ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 167

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

59. Jahrgang
11. Mai 2016


Inhalt

Seite

 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2016/C 167/01

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.7859 — OMV/Econgas) ( 1)

1

2016/C 167/02

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.7998 — Pacific Mezz/Oaktree/Railpool) ( 1)

1

2016/C 167/03

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.7959 — APG/DV4/QDREIC/JV) ( 1)

2


 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2016/C 167/04

Euro-Wechselkurs

3

2016/C 167/05

Euro-Wechselkurs

4

2016/C 167/06

Euro-Wechselkurs

5

2016/C 167/07

Euro-Wechselkurs

6


 

V   Bekanntmachungen

 

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2016/C 167/08

Bekanntmachung der Einleitung einer Auslaufüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Melamin mit Ursprung in der Volksrepublik China

7

 

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2016/C 167/09

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.8007 — Avril/Bpifrance/BPT Israel/Evertree) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1)

17

2016/C 167/10

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.7986 — Sysco/Brakes) ( 1)

18

2016/C 167/11

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.8026 — Banco Bilbao Vizcaya Argentaria Colombia/RCI Banque/JV) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1)

19

2016/C 167/12

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.8028 — Fairfax Financial Holdings/OPG Commercial Holdings/Eurolife ERB Insurance Group Holding) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall ( 1)

20

 

SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN

 

Europäische Kommission

2016/C 167/13

Veröffentlichung eines Namens einer garantiert traditionellen Spezialität gemäß Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

21


 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

 


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

11.5.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 167/1


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache M.7859 — OMV/Econgas)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2016/C 167/01)

Am 29. April 2016 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Deutsch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden beiden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32016M7859 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


11.5.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 167/1


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache M.7998 — Pacific Mezz/Oaktree/Railpool)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2016/C 167/02)

Am 28. April 2016 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden beiden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden;

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32016M7998 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


11.5.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 167/2


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache M.7959 — APG/DV4/QDREIC/JV)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2016/C 167/03)

Am 28. April 2016 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden beiden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden;

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32016M7959 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

11.5.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 167/3


Euro-Wechselkurs (1)

5. Mai 2016

(2016/C 167/04)

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,1439

JPY

Japanischer Yen

122,51

DKK

Dänische Krone

7,4401

GBP

Pfund Sterling

0,78860

SEK

Schwedische Krone

9,2575

CHF

Schweizer Franken

1,1018

ISK

Isländische Krone

 

NOK

Norwegische Krone

9,2985

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

27,028

HUF

Ungarischer Forint

312,84

PLN

Polnischer Zloty

4,4234

RON

Rumänischer Leu

4,5035

TRY

Türkische Lira

3,3166

AUD

Australischer Dollar

1,5266

CAD

Kanadischer Dollar

1,4665

HKD

Hongkong-Dollar

8,8775

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,6577

SGD

Singapur-Dollar

1,5531

KRW

Südkoreanischer Won

1 333,95

ZAR

Südafrikanischer Rand

17,0751

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

7,4410

HRK

Kroatische Kuna

7,5150

IDR

Indonesische Rupiah

15 260,95

MYR

Malaysischer Ringgit

4,5819

PHP

Philippinischer Peso

54,171

RUB

Russischer Rubel

75,0559

THB

Thailändischer Baht

40,191

BRL

Brasilianischer Real

4,0282

MXN

Mexikanischer Peso

20,2155

INR

Indische Rupie

76,0745


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


11.5.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 167/4


Euro-Wechselkurs (1)

6. Mai 2016

(2016/C 167/05)

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,1427

JPY

Japanischer Yen

122,23

DKK

Dänische Krone

7,4390

GBP

Pfund Sterling

0,78850

SEK

Schwedische Krone

9,2753

CHF

Schweizer Franken

1,1070

ISK

Isländische Krone

 

NOK

Norwegische Krone

9,3513

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

27,021

HUF

Ungarischer Forint

313,68

PLN

Polnischer Zloty

4,4198

RON

Rumänischer Leu

4,5005

TRY

Türkische Lira

3,3363

AUD

Australischer Dollar

1,5501

CAD

Kanadischer Dollar

1,4717

HKD

Hongkong-Dollar

8,8678

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,6702

SGD

Singapur-Dollar

1,5526

KRW

Südkoreanischer Won

1 339,64

ZAR

Südafrikanischer Rand

17,0959

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

7,4300

HRK

Kroatische Kuna

7,5020

IDR

Indonesische Rupiah

15 276,76

MYR

Malaysischer Ringgit

4,5845

PHP

Philippinischer Peso

53,884

RUB

Russischer Rubel

75,9135

THB

Thailändischer Baht

40,189

BRL

Brasilianischer Real

4,0650

MXN

Mexikanischer Peso

20,5185

INR

Indische Rupie

76,1410


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


11.5.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 167/5


Euro-Wechselkurs (1)

9. Mai 2016

(2016/C 167/06)

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,1395

JPY

Japanischer Yen

123,39

DKK

Dänische Krone

7,4393

GBP

Pfund Sterling

0,78998

SEK

Schwedische Krone

9,2730

CHF

Schweizer Franken

1,1053

ISK

Isländische Krone

 

NOK

Norwegische Krone

9,3330

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

27,022

HUF

Ungarischer Forint

315,05

PLN

Polnischer Zloty

4,4142

RON

Rumänischer Leu

4,4905

TRY

Türkische Lira

3,3446

AUD

Australischer Dollar

1,5544

CAD

Kanadischer Dollar

1,4743

HKD

Hongkong-Dollar

8,8455

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,6746

SGD

Singapur-Dollar

1,5572

KRW

Südkoreanischer Won

1 337,36

ZAR

Südafrikanischer Rand

17,2127

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

7,4207

HRK

Kroatische Kuna

7,4793

IDR

Indonesische Rupiah

15 135,96

MYR

Malaysischer Ringgit

4,5854

PHP

Philippinischer Peso

53,832

RUB

Russischer Rubel

75,1908

THB

Thailändischer Baht

40,059

BRL

Brasilianischer Real

3,9971

MXN

Mexikanischer Peso

20,4320

INR

Indische Rupie

75,8960


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


11.5.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 167/6


Euro-Wechselkurs (1)

10. Mai 2016

(2016/C 167/07)

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,1375

JPY

Japanischer Yen

124,12

DKK

Dänische Krone

7,4396

GBP

Pfund Sterling

0,78760

SEK

Schwedische Krone

9,2778

CHF

Schweizer Franken

1,1079

ISK

Isländische Krone

 

NOK

Norwegische Krone

9,3520

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

27,023

HUF

Ungarischer Forint

314,50

PLN

Polnischer Zloty

4,4201

RON

Rumänischer Leu

4,4885

TRY

Türkische Lira

3,3450

AUD

Australischer Dollar

1,5486

CAD

Kanadischer Dollar

1,4744

HKD

Hongkong-Dollar

8,8299

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,6884

SGD

Singapur-Dollar

1,5577

KRW

Südkoreanischer Won

1 334,99

ZAR

Südafrikanischer Rand

17,3215

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

7,4130

HRK

Kroatische Kuna

7,5034

IDR

Indonesische Rupiah

15 138,32

MYR

Malaysischer Ringgit

4,6196

PHP

Philippinischer Peso

53,126

RUB

Russischer Rubel

75,6404

THB

Thailändischer Baht

40,074

BRL

Brasilianischer Real

3,9647

MXN

Mexikanischer Peso

20,6230

INR

Indische Rupie

75,8435


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


V Bekanntmachungen

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK

Europäische Kommission

11.5.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 167/7


Bekanntmachung der Einleitung einer Auslaufüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Melamin mit Ursprung in der Volksrepublik China

(2016/C 167/08)

Nach Veröffentlichung der Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens (1) der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Melamin mit Ursprung in der Volksrepublik China erhielt die Europäische Kommission (im Folgenden „Kommission“) einen Antrag auf Einleitung einer Überprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (2) (im Folgenden „Grundverordnung“).

1.   Überprüfungsantrag

Der Antrag wurde am 10. Februar 2016 von Borealis Agrolinz Melamine GmbH, OCI Nitrogen BV und Grupa Azoty Zaklady Azotow Pulawy SA (im Folgenden „Antragsteller“) im Namen von Herstellern eingereicht, auf die mehr als 25 % der gesamten Unionsproduktion von Melamin entfallen.

2.   Zu überprüfende Ware

Die Überprüfung betrifft Melamin (im Folgenden „zu überprüfende Ware“), das derzeit unter dem KN-Code 2933 61 00 eingereiht wird.

3.   Geltende Maßnahmen

Bei den derzeit geltenden Maßnahmen handelt es sich um einen endgültigen Antidumpingzoll, der mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 457/2011 des Rates (3) eingeführt wurde.

4.   Gründe für die Überprüfung

Der Antrag wurde damit begründet, dass beim Außerkrafttreten der Maßnahmen mit einem erneuten Auftreten des Dumpings und einem erneuten Auftreten der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zu rechnen sei.

4.1.    Behauptung der Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftreten des Dumpings

Da die Volksrepublik China (im Folgenden „betroffenes Land“) nach Artikel 2 Absatz 7 der Grundverordnung als Land ohne Marktwirtschaft gilt, ermittelten die Antragsteller den Normalwert auf der Grundlage eines rechnerisch ermittelten Normalwerts (Herstellkosten, Verkaufs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten (im Folgenden „VVG-Kosten“) und Gewinne) in einem Drittland mit Marktwirtschaft, namentlich den Vereinigten Staaten von Amerika (im Folgenden „USA“). Da zurzeit keine zuverlässigen Preise für Einfuhren aus der Volksrepublik China in die Union vorliegen, stützte sich die Behauptung, dass das Dumping wahrscheinlich erneut auftreten würde, auf einen Vergleich des so ermittelten Normalwerts mit dem durchschnittlichen Preis der Ausfuhren aus dem betroffenen Land in sämtliche Ausfuhrmärkte weltweit.

Die Antragsteller führten an, dass dieser Vergleich das Vorliegen von Dumping belege und dass ein erneutes Auftreten von gedumpten Einfuhren aus dem betroffenen Land wahrscheinlich sei.

4.2.    Behauptung der Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens der Schädigung

Den Antragstellern zufolge ist ein erneutes Auftreten der Schädigung wahrscheinlich. Die von den Antragstellern diesbezüglich vorgelegten Anscheinsbeweise lassen vermuten, dass die Einfuhren der zu überprüfenden Ware aus dem betroffenen Land in die Union im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen zunehmen werden, weil die Volksrepublik China über beträchtliche ungenutzte Produktionskapazitäten verfügt und der Unionsmarkt unter anderem aufgrund des Preisniveaus attraktiv bleibt.

Im Übrigen führten die Antragsteller an, dass die Beseitigung der Schädigung in erster Linie auf die Antidumpingmaßnahmen zurückzuführen sei und dass bei Außerkrafttreten der Maßnahmen der Wirtschaftszweig der Union wahrscheinlich erneut geschädigt würde, sofern wieder umfangreiche Mengen zu gedumpten Preisen aus dem betroffenen Land eingeführt würden.

