ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 93

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

59. Jahrgang
9. März 2016


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

 

EUROPÄISCHES PARLAMENT
SITZUNGSPERIODE 2013-2014
Sitzungen vom 9. bis 12. September 2013
Die Protokolle dieser Sitzungen wurden im ABl. C 357 E vom 6.12.2013 veröffentlicht.
ANGENOMMENE TEXTE

1


 

I   Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen

 

ENTSCHLIESSUNGEN

 

Europäisches Parlament

 

Dienstag, 10. September 2013

2016/C 93/01

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. September 2013 zur Förderung einer europäischen Strategie für Verkehrstechnologie für die künftige nachhaltige Mobilität Europas (2012/2298(INI))

2

2016/C 93/02

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. September 2013 zu dem Thema Ein funktionierender Energiebinnenmarkt (2013/2005(INI))

8

2016/C 93/03

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. September 2013 zu der Durchführung und den Auswirkungen der Energieeffizienzmaßnahmen im Rahmen der Kohäsionspolitik (2013/2038(INI))

21

2016/C 93/04

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. September 2013 zu einer Fischereistrategie im Adriatischen und im Ionischen Meer (2012/2261(INI))

31

2016/C 93/05

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. September 2013 zu effizienteren und kostengünstigeren Dolmetschleistungen im Europäischen Parlament (2011/2287(INI))

37

2016/C 93/06

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. September 2013 zu Online-Glücksspielen im Binnenmarkt (2012/2322(INI))

42

 

Mittwoch, 11. September 2013

2016/C 93/07

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. September 2013 zu vom Aussterben bedrohten europäischen Sprachen und der Sprachenvielfalt in der Europäischen Union (2013/2007(INI))

52

2016/C 93/08

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. September 2013 mit Empfehlungen an die Kommission zu den Rechten des Parlaments im Verfahren zur Ernennung künftiger Exekutivdirektoren der Europäischen Umweltagentur — Änderung von Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 401/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Europäische Umweltagentur und das Europäische Umweltinformations- und Umweltbeobachtungsnetz (2013/2089(INL))

58

2016/C 93/09

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. September 2013 zur Durchführung der EU-Jugendstrategie 2010-2012 (2013/2073(INI))

61

2016/C 93/10

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. September 2013 zur Bekämpfung der Jugendarbeitslosigkeit: Mögliche Auswege (2013/2045(INI))

70

2016/C 93/11

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. September 2013 zum Binnenmarkt für Dienstleistungen: Stand der Dinge und nächste Schritte (2012/2144(INI))

84

2016/C 93/12

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. September 2013 mit seiner Empfehlung an den Rat, die Kommission und den EAD zu den Verhandlungen über ein Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zwischen der EU und Malaysia (2013/2052(INI))

89

 

Donnerstag, 12. September 2013

2016/C 93/13

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. September 2013 zur Unterstützung der europäischen Kultur- und Kreativwirtschaft als Motor für Wachstum und Beschäftigung (2012/2302(INI))

95

2016/C 93/14

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. September 2013 zur Strom- und Wärmeerzeugung in kleinem und kleinstem Maßstab (2012/2930(RSP))

105

2016/C 93/15

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. September 2013 zur Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit (2013/2678(RSP))

110

2016/C 93/16

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. September 2013 zum Thema Cybersicherheitsstrategie der Europäischen Union — ein offener, sicherer und geschützter Cyberraum (2013/2606(RSP))

112

2016/C 93/17

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. September 2013 zur Digitalen Agenda für Wachstum, Mobilität und Beschäftigung: Zeit zu handeln (2013/2593(RSP))

120

2016/C 93/18

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. September 2013 zur Lage in Syrien (2013/2819(RSP))

125

2016/C 93/19

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. September 2013 zur Lage in Ägypten (2013/2820(RSP))

127

2016/C 93/20

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. September 2013 zu maritimen Aspekten der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (2012/2318(INI))

131

2016/C 93/21

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. September 2013 zu den militärischen Strukturen der EU: aktueller Stand und Aussichten für die Zukunft (2012/2319(INI))

144

2016/C 93/22

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. September 2013 zum Druck Russlands auf Staaten der Östlichen Partnerschaft im Zusammenhang mit dem anstehenden Gipfeltreffen der Östlichen Partnerschaft in Vilnius (2013/2826(RSP))

152

2016/C 93/23

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. September 2013 zum zweiten Bericht über die Durchführung der EU-Strategie der inneren Sicherheit (2013/2636(RSP))

154

2016/C 93/24

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. September 2013 zur Europäischen Strategie für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (2013/2685(RSP))

159

2016/C 93/25

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. September 2013 zu den grenzüberschreitenden Kollektivverhandlungen und zum transnationalen sozialen Dialog (2012/2292(INI))

161

2016/C 93/26

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. September 2013 zur Lage unbegleiteter Minderjähriger in der EU (2012/2263(INI))

165

2016/C 93/27

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. September 2013 zur Lage in der Demokratischen Republik Kongo (2013/2822(RSP))

173

2016/C 93/28

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. September 2013 zur Zentralafrikanischen Republik (2013/2823(RSP))

178

2016/C 93/29

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. September 2013 zur Menschenrechtslage in Bahrain (2013/2830(RSP))

182

 

EMPFEHLUNGEN

 

Europäisches Parlament

 

Donnerstag, 12. September 2013

2016/C 93/30

Empfehlung des Europäischen Parlaments vom 12. September 2013 an den Rat, die Kommission und den Europäischen Auswärtigen Dienst zu der EU-Politik gegenüber Belarus (2013/2036(INI))

186


 

III   Vorbereitende Rechtsakte

 

EUROPÄISCHES PARLAMENT

 

Dienstag, 10. September 2013

2016/C 93/31

P7_TA(2013)0336
Änderung der Verordnung (EG) Nr. 850/98 des Rates zur Erhaltung der Fischereiressourcen durch technische Maßnahmen zum Schutz von jungen Meerestieren ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. September 2013 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 850/98 des Rates zur Erhaltung der Fischereiressourcen durch technische Maßnahmen zum Schutz von jungen Meerestieren (COM(2012)0432 — C7-0211/2012 — 2012/0208(COD))
P7_TC1-COD(2012)0208
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 10 September 2013 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. …/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 850/98 des Rates zur Erhaltung der Fischereiressourcen durch technische Maßnahmen zum Schutz von jungen Meerestieren

196

2016/C 93/32

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. September 2013 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und die Vollstreckung von Entscheidungen im Bereich des Güterrechts eingetragener Partnerschaften (COM(2011)0127 — C7-0094/2011 — 2011/0060(CNS))

202

2016/C 93/33

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. September 2013 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und die Vollstreckung von Entscheidungen im Bereich des Ehegüterrechts (COM(2011)0126 — C7-0093/2011 — 2011/0059(CNS))

251

2016/C 93/34

P7_TA(2013)0340
Recht auf Rechtsbeistand in Strafverfahren und Recht auf Kontaktaufnahme bei der Festnahme ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. September 2013 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über das Recht auf Rechtsbeistand in Strafverfahren und das Recht auf Kontaktaufnahme bei der Festnahme (COM(2011)0326 — C7-0157/2011 — 2011/0154(COD))
P7_TC1-COD(2011)0154
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 10. September 2013 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2013/…/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand in Strafverfahren und in Verfahren zur Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls sowie über das Recht auf Benachrichtigung eines Dritten bei Freiheitsentzug und das Recht auf Kommunikation mit Dritten und mit Konsularbehörden während des Freiheitsentzugs

294

2016/C 93/35

Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 10. September 2013 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Wohnimmobilienkreditverträge (COM(2011)0142 — C7-0085/2011 — 2011/0062(COD)) ( 1 )

295

2016/C 93/36

P7_TA(2013)0342
Insider-Geschäfte und Marktmanipulation (Marktmissbrauch) ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. September 2013 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Insider-Geschäfte und Marktmanipulation (Marktmissbrauch) (COM(2011)0651 — C7-0360/2011 — 2011/0295(COD))
P7_TC1-COD(2011)0295
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 10. September 2013 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. …/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission

360

2016/C 93/37

P7_TA(2013)0343
Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2187/2005 des Rates mit technischen Maßnahmen für die Erhaltung der Fischereiressourcen in der Ostsee, den Belten und dem Öresund ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. September 2013 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2187/2005 des Rates mit technischen Maßnahmen für die Erhaltung der Fischereiressourcen in der Ostsee, den Belten und dem Öresund (COM(2012)0591 — C7-0332/2012 — 2012/0285(COD))
P7_TC1-COD(2012)0285
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 10. September 2013 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. …/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2187/2005 des Rates mit technischen Maßnahmen für die Erhaltung der Fischereiressourcen in der Ostsee, den Belten und dem Öresund

361

2016/C 93/38

Beschluss des Europäischen Parlaments vom 10. September 2013 zur Benennung von Luigi Berlinguer als Mitglied des nach Artikel 255 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union eingerichteten Ausschusses (2013/2161(INS))

364

 

Mittwoch, 11. September 2013

2016/C 93/39

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. September 2013 betreffend den Standpunkt des Rates zum Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 2/2013 der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2013, Einzelplan III — Kommission (11693/2013 — C7-0245/2013 — 2013/2056(BUD))

365

2016/C 93/40

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. September 2013 betreffend den Standpunkt des Rates zum Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 3/2013 der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2013, Einzelplan III — Kommission (11694/2013 — C7-0246/2013 — 2013/2070(BUD))

367

2016/C 93/41

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. September 2013 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union gemäß Nummer 26 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (COM(2013)0259 — C7-0116/2013 — 2013/2085(BUD))

368

2016/C 93/42

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. September 2013 zu dem Standpunkt des Rates zum Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 5/2013 der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2013, Einzelplan III — Kommission (11697/2013 — C7-0248/2013 — 2013/2086(BUD))

369

2016/C 93/43

P7_TA(2013)0357
Qualität von Kraftstoffen und Energie aus erneuerbaren Quellen ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. September 2013 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 98/70/EG über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen und zur Änderung der Richtlinie 2009/28/EG zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (COM(2012)0595 — C7-0337/2012 — 2012/0288(COD))
P7_TC1-COD(2012)0288
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 11. September 2013 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2013/…/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 98/70/EG über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen und zur Änderung der Richtlinie 2009/28/EG zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen
 ( 1 )

371

2016/C 93/44

P7_TA(2013)0358
Maßnahmen zur Wiederauffüllung des Bestands des Europäischen Aals ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. September 2013 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1100/2007 des Rates mit Maßnahmen zur Wiederauffüllung des Bestands des Europäischen Aals (COM(2012)0413 — C7-0202/2012 — 2012/0201(COD))
P7_TC1-COD(2012)0201
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 11. September 2013 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. …/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1100/2007 des Rates mit Maßnahmen zur Wiederauffüllung des Bestands des Europäischen Aals

395

2016/C 93/45

P7_TA(2013)0359
Zollkodex der Europäischen Union ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. September 2013 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Europäischen Union (Neufassung) (COM(2012)0064 — C7-0045/2012 — 2012/0027(COD))
P7_TC1-COD(2012)0027
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 11. September 2013 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. …/2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union

401

2016/C 93/46

P7_TA(2013)0360
Informationsnetz landwirtschaftlicher Buchführungen über die Einkommenslage und die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse landwirtschaftlicher Betriebe ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. September 2013 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 des Rates zur Bildung eines Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen über die Einkommenslage und die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse landwirtschaftlicher Betriebe in der Europäischen Gemeinschaft (COM(2011)0855 — C7-0468/2011 — 2011/0416(COD))
P7_TC1-COD(2011)0416
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 11. September 2013 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. …/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 des Rates zur Bildung eines Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen über die Einkommenslage und die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse landwirtschaftlicher Betriebe in der Europäischen Gemeinschaft

402

2016/C 93/47

P7_TA(2013)0361
Änderung der Richtlinien im Bereich der Lebensmittelsicherheit in Bezug auf die der Kommission zu übertragenden Befugnisse ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. September 2013 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien 1999/4/EG, 2000/36/EG, 2001/111/EG, 2001/113/EG und 2001/114/EG in Bezug auf die der Kommission zu übertragenden Befugnisse (COM(2012)0150 — C7-0089/2012 — 2012/0075(COD))
P7_TC1-COD(2012)0075
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 11. September 2013 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. …/2013 zur Änderung der Richtlinien 1999/4/EG und 2000/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 2001/111/EG, 2001/113/EG und 2001/114/EG des Rates in Bezug auf die der Kommission zu übertragenden Befugnisse

403

2016/C 93/48

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. September 2013 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Kap Verde zur Erleichterung der Erteilung von Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt für Bürger der Republik Kap Verde und der Europäischen Union (05674/2013 — C7-0110/2013 — 2012/0271(NLE))

404

2016/C 93/49

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. September 2013 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Kap Verde über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt (14546/2012 — C7-0109/2013 — 2012/0268(NLE))

405

2016/C 93/50

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. September 2013 betreffend den Standpunkt des Rates zum Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 4/2013 der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2013, Einzelplan III — Kommission, Einzelplan IV — Gerichtshof der Europäischen Union (11696/2013 — C7-0247/2013 — 2013/2084(BUD))

406

 

Donnerstag, 12. September 2013

2016/C 93/51

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. September 2013 zu dem Jahresbericht 2012 über die Tätigkeit des Europäischen Bürgerbeauftragten (2013/2051(INI))

408

2016/C 93/52

P7_TA(2013)0370
Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. September 2013 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (COM(2011)0290 — C7-0135/2011 — 2011/0138(COD))
P7_TC1-COD(2011)0138
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 12. September 2013 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. …/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind

414

2016/C 93/53

P7_TA(2013)0371
Europäische Bankenaufsichtsbehörde und Aufsicht über Kreditinstitute ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. September 2013 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde) hinsichtlich ihrer Wechselwirkungen mit der Verordnung (EU) Nr. …/… des Rates zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (COM(2012)0512 — C7-0289/2012 — 2012/0244(COD))
P7_TC1-COD(2012)0244
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 12. September 2013 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. …/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde) hinsichtlich der Übertragung besonderer Aufgaben auf die Europäische Zentralbank gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013

415

2016/C 93/54

P7_TA(2013)0372
Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank *
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. September 2013 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (COM(2012)0511 — C7-0314/2012 — 2012/0242(CNS))
P7_TC1-CNS(2012)0242
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt am 12. September 2013 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. …/2012 des Rates zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank

417

2016/C 93/55

Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 12. September 2013 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Zugang zu genetischen Ressourcen und die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteile in der Union (COM(2012)0576 — C7-0322/2012 — 2012/0278(COD))

419


Erklärung der benutzten Zeichen

*

Anhörungsverfahren

***

Zustimmungsverfahren

***I

Ordentliches Gesetzgebungsverfahren (erste Lesung)

***II

Ordentliches Gesetzgebungsverfahren (zweite Lesung)

***III

Ordentliches Gesetzgebungsverfahren (dritte Lesung)

(Die Angabe des Verfahrens beruht auf der im Entwurf eines Rechtsakts vorgeschlagenen Rechtsgrundlage.)

Änderungsanträge des Parlaments:

Neue Textteile sind durch Fett- und Kursivdruck gekennzeichnet. Auf Textteile, die entfallen, wird mit dem Symbol ▌hingewiesen oder diese Textteile erscheinen durchgestrichen. Textänderungen werden gekennzeichnet, indem der neue Text in Fett- und Kursivdruck steht und der bisherige Text gelöscht oder durchgestrichen wird.

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

 


9.3.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 93/1


EUROPÄISCHES PARLAMENT

SITZUNGSPERIODE 2013-2014

Sitzungen vom 9. bis 12. September 2013

Die Protokolle dieser Sitzungen wurden im ABl. C 357 E vom 6.12.2013 veröffentlicht.

ANGENOMMENE TEXTE

 


I Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen

ENTSCHLIESSUNGEN

Europäisches Parlament

Dienstag, 10. September 2013

9.3.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 93/2


P7_TA(2013)0339

Europäische Strategie für Verkehrstechnologie für die künftige Mobilität Europas

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. September 2013 zur Förderung einer europäischen Strategie für Verkehrstechnologie für die künftige nachhaltige Mobilität Europas (2012/2298(INI))

(2016/C 093/01)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Forschung und Innovation für die künftige Mobilität Europas — Entwicklung einer europäischen Strategie für Verkehrstechnologie“ (COM(2012)0501),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Horizont 2020 — das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation“ (COM(2011)0808),

unter Hinweis auf das Weißbuch der Kommission von 2011 mit dem Titel „Fahrplan zu einem einheitlichen europäischen Verkehrsraum — Hin zu einem wettbewerbsorientierten und ressourcenschonenden Verkehrssystem“ (COM(2011)0144),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Europa 2020: Eine Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum“ (COM(2010)2020),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 27. September 2011 zur europäischen Straßenverkehrssicherheit 2011–2020 (1),

gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr sowie der Stellungnahme des Ausschusses für regionale Entwicklung (A7-0241/2013),

A.

in der Erwägung, dass die Kommission Unzulänglichkeiten im europäischen System für Verkehrsinnovation festgestellt hat;

B.

in der Erwägung, dass Investitionen in Forschung und Innovation im Verkehrssektor gleichzeitig eine Investition in die Wirtschaft und für die Schaffung von Arbeitsplätzen darstellen und daher dreifache Wirkung entfalten können;

C.

in der Erwägung, dass Innovation wesentlich dazu beiträgt, ein intelligenteres, smarteres und sichereres Verkehrssystem für den Bürger zu schaffen und die ökologischen Herausforderungen, mit denen das Verkehrswesen konfrontiert ist, zu bewältigen und eine Wirtschaft mit geringen CO2-Emissionen zu erreichen;

D.

in der Erwägung, dass die Klimaschutz- und Energieziele der Strategie Europa 2020 eng mit der Innovation im Verkehr verbunden sind: 20 % weniger Treibhausgasemissionen, ausgehend vom Niveau des Jahres 1990, Steigerung des Anteils erneuerbarer Energiequellen auf 20 % und Steigerung der Energieeffizienz um 20 % sowie das Ziel von 50 % weniger Verkehrstoten als 2001;

E.

in der Erwägung, dass sich Haltung und Ansprüche der Verbraucher grundlegend ändern müssen, damit der Anreiz geschaffen werden kann, den viele Unternehmen und Dienstleister für einen Paradigmenwechsel und für die Nutzung der Innovationschancen benötigen, die die kreative Konvergenz und die unkonventionellen Kombinationen bieten, die in Abschnitt 5.3 der Mitteilung COM(2012)0501 der Kommission erläutert werden;

F.

in der Erwägung, dass die im Weißbuch zum Verkehr dargelegten Initiativen zu begrüßen sind, insbesondere jene in Abschnitt 3.2 (mit dem Titel „Innovationen für die Zukunft — Technologie und Verhalten“) zusammen mit den Initiativen 7 („Multimodaler Güterverkehr: e-Freight“) und 22 („Nahtlose Tür-zu-Tür-Beförderung“);

G.

in der Erwägung, dass im Rahmen der europäischen Strategie ein ausgewogenes Verhältnis zwischen den Maßnahmen zur Verringerung der Umweltbelastung durch den Verkehr und den Maßnahmen zur Gewährleistung der Freizügigkeit in der EU sichergestellt werden muss, um einen einheitlichen europäischen Verkehrsraum zu schaffen, der intermodal, vernetzt, integriert und ressourcenschonend ist;

H.

in der Erwägung, dass im Jahr 2012 noch immer mehr als 31 000 Menschen bei Unfällen auf den Straßen der Europäischen Union getötet und über 1 500 000 Menschen zum Teil schwer verletzt wurden;

I.

in der Erwägung, dass bereits Technologien zur Verfügung stehen, die zur Erreichung der Ziele des „Europäischen Raums für Verkehrssicherheit“ beitragen, diese aber noch nicht auf dem Markt eingeführt worden sind;

Allgemeine Grundsätze

1.

betont, dass eine europäische Verkehrstechnologie-Strategie im Interesse der künftigen nachhaltigen Mobilität Europas in erster Linie die Qualität der Dienstleistung, den Komfort von Passagieren und Unternehmen und die Nutzung nachhaltiger Mobilität fördern muss und auf den Zielen und Rechtsvorschriften der Union in Bezug auf die Verringerung des Energieverbrauchs, des Verkehrslärms, der Luftbelastung durch Schadstoffe, der Rohstoffnutzung und der Treibhausgasemissionen bis 2020, 2030 und 2050 sowie in Bezug auf die Verbesserung der Gesundheit und Lebensqualität, die Steigerung der Dienstleistungsqualität und die Erhöhung der Sicherheit basieren sollte;

2.

fordert die Kommission und den Rat in Anbetracht der Bedeutung von Forschung und Innovation für die gesamte europäische Wirtschaft auf, die Bedeutung von Horizont 2020 anzuerkennen und eine ausreichende Finanzierung dafür bereitzustellen;

3.

bestätigt das von der Kommission dargelegte Ziel einer besseren Ausrichtung von Forschung und Innovation im Bereich des Verkehrs auf die Ziele der europäischen Verkehrspolitik und an den „Fahrplänen“ für die einzelnen Bereiche, ist jedoch der Ansicht, dass der in der Mitteilung der Kommission vorgeschlagene Ansatz den nachstehend dargelegten Prioritäten entsprechend angepasst werden muss;

4.

ist der Ansicht, dass eine wirksame europäische Strategie im Bereich der Verkehrstechnologie alle Regionen der EU umfassen muss, um einen effizienten Verkehr von Personen und Gütern zu gewährleisten und somit einen echten europäischen Binnenmarkt zu verwirklichen;

5.

vertritt die Auffassung, dass ein effizienterer, kohärenterer und stärker zielgerichteter Einsatz von Forschung und Innovation bei der Festlegung und Durchführung der Verkehrspolitik entscheidend ist, wenn es darum geht, auf neue Umstände zu reagieren, sich von konventionellem Denken zu lösen und sich auf bahnbrechende Ideen zu konzentrieren, um so Nutzern innovative Verkehrslösungen bereitstellen zu können, die ihren Bedürfnissen entsprechen und die Anforderungen in Bezug auf Verfügbarkeit, Rentabilität, Glaubwürdigkeit, Qualität und Beständigkeit erfüllen;

6.

legt der Kommission nahe, durch die Gestaltung gerechter, effizienter und innovativer Preissysteme für alle Mobilitätsarten und Verkehrsträger — insbesondere durch die Internalisierung externer Kosten und unter Berücksichtigung des „Verursacherprinzips“ und des „Nutzerprinzips“ — einen für Forschung und Innovation günstigen Rahmen zu schaffen;

7.

sieht den Nutzen des von der Kommission vorgeschlagenen Monitoring- und Informationssystems für Forschung und Innovation im Verkehrsbereich (TRIMIS) und spricht sich dafür aus, die Sichtweise der Verbraucher in das System aufzunehmen, da sie ein hervorragendes Instrument dafür ist, herauszufinden, wie Innovation durch das Festhalten an Gewohnheiten behindert wird, Chancen ausfindig zu machen und neue Dienstleistungsmöglichkeiten zu verbreiten, die einen Wandel des Sozialverhaltens im Bereich des nachhaltigen Verkehrs vorantreiben und begünstigen;

8.

betont, dass technologische Festlegungen der vollständigen Realisierung des Potenzials von Verkehrsinnovation entgegenstehen und bei der Entfaltung neuer innovativer Ideen hinderlich sein können; betont daher, dass die Politik der Union in Bezug auf alternative Technologien für den Verkehr technologieneutral sein sollte („Technologieneutralität“), wobei Prioritäten und Finanzierung auf der Grundlage von Ergebnissen entschieden werden müssen, die auf dem gesamten Lebenszyklus der in bestimmten Verkehrsbereichen eingesetzten Technologien beruhen, und dass Maßnahmen zum Zwecke der Harmonisierung kein Hindernis für die Entwicklung innovativer und alternativer Lösungen im Bereich des Verkehrswesens, für die Diversifizierung des Energiemixes und den Einsatz intelligenter Kommunikationstechnologien darstellen dürfen;

9.

weist darauf hin, dass die Innovationskette effizienter gestaltet werden und es mehr Investitionen in Maßnahmen wie wirtschaftliche Anreize zur Beseitigung von Hemmnissen für den konkreten Einsatz und die Markteinführung („den vollständigen Zyklus abdeckendes Engagement“) geben muss, um Unternehmen und öffentliche Einrichtungen dabei zu unterstützen, neue Lösungen und innovative Technologien zu absorbieren; bestärkt daher die Kommission in ihren Überlegungen, dass zur Freisetzung des gesamten Innovationspotenzials des Verkehrssektors und zur Unterstützung innovativer Unternehmen die Förderung auch auf Markteinführung, Demonstration und die vollständige Umsetzung neuer Lösungen ausgerichtet sein sollte und dass geeignete Führungs- und Finanzierungsinstrumente die rasche Umsetzung von Forschungsergebnissen garantieren können;

10.

ist der Auffassung, dass alle europäischen Regionen und ihre jeweiligen Arbeitskräftepools in den Genuss einer solchen Strategie kommen müssen, und betont, dass dabei regionalen Besonderheiten und Potenzialen angemessen Rechnung zu tragen ist, vor allem bei der Entwicklung sauberer Verkehrsträger; fordert die jeweils zuständigen Behörden und die Interessenträger auf, im Bereich der nachhaltigen Mobilität Innovationspartnerschaften zu gründen;

11.

fordert eine stärkere Unterstützung für Forschungs- und Innovationstätigkeiten von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU), vor allem durch einen einfacheren Zugang zu EU-Mitteln und die Verringerung von Verwaltungsaufwand, und hebt es als wichtig hervor, Arbeitsplätze und nachhaltiges Wachstum durch Forschung und Innovation zu schaffen und zu erhalten;

12.

stellt fest, dass Investitionen im Rahmen der EU-Strukturfonds und -Investitionsfonds weit reichende Möglichkeiten zur Konzipierung intelligenter Spezialisierungen auf dem Gebiet nachhaltiger Mobilität in den europäischen Regionen bieten können;

13.

fordert die nationalen und regionalen Behörden auf, für Forschung und Innovation eine auf intelligenter Spezialisierung basierende Strategie auszuarbeiten, um die Inanspruchnahme der Strukturfonds effizienter zu gestalten und die Synergien zwischen den Investitionen des öffentlichen und privaten Sektors zu stärken;

14.

erinnert in diesem Zusammenhang daran, dass eine Strategie für innovative Technologie ausgearbeitet werden muss, die sich an den besonderen Gegebenheiten und charakteristischen Merkmalen der betreffenden Gebiete orientiert, und dass daher eine pauschale Lösung hier nicht greifen würde; ist beispielsweise der Auffassung, dass Regionen mit besonderen territorialen Sachzwängen wie Inseln, Bergregionen, Regionen in äußerster Randlage und Regionen mit sehr geringer Bevölkerungsdichte eine ganz spezifische Art von wirtschaftlichem und anderem Potenzial bergen, das angemessene und innovative Mobilitätslösungen verlangt, damit es sich entfalten kann; weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass angemessene Mittel für nachhaltige Transportinfrastrukturen bereitgestellt werden müssen;

15.

unterstreicht, dass eine weitere Vereinfachung der Verwaltungsverfahren für die Finanzierung von Forschung und Innovation auf nationaler, regionaler, lokaler und grenzüberschreitender Ebene notwendig ist, um einen klaren und transparenten Rechtsrahmen zu schaffen;

16.

betont, dass die Anstrengungen zur Reduzierung der Zahl der im Straßenverkehr getöteten und verletzten Personen nicht nachlassen dürfen; fordert die Kommission mit Nachdruck auf, die vom Parlament mit großer Mehrheit angenommenen Vorschläge zur Verbesserung der Straßenverkehrssicherheit zu prüfen und umzusetzen;

17.

ist der Ansicht, dass ein Wandel in der Verkehrstechnologie richtig und wichtig ist; unterstreicht aber, dass dieser Wandel nicht durch Verbote, sondern durch Anreize, neue ressourcenschonende Technik zu nutzen, erfolgen muss;

18.

unterstreicht, dass es keine Denkverbote für Innovationen im Bereich neuartiger Transportlösungen oder beim Einsatz bewährter Verfahren in neuen Kombinationen geben darf;

Allgemeine Maßnahmen

19.

ist der Ansicht, dass Forschung und Innovation im Bereich der nachhaltigen Mobilität auf dem Grundsatz der Integration basieren sollten, insbesondere durch die Beseitigung von Lücken bei den Verbindungen über Grenzen hinweg (Schnittstellen), durch die Steigerung der Kompatibilität zwischen und innerhalb von Systemen (Interoperabilität) sowie durch die Ziele im Zusammenhang mit dem Wandel hin zu einer Kombination der geeignetsten und nachhaltigsten Verkehrsträger für eine bestimmte Strecke (Inter- und Komodalität);

20.

verweist die EU auf die Notwendigkeit, eine wirkliche gemeinsame Verkehrspolitik zu schaffen, die der Bedeutung des Verkehrs in und zwischen den europäischen Regionen gerecht wird und eine durchgängige Kohärenz auf lokaler, regionaler, nationaler und europäischer Ebene sicherstellt; fordert die Mitgliedstaaten und Regionen auf sicherzustellen, dass beim Verkehrsträgermix der Schwerpunkt verstärkt auf einer rundum nachhaltigen Mobilität liegt;

21.

betont, dass diese Strategie auf ein integratives Modell gestützt sein muss, bei dem interregionalen Verbindungen und fehlenden grenzüberschreitenden Verbindungen höchste Priorität beigemessen wird, und zwar auch in geografisch fragmentierten Gebieten, und dass innovative Lösungen für multimodale Verkehrsverbindungen dazu beitragen können, die Disparitäten zwischen den Regionen zu verringern, die Mobilität der Arbeitnehmer zu stärken und den territorialen Zusammenhalt zu verbessern; ist sich der Tatsache bewusst, dass es gegenwärtig erhebliche Unterschiede zwischen den Regionen hinsichtlich der Verkehrsnetze gibt, und weist darauf hin, dass in Regionen, die unter spezifischen Nachteilen leiden, in nachhaltige Verkehrstechnologien und -lösungen investiert werden muss, auch unter Berücksichtigung der Möglichkeiten im Rahmen der Fazilität „Connecting Europe“;

22.

hebt hervor, dass sich Forschung und Innovation auch auf die Entwicklung nachhaltiger Infrastrukturelemente konzentrieren sollten, um die Umstellung auf die Nutzung erneuerbarer Primärerzeugnisse wie Holz oder Verbundwerkstoffe als Eisenbahninfrastrukturkomponenten (z. B. Masten für Oberleitungen oder Beschilderungen, Baumaterial für Bahnsteige oder Brücken) zu fördern; weist darauf hin, dass dies auch Forschungs- und Innovationstätigkeiten zur Entwicklung einer Substanz, die alternativ zu Kreosot, dessen Einsatz ab 2018 nach EU-Recht verboten sein wird, als Imprägnierungsmittel für Holzschwellen dienen kann;

23.

betont, dass sich neue Mobilitätskonzepte nicht aufzwingen lassen und dass zur Förderung eines nachhaltigeren Verhaltens intensivere Forschungsanstrengungen in den Bereichen ökosoziales Wissen und Stadt- und Raumplanung sowie in Bezug auf Technologien in den Bereichen Mobilitätsbedarf und Verhaltensänderung zur besseren Steuerung von Verkehrsströmen u. a. durch innovative Mobilitätsmanagement-Instrumente, nahtlose Tür-zu-Tür-Beförderungsketten, die den Bedürfnissen der Benutzer entsprechen, umweltfreundliche und intelligente Fahrsysteme und die Nutzung von Informations- und Kommunikationstechnologien mit Informationen in Echtzeit notwendig sind;

24.

ist der Ansicht, dass die Einbindung der lokalen und regionalen Behörden in die auf die Bereiche Verkehr und Mobilität angewandte EU-Innovationspolitik unabdingbar ist; weist darauf hin, dass dieser Bereich der öffentlichen Verwaltung sowohl bei der Integration von Technologien, Infrastruktur, Fahrzeugen und Personen als auch bei der Förderung neuer sozialer Gewohnheiten in Bezug auf Mobilität seine Erfahrung und sein Fachwissen einbringen kann; stellt fest, dass lokale und regionale Behörden die dringendsten Mobilitätsprobleme ermitteln und in Angriff nehmen, dass sie fortwährend experimentieren und bewährte Verfahren und innovative Ideen umsetzen und dass sie aufgrund vieler unterschiedlicher Situationen, mit denen sie konfrontiert sind, bestens mit Fragen der Innovation vertraut sind;

25.

betont den Bedarf an Forschung in den Bereichen des fairen intra- und intermodalen Wettbewerbs im Verkehr und der Hemmnisse, die durch die Interessen im Zusammenhang mit den gegenwärtigen Geschäftsmodellen entstanden sind, darunter insbesondere Forschung in Bezug auf technologische Hilfsmittel zur Verbesserung der konsequenten und wirksamen Durchsetzung und Kontrolle der Kabotageregeln, der Sozialvorschriften im Straßenverkehr sowie der Arbeitsbedingungen der in dem Sektor beschäftigten Personen;

26.

hebt hervor, dass innovative Lösungsansätze zur Minderung von Verkehrslärm, vor allem an der Quelle, bei sämtlichen Verkehrsträgern dringend erforderlich sind, um die Gesundheit und Lebensqualität der EU-Bürger zu schützen und die Akzeptanz in der Bevölkerung sicherzustellen; verweist in diesem Zusammenhang mit Nachdruck auf seine Entschließung zum einheitlichen europäischen Verkehrsraum und die darin festgelegten Zielsetzungen einer Verringerung des Lärms und des Energieverbrauchs von Schienenfahrzeugen um 20 % bis 2020 (gegenüber den Bezugswerten von 2010) und betont erneut, dass Lärmemissionen bei der Entwicklung neuer Technologien, Konzepte und Infrastrukturen im Verkehrsbereich von Beginn an eine maßgebende Rolle einnehmen müssen;

27.

ist davon überzeugt, dass innovative Technologien im Bereich der Interaktion von Infrastrukturen und Fahrzeugen eine entscheidende Rolle bei der Verringerung von Unfällen, Lärm und Vibrationen, des Energieverbrauchs, der Treibhausgasemissionen und der Klimaauswirkungen spielen können;

28.

bekräftigt, dass die Bemühungen um umweltfreundlichere Energiequellen für Verkehrs- und Mobilitätstechnologien durch effizientere Konzepte und Verbesserungen bei der Fahrzeugkonzeption ergänzt werden sollten; verweist auf das Potenzial für Energieeinsparungen durch die Umsetzung innovativer Ideen, wie beispielsweise Maßnahmen zum „Energy Harvesting“ (Energiegewinnung aus der Umwelt), bei denen die Möglichkeiten genutzt werden, die erneuerbare Energiequellen und die Verwendung alternativer Kraftstoffe bieten;

29.

betont die Notwendigkeit, nicht nur an den Neubau von Verkehrsinfrastrukturen zu denken, sondern bei Forschungs- und Entwicklungskonzepten auch die Aspekte der Instandsetzung, der Instandhaltung und der qualitativen Aufwertung (z. B. Ausstattung mit Komponenten zur intelligenten Verkehrslenkung und „car to infrastructure“-Technologie) explizit zu berücksichtigen;

30.

fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, in die Forschung in Bezug auf intelligente Verkehrssysteme (IVS) zu investieren und für deren Umsetzung zu sorgen, um einen Beitrag zu weniger Verkehrsstaus, zur Erhöhung der Ökoeffizienz des Verkehrs in Europa und zur Verbesserung der Sicherheitsstandards zu leisten;

31.

fordert die Kommission auf, die Vereinheitlichung von Containern und anderen Transportbehältnissen sowie der Abmessungen der Fahrzeuge aller Verkehrsträger zu prüfen, um das Ziel der Interoperabilität und Intermodalität zu stärken;

32.

fordert die Kommission auf, den Mitgliedstaaten ein Handbuch mit bewährten Verfahren zur Einhaltung der in der Luftqualitätsrichtlinie vorgesehenen Grenzwerte zur Verfügung zu stellen;

Spezifische Maßnahmen

33.

erkennt die Bedeutung von Forschung und Innovation im Bereich der individuellen Mobilität an und betont, dass das Verhalten der Verkehrsnutzer entscheidend ist; fordert, Anreize zur Wahl nachhaltiger, mit körperlicher Betätigung verbundener, sicherer und gesunder Verkehrsmittel und Mobilitätsarten zu schaffen und innovative Konzepte zu entwickeln, mit denen unter Berücksichtigung der Bedürfnisse und Besonderheiten von städtischen, vorstädtischen, außerstädtischen und ländlichen Gebieten umweltverträglicher öffentlicher Verkehr sowie Fortbewegung zu Fuß und per Fahrrad gefördert werden; hält es für wichtig, die Interoperabilität im Verkehrswesen zu erhöhen, und ist der Auffassung, dass die Genehmigungsbehörden die Probleme, die im technisch-administrativen Bereich auftreten könnten, besonders aufmerksam und zügig angehen sollten, damit neue Verkehrsoptionen mit den genannten Merkmalen umgesetzt werden können;

34.

betont, dass die EU-Organe im Rahmen ihrer eigenen Mobilitätsmanagement-Dienste eine Vorbildfunktion übernehmen und mit den notwendigen Anstrengungen und deren Ergebnissen transparent umgehen müssen, damit dieses Verhalten zu einem Aushängeschild der EU-Organe wird;

35.

betont, dass im Bereich des nachhaltigen Verkehrs erfolgreiche Verfahren gefördert werden müssen und dass die Zusammenarbeit und der Austausch bewährter Verfahren zwischen Regionen mit ähnlichem Entwicklungspotenzial ausgebaut werden müssen; empfiehlt, dass sich die Behörden vor Ort auf bewährte Verfahren stützen und in enger Abstimmung mit der Zivilgesellschaft Pläne zur nachhaltigen städtischen Mobilität entwickeln;

36.

ist der Ansicht, dass europäische Satellitennavigationssysteme wie Galileo eine tragende Säule der Entwicklung eines intelligenten und effizienten Verkehrssektors in Europa sein sollten;

37.

unterstützt Forschung und Innovation, die zu einem Wandel weg vom Fahrzeugbesitz und hin zu unkonventionellem Nutzungsverhalten und neuen Formen verkehrsbezogener Dienstleistung wie Car- und Bike-Sharing beitragen können; legt der Kommission nahe, ihre Förderung kollektiver Formen individueller Mobilität und individualisierter öffentlicher und kollektiver Verkehrssysteme zu intensivieren;

38.

fordert dazu auf, die Forschung auch auf den Steuer- und Verwaltungsbereich auszudehnen, damit kreative Anreize bei Steuern, Abgaben und öffentlicher Preisgestaltung geschaffen werden können, die sich sowohl an Einzelpersonen als auch an Hersteller oder Lieferanten von Erzeugnissen, Dienstleistungen und/oder Inhalten richten, die Radfahren und Zufußgehen — ggf. in Kombination mit öffentlichen Verkehrsmitteln und anderen Formen nachhaltiger Mobilität — fördern;

39.

verweist erneut auf die Notwendigkeit der Verbesserung und Förderung multimodaler Fortbewegung durch integrierte und elektronische Informations- und Fahrausweisregelungen auf der Grundlage von Open-Data-Lösungen; weist darauf hin, dass Forschung und Innovation in diesem Bereich insbesondere auf Barrierefreiheit, Interoperabilität, Bezahlbarkeit, Transparenz der Preisgestaltung, Nutzerfreundlichkeit und Effizienz abzielen sollte;

40.

betont den Bedarf an der Entwicklung innovativer und beständiger Infrastrukturlösungen — einschließlich eines verstärkten Aufbaus von Informations-, Zahlungs- und Buchungssystemen –, die vor allem eine barrierefreie Zugänglichkeit für alle Passagiere, insbesondere für Menschen mit Behinderungen und Personen mit eingeschränkter Bewegungsfähigkeit wie Nutzer von Rollstühlen, Kinderwagen und Fahrrädern oder Passagiere mit schwerem Gepäck, berücksichtigen;

41.

fordert Informationen über Zeitpläne und Verspätungen öffentlicher Verkehrsmittel frei zur Verfügung zu stellen, sodass von Dritten Telematik-Anwendungen entwickelt werden können, die den Komfort der Reisenden weiter verbessern, beispielsweise Echtzeitinformationen für eine bestimmte Strecke, die mit verschiedenen Verkehrsmitteln zurückgelegt wird, oder ein Vergleich der Umweltbilanz der Verkehrsmittel für eine bestimmte Strecke;

42.

betont, dass bei der Entwicklung von Innovationen für Verkehr und Mobilität in städtischen Zonen und Wohngebieten der Schwerpunkt auf Gesundheit und Lebensqualität liegen sollte, wozu auch eine faire Raumaufteilung, die Verringerung von Lärm und sauberere Luft gehören;

43.

erinnert die Kommission daran, dass es dringend erforderlich ist, die Sicherheit für alle Verkehrsteilnehmer zu verbessern, vor allem für die schutzbedürftigsten, wie Kinder, ältere Menschen, Fußgänger, Radfahrer und Menschen mit Behinderungen und eingeschränkter Bewegungsfähigkeit; befürwortet Forschungs- und Innovationsprojekte, die technologische Lösungen mit intelligenten Fahrzeugführern und deren verhaltensorientierten Ansätzen verknüpfen;

44.

ist der Ansicht, dass es nicht nur wichtig ist, die Effizienz der vorhandenen Verkehrsmittel zu verbessern, sondern auch im Wege des technologischen Fortschritts alternative Verkehrslösungen zu ermitteln und zu fördern, um den Verkehr in städtischen Gebieten und Ballungsräumen zu entlasten;

45.

bestärkt die Kommission darin, Innovationen im Bereich emissionsfreier Schiffe — insbesondere Fähren, Kreuzfahrt- und Hochseeschiffe — auf der Grundlage der Nutzung erneuerbarer Energiequellen wie Wind-, Sonnen- und Wellenkraft und in Verbindung mit der Brennstoffzellen-Technologie mit Nachdruck zu fördern;

46.

fordert die Kommission auf, einen Schwerpunkt ihrer Forschungsanstrengungen auf eine weitere Verringerung der Gesundheits- und Klimaauswirkungen der Emissionen aller Verkehrsmittel zu legen;

47.

ist der Auffassung, dass eine europäische Strategie für Verkehrstechnologie, die wirklich kohärent und effizient ist, mit der Strategie Europa 2020 (COM(2010)2020) und den Reduktionszielen von 1990 im Einklang stehen sowie im Hinblick auf den territorialen Zusammenhalt und eine ausgewogene Entwicklung in vollem Umfang dem Weißbuch zum Verkehr aus dem Jahr 2011 mit dem Titel „Fahrplan zu einem einheitlichen europäischen Verkehrsraum — Hin zu einem wettbewerbsorientierten und ressourcenschonenden Verkehr“ (COM(2011)0144) entsprechen muss; ist der Ansicht, dass sie ferner die Verringerung des Energieverbrauchs, des Verkehrslärms, der Luftschadstoffe und der Treibhausgasemissionen ermöglichen sollte; hält an der Auffassung fest, dass die Europäische Union zu diesem Zweck konkrete Zielsetzungen bis 2020, 2030 und 2050 ausgeben muss;

48.

hält es für unbedingt erforderlich, Forschung und Innovation im Bereich der Binnenschifffahrt zu fördern, um für geringen Tiefgang geeignete umweltfreundliche Schiffe und Technologien zu entwickeln, wie z. B. flussangepasste Schiffe in einer nachhaltigen Binnenschifffahrt (River-Adapted Ships for Sustainable Inland Navigation — RASSIN), und auf diese Weise Einsparungen bei der Infrastruktur der Binnenwasserwege zu ermöglichen;

49.

begrüßt den Vorschlag der Kommission zur Einführung eines Monitoring- und Informationssystems für Forschung und Innovation im Verkehrsbereich (TRIMIS); unterstreicht, wie wichtig ein regelmäßiger, freier, einfach zugänglicher und verlässlicher Informationsfluss für Politiker und Entscheidungsträger auf regionaler Ebene ist; bedauert, dass es auch heute immer noch schwierig ist, Zugang zu Informationen über EU–Finanzierungen für Transportprojekte zu erhalten;

50.

empfiehlt, dass die Kommission Konzepte entwickelt, um Projekte der nachhaltigen städtischen Entwicklung zu ermitteln und auszuzeichnen, beispielsweise nach dem Vorbild des Preises „RegioStars“;

51.

betont, dass eine umfassende europäische Strategie auf gut durchdachten integrierten Verkehrsstrategien der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften sowie der einzelstaatlichen Regierungen basieren muss; ist der Ansicht, dass die Konzeption solcher Strategien aus den EU-Fonds unterstützt werden sollte;

52.

vertritt die Auffassung, dass sämtliche öffentlichen Finanzhilfen im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften der Union über staatliche Beihilfen gewährt werden müssen, wozu auch Rechtsvorschriften über Tätigkeiten in den Bereichen Forschung, Entwicklung und Innovation und über die Finanzierung von verkehrspolitischen Maßnahmen und Infrastrukturen gehören; ist allerdings der Ansicht, dass in den EU-Vorschriften über staatliche Beihilfen auch die spezifischen Benachteiligungen bestimmter Regionen gebührend berücksichtigt werden sollten;

53.

weist darauf hin, dass die Kommission ihre Tätigkeiten hinsichtlich des Wissenstransfers aus Forschungs- und Innovationstätigkeiten an interessierte Nutzer (wie KMU oder Forschungsinstitute) verbessern muss, indem eine Cluster-Datenbank geschaffen wird, die einen klaren, kategorisierten Überblick über alle von der EU finanzierten Forschungs- und Innovationsprojekte bietet;

54.

betont, wie wichtig neue Initiativen wie das Pooling von Transport- und Logistikkapazität im Hinblick auf einen effizienteren Güterverkehr sind; fordert die Kommission auf, die möglichen Hindernisse für solche Initiativen anzugehen;

55.

hebt hervor, wie wichtig Emissionsstandards für bestimmte Verkehrsmittel wie z. B. Autos sind; ist der Auffassung, dass ein ähnlicher Ansatz für die Luftfahrt und für Schiffe herangezogen werden sollte;

56.

befürwortet weitere Forschung und Innovation im Bereich von Sicherheitslösungen für das Verkehrswesen, vorausgesetzt dass die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit, der Nichtdiskriminierung und des Datenschutzes gewahrt bleiben;

57.

bestätigt und unterstützt das von der Kommission vorgeschlagene Konzept mit seinen Maßnahmen für eine europäische Strategie für Verkehrstechnologie; weist jedoch ausdrücklich darauf hin, dass sich daraus keine Rechtsgrundlage für delegierte Rechtsakte o. ä. ergibt, sondern dass die Kommission Maßnahmen zur Annahme im Mitentscheidungsverfahren vorschlagen muss;

58.

fordert die Kommission auf, die in diesem Bericht dargelegten Prioritäten bei der Ausarbeitung eines europäischen Strategieplans für Verkehrstechnologie und der Optionen für weitere Maßnahmen zu berücksichtigen;

o

o o

59.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  ABl. C 56 E vom 26.2.2013, S. 54.


9.3.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 93/8


P7_TA(2013)0344

Ein funktionierender Energiebinnenmarkt

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. September 2013 zu dem Thema „Ein funktionierender Energiebinnenmarkt“ (2013/2005(INI))

(2016/C 093/02)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Ein funktionierender Energiebinnenmarkt“ und die ihr beiliegenden Arbeitsdokumente (COM(2012)0663),

unter Hinweis auf seinen Standpunkt vom 12. März 2013 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zu Leitlinien für die transeuropäische Energieinfrastruktur und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 1364/2006/EG (1),

unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 994/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Erdgasversorgung und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/67/EG des Rates (2),

unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarkts (3),

unter Hinweis auf die Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt (4),

unter Hinweis auf die Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/54/EG (5),

unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 714/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Netzzugangsbedingungen für den grenzüberschreitenden Stromhandel und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1228/2003,

unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1775/2005,

unter Hinweis auf die Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz (6),

unter Hinweis auf die Richtlinie 2009/71/Euratom des Rates vom 25. Juni 2009 über einen Gemeinschaftsrahmen für die nukleare Sicherheit kerntechnischer Anlagen (7),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 3. März 2010 mit dem Titel „Europa 2020 — Eine Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum“ (COM(2010)2020),

unter Hinweis auf den Beschluss Nr. 994/2012/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Einrichtung eines Mechanismus für den Informationsaustausch über zwischenstaatliche Energieabkommen zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern (8),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 15. Dezember 2011 mit dem Titel „Energiefahrplan 2050“ (COM(2011)0885),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 3. Oktober 2012 mit dem Titel „Binnenmarktakte II — Gemeinsam für neues Wachstum“ (COM(2012)0573),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 6. Juni 2012 mit dem Titel „Erneuerbare Energien: ein wichtiger Faktor auf dem europäischen Energiemarkt“ (COM(2012)0271),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 25. November 2010 zu dem Thema „Weg zu einer neuen Energiestrategie für Europa 2011–2020“ (9),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12. Juni 2012 zu der Entwicklung einer energiepolitischen Zusammenarbeit mit Partnern außerhalb der EU: ein strategischer Ansatz für eine sichere, nachhaltige und wettbewerbsfähige Energieversorgung (10),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. Dezember 2012 zur Krise in der Stahlindustrie (11),

in Kenntnis der Empfehlungen der hochrangigen Gesprächsrunde vom 12. Februar 2013 zur Zukunft der europäischen Stahlindustrie,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. März 2012 zu einem Fahrplan für den Übergang zu einer wettbewerbsfähigen CO2-armen Wirtschaft bis 2050 (12),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 14. März 2013 zum Energiefahrplan 2050, Energie für die Zukunft (13),

unter Hinweis auf seine Entschließungen vom 21. November 2012 zu Industrie-, Energie- und anderen Aspekten von Schiefergas und -öl (14) sowie zu den Umweltauswirkungen von Tätigkeiten zur Gewinnung von Schiefergas und Schieferöl (15),

gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz (A7-0262/2013),

A.

in der Erwägung, dass sich die Mitgliedstaaten auf klare Fristen für die Vollendung des Energiebinnenmarktes bis 2014 und die Beseitigung von Energieinseln in der EU bis 2015 festgelegt haben;

B.

in der Erwägung, dass ein vollendeter Energiebinnenmarkt für die gesamte Energieversorgungssicherheit und -nachhaltigkeit in der Union unverzichtbar und eine Grundvoraussetzung für die weltweite Wettbewerbsfähigkeit der Union, das Wirtschaftswachstum und die Schaffung neuer Arbeitsplätze ist, was auch in der Binnenmarktakte II und in der Strategie Europa 2020 anerkannt wurde;

C.

in der Erwägung, dass die Strategie Energie 2020 der Kommission den erforderlichen Investitionsbedarf auf dem Energiesektor bis zum Jahr 2020 auf 1 Billion EUR schätzt, von denen 540 Milliarden EUR auf die Energieerzeugung und 210 Milliarden EUR auf Strom- und Gasnetze von europäischer Tragweite entfallen;

D.

in der Erwägung, dass im Energiefahrplan 2050 betont wird, dass die vollständige Integration der europäischen Energienetze und die Öffnung der Märkte von entscheidender Bedeutung sind, um ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Energieversorgungssicherheit, Wettbewerbsfähigkeit, Kosteneffizienz, einer nachhaltigen Wirtschaft und den Verbraucherinteressen aufrechterhalten zu können; in der Erwägung, dass im Energiefahrplan 2050 festgestellt wird, dass Energieeffizienz, erneuerbare Energien und Energieinfrastruktur risikolose Optionen sind;

E.

in der Erwägung, dass der Anteil erneuerbarer Energien (RES) am europäischen Energiemix kurz-, mittel- und langfristig zunimmt; in der Erwägung, dass eine groß angelegte Integration von RES eine Anpassung des Netzes und eine verbesserte Flexibilität voraussetzt;

F.

in der Erwägung, dass ein Energiebinnenmarkt die Union in die Lage versetzen wird, gegenüber externen Partnern geschlossen aufzutreten, und dass durch ihn gleiche Wettbewerbsbedingungen für alle Unternehmen aus der EU und aus Drittstaaten geschaffen, gleichzeitig soziale und ökologische Standards sichergestellt werden und die Gegenseitigkeit mit Drittstaaten angestrebt wird;

G.

in der Erwägung, dass ein Mechanismus für den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten über Abkommen mit Drittstaaten über Energielieferungen eingerichtet werden muss;

H.

in der Erwägung, dass ein europäischer Energiebinnenmarkt und die jeweiligen nationalen Energiemärkte wettbewerbsfähig sein und den Verbrauchern, die eine wichtige Rolle im Energiemarkt einnehmen, echte Wahlmöglichkeiten sowie transparente Informationen bieten müssen; in der Erwägung, dass die Vollendung des Energiebinnenmarkts eine Grundvoraussetzung für die kurz-, mittel- und langfristige Senkung der Energiekosten und -preise auf ein erschwingliches und wettbewerbsfähiges Niveau ist; in der Erwägung, dass Preissenkungen auf den Energiemärkten häufig nicht an die Verbraucher weitergegeben werden;

I.

in der Erwägung, dass eine Europäische Energiegemeinschaft die Gemeinschaftsmethode anwenden und auf einem stabilen gemeinsamen Energiemarkt, einer koordinierten Energiebeschaffung in Drittländern und einer gemeinsamen europäischen Finanzierung neuer nachhaltiger Energietechnologien vor allem im Bereich der Forschung und Innovation beruhen muss;

J.

in der Erwägung, dass im Zusammenhang mit einer verstärkten grenzübergreifenden Zusammenarbeit, der teilweisen Beseitigung von Energieinseln und der Verhinderung von Versorgungsengpässen gewisse Fortschritte erzielt wurden;

1.

begrüßt die wesentlichen Punkte der Mitteilung und des dazugehörigen Aktionsplans, in denen die bislang erzielten Fortschritte und die Herausforderungen bis zur Vollendung des Energiebinnenmarktes zusammenfassend dargelegt werden;

2.

weist darauf hin, dass die Energiepreise voraussichtlich weiter ansteigen werden, da sie derzeit — im Fall von Gas — an den Ölpreis pro Barrel bzw. — im Fall von Strom — an die schwankenden Kraftstoffpreise gekoppelt sind und außerdem von der Abhängigkeit Europas von Öl- und Gasimporten, von den Auswirkungen von Interventionsmaßnahmen, von der unzureichenden Förderung der Energieeffizienz und von mangelnden Investitionen in die Instandhaltung und die Modernisierung von Energiesystemen (u. a. für Lastflüsse entgegen der Hauptflussrichtung und Verbindungsleitungen) beeinflusst werden, wobei ein hohes Maß an Versorgungssicherheit sichergestellt und die Integration von RES gefördert werden soll; spricht sich aus diesem Grund dafür aus, den Gaspreis nicht mehr an den Ölindex zu koppeln, sondern flexiblere Lösungen zu suchen und gleichzeitig die Freiheit des Handels zu achten;

3.

betont, dass der Ausbau der heimischen Ressourcen die Entstehung neuer Handelsplätze in der EU sowie neuer Spotmärkte für Gas und Strom zur Folge haben und somit der EU und den Mitgliedstaaten eine echte Chance bieten wird, ihre eigenen Energiepreise — auch auf regionaler und lokaler Ebene — festzulegen;

4.

weist auf den zusätzlichen Nutzen für Europa hin, der sich aus der besseren Koordinierung der Energiepolitik und der verstärkten Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten im Geiste der Solidarität und aus der Einrichtung von effizienten und sicheren grenzüberschreitenden Energiesystemen ergibt, wobei eine verbesserte und durch den Einsatz intelligenter Technologien auf Verteilernetzebene vereinfachte Steuerung des Angebots an und der Nachfrage nach Energie Synergien schafft;

5.

hebt die Bedeutung der regionalen Märkte und der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten für die Beseitigung von Hemmnissen, die Beschleunigung des Integrationsprozesses und die Steigerung der Effizienz der Netze hervor;

6.

bekräftigt seine Unterstützung der Schaffung einer Europäischen Energiegemeinschaft der EU-Mitgliedstaaten und fordert die Kommission und den Europäischen Rat auf, über die diesbezüglichen Fortschritte zu berichten;

Ein verbraucherorientierter Markt

7.

betont, dass die Energieendverbraucher — Privatpersonen gleichermaßen wie KMU und die Industrie — im Mittelpunkt eines verbraucherfreundlichen und transparenten Energiebinnenmarktes stehen; weist darauf hin, dass sie als solche hinreichend geschützt werden und anhand leicht zugänglicher Informationen detailliert Auskünfte erhalten müssen, sodass sie in der Lage sind, ihre Rechte uneingeschränkt wahrzunehmen, wobei sie gleichzeitig anzuhalten sind, eine aktivere Rolle bei der Förderung des Wettbewerbs auf dem Markt einzunehmen, indem sie sich von passiven Dienstleistungsempfängern zu aktiven informierten Verbrauchern und Prosumenten wandeln;

8.

betont die große Bedeutung eines wettbewerbsfähigen, leicht steuerbaren und transparenten Energiemarkts, der den Verbrauchern eine echte Wahlmöglichkeit und wettbewerbsfähige Preise sichert und allen gegenwärtigen und zukünftigen Verbrauchern in der EU sichere, nachhaltige, erschwingliche und zuverlässige Formen der Energieerzeugung bietet, wobei die Interessen zukünftiger Generationen berücksichtigt werden;

9.

vertritt die Auffassung, dass eine verstärkte Beteiligung der Verbraucher durch lokale Genossenschaften für erneuerbare Energien, kollektive Wechselinitiativen, Gemeinschaften oder andere Hilfsmittel wie dezentrale Speicherung und intelligente Haushaltsgeräte erleichtert wird; ist der Ansicht, dass solche Hilfsmittel dazu beitragen, dass die Verbraucher ihren Energieverbrauch besser verstehen und verwalten und dadurch (sowohl für die Nachfrage als auch für das Angebot) flexibler und verantwortungsbewusster werden, den Zugang zu erneuerbaren Energien stärken und die notwendigen finanziellen Investitionen ermöglichen können;

10.

weist auf die Vorteile von variablen Netznutzungstarifen hin, um den Verbrauchern im Interesse der Förderung eines nachhaltigen Energieverbrauchs Anreize für einen Energieverbrauch außerhalb der Spitzenzeiten zu bieten;

11.

ist der Ansicht, dass intelligente Technologien dem Verbraucher korrekte, verständliche und benutzerfreundliche Informationen bieten und ihn in die Lage versetzen müssen, seinen Energieverbrauch und seine Energieerzeugung zu steuern; vertritt aus diesem Grund die Auffassung, dass intelligente Technologien durch ein dynamisches Online-Übertragungs- und Verteilernetzmanagement ergänzt werden müssen, das Dienstleistungen wie Netzunterstützungsdienste, freiwillige Laststeuerung, Energieeffizienzdienstleistungen, Kleinsterzeugungs- und Speicherlösungen sowie den lokalen oder von zu Hause betriebenen Energiehandel umfasst; weist jedoch darauf hin, dass der Energieverbrauch, der erforderlich ist, damit intelligente Zähler einen wirtschaftlichen Vorteil bieten, genau geprüft werden muss, und dass Verbraucher, die weniger als diese Menge an Energie verbrauchen, nicht verpflichtet werden dürfen, in diese Zähler zu investieren;

12.

äußert seine Besorgnis über Entwicklungen, in deren Rahmen Telekommunikationsunternehmen zur Verwaltung von Verteilernetzdaten aufgefordert werden, da eine Verantwortung für diese Daten in den Händen von Telekommunikationsunternehmen ernsthafte Fragen zum Datenschutz aufwirft und die Gefahr beinhaltet, dass Betreiber die für die Erfüllung ihrer Funktion als Verteilnetzbetreiber benötigten technischen Daten zukaufen müssen;

13.

weist darauf hin, dass die Energiearmut eine beträchtliche Herausforderung in den Mitgliedstaaten darstellt; stellt fest, dass ein undifferenziertes Einheitskonzept die Verschiedenartigkeit der nationalen Gegebenheiten nicht berücksichtigt; ist aus diesem Grund der Ansicht, dass schutzbedürftigen Verbrauchern ein besonderer und effektiver Schutz zukommen muss, und dass hierzu geeignete Mechanismen eingerichtet und Marktverzerrungen vermieden werden müssen; betont, dass im dritten Energiepaket geforderte spezifische Maßnahmen bereits bestehen;

14.

weist darauf hin, dass die Schiefergasrevolution in den USA die CO2-Emissionen reduziert und der US-Industrie zu einem deutlichen Wettbewerbsvorteil verholfen hat;

Derzeitige Herausforderungen bei der Vollendung des Energiebinnenmarktes

15.

betont, dass der Energiebinnenmarkt noch nicht vollendet ist und es im Rahmen nationaler Energiemärkte nicht gelingt, die Bedürfnisse und Erwartungen der Verbraucher zu erfüllen, da sie in einigen Mitgliedstaaten nach wie vor mit hohen Preisen konfrontiert sind, nur zwischen einer begrenzten Anzahl an Versorgern, Erzeugern und Tarifen auswählen können, die ihnen angebotenen Dienstleistungen insgesamt von geringer Qualität sind, ihnen nur ein schwacher Verbraucherschutz zur Verfügung steht und sie nur unter großen Schwierigkeiten den Versorger wechseln können; betont aus diesem Grund, dass ein verbraucherfreundlicherer Markt geschaffen werden muss, in dem die Verbraucher eine aktive Rolle spielen, auf einem EU-weiten Markt zu Prosumenten werden und sich so über die Angebotsbedingungen der verschiedenen Versorger informieren können, dass ein Vergleich möglich ist; weist in diesem Zusammenhang auf die Rolle des kollektiven Anbieterwechsels bei der Stärkung der Verbraucher und der Senkung der Energiekosten hin;

16.

ist der Ansicht, dass die Tatsache, dass die Rechtsvorschriften zum Energiebinnenmarkt nicht vollständig umgesetzt sind, nach wie vor eines der Haupthindernisse für die Vollendung dieses Marktes ist; ist der Ansicht, dass die notwendige Konsolidierung des Binnenmarktes die Erweiterung der Infrastruktur bei gleichzeitiger Umsetzung des Binnenmarktrechts und Durchsetzung der Wettbewerbsvorschriften einschließt;

17.

betont die große Bedeutung einer Modernisierung der bestehenden Energie-Infrastruktur und des Aufbaus neuer intelligenter und flexibler Erzeugungs-, Übertragungs- (insbesondere grenzüberschreitender Gas- und Stromleitungen), Verteilungs- und Speicherinfrastrukturen für die Entstehung eines stabilen, gut integrierten und vernetzten Energiemarktes, auf dem negative Auswirkungen wie ungeplante Stromflüsse vermieden werden, auf dem die Energieversorgung zu erschwinglichen und wettbewerbsfähigen Preisen sichergestellt ist, auf dem das gesamte Potenzial aller nachhaltigen Energiequellen, der Kleinsterzeugung, der Kraft-Wärme-Kopplung, der Energieeffizienz, des nachfrageseitigen Managements und der Speicherung voll ausgeschöpft wird, und auf dem bis 2015 kein Mitgliedstaat mehr von den europäischen Gas- und Stromnetzen abgeschnitten ist, was u. a. durch die synchrone Integration isolierter Stromnetze in die kontinentalen europäischen Netze verwirklicht werden kann; betont, dass nicht nur Investitionen in Großprojekte, sondern gleichzeitig auch in regionale oder sogar kommunale Netze erfolgen sollten, da sich die Energieerzeugung zunehmend auf die regionale/lokale Ebene verlagert;

18.

stellt in diesem Zusammenhang fest, dass eine dezentrale Versorgung mit erneuerbaren Energien die Notwendigkeit des Aufbaus neuer Übertragungsleitungen — und somit die damit verbundenen Kosten — verringert, da dezentrale Technologien — die direkt in Gebäude, Städte und entlegene Gebiete integriert werden können — viel näher an den Endverbrauchern sind;

19.

weist darauf hin, dass mit einem Anstieg der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen ein angemessener Ausbau der hierfür benötigten Infrastruktur einhergehen sollte, da sonst die Gefahr von unkoordinierten grenzüberschreitenden Ringflüssen und folglich nicht optimalen Energiepreisen besteht;

20.

weist erneut darauf hin, dass das bei den Tagungen des Europäischen Rates 2002 und 2007 vereinbarte Ziel der Mitgliedstaaten, Strom- und Gasverbindungsleitungen mit einer Kapazität von mindestens 10 % ihrer installierten Produktionskapazität einzurichten, noch nicht verwirklicht wurde;

21.

begrüßt, dass die Kommission großen Wert auf die Flexibilität künftiger europäischer Energiesysteme legt; stellt fest, dass gut funktionierende grenzüberschreitende Großhandelsmärkte für alle Zeitfenster Flexibilität begünstigen; fordert zu weiteren Bemühungen auf, künftig die Energiespeichertechnologien und die Nachfragesteuerung auszuschöpfen, da diese zusätzlich zu Flexibilität beitragen können;

22.

ist der Ansicht, dass Energieeffizienz eine der nachhaltigsten und kosteneffektivsten Möglichkeiten zur Senkung der Energiekosten, Stärkung der Versorgungssicherheit, Verringerung des Importbedarfs für fossile Brennstoffe und zur Vermeidung von Kohlendioxidemissionen ist; weist darauf hin, dass sämtliche Maßnahmen zur Förderung von Energieeffizienz den Bedürfnissen der Verbraucher Rechnung tragen, kosteneffektiv sein und von den richtigen Anreizen begleitet sein müssen;

23.

betont, dass den Erkenntnissen der Internationalen Energie-Agentur zufolge die Gasimporte der EU durch ein entschlosseneres Umsetzen von Energieeffizienz bis 2035 um ein Drittel gesenkt werden können, was 100 Mrd. Kubikmetern Gas entspricht;

24.

weist erneut darauf hin, dass Synergien bei Entwicklung, Ausbau und Instandhaltung der Telekommunikations- und Energie-Infrastruktur eine Schlüsselrolle bei den Bemühungen um die Verwirklichung der Ziele der Europäischen Union im Bereich der Energieeffizienz spielen werden;

25.

hebt die Notwendigkeit einer weiteren Entflechtung der europäischen Energiemärkte hervor, um den Wettbewerb und die Stromversorgung zu einem möglichst niedrigen Preis sicherzustellen;

26.

ist der Ansicht, dass Investitionen in Infrastruktur durch stabile, innovationsfreundliche und berechenbare Rechtsrahmen gefördert werden müssen, die das Funktionieren des Binnenmarktes nicht behindern, und dass es Rentenfonds und institutionellen Investoren ermöglicht werden sollte, in die Übertragung zu investieren, wobei festzustellen ist, dass dies nur über den Markt erfolgen kann; weist gleichzeitig darauf hin, dass in manchen Sonderfällen jedoch Umwälzungen der Infrastruktur kaum ohne öffentliche Mittel zu bewältigen sind, durch die wichtige Infrastrukturprojekte gefördert werden, die nicht wirtschaftlich realisierbar sind; betont in diesem Zusammenhang die Rolle der Fazilität „Connecting Europe“ und bedauert, dass der Anteil dieses Instruments an den für Energiepolitik zur Verfügung gestellten Haushaltsmitteln unter dem im Kommissionsvorschlag vorgesehenen Umfang bleibt;

27.

fordert, mittels Studien die Einrichtung eines europäischen Investitionsfonds für Energienetzwerke zu prüfen;

28.

unterstreicht, dass eine Angleichung der Genehmigungsverfahren in den Mitgliedstaaten zur Entwicklung der Infrastrukturnetze und zur Freisetzung von Investitionen beitragen wird; betont, dass die lokalen und regionalen Behörden eine wichtige Rolle in diesem Zusammenhang spielen sollten, indem Planungsverfahren vereinfacht werden und die Energieinfrastruktur in die lokalen und regionalen Planungsmaßnahmen integriert wird;

29.

stellt fest, dass aufgrund des erschwerten und diskriminierenden Zugangs zu Übertragungsinfrastrukturen neue Marktteilnehmer nach wie vor mitunter am Zugang zu dem Netz bzw. an der Teilnahme an einem fairen Wettbewerb mit etablierten Unternehmen auf dem Markt gehindert werden; betont, dass strukturelle Marktverzerrungen, die in mehreren Mitgliedstaaten ein hohes Maß an Konzentration zur Folge haben, angegangen werden müssen;

30.

betont in diesem Zusammenhang, dass die Vorschriften des dritten Energiepakets in vollem Umfang sowohl auf europäische als auch auf nichteuropäische Unternehmen Anwendung finden sollten; ist der Ansicht, dass jegliche von der Kommission gewährten Ausnahmen von diesen Vorschriften in Umfang und Dauer ihrer Anwendung begrenzt bleiben und einer Prüfung durch das Parlament und den Rat unterliegen sollten;

31.

betont, dass die fehlende Transparenz und die wettbewerbswidrigen Praktiken auf den Energiegroßhandelsmärkten das Vertrauen der Verbraucher untergraben; ist der Ansicht, dass dringend verstanden werden muss, wie sich die Kosten auf den Großhandelsmärkten zusammensetzen, und wie sich dies auf die Rechnungen der Verbraucher auswirkt;

32.

tritt ohne Einschränkung für die ergriffenen Maßnahmen zur Angleichung der Wettbewerbsbedingungen ein, durch die Modelle für stärker dezentralisierte Märkte mit mehr Wettbewerb entstehen, weil davon größere Chancen für lokale Energieerzeuger und für neue Wirtschaftsakteure ausgehen;

33.

weist erneut darauf hin, dass verhindert werden soll, dass marktbeherrschende etablierte Versorger die Marktöffnung torpedieren, und dass deshalb Voraussetzungen für die Entwicklung neuer Geschäftsmodelle geschaffen werden müssen, wie beispielsweise die Möglichkeit, gleichzeitig Verträge mit mehreren Versorgern zu schließen;

34.

hält einen stabilen Rechtsrahmen — für die Erzeuger, Regulierungsbehörden, Netzbetreiber, Energieversorger, nachfrageorientierte Dienstleistungserbringer und vor allem für Verbraucher und Prosumenten — für grundlegend, damit der Binnenmarkt gut funktioniert und langfristige Investitionen in die Infrastrukturentwicklung mobilisiert werden; betont, dass die Ausarbeitung von Netzkodizes mit fundierten, nichtdiskriminierenden und ausgewogenen Vorschriften zur Harmonisierung von Netzmanagement, Marktgestaltung und zu Interoperabilität führen sollte; weist mit Nachdruck darauf hin, dass Abkommen über die Entflechtung der Übertragungsnetze sowie der Erzeugung und Lieferung, einschließlich der Vereinbarungen über die unabhängige Stellung der Energieregulierungsbehörden und über Anforderungen zum Verbraucherschutz, innerhalb der gesamten EU eingehalten werden müssen; betont daher die Notwendigkeit der Förderung und Weiterentwicklung der Rolle der EU-Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ACER), insbesondere in Bezug auf ihre Kompetenz zur Prüfung von nationalen Regulierungsbeschlüssen und zur Beilegung von Streitfällen;

35.

nimmt die Besorgnis darüber zur Kenntnis, dass einige Mitgliedstaaten bereits eigene Mechanismen für Kapazitätsentgelte eingeführt haben bzw. die Einführung planen, um so die Stromversorgung sicherzustellen, ohne alle potenziellen alternativen Lösungen — insbesondere grenzüberschreitende Lösungen und Flexibilitätsressourcen — angemessen auszuloten; weist darauf hin, dass diese Mechanismen zwar unter Umständen notwendig sind, jedoch die Struktur der Großhandelsmärkte stören und verzerren und — wenn sie fehlerhaft konzipiert sind — möglicherweise zu Lock-in-Effekten führen könnten; fordert die Kommission auf, für einen besser abgestimmten Ansatz auf EU-Ebene Sorge zu tragen und so sicherzustellen, dass diese Mechanismen für Kapazitätsentgelte jeweils notwendig, effizient, transparent, technologisch neutral und nichtdiskriminierend sind;

36.

bedauert, dass die durch die Richtlinie 2009/28/EG zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen eingeführten Kooperationsmechanismen bislang nicht genutzt werden; verweist auf Erkenntnisse der Kommission, denen zufolge die bessere Nutzung der bestehenden Kooperationsmöglichkeiten große Vorteile mit sich bringen könnte, beispielsweise die Ausweitung des Handels; fordert die Mitgliedstaaten deshalb auf, die Kooperationsmechanismen gegebenenfalls besser zu nutzen und die Kommunikation untereinander auszubauen;

37.

betont, dass, ungeachtet des Rechts der Mitgliedstaaten, ihren Energiemix selbst festzulegen, bzw. ungeachtet der Notwendigkeit einer besseren EU-weiten Abstimmung, die EU als Ganzes das Potenzial sämtlicher den Mitgliedstaaten zur Verfügung stehender nachhaltiger Energiequellen in vollem Umfang nutzen muss, wobei die drei Ziele der Energiepolitik der EU insgesamt — Wettbewerbsfähigkeit, Nachhaltigkeit und Versorgungssicherheit — zu verfolgen sind;

38.

stellt fest, dass einige Mitgliedstaaten als Energieinseln nach wie vor komplett von den europäischen Gas- und Stromnetzen abgeschnitten sind und dort immer noch höhere Preise für Energie bezahlt werden, was ihre Wettbewerbsfähigkeit einschränkt; weist darauf hin, dass es diesen Mitgliedstaaten ohne bedeutende Investitionen in die Infrastruktur nicht gelingen wird, die vom Europäischen Rat erneut eingegangene Verpflichtung umzusetzen, der zufolge bis 2015 kein Mitgliedstaat mehr von den EU-Netzen abgeschnitten sein sollte; ist der Auffassung, dass die Kommission auf Anfrage dieser Mitgliedstaaten an den Verhandlungen mit Energielieferanten aus nicht der EU angehörigen Staaten über Energiepreise teilnehmen sollte, beispielsweise im Zusammenhang mit der Einfuhr von Gas;

39.

betont, dass die im EU-Vertrag geforderte Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten sowohl im Tagesgeschäft als auch bei dem Krisenmanagement der internen und externen Energiepolitik zutage treten sollte; fordert die Kommission auf, den Begriff „Energiesolidarität“ so klar zu bestimmen, dass sich alle Mitgliedstaaten tatsächlich daran halten;

40.

betont die Notwendigkeit, die kurz- und mittelfristig erwartete Zunahme der Gas- und Stromimporte aus Drittländern in die EU im Interesse der Sicherung der Energieversorgung, der Lastenteilung und der fairen Funktionsweise des Binnenmarkts anzugehen; bekräftigt, dass diese Herausforderung für einige Mitgliedstaaten in engem Zusammenhang mit der Abhängigkeit von Gas- und Erdölimporten aus einem einzigen Drittland steht und dass Maßnahmen zur Diversifizierung der Energielieferanten, -transportwege und -quellen notwendig sind, um diese Herausforderung zu bewältigen; nimmt zur Kenntnis, dass als strategische Ziele in diesem Sinne die Realisierung eines südlichen Gaskorridors mit der Nabucco-Pipeline und der potenziellen Anbindung an mittel- und osteuropäische Länder sowie die Bereitstellung von Energietransportwegen in die EU bis 2020 zu nennen sind, durch die etwa 10-20 % des Gasbedarfs der EU transportiert werden können, wobei darauf zu achten ist, dass jede Region Europas über physischen Zugriff auf mindestens zwei verschiedene Bezugsquellen für Gas verfügt;

41.

ist der Ansicht, dass ein offener und transparenter Binnenmarkt, auf dem alle Unternehmen sowohl aus der EU als auch aus Drittstaaten den gemeinschaftlichen Besitzstand im Energiebereich achten, dazu beitragen kann, die Verhandlungsmacht von Energieversorgern aus der EU gegenüber externen Konkurrenten zu stärken, was besonders im Hinblick auf eine stärkere EU-weite Koordinierung der Energiebeschaffung in Drittstaaten von großer Bedeutung ist; fordert die EU auf, zum Ausgleich der Monopolstellung dominierender Lieferanten aus Drittländern die Einrichtung einer gemeinsamen Agentur und die dafür benötigten Mechanismen für die Beschaffung von Gas in Erwägung zu ziehen; weist darauf hin, dass bei den Beziehungen zu den Energielieferanten aus der EU und aus Drittstaaten der Grundsatz der Gegenseitigkeit zu beachten ist; betont, dass die Kommission die Auswirkungen ihrer Beschlüsse auf die Verbraucherpreise in ihren Beziehungen zu den Energieversorgern aus Drittländern berücksichtigen und offenlegen muss;

42.

ist der Überzeugung, dass der Kommission das Mandat übertragen werden sollte, Verhandlungen über strategisch wichtige Infrastrukturprojekte zu führen, die die Versorgungssicherheit der EU insgesamt betreffen, und dass ein solches Mandat auch für andere zwischenstaatliche Übereinkommen in Erwägung gezogen werden sollte, von denen angenommen wird, dass sie bedeutende Auswirkungen auf die langfristigen Ziele der Energiepolitik der EU und insbesondere auf ihre Unabhängigkeit in der Energieversorgung haben; begrüßt in diesem Zusammenhang die Fortschritte, die bei den von der Kommission geführten Verhandlungen über den Vertrag zwischen der EU, Aserbaidschan und Turkmenistan über den Bau einer transkaspischen Pipeline erzielt wurden;

43.

betont, dass die schrittweise Annäherung der Anreize für erneuerbare Energien und Energieeffizienz sowie der Energienebenkosten zwischen allen Mitgliedstaaten in der Zeit nach 2020 von grundlegender Bedeutung ist, damit der Energiebinnenmarkt sowohl auf Großhandels- als auch auf Verbraucherebene gut und effizient funktioniert, und damit günstige Bedingungen für die langfristige Entwicklung und die groß angelegte Einführung erneuerbarer Energieträger geschaffen werden;

44.

ist der Ansicht, dass auf kurze Sicht regionale Zusammenschlüsse benachbarter Mitgliedstaaten dazu angehalten werden sollten, anstelle von nationalen Plänen ein harmonisiertes oder gemeinsames regionales System zur Förderung erneuerbarer Energien einzuführen;

45.

hält die Mitgliedstaaten dazu an, ihre Einspeise- oder ihre anderen Fördertarife regelmäßig auf transparente Weise zu überprüfen, da dies eine Anpassung der Tarife in Einklang mit sinkenden Kosten für Technologien und Bereitstellung ermöglichen würde;

46.

weist darauf hin, dass durch Rahmenprogramme und Initiativen wie den SET-Plan unterstützte gemeinsame EU-Forschungsprojekte nicht ausreichend für die Entwicklung neuer Technologien genutzt wurden, die in den für den Energiemarkt grundlegenden Bereichen Verbesserungen bei der Energieeffizienz, erneuerbaren Energieträgern, der Sicherheit von Kernkraftwerken, der emissionsarmen Verwendung von fossilen Kraftstoffen und intelligenten Netzen beitragen können;

47.

vertritt die Auffassung, dass größere Fortschritte bei den Stromautobahnen der Zukunft und insbesondere bei der Stromautobahn Südosten–Norden (South Eastern — North Electricity Highway — SENEH) erzielt werden müssen, die u. a. zum Transport der in Fotovoltaikparks wie beispielsweise dem Helios-Projekt erzeugten Energie aus dem Südosten Europas in den Norden und Westen beitragen würde;

Dringend erforderliche Maßnahmen

Ein gut integrierter und regulierter, offener und wettbewerbsfähiger Energiebinnenmarkt

48.

fordert die Mitgliedstaaten auf, alle einschlägigen EU-Vorschriften — vor allem das dritte Energiepaket — umgehend vollständig umzusetzen und anzuwenden; fordert die Kommission nachdrücklich auf, Maßnahmen gegen diejenigen Mitgliedstaaten einzuleiten, die die Umsetzung ungerechtfertigt verzögern; begrüßt, dass die Kommission bereits formelle Verfahren zur Ermittlung von Verstößen gegen die EU-Regelungen eingeleitet hat;

49.

betont, dass strukturelle Marktverzerrungen und der Mangel an Transparenz auf dem Markt angegangen werden müssen; fordert die Kommission auf, ihre Bemühungen zur Durchsetzung der Umsetzung des dritten Energiepakets zu verstärken;

50.

fordert die Kommission auf, die wirksame Umsetzung der EU-Rechtsvorschriften im Energiebereich genau zu überwachen, insbesondere die Vorschriften, mit denen grundlegende Verbraucherrechte geschaffen werden, die Vorschriften, die Systembetreiber, nationale Regulierungsbehörden, Wettbewerbsregeln und staatliche Beihilfen betreffen, und die Vorschriften, mit denen Ringflüsse im Energiebinnenmarkt begrenzt werden sollen, wobei diese eine große, aber handhabbare, Herausforderung im Energiebinnenmarkt darstellen, weil sie durch die Verringerung von Speicheroptionen und Netzkapazität die Sicherheit des Energiesystems beeinträchtigen; fordert die Kommission mit Nachdruck auf, im Falle einer fortgesetzten Nichteinhaltung der einschlägigen EU-Rechtsvorschriften die geeignetsten ihr zur Verfügung stehenden Mittel anzuwenden;

51.

weist darauf hin, dass alle bisherigen Stromausfälle die Folge von Betriebsstörungen und nicht von Kapazitätsengpässen waren; weist darauf hin, dass Investoren in der Europäischen Union aufgrund der schlechten Konjunkturlage, hoher Erdgaspreise und des steigenden Anteils von Strom aus erneuerbaren Energiequellen, dessen Erzeugung Schwankungen unterliegt, erheblicher Unsicherheit bei der Entwicklung flexibler Stromerzeugungskapazitäten ausgesetzt sind; fordert die Kommission auf, mittels einer harmonisierten Methodik die Angemessenheit der Stromerzeugung umfassend zu bewerten und Leitlinien dazu bereitzustellen, wie die Flexibilität verbessert und die Versorgung gesichert werden kann;

52.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, ihre Infrastrukturprojekte besser abzustimmen und ihren Netzausbau gemeinsam zu planen, um so durch die Ausschöpfung grenzüberschreitender Synergien und ein effizienteres Energie-Infrastrukturnetz EU-weit Verbundfähigkeit und Kosteneffizienz sicherzustellen; weist darauf hin, dass ein integrierter Ansatz unter Einbeziehung der Verteilnetzbetreiber gefördert werden sollte; hält zu diesem Zweck die Kommission und die Mitgliedstaaten dazu an, für eine rasche Bewertung, Auswahl, Genehmigung und Umsetzung von Projekten von gemeinsamem europäischen Interesse Sorge zu tragen, insbesondere im Zusammenhang mit grenzüberschreitenden Verbindungsleitungen für Strom und Gas einschließlich Mechanismen für den Transport entgegen der Hauptflussrichtung, flüssigem Erdgas, Infrastrukturen zur Speicherung von Energie sowie intelligenten Übertragungs- und Verteilernetzen, die für einen gut integrierten und funktionierenden Energiemarkt unerlässlich sind;

53.

empfiehlt der Kommission, bei der Ausführung des Haushaltsplans der Fazilität „Connecting Europe“ im Bereich Energie solchen Projekten Vorrang einzuräumen, die sich besonders auf das Funktionieren des Binnenmarktes auswirken, und so den Wettbewerb, die zügige Verbreitung erneuerbarer Energien, die Entstehung der benötigten grenzüberschreitenden Verbindungsleitungen und die Versorgungssicherheit zu fördern;

54.

fordert die Kommission auf, die vorhandenen Pläne für Energieprojekte erneut zu überprüfen, insbesondere den Neubau von Flüssiggas-Terminals mit einer Bauzeit von mehr als 10 Jahren, deren wirtschaftlichen Nutzen — unter Berücksichtigung der in einzelnen Mitgliedstaaten bereits im Bau befindlichen oder noch in Planung stehenden nationalen Flüssiggas-Terminals, die in naher Zukunft zur Erhöhung der Energieversorgungssicherheit in den als Energieinseln eingestuften Mitgliedstaaten beitragen werden — abzuschätzen sowie die Finanzierung solcher Projekte mitzutragen;

55.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, ein wirksames System zur Bewältigung von Engpässen aufzubauen, um die effiziente Nutzung bestehender Gas- und Stromübertragungskapazitäten zu fördern und so die Kosten für den Ausbau der Netzkapazitäten zu verringern und die zunehmende Einspeisung erneuerbarer Energien in die Stromnetze zu vereinfachen;

56.

fordert die Mitgliedstaaten auf, baldmöglichst von nationalen Preisobergrenzen oder regulierten Verbraucherpreisen für Energie, die unterhalb der tatsächlichen Kosten angesetzt sind, abzusehen, da solche Maßnahmen den Wettbewerb verzerren und zukünftige Investitionen in die Kapazität und die Infrastruktur des Energiesektors ernsthaft gefährden können; betont jedoch, dass die in diesem Zusammenhang verfolgten Strategien die berechtigten Interessen schutzbedürftiger Verbraucher berücksichtigen sollten, die nicht immer die Vorteile eines echten Wettbewerbs im Energiemarkt nutzen können;

57.

begrüßt die Entschlossenheit der Kommission, kartellrechtliche und gegen staatliche Beihilfen gerichtete Vorschriften für sämtliche Unternehmen des Energiesektors und ihre auf dem Gebiet der EU tätigen Tochterunternehmen durchzusetzen, um so für alle Marktteilnehmer gleiche Wettbewerbsbedingungen mit gleichen Zugangschancen zu schaffen; fordert die Kommission auf, Leitlinien darüber herauszugeben, wie der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung eines Unternehmens auf dem Gas- und Strommarkt bewertet werden kann, und beratend über bewährte Methoden und im Zusammenhang mit der Unterstützung erneuerbarer Energien gemachte Erfahrungen zu informieren;

58.

fordert die Kommission auf, die Regelungen für staatliche Beihilfen im Zusammenhang mit den nationalen Energieeffizienzmaßnahmen sowie den im Rahmen der Kohäsionspolitik kofinanzierten Energieprojekten zu überprüfen, damit mehr Maßnahmen für staatliche Beihilfen in Frage kommen, wodurch mehr Projekte abgeschlossen werden können;

59.

empfiehlt der Kommission, ihre Kontrollbefugnis für staatliche Beihilfen für die Förderung der Entwicklung grenzüberschreitender Infrastruktur zu nutzen; ist der Auffassung, dass solche Verbindungsleitungen von großer Bedeutung sein können, wenn zunehmend die Möglichkeit geschaffen werden soll, im Falle eines Energieengpasses oder eines -ungleichgewichts auf die Versorgung eines benachbarten Staates zurückzugreifen, und wenn im Laufe der Zeit die Subventionen verringert werden;

60.

unterstützt nachdrücklich die auf der Grundlage der koordinierten Arbeit der Europäischen Netze der Fernleitungsnetzbetreiber und der Übertragungsnetzbetreiber unternommenen Bemühungen der Kommission, bis 2014 einheitliche Netzkodizes sowie planmäßig die entsprechenden Vorschriften einzuführen und die Stabilität sowie die verstärkte Innovationsfreundlichkeit des Rechtsrahmens des Energiebinnenmarktes sicherzustellen;

61.

unterstützt ausdrücklich die von ACER und den nationalen Regulierungsbehörden ergriffenen Regulierungsmaßnahmen, um den grenzüberschreitenden Energiehandel u. a. auf Intra-day-, Day-ahead- und Ausgleichsmärkten zu fördern, zu verbessern und zu vereinfachen und die Lücken zwischen den Energiesystemen in verschiedenen Mitgliedstaaten durch die Förderung des transparenten Einsatzes von Verbindungsleitungen zu schließen; betont, dass ACER und die nationalen Regulierungsbehörden über ausreichend qualifiziertes, erfahrenes und kenntnisreiches Personal verfügen müssen, damit sie ihren Aufgaben in Bezug auf die Überwachung von Großhandelstransaktionen sowie die Ermittlung von Insiderhandel und versuchter Marktmanipulation nachkommen können;

62.

fordert die Kommission in Bezug auf den Energiebinnenmarkt auf, umgehend eine tiefgreifende Kurz- und Langfristanalyse der systemischen Eignung und der Flexibilität nationaler Erzeugungskapazitäten zu erstellen, wobei der potenzielle Beitrag aller Maßnahmen zur Flexibilisierung — wie Nachfragesteuerung, Energiespeicherung und Verbindungsleitungen — zu berücksichtigen ist, und über die Auswirkungen der angewandten nationalen Maßnahmen zur Kapazitätsbewertung und Ausbauplanung auf den Energiebinnenmarkt und die Wettbewerbsregelungen zu berichten, wobei die Folgen dieser ergänzenden Politik der Marktgestaltung für die Versorgungssicherheit und die grenzüberschreitenden Aspekte berücksichtigt werden müssen; fordert in diesem Zusammenhang weitere Bemühungen zur zukünftigen Einführung von Technologien zur Energiespeicherung und zur Nachfragesteuerung, da diese Technologien Flexibilität begünstigen;

63.

fordert die Kommission auf, Leitlinien für die Nutzung und Anwendung von Flexibilitätsressourcen — wie Nachfragesteuerung, Speicherung, physische und grenzüberschreitende Infrastrukturen — auszuarbeiten, damit die Mitgliedstaaten nationale Strategien zur Anwendung von Flexibilitätsressourcen in ihren Hoheitsgebieten erarbeiten und umsetzen können;

64.

fordert die Kommission und das Europäische Netz der Übertragungsnetzbetreiber (ENTSO-E) auf, kohärente und abgestimmte Methoden für die Sicherstellung einer angemessenen Stromerzeugung in Europa auszuarbeiten, unter Berücksichtigung des positiven Beitrags erneuerbarer Energien und insbesondere variabler erneuerbarer Energieträger;

65.

fordert die Kommission auf, zukünftige Energiemarktkonzepte zu untersuchen, die, im Gegensatz zu den derzeitigen nationalen Mechanismen zur Kapazitätssicherung, den Investoren zusätzliche, nichtdiskriminierende Ertragsströme aus allen Formen der Stromerzeugung bieten und die kosteneffizienteste Bereitstellung von Flexibilitätsleistungen im Energiesektor sicherstellen könnten;

66.

fordert die Kommission auf, Regelungen für die Förderung der weiteren Entwicklung eines Markts für Zusatzleistungen zu schaffen, der allen Energieträgern, einschließlich erneuerbarer Energien, offenstehen würde;

67.

fordert die Kommission, die Mitgliedstaaten und die einschlägigen Interessenträger auf, Anreize anzubieten und regionale Initiativen und Partnerschaften für eine engere Marktintegration zu unterstützen, und zwar durch die Einrichtung von regionalen Energiebörsen und Handelszentren für Gas, durch einheitlichere Regelungen zum Gashandel und Mechanismen zur Marktkopplung für alle Zeitfenster und durch die Einführung eines angemessenen Grades an Marktliquidität und -transparenz;

68.

betont, dass Binnenmarktmaßnahmen die Diversifizierung sowohl vor Ort verfügbarer als auch externer Energiequellen fördern und sich nicht primär auf die weitere Entwicklung oder die Erweiterung der bestehenden Routen und Versorgungswege konzentrieren sollten;

69.

verweist auf die externe Dimension des Energiemarktes, die allen Mitgliedstaaten den Zugang zu diversifizierten Energiequellen erleichtern soll; fordert die Kommission auf, ihre außenpolitischen Instrumente in Abstimmung mit dem EAD einzusetzen, um die Anwendung der Vorschriften und Normen des Energiebinnenmarktes in ihren Beziehungen mit Drittländern und insbesondere den Nachbarländern der EU zu fördern; fordert die Kommission nachdrücklich auf, die offenen Fragen im Zusammenhang mit Regelungen für das Engpassmanagement bei grenzüberschreitenden Strom- und Gasleitungen und dem Zugang Dritter zu den Übertragungsnetzen in bilateralen Gesprächen mit einschlägigen Drittländern zu lösen; fordert die Kommission nachdrücklich auf, Maßnahmen zur Vermeidung wettbewerbsfeindlicher Praktiken seitens Unternehmen aus Drittländern zu ergreifen, da diese Maßnahmen zu einer Einschränkung des Wettbewerbs, höheren Preisen oder einer Verschlechterung der Versorgungssicherheit führen können; fordert die Kommission auf, bei ihren Beziehungen zu externen Partnern dafür Sorge zu tragen, dass EU-Unternehmen weltweit unter gleichen Bedingungen konkurrieren können; fordert die Kommission nachdrücklich auf, die Zusammenarbeit mit den Nachbarstaaten der EU zur nuklearen Sicherheit zu intensivieren; fordert die Kommission auf, sämtliche Faktoren offenzulegen, die im Zusammenhang mit der Umsetzung des dritten Energiepakets noch Schwierigkeiten bereiten, und eindeutiges Zahlenmaterial zu deren Auswirkungen auf die Verbraucherpreise vorzulegen;

70.

fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, die politische und finanzielle Unterstützung der Energiegemeinschaft zu verbessern und weitere Maßnahmen für eine erweiterte Anwendung der Binnenmarktvorschriften auf Südost- und Osteuropa zu ergreifen;

71.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit der Einrichtung eines Mechanismus zum Austausch von Informationen über zwischenstaatliche Vereinbarungen zwischen den EU-Mitgliedstaaten und Drittländern zur Energiepolitik auf, sich weiter dafür einzusetzen, dass keine Übereinkommen abgeschlossen werden, die im Widerspruch zu den Binnenmarktvorschriften stehen; vertritt die Ansicht, dass es der Kommission möglich sein sollte, Entwürfe von Übereinkommen auf ihre Vereinbarkeit mit dem gemeinschaftlichen Besitzstand zu prüfen und gegebenenfalls an den Verhandlungen teilzunehmen;

72.

weist die Kommission erneut darauf hin, dass der Binnenmarkt vom Weltmarkt abhängig ist; fordert die Kommission auf, die Empfehlungen des Parlaments zu der externen Dimension der Energiepolitik (16) bei der Planung ihrer Maßnahmen für den Binnenmarkt in vollem Umfang zu berücksichtigen; bekräftigt seine Unterstützung für die These, dass die EU nur dann weltweit geschlossen auftreten kann, wenn der Binnenmarkt reibungslos funktioniert; fordert die Kommission auf, weitere zusätzliche Maßnahmen im Bereich der externen Energiepolitik auszuarbeiten;

73.

vertritt die Ansicht, dass das künftige Freihandelsabkommen zwischen der EU und den USA ein Kapitel enthalten sollte, das sich hauptsächlich mit Energiethemen beschäftigt, die Auswirkungen auf den Binnenmarkt haben könnten, wie beispielsweise: Energiegroßhandel, Rohstoffhandel, Vorschriften zum maritimen Energietransport, Emissionshandelssysteme, Sicherheitsnormen für Kraftstoffe, Rechenschaftspraktiken, staatliche Energiesubventionen, Übertragung von geistigem Eigentum hinsichtlich der Nutzung, der Erzeugung und Umwandlung von Energie sowie auslaufende Produkte;

74.

unterstützt das der Kommission vom Europäischen Rat erteilte Mandat zur Erstellung einer Analyse der Zusammensetzung der Energiepreise und -kosten sowie der sie bestimmenden Faktoren in den einzelnen Mitgliedstaaten bis Ende 2013, wobei besonderes Augenmerk auf die Auswirkungen auf Haushalte, KMU und energieintensive Industriezweige zu legen und in einem weiteren Sinn die Wettbewerbsfähigkeit der EU gegenüber den entsprechenden wirtschaftlichen Akteuren weltweit zu betrachten ist; fordert die Kommission außerdem auf, die Energiepreise und -kosten in den Mitgliedstaaten dauerhaft zu überwachen;

75.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten hinsichtlich des Gasbinnenmarkts auf, alle Gasverträge zu überprüfen, die auf veralteten Preisgestaltungsmechanismen — insbesondere auf dem Grundsatz der Ölpreisbindung — beruhen und durch die den Verbrauchern hohe Preise aufgebürdet werden, und fordert die Kommission nachdrücklich auf, die Prüfung einer möglichen Neuverhandlung dieser Verträge nicht nur im Hinblick auf ihre Verlängerung zu unterstützen; betont, dass alle Produkte und Mechanismen zur Stärkung der kurzfristigen Gashandelskapazitäten ausgebaut und unterstützt werden müssen; betont die grundlegende Bedeutung der oben genannten Maßnahmen für eine echte Wettbewerbsfähigkeit der Gaspreise für alle Verbraucher auf dem Gasbinnenmarkt;

Effektiver Schutz und wirksame Unterstützung der Verbraucher

76.

fordert die Kommission, die Mitgliedstaaten und die einschlägigen Interessenvertreter auf, die Qualität und die Verfügbarkeit der für die Verbraucher bereitgestellten Informationen zu verbessern, den Verbrauchern klare und eindeutige Abrechnungsmethoden an die Hand zu geben, Mechanismen für Preisvergleiche einzurichten, damit sie eine fundierte Auswahl treffen können, und ihnen bewusst zu machen, wie sie durch Energiesparen, Energieeffizienz und Kleinsterzeugung ihren Verbrauch kontrollieren können; fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, die Richtlinie über alternative Streitbeilegung und die Verordnung über die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten umzusetzen; begrüßt den Vorschlag der Kommission, eine Informationsplattform für Verbraucherrechte einzurichten; empfiehlt der Kommission und den Mitgliedstaaten, verbraucherfreundliche Informationskampagnen durchzuführen, an denen Regierungen und Organisationen der Zivilgesellschaft aktiv beteiligt sein sollten;

77.

weist darauf hin, dass die Verbraucher weiterhin hohe Preise bezahlen, obwohl die Energiepreise auf den Energiegroßhandelsmärkten weltweit gesunken sind; fordert die Kommission, die Mitgliedstaaten und die einzelstaatlichen Regulierungsbehörden auf, dafür Sorge zu tragen, dass die Verbraucher unmittelbar und angemessen von den Entwicklungen des Großhandelspreises profitieren;

78.

hält die Mitgliedstaaten und die Kommission dazu an, eine umfassende Strategie auszuarbeiten, mit der Verbraucher und Prosumenten dazu angeregt werden sollen, sich aktiv am Energiemarkt zu beteiligen, u. a. durch die Einbindung gemäß der geltenden Vorschriften oder durch die Umsetzung der einschlägigen Bestimmungen der Energieeffizienz-Richtlinie; schlägt vor, das Preissignal bei der Nutzung von Netzen regelmäßig anzupassen, um sowohl derzeitigen als auch künftigen Nutzern eine angemessene Orientierung zu geben und somit die Entwicklung der Netze und die individuellen Entscheidungen aufeinander abzustimmen;

79.

fordert die Kommission auf, die weitere Zusammenarbeit zwischen dem Energiesektor und dem Sektor für Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT) zu fördern, die bestehenden Rechtsrahmen zu überprüfen, um Innovationen im Energiebereich zum Nutzen aller Verbraucher zu fördern, und den verbraucherfreundlichen, sicheren und zuverlässigen Einsatz intelligenter Netze zu erleichtern, wobei diese keine finanzielle Belastung für die Verbraucher darstellen dürfen und der Datenschutz berücksichtigt werden muss; fordert eine Zusammenarbeit sowohl bei der Entwicklung intelligenter Netze auf europäischer, nationaler und regionaler Ebene als auch bei der Entwicklung europäischer Normen für intelligente Netze;

80.

fordert die Mitgliedstaaten sowie die regionalen und lokalen Behörden auf, finanzielle Anreize für Investitionen in IKT-Lösungen im Zusammenhang mit intelligenten Netzen zu schaffen und umzusetzen und einen Prosumenten-Markt anzustreben, der zu mehr Flexibilität, Energieeffizienz/-einsparungen sowie freiwilliger Beteiligung der Nachfrageseite führt;

81.

sieht den Leitlinien der Kommission mit Interesse entgegen, mit denen zur Festlegung ehrgeiziger politischer Ziele in Bezug auf schutzbedürftige Verbraucher beigetragen werden soll, und anhand derer die Mitgliedstaaten dabei unterstützt werden, ihren Ansatz für diese Verbrauchergruppe besser festzulegen; fordert die Kommission auf, diese Leitlinien unter angemessener Berücksichtigung der bestehenden nationalen Mechanismen und Instrumente für den Schutz dieser Verbraucher auszuarbeiten, wobei zwar ein kohärenterer und umfassender Ansatz auf EU-Ebene geschaffen, es aber den Mitgliedstaaten überlassen werden soll, die für die Gewährung dieser Unterstützung am besten geeigneten Instrumente auszuwählen; fügt hinzu, dass umfassende Beratungsangebote für diese Verbrauchergruppe sowie der Austausch bewährter Methoden eine wichtige Rolle spielen können;

82.

begrüßt die bevorstehende Analyse der Kommission über Energiearmut in der EU; vertritt die Auffassung, dass die Kommission im Rahmen dieser Analyse Anstrengungen unternehmen sollte, damit der Kampf gegen die Energiearmut Teil des sozialen Dienstleistungskorbs für Europa wird, z. B. durch die Sozial- und Kohäsionsfonds; ist der Auffassung, dass vorhandene und neue Energieeffizienzprogramme immer auch auf einkommensschwache Gruppen ausgerichtet sein sollten;

83.

fordert die Kommission nachdrücklich auf, eine angemessene Verbrauchermarktstruktur, bei der die Versorger im Mittelpunkt stehen, zu entwickeln und zu empfehlen, um die europäischen Verbrauchermärkte aneinander anzugleichen und den Verwaltungsaufwand der Verbraucher dadurch zu erleichtern, dass die Versorger alle Abgaben direkt mit der Stromrechnung abrechnen können;

Bewältigung künftiger Herausforderungen im Bereich Energie und Klimaschutz

84.

fordert die Mitgliedstaaten, die Kommission und die einschlägigen Interessenträger auf, die notwendigen Förderregelungen für alle Stromerzeuger baldmöglichst in transparente, berechenbare, konvergente und vom Markt gesteuerte Mechanismen umzuwandeln, damit ein gemeinsamer Markt für angefragte Unterstützungsdienste — wie z. B. Dienstleistungen in den Bereichen Energieeffizienz, Prosumenten, Kraft-Wärme-Kopplung, Flexibilität, erneuerbare Energieträger und Netzunterstützung — geschaffen wird, und zwar so, dass die Kompatibilität dieser Dienste sichergestellt ist und keine Überlappungen vorkommen; fordert die Kommission auf, Anhaltspunkte zu wirksamen und kosteneffizienten Unterstützungsdiensten für erneuerbare Energien vorzulegen;

85.

fordert die Kommission, die Mitgliedstaaten und die nationalen Regulierungsbehörden auf, die Indikatoren zur Ermittlung des Wettbewerbsgrads auf Energiemärkten neu zu bewerten und Indikatoren wie den Prozentsatz der Verbraucher mit dem kostengünstigsten Tarif, die Fähigkeit neuer Unternehmen zum Markteintritt und das Niveau des Kundenservices und der Innovation einzuführen, die allesamt dazu beitragen werden, ein reales Bild des Wettbewerbs auf dem Markt zu vermitteln;

86.

fordert die Kommission hinsichtlich des Strombinnenmarkts auf, die Auswirkungen der Integration des zunehmenden Anteils erneuerbarer Energien in die Energienetze eingehend zu analysieren, wobei die finanzielle Unterstützung, die technischen Anforderungen des Gesamtsystems und die Marktstruktur zu berücksichtigen sind; betont, dass es bislang keinen koordinierten Ansatz für diese Energiequellen gibt, was ihre Integration in die europäischen Energiesysteme erschwert; weist darauf hin, dass die derzeitigen europäischen Energienetz- und -speicherinfrastrukturen an den Beitrag der dezentralen Erzeugung erneuerbarer Energien angepasst werden müssen; betont die große Bedeutung von Gas als Zusatzbrennstoff zum Ausgleich der Schwankungen der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen und fordert die Kommission auf, den benötigten Flexibilitätsgrad im Energiesystem (intelligente Netze, nachfrageseitiges Management, Speicherung und flexible Reservekapazitäten) zu bewerten; ist der Ansicht, dass Pumpspeicher eine bedeutende Rolle bei der Speicherung von Strom spielen werden;

87.

fordert die Kommission auf, weiterhin den Fonds für regionale Entwicklung, den Kohäsionsfonds und andere EU-Strukturfonds zu nutzen, um den Aufbau von intelligenten Gas- und Stromnetzen im nächsten Planungszeitraum zu unterstützen, damit neue Energiearten und -quellen besser integriert und alle Regionen Europas modernisiert werden; vertritt die Auffassung, dass außerdem Verteilnetzbetreiber ermutigt werden sollten, Anpassungen an ihren Netzen zuzulassen;

88.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Anreize für die Erschließung des ungenutzten Potenzials der Kleinsterzeugung zu fördern, der Notwendigkeit Rechnung zu tragen, die Kraft-Wärme-Kopplung als eine der effizientesten Arten der Strom- und Wärmeerzeugung weiterzuentwickeln und diese Option mit der umfassenden Einführung von effizienter Fernwärme und -kühlung zu unterstützen;

89.

hebt das Potenzial einer Kombination aus Kraft-Wärme-Kopplung sowie Fernwärme und -kühlung hervor, um den steigenden Anteil an unregelmäßig erzeugter Energie auszugleichen, und zwar durch eine flexiblere und stabilere Gestaltung des Energiemarkts und die Einrichtung einer Möglichkeit zur wirtschaftlichen Energiespeicherung für überschüssigen Strom; fordert die Kommission auf, diese Möglichkeit in ihrer nächsten Initiative zu Mechanismen für Kapazitätsentgelte zu berücksichtigen und zu honorieren und diese Art der sektorübergreifenden Integration und des sektorübergreifenden Ausgleichs im Programm Horizont 2020 zu fördern;

90.

fordert die Kommission auf, eine Studie zur Analyse neuer und kosteneffizienter Marktstrukturen für den europäischen Strommarkt anzufertigen, damit Verbraucher zu angemessenen Preisen mit Strom versorgt werden und der Verlagerung von CO2-Emissionen vorgebeugt wird;

91.

begrüßt die bereits getätigten Bemühungen, Forschung im Energiesektor als Priorität des Programms Horizont 2020 aufzunehmen, und fordert die Mitgliedstaaten auf, diesen Planungsbereich voll auszunutzen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Erforschung und die Entwicklung innovativer Technologien im Energiesektor zu unterstützen und bereits bestehende Technologien, die nicht in den Rahmen von Horizont 2020 oder unter Projekte des Europäischen Innovations- und Technologieinstituts (EIT) fallen, zu verbessern; fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, Synergien zwischen Forschungsprogrammen der EU und der Einzelstaaten zu schaffen und dabei anzuerkennen, dass Forschung die einzige Möglichkeit ist, Emissionen zu reduzieren, die Energiesicherheit und die Wettbewerbsfähigkeit der Industrie der EU auf dem Weltmarkt zu verbessern, die technologische Führungsposition der EU aufrechtzuerhalten und einen Beitrag zur europäischen Agenda für Wachstum und Beschäftigung zu leisten; betont, dass der Industrie über einen Zeitrahmen, der über 2020 hinausgeht, Rechtssicherheit geboten werden muss;

92.

fordert die Kommission nachdrücklich auf, ausreichende Geldmittel für die Entwicklung von intelligenten Verteilernetzen zur Verfügung zu stellen, da diese Netze die kosteneffektivste Möglichkeit einer breiten Marktdurchdringung von dezentral erzeugten erneuerbaren Energien darstellen, gleichzeitig die Versorgungssicherheit sicherstellen und das Energieeinsparpotenzial bestmöglich ausschöpfen;

93.

weist darauf hin, dass das aktuelle System durch einen fragmentierten Binnenmarkt gekennzeichnet ist und Herausforderungen für die langfristige Stabilität von Unternehmen und Investoren beinhaltet, die zu Betriebsschließungen und Unwägbarkeiten hinsichtlich der Beschäftigung und der Kapazität führen könnten; fordert die Kommission auf, eine unabhängige Bewertung der Zukunft des Binnenmarkts für Strom und Gas vorzunehmen, bei der Investitionen, branchenspezifische Beschäftigung sowie Umwelt und Verbraucherschutz im Mittelpunkt stehen; fordert, dass diese Bewertung bis März 2014 abgeschlossen wird und die Stellungnahmen der Interessenträger wie beispielsweise Sozialpartner, Vertreter von Haushalten mit niedrigen Einkommen, Umweltschutzorganisationen und KMU beinhaltet;

o

o o

94.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  Angenommene Texte, P7_TA(2013)0061.

(2)  ABl. L 295 vom 12.11.2010, S. 1.

(3)  ABl. L 326 vom 8.12.2011, S. 1.

(4)  ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 94.

(5)  ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 55.

(6)  ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 1.

(7)  ABl. L 172 vom 2.7.2009, S. 18.

(8)  ABl. L 299 vom 27.10.2012, S. 13.

(9)  ABl. C 99 E vom 3.4.2012, S. 64.

(10)  Angenommene Texte, P7_TA(2012)0238.

(11)  Angenommene Texte, P7_TA(2012)0509.

(12)  Angenommene Texte, P7_TA(2012)0086.

(13)  Angenommene Texte, P7_TA(2013)0088.

(14)  Angenommene Texte, P7_TA(2012)0444.

(15)  Angenommene Texte, P7_TA(2012)0443.

(16)  Angenommene Texte, P7_TA(2012)0238.


9.3.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 93/21


P7_TA(2013)0345

Durchführung und Auswirkungen der Energieeffizienzmaßnahmen im Rahmen der Kohäsionspolitik

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. September 2013 zu der Durchführung und den Auswirkungen der Energieeffizienzmaßnahmen im Rahmen der Kohäsionspolitik (2013/2038(INI))

(2016/C 093/03)

Das Europäische Parlament,

gestützt auf Artikel 194 AEUV,

gestützt auf Artikel 37 der Charta der Grundrechte der EU,

unter Hinweis auf Artikel 3 EUV,

unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999,

unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1783/1999,

in Kenntnis der Verordnung (EG) Nr. 1084/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 zur Errichtung des Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1164/94,

unter Hinweis auf die Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG,

unter Hinweis auf die Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden,

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 3. März 2010 mit dem Titel „Europa 2020 — Eine Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum“ (COM(2010)2020),

in Kenntnis des Berichts der Kommission vom 18. April 2013 mit dem Titel „Finanzielle Förderung der Energieeffizienz von Gebäuden“ (COM(2013)0225),

in Kenntnis von Kapitel 5 („The European divide in clean energy and fuel poverty“ — Europäische Kluft auf den Gebieten saubere Energie und Brennstoffarmut) des Berichts „Benchmarking Working Europe 2013“ des Europäischen Gewerkschaftsinstituts (EGI), Brüssel 2013,

unter Hinweis auf die Richtlinie 2006/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 über Endenergieeffizienz und Energiedienstleistungen und zur Aufhebung der Richtlinie 93/76/EWG des Rates,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 11. Juni 2013 zu dem sozialen Wohnungsbau in der Europäischen Union (1),

in Kenntnis des Berichts des Rates vom 4. März 2013 mit dem Titel „Umsetzung des Europäischen Semesters (Synthesebericht)“ (6754/13),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 26. Januar 2011 mit dem Titel „Beitrag der Regionalpolitik zum nachhaltigen Wachstum im Rahmen der Strategie Europa 2020“ (COM(2011)0017),

in Kenntnis des Statistischen Taschenbuchs der Kommission von 2012 mit dem Titel „EU Energy in figures“ (2),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 16. Dezember 2008 mit dem Titel „Kohäsionspolitik: In die Realwirtschaft investieren“ (COM(2008)0876),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 19. Oktober 2006 mit dem Titel „Aktionsplan für Energieeffizienz: Das Potenzial ausschöpfen“ (COM(2006)0545),

in Kenntnis des Sonderberichts Nr. 21/2012 des Rechnungshofes mit dem Titel „Kostenwirksamkeit von im Rahmen der Kohäsionspolitik getätigten Investitionen in die Energieeffizienz“,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 11. März 2009 zu einem europäischen Konjunkturprogramm (3),

in Kenntnis des Berichts von KfW Research mit dem Titel „Impact on public budgets of KfW promotional programmes in the field of energy-efficient building and rehabilitation“ (Auswirkungen der KfW-Förderprogramme im Bereich energieeffiziente Gebäude und Sanierung) (4),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 16. Januar 2013 zu der Rolle der EU-Kohäsionspolitik und ihrer Akteure bei der Umsetzung der neuen europäischen Energiepolitik (5),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 8. März 2011 mit dem Titel „Fahrplan für den Übergang zu einer wettbewerbsfähigen CO2-armen Wirtschaft bis 2050“ (COM(2011)0112),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 24. Mai 2012 zu einem ressourcenschonenden Europa (6),

in Kenntnis des Berichts der Kommission vom 18. April 2013 mit dem Titel „Kohäsionspolitik: Strategiebericht 2013 über die Umsetzung der Programme 2007-2013“ (COM(2013)0210),

in Kenntnis der Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 4. Mai 2012 mit dem Titel „Energieeffizienz in Städten und Regionen: Unterschieden zwischen den ländlichen Gebieten und den Städten“ (7),

in Kenntnis der Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 14. Dezember 2011 mit dem Titel „Energieeffizienz“ (8),

in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (EWSA) mit dem Titel „Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Energieeffizienz“ (9),

in Kenntnis des Strategiepapiers von MARIE/ELIH-MED mit dem Titel „Improving MED transnational cooperation answers to energy efficiency challenges in buildings“,

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 8. März 2011 mit dem Titel „Energieeffizienzplan 2011“ (COM(2011)0109),

in Kenntnis der Empfehlungen des Struktur- und Kohäsionsfonds für Investitionen in nachhaltige Energie (SF Energy Invest) mit dem Titel „Practical recommendations to increase the share of sustainable energy investments in the upcoming SCF programming period 2014–2020“ (10),

in Kenntnis des Berichts von Ismeri Europa an die Kommission mit dem Titel „Expert evaluation network delivering policy analysis on the performance of Cohesion policy 2007-2013 — Synthesis of national reports 2011 — renewable energy and energy efficiency of housing“,

in Kenntnis des Grünbuchs der Kommission vom 27. März 2013 mit dem Titel „Ein Rahmen für die Klima- und Energiepolitik bis 2030“ (COM(2013)0169),

in Kenntnis der Studie von Copenhagen Economics mit dem Titel „Multiple benefits of investing in energy efficient renovation of buildings“ (11),

unter Hinweis auf den Beitrag der Kommission zur Tagung des Europäischen Rates vom 22. Mai 2013 mit dem Titel „Herausforderungen und Politik im Bereich Energie,

gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für regionale Entwicklung und der Stellungnahme des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie (A7-0271/2013),

A.

in der Erwägung, dass verbesserte Energieeffizienz bedeutet, dass bei gleichem Niveau an Wirtschaftstätigkeit oder Dienstleistungen ein niedrigerer Energieaufwand benötigt wird (12);

B.

in der Erwägung, dass die Förderung der Energieeffizienz in Artikel 194 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) im Zusammenhang mit der Schaffung und dem Funktionieren des Binnenmarktes und der Notwendigkeit, die Umwelt zu schützen und zu verbessern, genannt wird;

C.

in der Erwägung, dass die Energieeffizienz für die Kommission und die Mitgliedstaaten eine wesentliche Priorität ist, wie eines der Ziele der Strategie Europa 2020, die Steigerung der Energieeffizienz um 20 %, deutlich macht;

D.

in der Erwägung, dass die Senkung des Verbrauchs durch Energieeffizienz der nachhaltigste Weg zur Verringerung der Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen ist, mit dem die Einfuhren um etwa 25 % gesenkt werden können;

E.

in der Erwägung, dass der Großteil der Energie nach wie vor aus Kohlenwasserstoffen gewonnen wird, bei deren Verbrennung Treibhausgase freigesetzt werden;

F.

in der Erwägung, dass Investitionen in Energieeffizienz ökonomischen, sozialen und ökologischen Ertrag für die europäischen Regionen einbringen können;

G.

in der Erwägung, dass eine rechtzeitige und kosteneffektive Durchführung der Energieeffizienzrichtlinie den Energieverbrauch signifikant reduzieren, die Abhängigkeit von Importen fossiler Brennstoffe verringern, neue Arbeitsplätze schaffen, sozialen Schutz bieten und Energiearmut beseitigen kann;

H.

in der Erwägung, dass im gegenwärtigen Programmplanungszeitraum 2007-2013 aus dem Haushalt für Kohäsionspolitik 5,5 Mrd. EUR für Energieeffizienz, Kraft-Wärme-Kopplung und Energiemanagement bestimmt wurden;

I.

in der Erwägung, dass im jüngsten Bericht der Kommission (13) festgestellt wird, dass bis Ende 2011 fast 3,8 Mrd. EUR für spezifische Energieeffizienzprojekte, darunter Umlauffonds, aufgewendet wurden, was einer Durchführungsrate von 68 % entspricht; in der Erwägung, dass in dem Bericht ferner darauf hingewiesen wird, dass diese Durchführungsrate in der gesamten Europäischen Union unterschiedlich ausfällt;

J.

in der Erwägung, dass der Rat in seinem Synthesebericht von März 2013 (14) festgestellt hat, dass unter anderem das Fehlen adäquater Informationen und finanzieller Anreize, die geringe Sichtbarkeit der Maßnahmen für Energieeffizienz und die nicht angemessene Umsetzung des geltenden Rechts Faktoren sind, die eine negative Auswirkung auf die Entwicklung der Energieeffizienz haben, und angemerkt hat, dass diese Faktoren eher auf praktischer als auf regulatorischer Ebene liegen;

K.

in der Erwägung, dass sich der Mindestbetrag für ein im Rahmen der Europäischen Fazilizät für technische Hilfe (ELENA) förderfähiges Projekt auf 50 Millionen Euro und für ein im Rahmen des Programms „Intelligente Energie“ förderfähiges Projekt auf mehr als 6 Millionen Euro beläuft, was das Budget von vielen Projekten in kleinen und ländlichen Gemeinden übersteigt;

Allgemeine Anmerkungen

1.

betont, dass die kosteneffiziente Verbesserung der Energieeffizienz in der gegenwärtigen Krise angesichts der Tatsache, dass die EU über 50 % ihres Energiebedarfs durch Importe deckt, erheblich zur Erhöhung der Wettbewerbsfähigkeit, zur Schaffung von Arbeitsplätzen und Wachstum auf lokaler und regionaler Ebene beitragen sowie im Kampf gegen den Klimawandel und hohe Energieausgaben eine Option darstellt, die für alle Seiten Vorteile bieten könnte;

2.

befürwortet das Eintreten der EU für das Ziel der Erhöhung der Energieeffizienz um 20 % bis 2020; betont, dass eine rechtzeitige und ordnungsgemäße Umsetzung der Energieeffizienz-Richtlinie und ihrer Instrumente unter Berücksichtigung der jeweiligen nationalen Gegebenheiten die Mitgliedstaaten wieder in die Spur führen würde, dieses Ziel in Höhe von 20 % zu erreichen; fordert vor diesem Hintergrund die Mitgliedstaaten auf, sich noch mehr für das Erreichen der Europa-2020-Zielsetzung einzusetzen und den Weg für weitere Einsparungen nach diesem Datum zu ebnen;

3.

stellt fest, dass der europäische Struktur- und Investitionsfonds Anreize für private Investitionen in energieeffiziente Produkte, Verkehrsträger, Gebäude, Industriezweige, Betriebe und Dienstleistungen, einschließlich energieeffizienter Dienstleistungen, schaffen sowie helfen kann, die Energieausgaben der öffentlichen Hand zu senken und für mehr Gegenwert bei öffentlichen Geldern sorgt; begrüßt den Vorschlag, Energieeffizienz im Kapitel über Energieforschung von Horizont 2020 vorrangig zu behandeln;

4.

hebt hervor, dass die Erfahrung der laufenden Finanzierungsperiode zeigt, dass die Mittel für Energieeffizienz aus den europäischen Struktur- und Energiefonds nicht vollständig ausgeschöpft werden können; betont deshalb, dass innerhalb des Finanzrahmens für 2014-2020 — in dem die Mittel zur Steigerung der Energieeffizienz größer sind als jemals zuvor — dafür gesorgt werden muss, dass lokale und regionale Behörden einen besseren Zugang zu diesen Mitteln haben;

5.

betont, dass die Mitgliedstaaten die Verwendung der europäischen Struktur- und Investitionsfonds für Energieeffizienz als Investitionsmöglichkeit mit hohem Hebeleffekt und nicht als Ausgabenfaktor betrachten sollten; fordert die Kommission auf, die Regeln zu staatlicher Hilfe weiter zu überarbeiten, um mehr nationale Finanzierung für Energieeffizienzmaßnahmen begleitend zu EU-Investitionen zu ermöglichen;

6.

betont die Bedeutung der Kohäsionspolitik und der im Rahmen dieser Politik bereitgestellten finanziellen Mittel für die vollständige Entwicklung intelligenter Stromnetze und Netzwerke, die zu effizienteren Energiesystemen in den Regionen führen, da Energieverbrauch und Energieverluste gesenkt werden;

7.

betont, dass lokale und regionale Behörden über ausreichende Zuständigkeiten und Verantwortung verfügen müssen, nicht nur bei der Bereitstellung und Nutzung von Energie, sondern auch bei der Verwirklichung der Energieeffizienzziele;

8.

fordert die Kommission auf, mehr Rechtssicherheit in Bezug auf Vorschriften über regionale staatliche Beihilfen für den Bau von Sozialwohnungen gemäß den Energieeffizienzstandards und für Investitionen in nachhaltige Gebäude und Energie zu schaffen;

9.

weist darauf hin, dass laut Forschungsergebnissen im Jahr 2010 nahezu 9 % der Bürger der EU, Norwegens und der Schweiz (52,08 Mio. Menschen) ihren Wohnraum nicht angemessen heizen konnten; stellt fest, dass die Brennstoffarmut in den neuen Mitgliedstaaten besonders hoch ist und dies in den meisten Fällen an Wohngebäuden mit schlechter Wärmedämmung liegt; fordert die Kommission auf, die Zusammenhänge zwischen Förderung der Energieeffizienz, Brennstoffarmut und schutzbedürftigen Verbrauchern eingehend zu untersuchen; betont, dass die infolge von Energieeffizienz erzielten Einsparungen an die Verbraucher in ihren Rechnungen weitergegeben werden müssen;

10.

weist darauf hin, dass das Energieeffizienzpotenzial in bestimmten Bereichen der Wirtschaft, wie etwa im Bauwesen und im Verkehr, noch nicht wirksam genutzt wird und dass Investitionen in die Steigerung der Energieeffizienz — ob sie aus Struktur- oder Kohäsionsmitteln oder aus sonstigen Quellen getätigt werden — dazu beitragen sollten, die Beschäftigung in diesen Bereichen zu erhöhen;

11.

betont, dass der Bau von neuen Sozialwohnungen und in die Renovierung von Sozialwohnungen so erfolgen, dass die Ziele der Energieeffizienz erreicht werden; fordert die Mitgliedstaaten und alle Interessenträger unter Wahrung des Subsidiaritätsprinzips auf, den Investitionen in Sozialwohnungen in ihren nationalen Reformprogrammen zu berücksichtigen und sie bei der Formulierung strategischer Prioritäten der Partnerschaftsabkommen für den nächsten Programmplanungszeitraum 2014–2020 als vorrangig einzustufen; erinnert die Mitgliedstaaten in diesem Zusammenhang an die in Artikel 20 der Richtlinie 2012/27/EU zur Energieeffizienz festgelegten Bestimmungen;

12.

räumt ein, dass die Notwendigkeit von Vorabinvestitionen eines der größten Hindernisse bei der Umsetzung von Energiesparmaßnahmen auf lokaler und regionaler Ebene darstellt; ist daher der Ansicht, dass bei Maßnahmen, die auf EU-Ebene ergriffen werden, die Auswirkungen auf Gemeinden und Regionen sowie deren Haushaltszwänge gebührend berücksichtigt werden sollten; empfiehlt daher, dass die regionalen und lokalen Behörden bei der Festlegung der Weichenstellungen im Energiebereich angehört und die auf lokaler und regionaler Ebene ausgearbeiteten Pläne für die Nutzung vorhandener Energieressourcen finanziell unterstützt werden;

13.

weist darauf hin, dass das Parlament bereits einen Bericht über die Bedeutung der Kohäsionspolitik der EU und ihrer Akteure bei der Umsetzung der neuen europäischen Energiepolitik angenommen hat, und dass dieser Bericht auch Fragen der Energieeffizienz behandelt;

Programmplanungszeitraum 2014–2020 und Änderungen des geltenden Rechts

14.

weist darauf hin, dass vorrangiges Ziel der Kohäsionspolitik die Verringerung der wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Ungleichheiten bleibt, und ist der Ansicht, dass Energieeffizienzstrategien diesem Ziel nicht zuwiderlaufen sollten; hebt hervor, dass einige der ärmsten Regionen der EU möglicherweise andere Prioritäten haben und Investitionen in anderen Bereichen dringender benötigen; betont, dass die Stärke der Kohäsionspolitik in ihrer Flexibilität und der dezentralen Mittelverwaltung auf lokaler Ebene liegt;

15.

weist auf die Änderung der Bestimmung des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) in Bezug auf Energieeffizienz im Jahr 2009 hin, die Unterstützung von maximal 4 % für Wohnraum in allen Teilen der EU ermöglicht hat; stellt fest, dass diese politische Maßnahme infolge der späten Änderung der Bestimmungen, insbesondere die Änderung der operationellen Programme während des Programmplanungszeitraums, in vielen Mitgliedstaaten nicht zu einer maßgeblichen Erhöhung der für diesen Zweck bestimmten Mittel geführt hat; weist darauf hin, dass diese Änderung nicht mit zusätzlichen EU-Finanzierungsmöglichkeiten im Einklang stand und einige Mitgliedstaaten diese Option kategorisch ablehnten, wohingegen in anderen ein wesentlicher Zusammenhang zwischen der geringen Mittelabsorption und schwachen Verwaltungsfunktionen festgestellt wurde; verweist auf die Bedeutung einer klaren Rechtslage in Bezug auf die Maßnahmen für Energieeffizienz vor Beginn und während des neuen Programmplanungszeitraums 2014–2020;

16.

begrüßt die neuen Möglichkeiten, die der EFRE und der Kohäsionsfonds im Programmplanungszeitraum 2014–2020 bieten, und die bedeutendere Rolle, die diesen Fonds bei der Verwirklichung der Energieeffizienzziele in diesem Zeitraum zukommt; unterstützt insbesondere die zukünftige Rolle der Mittel für Kohäsionspolitik im Bausektor insgesamt, einschließlich des Wohnungsbaus;

17.

fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, im Rahmen ihrer operationellen Programme einfache unbürokratische Verfahren festzulegen, um die für die Verbesserung der Energieeffizienz von Wohnungen vorgesehenen Finanzmittel zu nutzen;

18.

fordert die Mitgliedstaaten auf, im Rahmen eines dezentralen Systems den direkten Zugang der Gemeinden zu Finanzmitteln, die für die Verbesserung der Energieeffizienz von Wohnungen bestimmt sind, sicherzustellen;

19.

begrüßt das Ergebnis der fortlaufenden Verhandlungen über die EFRE-Verordnung in Bezug auf die vorgesehenen Prozentanteile für spezifische thematische Ziele bei den einzelnen Kategorien von Regionen, die einen bedeutenden Anstieg der finanziellen Mittel für Energieeffizienz und erneuerbare Energiequellen gestatten würden; weist darauf hin, dass die ehrgeizigen Mindestanteile entscheidend zur leichteren Mobilisierung der Gelder von lokalen Akteuren beiträgt und bei der Aufstellung von tragfähigen und langfristig angelegten Programmen hilft;

20.

begrüßt den Vorschlag der Kommission, die Verwendung innovativer Finanzinstrumente im Programmplanungszeitraum 2014-2020 auf alle thematischen Ziele, darunter die Energieeffizienz, auszuweiten;

21.

unterstützt die Vorschläge der Kommission zur Vereinfachung der europäischen Struktur- und Investitionsfonds im Programmplanungszeitraum 2014–2020; ist der Auffassung, dass der Abschluss der Verhandlungen über die Dachverordnung die erfolgreiche Einführung der Nutzung mehrerer Fonds als Ergebnis haben sollte, was Energieeffizienz-Projekten erheblich zu Gute kommen würde;

22.

begrüßt den bei den Verhandlungen über die Dachverordnung erzielten Fortschritt hinsichtlich der Partnerschaftsvereinbarungen; fordert in diesem Zusammenhang die Mitgliedstaaten und die Verwaltungsbehörden auf, mit Fachleuten auf dem Gebiet der Energieeffizienz zusammenzuarbeiten, um bei der Vorbereitung der operationellen Programme sinnvollen Gebrauch von diesem Mechanismus zu machen;

23.

legt insbesondere den Mitgliedstaaten nahe, die Verbindungen zwischen ihren jeweiligen nationalen Aktionsplänen für Energieeffizienz und den operationellen Programmen im Hinblick darauf zu stärken, dass die europäischen Struktur- und Investitionsfonds Teil einer kohärenten Strategie sein werden und gleichzeitig weiterhin territorialen Bedürfnissen Rechnung tragen; betont, dass das wichtigste Ziel von Strategien für Energieeffizienz darin bestehen muss, Energieautarkie auf regionaler und lokaler Ebene zu erreichen;

24.

ist der Überzeugung, dass europäische Maßnahmen die Energieeffizienz in der Phase der Energieproduktion, Energieverteilung und des Energieverbrauchs unterstützen sollten; stellt fest, dass der größte Teil der Mittel der Kohäsionsfonds derzeit erneuerbaren Energieträgern zugutekommt (15), ist jedoch der Ansicht, dass größere Ausgewogenheit erzielt werden muss, indem ein größerer Teil der Mittel Energieeffizienzvorhaben zugewiesen wird;

25.

betont, dass eine übermäßige Spezifizierung und verbindliche Zielvorgaben bei der Umsetzung der Energieeffizienzziele zu erhöhten Ausgaben der regionalen und lokalen Behörden zur Durchführung dieser Maßnahmen und zu zusätzlichen Kosten für die Verbraucher führen könnten;

26.

betont, wie wichtig es ist, die Dimension der Energieeffizienz in die Forschungs- und Innovationsstrategien zur intelligenten Spezialisierung zu integrieren, die die Mitgliedstaaten und deren Regionen entwerfen müssen, um Zugang zur Innovationsförderung der zukünftigen Kohäsionspolitik zu erhalten;

27.

weist die Mitgliedstaaten erneut auf die Bedeutung einer guten Ausstattung mit Haushaltsmitteln im mehrjährigen Finanzrahmen 2014-2020 hin, mit denen die Kohäsionspolitik den Aufschwung voranbringen kann und sollte;

Sensibilisierung und die Bedeutung der Verbreitung von Informationen

28.

fordert die Kommission auf, Qualität und die Verbreitung praktischer Informationen über Energieeffizienz, die lokalen und regionalen Behörden zur Verfügung stehen, insbesondere über die mittels Investitionen in Energieeffizienz zu erzielenden Vorteile, die besten Methoden, Standards und finanzielle Anreize sowie die Anbieter wichtiger Dienstleistungen, einschließlich von Energieleistungsverträgen, zu verbessern; weist darauf hin, dass in vielen Regionen Energiedienstleistungsunternehmen fehlen, was sich in zahlreichen Mitgliedstaaten negativ auf die Abrufung von Finanzmitteln für Energieeffizienzmaßnahmen auswirkt;

29.

betont, dass das Fehlen von detaillierten Informationen über die Merkmale des Gebäudebestands auf regionaler Ebene für nationale und regionale Behörden bei der Formulierung von Strategien und Plänen ein großes Hindernis schafft; weist auf die Anforderungen für die Auflistung solcher Informationen gemäß der Richtlinie 2012/27/EU hin und fordert, dass dies auch auf regionaler Ebene vervollständigt sowie der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird;

30.

fordert die Verwaltungsbehörden auf, die Sichtbarkeit der operationellen Programme und der Möglichkeiten, die diese Programme potenziellen Begünstigten in Bezug auf das Angebot nachhaltiger Energieprojekte bieten, zu erhöhen; empfiehlt, dass dies durch nationale Websites, Plattformen oder Datenbanken für potenzielle Begünstigte und Interessenträger, durch die Organisation von Workshops und Informationsveranstaltungen für Zielgruppen und durch Maßnahmen zur Verbesserung der Sichtbarkeit und der Zugänglichkeit bereits vorhandener Internetquellen (wie des Webportals BUILD UP und dem Handbuchs von SF Energy Invest) geschieht;

31.

fordert die Verwaltungsbehörden auf, im Programmplanungszeitraum 2014-2020 integrierte Projekte mittels eines ganzheitlichen Ansatzes für Energieeffizienz auf territorialer Ebene zu fördern, insbesondere durch die Nutzung der neuen Instrumente für strategische Planung, wie integrierte territoriale Investitionen (ITI), und durch das Einbeziehen vorhandener Initiativen wie des Bürgermeisterkonvents zur Entwicklung ganzheitlicher Pläne beizutragen; legt der Kommission und den Mitgliedstaaten nahe, ein beschleunigtes Vorgehen bei den Mittelanträgen von Behörden anzuwenden, die das Bürgermeisterkonvent unterzeichnet haben und seine Auflagen in vollem Maße umsetzen;

32.

begrüßt die jährlich stattfindende Konferenz der offenen Tage und die Foren, die im Jahr 2012 lokalen und regionalen Energieeffizienzprojekten gewidmet waren; empfiehlt, dass die Kommission, die Mitgliedstaaten und die Verwaltungsbehörden darauf aufbauen und eine Plattform zum Informationsaustausch einrichten, um den dringend benötigten Dialog und Austausch der besten Verfahren im Hinblick auf die Umsetzung und Lenkung der aus den europäischen Struktur- und Investmentfonds finanzierten Energieeffizienzprojekten zu fördern;

Aufbau von Kapazitäten und technische Hilfe

33.

fordert die Mitgliedstaaten auf, auf die Empfehlungen der Kommission (16) hin tätig zu werden und für technische Hilfe vorgesehene Gelder zu verwenden, um den Aufbau von Kapazitäten zu erhöhen, damit die effektive Mitwirkung lokaler und regionaler Akteure sowie von Akteuren der Zivilgesellschaft an regionalen und lokalen Energiestrategien gestärkt wird;

34.

stellt fest, dass der Übergang zu energieeffizienten Technologien neue Fertigkeiten, umweltbewusste berufliche Bildung und gezielte Schulungen im Bausektor und anderen Sektoren erfordert; empfiehlt in diesem Zusammenhang den Mitgliedstaaten, weiterhin Mittel einzusetzen, um auf allen Ebenen technische Hilfe (z. B. über die Fazilität ELENA) anzubieten; fordert darüber die Mitgliedstaaten auf, die die europäischen Struktur- und Investitionsfonds für die Umschulung und Höherqualifizierung von Arbeitskräften im Hinblick auf die in der emissionsarmen Wirtschaft entstehenden Arbeitsplätze zu nutzen und einen Fachkräftemangel in diesem Bereich zu vermeiden;

35.

verweist insbesondere auf die positiven Auswirkungen der Initiativen JESSICA (Gemeinsame europäische Unterstützung für nachhaltige Investitionen in städtischen Gebieten) und ELENA für nachhaltige Energieinvestitionen auf lokaler Ebene, da mit diesen Kommunen und Regionen dabei unterstützt werden, tragfähige Investitionsvorhaben in den Bereichen Energieeffizienz zu tätigen; fordert die Förderung dieser Initiativen;

36.

regt eine weitere administrative Unterstützung lokaler und regionaler Behörden an, um ihnen bei der Bündelung kleiner und mittlerer Projekte zur Steigerung der Energieeffizienz zu helfen, die allein unter den Mindestgrenzwerten für einen Zugang zur Finanzierung durch ELENA, JESSICA oder das Programm „Intelligente Energie“ liegen würden; weist die Mitgliedstaaten und die Kommission darauf hin, dass kleine und mittlere Ortschaften sowie ländliche Gemeinden häufig nicht über die notwendigen Verwaltungskapazitäten verfügen, um neue Finanzinstrumente in vollem Maße in Anspruch nehmen zu können;

37.

betont, dass Bürokratie und fehlende Transparenz der Abläufe den Zugang zu dem Kohäsionsfonds und den Strukturfonds erschwert und gerade die Akteure von einem Antrag abgeschreckt haben, die diese Mittel am nötigsten haben; unterstützt daher die Vereinfachung von Bestimmungen und Verfahren, die Aufhebung bürokratischer Hürden und eine erhöhte Flexibilität bei der Bewilligung dieser Mittel sowohl auf EU- als auch auf nationaler Ebene; ist überzeugt, dass eine Vereinfachung zu einer effizienten Verwendung der Mittel, höheren Absorptionsraten, weniger Fehlern und kürzeren Zahlungsfristen beitragen und es den ärmsten Mitgliedstaaten und Regionen ermöglichen wird, die Finanzierungsinstrumente in vollem Umfang zu nutzen, die die Unterschiede zwischen den Regionen und Staaten verringern sollen; ist der Ansicht, dass ein Ausgleich zwischen der Vereinfachung und der Stabilität der Regeln und Verfahren gefunden werden muss;

Rolle der Finanzinstrumente

38.

betont, dass eine Kombination aus Finanzhilfen und Finanzinstrumenten als erfolgreicher und innovativer Ansatz zur Beschaffung privater Gelder dient, neue Modelle für öffentlich-private Partnerschaften generiert und Innovationen verbessern kann; betont, dass private Investitionen im Bereich der Energieeffizienz sowohl aus der EU als auch aus Drittländern mobilisiert werden müssen;

39.

weist darauf hin, dass Anstrengungen zur Beschaffung von Mitteln für Investitionen in energieeffiziente Projekte oft von marktbedingten Schranken sowie von regulatorischen Schranken und konzerninternen Schranken wie den hohen Vorlaufkosten für Investoren und Schwierigkeiten, das Energieeinsparungspotenzial im Voraus genau zu berechnen, beeinträchtigt werden; fordert die Mitgliedstaaten auf, geeignete Verfahren zur Unterstützung von Investitionen im Bereich der Energieeffizienz auf der Ebene der Privathaushalte zu ermitteln;

40.

betont mit Besorgnis, dass es aufgrund der aktuellen Wirtschafts- und Finanzkrise für die Mitgliedstaaten immer schwerer geworden ist, die für die Kofinanzierung der Programme der Kohäsionspolitik für Energieeffizienz benötigten Finanzmittel zu bekommen; erklärt es in dieser Hinsicht für wesentlich, dass neue innovative Arten der Finanzierung, auch aus dem Privatsektor, von Energieeffizienzprojekten gefunden werden;

41.

erkennt an, dass die Kommission die erweiterte Rolle der neuen und innovativen Finanzinstrumente im Programmplanungszeitraum 2014-2020 unterstützt; betont, dass die nicht rechtzeitige Durchführung und eine unklare Rechtslage eine bedeutende Schwierigkeit für die Mitgliedstaaten und für andere an der Steuerung solcher Instrumente beteiligte Interessenträger schafft; fordert die Kommission auf, umgehend Vorschläge für vorgefertigte Finanzinstrumente vorzulegen, die dann für die Unterstützung der Energieeffizienzmaßnahmen zur Verfügung zu stehen;

42.

fordert die Mitgliedstaaten auf, auf bewährte Verfahrensweisen bei der Gestaltung nationaler Energieeffizienzfonds gemeinsam zurückzugreifen, bei denen europäische Struktur- und Investitionsfonds als Kapitalbeiträge oder ähnliches verwendet und mit zusätzlichen Finanzierungsquellen aus dem privaten Sektor kombiniert werden können;

43.

fordert die Kommission auf, die gezielte finanzielle Unterstützung von Energieeffizienzprojekten durch die Europäischen Investitionsbank (EIB), die Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (EBWE), die Entwicklungsbank des Europarates und den Europäische Energieeffizienzfonds (EEEF) weiter zu verbessern; fordert die EIB, die CEB und die EBWE auf, eine gemeinsame Arbeitsgruppe zur Analyse von Alternativen im Hinblick auf neue Finanzinstrumente zu bilden, die den Mitgliedstaaten gemeinsam mit ihren bzw. über ihre nationalen Fonds für Energieeffizienz zugänglich gemacht werden können, um Anreize für zusätzliche Investitionen aus dem Privatsektor zu bieten;

44.

betont, dass die Bereitstellung der verfügbaren Mittel gemäß den Grundlagen der Proportionalität, Kosteneffizienz und wirtschaftlichen Effizienz erfolgen muss und dabei kein zusätzlicher Verwaltungsaufwand entstehen darf;

Klimatische und geographische Gegebenheiten sowie Wettbewerbsverhältnisse

45.

hebt es als wichtig hervor, dass regelmäßig geprüft wird, ob die Maßnahmen und Anforderungen zur Steigerung der Energieeffizienz immer noch angemessen sind in Bezug auf die Klimasituation und die Auswirkungen auf die Wettbewerbsfähigkeit von Industrie und KMU sowie auf die Energiepreise in den Mitgliedstaaten und Regionen; fordert die Kommission auf, bei der Festlegung von Erfolgsindikatoren besondere Rücksicht darauf zu nehmen;

46.

betont gleichermaßen die Notwendigkeit, die geografischen Besonderheiten der Regionen in äußerster Randlage in Bezug auf die Energieeffizienz zu berücksichtigen, damit die sich aus ihrer Insellage ergebenden natürlichen Vorteile (Erdwärme, Sonnen-, Wind- und Meeresenergie) besser genutzt werden;

47.

befürwortet den Fortgang des Programms MARIE zur Einrichtung einer Strategie für die Verbesserung der Energieeffizienz von Gebäuden im Mittelmeerraum; fordert in diesem Zusammenhang die Mitgliedstaaten im Mittelmeerraum dazu auf, sich über die besten Methoden auszutauschen, um ein kostenoptimiertes Modell für Südeuropa aufzustellen; fordert, dass ähnliche Programme in anderen europäischen Regionen, insbesondere in Mitteleuropa, aufgelegt werden; ist der Ansicht, dass eine ähnliche Strategie für die Regionen in äußerster Randlage umgesetzt werden könnte, insbesondere aus dem Grund, dass sich die meisten von ihnen (wenngleich nicht alle) in den Tropen befinden;

Indikatoren und Kriterien

48.

fordert die Mitgliedstaaten auf, sich anspruchsvolle Ziele zu setzen, damit sichergestellt ist, dass öffentliche Gebäude und anders genutzte Gebäuden den höchsten Standards für Energieeffizienz gemäß der Richtlinie 2010/31/EU entsprechen und in regelmäßigen Abständen Energieausweise für die Gebäude ausgestellt werden müssen;

49.

fordert die Kommission auf, die gemeinsamen Indikatoren für Energieeffizienz in der Kohäsionspolitik darzulegen, die im Programmplanungszeitraum 2014-2020 von den Mitgliedstaaten angewandt werden sollen;

50.

fordert die Kommission auf, die wirtschaftliche, geografische und soziale Situation der Mitgliedstaaten gebührend zu berücksichtigen, wenn sie für die einzelnen Mitgliedstaaten oder Regionen die Investitionskosten für die Einsparung einer kWh bestimmt;

51.

fordert die Kommission auf, in Abstimmung mit den Mitgliedstaten Leitlinien für die Bewertung der Energieeffizienz von Projekten auszuarbeiten, die als Grundlage für die Entwicklung von Mechanismen zur Bewertung, Überwachung und Kontrolle von Projekten sowie der Einschätzung von deren Kosteneffizienz dienen könnten;

52.

fordert die Mitgliedstaaten auf, Ergebnisindikatoren gemäß Anhang der EFRE-Verordnung sowie transparente Projektauswahlkriterien und Standardinvestitionskosten je einzusparender Energieeinheit zu verwenden und dabei einen maximal zulässigen einfachen Amortisationszeitraum anzugeben;

53.

verweist auf den letzten Bericht des Rechnungshofs zur Kosteneffizienz der im Rahmen der Kohäsionspolitik getätigten Investitionen in Energieeffizienz; hebt die Empfehlungen des Rechnungshofs über die Verwendung transparenter und strenger Auswahlkriterien für Projekte auf der Ebene der EU und der Mitgliedstaaten hervor; stimmt der Feststellung des Rechnungshofes zu, nach der die den Investitionsentscheidungen zugrundeliegenden Bewertungskriterien im Hinblick auf die Berücksichtigung der Aspekte der Energieeffizienz deutlicher und präziser sein müssen;

54.

weist jedoch darauf hin, dass die Bewertung des Rechnungshofes in Bezug auf eine Test- und Rückzahlungsphase ziemlich restriktiv ist; betont, dass die Kohäsionspolitik ein integrierter Politikbereich ist und dass deshalb bei der Durchführung der Bewertung dieser Projekte ein umfassender, auf einer Lebenszykluskostenanalyse beruhender Ansatz gewählt werden muss;

Bedeutung des Gebäudesektors

55.

weist darauf hin, dass der Energieverbrauch von Gebäuden den größten Anteil — 40 % — am Endenergieverbrauch in der EU hat, wobei der Anteil der Haushalte 26,7 % beträgt und dieser Anteil für 36 % des CO2-Ausstoßes der Union verantwortlich ist; bedauert, dass die meisten Mitgliedstaaten das Energieeinsparpotenzial von Gebäuden nicht voll auszunutzen; fordert die Kommission auf, Mittel zu suchen um zu fördern, dass das größte Energiesparpotenzial nicht ungenutzt bleibt und deshalb Vorschläge mit klaren Zielvorgaben in Bezug auf den Energieverbrauch von Gebäuden in den EU-Mitgliedsstaaten vorzulegen;

56.

erinnert daran, dass der natürliche Renovierungszyklus von Gebäuden 40 Jahre beträgt und dass Technologien für Energieeinsparungen in diesem Wirtschaftszweig gut entwickelt sind, sodass die verbleibenden Hürden, die eine volle Ausschöpfung des Energieeinsparpotenzials verhindern, nicht technischer Natur sind; weist darauf hin, dass Renovierungsprojekte zur Erhöhung der Energieeffizienz ihrem Wesen nach oft weniger sichtbar, kleiner und schwieriger zu vereinigen sind, weshalb den europäischen Struktur- und Investitionsfonds eine wesentliche Rolle dabei zukommt, die notwendige Finanzierung bereitzustellen, damit diese Hürden überwunden werden können,

57.

stellt fest, dass das Energiesparpotenzial, das größtenteils vom Zustand des aktuellen Gebäudebestands abhängt, in den einzelnen Mitgliedstaaten und Regionen nicht gleich hoch ist; fordert die Mitgliedstaaten auf, ihre Bestimmung des Begriffs „menschenwürdiger Wohnraum“ um Standards in Bezug auf die Energieeffizienz zu erweitern;

58.

betont, dass öffentliche Investitionen in die Energieeffizienz von Gebäuden insbesondere in den unterentwickelten Regionen und den Mitgliedstaaten, die von den Mittel aus der Kohäsionspolitik profitieren, benötigt werden, wo es ein signifikantes Potenzial für die Verringerung des Energieverbrauchs durch kostenwirksame Maßnahmen gibt;

59.

fordert die Mitgliedstaaten auf, den Einsatz von nationalen und regionalen Programmen zu maximieren, damit ein hoher Energieeffizienzgrad bei der Konzeption neuer Gebäude mit vorgesehen und im heutigen Gebäudebestand verwirklicht wird (Nachrüstung), auch bei Wohngebäuden für Haushalte mit niedrigem Einkommen;

60.

weist darauf hin, dass in ländlichen und abgelegenen Gebieten ideale Bedingungen für die Einrichtung effizienter Formen einer dezentralen Energiegewinnung herrschen, mit denen Energieverluste durch lange Stromleitungen verhindert würden;

61.

fordert die zuständigen Behörden auf, die Renovierung der Gebäude in ihrem Besitz zu beschleunigen und die im Rahmen der Kohäsionspolitik gewährte Förderung zu nutzen, um die benötigte Hebelwirkung zu erzielen und Vorbildfunktion auszuüben;

62.

fordert die Mitgliedstaaten auf, den Schwierigkeiten der Besitzer von Eigentumswohnungen besondere Aufmerksamkeit zu schenken, da dies ein großes „Trittbrettfahrer“-Problem darstellt;

63.

fordert die Kommission auf, durch die Unterstützung der Mitgliedstaaten und Regionen bei der Vorbereitung ihrer Renovierungsstrategien ein Bewusstsein für das konkrete Potenzial von gründlichen Sanierungen und schrittweisen gründlichen Sanierungen des Gebäudebestands zu schaffen; empfiehlt, dass diese Strategien gemeinsam mit den Vorschlägen für operationelle Programme aufgestellt werden und dass bei den Plänen die Einbeziehung innovativer Finanzinstrumente im Mittelpunkt steht und darin vorläufige Meilensteine vorgesehen werden, um das Vertrauen der Investoren zu gewinnen;

o

o o

64.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission und dem Ausschuss der Regionen zu übermitteln.


(1)  Angenommene Texte, P7_TA(2013)0246.

(2)  http://ec.europa.eu/energy/publications/doc/2012_energy_figures.pdf (auf Englisch).

(3)  ABl. C 87 E vom 1.4.2010, S. 98.

(4)  https://www.kfw.de/migration/Weiterleitung-zur-Startseite/Homepage/KfW-Group/Research/PDF-Files/Energy-efficient-building-and-rehabilitation.pdf.

(5)  Angenommene Texte, P7_TA(2013)0017.

(6)  Angenommene Texte, P7_TA(2012)0223.

(7)  ABl. C 225 vom 27.7.2012, S. 52.

(8)  ABl. C 54 vom 23.2.2012, S. 49.

(9)  ABl. C 24 vom 28.1.2012, S. 134.

(10)  http://www.sf-energyinvest.eu/fileadmin/Dateien/Downloads/May2012-Recommendations.pdf. (auf Englisch)

(11)  http://www.renovate-europe.eu/uploads/Multiple%20Benefits%20Study_Key%20Messages%20Brochure.pdf. (Auf Englisch)

(12)  Mitteilung der Kommission — Aktionsplan für Energieeffizienz: Das Potenzial ausschöpfen“ (COM(2006)0545).

(13)  Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über die finanzielle Förderung der Energieeffizienz von Gebäuden (COM(2013)0225) vom 18. April 2013.

(14)  6754/13 Synthesebericht des Rates: Umsetzung des europäischen Semesters, 4. März 2013.

(15)  Bericht an die Kommission mit dem Titel „Expert evaluation network delivering policy analysis on the performance of Cohesion policy 2007-2013 — Synthesis of national reports 2011 — renewable energy and energy efficiency of housing“: http://ec.europa.eu/regional_policy/sources/docgener/evaluation/pdf/eval2007/expert_innovation/2011_synt_rep_en.pdf) (Auf Englisch)

(16)  Mitteilung der Kommission vom 26. Januar 2011 mit dem Titel „Beitrag der Regionalpolitik zum nachhaltigen Wachstum im Rahmen der Strategie Europa 2020“ (COM(2011)0017).


9.3.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 93/31


P7_TA(2013)0346

Strategie für die Fischerei in der Adria und im Ionischen Meer

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. September 2013 zu einer Fischereistrategie im Adriatischen und im Ionischen Meer (2012/2261(INI))

(2016/C 093/04)

Das Europäische Parlament,

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission mit dem Titel: „Eine Meeresstrategie für das Adriatische und das Ionische Meer“ (COM(2012)0713),

unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 des Rates vom 21. Dezember 2006 betreffend die Maßnahmen für die nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen im Mittelmeer und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1626/94 (1) und spätere Änderungen („Mittelmeer-Verordnung“),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 6. Februar 2013 zur Gemeinsamen Fischereipolitik (2),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 22. November 2012 zur externen Dimension der Gemeinsamen Fischereipolitik (3),

unter Hinweis auf die Richtlinie 2008/56/EG und die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, damit spätestens bis zum Jahr 2020 ein guter Zustand der Meeresumwelt erreicht wird oder erhalten bleibt,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 3. Juli 2012 zur Entwicklung makroregionaler Strategien der EU: derzeitige Praxis und Zukunftsperspektiven, insbesondere im Mittelmeerraum (4),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 8. März 2011 zum Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Vorschriften für die Fischerei im Übereinkommensgebiet der GFCM (Allgemeine Kommission für die Fischerei im Mittelmeer) (5),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 21. Oktober 2010 zu dem Thema „Integrierte Meerespolitik (IMP) — Bewertung der bisherigen Fortschritte und neue Herausforderungen“ (6),

unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission für eine Richtlinie zur Schaffung eines Rahmens für die maritime Raumordnung und das integrierte Küstenzonenmanagement (COM(2013)0133),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 17. Juni 2010 zum Thema „Neuer Schwung für die Strategie für die nachhaltige Entwicklung der europäischen Aquakultur“ (7),

unter Hinweis auf die Habitat-Richtlinie (8),

unter Hinweis auf die Erklärung der für die integrierte Meerespolitik zuständigen europäischen Minister und der Kommission vom 7. Oktober 2012 zu einer meerespolitischen Agenda für Wachstum und Beschäftigung („Erklärung von Limassol“),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission mit dem Titel: „Blaues Wachstum — Chancen für nachhaltiges marines und maritimes Wachstum“ (COM(2012)0494),

unter Hinweis auf die Entschließungen des Europäischen Rates vom 23./24. Juni 2011,

unter Hinweis auf das Übereinkommen zum Schutz des Mittelmeeres vor Verschmutzung und die dazugehörigen Protokolle (9),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Europa 2020: Eine Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum“ (COM(2010)2020),

unter Hinweis auf die Initiativstellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 12. Oktober 2011 zur Förderung der Entwicklung einer neuen Makroregion Adria-Ionisches Meer (10),

unter Hinweis auf die Erklärung von Ancona, die am 5. Mai 2010 anlässlich des 12. Ionischen Rates angenommen wurde,

gestützt auf das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (SRÜ),

unter Hinweis auf den Verhaltenskodex der FAO für verantwortungsvolle Fischerei, der am 31. Oktober 1995 verabschiedet wurde,

unter Hinweis auf die Empfehlung 199 der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) betreffend die Arbeit im Fischereisektor,

gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Fischereiausschusses (A7-0234/2013),

A.

in der Erwägung, dass sieben Länder eine Verbindung zum Adriatischen und zum Ionischen Meer haben (11), darunter vier Mitgliedstaaten (Italien, Griechenland, Kroatien und Slowenien), ein Bewerberland (Montenegro) und zwei potenzielle Bewerberländer (Albanien und Bosnien und Herzegowina);

B.

in der Erwägung, dass die grenzübergreifende Zusammenarbeit von entscheidender Bedeutung für die Entwicklung einer gemeinsamen Bewirtschaftung der Fischerei und die Gewährleistung einer nachhaltigen Nutzung der Fischbestände ist;

C.

in der Erwägung, dass einige Anrainerstaaten der Adria zwar Sondergebiete eingerichtet haben, es sich bei einem erheblichen Teil des Beckens des Adriatischen und des Ionischen Meeres jedoch nach wie vor um internationale Gewässer handelt;

D.

in der Erwägung, dass das Parlament in seiner jüngsten Entschließung zur Entwicklung makroregionaler Strategien der EU betont hat, dass die makroregionale Strategie für die Adria und das Ionische Meer wichtig ist für die Bemühungen um Aussöhnung zwischen den Ländern des westlichen Balkans und damit die Bemühungen der betreffenden Länder, der EU beizutreten, unterstützen kann, sodass eine gemeinsame Politik für den gesamten Mittelmeerraum verfolgt werden kann;

E.

in der Erwägung, dass die Unterzeichnerstaaten der Erklärung von Ancona die Kommission aufgefordert haben, eine makroregionale Strategie für die Region Adria-Ionisches Meer auszuarbeiten, und sich dabei am Vorbild der bereits von ihr vorgeschlagenen makroregionalen Strategien für den Ostseeraum (2009), den Donauraum (2010) und den Atlantischen Ozean (2011) (12) zu orientieren;

F.

in der Erwägung, dass der Europäische Rat die Mitgliedstaaten in seiner Entschließung vom 23./24. Juni 2011 aufgefordert hat, „ihre Beratungen über mögliche zukünftige makroregionale Strategien, insbesondere für die Region der Adria und des Ionischen Meeres, in Zusammenarbeit mit der Kommission fortzusetzen“;

G.

in der Erwägung, dass der Ausschuss der Regionen das Parlament in einer unlängst veröffentlichten Stellungnahme aufgefordert hat, die Ausarbeitung einer Strategie der Union für eine Makroregion Adria-Ionisches Meer zu unterstützen, die den großen Herausforderungen Rechnung trägt, denen sich diese Region gegenübersieht, insbesondere was die Fischerei und die Aquakultur betrifft;

H.

in der Erwägung, dass die Fischerei seit jeher ein wichtiger Sektor für den größten Teil der Regionen ist, die am Adriatischen und am Ionischen Meer liegen, und dass die Fischereitätigkeit in diesem Gebiet derzeit von der Allgemeinen Kommission für die Fischerei im Mittelmeer (GFCM) und der Internationalen Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände des Atlantiks (ICCAT) geregelt wird;

I.

in der Erwägung, dass sich die geophysische Beschaffenheit des adriatischen Beckens, insbesondere im nördlichen Teil, hauptsächlich durch seichte Gewässer und einen sandigen Meeresboden auszeichnet, und erst viele Meilen von der Küste entfernt größere Tiefen erreicht werden; in der Erwägung, dass die Beschaffenheit des Ionischen Beckens dem übrigen Teil des sehr viel tieferen Mittelmeers ähnelt, besonders in den geografischen Untergebieten (GSA) 18 und 19, die eine Tiefe von bis zu 2 000 m erreichen können;

J.

in der Erwägung, dass es sich bei der Fischerei im adriatisch-ionischen Becken um eine gemischte Fischerei handelt, die sich durch Tätigkeiten auszeichnet, die den Einsatz unterschiedlicher Fanggeräte erfordern, von der kleinen handwerklichen Fischerei bis zur Verwendung von Grundschleppnetzen und von pelagischen Schleppnetzen bis zur Freizeitfischerei;

K.

in der Erwägung, dass das Adriatische Meer reich an endemischen Fischarten ist, dass jedoch die steigende Fischereitätigkeit und/oder die zunehmende Verschmutzung zu erheblichen Problemen geführt haben, was die Fischbestände betrifft, sowie für den Fischereisektor im Allgemeinen, besonders an der italienischen Küste der südlichen Adria;

L.

in der Erwägung, dass die Aquakultur im adriatisch-ionischen Raum in den letzten Jahren erheblich angestiegen ist, trotz größerer ökologischer und räumlicher Zwänge, und obwohl nicht alle Gebiete zur Einrichtung von Offshore-Zuchtbetrieben geeignet sind oder, dort, wo sie sie es sind, solche Einrichtungen nicht immer mit anderen Tätigkeiten vereinbar sind;

M.

in der Erwägung, dass es bereits einige wertvolle Initiativen für eine regionale Zusammenarbeit zur Förderung der wissenschaftlichen Zusammenarbeit gibt, mit der eine verantwortungsbewusste Fischerei im Adriatischen Meer unterstützt werden soll, wie zum Beispiel ADRIAMED (13);

N.

in der Erwägung, dass viele Mitgliedstaaten immer noch keinen spezifischen nationalen oder regionalen Bebauungsplan erarbeitet haben, der die Ansiedlung von Küsten- und Offshore-Aquakulturbetrieben regelt und dafür in Frage kommende Zonen auf transparente Weise ausweist, sodass leicht vorhersehbare Interessenkonflikte mit anderen Sektoren wie dem Fremdenverkehr, der Landwirtschaft oder der Küstenfischerei vermieden werden können;

O.

in Erwägung des Netzes der Schutzgebiete in der Adria (AdriaPAN), einer Initiative mit dem Ziel, die Effizienz der Verwaltung und die Planung im Wege der Partnerschaft zu verbessern;

P.

in der Erwägung, dass die Entwicklung eines integrierten Ansatzes bei der Meerespolitik für das Adriatische und das Ionische Meer angesichts des grenzübergreifenden Charakters der meeresbezogenen Tätigkeiten und der gemeinsamen Ressourcen mit Dialogbereitschaft und partnerschaftlichem Verhalten aller Küstenstaaten untereinander einhergehen muss;

Allgemeine Erwägungen

1.

weist darauf hin, dass dem Parlament mit dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon für den Sektor Fischerei und Aquakultur die Rolle eines vollwertigen Mitgesetzgebers zukommt und beabsichtigt daher, diese Rolle bei der Festlegung der Leitlinien im Bereich der Fischerei auf Gemeinschaftsebene sowie auf regionaler und transregionaler Ebene umfassend wahrzunehmen;

2.

ist der Auffassung, dass eine Strategie für das Adriatische und das Ionische Meer insbesondere eine nachhaltige Entwicklung und nachhaltiges Wachstum im Fischerei- und Aquakultursektor ins Visier nehmen sollte; das gilt auch für die Beschäftigung;

3.

ist der Auffassung, dass mit einer Strategie für das Adriatische und das Ionische Meer angestrebt werden sollte, die Erhaltung und den Schutz der Umwelt zu gewährleisten;

4.

begrüßt die Mitteilung der Kommission vom 3. Dezember 2012 als wichtige Grundlage für die Annahme eines Rechtsrahmens, der einer intensiveren Zusammenarbeit zwischen den Ländern und den Regionen, die eine Verbindung zum Adriatischen und zum Ionischen Meer haben, Auftrieb verleihen soll, zur Förderung einer verantwortungsvollen und wirtschaftlich nachhaltigen Fischerei für die Küstengemeinden;

5.

ist in diesem Zusammenhang der Auffassung, dass die Integrierte Meerespolitik (IMP) bei der Entwicklung einer langfristigen strategischen Politik für das Adriatische und das Ionische Meer eine wichtige Rolle spielen sollte, zumal mit ihr ein nachhaltiges marines und maritimes Wachstum sowie der Erhalt der marinen Ökosysteme für die künftigen Generationen angestrebt werden soll;

6.

ist ferner der Auffassung, dass die maritime Raumplanung — als öffentlicher Prozess für die Analyse und Planung der räumlichen und zeitlichen Verteilung der menschlichen Tätigkeiten in den Gebieten des Adriatischen und des Ionischen Meeres, vor allem im Norden des Adriatischen Meeres — für eine nachhaltige Zukunft des Fischereisektors im Zusammenhang mit anderen hiermit verbundenen Tätigkeiten von ausschlaggebender Bedeutung ist;

7.

bekräftigt seine Unterstützung für die Einführung einer makroregionalen Strategie für diesen wichtigen Meeresraum, damit die gemeinsamen Herausforderungen und Probleme, mit denen die Bürger in den betreffenden Küstenregionen konfrontiert sind, bewältigt werden können und die Entwicklung und die europäische Integration dieser Regionen gefördert werden;

8.

ist der Auffassung, dass alle Programme und Finanzierungsinstrumente der EU (14) sowie das Instrument für Heranführungshilfe (IPA) für die Regionen des adriatisch-ionischen Beckens kompatibel sein und möglichst effizient eingesetzt werden müssen, damit für die Fischer und Unternehmen im Fischereisektor vor Ort ein wirklicher Mehrwert entsteht;

9.

bekundet seine feste Überzeugung, dass alle Bemühungen zur Förderung einer verantwortungsvollen und nachhaltigen Fischerei im adriatisch-ionischen Raum einer Entwicklung der Küstengebiete und der ländlichen Gebiete der betreffenden Länder Auftrieb verleihen können und einen Beitrag zur Entwicklung integrativer wirtschaftlicher Tätigkeiten leisten können, zum Beispiel was den Fischerei-Tourismus betrifft, bei dem Berufsfischer Touristen oder Wissenschaftler zu Fangeinsätzen mitnehmen, wobei stets die Grundsätze einer nachhaltigen Fischerei beachtet werden müssen, die der Umwelt und der biologischen Vielfalt des Gebiets Rechnung trägt;

10.

ist der Auffassung, dass das Übereinkommen von Barcelona und das dazugehörige Protokoll über das integrierte Küstenmanagement, das im März 2011 in Kraft trat, als Modell dienen könnte, um eine integrierte Politik für die Mitgliedstaaten, die an das Adriatische und an das Ionische Meer angrenzen, zwingend vorzuschreiben;

11.

hält weder die verfügbaren Informationen über die Fischbestände im adriatisch-ionischen Raum, ihre Wanderbewegungen und ihre Aufteilung noch die Informationen über die Freizeitfischerei für ausreichend und fordert die zuständigen Behörden und Forschungsinstitute daher auf, hier möglichst bald Abhilfe zu schaffen;

12.

fordert die Kommission auf, weitere Maßnahmen zu ergreifen, um Forschungsprogramme im Zusammenhang mit der Meeresumwelt und der Fischerei zu fördern sowie die Umsetzung und Verbreitung der Ergebnisse dieser Forschung zu unterstützen;

13.

ist der Auffassung, dass eine erfolgreiche Zusammenarbeit zwischen den Verwaltungsorganen einzelner Regionen im Bereich des Handels (15) als Beispiele für „bewährte Verfahren“ dienen und auf andere Anwendungsbereiche ausgeweitet werden könnte, um eine bessere Rückverfolgbarkeit, Rentabilität und Vermarktung der Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur, insbesondere der lokalen Erzeugnisse, zu gewährleisten;

14.

befürwortet die Beteiligung aller Akteure an der Entwicklung eines nachhaltigen und produktiven Fischereisektors in der Region;

15.

hält es für eine nachhaltige Entwicklung des Sektors der Fischerei und der Aquakultur im gesamten adriatisch-ionischen Raum sowie zur Förderung der Beschäftigung in den Küstengemeinden für unumgänglich, die äußerst wichtige Arbeit der Frauen im Fischereisektor aufzuwerten, sie beim Erwerb beruflicher Qualifikationen zu unterstützen und ihre Beteiligung an Aktionsgruppen in den Küstenregionen und an Erzeugerorganisationen zu fördern;

16.

fordert Anreize, um den Fischerei- und Aquakultursektor in der Region für junge Menschen attraktiv zu gestalten und sie zu einer Beteiligung an diesen Tätigkeiten zu motivieren;

17.

weist darauf hin, dass das Parlament bereits in der Vergangenheit auf die Notwendigkeit einfacherer, kohärenterer und transparenterer Rechtsvorschriften für den Bereich der Aquakultur verwiesen hat, mit denen die Hindernisse beseitigt werden können, die bisher die Entwicklung des vollen Potenzials der Aquakultur in der EU verhindert haben, wozu klare und unmissverständliche gemeinschaftliche und nationale Regeln erforderlich sind sowie seitens der Mitgliedstaaten die Ausarbeitung klar festgelegter Raumordnungspläne für den Meeresraum und die Küstenzonen, im Einklang mit den unlängst von der GFCM angenommenen Leitlinien (16);

18.

weist darauf hin, dass eine gezielte Entwicklung des Sektors der Aquakultur in den Küstenregionen im adriatisch-ionischen Raum, die sehr stark vom Sommertourismus abhängen, Arbeitsplätze schaffen könnte, die nicht saisonalen Schwankungen unterliegen und somit einen wichtigen Beitrag zur Beschäftigung leisten;

19.

weist mit Nachdruck darauf hin, dass die Ausweitung der Aquakultur die Verwirklichung eines guten Zustands der Umwelt gemäß der Richtlinie 2008/56/EG nicht gefährden darf und unter vollständiger Einhaltung der einschlägigen Umweltrechtsvorschriften der Union erfolgen muss;

20.

weist darauf hin, dass der Schutz der Fischbestände und der Meeresumwelt vor Verschmutzung und Überfischung und/oder illegaler Fischerei nur durch die Schaffung eines integrierten Netzes von Systemen zur Information und Überwachung der maritimen Tätigkeiten möglich ist, und zwar in enger Zusammenarbeit mit den Küstenstaaten und -regionen;

Besondere Überlegungen

21.

legt den Küstenstaaten des adriatisch-ionischen Beckens dringend nahe, bei der Ausarbeitung einer Gesamtübersicht über die besonderen geomorphologischen und bathymetrischen Merkmale des Raums, das Vorkommen und die Verteilung der Meerestierarten und die verschiedenen Fangtechniken zusammenzuarbeiten, um einen Gesamtüberblick zu erhalten, der als Grundlage für eine bessere Fischereibewirtschaftung dienen und dazu beitragen kann, die Bedeutung der Fischereitätigkeit im Rahmen einer künftigen makroregionalen Strategie zu stärken;

22.

fordert die Kommission daher mit Nachdruck auf, so bald wie möglich, spätestens aber bis zum Jahr 2013 einen entsprechenden Aktionsplan für die praktische Umsetzung der maritimen Strategie für das Adriatische Meer und das Ionische Meer auf makroregionaler Grundlage zu verabschieden, wobei darauf hinzuweisen ist, dass der Fischereisektor eine der Prioritäten dieser Strategie sein sollte, wobei die spezifischen geophysischen Beschaffenheiten zu berücksichtigen sind und dieser Aktionsplan mit der Regionalpolitik, der integrierten Meerespolitik der Union und der Fazilität „Connecting Europe“ verknüpft werden sollte, damit die Hebelwirkung des Plans maximiert wird;

23.

fordert die Kommission auf, umgehend einen Vorschlag für eine Verordnung vorzulegen, in dem gemeinsame technische Maßnahmen für die Fischerei im adriatisch-ionischen Meeresbecken festgelegt und der Fischereiaufwand, die Fangzeiten, die zulässigen Geräte für die Fangtätigkeit im adriatisch-ionischen Becken und weitere einschlägige Bewirtschaftungsmaßnahmen spezifiziert werden;

24.

bedauert in diesem Zusammenhang, dass die Mitgliedstaaten diese individuellen Bewirtschaftungspläne nicht besser genutzt haben, mit denen immerhin bestimmte allgemeine Vorschriften ausgesetzt werden können, um besonderen Merkmalen Rechnung zu tragen; ist der Auffassung, dass sich dadurch die örtliche Bewirtschaftung erheblich vereinfacht hätte und wertvolle Daten zu der Lage in den einzelnen Zonen erhoben hätten werden können, zwecks der erforderlichen Anpassungen; fordert die Küstenmitgliedstaaten daher auf, bei der Aktualisierung und ständigen Anpassung der Maßnahmen zur Bewirtschaftung der Fangtätigkeit konstruktiv untereinander und mit der Kommission zusammenzuarbeiten;

25.

fordert die Kommission auf, mit den Drittländern im adriatisch-ionischen Becken einen ständigen Dialog einzuleiten, mit dem Ziel, spezifische bilaterale oder multilaterale Abkommen zu schließen, mit dem Ziel, eine Harmonisierung und Homogenisierung der Vorschriften für die Bewirtschaftung der Fangtätigkeiten voranzutreiben, damit die Ziele der Gemeinsamen Fischereipolitik der EU im Mittelmeer verwirklicht werden können, wobei der Rahmen für die Zusammenarbeit, den die internationalen und regionalen Fischereiorganisationen bieten, voll genutzt werden sollte; weist darauf hin, dass eine Strategie für das Adriatische und das Ionische Meer nur dann einen Mehrwert schaffen kann, wenn alle angrenzenden Staaten — EU- und Drittländer — berücksichtigt werden;

26.

fordert die Kommission auf, die Ziele der Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) der EU zu fördern, insbesondere das Ziel, die Fischbestände spätestens bis zum Jahr 2020 auf ein Niveau zu halten, das über dem Niveau liegt, bei dem der höchstmögliche Dauerertrag erzielt werden kann, und gegenüber Drittländern für die Anwendung eines ökosystemorientierten Konzepts zu plädieren;

27.

fordert die Kommission auf, mit den Küstenstaaten den Austausch bewährter Verfahren zur Erhaltung und Förderung der Schaffung von Meeresschutzgebieten („Bestandsauffüllungsgebiete“) zur Auffüllung der am stärksten bedrohten Arten zu vertiefen;

28.

fordert die Kommission auf, gegenüber Drittländern, die an das Adriatische und das Ionische Meer grenzen, für die Ziele der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie zu plädieren, d. h. spätestens bis zum Jahr 2020 einen guten Zustand der Meeresumwelt zu erreichen oder zu erhalten;

29.

fordert die Kommission in diesem Zusammenhang auf, den Mitgliedstaaten, die an das Adriatische und das Ionische Meer angrenzen, nahezulegen, Meeresstrategien zu entwickeln und umzusetzen, bei denen ein ökosystemorientiertes Konzept angewandt wird und mit denen gewährleistet wird, dass Umweltbelange in die einzelnen Maßnahmen integriert werden, die sich auf die Meeresumwelt auswirken, wobei die grenzübergreifenden Auswirkungen auf die Qualität der Meeresgewässer der benachbarten Drittländer zu berücksichtigen sind;

30.

weist darauf hin, dass sowohl im Rahmen des künftigen Europäischen Meeres- und Fischereifonds (EMFF) als auch im Rahmen der einzelnen Forschungsprogramme der Union eine Finanzierung vorgesehen ist, mit der nicht nur die Kenntnisse über die Meeresumwelt einschließlich der Fischarten vertieft werden sollen, sondern mit der auch Innovationen und bewährte Verfahren in der Fischerei gefördert werden sollen; fordert die Mitgliedstaaten daher auf, Vorhaben in diesen Bereichen zu unterbreiten, und vertritt die Auffassung, dass eine Zusammenarbeit zwischen den einzelnen Küstenstaaten, unabhängig davon, ob sie Mitgliedstaaten der EU sind, zu äußerst interessanten Initiativen führen könnte, die dem gesamten adriatisch-ionischen Becken im Rahmen von Projekten, die von den Mitgliedstaaten vorgelegt würden, zugutekämen.

