ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 176

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

59. Jahrgang
18. Mai 2016


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2016/C 176/01

Euro-Wechselkurs

1

2016/C 176/02

Euro-Wechselkurs

2

2016/C 176/03

Mitteilung der Kommission über die aktuellen bei Beihilfe-Rückforderungen angewandten Zinssätze sowie über die aktuellen Referenz- und Abzinsungssätze für 28 Mitgliedstaaten, anwendbar ab 1. Juni 2016(Veröffentlicht in Übereinstimmung mit Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 ( ABl. L 140 vom 30.4.2004, S. 1 ))

3

 

INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

2016/C 176/04

Angaben der Mitgliedstaaten zur Schließung von Fischereien

4

2016/C 176/05

Bekanntmachung der Kommission gemäß Artikel 17 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft — Ausschreibung für die Durchführung von Linienflugdiensten aufgrund gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen

4


 

V   Bekanntmachungen

 

VERWALTUNGSVERFAHREN

 

Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit

2016/C 176/06

Aufruf zur Interessenbekundung für die Mitgliedschaft in den wissenschaftlichen Gremien der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (Parma, Italien)

5

 

SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN

 

Europäische Kommission

2016/C 176/07

Veröffentlichung eines Namens einer garantiert traditionellen Spezialität gemäß Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

13

2016/C 176/08

Veröffentlichung eines Änderungsantrags gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

21

2016/C 176/09

Veröffentlichung eines Antrags auf Genehmigung einer geringfügigen Änderung gemäß Artikel 53 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates

29


DE

 


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

18.5.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 176/1


Euro-Wechselkurs (1)

16. Mai 2016

(2016/C 176/01)

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,1324

JPY

Japanischer Yen

123,27

DKK

Dänische Krone

7,4385

GBP

Pfund Sterling

0,78800

SEK

Schwedische Krone

9,3370

CHF

Schweizer Franken

1,1059

ISK

Isländische Krone

 

NOK

Norwegische Krone

9,2370

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

27,023

HUF

Ungarischer Forint

315,50

PLN

Polnischer Zloty

4,3718

RON

Rumänischer Leu

4,4876

TRY

Türkische Lira

3,3760

AUD

Australischer Dollar

1,5526

CAD

Kanadischer Dollar

1,4634

HKD

Hongkong-Dollar

8,7910

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,6657

SGD

Singapur-Dollar

1,5511

KRW

Südkoreanischer Won

1 335,90

ZAR

Südafrikanischer Rand

17,6310

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

7,3865

HRK

Kroatische Kuna

7,4965

IDR

Indonesische Rupiah

15 069,75

MYR

Malaysischer Ringgit

4,5639

PHP

Philippinischer Peso

52,652

RUB

Russischer Rubel

73,5759

THB

Thailändischer Baht

40,064

BRL

Brasilianischer Real

3,9999

MXN

Mexikanischer Peso

20,6176

INR

Indische Rupie

75,6940


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


18.5.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 176/2


Euro-Wechselkurs (1)

17. Mai 2016

(2016/C 176/02)

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,1318

JPY

Japanischer Yen

123,93

DKK

Dänische Krone

7,4386

GBP

Pfund Sterling

0,78150

SEK

Schwedische Krone

9,3513

CHF

Schweizer Franken

1,1080

ISK

Isländische Krone

 

NOK

Norwegische Krone

9,2558

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

27,022

HUF

Ungarischer Forint

315,25

PLN

Polnischer Zloty

4,3621

RON

Rumänischer Leu

4,4865

TRY

Türkische Lira

3,3575

AUD

Australischer Dollar

1,5457

CAD

Kanadischer Dollar

1,4631

HKD

Hongkong-Dollar

8,7849

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,6651

SGD

Singapur-Dollar

1,5501

KRW

Südkoreanischer Won

1 331,66

ZAR

Südafrikanischer Rand

17,6561

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

7,3867

HRK

Kroatische Kuna

7,4928

IDR

Indonesische Rupiah

15 074,64

MYR

Malaysischer Ringgit

4,5481

PHP

Philippinischer Peso

52,581

RUB

Russischer Rubel

73,3700

THB

Thailändischer Baht

40,168

BRL

Brasilianischer Real

3,9451

MXN

Mexikanischer Peso

20,7275

INR

Indische Rupie

75,6285


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


18.5.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 176/3


Mitteilung der Kommission über die aktuellen bei Beihilfe-Rückforderungen angewandten Zinssätze sowie über die aktuellen Referenz- und Abzinsungssätze für 28 Mitgliedstaaten, anwendbar ab 1. Juni 2016

(Veröffentlicht in Übereinstimmung mit Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 (ABl. L 140 vom 30.4.2004, S. 1))

(2016/C 176/03)

Die Basissätze wurden gemäß der Mitteilung der Kommission über die Änderung der Methode zur Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze (ABl. C 14 vom 19.1.2008, S. 6) berechnet. Der Referenzsatz berechnet sich aus dem Basissatz zuzüglich der in der Mitteilung für die einzelnen Anwendungen jeweils festgelegten Margen. Dem Abzinsungssatz ist eine Marge von 100 Basispunkten hinzuzufügen. Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 271/2008 der Kommission vom 30. Januar 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 berechnet sich auch der Rückforderungssatz durch Aufschlag von 100 Basispunkten auf den Basissatz, sofern in einer einschlägigen Entscheidung nichts anderes festgelegt ist.

Die geänderten Zinssätze sind fett gedruckt.

Die vorhergehende Tabelle wurde im ABl. C 135 vom 16.4.2016, S. 2. veröffentlicht.

Vom

Bis zum

AT

BE

BG

CY

CZ

DE

DK

EE

EL

ES

FI

FR

HR

HU

IE

IT

LT

LU

LV

MT

NL

PL

PT

RO

SE

SI

SK

UK

1.6.2016

- 0,01

- 0,01

1,00

- 0,01

0,46

- 0,01

0,30

- 0,01

- 0,01

- 0,01

- 0,01

- 0,01

1,18

1,37

- 0,01

- 0,01

- 0,01

- 0,01

- 0,01

- 0,01

- 0,01

1,83

- 0,01

1,40

- 0,26

- 0,01

- 0,01

1,04

1.5.2016

31.5.2016

0,01

0,01

1,00

0,01

0,46

0,01

0,30

0,01

0,01

0,01

0,01

0,01

1,50

1,37

0,01

0,01

0,01

0,01

0,01

0,01

0,01

1,83

0,01

1,40

- 0,26

0,01

0,01

1,04

1.4.2016

30.4.2016

0,03

0,03

1,19

0,03

0,46

0,03

0,30

0,03

0,03

0,03

0,03

0,03

1,50

1,37

0,03

0,03

0,03

0,03

0,03

0,03

0,03

1,83

0,03

1,40

- 0,22

0,03

0,03

1,04

1.3.2016

31.3.2016

0,06

0,06

1,63

0,06

0,46

0,06

0,30

0,06

0,06

0,06

0,06

0,06

1,92

1,37

0,06

0,06

0,06

0,06

0,06

0,06

0,06

1,83

0,06

1,65

- 0,22

0,06

0,06

1,04

1.2.2016

29.2.2016

0,09

0,09

1,63

0,09

0,46

0,09

0,36

0,09

0,09

0,09

0,09

0,09

1,92

1,37

0,09

0,09

0,09

0,09

0,09

0,09

0,09

1,83

0,09

1,65

- 0,22

0,09

0,09

1,04

1.1.2016

31.1.2016

0,12

0,12

1,63

0,12

0,46

0,12

0,36

0,12

0,12

0,12

0,12

0,12

1,92

1,37

0,12

0,12

0,12

0,12

0,12

0,12

0,12

1,83

0,12

1,65

- 0,22

0,12

0,12

1,04


INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

18.5.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 176/4


Angaben der Mitgliedstaaten zur Schließung von Fischereien

(2016/C 176/04)

Gemäß Artikel 35 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (1) wurde beschlossen, die Fischerei wie nachstehend beschrieben zu schließen:

Datum und Uhrzeit der Schließung

23.2.2016

Dauer

23.2.2016-30.6.2016

Mitgliedstaat

Europäische Union (alle Mitgliedstaaten)

Bestand oder Bestandsgruppe

RED/N3M

Art

Rotbarsch (Sebastes spp.)

Gebiet

NAFO-Gebiet 3M

Typ des betreffenden Fischereifahrzeugs

Laufende Nummer

01/TQ72


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.


18.5.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 176/4


Bekanntmachung der Kommission gemäß Artikel 17 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft

Ausschreibung für die Durchführung von Linienflugdiensten aufgrund gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen

(2016/C 176/05)

Mitgliedstaat

Spanien

Flugstrecke

Menorca–Madrid

Laufzeit des Vertrags

Zweimal acht Monate (jeweils Oktober bis Mai) ab Aufnahme des Flugbetriebs

Ende der Frist für die Angebotsabgabe

Zwei Monate nach dem Datum der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung

Anschrift, bei der der Text der Ausschreibung und sonstige einschlägige Informationen und/oder Unterlagen im Zusammenhang mit der öffentlichen Ausschreibung und den gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen angefordert werden können

Ministerio de Fomento

Dirección General de Aviación Civil

Subdirección General de Transporte Aéreo

Paseo de la Castellana 67

28071 Madrid

SPANIEN

Tel. +34 915977505

Fax +34 915978643

E-Mail: osp.dgac@fomento.es


V Bekanntmachungen

VERWALTUNGSVERFAHREN

Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit

18.5.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 176/5


Aufruf zur Interessenbekundung für die Mitgliedschaft in den wissenschaftlichen Gremien der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (Parma, Italien)

(2016/C 176/06)

„Gremium für Lebensmittelzusatzstoffe und Lebensmitteln zugesetzte Nährstoffquellen“ (ANS)

und

„Gremium für Materialien, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen, Enzyme, Aromastoffe, Verarbeitungshilfsstoffe“ (CEF)

Zeichen: EFSA/E/2016/001

Dieser Aufruf richtet sich an Wissenschaftler, die für eine Mitgliedschaft im Wissenschaftlichen Gremium für Lebensmittelzusatzstoffe und Lebensmitteln zugesetzte Nährstoffquellen (ANS) oder im Wissenschaftlichen Gremium für Materialien, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen, Enzyme, Aromastoffe, Verarbeitungshilfsstoffe (CEF) der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) in Betracht gezogen werden möchten.

Die jetzigen Mitglieder der Wissenschaftlichen Gremien ANS und CEF üben ihr Amt für eine Amtszeit von drei Jahren aus, die am 30. Juni 2017 auslaufen wird. Die bei diesem Aufruf ausgewählten erfolgreichen Bewerber werden als Mitglieder der vorstehend genannten Gremien für eine dreijährige Amtszeit ernannt, die am 1. Juli 2017 beginnt.

Bitte beachten Sie, dass das am 1. Juli 2017 beginnende Mandat der neuen Gremien ANS und CEF aufgrund möglicher anstehender Gesetzesänderungen unter Umständen am 30. Juni 2018 auslaufen wird.

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) ist ein integraler Bestandteil des EU-Systems für Lebensmittelsicherheit. Der Auftrag der Behörde besteht darin, zur Sicherheit der Lebens- und Futtermittelkette in der EU sowie zu einem hohen Maß an Schutz für das Leben und die Gesundheit der Menschen beizutragen. Dies geschieht in erster Linie durch:

eine unabhängige, aktuelle und zweckmäßige wissenschaftliche Beratung von EU-Risikomanagern in Fragen zur Lebens- und Futtermittelsicherheit, zur Tiergesundheit und zum Tierschutz, zur Pflanzengesundheit, zur Ernährung und zu Umweltaspekten im Zusammenhang mit den oben genannten Bereichen;

die Mitteilung der Ergebnisse und der ihnen zugrunde liegenden Informationen an die Öffentlichkeit;

die Zusammenarbeit mit Mitgliedstaaten, institutionellen Partnern und anderen Interessengruppen/Akteuren in der EU, um eine kohärente Beratung zu fördern und das Vertrauen in das EU-System der Lebensmittelsicherheit zu steigern;

die Erarbeitung einheitlicher Methoden sowie die Erhebung und Auswertung von Daten, um die Identifizierung, Charakterisierung und Überwachung aufkommender Risiken mit unmittelbaren oder mittelbaren Auswirkungen auf die Lebens- und Futtermittelsicherheit zu ermöglichen.

Die EFSA bringt die besten verfügbaren Sachverständigen für Risikobewertungen in den Bereichen Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit, Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Umwelt zusammen, die in unabhängiger Funktion für eine autonome, selbst verwaltete Organisation tätig sind, um europäischen Einrichtungen und den Mitgliedstaaten wissenschaftliche Beratung auf höchstem Niveau zur Verfügung zu stellen.

Die Hauptprioritäten der EFSA in den nächsten Jahren sind:

Verstärkte Einbeziehung von Öffentlichkeit und Akteuren in den Prozess der wissenschaftlichen Bewertung;

Erweiterung der Evidenzbasis und größtmöglicher Zugang zu ihren Daten;

Ausbau der EU-Kapazitäten zur wissenschaftlichen Bewertung sowie der EU-Wissensgemeinschaft;

Vorbereitung auf künftige Herausforderungen der Risikobewertung;

Schaffung eines Umfeldes und einer Kultur, in denen sich die Werte der EFSA wiederfinden: Wissenschaftliche Kompetenz, Unabhängigkeit, Offenheit, Innovation und Kooperation (1).

Erfahren Sie mehr über die EFSA, und besuchen Sie uns auf http://www.efsa.europa.eu/

Die Rolle der Wissenschaftlichen Gremien und des Wissenschaftlichen Ausschusses der EFSA

Die Wissenschaftlichen Gremien und der Wissenschaftliche Ausschuss sind, wie in der Gründungsverordnung 178/2002 (2) der EFSA festgelegt, in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich für die Erstellung der wissenschaftlichen Gutachten der Behörde verantwortlich und stellen gegebenenfalls sonstige Beratungsleistungen bereit. Sie erstellen wissenschaftliche Gutachten und Empfehlungen für Risikomanager. Dadurch werden europäische Politiken und Rechtsvorschriften auf eine solide Grundlage gestellt und Risikomanager bei der Entscheidungsfindung unterstützt.

Die Wissenschaftlichen Gremien setzen sich normalerweise aus einundzwanzig (21) unabhängigen wissenschaftlichen Sachverständigen zusammen. Der Wissenschaftliche Ausschuss setzt sich aus den Vorsitzenden der einzelnen Wissenschaftlichen Gremien sowie sechs (6) weiteren wissenschaftlichen Sachverständigen zusammen.

In der Regel werden die Mitglieder der Wissenschaftlichen Gremien und des Wissenschaftlichen Ausschusses für eine Amtszeit von drei Jahren ernannt, die zweimal verlängert werden kann.

In Anbetracht der Tatsache, dass die Amtszeit der Sachverständigen in Bezug auf den vorliegenden Aufruf wahrscheinlich zum 30. Juni 2018 auslaufen wird, hat der Verwaltungsrat der EFSA beschlossen (3), ausnahmsweise von der Bestimmung abzuweichen (4), dass Kandidaten nicht vier aufeinander folgende Amtszeiten in demselben Wissenschaftlichen Gremium wahrnehmen dürfen. Diese Abweichung gilt ausschließlich für den vorliegenden Aufruf. Daher können sich Mitglieder eines Gremiums, die bereits drei aufeinander folgende Amtszeiten in den Wissenschaftlichen Gremien ANS oder CEF wahrgenommen haben, erneut für eine Mitgliedschaft in demselben Gremium bewerben.

Es wird erwartet, dass die Mitglieder an den Sitzungen der Wissenschaftlichen Gremien, bei denen Gutachten, Stellungnahmen oder Leitliniendokumente angenommen werden, teilnehmen und aktive Beiträge leisten.

Diese wissenschaftlichen Gutachten, Stellungnahmen und Leitliniendokumente werden im „EFSA Journal“ veröffentlicht, einer monatlichen Publikation, die in für die Arbeit der EFSA relevanten bibliografischen Datenbanken (z. B. CAB Abstracts, Food Science and Technology Abstracts, ISI Web of Knowledge) indiziert ist.

Gremium für Lebensmittelzusatzstoffe und Lebensmitteln zugesetzte Nährstoffquellen (ANS)

Das Gremium für Lebensmittelzusatzstoffe und Lebensmitteln zugesetzte Nährstoffquellen (ANS) bietet Risikomanagern wissenschaftliche Beratung zu Substanzen, die Lebensmitteln absichtlich zugesetzt werden oder in diesen natürlich vorkommen. Das ANS-Gremium befasst sich mit Fragen der sicheren Verwendung von:

Lebensmittelzusatzstoffen;

Nährstoffquellen (z. B. Vitamin- und Mineralstoffquellen);

anderen Substanzen, die Lebensmitteln absichtlich zugesetzt werden (z. B. Pflanzen und pflanzliche Extrakte), ausgenommen Aromastoffe und Enzyme.

