ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 184

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

59. Jahrgang
21. Mai 2016


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Rat

2016/C 184/01

Mitteilung an bestimmte Personen und Organisationen, die den restriktiven Maßnahmen nach dem Beschluss 2014/145/GASP des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen, unterliegen

1

 

Europäische Kommission

2016/C 184/02

Euro-Wechselkurs

2


 

V   Bekanntmachungen

 

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2016/C 184/03

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.8038 — Apax Partners/Accenture/Duck Creek) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 )

3

2016/C 184/04

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.7983 — Danish Crown/SPF-Danmark) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 )

4

2016/C 184/05

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.8013 — PitPoint/Primagaz/PitPoint.LNG JV) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 )

5

2016/C 184/06

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.8000 — DCC/Dansk Fuels) ( 1 )

6

2016/C 184/07

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.8003 — INEOS/INOVYN) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall ( 1 )

7

2016/C 184/08

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.8063 — CaixaBank/Banco BPI) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 )

8

2016/C 184/09

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.8023 — Hon Hai Precision/Sharp) ( 1 )

9

 

SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN

 

Europäische Kommission

2016/C 184/10

Veröffentlichung eines Antrags auf Genehmigung einer geringfügigen Änderung gemäß Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 664/2014 der Kommission

10


 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

 


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Rat

21.5.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 184/1


Mitteilung an bestimmte Personen und Organisationen, die den restriktiven Maßnahmen nach dem Beschluss 2014/145/GASP des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen, unterliegen

(2016/C 184/01)

Den Personen Herrn Vladimir Andreevich KONSTANTINOV (Nr. 2), Herrn Rustam Ilmirovich TEMIRGALIEV (Nr. 3), Herrn Anatoliy Alekseevich SIDOROV (Nr. 20), Herrn Andriy Yevgenovych PURGIN (Nr. 45), Herrn Viacheslav PONOMARIOV (Nr. 54), Herrn Alexander KHRYAKOV (Nr. 65), Herrn Vasyl NIKITIN (Nr. 67), Herrn Aleksey Vyacheslavovich KARYAKIN (Nr. 68), Herrn Sergei Orestovoch BESEDA (Nr. 78), Herrn Pavel Yurievich GUBAREV (Nr. 82), Frau Ekaterina Yurievna GUBAREVA (Nr. 83), Herrn Vladimir ANTYUFEYEV (Nr. 87), Herrn Konstantin Valerevich MALOFEEV (Nr. 93), Herrn Alexander Vladimirovich ZAKHARCHENKO (Nr. 96), Herrn Vladimir KONONOV (Nr. 97), Herrn Miroslav Vladimirovich RUDENKO (Nr. 98), Herrn Gennadiy Nikolaiovych TSYPKALOV (Nr. 99), Herrn Oleg Vladimirovich BEREZA (Nr. 101), Herrn Aleksandr Akimovich KARAMAN (Nr. 103), Herrn Sergey Yurievich KOZYAKOV (Nr. 120), Herrn Oleg Konstantinovich AKIMOV (Nr. 121), Herrn Aleksandr Igorevich KOFMAN (Nr. 124), Herrn Ravil Zakarievich KHALIKOV (Nr. 125), Herrn Yevgeniy Eduardovich MIKHAYLOV (Nr. 129), Herrn Ihor Vladymyrovych KOSTENOK (Nr. 130), Herrn Sergey Yurevich IGNATOV (Nr. 140) und Herrn Aleksandr Yurievich TIMOFEEV (Nr. 142) sowie den Organisationen „Vostok battalion“ (wird in der Liste unter Nr. 11 geführt), „State Unitary Enterprise of the Republic of Crimea ‚National Institute of Wine ‚Magarach‘‘“ (wird in der Liste unter Nr. 19 geführt), „Cossack National Guard“ (wird in der Liste unter Nr. 29 geführt), „Sparta battalion“ (wird in der Liste unter Nr. 30 geführt), „Somali battalion“ (wird in der Liste unter Nr. 31 geführt), „Zarya battalion“ (wird in der Liste unter Nr. 32 geführt), „Prizrak brigade“ (wird in der Liste unter Nr. 33 geführt), „Oplot battalion“ (wird in der Liste unter Nr. 34 geführt), „Kalmius battalion“ (wird in der Liste unter Nr. 35 geführt) und „Death battalion“ (wird in der Liste unter Nr. 36 geführt), die im Anhang des Beschlusses 2014/145/GASP des Rates (1) und in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates (2) über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen, aufgeführt sind, wird Folgendes mitgeteilt:

