ISSN 1977-088X |
||
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 121 |
|
Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
59. Jahrgang |
Informationsnummer |
Inhalt |
Seite |
|
II Mitteilungen |
|
|
MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
|
|
Europäische Kommission |
|
2016/C 121/01 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.7818 — McKesson/UDG Healthcare (Pharmaceutical Wholesale and Associated Businesses)) ( 1 ) |
|
IV Informationen |
|
|
INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
|
|
Europäische Kommission |
|
2016/C 121/02 |
||
2016/C 121/03 |
Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union |
|
2016/C 121/04 |
Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union |
|
2016/C 121/05 |
Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union |
|
|
INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN |
|
2016/C 121/06 |
Bekanntmachung der Kommission gemäß Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft — Änderung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen im Linienflugverkehr ( 1 ) |
|
V Bekanntmachungen |
|
|
VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK |
|
|
Europäische Kommission |
|
2016/C 121/07 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.7980 — Sumitomo/Cosan/Biomassa) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 ) |
|
2016/C 121/08 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.7864 — Trelleborg AB/ČGS Holding a.s.) ( 1 ) |
|
|
|
(1) Text von Bedeutung für den EWR |
DE |
|
II Mitteilungen
MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Europäische Kommission
6.4.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 121/1 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss
(Sache M.7818 — McKesson/UDG Healthcare (Pharmaceutical Wholesale and Associated Businesses))
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2016/C 121/01)
Am 3. März 2016 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden beiden EU-Websites veröffentlicht:
— |
der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden, |
— |
der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32016M7818 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht. |
(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.
IV Informationen
INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Europäische Kommission
6.4.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 121/2 |
Euro-Wechselkurs (1)
5. April 2016
(2016/C 121/02)
1 Euro =
|
Währung |
Kurs |
USD |
US-Dollar |
1,1367 |
JPY |
Japanischer Yen |
125,81 |
DKK |
Dänische Krone |
7,4421 |
GBP |
Pfund Sterling |
0,80160 |
SEK |
Schwedische Krone |
9,2560 |
CHF |
Schweizer Franken |
1,0892 |
ISK |
Isländische Krone |
|
NOK |
Norwegische Krone |
9,4995 |
BGN |
Bulgarischer Lew |
1,9558 |
CZK |
Tschechische Krone |
27,036 |
HUF |
Ungarischer Forint |
312,62 |
PLN |
Polnischer Zloty |
4,2448 |
RON |
Rumänischer Leu |
4,4660 |
TRY |
Türkische Lira |
3,2165 |
AUD |
Australischer Dollar |
1,5085 |
CAD |
Kanadischer Dollar |
1,4968 |
HKD |
Hongkong-Dollar |
8,8164 |
NZD |
Neuseeländischer Dollar |
1,6780 |
SGD |
Singapur-Dollar |
1,5430 |
KRW |
Südkoreanischer Won |
1 317,17 |
ZAR |
Südafrikanischer Rand |
17,0187 |
CNY |
Chinesischer Renminbi Yuan |
7,3595 |
HRK |
Kroatische Kuna |
7,5110 |
IDR |
Indonesische Rupiah |
15 035,79 |
MYR |
Malaysischer Ringgit |
4,4635 |
PHP |
Philippinischer Peso |
52,593 |
RUB |
Russischer Rubel |
78,4507 |
THB |
Thailändischer Baht |
40,103 |
BRL |
Brasilianischer Real |
4,1395 |
MXN |
Mexikanischer Peso |
19,9963 |
INR |
Indische Rupie |
75,5435 |
(1) Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.
6.4.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 121/3 |
Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union
(2016/C 121/03)
Gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates (1) werden die Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union (2) wie folgt geändert:
Auf Seite 167 wird nach dem Wortlaut der Erläuterung zur KN-Unterposition „3403 19 90 andere“ der folgende Wortlaut eingefügt:
„Hierher gehören unter anderem Zubereitungen auf der Grundlage von synthetischen Schmierstoffen. Es handelt sich insbesondere um Zubereitungen auf der Grundlage eines oder mehrerer der folgenden Bestandteile:
— |
Polyalphaolefine oder Polyisobutylene, von denen bei der Vakuumdestillation bei 300 °C — bezogen auf 1 013 mbar — weniger als 60 RHT übergehen, |
— |
langkettige Alkylaromaten, |
— |
Ester, |
— |
Polyglycole, |
— |
Silicone.“ |
(1) Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1).