Die Tätigkeiten des Gremiums stehen derzeit und in den nächsten Jahren überwiegend im Zusammenhang mit dem Programm zur Neubewertung von Lebensmittelzusatzstoffen, die vor 2009 für die Verwendung zugelassen wurden. Zu diesem Zweck trägt die EFSA über öffentliche Aufrufe zur Daten- und Literaturrecherche wissenschaftliche Daten zusammen. Im Einzelnen soll sich das Gremium auf andere Lebensmittelzusatzstoffe als Farb- und Süßstoffe (z. B. Konservierungsstoffe und Emulgatoren, Stabilisatoren und Geliermittel) konzentrieren. Darüber hinaus wird das Gremium neue Zulassungsanträge (d. h. für neue Lebensmittelzusatzstoffe und Nährstoffquellen) oder Änderungen bezüglich der bestehenden Zulassungen (z. B. Ausweitung der Verwendung der Stoffe) bewerten. Diese Bewertungsverfahren im Bereich Lebensmittelzusatzstoffe und Nährstoffquellen werden im Nachgang zu Anträgen durchgeführt, die von der Industrie bei der Europäischen Kommission eingereicht werden. Das Gremium kann auch wissenschaftliche Leitliniendokumente erstellen, um die Vorgehensweise bei der Bewertung darzulegen und die Industrie bei der Vorbereitung neuer Anträge zu unterstützen.

Weitere Informationen finden Sie im Abschnitt des ANS-Gremiums auf der Website der EFSA: http://www.efsa.europa.eu/en/panels/ans.htm

Vor diesem Hintergrund richtet sich der vorliegende Aufruf speziell an Wissenschaftler mit Fachwissen in der Risikobewertung von chemischen Substanzen und in der Sicherheitsbewertung von Lebensmittelzusatzstoffen, Nährstoffquellen oder in Lebensmitteln enthaltenen Substanzen pflanzlichen Ursprungs.

Konkret benötigt das Gremium Fachwissen in folgenden Bereichen:

Toxikologie, in den Bereichen subchronische und chronische Toxizität, Genotoxizität, Kanzerogenität, Entwicklungs- und Reproduktionstoxizität, Allergenität und Immuntoxizität;

Toxizitätstests an Versuchstieren und alternative Toxizitätstests (z. B. In-vitro-Tests);

Toxikokinetik und Metabolismus, d. h. Resorption, Verteilung, Metabolismus und Ausscheidung (ADME) von Substanzen;

Chemie (organische, anorganische, analytische und synthetische Chemie), insbesondere für die chemische Kennzeichnung und Spezifizierung chemischer Substanzen;

Expositionsabschätzung und Erhebungen über den Lebensmittelverzehr;

Lebensmitteltechnologie (Herstellungsverfahren und Verwendung von Lebensmittelzusatzstoffen);

Ernährung (des Menschen, einschließlich Kleinkindern);

Epidemiologie.

Gremium für Materialien, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen, Enzyme, Aromastoffe, Verarbeitungshilfsstoffe (CEF)

Das Gremium für Materialien, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen, Enzyme, Aromastoffe, Verarbeitungshilfsstoffe (CEF) bietet Risikomanagern wissenschaftliche Beratung zu Substanzen, die Lebensmitteln absichtlich zugesetzt werden (Aromastoffe oder Enzyme), und zu Materialien, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen. Das CEF-Gremium befasst sich mit Fragen der sicheren Verwendung von:

Materialien, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen (Substanzen, die zur Herstellung von Lebensmittelverpackungen, aktiven und intelligenten Verpackungen und anderen Materialien, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen, verwendet werden), und Verfahren zur Wiederverwertung von Kunststoffen, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen;

Lebensmittelenzyme;

Aromastoffe;

Prozesse und Verarbeitungshilfsstoffe.

Das Gremium führt Bewertungsverfahren in den Bereichen Materialien, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen (und Verfahren zur Wiederverwertung), Aromastoffe, Prozesse und Verarbeitungshilfsstoffe im Nachgang zu Anträgen durch, die von der Industrie bei der Europäischen Kommission oder den Mitgliedstaaten eingereicht werden.

Im Bereich Lebensmittelenzyme ist ein erheblicher Anstieg des Arbeitspensums zu erwarten. Eine der Hauptaufgaben in den kommenden Jahren wird mit dem Ziel der Erstellung einer EU-Liste die Bewertung von Lebensmittelenzymen sein, einschließlich solcher aus genetisch veränderten Mikroorganismen. Insgesamt liegen dem CEF-Gremium 300 Anträge zur Sicherheitsbewertung vor. Darüber hinaus ist auch ein Anstieg des Arbeitspensums im Bereich Monomere und Zusatzstoffe, die zur Verwendung in Kunststoffen, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen, bestimmt sind, zu erwarten. Ferner wird die Bewertung neuer Aromastoffe, die nicht im EU-Register erfasst sind, fortgesetzt. Das Gremium kann auch wissenschaftliche Leitliniendokumente erstellen, um die Vorgehensweise bei der Bewertung darzulegen und die Industrie bei der Vorbereitung neuer Anträge zu unterstützen.

Weitere Informationen finden Sie auf der Seite über das CEF-Gremium auf der Website der EFSA: http://www.efsa.europa.eu/en/panels/cef.htm

Vor diesem Hintergrund richtet sich der vorliegende Aufruf speziell an Wissenschaftler mit Fachwissen in der Risikobewertung von chemischen Substanzen, mit besonderem Schwerpunkt auf Lebensmittelenzymen, Aromastoffen und chemischen Substanzen, die in der Herstellung von Kunststoffmaterialien oder anderen Materialien, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen, verwendet werden.

Konkret benötigt das Gremium Expertenwissen in folgenden Bereichen:

Toxikologie, in den Bereichen subchronische und chronische Toxizität, Genotoxizität, Kanzerogenität, Entwicklungs- und Reproduktionstoxizität, Allergenität und Immuntoxizität;

Toxizitätstests an Versuchstieren und alternative Toxizitätstests (z. B. In-vitro-Tests);

Toxikokinetik und Metabolismus, d. h. Resorption, Verteilung, Metabolismus und Ausscheidung (ADME) von Substanzen;

Chemie (organische, analytische und synthetische Chemie), insbesondere für die chemische Kennzeichnung und Spezifizierung chemischer Substanzen und die Migrationsprüfung von Materialien, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen;

Expositionsabschätzung und Erhebungen über den Lebensmittelverzehr;

Lebensmitteltechnologie (Herstellungsverfahren und Verwendung von Verarbeitungshilfsstoffen);

Lebensmittelmikrobiologie einschließlich Enzymbiotechnologie unter Einsatz genetisch veränderter Mikroorganismen sowie der Wirksamkeitsbewertung chemischer Substanzen, die bei der Dekontamination von Schlachtkörpern zum Einsatz kommen;

Umweltrisikoeinschätzung chemischer Substanzen (z. B. von chemischen Substanzen, die bei der Dekontamination von Schlachtkörpern zum Einsatz kommen);

Epidemiologie.

Die Rolle der Mitglieder der Wissenschaftlichen Gremien der EFSA

Die Mitglieder der Wissenschaftlichen Gremien sind Wissenschaftler, die auf den Aufgabenbereich eines Wissenschaftlichen Gremiums spezialisiert sind. Sie werden gemäß der Gründungsverordnung und den Vorschriften der EFSA „ad personam“ ausgewählt und ernannt.

Von den Mitgliedern der Wissenschaftlichen Gremien wird die Ausführung der folgenden Aufgaben erwartet:

Beiträge zur Erstellung, Erörterung und Annahme von wissenschaftlichen Gutachten, Leitliniendokumenten und Stellungnahmen des Wissenschaftlichen Gremiums und zu den Tätigkeiten der zugehörigen Arbeitsgruppen;

Beiträge zur wissenschaftlichen Beratung zu Themen, die in den Aufgabenbereich des Wissenschaftlichen Gremiums fallen;

Bereitstellung von Beratung zur Durchführung und Organisation wissenschaftlicher Tätigkeiten des Wissenschaftlichen Gremiums.

Mitglieder der Wissenschaftlichen Gremien können als Vorsitzende, stellvertretende Vorsitzende oder Berichterstatter der Wissenschaftlichen Gremien und der zugehörigen Arbeitsgruppen ausgewählt werden.

Weitere Informationen über die Einrichtung und Aufgabenstellung der Wissenschaftlichen Gremien und ihrer Arbeitsgruppen finden Sie in dem Dokument „Decision of the Management Board of the European Food Safety Authority concerning the establishment and operations of the Scientific Committee, Scientific Panels and their Working Groups“ (Beschluss des Verwaltungsrats über die Einrichtung und Aufgabenstellung des Wissenschaftlichen Ausschusses, der Wissenschaftlichen Gremien und der zugehörigen Arbeitsgruppen).

http://www.efsa.europa.eu/sites/default/files/efsa_rep/blobserver_assets/paneloperation.pdf

Allgemeine Bedingungen

Es gehört zu den Aufgaben der Mitglieder eines Wissenschaftlichen Gremiums, an zwei- bis dreitägigen Sitzungen teilzunehmen, die normalerweise in Parma, Italien, stattfinden. Diese Sitzungen werden etwa sechsmal jährlich abgehalten.

Darüber hinaus wird von den Mitgliedern der Wissenschaftlichen Gremien erwartet, dass sie sich an einigen Arbeitsgruppen beteiligen, die durch die Wissenschaftlichen Gremien eingerichtet werden.

Die Teilnahme an den Sitzungen der Wissenschaftlichen Gremien oder der Arbeitsgruppen erfordern Vorbereitungsarbeiten, u. a. das Lesen und Erstellen von Dokumenten. Die Arbeitssprache der Sitzungen und der meisten Dokumente ist Englisch.

Um ihre Erfahrung zu ergänzen, werden den Mitgliedern verschiedene Schulungsmodule sowie Tutorien zur Nachbereitung über die Risikobewertungsmethoden und Leitliniendokumente der EFSA angeboten. Den Mitgliedern wird dringend empfohlen, diese Angebote zu nutzen.

Im Rahmen der Verpflichtung der EFSA zu Offenheit und Transparenz können an einigen Vollversammlungen der Wissenschaftlichen Gremien auch Beobachter teilnehmen.

Die Bewerber müssen sich dazu verpflichten, im Falle ihrer Ernennung an den Tätigkeiten der Wissenschaftlichen Gremien aktiv teilzunehmen.

Im Einklang mit ihren Finanzvorschriften trägt die EFSA Reisekosten der Mitglieder sowie eine Tagegeld- und Übernachtungspauschale. Für jeden vollen Sitzungstag wird eine besondere Aufwandsentschädigung gezahlt (5).

Auswahlverfahren

Die Bewerber müssen im Bewerbungsformular das Wissenschaftliche Gremium angeben, für das sie sich bewerben möchten und welches am besten ihren Kompetenzfeldern entspricht.

Die Bewerber können auch beide Gremien (aufgelistet nach Präferenz) angeben, sofern ihre Kompetenzfelder die Aufgabenbereiche beider Gremien abdecken.

Die Bewerber müssen bei Fristablauf für die Einreichung der Bewerbung die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

A.   Teilnahmekriterien

Jede Bewerbung wird daraufhin geprüft, ob die folgenden Teilnahmevoraussetzungen erfüllt sind:

Die Bewerber müssen Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union (EU), eines Landes der Europäischen Freihandelszone (EFTA) oder eines EU-Kandidatenlandes sein. Sachverständige aus Drittländern können sich ebenfalls bewerben, werden aber nur dann berücksichtigt, wenn der erforderliche Grad an Fachwissen bei keinem Staatsangehörigen der EU-Mitgliedstaaten, der EFTA-Länder oder der EU-Kandidatenländer gefunden werden kann;

hervorragende Kenntnisse der englischen Sprache (6);

Verpflichtung zur Teilnahme an den Sitzungen und zur aktiven Mitwirkung an den Tätigkeiten der Wissenschaftlichen Gremien und der zugehörigen Arbeitsgruppen;

Bildungsniveau, das einem abgeschlossenen Universitätsstudium mit einer Regelstudiendauer von mindestens vier (4) Jahren entspricht, bescheinigt durch ein Diplom, in einem der folgenden Gebiete: Landwirtschaft, Biochemie, Bioinformatik, Biologie, Biometrik, Biotechnologie, Chemie, Nahrungsexposition, Umweltwissenschaften, Epidemiologie, Lebensmittelwissenschaft, Lebensmitteltechnologie, Genetik, Gesundheit und Lebensmittelsicherheit, Humanmedizin, Biowissenschaften, Mathematik, Mikrobiologie, Molekularbiologie, Naturwissenschaften, Ernährung, Pharmazie, öffentliche Gesundheit, Statistik, Toxikologie, Tiermedizin und verwandte Bereiche (7);

eine für die Aufgabenstellung des Gremiums/der Gremien sachdienliche Berufserfahrung von mindestens zehn (10) Jahren, die nach dem Erwerb des erforderlichen Diploms erworben wurde.

B.   Auswahlkriterien

Bewerbungen, die die Teilnahmevoraussetzungen erfüllen, werden von der EFSA für eine vergleichende Bewertung auf der Grundlage der nachstehend genannten Auswahlkriterien zugelassen.

Es wird dringend empfohlen, dass die Bewerber sämtliche Abschnitte des Bewerbungsformulars mit den erforderlichen Informationen und Nachweisen ausfüllen, da diese die Grundlage für die Bewertung darstellen.

Die Beurteilung aller qualifizierten Bewerbungen erfolgt anhand einer Bewertungsskala von null (0) bis fünf (5) für jedes der nachfolgend genannten Auswahlkriterien. Zur Berücksichtigung der relativen Bedeutung der verschiedenen Auswahlkriterien werden Gewichtungskoeffizienten verwendet. Jede Bewerbung erhält eine Punktzahl zwischen null (0) und hundert (100).

Jede qualifizierte Bewerbung wird daraufhin geprüft, ob die folgenden Auswahlkriterien erfüllt sind:

Erfahrung mit der Durchführung wissenschaftlicher Risikobewertungen und/oder der Bereitstellung wissenschaftlicher Beratung auf Gebieten der Lebensmittelsicherheit in den Zuständigkeitsbereichen und Fachgebieten des/der bevorzugten Wissenschaftlichen Gremiums/Gremien (Gewichtungskoeffizient: 6, maximal 30 von 100 Punkten);

nachgewiesene wissenschaftliche Leistungen auf höchstem Niveau in einem oder mehreren Bereichen, die mit dem Fachgebiet des/der bevorzugten Wissenschaftlichen Gremiums/Gremien im Zusammenhang stehen (Gewichtungskoeffizient: 5, maximal 25 von 100 Punkten);

Erfahrung in der fachlichen Beurteilung wissenschaftlicher Arbeiten und Veröffentlichungen in Bereichen, die mit dem Fachgebiet des/der bevorzugten Wissenschaftlichen Gremiums/Gremien im Zusammenhang stehen (Gewichtungskoeffizient: 3, maximal 15 von 100 Punkten);

Erfahrung in der Auswertung komplexer Informationen und Dossiers, häufig aus vielen verschiedenen wissenschaftlichen Fachgebieten und Quellen, und in der Erstellung wissenschaftlicher Gutachten- und Berichtsentwürfe (Gewichtungskoeffizient: 2, maximal 10 von 100 Punkten);

Erfahrung im Projektmanagement im Zusammenhang mit wissenschaftlichen Fragestellungen (Gewichtungskoeffizient: 2, maximal 10 von 100 Punkten);

nachgewiesene Kommunikationserfahrung ausgehend von Lehrerfahrungen, öffentlichen Präsentationen, der aktiven Teilnahme an Sitzungen (Gewichtungskoeffizient: 2, maximal 10 von 100 Punkten).

Bewerber können nur weiter für eine Mitgliedschaft berücksichtigt werden, wenn ihre Bewerbung einen Punktwert erreicht, der über der Mindestpunktzahl von 66 Punkten (von 100) liegt.

Die EFSA behält sich das Recht vor, zur Bewertung der Berufserfahrung der Bewerber im Rahmen ihrer Bewerbung die Meinung Dritter einzuholen.

