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ISSN 1977-088X |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 155 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
59. Jahrgang |
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Informationsnummer |
Inhalt |
Seite |
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II Mitteilungen |
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MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Europäische Kommission |
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2016/C 155/01 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.7871 — Bombardier/CDPQ/Bombardier Transportation UK) ( 1 ) |
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2016/C 155/02 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.7951 — Shire/Baxalta) ( 1 ) |
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IV Informationen |
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INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Europäische Kommission |
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2016/C 155/03 |
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2016/C 155/04 |
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Rechnungshof |
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2016/C 155/05 |
Sonderbericht Nr. 7/2016 — Die Gebäudeverwaltung durch den Europäischen Auswärtigen Dienst weltweit |
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V Bekanntmachungen |
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VERWALTUNGSVERFAHREN |
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Europäische Kommission |
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2016/C 155/06 |
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VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK |
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Europäische Kommission |
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2016/C 155/07 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.8027 — Investindustrial/Catelli/Artsana) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 ) |
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SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN |
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Europäische Kommission |
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2016/C 155/08 |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR |
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DE |
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II Mitteilungen
MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Europäische Kommission
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30.4.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 155/1 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss
(Sache M.7871 — Bombardier/CDPQ/Bombardier Transportation UK)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2016/C 155/01)
Am 29. Januar 2016 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden beiden EU-Websites veröffentlicht:
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der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden, |
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der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32016M7871 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht. |
(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.
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30.4.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 155/1 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss
(Sache M.7951 — Shire/Baxalta)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2016/C 155/02)
Am 26. April 2016 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden beiden EU-Websites veröffentlicht:
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der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden, |
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der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32016M7951 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht. |
(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.
IV Informationen
INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Europäische Kommission
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30.4.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 155/2 |
Euro-Wechselkurs (1)
29. April 2016
(2016/C 155/03)
1 Euro =
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Währung |
Kurs |
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USD |
US-Dollar |
1,1403 |
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JPY |
Japanischer Yen |
122,34 |
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DKK |
Dänische Krone |
7,4440 |
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GBP |
Pfund Sterling |
0,78025 |
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SEK |
Schwedische Krone |
9,1689 |
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CHF |
Schweizer Franken |
1,0984 |
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ISK |
Isländische Krone |
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NOK |
Norwegische Krone |
9,2150 |
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BGN |
Bulgarischer Lew |
1,9558 |
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CZK |
Tschechische Krone |
27,038 |
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HUF |
Ungarischer Forint |
312,23 |
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PLN |
Polnischer Zloty |
4,3965 |
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RON |
Rumänischer Leu |
4,4770 |
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TRY |
Türkische Lira |
3,1934 |
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AUD |
Australischer Dollar |
1,4948 |
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CAD |
Kanadischer Dollar |
1,4286 |
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HKD |
Hongkong-Dollar |
8,8466 |
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NZD |
Neuseeländischer Dollar |
1,6357 |
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SGD |
Singapur-Dollar |
1,5311 |
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KRW |
Südkoreanischer Won |
1 301,53 |
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ZAR |
Südafrikanischer Rand |
16,1567 |
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CNY |
Chinesischer Renminbi Yuan |
7,3943 |
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HRK |
Kroatische Kuna |
7,5110 |
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IDR |
Indonesische Rupiah |
15 034,86 |
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MYR |
Malaysischer Ringgit |
4,4546 |
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PHP |
Philippinischer Peso |
53,504 |
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RUB |
Russischer Rubel |
73,2286 |
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THB |
Thailändischer Baht |
39,819 |
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BRL |
Brasilianischer Real |
3,9738 |
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MXN |
Mexikanischer Peso |
19,5570 |
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INR |
Indische Rupie |
75,6985 |
(1) Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.
