ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 153

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

59. Jahrgang
29. April 2016


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

I   Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen

 

EMPFEHLUNGEN

 

Europäischer Ausschuss für Systemrisiken

2016/C 153/01

Empfehlung des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken vom 24. März 2016 zur Änderung der Empfehlung ESRB/2015/2 zur Bewertung der grenzüberschreitenden Auswirkungen und der gegenseitigen Anerkennung auf freiwilliger Basis in Bezug auf makroprudenzielle Maßnahmen (ESRB/2016/3)

1


 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2016/C 153/02

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.7980 — Sumitomo/Cosan/Biomassa) ( 1 )

4

2016/C 153/03

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.7817 — OBI/bauMax Standort Steyr) ( 1 )

4


 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2016/C 153/04

Euro-Wechselkurs

5

2016/C 153/05

Neue nationale Seite von Euro-Umlaufmünzen

6


 

V   Bekanntmachungen

 

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2016/C 153/06

Mitteilung der Kommission nach Artikel 27 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates in der Sache AT.39745 — CDS Information Market — ISDA

7

2016/C 153/07

Mitteilung der Kommission nach Artikel 27 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates in der Sache AT.39745 — CDS Information Market — Markit

10

2016/C 153/08

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.8002 — Apollo Management/Açoreana Seguros) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 )

13

2016/C 153/09

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.7949 — Norwegian/Shiphold/OSM Aviation) ( 1 )

14

2016/C 153/10

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.8001 — Pillarstone/Sirti) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 )

15

 

SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN

 

Europäische Kommission

2016/C 153/11

Veröffentlichung eines Antrags auf Genehmigung einer geringfügigen Änderung gemäß Artikel 53 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates

16


 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

 


I Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen

EMPFEHLUNGEN

Europäischer Ausschuss für Systemrisiken

29.4.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 153/1


EMPFEHLUNG DES EUROPÄISCHEN AUSSCHUSSES FÜR SYSTEMRISIKEN

vom 24. März 2016

zur Änderung der Empfehlung ESRB/2015/2 zur Bewertung der grenzüberschreitenden Auswirkungen und der gegenseitigen Anerkennung auf freiwilliger Basis in Bezug auf makroprudenzielle Maßnahmen

(ESRB/2016/3)

(2016/C 153/01)

DER VERWALTUNGSRAT DES EUROPÄISCHEN AUSSCHUSSES FÜR SYSTEMRISIKEN —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über die Finanzaufsicht der Europäischen Union auf Makroebene und zur Errichtung eines Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (1), insbesondere auf Artikel 3 und Artikel 16 bis 18,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (2), insbesondere auf Artikel 458 Absatz 8,

gestützt auf den Beschluss ESRB/2011/1 des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken vom 20. Januar 2011 zur Verabschiedung der Geschäftsordnung des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (3), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe e und Artikel 18 bis 20,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Gewährleistung der Wirksamkeit und Kohärenz der makroprudenziellen Maßnahmen erfordert, dass die Entscheidungsträger die grenzüberschreitenden Auswirkungen der von einzelnen Mitgliedstaaten erlassenen makroprudenziellen Maßnahmen angemessen berücksichtigen und, wenn dies begründet ist, geeignete makroprudenzielle Anerkennungsmaßnahmen erlassen, um den Auswirkungen Rechnung zu tragen.

(2)

Der in der Empfehlung ESRB/2015/2 des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken festgelegte Rahmen (4) für die gegenseitige Anerkennung der makroprudenziellen Maßnahmen auf freiwilliger Basis sollte sicherstellen, dass alle in einem Mitgliedstaat aktivierten makroprudenziellen Maßnahmen, die auf Risikopositionen basieren, in den anderen Mitgliedstaaten anerkannt werden.

(3)

Angesichts der jüngsten gesetzgeberischen Entwicklungen in Belgien zur Umsetzung des risikogewichteten Aufschlags in Höhe von 5 Prozentpunkten gemäß Artikel 458 Absatz 2 Buchstabe d Ziffer vi der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf die Risikopositionen für belgische Hypothekarkredite der Kreditinstitute, die den auf internen Beurteilungen basierenden (IRB) Ansatz verwenden, hat der Verwaltungsrat des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken beschlossen, die belgische Maßnahme in die Liste der makroprudenziellen Maßnahmen, deren gegenseitige Anerkennung gemäß der Empfehlung ESRB/2015/2 empfohlen wird, aufzunehmen —

HAT FOLGENDE EMPFEHLUNG ERLASSEN:

ABSCHNITT 1

ÄNDERUNGEN

Die Empfehlung ESRB/2015/2 wird wie folgt geändert:

1.

Abschnitt 1, Empfehlung C Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„1.

Den jeweiligen Behörden wird empfohlen, makroprudenzielle Maßnahmen, die von anderen jeweiligen Behörden erlassen wurden, und deren gegenseitige Anerkennung der ESRB empfohlen hat, ihrerseits anzuerkennen. Es wird empfohlen, folgende Maßnahmen gegenseitig anzuerkennen:

Belgien:

ein risikogewichteter Aufschlag in Höhe von 5 Prozentpunkten auf Risikopositionen belgischer Hypothekarkredite gemäß Artikel 458 Absatz 2 Buchstabe d Ziffer vi der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 der Kreditinstitute, die den IRB-Ansatz verwenden, wie im Anhang näher beschrieben.“;

2.

Die im Anhang festgelegte Fassung wird als Anhang zur Empfehlung ESRB/2015/2 angefügt:

Geschehen zu Frankfurt am Main am 24. März 2016.

Der Vorsitzende des ESRB

Mario DRAGHI


(1)  ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 1.

(2)  ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1.

(3)  ABl. C 58 vom 24.2.2011, S. 4.

(4)  Empfehlung ESRB/2015/2 des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken vom 15. Dezember 2015 zur Bewertung der grenzüberschreitenden Auswirkungen und der gegenseitigen Anerkennung auf freiwilliger Basis in Bezug auf makroprudenzielle Maßnahmen (ABl. C 97 vom 12.3.2016, S. 9).


ANHANG

„ANHANG

Belgien

Ein risikogewichteter Aufschlag in Höhe von 5 Prozentpunkten auf Risikopositionen belgischer Hypothekarkredite gemäß Artikel 458 Absatz 2 Buchstabe d Ziffer vi der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 der Kreditinstitute, die den auf internen Beurteilungen basierenden Ansatz (IRB-Kreditinstitute) verwenden.

I.   Beschreibung der Maßnahme

1.

Die belgische Maßnahme stellt eine Erhöhung um 5 Prozentpunkte des durch IRB-Kreditinstitute angewendeten Risikogewichts des Risikopositionswertes für belgische Hypothekarkredite dar. Insbesondere die Risikogewichtung für gemäß Artikel 154 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechnete Risikopositionen aus dem Mengengeschäft, die durch in Belgien gelegene Wohnimmobilien besichert sind, wird um 5 Prozentpunkte erhöht. Eine von den IRB-Kreditinstituten auf belgische Hypothekarkredite angewendete Risikogewichtung von 10 % wird beispielsweise auf 15 % erhöht.

II.   Gegenseitige Anerkennung

2.

Gemäß Artikel 458 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 wird den jeweiligen Behörden empfohlen, die belgische Maßnahme für den Risikopositionswert belgischer Hypothekarkredite, die durch inländisch zugelassene Zweigstellen in Belgien der IRB-Kreditinstitute, die in ihren jeweiligen Rechtsordnungen ihren Sitz haben, begeben wurden, ihrerseits anzuerkennen. Im Sinne dieses Absatzes findet die in der Empfehlung C Absatz 3 genannte Frist Anwendung.

3.

Soweit es keine IRB-Kreditinstitute mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten und in Belgien ansässigen Zweigstellen gibt, die wesentliche Risikopositionen gegenüber dem belgischen Hypothekenmarkt haben, können die jeweiligen Behörden beschließen, Artikel 458 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht anzuwenden. Soweit ein neuer Beschluss für die Verlängerung der Anwendung der belgischen Maßnahme gemäß Artikel 458 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erlassen worden ist, wird den jeweiligen Behörden empfohlen, die Situation zu überprüfen und, falls es als erforderlich erachtet wird, die belgische Maßnahme ihrerseits anzuerkennen.

4.

Den jeweiligen Behörden wird auch empfohlen, diese belgische Maßnahme für den Risikopositionswert belgischer Hypothekarkredite, die durch IRB-Kreditinstitute mit Sitz in der jeweiligen Rechtsordnung, direkt grenzüberschreitend angeboten werden, ihrerseits anzuerkennen. Gemäß der Empfehlung C Absatz 2 wird den jeweiligen Behörden, nach Abstimmung mit dem ESRB, empfohlen, die in der jeweiligen Rechtsordnung zur Verfügung stehenden makroprudenziellen Maßnahmen, die in ihrer Wirkung der genannten Anerkennung am gleichwertigsten sind, einschließlich der Anwendung von Aufsichtsmaßnahmen und Befugnissen, die in Teil VII, Kapitel 2, Abschnitt IV der Richtlinie 2013/36/EU festgelegt sind, anzuwenden. Den jeweiligen Behörden wird empfohlen, die gleichwertigen Maßnahmen innerhalb von sechs Monaten zu erlassen.

5.