5.   Verfahren

Die Kommission kam nach Anhörung des nach Artikel 15 Absatz 1 der Grundverordnung eingesetzten Ausschusses zu dem Schluss, dass genügend Beweise vorliegen, um die Einleitung einer Auslaufüberprüfung zu rechtfertigen; sie leitet daher eine Überprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung ein.

5.1.    Untersuchungszeitraum der Überprüfung und Bezugszeitraum

Die Untersuchung über das Anhalten oder erneute Auftreten des Dumpings erstreckt sich auf den Zeitraum vom 1. April 2015 bis zum 31. März 2016 (im Folgenden „Untersuchungszeitraum der Überprüfung“). Die Untersuchung der Entwicklungen, die für die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens der Schädigung relevant sind, erstreckt sich über den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums (im Folgenden „Bezugszeitraum“).

5.2.1.   Untersuchung der ausführenden Hersteller

Verfahren zur Auswahl der zu untersuchenden ausführenden Hersteller in der Volksrepublik China

Stichprobenverfahren

Da in der Volksrepublik China eine Vielzahl ausführender Hersteller von dieser Auslaufüberprüfung betroffen sein dürfte und da es gilt, die Untersuchung fristgerecht abzuschließen, kann die Kommission die Zahl der zu untersuchenden ausführenden Hersteller auf ein vertretbares Maß beschränken, indem sie eine Stichprobe bildet (im Folgenden „Stichprobenverfahren“). Das Stichprobenverfahren wird nach Artikel 17 der Grundverordnung durchgeführt.

Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden kann, werden alle ausführenden Hersteller oder die in ihrem Namen handelnden Vertreter — auch diejenigen, die bei der Untersuchung, welche zu den jetzt zur Überprüfung anstehenden Maßnahmen führte, nicht mitgearbeitet haben — hiermit gebeten, mit der Kommission Kontakt aufzunehmen. Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen die Parteien dieser Aufforderung binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union nachkommen, indem sie der Kommission die in Anhang I dieser Bekanntmachung erbetenen Angaben zu ihren Unternehmen übermitteln.

Die Kommission wird ferner mit den Behörden der Volksrepublik China und gegebenenfalls mit ihr bekannten Verbänden ausführender Hersteller Kontakt aufnehmen, um die Informationen einzuholen, die sie zur Auswahl der Stichprobe der ausführenden Hersteller benötigt.

Interessierte Parteien, die außer den verlangten Angaben weitere sachdienliche Informationen zur Auswahl der Stichprobe übermitteln möchten, müssen dies binnen 21 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union tun, sofern nichts anderes bestimmt ist.

Ist die Bildung einer Stichprobe erforderlich, werden die ausführenden Hersteller auf der Grundlage des größten repräsentativen Produktions-, Verkaufs- oder Ausfuhrvolumens ausgewählt, das in der zur Verfügung stehenden Zeit in angemessener Weise untersucht werden kann. Alle der Kommission bekannten ausführenden Hersteller, die Behörden des betroffenen Landes und die Verbände der ausführenden Hersteller werden von der Kommission (gegebenenfalls über die Behörden des betroffenen Landes) darüber in Kenntnis gesetzt, welche Unternehmen für die Stichprobe ausgewählt wurden.

Die Kommission wird den für die Stichprobe ausgewählten ausführenden Herstellern, den ihr bekannten Verbänden ausführender Hersteller sowie den Behörden der Volksrepublik China Fragebogen zusenden, um die Informationen zu den ausführenden Herstellern einzuholen, die sie für ihre Untersuchung benötigt.

Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen alle ausführenden Hersteller, die für die Stichprobe ausgewählt wurden, binnen 37 Tagen nach Bekanntgabe der Stichprobe einen ausgefüllten Fragebogen übermitteln.

Unbeschadet des Artikels 18 der Grundverordnung gelten Unternehmen, die ihrer möglichen Einbeziehung in die Stichprobe zugestimmt haben, jedoch hierfür nicht ausgewählt werden, als mitarbeitend (im Folgenden „nicht in die Stichprobe einbezogene mitarbeitende ausführende Hersteller“).

5.2.2.   Zusätzliches Verfahren für ausführende Hersteller im betroffenen Nichtmarktwirtschaftsland

Wahl eines Drittlandes mit Marktwirtschaft

Nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung wird bei Einfuhren aus der Volksrepublik China der Normalwert auf der Grundlage des Preises oder des rechnerisch ermittelten Wertes in einem Marktwirtschaftsdrittland bestimmt.

In der vorausgegangenen Untersuchung war Indonesien als Drittland mit Marktwirtschaft zur Ermittlung des Normalwerts für die Volksrepublik China herangezogen worden. In der Zwischenzeit wurden sämtliche Produktionsstätten in Indonesien geschlossen. Daher wird bei der jetzigen Untersuchung auf Grundlage der im Antrag enthaltenen Informationen beabsichtigt, die Vereinigten Staaten von Amerika als Vergleichsland heranzuziehen. Den der Kommission vorliegenden Informationen zufolge befinden sich möglicherweise andere Marktwirtschaftshersteller u. a. in Katar, Russland, Trinidad und Tobago sowie Japan. Die Kommission wird prüfen, ob die zu überprüfende Ware in den Marktwirtschaftsdrittländern hergestellt und verkauft wird, bei denen es Hinweise darauf gibt, dass die zu überprüfende Ware dort derzeit hergestellt wird. Interessierte Parteien können innerhalb von 10 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union dazu Stellung nehmen, ob die Wahl des Vergleichslandes angemessen ist.

5.2.3.   Untersuchung der unabhängigen Einführer (4) (5)

Die unabhängigen Einführer, welche die zu überprüfende Ware aus der Volksrepublik China in die Union einführen, werden gebeten, bei dieser Untersuchung mitzuarbeiten.

Da eine Vielzahl unabhängiger Einführer von dieser Auslaufüberprüfung betroffen sein dürfte und da es gilt, die Untersuchung fristgerecht abzuschließen, kann die Kommission die Zahl der zu untersuchenden unabhängigen Einführer auf ein vertretbares Maß beschränken, indem sie eine Stichprobe bildet (im Folgenden „Stichprobenverfahren“). Das Stichprobenverfahren wird nach Artikel 17 der Grundverordnung durchgeführt.

Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden kann, werden alle unabhängigen Einführer oder die in ihrem Namen handelnden Vertreter — auch diejenigen, die bei der Untersuchung, welche zu den jetzt zur Überprüfung anstehenden Maßnahmen führte, nicht mitgearbeitet haben — hiermit gebeten, mit der Kommission Kontakt aufzunehmen. Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen die Parteien dieser Aufforderung binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union nachkommen, indem sie der Kommission die in Anhang II dieser Bekanntmachung erbetenen Angaben zu ihren Unternehmen übermitteln.

Ferner kann die Kommission mit den ihr bekannten Einführerverbänden Kontakt aufnehmen, um die Informationen einzuholen, die sie für die Auswahl der Stichprobe der unabhängigen Einführer benötigt.

Interessierte Parteien, die außer den verlangten Angaben weitere sachdienliche Informationen zur Auswahl der Stichprobe übermitteln möchten, müssen dies binnen 21 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union tun, sofern nichts anderes bestimmt ist.

Ist die Bildung einer Stichprobe erforderlich, können die Einführer auf der Grundlage der größten repräsentativen Verkaufsmenge der zu überprüfenden Ware in der Union ausgewählt werden, die in der zur Verfügung stehenden Zeit in angemessener Weise untersucht werden kann. Alle der Kommission bekannten unabhängigen Einführer und Einführerverbände werden von ihr darüber in Kenntnis gesetzt, welche Unternehmen für die Stichprobe ausgewählt wurden.

Die Kommission wird den in die Stichprobe einbezogenen unabhängigen Einführern und den ihr bekannten Einführerverbänden Fragebogen zusenden, um die Informationen einzuholen, die sie für ihre Untersuchung benötigt. Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen die Parteien binnen 37 Tagen nach Bekanntgabe der Stichprobe den ausgefüllten Fragebogen übermitteln.

5.3.    Verfahren zur Ermittlung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens der Schädigung

Damit festgestellt werden kann, ob ein erneutes Auftreten der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union wahrscheinlich ist, werden die Unionshersteller der zu überprüfenden Ware gebeten, bei der Untersuchung der Kommission mitzuarbeiten.

Untersuchung der Unionshersteller

Da eine Vielzahl von Unionsherstellern von dieser Auslaufüberprüfung betroffen ist und da es gilt, die Untersuchung fristgerecht abzuschließen, hat die Kommission beschlossen, die Zahl der zu untersuchenden Unionshersteller auf ein vertretbares Maß zu beschränken, indem sie eine Stichprobe bildet (im Folgenden „Stichprobenverfahren“). Das Stichprobenverfahren wird nach Artikel 17 der Grundverordnung durchgeführt.

Die Kommission hat eine vorläufige Stichprobe der Unionshersteller gebildet. Genauere Angaben dazu können dem zur Einsichtnahme durch die interessierten Parteien bestimmten Dossier entnommen werden. Interessierte Parteien werden hiermit gebeten, das Dossier einzusehen (die Kontaktdaten der Kommission finden sich unter Abschnitt 5.7). Andere Unionshersteller oder die in ihrem Namen handelnden Vertreter, die der Auffassung sind, dass bestimmte Gründe für die Einbeziehung ihres Unternehmens in die Stichprobe sprechen, müssen die Kommission binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union kontaktieren.

Interessierte Parteien, die weitere sachdienliche Informationen zur Auswahl der Stichprobe übermitteln möchten, müssen dies binnen 21 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union tun, sofern nichts anderes bestimmt ist.

Alle der Kommission bekannten Unionshersteller und/oder Verbände von Unionsherstellern werden von ihr darüber in Kenntnis gesetzt, welche Unternehmen für die endgültige Stichprobe ausgewählt wurden.

Die Kommission wird den in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern und den ihr bekannten Verbänden von Unionsherstellern Fragebogen zusenden, um die Informationen einzuholen, die sie für ihre Untersuchung benötigt. Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen die Parteien binnen 37 Tagen nach Bekanntgabe der Stichprobe einen ausgefüllten Fragebogen übermitteln.

5.4.    Verfahren zur Prüfung des Unionsinteresses

Sollte sich die Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens des Dumpings und der Schädigung bestätigen, wird nach Artikel 21 der Grundverordnung geprüft, ob die Aufrechterhaltung der Antidumpingmaßnahmen nicht etwa dem Interesse der Union zuwiderliefe. Sofern nichts anderes bestimmt ist, sind die Unionshersteller, die Einführer und ihre repräsentativen Verbände, die Verwender und ihre repräsentativen Verbände sowie repräsentative Verbraucherorganisationen gebeten, sich binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union bei der Kommission zu melden. Um bei der Untersuchung mitarbeiten zu können, müssen die repräsentativen Verbraucherorganisationen innerhalb derselben Frist nachweisen, dass ein objektiver Zusammenhang zwischen ihrer Tätigkeit und der zu überprüfenden Ware besteht.