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30.4.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 155/3 |
RÜCKNAHME VON VORSCHLÄGEN DER KOMMISSION
(2016/C 155/04)
LISTE DER ZURÜCKGENOMMENEN VORSCHLÄGE
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Dokument |
Interinstitutionelles Verfahren |
Titel |
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Wirtschaft und Finanzen, Steuern und Zollunion |
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KOM(2007) 746 |
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Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem hinsichtlich der Behandlung von Versicherungs- und Finanzdienstleistungen |
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KOM(2007) 747 |
2007/0267/CNS |
Vorschlag für eine RICHTLINIE DES RATES zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem hinsichtlich der Behandlung von Versicherungs- und Finanzdienstleistungen |
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COM(2013) 721 |
2013/0343/CNS |
Vorschlag für eine RICHTLINIE DES RATES zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in Bezug auf eine Standard-Mehrwertsteuererklärung |
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KOM(2011) 594 |
2011/0261/CNS |
Vorschlag für eine RICHTLINIE DES RATES über das gemeinsame Finanztransaktionssteuersystem und zur Änderung der Richtlinie 2008/7/EG |
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KOM(2011) 738 |
2011/0334/CNS |
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Festlegung der Methoden und Verfahren für die Bereitstellung der Eigenmittel auf der Grundlage der Finanztransaktionssteuer |
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Außen- und Sicherheitspolitik |
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KOM(2007) 141 |
2007/0049/APP |
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES UND DER KOMMISSION über den Abschluss des Protokolls zum Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Turkmenistan andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union |
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KOM(2007) 144 |
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Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung des Protokolls zum Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Turkmenistan andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union |
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KOM(2004) 808 |
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Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung einiger Bestimmungen des Europa-Mittelmeer-Assoziationsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Arabischen Republik Syrien andererseits im Namen der Europäischen Gemeinschaft |
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KOM(2008) 853 |
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Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung einiger Bestimmungen des Europa-Mittelmeer-Assoziationsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Arabischen Republik Syrien andererseits im Namen der Europäischen Gemeinschaft |
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Handel |
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KOM(2008) 522 |
2008/0169/APP |
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES zum Abschluss des Abkommens zur Festlegung eines Rahmens für ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den Partnerstaaten der Ostafrikanischen Gemeinschaft andererseits |
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KOM(2008) 565 |
2008/0177/APP |
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Abschluss des Interims-Wirtschaftspartnerschaftsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den SADC-WPA-Staaten andererseits |
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COM(2012) 593 |
2012/0287/NLE |
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Standpunkt der Europäischen Union bezüglich der Aufstellung einer Schlichterliste im Kooperationsausschuss, der mit dem Abkommen vom 24. Juni 1994 über Partnerschaft und Zusammenarbeit zur Gründung einer Partnerschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Russischen Föderation andererseits eingesetzt wurde |
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Verkehr |
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COM(2014) 83 |
2014/0042/NLE |
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union bei der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation auf der 66. Sitzung des Ausschusses für den Schutz der Meeresumwelt zu den Änderungen der MARPOL-Anlage VI bezüglich der Verzögerung der Anwendung der Stufe III der NOx-Emissionsnormen zu vertreten ist |
Rechnungshof
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30.4.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 155/5 |
Sonderbericht Nr. 7/2016
„Die Gebäudeverwaltung durch den Europäischen Auswärtigen Dienst weltweit“
(2016/C 155/05)
Der Europäische Rechnungshof teilt mit, dass der Sonderbericht Nr. 7/2016 „Die Gebäudeverwaltung durch den Europäischen Auswärtigen Dienst weltweit“ soeben veröffentlicht wurde.
Der Bericht kann auf der Website des Europäischen Rechnungshofs (http://eca.europa.eu) oder auf der Website des EU-Bookshop (https://bookshop.europa.eu) abgerufen bzw. von dort heruntergeladen werden.
V Bekanntmachungen
VERWALTUNGSVERFAHREN
Europäische Kommission
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30.4.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 155/6 |
AUFFORDERUNG ZUR EINREICHUNG VON VORSCHLÄGEN — EACEA 27/2016
EU-Freiwilligeninitiative für humanitäre Hilfe: Technische Unterstützung der Entsendeorganisationen
Kapazitätsaufbau für humanitäre Hilfe in den Aufnahmeorganisationen
(2016/C 155/06)
Die Verordnung (EU) Nr. 375/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 zur Einrichtung des Europäischen Freiwilligenkorps für humanitäre Hilfe („EU-Freiwilligeninitiative für humanitäre Hilfe“) (1) (nachfolgend „EU-Freiwilligeninitiative für humanitäre Hilfe“) schafft einen Rahmen für gemeinsame Beiträge europäischer Freiwilliger zur Unterstützung und Ergänzung von humanitären Hilfsmaßnahmen in Drittländern.
