ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 120

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

59. Jahrgang
5. April 2016


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

I   Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen

 

ENTSCHLIESSUNGEN

 

Ausschuss der Regionen

 

116. Plenartagung am 10./11. Februar 2016

2016/C 120/01

Entschließung zum Jahreswachstumsbericht 2016 der Europäischen Kommission

1

2016/C 120/02

Entschließung zu den Bedrohungen für den grenzfreien Schengen-Raum der EU

4

 

STELLUNGNAHMEN

 

Ausschuss der Regionen

 

116. Plenartagung am 10./11. Februar 2016

2016/C 120/03

Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen — Altersgerechter Tourismus

6

2016/C 120/04

Stellungnahme des Europäischen Ausschuss der Regionen — Innovation und Modernisierung der ländlichen Wirtschaft

10

2016/C 120/05

Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen — Indikatoren für territoriale Entwicklung — über das BIP hinaus

16

2016/C 120/06

Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen — Jugendpolitische Zusammenarbeit in Europa (2010-2018)

22


 

Vorbereitende Rechtsakte

 

AUSSCHUSS DER REGIONEN

 

116. Plenartagung am 10./11. Februar 2016

2016/C 120/07

Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen — Wiedereingliederung Langzeitarbeitsloser in den Arbeitsmarkt

27

2016/C 120/08

Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen — EU-Rahmenregelung für die Datenerhebung im Fischereisektor

40


DE

 


I Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen

ENTSCHLIESSUNGEN

Ausschuss der Regionen

116. Plenartagung am 10./11. Februar 2016

5.4.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 120/1


Entschließung zum Jahreswachstumsbericht 2016 der Europäischen Kommission

(2016/C 120/01)

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN

unter Hinweis auf die Mitteilung der Europäischen Kommission zum Jahreswachstumsbericht 2016 und auf den Beginn des Europäischen Semesters 2016 (1);

unter Hinweis auf den Bericht(sentwurf) des Europäischen Parlaments „Europäisches Semester für die Koordinierung der Wirtschaftspolitik: Jahreswachstumsbericht 2016“ (2015/2285(INI))

Neubelebung der Investitionstätigkeit

1.

betont, dass Wachstum und Beschäftigung in der EU durch den Investitionsrückstand nach der Krise, der der Wettbewerbsfähigkeit schadet und den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt bedroht, geschwächt werden; ist besorgt, dass eine länger andauernde Investitionsschwäche das langfristige Potenzial für Beschäftigungswachstum und die Beschäftigungsqualität beeinträchtigt;

2.

stellt fest, dass öffentliche Investitionen in die Infrastruktur — wie in einer kürzlich gemeinsam vom AdR und der OECD durchgeführten (2) Umfrage bestätigt — sowie in allgemeine und berufliche Bildung, Gesundheitsversorgung, soziale Dienstleistungen, Kinderbetreuung und Wohnungsdienstleistungen durch Haushaltskürzungen eingeschränkt werden, und dies zu einem Zeitpunkt, zu dem sich Privatanleger aufgrund geringer Erwartungen an die Stärke der Konjunkturbelebung zurückhalten;

3.

unterstreicht die Notwendigkeit, Hindernisse für private und öffentliche Investitionen zu beseitigen, indem der Binnenmarkt, insbesondere im Dienstleistungssektor, vollendet, Strukturreformen zur Schaffung hochwertiger Arbeitsplätze und zur Bekämpfung von Ungleichheiten durchgeführt, das Regelungs- und Unternehmensumfeld verbessert, Betrug und Schattenwirtschaft bekämpft und das Unternehmertum unterstützt werden; unterstreicht in dieser Hinsicht die Bedeutung der tatsächlichen und wirksamen Nutzung von EU-Mitteln in Zusammenarbeit mit der Privatwirtschaft, sodass durch den gemeinsamen Einsatz öffentlicher und privater Mittel vor Ort Erfolge erzielt werden können; betont angesichts der Absicht der Europäischen Kommission, mit den Mitgliedstaaten die Ermittlung solcher Hindernisse zu thematisieren, das Erfordernis, diese auf allen Regierungs- und Verwaltungsebenen genau zu analysieren und den Ausschuss der Regionen dabei einzubinden;

4.

legt den Mitgliedstaaten der EU nahe, die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften einzubinden, um die Strukturfonds — die im Durchschnitt an die 14 % der gesamten öffentlichen Investitionen ausmachen, wobei allerdings über 50 % auf neun Mitgliedstaaten entfallen — und die Investitionsoffensive für Europa (Europäischer Fonds für strategische Investitionen) bestmöglich zu nutzen. Letztere muss flexibel und in Ergänzung zu den Strukturfonds umgesetzt werden, um ihre gesamten — öffentlichen wie privaten — Investitionskapazitäten zu nutzen;

5.

unterstützt den Prozess der wirtschaftlichen und sozialen Angleichung nach oben, hebt jedoch hervor, dass sich soziale, wirtschaftliche und territoriale Ungleichheiten nur durch eine Vision der Städte und Regionen überwinden lassen, die einen von der Basis ausgehenden Ansatz ermöglichen würde, indem ein ortsbezogener Politikansatz mit einer territorialen Dimension der überarbeiteten Strategie Europa 2020 und einer ergebnisorientierten Kohäsionspolitik der EU kombiniert wird;

Fortsetzung der Strukturreformen

6.

weist darauf hin, dass das vorgeschlagene Programm zur Unterstützung von Strukturreformen, nachdem es ein ordentliches Gesetzgebungsverfahren durchlaufen hat, entsprechend der derzeitigen Aufteilung der Zuständigkeiten in den Mitgliedstaaten den nationalen, regionalen und lokalen Gebietskörperschaften zur Verfügung stehen sollte; betont, dass die Umsetzung dieses Programms die Mittelausstattung der europäischen Struktur- und Investitionsfonds nicht beeinträchtigen sollte;

7.

unterstreicht, dass der Aufbau effizienter Verwaltungskapazitäten auf allen Regierungs- und Verwaltungsebenen, einschließlich der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften, von herausragender Bedeutung für die Neubelebung langfristiger Investitionen, Strukturreformen sowie eine verantwortungsvolle und wirksame Mittelverwendung ist;

Verantwortungsvolle Haushaltspolitik

8.

betont, wie wichtig es ist, dass alle Mitgliedstaaten als Voraussetzung für die erforderlichen kurz- und langfristigen Investitionen der öffentlichen Hand über eine solide Wirtschaftspolitik und stabile öffentliche Finanzen verfügen;

9.

vertritt die Ansicht, dass der Jahreswachstumsbericht 2016 gute Argumente dafür liefert, dass die Kommission den Vorschlag einer Fiskalkapazität für die Europäische Union als Ganzes prüft, um eine antizyklische Politik durchzuführen und die wirtschaftliche Erholung zu beschleunigen. Bei einer solchen Fiskalkapazität müsste das Subsidiaritätsprinzip gewahrt und dafür gesorgt werden, dass genügend Flexibilität für die Umsetzung der Maßnahmen gegeben ist, die durch die Einbeziehung der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften in ihre Konzipierung den lokalen Bedürfnissen entsprechen;

10.

bekräftigt seine Forderung nach einer goldenen Regel für die öffentliche Rechnungslegung, um langfristige Investitionen von den laufenden Ausgaben getrennt zu halten; fordert die Europäische Kommission zu diesem Zweck erneut auf, ein Weißbuch vorzulegen, das auf den Grundsätzen der OECD für wirksame öffentliche Investitionen auf allen Regierungs- und Verwaltungsebenen beruht und in dem eine Klassifizierung auf EU-Ebene für die Qualität öffentlicher Investitionen bei den Berechnungen der öffentlichen Ausgaben in Abhängigkeit von ihrer langfristigen Wirkung umrissen wird; plädiert für die Verringerung der laufenden Ausgaben, um die Steuerbelastung zwecks Förderung privater Investitionen zu senken;

11.

erinnert an seinen Vorschlag, einen Indikator zur Investitionsquote in die Bewertung der makroökonomischen Ungleichgewichte aufzunehmen;

12.

hebt die Notwendigkeit hervor, den Stabilitäts- und Wachstumspakt sowie den Vertrag über Stabilität, Koordinierung und Steuerung in der Wirtschafts- und Währungsunion flexibel anzuwenden, damit die Investitionskapazität lokaler und regionaler Gebietskörperschaften gefördert und nicht eingeschränkt wird. Im Nachgang zu ihrer Mitteilung vom Januar 2015 erwartet der Ausschuss von der Kommission weitere konkrete Vorschläge zur Berücksichtigung dieses Aspekts bei der Umsetzung bzw. eventuellen Überprüfung dieser Vereinbarungen;

Überprüfung der Strategie Europa 2020 und neuer Ansatz für eine nachhaltige Entwicklung nach 2020

13.

begrüßt die Anerkennung der Strategie Europa 2020 als langfristigen Rahmen für die Politik auf mehreren Ebenen; unterstreicht die Bedeutung, der Strategie eine territoriale Dimension zu verleihen; kündigt an, dass der AdR die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften konsultieren wird, um zur Ermittlung von Indikatoren und Zielvorgaben der überarbeiteten Strategie Europa 2020 beizutragen und ihren Standpunkt zu der von der Europäischen Kommission für 2016 angekündigten längerfristigen Strategie für die Zeit nach 2020 zu erfahren; schlägt vor, als horizontales Instrument eine neue Leitinitiative zu den demografischen Herausforderungen zu starten, damit alle Regionen, die verschiedene demografische Herausforderungen zu bewältigen haben, ein intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum erreichen;

Das Europäische Semester

14.

betont, dass die nationalen Reformprogramme und die länderspezifischen Empfehlungen eine territoriale Dimension umfassen sollten, um das Wachstum zu maximieren und territoriale Unterschiede zu verringern;

15.

fordert die Kommission und das Parlament erneut auf, einen Verhaltenskodex anzunehmen, um die strukturierte Einbindung der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften in das Europäische Semester zu gewährleisten; bekräftigt seine Bereitschaft, 2016 einen konkreten Vorschlag zu dieser Frage vorzulegen; verpflichtet sich zu einem regelmäßigen Dialog mit der Europäischen Kommission, insbesondere in den EU-seitigen Teilen des Europäischen Semesters;

16.

begrüßt die Absicht, das Euro-Währungsgebiet und die nationalen Dimensionen der wirtschaftspolitischen Steuerung der EU besser zu integrieren, indem der Jahreswachstumsbericht 2016 zusammen mit den Empfehlungen für das Euro-Währungsgebiet zu Beginn des Zyklus des Europäischen Semesters 2016 vorgelegt wird;

17.

unterstützt die Forderung des Europäischen Parlaments, eine Binnenmarktsäule mit einem System zur regelmäßigen Überwachung und Bewertung der Binnenmarktintegration in das Europäische Semester aufzunehmen, wobei das System eine Reihe von quantitativen und qualitativen Indikatoren, eine vergleichende Leistungsbewertung, eine gegenseitige Begutachtung und einen Austausch von bewährten Verfahren umfassen sollte;

18.

begrüßt es, dass die Kommission in ihrem Jahreswachstumsbericht drei soziale Indikatoren (Erwerbsquote, Jugend- und Langzeitarbeitslosigkeit) zum Warnmechanismus-Bericht 2016 hinzufügt und so die in Artikel 9 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union festgelegten Ziele berücksichtigt;

19.

beauftragt den Präsidenten, diese Entschließung an die Kommission, das Europäische Parlament, den Rat und den Präsidenten des Europäischen Rats weiterzuleiten.

Brüssel, den 10. Februar 2016

Der Präsident des Europäischen Ausschusses der Regionen

Markku MARKKULA


(1)  COM(2015) 700 final.

(2)  OECD-AdR-Umfrage unter den nachgeordneten Gebietskörperschaften zu „Infrastrukturplanung und Investitionen auf verschiedenen Regierungs- und Verwaltungsebenen: aktuelle Herausforderungen und mögliche Lösungen“ (November 2015).


5.4.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 120/4


Entschließung zu den Bedrohungen für den grenzfreien Schengen-Raum der EU

(2016/C 120/02)

DER EUROPÄISCHE AUSSCHUSS DER REGIONEN

in Anbetracht der aktuellen außergewöhnlichen Migrationssituation;

unter Hinweis auf das in Artikel 3 EUV und Artikel 67 AEUV festgeschriebene Ziel, den Bürgerinnen und Bürgern der Union einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts ohne Binnengrenzen zu bieten;

unter Hinweis auf das in Artikel 18 der EU-Grundrechtecharta verankerte Recht auf Asyl sowie auf die einschlägigen nationalen und internationalen Verpflichtungen der EU-Mitgliedstaaten;

1.

verweist darauf, dass das Schengener Übereinkommen über den freien Personenverkehr, das gegenwärtig 26 Länder, darunter 22 EU-Mitgliedstaaten, umfasst, eine der erfolgreichsten Säulen im Aufbau der Europäischen Union darstellt. Das in die EU-Verträge aufgenommene Schengener Übereinkommen ist untrennbar mit dem Binnenmarkt verknüpft und ein wesentlicher Bestandteil der vier Freiheiten — des freien Verkehrs von Waren, Dienstleistungen, Personen und Kapital — innerhalb der Europäischen Union;

2.

weist darauf hin, dass diese Freiheiten und die Abschaffung der Binnengrenzen zentrale Errungenschaften der europäischen Integration sind, die nicht nur erhebliche wirtschaftliche, soziale und territoriale Auswirkungen, sondern für die EU und ihre Bürger auch einen hohen symbolischen Wert haben, da sie unmittelbar mit dem Projekt einer noch engeren Union der Völker Europas verbunden sind;

3.

betont, dass offene Binnengrenzen das Rückgrat der europäischen Wirtschaft sind. Da sich der Handel zwischen den EU-Mitgliedstaaten wertmäßig auf 2 800 Mrd. EUR beläuft und 1,7 Mio. Grenzgänger sowie jährlich 57 Mio. grenzüberschreitende Straßenverkehrsbewegungen umfasst, betont der AdR, dass sich eine Änderung der Voraussetzungen für Mobilität und Austausch innerhalb des Schengen-Raums erheblich auf Beschäftigung und Investitionen in vielen europäischen Ländern auswirken würde; unterstreicht, dass ein Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts von dem angemessenen und gemeinsamen Schutz der Außengrenzen des Gebiets abhängt;

4.

betont, dass die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften in der gesamten Europäischen Union vom Wegfall der Binnengrenzen profitieren, was die wirtschaftliche Entwicklung, den sozialen und kulturellen Austausch, die grenzübergreifende Zusammenarbeit und insbesondere die Umsetzung der europäischen Programme für die territoriale Zusammenarbeit und der Europäischen Verbünde für territoriale Zusammenarbeit angeht;

5.

unterstreicht, dass die Anwendung der Einschränkungsklauseln des Übereinkommens von Schengen und die sich daraus ergebende Beschränkung der Freizügigkeit besonders negative Folgen für die wichtigsten Ziele grenzübergreifender Kooperationsprojekte haben könnte;

6.

erkennt die gewaltige Herausforderung für die EU und ihre Mitgliedstaaten sowie für ihre Regionen, Städte und Gemeinden an, die aus der großen Zahl der internationalen Schutz benötigenden Flüchtlinge sowie der Wirtschaftsmigranten, die eine irreguläre Einreise in die EU anstreben, resultiert; hält es erneut für notwendig, sicherzustellen, dass die Einreise in die EU legal erfolgt und ein striktes, rasches und wirksames Registrierungsverfahren unter Einhaltung der EU-Charta der Grundrechte umfasst; betont außerdem, dass mehr Mittel für die Sicherung der EU-Außengrenzen und die Gewährleistung einer rechtlich geordneten Einreise der Menschen in die EU bereitgestellt werden müssen; stellt ferner fest, dass es umfassender Anstrengungen und Reformen bedarf, um sicherzustellen, dass die in Europa ankommenden Migranten eine Arbeit aufnehmen und sich integrieren können; unterstreicht, dass die Kontrollen an den Außengrenzen des Schengen-Raumes im Einklang mit den internationalen Verpflichtungen der Mitgliedstaaten gegenüber Flüchtlingen sowie der EU-Grundrechtecharta — einschließlich des Rechts auf Wahrung der menschlichen Würde und des Diskriminierungsverbots — durchgeführt werden müssen;

7.

stellt fest, dass die aktuellen Probleme im Schengen-System teilweise auf einen Mangel an Koordinierung und Mitteln zur Bewältigung der großen Zahl der ankommenden Flüchtlinge und Migranten, auf das Fehlen einer angemessenen politischen Botschaft in Bezug auf die legale Einreise über Grenzübergänge sowie auf die unzureichende Einbeziehung der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften zurückzuführen sind;

8.

betont, dass der Schutz der Werte des Schengener Übereinkommens und die Wahrung der Stabilität des Schengen-Raums oberste Priorität haben; außerdem ist es nötig, die Kontrolle über die EU-Außengrenzen wiederherzustellen und die Grenzmanagementkapazitäten zu verstärken; betont, dass unverzüglich Maßnahmen ergriffen werden müssen, um ein System aufzubauen, mit dem die Bewegungen der irregulären Migranten im Schengen-Raum verfolgt werden können, damit diese nicht aus dem Blickfeld der zuständigen Stellen verschwinden; stellt fest, dass die Rückführung der Asylsuchenden, deren Antrag abgelehnt wurde, sowie ihre Wiederaufnahme in ihren Herkunftsländern beschleunigt werden sollten;

9.

betont, dass diese Herausforderung gemeinsame Lösungen auf der Grundlage der gegenseitigen Zusammenarbeit zwischen sämtlichen Regierungs- und Verwaltungsebenen erfordert, denn unkoordinierte politische Antworten wirken sich gravierend auf andere Mitgliedstaaten und ihre Regionen und Städte aus, verschärfen die Gesamtprobleme und erschüttern das Vertrauen der Bürger, das bereits stark strapaziert wurde; unterstreicht in diesem Zusammenhang, dass Schuldzuweisungen an einzelne Länder oder Institutionen wegen der gegenwärtigen Situation und das Androhen des Ausschlusses von Mitgliedern des Schengen-Raums nicht zu einer dauerhaften Lösung beitragen und einen gefährlichen Präzedenzfall mit langfristig extrem schädlichen Folgen für das Projekt Europa schaffen könnten; stellt darüber hinaus fest, dass der Ausschluss eines Mitgliedstaats derzeit im Schengener Übereinkommen nicht vorgesehen ist;

10.

äußert seine tiefe Besorgnis über die fortdauernden Schwierigkeiten bei der Durchführung gemeinsam vereinbarter Bestimmungen gemäß den EU-Verträgen, was den Schutz der Außengrenzen, verstärkte Maßnahmen zur Verhinderung und Bekämpfung der illegalen Einwanderung und des Menschenhandels, wirksame Rückkehrmaßnahmen, gemeinsame Standards für die Aufnahme und Registrierung von Flüchtlingen und Asylsuchenden sowie die Umsetzung einer gemeinsamen Migrationspolitik angeht;

11.

ist überzeugt, dass die Gefährdung des politischen, wirtschaftlichen und sozialen Erfolgs von Schengen durch die dauerhafte Wiedereinführung von Grenzkontrollen nicht die Antwort auf den Wunsch der EU-Bürger nach mehr Sicherheit und Schutz ihres Lebensstandards sein kann; hält es zugleich für äußerst wichtig, den Bürgern unmittelbare, praktische und verantwortungsvolle Antworten zu geben;

12.

ruft daher die EU-Mitgliedstaaten sowie die Organe und Einrichtungen der EU auf, rasch eine konstruktive Haltung einzunehmen, der Versuchung, vereinfachende Lösungen zu versprechen, zu widerstehen und die Risiken und Vorteile aller Vorschläge sorgfältig zu analysieren; betont, dass es unbedingt erforderlich ist, eng mit den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften zusammenzuarbeiten und den Bürgerinnen und Bürgern zu erklären, wie sich die Wiedereinführung von Grenzen auf ihren Alltag auswirkt, um die Glaubwürdigkeit der EU in dieser Krise wiederherzustellen; stellt in diesem Zusammenhang fest, dass befristete Grenzkontrollen nach den klar definierten, im Schengener Grenzkodex (SGK) festgelegten Bedingungen nicht unbegrenzt verlängert werden können und dass ihre Verlängerung für eine Dauer von höchstens zwei Jahren nur in Ausnahmefällen zulässig ist, wenn das Funktionieren des Raumes ohne Binnengrenzen durch anhaltende schwere Mängel bei der Kontrolle der Außengrenzen gefährdet wird;

13.

betont, dass dringend ein gemeinsames, nachhaltiges und ehrgeiziges europäisches Konzept entwickelt werden muss, um das Grenzmanagement an den Außengrenzen Europas insbesondere durch die Einrichtung von Hotspots in Drittstaaten zu gewährleisten, um die Sicherheit des inneren Schengen-Raums zu wahren, die Freizügigkeit zu gewährleisten und eine ernsthafte Glaubwürdigkeitskrise der EU zu verhindern; ruft daher alle Beteiligten auf, klare Fahrpläne und Zeitpläne für kurz- und langfristige Lösungen aufzustellen, und betont dabei die Notwendigkeit, klarzustellen, was geteilte Verantwortung und auf Solidarität basierende Maßnahmen bedeuten, wobei den Erwartungen, den Bedürfnissen und der Integrationsfähigkeit der einzelnen Länder, Regionen und lokalen Gebietskörperschaften sowie der Migranten Rechnung zu tragen ist;

14.

unterstützt in diesem Zusammenhang die Erstellung einer gemeinsamen EU-Liste sicherer Herkunftsstaaten, die gemäß den Kriterien der Asylverfahrensrichtlinie und unter uneingeschränkter Wahrung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung eine beschleunigte Bearbeitung der Asylanträge von Bürgern als „sicher“ geltender Länder ermöglicht, anstelle nicht miteinander abgestimmter nationaler Listen, die die Gefahr mit sich bringen, dass eine Art Wettlauf um die niedrigsten Anerkennungsraten einsetzt;

15.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung der Europäischen Kommission, dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Präsidenten des Europäischen Rates zu übermitteln.

Brüssel, den 11. Februar 2016

Der Präsident des Europäischen Ausschusses der Regionen

Markku MARKKULA


STELLUNGNAHMEN

Ausschuss der Regionen

116. Plenartagung am 10./11. Februar 2016

5.4.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 120/6


Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen — Altersgerechter Tourismus

(2016/C 120/03)

Berichterstatterin:

Annemiek JETTEN, Bürgermeisterin von Sluis (NL/SPE)

POLITISCHE EMPFEHLUNGEN

DER EUROPÄISCHE AUSSCHUSS DER REGIONEN

1.

betont, dass in Bezug auf die Senioren eine Differenzierung nach Marktpräferenzen und Bedürfnissen erforderlich ist, um entsprechende Geschäftspläne aufstellen zu können, die die bestmögliche Entwicklung des altersgerechten Tourismus in der EU mit Blick auf Angebote sowohl für Gruppen- als auch für Einzelreisende sicherstellen; betont ferner, dass die unterschiedlichen Hürden bestimmt werden müssen, auf die ältere Touristen möglicherweise stoßen (etwa Barrieren in Bezug auf Sprache, Zugang zu Informationen, organisatorische Herausforderungen, Diskriminierung auf Grund des Alters, Verfügbarkeit von gesundheitlicher Versorgung und Hilfe in Notfällen, Reiseversicherung), und dass Wege und Möglichkeiten zur Beseitigung dieser Hürden vorschlagen werden sollten;

2.

betont, dass es sehr wichtig ist, künftig ein ganz bestimmtes Alter und eine einheitliche Definition als Bezugsgröße für den Seniorentourismus zugrunde zu legen, sodass Beobachtungen und vergleichbare Untersuchungen durchgeführt werden können, damit das Potenzial dieses wachsenden Marktsegments optimal genutzt werden kann;

3.

unterstreicht, dass ein großmaßstäblicher Testmarkt oder Ansatzpunkt (flächendeckende Versorgung) des Breitbandnetzes in ganz Europa wesentlich ist, um interessierten Regionen alle Chancen zu bieten, damit sie einen strategisch nachhaltigen (touristischen) Wettbewerbsvorteil entwickeln und in der Praxis zum Einsatz bringen können. Vor allem mittelständische Fremdenverkehrsunternehmen können hieraus Nutzen ziehen;

4.

ersucht die Kommission, dem Seniorentourismus auf der digitalen Agenda für Europa als Mechanismus für die Überbrückung der digitalen Kluft einen hohen Stellenwert einzuräumen;

5.

ist der Ansicht, dass für politische Maßnahmen im Bereich des altersgerechten Fremdenverkehrs ein ganzheitliches Konzept erforderlich ist. Vor allem müssen lokale und regionale Gebietskörperschaften einen sektorübergreifenden Ansatz ins Auge fassen, bei dem verschiedene Organisationen, die etwa im Bereich Gesundheitsversorgung, Barrierefreiheit oder Verkehr tätig sind, beteiligt werden;

6.

erkennt an, wie wichtig es ist, eine europäische Datenbank einzurichten, die Daten über eine finanzkräftige Gruppe überwiegend mündiger älterer Menschen enthält. In diesem systematischen Rahmen können Analysen vorgenommen und Indikatoren ausgearbeitet werden, die effektiv Aufschluss darüber geben, was die wachsende Zahl älterer Menschen bedeutet für das Angebot von Fremdenverkehrsdienstleistern in Bezug auf: Reiseziele, Verkehrsunternehmen, Sehenswürdigkeiten, Unterkünfte, Einkaufsmöglichkeiten, Informationsstellen und Medien, die Reisenden Ideen und Kenntnisse vermitteln, die maßgeblich zu einem bereichernden persönlichen Reiseerlebnis beitragen können. Angesichts des zunehmenden Seniorentourismus wird diese Datenbank immer mehr an Bedeutung gewinnen;

7.

verweist auf die Ziele der EU-Tourismuspolitik von 2010 (1), einen „nachhaltigen und verantwortungsvollen Qualitätstourismus“ und die damit verbundene Beschäftigung und gesellschaftliche Entwicklung zu fördern;

8.

