ISSN 1977-088X |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 106 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
59. Jahrgang |
Informationsnummer |
Inhalt |
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IV Informationen |
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INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Gerichtshof der Europäischen Union |
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2016/C 106/01 |
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V Bekanntmachungen |
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GERICHTSVERFAHREN |
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Gerichtshof |
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2016/C 106/02 |
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2016/C 106/03 |
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2016/C 106/04 |
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2016/C 106/05 |
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2016/C 106/06 |
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2016/C 106/07 |
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2016/C 106/08 |
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2016/C 106/09 |
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2016/C 106/10 |
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2016/C 106/11 |
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2016/C 106/12 |
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2016/C 106/13 |
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2016/C 106/14 |
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2016/C 106/15 |
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2016/C 106/16 |
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2016/C 106/18 |
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2016/C 106/19 |
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2016/C 106/20 |
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2016/C 106/21 |
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2016/C 106/22 |
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2016/C 106/23 |
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2016/C 106/24 |
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2016/C 106/25 |
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2016/C 106/26 |
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2016/C 106/27 |
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2016/C 106/28 |
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2016/C 106/29 |
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2016/C 106/30 |
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Gericht |
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2016/C 106/31 |
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2016/C 106/32 |
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2016/C 106/33 |
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2016/C 106/34 |
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2016/C 106/35 |
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2016/C 106/36 |
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2016/C 106/37 |
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2016/C 106/38 |
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2016/C 106/39 |
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2016/C 106/40 |
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2016/C 106/41 |
Rechtssache T-618/15: Klage, eingereicht am 31. Juli 2015 — Voigt/Parlament |
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2016/C 106/42 |
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2016/C 106/43 |
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2016/C 106/44 |
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2016/C 106/45 |
Rechtssache T-25/16: Klage, eingereicht am 25. Januar 2016 — Haw Par/HABM — Cosmowell (GelenkGold) |
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2016/C 106/46 |
Rechtssache T-29/16: Klage, eingereicht am 25. Januar 2016 — Caffè Nero Group/HABM (CAFFÈ NERO) |
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2016/C 106/47 |
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2016/C 106/48 |
Rechtssache T-31/16: Klage, eingereicht am 25. Januar 2016 — adp Gauselmann/HABM (Juwel) |
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2016/C 106/49 |
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2016/C 106/50 |
Rechtssache T-37/16: Klage, eingereicht am 26. Januar 2016 — Caffè Nero Group/HABM (CAFFÈ NERO) |
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2016/C 106/51 |
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2016/C 106/52 |
Rechtssache T-43/16: Klage, eingereicht am 29. Januar 2016 — 1&1 Telecom/Kommission |
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2016/C 106/53 |
Rechtssache T-49/16: Klage, eingereicht am 1. Februar 2016 — Azanta/HABM — Novartis (NIMORAL) |
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2016/C 106/54 |
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2016/C 106/55 |
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Gericht für den öffentlichen Dienst |
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2016/C 106/56 |
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2016/C 106/57 |
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2016/C 106/58 |
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2016/C 106/59 |
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2016/C 106/60 |
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2016/C 106/61 |
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2016/C 106/62 |
Rechtssache F-2/16: Klage, eingereicht am 11. Januar 2016 — ZZ/EAD |
DE |
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IV Informationen
INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Gerichtshof der Europäischen Union
21.3.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 106/1 |
Letzte Veröffentlichungen des Gerichtshofs der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Union
(2016/C 106/01)
Letzte Veröffentlichung
Bisherige Veröffentlichungen
Diese Texte sind verfügbar auf:
EUR-Lex: http://eur-lex.europa.eu
V Bekanntmachungen
GERICHTSVERFAHREN
Gerichtshof
21.3.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 106/2 |
Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 4. Februar 2016 (Vorabentscheidungsersuchen des First-tier Tribunal [Tax Chamber], des Finanzgerichts München — Vereinigtes Königreich, Deutschland) — C & J Clark International Ltd/Commissioners for Her Majesty’s Revenue & Customs (C-659/13), Puma SE/Hauptzollamt Nürnberg (C-34/14)
(Verbundene Rechtssachen C-659/13 und C-34/14) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Zulässigkeit - Dumping - Einfuhren von Schuhen mit Oberteil aus Leder mit Ursprung in China und Vietnam - Gültigkeit der Verordnung [EG] Nr. 1472/2006 und der Durchführungsverordnung [EU] Nr. 1294/2009 - WTO-Antidumpingübereinkommen - Verordnung [EG] Nr. 384/96 - Art. 2 Abs. 7 - Feststellung des Dumpings - Einfuhren aus Ländern ohne Marktwirtschaft - Anträge auf Zuerkennung des Status als unter marktwirtschaftlichen Bedingungen tätige Unternehmen - Frist - Art. 9 Abs. 5 und 6 - Anträge auf individuelle Behandlung - Art. 17 - Stichprobe - Art. 3 Abs. 1, 5 und 6, Art. 4 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 4 - Kooperation des Wirtschaftszweigs der Union - Art. 3 Abs. 2 und 7 - Feststellung der Schädigung - Andere bekannte Faktoren - Zollkodex der Gemeinschaften - Art. 236 Abs. 1 und 2 - Erstattung gesetzlich nicht geschuldeter Zölle - Frist - Unvorhersehbares Ereignis oder höhere Gewalt - Ungültigkeit einer Verordnung, mit der Antidumpingzölle eingeführt wurden))
(2016/C 106/02)
Verfahrenssprache: Englisch
Vorlegende Gerichte
First-tier Tribunal (Tax Chamber), Finanzgericht München
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerinnen: C & J Clark International Ltd (C-659/13), Puma SE (C-34/14)
Beklagte: Commissioners for Her Majesty’s Revenue & Customs (C-659/13), Hauptzollamt Nürnberg (C-34/14)
Tenor
1. |
Die Verordnung (EG) Nr. 1472/2006 des Rates vom 5. Oktober 2006 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder mit Ursprung in der Volksrepublik China und Vietnam ist ungültig, soweit sie gegen Art. 2 Abs. 7 Buchst. b und Art. 9 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern in der durch die Verordnung (EG) Nr. 461/2004 des Rates vom 8. März 2004 geänderten Fassung verstößt. Die Prüfung der Vorlagefragen hat nichts ergeben, was die Gültigkeit der Verordnung Nr. 1472/2006 mit Blick auf Art. 296 AEUV sowie Art. 2 Abs. 7 Buchst. c, Art. 3 Abs. 1, 2 und 5 bis 7, Art. 4 Abs. 1, Art. 5 Abs. 4, Art. 9 Abs. 6 oder Art. 17 der Verordnung Nr. 384/96 in der durch die Verordnung Nr. 461/2004 geänderten Fassung — einige Artikel und Bestimmungen einzeln, andere zusammen betrachtet — zu beeinträchtigen vermag. |
2. |
Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1294/2009 des Rates vom 22. Dezember 2009 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder mit Ursprung in Vietnam und in der Volksrepublik China, ausgeweitet auf aus der Sonderverwaltungsregion Macau versandte Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder, ob als Ursprungserzeugnisse der Sonderverwaltungsregion Macau angemeldet oder nicht, nach einer Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung Nr. 384/96 des Rates ist im gleichen Umfang ungültig wie die Verordnung Nr. 1472/2006. |
3. |
In Fällen wie denen der Ausgangsverfahren können sich die Gerichte der Mitgliedstaaten nicht auf Urteile, in denen der Richter der Europäischen Union eine Verordnung, mit der Antidumpingzölle eingeführt wurden, in Bezug auf bestimmte in dieser Verordnung genannte ausführende Hersteller für nichtig erklärt hat, stützen, um festzustellen, dass die Zölle, die auf die Waren anderer in dieser Verordnung genannter ausführender Hersteller erhoben wurden, die sich in der gleichen Situation befinden wie diejenigen, hinsichtlich deren diese Verordnung für nichtig erklärt wurde, nicht gesetzlich geschuldet im Sinne von Art. 236 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften sind. Wurde diese Verordnung nicht von dem Organ der Europäischen Union, das sie erlassen hat, zurückgenommen, vom Richter der Europäischen Union für nichtig erklärt oder vom Gerichtshof der Europäischen Union für ungültig erklärt, soweit auf die Waren dieser anderen ausführenden Hersteller Antidumpingzölle erhoben werden, bleiben diese Zölle gesetzlich geschuldet im Sinne dieser Bestimmung. |
4. |
Art. 236 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2913/92 ist dahin auszulegen, dass die vollständige oder teilweise Ungültigerklärung einer Verordnung, mit der Antidumpingzölle eingeführt wurden, durch den Richter der Europäischen Union weder ein unvorhersehbares Ereignis noch höhere Gewalt im Sinne dieser Bestimmung darstellt. |
21.3.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 106/3 |
Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 28. Januar 2016 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale Amministrativo Regionale per il Piemonte — Italien) — Consorzio Artigiano Servizio Taxi e Autonoleggio (CASTA) u. a./Azienda sanitaria locale di Ciriè, Chivasso e Ivrea (ASL TO4), Regione Piemonte
(Rechtssache C-50/14) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche Aufträge - Art. 49 AEUV und 56 AEUV - Richtlinie 2004/18/EG - Krankentransporte - Nationale Regelung, nach der Krankentransporte im Wege der Direktvergabe ohne jegliche Bekanntmachung und unter Erstattung der aufgewandten Kosten an Freiwilligenorganisationen vergeben werden dürfen, die die rechtlichen Voraussetzungen erfüllen und registriert sind - Zulässigkeit))
(2016/C 106/03)
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Tribunale Amministrativo Regionale per il Piemonte
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Consorzio Artigiano Servizio Taxi e Autonoleggio (CASTA) u. a.
Beklagte: Azienda sanitaria locale di Ciriè, Chivasso e Ivrea (ASL TO4), Regione Piemonte
Beteiligte: Associazione Croce Bianca del Canavese u. a., Associazione nazionale pubblica assistenza (ANPAS) — Comitato regionale Liguria
Tenor
1. |
Die Art. 49 AEUV und 56 AEUV sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung nicht entgegenstehen, die es — wie im Ausgangsverfahren — zulässt, dass die örtlichen Behörden die Erbringung von Krankentransportdiensten im Wege der Direktvergabe ohne jegliche Bekanntmachung an Freiwilligenorganisationen vergeben, soweit der rechtliche und vertragliche Rahmen, in dem diese Organisationen tätig sind, tatsächlich zu dem sozialen Zweck und zu den Zielen der Solidarität und der Haushaltseffizienz beiträgt. |
2. |
Wenn ein Mitgliedstaat es den Behörden erlaubt, für die Durchführung bestimmter Aufgaben unmittelbar auf Freiwilligenorganisationen zurückzugreifen, ist eine Behörde, die mit derartigen Organisationen Übereinkünfte schließen will, nach dem Unionsrecht nicht verpflichtet, vorher die Angebote verschiedener Organisationen zu vergleichen. |
3. |
Ein Mitgliedstaat, der es erlaubt, dass die Behörden für die Durchführung bestimmter Aufgaben unmittelbar auf Freiwilligenorganisationen zurückgreifen und dass diese Organisationen bestimmte wirtschaftliche Tätigkeiten ausüben, muss für die Ausübung dieser Tätigkeiten Grenzen festlegen. Diese Grenzen müssen allerdings gewährleisten, dass die genannten wirtschaftlichen Tätigkeiten im Verhältnis zur Gesamtheit der von diesen Organisationen ausgeübten Tätigkeiten geringfügig sind und deren freiwillige Tätigkeit unterstützen. |
21.3.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 106/4 |
Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 28. Januar 2016 (Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Düsseldorf, des Finanzgerichts Hamburg — Deutschland) — CM Eurologistik GmbH/Hauptzollamt Duisburg (C-283/14), Grünwald Logistik Service GmbH (GLS)/Hauptzollamt Hamburg-Stadt (C-284/14)
(Verbundene Rechtssachen C-283/14 und C-284/14) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung [EU] Nr. 158/2013 - Gültigkeit - Antidumpingzoll auf die Einfuhren bestimmter zubereiteter oder haltbar gemachter Zitrusfrüchte mit Ursprung in China - Durchführung eines Urteils, mit dem die Ungültigkeit einer vorausgegangenen Verordnung festgestellt worden ist - Wiederaufnahme der Ausgangsuntersuchung zur Ermittlung des Normalwerts - Wiedereinführung eines Antidumpingzolls auf der Grundlage derselben Daten - Zu berücksichtigender Untersuchungszeitraum))
(2016/C 106/04)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegende Gerichte
Finanzgericht Düsseldorf, Finanzgericht Hamburg
Parteien der Ausgangsverfahren
Klägerinnen: CM Eurologistik GmbH (C-283/14), Grünwald Logistik Service GmbH (GLS) (C-284/14)
Beklagte: Hauptzollamt Duisburg (C-283/14), Hauptzollamt Hamburg-Stadt (C-284/14)
Tenor
Die Prüfung der Vorlagefragen hat nichts ergeben, was die Gültigkeit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 158/2013 des Rates vom 18. Februar 2013 zur Wiedereinführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter zubereiteter oder haltbar gemachter Zitrusfrüchte (Mandarinen usw.) mit Ursprung in der Volksrepublik China beeinträchtigen könnte.
21.3.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 106/5 |
Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 4. Februar 2016 (Vorabentscheidungsersuchen des Amtsgerichts Sonthofen — Deutschland) — Strafverfahren gegen Sebat Ince
(Rechtssache C-336/14) (1)
((Freier Dienstleistungsverkehr - Art. 56 AEUV - Glücksspiel - Staatliches Monopol auf Sportwetten - Vorherige behördliche Erlaubnis - Ausschluss privater Veranstalter - Annahme von Wetten für einen in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Veranstalter - Strafrechtliche Sanktionen - Unionsrechtswidrige nationale Bestimmung - Verdrängung - Übergang zu einer Regelung, die die Erteilung einer begrenzten Zahl von Konzessionen an private Veranstalter vorsieht - Grundsätze der Transparenz und der Unparteilichkeit - Richtlinie 98/34/EG - Art. 8 - Technische Vorschriften - Vorschriften betreffend Dienste - Unterrichtungspflicht))
(2016/C 106/05)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Amtsgericht Sonthofen
Beteiligte des Strafverfahrens
Sebat Ince
Tenor
1. |
Art. 56 AEUV ist dahin auszulegen, dass er die Strafverfolgungsbehörden eines Mitgliedstaats daran hindert, die ohne Erlaubnis erfolgte Vermittlung von Sportwetten durch einen privaten Wirtschaftsteilnehmer an einen anderen privaten Wirtschaftsteilnehmer, der über keine Erlaubnis für die Veranstaltung von Sportwetten in diesem Mitgliedstaat verfügt, aber Inhaber einer Lizenz in einem anderen Mitgliedstaat ist, zu ahnden, wenn die Erlaubnispflicht für die Veranstaltung oder die Vermittlung von Sportwetten im Rahmen eines staatlichen Monopols besteht, das die nationalen Gerichte für unionsrechtswidrig befunden haben. Art. 56 AEUV steht einer solchen Ahndung auch dann entgegen, wenn ein privater Wirtschaftsteilnehmer theoretisch eine Erlaubnis für die Veranstaltung oder die Vermittlung von Sportwetten erhalten kann, soweit die Kenntnis von dem Verfahren zur Erteilung einer solchen Erlaubnis nicht sichergestellt ist und das staatliche Sportwettenmonopol, das von den nationalen Gerichten für unionsrechtswidrig befunden wurde, trotz der Annahme eines solchen Verfahrens fortbesteht. |
2. |
Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft in der durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass der Entwurf eines Landesgesetzes, das auf der Ebene des betreffenden Landes die Bestimmungen eines ausgelaufenen Länderstaatsvertrags aufrechterhält, der Notifizierungspflicht des Art. 8 Abs. 1 unterliegt, soweit er technische Vorschriften im Sinne des Art. 1 dieser Richtlinie enthält, so dass der Verstoß gegen diese Pflicht dazu führt, dass diese technischen Vorschriften einem Einzelnen im Rahmen eines Strafverfahrens nicht entgegengehalten werden können. An der Notifizierungspflicht kann auch der Umstand nichts ändern, dass der besagte Staatsvertrag der Kommission zuvor im Entwurfsstadium gemäß Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 98/34 notifiziert worden war und ausdrücklich die Möglichkeit einer Verlängerung der Geltungsdauer vorsah, von der allerdings kein Gebrauch gemacht wurde. |
3. |
Art. 56 AEUV ist dahin auszulegen, dass er einen Mitgliedstaat daran hindert, die ohne Erlaubnis erfolgte Vermittlung von Sportwetten in seinem Hoheitsgebiet an einen Wirtschaftsteilnehmer, der in einem anderen Mitgliedstaat eine Lizenz für die Veranstaltung von Sportwetten innehat, zu ahnden,
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21.3.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 106/6 |
Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 28. Januar 2016 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale di Frosinone — Italien) — Strafverfahren gegen Rosanna Laezza
(Rechtssache C-375/14) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 49 AEUV und 56 AEUV - Niederlassungsfreiheit - Dienstleistungsfreiheit - Glücksspiel - Urteil des Gerichtshofs, mit dem nationale Vorschriften über Konzessionen für die Annahme von Wetten für mit dem Unionsrecht unvereinbar erklärt wurden - Neuordnung des Systems durch eine Neuausschreibung - Unentgeltliche Gebrauchsüberlassung der im Eigentum stehenden materiellen und immateriellen Vermögensgegenstände, die die Infrastruktur der Spielverwaltung und -annahme bilden - Beschränkung - Zwingende Gründe des Allgemeininteresses - Verhältnismäßigkeit))
(2016/C 106/06)
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Tribunale di Frosinone
Beteiligte des Strafverfahrens
Rosanna Laezza
Tenor
Die Art. 49 AEUV und 56 AEUV sind dahin auszulegen, dass sie einer einschränkenden nationalen Bestimmung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, nach der der Konzessionär verpflichtet ist, die in seinem Eigentum stehenden materiellen und immateriellen Vermögensgegenstände, die die Infrastruktur der Spielverwaltung und -annahme bilden, bei Beendigung der Tätigkeit aufgrund des Ablaufs der Konzessionsfrist einem anderen unentgeltlich zum Gebrauch zu überlassen, entgegenstehen, sofern diese Beschränkung über das hinausgeht, was zur Erreichung des mit dieser Bestimmung tatsächlich verfolgten Ziels erforderlich ist; dies zu prüfen ist Sache des vorlegenden Gerichts.
