ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 101

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

59. Jahrgang
17. März 2016


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2016/C 101/01

Aktualisierung von Anhang II und Anhang IIIb Tabellen 1 und 2 in Bezug auf geltende Werte in Euro gemäß Artikel 10a der Richtlinie 1999/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, durch die Richtlinie 2011/76/EU des Europäischen Parlaments und des Rates geänderte Fassung

1


 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2016/C 101/02

Euro-Wechselkurs

4

2016/C 101/03

Neue nationale Seite von Euro-Umlaufmünzen

5


 

V   Bekanntmachungen

 

VERWALTUNGSVERFAHREN

 

Europäische Kommission

2016/C 101/04

Aufforderung zur Einreichunvon Vorschlägen — EACEA/14/2016 — EU-Freiwilligeninitiative für humanitäre Hilfe: Projekte für die Entsendung erfahrener und neuer EU-Freiwilliger für humanitäre Hilfe zur Unterstützung und Ergänzung humanitärer Hilfe in Drittländern, mit Schwerpunkt auf der Stärkung der Kapazitäten und der Widerstandsfähigkeit schutzbedürftiger oder von Katastrophen betroffener Gemeinschaften und durchführender Organisationen

6

 

Europäisches Zentrum für die Förderung der Berufsbildung

2016/C 101/05

Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen — GP/DSI/ReferNet_FPA/001/16 — ReferNet — Europäisches Informationsnetzwerk zur Berufsbildung des Cedefop

11

 

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2016/C 101/06

Bekanntmachung der Durchführung des Urteils in den verbundenen Rechtssachen C-659/13 C&J Clark International Limited und C-34/14 Puma SE betreffend die Verordnung (EG) Nr. 1472/2006 des Rates zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder mit Ursprung in der Volksrepublik China und Vietnam

13


DE

 


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

17.3.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 101/1


Aktualisierung von Anhang II und Anhang IIIb Tabellen 1 und 2 in Bezug auf geltende Werte in Euro gemäß Artikel 10a der Richtlinie 1999/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, durch die Richtlinie 2011/76/EU des Europäischen Parlaments und des Rates geänderte Fassung

(2016/C 101/01)

Anhang II der Richtlinie 1999/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1999 über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge (1) wird wie folgt aktualisiert:

„ANHANG II

HÖCHSTSÄTZE DER BENUTZUNGSGEBÜHREN EINSCHLIESSLICH DER VERWALTUNGSKOSTEN GEMÄSS ARTIKEL 7 ABSATZ 7 (IN EUR)

Jährlich

 

höchstens 3 Achsen

mindestens 4 Achsen

EURO 0

1 478

2 478

EURO I

1 286

2 145

EURO II

1 119

1 866

EURO III

972

1 622

EURO IV und schadstoffärmer

884

1 475

Monatsgebühr und Wochengebühr

Die Höchstsätze der Monats- und Wochengebühren stehen im Verhältnis zu der Dauer der Benutzung der betreffenden Infrastruktur.

Täglich

Die Tagesgebühr beträgt bei allen Fahrzeugklassen einheitlich 13 EUR.“

Anhang IIIb der Richtlinie 1999/62/EG, geändert durch die Richtlinie 2011/76/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2011 (2), wird wie folgt aktualisiert:

„ANHA IIIB

HÖCHSTBETRÄGE DER GEWOGENEN DURCHSCHNITTLICHEN GEBÜHR

Dieser Anhang enthält die Parameter für die Berechnung der Höchstbeträge der gewogenen durchschnittlichen Gebühr für externe Kosten.

1.   Höchstbeträge der Kosten der verkehrsbedingten Luftverschmutzung

Tabelle 1

Höchstbeträge für die Anlastung der Kosten der Luftverschmutzung

Eurocent/Fahrzeugkilometer

Vorstadtstraßen

(einschließlich Autobahnen)

Fernstraßen

(einschließlich Autobahnen)

EURO 0

17,8

13,4

EURO I

12,2

8,9

EURO II

10,1

7,9

EURO III

7,9

6,8

EURO IV

4,5

3,5

EURO V

nach dem 31. Dezember 2013

0

0

3,5

2,3

EURO VI

nach dem 31. Dezember 2017

0

0

2,3

1,2

Umweltfreundlicher als EURO VI

0

0

Die Werte in Tabelle 1 dürfen in Bergregionen mit einem Faktor von höchstens 2 multipliziert werden, soweit dies durch Straßensteigung bzw. -gefälle, geografische Höhe und/oder Temperaturinversionen gerechtfertigt ist.