Der Rat beabsichtigt, die restriktiven Maßnahmen gegen die oben genannten Personen und Organisationen mit neuen Begründungen aufrechtzuerhalten. Den betreffenden Personen und Organisationen wird hiermit mitgeteilt, dass sie vor dem 27. Mai 2016 beim Rat unter der nachstehenden Anschrift beantragen können, die vorgesehene Begründung für ihre Benennung zu erhalten:

Rat der Europäischen Union

Generalsekretariat

GD C 1C

Rue de la Loi/Wetstraat 175

1048 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË

E-Mail: sanctions@consilium.europa.eu

Die betroffenen Personen und Organisationen können unter vorstehender Anschrift jederzeit beim Rat unter Vorlage von entsprechenden Nachweisen beantragen, dass der Beschluss, sie in die vorgenannte Liste aufzunehmen und auf dieser Liste zu belassen, überprüft wird. Entsprechende Anträge werden nach ihrem Eingang geprüft. In diesem Zusammenhang werden die betroffenen Personen und Organisationen darauf hingewiesen, dass die Liste vom Rat regelmäßig überprüft wird. Damit die Anträge bei der nächsten Überprüfung berücksichtigt werden können, sollten sie bis zum 3. Juni 2016 eingereicht werden.


(1)  ABl. L 78 vom 17.3.2014, S. 16.

(2)  ABl. L 78 vom 17.3.2014, S. 6.


Europäische Kommission

21.5.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 184/2


Euro-Wechselkurs (1)

20. Mai 2016

(2016/C 184/02)

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,1219

JPY

Japanischer Yen

123,81

DKK

Dänische Krone

7,4370

GBP

Pfund Sterling

0,77008

SEK

Schwedische Krone

9,3588

CHF

Schweizer Franken

1,1123

ISK

Isländische Krone

 

NOK

Norwegische Krone

9,3355

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

27,025

HUF

Ungarischer Forint

316,78

PLN

Polnischer Zloty

4,4203

RON

Rumänischer Leu

4,5058

TRY

Türkische Lira

3,3476

AUD

Australischer Dollar

1,5519

CAD

Kanadischer Dollar

1,4704

HKD

Hongkong-Dollar

8,7141

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,6578

SGD

Singapur-Dollar

1,5499

KRW

Südkoreanischer Won

1 332,02

ZAR

Südafrikanischer Rand

17,6669

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

7,3456

HRK

Kroatische Kuna

7,4865

IDR

Indonesische Rupiah

15 285,95

MYR

Malaysischer Ringgit

4,5785

PHP

Philippinischer Peso

52,477

RUB

Russischer Rubel

74,9139

THB

Thailändischer Baht

40,085

BRL

Brasilianischer Real

3,9797

MXN

Mexikanischer Peso

20,6541

INR

Indische Rupie

75,6975


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


V Bekanntmachungen

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

Europäische Kommission

21.5.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 184/3


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.8038 — Apax Partners/Accenture/Duck Creek)

Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2016/C 184/03)

1.

Am 10. Mai 2016 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Die Unternehmen Apax Partners LLP („AP“, Vereinigtes Königreich) und Accenture plc („Accenture“, Irland) übernehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch den Erwerb von Beteiligungen und die Begründung einer strategischen Allianz zwischen Accenture und Duck Creek die gemeinsame Kontrolle über das Unternehmen Duck Creek („Duck Creek“, USA).

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

—   AP: Private-Equity-Gesellschaft, die Private-Equity-Fonds verwaltet

—   Accenture: Beratungs- und Outsourcing-Dienstleister in den Bereichen Strategie, Management, Technologie und IT-Systeme

—   Duck Creek: Anbieter von Softwarelösungen im Bereich der Schadenversicherung

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) in Frage.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens M.8038 — Apax Partners/Accenture/Duck Creek per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

(2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.


21.5.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 184/4


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.7983 — Danish Crown/SPF-Danmark)

Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2016/C 184/04)

1.

Am 12. Mai 2016 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Europäischen Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Leverandørselskabet Danish Crown AmbA („Danish Crown“, Dänemark) erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der EU-Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die Kontrolle über die Gesamtheit des Unternehmens SPF-Danmark A/S („SPF“, Dänemark).

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

—   Danish Crown: weltweite Tätigkeit in der Lebensmittelindustrie, spezialisiert auf die Schlachtung von Tieren, das Entbeinen und die Verarbeitung von Fleisch sowie den Verkauf von Frischfleisch und Fleischerzeugnissen;

—   SPF: Handel mit und Beförderung von Zuchttieren und Ferkeln sowie Beförderung von Schlachtschweinen.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens M.7983 — Danish Crown/SPF-Danmark per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

(2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.