Weitere Informationen über die Auswahl der Mitglieder der Wissenschaftlichen Gremien finden Sie in dem Dokument „Decision of the Executive Director concerning the selection of Members of the Scientific Committee, Scientific Panels, and the selection of external experts“ (Beschluss des Geschäftsführenden Direktors über die Auswahl von Mitgliedern des Wissenschaftlichen Ausschusses und der Wissenschaftlichen Gremien sowie von externen Experten).

http://www.efsa.europa.eu/sites/default/files/corporate_publications/files/expertselection.pdf

C.   Interessenerklärung

Alle qualifizierten Bewerber, deren Bewertungswert über der Mindestpunktzahl liegt, werden aufgefordert, eine ausgefüllte jährliche Interessenerklärung vorzulegen, die von der EFSA gemäß dem Grundsatzpapier zur Unabhängigkeit und zu den wissenschaftlichen Entscheidungsfindungsprozessen der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit („Policy on Independence and Scientific Decision-Making Processes of the European Food Safety Authority“) und ihren Bestimmungen über Interessenerklärungen (8), die zum Zeitpunkt der Prüfung in Kraft sind, überprüft wird. Das Ausmaß eines möglichen Interessenkonflikts wird bei der Entscheidung, ob ein Kandidat weiter für eine Mitgliedschaft in Betracht gezogen wird, berücksichtigt.

Bitte beachten Sie, dass ein Nichtvorlegen der ausgefüllten jährlichen Interessenerklärung zur Ablehnung des Kandidaten führt. Die Bewerbung wird im Auswahlverfahren nicht weiter berücksichtigt. Die Bewerber können zur weiteren Klärung bezüglich ihrer jährlichen Interessenerklärungen kontaktiert werden.

Reserveliste und Ernennung

Wissenschaftler, die die Anforderungen für eine Mitgliedschaft erfüllen (d. h. qualifizierte Bewerber, die einen Bewertungswert über der Mindestpunktzahl erreicht und eine jährliche Interessenerklärung gemäß der Strategie und den Bestimmungen zur Unabhängigkeit der EFSA vorgelegt haben), können auf der Grundlage eines Beschlusses des EFSA-Verwaltungsrats auf Vorschlag des Geschäftsführenden Direktors der EFSA als Mitglieder der Wissenschaftlichen Gremien ANS bzw. CEF ernannt werden. Bei ihrem Ernennungsvorschlag berücksichtigt die EFSA verschiedene Faktoren. Neben einer ausgeglichenen Besetzung in Bezug auf Staatsangehörigkeit und Geschlecht ist dies etwa das für das jeweilige Wissenschaftliche Gremium geforderte Fachwissen gemäß den Angaben im vorliegenden Aufruf zur Interessenbekundung. Dies bezieht sich insbesondere auf die spezifische wissenschaftliche Fachkenntnis und Erfahrung des Kandidaten sowie den Kompetenzmix insgesamt, der dem Wissenschaftlichen Gremium zur Durchführung seiner voraussichtlichen Aufgaben zur Verfügung steht.

Die EFSA behält sich das Recht vor, vor einer Ernennung die Bewerbung der für die Mitgliedschaft in Betracht gezogenen Bewerber anhand von Dokumenten und Bescheinigungen zu prüfen, um zu bestätigen, dass die Bewerbung korrekt und qualifiziert ist.

Bewerber, die die Anforderungen für die Mitgliedschaft erfüllen, aber nicht für die Mitgliedschaft in einem Wissenschaftlichen Gremium ausgewählt werden, werden in die Reserveliste aufgenommen. Die Bewerber werden darauf hingewiesen, dass aus der Aufnahme in eine Reserveliste kein Anspruch auf eine Ernennung als Mitglied eines Wissenschaftlichen Gremiums erwächst.

Bewerber, die aufgrund dieses Aufrufs in die Reserveliste aufgenommen werden, können – ihre vorherige Zustimmung vorausgesetzt – als Mitglieder eines Wissenschaftlichen Gremiums und/oder des Wissenschaftlichen Ausschusses ernannt werden, selbst wenn sie sich nicht speziell für dieses Wissenschaftliche Gremium und/oder den Wissenschaftlichen Ausschuss beworben haben.

Unabhängigkeit, Verpflichtungserklärung und Interessenerklärung

Die Mitglieder der Wissenschaftlichen Gremien werden „ad personam“ ernannt. Die Bewerber müssen eine Erklärung, in der sie sich verpflichten, unabhängig von jeglicher äußeren Beeinflussung zu handeln, sowie eine Erklärung zu eventuellen Interessenkonflikten beifügen, die als Beeinträchtigung ihrer Unabhängigkeit angesehen werden können (siehe Abschnitt „Interessenerklärung“). Die Bewerber sind für den Inhalt der beigefügten Erklärung verantwortlich, die von der EFSA nach dem Beschluss des Geschäftsführenden Direktors zur Umsetzung des Grundsatzpapiers der EFSA zur Unabhängigkeit und zu den wissenschaftlichen Entscheidungsfindungsprozessen in Bezug auf Interessenerklärungen (9) bewertet wird.

Nachfolgend finden Sie zwei Beispiele dafür, was als Interessenkonflikt betrachtet wird. Diese sind keinesfalls erschöpfend und stehen lediglich exemplarisch für die hier dargestellten Situationen:

Bewerber, die zum Zeitpunkt der Vorlage ihrer Interessenerklärung bei einer juristischen oder natürlichen Person beschäftigt sind, die eine Tätigkeit ausübt, auf die die wissenschaftlichen Ergebnisse der EFSA direkten oder indirekten Einfluss hat, wie die Produktion, Verarbeitung oder der Vertrieb von Lebensmitteln sowie Landwirtschaft oder Tierhaltung, können für eine Mitgliedschaft in einem Wissenschaftlichen Gremium nicht berücksichtigt werden. Dies umfasst jede Form einer üblichen beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit in Teil- oder Vollzeit, gegen oder ohne Entgelt, einschließlich einer selbstständigen Tätigkeit (z. B. Beratung) zugunsten der vorstehend genannten Personen.

Bewerber, die zum Zeitpunkt der Vorlage ihrer Interessenerklärung an Ad-hoc- oder gelegentlichen Beratungen für Einrichtungen wie einen europäischen Erzeugerverband von Erzeugnissen, die das jeweilige Gremium bewertet, zu einem so breiten Themenspektrum beteiligt sind, dass diese Tätigkeit regelmäßig mit Punkten auf der Tagesordnung des entsprechenden Wissenschaftlichen Gremiums in Konflikt stehen würde, können für eine Mitgliedschaft in Wissenschaftlichen Gremien nicht berücksichtigt werden.

Chancengleichheit

Die EFSA achtet sorgfältig darauf, in ihren Auswahlverfahren die Prinzipien der Chancengleichheit anzuwenden.

Einreichung von Bewerbungen

Die Bewerbungen sind bis spätestens 30. Juni 2016 Mitternacht (Ortszeit, MGZ +1) einzureichen.

Die Bewerber werden gebeten, ihre Bewerbung elektronisch über die Website der EFSA einzureichen: http://www.efsa.europa.eu/.

Eine Bewerbung wird nur dann für zulässig befunden, wenn innerhalb der Frist ein ordnungsgemäß ausgefülltes Online-Bewerbungsformular eingereicht wird. Es werden keine anderen Formen der Bewerbung akzeptiert.

Zur Vereinfachung des Auswahlverfahrens werden die Bewerber gebeten, ihr Bewerbungsformular in englischer Sprache auszufüllen.

Alle Bewerber werden über E-Mail über den Ausgang des Auswahlverfahrens informiert.

Den Bewerbern wird nachdrücklich empfohlen, nicht bis zu den letzten Tagen vor Fristablauf zu warten, da eine Überlastung der Leitungen oder eine Störung der Internet-Verbindung dazu führen kann, dass die Bewerbung nicht fristgerecht eingereicht werden kann.

Die von der EFSA angeforderten personenbezogenen Daten der Bewerber werden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (10) verarbeitet.

Der Zweck der Datenverarbeitung besteht in der Bearbeitung von Bewerbungen auf Mitgliedschaft in den Wissenschaftlichen Gremien der EFSA.

Alle Fragen im Zusammenhang mit diesem Aufruf sind zu richten an: call.experts@efsa.europa.eu.

Kandidaten können unter den in Artikel 263 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union genannten Voraussetzungen gegen jede Entscheidung, die Auswirkungen auf ihre Rechtsstellung hat, klagen. Die Klage ist innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt oder Mitteilung der angefochtenen Entscheidung einzureichen. Eine Klage gegen die EFSA ist beim Gericht der Europäischen Union einzureichen:

Gericht der Europäischen Union

Rue du Fort Niedergrünewald

2925 Luxemburg

LUXEMBURG

Tel.

+352 43031

Fax

+352 43032100

E-Mail:

GeneralCourt.Registry@curia.europa.eu

Internet:

www.curia.europa.eu

Alternativ können Kandidaten eine Beschwerde über unangemessene Verwaltungspraktiken der Einrichtungen oder Organe der Europäischen Union dem Europäischen Bürgerbeauftragten zur Kenntnis bringen. Neben der Erfüllung anderer Voraussetzungen muss die Beschwerde innerhalb von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt eingelegt werden, zu dem der Sachverhalt, welcher der Beschwerde zugrunde liegt, bekannt wurde. Darüber hinaus müssen sich die Beschwerdeführer bezüglich der Beschwerde bereits an die EFSA gewendet haben, bevor sie sich an den Europäischen Bürgerbeauftragten wenden.

Der Europäische Bürgerbeauftragte

1 Avenue du President Robert Schuman

CS 30403

67001 Strasbourg Cedex

FRANKREICH

Tel.

+33 388172313

Fax

+33 388179062

Internet:

www.ombudsman.europa.eu

HINWEIS

Bei Widersprüchlichkeiten bzw. Abweichungen zwischen der englischen und einer der anderen Sprachfassungen dieser Veröffentlichung hat die englische Fassung Vorrang.


(1)  EFSA-Strategie 2020 „Trusted Science for safe food“ (Sichere Lebensmittel dank vertrauenswürdiger Wissenschaft): (http://www.efsa.europa.eu/en/corporate/pub/strategy2020)

(2)  Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1).

(3)  Der Beschluss des EFSA-Verwaltungsrats, ausnahmsweise von den oben genannten Regelungen abzuweichen, wurde am 16. März 2016 getroffen. Der Beschluss des Verwaltungsrats ist im Protokoll der 68. Sitzung festgehalten: (http://www.efsa.europa.eu/en/events/event/160316a).

(4)  Artikel 1 Absatz 3 und Artikel 1 Absatz 4 des Beschlusses des Verwaltungsrats der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit über die Einrichtung und Aufgabenstellung des Wissenschaftlichen Ausschusses, der Wissenschaftlichen Gremien und ihrer Arbeitsgruppen („Decision of the Management Board of the European Food Safety Authority concerning the establishment and operations of the Scientific Committee, Scientific Panels and their Working Groups“).

(5)  Weitere Informationen finden Sie unter: http://www.efsa.europa.eu/sites/default/files/Experts_compensation_guide.pdf

(6)  „Hervorragende Kenntnisse“ entsprechen dem Niveau B2 oder höher (d. h. Niveaus C1 und C2) gemäß dem Referenzdokument des Europarates über das Europäische Sprachenportfolio („Common European Framework of Reference: Learning, Teaching, Assessment“ – „Gemeinsamer europäischer Referenzrahmen: Lernen, Lehren und Bewertung“). Weitere Informationen finden Sie unter: https://www.coe.int/t/dg4/linguistic/Source/Framework_EN.pdf.

(7)  Es werden lediglich von Behörden der EU-Mitgliedstaaten ausgestellte Bildungsnachweise und von den einschlägigen Behörden eines EU-Mitgliedstaats als gleichwertig anerkannte Bildungsnachweise akzeptiert. In Fällen, in denen das Diplom in einem Nicht-EU-Mitgliedstaat erworben wurde, kann die EFSA den Bewerber auffordern, einen von einer anerkannten Behörde ausgestellten einschlägigen Nachweis für die Vergleichbarkeit vorzulegen.

(8)  Nähere Informationen finden Sie auf der EFSA-Website unter http://www.efsa.europa.eu/sites/default/files/efsa_rep/blobserver_assets/independencepolicy.pdf and http://www.efsa.europa.eu/en/howwework/doi

(9)  EFSA/LRA/DEC/02/2014 – Decision of the Executive Director of the European Food Safety Authority on Declarations of Interest (Beschluss des Geschäftsführenden Direktors der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit in Bezug auf Interessenerklärungen) (http://www.efsa.europa.eu/sites/default/files/corporate_publications/files/independencerules2014.pdf)

(10)  ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.


SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN

Europäische Kommission

18.5.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 176/13


Veröffentlichung eines Namens einer garantiert traditionellen Spezialität gemäß Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

(2016/C 176/07)

Italien hat im Einklang mit Artikel 26 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 (1) den Namen „Pizza Napoletana“ als Namen einer garantiert traditionellen Spezialität (g.t.S.) übermittelt (2), die die Vorschriften der Verordnung erfüllt. Der Name „Pizza Napoletana“ war zuvor mit der Verordnung (EU) Nr. 97/2010 (3) ohne Vorbehaltung des Namens gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 509/2006 des Rates (4) als garantiert traditionelle Spezialität eingetragen worden und ist derzeit gemäß Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 geschützt.

Angesichts der vorstehenden Ausführungen veröffentlicht die Kommission den Namen

„PIZZA NAPOLETANA“

im Hinblick auf seine Eintragung in das Register der garantiert traditionellen Spezialitäten gemäß Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012.

Diese Veröffentlichung eröffnet die Möglichkeit, nach Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 Einspruch gegen die Eintragung des Namens „Pizza Napoletana“ in das Register der garantiert traditionellen Spezialitäten gemäß Artikel 22 der Verordnung einzulegen.

Wenn der Name „Pizza Napoletana“ in das Register eingetragen wird, gilt gemäß Artikel 26 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 die vorliegende Produktspezifikation der g.t.S. „Pizza Napoletana“, wie sie in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 97/2010 veröffentlicht wurde, als die Spezifikation gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 für die g.t.S. „Pizza Napoletana“, die somit mit Namensvorbehalt geschützt ist.

Der Vollständigkeit halber enthält diese Veröffentlichung im Einklang mit Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 die Spezifikation der g.t.S. „Pizza Napoletana“, die im Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 97/2010 vom 4. Februar 2010 (5) veröffentlicht wurde.

ANTRAG AUF EINTRAGUNG EINER G.T.S.

VERORDNUNG (EG) Nr. 509/2006 DES RATES

„PIZZA NAPOLETANA“

EG-Nr.: IT-TSG-007-0031 — 9.2.2005

1.   Name und Anschrift der antragstellenden Vereinigung

Name:

Associazione Verace Pizza Napoletana

Anschrift:

Via S. Maria La Nova, 49

80134 Napoli

ITALIA

Tel.

+39 0814201205

Fax

+39 0814201205

E-Mail:

info@pizzanapoletana.org

Name:

Associazione Pizzaiuoli Napoletani

Anschrift:

Corso S. Giovanni a Teduccio, 55

80146 Napoli

ITALIA

Tel.

+39 0815590781

Fax

+39 0815590781

E-Mail:

info@pizzaiuolinapoletani.it

direttivo@pizzaiuolinapoletani.it

2.   Mitgliedstaat oder Drittland

Italien

3.   Produktspezifikation

3.1.   Einzutragender Name

„Pizza Napoletana“

Die Eintragung wird nur in italienischer Sprache beantragt.

Die im Logo/Etikett der „Pizza Napoletana“ g.t.S. enthaltene Angabe „Prodotta secondo la Tradizione napoletana“ (erzeugt nach neapolitainischer Tradition) und das Akronym STG (g.t.S.) werden in die Sprache des Landes übersetzt, in dem die Herstellung stattfindet.

3.2.   Es handelt sich um einen Namen, der

selbst besondere Merkmale aufweist

die besonderen Merkmale des Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels zum Ausdruck bringt

Wie die verschiedenen unter Ziffer 3.8 angeführten Quellen belegen, wird der Name „Pizza Napoletana“ traditionell zur Bezeichnung dieses Erzeugnisses verwendet.

3.3.   Wird gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 509/2006 die Vorbehaltung des Namens beantragt?

Eintragung mit Vorbehaltung des Namens

Eintragung ohne Vorbehaltung des Namens

3.4.   Art des Erzeugnisses

Klasse 2.3: Süßwaren, Backwaren, feine Backwaren und Kleingebäck

3.5.   Beschreibung des Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels, das den unter Ziffer 3.1 angegebenen Namen führt

Die „Pizza Napoletana“ g.t.S. ist eine kreisförmige Backware mit variablem Durchmesser von höchstens 35 cm mit erhabenem Teigrand und mit Belag bedecktem Inneren. Das Innere ist 0,4 cm dick, wobei eine Toleranz von ± 10 % zulässig ist, der Teigrand ist 1-2 cm dick. Die Pizza ist insgesamt weich und elastisch und lässt sich leicht zweimal zusammenklappen.