2.   Höchstbeträge der Kosten der verkehrsbedingten Lärmbelastung

Tabelle 2

Höchstbeträge für die Anlastung der Kosten der Lärmbelastung

Eurocent/Fahrzeugkilometer

Tag

Nacht

Vorstadtstraßen

(einschließlich Autobahnen)

1,22

2,23

Fernstraßen

(einschließlich Autobahnen)

0,23

0,35

Die Werte in Tabelle 2 dürfen in Bergregionen mit einem Faktor von höchstens 2 multipliziert werden, soweit dies durch Straßensteigung bzw. -gefälle, Temperaturinversionen und/oder Amphitheatereffekt von Tälern gerechtfertigt ist.“


(1)  ABl. L 187 vom 20.7.1999, S. 42.

(2)  ABl. L 269 vom 14.10.2011, S. 1.


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

17.3.2016   

DE

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C 101/4


Euro-Wechselkurs (1)

16. März 2016

(2016/C 101/02)

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,1064

JPY

Japanischer Yen

125,68

DKK

Dänische Krone

7,4565

GBP

Pfund Sterling

0,78730

SEK

Schwedische Krone

9,2235

CHF

Schweizer Franken

1,0960

ISK

Isländische Krone

 

NOK

Norwegische Krone

9,5020

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

27,050

HUF

Ungarischer Forint

311,43

PLN

Polnischer Zloty

4,3023

RON

Rumänischer Leu

4,4765

TRY

Türkische Lira

3,2362

AUD

Australischer Dollar

1,4911

CAD

Kanadischer Dollar

1,4798

HKD

Hongkong-Dollar

8,5875

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,6809

SGD

Singapur-Dollar

1,5315

KRW

Südkoreanischer Won

1 321,98

ZAR

Südafrikanischer Rand

17,9375

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

7,2180

HRK

Kroatische Kuna

7,5655

IDR

Indonesische Rupiah

14 679,16

MYR

Malaysischer Ringgit

4,6169

PHP

Philippinischer Peso

51,752

RUB

Russischer Rubel

78,6080

THB

Thailändischer Baht

38,800

BRL

Brasilianischer Real

4,2224

MXN

Mexikanischer Peso

19,8495

INR

Indische Rupie

74,3888


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


17.3.2016   

DE

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C 101/5


Neue nationale Seite von Euro-Umlaufmünzen

(2016/C 101/03)

Image

Euro-Umlaufmünzen haben im gesamten Euro-Währungsgebiet den Status eines gesetzlichen Zahlungsmittels. Zur Information der Fachkreise und der breiten Öffentlichkeit veröffentlicht die Kommission eine Beschreibung der Gestaltungsmerkmale aller neuen Euro-Münzen (1). Gemäß den Schlussfolgerungen des Rates vom 10. Februar 2009 (2) ist es den Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets sowie Ländern, die aufgrund eines Währungsabkommens mit der Europäischen Union Euro-Münzen ausgeben dürfen, unter bestimmten Bedingungen gestattet, für den Umlauf bestimmte Euro-Gedenkmünzen auszugeben. Dabei darf es sich ausschließlich um 2-Euro-Münzen handeln. Die Gedenkmünzen weisen die gleichen technischen Merkmale auf wie die üblichen 2-Euro-Münzen, sind jedoch auf der nationalen Seite mit einem national oder europaweit besonders symbolträchtigen Gedenkmotiv versehen.

Ausgabestaat : Monaco

Anlass : 150. Jahrestag der Gründung Monte Carlos durch Charles III.

Beschreibung des Münzmotivs : Im Münzinneren sind Charles III und im Hintergrund Monte Carlo dargestellt. Am oberen Münzrand ist der Ausgabestaat „MONACO“, flankiert vom Münzzeichen und dem Zeichen des Münzmeisters, zu lesen. Der Schriftzug „1866 CHARLES III FONDE MONTE CARLO 2016“ verläuft entlang des unteren Münzrands.

Auf dem äußeren Münzring sind die zwölf Sterne der Europaflagge dargestellt.

Prägeauflage :

Ausgabedatum :


(1)  Zu den Gestaltungsmerkmalen der nationalen Seiten sämtlicher im Jahr 2002 ausgegebenen Euro-Münzen siehe ABl. C 373 vom 28.12.2001, S. 1.

(2)  Siehe Schlussfolgerungen des Rates „Wirtschaft und Finanzen“ vom 10. Februar 2009 und Empfehlung der Kommission vom 19. Dezember 2008 zu gemeinsamen Leitlinien für die nationalen Seiten und die Ausgabe von für den Umlauf bestimmten Euro-Münzen (ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 52).