fordert die Europäische Kommission auf, nach Bewertung des Bedarfs der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften innerhalb der Europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ESIF) für die Tourismusentwicklung mehr Raum zu lassen. Daneben kann die Kommission durch die Fortführung des Calypso-Programms, besondere Berücksichtigung von Tourismusunternehmen im Rahmen des COSME-Fonds und die Initiierung eines Erasmus+-Fonds für Senioren finanzielle Unterstützung bereitstellen. Angesichts des Beschäftigungspotentials des Sektors sollte die Förderung des Fremdenverkehrs nicht zuletzt in Bezug auf mittelständische Unternehmen eine der Stoßrichtungen des mehrjährigen Finanzrahmens für die Zeit nach 2021 darstellen;

9.

betont, dass Barrierefreiheit für den reibungslosen Ablauf jeglichen Fremdenverkehrs von grundlegender Bedeutung ist, insbesondere für Senioren, da sie überhaupt nur dann reisen können, wenn Fremdenverkehrs- und Reiseziele (Hotels, Badekurorte usw.) mit nachhaltigen, bequemen und erschwinglichen Verkehrsmitteln, die an verschiedene Altersgruppen von Touristen angepasst sind, erreichbar sind. Daher empfiehlt es sich, die Erbringer von Verkehrsdienstleistungen wie Fluggesellschaften, Betreiber von Fahrgastschiffen, Busunternehmen, Eisenbahngesellschaften oder Anbieter von Kreuzfahrten einzubeziehen und zur Zusammenarbeit anzuhalten, um ein Zusammenwirken der verschiedenen Verkehrsträger sicherzustellen, damit Senioren ihr Reiseziel, auch in abgelegenen Regionen, leicht und bequem erreichen können;

10.

unterstützt in diesem Zusammenhang den Vorschlag der interfraktionellen Arbeitsgruppe des Europäischen Parlaments zur Entwicklung des europäischen Fremdenverkehrs, 2018 zum „Europäischen Jahr des Fremdenverkehrs“ auszurufen. Dabei wäre seniorengerechten Einrichtungen und der Förderung des Fremdenverkehrs in der Nebensaison ganz besondere Aufmerksamkeit zu widmen;

11.

betont, dass der Fremdenverkehrssektor aufgrund seiner Einnahmen und der damit verbundenen Beschäftigungsmöglichkeiten für viele europäische Regionen sehr wichtig und für einige unter ihnen sogar unverzichtbar ist, um ihren Wettbewerbsvorteil zu steigern und auf Dauer zu sichern. Der Fremdenverkehr besitzt beträchtliches Wachstumspotenzial und hängt direkt oder indirekt mit zahlreichen wirtschaftlichen, gesellschaftlichen und kulturellen Bereichen zusammen. Vielfach ist der Tourismus die treibende Kraft, um auf umfassende, strategische und nachhaltige Weise die Wettbewerbsfähigkeit von Regionen aufzubauen und zu steigern. Den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften kommt dabei eine entscheidende Rolle zu. Deshalb ist es auch äußerst wichtig, ihren Fundus an Wissen und Erfahrung durch die Förderung der lokalen und regionalen Zusammenarbeit auf europäischer Ebene optimal zu nutzen;

12.

weist einmal mehr darauf hin, dass Senioren für den europäischen Fremdenverkehrssektor ein wichtiger Faktor sind und ein enormes Marktpotenzial ausmachen. Außerdem verfügen Europäer über 65 Jahre über eine Kaufkraft von über 3 000 Mrd. EUR, und die Zahl der Menschen mit altersbedingten Beeinträchtigungen wird von 68 Mio. im Jahr 2005 auf 84 Mio. im Jahr 2020 steigen. Derzeit sind über 128 Mio. Bürger in der Europäischen Union zwischen 55 und 80 Jahre alt. Das sind ungefähr 25 % der EU-Gesamtbevölkerung. Andererseits haben 41 % der europäischen Bürger in den 28 Mitgliedstaaten noch nie eine Auslandsreise unternommen, während sieben von zehn Senioren ausschließlich im eigenen Land reisen;

13.

kommt zu dem Schluss, dass die demografische Entwicklung sich erheblich auf die Nachfrage nach Fremdenverkehrsdienstleistungen und mithin auch auf den Arbeitsmarkt auswirkt. Die Tourismusbranche hat sich als weitaus widerstandsfähiger gegenüber äußeren Erschütterungen und Krisen gezeigt als erwartet. Unter den gegenwärtigen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen wird nach wie vor viel für Freizeit und Reisen ausgegeben. Der Fremdenverkehr ist ein sehr arbeitsintensiver Wirtschaftszweig, leistet einen wichtigen Beitrag zur Beschäftigung und sollte im nächsten mehrjährigen Finanzrahmen stärkere Beachtung finden;

14.

weist darauf hin, dass die Tourismusbranche vor zahlreichen Herausforderungen steht, wie a) demografischer Wandel, b) Digitaltechnik und c) Diversifizierung des Fremdenverkehrsangebots. Durch den weltweiten Wettbewerb werden die konventionellen Marketingstrategien von Strategien verdrängt, die Dienstleistungen für Touristen leichter verfügbar und flexibler gestalten;

15.

ist der Überzeugung, dass bei der Entwicklung des altersgerechten Fremdenverkehrs hohe Qualität, Nachhaltigkeit, ständige Innovation und gut ausgebildetes Personal im Mittelpunkt stehen;

16.

schlägt daher vor, im Rahmen der operationellen Programme auf regionaler Ebene die nationale und regionale Größenordnung der demografischen Herausforderung zu erfassen. Bei diesen Programmen geht es unter anderem um die Wettbewerbsfähigkeit der KMU, die Beschäftigungslage und den Arbeitsmarkt sowie die soziale Integration. Dies ist ein wichtiger Aspekt bei der Bekämpfung der saisonalen Arbeitslosigkeit und der Hebelwirkung von Arbeitsplätzen in der Tourismusbranche;

17.

stellt fest, dass die politischen Entscheidungsträger mit Blick auf die Verlängerung der Fremdenverkehrssaison innerhalb konkreter Altersgruppen und über diese hinaus das Augenmerk auf bestimmte Gruppen richten sollten, die sich auf gemeinsame Interessen etwa in Bezug auf kulturelles Erbe, Geschichte, Bildung, Religion, Sport und Erholung gründen;

18.

stellt fest, dass der Gesundheitstourismus ein wachsendes Segment des Fremdenverkehrs in der EU ist und dass seine zwei Bereiche (Gesundheitsfürsorge und Wellness) gefördert werden sollten. Es ist insbesondere aus regionaler Sicht wichtig, die Wettbewerbsfähigkeit zu fördern und europäische Reiseziele auf dem Gebiet des Gesundheitstourismus zu führenden Destinationen mit hochwertigen Angeboten auszubauen. Der Gesundheitstourismus entwickelt sich zu dem touristischen Marktsegment mit den höchsten Wachstumsraten, vor allem unter Senioren, für die die Gesundheitsversorgung einer der Hauptreisegründe ist;

19.

ist der Überzeugung, dass eine Verbesserung der Digitaltechnik mit dem Anliegen eines rascheren IKT-Zugangs mehreren Zielen zuträglich ist, wie etwa auch dem altersgerechten Tourismus, und mit den für die EU wichtigen Prioritäten in Zusammenhang gebracht werden kann. Die Erleichterung des Zugangs zu technologischer Infrastruktur wird maßgeblich zur Nutzung der verfügbaren Kaufkraft beitragen, die momentan weitgehend bei den über 50-Jährigen angesiedelt ist (Wirtschaftspotenzial der „silbernen Wirtschaft“);

20.

verweist auf die Bedeutung des gastronomischen Tourismus für die Schaffung nachhaltiger Arbeitsplätze, das regionale Wachstum und den Zusammenhalt, da Touristen mehr als ein Drittel ihres Budgets für die Ernährung aufwenden;

21.

rät dazu, dass die regionalen und lokalen Gebietskörperschaften derartigen Aktivitäten bei operationellen Programmen Rechnung tragen, indem sie sich aktiv engagieren, die öffentlich-private Zusammenarbeit fördern, Netzwerke aufbauen und altersgerechten Tourismus fördern und entwickeln. Kommunikationsarbeit zur Sensibilisierung für das Marktpotenzial des altersgerechten Fremdenverkehrs muss daher bei den regionalen und lokalen Gebietskörperschaften ganz oben auf der Tagesordnung stehen;

22.

stellt fest, dass es einen homogenen Fremdenverkehrsmarkt für Senioren nicht gibt. Senioren bilden vielmehr eine heterogene Gruppe von Individuen mit unterschiedlichen Bedürfnissen, Motivationen und Erwartungen. Für Senioren besteht die Gefahr, in die soziale Isolation zu geraten, und der Tourismus eröffnet älteren Menschen Möglichkeiten, soziale Kontakte zu knüpfen. Forschungen haben ergeben, dass Senioren, die an touristischen Aktivitäten teilnehmen, nicht nur gesünder und deshalb weniger auf Pflegedienste angewiesen sind, sondern auch aktiv ihre Reiseziele so auswählen, dass sie hochwertige Gesundheits- und Wellnessangebote in Anspruch nehmen können;

23.

empfiehlt, die Verbindung zur Europäischen Innovationspartnerschaft „Aktives und gesundes Altern“ in Bezug auf die Förderung von Mobilität, Sicherheit, Barrierefreiheit in der öffentlichen Umgebung, Gesundheits- und Sozialfürsorge aufrechtzuerhalten;

24.

ruft den EU-Institutionen und den Mitgliedstaaten in Erinnerung, dass die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften bei der Koordinierung der Politikgestaltung in den verschiedenen Bereichen, wie etwa Verkehr, Pflege, Städteplanung, ländliche Entwicklung, eine große Rolle spielen. Diese Sektoren haben wiederum einen direkten oder indirekten Einfluss auf die lokale Fremdenverkehrsbranche, die aus kleinen und mittelgroßen Familienbetrieben besteht;

25.

teilt die Ansicht, dass die lokalen Gebietskörperschaften die Möglichkeiten, die der Tourismus für die Entwicklung „intelligenter“ Städte eröffnet, aufgreifen und auf den individuellen Kompetenzen der Klein- und Mittelbetriebe aufbauen und diese unterstützen müssen. Von einigen dieser unterstützenden Aktivitäten kann bewusstseinsbildende Wirkung ausgehen. Zu denken wäre hier an den Aufbau von Kapazitäten, um sie über Finanzierungsmöglichkeiten zu informieren; die Koordinierung von Partnerschaften bei europäischen Projekten etwa durch Twinning-Programme und Schaffung von Joint Ventures zwischen lokalen und regionalen Praxisbeispielen für den leichteren Zugang zu Informationen, auf die Bedürfnisse sämtlicher Altersstufen abgestimmte Verkehrsstruktur und -produkte;

26.

fordert die Entscheidungsträger auf, die Voraussetzungen zu schaffen, damit die Tourismusbranche in die Lage versetzt wird,

bezahlbare und vielfältige touristische Angebote zu schaffen,

Beispiele erfolgreicher Vorgehensweisen von Seniorenorganisationen zusammenzustellen und zu verbreiten, beispielsweise durch die Einrichtung von Programmen für den Austausch zwischen Senioren,

bezahlbare Fremdenverkehrsprodukte für Senioren zu entwickeln,

kleine und mittlere Unternehmen im Fremdenverkehrsgewerbe bei der Bündelung und Vermarktung touristischer Angebote ihrer Gegend zu unterstützen,

Impulse für die Erleichterung grenzüberschreitenden Reisens für Senioren zu geben,

das Subsidiaritätsprinzip nach Artikel 195 AEUV zu wahren, wonach die EU in Bezug auf die Maßnahmen der Mitgliedstaaten im Tourismussektor nur ergänzend tätig wird;

27.

merkt an, dass Buchungssysteme, soziale Medien und elektronische Märkte nur einige wenige Beispiele der zahlreichen Tourismus-Applikationen darstellen, die im Internet zu finden sind. Die lokalen Gebietskörperschaften können sich ebenfalls für den Einsatz moderner Kommunikationstechnik wie etwa Suchmaschinen entscheiden, die den Nutzern Transparenz bieten, so dass ältere Menschen in Erfahrung bringen können, welche Qualität für welchen Preis zu erwarten ist. Allerdings sind nicht alle Senioren mit Online-Buchungssystemen und der Nutzung von Bewertungs-Websites vertraut. Aufgrund der digitalen Kluft verlassen sich Senioren mitunter eher auf traditionelle Buchungsmethoden und auf persönliche Kontakte mit u. a. Reisebüros. Um der älteren Generation die Nutzung der digitalen Hilfsmittel zu ermöglichen, können die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften beispielsweise entsprechende Kurse für Senioren anbieten;

28.

ist der Ansicht, dass Kontakte Senioren dabei helfen können, gesund, selbstständig und bei der Arbeit oder in der Gesellschaft aktiv zu bleiben. Dies lässt sich erreichen durch die Förderung sozialer Netzwerke und die Einbindung der Interessenträger (beispielsweise Forschungszentren und -einrichtungen, Informatikunternehmen, die Zivilgesellschaft, die örtliche Bevölkerung) in die Konzipierung und Entwicklung von Technologieschnittstellen und eines Universalkonzepts für altersgerechte Gemeinwesen;

29.

ist sich der Tatsache bewusst, dass die Wirkungssphäre digitaler Interaktion zwischen Interessenträgern sich gewaltig weiterentwickelt hat und zeigt, wie wichtig eine europäische Datenbank ist. Um größtmöglichen Nutzen aus bestehenden Instrumenten zu ziehen, könnte etwa eine Datenbank über Seniorentourismus von der Virtuellen Tourismus-Beobachtungsstelle betreut werden, wobei dann allerdings noch festzulegen wäre, wer dieses Modell entwickelt und wer die Daten für die betreffenden Indikatoren sammelt;

30.

macht darauf aufmerksam, dass die enormen Gesundheitskosten ein größeres Augenmerk für das Altern und die verstärkte Herausbildung sektorübergreifender Partnerschaften bewirkt haben. So kann etwa auch der Aktionsplan für elektronische Gesundheitsdienste ausgesprochen positiv zur Entwicklung des Seniorentourismus beitragen. Gesundheitliche Probleme werden am zweithäufigsten von älteren Menschen als Grund genannt, nicht auf Reisen zu gehen. Ein elektronischer Zugang zu hochwertiger Gesundheitsversorgung außerhalb ihres Wohnortes könnte Senioren möglicherweise zum Teil oder gar völlig ihre diesbezüglichen Ängste nehmen. Dadurch werden sie in ihrer Freizeit vielleicht zu mehr Unternehmungen angeregt. Reisen in Breiten mit angenehmerem Klima und neue Erfahrungen können gleichzeitig der Alltagsroutine abhelfen und der Gesundheit guttun;

31.

unterstreicht die Bedeutung einer Richtlinie über grenzübergreifende Gesundheitsversorgung und fordert die regionalen und nationalen Behörden auf, den Zugang zu Informationen über Gesundheitsdienste im Ausland für ältere Bürger zu verbessern, damit sie fundierte Entscheidungen über medizinische Behandlung und Pflege treffen und innerhalb der EU ohne gesundheitliche Bedenken reisen können;

32.

empfiehlt, für mehr Mobilität zu sorgen, Sicherheitsinitiativen zu ergreifen und die allgemeine Zugänglichkeit des öffentlichen Raums für alle Altersgruppen zu verbessern. Es ist wichtig, enge Verknüpfungen zwischen dem altersgerechten Tourismus einerseits und der Europäischen Innovationspartnerschaft für aktives und gesundes Altern andererseits herzustellen;

33.

unterstützt die Idee eines Europäischen Konvents der Bürgermeister/innen zum demografischen Wandel und spricht sich dafür aus, den Tourismus als wichtigen Politikbereich anzusehen, der das Potenzial hat, Innovation zu fördern, zu einem gesunden und aktiven Leben beizutragen sowie die Solidarität zwischen den Generationen zu fördern.

Brüssel, den 10. Februar 2016

Der Präsident des Europäischen Ausschusses der Regionen

Markku MARKKULA


(1)  http://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=celex:52010DC0352.


5.4.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 120/10


Stellungnahme des Europäischen Ausschuss der Regionen — Innovation und Modernisierung der ländlichen Wirtschaft

(2016/C 120/04)

Berichterstatter:

Randel LÄNTS, Mitglied des Stadtrats von Viljandi (EE/SPE)

I.   HINTERGRUND

1.

In der Strategie „Europa 2020“ werden vor allem Städte und Großstädte als Motoren für das Wirtschaftswachstum angesehen. Es wird jedoch nicht möglich sein, die Ziele der Strategie zu erreichen und den territorialen Zusammenhalt zu wahren, wenn nicht das gesamte Potenzial ausgeschöpft wird, was auch das Potenzial der ländlichen Gebiete einschließt.

2.

Ländliche Gebiete und intermediäre Regionen machen 91 % des EU-Gebiets aus, hier leben 60 % der Bevölkerung der EU, hier werden 43 % der Bruttowertschöpfung erwirtschaftet, und hier sind 56 % der Arbeitsplätze in der EU angesiedelt.

3.

Das Landleben bewahrt ein reiches kulturelles, architektonisches, natürliches, soziales, kulinarisches und wirtschaftliches Erbe. Daher sind die ländlichen Gebiete für die neuen politischen Ansätze zur Förderung der nachhaltigen Entwicklung und des territorialen Zusammenhalts von großer Bedeutung.

4.

Viele ländliche Gebiete in der Europäischen Union sind mit ähnlichen Problemen konfrontiert: physische Zugänglichkeit, Entfernung von Entscheidungs- und Forschungszentren sowie von Bildungseinrichtungen und mangelnde Technologieinfrastruktur, was dazu führt, dass die technologische Kluft noch größer wird. Die Erwerbsbeteiligung ist in ländlichen Gebieten niedriger, daneben werden dort weniger Arbeitsplätze geschaffen. Gleichzeitig haben die ländlichen Gebiete auch eine ganze Reihe an Vorzügen zu bieten: die Natur, ein angenehmes Lebensumfeld, eine geringere Umweltverschmutzung und vieles mehr.

5.

Es sollte jedoch beachtet werden, dass sich ländliche Gebiete aufgrund ihrer Charakteristika und Probleme stark voneinander unterscheiden können. Einige von ihnen leiden unter Landflucht und einer alternden Bevölkerung, geringer Bevölkerungsdichte und Siedlungszerstreuung, in anderen, stadtnahen Gebieten wächst der Druck durch die steigende Nachfrage nach Baugrundstücken und die demografische Entwicklung. Manche haben aufgrund des Rückgangs der landwirtschaftlichen Tätigkeit mit einem Konjunkturrückgang zu kämpfen, während andere aufgrund der Qualitäten ihrer natürlichen Umgebung oder aufgrund anderer Qualitäten des Lebensumfelds, durch den Tourismus und/oder Zuwanderung wachsenden Erfolg verbuchen. Einige verfügen über ein relativ gutes Straßennetz und eine gute Informations- und Kommunikationsinfrastruktur, während andere relativ isoliert sind. Ein Teil der Gebiete liegt auf dem Festland, ein Teil aber gehört zu Inselregionen und ist zusätzlich noch mit den Nachteilen der Insellage konfrontiert. Gemeinsam ist ihnen, dass der Entwicklungsstand ländlicher Gebiete hinter dem Entwicklungsstand der EU und vor allem der städtischen Gebiete zurückbleibt und dass sich der Rückstand noch weiter vergrößert.

6.

In jedem Fall werden in den europäischen Rechtsvorschriften verschiedene Arten ländlicher Gebiete berücksichtigt, so z. B. Berggebiete und dünn besiedelte Gebiete, deren Einschränkungen und Entwicklungspotenzial durch eine besondere Vorgehensweise Rechnung getragen werden muss.

7.

Die Aufrechterhaltung einer hohen Qualität öffentlicher und privater Dienstleistungen erfordert häufig große politische, bürgerschaftliche und finanzielle Anstrengungen und ein Mehr an Solidarität zwischen Stadt und Land. Gleichzeitig kann die Entwicklung von öffentlichen Dienstleistungen oder Produkten eine neue unternehmerische Herausforderung darstellen. Zum Beispiel können durch die Bedingungen für die Vergabe öffentlicher Aufträge Anreize für die Unternehmen geschaffen werden, nach innovativen Lösungen zu suchen.

8.

Die im Rahmen der GAP verfügbaren Mittel sind im Vergleich zum vorangegangenen Zeitraum um 11,1 % gekürzt worden. Um diese Differenz auszugleichen, haben sich bereits elf Mitgliedstaaten entschieden, Mittel von der ersten Säule auf die zweite Säule zu übertragen, und fünf Mitgliedstaaten, darunter vier mittel- und osteuropäische Länder, deren Direktzahlungen unter dem EU-Durchschnitt liegen, haben sich entschieden, umgekehrt vorzugehen. Jedoch sind diese Mittel nach wie vor eher auf die Erzielung von Einnahmen als auf die Modernisierung und Förderung der ländlichen Gebiete ausgerichtet.

9.

Eine echte Politik für die Entwicklung des ländlichen Raums ist ohne Berücksichtigung aller beteiligten Akteure nicht vorstellbar. Die europäischen Institutionen, Mitgliedstaaten sowie regionale und lokale Gebietskörperschaften sollten bei Programmen für die Entwicklung des ländlichen Raums die soziale Eingliederung, die Armutsbekämpfung und die Förderung des Wirtschaftswachstums in den ländlichen Gebieten angemessen berücksichtigen. Die Mittelkürzungen erschweren den LRG die Finanzierung dieser Prioritäten erheblich.

10.

Für das Programm Leader sind nur 6 % des ELER-Haushalts vorgesehen, was in einigen Mitgliedstaaten eventuell nicht ausreichen wird, um die Investitionen wieder anzukurbeln. Gleichzeitig wurden seit 1991 mithilfe von Leader 150 000 Arbeitsplätze geschaffen, und es ist ein wichtiges Instrument, das die Beschäftigung fördert und dabei hilft, das wirtschaftliche und soziale Gefüge im ländlichen Raum zu erhalten und weiterzuentwickeln.

11.

Neben der Aufstockung der Mittel sollte auch der Umfang der lokalen Entwicklung erweitert werden, um so alle Projekte zur Förderung der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung in den ländlichen Gebieten einzubeziehen. Die Zusammenarbeit von Kleinerzeugern sollte mit dem Ziel unterstützt werden, ihre Produktionskapazitäten zu erhöhen, die Leistungsfähigkeit der lokalen Märkte zu steigern, die Probleme im Zusammenhang mit kurzen Versorgungsketten zu bewältigen und die Produktentwicklung und die gemeinsame Vermarktung zu fördern. Maßnahmen dieser Art können ferner eine stärkere Zusammenarbeit mit regionalen Bildungs- und berufsbildenden Einrichtungen, Leader-Netzwerke und andere Formen der Zusammenarbeit vor Ort unterstützen.

12.

In einer von der GD Regionalpolitik der Europäischen Kommission durchgeführten Studie zur Unterstützung der lokalen Entwicklung im Rahmen der Kohäsionspolitik, bewährter Verfahren und künftiger politischer Optionen wird empfohlen, eine Koordinierungsplattform für lokale Entwicklung einzurichten, deren Aufgabe es wäre, die lokale Dimension der Entwicklung in die Strategie „Europa 2020“ zu integrieren. Die Plattform sollte sich mit der Vereinfachung der Verfahren beschäftigen und untersuchen, ob die verschiedenen sektorspezifischen Maßnahmen kohärent sind. In der Praxis sollte die Plattform die Gestalt einer dienststellenübergreifenden Arbeitsgruppe der Kommission annehmen, die eventuell um Vertreter der anderen EU-Organe erweitert werden könnte.

13.

Aus mehreren Studien geht hervor, dass ein immer wichtigerer Beitrag zur Entwicklung der ländlichen Gemeinschaften und zur Förderung von Innovationen in ländlichen Gebieten von den Netzen zur Entwicklung des ländlichen Raumes geleistet wird, da diese in der Lage sind, Beratung und Informationen bezüglich der Konzipierung kreativer Lösungen zur Bewältigung lokaler Probleme zu bieten, unter ihren Mitgliedern den Austausch von Erfahrungen und bewährten Verfahrensweisen zu gewährleisten und Finanzierungsquellen zu ermitteln. In diesem Zusammenhang begrüßt der Ausschuss die Einrichtung eines Europäischen Netzwerks für die Entwicklung des ländlichen Raums und eines Europäischen Innovations- und Partnerschafts-Netzwerks nach Artikel 52 und 53 der Verordnung Nr. 1305/2013.

14.

Im vorangegangenen Programmplanungszeitraum 2007-2013 wurde die ländliche Entwicklung mit 91 Mrd. EUR aus dem ELER und mit 85 Mrd. EUR aus anderen Strukturfonds gefördert. Die neue EFRE-Verordnung hingegen ist vor allem an den Städten ausgerichtet, während die ländlichen Gebiete darin nicht einmal erwähnt werden. Demnach stellt sich die Frage, welche tatsächlichen Möglichkeiten für die Kofinanzierung von Entwicklungsprojekten im ländlichen Raum durch die anderen Strukturfonds (insbesondere EFRE und ESF) bleiben, wenn man bedenkt, dass die meisten in der ELER-Verordnung vorgesehenen Maßnahmen der Landwirtschaft vorbehalten sind.

15.

Ebenso sollte eine Zusammenarbeit zwischen den Fonds geprüft werden, um die Gebiete mit geringer Bevölkerungsdichte und schweren und dauerhaften demografischen Nachteilen über spezifische Fördermaßnahmen zu unterstützen.

16.

Ein aktueller Überblick über die Durchführung der operationellen Programme zeigt, dass derzeit nur 22,6 Mrd. EUR der EFRE-Mittel für Ausgaben in ländlichen Gebieten bestimmt sind. Dies entspricht lediglich 11 % der gesamten Mittelausstattung des EFRE.

17.

Es ist hervorzuheben, dass die für die territoriale Zusammenarbeit bereitgestellten europäischen Mittel dazu beitragen können, technische und Humanressourcen in grenzübergreifenden Gebieten zu bündeln, um die Entwicklung ländlicher Gebiete in Grenzregionen zu fördern.

18.

