ISSN 1977-088X |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 184 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
59. Jahrgang |
Informationsnummer |
Inhalt |
Seite |
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IV Informationen |
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INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Rat |
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2016/C 184/01 |
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Europäische Kommission |
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2016/C 184/02 |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR |
DE |
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IV Informationen
INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Rat
21.5.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 184/1 |
Mitteilung an bestimmte Personen und Organisationen, die den restriktiven Maßnahmen nach dem Beschluss 2014/145/GASP des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen, unterliegen
(2016/C 184/01)
Den Personen Herrn Vladimir Andreevich KONSTANTINOV (Nr. 2), Herrn Rustam Ilmirovich TEMIRGALIEV (Nr. 3), Herrn Anatoliy Alekseevich SIDOROV (Nr. 20), Herrn Andriy Yevgenovych PURGIN (Nr. 45), Herrn Viacheslav PONOMARIOV (Nr. 54), Herrn Alexander KHRYAKOV (Nr. 65), Herrn Vasyl NIKITIN (Nr. 67), Herrn Aleksey Vyacheslavovich KARYAKIN (Nr. 68), Herrn Sergei Orestovoch BESEDA (Nr. 78), Herrn Pavel Yurievich GUBAREV (Nr. 82), Frau Ekaterina Yurievna GUBAREVA (Nr. 83), Herrn Vladimir ANTYUFEYEV (Nr. 87), Herrn Konstantin Valerevich MALOFEEV (Nr. 93), Herrn Alexander Vladimirovich ZAKHARCHENKO (Nr. 96), Herrn Vladimir KONONOV (Nr. 97), Herrn Miroslav Vladimirovich RUDENKO (Nr. 98), Herrn Gennadiy Nikolaiovych TSYPKALOV (Nr. 99), Herrn Oleg Vladimirovich BEREZA (Nr. 101), Herrn Aleksandr Akimovich KARAMAN (Nr. 103), Herrn Sergey Yurievich KOZYAKOV (Nr. 120), Herrn Oleg Konstantinovich AKIMOV (Nr. 121), Herrn Aleksandr Igorevich KOFMAN (Nr. 124), Herrn Ravil Zakarievich KHALIKOV (Nr. 125), Herrn Yevgeniy Eduardovich MIKHAYLOV (Nr. 129), Herrn Ihor Vladymyrovych KOSTENOK (Nr. 130), Herrn Sergey Yurevich IGNATOV (Nr. 140) und Herrn Aleksandr Yurievich TIMOFEEV (Nr. 142) sowie den Organisationen „Vostok battalion“ (wird in der Liste unter Nr. 11 geführt), „State Unitary Enterprise of the Republic of Crimea ‚National Institute of Wine ‚Magarach‘‘“ (wird in der Liste unter Nr. 19 geführt), „Cossack National Guard“ (wird in der Liste unter Nr. 29 geführt), „Sparta battalion“ (wird in der Liste unter Nr. 30 geführt), „Somali battalion“ (wird in der Liste unter Nr. 31 geführt), „Zarya battalion“ (wird in der Liste unter Nr. 32 geführt), „Prizrak brigade“ (wird in der Liste unter Nr. 33 geführt), „Oplot battalion“ (wird in der Liste unter Nr. 34 geführt), „Kalmius battalion“ (wird in der Liste unter Nr. 35 geführt) und „Death battalion“ (wird in der Liste unter Nr. 36 geführt), die im Anhang des Beschlusses 2014/145/GASP des Rates (1) und in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates (2) über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen, aufgeführt sind, wird Folgendes mitgeteilt:
Der Rat beabsichtigt, die restriktiven Maßnahmen gegen die oben genannten Personen und Organisationen mit neuen Begründungen aufrechtzuerhalten. Den betreffenden Personen und Organisationen wird hiermit mitgeteilt, dass sie vor dem 27. Mai 2016 beim Rat unter der nachstehenden Anschrift beantragen können, die vorgesehene Begründung für ihre Benennung zu erhalten:
Rat der Europäischen Union |
Generalsekretariat |
GD C 1C |
Rue de la Loi/Wetstraat 175 |
1048 Bruxelles/Brussel |
BELGIQUE/BELGIË |
E-Mail: sanctions@consilium.europa.eu |
Die betroffenen Personen und Organisationen können unter vorstehender Anschrift jederzeit beim Rat unter Vorlage von entsprechenden Nachweisen beantragen, dass der Beschluss, sie in die vorgenannte Liste aufzunehmen und auf dieser Liste zu belassen, überprüft wird. Entsprechende Anträge werden nach ihrem Eingang geprüft. In diesem Zusammenhang werden die betroffenen Personen und Organisationen darauf hingewiesen, dass die Liste vom Rat regelmäßig überprüft wird. Damit die Anträge bei der nächsten Überprüfung berücksichtigt werden können, sollten sie bis zum 3. Juni 2016 eingereicht werden.