(2) ABl. C 76 vom 4.3.2015, S. 1.
6.4.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 121/3 |
Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union
(2016/C 121/04)
Gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates (1) werden die Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union (2) wie folgt geändert:
Auf Seite 53 erhält die Erläuterung zur KN-Unterposition „0802 90 50 Pinienkerne“ folgende Fassung:
„0802 90 50 |
Pinienkerne (Pinus spp.) Hierher gehören Pinienkerne (Früchte der Gattung Pinus, z. B. Pinus pinea, Pinus cembra und Pinus koraiensis), auch in ihren Zapfen.“ |
Auf Seite 53 wird die Erläuterung zur KN-Unterposition „0802 90 85 andere“ gestrichen.
(1) Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1).
(2) ABl. C 76 vom 4.3.2015, S. 1.
6.4.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 121/4 |
Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union
(2016/C 121/05)
Gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates (1) werden die Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union (2) wie folgt geändert:
Auf Seite 109 wird nach dem letzten Absatz der Unterposition „2403 99 90 — andere“ folgender Text eingefügt:
ANHANG A
RAUCHTEST FÜR TABAK UND TABAKWAREN
Ziel
Mit dem Rauchtest soll ein harmonisiertes Verfahren zur Unterscheidung von verarbeitetem Tabak (ohne weitere Verarbeitung zum Rauchen geeignetem Tabak) der Position 2403 und unverarbeitetem Tabak der Position 2401 festgelegt werden. Um zwischen verarbeitetem Tabak der Position 2403 und unverarbeitetem Tabak der Position 2401 zu unterscheiden, wird ein Rauchtest durchgeführt. Der Siebtest wird nur dann durchgeführt, wenn es nicht möglich ist, die Probe ohne weitere (industrielle) Verarbeitung zu rauchen.
Einleitung
Im Sinne der Unterposition 2403 19 bedeutet die Formulierung ‚zum Rauchen geeignet‘, dass die Ware in Zigarettenform gedreht oder in eine Zigarettenhülse oder Pfeife gefüllt und anschließend mit mehreren Zügen verbrannt werden kann.
Testprinzip
Ob sich eine Tabakprobe zum Rauchen eignet, wird auf verschiedene Arten beurteilt: Sie wird in Zigarettenpapier gerollt, um eine ‚selbst gedrehte Zigarette‘ herzustellen, und in eine Zigarettenhülse gefüllt oder in eine Pfeife gestopft. Die Pfeife und die vorbereiteten Zigaretten werden angezündet und geraucht. Anzünde- und Rauchvorgang werden bewertet.
Anwendungsbereich
Der Test kann bei allen Arten von Tabak und Tabakwaren, einschließlich Teilen von Tabakwaren wie Zigarreneinlage, angewendet werden. Der Test kann gefährlich sein, wenn die Probe mit Schimmel kontaminiert ist.
Ausrüstung
|
Kasten zur Temperatur- und Feuchtigkeitsregelung für die Probenkonditionierung (Temperatur 22 ± 1 °C und Luftfeuchtigkeit 60 ± 3 %) |
|
Zigarettenstopfer |
|
Zigarettenpapier (Länge 70 mm, Breite 37 mm) |
|
Zigarettenhülsen (Durchmesser 7,3 mm, Länge 85 mm einschließlich Filter) |
|
Feuerzeug |
|
Pinsel zur Reinigung des Zigarettenstopfers |
|
Pfeife |
|
Pfeifenstopfer |
|
Instrumente zur Reinigung der Pfeife |
|
Rauchmaschine (ISO-3308-konform) |
Probenvorbereitung
Die Probe wird gründlich gemischt und gegebenenfalls durch manuelles oder automatisiertes Vierteln in Teilproben unterteilt. Ist die Probe trocken (mit einem Wassergehalt von weniger als 8 GHT), sollte sie mindestens 48 Stunden lang bei einer Temperatur von 22 ± 1 °C und einer Luftfeuchtigkeit von 60 ± 3 % konditioniert werden.