Sofern nichts anderes bestimmt ist, können Parteien, die sich innerhalb der genannten Frist bei der Kommission melden, ihr binnen 37 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union Angaben zum Unionsinteresse übermitteln. Diese Angaben können entweder in einem frei gewählten Format oder in einem von der Kommission erstellten Fragebogen gemacht werden. Nach Artikel 21 der Grundverordnung übermittelte Informationen werden allerdings nur berücksichtigt, wenn sie zum Zeitpunkt ihrer Übermittlung durch Beweise belegt sind.

5.5.    Andere schriftliche Beiträge

Vorbehaltlich der Bestimmungen dieser Bekanntmachung werden alle interessierten Parteien hiermit gebeten, ihren Standpunkt unter Vorlage von Informationen und sachdienlichen Nachweisen darzulegen. Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen diese Informationen und sachdienlichen Nachweise innerhalb von 37 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union bei der Kommission eingehen.

5.6.    Möglichkeit der Anhörung durch die untersuchenden Kommissionsdienststellen

Jede interessierte Partei kann eine Anhörung durch die untersuchenden Kommissionsdienststellen beantragen. Der Antrag ist schriftlich zu stellen und zu begründen. Betrifft die Anhörung Fragen, die sich auf die Anfangsphase der Untersuchung beziehen, so muss der Antrag binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union gestellt werden. Danach ist eine Anhörung innerhalb der Fristen zu beantragen, welche die Kommission in ihrem Schriftwechsel mit den Parteien jeweils festlegt.

5.7.    Schriftliche Beiträge, Rücksendung ausgefüllter Fragebogen und Schriftwechsel

Der Kommission für die Zwecke von Handelsschutzuntersuchungen vorgelegte Angaben dürfen nicht dem Urheberrecht unterliegen. Bevor interessierte Parteien der Kommission Angaben und/oder Daten vorlegen, für die Urheberrechte Dritter gelten, müssen sie vom Urheberrechtsinhaber eine spezifische Genehmigung einholen, die es der Kommission ausdrücklich gestattet, a) die Angaben und Daten für die Zwecke dieses Handelsschutzverfahrens zu verwenden und b) den interessierten Parteien dieser Untersuchung die Angaben und/oder Daten so vorzulegen, dass sie ihre Verteidigungsrechte wahrnehmen können.

Alle von interessierten Parteien übermittelten schriftlichen Beiträge, die vertraulich behandelt werden sollen, darunter auch die in dieser Bekanntmachung angeforderten Informationen, die ausgefüllten Fragebogen und sonstige Schreiben, müssen den Vermerk „Limited“ (zur eingeschränkten Verwendung) (6) tragen.

Interessierte Parteien, die Informationen mit dem Vermerk „Limited“ übermitteln, müssen nach Artikel 19 Absatz 2 der Grundverordnung eine nichtvertrauliche Zusammenfassung vorlegen, die den Vermerk „For inspection by interested parties“ (zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien) trägt. Diese Zusammenfassung muss so ausführlich sein, dass sie ein angemessenes Verständnis des wesentlichen Inhalts der vertraulichen Informationen ermöglicht. Legt eine interessierte Partei, die vertrauliche Informationen übermittelt, hierzu keine nichtvertrauliche Zusammenfassung im vorgeschriebenen Format und in der vorgeschriebenen Qualität vor, so können diese vertraulichen Informationen unberücksichtigt bleiben.

Interessierte Parteien werden gebeten, alle Beiträge und Anträge, darunter auch gescannte Vollmachten und Bescheinigungen, per E-Mail zu übermitteln; ausgenommen sind umfangreiche Antworten, die auf CD-ROM oder DVD persönlich abzugeben oder per Einschreiben zu übermitteln sind. Verwenden die interessierten Parteien E-Mail, erklären sie sich mit den Regeln für die elektronische Übermittlung von Unterlagen im Leitfaden zum Schriftwechsel mit der Europäischen Kommission bei Handelsschutzuntersuchungen („CORRESPONDENCE WITH THE EUROPEAN COMMISSION IN TRADE DEFENCE CASES“) einverstanden, der auf der Website der Generaldirektion Handel veröffentlicht ist: http://trade.ec.europa.eu/doclib/docs/2011/june/tradoc_148003.pdf. Die interessierten Parteien müssen ihren Namen sowie ihre Anschrift, Telefonnummer und gültige E-Mail-Adresse angeben und sollten sicherstellen, dass es sich bei der genannten E-Mail-Adresse um eine funktionierende offizielle Mailbox des Unternehmens handelt, die täglich eingesehen wird. Hat die Kommission die Kontaktdaten erhalten, so kommuniziert sie ausschließlich per E-Mail mit den interessierten Parteien, es sei denn, diese wünschen ausdrücklich, alle Unterlagen von der Kommission auf einem anderen Kommunikationsweg zu erhalten, oder die Art der Unterlage macht den Versand per Einschreiben erforderlich. Weitere Regeln und Informationen bezüglich des Schriftverkehrs mit der Kommission, einschließlich der Leitlinien für Übermittlungen per E-Mail, können dem genannten Leitfaden für interessierte Parteien entnommen werden.

Anschrift der Kommission:

Europäische Kommission

Generaldirektion Handel

Direktion H

Büro CHAR 04/039

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË

E-Mail:

Dumpingaspekte

:

TRADE-MELAMINE-DUMPING@ec.europa.eu

Schädigungsaspekte

:

TRADE-MELAMINE-INJURY@ec.europa.eu

6.   Mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit

Verweigert eine interessierte Partei den Zugang zu den erforderlichen Informationen oder erteilt sie diese nicht fristgerecht oder behindert sie die Untersuchung erheblich, so können nach Artikel 18 der Grundverordnung positive oder negative Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen werden.

Wird festgestellt, dass eine interessierte Partei unwahre oder irreführende Informationen vorgelegt hat, so können diese Informationen unberücksichtigt bleiben; stattdessen können die verfügbaren Informationen zugrunde gelegt werden.

Arbeitet eine interessierte Partei nicht oder nur eingeschränkt mit und stützen sich die Feststellungen daher nach Artikel 18 der Grundverordnung auf die verfügbaren Informationen, so kann dies zu einem Ergebnis führen, das für diese Partei ungünstiger ist, als wenn sie mitgearbeitet hätte.

Werden die Antworten nicht elektronisch übermittelt, so gilt dies nicht als mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit, sofern die interessierte Partei darlegt, dass die Übermittlung der Antwort in der gewünschten Form die interessierte Partei über Gebühr zusätzlich belasten würde oder mit unangemessenen zusätzlichen Kosten verbunden wäre. Die interessierte Partei sollte unverzüglich mit der Kommission Kontakt aufnehmen.

7.   Anhörungsbeauftragter

Interessierte Parteien können sich an den Anhörungsbeauftragten für Handelsverfahren wenden. Er fungiert als Schnittstelle zwischen den interessierten Parteien und den untersuchenden Kommissionsdienststellen. Er befasst sich mit Anträgen auf Zugang zum Dossier, Streitigkeiten über die Vertraulichkeit von Unterlagen, Anträgen auf Fristverlängerung und Anträgen Dritter auf Anhörung. Der Anhörungsbeauftragte kann die Anhörung einer einzelnen interessierten Partei ansetzen und als Vermittler tätig werden, um zu gewährleisten, dass die interessierten Parteien ihre Verteidigungsrechte umfassend wahrnehmen können.

Eine Anhörung durch den Anhörungsbeauftragten ist schriftlich zu beantragen und zu begründen. Betrifft die Anhörung Fragen, die sich auf die Anfangsphase der Untersuchung beziehen, so muss der Antrag binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union gestellt werden. Danach ist eine Anhörung innerhalb der Fristen zu beantragen, welche die Kommission in ihrem Schriftwechsel mit den Parteien jeweils festlegt.

Der Anhörungsbeauftragte bietet den Parteien außerdem die Möglichkeit, bei einer Anhörung ihre unterschiedlichen Ansichten zu Fragen wie der Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens des Dumpings und der Schädigung sowie zum Unionsinteresse vorzutragen und Gegenargumente vorzubringen.

Weiterführende Informationen und Kontaktdaten können interessierte Parteien den Webseiten des Anhörungsbeauftragten im Internet-Auftritt der Generaldirektion Handel entnehmen: http://ec.europa.eu/trade/trade-policy-and-you/contacts/hearing-officer/

8.   Zeitplan für die Untersuchung

Nach Artikel 11 Absatz 5 der Grundverordnung wird die Untersuchung binnen 15 Monaten nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union abgeschlossen.

9.   Möglichkeit der Beantragung einer Überprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung

Bei dieser Auslaufüberprüfung handelt es sich um eine Überprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung, deshalb werden die Untersuchungsergebnisse nicht etwa zu einer Änderung der geltenden Maßnahmen führen, sondern nach Artikel 11 Absatz 6 der Grundverordnung zur Aufhebung oder Aufrechterhaltung jener Maßnahmen.

Ist nach Auffassung einer interessierten Partei zu überprüfen, ob die Maßnahmen geändert werden sollten, so kann die Partei eine Überprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung beantragen.

Parteien, die eine solche, von der in dieser Bekanntmachung genannten Auslaufüberprüfung getrennt durchzuführende Überprüfung beantragen möchten, können unter der angegebenen Anschrift Kontakt mit der Kommission aufnehmen.

10.   Verarbeitung personenbezogener Daten

Alle im Rahmen der Untersuchung erhobenen personenbezogenen Daten werden nach der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (7) verarbeitet.


(1)  ABl. C 280 vom 25.8.2015, S. 6.

(2)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.

(3)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 457/2011 des Rates vom 10. Mai 2011 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Melamin mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 124, vom 13.5.2011, S. 2).

(4)  Es können ausschließlich Einführer, die nicht mit ausführenden Herstellern verbunden sind, in die Stichprobe einbezogen werden. Einführer, die mit ausführenden Herstellern verbunden sind, müssen Anlage I des Fragebogens für die betreffenden ausführenden Hersteller ausfüllen. Zur Bedeutung des Begriffs „verbunden“ siehe Fußnote 3 in Anhang II dieser Bekanntmachung.

(5)  Die von unabhängigen Einführern vorgelegten Daten können im Rahmen dieser Untersuchung auch zu anderen Zwecken als zur Dumpingermittlung herangezogen werden.

(6)  Eine Unterlage mit dem Vermerk „Limited“ gilt als vertraulich im Sinne des Artikels 19 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51) und des Artikels 6 des WTO-Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (Antidumping-Übereinkommen). Sie ist ferner nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43) geschützt.

(7)  ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.