(1) ABl. C 372 vom 20.10.2014.
21.3.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 106/6 |
Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 28. Januar 2016 — Europäische Kommission/Portugiesische Republik
(Rechtssache C-398/14) (1)
((Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 91/271/EWG - Behandlung von kommunalem Abwasser - Art. 4 - Zweitbehandlung oder gleichwertige Behandlung - Anhang I Abschnitte B und D))
(2016/C 106/07)
Verfahrenssprache: Portugiesisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: P. Guerra e Andrade und E. Manhaeve)
Beklagte: Portugiesische Republik (Prozessbevollmächtigte: L. Inez Fernandes, J. Reis Silva und J. Brito e Silva)
Tenor
1. |
Die Portugiesische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 4 der Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1137/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 geänderten Fassung verstoßen, dass sie nicht sichergestellt hat, dass Abwasser im Ablauf kommunaler Abwasserbehandlungsanlagen in den Gemeinden Alvalade, Odemira, Pereira do Campo, Vila Verde (PTAGL 420), Mação, Pontével, Castro Daire, Arraiolos, Ferreira do Alentejo, Vidigueira, Alcácer do Sal, Amareleja, Monchique, Montemor-o-Novo, Grândola, Estremoz, Maceira, Portel, Viana do Alentejo, Cinfães, Ponte de Reguengo, Canas de Senhorim, Repeses, Vila Viçosa, Santa Comba Dão, Tolosa, Loriga, Cercal, Vale de Santarém, Castro Verde, Almodôvar, Amares/Ferreiras, Mogadouro, Melides, Vila Verde (PTAGL 421), Serpa, Vendas Novas, Vila de Prado, Nelas, Vila Nova de São Bento, Santiago do Cacém, Alter do Chão, Tábua und Mangualde entsprechend den einschlägigen Anforderungen des Anhangs I Abschnitt B der Richtlinie einem angemessenen Niveau der Behandlung unterzogen wird. |
2. |
Die Portugiesische Republik trägt die Kosten. |
(1) ABl. C 380 vom 27.10.2014.
21.3.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 106/7 |
Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 28. Januar 2016 — Quimitécnica.com — Comércio e Indústria Química, SA, José de Mello — Sociedade Gestora de Participações Sociais, SA/Europäische Kommission
(Rechtssache C-415/14 P) (1)
((Rechtsmittel - Kartelle - Europäischer Markt für Futterphosphate - Am Ende eines Vergleichsverfahrens gegen die Rechtsmittelführerinnen verhängte Geldbuße - Ratenzahlung der Geldbuße - Erfordernis der Stellung einer Bankbürgschaft bei einer Bank mit einem langfristigen „AA“-Rating - Begründungspflicht))
(2016/C 106/08)
Verfahrenssprache: Portugiesisch
Parteien
Rechtsmittelführerinnen: Quimitécnica.com — Comércio e Indústria Química, SA, José de Mello — Sociedade Gestora de Participações Sociais, SA (Prozessbevollmächtigter: J. Calheiros, advogado)
Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: V. Bottka und B. Mongin sowie M. Marques Mendes, advogado)
Tenor
1. |
Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 26. Juni 2014, Quimitécnica.com und de Mello/Kommission (T-564/10, EU:T:2014:583), wird aufgehoben. |
2. |
Die Rechtssache wird an das Gericht der Europäischen Union zurückverwiesen. |
3. |
Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten. |
21.3.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 106/7 |
Urteil des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 28. Januar 2016 — Éditions Odile Jacob SAS/Europäische Kommission, Lagardère SCA, Wendel
(Rechtssache C-514/14 P) (1)
((Rechtsmittel - Unternehmenszusammenschluss auf dem Markt für Buchverlagswesen - Im Anschluss an die Nichtigerklärung einer Entscheidung über die Zulassung des Erwerbers bestimmter Vermögenswerte wegen mangelnder Unabhängigkeit eines Beauftragten erlassener Beschluss - Art. 266 AEUV - Durchführung des Nichtigkeitsurteils - Gegenstand des Rechtsstreits - Rechtsgrundlage des streitigen Beschlusses - Rückwirkung dieses Beschlusses - Unabhängigkeit des Erwerbers der veräußerten Vermögenswerte vom Veräußerer))
(2016/C 106/09)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: Éditions Odile Jacob SAS (Prozessbevollmächtigte: J.-F. Bellis, O. Fréget und L. Eskenazi, avocats)
Andere Parteien des Verfahrens: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: C. Giolito und B. Mongin), Lagardère SCA (Prozessbevollmächtigte: A. Winckler, F. de Bure, J.-B. Pinçon und L. Bary, avocats), Wendel (Prozessbevollmächtigte: M. Trabucchi, F. Gordon und A. Gosset-Grainville, avocats, sowie Rechtsanwältin C. Renner)
Tenor
1. |
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. |
2. |
Die Éditions Odile Jacob SAS trägt die Kosten, die der Europäischen Kommission, der Lagardère SCA und Wendel entstanden sind. |
21.3.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 106/8 |
Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 28. Januar 2016 — Heli-Flight GmbH & Co. KG/Europäische Agentur für Flugsicherheit (EASA)
(Rechtssache C-61/15 P) (1)
((Rechtsmittel - Zivilluftfahrt - Eingereichte Anträge auf Genehmigung der Flugbedingungen - Entscheidung der Europäischen Agentur für Flugsicherheit - Ablehnung eines Antrags - Obligatorisches Vorverfahren auf Verwaltungsebene - Möglichkeit einer Klage beim Richter der Europäischen Union - Aufgabe des Richters - Erlass prozessleitender Maßnahmen - Verpflichtung - Komplexe technische Beurteilungen))
(2016/C 106/10)
Verfahrenssprache: Deutsch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: Heli-Flight GmbH & Co. KG (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt T. Kittner)
Andere Partei des Verfahrens: Europäische Agentur für Flugsicherheit (EASA) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt T. Masing)
Tenor
1. |
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. |
2. |
Die Heli-Flight GmbH & Co. KG trägt ihre eigenen Kosten. |
21.3.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 106/8 |
Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 28. Januar 2016 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs — Deutschland) — BP Europa SE/Hauptzollamt Hamburg-Stadt
(Rechtssache C-64/15) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Allgemeines Verbrauchsteuersystem - Richtlinie 2008/118/EG - Unregelmäßigkeit, die während der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren eingetreten ist - Beförderung von Waren in einem Verfahren der Steueraussetzung - Zum Zeitpunkt der Lieferung fehlende Waren - Erhebung der Verbrauchsteuer mangels Nachweises der Zerstörung oder des Verlustes der Waren))
(2016/C 106/11)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Bundesfinanzhof
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: BP Europa SE
Beklagter: Hauptzollamt Hamburg-Stadt
Tenor
1. |
Art. 20 Abs. 2 der Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG ist dahin auszulegen, dass die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren in einem Verfahren der Steueraussetzung im Sinne dieser Bestimmung in einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens dann endet, wenn der Empfänger dieser Waren nach vollständiger Entladung des sie befördernden Transportmittels festgestellt hat, dass die Warenmenge geringer ist als die Menge, die ihm hätte geliefert werden sollen. |
2. |
Art. 7 Abs. 2 Buchst. a in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2008/118 ist dahin auszulegen, dass
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3. |
Art. 10 Abs. 4 der Richtlinie 2008/118 ist dahin auszulegen, dass er nicht nur dann anwendbar ist, wenn die gesamte Menge der in einem Verfahren der Steueraussetzung beförderten Waren nicht an ihrem Bestimmungsort eingetroffen ist, sondern auch dann, wenn nur eine Teilmenge dieser Waren nicht am Bestimmungsort eintrifft. |
21.3.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 106/9 |
Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 4. Februar 2016 (Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts Düsseldorf — Deutschland) — Youssef Hassan/Breiding Vertriebsgesellschaft mbH
(Rechtssache C-163/15) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinschaftsmarke - Verordnung [EG] Nr. 207/2009 - Art. 23 - Lizenz - Gemeinschaftsmarkenregister - Recht des Lizenznehmers auf Erhebung einer Verletzungsklage trotz fehlender Eintragung der Lizenz in das Register))
(2016/C 106/12)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Oberlandesgericht Düsseldorf
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Youssef Hassan
Beklagte: Breiding Vertriebsgesellschaft mbH
Tenor
Art. 23 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke ist dahin auszulegen, dass der Lizenznehmer Ansprüche wegen Verletzung der Gemeinschaftsmarke, die Gegenstand der Lizenz ist, geltend machen kann, obwohl die Lizenz nicht in das Gemeinschaftsmarkenregister eingetragen worden ist.
21.3.2016 |
DE |
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C 106/10 |
Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank Noord-Holland (Niederlande), eingereicht am 14. Dezember 2015 — X, GoPro Coöperatief UA/Inspecteur van de Belastingdienst Douane, kantoor Rotterdam Rijnmond
(Rechtssache C-666/15)
(2016/C 106/13)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Rechtbank Noord-Holland
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: X, GoPro Coöperatief UA
Beklagter: Inspecteur van de Belastingdienst Douane, kantoor Rotterdam Rijnmond
Vorlagefragen
1. |
Sind die Erläuterungen der Kommission zur Unterposition 8525 80 30 und zu den Unterpositionen 8525 80 91 und 8525 80 99 der Kombinierten Nomenklatur (KN) dahin auszulegen, dass „eine einzelne Aufnahme von mindestens 30 Minuten“ auch dann vorliegt, wenn Videosequenzen mittels des „video record“-Modus länger als 30 Minuten aufgenommen, aber in getrennten Dateien mit einer Dauer von jeweils weniger als 30 Minuten gespeichert werden und der Betrachter beim Abspielen jede Datei mit einer Dauer von weniger als 30 Minuten gesondert öffnen muss, jedoch die Möglichkeit besteht, die in diesen Dateien enthaltenen Videosequenzen auf einem PC mit Hilfe der von GoPro gelieferten Software aneinanderzufügen und so als einen einzigen, mehr als 30 Minuten dauernden Videofilm in einer einzigen Datei auf einem PC zu speichern? |
2. |
Steht der Einreihung von Videokameraaufnahmegeräten, die Signale aus externen Quellen aufzeichnen können, in die Unterposition 8525 80 99 der KN entgegen, dass sie diese Signale nicht über ein externes Fernsehgerät oder einen externen Monitor wiedergeben können, weil diese Videokameraaufnahmegeräte, z. B. die GoPro Hero 3 Silver Edition, nur die selbst mittels ihrer Linse aufgezeichneten Dateien auf einem externen Bildschirm oder Monitor abspielen können? |
21.3.2016 |
DE |
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C 106/10 |
Vorabentscheidungsersuchen des Hof van beroep te Antwerpen (Belgien), eingereicht am 14. Dezember 2015 — Loterie Nationale — Nationale Loterij NV/Paul Adriaensen u. a.