(1) ABl. L 78 vom 17.3.2014, S. 16.
(2) ABl. L 78 vom 17.3.2014, S. 6.
Europäische Kommission
21.5.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 184/2 |
Euro-Wechselkurs (1)
20. Mai 2016
(2016/C 184/02)
1 Euro =
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Währung |
Kurs |
USD |
US-Dollar |
1,1219 |
JPY |
Japanischer Yen |
123,81 |
DKK |
Dänische Krone |
7,4370 |
GBP |
Pfund Sterling |
0,77008 |
SEK |
Schwedische Krone |
9,3588 |
CHF |
Schweizer Franken |
1,1123 |
ISK |
Isländische Krone |
|
NOK |
Norwegische Krone |
9,3355 |
BGN |
Bulgarischer Lew |
1,9558 |
CZK |
Tschechische Krone |
27,025 |
HUF |
Ungarischer Forint |
316,78 |
PLN |
Polnischer Zloty |
4,4203 |
RON |
Rumänischer Leu |
4,5058 |
TRY |
Türkische Lira |
3,3476 |
AUD |
Australischer Dollar |
1,5519 |
CAD |
Kanadischer Dollar |
1,4704 |
HKD |
Hongkong-Dollar |
8,7141 |
NZD |
Neuseeländischer Dollar |
1,6578 |
SGD |
Singapur-Dollar |
1,5499 |
KRW |
Südkoreanischer Won |
1 332,02 |
ZAR |
Südafrikanischer Rand |
17,6669 |
CNY |
Chinesischer Renminbi Yuan |
7,3456 |
HRK |
Kroatische Kuna |
7,4865 |
IDR |
Indonesische Rupiah |
15 285,95 |
MYR |
Malaysischer Ringgit |
4,5785 |
PHP |
Philippinischer Peso |
52,477 |
RUB |
Russischer Rubel |
74,9139 |
THB |
Thailändischer Baht |
40,085 |
BRL |
Brasilianischer Real |
3,9797 |
MXN |
Mexikanischer Peso |
20,6541 |
INR |
Indische Rupie |
75,6975 |
(1) Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.
V Bekanntmachungen
VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK
Europäische Kommission
21.5.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 184/3 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache M.8038 — Apax Partners/Accenture/Duck Creek)
Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2016/C 184/03)
1. |
Am 10. Mai 2016 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Die Unternehmen Apax Partners LLP („AP“, Vereinigtes Königreich) und Accenture plc („Accenture“, Irland) übernehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch den Erwerb von Beteiligungen und die Begründung einer strategischen Allianz zwischen Accenture und Duck Creek die gemeinsame Kontrolle über das Unternehmen Duck Creek („Duck Creek“, USA). |
2. |
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig: — AP: Private-Equity-Gesellschaft, die Private-Equity-Fonds verwaltet — Accenture: Beratungs- und Outsourcing-Dienstleister in den Bereichen Strategie, Management, Technologie und IT-Systeme — Duck Creek: Anbieter von Softwarelösungen im Bereich der Schadenversicherung |
3. |
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) in Frage. |
4. |
Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen. Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens M.8038 — Apax Partners/Accenture/Duck Creek per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:
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(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).
(2) ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.
21.5.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 184/4 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache M.7983 — Danish Crown/SPF-Danmark)
Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2016/C 184/04)
1. |
Am 12. Mai 2016 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Europäischen Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Leverandørselskabet Danish Crown AmbA („Danish Crown“, Dänemark) erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der EU-Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die Kontrolle über die Gesamtheit des Unternehmens SPF-Danmark A/S („SPF“, Dänemark). |
2. |
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig: — Danish Crown: weltweite Tätigkeit in der Lebensmittelindustrie, spezialisiert auf die Schlachtung von Tieren, das Entbeinen und die Verarbeitung von Fleisch sowie den Verkauf von Frischfleisch und Fleischerzeugnissen; — SPF: Handel mit und Beförderung von Zuchttieren und Ferkeln sowie Beförderung von Schlachtschweinen. |
3. |
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage. |
4. |
Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen. Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens M.7983 — Danish Crown/SPF-Danmark per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:
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(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).
(2) ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.
