ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 96

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

59. Jahrgang
11. März 2016


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

I   Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen

 

EMPFEHLUNGEN

 

Rat

2016/C 096/01

Empfehlung des Rates vom 8. März 2016 zur Wirtschaftspolitik des Euro-Währungsgebiets

1


 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2016/C 096/02

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.7841 — Avril Pôle Animal/Tönnies International Holding/JV) ( 1 )

4

2016/C 096/03

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.7903 — Löwen Entertainment/Safari Holding/Schmidt Gruppe Service/Gesellschaft für Spielerschutz und Prävention) ( 1 )

4

2016/C 096/04

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.7909 — Lone Star Fund IX/N&W Global Vending) ( 1 )

5


 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2016/C 096/05

Euro-Wechselkurs

6

 

INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

2016/C 096/06

Aktualisierung der Richtbeträge für das Überschreiten der Außengrenzen gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex)

7


 

V   Bekanntmachungen

 

SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN

 

Europäische Kommission

2016/C 096/07

Bekanntmachung eines Antrags gemäß Artikel 35 der Richtlinie 2014/25/EU — Antrag eines Auftraggebers

9


 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

 


I Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen

EMPFEHLUNGEN

Rat

11.3.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 96/1


EMPFEHLUNG DES RATES

vom 8. März 2016

zur Wirtschaftspolitik des Euro-Währungsgebiets

(2016/C 96/01)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 136 in Verbindung mit Artikel 121 Absatz 2,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1466/97 des Rates vom 7. Juli 1997 über den Ausbau der haushaltspolitischen Überwachung und der Überwachung und Koordinierung der Wirtschaftspolitiken (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 2,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1176/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 über die Vermeidung und Korrektur makroökonomischer Ungleichgewichte (2), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1,

auf Empfehlung der Europäischen Kommission,

unter Berücksichtigung der Schlussfolgerungen des Europäischen Rates,

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Finanzausschusses,

nach Stellungnahme des Ausschusses für Wirtschaftspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Herbstprognose der Kommission 2015 setzt sich die wirtschaftliche Erholung im Euro-Währungsgebiet mit moderatem Tempo fort. Um das Wachstum im Euro-Währungsgebiet nachhaltig zu stärken, sind dauerhafte politische Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Anpassung im privaten und öffentlichen Sektor, zur Verbesserung der Anpassungsfähigkeit sowie zur mittel- bis langfristigen Erhöhung der Wettbewerbsfähigkeit und des Wachstumspotenzials der Wirtschaft erforderlich. Das Wachstumstempo wird durch die Nachwirkungen der jüngsten Wirtschafts- und Finanzkrisen gedämpft, unter anderem durch den laufenden Abbau außenwirtschaftlicher Ungleichgewichte, die hohe öffentliche und private Verschuldung, die hohe Arbeitslosigkeit sowie die fortbestehende strukturelle Rigidität der nationalen Arbeits- und Produktmärkte. Die Investitionstätigkeit bleibt angesichts dieser Faktoren, aber auch aufgrund anderer Hemmnisse wie ungünstiger Rahmenbedingungen für Unternehmen, Ineffizienzen in der öffentlichen Verwaltung und dem schweren Zugang zu Finanzmitteln, schwach.

(2)

Die Umsetzung ambitionierter Strukturreformen zur Steigerung der Produktivität und des Wachstumspotenzials muss im Einklang mit den im Jahreswachstumsbericht 2016 der Kommission dargelegten politischen Prioritäten in allen EU-Mitgliedstaaten vorangetrieben werden. Bei einem gemeinsamen Vorgehen der Mitgliedstaaten können Strukturreformen dem gesamten Euro-Währungsgebiet zugutekommen, indem sie positive Spillover-Effekte, insbesondere über Handels- und Finanzkanäle, bewirken. Obwohl einige Fortschritte in Bezug auf Reformen zur Verbesserung der Widerstandsfähigkeit der Arbeitsmärkte gemacht wurden, sind die Unterschiede innerhalb des Euro-Währungsgebiets, insbesondere bei den Langzeit- und Jugendarbeitslosenquoten, noch immer sehr groß. Die Mitgliedstaaten, die vor der Krise umfassende Arbeitsmarkt- und Sozialschutzreformen durchgeführt hatten, sind während des wirtschaftlichen Abschwungs besser in der Lage gewesen, die Beschäftigung zu stützen und Fairness zu wahren. Diese Reformen beinhalten flexible und verlässliche vertragliche Vereinbarungen, umfassende Strategien für lebenslanges Lernen, wirksame aktive arbeitsmarktpolitische Maßnahmen und angemessene und tragfähige Sozialschutzsysteme. Auch eine Verringerung der steuerlichen Belastung des Faktors Arbeit, insbesondere bei Geringverdienern, und die Gewährleistung gerechter Steuersysteme können zu einer Verbesserung der Ergebnisse beitragen.

