ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 155

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

59. Jahrgang
30. April 2016


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2016/C 155/01

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.7871 — Bombardier/CDPQ/Bombardier Transportation UK) ( 1 )

1

2016/C 155/02

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.7951 — Shire/Baxalta) ( 1 )

1


 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2016/C 155/03

Euro-Wechselkurs

2

2016/C 155/04

Rücknahme von Vorschlägen der Kommission

3

 

Rechnungshof

2016/C 155/05

Sonderbericht Nr. 7/2016 — Die Gebäudeverwaltung durch den Europäischen Auswärtigen Dienst weltweit

5


 

V   Bekanntmachungen

 

VERWALTUNGSVERFAHREN

 

Europäische Kommission

2016/C 155/06

Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen — EACEA 27/2016 — EU-Freiwilligeninitiative für humanitäre Hilfe: Technische Unterstützung der Entsendeorganisationen — Kapazitätsaufbau für humanitäre Hilfe in den Aufnahmeorganisationen

6

 

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2016/C 155/07

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.8027 — Investindustrial/Catelli/Artsana) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 )

10

 

SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN

 

Europäische Kommission

2016/C 155/08

Veröffentlichung eines Eintragungsantrags gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

11


 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

 


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

30.4.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 155/1


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache M.7871 — Bombardier/CDPQ/Bombardier Transportation UK)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2016/C 155/01)

Am 29. Januar 2016 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden beiden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32016M7871 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


30.4.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 155/1


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache M.7951 — Shire/Baxalta)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2016/C 155/02)

Am 26. April 2016 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden beiden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32016M7951 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

30.4.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 155/2


Euro-Wechselkurs (1)

29. April 2016

(2016/C 155/03)

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,1403

JPY

Japanischer Yen

122,34

DKK

Dänische Krone

7,4440

GBP

Pfund Sterling

0,78025

SEK

Schwedische Krone

9,1689

CHF

Schweizer Franken

1,0984

ISK

Isländische Krone

 

NOK

Norwegische Krone

9,2150

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

27,038

HUF

Ungarischer Forint

312,23

PLN

Polnischer Zloty

4,3965

RON

Rumänischer Leu

4,4770

TRY

Türkische Lira

3,1934

AUD

Australischer Dollar

1,4948

CAD

Kanadischer Dollar

1,4286

HKD

Hongkong-Dollar

8,8466

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,6357

SGD

Singapur-Dollar

1,5311

KRW

Südkoreanischer Won

1 301,53

ZAR

Südafrikanischer Rand

16,1567

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

7,3943

HRK

Kroatische Kuna

7,5110

IDR

Indonesische Rupiah

15 034,86

MYR

Malaysischer Ringgit

4,4546

PHP

Philippinischer Peso

53,504

RUB

Russischer Rubel

73,2286

THB

Thailändischer Baht

39,819

BRL

Brasilianischer Real

3,9738

MXN

Mexikanischer Peso

19,5570

INR

Indische Rupie

75,6985


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


30.4.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 155/3


RÜCKNAHME VON VORSCHLÄGEN DER KOMMISSION

(2016/C 155/04)

LISTE DER ZURÜCKGENOMMENEN VORSCHLÄGE

Dokument

Interinstitutionelles Verfahren

Titel

Wirtschaft und Finanzen, Steuern und Zollunion

KOM(2007) 746

 

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem hinsichtlich der Behandlung von Versicherungs- und Finanzdienstleistungen

KOM(2007) 747

2007/0267/CNS

Vorschlag für eine RICHTLINIE DES RATES zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem hinsichtlich der Behandlung von Versicherungs- und Finanzdienstleistungen

COM(2013) 721

2013/0343/CNS

Vorschlag für eine RICHTLINIE DES RATES zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in Bezug auf eine Standard-Mehrwertsteuererklärung

KOM(2011) 594

2011/0261/CNS

Vorschlag für eine RICHTLINIE DES RATES über das gemeinsame Finanztransaktionssteuersystem und zur Änderung der Richtlinie 2008/7/EG

KOM(2011) 738

2011/0334/CNS

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Festlegung der Methoden und Verfahren für die Bereitstellung der Eigenmittel auf der Grundlage der Finanztransaktionssteuer