ANHANG I

Image

Text von Bild

☐ Limited version (1) (zur eingeschränkten Verwendung)

☐ Version for inspection by interested parties (zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien)

(Zutreffendes bitte ankreuzen)

ANTIDUMPINGVERFAHREN BETREFFEND DIE EINFUHREN VON MELAMIN MIT URSPRUNG IN DER VOLKSREPUBLIK CHINA

INFORMATIONEN FÜR DIE AUSWAHL DER STICHPROBE DER AUSFÜHRENDEN HERSTELLER IN DER VOLKSREPUBLIK CHINA

Dieses Formular soll ausführenden Herstellern in der Volksrepublik China dabei helfen, die unter Abschnitt 5.2.3 der Einleitungsbekanntmachung angeforderten Informationen zur Stichprobenauswahl bereitzustellen.

Beide Fassungen, die „Limited version“ (zur eingeschränkten Verwendung) und die „Version for inspection by interested parties“ (zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien), sollten nach Maßgabe der Angaben in der Einleitungsbekanntmachung an die Kommission zurückgesandt werden.

1. NAME UND KONTAKTDATEN

Machen Sie bitte folgende Angaben zu Ihrem Unternehmen:

Name des Unternehmens

Anschrift

Kontaktperson

E-Mail-Adresse

Telefon

Fax

2. UMSATZ, VERKAUFSMENGE, PRODUKTION UND PRODUKTIONSKAPAZITÄT

Bitte geben Sie den Umsatz (in Ihrer Buchführungswährung) an, den Ihr Unternehmen im Untersuchungszeitraum der Überprüfung mit Melamin im Sinne der Einleitungsbekanntmachung erzielt hat (Ausfuhrverkäufe in die Union, und zwar getrennt für jeden der 28 Mitgliedstaaten (2) und als Gesamtwert, sowie Inlandsverkäufe), ferner das entsprechende Gewicht oder die entsprechende Menge. Geben Sie bitte die verwendete Gewichts- beziehungsweise Mengeneinheit und die verwendete Währung an.

Tabelle I

Umsatz, Verkaufsmenge

Bitte Maßeinheit angeben

Wert (in Buchführungswährung)

Bitte die verwendete Währung angeben

Ausfuhrverkäufe der von Ihrem Unternehmen hergestellten zu überprüfenden Ware in die Union (getrennt für jeden der 28 Mitgliedstaaten und als Gesamtwert)

Insgesamt:

Mitgliedstaaten bitte einzeln angeben (1):

Ausfuhrverkäufe der von Ihrem Unternehmen hergestellten zu überprüfenden Ware in die übrigen Länder der Welt

Insgesamt:

Nennen Sie bitte die 5 größten Einfuhrländer und geben Sie die jeweiligen Mengen und Werte an (1)

(1) Diese Unterlage ist nur für den internen Gebrauch bestimmt. Sie ist nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43) geschützt. Nach Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51) und Artikel 6 des WTO-Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (Antidumping-Übereinkommen) wird sie vertraulich behandelt.

(2) Die 28 Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind: Belgien, Bulgarien, die Tschechische Republik, Dänemark, Deutschland, Estland, Kroatien, Irland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Italien, Zypern, Lettland, Litauen, Luxemburg, Ungarn, Malta, die Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Slowenien, die Slowakei, Finnland, Schweden und das Vereinigte Königreich.

Image

Text von Bild

Bitte Maßeinheit angeben

Wert (in Buchführungswährung)

Bitte die verwendete Währung angeben

Inlandsverkäufe der von Ihrem Unternehmen hergestellten zu überprüfenden Ware

(1) Bitte bei Bedarf zusätzliche Zeilen einfügen.

Tabelle II

Produktion und Produktionskapazität

Bitte Maßeinheit angeben

Gesamtproduktion Ihres Unternehmens in Bezug auf die zu überprüfende Ware

Produktionskapazität Ihres Unternehmens in Bezug auf die zu überprüfende Ware

3. GESCHÄFTSTÄTIGKEITEN IHRES UNTERNEHMENS UND DER VERBUNDENEN UNTERNEHMEN (3)

Bitte machen Sie Angaben zu den genauen Geschäftstätigkeiten des Unternehmens und aller verbundenen Unternehmen (bitte auflisten und Art der Verbindung mit Ihrem Unternehmen angeben), die an Herstellung und/oder Verkauf (im Inland und/oder zur Ausfuhr) der zu überprüfenden Ware beteiligt sind. Zu diesen Tätigkeiten könnten unter anderem der Einkauf der zu überprüfenden Ware oder ihre Herstellung im Rahmen von Unterauftragsvereinbarungen, die Verarbeitung der zu überprüfenden Ware oder der Handel mit ihr gehören.

Name und Standort des Unternehmens

Geschäftstätigkeiten

Art der Verbindung

4. SONSTIGE ANGABEN

Machen Sie bitte sonstige sachdienliche Angaben, die der Kommission aus der Sicht Ihres Unternehmens bei der Stichprobenbildung von Nutzen sein könnten.

5. ERKLÄRUNG

Mit der Übermittlung der genannten Angaben erklärt sich das Unternehmen mit seiner etwaigen Einbeziehung in die Stichprobe einverstanden. Wird das Unternehmen in die Stichprobe einbezogen, muss es einen Fragebogen ausfüllen und einem Besuch in seinen Betriebsstätten zustimmen, welcher der Überprüfung seiner Angaben dient. Erklärt sich ein Unternehmen nicht mit seiner Einbeziehung in die Stichprobe einverstanden, wird es bei dieser Untersuchung als nicht mitarbeitendes Unternehmen geführt. Die Kommission trifft die Feststellungen in Bezug auf nicht mitarbeitende ausführende Hersteller auf der Grundlage der verfügbaren Informationen; dies kann zu einem Ergebnis führen, das für das betreffende Unternehmen ungünstiger ist, als wenn es mitgearbeitet hätte.

Unterschrift der bevollmächtigten Person:

Name und Funktion der bevollmächtigten Person:

Datum:

(3) Nach Artikel 143 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission mit Durchführungsvorschriften zum Zollkodex der Gemeinschaften gelten Personen nur dann als verbunden, wenn: a) sie der Leitung des Geschäftsbetriebs der jeweils anderen Person angehören; b) sie Teilhaber oder Gesellschafter von Personengesellschaften sind; c) sie sich in einem Arbeitgeber-Arbeitnehmerverhältnis zueinander befinden; d) eine beliebige Person unmittelbar oder mittelbar 5 % oder mehr der im Umlauf befindlichen stimmberechtigten Anteile oder Aktien beider Personen besitzt, kontrolliert oder innehat; e) eine von ihnen unmittelbar oder mittelbar die andere kontrolliert; f) beide unmittelbar oder mittelbar von einer dritten Person kontrolliert werden; g) sie zusammen unmittelbar oder mittelbar eine dritte Person kontrollieren oder h) sie Mitglieder derselben Familie sind. Personen werden nur dann als Mitglieder derselben Familie angesehen, wenn sie in einem der folgenden Verwandtschaftsverhältnisse zueinander stehen: i) Ehegatten, ii) Eltern und Kind, iii) Geschwister (auch Halbgeschwister), iv) Großeltern und Enkel, v) Onkel oder Tante und Neffe oder Nichte, vi) Schwiegereltern und Schwiegersohn oder Schwiegertochter, vii) Schwäger und Schwägerinnen (ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1). In diesem Zusammenhang ist mit „Person“ jede natürliche oder juristische Person gemeint.


ANHANG II

Image

Text von Bild

☐ Limited version (1) (zur eingeschränkten Verwendung)

☐ Version for inspection by interested parties (zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien)

(Zutreffendes bitte ankreuzen)

ANTIDUMPINGVERFAHREN BETREFFEND DIE EINFUHREN VON MELAMIN MIT URSPRUNG IN DER VOLKSREPUBLIK CHINA

INFORMATIONEN FÜR DIE AUSWAHL DER STICHPROBE DER UNABHÄNGIGEN EINFÜHRER

Dieses Formular soll unabhängigen Einführern dabei helfen, die unter Abschnitt 5.2.3 der Einleitungsbekanntmachung angeforderten Informationen zur Stichprobenauswahl bereitzustellen.

Beide Fassungen, die „Limited version“ (zur eingeschränkten Verwendung) und die „Version for inspection by interested parties“ (zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien), sollten nach Maßgabe der Angaben in der Einleitungsbekanntmachung an die Kommission zurückgesandt werden.

1. NAME UND KONTAKTDATEN

Machen Sie bitte folgende Angaben zu Ihrem Unternehmen:

Name des Unternehmens

Anschrift

Kontaktperson

E-Mail-Adresse

Telefon

Fax

2. UMSATZ UND VERKAUFSMENGE

Geben Sie für den Untersuchungszeitraum der Überprüfung bitte Folgendes an: den Gesamtumsatz des Unternehmens in Euro (EUR) und — für Melamin im Sinne der Einleitungsbekanntmachung — den Umsatz mit den Einfuhren in die Union (2) und den Weiterverkäufen auf dem Unionsmarkt nach der Einfuhr aus der Volksrepublik China sowie das entsprechende Gewicht beziehungsweise die entsprechende Menge. Geben Sie bitte die verwendete Gewichts- beziehungsweise Mengeneinheit an.

Bitte Maßeinheit angeben

Wert in Euro (EUR)

Gesamtumsatz Ihres Unternehmens in Euro (EUR)

Einfuhren der zu überprüfenden Ware in die Union

Weiterverkäufe der zu überprüfenden Ware auf dem Unionsmarkt nach der Einfuhr aus der Volksrepublik China

(1) Diese Unterlage ist nur für den internen Gebrauch bestimmt. Sie ist nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43) geschützt. Nach Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51) und Artikel 6 des WTO-Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (Antidumping-Übereinkommen) wird sie vertraulich behandelt.

(2) Die 28 Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind: Belgien, Bulgarien, die Tschechische Republik, Dänemark, Deutschland, Estland, Kroatien, Irland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Italien, Zypern, Lettland, Litauen, Luxemburg, Ungarn, Malta, die Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Slowenien, die Slowakei, Finnland, Schweden und das Vereinigte Königreich.

Image

Text von Bild

3. GESCHÄFTSTÄTIGKEITEN IHRES UNTERNEHMENS UND DER VERBUNDENEN UNTERNEHMEN (3)

Bitte machen Sie Angaben zu den genauen Geschäftstätigkeiten des Unternehmens und aller verbundenen Unternehmen (bitte auflisten und Art der Verbindung mit Ihrem Unternehmen angeben), die an Herstellung und/oder Verkauf (im Inland und/oder zur Ausfuhr) der zu überprüfenden Ware beteiligt sind. Zu diesen Tätigkeiten könnten unter anderem der Einkauf der zu überprüfenden Ware oder ihre Herstellung im Rahmen von Unterauftragsvereinbarungen, die Verarbeitung der zu überprüfenden Ware oder der Handel mit ihr gehören.

Name und Standort des Unternehmens

Geschäftstätigkeiten

Art der Verbindung

4. SONSTIGE ANGABEN

Machen Sie bitte sonstige sachdienliche Angaben, die der Kommission aus der Sicht Ihres Unternehmens bei der Stichprobenbildung von Nutzen sein könnten.