Die „Pizza Napoletana“ g.t.S. hat als Merkmal einen erhöhten Teigrand mit einer für Backwaren typischen goldbraunen Farbe. Sie ist beim Anfassen und im Biss weich; ihr Inneres hat einen Belag, auf dem das Rot der perfekt mit dem Öl vermischten Tomate und, je nach verwendeten Zutaten, das Grün des Oregano und das Weiß des Knoblauchs ins Auge fallen; ebenso das Weiß der Mozzarella in mehr oder weniger dicht beieinander liegenden Flecken und das durch das Garen mehr oder weniger dunkle Grün der Basilikumblätter.

Die „Pizza Napoletana“ muss weich, elastisch und biegsam sein. Das Erzeugnis lässt sich leicht schneiden, hat einen charakteristischen angenehmen Geschmack durch den Teigrand, welcher den typischen Geschmack von gut gegangenem und ausgebackenem Brot aufweist, kombiniert mit dem säuerlichen Geschmack der Tomate, dem Aroma von Oregano, Knoblauch oder Basilikum und dem Geschmack der gebackenen Mozzarella.

Die Pizza verströmt nach beendetem Garungsprozess einen charakteristischen aromatischen Duft. Die Tomaten geben nur das überschüssige Wasser ab und behalten ihre dichte Konsistenz. Die Mozzarella di Bufala Campana g.U. oder die Mozzarella g.t.S. ist auf der Oberfläche zerlaufen. Basilikum, Knoblauch und Oregano entwickeln ein intensives Aroma und sehen nicht verbrannt aus.

3.6.   Beschreibung des Verfahrens zur Herstellung des Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels, das den unter Ziffer 3.1 angegebenen Namen führt

Die „Pizza Napoletana“ besteht aus folgenden Grundrohstoffen: Weichweizenmehl, Bierhefe, natürliches Trinkwasser, geschälte Tomaten und/oder kleine Frischtomaten (pomodorini), Meersalz oder Kochsalz, natives Olivenöl extra. Weitere Zutaten, die bei der Zubereitung der „Pizza Napoletana“ verwendet werden können, sind Knoblauch und Oregano, Mozzarella di Bufala Campana g.U., frisches Basilikum und Mozzarella g.t.S.

Das Mehl hat folgende Merkmale:

—   Deformationsenergie W: 220-380

—   Verhältniszahl (P/L): 0,50-0,70

—   Wasserbindung: 55-62

—   Stabilität: 4-12

—   Aschewertzahl E10: max. 60

—   Fallzahl: 300-400

—   Gluten trocken: 9,5-11 g %

—   Proteingehalt: 11-12,5 g %

Die Zubereitung der „Pizza Napoletana“ umfasst ausschließlich folgende Arbeitsphasen, die in ein- und derselben Betriebsstätte nacheinander ablaufen:

Teigzubereitung

Mehl, Wasser, Salz und Hefe werden vermischt. Ein Liter Wasser wird in die Knetmaschine gegossen, darin werden 50 bis 55 g Meersalz aufgelöst und etwa 10 % der vorgesehenen Gesamtmenge Mehl hinzugegeben. Danach werden 3 g Bierhefe aufgelöst, die Knetmaschine wird in Gang gesetzt und nach und nach werden 1,8 kg Mehl W 220-380 bis zum Erreichen der gewünschten Konsistenz hinzugegeben, die als „punktgenau richtiger Teig“ bezeichnet wird. Dieser Vorgang muss 10 Minuten dauern.

Der Teig ist vorzugsweise in einer Gabelknetmaschine 20 Minuten bei niedriger Geschwindigkeit durchzukneten, bis eine einheitliche kompakte Masse entsteht. Für eine optimale Teigkonsistenz ist die Wassermenge, die das Mehl aufnehmen kann, sehr wichtig. Der Teig darf beim Anfassen nicht kleben und muss sich weich und elastisch anfühlen.

Der Teig hat folgende Merkmale, mit einer Toleranz von jeweils ± 10 %:

—   Gehtemperatur: 25 °C

—   endgültiger pH-Wert:

—   titrierbare Gesamtsäure:

—   Dichte: 0,79 g/cm3 (+ 34 %)

Teigführung

Erste Phase: Der Teig wird nach der Entnahme aus der Knetmaschine auf einen Arbeitstisch der Pizzeria gelegt, wo man ihn zwei Stunden ruhen lässt; dabei wird er mit einem feuchten Tuch bedeckt, damit die Oberfläche nicht austrocknen kann und damit nicht aufgrund der Verdampfung der vom Teig abgegebenen Feuchtigkeit eine Kruste entsteht. Nach Ablauf der zwei Stunden, in denen der Teig geht, wird die Teigkugel geformt, ein Vorgang, den der Pizzabäcker ausschließlich von Hand ausführt. Mit Hilfe eines Spachtels wird von dem auf dem Arbeitstisch liegenden Teig eine Portion abgeteilt und anschließend zu einer Teigkugel geformt. Für die „Pizza Napoletana“ müssen die Teigkugeln ein Gewicht von 180 bis 250 Gramm haben.

Zweites Gehen: Nach dem Formen der Teigkugeln (Abteilen) geht der Teig ein zweites Mal vier bis sechs Stunden lang in Lebensmittelbehältern. Diese bei Raumtemperatur aufbewahrte Teigmasse ist gebrauchsfertig und sollte innerhalb der nächsten sechs Stunden aufgebraucht werden.

Ausformung

Nach Ablauf der Gehzeit wird die Teigkugel mit Hilfe eines Spachtels aus dem Kasten genommen und auf den Arbeitstisch der Pizzeria auf eine dünne Schicht Mehl gelegt, die vermeiden soll, dass der Laib auf dem Arbeitstisch festklebt. Mit einer von der Mitte zum Rand gehenden Bewegung und dem Druck der Finger beider Hände auf die Teigkugel, die mehrfach gewendet wird, formt der Pizzabäcker eine Teigscheibe, die in der Mitte nicht dicker als 0,4 cm ist, wobei eine Toleranz von ± 10 % zulässig ist, und die am Rand nicht dicker als 1-2 cm ist, so dass auf diese Weise ein erhabener Teigrand entsteht.

Für die Zubereitung der „Pizza Napoletana“ STG sind keine anderen Zubereitungsarten zulässig, insbesondere nicht die Verwendung einer Teigrolle und/oder einer Scheibenmaschine vom Typ mechanische Presse.

Belag

Die Pizza Napoletana wird nach dem nachfolgend beschriebenen Verfahren gewürzt:

mit einem Löffel werden in die Mitte der Teigscheibe 70 bis 100 g geschälte und zerkleinerte Tomaten gegeben,

mit einer spiralförmigen Bewegung wird die Tomatenmasse auf der ganzen Innenfläche verteilt,

mit einer spiralförmigen Bewegung wird Salz auf die Oberfläche der Tomaten gegeben,

auf die gleiche Weise wird eine Prise Oregano verteilt,

eine geschälte Knoblauchzehe wird in dünne Scheiben geschnitten, die auf die Tomaten gelegt werden,

mit einer Ölflasche mit Ausgießer werden in einer spiralförmigen Bewegung von der Mitte aus auf der Oberfläche 4-5 g natives Olivenöl extra (zulässige Toleranz: + 20 %) verteilt.

Oder

mit einem Löffel werden in die Mitte der Teigscheibe 60-80 g geschälte, zerkleinerte Tomaten und/oder geschnittene kleine Frischtomaten gegeben,

mit einer spiralförmigen Bewegung wird die Tomatenmasse auf der ganzen Innenfläche verteilt,

mit einer spiralförmigen Bewegung wird Salz auf die Oberfläche der Tomaten gegeben,

80-100 g in Streifen geschnittene Mozzarella di Bufala Campana g.U. werden auf die Tomatenoberfläche gestreut,

auf die Pizza werden einige Blätter frisches Basilikum gelegt,

mit einer Ölflasche mit Ausgießer werden in einer spiralförmigen Bewegung von der Mitte aus auf der Oberfläche 4-5 g natives Olivenöl extra (zulässige Toleranz: + 20 %) verteilt.

Oder

mit einem Löffel werden in die Mitte der Teigscheibe 60-80 g geschälte und zerkleinerte Tomaten gegeben,

mit einer spiralförmigen Bewegung werden die Tomaten auf der ganzen Innenfläche verteilt,

mit einer spiralförmigen Bewegung wird Salz auf die Tomatenoberfläche gegeben,

80-100 g in Streifen geschnittene Mozzarella g.t.S. werden auf die Tomatenoberfläche gestreut,

auf die Pizza werden einige Blätter frisches Basilikum gelegt,

mit einer Ölflasche mit Ausgießer werden in einer spiralförmigen Bewegung von der Mitte aus auf der Oberfläche 4-5 g natives Olivenöl extra (zulässige Toleranz: + 20 %) verteilt.

Backen

Der Pizzabäcker schiebt die belegte Pizza mit Hilfe von etwas Mehl mit einer Drehbewegung auf einen Holz- oder Aluminiumschieber, dann lässt er sie mit einer schnellen Bewegung des Handgelenks auf die Ofensohle gleiten, ohne dass der Belag überschwappt. Das Backen der „Pizza Napoletana“ g.t.S. erfolgt ausschließlich in Holzöfen, in denen eine für die Zubereitung der „Pizza Napoletana“ g.t.S. wesentliche Backtemperatur von 485 °C erreicht wird.

Der Pizzabäcker prüft das Backen der Pizza mit Hilfe eines Metallschiebers, mit dem er den Rand seitlich anhebt und die Pizza zum Feuer hindreht. Dabei nutzt er immer denselben Ofenbereich wie am Anfang, um zu vermeiden, dass die Pizza wegen des Temperaturunterschieds verbrennt. Wichtig ist, dass die Pizza ringsum einheitlich gegart wird.

Nach dem Ende des Backens entnimmt der Pizzabäcker die Pizza wieder mit dem Metallschieber aus dem Ofen und legt sie auf den Servierteller. Die Garzeit darf 60 bis 90 Sekunden nicht überschreiten.

Nach dem Backen weist die Pizza folgende Merkmale auf: Die Tomate bleibt nach dem bloßen Verlust des überschüssigen Wassers dicht und konsistent; die Mozzarella di Bufala Campana g.U. oder die Mozzarella g.t.S. ist auf der Oberfläche geschmolzen; Basilikum sowie Knoblauch und Oregano entwickeln ein intensives Aroma und sehen nicht verbrannt aus.

—   Backtemperatur an der Ofensohle: etwa 485 °C

—   Temperatur des Ofenraums: etwa 430 °C

—   Backzeit: 60-90 Sekunden

—   erreichte Teigtemperatur: 60-65 °C

—   erreichte Temperatur der Tomaten: 75-80 °C

—   erreichte Temperatur des Öls: 75-85 °C

—   erreichte Temperatur der Mozzarella: 65-70 °C

Aufbewahrung

Die „Pizza Napoletana“ sollte vorzugsweise sofort, direkt nach der Entnahme aus dem Ofen, in den Räumen verzehrt werden, in denen sie hergestellt wurde; falls sie nicht am Herstellungsort verzehrt wird, darf sie nicht eingefroren oder tiefgekühlt oder für einen späteren Verkauf vakuumverpackt werden.

3.7.   Besonderer Charakter des Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels

Es gibt zahlreiche Faktoren, die den besonderen Charakter des Erzeugnisses bestimmen und unmittelbar mit der Dauer und dem Verfahren der Arbeitsschritte sowie den Fähigkeiten und der Erfahrung des Handwerkers zusammenhängen.

Der Zubereitungsprozess der „Pizza Napoletana“ wird insbesondere geprägt durch den Knetvorgang, die Konsistenz und Elastizität des Teigs (reologia) und den typischen Charakter des Gärprozesses (in zwei getrennten Zeitphasen und mit spezifischer Dauer/Temperatur); die Herstellung und Formung der Teigkugeln; die Handhabung und Herstellung der Hefeteigscheibe; die Vorbereitung des Ofens und die Merkmale des Backvorgangs (Dauer/Temperaturen), die Besonderheiten des unbedingt holzbefeuerten Ofens.

Als Beispiel wird die Bedeutung des zweiten Gärvorgangs, der Handhabung und der Bearbeitungswerkzeuge oder des Ofens betont, der unbedingt ein Holzofen sein muss, oder auch die Bedeutung der Schieber.

Nach dem zweiten Gehen haben die Größe und Feuchtigkeit der Teigkugel im Vergleich zur vorausgegangenen Phase zugenommen. Beginnt man mit den Fingern beider Hände Druck auszuüben, so führt die einwirkende Kraft zu einer Verlagerung der im Teig enthaltenen Luftbläschen von der Mitte zum Rand der Teigscheibe hin, so dass sich der erhabene Rand der Pizza zu bilden beginnt. Diese Technik stellt ein wesentliches Merkmal der „Pizza Napoletana“ g.t.S. dar, weil die erhabenen Teigränder sicherstellen, dass alle Zutaten des Belags im Inneren bleiben. Um den Durchmesser der Teigkugel zu vergrößern, lässt der Pizzabäcker den Teig bei der weiteren Bearbeitung zwischen den Händen kreisen, indem die rechte Hand in einer Schräghaltung von 45-60 Grad zur Arbeitsfläche gehalten wird und auf ihrem Rücken die Teigscheibe abgelegt wird, die dank einer Synchronbewegung mit der linken Hand rotiert.

Im Gegensatz dazu kann man mit anderen Bearbeitungsarten, insbesondere mit der Teigrolle oder dem Pizzaformer (vom Typ mechanische Presse) nicht erreichen, dass die Luft der Bläschen in der Masse auf homogene Weise nach außen gedrückt wird, um eine in allen Bereichen einheitliche Teigscheibe herzustellen. Man erhält dann in der Mitte der Scheibe eine geschichtete Teigzone, die durch Luft im Zwischenraum geteilt ist. Daher hat die Pizza, wenn man mit diesen Mitteln arbeitet, nach dem Backen nicht den typischen wulstigen Rand, der eines der Hauptmerkmale der „Pizza Napoletana“ g.t.S. ist.

Zur neapolitanischen Technik gehört außerdem, dass der Pizzabäcker nach der Zubereitung einer variablen Anzahl von drei bis sechs belegten Teigscheiben die Pizza mit präzisen und schnellen Handbewegungen mit meisterlichem Geschick vom Arbeitstisch auf den Schieber gleiten lässt, ohne dass sie ihre runde Form verliert (sie wird vom Pizzabäcker mit beiden Händen gezogen und mit einer Rotation von etwa 90 ° um die eigene Achse auf einen gebrauchsfertigen Schieber gelegt). Der Pizzabäcker bestreut den Ofenschieber mit etwas Mehl, damit die Pizza vom Schieber leicht in den Ofen gleiten kann. Das geschieht mit einem schnellen Ruck aus dem Handgelenk, wobei der Schieber in einem Winkel von 20-25 ° zum Ofenboden gehalten wird, so dass der Belag nicht von der Pizzaoberfläche fällt.

Alternative Techniken zu dieser Beschreibung sind nicht geeignet, da eine Aufnahme der Pizza mit dem Schieber direkt von der Arbeitsfläche keine Garantie dafür bietet, dass die in den Ofen einzuschießende Pizza unversehrt bleibt.

Der Holzofen ist ein herausragend wichtiger Faktor für das Garen und die Qualität der „Pizza Napoletana“. Die technischen Merkmale, die ihn auszeichnen, beeinflussen unbedingt das Gelingen der klassischen „Pizza Napoletana“. Der neapolitanische Pizzaofen besteht aus einer gemauerten Basis aus Tuffsteinen, darüber eine runde Ebene, die Boden genannt wird, über die dann wiederum eine kuppelartige Backkammer gebaut wird. Die Backkammer des Ofens besteht aus feuerfestem Material, das gegen Wärmeverlust schützt. Die Proportionen zwischen den verschiedenen Teilen des Ofens sind entscheidend, damit das Backen der Pizza gelingt. Der Ofentyp hängt von der Größe der Ofensohle ab, der aus vier feuerfesten Kreissektoren besteht. Die Pizza wird mit der Schaufel aus Stahl und/oder Aluminium angehoben und zur Ofenöffnung getragen, wo sie abgelegt und um 180 ° gedreht wird; dann wird die Pizza wieder auf denselben Punkt abgelegt, damit sie die Bodentemperatur wieder vorfindet, die durch die Wärmeaufnahme beim Garen der Pizza vermindert worden war.

Würde die Pizza auf eine andere Stelle abgelegt, träfe sie auf die gleiche Temperatur wie am Anfang, was dann zum Verbrennen der Unterseite der Pizza führen würde.