(Rechtssache C-667/15)
(2016/C 106/14)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Hof van beroep te Antwerpen
Parteien des Ausgangsverfahrens
Rechtsmittelführerin: Loterie Nationale — Nationale Loterij NV
Rechtsmittelgegner: Paul Adriaensen, Werner De Kesel, The Right Frequency VZW
Vorlagefrage
1. |
Setzt die Anwendung von Anhang I Nr. 14 der Richtlinie 2005/29/EG (1) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates voraus, dass ein verbotenes Schneeballsystem nur dann vorliegt, wenn die Einhaltung der finanziellen Zusage gegenüber bereits vorhandenen Mitgliedern
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21.3.2016 |
DE |
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C 106/11 |
Rechtsmittel, eingelegt am 15. Dezember 2015 von The Tea Board gegen das Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 2. Oktober 2015 in der Rechtssache T-624/13, The Tea Board/Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
(Rechtssache C-673/15 P)
(2016/C 106/15)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: The Tea Board (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. C. Maier und A. Nordemann)
Andere Verfahrensparteien: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), Delta Lingerie
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
— |
das angefochtene Urteil des Gerichts vom 2. Oktober 2015 in der Rechtssache T-624/13 insoweit aufzuheben, als das Gericht die Klage hinsichtlich der folgenden von der angemeldeten Marke erfassten Dienstleistungen in den Klassen 35 und 38 abgewiesen hat: Beratung in Geschäftsangelegenheiten bei der Gestaltung und Nutzung von Einzelhandelsgeschäften und Einkaufszentralen für den Einzelhandel und in Bezug auf Werbung; Leistungen der Verkaufsförderung (für Dritte), Werbung, kaufmännische Geschäftsführung, Unternehmensverwaltung, Online-Werbung in einem Computernetzwerk, Verbreitung von Werbematerial (Handzettel, Prospekte, kostenlose Zeitungen, Warenproben), Vermittlung von Zeitungsabonnements für Dritte; Informationen oder Auskünfte in Geschäftsangelegenheiten; Organisation von Veranstaltungen und Ausstellungen für wirtschaftliche oder Werbezwecke, Verkauf von Werbeflächen, Vermietung von Werbeflächen, Rundfunkwerbung, Fernsehwerbung, Sponsoring (Klasse 35); Telekommunikation, computergestützte Nachrichten- und Bildübertragung, interaktive Fernübertragungen im Hinblick auf die Präsentation von Produkten, Kommunikation über Computerterminals, Kommunikation (Übertragung) in offenen und/oder geschlossenen weltweiten Datennetzen (Klasse 38); |
— |
falls erforderlich, die Sache an das Gericht zurückzuverweisen; |
— |
dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
1. |
Das Rechtsmittel ist auf die teilweise Aufhebung des Urteils des Gerichts vom 2. Oktober 2015 in der Rechtssache T-624/13 gerichtet, soweit das Gericht die Klage in Bezug auf von der streitigen Marke erfasste Dienstleistungen in den Klassen 35 und 38 abgewiesen hat. |
2. |
Das Rechtsmittelist auf zwei Rechtsmittelgründe gestützt: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 (1) und Verstoß gegen Art. 8 Abs. 5 Verordnung Nr. 207/2009. |
3. |
Die Rechtsmittelführerin ist der Ansicht, dass die wesentliche Funktion einer aus einer Angabe zur Bezeichnung der geographischen Herkunft der erfassten Waren bestehenden Gemeinschaftskollektivmarke nach Art. 66 Abs. 2 Verordnung Nr. 207/2009 nicht in einer Angabe mit dem Zweck der Bezeichnung der betrieblichen Herkunft bestehe, sondern nur dazu diene, die kollektive Herkunft der unter der Marke angebotenen und verkauften Waren oder Dienstleistungen zu garantieren, d. h. dass die Produkte von einem Unternehmen stammen, das in der als Gemeinschaftskollektivmarke ausgedrückten geographischen Region ansässig und zum Gebrauch der Gemeinschaftskollektivmarke berechtigt ist. |
4. |
Folglich müsse aus der Sicht der Rechtsmittelführerin geschlossen werden, dass im Rahmen des Art. 8 Abs. 1 Buchst. b Verordnung Nr. 207/2009 die geographische Herkunft bei der Beurteilung der Ähnlichkeit der gegenständlichen Waren und/oder Dienstleistungen und/oder bei der Durchführung einer Gesamtbeurteilung der Verwechslungswahrscheinlichkeit als maßgebender Faktor zu berücksichtigen sei. |
5. |
Somit ist es nach Ansicht der Rechtsmittelführerin beim Vergleich von Waren und/oder Dienstleistungen einer früheren, aus einer geographischen Angabe bestehenden Gemeinschaftskollektivmarke nach Art. 66 Abs. 2 Verordnung Nr. 207/2009 mit jenen einer individuellen Gemeinschaftsmarke nicht entscheidend, ob die fraglichen Waren und Dienstleistungen hinsichtlich ihrer Natur, Bestimmung, Endverbraucher und/oder Vertriebskanäle ähnlich sind. Vielmehr sei zu fragen, ob die fraglichen Waren und/oder Dienstleistungen dieselbe geographische Herkunft haben. |
6. |
Die Auslegung des Art. 66 Abs. 2 Verordnung Nr. 207/2009 durch die Rechtsmittelführerin beruhe auf
|
7. |
Die Rechtsmittelführerin ist der Ansicht, dass die seitens des Gerichts im Zusammenhang mit DARJEELING dargestellten Eigenschaften auch auf Dienstleistungen wie etwa Beratung in Geschäftsangelegenheiten oder Telekommunikationsdienstleistungen übertragen werden und die Anziehungskraft der streitigen Marke in dieser Hinsicht stärken könnten. Ferner bringt die Rechtsmittelführerin vor, dass das Gericht in seinem Urteil nicht substantiiert angegeben habe, aus welchen Gründen die mit der Marke DARJEELING assoziierten Eigenschaften nicht auf Dienstleistungen in den Klassen 35 und 38 übertragen werden könnten, was bereits für sich einen Rechtsfehler darstelle. |
(1) Verordnung (EG) des Rates Nr. 207/2009 vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 78, S. 1).
(2) Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 343, S. 1).
21.3.2016 |
DE |
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C 106/13 |
Rechtsmittel, eingelegt am 15. Dezember 2015 von The Tea Board gegen das Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 2. Oktober 2015 in der Rechtssache T-625/13, The Tea Board/Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
(Rechtssache C-674/15 P)
(2016/C 106/16)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: The Tea Board (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. C. Maier und A. Nordemann)
Andere Verfahrensparteien: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), Delta Lingerie
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
— |
das angefochtene Urteil des Gerichts vom 2. Oktober 2015 in der Rechtssache T-625/13 insoweit aufzuheben, als das Gericht die Klage hinsichtlich der folgenden von der angemeldeten Marke erfassten Dienstleistungen in den Klassen 35 und 38 abgewiesen hat: Beratung in Geschäftsangelegenheiten bei der Gestaltung und Nutzung von Einzelhandelsgeschäften und Einkaufszentralen für den Einzelhandel und in Bezug auf Werbung; Leistungen der Verkaufsförderung (für Dritte), Werbung, kaufmännische Geschäftsführung, Unternehmensverwaltung, Online-Werbung in einem Computernetzwerk, Verbreitung von Werbematerial (Handzettel, Prospekte, kostenlose Zeitungen, Warenproben), Vermittlung von Zeitungsabonnements für Dritte; Informationen oder Auskünfte in Geschäftsangelegenheiten; Organisation von Veranstaltungen und Ausstellungen für wirtschaftliche oder Werbezwecke, Verkauf von Werbeflächen, Vermietung von Werbeflächen, Rundfunkwerbung, Fernsehwerbung, Sponsoring (Klasse 35); Telekommunikation, computergestützte Nachrichten- und Bildübertragung, interaktive Fernübertragungen im Hinblick auf die Präsentation von Produkten, Kommunikation über Computerterminals, Kommunikation (Übertragung) in offenen und/oder geschlossenen weltweiten Datennetzen (Klasse 38); |
— |
falls erforderlich, die Sache an das Gericht zurückzuverweisen; |
— |
dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
1. |
Das Rechtsmittel ist auf die teilweise Aufhebung des Urteils des Gerichts vom 2. Oktober 2015 in der Rechtssache T-625/13 gerichtet, soweit das Gericht die Klage in Bezug auf von der streitigen Marke erfasste Dienstleistungen in den Klassen 35 und 38 abgewiesen hat. |
2. |
Das Rechtsmittelist auf zwei Rechtsmittelgründe gestützt: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 (1) und Verstoß gegen Art. 8 Abs. 5 Verordnung Nr. 207/2009. |
3. |
Die Rechtsmittelführerin ist der Ansicht, dass die wesentliche Funktion einer aus einer Angabe zur Bezeichnung der geographischen Herkunft der erfassten Waren bestehenden Gemeinschaftskollektivmarke nach Art. 66 Abs. 2 Verordnung Nr. 207/2009 nicht in einer Angabe mit dem Zweck der Bezeichnung der betrieblichen Herkunft bestehe, sondern nur dazu diene, die kollektive Herkunft der unter der Marke angebotenen und verkauften Waren oder Dienstleistungen zu garantieren, d. h. dass die Produkte von einem Unternehmen stammen, das in der als Gemeinschaftskollektivmarke ausgedrückten geographischen Region ansässig und zum Gebrauch der Gemeinschaftskollektivmarke berechtigt ist. |
4. |
Folglich müsse aus der Sicht der Rechtsmittelführerin geschlossen werden, dass im Rahmen des Art. 8 Abs. 1 Buchst. b Verordnung Nr. 207/2009 die geographische Herkunft bei der Beurteilung der Ähnlichkeit der gegenständlichen Waren und/oder Dienstleistungen und/oder bei der Durchführung einer Gesamtbeurteilung der Verwechslungswahrscheinlichkeit als maßgebender Faktor zu berücksichtigen sei. |
5. |
Somit ist es nach Ansicht der Rechtsmittelführerin beim Vergleich von Waren und/oder Dienstleistungen einer früheren, aus einer geographischen Angabe bestehenden Gemeinschaftskollektivmarke nach Art. 66 Abs. 2 Verordnung Nr. 207/2009 mit jenen einer individuellen Gemeinschaftsmarke nicht entscheidend, ob die fraglichen Waren und Dienstleistungen hinsichtlich ihrer Natur, Bestimmung, Endverbraucher und/oder Vertriebskanäle ähnlich sind. Vielmehr sei zu fragen, ob die fraglichen Waren und/oder Dienstleistungen dieselbe geographische Herkunft haben. |
6. |
Die Auslegung des Art. 66 Abs. 2 Verordnung Nr. 207/2009 durch die Rechtsmittelführerin beruhe auf
|
7. |
Die Rechtsmittelführerin ist der Ansicht, dass die seitens des Gerichts im Zusammenhang mit DARJEELING dargestellten Eigenschaften auch auf Dienstleistungen wie etwa Beratung in Geschäftsangelegenheiten oder Telekommunikationsdienstleistungen übertragen werden und die Anziehungskraft der streitigen Marke in dieser Hinsicht stärken könnten. Ferner bringt die Rechtsmittelführerin vor, dass das Gericht in seinem Urteil nicht substantiiert angegeben habe, aus welchen Gründen die mit der Marke DARJEELING assoziierten Eigenschaften nicht auf Dienstleistungen in den Klassen 35 und 38 übertragen werden könnten, was bereits für sich einen Rechtsfehler darstelle. |
(1) Verordnung (EG) des Rates Nr. 207/2009 vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 78, S. 1).
(2) Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 343, S. 1).
21.3.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 106/15 |
Rechtsmittel, eingelegt am 15. Dezember 2015 von The Tea Board gegen das Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 2. Oktober 2015 in der Rechtssache T-626/13, The Tea Board/Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
(Rechtssache C-675/15 P)
(2016/C 106/17)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: The Tea Board (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. C. Maier und A. Nordemann)
Andere Verfahrensparteien: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), Delta Lingerie
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
— |
das angefochtene Urteil des Gerichts vom 2. Oktober 2015 in der Rechtssache T-626/13 insoweit aufzuheben, als das Gericht die Klage hinsichtlich der folgenden von der angemeldeten Marke erfassten Dienstleistungen in den Klassen 35 und 38 abgewiesen hat: Beratung in Geschäftsangelegenheiten bei der Gestaltung und Nutzung von Einzelhandelsgeschäften und Einkaufszentralen für den Einzelhandel und in Bezug auf Werbung; Leistungen der Verkaufsförderung (für Dritte), Werbung, kaufmännische Geschäftsführung, Unternehmensverwaltung, Online-Werbung in einem Computernetzwerk, Verbreitung von Werbematerial (Handzettel, Prospekte, kostenlose Zeitungen, Warenproben), Vermittlung von Zeitungsabonnements für Dritte; Informationen oder Auskünfte in Geschäftsangelegenheiten; Organisation von Veranstaltungen und Ausstellungen für wirtschaftliche oder Werbezwecke, Verkauf von Werbeflächen, Vermietung von Werbeflächen, Rundfunkwerbung, Fernsehwerbung, Sponsoring (Klasse 35); Telekommunikation, computergestützte Nachrichten- und Bildübertragung, interaktive Fernübertragungen im Hinblick auf die Präsentation von Produkten, Kommunikation über Computerterminals, Kommunikation (Übertragung) in offenen und/oder geschlossenen weltweiten Datennetzen (Klasse 38); |
— |
falls erforderlich, die Sache an das Gericht zurückzuverweisen; |
— |
dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
1. |
Das Rechtsmittel ist auf die teilweise Aufhebung des Urteils des Gerichts vom 2. Oktober 2015 in der Rechtssache T-626/13 gerichtet, soweit das Gericht die Klage in Bezug auf von der streitigen Marke erfasste Dienstleistungen in den Klassen 35 und 38 abgewiesen hat. |
2. |
Das Rechtsmittelist auf zwei Rechtsmittelgründe gestützt: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 (1) und Verstoß gegen Art. 8 Abs. 5 Verordnung Nr. 207/2009. |
3. |
Die Rechtsmittelführerin ist der Ansicht, dass die wesentliche Funktion einer aus einer Angabe zur Bezeichnung der geographischen Herkunft der erfassten Waren bestehenden Gemeinschaftskollektivmarke nach Art. 66 Abs. 2 Verordnung Nr. 207/2009 nicht in einer Angabe mit dem Zweck der Bezeichnung der betrieblichen Herkunft bestehe, sondern nur dazu diene, die kollektive Herkunft der unter der Marke angebotenen und verkauften Waren oder Dienstleistungen zu garantieren, d. h. dass die Produkte von einem Unternehmen stammen, das in der als Gemeinschaftskollektivmarke ausgedrückten geographischen Region ansässig und zum Gebrauch der Gemeinschaftskollektivmarke berechtigt ist. |
4. |
Folglich müsse aus der Sicht der Rechtsmittelführerin geschlossen werden, dass im Rahmen des Art. 8 Abs. 1 Buchst. b Verordnung Nr. 207/2009 die geographische Herkunft bei der Beurteilung der Ähnlichkeit der gegenständlichen Waren und/oder Dienstleistungen und/oder bei der Durchführung einer Gesamtbeurteilung der Verwechslungswahrscheinlichkeit als maßgebender Faktor zu berücksichtigen sei. |
5. |
Somit ist es nach Ansicht der Rechtsmittelführerin beim Vergleich von Waren und/oder Dienstleistungen einer früheren, aus einer geographischen Angabe bestehenden Gemeinschaftskollektivmarke nach Art. 66 Abs. 2 Verordnung Nr. 207/2009 mit jenen einer individuellen Gemeinschaftsmarke nicht entscheidend, ob die fraglichen Waren und Dienstleistungen hinsichtlich ihrer Natur, Bestimmung, Endverbraucher und/oder Vertriebskanäle ähnlich sind. Vielmehr sei zu fragen, ob die fraglichen Waren und/oder Dienstleistungen dieselbe geographische Herkunft haben. |
6. |
Die Auslegung des Art. 66 Abs. 2 Verordnung Nr. 207/2009 durch die Rechtsmittelführerin beruhe auf
|
7. |
Die Rechtsmittelführerin ist der Ansicht, dass die seitens des Gerichts im Zusammenhang mit DARJEELING dargestellten Eigenschaften auch auf Dienstleistungen wie etwa Beratung in Geschäftsangelegenheiten oder Telekommunikationsdienstleistungen übertragen werden und die Anziehungskraft der streitigen Marke in dieser Hinsicht stärken könnten. Ferner bringt die Rechtsmittelführerin vor, dass das Gericht in seinem Urteil nicht substantiiert angegeben habe, aus welchen Gründen die mit der Marke DARJEELING assoziierten Eigenschaften nicht auf Dienstleistungen in den Klassen 35 und 38 übertragen werden könnten, was bereits für sich einen Rechtsfehler darstelle. |
(1) Verordnung (EG) des Rates Nr. 207/2009 vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 78, S. 1).
(2) Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 343, S. 1).