(3)

Eine geeignete Ausarbeitung und rasche Umsetzung der Reformen kann dazu beitragen, bestehenden Ungleichgewichten im Euro-Währungsgebiet zu begegnen und die Entstehung neuer Ungleichgewichte zu verhindern. Der themenbezogene Austausch innerhalb der Euro-Gruppe, mit verstärkter Ausrichtung auf Benchmarking, die Nutzung bewährter Verfahren und gegenseitige Bestärkung, kann zur Förderung der Konvergenz in Richtung der besten Leistung beitragen. Daher sollte die Euro-Gruppe den themenbezogenen Austausch über Reformen in für das Funktionieren der Wirtschafts- und Währungsunion (WWU) zentralen Bereichen intensivieren und die Umsetzung von Reformen durch die Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets und die Fortschritte bei der Korrektur von Ungleichgewichten im Rahmen des Verfahrens bei makroökonomischen Ungleichgewichten regelmäßig überwachen.

(4)

Die Haushaltspolitik ist in der WWU ein wichtiger Bereich von gemeinsamem Interesse. Eine verantwortungsvolle Haushaltspolitik, die mit den gemeinsamen Haushaltsvorschriften im Einklang steht, ist von grundlegender Bedeutung, um die Tragfähigkeit der Verschuldung zu unterstützen und sicherzustellen, dass die fiskalischen Stabilisatoren funktionieren und länderspezifische Schocks abfangen. Ferner ist es von zentraler Bedeutung, dass auf Ebene des gesamten Euro-Währungsgebiets ein angemessener haushaltspolitischer Kurs eingeschlagen wird, der auf ein Gleichgewicht zwischen der langfristigen Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen und der kurzfristigen makroökonomischen Stabilisierung ausgerichtet ist, und dass eine prozyklische Haushaltspolitik vermieden wird. Die erforderlichen Konsolidierungsanstrengungen unterscheiden sich nach der jeweiligen Position der Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Vorgaben des Stabilitäts- und Wachstumspakts (SWP), und die Mitgliedstaaten sollten auch ihrem Stabilisierungsbedarf Rechnung tragen sowie mögliche Spillover-Effekte innerhalb des Euro-Währungsgebiets berücksichtigen. Dies erfordert eine verstärkte Koordinierung der haushaltspolitischen Strategien innerhalb des Euro-Währungsgebiets unter vollständiger Einhaltung des SWP. Vor diesem Hintergrund und angesichts der allgemeinen makroökonomischen Lage und der Abwärtsrisiken für das Wachstum scheint der für 2016 erwartete weitgehend neutrale haushaltspolitische Kurs des Euro-Währungsgebiets insgesamt angemessen zu sein. Im Hinblick auf das Jahr 2017 sollten bei der Haushaltspolitik auf Grundlage der prognostizierten sich allmählich schließenden Produktionslücke Prozyklik vermieden und die öffentlichen Schuldenstände verringert werden, um wieder Kapitalpuffer aufzubauen. Dies sollte sich unter Berücksichtigung der jüngsten wirtschaftlichen und haushaltspolitischen Entwicklungen in der Erarbeitung der aktualisierten Stabilitätsprogramme im Frühjahr 2016 widerspiegeln. Die Gestaltung der haushaltspolitischen Strategien ist bislang nicht ausreichend wachstumsfreundlich. Wie in der am 14. Juli 2015 angenommenen Empfehlung des Rates für die Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets (3) hervorgehoben wurde, sollten sich die Mitgliedstaaten themenbezogen über die Verbesserung der Qualität und der Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen austauschen.