Soweit es keine IRB-Kreditinstitute mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten gibt, die wesentliche direkte grenzüberschreitende Risikopositionen gegenüber dem belgischen Hypothekenmarkt haben, können die jeweiligen Behörden beschließen, die Maßnahme ihrerseits nicht anzuerkennen. Soweit ein neuer Beschluss für die Verlängerung der Anwendung der belgischen Maßnahme gemäß Artikel 458 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erlassen worden ist, wird den jeweiligen Behörden empfohlen, die Situation zu überprüfen und, falls es als erforderlich erachtet wird, die belgische Maßnahme ihrerseits anzuerkennen.“.


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

29.4.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 153/4


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache M.7980 — Sumitomo/Cosan/Biomassa)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2016/C 153/02)

Am 20. April 2016 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden beiden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32016M7980 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


29.4.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 153/4


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache M.7817 — OBI/bauMax Standort Steyr)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2016/C 153/03)

Am 2. Dezember 2015 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Deutsch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden beiden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32015M7817 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

29.4.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 153/5


Euro-Wechselkurs (1)

28. April 2016

(2016/C 153/04)

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,1358

JPY

Japanischer Yen

122,84

DKK

Dänische Krone

7,4432

GBP

Pfund Sterling

0,77838

SEK

Schwedische Krone

9,1763

CHF

Schweizer Franken

1,0974

ISK

Isländische Krone

 

NOK

Norwegische Krone

9,2460

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

27,045

HUF

Ungarischer Forint

310,70

PLN

Polnischer Zloty

4,3880

RON

Rumänischer Leu

4,4723

TRY

Türkische Lira

3,1963

AUD

Australischer Dollar

1,4906

CAD

Kanadischer Dollar

1,4262

HKD

Hongkong-Dollar

8,8111

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,6287

SGD

Singapur-Dollar

1,5273

KRW

Südkoreanischer Won

1 295,54

ZAR

Südafrikanischer Rand

16,3328

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

7,3562

HRK

Kroatische Kuna

7,4800

IDR

Indonesische Rupiah

14 977,23

MYR

Malaysischer Ringgit

4,4251

PHP

Philippinischer Peso

53,309

RUB

Russischer Rubel

73,5195

THB

Thailändischer Baht

39,804

BRL

Brasilianischer Real

3,9907

MXN

Mexikanischer Peso

19,6713

INR

Indische Rupie

75,5310


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


29.4.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 153/6


Neue nationale Seite von Euro-Umlaufmünzen

(2016/C 153/05)

Image

Euro-Umlaufmünzen haben im gesamten Euro-Währungsgebiet den Status eines gesetzlichen Zahlungsmittels. Zur Information der Fachkreise und der breiten Öffentlichkeit veröffentlicht die Kommission eine Beschreibung der Gestaltungsmerkmale aller neuen Euro-Münzen (1). Gemäß den Schlussfolgerungen des Rates vom 10. Februar 2009 (2) ist es den Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets sowie Ländern, die aufgrund eines Währungsabkommens mit der Europäischen Union Euro-Münzen ausgeben dürfen, unter bestimmten Bedingungen gestattet, für den Umlauf bestimmte Euro-Gedenkmünzen auszugeben. Dabei darf es sich ausschließlich um 2-Euro-Münzen handeln. Die Gedenkmünzen weisen die gleichen technischen Merkmale auf wie die üblichen 2-Euro-Münzen, sind jedoch auf der nationalen Seite mit einem national oder europaweit besonders symbolträchtigen Gedenkmotiv versehen.

Ausgabestaat : Republik San Marino

Anlass : 400. Todestag von William Shakespeare

Beschreibung des Münzmotivs : Das Motiv zeigt ein Porträt des Dichters. Rechts sind halbkreisförmig die Jahreszahlen „1616-2016“ und der Name des Ausgabestaates „San Marino“ zu lesen. Unten rechts befinden sich die Initialen des Künstlers „MB“. Links befindet sich halbkreisförmig die Aufschrift „William Shakespeare“; unten links das Münzzeichen „R“.

Auf dem äußeren Münzring sind die zwölf Sterne der Europaflagge dargestellt.

Prägeauflage : 85 000 Stück

Ausgabedatum : September 2016


(1)  Zu den Gestaltungsmerkmalen der nationalen Seiten sämtlicher im Jahr 2002 ausgegebenen Euro-Münzen siehe ABl. C 373 vom 28.12.2001, S. 1.

(2)  Siehe Schlussfolgerungen des Rates „Wirtschaft und Finanzen“ vom 10. Februar 2009 und Empfehlung der Kommission vom 19. Dezember 2008 zu gemeinsamen Leitlinien für die nationalen Seiten und die Ausgabe von für den Umlauf bestimmten Euro-Münzen (ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 52).


V Bekanntmachungen

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

Europäische Kommission

29.4.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 153/7


Mitteilung der Kommission nach Artikel 27 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates in der Sache AT.39745 — CDS Information Market — ISDA

(2016/C 153/06)

1.   Einführung

(1)

Beabsichtigt die Kommission, einen Beschluss zur Abstellung einer Zuwiderhandlung zu erlassen, und bieten die beteiligten Unternehmen an, Verpflichtungen einzugehen, die geeignet sind, die ihnen von der Kommission in ihrer vorläufigen Beurteilung mitgeteilten Bedenken auszuräumen, so kann die Kommission nach Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates (1) diese Verpflichtungszusagen im Wege eines Beschlusses für bindend für die jeweiligen Unternehmen erklären. Der Beschluss kann befristet sein und muss besagen, dass für ein Tätigwerden der Kommission kein Anlass mehr besteht. Nach Artikel 27 Absatz 4 der genannten Verordnung veröffentlicht die Kommission eine kurze Zusammenfassung des Falls und den wesentlichen Inhalt der betreffenden Verpflichtungszusagen. Interessierte Dritte können hierzu innerhalb der von der Kommission gesetzten Frist Stellung nehmen. In einem nach Artikel 9 gefassten Beschluss der Kommission wird keine Zuwiderhandlung festgestellt.

2.   Zusammenfassung

(2)

Am 1. Juli 2013 nahm die Kommission eine Mitteilung der Beschwerdepunkte im Sinne von Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 773/2004 der Kommission (2) an (im Folgenden auch die „Mitteilung“), in der es um einen mutmaßlichen Verstoß des Unternehmens The International Swaps and Derivatives Association (ISDA) gegen Artikel 101 AEUV und Artikel 53 des EWR-Abkommens im Zusammenhang mit Kreditderivaten geht. Eine Mitteilung der Beschwerdepunkte enthält die Ergebnisse einer vorläufigen wettbewerbsrechtlichen Prüfung und kann als Grundlage für Verpflichtungszusagen im Sinne von Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 dienen.

(3)

Die Kommission ging in ihrer Mitteilung der Beschwerdepunkte davon aus, dass es zu einer einmaligen Abwanderung vom Markt für außerbörslich gehandelte Kreditderivate zum potenziellen neuen Markt für börsengehandelte Kreditderivate kommen könnte, da börsengehandelte Credit Default Swaps (CDS) oder Credit Futures ein angemessener Ersatz für liquide und standardisierte außerbörslich gehandelte CDS wären. Ein CDS ist vergleichbar mit einer Versicherung auf Schuldtitel von Unternehmen oder Staaten (d. h. Anleihen oder Darlehen), wobei der Käufer des CDS eine vierteljährliche Prämie zahlt und der Verkäufer des CDS zusagt, bei Zahlungsausfall des Schuldners einen Ausgleich für die Verluste aus diesen Schuldtiteln zu leisten. Während Investmentbanken beim außerbörslichen Handel als Vermittler zwischen Käufern und Verkäufern benötigt werden („CDS-Händler“), spielen sie beim Anlaufen des Börsenhandels eine wichtige Rolle als Liquiditätsgeber, verlieren aber später ihre Rolle als Vermittler in einem anonymen Handelsumfeld, wo jeder mit jedem Geschäfte abschließen kann.

(4)

Die ISDA ist ein Handelsverband und vertritt die Finanzderivatebranche. Der Verband hat eine breite Mitgliederbasis, zu der insbesondere auch CDS-Händler gehören. Im Jahr 2003 entwickelte die ISDA Definitionen für Kreditderivate, die als Standarddokumentation für außerbörslich gehandelte Kreditderivate herangezogen werden. Die Definitionen für Kreditderivate umfassen auch eine Methode für die Abwicklung von CDS-Verträgen nach Eintritt eines Kreditereignisses über eine Auktion, bei der sich ein Preis für den Restwert eines Referenzschuldtitels ergibt, den die Vertragsparteien eines Kreditderivats heranziehen können. Dieser Preis wird auch als „Endpreis“ („Final Price“) oder „ISDA-Endpreis“ bezeichnet. Die ISDA macht Eigentumsrechte an diesem Endpreis geltend, so insbesondere das Recht zur Vergabe von Lizenzen für die Nutzung des Endpreises zur Abwicklung börsengehandelter Kreditderivatverträge.

(5)

Der Mitteilung der Beschwerdepunkte zufolge hat die Deutsche Börse (Eurex) im März 2007 ein börsengehandeltes Credit-Future-Produkt auf den Markt gebracht, und beabsichtigte CMDX, ein Gemeinschaftsunternehmen des Hedgefonds Citadel und des Chicago Mercantile Exchange, Ende 2008 ein börsengehandeltes Credit-Future-Produkt einzuführen. Beide Unternehmen beantragten laut der Mitteilung eine Lizenz für die Verwendung des ISDA-Endpreises im Zusammenhang mit ihren börsengehandelten Kreditderivaten, um für ihre Credit Futures nach Eintritt eines Kreditereignisses einen Preis festsetzen zu können. Der Mitteilung zufolge lehnte die ISDA die Vergabe einer Lizenz für den Endpreis an Eurex (2007) und CMDX (2008) ab. Ferner vertritt die Kommission in der Mitteilung die vorläufige Auffassung, dass der Verwaltungsrat der ISDA 2007 eine Entschließung verabschiedete, die die Lizenzierung des Endpreises für Börsenhandelszwecke ausschloss. Laut der Mitteilung wurde diese Entschließung in einer Nutzungsvereinbarung auf der Website www.creditfixings.com umgesetzt. Die Nutzungsvereinbarung, die seitdem unverändert geblieben ist, gilt weiterhin.