21.3.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 106/16 |
Rechtsmittel, eingelegt am 15. Dezember 2015 von The Tea Board gegen das Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 2. Oktober 2015 in der Rechtssache T-627/13, The Tea Board/Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
(Rechtssache C-676/15 P)
(2016/C 106/18)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: The Tea Board (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. C. Maier und A. Nordemann)
Andere Verfahrensparteien: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), Delta Lingerie
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
— |
das angefochtene Urteil des Gerichts vom 2. Oktober 2015 in der Rechtssache T-627/13 insoweit aufzuheben, als das Gericht die Klage hinsichtlich der folgenden von der angemeldeten Marke erfassten Dienstleistungen in den Klassen 35 und 38 abgewiesen hat: Beratung in Geschäftsangelegenheiten bei der Gestaltung und Nutzung von Einzelhandelsgeschäften und Einkaufszentralen für den Einzelhandel und in Bezug auf Werbung; Leistungen der Verkaufsförderung (für Dritte), Werbung, kaufmännische Geschäftsführung, Unternehmensverwaltung, Online-Werbung in einem Computernetzwerk, Verbreitung von Werbematerial (Handzettel, Prospekte, kostenlose Zeitungen, Warenproben), Vermittlung von Zeitungsabonnements für Dritte; Informationen oder Auskünfte in Geschäftsangelegenheiten; Organisation von Veranstaltungen und Ausstellungen für wirtschaftliche oder Werbezwecke, Verkauf von Werbeflächen, Vermietung von Werbeflächen, Rundfunkwerbung, Fernsehwerbung, Sponsoring (Klasse 35); Telekommunikation, computergestützte Nachrichten- und Bildübertragung, interaktive Fernübertragungen im Hinblick auf die Präsentation von Produkten, Kommunikation über Computerterminals, Kommunikation (Übertragung) in offenen und/oder geschlossenen weltweiten Datennetzen (Klasse 38); |
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falls erforderlich, die Sache an das Gericht zurückzuverweisen; |
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dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
1. |
Das Rechtsmittel ist auf die teilweise Aufhebung des Urteils des Gerichts vom 2. Oktober 2015 in der Rechtssache T-627/13 gerichtet, soweit das Gericht die Klage in Bezug auf von der streitigen Marke erfasste Dienstleistungen in den Klassen 35 und 38 abgewiesen hat. |
2. |
Das Rechtsmittelist auf zwei Rechtsmittelgründe gestützt: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 (1) und Verstoß gegen Art. 8 Abs. 5 Verordnung Nr. 207/2009. |
3. |
Die Rechtsmittelführerin ist der Ansicht, dass die wesentliche Funktion einer aus einer Angabe zur Bezeichnung der geographischen Herkunft der erfassten Waren bestehenden Gemeinschaftskollektivmarke nach Art. 66 Abs. 2 Verordnung Nr. 207/2009 nicht in einer Angabe mit dem Zweck der Bezeichnung der betrieblichen Herkunft bestehe, sondern nur dazu diene, die kollektive Herkunft der unter der Marke angebotenen und verkauften Waren oder Dienstleistungen zu garantieren, d. h. dass die Produkte von einem Unternehmen stammen, das in der als Gemeinschaftskollektivmarke ausgedrückten geographischen Region ansässig und zum Gebrauch der Gemeinschaftskollektivmarke berechtigt ist. |
4. |
Folglich müsse aus der Sicht der Rechtsmittelführerin geschlossen werden, dass im Rahmen des Art. 8 Abs. 1 Buchst. b Verordnung Nr. 207/2009 die geographische Herkunft bei der Beurteilung der Ähnlichkeit der gegenständlichen Waren und/oder Dienstleistungen und/oder bei der Durchführung einer Gesamtbeurteilung der Verwechslungswahrscheinlichkeit als maßgebender Faktor zu berücksichtigen sei. |
5. |
Somit ist es nach Ansicht der Rechtsmittelführerin beim Vergleich von Waren und/oder Dienstleistungen einer früheren, aus einer geographischen Angabe bestehenden Gemeinschaftskollektivmarke nach Art. 66 Abs. 2 Verordnung Nr. 207/2009 mit jenen einer individuellen Gemeinschaftsmarke nicht entscheidend, ob die fraglichen Waren und Dienstleistungen hinsichtlich ihrer Natur, Bestimmung, Endverbraucher und/oder Vertriebskanäle ähnlich sind. Vielmehr sei zu fragen, ob die fraglichen Waren und/oder Dienstleistungen dieselbe geographische Herkunft haben. |
6. |
Die Auslegung des Art. 66 Abs. 2 Verordnung Nr. 207/2009 durch die Rechtsmittelführerin beruhe auf
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7. |
Die Rechtsmittelführerin ist der Ansicht, dass die seitens des Gerichts im Zusammenhang mit DARJEELING dargestellten Eigenschaften auch auf Dienstleistungen wie etwa Beratung in Geschäftsangelegenheiten oder Telekommunikationsdienstleistungen übertragen werden und die Anziehungskraft der streitigen Marke in dieser Hinsicht stärken könnten. Ferner bringt die Rechtsmittelführerin vor, dass das Gericht in seinem Urteil nicht substantiiert angegeben habe, aus welchen Gründen die mit der Marke DARJEELING assoziierten Eigenschaften nicht auf Dienstleistungen in den Klassen 35 und 38 übertragen werden könnten, was bereits für sich einen Rechtsfehler darstelle. |
(1) Verordnung (EG) des Rates Nr. 207/2009 vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 78, S. 1).
(2) Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 343, S. 1).
21.3.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 106/18 |
Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs (Deutschland) eingereicht am 16. Dezember 2015 — Mohammad Zadeh Khorassani gegen Kathrin Pflanz
(Rechtssache C-678/15)
(2016/C 106/19)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Bundesgerichtshof
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Mohammad Zadeh Khorassani
Beklagte: Kathrin Pflanz
Vorlagefragen
Ist die Annahme und Übermittlung eines Auftrags, der eine Portfolioverwaltung zum Inhalt hat (Art. 4 Abs. 1 Nr. 9 MiFID), eine Wertpapierdienstleistung im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 (1) in Verbindung mit Anhang I Abschnitt A Nr. 1 MiFID?
(1) Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates, ABl. L 145, S. 1.
21.3.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 106/19 |
Vorabentscheidungsersuchen des Lietuvos Aukščiausiasis Teismas (Litauen), eingereicht am 21. Dezember 2015 — Agnieška Anisimovienė u. a.
(Rechtssache C-688/15)
(2016/C 106/20)
Verfahrenssprache: Litauisch
Vorlegendes Gericht
Lietuvos Aukščiausiasis Teismas
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kassationsbeschwerdeführer: Agnieška Anisimovienė u. a..
Beteiligte: AB bankas „Snoras“, in Liquidation, VĮ „Indėlių ir investicijų draudimas“, AB „Šiaulių bankas“, Rechtsnachfolgerin der AB bankas „FINASTA“
1. |
Ist die Einlagenrichtlinie (1) dahin auszulegen, dass Gelder, die mit Zustimmung der betreffenden Personen auf ein Konto, das auf den Namen eines Kreditinstituts eröffnet wurde und bei einem anderen Kreditinstitut geführt wird, gebucht oder von diesen Personen selbst überwiesen oder eingezahlt wurden, als Einlage im Sinne diese Richtlinie angesehen werden können? |
2. |
Ist Art. 7 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 der Einlagenrichtlinie dahin zu verstehen, dass an jede Person, deren Anspruch vor dem Zeitpunkt festgestellt werden kann, zu dem die in Art. 1 Abs. 3 Ziff. i und ii der Einlagenrichtlinie genannte Feststellung getroffen bzw. Entscheidung erlassen wird, eine Zahlung bis zur Höhe des in Art. 7 Abs. 1 genannten Betrags aus der Einlagensicherung zu erfolgen hat? |
3. |
Ist für die Zwecke der Einlagenrichtlinie die Definition des „normalen Bankgeschäfts“ für die Auslegung des Begriffs der Einlage als Guthaben, das sich aus Bankgeschäften ergibt, relevant? Ist diese Definition auch bei der Auslegung des Begriffs der Einlage in nationalen Rechtsvorschriften, mit denen die Einlagenrichtlinie umgesetzt wurde, heranzuziehen? |
4. |
Falls die dritte Frage bejaht wird: Wie ist der in Art. 1 Abs. 1 der Einlagenrichtlinie verwendete Begriff des normalen Bankgeschäfts zu verstehen und auszulegen?
|
5. |
Wenn Gelder nicht unter die Definition einer Einlage nach der Einlagenrichtlinie fallen, der Mitgliedstaat sich aber dafür entschieden hat, die Einlagenrichtlinie und die Anlegerrichtlinie (2) auf eine Weise in nationales Recht umzusetzen, dass Gelder, auf die der Einleger aufgrund einer Verpflichtung des Kreditinstituts, Wertpapierdienstleistungen zu erbringen, Ansprüche hat, auch als Einlage anzusehen sind, kann die Einlagendeckung dann nur angewandt werden, nachdem festgestellt wurde, dass das Kreditinstitut in einem konkreten Fall als Wertpapierfirma gehandelt hat und ihm Beträge überwiesen wurden, damit es Wertpapiergeschäfte/Anlagetätigkeiten im Sinne der Anlegerrichtlinie und der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente (MiFID) (3) durchführt? |
(1) Richtlinie 94/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 1994 über Einlagensicherungssysteme (ABl. L 135, S. 5).
(2) Richtlinie 97/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. März 1997 über Systeme für die Entschädigung der Anleger (ABl L 84, S. 22).
(3) Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates (ABl. L 145, S. 1).
21.3.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 106/20 |
Rechtsmittel, eingelegt am 17. Dezember 2015 von der Europäischen Kommission gegen das Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 7. Oktober 2015 in der Rechtssache T-689/13, Bilbaína de Alquitranes u. a./Kommission
(Rechtssache C-691/15 P)
(2016/C 106/21)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: P. J. Loewenthal, K. Talabér-Ritz)
Andere Parteien des Verfahrens: Bilbaína de Alquitranes, SA, Deza, a.s., Industrial Química del Nalón, SA, Koppers Denmark A/S, Koppers UK Ltd, Koppers Netherlands BV, Rütgers basic aromatics GmbH, Rütgers Belgium NV, Rütgers Poland Sp. z o. o., Bawtry Carbon International Ltd, Grupo Ferroatlántica, SA, SGL Carbon GmbH, SGL Carbon GmbH, SGL Carbon, SGL Carbon, SA, SGL Carbon Polska S.A., ThyssenKrupp Steel Europe AG, Tokai erftcarbon GmbH, European Chemicals Agency (ECHA), GrafTech Iberica, SL
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
— |
das Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 7. Oktober 2015 in der Rechtssache T-689/13, Bilbaína de Alquitranes u. a./Kommission (EU:T:2015:767), aufzuheben, |
— |
die Sache zur Entscheidung an das Gericht zurückzuverweisen und |
— |
die Entscheidung über die Kosten für das vorliegende Verfahren vorzubehalten. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Das Gericht hat in dem angefochtenen Urteil die Verordnung (EU) Nr. 944/2013 (1) der Kommission vom 2. Oktober 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen zwecks Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt (CLP-Verordnung) teilweise für nichtig erklärt.
Die Kommission stützt ihr Rechtsmittel gegen das angefochtene Urteil auf drei Rechtsmittelgründe.
Erstens habe das Gericht seiner ihm nach den Art. 36 und 53 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs obliegenden Begründungpflicht nicht genügt. Das Gericht vertrete in dem angefochtenen Urteil die Ansicht, die Kommission habe einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, indem sie den Stoff „pitch, coal tar, high-temp.“ (Pech, Kohlenteer, Hochtemperatur) (CTPHT) auf der Grundlage seiner Bestandteile zum Zweck der Gefahreneinstufung anhand der Summierungsmethode eingestuft und damit ihre Verpflichtung verletzt habe, alle erheblichen Faktoren und Umstände zu berücksichtigen, um den in CTPHT enthaltenen Anteil dieser Bestandteile und ihre chemischen Wirkungen, insbesondere die schwere Löslichkeit von CTPHT insgesamt, gebührend zu berücksichtigen. Aus dem angefochtenen Urteil werde jedoch nicht deutlich, ob das Gericht die fragliche Verordnung deshalb teilweise für nichtig erklärt habe, weil die Kommission für die Einstufung zu Unrecht die Summierungsmethode herangezogen habe und sich einer anderen Einstufungsmethode hätte bedienen sollen oder weil die Kommission die Summierungsmethode falsch angewandt habe.
Zweitens habe das Gericht dadurch gegen die CLP-Verordnung verstoßen, dass es einen offensichtlichen Beurteilungsfehler darin gesehen habe, dass die Kommission die angefochtene Einstufung ohne Berücksichtigung der Löslichkeit des Stoffes insgesamt vorgenommen habe. Der erste Teil dieses Rechtsmittelgrundes beruht auf der Annahme, dass das Gericht die fragliche Verordnung deshalb teilweise für nichtig erklärt habe, weil es der Auffassung gewesen sei, die Kommission habe die Summierungsmethode zu Unrecht angewandt, um CTHPT als gewässergefährdend einzustufen, womit das Gericht gegen die CLP-Verordnung verstoßen habe, denn die über CTPHT vorhandenen Testdaten seien als ungeeignet erachtet worden, um den Stoff unmittelbar nach der CLP-Verordnung einzustufen. Da auch Übertragungsgrundsätze nicht anwendbar gewesen seien, habe die Kommission im vorliegenden Fall daher die Summierungsmethode anwenden müssen. Der zweite Teil dieses Rechtsmittelgrundes beruht auf der Annahme, dass das Gericht die fragliche Verordnung deshalb teilweise für nichtig erklärt habe, weil es der Auffassung gewesen sei, die Kommission habe die Summierungsmethode falsch angewandt, womit das Gericht gegen die CLP-Verordnung verstoßen habe, denn diese verlange nicht, dass bei der Anwendung der Summierungsmethode die Löslichkeit des Stoffes insgesamt berücksichtigt werde.
Drittens habe das Gericht dadurch gegen Unionsrecht verstoßen, dass es die Grenzen der gerichtlichen Überprüfung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verordnung überschritten und die Beweise, die dem Erlass der fraglichen Verordnung zugrunde lägen, verfälscht habe.
21.3.2016 |
DE |
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C 106/21 |
Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato (Italien), eingereicht am 21. Dezember 2015 — Security Service Srl/Ministero dell’Interno u. a.
(Rechtssache C-692/15)
(2016/C 106/22)
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Consiglio di Stato
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Security Service Srl
Beklagte: Ministero dell’Interno, Questura di Napoli, Questura di Roma
Vorlagefragen
1. |
Schließt das Urteil Kommission/Italien (C-465/05, EU:C:2007:781), mit dem der Gerichtshof festgestellt hat, dass der italienische Staat gegen die Grundsätze der Art. 43 und 49 EG-Vertrag (Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit) verstoßen hat, indem er bestimmte, dass
|
2. |
Weist diese Frage, auch wenn es sich dabei um eine neue Frage handelt, solche Entsprechungen auf, dass sie im Hinblick auf die Art. 43 und 49 EG-Vertrag zum selben Ergebnis führt? |
21.3.2016 |
DE |
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C 106/22 |
Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato (Italien), eingereicht am 21. Dezember 2015 — Il Camaleonte Srl/Questore di Napoli, Ministero dell’Interno
(Rechtssache C-693/15)
(2016/C 106/23)
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Consiglio di Stato
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Il Camaleonte Srl
Beklagte: Questore di Napoli, Ministero dell’Interno
Vorlagefragen
1. |
Schließt das Urteil Kommission/Italien (C-465/05, EU:C:2007:781), mit dem der Gerichtshof festgestellt hat, dass der italienische Staat gegen die Grundsätze der Art. 43 und 49 EG-Vertrag (Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit) verstoßen hat, indem er bestimmte, dass
|
2. |
Weist diese Frage, auch wenn es sich dabei um eine neue Frage handelt, solche Entsprechungen auf, dass sie im Hinblick auf die Art. 43 und 49 EG-Vertrag zum selben Ergebnis führt? |
21.3.2016 |
DE |
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C 106/23 |
Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato (Italien), eingereicht am 21. Dezember 2015 — Vigilanza Privata Turris Srl/Questore di Napoli
(Rechtssache C-694/15)
(2016/C 106/24)
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Consiglio di Stato
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Vigilanza Privata Turris Srl
Beklagte: Questore di Napoli
Vorlagefragen
1. |
Schließt das Urteil Kommission/Italien (C-465/05, EU:C:2007:781), mit dem der Gerichtshof festgestellt hat, dass der italienische Staat gegen die Grundsätze der Art. 43 und 49 EG-Vertrag (Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit) verstoßen hat, indem er bestimmte, dass
|
2. |
Weist diese Frage, auch wenn es sich dabei um eine neue Frage handelt, solche Entsprechungen auf, dass sie im Hinblick auf die Art. 43 und 49 EG-Vertrag zum selben Ergebnis führt? |
21.3.2016 |
DE |
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C 106/24 |
Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale Amministrativo Regionale per il Piemonte (Italien), eingereicht am 28. Dezember 2015 — MB Srl/Società Metropolitana Acque Torino (SMAT)
(Rechtssache C-697/15)
(2016/C 106/25)
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Tribunale Amministrativo Regionale per il Piemonte
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: MB Srl
Beklagte: Società Metropolitana Acque Torino (SMAT)
Vorlagefrage
Stehen die gemeinschaftsrechtlichen Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit zusammen mit den Grundsätzen der Warenverkehrsfreiheit, der Niederlassungsfreiheit und der Dienstleistungsfreiheit des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) sowie die davon abgeleiteten Grundsätze wie jene der Gleichbehandlung, der Nichtdiskriminierung, der gegenseitigen Anerkennung, der Verhältnismäßigkeit und der Transparenz (wie zuletzt) gemäß der Richtlinie 2014/24/EU (1) einer nationalen Regelung wie der italienischen entgegen, die sich aus Art. 87 Abs. 4 und Art. 86 Abs. 3-bis des Decreto legislativo Nr. 163/2006 in Verbindung mit Art. 26 Abs. 6 des Decreto legislativo Nr. 81/2008 in ihrer einheitlichen Auslegung gemäß Art. 99 der Verwaltungsprozessordnung durch die Urteile Nrn. 3 und 9 aus 2015 des Plenarsenats des Consiglio di Stato ergibt, wonach die fehlende gesonderte Angabe der Kosten der Betriebssicherheit im wirtschaftlichen Angebot eines Verfahrens zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge in jedem Fall zum Ausschluss des bietenden Unternehmens führt, und zwar auch dann, wenn die Verpflichtung zur gesonderten Angabe weder in den Ausschreibungsbedingungen noch im beigefügten, für die Abgabe der Angebote auszufüllenden Formblatt spezifiziert wurde, und auch unabhängig davon, ob das Angebot inhaltlich die Mindestkosten der Betriebssicherheit berücksichtigt?