Außen- und Sicherheitspolitik

KOM(2007) 141

2007/0049/APP

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES UND DER KOMMISSION über den Abschluss des Protokolls zum Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Turkmenistan andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union

KOM(2007) 144

 

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung des Protokolls zum Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Turkmenistan andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union

KOM(2004) 808

 

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung einiger Bestimmungen des Europa-Mittelmeer-Assoziationsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Arabischen Republik Syrien andererseits im Namen der Europäischen Gemeinschaft

KOM(2008) 853

 

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung einiger Bestimmungen des Europa-Mittelmeer-Assoziationsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Arabischen Republik Syrien andererseits im Namen der Europäischen Gemeinschaft

Handel

KOM(2008) 522

2008/0169/APP

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES zum Abschluss des Abkommens zur Festlegung eines Rahmens für ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den Partnerstaaten der Ostafrikanischen Gemeinschaft andererseits

KOM(2008) 565

2008/0177/APP

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Abschluss des Interims-Wirtschaftspartnerschaftsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den SADC-WPA-Staaten andererseits

COM(2012) 593

2012/0287/NLE

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Standpunkt der Europäischen Union bezüglich der Aufstellung einer Schlichterliste im Kooperationsausschuss, der mit dem Abkommen vom 24. Juni 1994 über Partnerschaft und Zusammenarbeit zur Gründung einer Partnerschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Russischen Föderation andererseits eingesetzt wurde

Verkehr

COM(2014) 83

2014/0042/NLE

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union bei der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation auf der 66. Sitzung des Ausschusses für den Schutz der Meeresumwelt zu den Änderungen der MARPOL-Anlage VI bezüglich der Verzögerung der Anwendung der Stufe III der NOx-Emissionsnormen zu vertreten ist


Rechnungshof

30.4.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 155/5


Sonderbericht Nr. 7/2016

„Die Gebäudeverwaltung durch den Europäischen Auswärtigen Dienst weltweit“

(2016/C 155/05)

Der Europäische Rechnungshof teilt mit, dass der Sonderbericht Nr. 7/2016 „Die Gebäudeverwaltung durch den Europäischen Auswärtigen Dienst weltweit“ soeben veröffentlicht wurde.

Der Bericht kann auf der Website des Europäischen Rechnungshofs (http://eca.europa.eu) oder auf der Website des EU-Bookshop (https://bookshop.europa.eu) abgerufen bzw. von dort heruntergeladen werden.


V Bekanntmachungen

VERWALTUNGSVERFAHREN

Europäische Kommission

30.4.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 155/6


AUFFORDERUNG ZUR EINREICHUNG VON VORSCHLÄGEN — EACEA 27/2016

EU-Freiwilligeninitiative für humanitäre Hilfe: Technische Unterstützung der Entsendeorganisationen

Kapazitätsaufbau für humanitäre Hilfe in den Aufnahmeorganisationen

(2016/C 155/06)

Die Verordnung (EU) Nr. 375/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 zur Einrichtung des Europäischen Freiwilligenkorps für humanitäre Hilfe („EU-Freiwilligeninitiative für humanitäre Hilfe“) (1) (nachfolgend „EU-Freiwilligeninitiative für humanitäre Hilfe“) schafft einen Rahmen für gemeinsame Beiträge europäischer Freiwilliger zur Unterstützung und Ergänzung von humanitären Hilfsmaßnahmen in Drittländern.

In diesem Rahmen werden durch die vorliegende Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen Finanzmittel zur Förderung von Maßnahmen bereitgestellt, die auf eine Stärkung der Kapazitäten künftiger Aufnahmeorganisationen abzielen, um die Katastrophenbereitschaft und -abwehrkapazität bei humanitären Krisen zu verbessern. Darüber hinaus werden Maßnahmen zur Stärkung der technischen Kapazitäten künftiger Entsendeorganisationen für die Teilnahme an der EU-Freiwilligeninitiative für humanitäre Hilfe gefördert.

1.   Ziele

Das Ziel dieser Aufforderung besteht darin, die Kapazitäten von Entsende- und Aufnahmeorganisationen, die sich an der EU-Freiwilligeninitiative für humanitäre Hilfe beteiligen möchten, zu stärken und dafür zu sorgen, dass die Standards und Verfahren mit Blick auf Kandidaten und EU-Freiwillige für humanitäre Hilfe für die Beantragung einer Zertifizierung eingehalten werden, die für die Entsendung von EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe erforderlich ist.