Die Probe darf in keiner Weise zerschnitten, zerbrochen, zerstoßen, zermahlen oder anderweitig zerkleinert werden.
Testverfahren
Der Zigarettenstopfer und die Pfeife werden gereinigt.
Pfeife:
— |
Eine geeignete Menge der Probe (mindestens 5 g) wird bis zum Pfeifenrand in die Pfeife gefüllt. |
— |
Der Tabak in der Pfeife wird mit einem Feuerzeug angezündet und mit dem Pfeifenstopfer leicht angedrückt. An der Pfeife wird in regelmäßigen Abständen von etwa einer Minute gezogen. |
Zigaretten:
— |
Zigarettenpapier: Eine geeignete Menge der Probe wird auf das Zigarettenpapier gelegt und das Papier mit der Probe in eine zylindrische Form gerollt. |
— |
Zigarettenstopfer: Eine geeignete Menge der Probe (mindestens 0,5 g) wird in den Zigarettenstopfer gelegt und die Zigarette gemäß der Gebrauchsanweisung für den Zigarettenstopfer hergestellt. |
— |
Die vorbereiteten Zigaretten werden mit dem Feuerzeug angezündet und glimmen, ohne dass an ihnen gezogen wird (zum Verbrennen von überschüssigem Papier). An der Zigarette wird in regelmäßigen Abständen von etwa 30 bis 60 Sekunden in Abhängigkeit von der Qualität des Tabaks jeweils etwa zwei Sekunden lang gezogen. |
Auswertung (typische Beispiele)
Ist einer der Rauchtests positiv, kann der Tabak geraucht werden (Unterposition 2403 19).
Auswertung des Rauchtests mit Pfeife |
Auswertung des Rauchtests mit gedrehter Zigarette |
Auswertung des Rauchtests mit gestopfter Zigarette |
Abschließende Bewertung |
Bemerkung |
Es ist nicht möglich, die Probe in die Pfeife zu füllen (ganze Tabakblätter, große Tabakblattstücke, Rippen usw.) |
Es ist nicht möglich, die Zigarette zu drehen (ganze Tabakblätter, große Tabakblattstücke, Rippen usw.) |
Es ist nicht möglich, die Zigarette zu stopfen (ganze Tabakblätter, große Tabakblattstücke, Rippen usw.) |
Es ist nicht möglich, die Probe ohne weitere (industrielle) Verarbeitung zu rauchen |
Typisch für die Unterpositionen 2401 10 , 2401 20 , 2401 30 |
Es ist nicht möglich, die Probe in der Pfeife zu rauchen (die Füllung ist nicht oder kaum durchlässig und die Pfeife erlischt beinahe unmittelbar nach dem Anzünden) |
Es ist nicht möglich, die Probe zu einer Zigarette zu drehen; die Probe enthält keine Tabakfasern, die sich zu einer Rolle drehen lassen (aneinander haften); die Füllung fällt aus dem Zigarettenpapier |
Die Probe wurde in die Zigarettenhülse gefüllt und die hergestellte Zigarette geraucht |
Die Probe ist zum Rauchen geeignet |
Typisch für Tabakabfälle (kleine Teile von Blattmaterial) — Unterposition 2403 19 |
Es ist möglich, die Probe in der Pfeife zu rauchen |
Die Probe wurde in das Zigarettenpapier eingerollt und die hergestellte Zigarette geraucht |
Die Probe wurde in die Zigarettenhülse gefüllt und die hergestellte Zigarette geraucht |
Die Probe ist zum Rauchen geeignet |
Typisch für Schnitttabak — Unterposition 2403 19 |
Es ist nicht möglich, die Probe in der Pfeife zu rauchen (die Füllung verbrennt sehr schnell und unter großer Wärmefreisetzung — die Pfeife könnte beschädigt werden) |
Die Probe wurde in das Zigarettenpapier eingerollt und die hergestellte Zigarette geraucht |
Die Probe wurde in die Zigarettenhülse gefüllt und die hergestellte Zigarette geraucht |
Die Probe ist zum Rauchen geeignet |
Typisch für Feinschnitttabak — Unterposition 2403 19 |
Es ist nicht möglich, die Probe in die Pfeife zu füllen (Probenpartikel sind sehr hart) |
Es ist nicht möglich, die Zigarette zu drehen (harte Partikel beschädigen das Zigarettenpapier) |
Es ist nicht möglich, die Zigarettenhülse zu befüllen (harte Partikel beschädigen das Zigarettenpapier) |
Es ist nicht möglich, die Probe ohne weitere (industrielle) Verarbeitung zu rauchen |
Typisch für Rippenschnitt — Unterposition 2401 30 |
Aus einem Teil der Proben (insbesondere Tabakabfällen) lassen sich unförmige Rollen drehen. Wenn solche Rollen noch vor dem Anzünden zerfallen oder wenn die Tabakpartikel nach dem ersten Zug aus der angezündeten Rolle fallen, wird als Ergebnis notiert: ‚Es ist nicht möglich, die Zigarette zu drehen‘.