(1) Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94, S. 65).
21.3.2016 |
DE |
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C 106/24 |
Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d’État (Frankreich), eingereicht am 6. Januar 2016 — Holcim France SAS, Rechtsnachfolgerin von Euro Stockage, Enka SA/Ministre des finances et des comptes publics
(Rechtssache C-6/16)
(2016/C 106/26)
Verfahrenssprache: Französisch
Vorlegendes Gericht
Conseil d’État
Parteien des Ausgangsverfahrens
Rechtsmittelführerinnen: Holcim France SAS, Rechtsnachfolgerin von Euro Stockage, Enka SA
Rechtsmittelgegner: Ministre des finances et des comptes publics
Vorlagefragen
1. |
Besteht dann, wenn eine nationale Regelung eines Mitgliedstaats im innerstaatlichen Recht von der von Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 90/435/EWG vom 23. Juli 1990 (1) eingeräumten Befugnis Gebrauch macht, Raum für eine Kontrolle der Rechtsakte oder Übereinkommen, mit denen diese Befugnis wahrgenommen wird, im Hinblick auf das Primärrecht der Europäischen Union? |
2. |
Ist Art. 1 Abs. 2 dieser Richtlinie, der den Mitgliedstaaten zur Festlegung der Bestimmungen, die „zur Verhinderung von Steuerhinterziehungen und Missbräuchen“ erforderlich sind, einen weiten Ermessensspielraum einräumt, dahin auszulegen, dass er dem entgegensteht, dass ein Mitgliedstaat eine Regelung erlässt, mit der die an eine juristische Person, die unmittelbar oder mittelbar von einer oder mehreren Personen, die in Staaten ansässig sind, die nicht der Union angehören, ausgeschütteten Dividenden von der Steuerbefreiung ausgeschlossen werden, es sei denn, diese juristische Person weist nach, dass in der Inanspruchnahme der Steuerbefreiung nicht das wesentliche Ziel der Beteiligungskette oder eines ihrer wesentlichen Ziele besteht? |
3. |
|
4. |
Sind die genannten Bestimmungen dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, die die von einer Gesellschaft eines Mitgliedstaats an eine in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Gesellschaft gezahlten Dividenden von der Befreiung von der Quellensteuer ausschließt, wenn diese Dividenden einer juristischen Person zugute kommen, die unmittelbar oder mittelbar von einer oder mehreren Personen kontrolliert wird, die in Staaten ansässig sind, die nicht der Europäischen Union angehören, es sei denn, diese juristische Person weist nach, dass in der Inanspruchnahme der Steuerbefreiung nicht das wesentliche Ziel dieser Beteiligungskette oder eines ihrer wesentlichen Ziele besteht? |
(1) Richtlinie 90/435/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten (ABl. L 225, S. 6).
21.3.2016 |
DE |
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C 106/25 |
Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d’État (Frankreich), eingereicht am 11. Januar 2016 — Société Euro Park Service als Rechtsnachfolgerin der Société Cairnbulg Nanteuil/Ministre des finances et des comptes publics
(Rechtssache C-14/16)
(2016/C 106/27)
Verfahrenssprache: Französisch
Vorlegendes Gericht
Conseil d’État
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kassationsbeschwerdeführerin: Société Euro Park Service als Rechtsnachfolgerin der Société Cairnbulg Nanteuil
Kassationsbeschwerdegegner: Ministre des finances et des comptes publics
Vorlagefragen
1. |
Besteht, wenn in einer nationalen Rechtsvorschrift eines Mitgliedstaats im innerstaatlichen Recht von der durch Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie 90/434/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 in geänderter Fassung über das gemeinsame Steuersystem für Fusionen, Spaltungen, die Einbringung von Unternehmensteilen und den Austausch von Anteilen, die Gesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten betreffen (1), eingeräumten Befugnis Gebrauch gemacht wird, Raum für eine Kontrolle der Maßnahmen, mit denen diese Befugnis wahrgenommen wird, im Hinblick auf das Primärrecht der Europäischen Union? |
2. |
Für den Fall der Bejahung der ersten Frage: Sind die Bestimmungen des Art. 43 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, nunmehr Art. 49 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Rechtsvorschrift entgegenstehen, die zum Zweck der Bekämpfung von Steuerhinterziehung oder -umgehung die Inanspruchnahme der gemeinsamen Steuerregelung für Fusionen und gleichgestellte Vorgänge nur bei an ausländische juristische Personen geleisteten Einlagen von einem Vorabbewilligungsverfahren abhängig macht, nicht aber bei an juristische Personen nationalen Rechts geleisteten Einlagen? |
21.3.2016 |
DE |
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C 106/26 |
Rechtsmittel, eingelegt am 13. Januar 2016 von Al-Bashir Mohammed Al-Faqih, Ghunia Abdrabbah, Taher Nasuf und der Sanabel Relief Agency Ltd gegen das Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 28. Oktober 2015 in der Rechtssache T-134/11, Al-Bashir Mohammed Al-Faqih, Ghunia Abdrabbah, Taher Nasuf und Sanabel Relief Agency Ltd/Europäische Kommission
(Rechtssache C-19/16 P)
(2016/C 106/28)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Rechtsmittelführer: Al-Bashir Mohammed Al-Faqih, Ghunia Abdrabbah, Taher Nasuf und Sanabel Relief Agency Ltd (Prozessbevollmächtigte: N. Barcia-Lora, Solicitor, E. Grieves, Barrister)
Andere Parteien des Verfahrens: Europäische Kommission, Rat der Europäischen Union, Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland
Anträge
Die Kläger beantragen,
— |
das angefochtene Urteil vom 28. Oktober 2015 aufzuheben; |
— |
dieses durch eine eigene Entscheidung des Gerichtshofs zu ersetzen und die angefochtenen Maßnahmen für nichtig zu erklären; |
— |
der Kommission, dem Rat und dem Vereinigten Königreich die Kosten der Verfahren vor dem Gericht und dem Gerichtshof aufzuerlegen. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Die Rechtsmittelführer machen vier Rechtsmittelgründe geltend:
1. |
Das Gericht habe unzutreffend festgestellt, dass die Sachentscheidung über die Aufnahme der ersten drei Kläger in die Liste vor dem Gericht nicht ordnungsgemäß gerügt worden sei. Der vierte Klagegrund sei vom Gericht zu Unrecht nicht als Rüge der von der Kommission vorgenommen Sachverhaltswürdigung angesehen worden. Das Gericht habe die Stellungnahmen der Kläger nicht in Betracht gezogen, deren Berücksichtigung erforderlich gewesen wäre, weil a) das Gericht sie verlangt habe, b) sie vor der Einreichung der Klagebeantwortung eingereicht worden seien und c) die Kläger stets darauf hingewiesen hätten, dass sie die Sachverhaltswürdigung rügten. Die Sichtweise des Gerichts sei unvereinbar mit dem Urteil vom 14. April 2015 in der Rechtssache T-527/09 (Ayadi/Kommission). |
2. |
Das Gericht habe bei seiner Entscheidung die Bindungswirkung der Rechtssache Kadi II außer Acht gelassen. Es habe nicht selbst über die Richtigkeit der Ausführungen in der Begründung entschieden. |
3. |
Das Gericht habe unzutreffend festgestellt, dass die Kommission die Rechtfertigung für die Aufnahme in die Liste eingehend und unabhängig geprüft habe. Die Feststellung, dass die Kommission eine solche Prüfung durchgeführt habe, sei angesichts des Sachverhalts der vorliegenden Rechtssache und früherer Entscheidungen in anderen vergleichbaren Fällen unhaltbar. |
4. |
Das Gericht habe rechtsfehlerhaft festgestellt, dass Sanabel nicht klagebefugt sei. Die Klagebefugnis von Sanabel sei nicht von entsprechenden Beschreibungen im nationalen Recht abhängig, sondern davon, ob sie als klagebefugt angesehen werden könne. |
21.3.2016 |
DE |
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C 106/27 |
Vorabentscheidungsersuchen des First-tier Tribunal (Tax Chamber) (Vereinigtes Königreich), eingereicht am 25. Januar 2016 — Compass Contract Services Limited/Commissioners for Her Majesty’s Revenue & Customs
(Rechtssache C-38/16)
(2016/C 106/29)
Verfahrenssprache: Englisch
Vorlegendes Gericht
First-tier Tribunal (Tax Chamber)
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Compass Contract Services Limited
Beklagte: Commissioners for Her Majesty’s Revenue & Customs
Vorlagefragen
1. |
Führt die unterschiedliche Behandlung von Fleming-Ansprüchen auf Mehrwertsteuer (die für vor dem 4. Dezember 1996 abgelaufene Zeiträume geltend gemacht werden konnten) und Fleming-Ansprüchen auf Vorsteuer (die für vor dem 1. Mai 1997 abgelaufene Zeiträume, d. h. länger als Fleming-Ansprüche auf Mehrwertsteuer, geltend gemacht werden konnten) durch das Vereinigte Königreich zu
|
2. |
Wenn Frage 1 a) bis d) in einem Punkt bejaht wird, wie sind Fleming-Ansprüche auf Mehrwertsteuer, die sich auf den Zeitraum vom 4. Dezember 1996 bis 30. April 1997 beziehen, zu behandeln? |
21.3.2016 |
DE |
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C 106/28 |
Rechtsmittel, eingelegt am 4. Februar 2016 von der European Bicycle Manufacturers Association gegen das Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 26. November 2015 in der Rechtssache T-425/13, Giant (China) Co. Ltd/Rat der Europäischen Union
(Rechtssache C-61/16 P)
(2016/C 106/30)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: European Bicycle Manufacturers Association (Prozessbevollmächtigte: L. Ruessmann, Avocat, und J. Beck, Solicitor)
Andere Verfahrensparteien: Giant (China) Co. Ltd, Rat der Europäischen Union, Europäische Kommission
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
— |
das Rechtsmittel für zulässig und begründet zu erklären; |
— |
das Urteil des Gerichts aufzuheben; |
— |
in der Sache selbst zu entscheiden und die Nichtigkeitsklage abzuweisen oder die Sache an das Gericht zurückzuverweisen, damit dieses in der Sache über die Nichtigkeitsklage entscheidet; |
— |
der Klägerin im Verfahren vor dem Gericht die für die Rechtsmittelführerin mit dem Rechtsmittel und der Streithilfe vor dem Gericht verbundenen Kosten aufzuerlegen. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
— |
Erster Rechtsmittelgrund: Das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es eine unrichtige rechtliche Analyse der Anwendung von Art. 18 der Grundverordnung durch den Rat vorgenommen habe. Entgegen der Ansicht des Gerichts sei Art. 18 Abs. 1 mit der Verordnung Nr. 502/2013 (1) auf den Giant-Konzern umfassend angewandt worden, da es den Organen an vollständigen und umfassenden Informationen über die verbundenen Gesellschaften gemangelt habe, und nicht nur auf Informationen bezüglich des Exportpreises des Konzerns. |
— |
Zweiter Rechtsmittelgrund: Das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es entschieden habe, dass der Rat die unterlassene Bereitstellung grundlegender Schwellenwertinformationen durch Giant nicht als mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit im Sinne von Art. 18 Abs. 1 der Grundverordnung habe werten können. Die angeforderten Informationen hätten in der Angabe grundlegender Schwellenwerte bestanden, die erforderlich gewesen seien, um es den Organen zu ermöglichen, ein vollständiges und genaues Bild des Giant-Konzerns zu erhalten, und die unterlassene Bereitstellung dieser Informationen habe daher eine mangelnde Mitarbeit dargestellt, die Zweifel an der Verlässlichkeit der von Giant bereitgestellten Informationen begründet habe. |
— |
Dritter Rechtsmittelgrund: Das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es entschieden habe, dass keine Umgehungsgefahr bestehe, wenn Giant ein unternehmensspezifischer Antidumpingzoll bewilligt werde, nicht aber Jinshan. Die im vorliegenden Fall bestehenden Bedenken der Organe hinsichtlich einer Umgehung durch verbundene Gesellschaften seien begründet und bildeten einen zusätzlichen berechtigten Grund für die Ablehnung des Antrags von Giant auf Festsetzung eines unternehmensspezifischen Antidumpingzolls. |
(1) Verordnung (EU) Nr. 502/2013 des Rates vom 29. Mai 2013 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 990/2011 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Interimsprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 (ABl. L 153, S. 17).
Gericht
21.3.2016 |
DE |
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C 106/29 |
Urteil des Gerichts vom 4. Februar 2016 — GFKL Financial Services/Kommission
(Rechtssache T-620/11) (1)
((Staatliche Beihilfen - Deutsche steuerrechtliche Bestimmungen über den Verlustvortrag auf die künftigen Steuerjahre [Sanierungsklausel] - Beschluss, mit dem die Beihilferegelung für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt wird - Nichtigkeitsklage - Individuelle Betroffenheit - Zulässigkeit - Begriff der staatlichen Beihilfe - Selektiver Charakter - Natur und innerer Aufbau des Steuersystems - Staatliche Mittel - Begründungspflicht - Vertrauensschutz))
(2016/C 106/31)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: GFKL Financial Services AG (Essen, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte M. Schweda, S. Schultes-Schnitzlein, J. Eggers und M. Knebelsberger, dann Rechtsanwälte M. Schweda, J. Eggers, M. Knebelsberger und F. Loose)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst T. Maxian Rusche, M. Adam und R. Lyal, dann T. Maxian Rusche, R. Lyal und M. Noll-Ehlers)
Streithelferin zur Unterstützung der Klägerin: Bundesrepublik Deutschland (Prozessbevollmächtigte: T. Henze und K. Petersen)
Gegenstand
Nichtigerklärung des Beschlusses 2011/527/EU der Kommission vom 26. Januar 2011 über die staatliche Beihilfe Deutschlands C 7/10 (ex CP 250/09 und NN 5/10) „KStG, Sanierungsklausel“ (ABl. L 235, S. 26)
Tenor
1. |
Die Einrede der Unzulässigkeit wird zurückgewiesen. |
2. |
Die Klage wird als unbegründet abgewiesen. |
3. |
Die GFKL Financial Services AG trägt ihre eigenen Kosten und zwei Drittel der Kosten der Europäischen Kommission. Die Kommission trägt ein Drittel ihrer eigenen Kosten. |
4. |
Die Bundesrepublik Deutschland trägt ihre eigenen Kosten. |
21.3.2016 |
DE |
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C 106/29 |
Urteil des Gerichts vom 4. Februar 2016 — Isotis/Kommission
(Rechtssache T-562/13) (1)
((Schiedsklausel - Rahmenprogramm für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation - Vertrag REACH112 - Rückzahlung der gezahlten Vorschüsse - Förderfähige Kosten))
(2016/C 106/32)
Verfahrenssprache: Griechisch
Parteien
Klägerin: Koinonia Tis Pliroforias Anoichti Stis Eidikes Anagkes — Isotis (Athen, Griechenland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. Skliris)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: L. Di Paolo und S. Lejeune im Beistand zunächst von Rechtsanwältin E. Petritsi, dann Rechtsanwältin E. Roussou)
Gegenstand
Zum einen auf Art. 272 AEUV gestützte Klage auf Feststellung, dass die Forderung der Kommission auf Rückzahlung der Vorschüsse in Höhe von 47 197,93 Euro, die der Klägerin aufgrund des zwischen der Europäischen Kommission und ihr geschlossenen Vertrags Nr. 238940, „REsponding to All Citizens needing Help (REACH112)“ gezahlt wurden, unbegründet ist, hilfsweise auf Feststellung, dass die Forderung der Kommission auf Rückzahlung der genannten Vorschüsse hinsichtlich der bei ihr für den ersten Bezugszeitraum des Projekts REACH112 über einen Betrag von 13 821,12 Euro geltend gemachten Ausgaben unbegründet ist, und zum anderen Widerklage auf Verurteilung der Klägerin zur Rückzahlung im Rahmen dieses Vertrags zu Unrecht gewährter Vorschüsse zuzüglich Verzugszinsen.