(6)

In der Mitteilung der Beschwerdepunkte wurde dargelegt, dass das Verhalten der ISDA potenzielle neue Marktteilnehmer an der erfolgreichen Einführung einer „All-to-all“-Plattform für den Börsenhandel von Kreditderivaten gehindert und damit gegen das Wettbewerbsrecht verstoßen haben könnte. Die ISDA bestreitet, dass der Endpreis für die Abwicklung börsengehandelter Kreditderivate unerlässlich gewesen sei, und brachte Gründe vor, aus denen die Integrität einer Auktion gefährdet sein könne, wenn Lizenzen für die Nutzung des Endpreises für Börsenhandelszwecke vergeben würden. So äußerte die ISDA insbesondere Bedenken, dass Bieter während einer nach Eintritt eines Kreditereignisses abgehaltenen Auktion in der Lage sein könnten, die Auktionsergebnisse zu manipulieren, um von offenen, außerhalb der Auktion an einer Börse gehandelten Verträgen zu profitieren.

(7)

In der Mitteilung der Beschwerdepunkte wurden die mutmaßlichen Weigerungen der ISDA, Lizenzen zu erteilen, als Beschlüsse einer Unternehmensvereinigung eingestuft, die den potenziellen Wettbewerb im Sinne von Artikel 101 AEUV und Artikel 53 des EWR-Abkommens beeinträchtigt haben.

3.   Wesentlicher Inhalt der angebotenen Verpflichtungen

(8)

Die ISDA stimmt den in der Mitteilung der Beschwerdepunkte dargelegten vorläufigen Schlussfolgerungen nicht zu. Um die von der Kommission geäußerten vorläufigen Wettbewerbsbedenken hinsichtlich der Lizenzierung des Endpreises auszuräumen, bietet sie im Einklang mit Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 gleichwohl Verpflichtungen (im Folgenden die „Verpflichtungen“) in Bezug auf Verhalten und Organisation an. Die Verpflichtungen sehen im Wesentlichen Folgendes vor:

a)   Verhaltensbezogene Verpflichtungen

(9)

Die ISDA verpflichtet sich, allen Antragstellern innerhalb einer Verhandlungsfrist von 120 Tagen (in gegenseitigem Einvernehmen verlängerbar um weitere 30 Tage) Lizenzen zur Nutzung des Endpreises für Börsenhandelszwecke zu fairen, angemessenen und diskriminierungsfreien Bedingungen (sog. FRAND-Bedingungen) zu gewähren.

(10)

Die ISDA wird von den Auflagen aus den Verpflichtungen befreit und ist insbesondere berechtigt, gegen Antragsteller wegen Verletzung ihrer Rechte am Endpreis vor jeglichem Gericht Klage auf vorläufigen Rechtsschutz zu erheben, ohne dass dies einen Verstoß gegen die Verpflichtungen darstellt, wenn

i)

der Antragsteller den Bestimmungen der Lizenzvereinbarung für die Nutzung des Endpreises im Handel nicht zustimmt oder sich nicht an diese Bestimmungen hält,

ii)

der Antragsteller unmittelbar vor der Zahlungsunfähigkeit steht und keine Sicherheiten für die Zahlung der Lizenzgebühren stellt,

iii)

eine Lizenz für die Nutzung des Endpreises im Handel unter den in Absatz 17 der Verpflichtungen dargelegten Umständen widerrufen wird.

(11)

Nach Absatz 17 der Verpflichtungen ist die ISDA ferner berechtigt, eine Lizenz unter bestimmten strengen Bedingungen zu widerrufen, wenn sie aufzeigen kann, dass eine Auktion, die infolge des Eintritts eines Kreditereignisses stattfindet, aufgrund besonderer Merkmale eines börsengehandelten Kreditderivats, für das die ISDA eine Lizenz erteilt hat, von Teilnehmern manipuliert wird. Die ISDA hält diese Vorkehrung für erforderlich, um die Integrität der Auktion zu schützen, sollten die Bedenken in Bezug auf die Manipulation der Auktion durch weniger einschneidende Maßnahmen nicht ausgeräumt werden können.

(12)

Ferner ist die ISDA berechtigt, von Handelsplätzen, denen eine Lizenz erteilt wurde, zu verlangen, dass sie loyal mit dem Auktionsverwalter zusammenarbeiten, indem sie bestimmte anonymisierte, aggregierte Informationen zur Verfügung stellen, wie beispielsweise über die offenen Netto-Positionen bei Credit Futures, die Gegenstand einer Lizenz sind. Darüber hinaus ist die ISDA berechtigt, von Handelsplätzen, denen eine Lizenz erteilt wurde, loyale Zusammenarbeit bei der Verbesserung der Vorschriften für Auktionen nach Eintritt eines Kreditereignisses zu verlangen, um die Gefahr von Auktionsmanipulationen in Bezug auf börsengehandelte Kreditderivate zu vermindern.

(13)

In den Verpflichtungen sind zwei Arten von Streitbeilegungsverfahren vorgesehen.

(14)

Im Falle eines Streits über die kommerziellen Bedingungen der Lizenzvereinbarung, d. h. der FRAND-Bedingungen, verpflichtet sich die ISDA, einer Streitbeilegung durch einen unabhängigen, vom Antragsteller ausgewählten erfahrenen Rechtsanwalt zuzustimmen. Ergeht innerhalb einer bestimmten Zeitspanne kein Schiedsspruch, stimmen die ISDA und der Antragsteller einem gerichtlichen Streitbeilegungsverfahren zu.

(15)

Entsteht ein Streit im Zusammenhang mit konkreten Bedenken in Bezug auf die Manipulation einer Auktion und beabsichtigt die ISDA, eine Lizenz zu widerrufen, werden die ISDA, der Handelsplatz, dem die Lizenz erteilt wurde, und die Auktionsverwalter von einem als Überwachungstreuhänder bestellten Sachverständigen angehört. Auf der Grundlage von Vorschlägen aller Parteien entscheidet der Treuhänder anhand seiner eigenen Erfahrungen, ob es erforderlich ist, dem Antrag der ISDA auf Widerruf einer Lizenz stattzugeben oder ob weniger einschneidende Maßnahmen zum Schutz der Integrität der Auktion ausreichen, so beispielsweise eine Änderung der Auktionsvorschriften und/oder der Merkmale des börsengehandelten Kreditderivats. Der Überwachungstreuhänder wird von der Generaldirektion Wettbewerb der Europäischen Kommission ernannt, die ihn unter drei von der ISDA vorgeschlagenen Kandidaten auswählt. Alle Kandidaten müssen über berufliche Erfahrungen mit dem Abhalten von Auktionen an Handelsplätzen verfügen.

(16)

Entscheidungen des Überwachungstreuhänders sind für die Parteien endgültig aber für die Europäische Kommission nicht präjudiziell.

(17)

Schließlich verpflichtet sich die ISDA, den Verwalter bzw. die Verwalter der Website www.creditfixings.com anzuweisen, jegliche Einschränkungen, die die Nutzung des Endpreises für Börsenhandelszwecke behindern, von der Website zu entfernen.

b)   Organisatorische Verpflichtungen

(18)

Die ISDA verpflichtet sich zur Änderung der Verfahren zur Bearbeitung von Lizenzanträgen in Bezug auf den Endpreis, um CDS-Händler von den Lizenzierungsentscheidungen der ISDA auszuschließen. Die Befugnis zur Erteilung von Lizenzen für den Endpreis wird nicht länger beim ISDA-Verwaltungsrat oder einem Unterausschuss des Verwaltungsrats liegen, in denen CDS-Händler sitzen können, sondern wird dem Geschäftsführer (CEO) der ISDA übertragen. Die ISDA darf ihre Mitglieder auch weiterhin zu rein fachlichen Fragen zu Rate ziehen, um die Methodologie für Auktionen nach Eintritt eines Kreditereignisses weiter zu entwickeln, doch dürfen sich derartige Beratungen weder unmittelbar noch mittelbar auf die Begründetheit einzelner Lizenzanträge beziehen. Erfordern einzelne Lizenzanträge eine Änderung des Auktionsverfahrens oder ihrer Organisation, darf die ISDA den fachlichen Rat unabhängiger Sachverständiger einholen.

(19)

Die ISDA sagt zu, diese Verpflichtungen ab dem Tag der Bekanntgabe des Verpflichtungsbeschlusses der Kommission während eines Zeitraums von zehn Jahren einzuhalten. Der Überwachungstreuhänder wird der Kommission jährlich über die Umsetzung der Verpflichtungen berichten.

(20)

Der vollständige Wortlaut der Verpflichtungen ist auf der Website der Generaldirektion Wettbewerb veröffentlicht und abrufbar unter:

http://ec.europa.eu/competition/index_en.html

4.   Aufforderung zur Stellungnahme

(21)

Vorbehaltlich der Ergebnisse des Markttests beabsichtigt die Kommission, einen Beschluss nach Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 zu erlassen, mit dem die oben zusammengefassten und auf der Website der Generaldirektion Wettbewerb veröffentlichten Verpflichtungen für bindend erklärt werden.