In diesem Rahmen werden durch die vorliegende Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen Finanzmittel zur Förderung von Maßnahmen bereitgestellt, die auf eine Stärkung der Kapazitäten künftiger Aufnahmeorganisationen abzielen, um die Katastrophenbereitschaft und -abwehrkapazität bei humanitären Krisen zu verbessern. Darüber hinaus werden Maßnahmen zur Stärkung der technischen Kapazitäten künftiger Entsendeorganisationen für die Teilnahme an der EU-Freiwilligeninitiative für humanitäre Hilfe gefördert.
1. Ziele
Das Ziel dieser Aufforderung besteht darin, die Kapazitäten von Entsende- und Aufnahmeorganisationen, die sich an der EU-Freiwilligeninitiative für humanitäre Hilfe beteiligen möchten, zu stärken und dafür zu sorgen, dass die Standards und Verfahren mit Blick auf Kandidaten und EU-Freiwillige für humanitäre Hilfe für die Beantragung einer Zertifizierung eingehalten werden, die für die Entsendung von EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe erforderlich ist.
Die Europäische Kommission erwartet sich von dieser Aufforderung folgende Ergebnisse:
Stärkung der Kapazitäten von etwa 115 Entsende- und Aufnahmeorganisationen in Bereichen wie:
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Katastrophenrisikomanagement, -bereitschaft und -abwehrkapazität; |
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Verknüpfung von Soforthilfe, Rehabilitation und Entwicklung (SRE); |
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Stärkung der örtlichen Freiwilligentätigkeit in Drittländern; |
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Zertifizierung von Kapazitäten, einschließlich der Verwaltungskapazitäten; |
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Kapazität für Frühwarnmeldungen für lokale Gemeinschaften. |
2. Mittelausstattung
Für die Kofinanzierung von Projekten sind insgesamt 7 960 000 EUR veranschlagt.
Die maximale Höhe der Finanzhilfe beträgt 700 000 EUR. Die einzelnen Finanzhilfen betragen zwischen 100 000 EUR und 700 000 EUR.
Anträge auf Finanzhilfen von weniger als 100 000 EUR sind nicht förderfähig. Die Agentur wird voraussichtlich 23 Vorschläge finanzieren.
Die Agentur behält sich vor, nicht alle verfügbaren Mittel zu vergeben.
3. Förderfähige Einrichtungen
Nur Anträge, die die Förderkriterien erfüllen, kommen für eine Finanzhilfe in Betracht. Wird ein Antrag als nicht förderfähig eingestuft, so wird der Antragsteller schriftlich über die Gründe für die Ablehnung unterrichtet.
Anträge, die die folgenden Kriterien erfüllen, werden einer eingehenden Bewertung unterzogen.
3.1. Förderfähige Antragsteller
Für beide Aktivitätsbereiche — technische Unterstützung und Kapazitätsaufbau — können nur von folgenden Einrichtungen Vorschläge eingereicht werden:
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nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründete nicht staatliche Organisation ohne Erwerbszweck mit Sitz in der Union oder |
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dem Recht eines Mitgliedstaats unterliegende zivile Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder |
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— |
der Internationale Verband der nationalen Gesellschaften des Roten Kreuzes und des Roten Halbmonds. |
Förderfähig sind ausschließlich Anträge juristischer Personen, die in einem der folgenden Länder niedergelassen sind:
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die Mitgliedstaaten der Europäischen Union: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Vereinigtes Königreich, Zypern. |
Für beide Aktivitätsbereiche — technische Unterstützung und Kapazitätsaufbau — muss der Antragsteller eines Projekts seit mindestens drei Jahren auf dem Gebiet der humanitären Hilfe im Sinne des Artikels 3 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 375/2014 (2) tätig sein.
3.2. Förderkriterien
Die Antragsteller können Projekte sowohl für technische Unterstützung als auch für den Aufbau von Kapazitäten einreichen. In diesem Fall müssen die Antragsteller in ihrem Antrag angeben, dass sich ihr Antrag auf beide Maßnahmen bezieht.