(5)

Die Bankenunion muss vollständig umgesetzt werden. Zunächst muss die Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (4) (im Folgenden „Richtlinie über die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten“) unverzüglich von allen Mitgliedstaaten vollständig umgesetzt werden. Zweitens wird während der in der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) festgelegten Übergangsphase eine haushaltsneutrale gemeinsame Letztsicherung (Backstop) für den einheitlichen Abwicklungsfonds (SRF) entwickelt, die zum Ende der Übergangsphase, wenn der Fonds vollständig Gegenstand der gemeinsamen Nutzung ist, voll einsatzbereit sein wird. Die Fortschritte werden bald nach dem Inkrafttreten des SRF überprüft werden. Die gemeinsame Letztsicherung wird auch mittelfristig haushaltsneutral sein und eine gleichwertige Behandlung in allen teilnehmenden Mitgliedstaaten gewährleisten; ferner werden dadurch keine Kosten für die nicht an der Bankenunion teilnehmenden Mitgliedstaaten anfallen. Sobald der SRF in Kraft tritt und die teilnehmenden Mitgliedstaaten das zwischenstaatliche Abkommen ratifiziert und die Richtlinie über die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten vollständig umgesetzt haben, werden die Mitgliedstaaten eine Bilanz der getroffenen Brückenfinanzierungsvereinbarungen ziehen und das weitere Vorgehen sowie den Zeitplan in Bezug auf die Arbeit an der gemeinsamen Letztsicherung erörtern, um sicherzustellen, dass sie zum Ende der Übergangsphase voll einsatzbereit ist. Die Mitgliedstaaten werden 2016 zudem weitere Überlegungen darüber anstellen, welche Maßnahmen für eine anhaltende Vertiefung der Bankenunion erforderlich sind. Schließlich hat die Kommission im Rahmen der Weiterentwicklung der Bankenunion am 24. November 2015 ihre Mitteilung mit dem Titel „Auf dem Weg zur Vollendung der Bankenunion“ veröffentlicht.

(6)

Die Rahmenbedingungen auf den Finanzmärkten im Euro-Währungsgebiet bleiben angesichts des konjunkturfreundlichen geldpolitischen Kurses im Großen und Ganzen günstig. Die noch immer schwachen wirtschaftlichen Fundamentaldaten und die hohe Verschuldung des privaten Sektors trüben jedoch weiterhin die Nachfrage nach Bankkrediten und beeinträchtigen somit das Wirtschaftswachstum. Die Bankbilanzen stehen angesichts der Vielzahl notleidender Kredite nach wie vor unter Druck, was die Kreditvergabe beeinträchtigt. Die unterschiedlichen und bisweilen ungeeigneten Insolvenzregelungen in der Union tragen dazu bei, dass sich der Verschuldungsabbau im privaten Sektor verzögert, wodurch Investitionen gebremst werden.

(7)

Ungeachtet der jüngsten Erfolge bei der Stärkung der Architektur der WWU muss weiter an ihrer Vollendung gearbeitet werden. Im vom Präsidenten der Europäischen Kommission in enger Zusammenarbeit mit den Präsidenten des Europäischen Rates, der Europäischen Zentralbank, der Euro-Gruppe und des Europäischen Parlaments erstellten Bericht der fünf Präsidenten „Die Wirtschafts- und Währungsunion Europas vollenden“ vom 22. Juni 2015 wird der Weg für die Vollendung der WWU bis 2025 dargelegt. Am 21. Oktober 2015 hat die Kommission gemeinsam mit dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Europäischen Zentralbank eine Mitteilung mit dem Titel „Schritte zur Vollendung der Wirtschafts- und Währungsunion“ angenommen, die eine erste Reihe von Vorschlägen für Folgemaßnahmen zum Bericht der fünf Präsidenten enthält. Die Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets sollten gemeinsam Verantwortung übernehmen und die kurz- und mittelfristigen Initiativen zur Vollendung der WWU zügig, offen und transparent umsetzen. Um die Konvergenz im Euro-Währungsgebiet zu fördern, beinhalten die Vorschläge Maßnahmen zur Stärkung der Euroraum-Dimension des Europäischen Semesters, unter anderem durch eine frühere Veröffentlichung der Empfehlungen für das Euro-Währungsgebiet, damit gemeinsame Herausforderungen in einem möglichst frühen Stadium ermittelt werden und diese Empfehlungen bei der Erarbeitung der länderspezifischen Empfehlungen für die Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets berücksichtigt werden können, die zu einem späteren Zeitpunkt des Europäischen Semesters verabschiedet werden. Die Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets sollten zudem offen und transparent an längerfristigen Initiativen zur Vollendung der WWU arbeiten —