All diese Besonderheiten bestimmen das Phänomen der Lufteinschlüsse und des Aussehens des Enderzeugnisses. Die „Pizza Napoletana“ ist nämlich weich und kompakt mit einem hohen Rand, der im Inneren gut aufgegangen, besonders weich und lässt sich leicht zweimal zusammenklappen. Wichtig ist der Hinweis, dass alle anderen ähnlichen Erzeugnisse, die mit anderen als den vorgeschriebenen Verarbeitungsprozessen gewonnen werden, nicht die gleichen optischen und sensorischen Merkmale wie die „Pizza Napoletana“ haben können.

3.8.   Traditioneller Charakter des Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels

Die Entstehung der „Pizza Napoletana“ lässt sich auf die Zeitspanne zwischen 1715 und 1725 zurückführen. Vincenzo Corrado, Hauptkoch des Fürsten Emanuele di Francavilla, erklärt in einer Abhandlung über die in Neapel verbreitetsten Speisen, dass die Tomate zum Würzen von Pizza und Makkaroni verwendet wird, womit zwei Erzeugnisse in einem Atemzug genannt werden, die einst den Reichtum Neapels und seine Stellung in der Geschichte der Kochkunst ausmachten. Darauf gründet sich die offizielle Einführung der „Pizza Napoletana“, einer mit Tomate gewürzten Teigscheibe.

Zahlreiche historische Dokumente belegen, dass die Pizza eine kulinarische Spezialität Neapels ist, und der Schriftsteller Franco Salerno behauptet, dass dieses Erzeugnis eine der größten Erfindungen der neapolitanischen Küche ist.

Selbst die Wörterbücher der italienischen Sprache und die Enzyklopädie Treccani sprechen ausdrücklich von der „Pizza Napoletana“. Zudem wird der Ausdruck „Pizza Napoletana“ sogar in zahlreichen literarischen Texten erwähnt.

Die ersten „pizzerie“ (Pizzerien) entstanden zweifellos in Neapel, und bis Mitte des 20. Jahrhunderts wurde das Produkt exklusiv in Neapel und in seinen Pizzerien angeboten. Seit 1700 gab es in der Stadt verschiedene „Pizzerien“ genannte Läden, deren Ruf bis zum König von Neapel, Ferdinand von Bourbon, vorgedrungen war. Um dieses typische neapolitanische Traditionsgericht zu kosten, verstieß dieser gegen die Hofetikette und begab sich in eine der renommiertesten Pizzerien. Ab diesem Zeitpunkt entwickelte sich die „Pizzeria“ zu einem Modelokal, einem Ort, an dem ausschließlich „Pizza“ zubereitet wurde. Die in Neapel beliebtesten und berühmtesten Pizzen waren die 1734 entstandene „Marinara“ und die „Margherita“ von 1796-1810, die der Königin von Italien bei ihrem Besuch in Neapel 1889 wegen der an die italienische Flagge erinnernden Farben ihres Belags (Tomate, Mozzarella und Basilikum) zum Geschenk gemacht wurde.

Mit der Zeit entstanden Pizzerien in allen Städten Italiens und auch im Ausland, aber wenn sie in einer anderen Stadt als Neapel entstanden, verband jede von ihnen ihre Existenz immer mit der Bezeichnung „pizzeria napoletana“ oder verwendete in anderer Form einen Terminus, der in irgendeiner Weise an ihre Verbindung mit Neapel erinnern konnte, wo dieses Produkt seit fast 300 Jahren nahezu unverändert geblieben ist.

Im Mai 1984 brachten fast alle „pizzaioli napoletani“ eine von jedem unterzeichnete kurze Spezifikation zu Papier, die vom Notar Antonio Carannante in Neapel als offiziell beglaubigte Urkunde eingetragen wurde.

Der Terminus „Pizza Napoletana“ hat sich im Laufe der Jahrhunderte so verbreitet, dass das Produkt überall, auch außerhalb Europas, von Mittelamerika (zum Beispiel Mexiko und Guatemala) bis nach Asien (beispielsweise Thailand und Malaysia), unter dem Namen „Pizza Napoletana“ bekannt ist, obwohl manche die geografische Lage der Stadt Neapel nicht kennen.

3.9.   Mindestanforderungen und Verfahren für die Kontrolle der besonderen Merkmale des Erzeugnisses

Die für die g.t.S. „Pizza Napoletana“ vorgesehenen Kontrollen betreffen folgende Aspekte:

bei den Unternehmen, in der Phase der Teigbereitung, Gärung und Zubereitung, Verfolgung der korrekten Durchführung und richtigen Abfolge der beschriebenen Phasen; aufmerksame Kontrolle der kritischen Punkte des Unternehmens; Überprüfung der Übereinstimmung der Rohstoffe mit den Vorgaben in der Produktspezifikation; Überprüfung der einwandfreien Aufbewahrung und Lagerung der zu verwendenden Rohstoffe und Überprüfung, dass die Merkmale des Enderzeugnisses den Vorgaben der Produktspezifikation entsprechen.

3.10.   Logo

Das Akronym STG (g.t.S.) und die Angaben „Specialità Tradizionale Garantita“ (garantiert traditionelle Spezialität) sowie „prodotta secondo la tradizione napoletana“ (Erzeugt nach neapolitanischer Tradition) werden in die anderen Amtssprachen des Landes übersetzt, in dem die Pizza hergestellt wird.

Das Bildzeichen für die „Pizza Napoletana“ sieht aus wie folgt: eine horizontal ausgerichtete ovale Abbildung in weißer Farbe mit hellgrauer Umrandung, die den Teller darstellt, auf dem die Pizza abgebildet ist. Diese ist realistisch und gleichzeitig grafisch stilisiert dargestellt, indem sie die Tradition voll wahrt und die klassischen Zutaten wie Tomate, Mozzarella und Basilikumblätter sowie eine Spur Olivenöl erkennen lässt.

Unterhalb des Tellers erscheint verschoben ein Schatteneffekt in Grün, der im Zusammenspiel mit den anderen Farben die Nationalfarben des Erzeugnisses verstärkt.

Knapp überlagert wird der Teller mit der Pizza durch ein rechteckiges Fenster in Rot mit stark gerundeten Ecken, das den schwarz umrandeten Schriftzug in Weiß mit verschobenem Schatten in Grün mit weißer Umrandung: „PIZZA NAPOLETANA g.t.S.“ enthält. Oberhalb dieser Aufschrift findet sich leicht nach rechts versetzt in kleineren Buchstaben und anderem Schrifttyp und weißer Farbe der Schriftzug „garantiert traditionelle Spezialität“ (Specialità Tradizionale Garantita). Darunter befindet sich in der Mitte im gleichen Schrifttyp wie beim Logo PIZZA NAPOLETANA g.t.S. in weißen Kapitälchen mit schwarzer Umrandung die Aufschrift „Erzeugt nach neapolitanischer Tradition“ (Prodotta secondo la Tradizione napoletana).

Aufschriften

Schriftart

PIZZA NAPOLETANA g.t.S.

Varga

garantiert traditionelle Spezialität

Alternate Gothic

Erzeugt nach neapolitanischer Tradition

Varga


Farben der Pizza

Pantone ProSim

C

M

Y

K

Kräftiges Beige Teigrand

466

11

24

43

0 %,

Rot Tomatensoßenfond

703

0 %,

83

65

18

Basilikumblättchen

362

76

0 %,

100

11

Äderung der Basilikumblätter

562

76

0 %,

100

11

Rot der Tomaten

032

0 %,

91

87

0 %,

Spur Olivenöl

123

0 %,

31

94

0 %,

Mozzarella

600

0 %,

0 %,

11

0 %,

Reflexe auf der Mozzarella

5 807

0 %,

0 %,

11

9


Farben grafischer Teil und Schrifttypen

Pantone ProSim

C

M

Y

K

Grau des ovalen Tellerrandes

P. Grey — 3CV

0 %,

0 %,

0 %,

18

Grüner Schatten des ovalen Tellers

362

76

0 %,

100

11

Rotes Rechteck mit gerundeten Ecken

032

0 %,

91

87

0 %,

Weiß der Schrift mit schwarzem Rand „PIZZA NAPOLETANA g.t.S.“

 

0 %,

0 %,

0 %,

0 %,

Weiß der Schrift mit schwarzem Rand „Erzeugt nach neapolitanischer Tradition“

 

0 %,

0 %,

0 %,

0 %,

Weiß der Schrift „Specialità Tradizionale Garantita“

 

0 %,

0 %,

0 %,

0 %,

Image

4.   Behörden oder Stellen, die die Einhaltung der Produktspezifikation überprüfen

4.1.   Name und Anschrift

Name:

Certiquality SRL

Anschrift:

Anschrift Via Gaetano Giardino, 4

20123 Milano

ITALIA

Tel.

+39 028069171

Fax

+39 0286465295

E-Mail:

certiquality@certiquality.it

☐ Staatlich

☒ Privat

Name:

DNV Det Norske Veritas Italia

Anschrift:

Centro Direzionale Colleoni Viale Colleoni

9 Palazzo Sirio 2

20041 Agrate Brianza (MI)

ITALIA

Tel.

+39 0396899905

Fax

+39 0396899930

E-Mail:

☐ Staatlich

☒ Privat

Name:

ISMECERT

Anschrift:

Corso Meridionale, 6

80143 Napoli

ITALIA

Tel.

+39 0815636647

Fax

+39 0815534019

E-Mail:

info@ismecert.com

☐ Staatlich

☒ Privat

4.2.   Besondere Aufgaben der Behörde oder Stelle

Die drei vorgenannten Kontrollstellen führen die Kontrollen bei unterschiedlichen und in verschiedenen Teilen des italienischen Hoheitsgebiets tätigen Wirtschaftsbeteiligten durch.


(1)  Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1).

(2)  EU-Nr. IT-TSG-0107-01408-29.12.2015.

(3)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 97/2010 der Kommission vom 4. Februar 2010 zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der garantiert traditionellen Spezialitäten (Pizza Napoletana (g.t.S.)) (ABl. L 34 vom 5.2.2010, S. 7).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 509/2006 des Rates vom 20. März 2006 über die garantiert traditionellen Spezialitäten bei Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln (ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 1). Aufgehoben und ersetzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012.

(5)  Siehe Fußnote 3.


18.5.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 176/21


Veröffentlichung eines Änderungsantrags gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

(2016/C 176/08)

Diese Veröffentlichung eröffnet die Möglichkeit, gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates Einspruch gegen den Antrag zu erheben (1).

ANTRAG AUF GENEHMIGUNG EINER NICHT GERINGFÜGIGEN ÄNDERUNG DER PRODUKTSPEZIFIKATION EINER GESCHÜTZTEN URSPRUNGSBEZEICHNUNG ODER EINER GESCHÜTZTEN GEOGRAFISCHEN ANGABE

Antrag auf Genehmigung einer Änderung gemäß Artikel 53 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012

„MAROILLES“/„MAROLLES“

EU-Nr.: FR-PDO-0217-01378 — 28.9.2015

g.U. ( X ) g.g.A. ( )

1.   Antragstellende Vereinigung und berechtigtes Interesse

Syndicat du Maroilles

148, avenue du Général de Gaulle

02260 La Capelle

FRANCE

Tel. +33 323975757

Fax +33 323975758

E-Mail: sfam@uriane.com

Die Vereinigung setzt sich aus Milcherzeugern, Hofkäsereien, Verarbeitungsbetrieben und Affineuren des „Maroilles“/„Marolles“ zusammen. Sie hat daher ein berechtigtes Interesse an der Einreichung dieses Änderungsantrags.

2.   Mitgliedstaat oder Drittland

Frankreich

3.   Rubrik der Produktspezifikation, auf die sich die Änderung bezieht

Name des Erzeugnisses

Beschreibung des Erzeugnisses

Geografisches Gebiet

Ursprungsnachweis

Erzeugungsverfahren

Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet

Kennzeichnung

Sonstiges: Kontaktdaten der Kontrollstellen, einzelstaatliche Vorschriften

4.   Art der Änderung(en)

Gemäß Artikel 53 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 als nicht geringfügig geltende Änderung der Produktspezifikation einer eingetragenen g.U. oder g.g.A.

Gemäß Artikel 53 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 als nicht geringfügig geltende Änderung der Produktspezifikation einer eingetragenen g.U. oder g.g.A., für die kein Einziges Dokument (oder etwas Vergleichbares) veröffentlicht wurde.

5.   Änderungen

Rubrik „Beschreibung des Erzeugnisses“

Die Art des Rohstoffs (ausschließlich Kuhmilch) wird in dieser Rubrik angegeben, weil sie als beschreibendes Element des Erzeugnisses angesehen wurde. Diese Angabe wird daher aus der Rubrik „Erzeugungsverfahren“ in die Rubrik „Beschreibung des Erzeugnisses“ verschoben.

Die Deskriptoren werden ergänzt, um eine bessere Identifizierung des Erzeugnisses zu ermöglichen.

Aussehen des Erzeugnisses: leichte Wölbung des Randes nach außen möglich, Abdrücke der Reifungshorden auf den Plattseiten;

Aussehen der Rinde: gleichmäßig gefärbt und mehr oder weniger feucht;

zentripetale Reifung (von außen nach innen);

Aussehen des Teigs: die Merkmale „cremig und fett“ und „homogen“ werden gestrichen, weil sie unspezifisch und ungenau sind. Die zulässigen Farben werden angegeben (der Teig kann weiß bis cremefarben sein). Der Teig weist kleine, durch mechanische und Gärungsprozesse entstandene Löcher auf, gibt auf Fingerdruck nach und hat einen ausgeprägten festeren Kern, der bei längerer Reifung weich wird;

organoleptische Kriterien: „Maroilles“/„Marolles“ riecht intensiv nach Keller, feuchtem Ziegel und Unterholz und leicht nach Ammoniak. Er hat einen leicht salzigen, säuerlichen Milchgeschmack mit einer leichten Bitternote und Aromen von Sauermilch (nach der Mindestreifezeit), Haselnuss und Knoblauch. Bei längerer Reifung wird der Geschmack kräftiger und ausgeprägter.

Die analytischen Kriterien (Fettgehalt und Trockenmasse) werden genauer gefasst: Der Fettgehalt wird in Gramm je 100 g Käse nach vollständiger Trocknung angegeben (statt in Prozent) und der Trockenmassegehalt beschrieben: Der „Maroilles“/„Marolles“ enthält mindestens 50 g Trockenmasse je 100 g Käse. Angegeben wird auch, dass der „Maroilles“/„Marolles“ demzufolge mindestens 22,5 g Fett je 100 g Käse enthält.

Da die Reifezeit je nach Format unterschiedlich lang ist, wurde sie als beschreibendes Element des Erzeugnisses angesehen. Diese Angaben werden daher aus der Rubrik „Erzeugungsverfahren“ in die Rubrik „Beschreibung des Erzeugnisses“ verschoben. Zudem wurde ein Fehler bei der Übertragung des nationalen Textes in der bisherigen eingetragenen Produktspezifikation berichtigt (dieser Fehler war allerdings weder in der Zusammenfassung noch in der Zusammenfassung der eingetragenen Produktspezifikation enthalten): Die Mindestreifezeit des „Maroilles“/„Marolles“ beträgt nicht vier, sondern fünf Wochen, d. h. 35 Tage. Im Übrigen werden die Reifezeiten der Formate Mignon und Quart entsprechend den aktuellen Methoden um sieben Tage auf 28 bzw. 21 Tage verlängert. Diese Reifezeiten ermöglichen, dass sich die organoleptischen Eigenschaften und die vielfältige Aromatik des Erzeugnisses besser entfalten.

Zur genaueren Beschreibung der einzelnen Käseformate wird jedes Format nicht nur durch die Innenmaße der Formen, sondern auch durch das Gesamtgewicht der Trockenmasse und durch die Reifezeit definiert (die nun ab dem Tag der Labzugabe gerechnet und in Tagen statt in Wochen angegeben wird):

„Maroilles“/„Marolles“: 360 g, 35 Tage,

„Maroilles“/„Marolles“ Sorbais: 270 g, 28 Tage,

„Maroilles“/„Marolles“ Mignon: 180 g, 28 Tage,

„Maroilles“/„Marolles“ Quart: 90 g, 21 Tage.

Um die Kontrollen objektiver zu gestalten, werden die Abmessungen der Käse nun als Innenmaße der Formen angegeben, denn aufgrund der Formveränderung der Käse könnte die Kontrolle der Abmessungen der Käse ungenau sein.

Rubrik „Ursprungsnachweis“

Die Meldepflichten der Erzeuger werden genauer gefasst. Diese Änderungen hängen mit den geänderten einzelstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zusammen. Danach müssen die Unternehmer insbesondere eine Identitätsanmeldung vorlegen, bevor ihnen die Zulassung erteilt wird, mit der bescheinigt wird, dass sie in der Lage sind, die Anforderungen der Produktspezifikation einzuhalten. Geregelt werden zudem die notwendigen Erklärungen zur Kenntnis, Überwachung und Kontrolle der mit geschützter Ursprungsbezeichnung vermarkteten Erzeugnisse.