31.

fordert die Kommission auf, zu prüfen, ob für die Verwirklichung der Maßnahmen und Ziele dieser Strategie gemeinsam mit der Europäischen Investitionsbank (EIB) und unter Berücksichtigung der Erfahrungen im Rahmen der FEMIP (17) eine Ad hoc-Finanzierungsfazilität geschaffen werden sollte, damit keine neuen Haushaltsinstrumente geschaffen werden, die den Sachverhalt weiter komplizieren; fordert die Kommission ebenfalls auf, zu prüfen, ob es sinnvoll ist, Projektanleihen und öffentlich-private Partnerschaften als vorrangige Finanzierungsinstrumente einzusetzen;

32.

fordert die Kommission auf, auf der Grundlage der positiven Erfahrungen mit den in italienischen Gewässern gegründeten „Meeresdistrikten“ (18) die Schaffung spezifischer Beratungsorgane für das Adriatische Meer und für das Ionische Meer innerhalb des Regionalbeirates vorzuschlagen (wie zum Beispiel der nordadriatische Fischereidistrikt, der 2012 zur gemeinsamen und konzertierten Verwaltung des Fischereisektors der oberen Adria auf politischer, wirtschaftlicher, sozialer und ökologischer Ebene geschaffen wurde);

33.

fordert die Kommission auf, in den künftigen Legislativvorschlag über die maritime Raumplanung Bestimmungen aufzunehmen, die die Mitgliedstaaten dazu verpflichten, zweckdienliche Maßnahmen zur Umsetzung der geltenden Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Umweltschutzes und zur Erhaltung des Fremdenverkehrs in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet durchzuführen und für Zonen, die keinen Einschränkungen unterliegen, Maßnahmen zur Annahme von Raumordnungsplänen für Meeresgebiete zu erlassen, die sämtliche verschiedenen Sparten des Sektors sowie die Raumordnungspläne umfassen, die für die Bewirtschaftung der Meeres- und Küstengebiete unumgänglich sind, sodass die Zulässigkeit und Vereinbarkeit der Belegung und Nutzung dieser Gebiete festgelegt wird, um den Zugang zu den Räumen zu erleichtern, die dazu geeignet sind, dass sich Unternehmen des Sektors der Aquakultur niederlassen;

34.

fordert die Kommission auf, einen spezifischen Arbeitsplan für das Adriatische und das Ionische Meer auszuarbeiten und darin die künftigen Ziele für diese Region festzulegen, so wie dies derzeit im Mittelmeerraum (IMP-MED) geschieht; weist nachdrücklich darauf hin, dass dieser Arbeitsplan als förderfähiges Projekt im Rahmen des EMFF gelten sollte;

35.

fordert die Kommission auf, Sanktionsmaßnahmen festzulegen, um zu gewährleisten, dass ein Mitgliedstaat, der seinen Verpflichtungen in Bezug auf die Erhebung und Weiterleitung von Daten nicht nachkommt, oder der nicht in der Lage ist, Probleme im Zusammenhang mit der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei (IUU-Fischerei) anzugehen, sanktioniert werden kann;

o

o o

36.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  ABl. L 409 vom 30.12.2006, S. 11; ABl. L 36 vom 8.2.2007, S. 6; ABl. L 196 vom 28.7.2011, S. 42.

(2)  Angenommene Texte, P7_TA(2013)0040.

(3)  Angenommene Texte, P7_TA(2012)0461.

(4)  Angenommene Texte, P7_TA(2012)0269.

(5)  ABl. C 199 E vom 7.7.2012, S. 193.

(6)  ABl. C 70 E vom 8.3.2012, S. 70.

(7)  ABl. C 236 E vom 12.8.2011, S. 132.

(8)  Richtlinie 92/43/EWG des Rates (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7).

(9)  Angenommene Texte, P7_TA(2010)0128.

(10)  Stellungnahme COTER-V-016, Berichterstatter Spacca (ALDE, IT), Oktober 2011.

(11)  Gemäß der Definition der Internationalen Hydrographischen Organisation (IHO) gilt als südliche Grenze des Ionischen Meeres die Line zwischen Capo Passero (Sizilien) und Capo Tenaron (Griechenland).

(12)  COM(2009)0248, COM(2012)0128, COM(2010)0715 und COM(2011)0782.

(13)  ADRAMED ist ein regionales Projekt der FAO, das vom italienischen Ministerium für Landwirtschafts-, Ernährungs- und Forstpolitik (MiPAAF) und von der Europäischen Kommission unterstützt wird und das darauf abzielt, die wissenschaftliche Zusammenarbeit zwischen den Anrainerstaaten der Adria (Albanien, Kroatien, Italien, Montenegro und Slowenien) gemäß dem Verhaltenskodex der FAO für verantwortungsvolle Fischerei zu fördern;

(14)  Strukturfonds (EFRE, KF, ESF, EMFF/ELER), aber auch das 7 RP und LIFE+.

(15)  Zum Beispiel „Osservatorio Socio Economico della Pesca e dell'Acquacoltura“ in der oberen Adria.

(16)  Resolution GFCM/36/2012/1 „Guidelines on Allocated Zones for Aquaculture (AZA)“, angenommen auf der 36. Tagung der GFCM (Mai 2012).

(17)  Investitions- und Partnerschaftsfazilität Europa-Mittelmeer.

(18)  Mit den „Meeresbezirken“ soll die Zusammenarbeit zwischen dem Staat und den Regionen für die Entwicklung und die Unterstützung des Sektors der Fischerei und der Aquakultur gestärkt sowie die Partnerschaft mit den Fischern und den Unternehmen in diesem Sektor gefördert werden.


9.3.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 93/37


P7_TA(2013)0347

Maßnahmen für einen effizienteren und kostengünstigeren Dolmetschdienst im Europäischen Parlament

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. September 2013 zu effizienteren und kostengünstigeren Dolmetschleistungen im Europäischen Parlament (2011/2287(INI))

(2016/C 093/05)

Das Europäische Parlament,

gestützt auf Artikel 286 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 5. September 2006 zu dem Sonderbericht Nr. 5/2005 des Europäischen Rechnungshofes über die Ausgaben für Dolmetschleistungen beim Parlament, bei der Kommission und beim Rat (1),

in Kenntnis des Sonderberichts Nr. 5/2005 des Europäischen Rechnungshofes mit dem Titel „Ausgaben für Dolmetschleistungen beim Parlament, bei der Kommission und beim Rat, zusammen mit den Antworten der Organe“ (2),

unter Hinweis auf die Aufzeichnung für die Mitglieder des Präsidiums mit dem Titel „Ressourceneffiziente umfassende Mehrsprachigkeit beim Dolmetschen — Umsetzung des Beschlusses über den Haushalt des Europäischen Parlaments 2012“,

unter Hinweis auf den Bericht des Generalsekretärs des Europäischen Parlaments vom 9. April 2013 mit dem Titel „Vorbereitung auf die Komplexität — Das Europäische Parlament 2025. Die Antworten“,

gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses (A7-0233/2013),

A.

in der Erwägung, dass Mehrsprachigkeit eines der wichtigsten Merkmale des Europäischen Parlaments und der Union insgesamt ist und dass durch sie die Achtung der kulturellen und sprachlichen Vielfalt sowie die Gleichbehandlung aller EU-Bürger — unabhängig von ihrer Herkunft und ihren Voraussetzungen — sichergestellt wird;

B.

in der Erwägung, dass der Grundsatz der Mehrsprachigkeit im Europäischen Parlament das Fundament der politischen, mitgesetzgeberischen und kommunikativen Tätigkeit dieses Organs bildet;

C.

in der Erwägung, dass mit dem Grundsatz der Mehrsprachigkeit im Europäischen Parlament sichergestellt ist, dass das passive Wahlrecht der europäischen Bürger bei den Wahlen zum Europäischen Parlament nicht unnötig beeinträchtigt wird;

D.

in der Erwägung, dass Mehrsprachigkeit das Recht der Bürger garantiert, in jeder der Amtssprachen der EU mit dem Europäischen Parlament zu kommunizieren, und es ihnen somit ermöglicht, ihr Recht auf demokratische Kontrolle auszuüben;

E.

in der Erwägung, dass die Sprachendienste des Parlaments Kommunikation möglich machen und dadurch sicherstellen, dass das Parlament weiterhin allen europäischen Bürgern offensteht und dass innerhalb der einzigartigen mehrsprachigen Struktur der Union, die sich auf 24 Amtssprachen gründet, Transparenz gegeben ist;

F.

in der Erwägung, dass in der Geschäftsordnung des Parlaments festgelegt ist, dass die Mitglieder in der von ihnen gewünschten Amtssprache das Wort ergreifen können und dass Dolmetschdienste in die anderen Amtssprachen bereitgestellt werden, wodurch das demokratische Recht geachtet wird, dass eine Wahl ins Europäische Parlament unabhängig von den Sprachkenntnissen des Bewerbers erfolgen kann;

G.

in der Erwägung, dass die Herausforderung der Mehrsprachigkeit im Zuge der aufeinanderfolgenden Erweiterungen eine gänzlich neue Dimension erreicht hat, was Größe, Komplexität und die Bedeutung für die Politik betrifft, und in der Erwägung, dass sich eine umfassende Mehrsprachigkeit natürlich in höheren und weiter steigenden Kosten für das Parlament und folglich für die Bürger der Union niederschlägt;

H.

in der Erwägung, dass im Haushaltsplan des Parlaments für 2012 bedeutende Einsparungen notwendig waren, um den Anstieg der Haushaltsmittel im Vergleich zum Vorjahr auf 1,9 % zu beschränken, wozu auch eine Verringerung der Ausgaben für Dolmetschleistungen um 10 Millionen Euro jährlich zählte;

Der Rahmen für Dolmetschdienste im Europäischen Parlament

1.

stellt fest, dass die Europäische Union als einzige Institution weltweit eine offizielle Politik der Mehrsprachigkeit verfolgt, die sich auf 24 Amtssprachen stützt, womit 552 Sprachkombinationen abzudecken sind; begrüßt in diesem Zusammenhang die außerordentlich hohe Qualität der Dolmetschdienste des Parlaments, ist jedoch der Auffassung, dass nach Möglichkeiten gesucht werden sollte, wie diese durch die komplexe Struktur der Mehrsprachigkeit bedingte Belastung und die damit einhergehenden beträchtlichen und weiter steigenden Kosten gesenkt werden können;

2.

stellt fest, dass von allen zwischen September 2009 und Februar 2013 im Plenum in Straßburg und Brüssel gesprochenen Sprachen Englisch insgesamt 26 979 Minuten einnahm (29,1 %), Deutsch 12 556 Minuten (13,6 %), Französisch 8 841 Minuten (9,5 %), Estnisch 109 Minuten (0,1 %) und Maltesisch 195 Minuten (0,2 %);

3.

betont, dass sowohl die Plenar- als auch die Ausschusssitzungen für alle Bürger mittels Webstream-Übertragungen oder Videoübertragungen auf Abruf zugänglich sind; hebt hervor, dass durch diese neuen Kommunikationskanäle die Transparenz der Tätigkeit des Europäischen Parlaments gegenüber den Bürgern der Union erhöht wird und ihre Verfügbarkeit in allen Amtssprachen das demokratische und multikulturelle Wesen des Europäischen Parlaments verdeutlicht;

4.

stellt fest, dass einige multinationale Organisationen wie beispielsweise die Vereinten Nationen und die Nordatlantikpakt-Organisation lediglich auf zwischenstaatlicher Ebene tätig sind und keine gesetzgebende Funktion innehaben; weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die UNO mit 192 Mitgliedern mit sechs Amtssprachen arbeitet und dass die NATO mit 28 Mitgliedern hauptsächlich Englisch einsetzt, obwohl sie zwei Amtssprachen hat;

5.

betont jedoch, dass das Parlament ein direkt gewähltes politisches Organ ist, dessen Mitglieder unabhängig von ihren Sprachkenntnissen gewählt werden; bekräftigt aus diesem Grund das Recht jedes Mitglieds, in der von ihm gewählten Amtssprache das Wort zu ergreifen, als einen der wichtigsten Grundsätze der Funktionsweise des Parlaments;

6.

stellt fest, dass die praktischen Auswirkungen des Gebrauchs der Amtssprachen im Europäischen Parlament im 2008 aktualisierten „Verhaltenskodex Mehrsprachigkeit“ festgelegt sind; nimmt zur Kenntnis, dass das im Verhaltenskodex festgelegte Konzept der „kontrollierten umfassenden Mehrsprachigkeit“ die Gleichstellung der Mitglieder und der Bürger wahrt; weist darauf hin, dass die Umsetzung einer umfassenden, jedoch auf dem Grundsatz des „Dolmetschens auf Anfrage“ beruhenden Mehrsprachigkeit langfristig davon abhängen wird, ob die Nutzer der Sprachendienste für die Kosten der Bereitstellung dieser Dienste sensibilisiert und sich somit ihrer Verantwortung bewusst werden, diese Dienste bestmöglich einzusetzen;

7.

ist der Auffassung, dass der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung auch auf die Dolmetschdienste angewandt werden muss und dass im Interesse der europäischen Steuerzahler, die den größtmöglichen Gegenwert für ihr Geld erwarten, kritisch und fortlaufend analysiert werden sollte, wo und wie die Wirksamkeit verbessert werden kann und Kosten eingedämmt oder begrenzt werden können;

Effizienter Einsatz der Dolmetschressourcen

8.

nimmt den Beschluss des Präsidiums des Parlaments aus dem Jahr 2011 über „Ressourceneffiziente umfassende Mehrsprachigkeit beim Dolmetschen“ zur Kenntnis, durch den die Effizienz der Dolmetschdienste erhöht und ihre strukturellen Kosten durch folgende Maßnahmen gesenkt werden:

(i)

Anpassung der durch Reisen von Delegationen des Parlaments entstehenden Erfordernisse an die verfügbaren Finanzmittel und personellen Ressourcen,

(ii)

vorrangige Gewährung von Dolmetschleistungen für Triloge in Ausschusswochen,

(iii)

gleichmäßigere Verteilung der Ausschusssitzungen über die Woche,

(iv)

striktere Einhaltung der Vorschriften über die Sitzungsdauer am Abend;

9.

begrüßt, dass aufgrund dieser Maßnahmen die für die Dolmetschleistungen im Parlament zweckbestimmten Haushaltsmittel nun sinken; stellt fest, dass das Haushaltsergebnis 2010 54 990 000 EUR und 2011 56 964 283 EUR betrug und dass es für 2012 derzeit 47 000 000 EUR beträgt, wobei allerdings das endgültige Ergebnis für 2012 erst am 31. Dezember 2013 vorliegt und höher ausfallen könnte;

10.

stellt fest, dass sich der Haushaltsvoranschlag für die GD Dolmetschen für 2013 auf 58 000 000 EUR beläuft, von denen 53 000 000 EUR in direktem Zusammenhang mit den Dolmetschdiensten stehen; fordert, regelmäßig und detailliert über die konkreten Ergebnisse der Initiative für „Ressourceneffiziente umfassende Mehrsprachigkeit“ für den Haushaltsplan 2013 unterrichtet zu werden, insbesondere was voraussichtliche Kosteneinsparungen oder -steigerungen betrifft;

11.

stellt darüber hinaus fest, dass die Dolmetschdienste des Parlaments in den drei Jahren bis Ende 2012 zwar Kosten in Höhe von 157 954 283 EUR verursacht haben, jedoch bei einem Vergleich der Haushaltsergebnisse von 2010 und 2012 eine Verringerung um 17 % festgestellt werden kann; nimmt zur Kenntnis, dass der Grundsatz der Mehrsprachigkeit durch die bei den Dolmetschdiensten erzielten beträchtlichen Einsparungen nicht gefährdet wurde, und besteht darauf, dass den Mitgliedern ein gleichberechtigter Zugang zu den Sprachendiensten gewährleistet wird und für die betroffenen Dienststellen angemessene Arbeitsbedingungen aufrechterhalten werden;

12.

begrüßt die Tatsache, dass im Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben des Parlaments für das Haushaltsjahr 2014 in einem Wahljahr eine Verringerung der Dolmetschkosten um 23 % gegenüber den 58 000 000 EUR aus dem Haushaltsplan für 2013 vorgesehen ist; ersucht um ausführliche Informationen, die belegen, dass die vorgeschlagenen Einschnitte verwirklicht werden können und gleichzeitig die außerordentlich hohe Qualität des Dolmetschens aufrechterhalten werden kann;

13.

hebt hervor, dass durch die Umsetzung der „ressourceneffizienten umfassenden Mehrsprachigkeit“ beträchtliche Einsparungen erzielt wurden, indem die Ausschusssitzungen, deren Gesamtzahl in keiner Weise verringert wurde, gleichmäßiger über die Woche verteilt wurden; stellt fest, dass im Ergebnis die Gesamtzahl der Dolmetschertage von 105 258 (107 047 386 EUR) im Jahr 2011 auf 97 793 (100 237 825 EUR) im Jahr 2012 zurückging, was zu Einsparungen in Höhe von 6 809 561 EUR führte;

14.

stellt mit Besorgnis fest, dass laut den Berichten über den Verhaltenskodex Mehrsprachigkeit die von Ausschüssen, Delegationen und Fraktionen gestellten Anträge auf Dolmetschleistungen nach wie vor häufig verspätet annulliert wurden und dass die Zahl der verspäteten Annullierungen zunimmt, wie aus der folgenden Tabelle hervorgeht:

Ausschüsse

2009

2010

2011

2012

Anträge

984

1 712

2 213

2 448

Verspätete Annullierungen

76

172

238

359

%

7,72  %

10,05  %

10,80  %

14,70  %


Delegationen

2009

2010

2011

2012

Anträge

624

813

836

832

Verspätete Annullierungen

116

93

102

171

%

18,59  %

11,44  %

12,20  %

20,60  %


Fraktionen

2009

2010

2011

2012

Anträge

1 922

2 310

2 297

2 146

Verspätete Annullierungen

285

378

266

292

%

14,83  %

16,36  %

11,60  %

13,60  %

15.

stellt mit Besorgnis fest, dass die durch diese verspäteten Annullierungen verursachten potenziellen Kosten — wenn nicht zumindest einige Dolmetscher kurzfristig anderweitig eingesetzt werden können — einen wesentlichen Teil des Gesamthaushalts für Dolmetschdienste ausmachen würden; weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass 2011 ein Betrag in Höhe von 4 350 000 EUR (7,6 % der für Dolmetschleistungen vorgesehenen Mittel) und 2012 ein Betrag in Höhe von 5 480 000 EUR (11,9 % der für Dolmetschleistungen vorgesehenen Mittel) für Dolmetschleistungen ausgegeben worden wäre, die zwar bereitgestellt, jedoch nach Ablauf der im Verhaltenskodex Mehrsprachigkeit festgelegten Fristen annulliert wurden; fordert das Präsidium auf, dem Haushaltskontrollausschuss eine detaillierte Analyse der Zunahme der verspäteten Annullierungen zukommen zu lassen und Maßnahmen vorzusehen, durch die das Bewusstsein für aufgrund von verspäteten Annullierungen vergeudete Mittel geschärft und die Zahl dieser Annullierungen sowohl zahlenmäßig als auch prozentual deutlich gesenkt wird;

16.

weist erneut darauf hin, dass zwar die hohe Qualität der Arbeit aufrechterhalten werden muss, jedoch gleichzeitig die sprachlichen Ressourcen effizienter eingesetzt und deren Kosten eingedämmt werden müssen, indem die Gesamtarbeitsbelastung jeder einzelnen Sprachsektion betrachtet und sichergestellt wird, dass die durch die — entgegen den im Verhaltenskodex festgelegten Fristen — verspätete Annullierung von beantragten Sitzungen und von Delegationsreisen mit Dolmetschleistungen entstehenden Kosten verringert werden; weist darauf hin, dass Ausschüsse, Delegationen und Fraktionen mit den im Verhaltenskodex festgelegten Regelungen vertraut gemacht werden sollten;

17.

fordert das Präsidium auf, eine Regelung mit weiteren Maßnahmen auszuarbeiten, um verspäteten Annullierungen gebuchter Dolmetschdienste entgegenzuwirken;

18.

fordert die Verwaltung auf, bei der Planung von Sprachenregelungen für Sitzungen von Ausschüssen, Delegationen und Fraktionen nicht nur an den Arbeitsorten, sondern auch extern das aktualisierte Sprachenprofil der Mitglieder umfassend und effizient einzusetzen; weist nachdrücklich darauf hin, dass die Sprachenprofile aller Mitglieder jährlich aktualisiert werden sollten; weist darüber hinaus darauf hin, dass eine Kopie der aktualisierten Profile an die Sekretariate der Ausschüsse, der Delegationen, der Fraktionen und der Arbeitsgruppen weitergeleitet werden sollte;

19.

weist nachdrücklich darauf hin, dass entsprechend dem Beschluss des Präsidiums des Parlaments vom Dezember 2011 zur „Ressourceneffizienten umfassenden Mehrsprachigkeit“ bei Delegationsreisen nur dann Dolmetschleistungen in eine Amtssprache erbracht werden sollten, wenn dies von einem an der Reise teilnehmenden Mitglied des Europäischen Parlaments ausdrücklich schriftlich beantragt wurde; betont, dass im Zuge von Delegationsreisen die Anzahl der Dolmetscher im Einklang mit den anwendbaren Regelungen auf ein Minimum beschränkt werden sollte;

20.

verweist auf den Vorschlag des Generalsekretärs, unter den Nutzern der Dolmetschdienste, einschließlich Ausschüssen, Delegationen und Fraktionen, Sensibilisierungsmaßnahmen durchzuführen, und erwartet weitere detaillierte Vorschläge dazu, wie das Bewusstsein für die Kosten verspäteter Annullierungen geschärft werden kann;

21.

fordert die Verwaltung auf, am Ende jeder Sitzung vom Leiter des Dolmetschteams in Übereinstimmung mit dem Sitzungssekretariat weiterhin eine Liste der Dolmetschleistungen erstellen zu lassen, die beantragt, aber nicht in Anspruch genommen wurden; weist darauf hin, dass eine Kopie dieser Liste an das betreffende Sitzungssekretariat weitergeleitet werden sollte; ist der Ansicht, dass in dieser Liste auch die Nutzer von Webstream-Übertragungen und Videoübertragungen auf Abruf berücksichtigt werden müssen;

22.

nimmt Kenntnis von der neuen Dienstleistung individueller Dolmetschdienste (IAP), die nach dem 2010 angelaufenen Pilotprojekt eingeführt wurde und den Mitgliedern zur Verfügung steht; stellt fest, dass durch diese neue Dienstleistung Kosten in Höhe von 157 000 EUR (2011) bzw. 115 000 EUR (2012) verursacht wurden; ist der Auffassung, dass geprüft werden sollte, wie diese Dienstleistung verbessert werden kann;

Dolmetschdienste im Europäischen Parlament: der Weg in die Zukunft

23.

begrüßt, dass es den Dolmetschdiensten in den letzten Jahren gelungen ist, einen Zugewinn an Effizienz sowie Kosteneinsparungen bei gleichzeitiger Aufrechterhaltung der außergewöhnlich hohen Qualität ihrer Arbeit zu erzielen; weist nachdrücklich darauf hin, dass die Ausgaben für Dolmetsch- und Übersetzungsleistungen nach wie vor einen großen Teil des Haushaltsplans des Parlaments ausmachen, und ist aus diesem Grund der Auffassung, dass die Herausforderung, Mehrsprachigkeit zu vernünftigen Kosten zu verwirklichen, dauerhaft vom Parlament angenommen werden muss;

24.

ist der Auffassung, dass der Haushaltskontrollausschuss regelmäßig über Änderungen der Kosten für die Verdolmetschung unterrichtet werden sollte; fordert, dass der jährliche Bericht über den Verhaltenskodex, der von den Dolmetschdiensten erstellt und dem Generalsekretär vorgelegt wird, für die Mitglieder des Ausschusses offengelegt wird;

25.

vertritt die Ansicht, dass so weit als möglich vermieden werden sollte, dass in bestimmten Sprachen zur Verfügung gestellte Dolmetschleistungen nicht in Anspruch genommen werden; betont, dass die Kosten nicht benötigter Dolmetschleistungen bei Sitzungen durch entsprechende Maßnahmen gesenkt werden müssen, und fordert aus diesem Grund, einen Mechanismus auszuarbeiten und schnellstmöglich umzusetzen, mit dessen Hilfe vermieden werden kann, dass Dolmetschleistungen in Sprachen zur Verfügung gestellt werden, die bei einer bestimmten Sitzung gar nicht gesprochen werden bzw. die von Nutzern von Webstream-Übertragungen nicht angefragt werden;

26.

erwartet, dass der Generalsekretär bis Ende des Jahres eine detaillierte Analyse der in allen Sitzungen der Arbeitsgruppen, Fraktionen, Ausschüsse und Delegationen zur Verfügung gestellten Dolmetschsprachen und der bei diesen Sitzungen tatsächlich gesprochenen Sprachen sowie eine Übersicht über die für Delegationsreisen beantragten und gewährten Ausnahmen von den am 12. März 2012 vom Präsidium verabschiedeten Bestimmungen über die Verdolmetschung (3) vorlegt;

27.

fordert das Präsidium auf, bis Ende des Jahres einen weiteren Beschluss über die Mehrsprachigkeit zu fassen, der insbesondere die möglichen Szenarien des „Dolmetschens auf Anfrage“ und die dadurch zu erwartenden Effizienzgewinne behandelt;

28.

ersucht den Rechnungshof daher, dem Parlament innerhalb eines angemessenen Zeitraums und bis spätestens März 2014 einen Sonderbericht über die Ausgaben für Dolmetsch- und Übersetzungsleistungen beim Parlament, bei der Kommission und beim Rat vorzulegen, in dem die Wirtschaftlichkeit der entsprechenden Haushaltsführung bewertet wird und die Ergebnisse des Sonderberichts Nr. 5/2005 aktualisiert werden; stellt darüber hinaus fest, dass dieser Bericht regelmäßig erstellt und für das Entlastungsverfahren herangezogen werden könnte; weist erneut darauf hin, dass der Bericht darüber Auskunft geben sollte, ob die betroffenen Organe über die geeigneten Instrumente und Verfahren verfügen, damit

die zur Verfügung gestellten Dienstleistungen den tatsächlichen Bedarf nicht übersteigen,

alle benötigten Dienstleistungen zur Verfügung gestellt werden können,

die Dienstleistungen zu möglichst geringen Kosten zur Verfügung gestellt werden,

die Dienstleistungen in hoher Qualität erbracht werden;

29.

stellt darüber hinaus fest, dass in dem genannten Folgebericht die Kosteneffizienz der Dolmetschdienste des Parlaments mit der Kosteneffizienz der entsprechenden Dienste des Rates und der Kommission sorgsam verglichen werden sollte sowie die derzeitigen Kosten der Dolmetschdienste der drei Organe den im Bezugszeitraum der Prüfung ermittelten Kosten gegenübergestellt werden sollten;

30.

legt außerdem großen Wert darauf, dass das Parlament vorrangig die große Anzahl der verspäteten Annullierungen angeht, und fordert das Präsidium auf, einen detaillierten Aktionsplan zu ihrer Reduzierung vorzulegen;

31.

weist erneut darauf hin, dass die interinstitutionelle Zusammenarbeit eine Grundvoraussetzung für den Austausch bewährter Methoden zur Erhöhung der Effizienz und zur Erzielung von Einsparungen ist; ist der Auffassung, dass die interinstitutionelle Zusammenarbeit im Bereich des Dolmetschens verbessert werden sollte; fordert eine umfassende Überprüfung, wobei eine wirksamere Verteilung der zur Verfügung stehenden Ressourcen auf alle Organe sowie konkrete Maßnahmen im Bereich der durch freiberufliche Dolmetscher erbrachten Leistungen im Mittelpunkt stehen sollten;

32.

betont die große Bedeutung von Softwareanwendungen als Verwaltungsinstrument und hebt hervor, dass im Haushaltsplan für das kommende Jahr mehr Mittel hierfür bereitgestellt werden müssen; stellt fest, dass die Effizienz erhöht werden kann, wenn den Verwaltungsdiensten des Parlaments geeignete Managementinformationen zur Verfügung gestellt werden; bedauert, dass einigen GD trotz der seit 2010 im IT-Sektor erzielten Verbesserungen noch immer nicht alle Softwareanwendungen zur Verfügung stehen;

33.

fordert seine einschlägigen Dienststellen auf, eine Bewertung der Frage durchzuführen, ob der beträchtliche Zugewinn an Effizienz im Bereich des Dolmetschens als Beispiel für Verbesserungen in anderen GD dienen kann;

o

o o

34.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  ABl. C 305 E vom 14.12.2006, S. 67.

(2)  ABl. C 291 vom 23.11.2005, S. 1.

(3)  Es wurde ausdrücklich beschlossen, dass Delegationen, wie im Verhaltenskodex Mehrsprachigkeit festgelegt, in den für externe parlamentarische Tätigkeiten vorgesehenen Wochen (grüne Wochen) weiterhin Anspruch auf die vollen Dolmetschleistungen in bis zu fünf Sprachen haben, während Delegationen, die eine Ausnahmeregelung für Reisen in Ausschusswochen beantragen, nur begrenzte Sprachendienste (Verdolmetschung in eine Sprache) in Anspruch nehmen können.


9.3.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 93/42


P7_TA(2013)0348

Online-Glücksspiele im Binnenmarkt

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. September 2013 zu Online-Glücksspielen im Binnenmarkt (2012/2322(INI))

(2016/C 093/06)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 23. Oktober 2012 mit dem Titel „Ein umfassender europäischer Rahmen für das Online-Glücksspiel“ (COM(2012)0596),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 18. Januar 2011 mit dem Titel „Entwicklung der europäischen Dimension des Sports“ (COM(2011)0012),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 14. März 2013 zu Ergebnisabsprachen und Korruption im Sport (1),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 2. Februar 2012 zur Entwicklung der europäischen Dimension des Sports (2),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. November 2011 über die Online-Spiele im Binnenmarkt (3),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 10. März 2009 zu der Integrität von Online-Glücksspielen (4),

in Kenntnis der Erklärung von Nicosia vom 20. September 2012 über die Bekämpfung von Ergebnisabsprachen,

in Kenntnis der Schlussfolgerungen des Rates vom 10. Dezember 2010 und der Fortschrittsberichte des französischen, schwedischen, spanischen und ungarischen Ratsvorsitzes zum Rahmen für Glücksspiele und Wetten in den EU-Mitgliedstaaten,

in Kenntnis der vorbereitenden Maßnahme „Europäische Partnerschaften für den Sport“ und insbesondere der Zusammenfassung von Projekten zur Verhinderung von Ergebnismanipulationen durch Bildungs- und Informationsangebote für die relevanten Akteure,

gestützt auf die Artikel 51, 52 und 56 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV),

gestützt auf das dem AEUV beigefügte Protokoll über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit,

in Kenntnis der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union, wobei der Gerichtshof insbesondere für den Bereich des Glücksspiels auf die Bedeutung des Verbraucherschutzes, der Betrugsvorbeugung und der Vermeidung von Anreizen zu überhöhten Spielausgaben sowie des übergeordneten Interesses der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, nach dem in zwingenden Gründen des Allgemeininteresses Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs gerechtfertigt sein können (5), verweist,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 22. Mai 2012,

gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für Kultur und Bildung und des Rechtsausschusses (A7-0218/2013),

A.

in der Erwägung, dass es sich bei Glücksspielen wegen ihrer potentiellen negativen gesundheitlichen und sozialen Folgen — wie z. B. zwanghaftem Glücksspielverhalten, dessen Folgen und Kosten schwer zu beziffern sind, organisierter Kriminalität, Geldwäsche und Spielabsprachen — nicht um gewöhnliche Wirtschaftstätigkeiten handelt; in der Erwägung, dass Online-Glücksspiele mit einem größeren Suchtrisiko verbunden sind als herkömmliche Offline-Glücksspiele, was unter anderem auf den leichteren Zugang und das Fehlen einer sozialen Kontrolle zurückzuführen ist, dass aber weitere Untersuchungen und Daten in diesem Bereich nötig sind; in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten aus diesem Grund ungeachtet bestimmter Binnenmarktvorschriften — einschließlich der Vorschriften über die Niederlassungsfreiheit und den freien Dienstleistungsverkehr oder des Prinzips der gegenseitigen Anerkennung — eigene zusätzliche Maßnahmen zum Schutz der Spieler festlegen können;

B.

in der Erwägung, dass bei der Festlegung und Durchführung aller politischen Maßnahmen und Tätigkeiten der Union nach Artikel 35 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union die Verpflichtung enthält, ein hohes Gesundheitsschutzniveau sichergestellt werden muss;

C.

in der Erwägung, dass die DU nach Artikel 169 AEUV dazu verpflichtet ist, ein hohes Verbraucherschutzniveau sicherzustellen;

D.

in der Erwägung, dass angesichts des besonderen Charakters des Online-Glücksspielsektors der Schutz der menschlichen Gesundheit und der Verbraucher die wichtigsten Handlungsleitlinien bei Rechtsvorschlägen auf europäischer und nationaler Ebene sein sollten;

E.

in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten im Hinblick auf den Grundsatz der Subsidiarität das Recht haben, festzulegen, wie Online-Glücksspiele entsprechend ihren eigenen Werten und im allgemeinem Interesse liegenden Zielen unter Beachtung der Rechtsvorschriften der Union organisiert und reguliert werden;

F.

in der Erwägung, dass angesichts ihres besonderen Charakters und der Anwendung des Grundsatzes der Subsidiarität die Bereitstellung von Online-Glücksspieldiensten derzeit keinen sektorspezifischen Vorschriften auf europäischer Ebene unterliegt und Glücksspiele aus der Richtlinie zu Dienstleistungen und Verbraucherrechten ausgenommen wurden, allerdings einer Reihe von Sekundärrechtsakten der EU unterliegen, etwa der Datenschutzrichtlinie, der Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation und der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken;

G.

in der Erwägung, dass der Online-Glücksspielmarkt sich aufgrund der in diesem Bereich bestehenden Risiken bezüglich des Verbraucherschutzes und der Bekämpfung der organisierten Kriminalität von den anderen Märkten unterscheidet, was vom Gerichtshof der Europäischen Union schon wiederholt anerkannt wurde;

H.

in der Erwägung, dass der Gerichtshof bestätigt hat, dass die Bereitstellung von Glücksspielen eine Wirtschaftstätigkeit besonderer Art ist und dass darum Einschränkungen aus zwingenden Gründen des allgemeinen Interesses gerechtfertigt sein können, beispielsweise, um die Verbraucher zu schützen, Betrug vorzubeugen, gegen Geldwäsche vorzugehen oder die öffentliche Ordnung zu wahren und die öffentliche Gesundheit zu erhalten; in der Erwägung, dass Beschränkungen bei der Bereitstellung von Glücksspielen mit den im AEUV vorgesehenen Bestimmungen vereinbar sein müssen — vor allem müssen sie im Verhältnis zu den verfolgten Zielen stehen und dürfen nicht diskriminierend sein;

I.

in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten heute mehr denn je mit denselben Problemen in Bezug auf die negativen sozialen und wirtschaftlichen Folgen des illegalen Onlinespiels auf nationaler Ebene konfrontiert sind, wobei ihre vorrangigen Ziele im Schutz Minderjähriger und der sozial schwächeren Mitglieder der Gesellschaft sowie im Kampf gegen Spielsucht, Verbrechen und Steuerhinterziehung bestehen;

J.

in der Erwägung, dass der grenzüberschreitende Charakter von Online-Glücksspielen, die damit verbundenen Risiken für den Verbraucherschutz, die Betrugsprävention und die Strafverfolgung bei illegalen Tätigkeiten wie Geldwäsche und Spielabsprachen sowie die Bekämpfung der mit Glücksspiel verbundenen illegalen Tätigkeiten koordinierte Maßnahmen in den Mitgliedstaaten und auf EU-Ebene erfordern;

K.

in der Erwägung, dass es unerlässlich ist, neben Aufsichtsmechanismen auch Mechanismen zur eingehenden Prüfung von Sportwettbewerben und Geldströmen einzurichten;

L.

in der Erwägung, dass es derzeit eines umfassenden Überblicks über den Online-Glücksspielsektor im Hinblick auf Informationen und Daten zum inländischen und grenzübergreifenden, innereuropäischen und weltweiten, genehmigten und ungenehmigten Angebot bedarf;

M.

in der Erwägung, dass die Form der Werbung für Online-Glücksspiele in den Mitgliedstaaten unterschiedlich oder gar nicht geregelt ist;

Besonderer Charakter des Online-Glücksspielsektors und Verbraucherschutz

1.

ist der Ansicht, dass — mit Blick auf die Sicherstellung eines hohen Verbraucherschutzes, vor allem der am stärksten gefährdeten Verbraucher — ein faires und legales Angebot an Glücksspieldiensten, entsprechend der Festlegung der einzelnen Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Unionsrecht, die sozialen Kosten und die schädlichen Auswirkungen von Glücksspieltätigkeiten mindern könnte;

2.

weist darauf hin, dass Glücksspiele zu einer gefährlichen Abhängigkeit führen können, was in allen Legislativvorschlägen zum Schutz der Verbraucher berücksichtigt werden müsste;

3.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, gegen illegale Glücksspiele von Anbietern innerhalb der Mitgliedstaaten vorzugehen; fordert die Kommission in diesem Zusammenhang nachdrücklich auf, in ihren geplanten Empfehlungen zu Verbraucherschutz und Werbung die Mitgliedstaaten aufzufordern, Durchsetzungsmaßnahmen gegen illegale Glücksspielangebote zu treffen;

4.

ist der Ansicht, dass es einen gefährlichen Zusammenhang zwischen akuter wirtschaftlicher Not und vermehrtem Glücksspiel gibt; betont, dass aufgrund der derzeitigen äußerst schwierigen sozialen und wirtschaftlichen Bedingungen die Verbreitung von Glücksspielen insbesondere unter den ärmsten Bevölkerungsschichten sehr stark angestiegen ist und daher das Ausmaß der Spielsucht und des problematischen Spielverhaltens kontinuierlich genau beobachtet werden muss;

5.

bestätigt, dass Online-Glücksspiele eine Form der kommerziellen Verwertung von Sportveranstaltungen darstellen und dass die Mitgliedstaaten — während die Branche Hand in Hand mit technologischen Innovationen ständig wächst — bei der Kontrolle der Online-Glücksspielbranche auf Schwierigkeiten stoßen, was auf die besonderen Merkmale des Internets zurückzuführen ist, wodurch die Gefahr entsteht, dass Verbraucherrechte verletzt werden und die Branche im Zusammenhang mit der Bekämpfung der organisierten Kriminalität zum Gegenstand von Ermittlungen wird;

6.

unterstreicht, dass unabhängig davon, wie die Mitgliedstaaten entscheiden, das Angebot von Online-Glücksspielediensten auf nationaler Ebene zu organisieren und zu regulieren, ein hohes Verbraucherschutzniveau auf EU-Ebene in diesem Sektor sichergestellt werden muss; fordert die Kommission auf, weitere Maßnahmen zum Schutz gefährdeter Verbraucher auf EU-Ebene zu prüfen, etwa eine formalisierte Zusammenarbeit zwischen den Aufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten; betont, dass die Sachverständigengruppe dafür sorgen sollte, dass Minderjährige keinen Zugang zu Online-Glücksspielen erhalten; fordert die Mitgliedstaaten auf vorzuschreiben, dass diejenigen Anbieter, die über die Zulassung eines Mitgliedstaats verfügen, das Vertrauenssiegel der Regulierungsbehörde auf ihrer Website an einer sichtbaren, festgelegten Stelle platzieren;

7.

ersucht die Kommission darum, die Frage zu untersuchen, was getan werden kann, um der Praxis ein Ende zu setzen, dass einige in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassene Unternehmen Online-Glücksspieldienste zum Beispiel über Satellitenfernsehen oder Werbekampagnen in einem Mitgliedstaat vermarkten, in dem sie über keine Zulassung für das Angebot ihrer Dienste verfügen;

8.

verlangt, dass die Betreiber Minderjährige auf ihren Internetseiten klar, deutlich sichtbar und ausdrücklich darauf hinweisen, dass Online-Glücksspiele für sie gesetzlich verboten sind;

9.

hält es für notwendig, dafür zu sorgen, dass sozial Schwächere durch Glücksspiel nicht noch weiter in existenzielle Nöte kommen;

10.

ist der Ansicht, dass weitere Forschung und Daten notwendig sind, um zwanghaftes Glücksspielverhalten und die mit den verschiedenen Formen des Glückspiels verbundenen Risiken zu quantifizieren; fordert alle Mitgliedstaaten und die Kommission auf, weitere Untersuchungen zum besseren Verständnis eines problematischen Glückspielverhaltens in abgestimmter Weise durchzuführen; weist darauf hin, dass Glücksspielbetreiber eine Verantwortung haben und zur Prävention der Glücksspielsucht beitragen müssen;

11.

fordert die Kommission auf, in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten, gegebenenfalls über die Sachverständigengruppe, die Möglichkeit einer EU-weiten Interoperabilität zwischen den nationalen Selbstausschlussregistern zu prüfen, die einen Selbstausschluss und persönliche Verlust- und Zeitbegrenzungen ermöglichen und die den einzelstaatlichen Behörden und zugelassenen Glücksspielbetreibern zugänglich sind, sodass Kunden, die sich bei einem Glücksspielanbieter selbst ausschließen oder ihre persönlichen Höchsteinsätze nicht beachten, die Möglichkeit haben, sich auch bei allen anderen zugelassenen Glücksspielanbietern automatisch auszuschließen; betont, dass jeder Mechanismus zum Austausch personenbezogener Informationen zu Problemspielern strengen Datenschutzregelungen unterworfen werden muss; hebt hervor, wie wichtig es ist, dass die Sachverständigengruppe auf den Schutz der Bürger vor Spielabhängigkeit hinarbeitet; betont, dass, um Verbraucher für ihre eigenen Glücksspielaktivitäten zu sensibilisieren, dieses Register dem Verbraucher all die Informationen zeigen sollte, die mit seiner Glücksspielgeschichte im Zusammenhang stehen, und zwar immer dann, wenn er zu spielen beginnt;

12.

empfiehlt, eine klare Unterscheidung zwischen Glücksspielaktivitäten und anderen Formen der Online-Unterhaltung zu treffen; Dienste, bei denen eine Kombination charakteristischer Merkmale des Glücksspielsektors gegeben ist, müssen unter die geeigneten Rechtsvorschriften über Glücksspiele fallen und uneingeschränkt Mechanismen zur Alters- und Identitätsüberprüfung beachten;

13.

nimmt zur Kenntnis, dass Initiativen zur Selbstregulierung als geeignete Beiträge zur Festlegung gemeinsamer Normen dienen können; bekräftigt seinen Standpunkt, dass die Selbstkontrolle in einem so empfindlichen Bereich wie dem Glücksspiel die nationalen Vorschriften nur ergänzen, aber nicht ersetzen kann;

14.

fordert die Kommission auf, die Umsetzung einer verbindlichen Identifizierungskontrolle durch Dritte in Betracht zu ziehen, um Minderjährige oder Personen, die gefälschte Identitäten benutzen, vom Spielen auszuschließen; schlägt vor, dass dies unter anderem eine Kontrolle der Sozialversicherungsnummer, der Angaben zum Bankkonto oder anderer einmaliger Kennungen sein könnte, wobei diese Identifizierungskontrolle vor der Aufnahme einer Glücksspieltätigkeit erfolgen sollte;

15.

ist der Ansicht, dass die bei Online-Glücksspielen eingesetzte Software sicherer werden muss und gemeinsame Mindestanforderungen für die Zertifizierung auf EU-Ebene festgelegt werden sollten, um sicherzustellen, dass einheitliche Parameter und Standards angewandt werden;

16.

verweist angesichts der rasanten Entwicklung des Online-Umfelds darauf, dass wirksame Methoden zur Überwachung der Wetten entwickelt werden müssen, unterstreicht jedoch auch, dass dabei die persönlichen Daten der Nutzer gegen Missbrauch zu schützen sind;

17.

vertritt die Auffassung, dass es bei den gemeinsamen Normen für Online-Glücksspiele um die Rechte und Pflichten der Dienstleister und der Verbraucher gehen sollte, wobei ein hohes Schutzniveau für die Verbraucher — insbesondere Minderjährige und andere gefährdete Personen — sicherzustellen ist und irreführende und exzessive Werbung zu unterbinden ist; fordert die europäischen Vereinigungen der Glücksspielanbieter auf, selbstregelnde Verhaltenskodizes zu entwickeln und anzunehmen;

18.

fordert die Kommission auf, in ihre Empfehlung aufzunehmen, dass Glücksspielbetreiber verpflichtet sein sollten, den Einsatz von Selbstbeschränkungen zum Zeitpunkt der Registrierung sowie im Falle wiederholter Verluste aktiv zu fördern;

19.

empfiehlt die Einführung einheitlicher pan-europäischer gemeinsamer Sicherheitsnormen für elektronische Identifizierungs- und grenzübergreifende elektronische Prüfdienste; begrüßt den Kommissionsvorschlag für eine Richtlinie über elektronische Identifizierung und Authentifizierung, die eine Interoperabilität nationaler elektronischer Identifizierungssysteme, soweit vorhanden, ermöglichen wird; fordert deshalb, dass die Registrierungs- und Identifizierungsverfahren optimiert werden und deren Wirksamkeit erhöht wird, insbesondere um für einen wirksamen Identifizierungsmechanismus zu sorgen und zu verhindern, dass ein Spieler mehrere Konten unterhält und minderjährige Spieler Zugang zu Websites mit Online-Glücksspielen erhalten; empfiehlt den Austausch bewährter Verfahren zwischen den Mitgliedstaaten für Durchsetzungsmaßnahmen — wie etwa die Erstellung weißer und schwarzer Listen von illegalen Websites, die gemeinsame Bestimmung gesicherter und rückverfolgbarer Zahlungslösungen und Prüfung der Möglichkeit von Sperrmaßnahmen für Finanztransaktionen — um sicherzustellen, dass Verbraucher nicht in die Hände illegaler Betreiber geraten können;

20.

fordert die Mitgliedstaaten und die Betreiber auf, eine verantwortungsvolle Werbung für Online-Glücksspiele zu fördern; begrüßt die Initiative der Kommission, eine Empfehlung zur verantwortungsvollen Glücksspielwerbung anzunehmen; fordert die Kommission auf, gemeinsame Mindeststandards aufzunehmen, die ausreichenden Schutz für gefährdete Verbraucher bieten; empfiehlt, dass Werbung verantwortungsvoll sein sollte, klar vor der Gefahr einer Spielsucht warnen sollte und weder exzessiv noch in Inhalte eingebettet sein sollte, die sich speziell an Minderjährige richten oder bei denen eine erhöhte Gefahr besteht, dass sie sich an Minderjährige richten, was vor allem auf Werbung in sozialen Medien zutrifft;

21.

fordert, dass Maßnahmen zur Erlangung und Weiterentwicklung der Medienkompetenz von Kindern und Jugendlichen festgelegt und durchgeführt werden; ist der Auffassung, dass die Einführung von Schulkursen für Jugendliche zum bestmöglichen Umgang mit dem Internet die Nutzer in die Lage versetzen könnte, sich besser vor Abhängigkeit von Online-Glücksspieldiensten zu schützen;

22.

betont, dass Bildung, Beratungsdiensten und Eltern bei der Aufklärung über die Problematik und die Folgen von Online-Glücksspielen bei Jugendlichen eine wichtige Rolle zukommt;

23.

fordert die Europäische Kommission und die Mitgliedstaaten auf, wirksame Mechanismen einzuführen, um insbesondere junge Menschen auf die Gefahren der Spielsucht aufmerksam zu machen.

24.

fordert, dass sozial verantwortliche Werbung für Online-Glücksspiele nur für legale Spielangebote zulässig ist; ist der Auffassung, dass das Werben für Online-Glücksspieldienste mittels Vorspielens überzogener Gewinnmöglichkeiten, womit der Eindruck erweckt werden soll, dass Glücksspiele eine vernünftige Strategie sind, um die persönlichen Finanzen aufzubessern, stets unzulässig sein muss; ist der Ansicht, dass Werbung klare Informationen über die Folgen zwanghaften Glückspielverhaltens enthalten sollte;

25.

hebt hervor, dass die Festlegung eines unschädlichen Werbeformats und Regeln für ihre Verbreitung entscheidend dabei sind, Personen unter 18 Jahren vom Glücksspiel abzuhalten und der Entstehung problematischen oder zwanghaften Glücksspielverhaltens vorzubeugen;

26.

betont, dass Verbraucherschutzmaßnahmen durch eine Kombination von Durchsetzungsmaßnahmen zur Prävention und Durchsetzungsmaßnahmen zur Bekämpfung flankiert werden sollten, um den Kontakt von Bürgern zu nicht zugelassenen Betreibern zu verringern; verweist auf die Bedeutung einer gemeinsamen Definition von legalen Glücksspielbetreibern, damit die Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Unionsrecht nur Betreiber zulassen, die mindestens die folgenden Kriterien erfüllen und deshalb als legal eingestuft werden können:

(a)

der Betreiber muss über eine Zulassung verfügen, die ihn dazu berechtigt, im Mitgliedstaat des Spielers tätig zu sein,

(b)

der Betreiber gilt nach dem geltenden Recht in anderen Mitgliedstaaten nicht als illegal;

27.

ist der Ansicht, dass ein Registrierungsverfahren obligatorisch Höchstverlustgrenzen pro bestimmter Zeiteinheit vorsehen sollte, die durch den Spieler festzulegen sind; dieses Element sollte mindestens in Spielen vorhanden sein, die kurz nacheinander stattfinden;

Einhaltung der EU-Rechtsvorschriften

28.

unterstreicht, dass einerseits die Anbieter von Online-Glücksspielen in allen Fällen die nationalen Gesetze der Mitgliedstaaten, in denen diese Spiele betrieben werden, einhalten sollten, und andererseits die Mitgliedstaaten das ausschließliche Recht behalten sollten, alle Maßnahmen zu treffen, die sie für notwendig und gerechtfertigt erachten, um illegale Online-Glücksspiele zu bekämpfen, mit dem Ziel, die nationalen Rechtsvorschriften durchzusetzen und illegalen Anbietern den Marktzugang zu verwehren;

29.

erkennt das Recht der Mitgliedstaaten an, in Anwendung des Subsidiaritätsprinzips zu bestimmen, wie das Angebot an Glücksspieldiensten unter Einhaltung der Grundsätze des EU-Vertrags auf einzelstaatlicher Ebene organisiert und reguliert werden soll, sowie alle von ihnen als notwendig erachteten Maßnahmen gegen illegale Glücksspieldienste durchzusetzen; weist darauf hin, dass solche Rechtsvorschriften verhältnismäßig, konsistent, transparent und nicht diskriminierend sein müssen; stellt fest, dass eine kohärentere EU-Politik notwendig ist, um dem grenzüberschreitenden Charakter von Online-Glücksspielen zu begegnen;

30.

stellt fest, dass die Kommission eine Reihe von Mitgliedstaaten schriftlich aufgefordert hat, ausführliche Informationen über ihre geltenden Rechtsvorschriften zu Glücksspielen bereitzustellen; fordert die Kommission auf, den Dialog mit den Mitgliedstaaten fortzusetzen; nimmt die Arbeit der Kommission in den gegen eine Reihe von Mitgliedstaaten anhängigen Vertragsverletzungs- und Beschwerdeverfahren zur Kenntnis; fordert die Kommission auf, die Einhaltung der EU-Rechtsvorschriften und einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Verfahren weiterhin in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten wirksam zu kontrollieren und durchzusetzen und Vertragsverletzungsverfahren gegen jene Mitgliedstaaten einzuleiten, die offenbar gegen das EU-Recht verstoßen; respektiert die Entscheidung, die die Mitgliedstaaten in Bezug auf die Einrichtung von Monopolen in diesem Bereich getroffen haben, vorausgesetzt, dass sie im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs einer strengen staatlichen Kontrolle unterliegen und ein besonders hohes Maß an Verbraucherschutz sicherstellen und dass ihre Tätigkeiten mit den im allgemeinen Interesse liegenden Zielen vereinbar sind und die Glücksspielmöglichkeiten konsequent einschränken;

31.

fordert die Kommission, die Mitgliedstaaten und die Sachverständigengruppe für Glücksspieldienste auf, Maßnahmen und koordinierte Strategien auszuarbeiten und bewährte Verfahren auszutauschen, um den Steuerbetrug zu untersuchen und zu bekämpfen, den zugelassene Anbieter begehen, die auf dem EU-Markt tätig sind, jedoch ihren Sitz in Steueroasen in oder außerhalb der EU haben;

32.

nimmt die Risiken zur Kenntnis, die durch den Zugang der Verbraucher zu illegalen Online-Glücksspieldiensten entstehen könnten; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, im Rahmen der Arbeit der Sachverständigengruppe für Glücksspieldienste den sozialen Preis der Genehmigung regulierter Glücksspieltätigkeiten gegen die schädlichen Auswirkungen eines Rückgriffs der Verbraucher auf illegale Anbieter abzuwägen;

33.

unterstreicht, dass jene Mitgliedstaaten, die sich entschließen, ihren Online-Glücksspielsektor zu öffnen, für ein transparentes und rechtssicheres Antragsverfahren auf der Grundlage objektiver und nicht-diskriminierender Kriterien sorgen müssen, das mit den EU-Rechtsvorschriften vollständig vereinbar ist und einen ausreichenden Schutz für die Bürger und Verbraucher bietet;

Behördliche Zusammenarbeit

34.

fordert die Sachverständigengruppe für Glücksspieldienste und die Kommission auf, soweit wie möglich den Informationsfluss zwischen den Aufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten zu erleichtern, um den Austausch bewährter Verfahren und Informationen zur Erleichterung der Einrichtung eines gemeinsamen Systems zur Identifizierung der Spieler, Durchsetzungsmaßnahmen gegen illegale Anbieter, eine Stärkung des Verbraucherschutzes, verantwortungsvolle Werbung, die Aufstellung schwarzer und weißer Listen, die Verhinderung von Spielabsprachen und Mechanismen zum Selbstausschluss einschließlich von persönlichen Höchsteinsätzen beim Glücksspiel in der gesamten EU zu ermöglichen; fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass die Sachverständigengruppe bei der Entwicklung ihrer Tätigkeit bestmöglich von dem vorhandenen Fachwissen profitiert; fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, den Dialog über Online-Glücksspieldienste im Forum der Arbeitsgruppe des Rates zur Erbringung von Dienstleistungen wiederaufzunehmen;

35.

fordert die Kommission auf, in die Sachverständigengruppen und Konsultationen stets auch Experten einzubeziehen, die sich auf problematisches und pathologisches Spielverhalten spezialisiert haben;

36.

vertritt die Auffassung, dass die Zusammenarbeit und der Austausch bewährter Verfahren zwischen nationalen Experten aus dem Sozial- und Gesundheitsbereich, die sich mit pathologischem und problematischem Spielverhalten befassen, auf europäischer Ebene verstärkt werden sollte;

37.

hebt hervor, dass ein wirksamer Informationsaustausch zwischen den Ermittlungsbehörden zwar für eine erfolgreiche Strafverfolgung wichtig ist, Maßnahmen gegen Spielabsprachen aber mit den nationalen und europäischen Datenschutzgesetzen und -vorschriften vereinbar sein müssen;

38.

regt die Mitgliedstaaten an, im Rahmen der Sachverständigengruppe eng mit der Kommission und anderen Beteiligten zusammenzuarbeiten, um die Aktivitäten zur Bekämpfung des nicht zugelassenen Angebots von grenzüberschreitenden Glücksspieldiensten zu koordinieren, und den in der Mitteilung zum Online-Glücksspiel vorgesehenen Aktionsplan umzusetzen;

39.

stellt fest, dass die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten unentbehrlich ist, hält es aber auch für sehr wichtig, dass die Sachverständigengruppe für Glücksspiele eng mit allen Interessenträgern zusammenarbeitet, auch mit der Glücksspielbranche und Verbraucherorganisationen;

40.

hebt hervor, wie wichtig es ist, dass die Sachverständigengruppe auf transparentere und einfachere Verfahren hinarbeitet, um unnötigen Verwaltungsaufwand abzubauen, der die Kosten für legale Online-Glücksspielbetreiber in den Ländern unnötig erhöht, die ihre Märkte öffnen wollen; weist darauf hin, dass der Abbau des Verwaltungsaufwands nicht den Verbraucherschutz untergraben darf;

41.

ist der Ansicht, dass Maßnahmen ergriffen werden müssen, um die nationalen Steuerregelungen für Glücksspiele aneinander anzupassen, damit verhindert wird, dass aufgrund unverhältnismäßiger Steuervorteile die Verbreitung und Konzentration von Online-Glücksspieldiensten gefördert wird;

42.

regt die einzelstaatlichen Regulierungsbehörden in den Mitgliedstaaten, die Zulassungssysteme einführen wollen, an, sich über bewährte Verfahren auszutauschen, die die Anwendung einzelstaatlicher Glücksspiellizenzen, einschließlich technischer Normen für Spielgeräte, erleichtern würden; regt die zuständigen nationalen Regulierungsbehörden an, Glücksspielunternehmen nur dann in ihrem Hoheitsgebiet zuzulassen, wenn dieses Unternehmen nicht gegen das Recht eines anderen Mitgliedstaates verstößt, dessen Rechtsvorschriften vom Gerichtshof als rechtmäßig eingestuft wurden;

Geldwäsche

43.

hebt hervor, dass Online-Glücksspiele nicht bar bezahlt werden und dass — in Anbetracht der Abhängigkeit von drittparteilichen Finanzdienstleistern — zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen gegen Geldwäsche notwendig sind; betont, dass die nationalen für Glücksspiele zuständigen Behörden, die nationale Polizei und nationale Vollzugsbehörden eng zusammenarbeiten müssen, um Straftaten vorzubeugen;

44.

fordert die Kommission, die Mitgliedstaaten und die Sachverständigengruppe auf, wirksame Maßnahmen gegen Geldwäsche zu ergreifen; begrüßt in diesem Zusammenhang den Vorschlag, die Bestimmungen der Geldwäscherichtlinie auf alle Formen des Glücksspiels auszuweiten und fordert die zuständigen nationalen Behörden auf, dafür zu sorgen, dass Transaktionen, bei denen der Verdacht besteht, dass sie potentiell mit Geldwäsche oder kriminellen Aktivitäten in Verbindung stehen, entsprechend den Bestimmungen dieser Richtlinie gemeldet werden;

45.

fordert den Rat auf, die Verhandlungen über den Vorschlag der Kommission für eine Richtlinie zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (COM(2013)0045) zügig und ehrgeizig fortzusetzen und sich mit allen Arten von Glücksspielen, einschließlich Online-Glücksspielen, zu befassen, um gegen die kriminell motivierte Ausnutzung von Online-Sportwetten zu Geldwäschezwecken vorzugehen;

46.

betont, dass Systeme der zuverlässigen Registrierung und eindeutigen Überprüfung Schlüsselelemente bei der Verhütung von Missbrauch von Online-Glücksspielen wie Geldwäsche sind; weist darauf hin, dass für die Überprüfung der Identität bereits bestehende und sich entwickelnde Online-Strukturen, wie Online-Bank- und Kreditkarten-Identifizierungssysteme, genutzt werden können;

47.

ist der Ansicht, dass alle auf dem Gebiet der EU tätigen Online-Spielunternehmen als legitime Rechtssubjekte in der EU zu registrieren sind;

48.

betont, dass alle Mitgliedstaaten eine zuständige öffentliche Behörde einzurichten und zu benennen haben, die für die Überwachung von Online-Glücksspielen zuständig ist; hebt hervor, dass die Behörde auch zum Einschreiten ermächtigt ist, wenn verdächtige Online-Glücksspiele auftauchen; auch Spielunternehmen sollten verpflichtet werden, die Behörde über verdächtige Gewinnspieltätigkeiten zu informieren;

Integrität des Sports

49.

betont, dass beim Vorgehen gegen Spielabsprachen in Anbetracht ihres transnationalen Charakters eine wirksamere Zusammenarbeit zwischen allen Beteiligten, einschließlich öffentlicher Behörden, Strafverfolgungsbehörden, der Sportbranche, Glücksspielbetreiber, Glücksspielaufsichtsbehörden, Athleten und Fans, erforderlich ist, wobei in diesem Zusammenhang besonderes Augenmerk auch auf die Aufklärung und Prävention zu legen ist; begrüßt in diesem Zusammenhang die jüngste vorbereitende Aktion der Kommission von 2012, durch die transnationale Schulungsprojekte zur Bekämpfung von Spielabsprachen gefördert werden; stellt fest, dass Spielabsprachen in den Märkten für Offline- und Online-Glücksspiele und in Zusammenhang mit Online-Wetten in den meisten Fällen über Glücksspielbetreiber vorkommen, die in nicht regulierten Märkten außerhalb der EU niedergelassen sind;

50.

fordert einen Verhaltenskodex als Teil einer Selbstregulierungsmaßnahme, der es sämtlichen Mitarbeitern bei Sportveranstaltungen (insbesondere Spielern, Trainern, Schiedsrichtern, medizinischem und technischem Personal, Inhabern und Managern von Clubs), die direkt auf das Ergebnis Einfluss nehmen könnten, grundsätzlich verbietet, Wetten auf ihre eigenen Wettkämpfe oder Veranstaltungen abzuschließen; betont in diesem Zusammenhang ebenfalls, dass strenge und zuverlässige Systeme für die Alters- und Identitätsüberprüfung auf der Ebene der Mitgliedstaaten notwendig sind; fordert die Sportorganisationen dazu auf, mit Hilfe von Bildungskampagnen und Verhaltenskodizes Sportler, Schiedsrichter und Funktionäre von früher Jugend an darüber aufzuklären, dass die Manipulation von Sportergebnissen rechtswidrig ist;

51.

stellt fest, dass sich Bemühungen — wie etwa Verhaltenskodizes — zur Bekämpfung der Verwicklung von Sportorganisationen in korrupte Aktivitäten, wie Spielabsprachen oder Geldwäsche, an alle Gruppen von Beteiligten (Funktionäre, Eigentümer, Manager, Agenten, Spieler, Schiedsrichter und Fans) und alle Organisationen (Clubs, Ligen, Verbände usw.) richten müssen;

52.

fordert die Mitgliedstaaten auf, der Bekämpfung der Korruption im Sport eine höhere Priorität einzuräumen, und betont, dass stärker auf eine wirksame Durchsetzung der Gesetze geachtet werden muss; fordert die Verabschiedung wirksamer Maßnahmen auf nationaler Ebene, um Interessenkonflikten vor allem dadurch vorzubeugen, dass für alle Beteiligten aus der Welt des Sports Wetten verhindert werden, die auf Wettkämpfe durchgeführt werden, an denen sie beteiligt sind; fordert die Führungsgremien der Sportverbände auf, sich zu einer soliden Verwaltung zu verpflichten, um das Risiko zu verringern, Opfer von Ergebnisabsprachen zu werden; fordert die Kommission auf, in diesem Zusammenhang die Arbeit des Europarats zur Bewertung der Risiken bestimmter Wettarten zu berücksichtigen und die möglichen Risiken des „Spot-Fixing“ zu bewerten, bei dem es möglich ist, auf bestimmte Ereignisse während eines Wettbewerbs zu setzen, und entsprechend geeignete Maßnahmen zu ergreifen;

53.

fordert die Sportverbände und Glücksspielbetreiber auf, in einen Verhaltenskodex ein Verbot aufzunehmen, mit dem Wetten auf sogenannte Negativereignisse wie gelbe Karten, Strafstöße oder Freistöße während eines Spiels oder einer Veranstaltung untersagt werden; fordert die Mitgliedstaaten und Glücksspielbetreiber auf, sämtliche Live-Sportwetten zu verbieten, da sich diese als sehr anfällig für Spielabsprachen erwiesen haben und somit die Integrität des Sports gefährden;

54.

fordert eine Verpflichtung zur Zusammenarbeit und zum Austausch von Informationen über verdächtige Aktivitäten, sowohl auf nationaler als auch auf europäischer Ebene, zwischen Sportorganisationen, Behörden, Europol und Eurojust, um gegen kriminelle Tätigkeiten bei grenzübergreifenden Online-Glücksspielen vorzugehen;

55.

begrüßt es, dass die Kommission beabsichtigt, einen besseren Austausch bewährter Verfahren im Bereich der Bekämpfung von Spielabsprachen zu fördern; betont, wie wichtig die Unterstützung der Europäischen Union für die laufenden Arbeiten innerhalb des Europarats auf dem Weg zur Aushandlung eines internationalen Übereinkommens über den Schutz und die Förderung der Integrität des Sports ist; weist darauf hin, dass Spielabsprachen nicht immer mit Wetten in Zusammenhang stehen und dass dieser Aspekt von Spielabsprachen, die nicht mit Wetten in Zusammenhang stehen, auch ein Problem für die Integrität des Sports darstellt und deshalb ebenfalls angegangen werden muss; unterstreicht, dass eine verstärkte Zusammenarbeit auf EU- und weltweiter Ebene bei der Bekämpfung von Spielabsprachen erforderlich ist; fordert die Kommission auf, bei der Schaffung einer weltweiten Plattform für den Austausch von Informationen und bewährten Verfahren sowie bei der Koordinierung gemeinsamer Verhütungs- und Durchsetzungsmaßnahmen von Regulierungsbehörden, Sportorganisationen, der Polizei und Justizbehörden sowie Glücksspielbetreibern die Führung zu übernehmen;

56.

betrachtet ein konsequentes Vorgehen in Bezug auf strafrechtliche Sanktionen als unverzichtbar für einen gesamteuropäischen Ansatz zur Regulierung des Online-Glücksspielsektors und fordert die Mitgliedstaaten zu diesem Zweck auf, für ein Verbot betrügerischer Manipulationen der Ergebnisse zum finanziellen oder anderweitigen Vorteil zu sorgen, indem sie jede Gefährdung der Integrität der Wettbewerbe unter Strafe stellen, auch im Zusammenhang mit Wettgeschäften; fordert die Kommission auf, auf EU-Ebene Maßnahmen gegen das nicht regulierte Online-Glücksspiel zu ergreifen und den Kampf gegen Spielabsprachen zu unterstützen;

57.

stellt fest, dass Glücksspiele und Lotterien in einigen Mitgliedstaaten eine erhebliche Einnahmequelle sind, die gemeinnützigen und wohltätigen Zwecken und der Unterstützung von kulturellen Werken, dem Breitensport, Pferderennen und der Pferdezucht zugeführt werden können; unterstreicht ferner die Bedeutung dieses nachhaltigen Beitrags und dessen besondere Rolle, was bei den Diskussionen auf europäischer Ebene berücksichtigt werden sollte; bekräftigt seinen Standpunkt, dass Sportwetten eine Form der gewerblichen Verwertung sportlicher Wettkämpfe darstellen; empfiehlt, Sportwettkämpfe unbeschadet der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für diesen Bereich vor jeglicher nicht genehmigter kommerzieller Nutzung zu schützen, insbesondere durch Anerkennung der ausschließlichen Rechte von Sportorganisationen an den von ihnen ausgerichteten Wettkämpfen, sodass nicht nur angemessene Einnahmen zugunsten von Berufs- und Amateursportlern auf allen Ebenen sichergestellt sind, sondern auch der Kampf gegen Betrug, insbesondere Spielabsprachen, verstärkt werden kann;

58.

fordert mehr Zusammenarbeit auf europäischer Ebene, die von der Kommission zu koordinieren ist, um Betreiber von Online-Glücksspielen, die illegale Tätigkeiten wie Spielabsprachen oder Wetten über Juniorenwettbewerbe, an denen Minderjährige beteiligt sind, betreiben, zu ermitteln und aus dem Verkehr zu ziehen, und fordert die Online-Glücksspielbranche auf, sich durch Selbstregulierung an dieses Verbot zu halten;

59.

ermutigt die Mitgliedstaaten, ein Verbot für sämtliche Formen des sogenannten „Spot-Fixing“, wie etwa das Setzen auf Eckstöße, Freistöße, Einwürfe und gelbe Karten, in Betracht zu ziehen, da sich diese als sehr anfällig für Spielabsprachen erwiesen haben;

60.

fordert die Kommission auf, ein europäisches Warnsystem für die Regulierungsbehörden im Bereich des Glücksspiels einzurichten, um Informationen über Absprachen bei Sportveranstaltungen rasch auszutauschen;

61.

begrüßt transnationale Bildungsprojekte zur Bekämpfung von Spielabsprachen auf globaler Ebene;

62.

betont, dass Sportler wirksame Schutzmechanismen benötigen, um sich gegen Bestechungsversuche wehren zu können; dazu zählen der Schutz der seelischen und körperlichen Unversehrtheit der Sportler, angemessene Arbeitsbedingungen, der Schutz von Gehältern oder Bezügen sowie Teilnahmeverbote auf unterschiedlichen Wettkampfebenen für Sportorganisationen, die den genannten Verpflichtungen gegenüber ihren Sportlern nicht konsequent nachkommen;

63.

hebt hervor, dass Vorwürfe der Spielabsprache häufig in Verfahren vor staatlichen Gerichten und Sportschiedsgerichten behandelt werden und dass bei beiden Verfahren internationale prozessuale Mindeststandards, wie sie in Artikel 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention festgelegt sind, eingehalten werden müssen;

64.

fordert die strenge Regulierung oder das Verbot gefährlicher Arten des Glücksspiels, nachdem eine Bewertung auf der Ebene jedes Mitgliedstaats durchgeführt wurde;

o

o o

65.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission und den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.


(1)  Angenommene Texte, P7_TA(2013)0098.

(2)  Angenommene Texte, P7_TA(2012)0025.

(3)  ABl. C 153 E vom 31.5.2013, S. 35.

(4)  ABl. C 87 E vom 1.4.2010, S. 30.

(5)  Siehe in diesem Zusammenhang: Rechtssache C 275/92 Schindler, Randnr. 57 bis 60; Rechtssache C 124/97 Läärä und andere, Randnr. 32 und 33; Rechtssache C-67/98 Zenatti, Randnr. 30 und 31; Rechtssache C-243/01 Gambelli und andere, Randnr. 67; Rechtssache C-42/07 Liga Portuguesa, Randnr. 56; Verbundene Rechtssachen C 316/07, C 358/07 bis C 360/07, C 409/07 und C 410/07, Markus Stoß und andere, Randnr. 74; Rechtssache C 212/08, Zeturf Ltd, Randnr. 38; Rechtssache C-72/10 Costa, Randnr. 71; Rechtssache C 176/11, Zeturf Ltd, Randnr. 15; Verbundene Rechtssachen C 186/11 und C 209/11 Stanleybet und andere, Randnr. 44.


Mittwoch, 11. September 2013

9.3.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 93/52


P7_TA(2013)0350

Vom Aussterben bedrohte europäische Sprachen und Sprachenvielfalt

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. September 2013 zu vom Aussterben bedrohten europäischen Sprachen und der Sprachenvielfalt in der Europäischen Union (2013/2007(INI))

(2016/C 093/07)

Das Europäische Parlament,

gestützt auf Artikel 2 und Artikel 3 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union,

gestützt auf Artikel 21 Absatz 1 und Artikel 22 der Charta der Grundrechte,

in Kenntnis der Euromosaik-Studie der Kommission, in der bestätigt wird, dass europäische Sprachen aussterben, weil sie mit den vorhandenen Instrumenten nicht geschützt werden können,

in Kenntnis des UNESCO-Übereinkommens vom 17. Oktober 2003 zur Erhaltung des immateriellen Kulturerbes, das mündlich überlieferte Traditionen und Ausdrucksformen, einschließlich der Sprache als Träger des immateriellen Kulturerbes, umfasst,

unter Hinweis auf das Übereinkommen der UNESCO über den Schutz und die Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen vom 20. Oktober 2005,

in Kenntnis des Weltatlas der UNESCO zu bedrohten Sprachen,

unter Hinweis auf die Entschließung des Kongresses der Gemeinden und Regionen Europas des Europarats vom 18. März 2010 mit dem Titel „Minderheitensprachen — ein wertvolles Gut für die regionale Entwicklung“ (301/2010) (1),

unter Hinweis auf das Dokument Nr. 12423/2010, die Entschließung 1769/2010 und die Empfehlung 1944/2010 des Europarats,

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 18. September 2008 mit dem Titel „Mehrsprachigkeit: Trumpfkarte Europas, aber auch gemeinsame Verpflichtung“ (COM(2008)0566),

unter Hinweis auf die Empfehlung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zu Schlüsselkompetenzen für lebensbegleitendes Lernen (2),

in Kenntnis der Stellungnahme des Ausschusses der Regionen zum Thema „Schutz und Entwicklung alteingesessener sprachlicher Minderheiten im Rahmen des Vertrags von Lissabon“ (3),

in Kenntnis der Entschließung des Rates vom 21. November 2008 zu einer europäischen Strategie für Mehrsprachigkeit (4),

unter Hinweis auf die am 5. November 1992 zur Unterzeichnung aufgelegte Europäische Charta der Regional- oder Minderheitensprachen des Europarats,

unter Hinweis auf die allgemeine Erklärung der Sprachenrechte (1996),

unter Hinweis auf das Rahmenübereinkommen zum Schutz nationaler Minderheiten (1995),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 14. Januar 2004 zu der Erhaltung und der Förderung der kulturellen Vielfalt: die Rolle der europäischen Regionen und internationaler Organisationen wie der Unesco und des Europarates (5), sowie auf seine Entschließung vom 4. September 2003 zu den regionalen und weniger verbreiteten europäischen Sprachen — den Sprachen der Minderheiten in der Europäischen Union — unter Berücksichtigung der Erweiterung und der kulturellen Vielfalt (6),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 14. Januar 2003 zu der Rolle der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften im europäischen Aufbauwerk (7) und den darin enthaltenen Verweis auf die sprachliche Vielfalt in Europa,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 24. März 2009 zur Mehrsprachigkeit: Trumpfkarte Europas, aber auch gemeinsame Verpflichtung (8),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 25. September 2008 zu gemeinnützigen Bürger- und Alternativmedien in Europa (9),

gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Bericht des Ausschusses für Kultur und Bildung (A7-0239/2013),

A.

in der Erwägung, dass im Vertrag von Lissabon der Wahrung und Förderung des kulturellen und sprachlichen Erbes in seiner ganzen Vielfalt als einem der Ziele der Europäischen Union große Bedeutung beigemessen wird;

B.

in der Erwägung, dass die Vielfalt der Kulturen und Sprachen gemäß Artikel 22 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, in dem es heißt „Die Union achtet die Vielfalt der Kulturen, Religionen und Sprachen“, ein Grundprinzip der Europäischen Union darstellt;

C.

in der Erwägung, dass die Sprachenvielfalt gemäß den Artikeln 21 und 22 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union als Grundrecht anerkannt ist, woraus sich ergibt, dass der Versuch, einer einzigen Sprache absoluten Vorrang einzuräumen, eine Einschränkung und Verletzung der Grundwerte der Europäischen Union darstellt;

D.

in der Erwägung, dass vom Aussterben bedrohte Sprachen als Teil des kulturellen Erbes Europas gelten sollten und nicht als Vehikel für politische, ethnische oder territoriale Bestrebungen betrachtet werden dürfen;

E.

in der Erwägung, dass alle Sprachen Europas in Bezug auf Wert und Würde gleich sind, dass sie integraler Bestandteil seiner Kulturen und Gesellschaften sind und dass sie eine Bereicherung für die Menschheit darstellen;

F.

in der Erwägung, dass mehrsprachige Gesellschaften, in denen sozialer Zusammenhalt herrscht und die Sprachenvielfalt demokratisch gehandhabt wird und die nachhaltig zur Förderung der Pluralität beitragen, offener und besser in der Lage sind, ihre Sprachenvielfalt als Reichtum zu begreifen und daraus zu schöpfen;

G.

in der Erwägung, dass alle Sprachen, einschließlich der vom Aussterben bedrohten Sprachen, historische, soziale und kulturelle Kenntnisse und Fähigkeiten sowie eine Denk- und Schaffensweise widerspiegeln, die zum Reichtum und zur Vielfalt der Europäischen Union beitragen und die Grundlage der europäischen Identität darstellen; in der Erwägung, dass die Sprachenvielfalt als Gewinn und nicht als Last betrachtet und folglich unterstützt und gefördert werden sollte, zumal, wenn noch Sprachen gesprochen werden, die vom Aussterben bedroht sind;

H.

in der Erwägung, dass die Unesco in ihrem Weltatlas zu bedrohten Sprachen darauf hinweist, dass eine Sprache dann vom Aussterben bedroht ist, wenn sie eines oder mehrere der nachfolgenden wissenschaftlichen Kriterien nicht mehr erfüllt oder in Bezug auf diese Kriterien schwach abschneidet: Weitergabe der Sprache von Generation zu Generation; Gesamtzahl der Sprecher; prozentualer Anteil der Sprecher an der Gesamtbevölkerung; Verwendung der Sprache in verschiedenen öffentlichen und privaten Sektoren; Reaktion auf die neuen Medien; Verfügbarkeit von Lehr- und Unterrichtsmitteln zum Erlernen einer Sprache; Einstellung der Regierung und der Behörden zu Sprachen und Sprachenpolitik, einschließlich des offiziellen Status einer Sprache und deren Verwendung; Einstellung der Mitglieder einer Gemeinschaft gegenüber ihrer eigenen Sprache; Art und Qualität von Schriftstücken;

I.

in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten gemäß dem Übereinkommen der Unesco über den Schutz und die Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen geeignete Maßnahmen zum Schutz kultureller Aktivitäten, Güter und Dienstleistungen, darunter auch Maßnahmen im Hinblick auf die im Zusammenhang mit diesen Aktivitäten, Gütern und Dienstleistungen verwendeten Sprachen, ergreifen können, um die Vielfalt kultureller Ausdrucksformen sowohl im Hoheitsgebiet der Parteien dieses Übereinkommens als auch im Rahmen internationaler Übereinkommen zu fördern;

J.

in der Erwägung, dass die Europäische Charta der Regional- oder Minderheitensprachen des Europarats, die von 16 Mitgliedstaaten der Union ratifiziert worden ist, als Referenz für den Schutz vom Aussterben bedrohter Sprachen und als Instrument für den Schutz von Minderheiten dient — zwei der Kopenhagener Kriterien, die Staaten, welche der EU beitreten wollen, erfüllen müssen;

K.

in der Erwägung, dass es nach Angaben der Unesco in allen Ländern Europas, in den europäischen Überseegebieten und innerhalb der fahrenden Gemeinschaften der EU Sprachen gibt, die von Generation zu Generation lediglich mündlich überliefert werden und als vom Aussterben bedroht angesehen werden sollten; in der Erwägung, dass für einige vom Aussterben bedrohte europäische Sprachen, die von Gemeinschaften in Grenzregionen gesprochen werden, je nach Mitgliedstaat oder Region, in der die Sprecher dieser Sprachen leben, das Schutzniveau höchst unterschiedlich ist;

L.

in der Erwägung, dass deshalb in einzelnen Ländern und Regionen selbst solche Minderheiten- oder Regionalsprachen, die in den benachbarten Ländern Amts- und Mehrheitssprache sind, bedroht oder im Aussterben begriffen sind;

M.

in der Erwägung, dass die Vielfalt an Sprachen und Kulturen — ebenso wie die Artenvielfalt in der Natur — Teil des lebendigen europäischen Erbes ist, das für eine nachhaltige Entwicklung unserer Gesellschaften notwendig ist, und dass diese daher geschützt und vor dem Risiko des Aussterbens bewahrt werden müssen;

N.

in der Erwägung, dass mit der Achtung der Sprachenvielfalt ein positiver Beitrag zum sozialen Zusammenhalt geleistet wird, weil dadurch das gegenseitige Verständnis, das Selbstbewusstsein und die Offenheit zunehmen; in der Erwägung, dass mit der Sprachenvielfalt der Zugang zur Kultur gefördert wird, ein Beitrag zu Kreativität und zur Erlangung interkultureller Kompetenzen geleistet sowie die Zusammenarbeit von Völkern und Staaten vorangebracht wird;

O.

in der Erwägung, dass die Union gemäß Artikel 167 des Vertrags von Lissabon „einen Beitrag zur Entfaltung der Kulturen der Mitgliedstaaten unter Wahrung ihrer nationalen und regionalen Vielfalt“ leistet, und daher nicht nur Maßnahmen zur Wahrung und zum Erhalt des Reichtums ihres sprachlichen Erbes als Teil ihrer Vielfalt fördert, sondern neben den Maßnahmen der Mitgliedstaaten auch die Mehrung und die Förderung dieses Erbes vorantreibt;

P.

in der Erwägung, dass sich der Begriff der Sprachenvielfalt in der Europäischen Union nicht nur auf die Amtssprachen bezieht, sondern auch auf die der Amtssprache gleichgestellten Sprachen, die Regionalsprachen und die Sprachen, die in den jeweiligen Mitgliedstaaten nicht offiziell anerkannt sind;

Q.

in der Erwägung, dass zu der Kategorie der vom Aussterben bedrohten Sprachen auch solche Sprachen gehören, die nur in einem bestimmten Gebiet vom Aussterben bedroht sind, in dem die Zahl derjenigen, die diese Sprache sprechen, erheblich im Rückgang begriffen ist, sowie die Fälle, in denen den Statistiken aufeinander folgender Volkszählungen zufolge ein dramatischer Rückgang der Zahl der Menschen, die eine bestimmte Sprache sprechen, zu verzeichnen ist;

R.

in der Erwägung, dass auch Amtssprachen von Mitgliedstaaten in verschiedenen Gebieten der Union bedrohte Sprachen sein können;

S.

in der Erwägung, dass den vom Aussterben bedrohten Sprachen aufgrund der Dringlichkeit der Umstände besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden sollte, wobei in diesem Zusammenhang Multikulturalismus und Mehrsprachigkeit anerkannt werden und Maßnahmen zum Abbau von Vorurteilen gegenüber den vom Aussterben bedrohten Sprachen umgesetzt werden sollten; in der Erwägung, dass zudem auf nationaler und auf europäischer Ebene ein gegen Assimilation gerichtetes Konzept angenommen werden sollte;

T.

in der Erwägung, dass Unterricht in der Muttersprache am effizientesten ist;

U.

in der Erwägung, dass Kinder, die von klein auf ihre Muttersprache und parallel dazu eine Amtssprache erlernen, eine natürliche Begabung für das Erlernen mehrerer Sprachen besitzen und dass diese Mehrsprachigkeit für junge Europäer später ein großer Vorteil ist;

V.

in der Erwägung, dass die vom Aussterben bedrohten Sprachen in Europa weniger gefährdet sein dürften, wenn gewährleistet wird, dass die betreffende Sprache in der öffentlichen Verwaltung und in der Justiz grundsätzlich anteilig, gleichberechtigt und im Interesse der Vielfalt verwendet wird;

W.

in der Erwägung, dass die Erhaltung und Weitergabe einer Sprache sehr häufig durch informelles oder nicht formales Lernen erfolgt und dass es wichtig ist, die Rolle, die ehrenamtlich tätige Organisationen und künstlerische Kreise sowie Künstler in diesem Zusammenhang spielen, anzuerkennen;

X.

in der Erwägung, dass der Frage der vom Aussterben bedrohten Sprachen im Rahmen der Politik der Mehrsprachigkeit der Kommission nicht genug Aufmerksamkeit gewidmet wird; in der Erwägung, dass in den letzten beiden mehrjährigen Finanzrahmen (2000-2007 und 2007-2013) die finanzielle Unterstützung für diese Sprachen drastisch reduziert wurde, was zur weiteren Verschärfung der entsprechenden Probleme beigetragen hat, und dass dies im nächsten mehrjährigen Finanzrahmen (2014-2020) nicht so weitergehen darf;

1.

fordert die Europäische Union und die Mitgliedstaaten auf, sich intensiver mit der extremen Bedrohung, der viele als bedroht eingestufte europäische Sprachen ausgesetzt sind, zu befassen und sich voll und ganz für den Schutz und die Förderung der einzigartigen Vielfalt des sprachlichen und kulturellen Erbes der Union einzusetzen, indem sie für die betroffenen Sprachen von sich aus Wiederbelebungsmaßnahmen ergreifen und für diese Zwecke Mittel in angemessener Höhe bereitstellen; empfiehlt, mit diesen Maßnahmen bei den Unionsbürgern ein stärker ausgeprägtes Bewusstsein für den diesen Gemeinschaften innewohnenden sprachlichen und kulturellen Reichtum reifen zu lassen; empfiehlt den Mitgliedstaaten, auf der Grundlage gemeinsamer bewährter Verfahren, die in einigen Sprachgemeinschaften in Europa bereits praktiziert werden, Aktionspläne zur Förderung der vom Aussterben bedrohten Sprachen zu erstellen;

2.

fordert die Regierungen der Mitgliedstaaten auf, sämtliche Praktiken zu verurteilen, die durch die Diskriminierung der Sprache oder durch erzwungene oder verdeckte Assimilation gegen die Identität, den Gebrauch der Sprache und die Kulturinstitutionen der gefährdeten Sprachgemeinschaften gerichtet waren oder sind;

3.

fordert alle Mitgliedstaaten, die dies bisher noch nicht getan haben, auf, die Europäische Charta der Regional- oder Minderheitensprachen zu ratifizieren und umzusetzen; weist darauf hin, dass im Rahmen der Charta Maßstäbe für den Schutz vom Aussterben bedrohter Sprachen gesetzt werden und sie als eines der in den Kopenhagener Kriterien festgelegten Instrumente zum Schutz von Minderheiten fungiert, die Staaten erfüllen müssen, wenn sie der EU beitreten wollen;

4.

fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, ihren Verpflichtungen nachzukommen, die sie durch den Beitritt zum Unesco-Übereinkommen von 2005 über den Schutz und die Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen sowohl in ihrem eigenen Hoheitsgebiet als auch im Rahmen internationaler Übereinkommen eingegangen sind;

5.

fordert die Institutionen der EU auf, die Achtung der Sprachenvielfalt und insbesondere den Schutz der am stärksten bedrohten europäischen Sprachen de facto als Voraussetzungen zu formulieren, die alle Staaten erfüllen müssen, die die EU-Mitgliedschaft anstreben;

6.

fordert die Kommission, die Regierungen der Mitgliedstaaten und die regionalen Gebietskörperschaften auf, Programme aufzulegen, die darauf abzielen, den gefährdeten sprachlichen oder ethnischen Gemeinschaften mit mehr Toleranz zu begegnen, ihre sprachlichen und kulturellen Werte zu achten und ihnen gesellschaftliche Wertschätzung entgegenzubringen;

7.

weist die Regierungen der Mitgliedstaaten und die regionalen Gebietskörperschaften darauf hin, dass der Fortbestand einer gefährdeten Sprache mit der Erhaltung und Weiterentwicklung der sprachtragenden Gemeinschaft einhergeht und dass folglich bei der Gestaltung der politischen Maßnahmen zu ihrem Schutz neben den kultur- und bildungspolitischen Aspekten auch der wirtschaftlichen und sozialen Dimension Rechnung getragen werden muss;

8.

fordert die Kommission auf, Vorschläge für konkrete politische Maßnahmen zum Schutz der vom Aussterben bedrohten Sprachen vorzulegen; fordert die Kommission und den Rat darüber hinaus auf, die Politik und die Programme der Union im Rahmen ihrer Zuständigkeiten gemäß den Bestimmungen des Vertrags so anzupassen, dass bedrohte Sprachen und die Sprachenvielfalt im Zeitraum 2014–2020 unterstützt werden können und dabei Finanzierungsinstrumente der EU für den Zeitraum 2014–2020 zur Anwendung kommen, etwa Programme zur Dokumentation dieser Sprachen sowie Programme für Bildung und Berufsausbildung, soziale Inklusion, Jugend und Sport, Forschung und Entwicklung, das Programm für Kultur und Medien, die Strukturfonds (Kohäsionsfonds, EFRE, ESF, Europäische territoriale Zusammenarbeit, ELER) sowie alle Instrumente und Austauschplattformen zur Förderung der neuen Technologien, alle sozialen Medien und Multimediaplattformen, wobei auch die Schaffung von Inhalten und Anwendungen zu fördern ist; ist der Auffassung, dass im Rahmen dieser Instrumente Programme und Maßnahmen im Mittelpunkt stehen sollten, die — kulturell oder wirtschaftlich — positiv und breit aufgestellt sind, und zwar über ihre Gemeinschaft und ihre Region hinaus; fordert die Kommission auf, sich mit den administrativen und legislativen Hindernissen zu befassen, mit denen Vorhaben im Zusammenhang mit gefährdeten Sprachen aufgrund der geringen Größe der betroffenen Sprachgemeinschaften konfrontiert sind;

9.

weist darauf hin, dass kein Aufschub möglich ist, und fordert daher, dass die Mittel für Schutzmaßnahmen möglichst klar zugewiesen und ohne Umstand abgerufen werden können, damit diejenigen, die diese Mittel nutzen wollen, innerhalb eines gegebenen Zeitraums in die Lage versetzt werden, die vom Aussterben bedrohten Sprachen auch wirklich zu unterstützen;

10.

ist der Auffassung, dass die Europäische Union die Mitgliedstaaten darin unterstützen und fördern sollte, eine Sprachenpolitik zu verfolgen, die es Kindern ermöglicht, von klein auf die bedrohte Sprache als Muttersprache zu erwerben; betont, dass wissenschaftlich nachgewiesen wurde, dass die Förderung des Erwerbs einer oder mehrerer Sprachen Kindern bei der späteren Erlernung zusätzlicher Sprachen zugutekommen würde und gleichzeitig die Weitergabe von Sprachen von einer Generation zur nächsten fördern und Sprechern von bedrohten Sprachen praktische Unterstützung angedeihen lassen würde, was wiederum der Weitergabe einer Sprache von Generation zu Generation in Gegenden, wo diese bedroht sind, Auftrieb geben würde;

11.

plädiert dafür, vom Aussterben bedrohte Sprachen verstärkt zu unterrichten, und zwar mithilfe geeigneter Methoden für Lernende aller Altersgruppen sowie für den Fernunterricht, damit sich eine EU-Bürgerschaft auf der Grundlage von Multikulturalismus und sprachlicher Vielfalt herausbilden kann;

12.

nimmt die Programme der Kommission im Bereich Mehrsprachigkeit zur Kenntnis; ist der Auffassung, dass es Projektträgern möglich sein sollte, diese Chancen zu nutzen, und fordert die Kommission unter Hinweis darauf, dass die Sprachgemeinschaften, die um den Erhalt einer vom Aussterben bedrohten Sprache kämpfen, häufig zahlenmäßig kleine Bevölkerungsgruppen sind, auf, solchen Programmen nicht aufgrund einer niedrigen finanziellen Beteiligung, der begrenzten Anzahl von Begünstigten oder der geringen Größe des betreffenden Gebiets die Förderfähigkeit abzusprechen, sondern den Zugang zu solchen Programmen zu fördern sowie über die Programme und die Förderfähigkeit im Zusammenhang mit den Programmen zu informieren; fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, als Vermittler und Unterstützer dieser kleinen Sprachgruppen und -gemeinschaften zu agieren, die aus europäischen Mitteln finanziert werden sollen, weist jedoch gleichzeitig darauf hin, dass die EU-Mittel für die Förderung der Sprachenvielfalt weder zweckentfremdet noch zur Unterstützung von Maßnahmen eingesetzt werden sollten, bei denen vom Aussterben bedrohte Sprachen als Mittel zur Verfolgung anderweitiger politischer Ziele eingesetzt werden;

13.

vertritt die Auffassung, dass die Wiederbelebung von Sprachen ein langfristiges Vorhaben darstellt, in dessen Rahmen unterschiedliche, koordinierte Maßnahmen zu planen sind, bei denen mehrere Bereiche, insbesondere die Bildung (allen voran die Vor- und Grundschulbildung als wichtige Faktoren zusammen mit dem Sprachunterricht für die Eltern), Medienprogramme (mit der Möglichkeit, Rundfunk- und Fernsehanstalten einzurichten und auszubauen), die Verwaltung, der Bereich Kunst und alle Bereiche des öffentlichen Lebens eingebunden sind, weshalb die Mittel auch langfristig bereitgestellt werden müssen; ist der Auffassung, dass für die Ausarbeitung derartiger Programme, für den Austausch bewährter Verfahren zwischen Sprachgemeinschaften und für die Einführung von Bewertungsverfahren Unterstützung bereitgestellt werden sollte;

14.

weist erneut darauf hin, dass die Bemühungen, überwiegend mündlich gebrauchte Sprachen zu standardisieren, weitergeführt werden müssen;

15.

fordert die Mitgliedstaaten auf, der Hochschulbildung und der Forschung mehr Aufmerksamkeit zu widmen und diese zu unterstützen, wobei die vom Aussterben bedrohten Sprachen besonders in den Mittelpunkt gestellt werden sollten;

16.

ist der Auffassung, dass die neuen Technologien dazu dienen können, die Kenntnis, die Verbreitung, die Lehre und den Erhalt der vom Aussterben bedrohten europäischen Sprachen zu fördern;

17.

hält es für wichtig, dass vom Aussterben bedrohte Sprachen in der Familie von Generation zu Generation weitergegeben werden und dass das Erlernen von Sprachen, die vom Aussterben bedroht sind, erforderlichenfalls innerhalb eines spezifischen Bildungssystems gefördert wird; fordert die Mitgliedstaaten und die regionalen Gebietskörperschaften auf, zu diesem Zweck bildungspolitische Maßnahmen und Lehrmaterialien zu entwickeln;

18.

ist der Ansicht, dass es für die Wiederbelebung von Sprachen gleichermaßen wichtig ist, dass marginalisierte und überwiegend in den geschlossenen Kreis der Familie zurückgedrängte Sprachen auch öffentlich in der Gesellschaft gebraucht werden dürfen;

19.

fordert die Kommission auf, mit den internationalen Organisationen zusammenzuarbeiten, die Programme und Initiativen zum Schutz und zur Förderung vom Aussterben bedrohter Sprachen aufgelegt haben, unter anderem mit der Unesco und dem Europarat;

20.

empfiehlt, dass die Mitgliedstaaten die Entwicklung der am stärksten gefährdeten Sprachen beobachten und dass sich die staatlichen Stellen sowie die Gebietskörperschaften jener Gebiete mit eigener Sprache daran beteiligen, unabhängig davon, ob es sich um Amtssprachen handelt oder nicht;

21.

ist der Auffassung, dass die Medien, insbesondere die neuen Medien, beim Schutz der vom Aussterben bedrohten Sprachen eine wichtige Rolle spielen können, und zwar insbesondere für künftige Generationen; weist ferner mit Nachdruck darauf hin, dass auch neue Technologien für diese Zwecke eingesetzt werden könnten;

22.

fordert angesichts des Umstands, dass der Tod des letzten Sprechers einer Sprache gemeinhin gleichbedeutend mit deren Aussterben ist, insbesondere die lokalen Gebietskörperschaften zu Wiederbelebungsmaßnahmen auf, um hier Abhilfe zu schaffen;

23.

stellt fest, dass die Digitalisierung ein Mittel sein kann, dem Aussterben von Sprachen entgegenzuwirken, und fordert in diesem Zusammenhang die lokalen Gebietskörperschaften dazu auf, Bücher und Aufnahmen in diesen Sprachen sowie alle anderen Formen sprachlichen Erbes zusammenzutragen und im Internet bereitzustellen;

24.

schlägt vor, dass Gemeinschaften, in denen eine vom Aussterben bedrohte Sprache gesprochen wird, von der internationalen Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten zu der Erkenntnis bewegt werden sollten, dass die Verwendung und der Erhalt ihrer eigenen Sprache sowohl für ihre Gemeinschaft als auch für Europa einen Gewinn darstellt;

25.

fordert die Kommission auf, durch ihre verschiedenen Programme transnationale Netze und Initiativen sowie Maßnahmen von europäischer Dimension, die der Förderung bedrohter Sprachen dienen sollen, kontinuierlich zu unterstützen, und betont, dass sie sich aktiv daran beteiligen muss, den von der Unesco erstellten Weltatlas zu bedrohten Sprachen zu vervollständigen, in regelmäßigen Abständen zu veröffentlichen und einheitliche Indikatoren zu fördern, die es ermöglichen, den Zustand jeder Sprache und die Ergebnisse politischer Maßnahmen, die getroffen werden, um ihr Aussterben zu verhindern, zu beobachten;

26.

fordert die Kommission auf, die mit der Euromosaik-Studie begonnenen Untersuchungen fortzusetzen und Fälle zu ermitteln, in denen auf nationaler Ebene vorgreifend Maßnahmen getroffen wurden, die dazu geführt haben, dass eine europäische Sprache nicht mehr so stark vom Aussterben bedroht war; empfiehlt den Austausch von Wissen, Fachkenntnissen und bewährten Verfahren zwischen den einzelnen Sprachgemeinschaften, die Durchführung von Bewertungen der in den Mitgliedstaaten ergriffenen Maßnahmen zur Wahrung, zum Schutz und zur Förderung bedrohter Sprachen durch europäische Sprachnetzwerke und die Förderung bedrohter Sprachen sowie die Veröffentlichung entsprechender Empfehlungen durch die Kommission;

27.

fordert die Kommission auf, die Forschung im Bereich der vom Aussterben bedrohten Sprachen und den Erwerb sowie die Wiederbelebung dieser Sprachen zu unterstützen und die kognitiven und gesellschaftlichen Vorteile der Zwei- bzw. Mehrsprachigkeit von EU-Bürgern hervorzuheben;

28.

fordert alle Mitgliedstaaten, die dies noch nicht getan haben, zur Unterzeichnung und Ratifizierung der Europäischen Charta der Regional- oder Minderheitensprachen (1992) und des Rahmenübereinkommens zum Schutz nationaler Minderheiten (1995) auf;

29.

fordert die Kommission auf, Maßnahmen zum Schutz bedrohter Sprachen in der Union vorzusehen;

30.

fordert die Kommission ferner auf, Pilotprojekte, mit denen der Gebrauch bedrohter Sprachen gefördert wird, ebenso zu unterstützen wie Förderprogramme, die von den einzelnen Sprachgemeinschaften selbst entwickelt wurden;

31.

vertritt die Auffassung, dass die Union in ihren Beziehungen zu Drittstaaten die Sprachenvielfalt fördern muss, und zwar insbesondere in den Ländern, die der EU beitreten möchten;

32.

fordert die Kommission auf, spezifische europäische Maßnahmen im Hinblick auf den Erhalt, den Schutz und die Förderung bedrohter Sprachen in Erwägung zu ziehen;

33.

hält Programme zur Förderung der Mehrsprachigkeit für die politischen Strategien der EU gegenüber den Nachbar-/Bewerberländern und potenziellen Bewerberländern für wesentlich;

34.

ist der Auffassung, dass die Kommission bei der Unterstützung der Wiederbelebung der Sprachen vor allem Initiativen im Bereich der digitalen Medien, einschließlich der sozialen Medien, in den Vordergrund stellen sollte, damit gewährleistet ist, dass jüngere Generationen sich für die vom Aussterben bedrohten Sprachen engagieren;

35.

ist der Auffassung, dass die Kommission der Tatsache Rechnung tragen sollte, dass einige Mitgliedstaaten und Regionen den Fortbestand bestimmter Sprachen innerhalb ihrer Grenzen mit ihrer Politik gefährden, auch wenn diese Sprachen im europäischen Kontext nicht bedroht sind;

36.

weist auf die nützlichen Websites hin, auf denen Informationen zu EU-Programmen bereitgestellt werden, in deren Rahmen Mittel für Projekte zur Förderung vom Aussterben bedrohter Sprachen zur Verfügung gestellt werden, und fordert die Kommission auf, eine Ausschreibung in die Wege zu leiten, um diese Websites zu aktualisieren, damit die neuen Programme für den Zeitraum 2014–2020 dort erfasst werden, und mehr Informationen zu diesem Thema bereitzustellen, und zwar insbesondere für die betroffenen Sprachgemeinschaften;

37.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.


(1)  https://wcd.coe.int/ViewDoc.jsp?id=1671947&Site=DC

(2)  ABl. L 394 vom 30.12.2006, S. 10.

(3)  ABl. C 259 vom 2.9.2011, S. 31.

(4)  ABl. C 320 vom 16.12.2008, S. 1.

(5)  ABl. C 92 E vom 16.4.2004, S. 322.

(6)  ABl. C 76 E vom 25.3.2004, S. 374.

(7)  ABl. C 38 E vom 12.2.2004, S. 167.

(8)  ABl. C 117 E vom 6.5.2010, S. 59.

(9)  ABl. C 8 E vom 14.1.2010, S. 75.


9.3.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 93/58


P7_TA(2013)0351

Rechte des Parlaments im Verfahren zur Ernennung künftiger Exekutivdirektoren der Europäischen Umweltagentur

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. September 2013 mit Empfehlungen an die Kommission zu den Rechten des Parlaments im Verfahren zur Ernennung künftiger Exekutivdirektoren der Europäischen Umweltagentur — Änderung von Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 401/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Europäische Umweltagentur und das Europäische Umweltinformations- und Umweltbeobachtungsnetz (2013/2089(INL))

(2016/C 093/08)

Das Europäische Parlament,

gestützt auf Artikel 225 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

in Kenntnis des Artikels 9 der Verordnung (EG) Nr. 401/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Europäische Umweltagentur und das Europäische Umweltinformations- und Umweltbeobachtungsnetz (1),

in Kenntnis der Gemeinsamen Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission vom 19. Juli 2012 zu den dezentralen Agenturen,

in Kenntnis des gemeinsamen Konzepts im Anhang zur Gemeinsamen Erklärung zu den dezentralen Agenturen der EU vom 19. Juli 2012,

gestützt auf die Artikel 42 und 48 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (A7-0264/2013),

A.

in der Erwägung, dass die Verordnung (EG) Nr. 401/2009 keine Bestimmung enthält, die dem Europäischen Parlament das formale Recht gewährt, den für die Ernennung zum Exekutivdirektor der Europäischen Umweltagentur ausgewählten Bewerber anzuhören;

1.

fordert die Kommission auf, ihm auf der Grundlage von Artikel 192 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union so schnell wie möglich entsprechend den als Anlage beigefügten ausführlichen Empfehlungen einen Vorschlag für einen Unionsakt zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 401/2009 in Bezug auf das Verfahren zur Ernennung des Exekutivdirektors der Europäischen Umweltagentur zu unterbreiten;

2.

stellt fest, dass die genannten Empfehlungen mit den Grundrechten und dem Grundsatz der Subsidiarität in Einklang stehen;

3.

vertritt die Auffassung, dass der verlangte Vorschlag keine finanziellen Auswirkungen hat;

4.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung und die als Anlage beigefügten ausführlichen Empfehlungen der Kommission und dem Rat sowie der Europäischen Umweltagentur zu übermitteln.


(1)  ABl. L 126 vom 21.5.2009, S. 13


ANLAGE ZUR ENTSCHLIESSUNG:

AUSFÜHRLICHE EMPFEHLUNGEN IM HINBLICK AUF DIE AUSARBEITUNG EINER VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES ZUR ÄNDERUNG DER VERORDNUNG (EG) NR. 401/2009 ÜBER DIE EUROPÄISCHE UMWELTAGENTUR UND DAS EUROPÄISCHE UMWELTINFORMATIONS- UND UMWELTBEOBACHTUNGSNETZ IN BEZUG AUF DAS VERFAHREN ZUR ERNENNUNG DES EXEKUTIVDIREKTORS

A.   GRUNDSÄTZE UND ZIELE DES VERLANGTEN VORSCHLAGS

1.

Das Ziel dieses Vorschlags ist es, das Verfahren zur Ernennung des Exekutivdirektors der Europäischen Umweltagentur an die für die Ernennung der Exekutivdirektoren anderer Agenturen, wie der Europäischen Chemikalienagentur, der Europäischen Arzneimittel-Agentur und der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit, üblichen Verfahren anzugleichen, insbesondere um dem Europäischen Parlament das formale Recht zu gewähren, den vom Verwaltungsrat der Europäischen Umweltagentur für die Stelle ausgewählten Bewerber vor seiner Ernennung anzuhören.

B.   TEXT DES VERLANGTEN VORSCHLAGS

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 401/2009 über die Europäische Umweltagentur und das Europäische Umweltinformations- und Umweltbeobachtungsnetz in Bezug auf das Verfahren zur Ernennung des Exekutivdirektors

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 1,

unter Hinweis auf die Aufforderung des Europäischen Parlaments an die Europäische Kommission (1),

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (3),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 401/2009 über die Europäische Umweltagentur und das Europäische Umweltinformations- und Umweltbeobachtungsnetz (4) enthält keine Bestimmung, mit der dem Europäischen Parlament ein formales Recht zur Anhörung des für die Ernennung zum Exekutivdirektor der Europäischen Umweltagentur ausgewählten Bewerbers vor seiner Ernennung gewährt wird.

(2)

Entsprechend der Rahmenvereinbarung über die Beziehungen zwischen dem Europäischen Parlament und der Europäischen Kommission (5) sollten Personen, die für die Stelle eines Exekutivdirektors von Regulierungsagenturen benannt sind, zu Anhörungen der Ausschüsse des Parlaments kommen.

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 401/2009 ist eine kodifizierte Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 1210/90 des Rates vom 7. Mai 1990 zur Errichtung einer Europäischen Umweltagentur und eines Europäischen Umweltinformations- und Umweltbeobachtungsnetzes (6). Seit dem Inkrafttreten dieses Rechtsakts sind andere Verordnungen für die Errichtung anderer Agenturen erlassen worden, so wie insbesondere die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (7) in Bezug auf die Europäische Chemikalienagentur, die Verordnung (EG) Nr. 726/2004 (8) in Bezug auf die Europäische Arzneimittel-Agentur und die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 (9) in Bezug auf die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit, die die Bestimmung enthalten, dass der vom Verwaltungsrat der Agentur benannte Bewerber aufgefordert wird, eine Erklärung vor dem Europäischen Parlament abzugeben und Fragen seiner Mitglieder zu beantworten.

(4)

Es ist gängige Praxis, dass der vom Verwaltungsrat der Europäischen Umweltagentur für die Stelle des Exekutivdirektors benannte Bewerber umgehend zu einer Anhörung vor dem zuständigen Ausschuss des Europäischen Parlaments eingeladen wird.

(5)

Anders als bei neueren Verordnungen, mit denen andere Agenturen errichtet wurden, wie insbesondere die Europäische Chemikalienagentur, die Europäische Arzneimittel-Agentur und die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit, wird in Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 401/2009 auch nicht die Anforderung festgelegt, dass die Kommission den Bewerber für die Stelle des Exekutivdirektors der Europäischen Umweltagentur nach einem Aufruf zur Interessenbekundung auswählt, der im Amtsblatt der Europäischen Union und in anderen Zeitschriften bzw. im Internet veröffentlicht wurde.

(6)

Es ist daher angebracht, das Verfahren zur Ernennung der zukünftigen Exekutivdirektoren der Europäischen Umweltagentur an die Verfahren zur Ernennung der Exekutivdirektoren anderer Agenturen, insbesondere in Bezug auf die Rechte des Europäischen Parlaments, anzugleichen.

(7)

Die Verordnung (EG) Nr. 401/2009 sollte daher entsprechend geändert werden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 401/2009

Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 401/2009 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Agentur wird von einem Exekutivdirektor geleitet, der vom Verwaltungsrat auf der Grundlage einer von der Kommission im Anschluss an einen Aufruf zur Interessensbekundung im Amtsblatt der Europäischen Union, in anderen regelmäßig erscheinenden Veröffentlichungen oder im Internet vorgeschlagenen Liste von Bewerbern ernannt wird. Die Amtszeit des Exekutivdirektors beträgt fünf Jahre; Wiederernennung ist einmalig möglich.

Vor seiner Ernennung wird der vom Verwaltungsrat ausgewählte Bewerber aufgefordert, möglichst bald eine Erklärung vor dem Europäischen Parlament abzugeben und Fragen der Mitglieder des Parlaments zu beantworten.

Im Vorfeld dieser Anhörung vor dem Ausschuss für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit übermittelt der Kandidat einen schriftlichen Plan, in dem er seine Strategie für die fünfjährige Amtszeit vorstellt.“

Artikel 2

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu … am …

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

Im Namen des Rates

Der Präsident


(1)  ABl…

(2)  ABl…

(3)  ABl…

(4)  ABl. L 126 vom 21.5.2009, S. 13

(5)  ABl. L 304 vom 20.11.2010, S. 47

(6)  ABl. L 120 vom 11.5.1990, S. 1

(7)  Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1)

(8)  Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Festlegung von Gemeinschaftsverfahren für die Genehmigung und Überwachung von Human- und Tierarzneimitteln und zur Errichtung einer Europäischen Arzneimittel-Agentur (ABl. L 136 vom 30.4.2004, S. 1)

(9)  Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1)


9.3.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 93/61


P7_TA(2013)0364

Umsetzung der EU-Jugendstrategie 2010-2012

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. September 2013 zur Durchführung der EU-Jugendstrategie 2010-2012 (2013/2073(INI))

(2016/C 093/09)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 10. September 2012 mit dem Titel „Entwurf des gemeinsamen Berichts 2012 des Rates und der Kommission über die Umsetzung des erneuerten Rahmens für die jugendpolitische Zusammenarbeit in Europa (EU-Jugendstrategie 2010-2018)“ (COM(2012)0495) und das entsprechende Arbeitsdokument der Kommissionsdienststellen (SWD(2012)0256),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 18. Mai 2010 zu dem Thema „Eine EU-Strategie für die Jugend — Investitionen und Empowerment“ (1),

unter Hinweis auf Artikel 165 und 166 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission vom 23. November 2011 für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des EU-Programms „Erasmus für alle“ für allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport (COM(2011)0788),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 20. November 2012 zu dem Thema „Neue Denkansätze für die Bildung: bessere sozioökonomische Ergebnisse durch Investitionen in Qualifikationen“ (COM(2012)0669),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 15. September 2010 zu dem Thema „‚Jugend in Bewegung‘ — Eine Initiative zur Freisetzung des Potenzials junger Menschen, um in der Europäischen Union intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum zu erzielen“ (COM(2010)0477),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 29. April 2009 zu dem Thema „Eine EU-Strategie für die Jugend — Investitionen und Empowerment. Eine neue offene Methode der Koordinierung, um auf die Herausforderungen und Chancen einzugehen, mit denen die Jugend konfrontiert ist“ (COM(2009)0200) und das entsprechende Arbeitsdokument der Kommissionsdienststelle (SEC(2009)0549),

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission vom 5. Dezember 2012 mit dem Titel „Entwicklung eines Qualitätsrahmens für Praktika — Zweite Phase der Anhörung der Sozialpartner auf europäischer Ebene“ (COM(2012)0728),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Europa 2020: Eine Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum“ (COM(2010)2020),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 16. Dezember 2010 mit dem Titel „Europäische Plattform gegen Armut und soziale Ausgrenzung: Ein europäischer Rahmen für den sozialen und territorialen Zusammenhalt“ (COM(2010)0758),

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 12. Mai 2009 zu einem strategischen Rahmen für die europäische Zusammenarbeit auf dem Gebiet der allgemeinen und beruflichen Bildung („ET 2020“) (2),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12. Mai 2011 zu dem Thema „Jugend in Bewegung: Ein Rahmen für die Verbesserung der Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung in Europa“ (3),

gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Kultur und Bildung sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten und des Ausschusses für regionale Entwicklung (A7-0238/2013),

A.

in der Erwägung, dass die Zukunft Europas von seiner Fähigkeit abhängt, das Potenzial der Jugend freizusetzen,

B.

in der Erwägung, dass die Krise zu einer Zunahme unsicherer Beschäftigungsformen für junge Menschen geführt hat, da befristete Verträge, Teilzeitverträge und nicht vergütete Praktika allzu oft bestehende Arbeitsplätze ersetzen,

C.

in der Erwägung, dass die Jugendarbeitslosenquote in der EU im Februar 2013 insgesamt 23,5 % betrug; in der Erwägung, dass 2011 7,5 Millionen junge Menschen im Alter zwischen 15 und 24 Jahren und 6,5 Millionen Menschen im Alter zwischen 25 und 29 Jahren weder eine Arbeit hatten noch eine schulische oder berufliche Ausbildung absolvierten (NEET — Not in Education, Employment or Training),

D.

in der Erwägung, dass der wirtschaftliche Schaden aufgrund der Loslösung junger Menschen vom Arbeitsmarkt 2011 auf 153 Mrd. EUR geschätzt wurde, was 1,2 % des BIP der EU entspricht (4),

E.

in der Erwägung, dass alle jungen Menschen ein wesentlicher Teil der Gesellschaft sind und als solcher anerkannt werden sollten; in der Erwägung, dass es immer noch Ungleichheiten und verschiedene Arten von Diskriminierung gibt, die einen bedeutenden Einfluss auf das Leben junger Menschen und ihre spätere Entwicklung in der Gesellschaft haben,

F.

in der Erwägung, dass die anhaltende Wirtschaftskrise einen bedeutenden Einfluss auf das Leben von jungen Menschen im Hinblick auf ihr Wohlbefinden und ihre soziale Eingliederung, ihre Beschäftigung, ihren Zugang zu Wohnraum, ihre Gesundheit, ihre allgemeine und berufliche Bildung, ihre kulturellen Aktivitäten, ihre Freizeit und ihren Sport hat, und einen noch nie dagewesenen Mangel an Chancen für die jungen Menschen in der EU nach sich zieht; in der Erwägung, dass das ernsthafte Risiko besteht, dass in einem großen Teil Europas eine „verlorene Generation“ entsteht; in der Erwägung, dass aufgrund dieser bedenklichen Lage unverzüglich Maßnahmen, Programme und Aktionen sowie Strukturreformen notwendig sind; in der Erwägung, dass die sich verschlechternde Wirtschaftslage, insbesondere in den am schwersten von der Krise betroffenen Ländern, zu einer ungewollten Auswanderung junger Menschen führen kann, die sich in Form einer starken Abwanderung von Fachkräften äußern könnte und zu einer mittel- bis langfristigen Reduzierung des Wachstums-, Entwicklungs- und Innovationspotenzials des Herkunftslands führt,

G.

in der Erwägung, dass zahlreiche Mitgliedstaaten als Reaktion auf die Wirtschaftskrise strikte Sparmaßnahmen eingeführt haben, darunter erhebliche Kürzungen bei den Ausgaben für die allgemeine und berufliche Bildung und für Programme im Bereich des lebenslangen Lernens; in der Erwägung, dass sich diese Maßnahmen besonders auf die Jugendarbeitslosigkeit in bestimmten Mitgliedstaaten negativ auswirken, insbesondere in den südeuropäischen Mitgliedstaaten, was in den meisten Fällen zu einer massiven Abwanderung von Fachkräften aus diesen Regionen und somit zu einer Verstärkung der Ungleichheiten in der EU führt,

H.

in der Erwägung, dass die bestehenden Instrumente auf EU-Ebene weiterentwickelt werden müssen, um die Herausforderungen, mit denen die neue Generation konfrontiert ist, zu bewältigen, dass in dieser Hinsicht jedoch bisher nicht viel geschehen ist, unbeschadet der Tatsache, dass diese Instrumente noch weiter verbessert werden können; in der Erwägung, dass die EU-Jugendstrategie einen umfassenden Rahmen bietet und die Mitgliedstaaten diese Strategie umfassend nutzen müssen,

I.

in der Erwägung, dass die Zahl der NEETs in der EU gefährlich angestiegen ist; in der Erwägung, dass die Jugendarbeitslosigkeit in zahlreichen Mitgliedstaaten inakzeptabel hoch ist und auch die durchschnittlichen Arbeitslosenquoten in der gesamten Europäischen Union einen Höchststand erreicht haben, dass die verstärkte Auswanderung junger Menschen möglicherweise über die tatsächliche Höhe der Arbeitslosigkeit hinwegtäuscht und die tatsächlichen Zahlen unter Berücksichtigung von prekären Beschäftigungsbedingungen oder nicht angemeldeter Beschäftigung noch beunruhigender sind und dass die Dauer der Arbeitslosigkeit kontinuierlich steigt,

J.

in der Erwägung, dass die Bedingungen auf dem Arbeitsmarkt für junge Frauen noch immer sehr schlecht sind, obwohl sie die eindeutige Mehrheit der Teilzeit- und Zeitarbeitskräfte ausmachen,

K.

in der Erwägung, dass die wirtschaftlichen Verluste, die dadurch bedingt sind, dass die jungen Menschen weder eine Arbeit haben noch eine schulische oder berufliche Ausbildung absolvieren, im Jahr 2011 auf 153 Mrd. EUR geschätzt wurden, was 1,2 % des BIP der EU entspricht (5); in der Erwägung, dass dies eine schwerwiegende soziale und wirtschaftliche Belastung darstellt,

L.

in der Erwägung, dass die Wirtschaftskrise in der EU die Armut und soziale Ausgrenzung verstärkt, die insbesondere jüngere Generationen betreffen; in der Erwägung, dass die Folgen der Krise junge Menschen in ihren Möglichkeiten, ein unabhängiges Leben zu führen, einschränken und in extremen Fällen zu Unterernährung oder psychischen Problemen von jungen Menschen führen,

M.

in der Erwägung, dass die Arbeitslosenquote bei jungen Menschen bis zum Alter von 25 Jahren im März 2013 auf 23,5 % gestiegen ist und in der Europäischen Union aufgrund eines Missverhältnisses zwischen Qualifikationsangebot und -nachfrage (insbesondere im IKT-Sektor und im Gesundheitswesen) mehr als 2 Millionen Arbeitsplätze unbesetzt sind; in der Erwägung, dass die Initiative „EU-Kompetenzpanorama“ der Kommission begrüßt wird,

N.

in der Erwägung, dass es sowohl innerhalb der als auch zwischen den Mitgliedstaaten ein geografisches Missverhältnis in Bezug auf das Angebot und die Nachfrage von Arbeitsplätzen und Kompetenzen gibt,

O.

in der Erwägung, dass sich viele junge Menschen in informellen, befristeten und unsicheren Arbeitsverhältnissen befinden, die nicht ihren Qualifikationen oder Karrierezielen entsprechen und die keine langfristige Perspektive bieten; in der Erwägung, dass viele junge Menschen auch die Chance verpassen, die Kompetenzen und das Selbstvertrauen zu erwerben, die für ein berufliches Weiterkommen notwendig sind,

P.

in der Erwägung, dass junge Menschen beim Übergang von der Ausbildung in die Arbeitswelt aufgrund mangelnder Verbindungen zwischen den verfügbaren Ausbildungsprogrammen und dem Arbeitsmarkt mit immer größeren Schwierigkeiten konfrontiert werden; in der Erwägung, dass Initiativen für lebenslanges Lernen und generationsübergreifende Projekte nützliche Instrumente sind, durch die jungen Menschen in der gesamten EU Kompetenzen vermittelt werden können, die für einen Eintritt in den Arbeitsmarkt notwendig sind,

Q.

in der Erwägung, dass zu den demografischen Gruppen, die innerhalb der unternehmerisch tätigen Bevölkerung, insbesondere bei Gründern von neuen Unternehmen, unterrepräsentiert sind, junge Menschen, Frauen, Menschen mit Behinderungen und Zuwanderer gehören,

R.

in der Erwägung, dass die persönliche und soziale Entwicklung von jungen Menschen genauso wichtig ist wie ihre akademische und berufliche Entwicklung; in der Erwägung, dass junge Menschen eine aktive Rolle in der sozialen Infrastruktur der Mitgliedstaaten spielen und für nachhaltige und dynamische Gemeinschaften von zentraler Bedeutung sind,

S.

in der Erwägung, dass der Breitbandausbau in den Mitgliedstaaten verbessert werden muss, um digital ausgestattete Schulen bieten zu können,

T.

in der Erwägung, dass offene Bildungsressourcen die Qualität, Verfügbarkeit und Ausgewogenheit von Bildung verbessern und einen interaktiven, kreativen, flexiblen und personalisierten Lernprozess durch die Nutzung von IKT und neuen Technologien ermöglichen; in der Erwägung, dass eine offene Bildung eine langfristige Beschäftigungsfähigkeit durch die Unterstützung des lebenslangen Lernens fördert,

U.

in der Erwägung, dass die Nutzung neuer Technologien und sozialer Medien eine wichtige Methode der Kontaktaufnahme mit jungen Menschen und der Verbesserung ihrer Fähigkeit zur Teilnahme an der Gesellschaft und zur Beeinflussung der politischen und sozialen Prozesse ist,

V.

in der Erwägung, dass die wirtschaftlichen und sozialen Probleme, die durch eine auf Sparmaßnahmen ausgerichtete Reaktion auf die Krise seitens der EU verschärft worden sind, zu einer stärkeren Euroskepsis unter den Bürgern führen; in der Erwägung, dass junge Menschen die am stärksten gefährdete Gruppe der Gesellschaft sind,

W.

in der Erwägung, dass eine wirksame Jugendpolitik zur Entwicklung eines staatsbürgerlichen Bewusstseins bei jungen Menschen beitragen kann, das für ihre individuelle Emanzipation und ihre Teilnahme an der Gesellschaft als aktive Bürgerinnen und Bürger außerordentlich wichtig ist,

X.

in der Erwägung, dass der strukturierte Dialog als erster Schritt hin zur Einrichtung eines wirksamen und fruchtbaren Dialogs zwischen jungen Menschen, Jugendorganisationen, der EU und nationalen Institutionen angesehen werden sollte, der kontinuierlich verbessert und weiterentwickelt werden muss,

Bewertung der Wirksamkeit der EU-Jugendstrategie

1.

begrüßt die Mitteilung der Kommission über die Umsetzung des erneuerten Rahmens für die jugendpolitische Zusammenarbeit in Europa (EU-Jugendstrategie 2010-2018);

2.

weist auf den Vorschlag der Kommission hin, dass die Finanzmittel für jugend- und bildungspolitische Maßnahmen im Rahmen der laufenden Verhandlungen über den neuen Mehrjährigen Finanzrahmen aufgestockt werden müssen, um den aktuellen und zukünftigen Herausforderungen begegnen zu können; betont, dass die Kommunikation zwischen Arbeitsgruppen für die Jugend von grundlegender Bedeutung ist und gefördert werden sollte, ebenso wie die Kommunikation über die ergriffenen Maßnahmen und bisher erzielten Ergebnisse;

3.

ist der Ansicht, dass die im zukünftigen MFR für die Bekämpfung der Jugendarbeitslosigkeit zugewiesenen Mittel (d. h. 6 Mrd. EUR) unzureichend sind und im Rahmen der Verhandlungen deutlich aufgestockt werden sollten;

4.

fordert den Rat auf, den Fokus noch stärker auf junge Menschen zu legen, indem junge Menschen in allen EU-Programmen im Rahmen des zukünftigen MFR als Priorität erachtet werden;

5.

hält es für bedauerlich, dass sich die ehrgeizigen Versprechen des Europäischen Rates im Hinblick auf die Unterstützung junger Menschen nicht in einem entsprechenden finanziellen Engagement niedergeschlagen haben; stellt fest, dass es sich bei einem Großteil des 2012 angekündigten „Wachstumspakets“ um eine partielle Neuzuteilung von bereits zugesagten und gebundenen Strukturfondsmitteln handelt;

6.

bedauert die ambivalente Haltung des Rates, der einerseits zusätzliche Fördermittel für junge Menschen befürwortet und andererseits die Verhandlungen über Zahlungen im Rahmen des Berichtigungshaushaltsplans für 2013 verzögert und damit die Mittel für Erasmus-Stipendien gefährdet; fordert den Rat auf, eine konstruktivere Haltung einzunehmen und nicht in jedem Jahreshaushaltsplan eine größere Lücke zwischen Mitteln für Zahlungen und Mitteln für Verpflichtungen entstehen zu lassen;

7.

ist der Ansicht, dass die offene Methode der Koordinierung (OMK) für die Festlegung jugendpolitischer Maßnahmen geeignet ist; bekräftigt seine Forderung nach einer stärkeren Zusammenarbeit der EU-Organe in Bezug auf Jugendfragen; fordert eine stärkere Beteiligung des Europäischen Parlaments; betont, dass die OMK von einem starken politischen Willen auf der Seite der Mitgliedstaaten getragen werden muss, um die bestmöglichen Ergebnisse zu erzielen;

8.

ist enttäuscht darüber, dass kaum Fortschritte erzielt wurden, obwohl die Mitgliedstaaten im ersten Zyklus der EU-Jugendstrategie aufgefordert wurden, spezifische Maßnahmen zu entwickeln; weist darauf hin, dass sich die Lage in vielen Fällen verschlechtert hat und dass es in zahlreichen Mitgliedstaaten keine spezifische Jugendstrategie gibt;

9.

nimmt die Auswirkungen des ersten Zyklus der Jugendstrategie (2010-2012) zur Kenntnis; betont, dass der von der Kommission, den Mitgliedstaaten und den betroffenen Beteiligten geschaffene Rahmen für eine sektorübergreifende Einbindung durchaus einen guten Start darstellte, dass er aber künftig durch einen verbesserten Zugang zu Beschäftigung und allgemeiner sowie beruflicher Bildung noch weiter ausgebaut werden muss, um Armut und Ausgrenzung zu bekämpfen; betont ferner, dass gleichzeitig ein sektorübergreifender Ansatz zu verfolgen ist, mit dem die bewährten Verfahren in den relevanten Sektoren verbreitet werden können;

10.

betont die Bedeutung des strukturierten Dialogs; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, das Konzept weiterzuentwickeln und sinnvolle und kohärente Folgemaßnahmen zu den Empfehlungen sicherzustellen, die junge Menschen mit ihren ministeriellen und institutionellen Ansprechpartnern entwickeln; schlägt weiterhin vor, direkt mit Jugendorganisationen und den keiner Organisation angehörenden Jugendlichen auf lokaler oder regionaler Ebene Kontakt aufzunehmen und so sicherzustellen, dass ihre Stimme nicht verloren geht und dass die Umsetzung der politischen Maßnahmen zu einer positiven Entwicklung und zur Stärkung junger Menschen führt;

11.

ist der Ansicht, dass die Entwicklung von eindeutigen und benutzerfreundlichen Indikatoren in Bezug auf die Lage der jungen Menschen und der Jugendpolitik weiter verbessert werden kann, insbesondere was die Unabhängigkeit und Beteiligung junger Menschen angeht, um die Auswirkungen der Maßnahmen, die im Rahmen der EU-Jugendstrategie eingeleitet werden, besser zu bewerten;

12.

fordert die Mitgliedstaaten auf, wissens- und faktengestützte Berichte über die soziale Lage und Lebensumstände von jungen Menschen herauszugeben und hierzu nationale Aktionspläne zu erstellen und sie konsequent umzusetzen;

13.

betont, dass — von frühster Kindheit an — besonderes Augenmerk auf die sensiblen Bevölkerungsgruppen gerichtet werden muss, die stark von sozialer Ausgrenzung bedroht sind, einschließlich NEETs sowie benachteiligter Jugendlicher, wobei ihnen merkliche und greifbare Beschäftigungsmöglichkeiten eröffnet werden müssen und ihre aktive Teilnahme an der Gesellschaft zu fördern ist;

14.

erkennt an, dass ein bereichsübergreifender und ausgeglichener Ansatz für die acht Aktionsfelder der EU-Jugendstrategie erforderlich ist; fordert, dass die Maßnahmen im Bereich der Jugendpolitik in Krisenzeiten nach Prioritäten geordnet werden, die auf der Stimme und den Zielen junger Menschen basieren und nach ihnen gestaltet sind;

Herausforderungen für den nächsten Zyklus:

Allgemeine und berufliche Bildung, Innovation und Finanzierung

15.

begrüßt das neue EU-Programm für allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport; betont die Notwendigkeit einer soliden Finanzierung für dieses Programm sowie eines eigenen Kapitels und einer eigenen Mittelausstattung für den Bereich Jugend;

16.

betont, dass sich die Mitgliedstaaten und Unternehmen stärker bemühen sollten, in die richtigen Kompetenzen zu investieren und die Formen der beruflichen Bildung zu diversifizieren, für die auf dem Arbeitsmarkt eine Nachfrage besteht (insbesondere im Technologiebereich), indem flexiblere Lehrpläne geschaffen und Unternehmertum sowie Querschnittskompetenzen integriert werden, um sich besser an die zukünftigen Entwicklungen des Arbeitsmarktes anzupassen; betont, wie wichtig es ist, die Jugendmobilität zu verbessern, insbesondere durch das frühzeitige Erlernen von Fremdsprachen; fordert die Mitgliedstaaten auf, duale Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung zu schaffen, um effektiv die allgemeine Bildung mit der Nachfrage auf dem Arbeitsmarkt zu verbinden und die Jugendarbeitslosigkeit zu verringern;

17.

fordert die Mitgliedstaaten auf, die uneingeschränkte Übertragbarkeit aller erworbenen Sozialansprüche sicherzustellen, damit der soziale Schutz junger Arbeitnehmer, die die Mobilität nutzen, nicht gefährdet ist;

18.

betont die Vorteile des Wissensdreiecks und fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, mehr Initiativen zu ergreifen und die Wechselbeziehungen zwischen den drei Seiten des Dreiecks zu verstärken und dadurch sicherzustellen, dass das Zusammenwirken von Forschung, Bildung und Innovation dazu beitragen kann, Arbeitsplätze und Wachstum zu schaffen;

19.

weist darauf hin, dass das neue Programm „Horizont 2020“ ein geeigneter Rahmen für die Förderung von Forschung, Innovation und wissenschaftlicher Spitzenleistung ist; warnt jedoch davor, dass Ausgabenkürzungen im Bildungsbereich in einigen Mitgliedstaaten das Erreichen seiner Ziele gefährden; fordert die Mitgliedstaaten auf, die wichtigsten Prioritäten des Programms festzulegen und das Programm umfassend zu nutzen;

20.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Methoden zur Steigerung der Innovation in nationalen Lehrplänen auf Schulebene zu untersuchen und vorzuschlagen;

21.

fordert die Mitgliedstaaten auf, die berufliche Bildung, Orientierung, Lehrlingsausbildung und Praktika zu stärken und bestehende grenzübergreifende Hindernisse zu beseitigen, damit diese Form der Bildung auf der Grundlage der Gleichheit bewertet wird, ihre Verbindungen mit anderen Bildungswegen für das lebenslange Lernen verbessert werden und das Angebot und die Nachfrage beruflicher Ausbildungschancen für junge Menschen besser aufeinander abgestimmt und somit Mobilität und Beschäftigungsfähigkeit (insbesondere in Grenzgebieten) verbessert werden;

22.

betont, dass geographische Ungleichgewichte zwischen Arbeitsplatzangebot und -nachfrage in und zwischen den Mitgliedstaaten behoben werden müssen, insbesondere durch Änderungen am Europäischen Portal für berufliche Mobilität (EURES), um die Beschäftigungsmöglichkeiten für junge Menschen zu verbessern;

23.

betont die Notwendigkeit eines strategischen Einsatzes der EU-Strukturfonds zugunsten der regionalen Entwicklung, der Wettbewerbsfähigkeit und der Schaffung guter Ausbildungsplätze und Praktika sowie zukunftsfähiger und sicherer Arbeitsplätze, die jungen Menschen die größtmöglichen Chancen für eine Erwerbstätigkeit eröffnen, bei der die Arbeitnehmerrechte in allen Mitgliedstaaten geachtet werden, damit unsichere Arbeitsverhältnisse und Armut erheblich reduziert werden können; betont, dass gegebenenfalls eine wirtschaftliche Diversifizierung zugunsten von Branchen mit hoher Wertschöpfung erfolgen sollte, und dass ländlichen und benachteiligten Gebieten besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden muss;

24.

ist der Ansicht, dass zur Bekämpfung der Jugendarbeitslosigkeit die Einbeziehung von regionalen und lokalen Behörden bei der Ausarbeitung und der Umsetzung der geeigneten politischen Maßnahmen von grundlegender Bedeutung ist;

25.

vertritt die Ansicht, dass die derzeit hohen Arbeitslosenraten bestimmter Mitgliedstaaten durch gezielte nationale und regionale Strategien, mit denen den Unternehmen Anreize für die Einstellung junger Arbeitnehmer gegeben werden, hätten vermieden werden können;

26.

stellt fest, dass neben den Beschäftigungsstrategien der EU auch den Kommunen und Regionen eine wichtige Rolle zukommt, wenn es darum geht, lokale Arbeitsmärkte zu beurteilen, ihre Bedürfnisse im Voraus zu ermitteln und Programme speziell für junge Menschen zu entwickeln; betont die Bedeutung junger Menschen innerhalb ihrer Gemeinschaften, auch in Inselregionen und Gebieten in äußerster Randlage; fordert die örtlichen und regionalen Behörden auf, aktive Bürgerschaft zu fördern und dafür zu sorgen, dass Vertreter von Jugendlichen oder Jugendverbänden an den verschiedenen von der EU vorgeschlagenen Initiativen teilnehmen;

27.

betont die positive Rolle von offenen Bildungsformen und Fernuniversitäten im Lernprozess und beim Erwerb neuer Fähigkeiten durch Studenten, darunter junge Erwachsene, die zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit unerlässlich sind; betont, dass lebenslanges Lernen eine dynamische Form des Lernens ist, um Wissen gemäß den aktuellen Bedürfnissen und Interessen der Teilnehmer zu vermitteln;

28.

betont, wie wichtig der Erwerb von Querschnittskompetenzen, wie etwa von IKT-Kompetenzen, Führungsqualitäten, kritischem Denken und Fremdsprachenkenntnissen, ist, zum Beispiel durch ein Auslandsstudium, um die Perspektiven von jungen Menschen auf dem Arbeitsmarkt und ihre Anpassungsfähigkeit an zukünftige Entwicklungen des Arbeitsmarkts zu verbessern;

29.

unterstreicht die Bedeutung der informellen und nicht formalen Bildung für die Herausbildung von Werten, Fähigkeiten und Kompetenzen für junge Menschen sowie für die bürgerschaftliche Erziehung und die demokratische Beteiligung; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, ein System zu entwickeln, dass die durch informelle und nicht formale Bildung, Freiwilligentätigkeit, Praktika und Sozialarbeit erworbenen Kompetenzen anerkennt, und Aktivitäten dieser Art im Rahmen der neuen Programme für Bildung, Jugend und bürgerschaftliche Erziehung zu unterstützen;

30.

ist der Auffassung, dass es immer noch Raum für die Entwicklung des „Peer Learning“ auf dem Gebiet der allgemeinen und beruflichen Bildung als Möglichkeit zur Förderung des Austauschs von bewährten Verfahren zwischen den Mitgliedstaaten gibt;

31.

begrüßt die jüngst von den Mitgliedstaaten und vom Rat eingegangenen Verpflichtungen, neue Jugendinitiativen mit konkreten Fördermaßnahmen ins Leben zu rufen; fordert den Rat auf, in allen Mitgliedstaaten im Rahmen eines „New Deal“ für junge Menschen ähnliche Strategien auf den Weg zu bringen;

32.

betont die Notwendigkeit, Frauen dazu zu ermutigen, Laufbahnen einzuschlagen, die im Allgemeinen als typisch „männlich“ angesehen werden, insbesondere im IT-Sektor;

33.

vertritt die Ansicht, dass frühzeitige Interventionen und eine vorausschauende Arbeitsmarktpolitik eine Schwerpunktverlagerung in dem Sinne bedeuten, dass man sich weniger mit den Symptomen einer mehrere Generationen betreffenden Deprivation und eher mit der Ermittlung und Bewältigung der Risiken in den frühen Lebensphasen befasst, um Arbeitslosigkeit zu verhindern und die Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu erleichtern; macht besonders auf die Personengruppen aufmerksam, die am meisten ausgegrenzt und von Arbeitslosigkeit bedroht sind;

34.

macht auf die Probleme der Ungleichheit auf Schulebene und des Schuleschwänzens und die Notwendigkeit der Verringerung der Anzahl an Schulabbrechern in der gesamten EU aufmerksam; betont die Notwendigkeit von mehr Fördermitteln, um einen gerechten Zugang zu Bildung zu gewährleisten und die Anzahl an Schulabbrechern zu verringern; weist auf die Notwendigkeit hin, die Verbindungen und die Zusammenarbeit zwischen den Akteuren in Bildung, beruflicher Ausbildung und Jugendarbeit zu verbessern; fordert flexible Lernlaufbahnen auf der Ebene der EU und auf nationaler Ebene;

35.

hält den Übergang von Schul- und Berufsbildung in das Berufsleben für einen besonders wichtigen Moment im Leben junger Menschen, da der Start in eine Berufskarriere eine große Bedeutung für ihre künftige Weiterentwicklung hat; betont in diesem Zusammenhang die wichtige Rolle, die die frühkindliche Entwicklung dabei spielen kann, den generationenübergreifenden Teufelskreises eines niedrigen Bildungsniveaus bei benachteiligten Kindern zu durchbrechen; fordert die Mitgliedstaaten auf, die Dienste für eine frühzeitige Beratung und Begleitung dieses Prozesses auszubauen, damit die Fähigkeit von jungen Menschen, eine angemessene und wissensbasierte Entscheidung über ihre berufliche Zukunft zu treffen, verbessert wird, zumal es dadurch auch leichter für sie ist, die notwendigen Fähigkeiten zu erwerben, um in für den Arbeitsmarktbedarf relevanten Bereichen eine Beschäftigung zu finden; weist dabei nachdrücklich auf das Potenzial der „grünen Wirtschaft“, des Gesundheits- und Sozialwesens und des IKT-Sektors für die Schaffung von Arbeitsplätzen hin;

36.

betont, wie wichtig es ist, die Strategien für die Erleichterung des Übergangs von der Ausbildung ins Berufsleben zu verbessern, indem hochwertige Ausbildungen und Praktika sichergestellt werden;

37.

fordert die Mitgliedstaaten auf, junge Menschen anzusprechen, die derzeit weder eine Arbeit haben noch eine schulische oder berufliche Ausbildung absolvieren, um ihnen eine hochwertige allgemeine und berufliche Bildung zu bieten, damit sie die Kompetenzen und Erfahrungen erwerben können, die sie brauchen, um eine Beschäftigung zu finden, auch dadurch, dass einigen der Wiedereintritt in das Bildungssystem ermöglicht wird;

38.

fordert, dass jungen Häftlingen besondere Aufmerksamkeit gewidmet wird, um ihre Wiedereingliederung in die Gesellschaft zu erleichtern;

39.

fordert die Kommission auf, die bestehende Leitinitiative „Jugend in Bewegung“ durch neue Leitmottos wie „Keine jungen Menschen ohne Bildung“ und „Keine jungen Menschen ohne Arbeit“ zu stärken;

40.

verweist auf die Gefahr, dass verschiedene Mitgliedstaaten ihrer talentierten jungen Menschen beraubt werden könnten, wodurch es zu einer Abwanderung von Fachkräften kommen könnte; betont, dass diese Abwanderung von Fachkräften zu einer Verhinderung des wirtschaftlichen Aufschwungs und eines gesunden Wachstums in diesen Mitgliedstaaten führen kann; fordert die Kommission und den Rat auf, dies in vollem Umfang zu berücksichtigen, wenn sie in Zukunft Strategien vorschlagen und umsetzen;

41.

betont, dass der Kreativsektor für junge Menschen weitere und neue Möglichkeiten bieten kann, ihr Talent und ihre Kompetenzen zu entwickeln; verweist die Kommission und Mitgliedstaaten darauf, dass neue Technologien die Kreativität von jungen Menschen stärken;

42.

betont, dass der Kulturbereich in Europa einen bedeutenden Teil des BIP ausmacht, und fordert die Mitgliedstaaten auf, Initiativen zur Förderung von nachhaltigen Arbeitsplätzen für junge Menschen in diesem Sektor weiterhin zu unterstützen;

Jugendbeschäftigung und unternehmerische Initiative von jungen Menschen

43.

betont die Bedeutung des sozioökonomischen und territorialen Zusammenhalts der Europäischen Union gemäß Artikel 174 AEUV für die Verwirklichung der Ziele der EU-Jugendstrategie, insbesondere die Schaffung von mehr und gleichberechtigten Möglichkeiten für alle jungen Menschen, die Förderung der sozialen Eingliederung, der Gleichstellung von Männern und Frauen und der Solidarität mit allen jungen Menschen, die Verringerung des Armutsrisikos und die Erhöhung des Erwerbstätigenanteils vor dem Hintergrund der laufenden Maßnahmen zur Schuldenreduzierung, der wachsenden Jugendarbeitslosigkeit und der unterschiedlichen Bildungs- und Ausbildungsniveaus;

44.

fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, die EU-Strukturfonds für den Zeitraum 2007-2013 uneingeschränkt zu nutzen, insbesondere den ESF; fordert die Kommission auf, das Parlament regelmäßig über die Fortschritte der Mitgliedstaaten zu informieren;

45.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, alle verfügbaren Finanzmittel, insbesondere im Rahmen der Strukturfonds, für ein Programm zur Mobilisierung von Investitionen in Ausbildungsprogramme und Arbeitsplätze einzusetzen, um die unannehmbar hohe Jugendarbeitslosigkeit zu bekämpfen, und in diesem Sinne auch die Gründung von Unternehmen durch junge Menschen im Rahmen unternehmerischer Initiativen zu fördern; begrüßt die Jugendbeschäftigungsinitiative und fordert die betroffenen Mitgliedstaaten und Regionen nachdrücklich auf, die im Rahmen des ESF bereitgestellten Mittel und besonderen Mittelzuweisungen in vollem Umfang zu nutzen;

46.

begrüßt die neue EU-Initiative für eine Jugendgarantie, die auch auf junge Menschen bis 30 Jahre ausgeweitet werden soll und durch die diese die auf dem Arbeitsmarkt benötigten Kompetenzen für erstklassige, sinnvolle und relevante Beschäftigungsmöglichkeiten erhalten sollen; fordert die Mitgliedstaaten auf, sich zu einer effizienten und zügigen Umsetzung dieser Regelung zu verpflichten und die Möglichkeiten umfassend zu nutzen, die der neue Jugendbeschäftigungsfonds bietet, der im Rahmen des neuen MFR zur Verfügung gestellt wird; weist nachdrücklich darauf hin, dass ausreichende Mittel aus dem ESF und anderen vergangenen und zukünftigen EU-Strukturfonds für die Finanzierung der Initiative bereitgestellt werden müssen; hält die vom Rat für den Zeitraum von sieben Jahren angegebene Mittelausstattung für unzureichend;

47.

betont jedoch, dass die Jugendgarantie die strukturellen Bemühungen und Reformen nicht ersetzen kann, die erforderlich sind, um die Bildungssysteme und Arbeitsmärkte in einigen Mitgliedstaaten auf die Herausforderungen der Zukunft vorzubereiten;

48.

fordert die Kommission auf, jungen Menschen unter dem Motto „Findest du keinen Arbeitsplatz, dann schaff dir einen“ Anreize und technische Unterstützung zu bieten, damit sie ihr eigenes Unternehmen gründen können;

49.

schlägt vor, den Unternehmergeist bei jungen Menschen zu fördern, indem der Zugang zu Mikrokrediten und Mikrofinanzierungsinstrumenten erleichtert wird;

50.

ist der Ansicht, dass sich die Umsetzung der Haushaltskonsolidierung nicht nachteilig auf die Arbeitsplätze für junge Menschen auswirken darf; fordert die Mitgliedstaaten auf, mehr Anreize für die Unterstützung von hochwertigen Arbeitsplätzen für junge Menschen zu bieten, wie beispielsweise Ermäßigungen bei Steuern und Sozialabgaben und die Entwicklung geeigneter Arbeitsmarktvorschriften;

51.

stellt fest, dass Sozialunternehmen durch Investitionen in die allgemeine und berufliche Bildung der jungen Menschen in Europa einen wichtigen Beitrag zur Schaffung hochwertiger Arbeitsplätze sowie zur Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung leisten können;

52.

betont, wie wichtig es ist, dass die Mitgliedstaaten ein Sicherheitsnetz für gescheiterte neugegründete Unternehmen bieten; fordert sie auf, den bürokratischen Aufwand abzubauen;

Neue Technologien und soziale Medien

53.

fordert die Kommission auf, eine Untersuchung zur Überwachung der Auswirkungen neuer Technologien und sozialer Medien auf das Leben der jungen Menschen durchzuführen;

54.

betont, wie wichtig es ist, dass die Mitgliedstaaten Strategien umsetzen, durch die der Zugang von jungen Menschen zu IKT gefördert wird;

55.

fordert die Kommission auf, die Dynamik der sozialen Medien für die allgemeine und berufliche Bildung und die Beteiligung von jungen Menschen zu nutzen, um die Beschäftigungsfähigkeit zu verbessern und den Unternehmergeist, die Innovation und die Kultur zu stärken;

56.

betont die Notwendigkeit, junge Menschen vor allen Arten von Missbrauch, einschließlich Angriffen im Internet und Missbrauch in Bezug auf ihre persönlichen Daten und ihre Gesundheit, zu schützen;

57.

betont, dass die Kommunikation im Zusammenhang mit den Jugendinitiativen der Kommission sowie die Inanspruchnahme dieser Initiativen (z. B. das europäische Jugendportal) über soziale Netzwerke und einen verstärkten Dialog mit Jugendorganisationen und Jugendvertretern verbessert werden müssen;

58.

begrüßt die angekündigte Mitteilung der Kommission „Öffnung der Bildung“, die die Verbesserung der Effizienz, Zugänglichkeit und Ausgewogenheit der Bildungs-, Berufsausbildungs- und Lernsysteme durch eine verstärkte Integration von IKT und neuen Technologien in die allgemeine und berufliche Bildung zum Ziel hat; fordert alle Mitgliedstaaten auf, Initiativen zur Öffnung der Bildung zu fördern, zum Beispiel durch die Einführung von Massive Open Online Courses (MOOC);

Beteiligung von jungen Menschen und europäische Bürgerschaft

59.

begrüßt die Tatsache, dass das Jahr 2013 zum Europäischen Jahr der Bürgerinnen und Bürger erklärt wurde; betont, wie wichtig es ist, junge Menschen um ihre Vision für die Zukunft Europas zu bitten und sie so stärker einzubeziehen;

60.

fordert die Kommission auf, ihre Unterstützung für die Europäische Jugendkarte fortzusetzen und auszuweiten, um den Zugang junger Menschen zur Kultur in der gesamten EU zu fördern;

61.

unterstreicht die zentrale Bedeutung von Sport und Bewegung und sozialen Aktivitäten für die Förderung der Beteiligung von jungen Menschen als Instrument, das weitreichende Auswirkungen auf lokale Gemeinschaften haben und dazu beitragen kann, viele gesellschaftliche Herausforderungen zu lösen, mit denen junge Menschen konfrontiert sind, wie beispielsweise die Bekämpfung der sozialen Ausgrenzung und Vermittlung von Stolz und Selbstwertgefühl an junge Menschen; betont darüber hinaus, dass junge Menschen durch den positiven Einfluss von Bewegung auf Körper und Geist auf den Arbeitsmarkt vorbereitet werden;

62.

betont, wie wichtig es ist, dass die EU vor dem Hintergrund der Europawahlen 2014 eindeutige jugendorientierte Botschaften sendet, die durch konkrete Maßnahmen abgestützt werden;

63.

fordert die Kommission auf, mehr Initiativen zur Stärkung der EU-Integration zu entwickeln; fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, Kurse im Bereich der europäischen Studien in die Lehrpläne aufzunehmen;

64.

betont, wie wichtig es ist, Informations- und Kommunikationstechnologien zu nutzen, einschließlich sozialer Netzwerke, um das konkrete Ziel der Ausweitung der Beteiligung umzusetzen;

65.

betont die Notwendigkeit, mehr Sensibilisierungsprogramme für Randgruppen zu entwickeln und den Jugendsektor dabei zu unterstützen, seine Strukturen und seine Kommunikationskanäle zu entwickeln, um mehr junge Menschen zu erreichen, insbesondere diejenigen, die von sozialer Ausgrenzung bedroht sind;

66.

hebt die Bedeutung des Programms „Jugend in Aktion“ hervor, das die aktive Bürgerschaft von jungen Menschen fördert sowie zur Entwicklung der Solidarität und der Förderung der Toleranz zwischen jungen Menschen beiträgt;

67.

betont die Rolle von Jugendorganisationen als wichtigsten Kanal für die Beteiligung und von Freiwilligen, die durch Unterstützungsmechanismen sowie durch einen geeigneten Rechtsrahmen und klar festgelegte Rechte und Pflichten, wie sie aus der Europäischen Charta für Freiwillige hervorgehen, weiter gestärkt werden muss; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, politische und finanzielle Unterstützung für die Jugendarbeit sicherzustellen, insbesondere für Jugendorganisationen, die an EU-Projekten beteiligt sind;

68.

sieht es als oberste Priorität an, die die Jugendstrategie im kommenden Zeitraum thematisieren sollte, dass junge Menschen ein unabhängiges Leben führen können; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten aus diesem Grund auf, bei der Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Jugendpolitik die Unabhängigkeit der Jugend und die Teilnahme aller jungen Menschen an der Gesellschaft in den Mittelpunkt zu stellen;

Allgemeine Grundsätze

69.

betont die Bedeutung der Beseitigung aller Arten der Diskriminierung unter jungen Menschen, wie der Diskriminierung aus Gründen des Geschlechts, der Rasse oder der ethnischen Herkunft, der Religion, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung;

70.

betont, dass die Bekämpfung des Geschlechtergefälles und von geschlechtsspezifischen Stereotypen ein integraler Bestandteil einer wirksamen Jugendpolitik sein sollte, um insbesondere die Gewalt gegen Frauen zu verhindern und zu beseitigen;

71.

betont, dass junge Menschen in der gesellschaftlichen Vision der EU als prioritäre Gruppe anerkannt werden müssen und ein direkter Dialog mit ihnen eingeleitet werden muss, wodurch ihr Einfluss, ihre Entwicklung, ihr Wohlergehen und ihre soziale Eingliederung gefördert wird;

72.

betont die Notwendigkeit, junge Menschen mit Behinderungen wirksam zu unterstützen und diese Unterstützung auf die jeweiligen Bedürfnisse zuzuschneiden;

o

o o

73.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission und den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.


(1)  ABl. C 161 E vom 31.5.2011, S. 21.

(2)  ABl. C 119 vom 28.5.2009, S. 2.

(3)  ABl. C 377 E vom 7.12.2012, S. 77.

(4)  Eurofound (2012), „Junge Menschen, die weder eine Arbeit haben noch eine schulische oder berufliche Ausbildung absolvieren („NEETs“): Merkmale, Kosten und Reaktionen der Politik in Europa, Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union, Luxemburg.

(5)  Eurofound (2012), „Junge Menschen, die weder eine Arbeit haben noch eine schulische oder berufliche Ausbildung absolvieren („NEETs“): Merkmale, Kosten und Reaktionen der Politik in Europa, Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union, Luxemburg.