Die Europäische Kommission und die Europäische Investitionsbank (EIB) haben am 23. März 2015 ein Garantiefondsmodell für die Landwirtschaft vorgestellt, das in ländlichen Gebieten für einen besseren Zugang zu Darlehen sorgen soll, damit Landwirte und andere Akteure in ländlichen Gebieten leichter Darlehen erhalten.

19.

Der Bevölkerungsrückgang und die Landflucht junger Menschen in die mittleren oder großen Städte ist in ganz Europa ein ernstes Problem. Die Hauptgründe für die Abwanderung sind das Fehlen von Arbeitsplätzen, niedrige Löhne und die geringe Attraktivität. Andererseits klagen Unternehmer im ländlichen Raum darüber, dass sie keine neuen, qualifizierten Arbeitnehmer finden. Deshalb muss die Berufsbildung auf dem Land schnell verbessert werden, und zwar sowohl hinsichtlich der beruflichen Erstausbildung als auch mit Blick auf die berufliche Weiterbildung.

20.

Es ist wichtig, flexibel, schnell und in einem für die Region angemessenen Umfang Bildung in den Bedarfsbereichen anzubieten. Sicherlich ist es auf dem Land schwieriger als in den Städten, Berufsbildung anzubieten, weil die Lernenden verstreut wohnen und es unterschiedliche Bedürfnisse gibt. Einer der einfachsten Wege, Bildungseinrichtungen und Unternehmen zu engagieren, ist die Betreuung von Praktikanten, die allerdings ohne die Unterstützung von außen für kleine Unternehmen eine zu große Belastung sein kann. Erwogen werden sollte die Ausarbeitung von Plänen zur Unterstützung von Unternehmen, die Praktikanten betreuen, ihnen eine angemessene Entlohnung und echte langfristige Beschäftigungsperspektiven bieten. Regionale Berufsbildungs- und sonstige Bildungseinrichtungen müssten mit umfangreichen Ressourcen ausgestattet werden und klare Weiterbildungs- und Umschulungsaufgaben erhalten. Gleichzeitig hat die Zivilgesellschaft in einigen Gebieten zur Schaffung der erforderlichen Institutionen beigetragen — diese Erfahrungen sollten mit anderen Gebieten geteilt werden.

21.

Die Bedeutung der Forstwirtschaft für den ländlichen Raum und die ländliche Wirtschaft hat dank der raschen technologischen Entwicklung zugenommen. Heute steht die Forstwirtschaft für erheblich mehr als nur einen Rohstoff — Holz. Verarbeitetes Holz wird im Bau verwendet, daneben finden Holzfasern z. B. in der Bekleidungs-, Automobil- und sogar in der Lebensmittelindustrie Verwendung.

22.

Schnelle Telekommunikationsnetze sind von maßgeblicher Bedeutung für Wettbewerbsfähigkeit und Wirtschaftswachstum. Hochwertige digitale Dienstleistungen können nur angeboten werden, wenn es schnelles und zuverlässiges Internet gibt. Obwohl die Breitbandversorgung in der EU in den letzten Jahren erheblich verbessert wurde und in manchen Gebieten nun die notwendige Infrastruktur vorhanden ist, gibt es vielerorts nach wie vor erheblichen Rückstand. Darüber hinaus geht aus den Statistiken über die Breitbandabdeckung nicht immer auch die Qualität der Breitbandversorgung in ländlichen Gebieten hervor. Im Einklang mit den Zielvorgaben der Digitalen Agenda für Europa 2020 muss für einheitliche Kapazitäten im gesamten Gebiet der EU Sorge getragen werden. Hier tritt der Kontrast zwischen Stadt und Land besonders zutage. In einigen Gebieten, wo die Zugänglichkeit grundsätzlich gegeben ist, kommen auf die Endnutzer für den Anschluss jedoch noch erhebliche weitere Investitionen zu, die sie aus eigener Tasche finanzieren müssen. Es müssen weitere Anstrengungen unternommen werden, um den Durchbruch des virtuellen Marktes zu fördern, den Zugang zu erschwinglichen digitalen Kommunikationsdiensten zu verbessern und die Online-Dienste in ländlichen Gebieten auszubauen.

23.

Neben dem Vorhandensein von Infrastrukturen muss dafür gesorgt werden, dass die Bürger und Unternehmen zu guten Anwendern dieses Angebots werden. Studien belegen, dass diese Möglichkeiten selbst bei gutem Internetzugang von den meisten nur relativ begrenzt genutzt werden. Schulungsmaßnahmen und die Verbreitung von Informationen über die verschiedenen Möglichkeiten — insbesondere über den Einsatz von IKT für die Produktentwicklung in Kleinunternehmen — könnten eine Chance für die ländlichen Gebiete sein.

24.

Heute wird das Konzept der „intelligenten Städte“ in der Regel mit Großstädten in Verbindung gebracht, wo sich der Wandel abspielt und nach Entwicklungsperspektiven gesucht wird. Gleichwohl wären auch die ländlichen Gebiete gut beraten, sich für dieses Konzept zu öffnen. „Stadt“ und „Land“ sollten nicht als Gegensatz begriffen werden, sondern zwischen ihnen sollte sich eine Synergie entfalten, zu der die neuen Technologien und deren Umsetzung vor Ort beitragen können. Um den Gegensatz zwischen Stadt und Land zu vermeiden, sollte eher von „intelligenten Regionen“ die Rede sein.

25.

Die Gemeinsame Agrarpolitik regelt die Landwirtschaft und deren bedeutende Rolle für die Entwicklung des ländlichen Raums. Auf regionaler Ebene hängt die Entwicklung des ländlichen Raums eng mit der Entwicklung der Landwirtschaft zusammen. Ländliche Gebiete sind zwar nicht zwangsläufig gleichbedeutend mit Landwirtschaft, doch sicher ist auch, dass es ohne Landwirtschaft keine ländlichen Gebiete gibt. Die Entwicklung der Landwirtschaft lässt sich nicht unabhängig durchführen, vielmehr muss auch künftig die Übereinstimmung ihrer Voraussetzungen und Ziele mit der Entwicklung des ländlichen Raums gewährleistet werden, und dementsprechend muss die Entwicklung der Landwirtschaft auch auf die Steigerung des Lebensstandards der ländlichen Bevölkerung, der in der Landwirtschaft tätigen Menschen und nicht zuletzt der Bewohner der Nachbarstädte abzielen.

26.

Die europäische Innovationspartnerschaft „Landwirtschaftliche Produktivität und Nachhaltigkeit“ ist ein neuartiges Konzept gegen die Schwachstellen, Defizite und Hindernisse, die die Ausarbeitung und Vermarktung guter Ideen aus der europäischen Forschung und Innovation behindern oder bremsen. Lösungen müssen insbesondere mit Blick auf unzureichende Investitionen, veraltete Rechtsvorschriften, das Fehlen von Normen und Probleme aufgrund der Marktzersplitterung gefunden werden.

27.

Da viele ländliche Gebiete ihr wirtschaftliches Potenzial aufgrund ihrer erschwerten physischen Zugänglichkeit nicht umfassend ausschöpfen können, muss bei der öffentlichen Förderung auch einer angemessenen Anbindung der ländlichen Gebiete an die Städte durch schnelle und umweltverträgliche Verkehrsverbindungen Rechnung getragen werden.

II.   POLITISCHE EMPFEHLUNGEN

DER EUROPÄISCHE AUSSCHUSS DER REGIONEN

28.

ist der Auffassung, dass die in allen Regionen und insbesondere in den ländlichen Gebieten der Europäischen Union auftretenden wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Probleme nur durch integrierte Politikansätze gelöst werden können

und spricht sich daher dafür aus,

29.

den neu aufgestellten gemeinsamen strategischen Rahmen zu begrüßen und die Kommission aufzufordern, die Regeln für die Strukturfonds weiter zu vereinheitlichen, um die Entwicklung des ländlichen Raums besser planen und lenken zu können;

30.

die Wirksamkeit und Effizienz der Rechtsvorschriften zur Verknüpfung der Fonds, zur Innovation in der Landwirtschaft und im ländlichen Raum und zu den kooperativen Ansätzen zu gewährleisten — diese Elemente bilden die wichtigsten Neuerungen im Zuge der Reform der Politik zur Entwicklung des ländlichen Raums;

31.

differenziertere Ansätze anzustreben und die Belange der ländlichen Gebiete in allen Politikbereichen der EU zu berücksichtigen, so wie dies derzeit für die Städte der Fall ist;

32.

darauf aufmerksam zu machen, dass die Sparmaßnahmen und die allgemeine Kürzung der Mittel für die Landwirtschaft und die ländliche Entwicklung die künftige Lebensfähigkeit der ländlichen Gebiete bedrohen und deshalb im Widerspruch zum Grundsatz des territorialen Zusammenhalts in der EU stehen;

33.

die Kommission aufzufordern, die ländlichen Gebiete besser zu unterstützen, die große Anstrengungen unternommen haben, ihr Wirtschaftsmodell von bspw. Landwirtschaft auf Tourismus umzustellen;

34.

die gesamte finanzielle Unterstützung der EU für die ländliche Entwicklung aufzustocken, um die zunehmende Konzentration der landwirtschaftlichen Erzeugung auszugleichen, die zu großen regionalen Unterschieden führt, und ferner die Übertragung von Mitteln der zweiten Säule auf die erste Säule zu begrenzen;

35.

im Rahmen der Halbzeitüberprüfung des mehrjährigen Finanzrahmens zu erwägen, im Programmplanungszeitraum 2014-2020 mehr EU-Mittel für die lokale Entwicklung vorzusehen;

36.

den Mindestanteil des aus dem ELER bereitgestellten Gesamtbeitrags für Leader auf mehr als 5 % zu erhöhen, da die Bedeutung der Förderung der ländlichen Entwicklung mittlerweile anerkannt ist;

37.

besondere Aufmerksamkeit Programmen zu schenken, die auf eine Erneuerung und Entwicklung gering bevölkerter und/oder von Entvölkerung bedrohter Gemeinden abzielen und darauf, ihr geschichtliches und kulturelles Erbe zu Tourismuszwecken zu fördern;

38.

die von der Europäischen Bewegung für den ländlichen Raum (M.E.R.) und von der erweiterten Arbeitsgruppe für ländliche Gebiete, Bergregionen und entlegene Gebiete des Europäischen Parlaments an die Kommission gerichtete Forderung zu unterstützen, ein Weißbuch auszuarbeiten, das als Ausgangspunkt für eine Politik zur Entwicklung der ländlichen Räume nach 2020 dienen könnte;

39.

die von der Europäischen Kommission einzurichtende Koordinierungsplattform für lokale Entwicklung engagiert zu unterstützen;

40.

die Bedeutung der ländlichen Gebiete als Pole der Entwicklung und Innovation, die zur Strategie Europa 2020 beitragen, hervorzuheben;

41.

im EFRE ein klares Bekenntnis zum Mehrwert der Kooperation zwischen städtischen und ländlichen Gebieten und einer verstärkten funktionalen Betrachtung dieses Raums zu verankern, um das Potenzial solcher Stadt-Umland-Kooperationen vollends auszuschöpfen und mit diesen funktionalen Räumen einen substanziellen Beitrag zum territorialen Zusammenhalt zu leisten;

42.

sich gegen den Grundsatz der makroökonomischen Konditionalität für die Zuweisung von EU-Mitteln auszusprechen — es müssen auch soziale und ökologische Indikatoren berücksichtigt werden;

43.

innovativen Ansätzen im ländlichen Raum besondere Aufmerksamkeit zu widmen, da diese beispielgebend für andere Regionen und Räume sein können;

44.

darauf hinzuwirken, dass die EIB-Mittel, landwirtschaftliche Innovationsprogramme und wissenschaftliche Forschung vor allem auf Gebiete mit Viehhaltung und naturbedingten Nachteilen, wie die Berggebiete, sowie kleine bäuerliche Familienbetriebe ausgerichtet werden, und dabei gleichzeitig auch nach Lösungen für gesellschaftliche Herausforderungen zu suchen, um in allen Regionen eine nachhaltige Landwirtschaft zu erhalten und das ländliche Gefüge zu bewahren und auf diese Weise regionale Ungleichheiten abzubauen;

45.

die Bedeutung der Innovationspartnerschaft für die Modernisierung der Wirtschaft im ländlichen Raum zu unterstreichen, insbesondere dort, wo sie darauf abzielt, engere Verbindungen zwischen Agrar- und Forschungspolitik, zwischen Forschern und Landwirten zu knüpfen. Von diesem Standpunkt aus betrachtet müssen die in der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 vorgesehenen Maßnahmen bestmöglich zur Unterstützung der Priorität „Förderung von Wissenstransfer und Innovation in der Land- und Forstwirtschaft und den ländlichen Gebieten“ genutzt werden;

46.

geeignete Leitlinien auf europäischer Ebene zu erarbeiten, um die Funktionen und Aufgaben der verschiedenen nationalen Netze für den ländlichen Raum sowie Wege zur Unterstützung bei der Umsetzung der jeweiligen Pläne zur Entwicklung des ländlichen Raums zu ermitteln;

47.

eine bessere Koordinierung der Innovationspolitik auf EU-Ebene anzustreben;

48.

nachdrücklich zu bemängeln, dass die ländlichen Gebiete nicht zur Hauptzielgruppe der Innovationspartnerschaft der Europäischen Kommission für die lokale Entwicklung („Intelligente Städte und Gemeinschaften“) gehören;

49.

die Ergebnisse des Zwischenberichts über die Durchführung der operationellen Programme zu bedauern, in dem hervorgehoben wird, dass derzeit nur 11 % der EFRE-Mittel für die ländlichen Gebiete vorgesehen sind;

50.

das Berufsbildungsangebot auf dem Land zu modernisieren sowie an die globalen Wettbewerbsbedingungen und den Bedarf der lokalen Unternehmen anzupassen;

51.

darauf hinzuwirken, dass ein Teil der Mittel des ESF der Berufsbildung in ländlichen Gebieten zugewiesen wird, die weiterentwickelt werden muss;

52.

dass die Kommission, die Mitgliedstaaten und deren zuständige regionale und lokale Gebietskörperschaften die Zusammenarbeit zwischen Unternehmen und regionalen Bildungs- und Berufsbildungseinrichtungen fördern, auch durch die Unterstützung der Einrichtung von Zentren zur Innovationsförderung in der Landwirtschaft auf der Grundlage von Lösungen, die in anderen Mitgliedstaaten bereits erprobt wurden;

53.

erneut die Notwendigkeit zu betonen, die Gesellschaft insgesamt für die Bedeutung der Erhaltung der ländlichen Gebiete für die Allgemeinheit zu sensibilisieren (1), und folglich die Leistungen der Daseinsvorsorge, u. a. im Bildungs-, Gesundheits- und Sozialbereich, für die Bewohner der ländlichen Gebiete sicherzustellen;

54.

Maßnahmen auszuarbeiten, um die Produktentwicklung von Kleinunternehmen zu fördern und Markthindernissen zu begegnen wie auch den Konsum lokal erzeugter Lebensmittel und kurze Vertriebswege für Agrarerzeugnisse zu unterstützen;

55.

dazu aufzurufen, mithilfe von Zugangsnetzen der nächsten Generation, mit denen die Umsetzung der Digitalen Agenda für Europa 2020 vorangetrieben wird, intensivere Anstrengungen zum Ausbau des schnellen Internets in ländlichen Gebieten zu unternehmen;

56.

hervorzuheben, dass die grundlegenden IKT-Kenntnisse verbessert werden müssen.

Brüssel, den 10. Februar 2016

Der Präsident des Europäischen Ausschusses der Regionen

Markku MARKKULA


(1)  NAT-V/029.


5.4.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 120/16


Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen — Indikatoren für territoriale Entwicklung — über das BIP hinaus

(2016/C 120/05)

Berichterstatterin:

Catiuscia MARINI (IT/SPE), Präsidentin der Region Umbrien

POLITISCHE EMPFEHLUNGEN

DER EUROPÄISCHE AUSSCHUSS DER REGIONEN

Eine politische Debatte zum Thema „Über das BIP hinaus“

1.

anerkennt die Bedeutung eines strategischen Ansatzes bei der politischen Entscheidungsfindung, bei der gemeinsame Ziele auf der Grundlage gemeinsamer Werte festgelegt und Maßnahmen zum Erreichen der zusammen vereinbarten Ziele ermittelt werden. Dadurch wird sichergestellt, dass die Chancen im Rahmen der Halbzeitüberprüfungen der Strategie Europa 2020 sowie des Finanzrahmens 2014-2020 nicht verstreichen und zu einer deutlich verbesserten Governance-Struktur unter Einbeziehung aller Regierungs- und Verwaltungsebenen führen könnten;

2.

ist der Auffassung, dass ein evidenzbasierter Ansatz für politische Maßnahmen — Vorwegnahme und Folgenabschätzung politischer Optionen — von entscheidender Bedeutung ist für die öffentliche Akzeptanz konsistenter politischer Entscheidungen;

3.

verweist mit Blick auf die Debatte über die Messung von Fortschritt in unseren Gesellschaften auf die enge Verbindungen zwischen Messung, Perzeption und Handeln; betont, dass Maßnahmen auf der Grundlage breit akzeptierter gesellschaftlicher Werte vorausschauend ergriffen werden müssen;

4.

macht deutlich, dass mithilfe von Indikatoren ausgedrückte Mess- oder Zielwerte niemals eine angemessene und klar formulierte politische Strategie ersetzen können; sie bleiben daher Mittel zum Zweck, d. h. Instrumente zur Umsetzung strategischer Ziele;

5.

stellt fest, dass die Debatte über „Indikatoren für territoriale Entwicklung — über das BIP hinaus“ daher politischer Natur ist und mit einer partizipativen und demokratischen Definition der strategischen Ziele für die derzeitigen und künftigen Generationen bezüglich des politischen Handelns einer jedweden Instanz beginnen sollte;

6.

glaubt in diesem Zusammenhang, dass die derzeit bei der politischen Steuerung auf EU-Ebene verwendete Methodik weiter verbessert werden muss, um aktuellere, umfassendere und realitätsnähere Informationen zu erhalten, und dass eine angemessene und einheitliche Methode zur Berücksichtigung wirtschaftlicher, sozialer und ökologischer Aspekte bei der Analyse der Situation notwendig ist;

7.

unterstreicht, dass alle Regierungs- und Verwaltungsebenen in der Europäischen Union beteiligt werden sollten an der Debatte über die künftigen Orientierungswerte, die über das BIP hinausgehen, um nachhaltige Entwicklung und Zusammenhalt in der EU zu gewährleisten;

8.

unterstreicht die Bedeutung einer sorgfältigen Ermittlung des Bedarfs an der Entwicklung zusätzlicher, auf territorialer Ebene bereits erprobter oder genutzter Benchmarks, Indikatoren und Methoden, der Möglichkeiten dafür und der Folgen davon; ist der Ansicht, dass ausreichend Zeit für eine solche gründliche Analyse gegeben ist, sodass diese in die Debatten über den nächsten Programmplanungszeitraum einfließen kann;

9.

verweist auf die Herausforderung eines wachsenden Gefälles in Europa, mit Blick u. a. auf öffentliche und private Investitionen, Innovationen, digitale Dienstleistungen, Produktivität, Beschäftigung, Armut, soziales Wohlergehen, demografische Entwicklung und territoriale Verteilung der Bevölkerung, und fordert die Europäische Kommission auf, diesen Aspekt bei der Bewertung von EU-Maßnahmen und bei der Konzeption neuer politischer Instrumente zu beachten;

10.

betont in diesem Zusammenhang, dass sich der AdR an dieser Debatte beteiligen, die Position der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften zur Geltung bringen und einen wichtigen Beitrag leisten könnte zur Definition einer Methode zur Abwägung wirtschaftlicher, sozialer und ökologischer Informationen. Diese könnte ggf. als Anhaltspunkt für Finanzierungsbeschlüsse für die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften von größter Bedeutung sein;

11.

schlägt mit Blick auf den nächsten Programmplanungszeitraum (nach 2020) vor, dass die Europäische Kommission so früh wie möglich eine eingehende Diskussion mit den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften über die künftigen Ziele dieser Politikbereiche und die für die Messung des Fortschritts notwendigen Indikatoren einleitet; fordert die Kommission ausgehend von der Mitteilung aus dem Jahr 2009 und unter Berücksichtigung der jüngsten Entwicklungen auf, einen Fahrplan für „über das BIP hinaus“ vorzulegen;

Hin zu einer Methode zur Ergänzung des BIP bei der Ausrichtung der EU-Politik

12.

anerkennt die Vorzüge des Bruttoinlandsprodukts (BIP) als einfachen, direkten und linearen Indikator auf der Grundlage einer klaren Methodik, die einen Vergleich vieler einschlägiger makroökonomischer Messwerte im Zeitablauf und zwischen Staaten und Regionen ermöglicht und daher für die Zuweisung von Ressourcen ein nützliches Instrument ist;

13.

weist gleichwohl darauf hin, dass das BIP die Fähigkeit einer Gesellschaft, Fragen wie Klimawandel, Ressourceneffizienz und Wettbewerbsfähigkeit der Regionen, Lebensqualität, Bevölkerungsüberalterung, soziale Inklusion, geografische Besonderheiten, Einkommensverteilung und geografische Verteilung der Ressourcen und der Faktoren für Wirtschaftswachstum zu bewältigen, nicht genau messen kann; fügt hinzu, dass diese Aspekte — wie von lokalen und regionalen Mandatsträgern festgestellt — ein zentrales Bürgeranliegen sind;

14.

begrüßt deshalb die zahlreichen Initiativen auf internationaler, nationaler, lokaler und regionaler Ebene zur Ermittlung von Indikatoren, die über das BIP hinaus die Messung des Fortschritts ermöglichen. Diese können dabei behilflich sein, EU-weite Indikatoren zu entwickeln, die die Lage in den Mitgliedstaaten — auch auf lokaler und regionaler Ebene — widerspiegeln;

15.

erinnert u. a. an die alternative Heranziehung des Indexes der menschlichen Entwicklung, der — nach dem Vorbild des Entwicklungsprogramms der Vereinten Nationen — einen auf den Rahmen der EU zugeschnittenen methodologischen Beitrag leisten kann, mit Indikatoren für ein langes und gesundes Leben, Bildung und einen menschenwürdigen Lebensstandard;

16.

anerkennt die von Eurostat im Rahmen der Messung des Fortschritts über das BIP hinaus erzielten bemerkenswerten Fortschritte in den Bereichen „Lebensqualität“, „Privathaushalte“ und „ökologische Nachhaltigkeit“;

17.

stellt fest, dass nicht alle Regionen und Städte über die notwendigen Kompetenzen, Ressourcen und Verwaltungskapazitäten verfügen, um bei der Festlegung von Zielen mitzuwirken und schlägt vor, Lösungen einschließlich eines stärker qualitativ ausgerichteten Ansatzes für den Wandel anzunehmen, bei dem die Zielrichtung des Wandels — d. h., ob Regionen und Städte positive Beiträge zu nationalen und europäischen Zielen leisten — wichtiger ist als das Erreichen bestimmter feststehender Zielvorgaben. Dies würde den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften gestatten, den Fortschritt mit dem ihren Möglichkeiten und Fähigkeiten entsprechenden Tempo zu gestalten;

18.

weist aber darauf hin, dass die von den lokalen, regionalen und nationalen Behörden sowie den Organen der Europäischen Union zu verwendenden Indikatoren für die Konzipierung und Umsetzung von EU-Politik und zur Messung des Fortschritts bezüglich gemeinsamer Ziele einheitlich und kohärent sein müssen;

19.

macht darauf aufmerksam, dass nicht alle methodischen Ansätze, die von der Forschungsgemeinschaft normalerweise zu den Methoden zur Ersetzung, zur Anpassung und zur Ergänzung des BIP gezählt werden, gleichermaßen geeignet sind für eine EU-weite Methode „über das BIP hinaus“, um den Zustand und die Fortschritte auf der nationalen, regionalen und lokalen Ebene zu ermitteln bzw. zu messen;

20.

bekräftigt mit Blick auf die Regionalpolitik der EU, dass der territoriale Zusammenhalt den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt ergänzt und deshalb nicht nur mit einem wirtschaftlichen Indikator gemessen werden kann; teilt indes die Auffassung der Europäischen Kommission, dass jede Methode zur Ersetzung des BIP, bei der wirtschaftliche Indikatoren vom Erhebungsbereich ausgeklammert werden, nicht dafür geeignet ist, den Fortschritt bezüglich gemeinsamer Ziele angemessen und einheitlich zu messen;

21.

empfiehlt, dass der AdR auch weiterhin vor allem mit der OECD eng zusammenarbeitet bei Initiativen wie „Wie ist das Leben in Ihrer Region?“, die einen leicht verständlichen und ganzheitlicheren Ansatz zur Messung des Fortschritts auf lokaler und regionaler Ebene bietet; spricht sich aber im Rahmen einer Mehrjahresstrategie für Europa gegen einen Ansatz aus, bei dem der Fortschritt auf der Grundlage eines Ranking mithilfe eines einzigen Messwerts gemessen wird; erinnert diesbezüglich daran, dass verschiedene Regionen auch Interesse für den „Better Life Index“ der OECD und vor allem für die dafür verwendeten Indikatoren gezeigt haben. Wenngleich mit diesem Index nicht die regionale Entwicklung gemessen werden kann, geben die Ergebnisse doch Aufschluss über die Lebensqualität der Bevölkerung. Dies kann als Grundlage für die künftige Definition von Zielen und Strategien auf lokaler und regionaler Ebene dienen;

22.

ist der Ansicht, dass Methoden, bei denen eine Anpassung des BIP durch Ausweitung der traditionellen wirtschaftlichen Leistungsindikatoren mithilfe finanziell bezifferter ökologischer und sozialer Faktoren versucht wird, weiter ausgelotet werden könnten, um die wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Auswirkungen verschiedener politischer Maßnahmen modellhaft darzustellen oder zu simulieren, und erachtet in diesem Zusammenhang den Hinweis auf den bereits in über 40 Staaten verwendeten „Social Progress Index“ für wichtig;

23.

hält es für dringend notwendig, vergleichbare statistische Daten zur lokalen und sublokalen Ebene zu erheben und die bestehenden Stadt-Land-Klassifizierungen der OECD und der Kommission in Eurostat-Kategorien zu überführen, die — gestützt auf vor Ort eingeholte zuverlässige Informationen — sowohl bei der Gestaltung als auch bei der Evaluierung der EU-Politik helfen können;