Rubrik „Erzeugungserfahren“

Erzeugung der Milch — Futter der Milchkühe

Der Begriff „Milchkühe“ wird definiert (milchgebende Kühe und trockenstehende Kühe). Mit dieser Definition soll klargestellt werden, auf welche Tiere sich der Begriff „Milchkühe“ in der Produktspezifikation bezieht, um Verwechselungen zu vermeiden und die Kontrolle zu erleichtern.

—   Weidegang

Die zentrale Stellung des Weidens für den Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet wird durch Festlegung der jährlichen Mindestweidezeit von 170 Tagen untermauert.

Jeder Milchkuh stehen mindestens 30 Ar Grasfläche zur Verfügung, von denen mindestens 15 Ar beweidet werden und die ergänzenden 15 Ar entweder Weidefläche sind oder der Grünfuttergewinnung dienen. Diese flächenbezogenen Anforderungen ermöglichen es, einen signifikanten Grasanteil im Futter der Milchkühe sicherzustellen, und berücksichtigen die Zergliederung der Ländereien der Betriebe und die Größe der Herden, da die zugänglichen Flächen nicht immer genügen, um die 30 Ar je Milchkuh zu erreichen.

Um die Auswirkungen der botanischen Vielfalt der Wiesen auf die vielschichtige Aromatik des Erzeugnisses stärker zu berücksichtigen, wird der Heckenlandschaftscharakter der Betriebe des geografischen Gebiets, die Milch zur Herstellung von „Maroilles“/„Marolles“ erzeugen, betont:

90 laufende Meter Hecke je Hektar Hauptfutterfläche, wobei eine Hecke als mehrheitlich aus Laubgehölzen bestehend definiert ist.

Diese Hecken spielen eine wichtige Rolle für die Erhaltung der Wiesen, indem sie das Weideland isolieren, vor plötzlichen Temperaturschwankungen schützen und feucht halten und dadurch die Artenvielfalt ihrer Flora begünstigen, die die Qualität der Milch beeinflusst. Zudem schützen die Hecken die Milchkühe vor Wind und Sonne.

Verhältniszahl von mindestens 0,65 zwischen der Summe aus Dauergrünland und Wechselwiese und der Hauptfutterfläche, um zu gewährleisten, dass mindestens zwei Drittel der Hauptfutterfläche aus Dauer- oder Wechselwiesen bestehen.

Einigen Betrieben, die innerhalb der nationalen Einspruchsfrist gegen eine dieser Bestimmungen (15 Ar Weidefläche je Milchkuh, 90 laufende Meter Hecke je Hektar, Verhältniszahl von mindestens 0,65) Einspruch erhoben haben und die Voraussetzungen von Artikel 15 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 erfüllen, wurde ein Übergangszeitraum bis zum 30. Juni 2020 gewährt.

—   Futterration der Milchkühe

Zum Nachweis der Grünfütterung beträgt der Anteil des Grases an der Futterration (berechnet anhand der Trockenmasse des Raufutters) während der Weideperiode durchschnittlich mindestens 65 % und nie weniger als 25 %. Es wird angegeben, dass dieser Grasanteil auf der Weide aufgenommen, frisch vorgelegt oder in Form von gelagertem Gras mit mehr als 35 % Trockenmasse gegeben wird.

Die zulässigen Raufutterarten werden aufgelistet. Sie entsprechen den im geografischen Gebiet traditionell verwendeten Raufutterarten und machen mindestens 60 % der Trockenmasse der Gesamttagesration aus.

Die Gabe von Kraftfutter ist auf 1 800 kg an Trockenmasse je Milchkuh und Jahr begrenzt. Die Produktspezifikation enthält die Liste der zulässigen Bestandteile dieser Futtermittel.

—   Futterautonomie

Zur Stärkung des Zusammenhangs mit dem geografischen Gebiet wird angegeben, dass mindestens 80 % der Trockenmasse des jährlich von jeder Milchkuh verzehrten Raufutters aus dem geografischen Gebiet stammen.

Herstellung des Käses

Dieser Teil wird umfassend ergänzt, um den Käsungsprozess des „Maroilles“/„Marolles“ zu beschreiben. In diesem Teil werden die auf dem Wissen der Käser beruhenden Praktiken angegeben und die Zielwerte geregelt, die die Besonderheiten des Erzeugnisses gewährleisten.

—   Verarbeitete Milch

Um jede anderweitige Behandlung der Milch auszuschließen, werden die zulässigen Behandlungen für die verarbeitete Milch genannt: roh, thermisiert oder pasteurisiert. Zulässig sind nur Wärmebehandlungen.

Zur Bewahrung der traditionellen Herstellungsmethode und insbesondere zum Erhalten der Farbe der Rinde durch das Brevibacterium linens (Rotschmierebakterium) sind Farbstoffe jeglicher Art verboten. Angegeben wird auch, dass der Schritt des Entrahmens der Milch zulässig, eine Standardisierung des Milcheiweißes jedoch verboten ist; das Angleichen der Milchzusammensetzung ist auf das Entrahmen begrenzt.

—   Verarbeitung

Die Zeit zwischen dem am längsten zurückliegenden Melkgang und dem Herstellungsbeginn, der dem Beimpfen mit Bakterienkulturen entspricht, wird auf 72 Stunden festgelegt, um eine Beeinträchtigung der Milchqualität zu begrenzen.

Der Käsungsprozess vor der Labzugabe wird unter Beachtung der aktuellen Methoden beschrieben: vorherige Säuerung mit überwiegend mesophilen Milchsäurebakterien und Möglichkeit der Beimpfung der Milch mit spezifischen Reifekulturen.

Die Zielwerte bei der Labzugabe (Säuregrad zwischen 18 und 24 °SH, Milchtemperatur zwischen 32 und 38 °C) werden festgelegt, weil sie es ermöglichen, den Käsungsprozess des Erzeugnisses zu beschreiben.

Die Art des Labs wird angegeben. Es muss aus dem Kälbermagen stammen, so dass pflanzliches oder mikrobielles Lab ausgeschlossen ist. Die Dosierung wird ebenfalls festgelegt: 18 bis 30 ml auf 100 l Milch bei einem Labextrakt mit 520 g/l Chymosin.

Die Ausdruck „der Bruch wird zerschnitten und nicht gewaschen“ wird gestrichen und genauer gefasst:

der Ausdruck „nicht gewaschen“ wird durch den fachlichen Ausdruck „Laktoseentfernung verboten“ ersetzt;

der Begriff „zerschnitten“ wird unter Beachtung des Know-hows und der von den Käsern verwendeten Technik durch „Zerschneiden des Bruchs in Würfel“ ersetzt. Angegeben wird auch, dass dieses Zerschneiden des Bruchs „vor dem Abfüllen des Bruchs in Formen“ stattfindet.

Der das Abtropfen beschreibende Begriff „spontan“ wird gestrichen und mit „Abtropfen in der Form …“ treffender formuliert. Die Mindestzeit zwischen dem Abfüllen in Formen und dem Ausformen beträgt 16 Stunden; in dieser Zeit wird der Käse in einem Raum mit einer Temperatur von mindestens 16 °C mindestens drei Mal gewendet. Diese Zielwerte entsprechen den aktuellen Methoden beim Abtropfen.

Auch der Schritt des Salzens wird genauer beschrieben:

„trockenes Salz“ wird gestrichen und durch den treffenden Ausdruck „trocken gesalzen“ ersetzt, der die Technik des Salzens und nicht die Art des Salzes beschreibt;

der Wortlaut der eingetragenen Produktspezifikation hätte so interpretiert werden können, dass es beim Salzen zwei Phasen gab oder dass die Käser verschiedene Methoden einsetzten, und zwar: „trocken gesalzen, trocken gesalzen und in Salzlake eingelegt oder nur in Salzlake eingelegt“.

Zur Vervollständigung der Beschreibung des Käsungsprozesses vor dem Reifen wird die Dauer der Trocknung/des Hefewachstums vor dem Transport in den Reifekeller festgelegt: mindestens 48 Stunden. Entsprechend den Gepflogenheiten wird angegeben, dass dieser Schritt in einem speziellen Raum stattfindet, damit diese erste Phase der Entsäuerung der Oberfläche durch das Wachsen der Hefen und Schimmelpilze gut kontrolliert werden kann, da sie maßgeblich für das Gelingen der zweiten Reifungsphase mit der Entwicklung der Rotschmierebakterien ist.

Reifung

Zur Regelung der Reifungsbedingungen, die zum Erhalten der Besonderheit des Erzeugnisses beitragen:

werden die Wandbekleidungen der Reifekeller beschrieben: unverputzte Ziegel, unverputzter Naturstein oder hygienisch träge Materialien;

werden die Reifebedingungen entsprechend den aktuellen Methoden festgelegt: Feuchtigkeit mindestens 90 % und Temperaturen zwischen 9 und 16 °C;

wird die Pflege der Käse beschrieben: mindestens ein Abreiben, dann je nach Entwicklung des Erzeugnisses Abreiben und/oder Abwaschen mit Salzlake, die mit Oberflächenkulturen beimpft ist oder nicht, die überwiegend aus Brevibacterium linens bestehen. Die Bestimmung „Die Rinde wird mehrmals mit salzhaltigem Wasser gewaschen“ wird gestrichen, da die Pflege der Käseoberfläche genauer beschrieben wird.

Die Bestimmung „Die Reifezeit beträgt je nach Format des Käses von mindestens zwei Wochen bei den kleinen Formaten bis zu mindestens vier Wochen“ wird gestrichen, da die Reifezeit für jedes Format in Kapitel 2 „Beschreibung des Erzeugnisses“ angegeben wird.

Die Bestimmung „Die orange Farbe, die er während dieser Reifung annimmt, beruht allein auf den natürlichen Rotschmierbakterien“ wird gestrichen, weil unter dem Punkt „Herstellung des Käses — verarbeitete Milch“ angegeben wird, dass Farbstoffe verboten sind und die „natürlichen Rotschmierebakterien“ im Übrigen genau bezeichnet werden („Brevibacterium linens“).

Rubrik „Kennzeichnung“

Der Verweis auf das Logo der INAO wird gestrichen und durch die Verpflichtung ersetzt, das EU-Logo „AOP“ (g.U.) anzubringen.

Angegeben wird auch, dass auf dem Etikett abgesehen von den für alle Käsesorten geltenden gesetzlich vorgeschriebenen Angaben neben dem Namen der Ursprungsbezeichnung keine zusätzlichen Bezeichnungen stehen dürfen. Eine Ausnahme bilden Handelsmarken oder ergänzende Angaben, die jedoch unter Beachtung der in der Rubrik „Beschreibung des Erzeugnisses“ vorgesehenen Bedingungen verwendet werden müssen.

Rubrik „Sonstiges“

Kontaktangaben der Kontrollstellen: Der Name und die Kontaktdaten der amtlichen Kontrollstellen werden aktualisiert.

Einzelstaatliche Vorschriften: Im Zuge der französischen Reform des Systems zur Kontrolle von Ursprungsbezeichnungen wird eine Tabelle mit den wichtigsten zu kontrollierenden Punkten und der Bewertungsmethode eingefügt.

EINZIGES DOKUMENT

„MAROILLES“/„MAROLLES“

EU-Nr.: FR-PDO-0217-01378 — 28.9.2015

g.U. ( X ) g.g.A. ( )

1.   Name(n)

„MAROILLES“/„MAROLLES“

2.   Mitgliedstaat oder Drittland

Frankreich

3.   Beschreibung des Agrarerzeugnisses oder des Lebensmittels

3.1.   Art des Erzeugnisses

Klasse 1.3 Käse

3.2.   Beschreibung des Erzeugnisses, für das der unter Punkt 1 aufgeführte Name gilt

Der „Maroilles“/„Marolles“ ist ein ausschließlich aus Kuhmilch hergestellter Weichkäse mit gewaschener, gleichmäßig orange-rötlicher Rinde und quadratischer Form, wobei eine leichte Wölbung des Randes nach außen zulässig ist. Auf den Plattseiten sind die Abdrücke der Horden erkennbar. Der Teig ist weiß bis cremefarben, weist einige durch mechanische oder Gärungsprozesse entstandene Löcher auf und gibt auf Fingerdruck nach.

Der „Maroilles“/„Marolles“ hat eine quadratische Form mit 12,5 bis 13 cm Kantenlänge (Innenmaß der Form) und wird in verschiedenen Formaten mit jeweils eigenem Beinamen angeboten: Sorbais: 12 bis 12,5 cm; Mignon: 11 bis 11,5 cm und Quart: 8 bis 8,5 cm.

Die Mindestreifezeit ab dem Tag der Labzugabe beträgt:

35 Tage beim „Maroilles“/„Marolles“;

28 Tage beim „Maroilles“/„Marolles“ Sorbais und beim „Maroilles“/„Marolles“ Mignon;

21 Tage beim „Maroilles“/„Marolles“ Quart.

Er enthält nach vollständiger Trocknung einen Fettgehalt von mindestens 45 g je 100 g Käse und mindestens 50 g Trockenmasse je 100 g Käse, d. h. mindestens 22,5 g Fett je 100 g Käse.

„Maroilles“/„Marolles“ riecht intensiv nach Keller, feuchtem Ziegel und Unterholz und leicht nach Ammoniak. Er hat einen leicht salzigen, säuerlichen Milchgeschmack mit einer leichten Bitternote und Aromen von Sauermilch (nach der Mindestreifezeit), Haselnuss und Knoblauch. Bei längerer Reifung wird der Geschmack kräftiger und ausgeprägter.

3.3.   Futter (nur für Erzeugnisse tierischen Ursprungs) und Rohstoffe (nur für Verarbeitungserzeugnisse)

Die Milchkühe weiden mindestens 170 Tage pro Jahr. Jeder Kuh stehen mindestens 30 Ar zur Verfügung, von denen mindestens 15 Ar beweidet werden. Ergänzend kann geerntetes Gras gegeben werden.

Während der Weideperiode macht der Grasanteil durchschnittlich mindestens 65 % der Trockenmasse des Raufutters aus. Über das Jahr gesehen darf der Grasanteil in der täglichen Futterration nicht weniger als 25 % der Trockenmasse des Raufutters betragen.

Die ergänzende Gabe von Kraftfutter ist auf 1 800 kg Trockenmasse je Milchkuh und Jahr begrenzt.

Mindestens 80 % der Trockenmasse des Raufutters stammen aus dem geografischen Gebiet. Die übrigen zur Fütterung der Milchkühe bestimmten Rohstoffe können ebenfalls aus dem Gebiet stammen, insbesondere, wenn der Betrieb über Anbauflächen verfügt. Da jedoch das geografische Gebiet relativ klein ist und die Betriebe nicht alle diese Rohstoffe erzeugen, muss das Kraftfutter nicht aus dem geografischen Gebiet stammen. Bei einem geschätzten Jahresverzehr von 7 000 kg Trockenmasse je Milchkuh, von denen 1 800 kg Kraftfutter sind, beträgt der Anteil der aus dem geografischen Gebiet stammenden Futtermittel mindestens 59 %.

3.4.   Besondere Erzeugungsschritte, die in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen müssen

Die Milcherzeugung, die Herstellung und das Reifen der Käse müssen in dem in Kapitel 4 des Einzigen Dokuments beschriebenen geografischen Gebiet stattfinden.

3.5.   Besondere Vorschriften für Vorgänge wie Schneiden, Reiben, Verpacken usw. des Erzeugnisses mit dem eingetragenen Namen

3.6.   Besondere Vorschriften für die Kennzeichnung des Erzeugnisses mit dem eingetragenen Namen

Auf dem Etikett müssen der Name der Ursprungsbezeichnung in einer Schriftgröße, die mindestens zwei Dritteln der größten Zeichen auf dem Etikett entspricht, sowie das EU-Logo „AOP“ (g.U.) stehen.

Ergänzende Angaben müssen gegebenenfalls in der Nähe des Namens der Ursprungsbezeichnung stehen.