(22)

Nach Artikel 27 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 fordert die Kommission interessierte Dritte auf, zu den angebotenen Verpflichtungen Stellung zu nehmen. Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens einen Monat nach Veröffentlichung dieser Mitteilung eingehen. Interessierte Dritte werden ferner aufgefordert, eine nichtvertrauliche Fassung ihrer Stellungnahme vorzulegen, aus der etwaige Geschäftsgeheimnisse und andere vertrauliche Informationen gestrichen und durch eine nichtvertrauliche Zusammenfassung bzw. durch den Hinweis „[Geschäftsgeheimnis]“ oder „[vertraulich]“ ersetzt sind. Unter besonderen Umständen können Dritte eine Stellungnahme auch in anonymer Form abgeben, d. h. eine nichtvertrauliche Fassung vorlegen, aus der die Identität des Unternehmens nicht hervorgeht.

(23)

Die Stellungnahmen und Bemerkungen sollten nach Möglichkeit begründet werden und alle relevanten Angaben enthalten. Wenn Sie Bedenken hinsichtlich eines Teils der angebotenen Verpflichtungen haben, bittet die Kommission Sie, auch eine mögliche Lösung vorzuschlagen.

(24)

Die Stellungnahmen können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens AT.39745 CDS Information Market per E-Mail (COMP-GREFFE-ANTITRUST@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Antitrust

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1. Mit Wirkung vom 1. Dezember 2009 sind an die Stelle der Artikel 81 und 82 EG-Vertrag die Artikel 101 und 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) getreten. Die Artikel 81 und 82 EG-Vertrag und die Artikel 101 und 102 AEUV sind im Wesentlichen identisch. Im Rahmen dieser Mitteilung sind Bezugnahmen auf die Artikel 101 und 102 AEUV als Bezugnahmen auf die Artikel 81 und 82 EG-Vertrag zu verstehen, wo dies angebracht ist.

(2)  ABl. L 123 vom 27.4.2004, S. 18.


29.4.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 153/10


Mitteilung der Kommission nach Artikel 27 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates in der Sache AT.39745 — CDS Information Market — Markit

(2016/C 153/07)

1.   Einleitung

(1)

Beabsichtigt die Kommission, einen Beschluss zur Abstellung einer Zuwiderhandlung zu erlassen, und bieten die beteiligten Unternehmen an, Verpflichtungen einzugehen, die geeignet sind, die ihnen von der Kommission in ihrer vorläufigen Beurteilung mitgeteilten Bedenken auszuräumen, so kann die Kommission nach Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates (1) diese Verpflichtungszusagen im Wege eines Beschlusses für bindend für die jeweiligen Unternehmen erklären. Der Beschluss kann befristet sein und muss besagen, dass für ein Tätigwerden der Kommission kein Anlass mehr besteht. Nach Artikel 27 Absatz 4 der genannten Verordnung veröffentlicht die Kommission eine kurze Zusammenfassung des Falls und den wesentlichen Inhalt der betreffenden Verpflichtungszusagen. Interessierte Dritte können hierzu innerhalb der von der Kommission gesetzten Frist Stellung nehmen. In einem Beschluss der Kommission nach Artikel 9 wird keine Zuwiderhandlung festgestellt.

2.   Zusammenfassung

(2)

Am 1. Juli 2013 nahm die Kommission eine Mitteilung der Beschwerdepunkte im Sinne von Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 773/2004 der Kommission (2) (im Folgenden auch „Mitteilung“) an, in der es um einen mutmaßlichen Verstoß des Unternehmens Markit gegen Artikel 101 AEUV und Artikel 53 des EWR-Abkommens mit Auswirkungen auf den Markt für außerbörslich gehandelte Kreditderivate (OTC-Derivate) ohne Sicherheitsleistung und den potenziellen Markt für börsengehandelte Kreditderivate ohne Sicherheitsleistung ging. Eine solche Mitteilung kann als vorläufige Beurteilung im Sinne von Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 angesehen werden.

(3)

Da börsengehandelte Kreditausfallversicherungen (Credit Default Swaps, im Folgenden „CDS“) oder Credit Futures ein angemessener Ersatz für liquide und standardisierte außerbörslich gehandelte CDS sein können, könnte es der Mitteilung der Beschwerdepunkte zufolge zu einer einmaligen Umschichtung vom Markt für außerbörslich gehandelte Kreditderivate zum potenziellen Markt für börsengehandelte Kreditderivate kommen. Während Investmentbanken beim außerbörslichen Handel als Vermittler zwischen Käufer und Verkäufer benötigt werden, spielen sie in der ersten Phase des Börsenhandels als Liquiditätsgeber eine wichtige Rolle, verlieren aber später ihre Rolle als Vermittler im anonymen Handelsumfeld, wo jeder mit jedem Geschäfte abschließen kann.

(4)

Markit ist ein Finanzdaten- und Finanzdienstleistungsanbieter, der zu Kreditderivaten und anderen Anlageklassen Daten erhebt und diese veräußert. 2008 hielt Markit sämtliche Rechte am iTraxx- und CDX-Index (im Folgenden „Indizes“), die es ein Jahr zuvor von bestimmten CDS-Händlern erworben hatte. In den beratenden Ausschüssen, die das Unternehmen für seine Indizes unterhält, spielten Händler nach wie vor eine wichtige Rolle, wozu auch die Aufgabe zählte, Markit im Hinblick auf die Vergabe von Lizenzen für die Nutzung der Indizes für neue Produktarten zu beraten. Laut Mitteilung der Beschwerdepunkte wollten der Hedge Fond Citadel und die Chicago Mercantile Exchange 2008 über ein Gemeinschaftsunternehmen (CMDX) CDS an die Börse bringen. Zur Schaffung einer Plattform, die es den Nutzern ermöglicht hätte, CDS sowohl außerbörslich als auch letztlich „all-to-all“ (d. h. auch über ein Central Limit Order Book (im Folgenden „CLOB“) zu handeln, bemühten sie sich bei Markit um eine Lizenz für iTraxx und CDX. Angeblich weigerte sich Markit, den iTraxx- und den CDX-Index für andere Zwecke als für Aufforderungen zur Abgabe eines Kursgebots (im Folgenden „RFQ“), für außerbörslichen Handel und für Clearing zur Verfügung zu stellen. Der Mitteilung der Beschwerdepunkte zufolge hat Markit den CLOB-Handel ausdrücklich von seiner Lizenz ausgenommen, womit auch der „All-to-all“-Handel ausgeschlossen war.

(5)

In der Mitteilung wurden erstmals wettbewerbsrechtliche Bedenken im Hinblick darauf geäußert, dass dieses Verhalten Citadel und CME an der erfolgreichen Einführung einer Plattform für den Börsenhandel von Kreditderivaten gehindert haben könnte. Laut der Mitteilung wurde die Entscheidung, die Indizes nicht für Börsenhandelszwecke zu lizensieren, von Markit getroffen, nachdem das Unternehmen die CDS-Händler in seinen drei beratenden Index-Ausschüssen konsultiert hatte.

(6)

Der Mitteilung zufolge ist Markits angebliche Weigerung als Beschluss einer Unternehmensvereinigung im Sinne von Artikel 101 AEUV und Artikel 53 des EWR-Abkommens zu werten, der den potenziellen Wettbewerb eingeschränkt hat.

3.   Wesentlicher Inhalt der angebotenen Verpflichtungen

(7)

Markit stimmt den vorläufigen Schlussfolgerungen, die in der Mitteilung der Beschwerdepunkte gezogen werden, nicht zu. Um die vorläufigen wettbewerbsrechtlichen Bedenken der Kommission auszuräumen, hat das Unternehmen aber dennoch gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 Verpflichtungen in Bezug auf Verhalten und Organisation angeboten. Die Verpflichtungen sehen im Wesentlichen Folgendes vor:

a)   Verhaltensbezogene Verpflichtungen

(8)

In puncto Lizenzvergabe sagt Markit zu, sich bei Lizenzanträgen, die das Auflegen von und/oder den Handel mit börsengehandelten Finanzprodukten (einschließlich Swaps, Futures und Optionen), die sich auf einen iTraxx- oder CDX-Index stützen, oder deren Nachfolgeprodukten betreffen, fair, angemessen und diskriminierungsfrei (fair, reasonable and non-discriminatory, FRAND) zu verhalten und auch bei der Lizenzvergabe nach diesen Grundsätzen zu verfahren. Für den Fall, dass eine von Markit bereits vergebene Lizenz die Nutzung eines Indexes für den Börsenhandel weiter ausschließt, verpflichtet sich das Unternehmen, diese Lizenz zu ändern oder zu FRAND-Bedingungen eine neue anzubieten. Das Unternehmen kann einen Lizenzantrag für einen Index zu FRAND-Bedingungen ablehnen, wenn

(a)

das vorgeschlagene börsengehandelte Produkt erhebliche rechtliche oder regulatorische Risiken schafft oder für Markit und/oder die Indizes mit ganz erheblichen Reputationsrisiken verbunden ist, denen weder durch einen Haftungsausschluss noch durch andere vertragliche Bestimmungen angemessen begegnet werden kann; oder

(b)

der Handelsplatz für die Entwicklung und Einführung des vorgeschlagenen börsengehandelten Produkts nicht über ausreichende Erfahrungen und Ressourcen verfügt. Die Einführung eines neuen Produkts kann für sich genommen nicht als Nachweis für unzureichende Erfahrung angesehen werden.