Die Europäische Kommission erwartet sich von dieser Aufforderung folgende Ergebnisse:

Stärkung der Kapazitäten von etwa 115 Entsende- und Aufnahmeorganisationen in Bereichen wie:

Katastrophenrisikomanagement, -bereitschaft und -abwehrkapazität;

Verknüpfung von Soforthilfe, Rehabilitation und Entwicklung (SRE);

Stärkung der örtlichen Freiwilligentätigkeit in Drittländern;

Zertifizierung von Kapazitäten, einschließlich der Verwaltungskapazitäten;

Kapazität für Frühwarnmeldungen für lokale Gemeinschaften.

2.   Mittelausstattung

Für die Kofinanzierung von Projekten sind insgesamt 7 960 000 EUR veranschlagt.

Die maximale Höhe der Finanzhilfe beträgt 700 000 EUR. Die einzelnen Finanzhilfen betragen zwischen 100 000 EUR und 700 000 EUR.

Anträge auf Finanzhilfen von weniger als 100 000 EUR sind nicht förderfähig. Die Agentur wird voraussichtlich 23 Vorschläge finanzieren.

Die Agentur behält sich vor, nicht alle verfügbaren Mittel zu vergeben.

3.   Förderfähige Einrichtungen

Nur Anträge, die die Förderkriterien erfüllen, kommen für eine Finanzhilfe in Betracht. Wird ein Antrag als nicht förderfähig eingestuft, so wird der Antragsteller schriftlich über die Gründe für die Ablehnung unterrichtet.

Anträge, die die folgenden Kriterien erfüllen, werden einer eingehenden Bewertung unterzogen.

3.1.    Förderfähige Antragsteller

Für beide Aktivitätsbereiche — technische Unterstützung und Kapazitätsaufbau — können nur von folgenden Einrichtungen Vorschläge eingereicht werden:

nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründete nicht staatliche Organisation ohne Erwerbszweck mit Sitz in der Union oder

dem Recht eines Mitgliedstaats unterliegende zivile Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder

der Internationale Verband der nationalen Gesellschaften des Roten Kreuzes und des Roten Halbmonds.

Förderfähig sind ausschließlich Anträge juristischer Personen, die in einem der folgenden Länder niedergelassen sind:

die Mitgliedstaaten der Europäischen Union: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Vereinigtes Königreich, Zypern.

Für beide Aktivitätsbereiche — technische Unterstützung und Kapazitätsaufbau — muss der Antragsteller eines Projekts seit mindestens drei Jahren auf dem Gebiet der humanitären Hilfe im Sinne des Artikels 3 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 375/2014 (2) tätig sein.

3.2.    Förderkriterien

Die Antragsteller können Projekte sowohl für technische Unterstützung als auch für den Aufbau von Kapazitäten einreichen. In diesem Fall müssen die Antragsteller in ihrem Antrag angeben, dass sich ihr Antrag auf beide Maßnahmen bezieht.

Für beide Maßnahmen müssen die Partner eine Vollmacht ausstellen, die von den Personen zu unterzeichnen ist, die befugt sind, rechtsverbindliche Verpflichtungen einzugehen, damit der Antragsteller im Namen der Partner handeln kann.

Der Antragsteller und die Partnerorganisationen werden nachfolgend als „das Konsortium“ bezeichnet.

3.2.1.   Technische Unterstützung

Die Partnerorganisationen müssen in eine der folgenden Kategorien fallen:

nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründete nicht staatliche Organisation ohne Erwerbszweck mit Sitz in der Union,

zivile Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder

der Internationale Verband der nationalen Gesellschaften des Roten Kreuzes und des Roten Halbmonds.

Die Projekte werden von einem transnationalen Konsortium geplant und umgesetzt, dem Einrichtungen aus mindestens drei Programmländern angehören, die unter eine der in Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 375/2014 genannten Kategorien fallen.

Mindestens ein Antragsteller oder Partner des Projekts muss seit mindestens drei Jahren auf dem Gebiet der Betreuung von Freiwilligen tätig sein.