5. ERKLÄRUNG

Mit der Übermittlung der genannten Angaben erklärt sich das Unternehmen mit seiner etwaigen Einbeziehung in die Stichprobe einverstanden. Wird das Unternehmen in die Stichprobe einbezogen, muss es einen Fragebogen ausfüllen und einem Besuch in seinen Betriebsstätten zustimmen, welcher der Überprüfung seiner Angaben dient. Erklärt sich ein Unternehmen nicht mit seiner Einbeziehung in die Stichprobe einverstanden, wird es bei dieser Untersuchung als nicht mitarbeitendes Unternehmen geführt. Die Kommission trifft die Feststellungen in Bezug auf nicht mitarbeitende Einführer auf der Grundlage der verfügbaren Informationen; dies kann zu einem Ergebnis führen, das für das betreffende Unternehmen ungünstiger ist, als wenn es mitgearbeitet hätte.

Unterschrift der bevollmächtigten Person:

Name und Funktion der bevollmächtigten Person:

Datum:

(3) Nach Artikel 143 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission mit Durchführungsvorschriften zum Zollkodex der Gemeinschaften gelten Personen nur dann als verbunden, wenn: a) sie der Leitung des Geschäftsbetriebs der jeweils anderen Person angehören; b) sie Teilhaber oder Gesellschafter von Personengesellschaften sind; c) sie sich in einem Arbeitgeber-Arbeitnehmerverhältnis zueinander befinden; d) eine beliebige Person unmittelbar oder mittelbar 5 % oder mehr der im Umlauf befindlichen stimmberechtigten Anteile oder Aktien beider Personen besitzt, kontrolliert oder innehat; e) eine von ihnen unmittelbar oder mittelbar die andere kontrolliert; f) beide unmittelbar oder mittelbar von einer dritten Person kontrolliert werden; g) sie zusammen unmittelbar oder mittelbar eine dritte Person kontrollieren oder h) sie Mitglieder derselben Familie sind. Personen werden nur dann als Mitglieder derselben Familie angesehen, wenn sie in einem der folgenden Verwandtschaftsverhältnisse zueinander stehen: i) Ehegatten, ii) Eltern und Kind, iii) Geschwister (auch Halbgeschwister), iv) Großeltern und Enkel, v) Onkel oder Tante und Neffe oder Nichte, vi) Schwiegereltern und Schwiegersohn oder Schwiegertochter, vii) Schwäger und Schwägerinnen (ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1). In diesem Zusammenhang ist mit „Person“ jede natürliche oder juristische Person gemeint.


VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

Europäische Kommission

11.5.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 167/17


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.8007 — Avril/Bpifrance/BPT Israel/Evertree)

Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2016/C 167/09)

1.   

Am 29. April 2016 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) aufgrund einer Verweisung nach Artikel 4 Absatz 5 der Fusionskontrollverordnung bei der Europäischen Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Avril Protein Solutions SAS („Avril Holding“, Frankreich), das von Bpifrance Investissement SAS („Bpifrance“, Frankreich) kontrolliert wird, und Avril Industrie SAS („Avril“, Frankreich), einerseits, sowie Biopolymer Technologies Ltd. („BPT Israel“, Israel) andererseits erwerben im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 3 Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen an einem neu gegründeten Gemeinschaftsunternehmen die gemeinsame Kontrolle über das Unternehmen Evertree SAS („Evertree“, Frankreich).

2.   

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Avril ist in den Branchen Nahrungsmittel, Futtermittel, Biokraftstoffe und Biochemikalien, Verwertung und Vermarktung von pflanzlichen Ölen und Proteinen im EWR tätig.

Bpifrance ist ein Anlagefonds, der Mittel und Direktinvestitionen für Industrieprojekte bereitstellt, so für Projekte zur Förderung der Entwicklung der französischen Wirtschaft im Rahmen des Investitionsprogramms des französischen Staates „Programme d’investissements d’avenir“. Der Fonds ist in erster Linie in Frankreich, aber auch im EWR tätig.

BPT Israel ist ein junges Unternehmen in den Bereichen F&E und Rechte des geistigen Eigentums. Es beschäftigt sich mit der Entwicklung und dem Testen einer großen Bandbreite von geistigem Eigentum im Zusammenhang mit Anwendungsmöglichkeiten von Proteinen.

Evertree ist im EWR tätig in den Bereichen Forschung, Entwicklung, Vermarktung und Herstellung von Produkten und Lösungen aus pflanzlichem Eiweiß (Ölkuchen) in Anwendungen wie Zusatzstoffen in Harzen für die Herstellung von Holzwerkstoffplatten, Holzklebern und jeglicher anderen entwicklungsfähigen Anwendung.

3.   

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.

4.   

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens M.8007 — Avril/Bpifrance/BPT Israel/Evertree per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Brüssel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

(2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.


11.5.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 167/18


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.7986 — Sysco/Brakes)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2016/C 167/10)

1.   

Am 29. April 2016 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Sysco Corporation („Sysco“, USA) (das in Europa in erster Linie über seine hundertprozentige Tochtergesellschaft Pallas Foods Ltd tätig ist) übernimmt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die alleinige Kontrolle über die Gesamtheit des Unternehmens Brakes Group („Brakes“, Vereinigtes Königreich), das zu der Holdinggesellschaft Cucina Lux Investments Limited gehört.

2.   

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

—   Sysco/Pallas: Verkauf, Vermarktung und Vertrieb von Nahrungsmitteln und damit zusammenhängenden Produkten wie Einmalartikeln und Ausrüstungsgegenständen an Gastronomie und Gastgewerbe,

—   Brakes: Vertrieb von Nahrungsmitteln und damit zusammenhängenden Produkten an die Gastronomie, separate Sparten für Catering-Einmalartikel und -Ausrüstungsgegenstände.

3.   

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

4.   

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Europäischen Kommission unter Angabe des Aktenzeichens M.7986 — Sysco/Brakes per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).


11.5.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 167/19


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.8026 — Banco Bilbao Vizcaya Argentaria Colombia/RCI Banque/JV)

Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2016/C 167/11)

1.   

Am 29. April 2016 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen RCI Banque SA („RCI“, Frankreich), das letztlich von der Unternehmensgruppe Renault („Renault“, Frankreich) kontrolliert wird, und das Unternehmen Banco Bilbao Vizcaya Argentaria Colombia SA („BBVA Colombia“, Kolumbien), das letztlich von Banco Bilbao Vizcaya Argentaria SA („BBVA“, Spanien) kontrolliert wird, übernehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die gemeinsame Kontrolle an einem neu gegründeten Gemeinschaftsunternehmen („JV“, Luxemburg).

2.   

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

—   BBVA: internationale Finanzgruppe;

—   BBVA Colombia: Finanz- und Nichtfinanzdienstleistungen für Groß- und Retail-Kunden in einer Reihe von Marktsegmenten in Kolumbien, z. B. Consumer Finance (Auto- und Verbraucherkredite) sowie Kapitalmarkt- und Wertpapiergeschäfte;

—   Renault: Automobilindustrie;

—   RCI: Bereitstellung von Finanzierungen für Renault- und Nissanhändler wie auch für Privat- und Firmenkunden, die Autos bei Renault- oder Nissanvertragshändlern kaufen;

—   JV: Bereitstellung von Finanzierungen im Retail- und Großkundenbereich für Renault-Käufer und -Händler in Kolumbien.

3.   

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.

4.   

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens M.8026 — Banco Bilbao Vizcaya Argentaria Colombia/RCI Banque/JV per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

(2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.


11.5.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 167/20


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.8028 — Fairfax Financial Holdings/OPG Commercial Holdings/Eurolife ERB Insurance Group Holding)

Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2016/C 167/12)

1.   

Am 29. April 2016 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Fairfax Financial Holdings Limited („Fairfax“, Kanada) und die OPG Commercial Holdings S.à r.l. („OPG“), die der OMERS-Gruppe („OMERS“, Kanada) angehört, übernehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die gemeinsame Kontrolle über das Unternehmen Eurolife ERB Insurance Group Holdings S.A. (Griechenland).

2.   

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Fairfax ist über seine Tochtergesellschaften in den Bereichen Sach- und Haftpflichtversicherung, Rückversicherung und Vermögensverwaltung tätig. Das Unternehmen ist an der Börse von Toronto notiert.

OPG ist eine Holdinggesellschaft mit Sitz in Luxemburg, die zum Ontario Municipal Employees Retirement System Primary Pension Plan (OMERS — Pensionsplan für die Gemeindebediensteten von Ontario) gehört.

Eurolife ist über seine Tochtergesellschaften in den Bereichen Lebens- und Nichtlebensversicherung, Rückversicherung und Versicherungsvertrieb in Griechenland und Rumänien tätig.

3.   

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) in Frage.

4.   

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens M.8028 — Fairfax Financial Holdings/OPG Commercial Holdings/Eurolife ERB Insurance Group Holding per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

(2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.


SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN

Europäische Kommission

11.5.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 167/21


Veröffentlichung eines Namens einer garantiert traditionellen Spezialität gemäß Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

(2016/C 167/13)

Gemäß Artikel 26 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) teilte die Tschechische Republik die Namen „Tradiční Lovecký salám“/„Tradičná Lovecká saláma“ und „Tradiční Špekáčky“/„Tradičné Špekačky“ als Namen einer garantiert traditionellen Spezialität (g.t.S.) mit (2), die die Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 erfüllen. Die Namen „Lovecký salám“/„Lovecká saláma“ und „Špekáčky“/„Špekačky“ wurden zuvor ohne Vorbehaltung der Namen gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 509/2006 des Rates (3) als garantiert traditionelle Spezialität eingetragen (4) und sind derzeit gemäß Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 geschützt.

Im Anschluss an das nationale Einspruchsverfahren gemäß Artikel 26 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 wurden

die Namen „Lovecký salám“/„Lovecká saláma“ mit den Worten „Tradiční“ bzw. „Tradičná“ ergänzt;

die Namen „Špekáčky“/„Špekačky“ mit den Worten „Tradiční“ bzw. „Tradičné“ ergänzt.

Mit diesen Ergänzungen werden die traditionellen Merkmale der Erzeugnisse gemäß Artikel 26 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 festgestellt.

Angesichts der vorstehenden Ausführungen veröffentlicht die Kommission hiermit die Namen

„TRADIČNÍ LOVECKÝ SALÁM“/„TRADIČNÁ LOVECKÁ SALÁMA“

und

„TRADIČNÍ ŠPEKÁČKY“/„TRADIČNÉ ŠPEKAČKY“

im Hinblick auf deren Eintragung in das Register der garantiert traditionellen Spezialitäten gemäß Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012.

Diese Veröffentlichung eröffnet die Möglichkeit, nach Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 Einspruch gegen die Eintragung der Namen „Tradiční Lovecký salám“/„Tradičná Lovecká saláma“ und „Tradiční Špekáčky“/„Tradičné Špekačky“ in das Register der garantiert traditionellen Spezialitäten gemäß Artikel 22 der Verordnung einzulegen.