V Bekanntmachungen

VERWALTUNGSVERFAHREN

Europäische Kommission

17.3.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 101/6


AUFFORDERUNG ZUR EINREICHUNVON VORSCHLÄGEN — EACEA/14/2016

EU-Freiwilligeninitiative für humanitäre Hilfe: Projekte für die Entsendung erfahrener und neuer EU-Freiwilliger für humanitäre Hilfe zur Unterstützung und Ergänzung humanitärer Hilfe in Drittländern, mit Schwerpunkt auf der Stärkung der Kapazitäten und der Widerstandsfähigkeit schutzbedürftiger oder von Katastrophen betroffener Gemeinschaften und durchführender Organisationen

(2016/C 101/04)

Die Verordnung (EU) Nr. 375/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 zur Einrichtung des Europäischen Freiwilligenkorps für humanitäre Hilfe (im Folgenden „EU-Freiwilligeninitiative für humanitäre Hilfe“) (1) und die damit verbundenen Rechtsvorschriften (2) schaffen einen Rahmen für gemeinsame Beiträge europäischer Freiwilliger zur Unterstützung und Ergänzung von humanitären Hilfsmaßnahmen in Drittländern.

Mit dieser Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen werden Finanzhilfen zur Unterstützung von Maßnahmen zur Entsendung von EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe zur Unterstützung und Ergänzung von humanitären Hilfsmaßnahmen in Drittländern im Rahmen von Projekten bereitgestellt, deren Schwerpunkt auf der Reduzierung des Katastrophenrisikos, der Katastrophenbereitschaft und der Verknüpfung von Soforthilfe, Rehabilitation und Entwicklung liegt.

1.   Ziele

Ziel dieser Aufforderung ist die Bereitstellung von Finanzhilfen für Projekte zur Entsendung von EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe. Diese Projekte werden zur Stärkung der Kapazitäten der Union beitragen, bedarfsorientierte humanitäre Hilfe zu leisten, die darauf abzielt, die Kapazitäten und die Widerstandsfähigkeit schutzbedürftiger oder von Katastrophen betroffener Gemeinschaften in Drittländern zu stärken, wobei der Schwerpunkt auf der Katastrophenbereitschaft, der Reduzierung des Katastrophenrisikos und der besseren Verknüpfung von Soforthilfe, Rehabilitation und Entwicklung liegt. Darüber hinaus können im Rahmen dieser Projekte die Kapazitäten von durchführenden Entsende- und Aufnahmeorganisationen gestärkt werden, die an der EU-Freiwilligeninitiative für humanitäre Hilfe teilnehmen oder teilnehmen möchten, unter anderem im Hinblick auf die Instrumente und Methoden für die Katastrophenfrühwarnung.

Mit dieser Aufforderung streben die Europäische Kommission und die Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur (nachfolgend: „EACEA“) die folgenden Ergebnisse an:

Es sollen 350 neue/erfahrene Freiwillige zu Projekten im Bereich der Stärkung der Widerstandsfähigkeit gegenüber Katastrophen und des Katastrophenrisikomanagements in schutzbedürftigen, fragilen oder von Katastrophen betroffenen Ländern und im Fall von in Vergessenheit geratenen Krisen in Drittländern entsandt werden;

100 neue Fachkräfte sollen die Möglichkeit erhalten, vor der Entsendung Praktika in Europa zu absolvieren;

es sollen Möglichkeiten für Online-Volunteering zur Unterstützung oder Ergänzung der Projektaktivitäten geschaffen werden;

die im Rahmen dieser Aufforderung finanzierten Projekte sollen Synergieeffekte mit EU-finanzierten Maßnahmen auf dem Gebiet der humanitären Hilfe oder des Katastrophenschutzes in den jeweiligen Ländern/Regionen leisten und diese ergänzen.

2.   Mittelausstattung

Für die Kofinanzierung von Projekten im Rahmen dieser Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen werden insgesamt 8 400 000 EUR veranschlagt.

Es ist vorgesehen, für die erste Runde (Projektvorschläge, die bis zum 17. Mai 2016 eingehen) 50 % der verfügbaren Mittel zu verwenden (4 200 000 EUR).

Für die zweite Runde (Projektvorschläge, die bis zum 1. September 2016 eingehen) stehen die übrigen 50 % (4 200 000 EUR) zur Verfügung.