9.3.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 93/70


P7_TA(2013)0365

Bekämpfung der Jugendarbeitslosigkeit: mögliche Auswege

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. September 2013 zur Bekämpfung der Jugendarbeitslosigkeit: Mögliche Auswege (2013/2045(INI))

(2016/C 093/10)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 6. Juli 2010 zu der Förderung des Zugangs Jugendlicher zum Arbeitsmarkt, Stärkung des Status von Auszubildenden, Praktikanten und Lehrlingen, (1)

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission zur Initiative „Chancen für junge Menschen“ (COM(2011)0933) und unter Hinweis auf seine Entschließung vom 24. Mai 2012 zur Initiative „Chancen für junge Menschen“ (2) und seine Anfrage zur mündlichen Beantwortung an die Kommission zur Initiative „Chancen für junge Menschen“ (3),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission zur Umsetzung der Initiative „Chancen für junge Menschen“ (COM(2012)0727),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission zu „Jugend in Bewegung“ (COM(2010)0478),

in Kenntnis der Schlussfolgerungen des Rates zur Förderung der Jugendbeschäftigung im Hinblick auf die Verwirklichung der Ziele der Strategie Europa 2020, verabschiedet am 17. Juni 2011 in Luxemburg,

in Kenntnis der Schlussfolgerungen des Rates zur Beschäftigungsinitiative für Jugendliche vom 7. Februar 2013,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission vom 5. Dezember 2012 mit dem Titel „Entwicklung eines Qualitätsrahmens für Praktika — Zweite Phase der Anhörung der Sozialpartner auf europäischer Ebene gemäß Artikel 154 AEUV“ (COM(2012)0728),

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission vom 5. Dezember 2012 für eine Empfehlung des Rates zur Einführung einer Jugendgarantie (COM(2012)0729),

in Kenntnis des Eurofound-Berichts vom 13. Juni 2012 mit dem Titel „Youth Guarantee: Experiences from Finland and Sweden“ (Jugendgarantie: Erfahrungen aus Finnland und Schweden),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 16. Januar 2013 zu einer Jugendgarantie (4),

in Kenntnis der am 28. Februar 2013 im Rat erzielten politischen Einigung über eine Empfehlung des Rates zur Einführung einer Jugendgarantie,

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 27. April 2009 mit dem Titel „Eine EU-Strategie für die Jugend — Investitionen und Empowerment. Eine neue offene Methode der Koordinierung, um auf die Herausforderungen und Chancen einzugehen, mit denen die Jugend konfrontiert ist“ (COM(2009)0200),

in Kenntnis des Vorschlags für eine Abänderung des Vorschlags der Kommission für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Sozialfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 (COM(2011)0607),

in Kenntnis der Erklärung der Mitglieder des Europäischen Rates vom 30. Januar 2012 mit dem Titel „Wege zu wachstumsfreundlicher Konsolidierung und beschäftigungsfreundlichem Wachstum“,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 25. Oktober 2011 zu der Mobilität und Integration von Menschen mit Behinderungen und der Europäischen Strategie zugunsten von Menschen mit Behinderungen 2010–2020 (5),

in Kenntnis der Europäischen Qualitätscharta für Praktika und Lehrausbildungen, die vom Europäischen Jugendforum gemeinsam mit den Sozialpartnern und anderen Akteuren ausgearbeitet wurde,

in Kenntnis des Eurofound-Berichts vom 22. Oktober 2012 mit dem Titel „NEETs: young people not in employment, education or training: characteristics, costs and policy responses in Europe“ (6),

in Kenntnis des Eurofound-Berichts vom 21. Dezember 2012 mit dem Titel „Effectiveness of policy measures to increase the employment participation of young people“ (7);

in Kenntnis des Eurofound-Berichts vom 29. April 2011 mit dem Titel „Helping young workers during the crisis: contributions by social partners and public authorities“ (8);

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 14. März 2013 zur Integration von Migranten, den Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt und der externe Dimension der Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in der EU (9),

in Kenntnis des Eurofound-Berichts vom 7. Februar 2012 mit dem Titel „Recent policy developments related to those not in employment, education and training (NEETs)“ (Jüngste politische Entwicklungen im Zusammenhang mit Personen, die weder eine Arbeit haben noch eine schulische oder berufliche Ausbildung absolvieren) (10),

in Kenntnis des Eurofound-Berichts vom 15. Januar 2013 mit dem Titel „Active inclusion of young people with disabilities or health problems“ (Aktive Inklusion junger Menschen mit Behinderungen oder gesundheitlichen Problemen) (11),

gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für regionale Entwicklung, des Ausschusses für Kultur und Bildung und des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter (A7-0275/2013),

A.

in der Erwägung, dass im Juni 2013 23,5 % der jungen Menschen im erwerbsfähigen Alter ohne Beschäftigung waren, wobei sich der Anteil zwischen 10 % oder weniger in Österreich und Deutschland und 64,2 % in Griechenland bewegt, was auf ausgeprägte geografische Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten und innerhalb dieser hindeutet; in der Erwägung, dass die jüngsten Daten und Prognosen darauf hindeuten, dass sich die Lage junger Menschen weiter verschlechtert;

B.

in der Erwägung, dass die Arbeitslosigkeit bei jungen Frauen unter 25 weiter ansteigt — zwischen 2009 und 2012 gab es einen Anstieg von 18 % auf 22,1 % — und dass sie nach jüngsten Informationen inzwischen bei 22,9 % liegt; in der Erwägung, dass Entmutigung, Selbstausgrenzung und Unzufriedenheit immer stärker um sich greifen; in der Erwägung, dass die Arbeitsmarktbedingungen für junge Frauen noch immer schlechter sind als für junge Männer, und in der Erwägung, dass dies zu einem beträchtlichen Verlust von wirtschaftlichem Wachstumspotenzial für Europa führt, weil die Fähigkeiten hochqualifizierter Frauen nicht ausreichend genutzt werden;

C.

in der Erwägung, dass im Jahr 2011 7,5 Mio. junge Menschen im Alter von 15-24 und 6,5 Mio. im Alter von 25-29 weder einen Ausbildungs- noch Arbeitsplatz hatten (NEET), darunter Angehörige benachteiligter Gruppen; in der Erwägung, dass dies schwerwiegende soziale Konsequenzen haben könnte, wie z. B. unsichere zukünftige Beschäftigungsaussichten sowie Armut und soziale Ausgrenzung oder sogar geistige Störungen und Körperfunktionsstörungen; in der Erwägung, dass diese Probleme in naher Zukunft wahrscheinlich zunehmen werden und schwerwiegende finanzielle Folgen für die Sozialsysteme der Mitgliedstaaten mit sich bringen;

D.

in der Erwägung, dass es bei 14 Mio. NEET weitaus stärkerer Anstrengungen seitens der Mitgliedstaaten und der europäischen Organen erfordert, um junge Menschen wieder in den Arbeitsmarkt einzugliedern; in der Erwägung, dass die Bedürfnisse junger Menschen in Europa sehr vielseitig sind, und daher die ergriffenen Maßnahmen zur Arbeitsmarktintegration an die Bedürfnisse der jeweiligen Gruppen angepasst werden müssen und nach Möglichkeit auch Maßnahmen zur Bewertung der persönlichen Umstände enthalten sollten;

E.

in der Erwägung, dass der wirtschaftliche Schaden aufgrund der Abkoppelung junger Menschen vom Arbeitsmarkt in den Mitgliedsstaaten im Jahr 2011 auf 153 Mrd. EUR geschätzt wird, was 1,2 % des BIP der EU entspricht (12); in der Erwägung, dass diese Summe um ein Vielfaches größer ist, als die geschätzten 10 Mrd. EUR, die für die Schaffung von 2 Mio. neuen Arbeitsplätzen für Junge Menschen benötigt würden (13); in der Erwägung, dass dies eine schwerwiegende und langfristige soziale sowie wirtschaftliche Belastung für die gesamte EU darstellt;

F.

in der Erwägung, dass die Jugendarbeitslosigkeit maßgeblich zu dem sprunghaften Anstieg der Abwanderung beiträgt, der in einigen Mitgliedstaaten stattfindet; in der Erwägung, dass die Entscheidung zur Mobilität und Migration in den seltensten Fällen aus freien Stücken getroffen wird, sondern in der Regel auf wirtschaftlichen Zwängen beruht;

G.

in Erwägung, dass in der EU große Investitionen notwendig sind, um Wachstum und Beschäftigung zu schaffen, sowie um die Binnennachfrage zu stärken; in Erwägung, dass ein Investitionspaket in der Höhe von 2 % des BIP der Länder der Europäischen Union notwendig ist, um eine deutliche Verbesserung der wirtschaftlichen Lage und der Situation auf den Arbeitsmärkten der Mitgliedstaaten herbeizuführen; in der Erwägung, dass diese Maßnahme gerade jungen Menschen — die von der Krise am stärksten betroffene Gruppe — zu Gute kommen würde;

H.

in der Erwägung, dass junge Menschen während Wirtschaftskrisen in besonderem Maße und stärker als die meisten anderen Gruppen benachteiligt sind; in der Erwägung, dass die derzeitige Arbeitslosigkeit vieler junger Menschen vermutlich in einer Langzeitarbeitslosigkeit mündet, wodurch sich das Risiko einer sozialen Ausgrenzung erheblich erhöht; in der Erwägung, dass dies alarmierende Konsequenzen für junge Menschen hat, da ihr Selbstwertgefühl dadurch Schaden nimmt, ihre Ziele unerfüllt bleiben, sich ihr Einkommen sowie ihre zukünftigen Karrierechancen verringern und ihre Möglichkeiten für einen Einstieg in ein unabhängiges Erwachsenenleben einschließlich der Familiengründung verzögert werden, und folglich ebenso für die Gesellschaft, da die soziale, wirtschaftliche und demografische Situation in Europa sowohl kurz- als auch langfristig beeinträchtigt wird und die Gefahr der Altersarmut für junge Menschen aufgrund ihrer Unfähigkeit, Rentenbeiträge zu zahlen, im Laufe des Berufsleben steigt;

I.

in der Erwägung, dass der EU durch Artikel 13 des EG-Vertrags ausdrücklich die Befugnis übertragen wurde, Diskriminierung aus Gründen des Geschlechts, der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung zu bekämpfen; in der Erwägung, dass ungeachtet der Richtlinie 2000/78/EG vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf junge Frauen immer noch aus Gründen des Alters und des Geschlechts diskriminiert werden, wenn sie in den Arbeitsmarkt eintreten;

J.

in der Erwägung, dass es in der EU aufgrund des Missverhältnisses zwischen Qualifikationsangebot und Qualifikationsnachfrage trotz der insgesamt hohen Jugendarbeitslosigkeit etwa vier Millionen unbesetzte Stellen gibt (14); in der Erwägung, dass es in bestimmten Bereichen wie etwa in den Sektoren IKT und FuE einen ständigen und zunehmenden Bedarf an hochqualifizierten Arbeitskräften gibt, der nicht gedeckt ist;

K.

in der Erwägung, dass die IAO mit Blick auf die vollständige Umsetzung einer Jugendgarantie in der EU Mittel in Höhe von 21 Mrd. EUR vorgeschlagen hat, was 0,5 % der Gesamtausgaben im Euroraum entspricht;

L.

in der Erwägung, dass sich die EU im Rahmen der Strategie Europa 2020 verpflichtet hat, das Bildungsniveau zu verbessern, die Schulabbruchquote bis 2020 auf unter 10 % zu senken, den Anteil der 30-34-jährigen Personen mit Hochschulabschluss oder gleichwertigem Bildungsabschluss auf mindestens 40 % zu erhöhen und die Beschäftigungsquote der 20-64-Jährigen auf 75 % zu erhöhen;

M.

in der Erwägung, dass die Krise zu einem Anstieg an prekären Arbeitsverhältnissen vor allem unter jungen Menschen geführt hat, und dass Vollzeitarbeitsplätze häufig durch befristete Arbeitsverträge, Teilzeitarbeit und unbezahlte Arbeit ersetzt worden sind;

N.

in der Erwägung, dass junge Menschen anstelle bezahlter Praktika immer häufiger unbezahlte Praktika wahrnehmen müssen, und dass dies diskriminierend gegenüber finanziell schlechter gestellten Personen ist; in der Erwägung, dass das Problem der Ausbeutung von Praktikanten als billige Arbeitskräfte anerkannt werden muss und es zu diesem Zweck eines Qualitätsrahmens für Praktika bedarf;

O.

in der Erwägung, dass KMU und Kleinstunternehmen, die eine treibende Kraft für das Wirtschaftswachstum, die Schaffung von Arbeitsplätzen und die Verwirklichung der Strategie Europa 2020 sind, infolge der Wirtschaftskrise mehr als 3,5 Mio. Arbeitsplätze abbauen und Neueinstellungen deutlich verringern mussten, und dass Arbeitskräfte aller Altersklassen — am stärksten jedoch junge Menschen — von Betriebsschließungen betroffen waren;

P.

in der Erwägung, dass junge Menschen einen Anspruch auf hochwertige Arbeitsplätze haben, die ihren Qualifikationen entsprechen; in der Erwägung, dass hochwertige Beschäftigung für die Würde und Unabhängigkeit der Jugend Europas von grundlegender Bedeutung ist;

Q.

in der Erwägung, dass die Wirtschaftskrise, die 2008 Gestalt annahm, sowohl Nachfrage als auch Angebot auf dem Arbeitsmarkt beeinträchtigt und folglich zu einer dramatischen Steigerung der Unsicherheit in Bezug auf Beschäftigungsperspektiven geführt hat, weshalb es für alle Arbeitslosen unerlässlich ist, besser über Beschäftigungsperspektiven informiert zu sein; in der Erwägung, dass allgemeine und berufliche Bildung und der Aufbau von Kompetenzen für die am stärksten benachteiligten Gruppen, einschließlich junger Menschen mit Behinderungen, oftmals unerreichbar sind;

R.

in der Erwägung, dass sich die in einigen Mitgliedstaaten verwendeten dualen Ausbildungssysteme, die Schulunterricht und Berufsausbildung vereinen, und kombinierten akademisch-berufspraktischen Studiengänge durch ihren Praxisbezug besonders in der Krise bewährt haben; in der Erwägung, dass die Kommission wiederholt festgestellt hat, dass mit wirksamen dualen Ausbildungssystemen eine kontinuierliche Bereitstellung qualifizierter Arbeitskräfte und eine niedrige Jugendarbeitslosigkeit garantiert werden können;

S.

in der Erwägung, dass der Übergang von der Vollzeitausbildung zum Arbeitsmarkt einen entscheidenden Moment im Leben junger Menschen darstellt, der maßgebend für die zukünftigen Karrierechancen, das lebenslange Einkommenspotenzial sowie für die langfristige soziale Situation dieser jungen Menschen ist; in der Erwägung, dass die Bildungspolitik in diesem Zusammenhang nicht von der Arbeitsmarktpolitik getrennt werden kann;

T.

in der Erwägung, dass die Wirtschaftskrise, die 2008 begann, sowohl Nachfrage als auch Angebot auf dem Arbeitsmarkt beeinträchtigt und folglich die Unsicherheit in Bezug auf Beschäftigungsperspektiven dramatisch erhöht hat, sodass es wichtig ist, Investitionen der Mitgliedstaaten in die Schaffung von Arbeitsplätzen und die allgemeine und berufliche Bildung in Erwägung zu ziehen; in der Erwägung, dass es infolge der Krise vermehrt zu sozialen Konflikten und Unruhen kommen kann;

U.

in der Erwägung, dass Arbeitsvermittlungsstellen eine zentrale Rolle am Arbeitsmarkt innehaben und daher hohe Qualitätsstandards erfüllen sollten, welche durch die zuständigen Behörden kontrolliert werden sollten; betont, dass diese Qualitätsstandards und die diesbezüglichen Kontrollen in gleichem Maße für öffentliche und private Arbeitsvermittlungsstellen gelten sollen;

V.

in der Erwägung, dass die Lösung für das Problem der Arbeitslosigkeit in der Schaffung hochwertiger Systeme der beruflichen Aus- und Weiterbildung mit hochqualifizierten Lehrern und Ausbildern, innovativen Lernmethoden, hochwertigen Infrastrukturen und Einrichtungen, hoher Arbeitsmarktrelevanz und Weiterbildungsmöglichkeiten liegt;

W.

in der Erwägung, dass junge Menschen 40 % der Zeitarbeiter stellen, ihr Anteil an der Gesamtbeschäftigung jedoch nur 13 % beträgt und jeder fünfte von ihnen befürchtet, den Arbeitsplatz zu verlieren;

X.

in der Erwägung, dass in einigen Mitgliedstaaten eine zunehmende Kluft zwischen den Qualifikationen der Hochschulabsolventen und den Qualifikationsanforderungen des Arbeitsmarktes besteht;

Y.

in der Erwägung, dass die Berücksichtigung der Arbeitsmarktanforderungen nicht dazu führen darf, dass Kinder vom Erwerb einer möglichst breiten Wissensbasis abgehalten werden, weil auf diese Weise am ehesten dafür gesorgt werden kann, dass sie in der Lage sind, auf die Schwankungen auf dem Arbeitsmarkt und im Leben im Allgemeinen zu reagieren; in der Erwägung, dass die meisten Studien belegen, wie wichtig eine hochwertige Bildung bereits im frühen Kindesalter ist, um Schulversagen zu vermeiden und Kinder aus den am stärksten benachteiligten sozialen Verhältnissen bestmöglich zu integrieren;

Z.

in der Erwägung, dass offene Bildungsressourcen die Bildungsqualität und -gerechtigkeit sowie den Zugang zur Bildung verbessern und durch den Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnologien sowie neuen Technologien einen interaktiven, kreativen, flexiblen und personalisierten Lernprozess erleichtern; in der Erwägung, dass offene Bildung durch die Förderung von lebenslangem Lernen zur Steigerung der langfristigen Beschäftigungsfähigkeit beiträgt;

AA.

in der Erwägung, dass sich sowohl Schullehrer als auch Hochschuldozenten neuen Herausforderungen gegenübersehen, die sich durch das sich rasch wandelnde weltwirtschaftliche Umfeld ergeben, in welchem es von zentraler Bedeutung ist, neue Fähigkeiten und Kompetenzen, innovative Ansätze und moderne Lehrmethoden zu entwickeln, um eine erfolgreiche Bildung junger Menschen zu ermöglichen und sie für eine Beschäftigung zu befähigen;

AB.

in der Erwägung, dass 60 % der Hochschulabsolventen Frauen sind, die häufig in Positionen beschäftigt werden, in denen sie nicht ihren Qualifikationen entsprechend eingesetzt oder bezahlt werden; in der Erwägung, dass junge Frauen am Arbeitsplatz und außerhalb zudem unter geschlechtsbedingter Diskriminierung leiden, was zu einer Kluft bei der Bezahlung (zurzeit 16,2 %) sowie bei den Renten führt;

AC.

in der Erwägung, dass sich Flexibilität und prekäre Arbeitsverhältnisse stärker auf die Beschäftigung von Frauen als auf die Beschäftigung von Männern auswirkt: in der Erwägung das im ersten Quartal 2012 60 % der Teilzeitbeschäftigten in der Altersgruppe 15-24 Jahre Frauen, und in derselben Altersgruppe 64 % der befristet Beschäftigten mit Hochschulabschluss (Bachelor oder Master) ebenfalls Frauen waren;

AD.

in der Erwägung, dass junge Frauen beim Eintritt in den Arbeitsmarkt ungeachtet Artikel 19 AEUV, der Richtlinie 2000/78/EG vom 27. November 2000 und der Richtlinie 2006/54/EG vom 5. Juli 2006 noch immer aus Gründen des Alters und des Geschlechts diskriminiert werden; in der Erwägung, dass der Zugang zum regulären Arbeitsmarkt für Frauen aus sozial schwachen Gruppen, einschließlich ethnischen Minderheitengruppen, schwieriger ist;

AE.

in der Erwägung, dass Mutterschaft häufig ein Hindernis für den Zugang junger Mütter zum Arbeitsmarkt darstellt und so zur Vertiefung der Geschlechterkluft bei der Beschäftigung beiträgt;

AF.

in der Erwägung, dass Beschäftigungsmaßnahmen für Jugendliche in eine kohärente, zukunfts- und investitionsorientierte makroökonomische Strategie eingebunden sein müssen, mit der die Voraussetzungen für die Schaffung nachhaltiger Arbeitsplätze des 21. Jahrhunderts und einen effizienten Übergang von der Ausbildung zur Beschäftigung geschaffen werden können;

1.

betont, dass die von den Mitgliedstaaten und der EU umgesetzten politischen Maßnahmen miteinander im Einklang stehen und sich gegenseitig ergänzen sollten und ihr Schwerpunkt auf hochwertige Ausbildung, (berufliche) Bildung und Arbeitserfahrung liegen sollte, um junge Menschen in die Lage zu versetzen, stabile und hochwertige Beschäftigung zu erlangen; betont, dass jungen Menschen durch die Schaffung eines Angebots an angemessen bezahlten Praktika und gemeinnützen Tätigkeiten die Möglichkeit gegeben werden kann, gesellschaftlich nützlichen Tätigkeiten nachzugehen und Berufserfahrung zu sammeln;

2.

bedauert, dass die derzeitigen Krisenbekämpfungsmaßnahmen, die auf die Senkung der Staatsausgaben in den Krisenländern ausgerichtet sind, aufgrund von Kürzungen bei der Bildung, der Schaffung von Arbeitsplätzen und Jugendfördereinrichtungen bereits unmittelbar negative Auswirkungen auf junge Menschen gezeigt haben;

3.

betont, dass es eine Vielzahl verschiedener Gruppen von arbeitslosen jungen Menschen gibt, weshalb man sie nach ihren Bedürfnissen und Fähigkeiten unterscheiden muss, um die Umsetzung der ergriffenen Maßnahmen zu verbessern; erachtet es als erforderlich, die Schlüsselkompetenzen zu ermitteln, die jungen Menschen einen schnelleren, stabileren und dauerhaften Zugang zum Arbeitsmarkt ermöglichen; ist der Auffassung, dass der Schwerpunkt dabei insbesondere auf junge Menschen gelegt werden sollte, die keine Qualifikationen vorweisen können und die sich weder in einem Studium noch in einer Ausbildung befinden und beschäftigungslos sind;

4.

fordert die Kommission auf, in Zusammenarbeit mit Mitgliedstaaten, die eine Jugendarbeitslosigkeit von mehr als 25 % aufweisen, die Jugendarbeitslosigkeit durch die Schaffung von Arbeitsplätzen für mindestens 10 % der betroffenen jungen Menschen zu bekämpfen;

5.

hebt hervor, dass es einer aktiven, umfassenden und integrativen Arbeitsmarktpolitik bedarf, die auf die Schaffung von Arbeitsplätzen ausgerichtet ist und spezielle Maßnahmen für junge Menschen vorsieht, um die Vergeudung verfügbarer Ressourcen zu vermeiden und die Jugendarbeitslosigkeit zu verringern statt sie lediglich zu „recyceln“. fordert die Mitgliedstaaten auf, Beispiele bewährter Verfahren aus anderen Mitgliedstaaten auf die Umsetzbarkeit auf dem jeweiligen Arbeitsmarkt zu überprüfen und die geeigneten Maßnahmen im Kampf gegen Jugendarbeitslosigkeit zu ergreifen; unterstreicht die guten Erfahrungen, die in Ländern mit Systemen zur beruflichen Aus- und Weiterbildung und dualen Bildungssystemen gemacht wurden, wo der Übergang von der Ausbildung zur Beschäftigung verbessert und so die Lücke zwischen den in der Ausbildung erworbenen Fähigkeiten und den Anforderungen des Arbeitsmarktes geschlossen werden konnte; betont, dass es Aufgabe der Kommission ist, die Mitgliedstaaten dabei aktiv zu unterstützen, und fordert sie auf, regelmäßig über die Reformbemühungen der Mitgliedstaaten in Bezug auf ihre Berufsbildungssysteme Bericht zu erstatten; hebt hervor, dass das Augenmerk dabei besonders auf gefährdete Gruppen gerichtet werden muss, die stark von sozialer Ausgrenzung bedroht sind, einschließlich Personen, die weder eine Arbeit haben noch eine schulische oder berufliche Ausbildung absolvieren (NEET);

6.

fordert die Kommission auf, Erfolgsgeschichten in Bezug auf die Ausbildung von Jugendlichen zu sammeln und diese als Handbuch für andere Mitgliedstaaten zu veröffentlichen;

7.

fordert die Kommission auf, einen Jahresbericht über die Reform der Berufsbildungssysteme in den Mitgliedstaaten auszuarbeiten und damit einen langfristigen strukturellen Beitrag zur Verbesserung der Chancen junger Menschen auf dem Arbeitsmarkt zu leisten;

8.

fordert die Kommission auf, qualitative Richtlinien für ein modernes duales Ausbildungssystem mit einer Liste breit definierter, nicht akademischer Kernberufe in Europa zu erarbeiten;

9.

weist darauf hin, dass es von großer Bedeutung ist, die Qualitätsstandards der Hochschulbildung und der beruflichen Aus- und Weiterbildung sowie den Zugang hierzu zu verbessern; betont ebenso die Bedeutung des Sprachenlernens in der Schul- und in der Aus- und Weiterbildung;

10.

betont, dass die Einbeziehung aller relevanten Beteiligten auf lokaler, regionaler, nationaler und europäischer Ebene, einschließlich Sozialpartnern, Arbeitsvermittlungsstellen, Bildungsbehörden, einzelner Arbeitgeber, Nichtregierungsorganisationen und insbesondere Studenten- und Jugendverbänden, wichtig für die erfolgreiche Gestaltung, Umsetzung und Überwachung einer Vielzahl von Maßnahmen zur ganzheitlichen Förderung der Beschäftigungsmöglichkeiten und der Beschäftigungsfähigkeit junger Menschen ist; betont, dass die Maßnahmen für eine nachhaltige und hochwertige Jugendbeschäftigung flexibel sein müssen, damit sie den sich permanent wandelnden Anforderungen des Arbeitsmarkts gerecht werden; stellt fest, dass es flexibler und zugleich verlässlicher Vertragsbeziehungen, einer wirksamen Wiedereingliederungspolitik und moderner Systeme der sozialen Sicherheit bedarf; betont, dass eine frühe Laufbahnberatung von Jugendlichen weit vor dem Schulabschluss einen besonderen Stellenwert hat, da dies voraussetzt, dass Eltern und Schulen Schüler bei der Wahl ihrer Ausbildung und späteren Laufbahn besser unterstützen und beraten;

11.

fordert die Mitgliedstaaten auf, Maßnahmen zu treffen, um den naturwissenschaftlichen, technischen und mathematischen Bereichen im Rahmen ihrer Bildungsprogramme Vorrang einzuräumen und auf diese Weise den voraussichtlichen Entwicklungen am Arbeitsmarkt Rechnung zu tragen;

12.

betont die Schlüsselrolle, die kollektive Verhandlungen bei der Förderung und Verbesserung der Arbeitsbedingungen junger Arbeitnehmer spielen;

13.

erkennt an, dass Investitionen in die richtigen Qualifikationen ein wichtiger Faktor sind, um die Mitgliedstaaten bei der Innovation und der Wiedererlangung ihrer Wettbewerbsfähigkeit unterstützen;

14.

fordert die Mitgliedstaaten auf, die beispiellosen Herausforderungen der sich rasch wandelnden gesamtwirtschaftlichen Rahmenbedingungen zu erkennen, mit denen Schul- und Hochschullehrer zu kämpfen haben; weist darauf hin, dass ein Schlüsselfaktor für die erfolgreiche Bildung junger Menschen und deren Arbeitsaussichten in der Entwicklung neuer Fähigkeiten und Kompetenzen, innovativer Ansätze und moderner Lehr- und Lernmethoden besteht;

15.

fordert die Mitgliedstaaten auf, junge Menschen, insbesondere Frauen, durch bildungspolitische-, zivilgesellschaftliche und hochwertige Jugendinitiativen zu ermutigen und zu unterstützen, sich am demokratischen Leben zu beteiligen und sowohl bestehende als auch neue Instrumente zu nutzen, um die Politik mitzugestalten, und auf diese Weise ihre Entwicklung, ihr Wohlbefinden und ihre soziale Eingliederung zu fördern;

16.

blickt mit großer Sorge auf die Haushaltseinsparungen, die die Mitgliedstaaten in den Bereichen Bildungs- und Jugendpolitik vornehmen, und die dazu führen könnten, dass junge Menschen keinen Zugang zu Bildung oder Beschäftigung erhalten, und weist darauf hin, dass Mittelzuweisungen für Bildungs- und Ausbildungsmaßnahmen eine notwendige und unschätzbare Investition in die Zukunft sind;

17.

fordert eine verstärkte Aus- und Weiterbildung des Lehrpersonals, vor allem was moderne Didaktik und die Nutzung neuer Technologien angeht; weist darauf hin, dass lebenslanges Lernen bereits mit der frühkindlichen Bildung beginnt, und betont, dass dabei vor allem die Sprachkompetenzen auf spielerische Art und Weise gefördert werden müssen;

18.

weist auf die wichtige Rolle des vorgeschlagenen EU-Kreditgarantieprogramms für Master-Studenten im Vollzeit-Studium innerhalb der EU und in Drittländern hin, um die Jugendmobilität weiter zu erleichtern und zu einem mehrdimensionalen Hochschulranking beizutragen;

19.

ist der Auffassung, dass die lokalen Bedürfnisse und territorialen Besonderheiten berücksichtigt werden sollten, um im Rahmen ganzheitlicher gebietsbezogener Entwicklungsstrategien die Ermittlung von Arbeitsplätzen insbesondere in innovativen Branchen wie grünen Segmenten und sozialen Unternehmen zu ermöglichen;

20.

fordert die Mitgliedstaaten und die regionalen und lokalen Gebietskörperschaften auf, ganzheitliche gebietsbezogene Entwicklungsstrategien festzulegen, einschließlich Ausbildungs- und Beschäftigungskomponenten, wobei am Anfang Maßnahmen zur Bekämpfung des Schulabbruchs und zur Schaffung von Wegen in die Beschäftigung für junge Menschen stehen sollten;

21.

nimmt die besonders schwierige Situation in bestimmten Regionen zur Kenntnis, in denen mehr als 25 % der jungen Menschen arbeitslos sind; begrüßt die Tatsache, dass die EU-Unterstützung für die Beschäftigung junger Menschen durch die vorgeschlagene EU-Beschäftigungsinitiative für Jugendliche über einen siebenjährigen Zeitraum von 2014–2020 mit Mitteln in Höhe von maximal 8 Mrd. EUR weiter aufgestockt wird; betont gleichzeitig, dass für die effektive Umsetzung der Europäischen Jugendgarantie laut IAO Mittel in Höhe von 21 Mrd. EUR nötig wären; teilt die Auffassung, dass die spezifische Mittelzuweisung für diese Beschäftigungsinitiative für junge Menschen und die entsprechenden Zuweisung von ESF-Mitteln vorab erfolgen sollte;

22.

hebt hervor, wie wichtig es ist, unverzüglich zu handeln, um Jugendarbeitslosigkeit und Langzeitarbeitslosigkeit von jungen Menschen zu bekämpfen; betont daneben, dass für langfristige, nachhaltige und hochwertige Beschäftigung für junge Menschen gesorgt werden muss;

23.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, dafür Sorge zu tragen, dass nationale Rechtsvorschriften, die junge Menschen betreffen, und insbesondere nationale Rechtsvorschriften auf der Grundlage der Richtlinie über Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (2000/78/EG) nicht dazu verwendet werden, junge Menschen beim Zugang zu Sozialleistungen zu diskriminieren; ist der Ansicht, dass viel mehr unternommen werden muss, um dafür zu sorgen, dass sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber ihrer Rechte und Pflichten gemäß dieser Rechtsvorschriften stärker bewusst sind;

24.

fordert die Mitgliedstaaten dazu auf, ihre Strategien für die regionale Entwicklung dahingehend überarbeiten, dass darin die Maßnahmen zur Förderung der Beschäftigung einschließlich der Jugendbeschäftigung Berücksichtigung finden;

25.

begrüßt den Beschluss des EPSCO-Rates vom 28. Februar 2013, der Empfehlung des Rates zur Umsetzung einer Jugendgarantie zuzustimmen; fordert die Mitgliedstaaten auf, die Jugendgarantie-Systeme auf nationaler Ebene engagiert umzusetzen; fordert die Erweiterung der Zielgruppe auf Personen unter 30 Jahren, einschließlich Hochschulabsolventen und Personen, die ihre Ausbildung ohne Qualifikationen beenden; betont, dass der Erfolg dieser Maßnahme stark von einem breiten Spektrum politischer Faktoren und Rahmenbedingungen abhängt, etwa von angemessenen Investitionen in allgemeine und berufliche Bildung, der Infrastruktur und der Kapazität der Arbeitsvermittlungsstellen, der Verfügbarkeit von Studienplätzen, der Qualität von Ausbildungs- und Praktikantenstellen und einer allgemeinen politischen Ausrichtung, die der Schaffung von Arbeitsplätzen zuträglich ist; fordert angemessene Folgemaßnahmen durch die jeweiligen nationalen Reformprogramme der einzelnen Mitgliedstaaten und im Rahmen des Europäischen Semesters, um die Überwachung, Bewertung und kontinuierliche Verbesserung der Garantie zu erleichtern; betont, dass die Jugendgarantie-Systeme in den größeren Rahmen aktiver nationaler arbeitspolitischer Maßnahmen aufgenommen werden sollten;

26.

setzt die Mitgliedstaaten von der Absicht des Europäischen Parlaments in Kenntnis, alle Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Verwirklichung der Jugendgarantie aufmerksam zu verfolgen, und fordert die Jugendorganisationen auf, das Parlament über ihre Analyse der betreffenden Maßnahmen auf dem Laufenden zu halten;

27.

fordert die nationalen Parlamente auf, ihre Regierungen gemeinsam mit den Jugendorganisationen für die Umsetzung der Jugendgarantie in die Verantwortung zu nehmen und dafür zu sorgen, dass ernsthafte Schritte unternommen werden, um sicherzustellen, dass alle jungen Menschen (die arbeitslos oder aus dem formalen Bildungssystem ausgeschieden sind) innerhalb von vier Monaten ein hochwertiges Angebot für einen Arbeitsplatz, eine weiterführende Ausbildung bzw. einen Ausbildungs- oder Praktikumsplatz erhalten;

28.

betont, dass Anstrengungen und die Bereitstellung von Mitteln im Hinblick auf die Umsetzung von Jugendgarantie-Systemen nicht dazu führen sollten, dass von strukturellen Maßnahmen und Reformen — die erforderlich sind, um das Bildungssystem und den Arbeitsmarkt einiger Mitgliedstaaten für die Herausforderungen der Zukunft zu wappnen — abgesehen wird;

29.

fordert die Kommission auf, in all ihre Programme spezifische Maßnahmen zur Bekämpfung der Jugendarbeitslosigkeit aufzunehmen, wobei ein globaler und umfassender Ansatz im Einklang mit der Leitinitiative „Jugend in Bewegung“ im Rahmen der Strategie „Europa 2020“ zu befolgen ist;

30.

erinnert die Kommission und die Mitgliedstaaten daran, dass sie sich im Zuge der Strategie „Europa 2020“ dazu verpflichtet haben, als Ziel eine Beschäftigungsrate von 75 % für Männer und für Frauen zu erreichen, und gibt zu bedenken, dass die zurzeit hohe Jugendarbeitslosigkeit zum Ausschluss einer ganzen Generation von Frauen führen könnte, wodurch ihre „Unsichtbarkeit“ weiter zunimmt und ihre soziale Position noch schwächer wird;

31.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, alle Informationen über Maßnahmen zur Bekämpfung der Jugendarbeitslosigkeit (darunter die Umsetzung der Beschäftigungsgarantie für Jugendliche) zu im Auge zu behalten und zu veröffentlichen, für die einzelnen Mitgliedstaaten regionale Statistiken zu erstellen und dabei besonders auf die Geschlechterdimension zu achten;

32.

ermutigt die Mitgliedstaaten, in enger Zusammenarbeit mit öffentlichen und privaten Arbeitsvermittlungsstellen klare Qualitätsnormen und Indikatoren für die Erstellung von Jugendgarantieplänen auszuarbeiten und ihre Unterstützung für alle Akteure zu verstärken, die von entscheidender Bedeutung für die Umsetzung der Jugendgarantie-Systeme sind, darunter nationale Sozialpartner, lokale und regionale Behörden, Arbeitsvermittlungsstellen und Bildungsbehörden; fordert die Förderung von Jugendgarantie-Systemen durch finanzielle Anreize, darunter Anreize durch öffentliche Auftragsvergabe und die Finanzierung von Lehrgängen vor Ort, wodurch Unternehmen hinsichtlich der Bereitstellung hochwertiger Beschäftigungs- und Ausbildungsangebote unterstützt werden, was eine wirksame und zielgerichtete Investition in das Potential junger Menschen darstellt; betont die besondere Verantwortung von Unternehmen, solche Angebote bereitzustellen;

33.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, in Zusammenarbeit mit Interessenträgern im Jugendbereich und dem Europäischen Parlament einen Aktionsplan für die Beschäftigung junger Menschen auszuarbeiten, in dem kurzfristige, mittelfristige und langfristige Maßnahmen aufgezeigt werden; bedauert, dass langfristige Maßnahmen in der aktuellen Debatte als kurzfristige Lösungen dargestellt werden; betont, dass kurzfristig Sofortmaßnahmen zur Linderung der Krise sowohl für junge Menschen innerhalb als auch außerhalb des Arbeitsmarktes getroffen werden sollten, wobei der Schwerpunkt auf der Sicherung des Lebensunterhalts und der Schaffung von Chancen auf dem Arbeitsmarkt liegen sollte; betont, dass Investitionen in Aus- und Weiterbildung, die Schaffung von Arbeitsplätzen, Ausbildungsprogramme und Anreize für Arbeitgeber überwiegend als mittelfristige, aber auch als langfristige Maßnahmen zu betrachten sind, die zwischen allen Akteuren klar abgestimmt und für mindestens fünf Jahre aufrechterhalten werden müssen; betont, dass insbesondere der Aufbau eines dualen Ausbildungssystems, die Schaffung von Ausbildungsstellen und Möglichkeiten zur Weiterbildung am Arbeitsplatz sowie die Integration junger Menschen in den Arbeitsmarkt langfristige Maßnahmen darstellen, die ein längerfristiges Engagement erfordern, als dies bislang der Fall war;

34.

empfiehlt, dass in Mitgliedsstaaten, die über ein duales Ausbildungssystem verfügen, für Jugendliche bis 18 Jahre, die keine Lehrstelle finden, eine alternative Ausbildungsstelle und somit eine Jugendgarantie in Form einer überbetrieblichen Berufsausbildung zur Verfügung stehen sollte; ist der Ansicht, dass in Staaten ohne duales Ausbildungssystem Schritte zur Schaffung eines in angemessener Weise angepassten Systems erfolgen sollten;

35.

betont, dass für verschiedene Altersgruppen unterschiedliche Beschäftigungskonzepte erforderlich sind, mit denen jüngeren Menschen der Einstieg ins Erwerbsleben ermöglicht und für ältere Menschen die Arbeitsplatzsicherheit und die sozialen Sicherheit verbessert wird;

36.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Annäherung zwischen Arbeitswelt und Bildungswesen zu fördern, um Ausbildungswege, wie z. B. die duale Ausbildung, zu entwickeln, bei denen angelerntes Wissen und praktische Erfahrungen miteinander verknüpft werden, um jungen Menschen die notwenigen allgemeinen Fähigkeiten und spezifischen Fachkompetenzen zu vermitteln; ersucht die Kommission und die Mitgliedstaaten ferner, in eine Aufklärungskampagne über berufliche Bildung, technische Studiengänge und Unternehmertum zu investieren;

37.

fordert die europäischen Organe auf, mit gutem Beispiel voranzugehen und die Werbung für unbezahlte Praktika von ihren Internet-Seiten zu entfernen und allen ihren Praktikanten eine Mindestvergütung auf der Grundlage der Lebenshaltungskosten vor Ort zu zahlen;

38.

fordert die Mitgliedstaaten auf, eine neue inklusive und gezielte Arbeitsmarktpolitik einzuführen, mit der für eine respektvolle Eingliederung und sinnvolle Beschäftigung junger Menschen gesorgt wird, z. B. durch die Schaffung von Netzwerken, die Anregungen bieten, die Ausarbeitung von Praktikantenvereinbarungen mit Finanzbeihilfen für die Praktikanten, die es ihnen ermöglicht, sich eine Unterkunft in der Nähe des Praktikumsorts zu suchen, und die Einrichtung von internationalen Berufsberatungszentren und Jugendzentren für individuelle Beratung, die insbesondere über Fragen in Bezug auf gewerkschaftliche Organisation und rechtliche Aspekte des Praktikums informieren;

39.

fordert die Mitgliedstaaten auf, in Zusammenarbeit mit allen beteiligten Akteuren und Interessenträgern weitere spezifische und übergreifende Strategien für NEET auszuarbeiten, bei denen wirksame Methoden zur Wiedereingliederung von Schulabbrechern in die Ausbildung oder eine Arbeitsstelle kombiniert werden; fordert die Mitgliedstaaten daher auf, im Rahmen des Europäischen Semesters darzulegen, wie mithilfe der Jugendgarantie und andere Instrumente eine bessere Eingliederung von NEET gelingen kann; betont, dass die Beschäftigungsfähigkeit und Teilnahme junger Menschen durch die Förderung lebenslangen Lernens und eine Gestaltung der Systeme der sozialen Sicherheit, mit der sowohl die Inklusion als auch der Anreiz zu aktivem Handeln verbessert wird, gesteigert werden muss; fordert die Beseitigung praktischer und logistischer Hindernisse für junge Menschen mit komplexeren Bedürfnissen oder mit Behinderungen beim Eintritt in den Arbeitsmarkt;

40.

ersucht die Mitgliedstaaten, ihre Bemühungen zum Abbau der Zahl der Schulabbrecher zu intensivieren, um die in der Strategie Europa 2020 festgelegten Ziele einer Abbruchrate von maximal 10 % bis 2012 zu erreichen; fordert die Mitgliedstaaten auf, für die Bekämpfung von Schulabbrüchen und Analphabetentum eine breite Palette von Maßnahmen zu ergreifen, z. B. die Senkung der Klassengrößen, die Unterstützung junger Lernender, die aus finanziellen Gründen die Pflichtausbildung nicht abschließen können, die Förderung der praktischen Teile in den Lehrplänen, die Einführung von Mentoren in allen Schulen und die Einrichtung einer nahtlosen Weiterbetreuung von Schulabbrechern; verweist auf Finnland, wo die Zahl der Schulabbrecher dadurch gesenkt werden konnte, dass gemeinsam mit den Schülern die Möglichkeiten einer Neuausrichtung geprüft wurden; ersucht die Kommission, ein Projekt zu bewährten Verfahren zu koordinieren;

41.

stellt fest, dass schon bei der frühkindlichen Bildung auf spielerische Art und Weise die Weichen in Richtung eines erfolgreichen Bildungsweges gestellt werden können und betont, dass besonders in diesem Zusammenhang die pädagogische Ausbildung, sowie die fachliche Weiterbildung von Lehrpersonal von höchster Bedeutung ist;

42.

ruft die Mitgliedstaaten angesichts der durch die Krise entstandenen außerordentlichen sozialen Bedingungen auf, eine Strategie zur Schaffung von — u. a. auch finanziellen — Anreizen für schutzbedürftige junge Schüler auszuarbeiten, um diesen den Abschluss der Sekundarstufe zu ermöglichen;

43.

unterstreicht, wie wichtig es ist, über ein qualitatives Netz öffentlicher Studentenwohnheime zu verfügen;

44.

unterstützt die Einrichtung des Programms „Erasmus für alle“ mit einem getrennten Kapitel für junge Menschen sowie einer getrennten Mittelzuweisung, einschließlich einer verstärkten Unterstützung von Personen, die sich in der Jugendarbeit engagieren, unabhängig davon, ob dies institutionalisierter Form geschieht oder nicht; ist der Ansicht, dass durch den Erwerb von weiteren und verschiedenen Fachkompetenzen, insbesondere Querschnittskompetenzen (z. B. IKT- und Sprachkompetenzen), — z. B. durch ein Studium, eine Arbeitsstelle oder Freiwilligenarbeit im Ausland — die aktive Beteiligung junger Menschen an der Gesellschaft und damit der europäischen Integration gefördert wird und ihre Aussichten auf dem Arbeitsmarkt und die Mobilität von Arbeitskräften in der EU insgesamt verbessert werden;

45.

hebt die Schlüsselrolle hervor, die der Europäische Sozialfonds bei der Bekämpfung der Jugendarbeitslosigkeit innehaben sollte, und fordert die Mitgliedstaaten und alle für operationelle Programme zuständigen Verwaltungsbehörden auf, Maßnahmen zur Erreichung dieses Ziels vorzusehen;

46.

fordert die Mitgliedstaaten auf, die in ihren Jugendgarantie-Programmen vorgesehenen Maßnahmen umzusetzen und dabei auch die Geschlechterperspektive in allen Phasen der Vorbereitung, Programmplanung und Umsetzung zu berücksichtigen; fordert die Mitgliedstaaten auf, Beschäftigungszentren mit entsprechend ausgebildeten Mitarbeitern einzurichten, die in der Lage sind, wirksame Sensibilisierungsmaßnahmen durchzuführen, und Kurse speziell für Frauen anzubieten, damit Langzeitarbeitslosigkeit und soziale Ausgrenzung vermieden werden;

47.

betont, dass im Rahmen Verwirklichung der Jugendgarantie Tarifverhandlungen sowie der Grundsatz des gleichen Entgelts für gleiche oder gleichwertige Arbeit geachtet werden müssen;

48.

unterstreicht, wie wichtig es ist, dass sich junge Menschen allgemeine Kompetenzen wie IKT-Kenntnisse, Führungskompetenzen, kritisches Denken, Sprachkenntnisse und unternehmerische Fähigkeiten auch durch eine Ausbildungsphase im Ausland aneignen, um die Aussichten der Jugendlichen auf dem Arbeitsmarkt und ihre Anpassungsfähigkeit an künftige Entwicklungen des Arbeitsmarkts zu verbessern; fordert die Mitgliedstaaten auf, diesen Kompetenzen im Rahmen ihrer Lehrpläne mehr Bedeutung beizumessen;

49.

erkennt an, dass es für junge Menschen schwierig ist, ihr eigenes Unternehmen zu gründen und aufzubauen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, junge Unternehmer und Selbstständige durch einen leichteren und vereinfachten Zugang zu Finanzmitteln, eine Verringerung der Verwaltungshürden, eine Überarbeitung des Konkursrechts und die Schaffung von umfassenden Präferenzbedingungen einschließlich effizienter Beratungs- und Mentoringeinrichtungen und Gründerzentren zu unterstützen;

50.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um Geschäftsneugründungen und Selbstständigkeit durch junge Frauen dadurch zu fördern und zu unterstützen, dass ihnen Schulungen und Beratung angeboten werden und ihnen der Zugang zu Krediten und Kleinstkrediten zu günstigen Konditionen und mit Steuererleichterungen, insbesondere für KMU, erleichtert wird;

51.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die Klischeevorstellung zu bekämpfen, dass Unternehmerschaft risikobehaftet und vorwiegend eine Domäne der Männer sei; betont, dass zur Stärkung der Stellung der Frau auf dem Arbeitsmarkt insgesamt und zur effizienteren Förderung ihres Unternehmergeistes Maßnahmen ergriffen werden sollten, durch die die regionale und überregionale Zusammenarbeit mit Unternehmerinnen unterstützt sowie die Einrichtung von Netzen von Plattformen zum Austausch von Erfahrungen und bewährten Verfahren gefördert wird;

52.

begrüßt im Hinblick auf die Förderung der Selbstständigkeit junger Menschen das vorgeschlagene Nachfolgeinstrument des Mikrofinanzierungsinstruments PROGRESS, das im Programm der Europäischen Union für Beschäftigung und soziale Innovation für den Zeitraum 2014-2020 enthalten ist, um den Bedarf — auch bei jungen Menschen, die kleine Unternehmengründen, darunter auch studentische Start-ups– besser zu decken; begrüßt, dass die EIB Investitionen, die die Möglichkeiten junger Menschen im Hinblick auf den Zugang zu produktiven Arbeitsplätzen verbessern besondere Berücksichtigung schenkt; hebt hervor, dass die drei Teilprogramme des Programms für Beschäftigung und soziale Innovation Maßnahmen zur Bekämpfung von Jugendarbeitslosigkeit enthalten;

53.

betont, dass es in einer Zeit, in der durch die Internetwirtschaft für jeden abgebauten „Offline“-Arbeitsplatz 2,6 neue Stellen geschaffen werden, wichtig ist, dass junge Menschen IKT-Kompetenzen in den Bereichen Informatik, Design oder Sozialmarketing mithilfe europäischer und nationaler Finanzierungen in Arbeitsplätze umwandeln;

54.

fordert einen ambitionierten und ganzheitlichen Politikansatz sowohl auf europäischer als auch auf nationaler Ebene mit Blick auf Ausbildung, Schulung und hochwertige Beschäftigung sowie Initiativen zur Selbstständigkeit und Arbeitsmobilität für alle jungen Menschen auf allen Ebenen; fordert die Mitgliedstaaten zur umfassenden Beratung mit den Hochschulen und anderen Bildungseinrichtungen auf, um deren Aus- und Weiterbildungsangebot bestmöglich auf die Erfordernisse des Arbeitsmarktes abzustimmen; fordert die Kommission mit Blick auf den bevorstehenden Programmplanungszeitraum 2014-2020 auf, eine umfassende Analyse der EU-Programme und der Finanzierungsquellen zu erstellen, die im Programmplanungszeitraum 2007-2013 für Bildung, Ausbildung und Bekämpfung der Jugendarbeitslosigkeit aufgebracht wurden, und in dieser Angelegenheit dem Parlament und dem Rat Bericht zu erstatten; hebt hervor, dass Jugendarbeitslosigkeit in den meisten Mitgliedsstaaten mit geringem Wirtschaftswachstum in Verbindung steht; betont daher die Dringlichkeit, einem beschäftigungsfreundlichen Wachstum, von dem auch junge Menschen profitieren können, Vorrang einzuräumen und strukturelle Hindernisse für den Eintritt junger Menschen ins Erwerbsleben zu überwinden;

55.

fordert die Kommission auf, einen Vorschlag für ein Programm eines Europäischen Jugendkorps zu unterbreiten, das jungen Menschen unter 30 Jahren in ganz Europa die Möglichkeit bietet, bis zu drei Monate in einem anderen Mitgliedstaat eine freiwillige Tätigkeit auszuüben; betont, dass die Idee eines solchen Europäisches Jugendkorps darin besteht, jungen Menschen die Anwendung und Weiterentwicklung ihrer Bildungs- und Sozialkompetenzen und das Kennenlernen eines anderen Mitgliedstaats zu ermöglichen sowie Freundschaft und Integration innerhalb der EU zu fördern; hebt hervor, dass die Arbeit im Jugendkorps ehrenamtlich und unbezahlt sein muss und keine in dem besuchten Land vorhandenen Arbeitsplätze ersetzen darf; ist der Ansicht, dass ein solches Jugendkorps als öffentlich-private Partnerschaft begriffen werden sollte, deren Ziel die Entwicklung eines Programms ist, das es ermöglicht, jungen Menschen eine individuelle Unterstützung zur Deckung ihrer Reise- und Lebenshaltungskosten für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten zu gewähren;

56.

ist der Auffassung, dass die Bildungs- und/oder Fortbildungseinrichtungen für Praktika zur Ergänzung der Lehrpläne für ihre Studierenden sorgen sollten, damit sie Erfahrungen in dem von ihnen gewählten Bereich sammeln können, um ihren Kenntniserwerb und ihre Anbindung an die berufliche Praxis zu erleichtern;

57.

fordert die Mitgliedstaaten auf, die Zusammenarbeit und die Beziehungen zwischen Unternehmen und dem Bildungssektor auf allen Ebenen zu verbessern, mit dem Ziel, die Lehrpläne z. B. durch Allianzen für branchenspezifische Kompetenzen und Wissensallianzen besser auf die Anforderungen des Arbeitsmarkts abzustimmen;

58.

betont, dass die Qualität der Aus- und Weiterbildung verbessert werden muss, um ein Gleichgewicht zwischen Bildung und Arbeitsmarktnachfrage herzustellen; ist der Auffassung, dass die Förderung der Aus- und Weiterbildung nicht auf Kosten der Hochschulbildung erfolgen sollte; betont, dass die Interaktion und die Durchlässigkeit zwischen beruflicher Aus- und Weiterbildung und Hochschulbildung verbessert werden müssen; betont, dass flexiblere Lehrpläne benötigt werden, um den Zugang junger Menschen zum Arbeitsmarkt zu erleichtern und eine bessere Anpassung an künftige Arbeitsmarktentwicklungen zu ermöglichen;

59.

fordert die Kommission auf, einen Vorschlag für einen Qualitätsrahmen für Praktika vorzulegen, der auf ihrem früheren Vorschlag für eine Europäischen Qualitätscharta für Praktika und Lehrausbildungen (15) aufbaut, einschließlich einer Definition hochwertiger Praktika mit Kriterien für eine angemessene Bezahlung sowie angemessene Arbeitsbedingungen und Gesundheits- und Sicherheitsstandards; fordert die Mitgliedstaaten und Sozialpartner auf, für angemessene Qualitätsstandards für Praktika zu sorgen, um sicherzustellen, dass die Praktika auf die Bedürfnisse der jungen Menschen zugeschnitten sind, um — flankiert von verbindlicher Überwachung — wichtige Fähigkeiten zu entwickeln, und um Qualitätsstandards für Praktika zu sichern, unter anderem mit Blick auf die Verhinderung der Ausbeutung von Praktikanten als billigen Ersatz von Arbeitnehmern; betont, dass eine aktive Förderung und aktive Sensibilisierungsmaßnahmen hinsichtlich solcher Standards erforderlich sind;

60.

fordert Mitgliedstaaten auf, besonders auf die hohe Jugendarbeitslosigkeit unter Migranten zu achten und der Integration in den Arbeitsmarkt und der durchgängigen Berücksichtigung von Integrationsfragen Vorrang einzuräumen, da Arbeit der Schlüssel zu erfolgreicher Integration ist; betont, dass die Schwierigkeiten junger Migranten, eine Berufsorientierung zu erhalten, berücksichtigt werden sollten und die Integration junger Migranten in die Gesellschaft und den Arbeitsmarkt verfolgt und bewertet werden sollte;

61.

fordert die Kommission, die Mitgliedstaaten und die europäischen Sozialpartner auf, einen ehrgeizigen Ansatz zur Entwicklung der Ausbildungsallianz, die im Juli 2013 auf den Weg gebracht werden wird, zu verfolgen und auch europäische, nationale, regionale und lokale Kampagnen zur Änderung der Wahrnehmung der Berufsausbildung zu unterstützen; ist der Ansicht, dass die Allianz ein regelmäßiges Forum organisieren sollte, innerhalb dessen Rahmen Gespräche über die Überwachung der europäischen Ausbildungsstrategie mit allen relevanten europäischen, nationalen, regionalen und lokalen Interessenträgern geführt werden; betont, dass Zugang zu Mitteln gewährt werden sollte, um grenzüberschreitende Ausbildungstätigkeiten zu ermöglichen, sodass Unternehmen und Sozialpartnerorganisationen dazu befähigt werden, sich an der Schaffung dualer Bildungssysteme zu beteiligen;

62.

fordert die Mitgliedstaaten auf, in Abstimmung mit der Kommission, Maßnahmen und Erleichterungen für Ausbildungsverträge sowie Boni für Start-up-Unternehmen unter Leitung von jungen Unternehmern, die jünger als 35 Jahre sind, einzuführen;

63.

betont die Notwendigkeit, den Rahmen der Sozialpartnerschaft und der sozialen Verantwortung von Unternehmen zu erweitern, damit diese die Charta für Praktika und Lehrlingsausbildungen sowie die Jugendgarantie besser umsetzen können;

64.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, im Zuge der Festlegung der Programmplanung für den Zeitraum 2014-2020 striktere und quantifizierbare Kriterien an die Gestaltung, die Überwachung und die Bewertung der Ziele des Strukturfonds mit konkreten, auch in Bezug auf das Geschlecht messbaren Zielen zur Bekämpfung der Jugendarbeitslosigkeit anzulegen (im Zeitraum 2007-2011 waren 52 % der Empfänger von Mitteln aus dem Strukturfonds Frauen);

65.

empfiehlt der Kommission, eine weitere Anpassung des ESF in Erwägung zu ziehen, um zusätzliche Unterstützung in den Bereichen der Schulung junger Frauen, ihres Zugangs zu Beschäftigung und zur Kinderbetreuung zu gewähren;

66.

ist der Auffassung, dass die Kohäsionspolitik der EU, indem sie die Anstrengungen der Mitgliedstaaten beim Ankurbeln der Wirtschaftstätigkeit und bei der Beschäftigungsförderung auf ihrem gesamten Gebiet verstärkt und ergänzt und die Umsetzung von erforderlichen Strukturreformen leitet und gestaltet sowie die Investitionen auf vorrangige Maßnahmen lenkt, eines der grundlegenden Instrumente der Union zur Überwindung der aktuellen Lage darstellt; dabei sollen die Auswirkungen der Investitionen auf die sozioökonomische Lage einer Region oder eines Mitgliedstaats maximiert werden, so dass die Wirtschaft angekurbelt und neue Arbeitsplätze für junge Menschen geschaffen werden; fordert daher die Mitgliedstaaten auf, verfügbare EU-Mittel (EFRE, ESF, KF, ELER und EMFF) umfassend und in koordinierter Weise zu nutzen, um jungen Menschen eine aktive Teilhabe an der Wirtschaft und an der Gesellschaft zu ermöglichen; betont darüber hinaus, dass regionale Besonderheiten berücksichtigt werden sollten, weil diese den Erfolg bzw. Misserfolg der Initiativen junger Menschen in der gesamten EU und insbesondere in den benachteiligtsten Gebieten und den Gebieten in äußerster Randlage bestimmen können, wo Investitionen benötigt werden, um den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt sicherzustellen;

67.

ermutigt die Mitgliedstaaten, Beschäftigungsmöglichkeiten für junge Menschen in Wohnortnähe zu fördern und dies durch die Erleichterung der Mobilität junger Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in andere EU-Länder und der ganzen Welt zu ergänzen (16); fordert Maßnahmen zur Verbesserung ihrer Ausbildung und Praxiserfahrung, einschließlich der Beseitigung bestehender Barrieren für grenzübergreifenden Projekte bei Lehrstellen und Praktika; fordert weitere Fortschritte bei der gegenseitigen Anerkennung von Qualifikationen und Fachkompetenzen sowie bei der verbesserten Koordinierung nationaler Systeme der sozialen Sicherheit sowie weitere beträchtliche Investitionen in das frühzeitige Erlernen von Fremdsprachen;

68.

fordert die Mitgliedstaaten auf, den Prozess der Reform und Entwicklung effektiver öffentlicher Arbeitsvermittlungsstellen fortzusetzen, um als grundlegende Komponente jeglicher Jugendgarantiepolitik deren Tätigkeiten und Ansätze besser auf junge Menschen auszurichten; betont auch die Notwendigkeit zur Einführung von Reformen bei EURES mit dem Ziel, auf proaktive Weise Arbeitssuchenden und Beschäftigten, welche den Arbeitsplatz wechseln, freie Stellen zu vermitteln, sowie den Umstand, dass eine steigende Sensibilität gegenüber EURES, einschließlich seinem Beratungsnetzwerk erforderlich ist, um seine Wahrnehmung und Verfügbarkeit als Berufsberatungssystem zu steigern, mithilfe dessen Studenten und Schüler besser erkennen können, worin ihre Ziele und Fähigkeiten liegen und wo Beschäftigungsmöglichkeiten bestehen; unterstreicht darüber hinaus die Notwendigkeit einer stärkeren Koordinierung zwischen EURES und anderen Portalen und Diensten für Bürgerinnen und Bürger und Unternehmen (z. B. „Dein erster EURES-Arbeitsplatz“, Europe Direct-Informationszentren oder das Enterprise Europe Network für KMU), um effizientere und effektivere Dienstleistungen zu ermöglichen; begrüßt die Arbeit der Leiter der nationalen öffentlichen Arbeitsverwaltungen und unterstützt ihre Institutionalisierung;

69.

fordert die Mitgliedstaaten auf, wegen des Fehlens spezifischer Zahlen zu Jugendmigrationsströmen, Mechanismen zur Erforschung, Überwachung und Analyse dieser Art der Mobilität zu erarbeiten, die an EURES weitergeleitet werden können, um diesen Phänomenen besser gerecht zu werden;

70.

betont darüber hinaus, wie wichtig es ist, junge Menschen für die Wahrnehmung von Beratungen, die im Rahmen der öffentlichen Arbeitsvermittlungsstellen angeboten werden, zu sensibilisieren, Partnerschaften zwischen Schulen und Universitäten zu stärken und sich um eine bessere Integration innerhalb des EURES-Netzes zu bemühen;

71.

fordert die Mitgliedstaaten auf, informelles und nicht formales Lernen und informelle und nicht formale Ausbildungen und erworbene Kompetenzen ordnungsgemäß anzuerkennen und zu bestätigen, ebenso wie andere berufliche Erfahrungen, wodurch Kompetenzen aufgewertet werden können, sodass junge Menschen die erforderlichen Kenntnisse und Kompetenzen vollständiger nachweisen können, um auf dem Arbeitsmarkt erfolgreich eine Stelle zu finden;

72.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Transparenz und Harmonisierung bei der Anerkennung von Qualifikationen innerhalb der EU insbesondere durch das Europäische Leistungspunktesystem für die Berufsbildung, Europass und den Europäischen Qualifikationsrahmen zu verbessern und die Empfehlung des Rates zur Validierung nicht formalen und informellen Lernens vollständig umzusetzen und insbesondere die grenzüberschreitende Anerkennung des nicht formalen und informellen Lernens zu gewährleisten; betont, wie wichtig es ist, diese Initiativen zeitnah umzusetzen und darüber Bericht zu erstatten;

73.

betont, dass das Problem der Vergeudung von Potential, des sogenannten „Brain Waste“, angegangen werden muss, da die Beschäftigung hochqualifizierter und kompetenter junger Arbeitnehmer weit unter ihren Möglichkeiten dazu führt, dass ihre tatsächlichen Fachkompetenzen und Qualifikationen nicht genutzt werden, und gleichzeitig sowohl in sozialer als auch psychologischer Hinsicht negative Auswirkungen auf sie hat;

74.

erkennt an, dass grenzüberschreitende Mobilität der Arbeitskräfte teilweise eine wirksame Lösung für den Ausgleich zwischen Angebot und Nachfrage auf dem Arbeitsmarkt darstellen kann; fordert die Mitgliedstaaten gleichzeitig auf, alle nötigen Maßnahmen zu ergreifen, um das Phänomen der Abwanderung hochqualifizierter Arbeitnehmer („Brain Drain“) durch nachhaltige Maßnahmen zu verhindern, die Beschäftigungsmöglichkeiten für hochqualifizierte Arbeitskräfte in ihren eigenen Mitgliedstaaten oder Regionen sicherstellen;

75.

sieht im Übergang zwischen Ausbildung und Erwerbsleben eine besonders wichtige Zäsur im Leben junger Menschen; betont, wie wichtig Maßnahmen für einen sicheren Übergang von der Ausbildung zum Erwerbsleben sind; fordert daher die Mitgliedstaaten auf, personalisierte Karriereorientierungsdienste zu entwickeln, Orientierungs- und Beratungsmaßnahmen sowie maßgeschneiderte Vermittlungsdienste zu stärken, wobei diese bereits ab den ersten Jahren in der weiterführenden Schule zur Verfügung stehen sollten, mit dem Ziel, jungen Menschen gut informierte Entscheidungen über ihren höheren Bildungsweg oder die Berufsausbildung zu ermöglichen, und gleichzeitig Mechanismen einzuführen, mit denen die angebotenen Möglichkeiten überwacht werden können und die Erfolgsquote des Übergangs dieser jungen Menschen zum Berufsleben ausgewertet werden kann;

76.

betont die Notwendigkeit, jedes Unternehmen, das eine bestimmte Größe erreicht, dazu anzuhalten, Ausbildungsplätze im Rahmen des dualen Ausbildungssystems anzubieten und Auszubildende nach Beendigung ihrer Ausbildung einzustellen, es sei denn, das Unternehmen ist in großen wirtschaftlichen Schwierigkeiten;

77.

fordert die Mitgliedstaaten auf, dafür Sorge zu tragen, dass junge Menschen, die dies wünschen, wirksame Unterstützung in Bezug auf ihre Berufswahl, die Kenntnis ihrer Rechte und ihres Mindesteinkommens erhalten;

78.

ruft die Mitgliedstaaten auf, eine Grundausbildung zum Thema Stellensuche in die Studienprogramme zu integrieren;

79.

ist der Ansicht, dass in den Bildungssystemen der Europäischen Union die Grundsätze der Gleichberechtigung und der Chancengleichheit gefördert werden sollten; fordert die Förderung aller erforderlichen Kompetenzen für einen leichteren Zugang zum lebensbegleitenden Lernen, das eine Grundvoraussetzung der Wissensgesellschaft darstellt;

80.

betont, dass alle finanziellen Ressourcen, die zur aktiven Bekämpfung der Jugendarbeitslosigkeit investiert werden, effektiv eingesetzt werden sollten; fordert die Mitgliedstaaten auf, ein öffentliches und für die Bürger leicht durchschaubares Überwachungs- und Bewertungssystem für ergriffene Beschäftigungsmaßnahmen einzuführen sowie ein System zur Überprüfung der Wirksamkeit dieser Maßnahmen, um zunehmend auf evidenzbasierte politische Strategien hinzuarbeiten, die ebenso auf EU-Ebene ausgetauscht werden können; stellt diesbezüglich fest, dass die Einrichtung eines gemeinsamen Systems von Ergebnis- und Wirkungsindikatoren zur quantitativen und qualitativen Evaluierung der bei den einzelnen Programmen erreichten Fortschritte beitragen würde;

81.

betont, dass Jugendorganisationen eine anerkannte Funktion bei der Überwachung und gegebenenfalls bei der Umsetzung von politischen Strategien und Initiativen zur Bekämpfung der Jugendarbeitslosigkeit zukommen sollte;

82.

hebt die Notwendigkeit von Investitionen zur Schaffung stabiler und hochqualifizierter Arbeitsplätze im Umweltbereich hervor, weil dies der Weg ist, jungen Menschen ein menschenwürdiges Leben zu ermöglichen; ersucht die Kommission und die Mitgliedstaaten darüber hinaus, alle verfügbaren Mittel zu mobilisieren, um Anreize für Investitionen zu schaffen — insbesondere in Arbeitsplätze im Umweltbereich — um die nicht hinnehmbaren hohen Jugendarbeitslosenzahlen zu senken;

83.

ist der Auffassung, dass ansprechendere pädagogische Strategien mit besserer regionaler Einbindung und die Gründung von Plattformen zum Austausch von Erfahrungen und bewährten Verfahren zwischen Regionen und Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Situationen und mit einer flexiblen Anwendung je nach den Bedürfnissen und besonderen Eigenschaften der betreffenden Regionen benötigt werden, wobei für die Entwicklung jeder einzelnen Region vorrangige Bereiche zu bestimmen sind;

84.

fordert die Mitgliedstaaten auf, Maßnahmen zur Bekämpfung geschlechtsspezifischer Ungleichheiten zu ergreifen, die sich für die Berücksichtigung sozial schwacher Gruppen, einschließlich Menschen mit Behinderungen, Migranten und alleinerziehender Mutter, eignen;

85.

fordert die Mitgliedstaaten auf, eine Politik zu verfolgen, durch die die Präsenz von Frauen in Sektoren und beruflichen Laufbahnen gefördert wird, in denen sie unterrepräsentiert sind, wie etwa im Bereich Forschung und Technologie (im Jahr 2009 waren nur 33 % der Forscher in der EU Frauen) und im Wirtschafts- und Finanzsektor, da Frauen auf dem Arbeitsmarkt konkurrenzfähiger wären, wenn sie sich für einen solchen Weg entscheiden würden;

86.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Geschlechtertrennung sowohl im Bildungsbereich als auch auf dem Arbeitsmarkt zu bekämpfen, indem sie spezielle und betreute Bildungs- und Schulungskurse ermitteln, die durch eine kontinuierliche Nachbereitung ergänzt werden, und sich nach den Schlussfolgerungen der Mitteilung der Kommission vom 28. November 2012 mit dem Titel „Neue Denkansätze in der Bildung“ (COM(2012)0669) zu richten, indem sie Aus- und Weiterbildungsprogramme mit gezielten Beschäftigungsstrategien für junge Frauen kombinieren und die Beschäftigung von Frauen in aufstrebenden strategischen Branchen durch Anreize fördern;

87.

fordert die Mitgliedstaaten auf, den Zugang junger Frauen zum Arbeitsmarkt zu fördern, und Maßnahmen zu ergreifen, damit die Frauen weiterhin beschäftigt bleiben können, wobei die Ausübung hochwertiger Beschäftigung und berufliche Weiterentwicklung im Mittelpunkt stehen, sowie Maßnahmen zu ergreifen, damit die Kluft in Bezug auf den Eintritt in die Arbeitswelt, in Bezug auf die Karrierechancen und die Entlohnung, die seit jeher das Verhältnis von Männern und Frauen im Beruf kennzeichnet, geschlossen wird;

88.

ist der Auffassung, dass zugunsten der Wiedereingliederung von Frauen in die Arbeitswelt multidimensionale politische Lösungen erforderlich sind, die das lebenslange Lernen, die Bekämpfung prekärer Arbeitsverhältnisse und die Förderung von mit Rechten sowie differenzierter Arbeitsorganisation verbundener Arbeit auf Verlangen der Frauen umfassen, so dass sie ihre beruflichen Laufbahn nicht aufgeben oder unterbrechen müssen;

89.

fordert die Mitgliedstaaten auf, entsprechende Maßnahmen zu entwickeln, die voll und ganz mit den europäischen und einzelstaatlichen Vorschriften vereinbar sind, und spezifische Maßnahmen zu ergreifen, einschließlich Schulungs- und Beschäftigungsprogramme, bei denen die Arbeit im Mittelpunkt steht, um so jungen Männer und jungen Frauen Chancengleichheit beim Erwerb von Berufserfahrung zu geben;

90.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Maßnahmen zur durchgängigen Berücksichtigung der Gleichstellung von Männern und Frauen sowie Maßnahmen zur Überwachung zu entwickeln und umzusetzen und so arbeitslosen Bürgern Zugang zu Arbeitsvermittlung und Sozialleistungen zu vermitteln;

91.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  ABl. C 351 E vom 2.12.2011, S. 29.

(2)  Angenommene Texte, P7_TA(2012)0224.

(3)  O-000106/2012; B7-0113/2012.

(4)  Angenommene Texte, P7_TA(2013)0016.

(5)  ABl. C 131 E vom 8.5.2013, S. 9.

(6)  Eurofound (2012), NEETs: junge Menschen unterstützen, die weder eine Arbeit haben noch eine schulische oder berufliche Ausbildung absolvieren; young people not in employment, education or training:

(7)  Eurofound (2012), Effectiveness of policy measures to increase the employment participation of young people, Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union, Luxemburg.

(8)  Eurofound (2011), „Helping young workers during the crisis: contributions by social partners and public authorities“, Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union, Luxemburg.

(9)  Angenommene Texte, P7_TA(2013)0092.

(10)  Eurofound (2012), Recent policy developments related to those not in employment, education and training (NEETs), Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union, Luxemburg (http://www.eurofound.europa.eu/docs/erm/tn1109042s/tn1109042s.pdf).

(11)  Eurofound (2013), Active inclusion of young people with disabilities or health problems, Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union, Luxemburg (http://www.eurofound.europa.eu/publications/htmlfiles/ef1226.htm).

(12)  Eurofound (2012), „NEETs — Young people not in employment, education or training: Characteristics, costs and policy responses in Europe“ (NEETs — Junge Menschen, die weder einer Arbeit nachgehen noch eine schulische oder berufliche Ausbildung absolvieren). Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union, Luxemburg.

(13)  Österreichisches Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, Januar 2012.

(14)  http://europa.eu/rapid/press-release_IP-12-380_de.htm

(15)  COM(2012)0728.

(16)  Durch Initiativen wie das MobiPro Programm.


9.3.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 93/84


P7_TA(2013)0366

Binnenmarkt für Dienstleistungen

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. September 2013 zum Binnenmarkt für Dienstleistungen: Stand der Dinge und nächste Schritte (2012/2144(INI))

(2016/C 093/11)

Das Europäische Parlament,

gestützt auf Artikel 3 des Vertrags über die Europäische Union,

gestützt auf die Artikel 9, 49 und 56 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Die Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie — Eine Partnerschaft für neues Wachstum im Dienstleistungssektor 2012–2015“ (COM(2012)0261) und der dazugehörigen Arbeitsdokumente der Dienststellen der Kommission,

in Kenntnis der Studie der Kommission mit dem Titel „The economic impact of the Services Directive: A first assessment following implementation“ (Economic Papers Nr. 456),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Auf dem Weg zu einem besser funktionierenden Binnenmarkt für Dienstleistungen — Nutzung der Ergebnisse des Verfahrens der gegenseitigen Evaluierung im Rahmen der Dienstleistungsrichtlinie“ (COM(2011)0020) und des dazugehörigen Arbeitsdokuments der Dienststellen der Kommission zum Verfahren der gegenseitigen Evaluierung im Rahmen der Dienstleistungsrichtlinie (SEK(2011)0102),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Binnenmarktakte II — Gemeinsam für neues Wachstum“ (COM(2012)0573),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Bessere Governance für den Binnenmarkt“ (COM(2012)0259),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Binnenmarktakte — Zwölf Hebel zur Förderung von Wachstum und Vertrauen“ (COM(2011)0206),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Auf dem Weg zu einer Binnenmarktakte“ (COM(2010)0608),

in Kenntnis der Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 14./15. März 2013 zum Beitrag der europäischen Politik zu Wachstum und Beschäftigung,

in Kenntnis der Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 28./29. Juni 2012 zu einem Wachstums- und Beschäftigungspakt,

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 10. März 2011 zu einem besser funktionierenden Binnenmarkt für Dienstleistungen — Verfahren der gegenseitigen Evaluierung im Rahmen der Dienstleistungsrichtlinie,

unter Hinweis auf die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (1),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 7. Februar 2013 mit Empfehlungen an die Kommission zur Governance des Binnenmarktes (2),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 25. Oktober 2012 zu den zwanzig wichtigsten Anliegen der europäischen Bürger und Unternehmen zur Funktionsweise des Binnenmarkts (3),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 25. Oktober 2011 zu gegenseitiger Evaluierung im Rahmen der Dienstleistungsrichtlinie (4),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 6. April 2011 zu Governance und Partnerschaft im Binnenmarkt (5),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 5. Juli 2011 zu mehr Effizienz und Fairness auf dem Einzelhandelsmarkt (6),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. Februar 2011 zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie (2006/123/EG) (7),

gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (A7-0273/2013),

A.

in der Erwägung, dass unser Binnenmarkt ein Eckpfeiler des europäischen Bauwerks ist und dass sein reibungsloses Funktionieren wesentlich für die ordnungsgemäße Umsetzung der EU-Politik und eine Grundlage für wirtschaftliche Erholung ist;

B.

in der Erwägung, dass auf den Dienstleistungssektor mehr als 65 % des gesamten BIP und der Arbeitsplätze der EU entfallen und dass er ein Stützpfeiler unserer Wirtschaft ist; in der Erwägung, dass mit den Dienstleistungen, die unter die Dienstleistungsrichtlinie fallen, 45 % des BIP der EU erwirtschaftet werden;

C.

in der Erwägung, dass die vollständige Umsetzung der Richtlinie das Funktionieren des Binnenmarktes für Dienstleistungen erheblich verbessern wird, vor allem in Bezug auf den Marktzugang von KMU und Selbstständigen und eine größere Auswahl für die Verbraucher, aber auch durch mehr Wettbewerbsfähigkeit in der EU und mehr Wachstum und Beschäftigung;

D.

in der Erwägung, dass für die europäische Industrie, für die europäischen Unternehmen (insbesondere KMU) und für die Verbraucher ein effizienter, reibungslos funktionierender und wettbewerbsfähigerer Dienstleistungsmarkt erforderlich ist;

E.

in der Erwägung, dass die Dienstleistungsrichtlinie seit ihrer Verabschiedung 2006 konkrete Vorteile gebracht und den Marktzugang für Unternehmen und Verbraucher erleichtert hat, aufgrund von Mängeln bei der Umsetzung jedoch noch nicht alle erwarteten Ergebnisse gebracht hat;

F.

in der Erwägung, dass der freie grenzüberschreitende Dienstleistungsverkehr durch die uneinheitliche Auslegung und die unzureichende Umsetzung der Richtlinie immer noch behindert wird;

G.

in der Erwägung, dass die Unternehmen und insbesondere die KMU nach wie vor zahlreiche bürokratische Verwaltungsanforderungen erfüllen müssen, die eine erhebliche Belastung darstellen, die noch zu den Schwierigkeiten beim Zugang zu Darlehen hinzukommt;

H.

in der Erwägung, dass eine gewisse Verdrossenheit bezüglich der Dienstleistungsrichtlinie nicht dazu führen sollte, in den Bemühungen, das Potenzial der Richtlinie voll auszuschöpfen, nachzulassen;

I.

in der Erwägung, dass es an der Zeit ist, zu handeln, da der Dienstleistungssektor angesichts zunehmender Arbeitslosigkeit und der Verschlechterung der öffentlichen Finanzlage mehr denn je zuvor eine nicht zu vernachlässigende Quelle von Wettbewerbsfähigkeit, Wachstum und Beschäftigung ist;

Das ungenutzte Potenzial von Dienstleistungen für Wachstum und Arbeitsplätze

1.

betont, dass unnötige und unverhältnismäßige Verwaltungslasten, diskriminierende Verhaltensweisen und ungerechtfertigte Beschränkungen für die Erbringung von Dienstleistungen in der EU wichtige Wachstumspotenziale beeinträchtigen, die Schaffung von Arbeitsplätzen bremsen und dazu führen, dass Unternehmen Möglichkeiten entgehen;

2.

betont, dass das BIP in der EU ehrgeizigen Schätzungen der Kommission zufolge innerhalb von 5 — 10 Jahren um 2,6 % gesteigert werden könnte, wenn die Mitgliedstaaten bereit wären, die Dienstleistungsrichtlinie ordnungsgemäß und vollständig umzusetzen und ungerechtfertigte Beschränkungen zu beseitigen;

3.

stellt fest, dass die Kommission ihre Bemühungen stärker auf jene Bereiche konzentrieren muss, die von großer wirtschaftlicher Bedeutung sind und überdurchschnittlich großes Entwicklungspotenzial haben, wie zum Beispiel Unternehmensdienstleistungen und Dienstleistungen in Bausektor, Tourismus und Einzelhandel, damit kurzfristig greifbare Ergebnisse für Wachstum und Beschäftigung erzielt werden;

4.

betont, dass die effektive Durchsetzung der bestehenden Regeln eine intelligente und schnelle Möglichkeit ist, ohne öffentliche Ausgaben zu Wachstum beizutragen; betont, dass die Richtlinie dringend in die Praxis umgesetzt werden muss, damit sie möglichst bald ihre volle Wirkung entfalten und zum europäischen Modell einer ausgewogenen und tragfähigen sozialen Marktwirtschaft beitragen kann;

5.

hebt hervor, dass bessere Leistungsindikatoren für den Binnenmarkt auf der Grundlage tatsächlicher Erfahrungen und Erwartungen von Unternehmen und Verbrauchern ausgearbeitet werden müssen, um die Funktionalität zu verbessern und deren Wissen über die verschiedenen Rechte zu erweitern, auf die zurückgegriffen werden kann, um Zugang zum Binnenmarkt für Dienstleistungen zu erlangen;

6.

begrüßt die Schaffung des digitalen Binnenmarkts und neuer Arten von Dienstleistungen wie digitaler und mobiler Dienstleistungen und gemischter Pakete aus Waren und Dienstleistungen; betont, dass es wichtig ist, die Richtlinie vollständig, dem Wortlaut und dem Sinn nach, und zukunftssicher umzusetzen, um Innovationen anzuregen;

7.

spricht sich zudem dafür aus, den Binnenmarkt für Dienstleistungen aus dem Sozialsektor unter Beachtung der Bestimmungen der Dienstleistungsrichtlinie schrittweise zu öffnen;

8.

erinnert daran, dass die Dienstleistungsrichtlinie keine Liberalisierung von Dienstleistungen erzwingt, sondern den Weg für Unternehmen und Kunden bereitet, damit sie im Rahmen einer wettbewerbsfähigen sozialen Marktwirtschaft das vollständige Potenzial unseres Binnenmarkts ausschöpfen können;

9.

begrüßt die Mitteilung der Kommission zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie mit dem Titel „Partnerschaft für neues Wachstum bei den Dienstleistungen 2012-2015“ (COM(2012)0261), die der Berichtspflicht gemäß Artikel 41 der Richtlinie entspricht; weist noch einmal darauf hin, dass die mittel- und langfristigen Effekte der Dienstleistungsrichtlinie auf die Beschäftigung in der EU berücksichtigt werden müssen;

Barrieren, Schranken und Behinderungen des freien Verkehrs

10.

bedauert, dass eine beträchtliche Anzahl von Fällen festgestellt wurde, in denen Mitgliedstaaten in unangemessener Weise zwingende Gründe des Allgemeininteresses (Artikel 15 der Dienstleistungsrichtlinie) geltend machen, mit dem einzigen Ziel, ihren einheimischen Markt zu schützen und zu bevorzugen; ist der Ansicht, dass, im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), das Geltendmachen von zwingenden Gründen des Allgemeininteresses immer objektiv gerechtfertigt und geeignet sein sollte, um das angestrebte Ziel zu verwirklichen; betont die Tatsache, dass beschwerliche Anforderungen an Rechtsform und Anteilseigner, territoriale Beschränkungen, Prüfungen des wirtschaftlichen Bedarfs und feste Zölle ungerechtfertigte Hindernisse für die erfolgreiche Leitung grenzüberschreitender Niederlassungen darstellen und dem Binnenmarkt für Dienstleistungen schaden;

11.

bedauert, dass die Beurteilung der Verhältnismäßigkeit selten durchgeführt wird; ersucht die Kommission, das Konzept der Verhältnismäßigkeit genauer zu definieren und den Mitgliedstaaten praktische Leitlinien für seine Anwendung zu geben, die auf der bestehenden ständigen Rechtsprechung des EuGH aufbauen;

12.

fordert die Mitgliedstaaten dringend auf, die Klausel über die Dienstleistungsfreiheit (Artikel 16 der Dienstleistungsrichtlinie) effektiv und vollständig anzuwenden und doppelten bürokratischen Aufwand zu beseitigen;

13.

weist darauf hin, dass bei Aktivitäten, bei denen die Anzahl der verfügbaren Genehmigungen aufgrund der Knappheit von natürlichen Ressourcen oder technischer Kapazität begrenzt sein kann, die Dienstleistungsrichtlinie besagt, dass es dem Dienstleister möglich sein muss, die Kosten für Investitionen zu amortisieren und eine angemessene Investitionsrendite zu erzielen, ohne den freien Wettbewerb einzuschränken oder zu verzerren;

14.

ist besorgt über die wachsende Anzahl an Fällen von Diskriminierung, die von Verbrauchern gemeldet werden; fordert die Mitgliedstaaten dringend auf, Artikel 20 Absatz 2 der Dienstleistungsrichtlinie ordnungsgemäß und uneingeschränkt durchzusetzen, und fordert die Unternehmen auf, auf ungerechtfertigte diskriminierende Verhaltensweisen aufgrund der Staatsangehörigkeit oder des Wohnorts zu verzichten; hebt jedoch hervor, dass jede Verkaufsverpflichtung gegen den Grundsatz der Vertragsfreiheit verstößt; begrüßt daher die derzeitigen Arbeiten der Kommission an einem Bericht mit Leitlinien zur Nichtdiskriminierung, mit denen ein angemessenes Gleichgewicht zugunsten von Verbrauchern und Unternehmen hergestellt wird; begrüßt auch die Rolle der europäischen Verbraucherzentren bei der Ermittlung und Beseitigung der festgestellten Unregelmäßigkeiten;

Intelligente Governance für den Binnenmarkt für Dienstleistungen

15.

hebt hervor, dass für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts für Dienstleistungen ein Zusammenspiel mit sektorspezifischen Regelungen erforderlich ist, für die möglicherweise zusätzliche Genehmigungen erforderlich sind, wodurch besonders für Unternehmen kumulative Kosten entstehen; betont, dass es auch von der Umsetzung anderer Gesetzgebungsakte der EU abhängig ist; fordert die Mitgliedstaaten daher auf, einen integrierten Ansatz zum Binnenmarkt für Dienstleistungen zu wählen, um Rechtssicherheit für Verbraucher und Unternehmen, insbesondere KMU, sicherzustellen;

16.

fordert die Kommission auf, Konsistenz zwischen dem Peer Review gemäß der Dienstleistungsrichtlinie und der gegenseitigen Evaluierung gemäß der Richtlinie über die Anerkennung von Berufsqualifikationen sicherzustellen; betont, dass eine sorgfältige Beurteilung im Einzelfall stattfinden sollte, einschließlich einer Untersuchung der von den Mitgliedstaaten vorgebrachten Rechtfertigungsgründe für die Beibehaltung gewisser Anforderungen, um spezielle Bereiche zu ermitteln, in denen die Mitgliedstaaten die Ausübung eines Berufs unverhältnismäßig regulieren oder den Zugang zu bestimmten Berufen behindern; fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, solche ungerechtfertigten Anforderungen zu beseitigen;

17.

fordert die Mitgliedstaaten auf, die gegenseitige Anerkennung umfassender zu nutzen, um den freien Verkehr von Dienstleistungen dort zu erleichtern, wo noch keine harmonisierten Regeln gelten;

18.

stellt fest, dass die Diversität der nationalen Standards zu Fragmentierung und Unsicherheit führt; ermutigt zur Entwicklung freiwilliger europäischer Standards für Dienstleistungen, die unter die Dienstleistungsrichtlinie fallen, zur Verbesserung der grenzüberschreitenden Vergleichbarkeit und des grenzüberschreitenden Handels;

19.

ist der Auffassung, dass die Kommission und die Europäischen Normungsinstitute eng zusammenzuarbeiten sollten, um für terminologische Kohärenz in den relevanten Bereichen zu sorgen, um eine kohärente Anwendung der Bestimmungen in der gesamten EU sicherzustellen;

20.

hebt auch die Tatsache hervor, dass unzureichende grenzüberschreitende Versicherungsdeckung für Dienstleistungserbringer ein beträchtliches Hindernis für den freien Verkehr darstellt; fordert die Interessenträger dringend auf, Lösungen auf dem Weg des Dialogs zu finden;

21.

ermutigt zur umfassenderen Nutzung des IMI-Systems zwischen den Mitgliedstaaten, um die grenzüberschreitende Einhaltung von Anforderungen der Richtlinie, insbesondere bei grenzüberschreitender Dienstleistungserbringung, zu prüfen, und von europäischen Verbraucherzentren sowie SOLVIT, um Unternehmen und Verbrauchern bei sich widersprechenden Regeln und bei Verstößen zu helfen; betont in diesem Zusammenhang, dass Kooperationspartner auf technischer Ebene uneingeschränkt Zugang zum SOLVIT-Netzwerk erhalten müssen;

22.

stellt fest, dass die Instrumente des Binnenmarkts, darunter SOLVIT, im Hinblick auf die Zeit, die für die Lösung von Fällen erforderlich ist, besser funktionieren sollten; hebt hervor, dass die Ziele und wesentlichen Leistungsindikatoren in dieser Hinsicht verbessert werden müssen; begrüßt die Initiative der Kommission, den Rechtsrahmen für SOLVIT zu überarbeiten;

23.

fordert die Mitgliedstaaten dringend auf, auf einheitliche Ansprechpartner der zweiten Generation umzurüsten, bei denen es sich um voll funktionstüchtige, mehrsprachige und benutzerfreundliche eGovernment-Portale handelt; betont, wie wichtig es ist, einen Dienstleisteransatz zu wählen, der den gesamten Geschäftszyklus abdeckt; ist der Ansicht, dass elektronische Verfahren zur Vereinfachung beitragen, die Kosten für die Erfüllung reduzieren und die Rechtssicherheit erhöhen werden; fordert die Mitgliedstaaten auf, die vollständige Interoperabilität ihrer einheitlichen Ansprechpartner sicherzustellen und sie grenzüberschreitend bekannt zu machen, um europäische Bürger und Unternehmen über ihre sich aus der Dienstleistungsrichtlinie ergebenden Rechte und Möglichkeiten zu informieren; fordert die Kommission weiterhin auf, klare Benchmarking-Kriterien für die Bewertung von einheitlichen Ansprechpartnern, einschließlich Daten zu ihrer Inanspruchnahme, festzulegen und dem Parlament regelmäßig über die erzielten Fortschritte Bericht zu erstatten;

Bessere Durchsetzung für maximale wirtschaftliche Effekte

24.

betont die Tatsache, dass mit der Dienstleistungsrichtlinie dort, wo sie ordnungsgemäß durchgesetzt wird, konkrete Ergebnisse im Hinblick auf Beschäftigung und Wachstum erzielt wurden; unterstützt daher den Austausch von bewährten Verfahren zwischen den Mitgliedstaaten, einschließlich innovativer Lösungen zwischen den zuständigen Behörden in Grenzregionen;

25.

weist darauf hin, dass eine unzureichende Umsetzung „grenzenlose“ Auswirkungen hat, wobei die Bürger in der gesamten EU den Preis dafür zahlen müssen; betont, dass alle Mitgliedstaaten einander und der Union gegenüber eine Verpflichtung haben, die Richtlinie effektiv durchzusetzen, und gleichermaßen mit ihren Verpflichtungen konfrontiert werden sollten;

26.

fordert die Kommission auf, die Mitgliedstaaten bei der Bewältigung der wichtigsten Probleme zu unterstützen, die sie im Hinblick auf die Umsetzung und Anwendung der Binnenmarktvorschriften der EU festgestellt haben, unter anderem dabei, die Umsetzungs- und Konformitätsdefizite abzubauen und für einen zügigen und effizienten Rechtsbehelf zu sorgen;

27.

betont, dass die zuständigen regionalen und lokalen Behörden auch ihre gemeinsame Verantwortung für die vollständige und qualitative Umsetzung des Wortlauts und des Sinns der Richtlinie übernehmen müssen, wobei das Gesamtziel in der Belebung der wirtschaftlichen Aktivität und der Beschäftigung besteht; unterstreicht in diesem Zusammenhang die Bedeutung einer Reduzierung der Verwaltungslast;

28.

unterstützt entschieden die Null-Toleranz-Politik der Kommission hinsichtlich ungerechtfertigter Einschränkungen; ermutigt die Kommission, alle ihr zur Verfügung stehenden Mittel zu nutzen, um die vollständige und ordnungsgemäße Umsetzung der bestehenden Regeln im gleichberechtigten Dialog mit den Mitgliedstaaten sicherzustellen; fordert die Anwendung von beschleunigten Vertragsverletzungsverfahren, die spätestens nach 18 Monaten abzuschließen sind, wenn eine nicht ordnungsgemäße oder unzureichende Umsetzung oder Verstöße gegen die Richtlinie durch die Mitgliedstaaten festgestellt werden;

29.

fordert die Kommission auf, den „Monat des Binnenmarkts“ als Möglichkeit zu nutzen, Unternehmen die Vorteile des Binnenmarkts für Dienstleistungen aufzuzeigen;

Stärkung von Transparenz und Rechenschaftspflicht

30.

fordert die Kommission auf, auf der Grundlage des Ergebnisses der Peer Reviews die beschwerlichsten Einschränkungen aufzulisten, gezielte Reformen vorzuschlagen und den Rat und das Parlament auf dem Laufenden zu halten;

31.

bestärkt die Kommission darin, in Jahreswachstumsberichten und Berichten über den Stand der Integration des Binnenmarkts dem Dienstleistungssektor besondere Aufmerksamkeit zu widmen und Dienstleistungen in die länderspezifischen Empfehlungen aufzunehmen; ist der Ansicht, dass die Kommission und der Rat die Mitgliedstaaten durch diese detaillierten länderspezifischen Empfehlungen auch weiterhin dazu anhalten sollten, langfristig angelegte Strategien zur Wachstumsförderung vorzusehen und umzusetzen;

32.

fordert die nationalen Parlamente auf, sich aktiv für die Durchsetzung der Richtlinie einzusetzen und ihre Kontrollbefugnisse gegenüber nationalen Behörden auf allen Ebenen zu nutzen;

33.

fordert die Interessenträger, die Unternehmensgemeinschaft und die Sozialpartner nachdrücklich auf, ihre Rolle wahrzunehmen, wenn es darum geht, Regierungen für die Wiederbelebung des europäischen Dienstleistungssektors und die Schaffung sicherer Arbeitsplätze zur Rechenschaft zu ziehen;

34.

fordert den Rat und seinen Vorsitz auf, den Binnenmarkt für Dienstleistungen regelmäßig auf die Tagesordnung für die Tagungen des Rates für Wettbewerbsfähigkeit zu setzen; schlägt vor, die von der Kommission ausgearbeiteten „Berichte über die Einhaltung“ als Mittel, den bei der Erleichterung des Marktzugangs erzielten Fortschritt zu messen, wieder einzuführen;

35.

fordert die Mitglieder des Europäischen Rates nachdrücklich auf, die uneingeschränkte politische Verantwortung für einen gut funktionierenden Binnenmarkt für Dienstleistungen zu übernehmen; ersucht den Präsidenten des Europäischen Rates, dieses Thema so lange wie erforderlich auf der Tagesordnung des Europäischen Rates zu belassen, zusammen mit einem gemeinsam vereinbarten Fahrplan, der spezifische Benchmarks und einen Zeitplan umfasst, nach dem Mitgliedstaaten neue Impulse geben und verbleibende Hindernisse für die vollständige Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie beseitigen müssen;

o

o o

36.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Europäischen Rat, dem Rat, der Kommission und den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.


(1)  ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36.

(2)  Angenommene Texte, P7_TA(2013)0054.

(3)  Angenommene Texte, P7_TA(2012)0395.

(4)  ABl. C 131 E vom 8.5.2013, S. 46.

(5)  ABl. C 296 E vom 2.10.2012, S. 51.

(6)  ABl. C 33 E vom 5.2.2013, S. 9.

(7)  ABl. C 188 E vom 28.6.2012, S. 1.


9.3.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 93/89


P7_TA(2013)0367

Verhandlungen über ein Partnerschafts- und Kooperationsabkommen EU-Malaysia

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. September 2013 mit seiner Empfehlung an den Rat, die Kommission und den EAD zu den Verhandlungen über ein Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zwischen der EU und Malaysia (2013/2052(INI))

(2016/C 093/12)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf die Verordnung (EWG) Nr. 1440/80 des Rates vom 30. Mai 1980 betreffend den Abschluss des Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und den Mitgliedsländern des Verbandes Südostasiatischer Nationen — Indonesien, Malaysia, Philippinen, Singapur und Thailand (1),

unter Hinweis auf die vom Rat im November 2004 gebilligten und im Oktober 2010 bei dem achten Gipfeltreffen EU-Asien (ASEM8) in Brüssel eingeleiteten Verhandlungen über ein Partnerschafts- und Kooperationsabkommen (PKA) zwischen der EU und Malaysia,

unter Hinweis auf das ASEM9-Gipfeltreffen vom 5. und 6. November 2012 in Vientiane (Laos),

unter Hinweis auf das Gipfeltreffen des Verbandes Südostasiatischer Nationen (ASEAN) vom 18. bis 20. November 2012 in Kambodscha,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. Februar 2007 zu den Entwürfen für Entscheidungen der Kommission zur Ausarbeitung von Länderstrategiepapieren und Richtprogrammen für Malaysia, Brasilien und Pakistan (2),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 16. Dezember 2010 zum Thema Malaysia: Anwendung der Prügelstrafe (3),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 21. Januar 2010 zu den „jüngsten Angriffen auf christliche Gemeinschaften“ (4),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 27. September 2011 zu einer neuen Handelspolitik für Europa im Rahmen der Strategie Europa 2020 (5),

unter Hinweis auf den im Juli 2012 erfolgten Beitritt der Europäischen Union zum Vertrag über Freundschaft und Zusammenarbeit in Südostasien (6),

unter Hinweis auf die derzeit laufenden Verhandlungen über ein Freihandelsabkommen zwischen der EU und Malaysia,

in Kenntnis des im Jahr 2007 unterzeichneten Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung Malaysias über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten (7),

unter Hinweis auf die im Jahr 2007 eingeleiteten Verhandlungen über ein freiwilliges Partnerschaftsabkommen mit Malaysia zum Aktionsplan für Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor (FLEGT),

unter Hinweis auf das Strategiepapier der Europäischen Gemeinschaft zu Malaysia für den Zeitraum 2007–2013,

gestützt auf Artikel 90 Absatz 4 und Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten sowie der Stellungnahme des Ausschusses für internationalen Handel (A7-0235/2013),

A.

in der Erwägung, dass Malaysia Gründungsmitglied des ASEAN ist und 2015 den Vorsitz in dieser Organisation innehaben wird; in der Erwägung, dass Malaysia unter den ASEAN-Staaten der zweitwichtigste Handelspartner der EU ist;

B.

in der Erwägung, dass Malaysia aktives Mitglied folgender Zusammenschlüsse ist: des Forums für asiatisch-pazifische wirtschaftliche Zusammenarbeit (APEC), der Organisation für Islamische Zusammenarbeit (OIC), der Bewegung der Blockfreien Staaten (NAM), der Asiatischen Entwicklungsbank (ADB), der UN-Wirtschafts- und Sozialkommission für Asien und den Pazifik (UNESCAP), des Colombo-Plans zur Förderung der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung in der asiatisch-pazifischen Region, der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO), des Asien-Europa-Treffens (ASEM) und des Integrationsverbundes East ASEAN Growth Area (BIMP-EAGA), dem neben Malaysia Brunei Darussalam, Indonesien und die Philippinen angehören; in der Erwägung, dass Malaysia darüber hinaus seit ihrer Gründung im Jahr 1995 der Welthandelsorganisation (WTO) und des Weiteren u. a. der Gruppe der 77 (G77) Entwicklungsländer, der Gruppe der acht Entwicklungsländer (D-8), der G15 und dem Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen (2010-2013) angehört;

C.

in der Erwägung, dass sich Malaysia im Oktober 2010 der Transpazifischen Partnerschaft (TPP) angeschlossen hat, die 2005 zu dem Zweck gegründet wurde, ein Freihandelsabkommen abzuschließen, das weitreichende Folgen für die Handelspolitik der EU haben kann; in der Erwägung, dass die von der TPP geführten Verhandlungen eine dramatische Wendung genommen haben, als sich im Februar 2008 die Vereinigten Staaten von Amerika, im Juni 2012 Mexiko und im Oktober 2012 Kanada der Partnerschaft angeschlossen haben;

D.

in der Erwägung, dass Malaysia häufig zu Friedensmissionen der UNO und anderer Organisationen beiträgt, wie beispielsweise im Libanon, in Timor-Leste, den Philippinen, Indonesien, Pakistan, Sierra Leone, dem Sudan, der westlichen Sahara, Nepal und dem Kosovo, und medizinische Kräfte nach Afghanistan entsendet hat;

E.

in der Erwägung, dass die Gesellschaft Malaysias multikulturell, mehrsprachig, mehrkonfessionell und multiethnisch ausgerichtet ist, wobei die Mehrheit den malaiischen Muslimen angehört und gleichzeitig indische, chinesische und nicht-malaiische indigene Minderheiten im Land leben;

F.

in der Erwägung, dass in Malaysia am 5. Mai 2013 Parlamentswahlen stattfanden;

G.

in der Erwägung, dass das Schwellenland Malaysia schrittweise sozioökonomische Umstrukturierungsprogramme umgesetzt hat, zunächst die New Economic Policy (Neue Wirtschaftspolitik, 1971), die 1991 von der National Development Policy (Nationale Entwicklungspolitik) und 2001 von der National Vision Policy (Politik der Nationalen Vision) abgelöst wurde, die im Rahmen des „Neuen Wirtschaftsmodells“ umgesetzt wird, mit dem das langfristige Entwicklungsziel Malaysias, bis 2020 ein Industrieland zu werden („Vision 2020“), verfolgt wird;

H.

in der Erwägung, dass Malaysia am 20. Dezember 2011 ein Gesetz über friedliche Versammlungen verabschiedete;

I.

in der Erwägung, dass die Zusammenarbeit zwischen der EU und Malaysia im Bereich der Rechte von Frauen, Kindern und indigenen Völkern, der Migration, der Pressefreiheit und der Menschenrechtsaktivisten durch regelmäßige Kontakte mit der Zivilgesellschaft und der malaysischen Menschenrechtskommission (SUKAHAM) gestärkt wurde; in der Erwägung, dass die EU außerdem schrittweise eine Zusammenarbeit mit Malaysia in Bereichen in die Wege leitet, die unter die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) fallen, wie beispielsweise die maritime Sicherheit und die Nichtverbreitung von Massenvernichtungswaffen;

J.

in der Erwägung, dass das malaysische Parlament mit dem Ziel eines weiteren Ausbaus der Beziehungen im November 2010 die Interparlamentarische Union (IPU) Malaysia-EU Caucus ins Leben gerufen hat, der sowohl Vertreter der Regierungskoalition als auch der Opposition angehören;

1.

richtet folgende Empfehlungen an den Rat, die Kommission und den Europäischen Auswärtigen Dienst:

Zu den Verhandlungen über das Partnerschafts- und Kooperationsabkommen

a)

empfiehlt, die Beziehungen der EU mit den Ländern Südostasiens, und hierbei insbesondere mit Malaysia, durch den planmäßigen Abschluss der Verhandlungen über die Partnerschafts- und Kooperationsabkommen mit sieben ASEAN-Staaten auf eine neue Stufe zu stellen; empfiehlt, in der EU das Bewusstsein für den hohen Stellenwert, das bedeutende Potenzial und die Vielschichtigkeit dieser Beziehungen zu erweitern;

b)

empfiehlt zu betonen, dass das Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zwischen der EU und Malaysia einmalige Chancen dafür eröffnen wird, den strategischen und politischen Rahmen für die bilateralen Beziehungen auf eine neue Stufe zu stellen, das Engagement der EU in einer Reihe von Bereichen gemeinsamen Interesses — u. a. handelspolitische Zusammenarbeit, Energie, Wissenschaft & Technologie, Migration, Bekämpfung des Terrorismus, Menschenrechte und Grundfreiheiten, verantwortungsvolle Staatsführung, Sozialstandards und Arbeitsbedingungen, Bekämpfung der Korruption und des Menschenhandels sowie Nichtverbreitung — zu erweitern und den politischen Dialog zwischen der EU und Malaysia über Umwelt, grüne Technologien und den Klimawandel zu stärken;

c)

empfiehlt, das Verhandlungsteam der EU für die Verhandlungsrunden so zu stärken, dass es das gleiche thematische Fachwissen wie die malaysische Seite aufweist, die Verhandlungen zu erleichtern und angemessenes Interesse durch die EU zu bezeugen;

d)

empfiehlt die Forderung eines einheitlichen Ansatzes für die Verhandlungen über ein Partnerschafts- und Kooperationsabkommen und ein Freihandelsabkommen; empfiehlt, darauf hinzuweisen, dass jedes Abkommen den Zielen des anderen zuträglich sein muss;

e)

empfiehlt zu betonen, dass die beiden Verhandlungsprozesse in wechselseitiger Abhängigkeit voneinander stehen und parallel zueinander durchgeführt werden sollten;

Politischer Dialog

f)

empfiehlt, die Gründung der „Malaysian Maritime Enforcement Agency“ (Malaysische Agentur für maritime Vollstreckung, MMEA), die alle mit den Bundesgesetzen in Zusammenhang stehenden Tätigkeiten im Bereich der Strafverfolgung auf See in einer Agentur zusammenfasst, zu würdigen; empfiehlt, die Ergebnisse der subregionalen Zusammenarbeit Malaysias mit Singapur, Indonesien, den Philippinen, Thailand, mit der Asiatischen Initiative für maritime Sicherheit (AMARSECTIVE) und mit dem regionalen Kooperationsabkommen zur Bekämpfung der Piraterie und des bewaffneten Raubs gegen Schiffe in Asien (ReCAAP) sowie die Ergebnisse der Zusammenarbeit innerhalb des ASEAN-Regionalforums (ARF) zu würdigen, da hierdurch die maritime Sicherheit sowohl in der Meerenge von Malacca, die jährlich mehr als 50 000 Schiffe passieren, als auch in den malaysischen Küstengewässern deutlich verbessert wurde; empfiehlt, Anerkennung dafür auszusprechen, dass sich die malaysischen Streitkräfte an dem Kampf gegen die Piraterie vor der somalischen Küste beteiligt haben; sieht Möglichkeiten einer engeren Zusammenarbeit zwischen der EU und Malaysia zur Verbesserung der maritimen Sicherheit, vor allem in den Bereichen des Aufbaus von Kapazitäten der Küstenwache, des Austauschs von Informationen, der Interoperabilität der Marine sowie der Behandlung rechtlicher Fragen;

g)

empfiehlt, erneut auf die umfassende Bedeutung des Südchinesischen Meeres hinzuweisen und alle betroffenen Parteien aufzufordern, zur Sicherung der regionalen Stabilität und des Friedens ihre widerstreitenden Gebietsansprüche (einschließlich der Streitigkeiten um die Spratly/Nansha-Inseln) durch internationale Vermittlung im Einklang mit dem Völkerrecht (insbesondere dem Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen) beizulegen; empfiehlt, die kürzlich in Sabah verübten Gewalttaten zu verurteilen und zu einer friedlichen Lösung des Konflikts aufzurufen; empfiehlt, Malaysia und Singapur für die friedliche Beilegung lang anhaltender Streitigkeiten um Gebiete und Gewässer im Jahr 2010 Anerkennung auszusprechen;

h)

empfiehlt, die bestehende Zusammenarbeit zu begrüßen und Malaysias gesteigerte Fähigkeit zur Bekämpfung des Terrorismus, der Geldwäsche, des Drogen- und Waffenhandels sowie der Fälschung von Reisedokumenten wohlwollend zur Kenntnis zu nehmen;

i)

empfiehlt, sich in Erinnerung zu rufen, dass sich Malaysia lange Zeit durch außergewöhnliche politische Stabilität auszeichnete; empfiehlt, die sehr hohe Beteiligung an den am 5. Mai 2013 abgehaltenen Parlamentswahlen zu begrüßen, durch die das Interesse des Volkes an politischer Teilhabe deutlich wird; empfiehlt, zur Kenntnis zu nehmen, dass die vor kurzem abgehaltenen Wahlen die Entwicklung Malaysias hin zu einer pluralistischeren Demokratie veranschaulicht haben; empfiehlt, die malaysischen Behörden aufzufordern, für eine unabhängige und neutrale Bewertung der Wahlen Sorge zu tragen, um Vorwürfen über Unregelmäßigkeiten entgegenzutreten; empfiehlt, die neue Regierung aufzufordern, auf die zunehmenden ethnischen und politischen Spannungen, die breitere Streuung der Unterstützung einiger politischer Parteien durch die Bevölkerung und die zunehmenden Unruhen unter der Bevölkerung sowie die Demonstrationen zu reagieren und einen aktiven Dialog mit der Opposition und allen ethnischen Gruppen einzuleiten; empfiehlt, darauf hinzuweisen, wie wichtig Maßnahmen sind, mit denen dem Unmut der Öffentlichkeit über die Korruption Rechnung getragen wird; empfiehlt, die Regierung aufzufordern, die wirtschaftlichen und politischen Reformen einschließlich der Reform des Wahlrechts planmäßig fortzusetzen;

j)

empfiehlt, Malaysia zur weiteren Entwicklung sozioökonomischer Strategien anzuhalten, die eine faire Behandlung aller ethnischen und religiösen Gruppen gewährleisten und sicherstellen, dass alle Bürger Malaysias ihre uneingeschränkten Rechte wahrnehmen können, was den Zugang zum öffentlichen Dienst, zu Bildung und zu Aktivitäten in der freien Wirtschaft beinhaltet; empfiehlt, darauf zu achten, dass das Wirtschaftswachstum Malaysias auch bei den ärmsten Bevölkerungsgruppen ankommt, und die Fortschritte, die bei der Entwicklung des Landes und der Bekämpfung der Armut erzielt wurden, anzuerkennen;

k)

empfiehlt, die Regierung zu ermutigen, Malaysias produktive und aktive Zivilgesellschaft im Wege der Konsultation stärker am Prozess der Beschlussfassung zu beteiligen und Einschränkungen gegenüber der Zivilgesellschaft aufzuheben; empfiehlt, die Arbeit der Zivilgesellschaft im Zusammenhang mit Umweltfragen, den Rechten der Frau, dem Verbraucherschutz, den Rechten indigener Bevölkerungsgruppen und anderer ethnischer Gruppen, der Medienfreiheit, der sozialen Gerechtigkeit, den Menschenrechten und den Rechten religiöser Minderheiten zu würdigen;

l)

empfiehlt, die Notwendigkeit einer aktiven und wiederholten Beteiligung der EU an Treffen auf hoher Ebene und Gipfeltreffen von Organisationen in der Region zu betonen, bei denen die EU zur Teilnahme eingeladen wurde;

m)

empfiehlt, darauf hinzuweisen, dass Fortschritte im politischen Bereich förderlich für freien und gerechten Handel sind und dass die Liberalisierung des Handels zur Förderung der politischen Liberalisierung und der Demokratie sowie zur Stärkung der Menschenrechte beiträgt;

Menschenrechte und Grundfreiheiten

n)

empfiehlt, die Erklärung Malaysias vor dem Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen von 2009, in der es in Erwägung zog, die Todesstrafe durch eine lebenslange Freiheitsstrafe zu ersetzen, sowie die Einrichtung einer unabhängigen malaysischen Kommission für Justizreform im Jahr 2011 zur Prüfung der Frage, welche Gesetze aufgehoben werden sollen, zu begrüßen; empfiehlt, die Regierung nachdrücklich aufzufordern, unverzüglich ein Moratorium für Hinrichtungen zu verhängen und die gesetzgeberischen Schritte zur Abschaffung der Todesstrafe und der körperlichen Züchtigungen einzuleiten;

o)

empfiehlt, bei den Verhandlungen über ein Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zwischen der EU und Malaysia die Menschenrechte und die Grundfreiheiten zu schützen und zu fördern, wobei besonderer Wert auf das Recht auf freie Meinungsäußerung, die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, die Freiheit der sexuellen Orientierung und der geschlechtlichen Identität sowie die Förderung der Sozial- und Arbeitsnormen der IAO zu legen ist; empfiehlt, die Menschenrechtsklausel in jedes Übereinkommen aufzunehmen; empfiehlt, die Regierung zu ermutigen, die notwendigen Schritte für die Unterzeichnung, Ratifizierung und wirksame Umsetzung des Übereinkommens der UNO gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe, seines Fakultativprotokolls und des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte zu ergreifen;

p)

empfiehlt, darauf hinzuweisen, dass im Bereich der Medienfreiheit Fortschritte erzielt werden müssen, da die wichtigsten Medien nach wie vor einer Zensur unterworfen sind; empfiehlt, das 2012 verkündete Urteil des Obersten Gerichts im Falle des Online-Mediums Malaysiakini zu begrüßen, gemäß dem die Gewährung einer Lizenz zur Veröffentlichung von Printmedien kein Privileg, sondern ein Recht darstellt; empfiehlt, die vor allem in Städten fortwährenden Einschränkungen der Versammlungsfreiheit zu bedauern; empfiehlt, Besorgnis über das Gesetz zu äußern, gemäß dem Eigentümer, Administratoren und Prüfer von Computern, die für Veröffentlichungen benutzt werden, gesetzlich haften;

q)

empfiehlt, den Fortschritt zu begrüßen, der durch die im Juli 2012 erfolgte Ersetzung des Gesetzes über die interne Sicherheit (ISA) durch das Gesetz über Sondermaßnahmen gegen die Bedrohung der Sicherheit (SOSMA) in vielen Bereichen erzielt wurde, da mit diesem Gesetz die maximale Haftdauer ohne Gerichtsverhandlung oder Anklage auf 28 Tage begrenzt wurde; empfiehlt, jedoch seine Enttäuschung darüber zum Ausdruck zu bringen, dass einerseits einige Bestimmungen des SOSMA noch Unzulänglichkeiten aufweisen, beispielsweise hinsichtlich des Berufungsverfahrens, da trotz der vorgenommenen Änderungen die Haftdauer letztlich nicht begrenzt ist, wenn keine Kaution hinterlegt werden kann, sowie dass SOSMA andererseits Grundrechte wie das Recht auf Privatsphäre in der Kommunikation einschränkt und Belastungszeugen die Anonymität zugesteht, so dass in Verhandlungen keine Kreuzverhöre durchgeführt werden können;

r)

empfiehlt, wohlwollend anzuerkennen, dass malaysische Rechtsanwälte bei der Verteidigung wichtiger Werte der Rechtstaatlichkeit und der Unabhängigkeit der Justiz Mut und Eigenständigkeit bewiesen haben und in der Lage sind, für bürgerliche und politische Rechte einzutreten und diese zu verteidigen, wenn auch mit begrenzter Wirkung; empfiehlt, im Besonderen die Arbeit der malaysischen Anwaltskammer zu würdigen; empfiehlt, zur Kenntnis zu nehmen, dass unter den in der Justiz und den Rechtsberufen Tätigen Spannungen aufgekommen sind, und die Sorge zum Ausdruck zu bringen, dass der institutionelle Rahmen in Bezug auf die uneingeschränkte Achtung der Unabhängigkeit von Verfahren und der Ausschließlichkeit der justiziellen Befugnisse von Gerichten gleichzeitig enger geworden ist; empfiehlt, der Regierung den Vorschlag zu unterbreiten, die Bedenken wegen der Spannungen, die durch staatliche Scharia-Gerichte, die parallel zu dem nationalen auf dem Gewohnheitsrecht (Common Law) basierenden Rechtssystem arbeiten, anzuhören und anzugehen;

s)

empfiehlt, Malaysia zur Achtung international vereinbarter Sozialstandards anzuhalten; empfiehlt zu betonen, dass alle Regeln der Internationalen Arbeitsorganisation zügig umgesetzt und eingehalten werden müssen, was auch für das Recht auf die uneingeschränkte Bildung unabhängiger Gewerkschaften gilt; empfiehlt, sowohl die malaysischen Behörden als auch europäische Investoren und in Malaysia tätige Unternehmen nachdrücklich aufzufordern, internationale Arbeitsnormen einzuhalten sowie für eine faire Bezahlung und angemessene Arbeitsbedingungen in Malaysia Sorge zu tragen;

t)

empfiehlt, Malaysia aufzufordern, die verfassungsmäßigen Rechte aller Malaysier auf Religionsfreiheit und Freiheit der Weltanschauung zu schützen und gute Beziehungen und Toleranz zwischen den verschiedenen Religionsgemeinschaften zu fördern; empfiehlt, in diesem Zusammenhang die Zerstörung von Hindu-Tempeln im Jahr 2006 und die Angriffe auf christliche Kirchen sowie die Entweihung von Moscheen im Jahr 2010 zu verurteilen und Bedauern über die kürzlichen politischen und justiziellen Eingriffe in Bezug auf traditionellen Sprachgebrauch zu äußern; empfiehlt zu fordern, dass Christen uneingeschränkt von ihrem verfassungsmäßigen Recht auf Ausübung ihrer Religion im Einklang mit ihren Traditionen und ohne Einmischung oder Angst vor Verfolgung Gebrauch machen können; empfiehlt, die Forderung zu erheben, das allen Bürgern Malaysias zustehende Recht auf freie Wahl der Religionszugehörigkeit nicht einzuschränken; empfiehlt, die zügige Beseitigung der derzeit geltenden administrativen und rechtlichen Hindernisse zu fordern, denen sich Muslime ausgesetzt sehen, die zum Christentum oder zum Hinduismus konvertieren, und den Staat dazu anzuhalten, diesen Konvertiten Schutz vor Verfolgung zu gewähren; empfiehlt, Malaysia aufzufordern, im Interesse der Religionsfreiheit die in 10 der 13 Bundesstaaten Malaysias geltenden Rechtsvorschriften zu ändern, die Missionstätigkeit von Nichtmuslimen verbieten und die bei Zuwiderhandlung lange Freiheitsstrafen mit Auspeitschung vorsehen;

u)

empfiehlt, die Regierung zur Verbesserung der Rechte der Frauen anzuhalten, damit insbesondere im Zusammenhang mit den Gesetzen der Scharia und dem Familienrecht die Gleichberechtigung der Geschlechter verwirklicht werden kann; empfiehlt, die Anwendung der Prügelstrafe abzuschaffen;

Wirtschaftliche, wissenschaftliche und kulturelle Zusammenarbeit

v)

empfiehlt, die Bemühungen um eine Erhöhung der Energieeffizienz, um den Einsatz erneuerbarer Energien und um Investitionen in grüne Technologien in den Bereichen Transport, Energie und Gebäude, die Malaysia trotz seines Status als großer Öl- und Gaslieferant unternimmt, zu begrüßen; empfiehlt außerdem, die Tatsache zu begrüßen, dass Malaysia erkannt hat, dass seine Wirtschaft zur Reduzierung des CO2-Ausstoßes beitragen und dahingehend angepasst werden muss, da dies Teil seiner Verantwortung im globalen Kampf gegen den Klimawandel ist; empfiehlt zu betonen, dass erneuerbare Energien wie beispielsweise Palmöl und Wasserkraft auf ökologisch nachhaltige Weise erzeugt werden müssen, ohne dass Regenwälder ersatzlos gerodet werden, biologische Vielfalt reduziert wird oder Pflanzen zur Produktion von Kraftstoffen anstelle von Nahrungsmittelpflanzen angebaut werden;

w)

empfiehlt, die Ansicht zu äußern, dass Malaysia zwar unzweifelhaft eine der erfolgreichsten Wirtschaftsmächte Südostasiens ist, es aber schrittweise in die Erlangung akademischer und wissenschaftlicher Kenntnisse investieren muss, da es nur dann einen höheren Lebensstandard verwirklichen und ein hochentwickeltes Land werden kann; empfiehlt, durch das Programm Erasmus Mundus und das MYEULINK-Projekt verstärkt akademischen Austausch und akademische Zusammenarbeit zu unterstützen, wobei der Austausch in beide Richtungen erfolgen sollte; empfiehlt eine engere kulturelle Zusammenarbeit, indem beispielsweise die malaysische Kultur der europäischen Öffentlichkeit vorgestellt wird;

x)

empfiehlt zu würdigen, dass Malaysia als eines der ersten Länder die Verhandlungen mit der EU über ein freiwilliges Partnerschaftsabkommen im Rahmen des FLEGT eingeleitet hat, durch das sichergestellt werden sollte, dass von Malaysia in die EU ausgeführtes Holz aus legalen Quellen stammt; empfiehlt, auf den planmäßigen Abschluss der Verhandlungen zu drängen, da die EU einer der wichtigsten Absatzmärkte für malaysisches Holz ist;

y)

empfiehlt den Verweis auf die in der EU geführte Debatte über die Gefahren einer Ausweitung des Anbaus von Biokraftstoffen auf Kosten der Lebensmittelerzeugung und empfiehlt zu betonen, dass der Anbau von Palmöl für Biokraftstoffe nachhaltig erfolgen muss, so dass keine Umwandlung von Wäldern erfolgt und die biologische Vielfalt nicht beeinträchtigt wird, wobei darüber hinaus die Landnutzungsrechte der einheimischen Bevölkerung zu achten und den ärmsten Bevölkerungsgruppen Chancen zur Erhöhung ihres Lebensstandards einzuräumen sind;

z)

empfiehlt, zu einem weiteren Ausbau des Tourismus zwischen der EU und Malaysia zu ermuntern; empfiehlt, den Standpunkt einzunehmen, dass Ökotourismus in Malaysia ein großes Potenzial bietet;

Sonstige Bestimmungen

aa)

empfiehlt, das Parlament in Bezug auf die Bestimmungen über die parlamentarische Zusammenarbeit zu konsultieren;

ab)

empfiehlt, klare Maßstäbe und verbindliche Fristen für die Umsetzung des Partnerschafts- und Kooperationsabkommens vorzusehen sowie Instrumente zur Überwachung, einschließlich regelmäßiger Berichte an das Parlament, einzuführen;

ac)

empfiehlt, das Verhandlungsteam der EU aufzufordern, seine enge Zusammenarbeit mit dem Europäischen Parlament fortzusetzen und gemäß Artikel 218 Absatz 10 AEUV aktualisierte Informationen über die Fortschritte bei den Verhandlungen zur Verfügung zu stellen;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung mit den Empfehlungen des Europäischen Parlaments dem Rat, der Kommission, der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (VP/HV), dem Europäischen Auswärtigen Dienst und der Regierung sowie dem Parlament Malaysias zu übermitteln.


(1)  ABl. L 144 vom 10.6.1980, S. 1.

(2)  ABl. C 287 E vom 29.11.2007, S. 507.

(3)  ABl. C 169 E vom 15.6.2012, S. 132.

(4)  ABl. C 305 E vom 11.11.2010, S. 7.

(5)  ABl. C 56 E vom 26.2.2013, S. 87.

(6)  ABl. L 154 vom 15.6.2012, S. 1.

(7)  ABl. L 414 vom 30.12.2006, S. 85.


Donnerstag, 12. September 2013

9.3.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 93/95


P7_TA(2013)0368

Europäische Kultur- und Kreativwirtschaft als Motor für Wachstum und Beschäftigung

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. September 2013 zur Unterstützung der europäischen Kultur- und Kreativwirtschaft als Motor für Wachstum und Beschäftigung (2012/2302(INI))

(2016/C 093/13)

Das Europäische Parlament,

gestützt auf Artikel 167 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

in Kenntnis des von der Generalversammlung der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur (Unesco) am 20. Oktober 2005 angenommenen Übereinkommens zum Schutz und zur Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen (UNESCO-Übereinkommen zum Schutz der kulturellen Vielfalt),

unter Hinweis auf den Beschluss Nr. 2006/515/EG des Rates vom 18. Mai 2006 über den Abschluss des Übereinkommens zum Schutz und zur Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen (1),

in Kenntnis der Schlussfolgerungen des Rates vom 13. und 14. November 2006 und vom 24. und 25. Mai 2007 (2) insbesondere in Bezug auf den Beitrag des Kultur- und Kreativbereichs zur Verwirklichung der Ziele der Lissabon-Strategie und der Entschließung des Rates vom 16. November 2007 zu einer europäischen Kulturagenda (3),

unter Hinweis auf den Beschluss Nr. 1855/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über das Programm „Kultur“ (2007-2013) (4),

unter Hinweis auf den Beschluss Nr. 1718/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 zur Umsetzung eines Förderprogramms für den europäischen audiovisuellen Sektor (MEDIA 2007) (5),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 10. April 2008 zu der europäischen Kulturagenda im Zeichen der Globalisierung (6),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 7. Juni 2007 zum sozialen Status der Künstler (7),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 10. April 2008 zur Kulturwirtschaft in Europa (8),

in Kenntnis der Schlussfolgerungen des Rates vom 12. Mai 2009 zum Thema „Kultur als Katalysator für Kreativität und Innovation“ (9),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 19. Oktober 2009 mit dem Titel „Urheberrechte in der wissensbestimmten Wirtschaft“ (COM(2009)0532),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 3. März 2010 mit dem Titel „Europa 2020: eine Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum“ (COM(2010)2020),

in Kenntnis des Grünbuchs der Kommission vom 27. April 2010 mit dem Titel „Erschließung des Potenzials der Kultur- und Kreativindustrien“ (COM(2010)0183),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen vom 30. Juni 2010 mit dem Titel „Europa — wichtigstes Reiseziel der Welt: ein neuer politischer Rahmen für den europäischen Tourismus“ (COM(2010)0352),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12. Mai 2011 zu den kulturellen Dimensionen der auswärtigen Politik der EU (10),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12. Mai 2011 zu der Erschließung des Potenzials der Kultur- und Kreativindustrien (11),

in Kenntnis der Schlussfolgerungen des Rates vom 10. Dezember 2012 zur „Aktualisierung der Mitteilung zur Industriepolitik: Eine stärkere europäische Industrie bringt Wachstum und wirtschaftliche Erholung“ (12),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 18. Dezember 2012 über Inhalte im digitalen Binnenmarkt (COM(2012)0789),

in Kenntnis des Arbeitsdokuments der Dienststellen der Kommission vom 26. September 2012 mit dem Titel „Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Hochqualitätsgüter-Branche“ (SWD(2012)0286),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen vom 26. September 2012 mit dem Titel „Die Kultur- und Kreativwirtschaft als Motor für Wachstum und Beschäftigung in der EU unterstützen“ (COM(2012)0537),

in Kenntnis der Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 30. Mai 2013 (13),

gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Kultur und Bildung und der Stellungnahme des Ausschusses für regionale Entwicklung (A7-0248/2013),

A.

in der Erwägung, dass die Kreativ- und Kulturwirtschaft (KKW) dadurch, dass sie die Verbreitung von Innovation innerhalb anderer Sektoren fördert, eine wichtige Rolle bei der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung der Union spielt (in ersterem Fall insbesondere hinsichtlich KMU) und in vollem Umfang Bestandteil der Strategie Europa 2020 für eine intelligente, nachhaltige und integrative Wirtschaft ist;

B.

in der Erwägung, dass die KKW in beträchtlichem Umfang zur Förderung des sozialen Zusammenhalts, der Kreativität sowie zur kulturellen und sprachlichen Vielfalt innerhalb der Union beiträgt;

C.

in der Erwägung, dass die Jahre der Wirtschaftskrise dem Kultursektor am wenigsten zugesetzt haben und er somit beweisen konnte, dass dieser Bereich für die gesellschaftliche Entwicklung von strategischer Bedeutung ist;

D.

in der Erwägung, dass die KKW sowohl für ihren kulturellen Wert als solchen als auch für ihren wichtigen Beitrag zum Wohlbefinden der Bürgerinnen und Bürger, zur sozialen Eingliederung und zum sozialen Zusammenhalt sowie zur Wirtschaft der Union hinsichtlich Wachstum und Arbeitsplätze und aufgrund ihrer Auswirkungen auf die Tourismusbranche Anerkennung verdient;

E.

in der Erwägung, dass das kulturelle und kreative Schaffen in Europa in zahlreichen Sektoren wie dem Tourismus, dem Einzelhandel, der Informationstechnologie usw. einen bedeutenden wirtschaftlichen Gewinn erzielt;

F.

in der Erwägung, dass die KKW kreative Tätigkeiten und Dienstleistungen von großer Vielfalt und mit besonderen Eigenschaften im Hinblick auf Modelle zur Finanzierung und Entwicklung umfasst; in der Erwägung, dass dieser Vielfalt bei der Ausarbeitung von Strategien für die Förderung oder Zusammenarbeit, insbesondere der internationalen Zusammenarbeit, Rechnung getragen werden muss;

G.

in der Erwägung, dass die europäischen Festivals die Aufwertung des europäischen Kulturschaffens ermöglichen und auf territorialer Ebene einen kulturellen, gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und touristischen Wert erzeugen;

H.

in der Überzeugung, dass die KKW größtenteils aus kleinen und mittleren Unternehmen besteht, die die Basis der Wirtschaft der Union bilden;

I.

in der Erwägung, dass die Kommission in ihrem Arbeitspapier vom 26. September 2012 (14) die Bedeutung des Wirtschaftssektors der hochwertigen Kultur- und Kreativwirtschaft (Mode, Uhren und Schmuck, Parfums und Kosmetik, Accessoires, Lederwaren, Möbel, Haushaltsgeräte, Gastronomie, Weine und Spirituosen, Kraftfahrzeuge, Boote, Hotels und Freizeiteinrichtungen, Einzelhandel und Auktionshäuser, Verlagswesen) erkannt hat, und in der Erwägung, dass die Unternehmen der Hochqualitätsgüter-Branche eine Rolle als Motor für die Gesamtheit der KKW spielen können;

J.

in der Erwägung, dass die Konsolidierung des Rechtsstatus der Arbeitskräfte in der KKW zur Strukturierung, Durchführbarkeit und Glaubwürdigkeit der wirtschaftlichen Tätigkeit und Konsolidierung der Beschäftigung beiträgt;

K.

in der Erwägung, dass Mobilität ein zwar wichtiges Merkmal der KKW ist, aber auf zahlreiche und je nach Land und Region verschiedene Hindernisse stößt, die mit Schwierigkeiten der Künstler, Visa zu erhalten, dem Fehlen eines Rechtsstatuts der Künstler und den spezifischen und unterschiedlichen Bedingungen für künstlerische Produktion im Zusammenhang stehen;

L.

in der Erwägung, dass das aktuelle Pilotprojekt zur „Ökonomie der kulturellen Vielfalt“ einen Überblick über die Herausforderungen und Lösungen für die KKW bieten sollte;

M.

in der Überzeugung, dass es notwendig ist, für eine kulturelle und künstlichere Ausbildung der Unionsbürger von frühester Kindheit an zu sorgen, so dass sie ihr eigenes Verständnis von Kunst und Kultur entwickeln, sich Gehör verschaffen können sowie ein Bewusstsein für die große Vielfalt der Kulturen, die es in Europa gibt, entwickeln und dadurch ihre eigene Kreativität und ihren Ausdruck sowie die kulturelle Vielfalt fördern können;

N.

in der Überzeugung, dass die Zusammenarbeit zwischen Bildungseinrichtungen und Unternehmen der KKW gestärkt werden sollte, um Änderungen bei der Beschäftigung und den Bedarf an spezifischen Fertigkeiten berücksichtigen zu können und dadurch den Informationsaustausch und die Schaffung gemischter Fertigkeiten zu fördern;

O.

in der Erwägung, dass die Vielfalt und der Reichtum der Kreativ- und Kulturwirtschaft in Europa offensichtlich höher als in anderen Regionen der Welt sind und dass man sich ihrer bedienen muss, um das Wachstum anzukurbeln;

P.

in der Überzeugung, dass der Übergang zum digitalen Zeitalter eine Gelegenheit darstellt, die die KKW ergreifen muss, weil neue Bedürfnisse und Dienstleistungen entstehen, die die Entwicklung neuer Wirtschaftsmodelle mit sich bringen;

Q.

in der Erwägung, dass die Entwicklung neuer Wirtschaftsmodelle für den Online-Zugang zu kulturellen Werken auf dem Vormarsch ist und durch einen stabilen Rechtsrahmen, welcher Investitionen in die KKW vorantreibt, gefördert werden muss;

R.

in der Erwägung, dass es von ausschlaggebender Bedeutung ist, der KKW Zugang zu Finanzierungsarten zu gewährleisten, die stabil und ihren Bedürfnissen angepasst sind, um ihre künftige Entwicklung sicherzustellen;

S.

in der Überzeugung, dass die KKW ein wichtiges Element der Strategien zur territorialen Entwicklung auf lokaler und regionaler Ebene darstellt, um die Ziele des sozialen Zusammenhalts und der wirtschaftlichen Expansion zu erreichen;

Bedingungen, die erforderlich sind, damit sich die Kreativ- und Kulturwirtschaft entwickeln kann

1.

stellt fest, dass die KKW gute wirtschaftliche Leistungen erbringt, eine tragende Rolle für den sozialen Zusammenhalt spielt und weiterhin trotz der Schwierigkeiten, mit denen die Volkswirtschaften hinsichtlich der Anforderungen der Union an die Haushaltsdisziplin derzeit zu kämpfen haben, Arbeitsplätze, insbesondere für junge Menschen, schafft und ein hohes Innovationspotential freisetzt;

2.

betont, dass es notwendig ist, über aktuelle und verlässliche Statistiken zur KKW zu verfügen, insbesondere hinsichtlich ihrer tatsächlichen Situation, ihrer besonderen Merkmale, auch hinsichtlich des Rechtsstatus, ihres Potenzials zur der Schaffung von Arbeitsplätzen und Wachstum sowie ihrer wirtschaftlichen Auswirkungen auf andere Sektoren, damit man Entscheidungen über die am besten geeigneten politischen Maßnahmen zur wirksamen Förderung dieses Sektors treffen kann; empfiehlt die Einrichtung einer Beobachtungsstelle oder einer Datenbank über die KKW;

3.

ersucht die Kommission darum, weiterhin Studien zu entwickeln und Daten zur wirtschaftlichen und sozialen Bedeutung der KKW, insbesondere als übergeordnetem Element verschiedener Wirtschaftssektoren, zu erheben;

4.

bedauert, dass die von der Kommission in ihrer der KKW gewidmeten Mitteilung (15) vorgeschlagenen Maßnahmen lediglich einen begrenzten Zeitraum betreffen und eine beschränkte Tragweite haben; unterstreicht die Notwendigkeit, die Perspektiven dieser Wirtschaft längerfristig zu betrachten und ein Programm strukturierter und konkreter Maßnahmen aufzulegen, um eine Anpassung an die Strategie Europa 2020 zu erreichen; erinnert daran, dass die Unterstützung des kulturellen Schaffens durch die Union, die Mitgliedstaaten und die Kommunen unverzichtbar ist;

5.

fordert die Kommission auf, auf der Grundlage der bestehenden Plattform zum Potenzial der Kultur- und Kreativindustrien ein erweitertes Forum einzuberufen, in dem die Akteure dieser Sektoren zusammenkommen, um konkrete Lösungen zu suchen, und so eine aktive Rolle bei der Erstellung eines strukturierten, mittel- und langfristigen politischen Programms zu übernehmen;

6.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die entscheidende Rolle der KKW bei Innovationen im Hinblick auf die Schaffung sektorübergreifender Verbindungen, bei der Schaffung von Agglomerations- und Cluster-Effekten und bei der Schaffung neuer Investitions- und Beschäftigungsmöglichkeiten hervorzuheben;

7.

stellt fest, dass Innovationsforschungen unterstützt werden müssen, um neue Märkte durch ein Angebot an innovativen, kreativen Produkten zu erschließen;

8.

ist der Ansicht, dass es unverzichtbar ist, die Schaffung von Synergien mit anderen Sektoren zu unterstützen und zu fördern, wenn man dem Wirtschaftswachstum Dynamik verleihen will; betont in dieser Hinsicht die Rolle des Kulturtourismus als Quelle des Reichtums durch die Kenntnis unseres kulturellen Erbes und den Besuch kultureller Veranstaltungen, wie etwa Festivals, sowie durch Reisen im Rahmen des Erlernens von Sprachen;

9.

betont, wie überaus unterschiedlich die kulturellen und kreativen Ökosysteme sind, und betont die Notwendigkeit, dies zu korrigieren, indem das Entstehen einer gemeinsamen Identität durch die Unterstützung von Koproduktionen sowie die Schaffung von Räumen des Dialogs und des Austauschs zwischen den verschiedenen Akteuren in der KKW gefördert wird, um neue Verbindungen zwischen den Akteuren zu schaffen und Kompetenz- und Wissenstransfers mit anderen Wirtschaftsbranchen zu ermöglichen; betont die Tatsache, da es durch diese Initiativen ermöglicht werden sollte, dass ihre gemeinsame Interessen zu Tage treten, wobei die kulturelle Vielfalt berücksichtigt werden muss, die wegen ihres Reichtums anerkannt werden sollte, weil sie Kraft und Entwicklungspotential freisetzt, das insgesamt dazu beiträgt, dass sich eine gemeinsame europäische Identität bildet.

10.

betont, dass es wichtig ist, die gegenseitige Kenntnis und den Austausch von Kompetenzen und Wissen, die für die Zusammenarbeit zwischen kreativ tätigen Unternehmen unverzichtbar sind, durch Wettbewerbszentren, Exzellenzinitiativen und Vernetzung zu fördern sowie eine den Akteuren der KKW gemeinsame Kultur zu schaffen, welche die unterschiedlichen Branchen zur Zusammenarbeit anregt, um neuen wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Herausforderungen besser zu begegnen;

11.

regt an, die territoriale Verankerung und den Austausch von Kompetenzen zwischen Sektoren durch Schaffung von Clustern zu entwickeln und den Austausch zu optimieren, um Investoren anzulocken, damit es den verschiedenen Unternehmen der Kultur- und Kreativwirtschaft (Kleinstunternehmen, KMU, NRO und kulturelle Einrichtungen) ermöglicht wird, weiterhin das Wachstum zu fördern und Arbeitsplätze zu schaffen;

12.

stellt fest, dass es sich bei den meisten Unternehmen der KKW um KMU handelt, und hebt hervor, dass sie in diesem Zusammenhang besonderer Unterstützung bedürfen;

13.

fordert nachdrücklich, dass die Sichtbarkeit der KKW, die Europa kulturell so unverwechselbar macht, auf der Ebene der Union und der Mitgliedstaaten unterstützt und anerkannt wird;

14.

betont die große Heterogenität der Rechtsvorschriften bezüglich der KKW und empfiehlt die Harmonisierung von Verordnungen und Praktiken in der Union;

Arbeitsbedingungen der in der Kultur- und Kreativwirtschaft Tätigen

15.

betont, dass für in der Kultur- und Kreativwirtschaft Tätige ein eigener gesellschaftlicher Status gewährleistet werden muss, damit sie unter zufriedenstellenden Bedingungen arbeiten, von geeigneten Maßnahmen in den Bereichen Steuern, Arbeitsrecht, Sozialschutz und Urheberrecht profitieren und so innerhalb der EU mobiler sein können;

16.

fordert, dass Maßnahmen für eine gerechte Finanzierung und Vergütung der selbstständigen Künstler geprüft werden; betont außerdem, dass die Abstimmung zwischen den verschiedenen europäischen Systemen der sozialen Sicherheit für solche Künstler unter Berücksichtigung ihrer sehr hohen Mobilität verbessert werden muss;

17.

fordert die Mitgliedstaaten auf, die Systeme der sozialen Sicherheit den kreativen Arbeitswelten, vor allem auch im digitalen Bereich, anzupassen und dabei angemessen zu berücksichtigen, dass kreativ Tätige häufig zwischen abhängiger und selbstständiger Beschäftigung wechseln müssen oder beide Erwerbsformen gleichzeitig ausüben;

18.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Kreativschaffenden den Zugang zu einer Krankenversicherung und (freiwilligen) Arbeitslosenversicherung sowie der betrieblichen und privaten Altersversicherung für Selbstständige zu erschwinglichen Bedingungen zu ermöglichen;

19.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, soziale Mindeststandards und tarifvertragliche Vereinbarungen in der KKW auch dadurch zu fördern, dass öffentliche Förderungen an die Einhaltung solcher Standards geknüpft werden;

Allgemeine und berufliche Bildung

20.

betont, dass die Mitgliedstaaten ihre Bildungs-, Lehr- und Fortbildungssysteme verbessern müssen, insbesondere indem sie dafür sorgen, dass Studierende in den kulturellen und künstlerischen Disziplinen eine vollständige Ausbildung erhalten können, bei der der Bedarf der heutigen Berufswelt berücksichtigt wird, um Wirtschaft und Bildung einander anzunähern, und eine wirksame Umsetzung in allen Mitgliedstaaten gewährleisten; ist der Auffassung, dass bei Ausbildungen im Bereich Informatik den Möglichkeiten innerhalb des Sektors von Online-Inhalten (z. B. Spielen) die gebotene Aufmerksamkeit gewidmet werden sollte;

21.

ist der Überzeugung, dass es notwendig ist, im Rahmen der Ausbildung in den kulturellen, künstlerischen und kreativen Disziplinen auch solche Fähigkeiten zu vermitteln, die Voraussetzung für die Gründung eines Unternehmens in der KKW sind;

22.

ist der Meinung, dass es von grundlegender Bedeutung ist, die Attraktivität und das Image der handwerklichen, künstlerischen und kulturellen Ausbildungsgänge bei Lernenden, Eltern und Einrichtungen zu verbessern und die Berufsaussichten und die Schaffung von Wohlstand wieder wahrheitsgemäß darzustellen, insbesondere durch die Einrichtung einer Beobachtungsstelle oder einer Datenbank;

23.

betont, wie wichtig es ist, das Handwerk, das mit der KKW in Verbindung steht, anzuregen und zu erhalten;

24.

fordert die Kommission auf, die Besonderheit von Berufen im Spitzensegment anzuerkennen, welche einen ausgezeichneten Nährboden für Arbeitsplätze in Europa bieten und auf vier Kriterien beruhen, die allen hochrangigen Akteuren der KKW gemein sind: Innovation und Kreativität, Exzellenz und Ästhetik, Know-how und Technik sowie Lernen während der gesamten Karriere und Förderung von Wissen;

25.

meint, dass es notwendig ist, die Verbindungen zwischen dem Bildungssystem (einschließlich Hochschulen unter Achtung ihrer Unabhängigkeit), Forschungszentren, Bildungseinrichtungen und Unternehmen der KKW (einschließlich KMU) zu stärken, um diese Sektoren, die viele Arbeitsplätze stellen, wettbewerbsfähiger zu machen, integrativere sektorübergreifende und interdisziplinäre Synergien zu schaffen, insbesondere durch die Schaffung einer Plattform für den Austausch, von Wissensbündnissen, von Allianzen für branchenspezifische Fertigkeiten und von Partnerschaften, um im Sinne gemeinschaftlichen Erfolgs zu denken und zu handeln, den Wert des Humankapitals der Union weiter zu steigern, für eine bessere Kenntnis zwischen den Akteuren zu sorgen, spezielle Fertigkeiten zu ermitteln, die Entwicklung von Berufen und Fertigkeiten besser einzuschätzen sowie den Unternehmergeist zu fördern;

26.

ermutigt die Kommission, Wissensallianzen zwischen Hochschulen und Unternehmen im Bereich der KKW zu schaffen;

27.

empfiehlt der Kommission, Allianzen für branchenspezifische Fertigkeiten zwischen Einrichtungen der beruflichen Aus- und Weiterbildung und Unternehmen im Bereich der KKW zu schaffen;

28.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, auf dem Weg der gegenseitigen Anerkennung der Ausbildungswege, der Berufsqualifikationen und der Prüfungszeugnisse hinsichtlich kultureller und künstlerischer Studien fortzuschreiten;

29.

betont, wie wichtig es ist, den Zugang zu Kultur und Medienkompetenz sowie die Ausbildung in diesem Bereich von frühester Kindheit an und während des gesamten Lebens zu unterstützen, um die Entwicklung von Kreativität zu fördern und ein Umfeld zu schaffen, in dem sich Begabungen entfalten können und das Interesse an Kultur vermittelt wird;

30.

hält es für dringend erforderlich, die künstlerische Tätigkeit junger Künstler zu fördern und die Gesellschaft an der Entwicklung von Kultur zu beteiligen;

31.

ist der Auffassung, dass die künstlerische und kulturelle Ausbildung eine Voraussetzung für die Chancengleichheit, für die Demokratisierung des Zugangs zu Kultur und für den sozialen Zusammenhalt als Mittel des individuellen und kollektiven Ausdrucks und des Dialogs sowie ein Weg ist, das gegenseitige Verständnis zu fördern; betont darüber hinaus, dass sie dazu beiträgt, dass Schüler durch die Entwicklung ihrer künstlerischen Fähigkeiten, die Begegnung mit Künstlern, die Betrachtung von Kunstwerken und den Besuch von Orten mit einem kulturellen Wert eine Kultur entwickeln können;

32.

fordert die Kommission und den Rat auf, die Einrichtung eines europäischen Verzeichnisses von Fachwissen in Betracht zu ziehen, um das europäische Fachwissen zu bewahren und zu fördern; fordert die Mitgliedstaaten und die Akteure der KKW auf, Ausbildungsgänge zu diesem Fachwissen zu entwickeln;

Finanzierung der Kreativ- und Kulturwirtschaft

33.

ist davon überzeugt, dass es unverzichtbar ist, angemessene Finanzierungssysteme zu ermöglichen und zu sichern sowie wirksame Durchführungsinstrumente für die KKW, insbesondere für KMU, zur Verfügung zu stellen; besteht auf der Notwendigkeit, staatliche Unterstützungsmaßnahmen für die KKW weiterhin zu verfolgen und zu verstärken und so den Fortbestand unabhängigen und qualitativ hochwertigen Kunst- und Kulturschaffens zu ermöglichen; fordert die Kommission und den Rat auf, Mittel zur Bewertung immaterieller Werke zu entwickeln, insbesondere durch die Einrichtung einer Beobachtungsstelle oder einer Datenbank, und die Einrichtung einer Bank für kulturelle Investitionen in Betracht zu ziehen;

34.

weist in diesem Zusammenhang auch auf neue Möglichkeiten wie „Crowdfunding“ und „Crowdinvestment“ hin;

35.

fordert die Mitgliedstaaten auf, in ihrer Sozial- und Wirtschaftspolitik eine angemessene Unterstützung und Finanzierung für die KKW zu berücksichtigen;

36.

betont die Notwendigkeit, — auch in Zeiten der Wirtschaftskrise — die europäische Finanzierung der Kultur- und Kreativwirtschaft zu unterstützen; ersucht das Parlament ausdrücklich darum, sich für ein ambitioniertes und umfangreiches Kulturbudget einzusetzen; fordert deshalb den Rat auf, das von der Kommission für das Programm „Kreatives Europa“ vorgeschlagene Haushaltsbudget nicht zu kürzen;

37.

betont, dass es wichtig ist, Beratungsdienste für Finanzierungsarten und Unternehmensführung zu entwickeln, um kleinen und mittleren Unternehmen sowie Kleinstunternehmen zu ermöglichen, die für eine gute Unternehmensführung notwendigen Instrumente zu beherrschen und so die Schaffung, Produktion und Verbreitung kultureller Güter und Dienste zu verbessern;

38.

schlägt vor, dass die Mitgliedstaaten und die Angehörigen einschlägiger Berufe die Kompetenzen der Akteure der KKW im Bereich der Projektplanung durch die Ausbildung von Fachleuten oder die Umsetzung kompetenter Strukturen verstärken, um die Ausarbeitung von Finanzierungsplänen zu erleichtern;

39.

begrüßt die vorgeschlagenen Darlehensfazilitäten, die in den Programmen „Kreatives Europa“, COSME und Horizont-2020 vorgesehen sind, da diese Instrumente den KKW diversifiziertere Finanzierungsmöglichkeiten bieten;

40.

betont, dass es wichtig ist, die Kenntnisse innerhalb der Finanzinstitute über die besonderen Merkmale der KKW zu erweitern, um den Zugang der KKW zu privaten Finanzquellen zu verbessern;

41.

fordert den Rat, die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die erforderlichen Maßnahmen dadurch zu ergreifen, dass sie gemischte Finanzierungsarten, wie etwa öffentlich-private Partnerschaften, empfehlen, die Transparenzanforderungen unterliegen und nicht die notwendige staatliche Finanzierung untergraben würden, indem Kreditbürgschaftssysteme für kleine Organisationen eingerichtet und alternative Finanzierungsarten, wie etwa „Crowdfunding“, erforscht werden;

42.

fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, sich um alternative Arten der Finanzierung der KKW zu bemühen, ganz besonders in Krisenzeiten; ist in diesem Zusammenhang der Auffassung, dass das Mäzenatentum eine vertretbare Alternative sein könnte;

43.

ist der Auffassung, dass im audiovisuellen Sektor die Beteiligung audiovisueller Dienste an der Finanzierung audiovisueller Programme in Europa unverzichtbar für die Unterstützung künstlerischen Schaffens ist und durch eine exakte Umsetzung der Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste (16) verstärkt werden muss;

44.

drängt den Rat, die Kommission und die Mitgliedstaaten, einen günstigen rechtlichen Rahmen zu schaffen, insbesondere durch die Schaffung eines günstigen Unternehmensumfelds für KMU innerhalb der KKW, indem ihr Verwaltungs- und Regelungsaufwand verringert wird;

45.

fordert den Rat, die Kommission und die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, auf dem Weg der Steuerharmonisierung fortzuschreiten und insbesondere die steuerlichen Ungleichgewichte zwischen den Mitgliedstaaten in Bezug auf Kulturgüter zu beseitigen;

46.

erinnert daran, dass es in der KKW eine Vielzahl kleiner und mittlerer Unternehmen gibt, und erachtet es als notwendig, dass für diese Unternehmen eine angepasste Besteuerung eingeführt wird, um ihr Wachstum zu fördern und ihre Auflösung zu vermeiden;

47.

stellt fest, dass die Strukturfonds wichtige Perspektiven hinsichtlich der Finanzierung von Kultur, kreativem Schaffen und Innovation innerhalb der Union bieten, vorausgesetzt, dass kulturbezogene Investitionen im Hinblick auf alle drei Ziele der Kohäsionspolitik, nämlich Konvergenz, regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung, Finanzmittel erhalten können;

48.

bedauert, dass einige Mitgliedstaaten vorgeschlagen haben, im nächsten mehrjährigen Finanzrahmen (MFR) die Mittel für die Fazilität „Connecting Europe“ um 8,2 Mrd. EUR zu kürzen, was sich negativ auf die Förderung des Ausbaus der Breitbandinfrastruktur und somit auf die Entwicklung von Online-Geschäftsmodellen der KKW auswirken würde;

49.

fordert deshalb die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, die bestehenden und zukünftigen Instrumente und Programme, wie MEDIA oder den im Rahmen des Programms „Kreatives Europa“ vorgesehenen Garantiemechanismus, zu nutzen und spezifische Maßnahmen zu ergreifen, um den Zugang von Akteuren der KKW zu Finanzierungen, die im Rahmen dieser Instrumente zur Verfügung stehen, zu erleichtern, wobei der Schwerpunkt besonders auf der größtmöglichen effektiven Nutzung der Digitalisierung von Plattformen liegen sollte, um die Einreichung, die Bewertung und die Verwaltungsabläufe zu vereinfachen und den Verwaltungsaufwand zu minimieren;

50.

ermutigt die EU-Institutionen, im MFR (2014-2020) das neue Programm MEDIA auf einem ambitionierten Niveau abzusichern;

Möglichkeiten und Herausforderungen der Digitalisierung, der Globalisierung und des Zugangs zu den internationalen Märkten

51.

glaubt, dass digitale und Online-Werkzeuge und -Plattformen der KKW beispiellose Möglichkeiten bieten, neue Geschäftsmodelle zu entwickeln, neue Zielgruppen anzusprechen und ihre Märkte sowohl in der Union als auch in Drittländern zu erweitern;

52.

betont, dass das Vorhandensein von 27 verschiedenen Verwaltungssystemen für Rechte des geistigen Eigentums insbesondere für Europas KKW eine Belastung darstellt und dass die derzeitige Rechtszersplitterung reformiert werden muss, um den Zugang zu Inhalten zu erleichtern und deren (globale) Verbreitung zu steigern, so dass Künstler, Kreative, Verbraucher, Unternehmen und das Publikum die Möglichkeit haben, von den digitalen Entwicklungen, den neuen Vertriebswegen, den neuen Geschäftsmodellen und anderen Möglichkeiten zu profitieren;

53.

ist der Auffassung, dass im digitalen Zeitalter ein modernes und ausgewogenes System des Schutzes der Rechte des geistigen Eigentums, das allen Kategorien von Rechteinhabern eine gerechte Bezahlung und gleichzeitig den Verbrauchern den leichten Zugang zu vielfältigen, legalen Inhalten und eine echte Wahlmöglichkeit im Bereich sprachlicher und kultureller Vielfalt gewährleistet, eine wesentliche Bedingung für die Wettbewerbsfähigkeit der KKW ist;

54.

betont, dass der Schutz der Rechte an geistigem Eigentum die Neutralität des Internets nicht gefährden darf;

55.

weist auf die exponentielle Zunahme innovativer informationstechnischer Dienste für den Zugang zu kulturellen Werken hin und besteht auf der Notwendigkeit, ein stabiles Ökosystem zu gewährleisten, das Investitionen in die KKW, die Schaffung von Arbeitsplätzen und die Verbreitung innovativer Wirtschaftsmodelle fördert;

56.

fordert deshalb die Kommission auf, hinsichtlich der Achtung der Rechte des geistigen Eigentums einen Regelungsrahmen zu entwickeln, der an die speziellen Charakteristika der verschiedenen Sektoren angepasst ist, und den Urheberrechtsrahmen zu harmonisieren und zu reformieren, um den Zugang zu Inhalten zu verbessern und die Position und die Wahlmöglichkeit Kreativer zu stärken, und tritt dafür ein, dass die Verantwortlichkeiten in der gesamten Kette digitaler Werte unter Berücksichtigung der Wettbewerbsfähigkeit der KKW besser verteilt werden;

57.

betont in diesem Zusammenhang die wichtige Rolle der Verwertungsgesellschaften für den Zugang zum Kulturerbe, die wirksame Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums und die Vereinfachung der Formalitäten für Nutzer;

58.

betont das Potenzial der KKW im Bereich der internationalen Zusammenarbeit und des Exports sowie die Tatsache, dass es im Interesse der Union liegt, den Austausch unter den Berufen des Sektors, auch in Drittländern, zu fördern und kreatives Talent anzulocken und zu entwickeln; erinnert an die wichtige Rolle der Kreativ- und Kulturwirtschaft bei der Verbreitung der europäischen Kultur, ihrer Attraktivität und ihrer Ausstrahlung;

59.

betont die Notwendigkeit, sich für eine wechselseitige Anerkennung des Künstlerstatus einzusetzen und über die Gewährung von Reiseerleichterungen und eine optimale Nutzung der Programme in den Bereichen Bildung, Vernetzung und Freizügigkeit der Angehörigen der KKW, insbesondere der kulturellen Akteure, Künstler und Kunstwerke, nachzudenken;

60.

hält es für unerlässlich, dass die Union und ihre Mitgliedstaaten die Möglichkeit wahren, ihre Politik im kulturellen und audiovisuellen Bereich zu erhalten und weiterzuentwickeln, und zwar im Rahmen ihres Besitzstandes an Rechtsvorschriften, Normen und Übereinkommen, einschließlich des UNESCO-Übereinkommens zum Schutz und zur Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen; fordert daher, dass die Ausnahme von Diensten mit kulturellen und audiovisuellen Inhalten, einschließlich der online verfügbaren, in den Abkommen zwischen der Union und Drittstaaten klar und deutlich festgelegt wird; besteht in diesem Zusammenhang auf der Notwendigkeit, den Kultur- und audiovisuellen Sektor von dem Mandat für das Freihandelsabkommen zwischen der EU und den USA auszunehmen, da es sich bei kulturellen Gütern nicht um Güter wie alle anderen handelt;

61.

betont die Notwendigkeit, in Übereinstimmung mit dem UNESCO-Übereinkommen aus dem Jahr 2005 die Möglichkeit für die EU und ihre Mitgliedstaaten aufrechtzuerhalten, an das digitale Zeitalter angepasste Strategien zur Förderung kultureller Vielfalt zu entwerfen und zu entwickeln;

62.

betont die Notwendigkeit, die Strategien für die Digitalisierung von Werken zu verstärken, um den Zugang zu möglichst vielen Werken des europäischen Kulturerbes zu fördern;

63.

unterstreicht die Bedeutung der kulturellen Diplomatie und die Notwendigkeit für die EU, als globaler Akteur zu agieren, um die weltweite Wettbewerbsfähigkeit ihrer KKW zu verbessern;

64.

fordert die Kommission auf, der KKW geeignete Instrumente anzubieten, um ihr zu ermöglichen, ihre Güter unter den richtigen Bedingungen auf internationale Märkte zu exportieren;

65.

fordert, dass der Europäische Auswärtige Dienst eingesetzt wird, um die KKW zu fördern;

66.

weist darauf hin, dass die Kultur indirekte Auswirkungen auf andere Wirtschaftsbranchen hat; fordert deshalb die KKW auf, die Zusammenarbeit mit anderen Sektoren, wie etwa Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) und Tourismus, zu intensivieren, damit die Herausforderungen der digitalen Technologie, der Globalisierung und des Zugangs zu internationalen Märkten gemeistert werden können;

Lokale und regionale Entwicklung

67.

betont, dass die territoriale Politik im Bereich Kultur und kreatives Schaffen von Bedeutung ist und dass somit den lokalen, regionalen und makroregionalen Gebietskörperschaften eine zentrale Rolle bei der Förderung und der Unterstützung der KKW — auch unter gebührender Berücksichtigung der „populären Kultur“ — durch angemessene Instrumente und geeignete Finanzierungsmöglichkeiten zukommt; schätzt die Initiativen der Verwaltungen zur Entwicklung einer regionalen Struktur für die Förderung von Unternehmen im Bereich der Kreativwirtschaft, auch durch Projekte mit europäischer Finanzierung;

68.

betont, dass die Kultur- und Kreativwirtschaft Teil der nationalen sozioökonomischen Strategien und der EU-Strategien in diesem Bereich werden sollte; betont, dass eine weitere Abstimmung verschiedener Politikbereiche, einschließlich der Industrie-, Bildungs- und Innovationspolitik sowie der Politik in den Bereichen Tourismus, regionale, städtische und lokale Entwicklung sowie Raumordnung, notwendig ist; fordert auch die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip auf, die KKW in ihre mittel- und langfristigen wirtschaftlichen Strategien einzubeziehen;

69.

hebt den sektorübergreifenden Charakter der Kultur- und Kreativwirtschaft als attraktives Kommunikationsmittel und die weltweite Bedeutung dieser Industriezweige nicht nur für die Weltwirtschaft, sondern auch für nachhaltiges, intelligentes und integratives Wachstum, Innovation, Unternehmertum, sozialen Zusammenhalt und gesellschaftliche Entwicklung hervor; betont die Tatsache, dass diese Sektoren über ein reichhaltiges lokales und regionales Potenzial für Wachstum verfügen, denn sie stellen neue Marktchancen für Unternehmen der Kultur- und Kreativwirtschaft und damit kulturelle Beschäftigung dar;

70.

glaubt, dass unterschiedliche Kompetenzen, die durch diese Wirtschaftszweige abgedeckt werden, und die Interaktion zwischen Kreativen und Technologien oft lokale Wurzeln haben und dadurch unterstützt werden sollten, dass lokale und regionale Plattformen, Netze, Cluster, Gründungszentren und Partnerschaften eingerichtet werden, durch die Synergien gefördert, ein Beitrag zur Suche nach Mechanismen, um Kreativität und Innovation zu finanzieren, geleistet und die Verwaltung offener Stellen und Finanzierungsmöglichkeiten unterstützt würden;

71.

betont die Bedeutung von Kultur für die soziale und wirtschaftliche Wiederbelebung von Städten; fordert die Kommission nachdrücklich auf, das Voneinander-Lernen unter Stadtverwaltungen mit dem Ziel zu unterstützen, einen Austausch bewährter Verfahren zwischen lokalen Politikgestaltern zu fördern;

72.

ist der Ansicht, dass die Modernisierung der kulturellen Infrastruktur zu einer Wiederbelebung der Städte im sozialen und wirtschaftlichen Bereich beitragen kann;

73.

empfiehlt, das in der Kreativwirtschaft verborgene wirtschaftliche Potenzial zu nutzen, um eine bessere Lebensqualität in den Städten und Regionen zu erreichen;

74.

tritt für einen Ansatz ein, der sich auf die territoriale Dynamik stützt, damit alle Akteure (Künstler, lokale Behörden, Berufsvertreter usw.) an der kulturpolitischen Steuerung auf lokaler und regionaler Ebene beteiligt werden können;

75.

betont, dass die Kultur- und Kreativwirtschaft als eine Quelle von Potenzial im Hinblick auf mehr und bessere Arbeitsplätze in den Regionen in der Lage ist, zur sozialen und territorialen Integration beizutragen; fürchtet, dass diese Aspekte der Kultur- und Kreativwirtschaft nicht ausreichend analysiert und unterstützt werden; betont, dass die Sammlung statistischer Daten in diesen Sektoren auf allen Ebenen unzureichend ist und dass die Lage auf regionaler und lokaler Ebene am schlimmsten ist; betont, dass die Auswirkungen von IKT auf die Kultur- und Kreativwirtschaft analysiert werden müssen, damit sie sich an das neue technologische Umfeld anpassen und an die technologischen Entwicklungen anknüpfen kann;

76.

betont, dass die KKW, vor allem KMU, insbesondere durch die Förderung des Kulturerbes, den Tourismus und die Exzellenzzentren eine starke Hebelwirkung für das Wachstum und die Entwicklung auf lokaler, regionaler und grenzübergreifender (mitgliedstaatlicher) Ebene hat, indem sie die Attraktivität der Regionen — unter besonderer Berücksichtigung der Regionen mit einem bedeutenden Kulturerbe –, die Umstrukturierung des sozioökonomischen Gefüges, das Aufkommen neuer Tätigkeiten und die Schaffung stabiler und nachhaltiger Arbeitsplätze fördert; weist darauf hin, dass dies insbesondere für die Tourismusbranche gilt, da Städte und Regionen mit einem starken Kultursektor besonders attraktiv für Reisende sind;

77.

unterstreicht die Bedeutung von Bildungssystemen zur Förderung der Kreativität von jüngster Kindheit an und zur Unterstützung künstlerischer und kultureller Bildung durch die Förderung eines Interesses an der Arbeit und den Erzeugnissen der Kreativwirtschaft während der Primär- und Sekundarschulausbildung; betont, dass lokale und regionale Gebietskörperschaften in diesem Prozess der Behandlung von Kultur und Kreativität als einem integralen Bestandteil regionaler und städtischer Entwicklung eine wichtige erzieherische und kulturelle Rolle spielen sollten, da sie oft für die Vorschulerziehung und die Grundschulbildung zuständig sind; betont die Bedeutung nicht formeller Schulung zum Erwerb von Fähigkeiten Erwachsener, um sich an einen sich ständig verändernden Arbeitsmarkt anzupassen.

78.

hebt hervor, dass die Mittel, die im Rahmen des künftigen MFR zur Verfügung stehen, insbesondere im Rahmen des ESF und des EFRE, dazu verwendet werden sollten, einen Beitrag zur Stärkung der Kultur- und Kreativwirtschaft sowie der nationalen, regionalen und lokalen institutionellen und administrativen Kapazität zur Zusammenarbeit zu leisten, wodurch die wirtschaftlichen, sozialen, bildungspolitischen und kulturellen Vorteile der Kultur- und Kreativwirtschaft gesteigert werden können; macht auf die Regionen in äußerster Randlage aufmerksam, in denen der Aufbau und die Entwicklung der Kultur- und Kreativwirtschaft komplizierter sind;

79.

ist deshalb der Ansicht, dass die durch bestimmte regionale oder nationale Beihilfen für die Filmwirtschaft auferlegten territorialen Auflagen dazu beitragen, diese Verbindung zwischen Kultur und Region zu wahren, und gemäß den in der Mitteilung zur Filmwirtschaft aus dem Jahr 2001 (17) vorgesehenen Kriterien beibehalten werden sollten;

80.

stellt fest, dass die KKW starken Veränderungen unterliegt und Clusterbildung ermöglicht, die Fortschritt und Entwicklung in den Städten und Regionen antreibt;

81.

weist auf die Tatsache hin, dass die Kultur- und Kreativwirtschaft dazu beiträgt, Europas immenses kulturelles, historisches und architektonisches Erbe zu bewahren und zu verbessern; betont die Bedeutung des beweglichen Kulturerbes, also von Artefakten als einem Produkt menschlicher Kreativität in der gesamten Geschichte bis zum heutigen Tag; betont, dass die KKW für die Entwicklung der Tourismusindustrie der EU wichtig und von unschätzbarem Interesse für Touristen sowohl aus der EU als auch aus Ländern außerhalb der EU ist; glaubt, dass die KKW angesichts ihres Mehrwertes aus dem künftigen EU-Haushalt und durch Dokumente der nationalen und regionalen Programmplanung, die für den Zeitraum 2014-2020 aufgestellt werden, stark unterstützt werden sollte, da sie wichtige wirtschaftliche Möglichkeiten mit sich bringt;

82.

weist darauf hin, dass das nationale Erbe erhalten und das Kulturerbe einer Region im In- und Ausland gefördert werden müssen;

83.

ist der Auffassung, dass kreative Menschen, Produkte und Dienstleistungen als Teil der kulturellen Vielfalt der EU die Grundlage für einen starken europäischen Binnenmarkt und hoch entwickelte Regionen sowie für lokale Volkswirtschaften bilden sollten, in denen sie zur Schaffung neuer wirtschaftlicher Aktivitäten und neuer Arbeitsplätze beitragen können; fordert, dass die Kultur- und Kreativwirtschaft stärker dafür eingesetzt wird, neue Investitionen und vielfältige Talente nach Europa zu locken; betont, dass Unternehmer in der KKW keinen leichten Zugang zu Finanzierungen haben; fordert die Mitgliedstaaten auf, angemessene soziale und steuerliche Maßnahmen zu ergreifen, um die Kreativwirtschaft zu unterstützen, und neue Geschäftsmodelle zu unterstützen, die an den europäischen Markt angepasst sind, die die Mobilität von Künstlern und Menschen, die in der Kultur- und Kreativwirtschaft arbeiten, ermöglichen und ihnen dabei helfen würden, Hindernisse im Zusammenhang mit unterschiedlichen Steuer- oder Sozialsystemen oder mit Sprachbarrieren zu überwinden, sowie ein besseres Verständnis zwischen Ländern und Kulturen zu fördern;

o

o o

84.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.


(1)  ABl. L 201 vom 25.7.2006, S. 15.

(2)  ABl. C 311 vom 21.12.2007, S. 7.

(3)  ABl. C 287 vom 29.11.2007, S. 1.

(4)  ABl. L 372 vom 27.12.2006, S. 1.

(5)  ABl. L 327 vom 24.11.2006, S. 12.

(6)  ABl. C 247 E vom 15.10.2009, S. 32.

(7)  ABl. C 125 E vom 22.5.2008, S. 223.

(8)  ABl. C 247 E vom 15.10.2009, S. 25.

(9)  Dok. 8749/1/09 REV 1 und 8749/1/09 REV 1 COR 1.

(10)  ABl. C 377 E vom 7.12.2012, S. 135.

(11)  ABl. C 377 E vom 7.12.2012, S. 142.

(12)  Dok. 17566/12.

(13)  CdR 2391/2012.

(14)  SWD(2012)0286.

(15)  COM(2012)0537.

(16)  ABl. L 95 vom 15.4.2010, S. 1. Berichtigung veröffentlicht in ABl. L 263 vom 6.10.2010, S. 15.

(17)  ABl. C 43 vom 16.2.2002, S. 6.


9.3.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 93/105


P7_TA(2013)0374

Stromerzeugung in kleinstem Maßstab

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. September 2013 zur Strom- und Wärmeerzeugung in kleinem und kleinstem Maßstab (2012/2930(RSP))

(2016/C 093/14)

Das Europäische Parlament,

gestützt auf Artikel 192 Absatz 2 und Artikel 194 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

unter Hinweis auf die Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG (1),

unter Hinweis auf die Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG (2) und unter Hinweis auf ihre Auswirkungen auf die Wärme- und Stromerzeugung,

unter Hinweis auf die Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte (3), die Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen Ressourcen durch energieverbrauchsrelevante Produkte mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformationen (4) und die entsprechenden Durchführungsverordnungen,

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Ein funktionierender Energiebinnenmarkt“ (COM(2012)0663) und die dazugehörigen Arbeitsdokumente (SWD(2012)0367 und SWD(2012)0368),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Erneuerbare Energien: ein wichtiger Faktor auf dem europäischen Energiemarkt“ (COM(2012)0271),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. Dezember 2010 zu der Überarbeitung des Aktionsplans für Energieeffizienz (5),

unter Hinweis auf die Anfrage zur Beantwortung an die Kommission zur Stromerzeugung in kleinstem Maßstab (E-010355/2011),

unter Hinweis auf die Anfrage zur Beantwortung an die Kommission zu Beteiligungsprojekten für Sonnenkraftwerke E-011185/2012),

unter Hinweis auf die Anfrage zur Beantwortung an die Kommission zur Stromerzeugung in kleinstem Maßstab (O-000074/2013 — B7-0217/2013),

gestützt auf Artikel 115 Absatz 5 und Artikel 110 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass es ein grundlegendes Recht für alle ist, Zugang zu einer Energieversorgung zu haben, die einen angemessenen Lebensstandard sichert, und dass die Energiepreise in den vergangenen Jahren deutlich gestiegen sind;

B.

in der Erwägung, dass die Europäische Union bei der Energieversorgung in zunehmendem Maße von Einfuhren aus Drittstaaten abhängt, weshalb für die Verwirklichung ihrer Klimaschutz-, Energie- und Wachstumsziele ein Wandel erforderlich ist;

C.

in der Erwägung, dass durch die Nutzung fossiler Brennstoffe als Energieträger der CO2-Anteil in der Atmosphäre angestiegen ist, was zum weltweiten Klimawandel beigetragen hat; in der Erwägung, dass die EU Ziele für die Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen bis 2020 gesetzt hat und gegenwärtig einen Rahmen für die Klimaschutz- und die Energiepolitik für 2030 ausarbeitet; in der Erwägung, dass es derzeit zwar Vorschriften über die Stromerzeugung in kleinem und kleinstem Maßstab gibt, dass sie jedoch über zahlreiche legislative und nichtlegislative Initiativen, wie etwa die Richtlinie über erneuerbare Energiequellen und die Richtlinie über Energieeffizienz, verteilt sind;

D.

in der Erwägung, dass die führenden Politiker der EU die Vorreiterrolle bei der Energiewende übernehmen und dabei berücksichtigen sollten, dass alle Bürger der EU unabhängig von ihrem Einkommen oder Vermögen darin einbezogen werden müssen; in der Erwägung, dass die Stromerzeugung in kleinem Maßstab den gemeinschaftlichen Zusammenhalt fördern, zur Überwindung der Energiearmut beitragen, Arbeitsplätze und Wirtschaftswachstum schaffen und zu neuen Ansätzen für die Bewältigung der derzeitigen Wirtschaftskrise führen kann;

E.

in der Erwägung, dass sich Einpersonenhaushalten, kleinen und mittleren Unternehmen sowie Gemeinschaften in städtischen und ländlichen Gebieten durch die dezentralisierte Stromerzeugung in kleinem Maßstab die Chance eröffnet, Stromerzeuger zu werden und so gemeinsam den Klimawandel zu bekämpfen; in der Erwägung, dass die Verbraucher für effiziente Energieerzeugung und effizienten Energieverbrauch sensibilisiert werden sollten; in der Erwägung, dass die Gesellschaft dadurch, dass den Verbrauchern die Erzeugung ihres eigenen Stroms und ihrer eigenen Wärme ermöglicht wird, nachhaltiger und partizipativer werden kann; in der Erwägung, dass in der Mitteilung der Kommission über den Energiebinnenmarkt die Mitgestaltungsmacht der sogenannten Prosumenten thematisiert wird; in der Erwägung, dass Verbrauchern bereits viele Möglichkeiten offenstehen, sich aktiv an der effizienten Erzeugung und am effizienten Verbrauch von Energie zu beteiligen, dass hier aber noch Herausforderungen zu meistern sind;

F.

in der Erwägung, dass die Stromerzeugung in kleinstem Maßstab auch weltweit von Bedeutung sein kann;

G.

in der Erwägung, dass die Anreize für die Strom- und Wärmeerzeugung in kleinem Maßstab in den Mitgliedstaaten höchst unterschiedlich ausfallen; in der Erwägung, dass die Politik der EU besser umgesetzt werden sollte, um das Potenzial der Stromerzeugung in kleinem Maßstab in der gesamten EU zu erschließen;

Begriffsbestimmung

1.

definiert den Begriff „Stromerzeugung in kleinstem Maßstab“ für die Zwecke dieser Entschließung als 1) die in kleinem Maßstab betriebene Erzeugung von Wärme bzw. Kälte und Strom durch Einzelpersonen und KMU in einer Menge, die ihren eigenen Bedarf deckt, und 2) verschiedene Formen der Erzeugung in kleinem Maßstab, die auf kommunaler Ebene in Gruppen oder Genossenschaften betrieben werden, um den Bedarf vor Ort zu decken; stellt fest, dass die Stromerzeugung in kleinstem Maßstab eine Vielzahl von Technologien (Wasserkraft, Erdwärme, Solar-, Meeres- und Windenergie, Wärmepumpen, Biomasse) umfasst, wobei der Schwerpunkt auf den Aspekten Erneuerbarkeit und Nachhaltigkeit liegt;

Einleitung

2.

bekräftigt, dass die Stromerzeugung in kleinstem Maßstab künftig von wesentlicher Bedeutung für die Stromerzeugung sein muss, wenn die EU langfristig ihre Ziele in Bezug auf erneuerbare Energiequellen erreichen will; weist erneut darauf hin, dass die Stromerzeugung in kleinstem Maßstab den Gesamtanteil erneuerbarer Energiequellen am EU-Energiemix steigen lässt und einen effizienten Stromverbrauch in der Nähe des Erzeugungsortes unter Vermeidung von Übertragungsverlusten ermöglicht;

3.

weist erneut darauf hin, dass die erfolgreiche Stromerzeugung in kleinstem Maßstab von zahlreichen unterschiedlichen Faktoren abhängt, unter anderem von einem reibungslos funktionierenden EU-Energiebinnenmarkt, der technischen Entwicklung von Kleinstanlagen, der Einführung einer intelligenten Energieinfrastruktur, insbesondere auf Verteilungsebene, sowie von wirksamen kurz-, mittel- und langfristigen Strategien und Förderprogrammen, durch die Anreize für die Stromerzeugung in kleinstem Maßstab auf europäischer, einzelstaatlicher und lokaler Ebene geschaffen werden;

4.

ist sich bewusst, dass Forschung und Technologie eine wichtige Rolle dabei spielen, die Stromerzeugung in kleinstem Maßstab effizienter und kostengünstiger zu machen;

5.

weist darauf hin, dass bestimmte Hindernisse der flächendeckenden Einführung von Technologien zur Stromerzeugung in kleinstem Maßstab im Wege stehen, beispielsweise das Problem der hohen Anfangsinvestitionen, das hochkomplizierte Verwaltungsverfahren für den Anschluss an das Stromnetz bzw. den Netzzugang und die mangelnde Sensibilität für die Energie- und Kosteneinsparungen, die sich durch verschiedene Technologien zur Stromerzeugung in kleinstem Maßstab während ihrer gesamten Betriebsdauer erzielen lassen;

6.

weist darauf hin, dass Energiearmut ein zunehmendes Problem ist; betont, dass die Verbraucher durch die Erleichterung der Stromerzeugung in kleinstem Maßstab auf individueller und kommunaler Ebene insofern gestärkt werden könnten, als sie sich aktiv an der Energiewirtschaft beteiligen, mehr Kontrolle über ihren Energieverbrauch erhalten, die Menge an Energie, die sie kaufen müssen, reduzieren und so die Energiearmut eindämmen; betont, dass die Gesellschaft durch die Stromerzeugung im kleinsten Maßstab nachhaltiger, kooperativer und gerechter werden kann; fordert dazu auf, besonderes Augenmerk auf Mieter zu richten, die häufig von Effizienzverbesserungen und von der Erzeugung ihres eigenen Stroms abgeschreckt werden;

7.

betont, dass durch Technologien zur Stromerzeugung in kleinstem Maßstab wie KWK-Kleinstanlagen und Kleinanlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen Null- und Plusenergiehäuser möglich werden, welche die in ihnen erzeugte überschüssige Energie ins Netz einspeisen;

8.

betont, dass lokale Genossenschaften für erneuerbare Energieträger in ländlichen und städtischen Gebieten gefördert werden müssen, damit die öffentliche Unterstützung erneuerbarer Energieträger erhöht wird, die Bürger stärker für die Stromerzeugung in kleinem Maßstab sensibilisiert werden und ihre Teilhabe daran ausgebaut wird, der Zugang zu erneuerbaren Energieträgern verbessert wird und Investitionen bewirkt werden; weist darauf hin, dass lokale und regionale Sammelstellen gefördert werden sollten, die den Bürgern die unbedenkliche und effiziente Beteiligung am Strommarkt ermöglichen und „Prosumenten“ faire Preise für die von ihnen für das Stromnetz erbrachten Dienstleistungen sichern würden; weist darauf hin, dass lokale Gebietskörperschaften eine wichtige Rolle dabei spielen, die Stromerzeugung in kleinstem Maßstab unter Bürgern, KMU und Interessenträgern zu fördern und entsprechende Anreize zu schaffen;

9.

ist der Ansicht, dass den EU-Bürgern die Vorteile der Stromerzeugung im kleinsten Maßstab zu wenig bekannt sind, und fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Maßnahmen zu ergreifen, um Lösungen im Bereich der Stromerzeugung im kleinsten Maßstab und bewährte Verfahren auf diesem Gebiet stärker bekannt zu machen;

10.

stellt fest, dass über Kapazität und Zukunftspotenzial der Stromerzeugung in kleinstem Maßstab in der EU nur spärliche Angaben vorliegen; vertritt die Auffassung, dass durch bessere Informationen dafür gesorgt werden könnte, dass sie eine wesentliche Rolle in der Klimaschutz-, der Energie- und der Wirtschaftspolitik spielt;

11.

stellt fest, dass die Förderung der Stromerzeugung in kleinstem Maßstab intelligente Stromzähler voraussetzt, welche die Anteile messen können, die für die eigenen Zwecke des Erzeugers verwendet und die in das Netz eingespeist werden, sowie Messgeräte für die Messung der auf einem Grundstück eingehenden und abgehenden zu einem Wärmenetz gehörenden Wärmeenergie, damit die erzeugte Wärme gutgeschrieben werden kann;

12.

stellt fest, dass es oft vorteilhaft sein kann, die gekoppelte Elektrizität und Wärme — auch in kleinstem Maßstab erzeugt — in Anlagen einzuspeisen, da die Energieeffizienz dann häufig erheblich gesteigert wird;

13.

stellt fest, dass die flächendeckende Einführung der Stromerzeugung in kleinstem Maßstab einen wichtigen Schritt beim Übergang vom althergebrachten zentralisierten Energiesystem zu einem stärker dezentralisierten und flexibleren System markiert, das erforderlich ist, um die Energie- und Klimaschutzziele der EU zu verwirklichen; betont, dass es heute darauf ankommt, die Stromerzeugung in kleinstem Maßstab zu fördern und zugleich die Belange der Betreiber von Verteilernetzen, auch hinsichtlich der Kostenteilung und der Notwendigkeit von Investitionen in intelligente Technologien, auf gerechte Weise zu berücksichtigen; legt Nachdruck darauf, dass die positive Wirkung der von Kleinsterzeugern erbrachten Hilfsdienstleistungen, die zum sicheren Netzbetrieb beitragen, ordnungsgemäß definiert und gerecht behandelt werden sollte; betont daher, dass jetzt die richtigen Entscheidungen getroffen und die richtigen Ziele vorgegeben werden müssen und dass angemessene Investitionen und ambitionierte Regelungen nicht länger hinausgezögert werden dürfen;

14.

weist darauf hin, dass eine Steigerung der Kapazität der Stromerzeugung in kleinstem Maßstab in der EU sehr kostspielig sein kann und dass infolge der größeren Investitionen einzelner „Prosumenten“ in die Stromerzeugung in kleinstem Maßstab weitere Investitionen auf verschiedenen Ebenen des Energiesystems erforderlich werden, beispielsweise Investitionen in Verteiler- und Übertragungssysteme zur Erleichterung der Nutzung des in Kleinstanalagen erzeugten Stroms; betont, dass dies weder zu einer Beeinträchtigung der umfassenden Energieversorgungssicherheit noch zu einem künstlichen Anstieg der Preise führen darf; teilt die Ansicht des Europäischen Rates, dass die EU-Energiepolitik die Versorgungssicherheit für Haushalte und Unternehmen zu erschwinglichen und wettbewerbskonformen Preisen und Kosten gewährleisten muss;

Regelungsrahmen

15.

fordert die Kommission auf, auf der Grundlage von bewährten Verfahren für Regulierungsbehörden und Netzbetreiber Empfehlungen dazu auszuarbeiten, wie sich die mit dem Betrieb und dem Netzanschluss von Kleinstanlagen verbundenen Verwaltungsverfahren verkürzen und vereinfachen lassen, wobei besonders darauf geachtet werden sollte, Verfahren festzulegen, bei denen es eine einzige Anlaufstelle gibt; betont, dass die ambitionierte Umsetzung der bestehenden Leitlinien gefördert werden muss, etwa die Vorschriften zu KWK-Kleinstanlagen in der Richtlinie über Energieeffizienz;

16.

stellt fest, dass sich Energieflüsse und damit verbundene Verluste vermeiden lassen, sofern die in Kleinstanlagen erzeugte Energie unverzüglich und vor Ort verbraucht wird, und dass sich das Verantwortungsgefühl der „Prosumenten“ so steigern lässt; fordert deshalb die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, spezielle Mechanismen zur Förderung der Energieautarkie in Verbindung mit einem Rückgang des Gesamtenergieverbrauchs zu entwickeln;

17.

fordert die Kommission und die einzelstaatlichen Regulierungsbehörden auf, einen Rechtsrahmen zu schaffen, durch den die Rechte und Pflichten sämtlicher Akteure in Bezug auf Verteilernetze geregelt werden, wobei besonders darauf zu achten ist, dass die Voraussetzungen für eine verstärkte Bündelung geschaffen werden, angesichts der wesentlichen Rolle, die diese zukünftig für die aktive Einbindung der Stromerzeugung in kleinstem Maßstab ins Stromnetz spielen wird;

18.

stellt fest, dass die Verteilernetzbetreiber in einem stärker dezentralisierten Energienetz einen immer wichtigeren Beitrag dazu leisten, Versorgungssicherheit, einen stabilen und zuverlässigen Netzbetrieb sowie den Schutz der Verbraucherdaten zu verwirklichen; fordert die Kommission und die einzelstaatlichen Regulierungsbehörden auf, diese Rolle anzuerkennen und Investitionen der Verteilernetzbetreiber in das Verteilernetz zu fördern, um die Gesamteffizienz des Energiesystems zu verbessern; fordert überdies, den Verteilernetzbetreibern eine klarer umrissene Rolle bei der Erbringung von Ausgleichs- und anderen Hilfsdiensten zuzuweisen;

19.

ist der Auffassung, dass im Rahmen der Schaffung des europäischen Energiebinnenmarktes wirksame abgestimmte Maßnahmen im Bereich der Stromerzeugung in kleinem Maßstab in der gesamten EU notwendig sind;

20.

stellt fest, dass sich die Ziele und Strukturen der einzelnen Mitgliedstaaten hinsichtlich der steuerlichen und sonstigen Rechtsvorschriften für die Stromerzeugung in kleinstem Maßstab unterscheiden, was der breiten Einführung der Stromerzeugung in kleinstem Maßstab im Wege stehen könnte; fordert die Kommission auf, Haushaltslinien im Rahmen des Programms „Intelligente Energie — Europa“ zu ermitteln und gemeinsam mit den Mitgliedstaaten bestehende Hindernisse im nationalen Recht bezüglich des Zugangs zu Finanzmitteln für individuelle und genossenschaftliche Projekte zur Stromerzeugung in kleinstem Maßstab zu beseitigen, neue gezielte Finanzinstrumente (z. B. Mikrokredite) zu schaffen und bewährte Verfahren im Bereich dieser Tätigkeiten zu verbreiten;

21.

fordert die Mitgliedstaaten auf, die Besonderheiten der Stromerzeugung in kleinstem Maßstab zu berücksichtigen, wenn sie einzelstaatliche Anreize und Förderregelungen gestalten und überarbeiten, damit diese auch wirklich auf die Stromerzeugung in kleinem Maßstab zugeschnitten sind;

Infrastruktur, Produkte und Normen

22.

fordert die unverzügliche und vollständige Umsetzung des dritten Energiepakets, insbesondere der Rechtsvorschriften der EU über Energiemessung, um die Netztätigkeit von „Prosumenten“ zu vereinfachen und eine wirksame Verteilungssteuerung zu ermöglichen; fordert, die Energieübertragung zwischen Erzeuger und Verbraucher auch in kleinerem Maßstab — etwa innerhalb eines Stadtteils oder einer Genossenschaft — zu ermöglichen; fordert die Mitgliedstaaten auf, die Einführung intelligenter Zähler zu beschleunigen, wenn dies laut Kosten-Nutzen-Analyse im Interesse der Verbraucher ist, damit die Haushalte präzise Daten und den vollen Gegenwert für die von ihnen erzeugte Energie erhalten;

23.

legt der Kommission nahe, zu prüfen, inwieweit Systeme für die Stromerzeugung in kleinstem Maßstab in Stadtplanungsvorhaben eingebettet werden können; ist der Auffassung, dass dies möglicherweise einen höheren Effizienzgrad und die Kostensenkung bei der Entwicklung von kleinmaßstäblicher Übertragung und Verteilung von Energie aus erneuerbaren Quellen bewirken könnte;

24.

stellt fest, dass der Schlüssel für die rationalisierte und kosteneffiziente weitere Verbreitung von in Massenproduktion hergestellten Anlagen für die Stromerzeugung in kleinstem Maßstab in der Normung liegt; fordert die europäischen Normungsgremien zu beschleunigter Normungstätigkeit auf;

25.

weist erneut darauf hin, dass Kleinanlagen in einer anderen Wechselbeziehung zu Verteilernetzen stehen als Großanlagen und daher in künftigen Rechtsvorschriften anders behandelt werden sollten;

26.

ist sich bewusst, dass eine breite Einführung der Stromerzeugung in kleinstem Maßstab zu Schwierigkeiten bei der Bewirtschaftung der Verteilernetze führt, was die Deckung des Energiebedarfs betrifft, und innovative Investitionen in ein verbessertes Verteilernetz erforderlich macht; weist in diesem Zusammenhang auf die Bedeutung von intelligenten Technologien hin; fordert die Mitgliedstaaten auf, Kleinsterzeugern Netzzugang zu verschaffen und dabei das Problem der bei der Stromerzeugung in kleinem Maßstab anfallenden Netzkosten zu lösen und weiterhin für eine effiziente Bewirtschaftung des Netzes zu sorgen; fordert die einzelstaatlichen Regulierungsbehörden auf, Anreize für Innovationen und Investitionen in lokale Verteilernetze zu schaffen;

27.

stellt fest, dass Vorhaben, bei denen auf Eigenverantwortung gesetzt wird, erwiesenermaßen stärker akzeptiert werden und daher gefördert werden sollten; weist erneut darauf hin, dass Sammelstellen hierbei eine wichtige Rolle spielen können, diese jedoch in den Rechtsvorschriften der EU bislang nicht deutlich wird; fordert daher die rasche und ehrgeizige Umsetzung der Vorschriften zur Laststeuerung, die in der Richtlinie über Energieeffizienz enthalten sind;

28.

legt der Kommission nahe, Möglichkeiten für die Förderung von Crowdfunding-Modellen (d. h. von Systemen für langfristige Investitionen, bei denen Anleger und Unternehmer über eine Plattform in unmittelbarem Kontakt stehen) zu prüfen, um den Aufbau von Kleinstanlagen-Genossenschaften zu ermöglichen und zu stimulieren;

29.

stellt fest, dass die Möglichkeit der Finanzierung von Projekten im Wege offener, an die Allgemeinheit gerichteter Aufrufe (Crowdfunding) verstärkt öffentliche Aufmerksamkeit erfährt; fordert die Kommission auf, die Möglichkeit einer Miteigentümerschaft an lokalen Projekten zu fördern und damit die Mobilisierung lokaler Unterstützung zu verbessern;

30.

fordert die Kommission des Weiteren auf, zu ermitteln, inwieweit EU-Vorschriften wie die Prospektrichtlinie (Richtlinie 2003/71/EG), die MiFID (Richtlinie 2004/39/EG) und die E-Geld-Richtlinie (Richtlinie 2009/110/EG) bereits die Durchführung bestimmter Projekte auf der Basis einer gemeinsamen Eigentümerschaft lokaler Strukturen ermöglichen;

31.

ist der Ansicht, dass etwaige Initiativen im Bereich der Stromerzeugung in kleinstem Maßstab in Einklang mit den Netzkodizes stehen sollten; stellt fest, dass sich die Ziele sekundärer Rechtsvorschriften im Elektrizitätsbereich, wie etwa der Netzkodizes, besser und kosteneffizienter verwirklichen lassen, indem auf EU-Ebene Normen für die meisten Arten von Kleinstanlagentechnologie geschaffen werden; fordert eine aktive Bewirtschaftung des Verteilernetzes auf der Grundlage einer engen Zusammenarbeit zwischen Verteiler- und Fernleitungsnetzbetreibern sowie anderen für das Netz zuständigen Stellen (Erzeugung, Verbrauch und Speicherwerke), um Anreize für Innovationen und Investitionen in lokale Verteilernetze zu schaffen;

32.

fordert die Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ACER), das Europäische Netz von Elektrizitätsübertragungsnetzbetreibern (ENTSO-E), die Kommission und die nationalen Staatsorgane auf, bei der derzeitigen Ausarbeitung und Aushandlung der Netzkodizes besonderes Augenmerk auf dezentralisierte erneuerbare Energiequellen zu legen;

33.

stellt fest, dass neue Erzeugungs-, Eigentums- und Verbrauchsformen, wie etwa Leasinggesellschaften, eine wesentliche Rolle bei der Einführung der Stromerzeugung in kleinstem Maßstab spielen könnten, da viele dadurch bedingte Faktoren sich positiv auf diesen Bereich auswirken, beispielsweise geringere Anfangsinvestitionen, Kostentransparenz durch Festpreise für Produkt-Dienstleistungskombinationen, die Lösung eines wesentlichen Finanzierungsproblems von „Prosumenten“ mit geringerem Einkommen, Anlagen von optimaler Qualität, bessere Wartung und damit ein längerer Lebenszyklus auf der Anbieterseite;

Spezifische Maßnahmen

34.

fordert die Kommission auf, die potenziellen Kapazitäten der Stromerzeugung in kleinstem Maßstab umfassend zu bewerten und die bewährten Verfahren in der EU sowie die möglichen Auswirkungen einer flächendeckenden Einführung der Stromerzeugung in kleinstem Maßstab auf den europäischen Energiebinnenmarkt und die Infrastruktur zu untersuchen;

35.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, sicherzustellen, dass die Stromerzeugung im kleinsten Maßstab ab dem Zeitraum 2014–2020 im Rahmen von EU-Fonds, einschließlich der Strukturfonds, förderungsfähig wird;

36.

fordert, Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationsmittel in die Stromerzeugung in kleinstem Maßstab zu investieren, um geeignete technische Lösungen und Anlagen zu entwickeln;

37.

weist darauf hin, dass die EU eine führende Rolle in der Klimaschutz- und der Energiepolitik spielen sollte, und stellt fest, dass die Stromerzeugung in kleinstem Maßstab dazu beitragen sollte, unsere langfristigen Ziele zu erreichen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten daher auf, die Umsetzung der im bestehenden Regelungsrahmen der EU enthaltenen Strategien für die Strom- und Wärmeerzeugung in kleinem Maßstab zu verbessern und auf diese Weise sowohl der Bedeutung der Stromerzeugung in kleinstem Maßstab gerecht zu werden als auch ihrer Einführung in den Mitgliedstaaten den Weg zu bahnen;

38.

fordert die Kommission auf, die Rolle der Stromerzeugung in kleinstem Maßstab in den künftigen EU-Rechtsvorschriften im Energiebereich insbesondere vor dem Hintergrund des anstehenden Klima- und Energiepakets der EU (2030) zu berücksichtigen;

39.

fordert die Kommission auf, gemeinsam mit den Mitgliedstaaten die vorhandenen Kostenstrukturen im Stromnetz sorgfältig zu prüfen und Orientierungshilfen dahingehend zu bieten, wie sich die Genehmigung, der Netzzugang und der Betrieb von Kleinstanlagen erleichtern lassen;

o

o o

40.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission und den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.