EMPFIEHLT, dass die Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets im Zeitraum 2016 bis 2017 im Rahmen der Euro-Gruppe sowohl einzeln als auch zusammen

1.

politische Strategien zur Unterstützung der wirtschaftlichen Erholung, Förderung der Konvergenz, Begünstigung der Korrektur makroökonomischer Ungleichgewichte und zur Verbesserung der Anpassungsfähigkeit verfolgen; zu diesem Zweck müssen die Mitgliedstaaten, insbesondere die Länder mit hohen privaten und öffentlichen Schuldenständen, Reformen durchführen, die zu einer Steigerung der Produktivität, zur Förderung der Schaffung von Arbeitsplätzen, zu einer Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit sowie zu einer Verbesserung der Rahmenbedingungen für Unternehmen führen; die Mitgliedstaaten mit einem hohen Leistungsbilanzüberschuss müssen vorrangig Maßnahmen — einschließlich Strukturreformen — umsetzen, die dazu beitragen, ihre Binnennachfrage und ihr Wachstumspotenzial zu steigern;

2.

Reformen durchführen, die folgende Elemente miteinander kombinieren: i) flexible und verlässliche Arbeitsverträge, die reibungslose Arbeitsmarktübergänge begünstigen und einen zweigeteilten Arbeitsmarkt verhindern, ii) umfassende Strategien für lebenslanges Lernen, iii) wirksame Maßnahmen zur Wiedereingliederung Erwerbsloser in den Arbeitsmarkt, iv) angemessene und tragfähige Sozialschutzsysteme, die wirksam und effizient während des gesamten Lebenszyklus sowohl zu sozialer Inklusion als auch zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt beitragen, sowie v) offene und wettbewerbsfähige Produkt- und Dienstleistungsmärkte; die steuerliche Belastung der Arbeit, insbesondere bei Geringverdienern, haushaltsneutral verringern, um die Schaffung von Arbeitsplätzen zu fördern;

3.

ihre haushaltspolitischen Strategien unter vollständiger Einhaltung des SWP verfolgen; für 2016 erscheint das Ziel eines weitgehend neutralen gemeinsamen haushaltspolitischen Kurses im Euro-Währungsgebiet angemessen, im Hinblick auf ein Gleichgewicht zwischen der langfristigen Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen und der kurzfristigen makroökonomischen Stabilisierung; mit Blick auf 2017 die öffentlichen Schuldenstände verringern, um wieder Kapitalpuffer aufzubauen, und Prozyklik vermeiden; die Konsolidierungsanstrengungen nach den einzelnen Mitgliedstaaten differenzieren, im Einklang mit ihrer jeweilige Position im Hinblick auf die Vorgaben des SWP und unter Berücksichtigung ihres Stabilisierungsbedarfs sowie möglicher Spillover-Effekte zwischen den einzelnen Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets; zu diesem Zweck den haushaltspolitischen Kurs des Euro-Währungsgebiets im Kontext der Stabilitätsprogramme und der Übersichten über die Haushaltsplanung überprüfen;

4.

die schrittweise Verringerung notleidender Bankkredite vorantreiben und die Insolvenzverfahren für Unternehmen und Privathaushalte verbessern; in Mitgliedstaaten mit hohen privaten Schuldenständen einen geordneten Schuldenabbau vorantreiben, unter anderem durch die Erleichterung der Bereinigung untragbarer privater Schulden;

5.

in einer offenen und transparenten Weise auf die Vollendung der WWU hinarbeiten, unter uneingeschränkter Achtung des Binnenmarkts, und die rechtlichen, wirtschaftlichen und politischen Aspekte der im Bericht der fünf Präsidenten enthaltenen längerfristigen Maßnahmen weiter untersuchen.