(9)

Sieht eine bestehende Lizenz einen Ausschließlichkeitszeitraum vor und sind die Verpflichtungen nicht mit dieser Ausschließlichkeit zu vereinbaren, gelten die Zusagen erst nach Ablauf des Zeitraums. Weitere Ausschließlichkeitszeiträume dürfen nicht eingeräumt werden. Die Zusage, sich fair, angemessen und diskriminierungsfrei zu verhalten, hindert Markit nicht daran, in Fällen, in denen die Schaffung und Weiterentwicklung eines neuen indexbasierten Produkts erhebliche Anfangsinvestitionen erfordert und vergleichbare Marktneulinge ähnlich behandelt werden, für eine Anfangszeit von maximal zwei Jahren Vorzugsbedingungen oder günstige Bedingungen einzuräumen.

(10)

Markit wird sich bemühen, sich über jeden FRAND-Lizenzantrag binnen drei Monaten mit dem jeweiligen Antragsteller zu einigen, wobei dieser Verhandlungszeitraum unter bestimmten Umständen auf sechs Monate ausgedehnt werden kann. Sobald Artikel 37 Absatz 1 MIFIR (3) gilt, darf dieser Verhandlungszeitraum nicht über den in dieser Verordnung genannten Zeitraum (zurzeit drei Monate) hinausgehen. Können sich die Parteien bis zum Ende des Verhandlungszeitraums nicht auf die Bedingungen einigen, kann der Antragsteller Markit schriftlich auffordern, die Angelegenheit einem unabhängigen Dritten zur Vermittlung vorzulegen, damit ein angemessenes Verfahren und eine angemessene Methode zur Bestimmung der FRAND-Bedingungen gefunden werden können.

(11)

Meinungsverschiedenheiten, die die Festlegung der FRAND-Bedingungen betreffen oder sich daraus ergeben, dass die Lizenzvergabe mit Hinweis auf die unter Randnummer 8 Buchstaben a oder b genannten Gründe verweigert wird, werden einem dreiköpfigen Schiedsgremium vorgelegt, dessen Beschlüsse bindend sind. Das Schiedsverfahren unterliegt dem englischen und walisischen Recht und wird nach den Regeln des London Court of International Arbitration durchgeführt. Entscheidet das Schiedsgremium nicht innerhalb von neun Monaten, kann der Antragsteller ein englisches oder walisisches Gericht mit der Sache befassen.

b)   Organisatorische Verpflichtungen

(12)

Markit verpflichtet sich, den Kreis der Mitglieder seiner zwei verbleibenden beratenden CDS-Index-Ausschüsse (IMC und CDX) (im Folgenden „Ausschüsse“) zu erweitern, so dass diese neben CDS-Händlern auch eine Reihe anderer relevanter Marktteilnehmer umfassen. Die Ausschüsse werden aus mindestens 25 Mitgliedern bestehen, darunter bis zu vier Market-Maker für die im Index vertretenen Produkte oder für den zugrunde liegenden Markt, die keine großen Händler sein dürfen, mindestens sechs Firmen der Käuferseite, die selbst keine Händler sind, oder andere Vermögensverwalter und mindestens fünf Handelsplattformen, Börsen, Clearinghäuser oder ähnlich interessierte Marktteilnehmer. Die Mitglieder bleiben bis zu zwei Jahre im Amt (Verlängerung möglich) und rotieren; innerhalb der einzelnen Kategorien wechseln mindestens 50 % der ursprünglichen Mitglieder nach dem ersten Jahr.

(13)

Markit verpflichtet sich ferner, das Mandat der Ausschüsse zu ändern und die Diskussionen auf technische, operative und administrative Fragen zu begrenzen. Diskussionen über Lizenzvergabeentscheidungen oder über die Nutzungsbedingungen, kommerziellen Aspekte oder Vorschläge zur Ertragsgenerierung beim CDX- und iTraxx-Index, über die Vorteile vorgeschlagener neuer börsengehandelter Finanzprodukte, die sich auf diese Indizes stützen, oder über die Vorteile etwaiger neuer Börsen oder vergleichbarer Plattformen für den Handel mit Produkten, die sich auf diese Indizes stützen, wird Markit hingegen untersagen (im Folgenden „ausgenommene Themen“). Ein Anwalt von Markit wird an allen Sitzungen und Konferenzschaltungen teilnehmen, diese aufzeichnen und schriftlich protokollieren. Diese Protokolle und Aufzeichnungen sowie die bei den Diskussionen vorgelegten Papiere wird Markit fünf Jahre lang aufbewahren.

(14)

Nach Genehmigung durch die Kommission bestellt Markit einen Überwachungstreuhänder. Dieser wird der Kommission jährlich berichten, ob Markit die vorgeschlagenen Verpflichtungen einhält. Er wird sich insbesondere vergewissern, dass die Händler in den Ausschüssen die Lizenzvergabeentscheidungen von Markit nicht ungebührlich beeinflussen, und dass keine ausgenommenen Themen erörtert werden.

(15)

Im Hinblick auf die künftige Verfügbarkeit des Schlusspreises zu FRAND-Bedingungen für interessierte juristische Personen wird Markit alle Klauseln von der Website www.creditfixings.com entfernen, die die Nutzung des Schlusspreises für den Börsenhandel untersagen, und für den Schlusspreis weder eine Lizenz verlangen noch Lizenzgebühren erheben, wenn ISDA eine Lizenz erteilt hat.

(16)

Markit verpflichtet sich, diese Zusagen ab dem Tag der Bekanntgabe des nach Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 gefassten Beschlusses der Kommission so lange umzusetzen wie Markit Eigentümerin der Indizes ist und diese kontrolliert oder — sollte dies länger als zehn Jahre der Fall sein — für die Dauer von zehn Jahren umzusetzen.

(17)

Die Verpflichtungen sind auf der Website der Generaldirektion Wettbewerb veröffentlicht unter:

http://ec.europa.eu/competition/index_en.html

4.   Aufforderung zur Stellungnahme

(18)

Vorbehaltlich der Ergebnisse des Markttests beabsichtigt die Kommission, einen Beschluss nach Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung 1/2003 zu erlassen, mit dem die oben zusammengefassten und auf der Website der Generaldirektion Wettbewerb veröffentlichten Verpflichtungen für bindend erklärt werden.

(19)

Nach Artikel 27 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 fordert die Kommission interessierte Dritte auf, zu den angebotenen Verpflichtungen Stellung zu nehmen. Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens einen Monat nach Veröffentlichung dieser Mitteilung eingehen. Interessierte Dritte werden ferner aufgefordert, eine nichtvertrauliche Fassung ihrer Stellungnahme vorzulegen, aus der etwaige Geschäftsgeheimnisse und andere vertrauliche Informationen gestrichen und durch eine nichtvertrauliche Zusammenfassung bzw. durch den Hinweis „[Geschäftsgeheimnis]“ oder „[vertraulich]“ ersetzt sind. Unter besonderen Umständen können Dritte eine Stellungnahme auch in anonymer Form abgeben, d. h. eine nichtvertrauliche Fassung vorlegen, aus der der Name des Unternehmens nicht hervorgeht.

(20)

Die Stellungnahmen und Bemerkungen sollten nach Möglichkeit begründet werden und alle maßgeblichen Fakten enthalten. Wenn Sie Bedenken hinsichtlich eines Teils der angebotenen Verpflichtungen haben, bittet die Kommission Sie, selbst eine mögliche Lösung vorzuschlagen.

(21)

Die Stellungnahmen können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens AT.39745 CDS Information Market per E-Mail (COMP-GREFFE-ANTITRUST@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Antitrust

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1. Mit Wirkung vom 1. Dezember 2009 sind an die Stelle der Artikel 81 und 82 EG-Vertrag die Artikel 101 bzw. 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) getreten. Die Artikel 81 und 82 EG-Vertrag und die Artikel 101 und 102 AEUV sind im Wesentlichen identisch. Im Rahmen dieser Mitteilung sind Bezugnahmen auf die Artikel 101 und 102 AEUV als Bezugnahmen auf die Artikel 81 und 82 EG-Vertrag zu verstehen, wo dies angebracht ist.

(2)  ABl. L 123 vom 27.4.2004, S. 18.

(3)  Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 84).


29.4.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 153/13


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.8002 — Apollo Management/Açoreana Seguros)

Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2016/C 153/08)

1.

Am 21. April 2016 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Investmentfonds, die von Tochtergesellschaften des Unternehmens Apollo Management L.P („Apollo“, USA) verwaltet werden, übernehmen über die Zweckgesellschaft Calm Eagle Holdings S.à r.l. („Calm Eagle“, Luxemburg) im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die alleinige Kontrolle über das Unternehmen Açoreana Seguros, S.A. („Açoreana“, Portugal).

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

—   Apollo: Investmentfonds mit weltweiten Anlagen in verschiedenen Bereichen, darunter Lebens- und Nichtlebensversicherung, chemische Industrie, Kreuzfahrt, Logistik sowie Papier- und Metallindustrie.

—   Açoreana: Lebens- und Nichtlebensversicherungsprodukte und -dienstleistungen in Portugal

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens M.8002 — Apollo Management/Açoreana Seguros per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

(2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.


29.4.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 153/14


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.7949 — Norwegian/Shiphold/OSM Aviation)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2016/C 153/09)

1.