(1)  ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 16.

(2)  ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 1.

(3)  ABl. L 285 vom 31.10.2009, S. 10.

(4)  ABl. L 153 vom 18.6.2010, S. 1.

(5)  ABl. C 169 E vom 15.6.2012, S. 66.


9.3.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 93/110


P7_TA(2013)0375

Gleiches Entgelt für gleiche oder gleichwertige Arbeit für Männer und Frauen

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. September 2013 zur Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit (2013/2678(RSP))

(2016/C 093/15)

Das Europäische Parlament,

gestützt auf die Artikel 8, 157 und 225 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV),

unter Hinweis auf die Richtlinie 2006/54/ΕG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen (1),

in Kenntnis des Artikels 11 Absatz 1 Buchstabe d des Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frauen, das am 18. Dezember 1979 mit der Resolution 34/180 der Generalversammlung der Vereinten Nationen angenommen wurde,

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 21. September 2010 mit dem Titel „Strategie für die Gleichstellung von Frauen und Männern 2010–2015“ (COM(2010)0491),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 5. März 2010 mit dem Titel „Ein verstärktes Engagement für die Gleichstellung von Frauen und Männern — eine Frauen-Charta“ (COM(2010)0078),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 24. Mai 2012 mit Empfehlungen an die Kommission zur Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit (2),

unter Hinweis auf die Bewertung des europäischen Mehrwerts bei der „Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit (3)“,

unter Hinweis auf die Studie „The gender gap in pensions in the EU“ (Das geschlechtsspezifische Rentengefälle in der EU) (4),

unter Hinweis auf die Anfrage an die Kommission zum Thema „Gleiches Entgelt für Männer und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit“ (O-000078/2013 — B7-0218/2013),

gestützt auf Artikel 115 Absatz 5 und Artikel 110 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass das Parlament die Kommission in seiner Entschließung vom 24. Mai 2012 mit Empfehlungen an die Kommission zur Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit aufgefordert hat, die Richtlinie 2006/54/EG bis spätestens 15. Februar 2013 zu überprüfen und dabei die Empfehlungen des Parlaments zu berücksichtigen, wozu auch die Überarbeitung geltender Rechtsvorschriften gehört;

B.

in der Erwägung, dass infolge von Arbeitsmarktpolitiken, die darauf gerichtet sind, Tarifverhandlungen in Grundsatz und Praxis abzuschaffen, Löhne und Gehälter immer mehr auf individueller Basis ausgehandelt werden, und dass die so entstehenden individualisierten Systeme der Entlohnung, die durch einen Mangel an Informationen und Transparenz gekennzeichnet sind, zu wachsenden Lohndiskrepanzen zwischen Arbeitnehmern auf vergleichbarem Niveau führen und eine Verstärkung des geschlechtsspezifischen Lohngefälles bewirken können;

C.

in der Erwägung, dass bei der Verringerung des geschlechtsspezifischen Lohngefälles nur äußerst langsam Fortschritte erzielt werden und sich das Gefälle sich in einigen Mitgliedstaaten sogar vergrößert hat; in der Erwägung, dass trotz der seit fast 40 Jahren geltenden zahlreichen Rechtsvorschriften, der Maßnahmen, die ergriffen und der Mittel, die eingesetzt wurden, das geschlechtsspezifische Lohngefälle nach wie vor ein Problem darstellt und gegenwärtig EU-weit bei 16,2 % liegt (das Missverhältnis auf EU-Ebene lag 2006 bei 17,7 %, 2007 bei 17,6 %, 2008 bei 17,4 %, 2009 bei 16,9 % und 2010 bei 16,4 %); in der Erwägung, dass die Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für gleiche und gleichwertige Arbeit für die Verwirklichung der Gleichstellung der Geschlechter von entscheidender Bedeutung ist; in der Erwägung, dass die negativen Auswirkungen des geschlechtsspezifischen Lohngefälles auf Frauen bis ins Rentenalter spürbar sind und Frauen durchschnittlich Renten beziehen, die um 39 % niedriger als die Renten der Männer sind;

D.

in der Erwägung, dass laut wissenschaftlichen Untersuchungen zu der Frage, wie das geschlechtsspezifische Lohngefälle abgebaut werden kann, unterschiedliche Faktoren betrachtet werden müssen, zum Beispiel Unterschiede bei den Erwerbs- und Beschäftigungsquoten, in den Lohnstrukturen, bei der Zusammensetzung der Arbeitnehmerschaft und bei der Vergütung sowie andere makroökonomische und institutionelle Faktoren, und nach geeigneten Lösungen in diesen Bereichen gesucht werden muss;

E.

in der Erwägung, dass, wie die Erfahrung gezeigt hat, bewährte Verfahren oder nicht zwingende rechtliche Maßnahmen („soft law“) allein selten einen Anreiz darstellen, und dass der erhoffte Effekt des voneinander Lernens nicht eintritt;

F.

in der Erwägung, dass den Schlussfolgerungen der Bewertung des europäischen Mehrwerts zufolge das Wirtschaftswachstum um 0,1 % zunehmen wird, wenn das geschlechtsspezifische Lohngefälle um einen Prozentpunkt abgebaut wird, und der Abbau des geschlechtsspezifischen Lohngefälles vor dem Hintergrund der aktuellen Rezession von wesentlicher Bedeutung ist;

G.

in der Erwägung, dass langsame Fortschritte beim Abbau des geschlechtsspezifischen Lohngefälles bedeutende demografische, soziale, rechtliche und wirtschaftliche Auswirkungen haben;

1.

bedauert, dass die Verringerung des geschlechtsspezifischen Lohngefälles in der Europäischen Union nur langsam vorangeht;

2.

stellt nachdrücklich fest, dass die Verringerung der Ungleichheiten zwischen den Geschlechtern durch Abbau des geschlechtsspezifischen Lohngefälles nicht nur für Frauen, sondern für die Gesellschaft als Ganzes von Vorteil ist, und dass der Abbau des geschlechtsspezifischen Lohngefälles nicht als Kostenfaktor, sondern als Investition betrachtet werden sollte;

3.

bekräftigt, dass die Richtlinie 2006/54/EG in der geltenden Fassung nicht wirksam genug ist, um dem geschlechtsspezifischen Lohngefälle entgegenzuwirken und das Ziel der Gleichstellung der Geschlechter in Beschäftigung und Beruf zu verwirklichen;

4.

fordert die Kommission auf, die Mitgliedstaaten dabei zu unterstützen, das geschlechtsspezifische Lohngefälle jährlich um mindestens fünf Prozentpunkte zu verringern mit dem Ziel, es bis zum Jahr 2020 vollständig abzubauen;

5.

ist sich darüber im Klaren, dass ein Ansatz, der mehrere Ebenen und Faktoren einbezieht, es erfordert, dass die Kommission die Mitgliedstaaten bei der Förderung bewährter Verfahren und der Durchführung von politischen Maßnahmen zur Bekämpfung des geschlechtsspezifischen Lohngefälles unterstützt;

6.

fordert die Kommission nachdrücklich auf, die Richtlinie 2006/54/EG unverzüglich zu überprüfen und gemäß Artikel 32 der Richtlinie und im Sinne von Artikel 157 AEUV Änderungen vorzuschlagen, unter Beachtung der detaillierten Empfehlungen, die der Entschließung des Parlaments vom 24. Mai 2012 als Anlage beigefügt sind;

7.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission und den Regierungen der Mitgliedstaaten zu übermitteln.


(1)  ABl. L 204 vom 26.7.2006, S. 23.

(2)  Angenommene Texte, P7_TA(2012)0225.

(3)  EAVA 4/2013.

(4)  http://ec.europa.eu/justice/gender-equality/files/documents/130530_pensions_en.pdf


9.3.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 93/112


P7_TA(2013)0376

Internetsicherheitsstrategie der EU — ein offener, sicherer und geschützter Cyberraum

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. September 2013 zum Thema „Cybersicherheitsstrategie der Europäischen Union — ein offener, sicherer und geschützter Cyberraum“ (2013/2606(RSP))

(2016/C 093/16)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf die gemeinsame Mitteilung der Kommission und der Hohen Vertreterin der Europäischen Union für Außen- und Sicherheitspolitik vom 7. Februar 2013 mit dem Titel „Cybersicherheitsstrategie der Europäischen Union — ein offener, sicherer und geschützter Cyberraum“ (JOIN(2013)0001),

unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Maßnahmen zur Gewährleistung einer hohen gemeinsamen Netz- und Informationssicherheit der Union vom 7. Februar 2013 (COM(2013)0048),

unter Hinweis auf die Mitteilungen der Kommission vom 19. Mai 2010 mit dem Titel „Eine Digitale Agenda für Europa“ (COM(2010)0245) und vom 18. Dezember 2012 mit dem Titel „Die Digitale Agenda für Europa — digitale Impulse für das Wachstum in Europa“ (COM(2012)0784),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 27. September 2012 mit dem Titel „Freisetzung des Cloud-Computing-Potenzials in Europa“ (COM(2012)0529),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 28. März 2012 mit dem Titel „Kriminalitätsbekämpfung im digitalen Zeitalter: Errichtung eines Europäischen Zentrums zur Bekämpfung der Cyberkriminalität“ (COM(2012)0140) und die Schlussfolgerungen des Rates vom 7. Juni 2012 zu diesem Thema,

unter Hinweis auf Richtlinie 2013/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. August 2013 über Angriffe auf Informationssysteme und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2005/222/JI des Rates (1),

unter Hinweis auf die Richtlinie 2008/114/EG des Rates vom 8. Dezember 2008 über die Ermittlung und Ausweisung europäischer kritischer Infrastrukturen und die Bewertung der Notwendigkeit, ihren Schutz zu verbessern (2),

unter Hinweis auf die Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Minderjährigen sowie der Kinderpornografie, die den Rahmenbeschluss 2004/68/GAI des Rates ersetzt (3),

unter Hinweis auf das Stockholmer Programm auf dem Gebiet Freiheit, Sicherheit und Recht (4), die Mitteilungen der Kommission mit den Titeln „Ein Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts für die Bürger Europas: Aktionsplan zur Umsetzung des Stockholmer Programms“ (COM(2010)0171) und „EU-Strategie der inneren Sicherheit: Fünf Handlungsschwerpunkte für mehr Sicherheit in Europa“ (COM(2010)0673) sowie seine Entschließung vom 22. Mai 2012 zur Strategie der Europäischen Union zur inneren Sicherheit (5),

unter Hinweis auf den gemeinsamen Vorschlag der Kommission und der Hohen Vertreterin für einen Beschluss des Rates über die Vorkehrungen für die Anwendung der Solidaritätsklausel durch die Union (JOIN(2012)0039),

unter Hinweis auf den Rahmenbeschluss 2001/413/JI des Rates vom 28. Mai 2001 zur Bekämpfung von Betrug und Fälschung im Zusammenhang mit unbaren Zahlungsmitteln (6),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12. Juni 2012 zu dem Schutz kritischer Informationsinfrastrukturen — Ergebnisse und nächste Schritte: der Weg zur globalen Netzsicherheit (7) und zu den Schlussfolgerungen des Rates vom 27. Mai 2011 zur Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Schutz kritischer Informationsinfrastrukturen — Ergebnisse und nächste Schritte: der Weg zur globalen Netzsicherheit“ (COM(2011)0163),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 11. Dezember 2012 zur Vollendung des digitalen Binnenmarkts (8),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 22. November 2012 zu Cyber-Sicherheit und -Verteidigung (9),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 16. April 2013 in erster Lesung zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Europäische Agentur für Netz- und Informationssicherheit (ENISA) (COM(2010)0521) (10),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 11. Dezember 2012 zu einer Strategie für digitale Freiheiten in der Außenpolitik der EU (11),

unter Hinweis auf das Übereinkommen des Europarats zur Cyberkriminalität vom 23. November 2001,

in Kenntnis der internationalen Verpflichtungen der Union, insbesondere im Rahmen des Allgemeinen Abkommens über den Handel mit Dienstleistungen (GATS),

unter Hinweis auf Artikel 16 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) sowie die Charta der Grundrechte der Europäischen Union, insbesondere Artikel 6, 8 und 11,

unter Hinweis auf die laufenden Verhandlungen über die Transatlantische Handels- und Investitionspartnerschaft (TTIP) zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika,

gestützt auf Artikel 110 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass die zunehmenden Herausforderungen für die Cyber-Sicherheit in Form immer ausgeklügelterer Bedrohungen und Angriffe eine ernsthafte Gefahr für die Sicherheit, die Stabilität und den wirtschaftlichen Wohlstand der Mitgliedstaaten sowie des Privatsektors und der Gemeinschaft darstellen; in der Erwägung, dass der Schutz unserer Gesellschaft und unserer Wirtschaft daher eine sich ständig wandelnde Herausforderung ist;

B.

in der Erwägung, dass Cyberraum und -sicherheit zu den strategischen Schwerpunkten der Sicherheits- und Verteidigungspolitik der EU und aller Mitgliedstaaten gehören sollten; in der Erwägung, dass es von zentraler Bedeutung ist, dafür zu sorgen, dass der Cyberraum weiterhin für den ungehinderten Fluss von Ideen und Informationen sowie für die freie Meinungsäußerung offen ist;

C.

in der Erwägung dass der elektronische Geschäftsverkehr und Onlinedienste eine treibende Kraft des Internets mit entscheidender Bedeutung für die Strategie Europa 2020 sind, von der sowohl die Bürger als auch der Privatsektor profitieren; in der Erwägung, dass die Union das Potenzial und die Möglichkeiten des Internets im Rahmen der Weiterentwicklung des Binnenmarktes einschließlich des digitalen Binnenmarktes voll ausschöpfen muss;

D.

in der Erwägung, dass zu den strategischen Prioritäten, die in der gemeinsamen Mitteilung zur Cybersicherheitsstrategie der Europäischen Union festgelegt sind, die Widerstandsfähigkeit gegenüber Cyberangriffen, die Eindämmung der Cyberkriminalität, die Entwicklung einer Cyberverteidigungspolitik und von Cyberverteidigungskapazitäten im Zusammenhang mit der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP) zählen;

E.

in der Erwägung, dass die Netz- und Informationssysteme in der gesamten Union stark vernetzt sind; in der Erwägung, dass sich viele Zwischenfälle im Zusammenhang mit der Netz- und Informationssicherheit aufgrund des globalen Charakters des Internets über Landesgrenzen hinaus auswirken und das Potenzial besitzen, das Funktionieren des Binnenmarktes zu beeinträchtigen und das Vertrauen der Verbraucher in den digitalen Binnenmarkt zu untergraben;

F.

in der Erwägung, dass die Cybersicherheit in der Union und in der restlichen Welt nur so stark wie ihr schwächstes Glied ist und dass sich Störungen in einem Sektor oder Mitgliedstaat auf andere Sektoren oder Mitgliedgliedstaaten und somit auf die gesamte EU-Wirtschaft auswirken;

G.

in der Erwägung, dass bis April 2013 erst 13 Mitgliedstaaten offiziell nationale Cybersicherheitsstrategien erlassen haben; in der Erwägung, dass es in Bezug auf Prävention, Sicherheit, Strategiekultur und die Kapazitäten zur Ausarbeitung und Umsetzung nationaler Cybersicherheitsstrategien nach wie vor grundlegende Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten gibt und dass diese Unterschiede untersucht werden sollten;

H.

in der Erwägung, dass unterschiedliche Sicherheitskulturen und das Fehlen eines Rechtsrahmens zu einer Fragmentierung des digitalen Binnenmarkts führen und Anlass zu großer Sorge geben; in der Erwägung, dass der wirtschaftliche Wohlstand und die Transaktionssicherheit ohne ein harmonisiertes Konzept für die Cybersicherheit ernsthaft gefährdet sind und dass es aus diesem Grund gemeinsamer Anstrengungen und einer engeren Zusammenarbeit zwischen den Regierungen, dem Privatsektor, den Strafverfolgungsbehörden und den Geheimdiensten bedarf;

I.

in der Erwägung, dass die Cyberkriminalität zu einem immer teureren internationalen Problem wird, das die Weltwirtschaft nach Angaben des Büros der Vereinten Nationen für Drogen- und Verbrechensbekämpfung jedes Jahr knapp 295 Mio. EUR kostet;

J.

in der Erwägung, dass die organisierte internationale Kriminalität durch Ausnutzen des technologischen Fortschritts immer weiter in den Cyberraum drängt, wo die Cyberkriminalität die traditionellen Strukturen krimineller Organisationen radikal verändert; in der Erwägung, dass das organisierte Verbrechen weniger lokal operiert und mit höherer Wahrscheinlichkeit Territorialität sowie unterschiedliche nationale Rechtsprechungen auf globaler Ebene ausnutzt;

K.

in der Erwägung, dass es für die Ermittlungen gegen Cyberkriminalität durch die zuständigen Behörden noch immer Hindernisse gibt, darunter die Verwendung „virtueller Währungen“ bei Transaktionen im Internet, die für Geldwäsche missbraucht werden können, die Probleme im Zusammenhang mit der Territorialität und den Grenzen der Gerichtsbarkeit, die unzureichenden Kapazitäten für den Austausch nachrichtendienstlicher Erkenntnisse, der Mangel an ausgebildetem Personal und die inkonsequente Zusammenarbeit mit anderen Interessenträgern;

L.

in der Erwägung, dass Technologie die Grundlage für die Entwicklung des Cyberraums bildet und dass die fortlaufende Anpassung an technologische Veränderungen von wesentlicher Bedeutung für die Verbesserung der Stabilität und der Sicherheit des Cyberraums in der EU ist; in der Erwägung, dass Maßnahmen zur ständigen Anpassung der Rechtsvorschriften an die technologischen Entwicklungen ergriffen werden müssen, um dafür zu sorgen, dass Cyberkriminelle wirksam identifiziert und verfolgt werden und Opfer von Cyberkriminalität wirksamen Schutz erhalten; in der Erwägung, dass die Cybersicherheitsstrategie der EU Maßnahmen enthalten muss, deren Schwerpunkt auf der Sensibilisierung, Ausbildung und Zusammenstellung von IT-Notfallteams, der Schaffung eines Binnenmarktes für Produkte und Dienstleistungen im Bereich der Cybersicherheit und der Förderung von Investitionen im Bereich Forschung, Entwicklung und Innovation liegt;

1.

begrüßt die gemeinsame Mitteilung zur Cybersicherheitsstrategie der Europäischen Union und den Vorschlag für eine Richtlinie über Maßnahmen zur Gewährleistung einer hohen und effektiven Netz- und Informationssicherheit in der gesamten Union;

2.

hebt die immer größere Bedeutung des Internets und des Cyberraums für den politischen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Austausch innerhalb der Union und in Bezug auf andere Akteure in der ganzen Welt hervor;

3.

betont, dass es einer strategischen Kommunikationspolitik in Bezug auf Cybersicherheit, Cyberkrisen, Strategieüberprüfungen, öffentlich-private Zusammenarbeit und Warnmechanismen sowie Empfehlungen für die Öffentlichkeit bedarf;

4.

weist darauf hin, dass es eines hohen Niveaus der Netz- und Informationssicherheit bedarf, um Dienste aufrechtzuerhalten, die für das reibungslose Funktionieren der Gesellschaft und der Wirtschaft wichtig sind, und, um die körperliche Unversehrtheit der Bürger durch Steigerung der Effizienz, der Wirksamkeit und der Zuverlässigkeit kritischer Infrastrukturen zu gewährleisten; hebt hervor, dass zum einen zwar die Netz- und Informationssicherheit angegangen werden muss, zum anderen aber auch die Verbesserung der physischen Sicherheit eine wichtige Rolle spielt; betont, dass die Infrastruktur sowohl beabsichtigten als auch unbeabsichtigten Störungen standhalten sollte; unterstreicht in diesem Zusammenhang, dass im Rahmen der Cybersicherheitsstrategie das Gewicht stärker auf häufige Ursachen unbeabsichtigter Systemausausfälle gelegt werden sollte;

5.

wiederholt seine Forderung an die Mitgliedstaaten, nationale Cybersicherheitsstrategien zu verabschieden, die technische Aspekte sowie die Koordination, die personellen Ressourcen und die Zuweisung von Mitteln betreffende Aspekte abdecken und gesonderte Vorschriften bezüglich der Vorteile für den Privatsektor und dessen Aufgaben enthalten, um ihre unverzügliche Beteiligung, umfassende Risikomanagementverfahren und den rechtlichen Rahmen zu gewährleisten;

6.

stellt fest, dass nur durch die gemeinsame politische Steuerung und Verantwortung seitens der EU-Organe und der Mitgliedstaaten ein hohes Maß an Netz- und Informationssicherheit in der Union erreicht und zum stabilen und reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts beigetragen werden kann;

7.

betont, dass in Bezug auf die Cybersicherheitspolitik der Union für ein sicheres und zuverlässiges digitales Umfeld gesorgt werden sollte, das auf dem Schutz und dem Erhalt der Freiheiten sowie der Achtung der in der EU-Charta und in Artikel 16 AEUV verankerten Grundrechte im Internet — insbesondere des Rechts auf Privatsphäre und des Recht auf Datenschutz — beruht und diese Rechte gewährleistet; ist der Auffassung, dass dem Schutz von Kindern im Internet besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden sollte;

8.

fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um im Rahmen eines Lehrplans für den frühzeitigen Erwerb von IKT-Kompetenzen Schulungsprogramme zur Förderung und Verbesserung der Sensibilisierung, der Fertigkeiten und der Bildung der europäischen Bürger zu entwickeln, insbesondere was die persönliche Sicherheit betrifft; begrüßt die Initiative, mit der Unterstützung der ENISA und in Zusammenarbeit mit staatlichen Stellen und dem Privatsektor einen europäischen Monat der Cybersicherheit zu organisieren, um auf die Herausforderungen beim Schutz der Netz- und Informationssysteme aufmerksam zu machen;

9.

vertritt die Auffassung, dass Bildung im Bereich Cybersicherheit die europäische Gesellschaft für Cyberbedrohungen sensibilisiert und so einen verantwortlichen Umgang mit dem Cyberraum sowie die Verbreitung von Cyberkenntnissen fördert; erkennt die Schlüsselrolle an, die Europol und ihrem neuen Europäischen Zentrum zur Bekämpfung der Cyberkriminalität (EC3) sowie der ENISA und Eurojust durch die Bereitstellung von Schulungen auf EU-Ebene in der Nutzung von Werkzeugen der internationalen justiziellen Zusammenarbeit und in der Praktizierung der Strafverfolgung in Bezug auf verschiedene Aspekte der Cyberkriminalität zukommt;

10.

bekräftigt, dass technische Beratung und rechtliche Informationen bereitgestellt und Programme zur Vorbeugung und Bekämpfung von Cyberkriminalität eingeführt werden müssen; fordert die Ausbildung von Cyberexperten für den Schutz kritischer Infrastrukturen und Informationssysteme sowie von Administratoren von Verkehrskontrollsystemen und Verkehrsmanagementzentren; unterstreicht, dass für Bedienstete im öffentlichen Dienst auf allen Ebenen dringend regelmäßige Schulungsprogramme im Bereich der Cybersicherheit eingeführt werden müssen;

11.

fordert erneut, dass die Möglichkeiten der Bürger, Informations- und Kommunikationstechnologien zu nutzen, nur mit ausgesprochener Vorsicht eingeschränkt werden dürfen; betont, dass die Mitgliedstaaten bei der Entwicklung von Maßnahmen gegen Cyberbedrohungen und -angriffe darauf achten sollten, unter keinen Umständen die Rechte und Freiheiten ihrer Bürger zu verletzen, und dass sie über geeignete rechtliche Mittel zur Unterscheidung ziviler und militärischer Cybervorfälle verfügen sollten;

12.

ist der Ansicht, dass die regulatorische Tätigkeit im Bereich der Cybersicherheit risikobewusst sein, kritische Infrastrukturen — deren reibungsloses Funktionieren ein wichtiges öffentliches Interesse darstellt — zum Schwerpunkt haben und auf den vorhandenen marktorientierten Anstrengungen der Industrie, für Netzstabilität zu sorgen, aufbauen sollte; unterstreicht die wichtige Rolle, die der Förderung eines effizienteren Austauschs von Informationen über Cyberbedrohungen zwischen den staatlichen Stellen und dem Privatsektor — auf europäischer und nationaler Ebene sowie mit strategischen Partnern der Union — im Rahmen der Zusammenarbeit auf der operativen Ebene zukommt, deren Ziel darin besteht, durch den Aufbau von wechselseitigem Vertrauen, Nutzen und Engagement sowie durch den Austausch von Fachwissen für Netz- und Informationssicherheit zu sorgen; vertritt die Auffassung, dass öffentlich-private Partnerschaften auf Netz- und Technologieneutralität beruhen und darauf ausgerichtet sein sollten, Probleme mit erheblichen Auswirkungen auf die Allgemeinheit anzugehen; fordert die Kommission auf, alle betroffenen Marktteilnehmer aufzurufen, wachsamer und kooperativer zu sein, um die Dienste anderer Akteure vor Schaden zu bewahren;

13.

erkennt an, dass die Ermittlung und Meldung von Vorfällen in Bezug auf die Cybersicherheit grundlegend für die Förderung der Widerstandsfähigkeit gegenüber Cyberangriffen in der Union ist; ist der Auffassung, dass angemessene Offenlegungspflichten eingeführt werden sollten, damit Vorfälle, die mit schwerwiegenden Sicherheitsverletzungen einhergehen, den zuständigen nationalen Behörden gemeldet werden können, um für eine verbesserte Überwachung von Vorfällen im Zusammenhang mit Cyberkriminalität zu sorgen und Sensibilisierungsmaßnahmen auf allen Ebenen zu erleichtern;

14.

fordert die Kommission und weitere Akteure auf, Maßnahmen mit Blick auf die Cybersicherheit und die Widerstandsfähigkeit gegenüber Cyberangriffen einzuführen, die wirtschaftliche Anreize zur Förderung eines hohen Niveaus der Cybersicherheit und der Widerstandsfähigkeit gegenüber Cyberangriffen enthalten;

Widerstandsfähigkeit gegenüber Cyberangriffen

15.

weist darauf hin, dass verschiedene Sektoren und Mitgliedstaaten über unterschiedlich große Kapazitäten und Fachkompetenzen verfügen und dass dadurch die Entstehung einer zuverlässigen Zusammenarbeit und das Funktionieren des Binnenmarkts beeinträchtigt wird;

16.

ist der Ansicht, dass die Anforderungen für kleine und mittlere Unternehmen auf einem verhältnismäßigen und risikobewussten Ansatz beruhen sollten;

17.

besteht darauf, das kritische Infrastrukturen widerstandsfähig gegenüber Cyberangriffen gemacht werden und weist darauf hin, dass bei den bevorstehenden Maßnahmen für die Umsetzung der Solidaritätsklausel (Artikel 222 AEUV) der Gefahr von Cyberangriffen gegen Mitgliedstaaten Rechnung getragen werden sollte; fordert die Kommission und die Hohe Vertreterin auf, diese Gefahr bei ihren gemeinsamen Berichten zur integrierten Gefahren- und Risikoabschätzung, die ab 2015 erstellt werden sollen, zu berücksichtigen;

18.

hebt hervor, dass insbesondere zur Gewährleistung der Integrität, Verfügbarkeit und Vertraulichkeit wesentlicher Dienste die Ermittlung und Einstufung kritischer Infrastrukturen auf dem neuesten Stand sein muss und dass Mindestsicherheitsanforderungen für ihre Netz- und Informationssysteme festgelegt werden müssen;

19.

erkennt an, dass der Vorschlag für eine Richtlinie über Maßnahmen zur Gewährleistung einer hohen gemeinsamen Netz- und Informationssicherheit der Union auch Mindestsicherheitsanforderungen für Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft und für Betreiber kritischer Infrastrukturen enthält;

20.

fordert die Mitgliedstaaten und die Union auf, angemessene Rahmenbedingungen für schnelle Systeme für den gegenseitigen Informationsaustausch zu schaffen, unter denen die Anonymität für den Privatsektor gewährleistet ist, der öffentliche Sektor immer auf dem Laufenden gehalten wird und der Privatsektor gegebenenfalls Unterstützung erhält;

21.

begrüßt die Überlegung der Kommission, in Bezug auf die Cybersicherheit eine Risikomanagementkultur zu schaffen, und fordert die Mitgliedstaaten und die Organe der Union auf, das Management von Cyberkrisen in ihre Planung für das Krisenmanagement und ihre Risikoanalysen aufzunehmen; fordert die Regierungen der Mitgliedstaaten und die Kommission zudem auf, den Akteuren des Privatsektors nahezulegen, das Management von Cyberkrisen in ihre Planung für das Krisenmanagement und ihre Risikoanalysen aufzunehmen und ihr Personal in Cybersicherheit zu schulen;

22.

fordert die Mitgliedstaaten und die Organe der Union auf, ein Netz gut funktionierender IT-Notfallteams (Computer Emergency Response Team — CERT) einzurichten, die rund um die Uhr einsatzbereit sind; weist darauf hin, dass die nationalen IT-Notfallteams Teil eines effizienten Netzes sein sollten, in dem relevante Informationen in Übereinstimmung mit den erforderlichen Standards für Verlässlichkeit und Vertraulichkeit ausgetauscht werden; weist darauf hin, dass Dachinitiativen, die die IT-Notfallteams und andere einschlägige für die Sicherheit verantwortliche Stellen an einen Tisch bringen, als nützliches Instrument dienen können, um in einem grenz- und sektorübergreifenden Umfeld Vertrauen zu schaffen; erkennt die Bedeutung einer effizienten und wirksamen Zusammenarbeit zwischen den IT-Notfallteams und den Strafverfolgungsbehörden im Kampf gegen die Cyberkriminalität an;

23.

unterstützt die ENISA bei der Erfüllung ihrer Pflichten im Hinblick auf die Netz- und Informationssicherheit, insbesondere durch Orientierungshilfen und Beratung für die Mitgliedstaaten sowie den Austausch bewährter Praktiken und die Entwicklung eines durch Vertrauen gekennzeichneten Umfelds;

24.

betont, dass die Industrie entlang der gesamten Wertschöpfungskette von IKT-Erzeugnissen, die in Verkehrsnetzen und Informationssystemen Verwendung finden, geeignete Mindestanforderungen im Bereich Cybersicherheit einführen, ein angemessenes Risikomanagement durchführen, Sicherheitsstandards und –lösungen beschließen sowie bewährte Praktiken und den Informationsaustausch entwickeln muss, um die Cybersicherheit der Verkehrssysteme sicherzustellen;

Industrielle und technologische Ressourcen

25.

ist der Ansicht, dass die Sicherstellung eines hohen Niveaus der Netz- und Informationssicherheit eine zentrale Rolle bei der Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit sowohl der Anbieter als auch der Nutzer von Sicherheitslösungen in der Union spielt; ist der Auffassung, dass die IT-Sicherheitsindustrie in der Union zwar über ein bedeutendes, noch ungenutztes Potenzial verfügt, die privaten, öffentlichen und gewerblichen Nutzer jedoch häufig nicht über die Kosten und den Nutzen von Investitionen in die Cybersicherheit informiert und deshalb weiterhin der Gefahr schädlicher Cyberbedrohungen ausgesetzt sind; hebt hervor, dass die Einführung der IT-Notfallteams in dieser Hinsicht ein wichtiger Faktor ist;

26.

ist der Ansicht, dass ein umfangreiches Angebot an Lösungen im Bereich der Cybersicherheit und eine starke Nachfrage danach angemessene Investitionen in die wissenschaftlichen Ressourcen und in Forschung und Entwicklung (F&E) sowie den Wissens- und Kapazitätsaufbau seitens der nationalen Stellen im Bereich IKT-Angelegenheiten erfordern, um Innovationen zu fördern, hinreichend für die Gefahren im Bereich der Netz- und Informationssicherheit zu sensibilisieren und den Weg hin zu einer gemeinsamen europäischen Sicherheitsindustrie zu ebnen;

27.

fordert die Organe der Union und die Mitgliedstaaten auf, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um einen „Binnenmarkt für Cybersicherheit“ zu schaffen, auf dem Nutzer und Anbieter die angebotenen Innovationen und Synergien und das gesammelte Fachwissen bestmöglich nutzen können und der den Markteintritt von KMU ermöglicht;

28.

fordert die Mitgliedstaaten auf, gemeinsame Investitionen in die europäische Cybersicherheitsindustrie zu erwägen, so wie es bereits in anderen Branchen wie zum Beispiel der Luftfahrt geschehen ist;

Cyberkriminalität

29.

ist der Ansicht, dass kriminelle Aktivitäten im Cyberraum dem Wohlergehen einer Gesellschaft genauso schaden können wie Straftaten in der realen Welt und dass sich diese Arten der Kriminalität häufig gegenseitig verstärken, wie beispielsweise bei der sexuellen Ausbeutung von Kindern, organisiertem Verbrechen und Geldwäsche zu beobachten ist;

30.

weist darauf hin, dass in einigen Fällen eine Verbindung zwischen rechtmäßigen und gesetzwidrigen Geschäftstätigkeiten besteht; hebt die Bedeutung der Verbindung zwischen der Finanzierung des Terrorismus und der schweren organisierten Kriminalität hervor, die durch das Internet erleichtert wird; betont, dass der Öffentlichkeit bewusst gemacht werden muss, was für ein schweres Vergehen es darstellt, in Cyberkriminalität verwickelt zu werden, und dass durch Vergehen, die auf den ersten Blick „gesellschaftlich akzeptiert“ erscheinen — wie zum Beispiel das illegale Herunterladen von Filmen –, häufig hohe Einnahmen für internationale Verbrechersyndikate generiert werden;

31.

stimmt mit der Kommission darin überein, dass die Normen und Grundsätze, die in der realen Welt gelten, auch im virtuellen Raum anzuwenden sind, und dass deshalb der Kampf gegen die Cyberkriminalität durch Rechtsvorschriften und operationelle Kapazitäten, die sich auf dem jeweils neuesten Stand befinden, intensiviert werden muss;

32.

ist der Ansicht, dass aufgrund des grenzüberschreitenden Charakters der Cyberkriminalität gemeinsame Anstrengungen und das Anbieten von Fachwissen auf Unionsebene, das heißt oberhalb der Ebene der einzelnen Mitgliedstaaten, besonders wichtig sind und dass deshalb Eurojust, dem zu Europol gehörenden EC3, den IT-Notfallteams sowie den Universitäten und Forschungszentren angemessene Ressourcen und Kapazitäten zugewiesen werden müssen, damit sie ihre Aufgabe als Zentralstellen für Fachwissen, Zusammenarbeit und die gemeinsame Nutzung von Informationen ordnungsgemäß erfüllen können;

33.

begrüßt nachdrücklich die Einrichtung des EC3 bei Europol und fordert dazu auf, diese Agentur sowie ihre maßgebliche Rolle bei der Koordinierung eines zeitnahen und effizienten grenzüberschreitenden Informations- und Erfahrungsaustauschs auch künftig weiter auszubauen, um Maßnahmen zur Prävention, Aufdeckung und Untersuchung der Cyberkriminalität zu unterstützen;

34.

fordert die Mitgliedstaaten auf sicherzustellen, dass die Bürger problemlos auf Informationen über Cyberbedrohungen und Möglichkeiten ihrer Bekämpfung zugreifen können; ist der Auffassung, dass solche Anleitungen Informationen darüber einschließen sollten, wie die Nutzer ihrer Privatsphäre im Internet schützen, Fälle des Anfreundens mit Kindern, um diese sexuell zu missbrauchen („Grooming“) aufdecken und melden, Programme und Firewalls installieren, Kennwörter verwalten sowie Identitätsdiebstahl („Phishing“), das Umlenken auf gefälschte Websites („Pharming“) und andere Angriffe erkennen können;

35.

fordert die Mitgliedstaaten, die die Budapester Konvention des Europarats zur Cyberkriminalität noch nicht ratifiziert haben, auf, dies umgehend zu tun; begrüßt die Überlegungen des Europarats zu der Notwendigkeit, die Konvention aufgrund der technischen Entwicklungen zu aktualisieren, um sicherzustellen, dass sie auch weiterhin ein wirksames Instrument zur Bekämpfung der Cyberkriminalität bleibt, und fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, sich an dieser Diskussion zu beteiligen; spricht sich für Bemühungen aus, die die Ratifizierung der Konvention durch andere Staaten fördern, und fordert die Kommission auf, die Konvention außerhalb der Union aktiv zu propagieren;

Cyberverteidigung

36.

betont, dass Cyberprovokationen, -bedrohungen und –angriffe die Interessen der Mitgliedstaaten in den Bereichen Verteidigung und nationale Sicherheit gefährden und dass durch zivile und militärische Herangehensweisen an die Aufgabe, kritische Infrastrukturen zu schützen, der Nutzen für beide Bereiche maximiert werden sollte, indem Synergien angestrebt werden;

37.

fordert daher die Mitgliedstaaten auf, ihre Zusammenarbeit mit der Europäischen Verteidigungsagentur (EVA) zu intensivieren, um Vorschläge und Initiativen für Cyberverteidigungskapazitäten zu erarbeiten, die auf aktuellen Initiativen und Projekten basieren; unterstreicht die Notwendigkeit, Forschung und Entwicklung auszubauen, unter anderem durch die Zusammenführung und gemeinsame Nutzung von Ressourcen;

38.

bekräftigt, dass bei einer umfassenden EU-Strategie im Bereich der Cybersicherheit der Mehrwert der bestehenden Agenturen und Stellen und auch die bewährten Praktiken berücksichtigt werden sollten, die von den Mitgliedstaaten übernommen wurden, die bereits eigene nationale Cybersicherheitsstrategien eingeführt haben;

39.

fordert die VP/HR auf, das Management von Cyberkrisen in die Planung für das Krisenmanagement aufzunehmen, und hebt hervor, dass die Mitgliedstaaten in Zusammenarbeit mit der EVA Pläne zum Schutz von GSVP-Missionen und –operationen gegen Cyberangriffe erarbeiten müssen; fordert die Mitgliedstaaten auf, gemeinsame europäische Cyberverteidigungskräfte zu bilden;

40.

hebt die gute praktische Zusammenarbeit mit der NATO im Bereich Cybersicherheit hervor und betont, dass diese Zusammenarbeit intensiviert werden muss, insbesondere durch eine bessere Abstimmung bei Planung, Technik, Ausbildung und Ausrüstung;

41.

fordert die Union auf, sich um die Aufnahme eines Austauschs mit internationalen Partnern, einschließlich der NATO, zu bemühen, Bereiche für die Zusammenarbeit zu ermitteln, nach Möglichkeit Doppelarbeit zu vermeiden und dafür Sorge zu tragen, dass die verschiedenen Aktivitäten einander ergänzen;

Internationale Politik

42.

ist der Ansicht, dass die internationale Zusammenarbeit und der internationale Dialog eine grundlegende Rolle bei der Schaffung von Vertrauen und Transparenz und bei der Förderung eines hohen Niveaus der weltweiten Vernetzung und des weltweiten Informationsaustauschs spielen; fordert deshalb die Kommission und den Europäischen Auswärtigen Dienst auf, eine Arbeitsgruppe Cyberdiplomatie einzurichten, zu deren Zuständigkeiten die Förderung des Dialogs mit gleichgesinnten Staaten und Organisationen gehören würde; fordert eine aktivere Beteiligung der EU an dem breiten Spektrum hochrangiger internationaler Konferenzen zur Cybersicherheit;

43.

ist der Auffassung, dass ein Gleichgewicht zwischen den konkurrierenden Zielen der grenzüberschreitenden Datenübertragung, des Datenschutzes und der Cybersicherheit erzielt werden muss, im Einklang mit den internationalen Verpflichtungen der Union, insbesondere im Rahmen des Allgemeinen Abkommens über den Handel mit Dienstleistungen (GATS);

44.

fordert die VP/HR auf, die Cybersicherheit zu einem übergreifenden Anliegen der EU-Außenpolitik zu machen, insbesondere in den Beziehungen zu Drittstaaten, mit dem Ziel, die Zusammenarbeit zu intensivieren und Erfahrungen und Informationen über das Vorgehen im Bereich der Cybersicherheit auszutauschen;

45.

fordert Bemühungen der Union, einen Austausch mit internationalen Partnern aufzunehmen, um Bereiche für die Zusammenarbeit zu ermitteln sowie nach Möglichkeit Doppelarbeit zu vermeiden und dafür Sorge zu tragen, dass die verschiedenen Aktivitäten einander ergänzen; fordert die VP/HR und die Kommission auf, in internationalen Organisationen die Initiative zu ergreifen und die Standpunkte der Mitgliedstaaten, wie Lösungen und Strategien im Cyber-Bereich wirksam vorangebracht werden können, abzustimmen;

46.

ist der Ansicht, dass Anstrengungen unternommen werden sollten, um sicherzustellen, dass die bestehenden Instrumente des Völkerrechts, insbesondere die Konvention des Europarats zur Cyberkriminalität, im Cyberraum durchgesetzt werden; ist deshalb der Ansicht, dass gegenwärtig auf internationaler Ebene keine neuen Rechtsinstrumente geschaffen werden müssen; begrüßt jedoch die internationale Zusammenarbeit zur Entwicklung neuer Verhaltensnormen für den Cyberraum, durch die die Rechtsstaatlichkeit im Cyberraum unterstützt wird; ist der Ansicht, dass erwogen werde sollte, die bestehenden Rechtsinstrumente zu aktualisieren, damit der technische Fortschritt in ihnen Berücksichtigung findet; ist der Ansicht, dass Fragen bezüglich des anwendbaren Rechts eine ausführliche Diskussion zu den Themen justizielle Zusammenarbeit und Verfolgung grenzübergreifender Straftaten erfordern;

47.

ist der Ansicht, dass insbesondere die Arbeitsgruppe EU-USA zur Cybersicherheit und Cyberkriminalität der EU und den USA als ein Instrument dienen sollte, um, wo immer dies angezeigt ist, bewährte Praktiken zu Strategien im Bereich der Cybersicherheit auszutauschen; weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass Bereiche, die mit der Cybersicherheit zusammenhängen, wie zum Beispiel Dienstleistungen, die vom sicheren Funktionieren der Netz- und Informationssysteme abhängen, Gegenstand der anstehenden Verhandlungen der Transatlantischen Handels- und Investitionspartnerschaft (TTIP) sein werden, bei deren Abschluss die Souveränität und Unabhängigkeit der EU-Organe gewahrt werden sollten;

48.

weist darauf hin, dass Kenntnisse im Bereich der Cybersicherheit und die Fähigkeit, Bedrohungen und böswillige Angriffe zu verhindern, zu erkennen und wirksam abzuwehren, weltweit ungleich entwickelt sind; hebt hervor, dass Bemühungen um eine Steigerung der Cyberwiderstandsfähigkeit und um die Bekämpfung von Cyberbedrohungen nicht auf gleichgesinnte Partner beschränkt werden dürfen, sondern sich auch auf Regionen beziehen sollten, in denen Kapazitäten, technische Infrastruktur und Rechtsrahmen weniger entwickelt sind; ist der Ansicht, dass die Koordinierung der IT-Notfallteams hierbei von grundlegender Bedeutung ist; fordert die Kommission auf, durch die Nutzung angemessener Mittel die Bemühungen von Drittstaaten, eigene Cybersicherheitskapazitäten aufzubauen, zu erleichtern und, falls nötig, dabei Unterstützung zu leisten;

Umsetzung

49.

fordert regelmäßige Bewertungen der Wirksamkeit der nationalen Cybersicherheitsstrategien auf höchster politischer Ebene, um die Anpassung an neue weltweite Bedrohungen sicherzustellen und in den unterschiedlichen Mitgliedstaaten dasselbe Cybersicherheitsniveau zu gewährleisten;

50.

fordert die Kommission auf, einen klaren Fahrplan zu erstellen, in dem die Fristen für die auf Unionsebene im Rahmen der Cybersicherheitsstrategie zu erreichenden Ziele und für deren Bewertung festgelegt werden; fordert die Mitgliedstaaten auf, sich auf einen ähnlichen Umsetzungsplan für die einzelstaatlichen Aktivitäten im Rahmen dieser Strategie zu einigen;

51.

fordert regelmäßige Berichte der Kommission, der Mitgliedstaaten, von Europol und dem neu eingerichteten EC3, Eurojust und der ENISA, in denen die Fortschritte beim Erreichen der in der Cybersicherheitsstrategie festgelegten Ziele bewertet werden, einschließlich wesentlicher Leistungsindikatoren zur Messung der Fortschritte bei der Umsetzung;

o

o o

52.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den Regierungen und den Parlamenten der Mitgliedstaaten, Europol, Eurojust sowie dem Europarat zu übermitteln.


(1)  ABl. L 218 vom 14.8.2013, S. 8.

(2)  ABl. L 345 vom 23.12.2008, S. 75.

(3)  ABl. L 335 vom 17.12.2011, S. 1.

(4)  ABl. C 115 vom 4.5.2010, S. 1.

(5)  Angenommene Texte, P7_TA(2012)0207.

(6)  ABl. L 149 vom 2.6.2001, S. 1.

(7)  Angenommene Texte, P7_TA(2012)0237.

(8)  Angenommene Texte, P7_TA(2012)0468.

(9)  Angenommene Texte, P7_TA(2012)0457.

(10)  Angenommene Texte, P7_TA(2013)0103.

(11)  Angenommene Texte, P7_TA(2012)0470.


9.3.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 93/120


P7_TA(2013)0377

Digitale Agenda für Wachstum, Mobilität und Beschäftigung

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. September 2013 zur Digitalen Agenda für Wachstum, Mobilität und Beschäftigung: Zeit zu handeln (2013/2593(RSP))

(2016/C 093/17)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 18. Dezember 2012 mit dem Titel „Die Digitale Agenda für Europa — digitale Impulse für das Wachstum in Europa“ (COM(2012)0784),

unter Hinweis auf die Anfragen an die Kommission und den Rat zu der „Digitalen Agenda für Wachstum, Mobilität und Beschäftigung: Zeit zu handeln“ (O-000085 — B7-0219/2013 und O-000086 — B7-0220/2013),

unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 531/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2012 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union (1),

unter Hinweis auf den Beschluss Nr. 243/2012/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 über ein Mehrjahresprogramm für die Funkfrequenzpolitik (2),

unter Hinweis auf die laufenden Verhandlungen zur Fazilität „Connecting Europe“ und insbesondere auf den geänderten Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlament und des Rates über Leitlinien für transeuropäische Telekommunikationsnetze und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 1336/97/EG (COM(2013)0329),

unter Hinweis auf seine Entschließung zum Thema „Neue Digitale Agenda für Europa: 2015.eu“ vom 5. Mai 2010 (3),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 27. September 2012 mit dem Titel „Freisetzung des Cloud-Computing-Potenzials in Europa“ (COM(2012)0529),

unter Hinweis auf den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (Datenschutz-Grundverordnung) vom 25. Januar 2012 (COM(2012)0011),

unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung der Fazilität „Connecting Europe“ vom 19. Oktober 2011 (COM(2011)0665),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 19. Mai 2010 mit dem Titel „Eine Digitale Agenda für Europa“ (COM(2010)0245),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 3. März 2010 mit dem Titel: „Europa 2020: eine Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum“ (COM(2010)2020),

gestützt auf Artikel 115 Absatz 5 und Artikel 110 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass der Europäische Rat beabsichtigt, auf seiner Tagung am 24. und 25. Oktober 2013 Schlussfolgerungen zur Digitalen Agenda für Europa anzunehmen;

B.

in der Erwägung, dass das primäre Ziel der 2010 angenommenen Digitalen Agenda für Europa sein muss, die Ungleichheiten zwischen den Mitgliedstaaten, insbesondere in Bezug auf den Zugang zu schneller und ultraschneller Breitbandinfrastruktur sowohl in Fest- als auch in Mobilnetzen, zu verringern;

C.

in der Erwägung, dass Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) im Mittelpunkt der digitalen Gesellschaft stehen und heute für etwa 20 % des jährlichen Produktivitätswachstums in der EU und 4,5 % ihres BIP verantwortlich sind und etwa 25 % der privaten Institutionen in F&E in der EU ausmachen und so potenziell einen außergewöhnlichen Beitrag zu Wachstum und Beschäftigung leisten;

D.

in der Erwägung, dass die Erschließung des Potenzials der digitalen Wirtschaft in der EU einen starken Multiplikatoreffekt für die Wirtschaft hätte und zu höherem Wachstum und mehr Arbeitsplätzen in der EU führen wurde; in der Erwägung, dass die Entfaltung dieses Potenzials somit eine der wichtigsten Reformen für Wachstum und Wettbewerbsfähigkeit darstellt, die der EU dabei helfen kann, die derzeitige Krise hinter sich zu lassen;

E.

in der Erwägung, dass bis 2020 Schätzungen zufolge 50 Milliarden Geräte an das Internet angeschlossen sein werden und bis Ende 2017 ein Anstieg des weltweiten Datenverkehrs auf das 15-Fache erwartet wird; in der Erwägung, dass dieses exponentielle Wachstum des Breitbandverkehrs eine ehrgeizige Politik auf Ebene der Union und der Mitgliedstaaten erfordern wird, um die Kapazität sowohl von Festnetzen als auch von mobilen Netzen zu erhöhen, wenn Wachstum, Wettbewerbsfähigkeit und Produktivität in der EU gesteigert werden sollen;

F.

in der Erwägung, dass die Ziele der derzeitigen Digitalen Agenda von der Geschwindigkeit der Entwicklungen auf anderen Kontinenten überholt wurden und somit nicht ehrgeizig genug sind, um sicherzustellen, dass die EU bis 2020 im Bereich Telekommunikation weltweit führend sein wird;

G.

in der Erwägung, dass das Parlament und der Rat immer noch auf Vorschläge der Kommission zur Netzneutralität und zum Universaldienst warten;

1.

betont, dass die digitale Agenda und die Vollendung eines digitalen Binnenmarkts im Zentrum der Bemühungen der EU stehen müssen, Wachstum zu schaffen und die Krise hinter sich zu lassen; geht davon aus, dass politische Führung sowohl auf Ebene der EU als auch auf nationaler Ebene erforderlich ist, um auf bestehende Hindernisse für den digitalen Binnenmarkt einzugehen, damit in der EU Arbeitsplätze und Wachstum entstehen; erinnert daran, dass die digitale Wirtschaft sieben Mal so schnell wächst wie die übrige Wirtschaft und dass die Vollendung des digitalen Binnenmarkts zu einem Schub von 110 Mrd. EUR jährlich führen könnte;

2.

weist darauf hin, dass Europa zu einem Zeitpunkt, zu dem der Spielraum für die Anregung des Wachstums mit öffentlichen Mitteln durch hohe Schulden- und Defizitniveaus begrenzt ist, in Bezug auf das BIP-Wachstum mit mehreren Problemen gleichzeitig zu kämpfen hat, und fordert die EU-Organe und die Mitgliedstaaten auf, jeden nur möglichen Wachstumshebel zu aktivieren; stellt fest, dass IKT wesentliche transformative Technologien in allen Bereichen der Wirtschaft sind und für Bereiche wie Gesundheitswesen, Energie, Gemeinwohldienste und Bildung besonders relevant sind.

Ein Europa ohne Roaminggebühren im Jahr 2015

3.

bedauert, dass der Markt für Telekommunikation immer noch in nationale Märkte mit künstlichen Grenzen zersplittert ist und nicht als einheitlicher Markt angesehen werden kann, in dem der Wettbewerb gefördert wird;

4.

betont, dass die Roamingeinnahmen der europäischen Betreiber nach Angaben von Branchenanalytikern in vielen Fällen etwa 10 % der Einnahmen der Betreiber ausmachen und dass die neuesten Analysen des Gremiums Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK) gezeigt haben, dass Industrie und Verbraucher für Roaminganrufe im Durchschnitt das Doppelte des Preises zahlen, den die Betreiber auf dem Großhandelsmarkt zahlen müssen;

5.

bedauert, dass diese unausgewogenen Gewinnspannen für Roaming die Kosten für Mobilität innerhalb der EU erhöhen; weist darauf hin, dass dies Wachstum und Wohlstand bremst, da Mobilität einer der wichtigsten Faktoren für Wachstum in der EU ist;

6.

betont, dass die Abschaffung der Roaminggebühren entscheidend ist, um Innovation anzuregen, indem ein größerer Heimatmarkt für innovative Produkte und Dienstleistungen entsteht;

7.

ist davon überzeugt, dass derzeit kein Telekommunikationsbinnenmarkt besteht, unter anderem wegen der erheblichen Unterschiede zwischen Inlands- und Roamingpreisen; ist daher davon überzeugt, dass strukturelle Maßnahmen dazu beitragen sollten, einen echten digitalen Binnenmarkt zu schaffen, in dem der Wettbewerb gefördert wird und in dem es keine Unterscheidung zwischen Inlands- und Roamingtarifen gibt, sodass ein die gesamte EU umfassender Markt für mobile Kommunikation entsteht;

8.

weist den Rat und die Kommission darauf hin, dass gemäß der Digitalen Agenda für Europa die Differenz zwischen Roaming- und nationalen Tarifen bis 2015 beseitigt werden soll und dass das Ziel der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 darin besteht, „einen Binnenmarkt für Mobilfunkdienste zu schaffen, auf dem schließlich nicht mehr zwischen Inlands- und Roamingtarifen unterschieden wird“;

9.

ist überzeugt, dass die Maßnahmen zur Vollendung des digitalen Binnenmarkts daher darauf hinauslaufen sollten, bis 2015 die Lücke zwischen Roaming- und Inlandstarifen zu schließen, sodass es in der EU keine Roaminggebühren (für Anrufe, SMS und Datenverkehr) mehr geben wird;

10.

erinnert daran, dass neue Angebote von Telekommunikationsanbietern benutzerfreundlich und transparent sein sollten und so vermieden werden sollte, dass neue verborgene Hindernisse im Telekommunikationssektor aufgebaut werden;

11.

erinnert daran, dass die Kommission die Funktionsweise der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 überprüfen und beurteilen muss, inwieweit der Roamingmarkt wettbewerbsfähig ist, in welchem Ausmaß Verbraucher Nutzen aus realen Senkungen der Preise für Roamingdienste gezogen haben und wie stark sich Roaming- und Inlandsgebühren unterscheiden, was auch die Verfügbarkeit von Angeboten einschließt, bei denen für Inlands- und Roamingdienste ein einheitlicher Preis verlangt wird;

12.

erinnert daran, dass die Abschaffung von Roaminggebühren allein nicht ausreicht, um einen echten digitalen Binnenmarkt zu schaffen; fordert nachdrücklich, dass dieses Werkzeug als Teil einer umfassenden europäischen digitalen Strategie gesehen werden muss, bei der es insbesondere um die Entwicklung von Infrastrukturen und die Zugänglichkeit geht, um die Erhaltung und Schaffung von Arbeitsplätzen in dieser Branche zu fördern;

13.

begrüßt die Ankündigung der Kommission, sie werde ein Legislativpaket vorschlagen, um die verbleibenden Hindernisse für das Funktionieren des digitalen Binnenmarkts der EU anzugehen; fordert die Kommission auf, zu dem Wachstumspotenzial, das die Schaffung eines digitalen Binnenmarkts für den Telekommunikationssektor in der EU mit sich bringt, eine Folgenabschätzung durchzuführen;

Infrastruktur und Mobilität

14.

betont, dass die in der Digitalen Agenda für Europa aufgestellten Ziele der Verbreitung der Breitbandtechnologie und des Zugangs dazu, des elektronischen Geschäftsverkehrs, der digitalen Inklusion, grenzüberschreitender Gemeinwohlleistungen sowie der Forschung und Innovation eine überspannende Priorität bleiben müssen, damit die EU alle Vorteile der digitalen Gesellschaft nutzen kann;

15.

weist darauf hin, dass nicht nur Hindernisse für den digitalen Binnenmarkt in der EU beseitigt werden müssen, sondern dass es für die EU gleichzeitig von höchster Priorität sein muss, in optimale Breitbandinfrastrukturen für sehr schnelles Internet zu investieren, um das Potenzial der digitalen Wirtschaft vollständig auszuschöpfen;

16.

betont, dass ehrgeizige und vorausschauende Ziele für 2020 benötigt werden, wenn die EU Schauplatz der digitalen Revolution sein und ihre weltweiten Führungsrolle wieder einnehmen soll; ist der Auffassung, dass ein überarbeitetes vorausschauendes Ziel der Digitalen Agenda für 2020 darin bestehen sollte, alle europäischen Haushalte mit Breitbandverbindungen für eine Datenübertragungsrate von 100 Mbit/s auszustatten, wobei 50 % der Haushalte 1 Gbit/s oder mehr erhalten sollten; weist darauf hin, dass der Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie in seinem Bericht über Leitlinien für transeuropäische Telekommunikationsnetze und die Aufhebung der Entscheidung Nr. 1336/97/EG bereits seine Unterstützung für solche ehrgeizigen Ziele zum Ausdruck gebracht hat;

17.

bedauert zutiefst, dass zahlreiche Mitgliedstaaten es nicht geschafft haben, die im Programm für die Funkfrequenzpolitik festgesetzte Frist bis zum 1. Januar 2013 einzuhalten, um Funkfrequenzen, die durch die „digitale Dividende“ im 800-MHz-Band frei werden, digitalen Breitbanddiensten zuzuweisen; betont, dass diese Verzögerung die Markteinführung von 4G-Netzen in der EU behindert hat, und fordert die Mitgliedstaaten daher auf, die notwendigen Schritte zu ergreifen, um sicherzustellen, dass das 800-MHz-Band für mobile Breitbanddienste verfügbar wird, und fordert die Kommission auf, ihren gesamten Einfluss geltend zu machen, um eine rasche Umsetzung sicherzustellen;

18.

stellt fest, dass die in der Digitalen Agenda genannten Ziele in Bezug auf die Versorgung mit Breitband voraussichtlich weit verfehlt werden; ist daher überzeugt, dass die EU noch mehr an globaler Wettbewerbsfähigkeit einbüßen wird, falls keine größeren Investitionen in zukünftige Netze getätigt werden; ist daher der Ansicht, dass die Kommission im Rahmen ihrer Binnenmarktakte auch eine umfassende Revision des Rechtsrahmens für den Telekommunikationsmarkt vorlegen sollte, um Investitionen in Fest- und Mobilfunknetze voranzutreiben;

19.

ist der Ansicht, dass die Rolle des Wettbewerbs beim Anregen von Investitionen in neue digitale Infrastruktur zur Förderung wirtschaftlichen Wachstums nicht unterminiert werden sollte; erachtet es als entscheidend, dass die Kommission einen Rechtsrahmen gewährleistet, innerhalb dessen alle Marktteilnehmer in innovative digitale Infrastruktur investieren können; geht davon aus, dass zu diesem Zweck neue Regeln für die Definition von effizienten Zugangspreisen zu NGA-Netzen (Next Generation Access) den zugrunde liegenden Wettbewerbsprozess in jedem Mitgliedstaat widerspiegeln sollten, indem die Vorrechte nationaler Regulierungsbehörden (NRB) berücksichtigt werden; ist davon überzeugt, dass zu diesem Zweck die NRB darauf hinarbeiten sollten, gemeinsame Ziele, d. h. die der Digitalen Agenda, zu verfolgen und dabei auf ihre besseren Kenntnisse ihrer jeweiligen nationalen Märkte und ihre speziellen Erfahrungen damit zurückzugreifen;

20.

fordert die Kommission auf, Vorschläge für eine grundlegende Überarbeitung der rechtlichen Rahmenbedingungen für die elektronische Kommunikation vorzulegen;

21.

betont, dass es wichtig ist, die in der Digitalen Agenda für Europa angekündigten Schlüsselmaßnahmen abzuschließen, was besonders für belastbare, zuverlässige Infrastruktur und entsprechende Dienste sowie für die Datenschutzregelung gilt;

22.

erinnert die Kommission daran, eine Bewertung und Überarbeitung der Informationsgesellschafts-Richtlinie 2001/29/EG (4) vorzunehmen, um im digitalen Binnenmarkt der EU Vorhersehbarkeit, Mobilität und Flexibilität sicherzustellen, wie in der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. Dezember 2012 zu einer digitalen Freiheitsstrategie in der Außenpolitik der EU (5) gefordert wurde;

IKT für die Beschäftigung der Jugend

23.

unterstreicht, dass die Vollendung eines voll funktionsfähigen digitalen Binnenmarkts eine koordinierte Anstrengung erfordert, um allen Bürgern unabhängig vom Aufenthaltsort den Zugang zum Internet und die dazu notwendigen Fertigkeiten zu gewährleisten;

24.

begrüßt die im März 2013 erfolgte Einführung der Großen Koalition für digitale Arbeitsplätze, die allen Interessenträgern offen steht; fordert die Kommission auf, dringend dafür zu sorgen, dass die Große Koalition funktionsfähig wird, diese Initiative auf Ebene der Mitgliedstaaten zu wiederholen und Teilnehmern bevorzugten Zugang zu Mitteln der Union zu gewähren, um ihre Maßnahmen zu unterstützen;

25.

betont, dass die Arbeitslosigkeit, einschließlich der Jugend- und Langzeitarbeitslosigkeit, in der EU unannehmbar hohe Niveaus erreicht hat, die in naher Zukunft wahrscheinlich hoch bleiben werden, und dass entschlossene und dringende Maßnahmen auf allen politischen Ebenen erforderlich sind;

26.

stellt fest, dass es derzeit mehr als 4 Millionen IKT-Arbeitskräfte in der EU gibt, eine Zahl, die jährlich um 3 % wächst, und dass nach Angaben der Kommission bis 2015 trotz der Krise 700 000 bis 1 Million hochqualifizierte IKT-Arbeitsplätze nicht besetzt sein werden; betont, dass Medienkompetenz und digitale Bildung folglich von außerordentlicher Bedeutung sein können, um die steigende Arbeitslosigkeit insbesondere unter jungen Menschen zu bekämpfen;

27.

begrüßt die Annahme der „Jugendgarantie“-Programme auf Unionsebene, mit denen sichergestellt werden soll, dass alle jungen Europäer innerhalb von vier Monaten, nachdem sie die Schule verlassen oder arbeitslos werden, ein hochwertiges Stellenangebot, eine Weiterbildung oder Schulung, eine Lehre oder ein Praktikum erhalten; stellt jedoch fest, dass die 6 Mrd. EUR, die im nächsten mehrjährigen Finanzrahmen (MFR) für die Jugendbeschäftigungsinitiative vorgesehen sind, für die Bewältigung eines so umfangreichen Problems eindeutig unzureichend sind; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Effektivität dieser Aktionen zu maximieren, indem dem Erwerb digitaler Kompetenzen Priorität eingeräumt wird; betont, dass digitale Kompetenzen ein unverzichtbarer Bestandteil der beruflichen Bildung sein sollten, damit sowohl neue Generationen als auch die derzeit in Arbeit Stehenden die Fertigkeiten erwerben können, die sie benötigen;

IKT für KMU

28.

weist darauf hin, dass zusätzlich zur Rolle des Internets als Plattform für soziale Kommunikation seine Rolle als Plattform, die es jedem Bürger ermöglicht, einen Dienst oder ein innovatives Produkt, das auf jeden beliebigen anderen Bürger abzielt, zu starten, und dadurch Arbeitsplätze schafft und zur Gründung von KMU beiträgt, ein Kernprinzip des digitalen Binnenmarkts ist;

29.

hebt hervor, dass KMU der Wirtschaftsmotor der EU sind und dass mehr Aktivitäten erforderlich sind, um die globale Wettbewerbsfähigkeit der KMU in der EU zu fördern und die bestmögliche Umgebung für die Verbreitung neuer und vielversprechender technologischer Entwicklungen zu schaffen, die sich stark auf die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen in der EU auswirken können, wie beispielsweise Cloud-Computing;

30.

stellt fest, dass sich jetzt mehr Europäer, insbesondere junge Menschen, als alternative Laufbahnoption zu einer regulären Beschäftigung dazu entschließen, Unternehmer zu werden, wozu sie von den nie dagewesenen Möglichkeiten, die durch Web, Cloud, mobile Plattformen, soziale Netze und die enormen Datenströme geschaffen werden, motiviert werden; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, unternehmensfreundlichere Rahmenbedingungen mit einfacherem Zugang zu Finanzierung („Lizenz zum Scheitern“), Märkten, Netzwerken und Fertigkeiten zu schaffen, was durch Risikoteilungsmechanismen, Risikokapital, bevorzugte steuerliche Behandlung und Networking-Veranstaltungen gefördert werden muss;

Digitalisierung des öffentlichen Sektors

31.

betont, dass die Digitalisierung des öffentlichen Sektors bei den nächsten Schritten der Digitalen Agenda an erster Stelle stehen sollte, da über die Kostensenkungen für Behörden und effizientere Dienstleistungen für die Bürger hinaus die digitale Hebelwirkung für alle Wirtschaftszweige extrem vorteilhaft wäre;

32.

bedauert, dass die nationalen Strategien zu Cloud-Computing zulasten einer ehrgeizigen und effektiven europäischen Strategie entwickelt werden; fordert die Kommission auf, ihren Vorschlägen Nachdruck zu verleihen und Möglichkeiten zu prüfen, die effektiv genug sind, um die EU im Bereich Standardisierung in eine Führungsrolle zu bringen;

33.

betont, dass eine moderne öffentliche Verwaltung ein wesentlicher Faktor ist, um die Konzeption und Umsetzung von Maßnahmen zur Förderung von Beschäftigung, Wachstum und Wettbewerbsfähigkeit zu unterstützen; betont, dass das Potenzial der IKT genutzt werden sollte, um den öffentlichen Sektor leistungsstärker und effizienter zu gestalten und gleichzeitig Bürokratie abzubauen; stellt fest, dass es mithilfe von IKT möglich ist, Reformen des Steuererhebungssystems und des Gesundheitswesens anzuregen, Verzögerungen bei der Bezahlung von Lieferanten zu reduzieren und die Effizienz von Justizsystemen zu verbessern; geht insbesondere davon aus, dass die Erbringung von Gesundheitsleistungen revolutioniert werden kann, sodass kostengünstigere und personalisierte Dienstleistungen für Patienten und im Gesundheitswesen Beschäftigte erbracht werden;

34.

appelliert an die Kommission und die Mitgliedstaaten, die Arbeit der Europäischen Cloud-Partnerschaft zu beschleunigen;

IKT-Finanzierung: der MFR

35.

bedauert, dass die von der Kommission vorgeschlagenen 9,2 Mrd. EUR für IKT-Investitionen über die Fazilität „Connecting Europe“ für den Zeitraum 2014–2020 drastisch gekürzt werden; betont, dass aufgrund der neuen finanziellen Lage Investitionen in Breitbandnetzwerke aus den Strukturfonds und dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) wichtiger als je zuvor sind und gegenüber dem Programmplanungszeitraum 2007–2013 erhöht werden sollten;

36.

betont, dass die EU-Mittel gezielter für IKT-Investitionen eingesetzt werden müssen und dass die Mittel für IKT im nächsten MFR der Bedeutung und den wirtschaftlichen Auswirkungen des Sektors angemessen sein sollten; fordert, dem Anteil an IKT-bezogenen Ausgaben im MFR insgesamt im Vergleich zum Zeitraum 2007–2013 eine höhere Priorität einzuräumen;

o

o o

37.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission und den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.


(1)  ABl. L 172 vom 30.6.2012, S. 10.

(2)  ABl. L 81 vom 21.3.2012, S. 7.

(3)  ABl. C 81 E vom 15.3.2011, S. 45.

(4)  ABl. L 167 vom 22.6.2001, S. 10.

(5)  Angenommene Texte, P7_TA(2012)0470.


9.3.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 93/125


P7_TA(2013)0378

Lage in Syrien

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. September 2013 zur Lage in Syrien (2013/2819(RSP))

(2016/C 093/18)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zu Syrien,

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates (Auswärtige Angelegenheiten) zu Syrien vom 23. Januar, 18. Februar, 11. März, 22. April, 27. Mai, 24. Juni, 9. Juli und 22. Juli 2013, unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates zu Syrien vom 8. Februar 2013,

unter Hinweis auf die Erklärung der Vize-Präsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der EU für Außen- und Sicherheitspolitik, Catherine Ashton, vom 21. August 2013 zu den jüngsten Berichten über den Einsatz von Chemiewaffen in Damaskus, auf ihre Erklärung vom 23. August 2013 zu der Dringlichkeit, eine politische Lösung für den Syrien-Konflikt zu finden (in der der vereinbarte Standpunkt der EU zu Syrien vom 7. September 2013 zum Ausdruck kommt), und auf ihre Erklärung vom 10. September 2013 zu dem Vorschlag, die Chemiewaffen Syriens unter internationale Kontrolle zu stellen,

unter Hinweis auf die Genfer Konvention von 1949 und ihre Zusatzprotokolle, auf das Genfer Protokoll (zum Haager Übereinkommen) über das Verbot der Verwendung von erstickenden, giftigen oder ähnlichen Gasen sowie von bakteriologischen Mitteln im Kriege, das am 17. Juni 1925 in Genf unterzeichnet wurde, und auf die im Chemiewaffenübereinkommen festgelegten Normen,

gestützt auf Artikel 110 Absätze 2 und 4 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass nach Angaben der Vereinten Nationen seit Beginn des gewaltsamen Vorgehens gegen friedliche Demonstranten im März 2011 in Syrien mehr als 100 000 Menschen, in der Mehrzahl Zivilisten, umgekommen sind; in der Erwägung, dass es laut Angaben des UN-Büros für die Koordinierung der humanitären Angelegenheiten (OCHA) 4,25 Millionen Binnenvertriebene und außerdem mehr als zwei Millionen syrische Flüchtlinge gibt, die sich hauptsächlich in der Türkei, Jordanien, Libanon und Irak aufhalten;

B.

in der Erwägung, dass am 21. August 2013 in den Außenbezirken von Damaskus ein großangelegter chemischer Angriff stattfand, durch den Hunderte Menschen, darunter zahlreichen Frauen und Kinder, getötet wurden; in der Erwägung, dass der Angriff einen eklatanten Verstoß gegen das Völkerrecht, ein Kriegsverbrechen und ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit darstellt; in der Erwägung, dass die Informationen, die aus unterschiedlichsten Quellen stammen, diesen Angriff bestätigen und anscheinend nachdrückliche Beweise dafür darstellen, dass das syrische Regime für diese Angriffe verantwortlich ist;

C.

in der Erwägung, dass die Regierung Syriens am 25. August 2013, vier Tage nach dem Chemiewaffenangriff, einer Ortsbesichtigung durch VN-Inspektoren zustimmte; in der Erwägung, dass VN-Generalsekretär Ban Ki-moon das Inspektionsteam aufgefordert hat, seine Erkenntnisse möglichst bald vorzulegen; in der Erwägung, dass sich das Mandat der VN-Inspektionsmission darauf beschränkt festzustellen, ob chemische Waffen eingesetzt wurden oder nicht, es aber nicht um die Frage geht, wer für diese Aktion verantwortlich war;

D.

in der Erwägung, dass VN-Generalsekretär Ban Ki-moon am 9. September 2013 und die Vizepräsidentin der Kommission/Hohe Vertreterin Catherine Ashton am 10. September 2013 den Vorschlag begrüßten, die chemischen Waffen des syrischen Regimes der internationalen Gemeinschaft zur Vernichtung zu übergeben, und dass dieser Vorschlag von Russland, Iran und Syrien bereitwillig angenommen wurde; in der Erwägung, dass Generalsekretär Ban Ki-moon erklärt hat, er erwäge, den Sicherheitsrat aufzufordern, die sofortige Verbringung der Vorräte an diesen Waffen und von Vorläufersubstanzen an Orte innerhalb von Syrien zu fordern, an denen sie sicher verwahrt und vernichtet werden können;

1.

verurteilt aufs Schärfste die Massentötung von Zivilisten mit chemischen Waffen, zu der es am 21. August 2013 kam und die nach Angaben westlicher Nachrichtendienste zum Tod von mindestens 1 400 Menschen, darunter 400 Kinder, führte, wobei verschiedene Quellen darauf hinzudeuten scheinen, dass die syrische Regierung für diesen Angriff verantwortlich ist;

2.

stellt fest, dass die international Gemeinschaft angesichts dieses entsetzlichen Einsatzes von chemischen Waffen nicht untätig bleiben darf; betont, dass der nachgewiesene Einsatz von chemischen Waffen, vor allem gegen Zivilisten, einen offenkundigen Verstoß gegen das Völkerrecht, ein Kriegsverbrechen und ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit darstellt und eine klare, starke, zielgerichtete und einmütige Antwort erfordert, die mögliche Abschreckungsmaßnahmen nicht ausschließt, um klarzustellen, dass solche Verbrechen nicht hinnehmbar sind, und um jeden weiteren Einsatz chemischer Waffen in Syrien oder anderswo zu verhindern;

3.

begrüßt den während des informellen Treffens der EU-Außenminister vom 7. September 2013 vereinbarten Standpunkt der EU zu Syrien; betont, dass die Situation in Syrien einen kohärenten gemeinsamen Ansatz der Mitgliedstaaten erforderlich macht; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, die Situation in Syrien im Rahmen des Rates (Auswärtige Angelegenheiten) weiter zu erörtern und zu erwägen, welche Maßnahmen die EU treffen könnte, um die demokratischen Kräfte in der syrischen Opposition zu unterstützen, den Dialog und die Festlegung eines gemeinsamen Ansatzes mit anderen Mitgliedern der internationalen Gemeinschaft zu erleichtern und weitere humanitäre Hilfe für die Bevölkerung in Syrien und in den Nachbarländern zur Verfügung zu stellen; betont, dass die EU besonders darauf achten sollte, allen beteiligten Akteuren entgegenzukommen, und einen diese ganze Weltregion erfassenden Deeskalationsprozess zu fördern;

4.

fordert die Vereinten Nationen auf, die eingehende Untersuchung des Einsatzes chemischer Waffen in Syrien rasch abzuschließen; fordert, dass der Bericht des Inspektionsteams so rasch wie möglich dem VN-Sicherheitsrat übermittelt wird, damit er die Massentötungen in Syrien auf der Grundlage der Feststellungen der VN-Sachverständigengruppe behandeln und die Maßnahmen erwägen kann, die als Konsequenz getroffen werden müssen, um auf den Einsatz von chemischen Waffen in Syrien zu reagieren und die Verantwortlichen zur Rechenschaft zu ziehen;

5.

begrüßt den Vorschlag, den syrischen Chemiewaffenvorrat der internationalen Gemeinschaft zu übergeben, um ihn so schnell wie möglich zu vernichten, nachdem die internationale Gemeinschaft ein Ultimatum gestellt hat, das mit einer verbindlichen Resolution des VN-Sicherheitsrats einhergeht, wonach im Fall der Nichteinhaltung des Ultimatums diese Maßnahme auf der Grundlage aller in der Charta der Vereinten Nationen vorgesehenen Instrumente durchgesetzt werden kann;

6.

ist der Überzeugung, dass die internationale Gemeinschaft eine politische Lösung für Syrien bewirken sollte, mit der die Gewalt unterbunden, der weitere Einsatz von Chemiewaffen verhindert und ein Übergang zur Demokratie gefördert werden können; fordert insbesondere Russland und China als ständige Mitglieder des VN-Sicherheitsrates auf, ihrer Verantwortung gerecht zu werden und das Erreichen eines gemeinsamen Standpunktes und einer diplomatischen Beilegung der Syrien-Krise zu erleichtern, ohne dabei auszuschließen, dass sich die VN-Generalversammlung mit dem Thema befasst, falls es zu einer dauerhaften Blockade im VN-Sicherheitsrat kommt; ist der Überzeugung, dass eine dauerhafte Beilegung der derzeitigen Krise in Syrien nur durch einen inkludierenden politischen Prozess unter der Leitung Syriens mit Rückendeckung der internationalen Gemeinschaft erreicht werden kann; unterstützt in diesem Sinne weiterhin die Bemühungen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten sowie des gemeinsamen Sondergesandten der VN und der Arabischen Liga, Lakhdar Brahimi, im Rahmen des Genf-II-Prozesses und im VN-Sicherheitsrats Fortschritte zu erzielen; wiederholt seine Forderung, dass der VN-Sicherheitsrat die Situation in Syrien zum Zweck offizieller Ermittlungen an den Internationalen Strafgerichtshof überweist; wiederholt seine Forderung, dass Präsident Assad und sein Regime zurücktreten und den Weg für einen Übergang zur Demokratie frei machen;

7.

erklärt sich tief besorgt über die anhaltende humanitäre Krise in Syrien und ihre Auswirkungen auf die Nachbarländer; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten mit Nachdruck auf, ihrer humanitären Verantwortung gerecht zu werden und ihre Hilfe für die syrischen Flüchtlinge zu verstärken; wiederholt seine Forderung an alle Staaten, den von ihnen auf der Geberkonferenz in Kuwait am 30. Januar 2013 gemachten Zusagen nachzukommen; fordert alle Konfliktparteien auf, die Bereitstellung von humanitärer Hilfe über alle möglichen Kanäle, auch über Grenzen und Konfliktgrenzen hinweg, zu erleichtern und die Sicherheit von medizinischen Hilfskräften und Mitarbeitern humanitärer Organisationen zu gewährleisten;

8.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, den Parlamenten und Regierungen der Mitgliedstaaten, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen sowie allen am Konflikt in Syrien beteiligten Parteien zu übermitteln.


9.3.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 93/127


P7_TA(2013)0379

Lage in Ägypten

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. September 2013 zur Lage in Ägypten (2013/2820(RSP))

(2016/C 093/19)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zu Ägypten,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 23. Mai 2013 zur Rückführung von Vermögenswerten an Transformationsländer des Arabischen Frühlings (1),

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 8. Februar 2013 zum Arabischen Frühling,

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 21. August und 22. Juli 2013 zu Ägypten,

unter Hinweis auf die gemeinsame Erklärung des Präsidenten des Europäischen Rates, Herman Van Rompuy, und des Präsidenten der Kommission, José Manuel Barroso, vom 18. August 2013 zu Ägypten,

unter Hinweis auf die Ausführungen der Hohen Vertreterin Catherine Ashton im Anschluss an die außerordentliche Sitzung des Rates „Auswärtige Angelegenheiten“ vom 21. August 2013 zu Ägypten, die Erklärungen der Hohen Vertreterin vom August und Juli 2013 zur Lage und zu den Entwicklungen in Ägypten und die gemeinsame Erklärung der Hohen Vertreterin und des Außenministers der USA, John Kerry, vom 7. August 2013 zu Ägypten,

unter Hinweis auf das Assoziierungsabkommen zwischen der EU und Ägypten von 2001, das 2004 in Kraft getreten ist und durch den Aktionsplan von 2007 gestärkt wurde, und auf den Fortschrittsbericht der Kommission vom 20. März 2013 über die Umsetzung dieses Abkommens,

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen der Ko-Vorsitzenden nach der Tagung der Arbeitsgruppe EU-Ägypten vom 14. November 2012,

unter Hinweis auf den Bericht des Europäischen Rechnungshofs vom 18. Juni 2013 über die Zusammenarbeit der EU mit Ägypten im Bereich der verantwortungsvollen Staatsführung,

unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte aus dem Jahr 1948,

unter Hinweis auf den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte von 1966, zu dessen Vertragsparteien Ägypten gehört,

unter Hinweis auf die am 8. Juli 2013 in Ägypten veröffentlichte Verfassungserklärung, in der ein Fahrplan für Verfassungsänderungen und Neuwahlen vorgeschlagen wurde,

unter Hinweis auf das „Programm zur Stärkung des Wegs zur Demokratie“ der ägyptischen Übergangsregierung,

gestützt auf Artikel 110 Absätze 2 und 4 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass Ägypten, das größte arabische Land und eines der wichtigsten Länder im südlichen Mittelmeerraum, für die EU ein wichtiger Handelspartner ist und zu den wichtigsten Empfängern von EU-Finanzhilfen gehört; in der Erwägung, dass politische, wirtschaftliche und gesellschaftliche Entwicklungen in Ägypten erhebliche Folgen in der gesamten Region und darüber hinaus nach sich ziehen;

B.

in der Erwägung, dass das Versagen von Präsident Mursi und seiner Regierung, was die Erfüllung wirtschaftlicher Versprechen, die Berücksichtigung der legitimen Anliegen aller demokratischen Kräfte in der ägyptischen Gesellschaft und den in den letzten beiden Jahren von der Bevölkerung geforderten Vollzug des demokratischen Übergangs angeht, zu einer zunehmenden politischen Polarisierung, Massendemonstrationen, bei denen der Rücktritt von Präsident Mursi gefordert wurde, und gewaltsamen Zusammenstößen geführt hat;

C.

in der Erwägung, dass sich am 30. Juni 2013 Millionen Gegner von Präsident Mursi in Kairo und in anderen ägyptischen Städten versammelt haben, um seinen Rücktritt zu fordern; in der Erwägung, dass der Oberkommandierende der Streitkräfte, General Abdul Fattah al-Sisi, im Anschluss an diese Demonstrationen am 3. Juli 2013 einen Militärputsch angeführt hat, in dessen Rahmen Präsident Mursi und seine Regierung abgesetzt wurden; in der Erwägung, dass der Oberste Rat der Streitkräfte in seiner Erklärung vom 4. Juli 2013 die Aufhebung der Verfassung, die Übertragung der Macht auf den Vorsitzenden des Obersten Verfassungsgerichtes bis zu vorgezogenen Präsidentschaftswahlen und anschließenden Parlamentswahlen und die Gründung einer nationalen Koalitionsregierung und eines Ausschusses für die Prüfung von Verfassungsänderungen angekündigt hat; in der Erwägung, dass Adli Mansur als Übergangspräsident vereidigt wurde;

D.

in der Erwägung, dass der Übergangspräsident das Oberhaus des Parlaments aufgelöst, einen Fahrplan für eine neunmonatige Übergangsperiode, während der die Verfassung von 2012 geändert und durch ein Referendum angenommen und anschließend Parlaments- und Präsidentschaftswahlen abgehalten werden sollten, angekündigt und einen amtierenden Premierminister ernannt hat; in der Erwägung, dass die Führungsspitzen der islamischen Glaubensgemeinschaft und der koptischen Christen in Ägypten, prominente liberale Politiker und die salafistische Nour-Partei den Fahrplan für den Übergang befürwortet haben; in der Erwägung, dass am 1. September 2013 ein aus 50 Sachverständigen bestehender neuer Verfassungsausschuss eingesetzt wurde, der Änderungen für die Verfassung ausarbeiten soll;

E.

in der Erwägung, dass der ehemalige Präsident Mursi seit dem 3. Juli 2013 an einem unbekannten Ort inhaftiert ist und die Generalstaatsanwaltschaft des Landes gegen ihn und vierzehn weitere Personen, darunter führende Vertreter der Muslimbruderschaft, Anklage wegen Anstiftung zu Mord und Gewalt erhoben hat; in der Erwägung, dass zahlreiche Mitglieder der Muslimbruderschaft, darunter die Mehrzahl ihrer Anführer, festgenommen wurden und auf ihre Prozesse warten; in der Erwägung, dass der ehemalige Diktator Husni Mubarak am 22. August 2013 aus dem Gefängnis entlassen wurde und seitdem unter Hausarrest steht;

F.

in der Erwägung, dass die Anhänger der Muslimbruderschaft seit dem Militäreinsatz große Demonstrationen in ganz Ägypten organisiert und dabei die Freilassung und Wiedereinsetzung des ehemaligen Präsidenten Mursi gefordert haben; in der Erwägung, dass viele von der Muslimbruderschaft organisierte Demonstrationen in gewalttätige Proteste umschlugen und zu tödlichen Zusammenstößen zwischen Bürgern und Anhängern der Muslimbruderschaft sowie der Armee und den Sicherheitskräften geführt haben; in der Erwägung, dass die ägyptischen Streitkräfte und die ägyptische Polizei am 14. August 2013 zwei Sitzblockaden von Anhängern des ehemaligen Präsidenten Mursi und der Muslimbruderschaft an der Rabaa-Kreuzung und auf dem Nahda-Platz in Kairo geräumt haben, was dazu geführt hat, dass neben Dutzenden Polizisten auch mehrere Hundert Demonstranten ums Leben kamen;

G.

in der Erwägung, dass die Übergangsregierung für einen Monat den Ausnahmezustand ausgerufen und angekündigt hat, dass ein unabhängiger, aus Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens zusammengesetzter Ausschuss eingerichtet wird, um die Auflösung der Sitzblockaden auf der Rabaa-Kreuzung und dem Nahda-Platz zu untersuchen; in der Erwägung, dass regionale und ägyptische nichtstaatliche Organisationen eine Erkundungsmission der Arabischen Liga zur Untersuchung der kürzlich im Land begangenen Gewalttaten gefordert haben; in der Erwägung, dass die EU und die internationalen Vermittlungsbemühungen, einen inklusiven politischen Dialog zu schaffen, bisher gescheitert sind und dass die Proteste, Zusammenstöße und Festnahmen weitergehen;

H.

in der Erwägung, dass der gewaltsamen Auflösung der Sitzblockaden tragische religiös motivierte Gewalttaten gegen ägyptische Christen folgten, die hauptsächlich von Anhängern der Muslimbruderschaft begangen wurden; in der Erwägung, dass den ägyptischen Sicherheitskräften vorgeworfen wurde, sie hätten beim Schutz der Kirchen und der koptischen Gemeinschaften vor vorhersehbaren Vergeltungsschlägen versagt;

I.

in der Erwägung, dass die Zahl der Terroranschläge und Gewalttaten gegen die Sicherheitskräfte auf der Sinai-Halbinsel zugenommen hat, wozu auch die Tötung von 25 Polizisten, die nicht im Dienst waren, im Norden Sinais am 19. August 2013 zählt; in der Erwägung, dass der ägyptische Innenminister Mohammed Ibrahim am 5. September 2013 in Kairo Ziel eines Bombenanschlags war;

J.

in der Erwägung, dass die Übergangsregierung erklärt hat, dass nationale Versöhnung und Rechtsstaatlichkeit die wichtigsten Prioritäten ihres Handelns sind;

K.

in der Erwägung, dass Ägypten mit immer schwereren wirtschaftlichen Problemen zu kämpfen hat; in der Erwägung, dass politische Stabilität, eine solide Wirtschaftspolitik, Maßnahmen zur Bekämpfung der Korruption sowie internationale Unterstützung Voraussetzungen für den wirtschaftlichen Wohlstand im Land sind; in der Erwägung, dass soziale Gerechtigkeit und ein höherer Lebensstandard für die Bürger entscheidende Aspekte des Übergangs zu einer offenen, stabilen, demokratischen, freien und wohlhabenden ägyptischen Gesellschaft sind;

L.

in der Erwägung, dass unabhängige Gewerkschaften und zivilgesellschaftliche Organisationen in dieser kritischen Phase des politischen und gesellschaftlichen Umbruchs in Ägypten eine entscheidende Rolle einnehmen müssen; in der Erwägung, dass freie und unabhängige Presse und Medien in echten Demokratien ein Kernelement der Gesellschaft sind; in der Erwägung, dass körperliche Gewalt und Schikanen gegen Journalisten in Ägypten zugenommen haben, während ein Gericht in Kairo am 3. September 2013 die Schließung von vier Fernsehstationen, die von der Muslimbruderschaft betrieben wurden oder ihr nahestehen, angeordnet hat, mit der Begründung, dass diese illegal betrieben wurden; in der Erwägung, dass die Sicherheitskräfte in den letzten sechs Wochen Razzien in den Büros mehrerer Fernsehsender durchgeführt haben;

M.

in der Erwägung, dass ägyptische Frauen in der derzeitig lang anhaltenden politischen Krise besonders gefährdet sind; in der Erwägung, dass Demonstrantinnen oft Opfer von Gewalt, sexueller Belästigung und anderen Erniedrigungen sind und Frauenrechtsaktivisten bedroht und schikaniert werden;

N.

in der Erwägung, dass Ägypten zwischen 2007 und 2012 etwa 1 Mrd. EUR an EU-Hilfen erhalten hat und die EU weitere 5 Mrd. EUR zugesagt hat, die jedoch erst in vollem Umfang bereitgestellt werden, wenn die an die IWF-Kriterien geknüpften Bedingungen erfüllt sind;

O.

in der Erwägung, dass der Rat „Auswärtige Angelegenheiten“ in seinen Schlussfolgerungen vom 21. August 2013 zu Ägypten die Hohe Vertreterin beauftragt hat, in Zusammenarbeit mit der Kommission die Frage der Bereitstellung von EU-Hilfe an Ägypten im Rahmen der Europäischen Nachbarschaftspolitik und des Assoziierungsabkommens anhand des Bekenntnisses Ägyptens zu den Grundsätzen, auf denen diese beruhen, zu überprüfen; in der Erwägung, dass die Mitgliedstaten beschlossen haben, die Genehmigungen für die Ausfuhr von Ausrüstungen, die zur internen Repression genutzt werden könnten, nach Ägypten auszusetzen und die Ausfuhrgenehmigungen für andere militärische Ausrüstung sowie ihre Unterstützung für Ägypten in Sicherheitsfragen zu überprüfen;

P.

in der Erwägung, dass Ausmaß und Umfang der EU-Hilfe für Ägypten in Einklang mit der überprüften Europäischen Nachbarschaftspolitik und insbesondere dem Konzept „mehr für mehr“ anreizbasiert sind und somit von den Fortschritten abhängen, die das Land im Hinblick auf die Erfüllung seiner Zusagen u. a. in den Bereichen Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, Menschenrechte und Gleichstellung der Geschlechter erzielt;

1.

bringt seine große Solidarität mit der ägyptischen Bevölkerung zum Ausdruck und spricht den Familien der Opfer der jüngsten Zusammenstöße und Gewalttaten sein tiefes Mitgefühl aus; fordert die ägyptischen Staatsorgane auf, wie vom ägyptischen Präsidenten am 8. Juli 2013 versprochen, einen Richterausschuss zur unabhängigen Untersuchung aller Morde einzusetzen;

2.

verurteilt die unangemessene Anwendung von Gewalt durch die ägyptischen Sicherheitskräfte und die tragischen Todesfälle bei der Auflösung der Camps von Rabaa und Nahda; fordert die ägyptische Regierung nachdrücklich auf, dafür zu sorgen, dass die Sicherheitskräfte angemessene interne Überprüfungsverfahren festlegen, damit die Verantwortlichen des übermäßigen Gewalteinsatzes ermittelt und der Justiz überstellt werden können;

3.

bedauert gleichzeitig, dass die Führung der Muslimbruderschaft ihre politische Basis nicht klar angewiesen hat, von Gewalttaten gegen Mitbürger, die Armee und die Polizei Abstand zu nehmen; bedauert, dass die Führung der Muslimbruderschaft diese Übergriffe nicht verhindert und beendet und erst im Nachhinein verurteilt hat; fordert die Führung der Muslimbruderschaft auf, nicht zu Gewalt aufzurufen oder diese zu verherrlichen, und unterstützt rechtliche Schritte gegen diejenigen ihrer Anführer, die zu Gewalt aufgerufen haben;

4.

verurteilt sämtliche terroristischen Handlungen sowie Aufwiegelung, Gewalt und Hassreden; fordert alle politischen Akteure und die Sicherheitskräfte nachdrücklich auf, größtmögliche Zurückhaltung zu üben und Provokationen zu vermeiden, um zum Wohle des Landes weiterer Gewalt vorzubeugen; weist den Übergangspräsidenten, die Übergangsregierung und die ägyptische Armee darauf hin, dass sie in der Pflicht stehen, für die Sicherheit aller Bürger im Land, unabhängig von ihren politischen Ansichten und ihrer politischen Zugehörigkeit, zu sorgen; äußert seine tiefe Besorgnis angesichts der Berichte über die Festnahme Dutzender Kinder im Zusammenhang mit dem brutalen Vorgehen gegen Anhänger der Muslimbruderschaft und fordert ihre umgehende Freilassung;

5.

bringt seine Besorgnis über die politischen Entwicklungen in Ägypten zum Ausdruck; fordert die ägyptischen Staatsorgane auf, den Ausnahmezustand so schnell wie möglich aufzuheben, alle politischen Gefangenen einschließlich des abgesetzten früheren Präsidenten Mursi freizulassen und bei der Behandlung der Gefangenen ihre internationalen Verpflichtungen zu achten, um so die notwendigen Bedingungen für einen integrativen politischen Prozess zu schaffen;

6.

betont, dass die Macht so bald wie möglich auf eine demokratisch gewählte Zivilregierung übertragen werden sollte; erklärt seine grundlegende Solidarität mit all denjenigen Ägyptern, die demokratische Bestrebungen und Werte für ihr Land schätzen, und fordert eine rasche Rückkehr zum demokratischen Prozess, einschließlich freier und fairer Präsidentschafts- und Parlamentswahlen in einem vollständig integrativen Prozess unter Beteiligung aller demokratischen Akteure; fordert ferner die Durchführung der notwendigen Reformen der Wirtschaft und der verantwortungsvollen Staatsführung; fordert die Muslimbruderschaft nachdrücklich auf, einen Beitrag zu den Bemühungen um Versöhnung zu leisten; ist der Ansicht, dass durch jede Form des Verbots, des Ausschlusses oder der Verfolgung, die gegen eine demokratische politische Kraft oder gegen demokratische politische Akteure in Ägypten gerichtet ist, die Fehler der Vergangenheit wiederholt würden und dies lediglich eine vermehrte Radikalisierung zur Folge hätte;

7.

erklärt seine Unterstützung für den Änderungs- und Reformprozess der Verfassung und betont, dass hierbei der Grundstein für ein wirklich demokratisches neues Ägypten gelegt werden muss, in dem die Grundrechte und -freiheiten, auch die Religionsfreiheit, aller Bürgerinnen und Bürger Ägyptens gewährleistet, die Toleranz sowie das Zusammenleben der Religionen gefördert und der Schutz von Minderheiten sowie die Vereinigungs-, Versammlungs- und Pressefreiheit gewährleistet werden; ist der festen Überzeugung, dass bei dem Konsultationsprozess zu den Änderungen der Verfassung alle Parteien des ägyptischen politischen Spektrums — auch die gemäßigten Mitglieder der Muslimbruderschaft — eingeschlossen und Frauen angemessen vertreten sein sollten und dass anschließend ein Referendum über eine neue, pluralistische Verfassung sowie freie und faire Parlamentswahlen abgehalten werden sollten;

8.

fordert, alle Gewaltakte, sexuellen Übergriffe und sonstigen Formen erniedrigender Behandlung von Demonstrantinnen und Frauenrechtlerinnen unverzüglich zu beenden, alle derartigen Fälle ernsthaft und unvoreingenommen zu untersuchen und die Verantwortlichen vor Gericht zu stellen;

9.

verurteilt die gegen die koptische Gemeinschaft verübte Gewalt und die Zerstörung einer großen Anzahl an Kirchen, Gemeindezentren und Geschäften im ganzen Land; äußert seine Besorgnis darüber, dass die staatlichen Stellen trotz der vielen Warnungen keine angemessenen Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz der koptischen Gemeinschaft ergriffen haben; weist auf den traditionellen Pluralismus der ägyptischen Gesellschaft und die seit Jahrhunderten bestehende koptische Gemeinschaft in Ägypten hin; fordert die ägyptische Regierung auf, die koptische Gemeinschaft in Ägypten in jeder Hinsicht zu unterstützen, damit sie ein wichtiger Teil des sozialen und wirtschaftlichen Gefüges Ägyptens bleiben und das friedliche Zusammenleben mit den anderen Gemeinschaften in Ägypten rasch wiederhergestellt werden kann;

10.

betont einmal mehr, wie wichtig der Beitrag der Zivilgesellschaft, der Gewerkschaften und der Medien ist, wenn es darum geht, eine vertiefte und tragfähige Demokratie in Ägypten aufzubauen; fordert die Übergangsregierung auf, dafür zu sorgen, dass einheimische und internationale zivilgesellschaftliche Organisationen, unabhängige Gewerkschaften und Journalisten ihrer Tätigkeit im Land ungehindert und ohne staatliche Einflussnahme nachgehen können; fordert die ägyptischen Behörden auf, dafür Sorge zu tragen, dass der Entwurf der neuen Rechtsvorschriften für NGO, der von einem Ausschuss ausgearbeitet wird, internationalen Standards genügt; unterstützt den Beschluss des Rates „Auswärtige Angelegenheiten“ vom 21. August 2013, wonach die EU-Hilfe im sozioökonomischen Bereich und die EU-Hilfe für die Zivilgesellschaft in Anbetracht der negativen Auswirkungen der wirtschaftlichen Lage auf die am stärksten gefährdeten Bevölkerungsgruppen der ägyptischen Gesellschaft fortgesetzt werden;

11.

begrüßt die vom ägyptischen nationalen Menschenrechtsrat an die Regierung abgegebene Empfehlung, ein Regionalbüro der Hohen Kommissarin der Vereinten Nationen für Menschenrechte in Kairo zu eröffnen, und fordert die ägyptische Regierung nachdrücklich auf, die Eröffnung dieses Büros zu billigen;

12.

fordert die Union nachdrücklich auf, bei ihren bilateralen Beziehungen mit und ihrer finanziellen Unterstützung für das Land sowohl dem Grundsatz der Konditionalität („mehr für mehr“) als auch den ernsthaften wirtschaftlichen Herausforderungen, mit denen Ägypten derzeit konfrontiert ist, Rechnung zu tragen; fordert in diesem Zusammenhang eindeutige und gemeinsam vereinbarte Maßstäbe; begrüßt den vor kurzem gefassten Beschluss des Rates „Auswärtige Angelegenheiten“, die Ausfuhrgenehmigungen von Ausrüstungen, die zur internen Repression genutzt werden könnten, nach Ägypten auszusetzen, die Ausfuhrgenehmigungen anderer militärischer Güter zu überprüfen und die Unterstützung für Ägypten in Sicherheitsfragen auf den Prüfstand zu stellen;

13.

bekräftigt seine Verpflichtung, das ägyptische Volk auf dem Weg zu demokratischen und wirtschaftlichen Reformen zu unterstützen; begrüßt und unterstützt die Bemühungen der Vizepräsidentin/Hohen Vertreterin, Catherine Ashton, und des Sonderbeauftragten Bernardino León, zwischen den Parteien zu vermitteln, um einen Ausweg aus der gegenwärtigen politischen Krise auszuhandeln;

14.

nimmt die Feststellungen, die im Sonderbericht des Europäischen Rechnungshofs vom 18. Juni 2013 über die Zusammenarbeit der EU mit Ägypten im Bereich der verantwortungsvollen Staatsführung enthalten sind, zur Kenntnis und fordert Maßnahmen für mehr Transparenz und Rechenschaftspflicht in Bezug auf die Art und Weise, wie EU-Mittel in Ägypten verwendet werden, wobei die Projekte zur Förderung der Zivilgesellschaft und zum Schutz der Rechte von Minderheiten und Frauen besonders berücksichtigt werden müssen;

15.

fordert erneut, dass für die Länder des Arabischen Frühlings bei der Rückführung von Vermögenswerten unverzüglich ein EU-Mechanismus zur Bereitstellung juristischer und technischer Unterstützung eingerichtet wird; verweist darauf, dass es diese Forderung bereits in seiner Entschließung vom 23. Mai 2013 erhoben hat, die Umsetzung jedoch aufgrund des Aufruhrs in Ägypten verzögert ist; betont einmal mehr, dass die Gewährung von Erleichterungen bei der Rückführung von Vermögenswerten, die von ehemaligen Diktatoren und ihren Regimen veruntreut wurden, eine moralische Verpflichtung für die EU darstellt; ist der Ansicht, dass die Rückführung von Vermögenswerten ein hochpolitisches Thema ist, da ihm ein symbolischer Wert innewohnt, und dass durch die Rückführung ein wichtiger Beitrag zur Wiederherstellung der Rechenschaftspflicht, zur Schaffung von Stabilität und zum Aufbau leistungsfähiger Institutionen im Sinne der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit in den jeweiligen Partnerländern geleistet werden kann;

16.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten sowie der Regierung der Arabischen Republik Ägypten zu übermitteln.


(1)  Angenommene Texte, P7_TA(2013)0224.


9.3.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 93/131


P7_TA(2013)0380

Maritime Aspekte der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. September 2013 zu maritimen Aspekten der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (2012/2318(INI))

(2016/C 093/20)

Das Europäische Parlament,

gestützt auf Titel V des Vertrags über die Europäische Union (EUV), insbesondere auf die Artikel 42, 43 und 45,

gestützt auf Artikel 222 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV),

gestützt auf Artikel 194 AEUV,

in Kenntnis der Europäischen Sicherheitsstrategie mit dem Titel „Ein sicheres Europa in einer besseren Welt“, die vom Europäischen Rat am 12. Dezember 2003 angenommen wurde, und des Berichts über ihre Umsetzung mit dem Titel „Sicherheit schaffen in einer Welt im Wandel“, der vom Europäischen Rat am 11. und 12. Dezember 2008 gebilligt wurde,

unter Hinweis auf die 2007 geschaffene Europäische Integrierte Meerespolitik (COM(2007)0575) und den 2012 dazu vorgelegten Fortschrittsbericht (COM(2012)0491),

unter Hinweis auf die Erklärung der für die Integrierte Meerespolitik (IMP) zuständigen europäischen Minister und der Kommission vom 7. Oktober 2012 zu einer meerespolitischen Agenda für Wachstum und Beschäftigung („Erklärung von Limassol“),

in Kenntnis der Schlussfolgerungen des Rates zur Strategie für Maritime Sicherheit vom 26. April 2010,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. Januar 2013 zu der EU-Strategie für das Horn von Afrika (1),

unter Hinweis auf die Charta der Vereinten Nationen und das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen (SRÜ) vom 10. Dezember 1982,

in Kenntnis des gemeinsamen Vorschlags für einen Beschluss des Rates über die Vorkehrungen für die Anwendung der Solidaritätsklausel vom 21. Dezember 2012 (2),

unter Hinweis auf das Grünbuch der Kommission vom 7. Juni 2006 mit dem Titel „Die künftige Meerespolitik der EU: Eine europäische Vision für Ozeane und Meere“ (COM(2006)0275),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 20. Januar 2011 zu einer nachhaltigen EU-Politik für den hohen Norden (3) und auf die gemeinsame Mitteilung an das Europäische Parlament und den Rat vom 26. Juni 2012 zur Entwicklung einer Politik der Europäischen Union für die Arktis: Fortschritte seit 2008 und nächste Schritte (4),

unter Hinweis auf den Verhaltenskodex der Europäischen Verteidigungsagentur (EVA) aus dem Jahre 2012 für die Bündelung und gemeinsame Nutzung („Pooling and Sharing“),

in Kenntnis der am 18. März 2011 von der NATO verabschiedeten Alliierten Meeresstrategie,

in Kenntnis der Gemeinsamen Aktion des Rates aus dem Jahre 2008 über die Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Verhütung und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen vor der Küste Somalias (ATALANTA) (5),

in Kenntnis des 2012 gefassten Beschlusses des Rates über die Mission der Europäischen Union zum Ausbau der regionalen maritimen Kapazitäten am Horn von Afrika (EUCAP NESTOR) (6),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 23. November 2010 zur Zusammenarbeit zwischen zivilen und militärischen Akteuren und zur Entwicklung zivil-militärischer Fähigkeiten (7),

in Kenntnis der Schlussfolgerungen des Rates vom 14. November 2011 zum Horn von Afrika und insbesondere in Kenntnis des im Anhang dazu enthaltenen Strategischen Rahmens,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 22. November 2012 zur Umsetzung der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (8),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 14. März 2013 (9) zu den Beziehungen zwischen der EU und China,

unter Hinweis auf seine Entschließungen vom 23. Oktober 2008 zur Piraterie auf See (10) und vom 10. Mai 2012 zur Hochseepiraterie (11),

gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten (A7–0220/2013),

A.

in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten der EU eine Küstenlinie von insgesamt mehr als 90 000 Kilometern Länge aufweisen, welche an zwei Ozeane und vier Meere angrenzt, zusätzlich zu an anderen Ozeanen gelegenen überseeischen Gebieten und einzelstaatlichen Sicherheitsanlagen; in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten der EU für die Kontrolle, die Sicherheit und den Schutz der europäischen Küsten- und Hoheitsgewässer, der Ausschließlichen Wirtschaftszonen (AWZ), des Festlandsockels, der maritimen Infrastruktur und der marinen Ressourcen verantwortlich sind; in der Erwägung, dass in erster Linie die Mitgliedstaaten für die Sicherheit von Seeleuten, die auf Schiffen unter ihrer Flagge fahren, sowie für die Sicherheit ihrer Bürger verantwortlich sind; in der Erwägung, dass die Unfähigkeit der Staaten, ihr maritimes Gebiet zu überwachen, sich weit über ihre Küsten- und Seegebiete hinaus auswirkt;

B.

in der Erwägung, dass die Seegrenzen der Mitgliedstaaten die Außengrenzen der Europäischen Union bilden;

C.

in der Erwägung, dass maritime Räume offen und weitläufig sind, keine Grenzen haben und nur durch maritime Rechtshoheit begrenzt werden; in der Erwägung, dass maritime Räume schwer zu überwachen sind, vor allem deshalb, weil das internationale Seerecht hauptsächlich darauf abzielt, den Handel zu erleichtern und den freien Schiffsverkehr zu sichern;

D.

in der Erwägung, dass 90 % des Außenhandels- und 40 % des Binnenhandelsvolumens der EU auf dem Seeweg transportiert werden; in der Erwägung, dass die EU im Seetransportwesen weltweit führend ist, da europäische Schiffseigner 30 % der Schiffe und 35 % des globalen Transportvolumens verwalten (u. a. 55 % der Containerschiffe und 35 % der Tanker), was 42 % des Wertes des globalen auf dem Seeweg transportierten Handelsvolumens ausmacht; in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten der EU zusammengenommen die größte Ausschließliche Wirtschaftszone (AWZ) der Welt bilden (ca. 25 Millionen km2);

E.

in der Erwägung, dass jede Meeresstrategie der EU zuallererst die grundlegenden in Artikel 21 AEUV verankerten Grundsätze wie Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, universelle Gültigkeit und Unteilbarkeit der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Achtung der Menschenwürde, die Grundsätze der Gleichheit und der Solidarität sowie die Achtung der Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen und des Völkerrechts fördern sollte; in der Erwägung, dass die Staaten dazu verpflichtet sind, sich um die Durchsetzung und Stärkung des Völkerrechts (insbesondere des SRÜ) zu bemühen und die Warenströme auf den maritimen Wasserstraßen sowie den Erhalt der globalen Gemeingüter und die Wahrung der Handels- und Umweltinteressen zu sichern;

F.

in der Erwägung, dass die Bedeutung der maritimen Warenströme für die Union aufgrund des Wirtschaftswachstums, der Globalisierung und der zunehmenden weltweiten gegenseitigen Abhängigkeit stark gestiegen ist; in der Erwägung, dass die geostrategischen Verhältnisse auf See einem raschen Wandel unterliegen, da Schwellenländer mittels Technologien und Strategien der Zugangsverweigerung versuchen, ihre Interessen in regionalen und globalen Seegebieten durchzusetzen und dadurch den Zugang der USA und Europas einschränken; in der Erwägung, dass die Sicherheitslage auf den Weltmeeren aufgrund einer lockeren und abweichenden Anwendung internationaler Verträge immer komplexer und undurchsichtiger wird, weshalb es immer schwieriger wird, maritime Angelegenheiten multilateral und durch internationale Zusammenarbeit zu regeln; in der Erwägung, dass es im Interesse der EU ist, nicht nur in ihren Küstengewässern, sondern auch auf den Weltmeeren und Ozeanen für maritime Sicherheit zu sorgen;

G.

in der Erwägung, dass mehrere Faktoren wie beispielsweise Armut, Entwicklungsdefizite, geringe staatliche Kontrolle, mangelnde Rechtsstaatlichkeit und die Gefährdung der Wasserstraßen zur Verbreitung verschiedenartiger Bedrohungen der maritimen Sicherheit beitragen; in der Erwägung, dass diese Bedrohungen sowohl vom Handeln von Staaten ausgehen können, die ein Interesse an einer Störung der internationalen maritimen Warenströme haben könnten, als auch von illegalen Aktivitäten nichtstaatlicher Akteure, wie beispielsweise transnationalen Verbrechen (etwa illegalem Handel mit Waffen oder Drogen), internationalem Terrorismus oder Piraterie, die die Schwächen ausnutzen, die dadurch entstehen, dass die Weltmeere lokal, regional und global gesehen nicht einheitlich verwaltet werden; in der Erwägung, dass diese Vervielfachung der Akteure auf See dazu geführt hat, dass es sowohl mehr legale als auch illegale Aktivitäten auf See gibt, dass diese Aktivitäten deutlich komplexer sind und dass es daher zunehmend schwieriger wird, legale von illegalen Aktivitäten zu unterscheiden; in der Erwägung, dass die EU durch diese Entwicklung dazu aufgefordert ist, einen ganzheitlichen Ansatz zu entwickeln, um der Vielschichtigkeit der transnationalen Herausforderungen, die kein Mitgliedstaat alleine bewältigen kann, zu begegnen;

H.

in der Erwägung, dass die globalen Perspektiven in Bezug auf Marinekapazitäten und Machtverhältnisse einem raschen Wandel unterworfen sind, da Schwellenländer und etablierte Mächte immer mehr die Grundsätze des SRÜ, internationale Instanzen der Konfliktlösung oder internationale Regelungen infrage stellen; in der Erwägung, dass insbesondere China seine Strategie der „Perlenkette“ (String of Pearls) weiter verfolgt, die danach trachtet, seine Präsenz auf See aus vielerlei offiziellen und inoffiziellen Gründen (von der Sicherung von Handelsrouten und Energietransportwegen bis hin zur Kontrolle maritimer Ressourcen und kritischer Marineinfrastruktur) zu verstärken und auszuweiten, was den maritimen Interessen praktisch aller seiner Nachbarstaaten im Ost- und Südchinesischen Meer zuwiderläuft;

I.

in der Erwägung, dass die EU und alle ihre Mitgliedstaaten vertragschließende Parteien des SRÜ sind und das Übereinkommen somit Teil des gemeinschaftlichen Besitzstandes ist;

J.

in der Erwägung, dass die EU weltweit in Erscheinung tritt und aus diesem Grund Sicherheitsherausforderungen und potenzielle eigenständige Reaktionen darauf in Betracht ziehen muss, was nicht nur für das nahegelegene Mittelmeer, das Horn von Afrika und Regionen des Westatlantiks gilt, sondern auch für den Pazifik, nach Osten und Westen, und von der Arktis bis zur Antarktis;

K.

in der Erwägung, dass es auf See immer mehr illegale nichtstaatliche Akteure gibt, die die wichtigen Wasserstraßen und Infrastrukturen bedrohen und die Schwächen der Staaten und ihrer Rechtssysteme ausnutzen;

L.

in der Erwägung, dass die Bekämpfung dieser nicht-konventionellen Bedrohungen oftmals in einem herausfordernden und gefährlichen Umfeld stattfindet und aus diesem Grund sowohl zivile als auch militärische Mittel benötigt werden; in der Erwägung, dass die GSVP mit ihrer sowohl zivilen als auch militärischen Dimension einen geeigneten Rahmen zur Bekämpfung gefährlicher Bedrohungen auf See und entlang der Küsten darstellt;

M.

in der Erwägung, dass die EU alleine nicht für weltweite maritime Sicherheit sorgen kann; in der Erwägung, dass sie stabile Partnerschaften mit Drittstaaten und regionalen Organisationen schließen muss, insbesondere in weit entfernten Gebieten (beispielsweise Asien), wo es schwieriger für die EU ist, ihre eigenen Ressourcen einzusetzen;

N.

in der Erwägung, dass die Europäische Sicherheitsstrategie (ESS) nicht explizit auf den maritimen Aspekt verweist, wenn man von der Erwähnung der Piraterie als Bedrohung für die EU absieht; in der Erwägung, dass die Europäische Integrierte Meerespolitik zwar maritime Fragen angeht, den Sicherheitsaspekt jedoch kaum in Betracht zieht und somit einen Bereich außer Acht lässt, der der EU immer mehr Anlass zu Besorgnis gibt; in der Erwägung, dass die EU-Strategie für maritime Sicherheit dringend überarbeitet werden muss, insbesondere durch die Annahme einer Europäischen Strategie für Maritime Sicherheit (ESMS) zur Klärung der Frage, inwiefern die Integrierte Meerespolitik zur Umsetzung der ESS beitragen sollte; in der Erwägung, dass in dieser ESMS die Sicherheitsinteressen und strategischen Ziele der EU dargelegt und Absichten, Risiken, die verfügbaren und für ein Eingreifen benötigten Mittel sowie potenzielle Bedrohungen ermittelt werden sollten;

O.

in der Erwägung, dass es der ESMS bedarf, um die Potenziale, Risiken und Chancen der Europäischen Union auf See einschließlich des Schutzes der Bürger Europas und ihrer Güter gemeinsam anzugehen; in der Erwägung, dass diese Strategie die Werte und Grundsätze Europas verbreiten und nach vorne gerichtet und proaktiv sein muss, alle wichtigen Institutionen und beteiligten Parteien sowohl im zivilen als auch im militärischen Bereich einbeziehen und im Besonderen unterstreichen muss, dass es sich die Mitgliedstaaten der EU nicht länger leisten können, maritime Ressourcen nur zu dem Zweck zu entwickeln und zu unterhalten, sie ausschließlich in Operationen mit hoher Intensität einzusetzen;

P.

in der Erwägung, dass Konflikte und Instabilität, die die Interessen der EU an offenen Wasserstraßen und sicheren Zugangsmöglichkeiten berühren, einen besseren Einblick in die Zusammenhänge zwischen der Sicherheit von Individuen, staatlicher Regierungsführung und Entwicklung erforderlich machen, und dass aus diesem Grund die EU-Strategie für das Horn von Afrika als Beispiel für einen umfassenden Ansatz gelten sollte, der die politischen, diplomatischen, sozialen und wirtschaftlichen Instrumente der EU einbezieht; in der Erwägung, dass dieser umfassende Ansatz im Mittelpunkt der ESMS stehen muss und eine Abstimmung zwischen verschiedenen Initiativen, Agenturen und Mechanismen der EU beinhalten sollte, um die grundlegenden Ursachen für die Instabilität anzugehen und zur Lösung von Konflikten beizutragen, Frieden zu stiften und Unterstützung beim Aufbau staatlicher Strukturen, bei der Regierungsführung und der Entwicklung zu leisten, wobei u. a. die Reform des Sicherheitssektors, die Energieversorgung, die Sicherheit des maritimen und nicht maritimen Handels und Transports, der Schutz von Fischerei und Umwelt sowie die Auswirkungen des Klimawandels zu berücksichtigen sind;

Allgemeine Erwägungen zur zukünftigen Europäischen Strategie für Maritime Sicherheit

1.

ist der festen Ansicht, dass die EU ein grundlegendes Interesse an sicheren, für alle zugänglichen und sauberen Weltmeeren hat, auf denen Waren und Personen ohne Behinderungen transportiert und deren Reichtum friedlich, legal, fair und nachhaltig genutzt werden kann; vertritt die Auffassung, dass die maritimen Warenströme das Herz der Handelsbeziehungen Europas bilden und Wohlstand und Einfluss Europas vergrößern können; ist der Auffassung, dass die Sicherheit der Bürger Europas und die Förderung der in Artikel 21 AEUV verankerten Grundsätze im Verantwortungsbereich der EU und ihrer Mitgliedstaaten liegen, und dass aus diesem Grund der institutionelle Rahmen der EU sowohl im zivilen als auch im militärischen Bereich weiterentwickelt werden sollte, damit die für die Übernahme dieser Verantwortung benötigten Ziele, finanziellen Mittel und Kapazitäten bereitgestellt werden können;

2.

erinnert die Mitgliedstaaten daran, dass die Union nur im Geiste von Engagement, gegenseitigem Verständnis und echter Solidarität ihrer im Vertrag von Lissabon festgeschriebenen Rolle und ihrem erklärten Ziel, als globaler Garant für Sicherheit aufzutreten, gerecht werden kann; erinnert in diesem Zusammenhang daran, dass die durch den Vertrag von Lissabon eingeführten Artikel 42 Absatz 7 EUV („Klausel über gegenseitige Verteidigung“ oder „Beistandsklausel“), Artikel 222 AEUV („Solidaritätsklausel“) und Artikel 42 Absatz 6 EUV (Ständige Strukturierte Zusammenarbeit) den institutionellen Rahmen zur Schaffung einer effektiven Solidarität im Bereich Sicherheit und Verteidigung zwischen allen Mitgliedstaaten der Union zur Verfügung stellen; erinnert daran, dass diese Instrumente noch umgesetzt werden müssen; beglückwünscht insbesondere die Kommission und den Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD) zu dem Gemeinsamen Vorschlag über die Vorkehrungen für die Anwendung der Solidaritätsklausel durch die Union und fordert sie auf, die Frage zu prüfen, welche Folgen sich aus einer tatsächlichen Anwendung aufgrund von Herausforderungen auf See oder durch den Einsatz maritimer Ressourcen oder Infrastruktur ergeben könnten; fordert den Rat eindringlich auf, diesen Vorschlag rasch anzunehmen;

3.

unterstreicht, dass das SRÜ den rechtlichen Rahmen für alle verschiedenen in den Ozeanen und Meeren durchgeführten Aktivitäten darstellt, und dass es als Richtschnur für die friedliche Lösung maritimer Streitigkeiten dienen kann; fordert aus diesem Grund die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, sich für die Allgemeingültigkeit des Übereinkommens einzusetzen und auf die einheitliche und kohärente Umsetzung seiner Bestimmungen zu drängen;

4.

stellt fest, dass die Europäische Union bereits über einige der notwendigen Mittel und Mechanismen verfügt, um den Herausforderungen der globalen maritimen Sicherheit und den Anforderungen eines sicheren und stabilen Umfelds begegnen zu können, etwa den EAD und die Kommission, die Finanzinstrumente, die Entwicklungszusammenarbeit, die humanitäre Hilfe, das Krisenmanagement, die Handelszusammenarbeit und andere Aktionsinstrumente; stellt jedoch fest, dass sich die meisten der technischen und materiellen Besitzstände in den Händen der Mitgliedstaaten befinden, und dass deren Wille zur Verstärkung der Zusammenarbeit eine Grundvoraussetzung für die Zukunft der europäischen maritimen Sicherheit ist;

5.

stellt jedoch fest, dass zur Gewährleistung eines integrierten und umfassenden Ansatzes, der sich insbesondere mit den Bedrohungen, Gefahren, Herausforderungen und Chancen auf See befasst, die Erarbeitung einer Europäischen Strategie für Maritime Sicherheit unumgänglich ist; betont, dass sich die ESMS nicht nur auf die Werte und Grundsätze Europas stützen, sondern darüber hinaus Synergien und gemeinsame Antworten schaffen und alle wichtigen Institutionen und Beteiligten sowohl im zivilen als auch im militärischen Bereich einbinden muss; weist darauf hin, dass die ESMS alle potenziellen Bedrohungen aufzeigen sollte, unabhängig davon, ob diese Bedrohungen konventioneller Natur sind oder durch Naturkatastrophen und den Klimawandel ausgelöst wurden, und unabhängig davon, ob sie den Schutz der grundlegenden marinen Ressourcen oder die Sicherheit der maritimen Infrastruktur und der Handelsströme betreffen; betont, dass die Strategie darüber hinaus die speziellen Mittel und Kapazitäten benennen muss, die dazu benötigt werden, allen Herausforderungen zu begegnen, wobei zu diesen Mitteln auch geheimdienstliche Erkenntnisse, Überwachungen und Patrouillenfahrten, Suche und Rettung, Seetransport, Evakuierung von EU-Bürgern und Angehörigen anderer Staaten aus Krisengebieten, Durchsetzung von Embargos sowie Unterstützung von Missionen und Einsätzen unter Führung der GSVP zählen;

6.

fordert die Hohe Vertreterin, die Kommission und den Rat auf, eine ESMS zu erarbeiten, die die Verbindung und Abstimmung zwischen allen für maritime Sicherheit maßgeblichen Stellen in Europa und den Mitgliedstaaten zum Ziel hat; fordert die Kommission und die HV/VP in diesem Sinne auf, sowohl die Schwachstellen der 2007 ins Leben gerufenen IMP, die keinen Sicherheitsaspekt beinhaltet, als auch die Grenzen der ESS zu benennen, der es nicht gelingt, Bedrohungen und Gefahren im Zusammenhang mit maritimer Sicherheit anzugehen; vertritt den Standpunkt, dass die Ziele, die finanziellen Mittel und die Kapazitäten der ESMS in der ESS und der IMP verankert und von der Notwendigkeit bestimmt sein sollten, weltweit Sicherheit herzustellen und auf diese Weise frei zugängliche maritime Ströme und den weltweiten Zugang zu Hochseegewässern sicherzustellen; betont, dass sich eine Regulierung der maritimen Sicherheit kurz-, mittel- und langfristig auf alle anderen Aspekte der Sicherheit und des Wohlstands Europas auswirken wird;

7.

fordert die Mitgliedstaaten auf, den EAD und die Kommission bei der Ausarbeitung der neuen ESMS intensiv zu unterstützen und aktiv dabei mitzuwirken, so dass ihre verschiedenen Kenntnisse und Voraussetzungen effizient genutzt werden können, wobei auch die Feststellung und Schaffung neuer Ressourcen durch Bündelung und gemeinsame Nutzung berücksichtigt werden sollte; ist darüber hinaus der Auffassung, dass die neue Strategie außerdem gemeinsame bilaterale oder multilaterale Initiativen zur Gründung gemeinsamer Streitkräfte beinhalten sollte, wie beispielsweise die französisch-britische Erklärung vom 2. November 2010;

8.

weist darauf hin, dass ein solcher integrierter maritimer Ansatz, der zivile Mechanismen und militärische Mittel kombiniert und sowohl interne als auch externe Sicherheitsaspekte umfasst, in manchen Mitgliedstaaten auf nationaler Ebene bereits Gestalt annimmt, von einigen Mitgliedstaaten bereits bilateral angewendet wird und deshalb auf Unionsebene unterstützt werden sollte; unterstreicht die Rolle, die Meeresanrainerstaaten bei der Förderung von nutzbringender regionaler maritimer Integration spielen können und sollten; betont, dass Initiativen zur regionalen maritimen Integration dazu führen können und sollten, dass knappe Marineressourcen gebündelt und gemeinsam genutzt werden, so dass ausreichend Kapazitäten zur Deckung der Bedürfnisse der EU bereitstehen;

Potenzielle Risiken

9.

ist sich bewusst, dass der zunehmende Verkehr auf See und die Ausweitung von Aktivitäten auf See und an den Küsten eine Herausforderung für die maritime Sicherheit darstellen, da es dadurch zunehmend schwieriger wird, legale von illegalen Aktivitäten auf See zu unterscheiden;

10.

stellt fest, dass die Sicherheit der EU konventionellen Bedrohungen ausgesetzt ist, vor allem deshalb, weil durch das Aufkommen neuer maritimer Mächte potenzielle Rivalitäten zwischen Staaten um das Eigentum von Seegebieten (Streitigkeiten über die Rechtsprechung, Gebietsansprüche, Lizenzen für Ausbeutung und Erforschung von Tiefseegebieten) wahrscheinlicher geworden sind; stellt darüber hinaus fest, dass Schwellenländer ihre maritimen Ressourcen (Marinen, Unterseeboote) ausgebaut haben und gleichzeitig dazu neigen, die Grundsätze des internationalen Seerechts in Frage zu stellen;

11.

weist auf die Gefahr der illegalen Ausbeutung bedeutender natürlicher Ressourcen und Mineralien in Gewässern der Mitgliedstaaten der EU oder in daran angrenzenden Gewässern hin; stellt fest, dass ein nicht reguliertes Wettrennen um marine, natürliche und mineralische Ressourcen das Ökosystem der Meere schädigen kann und dadurch die Auswirkungen von Tätigkeiten auf See auf die Umwelt zunehmen; erinnert daran, dass die Ausbeutung der Meeresressourcen darüber hinaus zu einer unerwünschten Militarisierung der Meeresgebiete führen kann; unterstreicht jedoch das Recht jedes Mitgliedstaats, sich unter Beachtung des Völkerrechts sowie der Bestimmungen zum Umweltschutz mit der Erforschung und Ausbeutung seiner marinen natürlichen Ressourcen zu befassen;

12.

stellt fest, dass die EU stabile Partnerschaften mit Drittstaaten und regionalen Organisationen schließen muss, um Sicherheit und Stabilität des Handels und der Ausbeutung von Ressourcen sicherzustellen; weist auf die Tatsache hin, dass eine ausgeprägte maritime Ausrichtung der GSVP der EU die Möglichkeit einräumen würde, nötigenfalls als effektiver internationaler Schlichter aufzutreten;

13.

warnt angesichts der Tatsache, dass Staaten, die nicht dazu bereit sind, mit der internationalen Gemeinschaft zusammenzuarbeiten und sich an internationale Verträge und Normen zu halten, und die durch ihre geographische Lage sowie durch ihre technologischen und militärischen Fähigkeiten die Möglichkeit haben, Handelsrouten zu blockieren, heutzutage eine der größten Bedrohungen der maritimen Sicherheit darstellen; ist der Ansicht, dass alle diplomatischen Vorstöße durch den EAD und die VP/HV erfolgen sollten, um in einen Dialog mit diesen Staaten einzutreten und eine Zusammenarbeit einzuleiten;

14.

stellt fest, dass militärische Konfrontationen zwischen Staaten zwar nicht völlig ausgeschlossen werden können, die direkten und indirekten Risiken für die Sicherheit der EU aber hauptsächlich von nicht-konventionellen Bedrohungen herrühren, wobei die Schwierigkeiten, Recht und Gesetz in See- und Küstengebieten durchzusetzen, und generell das Versagen und die Instabilität von Staaten oder das Fehlen staatlicher Kontrolle ausgenutzt werden;

15.

stellt fest, dass eine der größten Bedrohungen der maritimen Sicherheit der EU in dem weltweiten Anstieg meeresgestützter terroristischer Aktivitäten besteht, die eine direkte Bedrohung für zivile und militärische Schiffe der EU sowie Hafen- und Energieanlagen darstellen, wobei das Meer für Angriffe auf und Einschleusungen in landgestützte Ziele genutzt wird; stellt fest, dass diese Akteure in Verbindung mit transnationalen Netzwerken des organisierten Verbrechens stehen, die sich mit illegalen Aktivitäten auf See wie Schmuggel, Menschenhandel, illegaler Einwanderung sowie Drogen- und Waffenhandel befassen, wozu der illegale Handel sowohl mit kleinen und leichten Waffen als auch mit Bauteilen von MVW zählen; weist darauf hin, dass diese illegalen Aktivitäten politische und humanitäre Krisen verschlimmern, die soziale und wirtschaftliche Entwicklung, Demokratie und Rechtsstaatlichkeit behindern, Armut verstärken sowie Migration, Fluchtbewegungen und großes menschliches Leid verursachen;

16.

ist besorgt über die zunehmenden Hinweise darauf, dass terroristische Netzwerke und nichtstaatliche Akteure technologische Kompetenzen auf See (auch unter Wasser sowie im Zusammenhang mit Radar und Aufklärung) erlangen, Zugang zu logistischen Daten über die internationale Schifffahrtsindustrie, zu Fähigkeiten im Bereich des Bergbaus und zu wassergestützten unkonventionellen Sprengvorrichtungen haben und dadurch ihr Drohpotential und ihre Fähigkeit, Kontrollen zu umgehen, beträchtlich erhöhen, was auf eine Ausweitung ihrer Aktivitäten auf Regionen hauptsächlich auf beiden Seiten des Südatlantiks hinweist, die sich nicht weit von den Grenzen Europas befinden;

17.

ist der Auffassung, dass anhaltende ungelöste Konflikte in der Nachbarschaft zu verschiedenen Seegebieten, wie beispielsweise dem Südkaukasus, dem südöstlichen Mittelmeer oder dem Japanischen Meer, eine der Hauptursachen für Instabilität weltweit darstellen, da sie allgemeine Transportwege und Energietransportrouten gefährden, den Waffenhandel befördern und die Aktivitäten von nichtstaatlichen Akteuren wie beispielsweise kriminellen Netzwerken und Terrorzellen erleichtern;

18.

ist nach wie vor besorgt über die Piraterie an der östlichen und westlichen Küstenlinie Afrikas; weist darauf hin, dass Piratenangriffe (von bewaffnetem Raubüberfall über die Entführung von Schiffen und Mannschaften bis hin zur Erpressung von Geldbeträgen) die Zugangsfreiheit und die Verkehrsströme in diesen Meeren ernsthaft behindern und somit eine erhebliche Bedrohung für den internationalen Handel und die maritime Sicherheit darstellen; stellt fest, dass das Problem der Piraterie generell von einem Defizit an Regierungsführung und Entwicklung der betroffenen Küstenstaaten herrührt; hofft, dass die EU auf den Errungenschaften der im Rahmen der GSVP durchgeführten Mission EU NAVFOR Atalanta aufbauen und weitere GSVP-Missionen zur Bekämpfung der Piraterie an anderen Orten ins Leben rufen wird;

19.

weist nachdrücklich auf die Probleme hin, die Piraterie, internationaler Terrorismus und organisiertes Verbrechen im Allgemeinen für die Sicherheit der Seeschifffahrt an wichtigen maritimen Engpässen aufwerfen; betont, dass einige Wasserstraßen, die von besonderer Bedeutung für den globalen Energietransport sind, wie beispielsweise der Suezkanal, die Straße von Hormus oder die Straße von Malakka, geographisch in hochgradig instabilen maritimen Regionen liegen oder nur durch diese Regionen zugänglich sind;

20.

stellt fest, dass die Bekämpfung nicht-konventioneller Aktivitäten auf sämtlichen (einschließlich militärischen) Instrumenten der GSVP aufgebaut sein muss, da Einsätze oftmals unter sehr schwierigen Bedingungen erfolgen und die Akteure über eine breit gefächerte Auswahl an gefährlichen Waffen verfügen; fordert, dass im Rahmen der GSVP geführte Einsätze gemäß dem Beispiel des Vorgehens der EU am Horn von Afrika, wo derzeit die Missionen EU NAVFOR Atalanta und EUCAP Nestor vonstattengehen, durch die anderen externen Instrumente der EU unterstützt werden, sodass die sozialen, wirtschaftlichen und politischen Ursachen der Krisen angegangen und die betroffenen Gebiete nachhaltig gesichert werden;

21.

stellt, vor allem im Hinblick auf die politische und wirtschaftliche Entwicklung in der südlichen Nachbarschaft der EU und angesichts einer fortgesetzten Instabilität in Nordafrika, der Sahelzone, am Horn von Afrika und in den Regionen südlich der Sahara, fest, dass illegale Wanderungsbewegungen mit großer Wahrscheinlichkeit weiterhin Druck auf die Seegrenzen der EU ausüben werden; erinnert jedoch daran, dass Wanderungsbewegungen nicht als Bedrohung der Sicherheit gesehen werden dürfen, sondern eher als humanitäres Problem, das eine tragfähige Verwaltungsstrategie erfordert, die regionale, politische und diplomatische Zusammenarbeit mit Entwicklungspolitik und Investitionen in regionale Partnerschaften kombiniert; weist darauf hin, dass für diese Anstrengungen der Ausbau von maritimen Kapazitäten und verstärkte Einsätze der Küstenwache erforderlich sind, so dass patrouilliert werden kann und Migranten auf illegalen Schiffen gerettet werden können;

22.

weist darauf hin, dass zunehmender Verkehr auf See mit hoher Wahrscheinlichkeit das Potenzial für Katastrophen wie Ölverschmutzungen und andere Umweltschädigungen sowie Giftmüllablagerung und illegales Anzapfen von Ölpipelines erhöht; betont, dass die EU eine Strategie entwickeln muss, die auf den Erfahrungen der vergangenen großen Umweltkatastrophen auf See beruht, wobei sichergestellt sein muss, dass alle Akteure sowie Einrichtungen und Agenturen der EU zusammen mit den Regierungsbehörden der Mitgliedstaaten abgestimmt vorgehen, um so im Geiste von Solidarität und effizienterem Handeln die entsprechenden Synergien zu schaffen;

Kritische Meeresregionen

Mittelmeer

23.

unterstreicht die Tatsache, dass das Mittelmeer eine ganze Reihe von Herausforderungen bereithält, die möglicherweise die Stabilität und die direkten Interessen der EU bedrohen könnten, insbesondere im Hinblick auf die politischen Unruhen und die schwierigen sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse, die in einigen Anrainerstaaten voraussichtlich noch andauern werden; stellt fest, dass sich dadurch begünstigte illegale Aktivitäten, wie beispielsweise Terrorismus und die verschiedenen Formen des illegalen Handels, auf die maritime Sicherheit der EU einschließlich der Sicherheit von Energielieferungen in die südlichen Länder auswirken; ist der Auffassung, dass dringend in maritime regionale Zusammenarbeit investiert werden muss, wobei Zusammenarbeit auf europäischer und regionaler Ebene, aufklärungsdienstliche Erkenntnisse, Überwachung, Patrouillenfahrten und Einsätze der Küstenwache eingebunden werden müssen, wofür die erforderlichen Mittel zur Durchführung von Marineeinsätzen bereitzustellen sind;

24.

betont, dass sich im Mittelmeergebiet eine Reihe regionaler Konflikte einschließlich maritimer Grenzstreitigkeiten abspielen, und fordert aus diesem Grund die EU eindringlich auf, sich der weiteren Eskalation von Konflikten rund um das Mittelmeer entgegenzustellen, da diese Konflikte bereits bestehende Bedrohungen weiter vergrößern, wie beispielsweise die Folgen des Bürgerkriegs in Syrien mit seinen Auswirkungen auf die Meeresregionen Syriens selbst sowie benachbarter Staaten, die politische Instabilität und mangelnde Regierungsführung in Libyen, Ägypten und Tunesien mit den entsprechenden Auswirkungen auf die benachbarten Staaten Marokko und Algerien, die zusätzlich von dem Konflikt in der westlichen Sahara und direkt von der Eskalation des Konflikts in Mali und der Sahelzone betroffen sind; warnt darüber hinaus vor der Gefahr, die sich aus den Wechselbeziehungen der Krisen im Mittelmeerraum und den im Nahen und Mittleren Osten, der Sahelzone, dem Horn von Afrika, Westafrika und der Region südlich der Sahara schwelenden Konflikten und der dort vorherrschenden Instabilität ergibt;

25.

stellt fest, dass die kürzlich im östlichen Mittelmeerraum gefundenen Erdgasvorkommen neue geopolitische Voraussetzungen geschaffen und das Potenzial für Streitigkeiten deutlich erhöht haben, da sie unmittelbar die legitimen Interessen und die Hoheitsrechte der EU-Mitgliedstaaten berühren; bringt seine Sorge darüber zum Ausdruck, dass die Türkei, Russland, die USA und Israel ihre Marinepräsenz im Mittelmeer verstärkt haben; weist darüber hinaus auf die Auswirkungen der ungelösten Streitigkeiten mit der Türkei in der Ägäis und die erhöhten Spannungen hin, die aus der beabsichtigten Ausbeutung der vor der Küste Griechenlands und Zyperns gefundenen Vorkommen an Kohlenwasserstoffen erwachsen; fordert daher die EU nachdrücklich auf, Position zu beziehen, um so Konflikten um natürliche Ressourcen im Mittelmeerraum und folglich Bedrohungen der Sicherheit von EU-Mitgliedstaaten in der Region vorzubeugen, die schlussendlich die EU als Ganzes betreffen könnten;

Ostsee

26.

stellt fest, dass die Ostsee mit Ausnahme der Meeresgebiete Russlands ein Binnenmeer der EU und für viele Anrainerstaaten ein entscheidender Verkehrskorridor ist; stellt ferner fest, dass die Stabilität des Ostseeraums und das ungestörte Funktionieren des Schiffsverkehrs vom Ausgleich der politischen Interessen zwischen den EU-Mitgliedstaaten sowie zwischen der EU und Russland abhängen; stellt fest, dass die politische Stabilität des Ostseeraumes mit dem Schutz der Lage der sprachlichen Minderheiten in den Anrainerstaaten, mit dem Energietransport, der regen Handelsschifffahrt, etwaigen Unfällen von Öltankern, mit der Kontaminierung der Fischbestände sowie Umweltfragen verbunden ist; stellt darüber hinaus fest, dass die nach dem Zweiten Weltkrieg auf dem Meeresboden versenkten chemischen Waffen, die in die Jahre gekommenen Atomkraftwerke an der Küste, etwaige Terroranschläge auf Energietransporte sowie mögliche illegale Waffentransporte über die Häfen der Ostsee weitere Herausforderungen für die Sicherheit und den Schutz des Meeres darstellen;

Schwarzes Meer

27.

ist der Auffassung, dass das Schwarze Meer heutzutage in geostrategischer Hinsicht und insbesondere für die Energiesicherheit der EU und die Diversifizierung ihrer Energielieferungen eines der wichtigsten Seegebiete an den Grenzen der EU ist; stellt fest, dass diese Region ein hohes Potenzial an mittel- und langfristigen Gefahren birgt, da ihr strategische Bedeutung als wichtiger Transportweg für Waren und Energie zukommt, und da sie in der Nähe von instabilen Gebieten liegt, in denen sich langwierige Konflikte hinziehen, wie beispielsweise in den umstrittenen Gebieten von Abchasien und Südossetien mit dem damit verbundenen Konflikt zwischen Moskau und Tiflis; weist darauf hin, dass die Energiesicherheit mehrerer Mitgliedstaaten der EU in hohem Maß von der Sicherheit der Transportrouten für Gas und Öl im Schwarzen Meer selbst sowie in benachbarten Gewässern abhängt, und dass die EU aus diesem Grund ein strategisches Interesse daran hat, die Eskalation von langwierigen Regionalkonflikten abzuwenden und dauerhafte Lösungen für diese Konflikte zu finden; unterstreicht, dass die Union zu diesem Zweck erforderlichenfalls europäische Marineressourcen einsetzen muss;

28.

erinnert an seine Entschließung vom 20. Januar 2011 zu einer EU-Strategie für den Schwarzmeerraum (12) und weist erneut darauf hin, dass die EU eine aktivere Rolle bei der Gestaltung des Sicherheitsumfelds im Schwarzmeerraum einnehmen muss; fordert die Kommission und den EAD nochmals auf, eine Strategie für den Schwarzmeerraum auszuarbeiten, die effektiv Herausforderungen im Zusammenhang mit der maritimen Sicherheit und dem maritimen Schutz angeht;

29.

betont die Notwendigkeit eines mit strategischen Partnern zu führenden verstärkten Dialogs zur Verhütung und Beilegung von Konflikten und verweist gleichzeitig auf die große Bedeutung eines Engagements in regionalen multilateralen Initiativen wie beispielsweise der Schwarzmeer-Synergie, mittels derer Bedrohungen wie im illegalen Menschen-, Drogen- oder Waffenhandel aktive kriminelle Netzwerke oder Probleme im Zusammenhang mit u. a. dem illegalen Fischfang und der Umweltverschmutzung angegangen werden können;

Atlantischer Ozean und Westafrika

30.

stellt fest, dass der Atlantische Ozean die Lebensader für den europäischen Handel darstellt; äußert seine Besorgnis darüber, dass der Atlantik — und insbesondere die Karibik-Region — ein Transportweg für Drogen aus Südamerika ist; zeigt sich besorgt darüber, dass die in den nächsten Jahrzehnten zu erwartende Entwicklung der wirtschaftlichen Aktivitäten (insbesondere durch den Ausbau des Panama-Kanals) zu einer Zunahme der kriminellen Aktivitäten in der Region führen könnte;

31.

ist der Auffassung, dass die Küste Westafrikas und insbesondere der Golf von Guinea derzeit einige der größten potenziellen Bedrohungen Europas beheimaten; ist tief besorgt angesichts der ernsthaften Herausforderungen, die derzeit an der Küste Westafrikas entstehen, wobei insbesondere kriminelle Aktivitäten, der Handel mit Drogen, Menschen und Waffen zu erwähnen sind; gleichzeitig dienen die Staaten am Golf von Guinea immer mehr als Stützpunkte für regionale Terrornetzwerke — wie beispielsweise für die Gruppe Boko Haram in Nigeria –, deren Aktionen auf benachbarte Staaten übergreifen, und die mit global tätigen Netzwerken wie zum Beispiel Al-Qaida im islamischen Maghreb in Kontakt stehen (was die Krise in Mali deutlich belegt);

32.

stellt mit Besorgnis fest, dass einige Staaten im Golf von Guinea fortwährender politischer Instabilität ausgesetzt sind, wobei teilweise die staatlichen Strukturen nicht mehr gewährleistet sind, so zum Beispiel in Guinea-Bissau, das als Umschlagplatz für Drogen aus Lateinamerika dient, die von dort weiter nach Europa transportiert werden;

33.

stellt fest, dass diese Region außerdem ein wichtiger Energielieferant ist, da die EU derzeit 13 % ihrer Öl- und 6 % ihrer Gasimporte aus Staaten am Golf von Guinea bezieht, wobei Nigeria 5,8 % des von der EU importierten Öls liefert; erwartet angesichts kürzlicher Funde von Öl- und Gasvorkommen vor der Küste eine weitere Zunahme der Bedeutung dieser Region; ist aus diesem Grund besorgt, dass der Wettlauf um Bodenschätze vor den Küsten weiter Konflikte und kriminelle Aktivitäten befeuern könnte;

34.

stellt fest, dass Instabilität, Terrorismus und Kriminalität vor der Küste Westafrikas in engem Zusammenhang mit der Instabilität der Sahelregion als Ganzes stehen; fordert aus diesem Grund die EU eindringlich auf, den Bedrohungen vor der Küste Westafrikas und insbesondere im Golf von Guinea durch eine regionale und umfassende Strategie zu begegnen, und insbesondere im Rahmen der zivilen Mission der GSVP in Niger (EUCAP Sahel Niger) Anstrengungen zur Terrorismusbekämpfung in der Sahelregion zu unternehmen; fordert in diesem Zusammenhang die EU auf, eine Abstimmung zwischen den beiden Missionen der GSVP in dieser Region (EUCAP Sahel Niger und EUTM Mali) sicherzustellen und darüber hinaus die Anstrengungen auf dem Festland und auf See einzubinden, damit Terrorismus und anderes organisiertes Verbrechen in der Region bekämpft werden können;

35.

begrüßt die Ankündigung des Programms Kritische Seeverkehrswege im Golf von Guinea (CRIMGO) durch die Kommission, das die Sicherheit der Gewässer im Golf von Guinea verbessern soll, indem Küstenwachen geschult werden und ein Netz zum Informationsaustausch zwischen den Regierungsbehörden von sieben Küstenstaaten Westafrikas aufgebaut wird, wobei die Finanzierung durch das Stabilitätsinstrument erfolgt; fordert zur raschen Umsetzung des CRIMGO-Programms vor der Küste Westafrikas auf; fordert darüber hinaus die Einrichtung spezieller Kooperationsmechanismen, um dieses von der Kommission finanzierte Programm mit den Missionen der GSVP (EUCAP Sahel Niger und EUTM Mali) zu verknüpfen, deren Aktivitäten untrennbar mit den Ursachen der Instabilität vor dem Golf von Guinea in Zusammenhang stehen;

36.

betont die Notwendigkeit, die Wirksamkeit der Einsätze der EU im Golf von Guinea zu erhöhen; regt die Schaffung spezifischer Synergien an, um zusätzlichen Nutzen aus der Verknüpfung bereits vorhandener Mechanismen und Strukturen der EU wie beispielsweise der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs (EMSA) zu ziehen;

37.

fordert die HV/VP auf, strategisch gelegene Einrichtungen der Mitgliedstaaten der EU sowie der AKP-Partner (wie z. B den Flughafen Lajes auf den portugiesischen Azoren sowie die Kapverdischen Inseln) zu erfassen, wobei darauf zu achten ist, dass diese Einrichtungen zur Bekämpfung von Proliferation, Terrorismus, Piraterie und organisiertem Verbrechen am Golf von Guinea und dem Südatlantik als Stützpunkte für Einsätze auf See und in der Luft genutzt werden können, und zwar im Rahmen einer dreiseitigen Partnerschaft unter Einbeziehung der transatlantischen Zusammenarbeit mit den USA, Kanada, Brasilien und anderen Staaten Lateinamerikas sowie der Zusammenarbeit zwischen der EU und der Afrikanischen Union;

Golf von Aden und südwestlicher Indischer Ozean

38.

stellt fest, dass der Golf von Aden aufgrund von Piraterie derzeit eine der gefährlichsten Meeresregionen der Welt ist; erinnert daran, dass die Bekämpfung von Piraterie als spezieller Form des organisierten Verbrechens einen besonderen, umfassenden und ganzheitlichen Ansatz erfordert, der den Kausalzusammenhang zwischen Piraterie und sozialer, politischer und wirtschaftlicher Lage berücksichtigt, wie insbesondere die Beispiele des Horns von Afrika und Somalias zeigen; stellt fest, dass zu dem Kampf gegen Piraterie auch die Verfolgung der aus Lösegeldzahlungen stammenden Geldströme, die Zerschlagung krimineller Netzwerke und die Verfolgung der Täter gehören, was nur gelingen kann, wenn die Vorteile der Zusammenarbeit zwischen den Regierungsbehörden der Mitgliedstaaten, Europol und Interpol genutzt werden; stellt fest, dass hier eine konkrete Verbindung zwischen externer Sicherheitspolitik und interner Durchsetzung des Rechts besteht;

39.

begrüßt die Einrichtung der zivilen Mission EUCAP Nestor im Rahmen der GSVP, mit der die maritimen Kapazitäten am Horn von Afrika und im südwestlichen Indischen Ozean gestärkt werden sollen, und deren Ziel darin besteht, einen nachhaltigeren und stärker lokal ausgerichteten Beitrag zur Durchsetzung der Ziele der Mission EU NAVFOR Atalanta zu schaffen;

40.

verweist auf den vor kurzem erzielten und hoffentlich dauerhaften Erfolg von EU NAVFOR Atalanta bei der Reduzierung der Zahl der Piratenangriffe im südwestlichen Indischen Ozean und bei der Stärkung der Glaubwürdigkeit der GSVP; stellt fest, dass Atalanta die erste seegestützte Mission der GSVP darstellt, und dass dieses Programm als Modell für die weitere Entwicklung und Durchsetzung der maritimen Aspekte der GSVP herangezogen werden sollte, wobei seine Erfolge, seine Schwachstellen und die daraus gewonnenen Erkenntnisse festgehalten werden sollten; begrüßt die positive Rolle, die die EU sowohl bei der Operation EU NAVFOR Atalanta im Rahmen des SHADE-Mechanismus (Shared Awareness and De-confliction — Geteiltes Bewusstsein und Konfliktentschärfung) zur Förderung der Abstimmung zwischen multinationalen, nationalen und regionalen Marinestreitkräften, die in dem Gebiet eingesetzt sind, als auch insbesondere bei der NATO-Operation Ocean Shield eingenommen hat; begrüßt außerdem die gute Zusammenarbeit zwischen den Agenturen der EU (wie beispielsweise dem EU-Satellitenzentrum SatCen und EMSA) und anderen Akteuren, insbesondere im Bereich der Interpretation von Satellitenfotos von Schiffen, obgleich dort keine offiziellen Übereinkommen hinsichtlich einer Zusammenarbeit bestehen; fordert die EU auf, die bereits geschaffenen Verbindungen zwischen vorhandenen Mechanismen und Stellen der EU, wie beispielsweise Atalanta, EMSA und SatCen, zu formalisieren, um Doppelarbeit zu vermeiden sowie Ressourcen und Fachwissen besser zu nutzen und dadurch von den operativen Vorteilen dieser Synergien in höherem Maße profitieren zu können;

41.

betont, dass das Konzept des umfassenden Ansatzes, das in diesem besonderen Fall auf dem Strategischen Rahmen für das Horn von Afrika basiert, auch im Zusammenspiel der drei in der Region laufenden GSVP-Missionen (EU NAVFOR Atalanta, EUTM Somalia und EUCAP Nestor), politischem Engagement und Entwicklungspolitik zum Tragen kommt; begrüßt die Inbetriebnahme des EU-Operationszentrums, das die Abstimmung zwischen den Missionen erleichtert und dadurch die Synergien steigert, was einen großen Schritt in der Entwicklung der GSVP bedeutet; weist darauf hin, dass diese vorbildliche Ergänzung und Abstimmung auch in anderen Fällen angewandt werden sollte, wenn verschiedene Missionen und Operationen im Rahmen der GSVP an der Lösung eines vielschichtigen Problems arbeiten; stellt fest, dass ein ständiger militärischer Planungs- und Durchführungsstab die Integration von Flotten in Missionen und Operationen der GSVP weiter verstärken könnte;

42.

verweist auf die von den Schifffahrtsunternehmen ergriffenen Schutzmaßnahmen an Bord; unterstützt die in jüngster Zeit von der Seeschifffahrtsindustrie erhobene Forderung nach einem Regelwerk für private, auf See tätige Sicherheitsunternehmen, und erinnert an seine Forderung an die Internationale Seeschifffahrtsorganisation, die Flaggenstaaten und die Schifffahrt, gemeinsam Verhaltensregeln zu erstellen, in denen die Anwendung eindeutiger, in sich schlüssiger und durchsetzbarer international vereinbarter Standards zum Einsatz von privatem bewaffnetem Sicherheitspersonal an Bord der Schiffe erarbeitet wird, sowie an seine Forderung an private Unternehmen, die Dienstleistungen im Bereich der Sicherheit an Bord von Schiffen erbringen, sich streng an diese Standards zu halten;

Arktis

43.

betont, dass die Öffnung der arktischen Schiffsroute unmittelbar auf den Klimawandel zurückzuführen ist, und hebt die Tatsache hervor, dass sich zuallererst die EU selbst für den Schutz und den Erhalt dieser Region und ihrer bedrohten Umwelt einsetzen und gleichzeitig dafür Sorge tragen sollte, dass die Ressourcen der Arktis nachhaltig und unter Berücksichtigung der lokalen Bevölkerung genutzt werden; betont, wie wichtig die generelle Stabilität und der Frieden in dieser Region sind; betont aus diesem Grund das Erfordernis einer einheitlichen koordinierten EU-Politik für diese Region, wobei die Prioritäten der EU, die potenziellen Herausforderungen und die Strategie klar definiert sein müssen; betont, dass zusätzlich zu den Interessen Dänemarks, Finnlands und Schwedens in der Arktis ein zukünftiger Beitritt Islands zur EU den Wandel der Union hin zu einem Arktisanrainer festigen würde, was die Notwendigkeit einer immer besser koordinierten Arktispolitik auf EU-Ebene deutlich macht; begrüßt in diesem Zusammenhang die bereits erwähnte Gemeinsame Mitteilung mit dem Titel „Entwicklung einer Politik der Europäischen Union für die Arktis: Fortschritte seit 2008 und nächste Schritte“ und weist erneut auf die Notwendigkeit eines politischen Dialogs mit allen Partnern in der Region einschließlich Russlands hin;

44.

unterstreicht die Bedeutung der neuen Welthandelsrouten durch die Arktispassage u. a. für die Wirtschaft der EU und ihrer Mitgliedstaaten; betont, dass die EU und ihre Mitgliedstaaten die Freiheit der Meere und das Recht auf freie Durchfahrt durch internationale Wasserstraßen aktiv bewahren sollten; betont, dass die seit langem bestehenden Gebietsstreitigkeiten zwischen den Anrainerstaaten der Arktis mit friedlichen Mitteln gelöst werden sollten und fordert eine stärkere Einmischung der EU in der Region und die Prüfung der Frage, welche Mittel und Fähigkeiten zur Konfliktbewältigung in dem Gebiet benötigt werden; unterstreicht in jedem Fall die Notwendigkeit, die Militarisierung der Arktis zu vermeiden; fordert die Kommission auf, Vorschläge zu der Frage auszuarbeiten, wie das Galileo-Projekt der Arktispolitik der EU von Nutzen sein und wie es mit dem Ziel einer sichereren Schifffahrt in arktischen Gewässern weiterentwickelt werden könnte, wobei insbesondere in die Sicherheit der und den Zugang zur Nordost-Passage investiert werden sollte;

Pazifischer Ozean

45.

betont die weltweite Bedeutung des Pazifischen Ozeans und insbesondere des Südchinesischen Meeres, durch das ein Drittel der Welthandelsströme fließen; ist angesichts der Verschärfung der Spannungen alarmiert und fordert alle beteiligten Parteien daher nachdrücklich auf, von einseitigen politischen und militärischen Handlungen abzusehen, sich in ihren Äußerungen zu mäßigen, ihre widerstreitenden Gebietsansprüche im Südchinesischen Meer durch internationale Vermittlung im Einklang mit dem Völkerrecht, insbesondere dem Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen, beizulegen und dadurch für Stabilität, Freiheit und freien Schiffsverkehr im Südchinesischen Meer zu sorgen;

46.

ist der Ansicht, dass ein Weg hin zu einer potenziellen friedlichen Lösung der Konflikte in der Region des Ost- und Südchinesischen Meeres darin besteht, zu verhandeln und gemeinsam Verhaltensregeln für die friedliche Nutzung der fraglichen Seegebiete durchzusetzen, wozu auch die Ausweisung sicherer Handelsrouten und Fischereiquoten oder die Zuweisung von Gebieten zur Nutzung von Ressourcen gehören;

47.

fordert die HV/VP auf, potenzielle Bedrohungen für den Frieden und die Sicherheit im Falle einer Eskalation von Spannungen und bewaffneten Konflikten im Ost- und Südchinesischen Meer zu benennen;

48.

stellt fest, dass einige Staaten im Pazifikraum (vornehmlich Australien) politisch bereits sehr aktiv sind, und dass die EU zur Aufrechterhaltung von Sicherheit und zur Gefahrenabwehr in der Region auf bilaterale und multilaterale Zusammenarbeit zurückgreifen sollte;

49.

betont die große Bedeutung der Erweiterung des Panamakanals, die 2014 abgeschlossen sein sollte, da sie das maritime geostrategische Gleichgewicht verändern und der EU und ihren Mitgliedstaaten außerordentliche Chancen eröffnen wird; gibt zu bedenken, dass die Schiffs- und Hafeninfrastruktur der Mitgliedstaaten auf den vorsehbaren Anstieg des maritimen Warentransports und die damit einhergehenden Sicherheitsrisiken ausgerichtet sein sollte, die sich u. a aus der zusätzlichen Belastung der Umwelt und kriminellen Aktivitäten ergeben; betont, dass diese Verbindung zwischen Pazifik und Atlantik eine bedeutende alternative Schifffahrtsroute für Transporte von Asien nach Europa bzw. in die andere Richtung nach Westen werden könnte;

Entwicklung vorhandener Strukturen und Fähigkeiten

50.

ist der festen Überzeugung, dass die Finanz- und Wirtschaftskrise als Chance dazu gesehen werden sollte, die Initiative des „Pooling and Sharing“ (Bündelung und gemeinsame Nutzung) im Bereich der Schaffung maritimer Ressourcen auf europäischer Ebene umzusetzen, insbesondere indem die Initiative LeaderSHIP 2020 genutzt und die Vernetzung aller Akteure im Bereich des Baus und der Instandsetzung von Schiffen sowie damit verbundener Sektoren gefördert wird, da hierdurch ein Beitrag zur Aufrechterhaltung glaubwürdiger militärischer Ressourcen geleistet und nur so sichergestellt werden kann, dass Europa in der Lage und dazu befähigt sein wird, den weltweiten Sicherheitsherausforderungen im Zusammenhang mit den Meeren und seinen Marinekapazitäten zu begegnen;

51.

bedauert jedoch, dass die Mitgliedstaaten der EU aufgrund der Finanzkrise und der Konjunkturschwäche deutliche Kürzungen ihrer nationalen Verteidigungsbudgets vorgenommen haben, und dass diese Kürzungen, die größtenteils nicht auf EU-Ebene abgestimmt wurden und die Europäische Sicherheitsstrategie nicht berücksichtigen, ernsthafte Folgen für die Fähigkeit und die Möglichkeiten der Union haben könnten, maritimen und anderen sicherheitsbezogenen Herausforderungen zu begegnen sowie internationale Verpflichtungen einzuhalten, und sie ihre Rolle als Garant weltweiter Sicherheit untergraben könnten;

52.

betont, dass die von der EU konzipierte Priorität des „Pooling and Sharing“, die eine bessere Abstimmung, intelligentere Verteidigungsausgaben und bedeutendere Einsparungen für die Mitgliedstaaten ermöglichen soll, noch Ergebnisse, u. a. im Bereich der Ressourcen für die maritime Sicherheit, zeitigen muss;

53.

würdigt die Arbeit der EVA, die durch eine Harmonisierung der Anforderungen und Projekte im Bereich der Flottenausbildung und Flottenlogistik den Grundstock für die Umsetzung des „Pooling and Sharing“ geschaffen hat; begrüßt die 2012 vom „Wise Pen“-Team erstellte Studie über maritime Anforderungen und Ressourcen; fordert die Mitgliedstaaten angesichts des Mandats und des Fachwissens der EVA dringend auf, bei notwendigen Kürzungen des Verteidigungsbudgets auf deren Rat und technische Unterstützung zurückzugreifen, um die Entwicklung von strategischen Ressourcen in der EU nicht zu gefährden, bei der Lücken und Mängel in Abstimmung untereinander behoben werden müssen; fordert die Mitgliedstaaten auf, bei der Ermittlung von notwendigen Ressourcen (insbesondere zivilen, militärischen und solchen mit doppeltem Verwendungszweck im maritimen Bereich) mit der EVA zusammenzuarbeiten; fordert die HV/VP eindringlich auf, alle Ressourcen im Flotten- und Meeresbereich, die die maritimen Anforderungen des Jahres 2012 decken und die aufgrund von finanziellen und wirtschaftlichen Zwängen der Mitgliedstaaten der EU wegfallen könnten, mit Unterstützung der EVA und der GD Maritime Angelegenheiten und Fischerei zu benennen und Möglichkeiten zu suchen, diese Ressourcen zu erhalten und in den Dienst der Integrierten Meerespolitik der EU und der zukünftigen ESMS zu stellen;

54.

erinnert daran, dass angesichts der komplexen Sicherheitsherausforderungen in der heutigen Welt Ressourcen mit doppeltem Verwendungszweck für die Umsetzung der GSVP benötigt werden; betont, dass die aktuellen Krisen in der Sahelzone und am Horn von Afrika die Notwendigkeit eines umfassenden Ansatzes deutlich gemacht haben, der einerseits die gesamte Bandbreite der zivilen und militärischen Ressourcen und andererseits die Ausrüstungen und die Ressourcen mit doppeltem Verwendungszweck mobilisiert, einschließlich der europäischen Flottenressourcen und der Ressourcen des zivilen und militärischen Schiffbaus, die die Sicherheit und die Widerstandsfähigkeit der Schiffe gewährleisten; fordert die Mitgliedstaaten auf, mit den geeigneten Stellen und Agenturen der EU, insbesondere mit der Kommission, der EVA und der Europäischen Weltraumorganisation (ESA), zusammenzuarbeiten, um so Mittel für die Entwicklung von Ressourcen mit doppeltem Verwendungszweck auszumachen, da auf diese Weise Ressourcenlücken auf einzelstaatlicher, regionaler und EU-Ebene aufgefüllt werden können; erinnert an das Potenzial des Galileo-Programms im Hinblick auf Güter mit doppeltem Verwendungszweck sowie an seine Bedeutung für die Umsetzung und Effizienz von Missionen der GSVP, insbesondere im maritimen Bereich; betont gleichwohl, dass die Priorität bei der Entwicklung von Ressourcen auf mehr Transparenz, Wirksamkeit und multilateralen Ansätzen liegen sollte;

55.

erinnert an die Notwendigkeit, eine von der EU geschaffene und finanzierte technologische Grundlage im Verteidigungsbereich, einschließlich des Know-hows für den Bau von Schiffen und die Fertigung von Ausrüstungen, zu konsolidieren; erinnert angesichts der aktuellen Wirtschafts- und Finanzkrise daran, dass die Gründung und Unterstützung einer fähigen und sich selbst tragenden europäischen Verteidigungsindustrie Arbeitsplätze und Wachstum mit sich bringt; fordert zu einem stärker qualitativ ausgerichteten Dialog mit Interessenträgern aus der Industrie auf, da die Entwicklung von Flottenressourcen langjähriges Engagement erfordert; betont, dass die Mitgliedstaaten der EU und die Industrie Normen rationalisieren und angleichen müssen, damit Europa im Bereich von Meeres- und Flottenressourcen einschließlich Kommunikationssystemen und -technologie operationell kompatibel bleibt;

56.

ist der Auffassung, dass der Arbeitsbereich Meeresüberwachung (Marsur) der EVA ein Beispiel für eine Innovation darstellt, die zusätzlichen Nutzen für die Entwicklung der maritimen Aspekte der GSVP bringt; fordert eindringlich die Einrichtung einer Zusammenarbeit zwischen Marsur und anderen Projekten der EU, die auf die Entwicklung der maritimen Überwachung abzielen, wie beispielsweise Vorhaben für Meeres- und Sicherheitsdienste im Rahmen von Copernicus (Europäisches Erdbeobachtungsprogramm — ehemals Globale Umwelt- und Sicherheitsüberwachung) oder die Arbeit von EMSA im Zusammenhang mit der Überwachung der Meere;

57.

vertritt die Ansicht, dass die von EMSA, ESA und dem Copernicus-Programm geleistete Arbeit außerdem dazu beitragen kann, die maritimen Aspekte der GSVP umzusetzen, weshalb sie offiziell in diese Aufgabe eingebunden werden sollte; betont, dass diese Institutionen aufgrund ihres großen Fachwissens hervorragend dazu geeignet sind, laufenden Mission der GSVP im Bereich Überwachung, Patrouillentätigkeiten oder Erhebung, Auswertung und Verbreitung von Satellitendaten mit Dienstleistungen und Unterstützung zur Seite zu stehen, wobei die — wenn auch inoffiziell entstandene — Partnerschaft zwischen EMSA und der Mission EU NAVFOR Atalanta als Vorbild dienen kann;

58.

fordert die Einrichtung einer echten Europäischen Küstenwache — wobei die bereits durch Frontex und das Europäische Küstenpatrouillennetz gewonnenen Erfahrungen genutzt werden können –, der verschiedene staatliche Organe und Einrichtungen Ressourcen zur Verfügung stellen, die innerhalb eines auf der Zusammenarbeit im Bereich Justiz und Inneres basierenden rechtlichen Auftrags operieren und deren Ziel darin bestehen muss, die Grenzen der EU, die europäischen Bürger und auch die Leben der Menschen zu schützen, die sich in den Küstengewässern der Europäischen Union in Gefahr befinden;

59.

würdigt die im Rahmen der Entwicklung des Gemeinsamen Informationsraums für den maritimen Bereich (CISE) geleistete Arbeit, die effektive europäische Ressourcen für eine europäische Überwachung der Meere schaffen soll; fordert die EU aus diesem Grund auf, auf der Grundlage der mit den Projekten MARSUNO, BluemassMed und EUROSUR gewonnenen Erfahrungen einen sinnvollen Beitrag zur weiteren Entwicklung des CISE-Rahmens zu leisten, wobei besonderes Augenmerk darauf gelegt werden muss, maritime Herausforderungen in den Gewässern von Mitgliedstaaten der EU oder nahebei ausmachen, überwachen und ihnen begegnen zu können;

60.

fordert eine bessere strategische Abstimmung zwischen der EU und der NATO im Bereich der maritimen Sicherheit, da die Mitglieder der beiden Organisationen jeweils nur über eine Flottenstreitmacht verfügen; ist der Auffassung, dass die zukünftige Strategie zur Maritimen Sicherheit der EU von der entsprechenden Strategie der NATO unabhängig sein bzw. sie ergänzen sollte, sodass durch optimale Ausnutzung der begrenzten maritimen Ressourcen möglichst viele der oben erwähnten Herausforderungen in Angriff genommen werden können; begrüßt die positiven Ergebnisse der Zusammenlegung der operativen Hauptquartiere der beiden Organisationen in Northwood; ist der Auffassung, dass sich die EU auf den eindeutigen Zusatznutzen konzentrieren sollte, der sich aus ihrem umfassenden Ansatz zur Begegnung vielschichtiger Herausforderungen ergibt und der bereits bei der diplomatischen, finanziellen und rechtlichen Weiterverfolgung des effektiven Kampfs gegen Piraterie durch Atalanta deutlich zutage getreten ist; fordert weitere Verbesserungen hinsichtlich des Austauschs von Informationen zwischen der NATO und der EU sowie eine verstärkte Abstimmung mit anderen internationalen Akteuren;

61.

bedauert die Tatsache, dass zwischen den Stellen und Agenturen der EU, die sich mit maritimer Sicherheit beschäftigen, immer noch Arbeiten doppelt ausgeführt werden, Überlappungen bestehen, Ressourcen vergeudet und Schlammschlachten ausgetragen werden; fordert die EU dringend auf, die Frage eingehender zu prüfen, wie sie die verwaltungstechnischen und finanziellen Lasten eindämmen kann, die sich aus der nutzlosen Überlappung von Funktionen, Fachwissen, Ausrüstungen und Ressourcen zwischen mehreren Stellen und Akteuren innerhalb der EU ergeben, und damit die HV/VP in die Lage zu versetzen, ihre koordinierende Funktion geltend zu machen;

62.

ruft in diesem Sinne dazu auf, die Initiativen zur Abstimmung und Vernetzung in der Strategie für Maritime Sicherheit der EU zur Querschnittsaufgabe zu machen, wobei die Strategie klare Leitlinien zur konkreten Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Generaldirektionen der Kommission enthalten sollte, nämlich den Generaldirektionen für Maritime Angelegenheiten und Fischerei, Inneres, Justiz, Unternehmen und Industrie, Mobilität und Verkehr, Steuern und Zollunion, Forschung und Innovation, Entwicklung, sowie dem Europäischen Auswärtigen Dienst und dem Dienst für außenpolitische Instrumente; das Gleiche sollte für die Zusammenarbeit zwischen verschiedenen Agenturen wie EVA, EMSA, SatCen, Europol, Frontex, dem Militärstab der EU, der Direktion Krisenbewältigung und Planung, dem Lagezentrum der EU und den betroffenen Regierungsbehörden der Mitgliedstaaten gelten;

63.

begrüßt die Aktivitäten des Forums der Marinebefehlshaber Europas („Chiefs of European Navies“, CHENS) zur Förderung des gegenseitigen Verständnisses europäischer Kriegsmarinen und zur Analyse von Themen gemeinsamen Interesses; fordert, dass die Ergebnisse der jährlich stattfindenden CHENS-Konferenzen und ihrer spezialisierten Arbeitsgruppen in die Strategie für Maritime Sicherheit der EU einfließen und auf Ebene der GSVP umgesetzt werden, so dass weitere Zusammenarbeit gefördert und ein integrierter und effektiver Ansatz gewährleistet wird;

64.

fordert, dass der Rat für Verteidigung bei seiner im Dezember 2013 stattfindenden Tagung eine Strategie für Maritime Sicherheit für die EU verabschiedet, die die im vorliegenden Bericht dargelegten Standpunkte des Europäischen Parlaments berücksichtigt; erinnert die Mitgliedstaaten daran, dass die 500 Millionen EU-Bürger aufgrund der aktuellen globalen Verhältnisse und insbesondere der damit verbundenen Herausforderungen und Bedrohungen durch ein abgestimmtes, einheitliches und schlüssiges Vorgehen geschützt werden müssen; erinnert daran, dass angesichts dieser Herausforderungen auch die Außenpolitik der EU auf der Notwendigkeit und der Förderung von Frieden und Sicherheit weltweit gründen muss;

o

o o

65.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Präsidenten des Europäischen Rates, der Hohen Vertreterin der Union für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik und Vizepräsidentin der Kommission, dem Rat, der Kommission, den Parlamenten der Mitgliedstaaten, dem Generalsekretär der NATO sowie dem Präsidenten der Parlamentarischen Versammlung der NATO zu übermitteln.


(1)  Angenommene Texte, P7_TA(2013)0006.

(2)  JOIN(2012)0039 — 2012/0370(NLE).

(3)  ABl. C 136 E vom 11.5.2012, S. 71.

(4)  JOIN(2012)0019.

(5)  ABl. L 301 vom 12.11.2008, S. 33.

(6)  ABl. L 187 vom 17.7.2012, S. 40.

(7)  ABl. C 99 E vom 3.4.2012, S. 7.

(8)  Angenommene Texte, P7_TA(2012)0455.

(9)  Angenommene Texte, P7_TA(2013)0097.

(10)  ABl. C 15 E vom 21.1.2010, S. 61.

(11)  Angenommene Texte, P7_TA(2012)0203.

(12)  ABl. C 136 E vom 11.5.2012, S. 81.