21.5.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 184/5 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache M.8013 — PitPoint/Primagaz/PitPoint.LNG JV)
Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2016/C 184/05)
1. |
Am 13. Mai 2016 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Europäischen Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Die Unternehmen Primagaz Nederland B.V. (Niederlande), das letztlich von der SHV Interholding AG (Schweiz) kontrolliert wird, und PitPoint B.V. (Niederlande), das letztlich von Bencis Capital Partners B.V. (Niederlande) kontrolliert wird, übernehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die gemeinsame Kontrolle über das Unternehmen PitPoint.LNG B.V. (Niederlande). |
2. |
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig: — SHV Interholding: weltweite Tätigkeiten in unterschiedlichen Branchen wie Flüssiggashandel und -vertrieb, Cash-and-Carry-Großhandel, Schwerlastlösungen (Heben und Transport), Industriedienstleistungen, Exploration und Förderung von Erdöl und Erdgas, Tierernährung und Private Equity — Bencis Capital Partners: in den Niederlanden und Belgien tätige Private-Equity-Gesellschaft, die in unterschiedliche Branchen wie Lebensmittel, Textilien, Medizinprodukte und Kunst investiert — PitPoint.LNG: Einzelhandel mit Flüssigerdgas für Kraftfahrzeuge |
3. |
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) in Frage. |
4. |
Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen. Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens M.8013 — PitPoint/Primagaz/PitPoint.LNG JV per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:
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(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).
(2) ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.
21.5.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 184/6 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache M.8000 — DCC/Dansk Fuels)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2016/C 184/06)
1. |
Am 13. Mai 2016 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen DCC Plc. („DCC“, Irland) übernimmt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die alleinige Kontrolle über das Unternehmen Dansk Fuels A/S („Dansk Fuels“, Dänemark). |
2. |
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:
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3. |
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. |
4. |
Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen. Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können bei der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens M.8000 — DCC/Dansk Fuels per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:
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(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).
21.5.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 184/7 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache M.8003 — INEOS/INOVYN)
Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2016/C 184/07)
1. |
Am 12. Mai 2016 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen INEOS AG („INEOS“, Schweiz) übernimmt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die alleinige Kontrolle über die Gesamtheit des Unternehmens INOVYN Limited („INOVYN“, Vereinigtes Königreich). |
2. |
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig: — INEOS: weltweite Produktion und Vermarktung von petrochemischen Erzeugnissen, Spezialchemikalien und Erdölprodukten; — INOVYN: Herstellung und Vertrieb von Polyvinylchlorid (PVC) und verwandten Erzeugnissen vor allem im EWR. |
3. |
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) in Frage. |
4. |
Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen. Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Europäischen Kommission unter Angabe des Aktenzeichens M.8003 — INEOS/INOVYN per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:
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(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).
(2) ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.
21.5.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 184/8 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache M.8063 — CaixaBank/Banco BPI)
Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2016/C 184/08)
1. |
Am 12. Mai 2016 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen CaixaBank SA („CaixaBank“, Spanien), das der Unternehmensgruppe Fundación Bancaria Caixa d’Estalvis i Pensions de Barcelona (Spanien) angehört, übernimmt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung im Wege eines öffentlichen Übernahmeangebots die Kontrolle über die Gesamtheit des Unternehmens Banco BPI („BPI“, Portugal). |
2. |
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig: — CaixaBank: Bankdienstleistungen (Retail Banking, Privat- und Firmenkundengeschäft), Dienstleistungen für gemeinsame Anlagen und Verbriefungen sowie Bereitstellung von speziellen Versicherungsprodukten — BPI: Investment Banking (Beteiligungen, Unternehmensfinanzierungen und Private Banking), Retail Banking, Verwaltung von Investmentfonds, Pensionsfonds und Kapitalisierung von Lebensversicherungen |
3. |
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage. |
4. |
Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen. Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens M.8063 — CaixaBank/Banco BPI, per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:
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(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).
(2) ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.