Für beide Maßnahmen müssen die Partner eine Vollmacht ausstellen, die von den Personen zu unterzeichnen ist, die befugt sind, rechtsverbindliche Verpflichtungen einzugehen, damit der Antragsteller im Namen der Partner handeln kann.
Der Antragsteller und die Partnerorganisationen werden nachfolgend als „das Konsortium“ bezeichnet.
3.2.1. Technische Unterstützung
Die Partnerorganisationen müssen in eine der folgenden Kategorien fallen:
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nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründete nicht staatliche Organisation ohne Erwerbszweck mit Sitz in der Union, |
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zivile Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder |
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der Internationale Verband der nationalen Gesellschaften des Roten Kreuzes und des Roten Halbmonds. |
Die Projekte werden von einem transnationalen Konsortium geplant und umgesetzt, dem Einrichtungen aus mindestens drei Programmländern angehören, die unter eine der in Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 375/2014 genannten Kategorien fallen.
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— |
Mindestens ein Antragsteller oder Partner des Projekts muss seit mindestens drei Jahren auf dem Gebiet der Betreuung von Freiwilligen tätig sein. |
3.2.2. Aufbau von Kapazitäten
Die Partnerorganisationen müssen in eine der folgenden Kategorien fallen:
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nicht staatliche Organisationen ohne Erwerbszweck, die in einem Drittland nach dem Recht dieses Landes ansässig oder tätig sind, |
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zivile Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder |
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internationale Einrichtungen und Organisationen. |
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Die Planung und Umsetzung der Projekte erfolgt durch transnationale Konsortien, an denen Einrichtungen aus mindestens drei am Programm beteiligten Ländern, die unter eine der in Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 375/2014 genannten Kategorien fallen, sowie Einrichtungen aus mindestens drei Drittländern, in denen humanitäre Hilfsaktivitäten und -maßnahmen im Sinne des Artikels 3 Buchstabe d durchgeführt werden, und die unter eine der in Artikel 10 Absatz 4 Buchstabe c genannten Kategorien fallen, beteiligt sind. |
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Für jedes Projekt gilt, dass neben dem Antragsteller auch die Partner aus den an dem Programm beteiligten Ländern seit mindestens drei Jahren auf dem Gebiet der humanitären Hilfe im Sinne des Artikels 3 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 375/2014 tätig sein müssen. |
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In jedem Projekt sind mindestens zwei Partner aus Drittländern, in denen humanitäre Hilfsaktivitäten und -maßnahmen stattfinden, auf dem Gebiet der humanitären Hilfe im Sinne des Artikels 3 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 375/2014 tätig. |
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— |
Bei jedem Projekt muss mindestens ein Antragsteller oder Partner aus den am Programm teilnehmenden Ländern seit mindestens drei Jahren auf dem Gebiet der Betreuung von Freiwilligen tätig sein. |
3.2.3. Assoziierte Organisationen
Die assoziierten Organisationen sind sonstige Organisationen und Einrichtungen, die an der Maßnahme beteiligt sein können. Die assoziierten Organisationen spielen im Rahmen der Maßnahme eine wichtige Rolle (beispielsweise können sie spezialisierte Anbieter von Kapazitätsaufbau und technischer Unterstützung sein). Sie gehen keine vertragliche Beziehung mit der Agentur ein und müssen die in diesem Abschnitt aufgeführten Förderkriterien nicht erfüllen. Sofern der Antrag für eine Finanzierung ausgewählt wird, erhalten assoziierte Organisationen keinen Anteil an der Finanzhilfe durch den Antragsteller. Es darf sich beispielsweise um gewinnorientierte Privatunternehmen handeln. Die assoziierten Organisationen sind im elektronischen Formular zu nennen.
