ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 110

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

59. Jahrgang
24. März 2016


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2016/C 110/01

Rücknahme der Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.7969 — GIP/CPPIB/Asciano Businesses) ( 1 )

1


 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2016/C 110/02

Euro-Wechselkurs

2

 

INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

2016/C 110/03

Bekanntmachung der Regierung der Republik Zypern im Rahmen der Richtlinie 94/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erteilung und Nutzung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen ( 1 )

3

2016/C 110/04

Bekanntmachung der Regierung der Republik Zypern im Rahmen der Richtlinie 94/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erteilung und Nutzung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen ( 1 )

5


 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

 


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

24.3.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 110/1


Rücknahme der Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.7969 — GIP/CPPIB/Asciano Businesses)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2016/C 110/01)

(Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates)

Am 26. Februar 2016 ist die Anmeldung des geplanten Zusammenschlusses zwischen GIP, CPPIB und Asciano Businesses bei der Kommission eingegangen. Am 18. März 2016 unterrichtete(n) der/die Anmelder die Kommission über die Rücknahme der Anmeldung.


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

24.3.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 110/2


Euro-Wechselkurs (1)

23. März 2016

(2016/C 110/02)

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,1171

JPY

Japanischer Yen

126,01

DKK

Dänische Krone

7,4542

GBP

Pfund Sterling

0,78985

SEK

Schwedische Krone

9,2315

CHF

Schweizer Franken

1,0894

ISK

Isländische Krone

 

NOK

Norwegische Krone

9,4863

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

27,038

HUF

Ungarischer Forint

313,79

PLN

Polnischer Zloty

4,2563

RON

Rumänischer Leu

4,4655

TRY

Türkische Lira

3,2111

AUD

Australischer Dollar

1,4780

CAD

Kanadischer Dollar

1,4676

HKD

Hongkong-Dollar

8,6628

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,6676

SGD

Singapur-Dollar

1,5280

KRW

Südkoreanischer Won

1 300,58

ZAR

Südafrikanischer Rand

17,1475

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

7,2648

HRK

Kroatische Kuna

7,5415

IDR

Indonesische Rupiah

14 760,87

MYR

Malaysischer Ringgit

4,4673

PHP

Philippinischer Peso

51,848

RUB

Russischer Rubel

75,8478

THB

Thailändischer Baht

39,311

BRL

Brasilianischer Real

4,0600

MXN

Mexikanischer Peso

19,4942

INR

Indische Rupie

74,6175


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

24.3.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 110/3


Bekanntmachung der Regierung der Republik Zypern im Rahmen der Richtlinie 94/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erteilung und Nutzung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2016/C 110/03)

BEKANNTMACHUNG DER ANKÜNDIGUNG DER DRITTEN OFFSHORE-LIZENZVERGABERUNDE ZYPERNS FÜR DIE GENEHMIGUNG DER EXPLORATION VON KOHLENWASSERSTOFFEN

Gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 94/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 1994 über die Erteilung und Nutzung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen (1) fordert die Republik Zypern interessierte Personen auf, Anträge auf Erteilung von Explorationsgenehmigungen für Kohlenwasserstoffe sowie anschließend Fördergenehmigungen für ein bestimmtes Gebiet in der ausschließlichen Wirtschaftszone Zyperns zu stellen. Die Anträge können innerhalb von 120 Tagen, gerechnet ab dem Tag der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union, eingereicht werden. Anträge, die nach Ablauf der genannten Frist beim Ministerium für Energie, Handel, Industrie und Tourismus eingehen, werden nicht berücksichtigt.

Die verfügbaren Blöcke werden durch folgende geographische Koordinaten begrenzt (WGS84):

Block Nr.

Längengrad

Breitengrad

Block 6

31:15:00

33:30:00

31:15:00

34:10:00

31:55:00

34:10:00

31:55:00

33:30:00

Block 8

32:35:00

33:30:00

32:35:00

34:10:00

33:15:00

34:10:00

33:15:00

33:30:00

Block 10

30:39:02

33:30:00

31:55:00

33:30:00

31:55:00

33:08:24

31:36:30

33:11:30

31:15:00

33:18:40

31:07:00

33:21:20

Die Anträge auf Erteilung von Genehmigungen zur Exploration von Kohlenwasserstoffen sowie die anschließenden Gewinnungsgenehmigungen sind zu richten an:

The Hon. Minister

Ministry of Energy, Commerce, Industry and Tourism

1421 Nicosia

CYPRUS

Über die Anträge dieser dritten Offshore-Lizenzvergaberunde entscheidet der Ministerrat der Republik Zypern voraussichtlich innerhalb von sechs Monaten nach dem in dieser Bekanntmachung genannten Stichtag für die Einreichung der Anträge.

Die Genehmigungserteilung durch den Ministerrat als der zuständigen Behörde erfolgt unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 3 Absatz 6 der Richtlinie 94/22/EG.

Ein ausführlicher Leitfaden sowie weitere Informationen für die Einreichung von Anträgen können angefordert werden bei der Dienststelle des Ständigen Sekretärs des Ministeriums für Energie, Handel, Industrie und Tourismus, 1421 Nikosia, Zypern, Tel.: +357 22409310, Fax: +357 22409348, E-Mail: Third.LR@mcit.gov.cy


(1)  ABl. L 164 vom 30.6.1994, S. 3.


24.3.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 110/5


Bekanntmachung der Regierung der Republik Zypern im Rahmen der Richtlinie 94/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erteilung und Nutzung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2016/C 110/04)

Unbeschadet der Anwendung der Bestimmungen betreffend die nationale Sicherheit im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 94/22/EG teilt die Republik Zypern hiermit allen interessierten Personen mit, dass bei der Erteilung von Genehmigungen für die Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen folgende Kriterien gelten:

a)

die technische und finanzielle Leistungsfähigkeit des Bewerbers;

b)

die Modalitäten, nach denen der Bewerber die in der Genehmigung aufgeführten Tätigkeiten durchzuführen gedenkt;

c)

die vom Bewerber für den Erhalt der Genehmigung angebotene finanzielle Gegenleistung und

d)

etwaige Mängel in Bezug auf Effizienz und Verantwortungsbewusstsein des Bewerbers im Rahmen früherer Genehmigungen oder Erlaubnisse in anderen Ländern.

Erweist sich nach der Bewertung anhand der obigen Kriterien, dass zwei oder mehr Anträge gleichwertig sind, werden die Bewerbungen im Hinblick auf folgende Aspekte geprüft: Schutz der öffentlichen Sicherheit und Gesundheit, Verkehrssicherheit, Schutz der Umwelt, Schutz der biologischen Ressourcen und nationaler Denkmäler von künstlerischem, historischem oder archäologischem Wert, Sicherheit der Einrichtungen und Arbeitskräfte sowie vorgesehenes Management der Kohlenwasserstoffressourcen.

Gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie 94/22/EG sind Informationen über die Bedingungen und Auflagen für die Ausübung oder Einstellung der Tätigkeit, die auf die Art der jeweils zu erteilenden Genehmigungen Anwendung finden, den einschlägigen Rechtsvorschriften und einem Mustervertrag über die Beteiligung an der Exploration und Produktion zu entnehmen, die auf der Website des Ministeriums für Energie, Handel, Industrie und Tourismus unter folgender Internet-Adresse veröffentlicht werden: www.mcit.gov.cy (Tel.: +357 22409310, Fax: +357 22409348, E-Mail: Third.LR@mcit.gov.cy).