21.5.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 184/9 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache M.8023 — Hon Hai Precision/Sharp)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2016/C 184/09)
1. |
Am 13. Mai 2016 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Europäischen Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Hon Hai Precision Industry Co., Ltd. („Hon Hai“, Taiwan), das unter dem Namen Foxconn tätig ist, übernimmt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die Kontrolle über die Gesamtheit des Unternehmens Sharp Corporation („Sharp“, Japan). |
2. |
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig: — Hon Hai: Erbringung von EMS-Dienstleistungen für Originalgerätehersteller (OEM) von elektronischen Produkten wie Computern, Mobiltelefonen, Videospielkonsolen und Fernsehgeräten; — Sharp: Entwicklung, Herstellung und Verkauf von elektronischen Produkten, z. B. von Produkten mit Dünnschichttransistor-Flüssigkristallbildschirmen (TFT-LCD-Bildschirmen) wie LCD-Fernseher und LCD-Monitore, von Solarmodulen, Mobiltelefonen, Videoprojektoren, Multifunktionsdruckern, Mikrowellengeräten, Klimaanlagen, Registrierkassen, CMOS- (Complementary Metal Oxide Semiconductor) und CCD-Sensoren (Charge Coupled Device). |
3. |
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. |
4. |
Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen. Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens M.8023 — Hon Hai Precision/Sharp per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:
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(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).
SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN
Europäische Kommission
21.5.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 184/10 |
Veröffentlichung eines Antrags auf Genehmigung einer geringfügigen Änderung gemäß Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 664/2014 der Kommission
(2016/C 184/10)
Die Europäische Kommission hat die vorliegende geringfügige Änderung gemäß Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 664/2014 der Kommission (1) genehmigt.
ANTRAG AUF GENEHMIGUNG EINER GERINGFÜGIGEN ÄNDERUNG
Antrag auf Genehmigung einer geringfügigen Änderung gemäß Artikel 53 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (2)
„PEMBROKESHIRE EARLIES“/„PEMBROKESHIRE EARLY POTATOES“
EU-Nr.: PGI-GB-02098 — 8.12.2015
g.U. ( ) g.g.A. ( X ) g.t.S. ( )
1. Antragstellende Vereinigung und berechtigtes Interesse
Name: |
Puffin Produce Ltd. |
|||||
Anschrift: |
|
|||||
Tel. |
+44 1437766716 |
|||||
Fax |
+44 1437767319 |
|||||
E-Mail: |
info@puffinproduce.com |
2. Mitgliedstaat oder Drittland
Vereinigtes Königreich
3. Rubrik der Produktspezifikation, auf die sich die Änderung bezieht
— |
☐ |
Beschreibung des Erzeugnisses |
— |
☐ |
Ursprungsnachweis |
— |
☒ |
Erzeugungsverfahren |
— |
☐ |
Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet |
— |
☐ |
Kennzeichnung |
— |
☐ |
Sonstiges [bitte angeben] |
4. Art der Änderung(en)
— |
☒ |
Gemäß Artikel 53 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 als geringfügig geltende Änderung der Produktspezifikation einer eingetragenen g.U. oder g.g.A., die keine Änderung des veröffentlichten Einzigen Dokuments erforderlich macht. |
— |
☐ |
Gemäß Artikel 53 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 als geringfügig geltende Änderung der Produktspezifikation einer eingetragenen g.U. oder g.g.A., die eine Änderung des veröffentlichten Einzigen Dokuments erforderlich macht. |
— |
☐ |
Gemäß Artikel 53 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 als geringfügig geltende Änderung der Spezifikation einer eingetragenen g.U. oder g.g.A., für die kein Einziges Dokument (oder etwas Vergleichbares) veröffentlicht wurde. |
— |
☐ |
Gemäß Artikel 53 Absatz 2 Unterabsatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 als geringfügig geltende Änderung der Produktspezifikation einer eingetragenen g.t.S. |
5. Änderung(en)
In Abschnitt 4.5 der Produktspezifikation, „Erzeugungsverfahren“. Ursprünglicher Wortlaut:
Bodenbearbeitung
„Die Bodenbearbeitung beginnt im Januar mit dem Pflügen. Das Feld wird anschließend der Witterung überlassen, um die Belüftung des gewendeten Bodens und die Mobilisierung von Nährstoffen zu ermöglichen.“
Geänderter Wortlaut:
„Die Bodenbearbeitung beginnt ab dem Herbst mit dem Pflügen. Das Feld wird anschließend der Witterung überlassen, um die Belüftung des gewendeten Bodens und die Mobilisierung von Nährstoffen zu ermöglichen.“
Grund für diese Änderung ist, dass einige Landwirte, die Pembrokeshire Earlies/Pembrokeshire Early Potatoes anbauen (vor allem an der Küste von Pembrokeshire), früher mit dem Pflügen beginnen als in der ursprünglichen Produktspezifikation angegeben.
6. Aktualisierte Produktspezifikation (nur für g.U. und g.g.A.)
https://www.gov.uk/government/uploads/system/uploads/attachment_data/file/488435/20151208-pembrokeshire-earlies-pgi-amendment-spec.pdf
(1) ABl. L 179 vom 19.6.2014, S. 17.
(2) ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.