24.

verweist auf das Fehlen quantitativer Informationen über die verschiedenen Regionen in der EU mit spezifischen territorialen — insbesondere geografischen, ökologischen, wirtschaftlichen und sozialen — Gegebenheiten, die die Entwicklung beeinflussen; ein besonderes Beispiel hierfür sind die Regionen in äußerster Randlage; und schlägt vor, dass Eurostat die im Vertrag verankerten territorialen Kategorien wie beispielsweise die äußerste Randlage als Grundlage für die Erstellung von Statistiken heranzieht, die zur notwendigen Anpassung und Angleichung der Politik und des Handelns der EU an die Gegebenheiten vor Ort beitragen;

25.

begrüßt die einschlägige Arbeit der Europäischen Kommission auf dem Gebiet der Anpassung des BIP unter Verwendung des besonders erfolgreichen Ansatzes der Ausdehnung der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung auf den Umwelt- und Sozialbereich; verweist jedoch auf die damit verbundenen theoretischen Schwierigkeiten und die erheblichen Ressourcen, die für die finanzielle Bezifferung sozialer Aspekte erforderlich sind, zumal, wenn es um regionale oder kommunale Haushalte geht; bezweifelt auch, ob die Ergebnisse eines so komplizierten Ansatzes der Öffentlichkeit einfach zu vermitteln sind;

26.

unterstützt deshalb Methoden zur Ergänzung des BIP bei der Messung des Fortschritts in Bezug auf gemeinsame strategische Ziele, weil solche Methoden der vielschichtigen Realität gerecht werden und verschiedene Aspekte des Wohlergehens in wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Bereichen mithilfe einer beschränkten Anzahl von Indikatoren berücksichtigen;

27.

vertritt in diesem Zusammenhang die Auffassung, dass die geeignetste Methode für die Politikgestaltung auf allen Regierungs- und Verwaltungsebenen das Wohlergehen sowie folgende Bereiche umfassend misst: Wirtschaft (u. a. Produktivität, Innovation und Ausfuhren), Beschäftigung (u. a. Indikatoren für Beschäftigung und Beschäftigungsqualität), Umweltfragen (u. a. Energieintensität und -effizienz der Wirtschaft, Naturschutzgebiete und Artenvielfalt, Anteil erneuerbarer Energien, CO2-Emissionen), demografische Entwicklung (u. a. Zustands- und Trendindikatoren), soziale Inklusion (u. a. von Armut oder sozialer Ausgrenzung bedrohte Personen, Einkommensverteilung) sowie räumliche Aspekte (einschließlich Zugänglichkeit und Belastbarkeit);

28.

empfiehlt außerdem, bei der Wahl der Indikatoren vorwiegend jene zu berücksichtigen, die auf die Messung möglicher Auswirkungen der durchzuführenden Maßnahmen — insbesondere durch Messung der voraussichtlichen Ergebnisse, Wirkungen und Kosten — ausgerichtet sind; betont, dass in Bezug auf die Regionen in äußerster Randlage ein besonderer Bedarf an Daten über bestimmte Defizite und ungünstige Bedingungen besteht, die vor der Gestaltung und Umsetzung von Maßnahmen berücksichtigen werden müssen;

29.

schlägt daher vor, in allen EU-Einrichtungen aufbauend auf der wertvollen Arbeit des europäischen Systems für strategische und politische Analysen (ESPAS) europäische Entwicklungstrends zu beobachten und dabei zu kooperieren. Dies würde ein Frühwarnsystem bieten für alle Regierungs- und Verwaltungsebenen in Bezug auf wirtschaftliche, soziale oder ökologische Entwicklungen von europäischer Relevanz, die Auswirkungen auf strategische Ziele haben könnten oder eine Anpassung strategischer Prioritäten erfordern;

Die Überarbeitung der Strategie Europa 2020 und die Zukunft der Kohäsionspolitik

30.

hebt hervor, dass bei der Strategie Europa 2020 eine Reihe von Zielen und zugehörigen Schlüsselindikatoren festgelegt und die Bedeutung der Vervollständigung der Daten über das Wirtschaftswachstum (BIP) mit weiteren wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen sowie demografischen Indikatoren zur Messung von nachhaltigem Fortschritt anerkannt wurde; fügt hinzu, dass dieser Befund auch für die subnationalen Ebenen gilt;

31.

betont, dass der Prozess der Festlegung der Europa-2020-Ziele und die Wahl der Indikatoren zur Messung ihrer Umsetzung stark von oben nach unten ausgerichtet war, ohne die besonderen Gegebenheiten auf lokaler und regionaler Ebene zu berücksichtigen. Im Gegensatz dazu werden in der Kohäsionspolitik räumlich differenzierte Bedürfnisse und Ziele anerkannt, weil die Verfolgung übergeordneter Ziele für die EU nicht das Entwicklungspotenzial einer spezifischen Region oder Stadt auf der Grundlage regionalspezifischer Kenntnisse und Kompetenzen beeinträchtigen sollte; fordert deshalb im Rahmen der Strategie Europa 2020 regionalisierte Ziele;

32.

befürwortet die derzeitige Kohäsionspolitik, die beträchtliche Vorteile und einen Mehrwert für die Regionen bringt und erheblich zur Entwicklung der betreffenden Regionen beiträgt; fordert die Europäische Kommission auf, eine Strategie für die Funktionsweise der Kohäsionspolitik für den Zeitraum nach 2021 auszuarbeiten und die derzeitige Methode der Mittelverwendung fortzuführen, bei der das durch andere Indikatoren sinnvoll ergänzte BIP eine ausschlaggebende Rolle für die Festlegung der Höhe der Mittelausstattung und die Ausschöpfung spielt;

33.

verweist in diesem Zusammenhang auf das anders gelagerte Ziel „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ im Rahmen der Kohäsionspolitik. So wird mit der Förderung der grenzübergreifenden Zusammenarbeit in erster Linie das Ziel verfolgt, die Integration der Grenzregionen in allen Bereichen des Alltags der Bürger voranzubringen, d. h. über den Rahmen der Ziele der Europa-2020-Strategie hinaus. Diesbezüglich müssen Methoden und Indikatoren entwickelt werden, mit denen Fortschritte auf diesem Gebiet besser erfasst und bewertet werden können;

34.

verweist auf die enge Verbindung der Kohäsionspolitik mit der Strategie Europa 2020, kritisiert aber die Inkonkruenz von Messverfahren und Interventionsmethoden zwischen der Strategie Europa 2020 zum einen und der Kohäsionspolitik zum anderen;

35.

legt der Europäischen Kommission nahe, bei der Überarbeitung der Strategie Europa 2020 die territoriale Dimension stärker hervorzuheben, insbesondere im Rahmen des territorialen Zusammenhalts, wo die Entwicklung einschlägiger wirtschaftlicher, ökologischer und sozialer Indikatoren die Qualität kommunal- und regionalpolitischer Maßnahmen verbessern sollte; bei solchen Strategien sollte auf Methoden mit multidimensionalem Ansatz zurückgegriffen werden, bei denen das BIP oder andere wirtschaftliche Indikatoren durch auf allen Regierungsebenen gebilligte Messungen sozialer und ökologischer Aspekte ergänzt werden;

36.

weist darauf hin, dass angesichts starker Anreize für die thematische Konzentration der Mittel aus dem Strukturfonds auf eine beschränkte Anzahl von Politikbereichen, die zur Strategie Europa 2020 beitragen, sinnvollerweise angenommen werden kann, dass der Erfolg der Kohäsionspolitik durch den Fortschritt bei der Erreichung der Europa-2020-Ziele gemessen werden kann;

37.

spricht sich nachdrücklich dafür aus, die neuen Kernziele der Europa-2020-Strategie und der Nachfolgestrategie für die Zeit nach 2020 von der Basis ausgehend festzulegen, damit in künftigen nationalen Reformprogrammen über den Beitrag der Regionen und der lokalen Gebietskörperschaften zu den nationalen Kernzielen Bericht erstattet werden kann. Dies würde auch die nationalen Regierungen dazu bewegen, die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften in die Erarbeitung der nationalen Reformprogramme einzubeziehen, was derzeit in den meisten Mitgliedstaaten nicht der Fall ist;

38.

hofft, dass die Kohäsionspolitik wieder ihrer ursprünglichen Aufgabe, der Verringerung der Entwicklungsunterschiede zwischen den Regionen und der Rolle als wichtigste Investitionspolitik in der EU nachkommen kann, wofür auch die Verknüpfung der Kohäsionspolitik mit der künftigen Europa-2020-Strategie im Zeitraum nach 2020 zu überprüfen ist;

39.

unterstreicht, dass trotzdem einige EU-Instrumente immer noch auf einer zu begrenzten ökonomischen Messung beruhen. Dies betrifft auch die Kohäsionspolitik, bei der die Mittel nach Maßgabe des Pro-Kopf-BIP und Arbeitslosigkeit auf die Mitgliedstaaten verteilt werden, wohingegen die Einstufung von Regionen auf NUTS-Ebene 2 unter einer der drei Entwicklungskategorien für die Mittelzuweisungen ausschließlich aufgrund des Pro-Kopf-BIP erfolgt;

40.

macht deutlich, dass folglich bei Entscheidungen über die Förderfähigkeit soziale, ökologische und territoriale Aspekte in den europäischen Regionen im Grunde nicht beachtet werden. Dabei wäre es logisch, künftige Instrumente mit einer umfassenderen, einheitlichen Methode zu versehen, bei der verstärkt soziale, ökologische und territoriale Indikatoren verwendet werden, die insbesondere die im Vertrag verankerten regionalen Besonderheiten verdeutlichen, die bei der Entscheidung über die Förderfähigkeit der Regionen berücksichtigt werden müssen;

41.

stellt die Frage, inwieweit die NUTS-Ebene 2 angesichts dessen, dass in vielen Mitgliedstaaten die NUTS-Gebiete auf die Bevölkerung bezogene rein statistische Gebietseinheiten sind und nicht real existierenden Grenzen oder funktionalen geografischen Gebieten entsprechen, die Realität in den Gemeinschaften und tatsächliche geografische Gegebenheiten widerspiegeln können. Zwar ist festzustellen, dass die NUTS-Klassifikation derzeit auch zur Zuweisung von Mitteln aus den EU-Strukturfonds herangezogen wird, doch hat ihre Nutzung zur Formulierung und Bewertung der territorialen Folgen der Kohäsions-, Verkehrs-, Umwelt- und sonstigen Politik der EU tief greifende Auswirkungen, was dazu führt, dass die EU-Politik nicht mit der Situation vor Ort in Einklang steht. Diesbezüglich ist es im Interesse einer gerechteren Zuweisung von Mitteln von entscheidender Bedeutung, die offenkundigen Schwachstellen des BIP, wie etwa die territoriale Verzerrung, die durch das Pendeln über NUTS-Grenzen entsteht, auszugleichen, indem bei Beschlüssen über die Förderfähigkeit die soziale und ökologische Lage in den Regionen berücksichtigt wird;

42.

betont in diesem Zusammenhang, dass Mittel aus den Strukturfonds und dem Kohäsionsfonds im nächsten mehrjährigen Finanzrahmen für Maßnahmen zur Ergänzung des BIP zugänglich gemacht werden sollten, sofern sie auf allen Regierungsebenen politisch akzeptabel sind;

Nächste Schritte für eine Strategie auf der Grundlage des BIP und darüber hinaus

43.

anerkennt gleichzeitig die Legitimität von Kernzielen für das Erreichen umfassender strategischer Ziele und weist darauf hin, dass für die Überwachung rechtzeitig aussagekräftige, harmonisierte und vergleichbare regionale Daten zur Verfügung stehen müssen;

44.

unterstreicht in diesem Zusammenhang, dass die Verfügbarkeit von Indikatoren und regelmäßig aktualisierten Daten auf regionaler Ebene für die Verbesserung der Zuverlässigkeit des technischen Vorschlags und für eine gute Entscheidungsfindung wesentlich ist. Aus diesem Grund sollte ungeachtet der Tatsache, dass das Eurostat-System der Wohlstandsindikatoren bereits effizient und gut strukturiert ist, die große Herausforderung, vor der regionale und lokale Entscheidungsträger auch in Bezug auf die Umsetzung der Strategie Europa 2020 und der Kohäsionspolitik stehen, von der Europäischen Kommission und von Eurostat dringend angegangen werden, mit dem Ziel, das Datensystem zu optimieren und noch effizienter zu gestalten und parallel dazu Methoden zur Abschätzung der Folgen politischer Maßnahmen zu erarbeiten und einzusetzen;

45.

begrüßt den Fortschritt der Kommission in Bezug auf ihren Fahrplan von 2009 zur „Messung des Fortschritts in einer Welt im Wandel“, bedauert aber, dass bezüglich der Erhebung und Verbreitung regionaler und lokaler Daten nur geringe Verbesserungen erzielt wurden;

46.

weist darauf hin, dass es sich häufig bei den Ländern, in denen weniger vollständige regionale und vor allem lokale Daten verfügbar sind, um diejenigen handelt, die einen erheblichen Teil der ihnen im Rahmen der EU-Strukturfonds zugewiesenen Mittel dem so genannten thematischen Ziel 11 (Aufbau institutioneller Kapazitäten) widmen können. Da wir uns am Anfang des Programmplanungszeitraums befinden, bietet sich die einmalige Gelegenheit, paneuropäische vergleichbare Daten auf regionaler und lokaler Ebene zu erheben, die in die Gestaltung und Bewertung der EU-Politik nach 2020 einfließen können;

47.

fordert, dass die Qualität administrativer Daten im Europäischen Statistischen System weiter verbessert und die Umsetzung geographisch kodierter Daten beschleunigt werden muss, um den Wert der Datenerhebungen zu erhöhen und den Beantwortungsaufwand zu senken;

48.

begrüßt die Tatsache, dass seit der letzten Stellungnahme des AdR zum Thema „Über das BIP hinaus“ die auf EU-Ebene verfügbaren Daten — insbesondere mit Blick auf die lokale und regionale Ebene — stetig zugenommen haben, aber beklagt immer noch bestehende erhebliche Lücken; empfiehlt daher der Europäischen Kommission, möglichst rasch eine Untersuchung der derzeitigen und künftigen Lücken bei der Bereitstellung eines umfassenden Satzes wirtschaftlicher, sozialer, ökologischer und demografischer Daten in der EU über das BIP hinaus vorzulegen;

49.

bedauert insbesondere, dass der derzeitige Stand der Regionalisierung der Europa-2020-Ziele nicht zufriedenstellend ist, da nur einige der für die Verfolgung der Kernziele der Europa-2020-Strategie auf regionaler Ebene (NUTS-2- und NUTS-3-Ebene) notwendigen Indikatoren zur Verfügung stehen, und dies mitunter erst mit erheblicher zeitlicher Verzögerung. Dies gilt auch für die alternativen Indikatoren, die Regionen und Städte in ihren Gebieten als notwendige Voraussetzung für Fortschritte bei der Verwirklichung der Ziele und Vorgaben der EU erachten. Aktualisierte regionale Statistiken würden es ermöglichen, einen wie vom Ausschuss der Regionen vorgeschlagenen synthetischen regionalen Fortschrittsindikator zu erarbeiten;

50.

fordert die Europäische Kommission und Eurostat auf, einen Zeitrahmen festzulegen für die Einbeziehung der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften in den Prozess einer (realistischen) Zielsetzung sowie für die Vorlage regionaler Statistiken, die für die Gestaltung, Umsetzung, Beobachtung und Bewertung der erneuerten Europa-2020-Strategie mithilfe räumlich differenzierter Ziele erforderlich sind;

51.

betont, dass das gegenwärtige Statistik- und Indikatorensystem auf der Grundlage der NUTS-Regelung zur Messung des Fortschritts auf der lokalen und regionalen Ebene erweitert werden muss, was insbesondere das Konzept der „funktionalen Regionen“ und grenzüberschreitenden Gebiete betrifft; legt der Europäischen Kommission nahe, die diesbezüglichen Konzepte und Indikatoren weiterzuentwickeln und die unter die makroregionale Strategie fallenden Regionen zu berücksichtigen;

52.

bekräftigt, dass der städtischen und ländlichen Dimension in einer breiten Palette von EU-Politikbereichen mehr Aufmerksamkeit geschenkt werden sollte. Dies betrifft insbesondere den territorialen Zusammenhalt: die Entwicklung einschlägiger ökonomischer, ökologischer und sozialer Indikatoren könnte die Qualität lokaler und regionaler Politik verbessern.

53.

fordert die Europäische Kommission auf, Maßnahmen in das Europäische Statistische Programm aufzunehmen, mit denen der Mangel an statistischen Daten über die territorialen Unterschiede und Besonderheiten in der EU behoben werden kann, d. h. insbesondere Maßnahmen zur Datenerhebung und Festlegung von Indikatoren in Verbindung mit der Abgelegenheit und Isolation der Regionen, um so im Einklang mit dem Grundsatz des territorialen Zusammenhalts die Gestaltung und Umsetzung der EU-Maßnahmen besser an die von diesen Gegebenheiten betroffenen Regionen anzupassen;

54.

hält es für notwendig, als Entscheidungshilfe ein Modell zur Aufstellung einer Rangordnung der Prioritäten des Wohlergehens auf lokaler Ebene zu schaffen, damit die gebietsspezifischen Besonderheiten in einem für alle EU-Gebiete geltenden Rahmen ermittelt werden können und diese Rangfolge zur Ex-ante- und Ex-post-Bewertung der Wirksamkeit der Maßnahmen auch in der Phase der Verhandlungen zwischen der Europäischen Kommission und den lokalen Gebietskörperschaften oder bei Konsultationen lokaler Interessenträger eingesetzt werden kann.

Brüssel, den 11. Februar 2016

Der Präsident des Europäischen Ausschusses der Regionen

Markku MARKKULA


5.4.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 120/22


Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen — Jugendpolitische Zusammenarbeit in Europa (2010-2018)

(2016/C 120/06)

Berichterstatter:

Csaba BORBOLY (RO/EVP), Vorsitzender des Kreisrates Harghita

Referenzdokument:

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen — Entwurf des gemeinsamen Berichts 2015 des Rates und der Kommission über die Umsetzung des erneuerten Rahmens für die jugendpolitische Zusammenarbeit in Europa (2010-2018)

COM(2015) 429 final

POLITISCHE EMPFEHLUNGEN

DER EUROPÄISCHE AUSSCHUSS DER REGIONEN

1.

begrüßt, dass die Kommission es als wichtig anerkannt hat, im Bereich der Jugendpolitik, die auf Daten und Fakten beruhende Politik weiter zu stärken sowie die Ressourcen und Anstrengungen der EU, der Regionen und der Mitgliedstaaten möglichst wirkungsvoll aufeinander abzustimmen, um die Ziele der Jugendpolitik zu erreichen;

2.

hält es für äußerst wichtig, dass die Kommission es für die jugendpolitische Zusammenarbeit im Zeitraum 2016-2018 als erforderlich ansieht, auf neue Herausforderungen, wie die Integration junger Flüchtlinge oder die Verbreitung extremistischer Ansichten unter den Jugendlichen, nach Möglichkeit schnell mit der entsprechenden Feinsteuerung der Politik zu reagieren;

3.

begrüßt vor diesem Hintergrund ausdrücklich den Nutzen, den der EU-Rahmen für die jugendpolitische Zusammenarbeit in Europa (2010-2018) hat, indem er die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und ihren kommunalen und regionalen Gebietskörperschaften verbessert und die Chancen und Vorteile des europäischen Integrationsprojekts für junge Menschen eröffnet und ausbaut; fordert dementsprechend die Kommission auf, den Rahmen für die Zeit nach 2018 fortzuschreiben und weiterzuentwickeln;

4.

bekräftigt, dass die Gewährleistung der Chancengleichheit, die Förderung der gesellschaftlichen Integration und die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der Jugendlichen auf dem Arbeitsmarkt bei gleichzeitiger Förderung der aktiven Bürgerbeteiligung (Jugendpartizipation), der Stärkung der Jugendarbeit, der Nichtdiskriminierung und der interkulturellen Verständigung auch künftig im Zentrum der Zielvorgaben der Jugendpolitik stehen müssen;

5.

hebt zugleich jedoch mit Besorgnis hervor, dass die Kommission die Rolle der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften für die Jugendpolitik nicht erwähnt, obwohl die Jugendpolitik in den meisten Mitgliedstaaten, in denen es nationale Maßnahmen zu Jugendfragen gibt, ganz offensichtlich in entscheidendem, wenn auch unterschiedlichem Maße in die Zuständigkeit der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften fällt;

6.

begrüßt die von Eurostat zu dem Zweck geleistete Arbeit, Datensätze zu produzieren und zu koordinieren, die sich auf verschiedene Faktoren im Zusammenhang mit Jugendfragen beziehen;

7.

fordert die Kommission auf, systematisch die territorialen Folgen der Jugendpolitik auch auf der den Mitgliedstaaten nachgeordneten Ebene, mindestens der NUTS-2-Ebene, zu prüfen. Um die Rolle der Regionen bei der Umsetzung der EU-Jugendstrategie weiter zu stärken, hält er es im Rahmen der Methode der offenen Koordinierung unter den Mitgliedstaaten für erforderlich, messbare Indikatoren, alle Regierungsebenen einbeziehende konkrete Jugendaktionspläne und starke Partnerschaften zwischen den Jugendorganisationen und den öffentlichen Behörden zu entwickeln;

8.

ist nach Konsultation der Betroffenen der Auffassung, dass, obwohl Erasmus+ und die Jugendgarantie wirklich unabdingbare Instrumente für die Erreichung der politischen Ziele darstellen, die Probleme wesentlich komplexer sind und die Union auch bereits jetzt viel mehr im Bereich der Jugendpolitik tut, als die genannten beiden erfolgreichen Instrumente anzuwenden, die zwar erfolgreich, aber nicht ausreichend sind, denn im Falle der Jugendgarantie lässt die Umsetzung noch sehr zu wünschen übrig; insbesondere in Bezug auf gefährdete Jugendliche müssen Initiativen entwickelt werden, um die Jugendlichen, die aus den Jugendhilfesystemen kommen und mit 18 Jahren Gefahr laufen, völlig aus dem Betreuungsnetz herauszufallen, zu unterstützen und auf dem Weg in das Erwachsenenleben zu begleiten; weist deshalb darauf hin, dass auch die weiteren Informationen über die Ergebnisse der Jugendpolitik in geeigneter Form zugänglich gemacht werden müssen, insbesondere in Bezug auf u. a. Jugendbeschäftigung und soziale Inklusion; dies wäre auch hilfreich bei der Beantwortung der Frage, ob eine spezifische Unterstützung aus dem Europäischen Struktur- und Investitionsfonds bereits im derzeitigen Programmplanungszeitraum angemessen wäre; angesichts der vielschichtigen Herausforderungen, mit denen die EU bei Maßnahmen im Bereich der Jugendpolitik konfrontiert ist, sollte die Jugendpolitik in alle Politikbereiche der EU einfließen; dabei sollte ein horizontaler Ansatz gewählt werden, da diese Politikansätze nicht nur Lösungen für die akuten Probleme im Jugendbereich suchen, sondern auch den Ausgangspunkt für die Förderung eines neuen Wirtschaftswachstums bilden; außerdem können sich durch die Wiederentdeckung der Werte der eigenen Traditionen und Berufe neue berufliche Chancen bieten. Ebenso müssen auch weiterhin große Anstrengungen unternommen werden, um den Austausch über bewährte Verfahren in der Jugendbeteiligung und der Jugendarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und den kommunalen und regionalen Gebietskörperschaften zu befördern; darüber hinaus sollten auf die wirtschaftlichen Argumente für die allgemeine und berufliche Bildung, über die am 12. Dezember 2014 (1) im Zusammenhang mit der Halbzeitüberprüfung der Strategie Europa 2020 auf der Tagung des Rates „Bildung, Jugend, Kultur und Sport“ debattiert wurde, nun konkrete Investitionen in die Bildung als Teil der langfristigen Jugend- und Wachstumsagenda der EU folgen;

9.

begrüßt, dass die Kommission die Bereitstellung von Informationen für junge Arbeitsuchende durch das EURES-System zum Austausch von Informationen über Stellenangebote verbessert und die Initiative „Dein erster EURES-Arbeitsplatz“ zur Unterstützung junger Menschen bei der Stellensuche im Ausland auf den Weg gebracht und konkrete Schritte unternommen hat, um das in der Empfehlung des Rates zu einem Qualitätsrahmen für Praktika formulierte Ersuchen zur Ausweitung des EURES-Portals auf Praktika umzusetzen. Er fordert die Mitgliedstaaten auf, die Möglichkeiten dieser Instrumente umfassender zu nutzen;

10.

nimmt mit Besorgnis zur Kenntnis, dass die direkte politische Aktivität (insbesondere in Form der Wahlbeteiligung) bei Jugendlichen sinkt und im Vergleich zu der der älteren Generationen niedriger ausfällt; begrüßt jedoch das Interesse zahlreicher junger Menschen, sich als aktive Mitglieder ihrer lokalen Gemeinschaft in Form von Mitgliedschaften in Organisationen, durch Online-Tools (soziale Medien) oder durch die Leistung von Freiwilligenarbeit einzubringen; insofern ist zu begrüßen, dass die Kommission und die Mitgliedstaaten neue Formen der Teilhabe an demokratischen Prozessen sowie den Zugang zur politischen Entscheidungsfindung im Rahmen der EU-Jugendstrategie nutzen wollen; auch wären junge Menschen stärker über ihr Recht aufzuklären, eine Europäische Bürgerinitiative vorzuschlagen und zu unterstützen;

11.

empfiehlt der Kommission, unter strikter Beachtung der Verantwortung der Mitgliedstaaten für die Lehrinhalte und die Gestaltung des Bildungssystems die vorbildlichen Verfahren der Mitgliedstaaten und Regionen bei der Vermittlung politischer Kompetenzen und der Senkung der unteren Altersgrenze für das Wahlrecht zu prüfen, insbesondere mit Blick auf die direkte oder indirekte Wirkung dieser beiden Elemente auf das politische Engagement der Jugendlichen und auf die Änderung ihrer Bereitschaft zur Teilhabe. Anschließend sollte das Ergebnis der Prüfung den Mitgliedstaaten und Regionen zugänglich gemacht werden;