4. Förderfähige Aktivitäten
Förderfähig sind unter anderem folgende Tätigkeiten:
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— |
Untersuchungs- und Sondierungsbesuche zur Erstellung einer detaillierten Bedarfsbewertung für die Maßnahme; |
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— |
Maßnahmen zum Auf- und Ausbau der Kapazitäten; |
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— |
Schulungen für Ausbilder, Coachs, Mentoren und Multiplikatoren in Drittländern; |
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Seminare und Workshops; |
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Job-Shadowing; |
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Partnerschaftsvereinbarungen („Twinning“) und Austausch von Mitarbeitern; |
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— |
Austausch bewährter Verfahren; |
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Studienbesuche; |
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Maßnahmen zur Förderung der Bildung von Partnerschaften. |
Weitere förderfähige Tätigkeiten nach Teilmaßnahme:
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Technische Unterstützung
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Aufbau von Kapazitäten
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Technischer Kapazitätsaufbau für humanitäre Hilfsmaßnahmen mit Schwerpunkt auf
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5. Vergabekriterien (3)
Förderfähige Anträge werden anhand der folgenden Kriterien bewertet:
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Relevanz des Projekts (maximal 30 Punkte); |
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— |
Qualität der Projektkonzeption und -umsetzung (maximal 30 Punkte); |
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— |
Qualität und Relevanz der Partnerschaft und der Kooperationsvereinbarungen (maximal 20 Punkte); |
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— |
Wirkung und Verbreitung (maximal 20 Punkte). |
Projekte, die insgesamt weniger als 60 Punkte erhalten, gelten als nicht förderfähig.
Alle Projekte werden unabhängig davon, ob sie sich auf den Aufbau von Kapazitäten oder technische Unterstützung beziehen, nach der erzielten Punktezahl in eine Rangliste aufgenommen.
6. Frist für die Einreichung der Anträge
Finanzhilfeanträge sind in einer der Amtssprachen der Europäischen Union unter Verwendung des hierfür vorgesehenen elektronischen Antragsformulars (e-Form) zu stellen. Das elektronische Antragsformular (e-Form) ist im Internet unter folgender Adresse abrufbar: https://eacea.ec.europa.eu/documents/eforms_en
Das ordnungsgemäß ausgefüllte elektronische Antragsformular ist bis spätestens 4. Juli 2016, 12.00 Uhr mittags (Brüsseler Zeit) einzureichen. Nach diesem Zeitpunkt ist das Online-System für die Einreichung von Anträgen gesperrt.
Die Antragsteller können Projekte sowohl für technische Unterstützung als auch für den Aufbau von Kapazitäten einreichen. In diesem Fall müssen die Antragsteller in ihrem Antrag angeben, dass sich ihr Antrag auf beide Maßnahmen bezieht. Nach Ablauf der Einreichungsfrist können an dem Antrag keine Änderungen mehr vorgenommen werden. Sind jedoch einzelne Punkte zu klären oder sachliche Fehler zu berichtigen, kann sich die EACEA zu diesem Zweck während des Evaluierungsprozesses an den Antragsteller wenden.
Per Post, Telefax oder E-Mail eingereichte Anträge werden nicht berücksichtigt.
7. Weitere Informationen
Die Anträge müssen gemäß dem Leitfaden für Antragsteller — Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen EACEA 27/2016 — und unter Verwendung des für diesen Zweck vorgesehenen elektronischen Antragsformulars eingereicht werden und mit den erforderlichen Anhängen versehen sein.
Diese Dokumente sind im Internet unter folgender Adresse zu finden:
https://eacea.ec.europa.eu/eu-aid-volunteers/funding_en
Sollten Sie Fragen haben, wenden Sie sich bitte an folgende Adresse: EACEA-EUAID-VOLUNTEERS@ec.europa.eu
(1) ABl. L 122 vom 24.4.2014, S. 1.
(2) Als „humanitäre Hilfe“ gelten Aktivitäten und Maßnahmen in Drittländern, die in Form bedarfsorientierter Soforthilfe darauf ausgerichtet sind, Leben zu retten, menschliches Leid zu verhindern oder zu lindern und angesichts von Naturkatastrophen oder von Menschen verursachter Katastrophen die Menschenwürde zu wahren. Diese Hilfe umfasst unter anderem Hilfs-, Rettungs- und Schutzmaßnahmen bei humanitären Krisen oder in der Zeit unmittelbar danach, Unterstützungsmaßnahmen, die den Zugang zu bedürftigen Bevölkerungsgruppen ermöglichen und die ungehinderte Bereitstellung der Hilfe erleichtern, sowie Maßnahmen, die zur Verbesserung der Katastrophenbereitschaft und der Reduzierung des Katastrophenrisikos sowie zur Stärkung der Widerstandsfähigkeit und der Fähigkeit der Bevölkerung beitragen, Krisen zu bewältigen und ihre Folgen zu überwinden.