Literatur
ISO 3402 Tabak und Tabakerzeugnisse — Klima zum Konditionieren und Prüfen.
ANHANG B
VERFAHREN DER PARTIKELGRÖSSENBESTIMMUNG DURCH SIEBUNG DER PROBE
Um zwischen verarbeitetem Tabak der Position 2403 und unverarbeitetem Tabak der Position 2401 zu unterscheiden, wird ein Rauchtest durchgeführt. Der Siebtest wird nur dann durchgeführt, wenn es nicht möglich sein sollte, die Probe ohne weitere (industrielle) Verarbeitung zu rauchen.
Verfahrensprinzip
Grundlage des Verfahrens ist die Bestimmung der in Sieben mit unterschiedlicher Maschenweite zurückbleibenden Massenanteile der Probe, um zwischen Waren der Unterposition 2401 20 und Waren der Unterposition 2401 30 zu unterscheiden.
Sind mindestens 50 GHT der Partikel in der Probe größer als 3,15 mm (vgl. CORESTA-Verfahren Nr. 16), handelt es sich bei der Probe um teilweise oder ganz entrippten Tabak (Unterposition 2401 20).
Sind mindestens 50 GHT der Partikel in der Probe kleiner als 3,15 mm (in einer der drei Dimensionen), handelt es sich bei der Probe um Tabakabfälle (Unterposition 2401 30).
Anwendbarkeit
Die Ergebnisse können durch die physikalisch-chemischen Eigenschaften der Probe und mehrere andere Faktoren beeinflusst sein:
— |
Spezifisches Gewicht und Größe der Probe — betrifft die Dauer des Siebens und ist von Bedeutung für die Bestimmung der zu analysierenden Teilprobe; |
— |
Fragilität der Probe — beeinflusst das Zerkrümeln der Probe während der Vorbereitung und während des Siebens; |
— |
Elektrostatische und magnetische Eigenschaften — Anfälligkeit der Probe für Zerfall oder Verklebung; |
— |
Hygroskopizität der Probe — beeinflusst das Gewicht der Probe und die Partikelgröße. |
Ausrüstung
|
Kasten zur Temperatur- und Feuchtigkeitsregelung für die Probenkonditionierung (Temperatur 22 ± 1 °C und Luftfeuchtigkeit 60 ± 3 %) |
|
Analysewaage — Mindestgenauigkeit: 0,01 g |
|
Satz kreisförmiger Siebe mit Spezifikation nach ISO 3310-1 (Metalldrahtgewebe — quadratische Maschenöffnung), Durchmesser des Siebs: 200 mm, Höhe des Siebs: 50 mm, Durchmesser der Maschenöffnungen: 0,4 mm, 3,15 mm und 6,3 mm. |
|
Ultraschallbad zur Reinigung der Siebe |
|
Vibrationssiebabscheider, der eine Vibration mit 50 Hz und 3 mm Amplitude erzeugen kann |
|
Boden und Abdeckung für den Siebsatz |
|
Bürste zum Entfernen von Probepartikeln aus den Sieben |
Probenvorbereitung
Die Probe wird gründlich gemischt, gegebenenfalls durch manuelles oder automatisiertes Vierteln in Teilproben unterteilt und in zwei Analyseportionen aufgeteilt.