9.3.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 93/144


P7_TA(2013)0381

Militärische Strukturen der EU: aktueller Stand und künftige Perspektiven

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. September 2013 zu den militärischen Strukturen der EU: aktueller Stand und Aussichten für die Zukunft (2012/2319(INI))

(2016/C 093/21)

Das Europäische Parlament,

gestützt auf Titel V des Vertrags über die Europäische Union (EUV),

in Kenntnis der Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 13./14. Dezember 2012,

in Kenntnis der Schlussfolgerungen des Rates vom 19. November 2012 zur Entwicklung der militärischen Fähigkeiten,

in Kenntnis des am 17./18. Juni 2004 vom Europäischen Rat beschlossenen Planzieles 2010,

unter Hinweis auf die im Lissabon-Vertrag enthaltenen Klauseln über gegenseitige Verteidigung und Solidarität, aus denen sich eine Verpflichtung für die Mitgliedstaaten ergibt, Hilfe und Unterstützung bereitzustellen, wenn einer von ihnen einer Katastrophe, einem terroristischen oder einem bewaffneten Angriff ausgesetzt ist,

unter Hinweis auf die Europäische Sicherheitsstrategie, die am 12. Dezember 2003 vom Europäischen Rat angenommen wurde, und auf den Bericht über ihre Umsetzung, der am 11. und 12. Dezember 2008 vom Europäischen Rat gebilligt wurde,

unter Hinweis auf den Beschluss 2011/871/GASP des Rates vom 19. Dezember 2011 über die Einrichtung eines Mechanismus zur Verwaltung der Finanzierung der gemeinsamen Kosten der Operationen der Europäischen Union mit militärischen oder verteidigungspolitischen Bezügen (Athena) (1),

unter Hinweis auf den Beschluss 2011/411/GASP des Rates vom 12. Juli 2011 über die Rechtsstellung, den Sitz und die Funktionsweise der Europäischen Verteidigungsagentur und zur Aufhebung der Gemeinsamen Aktion 2004/551/GASP (2),

unter Hinweis auf die Debatte, die die Verteidigungsminister am 23. April 2013 bei der Tagung des Rates „Auswärtige Angelegenheiten“ zur Vorbereitung der für Dezember 2013 anberaumten Tagung des Europäischen Rates für Verteidigung führten,

unter Hinweis auf seine Entschließungen vom 22. November 2012 zur Umsetzung der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (3), vom 22. November 2012 zu den EU-Klauseln über die gegenseitige Verteidigung und Solidarität: politische und operationelle Dimensionen (4), vom 12. September 2012 zum Jahresbericht des Rates an das Europäische Parlament zur Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (5) und vom 14. Dezember 2011 zu den Auswirkungen der Finanzkrise auf den Verteidigungssektor in den EU-Mitgliedstaaten (6),

gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten (A7-0205/2013),

Allgemeine Erwägungen

1.

nimmt mit zunehmender Sorge zur Kenntnis, dass die EU trotz ihres langjährigen Engagements zur Wahrung des Friedens und zum Schutz der Menschenrechte, zur Vorbeugung von Konflikten und zur Stärkung der internationalen Sicherheit im Einklang mit den Grundsätzen der UN-Charta nicht ausreichend in der Lage ist, internationalen Krisen frühzeitig und effizient zu begegnen; betont, dass es im Interesse der EU und ihrer Mitgliedstaaten liegt, durch abgestimmtes Vorgehen nicht nur innerhalb Europas, sondern auch im Rest der Welt und vor allem in den benachbarten Regionen als Vorkämpfer für Sicherheit aufzutreten;

2.

verweist auf sein entschlossenes Engagement für einen umfassenden Ansatz zur Krisenbewältigung unter Einbeziehung einer großen Bandbreite diplomatischer, wirtschaftlicher, auf Entwicklung bezogener und, als letztes Mittel, militärischer Instrumente, was insbesondere in seinen Entschließungen zu den Jahresberichten über die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) und über die Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP) explizit zum Ausdruck kommt; betont, dass militärische Strukturen und Fähigkeiten einen festen Bestandteil eines solchen umfassenden Ansatzes darstellen, da sie, wenn alle anderen Mittel versagen, die Fähigkeit der EU ausmachen, Bedrohungen, Konflikten und Krisen — einschließlich humanitärer Krisen und Naturkatastrophen — zu begegnen;

3.

stellt mit Bedauern fest, dass die kürzlichen Militäroperationen sowohl in Libyen als auch in Mali deutlich gemacht haben, dass noch keine Fortschritte hin zu einer wirklichen Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik erzielt wurden, und betont, dass eine bessere Abstimmung und mehr Zusammenarbeit auf europäischer Ebene erforderlich sind, wenn die EU als wirksamer und glaubhafter Akteur auf der Weltbühne ernst genommen werden soll;

4.

verweist darauf, dass die EU im Vertrag aufgefordert wird, schrittweise eine gemeinsame Verteidigungspolitik der Union zu erarbeiten, die zu einer gemeinsamen Verteidigung führen könnte; verweist darüber hinaus auf die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit der Klausel über gegenseitige Verteidigung;

5.

bringt erneut seine große Besorgnis angesichts der anhaltenden und nicht abgestimmten Kürzungen der nationalen Verteidigungshaushalte zum Ausdruck, durch die Anstrengungen zur Schließung von Kapazitätslücken erschwert werden und die Glaubwürdigkeit der GSVP untergraben wird; fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, diesen unverantwortlichen Trend zum Stillstand zu bringen und umzukehren und auf nationaler Ebene sowie auf EU-Ebene die Bemühungen zu intensivieren mit dem Ziel, seine Folgen durch verstärkte Zusammenarbeit und durch die Bündelung und gemeinsame Nutzung von Fähigkeiten zu begrenzen;

6.

verweist auf seine Entschließung zu den Auswirkungen der Finanzkrise auf den Verteidigungssektor in den EU-Mitgliedstaaten und bekräftigt seine Empfehlungen, den negativen Auswirkungen der Krise auf die militärischen Fähigkeiten der EU durch die folgenden Maßnahmen entgegenzuwirken: bessere Abstimmung bei der Verteidigungsplanung, Bündelung und gemeinsame Nutzung von Fähigkeiten, Unterstützung von Forschung und technologischer Entwicklung im Verteidigungsbereich, Aufbau einer stärker integrierten, nachhaltigen, innovativen und wettbewerbsfähigen europäischen industriellen und technologischen Basis für Verteidigung, Schaffung eines europäischen Marktes für Verteidigungsausrüstung und Suche nach neuen Formen der Finanzierung auf EU-Ebene;

7.

fordert die Mitgliedstaaten der EU und die Kommission nachdrücklich auf, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, damit die Umstrukturierung und die Konsolidierung der Kapazitäten im Bereich der Verteidigungsindustrie erleichtert und somit bestehende und nicht nachhaltige Überkapazitäten reduziert werden;

8.

begrüßt die Arbeit der Task Force der Kommission zu Verteidigungsindustrien und -märkten sowie die Mitteilung der Kommission vom 24. Juli 2013 mit dem Titel „Auf dem Weg zu einem wettbewerbsfähigeren und effizienteren Verteidigungs- und Sicherheitssektor“ (COM(2013)0542) und fordert die Kommission auf, Vorschläge zu der Frage zu erarbeiten, wie umfassendere politische Strategien und Mechanismen der EU durch einen flexiblen Ansatz zum Einsatz kommen könnten, sodass die Ziele der Verteidigung und der Sicherheit insbesondere in Querschnittsbereichen wie zum Beispiel Technologien mit doppeltem Verwendungszweck unterstützt werden können;

9.

betont, dass der Wandlungsprozess bei den in der EU vorhandenen militärischen Strukturen (auf der Ebene der Union sowie auf multinationaler oder einzelstaatlicher Ebene) weitergeführt werden muss, wobei das Ziel im Aufbau modularer, interoperabler und mobiler Streitkräfte besteht, die multinational eingesetzt werden können;

10.

begrüßt die im Dezember 2012 vom Europäischen Rat erneuerte Anregung, die operative Wirksamkeit und Effizienz der GSVP-Missionen zu steigern, die europäische Zusammenarbeit mit dem Ziel der Entwicklung zukunftsorientierter Fähigkeiten und des Schließens kritischer Lücken zu erweitern und die europäische Verteidigungsindustrie zu stärken;

11.

fordert die Vizepräsidentin der Kommission/Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (VP/HV) auf, im Hinblick auf die für Dezember 2013 anberaumte Tagung des Europäischen Rates Vorschläge auszuarbeiten, die die Empfehlungen der genannten Entschließung aufgreifen und darüber hinaus Möglichkeiten vorsehen, die europäische Zusammenarbeit derjenigen Mitgliedstaaten, die dies wünschen, im Sicherheits- und Verteidigungsbereich voranzutreiben, wobei dies auf der Grundlage der im Vertrag vorgesehenen Ständigen Strukturierten Zusammenarbeit vonstattengehen sollte, falls sich nicht alle Mitgliedstaaten auf eine ehrgeizige Agenda einigen können;

12.

beschließt, als Teil seiner Tagesordnung für den nächsten Verfassungskonvent Vorschläge zur Erarbeitung einer GSVP und somit zur Stärkung der Verträge auszuarbeiten;

Die Verbesserung der Fähigkeiten der EU zur Planung und Durchführung militärischer Operationen

13.

stellt mit Bedauern fest, dass die EU zehn Jahre nach der ersten eigenständig durch die EU geführten Militäroperation noch immer nicht über einen ständigen militärischen Stab zur Planung und Durchführung von Operationen verfügt, und bedauert, dass dies die Fähigkeit der EU, akuten Krisen zu begegnen, einschränkt; erinnert daran, dass die aktuellen Übereinkünfte, die eine kurzfristige Aktivierung eines nationalen Hauptquartiers erforderlich machen, einen rein reaktiven Ansatz darstellen und keine Ressourcen für die notwendige Vorausplanung vorsehen;

14.

ist der Auffassung, dass das bereits tätige Operationszentrum aufgrund seiner Rolle bei der Abstimmung von Einsätzen am Horn von Afrika zwar zu begrüßen ist, seine Einrichtung jedoch wegen seiner begrenzten Mittel und seiner rein unterstützenden Funktion keineswegs als ausreichender Schritt hin zu der Schaffung eines ständigen Stabs gelten kann; bedauert, dass die Initiative der fünf „Weimar Plus“–Staaten nicht zu einem greifbareren Ergebnis geführt hat; fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, in einem ersten Schritt das Operationszentrum mit der Einsatzplanung von Missionen ohne Exekutivbefugnisse wie beispielsweise Ausbildungsmissionen der EU für Mali und Somalia zu beauftragen;

15.

fordert abermals den Aufbau eines vollwertigen operativen Hauptquartiers im Rahmen des Europäischen Auswärtigen Dienstes (EAD), nötigenfalls auf der Grundlage der Ständigen Strukturierten Zusammenarbeit; betont, dass es sich um eine zivil-militärische Einrichtung handeln sollte, die sowohl zivile als auch militärische Operationen der EU verantwortlich planen und durchführen und über getrennte zivile und militärische Befehlsketten verfügen sollte;

16.

weist auf die Vorteile der Einrichtung eines operativen Hauptquartiers der EU hin: die Stärkung des institutionellen Gedächtnisses der EU für Krisenmanagement, die Mithilfe bei der Entwicklung eines gemeinsamen strategischen Bewusstseins durch die Abordnung von Personal aus den Mitgliedstaaten, die optimale Nutzung der Vorteile einer zivil-militärischen Abstimmung, die Möglichkeit der Bündelung verschiedener Funktionen, eine langfristige Kosteneinsparung und die Schaffung einer besseren politischen Aufsicht durch Parlament und Rat;

17.

unterstreicht die Erfordernis eines ständigen militärischen Planungs- und Durchführungsstabs auch im Hinblick auf die Verpflichtungen, die sich aus der Klausel über gegenseitige Verteidigung sowie der Solidaritätsklausel ergeben, und betont die Notwendigkeit, für den Fall der Anwendung einer der beiden Klauseln angemessen vorbereitet zu sein und kurzfristig reagieren zu können; fordert die VP/HV auf, praktische Vorkehrungen für eine mögliche Reaktion auf EU-Ebene im Falle der Anwendung der Klausel über gegenseitigen Beistand vorzuschlagen;

Die Stärkung der Gefechtsverbände der EU, des schnellen Krisenreaktions- und Stabilisierungsinstruments der Union

18.

würdigt den Beitrag der Gefechtsverbände der EU zum Umbau der Streitkräfte der Mitgliedstaaten durch die Förderung militärischer Interoperabilität und internationaler Zusammenarbeit; bedauert, dass diese Struktur ihre Eignung als schnelles Krisenreaktionsinstrument noch nicht in Einsätzen unter Beweis gestellt hat, und dass es ohne wesentliche Änderungen unwahrscheinlich ist, dass es je zu einer Übereinkunft über einen Einsatz kommen wird; ist der Ansicht, dass in Mali die Gelegenheit verpasst wurde, die Gefechtsverbände der EU erstmalig einzusetzen;

19.

ist der Ansicht, dass für eine bessere Wirksamkeit der Gefechtsverbände angemessenes Augenmerk auf ihre Zusammensetzung gelegt werden sollte, da generell Staaten aus der gleichen Region Bedrohungen auf ähnliche Weise wahrnehmen, weshalb die angemessene Reaktion darauf erleichtert wird;

20.

ist der Ansicht, dass der überarbeitete Athena-Mechanismus zur Finanzierung gemeinsamer Militäroperationen die Besonderheiten der Gefechtsverbände noch immer nicht ausreichend berücksichtigt, und fordert eine bedeutende Erhöhung der gemeinsamen Kosten für Einsätze im Rahmen der Krisenintervention, wobei im Falle der Gefechtsverbände die Kosten komplett getragen werden sollten; ist der Ansicht, dass die Anwendung des Grundsatzes, der besagt, dass Kosten dort übernommen werden sollen, wo sie anfallen („costs lie where they fall“), auf Gefechtsverbände, die auf freiwilliger und rotierender Basis bereit stehen, im Widerspruch zum Grundsatz der fairen Lastenteilung steht;

21.

fordert die VP/HV auf, Vorschläge zur Anpassung des Athena-Mechanismus an die Besonderheiten der Gefechtsverbände zu unterbreiten, nötigenfalls auf dem Wege der Ständigen Strukturierten Zusammenarbeit, die zeitgleich mit einem ständigen operativen Hauptquartier eingerichtet werden sollte; fordert die VP/HV gleichzeitig nachdrücklich auf, einen Vorschlag zur Schaffung und Finanzierung des im Vertrag vorgesehenen Anschubfonds für die Finanzierung von Tätigkeiten zur Vorbereitung militärischer Operationen der EU zu unterbreiten;

22.

nimmt die Anstrengungen des Rates und des EAD zur Erhöhung der Flexibilität und Einsetzbarkeit der Gefechtsverbände zur Kenntnis, die jedoch bis zum heutigen Tage nur wenig greifbare Ergebnisse zutage gebracht haben; weist darauf hin, dass ein hoher Grad an Interoperabilität erforderlich ist, und zwar nicht nur auf technischer Ebene, sondern auch in Bezug auf Verfahrensweisen und Planungen sowie im Besonderen zur Vereinheitlichung von Einsatzregeln, zur Übertragung von Befehlsgewalt und zur Ausräumung nationaler Vorbehalte;

23.

fordert den Europäischen Rat auf, nach Wegen zu suchen, wie der politische Beschlussfassungsprozess auf EU-Ebene und einzelstaatlicher Ebene gestrafft werden kann, so dass eine schnelle Reaktion erfolgen kann; drängt darauf, dass der für die Bewältigung der Herausforderungen benötigte politische Wille gezeigt wird; ermutigt zu Überlegungen über etwaige vereinfachte Verfahren zum Einsatz von Gefechtsverbänden über einen begrenzten Zeitraum, wenn klar definierte und vereinbarte Voraussetzungen (z. B. ein konkretes Ersuchen der Vereinten Nationen) erfüllt sind;

24.

begrüßt das erneuerte Engagement der Mitgliedstaaten für die ehrgeizige Zielsetzung des Gefechtsverbandkonzepts und die Zusicherung, Beiträge aufgrund regelmäßig zu leistender Verpflichtungen vorzusehen, sodass künftig Lücken im Dienstplan der Gefechtsverbände vermieden werden; ermutigt zur Weiterentwicklung von Gefechtsverbänden im Sinne langfristiger Partnerschaften über den Bereitschaftszeitraum hinaus, um so die militärischen und wirtschaftlichen Vorteile gemeinsamer Beschaffung von Ausrüstungen und Dienstleistungen sowie der Bündelung und gemeinsamen Nutzung optimal auszuschöpfen; stellt fest, dass der von der Europäischen Verteidigungsagentur (EDA) abgeschlossene Rahmenvertrag über grundlegende logistische Dienstleistungen für den EU-Gefechtsverband, der sich im zweiten Halbjahr 2012 in Bereitschaft befindet, einen konkreten Schritt in diese Richtung darstellt;

25.

weist darauf hin, dass alle Kosten, die nicht direkt mit militärischen Operationen in Zusammenhang stehen, wie beispielsweise Kosten für die Vorbereitung und die Bereitschaft von Gefechtsverbänden, dem Haushalt der EU angelastet werden könnten;

26.

betont, dass die Gefechtsverbände ein spezifisches Instrument von begrenztem Umfang und begrenzter Tragweite darstellen und zwar einigen Situationen gerecht werden, nicht aber als universelles Werkzeug zur Krisenbewältigung angesehen werden können; erinnert daran, dass gemäß dem ursprünglichen Planziel 1999 von Helsinki, das 2008 vom Europäischen Rat bekräftigt wurde, die EU in der Lage sein sollte, innerhalb von 60 Tagen 60 000 Einsatzkräfte für eine größere Operation aufzustellen; stellt fest, dass dieses Ziel zwar nie offiziell aufgegeben, aber aufgrund dauerhaft mangelnder Ressourcen nie ernsthaft umgesetzt wurde; weist darauf hin, dass die EU keine willkürlichen Ziele setzen sollte, die ihre Glaubwürdigkeit beschädigen, sondern vielmehr vermehrte Anstrengungen unternehmen muss, um Ressourcenlücken zu schließen und im Hinblick auf militärische Operationen der EU im Allgemeinen mehr Stärke hervorzubringen und die militärischen Fähigkeiten zu verbessern;

Der Aufbau von Strukturen und Fähigkeiten zur Bewältigung von Mängeln bei Schlüsselkompetenzen

27.

erinnert an die in Artikel 42 Absatz 3 sowie in Artikel 45 EUV festgelegte Mission und Aufgaben der EDA sowie im Besonderen ihre grundlegende Rolle in folgenden Bereichen: Entwicklung und Umsetzung einer europäischen Politik im Bereich der Fähigkeiten und der Rüstung, Harmonisierung des operativen Bedarfs, Vorschlag multilateraler Projekte, Koordinierung der von den Mitgliedstaaten durchgeführten Programme, Stärkung der industriellen und technologischen Basis des europäischen Verteidigungssektors und Verbesserung der Wirksamkeit der Verteidigungsausgaben; fordert die Mitgliedstaaten angesichts der ausgeprägten Orientierung der EDA auf Kosteneffizienz nachdrücklich auf, ihr ausreichende Mittel zur vollen Ausschöpfung ihres Potenzials zur Verfügung zu stellen, und erneuert seine Forderung an die VP/HV, Vorschläge zur Finanzierung der Bediensteten sowie des laufenden Betriebs der Agentur aus dem Haushalt der Union vorzulegen;

28.

bedauert, dass die Mitgliedstaaten keine feste Zusage hinsichtlich der Ressourcen gegeben haben, und fordert den Rat auf, für die Umsetzung der in Artikel 42 Absatz 3 und Artikel 45 Absatz 1 EUV festgelegten und damit verbundenen Beurteilung Sorge zu tragen; fordert die VP/HV auf, zu diesem Zweck angemessene Vorschläge zu unterbreiten; ist der Auffassung, dass das Parlament regelmäßig über die Fortschritte beim Aufbau militärischer Kapazitäten unterrichtet werden sollte, wenn diese für die Umsetzung der GSVP relevant sind;

29.

ermutigt dazu, mit der Umsetzung des EDA-Plans zur Fähigkeitsentwicklung fortzufahren, und fordert im Hinblick auf dessen für 2013 vorgesehene Überarbeitung, dass er besser in die einzelstaatliche Verteidigungsplanung integriert und weiter harmonisiert wird; fordert die Mitgliedstaaten abermals auf, sowohl untereinander als auch im Rahmen des EU-Militärausschusses ein institutionalisiertes Verfahren zur verstärkten Abstimmung der Verteidigungsplanung ins Leben zu rufen, das im Besonderen auf das Fachwissen der EDA gestützt sein sollte; weist darauf hin, dass die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Verteidigungsagentur und dem Militärausschuss der EU/dem Militärstab der EU generell verstärkt werden muss; erwartet, dass die Staats- und Regierungschefs beim Europäischen Rat für Verteidigung im Dezember 2013 eine Bestandsaufnahme der europäischen Verteidigungspolitik in Auftrag geben;

30.

fordert einen besser strukturierten Ansatz zur Bewältigung von Lücken bei Schlüsselkompetenzen auf europäischer Ebene, insbesondere im Bereich von grundlegenden Ressourcen und Katalysatoren (wie beispielsweise Einrichtungen der Nachrichtengewinnung, Überwachung und Aufklärung (ISR), strategischem Lufttransport, Hubschraubern, ärztlicher Unterstützung, Luftbetankung und präzisionsgelenkter Munition), wobei eine enge Zusammenarbeit und volle Komplementarität mit der NATO anzustreben ist; begrüßt die ersten Ergebnisse der von der EDA geführten Initiativen der Bündelung und gemeinsamen Nutzung, betont jedoch die Notwendigkeit weiterer Fortschritte in diesem und anderen Bereichen; bedauert, dass europäische Streitkräfte zwar u. a. im Rahmen von Missionen der GSVP mehrmals mit dem Mangel an solchen grundlegenden Ressourcen und Katalysatoren konfrontiert waren, bislang aber keine der ausgemachten Lücken zufriedenstellend gefüllt wurde;

31.

fordert, die Einrichtung eines ständigen Lagers der GSVP (mit ähnlichen Aufgaben wie die NATO Support Agency) zur integrierten multinationalen Unterstützung der militärischen Strukturen der EU und der Mitgliedstaaten zu prüfen, wobei u. a. grundlegende Ausrüstung für alle Einsätze ohne aufwändige Beschaffungsverfahren vorzusehen ist;

32.

betont, dass die EU die wirksamen und angemessenen Fähigkeiten und Strategien entwickeln muss, die zur Bekämpfung der zunehmenden Bedrohungen ihrer Sicherheit und ihrer strategischen Interessen durch Cyberangriffe benötigt werden; betont, dass mit privaten Akteuren zusammengearbeitet werden muss, da nur so Erfolg erzielt wird, die digitalen Freiheiten und das Völkerrecht uneingeschränkt geachtet werden und eine ausreichende demokratische Kontrolle gewährleistet wird;

33.

begrüßt das Beispiel des Europäischen Lufttransportkommandos (EATC), das seine Funktion und seinen Zusatznutzen bereits im Einsatz unter Beweis gestellt hat, wobei es sich hier um ein besonders gutes Beispiel für das Prinzip der Bündelung und gemeinsamen Nutzung handelt, das auf der Übertragung gewisser Zuständigkeiten auf eine gemeinsame Struktur gründet, ohne dass jedoch nationales Eigentum aufgegeben wird; fordert die Anwendung des EATC-Modells auf andere Bereiche der operativen Unterstützung und erhofft sich im Besonderen Ergebnisse der Aktivitäten der EDA im Hinblick auf ein multinationales Hubschrauberkorps, so dass Mängel bei einer weiteren Schlüsselkompetenz behoben werden können;

34.

fordert die Mitgliedstaaten erneut auf, im Falle von bestimmten kostenintensiven Ressourcen wie Einrichtungen für Raumfahrt, unbemannten Flugkörpern oder strategischen Transportkapazitäten gemeinsames Eigentum in Betracht zu ziehen; begrüßt die Suche der Kommission nach Möglichkeiten zur Entwicklung von Fähigkeiten auf EU-Ebene, wobei mögliche Synergien zwischen Sicherheitsbedürfnissen im Verteidigungs- und im Zivilbereich (beispielsweise Zivilschutz oder Grenzüberwachung) genutzt werden sollten;

35.

unterstreicht, dass in Europa ein gemeinsamer Ansatz zur Entwicklung ferngesteuerter Langstrecken-Luftfahrtsysteme für mittlere Höhen (MALE RPAS) geschaffen werden muss, und fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, ein innovatives Konzept für die Verfolgung dieses ehrgeizigen Ziels zu erarbeiten;

36.

betont die grundlegende Bedeutung von Satellitentechnologie für technologisch hochstehende Einsätze, im Besonderen in Bezug auf Kompetenzen im Bereich von ISR, Kommunikation und Navigation sowie in Bezug auf die Notwendigkeit, die Verwendung knapper Ressourcen auf der Grundlage eines gemeinsamen Ansatzes zu optimieren, wobei alle potenziellen zivil-militärischen Synergien genutzt werden müssen, um unnötige Überschneidungen zu vermeiden; ermutigt in diesem Zusammenhang zu einer weitergehenden Zusammenarbeit der Europäischen Weltraumorganisation, der EDA und der Kommission und fordert dazu auf, weitere EU-Mittel für die Programme Copernicus (GMES) und Galileo zur Verfügung zu stellen;

37.

empfiehlt eine Fortführung des MUSIS-Programms zur gemeinsamen Nutzung von Aufnahmen der nächsten Generation von Erdbeobachtungssatelliten und fordert eine direkte finanzielle Beteiligung der EU an dem Programm sowie die Angliederung des Satellitenzentrums der EU, sodass sie einen Zugang zu für sie bzw. für die GSVP maßgeschneiderten Bilddaten erhält;

38.

begrüßt die Annahme der Verhaltensregeln zur Bündelung und gemeinsamen Nutzung als wichtigen Schritt hin zu mehr Zusammenarbeit innerhalb Europas und betont, dass bis Ende des Jahres eine erste strategische Bewertung ihrer Umsetzung durchgeführt werden muss; erwartet, dass der Europäische Rat auf seiner Tagung im Dezember 2013 ein deutliches Zeichen setzen wird, indem er den Grundsatz der Bündelung und gemeinsamen Nutzung auf die politische Agenda setzen und klare Leitlinien für seine Umsetzung festlegen wird; weist darauf hin, dass die EU ihre Aufklärungsmaßnahmen intensivieren muss, damit die Bündelung und gemeinsame Nutzung von Fähigkeiten weiter gefördert wird;

39.

betont, dass die Lieferungen der von den Streitkräften der Mitgliedstaaten benötigten Ausrüstungen sichergestellt sein müssen, damit diese ihren Verpflichtungen bei internationalen Krisen nachkommen können; äußert seine ernsthafte Besorgnis über die zunehmende Abhängigkeit von nicht-europäischen Technologien und Bezugsquellen und die damit verbundenen Auswirkungen auf die Autonomie Europas; unterstreicht die strategische Bedeutung der Verteidigungsindustrie und fordert die EDA und die Kommission auf, verstärkt industrielle Schlüsselkompetenzen zu ermitteln, die in Europa erhalten oder entwickelt werden müssen, um die Abhängigkeit Europas von Lieferungen aus anderen Teilen der Welt zu verringern;

40.

bedauert die Kürzungen der nationalen Forschungsbudgets im Verteidigungsbereich sowie die Tatsache, dass hier keine Abstimmung über nationale Grenzen hinweg erfolgt; weist auf das Potenzial der EU hin, durch die Europäische Rahmenvereinbarung einen deutlichen Mehrwert zu erzielen sowie größere Synergien zwischen sicherheitsbezogener Forschung im zivilen und im Verteidigungsbereich zu schaffen; betont im Besonderen die Notwendigkeit einer Konzentration der Investitionen auf Schlüsseltechnologien wie beispielsweise Robotik sowie Nano- und Mikroelektronik, wobei EU-Gelder, die in diesen Bereichen ausgegeben werden, auch der Verteidigung zugutekommen müssen;

Mehr Kohärenz in ständigen multinationalen Strukturen der EU-Mitgliedstaaten

41.

stellt fest, dass es in Europa eine Reihe bilateraler, regionaler und multilateraler partnerschaftlicher Initiativen gibt, deren Ziel darin besteht, Ressourcen zu bündeln und Interoperabilität zu fördern, wobei diese Initiativen darüber hinaus in der Lage sind, Beiträge zu Missionen der EU, der VN, der NATO oder auch spontan gebildeter Koalitionen zu leisten; begrüßt die Vorteile einer Zusammenarbeit und unterstützt uneingeschränkt den Grundsatz der Bündelung von Ressourcen, ermutigt aber auch dazu, die zahlreichen multinational ausgerichteten Strukturen in geeigneter Form zu rationalisieren und besser untereinander abzustimmen, da diese ohne umfassende und kohärente Planung entstanden sind;

42.

fordert eine Stärkung der Beziehungen zwischen Eurocorps und dem Militärstab der EU und ruft mehr Mitgliedstaaten dazu auf, sich der multinationalen Struktur von Eurocorps anzuschließen, das zum Kern eines vollständig integrierten Teilstücks der europäischen Streitkräfte werden könnte;

43.

nimmt die Auflösung von EUROFOR zur Kenntnis und würdigt dessen zu EU-Missionen sowie zu dem Dienstplan der Gefechtsverbände geleisteten Beitrag; nimmt die besonderen Beiträge folgender Einrichtungen zur Kenntnis: EUROMARFOR, EUROGENDFOR, der Baltic Defence Cooperation, der Nordic Defence Cooperation, der britisch-niederländischen amphibischen Truppe, der spanisch-italienischen amphibischen Truppe, des deutsch-niederländischen Korps, der belgisch-niederländischen Marinekooperation, der britisch-französischen Initiative zum Aufbau eines kombinierten gemeinsamen Expeditionskorps, eines integrierten Flugzeugträgerverbands und eines kombinierten gemeinsamen Hauptquartiers der Streitkräfte sowie anderer bereits bestehender oder im Aufbau befindlicher regionaler und bilateraler ständiger Strukturen;

44.

weist abermals darauf hin, dass auf EU-Ebene generell Kohärenz unerlässlich ist, und fordert die Mitgliedstaaten auf, ihre Initiativen enger im Rahmen des EU-Militärausschusses abzustimmen, wobei das Fachwissen der EDA als Grundlage dienen sollte;

Die Stärkung der europäischen Dimension im Bereich Ausbildung, Schulung und Übungen

45.

bekräftigt seine uneingeschränkte Unterstützung für die europäischen Strukturen und Projekte im Bereich der Ausbildung und Schulung und betont im Besonderen den Beitrag des Europäischen Sicherheits- und Verteidigungskollegs (ESVK) zur Förderung eines gemeinsamen Sicherheitsbewusstseins sowie dessen Potenzial zur Ermittlung und Entwicklung gemeinsamer Projekte der nationalen Institutionen mit dem Ziel der Kostensenkung; begrüßt den Beschluss des Rates vom 12. April 2013, das Kolleg durch die Ausstattung mit Rechtsfähigkeit und die Vergabe von Finanzmitteln aus dem Haushaltsplan der Union zu stärken; ist der Auffassung, dass dies als Beispiel für die Unterstützung anderer Strukturen der GSVP — wie beispielsweise der EDA und des Satellitenzentrums der EU — durch Mittel aus dem Haushaltsplan der EU dienen könnte; empfiehlt eine Weiterentwicklung der Europäischen Initiative zum Austausch junger Offiziere nach dem Erasmus-Modell sowie die Teilnahme europäischer Ausbildungs- und Schulungseinrichtungen für Offiziere der Streitkräfte am Erasmus-Programm;

46.

unterstützt in hohem Maße Initiativen zur Bündelung und gemeinsamen Nutzung im Bereich der Ausbildung und Schulung, wenn im Falle operativer Einsätze beträchtliche Einsparungen ohne Beeinträchtigung der nationalen Souveränität erzielt werden können; würdigt den Erfolg des Hubschrauberausbildungsprogramms der EDA und begrüßt den Beginn ihres Trainingsprogramms zu taktischem Lufttransport, das zur Einrichtung einer ständigen europäischen Schulungsmaßnahme für die Taktik des Lufttransports führen sollte; sieht weiterem Fortschritt bei der Entwicklung eines gemeinsamen integrierten Ausbildungssystems für die Schulung künftiger Jagdflieger erwartungsvoll entgegen; begrüßt die Aktivitäten der EDA zur Stärkung gebündelter und gemeinsam genutzter Ausbildungsmaßnahmen im Bereich der Abwehr von Cyberangriffen sowie von improvisierten Sprengkörpern und bei Marineoperationen; weist darauf hin, dass die EDA den Bedarf an Ausbildungsmaßnahmen in den Mitgliedstaaten berücksichtigen muss, deren Luftfahrzeuge von nicht in der EU ansässigen Unternehmen hergestellt wurden;

47.

betont die Möglichkeiten, die die EU-Gefechtsverbände im Hinblick auf gemeinsame Ausbildung und Übungen bieten; ermutigt die Rahmenstaaten der Gefechtsverbände, deren Übungen auch für zusätzliche Teilnehmer wie beispielsweise wichtige potenzielle strategische und/oder operative Verbündete sowie für Partnerorganisationen wie die VN zu öffnen;

48.

weist darauf hin, dass mögliche Überschneidungen mit der NATO — etwa bei Schulungsmaßnahmen im Bereich der Sicherheit des Internet — vermieden werden müssen;

Die Ausweitung der Vorteile der Zusammenarbeit zwischen EU und NATO

49.

betont, dass eine Stärkung der europäischen militärischen Fähigkeiten durch verbesserte Strukturen der EU auch der NATO zugutekommt und zu einer faireren Lastenteilung innerhalb der Allianz beiträgt; empfiehlt zur Vermeidung von Überschneidungen eine pragmatische Zusammenarbeit der einschlägigen Initiativen (Bündelung und gemeinsame Nutzung sowie Intelligente Verteidigung), was insbesondere durch einen Austausch zwischen der EDA und dem Alliierten Kommando für Transformation (ACT) der NATO erreicht werden kann;

50.

fordert eindringlich eine weitaus engere und regelmäßigere Zusammenarbeit auf politischer Ebene zwischen der VP/HV und dem Generalsekretär der NATO, wobei folgende Zwecke im Mittelpunkt stehen sollten: die Bewertung von Risiken, das Management von Ressourcen, die Strategieplanung und die Durchführung von zivilen und militärischen Missionen; hebt hervor, dass der bestehende Rahmen für die operative Zusammenarbeit zwischen der EU und der NATO auf der Grundlage der Berlin-plus-Vereinbarungen erweitert werden muss, deren Umsetzung nach wie vor von der Türkei blockiert wird;

51.

weist darauf hin, dass nationale Fähigkeiten, unabhängig davon, ob sie im Rahmen der EU oder der NATO entwickelt wurden, unter nationaler Aufsicht bleiben und somit für Operationen eingesetzt werden können, die auf einzelstaatlicher Ebene beschlossen wurden;

52.

unterstreicht die große Bedeutung der NATO-Standards für die europäische Verteidigungszusammenarbeit und betont darüber hinaus, dass in der EU entwickelte Fähigkeiten vollständig mit NATO-Standards kompatibel sein müssen;

53.

stellt fest, dass es sich bei den NATO-Reaktionskräften und den EU-Gefechtsverbänden um sich ergänzende und gegenseitig verstärkende Initiativen handelt, für die die Mitgliedstaaten jedoch ähnlich gelagerte Anstrengungen unternehmen müssen, und fordert auf, in größtmöglichem Maße Synergien zwischen beiden Einrichtungen zu nutzen;

Eine neue Ebene der GSVP

54.

fordert die Mitgliedstaaten auf, die militärischen Strukturen der EU im Einklang mit dieser Entschließung zu stärken und somit einen qualitativ bedeutsamen Schritt hin zu einer europäischen Verteidigung zu unternehmen; ermutigt die Mitgliedstaaten, die zu diesem Schritt bereit sind, nötigenfalls gemäß Artikel 42 Absatz 6 und Artikel 46 EUV (Ständige Strukturierte Zusammenarbeit) sowie gemäß Artikel 44 EUV zu verfahren; ist der Auffassung, dass diese Art der Zusammenarbeit, falls sie zustande kommt, vor allem auf dem Bestreben der teilnehmenden Mitgliedstaaten beruhen sollte, ihrer Verantwortung innerhalb der internationalen Gemeinschaft gerecht zu werden und die Union besser für Missionen der Krisenbewältigung vorzubereiten;

55.

ist aus diesem Grund der Auffassung, dass eine Ständige Strukturierte Zusammenarbeit im Besonderen die folgenden Elemente zur Verstärkung der operativen Wirksamkeit umfassen sollte:

die Einrichtung eines ständigen operativen Hauptquartiers der EU,

die gemeinsame Finanzierung von Einsätzen der EU-Gefechtsverbände im Rahmen der Krisenintervention,

eine Verpflichtung, zum Dienstplan der Gefechtsverbände beizutragen, einschließlich abgestimmter Einsatzregeln und vereinheitlichter Verfahren der Beschlussfassung;

56.

weist darauf hin, dass die Mitgliedstaaten darüber hinaus ihre Verpflichtungen zum Aufbau von Fähigkeiten insbesondere durch Bündelung und gemeinsame Nutzung bekräftigen müssen, dass jedoch maximale Flexibilität gewahrt werden und alle Parteien eingebunden werden müssen, um so die größten Vorteile aus den verschiedenen bilateralen, regionalen oder multilateralen Synergien ziehen zu können; ist dessen ungeachtet der Auffassung, dass eine Übereinkunft über eine Ständige Strukturierte Zusammenarbeit zumindest Verpflichtungen enthalten sollte zu:

einer strukturierten Abstimmung der Verteidigungsplanung,

einer gemeinsamen Bewertung und Überarbeitung des Aufbaus von Fähigkeiten,

der Erhöhung der Finanzmittel für die EDA;

57.

betont die klare Vorgabe des Vertrags, dass eine Ständige Strukturierte Zusammenarbeit innerhalb des Rahmenwerks der Union einzurichten ist, und weist darauf hin, dass aus diesem Grund die große Mehrzahl der Aktivitäten, die innerhalb der Ständigen Strukturierten Zusammenarbeit erfolgen, gemäß Artikel 41 EUV aus Haushaltsmitteln der EU finanziert werden könnte, wobei die gleichen Bedingungen anzuwenden wären wie für anders gelagerte Aktivitäten der EU;

58.

ist der Auffassung, dass eine Ständige Strukturierte Zusammenarbeit darüber hinaus die Kohärenz zwischen europäischen Initiativen zur Zusammenarbeit erhöhen sollte, was durch eine Stärkung der Beziehungen zwischen den verschiedenen punktuellen Kooperationen innerhalb des gestärkten Rahmens der GSVP erzielt werden kann, wobei stets auf Einbeziehung aller Parteien sowie Flexibilität geachtet werden sollte;

o

o o

59.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Präsidenten des Europäischen Rats, dem Rat, der Kommission, der VP/HV, den Regierungen und den Parlamenten der EU-Mitgliedstaaten, der Parlamentarischen Versammlung der NATO sowie dem Generalsekretär der NATO zu übermitteln.


(1)  ABl. L 343 vom 23.12.2011, S. 35.

(2)  ABl. L 183 vom 13.7.2011, S. 16.

(3)  Angenommene Texte, P7_TA(2012)0455.

(4)  ABl. C 168 E vom 14.6.2013, S. 9.

(5)  Angenommene Texte, P7_TA(2012)0334.

(6)  Angenommene Texte, P7_TA(2011)0574.


9.3.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 93/152


P7_TA(2013)0383

Von Russland auf Staaten der Östlichen Partnerschaft ausgeübter Druck (im Zusammenhang mit dem bevorstehenden Gipfeltreffen der Östlichen Partnerschaft in Vilnius)

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. September 2013 zum Druck Russlands auf Staaten der Östlichen Partnerschaft im Zusammenhang mit dem anstehenden Gipfeltreffen der Östlichen Partnerschaft in Vilnius (2013/2826(RSP))

(2016/C 093/22)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf das Gipfeltreffen der Östlichen Partnerschaft, das im November 2013 in Vilnius stattfinden wird,

unter Hinweis darauf, dass für die Ukraine, Georgien und Moldau die Aussicht besteht, gegebenenfalls Assoziierungsabkommen mit der Europäischen Union zu unterzeichnen und zu paraphieren; unter Hinweis insbesondere auf den neuen, erweiterten Charakter der Assoziierung, der für diese Abkommen gelten soll, breit angelegte und tiefgreifende Beziehungen mit den europäischen Partnern ermöglicht und somit weit über rein wirtschaftliche Vorteile hinausgeht und auf intensive politische und gesellschaftliche Beziehungen hinausläuft,

unter Hinweis auf das Budapester Memorandum von 1994 zur nuklearen Abrüstung der Ukraine, durch das der Ukraine im Falle des Einsatzes von oder der Drohung mit Gewalt Garantien gewährt werden und das Unterstützung für die Ukraine vorsieht, wenn der Versuch unternommen werden sollte, durch wirtschaftlichen Zwang Druck auf sie auszuüben,

gestützt auf Artikel 110 Absätze 2 und 4 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass fortwährendes Engagement im Rahmen der Östlichen Partnerschaft den Partnerstaaten eine umfassende Agenda für Reformen zum Nutzen ihrer Bürger ermöglicht hat, während die Assoziierungsabkommen und die weitreichenden und umfassenden Freihandelsabkommen (DCFTA) zwischen der EU und den Staaten der Östlichen Partnerschaft die Verpflichtung der dazu gewillten und fähigen Akteure bezeugen, die Zusammenarbeit zwischen den Parteien in vielen Bereichen zu stärken und erfolgreich weiterzuverfolgen;

B.

in der Erwägung, dass der Druck Russlands, dem die Staaten der Östlichen Partnerschaft auf ihrem Weg zum Abschluss der Assoziierungsabkommen in jüngster Zeit ausgesetzt waren, einschließlich gezielte Sanktionen gegen Exporte der Ukraine, ein Exportverbot für den moldauischen Weinbausektor und weitere Hindernisse zur Erschwerung des Fortschritts bei der Lösung des Konflikts um Transnistrien sowie sicherheitspolitische Drohungen gegen Armenien, die das Ziel haben, dass die Staaten der Östlichen Partnerschaft die Assoziierungsabkommen bzw. DCFTA nicht unterzeichnen oder paraphieren, sondern stattdessen der von Russland geführten Zollunion beitreten, die Russland in eine Eurasische Union umwandeln will, die Staaten der Östlichen Partnerschaft aufgrund von geopolitischen Zwängen, denen sie nicht unterworfen sein sollten, in eine prekäre Lage versetzt hat;

C.

in der Erwägung, dass die Art des auf die Staaten der Östlichen Partnerschaft ausgeübten Drucks, der nicht nur bereits bestehende wirtschaftliche und politische Aspekte umfasst, sondern bis hin zur Ankündigung zukünftiger Wirtschaftssanktionen reicht, auf die Absicht Russlands hindeutet, die Region der Östlichen Partnerschaft weiterhin als seine ausschließliche Einflusssphäre zu betrachten und sich der Möglichkeit einer durch den Abschluss der Assoziierungsabkommen erfolgenden stärkeren Integration der Länder dieser Region mit der Europäischen Union zu widersetzen, wobei es sich um einen Ansatz handelt, der die Grundsätze der nationalen Souveränität, des gegenseitigen Vertrauens und gutnachbarschaftlicher Beziehungen verletzt;

D.

in der Erwägung, dass die Staaten der Östlichen Partnerschaft gemäß der Schlussakte von Helsinki das umfassende souveräne Recht und die Freiheit haben, gleichberechtigte Beziehungen mit Partnern ihrer Wahl aufzubauen;

E.

in der Erwägung, dass mehr denn je auf den besorgniserregenden Druck hingewiesen werden muss, der auf die östliche Nachbarschaft der EU und das Projekt der Östlichen Partnerschaft selbst ausgeübt wird, das von Russland angefochten und in Frage gestellt wird;

F.

in der Erwägung, dass ein Assoziierungsabkommen mit der EU politische und rechtliche Reformen umfasst, die zur Stärkung der Rechtsstaatlichkeit, Verringerung der Korruption und Sicherung einer stärkeren Achtung der Menschenrechte beitragen; in der Erwägung, dass der Beitritt zur Zollunion demgegenüber keine wertbasierten Vergleichsmaßstäbe und Auflagen beinhaltet und daher nicht als Anreiz für innerstaatliche Reformen betrachtet werden kann;

G.

in der Erwägung, dass festgefahrene Konflikte wiederholt dazu verwendet werden, die volle Souveränität mancher Länder der Östlichen Partnerschaft nach Maßgabe der geopolitischen und wirtschaftlichen Interessen Russlands zu schwächen oder zu untergraben;

1.

weist darauf hin, dass die Grundsätze der Gleichheit und der Achtung der der Souveränität innewohnenden Rechte, die Nichteinmischung in innere Angelegenheiten, die gute Zusammenarbeit von Staaten und die Erfüllung von Verpflichtungen des Völkerrechts in gutem Glauben — wie im Rahmen der Abkommen von Helsinki vereinbart — Grundvoraussetzungen für die Regelung der internationalen Beziehungen zwischen unabhängigen Staaten sind und als solche in keiner Weise verletzt werden sollten;

2.

bedauert, dass im Vorfeld des Gipfeltreffens der Östlichen Partnerschaft in Vilnius verschiedenartiger Druck auf die Staaten der Östlichen Partnerschaft ausgeübt wird, die in die letzte Etappe der Verhandlungen zur Unterzeichnung oder Paraphierung ihrer Assoziierungsabkommen eintreten; hält diesen Druck für nicht hinnehmbar; ist ferner der Ansicht, dass die fortschreitende Integration der Partnerstaaten mit der EU mit ihrem Streben nach gutnachbarschaftlichen Beziehungen zu Russland im Einklang steht, und fordert Russland auf, keine Maßnahmen zu ergreifen, die im klaren Widerspruch zu den oben genannten Grundsätzen von Helsinki stehen; fordert die Russische Föderation auf, von der Ausübung zunehmenden Drucks auf die östlichen Partner abzusehen und deren souveränes Recht, ihre eigenen politischen Entscheidungen zu treffen, umfassend anzuerkennen;

3.

betont nachdrücklich, dass die Staaten der Östlichen Partnerschaft aufgrund der von ihnen getroffenen freien Entscheidungen, die dem Handel mit Russland in keiner Weise abträglich sind, nicht Folgen wie handelspolitischen Maßnahmen, Visabeschränkungen, Einschränkungen der Mobilität von Arbeitnehmern und der Einmischung in festgefahrene Konflikte ausgesetzt sein sollten; wendet sich ferner entschieden gegen das Nullsummenspiel als Paradigma für die Beziehungen der EU und Russlands mit den Staaten der Östlichen Partnerschaft;

4.

ist überzeugt, dass weitere politische und wirtschaftliche Reformen in diesen Staaten auf der Grundlage der Werte und Normen der EU letztlich auch im eigenen Interesse Russlands sind, da diese das Gebiet der Stabilität, des Wohlstands und der Zusammenarbeit an seinen Grenzen vergrößern würde; erinnert an die bestehende Einladung der EU an Russland, zu diesem Prozess mit konstruktivem Engagement in den Staaten der Östlichen Partnerschaft beizutragen;

5.

fordert die Kommission und den Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD) auf, diese Entwicklungen über rein handelspolitische Gesichtspunkte hinausgehend zu betrachten, da diese lediglich den offenkundigen politischen Druck verdecken, und zum Schutz der Partner der Union eine deutliche Botschaft auszusenden, in der sie ihre Unterstützung aller Staaten der Östlichen Partnerschaft bei der Verwirklichung ihrer europäischen Ziele und Entscheidungen zum Ausdruck bringen;

6.

bekräftigt seine nachdrückliche Unterstützung für die Paraphierung oder Unterzeichnung der Assoziierungsabkommen während des Gipfeltreffens in Vilnius mit den Staaten, die dazu bereit und gewillt sind, sofern die notwendigen Voraussetzungen erfüllt sind; ist der Ansicht, dass damit neue Impulse für die schrittweise Integration und die wesentliche Vertiefung der Beziehungen gesetzt werden und somit den europapolitischen Bestrebungen dieser Staaten entsprochen wird; fordert in diesem Zusammenhang die Staaten der Östlichen Partnerschaft auf, ihre Bemühungen um den Abschluss ihrer laufenden Arbeiten im Vorfeld des Gipfeltreffens fortzusetzen und zu verstärken und dem auf sie ausgeübten Druck nicht nachzugeben;

7.

betont, dass es für die EU notwendig ist, ihrer Verantwortung nachzukommen, die Staaten der Östlichen Partnerschaft im Geiste der Solidarität zu ermutigen und zu verteidigen, die offenem, beunruhigendem und zunehmendem Druck seitens Russland ausgesetzt sind, der darauf gerichtet ist, sie von der Assoziation mit der EU abzuhalten, und fordert die Kommission und den Rat auf, spezifische und effektive Maßnahmen zur Unterstützung der Partnerstaaten vorzulegen;

8.

erinnert daran, dass die Assoziierungsabkommen und die DCFTA darauf abzielen, die Wettbewerbsfähigkeit und die Wirtschaftsleistung unserer Partnerstaaten und der EU zu steigern, wobei gleichzeitig die wirtschaftliche Zusammenarbeit der Staaten der Östlichen Partnerschaft mit Russland in einer Weise respektiert wird, die allen Parteien nützt; weist darauf hin, dass die Assoziierungsabkommen und die DCFTA nicht die langen Handelsbeziehungen untergraben, die die Staaten der Östlichen Partnerschaft in der Region unterhalten; ist im Gegenteil der Ansicht, dass diese Abkommen nicht als unvereinbar mit diesen Handelsbeziehungen gesehen werden sollten und dass unbeschadet der Verpflichtungen, die sich aus den Assoziierungsabkommen und den DCFTA ergeben, alle Handelsstreitigkeiten nach den Regeln und Verpflichtungen der Welthandelsorganisation beigelegt werden sollten; bekräftigt darüber hinaus, dass die EU bereit ist, die Partner der Östlichen Partnerschaft in ihren Integrationsbemühungen zu unterstützen, indem nach der Unterzeichnung die vorläufige Anwendung der einschlägigen Abschnitte der Assoziierungsabkommen und der DCFTA gefördert wird, ausgesetzte Darlehen und Hilfsprogramme freigegeben werden, wenn die dafür erforderlichen Bedingungen erfüllt sind, Visaerleichterungen weiterverfolgt werden und die Aussicht auf Visumfreiheit bei Reisen besteht;

9.

weist darauf hin, dass die europäische Integration von einer Mehrheit der breiten Öffentlichkeit in den Staaten, die die Assoziierungsabkommen paraphieren oder unterzeichnen sollen, unterstützt wird; fordert die Kommission und den EAD dennoch nachdrücklich auf, ihre Bemühungen um eine bessere Sichtbarkeit der Östlichen Partnerschaft und ihres Nutzens für die breite Öffentlichkeit in den Partnerstaaten zu verstärken, um den politischen Konsens in Bezug auf ihre Entscheidung für Europa zu festigen; fordert, in den betreffenden Partnerländern kurzfristig eine breit angelegte öffentliche Informations- und Sensibilisierungskampagne über den Charakter, die Vorteile und die Anforderungen der Assoziierungsabkommen auszuarbeiten und durchzuführen;

10.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, den Mitgliedstaaten, den Regierungen und Parlamenten der Staaten der Östlichen Partnerschaft und der Russischen Föderation, der Parlamentarischen Versammlung des Europarates und der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa zu übermitteln.


9.3.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 93/154


P7_TA(2013)0384

EU-Strategie der inneren Sicherheit

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. September 2013 zum zweiten Bericht über die Durchführung der EU-Strategie der inneren Sicherheit (2013/2636(RSP))

(2016/C 093/23)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 10. April 2013 mit dem Titel „Zweiter Bericht über die Durchführung der EU-Strategie der inneren Sicherheit“ (COM(2013)0179),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 22. Mai 2012 zur Strategie der Europäischen Union zur inneren Sicherheit (1),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 11. Juni 2013 zu organisiertem Verbrechen, Korruption und Geldwäsche: Empfohlene Maßnahmen und Initiativen (Zwischenbericht) (2),

unter Hinweis auf das Stockholmer Programm und den Aktionsplan zu seiner Umsetzung (COM(2010)0171),

unter Hinweis auf die EU-Strategie der inneren Sicherheit, die am 25. Februar 2010 vom Rat angenommen wurde,

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 7. Juni 2013 zur Festlegung der EU-Prioritäten für die Bekämpfung der schweren und organisierten Kriminalität in den Jahren 2014–2017,

unter Hinweis auf den 2013 von Europol vorgelegten Tendenz- und Lagebericht über den Terrorismus in der EU (TE-SAT),

unter Hinweis auf die 2013 von Europol durchgeführte Bewertung der Bedrohungslage im Bereich der schweren und organisierten Kriminalität in der EU (SOCTA),

unter Hinweis auf das Arbeitspapier der Kommissionsdienststellen zur Bewertung des EU-Politikzyklus zu schwerer und organisierter Kriminalität in den Jahren 2011-2013 (SWD(2013)0017),

unter Hinweis auf Artikel 2 und Artikel 3 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union und auf Titel V Kapitel 1, 2, 4 und 5 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV),

unter Hinweis auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 6, 7, 8, 10 Absatz 1, 11, 12, 21, 47 bis 50, 52 und 53,

unter Hinweis auf die einschlägige, sich mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit befassende Rechtsprechung der europäischen und nationalen Verfassungsgerichte und die erforderliche Beachtung dieser Rechtsprechung durch die staatlichen Stellen in einer demokratischen Gesellschaft,

unter Hinweis auf die einschlägigen Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte,

unter Hinweis auf den Bericht des Sonderberichterstatters der Vereinten Nationen über die Menschenrechte von Migranten, François Crépeau, in der Studie vom 24. April 2013 mit dem Titel „Management of the external borders of the European Union and its impact on the human rights of migrants“ (Grenzschutz an den Außengrenzen der Europäischen Union und Auswirkungen auf die Menschenrechte von Migranten),

in Kenntnis der Anfrage an die Kommission zum zweiten Bericht über die Durchführung der EU-Strategie der inneren Sicherheit (O-000068/2013 — B7-0213/2013),

gestützt auf Artikel 115 Absatz 5 und Artikel 110 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass sich der Vertrag von Lissabon in die Kontinuität des Vertrags von Maastricht einfügt, mit dem ein Raum der Sicherheit, der Freiheit und des Rechts angestrebt wurde, und dass mit diesem Vertrag das Fundament für die Entwicklung einer Sicherheitspolitik der Europäischen Union und die Schaffung einer gemeinsamen Sicherheitsagenda der EU und der Mitgliedstaaten gelegt werden kann, die fest im Rechtsstaat und in der Achtung der demokratischen Werte, der bürgerlichen Freiheiten, der Grundrechte und der Solidarität verankert sein und auf europäischer und nationaler Ebene einer demokratischen Kontrolle unterliegen müssen; in der Erwägung, dass diese Voraussetzungen die internationalen Verpflichtungen der EU und ihrer Mitgliedstaaten widerspiegeln, insbesondere was die Verpflichtungen betrifft, die sich aus der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten und den von ihnen unterzeichneten Übereinkommen der UNO ergeben;

B.

in der Erwägung, dass die politischen Sicherheitsmaßnahmen nicht ausschließlich auf die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ausgerichtet sein dürfen, sondern auch einen präventiven Aspekt beinhalten müssen, der besonders in einer Zeit, in der die zunehmenden wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten den Sozialpakt und die Realität der Grundrechte und der öffentlichen Freiheiten in Frage stellen, unerlässlich ist;

C.

in der Erwägung, dass die Sicherheit der EU-Bürger von höchster Bedeutung ist;

D.

in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten und die Kommission bisher nicht wirklich alle Konsequenzen aus dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon gezogen haben und dass das Europäische Parlament daher nach wie vor eine relativ marginale Rolle spielt, da seine Standpunkte im Beschlussfassungsprozess nicht beachtet werden, insbesondere was die erforderliche Berücksichtigung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union betrifft (3);

E.

in der Erwägung, dass im Rahmen der Strategie der inneren Sicherheit für den Zeitraum 2010-2014 fünf prioritäre Bereiche ermittelt wurden, in denen die EU einen Mehrwert erzielen kann: Unterbindung der Aktivitäten internationaler krimineller Netze und Leistung eines Beitrags zu ihrer Zerschlagung, Verhütung von Terroranschlägen, Verbesserung der Sicherheit im Internet, Gewährleistung der Sicherheit an den Grenzen und Verbesserung der Widerstandsfähigkeit bei Naturkatastrophen; in der Erwägung, dass diese Strategie nur umgesetzt werden kann, wenn die Freizügigkeit, die Rechte von Migranten und Asylsuchenden und die Achtung aller internationalen Verpflichtungen der EU und ihrer Mitgliedstaaten gewährleistet werden;

F.

in der Erwägung, dass in dem zweiten Jahresbericht über die Umsetzung der Strategie der inneren Sicherheit bestätigt wurde, dass alle fünf Ziele weiterhin Gültigkeit haben, und darüber hinaus der aktuelle Stand, die bisher erzielten Fortschritte und das weitere Vorgehen dargelegt wurden;

1.

bedauert, dass sich die Kommission in ihrer zweiten Mitteilung vom 10. April 2013 über die Durchführung der EU-Strategie der inneren Sicherheit wenig kritisch zu den im Rahmen der Strategie der inneren Sicherheit durchgeführten Maßnahmen äußert und dieselben Prioritäten bekräftigt wie in ihrer ersten Mitteilung vom November 2010, ohne vor allem die Auswirkungen der Übernahme der Charta der Grundrechte zu berücksichtigen, deren Artikel größtenteils nicht nur auf die EU-Bürger Anwendung finden, sondern auf alle Personen, die sich im Hoheitsgebiet der EU aufhalten;

2.

nimmt die zur Umsetzung der Strategie der inneren Sicherheit geleistete Arbeit und die wichtigsten Grundsätze dieser Strategie zur Kenntnis, die es allen Organen der EU und allen Mitgliedstaaten ermöglichen sollen, auf dieselben Ziele hin zu arbeiten; weist mit Nachdruck darauf hin, dass die Ziele Freiheit, Sicherheit und Recht gleichzeitig verfolgt werden müssen, und erinnert daran, dass Sicherheit immer im Einklang mit den Grundsätzen der Verträge, der Rechtsstaatlichkeit und den sich aus den Grundrechten ergebenden Verpflichtungen der Union angestrebt werden muss, um Freiheit und Gerechtigkeit zu gewährleisten; ist der Auffassung, dass bei den Sicherheitsmaßnahmen der EU die Aktivitäten im Vordergrund stehen sollten, die nachweislich dazu geeignet sind, die Kriminalitätsraten zu senken und Terroranschläge zu verhindern, und dass diese nach den Grundsätzen der Notwendigkeit, der Verhältnismäßigkeit und der Achtung der Grundrechte sowie auf der Grundlage einer ordnungsgemäßen Kontrolle und Rechenschaftspflicht durchgeführt werden sollten;

3.

betont, dass die innere Sicherheit ebenfalls den sich aus den Grundrechten ergebenden Verpflichtungen der EU und der einzelnen Staaten unterliegt, und äußert ernsthafte Bedenken darüber, dass die Institutionen der EU und die Behörden und Bürger der Mitgliedstaaten heimlich durch die Mitgliedstaaten, durch Drittstaaten und durch Dritte in Zusammenarbeit mit Privatunternehmen überwacht wurden; fordert die Institutionen der EU und der Mitgliedstaaten auf, diese Angelegenheit zu untersuchen und Folgemaßnahmen zu ergreifen; betont, dass die EU-Strategie der inneren Sicherheit auf einer gemeinsamen Definition der Begriffe „innere“ und „äußere“ beruhen und darauf ausgerichtet sein muss, die Institutionen und Mitgliedstaaten der EU sowie deren Bürger vor illegaler Ausspähung durch das Ausland und unzulässiger Einflussnahme und Manipulation zu schützen; fordert die Stärkung der Sicherheits- und Geheimhaltungsvorschriften für Kommunikations- und Logistiksysteme der EU zum Schutz vor der Überwachung durch Dritte oder durch das Ausland; betont, dass das Recht der Bürger auf Schutz der Privatsphäre und der personenbezogenen Daten sowie das Recht auf Zugang zu Dokumenten und Informationen europäische Grundwerte und -rechte sind, die auf allen Ebenen und in allen Foren gewahrt werden müssen;

4.

weist darauf hin, dass das Parlament jetzt ein vollwertiger institutioneller Akteur im Bereich der Sicherheitspolitik und daher berechtigt ist, aktiv an der Festlegung der Merkmale und Prioritäten der Strategie der inneren Sicherheit sowie an der Beurteilung der entsprechenden Instrumente mitzuwirken, was auch die Überwachung der Umsetzung der Strategie der inneren Sicherheit in Form von regelmäßigen Kontrollen einschließt, die gemeinsam vom Europäischen Parlament, von den nationalen Parlamenten und vom Rat gemäß den Artikeln 70 und 71 AEUV durchzuführen sind;

5.

ist der Auffassung, dass eine angemessene Analyse der Sicherheitsbedrohungen, gegen die vorgegangen werden muss, eine grundlegende Voraussetzung für eine wirksame Strategie der inneren Sicherheit ist; erinnert die Kommission an ihre Zusage, eine sektorenübergreifende Übersicht über die natürlichen Gefahren oder die (vorsätzlich oder unbeabsichtigt) von Menschen verursachten Bedrohungen für die EU zu erstellen; erinnert den Europäischen Rat an seine in Artikel 222 AEUV niedergelegte vertragliche Verpflichtung, regelmäßig eine Einschätzung der Bedrohungen in der EU vorzunehmen, und fordert die Kommission auf, konkrete Vorschläge dazu vorzulegen, wie die oben genannten Verpflichtungen am besten umgesetzt werden können, wobei die derzeit vereinzelten und eng gefassten Gefahrenanalysen und Risikoabschätzungen auf der Ebene der EU und auf nationaler Ebene vereint werden müssen;

6.

stellt fest, dass die Effektivität von Europol bei der Einschätzung und Analyse terroristischer Bedrohungen und anderer krimineller Aktivitäten zum größten Teil von der Bereitschaft der Dienste in den Mitgliedstaaten abhängt, Informationen bereitzustellen; schlägt vor, die Bereitstellung von Informationen durch die Mitgliedstaaten an Europol dadurch zu verbessern, dass die Pflicht der Mitgliedstaaten, mit Europol zusammenzuarbeiten, gestärkt wird;

7.

weist darauf hin, dass die organisierte Kriminalität, auch die Mafia, eine der schwersten Bedrohungen für die innere Sicherheit der EU darstellt; nimmt mit Genugtuung die von den Mitgliedstaaten und der Kommission im Rahmen des EU-Politikzyklus zu organisierter und schwerer internationaler Kriminalität erzielten Fortschritte zur Kenntnis und fordert von den Mitgliedstaaten erneutes Engagement und eine angemessene Mittelausstattung; ist der Auffassung, dass gemeinsame rechtliche Normen und operative Instrumente gefördert werden müssen, wie beispielsweise die Einziehung, die Europäische Ermittlungsanordnung und gemeinsame Ermittlungsteams; hält es für notwendig, die justizielle und polizeiliche Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der EU sowie mit Drittstaaten unbeschadet der Rechtsvorschriften und der internationalen Verpflichtungen der EU in Bezug auf die Grundfreiheiten und -rechte, die Rechtsstaatlichkeit und den Schutz der personenbezogenen Daten und der Privatsphäre der Bürger und Personen mit Wohnsitz in der EU zu stärken, und fordert, dass das Europäische Parlament eine entscheidende Rolle bei der Bewertung und der Festlegung der Politik der inneren Sicherheit spielt, da diese erhebliche Auswirkungen auf die Grundrechte aller Personen mit Wohnsitz in der EU hat; betont daher, dass sichergestellt werden muss, dass diese Politik in den Aufgabenbereich der einzigen Institution der EU fällt, die mit Blick auf die demokratische Überwachung und Kontrolle der politischen Maßnahmen der EU im Rahmen des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts direkt gewählt wird;

8.

bekräftigt auf der Grundlage der bestehenden Zusammenarbeit zwischen dem Europäischen Parlament und den nationalen Parlamenten seine Idee eines „Parlamentspolitikzyklus“, der genauestens auf den Jahresbericht der Kommission in diesem Bereich abzustimmen ist und mit einem Jahresbericht des Parlaments über die aktuelle Lage der Strategie der inneren Sicherheit endet;

9.

ist der Auffassung, dass der Bekämpfung von Gewalt gegen Kinder und Frauen besondere Aufmerksam gewidmet werden muss;

10.

begrüßt, dass die EU die Bekämpfung des illegalen Waffenhandels in ihre Prioritäten zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität aufgenommen hat; erwartet jedoch, dass die Kommission allgemeine strategische Leitlinien zu Waffen erarbeitet, auch zu ihrem Einsatz zu Zwecken des Handels und der organisierten Kriminalität sowie zu terroristischen Zwecken;

11.

bedauert, dass die Bekämpfung der Geldwäsche nicht wie von Europol empfohlen als gesonderte Priorität der EU bei der Bekämpfung der organisierten Kriminalität aufgeführt wurde; ist fest davon überzeugt, dass verschiedene Formen der organisierten Kriminalität, wie beispielsweise Geldwäsche, Umweltkriminalität, Unternehmenskriminalität und Korruption, miteinander verknüpft sind und sich gegenseitig verstärken, und fordert die Kommission und den Rat auf, der Bekämpfung von Korruption und Geldwäsche umgehend Vorrang einzuräumen;

12.

betont, dass die Bekämpfung des Terrorismus eine Priorität innerhalb der Strategie der inneren Sicherheit ist; weist darauf hin, dass laut Europol die Bedrohung durch den Terrorismus in der EU eine Realität ist, aber sehr unterschiedliche Formen annimmt, stellt jedoch die Prioritäten der EU in diesem Bereich in Frage, was die tatsächlichen Hintergründe der Terroranschläge betrifft; ist der Auffassung, dass parallel zu den Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung unbedingt den Präventionsmaßnahmen eine stärkere Priorität eingeräumt werden muss; weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass der Schwerpunkt verstärkt auf die gezielte Strafverfolgung und auf nachrichtendienstliche Aktivitäten gelegt werden muss, um Terroranschläge zu verhindern, vor allem, indem für diese Maßnahmen die notwendigen finanziellen und personellen Mittel bereitgestellt werden; weist auf die Bedeutung der Prävention der Terrorismusfinanzierung hin und sieht dem Vorschlag für einen Rahmen für gerichtliche Maßnahmen und Verwaltungsmaßnahmen wie zum Beispiel das Einfrieren der Gelder von Personen, die des Terrorismus verdächtigt werden, gemäß Artikel 75 AEUV erwartungsvoll entgegen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Art und das Ausmaß der Bedrohung infolge des Wiederaufflammens von politischer Radikalisierung und Gewaltbereitschaft korrekt zu bewerten; hält es für wesentlich, Mechanismen zu entwickeln, mit denen die Anzeichen einer solchen Radikalisierung früh erkannt werden können, und fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, diese Mechanismen auch als Präventionsmaßnahmen in ihre jeweiligen Tätigkeitsbereiche zu integrieren; zeigt sich besorgt über die zunehmenden Aktivitäten von Personen europäischer oder nichteuropäischer Staatsangehörigkeit, die man gemeinhin als „einsame Wölfe“ bezeichnet, die in Konfliktgebiete reisen und anschießend wieder in die Europäische Union zurückkehren, da sie eine neues Risiko darstellen, das nicht mit den üblichen Methoden zur Terrorismusbekämpfung angegangen werden kann; empfiehlt den Austausch bewährter Verfahren, um eine Radikalisierung Jugendlicher zu vermeiden, und unterstützt das EU-Instrumentarium auf diesem Gebiet; erwartet, dass die Bewertung des Rahmenbeschlusses zur Terrorismusbekämpfung all diese Parameter berücksichtigt, und betont die Notwendigkeit, existierende Instrumente zur Bekämpfung des Terrorismus besser miteinander zu verknüpfen;

13.

fordert die Kommission, die Mitgliedstaaten sowie die anderen Institutionen und Einrichtungen der EU auf, gewaltbereite extremistische Tendenzen in der EU gründlich zu untersuchen und konkrete Maßnahmen zur Bekämpfung von Gewalttaten dieser Gruppen zu ergreifen;

14.

betont, dass der Privatsektor, insbesondere die Finanzindustrie, eine entscheidende Rolle bei der Bekämpfung der organisierten Kriminalität und der Terrorismusfinanzierung spielt, indem er Fälle von Betrug, Geldwäsche und anderen verdächtigen Transaktionen ermittelt und meldet; weist darauf hin, dass der Finanzsektor enger mit staatlichen Agenturen zusammenarbeiten muss, um Lücken in geltenden Vorschriften aufzudecken und innovative Techniken einzuführen, mit denen Abhilfe geschaffen werden kann; betont, dass es von entscheidender Bedeutung ist, zu verstehen, dass jede wirksame Maßnahme zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität und des Terrorismus von einem integrierten Ansatz abhängt, der alle Akteure auf nationaler Ebene und auf der Ebene der EU mit einbezieht;

15.

ist der Auffassung, dass die Widerstandsfähigkeit kritischer Infrastrukturen gegenüber von Menschen verursachten Katastrophen und Naturkatastrophen gestärkt werden sollte; bedauert, dass die geltende Richtlinie 2008/114/EG über den Schutz europäischer kritischer Infrastrukturen (4) nicht gut funktioniert, und fordert die Kommission auf, einen Vorschlag zur Änderung dieser Richtlinie vorzulegen, damit sie verbessert wird;

16.

ist der Auffassung, dass eine statistische Studie über die natürlichen Gefahren durchgeführt werden muss, in der die kritischsten Bereiche aufgeführt werden, und dass auf der Grundlage dieser Studie ein wirksamer automatischer Eingriffs- und Hilfsmechanismus ausgearbeitet werden soll, mit dem im Notfall rasch reagiert werden kann;

17.

ist der Ansicht, dass eine entschiedene Bekämpfung jeglicher Art von Umwelt- und Wirtschaftskriminalität außerordentlich wichtig ist, da sich diese besonders nachteilig auf die Lebensbedingungen der EU-Bürger auswirken, insbesondere in Krisenzeiten;

18.

begrüßt, dass die Kommission eine Initiative zur Bekämpfung des Zigarettenschmuggels in Aussicht gestellt hat, und setzt große Hoffnungen in diese Initiative;

19.

nimmt zur Kenntnis, dass die Bekämpfung von Cyberkriminalität in der Strategie der inneren Sicherheit zu einer Priorität erklärt wurde; ist der Auffassung, dass Cyberkriminalität eine zunehmende Bedrohung für die EU darstellt und erheblich dazu beiträgt, dass andere kriminelle Aktivitäten möglich werden; fordert die Kommission auf, ausreichende Mittel für das neue Europäische Zentrum zur Bekämpfung der Cyberkriminalität bereitzustellen, und fordert alle Mitgliedstaaten mit Nachdruck auf, das Übereinkommen des Europarats zur Cyberkriminalität zu ratifizieren; erinnert daran, dass die im Rahmen der Strategie der inneren Sicherheit durchzuführende Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten stets den Grundsätzen des Datenschutzes der Europäischen Union, insbesondere im Hinblick auf die Grundsätze der Notwendigkeit, Verhältnismäßigkeit und Rechtmäßigkeit, sowie den für diesen Bereich geltenden EU-Rechtsvorschriften und Übereinkommen des Europarats entsprechen muss; weist darauf hin, dass den Kindern im digitalen Umfeld sowie der Bedeutung der Bekämpfung von Kinderpornografie besondere Bedeutung beigemessen werden muss; unterstützt die Ausweitung des Globalen Bündnisses gegen sexuellen Missbrauch von Kindern im Internet;

20.

bekräftigt erneut, dass die Intensivierung der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit der EU, auch im Rahmen von Europol, der Europäischen Polizeiakademie (CEPOL) und Eurojust, sowie das Angebot geeigneter Schulungsmaßnahmen für eine ordnungsgemäße Strategie der inneren Sicherheit von entscheidender Bedeutung sind und die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sowie die Institutionen und Agenturen der EU einbeziehen müssen; ist der Auffassung, dass sich diese Zusammenarbeit nicht auf das Aufspüren und die Verhaftung von mutmaßlichen Straftätern beschränken darf, sondern sich ebenfalls auf die Prävention von Straftaten und Wiederholungsfällen konzentrieren sollte; nimmt die entsprechenden Vorschläge der Kommission zur Kenntnis, unter anderem den Vorschlag, Eurojust zu reformieren und Rechtsvorschriften zur Schaffung einer Europäischen Staatsanwaltschaft vorzulegen; weist auf die Notwendigkeit hin, die Gewaltenteilung und die Unabhängigkeit der Justiz und der Polizei zu gewährleisten;

21.

unterstützt die Schaffung einer Europäischen Staatsanwaltschaft, insbesondere, um den Haushalt der Union besser zu schützen, und fordert die Kommission auf, rasch einen Vorschlag zu unterbreiten;

22.

bedauert, dass die Strategie der inneren Sicherheit noch keine richtige „Rechtsdimension“ hat; weist in Übereinstimmung mit dem Stockholmer Programm darauf hin, dass das gegenseitige Vertrauen gestärkt werden muss, indem nach und nach eine europäische Kultur der Rechtspflege auf der Grundlage der Vielfalt der Rechtssysteme und der Einheit durch europäisches Recht entwickelt wird, und dass man sich dabei nicht nur auf die strafrechtliche Verfolgung von mutmaßlichen Straftätern oder Terroristen beschränken darf, sondern dass dazu auch die Achtung der Rechtsstaatlichkeit, der demokratischen Werte und der Menschenrechte gehört; hebt die wesentliche Bedeutung des gegenseitigen Vertrauens zur Förderung der justiziellen Zusammenarbeit hervor, und ist der Auffassung, dass dieses gegenseitige Vertrauen nur durch die Einführung und Achtung gleicher Normen auf dem Gebiet der bürgerlichen Freiheiten und der Verfahrensgarantien geschaffen werden kann;

23.

hält es für wichtig, ein integriertes Grenzschutzsystem zu entwickeln, mit dem eine einheitliche, sichere und hochwertige Kontrolle der Außengrenzen gewährleistet und gleichzeitig der legale grenzüberschreitende Reiseverkehr an den Außengrenzen erleichtert und die Mobilität innerhalb des Schengen-Raumes gefördert werden soll; begrüßt die unlängst erfolgte Inbetriebnahme des Schengener Informationssystems der zweiten Generation und fordert die eu-LISA auf, eine hochwertige operative Verwaltung des neuen Systems zu gewährleisten; geht davon aus, dass das neue Europäische Grenzüberwachungssystem (Eurosur) bis Ende 2014 voll funktionsfähig ist, und vertritt die Auffassung, dass dieses System ein wirksames Instrument sein wird, das zur Aufdeckung, Prävention und Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität und der illegalen Einwanderung sowie zum Schutz und zur Rettung des Lebens von Migranten beitragen wird; betont, dass eine mögliche Entwicklung neuer IT-Systeme im Bereich der Migration und des Grenzschutzes, zum Beispiel die Initiativen zu intelligenten Grenzkontrollsystemen, gründlich geprüft werden sollte, vor allem im Zusammenhang mit den Grundsätzen der Notwendigkeit und der Verhältnismäßigkeit, und dass diese Systeme nur entwickelt werden sollten, nachdem die entsprechenden Rechtsinstrumente angenommen wurden; begrüßt insbesondere die vor kurzem erzielte Vereinbarung über den Schengen-Evaluierungsmechanismus und fordert die Kommission auf, ihrer neuen Verantwortung gerecht zu werden, um einen hohen Grad der Einhaltung des Schengen-Besitzstands im gesamten Schengen-Raum zu gewährleisten; weist nachdrücklich darauf hin, dass die Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen eine Ausnahme darstellen sollte, auf die nur im äußersten Notfall zurückgegriffen werden kann und dabei nicht nur den Sicherheitsaspekten, sondern auch den Auswirkungen auf die Mobilität und die Freizügigkeit Rechnung zu tragen ist; hebt hervor, dass die Migration und das Überschreiten der Außengrenzen durch eine hohe Zahl von Drittstaatsangehörigen an sich nicht als Bedrohung der öffentlichen Ordnung oder der inneren Sicherheit betrachtet werden sollten; bekräftigt, dass es den Beitritt Bulgariens und Rumäniens zum Schengen-Raum ausdrücklich unterstützt, und fordert den Rat auf, ebenfalls ihrem Beitritt zuzustimmen, da dies dem gegenseitigen Vertrauen und der Solidarität Auftrieb verleihen wird, zumal diese Aspekte grundlegende Voraussetzungen für ein hohes Sicherheitsniveau in der EU sind;

24.

betont die Bedeutung einer Stärkung des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Polizeikräften, damit die Zusammenarbeit, die gemeinsamen Ermittlungsteams und der Informationsaustausch gefördert werden können; weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass eine europäische Ausbildung der Polizei von entscheidender Bedeutung ist;

25.

ist der Ansicht, dass bei der Festlegung und Umsetzung der Strategie der inneren Sicherheit der bestehenden Interaktion zwischen den internen und externen Dimensionen der Sicherheitspolitik stärker Rechnung getragen werden muss und dass die im Bereich Justiz und Inneres aktiven Institutionen und Agenturen der EU ihre Aufgaben in beiden Dimensionen unter vollständiger Einhaltung der Werte und Grundsätze des EU-Rechts und der Charta der Grundrechte wahrnehmen sollten; fordert die Kommission und die Mitgliedsstaaten zudem auf, den Einfluss der Strategie der inneren Sicherheit auf die EU-Strategie der äußeren Sicherheit zu beurteilen, auch im Hinblick auf die Verpflichtungen zur Achtung und Förderung der Grundfreiheiten und Grundrechte und der demokratischen Werte und Grundsätze, die in den von ihnen unterzeichneten internationalen Texten, Übereinkommen und Abkommen genannt sind; bedauert, dass die Umsetzung des Zeitplans 2011 für die Stärkung der Verbindungen zwischen der GSVP und dem Bereich Freiheit, Sicherheit und Recht hinter den Zielvorgaben zurückliegt, und fordert den Europäischen Auswärtigen Dienst mit Nachdruck auf, die Arbeit voranzutreiben;

26.

weist darauf hin, dass die derzeitige Strategie der inneren Sicherheit 2014 ausläuft; fordert die Kommission auf, mit der Vorbereitung einer neuen Strategie der inneren Sicherheit für den Zeitraum 2015-2019 zu beginnen, wobei dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon und der Übernahme des Charta der Grundrechte in das Unionsrecht Rechnung zu tragen ist; ist der Auffassung, dass sich diese neue Politik auf eine gründliche, unabhängige und externe Bewertung der derzeitigen Strategie und Instrumente stützen muss, wobei auch die künftigen Herausforderungen zu berücksichtigen sind und zuvor eine umfassende Konsultation der Beteiligten stattfinden muss; fordert den Rat auf, die Beiträge des Parlaments für eine neue Strategie der inneren Sicherheit gebührend zu berücksichtigen, bevor er die neue Strategie annimmt;

27.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung der Kommission und dem Rat sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.


(1)  Angenommene Texte, P7_TA(2012)0207.

(2)  Angenommene Texte, P7_TA(2013)0245.

(3)  Siehe die Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Dezember 2010 zu der Lage der Grundrechte in der Europäischen Union (2009) — wirksame Umsetzung nach Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon (ABl. C 169 E vom 15.6.2012, S. 49).

(4)  ABl. L 345 vom 23.12.2008, S. 75.


9.3.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 93/159


P7_TA(2013)0385

Europäische Strategie für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. September 2013 zur Europäischen Strategie für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (2013/2685(RSP))

(2016/C 093/24)

Das Europäische Parlament,

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere die Präambel und die Artikel 3 und 6,

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere die Artikel 4, 9, 145, 151, 152, 153, 154, 156 und 168,

unter Hinweis auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union, insbesondere die Artikel 1, 3, 27, 31, 32 und 33,

unter Hinweis auf die Anfrage an die Kommission zur Evaluierung der Europäischen Strategie für Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz 2007–2012 (O-000073/2013 — B7-0214/2013),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 11. März 2002 mit dem Titel „Anpassung an den Wandel von Arbeitswelt und Gesellschaft: eine neue Gemeinschaftsstrategie für Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz 2002–2006“ (COM(2002)0118),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 21. Februar 2007 mit dem Titel „Die Arbeitsplatzqualität verbessern und die Arbeitsproduktivität steigern: Gemeinschaftsstrategie für Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz 2007–2012“ (COM(2007)0062),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 3. März 2010 mit dem Titel „Europa 2020 — Eine Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum“ (COM(2010)2020),

in Kenntnis der Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen vom 27. April 2011 mit dem Titel „Halbzeitüberprüfung der Europäischen Strategie für Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz 2007–2012“ (SEC(2011)0547),

in Kenntnis der Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen vom 31. Mai 2013 mit dem Titel „Bewertung der Europäischen Strategie für Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz 2007–2012“ (SWD(2013)0202),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 24. Februar 2005 zur Förderung von Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (1),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. Januar 2008 zu der Gemeinschaftsstrategie für Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz 2007–2012 (2),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. Dezember 2011 zu der Halbzeitüberprüfung der Strategie der Europäischen Union für Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz 2007–2012 (3),

gestützt auf Artikel 115 Absatz 5 und Artikel 110 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass ein Ziel der Strategie Europa 2020 darin besteht, die Beschäftigungsquote der Bevölkerung zwischen 20 und 64 Jahren bis zum Jahr 2020 auf 75 % zu erhöhen;

B.

in der Erwägung, dass sich der technologische Fortschritt, wirtschaftliche Entwicklungen und die wirtschaftliche und gesellschaftliche Krise dauerhaft auf das Arbeitsumfeld auswirken und schnelle Reaktionen erforderlich machen, um ein hohes Maß an Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz zu gewährleisten;

C.

in der Erwägung, dass die Wirtschaftskrise nicht als Vorwand für die Aufweichung von Strategien zur Verhütung berufsbedingter Gefahren herangezogen werden sollte;

D.

in der Erwägung, dass Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz seit 1978 auf EU-Ebene in Berichten und Arbeitsprogrammen angegangen werden, sodass die einschlägigen Rechtsvorschriften flankiert werden;

E.

in der Erwägung, dass die Gemeinschaftsstrategie für Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz 2007–2012 im Jahre 2012 ausgelaufen ist und bislang nicht durch ein anderes Programm auf EU-Ebene weitergeführt wird;

F.

in der Erwägung, dass die Kommission den Nutzen der Gemeinschaftsstrategie für Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz 2007–2012 für die gesamte EU einräumt und dass in den nächsten Jahren noch eine Reihe von Herausforderungen im Bereich der Sicherheit und der Gesundheit am Arbeitsplatz angegangen werden muss;

1.

äußert seine Besorgnis darüber, dass die Kommission noch keine neue Europäische Strategie für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz verabschiedet hat;

2.

bekräftigt ihre Forderung an die Kommission, die neue EU-Strategie für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz für die Jahre bis 2020 vorzulegen; fordert die Kommission auf, diese Aufgabe bis Ende 2013 abzuschließen;

3.

bedauert, dass die Kommission bislang keinen Vorschlag für eine Richtlinie über entweder arbeitsbedingte Erkrankungen des Bewegungsapparates oder zur Überarbeitung der Richtlinie 2004/37/EG über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene oder Mutagene bei der Arbeit unterbreitet hat, obwohl dies bereits in ihrem Arbeitsprogramm für 2011 angekündigt war;

4.

verweist erneut auf die Botschaft seiner Entschließung vom 15. Dezember 2011 zu der Halbzeitüberprüfung der Europäischen Strategie für Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz 2007–2012;

5.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  ABL. C 304 E vom 1.12.2005, S. 400.

(2)  ABL. C 41 E vom 19.2.2009, S. 14.

(3)  ABl. C 168 E vom 14.6.2013, S. 102.


9.3.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 93/161


P7_TA(2013)0386

Grenzüberschreitende Kollektivvherhandlungen und transnationaler sozialer Dialog

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. September 2013 zu den grenzüberschreitenden Kollektivverhandlungen und zum transnationalen sozialen Dialog (2012/2292(INI))

(2016/C 093/25)

Das Europäische Parlament,

gestützt auf Artikel 3 Absatz 3 und Artikel 6 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union (EUV),

gestützt auf die Artikel 9, 151, 152, 154, 155 und 156 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV),

unter Hinweis auf die Artikel 12 und 28, Artikel 52 Absatz 3 und Artikel 53 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sowie auf die Präambel dieser Charta und die einschlägigen Erläuterungen,

unter Hinweis auf Artikel 11 der Europäischen Menschenrechtskonvention,

unter Hinweis auf die Artikel 5 und 6 der (überarbeiteten) Europäischen Sozialcharta,

unter Hinweis auf den Beschluss 98/500/EG der Kommission vom 20. Mai 1998 über die Einsetzung von Ausschüssen für den sektoralen Dialog zur Förderung des Dialogs zwischen den Sozialpartnern auf europäischer Ebene,

unter Hinweis auf die Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen,

unter Hinweis auf die Richtlinie 2001/86/EG des Rates vom 8. Oktober 2001 zur Ergänzung des Statuts der Europäischen Gesellschaft hinsichtlich der Beteiligung der Arbeitnehmer und die Richtlinie 2003/72/EG des Rates vom 22. Juli 2003 zur Ergänzung des Statuts der Europäischen Genossenschaft hinsichtlich der Beteiligung der Arbeitnehmer,

unter Hinweis auf die Richtlinie 2002/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2002 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in der Europäischen Gemeinschaft,

unter Hinweis auf die Richtlinie 2009/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über die Einsetzung eines Europäischen Betriebsrats oder die Schaffung eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in gemeinschaftsweit operierenden Unternehmen und Unternehmensgruppen,

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates (Beschäftigung, Sozialpolitik, Gesundheit und Verbraucherschutz) 17423/11 vom 1. Dezember 2011,

unter Hinweis auf das Arbeitspapier der Kommissionsdienststellen vom 10. September 2012 mit dem Titel „Transnational company agreements: realising the potential of social dialogue“ (SWD(2012)0264),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 18. April 2012 mit dem Titel „Einen arbeitsplatzintensiven Aufschwung gestalten“ (COM(2012)0173),

unter Hinweis auf den Bericht der Sachverständigengruppe der Kommission für transnationale Betriebsvereinbarungen vom 31. Januar 2012,

unter Hinweis auf das überarbeitete Arbeitspapier der Sachverständigengruppe der Kommission für transnationale Unternehmensvereinbarungen vom 31. Januar 2012,

unter Hinweis auf das Grünbuch der Kommission vom 17. Januar 2012 mit dem Titel „Umstrukturierung und Antizipierung von Veränderungen: Lehren aus den jüngsten Erfahrungen“ (COM(2012)0007) und das beigefügte Arbeitspapier der Kommissionsdienststellen vom 17. Januar 2012 mit dem Titel „Restructuring in Europe 2011“ (SEC(2012)0059),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 27. Oktober 2010 mit dem Titel „Eine integrierte Industriepolitik für das Zeitalter der Globalisierung — Vorrang für Wettbewerbsfähigkeit und Nachhaltigkeit“ (COM(2010)0614),

unter Hinweis auf den Bericht der Kommission vom 2. Juli 2008 mit dem Titel „Mapping of transnational texts negotiated at corporate level“ (EMPL F2 EP/bp 2008 (D) 14511),

unter Hinweis auf das Arbeitspapier der Kommissionsdienststellen von 2008 mit dem Titel „The role of transnational company agreements in the context of increasing international integration“ (SEC(2008)2155),

unter Hinweis auf den Bericht der Kommission von Februar 2006 mit dem Titel „Transnational collective bargaining: Past, present and future“,

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 9. Februar 2005 zur sozialpolitischen Agenda (COM(2005)0033),

unter Hinweis auf die IAO-Übereinkommen über Arbeitsklauseln (öffentliche Verträge) (Nr. 94) und über die Förderung von Kollektivverhandlungen (Nr. 154),

unter Hinweis auf die Rechtsprechung der Aufsichtsgremien der IAO,

unter Hinweis auf die Dreiparteienerklärung der IAO zu multinationalen Unternehmen und zur Sozialpolitik (MNE-Erklärung) (1977),

unter Hinweis auf die Erklärung der IAO vom 10. Juni 2008 über soziale Gerechtigkeit für eine faire Globalisierung,

unter Hinweis auf die Erklärung der IAO vom 18. Juni 1998 über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit,

unter Hinweis auf die Übereinkommen der IAO, die allgemeingültige grundlegende arbeitsrechtliche Normen eingeführt haben, die (unter anderem) Folgendes betreffen: Vereinigungsfreiheit und Rechts auf Kollektivverhandlungen (Übereinkommen Nr. 87 (1948) und Nr. 98 (1949)) und Verbot der Diskriminierung am Arbeitsplatz (Übereinkommen Nr. 100 (1951) und Nr. 111 (1958)),

unter Hinweis auf die von seinem Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten in Auftrag gegebene Studie zu dem Thema „Durchsetzung von Arbeitnehmergrundrechten“ (September 2012),

unter Hinweis auf die von seinem Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten in Auftrag gegebene Studie zu dem Thema „Grenzüberschreitende Kollektivverhandlungen und transnationaler sozialer Dialog“ (Juni 2011),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. Januar 2013 mit Empfehlungen an die Kommission zu Unterrichtung und Anhörung von Arbeitnehmern, Antizipation und Management von Umstrukturierungen (1),

gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten und der Stellungnahme des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter (A7-0258/2013),

A.

in der Erwägung, dass laut den Angaben der Kommission (2) 2012 244 europäische transnationale Betriebsvereinbarungen bestanden; in der Erwägung, dass dies auf eine fortschreitende Integration der Arbeitsbeziehungen in transnationalen Unternehmen in Europa hinweist;

B.

in der Erwägung, dass jüngere transnationale Unternehmensvereinbarungen in zunehmendem Maß von Arbeitnehmer- und Arbeitgeberverbänden empfohlene Verfahren zur Streitbeilegung enthalten;

C.

in der Erwägung, dass es weder auf internationaler noch auf europäischer Ebene einen Rechtsrahmen für diese Vereinbarungen gibt; in der Erwägung, dass zu prüfen ist, ob dies ein Grund dafür ist, dass weniger dieser Vereinbarungen abgeschlossen werden;

D.

in der Erwägung, dass jeder Mitgliedstaat der Union ein eigenes System der Arbeitsbeziehungen (industrial relations) hat, das auf unterschiedlichen historischen Entwicklungen und Traditionen beruht, das zu respektieren ist und keiner Vereinheitlichung bedarf;

E.

in der Erwägung, dass grenzüberschreitende Partnerschaften zwischen Sozialpartnern sich als bewährte Instrumente zur Förderung des freien Verkehrs von Arbeitnehmern und der Arbeitnehmerrechte im Ausland erwiesen haben; in der Erwägung, dass die Unterstützung der EU für solche grenzüberschreitenden Partnerschaften von zentraler Bedeutung ist;

F.

in der Erwägung, dass der soziale Dialog auf europäischer Ebene die Erhaltung und Steigerung der Beschäftigung, die Verbesserung der Arbeitsbedingungen und damit eine Steigerung des Wohlstands für die Beschäftigten der transnationalen Unternehmen auf innovativem Wege bei gleichzeitiger Wahrung der Tarifautonomie fördert;

G.

in der Erwägung, dass die EU die Vereinigungsfreiheit und das Recht auf Kollektivverhandlungen als Grundrechte anerkennt;

H.

in der Erwägung, dass Unternehmen zunehmend auf europäischer Ebene operieren, während die Vertretung der Arbeitnehmer vorwiegend auf nationaler Ebene organisiert ist;

1.

weist darauf hin, dass diese Entschließung transnationale Unternehmensvereinbarungen betrifft; weist darauf hin, dass transnationale Unternehmensvereinbarungen von europäischen Gewerkschaftsverbänden auf der einen und einzelnen Unternehmen und/oder Arbeitgeberverbänden auf der anderen Seite, in der Regel auf Branchenebene, geschlossen werden und dass die Entschließung sich nicht auf internationale Rahmenvereinbarungen (IFA) bezieht, die von internationalen Gewerkschaftsverbänden mit Unternehmen unterzeichnet werden; betont, dass der europäische und transnationale soziale Dialog und transnationale Kollektivverhandlungen gestärkt werden müssen;

2.

regt an, dass die Kommission prüfen könnte, ob für diese europäischen transnationalen Unternehmensvereinbarungen ein fakultativer europäischer Rechtsrahmen notwendig und sinnvoll wäre, um im Fall der Vereinbarungen, die den Bestimmungen des Rahmens entsprechen, für mehr Rechtssicherheit, mehr Transparenz sowie vorhersehbare und vollstreckbare Rechtswirkungen zu sorgen; regt an, dass Verfahren im Zusammenhang mit europäischen transnationalen Unternehmensvereinbarungen gefördert werden, in denen die Tarifautonomie der Parteien anerkannt wird, und empfiehlt, Bestimmungen über Streitbeilegung in die Vereinbarungen aufzunehmen;

Fakultativer Rechtsrahmen für europäische transnationale Unternehmensvereinbarungen

3.

betont die Autonomie der Sozialpartner, durch die sie auf allen Ebenen Verhandlungen aufnehmen und Vereinbarungen abschließen können;

4.

betont, dass sich transnationale Unternehmensvereinbarungen beispielsweise hinsichtlich des Geltungsbereichs, der Zielsetzung und der unterzeichnenden Vertragsparteien voneinander unterscheiden, wobei sie an den Zwecken, Ausgangspunkten, Bedürfnissen und Zielen der Parteien ausgerichtet sind, und stellt fest, dass zwischen den Unternehmen und Unternehmenskulturen erhebliche Unterschiede bestehen und die Tarifautonomie der Vertragsparteien in Bezug auf die Ausarbeitung unterschiedlicher transnationaler Unternehmensvereinbarungen geachtet werden muss;

5.

legt den Sozialpartnern nahe, Erfahrungen im Bereich transnationale Unternehmensvereinbarungen auszutauschen;

6.

betont, dass die Kommission bei Prüfung eines fakultativen Rechtsrahmens von der freiwilligen Nutzung ausgehen sollte, über die die beteiligten Sozialpartner, Unternehmen und Unternehmensgruppen freiwillig entscheiden können sollten und die auf Flexibilität und dem Verweis auf die nationale Ebene basieren sollte, um der transnationalen Unternehmensvereinbarung Rechtskraft zu verleihen; betont ausdrücklich die Autonomie der Sozialpartner und der Parteien von Tarifverträgen;

7.

vertritt die Auffassung, dass europäische Betriebsräte gegebenenfalls umfassend an den Verhandlungen mit europäischen Gewerkschaftsverbänden beteiligt werden sollten, gerade weil sie in der Lage sind, die Notwendigkeit/Möglichkeit zur Schließung von transnationalen Unternehmensvereinbarungen zu erkennen, das Verfahren einzuleiten und den Weg für Verhandlungen zu ebnen, und auf diese Weise zur Sicherstellung der Transparenz und der Verbreitung von Informationen über die Vereinbarungen bei den betroffenen Arbeitnehmern beitragen; begrüßt es, dass einige europäische Gewerkschaftsverbände Verfahrensvorschriften zur Einbeziehung europäischer Betriebsräte konzipiert haben;

8.

ist überzeugt, dass die Aufnahme des Günstigkeitsprinzips (most favorable clause) und der „Nichtrückschrittsklausel“ (non-regression clause) notwendig ist, um die Gefahr, dass durch eine europäische transnationale Unternehmensvereinbarung (European transnational company agreement) nationale Tarifverträge (collective agreements) und nationale Unternehmensvereinbarungen (company agreements) unterlaufen oder beeinträchtigt werden, auszuschließen;

9.

empfiehlt, Mechanismen zur alternativen Streitbeilegung einzuführen; vertritt die Auffassung, dass in den europäischen transnationalen Unternehmensvereinbarungen ein erster gemeinsamer Ad-hoc-Mechanismus auf Unternehmensebene vereinbart werden sollte, der z. B. die Vertragsparteien dazu anregt, auf fakultativer Basis Streitbeilegungsklauseln zuzustimmen, um bei Konflikten zwischen den vertragschließenden Parteien eine Lösung herbeizuführen; regt an, dass diese Klauseln auf Vorlagen für alternative Streitbeilegungsmechanismen basieren können, die von EU-Sozialpartnern auf Branchenebene vereinbart und vorgeschlagen werden; 8. empfiehlt, Mechanismen zur außergerichtlichen Streitbeilegung einzuführen; stellt fest, dass viele der auf europäischer Ebene geschlossenen, transnationalen Unternehmensvereinbarungen bereits funktionierende Verfahren zur außergerichtlichen Streitbeilegung vorsehen, und regt die Sozialpartner dazu an, sich verstärkt darüber auszutauschen und Methoden der Weiterentwicklung bzw. optimierenden Anpassung zu finden;

10.

legt der Kommission nahe, den Sozialpartnern zu empfehlen, folgende Kriterien bei europäischen transnationalen Unternehmensvereinbarungen zu berücksichtigen: das Mandatierungsverfahren, d. h. Klärung der Legitimation und der Repräsentativität der verhandelnden vertragschließenden Parteien, Ort und Datum des Vertragsschlusses, den inhaltlichen und geografischen Anwendungsbereich, das Günstigkeitsprinzip und die „Nichtrückschrittsklausel“, die Gültigkeitsdauer, die Voraussetzungen für eine Kündigung und die Mechanismen der Streitbeilegung; Themen, die Gegenstand des Vertrags sind; und weitere formale Anforderungen;

11.

begrüßt die Aktivitäten, die die Kommission für den Erfahrungsaustausch für Sozialpartner und Experten bereitstellt, um diese zu unterstützen, z. B. Beispiele sammeln, Datenbanken aufbauen und Studien erstellen;

12.

verweist in diesem Zusammenhang auf die guten Erfahrungen, die mit grenzüberschreitenden Partnerschaften zwischen Sozialpartnern gemacht worden sind, und fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Unterstützung der EU für solche Partnerschaften auch in Zukunft sicherzustellen;

13.

regt die europäischen Sozialpartner dazu an, die Möglichkeit von auf Unionsebene geschlossenen Vereinbarungen gemäß Artikel 155 AEUV unter gleichzeitiger Wahrung ihrer Autonomie in vollem Umfang zu nutzen;

14.

fordert eine gestärkte Rolle der europäischen Sozialpartner bei der Gestaltung der europäischen Politik; fordert insbesondere, dass die Sozialpartner an der Erstellung des Jahreswachstumsberichts beteiligt werden und eine bedeutendere Rolle bei der Überwachung der in den Mitgliedstaaten erreichten Fortschritte spielen;

15.

betont, dass die Vertretung und Mitwirkung von Frauen auf den einzelnen Ebenen der Strukturen für sozialen Dialog und Tarifverhandlungen stimuliert, unterstützt und verbessert werden muss und dass geschlechterbezogene Anliegen auf den relevanten Ebenen berücksichtigt werden müssen, damit nach den Auffassungen von Frauen gefragt wird und Gleichstellungsanliegen in Tarifverhandlungen einbezogen werden; stellt fest, dass sozialer Dialog und Tarifverhandlungen zweifellos ein großes Potenzial als Instrument zur Förderung der Gleichstellung von Männern und Frauen in der Arbeitswelt haben;

o

o o

16.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss, den EU Sozialpartnern, sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.


(1)  Angenommene Texte, P7_TA(2013)0005.

(2)  „Transnational company agreements: realising the potential of social dialogue“, Arbeitspapier der Kommissionsdienststellen vom 10.9.2012, (SWD(2012)0264, S. 2).


9.3.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 93/165


P7_TA(2013)0387

Lage unbegleiteter Minderjähriger in der EU

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. September 2013 zur Lage unbegleiteter Minderjähriger in der EU (2012/2263(INI))

(2016/C 093/26)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere dessen Artikel 3,

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf dessen Artikel 67 und 79,

unter Hinweis auf die Bestimmungen der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, insbesondere deren Artikel 24,

in Kenntnis der Europäischen Menschenrechtskonvention und der dazugehörigen Protokolle,

unter Hinweis auf die Entscheidungen und die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte,

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 6. Mai 2010 an das Europäische Parlament betreffend den „Aktionsplan für unbegleitete Minderjährige (2010 2014)“ (COM(2010)0213),

unter Hinweis auf den Bericht der Kommission vom 28. September 2012 an das Europäische Parlament und an den Rat mit dem Titel „Halbzeitbewertung der Durchführung des Aktionsplans für unbegleitete Minderjährige“ (COM(2012)0554),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen vom 20. April 2010 über den „Aktionsplan zur Umsetzung des Stockholmer Programms“ (COM(2010)0171),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 25. November 2009 zu der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat mit dem Titel „Ein Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts im Dienste der Bürger Europas — Stockholmer Programm“ (1),

in Kenntnis der Leitlinien der EU zu Gewalt gegen Frauen und Mädchen und zur Bekämpfung aller Formen ihrer Diskriminierung,

in Kenntnis der auf der 3018. Tagung des Rates „Justiz und Inneres“ vom 3. Juni 2010 angenommenen Schlussfolgerungen betreffend unbegleitete Minderjährige,

unter Hinweis auf die Richtlinie 2012/29/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über Mindeststandards für die Rechte, die Unterstützung und den Schutz von Opfern von Straftaten sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2001/220/JI (2),

unter Hinweis auf die Richtlinie 2011/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/629/JI des Rates (3) und auf die Mitteilung der Kommission betreffend „Die Strategie der EU zur Beseitigung des Menschenhandels 2012-2016“,

unter Hinweis auf die Asylrichtlinien, insbesondere die Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (4), Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten (5) und Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (6),

unter Hinweis auf die Reformvorschläge der Kommission zu den Instrumenten des gemeinsamen europäischen Asylsystems, insbesondere der geänderte Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Asylbewerbern (Neufassung) (COM(2011)0320) sowie der geänderte Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung gemeinsamer Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzstatus (Neufassung) (COM(2011)0319) sowie ferner der Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung) (COM(2008)0820),

unter Hinweis auf die Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung (7),

unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 862/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zu Gemeinschaftsstatistiken über Wanderung und internationalen Schutz (8),

unter Hinweis auf den Beschluss Nr. 779/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 zur Auflegung eines spezifischen Programms (2007-2013) zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Kinder, Jugendliche und Frauen sowie zum Schutz von Opfern und gefährdeten Gruppen (Programm Daphne III) als Teil des Generellen Programms Grundrechte und Justiz (9),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat vom 23. Februar 2011 über die Evaluierung der EU-Rückübernahmeabkommen (COM(2011)0076),

unter Hinweis auf die Beiträge des Europarates, insbesondere die Entschließung 1810(2011) seiner parlamentarischen Versammlung zu den Problemen in Zusammenhang mit der Einreise, dem Aufenthalt und der Rückführung „unbegleiteter Kinder in Europa“, auf die Empfehlung des Ministerkomitees des Europarates an die Mitgliedstaaten über Lebensentwürfe für unbegleitete Minderjährige (CM/Rec(2007)9) und die „20 Richtlinien zur Frage der obligatorischen Rückkehr“ (CM(2005)40) des Ministerkomitees des Europarates,

unter Hinweis auf die Internationalen Instrumente zum Schutz der Rechte von Kindern, insbesondere das UN-Übereinkommen über die Rechte des Kindes und vor allem dessen Artikel 3, sowie die Allgemeinen Bemerkungen — und insbesondere Bemerkung Nr. 6 (2005) — des Ausschusses für die Rechte des Kindes zur Behandlung unbegleiteter und von ihren Eltern getrennter Kinder außerhalb ihres Herkunftslands,

unter Hinweis auf die Richtlinien über allgemeine Grundsätze und Verfahren zur Behandlung asylsuchender unbegleiteter Minderjähriger des UN-Hochkommissars für Flüchtlingsfragen der Vereinten Nationen von 1997,

unter Hinweis auf die 1992 angenommene Allgemeine Empfehlung Nr. 19 des UN-Ausschusses für die Beseitigung der Diskriminierung der Frau,

unter Hinweis auf die im Dezember 1993 angenommene Erklärung der UN-Generalversammlung zur Beseitigung der Gewalt gegen Frauen, das erste internationale Menschenrechtsinstrument, das ausschließlich die Gewalt gegen Frauen betrifft,

unter Hinweis auf das Protokoll zur Verhinderung, Bekämpfung und Strafverfolgung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels, in Ergänzung des UN-Übereinkommens gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität,

gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres und der Stellungnahmen des Entwicklungsausschusses sowie des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter (A7-0251/2013),

A.

in der Erwägung, dass jedes Jahr Tausende von Minderjährigen unter 18 Jahren, die Bürger aus Drittstaaten oder staatenlos sind, ohne Begleitung in der Europäischen Union ankommen oder dort nach ihrer Ankunft allein gelassen werden;

B.

in der Erwägung, dass immer neue Konflikte in verschiedenen Teilen der Welt und die anhaltende Weltwirtschaftskrise eine Welle der Zuwanderung unbegleiteter Minderjähriger verursacht haben;

C.

in der Erwägung, dass es vielfache Gründe für den Zustrom unbegleiteter Kinder gibt: Krieg, Gewalt, Verletzung ihrer Grundrechte, der Wunsch nach Wiedervereinigung mit Familienmitgliedern, Naturkatastrophen, Armut, Menschenhandel, Ausbeutung usw.;

D.

in der Erwägung, dass unbegleiteten Kindern, die Opfer von Menschenhandel sind, besondere Aufmerksamkeit gelten sollte, da sie aufgrund ihrer besonderen Schutzbedürftigkeit spezifische Unterstützung und Betreuung benötigen;

E.

in der Erwägung, dass zahlreiche Minderjährige vor Zwangsheiraten in die EU flüchten und dass sich die Europäische Union daher noch stärker für die Bekämpfung dieses Phänomens einsetzen muss;

F.

in der Erwägung, dass diese Minderjährigen schon allein aufgrund ihrer kritischen Lage extrem verletzlich sind und daher die Wahrung ihrer Grundrechte sichergestellt werden muss;

G.

in der Erwägung, dass die Europäische Union und die Mitgliedstaaten gemäß dem Vertrag über die Europäische Union, gemäß der EU- Charta der Grundrechte und gemäß dem UN-Übereinkommen über die Rechte des Kindes verpflichtet sind, die Rechte von Kindern zu schützen;

H.

in der Erwägung, dass das Stockholmer Programm dem Schutz unbegleiteter Minderjähriger Vorrang einräumt;

I.

in der Erwägung, dass die Aufnahme- und Betreuungsangebote für unbegleitete Minderjährige in den einzelnen Ländern unterschiedlich sind und es hier kein äquivalentes und wirklich greifendes Schutzniveau gibt;

J.

in der Erwägung, dass Geschlechtergleichstellung und gleicher Schutz der Menschenrechte von unbegleiteten zugewanderten Mädchen und Jungen gesichert werden müssen, und ferner in der Erwägung, dass dabei ganz besonders auf Verstöße gegen die Menschenrechte von Mädchen und die Bereitstellung angemessener Unterstützung sowie auf gezielte Gegenmaßnahmen geachtet werden muss;

K.

in der Erwägung, dass es zahlreiche Fälle gibt, in denen Kinder aus Unterbringungen und Aufnahmezentren für Asylbewerber verschwunden sind;

Allgemeine Empfehlungen

1.

erinnert daran, dass ein unbegleiteter Minderjähriger vor allem ein potenziell gefährdetes Kind ist und dass daher der Schutz von Kindern, und nicht etwa Einwanderungspolitik, bei allen diese Kinder betreffenden Maßnahmen der Mitgliedstaaten und der Europäischen Union an erster Stelle stehen sollte, damit die Grundprinzipien zum Wohle der Kinder gewahrt werden; erinnert daran, dass als Kind und damit minderjährig ausnahmslos jede Person anzusehen ist, die das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat; erinnert daran, dass unbegleitete Minderjährige, besonders Mädchen, doppelt so häufig Schwierigkeiten und Problemen ausgesetzt sind wie andere Minderjährige; stellt fest, dass sie umso verletzlicher sind, da sie dieselben Bedürfnisse haben wie andere Minderjährige aber eben auch wie andere Flüchtlinge, mit denen sie die gleichen Erfahrungen teilen; betont, dass Mädchen und Frauen im Rahmen der Migration besonders häufig unter einer Verletzung ihrer Rechte leiden müssen und dass unbegleitete Mädchen ganz besonders gefährdet sind, da sie oftmals die Hauptzielgruppe für sexuelle Ausbeutung, Missbrauch und Gewalt sind; erinnert daran, dass unbegleitete Minderjährige in der EU oft von den Behörden wie Delinquenten behandelt werden, die gegen die Einwanderungsgesetze verstoßen haben, und nicht wie Personen mit Rechten, die ihnen aufgrund ihres Alters und ihrer besonderen Lage zustehen;

2.

erinnert ferner daran, dass das Wohl des Kindes, wie es in den einschlägigen Texten und der Rechtsprechung verankert ist, bei allen Kinder betreffenden Maßnahme stets an oberster Stelle stehen muss, sowohl in öffentlichen als auch privaten Einrichtungen; fordert die Kommission auf, die ordnungsgemäße Umsetzung aller EU-Rechtsvorschriften über das Wohlergehen von Kindern zu gewährleisten und — basierend auf bewährten Verfahren, dem aktuellen Fallrecht und den Allgemeinen Bemerkung NR. 6 (2005) des UNHCR über die Behandlung unbegleiteter und von ihren Eltern getrennter Kinder außerhalb ihres Herkunftslandes — strategische Leitlinien vorzuschlagen und ferner anhand von konkreten Indizes und Kriterien festzuschreiben, was genau unter dem Wohlergehen von Kindern zu verstehen ist; fordert die Kommission auf, legislative und nicht-legislative Maßnahmen umzusetzen, um einen angemessenen Schutz von Kindern und unbegleiteten Minderjährigen zu garantieren, und vor allem mit dem Ziel, die Methoden zur Ermittlung nachhaltiger Lösungen weiter zu verbessern;

3.

verurteilt vehement die in der Europäischen Union fortbestehenden Lücken im Schutz unbegleiteter Minderjähriger und kritisiert die häufig bedauernswerten Aufnahmebedingungen für diese Minderjährigen sowie die zahlreichen Verletzungen ihrer Grundrechte in bestimmten Mitgliedstaaten;

4.

betont die dringende Notwendigkeit, dass die EU und ihre Mitgliedstaaten hier eine kohärente Lösung zum Schutz unbegleiteter Minderjähriger finden, die die voll umfängliche Wahrung ihrer Grundrechte beinhaltet; beglückwünscht jene Mitgliedstaaten, die sich für das UN-Fakultativprotokoll zu dem Übereinkommen über die Rechte des Kindes entschieden haben, das Kindern rechtlichen Schutz vor den schlimmsten Formen der Ausbeutung bietet;

5.

begrüßt den von der Kommission verabschiedeten Aktionsplan 2010-2014 über unbegleitete Minderjährige; bedauert hingegen, dass der Ansatz der Kommission nicht stärker auf dem Schutz der Grundrechte dieser Minderjährigen fußt und hält fest, dass die bestehenden Maßnahmen nicht ausreichen und es für einen umfassenden Schutz unbegleiteter Minderjähriger weitergehender Maßnahmen bedarf; weist darauf hin, dass eines der Ziele des EU-Aktionsplans für unbegleitete Minderjährige darin besteht, dass die EU und ihre Mitgliedstaaten sich mit den grundlegenden Ursachen der Migration befassen und die Frage der unbegleiteten Minderjährigen in die Entwicklungszusammenarbeit einbeziehen, um auf diese Weise dazu beizutragen, dass ein sicheres Umfeld für Kinder geschaffen wird und sie so in ihren Herkunftsländern aufwachsen können; weist mit Nachdruck darauf hin, dass die präventive Dimension der EU-Politik bezüglich unbegleiteter Minderjähriger weiterentwickelt werden und dabei das Hauptaugenmerk auf verstärkte Bemühungen zur Beseitigung der Armut und die Bereiche Gesundheits- und Arbeitsmarktpolitik, Menschenrechte und Demokratisierung sowie Wiederaufbau nach Konflikten zu richten ist; ist der Auffassung, dass die EU über den von der Kommission vorgeschlagenen Aktionsplan hinausgehen muss, damit die Grundrechte unbegleiteter Minderjähriger auch wirklich gestärkt werden; betont insbesondere, dass die Stellung des gesetzlichen Vormunds in der EU und den Partnerländern gestärkt werden muss, und hält es für außerordentlich wichtig, in Zusammenarbeit mit den Herkunfts- und Transitländern einen Überwachungsplan auszuarbeiten, damit gewährleistet ist, dass Kinder nach ihrer Rückkehr angemessen geschützt und wieder in ihr Herkunftsland integriert werden;

6.

bedauert die Aufsplitterung der europäischen Bestimmungen über unbegleitete Minderjährige und fordert die Kommission auf, unverzüglich ein an alle Mitgliedstaaten und beteiligten Akteure gerichtetes Handbuch herauszugeben, in dem die verschiedenen Rechtsgrundlagen zusammengetragen sind, um die ordnungsgemäße Umsetzung in den Mitgliedstaaten zu erleichtern und den Schutz unbegleiteter Minderjähriger zu verbessern;

7.

bedauert den Mangel an verlässlichen statistischen Daten über unbegleitete Minderjährige; fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, die Erhebung statistischer Daten über unbegleitete Minderjährige, einschließlich Statistiken über Alter und Geschlecht, zu verbessern, die Vergleichbarkeit der in allen Mitgliedstaaten erhobenen statistischen Daten zu verbessern, unter Gewährleistung des Schutzes personenbezogener Daten eine koordinierte Methode der Informationserhebung und -verbreitung in den einzelnen Mitgliedstaaten einzurichten, etwa über Plattformen, in denen die an der Problematik der unbegleiteten Minderjährigen beteiligten Akteure zusammengefasst werden können, und eine Liste nationaler Kontaktstellen zu erstellen; fordert ferner, die für die Erhebung statistischer Daten in der EU vorhandenen Instrumente wie Eurostat, Frontex, das Europäische Unterstützungsbüro für Asylfragen (EASO) und das Europäische Migrationsnetz besser zu nutzen; betont, dass das Ziel der Erhebung dieser Daten darin besteht, ein besseres Verständnis der Situation, einen verbesserten Schutz unbegleiteter Minderjähriger und eine bessere Berücksichtigung ihrer besonderen Bedürfnisse zu ermöglichen; fordert die Kommission, die Mitgliedstaaten, das Europäische Institut für Gleichstellungsfragen (EIGE) und regierungsunabhängige sowie internationale Organisationen auf, sich verstärkt um Erfassung, Überwachung und Austausch verlässlicher, nach Geschlecht aufgeschlüsselter Daten zu bemühen, damit eine umfassende Übersicht über die Zahl unbegleiteter Mädchen entsteht und die besonderen Bedürfnisse dieser Gruppe untersucht werden kann mit dem Ziel, ihre Unterstützung zu gewährleisten und konkrete Maßnahmen zu ergreifen, mit denen gezielt auf ihre Bedürfnisse eingegangen wird; fordert ferner, verstärkt bewährte Verfahren auszutauschen, mit denen weitere Verbesserungen erzielt werden können;

8.

betont erneut, dass die EU und ihre Mitgliedstaaten ihre Zusammenarbeit mit nicht der EU angehörigen Herkunfts- und Transitländern in Bezug auf unbegleitete Minderjährige verstärken müssen, wenn es um die Wahrung ihrer Grundrechte und um Fragen geht wie die Ermittlung dauerhafter Lösungen, die Suche nach Familienangehörigen, die überwachte Rückkehr und Wiederaufnahme — sofern im Interesse des Kindes — oder die Wiederherstellung der familiären Bindungen sowie Reintegration; fordert ferner eine verbesserte Zusammenarbeit mit den nicht der EU angehörigen Herkunfts- und Transitländern, wenn es um die Vermeidung von und den Kampf gegen den Menschenhandel, vor allem den Handel mit Kindern und die Ausbeutung von Minderjährigen, geht, sowie um die Verhütung der illegalen Einreise und von verschiedenen Formen von gegen Frauen gerichteter Gewalt wie Zwangsheiraten; fordert ferner, dass in diesem Zusammenhang regelmäßige Dialoge zwischen der Europäischen Union und diesen Staaten und dem Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD) abgehalten werden; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, den Schutz von Kindern und andere Fragen in Zusammenhang mit unbegleiteten Minderjährigen in ihre entwicklungspolitische Zusammenarbeit einzubinden; hält eine kohärente Entwicklung der EU-Politik in den Bereichen Einwanderung, Asyl und Rechte der Kinder — in Bezug auf Minderjährige sowohl in der EU als auch in Drittländern — für sehr wichtig und fordert, dass dabei den Auswirkungen dieser Politik auf die Entwicklungsländer gebührend Rechnung getragen wird; verweist auf die im Vertrag von Lissabon verankerte Verpflichtung der Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung; fordert die Europäische Kommission, die Mitgliedstaaten und die Drittländer auf, in den Ursprungs-, Transfer- und Zielländern von unbegleiteten, zuwandernden Minderjährigen ihre Kampagnen zur Information der Öffentlichkeit über die Risiken von unbegleiteten Minderjährigen bei der Zuwanderung — und insbesondere über die Gefahr der Ausbeutung dieser Minderjährigen durch das organisierte Verbrechen — zu intensivieren; betont, dass es sehr wichtig ist, die persönliche und familiäre Geschichte zu untersuchen, um die Hintergründe des Minderjährigen kennenzulernen und maßgeschneiderte Pläne für dessen Integration im Ankunftsland oder die Reintegration im Herkunftsland auszuarbeiten;

9.

erinnert daran, dass die Bekämpfung des Menschenhandels ein erster notwendiger und unerlässlicher Schritt in diese Richtung darstellt, da Minderjährige, und vor allem Mädchen, besonders häufig den Risiken des Menschenhandels, der geschlechtsspezifischen Gewalt und der Ausbeutung — insbesondere Kinderarbeit und sexuelle Ausbeutung- sowie sonstigem Missbrauch ausgesetzt sind; betont, dass effektive Mechanismen der Prävention, Identifizierung, Berichterstattung, Befassung, Untersuchung und Strafverfolgung eingerichtet werden müssen, um auf Fälle von Menschenhandel, Kinderarbeit und sexueller Ausbeutung und sonstige Formen des Missbrauchs zu reagieren, und dass auch in den Drittstaaten Maßnahmen ergriffen werden müssen, um die Ursachen des Menschenhandels wirksam zu beseitigen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten in dieser Hinsicht auf, besonders wachsam zu sein und Richtlinie 2011/36/EU zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer sowie Richtlinie 2011/93/EU zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie und Richtlinie 2012/29/EU über Mindeststandards für die Rechte, die Unterstützung und den Schutz von Opfern von Straftaten wirksam umzusetzen; fordert die Mitgliedstaaten und die EU ferner auf, die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit zu verstärken und mit dem Koordinator für die Bekämpfung des Menschenhandels der EU zusammenarbeiten, wenn es darum geht, mögliche Opfer zu ermitteln, die Öffentlichkeit zu sensibilisieren und den Menschenhandel zu bekämpfen; begrüßt schließlich die Annahme der EU-Strategie zur Beseitigung des Menschenhandels (2012-2016), insbesondere die Bestimmungen über die Finanzierung der Ausarbeitung von Leitlinien über Mechanismen zum Schutz von Kindern und den Austausch von bewährten Verfahren; erinnert die Mitgliedstaaten an Artikel 11 des UN-Übereinkommens über die Rechte des Kindes, in der die Ergreifung von Maßnahmen zur Bekämpfung der illegalen Verbringung von Kindern gefordert wird; fordert die Mitgliedstaaten auf, mit Drittstaaten zusammen zu arbeiten, um das wachsende Problem des Kinderschmuggels zu bekämpfen; fordert die Mitgliedstaaten auf, Strafverfolgung gegen Schmuggler aufzunehmen, nach Möglichkeit mit entsprechenden und der Schwere des Verbrechens angemessenen Sanktionen; ist besorgt über die Lage vieler unbegleiteter Minderjähriger, die in der EU leben und besonderen Schutz vor Ausbeutung und Missbrauch benötigen; fordert die Behörden der Mitgliedstaaten und die Bürgergesellschaften auf, zusammen zu arbeiten und die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um deren Würde und Schutz zu garantieren;

10.

hält es für bedauerlich, dass der Kinderschutz im Vergleich zu anderen humanitären Bereichen in erheblichem Maße und dauerhaft unterfinanziert ist; fordert die Kommission auf, unbegleitete Minderjährige im Europäischen Asyl- und Migrationsfonds, auch mit Bezug auf die Rubriken betreffend Flüchtlinge, Außengrenzen, Rückkehr, besonders zu berücksichtigen, vor allem, wenn es um die Schaffung tragfähiger Garantien zum Schutz von Kindern geht, und im Europäischen Sozialfonds, wenn es um die Unterstützung der am stärksten betroffenen Regionen geht; ist der Auffassung, dass angemessene langfristige Finanzierungsmaßnahmen vor allem für Programme garantiert werden müssen, die die Identifizierung unbegleiteter Minderjähriger, ihre angemessene Aufnahme, ihren Schutz und die Bestellung eines Vormundes, die Suche nach ihren Familien und ihre Rückführung und Wiedereingliederung beinhalten sowie die Fortbildung von Grenzpersonal und –behörden;

Strategische Leitlinien

11.

ersucht die Kommission um Ausarbeitung strategischer Leitlinien für alle Mitgliedstaaten, die an ihren bewährtesten Verfahren orientiert sein und als gemeinsame Mindestnormen fungieren sollten, wobei darin jede Etappe des gesamten Verfahrens — von der Ankunft des Minderjährigen auf europäischem Hoheitsgebiet an bis zur Ermittlung einer dauerhaften Lösung für den jeweiligen Minderjährigen — erfasst sein soll, um optimalen Schutz bieten zu können; fordert die Kommission auf, basierend auf diesen strategischen Leitlinien einen europäischen Rahmen für den Schutz unbegleiteter Minderjähriger zu erstellen und eine verantwortliche nationale Kontaktstelle zu benennen, die für die Koordinierung der Umsetzung dieser Maßnahmen und Aktionen verantwortlich ist; fordert die Kommission auf, die Situation und die von den Mitgliedstaaten ergriffenen Maßnahmen in Zusammenarbeit mit der bestehenden Sachverständigengruppe zu überwachen und dem Europäischen Parlament und dem Rat jährlich darüber Bericht zu erstatten;

12.

erinnert daran, dass kein Kind bei der Einreise auf das europäische Hoheitsgebiet abgewiesen werden darf und besteht darauf, dass die Mitgliedstaaten ohne jedwede willkürliche Beschränkung alle internationalen und europäischen Vorschriften anzuwenden haben, die gelten, wenn ein Kind ihrer Gerichtsbarkeit unterliegt; erinnert daran, dass kein Kind an der Grenze eines Mitgliedstaates im Rahmen eines Schnellverfahrens abgewiesen werden darf;

13.

ersucht die Mitgliedstaaten ferner um strikte Befolgung der Grundverpflichtung, ausnahmslos und niemals einen Minderjährigen in Gewahrsam zu nehmen; bedauert die Tatsache, dass der geänderte Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Asylbewerbern kein Verbot der Ingewahrsamnahme von unbegleiteten Asyl suchenden Kindern umfasst und fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, die in der Richtlinie als Richtschnur festgeschriebenen außerordentlichen Begleitumstände zu respektieren; fordert die Kommission auf, unter Berücksichtigung der geltenden Rechtsprechung und in Bezug auf die Anwendung der EU-Gesetzgebung sehr wachsam zu sein, wenn es um die Ingewahrsamnahme von Minderjährigen geht; fordert die Mitgliedsstaaten nachdrücklich auf, Minderjährige in speziell Kindern vorbehaltenen Unterkünften zu beherbergen und dabei ihr Alter und ihr Geschlecht zu berücksichtigen;

14.

ist der Auffassung, dass jeder Mitgliedstaat für die Identifikation des unbegleiteten Minderjährigen verantwortlich ist; fordert die Mitgliedstaaten auf, unbegleitete Kinder unmittelbar nach ihrer Ankunft in eine qualifizierte, zum Beispiel sozialpädagogische Betreuung zu geben, die einerseits die individuellen Begleitumstände und den individuellen Schutzbedarf eines jeden Minderjährigen — vor allem Nationalität, Bildung, ethnische Herkunft, kultureller und sprachlicher Hintergrund — und den Grad der Schutzbedürftigkeit feststellt und andererseits ihn unverzüglich in einer für ihn verständlichen Sprache und Form — gegebenenfalls mit Hilfe eines Dolmetschers — über seine Rechte, rechtlichen Beistand, soziale Unterstützung und über die jeweiligen ihn betreffenden Verfahren und deren Folgen informieren kann; fordert die Mitgliedstaaten auf, Erfahrungen mit für Kinderfragen besonders geeigneten Tools auszutauschen, damit den Kindern klare Vorstellungen über die anstehenden Verfahren und ihre Rechte vermittelt werden können; fordert die Mitgliedstaaten in diesem Zusammenhang auf, unbegleiteten Minderjährigen mit besonderen Bedürfnissen, insbesondere Minderjährigen, die Opfer des Menschenhandels geworden sind, besondere Aufmerksamkeit zu widmen und spezielle Vorkehrungen für Identifizierung, Aufnahme und Schutz vorzusehen — und ihnen vor allem den notwendigen Schutz und die notwendige Unterstützung im Sinne von Richtlinie 2011/36/EU zukommen zu lassen;

15.

bedauert, dass die in einigen Mitgliedstaaten zur Altersfeststellung eingesetzten medizinischen Testverfahren unangemessen und intrusiv sind und Traumata auslösen können, und dass die Verfahren der Altersfeststellung anhand von Messungen der Knochendichte oder der Zahnmineralisierung umstritten und sehr ungenau sind; fordert die Kommission auf, in die strategischen Leitlinien — auf bewährten Verfahren fußende — gemeinsame Normen für die Methode der Altersfeststellung aufzunehmen, wobei diese auf einem mehrschichtigen und interdisziplinären Ansatz beruhen soll; die Altersfeststellung soll auf wissenschaftliche, sichere, kindgerechte, geschlechterdifferenzierte und faire Weise durchgeführt werden, mit besonderer Berücksichtigung von Mädchen, und sie sollte von unabhängigen, qualifizierten Fachkräften und Sachverständigen durchgeführt werden; erinnert daran, dass die Altersfeststellung unter gebührender Wahrung der Rechte des Kindes und unter Gewährleistung seiner körperlichen Unversehrtheit durchzuführen ist, dass die Menschenwürde stets gebührend zu beachten ist und dass bei Zweifeln bezüglich des Alters bei Minderjährigen der Grundsatz „in dubio pro reo“ zu gelten hat; erinnert auch daran, dass medizinische Untersuchungen nur durchgeführt werden sollten, wenn alle anderen Methoden der Altersfeststellung bereits ausgeschöpft sind, und dass es ermöglicht werden muss, die Ergebnisse einer Bewertung anzufechten; begrüßt die Arbeit der EASO zu diesem Thema, die bei allen den Umgang mit Minderjährigen betreffenden Maßnahmen herangezogen werden sollte;

16.

fordert die Mitgliedstaaten auf, direkt nach Ankunft eines Minderjährigen auf ihrem Hoheitsgebiet und bis zur Ermittlung einer dauerhaften Lösung sicherzustellen, dass für den Minderjährigen ein Vormund oder ein Verantwortlicher benannt wird, der dafür zuständig ist, ihn zu begleiten, ihn zu unterstützen und ihn bei allen Verfahren zu vertreten, damit der Minderjährige seine Rechte in allen Verfahrensetappen wahrnehmen kann; fordert ferner, dass der Minderjährige nach seiner Ankunft unverzüglich von der Benennung des für ihn Verantwortlichen in Kenntnis zu setzen ist; fordert ferner, dass diese Person in Bezug auf die Problematik unbegleiteter Minderjähriger, den Schutz von Kindern und ihren Rechten sowie in Asyl- und Einwanderungsrecht speziell ausgebildet sein und völlig unabhängig auftreten muss; ist der Auffassung, dass diese verantwortliche Person regelmäßige Schulungen erhalten und sich regelmäßigen Überprüfungen unterziehen muss; fordert die Kommission auf, die strategischen Leitlinien um — auf bewährten Verfahren basierende — gemeinsame Normen für dieses Mandat sowie für die Aufgaben, Qualitäten und Kompetenzen dieser Personen zu ergänzen;

17.

fordert die Mitgliedstaaten auf, sicherzustellen, dass Beamte und behördliche Mitarbeiter, die voraussichtlich mit unbegleiteten Kindern in Kontakt kommen, die Opfer von Menschenhandel geworden sind, entsprechend qualifiziert und geschult sind, damit sie in der Lage sind, derartige Fälle zu erkennen und in angemessener Weise damit umzugehen; fordert ferner für diese verantwortlichen Personen spezielle Fortbildungslehrgänge über die besonderen Bedürfnisse unbegleiteter Minderjähriger, über die Rechte von Kindern und deren Schutz, über Psychologie und das Verhalten von Kindern sowie über Asyl- und Einwanderungsrecht einzurichten; fordert die Mitgliedstaaten auf, verbindlich vorgeschriebene Schulungen in Sachen Gleichstellung einzuführen für Mitarbeiter, die unbegleitete Minderjährige in Unterkünften betreuen, sowie für Befragende, Entscheidungsträger und Rechtsvertreter von unbegleiteten Minderjährigen, und ferner zu gewährleisten, dass die Polizei und die Justizbehörden in den Mitgliedstaaten regelmäßig in Gleichstellungsfragen geschult werden; betont, dass der für den Minderjährigen Verantwortliche diesen informieren und beraten soll, dabei aber den Rechtsbeistand nur ergänzen und nicht ersetzen kann; weist darauf hin, dass es ungeachtet der Staatsangehörigkeit des Minderjährigen und der Tatsache, ob diese anerkannt wurde oder nicht, demjenigen Mitgliedstaat, in dem der Minderjährige sich aufhält, obliegt, für diesen zu sorgen und ihm höchstmöglichen Schutz zu gewähren;

18.

fordert die Mitgliedstaaten mit Blick auf die Gewährleistung von Konsistenz und gleichen Standards beim Schutz unbegleiteter Minderjähriger innerhalb der EU auf, unbegleiteten Minderjährigen unabhängig von ihrem Status und gleichberechtigt gegenüber den Kindern mit Wohnsitz im Aufnahmeland folgendes zu gewährleisten:

angemessenen Wohnraum: angemessener Wohnraum beinhaltet stets ausreichende Hygienebedingungen, Unterbringung in einer „Einrichtung“ darf unter keinen Umständen in einer geschlossenen Einrichtung erfolgen sondern soll in einem auf die Aufnahme unbegleiteter Minderjähriger spezialisierten Zentrum erfolgen; dieser nur für die allererste Aufnahme gedachten Unterbringung muss eine angemessene stabile Lösung folgen; die unbegleiteten Minderjährigen sind stets getrennt von den Erwachsenen unterzubringen; die Aufnahmeeinrichtung muss auf die Bedürfnisse Minderjähriger eingerichtet sein und angemessene Strukturen aufweisen; Unterbringung in Gastfamilien oder „Wohngemeinschaften“ oder gemeinsame Unterbringung mit minderjährigen Verwandten oder anderen dem unbegleiteten Minderjährigen nahestehenden Minderjährigen soll gefördert werden, wenn dies für den Minderjährigen geeignet ist und von diesem gewünscht wird;

Deckung des materiellen Bedarfs und adäquate juristische und psychologische Betreuung ab dem Zeitpunkt, zu dem ein Kind als unbegleiteter Minderjährige identifiziert wurden;

das Recht auf Bildung, berufliche Ausbildung und sozialpädagogische Betreuung und direkten Zugang hierzu; der Schulbesuch im Aufnahmestaat soll umgehend ermöglicht werden; ergänzend sollen unbegleitete Minderjährige bei Bedarf umgehend nachdem sie im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates eingetroffen sind, möglichst effizienten Zugang zu Sprachkursen, vor allem in der jeweiligen Landessprache erhalten; Anerkennung der bisherigen Schulleistungen von Kindern, um ihnen die Fortsetzung ihrer schulischen Ausbildung in Europa zu ermöglichen;

Recht auf Gesundheit und Zugang zu einer adäquaten gesundheitlichen Grundversorgung; adäquate medizinische und psychologische Betreuung von Minderjährigen, die Opfer von Folter, sexuellem Missbrauch oder anderen Formen von Gewalt geworden sind; Zugang zu Gesundheit und gegebenenfalls besonderer Behandlung (d. h. Zugang zu Rehabilitationsmaßnahmen) für Minderjährige, die Opfer irgendeiner Form von Missbrauch, Ausbeutung, Folter oder grausamer, unmenschlicher und erniedrigender Behandlung gewesen sind oder bewaffneten Konflikten ausgesetzt waren;

Zugang zu Informationen und zu den Medien (Radio, Fernsehen, Internet), um ihre Kommunikationsbedürfnisse zu befriedigen;

das Recht auf Erholung und Freizeit, einschließlich des Rechts, zu spielen und anderen Freizeitaktivitäten nachzugehen;

das Recht jedes unbegleiteten Minderjährigen auf Weiterverwendung und Weiterentwicklung der eigenen kulturellen Identität und Werte, einschließlich der Muttersprache;

das Recht, sich zu seinem Glauben zu bekennen und ihn auszuüben;

19.

erinnert daran, dass alle Verfahren unter angemessener Berücksichtigung von Alter, Reifegrad und Verständnisfähigkeit an den jeweiligen Minderjährigen anzupassen sind und im Einklang mit den Leitlinien des Europarates für eine kinderfreundliche Justiz auf die Bedürfnisse von Kindern zugeschnitten sein müssen und begrüßt die Maßnahmen der Kommission zur Förderung dieser Leitlinien; vertritt die Auffassung, dass die Minderjährigen angehört und ihre Ansichten in allen Phasen der Verfahren berücksichtigt werden müssen, wobei qualifizierte Fachleute wie Psychologen, Sozialarbeiter und Kulturvermittler hinzuzuziehen sind;

20.

begrüßt die in der Gesetzgebung im Asylbereich erzielten Fortschritte und fordert die Mitgliedstaaten auf, mit Blick auf eine wirksame Anwendung dieser Bestimmungen alle erforderlichen legislativen und administrativen Reformen durchzuführen; erinnert indessen daran, dass die EU-Asylpolitik unbegleitete Minderjährige in erster Linie als Kinder zu behandeln hat und fordert die Mitgliedstaaten daher nachdrücklich auf, unbegleitete Minderjährige soweit möglich von Schnellverfahren und ähnlichen Sonderabfertigungen an der Grenze auszunehmen; erinnert ebenfalls daran, dass in dem Fall, dass ein unbegleiteter Minderjähriger, der keinen sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats rechtmäßig aufhaltenden Familienangehörigen hat, in mehr als einem Mitgliedstaat Asyl beantragt hat, derjenige Mitgliedstaat als „zuständiger Mitgliedstaat“ zu betrachten ist, in dem Minderjährige sich aufhält, nachdem er dort einen Asylantrag gestellt hat; fordert die Mitgliedstaaten auf, die einschlägige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu respektieren; hebt hervor, dass es aufgrund der speziellen Bedürfnisse von unbegleiteten Minderjährigen unerlässlich ist, ihre Asylanträge vorrangig und bevorzugt zu bearbeiten, damit so rasch wie möglich eine faire Entscheidung getroffen werden kann; fordert die Mitgliedstaaten auf, ihre Asylsysteme auszubauen, um einen harmonisierten kinderspezifischen institutionellen Rahmen zu schaffen, der die besonderen Bedürfnisse und unterschiedlichen Problemstellungen unbegleiteter Minderjähriger berücksichtigt, insbesondere wenn sie Opfer des Menschenhandels geworden sind;

21.

unterstreicht, dass alle Entscheidungen betreffend unbegleitete Minderjährige stets auf der Grundlage einer individuellen Bewertung und unter Berücksichtigung des Kindeswohles zu treffen sind;

22.

verurteilt die sehr prekäre Situation, in der sich diese Minderjährigen plötzlich befinden, wenn sie das Erwachsenenalter erreichen; ersucht die Mitgliedstaaten, bewährte Verfahren auszutauschen und Mechanismen vorzusehen, die den Übergang dieser Minderjährigen in die Volljährigkeit begleiten; begrüßt die Arbeiten des Europarates in dieser Angelegenheit und ersucht die Kommission darum, ihre strategischen Leitlinien um bewährte Verfahren für die Ausarbeitung von „Projekten für ein unabhängiges Leben“ zu ergänzen, die für und zusammen mit den Minderjährigen gestaltet werden sollen;

23.

fordert die Mitgliedstaaten auf, bei der Umsetzung, Überwachung und Koordinierung der Lebensentwürfe die Zuständigkeiten der einzelnen Partner festzulegen, insbesondere der einzelstaatlichen und lokalen Behörden, der Sozialdienste, der Jugendbetreuer sowie der Familien und gesetzlichen Vertreter;

24.

betont nachdrücklich, dass das übergeordnete Ziel aller unbegleitete Minderjährige betreffenden Maßnahmen darin bestehen muss, unter Beachtung des Kindeswohls eine nachhaltige Lösung zu finden; erinnert daran, dass die Suche nach einer solchen Lösung mit der Prüfung der Möglichkeit einer Familienzusammenführung beginnen sollte, sofern diese zum Wohle des Kindes ist; betont, dass der Minderjährige zwar grundsätzlich um Mithilfe bei der Suche nach Familienangehörigen gebeten werden kann, es jedoch keine Mitwirkungsverpflichtung, von der das Ergebnis der Prüfung auf internationalen Schutz abhängt, geben darf; erinnert daran, dass in Fällen, in denen das Leben des Minderjährigen oder das seiner Familienangehörigen — insbesondere, wenn diese im Ursprungsland verblieben sind — in Gefahr ist, die Sammlung, Verarbeitung und Weitergabe von Informationen hinsichtlich dieser Personen vertraulich erfolgen muss, um das Leben der Betroffenen nicht zu gefährden; fordert die Mitgliedstaaten und all ihre zuständigen Behörden auf, die Zusammenarbeit zu verbessern, insbesondere durch Beseitigung bürokratischer Hemmnisse bei der Suche nach Familienangehörigen und/oder bei der Zusammenführung von Familien, und bewährte Verfahren auszutauschen; ersucht die Kommission, die Umsetzung von Richtlinie 2003/86/EG über das Recht auf Familienzusammenführung und insbesondere von Artikel 10 Absatz 3 zu überwachen;

25.

fordert die Kommission auf, in die strategischen Leitlinien — auf bewährten Verfahren basierende — gemeinsame Normen aufzunehmen, die eine Reihe von Grundvoraussetzungen festschreiben, die erfüllt sein müssen, bevor eine Rückführung, die zum Wohle des Kindes ist, organisiert werden kann; dabei ist die von der Kommission 2011 veröffentlichte Studie „Study on Practices in the Field of Return of Minors“ zugrunde zu legen, die den Mitgliedstaaten eine Checkliste und einen Überblick über bewährte Verfahren an die Hand gibt; erinnert nachdrücklich daran, dass keine Rückführungsmaßnahme ergriffen werden kann, wenn sie nicht im Interesse der Minderjährigen ist, wenn Gefahren für Leib und Leben oder die Psyche des Minderjährigen sowie seine Sicherheit — oder für die Grundrechte des Minderjährigen oder die seiner Familie — bestehen, und erinnert ferner daran, dass dabei stets die individuellen Umstände eines jeden Minderjährigen (und seiner Familienmitglieder im Falle einer Rückführung) voll und ganz im Vorfeld evaluiert werden müssen; erinnert daran, dass eine Entscheidung zur Rückführung erst getroffen werden darf, wenn sichergestellt ist, dass der Minderjährige im Rückführungsland sicher ist und in den Genuss konkreter und angepasster Bestimmungen kommt, die seine Rechte garantieren, und dass die Rückkehr von Wiedereingliederungsmaßnahmen im Rückkehrland flankiert wird; fordert die Mitgliedstaaten auf, mit den Herkunfts- und Transitländern Kooperations- und Überwachungsmechanismen einzurichten, damit eine sichere Rückkehr von Minderjährigen gewährleistet ist, und in Zusammenarbeit mit internationalen und lokalen nichtstaatlichen Organisationen Kooperationsvereinbarungen zu treffen, damit der Schutz und die Wiedereingliederung von Minderjährigen nach ihrer Rückkehr gewährleistet sind; stellt fest, dass solche Vereinbarungen ein wesentliches Element der Rückführung sind; fordert die Kommission auf, bei der Evaluierung von Richtlinie 2008/115/EG auf deren Auswirkungen auf Minderjährige zu achten, vor allem in Bezug auf die Artikel 10, 14 Absatz 1c und 17; fordert die Europäische Union auf, ihre Maßnahmen zu verbessern, die den möglichen Auslösern der Migration entgegenwirken sollen, wie etwa Früh- und Zwangsehen, gesundheitsgefährdende traditionelle Praktiken wie die weibliche Genitalbeschneidung sowie weltweite sexuelle Gewalt;

26.

unterstreicht, dass die Integration unbegleiteter Minderjähriger im Aufnahmeland im Rahmen eines Projekts für ein individuelles, unabhängiges Leben gestaltet werden soll, das für und mit dem Minderjährigen zusammen ausgearbeitet wird, wobei der ethnische, religiöse, kulturelle und sprachliche Hintergrund des Minderjährigen umfassend berücksichtigt wird;

27.

fordert die Mitgliedstaaten auf, die Behörden künftig zu verpflichten, Maßnahmen zugunsten unbegleiteter Minderjähriger, die zum Betteln gezwungen werden, zu ergreifen; ist der Auffassung, dass die Ausbeutung Minderjähriger durch Betteln auf alle Fälle verhindert werden muss;

o

o o

28.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung der Kommission, dem Rat sowie den Parlamenten und Regierungen der Mitgliedstaaten sowie dem Europarat zu übermitteln.


(1)  ABl. C 285 E vom 21.10.2010, S. 12.

(2)  ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 57.

(3)  ABl. L 101 vom 15.4.2011, S. 1.

(4)  ABl. L 337 vom 20.12.2011, S. 9.

(5)  ABl. L 31 vom 6.2.2003, S. 18.

(6)  ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 98.

(7)  ABl. L 251 vom 3.10.2003, S. 12.

(8)  ABl. L 199 vom 31.7.2007, S. 23.

(9)  ABl. L 173 vom 3.7.2007, S. 19.


9.3.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 93/173


P7_TA(2013)0388

Lage in der Demokratischen Republik Kongo

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. September 2013 zur Lage in der Demokratischen Republik Kongo (2013/2822(RSP))

(2016/C 093/27)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf seine bisherigen Entschließungen,

unter Hinweis auf die Erklärungen von Catherine Ashton, Hohe Vertreterin der EU, vom 30. August 2013 zur Situation in Nord-Kivu und vom 7. Juni 2012 und 10. Juli 2012 zur Lage im östlichen Kongo,

unter Hinweis auf die Entschließung der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung AKP-EU zur instabilen und unsicheren Lage in der Region der Großen Seen, insbesondere im Osten der Demokratischen Republik Kongo (DRK), die während ihrer Sitzung in Paramaribo (Suriname) vom 27. — 29. November 2012 angenommen wurde,

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 22. Juli 2013 zur Region der Großen Seen und vom 10. Dezember 2012, 19. November 2012 und 25. Juni 2012 zur Lage im Osten der DRK,

unter Hinweis auf die Resolutionen 2053 (2012) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen zur Lage in der DRK, 1925 (2010), 1856 (2008), in denen das Mandat des Einsatzes der Vereinten Nationen in der DRK (Monusco) genauer erläutert wird, und 2098 (2013), in der das Mandat der Monusco erneuert wird,

unter Hinweis auf den Bericht des Generalsekretärs der Vereinten Nationen vom 28. Juni 2013 über die Mission der Vereinten Nationen für die Stabilisierung in der Demokratischen Republik Kongo,

unter Hinweis auf die Erklärung des Präsidenten des UN-Sicherheitsrates vom 25. Juli 2013 zur Lage in der Region der Großen Seen,

unter Hinweis auf den vom Friedens- und Sicherheitsrat der Afrikanischen Union (AU) in seiner 393. Sitzung am 28. August 2013 gefassten Beschluss zur Lage in der Region der Großen Seen, insbesondere im Osten der Demokratischen Republik Kongo (DRK),

unter Hinweis auf die Erklärungen der Staats- und der Regierungschefs der Mitgliedstaaten der Internationalen Konferenz zur Region der Großen Seen (ICGLR) vom 6. August 2013 und 24. November 2012 zur Sicherheitslage in der DRK,

unter Hinweis auf die Resolution der Internationalen Organisation der Frankophonie (OIF) zur Lage in der DRK, die auf dem 14. Gipfel der Frankophonie am 13. und 14. Oktober 2012 angenommen wurde,

unter Hinweis auf das im Juni 2000 unterzeichnete Partnerschaftsabkommen von Cotonou,

unter Hinweis auf die Resolutionen 1325 (2000), 1820 (2008), 1888 (2009) und 1960 (2010) des Sicherheitsrates der VN zu Frauen, Frieden und Sicherheit,

unter Hinweis auf Artikel 3 und Protokoll II des Genfer Abkommens von 1949, in dem Massenhinrichtungen, Vergewaltigungen, Zwangsrekrutierungen und sonstige Gräueltaten untersagt werden,

unter Hinweis auf das Internationale Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989, in dem insbesondere die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten untersagt wird,

unter Hinweis auf das Fakultativprotokoll zum Internationalen Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten, das von den Ländern in der Region der Großen Seen ratifiziert wurde,

unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte von 1948 und den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte von 1966,

unter Hinweis auf die Afrikanische Charta der Menschenrechte und Rechte der Völker, die 1982 von der DRK ratifiziert wurde,

gestützt auf Artikel 122 Absatz 5 und Artikel 110 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass seit Juli 2013 die Gewalt im Osten der DRK mit der Wiederaufnahme der Feindseligkeiten zwischen der M23 und Regierungstruppen eskaliert, was zu tausenden Todesopfern, unzähligen Verletzten und Angriffen auf Zivilisten und UN-Blauhelme geführt hat; in der Erwägung, dass die humanitäre Situation nach wie vor kritisch ist;

B.

in der Erwägung, dass wegen des immer wieder aufflammenden bewaffneten Konflikts die Kivu-Region Gräueltaten und Gewalt erleiden muss, einschließlich Plünderungen, sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalt, Entführungen und Zwangsrekrutierungen von Kindern durch bewaffnete Truppen sowie Menschenrechtsverletzungen, die weiter eine Geißel darstellen, die die Bemühungen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen und regionaler Organisationen um die Beendigung des Konflikts untergräbt;

C.

in der Erwägung, dass am 28. August 2013 während eines Angriffs der Rebellen von M23 in den Hügeln von Kibati in Nord-Kivu ein UN-Blauhelmsoldat getötet und zehn andere verletzt wurden, als Monusco die kongolesischen Streitkräfte beim Schutz der von Zivilisten bewohnten Gebiete von Goma unterstützte;

D.

in der Erwägung, dass mehr als 2,7 Millionen Binnenvertriebene gezwungen wurden, aus ihren Häuser zu flüchten, davon allein eine Million im Jahr 2012, und mehr als 440 000 kongolesische Flüchtlinge in andere afrikanische Länder geflüchtet sind, so dass etwa 6,4 Millionen Menschen, die jetzt als Folge der wieder aufflammenden Kämpfe und Verletzungen ihrer Menschenrechte und des humanitären Völkerrechts im Osten der DRK nur unter prekären Bedingungen überleben, Lebensmittel und Nothilfe brauchen;

E.

in der Erwägung, dass die ausbleibende strafrechtliche Verfolgung der für Menschenrechtsverletzungen und Kriegsverbrechen Verantwortlichen in der DRK das Klima der Straflosigkeit begünstigt und das Begehen neuer Verbrechen befördert;

F.

in der Erwägung, dass die Verhandlungen zwischen den Rebellengruppen und dem Staat seit Mai 2013 unterbrochen sind; ferner unter Hinweis darauf, dass die M23-Rebellen, die nach einem Friedensabkommen von 2 000 in die Armee integriert wurden, im April 2012 gemeutert haben, und dass M23 eine von dutzenden bewaffneten Gruppen ist, die in dieser rohstoffreichen Region kämpft;

G.

in der Erwägung, dass die 7. Tagung der Internationalen Konferenz zur Region der Großen Seen am 5. September 2013 begonnen und die Wiederaufnahme und den zügigen Abschluss der Friedensverhandlungen gefordert hat;

H.

in der Erwägung, dass mit der Resolution 2098 (2013) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen vom 28. März 2013 das Mandat der MONUSCO bis zum 31. März 2014 verlängert wurde und ohne präjudizierende Wirkung eine Einsatztruppe innerhalb der bestehenden, 19 815 Personen starken Truppe errichtet wurde;

I.

in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten der Internationalen Konferenz zur Region der Großen Seen im Jahr 2012 einen Gemeinsamen Überprüfungsmechanismus zur Überwachung der Truppenbewegungen im Osten der DRK eingerichtet und die geplante neutrale internationale Einheit geschaffen haben;

J.

in der Erwägung, dass die Expertengruppe der UNO Beweise für eine Verbindung Ruandas zu den Rebellen vorgelegt hat und dass die Vereinigten Staaten Kigali aufgefordert haben, die Unterstützung zu beenden; in der Erwägung, dass Ruanda mehrmals jegliche Verbindung zu den M23-Rebellen abgestritten hat;

K.

in der Erwägung, dass die Ausübung sexueller Gewalt und der noch weiter verbreitete Rückgriff auf Vergewaltigungen als Kriegswaffe weitreichende Folgen haben, indem sie beispielsweise die körperliche und psychische Integrität der Opfer zunichtemachen, und als Kriegsverbrechen anzusehen sind; in der Erwägung, dass sich die nationalen Behörden und die internationale Gemeinschaft in hohem Maße darum bemüht haben, die Justiz — insbesondere die Militärjustiz — zu stärken und die Einleitung von Untersuchungen und Ermittlungen zu sexueller Gewalt anzuregen; in der Erwägung, dass zwar Gerichtsverfahren stattgefunden haben, die Urteile aber häufig nicht durchgesetzt werden und die schuldig Gesprochenen oft entkommen können, während nur wenig für die Entschädigung der Opfer getan wird;

L.

in der Erwägung, dass die Folgen des Konflikts angegangen werden müssen, und zwar vor allem durch die Demilitarisierung, die Überprüfung der lokalen Verwaltung, die Demobilisierung und Wiedereingliederung ehemaliger Kombattanten, die Rückführung von Flüchtlingen, die Neuansiedlung von Binnenvertriebenen und die Umsetzung tragfähiger Entwicklungsprogramme;

M.

in der Erwägung, dass die Europäische Union zur Wiederherstellung von Justiz und Sicherheit (Polizei und Armee) beiträgt sowie finanzielle und technische Unterstützung leistet und im Rahmen der Missionen EUSEC RD und EUPOL RD entsprechendes Personal ausbildet, um so die Funktionsfähigkeit der Justiz und die Sicherheitslage zu verbessern;

N.

in der Erwägung, dass der illegale Abbau der natürlichen Ressourcen des Landes, von denen einige ihren Weg in andere Länder finden, einer der Faktoren ist, die den Konflikt in der Demokratischen Republik Kongo weiter anheizen und verschärfen, und nach wie vor für Unsicherheit in der gesamten Region sorgt;

O.

in der Erwägung, dass der Anstieg der Arbeitslosigkeit, die gesellschaftliche Krise, die Nahrungsmittelkrise, das schlechte Angebot an grundlegenden Dienstleistungen, die Verarmung der Bevölkerung und die Umweltverschmutzung in der Demokratischen Republik Kongo ebenfalls teilweise für die Instabilität des Landes und der Region der Großen Seen verantwortlich sind;

P.

in der Erwägung, dass in den letzten Monaten keine Fortschritte bei der Ausarbeitung des Gesetzes zum Schutz von Menschenrechtsverteidigern erzielt wurden, die Unterdrückung von Menschenrechtsaktivisten und Journalisten in der Demokratischen Republik Kongo zugenommen hat und Angehörige dieser Gruppen willkürlich verhaftet und eingeschüchtert wurden; in der Erwägung, dass keine Schritte eingeleitet wurden, um die Täter vor Gericht zu stellen;

Q.

in der Erwägung, dass die Anwälte der Verteidigung Peter Ngomo Milambo, Emmanuel Ilunga Kabengele und Regine Sesepe bedroht wurden, nachdem am 9. April 2013 am Obersten Militärgerichtshof das Berufungsverfahren zum im Juni 2010 verübten Mord an Floribert Chebeya, Präsident der „Voice of the Voiceless“ (VSV) und Mitglied der Vollversammlung der Weltorganisation gegen Folter (OMCT), und an Fidèle Bazana, Mitglied der VSV, wiederaufgenommen wurde;

R.

in der Erwägung, dass am 7. August 2013 Godfrey Mutombo, ein Mitglied der NGO Libertas, in dem Dorf Kawakolo in der Pweto-Region der Provinz Katanga von Mitgliedern von Rebellengruppen brutal ermordet wurde, wobei diese Rebellengruppen bereits seit 2011 in mehreren Dörfern des Nordens der Provinz Terror verbreitet haben;

1.

äußert seine große Besorgnis über die jüngste Eskalation der Gewalt im Osten der Demokratischen Republik Kongo, da diese Eskalation ernsthafte politische, wirtschaftliche, soziale, humanitäre und sicherheitsbezogene Konsequenzen für die Demokratische Republik Kongo und für die gesamte Region mit sich bringt, die bereits jetzt instabil und brüchig ist;

2.

verurteilt aufs Schärfste den jüngsten Ausbruch von Gewalt im Osten der Demokratischen Republik Kongo, vor allem die wahllosen Granatenabschüsse der M23-Gruppe und anderer Gruppierungen, wobei hier insbesondere die Demokratischen Kräfte für die Befreiung Ruandas (FDLR) zu nennen sind, deren Umtriebe dazu geführt haben, dass es in der Zivilbevölkerung viele Tote und Verletzte gab und Schaden angerichtet wurde; verurteilt die gezielten Übergriffe von Rebellen gegen Monusco, da die Rebellen bei diesen Übergriffen zahlreiche Menschen — u. a. einen tansanischen Blauhelmsoldaten — getötet und viele andere verletzt haben; fordert alle beteiligten Parteien nachdrücklich auf, den Hilfsorganisationen, die die leidende Zivilbevölkerung unterstützen wollen, Zugang und Schutz zu gewähren;

3.

fordert, dass alle Verstöße gegen die Menschenrechte einschließlich der alarmierenden und weit verbreiteten sexuellen und geschlechtsspezifischen Gewalt (Resolution 1820 (2008) des UN-Sicherheitsrates vom 19. Juni 2008) sowie die bedauerliche Rekrutierung und Inanspruchnahme von Kindern durch die Streitkräfte umgehend abgestellt werden; äußert seine Solidarität mit dem vom Krieg heimgesuchten Volk der Demokratischen Republik Kongo;

4.

fordert nachdrücklich alle einschlägigen staatlichen Stellen auf, umgehend Maßnahmen zu ergreifen, damit eine unparteiische und eingehende Untersuchung aller vergangenen und gegenwärtigen Fälle von Menschenrechtsverletzungen durchgeführt werden kann, und in vollem Umfang mit dem Internationalen Strafgerichtshof zusammenzuarbeiten; fordert nachdrücklich die Ergreifung von Maßnahmen, damit diejenigen, die Verstöße gegen die Menschenrechte, Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit begehen, sexuelle Gewalt gegen Frauen ausüben und für die Rekrutierung von Kindersoldaten verantwortlich sind, ermittelt, identifiziert, vor Gericht gestellt und gemäß dem nationalen und dem internationalen Strafrecht bestraft werden;

5.

verurteilt aufs Schärfste alle Formen der externen Unterstützung der M23-Gruppierung und anderer unruhestiftenden Kräfte in der Demokratischen Republik Kongo und fordert, dass diese Unterstützung unverzüglich und dauerhaft eingestellt wird;

6.

unterstützt die Mission der Monusco-Einsatztruppe, die darin besteht, eine Offensive gegen bewaffnete Gruppierungen einschließlich der M23 einzuleiten; würdigt die von Monusco ergriffenen aktiven Maßnahmen zur Durchsetzung ihres Mandats — insbesondere den Schutz von Zivilisten — und ruft zu einer Fortsetzung dieser Bemühungen auf; fordert insbesondere den Sicherheitsrat der VN nachdrücklich auf, im Einklang mit der Resolution 2098 (2013) des Sicherheitsrates alle für den Schutz von Zivilisten im Osten der Demokratischen Republik Kongo benötigten Maßnahmen zu ergreifen;

7.

fordert, dass der Erweiterte gemeinsame Verifikationsmechanismus (EJVM) eine eingehende Untersuchung mit dem Ziel durchführt, die Quellen der Mörsergranaten und Bomben, mit denen das benachbarte Ruanda vom Gebiet der Demokratischen Republik Kongo aus beschossen wird, zu ermitteln; fordert, dass die Berichte des EJVM transparenter sind und mit größerer Regelmäßigkeit erstellt werden;

8.

betont, dass durch jedwedes unmittelbare Eingreifen vonseiten der Nachbarstaaten der Demokratischen Republik Kongo die Lage nur verschlimmert werden kann; fordert sämtliche betroffenen regionalen Akteure auf, die größtmögliche Zurückhaltung zu üben und von sämtlichen Handlungen oder Aussagen abzusehen, die zu einer weiteren Zuspitzung der Lage führen könnten; fordert die Nachbarstaaten auf, sicherzustellen, dass die Souveränität der Demokratischen Republik Kongo und ihre territoriale Unversehrtheit uneingeschränkt geachtet werden;

9.

begrüßt die Anstrengungen der Mitgliedstaaten der Internationalen Konferenz zur Region der Großen Seen (ICGLR), der Afrikanischen Union (AU) und der Vereinten Nationen im Rahmen ihrer Maßnahmen und Initiativen, die darauf abzielen, eine dauerhafte, strukturelle und friedliche politische Lösung der Krise ausfindig zu machen; fordert, dass sämtliche im Rahmenabkommen über Frieden, Sicherheit und Zusammenarbeit enthaltenen Bestimmungen eingehalten werden;

10.

fordert die Länder in der Region der Großen Seen auf, sich — insbesondere unter Einhaltung der im Februar 2013 im Rahmen der Vereinbarungen von Addis Abeba eingegangenen Verpflichtungen — dafür einzusetzen, Frieden, Stabilität und Sicherheit gemeinsam zu fördern, um die regionale wirtschaftliche Entwicklung voranzubringen, wobei der Aussöhnung, der Achtung der Menschenrechte, dem Kampf gegen Straflosigkeit, der Errichtung eines unparteiischen Justizwesens sowie einer verbesserten Rechenschaftspflicht der Regierung ein besonderer Stellenwert zukommt;

11.

begrüßt die Gespräche von Kampala für den Frieden in der Region, die am 5. September 2013 unter der Schirmherrschaft des Vorsitzenden des ICGLR, des ugandischen Präsidenten Yoweri Museveni, stattgefunden haben; legt allen betroffenen Akteuren nahe, sich daran zu beteiligen, und legt den kongolesischen Behörden nahe, den Dialog zwischen den Gemeinschaften, insbesondere zwischen den von dem Konflikt betroffenen Gemeinschaften, zu unterstützen;

12.

fordert, die AU und die Länder in der Region der Großen Seen auf, weitere Maßnahmen zu ergreifen, um die illegale Gewinnung von natürlichen Ressourcen und den Handel mit ihnen, die einer der Gründe für die Verbreitung und den Schmuggel von Waffen sind, die wiederum wesentlich dazu beitragen, Konflikte in der Region der Großen Seen zu schüren und zu verschärfen, zu bekämpfen;

13.

fordert die internationale Gemeinschaft, darunter die Europäische Union, die Afrikanische Union und die Vereinten Nationen, auf, auch weiterhin alles in ihrer Macht stehende zu tun, um den Menschen im Osten der Demokratischen Republik Kongo koordiniertere und wirksamere Hilfe zukommen zu lassen, und sich an den Anstrengungen zur Bewältigung der humanitären Katastrophe zu beteiligen;

14.

begrüßt die Bereitstellung von zusätzlichen 10 Mio. EUR durch die Kommission, damit für die 2,5 Millionen Menschen in der Demokratischen Republik Kongo die dringend benötigte Hilfe zur Verfügung gestellt wird, was dazu führt, dass sich die EU-Soforthilfe für die Demokratische Republik Kongo und die Region der Großen Seen im Jahr 2013 auf 71 Mio. EUR beläuft und die EU nunmehr zum größten Geber humanitärer Hilfe für das Land geworden ist;

15.

besteht darauf, dass die Regierung der Demokratischen Republik Kongo die Reformen des Sicherheitssektors abschließt; fordert, dass sowohl auf einzelstaatlicher als auch auf internationaler Ebene Anstrengungen unternommen werden, um die Autorität des Staates und die Rechtstaatlichkeit in der Demokratischen Republik Kongo auszuweiten, vor allem in den Bereichen Politikgestaltung und Sicherheit, auch in enger Zusammenarbeit mit der Mission der Europäischen Union zur militärischen Unterstützung (EUSEC) und der Polizeimission der Europäischen Union (EUPOL), die fortgesetzt werden sollten, um sowohl in der Demokratischen Republik Kongo als auch in der Region der Großen Seen Frieden und Sicherheit zu festigen;

16.

legt dem Parlament, dem Senat und dem Präsidenten der Demokratischen Republik Kongo, Joseph Kabila, nahe, alle notwendigen Maßnahmen umzusetzen, um die Demokratie zu festigen und um sicherzustellen, dass alle politischen Kräfte, die den Willen des kongolesischen Volkes vertreten, sowohl auf der Grundlage der verfassungsmäßigen und rechtlichen Bestimmungen als auch auf der Grundlage freier und fairer Wahlen effektiv an der politischen Gestaltung des Landes mitwirken; betont, dass den Empfehlungen der EU-Wahlbeobachtungsmission von 2011 uneingeschränkt Rechnung getragen werden muss und dass die Reformen, die für den Fortgang des Wahlprozesses wesentlich sind, durchgeführt werden müssen, was die Garantie, dass lokale Wahlen durchgeführt werden, einschließt;

17.

fordert die Behörden des Kongo auf, die physische und psychische Integrität von Menschenrechtsverteidigern unter allen Umständen zu gewährleisten und eine umgehende, sorgfältige, unvoreingenommene und transparente Untersuchung durchzuführen, um all diejenigen zu ermitteln, die dafür verantwortlich sind, dass mehrere Menschenrechtsverteidiger bedroht, angegriffen oder ermordet wurden;

18.

betont, wie wichtig es ist, die seit langem erwarteten Rechtsvorschriften zu erlassen, darunter das Gesetz zum Schutz von Menschenrechtsverteidigern und das Gesetz zur Gewährleistung der Übereinstimmung der nationalen Rechtsvorschriften mit dem Römischen Statut;

19.

empfiehlt, dass der Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen auf seiner 24. Tagung eine entschiedene Resolution verabschiedet, damit in irgendeiner Form ein Mechanismus zur Überwachung der Menschenrechtslage in der Demokratischen Republik Kongo wiederhergestellt wird, und dass dazu die Hohe Kommissarin der Vereinten Nationen für Menschenrechte ersucht wird, einen Bericht über die Lage der Menschenrechte in der Demokratischen Republik Kongo vorzulegen;

20.

fordert die Behörden in Kongo mit Nachdruck auf, dafür zu sorgen, dass ein gemischtes Fachgericht wirksam eingesetzt wird, um dazu beizutragen, dass in der Demokratischen Republik Kongo die Straflosigkeit bekämpft wird und die Urheber von schwerwiegenden Verletzungen der Menschenrechte und des humanitären Völkerrechts, einschließlich der sexuellen Gewalt gegen Frauen, vor Gericht gestellt werden;

21.

ist der Ansicht, dass ein transparenter Zugang zu den und die Kontrolle über die natürlichen Ressourcen der Demokratischen Republik Kongo sowie die gerechte Verteilung der Ressourcen über den Staatshaushalt für die nachhaltige Entwicklung des Landes unerlässlich sind; fordert die Afrikanische Union und die Länder der Region der Großen Seen daher auf, weitere Maßnahmen zu ergreifen, um die illegale Gewinnung von natürlichen Ressourcen und den Handel mit ihnen zu bekämpfen, und fordert die Europäische Union sowie die gesamte internationale Gemeinschaft auf, die Zusammenarbeit mit der Demokratischen Republik Kongo in diesem Bereich zu intensivieren;

22.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, der Afrikanischen Union, den Regierungen der Länder der Region der Großen Seen, dem Präsidenten, dem Ministerpräsidenten und dem Parlament der Demokratischen Republik Kongo, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen, der Sonderbeauftragten der Vereinten Nationen für sexuelle Gewalt in Konflikten, dem Sicherheitsrat der Vereinten Nationen und dem Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen sowie der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung AKP-EU zu übermitteln.