(3) Artikel 132 der Haushaltsordnung, Artikel 203 der Anwendungsbestimmungen.
VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK
Europäische Kommission
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30.4.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 155/10 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache M.8027 — Investindustrial/Catelli/Artsana)
Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2016/C 155/07)
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1. |
Am 25. April 2016 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Die Investmentfonds Investindustrial V LP und Investindustrial VI LP (zusammen „Investindustrial“, Vereinigtes Königreich), die dem Unternehmen BI-Invest Holdings SA angehören, und das Unternehmen Catelli Srl („Catelli“, Italien) übernehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die gemeinsame Kontrolle über das Unternehmen Artsana SpA („Artsana“, Italien). |
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2. |
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:
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3. |
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage. |
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4. |
Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen. Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens M.8027 — Investindustrial/Catelli/Artsana per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:
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(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).
(2) ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.
SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN
Europäische Kommission
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30.4.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 155/11 |
Veröffentlichung eines Eintragungsantrags gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel
(2016/C 155/08)
Diese Veröffentlichung eröffnet die Möglichkeit, gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) Einspruch gegen den Antrag zu erheben.
EINZIGES DOKUMENT
„ORIEL SEA MINERALS“
EU-Nr.: IE-PDO-0005-01319-26.02.2015
g.g.A. ( ) g.U. ( X )
1. Name(n)
„Oriel Sea Minerals“
2. Mitgliedstaat oder Drittland
Irland
3. Beschreibung des Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels
3.1. Art des Erzeugnisses
Klasse 2.6. Salz
3.2. Beschreibung des Erzeugnisses, für das der unter Punkt 1 aufgeführte Name gilt
Der Name „Oriel Sea Minerals“ bezeichnet konzentriertes Mineral-Meersalz in flüssiger Form, das in der Bucht von Port Oriel (Clogherhead, Drogheda, County Louth, Irland) gewonnen wird. Dabei handelt es sich um eine Mischung aus Mengen- und Spurenelementen in Form einer klaren (je nach Jahreszeit der Gewinnung manchmal auch leicht gelblichen) und leicht viskosen Flüssigkeit ohne Zusatzstoffe. Die Flüssigkeit fühlt sich wie Öl an, doch ist kein Öl enthalten. Die Viskosität der Meeresmineralstoffe beträgt bei einer Temperatur von 25 °C und einer Rotationsgeschwindigkeit von 50 rpm (+/- 10 %) zwischen 4,00 und 5,15 mPa·s. Durch seine konzentrierte flüssige Form kann das Erzeugnis in fast allen Getränken, Säften oder in Wasser je nach Bedarf in einem Verhältnis von 100:1 bis 1 000:1 verdünnt werden.
Aufgrund der flüssigen Form befinden sich die Mineralstoffe und Spurenelemente in einem elementaren ionisierten Zustand (d. h. vor der Bindung durch Liganden wie Sulfat, Citrat, Oxid usw.). Mit dem von Oriel verwendeten System können diese Mineralstoffe aus dem Wasser des Ozeans gewonnen und aufkonzentriert werden.
Die Mineralstoffe haben einen starken Mineralsalzgeschmack, wenn sie in ihrer konzentrierten Form eingenommen werden. Werden sie hingegen im richtigen Verhältnis in Wasser, Saft oder anderen Getränken verdünnt, so verteilen sich die Mineralstoffe und hinterlassen praktisch keinen Nachgeschmack. „Oriel Sea Minerals“ sind ein ausgezeichnetes Nahrungsergänzungsmittel, das dem Körper durch Wasser oder eine andere Flüssigkeit, das bzw. die die Aufnahme und den ernährungsphysiologischen Nutzen verbessert, Mineralstoffe in einem perfekt ausgewogenen Verhältnis zuführt.
Analysebescheinigung für „Oriel Sea Minerals“. Die Werte für „Oriel Sea Minerals“ bleiben innerhalb einer 10 %-Marge der Werte in nachstehender Tabelle.