12.

hält die Jugendorganisationen und Sportvereine für äußerst wichtig, die in formalisiertem Rahmen und in außerschulischen Angeboten nicht formaler und informeller Bildung für eine aktive Bürgerschaft tätig sind, da sie erheblich zur Entwicklung der partizipativen Kompetenzen der jungen Menschen sowie zur qualitativen Verbesserung der Entscheidungsprozesse beitragen; hält daher eine Unterstützung dieser Organisationen für wichtig;

13.

betont auch die Notwendigkeit, die nicht strukturierten Gemeinschaften Jugendlicher zu identifizieren und zu fördern, die auch dank der verantwortungsvollen Nutzung der sozialen Medien unter den Jugendlichen immer größeren Zulauf finden. Diesen Gemeinschaften gehören oftmals diejenigen Jugendlichen an, die nur schwer Zugang zu den sich bietenden Möglichkeiten haben und denen es an Mitteln fehlt, um mit den Institutionen in Dialog zu treten;

14.

stimmt zu, dass die Bedeutung guter Jugendarbeit anerkannt und ihre Fähigkeit, auf gesellschaftliche, verhaltensbezogene und technologische Veränderungen zu reagieren, ausgebaut werden muss; in diesem Zusammenhang gilt es auch, die Anerkennung und Sichtbarmachung von nicht formalem und informellem Lernen in der Jugendarbeit weiter zu unterstützen;

15.

zeigt sich besorgt darüber, dass die Jugendarbeit, die auch in mehreren Mitgliedstaaten in die Zuständigkeit der Gemeinden fällt, von europaweiten Haushalskürzungen betroffen war, wohingegen der zunehmende Prozentsatz der von Armut und Ausgrenzung bedrohten Jugendlichen ebenso wie die unter jungen Menschen immer stärker verbreiteten gesundheitsschädlichen Verhaltensweisen und die damit verbundene Sterblichkeitsrate unter Jugendlichen einen Ausbau dieser Aktivität erfordern würde; notwendig ist insbesondere die Stärkung positiver Lebensstile, um Drogenkonsum, Alkoholmissbrauch, Tabakkonsum und Adipositas, auch durch Förderung der körperlichen Aktivität, eindämmen zu können. Gleichzeitig ist es wichtig, eine aktive Politik zu betreiben, um den Jugendlichen, ob in Verbänden oder einzeln, Möglichkeiten für ihre persönliche und berufliche Entwicklung zu bieten, die sie in die Lage versetzen, „andere Formen sozialer Beziehungen zu entwickeln“ (Weißbuch 2001 zur Jugend Europas);

16.

drängt in Reaktion auf die aktuelle Migrationskrise und vor dem Hintergrund der Europäischen Agenda für Migration auf Sofortmittel für lokale und regionale Gebietskörperschaften, damit sie im Bereich Migration und Integration ihren Verpflichtungen nachkommen können;

17.

ist der Auffassung, dass die Migration junger Menschen aus weniger wohlhabenden europäischen Regionen bzw. aus den am stärksten von der Wirtschaftskrise betroffenen Regionen dem territorialen und sozialen Zusammenhalt schadet und zu ernsthaften demografischen Herausforderungen führt. Zur Förderung von Wachstum und Schaffung von Arbeitsplätzen in diesen Regionen, die den Schlüssel zur Vermeidung der Abwanderung von jungen Menschen und damit von Fachkräften darstellen, betont der Ausschuss, dass unter anderem interregionale Partnerschaften und direkte lokale und regionale Maßnahmen durch spezifische, aus dem ESI-Fonds finanzierte Maßnahmen gefördert werden müssen;

18.

hält den Austausch bewährter Verfahren in der bereichsübergreifenden Zusammenarbeit zur Unterstützung junger Menschen für ein wichtiges Instrument, da er es den Mitgliedstaaten und den kommunalen und regionalen Gebietskörperschaften sowie Jugendvertreterinnen und -vertretern ermöglicht, voneinander zu lernen. Darüber hinaus fördern Initiativen wie die „Europa-Mittelmeer-Jugendplattform“ und das „Europäische Jugendforum“ den Dialog z. B. in Fragen der Förderung des lebenslangen Lernens und der europäischen Mobilität, der Bildungs- und Beschäftigungspolitik und der Chancengleichheit der Geschlechter;

19.

schlägt vor, ein Basispaket auszuarbeiten, das den jungen Menschen nach Möglichkeit in jedem Mitgliedstaat garantiert werden sollte. Dieses Paket könnte auf den Zugang zu Breitband-Internetverbindungen, die Möglichkeit zum Erwerb von mindestens Niveau B2 entsprechenden Kenntnissen in der zweiten Fremdsprache im Rahmen der öffentlichen Bildung, die Berufsberatung und fortlaufende Betreuung durch einen Tutor, die Chance auf eine angemessene Beteiligung an der Freiwilligentätigkeit, die Förderung der Vorbereitung auf eine erste Beschäftigung und die für die Absolvierung eines auf die Berufsaussichten abgestimmten Studiums erforderlichen flexiblen und zugänglichen Finanzierungsformen abzielen; gleichzeitig ruft er die Europäische Kommission auf, sich für die Gewährleistung einer Ausbildungsplatzgarantie für ausbildungsinteressierte Jugendliche einzusetzen sowie Maßnahmen vorzuschlagen, durch die sichergestellt wird, dass alle jungen Menschen in der EU eine „Mindestqualifikations- und Kompetenzgarantie“ haben, die in der gesamten EU anerkannt und validiert wird und es ihnen ermöglicht, einen Mindestbildungsstand zu erreichen und zum Abschluss zu bringen, zusammen mit dem zugehörigen Niveau an passenden Kompetenzen, und dass diese Kompetenzen durch eine entsprechende Validierung bestätigt werden, die den Mehrwert der von den Jugendlichen in nicht formalisierten Rahmen unternommenen Tätigkeiten anerkennt;

20.

stellt fest, dass Erhebungen in den Regionen Europas durchgeführt werden müssen, um sich einen Überblick über die Lage der Jugendlichen im Hinblick auf Wohnraum und Wohnsituation zu verschaffen; in diesem Bereich ist der Austausch bewährter Verfahren nämlich außerordentlich notwendig, ebenso wie die Ausarbeitung lokaler Aktionspläne, denn in vielen Regionen lässt sich ein Wohnraumüberschuss beobachten, während die Qualität des Wohnungsbestands in mehreren Regionen den Jugendlichen keine angemessenen Bedingungen garantiert und in anderen Regionen wiederum die hohen Preise zur Verdrängung der Jugendlichen führen; es müssen daher auf der Grundlage entsprechender Daten Aktionspläne erarbeitet werden, mit denen die Zugänglichkeit zu angemessenen Wohnbedingungen für junge Menschen verbessert wird; insbesondere wird empfohlen, eine bestimmte Quote von Sozialwohnungen für Jugendliche zu reservieren, Formen der solidarischen Nachbarschaft und von Wohngemeinschaften von älteren Personen, die sich selbst versorgen, und jungen Menschen (Co-housing) zu fördern und über Darlehen mit ermäßigtem Zinssatz den Wohnungskauf für junge Menschen zu erleichtern;

21.

betont, dass festgelegt werden muss, wie im Bereich der Jugendpolitik auf Herausforderungen wie die Anpassung der Qualifikationen an die Erfordernisse der Arbeitgeber, des Produktionsumfelds und der territorialen Gegebenheiten — auch im Zusammenhang mit der Senkung der hohen Jugendarbeitslosigkeit —, die Frage der Chancengleichheit für junge Menschen, die in kleinen Gemeinden in Regionen in Randlage, äußerster Randlage, Inseln oder in ländlichen Gebieten mit demografischen Herausforderungen leben, oder die Förderung von an die regionalen Besonderheiten und spezifischen Fähigkeiten angepassten Berufsbildungsinitiativen und der Austausch einschlägiger bewährter Verfahren reagiert werden kann, und zwar nicht zuletzt, indem die Handwerksberufe aufgewertet werden; unterstreicht, dass die Anpassung der Qualifikationen an die Erfordernisse der Arbeitgeber ein wichtiger Faktor in der Frage der Jugendarbeitslosigkeit und für die Weiterentwicklung der Berufsaussichten junger Menschen ist; sieht es als notwendig an, Verfahren festzulegen, die die Validierung und Bescheinigung der von Jugendlichen in nicht formalen Bildungs- und Freiwilligenaktivitäten erworbenen Kompetenzen garantieren, damit diese Kompetenzen bei der Eingliederung in die Arbeitswelt genutzt werden können; dringt darauf, diesen Aspekten größere Beachtung zu schenken und an die soziale Verantwortung der Unternehmen zu appellieren, damit sie sich der Jugendlichen annehmen, die nicht nur die Arbeitskräfte von heute und morgen, sondern auch die potenziellen Kunden ihrer Dienstleistungen und Waren sind;

22.

erachtet es als erforderlich, im Rahmen der Jugendpolitik — sowohl auf der Ebene der Mitgliedstaaten als auch auf der Ebene der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften — auch weiterhin Fragen wie der Förderung der Grundwerte des durch die christliche Kultur geprägten Europas, der Diskriminierung der Jugend aus Gründen des biologischen und sozialen Geschlechts, der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung oder der sexuellen Ausrichtung sowie der Konzipierung der in diesem Zusammenhang zu ergreifenden Maßnahmen große Beachtung zu schenken, einschließlich der spezifischen Probleme nationalen und ethnischen Minderheiten angehörender Jugendlicher;

23.

fordert die betroffenen lokalen und regionalen Gebietskörperschaften auf, unter Einhaltung der nationalen Rechtsvorschriften und der europäischen Prinzipien alles daranzusetzen, in der Muttersprache sprachlicher oder nationaler Minderheiten unterrichtende Bildungseinrichtungen zu erhalten bzw. neue zu schaffen, und fordert die Mitgliedstaaten auf, entsprechend den Erfordernissen der Mehrsprachigkeit und der Nichtdiskriminierung sprachlichen und nationalen Minderheiten angehörenden Jugendlichen unter Berücksichtigung ihrer besonderen Bildungssituation Bildungslösungen zum wirksamen Erlernen der Landessprache anzubieten;

24.

erachtet es als vorrangig, angesichts der Zunahme geschlechtsbezogener Gewalt unter Jugendlichen umgehend einen Aktionsplan aufzulegen, mit dem der Bedeutung einer wirksamen Koedukation in allen EU-Staaten Rechnung getragen wird;

25.

stellt fest, dass die Jugendlichen nur einen begrenzten Zugang zu den Finanzierungsquellen haben, die für ihre Unternehmen, für die Lösung ihrer Wohnraumprobleme und für die Fortsetzung ihrer Ausbildung notwendig sind, und hält es deshalb für wichtig, dass die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften lokale Lösungen anstreben, die zum einen zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit der jeweiligen Region beitragen und zum anderen eindeutig die Chancengleichheit der Jugendlichen vergrößern können;

26.

unterstreicht somit die Notwendigkeit, von lokalen Akteuren (auch in Zusammenarbeit mit privaten Beteiligten) angebotene Begegnungsmöglichkeiten und -räume für Jugendliche, die den Bedürfnissen der jugendlichen Zielgruppe gerecht werden, zu fördern und in Chancen für zukünftige Beschäftigungsfähigkeit, die Erprobung von unternehmerischen Fähigkeiten und eine stärkere aktive Beteiligung zu transformieren;

27.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, sich hinsichtlich Arbeitsrecht und -schutz sowie der Rechtsvorschriften für die Freiwilligentätigkeit zu vergewissern, dass die jungen Menschen angemessen informiert und geschützt werden, wenn sie einer beruflichen Tätigkeit oder Freiwilligentätigkeit nachgehen oder wenn sie in ihrem Wohnsitzland oder in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem sie gewöhnlich aufhältig sind, eine Traineeausbildung oder ein Praktikum absolvieren; schlägt daher vor, dass sie in den bereits konsolidierten Netzen wie Europe Direct, Eurodesk oder EURES und durch die lokalen Gebietskörperschaften als wichtigste Förderer der Jugendpolitik vor Ort unterstützt werden;

28.

betont, dass beim Schutz freiwillig tätiger oder berufstätiger junger Menschen mit großer Vorsicht vorgegangen werden muss, und fordert die Regionen auf, zu prüfen, welche Möglichkeiten in diesem Bereich bestehen, beim Voneinanderlernen und Austausch bewährter Verfahren zusammenzuarbeiten. Der Ausschuss unterstreicht außerdem die Notwendigkeit, den sozialen und gesellschaftlichen Wert der Freiwilligentätigkeit wie im Fall des Zivildienstes für die Jugendlichen zu stärken;

29.

hält es für sinnvoll, zu untersuchen, wie die neu entstehenden sozialen und gemeinschaftlichen Werte — wie das Umweltbewusstsein im Hinblick auf eine nachhaltige und energieeffiziente Erzeugung, das Engagement auf kommunaler Ebene, die Unterstützung benachteiligter Menschen und die Wiederaufwertung der handwerklichen Tätigkeiten — zur gesellschaftlichen Teilhabe und erfolgreichen Integration der Jugendlichen beitragen können, zum anderen die grundlegende Rolle der Familie als wichtigste Stütze für das soziale und wirtschaftliche Wachstum einer Person zu stärken und zu stützen; empfiehlt die Verknüpfung der Familie mit und ihre Erwähnung in den neuen Zielen für die nachhaltige Entwicklung (VN); die Unterstützungsmaßnahmen beziehen sich sowohl auf die Herkunftsfamilien als auch auf die neuen und entstehenden Familien; die Maßnahmen betreffen den Schutz der Familie, die Unterstützung bei Familiengründung und Elternschaft, speziell in den Regionen, die vor demografischen Herausforderungen stehen;

30.

in überwiegend ländlichen Regionen muss der jungen Bevölkerung besonderes Augenmerk geschenkt werden, denn sie ist ein echter strategischer Aktivposten in diesen Gebieten; ihre Verwurzelung im ländlichen Raum sollte gefördert, ihre Möglichkeiten zum Verbleib in diesen häufig sehr kleinen Siedlungen sollte konsolidiert und so weit wie möglich die Kontinuität der Arbeit in der Landwirtschaft in dem jeweiligen Gebiet mit traditionellen Anbaumethoden durch eine angemessene Ausbildung gewährleistet werden, um so den Grundsätzen einer umweltfreundlichen und nachhaltigen Wirtschaft gerecht zu werden, wobei diese Praktiken natürlich wirtschaftlich rentabel und finanziell tragfähig sein müssen;

31.

ist der Auffassung, dass die in der Jugendpolitik von den einzelnen Mitgliedstaaten ergriffenen isolierten Maßnahmen nicht immer ausreichen und ihre Abstimmung häufig willkürlich ist; in diesem Zusammenhang befürwortet er den Vorschlag, dass im Bereich der Jugendpolitik ein größeres Engagement und umfassendere Maßnahmen auf europäischer Ebene erforderlich sind, um eine bessere Abstimmung zu erreichen, die Harmonisierung weiterzuentwickeln und die Möglichkeiten für Synergien zu nutzen, insbesondere im Hinblick darauf, dass die junge Generation der Mobilität und der Migration offener gegenübersteht, wobei er die Notwendigkeit betont, in der erneuerten Politik auch die herausragende Rolle der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften präzise festzulegen;

32.

hält die Stärkung der Rolle der Jugendlichen in den demokratischen Prozessen für notwendig, um ihnen Gehör zu verschaffen; Zur Erreichung dieses Ziels muss der Dialog zwischen den Jugendlichen gefördert werden — ausgehend von der Einbeziehung der Zivilgesellschaft und insbesondere der Jugendverbände, der lokalen Gebietskörperschaften sowohl einzeln als auch in ihren Vereinigungen, der informellen Gruppen, der Europe-Direct-Informationszentren, die den Informationsfluss zwischen Jugendlichen und Institutionen fördern können, und der NRO, in denen seit jeher der Bevölkerungsteil vertreten ist, der dem Wandel und der sozialen Innovation am offensten gegenübersteht und Impulse zur Erneuerung einer ganzen Gesellschaft geben kann; gerade deshalb betont er, wie wichtig eine Ausweitung des strukturierten Dialogs ist, und begrüßt die von der Kommission in diesem Bereich geplanten neuen Initiativen, was die Stärkung der Beteiligungsmöglichkeiten der jungen Menschen im Allgemeinen und auch der sie vertretenden Organisationen betrifft; unterstreicht schließlich, dass es zur Erreichung dieser Ziele sinnvoll sein kann, — ähnlich der Jugendgarantie im Rahmen der BJM — strukturierte Aktionsbereiche vorzusehen;

33.

betont gerade deshalb, wie wichtig eine Ausweitung des strukturierten Dialogs ist, und begrüßt die von der Kommission in diesem Bereich geplanten neuen Initiativen, was die Stärkung der Beteiligungsmöglichkeiten der jungen Menschen im Allgemeinen und auch der sie vertretenden Organisationen betrifft; weist darauf hin, dass bei der Ausgestaltung des strukturierten Dialogs insbesondere junge Menschen Qualitätskriterien einfordern, die es im Dialogprozess bestmöglich zu berücksichtigen gilt. Dazu zählen u. a. ein partnerschaftlicher Dialog auf „Augenhöhe“ und ausreichende Zeitressourcen. Junge Menschen sollten auf den unterschiedlichen politischen Ebenen in möglichst vielen politischen Themenbereichen an der Meinungsbildung beteiligt werden; insbesondere in der Jugendbeschäftigungsinitiative könnte die regionale Perspektive der Jugendpartizipation in Form des strukturierten Dialogs gestärkt werden;

34.

hält die Förderung der Inklusion von Menschen mit Behinderungen und die Schaffung eines echten gleichberechtigten Zugangs für Jugendliche mit Behinderungen zu den von den Mitgliedstaaten und Regionen geförderten Möglichkeiten für wichtig;

35.

unterstreicht die Notwendigkeit, in der Politik der EU und der Mitgliedstaaten, der Eingliederung gefährdeter Jugendlicher wie die NEET (Jugendliche, die sich weder in Beschäftigung noch in Ausbildung befinden) und von Jugendlichen mit Migrationshintergrund, bei denen die Wahrscheinlichkeit, einmal dieser Kategorie anzugehören, höher ist, Vorrang zu verleihen;

36.

hält es auch angesichts der starken terroristischen Bedrohung in Europa sowie der bedauerlicherweise zunehmenden politischen und religiösen Radikalisierung der Jugendlichen im Einklang mit der Sicherheitsagenda der EU für vorrangig, die Teilhabe und das Vertrauen in die Institutionen zu stärken und das Recht der Jugendlichen zu garantieren, in pluralistischen, auf die demokratischen Werte Europas, den Rechtsstaat und die Grundrechte gestützten Gemeinschaften zu leben, um Gewalt, Radikalisierung und Extremismus vorzubeugen;

37.

empfiehlt den Aufbau lokaler und regionaler Strategien im Rahmen der Jugendpolitiken der EU und der Mitgliedstaaten, die klar an den Problemen und Chancen speziell für junge Menschen ausgerichtet sind. Es sollte sichergestellt werden, dass bei der Erstellung solcher Pläne gleichzeitig die Möglichkeiten des gegenseitigen Lernens verbessert werden, um sicherzustellen, dass die Zielgruppe — junge Menschen — in ihre Ausarbeitung, Umsetzung und Evaluierung so umfassend wie möglich eingebunden werden. Zugleich unterstreicht der Ausschuss, dass alle jugendpolitischen Strategien und Initiativen Querschnittsmaßnahmen gegen Diskriminierung auf Grundlage des biologischen und sozialen Geschlechts, der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung oder der sexuellen Ausrichtung umfassen sollten;

38.

ruft die Europäische Kommission auf, politische Maßnahmen für die Entwicklung des Unternehmertums unter jungen Menschen im Kultur- und Kreativbereich und damit für die Schaffung von Arbeitsplätzen zu fördern und zu unterstützen und allen jungen Menschen, die gerne ihre persönlichen Neigungen in einen Beruf in der Kulturbranche umwandeln wollen, eine effektive Antwort zu bieten.

Brüssel, den 11. Februar 2016

Der Präsident des Europäischen Ausschusses der Regionen

Markku MARKKULA


(1)  Pressemitteilung der 3358. Tagung des Rates „Bildung, Jugend, Kultur und Sport“

http://www.consilium.europa.eu/en/workarea/downloadAsset.aspx?id=40802190967


Vorbereitende Rechtsakte

AUSSCHUSS DER REGIONEN

116. Plenartagung am 10./11. Februar 2016

5.4.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 120/27


Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen — Wiedereingliederung Langzeitarbeitsloser in den Arbeitsmarkt

(2016/C 120/07)

Berichterstatter:

Enrico ROSSI (IT/SPE), Präsident der Region Toskana

Referenzdokument:

Vorschlag für eine Empfehlung des Rates zur Wiedereingliederung Langzeitarbeitsloser in den Arbeitsmarkt

COM(2015) 462

I.   EMPFEHLUNGEN FÜR ÄNDERUNGEN

Änderung 1

Vorschlag für eine Empfehlung

Erwägungsgrund 4

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

Am stärksten von Langzeitarbeitslosigkeit bedroht sind Geringqualifizierte, Drittstaatsangehörige, Menschen mit Behinderung und benachteiligte Minderheiten wie beispielsweise Roma. Auch die vor dem Verlust der Arbeit ausgeübte Tätigkeit spielt eine wichtige Rolle, da in einigen Ländern sektorale und zyklische Aspekte wesentliche Ursachen für anhaltende Langzeitarbeitslosigkeit sind.

Am stärksten von Langzeitarbeitslosigkeit bedroht sind Geringqualifizierte, Frauen (vor allem solche mit geringen Qualifikationen) und Alleinerziehende, Arbeitnehmer kurz vor dem Ruhestand, Drittstaatsangehörige, Menschen mit Behinderung oder chronisch Kranke und benachteiligte Minderheiten wie beispielsweise Roma. Ferner kommt jungen Menschen aufgrund der Auswirkungen von sozialer Ausgrenzung, Schulabbruch und gesellschaftlichem Verlust an Produktionskapazität wegen ihrer fehlenden Erwerbsbeteiligung besondere Bedeutung zu. Auch die vor dem Verlust der Arbeit ausgeübte Tätigkeit spielt eine wichtige Rolle, da in einigen Ländern sektorale, territoriale und zyklische Aspekte wesentliche Ursachen für anhaltende Langzeitarbeitslosigkeit sind.

Änderung 2

Vorschlag für eine Empfehlung

Erwägungsgrund 7

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

Es muss mehr und wirksamer in Humankapital investiert werden, um mehr Menschen nützliche und relevante Kompetenzen zu vermitteln, Qualifikationsdefizite zu beheben und so die Basis für einen reibungslosen Übergang von der Schule ins Berufsleben und für anhaltende Beschäftigungsfähigkeit zu schaffen. Leistungsfähigere und relevantere Bildungssysteme sollen helfen, die Zahl neuer Arbeitsloser gering zu halten. Dazu muss die Modernisierung der Bildungssysteme im Einklang mit dem Europäischen Semester, dem Strategischen Rahmen für die europäische Zusammenarbeit auf dem Gebiet der allgemeinen und beruflichen Bildung (ET 2020) (15), der Empfehlung des Europäischen Parlaments und des Rates zu Schlüsselkompetenzen für lebensbegleitendes Lernen (16) und der Kommissionsempfehlung zur aktiven Eingliederung der aus dem Arbeitsmarkt ausgegrenzten Personen (17) vorangetrieben werden.

Es muss mehr und wirksamer in Humankapital investiert werden, um mehr Menschen nützliche und relevante Kompetenzen zu vermitteln, Qualifikationsdefizite zu beheben und so die Basis für einen reibungslosen Übergang von der Schule ins Berufsleben und für anhaltende Beschäftigungsfähigkeit zu schaffen. Leistungsfähigere und relevantere Bildungssysteme sollen in Verbindung mit Arbeitsvermittlungsdiensten helfen, die Zahl neuer Arbeitsloser gering zu halten; ebenso soll die Bekämpfung des Schulabbruchs — eines der Europa-2020-Ziele — Langzeitarbeitslosigkeit vorbeugen, da er zu deren Ursachen zählt. Dazu muss die Modernisierung der Bildungssysteme im Einklang mit dem Europäischen Semester, dem Strategischen Rahmen für die europäische Zusammenarbeit auf dem Gebiet der allgemeinen und beruflichen Bildung (ET 2020) (15), der Empfehlung des Europäischen Parlaments und des Rates zu Schlüsselkompetenzen für lebensbegleitendes Lernen (16) und der Kommissionsempfehlung zur aktiven Eingliederung der aus dem Arbeitsmarkt ausgegrenzten Personen (17) vorangetrieben werden.

Änderung 3

Vorschlag für eine Empfehlung

Erwägungsgrund 8

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

Im Hinblick auf die Ausarbeitung einer koordinierten Beschäftigungsstrategie werden die Mitgliedstaaten in den Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen (18) aufgefordert, Langzeitarbeitslosigkeit und strukturelle Arbeitslosigkeit mittels umfassender und sich gegenseitig verstärkender Strategien — dazu zählt die personalisierte Unterstützung für die Rückkehr in den Arbeitsmarkt — deutlich zu reduzieren.

Im Hinblick auf die Ausarbeitung einer koordinierten Beschäftigungsstrategie werden die Mitgliedstaaten in den Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen (18) aufgefordert, Langzeitarbeitslosigkeit und strukturelle Arbeitslosigkeit mittels umfassender und sich gegenseitig verstärkender Strategien — dazu zählt die integrative personalisierte Unterstützung für die Rückkehr in den Arbeitsmarkt — deutlich zu reduzieren.

Begründung

Die Förderung der sozialen Eingliederung wird als notwendig erachtet.