3.2.2.   Aufbau von Kapazitäten

Die Partnerorganisationen müssen in eine der folgenden Kategorien fallen:

nicht staatliche Organisationen ohne Erwerbszweck, die in einem Drittland nach dem Recht dieses Landes ansässig oder tätig sind,

zivile Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder

internationale Einrichtungen und Organisationen.

Die Planung und Umsetzung der Projekte erfolgt durch transnationale Konsortien, an denen Einrichtungen aus mindestens drei am Programm beteiligten Ländern, die unter eine der in Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 375/2014 genannten Kategorien fallen, sowie Einrichtungen aus mindestens drei Drittländern, in denen humanitäre Hilfsaktivitäten und -maßnahmen im Sinne des Artikels 3 Buchstabe d durchgeführt werden, und die unter eine der in Artikel 10 Absatz 4 Buchstabe c genannten Kategorien fallen, beteiligt sind.

Für jedes Projekt gilt, dass neben dem Antragsteller auch die Partner aus den an dem Programm beteiligten Ländern seit mindestens drei Jahren auf dem Gebiet der humanitären Hilfe im Sinne des Artikels 3 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 375/2014 tätig sein müssen.

In jedem Projekt sind mindestens zwei Partner aus Drittländern, in denen humanitäre Hilfsaktivitäten und -maßnahmen stattfinden, auf dem Gebiet der humanitären Hilfe im Sinne des Artikels 3 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 375/2014 tätig.

Bei jedem Projekt muss mindestens ein Antragsteller oder Partner aus den am Programm teilnehmenden Ländern seit mindestens drei Jahren auf dem Gebiet der Betreuung von Freiwilligen tätig sein.

3.2.3.   Assoziierte Organisationen

Die assoziierten Organisationen sind sonstige Organisationen und Einrichtungen, die an der Maßnahme beteiligt sein können. Die assoziierten Organisationen spielen im Rahmen der Maßnahme eine wichtige Rolle (beispielsweise können sie spezialisierte Anbieter von Kapazitätsaufbau und technischer Unterstützung sein). Sie gehen keine vertragliche Beziehung mit der Agentur ein und müssen die in diesem Abschnitt aufgeführten Förderkriterien nicht erfüllen. Sofern der Antrag für eine Finanzierung ausgewählt wird, erhalten assoziierte Organisationen keinen Anteil an der Finanzhilfe durch den Antragsteller. Es darf sich beispielsweise um gewinnorientierte Privatunternehmen handeln. Die assoziierten Organisationen sind im elektronischen Formular zu nennen.

4.   Förderfähige Aktivitäten

Förderfähig sind unter anderem folgende Tätigkeiten:

Untersuchungs- und Sondierungsbesuche zur Erstellung einer detaillierten Bedarfsbewertung für die Maßnahme;

Maßnahmen zum Auf- und Ausbau der Kapazitäten;

Schulungen für Ausbilder, Coachs, Mentoren und Multiplikatoren in Drittländern;

Seminare und Workshops;

Job-Shadowing;

Partnerschaftsvereinbarungen („Twinning“) und Austausch von Mitarbeitern;

Austausch bewährter Verfahren;

Studienbesuche;

Maßnahmen zur Förderung der Bildung von Partnerschaften.

Weitere förderfähige Tätigkeiten nach Teilmaßnahme:

Technische Unterstützung

Coaching/Mentoring von wichtigsten bezahlten Mitarbeitern von Entsendeorganisationen.

Aufbau von Kapazitäten

Schulungen für Ausbilder, Coachs, Mentoren und Multiplikatoren in Drittländern;

Studienbesuche von bis zu drei Monaten für wichtige bezahlte Mitarbeiter oder Freiwillige aus Drittländern, die in europäischen Antragsteller-/Partnerorganisationen untergebracht werden sollen.

Technischer Kapazitätsaufbau für humanitäre Hilfsmaßnahmen mit Schwerpunkt auf

Methoden zur Bedarfsermittlung/Informationsmanagement;

Katastrophenrisikomanagement;

Reduzierung des Katastrophenrisikos/Katastrophenbereitschaft;

Reaktion auf Krisen (und verwandte Bereiche);

Verknüpfung von Soforthilfe, Rehabilitation und Entwicklung;

Widerstandsfähigkeit und Anpassung in Bezug auf den Klimawandel.