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Analyse von „Oriel Sea Minerals“ Analyseverfahren: ICP-MS |
Oriel Sea Minerals |
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ml/l |
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H2O |
Wasser |
weniger als 58 % Massenanteil |
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Mg |
Magnesium |
weniger als 60 ml/l |
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Na |
Natrium |
weniger als 23 ml/l |
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K |
Kalium |
weniger als 20 ml/l |
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B |
Bor |
weniger als 200 ml/l |
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Ca |
Calcium |
weniger als 70,0 ml/l |
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Ni |
Nickel |
weniger als 2,31 ml/l |
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Cu |
Kupfer |
weniger als 1,45 ml/l |
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Sr |
Strontium |
weniger als 1,21 ml/l |
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Mo |
Molybden |
weniger als 0,50 ml/l |
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Fe |
Eisen |
weniger als 0,50 ml/l |
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Zn |
Zink |
weniger als 0,50 ml/l |
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Al |
Aluminium |
weniger als 0,50 ml/l |
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Mn |
Mangan |
weniger als 0,23 ml/l |
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Cd |
Cadmium |
Spuren |
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Cr |
Chrom |
Spuren |
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Se |
Selen |
Spuren |
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Pb |
Blei |
Spuren |
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Co |
Kobalt |
Spuren |
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Tl |
Thallium |
Spuren |
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Be |
Beryllium |
Spuren |
3.3. Futter (nur für Erzeugnisse tierischen Ursprungs) und Rohstoffe (nur für Verarbeitungserzeugnisse)
Auf natürlichem Wege aus der Irischen See gewonnene Meeresmineralstoffe.
3.4. Besondere Erzeugungsschritte, die in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen müssen
Erzeugungs- und Verarbeitungsschritte:
Alle Verfahren der Gewinnung, Eindunstung, Abtrennung und Kristallisation finden in dem geografischen Gebiet statt und werden kontrolliert und überwacht, um die Einheitlichkeit der Enderzeugnisse sicherzustellen. Dies umfasst:
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Pumpen und Filtern von Meerwasser durch ein Filtersystem. |
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Entfernen eines Großteils des Meersalzes, gefolgt vom Aufkonzentrieren der Lake in einem geschlossenen, unter Druck stehenden System. |
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Aufkonzentrieren von Meeresmineralstoffen in einem Hochdrucksystem. |
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Ernte der konzentrierten Meeresmineralstoffe. |
3.5. Besondere Vorschriften für Vorgänge wie Schneiden, Reiben, Verpacken usw. des Erzeugnisses mit dem eingetragenen Namen
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3.6. Besondere Vorschriften für die Kennzeichnung des Erzeugnisses mit dem eingetragenen Namen
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4. Kurzbeschreibung der Abgrenzung des geografischen Gebiets
Port Oriel, Clogherhead, liegt auf der nordwestlichen Seite der Landzunge Clogher Head, die in tiefe Gewässer ragt. Das abgegrenzte Gebiet reicht von der südlichsten Spitze von Clogher Head (Breite: 53,79497 (Nord), Länge: -6,21778 (West) bzw. Breite: 53°47′42″ (Nord), Länge: 6°13′04″ (West)) bis zur nördlichen Spitze von Dunany Point (Breite: 53,86144 (Nord), Länge: -6,23838 (West) bzw. Breite: 53°51′41″ (Nord), Länge: 6°14′18″ (West)). In einer Entfernung von fünf Seemeilen befinden sich in der Bucht von Dundalk von der Sea Fisheries Protection Authority 2013 eingestufte Muschel-Erzeugungsgebiete mit dem Gebietscode LH-DB-DB.
5. Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet
Das Verhältnis der Mineralstoffe, die Ausgewogenheit, der Geschmack und das Aussehen der Meeresmineralstoffe sind typisch für seinen Ursprung. Wie Trauben vom Anbaugebiet und dem Wetter beeinflusst werden, so werden „Oriel Sea Minerals“ von den Tiefseeströmungen, der Sauberkeit, dem Mineralstoffgehalt und der Reinheit des Wassers an diesem Ort sowie von dem Verfahren beeinflusst, mit dem diese typischen Merkmale erzielt, erhalten und verfeinert werden.