Am 21. April 2016 ist aufgrund einer Verweisung nach Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Fusionskontrollverordnung bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Norwegian Air Resources Holding Ltd („NARH“, Irland), das von der Norwegian Air Shuttle ASA („Norwegian“, Norwegen) kontrolliert wird, und das Unternehmen OSM Aviation Group Ltd („OSM Aviation Holding“, Zypern), das von der Shiphold Ltd („Shiphold“, Zypern) kontrolliert wird, übernehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die gemeinsame Kontrolle über die Gesamtheit des Unternehmens OSM Aviation Ltd („OSM Aviation“, Zypern).

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

—   NARH: Ressourcenunternehmen, das für Norwegian, einen Personenbeförderungsdienstleister im Luftverkehr, Crew- und Crewmanagement-Dienstleistungen erbringt;

—   OSM Aviation Holding: von Shiphold kontrollierte Holdinggesellschaft, die auf dem Markt für Schifffahrt und Schiffseigentum tätig ist;

—   OSM Aviation: im Bereich Crewmanagement tätiges Untenehmen, das für mehrere Luftverkehrsgesellschaften die gesamte Bandbreite an Dienstleistungen anbietet, u. a. Beschäftigung und Management von Piloten und Kabinenpersonal.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens M.7949 — Norwegian/Shiphold/OSM Aviation per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).


29.4.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 153/15


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.8001 — Pillarstone/Sirti)

Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2016/C 153/10)

1.

Am 22. April 2016 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Pillarstone Italy SpA („Pillarstone“, Italien), ein mittelbar durch die Gesellschaft KKR & Co LP („KKR“, USA) kontrollierter Investmentfonds, übernimmt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die Gesamtheit des Unternehmens Sirti SpA („Sirti“, Italien).

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

—   Pillarstone: Pillarstone ist ein mittelbar durch KKR kontrollierter Fonds. Pillarstone wurde als Zweckgesellschaft gegründet, die Unternehmen neues Kapital zuführen soll.

—   KKR: KKR ist eine weltweit tätige Investmentgesellschaft, die in diverse Anlageklassen investiert, darunter Private Equity, Energie, Infrastruktur, Immobilien, Kreditprodukte und Hedgefonds.

—   Sirti: Das in Italien ansässige Unternehmen erbringt Tiefbauleistungen. Unternehmensschwerpunkt sind die Konzipierung, Konstruktion, Installation, Wartung und Verwaltung von Netzen und Systemen für die Branchen Telekommunikation, Strom, Schienenverkehr, Transport und Fernsehen. Darüber hinaus ist Sirti in der IT-Dienstleistungsbranche tätig und erbringt einschlägige Leistungen im Telekommunikations-, Staats- und Versorgungssektor. Sirti ist hauptsächlich in Italien tätig, hat aber auch Geschäftstätigkeiten in anderen europäischen Ländern, darunter auch in Schweden.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens M.8001 — Pillarstone/Sirti per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

(2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.


SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN

Europäische Kommission

29.4.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 153/16


Veröffentlichung eines Antrags auf Genehmigung einer geringfügigen Änderung gemäß Artikel 53 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates

(2016/C 153/11)

Die Europäische Kommission hat die vorliegende geringfügige Änderung gemäß Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 664/2014 der Kommission (1) vom 18. Dezember 2013 genehmigt.

ANTRAG AUF GENEHMIGUNG EINER GERINGFÜGIGEN ÄNDERUNG

Antrag auf Genehmigung einer geringfügigen Änderung gemäß Artikel 53 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates  (2)

„PROSCIUTTO DI NORCIA“

EU-Nr.: IT-PGI-0217-01363 — 8.9.2015

g.U. ( ) g.g.A. ( X ) g.t.S. ( )

1.   Antragstellende Vereinigung und berechtigtes Interesse

Consorzio di Tutela dell’IGP Prosciutto di Norcia

Via Solferino n. 26

06046 Norcia

ITALIEN

E-Mail: info@prosciuttodinorcia.com

Das Konsortium für den Schutz der g.g.A. Prosciutto di Norcia (Consorzio di Tutela dell’IGP Prosciutto di Norcia) ist gemäß Artikel 13 Absatz 1 des Dekrets Nr. 12511 des Ministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten vom 14. Oktober 2013 zur Stellung eines Änderungsantrags berechtigt.

2.   Mitgliedstaat oder Drittland

Italien

3.   Rubrik der Produktspezifikation, auf die sich die Änderung bezieht

Beschreibung des Erzeugnisses

Ursprungsnachweis

Erzeugungsverfahren

Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet

Kennzeichnung

Sonstiges [Aktualisierung von Rechtsvorschriften, Kontrolleinrichtung, Verpacken]

4.   Art der Änderung(en)

Gemäß Artikel 53 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 als geringfügig geltende Änderung der Produktspezifikation einer eingetragenen g.U. oder g.g.A., die keine Änderung des veröffentlichten Einzigen Dokuments erforderlich macht.

Gemäß Artikel 53 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 als geringfügig geltende Änderung der Produktspezifikation einer eingetragenen g.U. oder g.g.A., die eine Änderung des veröffentlichten Einzigen Dokuments erforderlich macht.

Gemäß Artikel 53 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 als geringfügig geltende Änderung der Produktspezifikation einer eingetragenen g.U. oder g.g.A., für die kein Einziges Dokument (oder etwas Vergleichbares) veröffentlicht wurde.

Gemäß Artikel 53 Absatz 2 Unterabsatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 als geringfügig geltende Änderung der Produktspezifikation einer eingetragenen g.t.S.

5.   Änderung(en)

Erzeugungsverfahren

Der Artikel 3 „Rohstoffe“ der Produktspezifikation wird wie folgt geändert:

Der Satz „c) Schweine von Ebern anderer, auch hybrider Rassen, sofern sie von Selektions- oder Kreuzungsplänen stammen, die vereinbar sind mit denen, die im italienischen Zuchtbuch für …“

wird durch folgenden Satz ersetzt:

„c)

Schweine von Ebern anderer, auch hybrider Rassen, die für die Erzeugung von schweren italienischen Hausschweinen dienen“.

Diese Änderung soll klarstellen, was bereits durch den Satz „Eine geografische Beschränkung für die Herkunft der Schweine besteht nicht“ ausgedrückt werden soll, der in der betreffenden Produktspezifikation unmittelbar nach dem Buchstaben c des nachfolgenden Absatzes steht.

Die vorgeschlagene Änderung beachtet ferner den Grundsatz einer offenen Marktwirtschaft mit freiem Wettbewerb, in vollständiger Umsetzung und Anwendung der Artikel 101 und 119 ff. des EU-Vertrags. Die Änderung ist als „geringfügig“ anzusehen, da sie nicht zu einer Zunahme der Beschränkungen des Handels mit den erzeugten Rohstoffen führt und zudem die Vorschriften des Artikels 53 Absatz 2 Unterabsatz 3 Buchstaben a bis e der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 im Allgemeinen befolgt.

Der Satz „Die Fütterung sorgt zusammen mit den Aufzuchttechniken dafür, dass mittels maßvoller täglicher Steigerung der Futtermenge ein schweres Hausschwein erzeugt wird.“

wird durch folgenden Satz ersetzt:

„Die Fütterung sorgt zusammen mit den Aufzuchttechniken dafür, dass ein schweres Hausschwein erzeugt wird.“

Der Satz „Gemäß der vorliegenden Produktspezifikation dienen die Aufzuchttechniken, die zulässigen Futtermittel, deren Menge und deren Verwendungsbedingungen zur Erzeugung von traditionellen schweren Hausschweinen; diese Zielsetzung ist die ganze Zeit über durch eine maßvolle tägliche Gewichtszunahme sowie eine Fütterung entsprechend der geltenden allgemeinen Produktspezifikation zu verfolgen.“

wird durch folgenden Satz ersetzt:

„Gemäß der vorliegenden Produktspezifikation dienen die Aufzuchttechniken, die zulässigen Futtermittel, deren Menge und deren Verwendungsbedingungen zur Erzeugung von traditionellen schweren Hausschweinen; diese Zielsetzung ist die ganze Zeit über durch eine Fütterung entsprechend der geltenden allgemeinen Produktspezifikation zu verfolgen.“

Diese Änderung begründet sich durch die Tatsache, dass das Adjektiv „maßvoll“ keine Elemente für eine Objektivierung enthält und Raum für individuelle Auslegungen lassen kann. Bei der Erzeugung von schweren Hausschweinen werden Fütterungs- und Masttechniken eingesetzt, die nicht von den für die jeweiligen Gewichtsklassen der Schweine in der Aufzuchtphase geltenden Vorschriften abweichen dürfen, die in Artikel 3 der Produktspezifikation beschrieben sind, insbesondere im Hinblick auf die Angaben in den Tabellen 1, 2 und 3 in Bezug auf die „zulässigen Futtermittel“, den gesamten und den aus Getreide stammenden „Trockensubstanzgehalt“ sowie den weiteren Spezifikationen betreffend die Beschränkungen in Bezug auf die kombinierte Verfütterung von Molke und Buttermilch, die kombinierte Verfütterung von Trockenkartoffeln und Maniok, den Stickstoffgehalt von Schlempe; hieraus ist ersichtlich, dass bei Einhaltung der Bestimmungen der Produktspezifikation sowie der geltenden Rechtsvorschriften durch unterschiedliche Futterzusammensetzungen unterschiedliche Werte bei der täglichen Gewichtszunahme erreicht werden können, sodass diese Variabilität keine einfache Festlegung einer „maßvollen täglichen Zunahme“ zulässt.