Werden die Namen „Tradiční Lovecký salám“/„Tradičná Lovecká saláma“ und „Tradiční Špekáčky“/„Tradičné Špekačky“ in das Register eingetragen, so gelten gemäß Artikel 26 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 die vorliegenden Produktspezifikationen der g.t.S. „Lovecký salám“/„Lovecká saláma“ und „Špekáčky“/„Špekačky“ als die Spezifikationen gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 für die g.t.S. „Tradiční Lovecký salám“/„Tradičná Lovecká saláma“ bzw. „Tradiční Špekáčky“/„Tradičné Špekačky“, die somit mit Namensvorbehalt geschützt sind.

Der Vollständigkeit halber enthält diese Veröffentlichung im Einklang mit Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 die Spezifikationen der g.t.S. „Lovecký salám“/„Lovecká saláma“ und „Špekáčky“/„Špekačky“, die bereits im Amtsblatt der Europäischen Union (5) veröffentlicht wurden.

ANTRAG AUF EINTRAGUNG EINER G.T.S.

VERORDNUNG (EG) Nr. 509/2006 DES RATES

über die garantiert traditionellen Spezialitäten bei Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln

„LOVECKÝ SALÁM“ oder „LOVECKÁ SALÁMA“

EG-Nr.: SK-TSG-0007-0044 — 4.8.2006

1.   Name und Anschrift der antragstellenden Vereinigung

Name:

Český svaz zpracovatelů masa

Anschrift:

Libušská 319

142 00 Praha 4

Písnice

ČESKÁ REPUBLIKA

Tel.

+420 244092404

Fax

+420 244092405

E-Mail:

reditel@cszm.cz

Name:

Slovenský zväz spracovateľov mäsa

Anschrift:

Kukučínova 22

831 03 Bratislava

SLOVENSKO

Tel.

+421 255565162

Fax

+421 255565162

E-Mail:

slovmaso@slovmaso.sk

2.   Mitgliedstaat oder Drittland

Tschechische Republik

Slowakei

3.   Produktspezifikation

3.1.   Einzutragende(r) Name(n)

„Lovecký salám“ (CS)

„Lovecká saláma“ (SK)

3.2.   Es handelt sich um einen Namen, der

für sich genommen spezifisch ist.

den spezifischen Charakter des Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels wiedergibt.

Der Name „Lovecký salám“ oder „Lovecká saláma“ ist für sich genommen spezifisch, weil er in der Tschechischen Republik und in der Slowakischen Republik gut bekannt ist und eine lange Tradition hat, wobei er von der Bevölkerung mit einem konkreten fermentierten Dauerwursterzeugnis mit der charakteristischen flachen, länglichen Quaderform und dem charakteristischen Geschmack in Zusammenhang gebracht wird.

3.3.   Wird gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 509/2006 die Vorbehaltung des Namens beantragt:

Eintragung mit Vorbehaltung des Namens

Eintragung ohne Vorbehaltung des Namens

3.4.   Art des Erzeugnisses

Klasse 1.2: Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.)

3.5.   Beschreibung des Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels, das den unter Ziffer 3.1 angegebenen Namen führt

„Lovecký salám“ oder „Lovecká saláma“ (wörtlich übersetzt „Jägersalami“) ist ein fermentiertes Dauerwursterzeugnis, das für den direkten Verzehr, in der Regel in Form von Aufschnitt, bestimmt ist.

Physikalische Eigenschaften:

Das Erzeugnis hat eine charakteristische flache, längliche Quaderform; der Durchmesser mit Darmhülle beträgt 50-55 mm, die Länge etwa 40 cm.

Chemische Eigenschaften:

—   Wasseraktivität: max. 0,93

—   pH-Wert: unter 5,5

—   Gehalt an reinem Muskeleiweiß: min. 15 GHT

—   Fettgehalt: max. 45 GHT

—   Salzgehalt: max. 4,2 GHT

Organoleptische Eigenschaften:

Aussehen und Farbe der Oberfläche: Erzeugnis aus einem Gemisch von Rind- und Schweinefleisch. Die Farbe des Erzeugnisses ist dunkelbraun, die Oberfläche ist leicht runzlig, unter der Darmhülle ist die Körnung zu erkennen.

Aussehen und Farbe des Aufschnitts: Korngröße überwiegend unter 5 mm, ohne Klumpen von fettreichen und fettarmen Teilen, kleine Lufthohlräume zulässig, Farbe der fettarmen Teile in der Mitte des Erzeugnisses fleischrot, zum Rand hin dunkler, helle Fettkörner. Der Aufschnitt des Erzeugnisses ist rechteckig.

Aroma und Geschmack: ausgeprägtes Räucheraroma, scharf gewürzt und salzig.

Konsistenz: eher hart, elastisch.

3.6.   Beschreibung des Verfahrens zur Herstellung des Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels, das den unter Ziffer 3.1 angegebenen Namen führt

Zur Herstellung von „Lovecký salám“ oder „Lovecká saláma“ wird Folgendes verwendet: Rindfleisch mit einem Fettgehalt von bis zu 10 %, Schweinefleisch mit einem Fettgehalt von bis zu 20 %, Fleischabschnitte — Schweinefleisch mit einem Fettgehalt von bis zu 30 %, Fleischabschnitte — Schweinefleisch mit einem Fettgehalt von bis zu 50 %, Schweinespeck, Nitritpökelsalz, Antioxidationsmittel (E 315 oder E 316 (max. 500 mg/kg ausgedrückt in Erythorbinsäure)), gemahlener schwarzer Pfeffer, Zucker, Knoblauch (in Form von Flocken, Konzentrat oder Pulver in der genormten Menge an Frischknoblauch entsprechenden Menge), gemahlene Nelke, Starterkulturen (kombinierte Kulturen mit Milchsäurebakterienstämmen (Stamm Lactobacillus und/oder Pediococcus) und Koagulase-negative Micrococcaceae) und Kollagendärme verwendet.

Zur Herstellung von 100 kg des fertigen Erzeugnisses „Lovecký salám“ oder „Lovecká saláma“ werden folgende Zutaten verwendet:

    Rindfleisch mit einen Fettgehalt von bis zu 10 %: 5,0 kg

    Schweinefleisch mit einem Fettgehalt von bis zu 20 %: 75,0 kg

    Fleischabschnitte — Schweinefleisch mit einem Fettgehalt von bis zu 30 %: 10,0 kg

    Fleischabschnitte — Schweinefleisch mit einem Fettgehalt von bis zu 50 %: 50,0 kg

    Schweinespeck: 20,0 kg

    Nitritpökelsalz: 3,4 kg

    schwarzer Pfeffer gemahlen: 0,35 kg

    Zucker: 0,30 kg

    Knoblauch: 0,08 kg

    Nelke gemahlen: 0,04 kg

    Antioxidationsmittel E 315 oder E 316: max. 0,05 kg

   Starterkulturen

   Kollagendarm.

Die Schweinefleischabschnitte mit einem Fettgehalt von bis zu 50 % und der Schweinespeck werden angefrostet. Aus allen Rohstoffen, Zutaten und Gewürzen wird ein Brät mit einer Korngröße von 3 bis 5 mm angefertigt. Dieses Gemisch wird in eine Hülle mit einem Durchmesser von 50 bis 55 mm und einer Länge von ca. 40 cm eingefüllt. Danach wird das Erzeugnis in seine flache Quaderform gepresst. Die geformten Würste werden eng nebeneinander in saubere Kästen oder andere geeignete Behältnisse gelegt und reifen im Kühlraum ca. 24 bis 48 Stunden bei einer Temperatur von 2 °C bis 4 °C. Danach werden die Erzeugnisse an Wurststangen gehängt und etwa 7 Tage bei einer Temperatur von etwa 24 °C kalt geräuchert. Nach Beendigung des Räuchervorgangs werden die Erzeugnisse getrocknet. Das Erzeugnis darf während des Trocknens nicht von Schimmel befallen werden. Nach Erreichen der vorgeschriebenen Wasseraktivität kann das Erzeugnis ausgeliefert werden. Die Trockenzeit beträgt ca. 14 Tage, damit die Fermentierung im Erzeugnis in ausreichendem Maße stattfinden kann, bei Temperaturen und einer relativen Luftfeuchtigkeit, bei denen sich die Starterkulturen entwickeln können und das Erzeugnis gleichmäßig trocknet (Temperatur: 16 °-27 °C; relative Luftfeuchtigkeit: 75-92 %).

3.7.   Besonderer Charakter des Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels

„Lovecký salám“ oder „Lovecká saláma“ unterscheidet sich von anderen fermentierten Dauerwursterzeugnissen zum einen durch die charakteristische flache Quaderform, in die Erzeugnis während des Reifungsvorgangs gebracht wird. Außerdem hebt sich das Erzeugnis durch seinen spezifischen Geschmack, der durch die vorgeschriebene Zusammensetzung der sich durch die Hauptrohstoffe und Gewürze sowie den Fermentierungsprozess ergibt, von anderen Wursterzeugnissen ab.

3.8.   Traditioneller Charakter des Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels

Die Anfänge der Herstellung von „Lovecký salám“ oder „Lovecká saláma“ auf dem Gebiet der Tschechischen Republik reichen bis zum Beginn des 20. Jahrhunderts zurück. Damals wurde sie hauptsächlich im Winter hergestellt, weil zu dieser Jahreszeit die Bedingungen für den Reifungsprozess und die aufwändige Vorbereitung der Rohstoffe durch leichtes Frosten, eine Voraussetzung für die perfekte Körnung des Rohstoffs, günstiger waren. Später, mit der Verbesserung der Kühltechnik und der maschinellen Ausstattung der Räucherkammern, konzentrierte sich die Erzeugung insbesondere auf die Belieferung von Oster- und Weihnachtsmärkten und auf die Reisezeit im Sommer. Heute ist es ein ganzjährig hergestelltes, traditionelles und beliebtes Dauerwursterzeugnis.

Das Erzeugnis „Lovecký salám“ oder „Lovecká saláma“ wurde in der Veröffentlichung Technológia mäsového priemyslu (Technologie der Fleisch verarbeitenden Industrie) (II. Band, 1955, Hlavná správa mäsového a rybného priemyslu (Hauptverwaltung für die Fleisch und Fisch verarbeitende Industrie), Ministerstvo potravinárskeho priemyslu (Ministerium für Lebensmittelindustrie)) erwähnt und anschließend unter der Nummer ČSN 57 7269 als staatliche tschechoslowakische Norm in das Verzeichnis der technisch-wirtschaftlichen Normen für Fleischerzeugnisse (1. Band, in Kraft getreten am 1.1.1977, Ministerium für Industrie — Generaldirektion Prag) eingetragen, was zur Folge hatte, dass sich die Herstellung des Erzeugnisses nach dieser Norm auf dem gesamten Gebiet der damaligen Tschechoslowakei ausbreitete. Aufgrund der allmählichen Veränderungen in der Herstellungstechnologie, wegen der begrenzten Verfügbarkeit einiger zur Herstellung nötiger Rohstoffe, aber auch zur Verbesserung der Sicherheit des Endprodukts hat sich eine feststehende Rezeptur herausgebildet, die in der Beschreibung des Herstellungsverfahrens für „Lovecký salám“ oder „Lovecká saláma“ — siehe Punkt 3.6 dieses Antrags — angegeben ist. Die charakteristischen Eigenschaften des traditionellen Erzeugnisses blieben auch nach diesen Änderungen erhalten.