Änderung 4

Vorschlag für eine Empfehlung

Erwägungsgrund 9

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

In den Leitlinien werden die Mitgliedstaaten zudem aufgefordert, die Beschäftigungsfähigkeit durch Investitionen in das Humankapital zu verbessern. Dazu bedarf es geeigneter Bildungssysteme, die das Qualifikationsniveau der Arbeitskräfte effizient und wirksam verbessern. Zudem werden die Mitgliedstaaten ausdrücklich aufgerufen, Systeme für arbeitsbasiertes Lernen wie duale Bildungssysteme zu fördern und die berufliche Bildung aufzuwerten. Ganz allgemein sollen die Mitgliedstaaten nach den Leitlinien auch den Grundsätzen und Leitlinien der Flexicurity Rechnung tragen und die aktiven Arbeitsmarktmaßnahmen stärken, indem sie Wirksamkeit und Treffsicherheit, Sensibilisierung, Erfassungsgrad und Zusammenspiel mit Maßnahmen zur Einkommensstützung und der Erbringung sozialer Dienstleistungen verbessern.

In den Leitlinien werden die Mitgliedstaaten zudem aufgefordert, die Beschäftigungsfähigkeit durch Investitionen in das Humankapital zu verbessern. Dazu bedarf es geeigneter Bildungssysteme, die das Qualifikationsniveau der Arbeitskräfte effizient und wirksam verbessern. Zudem werden die Mitgliedstaaten ausdrücklich aufgerufen, Systeme für arbeitsbasiertes Lernen wie duale Bildungssysteme zu fördern und die berufliche Bildung aufzuwerten. Ganz allgemein sollen die Mitgliedstaaten nach den Leitlinien auch den Grundsätzen und Leitlinien der Flexicurity und der Inklusivität Rechnung tragen und die aktiven Arbeitsmarktmaßnahmen stärken, indem sie Wirksamkeit und Treffsicherheit, Sensibilisierung, Erfassungsgrad und Zusammenspiel mit Maßnahmen zur Einkommensstützung und der Erbringung sozialer Dienstleistungen verbessern.

Änderung 5

Vorschlag für eine Empfehlung

Erwägungsgrund 10

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

Die in dieser Empfehlung vorgeschlagenen Maßnahmen sollten mit den im Rahmen des Europäischen Semesters abgegebenen länderspezifischen Empfehlungen in Einklang stehen; sie sollten unter Beachtung der Vorschriften des Stabilitäts- und Wachstumspakts umgesetzt werden.

Die in dieser Empfehlung vorgeschlagenen Maßnahmen sollten mit den im Rahmen des Europäischen Semesters abgegebenen länderspezifischen Empfehlungen in Einklang stehen; sie sollten unter Beachtung der Vorschriften des Stabilitäts- und Wachstumspakts umgesetzt werden. Um indes zu verhindern, dass die Ungleichgewichte in den einzelnen Ländern außer Kontrolle geraten und um den Euroraum wirksam stabilisieren zu können, könnten im Rahmen des Pakts außerordentliche, abgestimmte und zeitlich begrenzte Initiativen ermittelt werden, um die Länder zu unterstützen, deren Arbeitsvermittlungsstrukturen am stärksten von den in den bewährten Praktiken vorgegebenen Standards abweichen.

Begründung

Aufgrund der großen Unterschiede zwischen den Arbeitsverwaltungen der Mitgliedstaaten muss eine Verbesserung der Interventionsstandards in allen Mitgliedstaaten sichergestellt werden. Deshalb müssen neben dem Hinweis auf die Anpassung der Strukturen die dafür notwendigen Mechanismen aufgezeigt werden, zumal die Arbeitsverwaltungen im Allgemeinen gerade in den Ländern mit der höchsten Langzeitarbeitslosigkeit am schwächsten sind.

Änderung 6

Vorschlag für eine Empfehlung

Erwägungsgrund 15

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

Für die am stärksten von Langzeitarbeitslosigkeit Betroffenen sollten verstärkte Wiedereingliederungsmaßnahmen entwickelt werden. Diese müssen mit der Verbesserung der Meldequote bei Arbeitsverwaltungen und anderen zuständigen Einrichtungen einhergehen, um den unzureichenden Erfassungsgrad der Unterstützungsmaßnahmen zu beheben.

Für die am stärksten von Langzeitarbeitslosigkeit Betroffenen sollten verstärkte Wiedereingliederungsmaßnahmen entwickelt werden. Diese müssen mit der Verbesserung der Meldequote bei Arbeitsverwaltungen und anderen zuständigen Einrichtungen einhergehen, um den unzureichenden Erfassungsgrad der Unterstützungsmaßnahmen zu beheben. Damit sich möglichst viele Arbeitslose bei den Arbeitsverwaltungen melden, bedarf es einer spezifischen Kommunikations- und Beratungsstrategie, die durch die Beteiligung der zivilgesellschaftlichen Organisationen wirksamer gestaltet werden kann. Gleichwohl ist die Registrierung bei den Arbeitsverwaltungen allein nicht hinreichend, wenn die Dienste keine wirksamen Vorschläge für individuell zugeschnittene Konzepte für die Eingliederung in den Arbeitsmarkt vorlegen können. Auch können die Arbeitslosen nicht zur Registrierung bewegt werden, solange sich die Arbeitsverwaltungen nicht durch Effizienz auszeichnen. In diesem Zusammenhang müssen die Arbeitsverwaltungen gegenüber den Unternehmen proaktiver werden.

Begründung

Sicherlich setzt die Registrierung bei den Arbeitsverwaltungen eine wirksame Kommunikationsstrategie voraus, aber viel hängt auch von der den Arbeitsverwaltungen zugeschriebenen Fähigkeit zur Wiedereingliederung der Arbeitnehmer ab. Aus diesem Grund ist die tatsächliche Fähigkeit der Staaten, die bestehenden Strukturen zu stärken, die grundlegende Voraussetzung dafür, die Arbeitslosen zur Registrierung zu bewegen.

Änderung 7

Vorschlag für eine Empfehlung

Erwägungsgrund 17

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

Personalisierte Unterstützungsmaßnahmen für Langzeitarbeitslose müssen die Hindernisse beseitigen helfen, die die Ursache für Dauerarbeitslosigkeit sind; dazu ist die bei der ersten Meldung erfolgte Bestandsaufnahme zu aktualisieren und zu ergänzen. Auf diese Weise sollen Arbeitsuchende zu Unterstützungsdiensten — z. B. Schuldenberatung, Rehabilitation, Sozial- und Pflegedienste, Integrationshilfe für Migrantinnen und Migranten, Wohn- und Transportkostenzuschüsse — gelenkt werden, die sich der Beseitigung von Beschäftigungshindernissen widmen und die Menschen in die Lage versetzen, klar definierte Ziele für den Wiedereinstieg in den Arbeitsmarkt zu erreichen.

Personalisierte Unterstützungsmaßnahmen für Langzeitarbeitslose müssen die Hindernisse beseitigen helfen, die die Ursache für Dauerarbeitslosigkeit sind; dazu ist die bei der ersten Meldung erfolgte Bestandsaufnahme zu aktualisieren und zu ergänzen. Auf diese Weise sollen Arbeitsuchende zu Unterstützungsdiensten — z. B. Schuldenberatung, Rehabilitation, Sozial- und Pflegedienste, Integrationshilfe für Migrantinnen und Migranten, Wohn- und Transportkostenzuschüsse — gelenkt werden, die sich der Beseitigung von Beschäftigungshindernissen widmen und die Menschen in die Lage versetzen, klar definierte Ziele für den Wiedereinstieg in den Arbeitsmarkt zu erreichen. Es gilt zu erwägen, ob für Langzeitarbeitslose, die Sozialleistungen erhalten, eine obligatorische Registrierung bei den Arbeitsverwaltungen vorgesehen werden kann.

Änderung 8

Vorschlag für eine Empfehlung

Erwägungsgrund 20

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

Für die Zwecke der vorliegenden Empfehlung ist eine Wiedereinstiegsvereinbarung eine schriftliche Vereinbarung zwischen einer Arbeit suchenden Person und einer zentralen Anlaufstelle mit dem Ziel, die Rückkehr in den Arbeitsmarkt zu erleichtern. Die Vereinbarung spiegelt die Situation der Arbeit suchenden Person wider und umfasst ein Paket personalisierter, auf nationaler Ebene verfügbarer Maßnahmen (Arbeitsmarkt, Aus- und Weiterbildung, soziale Dienstleistungen), die Arbeitsuchende in die Lage versetzen sollen, ihre individuellen Beschäftigungshindernisse zu überwinden. In der Vereinbarung werden Ziele, Zeitpläne, Pflichten beider Seiten sowie Überprüfungsklauseln definiert und sowohl die aktiven Maßnahmen und Einkommensstützungsmaßnahmen als auch die Leistungen sozialer Unterstützung aufgeführt, die zur Verfügung stehen. Mit der Wiedereinstiegsvereinbarung ist der Bezug von Leistungen an die Teilnahme an aktiven Arbeitsmaßnahmen und an die aktive Arbeitssuche geknüpft, gemäß geltendem nationalem Recht.

Für die Zwecke der vorliegenden Empfehlung ist eine Wiedereinstiegsvereinbarung eine schriftliche Vereinbarung zwischen einer Arbeit suchenden Person und einer zentralen Anlaufstelle mit dem Ziel, die Rückkehr in den Arbeitsmarkt zu erleichtern. Die Vereinbarung spiegelt die Situation der arbeitsuchenden Person wider und umfasst ein Paket personalisierter, auf nationaler Ebene verfügbarer Maßnahmen (Arbeitsmarkt, Aus- und Weiterbildung, soziale Dienstleistungen), die Arbeitsuchende in die Lage versetzen sollen, ihre individuellen Beschäftigungshindernisse zu überwinden. In der Vereinbarung werden Ziele, Zeitpläne, Pflichten beider Seiten sowie Überprüfungsklauseln definiert und sowohl die aktiven Maßnahmen und Einkommensstützungsmaßnahmen als auch die Leistungen sozialer Unterstützung aufgeführt, die zur Verfügung stehen. Mit der Wiedereinstiegsvereinbarung im Interesse einer aktiven sozialen Eingliederung ist der Bezug von Leistungen an die Teilnahme an aktiven Arbeitsmaßnahmen und an die aktive Arbeitssuche geknüpft, gemäß geltendem nationalem Recht.

Änderung 9

Vorschlag für eine Empfehlung

Erster Absatz

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

Die Meldung Arbeitsuchender bei den Arbeitsverwaltungen sollte gefördert und Integrationsmaßnahmen sollten stärker auf den Arbeitsmarkt ausgerichtet werden. Gemeldeten Langzeitarbeitslosen sollte eine individuelle Bestandsaufnahme angeboten werden. Spätestens nach 18 Monaten der Arbeitslosigkeit sollte ihnen eine spezifische Wiedereinstiegsvereinbarung angeboten werden. Dafür ist Folgendes nötig:

Die Meldung Arbeitsuchender bei den Arbeitsverwaltungen sollte gefördert und Integrationsmaßnahmen sollten stärker auf den Arbeitsmarkt ausgerichtet werden. Gemeldeten Langzeitarbeitslosen sollte eine individuelle Bestandsaufnahme angeboten werden. Spätestens nach 18 Monaten der Arbeitslosigkeit sollte ihnen eine spezifische Wiedereinstiegsvereinbarung angeboten werden . Zur Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung sollte ihnen eine subventionierte Beschäftigung als Schritt zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt angeboten werden. Wenn die Wiedereingliederung erfolglos bleibt, müssen allgemeine Einkommensbeihilfen vorgesehen werden . Dafür ist Folgendes nötig:

Stärkung der bestehenden Arbeitsverwaltungen

Änderung 10

Vorschlag für eine Empfehlung

Erster Absatz — neue Ziffer nach erstem Absatz hinzufügen:

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

 

Es sollten Arbeitsverwaltungsstrukturen geschaffen werden, die in puncto Ausstattung und Qualifikation des Personals den Zielen der Empfehlung entsprechen können. Die Standards für diese Strukturen könnten u. a. auch anhand der Ergebnisse der Arbeit des Europäischen Netzwerks der öffentlichen Arbeitsverwaltungen definiert werden. Daher ist es erforderlich, die Mittel anzugeben, die für die Anpassung der bestehenden Strukturen erforderlich sind, und festzulegen, wie und wo diese Mittel verfügbar gemacht werden sollen, auch unter Bezugnahme auf die bestehenden Kofinanzierungsmöglichkeiten, wie die EFRE-Verordnung Nr. 1301/2013/EU und die ESF-Verordnung Nr. 1304/2013/EU. Dabei sollte auch über Möglichkeiten auf EU-Ebene durch Bereitstellung von EU-Mitteln ausschließlich zu diesem Zweck nachgedacht werden, da die Senkung der Langzeitarbeitslosigkeit ein grundlegendes strategisches Ziel für die gesamte EU darstellt. Die finanzielle Unterstützung könnte auch mit der Auflage weiterer organisatorischer Reformen der Arbeitsverwaltungen in denjenigen Ländern verbunden sein, in denen die Kommission und der Rat dies im Rahmen des Europäischen Semesters für notwendig erachten.

Begründung

Aufgrund der großen Unterschiede zwischen den Arbeitsverwaltungen der Mitgliedstaaten muss eine Verbesserung der Interventionsstandards in allen Mitgliedstaaten sichergestellt werden. Deshalb müssen neben dem Hinweis auf die Anpassung der Strukturen die dafür notwendigen Mechanismen aufgezeigt werden, zumal die Arbeitsverwaltungen im Allgemeinen gerade in den Ländern mit der höchsten Langzeitarbeitslosigkeit am schwächsten sind. Die EFRE- und die ESF-Verordnung sehen Kofinanzierungsmöglichkeiten für die Investitionen in die Arbeitsmarkteinrichtungen bzw. für deren Modernisierung vor.

Änderung 11

Vorschlag für eine Empfehlung

Dritter Absatz

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

Individuelle Bestandsaufnahme und entsprechendes Konzept

Arbeitsverwaltungen und andere Partner, die die Eingliederung in den Arbeitsmarkt fördern, sollten den Betroffenen eine personalisierte Beratung bieten.

Individuelle Bestandsaufnahme und entsprechendes Konzept

Arbeitsverwaltungen und andere Partner, die die Eingliederung in den Arbeitsmarkt fördern, sollten unter Einbeziehung privater Arbeitsvermittlungsdienste und zugelassener Arbeitsagenturen den Betroffenen eine personalisierte Beratung bieten.

(2)

Langzeitarbeitslosen sollte spätestens 18 Monate nach dem Verlust ihres Arbeitsplatzes eine umfassende individuelle Bestandsaufnahme und Beratung angeboten werden. In dieser Bestandsaufnahme sollten die Beschäftigungsaussichten, die Beschäftigungshindernisse und die bisherigen Bemühungen bei der Arbeitssuche erfasst werden.

(2)

Langzeitarbeitslosen sollte spätestens 18 Monate nach dem Verlust ihres Arbeitsplatzes eine umfassende individuelle Bestandsaufnahme und Beratung angeboten werden. In dieser Bestandsaufnahme sollten die Beschäftigungsaussichten, die Beschäftigungshindernisse und die bisherigen Bemühungen bei der Arbeitssuche erfasst werden.

Begründung

Privaten Arbeitsvermittlungsdiensten und zugelassenen Arbeitsagenturen kommt ebenfalls eine Rolle zu.

Änderung 12

Vorschlag für eine Empfehlung

Sechster Absatz

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

Bei einer Arbeitsverwaltung gemeldeten Langzeitarbeitslosen, die nicht unter die Jugendgarantie fallen, wird spätestens nach 18 Monaten der Arbeitslosigkeit eine Wiedereinstiegsvereinbarung angeboten. Diese muss mindestens ein personalisiertes Dienstleistungsangebot, das darauf ausgerichtet ist, eine Beschäftigung zu finden, und die Angabe einer zentralen Anlaufstelle enthalten.

Bei einer Arbeitsverwaltung gemeldeten Langzeitarbeitslosen, die nicht unter die Jugendgarantie fallen, wird innerhalb von 18 Monaten nach Beginn der Arbeitslosigkeit eine Wiedereinstiegsvereinbarung angeboten. Diese muss mindestens ein personalisiertes Dienstleistungsangebot, das darauf ausgerichtet ist, eine Beschäftigung zu finden, und die Angabe einer zentralen Anlaufstelle enthalten. Die Wiedereinstiegsvereinbarung muss im Zuge eines proaktiven Zusammenwirkens mit den betreffenden Arbeitslosen erstellt werden, damit sie daran mitwirken und mitverantwortlich sein können.

Begründung

Es wäre sinnvoll, die Maßnahmen für Arbeitslose auch vor den zwölf Monaten (nach denen sie zu Langzeitarbeitslosen werden) durchzuführen; außerdem sollte ihre aktivere Beteiligung an der Festlegung ihres Profils und ihrer Möglichkeiten vorgesehen werden, damit sie auch stärker an die Annahme eventueller Ausbildungs- und Arbeitsplatzvorschläge gebunden sind.

Änderung 13

Vorschlag für eine Empfehlung

Ziffer 7

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

Es sollten Partnerschaften zwischen Arbeitgebern, Sozialpartnern, Arbeitsverwaltungen, Behörden und Sozialämtern eingerichtet werden, um zu gewährleisten, dass die Angebote auf die tatsächlichen Bedürfnisse von Unternehmen und Arbeitskräften abgestimmt sind.

Es sollten Partnerschaften zwischen Sozialpartnern, Arbeitsverwaltungen, Behörden und Sozialämtern eingerichtet werden, um zu gewährleisten, dass die Angebote auf die tatsächlichen Bedürfnisse von Unternehmen und Arbeitskräften abgestimmt sind.

Änderung 14

Vorschlag für eine Empfehlung

Ziffer 8

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

Es sollten Dienstleistungen für Arbeitgeber entwickelt werden, die die berufliche Wiedereingliederung von Langzeitarbeitslosen erleichtern, wie das Screening von Stellenangeboten, Unterstützung bei der Vermittlung, Mentoring und Fortbildung am Arbeitsplatz sowie Unterstützung nach der Vermittlung.

Es sollten Dienstleistungen für Arbeitgeber entwickelt werden, die die berufliche Wiedereingliederung von Langzeitarbeitslosen erleichtern, wie das Screening von Stellenangeboten, Unterstützung bei der Vermittlung, Mentoring und Fortbildung am Arbeitsplatz sowie Unterstützung nach der Vermittlung , wobei gegebenenfalls auf bereits bestehende aktive beschäftigungspolitische Maßnahmen für diese Zielgruppe zurückgegriffen werden sollte .

Begründung

Hervorhebung der Bedeutung der aktiven beschäftigungspolitischen Maßnahmen.

Änderung 15

Vorschlag für eine Empfehlung

Ziffer 9 — neue Ziffer hinzufügen:

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

 

Die Integration der Verwendung der Strukturfonds sollte verstärkt werden, indem z. B. durch den ESF finanzierte Ausbildungsmaßnahmen mit den durch andere Strukturfonds finanzierten wachstums- und innovationsfördernden Maßnahmen kombiniert werden. Insbesondere können Anreize für die Unternehmen vorgesehen werden, die Langzeitarbeitslose einstellen, deren Ausbildung durch Mittel des ESF finanziert werden könnte. Die Mitgliedstaaten und die Regionen werden aufgefordert zu prüfen, inwieweit eine Unterstützung derjenigen Behörden möglich ist, die eine funktionale Integration zwischen den Strukturfonds fördern, ggf. auch mit Mitteln der „leistungsgebundenen Reserve“.

Begründung

Da die Wiedereingliederung von Langzeitarbeitslosen ohnehin schwieriger ist, muss die Nutzung der Strukturfonds optimiert werden, um die Nachfrage mittels Prämien für Unternehmen zu stützen, die bei der Einstellung auf Langzeitarbeitslose zurückgreifen. Deren Ausbildung könnte durch Mittel des ESF unterstützt werden.

Änderung 16

Vorschlag für eine Empfehlung

Ziffer 10 — neue Ziffer nach „EMPFIEHLT DER KOMMISSION:“ hinzufügen:

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

 

Es sollte eine Ex-ante-Bewertung für die speziell auf Langzeitarbeitslose ausgerichteten aktiven beschäftigungspolitischen Maßnahmen durchgeführt werden mit dem Ziel, spezifische Maßnahmen in den Mitgliedstaaten einzuführen. Darüber hinaus sollten verstärkt aktive beschäftigungspolitische Maßnahmen in Verbindung mit Tätigkeiten in gemeinnützigen Bereichen und Einkommensstützung untersucht werden, um die berufliche Laufbahn mit dem Erwerb marktgerechter Fertigkeiten zu kombinieren. Die aktiven beschäftigungspolitischen Maßnahmen in Verbindung mit gemeinnützigen Arbeiten sollten Aufgabe der öffentlichen Arbeitsverwaltungen sein.

Begründung

Empfehlung einer Ex-ante-Bewertung für die aktiven beschäftigungspolitischen Maßnahmen. Stärkung der aktiven Maßnahmen sowohl durch Verbindung mit dem Vertrag/der Vereinbarung zur Eingliederung als auch durch die etwaige gemeinnützige Tätigkeit zum Erwerb von marktgerechten beruflichen Fertigkeiten am Ende einer derartigen Tätigkeit.

Änderung 17

Vorschlag für eine Empfehlung

Ziffer 10 — neue Ziffer nach „EMPFIEHLT DER KOMMISSION:“ hinzufügen:

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

 

Die Kommission sollte — auf der Grundlage der Vorschläge des durch den Beschluss Nr. 573/2014/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 geschaffenen Europäischen Netzwerks der öffentlichen Arbeitsverwaltungen — Empfehlungen zu qualitativen und quantitativen Standards abgeben, die von den Arbeitsverwaltungen in allen Mitgliedstaaten erreicht werden müssen, und zudem EU-Mittel für den Ausbau der Arbeitsverwaltungen bereitstellen.

Begründung

Die Mitgliedstaaten sollten ihre Arbeitsverwaltungen auf die Bekämpfung der strukturellen Arbeitslosigkeit ausrichten und dabei die ESF-Mittel optimal nutzen. Die zusätzliche konjunkturell bedingte Arbeitslosigkeit könnte mit gemeinsamen Mitteln bekämpft werden, auf die alle Mitgliedstaaten unabhängig vom Niveau ihrer strukturellen Arbeitslosigkeit zurückgreifen können. Dies ermöglicht eine konjunkturelle Stabilisierung, von der alle Staaten mittel- bis langfristig profitieren würden.

Änderung 18

Vorschlag für eine Empfehlung

Ziffer 10 — neue Ziffer nach „EMPFIEHLT DER KOMMISSION:“ hinzufügen:

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

 

Es sollte unterschieden werden zwischen struktureller Arbeitslosigkeit (bei der jeder Staat auf eigene Mittel bzw. auf das thematische Ziel des ESF der Stärkung der Verwaltungskapazitäten zurückgreifen sollte) und Arbeitslosigkeit aufgrund stärker ausgeprägter und länger anhaltender Phasen der Rezession, die die Arbeitslosenquoten erheblich ansteigen lassen und die Arbeitsverwaltungen zusätzlich belasten.

Die Mitgliedstaaten sollten aufgefordert werden, auf der Grundlage vorgegebener Standards zu beziffern, welche zusätzliche zeitweise Verstärkung der bestehenden Strukturen erforderlich ist, um die zyklischen Schocks zu bewältigen.

Die Möglichkeit, zusätzliche Kosten zu tragen, sollte anlässlich der Halbzeitüberprüfung des mehrjährigen Finanzrahmens bewertet werden. Lösungsansätze sollten mit der Annahme und Umsetzung von Reformen zur Steigerung der Effizienz öffentlicher und privater Arbeitsverwaltungen in den Mitgliedstaaten nach Maßgabe der länderspezifischen Empfehlungen des Europäischen Semesters verknüpft werden.

Änderung 19

Vorschlag für eine Empfehlung

Ziffer 10 — neue Ziffer nach „EMPFIEHLT DER KOMMISSION:“ hinzufügen:

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

 

Sie sollte die Maßnahmen zur Unterstützung von Langzeitarbeitslosen mit allgemeineren Maßnahmen der Armutsbekämpfung verbinden, damit Arbeitslose auch dann ein Mindesteinkommen erhalten, wenn das Ziel der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt nicht erreicht und die Arbeitslosenunterstützung nicht mehr geleistet wird (sofern natürlich die Armut belegt ist). Dies sollte mit der Bedingung der Annahme gemeinnütziger Arbeit von begrenzter Dauer und mit einer Ausbildungsfunktion zur Wiedereingliederung der Arbeitslosen in den Arbeitsmarkt unter Gewährleistung der sozialen Eingliederung verknüpft werden.

Begründung

Für den Fall, dass Langzeitarbeitslose nicht in den Arbeitsmarkt wiedereingegliedert werden, müssen angemessene Lösungen gefunden werden, um zu vermeiden, dass diese nach Auslaufen der Arbeitslosenunterstützung von Ausgrenzung oder Armut betroffen sind, die gesellschaftliche Kosten verursachen und jedenfalls eine Gefahr für den sozioökonomischen Zusammenhalt darstellen.

Änderung 20

Vorschlag für eine Empfehlung

Ziffer 15

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

Sie sollte in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und nach Konsultation der betroffenen Interessenträger die als Reaktion auf diese Empfehlung ergriffenen Maßnahmen bewerten und dem Rat bis zum … [3 Jahre nach Annahme der Empfehlung] über Erfahrungen Bericht erstatten.

Sie sollte in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und nach Konsultation der betroffenen Interessenträger die als Reaktion auf diese Empfehlung ergriffenen Maßnahmen bewerten , insbesondere um

das Engagement der Mitgliedstaaten für die Modernisierung der Sozialschutzsysteme zu unterstützen, auch im Hinblick auf die Festlegung einer europäischen Versicherung gegen Langzeitarbeitslosigkeit auf der Grundlage gemeinsamer wirtschaftlicher und finanzieller Indikatoren;

ferner im Zuge der Überprüfung des mehrjährigen Finanzrahmens 2014-2020 die Prioritäten zu bewerten, für die die Mittel der EU sowohl zur Fortsetzung der Maßnahmen im Rahmen der Jugendgarantie als auch zur angemesseneren Bekämpfung der Langzeitarbeitslosigkeit durch außergewöhnliche Initiativen wie die Schaffung eines Ad-hoc-Fonds (nach dem Vorbild der Jugendgarantie ein Fonds Erwachsenengarantie) zur Bekämpfung der Langzeitarbeitslosigkeit einzusetzen sind;

und dem Rat bis zum … [3 Jahre nach Annahme der Empfehlung] über Erfahrungen Bericht erstatten.