Der Satz „Die Schweine werden frühestens neun Monate und spätestens fünfzehn Monate nach der Geburt zur Schlachtung verbracht.“

wird durch folgenden Satz ersetzt:

„Die Schweine werden frühestens 215 Tage und spätestens 450 Tage nach der Geburt zur Schlachtung verbracht.“

Diese Änderung begründet sich durch die Tatsache, dass die Vorgaben für die Fütterung der Schweine und die Techniken der Aufzucht/Rationierung, obwohl sie der in der Produktspezifikation der g.g.A. Prosciutto di Norcia verankerten Besonderheit des schweren Hausschweins treu bleiben, enorme Fortschritte gemacht haben, bei denen die durchschnittliche tägliche Zunahme der Schweine in der Mastaufzucht bei gleicher Genetik deutlich gesteigert wurde, ohne dass die Fleischqualität bei der Schlachtung/Verarbeitung beeinflusst wurde. Aus diesem Grund erreichen die Schweine häufig das von der Produktspezifikation vorgegebene Mindestgewicht deutlich vor Erreichen des Alters von 9 Monaten (bereits mit 7-7,5 Monaten) und überschreiten das von der Produktspezifikation vorgegebene maximale Gewicht vor Erreichen des Alters von 15 Monaten. Dies bringt eine Verkürzung der geeigneten Zeiten für die Zuführung zur Schlachtung der Schweine mit sich, wodurch sich die eingehenden Rohstoffmengen verringern, der Schweinemarkt instabiler wird und die Züchter Strafen ausgesetzt werden, wenn die Schweine selbst nicht die Anforderungen hinsichtlich Gewicht oder Alter erfüllen. Daher ließe der Vorschlag, das Mindestalter der zur Schlachtung zu verbringenden Schweine auf 215 Tage nach der Geburt herabzusetzen, den Züchtern und Schlachtern dann einen größeren Spielraum, wenn höhere durchschnittliche tägliche Zunahmen zu verzeichnen sind, ohne dass jedoch diejenigen Züchter bestraft würden, die sich mit der Anpassung an die Fortschritte der Aufzuchttechniken in Bezug auf die Futterration von Mastschweinen schwer tun und ohne dass das Qualitätsniveau des besagten Fleisches schlechter würde.

Der Satz „Die Schlachtkörper müssen gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 3220/84, der Entscheidung 2001/468/EG der Kommission vom 8.6.2001 und dem Ministerialdekret vom 11.7.2002 als schwer eingestuft werden und im Durchschnitt den zentralen Klassen des amtlichen Systems zur Bewertung der Fleischigkeit entsprechen.“

wird durch folgenden Satz ersetzt:

„Die Schlachtkörper müssen gemäß den Bestimmungen der geltenden Rechtsvorschriften als schwer eingestuft werden und im Durchschnitt den Klassen ‚E‘, ‚U‘, ‚R‘ und ‚O‘ des amtlichen Systems zur Bewertung der Fleischigkeit entsprechen.“

Diese Änderung ist sowohl wegen der Entwicklung des anwendbaren Rechtsrahmens als auch aus technischen Gründen in Zusammenhang mit den Erzeugungsbedingungen gerechtfertigt. Aus rechtlicher Sicht stellt die Änderung eine rechtliche Anpassung der Produktspezifikation dar, da sowohl die Verordnung (EWG) Nr. 3220/84 als auch die Entscheidung 2001/468/EG aufgehoben wurden und daher nicht mehr als gültig angesehen werden können. Aus technischer Sicht führt die Öffnung der Fleischigkeitsklasse „E“ der Schlachtkörper von schweren Hausschweinen für die für die Erzeugung des „Prosciutto di Norcia“ zuzulassenden Keulen dazu, dass — obwohl sie Schlachtkörper mit einem im Vergleich zu der derzeit vorgesehenen Klasse „U“ prozentual höheren Muskelfleischanteil bezogen auf das Gewicht des Schlachtkörpers (gemessen an der Lende) einschließt — auch Keulen eingeschlossen sind, die sich als geeignet erweisen, um zu „Prosciutto di Norcia“ verarbeitet zu werden, und eine tatsächliche Fettschicht haben, die der Klasse „U“ entspricht.

Der Satz „Für das Pökelverfahren werden aus dem Meer gewonnenes Natriumchlorid mit mittlerer Korngröße und geringe Mengen Pfeffer verwendet.“

wird gestrichen.

Diese Streichung erfolgte, um die Lesbarkeit der Produktspezifikation zu verbessern, denn der Hinweis auf das Pökelverfahren, auf das aus dem Meer gewonnene Natriumchlorid, das identisch mit „Meersalz“ ist, und die Beschreibung der zugehörigen Phasen betreffen das unter dem nachstehenden Artikel 4 der Produktspezifikation von „Prosciutto di Norcia“ beschriebene „Herstellungsverfahren“, während der Hinweis auf die Verwendung von Pfeffer außer in Artikel 4 in den in Artikel 5 „Reifung“ genannten Phasen beschrieben wird.

Der Artikel 4 „Herstellungsverfahren“ der Produktspezifikation wird wie folgt geändert:

Der Satz: „Die Verarbeitung der Keulen wird dann mit dem Pökeln fortgesetzt, das in zwei Etappen unter Verwendung von Meersalz mit mittlerer Korngröße erfolgt.“

wird durch folgenden Satz ersetzt:

„Die Verarbeitung der Keulen wird dann mit dem Pökeln fortgesetzt, das in zwei Etappen unter Verwendung von Meersalz erfolgt.“

Diese Änderung, die in der Streichung des Hinweises auf die Körnung besteht, die allgemein als „mittlere Korngröße“ charakterisiert wurde, ist durch das andersartige Betriebssystem der modernen Pökelanlagen bedingt, die sich entsprechend den verschiedenen Merkmalen des Rohstoffs sowie entsprechend den Temperatur- und relativen Feuchtigkeitsbedingungen selbst kalibrieren.

Nach „Die Keulen werden zunächst durch Entbluten der Blutgefäße vorbereitet und anschließend mit Feuchtsalz und Trockensalz eingerieben.“

wird folgender Satz eingefügt:

„In den Fällen, in denen das bei der ‚Versiegelung‘ gemäß Artikel 5 verwendete Schmalz keinen Pfeffer enthält, erfolgt während der Pökelphase die Zugabe einer geringen Menge Pfeffer.“

Dieser Zusatz nimmt die vorhergehende Änderung des Artikels 3 auf und stimmt mit der Spezifikation der organoleptischen Merkmale gemäß Artikel 6 überein, die den Duft des für den Verzehr bestimmten geschützten Qualitätserzeugnisses als „typisch“ und „leicht pikant“ beschreiben, wobei das letztgenannte Merkmal auch durch das Schmalz entsteht, das in Übereinstimmung mit den Spezifikationen in Artikel 5 „Reifung“ Pfeffer enthalten kann.

Sonstiges

Der Artikel 7 „Kontrollen“ der Produktspezifikation wird wie folgt geändert:

Der Satz „Die Konformitätskontrolle des Erzeugnisses in Bezug auf die vorliegende Produktspezifikation wird gemäß den Bestimmungen der Artikel 10 und 11 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 von der hierfür ernannten Kontrolleinrichtung ‚3A Parco Tecnologico Agroalimentare dell’Umbria soc. cons. a r. l.‘ mit Sitz in Todi (PG), Fraz. Pantalla, Tel. +39 07589571, Fax +39 0758957257, E-Mail: certificazione@parco3a.org durchgeführt.“

wird durch folgenden Satz ersetzt:

„Die Prüfung der Einhaltung der Produktspezifikation erfolgt gemäß den Bestimmungen des Artikels 37 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012. Die für die Prüfung der Produktspezifikation benannte Kontrolleinrichtung ist ‚3A Parco Tecnologico Agroalimentare dell’Umbria soc. cons. a r. l.‘ mit Sitz in Todi (PG), Fraz. Pantalla, Tel. +39 0758957201, Fax +39 0758957257, E-Mail: certificazione@parco3a.org“.

Diese Änderung setzt ausschließlich eine Aktualisierung der Rechtsvorschriften und eine Änderung der entsprechenden Telefonnummer der Kontrolleinrichtung um.

Der Artikel 8 „Bezeichnung und Aufmachung“ der Produktspezifikation wird wie folgt geändert:

Nach dem Satz

„Diese [Kennzeichnung] besteht aus einem Logo, einem Brandzeichen mit dem Schriftzug ‚Prosciutto di Norcia‘.“

wird folgender Absatz eingefügt:

„‚Prosciutto di Norcia‘ kann auch entbeint, portioniert und in Stücke mit unterschiedlicher Form und unterschiedlichem Gewicht unterteilt oder geschnitten in Verkehr gebracht werden. Diese Arten des Erzeugnisses müssen nach vorheriger Verpackung in geeigneten Behältern oder Lebensmittelhüllen vermarktet werden, die angemessen versiegelt und etikettiert sein müssen. Bei der Vorbereitung des entbeinten ganzen Schinkens bzw. der Stücke muss die durch ein Brandzeichen aufgebrachte Kennzeichnung immer sichtbar bleiben.“

Es wurde für angebracht erachtet, den vorstehenden Absatz in die Produktspezifikation aufzunehmen, um größere Klarheit im Hinblick auf die in Verkauf gebrachten Arten des Erzeugnisses zu schaffen und den verschiedenen Marktanforderungen in Bezug auf die Verpackung des Erzeugnisses gerecht zu werden.