9.3.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 93/178


P7_TA(2013)0389

Lage in der Zentralafrikanischen Republik

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. September 2013 zur Zentralafrikanischen Republik (2013/2823(RSP))

(2016/C 093/28)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf das Abkommen von Libreville (Gabun) vom 11. Januar 2013 zur Bewältigung der politisch-militärischen Krise in der Zentralafrikanischen Republik, das unter der Federführung der Staats- und Regierungschefs der Wirtschaftsgemeinschaft der zentralafrikanischen Staaten (ECCAS) unterzeichnet wurde und die Bedingungen für die Bewältigung der Krise in der Zentralafrikanischen Republik festlegt,

unter Hinweis auf den Bericht des Generalsekretärs der Vereinten Nationen vom 14. August 2013 zur Lage in der Zentralafrikanischen Republik und auf die Berichte des Leiters des Integrierten Büros der Vereinten Nationen für die Friedenskonsolidierung in der Zentralafrikanischen Republik (Binuca), des stellvertretenden Generalsekretärs für humanitäre Angelegenheiten und des stellvertretenden Generalsekretärs für Menschenrechte,

unter Hinweis auf die Resolution 2088(2013) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vom 24. Januar 2013 und die Erklärungen des Sicherheitsrates zur Zentralafrikanischen Republik und unter Hinweis auf die Forderung an den Sicherheitsrat, die neue Mission unter afrikanischer Führung zu unterstützen,

unter Hinweis auf den Beschluss des Friedens- und Sicherheitsrates der Afrikanischen Union vom 19. Juli 2013 zur Genehmigung der Friedensmission unter afrikanischer Führung ab dem 1. August 2013,

unter Hinweis auf die außerordentlichen Gipfeltreffen der Staats- und Regierungschefs der ECCAS in N’Djamena (Tschad) vom 21. Dezember 2012, 3. April 2013 und 18. April 2013 und auf die dort gefassten Beschlüsse zur Gründung eines nationalen Übergangsrates (NTC) mit Gesetz- und Verfassunggebungsbefugnissen und zur Festlegung eines Fahrplans für den Übergangsprozess in der Zentralafrikanischen Republik,

unter Hinweis auf die Sitzung der Internationalen Kontaktgruppe vom 3. Mai 2013 in Brazzaville (Republik Kongo), die den Fahrplan für den Übergang genehmigt und einen Sonderfonds zur Unterstützung der Zentralafrikanischen Republik eingerichtet hat,

unter Hinweis auf die Erklärungen der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik vom 21. Dezember 2012 sowie vom 1. und 11. Januar 2013, 25. März 2013, 21. April 2013 und 27. August 2013 zur Zentralafrikanischen Republik,

unter Hinweis auf die Erklärung des für humanitäre Hilfe und Zivilschutz zuständigen Kommissionsmitglieds vom 21. Dezember 2012 zu dem erneuten Ausbruch des Konflikts in der Zentralafrikanischen Republik,

unter Hinweis auf die Entschließung der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung AKP-EU vom 19. Juni 2013 zur Zentralafrikanischen Republik,

unter Hinweis auf die Presseerklärungen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vom 27. Dezember 2012 sowie vom 4. und 11. Januar 2013 zur Zentralafrikanischen Republik,

unter Hinweis auf die Erklärung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen, Ban Ki-moon, vom 26. Dezember 2012, in der er die Angriffe der Rebellen verurteilt und alle Parteien nachdrücklich auffordert, sich an die am 21. Dezember 2012 in N’Djamena gefassten Beschlüsse der ECCAS zu halten, und auf seine Erklärung vom 5. August 2013, in der er fordert, das die schweren Menschenrechtsverletzungen in der Zentralafrikanischen Republik nicht länger ungestraft bleiben, sondern Sanktionen in Betracht gezogen werden,

unter Hinweis auf die Erklärung der Hohen Kommissarin der Vereinten Nationen für Menschenrechte, Navanethem Pillay, vom 16. April 2013, in der sie ein Ende der Gewalttaten und die Wiederherstellung der Rechtsstaatlichkeit im Land fordert,

unter Hinweis auf die Erklärungen der Vorsitzenden der Kommission der Afrikanischen Union, Nkosazana Dlamini-Zuma, vom 12., 19. und 31. Dezember 2012 zur Lage in der Zentralafrikanischen Republik,

unter Hinweis auf das Cotonou-Abkommen in seiner geänderten Fassung,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 17. Januar 2013 zur Lage in der Zentralafrikanischen Republik (1),

gestützt auf Artikel 122 Absatz 5 und Artikel 110 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass Teile der Séléka-Koalition seit ihrem militärischen Sieg am 24. März 2013 und ihrer Machtergreifung viele Gräueltaten, Vergewaltigungen, Verbrechen, Gewalthandlungen, Diebstähle, Plünderungen und Menschenrechtsverletzungen in der Hauptstadt und in den Provinzen begangen haben, weil sie keinerlei Kontrolle unterliegen;

B.

in der Erwägung, dass eine Abrüstungsmaßnahme unter Führung der Séléka in Boy-Rabé, einem Gebiet unter der Kontrolle von Anhängern des ehemaligen Präsidenten François Bozizé, am 20. August 2013 zum Verlust von 11 Menschenleben und zu zahlreichen Verletzten geführt hat und mit Plünderungen einhergegangen ist;

C.

in der Erwägung, dass mehr als 5 000 Einwohner von Bangui am 28. August 2013 zum größten internationalen Flughafen der Zentralafrikanischen Republik geflohen sind, um plündernden ehemaligen Rebellen zu entkommen, und die Rollbahn etwa 18 Stunden lang besetzt haben;

D.

in der Erwägung, dass die Gefahr besteht, dass die dem abgesetzten Präsidenten François Bozizé nahestehenden ehemaligen zentralafrikanischen Streitkräfte die bewaffneten Auseinandersetzungen wiederaufnehmen, und unter Hinweis auf die Ausnutzung der Spannungen zwischen den Religionen und die damit verbundenen Risiken;

E.

in der Erwägung, dass der Ankläger des Gerichts in Bangui am 4. September 2013 eine zehnjährige Haftstrafe für die 24 ehemaligen Séléka-Rebellen gefordert hat, die im Rahmen des ersten Verfahrens zu den Gewalttaten in der Zentralafrikanischen Republik zur Rechenschaft gezogen wurden;

F.

in der Erwägung, dass die Achtung der Menschenrechte ein grundlegender Wert der Europäischen Union und ein wesentliches Element des Cotonou-Abkommens ist;

G.

in der Erwägung, dass die Tatsache, dass diejenigen, die Menschenrechtsverletzungen und Kriegsverbrechen begangen haben, noch nicht verurteilt wurden, das Klima der Straflosigkeit und die Verübung weiterer Straftaten fördert;

H.

in der Erwägung, dass die Anklägerin des Internationalen Strafgerichtshofs (IStGH) am 7. August 2013 zum zweiten Mal warnend erklärt hat, dass die in der Zentralafrikanischen Republik begangenen Verbrechen möglicherweise in den Zuständigkeitsbereich des IStGH fallen und dass sie wenn nötig die Strafverfolgung übernehmen wird;

I.

in der Erwägung, dass diese Gewalttaten erneut zur Vertreibung von Menschen führen und dass laut Schätzungen des Amts für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten ein Drittel der Bürger ihre Häuser verlassen haben und an Unterernährung leiden, 1,6 Millionen Menschen dringend Hilfe benötigen, 200 000 davon medizinisch versorgt werden müssen, 484 000 Menschen an akutem Nahrungsmangel leiden, 206 000 Menschen vertrieben wurden und 60 000 davon Zuflucht in den Nachbarländern gefunden haben; in der Erwägung, dass mehr als 650 000 Kinder aufgrund der Besetzung der Schulen durch bewaffnete Gruppen nicht mehr in die Schule gehen und 3 500 Kinder durch die Streitkräfte und bewaffnete Gruppen rekrutiert wurden;

J.

in der Erwägung, dass die Staatsorgane von Kamerun am 21. August 2013 behauptet haben, Séléka-Rebellen hätten die Grenzstadt Toktoyo angegriffen und einen kamerunischen Grenzbeamten getötet, und die Grenze zur Zentralafrikanischen Republik daher vorübergehend geschlossen haben; in der Erwägung, dass Lkw-Fahrer wegen der sich verschlechternden Sicherheitslage immer noch zögern, die Grenze zur Zentralafrikanischen Republik zu passieren, obwohl sie wieder geöffnet wurde;

K.

in der Erwägung, dass die Zentralafrikanische Republik vor sozialen und wirtschaftlichen Herausforderungen steht, weil der öffentliche und der private Sektor geplündert und zerstört wurden, was die Verwaltung und die Wirtschaft des Landes erheblich geschwächt und zu sozialen Unruhen geführt hat; in der Erwägung, dass auch die Krankenhäuser massenhaft geplündert wurden und die Gesundheitslage im Land daher katastrophal ist;

L.

in der Erwägung, dass das Abkommen von Libreville weiterhin die Grundlage für die Übergangsregelungen darstellt; in der Erwägung, dass nach dem Übergangszeitraum von 18 Monaten freie, demokratische, transparente und regelmäßige Wahlen organisiert werden müssen, der Staatschef, der Premierminister, die Mitglieder der Übergangsregierung und die Mitglieder des NTC-Büros jedoch nicht als Kandidaten auftreten dürfen;

M.

in der Erwägung, dass auf dem ECCAS-Gipfel vom 3. April 2013 der NTC gegründet wurde, und dass auf dem Gipfel vom 18. April 2013 ein Plan für seine Zusammensetzung und seine Tätigkeit angenommen wurde;

N.

in der Erwägung, dass im Mai 2013 die Internationale Kontaktgruppe zur Zentralafrikanischen Republik gegründet wurde, um Maßnahmen auf regionaler, kontinentaler und internationaler Ebene zu koordinieren, damit eine dauerhafte Lösung für die wiederkehrenden Probleme des Landes geschaffen wird;

O.

in der Erwägung, dass die Europäische Union aufgrund des Abkommens von Cotonou einen regelmäßigen politischen Dialog mit der Zentralafrikanischen Republik führt, dass sie der wichtigste Geber für das Land ist und dass sie am 8. Juli 2013 beschlossen hat, ihre humanitäre Hilfe um 8 Mio. EUR auf 20 Mio. EUR aufzustocken; in der Erwägung, dass die Hilfe der EU nicht ausreichend sein kann und dass auch andere internationale Partner Verpflichtungen eingehen müssen;

P.

in der Erwägung, dass die Zentralafrikanische Republik seit Erlangung der Unabhängigkeit 1960, also seit Jahrzehnten, von Instabilität und politischen Unruhen betroffen ist; in der Erwägung, dass die Zentralafrikanische Republik, obwohl sie ein an natürlichen Ressourcen (Holz, Gold, Diamanten, Uran usw.) reiches Land ist, nur den 179. von 187 Plätzen auf dem VN-Index für menschliche Entwicklung belegt und dass sie nach wie vor eines der ärmsten Länder der Welt ist, in dem rund 70 % der Bevölkerung unter der Armutsgrenze leben;

1.

verurteilt die verfassungswidrige Machtübernahme mittels Waffengewalt durch die Séléka-Koalition am 24. März 2013;

2.

erklärt seine große Sorge über die Lage in der Zentralafrikanischen Republik, die durch einen vollständigen Zusammenbruch von Recht und Ordnung und das Fehlen jeglicher Rechtsstaatlichkeit gekennzeichnet ist; verurteilt die Gewalttaten der letzten Zeit, durch die aufgrund der sogar die grundlegendsten Dienstleistungen im Land noch stärker beeinträchtigt sind und die eine bereits kritische humanitäre Lage, von der die gesamten Bevölkerung betroffen ist, noch verschärft haben;

3.

fordert die Staatsorgane der Zentralafrikanischen Republik auf, konkrete Maßnahmen zu ergreifen, um die Zivilbevölkerung zu schützen, der Rekrutierung und dem Einsatz von Kindern durch bewaffnete Gruppen ein Ende zu setzen, wieder für Sicherheit und öffentliche Ordnung zu sorgen und die grundlegende Strom- und Wasserversorgung sicherzustellen;

4.

verurteilt die schweren Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht und die weitverbreiteten Menschenrechtsverletzungen, insbesondere durch Teile der Séléka, aufs schärfste, darunter außergerichtliche Hinrichtungen, Hinrichtungen im Schnellverfahren, Verschleppung, willkürliche Verhaftungen und Inhaftierung, Folter, sexuelle und geschlechtsspezifische Gewalt sowie die Rekrutierung von Kindersoldaten;

5.

fordert die Staatsorgane der Zentralafrikanischen Republik und alle Interessenträger auf, die strukturellen Ursachen für die wiederkehrende Krise des Landes in Angriff zu nehmen und gemeinsam das Abkommen von Libreville umzusetzen, in dem die Bedingungen für den Übergang im Land und für eine Rückkehr zur Verfassungsordnung mit dem Ziel eines anhaltenden Friedens und demokratischer Lösungen festgelegt sind;

6.

fordert die internationalen Partner auf, ihre gemeinsamen Bemühungen in den Bereichen Sicherheit, humanitäre Hilfe und Schaffung von Rechtsstaatlichkeit vollumfänglich zu unterstützen; fordert den Sicherheitsrat der Vereinten Nationen auf, dringend den Antrag der Afrikanischen Union auf finanzielle Unterstützung für die Entlohnung der 3 600 zivilen und militärischen Mitarbeiter der Friedensmission in der Zentralafrikanischen Republik zu prüfen;

7.

befürwortet den aktuellen Übergang von der Mission für die Friedenskonsolidierung in der Zentralafrikanischen Republik (Micopax) zur Internationalen Unterstützungsmission in der Zentralafrikanischen Republik unter afrikanischer Führung (AFISM-CAR), deren Mandat unter der Schirmherrschaft der Vereinten Nationen ausgeübt werden sollte;

8.

begrüßt den Beschluss der Staatschefs der ECCAS, die Zentralafrikanische Multinationale Truppe (FOMAC) erheblich zu vergrößern und ein geeignetes Missionsmandat anzunehmen, um zur Schaffung von Sicherheit in der Zentralafrikanischen Republik beizutragen; ist gleichzeitig darüber besorgt, dass 1 300 ECCAS-Truppenangehörige zwar in die Zentralafrikanische Republik entsandt wurden, jedoch nicht verhindern konnten, dass das Land in die Gesetzeslosigkeit abrutscht; weist darauf hin, dass eine Verschlechterung der Lage in der Zentralafrikanischen Republik zu regionaler Instabilität führen könnte;

9.

fordert, dass diejenigen, die Verstöße gegen die Menschenrechte, Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit begehen, sexuelle Gewalt gegen Frauen ausüben und für die Rekrutierung von Kindersoldaten verantwortlich sind, gemeldet, identifiziert, vor Gericht gestellt und nach nationalem und internationalem Strafrecht bestraft werden; weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass der IStGH bereits mit der Lage in der Zentralafrikanischen Republik befasst wurde und dass es nach dem Statut des IStGH keine Verjährungsfrist für Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder Kriegsverbrechen gibt;

10.

begrüßt den Beschluss der Zentralafrikanischen Republik, ein Programm für die Einsammlung unerlaubter Waffen als Reaktion auf Gewalttaten und Bagatellkriminalität in diesem chronisch instabilen Land einzuführen; fordert die Regierung auf, diese Maßnahmen verbindlich vorzuschreiben;

11.

weist auf die Gründung eines gemeinsamen Ausschusses zur Untersuchung der seit der Machtergreifung der Séléka begangenen Gewalttaten hin und fordert alle Parteien auf, sich an diesem Ausschuss zu beteiligen, um gemeinsam an der Förderung der nationalen Versöhnung zu arbeiten;

12.

betrachtet es außerdem als notwendig, die Folgen der Konflikte anzugehen, insbesondere durch eine Reform der Streitkräfte und der Sicherheitskräfte, die Entmilitarisierung, die Demobilisierung und Wiedereingliederung der Kämpfer, die Rückführung der Flüchtlinge, die Rückführung der Binnenvertriebenen in ihre Heimatorte und die Umsetzung tragfähiger Entwicklungsprogramme;

13.

vertritt nachdrücklich den Standpunkt, dass eine umfassende politische Lösung, die sich auch auf eine gerechte Verteilung der Einnahmen durch den Staatshaushalt erstreckt, entscheidend dazu beiträgt, Lösungen für die Krise zu finden und den Weg zu einer nachhaltigen Entwicklung in dieser Region zu ebnen; fordert den Generalsekretär der Vereinten Nationen auf, eine Sachverständigengruppe einzusetzen, um eine Untersuchung der Ausbeutung der landwirtschaftlichen Ressourcen und der Bodenschätze der Zentralafrikanischen Republik durchzuführen, mit dem Ziel, einen Rechtsrahmen zu schaffen, der es ermöglicht, die Ressourcen des Landes zum Nutzen der Bevölkerung einzusetzen;

14.

begrüßt die verstärkte Unterstützung der EU für Maßnahmen gegen die humanitäre Krise in der Zentralafrikanischen Republik und fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten als Hauptgeber für das Land auf, die Koordinierung mit anderen Gebern und internationalen Institutionen zu intensivieren, um den dringenden humanitären Bedürfnissen angemessen gerecht zu werden und die Not der Bevölkerung der Zentralafrikanischen Republik zu lindern; fordert, am Rande der VN-Generalversammlung im September 2013 in New York eine internationales Treffen zum Thema Zentralafrikanische Republik durchzuführen;

15.

fordert, die internationalen Einsätze mit Zustimmung der Zentralafrikanischen Republik auszuweiten, um die Mitglieder der Lord’s Resistance Army gefangen zu nehmen, damit der Verwüstung, die diese verbrecherische Gruppierung anrichtet, ein Ende bereitet wird;

16.

fordert die staatlichen Stellen der Zentralafrikanischen Republik auf, die Verpflichtungen zu erfüllen, die im Römischen Statut des Internationalen Strafgerichtshofes, zu dessen Unterzeichnern das Land gehört, festgelegt sind;

17.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, dem Sicherheitsrat der Vereinten Nationen, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen, den Organen der Afrikanischen Union, der Wirtschaftsgemeinschaft der zentralafrikanischen Staaten, der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung AKP-EU sowie den Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu übermitteln.


(1)  Angenommene Texte P7_TA(2013)0033.


9.3.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 93/182


P7_TA(2013)0390

Lage in Bahrain

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. September 2013 zur Menschenrechtslage in Bahrain (2013/2830(RSP))

(2016/C 093/29)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf seine vorangegangenen Entschließungen zu Bahrain vom 27. Oktober 2011 (1), vom 15. März 2012 (2) und vom 17. Januar 2013 (3),

unter Hinweis auf den Besuch einer Delegation seines Unterausschusses Menschenrechte in Bahrain vom 19. und 20. Dezember 2012 und zu der Presseerklärung, die diese Delegation abgegeben hat, sowie unter Hinweis auf den Besuch der Delegation für die Beziehungen zur Arabischen Halbinsel vom 27. bis 30. April 2013 und ihre Presseerklärung,

unter Hinweis auf die Erklärungen der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik zu Bahrain, insbesondere ihre Erklärungen vom 7. Januar, 11. Februar und 1. Juli 2013,

in Kenntnis der Erklärungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen, insbesondere der Erklärung vom 8. Januar 2013, und der Erklärung des Sprechers der VN-Hochkommissarin für Menschenrechte vom 6. August 2013,

in Kenntnis des 23. Treffens des Gemeinsamen Rates und Ministertreffens EU-Golf-Kooperationsrat vom 30. Juni 2013 in Manama, Bahrain,

in Kenntnis der Sondersitzung der Nationalversammlung von Bahrain vom 28. Juli 2013, die zu den Notstandsverordnungen geführt hat, die der König von Bahrain, Hamad bin Isa Al Khalifah, erlassen hat,

in Kenntnis der Rechtsvorschrift Bahrains „Schutz der Gesellschaft vor Terrorakten“,

in Kenntnis des Beschlusses des Ministerrats der Arabischen Liga in Kairo vom 1. September 2013, einen panarabischen Menschenrechtsgerichtshof in Manama, Bahrain, einzurichten,

unter Hinweis auf den von der Unabhängigen Untersuchungskommission von Bahrain (BICI) im November 2011 veröffentlichten Bericht und auf ihren Folgebericht vom 21. November 2012,

unter Hinweis auf den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte von 1966, das Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe, das Übereinkommen über die Rechte des Kindes und die Arabische Charta der Menschenrechte, denen Bahrain jeweils als Vertragspartei angehört,

unter Hinweis auf die EU-Leitlinien zum Schutz von Menschenrechtsverteidigern von 2004, die 2008 aktualisiert wurden,

unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte von 1948,

gestützt auf Artikel 122 Absatz 5 und Artikel 110 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass die Lage der Menschenrechte in Bahrain nach dem brutalen Vorgehen gegen Demokratie fordernde Demonstranten 2011 weiterhin bedenklich ist; in der Erwägung, dass die Rechte und Freiheiten von Teilen der bahrainischen Bevölkerung — vor allem das Recht von Einzelpersonen auf friedliche Demonstration, Meinungsfreiheit und digitale Freiheit — durch viele der jüngsten Maßnahmen der Regierung von Bahrain weiterhin schwer verletzt und beschränkt werden; in der Erwägung, dass die Behörden von Bahrain weiterhin brutal gegen friedliche politische Demonstranten vorgehen, einschließlich des Einsatzes von übermäßiger Gewalt und von Folter durch Sicherheits- und Polizeikräfte;

B.

in der Erwägung, dass Menschenrechtsaktivisten in Bahrain weiterhin unter systematischer Überwachung, Schikanierung und Festnahmen zu leiden haben und dass einige von ihnen zu lebenslanger Haft verurteilt wurden;

C.

in der Erwägung, dass der König von Bahrain am 1. August 2013 vor den für den 14. August 2013 in Manama geplanten friedlichen Protesten die Umsetzung von Empfehlungen verfügt hat, die das Parlament verabschiedet hatte und zu denen das Verbot aller Sitzstreiks, Versammlungen und Proteste in der Hauptstadt Manama, weitere Beschränkungen der Tätigkeiten sozialer Medien, eine Verlängerung der Zeit, während derer ein Festhalten zulässig ist, und die Entziehung der Staatsbürgerschaft von jedem, der der Anstiftung zu einem Terrorakt für schuldig befunden wurde, gehören;

D.

in der Erwägung, dass das Amt der Hohen Kommissarin für Menschenrechte (OHCHR) erklärt hat, dass es zwar die Empfehlung der Nationalversammlung begrüße, dass die Grundfreiheiten, insbesondere das Recht auf Meinungsfreiheit, nicht berührt werden sollten, um ein Gleichgewicht zwischen Rechtsdurchsetzung und Schutz der Menschenrechte aufrechtzuerhalten, dass es jedoch seine Bedenken über die Einschränkungen öffentlicher Demonstrationen und anderer öffentlicher Versammlungen bekräftige;

E.

in Kenntnis der Tatsache, dass sich die Behörden von Bahrain nach dem Bericht der Unabhängigen Untersuchungskommission von Bahrain (BICI) dazu verpflichtet haben, Reformen durchzuführen; in der Erwägung, dass Fortschritte bei der Reformierung des Rechtssystems und des Systems der Rechtsdurchsetzung erreicht wurden, dass Mitarbeiter wieder eingestellt wurden, die rechtsgrundlos entlassen worden waren, dass ein Sonderreferat für Ermittlungen eingerichtet wurde, um mutmaßliche Missbrauchsfälle zu untersuchen, und dass Reformen bei der Polizei durchgeführt wurden; in der Erwägung, dass nach wie vor die Umsetzung der Empfehlungen der BICI insgesamt nur langsam voranschreitet;

F.

in der Erwägung, dass eine offizielle Delegation unter Führung des Ministers für Menschenrechtsfragen, Dr. Salah bin Ali Abdulrahman, an der 24. Tagung des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen teilnehmen wird, die vom 7. bis 27. September 2013 stattfinden und in ihren Sitzungen die Umsetzung der Empfehlungen des Menschenrechtsrats und der Empfehlungen der Unabhängigen Untersuchungskommission von Bahrain sowie der Empfehlung der Nationalversammlung überprüfen wird, deren Umsetzung nach einem Zeitplan und einem Aktionsprogramm Bahrain zugesagt hat;

G.

in der Erwägung, dass in Bahrain sogar Kinder verhaftet und in Anstalten für Erwachsene festgehalten wurden, die für Minderjährige ungeeignet sind und in denen sie Berichten zufolge gefoltert und unangemessen behandelt wurden;

H.

in Kenntnis der Tatsache, dass die Regierung am 24. April 2013 zum zweiten Mal — und diesmal auf unbestimmte Zeit — den Besuch des Sonderberichterstatters über Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung verschoben hat;

I.

in Kenntnis der Tatsache, dass Bahrain am 2. September 2013 bekannt gegeben hat, dass es Sitz der ständigen Hauptverwaltung des arabischen Menschenrechtsgerichtshofs nach dessen Billigung in der Sitzung der Arabischen Liga in Kairo werde;

J.

unter Hinweis darauf, dass der EU-Sonderbeauftragte für Menschenrechte, Stavros Lambrinidis, Bahrain im Rahmen des Ministertreffens EU-Golf-Kooperationsrat im Juni 2013 besucht hat;

1.

fordert die Behörden von Bahrain auf, die Menschenrechte und Grundfreiheiten zu achten, einschließlich der Meinungsfreiheit, sowohl online als auch offline, und der Versammlungsfreiheit; bedauert zutiefst die restriktiven Erlasse des Parlaments und des Königs von Bahrain aus jüngster Zeit und fordert die Aufhebung des Verbots friedlicher Demonstrationen und freier Versammlungen in der Hauptstadt Manama und eine Rücknahme der Verfügungen des Justizministers vom 3. September 2013, die mit der Zusage der Regierung, Reformen einzuleiten unvereinbar sind nicht dazu beitragen werden, die nationale Aussöhnung voranzubringen oder Vertrauen unter allen Parteien zu schaffen;

2.

fordert nachdrücklich, dass das legitime Recht der Bürger von Bahrain, ihre Meinung frei zu äußern, Zusammenkünfte zu organisieren und friedlich zu demonstrieren, geachtet wird; betont die Bedeutung freier und pluralistischer Medien; fordert, dass internationalen NRO und Journalisten freier Zugang zu dem Land gewährt wird;

3.

begrüßt die Schritte, die die Behörden von Bahrain unternommen haben, um die Empfehlungen der BICI umzusetzen; erkennt an, dass einige Bemühungen in dieser Hinsicht unternommen wurden; betont aber dennoch, dass mehr getan werden muss, um die Menschenrechtslage im Land zu verbessern; fordert die Regierung von Bahrain auf, die Empfehlungen der BICI und der universellen, regelmäßigen Überprüfung in vollem Umfang und rasch umzusetzen; empfiehlt der 24. Tagung des VN-Menschenrechtsrates, einen Überwachungsmechanismus mit dem Mandat einzurichten, die Umsetzung der Empfehlungen der BICI und die Bereinigung der Menschenrechtslage in Bahrain allgemein zu begleiten;

4.

fordert die Regierung von Bahrain auf, die notwendigen demokratischen Reformen durchzuführen, einen integrativen und konstruktiven nationalen Dialog und Versöhnung zu fördern, einschließlich der Freilassung von Dissidenten;

5.

fordert die Behörden von Bahrain auf, allen Akten der Repression ein Ende zu setzen, einschließlich Schikanen durch die Justiz, und fordert eine unverzügliche und bedingungslose Freilassung aller Gefangenen aus Gewissensgründen, politischen Aktivisten, Journalisten, Blogger, Ärzte und Sanitäter, Menschenrechtsverteidiger und friedlichen Demonstranten, einschließlich Abdulhadi Al-Khawaja, Nabeel Rajab, Ibrahim Sharif, Naji Fateel, Zainab Al-Khawaja, Mahdi’Issa Mahdi Abu Deeb und Jalila Al-Salman;

6.

begrüßt die Tatsache, dass König Hamad Bin Isa al-Khalifa eine unabhängige Kommission für die Rechte Gefangener und Festgehaltener eingerichtet hat, und fordert diese Kommission auf, die Bedingungen und die Behandlung von Gefangenen und Festgehaltenen wirksam zu überwachen und zu verbessern;

7.

begrüßt die Tatsache, dass König Hamad Bin Isa al-Khalifa ein Ministerium für Menschenrechte und soziale Entwicklung in Bahrain eingerichtet hat, und fordert dieses Ministerium auf, im Einklang mit den völkerrechtlichen Menschenrechtsnormen und -verpflichtungen zu handeln; betont insbesondere die progressive Haltung Bahrains gegenüber Frauen in der Gesellschaft;

8.

nimmt die förmliche Einrichtung des Amtes eines Ombudsmanns für die Polizei durch das Innenministerium von Bahrain im Juli 2013 zur Kenntnis und äußerst die Hoffnung, dass dieser Schritt bedeuten wird, dass Beschwerden und Klagen von Bürgern Bahrains wirksam nachgegangen werden kann;

9.

stellt fest, dass sich die Regierung von Bahrain weiterhin darum bemüht, das Strafgesetzbuch und die rechtlichen Verfahren zu reformieren, und ermuntert dazu, diesen Prozess fortzuführen; fordert die Regierung von Bahrain auf, alle notwendigen Schritte zu unternehmen, um faire Prozesse sowie die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz in Bahrain zu gewährleisten und sicherzustellen, dass sie in vollkommener Übereinstimmung mit internationalen Menschenrechtsnormen handelt;

10.

fordert nachdrücklich, dass unabhängige Untersuchungen aller Vorwürfe der Folter und anderer Misshandlungen durchgeführt werden und dass die Ergebnisse öffentlich gemacht werden; ist der Ansicht, dass Gerechtigkeit und echte Aussöhnung, die die Voraussetzung für gesellschaftliche Stabilität bilden, unter anderem nur erreicht werden können, wenn die für vergangenes Unrecht Verantwortlichen zur Rechenschaft gezogen werden;

11.

fordert die Behörden von Bahrain auf, die Rechte Jugendlicher zu achten und sie nicht in Anstalten für Erwachsene festzuhalten sowie Jugendliche im Einklang mit dem Übereinkommen über die Rechte des Kindes zu behandeln, bei dem Bahrain Vertragspartei ist;

12.

meint, dass der willkürliche Entzug der Staatsangehörigkeit zu Staatenlosigkeit führen könnte, was ernste Auswirkungen auf den Schutz der Menschenrechte der betroffenen Personen haben würde; stellt fest, dass der Entzug der Staatsangehörigkeit politischer Oppositioneller durch die Behörden von Bahrain gegen das Völkerrecht verstößt;

13.

bedauert die verhaltene Antwort der EU auf die aktuelle Lage in Bahrain und fordert die Vizepräsidentin der Kommission/Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik auf, die anhaltenden Verletzungen von Menschenrechten und Grundfreiheiten zu verurteilen und gezielte restriktive Maßnahmen (Visumsverbot und Einfrieren von Geldern) gegen diejenigen Personen zu verhängen, die für Menschenrechtsverstöße (wie sie in dem BICI-Bericht dokumentiert sind) verantwortlich sind oder an ihnen beteiligt waren;

14.

fordert die Vizepräsidentin der Kommission/Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und die Mitgliedstaaten auf zusammenzuarbeiten, um eine klare Strategie dafür zu entwickeln, wie die EU sowohl öffentlich als auch privat auf die Freilassung von Gefangenen aus Gewissensgründen drängt, und fordert die Vizepräsidentin der Kommission/Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik auf, mit den Mitgliedstaaten zusammenzuarbeiten, um für die Annahme von Schlussfolgerungen zur Menschenrechtslage in Bahrain durch den Rat „Auswärtige Angelegenheiten“ zu sorgen, die eine spezifische Forderung nach unverzüglicher und bedingungslose Freilassung aller Gefangener umfassen sollten;

15.

äußert sein Bedauern darüber, dass der Besuch des Sonderberichterstatters über Folter erneut verschoben wurde, und fordert die Behörden von Bahrain auf, Besuche der Sonderberichterstatter über Vereinigungsfreiheit und Versammlungsfreiheit und über die Lage von Menschenrechtsverteidigern zu erleichtern;

16.

begrüßt die Entscheidung der Arabischen Liga, einen arabischen Menschenrechtsgerichtshof in Manama einzurichten, und äußert seine Hoffnung, dass er als Katalysator für Menschenrechte in der gesamten Region fungieren könnte; fordert die Regierung von Bahrain und ihre Partner in der Arabischen Liga nachdrücklich auf, die Integrität, Unparteilichkeit, Effizienz und Glaubwürdigkeit dieses Gerichtshofs sicherzustellen;

17.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten sowie der Regierung und dem Parlament des Königreichs Bahrain zu übermitteln.


(1)  ABl. C 131 E vom 8.5.2013, S. 125.

(2)  ABl. C 251 E vom 31.8.2013, S. 111.

(3)  Angenommene Texte, P7_TA(2013)0032.


EMPFEHLUNGEN

Europäisches Parlament

Donnerstag, 12. September 2013

9.3.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 93/186


P7_TA(2013)0382

Politik der EU gegenüber Belarus

Empfehlung des Europäischen Parlaments vom 12. September 2013 an den Rat, die Kommission und den Europäischen Auswärtigen Dienst zu der EU-Politik gegenüber Belarus (2013/2036(INI))

(2016/C 093/30)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 26. Oktober 2012 zur Lage in Belarus nach der Parlamentswahl vom 23. September 2012 (1),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 29. März 2012 zur Lage in Belarus (2),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12. Mai 2011 zu Belarus (3),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 20. Januar 2011 zur Lage in Belarus (4),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12. September 2012 zum Jahresbericht des Rates an das Europäische Parlament zur Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (5),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 14. Dezember 2011 zur Überprüfung der Europäischen Nachbarschaftspolitik (6),

unter Hinweis auf die Entschließung der Konferenz der Nationalen Plattform des Forums der Zivilgesellschaft der Östlichen Partnerschaft vom 1. Juni 2013,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 7. April 2011 zur Überprüfung der Europäischen Nachbarschaftspolitik — Östliche Dimension (7),

unter Hinweis auf die 2009 auf dem Gipfeltreffen der Östlichen Partnerschaft abgegebene Prager Erklärung,

in Kenntnis der Schlussfolgerungen des Rates „Auswärtige Angelegenheiten“ vom 15. Oktober 2012 und der Verordnung des Rates (EU) Nr. 1014/2012 vom 6. November 2012 (8) über restriktive Maßnahmen gegen Belarus,

gestützt auf Artikel 97 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten (A7-0261/2013),

A.

in der Erwägung, dass in Belarus seit 1994 keine freien und fairen Wahlen gemäß Wahlgesetzen in Übereinstimmung mit den internationalen Normen mehr durchgeführt wurden;

B.

in der Erwägung, dass der Grundsatz der Gewaltenteilung durch die Verfassungsreform 1996 praktisch abgeschafft wurde und dass die politische Opposition seither nicht in den politischen Institutionen vertreten und nicht in der Lage war, sich an der Festlegung und Umsetzung des politischen Kurses des Landes zu beteiligen;

C.

in der Erwägung, dass die Menschenrechte und Grundfreiheiten im selben Zeitraum in systematischer und massiver Weise verletzt wurden, insbesondere die Meinungsfreiheit, die Vereinigungsfreiheit und die Versammlungsfreiheit;

D.

in der Erwägung, dass der Europäische Rat im Jahr 1997 die Ratifizierung des Partnerschafts- und Kooperationsabkommens ausgesetzt hat und das Interimshandelsabkommen ruhen ließ und dass die Beziehungen zwischen der EU und Belarus daher weiterhin auf dem Partnerschafts- und Kooperationsabkommen aus dem Jahr 1989 beruhen;

E.

in der Erwägung, dass sich die Beziehungen zwischen der EU und Belarus im Zeitraum 2008–2010 leicht verbessert haben, da Belarus Bereitschaft gezeigt hat, konstruktive Beziehungen zur EU aufzubauen, und sich in Richtung besserer Bedingungen für die Tätigkeiten der Zivilgesellschaft, der Opposition und der freien Presse bewegte; in der Erwägung, dass sich die Beziehungen aber aufgrund des brutalen Vorgehens nach der Präsidentschaftswahl im Jahr 2010 und der Verschärfung der repressiven Politik, die sich beispielsweise in der Festnahme der Präsidentschaftskandidaten, anschließenden Massenverhaftungen, politisch begründeten Strafprozessen gegen Vertreter der Opposition und einer Welle der Repression gegenüber Menschenrechtsverteidigern und unabhängigen Medien niederschlug, erheblich verschlechtert haben;

F.

in der Erwägung, dass die Staatsorgane von Belarus die Forderungen der EU, die international anerkannten demokratischen Standards einzuhalten, zurückweisen und eine Politik der Selbstisolierung verfolgen und sie der Bevölkerung des Landes aufzwingen;

G.

in der Erwägung, dass das Europäische Parlament die Legitimität des belarussischen Parlaments nicht anerkennt; in der Erwägung, dass im vergangenen Jahrzehnt nur eine einzige offizielle Delegation des Europäischen Parlaments im Jahr 2010 nach Belarus gereist ist;

H.

in der Erwägung, dass sich 70 % der Bevölkerung von Belarus Änderungen im Land wünschen; in der Erwägung, dass jedoch einige von ihnen der Meinung sind, dass wesentliche Änderungen zunächst zu einer Verschlechterung des Lebensstandards führen würden (9);

I.

in der Erwägung, dass ein demokratischer Wandel wahrscheinlicher sein könnte, wenn die reformwilligen Mitglieder der gegenwärtig herrschenden Eliten Reformen vornehmen würden; in der Erwägung, dass jedoch wesentliche Impulse aus Organisationen der Zivilgesellschaft und aus der Privatwirtschaft kommen sollten;

J.

in der Erwägung, dass die Aufnahme eines kontinuierlichen politischen Dialogs mit den Staatsorganen von Belarus unter der oben genannten Bedingung dazu führen sollte, dass sich die Zivilgesellschaft und die Opposition an einem Dialog mit mehreren Akteuren und an der Umsetzung der Reformen beteiligen;

K.

in der Erwägung, dass sich das Gipfeltreffen der Östlichen Partnerschaft in Vilnius noch als weitere wichtige Chance für die an Bedingungen geknüpfte und allmähliche Verbesserung der Beziehungen zwischen der EU und Belarus erweisen könnte, sofern alle politischen Gefangenen freigelassen und politisch rehabilitiert werden;

L.

in der Erwägung, dass die restriktiven Maßnahmen der EU daher überprüft und ausgeweitet wurden (sie gelten nun für 242 Personen und 30 Einrichtungen), während die Staatsorgane von Belarus weiterhin einigen Politikern, Beamten, Vertretern internationaler Organisationen, Journalisten und Vertretern der Zivilgesellschaft die Einreise in das Land verbieten;

M.

in der Erwägung, dass weitere Bemühungen um eine einheitliche Strategie und einen einheitlichen Aktionsplan dabei helfen könnten, die Ziele der politischen Opposition zu erreichen; in der Erwägung, dass konkrete Maßnahmen, wie gemeinsame Listen für die Kommunalwahlen 2014, die Erstellung eines gemeinsamen politischen Programms oder die Vorstellung eines einzigen Kandidaten für die Präsidentschaftswahl 2015 eine positive Entwicklung in dieser Hinsicht darstellen;

N.

in der Erwägung, dass sich der 2012 eingeleitete Europäische Dialog über Modernisierung mit der belarussischen Gesellschaft positiv auf die Aufnahme einer konstruktiven Debatte innerhalb der belarussischen Gesellschaft über notwendige Reformen im Land und auf die Sensibilisierung über die EU ausgewirkt hat; in der Erwägung, dass das Konzept, der Zweck, die Strategie, die angemessene Finanzierung und die Verwaltungsstruktur des Dialogs jedoch noch weiterentwickelt und besser auf die Initiativen der Östlichen Partnerschaft abgestimmt werden müssen;

O.

in der Erwägung, dass die Nationale Plattform des Forums der Zivilgesellschaft der Östlichen Partnerschaft für die EU ein wichtiger und zuverlässiger Partner und ein einzigartiger Kommunikationskanal zur Bevölkerung von Belarus ist;

P.

in der Erwägung, dass es in Belarus noch immer politische Gefangene gibt (10), darunter Ales Bjaljazki, Menschenrechtsverteidiger und Nominierter für den Sacharow-Preis, die schwerer psychischer und körperlicher Folter ausgesetzt sind, wie Todesdrohungen, unbegründeten Überstellungen, einer unzureichenden Gesundheitsversorgung und dem Entzug des Rechts, ihre Familienangehörigen zu treffen; in der Erwägung, dass die Freilassung und politische Rehabilitierung aller politischen Gefangenen sowie der Fortschritt von Belarus bei der Erfüllung seiner internationalen Verpflichtungen und der Einhaltung der grundlegenden Menschenrechte, der Rechtsstaatlichkeit und der demokratischen Freiheiten die wichtigsten Voraussetzungen für die Normalisierung der Beziehungen zwischen der EU und Belarus bleiben;

Q.

in der Erwägung, dass der Rückgang der absoluten Zahl der politisch begründeten Festnahmen (von 868 im Jahr 2011 auf 235 im Jahr 2012 laut der Menschenrechtsorganisation Wjasna) auf eine Atmosphäre der Unterdrückung und Einschüchterung zurückgeführt werden kann;

R.

in der Erwägung, dass die unlängst vorgenommenen restriktiven Gesetzesänderungen eine noch stärkere Unterdrückung der Zivilgesellschaft (darunter Menschenrechtsverteidiger, unabhängige Medien und Strafverteidiger) zur Folge hatten; in der Erwägung, dass die allgemeine Lage der Menschenrechte und Grundfreiheiten laut dem Bericht des Sonderberichterstatters der Vereinten Nationen für Belarus aus dem Jahr 2013 beklagenswert ist und nach wie vor Anlass zu großer Besorgnis gibt; in der Erwägung, dass die von den Staatsorganen von Belarus gezeigte Unempfänglichkeit gegenüber Beschwerden der internationalen Gemeinschaft zu einer weiteren Verschlechterung der Beziehungen mit der EU und einer fortschreitenden Selbstisolation von Belarus beiträgt;

S.

in der Erwägung, dass die Regierung von Belarus im Jahr 2012 Gesetzesänderungen vorgenommen haben, die dem KGB weitgehende Befugnisse zum ungehinderten Einsatz von Zwangsmaßnahmen einräumen; in der Erwägung, dass die Sicherheitsdienste nach dem neuen Gesetz ohne Einschränkungen dazu befugt sind, die Wohnungen von Bürgern von Belarus und von Diplomaten und Vertretern internationaler Einrichtungen, die Immunität genießen, zu betreten, sie festzunehmen und zu inhaftieren; in der Erwägung, dass das Gesetz darüber hinaus eine Bestimmung enthält, wonach die Agenten des KGB von jeglicher Haftung für Verletzungen, die sie Menschen zugefügt haben, freigestellt werden; in der Erwägung, dass den belarussischen Spezialeinsatzkräften weitgehende Befugnisse für die Auflösung von Demonstrationen eingeräumt wurden;

T.

in der Erwägung, dass Ende des Jahres 2011 das Gesetz über Massenveranstaltungen geändert wurde, wonach Personen, die Massenproteste organisieren, wegen Störung der öffentlichen Ordnung strafrechtlich verfolgt werden können; in der Erwägung, dass die Organisatoren von Massenprotesten verpflichtet sind, die Staatsorgane über ihre Finanzierungsquellen zu informieren;

U.

in der Erwägung, dass im Jahr 2011 die strafrechtliche Haftung für den Empfang ausländischer Zuschüsse eingeführt und die Definition des Staatsverrats erweitert wurde, so dass die Staatsorgane Organisationen und Personen strafrechtlich verfolgen können, die finanzielle Unterstützung aus dem Ausland erhalten oder an internationalen Veranstaltungen teilnehmen;

V.

in der Erwägung, dass das Justizministerium von Belarus im Jahr 2012 19 nichtstaatliche Organisationen und zwei politischen Parteien die Registrierung verweigert hat und dass Mitglieder nicht registrierter Organisationen in Belarus unaufhörlich eingeschüchtert, schikaniert und verfolgt werden;

W.

in der Erwägung, dass Belarus das einzige europäische Land ist, in dem die Todesstrafe verhängt wird; in der Erwägung, dass die Hinrichtungstermine den Familien der Verurteilten und der Öffentlichkeit nicht bekannt sind, dass der Leichnam den Verwandten nicht zur Bestattung übergeben wird und dass diese nicht über die Begräbnisstätte informiert werden;

X.

in der Erwägung, dass 2012 zwei Personen hingerichtet wurden, obwohl die Gerichtsverfahren die Kriterien für ein gerechtes Verfahren nicht erfüllt hatten; in der Erwägung, dass 2012 zum ersten Mal seit langer Zeit keine Todesstrafen verhängt wurden, im Jahr 2013 jedoch erneut Menschen zum Tode verurteilt wurden;

Y.

in der Erwägung, dass die Lage in Belarus aufgrund der unzureichenden Unabhängigkeit der Justiz und politisch motivierter Urteile durch einen Mangel an Vertrauen in die Justiz charakterisiert werden kann;

Z.

in der Erwägung, dass es sich bei Belarus um das einzige Land unter den Ländern der Östlichen Partnerschaft handelt, in dem es noch keine offizielle Menschenrechtseinrichtung gibt;

AA.

in der Erwägung, dass die Zensur ein schwerwiegendes politisches Problem in Belarus ist;

AB.

in der Erwägung, dass Belarus laut der Weltrangliste der Pressefreiheit 2013 von Reporter ohne Grenzen von Platz 168 auf Platz 157 von 179 Ländern vorgerückt ist, wobei es sich jedoch noch immer an letzter Stelle der Länder der Östlichen Partnerschaft (Aserbaidschan (156), Ukraine (126), Georgien (100), Armenien (74), Republik Moldau (55)) befindet;

AC.

in der Erwägung, dass sich der Zugang zu unabhängigen Fernseh- und Radiosendern sowie den Printmedien gegenwärtig mangelhaft gestaltet, da der Zugang zu Informationen von den staatlichen Medien dominiert wird;

AD.

in der Erwägung, dass die Lage der Medienfreiheit in Belarus inakzeptabel ist, insbesondere aufgrund der Schikanierung von Journalisten, die das Land nicht verlassen dürfen, der restriktiven Rechtsvorschriften über die Freiheit des Rundfunks und des Internets sowie der selektiven Justiz gegenüber unabhängigen Journalisten, die durch die drei im Sommer 2012 eingeleiteten Strafverfahren veranschaulicht wurde;

AE.

in der Erwägung, dass im Jahr 2012 mindestens 15 Aktivisten und Journalisten unter Anführung falscher Behauptungen untersagt wurde, Belarus zu verlassen;

AF.

in der Erwägung, dass mehr als die Hälfte der Bürger von Belarus über einen Internetzugang verfügen; in der Erwägung, dass elektronische Medien neue Möglichkeiten für einen breiteren Zugang zu unabhängigen Medien eröffnen, wenngleich es einige Websites der Opposition gibt, die in staatlichen Einrichtungen oder Bildungseinrichtungen gesperrt wurden;

AG.

in der Erwägung, dass sich Belarus laut dem neuesten von den Vereinten Nationen veröffentlichten Index der menschlichen Entwicklung 2012 im Vergleich zu Russland (55) und den Ländern der Östlichen Partnerschaft (Georgien (72), Ukraine (78), Aserbaidschan (82), Armenien (87), Republik Moldau (113)) auf Platz 50 befindet;

AH.

in der Erwägung, dass sich das Sozialleistungssystem als einer der Hauptgründe für eine gewisse soziale Stabilität im Land erwiesen hat, von dem die Menschen profitieren und sich im Gegenzug für politische Inaktivität entscheiden; in der Erwägung, dass 65 % der belarussischen Bürger staatliche Unterstützung in der Form von Renten, Stipendien, Arbeitslosengeld usw. erhalten;

AI.

in der Erwägung, dass eine niedrige Arbeitslosenzahl künstlich durch die Subventionierung von Unternehmen in staatlicher Hand erreicht werden kann, die etwa 70 % des BIP erzeugen und 50 % der Arbeitskräfte beschäftigen;

AJ.

in der Erwägung, dass die belarussische Regierung Auslandsinvestitionen gewinnen will (das Land verfügt über qualifizierte Arbeitskräfte, ein Privatisierungsprogramm, sechs Freie Wirtschaftszonen und einen Hochtechnologiepark), die systematische staatliche Einmischung in die Privatwirtschaft jedoch offensichtlich ist;

AK.

in der Erwägung, dass die Staatsorgane von Belarus bislang stets ihr geopolitisches Interesse an einer weiteren wirtschaftlichen Integration mit Russland und der Gründung einer Eurasischen Zoll- und Wirtschaftsunion erklärt haben; in der Erwägung, dass parallel dazu der Großteil aller ausländischen Direktinvestitionen in Belarus in den vergangenen Jahren aus Russland stammt; in der Erwägung, dass laut Aussage von Sachverständigen in den letzten Jahrzehnten etwa 700 000 Belarussen nach Russland (hauptsächlich nach Moskau und St. Petersburg) ausgewandert sind, um dort zu arbeiten;

AL.

in der Erwägung, dass sowohl auf Seiten der EU als auch auf Seiten von Belarus Signale für die Wiederaufnahme der Beitrittsverhandlungen von Belarus zur WTO beobachtet werden, insbesondere im Zusammenhang mit dem Beitritt Russlands zur WTO;

AM.

in der Erwägung, dass die unlängst im Rahmen des EU-Nachbarschafts-Barometers durchgeführten Umfragen die Annahme nahelegen, dass mehr als 50 % der Bevölkerung von Belarus der Ansicht ist, die EU solle ihre Rolle im Bereich der wirtschaftlichen Entwicklung, des Handels und der regionalen Zusammenarbeit mit Belarus ausbauen;

AN.

in der Erwägung, dass das Modernisierungsprogramm, das die Staatsorganen von Belarus kürzlich verkündet haben laut Sachverständigen vorrangig darauf ausgerichtet ist, die grundlegende Industrieinfrastruktur zu modernisieren, wohingegen das Land umfassendere Wirtschaftsreformen und ein transparentes Geschäftsumfeld sowie eine geringere staatliche Kontrolle in allen Wirtschaftssektoren benötigt;

AO.

in der Erwägung, dass sich Belarus laut dem Korruptionswahrnehmungsindex 2012 von Transparency International im Vergleich zur Ukraine (144), zu Aserbaidschan (139), Russland (133) und Armenien (105), zur Republik Moldau (94) und zu Georgien (51) auf Platz 123 von 176 Ländern und Territorien befindet;

AP.

in der Erwägung, dass Belarus vor kurzem dem Antikorruptionsmechanismus Greco des Europarates beigetreten und zudem Mitglied von Greta, dem Mechanismus zur Bekämpfung des Menschenhandels, geworden ist;

AQ.

in der Erwägung, dass Belarus zwar in den Geltungsbereich der Europäischen Nachbarschaftspolitik fällt, es aber in Anbetracht der politischen Lage jedoch bislang keinen Aktionsplan gibt;

AR.

in der Erwägung, dass Hilfe für Belarus gegenwärtig im Rahmen des Länderstrategiepapiers 2007–2013 gewährt wird;

AS.

in der Erwägung, dass in der finanziellen Vorausschau 2007–2013 33,4 Mio. EUR für die länderübergreifenden Kooperationsprojekte des Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstruments (ENPI) zwischen Belarus und seinen Nachbarländern vorgesehen wurden, wobei sich gegenwärtig etwa 60 Kommunen an 50 gemeinsamen länderübergreifenden Kooperationsprojekten zwischen Lettland, Litauen und Belarus beteiligen;

AT.

in der Erwägung, dass gegenwärtig lediglich 20 belarussische Sachverständige an den einzelnen ENPI-Projekten teilnehmen, während es im Jahr 2008 noch 120 Sachverständige waren;

AU.

in der Erwägung, dass sich die Staatsorgane von Belarus aktiv an den Sitzungen der Sachverständigen im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Östlichen Partnerschaft beteiligen, insbesondere an den länderübergreifenden Kooperationsprojekten;

AV.

in der Erwägung, dass viele Städte und Gemeinden (58 in Polen, 47 in Litauen und 30 in Lettland) weiterhin durch eine fruchtbare Zusammenarbeit mit ihren Partnerstädten und -gemeinden in Belarus verbunden sind und dass die Euroregion „Nemunas/Niemen/Neman“ ein Projekt ist, das von Litauen, Polen, der Oblast Kaliningrad und Belarus gemeinsam durchgeführt wird und daher als Beispiel für ein bewährtes Verfahren dienen kann;

AW.

in der Erwägung, dass Bürger von Belarus in den letzten Jahren die weltweit größte Anzahl an Schengen-Visa pro Kopf erhalten haben; in der Erwägung, dass sie jedoch viel mehr Geld und in vielen Fällen auch mehr Zeit und Mühe als die Bürger anderer Länder der Östlichen Partnerschaft oder Russlands für die Erlangung eines Visums aufwenden müssen;

1.

richtet folgende Empfehlungen an die Vizepräsidentin der Kommission/Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (VP/HV), den EAD, den Rat, die Kommission und die Mitgliedstaaten:

a)

empfiehlt, die Staatsorgane von Belarus dringend aufzufordern, die Menschenrechte zu achten und auf einen demokratischen Wandel hinzuarbeiten, um die selbstauferlegte Isolierung des Landes vom übrigen Europa zu beenden;

b)

empfiehlt, zu bekräftigen, dass eine Grundvoraussetzung für jeglichen Vertiefung der bilateralen Beziehungen, die zur schrittweisen Aufhebung der restriktiven Maßnahmen der EU führen und die Beziehungen zwischen der EU und Belarus verbessern könnte, die bedingungslose und unverzügliche Freilassung der verbleibenden politischen Gefangenen und die Wiederherstellung ihrer politischen und bürgerlichen Rechte ist;

Zum politischen Dialog

c)

empfiehlt, die große Chance wahrzunehmen, die sich durch den litauischen Ratsvorsitz und das Gipfeltreffen der Östlichen Partnerschaft in Vilnius bietet, um — sobald alle politischen Gefangenen freigelassen wurden — die Beziehungen mit Belarus unter anderem mit dem Ziel zu verbessern, den politischen Dialog über beispielsweise demokratische Reformen, freie und faire Wahlen, die Achtung der Rechtsstaatlichkeit, der Menschenrechte und der Grundfreiheiten sowie die Zusammenarbeit mit der Opposition und der Zivilgesellschaft wiederaufzunehmen, vorausgesetzt, die Staatsorgane von Belarus stellen die Achtung dieser Grundwerte unter Beweis;

d.

empfiehlt, die Freilassung von Dsmitry Daschkewitsch und Aljaksandr Franzkewitsch im August bzw. September 2013 zur Kenntnis zu nehmen, jedoch zu bedauern, dass diese ehemaligen politischen Gefangenen erst freigelassen wurden, nachdem sie ihre gesamte Haftstrafe abgesessen hatten;

e)

empfiehlt, die einstweilige und an Bedingungen geknüpfte Streichung des amtierenden Außenministers von der Visumverbotsliste der EU im Hinblick auf eine Erweiterung des wichtigsten diplomatischen Kommunikationskanals mit Belarus und besonders im Hinblick auf die Erleichterung seiner Teilnahme am Gipfeltreffen der Östlichen Partnerschaft so gut wie möglich zu nutzen; empfiehlt, diese Streichung in erster Linie als Anreiz für einen konstruktiven Dialog über die Freilassung der politischen Gefangenen zu verwenden; empfiehlt, ungeachtet dessen am Visumverbot und am Einfrieren von Vermögenswerten in Bezug auf Personen, die direkt an Verstößen gegen die Normen für demokratische Wahlen und an Verletzungen der Menschenrechte beteiligt sind, festzuhalten;

f)

empfiehlt, die aktuellen restriktiven Maßnahmen der EU gegen belarussische Beamte und Einrichtungen umfassend zu prüfen, um bei Bedarf ihre Wirksamkeit zu verbessern und ihren Umfang, ihre Art und ihre Gültigkeit an die Entwicklungen im Land und in den Beziehungen des Landes zur EU anzupassen;

g)

empfiehlt, unter der Voraussetzung, dass konkrete Schritte in Richtung demokratischer Reformen unternommen werden, einen strategischen „Fahrplan“ nach dem Modell des gemeinsamen Interimsplans und auf der Grundlage des Grundsatzes „Mehr für mehr“ mit Schwerpunktbereichen für Reformen in Belarus zur Verbesserung der Beziehungen und der wirksamen Zusammenarbeit im Rahmen der ENP zu erstellen;

h)

empfiehlt, in Bezug auf die Aufnahme neuer Vorschläge zu den interparlamentarischen Beziehungen sowohl bilateral als auch im Rahmen der Parlamentarischen Versammlung EURONEST das Europäische Parlament zu konsultieren, sobald internationale Organisationen die Wahlen für frei und fair erklären, und gleichzeitig die demokratischen Kräfte und die Zivilgesellschaft in Belarus auch künftig mit EU-Mitteln zu unterstützen;

i)

empfiehlt, in Übereinstimmung mit Artikel 24 AEUV sicherzustellen, dass die Mitgliedstaaten den Standpunkt der EU gegenüber Belarus unterstützen und dass ihre bilateralen Beziehungen den Maßnahmen der EU entsprechen; empfiehlt, zu betonen, dass die feste Zusage aller EU-Mitgliedstaaten sowie anderer demokratischer Länder zu einem geschlossenen Vorgehen der erfolgreichen Förderung universeller demokratischer Werte und Reformen in Belarus zuträglich sein kann;

j)

empfiehlt, den Dialog mit Beamten zu fördern, die sich nicht an Unterdrückungsmaßnahmen beteiligt haben, um die Zusammenarbeit zwischen der EU und Belarus zu verbessern; empfiehlt, ihre Dialoge mit der belarussischen Zivilgesellschaft zu unterstützen, um letztendlich Reformen zu erleichtern;

k)

empfiehlt, die Zivilgesellschaft im weiteren Sinne, darunter die Gewerkschaften und die Vertreter der Wirtschaft, sowie die politische Opposition zu ermutigen, sich stärker am Dialog über Modernisierung zu beteiligen; empfiehlt, auf der Grundlage der Empfehlungen der Nationalen Plattform des Forums der Zivilgesellschaft offene und öffentliche Anhörungen zum Konzept, dem Zweck, der Strategie und der Verwaltungsstruktur des Dialogs zu organisieren; empfiehlt, den Dialog durch die nötige finanzielle Hilfe und Fachkenntnisse weiter zu unterstützen und die Kommunikationskampagne hinsichtlich des Inhalts und der erwarteten Ergebnisse des Dialogs zu verbessern;

l)

empfiehlt, sicherzustellen, dass sich die Staatsorgane neben und auf gleicher Stufe mit der demokratischen Opposition und der Zivilgesellschaft unter uneingeschränkter Achtung der demokratischen Grundsätze am Dialog über Modernisierung beteiligen, um eine wettbewerbsfähige Wirtschaft zu entwickeln und demokratische Reformen sowie eine pluralistische Gesellschaft und die Rechtsstaatlichkeit zu fördern;

m)

empfiehlt, zu bekräftigen, dass die Zivilgesellschaft nach wie vor ein entscheidender Akteur des politischen Dialogs mit der EU ist, wenn es darum geht, den demokratischen Wandel in Belarus voranzubringen, und daher die Idee der Ausrichtung einer Konferenz der Zivilgesellschaft in Vilnius im Vorfeld des dritten Gipfeltreffens der Östlichen Partnerschaft zu unterstützen;

n)

empfiehlt, den Europäischen Fonds für Demokratie (EFD) voll und ganz auszuschöpfen, um wichtige Akteure, die sich in Belarus für Demokratie und Menschenrechte einsetzen, zu unterstützen, wobei besonderes Augenmerk jenen gelten sollte, die Schwierigkeiten beim Zugang zu herkömmlichen EU-Fördermitteln hatten;

o)

empfiehlt, Russland und die Länder der Östlichen Partnerschaft dringend aufzufordern, einen Aufruf an Belarus zur unverzüglichen und bedingungslosen Freilassung und politischen Rehabilitierung aller politischen Gefangenen und zur Unterlassung weiterer politisch motivierter Schikanen zu richten;

p)

empfiehlt, sicherzustellen, dass sich nach Belarus reisende Vertreter der EU und ihrer Mitgliedstaaten regelmäßig mit Vertretern der Zivilgesellschaft und der Opposition treffen, um für eine ausgewogene Teilnahme aller Parteien an den mit den Beziehungen zwischen der EU und Belarus verbundenen Prozessen zu sorgen;

q)

empfiehlt, alle verfügbaren politischen Optionen in Betracht zu ziehen, um Belarus nahezulegen,

die Reformen des Wahlgesetzes auf der Grundlage der Empfehlungen der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) und des Büros für demokratische Institutionen und Menschenrechte (BDIMR) in vollem Umfang mit dem Ziel umzusetzen, ein pluralistisches politisches System auf der Grundlage freier und fairer Wahlen einzuführen, in dem politische Maßnahmen eine Folge echten politischen Wettbewerbs der politischen Parteien als konstitutiven Elementen der Demokratie sind;

die Wiedereröffnung des geschlossenen OSZE-Büros in Minsk zu genehmigen;

die Hindernisse und Einschränkungen für die Ausübung der Vereinigungsfreiheit, des Rechts auf freie Meinungsäußerung, der Freizügigkeit, des Rechts, sich friedlich zu versammeln, und der Gedankenfreiheit der demokratischen Opposition, der Organisationen der Zivilgesellschaft und der nichtstaatlichen Organisationen sowie die Hindernisse für die Registrierung und für den umfassenden Einsatz und Erhalt technischer Unterstützung für die internationale Entwicklung abzuschaffen sowie die Bestimmungen des Strafgesetzbuches über die Beteiligung an nicht registrierten Organisationen einer Reform zu unterziehen;

die nötigen institutionellen Veränderungen vorzunehmen, um in Übereinstimmung mit den Empfehlungen des Sonderberichterstatters der Vereinten Nationen zur Unabhängigkeit von Richtern und Anwälten die Unabhängigkeit der Justiz und, durch die Änderung und wirksame Anwendung des Anwaltsgesetzes, die Unabhängigkeit der Anwälte sicherzustellen;

Menschen, die 2013 zum Tode verurteilt wurden, nicht hinzurichten und ein Moratorium für die Todesstrafe einzuführen und diese anschließend abzuschaffen;

die Entscheidungen der Menschenrechtskommission der Vereinten Nationen und der VN-Arbeitsgruppe für willkürliche Inhaftierungen zu Einzelfällen umzusetzen und die Empfehlungen des Ausschusses der Vereinten Nationen gegen Folter aus dem Jahr 2011 zu befolgen, um der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung ein Ende zu setzen;

mit dem Sonderberichterstatter der Vereinten Nationen zur Lage der Menschenrechte in Belarus uneingeschränkt zusammenzuarbeiten, um auf die in seinem Bericht vom April 2013 geäußerten Bedenken zu reagieren und ihm als ersten Schritt die Einreise in das Land zu gestatten;

das Strafvollzugssystem umfassend zu modernisieren und die Zusammenarbeit mit dem Europarat zu verstärken, indem das Land zunächst einmal das Europäische Übereinkommen zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterzeichnet, was dem Europäischen Ausschuss zur Verhütung von Folter regelmäßigen Zugang zu Haftanstalten in Belarus ermöglichen würde, insbesondere zu Haftanstalten von politischen Gefangenen und Menschenrechtsverteidigern; Vertretern anderer einschlägiger internationaler und nationaler Organisationen, Diplomaten, Organisationen der Zivilgesellschaft sowie Familienmitgliedern von politischen Gefangenen Zugang zu Gefängnissen in Belarus zu gewähren;

eine unabhängige und in vollem Umfang arbeitsfähige nationale Menschenrechtsinstitution, zum Beispiel in Form eines Bürgerbeauftragten, einzurichten;

die Chancengleichheit und gleichen Rechte, die Eingliederung und Nichtdiskriminierung aller nationalen Minderheiten und insbesondere die Normalisierung der Lage der Vereinigung der Polen in Belarus zu gewährleisten; der Ausgrenzung der Roma-Minderheit ein Ende zu setzen und bei der Achtung religiöser Rechte und Freiheiten sowie bei der Abschaffung der Diskriminierung von lesbischen, schwulen, bisexuellen und transsexuellen Bürgern Fortschritte zu machen;

r)

empfiehlt, für die wirkliche Medienfreiheit und den Zugang zu den Medien die folgenden Maßnahmen zu ergreifen: Belarus nachdrücklich aufzufordern, die Akkreditierungseinschränkungen für Journalisten und die Einschränkungen für die Nutzung von Satellitenfernsehen aufzuheben, die finanzielle und technische Unterstützung aller unabhängigen Medien (innerhalb und außerhalb des Landes) durch die EU zu verstärken, damit sie dauerhaft arbeiten und ein möglichst breites Publikum erreichen können, und die Medien dabei zu unterstützen, sich um EU-Fördermittel zu bewerben und gemeinsame Projekte und Konsortien mit internationalen Presseagenturen und ausländischen Medien zu entwickeln;

Zur Zusammenarbeit in den Bereichen Wirtschaft und Energie

s)

empfiehlt, sich um einen konstruktiven, technischen Dialog zwischen der EU und Belarus über makroökonomische Entwicklungen und finanzielle Fragen zu bemühen, um Belarus dazu zu bringen, glaubwürdig zuzusagen, makroökonomische und strukturelle Reformen durchzuführen, einschließlich der Privatisierung von Unternehmen in staatlicher Hand, der Liberalisierung der Preisregelung, des Handelssystems und des Bankwesens, der Entwicklung eines geeigneten Netzes der sozialen Sicherheit und der Bekämpfung von Korruption;

t)

empfiehlt, stärker zu betonen, dass die oben genannten Reformen unter der Voraussetzung, dass die grundlegenden politischen Bedingungen erfüllt sind, für die wirtschaftliche Entwicklung in Belarus von entscheidender Bedeutung sind, EU-Investitionen und die Vergabe internationaler Darlehen erleichtern würden, ein positives Signal für die Beseitigung bestehender Hindernisse für WTO-Verhandlungen sein könnten und daher eine stärkere Integration in die Weltwirtschaft ermöglichen würden;

u)

empfiehlt, technische Unterstützung zur Verfügung zu stellen, um ein günstiges Geschäftsumfeld und dadurch gleiche Wettbewerbsbedingungen, Investitionssicherheit und Chancengleichheit für alle Unternehmen, insbesondere KMU, zu schaffen;

v)

empfiehlt, enger mit Belarus in Beschäftigungsfragen zusammenzuarbeiten, einschließlich in den Bereichen Humankapital und am Bedarf des Arbeitsmarktes orientierte Kompetenzentwicklung;

w)

empfiehlt, Belarus nahezulegen, die Empfehlungen der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) umzusetzen, insbesondere in Bezug auf die Vereinigungsfreiheit sowie die Registrierung und die Tätigkeiten unabhängiger Gewerkschaften; empfiehlt, Belarus dringend aufzufordern, seine Rechtsvorschriften dahingehend zu ändern, dass sichergestellt wird, dass Arbeitnehmer ihre Arbeitsstelle im öffentlichen oder privaten Sektor ungehindert und ohne Beschränkungen kündigen können;

x)

empfiehlt, Belarus aufzufordern, entsprechend den bestehenden völkerrechtlichen Bestimmungen wie dem Übereinkommen von Espoo und dem Übereinkommen von Aarhus und infolge der Verpflichtung vom 23. Juni 2011 zur Durchführung umfassender Risiko- und Sicherheitsbewertungen (Stresstests) unter Berücksichtigung der von der Europäischen Kommission und der Gruppe der europäischen Aufsichtsbehörden für nukleare Sicherheit vereinbarten Spezifikationen die höchsten verfügbaren internationalen Sicherheitsstandards für den Bau und den Betrieb aller Kraftwerke umzusetzen sowie eine wirklich unabhängige Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen und dafür Fachkenntnisse sowie finanzielle Mittel aus allen verfügbaren internationalen Instrumenten optimal einzusetzen;

y)

empfiehlt, die Diversifizierung der Energieressourcen und Versorgungswege in Belarus zu unterstützen und Informationen über bewährte Verfahren der EU bei der Durchführung internationaler und regionaler Projekte für eine umweltfreundliche Wirtschaft bei gleichzeitiger Förderung energieeffizienter und erneuerbarer Energiequellen zur Verfügung zu stellen;

z)

empfiehlt, eine stärkere regionale Zusammenarbeit mit Belarus unter anderem durch sektorbezogene Initiativen der Östlichen Partnerschaft zu fördern, insbesondere in den Bereichen Handel, Energie, Umwelt und Verkehr; empfiehlt, die bewährten Verfahren der bilateralen Wirtschaftsforen zu unterstützen und dabei auch die Stärkung der Kapazitäten nichtstaatlicher Akteure sowie die Förderung der guten Regierungsführung und der Reform der öffentlichen Verwaltung anzustreben;

aa)

empfiehlt, die von der Reaktorkatastrophe von Tschernobyl betroffene Bevölkerung auch künftig technisch und medizinisch zu unterstützen;

ab)

empfiehlt, die Exploration und Erschließung unkonventioneller Energiequellen durch Belarus zu fördern;

Zum Grenzmanagement

ac)

empfiehlt, die Zusammenarbeit zwischen der EU und Belarus im Bereich des Grenzmanagements und der Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität zu verstärken und Belarus insbesondere dabei zu unterstützen, sein Versandverfahren und Transitsystem weiterzuentwickeln, die Verfahren für die Zoll- und Grenzkontrollen zu modernisieren und das Konzept des integrierten Grenzmanagements der EU in vollem Umfang umzusetzen;

ad)

empfiehlt, die uneingeschränkte Einreise nach Belarus und uneingeschränkte Reisen durch Belarus für EU-Diplomaten und -Politiker sicherzustellen;

ae)

empfiehlt, in gegenseitigem Interesse weitere Fortbildungen für die belarussische Grenzschutzagentur in Übereinstimmung mit dem Schengen-Besitzstand anzubieten;

af)

empfiehlt, die Bereitstellung geeigneter technischer Unterstützung in Betracht zu ziehen, die für die Einführung moderner Grenzkontrollsysteme und einer modernen Infrastruktur auf Seiten der EU zu verwenden ist;

ag)

empfiehlt, die entsprechenden belarussischen Dienste auf geeignete Weise in den bewährten Verfahren der EU bei der Einführung biometrischer Reisepässe zu schulen;

ah)

empfiehlt, eine Mobilitätspartnerschaft zwischen der EU und Belarus zu gründen und Belarus nahezulegen, sich aktiv am im Rahmen der Östlichen Partnerschaft eingerichteten Gremium zu Migration und Asylfragen zu beteiligen;

ai)

empfiehlt, die Zusammenarbeit zwischen Belarus und dem Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen (UNDP) sowie dem Kinderhilfswerk der Vereinten Nationen (UNICEF) zu fördern, um Programme zu unterstützen, mit denen der Menschenhandel bekämpft werden soll;

Zur Zivilgesellschaft und zu direkten persönlichen Kontakten

aj)

empfiehlt, den Anteil an Projekten zu erhöhen, die mehr Vorteile für die Bevölkerung insgesamt bringen, durch die Bevölkerung besser wahrgenommen werden können, das Bewusstsein der Bürger für die Werte, Normen und politischen Maßnahmen der EU fördern und die Vorteile ihres Modells und ihrer Fachkenntnisse betonen würden; empfiehlt in dieser Hinsicht, die Chancen zu nutzen, die das Forum der Zivilgesellschaft bietet, insbesondere angesichts seiner anstehenden Tagung in Chişinău im Oktober dieses Jahres;

ak)

empfiehlt, jedweder Desinformation und jedweden irreführenden Informationen der Staatsorgane von Belarus über die politischen Maßnahmen und Projekte der EU durch die Bekanntmachung und Verbreitung aller erforderlichen Informationen (Daten, Zahlen, Rechtsvorschriften) systematisch und kompromisslos entgegenzuwirken;

al)

empfiehlt, Organisationen der Zivilgesellschaft, unabhängige nichtstaatliche Organisationen, Menschenrechtsverteidiger und Gewerkschaften mit Sitz in Belarus sowie die Organisationen der Zivilgesellschaft, unabhängige nichtstaatliche Organisationen, Menschenrechtsverteidiger und Gewerkschaften in den Mitgliedstaaten, die einen entscheidenden Einfluss auf Belarus haben, auch durch den neuen Europäischen Fonds für Demokratie stärker technisch und finanziell zu unterstützen; empfiehlt, die Zivilgesellschaft aktiver in die Umsetzung, Überwachung und Bewertung von mit EU-Mitteln finanzierten Projekten einzubinden; empfiehlt ebenfalls, die Mitteilung und Verbreitung von EU-Informationen beträchtlich zu modernisieren, um das Bewusstsein der Bürger für die Herangehensweise der EU an das Thema Grundrechte und Grundfreiheiten sowie die Notwendigkeit eines sozialen und wirtschaftlichen Fortschritts zu schärfen;

am)

empfiehlt, Organisationen, die sich für Demokratie und Menschenrechte einsetzen, zu unterstützen, und zwar nicht nur diejenigen, die ihren Sitz in Belarus haben, sondern auch Organisationen außerhalb von Belarus, da die Staatsorgane von Belarus solchen Organisationen konsequent die Möglichkeit verweigern, sich zu registrieren; empfiehlt, dringend die neusten Vorschriften für die Beantragung von EU-Mitteln unter dem EIDHR/NSLA-Instrument zu überarbeiten, da dort in der Praxis bekannte und angesehene nichtstaatliche Organisationen aus Belarus von der Antragstellung ausgeschlossen werden;

an)

empfiehlt, die Staatsorgane von Belarus aufzufordern, den Beschluss A/HRC/WGAD/2012/39 der Arbeitsgruppe der Vereinten Nationen für willkürliche Inhaftierungen in der Sache des Menschenrechtsverteidigers Ales Bjaljazki umzusetzen, in dem insbesondere festgestellt wurde, dass die Verhaftung von Ales Bjaljazki, Vorsitzender der Menschenrechtsorganisation Wjasna und Vizepräsident der Internationalen Föderation für Menschenrechte (FIDH), willkürlich war und gegen Artikel 20 Absatz 1 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte (AEMR) und Artikel 22 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte (IPBPR) verstößt;

ao)

empfiehlt, Belarus dringend aufzufordern, eine ständige Einladung zu allen Sonderverfahren der Vereinten Nationen auszusprechen und den Sonderberichterstatter der Vereinten Nationen zur Lage der Menschenrechtsverteidiger zu einem Besuch des Landes einzuladen;

ap)

empfiehlt, die Staatsorgane von Belarus dazu zu verpflichten, die strafrechtliche Haftung für den Empfang ausländischer Zuschüsse abzuschaffen und es Organisationen zu ermöglichen, ihre Finanzmittel auf ausländischen Konten aufzubewahren;

aq)

empfiehlt, zu überlegen, die Visumvergabe einseitig zu erleichtern, die Gebühren dafür von 60 EUR auf ein für Staatsbürger von Belarus erschwingliches Niveau zu senken und die Spielräume im Rahmen des Visakodex, einschließlich des Verzichts auf oder der Reduzierung der Gebühren für Visa für einen Kurzaufenthalt (insbesondere für junge Menschen), vollständig auszunutzen, um direkte persönliche Kontakte zu erleichtern und zu intensivieren und um dazu beizutragen, eine weitere Isolierung der Bevölkerung in Belarus zu verhindern; empfiehlt ebenfalls, zu überlegen, die Gebühren für Visa für längerfristige Aufenthalte einseitig zu senken oder darauf zu verzichten, um auf lange Sicht Visumfreiheit zu erreichen;

ar)

empfiehlt, die Staatsorgane von Belarus aufzufordern, Verhandlungen mit der EU über die Erleichterung der Visumvergabe und über Rückübernahmeabkommen aufzunehmen, um auf lange Sicht Visumfreiheit zu erreichen und so direkte persönliche Kontakte zu fördern, und dringend Maßnahmen zur Umsetzung der Abkommen mit Polen und Litauen über den kleinen Grenzverkehr zu ergreifen;

as)

empfiehlt, die Zusammenarbeit der Städte und Gemeinden in der EU und Belarus zu fördern, indem man den Beispielen bewährter Verfahren einiger EU-Länder, insbesondere Polen, Litauen und Lettland, folgt;

at)

empfiehlt, sich darum zu bemühen, belarussischen Staatsangehörigen in der EU bessere Bildungs- und Forschungsmöglichkeiten in den Bereichen Hochschulbildung, außerschulische Bildung und Erwachsenenbildung zu bieten; empfiehlt, ein Praktikumsprogramm für belarussische Berufseinsteiger in den EU-Organen und anderen internationalen Organisationen einzuführen und zu unterstützen; empfiehlt, die Europäische Humanistische Universität weiter zu unterstützen und Bildungs- und Fortbildungsprogramme in Belarus zu entwickeln und zu unterstützen; empfiehlt, eine angemessene und nachhaltige Finanzierung des Programms Erasmus Mundus für Studenten aus Belarus zu gewährleisten;

au)

empfiehlt, aktiv nach Möglichkeiten zu suchen, mit Belarus einen Dialog über die Durchführung umfassender Reformen des Hochschulsystems aufzunehmen, um insbesondere die Freiheit der Lehre, die institutionelle Unabhängigkeit und die Beteiligung der Studenten zu fördern und so schließlich dem Europäischen Hochschulraum (Bologna-Prozess) beizutreten;

av)

empfiehlt, die Internationale Eishockey-Föderation aufzufordern, ihren Beschluss, Belarus die Eishockeyweltmeisterschaft 2014 ausrichten zu lassen, gründlich zu überdenken;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Empfehlung der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (VP/HV), dem EAD, dem Rat, der Kommission und den Mitgliedstaaten zu übermitteln.


(1)  Angenommene Texte, P7_TA(2012)0410.

(2)  Angenommene Texte, P7_TA(2012)0112.

(3)  ABl. C 377 E vom 7.12.2012, S. 162.

(4)  ABl. C 136 E vom 11.5.2012, S. 57.

(5)  Angenommene Texte, P7_TA(2012)0334.

(6)  ABl. C 168 E vom 14.6.2013, S. 26.

(7)  ABl. C 296 E vom 2.10.2012, S. 105.

(8)  ABl. L 307 vom 7.11.2012, S. 1.

(9)  Daten des Unabhängigen Instituts für sozioökonomische Studien, April 2013.

(10)  Zu den politischen Gefangenen zählen auch Mikalaj Statkewitsch, Pawel Sewjarynez, Eduard Lobau, Mikalaj Autuchowitsch, Mikalaj Dsjadok und Ihar Alinewitsch.


III Vorbereitende Rechtsakte

EUROPÄISCHES PARLAMENT

Dienstag, 10. September 2013

9.3.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 93/196


P7_TA(2013)0336

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 850/98 des Rates zur Erhaltung der Fischereiressourcen durch technische Maßnahmen zum Schutz von jungen Meerestieren ***I

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. September 2013 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 850/98 des Rates zur Erhaltung der Fischereiressourcen durch technische Maßnahmen zum Schutz von jungen Meerestieren (COM(2012)0432 — C7-0211/2012 — 2012/0208(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

(2016/C 093/31)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2012)0432),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 sowie Artikel 43 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0211/2012),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 14. November 2012 (1),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 22. November 2012 zur Erhaltung der Fischereiressourcen durch technische Maßnahmen zum Schutz von jungen Meerestieren (2),

gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Fischereiausschusses (A7-0256/2013),

1.

legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.


(1)  ABl. C 11 vom 15.1.2013, S. 86.

(2)  Abgenommene Texte, P7_TA(2012)0448.


P7_TC1-COD(2012)0208

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 10 September 2013 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. …/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 850/98 des Rates zur Erhaltung der Fischereiressourcen durch technische Maßnahmen zum Schutz von jungen Meerestieren

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 850/98 des Rates (2) wurden der Kommission Befugnisse zur Durchführung einiger Bestimmungen jener Verordnung übertragen.

(2)

Infolge des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon sind einige der mit der Verordnung (EG) Nr. 850/98 übertragenen Befugnisse an die Artikel 290 und 291 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) anzupassen.

(3)

Zur Anwendung Ermöglichung der effizienten Aktualisierung einiger Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 850/98 dieser Verordnung mit dem Ziel, den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt widerzuspiegeln, sollte der Kommission die Befugnis, Rechtsakte nach Artikel 290 AEUV zu erlassen, für folgende Maßnahmen übertragen werden:

die Unterteilung von Regionen in geografische Gebiete;

die Änderung der Bestimmungen für die Bedingungen zur Verwendung bestimmter Maschenöffnungskombinationen;

der Erlass von Durchführungsbestimmungen zur Berechnung des Anteils der von mehr als einem Fischereifahrzeug gefangenen Zielarten, um sicherzustellen, dass solche Fangzusammensetzungen von allen an dem Fangeinsatz beteiligten Schiffen eingehalten werden;

die Aufstellung von Regeln zu den technischen Beschreibungen und zur Verwendung zulässiger Vorrichtungen, die an Fangnetzen befestigt werden dürfen und die die tatsächliche Maschenöffnung eines Netzes nicht verstopfen oder verkleinern;

die Bedingungen, unter denen Fischereifahrzeuge mit einer Länge über alles von mehr als acht Metern in bestimmten Gewässern der Europäischen Union Baumkurren einsetzen dürfen;

Maßnahmen zur unmittelbaren Reaktion auf unerwartet geringe oder hohe Jungfischaufkommen, Veränderungen bei den Wanderungsbewegungen oder jegliche anderweitige Veränderung des Erhaltungszustands von Fischbeständen;

Rechtsakte, mit denen spezifische Fischereien eines Mitgliedstaats in den ICES-Untergebieten VIII, IX und X von der Anwendung einiger Bestimmungen für Kiemen-, Verwickel- und Spiegelnetze mit einem sehr geringen Anteil an Beifängen und Rückwürfen von Haien ausgenommen werden. [Abänd. 1]

(4)

Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission bei der Vorbereitung zu erlassender delegierter Rechtsakte angemessene Konsultationen, insbesondere auch auf Sachverständigenebene, durchführt , um objektive, präzise, vollständige und aktuelle Informationen zu erhalten . [Abänd. 2]

(5)

Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden.

(6)

Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen zur Durchführung der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 850/98 sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse für folgende Bereiche übertragen werden:

technische Vorschriften zur Messung der Maschenöffnungen;

Netztücher mit Quadratmaschen und Garnstärke;

technische Vorschriften zum Aufbau von Netzmaterialien;

die Auflistung von Vorrichtungen, die die Maschen eines Fangnetzes verstopfen oder anderweitig verkleinern;

die Übermittlung von Listen mit Fischereifahrzeugen, die im Besitz einer speziellen Fanggenehmigung für den Einsatz von Baumkurren sind;

technische Vorschriften zur Messung der Maschinenleistung und der Abmessungen von Fanggeräten;

die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, die Einhaltung des zulässigen Fischereiaufwands in bestimmten Gebieten der ICES-Division IXa zu gewährleisten, und

zeitlich begrenzte Maßnahmen, wenn der Erhaltungszustand von Meerestierbeständen ein sofortiges Handeln erfordert.

(7)

Die der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse sollten mit Ausnahme der Befugnisse hinsichtlich der Verpflichtung der Mitgliedstaaten, die Einhaltung des zulässigen Fischereiaufwands in bestimmten Gebieten der ICES-Division IXa zu gewährleisten, im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) ausgeübt werden.

(8)

Die Verordnung (EG) Nr. 850/98 sollte daher entsprechend geändert werden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 850/98 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 2 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Die in Absatz 1 genannten Regionen können, insbesondere ausgehend von den Definitionen in Absatz 2, in geografische Gebiete unterteilt werden. Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 48a zur Unterteilung von Regionen in geografische Gebiete zu erlassen, um geografische Gebiete festzulegen, in denen besondere technische Erhaltungsmaßnahmen gelten.“[Abänd. 3]

2.

Artikel 4 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 4 wird folgender Buchstabe hinzugefügt:

„c)

Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 48a zur Änderung der Anhänge X und XI zu erlassen, um Jungfische mit dem Ziel der Erhaltung von Fischbeständen besser zu schützen.“

b)

Absatz 5 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 48a zur Berechnungsmethode für den jeweiligen Anteil der Zielarten und anderer an Bord mitgeführter Arten, wenn diese mit einem oder mehreren gleichzeitig von mehr als einem Fischereifahrzeug geschleppten bzw. gezogenen Netzen gefangen wurden, und zu der Methode zur Überprüfung, dass alle an einem gemeinsamen Fangeinsatz beteiligten Fischereifahrzeuge, die Fisch an Bord mitführen, die in den Anhängen I bis V festgelegten Anteile der einzelnen Arten einhalten, zu erlassen.“

c)

Absatz 6 erhält folgende Fassung:

„(6)   Technische Vorschriften zur Messung der Maschenöffnungen, auch zu Kontrollzwecken, werden im Wege von Durchführungsrechtsakten festgelegt. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 48 Absatz 2 erlassen.“

3.

Dem Artikel 7 wird folgender Absatz angefügt:

„(8)   Technische Vorschriften zur Messung von Netztüchern mit Quadratmaschen, auch zu Kontrollzwecken, werden im Wege von Durchführungsrechtsakten festgelegt. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 48 Absatz 2 erlassen.“

4.

Dem Artikel 8 wird folgender Absatz angefügt:

„(4)   Technische Vorschriften zur Messung der Garnstärke und dem Aufbau von Netzmaterialien, auch zu Kontrollzwecken, werden im Wege von Durchführungsrechtsakten festgelegt. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 48 Absatz 2 erlassen.“

5.

Artikel 16 erhält folgende Fassung:

„Artikel 16

(1)   Vorrichtungen, welche die Maschen in irgendeinem Teil des Netzes verstopfen oder sonst wie wirksam verkleinern, dürfen nicht verwendet werden.

(2)   Absatz 1 schließt jedoch nicht die Verwendung bestimmter Vorrichtungen aus, welche die Maschen in irgendeinem Teil des Netzes verstopfen oder sonst wie wirksam verkleinern, wenn diese zum Schutz oder zur Verstärkung des Netzes dienen. Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 48a zu den technischen Beschreibungen, der Verwendung und der Anbringung solcher Vorrichtungen zu erlassen.

(3)   Eine vollständige Liste der Vorrichtungen, die den technischen Beschreibungen gemäß Artikel 2 entsprechen und die am Fangnetz befestigt werden dürfen, wird im Wege von Durchführungsrechtsakten erstellt. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 48 Absatz 2 erlassen.“

6.

Artikel 29 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 6

„(6)   Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 48a zu den Modalitäten der Anwendung der in Absatz 2 festgelegten Kriterien, nach denen Fischereifahrzeuge mit einer Länge über alles von mehr als acht Metern in den in Absatz 1 aufgeführten Gebieten Baumkurren einsetzen dürfen, zu erlassen.“

b)

Folgender Absatz wird angefügt:

„(7)   Die Kommission erlässt im Wege eines Durchführungsrechtsakts die Anforderungen für die Übermittlung der von den Mitgliedstaaten der Kommission vorzulegenden Listen gemäß Absatz 2 Buchstabe c erster Gedankenstrich. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 48 Absatz 2 erlassen.“

7.

Artikel 29b Absatz 6 erhält folgende Fassung:

„(6)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission mit, welche Maßnahmen sie zur Erfüllung der Verpflichtung aus Absatz 5 ergreifen. Gelangt die Kommission zu der Auffassung, dass die Maßnahmen eines Mitgliedstaats diese Verpflichtung nicht erfüllen, kann sie Änderungen an den Maßnahmen vorschlagen. Wird zwischen der Kommission und dem betreffenden Mitgliedstaat keine Einigung über die erforderlichen Maßnahmen erzielt, kann die Kommission solche Maßnahmen im Wege von Durchführungsrechtsakten erlassen.“

8.

Artikel 34 Absatz 6 erhält folgende Fassung:

„(6)   Technische Vorschriften zur Messung der Maschinenleistung und der Abmessungen von Fanggeräten werden im Wege von Durchführungsrechtsakten erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 48 Absatz 2 erlassen.“

8a.

Artikel 34b Absatz 11 erhält folgende Fassung:

„(11)     Der Kommission wird nach Anhörung des STECF die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte zu erlassen, mit denen spezifische Fischereien eines Mitgliedstaats in den ICES-Untergebieten VIII, IX und X von der Anwendung der Absätze 1 bis 9 ausgenommen werden, wenn aus den von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen hervorgeht, dass bei diesen Fischereien nur in sehr geringem Umfang Beifänge und Rückwürfe von Haien zu verzeichnen sind.“ [Abänd. 4]

9.

Artikel 45 erhält folgende Fassung:

„Artikel 45

(1)   Die Kommission wird ermächtigt, im Wege von delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 48a zusätzlich zu oder abweichend von dieser Verordnung technische Erhaltungsmaßnahmen bezüglich der Verwendung von Schleppnetzen und stationären Fanggeräten bzw. bezüglich der Fangtätigkeiten in bestimmten Gebieten oder zu bestimmten Zeiten festzusetzen. Dabei handelt es sich um Maßnahmen zur unmittelbaren Reaktion auf unerwartet geringe oder hohe Jungfischaufkommen, Veränderungen bei den Wanderungsbewegungen oder jegliche anderweitige Veränderung des Erhaltungszustands von Fischbeständen Meerestierbeständen . [Abänd. 5]

(2)   Wenn der Erhaltungszustand von Meerestierbeständen ein sofortiges Handeln erfordert, kann die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten zeitlich begrenzte Abhilfemaßnahmen beschließen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 48 Absatz 3 erlassen.

(3)   Ist die Erhaltung bestimmter Arten oder bestimmter Fanggründe ernstlich bedroht und würde eine Verzögerung schwer wiedergutzumachende Folgen haben, so kann der betreffende Mitgliedstaat für die seiner Gerichtsbarkeit unterstehenden Gewässer geeignete nichtdiskriminierende Erhaltungsmaßnahmen treffen.

(4)   Die Maßnahmen nach Absatz 3 und ihre Begründung werden der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten unverzüglich nach dem Beschluss mitgeteilt.

Innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Erhalt einer solchen Mitteilung bestätigt die Kommission, dass die Maßnahmen zweckmäßig und nichtdiskriminierend sind, oder fordert im Wege von Durchführungsrechtsakten deren Aufhebung oder Änderung. Die Entscheidung der Kommission wird den Mitgliedstaaten unverzüglich mitgeteilt.“

10.

Artikel 46 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Auf Initiative der Kommission oder auf Antrag eines Mitgliedstaats kann über die Frage, ob eine in einem Mitgliedstaat angewandte nationale technische Maßnahme den Bestimmungen von Absatz 1 entspricht, im Wege von Durchführungsrechtsakten der Kommission entschieden werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 48 Absatz 2 erlassen. Im Falle einer derartigen Entscheidung finden Absatz 2 Unterabsätze 3 und 4 Anwendung.“

11.

Artikel 48 erhält folgende Fassung:

„Artikel 48

(1)   Die Kommission wird von dem durch die Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 eingesetzten Ausschuss für Fischerei und Aquakultur unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (*).

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(3)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 in Verbindung mit deren Artikel 5.

(*)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).“"

12.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 48a

(1)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)   Die in Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 2 Absatz 3, Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe c, Artikel 4 Absatz 5 Buchstabe b, Artikel 16 Absatz 2, Artikel 29 Absatz 6 , Artikel 29d Absatz 7, Artikel 34b Absatz 11 und Artikel 45 Absatz 1 genannte Befugnisübertragung gilt auf unbestimmte Zeit wird der Kommission für einen Zeitraum von drei Jahren ab dem …  (**) übertragen . Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von drei Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums . [Abänd. 6]

(3)   Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 2 Absatz 3, Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe c, Artikel 4 Absatz 5 Buchstabe b, Artikel 16 Absatz 2, Artikel 29 Absatz 6 , Artikel 29d Absatz 7, Artikel 34b Absatz 11 und Artikel 45 Absatz 1 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der darin genannten Befugnis. Er wird am Tag nach der Veröffentlichung des Beschlusses im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem darin genannten späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt. [Abänd. 7]

(4)   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(5)   Ein gemäß Artikel 2 Absatz 3, Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe c, Artikel 4 Absatz 5 Buchstabe b, Artikel 16 Absatz 2, Artikel 29 Absatz 6 , Artikel 29d Absatz 7, Artikel 34b Absatz 11 oder und Artikel 45 Absatz 1 erlassener delegierter Rechtsakt tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb eines Zeitraums von zwei Monaten ab der Übermittlung des betreffenden Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben hat oder wenn vor Ablauf dieses Zeitraums das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Diese Frist wird auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates um 2 zwei  Monate verlängert.“

(**)   Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung. "

[Abänd. 8]

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

Im Namen des Rates

Der Präsident


(1)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 10. September 2013.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 850/98 des Rates vom 30. März 1998 zur Erhaltung der Fischereiressourcen durch technische Maßnahmen zum Schutz von jungen Meerestieren (ABl. L 125 vom 27.4.1998, S. 1).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).


9.3.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 93/202


P7_TA(2013)0337

Güterrecht eingetragener Partnerschaften *

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. September 2013 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und die Vollstreckung von Entscheidungen im Bereich des Güterrechts eingetragener Partnerschaften (COM(2011)0127 — C7-0094/2011 — 2011/0060(CNS))

(Besonderes Gesetzgebungsverfahren — Anhörung)

(2016/C 093/32)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (COM(2011)0127),

gestützt auf Artikel 81 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gemäß dem es vom Rat angehört wurde (C7-0094/2011),

in Kenntnis der vom italienischen Senat, vom polnischen Sejm, vom polnischen Senat und vom rumänischen Senat im Rahmen des Protokolls Nr. 2 über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit vorgelegten begründeten Stellungnahmen, in denen geltend gemacht wird, dass der Entwurf des Gesetzgebungsaktes nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip vereinbar ist,

in Kenntnis der Stellungnahme der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte vom 31. Mai 2012,

gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Rechtsausschusses sowie der Stellungnahme des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A7-0254/2013),

1.

billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.

fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 293 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union entsprechend zu ändern;

3.

fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

4.

fordert den Rat auf, es erneut anzuhören, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

5.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Abänderung 1

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 8

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(8)

Aufgrund der Besonderheiten der Rechtsinstitute Ehe und eingetragene Partnerschaft und der sich aus diesen Formen des Zusammenlebens ergebenden unterschiedlichen Grundsätze, die für sie maßgebend sind, ist es gerechtfertigt, die vermögensrechtlichen Aspekte der Ehe und der eingetragenen Partnerschaft gesondert zu regeln; Letztere sind Gegenstand dieser Verordnung.

entfällt

Abänderung 2

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 8 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(8a)

Alleiniger Zweck der Anerkennung einer Entscheidung in einem Mitgliedstaat in Bezug auf die Wirkungen des Güterstands der eingetragenen Partnerschaft ist es, die Durchsetzung der in der Entscheidung festgelegten Wirkungen des Güterstands zu ermöglichen. Dies bedeutet in keiner Weise eine Anerkennung der Partnerschaft, die den Wirkungen des Güterstands zugrunde liegt und zu dieser Entscheidung führte, durch diesen Mitgliedstaat. Mitgliedstaaten, in denen das Institut der eingetragenen Partnerschaft nicht existiert, werden durch diese Verordnung nicht verpflichtet, ein solches Institut zu schaffen.

Abänderung 3

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 10

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(10)

Diese Verordnung regelt güterrechtliche Fragen, die sich im Zusammenhang mit eingetragenen Partnerschaften stellen. Der Begriff der eingetragenen Partnerschaft ist nur so weit definiert, wie dies für die Zwecke dieser Verordnung erforderlich ist. Der genaue Inhalt dieses Begriffs bestimmt sich nach dem innerstaatlichen Recht der Mitgliedstaaten.

(10)

Diese Verordnung regelt güterrechtliche Fragen, die sich im Zusammenhang mit eingetragenen Partnerschaften stellen. Der Begriff der eingetragenen Partnerschaft ist nur so weit definiert, wie dies für die Zwecke dieser Verordnung erforderlich ist. Zum Zwecke dieser Verordnung ist eine eingetragene Partnerschaft eine Form des Zusammenlebens außerhalb der Ehe. Der genaue Inhalt des Begriffs der eingetragenen Partnerschaft bestimmt sich nach dem innerstaatlichen Recht der Mitgliedstaaten.

Abänderung 4

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 11 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(11a)

Die Verordnung sollte dagegen nicht für Bereiche des Zivilrechts gelten, die nicht den Güterstand einer eingetragenen Partnerschaft betreffen. Aus Gründen der Klarheit sollte daher eine Reihe von Fragen, die als mit dem Güterstand einer eingetragenen Partnerschaft verknüpft betrachtet werden könnten, ausdrücklich vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen werden.

(Entspricht Erwägung 11 der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 und Änd. 3 des Berichts im Verfahren 2011/0059(CNS).)

Abänderung 5

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 12

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(12)

Die Unterhaltspflichten im Verhältnis der eingetragenen Partner untereinander sind Gegenstand der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen und sollten daher vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen werden ebenso wie Fragen, die die Gültigkeit und Wirkungen unentgeltlicher Zuwendungen betreffen, die in der Verordnung ( EG ) Nr.  593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht geregelt sind .

(12)

Die Unterhaltspflichten im Verhältnis der eingetragenen Partner untereinander , die Gegenstand der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen sind, sollten vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen werden ebenso wie Fragen der Rechtsnachfolge von Todes wegen , die in der Verordnung ( EU ) Nr.  650/2012 des Europäischen Parlaments und der Rates vom 4. Juli 2012 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht , die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses geregelt sind  (1).

(Entspricht Änd. 4 des Berichts im Verfahren 2011/0059(CNS).

Abänderung 6

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 13

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(13)

Nach dem Vorbild der Verordnung (EU) Nr.  …/… [des Europäischen Parlaments und des Rates über die Zuständigkeit , das anzuwendende Recht, die Anerkennung und die Vollstreckung von Entscheidungen und öffentlichen Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses] sollten vom Anwendungsbereich dieser Verordnung auch Fragen ausgenommen werden, die die Art der im innerstaatlichen Recht der Mitgliedstaaten vorkommenden dinglichen Rechte betreffen , sowie Fragen, die mit der Publizität dieser Rechte zusammenhängen. Somit können die Gerichte des Mitgliedstaats, in dem sich Vermögensgegenstände eines oder beider Partner befinden, sachenrechtliche Maßnahmen veranlassen wie die Eintragung der Übertragung dieser Gegenstände in ein öffentliches Register, wenn das Recht dieses Mitgliedstaats eine solche Eintragung vorsieht .

(13)

Nach dem Vorbild der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 sollte diese Verordnung auch nicht die abschließende Anzahl (Numerus Clausus) der dinglichen Rechte berühren , die das innerstaatliche Recht einiger Mitgliedstaaten kennt. Ein Mitgliedstaat sollte nicht verpflichtet sein , ein dingliches Recht an einer in diesem Mitgliedstaat belegenen Sache anzuerkennen, wenn sein Recht dieses dingliche Recht nicht kennt .

(Entspricht Änd. 5 des Berichts im Verfahren 2011/0059(CNS).

Abänderung 7

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 13 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(13a)

Damit die Berechtigten jedoch die Rechte, die etwa im Rahmen einer Auseinandersetzung des Güterstands einer eingetragenen Partnerschaft begründet worden oder auf sie übergegangen sind, in einem anderen Mitgliedstaat geltend machen können, sollte diese Verordnung die Anpassung eines unbekannten dinglichen Rechts an das in der Rechtsordnung dieses anderen Mitgliedstaats am ehesten vergleichbare dingliche Recht vorsehen. Bei dieser Anpassung sollten die mit dem besagten dinglichen Recht verfolgten Ziele und Interessen und die mit ihm verbundenen Wirkungen berücksichtigt werden. Für die Zwecke der Bestimmung des am ehesten vergleichbaren innerstaatlichen dinglichen Rechts können die Behörden oder zuständigen Personen des Staates, dessen Recht auf den Güterstand der eingetragenen Partnerschaft anzuwenden ist, kontaktiert werden, um weitere Auskünfte zu der Art und den Wirkungen des betreffenden dinglichen Rechts einzuholen. In diesem Zusammenhang könnten die bestehenden Netze im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen sowie die anderen verfügbaren Mittel, die die Erkenntnis ausländischen Rechts erleichtern, genutzt werden.

(Entspricht Erwägung 16 der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 und Änd. 6 des Berichts im Verfahren 2011/0059(CNS).)

Abänderung 8

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 13 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(13b)

Die Voraussetzungen für die Eintragung von Rechten an beweglichen oder unbeweglichen Vermögensgegenständen in einem Register sollten aus dem Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen werden. Somit sollte das Recht des Mitgliedstaats, in dem das Register (für unbewegliches Vermögen das Recht der belegenen Sache (lex rei sitae)) geführt wird, bestimmen, unter welchen gesetzlichen Voraussetzungen und wie die Eintragung vorzunehmen ist und welche Behörden wie etwa Grundbuchämter oder Notare dafür zuständig sind zu prüfen, dass alle Eintragungsvoraussetzungen erfüllt sind und die vorgelegten oder erstellten Unterlagen vollständig sind bzw. die erforderlichen Angaben enthalten.

(Entspricht teilweise Erwägung 18 der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 und Änd. 7 des Berichts im Verfahren 2011/0059(CNS).)

Abänderung 9

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 13 c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(13c)

Die Wirkungen der Eintragung eines Rechts in einem Register sollten ebenfalls vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen werden. Daher sollte das Recht des Mitgliedstaats, in dem das Register geführt wird, dafür maßgebend sein, ob beispielsweise die Eintragung deklaratorische oder konstitutive Wirkung hat. Wenn also zum Beispiel der Erwerb eines Rechts an einer unbeweglichen Sache nach dem Recht des Mitgliedstaats, in dem das Register geführt wird, die Eintragung in einem Register erfordert, damit die Wirkung erga omnes von Registern sichergestellt wird oder Rechtsgeschäfte geschützt werden, sollte der Zeitpunkt des Erwerbs dem Recht dieses Mitgliedstaats unterliegen.

(Entspricht Erwägung 19 der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 und Änd. 8 des Berichts im Verfahren 2011/0059(CNS).)

Abänderung 10

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 13 d (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(13d)

Wie die Verordnung (EU) Nr. 650/2012 sollte diese Verordnung den verschiedenen Systemen zur Regelung von Güterrechtssachen Rechnung tragen, die in den Mitgliedstaaten angewandt werden. Für die Zwecke dieser Verordnung sollte der Begriff „Gericht“ daher breit gefasst werden, so dass nicht nur Gerichte im eigentlichen Sinne, die gerichtliche Funktionen ausüben, erfasst werden, sondern auch Notare oder Registerbehörden in einigen Mitgliedstaaten, die in bestimmten Güterrechtssachen gerichtliche Funktionen wie Gerichte ausüben, sowie Notare und Angehörige von Rechtsberufen, die in einigen Mitgliedstaaten in einer bestimmten Güterrechtssache aufgrund einer Befugnisübertragung durch ein Gericht gerichtliche Funktionen ausüben. Alle Gerichte im Sinne dieser Verordnung sollten durch die in dieser Verordnung festgelegten Zuständigkeitsregeln gebunden sein. Der Begriff „Gericht“ sollte hingegen nicht die nichtgerichtlichen Behörden eines Mitgliedstaats erfassen, die nach innerstaatlichem Recht befugt sind, sich mit Güterrechtssachen zu befassen, wie in den meisten Mitgliedstaaten die Notare, wenn sie, wie dies üblicherweise der Fall ist, keine gerichtlichen Funktionen ausüben.

(Entspricht Erwägung 20 der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 und Änd. 10 des Berichts im Verfahren 2011/0059(CNS).)

Abänderung 11

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 15

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(15)

In gleicher Weise sollte es auf der Grundlage dieser Verordnung möglich sein, die Zuständigkeit der Gerichte eines Mitgliedstaats, die mit einem Antrag auf Aufhebung oder Ungültigerklärung einer eingetragenen Partnerschaft befasst sind, mit Zustimmung der Partner auf die hieraus resultierenden vermögensrechtlichen Wirkungen der Partnerschaft auszuweiten.

(15)

In gleicher Weise sollte es auf der Grundlage dieser Verordnung möglich sein, die Zuständigkeit der Gerichte eines Mitgliedstaats, die mit einem Antrag auf Aufhebung oder Ungültigerklärung einer eingetragenen Partnerschaft befasst sind, auf die hieraus resultierenden vermögensrechtlichen Wirkungen der Partnerschaft auszuweiten , wenn die Zuständigkeit der betreffenden Gerichte von den Partners ausdrücklich oder auf andere Weise anerkannt worden ist .

Abänderung 12

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 15 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(15a)

Bei güterrechtlichen Fragen, die weder mit einer Aufhebung oder Ungültigerklärung der Partnerschaft noch mit dem Tod eines Partners zusammenhängen, können die Partner beschließen, ein Gericht des Mitgliedstaats anzurufen, dessen Recht sie als das auf ihren Güterstand anzuwendende Sachrecht gewählt haben. Hierzu bedarf es einer Vereinbarung, die von den Partnern spätestens bis zur Anrufung des Gerichts und danach nach Maßgabe des Rechts des Staates des angerufenen Gerichts geschlossen werden kann.

(Entspricht Änd. 12 des Berichts im Verfahren 2011/0059(CNS).

Abänderung 13

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 16

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(16)

In allen anderen Fällen sollte die Verordnung die territoriale Zuständigkeit der Gerichte eines Mitgliedstaats für güterrechtliche Fragen bei eingetragenen Partnerschaften anhand einer hierarchisch gegliederten Liste von Anknüpfungspunkten zulassen, die eine enge Verbindung zwischen den Partnern und dem Mitgliedstaat, dessen Gerichte zuständig sind, gewährleisten. Diesen Gerichten mit Ausnahme der Gerichte des Mitgliedstaats, in dem die Partnerschaft eingetragen wurde, wird die Möglichkeit zugebilligt, sich für unzuständig zu erklären, wenn ihr innerstaatliches Recht das Institut der eingetragenen Partnerschaft nicht vorsieht. Für den Fall, dass kein Gericht aufgrund der übrigen Bestimmungen dieser Verordnung zuständig ist, wird eine subsidiäre Zuständigkeit eingeführt, um Situationen vorzubeugen, in denen eine Rechtsverfolgung nicht möglich ist.

(16)

Diese Verordnung sollte die territoriale Zuständigkeit der Gerichte eines Mitgliedstaats für Anträge im Zusammenhang mit güterrechtlichen Fragen bei eingetragenen Partnerschaften in anderen Fällen als der Trennung der Partner oder des Todes eines Partners anhand einer hierarchisch gegliederten Liste von Anknüpfungspunkten zulassen, die eine enge Verbindung zwischen den Partnern und dem Mitgliedstaat, dessen Gerichte zuständig sind, gewährleisten. Diesen Gerichten mit Ausnahme der Gerichte des Mitgliedstaats, in dem die Partnerschaft eingetragen wurde, sollte die Möglichkeit zugebilligt werden , sich für unzuständig zu erklären, wenn ihr innerstaatliches Recht das Institut der eingetragenen Partnerschaft nicht vorsieht.

Abänderung 14

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 16 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(16a)

Um insbesondere Fällen von Rechtsverweigerung begegnen zu können, sollte in dieser Verordnung auch eine Notzuständigkeit (forum necessitatis) vorgesehen werden, wonach ein Gericht eines Mitgliedstaats in Ausnahmefällen über eine Güterrechtssache entscheiden kann, die einen engen Bezug zu einem Drittstaat aufweist. Ein solcher Ausnahmefall könnte gegeben sein, wenn ein Verfahren sich in einem betreffenden Drittstaat als unmöglich erweist, beispielsweise aufgrund eines Bürgerkriegs, oder wenn von einem Berechtigten vernünftigerweise nicht erwartet werden kann, dass er ein Verfahren in diesem Staat einleitet oder führt. Die Notzuständigkeit sollte jedoch nur ausgeübt werden, wenn die Güterrechtssache einen ausreichenden Bezug zu dem Mitgliedstaat des angerufenen Gerichts aufweist.

(Entspricht Erwägung 31 der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 und Änd. 14 des Berichts im Verfahren 2011/0059(CNS).)

Abänderung 15

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 18

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(18)

Um eingetragenen Partnern die Verwaltung ihres Vermögens zu erleichtern, sollte das Recht des Staates , in dem die Partnerschaft eingetragen wurde, auf das gesamte Vermögen der Partner Anwendung finden, auch wenn es nicht das Recht eines Mitgliedstaats ist .

(18)

Um eingetragenen Partnern die Verwaltung ihres Vermögens zu erleichtern, sollte ihnen diese Verordnung erlauben, unter den Rechtsordnungen, zu denen die Partner aufgrund ihres Wohnsitzes oder ihrer Staatsangehörigkeit einen engen Bezug haben, unabhängig von der Art des Vermögens oder seiner Belegenheit das auf ihr Vermögen anzuwendende Sachrecht zu wählen. Es besteht kein Anlass, eingetragenen Partnerschaften diese Rechtswahl zu versagen. Falls die Partner ein Recht wählen , in dem eingetragene Partnerschaften nicht anerkannt werden, sollte die Rechtswahl „ins Leere gehen“ . Es sollte dann bei der objektiven Anknüpfung bleiben. Obwohl die betroffenen Personenkreise in der Regel gut über ihre Rechte informiert sein dürften, sollte dem besonderen Rechtsschutzbedürfnis damit begegnet werden, dass eine rechtliche Beratung über die Wirkungen der Rechtswahl vorgeschrieben wird. Dieses Erfordernis wird insbesondere dadurch erfüllt, dass in den für die Rechtswahl geltenden zusätzlichen Formvorschriften, insbesondere die öffentliche Beurkundung, diese Beratung sichergestellt wird.

Abänderung 16

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 18 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(18a)

Um Rechtssicherheit und -klarheit zu schaffen, sollte die Verordnung auch eine Regelung über die Mehrfachregistrierung einer eingetragenen Partnerschaft enthalten, die an die zeitlich letzte Eintragung anknüpfen sollte. Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass es nicht zu Mehrfachregistrierungen von eingetragenen Partnerschaften kommt.

Abänderung 17

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 18 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(18b)

Für den Fall, dass keine Rechtswahl getroffen wurde, sollte die Verordnung, um dem Gebot der Rechtssicherheit und der Planungssicherheit zu genügen und den Lebensumständen der Partner Rechnung zu tragen, harmonisierte Kollisionsnormen einführen, die sich auf eine hierarchisch gegliederte Liste von Anknüpfungspunkten stützen, mit denen sich das auf das gesamte Vermögen der Partner anzuwendende Recht bestimmen lässt. So sollte der gemeinsame gewöhnliche Aufenthalt zum Zeitpunkt der Begründung der Partnerschaft bzw. der erste gemeinsame gewöhnliche Aufenthalt der Partner nach der Begründung der Partnerschaft erster Anknüpfungspunkt noch vor der gemeinsamen Staatsangehörigkeit der Partner zum Zeitpunkt der Begründung der Partnerschaft sein. Ist keine dieser Anknüpfungen gegeben, d. h. gibt es keinen ersten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt und haben die Partner zum Zeitpunkt der Begründung der eingetragenen Partnerschaft keine gemeinsame Staatsangehörigkeit, sollte das Recht des Staates gelten, zu dem die Partner unter Berücksichtigung aller Umstände, gemeinsam die engste Bindung haben, wobei für diese Bindung der Zeitpunkt der Begründung der Partnerschaft maßgebend sein sollte. Diese Rechte sollten allerdings nicht zur Anwendung kommen, wenn sie das Institut der eingetragenen Partnerschaft nicht anerkennen. In der Regel sollte das Recht des Staates, in dem die Partnerschaft eingetragen wurde, auf das Vermögen der Partner Anwendung finden.

(Entspricht Änd. 15 des Berichts im Verfahren 2011/0059(CNS).

Abänderung 18

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 18 c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(18c)

Bestimmt sich das anzuwendende Recht nach der Staatsangehörigkeit, ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass bestimmte Staaten, deren Rechtssystem auf dem Common Law gründet, das „domicile“ und nicht die Staatsangehörigkeit als gleichwertiges Anknüpfungskriterium heranziehen.

Abänderung 19

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 18 d (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(18d)

Im Interesse der Sicherheit des Rechtsverkehrs und um zu verhindern, dass sich das auf den Güterstand eingetragener Partnerschaften anzuwendende Sachrecht ohne Wissen der Partner ändert, darf eine solche Änderung nur nach einer diesbezüglichen ausdrücklichen Willensbekundung der Parteien möglich sein. Diese von den Partnern beschlossene Änderung sollte nicht rückwirkend gelten können, es sei denn, die Partner haben dies ausdrücklich vereinbart. In keinem Fall dürfen Rechte Dritter oder die Gültigkeit früherer Rechtshandlungen beeinträchtigt werden.

Abänderung 20

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 19 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(19a)

Alle notwendigen Informationen sollten in einfacher Weise und auf geeignetem Wege, insbesondere auf einer mehrsprachigen Website der Kommission zugänglich gemacht werden.

Abänderung 21

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 19 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(19b)

Der Austausch bewährter Vorgehensweisen zwischen den Angehörigen der Rechtsberufe sollten gefördert werden.

Abänderung 22

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 19 c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(19c)

Die Kommission sollte ein Informations- und Schulungsinstrument für die zuständigen Justizbediensteten und Angehörigen der Rechtsberufe in Form eines in sämtlichen Amtssprachen der EU-Organe verfügbaren interaktiven Internetportals einschließlich eines Systems für den Austausch von beruflichen Kompetenzen und Fachwissen schaffen.

Abänderung 23

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 23

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(23)

Da die gegenseitige Anerkennung der in den Mitgliedstaaten ergangenen Entscheidungen zu den Zielen dieser Verordnung gehört, sollten Vorschriften für die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen nach dem Vorbild der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 vorgesehen werden, die gegebenenfalls an die besonderen Anforderungen des hier behandelten Rechtsgebiets anzupassen sind. Die Anerkennung und Vollstreckung einer Entscheidung, die ganz oder teilweise auf die vermögensrechtlichen Aspekte einer eingetragenen Partnerschaft gerichtet ist, darf somit nicht in einem Mitgliedstaat versagt werden, dessen innerstaatliches Recht das Institut der eingetragenen Partnerschaft nicht kennt oder andere vermögensrechtliche Wirkungen damit verbindet.

(23)

Da die gegenseitige Anerkennung der in den Mitgliedstaaten ergangenen Entscheidungen in Güterrechtssachen betreffend eingetragener Partnerschaften zu den Zielen dieser Verordnung gehört, sollten Vorschriften für die Anerkennung , Vollstreckbarkeit und Vollstreckung von Entscheidungen nach dem Vorbild anderer Rechtsinstrumente der Union im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen vorgesehen werden, die gegebenenfalls an die besonderen Anforderungen des hier behandelten Rechtsgebiets anzupassen sind. Die Anerkennung und Vollstreckung einer Entscheidung, die ganz oder teilweise auf die vermögensrechtlichen Aspekte einer eingetragenen Partnerschaft gerichtet ist, darf somit nicht in einem Mitgliedstaat versagt werden, dessen innerstaatliches Recht das Institut der eingetragenen Partnerschaft nicht kennt oder andere vermögensrechtliche Wirkungen damit verbindet.

(Entspricht Änd. 19 des Berichts im Verfahren 2011/0059(CNS).

Abänderung 24

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 24

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(24)

Um den verschiedenen Verfahren zur Regelung güterrechtlicher Fragen eingetragener Partnerschaften in den Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen, sollte diese Verordnung die Anerkennung und Vollstreckung öffentlicher Urkunden gewährleisten. Öffentliche Urkunden können allerdings bezüglich ihrer Anerkennung gerichtlichen Entscheidungen nicht völlig gleichgestellt werden. Die Anerkennung öffentlicher Urkunden bedeutet, dass diese Urkunden hinsichtlich ihres Inhalts die gleiche Beweiskraft und die gleichen Wirkungen wie im Ursprungsmitgliedstaat haben und für sie die — widerlegbare — Vermutung der Rechtsgültigkeit gilt.

(24)

Um den verschiedenen Systemen zur Regelung güterrechtlicher Fragen eingetragener Partnerschaften in den Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen, sollte diese Verordnung die Annahme und Vollstreckbarkeit öffentlicher Urkunden in einer Gütersache betreffend eine eingetragene Partnerschaft in sämtlichen Mitgliedstaaten gewährleisten.

(Entspricht Erwägung 60 der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 und Änd. 20 des Berichts im Verfahren 2011/0059(CNS).)

Abänderung 25

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 24 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(24a)

Hinsichtlich der Anerkennung, Vollstreckbarkeit und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen sowie hinsichtlich der Annahme und Vollstreckbarkeit öffentlicher Urkunden und der Vollstreckbarkeit gerichtlicher Vergleiche sollte diese Verordnung daher Vorschriften insbesondere nach dem Vorbild der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 vorsehen.

(Entspricht Änd. 21 des Berichts im Verfahren 2011/0059(CNS).

Abänderung 26

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 25

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(25)

Die Rechtsbeziehungen zwischen einem eingetragenen Partner und einem Dritten unterliegen zwar dem auf den Güterstand der eingetragenen Partnerschaft anzuwendenden Sachrecht, doch sollten die Bedingungen, unter denen dieses Sachrecht Dritten entgegengehalten werden kann, durch das Recht des Mitgliedstaats geregelt werden können, in dem sich der gewöhnliche Aufenthalt des Partners oder des Dritten befindet , um den Schutz des Letzteren zu gewährleisten. Das Recht dieses Mitgliedstaats könnte demnach vorsehen, dass der eingetragene Partner das auf seinen Güterstand anzuwendende Sachrecht dem betreffenden Dritten nur entgegenhalten kann, wenn die in diesem Mitgliedstaat geltenden Registrierungs- oder Publizitätspflichten eingehalten wurden , es sei denn, der Dritte hatte von dem auf den Güterstand anzuwendenden Sachrecht Kenntnis oder hätte davon Kenntnis haben müssen .

(25)

Die Rechtsbeziehungen zwischen einem eingetragenen Partner und einem Dritten unterliegen dem nach dieser Verordnung auf den Güterstand der eingetragenen Partnerschaft anzuwendenden Recht. Doch sollten sich, um den Schutz des Dritten zu gewährleisten , in einem Rechtsverhältnis zwischen einem Partner und einem Dritten keiner der Partner auf dieses Recht oder Eingriffsnormen berufen können, wenn der Partner, der in dem Rechtsverhältnis zu dem Dritten steht, und der Dritte ihren gewöhnlichen Aufenthalt in demselben Staat haben, der nicht derjenige Staat ist, dessen Recht auf den Güterstand der eingetragenen Partnerschaft anzuwenden ist . Ausnahmen sollten gelten, wenn der Dritte nicht schutzwürdig ist, ihm also das anzuwendende Recht bekannt war oder er es hätte kennen müssen oder wenn die in dem Staat geltenden Anforderungen betreffend die Registrierung oder Publizität eingehalten wurden.

(Entspricht Änd. 22 des Berichts im Verfahren 2011/0059(CNS).

Abänderung 27

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 26 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(26a)

Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission in Bezug auf die Erstellung und spätere Änderung der Bescheinigungen und Formblätter, die die Vollstreckbarerklärung von Entscheidungen, gerichtlichen Vergleichen und öffentlichen Urkunden betreffen, Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren, ausgeübt werden  (2) .

(Entspricht Erwägung 78 der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 und Änd. 23 des Berichts im Verfahren 2011/0059(CNS).)

Abänderung 28

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 26 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(26b)

Für den Erlass von Durchführungsrechtsakten zur Erstellung und anschließenden Änderung der in dieser Verordnung vorgesehenen Bescheinigungen und Formblätter sollte das Beratungsverfahren gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 angewendet werden.

(Entspricht Erwägung 79 der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 und Änd. 24 des Berichts im Verfahren 2011/0059(CNS).)

Abänderung 29

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 28

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(28)

Diese Verordnung achtet die Grundrechte und Grundsätze, die mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden, namentlich die Artikel 7, 9, 17, 21 und 47 über das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, das nach einzelstaatlichem Recht geschützte Recht, eine Ehe einzugehen und eine Familie zu gründen, das Recht auf Eigentum, das Diskriminierungsverbot und das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf. Bei der Anwendung dieser Verordnung müssen die Gerichte der Mitgliedstaaten diese Rechte und Grundsätze achten.

(28)

Diese Verordnung achtet die Grundrechte und Grundsätze, die mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden, namentlich die Artikel 7, 9, 17, 20, 21 und 47 über das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, das nach einzelstaatlichem Recht geschützte Recht, eine Ehe einzugehen und eine Familie zu gründen, das Recht auf Eigentum, Gleichheit vor dem Gesetz, das Diskriminierungsverbot und das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein faires Verfahren. Bei der Anwendung dieser Verordnung müssen die Gerichte der Mitgliedstaaten diese Rechte und Grundsätze achten.

(Entspricht teilweise Erwägung 81 der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 und Änd. 25 des Berichts im Verfahren 2011/0059(CNS).)

Abänderung 30

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Absatz 3 — Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a)

die personenbezogenen Wirkungen der eingetragenen Partnerschaft,

entfällt

Abänderung 31

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Absatz 3 — Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b)

die Rechts-, Geschäfts- und Handlungsfähigkeit der Partner,

b)

die allgemeine Rechts-, Geschäfts- und Handlungsfähigkeit der Partner,

(Entspricht Änd. 26 des Berichts im Verfahren 2011/0059(CNS).

Abänderung 32

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Absatz 3 — Buchstabe b a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ba)

das Bestehen, die Gültigkeit oder die Anerkennung der Partnerschaft,

(Entspricht Änd. 27 des Berichts im Verfahren 2011/0059(CNS).

Abänderung 33

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Absatz 3 — Buchstabe d

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

d)

die unentgeltlichen Zuwendungen zwischen Partnern,

entfällt

Abänderung 34

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Absatz 3 — Buchstabe e

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

e)

die Nachlassansprüche des überlebenden Partners ,

e)

Fragen der Rechtsnachfolge von Todes wegen im Hinblick auf den überlebenden Partner ,

(Entspricht Änd. 29 des Berichts im Verfahren 2011/0059(CNS).

Abänderung 35

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Absatz 3 — Buchstabe f

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

f)

Gesellschaften zwischen Partnern ,

f)

Fragen des Gesellschaftsrechts, des Vereinsrechts und des Rechts der juristischen Personen,

(Entspricht Artikel 1 Buchstabe h der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 und Änd. 30 des Berichts im Verfahren 2011/0059(CNS).)

Abänderung 36

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Absatz 3 — Buchstabe g

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

g)

die Art der dinglichen Rechte an einem Gegenstand und die Publizität dieser Rechte.

g)

die Art der dinglichen Rechte,

(Entspricht Artikel 1 Buchstabe k der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 und Änd. 31 des Berichts im Verfahren 2011/0059(CNS).)

Abänderung 37

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Absatz 3 — Buchstabe g a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ga)

jede Eintragung von Rechten an beweglichen oder unbeweglichen Vermögensgegenständen in einem Register, einschließlich der gesetzlichen Voraussetzungen für eine solche Eintragung, sowie die Wirkungen der Eintragung oder der fehlenden Eintragung solcher Rechte in einem Register und

(Entspricht Artikel 1 Buchstabe l der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 und Änd. 32 des Berichts im Verfahren 2011/0059(CNS).)

Abänderung 38

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Absatz 3 — Buchstabe g b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(gb)

Fragen des Rechts, im Fall der Aufhebung der eingetragenen Partnerschaft Ruhegehalts- und Erwerbsunfähigkeitsrentenansprüche der Partner oder früheren Partner, die während der eingetragenen Partnerschaft erworben wurden, zu übertragen oder anzupassen.

(Entspricht Änd. 33 des Berichts im Verfahren 2011/0059(CNS).

Abänderung 39

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 — Absatz 1 — Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b)

„eingetragene Partnerschaft“ eine gesetzlich vorgesehene Form der Lebensgemeinschaft zweier Personen, die durch Eintragung bei einer Behörde begründet wird ;

b)

„eingetragene Partnerschaft“ eine Form der Lebensgemeinschaft zweier Personen, die in der Form begründet wurde, die in dem Mitgliedstaat, in dem die Partnerschaft eingetragen wurde, gesetzlich vorgesehen ist ;

Abänderung 40

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 — Absatz 1 — Buchstabe b a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ba)

„Partnerschaftsvereinbarung“ jede Vereinbarung, durch die die Partner oder künftigen Partner den Güterstand ihrer Partnerschaft regeln;

(Entspricht Änd. 35 des Berichts im Verfahren 2011/0059(CNS).

Abänderung 41

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 — Absatz 1 — Buchstabe c — Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c)

„öffentliche Urkunde“ ein Schriftstück, das als öffentliche Urkunde errichtet oder eingetragen worden ist und dessen Beweiskraft

c)

„öffentliche Urkunde“ ein Schriftstück in Güterrechtssachen betreffend eingetragene Partnerschaften , das als öffentliche Urkunde in einem Mitgliedstaat förmlich errichtet oder eingetragen worden ist und dessen Beweiskraft

(Entspricht Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 und Änd. 36 des Berichts im Verfahren 2011/0059(CNS).)

Abänderung 42

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 — Absatz 1 — Buchstabe d

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

d)

„Entscheidung“ jede Entscheidung, die von einem Gericht eines Mitgliedstaats in einer eine eingetragene Partnerschaft betreffenden Güterrechtssache erlassen wird, ungeachtet ihrer Bezeichnung wie „Urteil“, „Beschluss“ oder „Vollstreckungsbescheid“ einschließlich des Kostenfestsetzungsbeschlusses eines Gerichtsbediensteten;

d)

„Entscheidung“ jede Entscheidung, die von einem Gericht eines Mitgliedstaats in einer eine eingetragene Partnerschaft betreffenden Güterrechtssache erlassen wird, ungeachtet ihrer Bezeichnung einschließlich des Kostenfestsetzungsbeschlusses eines Gerichtsbediensteten;

(Entspricht Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 und Änd. 37 des Berichts im Verfahren 2011/0059(CNS).)

Abänderung 43

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 — Absatz 1 — Buchstabe e

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

e)

„Ursprungsmitgliedstaat“ den Mitgliedstaat, in dem die Entscheidung erlassen, der Partnerschaftsvertrag geschlossen, die öffentliche Urkunde errichtet wurde oder in dem die Auseinandersetzung des gemeinsamen Vermögens oder eine andere Handlung erfolgt ist, die von oder vor einer Justizbehörde oder von oder vor einer Stelle oder Person vorgenommen wurde, die von einer Justizbehörde im Wege einer allgemeinen oder speziellen Befugnisübertragung hierzu ermächtigt worden ist;

e)

„Ursprungsmitgliedstaat“ den Mitgliedstaat, in dem die Entscheidung erlassen, die öffentliche Urkunde errichtet oder der gerichtliche Vergleich gebilligt oder geschlossen worden ist;

(Entspricht Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 und Änd. 38 des Berichts im Verfahren 2011/0059(CNS).)

Abänderung 44

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 — Absatz 1 — Buchstabe f

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

f)

ersuchter Mitgliedstaat “ den Mitgliedstaat, in dem die Anerkennung und/oder Vollstreckung der Entscheidung, des Partnerschaftsvertrags, der öffentlichen Urkunde , der Auseinandersetzung des gemeinsamen Vermögens oder einer anderen Handlung beantragt wird , die von oder vor einer Justizbehörde oder von oder vor einer Stelle oder Person vorgenommen wurde, die von einer Justizbehörde im Wege einer allgemeinen oder speziellen Befugnisübertragung hierzu ermächtigt worden ist ;

f)

Vollstreckungsmitgliedstaat „Vollstreckungsmitgliedstaat“ den Mitgliedstaat, in dem die Vollstreckbarerklärung oder Vollstreckung der Entscheidung, des gerichtlichen Vergleichs oder der öffentlichen Urkunde betrieben wird;

(Entspricht Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 und Änd. 39 des Berichts im Verfahren 2011/0059(CNS).)

Abänderung 45

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 — Absatz 1 — Buchstabe g

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

g)

„Gericht“ jede zuständige Justizbehörde eines Mitgliedstaats, die gerichtliche Aufgaben im Bereich des Güterrechts eingetragener Partnerschaften wahrnimmt, sowie jede andere nichtgerichtliche Stelle oder Person, die von einer Justizbehörde eines Mitgliedstaats im Wege einer allgemeinen oder speziellen Befugnisübertragung mit der Ausübung gerichtlicher Aufgaben, wie sie in dieser Verordnung vorgesehen sind, betraut worden ist;

entfällt

(Entspricht Änd. 40 des Berichts im Verfahren 2011/0059(CNS).

Abänderung 46

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 — Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1a)     Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff „Gericht“ jedes Gericht und alle sonstigen Behörden und Angehörigen von Rechtsberufen mit Zuständigkeiten in Güterrechtssachen betreffend eingetragene Partnerschaften, die gerichtliche Funktionen ausüben oder in Ausübung einer Befugnisübertragung durch ein Gericht oder unter der Aufsicht eines Gerichts handeln, sofern diese anderen Behörden und Angehörigen von Rechtsberufen ihre Unparteilichkeit und das Recht der Parteien auf rechtliches Gehör gewährleisten und ihre Entscheidungen nach dem Recht des Mitgliedstaats, in dem sie tätig sind,

 

a)

vor einem Gericht angefochten oder von einem Gericht nachgeprüft werden können und

 

b)

vergleichbare Rechtskraft und Rechtswirkung haben wie eine Entscheidung eines Gerichts in der gleichen Sache.

 

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission nach Artikel 33a Absatz 1 die in Unterabsatz 1 genannten sonstigen Behörden und Angehörigen von Rechtsberufen mit.

Abänderung 47

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel - 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel - 3

 

Zuständigkeit in Güterrechtssachen innerhalb der Mitgliedstaaten

 

Diese Verordnung berührt nicht die innerstaatliche Zuständigkeit in den Mitgliedstaaten in Güterrechtssachen betreffend eingetragene Partnerschaften.

(Entspricht Änd. 42 des Berichts im Verfahren 2011/0059(CNS).

Abänderung 48

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)   Das Gericht eines Mitgliedstaats, das mit einem Antrag im Zusammenhang mit dem Nachlass eines Partners nach der Verordnung (EU) Nr.  …/… [des Europäischen Parlaments und des Rates über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und die Vollstreckung von Entscheidungen und öffentlichen Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses] befasst ist, ist auch für güterrechtliche Fragen in Verbindung mit dem Antrag zuständig.

(1)   Das Gericht eines Mitgliedstaats, das im Zusammenhang mit dem Nachlass eines Partners nach der Verordnung  (EU) Nr.  650/2012 befasst ist, ist auch für Wirkungen des Güterstands der eingetragenen Partnerschaft in Verbindung mit der Erbsache zuständig.

(Entspricht Änd. 43 des Berichts im Verfahren 2011/0059(CNS).

Abänderung 49

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Zuständigkeit im Fall der Trennung

Zuständigkeit im Fall der Aufhebung oder Ungültigerklärung

Das Gericht eines Mitgliedstaats, das mit einem Antrag auf Aufhebung oder Ungültigerklärung einer eingetragenen Partnerschaft befasst ist, ist im Falle einer entsprechenden Vereinbarung der Partner auch für güterrechtliche Fragen in Verbindung mit dem Antrag zuständig.

Das Gericht eines Mitgliedstaats, das mit einem Antrag auf Aufhebung oder Ungültigerklärung einer eingetragenen Partnerschaft befasst ist, ist auch für güterrechtliche Fragen in Verbindung mit dem Antrag zuständig , wenn die Zuständigkeit des betreffenden Gerichts von den Partnern ausdrücklich oder auf andere eindeutige Weise anerkannt wurde .

Diese Vereinbarung kann jederzeit — auch während des Verfahrens — geschlossen werden. Ist die Vereinbarung vor dem Verfahren geschlossen worden, bedarf sie der Schriftform und muss datiert und von beiden Parteien unterzeichnet sein.

 

In Ermangelung einer Vereinbarung der Partner bestimmt sich die Zuständigkeit nach Artikel 5 .

In Ermangelung einer Anerkennung der Zuständigkeit des in Absatz 1 genannten Gerichts bestimmt sich die Zuständigkeit nach Artikel 5 .

(Entspricht Änd. 44 des Berichts im Verfahren 2011/0059(CNS).

Abänderung 50

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 4a

 

Gerichtsstandsvereinbarung

 

(1)     Die Partner können vereinbaren, dass die Gerichte des Mitgliedstaats, dessen Recht sie nach Artikel 15b als das auf den Güterstand ihrer Partnerschaft anzuwendende Recht gewählt haben, für ihren Güterstand betreffende Fragen zuständig sein sollen. Diese Zuständigkeit ist ausschließlich.

 

Unbeschadet des Unterabsatzes 3 kann eine Vereinbarung über die Wahl des Gerichtsstands jederzeit, spätestens jedoch zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts, geschlossen oder geändert werden.

 

Sieht das Recht des Staates des angerufenen Gerichts dies vor, so können die Partner die Wahl des Gerichtsstands auch nach Anrufung des Gerichts vornehmen. In diesem Fall nimmt das Gericht die Wahl des Gerichtsstands im Einklang mit dem Recht des Staates des angerufenen Gerichts zu Protokoll.

 

Ist die Vereinbarung vor dem Verfahren geschlossen worden, bedarf sie der Schriftform und muss datiert sowie von den Partnern unterzeichnet sein. Elektronische Übermittlungen, die eine dauerhafte Aufzeichnung der Vereinbarung ermöglichen, sind der Schriftform gleichgestellt.

 

(2)     Die Partner können auch vereinbaren, dass die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig sind, deren Recht gemäß Artikel 15 mangels Rechtswahl auf den Güterstand ihrer Partnerschaft anzuwenden ist.

Abänderung 51

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 4b

 

Durch rügelose Einlassung begründete Zuständigkeit

 

(1)     Sofern das Gericht eines Mitgliedstaats, dessen Recht nach Artikel - 15b gewählt wurde oder dessen Recht nach Artikel 15 anzuwenden ist, nicht bereits nach anderen Vorschriften dieser Verordnung zuständig ist, wird es zuständig, wenn sich der Antragsgegner vor ihm auf das Verfahren einlässt. Dies gilt nicht, wenn der Antragsgegner sich einlässt, um den Mangel der Zuständigkeit geltend zu machen oder wenn ein anderes Gericht aufgrund des Artikels 3, des Artikels 4 oder des Artikels 4a zuständig ist.

 

(2)     Bevor sich das Gericht nach Absatz 1 für zuständig erklärt, stellt es sicher, dass der Antragsgegner über sein Recht, die Unzuständigkeit des Gerichts geltend zu machen, und über die Folgen der Einlassung oder Nichteinlassung auf das Verfahren belehrt wird.

(Entspricht Änd. 46 des Berichts im Verfahren 2011/0059(CNS).

Abänderung 52

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)   Zuständig für ein güterrechtliches Verfahren in den nicht in den Artikeln 3 und 4 geregelten Fällen sind die Gerichte des Mitgliedstaats, in dem

(1)    Ist kein Gericht aufgrund der Artikel 3, 4 und 4a zuständig , so liegt die Zuständigkeit für ein güterrechtliches Verfahren bei den Gerichten des Mitgliedstaats,

a)

die Partner ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt haben oder anderenfalls

a)

in dessen Hoheitsgebiet die Partner zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben oder anderenfalls

b)

die Partner zuletzt ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt hatten, sofern einer von ihnen dort noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder anderenfalls

b)

in dessen Hoheitsgebiet die Partner zuletzt ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten, sofern einer von ihnen zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts dort noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder anderenfalls

c)

der Antragsgegner seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder anderenfalls

c)

in dessen Hoheitsgebiet der Antragsgegner zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder anderenfalls

 

ca)

dessen Staatsangehörigkeit beide Partner zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts besitzen oder, im Fall des Vereinigten Königreichs und Irlands, in dem sie ihr gemeinsames „domicile“ haben oder anderenfalls

d)

die Partnerschaft eingetragen wurde.

d)

die Partnerschaft eingetragen wurde.

(2)   Die Gerichte im Sinne von Absatz 1 Buchstaben a, b und c können sich für unzuständig erklären, wenn ihr Recht das Institut der eingetragenen Partnerschaft nicht kennt.

(2)   Die Gerichte im Sinne von Absatz 1 Buchstaben a, b , c und ca können sich für unzuständig erklären, wenn ihr Recht das Institut der eingetragenen Partnerschaft nicht kennt.

(In Bezug auf Artikel 5 Buchstabe ca (neu) vgl. Änderung zu Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b, entspricht Änd. 47 des Berichts im Verfahren 2011/0059(CNS).

Abänderung 53

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Soweit sich aus den Artikeln 3, 4 und 5 keine Zuständigkeit eines mitgliedstaatlichen Gerichts ergibt oder sich das Gericht für unzuständig erklärt hat , sind die Gerichte eines Mitgliedstaats zuständig, sofern

Soweit sich aus den Artikeln 3, 4 , 4a und 5 keine Zuständigkeit eines mitgliedstaatlichen Gerichts ergibt oder hat sich das Gericht für unzuständig erklärt, so sind die Gerichte eines Mitgliedstaats zuständig, in dessen Hoheitsgebiet unbewegliches Vermögen oder eingetragene Vermögensgegenstände eines Partners oder beider Partner belegen sind; in diesem Fall entscheidet das angerufene Gericht nur über das unbewegliche Vermögen oder die eingetragenen Vermögensgegenstände.

a)

im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats Vermögensgegenstände eines Partners oder beider Partner belegen sind; in diesem Fall entscheidet das angerufene Gericht nur über diese Vermögensgegenstände;

 

b)

beide Partner die Staatsangehörigkeit dieses Mitgliedstaats besitzen oder, im Fall des Vereinigten Königreichs und Irlands, dort ihr gemeinsames „domicile“ haben .

Dabei sind die Gerichte eines Mitgliedstaats nur für Entscheidungen über unbewegliches Vermögen oder eingetragene Vermögensgegenstände zuständig , die sich in diesem Mitgliedstaat befinden .

(Entspricht Änd. 48 des Berichts im Verfahren 2011/0059(CNS).

Abänderung 54

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Ergibt sich nach den Artikeln 3 bis 6 keine Zuständigkeit eines mitgliedstaatlichen Gerichts, so können die Gerichte eines Mitgliedstaats ausnahmsweise über den Güterstand eingetragener Partnerschaften entscheiden, wenn die Sache einen ausreichenden Bezug zu diesem Mitgliedstaat aufweist und es sich als unmöglich erweist oder nicht zumutbar ist , ein Verfahren in einem Drittstaat einzuleiten oder zu führen.

Ergibt sich nach den Artikeln 3 , 4, 4a, 5 und 6 keine Zuständigkeit eines mitgliedstaatlichen Gerichts, so können die Gerichte eines Mitgliedstaats in Ausnahmefällen in einer Güterrechtssache entscheiden, wenn es nicht zumutbar ist oder es sich als unmöglich erweist, ein Verfahren in einem Drittstaat , zu dem die Sache einen engen Bezug aufweist, einzuleiten oder zu führen.

 

Die Sache muss einen ausreichenden Bezug zu dem Mitgliedstaat des angerufenen Gerichts aufweisen.

(Entspricht Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 und Änd. 49 des Berichts im Verfahren 2011/0059(CNS).)

Abänderung 55

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Das Gericht, bei dem ein Verfahren auf der Grundlage der Artikel 3 bis 7 anhängig ist, ist auch für einen Gegenantrag zuständig, sofern dieser in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fällt.

Das Gericht, bei dem ein Verfahren auf der Grundlage der Artikel 3, 4, 4a, 5, 6 oder 7 anhängig ist, ist auch für einen Gegenantrag zuständig, sofern dieser in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fällt.

 

Wurde das Gericht nach Artikel 6 angerufen, so ist seine Zuständigkeit für einen Gegenantrag auf das unbewegliche Vermögen oder die eingetragenen Vermögensgegenstände, die Gegenstand der Hauptsache sind, beschränkt.

(Entspricht Änd. 50 des Berichts im Verfahren 2011/0059(CNS).

Abänderung 56

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Ein Gericht gilt als angerufen

Für die Zwecke dieses Kapitels gilt ein Gericht als angerufen

a)

zu dem Zeitpunkt, zu dem das verfahrenseinleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück bei Gericht eingereicht worden ist, vorausgesetzt, der Antragsteller hat es in der Folge nicht versäumt, die ihm obliegenden Maßnahmen zu treffen, um die Zustellung des Schriftstücks an den Antragsgegner zu bewirken, oder,

a)

zu dem Zeitpunkt, zu dem das verfahrenseinleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück bei Gericht eingereicht worden ist, vorausgesetzt, dass der Antragsteller es in der Folge nicht versäumt hat , die ihm obliegenden Maßnahmen zu treffen, um die Zustellung des Schriftstücks an den Antragsgegner zu bewirken,

b)

zu dem Zeitpunkt, zu dem die für die Zustellung verantwortliche Stelle das Schriftstück erhalten hat, falls die Zustellung vor Einreichung des Schriftstücks bei Gericht zu bewirken ist, und vorausgesetzt, dass der Antragsteller es in der Folge nicht versäumt hat, die ihm obliegenden Maßnahmen zu treffen, um das Schriftstück bei Gericht einzureichen.

b)

falls die Zustellung vor Einreichung des Schriftstücks bei Gericht zu bewirken ist, zu dem Zeitpunkt, zu dem die für die Zustellung verantwortliche Stelle das Schriftstück erhalten hat, vorausgesetzt, dass der Antragsteller es in der Folge nicht versäumt hat, die ihm obliegenden Maßnahmen zu treffen, um das Schriftstück bei Gericht einzureichen , oder

 

ba)

falls das Gericht das Verfahren von Amts wegen einleitet, zu dem Zeitpunkt, zu dem der Beschluss über die Einleitung des Verfahrens vom Gericht gefasst oder, wenn ein solcher Beschluss nicht erforderlich ist, zu dem Zeitpunkt, zu dem die Sache beim Gericht eingetragen wird.

(Entspricht Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 und Änd. 51 des Berichts im Verfahren 2011/0059(CNS).)

Abänderung 57

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)   Werden bei Gerichten verschiedener Mitgliedstaaten Anträge wegen desselben Anspruchs zwischen denselben Parteien gestellt , so setzt das später angerufene Gericht das Verfahren von Amts wegen aus, bis die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts geklärt ist .

(1)   Werden bei Gerichten verschiedener Mitgliedstaaten Verfahren wegen desselben Anspruchs zwischen den Partnern anhängig gemacht , so setzt das später angerufene Gericht das Verfahren von Amts wegen aus, bis die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts feststeht .

(Entspricht Änd. 52 des Berichts im Verfahren 2011/0059(CNS).

Abänderung 59

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13 — Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)   Sind diese Verfahren in erster Instanz anhängig, so kann sich jedes später angerufene Gericht auf Antrag einer Partei auch für unzuständig erklären, wenn das zuerst angerufene Gericht für die betreffenden Verfahren zuständig ist und die Verbindung der Verfahren nach seinem Recht zulässig ist.

(2)   Sind diese Verfahren in erster Instanz anhängig, so kann sich jedes später angerufene Gericht auf Antrag eines der Partner auch für unzuständig erklären, wenn das zuerst angerufene Gericht für die betreffenden Verfahren zuständig ist und die Verbindung der Verfahren nach seinem Recht zulässig ist.

(Entspricht Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 und Änd. 54 des Berichts im Verfahren 2011/0059(CNS).)

Abänderung 60

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die im Recht eines Mitgliedstaats vorgesehenen einstweiligen Maßnahmen einschließlich Sicherungsmaßnahmen können bei den Gerichten dieses Staates auch dann beantragt werden, wenn für die Entscheidung in der Hauptsache nach dieser Verordnung die Gerichte eines anderen Mitgliedstaats zuständig sind.

(Betrifft nicht die deutsche Fassung.)

(Entspricht Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 und Änd. 56 des Berichts im Verfahren 2011/0059(CNS).)

Abänderung 61

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel - 15 (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel - 15

 

Einheit und Reichweite des anzuwendenden Rechts

 

(1)     Das auf den Güterstand einer eingetragenen Partnerschaft anwendbare Recht gilt für alle diesem Güterstand unterliegenden Vermögensgegenstände, unabhängig davon, wo sie sich befinden.

 

(2)     Das auf den Güterstand der eingetragenen Partnerschaft anzuwendende Recht bestimmt unbeschadet des Artikels 1 Absatz 3 Buchstaben g und ga unter anderem

 

a)

die Aufteilung des Vermögens der Partner in verschiedene Kategorien vor und nach der eingetragenen Partnerschaft,

 

b)

die Übertragung des Vermögens von einer Kategorie in die andere;

 

c)

gegebenenfalls Haftung für Schulden des Partners,

 

d)

die Verfügungsbefugnisse der Partner während der Partnerschaft,

 

e)

die Auflösung und Abwicklung des Güterstands der eingetragenen Partnerschaft und die Vermögensauseinandersetzung bei Aufhebung der eingetragenen Partnerschaft,

 

f)

die Wirkungen des Güterstands der eingetragenen Partnerschaft auf ein Rechtsverhältnis zwischen einem Partner und Dritten, nach Maßgabe des Artikels 31.

(Entspricht Änd. 57 und 58 des Berichts im Verfahren 2011/0059(CNS).

Abänderung 62

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel - 15 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel - 15a

 

Universelle Anwendung

 

Das nach dieser Verordnung bezeichnete Recht ist anzuwenden, unabhängig davon, ob es das Recht eines Mitgliedstaats ist oder nicht.

(Siehe Abänderung zu Artikel 16; der Text ist geändert worden. Entspricht Artikel 20 der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 und Änd. 59 des Berichts im Verfahren 2011/0059(CNS).)

Abänderung 63

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel - 15 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel - 15b

 

Rechtswahl

 

(1)     Die Partner oder künftigen Partner können das auf den Güterstand ihrer eingetragenen Partnerschaft anzuwendende Recht durch Vereinbarung bestimmen oder ändern, sofern dieses Recht das Institut der eingetragenen Partnerschaft und den daran geknüpften Güterstand anerkennt und es sich dabei handelt entweder um

 

a)

das Recht des Staates, in dem die Partner oder künftigen Partner oder einer von ihnen zum Zeitpunkt der Vereinbarung seinen gewöhnlichen Aufenthalt haben bzw. hat, oder

 

b)

Recht des Staates, dessen Staatsangehörigkeit einer der Partner oder künftigen Partner zum Zeitpunkt der Vereinbarung besitzt, oder

 

c)

das Recht eines Staates, in dem die Partnerschaft eingetragen ist.

 

(2)     Wenn das gewählte Recht das Institut der eingetragenen Partnerschaft oder den daran geknüpften Güterstand nicht anerkennt, richtet sich die Bestimmung des anzuwendenden Rechts nach Artikel 15.

 

(3)     Eine Rechtswahl nach Absatz 1 ist nur wirksam, wenn die Partner oder künftigen Partner nachweisen können, dass sie sich, bevor sie diese Rechtswahl getroffen haben, im Hinblick auf die Rechtsfolgen dieser Rechtswahl haben beraten lassen.

 

Dabei gilt dieses Erfordernis als erfüllt, wenn bereits die für die Rechtswahl geltenden zusätzlichen nationalen Formvorschriften diese Beratung sicherstellen.

 

(4)     Sofern die Partner nichts anderes vereinbaren, gilt ein während der Partnerschaft vorgenommener Wechsel des auf den Güterstand der eingetragenen Partnerschaft anzuwendenden Rechts nur für die Zukunft.

 

(5)     Beschließen die Partner, dass die Wirkungen dieses Wechsels rückwirkend eintreten, beeinträchtigt die Rückwirkung weder die Gültigkeit früherer Rechtshandlungen, die unter dem bis dahin anzuwendenden Recht vorgenommen wurden, noch die Rechte Dritter, die sich aus dem früher anzuwendenden Recht ergeben.

(Entspricht teilweise Änd. 60 des Berichts im Verfahren 2011/0059(CNS).

Abänderung 64

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 15

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Bestimmung des anzuwendenden Rechts

Mangels Rechtswahl anzuwendendes Recht

Für den Güterstand einer eingetragenen Partnerschaft ist das Recht des Staates maßgebend, in dem die Partnerschaft eingetragen ist.

(1)    Mangels Rechtswahl nach Artikel - 15b unterliegt der Güterstand einer eingetragenen Partnerschaft dem Recht des Staates,

 

a)

in dem die Partner zum Zeitpunkt der Begründung der Partnerschaft ihren ersten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt haben bzw. nach der Begründung der Partnerschaft ihren ersten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt nehmen, oder anderenfalls

 

b)

dessen Staatsangehörigkeit beide Partner zum Zeitpunkt der Begründung der Partnerschaft besitzen, oder anderenfalls

 

c)

mit dem die Partner unter Berücksichtigung aller Umstände zum Zeitpunkt der Begründung der Partnerschaft gemeinsam am engsten verbunden sind oder anderenfalls

 

d)

in dem die Partnerschaft eingetragen ist.

 

(2)     Absatz 1 Buchstaben a, b und c finden keine Anwendung, wenn das betreffende Recht das Institut der eingetragenen Partnerschaft nicht kennt.

 

(3)     Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung, wenn die Partner mehr als eine gemeinsame Staatsangehörigkeit besitzen.

(Entspricht teilweise Änd. 61ff. des Berichts im Verfahren 2011/0059(CNS).

Abänderung 65

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 15 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 15a

 

Mehrfacheintragung

 

Bestehen zwischen denselben Personen eingetragene Partnerschaften in verschiedenen Staaten, so ist die zuletzt begründete Partnerschaft vom Zeitpunkt ihrer Begründung an für die in Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe d vorgesehene Bestimmung des anzuwendenden Rechts maßgebend.

Abänderung 66

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 16

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 16

entfällt

Universelle Anwendung

 

Das nach diesem Kapitel bezeichnete Recht ist auch dann anzuwenden, wenn es nicht das Recht eines Mitgliedstaats ist.

 

(Entspricht Änd. 68 des Berichts im Verfahren 2011/0059(CNS).

Abänderung 67

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 16 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 16a

 

Formvorschriften für die Rechtswahl

 

(1)     Die Rechtswahlvereinbarung nach Artikel - 15b bedarf der Schriftform, der Datierung sowie der Unterzeichnung durch beide Partner. Elektronische Übermittlungen, die eine dauerhafte Aufzeichnung der Vereinbarung ermöglichen, erfüllen die Schriftform.

 

(2)     Diese Vereinbarung hat die Formvorschriften des auf den Güterstand der eingetragenen Lebenspartnerschaft anzuwendenden Rechts oder des Rechts des Staates, in dem die Vereinbarung geschlossen wurde, zu erfüllen.

 

(3)     Sieht jedoch das Recht des Staates, in dem beide Partner zum Zeitpunkt der Vereinbarung ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten, zusätzliche Formvorschriften für diese Art der Vereinbarung oder anderenfalls für den Ehevertrag vor, so sind diese Formvorschriften anzuwenden.

 

(4)     Haben die Partner zum Zeitpunkt der Rechtswahl ihren gewöhnlichen Aufenthalt in verschiedenen Staaten und sieht das Recht beider Staaten unterschiedliche Formvorschriften vor, so ist die Vereinbarung formgültig, wenn sie den Vorschriften des Rechts eines dieser Staaten genügt.

(Ähnelt Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 und Änd. 65 des Berichts im Verfahren 2011/0059(CNS).)

Abänderung 68

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 16 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 16b

 

Formvorschriften für eine Partnerschaftsvereinbarung

 

Für die Form einer Partnerschaftsvereinbarung gilt Artikel 16a entsprechend. Zusätzliche Formvorschriften im Sinne des Artikels 16a Absatz 3 gelten für die Zwecke dieses Artikels nur für die Partnerschaftsvereinbarung.

(Entspricht Änd. 66 des Berichts im Verfahren 2011/0059(CNS).

Abänderung 69

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 16 c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 16c

 

Anpassung dinglicher Rechte

 

Macht eine Person ein dingliches Recht geltend, das ihr nach dem auf den Güterstand der eingetragenen Partnerschaft anzuwendenden Recht zusteht, und kennt das Recht des Mitgliedstaates, in dem das Recht geltend gemacht wird, das betreffende dingliche Recht nicht, so ist dieses Recht soweit erforderlich und möglich an das in der Rechtsordnung dieses Mitgliedstaats am ehesten vergleichbare Recht anzupassen, wobei die mit dem besagten dinglichen Recht verfolgten Ziele und Interessen und die mit ihm verbundenen Wirkungen zu berücksichtigen sind.

(Entspricht Artikel 31 der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 und Änd. 67 des Berichts im Verfahren 2011/0059(CNS).)

Abänderung 70

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 17

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Diese Verordnung steht der Anwendung zwingender Vorschriften nicht entgegen , deren Einhaltung von einem Mitgliedstaat als so entscheidend für die Wahrung seines öffentlichen Interesses , insbesondere seiner politischen, sozialen oder wirtschaftlichen Ordnung, angesehen wird, dass sie ungeachtet des nach Maßgabe dieser Verordnung auf den Güterstand anzuwendenden Rechts auf alle Sachverhalte anzuwenden sind, die in ihren Anwendungsbereich fallen .

(1)     Eingriffsnormen sind Vorschriften, deren Nichtbeachtung mit der öffentlichen Ordnung („ordre public“) des betroffenen Mitgliedstaats offensichtlich unvereinbar wäre. Die zuständigen Behörden sollten den Ordre-public-Vorbehalt nicht so auslegen , dass er gegen die Charta der Grundrechte der Europäischen Union, insbesondere gegen ihren Artikel 21, der jede Form der Diskriminierung untersagt, verstößt .

 

(2)     Unbeschadet der im betreffenden Mitgliedstaat geltenden Verkehrsschutzvorschriften gemäß Artikel 31 schränkt diese Verordnung nicht die Anwendung der Eingriffsnormen des Rechts des angerufenen Gerichts ein.

(Entspricht Änd. 69 des Berichts im Verfahren 2011/0059(CNS).

Abänderung 71

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 18 — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)   Die Anwendung einer Vorschrift des nach dieser Verordnung bezeichneten Rechts darf nur versagt werden, wenn dies mit der öffentlichen Ordnung (ordre public) des Staates des angerufenen Gerichts offensichtlich unvereinbar ist.

(1)   Die Anwendung einer Vorschrift des nach dieser Verordnung bezeichneten Rechts eines Staates darf nur versagt werden, wenn ihre Anwendung mit der öffentlichen Ordnung (ordre public) des Staates des angerufenen Gerichts offensichtlich unvereinbar ist.

(Entspricht Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 und Änd. 70 des Berichts im Verfahren 2011/0059(CNS).)

Abänderung 72

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 19

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Unter dem nach dieser Verordnung anzuwendenden Recht eines Staates sind die in diesem Staat geltenden materiellen Rechtsnormen unter Ausschluss derjenigen des Internationalen Privatrechts zu verstehen.

Unter dem nach dieser Verordnung anzuwendenden Recht eines Staates sind die in diesem Staat geltenden Rechtsnormen unter Ausschluss derjenigen des Internationalen Privatrechts zu verstehen.

(Entspricht Änd. 71 des Berichts im Verfahren 2011/0059(CNS).

Abänderung 73

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 20

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Staaten mit zwei oder mehr Rechtssystemen — Kollisionen hinsichtlich der Gebiete

Staaten mit mehr als einem Rechtssystem — Interlokale Kollisionsvorschriften

 

(1)     Verweist diese Verordnung auf das Recht eines Staates, der mehrere Gebietseinheiten umfasst, von denen jede eigene Rechtsvorschriften für die Güterrechtssachen eingetragener Partnerschaften hat, so bestimmen die internen Kollisionsvorschriften dieses Staates die Gebietseinheit, deren Rechtsvorschriften anzuwenden sind.

Umfasst ein Staat mehrere Gebietseinheiten, von denen jede ihr eigenes Rechtssystem oder ihr eigenes Regelwerk für die in dieser Verordnung geregelten Angelegenheiten hat, so gilt Folgendes :

(1a)     In Ermangelung solcher internen Kollisionsvorschriften gilt:

a)

Jede Bezugnahme auf das Recht dieses Staates ist für die Bestimmung des nach dieser Verordnung anzuwendenden Rechts als Bezugnahme auf das in der betreffenden Gebietseinheit geltende Recht zu verstehen.

a)

Jede Bezugnahme auf das Recht des in Absatz 1 genannten Staates ist für die Bestimmung des anzuwendenden Rechts aufgrund von Vorschriften, die sich auf den gewöhnlichen Aufenthalt der Partner beziehen, als Bezugnahme auf das Recht der Gebietseinheit zu verstehen, in der die Partner ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,

b)

Jede Bezugnahme auf den gewöhnlichen Aufenthalt in diesem Staat ist als Bezugnahme auf den gewöhnlichen Aufenthalt in einer Gebietseinheit zu verstehen.

b)

jede Bezugnahme auf das Recht des in Absatz 1 genannten Staates ist für die Bestimmung des anzuwendenden Rechts aufgrund von Bestimmungen, die sich auf die Staatsangehörigkeit der Partner beziehen, als Bezugnahme auf das Recht der Gebietseinheit zu verstehen , zu der die Partner die engste Verbindung haben;

c)

Jede Bezugnahme auf die Staatsangehörigkeit betrifft die durch das Recht dieses Staates bezeichnete Gebietseinheit oder , mangels einschlägiger Vorschriften, die durch die Parteien gewählte Gebietseinheit oder, mangels einer Wahlmöglichkeit, die Gebietseinheit, mit der der oder die Partner am engsten verbunden sind .

c)

jede Bezugnahme auf das Recht des in Absatz 1 genannten Staates ist für die Bestimmung des anzuwendenden Rechts aufgrund sonstiger Bestimmungen , die sich auf andere Anknüpfungspunkte beziehen, als Bezugnahme auf das Recht der Gebietseinheit zu verstehen, in der sich der einschlägige Anknüpfungspunkt befindet .

(Entspricht Artikel 36 der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 und Änd. 72 des Berichts im Verfahren 2011/0059(CNS).)

Abänderung 74

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 20 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 20a

 

Staaten mit mehr als einem Rechtssystem — Interpersonale Kollisionsvorschriften

 

Gelten in einem Staat für den Güterstand eingetragener Partnerschaften zwei oder mehr Rechtssysteme oder Regelwerke für verschiedene Personengruppen, so ist jede Bezugnahme auf das Recht dieses Staates als Bezugnahme auf das Rechtssystem oder das Regelwerk zu verstehen, das die in diesem Staat geltenden Vorschriften zur Anwendung berufen. In Ermangelung solcher Vorschriften ist das Rechtssystem oder das Regelwerk anzuwenden, zu dem die Partner die engste Verbindung haben.

(Entspricht Änd. 73 des Berichts im Verfahren 2011/0059(CNS).

Abänderung 75

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 20 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 20b

 

Nichtanwendung dieser Verordnung auf innerstaatliche Kollisionen

 

Ein Mitgliedstaat, der mehrere Gebietseinheiten umfasst, von denen jede ihre eigenen Rechtsvorschriften für den Güterstand eingetragener Partnerschaften hat, ist nicht verpflichtet, diese Verordnung auf Kollisionen zwischen den Rechtsordnungen dieser Gebietseinheiten anzuwenden.

(Entspricht Änd. 74 des Berichts im Verfahren 2011/0059(CNS).

Abänderung 76

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 21 — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)   Die in einem Mitgliedstaat ergangenen Entscheidungen werden in den anderen Mitgliedstaaten anerkannt, ohne dass es hierfür eines besonderen Verfahrens bedarf.

(1)   Die in einem Mitgliedstaat ergangenen Entscheidungen werden in den anderen Mitgliedstaaten anerkannt, ohne dass es hierfür eines besonderen Verfahrens bedarf. Die Anerkennung solcher Entscheidungen beinhaltet jedoch keine Anerkennung der eingetragenen Partnerschaften durch die Mitgliedstaaten als Rechtsinstitut in der eigenen Rechtsordnung.

Abänderung 77

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 21 — Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)   Bildet die Frage, ob eine Entscheidung anzuerkennen ist, als solche den Gegenstand eines Streites, so kann jede Partei, welche die Anerkennung geltend macht, in dem Verfahren nach den Artikeln [38 bis 56] der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 die Feststellung beantragen, dass die Entscheidung anzuerkennen ist.

(2)   Bildet die Frage, ob eine Entscheidung anzuerkennen ist, als solche den Gegenstand eines Streites, so kann jede Partei, welche die Anerkennung geltend macht, in dem Verfahren nach den Artikeln 27b bis 27o die Feststellung beantragen, dass die Entscheidung anzuerkennen ist.

(Entspricht Artikel 39 der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 und Änd. 75 des Berichts im Verfahren 2011/0059(CNS).)

Abänderung 78

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 22 — Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a)

die Anerkennung der öffentlichen Ordnung (ordre public) des ersuchten Mitgliedstaats offensichtlich widersprechen würde;

a)

die Anerkennung der öffentlichen Ordnung (ordre public) des Mitgliedstaats , in dem sie geltend gemacht wird, offensichtlich widersprechen würde;

(Entspricht Artikel 40 der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 und Änd. 76 des Berichts im Verfahren 2011/0059(CNS).)

Abänderung 79

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 22 — Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b)

dem Antragsgegner, der sich auf das Verfahren nicht eingelassen hat, das verfahrenseinleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück nicht so rechtzeitig und in einer Weise zugestellt worden ist, dass er sich verteidigen konnte, es sei denn, der Antragsgegner hat gegen die Entscheidung keinen Rechtsbehelf eingelegt , obwohl er die Möglichkeit dazu hatte;

b)

dem Antragsgegner, der sich auf das Verfahren nicht eingelassen hat, das verfahrenseinleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück nicht so rechtzeitig und in einer Weise zugestellt worden ist, dass er sich verteidigen konnte, es sei denn, der Antragsgegner hat die Entscheidung nicht angefochten , obwohl er die Möglichkeit dazu hatte;

(Entspricht teilweise Artikel 40 der Verordnung (EU) Nr. 650/2012.)

Abänderung 80

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 22 — Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c)

sie mit einer Entscheidung unvereinbar ist, die zwischen denselben Parteien in dem ersuchten Mitgliedstaat ergangen ist;

c)

sie mit einer Entscheidung unvereinbar ist, die in einem Verfahren zwischen denselben Parteien in dem Mitgliedstaat , in dem die Anerkennung geltend gemacht wird, ergangen ist;

(Entspricht Artikel 40 der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 und Änd. 78 des Berichts im Verfahren 2011/0059(CNS).)

Abänderung 81

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 22 — Buchstabe d

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

d)

sie mit einer früheren Entscheidung unvereinbar ist, die in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittstaat zwischen denselben Parteien in einem Rechtsstreit wegen desselben Anspruchs ergangen ist, sofern die frühere Entscheidung die notwendigen Voraussetzungen für ihre Anerkennung in dem ersuchten Mitgliedstaat erfüllt.

d)

sie mit einer früheren Entscheidung unvereinbar ist, die in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittstaat in einem Verfahren zwischen denselben Parteien wegen desselben Anspruchs ergangen ist, sofern die frühere Entscheidung die notwendigen Voraussetzungen für ihre Anerkennung in dem Mitgliedstaat , in dem die Anerkennung geltend gemacht wird, erfüllt.

(Entspricht Artikel 40 der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 und Änd. 79 des Berichts im Verfahren 2011/0059(CNS).)

Abänderung 82

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 25

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die ausländische Entscheidung darf keinesfalls in der Sache nachgeprüft werden.

Die in einem Mitgliedstaat ergangene Entscheidung darf keinesfalls in der Sache selbst nachgeprüft werden.

(Entspricht Artikel 41 der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 und Änd. 80 des Berichts im Verfahren 2011/0059(CNS).)

Abänderung 83

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 26

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Das Gericht eines Mitgliedstaats, vor dem die Anerkennung einer in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen Entscheidung beantragt wird, kann das Verfahren aussetzen, wenn gegen die Entscheidung ein ordentlicher Rechtsbehelf eingelegt wurde .

Das Gericht eines Mitgliedstaats, bei dem die Anerkennung einer in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen Entscheidung beantragt wird, kann das Verfahren aussetzen, wenn im Ursprungsmitgliedstaat gegen die Entscheidung ein ordentlicher Rechtsbehelf eingelegt worden ist .

(Entspricht Artikel 42 der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 und Änd. 81 des Berichts im Verfahren 2011/0059(CNS).)

Abänderung 84

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 27

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die in einem Mitgliedstaat ergangenen und dort vollstreckbaren Entscheidungen sowie die in einem Mitgliedstaat geschlossenen und dort vollstreckbaren gerichtlichen Vergleiche werden in den anderen Mitgliedstaaten gemäß den Artikeln [38 bis 56 und Artikel 58] der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 vollstreckt.

Die in einem Mitgliedstaat ergangenen und in diesem Staat vollstreckbaren Entscheidungen sind in einem anderen Mitgliedstaat vollstreckbar, wenn sie auf Antrag eines Berechtigten dort nach dem Verfahren der Artikel 27b bis 27o für vollstreckbar erklärt worden sind.

(Entspricht Artikel 43 der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 und Änd. 82 des Berichts im Verfahren 2011/0059(CNS).)

Abänderung 85

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 27 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 27a

 

Bestimmung des Wohnsitzes

 

Ist zu entscheiden, ob eine Partei für die Zwecke des Verfahrens nach den Artikeln 27b bis 27o im Hoheitsgebiet des Vollstreckungsmitgliedstaates einen Wohnsitz hat, so wendet das befasste Gericht sein eigenes Recht an.

(Entspricht Artikel 44 der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 und Änd. 83 des Berichts im Verfahren 2011/0059(CNS).)

Abänderung 86

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 27 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 27b

 

Örtlich zuständiges Gericht

 

(1)     Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist an das Gericht oder die zuständige Behörde des Vollstreckungsmitgliedstaats zu richten, die der Kommission von diesem Mitgliedstaat nach Artikel 33 mitgeteilt werden.

 

(2)     Die örtliche Zuständigkeit wird durch den Ort des Wohnsitzes der Partei, gegen die Vollstreckung erwirkt werden soll, oder durch den Ort, an dem die Vollstreckung durchgeführt werden soll, bestimmt.

(Entspricht Artikel 45 der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 und Änd. 84 des Berichts im Verfahren 2011/0059(CNS).)

Abänderung 87

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 27 c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 27c

 

Verfahren

 

(1)     Für das Verfahren der Antragstellung ist das Recht des Vollstreckungsmitgliedstaates maßgebend.

 

(2)     Von dem Antragsteller kann nicht verlangt werden, dass er im Vollstreckungsmitgliedstaat über eine Postanschrift oder einen bevollmächtigten Vertreter verfügt.

 

(3)     Dem Antrag sind folgende Schriftstücke beizufügen:

 

a)

eine Ausfertigung der Entscheidung, die die für ihre Beweiskraft erforderlichen Voraussetzungen erfüllt;

 

b)

die Bescheinigung, die von dem Gericht oder der zuständigen Behörde des Ursprungsmitgliedstaats unter Verwendung des nach dem Beratungsverfahren nach Artikel 33c Absatz 2 erstellten Formblatts ausgestellt wurde, unbeschadet des Artikels 27d.

(Entspricht Artikel 46 der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 und Änd. 85 des Berichts im Verfahren 2011/0059(CNS).)

Abänderung 88

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 27 d (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 27d

 

Nichtvorlage der Bescheinigung

 

(1)     Wird die Bescheinigung nach Artikel 27c Absatz 3 Buchstabe b nicht vorgelegt, so kann das Gericht oder die zuständige Behörde eine Frist bestimmen, innerhalb deren die Bescheinigung vorzulegen ist, oder sich mit einem gleichwertigen Schriftstück begnügen oder von der Vorlage der Bescheinigung absehen, wenn kein weiterer Klärungsbedarf besteht.

 

(2)     Auf Verlangen des Gerichts oder der zuständigen Behörde ist eine Übersetzung der Schriftstücke vorzulegen. Die Übersetzung ist von einer Person zu erstellen, die zur Anfertigung von Übersetzungen in einem der Mitgliedstaaten befugt ist.

(Entspricht Artikel 47 der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 und Änd. 86 des Berichts im Verfahren 2011/0059(CNS).)

Abänderung 89

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 27 e (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 27e

 

Vollstreckbarerklärung

 

Sobald die in Artikel 27c vorgesehenen Förmlichkeiten erfüllt sind, wird die Entscheidung unverzüglich für vollstreckbar erklärt, ohne dass eine Prüfung nach Artikel 22 erfolgt. Die Partei, gegen die die Vollstreckung erwirkt werden soll, erhält in diesem Abschnitt des Verfahrens keine Gelegenheit, eine Erklärung zu dem Antrag abzugeben.

(Entspricht Artikel 48 der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 und Änd. 87 des Berichts im Verfahren 2011/0059(CNS).)

Abänderung 90

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 27 f (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 27f

 

Mitteilung der Entscheidung über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung

 

(1)     Die Entscheidung über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung wird dem Antragsteller unverzüglich in der Form mitgeteilt, die das Recht des Vollstreckungsmitgliedstaats vorsieht.

 

(2)     Die Vollstreckbarerklärung und, soweit dies noch nicht geschehen ist, die Entscheidung werden der Partei, gegen die die Vollstreckung erwirkt werden soll, zugestellt.

(Entspricht Artikel 49 der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 und Änd. 88 des Berichts im Verfahren 2011/0059(CNS).)

Abänderung 91

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 27 g (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Article 27 g

 

Rechtsbehelf gegen die Entscheidung über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung

 

(1)     Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung kann jede Partei einen Rechtsbehelf einlegen.

 

(2)     Der Rechtsbehelf wird bei dem Gericht eingelegt, das der betreffende Mitgliedstaat der Kommission nach Artikel 33 mitgeteilt hat.

 

(3)     Über den Rechtsbehelf wird nach den Vorschriften entschieden, die für Verfahren mit beiderseitigem rechtlichem Gehör maßgebend sind.

 

(4)     Lässt sich die Partei, gegen die die Vollstreckung erwirkt werden soll, auf das Verfahren vor dem mit dem Rechtsbehelf des Antragstellers befassten Gericht nicht ein, so ist Artikel 11 auch dann anzuwenden, wenn die Partei, gegen die die Vollstreckung erwirkt werden soll, ihren Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat.

 

(5)     Der Rechtsbehelf gegen die Vollstreckbarerklärung ist innerhalb von 30 Tagen nach ihrer Zustellung einzulegen. Hat die Partei, gegen die die Vollstreckung erwirkt werden soll, ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats als dem, in dem die Vollstreckbarerklärung ergangen ist, so beträgt die Frist für den Rechtsbehelf 60 Tage und beginnt mit dem Tag, an dem die Vollstreckbarerklärung ihr entweder in Person oder in ihrer Wohnung zugestellt worden ist. Eine Verlängerung dieser Frist wegen weiter Entfernung ist ausgeschlossen.

(Entspricht Artikel 50 der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 und Änd. 89 des Berichts im Verfahren 2011/0059(CNS).)

Abänderung 92

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 27 h (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 27h

 

Rechtsbehelf gegen die Entscheidung über den Rechtsbehelf

 

Gegen die über den Rechtsbehelf ergangene Entscheidung kann nur der Rechtsbehelf eingelegt werden, den der betreffende Mitgliedstaat der Kommission nach Artikel 33 mitgeteilt hat.

(Entspricht Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 und Änd. 90 des Berichts im Verfahren 2011/0059(CNS).)

Abänderung 93

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 27 i (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 27i

 

Versagung oder Aufhebung einer Vollstreckbarerklärung

 

Die Vollstreckbarerklärung darf von dem mit einem Rechtsbehelf nach Artikel 27 g oder Artikel 27h befassten Gericht nur aus einem der in Artikel 2 Absatz 2 aufgeführten Gründe versagt oder aufgehoben werden. Das Gericht erlässt seine Entscheidung unverzüglich.

(Entspricht Artikel 52 der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 und Änd. 91 des Berichts im Verfahren 2011/0059(CNS).)

Abänderung 94

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 27 j (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 27j

 

Aussetzung des Verfahrens

 

Das nach Artikel 27 g oder Artikel 27h mit dem Rechtsbehelf befasste Gericht setzt das Verfahren auf Antrag des Schuldners aus, wenn die Entscheidung im Ursprungsmitgliedstaat wegen der Einlegung eines Rechtsbehelfs vorläufig nicht vollstreckbar ist.

(Entspricht Artikel 52 der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 und Änd. 92 des Berichts im Verfahren 2011/0059(CNS).)

Abänderung 95

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 27 k (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 27k

 

Einstweilige Maßnahmen einschließlich Sicherungsmaßnahmen

 

(1)     Ist eine Entscheidung nach diesem Abschnitt anzuerkennen, so ist der Antragsteller nicht daran gehindert, einstweilige Maßnahmen einschließlich Sicherungsmaßnahmen nach dem Recht des Vollstreckungsmitgliedstaats in Anspruch zu nehmen, ohne dass es einer Vollstreckbarerklärung nach Artikel 27e bedarf.

 

(2)     Die Vollstreckbarerklärung umfasst von Rechts wegen die Befugnis, Maßnahmen zur Sicherung zu veranlassen.

 

(3)     Solange die in Artikel 27 g Absatz 5 vorgesehene Frist für den Rechtsbehelf gegen die Vollstreckbarerklärung läuft und solange über den Rechtsbehelf nicht entschieden ist, darf die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners nicht über Maßnahmen zur Sicherung hinausgehen.

(Entspricht Artikel 54 der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 und Änd. 93 des Berichts im Verfahren 2011/0059(CNS).)

Abänderung 96

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 27 l (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 27l

 

Teilvollstreckbarkeit

 

(1)     Ist durch die Entscheidung über mehrere Ansprüche erkannt worden und kann die Vollstreckbarerklärung nicht für alle Ansprüche erteilt werden, so erteilt das Gericht oder die zuständige Behörde sie für einen oder mehrere dieser Ansprüche.

 

(2)     Der Antragsteller kann beantragen, dass die Vollstreckbarerklärung nur für einen Teil des Gegenstands der Entscheidung erteilt wird.

(Entspricht Artikel 55 der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 und Änd. 94 des Berichts im Verfahren 2011/0059(CNS).)

Abänderung 97

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 27 m (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 27m

 

Prozesskostenhilfe

 

Ist dem Antragsteller im Ursprungsmitgliedstaat ganz oder teilweise Prozesskostenhilfe oder Kosten- und Gebührenbefreiung gewährt worden, so genießt er im Vollstreckbarerklärungsverfahren hinsichtlich der Prozesskostenhilfe oder der Kosten- und Gebührenbefreiung die günstigste Behandlung, die das Recht des Vollstreckungsmitgliedstaats vorsieht.

(Entspricht Artikel 56 der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 und Änd. 95 des Berichts im Verfahren 2011/0059(CNS).)

Abänderung 98

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 27 n (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 27n

 

Keine Sicherheitsleistung oder Hinterlegung

 

Der Partei, die in einem Mitgliedstaat die Anerkennung, Vollstreckbarerklärung oder Vollstreckung einer in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen Entscheidung beantragt, darf wegen ihrer Eigenschaft als Ausländer oder wegen Fehlens eines inländischen Wohnsitzes oder Aufenthalts im Vollstreckungsmitgliedstaat eine Sicherheitsleistung oder Hinterlegung, unter welcher Bezeichnung es auch sei, nicht auferlegt werden.

(Entspricht Artikel 57 der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 und Änd. 96 des Berichts im Verfahren 2011/0059(CNS).)

Abänderung 99

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 27 o (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 27o

 

Keine Stempelabgaben oder Gebühren

 

Im Vollstreckungsmitgliedstaat dürfen in Vollstreckbarerklärungsverfahren keine nach dem Streitwert abgestuften Stempelabgaben oder Gebühren erhoben werden.

(Entspricht Artikel 58 der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 und Änd. 97 des Berichts im Verfahren 2011/0059(CNS).)

Abänderung 100

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 28

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Anerkennung öffentlicher Urkunden

Annahme öffentlicher Urkunden

(1)    Die in einem Mitgliedstaat errichteten öffentlichen Urkunden werden in den anderen Mitgliedstaaten anerkannt , sofern ihre Gültigkeit nicht nach Maßgabe des anzuwendenden Rechts angefochten wurde und ihre Anerkennung nicht in offensichtlichem Widerspruch zu der öffentlichen Ordnung (ordre public) des ersuchten Mitgliedstaats stehen würde.

(1)    Eine in einem Mitgliedstaat errichtete öffentliche Urkunde hat in einem anderen Mitgliedstaat die gleiche formelle Beweiskraft wie im Ursprungsmitgliedstaat oder die damit am ehesten vergleichbare Wirkung , sofern dies der öffentlichen Ordnung (ordre public) des betreffenden Mitgliedstaats nicht offensichtlich widersprechen würde.

 

Eine Person, die eine öffentliche Urkunde in einem anderen Mitgliedstaat verwenden möchte, kann die Behörde, die die öffentliche Urkunde im Ursprungsmitgliedstaat errichtet, ersuchen, das nach dem Beratungsverfahren nach Artikel 33c Absatz 2 erstellte Formblatt auszufüllen, das die formelle Beweiskraft der öffentlichen Urkunde in ihrem Ursprungsmitgliedstaat beschreibt.

 

(1a)     Einwände mit Bezug auf die Authentizität einer öffentlichen Urkunde sind bei den Gerichten des Ursprungsmitgliedstaats zu erheben; über diese Einwände wird nach dem Recht dieses Staates entschieden. Eine öffentliche Urkunde, gegen die solche Einwände erhoben wurden, entfaltet in einem anderen Mitgliedstaat keine Beweiskraft, solange die Sache bei dem zuständigen Gericht anhängig ist.

 

(1b)     Einwände mit Bezug auf die in einer öffentlichen Urkunde beurkundeten Rechtsgeschäfte oder Rechtsverhältnisse sind bei den nach dieser Verordnung zuständigen Gerichten zu erheben; über diese Einwände wird nach dem nach Kapitel III anzuwendenden Recht bzw. dem nach Artikel 32 berufenen Recht entschieden. Eine öffentliche Urkunde, gegen die solche Einwände erhoben wurden, entfaltet in einem anderen als dem Ursprungsmitgliedstaat hinsichtlich des bestrittenen Umstands keine Beweiskraft, solange die Sache bei dem zuständigen Gericht anhängig ist.

 

(1c)     Hängt die Entscheidung des Gerichts eines Mitgliedstaats von der Klärung einer Vorfrage mit Bezug auf die in einer öffentlichen Urkunde beurkundeten Rechtsgeschäfte oder Rechtsverhältnisse in Güterrechtssachen ab, so ist dieses Gericht zur Entscheidung über diese Vorfrage zuständig.

(2)     Die Anerkennung öffentlicher Urkunden bewirkt, dass diesen Urkunden Beweiskraft hinsichtlich ihres Inhalts verliehen wird und für sie die — widerlegbare — Vermutung der Rechtsgültigkeit gilt.

 

(Entspricht Artikel 59 der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 und Änd. 98 des Berichts im Verfahren 2011/0059(CNS).)

Abänderung 101

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 29 — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)   Öffentliche Urkunden, die in einem Mitgliedstaat errichtet wurden und dort vollstreckbar sind, werden in einem anderen Mitgliedstaat auf Antrag nach dem Verfahren der Artikel [38 bis 57] der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 für vollstreckbar erklärt.

(1)   Öffentliche Urkunden, die im Ursprungsmitgliedstaat vollstreckbar sind, werden in einem anderen Mitgliedstaat auf Antrag eines Berechtigten nach dem Verfahren der Artikel 27b bis 27o für vollstreckbar erklärt.

 

(1a)     Für die Zwecke des Artikels 27c Absatz 3 Buchstabe b stellt die Behörde, die die öffentliche Urkunde errichtet hat, auf Antrag eines Berechtigten eine Bescheinigung unter Verwendung des nach dem Beratungsverfahren nach Artikel 33 Absatz 2 erstellten Formblatts aus.