Die maximale Höhe der Finanzhilfe beträgt 1 400 000 EUR. Anträge auf Finanzhilfen von weniger als 100 000 EUR werden nicht geprüft. Die EACEA wird voraussichtlich acht Vorschläge finanzieren.

Die EACEA behält sich für beide Runden das Recht vor, nicht alle verfügbaren Mittel zu vergeben.

3.   Förderfähige Einrichtungen

Alle am Projekt beteiligten Organisationen werden nachfolgend als das „Konsortium“ bezeichnet.

Alle Organisationen (Antragsteller und Partner), die an der Antragstellung im Rahmen dieser Aufforderung beteiligt sind und entweder als Entsende- oder als Aufnahmeorganisation fungieren, müssen für die EU-Freiwilligeninitiative für humanitäre Hilfe zertifiziert sein. Ausführliche Angaben zum Zertifizierungsverfahren können abgerufen werden unter

https://eacea.ec.europa.eu/eu-aid-volunteers/funding/certification-mechanism-for-sending-and-hosting-organisations_en

Der Antragsteller (leitender Partner) muss eine für die EU-Freiwilligeninitiative für humanitäre Hilfe zertifizierte Entsendeorganisation sein.

Bei den übrigen Partnern des Konsortiums muss es sich um für die EU-Freiwilligeninitiative für humanitäre Hilfe zertifizierte Entsende- oder Aufnahmeorganisationen handeln.

Projektvorschläge, an denen Entsende- und Aufnahmeorganisationen beteiligt sind, die sich vor Ablauf der Frist für die Einreichung von Anträgen (Abschnitt 8) um eine Zertifizierung beworben haben, werden bei der Prüfung der Förderfähigkeit und bei der Bewertung berücksichtigt. Die Auswahl dieser Projektvorschläge hängt jedoch vom Ergebnis des Zertifizierungsverfahrens ab.

An einem Projektkonsortium müssen mindestens zwei zertifizierte Entsendeorganisationen in zwei verschiedenen Ländern und zwei zertifizierte Aufnahmeorganisationen beteiligt sein.

Nicht zertifizierte Organisationen können als Partner in das Konsortium einbezogen werden, damit sie ihr spezifisches Fachwissen in Bereichen beisteuern, die für die Ziele oder Maßnahmen des Projekts relevant sind (Artikel 8 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1398/2014). Diese Organisationen müssen die in Artikel 10 Absatz 3 bzw. Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 375/2014 festgelegten Kriterien erfüllen.

Die Partner müssen eine Vollmacht ausstellen, die von den Personen zu unterzeichnen ist, die befugt sind, rechtsverbindliche Verpflichtungen einzugehen, damit der Antragsteller im Namen der Partner handeln kann.

Das Konsortium kann auch weitere Organisationen als assoziierte Organisationen einbeziehen, die einen Beitrag zu den Zielen des Projekts leisten und eindeutig an der Umsetzung der Maßnahme beteiligt sind. Diese assoziierten Organisationen müssen die in diesem Abschnitt aufgeführten Zulassungskriterien nicht erfüllen. Sie gehen keine vertragliche Beziehung mit der EACEA ein, müssen jedoch im elektronischen Formular angegeben werden. Bei diesen assoziierten Partnern kann es sich beispielsweise um gewinnorientierte Privatunternehmen oder Universitäten handeln.

4.   Förderfähige Aktivitäten

Die im Rahmen dieser Aufforderung geförderten Aktivitäten müssen Folgendes einschließen:

Entsendung von erfahrenen oder neuen EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe zu Projekten der humanitären Hilfe in den Bereichen Reduzierung des Katastrophenrisikos, Katastrophenbereitschaft und Verknüpfung von Soforthilfe, Rehabilitation und Entwicklung in Drittländer auf der Grundlage einer Bedarfsermittlung. Dies umfasst die Auswahl, Rekrutierung und Vorbereitung von EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe sowie Kommunikationstätigkeiten gemäß dem Kommunikationsplan der EU-Freiwilligeninitiative für humanitäre Hilfe.

Zu den Aktivitäten zur Unterstützung der Durchführung der Hauptmaßnahme zählen beispielsweise:

Praktika für neue Freiwillige in Entsendeorganisationen in der EU;

Stärkung der Kapazitäten schutzbedürftiger oder von Katastrophen betroffener Gemeinschaften und lokaler Organisationen;

Kapazitätsaufbau in den Aufnahmeorganisationen;

technische Unterstützung der Entsendeorganisationen;

Aktivitäten zur Förderung der Beteiligung von Freiwilligen, die ihre Fähigkeiten über das Internet zur Verfügung stellen, sowie von freiwilligem Engagement von Beschäftigten, um die Aktivitäten von EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe zu unterstützen.