Die Meersalzgewinnung in diesem Gebiet reicht Jahrhunderte zurück. Ein Auszug aus dem archäologischen und historischen Anzeiger der Grafschaft Louth (County Louth Archaelogical & Historical Journal): „On 28th January 1667 Viscount Dungannon leased a parcel of land lying neere ye towne of Carlingforde for erection of saltworks to Colonel Cooke of Chiswick in Middlesex as a salt manufacturer“. Über Jahrhunderte hinweg war Port Oriel synonym für reiche Fanggewässer, in denen die Einheimischen Tiefseefische direkt von den Felsen und im Hafen fingen. Salz war eine wichtige Zutat, um den im Hafen angelandeten Fisch für den Verbrauch, die Lagerung und die anschließende Beförderung zum Markt haltbar zu machen. (Auf einer Karte von 1797 war bei pt mp 16 pm in der Nähe von Newry Street ein Salzwerk eingezeichnet; außerdem liegen Aufzeichnungen der örtlich dokumentierten Einzelheiten zu den Flut-/Schleusentoren vor.)
Der Golfstrom folgt der Westküste Irlands. Wenn er auf die kälteren Gewässer der Norwegischen See trifft, biegt er um die nördliche und nordöstliche Landspitze ab, bis er seine endgültige Bestimmung fünf Seemeilen hinter der Bucht von Port Oriel erreicht. Hier läuft die Strömung aus, da sie auf den starken Mündungsstrom des Flusses Boyne (zweitgrößter Fluss Irlands) trifft.
Port Oriel liegt auf der nordwestlichen Seite der Landzunge Clogher Head, die in Tiefseegewässer ragt. Analysen ergaben, dass der Salzgehalt dieser Gewässer dem vergleichbar ist, der normalerweise in der Tiefsee anzutreffen ist. Der hohe Salzgehalt wurde mit den ungewöhnlichen Tiefseeströmungen des Golfstroms in dem Gebiet in Verbindung gebracht. Analysen des Wassers bei Port Oriel ergeben regelmäßig Werte von 3,5 %-3,6 % Salz, wie dies auch in der Tiefsee der Fall ist.
Das Marine Institute of Ireland hat über Jahre hinweg die Gewässer bei Port Oriel als Klasse „A“ International Shellfish Quality (internationale Klassifizierung für Meeresfrüchte) eingestuft und ihm damit höchste Meerwasserqualität bescheinigt. Die Ernte von Miesmuscheln, Venusmuscheln, Krabben, Hummerartigen und Scheidenmuscheln ist ein florierender Wirtschaftszweig in und an der Bucht von Port Oriel. Der Reichtum an Schalentieren trägt seinerseits zur hohen Qualität und zum hohen Mineralstoffgehalt des Wassers bei. Darüber hinaus ist das Gebiet Teil der in der Bucht von Dundalk gelegenen, 2014 von der Sea Fisheries Protection Authority for Clams and Razor Fish eingestuften Muschel-Erzeugungsgebiete mit dem Gebietscode LH-DB-DB.
Die Besonderheiten von „Oriel Sea Minerals“ stehen in direktem Zusammenhang mit den ungewöhnlichen Tiefseeströmungen im geografischen Gebiet, dem hohen Mineralstoffgehalt, der anderenorts in so flachen Gewässern nicht anzutreffen ist, und dem Golfstrom und den Bewegungen der Gezeiten, die die Nordküste Irlands umrunden und sich in die größere Bucht von Dundalk und somit auch in die Bucht von Port Oriel ergießen. Diese hohe Qualität und der Mineralstoffgehalt werden durch das Verfahren bewahrt, bei dem das Erzeugnis weder mit Luft, dem Boden oder dem Menschen in Kontakt kommt. Am Ende steht eine konzentrierte Verbindung, die viele Mineralstoffe enthält.
Zusammenfassung:
Die gewonnenen Meeresmineralstoffe weisen für ihren Ursprung typische Merkmale auf, die direkt auf den Salzgehalt, die Qualität und die Mineralstoffdichte der Gewässer in diesem Gebiet zurückzuführen sind. Dies zeigt sich im Verhältnis der enthaltenen Mineralstoffe sowie der Ausgewogenheit, Qualität und Reinheit von „Oriel Sea Minerals“.
Hinweis auf die Veröffentlichung der Spezifikation
(Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 2 dieser Verordnung)
http://www.agriculture.gov.ie/gi/pdopgitsg-protectedfoodnames/products/
(1) ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.