Die Probe wird gewogen (50 g bis 150 g) und bei einer Temperatur von 22 ± 1 °C und einer Luftfeuchtigkeit von 60 ± 3 % mindestens 48 Stunden lang konditioniert.
Jede nachfolgende Behandlung der Probe sollte in kontrollierter Atmosphäre mit einer Temperatur von 22 ± 1 °C und einer Luftfeuchtigkeit von 60 ± 5 % erfolgen. Während der Analyse sollten Temperatur und Luftfeuchtigkeit gemessen und im Analysebericht angegeben werden. Ebenso sollte der Luftdruck gemessen werden; er sollte im Analysebericht angegeben werden, wenn er sich außerhalb des Bereichs von 86 kPa bis 106 kPa bewegt.
Verfahren
Die Siebe sollten sauber und unbeschädigt sein. Jedes Sieb wird exakt gewogen (0,01 g). Die Apparatur ist von unten nach oben wie folgt aufgebaut — Boden (Auffangbehälter für Staub), Sieb mit dem kleinsten Maschenöffnungsdurchmesser, die übrigen Siebe in aufsteigender Reihenfolge des Maschenöffnungsdurchmessers, Abdeckung.
Die konditionierte Probe wird mit absoluter Präzision (0,01 g) gewogen und gleichmäßig auf das obere Sieb aufgetragen, das anschließend mit der Abdeckung verschlossen wird.
Der Siebsatz wird in den Vibrationssiebabscheider eingeführt und für 5 bis 15 Minuten (je nach Gewicht der Probe) einer Vibration mit 50 Hz und 3 mm Amplitude ausgesetzt.
Nach Beendigung des Siebens wird der Siebsatz dem Abscheider entnommen.
Die Abdeckung und das obere Sieb werden entfernt. Staubpartikel, die am Rand des oberen Siebs haften, werden in das Sieb hineingebürstet, und dann werden diese Partikel durch fünfmaliges Schlagen per Hand dazu gebracht, in das darunterliegende Sieb (mit kleinerem Maschenöffnungsdurchmesser) zu fallen.
Der Staub wird schrittweise aus allen Sieben entfernt. Jedes Sieb mit den Probepartikeln wird ebenso wie der Boden mit dem Staub exakt gewogen (0,01 g).
Die Analyse wird parallel mit einer weiteren Teilprobe durchgeführt.
Berechnungen
Die Ergebnisse werden als in den jeweiligen Sieben zurückbleibende Massenanteile der Probe (Rückstand) berechnet. Für jedes Sieb wird der Massenanteil der Probe ZX nach folgender Formel berechnet:
in GHT, wobei
mR das Gewicht (in g) des jeweiligen Siebs mit dem Rückstand, mX das Gewicht (in g) des jeweiligen Siebs und mS das Gewicht der Probe (in g) ist.
Der Siebeertrag YS wird nach folgender Formel berechnet:
in %, wobei
mR das Gewicht (in g) des jeweiligen Siebs mit dem Rückstand, mX das Gewicht (in g) des jeweiligen Siebs und mS das Gewicht der Probe (in g) ist.
Bewertung und Darstellung der Ergebnisse
Der Siebertrag sollte über 99 % liegen. Ist dies nicht der Fall, sollte die Analyse mit einer anderen Teilprobe wiederholt werden. Die Konditionierung der Probe wird gemäß ISO 3402 überprüft.
Die Ergebnisse werden als Massenanteile der Probe (Rückstand in den jeweiligen Sieben) in GHT, gerundet auf eine Dezimalstelle, angegeben. Im Analysebericht sollten zudem die Maschenöffnungsdurchmesser der Siebe, die Dauer des Siebens, die Frequenz und Amplitude der Vibration, das Gewicht der Probe sowie die Temperatur und Feuchtigkeit der Analyseatmosphäre angegeben werden.
Messtechnische Parameter
Die Quantifizierungsgrenze liegt bei 5 GHT.
Die Wiederholgrenze liegt bei 1,5 GHT für Massenanteile der Probe zwischen 5 und 20 GHT. Für Massenanteile über 20 GHT liegt die Wiederholgrenze bei r =0,06 × ZX.