Zu den geförderten Projektaktivitäten gehören beispielsweise:

Information, Kommunikation und Sensibilisierung der Öffentlichkeit;

Gefahren- und Risikoanalyse und Frühwarnung;

Notfallplanung und Reaktionsbereitschaft;

Schutz von Existenzgrundlagen und Vermögenswerten sowie kleinere Vorsorgemaßnahmen.

Zu den geförderten Aktivitäten im Bereich Kapazitätsaufbau und technische Unterstützung zählen beispielsweise:

Schulungen/Schulung der Ausbilder;

Aktivitäten zur Stärkung und Förderung der Bildung von Partnerschaften;

Untersuchungs- und Sondierungsbesuche zur Erstellung einer detaillierten Bedarfsbewertung für die Maßnahme;

Seminare und Workshops;

Job-Shadowing;

Twinning-Vereinbarungen und Austausch von Mitarbeitern;

Austausch bewährter Verfahren;

Studienbesuche;

(nur für die technische Unterstützung) Coaching und Mentoring der wichtigsten bezahlten Mitarbeiter und Freiwilligen von Entsendeorganisationen;

(nur für die technische Unterstützung) Studienbesuche von bis zu drei Monaten für wichtige bezahlte Mitarbeiter oder Freiwillige aus Drittländern, die in europäischen Antragsteller-/Partnerorganisationen untergebracht werden sollen.

Die Maßnahmen zum Kapazitätsaufbau sind von erfahrenen Freiwilligen oder von neuen Freiwilligen mit umfassender Erfahrung im Bereich des Kapazitätsaufbaus unter der Aufsicht einer erfahrenen Fachkraft durchzuführen.

Die Aktivitäten im Zusammenhang mit dem Online-Volunteering müssen mit dem Projekt in Zusammenhang stehen und über die von der Kommission entwickelte Online-Plattform „EU-Freiwillige für humanitäre Hilfe“ erfolgen.

5.   Förderfähige Kandidaten

Die Entsende- und Aufnahmeorganisationen müssen die in der Verordnung (EU) Nr. 375/2014, der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1398/2014 und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1244/2014 verankerten Standards und Verfahren für Kandidaten und EU-Freiwillige für humanitäre Hilfe einhalten.

Folgende Personen im Alter von mindestens 18 Jahren können sich als Kandidaten bewerben:

Bürger der Europäischen Union und

Drittstaatsangehörige, die langfristig Aufenthaltsberechtigte eines Mitgliedstaats sind.

Folgende Personen können Kandidaten sein:

neue Fachkräfte, insbesondere junge Absolventen mit weniger als fünf Jahren Berufserfahrung und weniger als fünf Jahren Erfahrung im Bereich humanitäre Hilfe

und

erfahrene Fachkräfte mit fünf Jahren Berufserfahrung als Führungskraft oder Experte.

Die Auswahl der Kandidaten wird von den Entsende- und Aufnahmeorganisation gemäß den Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1244/2014 (Kapitel 2) vorgenommen. Die ausgewählten Kandidaten müssen an dem verpflichtend vorgeschriebenen Schulungsprogramm teilnehmen, das im Rahmen der Initiative EU-Freiwilligeninitiative für humanitäre Hilfe angeboten wird (3). Die Kandidaten, die diese Schulung und Bewertung erfolgreich durchlaufen haben, kommen für die Entsendung als EU-Freiwillige für humanitäre Hilfe in Betracht.

Darüber hinaus müssen neue EU-Freiwillige für humanitäre Hilfe, von denen die Entsende- und Aufnahmeorganisationen die Absolvierung eines Praktikums verlangen, dieses abschließen und als geeignet bewertet werden.

6.   Förderfähige orte für die Aktivitäten und Zeitrahmen

Praktika vor der Entsendung (nur für neue Freiwillige) müssen in einer der am Projekt teilnehmenden Entsendeorganisationen (falls möglich in einem anderen Land als dem Herkunftsland) absolviert werden und dürfen maximal sechs Monate dauern.

Die Entsendungsdauer kann zwischen einem Monat (Mindestdauer) und 18 Monaten (Höchstdauer) liegen.