5.   Vergabekriterien  (3)

Förderfähige Anträge werden anhand der folgenden Kriterien bewertet:

Relevanz des Projekts (maximal 30 Punkte);

Qualität der Projektkonzeption und -umsetzung (maximal 30 Punkte);

Qualität und Relevanz der Partnerschaft und der Kooperationsvereinbarungen (maximal 20 Punkte);

Wirkung und Verbreitung (maximal 20 Punkte).

Projekte, die insgesamt weniger als 60 Punkte erhalten, gelten als nicht förderfähig.

Alle Projekte werden unabhängig davon, ob sie sich auf den Aufbau von Kapazitäten oder technische Unterstützung beziehen, nach der erzielten Punktezahl in eine Rangliste aufgenommen.

6.   Frist für die Einreichung der Anträge

Finanzhilfeanträge sind in einer der Amtssprachen der Europäischen Union unter Verwendung des hierfür vorgesehenen elektronischen Antragsformulars (e-Form) zu stellen. Das elektronische Antragsformular (e-Form) ist im Internet unter folgender Adresse abrufbar: https://eacea.ec.europa.eu/documents/eforms_en

Das ordnungsgemäß ausgefüllte elektronische Antragsformular ist bis spätestens 4. Juli 2016, 12.00 Uhr mittags (Brüsseler Zeit) einzureichen. Nach diesem Zeitpunkt ist das Online-System für die Einreichung von Anträgen gesperrt.

Die Antragsteller können Projekte sowohl für technische Unterstützung als auch für den Aufbau von Kapazitäten einreichen. In diesem Fall müssen die Antragsteller in ihrem Antrag angeben, dass sich ihr Antrag auf beide Maßnahmen bezieht. Nach Ablauf der Einreichungsfrist können an dem Antrag keine Änderungen mehr vorgenommen werden. Sind jedoch einzelne Punkte zu klären oder sachliche Fehler zu berichtigen, kann sich die EACEA zu diesem Zweck während des Evaluierungsprozesses an den Antragsteller wenden.

Per Post, Telefax oder E-Mail eingereichte Anträge werden nicht berücksichtigt.

7.   Weitere Informationen

Die Anträge müssen gemäß dem Leitfaden für Antragsteller — Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen EACEA 27/2016 — und unter Verwendung des für diesen Zweck vorgesehenen elektronischen Antragsformulars eingereicht werden und mit den erforderlichen Anhängen versehen sein.

Diese Dokumente sind im Internet unter folgender Adresse zu finden:

https://eacea.ec.europa.eu/eu-aid-volunteers/funding_en

Sollten Sie Fragen haben, wenden Sie sich bitte an folgende Adresse: EACEA-EUAID-VOLUNTEERS@ec.europa.eu


(1)  ABl. L 122 vom 24.4.2014, S. 1.

(2)  Als „humanitäre Hilfe“ gelten Aktivitäten und Maßnahmen in Drittländern, die in Form bedarfsorientierter Soforthilfe darauf ausgerichtet sind, Leben zu retten, menschliches Leid zu verhindern oder zu lindern und angesichts von Naturkatastrophen oder von Menschen verursachter Katastrophen die Menschenwürde zu wahren. Diese Hilfe umfasst unter anderem Hilfs-, Rettungs- und Schutzmaßnahmen bei humanitären Krisen oder in der Zeit unmittelbar danach, Unterstützungsmaßnahmen, die den Zugang zu bedürftigen Bevölkerungsgruppen ermöglichen und die ungehinderte Bereitstellung der Hilfe erleichtern, sowie Maßnahmen, die zur Verbesserung der Katastrophenbereitschaft und der Reduzierung des Katastrophenrisikos sowie zur Stärkung der Widerstandsfähigkeit und der Fähigkeit der Bevölkerung beitragen, Krisen zu bewältigen und ihre Folgen zu überwinden.

(3)  Artikel 132 der Haushaltsordnung, Artikel 203 der Anwendungsbestimmungen.


VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

Europäische Kommission

30.4.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 155/10


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.8027 — Investindustrial/Catelli/Artsana)

Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2016/C 155/07)

1.

Am 25. April 2016 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Die Investmentfonds Investindustrial V LP und Investindustrial VI LP (zusammen „Investindustrial“, Vereinigtes Königreich), die dem Unternehmen BI-Invest Holdings SA angehören, und das Unternehmen Catelli Srl („Catelli“, Italien) übernehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die gemeinsame Kontrolle über das Unternehmen Artsana SpA („Artsana“, Italien).