21.5.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 184/5


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.8013 — PitPoint/Primagaz/PitPoint.LNG JV)

Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2016/C 184/05)

1.

Am 13. Mai 2016 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Europäischen Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Die Unternehmen Primagaz Nederland B.V. (Niederlande), das letztlich von der SHV Interholding AG (Schweiz) kontrolliert wird, und PitPoint B.V. (Niederlande), das letztlich von Bencis Capital Partners B.V. (Niederlande) kontrolliert wird, übernehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die gemeinsame Kontrolle über das Unternehmen PitPoint.LNG B.V. (Niederlande).

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

—   SHV Interholding: weltweite Tätigkeiten in unterschiedlichen Branchen wie Flüssiggashandel und -vertrieb, Cash-and-Carry-Großhandel, Schwerlastlösungen (Heben und Transport), Industriedienstleistungen, Exploration und Förderung von Erdöl und Erdgas, Tierernährung und Private Equity

—   Bencis Capital Partners: in den Niederlanden und Belgien tätige Private-Equity-Gesellschaft, die in unterschiedliche Branchen wie Lebensmittel, Textilien, Medizinprodukte und Kunst investiert

—   PitPoint.LNG: Einzelhandel mit Flüssigerdgas für Kraftfahrzeuge

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) in Frage.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens M.8013 — PitPoint/Primagaz/PitPoint.LNG JV per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

(2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.


21.5.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 184/6


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.8000 — DCC/Dansk Fuels)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2016/C 184/06)

1.

Am 13. Mai 2016 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen DCC Plc. („DCC“, Irland) übernimmt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die alleinige Kontrolle über das Unternehmen Dansk Fuels A/S („Dansk Fuels“, Dänemark).

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

DCC ist mit vier Sparten in den Bereichen Technologie, Gesundheitsversorgung, Umwelt und Energie tätig. In Dänemark vertreibt das Unternehmen Shell-Kraftstoffe auf dem Großhandelsmarkt für raffinierte Ölprodukte.

Dansk Fuels ist in Dänemark im Nichteinzelhandelsverkauf von Flugtreibstoffen und raffinierten Ölprodukten sowie im Einzelhandelsverkauf von Kraftstoffen tätig.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können bei der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens M.8000 — DCC/Dansk Fuels per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).


21.5.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 184/7


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.8003 — INEOS/INOVYN)

Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2016/C 184/07)

1.

Am 12. Mai 2016 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen INEOS AG („INEOS“, Schweiz) übernimmt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die alleinige Kontrolle über die Gesamtheit des Unternehmens INOVYN Limited („INOVYN“, Vereinigtes Königreich).

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

—   INEOS: weltweite Produktion und Vermarktung von petrochemischen Erzeugnissen, Spezialchemikalien und Erdölprodukten;

—   INOVYN: Herstellung und Vertrieb von Polyvinylchlorid (PVC) und verwandten Erzeugnissen vor allem im EWR.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) in Frage.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Europäischen Kommission unter Angabe des Aktenzeichens M.8003 — INEOS/INOVYN per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

(2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.


21.5.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 184/8


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.8063 — CaixaBank/Banco BPI)

Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2016/C 184/08)

1.

Am 12. Mai 2016 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen CaixaBank SA („CaixaBank“, Spanien), das der Unternehmensgruppe Fundación Bancaria Caixa d’Estalvis i Pensions de Barcelona (Spanien) angehört, übernimmt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung im Wege eines öffentlichen Übernahmeangebots die Kontrolle über die Gesamtheit des Unternehmens Banco BPI („BPI“, Portugal).

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

—   CaixaBank: Bankdienstleistungen (Retail Banking, Privat- und Firmenkundengeschäft), Dienstleistungen für gemeinsame Anlagen und Verbriefungen sowie Bereitstellung von speziellen Versicherungsprodukten

—   BPI: Investment Banking (Beteiligungen, Unternehmensfinanzierungen und Private Banking), Retail Banking, Verwaltung von Investmentfonds, Pensionsfonds und Kapitalisierung von Lebensversicherungen

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens M.8063 — CaixaBank/Banco BPI, per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

(2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.


21.5.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 184/9


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.8023 — Hon Hai Precision/Sharp)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2016/C 184/09)

1.

Am 13. Mai 2016 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Europäischen Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Hon Hai Precision Industry Co., Ltd. („Hon Hai“, Taiwan), das unter dem Namen Foxconn tätig ist, übernimmt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die Kontrolle über die Gesamtheit des Unternehmens Sharp Corporation („Sharp“, Japan).