Geschehen zu Brüssel am 8. März 2016.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J.R.V.A. DIJSSELBLOEM


(1)  ABl. L 209 vom 2.8.1997, S. 1.

(2)  ABl. L 306 vom 23.11.2011, S. 25.

(3)  Empfehlung des Rates vom 14. Juli 2015 zur Umsetzung der Grundzüge der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist (ABl. C 272 vom 18.8.2015, S. 98).

(4)  Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 190).

(5)  Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. L 225 vom 30.7.2014, S. 1).


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

11.3.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 96/4


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache M.7841 — Avril Pôle Animal/Tönnies International Holding/JV)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2016/C 96/02)

Am 3. März 2016 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden beiden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32016M7841 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


11.3.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 96/4


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache M.7903 — Löwen Entertainment/Safari Holding/Schmidt Gruppe Service/Gesellschaft für Spielerschutz und Prävention)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2016/C 96/03)

Am 4. März 2016 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Deutsch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden beiden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden;

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32016M7903 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


11.3.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 96/5


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache M.7909 — Lone Star Fund IX/N&W Global Vending)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2016/C 96/04)

Am 4. März 2016 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden beiden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32016M7909 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

11.3.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 96/6


Euro-Wechselkurs (1)

10. März 2016

(2016/C 96/05)

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,0857

JPY

Japanischer Yen

123,87

DKK

Dänische Krone

7,4587

GBP

Pfund Sterling

0,76728

SEK

Schwedische Krone

9,2361

CHF

Schweizer Franken

1,0941

ISK

Isländische Krone

 

NOK

Norwegische Krone

9,2926

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

27,037

HUF

Ungarischer Forint

310,01

PLN

Polnischer Zloty

4,2921

RON

Rumänischer Leu

4,4585

TRY

Türkische Lira

3,1292

AUD

Australischer Dollar

1,4522

CAD

Kanadischer Dollar

1,4424

HKD

Hongkong-Dollar

8,4299

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,6277

SGD

Singapur-Dollar

1,5013

KRW

Südkoreanischer Won

1 302,89

ZAR

Südafrikanischer Rand

16,3640

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

7,0787

HRK

Kroatische Kuna

7,5670

IDR

Indonesische Rupiah

14 168,19

MYR

Malaysischer Ringgit

4,4438

PHP

Philippinischer Peso

50,581

RUB

Russischer Rubel

76,4370

THB

Thailändischer Baht

38,314

BRL

Brasilianischer Real

3,9720

MXN

Mexikanischer Peso

19,1827

INR

Indische Rupie

72,6645


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

11.3.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 96/7


Aktualisierung der Richtbeträge für das Überschreiten der Außengrenzen gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (1)

(2016/C 96/06)

Die Veröffentlichung der Richtbeträge für das Überschreiten der Außengrenzen gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) erfolgt unter Zugrundelegung der von den Mitgliedstaaten entsprechend Artikel 34 des Schengener Grenzkodex an die Kommission übermittelten Angaben.

Neben der Veröffentlichung dieser Daten im Amtsblatt wird eine monatlich aktualisierte Fassung auf der Website der Generaldirektion für Inneres zur Verfügung gestellt.

SPANIEN

Ersetzung der in ABl. C 38 vom 4.2.2015 veröffentlichten Informationen

Im Erlass des Präsidialministeriums (Orden del Ministerio de la Presidencia) PRE/1282/2007 vom 10. Mai 2007 über die von Ausländern bei ihrer Einreise nach Spanien nachzuweisenden finanziellen Mittel wird festgelegt, dass Ausländer den Besitz bestimmter finanzieller Mittel nachweisen müssen, um nach Spanien einreisen zu können.

a)

Für ihren Aufenthalt in Spanien müssen Ausländer für ihren Lebensunterhalt pro Tag ihres in Spanien geplanten Aufenthalts und pro mitreisende Person, für deren Unterhalt sie aufkommen müssen, Finanzmittel in Höhe von 10 % des garantierten Bruttomindestlohns in Euro (66,52 EUR) oder den Gegenwert in Fremdwährung nachweisen können. Dieser Betrag muss sich in jedem Fall unabhängig von der geplanten Aufenthaltsdauer pro Person auf mindestens 90 % des jeweils geltenden garantierten Bruttomindestlohns (598,68 EUR) oder des Gegenwerts in Fremdwährung belaufen.

b)

Für die Rückkehr in das Herkunftsland oder die Durchreise in ein Drittland ist die auf den Namen des Reisenden lautende(n), nicht übertragbare(n) Fahrkarte(n) mit Angabe des Reisetermins für das entsprechende Transportmittel vorzulegen.