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

BI-Invest Holdings SA besitzt, verwaltet und investiert in vorwiegend südeuropäische mittlere Unternehmen, die in den folgenden drei Sparten Branchenführer sind: Verbraucher, industrielle Fertigung und Dienstleistungen. Das derzeitige Portfolio umfasst folgende Unternehmen: Aston Martin (Sportwagen), B&B Italia (Designermöbel), Flos (Architekturbeleuchtung), Goldcar (Autovermietung), Perfume Holding (Parfums), Polynt (Spezialchemikalien), PortAventura (Freizeit-Resort), Sergio Rossi (Luxusschuhe), SNAI (Spiele und Wetten), Stroili Oro (preisgünstiger Schmuck) und TSC (Rettungsdienste).

Catelli übt als Holdinggesellschaft die alleinige Kontrolle über Artsana aus.

Artsana vertreibt Babypflege-, Gesundheits- und Kosmetikprodukte und ist im Einzelhandel mit Babypflegeprodukten und Spielzeug tätig.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens M.8027 — Investindustrial/Catelli/Artsana per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

(2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.


SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN

Europäische Kommission

30.4.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 155/11


Veröffentlichung eines Eintragungsantrags gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

(2016/C 155/08)

Diese Veröffentlichung eröffnet die Möglichkeit, gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) Einspruch gegen den Antrag zu erheben.

EINZIGES DOKUMENT

„ORIEL SEA MINERALS“

EU-Nr.: IE-PDO-0005-01319-26.02.2015

g.g.A. ( ) g.U. ( X )

1.   Name(n)

„Oriel Sea Minerals“

2.   Mitgliedstaat oder Drittland

Irland

3.   Beschreibung des Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels

3.1.   Art des Erzeugnisses

Klasse 2.6. Salz

3.2.   Beschreibung des Erzeugnisses, für das der unter Punkt 1 aufgeführte Name gilt

Der Name „Oriel Sea Minerals“ bezeichnet konzentriertes Mineral-Meersalz in flüssiger Form, das in der Bucht von Port Oriel (Clogherhead, Drogheda, County Louth, Irland) gewonnen wird. Dabei handelt es sich um eine Mischung aus Mengen- und Spurenelementen in Form einer klaren (je nach Jahreszeit der Gewinnung manchmal auch leicht gelblichen) und leicht viskosen Flüssigkeit ohne Zusatzstoffe. Die Flüssigkeit fühlt sich wie Öl an, doch ist kein Öl enthalten. Die Viskosität der Meeresmineralstoffe beträgt bei einer Temperatur von 25 °C und einer Rotationsgeschwindigkeit von 50 rpm (+/- 10 %) zwischen 4,00 und 5,15 mPa·s. Durch seine konzentrierte flüssige Form kann das Erzeugnis in fast allen Getränken, Säften oder in Wasser je nach Bedarf in einem Verhältnis von 100:1 bis 1 000:1 verdünnt werden.

Aufgrund der flüssigen Form befinden sich die Mineralstoffe und Spurenelemente in einem elementaren ionisierten Zustand (d. h. vor der Bindung durch Liganden wie Sulfat, Citrat, Oxid usw.). Mit dem von Oriel verwendeten System können diese Mineralstoffe aus dem Wasser des Ozeans gewonnen und aufkonzentriert werden.

Die Mineralstoffe haben einen starken Mineralsalzgeschmack, wenn sie in ihrer konzentrierten Form eingenommen werden. Werden sie hingegen im richtigen Verhältnis in Wasser, Saft oder anderen Getränken verdünnt, so verteilen sich die Mineralstoffe und hinterlassen praktisch keinen Nachgeschmack. „Oriel Sea Minerals“ sind ein ausgezeichnetes Nahrungsergänzungsmittel, das dem Körper durch Wasser oder eine andere Flüssigkeit, das bzw. die die Aufnahme und den ernährungsphysiologischen Nutzen verbessert, Mineralstoffe in einem perfekt ausgewogenen Verhältnis zuführt.

Analysebescheinigung für „Oriel Sea Minerals“. Die Werte für „Oriel Sea Minerals“ bleiben innerhalb einer 10 %-Marge der Werte in nachstehender Tabelle.