Im Vorfeld dieser Aufforderung wurde eine Liste der im Jahr 2016 für Entsendungen und Kapazitätsaufbaumaßnahmen infrage kommenden Drittländer erstellt. Hierfür wurde eine ähnliche Bedarfsbewertungsmethode herangezogen wie für Maßnahmen der humanitären Hilfe, wobei allerdings Gebiete ausgeschlossen wurden, in denen anhaltende bewaffnete Konflikte herrschen. Diese Liste sowie ausführliche Angaben zur Methodik können unter folgendem Link abgerufen werden: https://eacea.ec.europa.eu/eu-aid-volunteers/funding_en

Die Projektaktivitäten müssen nicht zwingend in den Partnerländern stattfinden, solange die betreffenden Länder ebenfalls in der vorstehend genannten Länderliste aufgeführt werden.

Die vor Ablauf der ersten Einreichungsfrist am 17. Mai 2016 vorgelegten Projekte müssen zwischen dem 1. Oktober 2016 und dem 31. Januar 2017 anlaufen und dürfen eine Laufzeit von 24 Monaten nicht überschreiten.

Die vor Ablauf der zweiten Einreichungsfrist am 1. September 2016 vorgelegten Projekte müssen zwischen dem 1. Februar 2017 und dem 31. Mai 2017 anlaufen und dürfen eine Laufzeit von 24 Monaten nicht überschreiten.

Anträge für Projekte mit einer längeren Laufzeit als in dieser Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen vorgesehen sind nicht zulässig.

Eine Verlängerung des Förderzeitraums über die maximale Laufzeit hinaus ist nicht möglich.

Kurz nach Projektbeginn wird die Kommission/EACEA in Brüssel eine Sitzung einberufen, um das Projekt vorzustellen und eine vernetzte Zusammenarbeit zwischen den Entsendeorganisationen zu ermöglichen. An dieser Sitzung kann höchstens ein Teilnehmer je Entsendeorganisation teilnehmen. Die im Zusammenhang mit dieser eintägigen Sitzung in Brüssel entstehenden Reisekosten sind förderfähig und sind zu berücksichtigen.

7.   Vergabekriterien

Förderfähige Anträge werden anhand der folgenden Kriterien bewertet:

Relevanz des Projekts (maximal 30 Punkte)

Qualität der Projektkonzeption und -umsetzung (maximal 30 Punkte)

Qualität und Relevanz der Partnerschaft und der Kooperationsvereinbarungen (maximal 20 Punkte)

Wirkung und Verbreitung (maximal 20 Punkte)

Projekte, die insgesamt weniger als 60 Punkte erhalten, kommen nicht für eine Finanzhilfe infrage.

8.   Frist für die Einreichung der Anträge

Anträge auf Finanzhilfe sind in einer der Amtssprachen der Europäischen Union zu stellen, wobei das eigens für diesen Zweck gestaltete elektronische Antragsformular (e-Form) zu verwenden ist. Das e-Form ist im Internet unter folgender Adresse abrufbar: https://eacea.ec.europa.eu/documents/eforms_en

Das vollständig ausgefüllte elektronische Antragsformular ist bis spätestens 17. Mai 2016 für die erste Runde und bis spätestens 1. September 2016 für die zweite Runde, jeweils bis 12.00 Uhr (mittags, Brüsseler Ortszeit), einzureichen.

Nach Ablauf der Einreichungsfrist dürfen keine Änderungen mehr am Antrag vorgenommen werden. Sind jedoch einzelne Punkte zu klären oder sachliche Fehler zu berichtigen, kann sich die EACEA zu diesem Zweck während des Evaluierungsprozesses an den Antragsteller wenden.

Per Post, Telefax oder E-Mail eingereichte Anträge werden nicht berücksichtigt.

Bitte beachten Sie, dass jeder Antragsteller im Rahmen dieser Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen nur einen Projektvorschlag je Runde einreichen kann.

Alle Antragsteller werden schriftlich über die Ergebnisse des Auswahlverfahrens unterrichtet.

9.   Weitere Informationen

Die Anträge müssen gemäß dem Leitfaden für Antragsteller — Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen EACEA/14/2016 — und unter Verwendung des für diesen Zweck vorgesehenen elektronischen Antragsformulars eingereicht werden und mit den erforderlichen Anhängen versehen sein.

Diese Dokumente können im Internet unter folgender Adresse abgerufen werden:

https://eacea.ec.europa.eu/eu-aid-volunteers/funding_en

Sollten Sie Fragen haben, wenden Sie sich bitte an folgende Adresse: EACEA-EUAID-VOLUNTEERS@ec.europa.eu


(1)  ABl. L 122 vom 24.4.2014, S. 1.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1244/2014 der Kommission vom 20. November 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 375/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Europäischen Freiwilligenkorps für humanitäre Hilfe („EU-Freiwilligeninitiative für humanitäre Hilfe“) (ABl. L 334 vom 21.11.2014, S. 52) und Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1398/2014 der Kommission vom 24. Oktober 2014 zur Festlegung von Standards für Freiwilligen-Kandidaten und EU-Freiwillige für humanitäre Hilfe (ABl. L 373 vom 31.12.2014, S. 8).