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

—   Hon Hai: Erbringung von EMS-Dienstleistungen für Originalgerätehersteller (OEM) von elektronischen Produkten wie Computern, Mobiltelefonen, Videospielkonsolen und Fernsehgeräten;

—   Sharp: Entwicklung, Herstellung und Verkauf von elektronischen Produkten, z. B. von Produkten mit Dünnschichttransistor-Flüssigkristallbildschirmen (TFT-LCD-Bildschirmen) wie LCD-Fernseher und LCD-Monitore, von Solarmodulen, Mobiltelefonen, Videoprojektoren, Multifunktionsdruckern, Mikrowellengeräten, Klimaanlagen, Registrierkassen, CMOS- (Complementary Metal Oxide Semiconductor) und CCD-Sensoren (Charge Coupled Device).

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens M.8023 — Hon Hai Precision/Sharp per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).


SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN

Europäische Kommission

21.5.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 184/10


Veröffentlichung eines Antrags auf Genehmigung einer geringfügigen Änderung gemäß Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 664/2014 der Kommission

(2016/C 184/10)

Die Europäische Kommission hat die vorliegende geringfügige Änderung gemäß Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 664/2014 der Kommission (1) genehmigt.

ANTRAG AUF GENEHMIGUNG EINER GERINGFÜGIGEN ÄNDERUNG

Antrag auf Genehmigung einer geringfügigen Änderung gemäß Artikel 53 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates  (2)

„PEMBROKESHIRE EARLIES“/„PEMBROKESHIRE EARLY POTATOES“

EU-Nr.: PGI-GB-02098 — 8.12.2015

g.U. ( ) g.g.A. ( X ) g.t.S. ( )

1.   Antragstellende Vereinigung und berechtigtes Interesse

Name:

Puffin Produce Ltd.

Anschrift:

Withybush Industrial Estate

Haverfordwest

Pembrokeshire

SA62 4BS

UNITED KINGDOM

Tel.

+44 1437766716

Fax

+44 1437767319

E-Mail:

info@puffinproduce.com

2.   Mitgliedstaat oder Drittland

Vereinigtes Königreich

3.   Rubrik der Produktspezifikation, auf die sich die Änderung bezieht

Beschreibung des Erzeugnisses

Ursprungsnachweis

Erzeugungsverfahren

Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet

Kennzeichnung

Sonstiges [bitte angeben]

4.   Art der Änderung(en)

Gemäß Artikel 53 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 als geringfügig geltende Änderung der Produktspezifikation einer eingetragenen g.U. oder g.g.A., die keine Änderung des veröffentlichten Einzigen Dokuments erforderlich macht.

Gemäß Artikel 53 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 als geringfügig geltende Änderung der Produktspezifikation einer eingetragenen g.U. oder g.g.A., die eine Änderung des veröffentlichten Einzigen Dokuments erforderlich macht.

Gemäß Artikel 53 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 als geringfügig geltende Änderung der Spezifikation einer eingetragenen g.U. oder g.g.A., für die kein Einziges Dokument (oder etwas Vergleichbares) veröffentlicht wurde.

Gemäß Artikel 53 Absatz 2 Unterabsatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 als geringfügig geltende Änderung der Produktspezifikation einer eingetragenen g.t.S.

5.   Änderung(en)

In Abschnitt 4.5 der Produktspezifikation, „Erzeugungsverfahren“. Ursprünglicher Wortlaut:

Bodenbearbeitung

„Die Bodenbearbeitung beginnt im Januar mit dem Pflügen. Das Feld wird anschließend der Witterung überlassen, um die Belüftung des gewendeten Bodens und die Mobilisierung von Nährstoffen zu ermöglichen.“

Geänderter Wortlaut:

„Die Bodenbearbeitung beginnt ab dem Herbst mit dem Pflügen. Das Feld wird anschließend der Witterung überlassen, um die Belüftung des gewendeten Bodens und die Mobilisierung von Nährstoffen zu ermöglichen.“

Grund für diese Änderung ist, dass einige Landwirte, die Pembrokeshire Earlies/Pembrokeshire Early Potatoes anbauen (vor allem an der Küste von Pembrokeshire), früher mit dem Pflügen beginnen als in der ursprünglichen Produktspezifikation angegeben.

6.   Aktualisierte Produktspezifikation (nur für g.U. und g.g.A.)

https://www.gov.uk/government/uploads/system/uploads/attachment_data/file/488435/20151208-pembrokeshire-earlies-pgi-amendment-spec.pdf


(1)  ABl. L 179 vom 19.6.2014, S. 17.

(2)  ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.