(2)   Die Vollstreckbarerklärung darf von dem mit einem Rechtsbehelf nach Artikel [43 oder Artikel 44] der genannten Verordnung befassten Gericht nur versagt oder aufgehoben werden , wenn die Vollstreckung der öffentlichen Urkunde der öffentlichen Ordnung (ordre public) des ersuchten Mitgliedstaats offensichtlich widersprechen würde.

(2)   Die Vollstreckbarerklärung wird von dem mit einem Rechtsbehelf nach Artikel 27 g oder Artikel 27h befassten Gericht nur versagt oder aufgehoben, wenn die Vollstreckung der öffentlichen Urkunde der öffentlichen Ordnung (ordre public) des Vollstreckungsmitgliedstaats offensichtlich widersprechen würde.

(Entspricht Artikel 60 der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 und Änd. 99 des Berichts im Verfahren 2011/0059(CNS).)

Abänderung 102

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 30

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Anerkennung und Vollstreckbarkeit gerichtlicher Vergleiche

Vollstreckbarkeit gerichtlicher Vergleiche

Gerichtliche Vergleiche, die im Ursprungsmitgliedstaat vollstreckbar sind, werden in einem anderen Mitgliedstaat auf Antrag eines Berechtigten unter denselben Bedingungen wie öffentliche Urkunden anerkannt und für vollstreckbar erklärt. Die Vollstreckbarerklärung darf von dem mit einem Rechtsbehelf nach Artikel [42 oder Artikel 44] der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 befassten Gericht nur versagt oder aufgehoben werden, wenn die Vollstreckung des gerichtlichen Vergleichs der öffentlichen Ordnung (ordre public) des Vollstreckungsmitgliedstaats offensichtlich widersprechen würde.

(1)    Gerichtliche Vergleiche, die im Ursprungsmitgliedstaat vollstreckbar sind, werden in einem anderen Mitgliedstaat auf Antrag eines Berechtigten nach dem Verfahren der Artikel 27b bis 27o für vollstreckbar erklärt.

 

(1a)     Für die Zwecke des Artikels 27c Absatz 3 Buchstabe b stellt das Gericht, das den Vergleich gebilligt hat oder vor dem der Vergleich geschlossen wurde, auf Antrag eines Berechtigten eine Bescheinigung unter Verwendung des nach dem Beratungsverfahren nach Artikel 33c Absatz 2 erstellten Formblatts aus.

 

(1b)     Die Vollstreckbarerklärung wird von dem mit einem Rechtsbehelf nach Artikel 27 g oder Artikel 27h befassten Gericht nur versagt oder aufgehoben, wenn die Vollstreckung der öffentlichen Urkunde der öffentlichen Ordnung (ordre public) des Vollstreckungsmitgliedstaats offensichtlich widersprechen würde.

(Entspricht Artikel 61 der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 und Änd. 100 des Berichts im Verfahren 2011/0059(CNS).)

Abänderung 103

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 31 — Überschrift

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Wirkung gegenüber Dritten

Schutz Dritter

(Entspricht Änd. 101 des Berichts im Verfahren 2011/0059(CNS).

Abänderung 104

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 31 — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)   Die Wirkungen des Güterstands der eingetragenen Partnerschaft auf ein Rechtsverhältnis zwischen einem Partner und einem Dritten bestimmen sich gemäß Artikel 15 nach dem Recht des Staates, in dem die Partnerschaft eingetragen ist.

(1)   Die Wirkungen des Güterstands der eingetragenen Partnerschaft auf ein Rechtsverhältnis zwischen einem Partner und einem Dritten bestimmen sich nach dem Recht , das nach dieser Verordnung auf den Güterstand einer eingetragenen Partnerschaft anzuwenden ist.

Abänderung 105

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 31 — Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)    Das Recht eines Mitgliedstaats kann jedoch vorsehen, dass ein Partner das auf seinen Güterstand anzuwendende Sachrecht einem Dritten nicht entgegenhalten kann , wenn einer der Partner oder der Dritte seinen gewöhnlichen Aufenthalt in diesem Mitgliedstaat hat und die in diesem Mitgliedstaat geltenden Registrierungs- oder Publizitätspflichten nicht eingehalten wurden, es sei denn, dem Dritten war bekannt oder hätte bekannt sein müssen, welches Recht für den Güterstand der eingetragenen Partnerschaft maßgebend ist.

(2)    In einem Rechtsverhältnis zwischen einem Partner und einem Dritten kann sich jedoch keiner der Partner auf das auf den Güterstand der Partnerschaft anzuwendende Recht berufen , wenn der Partner, der in dem Rechtsverhältnis zu dem Dritten steht, und der Dritte ihren gewöhnlichen Aufenthalt in demselben Staat haben, der nicht derjenige Staat ist, dessen Recht auf den Güterstand der eingetragenen Partnerschaft anzuwenden ist. In diesem Fall ist das Recht des Mitgliedstaats des gewöhnlichen Aufenthalts des betreffenden Partners und des Dritten auf die Wirkungen des Güterstands der eingetragenen Partnerschaft gegenüber dem Dritten anzuwenden.

(Entspricht Änd. 102 des Berichts im Verfahren 2011/0059(CNS).

Abänderung 106

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 31 — Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)    Das Recht des Mitgliedstaats, in dem eine unbewegliche Sache belegen ist, kann die Rechtsbeziehungen zwischen einem Partner und einem Dritten, die diese unbewegliche Sache betreffen, analog zu Absatz 2 regeln.

(3)    Absatz 2 gilt nicht, wenn

 

a)

dem Dritten bekannt war oder hätte bekannt sein müssen, welche Rechtsordnung auf den Güterstand der eingetragenen Partnerschaft anzuwenden ist, oder

 

b)

die Anforderungen betreffend die Registrierung oder Publizität des Güterstands der eingetragenen Partnerschaft nach dem Recht des Staats des gewöhnlichen Aufenthalts des Dritten und des Partners, der in dem Rechtsverhältnis zu dem Dritten steht, eingehalten wurden, oder

 

c)

bei Geschäften mit unbeweglichen Sachen die Anforderungen betreffend die Registrierung oder Publizität des Güterstands der eingetragenen Partnerschaft in Bezug auf die unbewegliche Sache nach dem Recht des Staats, in dem die unbewegliche Sache belegen ist, eingehalten wurden.

(Entspricht Änd. 103 des Berichts im Verfahren 2011/0059(CNS).

Abänderung 107

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel - 32 (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel - 32

 

Gewöhnlicher Aufenthalt

 

(1)     Für die Zwecke dieser Verordnung ist der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts von Gesellschaften, Vereinen und juristischen Personen der Ort ihrer Hauptverwaltung. Der gewöhnliche Aufenthalt einer natürlichen Person, die im Rahmen der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit handelt, ist der Ort ihrer Hauptniederlassung.

 

(2)     Wird das Rechtsverhältnis im Rahmen des Betriebs einer Zweigniederlassung, Agentur oder sonstigen Niederlassung geschlossen oder ist für die Erfüllung gemäß dem Vertrag eine solche Zweigniederlassung, Agentur oder sonstigen Niederlassung verantwortlich, so steht der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts dem Ort gleich, an dem sich die Zweigniederlassung, Agentur oder sonstige Niederlassung befindet.

 

(3)     Für die Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts ist der Zeitpunkt der Begründung des Rechtsverhältnisses maßgebend.

(Entspricht Änd. 104 des Berichts im Verfahren 2011/0059(CNS).

Abänderung 108

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 33 — Absatz 1 — Buchstabe b a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ba)

die Namen und Kontaktdaten der für Anträge auf Vollstreckbarerklärung gemäß Artikel 27b Absatz 1 und für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen über derartige Anträge gemäß Artikel 27 g Absatz 2 zuständigen Gerichte und Behörden;

(Entspricht Artikel 78 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 und Änd. 105 des Berichts im Verfahren 2011/0059(CNS).)

Abänderung 109

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 33 — Absatz 1 — Buchstabe b b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

bb)

die in Artikel 27h genannten Rechtsbehelfe gegen die Entscheidung über den Rechtsbehelf.

Abänderung 110

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 33 — Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission alle späteren Änderungen dieser Bestimmungen mit .

(2)   Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über spätere Änderungen dieser Informationen .

Abänderung 111

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 33 — Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)   Die Kommission macht die nach den Absätzen 1 und 2 übermittelten Informationen auf geeignetem Wege, insbesondere auf der mehrsprachigen Website des Europäischen Justiziellen Netzes für Zivil- und Handelssachen, öffentlich zugänglich.

(3)   Die Kommission macht die nach den Absätzen 1 und 2 übermittelten Informationen in einfacher Weise und auf geeignetem Wege, insbesondere auf der mehrsprachigen Website des Europäischen Justiziellen Netzes für Zivil- und Handelssachen, öffentlich zugänglich.

 

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Informationen über diese mehrsprachige Website über alle von ihnen eingerichteten offiziellen Websites zugänglich sind, insbesondere durch die Bereitstellung eines Links auf die Website der Kommission.

(Entspricht Artikel 78 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 und Änd. 108 des Berichts im Verfahren 2011/0059(CNS).)

Abänderung 112

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 33 — Absatz 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3a)     Die Kommission schafft ein Informations- und Schulungsinstrument für die zuständigen Justizbediensteten und Angehörigen der Rechtsberufe in Form eines in sämtlichen Amtssprachen der Organe der Union verfügbaren interaktiven Internetportals einschließlich eines Systems für den Austausch von beruflichen Kompetenzen und Fachwissen.

(Entspricht Änd. 109 des Berichts im Verfahren 2011/0059(CNS).

Abänderung 113

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 33 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 33a

 

Erstellung und spätere Änderung der Liste der in Artikel 2 Absatz 1a vorgesehenen Informationen

 

(1)     Die Kommission erstellt anhand der Mitteilungen der Mitgliedstaaten die Liste der in Artikel 2 Absatz 1a genannten sonstigen Behörden und Angehörigen von Rechtsberufen.

 

(2)     Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission spätere Änderungen der in dieser Liste enthaltenen Angaben mit. Die Kommission ändert die Liste entsprechend.

 

(3)     Die Kommission veröffentlicht die Liste und etwaige spätere Änderungen im Amtsblatt der Europäischen Union.

 

(4)     Die Kommission stellt der Öffentlichkeit alle nach den Absätzen 1 und 2 mitgeteilten Informationen auf andere geeignete Weise, insbesondere über das Europäische Justizielle Netz für Zivil- und Handelssachen, zur Verfügung.

(Entspricht Artikel 79 der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 und Änd. 110 des Berichts im Verfahren 2011/0059(CNS).)

Abänderung 114

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 33 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 33b

 

Erstellung und spätere Änderung der Bescheinigungen und der Formblätter nach den Artikeln 27c, 28, 29 und 30

 

Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Erstellung beziehungsweise späteren Änderung der Bescheinigungen und der Formblätter gemäß den Artikeln 27c, 28, 29 und 30. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 33c Absatz 2 genannten Beratungsverfahren angenommen.

(Entspricht Artikel 80 der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 und Änd. 111 des Berichts im Verfahren 2011/0059(CNS).)

Abänderung 115

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 33 c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 33c

 

Ausschussverfahren

 

(1)     Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

 

(2)     Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(Entspricht Artikel 81 der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 und Änd. 112 des Berichts im Verfahren 2011/0059(CNS).)

Abänderung 116

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 34 — Absatz 1 — Unterabsatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Die Kommission untersucht in ihren Berichten insbesondere folgende Fragen:

 

Gebrauchmachen von den Möglichkeiten zur Rechtswahlvereinbarung und der Wahl des Gerichtsstands durch eingetragene Partnerschaften und Auswirkungen in der Praxis,

 

praktische Bewährung des Beratungserfordernisses bei Rechtswahl,

 

Gebrauchmachen von der Möglichkeit der Unzuständigkeitserklärung durch Gerichte der Mitgliedstaaten, die das Institut der eingetragenen Partnerschaft nicht kennen, und Auswirkungen in der Praxis, und

 

Möglichkeiten der weiteren Angleichung der Regelungen in dieser Verordnung an die Verordnung über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und die Vollstreckung von Entscheidungen im Bereich des Ehegüterrechts mit dem Ziel einer weiteren Gleichstellung.

Abänderung 117

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 35 — Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)    Kapitel III gilt nur für Personen , die in einer eingetragenen Partnerschaft leben.

(3)    Kapitel III gilt nur für eingetragene Partner , die nach Beginn der Anwendung dieser Verordnung

 

a)

die eingetragene Partnerschaft eingegangen sind oder

 

b)

eine Rechtswahl bezüglich des auf ihren Güterstand anzuwendenden Rechts getroffen haben.

 

Eine Rechtswahlvereinbarung, die vor dem [Zeitpunkt der Anwendung dieser Verordnung] geschlossen wurde, ist ebenfalls wirksam, sofern sie die Voraussetzungen des Kapitels III erfüllt oder sie nach dem — zum Zeitpunkt der Rechtswahl nach den einschlägigen Vorschriften des Internationalen Privatrechts — anzuwendenden Recht wirksam ist.

 

Eine Rechtswahlvereinbarung, die vor dem [Zeitpunkt der Anwendung dieser Verordnung] unter Vorwegnahme der Möglichkeit der Rechtswahl nach dieser Verordnung geschlossen wurde, die aber nach dem — zum Zeitpunkt der Rechtswahl nach den einschlägigen Vorschriften des Internationalen Privatrechts — anzuwendenden Recht nicht wirksam war, da im anzuwendenden Recht eine Rechtswahl für eingetragene Partnerschaften nicht vorgesehen war, wird mit [Zeitpunkt der Anwendung dieser Verordnung] wirksam.


(1)   ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 107.

(2)   ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.


9.3.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 93/251


P7_TA(2013)0338

Ehegüterrecht *

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. September 2013 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und die Vollstreckung von Entscheidungen im Bereich des Ehegüterrechts (COM(2011)0126 — C7-0093/2011 — 2011/0059(CNS))

(Besonderes Gesetzgebungsverfahren — Anhörung)

(2016/C 093/33)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission für einen Beschluss des Rates (COM(2011)0126),

gestützt auf Artikel 81 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gemäß dem es vom Rat angehört wurde (C7-0093/2011),

in Kenntnis der vom italienischen Senat im Rahmen des Protokolls Nr. 2 über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit vorgelegten begründeten Stellungnahme, in der geltend gemacht wird, dass der Entwurf des Gesetzgebungsakts nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip vereinbar ist,

gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Rechtsausschusses sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres und des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter (A7-0253/2013),

1.

billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.

fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 293 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union entsprechend zu ändern;

3.

fordert den Rat auf, das Parlament zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

4.

fordert den Rat auf, es erneut anzuhören, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

5.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Abänderung 1

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 10

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(10)

Diese Verordnung regelt Fragen, die sich im Zusammenhang mit den ehelichen Güterständen stellen. Der Begriff der Ehe, der durch das einzelstaatliche Recht der Mitgliedstaaten definiert wird, ist nicht Gegenstand dieser Verordnung.

(10)

Diese Verordnung regelt Fragen, die sich im Zusammenhang mit den ehelichen Güterständen stellen. Der Begriff der Ehe, der durch das einzelstaatliche Recht der Mitgliedstaaten definiert wird, ist nicht Gegenstand dieser Verordnung. Diese verhält sich vielmehr neutral zu diesem Begriff. Die Definition des Begriffs der Ehe in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bleibt durch die Verordnung unberührt.

Abänderung 2

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 11

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(11)

Der Anwendungsbereich dieser Verordnung sollte sich auf alle zivilrechtlichen Aspekte der ehelichen Güterstände erstrecken und sowohl die Verwaltung des Vermögens der Ehegatten im Alltag betreffen als auch die güterrechtliche Auseinandersetzung infolge der Trennung des Paares oder des Todes eines Ehegatten.

(11)

Der Anwendungsbereich dieser Verordnung sollte sich auf alle zivilrechtlichen Aspekte der ehelichen Güterstände erstrecken und sowohl die Verwaltung des Vermögens der Ehegatten im Alltag betreffen als auch die güterrechtliche Auseinandersetzung infolge der Trennung oder Scheidung des Paares oder des Todes eines Ehegatten.

(Entspricht Erwägung 9 der Verordnung (EU) Nr. 650/2012.)

Abänderung 3

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 11 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(11a)

Die Verordnung sollte dagegen nicht für Bereiche des Zivilrechts gelten, die nicht den ehelichen Güterstand betreffen. Aus Gründen der Klarheit sollte eine Reihe von Fragen, die als mit ehelichen Güterständen zusammenhängend betrachtet werden könnten, ausdrücklich vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen werden.

(Entspricht Erwägung 11 der Verordnung (EU) Nr. 650/2012.)

Abänderung 4

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 12

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(12)

Die Unterhaltspflichten im Verhältnis der Ehegatten untereinander sind Gegenstand der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen und sollten daher vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen werden ebenso wie Fragen, die die Gültigkeit und Wirkungen unentgeltlicher Zuwendungen betreffen, die in der Verordnung ( EG ) Nr.  593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I) geregelt sind.

(12)

Die Unterhaltspflichten im Verhältnis der Ehegatten untereinander , die Gegenstand der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen sind, sollten vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen werden ebenso wie Fragen der Rechtsnachfolge von Todes wegen , die in der Verordnung ( EU ) Nr.  650/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht , die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses  (1) geregelt sind.

Abänderung 5

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 13

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(13)

Vom Anwendungsbereich dieser Verordnung sollten wie bei der Verordnung (EU) Nr.  …/… [des Europäischen Parlaments und des Rates über die Zuständigkeit , das anzuwendende Recht, die Anerkennung und die Vollstreckung von Entscheidungen und öffentlichen Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses] auch Fragen ausgenommen werden, die die Art der im innerstaatlichen Recht der Mitgliedstaaten vorkommenden dinglichen Rechte betreffen , sowie Fragen, die mit der Publizität dieser Rechte zusammenhängen. Somit können die Gerichte des Mitgliedstaats, in dem sich Vermögensgegenstände eines oder beider Ehegatten befinden, sachenrechtliche Maßnahmen veranlassen wie die Eintragung der Übertragung dieser Gegenstände in ein öffentliches Register, wenn das Recht dieses Mitgliedstaats eine solche Eintragung vorsieht .

(13)

Nach dem Vorbild der Verordnung (EU) Nr.  650/2012 sollte diese Verordnung auch nicht die abschließende Anzahl (Numerus Clausus) der dinglichen Rechte berühren , die das innerstaatliche Recht einiger Mitgliedstaaten kennt. Ein Mitgliedstaat sollte nicht verpflichtet sein , ein dingliches Recht an einer in diesem Mitgliedstaat belegenen Sache anzuerkennen, wenn sein Recht dieses dingliche Recht nicht kennt .

(Entspricht teilweise Erwägung 15 der Verordnung (EU) Nr. 650/2012.)

Abänderung 6

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 13 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(13a)

Damit die Berechtigten jedoch die Rechte, die etwa im Rahmen einer Auseinandersetzung des ehelichen Güterstands begründet worden oder auf sie übergegangen sind, in einem anderen Mitgliedstaat geltend machen können, sollte diese Verordnung die Anpassung eines unbekannten dinglichen Rechts an das in der Rechtsordnung dieses anderen Mitgliedstaats am ehesten vergleichbare dingliche Recht vorsehen. Bei dieser Anpassung sollten die mit dem besagten dinglichen Recht verfolgten Ziele und Interessen und die mit ihm verbundenen Wirkungen berücksichtigt werden. Für die Zwecke der Bestimmung des am ehesten vergleichbaren innerstaatlichen dinglichen Rechts können die Behörden oder zuständigen Personen des Staates, dessen Recht auf den ehelichen Güterstand anzuwenden ist, kontaktiert werden, um weitere Auskünfte zu der Art und den Wirkungen des betreffenden dinglichen Rechts einzuholen. In diesem Zusammenhang könnten die bestehenden Netze im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen sowie die anderen verfügbaren Mittel, die die Erkenntnis ausländischen Rechts erleichtern, genutzt werden.

(Entspricht Erwägung 16 der Verordnung (EU) Nr. 650/2012.)

Abänderung 7

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 13 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(13b)

Die Voraussetzungen für die Eintragung von Rechten an beweglichen oder unbeweglichen Vermögensgegenständen in einem Register sollten aus dem Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen werden. Somit sollte das Recht des Mitgliedstaats, in dem das Register (für unbewegliches Vermögen das Recht der belegenen Sache (lex rei sitae)) geführt wird, bestimmen, unter welchen rechtlichen Voraussetzungen und wie die Eintragung vorzunehmen ist und welche Behörden wie etwa Grundbuchämter oder Notare dafür zuständig sind zu prüfen, dass alle Eintragungsvoraussetzungen erfüllt sind und die vorgelegten oder erstellten Unterlagen vollständig sind bzw. die erforderlichen Angaben enthalten.

(Entspricht teilweise Erwägung 18 der Verordnung (EU) Nr. 650/2012.)

Abänderung 8

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 13 c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(13c)

Die Wirkungen der Eintragung eines Rechts in einem Register sollten ebenfalls vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen werden. Daher sollte das Recht des Mitgliedstaats, in dem das Register geführt wird, dafür maßgebend sein, ob beispielsweise die Eintragung deklaratorische oder konstitutive Wirkung hat. Wenn also zum Beispiel der Erwerb eines Rechts an einer unbeweglichen Sache nach dem Recht des Mitgliedstaats, in dem das Register geführt wird, die Eintragung in einem Register erfordert, damit die Wirkung erga omnes von Registern sichergestellt wird oder Rechtsgeschäfte geschützt werden, sollte der Zeitpunkt des Erwerbs dem Recht dieses Mitgliedstaats unterliegen.

(Entspricht Erwägung 19 der Verordnung (EU) Nr. 650/2012.)

Abänderung 9

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 13 d (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(13d)

Der Begriff „ehelicher Güterstand“, der den Anwendungsbereich dieser Verordnung bestimmt, sollte sämtliche vermögensrechtlichen Regelungen umfassen, die zwischen den Ehegatten und in ihren Beziehungen gegenüber Dritten infolge der Ehe und nach ihrer Beendigung gelten. Dazu gehören nicht nur die obligatorischen Regelungen des anwendbaren Rechts, sondern auch etwaige fakultative Regelungen, die von den Ehegatten nach Maßgabe des anwendbaren Rechts vereinbart werden können.

Abänderung 10

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 13 e (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(13e)

Nach dem Vorbild der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 sollte diese Verordnung den verschiedenen Systemen zur Regelung von Güterrechtssachen Rechnung tragen, die in den Mitgliedstaaten angewandt werden. Für die Zwecke dieser Verordnung sollte der Begriff „Gericht“ daher breit gefasst werden, so dass nicht nur Gerichte im eigentlichen Sinne, die gerichtliche Funktionen ausüben, erfasst werden, sondern auch Notare oder Registerbehörden in einigen Mitgliedstaaten, die in bestimmten Güterrechtssachen gerichtliche Funktionen wie Gerichte ausüben, sowie Notare und Angehörige von Rechtsberufen, die in einigen Mitgliedstaaten in einer bestimmten Güterrechtssache aufgrund einer Befugnisübertragung durch ein Gericht gerichtliche Funktionen ausüben. Alle Gerichte im Sinne dieser Verordnung sollten durch die in dieser Verordnung festgelegten Zuständigkeitsregeln gebunden sein. Der Begriff „Gericht“ sollte hingegen nicht die nichtgerichtlichen Behörden eines Mitgliedstaats erfassen, die nach innerstaatlichem Recht befugt sind, sich mit Güterrechtssachen zu befassen, wie in den meisten Mitgliedstaaten die Notare, wenn sie, wie dies üblicherweise der Fall ist, keine gerichtlichen Funktionen ausüben.

(Entspricht Erwägung 20 der Verordnung (EU) Nr. 650/2012.)

Abänderung 11

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 14

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(14)

Um der zunehmenden Mobilität von Paaren während ihres Ehelebens Rechnung zu tragen, sehen die Zuständigkeitsvorschriften in dieser Verordnung im Interesse einer geordneten Rechtspflege vor, dass Fragen im Zusammenhang mit den ehelichen Güterständen einschließlich der güterrechtlichen Auseinandersetzung infolge einer Ehescheidung, Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder Ungültigerklärung der Ehe von den Gerichten des Mitgliedstaats behandelt werden, die nach der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 für das betreffende Verfahren der Ehescheidung, Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder Ungültigerklärung der Ehe zuständig sind.

(14)

Um der zunehmenden Mobilität von Paaren während ihres Ehelebens Rechnung zu tragen, sehen die Zuständigkeitsvorschriften in dieser Verordnung im Interesse einer geordneten Rechtspflege vor, dass Fragen im Zusammenhang mit den ehelichen Güterständen einschließlich der güterrechtlichen Auseinandersetzung infolge einer Ehescheidung, Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder Ungültigerklärung der Ehe von den Gerichten des Mitgliedstaats behandelt werden, die nach der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 für das betreffende Verfahren der Ehescheidung, Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder Ungültigerklärung der Ehe zuständig sind , wenn die Zuständigkeit der betreffenden Gerichte von den Ehegatten ausdrücklich oder auf andere Weise anerkannt wurde .

Abänderung 12

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 16

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(16)

Bei güterrechtlichen Fragen, die weder mit einer Ehescheidung, einer Trennung ohne Auflösung des Ehebandes, einer Ungültigerklärung der Ehe noch mit dem Tod eines Ehegatten zusammenhängen, können die Ehegatten beschließen, ein Gericht des Mitgliedstaats anzurufen, dessen Recht sie als das auf ihren Güterstand anzuwendende Sachrecht gewählt haben. Hierzu bedarf es einer Vereinbarung, die von den Ehegatten jederzeit — auch während des Verfahrens – geschlossen werden kann.

(16)

Bei güterrechtlichen Fragen, die weder mit einer Ehescheidung, einer Trennung ohne Auflösung des Ehebandes, einer Ungültigerklärung der Ehe noch mit dem Tod eines Ehegatten zusammenhängen, können die Ehegatten beschließen, ein Gericht des Mitgliedstaats anzurufen, dessen Recht sie als das auf ihren Güterstand anzuwendende Sachrecht gewählt haben. Hierzu bedarf es einer Vereinbarung, die von den Ehegatten spätestens bis zur Anrufung des Gerichts und danach nach Maßgabe des Rechts des Staates des angerufenen Gerichts geschlossen werden kann.

Abänderung 13

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 17

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(17)

Diese Verordnung sollte die territoriale Zuständigkeit der Gerichte eines Mitgliedstaats für güterrechtliche Fragen außerhalb eines Trennungs- oder Nachlassverfahrens zulassen und insbesondere eine Notzuständigkeit vorsehen, um Situationen vorzubeugen, in denen eine Rechtsverfolgung nicht möglich ist .

(17)

Diese Verordnung sollte die territoriale Zuständigkeit der Gerichte eines Mitgliedstaats für güterrechtliche Fragen außerhalb eines Trennungs- oder Nachlassverfahrens anhand einer hierarchisch gegliederten Liste von Anknüpfungspunkten zulassen , die eine enge Verbindung zwischen den Ehegatten und dem Mitgliedstaat, dessen Gerichte zuständig sind, gewährleisten .

Abänderung 14

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 17 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(17a)

Um insbesondere Fällen von Rechtsverweigerung begegnen zu können, sollte in dieser Verordnung auch eine Notzuständigkeit (forum necessitatis) vorgesehen werden, wonach ein Gericht eines Mitgliedstaats in Ausnahmefällen über eine Güterrechtssache entscheiden kann, die einen engen Bezug zu einem Drittstaat aufweist. Ein solcher Ausnahmefall könnte gegeben sein, wenn ein Verfahren sich in dem betreffenden Drittstaat als unmöglich erweist, beispielsweise aufgrund eines Bürgerkriegs, oder wenn von einem Berechtigten vernünftigerweise nicht erwartet werden kann, dass er ein Verfahren in diesem Staat einleitet oder führt. Die Notzuständigkeit sollte jedoch nur ausgeübt werden, wenn die Güterrechtssache einen ausreichenden Bezug zu dem Mitgliedstaat des angerufenen Gerichts aufweist.

(Entspricht Erwägung 31 der Verordnung (EU) Nr. 650/2012.)

Abänderung 15

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 21

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(21)

Für den Fall, dass keine Rechtswahl getroffen wurde, sollte die Verordnung, um dem Gebot der Rechtssicherheit und der Planungssicherheit zu genügen und den Lebensumständen der Ehegatten Rechnung zu tragen, harmonisierte Kollisionsnormen einführen, die sich auf eine hierarchisch gegliederte Liste von Anknüpfungspunkten stützen, mit denen sich das auf das gesamte Vermögen der Ehegatten anzuwendende Recht bestimmen lässt. So sollte der erste gemeinsame gewöhnliche Aufenthalt der Ehegatten nach der Eheschließung erster Anknüpfungspunkt noch vor der gemeinsamen Staatsangehörigkeit der Ehegatten zum Zeitpunkt der Eheschließung sein. Ist keine dieser Anknüpfungen gegeben, d. h. gibt es keinen ersten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt und haben die Ehegatten zum Zeitpunkt der Eheschließung keine gemeinsame Staatsangehörigkeit, sollte das Recht des Staates gelten, zu dem die Ehegatten unter Berücksichtigung aller Umstände , insbesondere des Orts der Eheschließung, gemeinsam die engste Bindung haben, wobei für diese Bindung der Zeitpunkt der Eheschließung maßgebend sein sollte.

(21)

Für den Fall, dass keine Rechtswahl getroffen wurde, sollte die Verordnung, um dem Gebot der Rechtssicherheit und der Planungssicherheit zu genügen und den Lebensumständen der Ehegatten Rechnung zu tragen, harmonisierte Kollisionsnormen einführen, die sich auf eine hierarchisch gegliederte Liste von Anknüpfungspunkten stützen, mit denen sich das auf das gesamte Vermögen der Ehegatten anzuwendende Recht bestimmen lässt. So sollte der gemeinsame gewöhnliche Aufenthalt zum Zeitpunkt der Eheschließung bzw. der erste gemeinsame gewöhnliche Aufenthalt der Ehegatten nach der Eheschließung erster Anknüpfungspunkt noch vor der gemeinsamen Staatsangehörigkeit der Ehegatten zum Zeitpunkt der Eheschließung sein. Ist keine dieser Anknüpfungen gegeben, d. h. gibt es keinen ersten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt und haben die Ehegatten zum Zeitpunkt der Eheschließung keine gemeinsame Staatsangehörigkeit, sollte das Recht des Staates gelten, zu dem die Ehegatten unter Berücksichtigung aller Umstände gemeinsam die engste Bindung haben, wobei für diese Bindung der Zeitpunkt der Eheschließung maßgebend sein sollte.

Abänderung 16

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 22 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(22a)

Für die Zwecke der Anwendung dieser Verordnung, d. h. wo diese hinsichtlich der Anwendung des Rechts eines Staates auf die Staatsangehörigkeit als Anknüpfungspunkt verweist, unterliegt die Frage, wie in Fällen der mehrfachen Staatsangehörigkeit zu verfahren ist und ob jemand als Angehöriger eines Staates gilt, dem innerstaatlichen Recht, gegebenenfalls auch internationalen Übereinkommen, wobei die allgemeinen Grundsätze der Europäischen Union uneingeschränkt zu beachten sind.

Abänderung 17

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 24

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(24)

In Anbetracht der Tragweite der Rechtswahl sollten in der Verordnung gewisse Vorkehrungen getroffen werden, die garantieren, dass sich die Ehegatten oder die zukünftigen Ehegatten über die Folgen ihrer Rechtswahl im Klaren sind. Die Rechtswahl sollte in der Form erfolgen, die für den Ehevertrag nach dem Recht des gewählten Staates oder dem Recht des Staates, in dem die Rechtswahlvereinbarung aufgesetzt wurde, vorgeschrieben ist; die Rechtswahlvereinbarung bedarf mindestens der Schriftform, sie ist zu datieren und von den Ehegatten zu unterzeichnen. Darüber hinaus sind etwaige zusätzliche Formerfordernisse zu beachten , die das Recht des gewählten Staates oder das Recht des Staates, in dem die Rechtswahlvereinbarung aufgesetzt wurde , für die Gültigkeit, die Publizität oder Registrierung von Eheverträgen vorschreibt .

(24)

In Anbetracht der Tragweite der Rechtswahl sollten in dieser Verordnung gewisse Vorkehrungen getroffen werden, die garantieren, dass sich die Ehegatten oder die zukünftigen Ehegatten über die Folgen ihrer Rechtswahl im Klaren sind. Die Rechtswahlvereinbarung bedarf mindestens der Schriftform, sie ist zu datieren und von den Ehegatten zu unterzeichnen. Die Rechtswahl sollte dabei in der Form erfolgen , die von dem auf den ehelichen Güterstand anwendbaren Recht oder dem Recht des Staates vorgeschrieben ist , in dem die Vereinbarung geschlossen wurde.

Abänderung 18

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 24 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(24a)

Um bestimmten Rechtsnormen der Mitgliedstaaten, unter anderem zum Schutz der Familienwohnung sowie zur Regelung der Nutzungsbefugnis im Verhältnis zwischen den Ehegatten Rechnung zu tragen, sollte diese Verordnung der Anwendung von Eingriffsnormen durch das angerufene Gericht nicht entgegenstehen, es also zulassen, dass ein Mitgliedstaat die Anwendung ausländischen Rechts zugunsten des eigenen Rechts versagt. Eingriffsnormen sollten in diesem Zusammenhang zwingende Vorschriften bezeichnen, deren Beachtung von einem Mitgliedstaat für die Wahrung seines öffentlichen Interesses, insbesondere seiner politischen, sozialen oder wirtschaftlichen Ordnung als notwendig angesehen wird. Um beispielsweise den Schutz der Familienwohnung zu wahren, sollte der Mitgliedstaat, in dem sich diese Wohnung befindet, sein eigenes Recht zur Anwendung bringen können, unbeschadet der im betreffenden Mitgliedstaat geltenden Verkehrsschutzvorschriften, deren vorrangige Geltung über Artikel 35 gewährleistet wird.

Abänderung 19

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 27

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(27)

Da die gegenseitige Anerkennung der in den Mitgliedstaaten ergangenen Entscheidungen zu den Zielen dieser Verordnung gehört, sollten Vorschriften für die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen nach dem Vorbild der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 vorgesehen werden , die gegebenenfalls an die besonderen Anforderungen des hier behandelten Rechtsgebiets anzupassen sind .

(27)

Da die gegenseitige Anerkennung der in den Mitgliedstaaten ergangenen Entscheidungen in Ehegüterrechtssachen zu den Zielen dieser Verordnung gehört, sollten Vorschriften für die Anerkennung , Vollstreckbarkeit und Vollstreckung von Entscheidungen nach dem Vorbild anderer Rechtsinstrumente der Union im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen vorgesehen werden.

Abänderung 20

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 28

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(28)

Um den verschiedenen Verfahren zur Regelung güterrechtlicher Fragen in den Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen, sollte diese Verordnung die Anerkennung und Vollstreckung öffentlicher Urkunden gewährleisten. Öffentliche Urkunden können allerdings bezüglich ihrer Anerkennung gerichtlichen Entscheidungen nicht völlig gleichgestellt werden. Die Anerkennung öffentlicher Urkunden bedeutet, dass diese Urkunden hinsichtlich ihres Inhalts die gleiche Beweiskraft und die gleichen Wirkungen wie im Ursprungsmitgliedstaat haben und für sie die — widerlegbare — Vermutung der Rechtsgültigkeit gilt.

(28)

Um den verschiedenen Systemen zur Regelung von Ehegüterrechtssachen in den Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen, sollte diese Verordnung die Annahme und Vollstreckbarkeit öffentlicher Urkunden in einer Ehegüterrechtssache in sämtlichen Mitgliedstaaten gewährleisten.

(Entspricht Erwägung 60 der Verordnung (EU) Nr. 650/2012.)

Abänderung 21

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 28 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(28a)

Hinsichtlich der Anerkennung, Vollstreckbarkeit und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen sowie hinsichtlich der Annahme und Vollstreckbarkeit öffentlicher Urkunden und der Vollstreckbarkeit gerichtlicher Vergleiche sollte diese Verordnung daher Vorschriften insbesondere nach dem Vorbild der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 vorsehen.

Abänderung 22

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 29

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(29)

Die Rechtsbeziehungen zwischen einem Ehegatten und einem Dritten unterliegen zwar dem auf den ehelichen Güterstand anzuwendenden Sachrecht, doch sollten die Bedingungen, unter denen dieses Sachrecht Dritten entgegengehalten werden kann, durch das Recht des Mitgliedstaats geregelt werden können , in dem sich der gewöhnliche Aufenthalt des Ehegatten oder des Dritten befindet , um den Schutz des Letzteren zu gewährleisten . Das Recht dieses Mitgliedstaats könnte demnach vorsehen, dass der Ehegatte das auf seinen Güterstand anzuwendende Sachrecht dem betreffenden Dritten nur entgegenhalten kann, wenn die in diesem Mitgliedstaat geltenden Registrierungs- oder Publizitätspflichten eingehalten wurden , es sei denn, der Dritte hatte von dem auf den Güterstand anzuwendenden Sachrecht Kenntnis oder hätte davon Kenntnis haben müssen .

(29)

Die Rechtsbeziehungen zwischen einem Ehegatten und einem Dritten unterliegen dem nach dieser Verordnung auf den ehelichen Güterstand anzuwendenden Recht . Doch sollte sich, um den Schutz des Dritten zu gewährleisten , in einem Rechtsverhältnis zwischen einem Ehegatten und einem Dritten keiner der Ehegatten auf dieses Recht berufen können, wenn der Ehegatte der in dem Rechtsverhältnis zu dem Dritten steht, und der Dritte ihren gewöhnlichen Aufenthalt in demselben Staat haben, der nicht derjenige Staat ist, dessen Recht auf den ehelichen Güterstand anzuwenden ist. Ausnahmen sollten gelten, wenn der Dritte nicht schutzwürdig ist, ihm also das anzuwendende Recht bekannt war oder er es hätte kennen müssen oder wenn die in dem Staat geltenden Anforderungen betreffend die Registrierung oder Publizität eingehalten wurden.

Abänderung 23

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 30 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(30a)

Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission in Bezug auf die Erstellung und spätere Änderung der Bescheinigungen und Formblätter, die die Vollstreckbarerklärung von Entscheidungen, gerichtlichen Vergleichen und öffentlichen Urkunden betreffen, Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren  (2) , ausgeübt werden.

(Entspricht Erwägung 78 der Verordnung (EU) Nr. 650/2012.)

Abänderung 24

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 30 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(30b)

Für den Erlass von Durchführungsrechtsakten zur Erstellung und anschließenden Änderung der in dieser Verordnung vorgesehenen Bescheinigungen und Formblätter sollte das Beratungsverfahren gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 angewendet werden.

(Entspricht Erwägung 79 der Verordnung (EU) Nr. 650/2012.)

Abänderung 25

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 32

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(32)

Diese Verordnung achtet die Grundrechte und Grundsätze, die mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden, namentlich die Artikel 7, 9, 17, 21 und 47 über das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, das nach einzelstaatlichem Recht geschützte Recht, eine Ehe einzugehen und eine Familie zu gründen, das Recht auf Eigentum, das Diskriminierungsverbot und das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf. Bei der Anwendung dieser Verordnung müssen die Gerichte der Mitgliedstaaten diese Rechte und Grundsätze achten.

(32)

Diese Verordnung achtet die Grundrechte und Grundsätze, die mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden, namentlich die Artikel 7, 9, 17, 20, 21 , 23 und 47 über das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, das nach einzelstaatlichem Recht geschützte Recht, eine Ehe einzugehen und eine Familie zu gründen, das Recht auf Eigentum, Gleichheit vor dem Gesetz, das Diskriminierungsverbot, das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht . Bei der Anwendung dieser Verordnung müssen die Gerichte der Mitgliedstaaten diese Rechte und Grundsätze achten.

(Entspricht teilweise Erwägung 81 der Verordnung (EU) Nr. 650/2012.)

Abänderung 26

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Absatz 3 — Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a)

die Rechts-, Geschäfts- und Handlungsfähigkeit der Ehegatten,

(a)

die allgemeine Rechts-, Geschäfts- und Handlungsfähigkeit der Ehegatten,

Abänderung 27

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Absatz 3 — Buchstabe a a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(aa)

das Bestehen, die Gültigkeit oder die Anerkennung einer Ehe,

Abänderung 28

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Absatz 3 — Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(c)

die unentgeltlichen Zuwendungen zwischen Ehegatten,

entfällt

Abänderung 29

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Absatz 3 — Buchstabe d

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(d)

die Nachlassansprüche des überlebenden Ehegatten,

(d)

Fragen der Rechtsnachfolge von Todes wegen im Hinblick auf den überlebenden Ehegatten,

Abänderung 30

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Absatz 3 — Buchstabe e

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(e)

Ehegattengesellschaften,

(e)

Fragen des Gesellschaftsrechts, des Vereinsrechts und des Rechts der juristischen Personen,

(Entspricht Artikel 1 Buchstabe h der Verordnung (EU) Nr. 650/2012.)

Abänderung 31

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Absatz 3 — Buchstabe f

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(f)

die Art der dinglichen Rechte an einem Gegenstand und die Publizität dieser Rechte.

(f)

die Art der dinglichen Rechte,

(Entspricht Artikel 1 Buchstabe k der Verordnung (EU) Nr. 650/2012.)

Abänderung 32

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Absatz 3 — Buchstabe f a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(fa)

jede Eintragung von Rechten an beweglichen oder unbeweglichen Vermögensgegenständen in einem Register, einschließlich der gesetzlichen Voraussetzungen für eine solche Eintragung, sowie die Wirkungen der Eintragung oder der fehlenden Eintragung solcher Rechte in einem Register und

(Entspricht Artikel 1 Buchstabe l der Verordnung (EU) Nr. 650/2012.)

Abänderung 33

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Absatz 3 — Buchstabe f b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(fb)

Fragen des Rechts, im Fall der Scheidung Ruhegehalts- und Erwerbsunfähigkeitsrentenansprüche der Ehegatten oder früheren Ehegatten, die während der Ehe erworben wurden, zu übertragen oder anzupassen.

Abänderung 34

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 — Absatz 1 — Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a)

„ehelicher Güterstand“ sämtliche vermögensrechtlichen Regelungen, die im Verhältnis der Ehegatten untereinander sowie zwischen ihnen und Dritten gelten;

(a)

„ehelicher Güterstand“ sämtliche vermögensrechtlichen Regelungen, die zwischen den Ehegatten und in ihren Beziehungen gegenüber Dritten infolge der Ehe gelten;

Abänderung 35

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 — Absatz 1 — Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b)

„Ehevertrag“ jede Vereinbarung zwischen Ehegatten zur Regelung ihrer vermögensrechtlichen Beziehungen untereinander sowie gegenüber Dritten ;

(b)

„Ehevertrag“ jede Vereinbarung zwischen Ehegatten oder künftigen Ehegatten zur Regelung ihres ehelichen Güterstandes ;

Abänderung 36

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 — Absatz 1 — Buchstabe c — Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(c)

„öffentliche Urkunde“ ein Schriftstück, das im Ursprungsmitgliedstaat als öffentliche Urkunde errichtet oder eingetragen wurde und dessen Beweiskraft

(c)

„öffentliche Urkunde“ ein Schriftstück in Güterrechtssachen , das als öffentliche Urkunde in einem Mitgliedstaat förmlich errichtet oder eingetragen worden ist und dessen Beweiskraft

(Entspricht Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) Nr. 650/2012.)

Abänderung 37

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 — Absatz 1 — Buchstabe d

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(d)

„Entscheidung“ jede von einem Gericht eines Mitgliedstaats in einer Güterrechtssache erlassene Entscheidung ungeachtet ihrer Bezeichnung wie „Urteil“, „Beschluss“ oder „Vollstreckungsbescheid“ einschließlich des Kostenfestsetzungsbeschlusses eines Gerichtsbediensteten;

(d)

„Entscheidung“ jede von einem Gericht eines Mitgliedstaats in einer Güterrechtssache erlassene Entscheidung ungeachtet ihrer Bezeichnung einschließlich des Kostenfestsetzungsbeschlusses eines Gerichtsbediensteten;

(Entspricht Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 650/2012.)

Abänderung 38

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 — Absatz 1 — Buchstabe e

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(e)

„Ursprungsmitgliedstaat“ den Mitgliedstaat, in dem die Entscheidung erlassen, der Ehevertrag geschlossen, die öffentliche Urkunde errichtet oder der gerichtliche Vergleich gebilligt wurde oder in dem die Auseinandersetzung des gemeinsamen Vermögens oder eine andere Handlung erfolgt ist, die von oder vor einer Justizbehörde oder von oder vor einer Stelle oder Person vorgenommen wurde, die von einer Justizbehörde im Wege einer allgemeinen oder speziellen Befugnisübertragung hierzu ermächtigt worden ist;

(e)

„Ursprungsmitgliedstaat“ den Mitgliedstaat, in dem die Entscheidung erlassen, die öffentliche Urkunde errichtet oder der gerichtliche Vergleich gebilligt oder geschlossen worden ist;

(Entspricht Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 650/2012.)

Abänderung 39

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 — Absatz 1 — Buchstabe f

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(f)

ersuchter Mitgliedstaat “ den Mitgliedstaat, in dem die Anerkennung und/oder Vollstreckung der Entscheidung, des Ehevertrags, der öffentlichen Urkunde , des gerichtlichen Vergleichs, der Auseinandersetzung des gemeinsamen Vermögens oder einer anderen Handlung beantragt wird , die von oder vor einer Justizbehörde oder von oder vor einer Stelle oder Person vorgenommen wurde, die von einer Justizbehörde im Wege einer allgemeinen oder speziellen Befugnisübertragung hierzu ermächtigt worden ist ;

(f)

Vollstreckungsmitgliedstaat “ den Mitgliedstaat, in dem die Vollstreckbarerklärung oder Vollstreckung der Entscheidung, des gerichtlichen Vergleichs oder der öffentlichen Urkunde betrieben wird;

(Entspricht Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 650/2012.)

Abänderung 40

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 — Absatz 1 — Buchstabe g

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(g)

jede zuständige Justizbehörde eines Mitgliedstaats, die gerichtliche Aufgaben im Bereich des ehelichen Güterrechts wahrnimmt, sowie jede andere nichtgerichtliche Stelle oder Person, die von einer Justizbehörde eines Mitgliedstaats im Wege einer allgemeinen oder speziellen Befugnisübertragung mit der Ausübung gerichtlicher Aufgaben, wie sie in dieser Verordnung vorgesehen sind, betraut worden ist;

entfällt

Abänderung 41

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 — Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1a.     Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff „Gericht“ jedes Gericht und alle sonstigen Behörden und Angehörigen von Rechtsberufen mit Zuständigkeiten in Güterrechtssachen, die gerichtliche Funktionen ausüben oder in Ausübung einer Befugnisübertragung durch ein Gericht oder unter der Aufsicht eines Gerichts handeln, sofern diese anderen Behörden und Angehörigen von Rechtsberufen ihre Unparteilichkeit und das Recht der Parteien auf rechtliches Gehör gewährleisten und ihre Entscheidungen nach dem Recht des Mitgliedstaats, in dem sie tätig sind,

 

a)

vor einem Gericht angefochten oder von einem Gericht nachgeprüft werden können und

 

b)

vergleichbare Rechtskraft und Rechtswirkung haben wie eine Entscheidung eines Gerichts in der gleichen Sache.

 

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission nach Artikel 37a die in Unterabsatz 1 genannten sonstigen Behörden und Angehörigen von Rechtsberufen mit.

(Diese Bestimmung entspricht Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 650/2012.)

Abänderung 42

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel - 3 (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel - 3

 

Zuständigkeit in Güterrechtssachen innerhalb der Mitgliedstaaten

 

Diese Verordnung berührt nicht die innerstaatliche Zuständigkeit in den Mitgliedstaaten in Güterrechtssachen.

Abänderung 43

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Das Gericht eines Mitgliedstaats, das mit einem Antrag im Zusammenhang mit dem Nachlass eines Ehegatten nach der Verordnung (EU) Nr.  […/…] [des Europäischen Parlaments und des Rates über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und die Vollstreckung von Entscheidungen und öffentlichen Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses] befasst ist, ist auch für güterrechtliche Fragen in Verbindung mit dem Antrag zuständig.

Das Gericht eines Mitgliedstaats, das im Zusammenhang mit dem Nachlass eines Ehegatten nach der Verordnung  (EU) Nr.  650/2012 befasst ist, ist auch für güterrechtliche Fragen in Verbindung mit der Erbsache zuständig.

Abänderung 44

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Das Gericht eines Mitgliedstaats, das mit einem Antrag auf Ehescheidung, Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder Ungültigerklärung der Ehe nach der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 befasst ist, ist im Falle einer entsprechenden Vereinbarung der Ehegatten auch für güterrechtliche Fragen in Verbindung mit dem Antrag zuständig.

Das Gericht eines Mitgliedstaats, das mit einem Antrag auf Ehescheidung, Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder Ungültigerklärung der Ehe nach der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 befasst ist, ist auch für güterrechtliche Fragen in Verbindung mit dem Antrag zuständig , wenn die Zuständigkeit des betreffenden Gerichts von den Ehegatten ausdrücklich oder auf andere eindeutige Weise anerkannt wurde .

Diese Vereinbarung kann jederzeit — auch während des Verfahrens — geschlossen werden. Ist die Vereinbarung vor dem Verfahren geschlossen worden, bedarf sie der Schriftform und muss datiert sowie von beiden Parteien unterzeichnet sein.

 

In Ermangelung einer Vereinbarung der Ehegatten bestimmt sich die Zuständigkeit nach den Artikeln 5 ff .

In Ermangelung einer Anerkennung der Zuständigkeit des in Absatz 1 genannten Gerichts bestimmt sich die Zuständigkeit nach den Artikeln 5 ff .

Abänderung 45

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 4a

 

Gerichtsstandsvereinbarung

 

(1)     Die Ehegatten können vereinbaren, dass die Gerichte des Mitgliedstaats, dessen Recht sie nach Artikel 16 als das auf ihren ehelichen Güterstand anzuwendende Recht gewählt haben, für ihren Güterstand betreffende Fragen zuständig sein sollen. Diese Zuständigkeit ist ausschließlich.

 

Unbeschadet des Unterabsatzes 3 kann eine Vereinbarung über die Wahl des Gerichtsstands jederzeit, spätestens jedoch zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts, geschlossen oder geändert werden.

 

Sieht das Recht des Staates des angerufenen Gerichts dies vor, so können die Ehegatten die Wahl des Gerichtsstands auch nach Anrufung des Gerichts vornehmen. In diesem Fall nimmt das Gericht die Wahl des Gerichtsstands im Einklang mit dem Recht des Staates des angerufenen Gerichts zu Protokoll.

 

Wird die Vereinbarung vor dem Verfahren geschlossen, bedarf sie der Schriftform und muss datiert sowie von den Ehegatten unterzeichnet sein. Elektronische Übermittlungen, die eine dauerhafte Aufzeichnung der Vereinbarung ermöglichen, sind der Schriftform gleichgestellt.

 

(2)     Die Ehegatten können auch vereinbaren, dass die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig sind, deren Recht gemäß Artikel 17 mangels Rechtswahl anzuwenden ist.

Abänderung 46

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 4b

 

Durch rügelose Einlassung begründete Zuständigkeit

 

(1)     Sofern das Gericht eines Mitgliedstaats, dessen Recht nach Artikel 16 gewählt wurde, oder dessen Recht nach Artikel 17 anzuwenden ist, nicht bereits nach anderen Vorschriften dieser Verordnung zuständig ist, wird es zuständig, wenn sich der Antragsgegner vor ihm auf das Verfahren einlässt. Dies gilt nicht, wenn der Antragsgegner sich einlässt, um den Mangel der Zuständigkeit geltend zu machen oder wenn ein anderes Gericht aufgrund des Artikels 3, des Artikels 4 oder des Artikels 4a zuständig ist.

 

(2)     Bevor sich das Gericht nach Absatz 1 für zuständig erklärt, stellt es sicher, dass der Antragsgegner über sein Recht, die Unzuständigkeit des Gerichts geltend zu machen, und über die Folgen der Einlassung oder Nichteinlassung auf das Verfahren belehrt wird.

Abänderung 47

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)    Zuständig für ein güterrechtliches Verfahren in den nicht in den Artikeln 3 und 4 geregelten Fällen sind die Gerichte des Mitgliedstaats,

Ist kein Gericht aufgrund der Artikel 3, 4 und 4a zuständig , so liegt die Zuständigkeit für ein güterrechtliches Verfahren bei den Gerichten des Mitgliedstaats,

a)

in dem die Ehegatten ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt haben oder anderenfalls

(a)

in dessen Hoheitsgebiet die Ehegatten zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben oder anderenfalls

(b)

in dem die Ehegatten zuletzt ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt hatten, sofern einer von ihnen dort noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder anderenfalls

(b)

in dessen Hoheitsgebiet die Ehegatten zuletzt ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten, sofern einer von ihnen zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts dort noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder anderenfalls

(c)

in dem der Antragsgegner seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder anderenfalls

(c)

in dessen Hoheitsgebiet der Antragsgegner zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder anderenfalls

(d)

dessen Staatsangehörigkeit beide Ehegatten besitzen oder, im Fall des Vereinigten Königreichs und Irlands, in dem sie ihr gemeinsames „domicile“ haben.

(d)

dessen Staatsangehörigkeit beide Partner zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts besitzen oder, im Fall des Vereinigten Königreichs und Irlands, in dem sie ihr gemeinsames „domicile“ haben oder anderenfalls

( 2 )   Die Ehegatten können ebenfalls vereinbaren, dass die Gerichte des Mitgliedstaats, dessen Recht sie gemäß Artikel 16 und 18 als das auf ihren ehelichen Güterstand anzuwendende Sachrecht gewählt haben, für ihren Güterstand betreffende Fragen zuständig sein sollen .

( da )

dessen Staatsangehörigkeit die beklagte Partei besitzt oder, im Fall des Vereinigten Königreichs und Irlands, in dem sie ihr „domicile“ hat .

Diese Vereinbarung kann jederzeit — auch während des Verfahrens — geschlossen werden. Ist die Vereinbarung vor dem Verfahren geschlossen worden, bedarf sie der Schriftform und muss datiert sowie von beiden Parteien unterzeichnet sein.

 

(Hinsichtlich Absatz 2 siehe Abänderung zu Artikel 4a (neu); der Text ist geändert worden.)

Abänderung 48

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Soweit sich aus den Artikeln 3, 4 und 5 keine Zuständigkeit eines mitgliedstaatlichen Gerichts ergibt, sind die Gerichte eines Mitgliedstaats zuständig, in dessen Hoheitsgebiet Vermögensgegenstände eines oder beider Ehegatten belegen sind; in diesem Fall entscheidet das angerufene Gericht nur über diese Vermögensgegenstände.

Soweit sich aus den Artikeln 3, 4 , 4a und 5 keine Zuständigkeit eines mitgliedstaatlichen Gerichts ergibt, sind die Gerichte eines Mitgliedstaats zuständig, in dessen Hoheitsgebiet unbewegliches Vermögen oder eingetragene Vermögensgegenstände eines oder beider Ehegatten belegen sind; in diesem Fall entscheidet das angerufene Gericht nur über das unbewegliche Vermögen oder die eingetragenen Vermögensgegenstände.

 

Dabei sind die Gerichte eines Mitgliedstaats nur für Entscheidungen über unbewegliches Vermögen oder eingetragene Vermögensgegenstände zuständig, die sich in diesem Mitgliedstaat befinden.

Abänderung 49

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Ergibt sich nach den Artikeln 3 bis 6 keine Zuständigkeit eines mitgliedstaatlichen Gerichts, so können die Gerichte eines Mitgliedstaats ausnahmsweise über den ehelichen Güterstand entscheiden, wenn die Sache einen ausreichenden Bezug zu diesem Mitgliedstaat aufweist und es sich als unmöglich erweist oder nicht zumutbar ist , ein Verfahren in einem Drittstaat einzuleiten oder zu führen.

Ergibt sich nach den Artikeln 3 , 4, 4a, 5 und 6 keine Zuständigkeit eines mitgliedstaatlichen Gerichts, so können die Gerichte eines Mitgliedstaats in Ausnahmefällen in einer Güterrechtssache entscheiden, wenn es nicht zumutbar ist oder es sich als unmöglich erweist, ein Verfahren in einem Drittstaat , zu dem die Sache einen engen Bezug aufweist, einzuleiten oder zu führen.

 

Die Sache muss einen ausreichenden Bezug zu dem Mitgliedstaat des angerufenen Gerichts aufweisen.

(Entspricht Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 650/2012.)

Abänderung 50

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Das Gericht, bei dem ein Verfahren auf der Grundlage der Artikel 3 bis 7 anhängig ist, ist auch für einen Gegenantrag zuständig, sofern dieser in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fällt.

Das Gericht, bei dem ein Verfahren auf der Grundlage der Artikel 3, 4, 4a, 5, 6 oder 7 anhängig ist, ist auch für einen Gegenantrag zuständig, sofern dieser in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fällt.

 

Wurde das Gericht nach Artikel 6 angerufen, so ist seine Zuständigkeit für einen Gegenantrag auf das unbewegliche Vermögen oder die eingetragenen Vermögensgegenstände, die Gegenstand der Hauptsache sind, beschränkt.

Abänderung 51

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Ein Gericht gilt als angerufen

Für die Zwecke dieses Kapitels gilt ein Gericht als angerufen

(a)

zu dem Zeitpunkt, zu dem das verfahrenseinleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück bei Gericht eingereicht worden ist, vorausgesetzt, dass der Antragsteller es in der Folge nicht versäumt hat, die ihm obliegenden Maßnahmen zu treffen, um die Zustellung des Schriftstücks an den Antragsgegner zu bewirken, oder

(a)

zu dem Zeitpunkt, zu dem das verfahrenseinleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück bei Gericht eingereicht worden ist, vorausgesetzt, dass der Antragsteller es in der Folge nicht versäumt hat, die ihm obliegenden Maßnahmen zu treffen, um die Zustellung des Schriftstücks an den Antragsgegner zu bewirken,

(b)

zu dem Zeitpunkt, zu dem die für die Zustellung verantwortliche Stelle das Schriftstück erhalten hat, falls die Zustellung vor Einreichung des Schriftstücks bei Gericht zu bewirken ist, und vorausgesetzt, dass der Antragsteller es in der Folge nicht versäumt hat, die ihm obliegenden Maßnahmen zu treffen, um das Schriftstück bei Gericht einzureichen.

(b)

falls die Zustellung vor Einreichung des Schriftstücks bei Gericht zu bewirken ist, zu dem Zeitpunkt, zu dem die für die Zustellung verantwortliche Stelle das Schriftstück erhalten hat, vorausgesetzt, dass der Antragsteller es in der Folge nicht versäumt hat, die ihm obliegenden Maßnahmen zu treffen, um das Schriftstück bei Gericht einzureichen , oder

 

(ba)

falls das Gericht das Verfahren von Amts wegen einleitet, zu dem Zeitpunkt, zu dem der Beschluss über die Einleitung des Verfahrens vom Gericht gefasst oder, wenn ein solcher Beschluss nicht erforderlich ist, zu dem Zeitpunkt, zu dem die Sache beim Gericht eingetragen worden ist.

(Entspricht Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 650/2012.)

Abänderung 52

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1 .   Werden bei Gerichten verschiedener Mitgliedstaaten Anträge wegen desselben Anspruchs zwischen denselben Parteien gestellt , so setzt das später angerufene Gericht das Verfahren von Amts wegen aus, bis die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts geklärt ist .

(1)    Werden bei Gerichten verschiedener Mitgliedstaaten Verfahren wegen desselben Anspruchs zwischen den Ehegatten anhängig gemacht , so setzt das später angerufene Gericht das Verfahren von Amts wegen aus, bis die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts feststeht .

(Entspricht Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 650/2012.)

Abänderung 54

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13 — Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.   Sind diese Verfahren in erster Instanz anhängig, so kann sich jedes später angerufene Gericht auf Antrag einer Partei auch für unzuständig erklären, wenn das zuerst angerufene Gericht für die betreffenden Verfahren zuständig ist und die Verbindung der Verfahren nach seinem Recht zulässig ist.

(2)   Sind diese Verfahren in erster Instanz anhängig, so kann sich jedes später angerufene Gericht auf Antrag eines der Ehegatten auch für unzuständig erklären, wenn das zuerst angerufene Gericht für die betreffenden Verfahren zuständig ist und die Verbindung der Verfahren nach seinem Recht zulässig ist.

(Entspricht Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 650/2012.)

Abänderung 55

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 13a

 

Übermittlung von Informationen an die Ehegatten

 

Die zuständige Behörde informiert den/die Ehegatten innerhalb einer angemessenen Frist über gegen sie eingeleitete Güterrechtssachen.

Abänderung 56

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die im Recht eines Mitgliedstaats vorgesehenen einstweiligen Maßnahmen einschließlich Sicherungsmaßnahmen können bei den Gerichten dieses Staates auch dann beantragt werden, wenn für die Entscheidung in der Hauptsache nach dieser Verordnung die Gerichte eines anderen Mitgliedstaats zuständig sind.

(Betrifft nicht die deutsche Fassung.)

(Entspricht Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 650/2012.)

Abänderung 57

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 15 — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Das gesamte Vermögen der Ehegatten unterliegt dem gemäß den Artikeln 16 , 17 und 18 auf den ehelichen Güterstand anzuwendenden Recht.

(1)     Sämtliche unter den ehelichen Güterstand fallenden Vermögensgegenstände unterliegen, unabhängig davon, wo sie sich befinden, dem nach den Artikeln 16 und 17 auf den ehelichen Güterstand anzuwendenden Recht.

Abänderung 58

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 15 — Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1a.     Das auf den ehelichen Güterstand anzuwendende Recht bestimmt unbeschadet des Artikels 1 Absatz 3 Buchstaben f und fa unter anderem

 

a)

die Aufteilung des Vermögens der Ehegatten in verschiedene Kategorien vor und nach der Ehe;

 

b)

die Übertragung des Vermögens von einer Kategorie in die andere;

 

c)

gegebenenfalls Haftung für Schulden des Ehegatten;

 

d)

die Verfügungsbefugnisse der Ehegatten während der Ehe;

 

e)

die Auflösung und Abwicklung des ehelichen Güterstands und die Vermögensauseinandersetzung bei Auflösung der Ehe;

 

f)

die Wirkungen des ehelichen Güterstands auf ein Rechtsverhältnis zwischen einem Ehegatten und Dritten, nach Maßgabe des Artikels 35;

 

g)

die materielle Wirksamkeit einer Vereinbarung über den ehelichen Güterstand.

Abänderung 59

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 15 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 15a

 

Universelle Anwendung

 

Das nach dieser Verordnung bezeichnete Recht ist anzuwenden, unabhängig davon, ob es das Recht eines Mitgliedstaats ist oder nicht.

(Siehe Abänderung zu Artikel 21; der Text ist geändert worden.)

Abänderung 60

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 16

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Ehegatten oder künftigen Ehegatten können das auf ihren ehelichen Güterstand anzuwendende Recht wählen , sofern es sich dabei um das Recht eines der folgenden Staaten handelt:

(1)    Die Ehegatten oder künftigen Ehegatten können das auf ihren ehelichen Güterstand anzuwendende Recht durch Vereinbarung bestimmen oder ändern , sofern es sich dabei um das Recht eines der folgenden Staaten handelt:

(a)

des Staates, in dem die Ehegatten oder künftigen Ehegatten ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt haben,

 

(b )

des Staates, in dem einer der Ehegatten oder künftigen Ehegatten zum Zeitpunkt der Rechtswahl seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat,

a )

das Recht des Staates, in dem die Ehegatten oder künftigen Ehegatten oder einer der Ehegatten oder künftigen Ehegatten zum Zeitpunkt der Vereinbarung ihren bzw. seinen gewöhnlichen Aufenthalt haben bzw. hat, oder

(c )

eines Staates, dessen Staatsangehörigkeit einer der Ehegatten oder künftigen Ehegatten zum Zeitpunkt der Rechtswahl besitzt.

b )

das Recht eines Staates, dessen Staatsangehörigkeit einer der Ehegatten oder künftigen Ehegatten zum Zeitpunkt der Vereinbarung besitzt.

 

(2)     Sofern die Ehegatten nichts anderes vereinbaren, gilt ein während der Ehe vorgenommener Wechsel des auf den ehelichen Güterstand anzuwendenden Rechts nur für die Zukunft.

 

(3)     Beschließen die Ehegatten, dass die Wirkungen dieses Wechsels rückwirkend eintreten, beeinträchtigt die Rückwirkung weder die Gültigkeit früherer Rechtshandlungen, die unter dem bis dahin anzuwendenden Recht vorgenommen wurden, noch die Rechte Dritter, die sich aus dem früher anzuwendenden Recht ergeben.

Abänderung 61

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 17 — Absatz 1 — Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)   Mangels Rechtswahl der Ehegatten unterliegt der eheliche Güterstand dem Recht des Staates,

(1)   Mangels Rechtswahl nach Artikel 16 unterliegt der eheliche Güterstand dem Recht des Staates,

Abänderung 62

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 17 — Absatz 1 — Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a)

in dem die Ehegatten nach der Eheschließung ihren ersten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt haben , oder anderenfalls

(a)

in dem die Ehegatten zum Zeitpunkt der Eheschließung ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt haben bzw. nach der Eheschließung ihren ersten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt nehmen , oder anderenfalls

Abänderung 63

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 17 — Absatz 1 — Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(c)

mit dem die Ehegatten unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere des Orts der Eheschließung, gemeinsam am engsten verbunden sind.

(c)

mit dem die Ehegatten unter Berücksichtigung aller Umstände, unabhängig vom Ort der Eheschließung, zum Zeitpunkt der Eheschließung gemeinsam am engsten verbunden sind.

Abänderung 64

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 18

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 18

entfällt

Wechsel des anzuwendenden Rechts

 

Die Ehegatten können ihren Güterstand während der Ehe jederzeit einem anderen Recht unterwerfen. Sie können nur eines der folgenden Sachrechte zur Anwendung berufen:

 

(a)

das Recht des Staates, in dem einer der Ehegatten zum Zeitpunkt der Rechtswahl seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat,

 

(b)

das Recht eines Staates, dessen Staatsangehörigkeit einer der Ehegatten zum Zeitpunkt der Rechtswahl besitzt.

 

Der Wechsel des auf den ehelichen Güterstand anzuwendenden Rechts begründet nur Wirkungen für die Zukunft, es sei denn, die Ehegatten beschließen ausdrücklich, dass die Wirkungen rückwirkend eintreten.

 

Beschließen die Ehegatten, dass die Wirkungen dieses Wechsels rückwirkend eintreten, beeinträchtigt die Rückwirkung weder die Gültigkeit früherer Rechtshandlungen, die unter dem bis dahin anzuwendenden Recht vorgenommen wurden, noch die Rechte Dritter, die sich aus dem früher anzuwendenden Recht ergeben.

 

Abänderung 65

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 19

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)   Die Rechtswahl erfolgt in der Form , die für den Ehevertrag entweder nach dem anzuwendenden Recht des gewählten Staates oder nach dem Recht des Staates, in dem die Rechtswahlvereinbarung aufgesetzt wurde, vorgeschrieben ist .

(1)   Die Rechtswahlvereinbarung nach Artikel 16 bedarf der Schriftform , der Datierung sowie der Unterzeichnung durch beide Ehegatten. Elektronische Übermittlungen, die eine dauerhafte Aufzeichnung der Vereinbarung ermöglichen, sind der Schriftform gleichgestellt .

2.   Die Rechtswahl muss ungeachtet des Absatzes 1 zumindest ausdrücklich erfolgen; die Rechtswahlvereinbarung bedarf der Schriftform, sie ist zu datieren und von den Ehegatten zu unterzeichnen .

(2)   Die Vereinbarung hat die Formvorschriften des auf den ehelichen Güterstand anzuwendenden Rechts oder des Rechts des Staates, in dem die Vereinbarung geschlossen wurde, zu erfüllen .

3.   Sieht das Recht des Mitgliedstaats , in dem die Ehegatten zum Zeitpunkt der Rechtswahl gemäß Absatz 1 ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt hatten, für den Ehevertrag zusätzliche Formvorschriften vor, so sind diese Formvorschriften einzuhalten .

(3)   Sieht jedoch das Recht des Staates , in dem beide Ehegatten zum Zeitpunkt der Vereinbarung ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten, zusätzliche Formvorschriften für diese Art der Vereinbarung oder anderenfalls für den Ehevertrag vor, so sind diese Formvorschriften anzuwenden .

 

(4)     Haben die Ehegatten zum Zeitpunkt der Rechtswahlvereinbarung ihren gewöhnlichen Aufenthalt in verschiedenen Staaten und sieht das Recht beider Staaten unterschiedliche Formvorschriften vor, so ist die Vereinbarung formgültig, wenn sie den Vorschriften des Rechts eines dieser Staaten genügt.

 

(5)     Hat zum Zeitpunkt der Vereinbarung nur einer der Ehegatten seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat und sind in diesem Staat zusätzliche Formanforderungen für diese Art der Rechtswahl vorgesehen, so sind diese Formvorschriften anzuwenden.

(Ähnelt Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 650/2012.)

Abänderung 66

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 20

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Auf die Form des Ehevertrags anzuwendendes Recht

Formvorschriften für einen Ehevertrag

1.     Der Ehevertrag ist formgültig, wenn er die Formerfordernisse des auf den ehelichen Güterstand anzuwendenden Rechts oder des Rechts des Staates erfüllt, in dem der Vertrag aufgesetzt wurde .

Für die Form eines Ehevertrags im Sinne dieser Verordnung gilt Artikel 19 entsprechend. Zusätzliche Formvorschriften im Sinne des Artikels 19 Absatz 3 gelten für die Zwecke dieses Artikels nur für den Ehevertrag.

2.     Der Ehevertrag bedarf ungeachtet des Absatzes 1 zumindest der Schriftform, er ist zu datieren und von den Ehegatten zu unterzeichnen.

 

3.     Sieht das Recht des Mitgliedstaats, in dem beide Ehegatten bei Abschluss des Ehevertrags ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt hatten, zusätzliche Formvorschriften vor, so sind diese Formvorschriften einzuhalten.

 

Abänderung 67

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 20 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 20a

 

Anpassung dinglicher Rechte

 

Macht eine Person ein dingliches Recht geltend, das ihr nach dem auf den ehelichen Güterstand anzuwendenden Recht zusteht, und kennt das Recht des Mitgliedstaates, in dem das Recht geltend gemacht wird, das betreffende dingliche Recht nicht, so ist dieses Recht soweit erforderlich und möglich an das in der Rechtsordnung dieses Mitgliedstaates am ehesten vergleichbare Recht anzupassen, wobei die mit dem besagten dinglichen Recht verfolgten Ziele und Interessen und die mit ihm verbundenen Wirkungen zu berücksichtigen sind.

(Entspricht Artikel 31 der Verordnung (EU) Nr. 650/2012.)

Abänderung 68

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 21

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 21

entfällt

Universelle Anwendung

 

Das nach diesem Kapitel bezeichnete Recht ist auch dann anzuwenden, wenn es nicht das Recht eines Mitgliedstaats ist.

 

Abänderung 69

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 22

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Diese Verordnung steht der Anwendung zwingender Vorschriften nicht entgegen, deren Einhaltung von einem Mitgliedstaat als so entscheidend für die Wahrung seines öffentlichen Interesses, insbesondere seiner politischen, sozialen oder wirtschaftlichen Ordnung, angesehen wird, dass sie ungeachtet des nach Maßgabe dieser Verordnung auf den ehelichen Güterstand anzuwendenden Rechts auf alle Sachverhalte anzuwenden sind, die in ihren Anwendungsbereich fallen.

(1)     Eingriffsnormen sind Vorschriften, deren Nichtbeachtung mit der öffentlichen Ordnung („ordre public“) des betroffenen Mitgliedstaats offensichtlich unvereinbar wäre. Die zuständigen Behörden sollten den Ordre-public-Vorbehalt nicht so auslegen, dass er gegen die Charta der Grundrechte der Europäischen Union, insbesondere gegen ihren Artikel 21, der jede Form der Diskriminierung untersagt, verstößt.

 

(2)     Unbeschadet der im betreffenden Mitgliedstaat geltenden Verkehrsschutzvorschriften gemäß Artikel 35 schränkt diese Verordnung nicht die Anwendung der Eingriffsnormen des Rechts des angerufenen Gerichts ein.

Abänderung 70

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 23

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Anwendung einer Vorschrift des nach dieser Verordnung bezeichneten Rechts darf nur versagt werden, wenn dies mit der öffentlichen Ordnung (ordre public) des Staates des angerufenen Gerichts offensichtlich unvereinbar ist.

Die Anwendung einer Vorschrift des nach dieser Verordnung bezeichneten Rechts eines Staates darf nur versagt werden, wenn ihre Anwendung mit der öffentlichen Ordnung (ordre public) des Staates des angerufenen Gerichts offensichtlich unvereinbar ist.

(Entspricht Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 650/2012.)

Abänderung 71

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 24

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Unter dem nach dieser Verordnung anzuwendenden Recht eines Staates sind die in diesem Staat geltenden materiellen Rechtsnormen unter Ausschluss derjenigen des Internationalen Privatrechts zu verstehen.

Unter dem nach dieser Verordnung anzuwendenden Recht eines Staates sind die in diesem Staat geltenden Rechtsvorschriften unter Ausschluss derjenigen des Internationalen Privatrechts zu verstehen.

Abänderung 72

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 25

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Staaten mit zwei oder mehr Rechtssystemen — Kollisionen hinsichtlich der Gebiete

Staaten mit mehr als einem Rechtssystem — Interlokale Kollisionsvorschriften

 

(1)     Verweist diese Verordnung auf das Recht eines Staates, der mehrere Gebietseinheiten umfasst, von denen jede eigene Rechtsvorschriften für den ehelichen Güterstand hat, so bestimmen die internen Kollisionsvorschriften dieses Staates die Gebietseinheit, deren Rechtsvorschriften anzuwenden sind.

Umfasst ein Staat mehrere Gebietseinheiten, von denen jede ihr eigenes Rechtssystem oder ihr eigenes Regelwerk für die in dieser Verordnung geregelten Angelegenheiten hat, so gilt Folgendes :

(1a)     In Ermangelung solcher internen Kollisionsvorschriften gilt:

a)

Jede Bezugnahme auf das Recht dieses Staates ist für die Bestimmung des nach dieser Verordnung anzuwendenden Rechts als Bezugnahme auf das in der betreffenden Gebietseinheit geltende Recht zu verstehen.

a)

Jede Bezugnahme auf das Recht des in Absatz 1 genannten Staates ist für die Bestimmung des anzuwendenden Rechts aufgrund von Vorschriften, die sich auf den gewöhnlichen Aufenthalt der Ehegatten beziehen, als Bezugnahme auf das Recht der Gebietseinheit zu verstehen, in der die Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben;

b)

Jede Bezugnahme auf den gewöhnlichen Aufenthalt in diesem Staat ist als Bezugnahme auf den gewöhnlichen Aufenthalt in einer Gebietseinheit zu verstehen.

b)

jede Bezugnahme auf das Recht des in Absatz 1 genannten Staates ist für die Bestimmung des anzuwendenden Rechts aufgrund von Bestimmungen, die sich auf die Staatsangehörigkeit der Ehegatten beziehen, als Bezugnahme auf das Recht der Gebietseinheit zu verstehen , zu der die Ehegatten die engste Verbindung haben;

c)

Jede Bezugnahme auf die Staatsangehörigkeit betrifft die durch das Recht dieses Staates bezeichnete Gebietseinheit oder , mangels einschlägiger Vorschriften, die durch die Parteien gewählte Gebietseinheit oder, mangels einer Wahlmöglichkeit, die Gebietseinheit, mit der ein oder beide Ehegatten am engsten verbunden sind .

c)

jede Bezugnahme auf das Recht des in Absatz 1 genannten Staates ist für die Bestimmung des anzuwendenden Rechts aufgrund sonstiger Bestimmungen , die sich auf andere Anknüpfungspunkte beziehen, als Bezugnahme auf das Recht der Gebietseinheit zu verstehen, in der sich der einschlägige Anknüpfungspunkt befindet .

(Entspricht Artikel 36 der Verordnung (EU) Nr. 650/2012.)

Abänderung 73

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 25 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 25a

 

Staaten mit mehr als einem Rechtssystem — Interpersonale Kollisionsvorschriften

 

Gelten in einem Staat für das Ehegüterrecht zwei oder mehr Rechtssysteme oder Regelwerke für verschiedene Personengruppen, so ist jede Bezugnahme auf das Recht dieses Staates als Bezugnahme auf das Rechtssystem oder das Regelwerk zu verstehen, das die in diesem Staat geltenden Vorschriften zur Anwendung berufen. In Ermangelung solcher Vorschriften ist das Rechtssystem oder das Regelwerk anzuwenden, zu dem die Ehegatten die engste Verbindung haben.

Abänderung 74

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 25 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 25b

 

Nichtanwendung dieser Verordnung auf innerstaatliche Kollisionen

 

Ein Mitgliedstaat, der mehrere Gebietseinheiten umfasst, von denen jede ihre eigenen Rechtsvorschriften für das Ehegüterrecht hat, ist nicht verpflichtet, diese Verordnung auf Kollisionen zwischen den Rechtsordnungen dieser Gebietseinheiten anzuwenden.

(Entspricht Artikel 38 der Verordnung (EU) Nr. 650/2012.)

Abänderung 75

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 26 — Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)   Bildet die Frage, ob eine Entscheidung anzuerkennen ist, als solche den Gegenstand eines Streites, so kann jede Partei, welche die Anerkennung geltend macht, in dem Verfahren nach den Artikeln [38 bis 56] der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 die Feststellung beantragen, dass die Entscheidung anzuerkennen ist.

(2)   Bildet die Frage, ob eine Entscheidung anzuerkennen ist, als solche den Gegenstand eines Streites, so kann jede Partei, welche die Anerkennung geltend macht, in dem Verfahren nach den Artikeln 31b bis 31o die Feststellung beantragen, dass die Entscheidung anzuerkennen ist.

(Entspricht Artikel 39 der Verordnung (EU) Nr. 650/2012.)

Abänderung 76

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 27 — Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a)

die Anerkennung der öffentlichen Ordnung (ordre public) des ersuchten Mitgliedstaats offensichtlich widersprechen würde;

(a)

die Anerkennung der öffentlichen Ordnung (ordre public) des Mitgliedstaats , in dem sie geltend gemacht wird, offensichtlich widersprechen würde;

(Entspricht Artikel 40 der Verordnung (EU) Nr. 650/2012.)

Abänderung 78

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 27 — Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(c)

sie mit einer Entscheidung unvereinbar ist, die in einem Verfahren zwischen denselben Parteien im ersuchten Mitgliedstaat ergangen ist;

c)

sie mit einer Entscheidung unvereinbar ist, die in einem Verfahren zwischen denselben Parteien in dem Mitgliedstaat , in dem die Anerkennung geltend gemacht wird, ergangen ist;

(Entspricht Artikel 40 der Verordnung (EU) Nr. 650/2012.)

Abänderung 79

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 27 — Buchstabe d

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(d)

sie mit einer früheren Entscheidung unvereinbar ist, die in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittstaat zwischen denselben Parteien in einem Rechtsstreit wegen desselben Anspruchs ergangen ist, sofern die frühere Entscheidung die notwendigen Voraussetzungen für ihre Anerkennung im ersuchten Mitgliedstaat erfüllt.

d)

sie mit einer früheren Entscheidung unvereinbar ist, die in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittstaat in einem Verfahren zwischen denselben Parteien wegen desselben Anspruchs ergangen ist, sofern die frühere Entscheidung die notwendigen Voraussetzungen für ihre Anerkennung in dem Mitgliedstaat , in dem die Anerkennung geltend gemacht wird, erfüllt.

(Entspricht Artikel 40 der Verordnung (EU) Nr. 650/2012.)

Abänderung 80

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 29

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die ausländische Entscheidung darf keinesfalls in der Sache nachgeprüft werden.

Die in einem Mitgliedstaat ergangene Entscheidung darf keinesfalls in der Sache selbst nachgeprüft werden.

(Entspricht Artikel 41 der Verordnung (EU) Nr. 650/2012.)

Abänderung 81

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 30

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Das Gericht eines Mitgliedstaats, vor dem die Anerkennung einer in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen Entscheidung beantragt wird, kann das Verfahren aussetzen, wenn gegen die Entscheidung ein ordentlicher Rechtsbehelf eingelegt wurde .

Das Gericht eines Mitgliedstaats, bei dem die Anerkennung einer in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen Entscheidung beantragt wird, kann das Verfahren aussetzen, wenn im Ursprungsmitgliedstaat gegen die Entscheidung ein ordentlicher Rechtsbehelf eingelegt worden ist .

(Entspricht Artikel 42 der Verordnung (EU) Nr. 650/2012.)

Abänderung 82

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 31

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die in einem Mitgliedstaat ergangenen und dort vollstreckbaren Entscheidungen werden in den anderen Mitgliedstaaten gemäß den Artikeln [38 bis 56 und Artikel 58] der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 vollstreckt.

Die in einem Mitgliedstaat ergangenen und in diesem Staat vollstreckbaren Entscheidungen sind in einem anderen Mitgliedstaat vollstreckbar, wenn sie auf Antrag eines Berechtigten dort nach dem Verfahren der Artikel 31b bis 31o für vollstreckbar erklärt worden sind.

(Entspricht Artikel 43 der Verordnung (EU) Nr. 650/2012.)

Abänderung 83

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 31 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 31a

 

Bestimmung des Wohnsitzes

 

Ist zu entscheiden, ob eine Partei für die Zwecke des Verfahrens nach den Artikeln 31b bis 31o im Hoheitsgebiet des Vollstreckungsmitgliedstaates einen Wohnsitz hat, so wendet das befasste Gericht sein eigenes Recht an.

(Entspricht Artikel 44 der Verordnung (EU) Nr. 650/2012.)

Abänderung 84

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 31 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 31b

 

Örtlich zuständiges Gericht

 

(1)     Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist an das Gericht oder die zuständige Behörde des Vollstreckungsmitgliedstaats zu richten, die der Kommission von diesem Mitgliedstaat nach Artikel 37 mitgeteilt wurden.

 

(2)     Die örtliche Zuständigkeit wird durch den Ort des Wohnsitzes der Partei, gegen die die Vollstreckung erwirkt werden soll, oder durch den Ort, an dem die Vollstreckung durchgeführt werden soll, bestimmt.

(Entspricht Artikel 45 der Verordnung (EU) Nr. 650/2012.)

Abänderung 85

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 31 c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 31c

 

Verfahren

 

(1)     Für das Verfahren der Antragstellung ist das Recht des Vollstreckungsmitgliedstaats maßgebend.

 

(2)     Von dem Antragsteller kann nicht verlangt werden, dass er im Vollstreckungsmitgliedstaat über eine Postanschrift oder einen bevollmächtigten Vertreter verfügt.

 

(3)     Dem Antrag sind die folgenden Schriftstücke beizufügen:

 

a)

eine Ausfertigung der Entscheidung, die die für ihre Beweiskraft erforderlichen Voraussetzungen erfüllt;

 

b)

die Bescheinigung, die von dem Gericht oder der zuständigen Behörde des Ursprungsmitgliedstaats unter Verwendung des nach dem Beratungsverfahren nach Artikel 37c Absatz 2 erstellten Formblatts ausgestellt wurde, unbeschadet des Artikels 31d.

(Entspricht Artikel 46 der Verordnung (EU) Nr. 650/2012.)

Abänderung 86

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 31 d (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 31d

 

Nichtvorlage der Bescheinigung

 

(1)     Wird die Bescheinigung nach Artikel 31c Absatz 3 Buchstabe b nicht vorgelegt, so kann das Gericht oder die sonst befugte Stelle eine Frist bestimmen, innerhalb deren die Bescheinigung vorzulegen ist, oder sich mit einer gleichwertigen Urkunde begnügen oder von der Vorlage der Bescheinigung absehen, wenn kein weiterer Klärungsbedarf besteht.

 

(2)     Auf Verlangen des Gerichts oder der zuständigen Behörde ist eine Übersetzung der Schriftstücke vorzulegen. Die Übersetzung ist von einer Person zu erstellen, die zur Anfertigung von Übersetzungen in einem der Mitgliedstaaten befugt ist.

(Entspricht Artikel 47 der Verordnung (EU) Nr. 650/2012.)

Abänderung 87

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 31 e (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 31e

 

Vollstreckbarerklärung

 

Sobald die in Artikel 31c vorgesehenen Förmlichkeiten erfüllt sind, wird die Entscheidung unverzüglich für vollstreckbar erklärt, ohne dass eine Prüfung nach Artikel 27 erfolgt. Die Partei, gegen die die Vollstreckung erwirkt werden soll, erhält in diesem Abschnitt des Verfahrens keine Gelegenheit, eine Erklärung zu dem Antrag abzugeben.

(Entspricht Artikel 48 der Verordnung (EU) Nr. 650/2012.)

Abänderung 88

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 31 f (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 31f

 

Mitteilung der Entscheidung über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung

 

(1)     Die Entscheidung über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung wird dem Antragsteller unverzüglich in der Form mitgeteilt, die das Recht des Vollstreckungsmitgliedstaats vorsieht.

 

(2)     Die Vollstreckbarerklärung und, soweit dies noch nicht geschehen ist, die Entscheidung werden der Partei, gegen die die Vollstreckung erwirkt werden soll, zugestellt.

(Entspricht Artikel 49 der Verordnung (EU) Nr. 650/2012.)

Abänderung 89

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 31 g (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 31 g

 

Rechtsbehelf gegen die Entscheidung über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung

 

(1)     Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung kann jede Partei einen Rechtsbehelf einlegen.

 

(2)     Der Rechtsbehelf wird bei dem Gericht eingelegt, das der betreffende Mitgliedstaat der Kommission nach Artikel 37 mitgeteilt hat.

 

(3)     Über den Rechtsbehelf wird nach den Vorschriften entschieden, die für Verfahren mit beiderseitigem rechtlichem Gehör maßgebend sind.

 

(4)     Lässt sich die Partei, gegen die die Vollstreckung erwirkt werden soll, auf das Verfahren vor dem mit dem Rechtsbehelf des Antragstellers befassten Gericht nicht ein, so ist Artikel 11 auch dann anzuwenden, wenn die Partei, gegen die die Vollstreckung erwirkt werden soll, ihren Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat.

 

(5)     Der Rechtsbehelf gegen die Vollstreckbarerklärung ist innerhalb von 30 Tagen nach ihrer Zustellung einzulegen. Hat die Partei, gegen die die Vollstreckung erwirkt werden soll, ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats als dem, in dem die Vollstreckbarerklärung ergangen ist, so beträgt die Frist für den Rechtsbehelf 60 Tage und beginnt mit dem Tag, an dem die Vollstreckbarerklärung ihr entweder in Person oder in ihrer Wohnung zugestellt worden ist. Eine Verlängerung dieser Frist wegen weiter Entfernung ist ausgeschlossen.

(Entspricht Artikel 50 der Verordnung (EU) Nr. 650/2012.)

Abänderung 90

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 31 h (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 31h

 

Rechtsbehelf gegen die Entscheidung über den Rechtsbehelf

 

Gegen die über den Rechtsbehelf ergangene Entscheidung kann nur der Rechtsbehelf eingelegt werden, den der betreffende Mitgliedstaat der Kommission nach Artikel 37 mitgeteilt hat.

(Entspricht Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 650/2012.)

Abänderung 91

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 31 i (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 31i

 

Versagung oder Aufhebung einer Vollstreckbarerklärung

 

Die Vollstreckbarerklärung darf von dem mit einem Rechtsbehelf nach Artikel 31 g oder Artikel 31h befassten Gericht nur aus einem der in Artikel 27 aufgeführten Gründe versagt oder aufgehoben werden.Das Gericht erlässt seine Entscheidung unverzüglich.

(Entspricht Artikel 52 der Verordnung (EU) Nr. 650/2012.)

Abänderung 92

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 31 j (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 31j

 

Aussetzung des Verfahrens

 

Das nach Artikel 31 g oder Artikel 31h mit dem Rechtsbehelf befasste Gericht setzt das Verfahren auf Antrag des Schuldners aus, wenn die Entscheidung im Ursprungsmitgliedstaat wegen der Einlegung eines Rechtsbehelfs vorläufig nicht vollstreckbar ist.

(Entspricht Artikel 53 der Verordnung (EU) Nr. 650/2012.)

Abänderung 93

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 31 k (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 31k

 

Einstweilige Maßnahmen einschließlich Sicherungsmaßnahmen

 

(1)     Ist eine Entscheidung nach diesem Abschnitt anzuerkennen, so ist der Antragsteller nicht daran gehindert, einstweilige Maßnahmen einschließlich Sicherungsmaßnahmen nach dem Recht des Vollstreckungsmitgliedstaats in Anspruch zu nehmen, ohne dass es einer Vollstreckbarerklärung nach Artikel 31e bedarf.

 

(2)     Die Vollstreckbarerklärung umfasst von Rechts wegen die Befugnis, Maßnahmen zur Sicherung zu veranlassen.

 

(3)     Solange die in Artikel 31 g Absatz 5 vorgesehene Frist für den Rechtsbehelf gegen die Vollstreckbarerklärung läuft und solange über den Rechtsbehelf nicht entschieden ist, darf die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners nicht über Maßnahmen zur Sicherung hinausgehen.

(Entspricht Artikel 54 der Verordnung (EU) Nr. 650/2012.)

Abänderung 94

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 31 l (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 31l

 

Teilvollstreckbarkeit

 

(1)     Ist durch die Entscheidung über mehrere Ansprüche erkannt worden und kann die Vollstreckbarerklärung nicht für alle Ansprüche erteilt werden, so erteilt das Gericht oder die zuständige Behörde sie für einen oder mehrere dieser Ansprüche.

 

(2)     Der Antragsteller kann beantragen, dass die Vollstreckbarerklärung nur für einen Teil des Gegenstands der Entscheidung erteilt wird.

(Entspricht Artikel 55 der Verordnung (EU) Nr. 650/2012.)

Abänderung 95

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 31 m (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 31m

 

Prozesskostenhilfe

 

Ist dem Antragsteller im Ursprungsmitgliedstaat ganz oder teilweise Prozesskostenhilfe oder Kosten- und Gebührenbefreiung gewährt worden, so genießt er im Vollstreckbarerklärungsverfahren hinsichtlich der Prozesskostenhilfe oder der Kosten- und Gebührenbefreiung die günstigste Behandlung, die das Recht des Vollstreckungsmitgliedstaats vorsieht.

(Entspricht Artikel 56 der Verordnung (EU) Nr. 650/2012.)

Abänderung 96

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 31 n (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 31n

 

Keine Sicherheitsleistung oder Hinterlegung

 

Der Partei, die in einem Mitgliedstaat die Anerkennung, Vollstreckbarerklärung oder Vollstreckung einer in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen Entscheidung beantragt, darf wegen ihrer Eigenschaft als Ausländer oder wegen Fehlens eines inländischen Wohnsitzes oder Aufenthalts im Vollstreckungsmitgliedstaat eine Sicherheitsleistung oder Hinterlegung, unter welcher Bezeichnung es auch sei, nicht auferlegt werden.

(Entspricht Artikel 57 der Verordnung (EU) Nr. 650/2012.)

Abänderung 97

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 31 o (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 31o

 

Keine Stempelabgaben oder Gebühren

 

Im Vollstreckungsmitgliedstaat dürfen in Vollstreckbarerklärungsverfahren keine nach dem Streitwert abgestuften Stempelabgaben oder Gebühren erhoben werden.

(Entspricht Artikel 58 der Verordnung (EU) Nr. 650/2012.)

Abänderung 98

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 32

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Anerkennung öffentlicher Urkunden

Annahme öffentlicher Urkunden

1.    Die in einem Mitgliedstaat errichteten öffentlichen Urkunden werden in den anderen Mitgliedstaaten anerkannt , sofern ihre Gültigkeit nicht nach Maßgabe des anzuwendenden Rechts angefochten wurde und ihre Anerkennung nicht in offensichtlichem Widerspruch zu der öffentlichen Ordnung (ordre public) des ersuchten Mitgliedstaats stehen würde.

(1)    Eine in einem Mitgliedstaat errichtete öffentliche Urkunde hat in einem anderen Mitgliedstaat die gleiche formelle Beweiskraft wie im Ursprungsmitgliedstaat oder die damit am ehesten vergleichbare Wirkung , sofern dies der öffentlichen Ordnung (ordre public) des betreffenden Mitgliedstaats nicht offensichtlich widersprechen würde.

 

Eine Person, die eine öffentliche Urkunde in einem anderen Mitgliedstaat verwenden möchte, kann die Behörde, die die öffentliche Urkunde im Ursprungsmitgliedstaat errichtet, ersuchen, das nach dem Beratungsverfahren nach Artikel 37c Absatz 2 erstellte Formblatt auszufüllen, das die formelle Beweiskraft der öffentlichen Urkunde in ihrem Ursprungsmitgliedstaat beschreibt.

 

1a.     Einwände mit Bezug auf die Authentizität einer öffentlichen Urkunde sind bei den Gerichten des Ursprungsmitgliedstaats zu erheben; über diese Einwände wird nach dem Recht dieses Staates entschieden. Eine öffentliche Urkunde, gegen die solche Einwände erhoben wurden, entfaltet in einem anderen Mitgliedstaat keine Beweiskraft, solange die Sache bei dem zuständigen Gericht anhängig ist.

 

1b.     Einwände mit Bezug auf die in einer öffentlichen Urkunde beurkundeten Rechtsgeschäfte oder Rechtsverhältnisse sind bei den nach dieser Verordnung zuständigen Gerichten zu erheben; über diese Einwände wird nach dem nach Kapitel III anzuwendenden Recht bzw. dem nach Artikel 36 berufenen Recht entschieden. Eine öffentliche Urkunde, gegen die solche Einwände erhoben wurden, entfaltet in einem anderen als dem Ursprungsmitgliedstaat hinsichtlich des bestrittenen Umstands keine Beweiskraft, solange die Sache bei dem zuständigen Gericht anhängig ist.

 

1c.     Hängt die Entscheidung des Gerichts eines Mitgliedstaats von der Klärung einer Vorfrage mit Bezug auf die in einer öffentlichen Urkunde beurkundeten Rechtsgeschäfte oder Rechtsverhältnisse in Güterrechtssachen ab, so ist dieses Gericht zur Entscheidung über diese Vorfrage zuständig.

(2)     Die Anerkennung öffentlicher Urkunden bewirkt, dass diesen Urkunden Beweiskraft hinsichtlich ihres Inhalts verliehen wird und für sie die — widerlegbare — Vermutung der Rechtsgültigkeit gilt.

 

(Entspricht Artikel 59 der Verordnung (EU) Nr. 650/2012.)

Abänderung 99

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 33

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.   Öffentliche Urkunden, die in einem Mitgliedstaat errichtet wurden und dort vollstreckbar sind, werden in einem anderen Mitgliedstaat auf Antrag nach dem Verfahren der Artikel [38 bis 57] der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 für vollstreckbar erklärt.

(1)   Öffentliche Urkunden, die im Ursprungsmitgliedstaat vollstreckbar sind, werden in einem anderen Mitgliedstaat auf Antrag eines Berechtigten nach dem Verfahren der Artikel 31b bis 31o für vollstreckbar erklärt.

 

1a.     Für die Zwecke des Artikels 31c Absatz 3 Buchstabe b stellt die Behörde, die die öffentliche Urkunde errichtet hat, auf Antrag eines Berechtigten eine Bescheinigung unter Verwendung des nach dem Beratungsverfahren nach Artikel 37c Absatz 2 erstellten Formblatts aus.

2.   Die Vollstreckbarerklärung darf von dem mit einem Rechtsbehelf nach Artikel [43 oder Artikel 44] der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 befassten Gericht nur versagt oder aufgehoben werden , wenn die Vollstreckung der öffentlichen Urkunde der öffentlichen Ordnung (ordre public) des ersuchten Mitgliedstaats offensichtlich widersprechen würde.

(2)   Die Vollstreckbarerklärung wird von dem mit einem Rechtsbehelf nach Artikel 31 g oder Artikel 31h befassten Gericht nur versagt oder aufgehoben, wenn die Vollstreckung der öffentlichen Urkunde der öffentlichen Ordnung (ordre public) des Vollstreckungsmitgliedstaats offensichtlich widersprechen würde.

(Entspricht Artikel 60 der Verordnung (EU) Nr. 650/2012.)

Abänderung 100

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 34

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Anerkennung und Vollstreckbarkeit gerichtlicher Vergleiche

Vollstreckbarkeit gerichtlicher Vergleiche

Gerichtliche Vergleiche, die im Ursprungsmitgliedstaat vollstreckbar sind, werden in einem anderen Mitgliedstaat auf Antrag eines Berechtigten unter denselben Bedingungen wie öffentliche Urkunden anerkannt und für vollstreckbar erklärt. Die Vollstreckbarerklärung darf von dem mit einem Rechtsbehelf nach Artikel [42 oder Artikel 44] der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 befassten Gericht nur versagt oder aufgehoben werden, wenn die Vollstreckung des gerichtlichen Vergleichs der öffentlichen Ordnung (ordre public) des Vollstreckungsmitgliedstaats offensichtlich widersprechen würde.

(1)    Gerichtliche Vergleiche, die im Ursprungsmitgliedstaat vollstreckbar sind, werden in einem anderen Mitgliedstaat auf Antrag eines Berechtigten nach dem Verfahren der Artikel 31b bis 31o für vollstreckbar erklärt.

 

1a.     Für die Zwecke des Artikels 31c Absatz 3 Buchstabe b stellt das Gericht, das den Vergleich gebilligt hat oder vor dem der Vergleich geschlossen wurde, auf Antrag eines Berechtigten eine Bescheinigung unter Verwendung des nach dem Beratungsverfahren nach Artikel 37c Absatz 2 erstellten Formblatts aus.

 

1b.     Die Vollstreckbarerklärung wird von dem mit einem Rechtsbehelf nach Artikel 31 g oder Artikel 31h befassten Gericht nur versagt oder aufgehoben, wenn die Vollstreckung des gerichtlichen Vergleichs der öffentlichen Ordnung (ordre public) des Vollstreckungsmitgliedstaats offensichtlich widersprechen würde.

(Entspricht Artikel 61 der Verordnung (EU) Nr. 650/2012.)

Abänderung 101

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 35 — Überschrift

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Wirkung gegenüber Dritten

Schutz Dritter

Abänderung 102

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 35 — Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.    Das Recht eines Mitgliedstaats kann jedoch vorsehen, dass ein Ehegatte das auf seinen Güterstand anzuwendende Sachrecht einem Dritten nicht entgegenhalten kann , wenn der Ehegatte oder der Dritte seinen gewöhnlichen Aufenthalt in diesem Mitgliedstaat hat und die in diesem Mitgliedstaat geltenden Registrierungs- oder Publizitätspflichten nicht eingehalten wurden, es sei denn, dem Dritten war bekannt oder hätte bekannt sein müssen, welches Recht für den Güterstand maßgebend ist .

(2)    In einem Rechtsverhältnis zwischen einem Ehegatten und einem Dritten kann sich jedoch keiner der Ehegatten auf das auf den ehelichen Güterstand anzuwendende Recht berufen , wenn der Ehegatte, der in dem Rechtsverhältnis zu dem Dritten steht, und der Dritte ihren gewöhnlichen Aufenthalt in demselben Staat haben, der nicht derjenige Staat ist, dessen Recht auf den ehelichen Güterstand anzuwenden ist. In diesem Fall ist das Recht des Mitgliedstaats des gewöhnlichen Aufenthalts des betreffenden Ehegatten und des Dritten auf die Wirkungen des ehelichen Güterstands gegenüber dem Dritten anzuwenden .

Abänderung 103

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 35 — Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3.    Das Recht des Mitgliedstaats, in dem eine unbewegliche Sache belegen ist, kann die Rechtsbeziehungen zwischen einem Ehegatten und einem Dritten, die diese unbewegliche Sache betreffen, analog zu Absatz 2 regeln.

(3)    Absatz 2 gilt nicht, wenn

 

a)

dem Dritten bekannt war oder hätte bekannt sein müssen, welche Rechtsordnung auf den ehelichen Güterstand anzuwenden ist, oder

 

b)

die Anforderungen betreffend die Registrierung oder Publizität des ehelichen Güterstands nach dem Recht des Staats des gewöhnlichen Aufenthalts des Dritten und des Ehegatten, der in dem Rechtsverhältnis zu dem Dritten steht, eingehalten wurden, oder

 

c)

bei Geschäften mit unbeweglichen Sachen die Anforderungen betreffend die Registrierung oder Publizität des ehelichen Güterstands in Bezug auf die unbewegliche Sache nach dem Recht des Staats, in dem die unbewegliche Sache belegen ist, eingehalten wurden.

Abänderung 104

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel - 36 (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel - 36

 

Gewöhnlicher Aufenthalt

 

(1)     Für die Zwecke dieser Verordnung ist der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts von Gesellschaften, Vereinen und juristischen Personen der Ort ihrer Hauptverwaltung.

 

Als gewöhnlicher Aufenthalt einer natürlichen Person, die im Rahmen der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit handelt, gilt ihre Hauptniederlassung.

 

(2)     Wird das Rechtsverhältnis im Rahmen des Betriebs einer Zweigniederlassung, Agentur oder sonstigen Niederlassung begründet oder ist für die Erfüllung gemäß dem Vertrag eine solche Zweigniederlassung, Agentur oder sonstigen Niederlassung verantwortlich, so steht der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts dem Ort gleich, an dem sich die Zweigniederlassung, Agentur oder sonstige Niederlassung befindet.

 

(3)     Für die Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts ist der Zeitpunkt der Begründung des Rechtsverhältnisses maßgebend.

Abänderung 105

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 37 — Absatz 1 — Buchstabe b a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ba)

die Namen und Kontaktdaten der für Anträge auf Vollstreckbarerklärung gemäß Artikel 31b Absatz 1 und für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen über derartige Anträge gemäß Artikel 31 g Absatz 2 zuständigen Gerichte und Behörden;

(Entspricht Artikel 78 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 650/2012.)

Abänderung 106

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 37 — Absatz 1 — Buchstabe b b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(bb)

die in Artikel 31h genannten Rechtsbehelfe gegen die Entscheidung über den Rechtsbehelf;

Abänderung 108

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 37 — Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3.   Die Kommission macht die nach den Absätzen 1 und 2 übermittelten Informationen auf geeignetem Wege, insbesondere auf der mehrsprachigen Website des Europäischen Justiziellen Netzes für Zivil- und Handelssachen, öffentlich zugänglich.

(3)   Die Kommission macht die nach den Absätzen 1 und 2 übermittelten Informationen in einfacher Weise und auf geeignetem Wege, insbesondere auf der mehrsprachigen Website des Europäischen Justiziellen Netzes für Zivil- und Handelssachen, öffentlich zugänglich.

 

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Informationen über diese mehrsprachige Website über alle von ihnen eingerichteten offiziellen Websites zugänglich sind, insbesondere durch die Bereitstellung eines Links auf die Website der Kommission.

(Entspricht Artikel 78 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 650/2012.)

Abänderung 109

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 37 — Absatz 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

3a.     Die Kommission schafft ein Informations- und Schulungsinstrument für die zuständigen Justizbediensteten und Angehörigen der Rechtsberufe in Form eines in sämtlichen Amtssprachen der Organe der Union verfügbaren interaktiven Internetportals, einschließlich eines Systems für den Austausch von beruflichen Kompetenzen und Fachwissen.

Abänderung 110

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 37 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 37a

 

Erstellung und spätere Änderung der Liste der in Artikel 2 Absatz 1a vorgesehenen Informationen

 

(1)     Die Kommission erstellt anhand der Mitteilungen der Mitgliedstaaten die Liste der in Artikel 2 Absatz 1a genannten sonstigen Behörden und Angehörigen von Rechtsberufen.

 

(2)     Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission spätere Änderungen der in dieser Liste enthaltenen Angaben mit. Die Kommission ändert die Liste entsprechend.

 

(3)     Die Kommission veröffentlicht die Liste und etwaige spätere Änderungen im Amtsblatt der Europäischen Union.

 

(4)     Die Kommission stellt der Öffentlichkeit alle nach den Absätzen 1 und 2 mitgeteilten Informationen auf andere geeignete Weise, insbesondere über das Europäische Justizielle Netz für Zivil- und Handelssachen, zur Verfügung.

(Entspricht Artikel 79 der Verordnung (EU) Nr. 650/2012.)

Abänderung 111

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 37 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 37b

 

Erstellung und spätere Änderung der Bescheinigungen und der Formblätter nach den Artikeln 31c, 32, 33 und 34

 

Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Erstellung beziehungsweise späteren Änderung der Bescheinigungen und der Formblätter nach den Artikeln 31c, 32, 33 und 34. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 37c Absatz 2 genannten Beratungsverfahren angenommen.

(Entspricht Artikel 80 der Verordnung (EU) Nr. 650/2012.)

Abänderung 112

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 37 c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 37c

 

Ausschussverfahren

 

(1)     Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dabei handelt es sich um einen Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

 

(2)     Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(Entspricht Artikel 81 der Verordnung (EU) Nr. 650/2012.)

Abänderung 113

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 39 — Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3.   Kapitel III gilt nur für Ehegatten, die nach Beginn der Anwendung dieser Verordnung die Ehe eingegangen sind oder eine Rechtswahl bezüglich des auf ihren Güterstand anzuwendenden Rechts getroffen haben.

(3)   Kapitel III gilt nur für Ehegatten, die nach Beginn der Anwendung dieser Verordnung

 

a)

die Ehe eingegangen sind oder

 

b)

eine Rechtswahl bezüglich des auf ihren Güterstand anzuwendenden Rechts getroffen haben.

 

Eine Rechtswahlvereinbarung, die vor dem [Zeitpunkt der Anwendung dieser Verordnung] geschlossen wurde, ist ebenfalls wirksam, sofern sie die Voraussetzungen des Kapitels III erfüllt oder sie nach dem — zum Zeitpunkt der Rechtswahl nach den einschlägigen Vorschriften des Internationalen Privatrechts — anzuwendenden Recht wirksam ist.


(1)   ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 107.

(2)   ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.


9.3.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 93/294


P7_TA(2013)0340

Recht auf Rechtsbeistand in Strafverfahren und Recht auf Kontaktaufnahme bei der Festnahme ***I

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. September 2013 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über das Recht auf Rechtsbeistand in Strafverfahren und das Recht auf Kontaktaufnahme bei der Festnahme (COM(2011)0326 — C7-0157/2011 — 2011/0154(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

(2016/C 093/34)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2011)0326),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 82 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0157/2011),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

in Kenntnis der Beträge der bulgarischen Volksversammlung, des italienische Senats und des portugiesischen Parlaments in Bezug auf den Entwurf eines Gesetzgebungsaktes,

in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 7. Dezember 2011 (1),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

in Kenntnis der vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 4. Juni 2013 gemachten Zusage, den Standpunkt des Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres sowie der Stellungnahme des Rechtsausschusses (A7-0228/2013),

1.

legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.


(1)  ABl. C 43 vom 15.2.2012, S. 51.


P7_TC1-COD(2011)0154

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 10. September 2013 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2013/…/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand in Strafverfahren und in Verfahren zur Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls sowie über das Recht auf Benachrichtigung eines Dritten bei Freiheitsentzug und das Recht auf Kommunikation mit Dritten und mit Konsularbehörden während des Freiheitsentzugs

(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Richtlinie 2013/48/EU.)


9.3.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 93/295


P7_TA(2013)0341

Wohnimmobilienkreditverträge ***I

Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 10. September 2013 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Wohnimmobilienkreditverträge (COM(2011)0142 — C7-0085/2011 — 2011/0062(COD)) (1)

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

(2016/C 093/35)

[Abänderung 117]

ABÄNDERUNGEN DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS (*)

zum Vorschlag der Kommission


(1)  Der Gegenstand wurde gemäß Artikel 57 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Geschäftsordnung zur erneuten Prüfung an den zuständigen Ausschuss zurücküberwiesen (A7-0202/2012).

(*)  Textänderungen: Der neue bzw. geänderte Text wird durch Fett- und Kursivdruck gekennzeichnet; Streichungen werden durch das Symbol ▌ gekennzeichnet.


RICHTLINIE 2013/…/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher und zur Änderung der Richtlinie 2008/48/EG

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Kommission hat im März 2003 einen Prozess eingeleitet, um zu ermitteln, welche Hindernisse dem Binnenmarkt für Wohnimmobilienkreditverträge entgegenstehen und welche Auswirkungen diese haben. Am 18. Dezember 2007 hat sie ein Weißbuch über die Integration der EU-Hypothekarkreditmärkte vorgelegt. In diesem Weißbuch kündigte die Kommission ihre Absicht an, Folgenabschätzungen u. a. zu den politischen Optionen bezüglich vorvertraglicher Information, Kreditregistern, Kreditwürdigkeitsprüfung, effektivem Jahreszins und Beratungsstandards in Bezug auf Kreditverträge vorzunehmen. Um die Kommission bei der Ausarbeitung von Maßnahmen zur Verbesserung der Zugänglichkeit, Vergleichbarkeit und Vollständigkeit von Kreditdaten zu unterstützen, wurde eine Expertengruppe für Kredithistorien eingesetzt. Ferner wurden Studien zur Rolle und zur Geschäftstätigkeit von Kreditvermittlern und Nichtkreditinstituten eingeleitet, die Wohnimmobilienkreditverträge anbieten.

(2)

Gemäß dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) umfasst der Binnenmarkt einen Raum ohne Binnengrenzen, in dem der freie Verkehr von Waren und Dienstleistungen sowie die Niederlassungsfreiheit gewährleistet sind. Die Entwicklung eines transparenteren und effizienteren Kreditmarkts innerhalb dieses Raums ist für die Förderung grenzüberschreitender Geschäftstätigkeiten und die Errichtung eines Binnenmarkts für Wohnimmobilienkredite von entscheidender Bedeutung. In Bezug auf das Geschäftsgebaren beim Abschluss von Wohnimmobilienkreditverträgen sowie die Regulierung und Beaufsichtigung von Kreditvermittlern und Nichtkreditinstituten, die Wohnimmobilienkreditverträge anbieten, bestehen im Recht der einzelnen Mitgliedstaaten erhebliche Unterschiede. Diese Unterschiede schaffen Hemmnisse, die das grenzübergreifende Geschäft auf der Angebots- wie der Nachfrageseite beeinträchtigen und so den Wettbewerb und die Auswahl auf dem Markt einschränken, was den Anbietern höhere Kreditkosten verursacht und sie sogar an der Ausübung ihrer Geschäftstätigkeit hindert.

(3)

Die Finanzkrise hat gezeigt, dass unverantwortliches Handeln von Marktteilnehmern die Grundlagen des Finanzsystems untergraben und zu mangelndem Vertrauen bei sämtlichen Beteiligten, insbesondere den Verbrauchern, sowie potenziell schwerwiegenden sozialen und wirtschaftlichen Folgen führen kann. Viele Verbraucher haben das Vertrauen in den Finanzsektor verloren, und Kreditnehmer haben zunehmend Schwierigkeiten, ihre Kredite zu bedienen, was zu einem Anstieg von Zahlungsausfällen und Zwangsvollstreckungen führt . Als Reaktion darauf haben die G20 den Rat für Finanzstabilität mit der Aufgabe betraut, Grundsätze für verlässliche Kreditvergabestandards im Zusammenhang mit Wohnimmobilien festzulegen. Wenngleich einige der größten Probleme im Zusammenhang mit der Finanzkrise außerhalb der Union aufgetreten sind, ist bei den Verbrauchern in der Union ein erhebliches Ausmaß an Verschuldung zu verzeichnen, die sich zum großen Teil in Wohnimmobilienkrediten konzentriert. Deshalb muss für einen soliden Regelungsrahmen der Union in diesem Bereich gesorgt werden, der mit internationalen Grundsätzen vereinbar ist und die verfügbaren Instrumente angemessen nutzt; dies kann die Verwendung von Obergrenzen für das Verhältnis zwischen Kredithöhe und Objektwert, Kredithöhe und Einkommen oder Schulden und Einkommen oder ähnlichen Kennziffern, Untergrenzen, unter denen keine Kreditvergabe als annehmbar gewertet werden dürfte oder anderen Ausgleichsmaßnahmen für Situationen umfassen, in denen die zugrunde liegenden Risiken für die Verbraucher höher sind oder dies für die Vermeidung einer Überschuldung privater Haushalte erforderlich ist. Angesichts der durch die Finanzkrise zutage getretenen Probleme und zur Gewährleistung eines effizienten und wettbewerbsfähigen Binnenmarkts , der zur Finanzstabilität beiträgt, hat die Kommission in ihrer Mitteilung vom 4. März 2009„Impulse für den Aufschwung in Europa“ Maßnahmen in Bezug auf Wohnimmobilienkreditverträge vorgeschlagen, darunter einen verlässlichen Rahmen für die Kreditvermittlung, um für die Zukunft verantwortungsvolle und zuverlässige Märkte zu schaffen und das Verbrauchervertrauen wiederherzustellen. Die Kommission hat ihr Bestreben nach einem effizienten und wettbewerbsfähigen Binnenmarkt in ihrer Mitteilung vom 13. April 2011„Binnenmarktakte — Zwölf Hebel zur Förderung von Wachstum und Vertrauen“ bekräftigt.

(4)

Auf den ▌Hypothekenmärkten in der Union wurde im Zusammenhang mit der unverantwortlichen Kreditvergabe und -aufnahme ▌und dem potenziellen Umfang unverantwortlichen Handelns durch Marktteilnehmer, einschließlich Kreditvermittler und Nichtkreditinstitute, eine Reihe von Problemen ermittelt ▌. Die Probleme betrafen unter anderem Fremdwährungskredite , die Verbraucher in der betreffenden Währung aufgenommen hatten, um in den Genuss des angebotenen Zinssatzes zu kommen, ohne sich jedoch über das damit verbundene Wechselkursrisiko angemessen informiert zu haben oder sich des Risikos ausreichend bewusst gewesen zu sein. Ursächlich für diese Probleme sind neben Markt- und Regulierungsversagen weitere Faktoren wie das allgemeine wirtschaftliche Klima und ein niedriger Wissensstand in Finanzfragen. Weitere Probleme sind u. a. die Ineffizienz, die Widersprüchlichkeit oder das Fehlen von ▌Regelungen für Kreditvermittler und Nichtkreditinstitute, die Kredite für Wohnimmobilien bereitstellen. Die ermittelten Probleme haben potenziell erhebliche makroökonomische Ausstrahlungseffekte, sie können den Verbrauchern Nachteile verursachen, wirtschaftliche oder rechtliche Hindernisse für die grenzübergreifende Wirtschaftstätigkeit darstellen und die Wettbewerbsbedingungen zwischen den beteiligten Akteuren verzerren.

(5)

Um die Entwicklung eines reibungslos funktionierenden Binnenmarkts mit einem hohen Verbraucherschutzniveau in Bezug auf ▌Immobilienkreditverträge zu erleichtern und um zu gewährleisten, dass Verbraucher, die sich um solche Verträge ▌bemühen, dies in der Gewissheit tun können, dass die Institutionen, mit denen sie zu tun haben, professionell und verantwortungsvoll agieren, muss in einigen Bereichen ein ausreichend harmonisierter Rechtsrahmen der Union geschaffen werden, unter Berücksichtigung der Unterschiede bei Kreditverträgen, die sich insbesondere aufgrund von Unterschieden in den nationalen und regionalen Immobilienmärkten ergeben.

(6)

Diese Richtlinie sollte deshalb durch kohärente, flexible und gerechte Immobilienkreditverträge zur Entwicklung eines transparenteren, effizienteren und wettbewerbsfähigeren Binnenmarkts und gleichzeitig zur Förderung einer nachhaltigen Kreditvergabe und -aufnahme sowie finanziellen Teilhabe beitragen und damit ein hohes Verbraucherschutzniveau schaffen.

(7)

Um einen echten Binnenmarkt mit einem hohen und vergleichbaren Maß an Verbraucherschutz zu schaffen, enthält diese Richtlinie Bestimmungen, die einer größtmöglichen Harmonisierung in Bezug auf die Bereitstellung vorvertraglicher Informationen mittels des „Europäischen standardisierten Merkblatts“ (European Standardised Information Sheet, ESIS-Merkblatt) und der Berechnung des effektiven Jahreszinses unterliegen. Aufgrund der Besonderheit von Immobilienkreditverträgen und der Unterschiede bei den Marktentwicklungen und den Bedingungen in den Mitgliedstaaten, insbesondere hinsichtlich der Marktstruktur und der Marktteilnehmer, der Kategorien der verfügbaren Produkte und der Verfahren für die Kreditgewährung, sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, in den Bereichen, die nicht eindeutig als der größtmöglichen Harmonisierung unterliegend gekennzeichnet sind, strengere als die in dieser Richtlinie festgelegten Bestimmungen beizubehalten oder einzuführen. Eine solche gezielte Vorgehensweise ist erforderlich, um nachteilige Auswirkungen auf das Niveau des Verbraucherschutzes bei den in den Anwendungsbereich der vorliegenden Richtlinie fallenden Immobilienkreditverträgen zu vermeiden. Die Mitgliedstaaten sollten beispielsweise die Möglichkeit haben, strengere Bestimmungen in Bezug auf die Anforderungen an Kenntnisse und Fähigkeiten des Personals sowie auf die Hinweise zum Ausfüllen des ESIS-Merkblatts beizubehalten oder einzuführen.

(8)

Die Richtlinie sollte die Bedingungen für die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarkts durch die Annäherung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten und die Festlegung von Qualitätsstandards für bestimmte Dienste, insbesondere im Hinblick auf den Vertrieb und die Bereitstellung von Krediten durch Kreditgeber und Kreditvermittler, und die Förderung bewährter Verfahren verbessern. Die Festlegung von Qualitätsstandards für mit der Bereitstellung von Krediten verbundene Dienste umfasst notwendigerweise die Einführung bestimmter Zulassungs- , Kontroll- und Aufsichtsvorschriften.

(9)

Auf den von dieser Richtlinie nicht erfassten Gebieten ist es den Mitgliedstaaten freigestellt, nationales Recht beizubehalten oder einzuführen. Insbesondere können die Mitgliedstaaten in Bereichen wie dem Vertragsrecht zur Gültigkeit von Kreditverträgen, dem Sachenrecht , Grundbucheintragungen, vertraglichen Informationen und nachvertraglichen Fragen, sofern sie nicht in dieser Richtlinie geregelt sind , nationale Bestimmungen beibehalten oder einführen. Die Mitgliedstaaten können vorschreiben, dass der Gutachter oder das Sachverständigenbüro oder die Notare im gegenseitigen Einverständnis der Parteien gewählt werden können. In Anbetracht der unterschiedlichen Verfahren für den Erwerb oder Verkauf von Wohnimmobilien in den Mitgliedstaaten gibt es Spielraum dafür, dass Kreditgeber oder Kreditvermittler sich um Anzahlungen von Kunden bemühen, wobei davon ausgegangen wird, dass solche Zahlungen dazu beitragen könnten, den Abschlusses eines Kreditvertrags oder den Erwerb bzw. Verkauf einer Immobilie sicherzustellen, und besteht ferner die Möglichkeit, dass diese Verfahren missbraucht werden, insbesondere wenn die Verbraucher mit den Vorschriften und der üblichen Praxis in diesem Mitgliedstaat nicht vertraut sind. Den Mitgliedstaaten sollte daher erlaubt sein, Beschränkungen für solche Zahlungen einzuführen.

(10)

Diese Richtlinie sollte unabhängig davon gelten, ob der Kreditgeber oder Kreditvermittler eine natürliche oder eine juristische Person ist. Sie sollte jedoch nicht das Recht der Mitgliedstaaten berühren, im Einklang mit dem Unionsrecht die Rolle des Kreditgebers oder des Kreditvermittlers im Sinne dieser Richtlinie ausschließlich auf juristische Personen oder bestimmte Arten von juristischen Personen zu beschränken.

(11)

Da die Situation von Verbrauchern und Unternehmen nicht dieselbe ist, brauchen sie nicht im selben Umfang geschützt zu werden. Zwar müssen die Verbraucherrechte durch Vorschriften geschützt werden, von denen vertraglich nicht abgewichen werden darf, aber es sollte Unternehmen und Organisationen freistehen, andere Vereinbarungen einzugehen . ▌

(12)

Die Begriffsbestimmung des Verbrauchers sollte natürliche Personen, die außerhalb ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit handeln, umfassen. Wird der Vertrag im Falle von Verträgen mit doppeltem Zweck jedoch teilweise für gewerbliche oder berufliche Tätigkeit und teilweise für nichtgewerbliche oder nichtberufliche Zwecke geschlossen und ist der gewerbliche oder berufliche Zweck im Gesamtzusammenhang des Vertrags nicht von überwiegender Bedeutung, so sollte diese Person auch als Verbraucher betrachtet werden.

(13)

Diese Richtlinie regelt Kreditverträge, die sich ausschließlich oder hauptsächlich auf Wohnimmobilien beziehen; dies hindert die Mitgliedstaaten aber nicht daran, die in dieser Richtlinie festgelegten Maßnahmen auch zum Schutz der Verbraucher bei Kreditverträgen anzuwenden, die andere Immobilienformen betreffen, oder solche Kreditverträge auf andere Weise zu regeln.

(14)

Mit den Begriffsbestimmungen dieser Richtlinie wird der Bereich der Harmonisierung festgelegt. Die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten zur Umsetzung dieser Richtlinie sollten sich daher nur auf den durch diese Begriffsbestimmungen festgelegten Bereich erstrecken . So sind die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten zur Umsetzung dieser Richtlinie auf Kreditverträge beschränkt, die mit Verbrauchern geschlossen werden, d. h. mit natürlichen Personen, die in Bezug auf die unter diese Richtlinie fallenden Geschäfte außerhalb ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit handeln. Gleichermaßen sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Bestimmungen dieser Richtlinie zur Regulierung der Tätigkeit von Personen, die als Kreditvermittler im Sinne der Richtlinie handeln, umzusetzen. Diese Richtlinie sollte die Mitgliedstaaten jedoch nicht daran hindern, diese Richtlinie nach Maßgabe des Unionsrechts auf Bereiche anzuwenden, die nicht in deren Geltungsbereich fallen. Daneben sollte diese Richtlinie die Mitgliedstaaten nicht daran hindern, nach ihrem nationalen Recht für bestimmte Zwecke untergeordnete Begriffsbestimmungen zu den in dieser Richtlinie enthaltenen Begriffsbestimmungen einzuführen, sofern sie im Einklang mit den in dieser Richtlinie enthaltenen Begriffsbestimmungen stehen. So sollten die Mitgliedstaaten beispielsweise die Möglichkeit haben, nach ihrem nationalen Recht Unterkategorien von Kreditvermittlern festzulegen, die nicht in dieser Richtlinie bestimmt sind, wenn solche Unterkategorien auf nationaler Ebene, z. B. zur Unterscheidung der von verschiedenen Kreditvermittlern zu erfüllenden Anforderungen an ihre Fähigkeiten und Kenntnisse, erforderlich sind.

(15)

Durch diese Richtlinie soll gewährleistet werden, dass Immobilienkreditverträge , die mit Verbrauchern geschlossen werden, ein hohes Maß an Schutz genießen. Sie sollte daher für grundpfandrechtlich besicherte Kredite , ungeachtet des Zwecks des Kredits, für Refinanzierungsverträge oder andere Kreditverträge, die es einem Eigentümer oder Miteigentümer ermöglichen, Rechte an einer Immobilie oder einem Grundstück zu behalten, und für Kredite zum Erwerb einer Immobilie in einigen Mitgliedstaaten , einschließlich tilgungsloser Kredite und — sofern die Mitgliedstaaten keine angemessene alternative Regelung eingeführt haben — für Kredite zur Überbrückung des Zeitraums zwischen dem Kauf einer Immobilie und dem Verkauf einer anderen, sowie für besicherte Kredite zur Renovierung von Wohnimmobilien gelten ▌.

(16)

Diese Richtlinie sollte nicht für bestimmte Kreditverträge gelten, bei denen der Kreditgeber pauschale oder regelmäßige Zahlungen oder andere Formen der Kredittilgung im Gegenzug für einen Betrag aus dem Verkaufserlös einer Immobilie leistet , und deren Zweck vorwiegend in der Konsumerleichterung besteht, ▌wie Immobilienverzehrprodukte oder vergleichbare Spezialprodukte. Derartige Kreditverträge weisen spezifische Besonderheiten auf, die außerhalb des Geltungsbereichs dieser Richtlinie liegen. So ist beispielsweise eine Prüfung der Kreditwürdigkeit des Verbrauchers irrelevant, da die Zahlungen vom Kreditgeber an den Verbraucher, und nicht umgekehrt, geleistet werden. Für ein solches Geschäft wären unter anderem grundlegend unterschiedliche vorvertragliche Informationen erforderlich. Außerdem gehen andere Produkte im Bereich der Immobilienverrentung wie z. B. „Home Reversion“, die vergleichbaren Zwecken dienen wie Umkehrhypotheken oder Leibrenten, nicht mit der Bereitstellung eines Kredits einher und würden daher außerhalb des Geltungsbereichs der Richtlinie liegen. ▌

(17)

Diese Richtlinie sollte nicht für folgende Kredite gelten: ausdrücklich genannte Arten von Nischenkreditverträgen, die in ihrem Wesen und den damit verbundenen Risiken von üblichen grundpfandrechtlich besicherten Krediten abweichen und daher ein maßgeschneidertes Vorgehen erfordern, insbesondere Kreditverträge, die das Ergebnis eines Vergleichs vor einem Richter oder einer anderen gesetzlich befugten Stelle sind; bestimmte Arten von Kreditverträgen, bei denen, wie es in der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge  (3) bereits geregelt ist, Arbeitgeber ihren Beschäftigten unter bestimmten Umständen Kredite gewähren. Es sollte den Mitgliedstaaten erlaubt sein, bestimmte Kreditverträge auszuschließen, wie solche, die einem begrenzten Kundenkreis zu günstigen Bedingungen gewährt werden oder von Kreditgenossenschaften bereitgestellt werden, sofern angemessene alternative Regelungen vorhanden sind, mit denen sichergestellt wird, dass die politischen Ziele im Hinblick auf die Finanzstabilität und den Binnenmarkt erreicht werden können, ohne dass dadurch die finanzielle Teilhabe und der Zugang zu Krediten behindert wird. Für Kreditverträge, bei denen die Immobilie nicht durch den Verbraucher oder ein Familienmitglied des Verbrauchers als Haus, Wohnung oder sonstige Wohnstätte genutzt werden soll, sondern auf der Grundlage eines Mietvertrags als Haus, Wohnung oder sonstige Wohnstätte genutzt wird, gelten andere Risiken und Merkmale als für Standard-Kreditverträge und ist daher eventuell ein stärker angepasster Rahmen erforderlich. Die Mitgliedstaaten sollten deshalb die Möglichkeit haben, solche Kreditverträge aus dem Geltungsbereich der Richtlinie auszuklammern, wenn dafür ein angemessener nationaler Regelungsrahmen vorhanden ist.

(18)

Unbesicherte Kreditverträge mit dem Zweck der Renovierung einer Wohnimmobilie mit einem Gesamtkreditbetrag von mehr als 75 000 EUR sollten in den Geltungsbereich der Richtlinie 2008/48/EG fallen, um diesen Verbrauchern ein vergleichbares Maß an Schutz zu gewähren und Regelungslücken zwischen jener und dieser Richtlinie zu vermeiden. Die Richtlinie 2008/48/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(19)

Aus Gründen der Rechtssicherheit sollte der Rechtsrahmen der Union für Wohnimmobilienkreditverträge mit anderen Rechtsvorschriften der Union, insbesondere in den Bereichen Verbraucherschutz und Aufsichtsrecht, im Einklang stehen und diese ergänzen. Bestimmte grundlegende Begriffsbestimmungen, darunter „Verbraucher“ ▌und „dauerhafter Datenträger“, sowie die in den Standardinformationen zur Bezeichnung der finanziellen Merkmale des Kredits verwendeten Schlüsselbegriffe ▌, darunter „vom Verbraucher zu zahlender Gesamtbetrag“ sowie „Sollzinssatz“, sollten mit jenen der Richtlinie 2008/48/EG übereinstimmen, damit die Terminologie sich unabhängig davon, ob es sich bei dem Kredit um einen Verbraucherkredit oder einen Wohnimmobilienkredit handelt, auf die gleichen Sachverhalte bezieht. Die Mitgliedstaaten sollten daher bei der Umsetzung dieser Richtlinie für eine schlüssige Anwendung und Auslegung dieser grundlegenden Begriffsbestimmungen und Schlüsselbegriffe Sorge tragen.

(20)

Um auf dem Gebiet der Kredite einen kohärenten Rahmen für die Verbraucher zu gewährleisten und den Verwaltungsaufwand für Kreditgeber und Kreditvermittler möglichst gering zu halten, sollte das Kerngerüst dieser Richtlinie der Struktur der Richtlinie 2008/48/EG so weit wie möglich folgen, insbesondere der Vorstellung, dass die in Werbematerial bezüglich Wohnimmobilienkreditverträgen enthaltenen Informationen den Verbrauchern in Form eines repräsentativen Beispiels bereitgestellt werden ▌, dass die Verbraucher detaillierte vorvertragliche Informationen mittels eines standardisierten Merkblatts erhalten ▌, dass die Verbraucher vor Abschluss des Kreditvertrags angemessene Erläuterungen erhalten , dass eine gemeinsame Grundlage für die Berechnung des effektiven Jahreszinses ausschließlich der Notargebühren geschaffen wird und dass die Kreditgeber die Kreditwürdigkeit des Verbrauchers vor der Vergabe eines Kredits prüfen ▌. Analog dazu sollte für Kreditgeber auch ein diskriminierungsfreier Zugang zu einschlägigen Kreditdatenbanken gewährleistet werden, um die gleichen Bedingungen zu erreichen wie in der Richtlinie 2008/48/EG. Diese Richtlinie sollte ähnlich wie die Richtlinie 2008/48/EG die ordnungsgemäße Zulassung ▌und Beaufsichtigung aller Kreditgeber gewährleisten, die ▌Immobilienkreditverträge anbieten, und sie sollte Anforderungen an die Einrichtung außergerichtlicher Streitbeilegungsverfahren sowie an den Zugang zu diesen enthalten.

(21)

Diese Richtlinie sollte die Richtlinie 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher ▌ (4) ergänzen, wonach die Verbraucher bei Fernverkäufen über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts informiert werden müssen, und die ein Widerrufsrecht vorsieht. Während jedoch die Richtlinie 2002/65/EG für den Anbieter die Möglichkeit vorsieht, vorvertragliche Informationen nach Vertragsschluss bereitzustellen, wäre dies für Wohnimmobilienkreditverträge angesichts der Bedeutung der finanziellen Verpflichtungen, die der Verbraucher eingeht, unangemessen. Die vorliegende Richtlinie sollte das allgemeine innerstaatliche Vertragsrecht wie die Bestimmungen über die Wirksamkeit, das Zustandekommen oder die Wirkungen eines Vertrags, soweit Aspekte des allgemeinen Vertragsrechts in dieser Richtlinie nicht geregelt werden, unberührt lassen.

(22)

Gleichzeitig muss den Besonderheiten von Wohnimmobilienkreditverträgen Rechnung getragen werden, die einen differenzierten Ansatz rechtfertigen. Angesichts der Art von Wohnimmobilienkreditverträgen und ihrer möglichen Konsequenzen für den Verbraucher sollten Werbematerial und individuelle vorvertragliche Informationen geeignete spezielle Warnhinweise beinhalten, zum Beispiel in Bezug auf die potenziellen Auswirkungen von Wechselkursschwankungen auf den Rückzahlungsbetrag des Verbrauchers und — sofern es von den Mitgliedstaaten als angemessen bewertet wird — auf das Wesen von Sicherheiten und die möglichen Auswirkungen einer Sicherheitsleistung. In Anlehnung an ein bereits bestehendes freiwilliges Konzept der Branche für wohnungswirtschaftliche Kredite sollten zusätzlich zu den individuellen vorvertraglichen Informationen stets auch allgemeine vorvertragliche Informationen verfügbar gemacht werden. Daneben ist ein differenziertes Konzept gerechtfertigt , um den aus der Finanzkrise gewonnenen Erkenntnissen Rechnung zu tragen und um die Solidität der Kreditgewährung zu gewährleisten. Diesbezüglich sollten die Bestimmungen zur Kreditwürdigkeitsprüfung im Vergleich zum Verbraucherkredit verschärft werden, die Kreditvermittler sollten genauere Informationen zu ihrem Status und ihren Beziehungen zu den Kreditgebern bereitstellen, um potenzielle Interessenkonflikte transparent zu machen, und alle am Zustandekommen von Immobilienkreditverträgen beteiligten Akteure sollten in angemessener Weise zugelassen und beaufsichtigt werden.

(23)

Eine Regulierung ist in einigen zusätzlichen Bereichen erforderlich, um dem besonderen Charakter von Wohnimmobilienkrediten Rechnung zu tragen. Angesichts der Bedeutung dieses Geschäfts ist es erforderlich, den Verbrauchern ausreichend Zeit von mindestens sieben Tagen einzuräumen, damit sie die Auswirkungen prüfen können. Die Mitgliedstaaten sollten die Flexibilität haben, diesen ausreichenden Zeitraum entweder in Form einer Bedenkzeit vor Abschluss des Kreditvertrags oder einer Widerrufsfrist nach Abschluss des Kreditvertrags bzw. einer Kombination dieser beiden Formen festzulegen. Die Mitgliedstaaten sollten ferner die Flexibilität haben, eine verbindliche Bedenkzeit von bis zu zehn Tagen für Verbraucher einzuführen, aber in anderen Fällen Verbrauchern, die dies wünschen, die Möglichkeit einzuräumen, während der Bedenkzeit mit der Transaktion fortzufahren; und im Interesse der Rechtssicherheit im Zusammenhang mit Immobilientransaktionen sollten die Mitgliedstaaten vorsehen können, dass die Bedenkzeit oder das Recht auf Widerruf in Fällen endet, in denen der Verbraucher Schritte unternimmt, die gemäß nationalem Recht die Begründung oder Übertragung eines Rechts an einer Immobilie im Zusammenhang mit oder unter Verwendung von Finanzmitteln, die er im Rahmen des Kreditvertrags erhalten hat, zur Folge haben, oder in denen er gegebenenfalls die Finanzmittel an eine dritte Partei überträgt.

(24)

Angesichts der besonderen Merkmale von Wohnimmobilienkreditverträgen ist es für Kreditgeber gängige Praxis, Verbrauchern eine Zusammenstellung von Produkten oder Dienstleistungen anzubieten, die sie gemeinsam mit dem Kreditvertrag erwerben können. Angesichts der Bedeutung solcher Verträge für die Verbraucher sollten daher spezifische Regeln für Kopplungsgeschäfte festgelegt werden. Die Kombination eines Kreditvertrags mit einer oder mehreren Finanzdienstleistungen oder einem oder mehreren Finanzprodukten in Form von Paketen stellt ein Instrument für Kreditgeber dar, um — sofern die Bestandteile des Pakets auch einzeln gekauft werden können — ihr Angebot zu diversifizieren und miteinander zu konkurrieren. Die Kombination von Kreditverträgen mit einer oder mehreren Finanzdienstleistungen oder mit einem oder mehreren Finanzprodukten in Form von Paketen kann zwar für die Verbraucher vorteilhaft sein, sich aber nachteilig auf die Mobilität der Verbraucher und ihre Fähigkeit auswirken, sachkundige Entscheidungen zu treffen, es sei denn, die Bestandteile des Paktes können einzeln gekauft werden. Praktiken, wie die Kopplung bestimmter Produkte, durch die die Verbraucher möglicherweise zu Kreditabschlüssen veranlasst werden, die nicht in ihrem besten Interesse sind, sind zu vermeiden, ohne jedoch die Bündelung von Produkten zu beschränken, die für die Verbraucher vorteilhaft sein kann. Die Mitgliedstaaten sollten jedoch den Markt für Finanzdienstleistungen für Privatkunden weiterhin genau beobachten, um sicherzustellen, dass die Wahl der Verbraucher und der Wettbewerb auf dem Markt nicht durch Bündelungsgeschäfte verzerrt werden.

(25)

In der Regel sollten Kopplungsgeschäfte nicht zulässig sein, es sei denn, die gemeinsam mit dem Kreditvertrag angebotene Finanzdienstleistung oder das gemeinsam mit dem Kreditvertrag angebotene Finanzprodukt könnte nicht einzeln angeboten werden, da sie bzw. es fester Bestandteil des Kredits ist, z. B. im Fall eines besicherten Überziehungskredits. In anderen Fällen kann es jedoch gerechtfertigt sein, dass Kreditgeber einen Kreditvertrag in einem Paket mit einem Zahlungskonto, Sparkonto, Anlageprodukt oder Altersvorsorgeprodukt anbieten oder verkaufen, beispielsweise wenn das Kapital auf dem Konto zur Rückzahlung des Kredits verwendet wird oder eine Voraussetzung dafür ist, dass Ressourcen zusammengelegt werden, damit der Kredit gewährt wird, oder in Situationen, in denen beispielsweise ein Anlageprodukt oder ein privates Altersvorsorgeprodukt als zusätzliche Sicherheit für den Kredit dient. Zwar ist es gerechtfertigt, dass Kreditgeber vom Verbraucher verlangen können, eine einschlägige Versicherung abzuschließen, damit die Rückzahlung des Kredits garantiert oder der Wert der Sicherheit besichert wird, aber der Verbraucher sollte die Möglichkeit haben, seinen eigenen Versicherungsanbieter auszuwählen, sofern seine Versicherungspolice ein gleichwertiges Maß an Sicherheit wie die vom Kreditgeber angebotene Versicherungspolice bietet. Außerdem können Mitgliedstaaten den von den Versicherungsverträgen gebotenen Schutz vollständig oder teilweise vereinheitlichen, um denjenigen Verbrauchern, die verschiedene Angebote vergleichen möchten, solche Vergleiche zu erleichtern.

(26)

Es ist wichtig, dass die Wohnimmobilie vor Abschluss des Kreditvertrags und, insbesondere wenn die Bewertung die Restverpflichtung des Verbrauchers betrifft, bei Zahlungsausfall angemessen bewertet wird. Die Mitgliedstaaten sollten deshalb sicherstellen, dass zuverlässige Bewertungsstandards vorhanden sind. Damit die Bewertungsstandards als zuverlässig betrachtet werden können, sollten sie den international anerkannten Bewertungsstandards Rechnung tragen, insbesondere denen, die vom „International Valuation Standards Committee“, der „European Group of Valuers Associations“ oder dem „Royal Institution of Chartered Surveyors“ entwickelt wurden. Diese international anerkannten Bewertungsstandards enthalten wesentliche Grundsätze, die von Kreditgebern unter anderem verlangen, dass sie angemessene Verfahren für das interne Risikomanagement und für die Verwaltung von Sicherheiten festlegen und einhalten, in denen verlässliche Bewertungsverfahren enthalten sind, und dass sie Bewertungsstandards und -methoden festlegen, die zu realistischen und begründeten Immobilienbewertungen führen, wodurch sichergestellt wird, dass alle Bewertungsberichte mit angemessener beruflicher Sachkenntnis und Sorgfalt ausgearbeitet werden und dass die Gutachter bestimmten Qualifikationsanforderungen genügen und angemessene Bewertungsunterlagen für Sicherheiten aufbewahren, die umfassend und plausibel sind. Diesbezüglich ist es auch wünschenswert, dass eine angemessene Überwachung der Märkte für Wohnimmobilien sichergestellt wird und dass die Mechanismen in solchen Bestimmungen im Einklang mit der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen  (5) stehen. Den Bestimmungen dieser Richtlinie in Bezug auf Immobilienbewertungsstandards kann beispielsweise durch Rechtsvorschriften oder Selbstregulierung nachgekommen werden.

(27)

Angesichts der erheblichen Konsequenzen einer Zwangsvollstreckung für Kreditgeber, Verbraucher und möglicherweise die Finanzstabilität sollten die Kreditgeber ermutigt werden, ein entstehendes Kreditrisiko proaktiv in einem frühen Stadium anzugehen, und es sollte durch entsprechende Maßnahmen sichergestellt werden, dass Kreditgeber angemessene Nachsicht walten lassen und sich bemühen, eine Verhandlungslösung zu finden, bevor sie Zwangsvollstreckungsverfahren einleiten. Soweit möglich sollten Lösungen gefunden werden, welche die praktischen Lebensumstände des Verbrauchers und seinen Bedarf für eine angemessene Lebenshaltung berücksichtigen. Bestehen nach Abschluss des Zwangsvollstreckungsverfahrens immer noch Schulden, so sollten die Mitgliedstaaten den Schutz von Mindestlebensstandards gewährleisten und Maßnahmen ergreifen, durch die eine Rückzahlung erleichtert und gleichzeitig eine langfristige Überschuldung vermieden wird. Zumindest in dem Fall, in dem der für die Immobilie erzielte Preis sich auf den vom Verbraucher geschuldeten Betrag auswirkt, sollten die Mitgliedstaaten die Kreditgeber ermutigen, geeignete Schritte zu unternehmen, um für die Immobilie, die Gegenstand der Zwangsvollstreckung ist, im Kontext der Marktbedingungen den bestmöglichen Preis zu erzielen. Die Mitgliedstaaten sollten die Parteien eines Kreditvertrags nicht davon abhalten, sich ausdrücklich darauf zu einigen, dass die Übertragung der Sicherheit auf den Kreditgeber als für die Tilgung des Kredits ausreichend angesehen wird.

(28)

Vermittler gehen oft auch anderen Geschäftstätigkeiten als nur der Kreditvermittlung nach, insbesondere der Vermittlung von Versicherungen oder der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen. Deshalb sollte diese Richtlinie auch ein gewisses Maß an Kohärenz mit der Richtlinie 2002/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Dezember 2002 über Versicherungsvermittlung (6) und der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente ▌ (7) sicherstellen. Insbesondere sollten Kreditinstitute, die nach der Richtlinie 2013/36/EU zugelassen sind, und andere Finanzinstitute, die nach nationalem Recht einer ähnlichen Zulassungsregelung unterliegen, keiner gesonderten Genehmigung für die Tätigkeit als Kreditvermittler bedürfen , um den Prozess der Niederlassung als Kreditvermittler und eine grenzübergreifende Geschäftstätigkeit zu erleichtern. Die unbeschränkte und vorbehaltlose Haftung, die Kreditgeber und Kreditvermittler für die Tätigkeiten gebundener Kreditvermittler oder benannter Vertreter übernehmen müssen, sollte nur für Tätigkeiten gelten, die in den Geltungsbereich dieser Richtlinie fallen, es sei denn, die Mitgliedstaaten beschließen, diese Haftung auf andere Bereiche auszuweiten.

(29)

Um die Verbraucher noch besser in die Lage zu versetzen, auf fundierter Grundlage über eine Kreditaufnahme zu entscheiden und verantwortungsvoll mit Schulden umzugehen, sollten die Mitgliedstaaten Maßnahmen unterstützen, durch die die Aufklärung der Verbraucher über eine verantwortungsvolle Kreditaufnahme und ein verantwortungsvolles Schuldenmanagement, speziell im Hinblick auf Kreditverträge, gefördert wird. Es ist ganz besonders wichtig, dass Verbrauchern, die zum ersten Mal einen grundpfandrechtlich besicherten Kredit aufnehmen, Leitlinien zur Verfügung stehen. In diesem Zusammenhang sollte die Kommission Beispiele für bewährte Verfahren ermitteln, um die weitere Entwicklung von Maßnahmen zur Erweiterung des Finanzwissens der Verbraucher zu erleichtern.

(30)

Aufgrund der erheblichen Risiken, die mit Fremdwährungskrediten verbunden sind, ist es erforderlich, Maßnahmen vorzusehen, mit denen sichergestellt wird, dass den Verbrauchern das von ihnen eingegangene Risiko bewusst ist und dass der Verbraucher die Möglichkeit hat, das Wechselkursrisiko während der Laufzeit des Kredits zu begrenzen. Das Risiko könnte dadurch, dass dem Verbraucher das Recht auf Umwandlung der Währung des Kredits eingeräumt wird, oder durch andere Vorkehrungen begrenzt werden, wie z. B. durch Obergrenzen oder — soweit dies zur Begrenzung des Wechselkursrisikos ausreichend ist — durch Warnungen.

(31)

Der geltende Rechtsrahmen sollte den Verbrauchern die Gewissheit geben, dass Kreditgeber, Kreditvermittler und benannte Vertreter den Verbraucherinteressen Rechnung tragen, wobei die dem Kreditgeber, Kreditvermittler und benannten Vertreter zum betreffenden Zeitpunkt zur Verfügung stehenden Informationen und realistische Annahmen über die mit der Situation des Verbrauchers während der Laufzeit des angebotenen Kreditvertrags verbundenen Risiken zugrunde gelegt werden. Das könnte unter anderem bedeuten, dass Kreditgeber den Kredit nicht in einer Weise vermarkten sollten, dass die Vermarktung die Fähigkeit des Verbrauchers, die Aufnahme des Kredits sorgfältig abzuwägen, erheblich beeinträchtigt oder wahrscheinlich beeinträchtigt wird, oder dass der Kreditgeber die Gewährung des Kredits nicht als Hauptvermarktungsmethode bei der Vermarktung von Waren, Dienstleistungen oder Immobilien an Verbraucher einsetzen sollte. Ein für die Gewährleistung dieses Verbrauchervertrauens zentraler Aspekt ist die Anforderung, ein hohes Maß an Fairness, Ehrlichkeit und Professionalität in der Branche , geeignete Verfahren für die Beilegung von Interessenkonflikten, einschließlich Konflikten im Zusammenhang mit Vergütungen, und eine Beratung im besten Interesse der Verbraucher zu gewährleisten.

(32)

Es ist angezeigt, sicherzustellen, dass das jeweilige Personal von Kreditgebern, Kreditvermittlern und benannten Vertretern über ausreichende Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, um ein hohes Maß an Professionalität zu gewährleisten. Diese Richtlinie sollte daher vorschreiben, dass einschlägige Kenntnisse und Fähigkeiten auf Ebene des Unternehmens auf der Grundlage der in dieser Richtlinie dargelegten Mindestanforderungen an Kenntnisse und Fähigkeiten nachzuweisen sind . Es sollte den Mitgliedstaaten freistehen, entsprechende Anforderungen an einzelne natürliche Personen einzuführen oder aufrechtzuerhalten. Die Mitgliedstaaten sollten zulassen können, dass Kreditgeber, Kreditvermittler und benannte Vertreter je nach dem Grad der Einbeziehung des Personals in die Ausführung bestimmter Dienstleistungen oder Verfahren unterschiedliche Anforderungen an das Mindestmaß an Kenntnissen festlegen. In diesem Zusammenhang schließt der Begriff Personal ausgelagerte Mitarbeiter, die für den Kreditgeber, den Kreditvermittler oder den benannten Vertreter und innerhalb deren Organisation arbeiten, und deren Angestellte ein. Für die Zwecke dieser Richtlinie sollte das Personal, das unter diese Richtlinie fallende Tätigkeiten unmittelbar ausübt, Mitarbeiter im kundenbezogenen und nichtkundenbezogenen Bereich, einschließlich Personen in leitenden Positionen, umfassen, die eine wichtige Rolle im Kreditverfahren spielen. Personen, die unterstützende Aufgaben ausführen, welche mit dem Kreditverfahren nicht zusammenhängen (z. B. Personalabteilung, Personal im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologien), sollten nicht als Personal im Sinne dieser Richtlinie betrachtet werden.

(33)

Erbringt ein Kreditgeber oder Kreditvermittler seine Dienstleistungen im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats, so sollte der Herkunftsmitgliedstaat dafür zuständig sein, die für das Personal geltenden Mindestanforderungen an die Kenntnisse und Fähigkeiten festzulegen. Aufnahmemitgliedstaaten, die dies für notwendig halten, sollten jedoch in bestimmten spezifischen Bereichen ihre eigenen Anforderungen an die Fähigkeiten der Kreditgeber und Kreditvermittler festlegen können, die im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit Dienstleistungen im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats erbringen.

(34)

Da es wichtig ist, sicherzustellen, dass die Anforderungen an Kenntnisse und Fähigkeiten angewandt und in der Praxis eingehalten werden, sollten die Mitgliedstaaten den zuständigen Behörden vorschreiben, die Kreditgeber, Kreditvermittler und benannten Vertreter zu überwachen, und sie dazu ermächtigen, dass sie alle erforderlichen Nachweise einholen, um die Einhaltung verlässlich zu beurteilen.

(35)

Die Art und Weise der Vergütung des Personals von Kreditgebern, Kreditvermittlern und benannten Vertretern sollte bei der Gewährleistung des Verbrauchervertrauens in den Finanzsektor einen zentralen Aspekt darstellen. Diese Richtlinie beinhaltet Vorschriften für die Vergütung des Personals, mit denen unlautere Verkaufspraktiken eingeschränkt werden sollen und gewährleistet werden soll, dass die Art der Vergütung des Personals kein Hindernis für die Einhaltung der Verpflichtung, die Interessen des Verbrauchers zu berücksichtigen, darstellt. Insbesondere sollten die Kreditgeber, Kreditvermittler und benannten Vertreter ihre Vergütungspolitik nicht in der Weise gestalten, dass Anreize für das Personal geschaffen würden, eine bestimmte Zahl oder Art von Kreditverträgen abzuschließen oder den Verbrauchern besondere Nebendienstleistungen ohne ausdrückliche Berücksichtigung ihrer Interessen und Bedürfnisse anzubieten. In diesem Zusammenhang können die Mitgliedstaaten es für notwendig halten zu entscheiden, dass bestimmte Praktiken, z. B. die Erhebung von Entgelten durch gebundene Vermittler, den Interessen des Verbrauchers zuwiderlaufen. Die Mitgliedstaaten sollten ferner bestimmen können, dass die Vergütung des Personals nicht vom Zinssatz oder von der Art des mit dem Verbraucher geschlossenen Kreditvertrags abhängt.

(36)

Diese Richtlinie sieht harmonisierte Vorschriften hinsichtlich der Bereiche von Kenntnissen und Fähigkeiten vor, die das Personal der Kreditgeber, Kreditvermittler und benannten Vertreter in Bezug auf die Gestaltung, das Anbieten, die Gewährung und die Vermittlung von Kreditverträgen besitzen sollte. Sie sieht keine spezifischen Regelungen vor, die unmittelbar im Zusammenhang mit der Anerkennung von Berufsqualifikationen, die eine Person in einem Mitgliedstaat erworben hat, stehen, um den Anforderungen an Kenntnisse und Fähigkeiten in einem anderen Mitgliedstaat zu entsprechen. Die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen  (8) sollte daher weiterhin auf die Bedingungen der Anerkennung und die Ausgleichsmaßnahmen Anwendung finden, die ein Aufnahmemitgliedstaat von einer Person verlangen kann, deren Qualifikation nicht in seinem Zuständigkeitsbereich ausgestellt wurde.

(37)

Kreditgeber und Kreditvermittler nutzen häufig Werbung, oftmals in Verbindung mit Sonderkonditionen, um das Interesse der Verbraucher auf ein bestimmtes Produkt zu lenken. Die Verbraucher sollten deshalb vor unlauterer oder irreführender Werbung geschützt werden und Werbung vergleichen können. Um den Verbrauchern den Vergleich unterschiedlicher Angebote zu ermöglichen, sind spezielle Bestimmungen bezüglich der Werbung für Kreditverträge sowie eine Liste der Punkte notwendig, die in Werbe- und Marketingmaterial für die Verbraucher enthalten sein müssen, soweit in diesem Werbematerial Zinssätze oder sonstige auf die Kosten eines Kredits bezogene Zahlen genannt werden . ▌Es sollte den Mitgliedstaaten freigestellt bleiben, in ihrem innerstaatlichen Recht Offenlegungspflichten in Bezug auf Werbung, die keine Zinssätze oder sonstige auf die Kosten eines Kredits bezogene Zahlen enthält , einzuführen oder beizubehalten. Solche Anforderungen müssen den Besonderheiten von Wohnimmobilienkreditverträgen Rechnung tragen. Auf jeden Fall sollte im Einklang mit der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt  (9) sichergestellt werden, dass die Werbung für Kreditverträge kein irreführendes Bild des Produkts schafft.

(38)

In der Werbung wird tendenziell der Schwerpunkt auf ein Produkt oder einige Produkte im Besonderen gelegt, die Verbraucher sollten ihre Entscheidungen aber in umfassender Kenntnis der gesamten Palette angebotener Kreditprodukte treffen können. Diesbezüglich spielen allgemeine Informationen eine wichtige Rolle bei der Aufklärung der Verbraucher in Bezug auf das breite Spektrum der ▌angebotenen Produkte und Dienstleistungen sowie deren wichtigste Merkmale. Daher sollten die Verbraucher stets Zugang zu allgemeinen Informationen über ▌verfügbare Kreditprodukte haben. Sofern diese Anforderung nicht für nicht gebundene Kreditvermittler gilt, so entbindet sie dies in keiner Weise von ihrer Verpflichtung, den Verbrauchern individuelle vorvertragliche Informationen zu erteilen.

(39)

Um sicherzustellen, dass einheitliche Rahmenbedingungen bestehen und dass die Eigenschaften der angebotenen Kreditprodukte und nicht die Vertriebswege, durch die sie bezogen werden, für die Verbraucherentscheidungen ausschlaggebend sind, sollten die Verbraucher Informationen zum Kredit unabhängig davon erhalten, ob sie unmittelbar mit dem Kreditgeber zu tun haben oder ein Kreditvermittler eingeschaltet ist.

(40)

Daneben sollten die Verbraucher rechtzeitig vor Abschluss des Kreditvertrags weitere individuell zugeschnittene Informationen erhalten, damit sie die Merkmale von Kreditprodukten vergleichen und abwägen können. Gemäß der Empfehlung 2001/193/EG der Kommission vom 1. März 2001 über vorvertragliche Informationen, die Darlehensgeber, die wohnungswirtschaftliche Darlehen anbieten, den Verbrauchern zur Verfügung stellen müssen (10), hat sich die Kommission verpflichtet, die Einhaltung des Freiwilligen Verhaltenskodex über vorvertragliche Informationen für wohnungswirtschaftliche Kredite zu überwachen, der das ESIS-Merkblatt enthält, mit dem der Verbraucher individuell zugeschnittene Informationen zum bereitgestellten Kreditvertrag erhält . ▌Die ▌von der Kommission eingeholten Informationen belegen die Notwendigkeit, das ESIS-Merkblatt inhaltlich und formal zu überarbeiten, um zu gewährleisten, dass es klar und verständlich ist und sämtliche Informationen enthält, die als für die Verbraucher relevant betrachtet werden. Die im Rahmen von Tests mit Verbrauchern in allen Mitgliedstaaten als notwendig ermittelten Verbesserungen sollten in den Inhalt und die Gestaltung des ESIS-Merkblatts einfließen. Die Gliederung des ESIS-Merkblatts, insbesondere die Reihenfolge der Informationen, sollte überarbeitet werden, die Formulierungen sollten benutzerfreundlicher sein, Abschnitte wie „Nominalzinssatz“ und „Effektiver Jahreszins“ sollten zusammengefasst werden, und es sollten neue Abschnitte wie „flexible Merkmale“ hinzugefügt werden. Als Teil des ESIS-Merkblatts sollte dem Verbraucher ein Beispiel eines Tilgungsplans geboten werden, wenn es sich bei dem Kredit um einen Kredit mit abgegrenztem Zins handelt, bei dem die Tilgung der Verbindlichkeiten für einen anfänglichen Zeitraum gestundet wird oder der Sollzinssatz für die Laufzeit des Kreditvertrags festgelegt ist; die Mitgliedstaaten sollten jedoch vorsehen können, dass die Darstellung eines solchen Beispiels eines Tilgungsplans im ESIS-Merkblatt für andere Kreditverträge nicht zwingend vorgeschrieben ist.

(41)

Aus der Verbraucherforschung geht deutlich hervor, wie wichtig eine einfache und verständliche Sprache für Informationen an die Verbraucher ist. Daher werden im ESIS-Merkblatt nicht unbedingt die in dieser Richtlinie definierten Rechtsbegriffe verwendet, sie haben jedoch die gleiche Bedeutung.

(42)

Die im ESIS-Merkblatt enthaltenen Informationspflichten bei Kreditverträgen für sonstige Produkte oder Dienstleistungen, wie Feuer- oder Lebensversicherung oder Anlageprodukte, die möglicherweise mit dem Kreditvertrag als Bedingungen für die Gewährung des Immobilienkredits angeboten werden, oder die angeboten werden, um den Kredit zu einem niedrigeren Sollzinssatz zu erhalten, sollten unbeschadet der Informationspflichten nach dem Unionsrecht oder den nationalen Rechtsvorschriften gelten. Soweit es keine harmonisierten Vorschriften gibt, sollte es den Mitgliedstaaten freigestellt sein, nationales Recht beizubehalten oder einzuführen, z. B. Informationspflichten über die Höhe von Wucherzinsen in der vorvertraglichen Phase oder Informationen, die für die Zwecke der finanziellen Aufklärung oder der außergerichtlichen Streitbeilegungen nützlich sein könnten. Jegliche zusätzlichen Informationen sollten jedoch in einem separaten Dokument erteilt werden, das dem ESIS-Merkblatt beigefügt werden kann. Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, im ESIS-Merkblatt in ihren nationalen Sprachen ein anderes Vokabular zu verwenden, ohne dabei seinen Inhalt oder die Reihenfolge der Informationen zu ändern, wenn dies im Hinblick auf die Verwendung einer Sprache, die für den Verbraucher leichter verständlich sein könnte, erforderlich ist.

(43)

Damit sichergestellt ist, dass das ESIS-Merkblatt dem Verbraucher alle einschlägigen Informationen bietet, die er für eine fundierte Entscheidung benötigt, sollte der Kreditgeber beim Ausfüllen des ESIS-Merkblatts die in dieser Richtlinie dargelegten Hinweise beachten. Die Mitgliedstaaten sollten die Hinweise zum Ausfüllen des ESIS-Merkblatts auf der Grundlage der in dieser Richtlinie dargelegten Hinweise erweitern oder näher erläutern können. Zum Beispiel sollten die Mitgliedstaaten die Informationen näher erläutern können, die zur Beschreibung der „Art des Sollzinssatzes“ gegeben werden müssen, um den Besonderheiten der nationalen Produkte und Märkte Rechnung zu tragen. Diese näheren Erläuterungen dürfen jedoch weder im Widerspruch zu den in dieser Richtlinie enthaltenen Hinweisen stehen noch eine Änderung des Wortlauts des Musters für das ESIS-Merkblatt bewirken, das der Kreditgeber unverändert verwenden sollte. Die Mitgliedstaaten sollten ferner zusätzliche Warnungen zu Kreditverträgen angeben können, die an ihre nationalen Märkte und Verfahren angepasst sind, sofern diese Warnungen nicht bereits ausdrücklich im ESIS-Merkblatt enthalten sind. Die Mitgliedstaaten sollten vorsehen können, dass der Kreditgeber durch die im ESIS-Merkblatt bereitgestellten Informationen gebunden ist, sofern er beschließt, den Kredit zu gewähren.

(44)

Der Verbraucher sollte das ESIS-Merkblatt mit den einschlägigen Informationen unverzüglich erhalten, nachdem er die erforderlichen Angaben zu seinen Bedürfnissen, seiner finanziellen Situation und seinen Präferenzen gemacht hat, und rechtzeitig, bevor er durch einen Kreditvertrag oder ein Angebot gebunden ist, damit er die Merkmale von Kreditprodukten vergleichen und abwägen sowie erforderlichenfalls den Rat Dritter einholen kann. Insbesondere sollte ein ESIS-Merkblatt beigefügt werden, wenn dem Verbraucher ein verbindliches Angebot gemacht wird, es sei denn, das Merkblatt wurde ihm bereits früher ausgehändigt und die Merkmale des Angebots stimmen mit den zuvor übermittelten Informationen überein. Die Mitgliedstaaten sollten jedoch vorsehen können, dass das ESIS-Merkblatt sowohl vor einem verbindlichen Angebot als auch zusammen mit dem verbindlichen Angebot bereitgestellt werden muss, sofern zuvor kein ESIS-Merkblatt mit denselben Informationen vorgelegt wurde. Das ESIS-Merkblatt sollte zwar individuell auf den Verbraucher zugeschnitten sein und seinen Präferenzen Rechnung tragen, die Bereitstellung solcher individuellen Informationen sollte jedoch keine Pflicht zur Beratung beinhalten. Kreditverträge sollten nur abgeschlossen werden, wenn der Verbraucher ausreichend Zeit hatte, um die Angebote zu vergleichen, ihre Auswirkungen zu bewerten, erforderlichenfalls den Rat Dritter einzuholen und auf fundierter Grundlage eine Entscheidung über die Annahme des Angebots zu treffen.

(45)

Hat der Verbraucher einen besicherten Kreditvertrag für den Erwerb einer Immobilie oder eines Grundstücks und ist die Laufzeit der Sicherheit länger als die des Kreditvertrags, und kann der Verbraucher entscheiden, das zurückgezahlte Kapital nach Unterzeichnung eines neuen Kreditvertrags wieder zu entnehmen, so sollte dem Verbraucher vor der Unterzeichnung des neuen Kreditvertrags ein neues, auf die spezifischen Merkmale des neuen Kreditvertrags gestütztes ESIS-Merkblatt mit Angabe des neuen effektiven Jahreszinses bereitgestellt werden.

(46)

Zumindest in den Fällen, in denen kein Widerrufsrecht besteht, sollte der Kreditgeber oder gegebenenfalls der Kreditvermittler oder ein benannter Vertreter dem Verbraucher zum Zeitpunkt der Unterbreitung eines für den Kreditgeber verbindlichen Angebots ein Exemplar des Entwurfs des Kreditvertrags zur Verfügung stellen. In allen anderen Fällen sollte dem Verbraucher zumindest zum Zeitpunkt eines verbindlichen Angebots ein Exemplar des Entwurfs des Kreditvertrags angeboten werden.

(47)

Zur Gewährleistung größtmöglicher Transparenz und zur Verhinderung von Missbrauch infolge möglicher Interessenkonflikte bei der Inanspruchnahme der Dienste von Kreditvermittlern durch Verbraucher sollten Kreditvermittler der Pflicht unterliegen, vor der Erbringung ihrer Dienstleistungen bestimmte Informationen offenzulegen. Diese Offenlegungspflicht sollte sich auch auf Angaben zu ihrer Identität und ihren Verbindungen zu Kreditgebern erstrecken, z. B. dazu, ob sie Produkte eines breiten Spektrums von Kreditgebern oder lediglich einer begrenzten Anzahl von Kreditgebern in Betracht ziehen. Bestehen Provisionen oder sonstige Anreize, die der Kreditgeber oder dritte Parteien dem Kreditvermittler im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag zahlen bzw. gewähren, so sollte dies den Verbrauchern vor der Ausübung jeglicher Kreditvermittlungstätigkeiten offengelegt werden und die Verbraucher sollten in diesem Stadium entweder — soweit bekannt — über die Höhe dieser Zahlungen oder darüber, dass die Höhe im ESIS-Merkblatt in einem späteren vorvertraglichen Stadium bekanntgegeben wird, sowie über ihr Recht, Informationen über die Höhe solcher Zahlungen in diesem Stadium zu erhalten, informiert werden. Die Verbraucher sollten über sämtliche Entgelte unterrichtet werden, die sie an den Kreditvermittler für dessen Dienstleistungen zu leisten haben. Unbeschadet des Wettbewerbsrechts sollte es den Mitgliedstaaten freigestellt sein, Bestimmungen einzuführen oder beizubehalten, die die Zahlung von Entgelten durch Verbraucher an einige oder alle Kategorien von Kreditvermittlern untersagen.

(48)

Ein Verbraucher benötigt möglicherweise darüber hinaus noch weitere Unterstützung, um entscheiden zu können, welcher der ihm angebotenen Kreditverträge seinen Bedürfnissen und seiner finanziellen Situation am besten entspricht. Kreditgeber und gegebenenfalls Kreditvermittler sollten diese Unterstützung in Bezug auf die Kreditprodukte, die sie dem Verbraucher anbieten, leisten , indem die entsprechenden Informationen, darunter insbesondere die Hauptmerkmale der angebotenen Produkte, ▌dem Verbraucher persönlich erläutert werden, so dass er ihre möglichen Auswirkungen auf seine wirtschaftliche Situation einschätzen kann. Die Kreditgeber und gegebenenfalls die Kreditvermittler sollten die Art und Weise, wie diese Erläuterungen ▌zu geben sind, an die Umstände, unter denen der Kredit angeboten wird, und den Bedarf des Verbrauchers an Unterstützung anpassen , wobei dem Kenntnisstand und den Erfahrungen des Verbrauchers in Bezug auf Kredite und der Art des jeweiligen Kreditprodukts Rechnung zu tragen ist. Derartige Erläuterungen sollten nicht zwangsläufig eine persönliche Empfehlung darstellen.

(49)

Im Interesse der Förderung der Errichtung und des Funktionierens des Binnenmarkts und zwecks Gewährleistung eines hohen Verbraucherschutzniveaus in der gesamten Union ist die Vergleichbarkeit der Angaben zum effektiven Jahreszins in der gesamten Union einheitlich zu gewährleisten.

(50)

Die Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher sollten sämtliche Kosten umfassen, die der Verbraucher im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag zu zahlen hat und die dem Kreditgeber bekannt sind . Sie sollten daher Zinsen, Provisionen, Steuern, Entgelte für Kreditvermittler, Kosten für die Immobilienbewertung für eine Hypothek und alle sonstigen Entgelte mit Ausnahme von Notargebühren beinhalten, die Voraussetzung dafür sind, dass der Kredit gewährt wird (z. B. Lebensversicherung) oder dass der Kredit zu den vorgesehenen Vertragsbedingungen gewährt wird (z. B. Feuerversicherung) . Die Bestimmungen dieser Richtlinie über Nebenprodukte und -leistungen (z. B. über die Kosten für die Eröffnung und Führung eines Bankkontos) sollten unbeschadet der Richtlinie 2005/29/EG und der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen  (11) gelten. Die Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher sollten nicht die Kosten umfassen, die der Verbraucher im Zusammenhang mit dem Erwerb der Immobilie oder des Grundstücks zahlen muss, wie damit verbundene Steuern und Notargebühren oder Kosten für die Grundbucheintragung. Die tatsächliche Kenntnis des Kreditgebers von diesen Kosten sollte objektiv beurteilt werden, wobei die Anforderungen an die berufliche Sorgfalt zu berücksichtigen sind. Diesbezüglich sollte davon ausgegangen werden, dass der Kreditgeber von den Kosten für die Nebenleistungen, die er selbst oder für einen Dritten dem Verbraucher anbietet, Kenntnis hat, es sei denn, deren Preis hängt von spezifischen Merkmalen oder der besonderen Situation des Verbrauchers ab.

(51)

Beruhen die erteilten Informationen auf Schätzungen, so sollte der Verbraucher darüber unterrichtet werden sowie darüber, dass die Informationen repräsentativ für die Art des betreffenden Vertrags oder der betreffenden Praktiken sein dürften. Mit den zusätzlichen Annahmen für die Berechnung des effektiven Jahreszinses soll gewährleistet werden, dass der effektive Jahreszins auf einheitliche Weise berechnet wird und vergleichbar ist. Zusätzliche Annahmen sind für spezifische Arten von Kreditverträgen erforderlich, z. B. wenn der Betrag, die Laufzeit oder die Kosten des Kredits nicht sicher sind oder je nach Ausführung des Vertrags variieren. Reichen die betreffenden Vorgaben an sich nicht aus, um den effektiven Jahreszins zu berechnen, so sollte der Kreditgeber die in Anhang I enthaltenen zusätzlichen Annahmen heranziehen. Da die Berechnung des effektiven Jahreszinses von den Bedingungen des jeweiligen Kreditvertrags abhängt, sollten jedoch nur die Annahmen verwendet werden, die notwendig und für den jeweiligen Kredit relevant sind.

(52)

Um auch in weiterer Hinsicht ein hohes Maß an Vergleichbarkeit des effektiven Jahreszinses bei Angeboten von verschiedenen Kreditgebern zu gewährleisten, sollten die Zeiträume zwischen den in der Berechnung verwendeten Zeitpunkten nicht in Tagen ausgedrückt werden, wenn sie als ganze Zahl von Jahren, Monaten oder Wochen ausgedrückt werden können. Dabei gilt implizit: Wenn in der Formel für den effektiven Jahreszins bestimmte Zeiträume verwendet werden, sollten diese Zeiträume zur Bestimmung der in der Formel verwendeten Beträge von Zinsen und anderen Kosten herangezogen werden. Aus diesem Grund sollten die Kreditgeber die in Anhang I beschriebene Methode zur Messung der Zeiträume verwenden, um das Zahlenmaterial für die Begleichung von Kosten zu erhalten. Dies gilt jedoch nur für die Berechnung des effektiven Jahreszinses und hat keinen Einfluss auf die tatsächlich vom Kreditgeber im Rahmen des Kreditvertrags in Rechnung gestellten Beträge. Weichen diese Zahlen voneinander ab, so kann es erforderlich sein, dem Verbraucher entsprechende Erläuterungen zu erteilen, um eine Irreführung des Verbrauchers zu vermeiden. Dies bedeutet, dass der effektive Jahreszins identisch mit dem effektiven Sollzinssatz des Kredits ist, wenn keine Zahlungen für Kosten, die keine Zinsen sind, anfallen und eine identische Berechnungsmethode verwendet wird.

(53)

Da der effektive Jahreszins in der Werbephase nur anhand eines Beispiels angegeben werden kann, sollte dieses Beispiel repräsentativ sein. Deshalb sollte es beispielsweise der durchschnittlichen Laufzeit und dem Gesamtbetrag des gewährten Kredits für die Art des betreffenden Kreditvertrags entsprechen. Bei der Auswahl des repräsentativen Beispiels sollte die Verbreitung bestimmter Kreditverträge auf einem speziellen Markt berücksichtigt werden. Für den einzelnen Kreditgeber kann es wünschenswert sein, das repräsentative Beispiel auf einen Kreditbetrag zu stützen, der für die Produktpalette und erwartete Zielgruppe dieses Kreditgebers repräsentativ ist, da es hierbei große Unterschiede zwischen Kreditgebern geben kann. Was den im ESIS-Merkblatt angegebenen effektiven Jahreszins betrifft, so sollten die vom Verbraucher mitgeteilten Präferenzen und Informationen soweit möglich berücksichtigt werden und der Kreditgeber oder Kreditvermittler sollte deutlich machen, ob die angegebenen Informationen lediglich Beispielcharakter haben oder den mitgeteilten Präferenzen und Informationen Rechnung tragen. Auf jeden Fall sollten die repräsentativen Beispiele nicht den Anforderungen der Richtlinie 2005/29/EG zuwiderlaufen. Außerdem ist es wichtig, dass für den Verbraucher im ESIS-Merkblatt gegebenenfalls deutlich gemacht wird, dass der effektive Jahreszins auf Annahmen beruht und sich ändern kann, damit er dies beim Vergleich von Produkten berücksichtigen kann. Es ist wichtig, dass der effektive Jahreszins allen im Rahmen des Kreditvertrags in Anspruch genommenen Kreditbeträgen Rechnung trägt, unabhängig davon, ob sie direkt an den Verbraucher oder im Namen des Verbrauchers an eine dritte Partei ausgezahlt werden.