Analyse von „Oriel Sea Minerals“

Analyseverfahren: ICP-MS

Oriel Sea Minerals

 

ml/l

H2O

Wasser

weniger als 58 % Massenanteil

Mg

Magnesium

weniger als 60 ml/l

Na

Natrium

weniger als 23 ml/l

K

Kalium

weniger als 20 ml/l

B

Bor

weniger als 200 ml/l

Ca

Calcium

weniger als 70,0 ml/l

Ni

Nickel

weniger als 2,31 ml/l

Cu

Kupfer

weniger als 1,45 ml/l

Sr

Strontium

weniger als 1,21 ml/l

Mo

Molybden

weniger als 0,50 ml/l

Fe

Eisen

weniger als 0,50 ml/l

Zn

Zink

weniger als 0,50 ml/l

Al

Aluminium

weniger als 0,50 ml/l

Mn

Mangan

weniger als 0,23 ml/l

Cd

Cadmium

Spuren

Cr

Chrom

Spuren

Se

Selen

Spuren

Pb

Blei

Spuren

Co

Kobalt

Spuren

Tl

Thallium

Spuren

Be

Beryllium

Spuren

3.3.   Futter (nur für Erzeugnisse tierischen Ursprungs) und Rohstoffe (nur für Verarbeitungserzeugnisse)

Auf natürlichem Wege aus der Irischen See gewonnene Meeresmineralstoffe.

3.4.   Besondere Erzeugungsschritte, die in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen müssen

Erzeugungs- und Verarbeitungsschritte:

Alle Verfahren der Gewinnung, Eindunstung, Abtrennung und Kristallisation finden in dem geografischen Gebiet statt und werden kontrolliert und überwacht, um die Einheitlichkeit der Enderzeugnisse sicherzustellen. Dies umfasst:

Pumpen und Filtern von Meerwasser durch ein Filtersystem.

Entfernen eines Großteils des Meersalzes, gefolgt vom Aufkonzentrieren der Lake in einem geschlossenen, unter Druck stehenden System.

Aufkonzentrieren von Meeresmineralstoffen in einem Hochdrucksystem.

Ernte der konzentrierten Meeresmineralstoffe.

3.5.   Besondere Vorschriften für Vorgänge wie Schneiden, Reiben, Verpacken usw. des Erzeugnisses mit dem eingetragenen Namen

3.6.   Besondere Vorschriften für die Kennzeichnung des Erzeugnisses mit dem eingetragenen Namen

4.   Kurzbeschreibung der Abgrenzung des geografischen Gebiets

Port Oriel, Clogherhead, liegt auf der nordwestlichen Seite der Landzunge Clogher Head, die in tiefe Gewässer ragt. Das abgegrenzte Gebiet reicht von der südlichsten Spitze von Clogher Head (Breite: 53,79497 (Nord), Länge: -6,21778 (West) bzw. Breite: 53°47′42″ (Nord), Länge: 6°13′04″ (West)) bis zur nördlichen Spitze von Dunany Point (Breite: 53,86144 (Nord), Länge: -6,23838 (West) bzw. Breite: 53°51′41″ (Nord), Länge: 6°14′18″ (West)). In einer Entfernung von fünf Seemeilen befinden sich in der Bucht von Dundalk von der Sea Fisheries Protection Authority 2013 eingestufte Muschel-Erzeugungsgebiete mit dem Gebietscode LH-DB-DB.

5.   Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet

Das Verhältnis der Mineralstoffe, die Ausgewogenheit, der Geschmack und das Aussehen der Meeresmineralstoffe sind typisch für seinen Ursprung. Wie Trauben vom Anbaugebiet und dem Wetter beeinflusst werden, so werden „Oriel Sea Minerals“ von den Tiefseeströmungen, der Sauberkeit, dem Mineralstoffgehalt und der Reinheit des Wassers an diesem Ort sowie von dem Verfahren beeinflusst, mit dem diese typischen Merkmale erzielt, erhalten und verfeinert werden.