Tenor
1. |
Über die Anträge der Koinonia Tis Pliroforias Anoichti Stis Eidikes Anagkes — Isotis auf Feststellung, dass sie nach dem streitigen Vertrag, da die allgemeinen Bedingungen des Sechsten Rahmenprogramms auf ihn nicht anwendbar seien, keine pauschale Entschädigung schulde und dass die Europäische Kommission folglich durch ihre Ankündigung, eine solche Entschädigung zu fordern, gegen den Vertrag verstoßen habe, ist nicht zu entscheiden. |
2. |
Dem Antrag der Koinonia Tis Pliroforias Anoichti Stis Eidikes Anagkes — Isotis auf Feststellung, dass die Forderung auf Rückzahlung der Vorschüsse, die sie nach dem Vertrag Nr. 238940 „REsponding to All Citizens needing Help (REACH112)“ erhalten hat, unbegründet gewesen sei, wird hinsichtlich der von ihr für den ersten Bezugszeitraum des Projekts REACH112 geltend gemachten Kosten stattgegeben. |
3. |
Im Übrigen wird die Klage der Koinonia Tis Pliroforias Anoichti Stis Eidikes Anagkes — Isotis abgewiesen. |
4. |
Der Antrag der Kommission, Koinonia Tis Pliroforias Anoichti Stis Eidikes Anagkes — Isotis zur Rückzahlung der von ihr aufgrund des Vertrags Nr. 238940 „REsponding to All Citizens needing Help (REACH112)“ erhaltenen Vorschüsse zu verurteilen, wird hinsichtlich der von ihr für den ersten Bezugszeitraum des Projekts REACH112 geltend gemachten Kosten zurückgewiesen. |
5. |
Koinonia Tis Pliroforias Anoichti Stis Eidikes Anagkes — Isotis wird verurteilt, an die Kommission 33 376,81 Euro, zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von 4 % jährlich ab dem 29. Oktober 2013 und bis zur vollständigen Zahlung des Betrags zu zahlen. |
6. |
Koinonia Tis Pliroforias Anoichti Stis Eidikes Anagkes — Isotis und die Kommission tragen jeweils ihre eigenen Kosten. |
21.3.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 106/30 |
Urteil des Gerichts vom 4. Februar 2016 — Italian International Film/EACEA
(Rechtssache T-676/13) (1)
((Förderprogramm für den europäischen audiovisuellen Sektor [MEDIA 2007] - Maßnahmen zur Förderung des transnationalen Vertriebs europäischer Filme - Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen im Rahmen des Systems der „selektiven“ Förderung 2013 - Schreiben der EACEA, mit dem die Klägerin über die Ablehnung ihrer Bewerbung betreffend den Film „Only God Forgives“ informiert wurde - Schreiben der EACEA, mit dem die Ablehnung bestätigt wurde, das aber neue Gründe enthielt - Zuständigkeit - Aufteilung der Aufgaben zwischen der Kommission und der EACEA - Gebundene Entscheidung - Nichtigkeitsklage - Anfechtbare Handlung - Zulässigkeit - Begründungspflicht - Ständige Leitlinien 2012 bis 2013 - Vereinbarung über einen materiellen oder physischen Vertrieb - Keine vorherige Mitteilung an die EACEA - Fehlende Förderfähigkeit einer Bewerbung))
(2016/C 106/33)
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Klägerin: Italian International Film Srl (Rom, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen A. Fratini, B. Bettelli und M. Bottino)
Beklagte: Exekutivagentur für Bildung, Audiovisuelles und Kultur (EACEA) (Prozessbevollmächtigte: H. Monet und D. Homann im Beistand der Rechtsanwälte D. Fosselard und A. Duron)
Gegenstand
Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung, mit der die Bewerbung der Klägerin auf Gewährung einer Subvention für den Film „Only God Forgives“ abgelehnt wurde, die sie nach der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen EACEA/21/12 MEDIA 2007 — Förderung des transnationalen Vertriebs europäischer Filme — System der „selektiven“ Förderung 2013 (ABl. 2012, C 300, S. 5), veröffentlicht im Rahmen des Beschlusses Nr. 1718/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 zur Umsetzung eines Förderprogramms für den europäischen audiovisuellen Sektor (MEDIA 2007) (ABl. L 327, S. 12), das für den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2013 aufgestellt wurde, eingereicht hatte
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Italian International Film Srl und die Exekutivagentur für Bildung, Audiovisuelles und Kultur (EACEA) tragen jeweils ihre eigenen Kosten. |
21.3.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 106/31 |
Urteil des Gerichts vom 5. Februar 2016 — Kicktipp/HABM — Società Italiana Calzature (kicktipp)
(Rechtssache T-135/14) (1)
((Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke kicktipp - Ältere nationale Wortmarke KICKERS - Regel 19 der Verordnung [EG] Nr. 2868/95 - Regel 98 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2868/95 - Relatives Eintragungshindernis - Keine Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009))
(2016/C 106/34)
Verfahrenssprache: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Kicktipp GmbH (Düsseldorf, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Dreyer)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: I. Harrington)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht: Società Italiana Calzature Srl (Mailand, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin G. Cantaluppi)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 12. Dezember 2013 (Sache R 1061/2012-2) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Società Italiana Calzature Srl und der Kicktipp GmbH
Tenor
1. |
Die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 12. Dezember 2013 (Sache R 1061/2012-2) wird aufgehoben. |
2. |
Das HABM trägt seine eigenen Kosten sowie die Kosten der Kicktipp GmbH. |
3. |
Die Società Italiana Calzature Srl trägt ihre eigenen Kosten. |
21.3.2016 |
DE |
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C 106/32 |
Urteil des Gerichts vom 4. Februar 2016 — Meica/HABM — Salumificio Fratelli Beretta (STICK MiniMINI Beretta)
(Rechtssache T-247/14) (1)
((Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke STICK MiniMINI Beretta - Ältere Gemeinschaftswortmarke MINI WINI - Relatives Eintragungshindernis - Keine Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung[EG] Nr. 207/2009 - Art. 8 Abs. 3 der Verordnung [EG] Nr. 216/96))
(2016/C 106/35)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Meica Ammerländische Fleischwarenfabrik Fritz Meinen GmbH & Co. KG (Edewecht, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. Labesius)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigte: A. Poch)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht: Salumificio Fratelli Beretta SpA (Barzanò, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. Ghisletti, F. Braga und P. Pozzi)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 14. Februar 2014 (Sache R 1159/2013-4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Meica Ammerländische Fleischwarenfabrik Fritz Meinen GmbH & Co. KG und der Salumificio Fratelli Beretta SpA
Tenor
1. |
Die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 14. Februar 2014 (Sache R 1159/2013-4) wird aufgehoben, soweit darin der Antrag auf Abänderung der Entscheidung der Widerspruchsabteilung zu den Dienstleistungen der Klasse 43 abgelehnt wurde. |
2. |
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. |
3. |
Die Meica Ammerländische Fleischwarenfabrik Fritz Meinen GmbH & Co. KG, das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) und die Salumificio Fratelli Beretta SpA tragen ihre eigenen Kosten. |
21.3.2016 |
DE |
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C 106/32 |
Urteil des Gerichts vom 4. Februar 2016 — Italien/Kommission
(Rechtssache T-686/14) (1)
((EAGFL - Abteilung Garantie - EGFL und ELER - Von der Finanzierung ausgeschlossene Ausgaben - Obst und Gemüse - Tomatenverarbeitungssektor - Beihilfen für Erzeugerorganisationen - Von Italien getätigte Ausgaben - Verhältnismäßigkeit - Rechtskraft))
(2016/C 106/36)
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Klägerin: Italienische Republik (Prozessbevollmächtigte: G. Palmieri im Beistand von G. Galluzzo, avvocato dello Stato)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: D. Bianchi und K. Skelly)
Gegenstand
Klage auf teilweise Nichtigerklärung des Durchführungsbeschlusses 2014/458/EU der Kommission vom 9. Juli 2014 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) getätigter Ausgaben von der Finanzierung durch die Europäische Union (ABl. L 205, S. 62), soweit er die Italienische Republik betrifft
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Italienische Republik trägt die Kosten. |
(1) ABl. C 395 vom 10.11.2014.
21.3.2016 |
DE |
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C 106/33 |
Urteil des Gerichts vom 4. Februar 2016 — PRIMA/Kommission
(Rechtssache T-722/14) (1)
((Öffentliche Dienstleistungsaufträge - Vergabeverfahren - Unterstützung der Vertretung der Kommission in Bulgarien bei der Organisation öffentlicher Veranstaltungen - Ablehnung des Angebots eines Bieters und Vergabe des Auftrags an einen anderen Bieter - Zuschlagskriterien - Begründungspflicht - Begriff der relativen Vorteile des angenommenen Angebots - Transparenz))
(2016/C 106/37)
Verfahrenssprache: Bulgarisch
Parteien
Klägerin: PRIMA — Produtsentska, reklamna, informatsionna i mediyna agentsia AD (Sofia, Bulgarien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Y. Ruskov)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: L. Di Paolo, P. Mihaylova und D. Roussanov)
Gegenstand
Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses der Kommission vom 12. August 2014, mit dem das Angebot der Klägerin im Rahmen des Vergabeverfahrens PO/2013-13/SOF betreffend die Unterstützung der Vertretung der Kommission in Bulgarien bei der Organisation öffentlicher Veranstaltungen abgelehnt und der Auftrag an einen anderen Bieter vergeben wird, sowie der „nachfolgenden Beschlüsse“ einschließlich des Beschlusses vom 12. September 2014, den Vertrag über die Durchführung des Auftrags abzuschließen
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die PRIMA — Produtsentska, reklamna, informatsionna i mediyna agentsia AD trägt die Kosten. |
(1) ABl. C 462 vom 22.12.2014.
21.3.2016 |
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C 106/34 |
Urteil des Gerichts vom 5. Februar 2016 — Airpressure Bodyforming GmbH/HABM (Slim legs by airpressure bodyforming)
(Rechtssache T-842/14) (1)
((Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke Slim legs by airpressure bodyforming - Entscheidung der Prüferin, mit der die Anmeldung zurückgewiesen wurde - Absolute Eintragungshindernisse - Beschreibender Charakter - Fehlende Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung [EG] Nr. 207/2009))
(2016/C 106/38)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Airpressure Bodyforming GmbH (Berchtesgaden, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin S. Merz)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigte: C. Martini und M. Fischer)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des HABM vom 29. Oktober 2014 (Sache R 1570/2014-5) über die Anmeldung des Wortzeichens Slim legs by airpressure bodyforming als Gemeinschaftsmarke
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Airpressure Bodyforming GmbH trägt die Kosten. |
21.3.2016 |
DE |
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C 106/34 |
Beschluss des Gerichts vom 28. Dezember 2015 — Skype/HABM — Sky International (SKYPE)
(Rechtssache T-797/14) (1)
((Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Rücknahme des Widerspruchs - Erledigung der Hauptsache))
(2016/C 106/39)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Skype Ultd (Dublin, Irland) (Prozessbevollmächtigte: A. Carboni und M. Browne, Solicitors)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: P. Bullock)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht: Sky International AG (Zug, Schweiz) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt D. Rose und Rechtsanwältin J. Curry)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 29. September 2014 (Sache R 1075/2013-4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Sky International AG und Skype
Tenor
1. |
Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt. |
2. |
Die Skype Ultd und die Skype International AG tragen ihre eigenen Kosten und jeweils zur Hälfte die dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) entstandenen Kosten. |
21.3.2016 |
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C 106/35 |
Beschluss des Gerichts vom 26. Januar 2016 — Permapore/HABM — José Joaquim Oliveira II — Jardins & Afins (Terraway)
(Rechtssache T-277/15) (1)
((Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke Terraway - Ältere nationale und ältere internationale Wortmarke TERRAWAY - Teilweise Zurückweisung des Widerspruchs - Nichteinhaltung der Verpflichtung zur fristgemäßen Entrichtung der Beschwerdegebühr - Entscheidung der Beschwerdekammer, mit der festgestellt wird, dass die Beschwerde als nicht eingelegt gilt - Klage, der offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt))
(2016/C 106/40)
Verfahrenssprache: Portugiesisch
Parteien
Klägerin: Permapore Ltd (Nenagh, Irland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Sales)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: A. Schifko)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht: José Joaquim Oliveira II — Jardins & Afins Lda (Grijó, Portugal) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Oehen Mendes, R. Duarte Morais, M. Ribeiro da Fonseca und S. Luís Dias)
Gegenstand
Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 5. März 2015 (Sache R 2496/2014-1) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der José Joaquim Oliveira II — Jardins & Afins Lda und der Permapore Ltd
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Permapore Ltd trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM). |
3. |
Die José Joaquim Oliveira II — Jardins & Afins Lda trägt ihre eigenen Kosten. |
21.3.2016 |
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C 106/35 |
Klage, eingereicht am 31. Juli 2015 — Voigt/Parlament
(Rechtssache T-618/15)
(2016/C 106/41)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Kläger: Udo Voigt (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt P. Richter)
Beklagte: Europäisches Parlament
Anträge
Der Kläger beantragt,
— |
die vom Präsidenten des Europäischen Parlaments ausgesprochene Verweigerung der Überlassung der Räumlichkeiten des Europäischen Parlaments für die am 16. Juni 2015 geplante Pressekonferenz des Klägers für nichtig zu erklären; |
— |
das vom Präsidenten des Europäischen Parlaments gegenüber den russischen Konferenzteilnehmern am 16. Juni 2015 ausgesprochene Hausverbot für nichtig zu erklären; |
— |
dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht der Kläger zwei Klagegründe geltend.
1. |
Erster Klagegrund: Verletzung der Verträge
|
2. |
Zweiter Klagegrund: Ermessensmissbrauch
|
21.3.2016 |
DE |
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C 106/36 |
Klage, eingereicht am 21. Januar 2016 — Indeutsch International/HABM — Crafts Americana (Darstellung eines sich wiederholenden geometrischen Musters)
(Rechtssache T-20/16)
(2016/C 106/42)
Sprache der Klageschrift: Englisch
Parteien
Klägerin: M/S. Indeutsch International (Noida, Indien) (Prozessbevollmächtigte: D. Stone, D. Meale, A. Dykes, Solicitors und S. Malynicz, Barrister)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Crafts Americana Group, Inc. (Vancouver, Vereinigte Staaten)
Angaben zum Verfahren vor dem HABM
Inhaberin der streitigen Marke: Klägerin.