Die Messunsicherheit liegt bei 2 GHT für Massenanteile der Probe zwischen 5 und 20 GHT. Für Massenanteile der Probe über 20 GHT liegt die Messunsicherheit bei U =0,1 × ZX.
Literatur
CORESTA Recommended Method No 16: Lamina strip particle size determination ISO 2395 Test sieves and test sieving — Vocabulary.
ISO 3310-1 Analysensiebe — Technische Anforderungen und Prüfung — Teil 1: Analysensiebe mit Metalldrahtgewebe
ISO 3402 Tabak und Tabakerzeugnisse — Klima zum Konditionieren und Prüfen.
(1) Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1).
(2) ABl. C 76 vom 4.3.2015, S. 1.
INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN
6.4.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 121/9 |
Bekanntmachung der Kommission gemäß Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft
Änderung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen im Linienflugverkehr
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2016/C 121/06)
Mitgliedstaat |
Vereinigtes Königreich |
|||||||||
Flugstrecke |
Cardiff — RAF Valley/Anglesey Airport |
|||||||||
Ursprüngliches Datum des Inkrafttretens der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen |
5. Oktober 2006 |
|||||||||
Datum des Inkrafttretens der Änderungen |
17. Oktober 2016 |
|||||||||
Anschrift, bei der der Text und sonstige einschlägige Informationen und/oder Unterlagen im Zusammenhang mit den gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen angefordert werden können |
Weitere Auskünfte erteilt:
|
V Bekanntmachungen
VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK
Europäische Kommission
6.4.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 121/10 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache M.7980 — Sumitomo/Cosan/Biomassa)
Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2016/C 121/07)
1. |
Am 23. März 2016 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Die Unternehmen Sumitomo Corporation („Sumitomo“, Japan) und Cosan SA Indústria e Comércio („Cosan“, Brasilien) übernehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die gemeinsame Kontrolle über das Unternehmen Biomassa SA („Biomassa“, Brasilien). |
2. |
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig: — Sumitomo: Metallhandel, Transport- und Bausysteme, Umwelt und Infrastruktur, Chemikalien und Elektronik, Medien, Netzwerke und Lifestyle-Güter, mineralische Rohstoffe und Energie. — Cosan: Erzeugung von Zucker und Ethanol und einschlägiger Handel, Verstromung von Zuckerrohr-Bagasse im Wege der Kraft-Wärme-Kopplung, Logistikdienste (insbesondere Transport, Laden und Löschen am Hafenterminal und Lagerung), Herstellung und Vertrieb von Schmierstoffen, Treibstoffvertrieb, Belieferung eines Teils des Bundesstaats Sao Paulo mit durch Rohrgasleitungen befördertem Erdgas und Besitz landwirtschaftlicher Liegenschaften in Brasilien. — Biomassa: Herstellung und Vermarktung von aus Zuckerrohr-Bagasse und -Stroh hergestellten Zuckerrohrpellets. |
3. |
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage. |
4. |
Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen. Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Europäischen Kommission unter Angabe des Aktenzeichens M.7980 — Sumitomo/Cosan/Biomassa per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:
|
(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).
(2) ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.
6.4.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 121/11 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache M.7864 — Trelleborg AB/ČGS Holding a.s.)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2016/C 121/08)
1. |
Am 30. März 2016 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Europäischen Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Trelleborg AB („Trelleborg“, Schweden) übernimmt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die Kontrolle über die Gesamtheit des Unternehmens ČGS Holding a.s. („ČGS“, Tschechische Republik). |
2. |
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig: — Trelleborg: Herstellung und Lieferung von Gummiwaren, insbesondere von Reifen für die Land- und Forstwirtschaft sowie Industriereifen, von Polymer-Lösungen, Dichtungen und Antivibrationssystemen. — ČGS: Herstellung und Lieferung von Gummiwaren, insbesondere von Reifen für die Land- und Forstwirtschaft sowie Industriereifen, von Polymer-Lösungen, Dichtungen und Antivibrationssystemen. |
3. |
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. |
4. |
Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen. Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können bei der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens M.7864 — Trelleborg AB/ČGS Holding a.s. per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:
|
(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).