EINZIGES DOKUMENT

„PROSCIUTTO DI NORCIA“

EU-Nr.: IT-PGI-0217-01363 — 8.9.2015

g.U. ( ) g.g.A. ( X )

1.   Name

„Prosciutto di Norcia“

2.   Mitgliedstaat oder Drittland

Italien

3.   Beschreibung des Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels

3.1.   Art des Erzeugnisses

Klasse 1.2. Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.)

3.2.   Beschreibung des Erzeugnisses, für das der unter Punkt 1 aufgeführte Name gilt

Bei der geschützten geografischen Angabe „Prosciutto di Norcia“ handelt es sich um einen luftgetrockneten Rohschinken. Zum Zeitpunkt der Vermarktung hat er eine typische „Birnenform“ mit einem Gewicht von mindestens 8,5 kg. Die Anschnittfläche ist kompakt und von rosiger bis roter Farbe. Der Schinken hat einen pikanten Duft und schmeckt würzig, aber nicht salzig.

3.3.   Futter (nur für Erzeugnisse tierischen Ursprungs) und Rohstoffe (nur für Verarbeitungserzeugnisse)

„Prosciutto di Norcia“ wird aus den Keulen von Schweinen der folgenden traditionellen Rassen hergestellt: Large White Italiana und Landrace Italiana, verbessert gemäß dem italienischen Zuchtbuch (Libro Genealogico Italiano), bzw. Schweine von Ebern dieser Rassen; Schweine von Ebern der Rasse Duroc Italiana, verbessert gemäß dem italienischen Zuchtbuch. Zugelassen sind ferner Schweine von Ebern anderer, auch hybrider Rassen, die für die Erzeugung von schweren italienischen Hausschweinen dienen. Eine geografische Beschränkung für die Herkunft der Schweine besteht nicht.

Nicht zulässig ist die Verarbeitung von Schweinen, die Träger antithetischer Merkmale sind, insbesondere des für Stressempfindlichkeit (PSS) zuständigen Gens, von Rassen/Linien und Tieren, die nicht den Zwecken dieser Spezifikation entsprechen, und von reinrassigen Tieren der Rassen Landrace Belga, Hampshire, Pietrain, Duroc und Spotted Poland.

Die verwendeten Futtermittel müssen den warenkundlichen Standards entsprechen. Die Fütterung sorgt zusammen mit den Aufzuchttechniken dafür, dass ein schweres Hausschwein erzeugt wird, das 160 kg ± 10 % wiegt.

Bei den Schweinen von 30 kg bis 80 kg Lebendgewicht erfolgt die Fütterung mit den Futtermitteln gemäß den Tabellen 1 und 2 der Spezifikation, wobei der Anteil der Trockensubstanz aus Getreide mindestens 45 % der Gesamtmenge betragen muss. Bei Schweinen von mehr als 80 kg Lebendgewicht erfolgt die Fütterung ausschließlich mit den in Tabelle 2 aufgeführten Futtermitteln. Hier muss der Anteil der Trockensubstanz aus Getreide mindestens 55 % der Gesamtmenge betragen.

Pro Tier dürfen täglich insgesamt höchstens 15 Liter Molke und Buttermilch verfüttert werden.

Bei der Verfütterung von Schlempe muss der Stickstoffgehalt unter 2 % liegen.

Der Anteil von Trockenkartoffeln und Maniok an der Futterration darf zusammengenommen nicht mehr als 15 % der Trockensubstanz betragen. Alle oben genannten Werte dürfen einen Toleranzbereich von 10 % nicht überschreiten.

Die verabreichte Futterration muss so zusammengesetzt sein, dass gemäß den Zielsetzungen der Spezifikation die Bedürfnisse der Tiere in den verschiedenen Phasen des Produktionszyklus erfüllt sind.

Die Ergänzung der Futterration durch Vitamine und Mineralstoffe im Rahmen der geltenden Gesetze ist zulässig.

3.4.   Besondere Erzeugungsschritte, die in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen müssen

Erzeugung und Lufttrocknung des „Prosciutto di Norcia“ müssen in dem in Punkt 4 angegebenen Erzeugungsgebiet erfolgen.

3.5.   Besondere Vorschriften für Vorgänge wie Schneiden, Reiben, Verpacken usw. des Erzeugnisses mit dem eingetragenen Namen

„Prosciutto di Norcia“ kann entbeint, portioniert und in Stücke mit unterschiedlicher Form und unterschiedlichem Gewicht unterteilt oder geschnitten in Verkehr gebracht werden. Diese Arten des Erzeugnisses müssen nach vorheriger Verpackung in geeigneten Behältern oder Lebensmittelhüllen vermarktet werden, die angemessen versiegelt und etikettiert sein müssen. Bei der Vorbereitung des entbeinten ganzen Schinkens bzw. der Stücke muss die durch ein Brandzeichen aufgebrachte Kennzeichnung immer sichtbar bleiben.

3.6.   Besondere Vorschriften für die Kennzeichnung des Erzeugnisses mit dem eingetragenen Namen

„Prosciutto di Norcia“ wird mit einer Kennzeichnung zur Identifizierung des Erzeugnisses in Verkehr gebracht. Diese besteht aus einem Logo, einem Brandzeichen mit dem Schriftzug „Prosciutto di Norcia“. Außerdem wird das Erzeugnis mit einem Etikett versehen, das in klarer, unverwischbarer und gegenüber allen anderen enthaltenen Angaben deutlich abgehobener Schrift die geschützte geografische Angabe „Prosciutto di Norcia“ trägt, unmittelbar gefolgt von der Angabe „Indicazione geografica protetta“ bzw. dem Kürzel „IGP“, das auch in die Sprache des Landes zu übersetzen ist, in dem das Erzeugnis verkauft wird. Diese Angaben sind mit dem Logo der Bezeichnung verbunden. Hinweise auf weitere, hier nicht ausdrücklich vorgesehene Merkmale sind unzulässig.

Die Angabe von Personen- oder Firmennamen bzw. privater Markenzeichen ist jedoch gestattet, sofern diese keine anpreisende Bedeutung haben und den Käufer nicht irreführen, und gegebenenfalls auch der Name der Schweinezuchtbetriebe, aus deren Tierhaltung das Erzeugnis stammt.

4.   Kurzbeschreibung der Abgrenzung des geografischen Gebiets

Das geografische Gebiet, in dem „Prosciutto di Norcia“ erzeugt wird, umfasst die Gemeinden Norcia, Preci, Cascia, Monteleone Spoleto und Poggiodomo, die mehr als 500 m über dem Meeresspiegel liegen.

5.   Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet

Charakteristisch für das in Punkt 4 genannte geografische Gebiet sind hohe Bergrücken, die die feuchte Seeluft abhalten, und die hier vorherrschenden Kalkformationen, die den Abfluss des Regenwassers ermöglichen. Aufgrund dieser Besonderheiten, gepaart mit der Erfahrung und Spezialisierung, die sich die Bewohner in den Bereichen Viehzucht und Verarbeitung von Schweinefleisch im Laufe der Zeit angeeignet haben, konnte sich in diesem Gebiet ein optimales natürliches und soziales Umfeld für die Erzeugung von qualitativ hochwertigem Schinken herausbilden.

Die Anschnittfläche von „Prosciutto di Norcia“ ist kompakt und von rosiger bis roter Farbe. Er hat einen pikanten Duft und schmeckt würzig, aber nicht salzig.

Die erforderlichen Eigenschaften von „Prosciutto di Norcia“ hängen eng mit den Umweltbedingungen und mit den menschlichen Faktoren zusammen, die seine Herstellung entscheidend beeinflussen. Die Umweltbedingungen sind aufgrund der oben genannten klimatischen und geografischen bzw. geologischen Merkmale in diesem Gebiet besonders günstig für die Lufttrocknung und Reifung von Schinken. Zudem war die Gegend von Norcia schon in der Römerzeit für ihre Verfahren zur Haltbarmachung von Schweinefleisch berühmt. Wegen der kargen Verhältnisse der Berglandwirtschaft und der erzwungenen Untätigkeit in der kalten Jahreszeit hatten sich die Menschen hier schon während der römischen Republik und des Kaiserreichs auf Nebentätigkeiten der Viehzucht spezialisiert. Der Kirchenstaat bemühte sich dann um eine Aufwertung der ländlichen Gebiete des Latium. Schon damals hatten die Bauern der Region genaue Kenntnisse über die Anatomie und das Schlachten von Schweinen und über die Verarbeitung und Haltbarmachung ihres Fleisches, und sie verkauften den gesalzenen und luftgetrockneten Schinken in der Umgebung. Die traditionellen Methoden kommen noch heute zur Anwendung.

Hinweis auf die Veröffentlichung der Produktspezifikation

(Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission)

Der konsolidierte Text der Produktspezifikation kann auf folgender Internet-Seite eingesehen werden: http://www.politicheagricole.it/flex/cm/pages/ServeBLOB.php/L/IT/IDPagina/3335

oder

durch direkten Zugriff auf die Website des italienischen Ministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten (http://www.politicheagricole.it); dort zunächst auf „Prodotti DOP e IGP“ (g.U.- und g.g.A.-Erzeugnisse) (oben rechts auf dem Bildschirm) klicken und dann auf „Prodotti DOP, IGP e STG“ (g.U.-, g.g.A.- und g.t.S.-Erzeugnisse) (seitlich, auf der linken Seite des Bildschirms) und schließlich auf „Disciplinari di produzione all’esame dell’UE“ (Produktspezifikationen zur Prüfung durch die EU) klicken.


(1)  ABl. L 179 vom 19.6.2014, S. 17.

(2)  ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.