(3)  Weitere Informationen sind der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen für ein Schulungsprogramm und die Schulung von Kandidaten im Rahmen der EU-Freiwilligeninitiative für humanitäre Hilfe, 2015/S 069-122685, zu entnehmen.


Europäisches Zentrum für die Förderung der Berufsbildung

17.3.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 101/11


Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen — GP/DSI/ReferNet_FPA/001/16

ReferNet — Europäisches Informationsnetzwerk zur Berufsbildung des Cedefop

(2016/C 101/05)

1.   Ziele und Beschreibung

Im Rahmen des Vorhabens, ein Europäisches Netzwerk für Berufsbildung — das ReferNet — zu errichten, soll mithilfe dieser Aufforderung ein Antragsteller in Malta ausgewählt werden, mit dem Cedefop einen Partnerschaftsrahmenvertrag von Juni 2016 bis Dezember 2019 (3 Jahre und 7 Monate) abschließen wird. Zudem soll mit dem erfolgreichen Antragsteller eine ab dem 1. Juni 2016 beginnende spezifische Finanzhilfevereinbarung über einen siebenmonatigen Arbeitsplan abgeschlossen werden, der 2016 umgesetzt werden soll.

Das Europäische Zentrum für die Förderung der Berufsbildung (Cedefop) ist eine Agentur der Europäischen Union (EU), die 1975 gegründet wurde und seit 1995 ihren Sitz in Griechenland hat. Das Zentrum wird als maßgebliche Quelle für Informationen und Fachwissen bezüglich Berufsbildung, Kompetenzen und Qualifikationen anerkannt. Seine Aufgabe ist es, die Entwicklung der europäischen Politik im Bereich der Berufsbildung zu unterstützen und zu deren Umsetzung beizutragen.

ReferNet ist das Europäische Informationsnetzwerk zur Berufsbildung des Cedefop. Es hat den Auftrag, das Cedefop zu unterstützen, indem es Berichte über nationale Systeme und politische Entwicklungen im Bereich der Berufsbildung erstellt und die Außenwirkung der Berufsbildung und der Dienstleistungen des Cedefop erhöht. Das Netzwerk setzt sich aus 30 Mitgliedern — den nationalen ReferNet-Partnern in den EU-Mitgliedstaaten sowie Island und Norwegen — zusammen. Bei den nationalen ReferNet-Partnern handelt es sich um bedeutende Einrichtungen, die in dem Land, das sie vertreten, auf dem Gebiet der Berufsbildung oder der Arbeitsmarktpolitik tätig sind.

Die Partnerschaftsrahmenverträge werden mithilfe von speziellen jährlichen Finanzhilfevereinbarungen umgesetzt. Daher haben Antragsteller nicht nur einen Vorschlag für den Rahmenvertrag von Juni 2016 bis Dezember 2019 einzureichen (der, falls erfolgreich, zur Unterzeichnung eines Partnerschaftsrahmenvertrags für die Jahre 2016 bis 2019 führen wird), sondern auch einen Finanzhilfeantrag für die Aktivitäten im Jahr 2016 (der gegebenenfalls zur Unterzeichnung einer speziellen siebenmonatigen Finanzhilfevereinbarung für das Jahr 2016 führt, die am 1. Juni 2016 beginnt). Der Antragsteller muss den Nachweis erbringen, dass er über die erforderlichen Kapazitäten zur Durchführung sämtlicher in dem Vierjahreszeitraum vorgesehenen Aktivitäten verfügt, und eine angemessene Kofinanzierung für die Durchführung der erforderlichen Aufgaben sicherstellen.

2.   Mittelausstattung und Projektlaufzeit

Die voraussichtlich für die vierjährige Laufzeit der Partnerschaftsrahmenverträge verfügbaren Mittel belaufen sich, vorbehaltlich der jährlichen Beschlüsse der Haushaltsbehörde, auf 4 000 000 EUR.

Die den 30 Partnern (aus den 28 Mitgliedstaaten, Island und Norwegen) zur Verfügung stehenden Gesamtmittel für den Jahresarbeitsplan 2016 (Projektdauer: 12 Monate) betragen 980 000 EUR.