4.   Kurzbeschreibung der Abgrenzung des geografischen Gebiets

Departement Nord: Aibes, Anor, Aulnoye-Aymeries, Avesnelles, Avesnes-sur-Helpe, Bachant, Baives, Bas-Lieu, Bazuel, Beaufort, Beaurepaire-sur-Sambre, Beaurieux, Bérelles, Berlaimont, Beugnies, Boulogne-sur-Helpe, Bousignies-sur-Roc, Cartignies, Catillon-sur-Sambre, Choisies, Clairfayts, Cousolre, Damousies, Dimechaux, Dimont, Dompierre-sur-Helpe, Dourlers, Eccles, Eclaibes, Ecuélin, Eppe-Sauvage, Étroeungt, Felleries, Féron, Flaumont-, Floursies, Floyon, Fontaine-au-Bois, Fourmies, Glageon, Grand-Fayt, Haut-Lieu, Hecq, Hestrud, La Groise, Landrecies, Larouillies, Le Favril, Leval, Lez-Fontaine, Limont-Fontaine, Liessies, Locquignol, Marbaix, Maroilles, Monceau-Saint-Waast, Moustier-en-Fagne, Noyelles-Sur-Sambre, Obrechies, Ohain, Ors, Petit-Fayt, Pommereuil, Pont-sur-Sambre, Preux-aux-Bois, Prisches, Quievelon, Rainsars, Ramousies, Rejet-de-Beaulieu, Robersart, Solre-le-Château, Solrinnes, Trélon, Saint-Aubin, Sains-du-Nord, Saint-Hilaire-sur-Helpe, Saint-Rémy-Chaussée, Sars-Poteries, Sassegnies, Sémeries, Semousies, Taisnières-en-Thiérache, Wallers-en-Fagne, Wattignies-la-Victoire, Waudrechies, Wignehies, Willies.

Departement Aisne: Any-Martin-Rieux, Archon, Aubenton, Autreppes, Bancigny, Barzy-en-Thiérache, Beaumé, Bergues-sur-Sambre, Besmont, Brunehamel, Boué, Bucilly, Buire, Burelles, Buironfosse, Braye-en-Thiérache, Chigny, Clairfontaine, Coingt, Cuiry-lès-Iviers, Crupilly, Dagny-Lambercy, Dohis, Dorengt, Englancourt, Effry, Éparcy, Erloy, Esquéhéries, Étréaupont, Etreux, Fesmy-le-Sart, Flavigny-le-Grand-et-Beaurain, Fontaine-lès-Vervins, Fontenelle, Froidestrées, Gercy, Gergny, Grandrieux, Gronard, Guise, Harcigny, Hary, Haution, Hirson, Houry, Iron, Iviers, Jeantes, La Bouteille, La Capelle, La Flamengrie, La Hérie, Laigny, Landouzy-la-Cour, Landouzy-la-Ville, La Neuville-lès-Dorengt, La-Vallée-au-Blé, Lavaqueresse, Lemé, Le-Nouvion-en-Thiérache, Lerzy, Les Autels, Leschelles, Le-Sourd, Leuze, Logny-lès-Aubenton, Lugny, Luzoir, Malzy, Marly-Gomont, Martigny, Monceau-sur-Oise, Mondrepuis, Mont-Saint-Jean, Morgny-en-Tiérache, Nampcelles-la-Cour, Neuve-Maison, Ohis, Oisy, Origny-en-Thiérache, Papleux, Parfondeval, Plomion, Prisces, Proizy, Résigny, Rocquigny, Rogny, Romery, Sommeron, Sorbais, Saint-Algis, Saint-Clément, Saint-Michel, Thenailles, Vervins, Villers-lès-Guise Voulpaix, Watigny, Wiège-Faty, Wimy.

5.   Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet

Besonderheit des geografischen Gebiets

Das geografische Gebiet des „Maroilles“/„Marolles“ entspricht der natürlichen Gegend der Thiérache im Süden des Arrondissements Avesnes (Departement Nord) und im Norden des Arrondissements Vervins (Departement Aisne). Die Heckenlandschaft der Thiérache zwischen der Ebene des Departements Nord und dem Kreideplateau der Picardie ist einzigartig. Die Identität der Thiérache ist eng mit dem von Hecken durchzogenen Weideland verknüpft.

Die Thiérache ist durch ein mittleres Relief mit kurzen und steilen Hängen, die mit Wiesen und Wald (insbesondere Eschen und Buchen) bedeckt sind, und durch ausgiebige Niederschläge (mehr als 900 mm jährlich) gekennzeichnet. Anerkannte geologische Formationen sind die Mergel aus dem Cenomanium und die lössartigen tonigen Schluffe, deren Feuchtigkeit und Temperatur relativ konstant bleibt. Die auf diesen tonigen, fetten und undurchlässigen Böden durchgeführten floristischen Aufnahmen haben eine vielfältige artenreiche Flora aufgezeigt.

Die nach Westen hin für die ergiebige Niederschläge bringenden Westwinde offene Thiérache ist feucht, zumal ihre Böden undurchlässig sind, was das Graswachstum begünstigt. Die Wuchsdynamik ist allerdings nicht konstant und führt zu unregelmäßigen Ernten.

Bereits 1930 wies Albert Ledant auf dem Congrès national d’industrie laitière (Nationalkongress der Milchwirtschaft) auf die „natürlichen Besonderheiten der Thiérache und insbesondere auf ihren Untergrund und ihr feuchtes, gesichertes und durch die Wälder, die Gras- und Krautvegetation und den verbreiteten Schutz durch die Hecken reguliertes Klima …“ hin.

Was die menschlichen Faktoren anbelangt, so geht der „Maroilles“/„Marolles“ unbestritten auf die im 7. Jahrhundert gegründete Abtei Saint-Humbert in Maroilles zurück, deren Ländereien im Wesentlichen in den heutigen Arrondissements Avesnes und Vervins lagen.

Im 19. Jahrhundert entwickelten sich in der Thiérache Viehzucht und Weidewirtschaft, was mit der Umwandlung von Ackerland in Weideland einherging, das teilweise von Hecken eingefasst war. Da die auf den Weiden geernteten Heuvorräte nicht konstant waren, griffen die „herbagers“, wie die Weidewirte in der Thiérache genannt wurden, auf andere lokal erzeugte Futtermittel (Stroh und seit kurzem auch Mais) zurück sowie auf Futtermittel, die in der lokalen Landwirtschaft als Nebenerzeugnis anfielen, wie beispielsweise Biertreber, Chicoreewurzeln oder Rübenschnitzel. Auch heute noch erfüllt die Aufzucht der Milchkühe, deren Milch zur Herstellung von „Maroilles“/„Marolles“ bestimmt ist, diese Kriterien.

„Maroilles“/„Marolles“ wurde ursprünglich ausschließlich auf dem Bauernhof hergestellt. Die Höfe besaßen feuchte, nach Südwesten ausgerichtete, belüftete und temperierte Keller aus Ziegel und bisweilen aus Blaustein. Diese Bedingungen förderten die Entwicklung der Rotschmierebakterien auf den auf dem Hof hergestellten Käsen. Vom 19. Jahrhundert an brachten Affineure den Käse, den sie jung auf den örtlichen Märkten oder auf dem Hof kauften, in ihren eigenen Kellern zur Reife. Die Umgebungsbedingungen dieser Keller haben sich bis heute erhalten oder werden in moderneren Anlagen nachgebildet. Die Affineure pflegen den Käse fortwährend, indem sie ihn je nach Entwicklung des Käses abreiben und/oder waschen (mit mehr oder weniger salzhaltigem Wasser, mit oder ohne Bakterienkulturen), um die Ansiedelung und Entwicklung der Bakterienkulturen zu beschleunigen und zu verhindern, dass Schimmelpilze (im Wesentlichen Blauschimmel) an der Oberfläche verbleiben.

Besonderheit des Erzeugnisses

Der „Maroilles“/„Marolles“ ist ein Weichkäse mit Rotschmiere in quadratischer Form mit 12,5 bis 13 cm Kantenlänge. Er wird auch in kleineren Formaten als Sorbais, Mignon, und Quart angeboten.

Der „Maroilles“/„Marolles“ zeichnet sich durch folgende Merkmale aus:

gleichmäßige orangerötliche Rinde

auf Fingerdruck nachgebender Teig

intensiver und typischer, leicht ammoniakartiger Geruch,

leicht salziger und säuerlicher Milchgeschmack mit einer leichten Bitternote und Aromen von Sauermilch (nach der Mindestreifezeit), Haselnuss und Knoblauch. Mit zunehmender Reifung werden diese Aromen kräftiger und ausgeprägter.

Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet

Die typischen Faktoren der natürlichen Umgebung des geografischen Gebiets sind der Grund dafür, dass die Weiden selbst im Sommer genutzt werden, aber auch für die zu bestimmten Zeiten geringe Tragfähigkeit der Böden und die Schwierigkeiten, das Gras zu beweiden, denn die regelmäßigen und ergiebigen Niederschläge führen dazu, dass es schwierig ist, das Gras zu ernten und zu lagern. Doch trotz dieser Einschränkungen ist die Thiérache nach wie vor eine ausgeprägte Milcherzeugungsregion. Die übrigen lokal erzeugten Futtermittel ermöglichen es, die Kühe in den Zeiten, in denen das Gras nicht zugänglich oder nicht in ausreichender Menge verfügbar ist, zu ernähren. Die Heckenlandschaft eignet sich für die Futtermittelerzeugung und die Weideaufzucht ideal. Die Hecken schützen vor plötzlichen Temperaturschwankungen und ermöglichen es, die Feuchtigkeit zu halten. Außerdem spielen sie eine Rolle bei der Artenvielfalt der Flora der Wiesen und haben dadurch einen Einfluss auf die Qualität des Käses.

Die typische quadratische Form des „Maroilles“/„Marolles“ beruht auf den traditionellen quadratischen Formen, die aus dem Hartholz der Bäume des geografischen Gebiets (Eschen, Buchen usw.) hergestellt wurden, das sich im Gegensatz zu dem in anderen Käseregionen, in denen sich runde Käse entwickelt haben, verwendeten Holz nicht leicht biegen lässt.

Das feuchte Klima des geografischen Gebiets, das es ermöglicht, eine besondere Umgebung in den Reifekellern aufrechtzuerhalten, sowie das Wissen der Affineure auf dem Gebiet der Käsepflege begünstigen das Erhalten einer gleichmäßigen orangerötlichen Rinde, die auf die Rotschmierekulturen zurückzuführen ist und zur Entfaltung des typischen Geschmacks und Geruchs des „Maroilles“/„Marolles“ beiträgt.

Der „Maroilles“/„Marolles“ ist daher, wie das erstinstanzliche Gericht von Château-Thierry in den Erwägungen des Urteils vom 17. Juli 1955 bescheinigte, ein echter „Terroir-Käse“: „der in dieser Region hergestellte Käse bezieht seinen Wert somit aus der Rohmilch, der besonderen Bakterienflora der Region und den speziellen unterirdischen Reifekellern, die dem Käse ein Aussehen und einen speziellen Geschmack verleihen, der unmöglich in einer anderen Region erhalten werden kann.“

Hinweis auf die Veröffentlichung der Produktspezifikation

(Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014)

https://info.agriculture.gouv.fr/gedei/site/bo-agri/document_administratif-d2d8b040-611d-4631-94ed-6dc1141858c6/telechargement


(1)  ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.


18.5.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 176/29


Veröffentlichung eines Antrags auf Genehmigung einer geringfügigen Änderung gemäß Artikel 53 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates

(2016/C 176/09)

Die Europäische Kommission hat die vorliegende geringfügige Änderung gemäß Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 664/2014 der Kommission (1) genehmigt.

ANTRAG AUF GENEHMIGUNG EINER GERINGFÜGIGEN ÄNDERUNG

Antrag auf Genehmigung einer geringfügigen Änderung gemäß Artikel 53 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates  (2)

„VULTURE“

EU-Nr.: IT-PDO-0105-01390 — 21.10.2015

g. U. ( X ) g. g. A. ( ) g. t. S. ( )

1.   Antragstellende Vereinigung und berechtigtes Interesse

Consorzio di Tutela della Denominazione di Origine Protetta per l’olio extravergine di oliva Vulture (Konsortium für den Schutz der geschützten Ursprungsbezeichnung für natives Olivenöl extra „Vulture“)

Via Piano di Chiesa

85027 Rapolla (PZ)

ITALIEN

2.   Mitgliedstaat oder Drittland

Italien

3.   Rubrik der Produktspezifikation, auf die sich die Änderung bezieht

Beschreibung des Erzeugnisses

Ursprungsnachweis

Erzeugungsverfahren

Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet

Kennzeichnung

Sonstiges: Einfügung von Hinweisen zu der Kontrollstelle

4.   Art der Änderung(en)

Gemäß Artikel 53 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 als geringfügig geltende Änderung der Produktspezifikation einer eingetragenen g. U. oder g. g. A., die keine Änderung des veröffentlichten Einzigen Dokuments erforderlich macht.

Gemäß Artikel 53 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 als geringfügig geltende Änderung der Produktspezifikation einer eingetragenen g. U. oder g. g. A., die eine Änderung des veröffentlichten Einzigen Dokuments erforderlich macht.

Gemäß Artikel 53 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 als geringfügig geltende Änderung der Produktspezifikation einer eingetragenen g. U. oder g. g. A., für die kein Einziges Dokument (oder etwas Vergleichbares) veröffentlicht wurde.

Gemäß Artikel 53 Absatz 2 Unterabsatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 als geringfügig geltende Änderung der Produktspezifikation einer eingetragenen g. t. S.

5.   Änderung(en)

Beschreibung des Erzeugnisses

Sorte

Der nachfolgende Satz:

„Natives Olivenöl extra ‚Vulture‘ g. U. wird durch Vermahlen der folgenden Olivensorten hergestellt: mindestens 70 % der Sorte ‚Ogliarola del Vulture‘; außerdem können Oliven der Sorten ‚Coratina‘, ‚Cima di Melfi‘, ‚Palmarola‘, ‚Provenzale‘, ‚Leccino‘, ‚Frantoio‘, ‚Cannellino‘ und ‚Rotondella‘, jeweils entweder allein oder gemeinsam enthalten sein. Ihr Anteil darf jedoch 30 % nicht überschreiten.“

wird durch folgenden Satz ersetzt:

„Natives Olivenöl extra ‚Vulture‘ g. U. wird durch Vermahlen der folgenden Olivensorten hergestellt: mindestens 60 % der Sorte ‚Ogliarola del Vulture‘; außerdem können Oliven der Sorten ‚Coratina‘, ‚Cima di Melfi‘, ‚Palmarola‘, ‚Provenzale‘, ‚Leccino‘, ‚Frantoio‘, ‚Cannellino‘, ‚Rotondella‘, ‚Nocellara‘, ‚Laudolia‘, jeweils entweder allein oder gemeinsam enthalten sein. Ihr Anteil darf jedoch 40 % nicht überschreiten.“

Der Anteil der Sorte „Ogliarola del Vulture“ wird von 70 % auf 60 % der Gesamtmenge Oliven, aus denen das Olivenöl Vulture hergestellt wird, reduziert. Demzufolge erhöht sich der Anteil der anderen Sorten, die bei der Erzeugung des Olivenöls Vulture g. U. beteiligt sind, von 30 % auf 40 %. Des Weiteren wurden Nocellara und Laudolia bei den mit einem Höchstanteil von 40 % zulässigen Sorten hinzugefügt.

Diese Änderung beruht auf der Notwendigkeit, den in dem Gebiet vorkommenden Olivenanbau aufzuwerten, und ist dadurch gerechtfertigt, dass jahrelange Analysen, die von der Handelskammer Potenza, die Kontrollstelle ist, und der Universität der Basilicata in Bezug auf das Öl des geografischen Gebiets durchgeführt wurden, gezeigt haben, dass die neu eingeführten Anteile die Merkmale des Olivenöls Vulture nicht verändern, da ein mehrheitlicher Anteil von 60 % der Sorte Ogliarola del Vulture die Merkmale des Öls sicherstellt.

Durch Ergänzung der beiden Sorten Nocellara und Laudolia, die eine stärkere Aufwertung des Olivenanbaus in dem geografischen Gebiet ermöglichen, können trotzdem die wesentlichen Merkmale des Erzeugnisses unverändert erhalten werden.

Säuregehalt

Der Gehalt an freien Fettsäuren, angegeben als Ölsäure, wird von < = 0,5 % auf < = 0,38 % gesenkt.

Durch die Verbesserungen, die in den letzten Jahren bei den Erzeugungsverfahren und Methoden erzielt wurden, konnte dieser Grenzwert gesenkt und die Qualität des Öls verbessert werden.

Peroxidzahl

Die Peroxidzahl (mEq O2/kg) wird von < = 11 auf < = 10 gesenkt, um die Qualität des Öls zu verbessern.

Auch in Bezug auf das Peroxid konnte durch die Verbesserungen, die in den letzten Jahren bei den Erzeugungsverfahren und Methoden erzielt wurden, der Grenzwert gesenkt und die Qualität des Öls verbessert werden.

Sensorische Prüfung

Folgender Satz wird gestrichen:

 

„Tomate Medianwert 4-6“.