Die Meersalzgewinnung in diesem Gebiet reicht Jahrhunderte zurück. Ein Auszug aus dem archäologischen und historischen Anzeiger der Grafschaft Louth (County Louth Archaelogical & Historical Journal): „On 28th January 1667 Viscount Dungannon leased a parcel of land lying neere ye towne of Carlingforde for erection of saltworks to Colonel Cooke of Chiswick in Middlesex as a salt manufacturer“. Über Jahrhunderte hinweg war Port Oriel synonym für reiche Fanggewässer, in denen die Einheimischen Tiefseefische direkt von den Felsen und im Hafen fingen. Salz war eine wichtige Zutat, um den im Hafen angelandeten Fisch für den Verbrauch, die Lagerung und die anschließende Beförderung zum Markt haltbar zu machen. (Auf einer Karte von 1797 war bei pt mp 16 pm in der Nähe von Newry Street ein Salzwerk eingezeichnet; außerdem liegen Aufzeichnungen der örtlich dokumentierten Einzelheiten zu den Flut-/Schleusentoren vor.)

Der Golfstrom folgt der Westküste Irlands. Wenn er auf die kälteren Gewässer der Norwegischen See trifft, biegt er um die nördliche und nordöstliche Landspitze ab, bis er seine endgültige Bestimmung fünf Seemeilen hinter der Bucht von Port Oriel erreicht. Hier läuft die Strömung aus, da sie auf den starken Mündungsstrom des Flusses Boyne (zweitgrößter Fluss Irlands) trifft.

Port Oriel liegt auf der nordwestlichen Seite der Landzunge Clogher Head, die in Tiefseegewässer ragt. Analysen ergaben, dass der Salzgehalt dieser Gewässer dem vergleichbar ist, der normalerweise in der Tiefsee anzutreffen ist. Der hohe Salzgehalt wurde mit den ungewöhnlichen Tiefseeströmungen des Golfstroms in dem Gebiet in Verbindung gebracht. Analysen des Wassers bei Port Oriel ergeben regelmäßig Werte von 3,5 %-3,6 % Salz, wie dies auch in der Tiefsee der Fall ist.

Das Marine Institute of Ireland hat über Jahre hinweg die Gewässer bei Port Oriel als Klasse „A“ International Shellfish Quality (internationale Klassifizierung für Meeresfrüchte) eingestuft und ihm damit höchste Meerwasserqualität bescheinigt. Die Ernte von Miesmuscheln, Venusmuscheln, Krabben, Hummerartigen und Scheidenmuscheln ist ein florierender Wirtschaftszweig in und an der Bucht von Port Oriel. Der Reichtum an Schalentieren trägt seinerseits zur hohen Qualität und zum hohen Mineralstoffgehalt des Wassers bei. Darüber hinaus ist das Gebiet Teil der in der Bucht von Dundalk gelegenen, 2014 von der Sea Fisheries Protection Authority for Clams and Razor Fish eingestuften Muschel-Erzeugungsgebiete mit dem Gebietscode LH-DB-DB.

Die Besonderheiten von „Oriel Sea Minerals“ stehen in direktem Zusammenhang mit den ungewöhnlichen Tiefseeströmungen im geografischen Gebiet, dem hohen Mineralstoffgehalt, der anderenorts in so flachen Gewässern nicht anzutreffen ist, und dem Golfstrom und den Bewegungen der Gezeiten, die die Nordküste Irlands umrunden und sich in die größere Bucht von Dundalk und somit auch in die Bucht von Port Oriel ergießen. Diese hohe Qualität und der Mineralstoffgehalt werden durch das Verfahren bewahrt, bei dem das Erzeugnis weder mit Luft, dem Boden oder dem Menschen in Kontakt kommt. Am Ende steht eine konzentrierte Verbindung, die viele Mineralstoffe enthält.

Zusammenfassung:

Die gewonnenen Meeresmineralstoffe weisen für ihren Ursprung typische Merkmale auf, die direkt auf den Salzgehalt, die Qualität und die Mineralstoffdichte der Gewässer in diesem Gebiet zurückzuführen sind. Dies zeigt sich im Verhältnis der enthaltenen Mineralstoffe sowie der Ausgewogenheit, Qualität und Reinheit von „Oriel Sea Minerals“.

Hinweis auf die Veröffentlichung der Spezifikation

(Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 2 dieser Verordnung)

http://www.agriculture.gov.ie/gi/pdopgitsg-protectedfoodnames/products/


(1)  ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.