Die Höhe der Finanzhilfe richtet sich nach der Bevölkerungsgröße des jeweiligen Landes und wird für die Durchführung eines Jahresarbeitsplans gewährt. Bei der Verteilung der verfügbaren Gesamtmittel für den Jahresarbeitsplan 2016 werden abhängig von der Bevölkerungsgröße drei Ländergruppen berücksichtigt:

—   Ländergruppe 1: Estland, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta (*), Slowenien, Zypern und Island. Höchstbetrag der Finanzhilfe: 23 615 EUR.

—   Ländergruppe 2: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Finnland, Griechenland, Irland, Niederlande, Österreich, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakische Republik, Tschechische Republik, Ungarn und Norwegen. Höchstbetrag der Finanzhilfe: 33 625 EUR.

—   Ländergruppe 3: Deutschland, Frankreich, Italien, Polen, Spanien und Vereinigtes Königreich. Höchstbetrag der Finanzhilfe: 43 620 EUR.

Die Finanzhilfe der Union ist ein finanzieller Beitrag zu den Kosten, die der Begünstigte (und/oder die Mitbegünstigten) zu tragen haben. Dieser muss durch einen eigenen finanziellen Beitrag und/oder lokale, regionale, nationale und/oder private Zuschüsse ergänzt werden. Der finanzielle Beitrag der Union beträgt maximal 70 % der gesamten förderfähigen Kosten.

Das Cedefop behält sich vor, nicht alle verfügbaren Mittel zu vergeben.

3.   Förderfähigkeitskriterien

Um als förderfähig zu gelten, muss der Antragsteller:

a)

eine öffentliche oder private Einrichtung mit eigener Rechtsform und Rechtspersönlichkeit sein (natürliche Personen bzw. Einzelpersonen sind nicht förderfähig);

b)

seinen Sitz in Malta haben, wo die Finanzhilfe beantragt wird.

4.   Frist für die Einreichung von Anträgen

Die Anträge für den Partnerschaftsrahmenvertrag und den Jahresarbeitsplan 2016 sind bis spätestens 22. April 2016 einzureichen.

5.   Weitere Informationen

Ausführliche Informationen über die Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen, das Antragsformular und die zugehörigen Anhänge sind ab dem 18. März 2016 auf der Website des Cedefop unter folgender Adresse verfügbar:

http://www.cedefop.europa.eu/de/about-cedefop/public-procurement

Die Anträge müssen den im Volltext der Aufforderung angegebenen Vorgaben entsprechen und auf den hierfür vorgesehenen offiziellen Formularen eingereicht werden.

Die Bewertung der Vorschläge erfolgt nach den Grundsätzen der Transparenz und der Gleichbehandlung.

Alle eingereichten Anträge werden von einem Expertenausschuss hinsichtlich der im Volltext der Aufforderung angegebenen Kriterien für Förderfähigkeit, Ausschluss, Auswahl und Vergabe bewertet.


(*)  Für Malta beläuft sich der Höchstbetrag der Finanzhilfe im Jahr 2016 für siebenmonatige Aktivitäten und einen angepassten Arbeitsplan auf 20 815 EUR.


VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK

Europäische Kommission

17.3.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 101/13


Bekanntmachung der Durchführung des Urteils in den verbundenen Rechtssachen C-659/13 C&J Clark International Limited und C-34/14 Puma SE betreffend die Verordnung (EG) Nr. 1472/2006 des Rates zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder mit Ursprung in der Volksrepublik China und Vietnam

(2016/C 101/06)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/223 der Kommission (1) teilt die Kommission allen interessierten Parteien mit, dass sie die von nicht in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Herstellern bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder aus der Volksrepublik China und Vietnam eingereichten Anträge auf Marktwirtschaftsbehandlung und individuelle Behandlung prüfen wird, wenn dies aufgrund anhängiger nationaler Verfahren notwendig ist. Die interessierten Parteien werden gebeten, sich binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union bei folgender E-Mail-Adresse zu melden: TRADE-AD499-Footwear-Court@ec.europa.eu


(1)  Siehe Erwägungsgründe 17 bis 19 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/223 der Kommission vom 17. Februar 2016 zur Einführung eines Verfahrens zur Prüfung bestimmter, von ausführenden Herstellern aus China und Vietnam eingereichter Anträge auf Marktwirtschaftsbehandlung und individuelle Behandlung, und zur Durchführung des Urteils des Gerichtshofs in den verbundenen Rechtssachen C-659/13 und C-34/14 (ABl. L 41 vom 18.2.2016, S. 3).