Diese Änderung erweist sich als notwendig, da jahrelange Kontrollen und Analysen ergeben haben, dass dieses Merkmal trotz Einhaltung der Vorschriften der Produktspezifikation nicht immer bei der sensorischen Prüfung des Öls festzustellen ist. Dieses Merkmal wurde sehr wahrscheinlich in die Spezifikation aufgenommen, obwohl es fälschlicherweise auf Analysen basierte, die an einer nicht repräsentativen Probenzahl sowie bei Jahren, die nicht die mit den verschiedenen Erzeugungsjahren verknüpfte Variabilität aufwiesen, durchgeführt wurden.

Ursprungsnachweis:

Folgende Sätze wurden eingefügt:

„Die Pflanzen der Sorte Ogliarola del Vulture und anderer Sorten können sowohl auf dem Gelände einer Parzelle als auch auf dem Gelände verschiedener Parzellen angebaut sein, die demselben Olivenerzeuger oder verschiedenen Olivenerzeugern gehören.

Handelt es sich um verschiedene Olivenerzeuger, müssen diese, um die Kontrolltätigkeit zu ermöglichen und zu erleichtern, einen gemeinsamen Beitrittsantrag bei dem Kontrollsystem stellen, die Oliven an denselben Tagen ernten und die Oliven bei derselben Ölmühle abliefern.“

Es wird festgelegt, dass der Olivenanteil, der bei der g. U. beteiligt ist, auf eine Parzelle oder auf verschiedene Parzellen eines Olivenerzeugers oder mehrerer Olivenerzeuger verteilt sein kann; wenn es sich um verschiedene Olivenerzeuger handelt, müssen diese, um die Kontrolltätigkeit zu ermöglichen und zu erleichtern, einen gemeinsamen Beitrittsantrag bei dem Kontrollsystem stellen, die Oliven an denselben Tagen ernten und die Oliven bei derselben Ölmühle abliefern. In Anbetracht dessen, dass die neuen Pflanzungen zu unterschiedlichen Zeiten sowie nach den Pflanzungen der Sorte Ogliarola del Vulture erfolgten, weswegen die anderen Sorten im Allgemeinen nicht zwischen den Oliven der Sorte Ogliarola del Vulture verteilt sind, sondern auf anderen Parzellen angebaut werden, wurde es notwendig, die Ernte und das Vermahlen der Oliven besser zu regeln.

Erzeugungsverfahren

Der nachfolgende Satz:

„Pro Hektar dürfen maximal acht Tonnen Oliven gewonnen werden.“

Wird durch folgenden Satz ersetzt:

„Pro Hektar dürfen maximal acht Tonnen Oliven gewonnen werden, diese Menge erhöht sich in ertragreichen Jahren um + 20 %.“

Diese Änderung ist durch die Tatsache gerechtfertigt, dass eine maximale Gewinnung von acht Tonnen in normalen Jahren eine angemessene Grenze darstellt, wohingegen sie sich — auch unter Berücksichtigung der schwankenden Erträge der Olivenbäume — in ertragreichen Jahren für die Erzeuger als nachteilig erweist.

Die in den letzten Jahren durchgeführten Analysen zeigten, dass durch eine Erhöhung um 20 % Mehrmenge in diesen Jahren die Qualitätsmerkmale des Olivenöls Vulture unverändert erhalten werden können, so wie diese in der Produktspezifikation beschrieben sind.

Kennzeichnung

Der Satz:

„Der Aufdruck der Ursprungsbezeichnung ‚Vulture‘ muss die folgenden Merkmale aufweisen:

:

Schriftart

:

Korinna regular;

:

Schriftgröße erster und letzter Buchstabe

:

24,3;

:

Farbe der Schriftvorderseite

:

Gold 872 U

:

Schriftgröße Buchstaben im Wortinneren

:

17,9;

:

Schattenfarbe

:

Pantone 8 580 cv;

:

Farbe der Verzierung

:

Pantone 8 580 cv

Image

Wurde wie folgt ersetzt:

„Der Name der geschützten Ursprungsbezeichnung ‚Vulture‘ muss auf dem Etikett in klarer, unverwischbarer und farblich vom Etikett deutlich abgesetzter Schrift, die eindeutig von den anderen Angaben auf dem Etikett zu unterscheiden ist, gemäß dem folgenden Logo in Sabon Bold angegeben sein:

Image

Diese Änderung resultiert aus der Forderung der Erzeuger, ein unter kommunikativen und vermarktungstechnischen Gesichtspunkten wirksameres Logo zu verwenden.

Folgender Satz wurde hinzugefügt:

„Auf den Etiketten sind neben dem Jahr und der Herstellungscharge alle von den Gesetzen und Handelsregeln vorgesehenen Angaben aufzuführen.“

Diese Änderung beruht auf der Anforderung, dass eine Angabe gewählt werden soll, die ermöglicht, dass die Produktspezifikation immer an mögliche Änderungen von Rechtsvorschriften angepasst wird.

Sonstiges

Folgender Satz wurde hinzugefügt:

„Die Konformitätskontrolle des Erzeugnisses in Bezug auf die Produktspezifikation wird gemäß den Bestimmungen der geltenden Gemeinschaftsverordnungen von der Kontrolleinrichtung durchgeführt. Die ausgewählte öffentliche Kontrollbehörde ist die Handelskammer Potenza, E-Mail: segreteria.generale@pz.camcom.it — zertifizierte E-Mail — ccia.potenza@pz.legalmail.it — Tel. +39 0971 41211 — Fax +39 0971 412226.“

Es wurden Hinweise zur Kontrollstelle eingefügt, die in der geltenden Produktspezifikation nicht vorhanden sind.

EINZIGES DOKUMENT

„VULTURE“

EU-Nr.: IT-PDO-0105-01390 — 21.10.2015

g. U. ( X ) g. g. A. ( )

1.   Name

„Vulture“

2.   Mitgliedstaat oder Drittland

Italien

3.   Beschreibung des Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels

3.1.   Art des Erzeugnisses

Klasse 1.5. Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

3.2.   Beschreibung des Erzeugnisses, für das der unter Punkt 1 aufgeführte Name gilt

Zum Zeitpunkt der Abfüllung muss das Olivenöl extra „Vulture“ g. U. folgende Merkmale aufweisen:

1 —   Chemisch-physikalische Merkmale

Gehalt an freien Fettsäuren, berechnet als Ölsäure: < = 0,38 %;

Peroxidzahl (mEq O2/kg): < = 10;

Gesamtpolyphenole: = > 150;

K 232: < = 2,0.

2 —   Sensorische Prüfung

Farbe: gelb-bernsteinfarben mit grünen Reflexen;

Duft/Flavour:

fruchtig

:

Medianwert 4-6, eventuell mit einem Hauch von frisch geschnittenem Gras;

bitter

:

leicht/mäßig, Medianwert 2-6;

scharf

:

leicht/mäßig, Medianwert 2-6.

3.3.   Futter (nur für Erzeugnisse tierischen Ursprungs) und Rohstoffe (nur für Verarbeitungserzeugnisse)

Natives Olivenöl extra „Vulture“ g. U. wird durch Vermahlen der folgenden Olivensorten hergestellt: mindestens 60 % der Sorte „Ogliarola del Vulture“; außerdem können Oliven der Sorten „Coratina“, „Cima di Melfi“, „Palmarola“, „Provenzale“, „Leccino“, „Frantoio“, „Cannellino“, „Rotondella“, „Nocellara“, „Laudolia“, jeweils entweder allein oder gemeinsam enthalten sein. Ihr Anteil darf jedoch 40 % nicht überschreiten.

3.4.   Besondere Erzeugungsschritte, die in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen müssen

Alle Arbeitsschritte in Zusammenhang mit dem Erzeugnis „Vulture“ g. U., d. h. die Erzeugung und Verarbeitung der Oliven sowie die Aufbewahrung des Öls müssen im Erzeugungsgebiet durchgeführt werden.

3.5.   Besondere Vorschriften für Vorgänge wie Schneiden, Reiben, Verpacken usw. des Erzeugnisses mit dem eingetragenen Namen

Lediglich der Abfüllvorgang kann auch außerhalb des Erzeugungsgebietes erfolgen. In jedem Fall müssen jedoch Kontrolle und Rückverfügbarkeit sichergestellt sein; zu diesem Zweck sind auf allen Begleitdokumenten die Ölmühle und die Chargennummer anzugeben.

Die Vermarktung muss in Gefäßen aus Glas oder Weißblech mit einem Inhalt von höchsten 5 l erfolgen. Außerdem kann das Erzeugnis auch in Portionsbeutel abgepackt werden.

3.6.   Besondere Vorschriften für die Kennzeichnung des Erzeugnisses mit dem eingetragenen Namen

Der Name der geschützten Ursprungsbezeichnung „Vulture“ muss auf dem Etikett in klarer, unverwischbarer und farblich vom Etikett deutlich abgesetzter Schrift, die eindeutig von den anderen Angaben auf dem Etikett zu unterscheiden ist, gemäß dem folgenden Logo in Sabon Bold angegeben sein:

Image

Es besteht die Möglichkeit, Folgendes hinzuzufügen: „olio extravergine di oliva a denominazione di origine protetta“ (natives Olivenöl extra mit geschützter Ursprungsbezeichnung) oder „olio extravergine di oliva DOP“ (natives Olivenöl extra g. U.).

Auf den Etiketten sind neben dem Jahr und der Herstellungscharge alle von den Gesetzen und Handelsregeln vorgesehenen Angaben aufzuführen.

Es ist unzulässig, dem Namen weitere Bezeichnungen hinzuzufügen, die nicht ausdrücklich in der vorliegenden Produktspezifikation vorgesehen sind; erlaubt ist jedoch der Vermerk „olio imbottigliato dal produttore all’origine“ (Öl vom Erzeuger am Ursprungsort abgefüllt) bzw. „olio imbottigliato nella zona di produzione“ (Öl im Erzeugungsgebiet abgefüllt), falls die Abfüllung durch Dritte erfolgt.

Hingegen ist die Verwendung von Angaben zu Unternehmen, Gesellschaftsformen und privaten Marken gestattet, sofern sie den Verbraucher nicht irreführen.

Ein Vermerk sowie das Logo, die auf die Erzeugung des Öls im ökologischen Landbau hinweisen, sind zulässig.

Bei Abpackung in Portionsbeutel sind die geschützte Ursprungsbezeichnung, die Herstellungscharge, das Wirtschaftsjahr der Erzeugung und eine von der Kontrollstelle zugeteilte fortlaufende Nummer anzugeben.

Das Anbringen von Kontroll- und Halsetiketten durch die Verpackungsbetriebe ist zulässig.

4.   Kurzbeschreibung der Abgrenzung des geografischen Gebiets

Oliven, die zur Erzeugung von nativem Olivenöl extra „Vulture“ g. U. bestimmt sind, müssen innerhalb des Verwaltungsgebiets der Gemeinden Melfi, Rapolla, Barile, Rionero in Vulture, Atella, Ripacandida, Maschito, Ginestra und Venosa gewonnen und verarbeitet werden.

5.   Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet

Das abgegrenzte geografische Gebiet ist unter dem Namen des Bergs „Monte Vulture“ bekannt, einem etwa 60 km vom Meer entfernten erloschenen Vulkan im südlichen Apennin. Die Anbauflächen der zur Erzeugung des Olivenöls „Vulture“ g. U. genutzten Olivenhaine liegen an den Ost- und Südosthängen des Bergmassivs, das das Mikroklima beeinflusst und den Olivenbäumen Schutz vor den kalten Winterwinden bietet. Das in 400-700 m Höhe ü. M. liegende Gebiet besitzt ein kontinentales Mikroklima mit langen, kalten Wintern und kurzen, oft trockenen Sommern.

Die durchschnittliche jährliche Niederschlagsmenge liegt bei 750 mm, in den weiter landeinwärts gelegenen Zonen werden Spitzenwerte von bis zu 1 000 mm erreicht. Die meisten Niederschläge fallen im Herbst und im Winter sowie zu Beginn des Frühjahrs, aber auch später im Frühjahr und im Sommer fällt ausreichend Regen.

Die durchschnittliche Jahrestemperatur schwankt zwischen 14 ° und 15 °C, die kältesten Monate sind der Januar und der Februar mit Temperaturen von durchschnittlich 4-6 °C, die oft auch unter Null absinken: Es herrschen also klimatische Bedingungen vor, unter denen die Olivenkulturen gerade noch überleben können; in den höheren Lagen grenzen sie an den Bereich der Kastanienkulturen. Das eher kalte Klima im Erzeugungsgebiet sorgt, wie zahlreiche Autoren belegen, für einen höheren Polyphenolgehalt des Öls. Die besondere Fruchtbarkeit der Böden ist auf das leuzithaltige vulkanische Tuffgestein zurückzuführen, das einen hohen Gehalt an Phosphorpentoxid, Kaliumkarbonat und Kalk aufweist und mit etwa 6 % organischer Substanz angereichert werden muss. Studien der Universität der Basilicata, des landwirtschaftlichen Forschungslabors Metapontum Agrobios und des Ressorts für Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums der Region Basilicata belegen, dass die Böden um den Monte Vulture reich an austauschbarem Kalium (Durchschnittswert > 450 ppm), Kalzium (Durchschnittswert > 3 000 ppm) und Magnesium (Durchschnittswert > 170 ppm) sind. Das vor allem im Zell-Lumen der Pflanze in Ionenform vorhandene Kalium spielt eine wichtige Rolle bei der Bildung von Kohlenhydraten und Proteinen, bei den Assimilations- und Atmungsprozessen und für den Wasserhaushalt der Pflanze. Ein weiteres, für das geografische Gebiet und die geschützte Ursprungsbezeichnung charakteristisches Element ist die Präsenz der autochtonen Sorte „Ogliarola del Vulture“, die sich im Verlauf der Jahrhunderte durch wiederholte Kreuzung auf natürliche Weise herausgebildet und mit Hilfe der Olivenerzeuger im abgegrenzten geografischen Gebiet verbreitet hat: In höheren Lagen kann sie wegen der kalten Winter nicht gedeihen, und in den heißen Zonen ist sie den dort vorhandenen kräftigeren, produktiveren und hitzefesteren Sorten unterlegen. Mehrere Autoren haben eine Korrelation zwischen dem geografischen Ursprung einer Sorte und ihrer Temperaturtoleranz nachgewiesen: Aus kälteren Lagen stammende Sorten besitzen eine geringere Toleranz gegenüber hohen Temperaturen als Sorten aus wärmeren Gegenden und umgekehrt. Deshalb ist die Sorte Ogliarola del Vulture nur in dem Erzeugungsgebiet des Olivenöls „Vulture“ g. U. heimisch. Hier sind die Oliven nicht nur eine landwirtschaftliche Ressource, sondern auch ein identitätsstiftendes Element der landschaftlichen und ökologischen Besonderheit des Gebiets und bieten auch Schutz vor den Unbilden der leider oft sehr ungünstigen Witterung. Denn die Olivenkulturen an den Ost- und Südosthängen des Monte Vulture haben für die Böden die gleiche Schutzfunktion wie Bergwälder. In diesen Hanglagen, die für den Anbau anderer Kulturen nicht geeignet sind, stabilisieren sie den Wasserhaushalt und bieten auch Schutz für Siedlungen. Am Monte Vulture werden schon seit der Antike Oliven angebaut. Das geht aus zahlreichen historischen Dokumenten im Staatsarchiv in Potenza hervor, wo sich auch verschiedene Statistiken und Berichte über das Gebiet und den örtlichen Olivenanbau finden. Diese Dokumente belegen die jahrhundertelange Tradition des Olivenanbaus und der Ölerzeugung im Gebiet um den Monte Vulture und zeigen die Entwicklung dieses Produktionszweigs auf, der im regionalen Wirtschaftsleben immer mehr an Bedeutung gewonnen hat.

Hinweis auf die Veröffentlichung der Produktspezifikation

(Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission)

Der konsolidierte Text der Produktspezifikation kann auf folgender Internet-Seite eingesehen werden: http://www.politicheagricole.it/flex/cm/pages/ServeBLOB.php/L/IT/IDPagina/3335

oder

durch direkten Zugriff auf die Website des italienischen Ministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten (www.politicheagricole.it); dort zunächst auf „Prodotti DOP IGP“ (g. U.- und g. g. A.-Erzeugnisse) (oben rechts auf dem Bildschirm) klicken und dann auf „Prodotti DOP IGP STG“ (g. U.-, g. g. A.- und g. t. S.-Erzeugnisse) (seitlich, auf der linken Seite des Bildschirms) und schließlich auf „Disciplinari di Produzione all’esame dell’UE“ (Produktspezifikationen zur Prüfung durch die EU) klicken.


(1)  ABl. L 179 vom 19.6.2014, S. 17.

(2)  ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.