Streitige Marke: Gemeinschaftsbildmarke (Darstellung sich wiederholender Kurven zwischen parallelen Linien) — Gemeinschaftsmarke Nr. 8 884 264.
Verfahren vor dem HABM: Nichtigkeitsverfahren.
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 5. November 2015 in der Sache R 1814/2014-1.
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die angefochtene Entscheidung aufzuheben; |
— |
das HABM und die andere Beteiligte zu verurteilen, ihre jeweils eigenen Kosten und die Kosten der Klägerin zu tragen. |
Klagegrund
— |
Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009. |
21.3.2016 |
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C 106/37 |
Klage, eingereicht am 25. Januar 2016 — Comprojecto-Projectos e Construções u. a./EZB
(Rechtssache T-22/16)
(2016/C 106/43)
Verfahrenssprache: Portugiesisch
Parteien
Kläger: Comprojecto-Projectos e Construções, Lda (Lissabon, Portugal), Julião Maria Gomes de Azevedo (Lissabon), Paulo Eduardo Matos Gomes de Azevedo (Lissabon) und Isabel Maria Matos Gomes de Azevedo (Lissabon) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. A. Ribeiro)
Beklagte: Europäische Zentralbank
Anträge
Die Kläger beantragen,
— |
gemäß Art. 265 AEUV festzustellen, dass die Europäische Zentralbank es dadurch, dass sie nicht über die von den Klägern am 27. November 2015 eingelegte Beschwerde entschieden hat, in ungerechtfertigter Weise unterlassen hat, einen Beschluss zu fassen, obwohl sie zuvor aufgefordert worden war, tätig zu werden; |
— |
hilfsweise, die Entscheidung der Europäischen Zentralbank gemäß den Art. 263 AEUV und 264 AEUV für nichtig zu erklären; |
— |
die Europäische Zentralbank gemäß den Art. 340 AEUV und 41 Abs. 3 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union zur Leistung von Schadensersatz an die Kläger in Höhe von 4 199 780,43 Euro zuzüglich Verzugszinsen zum gesetzlichen Zinssatz bis zur tatsächlichen Zahlung zu verurteilen; |
— |
der Europäischen Zentralbank gemäß Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
1. |
Wegen Untätigkeit und Unterlassung der Beschlussfassung ungerechtfertigte Rücksendung der Aufforderung zum Tätigwerden, die auf der Grundlage der von den Klägern am 27. November 2015 im Zusammenhang mit rechtswidrigen und ungerechtfertigten Handlungen der Banco de Portugal eingelegten Beschwerde an die Europäische Zentralbank gerichtet worden war; |
2. |
Fehlende Unparteilichkeit, Transparenz, Integrität, Kompetenz, Effizienz und Verantwortlichkeit sowie Entscheidung unter Ungleichheit vor dem Gesetz (Verstoß gegen Art. 20 der Charta der Grundrechte); |
3. |
Verstoß gegen wesentliche Formvorschriften, Verstoß gegen die Verträge bzw. gegen die Rechtsvorschriften zu ihrer Durchführung, Ermessensmissbrauch; |
4. |
Protektion und Begünstigung der IC Millenium/Bcp bei der Verwendung des Finanzsystems zu Zwecken der Geldwäsche und bei einem Verstoß gegen die gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen hinsichtlich der Liberalisierung des Kapitalverkehrs; |
5. |
Verstoß gegen Art. 11 Abs. 3 der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken). |
21.3.2016 |
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C 106/38 |
Klage, eingereicht am 21. Januar 2016 — Sovena Portugal — Consumer Goods/HABM — Mueloliva (FONTOLIVA)
(Rechtssache T-24/16)
(2016/C 106/44)
Sprache der Klageschrift: Englisch
Parteien
Klägerin: Sovena Portugal — Consumer Goods, SA (Lissabon, Portugal) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin D. Martins Pereira)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Mueloliva, SL (Cordoba, Spanien)
Angaben zum Verfahren vor dem HABM
Anmelder: Klägerin.
Streitige Marke: Internationale Registrierung der Wortmarke „FONTOLIVA“ mit Benennung der Europäischen Union — Internationale Registrierung Nr. 1 107 792 mit Benennung der Europäischen Union.
Verfahren vor dem HABM: Widerspruchsverfahren.
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 4. November 2015 in der Sache R 1813/2014-2.
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die Klage zuzulassen; |
— |
die angefochtene Entscheidung insgesamt aufzuheben; |
— |
die angefochtene Entscheidung auf der Grundlage dieser Klage zu berichtigen und die Erstreckung des Schutzes der internationalen Marke Nr. 1 107 792 FONTOLIVA auf die Europäische Union zu erklären; |
— |
dem HABM die Kosten der Klägerin aufzuerlegen, einschließlich der in dieser Rechtssache entstandenen Kosten, die dem HABM zuzurechnen sind; |
— |
der anderen Verfahrensbeteiligten die Kosten der Klägerin im Verfahren vor dem HABM aufzuerlegen. |
Angeführte Klagegründe
— |
Verfall der älteren spanischen Marke Nr. 780 071 FUENOLIVA; |
— |
unzureichende Beweise für die ernsthafte Benutzung der älteren Marke; |
— |
keine Verwechslungsgefahr — Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009; |
— |
Existenz zweier älteren Marken FONTOLIVA in Spanien. |
21.3.2016 |
DE |
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C 106/39 |
Klage, eingereicht am 25. Januar 2016 — Haw Par/HABM — Cosmowell (GelenkGold)
(Rechtssache T-25/16)
(2016/C 106/45)
Sprache der Klageschrift: Deutsch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Haw Par Corp. Ltd (Singapur, Singapur) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte R. Härer, C. Schultze, J. Ossing, C. Weber, H. Ranzinger, C. Gehweiler, C. Brockmann)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Cosmowell GmbH (Sankt Johann in Tirol, Österreich)
Angaben zum Verfahren vor dem HABM
Antragstellerin der streitigen Marke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer
Streitige Marke: Gemeinschaftsbildmarke mit dem Wortbestandteil „GelenkGold“ — Gemeinschaftsmarke Nr. 9 957 978
Verfahren vor dem HABM: Widerspruchsverfahren
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 4. November 2015 in der Sache R 1907/2015-1
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die angefochtene Entscheidung aufzuheben; |
— |
dem HABM sowie der weiteren Beteiligte die Kosten, die der Klägerin vor dem Gericht und vor der Beschwerdekammer entstanden sind, aufzuerlegen. |
Angeführte Klagegründe
— |
Verletzung von Art 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009; |
— |
Verletzung von Art. 75 S. 2 der Verordnung Nr. 207/2009. |
21.3.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 106/39 |
Klage, eingereicht am 25. Januar 2016 — Caffè Nero Group/HABM (CAFFÈ NERO)
(Rechtssache T-29/16)
(2016/C 106/46)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Caffè Nero Group Ltd (London, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigter: L. Cassidy, Solicitor)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)
Angaben zum Verfahren vor dem HABM
Streitige Marke: Gemeinschaftswortmarke „CAFFÈ NERO“ — Anmeldung Nr. 13 238 019
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 4. November 2015 in der Sache R 410/2015-1
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die angefochtene Entscheidung aufzuheben; |
— |
die Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 13238019 zur Eintragung zuzulassen; |
— |
die Einwände gegen die Gemeinschaftsmarkenanmeldung gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. b, c und g und Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 zurückzuweisen; |
— |
die Gemeinschaftsmarkenanmeldung für alle abgedeckten Waren und Dienstleistungen zuzulassen und zu veröffentlichen; |
— |
dem HABM die ihr in dieser Angelegenheit entstandenen Kosten aufzuerlegen. |
Angeführte Klagegründe
— |
Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b, c und g der Verordnung Nr. 207/2009; |
— |
Verstoß gegen Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009. |
21.3.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 106/40 |
Klage, eingereicht am 26. Januar 2016 — M.I. Industries/HABM — Natural Instinct (Natural Instinct Dog and Cat food as nature intended)
(Rechtssache T-30/16)
(2016/C 106/47)
Sprache der Klageschrift: Englisch
Parteien
Klägerin: M.I. Industries, Inc. (Lincoln, Vereinigte Staaten) (Prozessbevollmächtigte: T. Elias, Barrister, B. Cookson, Solicitor)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Natural Instinct Ltd (Camberley, Vereinigtes Königreich)
Angaben zum Verfahren vor dem HABM
Anmelderin: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.
Streitige Marke: Gemeinschaftsbildmarke mit den Wortbestandteilen „Natural Instinct Dog and Cat food as nature intended“ — Anmeldung Nr. 11 438 074.
Verfahren vor dem HABM: Widerspruchsverfahren.
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des HABM vom 26. November 2015 in der Sache R 2944/2014-5.
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die angefochtene Entscheidung aufzuheben; |
— |
ihrem Widerspruch Nr. B 002 181 272 stattzugeben und die Anmeldung Nr. 11 438 074 von NIL zurückzuweisen; hilfsweise, festzustellen, dass sie bei ihrem Widerspruch Nr. B 002 181 272 die Benutzung ihrer Gemeinschaftsmarken Nrn. 5 208 418 und 5 208 201 nachgewiesen hat, und die Sache bei beiden Marken zur Entscheidung im Hinblick auf Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung über die Gemeinschaftsmarke an die Fünfte Beschwerdekammer zurückzuverweisen; weiter hilfsweise, die Sache in vollem Umfang zur Entscheidung an die Fünfte Beschwerdekammer zurückzuverweisen; |
— |
dem Beklagten die ihr durch das vorliegende Rechtsmittel entstehenden Kosten aufzuerlegen. |
Angeführte Klagegründe
— |
Verstoß gegen Art. 42 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009; |
— |
Verletzung von Regel 22 Abs. 3 und 4 der Verordnung Nr. 2868/95; |
— |
Verletzung von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009; |
— |
Verletzung von Art. 75 der Verordnung Nr. 207/2009. |
21.3.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 106/41 |
Klage, eingereicht am 25. Januar 2016 — adp Gauselmann/HABM (Juwel)
(Rechtssache T-31/16)
(2016/C 106/48)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: adp Gauselmann GmbH (Espelkamp, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: P. Koch Moreno, Rechtsanwältin)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)
Angaben zum Verfahren vor dem HABM
Streitige Marke: Gemeinschaftswortmarke „Juwel“ — Anmeldung Nr. 12 426 888
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 16. November 2015 in der Sache R 2571/2014-1
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die angefochtene Entscheidung aufzuheben; |
— |
dem HABM die Kosten aufzuerlegen. |
Angeführter Klagegrund
— |
Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 ist weder unter b) noch unter c) anwendbar. |
21.3.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 106/42 |
Klage, eingereicht am 21. Januar 2016 — Sony Computer Entertainment Europe/HABM — Vieta Audio (Vita)
(Rechtssache T-35/16)
(2016/C 106/49)
Sprache der Klageschrift: Englisch
Parteien
Klägerin: Sony Computer Entertainment Europe Ltd (London, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigter: S. Malynicz, Barrister)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Vieta Audio, SA (Barcelona, Spanien)
Angaben zum Verfahren vor dem HABM
Inhaberin der streitigen Marke: Klägerin.
Streitige Marke: Gemeinschaftswortmarke „Vita“ — Gemeinschaftsmarke Nr. 9 993 361.
Verfahren vor dem HABM: Verfallsverfahren.
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des HABM vom 12. November 2015 in der Sache R 2232/2014-5.
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die angefochtene Entscheidung aufzuheben; |
— |
dem HABM und der anderen Beteiligten ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Klägerin aufzuerlegen. |
Angeführter Klagegrund
— |
Verstoß gegen Art. 51 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009. |
21.3.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 106/42 |
Klage, eingereicht am 26. Januar 2016 — Caffè Nero Group/HABM (CAFFÈ NERO)
(Rechtssache T-37/16)
(2016/C 106/50)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Caffè Nero Group Ltd (London, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigter: L. Cassidy, Solicitor)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)
Angaben zum Verfahren vor dem HABM
Streitige Marke: Gemeinschaftsbildmarke mit den Wortbestandteilen „CAFFÈ NERO“ — Anmeldung Nr. 13 436 175
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 6. November 2015 in der Sache R 954/2015-1
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die angefochtene Entscheidung aufzuheben; |
— |
die Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 13436175 zur Eintragung zuzulassen; |
— |
die Einwände gegen die Gemeinschaftsmarkenanmeldung gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. b, c und g und Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 zurückzuweisen; |
— |
die Gemeinschaftsmarkenanmeldung für alle erfassten Waren und Dienstleistungen zuzulassen und zu veröffentlichen; |
— |
dem HABM die ihr in dieser Angelegenheit entstandenen Kosten aufzuerlegen. |
Angeführte Klagegründe
— |
Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b, c und g der Verordnung Nr. 207/2009; |
— |
Verstoß gegen Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009. |
21.3.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 106/43 |
Klage, eingereicht am 25. Januar 2016 — Nanu-Nana Joachim Hoepp/HABM — Fink (NANA FINK)
(Rechtssache T-39/16)
(2016/C 106/51)
Sprache der Klageschrift: Deutsch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Nanu-Nana Joachim Hoepp GmbH & Co. KG (Bremen, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt T. Boddien)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Nadine Fink (Basel, Schweiz)
Angaben zum Verfahren vor dem HABM
Antragstellerin der streitigen Marke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer
Streitige Marke: Internationale Registrierung der Bildmarke mit den Wortbestandteilen „NANA FINK“ — Internationale Registrierung Nr. IR 1 111 651 mit Benennung der Europäischen Union
Verfahren vor dem HABM: Widerspruchsverfahren
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 12. Novembre 2015 in der Sache R 679/2014-1
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die angefochtene Entscheidung betreffend das Widerspruchsverfahren B 2 125 543 (internationale Markenanmeldung Nr. IR 1 111 651) aufzuheben; |
— |
dem HABM die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Angeführter Klagegrund
— |
Verletzung von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009. |
21.3.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 106/44 |
Klage, eingereicht am 29. Januar 2016 — 1&1 Telecom/Kommission
(Rechtssache T-43/16)
(2016/C 106/52)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: 1&1 Telecom GmbH (Montabaur, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt J. Murach und P. Alexiadis, Solicitor)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
den vom Generaldirektor für Wettbewerb in Bezug auf die Durchführung der Nicht-Mobilfunknetzbetreiber-Abhilfemaßnahme in der Sache COMP/M.7018 — Telefónica Deutschland/E-Plus (Fusionsentscheidung) erlassenen Beschluss der Europäischen Kommission vom 19. November 2015, in dem festgestellt wurde, dass das Selbstverpflichtungsschreiben mit den Endgültigen Verpflichtungen und dem EU-Recht übereinstimme, aufzuheben; |
— |
der Kommission aufzuerlegen, von TEF DE zu verlangen, ein neues Selbstverpflichtungsschreiben zu verfassen, das streng auf ihre in Nr. 78 der durch die Fusionsentscheidung gebilligten Endgültigen Verpflichtungen dargelegte Verpflichtung beschränkt ist; |
— |
der Kommission gemäß Art. 87 der konsolidierten Fassung der Verfahrensordnung des Gerichts ihre eigenen Kosten und die Kosten der Klägerin aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin zwei Klagegründe geltend.
1. |
Erster Klagegrund: Durch den Erlass des Beschlusses habe die Kommission offensichtliche Rechtsfehler begangen, da die Verträge, die Fusionskontrollverordnung der Europäischen Union (EUFKVO), die Fusionsentscheidung und die Endgültigen Verpflichtungen keinen Raum für Klausel 2.3 des Selbstverpflichtungsschreibens, wie sie durch den Beschluss akzeptiert worden sei, ließen. |
2. |
Zweiter Klagegrund: Die Kommission habe durch den Erlass des Beschlusses ihre Befugnisse missbraucht, indem sie Erwägungen, die keinen Bezug zum Wettbewerb hätten und gegen die Verträge, die EUFKVO und die Fusionsentscheidung verstießen, berücksichtigt habe. |
21.3.2016 |
DE |
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C 106/45 |
Klage, eingereicht am 1. Februar 2016 — Azanta/HABM — Novartis (NIMORAL)
(Rechtssache T-49/16)
(2016/C 106/53)
Sprache der Klageschrift: Englisch
Parteien
Klägerin: Azanta A/S (Hellerup, Dänemark) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Hoffgaard Rasmussen)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Novartis AG (Basel, Schweiz)
Angaben zum Verfahren vor dem HABM
Anmelderin der streitigen Marke: Klägerin.