3.9.   Mindestanforderungen und Verfahren für die Kontrolle der besonderen Merkmale

Die Kontrolle umfasst Folgendes:

Einhaltung der Mengenverhältnisse der Rohstoffe, Zutaten und Gewürze gemäß der Rezeptur; die Kontrolle erfolgt während der Zubereitung des Wurstbräts durch Vergleich der Menge der Rohstoffe, der Zutaten und der Gewürze mit der Rezeptur,

Einhaltung der vorgeschriebenen Form, des Aussehens der Oberfläche, der Farbe und der Konsistenz des Erzeugnisses; die Kontrolle erfolgt visuell nach Ende des Trocknens des fertigen Erzeugnisses,

Einhaltung des vorgeschriebenen Aussehens und der Farbe des Aufschnitts; die Kontrolle erfolgt visuell nach Ende des Trocknens des fertigen Erzeugnisses,

Einhaltung der vorgeschriebenen Konsistenz, des Aromas und Geschmacks des Erzeugnisses; die Kontrolle erfolgt durch sensorische Analyse des fertigen Erzeugnisses,

Einhaltung der vorgeschriebenen physikalisch-chemischen Parameter des Erzeugnisses; die Kontrolle des fertigen Erzeugnisses erfolgt mithilfe der zugelassenen Laborverfahren.

Die Kontrolle durch die Behörde oder die Stelle, die die Einhaltung der Produktspezifikation überwacht, erfolgt mindestens einmal jährlich im Betrieb eines jeden Herstellers dieses Erzeugnisses.

4.   Behörden oder Stellen, die die Einhaltung der Produktspezifikation überprüfen

4.1.   Name und Anschrift

Behörden oder Stellen in der Tschechischen Republik, die die Übereinstimmung mit der Produktspezifikation überprüfen:

Name:

Štátna poľnohospodárska a potravinárska inšpekcia

Anschrift:

Květná 15

603 00 Brno

ČESKÁ REPUBLIKA

Tel.

+420 543540111

E-Mail:

sekret.oklc@szpi.gov.cz

☒ Staatlich

☐ Privat

Name:

Štátna veterinárna správa ČR

Anschrift:

Slezská 7

120 00 Praha 2

ČESKÁ REPUBLIKA

Tel.

+420 227010137

E-Mail:

hygi@svscr.cz

☒ Staatlich

☐ Privat

Behörden oder Stellen in der Slowakei, die die Übereinstimmung mit der Produktspezifikation überprüfen:

Name:

BEL/NOVAMANN International, s r.o.

Anschrift:

Továrenská 14

815 71 Bratislava

SLOVENSKO

P.O. BOX 11

820 04 Bratislava 24

SLOVENSKO

Tel.

+421 250213376

E-Mail:

tomas.ducho@ba.bel.sk

☐ Staatlich

☒ Privat

Name:

Štátna veterinárna a potravinová správa SR

Anschrift:

Botanická 17

842 13 Bratislava

SLOVENSKO

Tel.

+421 260257427

E-Mail:

buchlerova@svssr.sk.

☒ Staatlich

☐ Privat

4.2.   Besondere Aufgaben der Behörde oder Stelle

Die unter Ziffer 4.1 genannten Kontrolleinrichtungen sind in vollem Umfang für die Kontrolle der Spezifikation verantwortlich.

ANTRAG AUF EINTRAGUNG EINER G.T.S.

VERORDNUNG (EG) Nr. 509/2006 DES RATES

über die garantiert traditionellen Spezialitäten bei Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln

„ŠPEKÁČKY“ oder „ŠPEKAČKY“

EG-Nr.: SK-TSG-0007-0055 — 21.5.2007

1.   Name und Anschrift der antragstellenden Vereinigung

Name:

Český svaz zpracovatelů masa

Anschrift:

Libušská 319

142 00 Praha 4

Písnice

ČESKÁ REPUBLIKA

Tel.

+420 244092404

Fax

+420 244092405

E-Mail:

reditel@cszm.cz

Name:

Slovenský zväz spracovateľov mäsa

Anschrift:

Kukučínova 22

831 03 Bratislava

SLOVENSKO

Tel.

+421 255565162

Fax

+421 255565162

E-Mail:

slovmaso@slovmaso.sk

2.   Mitgliedstaat oder Drittland

Tschechische Republik

Slowakei

3.   Produktspezifikation

3.1.   Einzutragende(r) Name(n)

„Špekáčky“ (CZ)

„Špekačky“ (SK)

3.2.   Es handelt sich um einen Namen, der

für sich genommen spezifisch ist.

den spezifischen Charakter des Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels wiedergibt.

Der Name „Špekáčky“ oder „Špekačky“ gibt den spezifischen Charakter des Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels wieder, weil er von den verwendeten Schweinespeckstücken („špek“) abgeleitet ist, die in der gröberen Bindemasse mit geringerem Anteil an kollagenen Körnern ungleichmäßig verteilt sind.

3.3.   Wird gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 509/2006 die Vorbehaltung des Namens beantragt:

Eintragung mit Vorbehaltung des Namens

Eintragung ohne Vorbehaltung des Namens

3.4.   Art des Erzeugnisses

Klasse 1.2: Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.)

3.5.   Beschreibung des Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels, das den unter Ziffer 3.1 angegebenen Namen führt

„Špekáčky“ oder „Špekačky“ („Speckwürste“) ist ein erhitztes Fleischerzeugnis. Es handelt sich um einen mehrere Meter langen gefüllten fortlaufenden Strang im Schweinedünndarm oder Rinderringdarm; Farbe: goldbraun.

Physikalische Eigenschaften: Ein fortlaufender Strang von mit Bindfaden voneinander abgetrennten einzelnen Würsten mit einem Gewicht von jeweils 65- 85 g, einem Durchmesser von 4,0-4,6 cm und einer Länge von 8-9 cm.

Chemische Eigenschaften:

Gehalt an reinem Muskeleiweiß: min. 6 GHT

Fettgehalt: max. 45 GHT

Salzgehalt: max. 2,5 GHT

Organoleptische Eigenschaften:

Aussehen und Farbe der Oberfläche: ein aus einem Gemisch von Rind- und Schweinefleisch hergestelltes Erzeugnis im Naturdarm, das durch Abbinden mit Bindfaden unterteilt ist. Farbe des Erzeugnisses: goldbraun; ein dunklerer oder hellerer Farbton ohne deutlich sichtbare Rauchflecken ist zulässig. Die Oberfläche des Erzeugnisses darf angetrocknete Safttropfen und hellere Flächen an den Stellen, an denen die einzelnen Würste aneinander angelegen haben, aufweisen. Die Oberfläche ist glatt oder leicht runzlig. Das Erzeugnis darf nicht von Fett oder Gallert unterlaufen sein.

Aussehen und Farbe des Aufschnitts: Der Aufschnitt ist blass- bis dunkelrosa, die Schweinespeckstücke sind ungleichmäßig verteilt. Kleine weiche Kollagenpartikel und Lufthohlräume sind zulässig.

Geschmack und Aroma: angenehmer frischer Räucherwurstgeschmack, mäßig gesalzen, Geschmack der verwendeten Gewürze. Nach Erwärmen ist das Erzeugnis saftig.

Konsistenz: fest, mürbe, kompakt.

3.6.   Beschreibung des Verfahrens zur Herstellung des Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels, das den unter Ziffer 3.1. angegebenen Namen führt

Zur Herstellung von „Špekáčky“ oder „Špekačky“ wird Folgendes verwendet: Rindfleisch mit einem Fettgehalt von bis zu 30 %, Schweinefleisch mit einem Fettgehalt von bis zu 50 %, Schweinespeck, Trinkwasser (in Form von Schuppeneis), Kartoffelstärke, Nitritpökelsalz, gemahlener schwarzer Pfeffer, gemahlener süßer Paprika (100 ASTA), Knoblauch (Flocken, Konzentrat oder Pulver entsprechend der vorgegebenen Menge Frischknoblauch), gemahlene Muskatnuss, Polyphosphat E 450 und E 451 (3 g/kg in P2O5), Ascorbinsäure E 300 (0,5 g/kg), Rinderringdarm oder Schweinedünndarm für die Hülle sowie Bindfaden.

Zur Herstellung von 100 kg „Špekáčky“ oder „Špekačky“ wird Folgendes verwendet:

    Rindfleisch mit einem Fettgehalt von bis zu 30 %: 38,5 kg

    Schweinefleisch mit einem Fettgehalt von bis zu 50 %: 17,5 kg

    Schweinespeck: 27,0 kg

    Wasser (Eis): 23,0 kg

    Kartoffelstärke: 2,5 kg

    Nitritpökelsalz: 2,0 kg

    süßer Paprika, gemahlen (100 ASTA): 0,22 kg

    schwarzer Pfeffer, gemahlen: 0,16 kg

    Knoblauch (Flocken, Konzentrat, Pulver): 0,09 kg

    Muskatnuss, gemahlen: 0,03 kg

    Polyphosphat (E 450 und E 451): 0,3 kg

    Ascorbinsäure (E 300): 0,05 kg

    Darmhülle: Rinderringdarm oder Schweinedünndarm

   Abtrennung: Bindfaden

Aus allen Rohstoffen (außer Schweinespeck), Zutaten und Gewürzen wird die Bindemasse mit einer Partikelgröße von 0,1 mm bis 2,5 mm angefertigt. Zu diesem Brät wird der der vorher zu einer Korngröße von bis zu 8 mm zerkleinerte Schweinespeck hinzugefügt. Diese Wurstmasse wird in Rinderringdarm oder Schweinedünndarm mit 4,0-4,6 cm Durchmesser gefüllt.

Mit Bindfaden werden die einzelnen Würste voneinander abgetrennt. Die Wurststränge werden auf Wurststangen gehängt, die in die Räucherkammer gebracht werden, wo die Würste getrocknet und geräuchert werden und das Erzeugnis die charakteristische Farbe und das charakteristische Aroma erhält. Die geräucherten Erzeugnisse werden auf 75 °C bis 78 °C erhitzt, damit die Kerntemperatur über mindestens 10 Minuten 70 °C erreicht. Nach dem Erhitzen werden die Würste mit kaltem Wasser abgesprüht und kühlen ab. „Špekáčky“ oder „Špekačky“ werden in kühlen dunklen Räumen gelagert.