Begründung

Langzeitarbeitslosigkeit ist nur ein Teil des größeren Armutsproblems mit besonders gravierenden wirtschaftlichen und sozialen Folgen. Deshalb müssen die in der Empfehlung angeregten Maßnahmen auch durch Maßnahmen zur Armutsbekämpfung untermauert und alle Länder angehalten werden, entsprechende Maßnahmen zu ergreifen, sofern sie dies nicht schon getan haben.

II.   POLITISCHE EMPFEHLUNGEN

DER EUROPÄISCHE AUSSCHUSS DER REGIONEN

Vorbemerkungen

1.

anerkennt, dass der Vorschlag für eine Empfehlung im Einklang mit den Grundsätzen der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit stehen muss, und begrüßt, dass im Text das Thema Langzeitarbeitslosigkeit aufgrund seiner wirtschaftlichen und sozialen Folgen angegangen wird. Laut dem Bericht der fünf Präsidenten („Die europäische Wirtschafts- und Währungsunion vollenden“) ist sie „eine der Hauptursachen für soziale Ungleichheit und soziale Ausgrenzung. […] Effiziente Arbeitsmärkte, die einen hohen Beschäftigungsstand begünstigen und Schocks absorbieren können, ohne dabei ein übermäßig hohes Niveau der Arbeitslosigkeit zu verursachen, sind von grundlegender Bedeutung. […]“

2.

erachtet es für bedeutsam, dass in dem Empfehlungsvorschlag auf die Wiedereingliederung der Arbeitslosen in das Arbeitsleben abgezielt und den Arbeitsverwaltungen die Aufgabe übertragen wird, sich um die Betroffenen zu kümmern und alle Akteure aufseiten der Unternehmen, der Gesellschaft und des öffentlichen Sektors bei der Förderung ihrer Eingliederung einzubeziehen;

3.

unterstreicht den Schwerpunkt auf den Instrumenten für die Steuerung des Systems, die in der Strategie der zentralen Anlaufstellen besteht;

4.

unterstreicht, dass die Langzeitarbeitslosigkeit bekämpft werden muss, um das reibungslose Funktionieren der lokalen Wirtschaftssysteme zu gewährleisten, und dass Langzeitarbeitslosigkeit nicht tragbar ist; weist auf die Notwendigkeit hin, den Bedarf an Qualifikationen zu prognostizieren und diese an die Erfordernisse des Arbeitsmarktes anzupassen. In Bereichen mit erheblichen Diskrepanzen bei Qualifikationsangebot und -nachfrage oder Qualifikationsdefiziten müssen verstärkt Ausbildungsprogramme zur Entwicklung der notwendigen Qualifikationen durchgeführt werden. Besonderes Augenmerk sollte den Sprachkenntnissen von arbeitslosen Migranten und Asylbewerbern gelten;

5.

betont, dass der Vorschlag auch wichtige Auswirkungen auf die Armutsbekämpfung hat, die aufgrund der Folgen der Wirtschaftskrise eines der am schwersten zu erreichenden Europa-2020-Ziele darstellt.

Allgemeine Bemerkungen

Dabei hebt er hervor, dass in dem Vorschlag insbesondere die folgenden Aspekte vernachlässigt werden, und

6.

macht darauf aufmerksam, dass die öffentlichen Arbeitsverwaltungen ausgebaut und effektiver und effizienter werden müssen; die Empfehlung beschränkt sich auf den Vorschlag einer besseren Koordinierung der Unterstützungsmaßnahmen, für die indes die Einzelstaaten zuständig bleiben. Den bestehenden Unterschieden wird aufgrund des Ausmaßes des Problems und der erforderlichen Ressourcen zu seiner Bewältigung nicht genügend Aufmerksamkeit gewidmet, wie das bereits bei der Umsetzung der Jugendgarantie zu beobachten war. In vielen Ländern wird daher ein erheblicher Ausbau der Arbeitsverwaltungen gefordert. Diese Unterschiede werden verdeutlicht durch das Verhältnis der Bediensteten der Arbeitsverwaltungen zur Zahl der Erwerbspersonen, das in Deutschland bei 1:400, in Frankreich bei 1:600 und in Italien bei 1:3 000 liegt;

7.

empfiehlt daher eine engere Zusammenarbeit mit privaten Arbeitsvermittlungsdiensten sowie die Einbeziehung von Zeitarbeitsagenturen in Fällen, in denen die öffentlichen Arbeitsverwaltungen keine ausreichende Beratung und Hilfe für Langzeitarbeitslose leisten können;

8.

empfiehlt eine engere Zusammenarbeit der EU-Mitgliedstaaten und der Regionen, damit die Arbeitslosenquote in der EU — durch einen größeren Stellenwert solcher Programme in den Medien — möglichst effizient gesenkt werden kann. So könnte das EURES-Netz beispielsweise mittels einer Werbekampagne im Fernsehen, im Internet oder in anderen Massenmedien bekannt gemacht werden, damit die Personen, die im Ausland Arbeit suchen, über die Beschäftigungsmöglichkeiten auf dem Laufenden sind; empfiehlt daher eine internationale Zusammenarbeit der Arbeitsverwaltungen und anderer sozialer Dienste, um für einen effizienteren und rascheren Informations- und Datenaustausch zu sorgen;

9.

betont, dass die für die Anpassung an die bewährten Verfahren erforderlichen Mittel beziffert werden müssen. Dies kann anhand der Arbeitsergebnisse des Europäischen Netzwerks der öffentlichen Arbeitsverwaltungen (Beschluss Nr. 573/2014/EU) erfolgen, indem die für die Anpassung aller Staaten an die ermittelten Standards erforderlichen Mittel überschlagen und die Verfahren für den in jedem Mitgliedstaat notwendigen Einsatz zur Mängelbeseitigung empfohlen werden;

10.

weist darauf hin, dass zwischen der strukturellen und der dynamischen, dem spezifischen Konjunkturverlauf zuzuschreibenden Komponente von Arbeitslosigkeit unterschieden werden sollte. Die (auf die Bewältigung der ersten Komponente ausgerichteten) Arbeitsverwaltungen sollten auch in die Lage versetzt werden, sich rasch an die zusätzlichen Erfordernisse aufgrund gravierender Konjunktureinbrüche anzupassen. Die Kosten der Anpassung der bestehenden Einrichtungen an diese Erfordernisse sollte von den Mitgliedstaaten — auch unter Rückgriff auf den EFRE und den ESF (thematisches Ziel „Stärkung der Verwaltungskapazitäten“) — getragen werden. Im Zuge der Halbzeitüberprüfung des mehrjährigen Finanzrahmens können die Wirkungen der Maßnahmen evaluiert und eventuell notwendige Anpassungen der EU-Vorgaben geprüft werden;

11.

betont die Bedeutung von Investitionen in Humankapital; weist jedoch darauf hin, dass aufgrund der langfristigen Natur dieser Investitionen die Unternehmen häufig jungen Menschen und Hochschulabgängern den Vorzug geben, wodurch ältere potenzielle Arbeitskräfte oder solche mittleren Alters benachteiligt werden. Die Bekämpfung der Arbeitslosigkeit erfordert Anreizinstrumente, um sicherzustellen, dass sich auch ältere Arbeitslose und solche mittleren Alters fortbilden und umschulen und die Unternehmen und der öffentliche Sektor ein Interesse an der Beschäftigung dieser Personen haben; im Sinne einer präventiven Bekämpfung der Langzeitarbeitslosigkeit ist es ebenso wichtig, lebenslanges Lernen mit Blick auf die Umschulung vorhandener Arbeitskräfte und unqualifizierter Arbeitnehmer zu fördern;

12.

unterstreicht, dass durch eine solche Modernisierung der Arbeitsverwaltungen gegen Langzeitarbeitslosigkeit, aber auch gegen Kurzzeit- und Jugendarbeitslosigkeit vorgegangen werden kann;

13.

stellt fest, dass die vorgeschlagene Modernisierung der Arbeitsverwaltungen ein langer und schwieriger Prozess zu werden droht, vor allem in den Mitgliedstaaten, die derzeit über ein starres und bürokratisches System verfügen. Das erfolgreiche Funktionieren der zentralen persönlichen Anlaufstellen hängt stark von der Flexibilität der betroffenen Institutionen und einem angemessenen und raschen Informationsfluss ab. Diese Anlaufstellen können die Erarbeitung der personalisierten Vermittlungsangebote übernehmen, es ist jedoch zu berücksichtigen, dass dies je nach der Zahl der Arbeitsuchenden für sie einen erheblichen Verwaltungsaufwand bedeuten kann. Zugleich müssen diese Anlaufstellen über ausreichend qualifiziertes Personal verfügen, das nicht nur in der Lage ist, die aktuellen Stellenangebote weiterzuleiten, sondern auch die Persönlichkeit der Arbeitsuchenden und ihre grundlegenden Kompetenzen zu beurteilen. Fordert daher, dass die Mitgliedstaaten bei der Einrichtung dieser Mechanismen auch diesen Faktoren Rechnung tragen;

14.

macht deutlich, dass nicht nur nachfrageseitig entschlossenere Maßnahmen notwendig sind, da es für einen Arbeitslosen bei stagnierender Nachfrage nach Arbeit selbst mit einem individuell zugeschnittenen Ausbildungsprojekt schwierig ist, wieder Arbeit zu finden. Wenngleich er die Hinweise in der Empfehlung bezüglich der Stärkung der Beziehungen mit den Arbeitgebern begrüßt, hält er es im Sinne der Stärkung der Nachfrage nach Arbeit für sinnvoll, die Integration der Strukturfondsinitiativen mit mehr Nachdruck zu betreiben. So ist bei EFRE und ELER, die auf Unternehmen mit wettbewerbssteigerndem Innovationspotenzial ausgerichtet sind, häufig die Möglichkeit vorgesehen, entsprechend ausgebildete Personen einzustellen. In diesen Fällen könnte in Verbindung mit den vom ESF finanzierten Ausbildungsmaßnahmen die Wiedereingliederung von Arbeitslosen gefördert werden. Die Mitgliedstaaten sollten Anreize für die integrierte Nutzung — auch mittels Erleichterungen für die KMU und Verwendung der „leistungsgebundenen Reserve“ — bieten;

15.

betont angesichts der Tatsache, dass Langzeitarbeitslosen bei einem Scheitern der Wiedereingliederung und nach Auslaufen der Arbeitslosenunterstützung die Ausgrenzung droht, dass jedes Land unbedingt Maßnahmen zur Armutsbekämpfung vorsehen muss im Einklang mit den Leitlinien der Europäischen Kommission gemäß der „Empfehlung der Kommission vom 3. Oktober 2008 zur aktiven Eingliederung der aus dem Arbeitsmarkt ausgegrenzten Personen (2008/867/EG)“, die in der Mitteilung der Kommission „Sozialinvestitionen für Wachstum und sozialen Zusammenhalt“ (COM(2013) 83 final) wieder aufgegriffen wurde. Er hofft, dass die Mitgliedstaaten den Empfehlungen der Europäischen Kommission effektiv nachkommen werden;

16.

macht außerdem darauf aufmerksam, dass der eventuelle Zugang zu Maßnahmen der Armutsbekämpfung an die Annahme gemeinnütziger Arbeit über einen begrenzten Zeitraum und jedenfalls an Bildungsmaßnahmen zur Wiedereingliederung geknüpft sein muss;

17.

betont, dass Fortbildungsmaßnahmen zur Wiedereingliederung in enger Zusammenarbeit mit den betroffenen Einrichtungen organisiert werden müssen, damit die Mitgliedstaaten auf allen Ebenen ein bestmögliches Ergebnis erzielen können und um die berufliche und soziale Isolation und das Ausmaß der Armut zu verringern. Weist darauf hin, dass sich diese Maßnahmen positiv auswirken, da hierdurch Unionsbürger, die aus Existenz- und wirtschaftlichen Gründen in einem anderen Mitgliedstaat arbeiten, zur Rückkehr in ihr Herkunftsland bewegt werden. Die Wirtschaftsmigration dürfte abnehmen, während die Chancen, eine Beschäftigung und Existenzgrundlage auf dem lokalen Arbeitsmarkt zu finden, steigen;

18.

betont die zentrale Bedeutung der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften, da den Regionen und Kommunen bei der Verbesserung der Arbeitsverwaltungen naturgemäß eine tragende Rolle zukommt, zumal sie in vielen Mitgliedstaaten für die Planung und Durchführung von Strukturfondsmaßnahmen zuständig sind; ferner können die Gebietskörperschaften eine wichtige Rolle bei der Organisation und Durchführung der Berufs- und Erwachsenenbildung spielen, da es in vielen Regionen und vor allem Dörfern keine Bildungszentren gibt, die sich auch an Erwachsene richten. Die Rolle der Gebietskörperschaften ist umso wichtiger, als sie Informationen über den lokalen Arbeitsmarkt besitzen und Beziehungen zu den lokalen Unternehmen unterhalten, dank derer die praktische Berufsbildung gefördert werden kann. Daneben müssen die Personen, die an einer Maßnahme für Erwachsenen- oder Berufsbildungsmaßnahme teilnehmen wollen, mehrere Monate lang die Anfahrt auf sich nehmen. Hierdurch entstehen ihnen zusätzliche Kosten, was für einen Arbeitslosen, der geringe oder gar keine Leistungen bezieht, eine Belastung darstellt;

19.

fordert deshalb, dass die regionale Dimension des Problems in dem Empfehlungsvorschlag der Kommission stärker berücksichtigt wird, und ersucht den Rat, der zentralen Rolle Rechnung zu tragen, die die Gebietskörperschaften bei der Verbesserung der Effizienz der Arbeitsverwaltungen spielen können.

Brüssel, den 10. Februar 2016

Der Präsident des Europäischen Ausschusses der Regionen

Markku MARKKULA


(15)  Schlussfolgerungen des Rates vom 12. Mai 2009 zu einem strategischen Rahmen für die europäische Zusammenarbeit auf dem Gebiet der allgemeinen und beruflichen Bildung („ET 2020“).

(16)  Empfehlung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zu Schlüsselkompetenzen für lebensbegleitendes Lernen.

(17)  K(2008) 5737.

(15)  Schlussfolgerungen des Rates vom 12. Mai 2009 zu einem strategischen Rahmen für die europäische Zusammenarbeit auf dem Gebiet der allgemeinen und beruflichen Bildung („ET 2020“).

(16)  Empfehlung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zu Schlüsselkompetenzen für lebensbegleitendes Lernen.

(17)  K(2008) 5737.

(18)  COM(2015) 098

(18)  COM(2015) 098


5.4.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 120/40


Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen — EU-Rahmenregelung für die Datenerhebung im Fischereisektor

(2016/C 120/08)

Berichterstatter:

Olgierd GEBLEWICZ, Marschall der Woiwodschaft Westpommern (PL/EVP)

Referenzdokument:

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung einer Rahmenregelung der Union für die Erhebung, Verwaltung und Nutzung von Daten im Fischereisektor und Unterstützung wissenschaftlicher Beratung zur Durchführung der Gemeinsamen Fischereipolitik (Neufassung)

COM(2015) 294 final

I.   EMPFEHLUNGEN FÜR ÄNDERUNGEN

Änderung 1

Erwägungsgrund 10

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

(10)

Die Begriffsbestimmung für „Endnutzer“ sollte an die Begriffsbestimmung für „Endnutzer wissenschaftlicher Daten“ gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 angeglichen werden und auch wissenschaftliche Gremien mit einem Interesse an den Umweltaspekten der Bewirtschaftung von Fischereiressourcen einschließen.

(10)

Die Begriffsbestimmung für „Endnutzer“ sollte an die Begriffsbestimmung für „Endnutzer wissenschaftlicher Daten“ gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 und an die Empfehlungen des STECF angeglichen werden und auch wissenschaftliche Gremien mit einem Interesse an den Umweltaspekten der Bewirtschaftung von Fischereiressourcen einschließen.

Begründung

Die Begriffsbestimmung für „Endnutzer“ ist zu weit gefasst, insbesondere wenn der Endnutzer Datenerfordernisse festlegen kann. Die Endnutzer sollten daher unterteilt werden in solche Endnutzer, die Datenerfordernisse festlegen können, und solche, die lediglich Zugang zu den Daten haben.

Der STECF hat im Rahmen der Überprüfung der DC-MAP (siehe Bericht des STECF über die Überprüfung der DC-MAP (STECF- 13-06) Teil 1, Seite 6, und in seinem Bericht zur Überarbeitung der Rahmenregelung für die Datenerhebung (DCF) (DCF Revision Part 4, STECF-14-07), S. 43-45 und S. 106, folgende drei Typen von Endnutzern vorgeschlagen:

Typ 1: die Haupt-Endnutzer, für die die DCF konzipiert wurde, u. a. die Kommission, Gremien wie ICES und STECF, die die Kommission bei der GFP-Beschlussfassung mit regelmäßigen Gutachten direkt unterstützen sollen, und andere Fischereiorganisationen wie regionale Fischereiorganisationen oder die Allgemeine Kommission für die Fischerei im Mittelmeer (GFCM), die DCF-Daten zur Umsetzung ihrer Fischereibewirtschaftungsmaßnahmen verwenden.

Typ 2: andere Einrichtungen wie die Beiräte und Unterauftragnehmer, von denen die Kommission Beratung oder Analyse auf der Grundlage von DCF-Daten anfordern kann.

Typ 3: alle anderen Einrichtungen wie NRO, Berufsverbände der Fischer und Hochschulen mit Interesse an der Verwendung von DCF-Daten für ihre eigenen Zwecke.

Alle drei Typen von Endnutzern erhalten Zugang zu den Daten, jedoch nur Typ 1 und Typ 2 dürfen an der Festlegung der Datenerfordernisse teilnehmen.

Änderung 2

Erwägungsgrund 14

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

(14)

Datenerfordernisse für Aspekte der Fischereipolitik, die nicht unmittelbar unter die Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 fallen, wie die Erfordernisse im Zusammenhang mit den Verordnungen (EG) Nr. 1100/2007 und (EG) Nr. 2347/2002, sollten ebenfalls von der vorliegenden Verordnung abgedeckt werden.

(14)

Datenerfordernisse für Aspekte der Fischereipolitik, die nicht unmittelbar unter die Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 fallen, wie die Erfordernisse im Zusammenhang mit den Verordnungen (EG) Nr. 1100/2007 , (EG) Nr. 812/2004 und (EG) Nr. 2347/2002, sollten ebenfalls von der vorliegenden Verordnung abgedeckt werden.

Begründung

Aus Gründen der Kohärenz mit Artikel 77c der Verordnung (EU) Nr. 508/2014.

Änderung 3

Artikel 4

Erstellung mehrjähriger Programme der Union

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

Artikel 4

Artikel 4

Erstellung mehrjähriger Programme der Union

Erstellung mehrjähriger Programme der Union

(1)   Die Kommission wird ermächtigt, gemäß Artikel 23 delegierte Rechtsakte zur Erstellung mehrjähriger Programme der Union für die Erhebung und die Verwaltung von biologischen, technischen, umweltbezogenen, sozialen und wirtschaftlichen Daten zum Fischereisektor zu erlassen.

(1)   Die Kommission wird ermächtigt, gemäß Artikel 23 delegierte Rechtsakte zur Erstellung mehrjähriger Programme der Union für die Erhebung und die Verwaltung von biologischen, technischen, umweltbezogenen, sozialen und wirtschaftlichen Daten zum Fischereisektor zu erlassen.

(2)   Die mehrjährigen Programme der Union werden nach Konsultation der in Artikel 8 angeführten regionalen Koordinierungsgruppen, des Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschusses für die Fischerei (STECF) sowie relevanter wissenschaftlicher Beratungsgremien erstellt.

(2)   Die mehrjährigen Programme der Union werden nach Konsultation der in Artikel 8 angeführten regionalen Koordinierungsgruppen, des Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschusses für die Fischerei (STECF) sowie relevanter wissenschaftlicher Beratungsgremien erstellt.

(3)   Bei der Erstellung eines mehrjährigen Programms der Union berücksichtigt die Kommission folgende Elemente:

(3)   Bei der Erstellung eines mehrjährigen Programms der Union berücksichtigt die Kommission folgende Elemente:

a)

den Informationsbedarf für die Verwaltung der Gemeinsamen Fischereipolitik,

a)

die notwendigen und verfügbaren Informationen für die Verwaltung der Gemeinsamen Fischereipolitik,

b)

die Notwendigkeit und Relevanz von Daten für Beschlüsse zum Fischereimanagement und zum Schutz von Ökosystemen, einschließlich gefährdeter Arten und Lebensräume,

b)

die Notwendigkeit und Relevanz von Daten für Beschlüsse zum Fischereimanagement und zum Schutz von Ökosystemen, einschließlich gefährdeter Arten und Lebensräume,

c)

die Notwendigkeit, Folgenabschätzungen für politische Maßnahmen zu unterstützen,

c)

die Notwendigkeit, Folgenabschätzungen für politische Maßnahmen zu unterstützen,

d)

Kosten und Nutzen,

d)

Kosten und Nutzen,

e)

bestehende Zeitreihen,

e)

bestehende Zeitreihen,

f)

die Notwendigkeit, Überschneidungen bei der Datenerhebung zu vermeiden,

f)

die Notwendigkeit, Überschneidungen bei der Datenerhebung zu vermeiden,

g)

regionale Besonderheiten,

g)

regionale Besonderheiten,

h)

die internationalen Verpflichtungen der Union und ihrer Mitgliedstaaten.

h)

die internationalen Verpflichtungen der Union und ihrer Mitgliedstaaten.

Begründung

Zur Begrenzung der zusätzlichen Kosten der Datenerhebung und aufgrund der Tatsache, dass sämtliche nach Art und Typ aufgeteilten Daten bereits verarbeitet werden, sollten keine neuen Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Datenerhebung ohne Anhörung aller Akteure geschaffen werden.

Änderung 4

Artikel 6

Nationale Arbeitspläne

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

(1)   Unbeschadet ihrer derzeit im Rahmen der Rechtsvorschriften der Union bestehenden Datenerhebungspflichten erheben die Mitgliedstaaten Daten im Rahmen eines operationellen Programms gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 sowie eines Arbeitsplans, der im Einklang mit dem mehrjährigen Programm der Union und gemäß Artikel 21 der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 aufgestellt wird.

(1)   Unbeschadet ihrer derzeit im Rahmen der Rechtsvorschriften der Union bestehenden Datenerhebungspflichten erheben die Mitgliedstaaten Daten im Rahmen eines operationellen Programms gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 sowie eines Arbeitsplans, der im Einklang mit dem mehrjährigen Programm der Union und gemäß Artikel 21 der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 aufgestellt wird.

(2)   In den Arbeitsplänen der Mitgliedstaaten wird detailliert beschrieben,

(2)   In den Arbeitsplänen der Mitgliedstaaten wird detailliert beschrieben,

a)

wie oft die Daten erhoben werden;

a)

wie oft die Daten erhoben werden;

b)

aus welchen Quellen die Daten stammen, mit welchen Verfahren und Methoden die Daten erhoben und zu den Datensätzen verarbeitet werden, die den Endnutzern zur Verfügung gestellt werden;

b)

aus welchen Quellen die Daten stammen, mit welchen Verfahren und Methoden die Daten erhoben und zu den Datensätzen verarbeitet werden, die den Endnutzern zur Verfügung gestellt werden;

c)

wie die Qualitätssicherung und Qualitätskontrolle gewährleistet wird, um eine angemessene Datenqualität gemäß Artikel 13 sicherzustellen;

c)

wie die Qualitätssicherung und Qualitätskontrolle gewährleistet wird, um eine angemessene Datenqualität gemäß Artikel 13 sicherzustellen;

d)

wie und wann die Daten benötigt werden;

d)

wie und wann die Daten gemäß den Festlegungen der Haupt-Endnutzer benötigt werden;

e)

welche internationalen und regionalen Kooperationsvereinbarungen, einschließlich bilateraler und multilateraler Abkommen, zum Erreichen der Ziele dieser Verordnung geschlossen wurden, und

e)

welche internationalen und regionalen Kooperationsvereinbarungen, einschließlich bilateraler und multilateraler Abkommen, zum Erreichen der Ziele dieser Verordnung geschlossen wurden, und

f)

wie die internationalen Verpflichtungen der Union und ihrer Mitgliedstaaten berücksichtigt wurden.

f)

wie die internationalen Verpflichtungen der Union und ihrer Mitgliedstaaten berücksichtigt wurden.

(3)   Bei der Erstellung seines Arbeitsplans stimmt jeder Mitgliedstaat seine Anstrengungen mit anderen Mitgliedstaaten ab, insbesondere im selben Meeresgebiet, um eine ausreichende und wirksame Erfassung zu gewährleisten und Überschneidungen bei der Datenerhebung zu vermeiden.

(3)   Bei der Erstellung seines Arbeitsplans stimmt jeder Mitgliedstaat seine Anstrengungen mit anderen Mitgliedstaaten ab und arbeitet mit diesen zusammen , insbesondere im selben Meeresgebiet, um eine ausreichende und wirksame Erfassung zu gewährleisten und Überschneidungen bei der Datenerhebung zu vermeiden.

(4)   Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass sein Arbeitsplan mit den geltenden gemeinsamen Empfehlungen der regionalen Koordinierungsgruppen im Einklang steht, wenn diese gemeinsamen Empfehlungen von der Kommission in Form eines regionalen Arbeitsplans gemäß Artikel 8 angenommen wurden.

(4)   Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass sein Arbeitsplan mit den geltenden gemeinsamen Empfehlungen der regionalen Koordinierungsgruppen im Einklang steht, wenn diese gemeinsamen Empfehlungen von der Kommission in Form eines regionalen Arbeitsplans gemäß Artikel 8 angenommen wurden.

Begründung

Dieser Verordnung nach sollen die Haupt-Endnutzer die Festlegung der Datenerfordernisse einbezogen werden und in der Lage sein, im Bedarfsfall Datenabrufe einzuleiten. Die Haupt-Endnutzer sollten daher in der Lage sein, die Datenerfordernisse festzulegen und jederzeit Datenabrufe einzuleiten. Zum Zeitpunkt der Erarbeitung der Arbeitspläne durch die Mitgliedstaaten sind die Datenerfordernisse und die Fristen für die Bereitstellung der Daten zur Nutzung durch die Haupt-Endnutzer möglicherweise nicht bekannt.