Streitige Marke: Gemeinschaftswortmarke „NIMORAL“ — Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 12204079.
Verfahren vor dem HABM: Widerspruchsverfahren.
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 1. Dezember 2015 in der Sache R 634/2015-4.
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die angefochtene Entscheidung aufzuheben; |
— |
die angefochtene Marke zur Eintragung zuzulassen. |
Angeführter Klagegrund
— |
Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009. |
21.3.2016 |
DE |
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C 106/45 |
Rechtsmittel, eingelegt am 9. Februar 2016 von Carlo De Nicola gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 18. Dezember 2015 in der Rechtssache F-45/11, De Nicola/EIB
(Rechtssache T-55/16 P)
(2016/C 106/54)
Verfahrenssprache: Italienisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführer: Carlo De Nicola (Strassen, Luxemburg) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Ferabecoli)
Andere Partei des Verfahrens: Europäische Investitionsbank
Anträge
Der Rechtsmittelführer beantragt,
— |
dem vorliegenden Rechtsmittel stattzugeben, das angefochtene Urteil teilweise abzuändern, den Tenor 2 und den Tenor 3 des Urteils sowie die Rn. 61 bis 67 dieses Urteils aufzuheben; |
— |
die EIB zu verurteilen, ihm die entstandenen Schäden wie in der Klageschrift beantragt zu ersetzen, oder hilfsweise die Rechtssache an eine andere Kammer des Gerichts für den öffentlichen Dienst zurückzuverweisen, damit es in anderer Zusammensetzung erneut über die aufzuhebenden Randnummern entscheidet. Der anderen Partei des Verfahrens die Kosten aufzuerlegen. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Die vorliegende Rechtssache ist im Wesentlichen mit den Rechtssachen F-55/08 und F-59/09 identisch, in denen sich der Kläger und die Europäische Investitionsbank gegenüberstanden.
Der Rechtsmittelführer führt in diesem Zusammenhang aus, dass in dem angefochtenen Urteil nicht über die Anträge auf Aufhebung der Beurteilung für das Jahr 2009, der Entscheidung vom 25. März 2010 über die Ablehnung der Beförderung, der Leitlinien für 2009, der beiden Schreiben des Präsidenten der EIB vom 17. und vom 30. November 2010 und „aller damit verbundenen, nachfolgenden und vorausgehenden Handlungen“ entschieden worden sei.
Zur Stützung seines Rechtsmittels macht der Rechtsmittelführer drei Rechtsmittelgründe geltend:
1. |
Erster Rechtsmittelgrund: Verpflichtung zur Aufhebung der Leitlinien für 2009 und der Schreiben des Präsidenten der EIB vom 17. und vom 30. November 2010
|
2. |
Zweiter Rechtsmittelgrund: Die vertragliche Beziehung zwischen dem Rechtsmittelführer und der EIB
|
3. |
Dritter Rechtsmittelgrund: Antrag auf Ersatz der materiellen und immateriellen Schäden
|
21.3.2016 |
DE |
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C 106/46 |
Beschluss des Gerichts vom 19. Januar 2016 — Klass/HABM — F. Smit (PLAYSEAT und PLAYSEATS)
(Rechtssache T-540/14) (1)
(2016/C 106/55)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Der Präsident der Zweiten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
Gericht für den öffentlichen Dienst
21.3.2016 |
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C 106/47 |
Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Dritte Kammer) vom 5. Februar 2016 — Bulté und Krempa/Kommission
(Rechtssache F-96/14) (1)
((Öffentlicher Dienst - Rechtsnachfolger eines verstorbenen Beamten im Ruhestand - Versorgung - Hinterbliebenenversorgung - Art. 85 des Statuts - Rückforderung zu viel gezahlter Beträge - Mangel des rechtlichen Grundes der Zahlung - Offenkundigkeit des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung - Fehlen))
(2016/C 106/56)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Hilde Bulté und Tom Krempa (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt J. Lombaert und Rechtsanwältin A. Surny)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst J. Currall und G. Gattinara, dann G. Gattinara)
Gegenstand der Rechtssache
Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Kommission, die Hinterbliebenenversorgung der Kläger rückwirkend zu überprüfen und die zu viel gezahlten Beträge, die ohne rechtlichen Grund erlangt worden sind, zurückzufordern
Tenor des Urteils
1. |
Die Entscheidung der Europäischen Kommission vom 22. November 2013 laut Bekanntmachung des „Amts für die Feststellung und Abwicklung individueller Ansprüche“ vom selben Tag, die Frau Bulté sowie Herrn Krempa als Rechtsnachfolger eines verstorbenen Beamten im Ruhestand gewährte Versorgung rückwirkend zum 1. August 2010 abzuändern und die ihnen für die Zeit vom 1. August 2010 bis November 2013 ohne rechtlichen Grund gezahlten Beträge zurückzufordern, wird aufgehoben. |
2. |
Die Europäische Kommission wird verurteilt, Frau Bulté und Herrn Krempa die aufgrund der in Nr. 1 des vorliegenden Tenors genannten Entscheidung von ihrer jeweiligen Versorgung einbehaltenen Beträge zu erstatten. |
3. |
Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten. |
(1) ABl. C 7 vom 12.1.2015, S. 49.
21.3.2016 |
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C 106/47 |
Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 5. Februar 2016 — GV/EAD
(Rechtssache F-137/14) (1)
((Öffentlicher Dienst - Bedienstete des EAD - Vertragsbediensteter - Unbefristeter Vertrag - Art. 47 Buchst. c der BSB - Entlassungsgründe - Zerstörung des Vertrauensverhältnisses - Recht auf Anhörung - Art. 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung - Materieller Schaden - Immaterieller Schaden))
(2016/C 106/57)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Kläger: GV (Prozessbevollmächtigter: H. Tettenborn)
Beklagter: EAD (Prozessbevollmächtigte: S. Marquardt und M. Silva)
Gegenstand der Rechtssache
Klage auf Aufhebung der Entscheidung des EAD, den unbefristeten Arbeitsvertrag des Klägers zu kündigen, und Antrag auf Schadenersatz für den angeblich entstandenen immateriellen und materiellen Schaden
Tenor des Urteils
1. |
Die am 29. Januar 2014 vom Direktor der Direktion „Personal“ des Europäischen Auswärtigen Dienstes in seiner Funktion als zum Abschluss von Einstellungsverträgen ermächtigte Behörde getroffene Entscheidung, den Einstellungsvertrag von GV zum 31. August 2014 zu kündigen, wird aufgehoben. |
2. |
Der Europäische Auswärtige Dienst wird verurteilt, an GV als Ersatz des ihm entstandenen immateriellen Schadens einen Betrag von 5 000 Euro zu zahlen. |
3. |
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. |
4. |
Der Europäische Auswärtige Dienst trägt seine eigenen Kosten und wird verurteilt, die GV entstandenen Kosten zu tragen. |
(1) ABl. C 34 vom 2.2.2015, S. 54.
21.3.2016 |
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C 106/48 |
Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Dritte Kammer) vom 5. Februar 2016 — Barnett und Mogensen/Kommission
(Rechtssache F-56/15) (1)
((Öffentlicher Dienst - Beamte im Ruhestand - Ruhegehälter - Art. 64 des Statuts - Berichtigungskoeffizienten - Jährliche Aktualisierung der Berichtigungskoeffizienten - Art. 65 Abs. 2 des Statuts - Zwischenzeitliche Aktualisierung - Art. 3, 4 und 8 des Anhangs XI des Statuts - Sensibilitätsschwelle - Änderung der Lebenshaltungskosten - Art. 65 Abs. 4 des Statuts - Vom Gesetzgeber beschlossene Nichtaktualisierung in den Jahren 2013 und 2014 - Tragweite - Verordnung Nr. 1416/2013 - Überbewertung des Berichtigungskoeffizienten für Dänemark - Herabsetzung des Berichtigungskoeffizienten durch den Mechanismus der zwischenzeitlichen Aktualisierung - Ermessensmissbrauch))
(2016/C 106/58)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Adrian Barnett (Roskilde, Dänemark) und Sven-Ole Mogensen (Hellerup, Dänemark) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Orlandi und T. Martin)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: G. Gattinara und F. Simonetti)
Gegenstand der Rechtssache
Klage auf Aufhebung der Entscheidungen, mit denen der für die in Dänemark wohnhaften Kläger geltende Berichtigungskoeffizient, wie es sich aus ihren Ruhegehaltsabrechnungen für den Monat Juni 2014 ergibt, herabgesetzt wurde, und auf Ersatz des immateriellen Schadens, der durch divergierende und widersprüchliche Angaben zur Begründung der angefochtenen Entscheidungen entstanden sein soll
Tenor des Urteils
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Herr Barnett und Herr Mogensen tragen ihre eigenen Kosten und werden verurteilt, die Kosten der Europäischen Kommission zu tragen. |
(1) ABl. C 213 vom 29.6.2015, S. 46.
21.3.2016 |
DE |
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C 106/49 |
Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Dritte Kammer) vom 5. Februar 2016 — Clausen und Kristoffersen/Parlament
(Rechtssache F-62/15) (1)
((Öffentlicher Dienst - Beamte im Ruhestand - Ruhegehälter - Art. 64 des Statuts - Berichtigungskoeffizienten - Jährliche Aktualisierung der Berichtigungskoeffizienten - Art. 65 Abs. 2 des Statuts - Zwischenzeitliche Aktualisierung - Art. 3, 4 und 8 des Anhangs XI des Statuts - Sensibilitätsschwelle - Änderung der Lebenshaltungskosten - Art. 65 Abs. 4 des Statuts - Vom Gesetzgeber beschlossene Nichtaktualisierung in den Jahren 2013 und 2014 - Tragweite - Verordnung Nr. 1416/2013 - Überbewertung des Berichtigungskoeffizienten für Dänemark - Herabsetzung des Berichtigungskoeffizienten durch den Mechanismus der zwischenzeitlichen Aktualisierung - Ermessensmissbrauch))
(2016/C 106/59)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Svend Leon Clausen (Jyllinge, Dänemark) und Niels Kristoffersen (Køge, Dänemark) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Orlandi und T. Martin)
Beklagter: Europäisches Parlament (Prozessbevollmächtigte: E. Taneva und L. Deneys)
Gegenstand der Rechtssache
Klage auf Aufhebung der Entscheidungen, mit denen der für die in Dänemark wohnhaften Kläger geltende Berichtigungskoeffizient, wie es sich aus ihren Ruhegehaltsabrechnungen für den Monat Juni 2014 ergibt, herabgesetzt wurde, und auf Ersatz des immateriellen Schadens, der durch divergierende und widersprüchliche Angaben zur Begründung der angefochtenen Entscheidungen entstanden sein soll
Tenor des Urteils
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Herr Clausen und Herr Kristoffersen tragen ihre eigenen Kosten und werden verurteilt, die Kosten des Europäischen Parlaments zu tragen. |
(1) ABl. C 213 vom 29.6.2015, S. 49.
21.3.2016 |
DE |
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C 106/50 |
Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Dritte Kammer) vom 5. Februar 2016 — Barnett, Ditlevsen und Madsen/EWSA
(Rechtssache F-66/15) (1)
((Öffentlicher Dienst - Beamte im Ruhestand - Ruhegehälter - Art. 64 des Statuts - Berichtigungskoeffizienten - Jährliche Aktualisierung der Berichtigungskoeffizienten - Art. 65 Abs. 2 des Statuts - Zwischenzeitliche Aktualisierung - Art. 3, 4 und 8 des Anhangs XI des Statuts - Sensibilitätsschwelle - Änderung der Lebenshaltungskosten - Art. 65 Abs. 4 des Statuts - Vom Gesetzgeber beschlossene Nichtaktualisierung in den Jahren 2013 und 2014 - Tragweite - Verordnung Nr. 1416/2013 - Überbewertung des Berichtigungskoeffizienten für Dänemark - Herabsetzung des Berichtigungskoeffizienten durch den Mechanismus der zwischenzeitlichen Aktualisierung - Ermessensmissbrauch))
(2016/C 106/60)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerinnen: Inge Barnett (Roskilde, Dänemark), Suzanne Ditlevsen (Kopenhagen, Dänemarkt) und Annie Madsen (Frederiksberg, Dänemark) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Orlandi und T. Martin)
Beklagter: Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss (Prozessbevollmächtigte: K. Gambino, A. Carvajal, L. Camarena Januzec und X. Chamodraka im Beistand von Rechtsanwalt B. Wägenbaur)
Gegenstand der Rechtssache
Klage auf Aufhebung der Entscheidungen, mit denen der für die in Dänemark wohnhaften Klägerinnen geltende Berichtigungskoeffizient, wie es sich aus ihren Ruhegehaltsabrechnungen für den Monat Juni 2014 ergibt, herabgesetzt wurde, und auf Ersatz des immateriellen Schadens, der durch divergierende und widersprüchliche Angaben zur Begründung der angefochtenen Entscheidungen entstanden sein soll
Tenor des Urteils
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Frau Barnett, Frau Ditlevsen und Frau Madsen tragen ihre eigenen Kosten und werden verurteilt, die Kosten des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu tragen. |
(1) ABl. C 213 vom 29.6.2015, S. 50.
21.3.2016 |
DE |
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C 106/50 |
Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Zweite Kammer) vom 5. Februar 2016 — Fedtke/EWSA
(Rechtssache F-107/15) (1)
((Öffentlicher Dienst - Beamte - Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen - Ruhestandsalter - Antrag auf Weiterbeschäftigung über die Altersgrenze hinaus - Art. 52 Abs. 2 des Statuts - Dienstliches Interesse - Art. 82 der Verfahrensordnung - Unverzichtbare Prozessvoraussetzung - Fehlerhaftes Vorverfahren))
(2016/C 106/61)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Ingrid Fedtke (Wezembeek-Oppen, Belgien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M.-A. Lucas)
Beklagter: Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss (Prozessbevollmächtigte: K. Gambino, A. Carvajal, L. Camarena Januzec und X. Chamodraka im Beistand von Rechtsanwalt B. Wägenbaur)
Gegenstand der Rechtssache
Aufhebung der Entscheidung, mit der die Klägerin zum 31. Dezember 2014 in den Ruhestand versetzt wurde, und der Entscheidung, mit der ihr Antrag auf Dienstverlängerung abgelehnt wurde
Tenor des Beschlusses
1. |
Die Klage wird als unzulässig abgewiesen. |
2. |
Frau Fedtke trägt ihre eigenen Kosten und wird verurteilt, die dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss entstandenen Kosten zu tragen. |
(1) ABl. C 320 vom 28.9.2015, S. 53.
21.3.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 106/51 |
Klage, eingereicht am 11. Januar 2016 — ZZ/EAD
(Rechtssache F-2/16)
(2016/C 106/62)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Kläger: ZZ (Prozessbevollmächtigter: H.-E. von Harpe, Anwalt)
Beklagter: Europäischer Auswärtiger Dienst (EAD)
Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits
Aufhebung der Entscheidung der Beklagten, dem Kläger seine Umzugskosten von Zambia nach Belgien nicht zu erstatten.
Anträge
Der Kläger beantragt,
— |
die Entscheidung der Beklagten vom 12.03.2015 aufzuheben; |
— |
und soweit erforderlich, die konkludente Zurückweisung der Beschwerde ebenfalls aufzuheben |
— |
dem Europäischer Auswärtiger Dienst die Kosten des Rechtsstreits sowie des Vorverfahrens aufzuerlegen. |