Für den Nachweis über die Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts muss der Drittausländer diese — sofern er darüber in bar verfügt — vorlegen oder bestätigte Schecks, Reiseschecks, Quittungen oder Kreditkarten zusammen mit einem Kontoauszug neueren Datums (Bankquittungen oder Kontoauszüge aus dem Internet werden nicht akzeptiert) oder andere Belege vorweisen, mit dem das auf der Kreditkarte oder auf dem Bankkonto verfügbare Guthaben glaubhaft nachgewiesen wird.

Liste der früheren Veröffentlichungen

 

ABl. C 247 vom 13.10.2006, S. 19

 

ABl. C 153 vom 6.7.2007, S. 22

 

ABl. C 182 vom 4.8.2007, S. 18

 

ABl. C 57 vom 1.3.2008, S. 38

 

ABl. C 134 vom 31.5.2008, S. 19

 

ABl. C 37 vom 14.2.2009, S. 8

 

ABl. C 35 vom 12.2.2010, S. 7

 

ABl. C 304 vom 10.11.2010, S. 5

 

ABl. C 24 vom 26.1.2011, S. 6

 

ABl. C 157 vom 27.5.2011, S. 8

 

ABl. C 203 vom 9.7.2011, S. 16

 

ABl. C 11 vom 13.1.2012, S. 13

 

ABl. C 72 vom 10.3.2012, S. 44

 

ABl. C 199 vom 7.7.2012, S. 8

 

ABl. C 298 vom 4.10.2012, S. 3

 

ABl. C 56 vom 26.2.2013, S. 13

 

ABl. C 98 vom 5.4.2013, S. 3

 

ABl. C 269 vom 18.9.2013, S. 2

 

ABl. C 57 vom 28.2.2014, S. 1

 

ABl. C 152 vom 20.5.2014, S. 25

 

ABl. C 224 vom 15.7.2014, S. 31

 

ABl. C 434 vom 4.12.2014, S. 3

 

ABl. C 447 vom 13.12.2014, S. 32

 

ABl. C 38 vom 4.2.2015, S. 20.


(1)  Siehe Liste der früheren Veröffentlichungen am Ende dieser Aktualisierung.


V Bekanntmachungen

SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN

Europäische Kommission

11.3.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 96/9


Bekanntmachung eines Antrags gemäß Artikel 35 der Richtlinie 2014/25/EU

Antrag eines Auftraggebers

(2016/C 96/07)

Am 2. Februar 2016 ging bei der Kommission ein Antrag gemäß Artikel 35 der Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG (1) ein. Der erste Arbeitstag nach Eingang des Antrags war der 3. Februar 2016.

Antragsteller ist Vapo Oy und der Antrag bezieht sich auf Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Nutzung eines geografisch abgegrenzten Gebiets mit dem Zweck der Aufsuchung oder Gewinnung von Brenntorf auf dem Hoheitsgebiet Finnlands. Laut Artikel 35 der Richtlinie 2014/25/EU findet die letztgenannte Richtlinie keine Anwendung, wenn die betreffende Tätigkeit unmittelbar dem Wettbewerb auf Märkten ausgesetzt ist, die keiner Zugangsbeschränkung unterliegen. Die Bewertung des Sachverhalts erfolgt ausschließlich für die Zwecke der Richtlinie 2014/25/EU und unbeschadet der Anwendung der Wettbewerbsregeln oder anderen Bestimmungen der EU-Politik.

Gemäß Anhang IV Nummer 1 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2014/25/EU entscheidet die Kommission innerhalb einer Frist von 130 Arbeitstagen ab dem oben genannten Arbeitstag über den Antrag. Diese Frist läuft somit am 12. August 2016 ab.


(1)  ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 243.