Die Mitgliedstaaten derselben Region sollten sich nicht nur abstimmen, sondern auch aktiv zusammenarbeiten (vgl. Erwägungsgrund 46 der Grundverordnung („Zudem sollten die Mitgliedstaaten untereinander und mit der Kommission zusammenarbeiten, um ihre Datenerhebung zu koordinieren“). Dies sollte auch mit Überschrift und Inhalt von Artikel 8 der hier geprüften Verordnung vereinbar sein.

Änderung 5

Artikel 7

Nationale Ansprechpartner

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

(1)   Jeder Mitgliedstaat benennt einen nationalen Ansprechpartner und teilt diesen der Kommission mit. Der nationale Ansprechpartner dient als zentrale Anlaufstelle für den Informationsaustausch zwischen der Kommission und dem Mitgliedstaat bei der Erstellung und Umsetzung der Arbeitspläne.

(1)   Jeder Mitgliedstaat benennt einen nationalen Ansprechpartner und teilt diesen der Kommission mit. Der nationale Ansprechpartner dient als zentrale Anlaufstelle für den Informationsaustausch zwischen der Kommission und dem Mitgliedstaat bei der Erstellung und Umsetzung der Arbeitspläne und wird in alle Mitteilungen bezüglich der DC-MAP einbezogen, auch in die Mitteilungen über die Übermittlung von Daten, Berichte und entsprechende Sitzungen .

(2)   Der nationale Ansprechpartner nimmt zudem folgende Aufgaben wahr:

(2)   Der nationale Ansprechpartner nimmt zudem folgende Aufgaben wahr:

a)

Er koordiniert die Erstellung des in Artikel 10 genannten jährlichen Berichts;

a)

Er koordiniert die Erstellung des in Artikel 10 genannten jährlichen Berichts;

b)

er sorgt für die Informationsübermittlung innerhalb des Mitgliedstaats und

b)

er sorgt für die Informationsübermittlung innerhalb des Mitgliedstaats und

c)

er stellt sicher, dass die jeweiligen Sachverständigen an den von der Kommission organisierten Sitzungen teilnehmen und in den betreffenden regionalen Koordinierungsgruppen gemäß Artikel 8 mitwirken.

c)

er stellt sicher, dass die jeweiligen Sachverständigen an den von der Kommission organisierten Sitzungen teilnehmen und in den betreffenden regionalen Koordinierungsgruppen gemäß Artikel 8 mitwirken.

 

d)

er konsultiert und informiert bei Bedarf die küstennahen Gebietskörperschaften, die im Bereich der Fischerei über rechtliche oder wirtschaftliche Befugnisse verfügen, ebenso wie die Gebietskörperschaften, für die die Fischerei von besonderer Bedeutung ist.

(3)   Sind in einem Mitgliedstaat mehrere Stellen an der Erstellung des Arbeitsplans beteiligt, so ist der nationale Ansprechpartner für die Koordinierung dieser Arbeiten verantwortlich.

(3)   Sind in einem Mitgliedstaat mehrere Stellen an der Erstellung des Arbeitsplans beteiligt, so ist der nationale Ansprechpartner für die Koordinierung dieser Arbeiten verantwortlich.

Begründung

Die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften haben einen guten Überblick über die Fischereiwirtschaft und können über rechtliche oder wirtschaftliche Befugnisse im Bereich der Fischerei verfügen, weshalb sie die erforderlichen Informationen über seine Leistungsfähigkeit benötigen. Sie spielen auch eine wichtige Rolle bei der Umsetzung der Verordnung (EU) Nr. 508/2014, die das Instrument zur Umsetzung der GFP ist.

Änderung 6

Artikel 8

Koordination und Zusammenarbeit

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

(1)   Gemäß Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 koordinieren die Mitgliedstaaten ihre Maßnahmen mit anderen Mitgliedstaaten und treffen alle erdenklichen Vorkehrungen, um ihrer Maßnahmen auch mit Drittländern zu koordinieren, deren Hoheit oder Gerichtsbarkeit Gewässer in demselben Meeresgebiet unterstehen. Zu diesem Zweck richten die betreffenden Mitgliedstaaten in jedem Meeresgebiet eine regionale Koordinierungsgruppe ein.

(1)   Gemäß Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 koordinieren die Mitgliedstaaten ihre Maßnahmen mit anderen Mitgliedstaaten und treffen alle erdenklichen Vorkehrungen, um ihre Maßnahmen auch mit Drittländern zu koordinieren, deren Hoheit oder Gerichtsbarkeit Gewässer in demselben Meeresgebiet im Sinne der Definition des ICES bzw. der FAO unterstehen. Zu diesem Zweck richten die betreffenden Mitgliedstaaten in jedem Meeresgebiet eine regionale Koordinierungsgruppe ein.

(2)   Die regionalen Koordinierungsgruppen setzen sich aus Sachverständigen der Mitgliedstaaten, der Kommission und den betreffenden Endnutzern der Daten zusammen .

(2)   Die regionalen Koordinierungsgruppen setzen sich zusammen aus Sachverständigen der Mitgliedstaaten, der Kommission, den betreffenden Endnutzern der Daten und Vertretern der küstennahen lokalen und regionalen Gebietskörperschaften, die über rechtliche oder wirtschaftliche Befugnisse im Bereich der Fischerei verfügen, sowie der Gebietskörperschaften, für die die Fischerei von besonderer Bedeutung ist .

(3)   Die regionalen Koordinierungsgruppen erstellen und beschließen eine Geschäftsordnung für ihre Tätigkeiten.

(3)   Die regionalen Koordinierungsgruppen erstellen und beschließen eine Geschäftsordnung für ihre Tätigkeiten.

(4)   Die regionalen Koordinierungsgruppen stimmen sich untereinander und mit der Kommission ab, wenn mehrere Gebiete betroffen sind.

(4)   Die regionalen Koordinierungsgruppen stimmen sich untereinander und mit der Kommission ab, wenn mehrere Gebiete im Sinne der Definition des ICES, einschließlich der europäischen Gewässer, die aufgrund ihrer Lage in den Zuständigkeitsbereich der CECAF fallen, betroffen sind.

(5)   Die regionalen Koordinierungsgruppen können gemeinsame Empfehlungen in Form eines Entwurfs eines regionalen Arbeitsplans aufstellen, in dem die Verfahren und Methoden sowie die Qualitätssicherung und Qualitätskontrolle für die Erhebung und Verarbeitung von Daten gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstaben a und b sowie Absatz 4 und regional abgestimmte Beprobungsstrategien enthalten sind. Dabei berücksichtigen die regionalen Koordinierungsgruppen gegebenenfalls die Stellungnahme des STECF. Die Empfehlungen werden der Kommission vorgelegt, die prüft, ob der Entwurf der gemeinsamen Empfehlungen mit den Bestimmungen dieser Verordnung und dem mehrjährigen Programm der Union vereinbar ist, und den regionalen Arbeitsplan im Wege von Durchführungsrechtsakten annimmt.

(5)   Die regionalen Koordinierungsgruppen können gemeinsame Empfehlungen in Form eines Entwurfs eines regionalen Arbeitsplans aufstellen, in dem die Verfahren und Methoden sowie die Qualitätssicherung und Qualitätskontrolle für die Erhebung und Verarbeitung von Daten gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstaben a und b sowie Absatz 4 und regional abgestimmte Beprobungsstrategien enthalten sind. Dabei berücksichtigen die regionalen Koordinierungsgruppen gegebenenfalls die Stellungnahme des STECF. Die Empfehlungen werden der Kommission vorgelegt, die prüft, ob der Entwurf der gemeinsamen Empfehlungen mit den Bestimmungen dieser Verordnung und dem mehrjährigen Programm der Union vereinbar ist, und den regionalen Arbeitsplan im Wege von Durchführungsrechtsakten annimmt.

(6)   Wird ein regionaler Arbeitsplan von der Kommission angenommen, so ersetzt er die entsprechenden Teile der von den einzelnen Mitgliedstaaten aufgestellten Arbeitspläne. Die Mitgliedstaaten aktualisieren ihre Arbeitspläne entsprechend.

(6)   Wird ein regionaler Arbeitsplan von der Kommission angenommen, so ersetzt er die entsprechenden Teile der von den einzelnen Mitgliedstaaten aufgestellten Arbeitspläne. Die Mitgliedstaaten aktualisieren ihre Arbeitspläne entsprechend.

(7)   Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, in denen Vorschriften für Verfahren, Format und Zeitpläne zur Vorlage und Annahme regionaler Arbeitspläne gemäß Absatz 5 festgelegt werden.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 24 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(7)   Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, in denen Vorschriften für Verfahren, Format und Zeitpläne zur Vorlage und Annahme regionaler Arbeitspläne gemäß Absatz 5 festgelegt werden.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 24 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Begründung

Die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften haben nicht nur einen guten Überblick über die Fischereiwirtschaft, sondern sind auch aufgrund ihrer rechtlichen und wirtschaftlichen Befugnisse an der Verwaltung dieses Sektors beteiligt und benötigen deshalb die erforderlichen Informationen über seine Leistungsfähigkeit. Sie spielen auch eine wichtige Rolle bei der Umsetzung der Verordnung (EU) Nr. 508/2014, die das Instrument zur Umsetzung der GFP ist. Mit dem Hinweis auf den ICES wird der Begriff des „Meeresgebiets“ präzisiert.

Die ICES-Definition gilt nur für Meeresgebiete im Bereich des Nordatlantiks, nicht jedoch für das Mittel- und das Schwarze Meer. Die Aufteilung der FAO gilt für alle Meere.

Änderung 7

Artikel 16

Verfahren zur Gewährleistung der Verfügbarkeit detaillierter und aggregierter Daten

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

(1)   Die Mitgliedstaaten richten geeignete Verfahren und elektronische Technologien ein, um eine wirksame Anwendung des Artikels 25 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 zu gewährleisten, und unterlassen jede unnötige Einschränkung einer möglichst umfassenden Verbreitung detaillierter und aggregierter Daten.

(1)   Die Mitgliedstaaten richten geeignete Verfahren und elektronische Technologien ein, um eine wirksame Anwendung des Artikels 25 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 zu gewährleisten, und unterlassen jede unnötige Einschränkung einer möglichst umfassenden Verbreitung detaillierter und aggregierter Daten.

(2)   Die Mitgliedstaaten sorgen für geeignete Schutzmechanismen, wenn Daten Angaben zu identifizierten oder identifizierbaren natürlichen Personen enthalten. Die Kommission wird ermächtigt, gemäß Artikel 23 delegierte Rechtsakte zur Festlegung geeigneter Schutzmechanismen für den Umgang mit solchen Daten zu erlassen.

(2)   Die Mitgliedstaaten sorgen für geeignete Schutzmechanismen, wenn Daten Angaben zu identifizierten oder identifizierbaren natürlichen Personen enthalten.

(3)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass relevante detaillierte und aggregierte Daten innerhalb eines Monats nach Eingang der Datenanfrage aktualisiert und den Endnutzern zur Verfügung gestellt werden. Werden Anträge von anderen interessierten Parteien gestellt, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Daten innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Datenanfrage aktualisiert und zur Verfügung gestellt werden.

(3)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass relevante detaillierte und aggregierte Daten innerhalb eines Monats nach Eingang der Datenanfrage aktualisiert und den Endnutzern gemäß Definition des STECF zur Verfügung gestellt werden , wenn die entsprechende Anfrage einem vorher festgelegten jährlichen Zeitplan folgt . Werden Anträge von Haupt-Endnutzern außerhalb des jährlichen Zeitplans oder von anderen Parteien , die keine Haupt-Endnutzer sind, gestellt, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Daten innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Datenanfrage aktualisiert und zur Verfügung gestellt werden.

(4)   Werden detaillierte Daten für wissenschaftliche Veröffentlichungen angefordert, können die Mitgliedstaaten zum Schutz der Berufsinteressen von Datenerfassern fordern, dass die Daten frühestens drei Jahre nach dem Zeitpunkt, auf den sie sich beziehen, veröffentlicht werden. Die Mitgliedstaaten informieren die Endnutzer und die Kommission über jeden solchen Beschluss und über die Gründe dafür.

(4)   Werden detaillierte Daten für wissenschaftliche Veröffentlichungen angefordert, können die Mitgliedstaaten zum Schutz der Berufsinteressen von Datenerfassern fordern, dass die Daten frühestens drei Jahre nach dem Zeitpunkt, auf den sie sich beziehen, veröffentlicht werden. Die Mitgliedstaaten informieren die Endnutzer und die Kommission über jeden solchen Beschluss und über die Gründe dafür.

Begründung

Aus Gründen der Kohärenz mit der Definition des Begriffs „Endnutzer“. Die Frage des Datenschutzes ist von grundlegender Bedeutung. Die festgelegten Maßnahmen und die vorgesehenen Schutzmechanismen sollten nicht ausschließlich von der Europäischen Kommission untersucht werden. Der STECF (Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für die Fischerei) definiert klar, was „Endnutzer“ sind.

Änderung 8

Artikel 17

Kompatible Datenspeicher- und Datenaustauschsysteme

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

(1)   Um Kosten zu senken und Endnutzern sowie anderen interessierten Parteien den Datenzugang zu erleichtern, arbeiten die Mitgliedstaaten, die Kommission, wissenschaftliche Beratungsgremien und alle betroffenen Endnutzer unter Beachtung der Bestimmungen der Richtlinie 2007/2/EG bei der Entwicklung kompatibler Datenspeicher- und Datenaustauschsysteme zusammen. Durch diese Systeme soll auch die Weitergabe von Informationen an andere interessierte Parteien erleichtert werden. Regionale Arbeitspläne gemäß Artikel 8 Absatz 6 können als Grundlage für eine Verständigung auf solche Systeme dienen.

(1)   Um Kosten zu senken und Endnutzern den Datenzugang zu erleichtern, arbeiten die Mitgliedstaaten, die Kommission, wissenschaftliche Beratungsgremien und alle betroffenen Endnutzer unter Beachtung der Bestimmungen der Richtlinie 2007/2/EG bei der Entwicklung kompatibler Datenspeicher- und Datenaustauschsysteme zusammen. Durch diese Systeme soll auch die Weitergabe von Informationen an andere Parteien , die keine Haupt-Endnutzer gemäß Definition des STECF sind, erleichtert werden. Regionale Arbeitspläne gemäß Artikel 8 Absatz 6 können als Grundlage für eine Verständigung auf solche Systeme dienen.

(2)   Falls erforderlich, werden Schutzmechanismen eingerichtet, wenn die in Absatz 1 angeführten Datenspeicher- und Datenaustauschsysteme Angaben zu identifizierten oder identifizierbaren natürlichen Personen enthalten. Die Kommission wird ermächtigt, gemäß Artikel 23 delegierte Rechtsakte zur Festlegung geeigneter Schutzmechanismen für den Umgang mit solchen Daten zu erlassen.

(2)   Falls erforderlich, werden Schutzmechanismen eingerichtet, wenn die in Absatz 1 angeführten Datenspeicher- und Datenaustauschsysteme Angaben zu identifizierten oder identifizierbaren natürlichen Personen enthalten.

(3)   Die Kommission wird ermächtigt, Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Vorschriften für Verfahren, Formate, Codes und Zeitpläne zu erlassen, die genutzt werden, um die Kompatibilität von Datenspeicher- und Datenaustauschsystemen zu gewährleisten. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 24 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(3)   Die Kommission wird ermächtigt, Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Vorschriften für Verfahren, Formate, Codes und Zeitpläne zu erlassen, die genutzt werden, um die Kompatibilität von Datenspeicher- und Datenaustauschsystemen zu gewährleisten. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 24 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Begründung

Aus Gründen der Kohärenz mit der Definition des Begriffs „Endnutzer“.

Die Frage des Datenschutzes ist von grundlegender Bedeutung. Die festgelegten Maßnahmen und die vorgesehenen Schutzmechanismen sollten nicht ausschließlich von der Europäischen Kommission untersucht werden.

II.

POLITISCHE EMPFEHLUNGEN

DER EUROPÄISCHE AUSSCHUSS DER REGIONEN

1.

begrüßt den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung einer Rahmenregelung der Union für die Erhebung, Verwaltung und Nutzung von Daten im Fischereisektor und Unterstützung wissenschaftlicher Beratung zur Durchführung der Gemeinsamen Fischereipolitik, den er als Meilenstein auf dem Weg zu einer regionalisierten Gemeinsamen Fischereipolitik ansieht;

2.

misst der Erhebung von Daten entscheidende Bedeutung im Hinblick auf die Verbesserung der Kenntnisse über die Fischbestände und ihre langfristige Bewirtschaftung bei. Eine bessere Datenerhebung würde eine zuverlässigere Bewertung des höchstmöglichen Dauerertrags und das Erreichen der langfristigen Nachhaltigkeit gemäß den in der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 festgelegten Zielen ermöglichen;

3.

erachtet den Vorschlag als wertvolles Instrument zur Erreichung einer nachhaltigen Fischerei bis 2020;

4.

weist darauf hin, dass die Auswirkungen des Fischfangs auf das Ökosystem schrittweise immer stärker in den Blickpunkt gerückt sind, weshalb sie verstärkt berücksichtigt werden müssen, wobei dieser Grundsatz in Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 als eines der Hauptziele der neuen GFP festgeschrieben ist;

5.

stellt fest, dass die Erhebung verlässlicher Daten über gewerblich genutzte und andere in der Meeresumwelt vorkommende Arten zusammen mit anderen einschlägigen Umweltdaten zu einer genaueren Bewertung des Zustands der Bestände und auch der marinen Ökosysteme und ihrer Dynamik führen wird;

6.

hat Bedenken gegen eine Verringerung der Häufigkeit der Datenerhebung, die sich auf die Überwachung und die Bildung von Serien auswirken kann, insbesondere im Falle von Daten, die raschen Veränderungen unterliegen und einen erheblichen Einfluss auf die Managementmaßnahmen haben könnten;

7.

hält den Vorschlag für einen wichtigen Schritt auf dem Weg einem ökosystemorientierten Ansatz in der reformierten Gemeinsamen Fischereipolitik;

8.

schlägt vor, als ersten Schritt bei der Bewertung der Auswirkungen der Fischerei auf gefährdete marine Ökosysteme zu analysieren, inwieweit sich die räumliche Verteilung des fischereilichen Aufwands und der Ort der gefährdeten marinen Lebensräume überschneiden. Als Voraussetzung müssen hierfür Habitat-Karten vorliegen. Dort, wo solche Karten nicht verfügbar sind, sollten konkrete Untersuchungen im Rahmen der direkten Bewirtschaftungsmaßnahmen durchgeführt und finanziert werden. In einem zweiten Schritt sollten die Auswirkungen der verschiedenen Arten von Fanggeräten auf unterschiedliche Lebensraumtypen im Einzelnen untersucht werden;

9.

weist darauf hin, dass es ein großes Potenzial für ein besseres Zusammenspiel mit der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie (MSRR) gibt;

10.

schlägt vor, Forschungsschiffe als gemeinsame Plattform für die Datenerhebung sowohl im Fischereisektor als auch für die Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie (MSRR) zu nutzen, denn dies ist der beste Weg zur Verringerung der Kosten. Die Verfügbarkeit ausreichender personeller Ressourcen und Ausrüstungen in den Mitgliedstaaten sollte jedoch als Faktor gesehen werden, der die Durchführung neuer Maßnahmen ermöglicht;

11.

befürwortet das Ziel einer besseren Abstimmung zwischen den verfügbaren Daten und den Managementerfordernissen, warnt jedoch vor den Folgen, die die von der Europäischen Kommission vorgeschlagene Kosten-Nutzen-Analyse haben könnte. Für bestimmte Daten können die wissenschaftlichen Untersuchungen auf See nicht durch kostengünstigere Methoden ersetzt werden;

12.

fordert die Mitgliedstaaten auf, ihre bestehenden Systeme zur Datenerhebung auf deren Interoperabilität hin zu bewerten. Im Zuge einer solchen Bewertung sollten die Konformität, Datenübermittlungsprotokolle, die Erhebung und Verarbeitung der Daten und deren Qualität überprüft werden. Die effiziente Datenerhebung auf regionaler Ebene sowie die Schaffung regionaler Datenbanken sollte sich darin niederschlagen, dass die erhobenen Daten besser in Bewirtschaftungspläne integriert werden;

13.

fordert alle Akteure auf, so weit wie möglich auf die freie Verfügbarkeit der erhobenen Daten hinzuwirken, und zwar in einem Format, das durch die entsprechenden Nutzer, u. a. die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften, verwendet werden kann. Es gilt, den einzelnen Regionen mehr Informationen zur Verfügung zu stellen und ihren Bedürfnissen besser Rechnung zu tragen;

14.

stellt fest, dass wissenschaftliche Daten über die Fischerei bereits weitgehend verfügbar sind, dies jedoch nur selten in einem Format, das die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften einfach verwenden können, weil es vor Ort an geeigneten Schnittstellen und Fachkenntnissen mangelt;

15.

betont die Bedeutung der Datenerhebung für die qualitative und quantitative Analyse der blauen Wirtschaft, da Daten gesammelt werden müssen, um bestehende Wissenslücken zu schließen;

16.

unterstreicht die Bedeutung sozioökonomischer Daten hinsichtlich der Fischerei und der Aquakultur und äußert die Vermutung, dass die Harmonisierung dieser Daten mittelfristig zu einer größeren Harmonisierung und einer Verbesserung der Sozialvorschriften in diesen Bereichen beitragen könnte;

17.

weist jedoch darauf hin, dass eine Finanzierung aus dem Europäischen Meeres- und Fischereifonds (EMFF) nur für die Datenerhebung im Rahmen der GFP- und EMFF-Verordnungen erfolgen sollte;

18.

fordert die Bereitstellung einer den ehrgeizigen Zielen der GFP entsprechenden Finanzierung, damit die Datenerhebung und wissenschaftliche Beratung den Erfordernissen der GFP gerecht werden können. Sollten Daten für Zwecke außerhalb der GFP erhoben werden, muss diese Erhebung aus anderen Mitteln als dem EMFF finanziert werden;

19.

betont, wie wichtig die Erhebung sozioökonomischer Daten für die Fischverarbeitungsindustrie ist. Der Ursprung des verarbeiteten Fisches ist ein wichtiger Anhaltspunkt für das Verständnis der Wertschöpfungskette in kleinen Fischergemeinden und die Verfügbarkeit dieser Informationen könnte sich äußerst positiv auf den auf die handwerkliche Fischerei und Küstenfischerei ausgerichteten Politikansatz auf nationaler und europäischer Ebene auswirken. Die Erhebung und Analyse von sozioökonomischen Daten wie das Geschlechtergleichgewicht bei den Beschäftigten und die Beschäftigungsformen könnten neue Möglichkeiten für die Schaffung von Arbeitsplätzen und Wirtschaftswachstum in Küstengebieten eröffnen. Schätzungen zufolge wird sich jeder Euro, der in die Datenerhebung sowie in Kontroll- und Durchsetzungsregelungen in der Fischereiindustrie investiert wird, möglicherweise bis zu zehnfach rentieren;

20.

hebt einmal mehr hervor, dass die Sammlung und die Weitergabe von Informationen über den Zustand der Meere und Ozeane weder zu Nachteilen noch zu einem zusätzlichen Verwaltungsaufwand für die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften und die Unternehmen führen dürfen (1);

21.

begrüßt, dass die Europäische Kommission sozioökonomische Daten aus der Aquakultur in ihren Vorschlag aufgenommen hat. Nach Ansicht des Ausschusses birgt die blaue Wirtschaft ein großes Potenzial im Hinblick auf ihren Beitrag zur EU-Agenda für Beschäftigung und Wachstum beizutragen, vor allem durch Schaffung wertvoller Arbeitsplätze in strukturschwachen Regionen. Eine bessere Datenerhebung wird außerdem für mehr Innovation und Wettbewerbsfähigkeit sorgen und die Unsicherheit im Zusammenhang mit Meeresgebieten verringern (2);

22.

begrüßt die Tatsache, dass in dem Vorschlag dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nach Maßgabe von Artikel 5 des EU-Vertrags Rechnung getragen wird;

23.

begrüßt die erheblichen Anstrengungen der Europäischen Kommission zur Anwendung der Grundsätze der besseren Rechtsetzung und Vereinfachung auf ihren Vorschlag;

24.

schlägt vor, dass der Gesetzgeber eine Typologie der wichtigsten Formen von Endnutzern einführt, um die Kohärenz mit den Empfehlungen des STECF zu wahren:

Typ 1: die Haupt-Endnutzer, für die die DCF konzipiert wurde, u. a. die Kommission, Gremien wie ICES und STECF, die die Kommission bei der GFP-Beschlussfassung mit regelmäßigen Gutachten direkt unterstützen sollen, und andere Fischereiorganisationen wie regionale Fischereiorganisationen oder die Allgemeine Kommission für die Fischerei im Mittelmeer (GFCM), die DCF-Daten zur Umsetzung ihrer Fischereibewirtschaftungsmaßnahmen verwenden.

Typ 2: andere Einrichtungen wie die Beiräte und Unterauftragnehmer, von denen die Kommission Beratung oder Analyse auf der Grundlage von DCF-Daten anfordern kann.

Typ 3: alle anderen Akteure wie lokale und regionale Gebietskörperschaften, für die die Fischerei ein wichtige Rolle spielt, NRO, Berufsverbände der Fischer und Hochschulen mit Interesse an der Verwendung von DCF-Daten für ihre eigenen Zwecke;

25.

fordert, dass die Erhebung von Daten im Zuge der GFP neben der Erhebung von Fischbeständen zur Erreichung einer nachhaltigen Fischerei bzw. Aquakultur auch die Erhebung verlässlicher Daten für den Umgang mit Fischprädatoren (z. B. Fischotter, Kormoran und Graureiher) sowie anderen streng geschützten Tierarten (z. B. Biber) mitumfassen sollte.

Brüssel, den 10. Februar 2016

Der Präsident des Europäischen Ausschusses der Regionen

Markku MARKKULA


(1)  NAT-V044.

(2)  NAT-V044.