3.7.   Besonderer Charakter des Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels

„Špekáčky“ oder „Špekačky“ unterscheiden sich von anderen hitzebehandelten Wursterzeugnissen vor allem durch die ungleichmäßige Verteilung der Schweinespeckpartikel (daher der Name) in der gröberen Bindemasse mit geringerem Anteil an Kollagenkörnern, was dem Aufschnitt sein spezielles Aussehen verleiht. Ein weiteres charakteristisches Merkmal des Erzeugnisses ist der fortlaufende Strang im Naturdarm, in dem die einzelnen „Špekáčky“ oder „Špekačky“ voneinander durch Bindfaden abgetrennt sind. Ein zusätzliches Unterscheidungsmerkmal ist die ausgewogene Zusammensetzung der Gewürze, die dem Erzeugnis nach dem Erhitzen zusammen mit dem vorgeschriebenen Gehalt an Rindfleisch und Schweinespeck das unverwechselbare Aroma und den unverwechselbaren Geschmack gibt.

3.8.   Traditioneller Charakter des Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels

„Špekáčky“ oder „Špekačky“ sind beim Verbraucher hinsichtlich ihrer Rohstoffe und ihrer Herstellungstechnologie auf dem Gebiet der heutigen Tschechischen Republik seit über 100 Jahren bekannt. Das Erzeugnis wurde erst zur Zeit der Entwicklung des Fleischerhandwerks in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts in größerem Umfang hergestellt und wurde als hochwertiges in Rinderringdärme abgefülltes Erzeugnis geschätzt. 1891 wurde bei der Landesjubiläumsausstellung in Prag in einem Zelt eine neuartige, maschinell ausgestattete Räucherkammer aufgebaut, in der „Špekáčky“ oder „Špekačky“ vor Ort geräuchert und mit Meerrettich und Salzhörnchen für 8 Kreuzer auf einem hübschen kleinen Pappteller verkauft wurden. Seit dieser Zeit ist „Špekáčky“ oder „Špekačky“ als typisch tschechisches Wursterzeugnis belegt. Für die herausragende Qualität der damals hergestellten „Špekáčky“ oder „Špekačky“ spricht auch die Rohstoffzusammensetzung: 50 % Hinterstücke von Jungrindern, 20 % hochwertige Schweinefleischabschnitte ohne Schwarte und 30 % Speckwürfel. Je nach Konsistenz des Wurstbräts wurden teilweise geringe Mengen an aus Rindfleisch gewonnenem Bindestoff hinzugegeben. Gewürzt wurde das Brät mit Knoblauch, Pfeffer und gegebenenfalls Muskatnuss. Ein besonderer Vorgang war das Abtrennen und Abbinden der „Špekáčky“ oder „Špekačky“ mit Leinenzwirn. Da das Erzeugnis als Stückware verkauft wurde, musste das Gesamtgewicht der Stückzahl entsprechen. Um Spitzenqualität zu erreichen, musste das Erzeugnis noch gut geräuchert werden. Anfang des 20. Jahrhunderts wurden „Špekáčky“ oder „Špekačky“ neben Wiener Würstchen und Klobassen ebenfalls zu einem wichtigen Fleischerzeugnis. Einige Firmen machten sich, vor allem in den großen Städten, mit der Produktion von „Špekáčky“ oder „Špekačky“ einen guten Namen. Zu den angesehensten Herstellern in Prag gehörten z. B. im Stadtteil Nové město die Firma Koula a Macháček und im Stadtteil Vinohrady die Firma Šereda, deren „Špekáčky“ oder „Špekačky“ in Prag auch „Šeredky“ genannt wurden. Die Würste kamen damals nach dem Räuchern noch warm in die Läden, sodassdie Läden und die Umgebung insbesondere in den Nachmittagsstunden angenehm nach diesen Erzeugnissen dufteten. Zur Abendzeit herrschten damals in Prag zwei Sinneseindrücke vor: das grünliche Licht der Gaslaternen und der Duft der auf Holzkohle gegrillten „Špekáčky“ oder „Špekačky“ aus den zahlreichen Imbissbuden, die in den Straßen aufgestellt waren.

Die Qualität der Fleischerzeugnisse wurde damals noch nicht durch Normen geregelt. Die öffentliche Kontrolle zielte vor allem auf den Mehlgehalt der Wurstwaren ab, der in „Špekáčky“ oder „Špekačky“ nicht zulässig war. Noch nach dem Zweiten Weltkrieg war neben dem Speck ein großer Anteil Rindfleisch ein wichtiger Bestandteil von „Špekáčky“ oder „Špekačky“. Später wurde die Rohstoffzusammensetzung aufgrund der Steigerung der Schweinefleischproduktion wie folgt geändert: 40 % Vorderteile vom Rind, 30 % Schweinefleisch (Industriequalität) und 30 % Speck. In dieser Zeit wurde auch die Gewürzzusammensetzung von „Špekáčky“ oder „Špekačky“ geändert und süßer Paprika als Zutat eingeführt. Nach der Verstaatlichung der fleischverarbeitenden Unternehmen und Betriebe wurde die Zusammensetzung der Rohstoffe, Hilfsstoffe und Därme einschließlich der Herstellungsverfahren zum Gegenstand technisch-wirtschaftlicher Normen, mit denen ab diesem Zeitpunkt die hohe Qualität dieses traditionellen tschechischen Erzeugnisses festgelegt wurde. Das Erzeugnis „Špekáčky“ oder „Špekačky“ wurde in die technisch-wirtschaftlichen Normen für Fleischerzeugnisse (1. Band, in Kraft getreten am 1.1.1977, Ministerium für Industrie — Generaldirektion Prag) als tschechoslowakische staatliche Norm unter der Nummer ČSN 57 7115 eingetragen, was zur Folge hatte, dass sich die Herstellung nach dieser Norm auf das gesamte Gebiet der damaligen Tschechoslowakei ausbreitete. Infolge der allmählichen Veränderungen in der Herstellungstechnologie, aber auch der begrenzter Verfügbarkeit einiger zur Herstellung nötiger Rohstoffe und Darmhüllen (z. B. von Rinderringdarm) hat sich eine feste Rezeptur herausgebildet, die in der Beschreibung des Herstellungsverfahrens für „Špekáčky“ oder „Špekačky“ — siehe Punkt 3.6 dieses Antrags — wiedergegeben ist.

3.9.   Mindestanforderungen und Verfahren für die Kontrolle der besonderen Merkmale

Die Kontrolle erstreckt sich auf folgende Aspekte:

Einhaltung der Mengenverhältnisse der Rohstoffe, Zutaten und Gewürze gemäß der Rezeptur; die Kontrolle erfolgt durch Vergleich mit der Rezeptur während der Zubereitung des Wurstbräts,

Einhaltung der ungleichmäßigen Verteilung der Schweinespeckpartikel (daher „špek“) in der gröberen Bindemasse mit geringerem Anteil an kollagenen Körnern; die Kontrolle erfolgt visuell während der Herstellung nach Ende des Einfüllens des Wurstbräts in den Naturdarm und Abtrennen der einzelnen Wurststücke mit Bindfaden,

Einhaltung der vorgeschriebenen Form, des Aussehens der Oberfläche, der Farbe und der Konsistenz des Erzeugnisses; die Kontrolle erfolgt visuell nach Erhitzen, Absprühen und Abkühlen des fertigen Erzeugnisses,

Einhaltung des vorgeschriebenen Aussehens und der Farbe des Aufschnitts des Erzeugnisses; die Kontrolle erfolgt visuell nach Erhitzen, Absprühen und Abkühlen des fertigen Erzeugnisses,

Einhaltung der vorgeschriebenen Konsistenz, des Aromas, Geschmacks und der Saftigkeit des Erzeugnisses; die Kontrolle erfolgt durch sensorische Analyse des fertigen Erzeugnisses nach dem Erwärmen,

Einhaltung der vorgeschriebenen physikalisch-chemischen Parameter des Erzeugnisses; die Kontrolle des fertigen Erzeugnisses erfolgt mithilfe der zugelassenen Labormethoden.

Die Kontrolle durch die Behörde oder die Stelle, die die Einhaltung der Produktspezifikation überwacht, erfolgt mindestens einmal jährlich im Betrieb eines jeden Herstellers.

4.   Behörden oder Stellen, die die Einhaltung der Produktspezifikation überprüfen

4.1.   Name und Anschrift

Behörden oder Stellen in der Tschechischen Republik, die die Einhaltung der Produktspezifikation überprüfen:

Name:

Státní zemědělská a potravinářská inspekce

Anschrift:

Květná 15

603 00 Brno

ČESKÁ REPUBLIKA

Tel.

+420 543540111

E-Mail:

sekret.oklc@szpi.gov.cz

☒ Staatlich

☐ Privat

Name:

Státní veterinární správa ČR

Anschrift:

Slezská 7

120 00 Praha 2

ČESKÁ REPUBLIKA

Tel.

+420 227010137

E-Mail:

hygi@svscr.cz

☒ Staatlich

☐ Privat

Behörden oder Stellen in der Slowakei, die die Einhaltung der Produktspezifikation überprüfen:

Name:

BEL/NOVAMANN International, s r.o.

Anschrift:

Továrenská 14

815 71 Bratislava

SLOVENSKO

P.O.BOX 11

820 04 Bratislava 24

SLOVENSKO

Tel.

+421 250213376

E-Mail:

tomas.ducho@ba.bel.sk

☐ Staatlich

☒ Privat

Name:

Štátna veterinárna a potravinová správa SR

Anschrift:

Botanická 17

842 13 Bratislava

SLOVENSKO

Tel.

+421 260257427

E-Mail:

buchlerova@svssr.sk

☒ Staatlich

☐ Privat

4.2.   Besondere Aufgaben der Behörde oder Stelle

Die unter Ziffer 4.1 genannten Kontrolleinrichtungen sind in vollem Umfang für die Kontrolle der Spezifikation verantwortlich.


(1)  Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1).

(2)  EU-Nr. CZ-TSG-0107-01405 — 18.12.2015.

(3)  Verordnung (EG) Nr. 509/2006 des Rates vom 20. März 2006 über die garantiert traditionellen Spezialitäten bei Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln (ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 1). Aufgehoben und ersetzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012.

(4)  Verordnung (EU) Nr. 160/2011 der Kommission vom 21. Februar 2011 zur Eintragung einer Bezeichnung in das Verzeichnis der garantiert traditionellen Spezialitäten („Lovecký salám“/„Lovecká saláma“ (g.t.S.)) (ABl. L 47 vom 22.2.2011, S. 7) und Verordnung (EU) Nr. 158/2011 der Kommission vom 21. Februar 2011 zur Eintragung einer Bezeichnung in das Verzeichnis der garantiert traditionellen Spezialitäten („Špekáčky“/„Špekačky“ (g.t.S.)) (ABl. L 47 vom 22.2.2011, S. 3).

(5)  „Lovecký salám“/„Lovecká saláma“, EG-Nr.: SK-TSG-0007-0044 — 4.8.2006 (ABl. C 96 vom 16.4.2010, S. 18).

„Špekáčky“/„Špekačky“, EG-Nr.: SK-TSG-0007-0055 — 21.5.2007 (ABl. C 94 vom 14.4.2010, S. 18).