(54)

Zur Gewährleistung der Kohärenz bei der Berechnung des effektiven Jahreszinses für verschiedene Arten von Krediten sollten die für die Berechnung ähnlicher Formen von Kreditverträgen herangezogenen Annahmen allgemein übereinstimmen. Diesbezüglich sollten die Annahmen aus der Richtlinie 2011/90/EU der Kommission vom 14. November 2011 zur Änderung von Anhang I Teil II der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates  (12) mit zusätzlichen Annahmen für die Berechnung des effektiven Jahreszinses, mit der die Annahmen für die Berechnung des effektiven Jahreszinses geändert werden, einbezogen werden. Während nicht alle Annahmen notwendigerweise auf derzeit verfügbare Kreditverträge zutreffen, gibt es in diesem Sektor aktive Produktinnovationen, und es ist daher notwendig, über entsprechende Annahmen zu verfügen. Darüber hinaus sollte — für die Zwecke der Berechnung des effektiven Jahreszinses — die Ermittlung des am häufigsten vorkommenden Mechanismus der Inanspruchnahme auf begründeten Erwartungen hinsichtlich des Mechanismus der Inanspruchnahme fußen, der von den Verbrauchern für die von dem bestimmten Kreditgeber angebotene Art von Produkt am häufigsten verwendet wird. Für bestehende Produkte sollte die Annahme auf die vorhergehenden 12 Monate gestützt sein.

(55)

Vor Abschluss eines Kreditvertrags ist es unerlässlich, die Fähigkeit und Neigung des Verbrauchers zur Rückzahlung des Kredits zu bewerten und zu überprüfen. Bei dieser Kreditwürdigkeitsprüfung sollten sämtliche erforderlichen und relevanten Faktoren berücksichtigt werden, die die Fähigkeit eines Verbrauchers, über die Laufzeit des Kredits fällige Rückzahlungen zu leisten, beeinflussen könnten ▌. Insbesondere sollte die Beurteilung der Fähigkeit des Verbrauchers zur Bedienung und vollständigen Rückzahlung des Kredits Überlegungen zu künftig erforderlichen Zahlungen oder Zahlungserhöhungen infolge einer negativen Amortisation oder aufgeschobener Tilgungs- oder Zinszahlungen einschließen; und es sollten weitere regelmäßige Ausgaben, Schulden und sonstige finanzielle Verbindlichkeiten wie auch Einkommen, Ersparnisse und Vermögenswerte berücksichtigt werden. Zukünftige Ereignisse während der Laufzeit des vorgeschlagenen Kreditvertrags, wie ein verringertes Einkommen für den Fall, dass die Kreditlaufzeit in die Zeit des Ruhestands hineinreicht, oder gegebenenfalls ein Anstieg des Sollzinssatzes oder eine negative Entwicklung des Wechselkurses, sollten ausreichend berücksichtigt werden. Der Wert der Immobilie ist zwar ein wichtiges Element für die Festlegung der Summe des Kredits, die einem Verbraucher im Rahmen eines besicherten Kreditvertrags gewährt werden kann, der Schwerpunkt bei der Prüfung der Kreditwürdigkeit sollte aber auf die Fähigkeit des Verbrauchers gelegt werden, seinen Verpflichtungen gemäß dem Kreditvertrag nachzukommen. Folglich sollte die Möglichkeit, dass der Wert der Immobilie die Kreditsumme übersteigen könnte oder in Zukunft steigen könnte, in der Regel nicht als ausreichende Bedingung für die Gewährung des betreffenden Kredits gelten. Gleichwohl sollte der Kreditgeber diese Möglichkeit berücksichtigen können, wenn der Zweck des Kreditvertrags der Ausbau oder die Renovierung einer bestehenden Immobilie ist. Die Mitgliedstaaten sollten zusätzliche Leitlinien zu diesen oder zusätzlichen Kriterien und zu den bei der Prüfung der Kreditwürdigkeit eines Verbrauchers angewandten Methoden ▌herausgeben können, indem beispielsweise Obergrenzen für das Verhältnis zwischen Kredithöhe und Objektwert oder Kredithöhe und Einkommen festgelegt werden , und sollten ermutigt werden, die Grundsätze des Rates für Finanzstabilität für bewährte Praktiken zur Kreditsicherung mittels Hypotheken auf Wohnimmobilien anzuwenden .

(56)

Für die unterschiedlichen Elemente, denen bei einer Kreditwürdigkeitsprüfung für bestimmte Arten von Kreditverträgen Rechnung getragen werden kann, können spezifische Bestimmungen erforderlich sein. Zum Beispiel sollten die Mitgliedstaaten in Bezug auf Kreditverträge bezüglich einer Immobilie, bei denen ausdrücklich angegeben wird, dass die Immobilie nicht als Haus, Wohnung oder sonstige Wohnstätte durch den Verbraucher oder ein Familienmitglied des Verbrauchers genutzt werden soll (Verträge über den Kauf zur Weitervermietung), festlegen können, dass die künftigen Mieteinnahmen bei der Prüfung der Fähigkeit des Verbrauchers zur Rückzahlung des Kredits berücksichtigt werden. In Mitgliedstaaten, in deren nationalen Rechtsvorschriften keine derartige Bestimmung enthalten ist, können die Kreditgeber entscheiden, eine vorsichtige Einschätzung der künftigen Mieteinnahmen einzubeziehen. Die Prüfung der Kreditwürdigkeit sollte nicht bedeuten, dass die Haftung für eine nachträgliche Nichteinhaltung der Verpflichtungen gemäß dem Kreditvertrag durch den Verbraucher auf den Kreditgeber übertragen wird.

(57)

Der Beschluss des Kreditgebers über die Kreditgewährung sollte im Einklang mit dem Ergebnis der Kreditwürdigkeitsprüfung stehen. Zum Beispiel sollte die Möglichkeit für den Kreditgeber, Dritten einen Teil des Kreditrisikos zu übertragen, nicht dazu führen, die Ergebnisse der Kreditwürdigkeitsprüfung zu missachten und mit einem Kreditnehmer einen Kreditvertrag zu schließen, der wahrscheinlich nicht in der Lage ist, den Kredit zurückzuzahlen. Die Mitgliedstaaten sollten dieses Prinzip umsetzen können, indem sie von den zuständigen Behörden verlangen, im Rahmen ihrer Aufsichts- und Kontrolltätigkeiten entsprechende Maßnahmen einzuleiten und die Verfahren der Kreditgeber bei der Kreditwürdigkeitsprüfung zu überwachen. Ein positiver Ausgang der Kreditwürdigkeitsprüfung sollte für den Kreditgeber jedoch keine Verpflichtung zur Gewährung des Kredits darstellen.

(58)

Im Einklang mit den vom Rat für Finanzstabilität aufgestellten Empfehlungen sollte die Prüfung der Kreditwürdigkeit auf Informationen über die finanzielle und wirtschaftliche Situation des Verbrauchers, einschließlich Einkommen und Ausgaben, beruhen. Diese Informationen können aus verschiedenen Quellen, unter anderem beim Verbraucher, eingeholt werden, und der Kreditgeber sollte diese Informationen ausreichend überprüfen, bevor er den Kredit gewährt. Diesbezüglich sollten die Verbraucher zur Erleichterung der Kreditwürdigkeitsprüfung Informationen verfügbar machen, weil ihnen ansonsten der gewünschte Kredit möglicherweise nicht gewährt wird, es sei denn, die Informationen können anderweitig eingeholt werden. Unbeschadet des privaten Vertragsrechts sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass Kreditgeber einen Kreditvertrag nicht kündigen können, weil sie nach Unterzeichnung des Kreditvertrags erkannt haben, dass die Prüfung der Kreditwürdigkeit nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurde, weil die zum Zeitpunkt der Kreditwürdigkeitsprüfung vorliegenden Informationen unvollständig waren. Dies hindert die Mitgliedstaaten jedoch nicht daran, es Kreditgebern zu erlauben, den Kreditvertrag zu kündigen, wenn festgestellt werden kann, dass der Verbraucher zum Zeitpunkt der Kreditwürdigkeitsprüfung vorsätzlich fehlerhafte oder gefälschte Informationen bereitgestellt hat oder Informationen, die zu einer negativen Kreditwürdigkeitsbeurteilung geführt hätten, absichtlich nicht bereitgestellt hat oder wenn andere mit dem Unionsrecht vereinbare triftige Gründe vorliegen. Es wäre nicht angemessen, Sanktionen gegen Verbraucher zu verhängen, die nicht in der Lage sind , bestimmte Informationen oder Beurteilungen ▌bereitzustellen, oder entschieden haben, den Antrag auf Gewährung des Kredits nicht weiterzuverfolgen; die Mitgliedstaaten sollten jedoch Sanktionen vorsehen können, wenn Verbraucher zur Erlangung einer positiven Beurteilung ihrer Kreditwürdigkeit bewusst unvollständige oder unrichtige Informationen bereitstellen , insbesondere weil eine vollständige und wahrheitsgemäße Auskunft eine negative Beurteilung ihrer Kreditwürdigkeit zur Folge hätte, und sie anschließend nicht in der Lage sind, die Vertragsbedingungen zu erfüllen .

(59)

Die Abfrage einer Kreditdatenbank ist ein nützliches Element bei der Kreditwürdigkeitsprüfung. Einige Mitgliedstaaten verpflichten die Kreditgeber gesetzlich dazu, die Kreditwürdigkeit aufgrund der Abfrage einer entsprechenden Datenbank zu beurteilen. Die Kreditgeber sollten die Kreditdatenbank während der ▌Laufzeit des Kredits nur abfragen können, um das Ausfallrisiko ermitteln und einschätzen zu können. Eine solche Abfrage der entsprechenden Kreditdatenbank sollte geeigneten Sicherheitsvorkehrungen unterliegen, um sicherzustellen, dass er für die Früherkennung und Bewältigung von Kreditrisiken im Interesse des Verbrauchers erfolgt und die Informationen nicht für die Zwecke von Geschäftsverhandlungen abgefragt werden. Im Einklang mit der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (13) sollte der Verbraucher vom Kreditgeber vor Abfrage einer Kreditdatenbank darüber informiert werden, dass eine Abfrage vorgenommen wird, und ein Recht auf Zugang zu den in einer solchen Kreditdatenbank über ihn abgespeicherten Informationen haben, damit er die ihn betreffenden verarbeiteten personenbezogenen Daten gegebenenfalls berichtigen, löschen oder sperren kann, sofern diese unrichtig sind oder unrechtmäßig verarbeitet wurden.

(60)

Um jegliche Wettbewerbsverzerrung zwischen Kreditgebern zu vermeiden, sollte gewährleistet werden, dass alle Kreditgeber, einschließlich Kreditinstitute oder Nichtkreditinstitute, die Wohnimmobilienkreditverträge anbieten, zu nichtdiskriminierenden Bedingungen Zugang zu sämtlichen öffentlichen und privaten Kreditdatenbanken mit Verbraucherdaten haben. Diese Bedingungen sollten daher nicht die Niederlassung des Kreditgebers als Kreditinstitut vorschreiben. Die Zugangsbedingungen, z. B. die Kosten des Zugangs zur Datenbank oder die Vorschrift, dass der Datenbank Informationen nach dem Grundsatz der Gegenseitigkeit bereitgestellt werden müssen, sollten weiterhin gelten. Es sollte den Mitgliedstaaten freistehen, festzulegen, ob in ihrem Hoheitsgebiet Kreditvermittler Zugang zu diesen Datenbanken erhalten können.

(61)

Beruht eine Entscheidung zur Ablehnung eines Kreditantrags auf Daten, die durch die Abfrage einer Datenbank erlangt wurden, oder auf dem Fehlen von Daten in derselben, so sollte der Kreditgeber dem Verbraucher diesen Umstand mitteilen und ihm die Bezeichnung der konsultierten Datenbank sowie sämtliche anderen gemäß Richtlinie 95/46/EG erforderlichen Informationen bereitstellen , damit der Verbraucher sein Recht auf Zugang zu den ihn betreffenden verarbeiteten personenbezogenen Daten ausüben und diese, soweit gerechtfertigt , berichtigen, löschen oder sperren kann. Beruht eine Entscheidung zur Ablehnung eines Kreditantrags auf einer negativen Beurteilung der Kreditwürdigkeit, so sollte der Kreditgeber den Verbraucher unverzüglich über die Ablehnung unterrichten . Es sollte den Mitgliedstaaten freigestellt sein, zu entscheiden, ob sie den Kreditgeber dazu verpflichten, weitere Erläuterungen zu den Gründen für die Ablehnung bereitzustellen. Der Kreditgeber sollte zu einer solchen Unterrichtung jedoch nicht verpflichtet sein, wenn diese nach anderem Unionsrecht , beispielsweise Bestimmungen über Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung, nicht zulässig wäre. Solche Informationen sollten ▌nicht gegeben werden, wenn dies den Zielen der öffentlichen Ordnung oder der öffentlichen Sicherheit, wie ▌der Verhütung, Ermittlung, Feststellung und Verfolgung von Straftaten, zuwiderlaufen würde.

(62)

Die Nutzung personenbezogener Daten im Rahmen der Prüfung der Kreditwürdigkeit eines Verbrauchers ist Gegenstand dieser Richtlinie. Zur Gewährleistung des Schutzes personenbezogener Daten sollte die Verarbeitung von Daten im Zusammenhang mit Kreditwürdigkeitsprüfungen den Bestimmungen der Richtlinie 95/46/EG unterliegen.

(63)

Das Anbieten von Beratung in Form einer individuellen Empfehlung ist eine gesonderte Tätigkeit, die mit anderen Aspekten der Gewährung oder Vermittlung von Krediten kombiniert werden kann, aber nicht muss. Um die Art der ihnen erbrachten Dienstleistungen verstehen zu können, sollten die Verbraucher deshalb darüber unterrichtet werden, ob Beratungsdienstleistungen erbracht werden bzw. erbracht werden können oder nicht erbracht werden und woraus diese Beratungsdienstleistungen bestehen . In Anbetracht der Bedeutung, die Verbraucher den Begriffen „Beratung“ und „Berater“ beimessen, sollten die Mitgliedstaaten die Verwendung dieser oder ähnlicher Begriffe untersagen können, wenn Beratungsdienstleistungen für Verbraucher erbracht werden. Es sollte dafür gesorgt werden, dass die Mitgliedstaaten Sicherheitsvorkehrungen festlegen, wenn eine Beratung als unabhängig beschrieben wird, um sicherzustellen, dass das Spektrum der jeweiligen Produkte und die Vergütungsregelungen den Erwartungen der Verbraucher an eine solche Beratung entsprechen.

(64)

Um sicherzustellen, dass dem Verbraucher ▌Produkte vorgestellt werden , die seinen Bedürfnissen und persönlichen Umständen entsprechen, sollten Personen, die Beratungsdienstleistungen erbringen , bestimmte Standards einhalten. Beratungsdienstleistungen sollten auf einer fairen und hinreichend umfassenden Analyse der angebotenen Produkte (bei Erbringung durch Kreditgeber und gebundene Kreditvermittler) bzw. der auf dem Markt verfügbaren Produkte (bei Erbringung durch nicht gebundene Kreditvermittler) beruhen. Personen, die Beratungsdienstleistungen erbringen, sollten die Möglichkeit haben, sich auf bestimmte „Nischenprodukte“ wie Überbrückungskredite zu spezialisieren, sofern sie ein Spektrum von Produkten innerhalb dieser bestimmten „Nische“ in Betracht ziehen und ihre Spezialisierung auf diese „Nischenprodukte“ dem Verbraucher gegenüber deutlich gemacht wird. Auf jeden Fall sollten Kreditgeber und Kreditvermittler den Verbraucher darüber informieren, ob sich ihre Beratungstätigkeit nur auf die eigene Produktpalette oder auf ein weites Spektrum von Produkten auf dem Markt erstreckt, um sicherzustellen, dass der Verbraucher die Grundlage für eine Empfehlung versteht.

(65)

Beratungsdienstleistungen sollten auf einem ordnungsgemäßen Verständnis der finanziellen Situation, Präferenzen und Ziele des Verbrauchers beruhen und sich auf die erforderlichen aktuellen Informationen und realistischen Annahmen bezüglich der Risiken für die Lebensumstände des Verbrauchers während der Laufzeit des Kreditvertrags stützen. Die Mitgliedstaaten sollten klarstellen können, wie die Eignung eines bestimmten Produkts im Rahmen der Beratungsdienstleistungen zu beurteilen ist.

(66)

Die Fähigkeit eines Verbrauchers, den Kredit vor Ablauf des Kreditvertrags zurückzuzahlen, kann eine wichtige Rolle bei der Förderung des Wettbewerbs im Binnenmarkt und der Freizügigkeit der Unionsbürger spielen sowie dazu beitragen, die erforderliche Flexibilität während der Laufzeit des Kreditvertrags zu gewähren, um die Finanzstabilität im Einklang mit den Empfehlungen des Rates für Finanzstabilität zu fördern . Allerdings bestehen erhebliche Unterschiede zwischen den nationalen Grundsätzen und Bedingungen, unter denen Verbraucher ihren Kredit zurückzahlen können, und den Bedingungen, unter denen solche vorzeitigen Rückzahlungen erfolgen können. Bestimmte Standards in Bezug auf die vorzeitige Kreditrückzahlung sind — unter Berücksichtigung der Vielfalt der Hypothekarkreditmechanismen und des Spektrums an verfügbaren Produkten — auf Unionsebene von wesentlicher Bedeutung, um zu gewährleisten, dass die Verbraucher die Möglichkeit haben, sich ihrer Verpflichtungen vor dem im Kreditvertrag vereinbarten Zeitpunkt zu entledigen, und vertrauensvoll Angebote vergleichen können, um das Produkt zu finden, das ihren Erfordernissen am besten entspricht. Deshalb sollten die Mitgliedstaaten entweder durch Rechtsvorschriften oder auf andere Weise, z. B. mittels Vertragsbestimmungen, gewährleisten, dass die Verbraucher ein ▌Recht auf vorzeitige Rückzahlung haben. Gleichwohl sollten die Mitgliedstaaten die Bedingungen für die Ausübung dieses Rechts festlegen können. Diese Bedingungen können die zeitliche Begrenzung der Ausübung dieses Rechts, eine je nach Art des Sollzinssatzes ▌unterschiedliche Behandlung oder Beschränkungen hinsichtlich der Umstände, unter denen dieses Recht ausgeübt werden kann, betreffen. ▌Fällt die vorzeitige Rückzahlung in einen Zeitraum, für den ein fester Sollzinssatz vereinbart wurde, kann die Möglichkeit der Ausübung des Rechts auf vorzeitige Rückzahlung in jedem Fall an die Voraussetzung geknüpft werden, dass aufseiten des Verbrauchers ein berechtigtes Interesse vorliegt , das von dem jeweiligen Mitgliedstaat zu spezifizieren ist . Ein solches berechtigtes Interesse kann beispielsweise bei Scheidung oder Arbeitslosigkeit gegeben sein. In den von den Mitgliedstaaten festgelegten Bedingungen kann vorgesehen werden, dass der Kreditgeber Anspruch auf eine faire und objektiv gerechtfertigte Entschädigung für etwaige Kosten hat, die ihm in unmittelbarem Zusammenhang mit der vorzeitigen Rückzahlung des Kredits entstehen. In den Fällen, in denen die Mitgliedstaaten vorsehen, dass der Kreditgeber Anspruch auf eine Entschädigung hat, sollte es eine faire und objektiv gerechtfertigte Entschädigung für etwaige Kosten in unmittelbarem Zusammenhang mit der vorzeitigen Rückzahlung des Kredits im Einklang mit den nationalen Entschädigungsvorschriften sein. Die Entschädigung darf den finanziellen Verlust des Kreditgebers nicht übersteigen.

(67)

Es ist sicherzustellen, dass ausreichende Transparenz gegeben ist, um für Verbraucher Klarheit bezüglich der Art der Verpflichtungen, die im Interesse der Wahrung der Finanzstabilität eingegangen werden, und bezüglich der Bereiche herzustellen, in denen während der Laufzeit des Kreditvertrags Flexibilität besteht. Verbraucher sollten sowohl während des Vertragsverhältnisses als auch im vorvertraglichen Stadium Informationen über den Sollzinssatz erhalten. Die Mitgliedstaaten sollten Beschränkungen oder Verbote einseitiger Änderungen des Sollzinssatzes durch den Kreditgeber aufrechterhalten oder einführen können. Die Mitgliedstaaten sollten vorsehen können, dass der Verbraucher im Fall einer Änderung des Sollzinssatzes Anspruch darauf hat, einen aktualisierten Tilgungsplan zu erhalten.

(68)

Obwohl Kreditvermittler beim Vertrieb von Wohnimmobilienkreditverträgen in der Union eine zentrale Rolle spielen, bestehen weiterhin erhebliche Unterschiede zwischen den nationalen Wohlverhaltensregeln für Kreditvermittler und den Vorschriften zu deren Beaufsichtigung, die Hindernisse für die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit von Kreditvermittlern im Binnenmarkt mit sich bringen. Der Umstand, dass Kreditvermittler nicht in der Lage sind, uneingeschränkt überall in der Union tätig zu werden, beeinträchtigt das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarkts für Wohnimmobilienkredite. Bestimmte Standards auf Unionsebene sind — unter Berücksichtigung der Vielfalt der an der Kreditvermittlung beteiligten Akteure — von wesentlicher Bedeutung, um ein hohes Maß an Professionalität und ein hohes Dienstleistungsniveau zu gewährleisten.

(69)

Kreditvermittler sollten , bevor sie ihre Tätigkeit ausüben dürfen, von der zuständigen Behörde ihres Herkunftsmitgliedstaats einem Zulassungsverfahren unterzogen werden und einer laufenden Aufsicht unterliegen, um sicherzustellen, dass sie strenge berufliche Anforderungen zumindest in Bezug auf ihre Fähigkeiten, guten Leumund und Berufshaftpflichtschutz erfüllen . ▌Entsprechende Vorschriften sollten zumindest auf Ebene des Instituts gelten. Die Mitgliedstaaten können jedoch klarstellen, ob diese Anforderungen in Bezug auf die Zulassung auch für einzelne Mitarbeiter des Kreditvermittlers gelten. Der Herkunftsmitgliedstaat kann zusätzliche Anforderungen vorsehen, z. B. dass die Anteilseigner des Kreditvermittlers einen guten Leumund haben müssen oder dass ein gebundener Kreditvermittler nur an einen Kreditgeber gebunden sein darf, sofern diese verhältnismäßig und mit dem übrigen Unionsrecht vereinbar sind. Die einschlägigen Angaben über zugelassene Kreditvermittler sollten in ein öffentliches Register eingetragen werden. Gebundene Kreditvermittler, die ausschließlich für einen einzigen Kreditgeber unter dessen unbeschränkter und vorbehaltloser Verantwortung tätig sind, sollten durch die zuständige Behörde unter der Verantwortung des Kreditgebers, für den sie tätig sind zugelassen werden können. Die Mitgliedstaaten sollten das Recht haben, Beschränkungen hinsichtlich der Rechtsform bestimmter Kreditvermittler aufrechtzuerhalten oder einzuführen, d. h. ob sie ausschließlich als juristische oder natürliche Personen handeln dürfen. Es sollte den Mitgliedstaaten freigestellt sein, zu entscheiden, ob alle Kreditvermittler in ein einziges Register eingetragen werden oder ob getrennte Register für gebundene und für unabhängige Kreditvermittler erforderlich sind. Außerdem sollte es den Mitgliedstaaten freigestellt sein, Beschränkungen bezüglich der Möglichkeit aufrechtzuerhalten oder einzuführen, dass Kreditvermittler, die an einen oder mehrere Kreditgeber gebunden sind, den Verbrauchern Entgelte in Rechnung stellen.

(70)

In einigen Mitgliedstaaten können die Kreditvermittler entscheiden, auf benannte Vertreter zur Ausübung von Tätigkeiten in ihrem Namen zurückzugreifen. Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, die in dieser Richtlinie festgelegte besondere Regelung für benannte Vertreter anzuwenden. Es sollte den Mitgliedstaaten jedoch freigestellt sein, keine solche Regelung einzuführen oder andere Einrichtungen dazu zu ermächtigen, eine Rolle auszuüben, die mit der eines benannten Vertreters vergleichbar ist, sofern diese Einrichtungen derselben Regelung unterliegen wie Kreditvermittler. Die in dieser Richtlinie dargelegten Vorschriften über benannte Vertreter verpflichten die Mitgliedstaaten nicht dazu, benannten Vertretern die Tätigkeit in ihrem Zuständigkeitsgebiet zu gestatten, es sei denn, diese benannten Vertreter gelten als Kreditvermittler im Sinne dieser Richtlinie.

(71)

Damit gewährleistet wird, dass Kreditvermittler einer effektiven Beaufsichtigung durch die zuständigen Behörden unterliegen, sollte ein Kreditvermittler, der eine juristische Person ist, in dem Mitgliedstaat zugelassen werden, in dem er seinen eingetragenen Sitz hat. Ein Kreditvermittler, der keine juristische Person ist, sollte in dem Mitgliedstaat zugelassen werden, in dem sich seine Hauptverwaltung befindet. Im Übrigen sollten die Mitgliedstaaten verlangen, dass die Hauptverwaltung eines Kreditvermittlers sich stets in seinem Herkunftsmitgliedstaat befindet und dass er dort tatsächlich tätig ist.

(72)

▌Die Zulassungsanforderungen sollten es den Kreditvermittlern ermöglichen , in anderen Mitgliedstaaten nach den Grundsätzen der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs tätig zu werden, sofern zwischen den zuständigen Behörden ein entsprechendes Verfahren zur Unterrichtung stattgefunden hat. Auch in den Fällen, in denen die Mitgliedstaaten die ▌Zulassung aller einzelnen Mitarbeiter des Kreditvermittlers beschließen, sollte die Mitteilung der Absicht zum Erbringen von Dienstleistungen auf Ebene des Kreditvermittlers und nicht für die einzelnen Mitarbeiter erfolgen. Diese Richtlinie bietet zwar einen Rahmen für die unionsweite Tätigkeit aller zugelassenen Kreditvermittler, einschließlich der an einen einzigen Kreditgeber gebundenen Kreditvermittler, doch sie bietet keinen solchen Rahmen für benannte Vertreter. Das bedeutet, dass benannte Vertreter, die in einem anderen Mitgliedstaat tätig sein möchten, die in dieser Richtlinie dargelegten Anforderungen für die Zulassung von Kreditvermittlern einhalten müssten.

(73)

In einigen Mitgliedstaaten können Kreditvermittler ihre Tätigkeit in Bezug auf von Nichtkreditinstituten und Kreditinstituten angebotene Kreditverträge ausüben. Grundsätzlich sollten zugelassene Kreditvermittler im gesamten Gebiet der Union tätig sein dürfen. Die Zulassung durch die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats sollte es Kreditvermittlern jedoch nicht erlauben, ihre Dienste in Bezug auf Kreditverträge anzubieten, die einem Verbraucher von Nichtkreditinstituten in einem Mitgliedstaat angeboten werden, in dem solche Nichtkreditinstitute nicht tätig sein dürfen.

(74)

Die Mitgliedstaaten sollten bestimmen können, dass Personen, die nur gelegentlich Kreditvermittlungstätigkeiten im Zuge ihrer Berufstätigkeit ausüben, wie Rechtsanwälte oder Notare, nicht dem in dieser Richtlinie festgelegten Zulassungsverfahren unterliegen, sofern ihre berufliche Tätigkeit reguliert ist und die einschlägigen Vorschriften nicht die gelegentliche Ausübung von Kreditvermittlungstätigkeiten untersagen. Diese Ausnahme von dem in dieser Richtlinie dargelegten Zulassungsverfahren sollte jedoch bedeuten, dass diese Personen nicht von der in dieser Richtlinie vorgesehenen Pass-Regelung profitieren können Personen, die im Zuge ihrer beruflichen Tätigkeit lediglich gelegentlich einen Verbraucher mit einem Kreditgeber bzw. Kreditvermittler in Kontakt bringen oder sie an diese verweisen, z. B. indem sie den Verbraucher auf die Existenz eines bestimmten Kreditgebers bzw. Kreditvermittlers oder eine von diesem Kreditgeber bzw. Kreditvermittler angebotene Art von Produkt aufmerksam machen — ohne weitere Werbung und ohne Teilnahme an der Vorstellung, dem Angebot, den Vorbereitungsarbeiten oder dem Abschluss des Kreditvertrags — sollten nicht als Kreditvermittler im Sinne dieser Richtlinie betrachtet werden. Noch sollten Kreditnehmer, die lediglich einen Kreditvertrag im Rahmen eines Abtretungsprozesses an einen Verbraucher übertragen, ohne dabei irgendeine andere Kreditvermittlungstätigkeit auszuüben, als Kreditvermittler im Sinne dieser Richtlinie betrachtet werden.

(75)

Um einheitliche Rahmenbedingungen für die Kreditgeber zu gewährleisten und die Finanzstabilität zu stärken, sollten die Mitgliedstaaten bis zu einer weiteren Harmonisierung sicherstellen, dass geeignete Maßnahmen im Hinblick auf die Zulassung ▌und Beaufsichtigung von Nichtkreditinstituten, die Wohnimmobilienkreditverträge anbieten, getroffen werden. Gemäß dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sollten in dieser Richtlinie keine detaillierten Bedingungen für die Zulassung ▌und Beaufsichtigung von Kreditgebern festgelegt werden, die solche Kreditverträge anbieten und die keine Kreditinstitute im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen  (14) sind. Die Anzahl solcher Institute, die in der Union derzeit ihrer Geschäftstätigkeit nachgehen, ist ebenso wie deren Marktanteil und die Zahl der Mitgliedstaaten, in denen sie aktiv sind, insbesondere seit der Finanzkrise gering. Aus dem gleichen Grund sollte auch keine Einführung eines Passes für solche Institute in dieser Richtlinie ▌vorgesehen werden.

(76)

Die Mitgliedstaaten sollten für den Fall des Verstoßes gegen die nach Maßgabe dieser Richtlinie erlassenen nationalen Vorschriften Sanktionen vorsehen und sicherstellen, dass diese angewandt werden. Die Wahl der Sanktionen bleibt zwar den Mitgliedstaaten überlassen, doch sollten die vorgesehenen Sanktionen wirksam, angemessen und abschreckend sein.

(77)

Die Verbraucher sollten zur Beilegung der aus den Rechten und Pflichten gemäß dieser Richtlinie zwischen Kreditgebern und Verbrauchern sowie zwischen Kreditvermittlern und Verbrauchern möglicherweise erwachsenden Streitigkeiten Zugang zu außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren haben. Die Mitgliedstaaten sollten dafür Sorge tragen, dass die Teilnahme an solchen alternativen Streitbeilegungsverfahren für die Kreditgeber und Kreditvermittler nicht fakultativ ist. Um ein reibungsloses Funktionieren der alternativen Streitbeilegungsverfahren in Fällen von grenzüberschreitender Tätigkeit sicherzustellen, sollten die Mitgliedstaaten die für außergerichtliche Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren zuständigen Behörden zur Zusammenarbeit verpflichten und ermutigen. In diesem Zusammenhang sollten die für außergerichtliche Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten ermutigt werden, am FIN-NET teilzunehmen, einem Netz für die außergerichtliche Streitbeilegung im Bereich Finanzdienstleistungen für Streitigkeiten zwischen Verbrauchern und Finanzdienstleistungserbringern.

(78)

Um eine kohärente Harmonisierung sicherzustellen und den Entwicklungen auf den Märkten für Kreditverträge , der Evolution von Kreditprodukten sowie der Entwicklung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen Rechnung zu tragen und um bestimmte Anforderungen dieser Richtlinie näher zu bestimmen , sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden , Rechtsakte gemäß Artikel 290 AEUV in Bezug auf die Änderung des Standardwortlauts oder der Hinweise zum Ausfüllen des ESIS-Merkblatts sowie zur Änderung der Anmerkungen oder zur Aktualisierung der Annahmen zur Berechnung des effektiven Jahreszinses zu erlassen. Es ist von besonderer Wichtigkeit, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission sicherstellen, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden.

(79)

Um Kreditvermittlern die grenzübergreifende Erbringung ihrer Dienstleistungen zu erleichtern, sowie für die Zwecke der Zusammenarbeit, des Informationsaustauschs und der Beilegung von Streitigkeiten zwischen zuständigen Behörden sollte es sich bei den für die Zulassung ▌von Kreditvermittlern zuständigen Behörden um die der Beaufsichtigung durch die Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde – EBA) unterstehenden Behörden gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde) (15) oder andere nationale Behörden handeln , sofern diese zum Zweck der Ausübung ihrer Aufgaben gemäß dieser Richtlinie mit den der Beaufsichtigung durch die EBA unterstehenden Behörden zusammenarbeiten .

(80)

Die Mitgliedstaaten sollten die zuständigen Behörden benennen, die ermächtigt sind, die Durchsetzung dieser Richtlinie sicherzustellen, und sie sollten gewährleisten, dass den betreffenden Behörden die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Ermittlungs- und Durchsetzungsbefugnisse übertragen sowie angemessene Mittel bereitgestellt werden. Die zuständigen Behörden könnten im Hinblick auf bestimmte Aspekte dieser Richtlinie im Wege eines Antrags an die Gerichte, die für den Erlass der rechtlichen Entscheidung zuständig sind, gegebenenfalls auch im Wege eines Rechtsmittels, handeln. Dies könnte es den Mitgliedstaaten — insbesondere wenn Bestimmungen dieser Richtlinie in das Zivilrecht umgesetzt werden — ermöglichen, die Durchsetzung dieser Bestimmungen den vorstehend genannten Stellen und den Gerichten zu überlassen. Die Mitgliedstaaten sollten für die Durchsetzung der vielfältigen Verpflichtungen gemäß dieser Richtlinie mehrere zuständige Behörden benennen können. So könnten die Mitgliedstaaten beispielsweise in Bezug auf einige Bestimmungen zuständige Behörden für die Durchsetzung des Verbraucherschutzes benennen, während sie für andere Bestimmungen Aufsichtsbehörden benennen könnten. Die Möglichkeit, mehrere zuständige Behörden zu benennen, sollte die in dieser Richtlinie vorgesehenen Pflichten einer laufenden Beaufsichtigung und der Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden nicht beeinträchtigen.

(81)

Es wird notwendig sein, das wirksame Funktionieren dieser Richtlinie und die Fortschritte bei der Verwirklichung eines Binnenmarkts mit einem hohen Verbraucherschutzniveau in Bezug auf Wohnimmobilienkreditverträge zu überprüfen. ▌ Im Rahmen dieser Überprüfung sollten unter anderem die Einhaltung und die Auswirkungen dieser Richtlinie bewertet sowie beurteilt werden, ob der Geltungsbereich der Richtlinie weiterhin angemessen ist; außerdem sollte die Bereitstellung von Kreditverträgen durch Nichtkreditinstitute analysiert, die Notwendigkeit weiterer Maßnahmen, einschließlich eines Passes für Nichtkreditinstitute, sowie die Notwendigkeit der Einführung weiterer Rechte und Pflichten in Bezug auf die nachvertragliche Phase von Kreditverträgen untersucht ▌werden. ▌

(82)

Alleinige Maßnahmen der Mitgliedstaaten werden wahrscheinlich zu einem uneinheitlichen Regelwerk führen, das das Funktionieren des Binnenmarkts untergraben oder neue Hindernisse schaffen könnte. Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich die Schaffung eines wirksamen und von Wettbewerb geprägten Binnenmarkts für Wohnimmobilienkreditverträge verbunden mit einem hohen Verbraucherschutzniveau, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und daher im Interesse der Wirksamkeit der Maßnahme besser auf Unionsebene zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(83)

Die Mitgliedstaaten können entscheiden, bestimmte von dieser Richtlinie erfasste Aspekte durch das Aufsichtsrecht in nationales Recht umzusetzen, z. B. die Prüfung der Kreditwürdigkeit des Verbrauchers, während andere Aspekte durch das Zivil- oder das Strafrecht in nationales Recht umgesetzt werden, z. B. die Pflicht zur verantwortungsvollen Kreditaufnahme.

(84)

Gemäß der Gemeinsamen Politischen Erklärung der Mitgliedstaaten und der Kommission zu erläuternden Dokumenten vom 28. September 2011  (16) haben sich die Mitgliedstaaten verpflichtet, in begründeten Fällen zusätzlich zur Mitteilung ihrer Umsetzungsmaßnahmen ein oder mehrere Dokumente zu übermitteln, in denen der Zusammenhang zwischen den Bestandteilen einer Richtlinie und den entsprechenden Teilen nationaler Umsetzungsinstrumente erläutert wird. In Bezug auf diese Richtlinie hält der Gesetzgeber die Übermittlung derartiger Dokumente für gerechtfertigt.

(85)

Der Europäische Datenschutzbeauftragte hat am 25. Juli 2011 eine Stellungnahme  (17) gemäß Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft zum freien Datenverkehr  (18) vorgelegt –

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Kapitel 1

Gegenstand, Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen und zuständige Behörden

Artikel 1

Gegenstand

Mit dieser Richtlinie wird ein gemeinsamer Rahmen zur Regelung bestimmter Aspekte der ▌Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für mit Verbrauchern geschlossene grundpfandrechtlich besicherte Kreditverträge oder andere Wohnimmobilienkreditverträge festgelegt, wozu auch eine Verpflichtung gehört, vor der Gewährung eines Kredits eine Kreditwürdigkeitsprüfung durchzuführen; dieser Rahmen soll als Grundlage für die Ausarbeitung wirksamer Kreditvergabestandards im Zusammenhang mit Wohnimmobilien in den Mitgliedstaaten und für bestimmte aufsichtsrechtliche Anforderungen, einschließlich für die Niederlassung und Beaufsichtigung von Kreditvermittlern , benannten Vertretern und Nichtkreditinstituten, dienen .

Artikel 2

Maß der Harmonisierung

(1)     Diese Richtlinie hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, strengere Bestimmungen zum Zweck des Verbraucherschutzes beizubehalten oder einzuführen, sofern diese Bestimmungen mit ihren Pflichten nach dem Unionsrecht übereinstimmen.

(2)     Ungeachtet des Absatzes 1 dürfen die Mitgliedstaaten keine Bestimmungen in ihrem nationalen Recht beibehalten oder einführen, die von den Bestimmungen des Artikels 14 Absatz 2, des Anhangs II Teil A in Bezug auf einheitliche vorvertragliche Informationen durch ein „Europäisches standardisiertes Merkblatt“ (European Standardised Information Sheet, ESIS-Merkblatt) sowie des Artikels 17 Absätze 1 bis 5, Absatz 7 und Absatz 8 sowie des Anhangs I in Bezug auf einen gemeinsamen, konsistenten unionsweiten Standard für die Berechnung des effektiven Jahreszinses abweichen.

Artikel 3

Geltungsbereich

(1)   Diese Richtlinie gilt für ▌

a)

Kreditverträge, die entweder durch eine Hypothek oder eine vergleichbare Sicherheit, die in einem Mitgliedstaat gewöhnlich für Wohnimmobilien genutzt wird, oder durch ein Recht an Wohnimmobilien besichert sind und

b)

Kreditverträge, die für den Erwerb oder die Erhaltung von Eigentumsrechten an einem Grundstück oder einem bestehenden oder geplanten ▌Gebäude bestimmt sind.

(2)   Diese Richtlinie gilt nicht für

a)

Immobilienverzehrkreditverträge, bei denen der Kreditgeber

i)

pauschale oder regelmäßige Zahlungen leistet oder andere Formen der Kredittilgung vornimmt und damit im Gegenzug einen Betrag aus dem künftigen Erlös des Verkaufs einer Wohnimmobilie erhält oder ein Recht an einer Wohnimmobilie erwirbt, und

ii)

erst dann eine Rückzahlung fordert, wenn im Leben des Verbrauchers ein oder mehrere von den Mitgliedstaaten festgelegte Ereignisse eintreten, außer der Verbraucher verstößt gegen die Vertragsbestimmungen, was dem Kreditgeber erlaubt, den Kreditvertrag zu kündigen;

b)

Kreditverträge, die Arbeitnehmern vom Arbeitgeber als Nebenleistung zinsfrei oder zu einem niedrigeren effektiven Jahreszins als dem marktüblichen gewährt werden und die nicht der breiten Öffentlichkeit angeboten werden;

c)

Kreditverträge ohne Zinsen und sonstige Gebühren außer denen, die unmittelbar auf den mit der Besicherung des Kredits verbundenen Kosten beruhen;

d)

Kreditverträge in Form von Überziehungsmöglichkeiten, bei denen der Kredit binnen eines Monats zurückzuzahlen ist;

e)

Kreditverträge, die Ergebnis eines Vergleichs vor einem Richter oder einer anderen gesetzlich befugten Stelle sind;

f)

Kreditverträge, die die unentgeltliche Stundung einer bestehenden Forderung zum Gegenstand haben und nicht unter den Geltungsbereich von Absatz 1 Buchstabe a fallen.

(3)     Die Mitgliedstaaten können beschließen, die folgenden Bestimmungen nicht anzuwenden:

a)

bei Verbraucherkreditverträgen, die durch eine Hypothek oder eine vergleichbare Sicherheit, die in einem Mitgliedstaat gewöhnlich für Wohnimmobilien genutzt wird, oder durch ein Recht an Wohnimmobilien besichert sind und die nicht für den Erwerb oder die Erhaltung des Rechts an Wohnimmobilien bestimmt sind, die Artikel 11 und 14 und Anhang II, sofern die Mitgliedstaaten für diese Kreditverträge die Artikel 4 und 5 und die Anhänge II und III der Richtlinie 2008/48/EG anwenden;

b)

bei Kreditverträgen für den Erwerb einer Immobilie, in denen festgehalten ist, dass die Immobilie zu keinem Zeitpunkt als Haus, Wohnung oder sonstige Wohnstätte durch den Verbraucher oder ein Familienmitglied des Verbrauchers genutzt werden kann und dass sie auf der Grundlage eines Mietvertrags als Haus, Wohnung oder sonstige Wohnstätte genutzt werden soll, die vorliegende Richtlinie;

c)

bei Kreditverträgen, die Kredite zum Gegenstand haben, die einem begrenzten Kundenkreis im Rahmen gesetzlicher Bestimmungen im Gemeinwohlinteresse gewährt werden, sei es zinslos oder zu einem niedrigeren als dem marktüblichen Sollzinssatz oder zu anderen, für den Verbraucher günstigeren als den marktüblichen Bedingungen und zu Zinssätzen, die nicht über den marktüblichen Sollzinssätzen liegen, die vorliegende Richtlinie;

d)

bei Überbrückungsdarlehen die vorliegende Richtlinie;

e)

bei Kreditverträgen, bei denen es sich beim Kreditgeber um eine Organisation innerhalb des Geltungsbereichs von Artikel 2 Absatz 5 der Richtlinie 2008/48/EG handelt, die vorliegende Richtlinie.

(4)     Die Mitgliedstaaten, die die Möglichkeit gemäß Absatz 3 Buchstaben b in Anspruch nehmen stellen sicher, dass für diese Art von Kredit auf nationaler Ebene ein angemessener Rahmen angewandt wird.

(5)     Die Mitgliedstaaten, die die Möglichkeit gemäß Absatz 3 Buchstaben c oder e in Anspruch nehmen, stellen sicher, dass eine angemessene alternative Regelung angewandt wird, mit der sichergestellt wird, dass die Verbraucher in der vorvertraglichen Phase rechtzeitig über die Hauptmerkmale, Risiken und Kosten solcher Kreditverträge informiert werden und dass die Werbung für solche Kreditverträge den Kriterien der Redlichkeit und Eindeutigkeit genügt und nicht irreführend ist.

Artikel 4

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

1.

„Verbraucher“ einen Verbraucher im Sinne von Artikel 3 Buchstabe a der Richtlinie 2008/48/EG;

2.

„Kreditgeber“ eine natürliche oder juristische Person, die in Ausübung ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit einen in den Geltungsbereich gemäß Artikel 3 fallenden Kredit gewährt oder zu gewähren verspricht;

3.

„Kreditvertrag“ einen Vertrag, bei dem ein Kreditgeber einem Verbraucher ▌einen in den Geltungsbereich gemäß Artikel 3 fallenden Kredit in Form eines Zahlungsaufschubs, eines Darlehens oder einer sonstigen ähnlichen Finanzierungshilfe gewährt oder zu gewähren verspricht;

4.

„Nebenleistung“ eine ▌Dienstleistung, die ▌dem Verbraucher im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag angeboten wird ;

5.

„Kreditvermittler“ eine natürliche oder juristische Person, die nicht als Kreditgeber oder Notar handelt und die nicht lediglich einen Verbraucher direkt oder indirekt mit einem Kreditgeber oder Kreditvermittler in Kontakt bringt, und die in Ausübung ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit gegen eine Vergütung , die aus einer Geldzahlung oder einem sonstigen vereinbarten wirtschaftlichen Vorteil bestehen kann,

a)

Verbrauchern Kreditverträge ▌ vorstellt oder anbietet,

b)

Verbrauchern bei anderen als den unter Buchstabe a genannten Vorarbeiten oder anderen vorvertraglichen administrativen Tätigkeiten zum Abschluss von Kreditverträgen ▌behilflich ist oder

c)

für den Kreditgeber mit Verbrauchern Kreditverträge ▌abschließt;

6.

„Gruppe“ eine Gruppe von Kreditgebern, die zum Zweck der Erstellung eines konsolidierten Abschlusses im Sinne der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen  (19) zu konsolidieren sind ;

7.

„gebundener Kreditvermittler“ einen Kreditvermittler, der im Namen und unter der unbeschränkten und vorbehaltlosen Verantwortung

a)

nur eines Kreditgebers,

b)

nur einer Gruppe oder

c)

einer Zahl von Kreditgebern oder Gruppen, die auf dem Markt keine Mehrheit darstellt, handelt;

8.

„benannter Vertreter“ eine natürliche oder juristische Person, die die unter Nummer 5 genannten Tätigkeiten ausübt und die im Namen und unter der unbeschränkten und vorbehaltlosen Verantwortung nur eines einzigen Kreditvermittlers handelt;

9.

„Kreditinstitut“ Kreditinstitute im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

10.

„Nichtkreditinstitut“ alle Kreditgeber , bei denen es sich nicht um ein Kreditinstitut handelt;

11.

„Personal“

a)

alle natürlichen Personen, die für den Kreditgeber oder den Kreditvermittler arbeiten und direkt an den unter diese Richtlinie fallenden Tätigkeiten mitwirken oder im Zuge der Ausübung der unter diese Richtlinie fallenden Tätigkeiten Kontakte zu Verbrauchern haben ,

b)

alle natürlichen Personen, die für einen bestellten Vertreter arbeiten und im Zuge der Ausübung der unter diese Richtlinie fallenden Tätigkeiten Kontakte zu Verbrauchern haben,

c)

alle natürlichen Personen, die den unter den Buchstaben a und b genannten natürlichen Personen unmittelbar vorstehen oder diese beaufsichtigen;

12.

„Gesamtkreditbetrag“ den Gesamtkreditbetrag im Sinne von Artikel 3 Buchstabe l der Richtlinie 2008/48/EG;

13.

„Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher“ die Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher im Sinne von Artikel 3 Buchstabe g der Richtlinie 2008/48/EG einschließlich der Kosten für die Immobilienbewertung — sofern eine solche Bewertung für die Gewährung des Kredits erforderlich ist –, jedoch ausschließlich der Gebühren für die Eintragung der Eigentumsübertragung in das Grundbuch. Ausgenommen davon sind alle Entgelte, die der Verbraucher für die Nichteinhaltung der im Kreditvertrag festgelegten Verpflichtungen zahlen muss ;

14.

„vom Verbraucher zu zahlender Gesamtbetrag“ den vom Verbraucher zu zahlenden Gesamtbetrag im Sinne von Artikel 3 Buchstabe h der Richtlinie 2008/48/EG;

15.

„effektiver Jahreszins“ die Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher, ausgedrückt als jährlicher Prozentsatz des Gesamtkreditbetrags, soweit zutreffend einschließlich der Kosten gemäß Artikel 17 Absatz 2 , die auf Jahresbasis die Gleichheit zwischen den Gegenwartswerten der gesamten gegenwärtigen oder künftigen Verpflichtungen (in Anspruch genommene Kreditbeträge, Tilgungszahlungen und Entgelte) des Kreditgebers und des Verbrauchers herstellen ;

16.

„Sollzinssatz“ den Sollzinssatz im Sinne von Artikel 3 Buchstabe j der Richtlinie 2008/48/EG;

17.

„Kreditwürdigkeitsprüfung“ die Bewertung der Aussicht, dass den Schuldverpflichtungen aus dem Kreditvertrag nachgekommen wird;

18.

„dauerhafter Datenträger“ einen dauerhaften Datenträger im Sinne von Artikel 3 Buchstabe m der Richtlinie 2008/48/EG;

19.

„Herkunftsmitgliedstaat“,

a)

wenn der Kreditgeber oder Kreditvermittler eine natürliche Person ist, den Mitgliedstaat, in dem ihre Hauptniederlassung liegt ▌,

b)

wenn der Kreditgeber oder Kreditvermittler eine juristische Person ist, den Mitgliedstaat, in dem diese Person ihren satzungsmäßigen Sitz hat, oder, wenn sie gemäß dem für sie geltenden nationalen Recht keinen satzungsmäßigen Sitz hat, den Mitgliedstaat, in dem ihr Hauptverwaltungssitz liegt;

20.

„Aufnahmemitgliedstaat“ den anderen Mitgliedstaat als den Herkunftsmitgliedstaat , in dem der Kreditgeber oder Kreditvermittler eine Zweigniederlassung hat oder Dienstleistungen erbringt;

21.

„Beratungsdienstleistungen“ die Erteilung individueller Empfehlungen an einen Verbraucher in Bezug auf ein oder mehrere Geschäfte im Zusammenhang mit Kreditverträgen, die eine von der Gewährung eines Kredits und von der in Nummer 5 genannten Kreditvermittlungstätigkeit getrennte Tätigkeit darstellt;

22.

„zuständige Behörde“ eine Behörde, die von einem Mitgliedstaat gemäß Artikel 5 als zuständig benannt wurde;

23.

„Überbrückungsdarlehen“ einen Kreditvertrag, der entweder keine feste Laufzeit hat oder innerhalb von zwölf Monaten zurückzuzahlen ist und der vom Verbraucher zur Überbrückung des Zeitraums während des Übergangs zu einer anderen finanziellen Vereinbarung für die Immobilie genutzt wird;

24.

„Eventualverpflichtung oder Garantie“ einen Kreditvertrag, der als Garantie für ein anderes getrenntes, aber im Zusammenhang stehendes Geschäft dient und bei dem das mit einer Immobilie besicherte Kapital nur in Anspruch genommen wird, wenn ein oder mehrere im Vertrag angegebene Fälle eintreten;

25.

„Kreditvertrag mit Wertbeteiligung“ einen Kreditvertrag, bei dem das zurückzuzahlende Kapital auf einem vertraglich festgelegten Prozentsatz des Werts der Immobilie zum Zeitpunkt der Rückzahlung oder Rückzahlungen des Kapitals beruht;

26.

„Kopplungsgeschäft“ das Angebot oder den Abschluss eines Kreditvertrags in einem Paket gemeinsam mit anderen gesonderten Finanzprodukten oder -dienstleistungen, bei dem der Kreditvertrag nicht separat von dem Verbraucher abgeschlossen werden kann;

27.

„Bündelungsgeschäft“ das Angebot oder den Abschluss eines Kreditvertrags in einem Paket gemeinsam mit anderen gesonderten Finanzprodukten oder -dienstleistungen, bei dem der Kreditvertrag separat von dem Verbraucher abgeschlossen werden kann, jedoch nicht zwangsläufig zu den gleichen Bedingungen, zu denen er mit den Nebenleistungen gebündelt angeboten wird;

28.

„Fremdwährungskredit“ einen Kreditvertrag, bei dem der Kredit

a)

auf eine andere Währung lautet als die, in der der Verbraucher sein Einkommen bezieht oder die Vermögenswerte hält, aus denen der Kredit zurückgezahlt werden soll, oder

b)

auf eine andere Währung als die Währung des Mitgliedstaats lautet, in welchem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat.

Artikel 5

Zuständige Behörden

(1)   Die Mitgliedstaaten benennen die nationalen zuständigen Behörden, die ermächtigt sind, die Anwendung und Durchsetzung dieser Richtlinie sicherzustellen, und sie gewährleisten, dass die betreffenden Behörden die Ermittlungs- und Durchsetzungsbefugnisse und die angemessene Ausstattung erhalten, die für die effiziente und wirksame Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich sind.

Bei den Behörden gemäß Unterabsatz 1 muss es sich entweder um staatliche Stellen oder um Einrichtungen handeln, die nach nationalem Recht oder von nach nationalem Recht ausdrücklich dazu befugten staatlichen Stellen anerkannt sind. Es darf sich dabei nicht um Kreditgeber, Kreditvermittler oder benannte Vertreter handeln.

(2)     Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden, alle Personen, die für die zuständigen Behörden tätig sind oder waren, sowie die von den zuständigen Behörden beauftragten Prüfer und Sachverständigen dem Berufsgeheimnis unterliegen. Vertrauliche Informationen, die sie in ihrer beruflichen Eigenschaft erhalten, dürfen an keine Person oder Behörde weitergegeben werden, es sei denn, in zusammengefasster oder allgemeiner Form; dies gilt nicht für Fälle, die unter das Strafrecht oder unter diese Richtlinie fallen. Dies steht dem allerdings nicht entgegen, dass die zuständigen Behörden im Einklang mit dem nationalen und dem Unionsrecht vertrauliche Informationen austauschen oder übermitteln.

(3)    Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass es sich bei den für die Anwendung und Durchsetzung der Artikel 9, 29, 32, 33, 34 und 35 dieser Richtlinie zuständigen Behörden um eine oder beide der folgenden Arten von Behörden handelt:

a)

zuständige Behörden, die in Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 ▌definiert sind,

b)

Behörden, die nicht zu den unter Buchstabe a genannten zuständigen Behörden gehören, sofern durch nationale Rechts- oder Verwaltungsvorschriften vorgeschrieben wird, dass diese Behörden mit den unter Buchstabe a genannten Behörden zusammenarbeiten, wann immer dies erforderlich ist, um ihre Aufgaben gemäß dieser Richtlinie auszuüben, einschließlich für die Zwecke der Zusammenarbeit mit der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde) (EBA) gemäß dieser Richtlinie.

(4)    Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission und die EBA über die Benennung der zuständigen Behörden und über jegliche diesbezüglichen Änderungen sowie über eine etwaige Aufteilung der Aufgaben zwischen verschiedenen zuständigen Behörden. Die erste dieser Mitteilungen wird so bald wie möglich, spätestens am …  (*) übermittelt.

(5)     Die zuständigen Behörden üben ihre Befugnisse im Einklang mit dem nationalen Recht wie folgt aus:

a)

entweder unmittelbar in eigener Verantwortung oder unter Aufsicht der Justizbehörden oder

b)

im Wege eines Antrags an die Gerichte, die für den Erlass der erforderlichen Entscheidung zuständig sind, gegebenenfalls auch im Wege eines Rechtsmittels, wenn der Antrag auf Erlass der erforderlichen Entscheidung keinen Erfolg hatte, mit Ausnahme der Artikel 9, 29, 32, 33, 34 und 35.

(6)   Gibt es in einem Mitgliedstaat mehrere zuständige Behörden, so sorgt dieser Mitgliedstaat dafür, dass ihre jeweiligen Aufgaben klar definiert sind und dass sie eng zusammenarbeiten, damit sie ihre jeweiligen Aufgaben wirkungsvoll erfüllen können.

(7)     Die Kommission veröffentlicht mindestens einmal jährlich im Amtsblatt der Europäischen Union ein Verzeichnis der zuständigen Behörden und aktualisiert es regelmäßig auf ihrer Website.

Kapitel 2

Finanzbildung

Artikel 6

Finanzbildung der Verbraucher

(1)     Die Mitgliedstaaten unterstützen Maßnahmen, mit denen die Aufklärung der Verbraucher über eine verantwortungsvolle Kreditaufnahme und ein verantwortungsvolles Schuldenmanagement, speziell im Hinblick auf grundpfandrechtlich besicherte Kreditverträge, gefördert wird. Klare und allgemeine Informationen über den Kreditgewährungsprozess sind erforderlich, um Verbraucher anzuleiten, insbesondere diejenigen, die zum ersten Mal einen grundpfandrechtlich besicherten Kredit aufnehmen. Informationen über die Anleitung, die Verbraucherverbände und nationale Behörden den Verbrauchern zur Verfügung stellen können, sind ebenfalls erforderlich.

(2)     Die Kommission veröffentlicht eine Auswertung der für Verbraucher in den Mitgliedstaaten verfügbaren Finanzbildung und ermittelt Beispiele für bewährte Verfahren, die weiterentwickelt werden könnten, um die Finanzkompetenz von Verbrauchern zu steigern.

Kapitel 3

Anforderungen an Kreditgeber, Kreditvermittler und benannte Vertreter

Artikel 7

Wohlverhaltensregeln in Bezug auf die Vergabe von Verbraucherkrediten

(1)   Die Mitgliedstaaten verlangen, dass der Kreditgeber, der Kreditvermittler oder der benannte Vertreter bei der Gestaltung von Kreditprodukten oder der Gewährung oder der Vermittlung von Krediten oder der Erbringung von Beratungsdienstleistungen zu Krediten oder gegebenenfalls von Nebenleistungen für Verbraucher oder bei der Ausführung eines Kreditvertrags unter Berücksichtigung der Rechte und Interessen der Verbraucher ehrlich, redlich, transparent und professionell handelt. Im Zusammenhang mit der Gewährung, Vermittlung oder Erbringung von Beratungsdienstleistungen zu Krediten oder gegebenenfalls von Nebenleistungen sind Informationen über die Umstände des Verbrauchers, von ihm angegebene konkrete Bedürfnisse und realistische Annahmen bezüglich der Risiken für die Situation des Verbrauchers während der Laufzeit des Kreditvertrags zugrunde zu legen. Im Zusammenhang mit einer solchen Erbringung von Beratungsdienstleistungen sind dabei zusätzlich die nach Artikel 22 Absatz 3 Buchstabe a erforderlichen Informationen zugrunde zu legen.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Art und Weise, wie Kreditgeber ihr Personal und die ▌Kreditvermittler vergüten, und die Art und Weise, wie Kreditvermittler ihr Personal und ihre benannten Vertreter vergüten, nicht der Einhaltung der in Absatz 1 vorgesehenen Verpflichtung entgegensteht ▌.

(3)     Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Kreditgeber bei der Gestaltung und Anwendung der Vergütungspolitik für das für die Prüfung der Kreditwürdigkeit zuständige Personal nach den folgenden Grundsätzen in einer Weise und einem Ausmaß handeln, das ihrer Größe, ihrer internen Organisation und der Art, dem Umfang und der Komplexität ihrer Tätigkeiten entspricht:

a)

Die Vergütungspolitik ist mit einem soliden und wirksamen Risikomanagement vereinbar und diesem förderlich und ermutigt nicht zur Übernahme von Risiken, die über das von dem Kreditgeber tolerierte Maß hinausgehen;

b)

die Vergütungspolitik ist an der Geschäftsstrategie, den Zielen, Werten und langfristigen Interessen des Kreditgebers ausgerichtet und beinhaltet Maßnahmen zur Vermeidung von Interessenkonflikten, wobei insbesondere vorzusehen ist, dass die Vergütung nicht von der Zahl oder dem Anteil der genehmigten Anträge abhängt.

(4)     Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass bei Kreditgebern, Kreditvermittlern oder benannten Vertretern, die Beratungsdienstleistungen erbringen, die Struktur der Vergütung des damit betrauten Personals dessen Fähigkeit nicht beeinträchtigt, im besten Interesse des Verbrauchers zu handeln, und dass sie insbesondere nicht an Absatzziele gekoppelt ist. Um dieses Ziel zu erreichen, können die Mitgliedstaaten zusätzlich die Zahlung von Provisionen des Kreditgebers an den Kreditvermittler untersagen.

(5)     Die Mitgliedstaaten können Zahlungen eines Verbrauchers an einen Kreditgeber oder Kreditvermittler vor Abschluss eines Kreditvertrags untersagen oder einschränken.

Artikel 8

Verpflichtung zur unentgeltlichen Bereitstellung von Informationen für die Verbraucher

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Bereitstellung von Informationen für die Verbraucher gemäß den Anforderungen dieser Richtlinie für den Verbraucher unentgeltlich erfolgt.

Artikel 9

Anforderungen an die Kenntnisse und Fähigkeiten des Personals

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ▌Kreditgeber, Kreditvermittler und benannte Vertreter von ihrem Personal verlangen, dass es über angemessene Kenntnisse und Fähigkeiten in Bezug auf die Gestaltung, das Anbieten und Abschließen von Kreditverträgen, die Kreditvermittlungstätigkeit im Sinne von Artikel 4 Nummer 5 oder das Erbringen von Beratungsdienstleistungen verfügt und auf dem aktuellen Stand hält . Beinhaltet der Abschluss eines Kreditvertrags damit verbundene Nebenleistungen, sind angemessene Kenntnisse und Fähigkeiten für die Erbringung dieser Nebenleistungen erforderlich .

(2)     Außer unter den in Absatz 3 genannten Umständen legen die Herkunftsmitgliedstaaten die Mindestanforderungen an die Kenntnisse und Fähigkeiten des Personals von Kreditgebern, Kreditvermittlern und benannten Vertretern im Einklang mit den in Anhang III dargelegten Grundsätzen fest.

(3)     Erbringt ein Kreditgeber oder Kreditvermittler seine Dienstleistungen im Hoheitsgebiet eines oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten

i)

über eine Zweigniederlassung, so ist es Aufgabe des Aufnahmemitgliedstaats, die Mindestanforderungen an die Kenntnisse und Fähigkeiten des Personals der Zweigniederlassung festzulegen;

ii)

nach dem Grundsatz des freien Dienstleistungsverkehrs, so ist es Aufgabe des Herkunftsmitgliedstaats, die Mindestanforderungen an die Kenntnisse und Fähigkeiten des Personals gemäß Anhang III festzulegen; die Aufnahmemitgliedstaaten können jedoch die Mindestanforderungen an die Kenntnisse und Fähigkeiten in Bezug auf die in Anhang III Absatz 1 Buchstaben b, c, e und f genannten Anforderungen festlegen.

(4)     Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Erfüllung der Anforderungen nach Absatz 1 von den zuständigen Behörden überwacht wird und dass diese befugt sind, von den Kreditgebern, Kreditvermittlern und ernannten Vertretern die Vorlage aller Nachweise zu verlangen, die sie für eine solche Überwachung für erforderlich erachten.

(5)     Hinsichtlich einer wirksamen Beaufsichtigung von Kreditgebern und Kreditvermittlern, die ihre Dienstleistungen im Gebiet anderer Mitgliedstaaten gemäß dem freien Dienstleistungsverkehr erbringen, arbeiten die zuständigen Behörden des Aufnahme- und des Herkunftsmitgliedstaats eng zusammen, damit eine wirksame Beaufsichtigung und Durchsetzung der Mindestanforderungen des Aufnahmemitgliedstaats an die Kenntnisse und Fähigkeiten gewährleistet wird. Zu diesem Zweck können sie einander gegenseitig Aufgaben und Zuständigkeiten übertragen.

Kapitel 4

Informationspflichten und vorvertragliche Pflichten

Artikel 10

Allgemeine Bestimmungen zu Werbung und Marketing

Unbeschadet der Richtlinie 2005/29/EG schreiben die Mitgliedstaaten vor, dass jegliche Kreditverträge ▌betreffende Kommunikation für Werbe- und Marketingzwecke den Kriterien der Redlichkeit und Eindeutigkeit genügt und nicht irreführend ▌ist. Insbesondere werden Formulierungen untersagt, die beim Verbraucher falsche Erwartungen in Bezug auf die Zugänglichkeit oder die Kosten eines Kredits wecken.

Artikel 11

Standardinformationen, die in die Werbung aufzunehmen sind

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Werbung für Kreditverträge, in der Zinssätze oder sonstige auf die Kosten eines Kredits für den Verbraucher bezogene Zahlen genannt werden, die in diesem Artikel angegebenen Standardinformationen enthält.

Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass Unterabsatz 1 nicht gilt, wenn nationales Recht verlangt, dass bei der Werbung für Kreditverträge, die keine Angaben über den Zinssatz oder Zahlenangaben über dem Verbraucher entstehende Kosten des Kredits im Sinne von Unterabsatz 1 enthält, der effektive Jahreszins anzugeben ist.

(2)   Die Standardinformationen nennen folgende Elemente in klarer, prägnanter und auffallender Art und Weise:

a)

die Identität des Kreditgebers oder gegebenenfalls des Kreditvermittlers oder des benannten Vertreters ,

b)

gegebenenfalls den Hinweis, dass ▌der Kreditvertrag ▌durch eine Hypothek oder eine vergleichbare Sicherheit, die in einem Mitgliedstaat gewöhnlich für Wohnimmobilien genutzt wird, oder durch ein Recht an Wohnimmobilien gesichert wird ,

c)

Sollzinssatz und Angabe, ob es sich um einen festen oder einen variablen Zinssatz oder eine Kombination aus beiden handelt, sowie Einzelheiten aller für den Verbraucher anfallenden, in die Gesamtkreditkosten einbezogenen Kosten,

d)

den Gesamtkreditbetrag,

e)

den effektiven Jahreszins, der in der Werbung mindestens genauso hervorzuheben ist wie jeder Zinssatz,

f)

gegebenenfalls die Laufzeit des Kreditvertrags,

g)

gegebenenfalls die Höhe der Raten,

h)

gegebenenfalls den vom Verbraucher zu zahlenden Gesamtbetrag,

i)

gegebenenfalls die Anzahl der Raten,

j)

gegebenenfalls einen Warnhinweis, dass sich mögliche Wechselkursschwankungen auf die Höhe des vom Verbraucher zu zahlenden Betrags auswirken könnten.

(3)     Die in Absatz 2 aufgeführten Informationen mit Ausnahme der Angaben nach den Buchstaben a, b und j sind durch ein repräsentatives Beispiel zu veranschaulichen und richten sich durchweg nach diesem repräsentativen Beispiel. Die Mitgliedstaaten erlassen Kriterien für die Festlegung eines repräsentativen Beispiels.

(4)   Ist der Abschluss eines Vertrags über die Inanspruchnahme einer Nebenleistung, insbesondere eines Versicherungsvertrags, ▌zwingende Voraussetzung dafür, dass der Kredit überhaupt oder nach den vorgesehenen Vertragsbedingungen gewährt wird, und können die Kosten der Nebenleistung nicht im Voraus bestimmt werden, so ist auf die Verpflichtung zum Abschluss jenes Vertrags in klarer, prägnanter und auffallender Art und Weise zusammen mit dem effektiven Jahreszins hinzuweisen.

(5)     Die Informationen nach den Absätzen 2 und 4 müssen gut lesbar bzw. akustisch gut verständlich sein — je nachdem, welches Medium für die Werbung verwendet wird.

(6)     Die Mitgliedstaaten können die Aufnahme eines präzisen und verhältnismäßigen Warnhinweises hinsichtlich der mit Kreditverträgen verbundenen spezifischen Risiken vorschreiben. Sie teilen diese Anforderungen der Kommission unverzüglich mit.

(7)   Dieser Artikel gilt unbeschadet der Richtlinie 2005/29/EG.

Artikel 12

Kopplungs- und Bündelungsgeschäfte

(1)     Die Mitgliedstaaten erlauben Bündelungsgeschäfte, untersagen jedoch Kopplungsgeschäfte.

(2)     Ungeachtet des Absatzes 1 können Mitgliedstaaten vorsehen, dass Kreditgeber vom Verbraucher oder einem Familienangehörigen oder einem nahen Verwandten des Verbrauchers verlangen kann,

a)

ein Zahlungs- oder ein Sparkonto zu eröffnen, dessen einziger Zweck die Ansammlung von Kapital ist, um den Kredit zurückzuzahlen oder zu bedienen, Mittel zusammenzulegen, um den Kredit zu erhalten, oder eine zusätzliche Sicherheit für den Kreditgeber für den Fall eines Zahlungsausfalls zu leisten;

b)

ein Anlageprodukt oder ein privates Rentenprodukt zu erwerben oder zu behalten, wenn dieses Produkt, das dem Investor in erster Linie ein Ruhestandseinkommen bietet, auch als zusätzliche Sicherheit für den Kreditgeber im Falle eines Zahlungsausfalls oder zur Ansammlung von Kapital dient, um den Kredit zurückzuzahlen oder zu bedienen oder Mittel zusammenzulegen, um den Kredit zu erhalten;

c)

einen gesonderten Kreditvertrag in Verbindung mit einem Kreditvertrag mit Wertbeteiligung abzuschließen, um den Kredit zu erhalten.

(3)     Ungeachtet des Absatzes 1 können die Mitgliedstaaten Kopplungsgeschäfte erlauben, wenn der Kreditgeber gegenüber den für ihn zuständigen Behörden nachweisen kann, dass die zu ähnlichen Vertragsbedingungen angebotenen gekoppelten Produkte oder Produktkategorien, die nicht separat erhältlich sind, unter gebührender Berücksichtigung der Verfügbarkeit und der Preise der einschlägigen auf dem Markt angebotenen Produkte einen klaren Nutzen für die Verbraucher bieten. Dieser Absatz gilt nur für Produkte, die nach dem …  (**) vertrieben werden.

(4)     Die Mitgliedstaaten können es den Kreditgebern erlauben, vom Verbraucher zu verlangen, eine einschlägige Versicherung im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag abzuschließen. In diesen Fällen stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass der Kreditgeber die Versicherungspolice eines anderen als seines bevorzugten Anbieters akzeptiert, wenn diese eine gleichwertige Garantieleistung wie die vom Kreditgeber angebotene Versicherungspolice bietet.

Artikel 13

Allgemeine Informationen

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher , dass Kreditgeber und gegebenenfalls gebundene Kreditvermittler oder deren benannte Vertreter jederzeit klare und verständliche allgemeine Informationen über Kreditverträge auf Papier oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger oder in elektronischer Form bereitstellen. Zusätzlich können die Mitgliedstaaten vorschreiben, dass nicht gebundene Kreditvermittler allgemeine Informationen bereitstellen.

Diese allgemeinen Informationen umfassen zumindest:

a)

die Identität und Anschrift des Urhebers der Informationen ;

b)

die Zwecke , für die der Kredit verwendet werden kann;

c)

die Formen von Sicherheiten einschließlich gegebenenfalls der Möglichkeit, dass diese in einem anderen Mitgliedstaat belegen sein dürfen;

d)

die mögliche Laufzeit der Kreditverträge;

e)

Arten von angebotenen Sollzinssätzen mit Angabe, ob es sich um einen festen oder einen variablen Zinssatz oder beide handelt , mit einer kurzen Darstellung der Merkmale eines festen und eines variablen Zinssatzes, einschließlich der sich hieraus ergebenden Konsequenzen für den Verbraucher;

f)

falls Fremdwährungskredite verfügbar sind , eine Angabe der ausländischen Währungen ▌, einschließlich einer Erläuterung der Konsequenzen für den Verbraucher in Fällen, in denen der Kredit auf eine ausländische Währung lautet;

g)

ein repräsentatives Beispiel des Gesamtkreditbetrags, der Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher, des vom Verbraucher zu zahlenden Gesamtbetrags und des effektiven Jahreszinses;

h)

einen Hinweis auf mögliche weitere im Zusammenhang mit einem Kreditvertrag anfallende Kosten, die nicht in den Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher enthalten sind;

i)

das Spektrum der verschiedenen möglichen Optionen zur Rückzahlung des Kredits an den Kreditgeber einschließlich Anzahl, Häufigkeit und Höhe der regelmäßigen Rückzahlungsraten;

j)

gegebenenfalls einen klaren und prägnanten Hinweis darauf, dass die Einhaltung der Bedingungen des Kreditvertrags die Rückzahlung des aufgrund des Kreditvertrags in Anspruch genommenen Gesamtkreditbetrags nicht garantiert;

k)

▌eine Beschreibung der für eine vorzeitige Rückzahlung unmittelbar geltenden Bedingungen;

l)

Angabe, ob eine Bewertung des Werts der Immobilie erforderlich ist und, falls ja, wer verantwortlich dafür ist, dass die Bewertung durchgeführt wird, sowie Angaben dazu, ob dem Verbraucher hierdurch Kosten entstehen ;

m)

Angaben zu den Nebenleistungen, die der Verbraucher als Voraussetzung dafür erwerben muss, dass der Kredit überhaupt oder nach den vorgesehenen Vertragsbedingungen gewährt wird, und gegebenenfalls eine Präzisierung, dass die Nebenleistungen von einem anderen Anbieter als dem Kreditgeber erworben werden können und

n)

einen allgemeinen Warnhinweis bezüglich möglicher Konsequenzen der Nichteinhaltung der mit dem Kreditvertrag eingegangenen Verpflichtungen.

2)     Die Mitgliedstaaten können den Kreditgebern vorschreiben, andere Arten von Warnhinweisen aufzunehmen, die in dem jeweiligen Mitgliedstaat von Belang sind. Sie teilen diese Anforderungen der Kommission unverzüglich mit.

Artikel 14

Vorvertragliche Informationen

(1)    Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Kreditgeber und gegebenenfalls der Kreditvermittler oder der benannte Vertreter dem Verbraucher auf ihn zugeschnittene Informationen erteilt, die er benötigt, um die auf dem Markt verfügbaren Kreditprodukte zu vergleichen, ihre jeweiligen Auswirkungen zu prüfen und eine fundierte Entscheidung über den Abschluss eines Kreditvertrags zu treffen ; die Erteilung dieser Informationen erfolgt

a)

unverzüglich nachdem der Verbraucher die erforderlichen Angaben zu seinen Bedürfnissen, seiner finanziellen Situation und seinen Präferenzen gemäß Artikel 20 gemacht hat, und

b)

rechtzeitig, bevor der Verbraucher durch einen Kreditvertrag oder ein Angebot gebunden ist.

(2)     Die auf die Person zugeschnittenen Informationen gemäß Absatz 1 werden auf Papier oder einem anderen dauerhaften Datenträger mittels des ESIS-Merkblatts in Anhang II erteilt.

(3)    Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass verbindliche Angebote, die der Kreditgeber dem Verbraucher vorlegt, auf Papier oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger übermittelt werden und dass ihnen ein ESIS-Merkblatt beigefügt wird, wenn

(a)

dem Verbraucher zuvor noch kein ESIS-Merkblatt vorgelegt wurde oder

(b)

die Merkmale des Angebots von den Informationen abweichen, die im zuvor vorgelegten ESIS-Merkblatt enthalten sind.

(4)     Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass das ESIS-Merkblatt vor der Vorlage eines für den Kreditgeber verbindlichen Angebots bereitgestellt werden muss. Wenn ein Mitgliedstaat dies vorsieht, so ist vorzuschreiben, dass das ESIS-Merkblatt nur unter der in Absatz 3 Buchstabe b genannten Voraussetzung erneut vorgelegt werden muss.

(5)     Die Mitgliedstaaten, die vor …  (***) ein Informationsblatt eingeführt haben, das vergleichbaren Informationsanforderungen genügt wie den in Anhang II aufgeführten, können dieses für die Zwecke dieses Artikels weiterhin bis …  (****) benutzen.

(6)    Die Mitgliedstaaten legen eine Frist von mindestens sieben Tagen fest, die dem Verbraucher ausreichend Zeit gibt , um die Angebote zu vergleichen, ihre Auswirkungen zu bewerten und eine fundierte Entscheidung ▌zu treffen.

Die Mitgliedstaaten legen fest, dass es sich bei der Frist nach Unterabsatz 1 entweder um eine Bedenkzeit vor Abschluss des Kreditvertrags oder um einen Zeitraum handelt, in dem nach Abschluss des Kreditvertrags ein Widerrufsrecht besteht, oder beides.

Legt ein Mitgliedstaat eine Bedenkzeit vor dem Abschluss eines Kreditvertrags fest,

a)

so bleibt das Angebot während dieses Zeitraums für den Kreditgeber verbindlich und

b)

kann der Verbraucher das Angebot während dieses Zeitraums jederzeit annehmen.

Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass Verbraucher das Angebot während eines Zeitraums nicht annehmen können, der die ersten zehn Tage der Bedenkzeit nicht überschreiten darf.

Werden der Sollzinssatz oder andere für das Angebot maßgebliche Kosten auf Basis des Verkaufs zugrunde liegender Anleihen oder anderer langfristiger Finanzierungsinstrumente festgelegt, so können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass der Sollzinssatz oder die anderen Kosten entsprechend dem Wert des zugrunde liegenden Wertpapiers oder des langfristigen Finanzierungsinstruments von den Angaben des Angebots abweichen können.

Hat der Verbraucher ein Recht auf Widerruf gemäß Unterabsatz 2 des vorliegenden Absatzes, so kommt Artikel 6 der Richtlinie 2002/65/EG nicht zur Anwendung.

(7)    Mit der Vorlage des ESIS-Merkblatts gelten die Anforderungen in Bezug auf die Unterrichtung des Verbrauchers vor Abschluss eines Fernabsatzvertrags gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 2002/65/EG seitens des Kreditgebers und gegebenenfalls des Kreditvermittlers oder des benannten Vertreters als erfüllt ; die Anforderungen des Artikels 5 Absatz 1 jener Richtlinie gelten nur dann als erfüllt, wenn das ESIS-Merkblatt zumindest vor Abschluss des Vertrags vorgelegt worden ist.

(8)     Die Mitgliedstaaten nehmen keine Änderungen des Musters für das ESIS-Merkblatt vor, sofern dies nicht in Anhang II vorgesehen ist. Etwaige zusätzliche Informationen, die der Kreditgeber oder gegebenenfalls der Kreditvermittler oder der benannte Vertreter dem Verbraucher erteilt oder zu deren Erteilung er nach Maßgabe der nationalen Rechtsvorschriften verpflichtet ist, werden in einem gesonderten Dokument, das dem ESIS-Merkblatt beigefügt werden kann, mitgeteilt.

(9)     Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 40 zur Änderung des Standardwortlauts in Teil A oder der Hinweise in Teil B des Anhangs II zu erlassen, um der Notwendigkeit von Informationen oder Warnhinweisen im Zusammenhang mit neuen Produkten, die vor dem …  (*****) noch nicht auf dem Markt waren, Rechnung zu tragen. Diese delegierten Rechtsakte dürfen Struktur und Format des ESIS-Merkblatts jedoch nicht verändern.

(10)   Bei fernmündlicher Kommunikation gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Richtlinie 2002/65/EG muss die nach Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe b zweiter Gedankenstrich der genannten Richtlinie zu liefernde Beschreibung der Hauptmerkmale der Finanzdienstleistung zumindest die in Anhang II Teil A Abschnitte  2 bis 5 dieser Richtlinie vorgesehenen Angaben enthalten.

(11)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher , dass zumindest in Fällen, in denen kein Widerrufsrecht besteht , der Kreditgeber oder gegebenenfalls der Kreditvermittler oder der benannte Vertreter dem Verbraucher zum Zeitpunkt der Vorlage eines für den Kreditgeber verbindlichen Angebots eine Ausfertigung des Kreditvertragsentwurfs aushändigt. Besteht ein Widerrufsrecht, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass der Kreditgeber oder gegebenenfalls der Kreditvermittler oder der benannte Vertreter anbietet, dem Verbraucher zum Zeitpunkt der Vorlage eines für den Kreditgeber verbindlichen Angebots eine Ausfertigung des Kreditvertragsentwurfs auszuhändigen.

Artikel 15

Informationspflichten für Kreditvermittler und benannte Vertreter

(1)    Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass rechtzeitig vor Ausübung jeglicher Kreditvermittlungstätigkeiten gemäß Artikel 4 Nummer 5 der Kreditvermittler oder benannte Vertreter dem Verbraucher auf Papier oder einem anderen dauerhaften Datenträger zumindest folgende Informationen erteilt:

a)

die Identität und Anschrift des Kreditvermittlers,

b)

in welches Register er eingetragen wurde, gegebenenfalls die Registrierungsnummer , und auf welche Weise sich die Eintragung überprüfen lässt,

c)

ob der Kreditvermittler an einen oder mehrere Kreditgeber gebunden ist oder ausschließlich für einen oder mehrere Kreditgeber arbeitet. Falls der Kreditvermittler an einen oder mehrere Kreditgeber gebunden ist oder ausschließlich für einen oder mehrere Kreditgeber arbeitet, muss er die Namen der Kreditgeber, für die er tätig ist , angeben. Der Kreditvermittler kann angeben, dass er unabhängig ist, wenn er die gemäß Artikel 22 Absatz 4 festgelegten Voraussetzungen erfüllt,

d)

ob der Kreditvermittler Beratungsdienstleistungen anbietet,

e)

gegebenenfalls das Entgelt, das der Verbraucher dem Kreditvermittler für die Erbringung seiner Dienstleistung zu zahlen hat , oder, wenn dies nicht möglich ist, die Methode, nach der das Entgelt berechnet wird ,

f)

Verfahren für interne Beschwerden von Verbrauchern oder anderen interessierten Parteien über Kreditvermittler sowie gegebenenfalls Möglichkeiten der Inanspruchnahme außergerichtlicher Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren,

g)

gegebenenfalls ob und, falls bekannt, in welcher Höhe der Kreditgeber oder ein Dritter dem Kreditvermittler für seine Dienstleistung im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag Provisionen zu zahlen oder sonstige Anreize zu gewähren hat . Ist der Betrag zum Zeitpunkt der Offenlegung nicht bekannt, so teilt der Kreditvermittler dem Verbraucher mit, dass der tatsächliche Betrag zu einem späteren Zeitpunkt im ESIS-Merkblatt angegeben wird.

(2)   Nicht gebundene Kreditvermittler, die jedoch Provisionen von einem oder mehreren Kreditgebern erhalten, erteilen auf Verlangen des Verbrauchers Auskunft über die jeweilige Höhe der Provisionen, die ihnen von den verschiedenen Kreditgebern gezahlt werden, in deren Namen sie dem Verbraucher Kreditverträge anbieten. Der Verbraucher wird darüber unterrichtet, dass er entsprechende Auskünfte verlangen kann.

(3)     Verlangt der Kreditvermittler vom Verbraucher ein Entgelt und erhält er zusätzlich eine Provision vom Kreditgeber oder einem Dritten, so erläutert er dem Verbraucher, ob die Provision — ganz oder teilweise –auf das Entgelt angerechnet wird.

(4)     Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das gegebenenfalls vom Verbraucher an den Kreditvermittler für dessen Dienste zu zahlende Entgelt dem Kreditgeber vom Kreditvermittler zur Berechnung des effektiven Jahreszinses mitgeteilt wird.

(5)     Die Mitgliedstaaten verlangen, dass die Kreditvermittler dafür sorgen, dass ein von ihnen benannter Vertreter, wenn er Kontakt mit Verbrauchern aufnimmt oder bevor er mit diesen Geschäfte abschließt, zusätzlich zu den durch diesen Artikel vorgeschriebenen Offenlegungen mitteilt, in welcher Eigenschaft er handelt und welchen Kreditvermittler er vertritt.

Artikel 16

Angemessene Erläuterungen

(1)    Die Mitgliedstaaten stellen sicher , dass Kreditgeber und gegebenenfalls Kreditvermittler oder benannte Vertreter dem Verbraucher angemessene Erläuterungen zu den angebotenen Kreditverträgen und etwaigen Nebenleistungen geben, damit der Verbraucher in die Lage versetzt wird, zu beurteilen, ob die vorgeschlagenen Kreditverträge und die Nebenleistungen seinen Bedürfnissen und seiner finanziellen Situation gerecht werden.

Die Erläuterungen beinhalten gegebenenfalls insbesondere Folgendes:

a)

die vorvertraglichen Informationen gemäß

i)

Artikel 14 bei Kreditgebern,

ii)

den Artikeln 14 und 15 bei Kreditvermittlern oder benannten Vertretern,

b)

die Hauptmerkmale der angebotenen Produkte,

c)

die möglichen spezifischen Auswirkungen der angebotenen Produkte auf den Verbraucher, einschließlich der Konsequenzen bei Zahlungsverzug des Verbrauchers, und

d)

wenn Nebenleistungen mit einem Kreditvertrag gebündelt werden, ob jeder einzelne Bestandteil des Pakets einzeln beendet werden kann, und welche Folgen dies für den Verbraucher hätte.

(2)     Die Mitgliedstaaten können die Art und Weise der Erläuterungen nach Absatz 1 sowie deren Umfang und die Frage, durch wen sie zu geben ist, den Umständen der Situation, in der der Kreditvertrag angeboten wird, der Person, der er angeboten wird, und der Art des angebotenen Kredits anpassen.

Kapitel 5

Effektiver Jahreszins

Artikel 17

Berechnung des effektiven Jahreszinses

(1)   Der effektive Jahreszins ▌ wird anhand der mathematischen Formel in Anhang I berechnet.

(2)    Die Kosten für die Eröffnung und Führung eines spezifischen Kontos , die Kosten für die Verwendung eines Zahlungsmittels, mit dem sowohl Geschäfte auf diesem Konto getätigt als auch Kreditbeträge in Anspruch genommen werden können, sowie sonstige Kosten für Zahlungsgeschäfte werden im Rahmen der Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher berücksichtigt, wenn die Eröffnung oder Führung eines Kontos Voraussetzung dafür ist, dass der Kredit überhaupt oder nach den vorgesehenen Vertragsbedingungen gewährt wird.

(3)   Bei der Berechnung des effektiven Jahreszinses wird von der Annahme ausgegangen, dass der Kreditvertrag für den vereinbarten Zeitraum gilt und dass Kreditgeber und Verbraucher ihren Verpflichtungen zu den im Kreditvertrag niedergelegten Bedingungen und Terminen nachkommen.

(4)   In Kreditverträgen mit Klauseln, nach denen der Sollzinssatz und gegebenenfalls die Entgelte, die im effektiven Jahreszins enthalten sind, deren Quantifizierung zum Zeitpunkt seiner Berechnung aber nicht möglich ist, geändert werden können, wird bei der Berechnung des effektiven Jahreszinses von der Annahme ausgegangen, dass der Sollzinssatz und die sonstigen Kosten gemessen an der bei Abschluss des Vertrags festgesetzten Höhe unverändert bleiben werden.

(5)     Bei Kreditverträgen, bei denen ein fester Sollzinssatz für einen Anfangszeitraum von mindestens fünf Jahren vereinbart wurde, nach dessen Ablauf ein neuer fester Sollzinssatz für einen weiteren Zeitraum von mehreren Jahren ausgehandelt wird, bezieht sich die Berechnung des zusätzlichen, als Beispiel dienenden effektiven Jahreszinses, der im ESIS-Merkblatt angegeben wird, nur auf die anfänglichen Festzinsperiode, wobei von der Annahme ausgegangen wird, dass das Restkapital am Ende des Zinsfestschreibungszeitraums zurückgezahlt wird.

(6)     Sieht der Kreditvertrag die Möglichkeit von Änderungen des Zinssatzes vor, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass der Verbraucher zumindest mittels des ESIS-Merkblatts über die möglichen Auswirkungen der Änderungen auf die zu zahlenden Beträge und den effektiven Jahreszins informiert wird. Dem Verbraucher werden zu diesem Zweck mittels eines zusätzlichen effektiven Jahreszinses die möglichen Risiken veranschaulicht, die mit einer signifikanten Erhöhung des Zinssatzes verbunden sind. Ist der Zinssatz nicht gedeckelt, so wird dieser Information ein Warnhinweis beigefügt, mit dem darauf hingewiesen wird, dass sich die Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher, die aus dem effektiven Jahreszins deutlich werden, ändern können. Diese Bestimmung gilt nicht für Kreditverträge, bei denen der Zinssatz für einen Anfangszeitraum von mindestens fünf Jahren festgeschrieben wird, nach dessen Ablauf ein neuer fester Sollzinssatz für einen weiteren Zeitraum von mehreren Jahren ausgehandelt wird, für den ein zusätzlicher, als Beispiel dienender effektiver Jahreszins im ESIS-Merkblatt angegeben wird.

(7)     Falls zutreffend wird für die Berechnung des effektiven Jahreszinses von den in Anhang I genannten zusätzlichen Annahmen ausgegangen.

(8)     Die Kommission wird ermächtigt , im Einklang mit Artikel 40 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Anmerkungen zu ändern und die Annahmen zu aktualisieren , die zur Berechnung des effektiven Jahreszinses nach Anhang I herangezogen werden , insbesondere wenn die in diesem Artikel und in Anhang I genannten Anmerkungen oder Annahmen für eine einheitliche Berechnung des effektiven Jahreszinses nicht ausreichen oder nicht mehr auf die wirtschaftliche Marktlage abgestimmt sind.

Kapitel 6

Kreditwürdigkeitsprüfung

Artikel 18

Verpflichtung zur Prüfung der Kreditwürdigkeit des Verbrauchers

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Kreditgeber vor Abschluss eines Kreditvertrags eine eingehende Prüfung der Kreditwürdigkeit des Verbrauchers ▌vornimmt. Bei der Kreditwürdigkeitsprüfung werden die Faktoren, die für die Prüfung der Aussichten relevant sind, dass der Verbraucher seinen Verpflichtungen aus dem Kreditvertrag nachkommt, in angemessener Form berücksichtigt.

(2)    Die Mitgliedstaaten stellen sicher , dass die Verfahren und Angaben, auf die sich die Bewertung stützt, festgelegt, dokumentiert und aufbewahrt werden .

(3)     Die Kreditwürdigkeitsprüfung darf sich nicht hauptsächlich darauf stützen, dass der Wert der Wohnimmobilie den Kreditbetrag übersteigt, oder auf die Annahme, dass der Wert der Wohnimmobilie zunimmt, es sei denn, der Kreditvertrag dient zum Bau oder zur Renovierung der Wohnimmobilie.

(4)     Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein von einem Kreditgeber mit einem Verbraucher abgeschlossener Kreditvertrag vom Kreditgeber nicht nachträglich mit der Begründung widerrufen oder zum Nachteil des Verbrauchers geändert werden kann, dass die Prüfung der Kreditwürdigkeit nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurde. Dieser Absatz findet keine Anwendung, wenn nachgewiesen ist, dass der Verbraucher Informationen im Sinne des Artikels 20 wissentlich vorenthalten oder gefälscht hat.

(5)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass

a)

der Kreditgeber dem Verbraucher den Kredit nur bereitstellt, wenn aus der Kreditwürdigkeitsprüfung hervorgeht, dass es wahrscheinlich ist, dass die Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag in der gemäß diesem Vertrag vorgeschriebenen Weise erfüllt werden;

b)

der Kreditgeber den Verbraucher im Einklang mit Artikel 10 der Richtlinie 95/46/EG vorab darüber informiert, dass eine Datenbankabfrage vorgenommen wird;

c)

der Kreditgeber, wenn der Kreditantrag ▌abgelehnt wird, den Verbraucher unverzüglich über die Ablehnung unterrichtet und gegebenenfalls darüber, dass die Entscheidung auf einer automatisierten Verarbeitung von Daten beruht . Beruht die Ablehnung auf dem Ergebnis einer Datenbankabfrage, so unterrichtet der Kreditgeber den Verbraucher über das Ergebnis dieser Abfrage und über die Einzelheiten der betreffenden Datenbank.

(6)   ▌Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass vor einer deutlichen Erhöhung des Gesamtkreditbetrags nach dem Abschluss des Kreditvertrags die Kreditwürdigkeit des Verbrauchers auf der Grundlage von aktualisierten Angaben erneut geprüft wird , es sei denn ein derartiger zusätzlicher Kredit war bereits im Rahmen der ursprünglichen Kreditwürdigkeitsprüfung vorgesehen und enthalten .

(7)     Dieser Artikel gilt unbeschadet der Richtlinie 95/46/EG.

Artikel 19

Immobilienbewertung

(1)     Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass für die Zwecke von grundpfandrechtlich besicherten Krediten in ihrem Gebiet zuverlässige Standards für die Bewertung von Wohnimmobilien ausgearbeitet werden. Die Mitgliedstaaten verlangen von den Kreditgebern, dass sie dafür Sorge tragen, dass diese Standards angewandt werden, wenn sie selbst eine Immobilienbewertung vornehmen, oder dass sie geeignete Schritte unternehmen, um zu gewährleisten, dass diese Standards angewandt werden, wenn eine Bewertung von einer dritten Partei vorgenommen wird. Sind die nationalen Behörden für die Regelung der Tätigkeiten unabhängiger Gutachter, die Immobilienbewertungen vornehmen, verantwortlich, so stellen sie sicher, dass diese Gutachter die bestehenden nationalen Vorschriften einhalten.

(2)     Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass interne und externe Gutachter, die Immobilienbewertungen vornehmen, über fachliche Kompetenz und ausreichende Unabhängigkeit von dem Kreditvergabeprozess verfügen, um eine unparteiische und objektive Bewertung vorzunehmen, die auf einem dauerhaften Datenträger zu dokumentieren ist und von der der Kreditgeber eine Aufzeichnung aufzubewahren hat.

Artikel 20

Offenlegung und Prüfung der Angaben über Verbraucher

 

(1)    Die in Artikel 18 genannte Kreditwürdigkeitsprüfung wird auf der Grundlage notwendiger, ausreichender und angemessener Informationen zu Einkommen, Ausgaben sowie anderen finanziellen und wirtschaftlichen Umständen des Verbrauchers vorgenommen. Der Kreditgeber ermittelt die Informationen aus einschlägigen internen oder externen Quellen, einschließlich des Verbrauchers, und die Informationen schließen auch die Auskünfte ein, die dem Kreditvermittler oder benannten Vertreter im Zuge des Kreditantragsverfahrens erteilt wurden. Die Informationen werden in angemessener Weise überprüft, erforderlichenfalls auch durch Einsichtnahme in unabhängig nachprüfbare Unterlagen.

(2)     Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Kreditvermittler oder benannte Vertreter dem jeweiligen Kreditgeber die vom Verbraucher erhaltenen erforderlichen Angaben korrekt vorlegen, damit die Kreditwürdigkeitsprüfung durchgeführt werden kann.

(3)    Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Kreditgeber in der vorvertraglichen Phase klare und einfache Angaben dazu machen, welche erforderlichen Informationen und unabhängig nachprüfbaren Nachweise der Verbraucher beizubringen hat, und den Zeitrahmen angeben, innerhalb dessen die Verbraucher die Informationen zu liefern haben . Dieses Auskunftsersuchen muss verhältnismäßig und auf die Auskünfte beschränkt sein, die erforderlich sind, um eine ordnungsgemäße Kreditwürdigkeitsprüfung durchzuführen. Die Mitgliedstaaten erlauben es den Kreditgebern, um Klärung der als Antwort auf dieses Auskunftsersuchen erhaltenen Informationen nachzusuchen, wo dies erforderlich ist, um eine Kreditwürdigkeitsprüfung zu ermöglichen.

Die Mitgliedstaaten erlauben es einem Kreditgeber nicht, einen Kreditvertrag mit der Begründung zu beenden, dass die vor Abschluss des Kreditvertrags vom Verbraucher erhaltenen Angaben unvollständig waren.

Unterabsatz 2 hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, es dem Kreditgeber zu erlauben, einen Kreditvertrag zu kündigen, wenn nachgewiesen ist, dass der Verbraucher Informationen wissentlich vorenthalten oder gefälscht hat.

(4)     Die Mitgliedstaaten legen Maßnahmen fest, um sicherzustellen, dass den Verbrauchern bewusst ist, dass sie auf Auskunftsersuchen nach Absatz 3 Unterabsatz 1 korrekte Angaben vorlegen müssen und dass diese Angaben so vollständig sein müssen wie dies für eine ordnungsgemäße Kreditwürdigkeitsprüfung erforderlich ist. Der Kreditgeber, der Kreditvermittler oder der benannte Vertreter warnt den Verbraucher, dass der Kredit nicht gewährt werden kann , wenn der Kreditgeber nicht imstande ist, eine Kreditwürdigkeitsprüfung vorzunehmen, weil sich der Verbraucher weigert, die für die Prüfung seiner Kreditwürdigkeit erforderlichen Informationen oder Nachweise vorzulegen. Die Warnung kann in standardisierter Form erfolgen.

(5)   Dieser Artikel gilt unbeschadet der Richtlinie 95/46/EG ▌, insbesondere deren Artikel 6.

Kapitel 7

Zugang zu Datenbanken

Artikel 21

Zugang zu Datenbanken

(1)   Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass alle Kreditgeber aus allen Mitgliedstaaten Zugang zu den in seinem Hoheitsgebiet zur Bewertung der Kreditwürdigkeit des Verbrauchers verwendeten Datenbanken haben, mit deren Verwendung ausschließlich überwacht werden soll , inwieweit Verbraucher während der Laufzeit eines Kreditvertrags ihre Kreditverpflichtungen erfüllen. Der Zugang ist ohne Diskriminierung zu gewähren.

(2)     Absatz 1 gilt sowohl für von privaten Kreditbüros und Kreditauskunfteien betriebene Datenbanken als auch für öffentliche Register.

(3)   Dieser Artikel gilt unbeschadet der Richtlinie 95/46/EG ▌.

Kapitel 8

Beratungsdienstleistungen

Artikel 22

Standards für Beratungsdienstleistungen

 

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher , dass der Kreditgeber, der Kreditvermittler oder der benannte Vertreter den Verbraucher im Zusammenhang mit einem entsprechenden Geschäft ausdrücklich darüber informiert, ob Beratungsdienstleistungen für den Verbraucher erbracht werden oder erbracht werden können .

(2)     Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Kreditgeber, der Kreditvermittler oder der benannte Vertreter dem Verbraucher vor der Erbringung von Beratungsdienstleistungen oder gegebenenfalls vor dem Abschluss eines Vertrags über die Erbringung von Beratungsdienstleistungen folgende Informationen auf Papier oder einem anderen dauerhaften Datenträger erteilt:

a)

ob die Empfehlung sich nur auf ihre eigene Produktpalette im Einklang mit Absatz 3 Buchstabe b oder eine größere Auswahl von Produkten auf dem Markt gemäß Absatz 3 Buchstabe c bezieht, damit der Verbraucher verstehen kann, auf welcher Grundlage die Empfehlung ergeht;

b)

gegebenenfalls das vom Verbraucher für die Beratungsdienstleistungen zu zahlende Entgelt bzw. — wenn sich der Betrag zum Zeitpunkt der Offenlegung nicht feststellen lässt — die für seine Berechnung verwendete Methode.

Die in den Buchstaben a und b von Unterabsatz 1 genannten Informationen können dem Verbraucher in Form von zusätzlichen vorvertraglichen Informationen erteilt werden .

(3)     Werden Beratungsdienstleistungen für die Verbraucher erbracht, so stellen die Mitgliedstaaten zusätzlich zu den Anforderungen gemäß den Artikeln 7 und 9 sicher, dass

a)

die Kreditgeber, Kreditvermittler und benannten Vertreter die erforderlichen Informationen über die persönliche und finanzielle Situation, Präferenzen und Ziele des Verbrauchers erhalten, damit sie geeignete Kreditverträge empfehlen können. Die entsprechende Bewertung muss sich auf zum betreffenden Zeitpunkt aktuelle Informationen stützen und muss realistische Annahmen bezüglich der Risiken für die Situation des Verbrauchers während der Laufzeit des angebotenen Kreditvertrags zugrunde legen ;

b)

die Kreditgeber, die gebundenen Kreditvermittler oder die benannten Vertreter gebundener Kreditvermittler eine ausreichende Zahl von Kreditverträgen aus ihrer Produktpalette einbeziehen und unter Berücksichtigung der Bedürfnisse, der finanziellen Situation und der persönlichen Umstände des Verbrauchers einen geeigneten Kreditvertrag oder mehrere geeignete Kreditverträge aus ihrer Produktpalette empfehlen;

c)

die nicht gebundenen Kreditvermittler oder die benannten Vertreter nicht gebundener Kreditvermittler eine ausreichende Zahl von auf dem Markt verfügbaren Kreditverträgen einbeziehen und unter Berücksichtigung der Bedürfnisse, der finanziellen Situation und der persönlichen Umstände des Verbrauchers einen auf dem Markt verfügbaren geeigneten Kreditvertrag oder mehrere auf dem Markt verfügbare geeignete Kreditverträge empfehlen;

d)

die Kreditgeber, die Kreditvermittler oder die benannten Vertreter im besten Interesse der Verbraucher handeln, indem sie

i)

sich über die Bedürfnisse und Umstände des Verbrauchers informieren und

ii)

geeignete Kreditverträge im Einklang mit den Buchstaben a, b und c empfehlen und

e)

die Kreditgeber, die Kreditvermittler oder die benannten Vertreter, dem Verbraucher eine Aufzeichnung der abgegebenen Empfehlung auf Papier oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger zur Verfügung stellen.

(4)     Die Mitgliedstaaten können die Verwendung der Begriffe „Beratung“ und „Berater“ oder ähnlicher Begriffe untersagen, wenn die Beratungsdienstleistungen von Kreditgebern, gebundenen Kreditvermittlern oder benannten Vertretern gebundener Kreditvermittler erbracht werden.

Wenn Mitgliedstaaten die Verwendung der Begriffe „Beratung“ und „Berater“ nicht untersagen, so knüpfen sie die Verwendung der Begriffe „unabhängige Beratung“ oder „unabhängiger Berater“ durch Kreditgeber, Kreditvermittler oder benannte Vertreter, die Beratungsdienstleistungen erbringen, an die nachstehenden Bedingungen:

a)

Kreditgeber, Kreditvermittler oder benannte Vertreter beziehen eine ausreichende Zahl von auf dem Markt verfügbaren Kreditverträgen ein und

b)

Kreditgeber, Kreditvermittler oder benannte Vertreter erhalten keinerlei Vergütung von einem oder mehreren Kreditgebern für diese Beratungsdienstleistungen.

Unterabsatz 2 Buchstabe b gilt nur, wenn die Zahl der einbezogenen Kreditgeber auf dem Markt keine Mehrheit darstellt.

Die Mitgliedstaaten können hinsichtlich der Verwendung der Begriffe „unabhängige Beratung“ oder „unabhängiger Berater“ durch Kreditgeber, Kreditvermittler oder benannte Vertreter strengere Anforderungen festlegen, einschließlich eines Verbots der Vergütung durch einen Kreditgeber.

(5)     Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass Kreditgeber, Kreditvermittler und benannte Vertreter den Verbraucher warnen müssen, wenn ein Kreditvertrag unter Berücksichtigung der finanziellen Situation des Verbrauchers möglicherweise ein spezifisches Risiko für ihn birgt.

(6)     Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Beratungsdienstleistungen nur von Kreditgebern, Kreditvermittlern oder benannten Vertretern erbracht werden.

Die Mitgliedstaaten können beschließen, Unterabsatz 1 auf folgende Personen nicht anzuwenden:

a)

Personen, die Kreditvermittlungstätigkeiten gemäß Artikel 4 Nummer 5 oder Beratungsdienstleistungen erbringen, wenn die Ausübung der Tätigkeiten oder die Erbringung der Dienstleistungen nur gelegentlich im Rahmen einer beruflichen Tätigkeit erfolgt und diese Tätigkeit durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften oder Standesregeln geregelt ist, die die Ausübung dieser Tätigkeiten oder die Erbringung dieser Dienstleistungen nicht ausschließen;

b)

Personen, die Beratungsdienstleistungen im Rahmen der Verwaltung bestehender Verbindlichkeiten als Insolvenzverwalter — wenn diese Tätigkeit durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften geregelt ist — oder im Rahmen öffentlicher oder ehrenamtlicher Schuldenberatungsdienste erbringen, die nicht zu gewerblichen Zwecken betrieben werden, oder

c)

Personen, die Beratungsdienstleistungen erbringen und bei denen es sich nicht um Kreditgeber, Kreditvermittler oder benannte Vertreter handelt, sofern sie durch zuständige Behörden gemäß den in dieser Richtlinie festgelegten Anforderungen für Kreditvermittler zugelassen und überwacht werden.

Personen, die unter die Ausnahmeregelung nach Unterabsatz 2 fallen, können nicht das Recht nach Artikel 32 Absatz 1 in Anspruch nehmen, Dienstleistungen im gesamten Gebiet der Union zu erbringen.

(7)     Dieser Artikel lässt Artikel 16 und die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten unberührt sicherzustellen, dass Dienste für Verbraucher bereitgestellt werden, um sie bei ihren Überlegungen über ihre finanziellen Bedürfnisse und die Art der Produkte, mit denen diesen entsprochen werden kann, zu unterstützen.

Kapitel 9

Fremdwährungskredite und Kreditverträge mit variablem

ZinssatzArtikel 23

Fremdwährungskredite

(1)     Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass für den Fall, dass sich ein Kreditvertrag auf einen Fremdwährungskredit bezieht, zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kreditvertrags ein geeigneter Regelungsrahmen existiert, mit dem zumindest gewährleistet wird,

a)

dass der Verbraucher unter festgelegten Bedingungen das Recht hat, den Kreditvertrag auf eine alternative Währung umzustellen, oder

b)

dass andere Vorkehrungen getroffen wurden, um das für den Verbraucher im Rahmen des Kreditvertrags bestehende Wechselkursrisiko zu begrenzen.

(2)     Die in Absatz 1 Buchstabe a genannte alternative Währung ist entweder

a)

die Währung, in der der Verbraucher überwiegend sein Einkommen bezieht oder Vermögenswerte hält, aus denen der Kredit zurückgezahlt werden soll, wie zum Zeitpunkt der jüngsten Kreditwürdigkeitsprüfung, die im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag durchgeführt wurde, angegeben, oder

b)

die Währung des Mitgliedstaats, in welchem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat oder in welchem er bei Abschluss des Kreditvertrags seinen Wohnsitz hatte.

Die Mitgliedstaaten können festlegen, ob dem Verbraucher die beiden in Unterabsatz 1 Buchstaben a und b genannten Wahlmöglichkeiten oder nur eine zur Verfügung stehen, oder sie können den Kreditgebern die Festlegung überlassen, ob dem Verbraucher beide der in Unterabsatz 1 Buchstaben a und b genannten Wahlmöglichkeiten oder nur eine von diesen zur Verfügung steht.

(3)     Hat der Verbraucher das Recht, den Kreditvertrag gemäß Absatz 1 Buchstabe a auf eine alternative Währung umzustellen, so stellt der Mitgliedstaat sicher, dass der für die Umstellung verwendete Wechselkurs dem am Tag des Antrags auf Umstellung geltenden Marktwechselkurs entspricht, sofern im Kreditvertrag nichts anderes festgelegt ist.

(4)     Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Kreditgeber einen Verbraucher, der einen Fremdwährungskredit aufgenommen hat, auf Papier oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger regelmäßig zumindest dann warnt, wenn der Wert des vom Verbraucher noch zu zahlenden Gesamtbetrags oder der regelmäßigen Raten um mehr als 20 % von dem Wert abweicht, der gegeben wäre, wenn der Wechselkurs zwischen der Währung des Kreditvertrags und der Währung des Mitgliedstaats zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kreditvertrags angewandt würde. Mit dieser Warnung wird der Verbraucher über einen Anstieg des vom Verbraucher zu zahlenden Gesamtbetrags sowie gegebenenfalls über sein Recht auf Umstellung in eine andere Währung und die hierfür geltenden Bedingungen informiert, und es werden andere anwendbare Mechanismen erläutert, um das Wechselkursrisiko für den Verbraucher zu begrenzen.

(5)     Die Mitgliedstaaten können weitere Regelungen für Fremdwährungskredite festlegen, sofern diese keine rückwirkende Geltung haben.

(6)     Der Verbraucher wird im ESIS-Merkblatt und im Kreditvertrag über die nach diesem Artikel geltenden Regelungen unterrichtet. Ist im Kreditvertrag keine Bestimmung vorgesehen, wonach das Wechselkursrisiko für den Verbraucher auf eine Wechselkursschwankung von weniger als 20 % begrenzt wird, so ist im ESIS-Merkblatt ein Beispiel anzugeben, das die Auswirkungen einer Wechselkursschwankung von 20 % deutlich macht.

Artikel 24

Kreditverträge mit variablem Zinssatz

Handelt es sich bei dem Kreditvertrag um einen Kreditvertrag mit variablem Zinssatz, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass:

a)

etwaige Indizes oder Referenzzinssätze, die zur Berechnung des Sollzinssatzes herangezogen werden, klar, verfügbar, objektiv und von den Vertragsparteien des Kreditvertrages und den zuständigen Behörden überprüfbar sind, und

b)

frühere Aufzeichnungen der Indizes zur Berechnung des Sollzinssatzes entweder von den Stellen, die diese Indizes zur Verfügung stellen, oder von den Kreditgebern aufbewahrt werden.

Kapitel 10

Ordnungsgemäße Erfüllung der Kreditverträge und einschlägige Rechte

Artikel 25

Vorzeitige Rückzahlung

(1)    Die Mitgliedstaaten stellen sicher , dass die Verbraucher das ▌Recht haben, ihre Verbindlichkeiten aus einem Kreditvertrag vollständig oder teilweise vor Ablauf des Vertrags zu erfüllen. In solchen Fällen hat der Verbraucher das Recht auf Ermäßigung der Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher, die sich nach den Zinsen und den Kosten für die verbleibende Laufzeit des Vertrags richtet.

(2)   Die Mitgliedstaaten können die Ausübung des in Absatz 1 genannten Rechts an bestimmte Bedingungen knüpfen. Solche Bedingungen können die zeitliche Begrenzung der Ausübung dieses Rechts, eine je nach Art des Sollzinssatzes oder je nach Zeitpunkt, zu dem der Verbraucher das Recht ausübt, unterschiedliche Behandlung oder Beschränkungen hinsichtlich der Umstände, unter denen dieses Recht ausgeübt werden kann, beinhalten.

(3)    Die Mitgliedstaaten können ▌vorsehen, dass der Kreditgeber , sofern gerechtfertigt, eine angemessene und objektive Entschädigung für die möglicherweise entstandenen, unmittelbar mit der vorzeitigen Rückzahlung des Kredits zusammenhängenden Kosten verlangen kann ; sie verhängen jedoch keine Vertragsstrafen gegen den Verbraucher. Hierbei darf die Entschädigung den finanziellen Verlust des Kreditgebers nicht überschreiten. Vorbehaltlich dieser Voraussetzungen können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass die Entschädigung einen bestimmten Umfang nicht überschreiten darf oder nur für eine bestimmte Zeitspanne zulässig ist.

(4)     Beabsichtigt ein Verbraucher, seine Verbindlichkeiten aus einem Kreditvertrag vor Ablauf des Vertrags zu erfüllen, so erteilt der Kreditgeber dem Verbraucher unverzüglich nach Eingang des Antrags die für die Prüfung dieser Möglichkeit erforderlichen Informationen auf Papier oder einem anderen dauerhaften Datenträger. Diese Informationen müssen mindestens eine Quantifizierung der Auswirkungen der Erfüllung der Verbindlichkeiten vor Ablauf des Kreditvertrags für den Verbraucher enthalten sowie etwaige herangezogene Annahmen klar angeben. Alle herangezogenen Annahmen müssen vernünftig und zu rechtfertigen sein.

(5)    Fällt die vorzeitige Rückzahlung in einen Zeitraum, für den ein fester Sollzinssatz vereinbart wurde, können die Mitgliedstaaten die Möglichkeit der Ausübung des Rechts nach Absatz 1 an die Voraussetzung knüpfen , dass aufseiten des Verbrauchers ein berechtigtes Interesse vorliegt.

Artikel 26

Flexible und zuverlässige Märkte

(1)     Die Mitgliedstaaten stellen mit geeigneten Mechanismen sicher, dass der Anspruch auf die Sicherheit durch die Kreditgeber oder in ihrem Namen durchsetzbar ist. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Kreditgeber geeignete Aufzeichnungen über die Arten der als Sicherheit akzeptierten Vermögenswerte sowie die einschlägigen angewandten Grundsätze für die Vergabe von grundpfandrechtlich gesicherten Krediten führen.

(2)     Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um eine angemessene statistische Erfassung des Wohnimmobilienmarkts, unter anderem zum Zweck der Marktüberwachung, zu gewährleisten, gegebenenfalls indem die Entwicklung und Anwendung spezifischer Preisindizes, die öffentlich oder privat oder beides sein können, gefördert wird.

Artikel 27

Angaben zu Änderungen des Sollzinssatzes

(1)     Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Kreditgeber den Verbraucher über eine Änderung des Sollzinssatzes auf Papier oder einem anderen dauerhaften Datenträger informiert, bevor die Änderung wirksam wird. Dabei ist mindestens der Betrag der nach dem Wirksamwerden des neuen Sollzinssatzes zu leistenden Zahlungen anzugeben; ändern sich die Anzahl oder die Periodizität der zu leistenden Zahlungen, so sind auch hierzu Einzelheiten anzugeben.

(2)     Die Mitgliedstaaten können den Vertragsparteien jedoch erlauben, in dem Kreditvertrag zu vereinbaren, dass die Information nach Absatz 1 dem Verbraucher in regelmäßigen Abständen erteilt wird, wenn die Änderung des Sollzinssatzes mit einer Änderung eines Referenzzinssatzes zusammenhängt, der neue Referenzzinssatz auf geeigneten Wegen öffentlich zugänglich gemacht wird und die Information über den neuen Referenzzinssatz in den Geschäftsräumen des Kreditgebers eingesehen werden kann und dem betroffenen Verbraucher zusammen mit dem Betrag der neuen regelmäßigen Raten mitgeteilt wird.

(3)     Der Kreditgeber kann die Verbraucher — soweit dies nach nationalem Recht vor dem …  (******) zulässig war — weiterhin in regelmäßigen Abständen informieren, wenn die Änderung des Sollzinssatzes nicht mit einer Änderung eines Referenzzinssatzes zusammenhängt.

(4)     Werden Änderungen des Sollzinssatzes im Wege der Versteigerung auf den Kapitalmärkten festgelegt und ist es dem Kreditgeber daher nicht möglich, den Verbraucher vor dem Wirksamwerden einer Änderung von dieser in Kenntnis zu setzen, informiert er den Verbraucher rechtzeitig vor der Versteigerung auf Papier oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger über das bevorstehende Verfahren und weist darauf hin, wie sich dieses auf den Sollzinssatz auswirken könnte.

Artikel 28

Zahlungsrückstände und Zwangsvollstreckung

(1)     Die Mitgliedstaaten ergreifen Maßnahmen, um Kreditgeber darin zu bestärken, angemessene Nachsicht walten zu lassen, bevor Zwangsvollstreckungsverfahren eingeleitet werden.

(2)     Die Mitgliedstaaten können festlegen, dass Gebühren, die der Kreditgeber im Zusammenhang mit dem Zahlungsausfall gegebenenfalls festlegen und dem Verbraucher in Rechnung stellen darf, nicht höher sein dürfen als erforderlich, um den Kreditgeber für die Kosten zu entschädigen, die ihm aufgrund des Zahlungsausfalls entstanden sind.

(3)     Die Mitgliedstaaten können den Kreditgebern gestatten, dem Verbraucher bei Zahlungsausfall zusätzliche Gebühren in Rechnung zu stellen. In diesem Fall sehen die Mitgliedstaaten eine Deckelung dieser Gebühren vor.

(4)     Die Mitgliedstaaten hindern die Parteien eines Kreditvertrags nicht daran, sich ausdrücklich darauf zu einigen, dass die Rückgabe oder Übertragung der Sicherheit oder des Erlöses aus der Verwertung der Sicherheit als für die Tilgung des Kredits ausreichend angesehen wird.

(5)     Beeinflusst der für die Immobilie erhaltene Preis den vom Verbraucher geschuldeten Betrag, so verfügen die Mitgliedstaaten über Verfahren und Maßnahmen, um zu ermöglichen, dass für die Immobilie, die Gegenstand der Zwangsvollstreckung ist, der bestmögliche Preis erzielt wird.

Verbleiben nach Abschluss des Zwangsvollstreckungsverfahrens offene Verbindlichkeiten, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass Maßnahmen ergriffen werden, um zum Schutz der Verbraucher die Rückzahlung zu erleichtern.

Kapitel 11

Anforderungen für die Niederlassung und Beaufsichtigung von Kreditvermittlern und benannten Vertretern

Artikel 29

Zulassung ▌von Kreditvermittlern

(1)   Um alle oder einen Teil der Kreditvermittlungstätigkeiten gemäß Artikel 4 Nummer 5 oder Beratungsdienstleistungen ausüben zu können, müssen Kreditvermittler von einer zuständigen Behörde ▌in ihrem Herkunftsmitgliedstaat ordnungsgemäß zugelassen worden sein. Sind in einem Mitgliedstaat benannte Vertreter gemäß Artikel 31 zugelassen, so müssen diese nicht als Kreditvermittler gemäß dem vorliegenden Artikel zugelassen sein.

(2)    Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass für die Zulassung eines Kreditvermittlers zusätzlich zu den Anforderungen nach Artikel 9 mindestens die Erfüllung der folgenden Berufsanforderungen erforderlich ist.

a)

Kreditvermittler schließen eine für die Gebiete, in denen sie ihre Dienste anbieten, geltende Berufshaftpflichtversicherung oder eine andere gleichwertige, die Haftung bei Verletzung beruflicher Sorgfaltspflichten abdeckende Garantie ab. Für gebundene Kreditvermittler kann der Herkunftsmitgliedstaat jedoch vorsehen, dass diese Versicherung oder gleichwertige Garantie von einem Kreditgeber gestellt wird, für den der Kreditvermittler zu handeln befugt ist.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, technische Regulierungsstandards zu erlassen und bei Bedarf zu ändern, in denen die Mindestdeckungssumme der Berufshaftpflichtversicherung oder gleichwertigen Garantie gemäß Absatz 1 dieses Buchstaben festgelegt wird. Diese technischen Regulierungsstandards werden gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 erlassen.

Die EBA erstellt Entwürfe technischer Regulierungsstandards zur Festlegung der Mindestdeckungssumme der Berufshaftpflichtversicherung oder gleichwertigen Garantie gemäß Absatz 1 dieses Buchstaben, um sie der Kommission bis zum …  (*******) vorzulegen. Die EBA überprüft die technischen Regulierungsstandards erstmals bis zum …  (********)* und danach alle zwei Jahre und arbeitet bei Bedarf Entwürfe technischer Regulierungsstandards zur Änderung der Mindestdeckungssumme der Berufshaftpflichtversicherung oder gleichwertigen Garantie gemäß Absatz 1 dieses Buchstaben aus, um sie der Kommission vorzulegen.

b)

Eine natürliche Person, die als Kreditvermittler niedergelassen ist, die Mitglieder des Leitungsorgans eines Kreditvermittlers, der als juristische Person niedergelassen ist, und natürliche Personen, die gleichwertige Aufgaben für einen Kreditvermittler ausüben, der als juristische Person niedergelassen ist aber nicht über ein Leitungsorgan verfügt, müssen einen guten Leumund besitzen. Als Mindestanforderung dürfen sie nicht im Zusammenhang mit schwerwiegenden Straftaten in den Bereichen Eigentums- oder Finanzkriminalität ins Strafregister oder ein gleichwertiges nationales Register eingetragen sein und sollten sich nie im Insolvenzverfahren befunden haben, es sei denn, sie sind gemäß nationalem Recht rehabilitiert worden.

c)

Eine natürliche Person, die als Kreditvermittler niedergelassen ist, die Mitglieder des Leitungsorgans eines Kreditvermittlers, der als juristische Person niedergelassen ist, und natürliche Personen, die gleichwertige Aufgaben für einen Kreditvermittler ausüben, der als juristische Person niedergelassen ist aber nicht über ein Leitungsorgan verfügt, müssen angemessene Kenntnisse und Fähigkeiten im Zusammenhang mit Kreditverträgen besitzen. Der Herkunftsmitgliedstaat legt die angemessenen Kenntnisse und Fähigkeiten im Einklang mit den in Anhang III dargelegten Grundsätzen fest.

(3)     Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die festgelegten Kriterien, denen die an Kreditvermittler und das Personal von Kreditgebern gestellten beruflichen Anforderungen genügen müssen, öffentlich bekannt gemacht werden.

(4)     Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle zugelassenen Kreditvermittler, unabhängig davon, ob sie als natürliche oder juristische Personen niedergelassen sind, bei einer zuständigen Behörde in ihrem Herkunftsmitgliedstaat in ein Register eingetragen werden. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das Register der Kreditvermittler laufend aktualisiert wird und der Öffentlichkeit online zur Verfügung steht.

Das Register der Kreditvermittler enthält mindestens die folgenden Informationen:

a)

die Namen der für Vermittlungsgeschäfte verantwortlichen Personen in leitender Position. Die Mitgliedstaaten können die Registrierung aller natürlichen Personen vorschreiben, die in einem im Bereich Kreditvermittlung tätigen Unternehmen direkten Kundenkontakt haben;

b)

in welchen Mitgliedstaaten die betreffenden Kreditvermittler im Rahmen der Niederlassungsfreiheit oder der Dienstleistungsfreiheit ihre Tätigkeit ausüben, was der Kreditvermittler der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats gemäß Artikel 32 Absatz 3 mitgeteilt hat;

c)

ob der Kreditvermittler gebunden ist oder nicht.

Mitgliedstaaten, die beschließen, die Option gemäß Artikel 30 in Anspruch zu nehmen, stellen sicher, dass im Register der Kreditgeber angegeben wird, in dessen Namen der gebundene Kreditvermittler handelt.

Mitgliedstaaten, die beschließen, die Option gemäß Artikel 31 in Anspruch zu nehmen, stellen sicher, dass im Register der Kreditvermittler oder im Fall eines benannten Vertreters eines gebundenen Kreditvermittlers der Kreditgeber angegeben ist, in dessen Namen der benannte Vertreter handelt.

(5)     Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass

a)

jeder Kreditvermittler, der eine juristische Person ist, seine Hauptverwaltung im selben Mitgliedstaat hat wie seinen Sitz, wenn er gemäß dessen nationalem Recht dort einen Sitz hat;

b)

jeder Kreditvermittler, der keine juristische Person ist, oder jeder Kreditvermittler, der eine juristische Person ist, aber gemäß dem für ihn geltenden nationalen Recht keinen Sitz hat, seine Hauptverwaltung in dem Mitgliedstaat hat, in dem er seine Haupttätigkeit tatsächlich ausübt.

(6)     Jeder Mitgliedstaate richtet eine zentrale Auskunftsstelle ein, die einen schnellen und leichten Zugang der Öffentlichkeit zu Informationen aus dem nationalen Register ermöglicht, welches auf elektronischem Wege erstellt und ständig auf dem neuesten Stand gehalten wird. Diese Auskunftsstellen stellen nähere Angaben zu den zuständigen Behörden der einzelnen Mitgliedstaaten bereit.

Die EBA veröffentlicht auf ihrer Website Verweise oder Hyperlinks zu dieser Auskunftsstelle.

(7)     Die Herkunftsmitgliedstaaten stellen sicher, dass alle zugelassenen Kreditvermittler und benannten Vertreter die in Absatz 2 genannten Anforderungen dauerhaft erfüllen. Dieser Absatz berührt nicht die Artikel 30 und 31.

(8)     Die Mitgliedstaaten können beschließen, den vorliegenden Artikel nicht auf Personen anzuwenden, die Kreditvermittlungstätigkeiten gemäß Artikel 4 Nummer 5 ausüben, wenn die Tätigkeiten nur gelegentlich im Rahmen einer beruflichen Tätigkeit ausgeübt werden und diese Tätigkeit durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften oder Standesregeln geregelt ist, die die Ausübung dieser Tätigkeiten nicht ausschließen.

(9)     Dieser Artikel gilt weder für Kreditinstitute, die gemäß der Richtlinie 2013/36/EU zugelassen sind, noch für andere Finanzinstitute, die nach nationalem Recht einer gleichwertigen Zulassungs- und Aufsichtsregelung unterliegen.

Artikel 30

An nur einen Kreditgeber gebundene Kreditvermittler

(1)     Unbeschadet des Artikels 31 Absatz 1 können die Mitgliedstaaten erlauben, dass gebundene Kreditvermittler im Sinne des Artikels 4 Nummer 7 Buchstabe a von den zuständigen Behörden über den Kreditgeber, in dessen Namen der gebundene Kreditvermittler ausschließlich handelt, zugelassen werden.

In diesen Fällen haftet der Kreditgeber unbeschränkt und vorbehaltlos für jede Handlung oder Unterlassung seitens des gebundenen Kreditvermittlers, der in von dieser Richtlinie geregelten Bereichen im Namen des Kreditgebers tätig wird. Die Mitgliedstaaten verlangen, dass der Kreditgeber gewährleistet, dass die gebundenen Kreditvermittler mindestens die in Artikel 29 Absatz 2 festgelegten Berufsanforderungen erfüllen.

(2)     Unbeschadet des Artikels 34 überwachen die Kreditgeber die Tätigkeiten von gebundenen Kreditvermittlern im Sinne des Artikels 4 Nummer 7 Buchstabe a, um sicherzustellen, dass sie die Anforderungen dieser Richtlinie dauerhaft erfüllen. Insbesondere ist der Kreditgeber verantwortlich für die Überwachung der Einhaltung der Anforderungen an die Kenntnisse und Fähigkeiten des gebundenen Kreditvermittlers und seines Personals.

Artikel 31

Benannte Vertreter

(1)     Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass Kreditvermittler benannte Vertreter benennen dürfen.

Wird der benannte Vertreter von einem gebundenen Kreditvermittler im Sinne des Artikels 4 Nummer 7 Buchstabe a benannt, so haftet der Kreditgeber unbeschränkt und vorbehaltlos für jedes Handeln oder Unterlassen des benannten Vertreters, der in durch diese Richtlinie geregelten Bereichen im Namen dieses gebundenen Kreditvermittlers handelt. In anderen Fällen haftet der Kreditvermittler unbeschränkt und vorbehaltlos für jedes Handeln oder Unterlassen seitens des benannten Vertreters, der in von dieser Richtlinie geregelten Bereichen im Namen des Kreditvermittlers tätig wird.

(2)     Die Kreditvermittler gewährleisten, dass ihre benannten Vertreter mindestens die in Artikel 29 Absatz 2 festgelegten Berufsanforderungen erfüllen. Der Herkunftsmitgliedstaat kann bestimmen, dass die Berufshaftpflichtversicherung oder gleichwertige Garantie von einem Kreditvermittler gestellt werden kann, für den der benannte Vertreter zu handeln befugt ist.

(3)     Unbeschadet des Artikels 34 überwachen die Kreditvermittler die Tätigkeiten ihrer benannten Vertreter, um sicherzustellen, dass die Anforderungen dieser Richtlinie uneingeschränkt erfüllt werden. Insbesondere sind die Kreditvermittler verantwortlich für die Überwachung der Einhaltung der Anforderungen an die Kenntnisse und Fähigkeiten der benannten Vertreter und ihres Personals.

(4)     Mitgliedstaaten, die Kreditvermittlern gestatten, benannte Vertreter zu benennen, richten ein öffentliches Register ein, das mindestens die in Artikel 29 Absatz 4 genannten Informationen enthält. Benannte Vertreter werden in das öffentliche Register des Mitgliedstaats eingetragen, in dem sie niedergelassen sind. Das Register wird regelmäßig aktualisiert. Es steht der Öffentlichkeit online zur Einsichtnahme offen.

Artikel 32

Niederlassungsfreiheit ▌und Dienstleistungsfreiheit für Kreditvermittler

(1)   Die Zulassung eines Kreditvermittlers durch die zuständige Behörde seines Herkunftsmitgliedstaats gemäß Artikel 29 Absatz 1 gilt für das gesamte Gebiet der Union, ohne dass eine weitere Zulassung durch die zuständigen Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten für die von der Zulassung erfasste Ausübung von Tätigkeiten oder Erbringung von Dienstleistungen erforderlich ist, sofern die Zulassung sich auf die Tätigkeiten erstreckt, die der Kreditvermittler in den Aufnahmemitgliedstaaten auszuüben beabsichtigt . Kreditvermittler dürfen ihre Dienstleistungen jedoch nicht im Zusammenhang mit Kreditverträgen erbringen, die den Verbrauchern von Nichtkreditinstituten in einem Mitgliedstaat angeboten werden, in dem derartige Nichtkreditinstitute nicht tätig werden dürfen.

(2)     Benannte Vertreter, die in Mitgliedstaaten benannt sind, die von der Möglichkeit gemäß Artikel 31 Gebrauch machen, dürfen einige oder alle der in Artikel 4 Nummer 5 genannten Kreditvermittlungstätigkeiten nicht in Mitgliedstaaten ausüben und Beratungsdienstleistungen nicht in Mitgliedstaaten erbringen, in denen derartige benannte Vertreter nicht tätig werden dürfen.

(3)   Jeder zugelassene Kreditvermittler, der erstmalig in einem oder mehreren Mitgliedstaaten im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs oder im Rahmen der Errichtung einer Zweigniederlassung tätig werden will, teilt dies den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats mit.

Innerhalb eines Monats nach ihrer Unterrichtung teilen diese zuständigen Behörden den zuständigen Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten die Absicht des Kreditvermittlers mit und informieren gleichzeitig den betreffenden Kreditvermittler darüber, dass eine entsprechende Mitteilung erfolgt ist. Sie unterrichten die zuständigen Behörden der betreffenden Aufnahmemitgliedstaaten über die Kreditgeber, an die der Kreditvermittler gebunden ist, und darüber, ob die Kreditgeber unbeschränkt und vorbehaltlos für das Handeln des Kreditvermittlers haften. Der Aufnahmemitgliedstaat nutzt die vom Herkunftsmitgliedstaat erhaltenen Informationen dazu, die erforderlichen Angaben in sein Register einzutragen.

Der Kreditvermittler kann seine Tätigkeit einen Monat nach dem Zeitpunkt aufnehmen, zu dem er von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats von der Mitteilung nach Unterabsatz 2 unterrichtet worden ist.

(4)    Bevor die Zweigniederlassung eines Kreditvermittlers ihre Tätigkeit aufnimmt oder innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der in Absatz 3 Unterabsatz 2 genannten Mitteilung , treffen die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats die Vorbereitungen für die Beaufsichtigung des Kreditvermittlers gemäß Artikel 34, und sie teilen dem Kreditvermittler erforderlichenfalls die Bedingungen mit, die in Bereichen, die nicht durch das Unionsrecht harmonisiert sind, für die Ausübung dieser Tätigkeiten im Aufnahmemitgliedstaat gelten.

Artikel 33

Entzug der Zulassung von Kreditvermittlern

(1)     Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats kann die Zulassung, die einem Kreditvermittler gemäß Artikel 29 erteilt wurde, entziehen, wenn dieser Kreditvermittler

a)

ausdrücklich auf die Zulassung verzichtet oder in den sechs vorhergehenden Monaten keine Kreditvermittlungstätigkeit gemäß Artikel 4 Nummer 5 ausgeübt hat und keine Beraterdienstleistungen erbracht hat, es sei denn, der betreffende Mitgliedstaat sieht in diesen Fällen das Erlöschen der Zulassung vor,

b)

die Zulassung aufgrund falscher oder irreführender Angaben oder auf andere rechtswidrige Weise erhalten hat,

c)

die an die Zulassung geknüpften Anforderungen nicht mehr erfüllt,

d)

einen der Fälle erfüllt, in denen das nationale Recht bezüglich Angelegenheiten, die außerhalb des Anwendungsbereichs dieser Richtlinie liegen, den Entzug vorsieht,

e)

in schwerwiegender Weise oder systematisch gegen die Bestimmungen zur Durchführung dieser Richtlinie verstoßen hat, die die Bedingungen für die Ausübung der Tätigkeit eines Kreditvermittlers regeln.

(2)    Wird einem Kreditvermittler die Zulassung durch die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats entzogen, so setzt diese die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats bzw. der Aufnahmemitgliedstaaten so schnell wie möglich, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen , auf geeignetem Wege hiervon in Kenntnis.

(3)     Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Kreditvermittler, deren Zulassung entzogen wurde, unverzüglich aus dem Register gelöscht werden.

Artikel 34

Beaufsichtigung von Kreditvermittlern und benannten Vertretern

(1)     Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die laufenden Tätigkeiten von Kreditvermittlern der Aufsicht durch die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats unterliegen.

Die Herkunftsmitgliedstaaten sehen vor, dass gebundene Kreditvermittler unmittelbar oder als Teil der Aufsicht des Kreditgebers, für den sie tätig sind, beaufsichtigt werden, wenn es sich bei dem Kreditgeber um ein Kreditinstitut, das eine Zulassung gemäß der Richtlinie 2013/36/EU besitzt, oder ein anderes Finanzinstitut, das nach nationalem Recht einer gleichwertigen Zulassungs- und Aufsichtsregelung unterliegt, handelt. Erbringt der gebundene Kreditvermittler jedoch Dienstleistungen in einem anderen Mitgliedstaat als dem Herkunftsmitgliedstaat, so unterliegt er der unmittelbaren Aufsicht;

Herkunftsmitgliedstaaten, die Kreditvermittlern gestatten, Vertreter gemäß Artikel 31 zu benennen, stellen sicher, dass diese benannten Vertreter unmittelbar oder als Teil der Aufsicht des Kreditvermittlers, in dessen Namen sie tätig sind, beaufsichtigt werden.

(2)     Den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen ein Kreditvermittler eine Zweigniederlassung hat, obliegt es zu gewährleisten, dass der Kreditvermittler bei Erbringung seiner Dienstleistungen in ihrem Hoheitsgebiet den Verpflichtungen nach Artikel 7 Absatz 1, und den Artikeln 8, 9, 10, 11, 13, 14, 15, 16, 17, 20, 22 und 39 sowie den im Einklang damit erlassenen Vorschriften nachkommt.

Stellen die zuständigen Behörden eines Aufnahmemitgliedstaats fest, dass ein Kreditvermittler, der eine Zweigniederlassung in ihrem Hoheitsgebiet hat, die Vorschriften nicht beachtet, die in Anwendung des Artikels 7 Absatz 1 und der Artikel 8, 9, 10, 11, 13, 14, 15, 16, 17, 20, 22 und 39 in diesem Mitgliedstaat erlassen wurden, so fordern die Behörden den betreffenden Kreditvermittler auf, die vorschriftswidrige Situation zu beenden.

Kommt der Kreditvermittler der Aufforderung nicht nach, so ergreifen die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats alle geeigneten Maßnahmen, damit der betreffende Kreditvermittler die vorschriftswidrige Situation beendet. Die Art dieser Maßnahmen ist den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats mitzuteilen.

Verletzt der Kreditvermittler trotz der von dem Aufnahmemitgliedstaat ergriffenen Maßnahmen weiter die in Unterabsatz 1 genannten Vorschriften des Aufnahmemitgliedstaats, so kann der Aufnahmemitgliedstaat nach Unterrichtung der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats geeignete Maßnahmen ergreifen, um weitere Verstöße zu verhindern oder zu ahnden; soweit erforderlich, kann er dem Kreditvermittler alle weiteren Geschäfte in seinem Hoheitsgebiet untersagen. Die Kommission wird von jeder entsprechenden Maßnahme unverzüglich in Kenntnis gesetzt.

Ist die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats mit diesen vom Aufnahmemitgliedstaat ergriffenen Maßnahmen nicht einverstanden, kann sie gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 die EBA mit der Angelegenheit befassen und um Unterstützung bitten. In diesem Fall kann die EBA im Rahmen der ihr durch den genannten Artikel übertragenen Befugnisse tätig werden.

(3)     Die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats bzw. der Mitgliedstaaten, in dem bzw. denen sich die Zweigniederlassung befindet, haben das Recht, die von der Zweigniederlassung getroffenen Vorkehrungen zu überprüfen und Änderungen zu verlangen, die zwingend notwendig sind, um ihre Aufgaben nach Absatz 2 wahrzunehmen und um den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats zu ermöglichen, die Einhaltung der Verpflichtungen gemäß Artikel 7 Absätze 2, 3 und 4 sowie den im Einklang damit erlassenen Maßnahmen in Bezug auf die Dienstleistungen der Zweigniederlassung zu überwachen.

(4)     Hat die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats klare und nachweisliche Gründe zu der Annahme, dass ein in ihrem Hoheitsgebiet im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs tätiger Kreditvermittler gegen die Verpflichtungen verstößt, die ihm aus den nach dieser Richtlinie erlassenen Vorschriften erwachsen, oder dass ein Kreditvermittler mit einer Zweigniederlassung in ihrem Hoheitsgebiet gegen Verpflichtungen verstößt, die ihm aus den nach dieser Richtlinie erlassenen Vorschriften mit Ausnahme der in Absatz 2 genannten Vorschriften erwachsen, so teilt sie ihre Erkenntnisse der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats mit, die geeignete Maßnahmen ergreift.

Ergreift die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats innerhalb eines Monats nach dem Erhalt dieser Erkenntnisse keine Maßnahmen oder handelt der Kreditvermittler trotz der von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats getroffenen Maßnahmen weiterhin in einer Weise, die den Interessen der Verbraucher des Aufnahmemitgliedstaats oder dem ordnungsgemäßen Funktionieren der Märkte eindeutig abträglich ist, so gilt Folgendes

a)

Die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats trifft nach Unterrichtung der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats alle geeigneten Maßnahmen, die mit Blick auf den Schutz der Verbraucher und auf die Gewährleistung des ordnungsgemäßen Funktionierens der Märkte erforderlich sind, unter anderem auch dadurch, dass sie dem Kreditvermittler, der sich vorschriftswidrig verhält, weitere Tätigkeiten in ihrem Hoheitsgebiet untersagt. Die Kommission und die EBA werden von diesen Maßnahmen unverzüglich in Kenntnis gesetzt;

b)

die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats kann gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 die EBA mit der Angelegenheit befassen und um Unterstützung bitten. In diesem Fall kann die EBA im Rahmen der ihr durch den genannten Artikel übertragenen Befugnisse tätig werden.

(5)     Die Mitgliedstaaten bestimmen, dass die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats eines Kreditvermittlers, der in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen ist und in seinem Hoheitsgebiet eine Zweigniederlassung errichtet hat, in Wahrnehmung ihrer Pflichten und nach Unterrichtung der zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats vor Ort Ermittlungen in dieser Zweigniederlassung vornehmen können.

(6)     Die in diesem Artikel genannte Aufteilung der Aufgaben zwischen den Mitgliedstaaten erfolgt unbeschadet der Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten gemäß ihren Verpflichtungen nach dem Unionsrecht im Zusammenhang mit Bereichen, die nicht durch diese Richtlinie geregelt werden.

Kapitel 12

Zulassung und Beaufsichtigung von Nichtkreditinstituten

Artikel 35

Zulassung und Beaufsichtigung von Nichtkreditinstituten

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Nichtkreditinstitute einem angemessenen Zulassungsverfahren unterzogen werden, einschließlich der Eintragung in ein Register und Beaufsichtigung ▌durch eine zuständige Behörde.

Kapitel 13

Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden verschiedener Mitgliedstaaten

Artikel 36

Verpflichtung zur Zusammenarbeit

(1)     Die zuständigen Behörden der einzelnen Mitgliedstaaten arbeiten zusammen, wann immer dies zur Wahrnehmung der in dieser Richtlinie festgelegten Aufgaben erforderlich ist, und machen dazu von ihren Befugnissen kraft dieser Richtlinie oder nationalen Rechts Gebrauch.

Die zuständigen Behörden leisten den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten Amtshilfe. Sie tauschen insbesondere Informationen aus und arbeiten bei Ermittlungen oder der Überwachung zusammen.

Zur Erleichterung und Beschleunigung der Zusammenarbeit und insbesondere des Informationsaustauschs benennen die Mitgliedstaaten für die Zwecke dieser Richtlinie eine einzige zuständige Behörde als Kontaktstelle. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten die Namen der Behörden mit, die Ersuchen um Austausch von Informationen oder um Zusammenarbeit gemäß diesem Absatz entgegennehmen dürfen.

(2)     Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen verwaltungstechnischen und organisatorischen Maßnahmen, um die Amtshilfe gemäß Absatz 1 zu erleichtern.

(3)     Die gemäß Absatz 1 für die Zwecke dieser Richtlinie als Kontaktstellen benannten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten übermitteln einander unverzüglich die für die Wahrnehmung der Aufgaben der gemäß Artikel 5 benannten zuständigen Behörden erforderlichen Informationen, die in den Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie enthalten sind.

Zuständige Behörden, die Informationen mit anderen zuständigen Behörden austauschen, können bei der Übermittlung darauf hinweisen, dass diese nur mit ihrer ausdrücklichen Zustimmung veröffentlicht werden dürfen; in diesem Fall dürfen sie nur für die Zwecke, für die die Zustimmung erteilt wurde, ausgetauscht werden.

Die als Kontaktstelle benannte zuständige Behörde darf die empfangenen Informationen an die anderen zuständigen Behörden weiterleiten; sie darf diese Informationen jedoch nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Behörden, die sie übermittelt haben, und nur für die Zwecke, für die diese Behörden ihre Zustimmung gegeben haben, an andere Stellen oder natürliche oder juristische Personen weitergeben — außer in gebührend begründeten Fällen, in denen sie unverzüglich die Kontaktstelle, die die Information übermittelt hatte, zu unterrichten hat.

(4)     Eine zuständige Behörde kann ein Ersuchen auf Zusammenarbeit bei der Durchführung einer Ermittlung oder einer Überwachung oder auf Austausch von Informationen gemäß Absatz 3 nur ablehnen, wenn

a)

die Ermittlung, Überprüfung vor Ort, Überwachung oder Austausch der Informationen die Souveränität, die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung des ersuchten Mitgliedstaats beeinträchtigen könnte;

b)

aufgrund derselben Handlungen und gegen dieselben Personen bereits ein Verfahren vor einem Gericht des ersuchten Mitgliedstaats anhängig ist;

c)

im ersuchten Mitgliedstaat gegen die betreffenden Personen aufgrund derselben Handlungen bereits ein rechtskräftiges Urteil ergangen ist.

Im Falle einer Ablehnung teilt die zuständige Behörde dies der ersuchenden zuständigen Behörde mit und übermittelt ihr möglichst genaue Informationen.

Artikel 37

Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen zuständigen Behörden verschiedener Mitgliedstaaten

Wurde ein Ersuchen um Zusammenarbeit, insbesondere um den Austausch von Informationen, abgelehnt oder ist innerhalb eines angemessenen Zeitraums keine Reaktion erfolgt, so können die zuständigen Behörden gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 die EBA mit der Angelegenheit befassen und sie um Unterstützung bitten. In solchen Fällen kann die EBA im Rahmen der ihr durch den genannten Artikel übertragenen Befugnisse tätig werden; jede verbindliche Entscheidung der EBA im Einklang mit diesem Artikel ist für die zuständigen Behörden bindend, unabhängig davon, ob sie Mitglieder der EBA sind oder nicht .

Kapitel 14

Schlussbestimmungen

Artikel 38

Sanktionen

(1)    Die Mitgliedstaaten legen die Sanktionen fest, die bei einem Verstoß gegen die aufgrund dieser Richtlinie erlassenen einzelstaatlichen Vorschriften zu verhängen sind, und treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um deren Durchführung zu gewährleisten . Diese Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

(2)   Die Mitgliedstaaten sehen vor , dass die zuständige Behörde jede im Verwaltungsverfahren zu erlassende Sanktion, die bei einem Verstoß gegen die nach dieser Richtlinie erlassenen Vorschriften verhängt wird, bekannt machen kann , sofern eine solche Bekanntgabe die Stabilität der Finanzmärkte nicht ernstlich gefährdet und den Beteiligten keinen unverhältnismäßig hohen Schaden zufügt.

Artikel 39

Streitbeilegungsmechanismen

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher , dass geeignete und wirksame Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren bestehen zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten von Verbrauchern mit Kreditgebern, Kreditvermittlern und benannten Vertretern im Zusammenhang mit Kreditverträgen , gegebenenfalls unter Inanspruchnahme bereits bestehender Einrichtungen. Die Mitgliedstaaten stellen sicher , dass diese Verfahren für Kreditgeber und Kreditvermittler anwendbar sind und die Tätigkeiten der benannten Vertreter abdecken .

(2)   Die Mitgliedstaaten verpflichten die für die außergerichtliche Beilegung von Streitigkeiten von Verbrauchern zuständigen Einrichtungen zur Zusammenarbeit, so dass grenzüberschreitende Rechtsstreitigkeiten über Kreditverträge beigelegt werden können .

Artikel 40

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)     Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 14 Absatz 9 und Artikel 17 Absatz 8 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab dem  (*********) übertragen.

(3)     Die in Artikel 14 Absatz 9 und Artikel 17 Absatz 8 genannte Befugnisübertragung kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der darin genannten Befugnisse. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4)    Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(5)     Ein nach Artikel 14 Absatz 9 und Artikel 17 Absatz 8 erlassener delegierter Rechtsakt tritt nur dann in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat binnen drei Monaten nach seiner Zustellung Einwände erheben oder wenn sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission vor Ablauf dieser Frist mitteilen, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um drei Monate verlängert.

Artikel 41

Unabdingbarkeit dieser Richtlinie

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass

a)

Verbraucher auf die Rechte, die ihnen mit den nationalen Vorschriften eingeräumt werden, die zur Umsetzung dieser Richtlinie erlassen wurden, nicht verzichten können;

b)

die Vorschriften, die sie zur Umsetzung dieser Richtlinie verabschieden, nicht durch eine besondere Gestaltung der Verträge in einer Weise umgangen werden können, durch die Verbrauchern der durch diese Richtlinie gewährte Schutz entzogen wird , insbesondere durch die Einbeziehung von Kreditverträgen, die in den Geltungsbereich dieser Richtlinie fallen, in Kreditverträge, deren Eigenart oder Zweck es erlauben würde, sie der Anwendung dieser Vorschriften zu entziehen.

Artikel 42

Umsetzung

(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis spätestens … (**********) die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit ▌.

Reichen die Unterlagen, die die Mitgliedstaaten der Mitteilung der Umsetzungsvorschriften beifügen, nicht aus, um die Übereinstimmung dieser Vorschriften mit einzelnen Bestimmungen dieser Richtlinie umfassend zu beurteilen, so kann die Kommission auf Antrag der EBA im Hinblick auf die Wahrnehmung der Aufgaben der EBA gemaß der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 oder von sich aus von den Mitgliedstaaten die Bereitstellung ausführlicherer Informationen über die Umsetzung dieser Richtlinie und die Durchführung jener Maßnahmen verlangen.

(2)     Die Mitgliedstaaten wenden die in Absatz 1 genannten Vorschriften ab dem … (**********) an.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(3)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten einzelstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 43

Übergangsbestimmungen

(1)     Diese Richtlinie gilt nicht für vor dem …  (***********) bereits bestehende Kreditverträge.

(2)     Kreditvermittler, die die Kreditvermittlungstätigkeiten gemäß Artikel 4 Nummer 5 bereits vor dem …  (************) ausgeübt haben und die noch nicht gemäß den Bedingungen im nationalen Recht des Herkunftsmitgliedstaats zur Umsetzung dieser Richtlinie zugelassen sind, können diese Tätigkeiten im Einklang mit dem nationalen Recht bis …  (*************) weiter ausüben. Stützt sich ein Kreditvermittler auf diese Ausnahmeregelung, so darf er die Tätigkeiten nur innerhalb seines Herkunftsmitgliedstaats ausüben, sofern er nicht auch die erforderlichen rechtlichen Anforderungen der Aufnahmemitgliedstaaten erfüllt.

(3)     Kreditgeber, Kreditvermittler oder benannte Vertreter, die vor dem …  (**************) von dieser Richtlinie geregelte Tätigkeiten ausgeübt haben, kommen den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften zur Umsetzung des Artikels 9 spätestens bis zum … nach  (*************).

Artikel 44

Überprüfungsklausel

(1)    Die Kommission nimmt … (***************) eine Überprüfung dieser Richtlinie vor. Im Rahmen dieser Überprüfung werden Wirksamkeit und Zweckmäßigkeit der Vorschriften für Verbraucher und Binnenmarkt bewertet.

Die Überprüfung umfasst Folgendes:

a)

eine Bewertung der Anwendung des ESIS-Merkblatts und seines Verständnisses durch die Verbraucher sowie deren Zufriedenheit damit;

b)

eine Analyse anderer vorvertraglicher Informationen;

c)

eine Analyse der grenzüberschreitenden Geschäfte von Kreditvermittlern und Kreditgebern;

d)

eine Analyse der Entwicklung des Markts für Nichtkreditinstitute, die Kreditverträge für Wohnimmobilien anbieten;

e)

eine Bewertung der Notwendigkeit weiterer Maßnahmen, einschließlich der Einführung einer Art „Pass“ für Nichtkreditinstitute, die Kreditverträge für Wohnimmobilien anbieten;

f)

eine Prüfung der Notwendigkeit, zusätzliche Rechte und Pflichten in Bezug auf die nachvertragliche Phase von Kreditverträgen festzulegen.

g)

eine Bewertung der Frage, ob der Anwendungsbereich dieser Richtlinie — unter Berücksichtigung ihrer Auswirkungen auf andere, substituierbare Kreditformen — noch zweckdienlich ist;

h)

eine Beurteilung der Notwendigkeit zusätzlicher Maßnahmen, um die Rückverfolgbarkeit von Wohnimmobilienkreditverträgen sicherzustellen;

i)

eine Beurteilung der Verfügbarkeit von Daten zu Entwicklungen bei den Preisen von Wohnimmobilien und des Grads der Vergleichbarkeit der Daten;

j)

eine Beurteilung der weiteren Zweckmäßigkeit der Anwendung der Richtlinie 2008/48/EG auf unbesicherte Kredite, die zum Zwecke der Renovierung einer Wohnimmobilie abgeschlossen werden und bei denen der Gesamtkreditbetrag über dem in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c der genannten Richtlinie festgelegten Höchstbetrag liegt;

k)

eine Beurteilung der Frage, ob die Regelungen für die Veröffentlichung der Sanktionen nach Artikel 38 Absatz 2 ausreichende Transparenz gewährleisten;

l)

eine Beurteilung der Verhältnismäßigkeit der Warnhinweise nach Artikel 11 Absatz 6 und nach Artikel 13 Absatz 2 sowie des Potenzials für eine weitere Vereinheitlichung der Warnhinweise.

Artikel 45

Weitere Initiativen zur verantwortungsvollen Kreditvergabe und -aufnahme

Bis zum …  (****************) legt die Kommission einen umfassenden Bericht zur Beurteilung der weitergehenden Herausforderungen im Zusammenhang mit der privaten Überschuldung, die unmittelbar mit der Kreditvergabe im Zusammenhang steht, vor. Darin wird auch die Notwendigkeit einer Beaufsichtigung der Kreditregister und die Möglichkeit des Aufbaus flexiblerer und zuverlässigerer Märkte geprüft werden. Der Bericht wird gegebenenfalls von Gesetzgebungsvorschlägen begleitet werden.

Artikel 46

Änderung der Richtlinie 2008/48/EG

In Artikel 2 der Richtlinie 2008/48/EG wird folgender Absatz eingefügt:

„(2a)     Ungeachtet des Absatzes 2 Buchstabe c gilt diese Richtlinie für unbesicherte Kreditverträge, die zum Zwecke der Renovierung einer Wohnimmobilie abgeschlossen werden und bei denen der Gesamtkreditbetrag mehr als 75 000 EUR beträgt.“

Artikel 47

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 48

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu … am …

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

Im Namen des Rates

Der Präsident


(1)  ABl. C 240 vom 18.8.2011, S. 3.

(2)  ABl. C 318 vom 29.10.2011, S. 133.

(3)   ABl. L 133 vom 22.5.2008, S. 66.

(4)  ABl. L 271 vom 9.10.2002, S. 16.

(5)   ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338.

(6)  ABl. L 9 vom 15.1.2003, S. 3.

(7)  ABl. L 145 vom 30.4.2004, S. 1.

(8)   ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22.

(9)   ABl. L 149 vom 11.6.2005, S. 22.

(10)  ABl. L 69 vom 10.3.2001, S. 25.

(11)   ABl. L 95 vom 21.4.1993, S. 29.

(12)   ABl. L 296 vom 15.11.2011, S. 35.

(13)  ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.

(14)  ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1.

(15)  ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12.

(16)   ABl. C 369 vom 17.12.2011, S. 14.

(17)   ABl. C 377 vom 23.12.2011, S. 5.

(18)   ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.

(19)  ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19.

(*)  Zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie.

(**)   Datum des Inkraftsetzens dieser Richtlinie.

(***)   Datum des Inkrafttretens dieser Richtlinie.

(****)   Fünf Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie.

(*****)  Datum des Inkrafttretens dieser Richtlinie.

(******)   Datum des Inkrafttretens der vorliegenden Richtlinie.

(*******)  Sechs Monate nach Inkrafttreten der vorliegenden Richtlinie.

(********)  Vier Jahre nach Inkrafttreten der vorliegenden Richtlinie.

(*********)   Datum des Inkrafttretens dieser Richtlinie.

(**********)  Zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie.

(***********)   Zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie.

(************)   Zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie.

(*************)   Drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie.

(**************)   Datum des Inkrafttretens dieser Richtlinie.

(***************)  Fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie.

(****************)   Fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie.

ANHANG I

BERECHNUNG DES EFFEKTIVEN JAHRESZINSES

I.

Grundgleichung zur Darstellung der Gleichheit zwischen Kredit-Auszahlungsbeträgen einerseits und Rückzahlungen (Tilgung und Kreditkosten) andererseits

Die nachstehende Gleichung zur Ermittlung des effektiven Jahreszinses drückt auf jährlicher Basis die rechnerische Gleichheit zwischen der Summe der Gegenwartswerte der in Anspruch genommenen Kredit-Auszahlungsbeträge einerseits und der Summe der Gegenwartswerte der Rückzahlungen (Tilgung und Kreditkosten) andererseits aus:

Image

Hierbei ist

X der effektive Jahreszins;

m die laufende Nummer des letzten Kredit-Auszahlungsbetrags;

k die laufende Nummer eines Kredit-Auszahlungsbetrags, wobei 1 ≤ k ≤ m;

Ck die Höhe des Kredit-Auszahlungsbetrags mit der Nummer k;

tk der in Jahren oder Jahresbruchteilen ausgedrückte Zeitraum zwischen der ersten Darlehensvergabe und dem Zeitpunkt der einzelnen nachfolgenden in Anspruch genommenen Kredit-Auszahlungsbeträge, wobei t1 = 0;

m' die laufende Nummer der letzten Tilgungs- oder Kostenzahlung;

l die laufende Nummer einer Tilgungs- oder Kostenzahlung;

Dl der Betrag einer Tilgungs- oder Kostenzahlung;

sl der in Jahren oder Jahresbruchteilen ausgedrückte Zeitraum zwischen dem Zeitpunkt der Inanspruchnahme des ersten Kredit-Auszahlungsbetrags und dem Zeitpunkt jeder einzelnen Tilgungs- oder Kostenzahlung.

Anmerkungen:

a)

Die von beiden Seiten zu unterschiedlichen Zeitpunkten gezahlten Beträge sind nicht notwendigerweise gleich groß und werden nicht notwendigerweise in gleichen Zeitabständen entrichtet.

b)

Anfangszeitpunkt ist der Tag der Auszahlung des ersten Kreditbetrags.

c)

Der Zeitraum zwischen diesen Zeitpunkten wird in Jahren oder Jahresbruchteilen ausgedrückt. Zugrunde gelegt werden für ein Jahr 365 Tage (bzw. für ein Schaltjahr 366 Tage), 52 Wochen oder 12 Standardmonate. Ein Standardmonat hat 30,41666 Tage (d. h. 365/12), unabhängig davon, ob es sich um ein Schaltjahr handelt oder nicht.

Können die Zeiträume zwischen den in den Berechnungen verwendeten Zeitpunkten nicht als ganze Zahl von Wochen, Monaten oder Jahren ausgedrückt werden, so sind sie als ganze Zahl eines dieser Zeitabschnitte in Kombination mit einer Anzahl von Tagen auszudrücken. Bei der Verwendung von Tagen

i)

werden alle Tage einschließlich Wochenenden und Feiertagen gezählt;

ii)

werden gleich lange Zeitabschnitte und dann Tage bis zur Inanspruchnahme des ersten Kreditbetrags zurückgezählt;

iii)

wird die Länge des in Tagen bemessenen Zeitabschnitts ohne den ersten und einschließlich des letzten Tages berechnet und in Jahren ausgedrückt, indem dieser Zeitabschnitt durch die Anzahl von Tagen des gesamten Jahres (365 oder 366 Tage), zurückgezählt ab dem letzten Tag bis zum gleichen Tag des Vorjahres, geteilt wird.

d)

Das Rechenergebnis wird auf eine Dezimalstelle genau angegeben. Ist die Ziffer der darauf folgenden Dezimalstelle größer als oder gleich 5, so erhöht sich die Ziffer der vorangehenden Dezimalstelle um den Wert 1.

e)

Mathematisch darstellen lässt sich diese Gleichung durch eine einzige Summation unter Verwendung des Faktors „Ströme“ (Ak), die entweder positiv oder negativ sind, je nachdem, ob sie für Auszahlungen oder für Rückzahlungen innerhalb der Perioden 1 bis n , ausgedrückt in Jahren, stehen:

Image

dabei ist S der Saldo der Gegenwartswerte aller „Ströme“, deren Wert gleich Null sein muss, damit die Gleichheit zwischen den „Strömen“ gewahrt bleibt.

II.

Zusätzliche Annahmen für die Berechnung des effektiven Jahreszinses

a)

Ist es dem Verbraucher nach dem Kreditvertrag freigestellt, wann er den Kredit in Anspruch nehmen will, so gilt der gesamte Kredit als sofort in voller Höhe in Anspruch genommen.

b)

Sieht der Kreditvertrag verschiedene Arten der Inanspruchnahme mit unterschiedlichen Kosten oder Sollzinssätzen vor, so gilt der gesamte Kredit als zu den höchsten Kosten und zum höchsten Sollzinssatz in Anspruch genommen, wie sie für die Kategorie von Geschäften gelten, die bei dieser Kreditvertragsart am häufigsten vorkommt.

c)

Ist es dem Verbraucher nach dem Kreditvertrag generell freigestellt, wann er den Kredit in Anspruch nehmen will, sind jedoch je nach Art der Inanspruchnahme Beschränkungen in Bezug auf Kredit betrag und Zeitraum vorgesehen, so gilt der gesamte Kredit als zu dem im Kreditvertrag vorgesehenen frühestmöglichen Zeitpunkt mit den entsprechenden Beschränkungen in Anspruch genommen. ▌

d)

Werden für einen begrenzten Zeitraum oder Betrag verschiedene Sollzinssätze und Kosten angeboten, so werden als Sollzinssatz oder als Kosten während der gesamten Laufzeit des Kreditvertrags der höchste Sollzinssatz bzw. die höchsten Kosten angenommen.

e)

Bei Kreditverträgen, bei denen für den Anfangszeitraum ein fester Sollzinssatz vereinbart wurde, nach dessen Ablauf ein neuer Sollzinssatz festgelegt wird, der anschließend in regelmäßigen Abständen nach einem vereinbarten Indikator oder einem internen Referenzzinssatz angepasst wird, wird bei der Berechnung des effektiven Jahreszinses von der Annahme ausgegangen, dass der Sollzinssatz ab dem Ende der Festzinsperiode dem Sollzinssatz entspricht, der sich aus dem Wert des vereinbarten Indikators oder des internen Referenzzinssatzes zum Zeitpunkt der Berechnung des effektiven Jahreszinses ergibt, die Höhe des festen Sollzinssatzes jedoch nicht unterschreitet .

f)

Wurde noch keine Kreditobergrenze vereinbart, so wird eine Obergrenze in Höhe von 170 000 EUR angenommen. Bei Kreditverträgen, die weder Eventualverpflichtungen noch Garantien sind und die nicht für den Erwerb oder die Erhaltung eines Rechts an Wohnimmobilien oder Grundstücken bestimmt sind, bei Überziehungsmöglichkeiten, Debit-Karten mit Zahlungsaufschub oder Kreditkarten wird eine Obergrenze von 1 500 EUR angenommen.

g)

Bei Kreditverträgen, die weder Überziehungsmöglichkeiten noch Überbrückungsdarlehen, Kreditverträge mit Wertbeteiligung, Eventualverpflichtungen oder Garantien sind, und bei unbefristeten Kreditverträgen (siehe die Annahmen unter den Buchstaben i, j, k, l und m) gilt Folgendes:

i)

Lassen sich der Zeitpunkt oder die Höhe einer vom Verbraucher zu leistenden Tilgungszahlung nicht feststellen, so wird angenommen, dass die Rückzahlung zu dem im Kreditvertrag genannten frühestmöglichen Zeitpunkt und in der darin festgelegten geringsten Höhe erfolgt.

ii)

Lässt sich der Zeitraum zwischen der ersten Inanspruchnahme und der ersten vom Verbraucher zu leistenden Zahlung nicht feststellen, so wird der kürzestmögliche Zeitraum angenommen.

h)

Lassen sich der Zeitpunkt oder die Höhe einer vom Verbraucher zu leistenden Zahlung nicht anhand des Kreditvertrags oder der Annahmen nach den Buchstaben g, i, j, k, l und m feststellen, so wird angenommen, dass die Zahlung in Übereinstimmung mit den vom Kreditgeber bestimmten Fristen und Bedingungen erfolgt, und dass, falls diese nicht bekannt sind,

i)

die Zinszahlungen zusammen mit den Tilgungszahlungen erfolgen,

ii)

Zahlungen für Kosten, die keine Zinsen sind und die als Einmalbetrag ausgedrückt sind, bei Abschluss des Kreditvertrags erfolgen,

iii)

Zahlungen für Kosten, die keine Zinsen sind und die als Mehrfachzahlungen ausgedrückt sind, beginnend mit der ersten Tilgungszahlung in regelmäßigen Abständen erfolgen, und es sich, falls die Höhe dieser Zahlungen nicht bekannt ist, um jeweils gleich hohe Beträge handelt,

iv)

mit der letzten Zahlung der Saldo, die Zinsen und etwaige sonstige Kosten ausgeglichen sind.

i)

Bei einer Überziehungsmöglichkeit gilt der gesamte Kredit als in voller Höhe und für die gesamte Laufzeit des Kreditvertrags in Anspruch genommen. Ist die Dauer der Überziehungsmöglichkeit nicht bekannt, so wird bei der Berechnung des effektiven Jahreszinses von der Annahme ausgegangen, dass die Laufzeit des Kreditvertrags drei Monate beträgt.

j)

Bei einem Überbrückungsdarlehen gilt der gesamte Kredit als in voller Höhe und für die gesamte Laufzeit des Kreditvertrags in Anspruch genommen. Ist die Laufzeit des Kreditvertrags nicht bekannt, so wird bei der Berechnung des effektiven Jahreszinses von der Annahme ausgegangen, dass sie 12 Monate beträgt.

k)

Bei einem unbefristeten Kreditvertrag, der weder eine Überziehungsmöglichkeit noch ein Überbrückungsdarlehen ist, wird angenommen, dass

i)

bei Kreditverträgen, die für den Erwerb oder die Erhaltung von Rechten an Immobilien bestimmt sind, der Kredit für einen Zeitraum von 20 Jahren ab der ersten Inanspruchnahme gewährt wird und dass mit der letzten Zahlung des Verbrauchers der Saldo, die Zinsen und etwaige sonstige Kosten ausgeglichen sind; bei Kreditverträgen, die nicht für den Erwerb oder die Erhaltung von Rechten an Immobilien bestimmt sind oder bei denen der Kredit im Rahmen von Debit-Karten mit Zahlungsaufschub oder Kreditkarten in Anspruch genommen wird, beträgt dieser Zeitraum ein Jahr;

ii)

der Kreditbetrag in gleich hohen monatlichen Zahlungen, beginnend einen Monat nach dem Zeitpunkt der ersten Inanspruchnahme, zurückgezahlt wird. Muss der Kreditbetrag jedoch vollständig, in Form einer einmaligen Zahlung, innerhalb jedes Zahlungszeitraums zurückgezahlt werden, so wird angenommen, dass spätere Inanspruchnahmen und Rückzahlungen des gesamten Kreditbetrags durch den Verbraucher innerhalb eines Jahres stattfinden. Zinsen und sonstige Kosten werden entsprechend diesen Inanspruchnahmen und Tilgungszahlungen und nach den Bestimmungen des Kreditvertrags festgelegt.

Als unbefristete Kreditverträge gelten für die Zwecke dieses Punkts Kreditverträge ohne feste Laufzeit, einschließlich solcher Kredite, bei denen der Kreditbetrag innerhalb oder nach Ablauf eines Zeitraums vollständig zurückgezahlt werden muss, dann aber erneut in Anspruch genommen werden kann.

l)

Bei Eventualverpflichtungen oder Garantien

i)

wird angenommen, dass der gesamte Kredit zum früheren der beiden folgenden Zeitpunkte als einmaliger Betrag vollständig in Anspruch genommen wird:

a)

dem letztzulässigen Zeitpunkt nach dem Kreditvertrag, welcher die potenzielle Quelle der Eventualverbindlichkeit oder Garantie ist; oder

b)

bei einem Roll-over-Kreditvertrag am Ende der ersten Zinsperiode vor der Erneuerung der Vereinbarung.

m)

Bei Kreditverträgen mit Wertbeteiligung wird angenommen, dass

i)

die Zahlungen der Verbraucher zu den letzten nach dem Kreditvertrag möglichen Zeitpunkten geleistet werden;

ii)

die prozentuale Wertsteigerung der Immobilie, die die Sicherheit für den Vertrag darstellt, und ein in dem Vertrag genannter Inflationsindex ein Prozentsatz ist, der — je nachdem, welcher Satz höher ist — dem aktuellen Inflationsziel der Zentralbank oder der Höhe der Inflation in dem Mitgliedstaat, in dem die Immobilie belegen ist, zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kreditvertrags oder dem Wert 0 %, falls diese Prozentsätze negativ sind, entspricht.

ANHANG II

Europäisches standardisiertes Merkblatt (ESIS-Merkblatt)

TEIL A

Das folgende Muster ist im selben Wortlaut in das ESIS-Merkblatt zu übernehmen. Text in eckigen Klammern ist durch die entsprechende Angabe zu ersetzen. Hinweise für den Kreditgeber oder gegebenenfalls den Kreditvermittler zum Ausfüllen des ESIS-Merkblatts finden sich in Teil B.

Bei Angaben, denen der Text „falls zutreffend“ vorangestellt ist, hat der Kreditgeber die erforderlichen Angaben zu machen , wenn sie für den Kreditvertrag relevant sind . Ist die betreffende Information nicht relevant, ist die entsprechende Rubrik bzw. der gesamte Abschnitt vom Kreditgeber zu streichen (beispielsweise wenn der Abschnitt nicht anwendbar ist) . Wird der gesamte Abschnitt gestrichen, so ist die Nummerierung der einzelnen Abschnitte des ESIS-Merkblatts entsprechend anzupassen.

Die nachstehenden Informationen müssen in einem einzigen Dokument enthalten sein. Es ist eine gut lesbare Schriftgröße zu wählen. Zur Hervorhebung sind Fettdruck, Schattierung oder eine größere Schriftgröße zu verwenden. Sämtliche Warnhinweise sind optisch hervorzuheben.

Muster für das ESIS-Merkblatt

(Vorbemerkungen)

Dieses Dokument wurde am [Datum] für [Name des Verbrauchers] erstellt.

Das Dokument wurde auf der Grundlage der bereits von Ihnen gemachten Angaben sowie der aktuellen Bedingungen am Finanzmarkt erstellt.

Die nachstehenden Informationen bleiben bis [Gültigkeitsdatum] gültig, (falls zutreffend) mit Ausnahme des Zinssatzes und anderer Kosten. Danach können sie sich je nach Marktbedingungen ändern.

(falls zutreffend) Die Ausfertigung dieses Dokuments begründet für [Name des Kreditgebers] keinerlei Verpflichtung zur Gewährung eines Kredits.

1.

Kreditgeber

[Name]

[Telefon]

[Anschrift]

(Fakultativ) [E-Mail]

(Fakultativ)[Faxnummer]

(Fakultativ)[Internetadresse]

(Fakultativ) [Kontaktperson/-stelle]

(Falls zutreffend, Informationen darüber, ob Beratungsdienstleistungen erbracht werden:) [(Wir empfehlen nach Analyse Ihres Bedarfs und Ihrer Situation, dass Sie diesen Kredit aufnehmen./Wir empfehlen Ihnen keinen bestimmten Kredit. Aufgrund Ihrer Antworten auf einige der Fragen erhalten Sie von uns jedoch Informationen zu diesem Kredit, damit Sie Ihre eigene Entscheidung treffen können.)].

2.

(falls zutreffend) Kreditvermittler

[Name]

[Telefon]

[Anschrift]

(Fakultativ) [E-Mail]

(Fakultativ)[Faxnummer]

(Fakultativ)[Internetadresse]

(Fakultativ) [Kontaktperson/-stelle]

(Falls zutreffend, Informationen darüber, ob Beratungsdienstleistungen erbracht werden:])[(Wir empfehlen nach Analyse Ihres Bedarfs und Ihrer Situation, dass Sie diesen Kredit aufnehmen./Wir empfehlen Ihnen keinen bestimmten Kredit. Aufgrund Ihrer Antworten auf einige der Fragen erhalten Sie von uns jedoch Informationen zu diesem Kredit, damit Sie Ihre eigene Entscheidung treffen können.)].

[Vergütung]

3.

Hauptmerkmale des Kredits

Kreditbetrag und Währung: [Wert] [Währung]

(falls zutreffend) Dieser Kredit lautet nicht auf [Landeswährung des Kreditnehmers].

(falls zutreffend) Der Wert Ihres Kredits in [Landeswährung des Kreditnehmers] kann sich ändern.

(falls zutreffend) Wenn beispielsweise [Landeswährung des Kreditnehmers] gegenüber [Kreditwährung] um 20 % an Wert verliert, würde sich der Wert Ihres Kredits um [Betrag in der Landeswährung des Kreditnehmers] erhöhen. Allerdings könnte es sich auch um einen höheren Betrag handeln, falls [Landeswährung des Kreditnehmers] um mehr als 20 % an Wert verliert.

(falls zutreffend) Der Wert Ihres Kredits beläuft sich auf maximal [Betrag in der Landeswährung des Kreditnehmers]. (falls zutreffend) Sie erhalten einen Warnhinweis, falls der Kreditbetrag [Betrag in der Landeswährung des Kreditnehmers] erreicht. (falls zutreffend) Sie haben die Möglichkeit, [Recht auf Neuverhandlung eines Fremdwährungskreditvertrags oder Recht, den Kredit in [einschlägige Währung] umzuwandeln, und Bedingungen].

Laufzeit des Kredits: [Laufzeit]

[Kreditart]

[Art des anwendbaren Zinssatzes]

Zurückzuzahlender Gesamtbetrag:

Dies bedeutet, dass Sie [Betrag] je geliehene(n) [Währungseinheit] zurückzuzahlen haben.

(falls zutreffend) Bei dem gewährten Kredit/einem Teil des gewährten Kredits handelt es sich um einen endfälligen Kredit. Ihre Schuld nach Ablauf der Laufzeit des Kredits beträgt [Kreditbetrag nach Endfälligkeit].

(falls zutreffend) Für dieses Merkblatt zugrunde gelegter Schätzwert der Immobilie [Betrag]

(falls zutreffend] Beleihungsgrenze (maximale Höhe des Kredits im Verhältnis zum Wert der Immobilie) [Verhältnis] oder Mindestwert der Immobilie als Voraussetzung für die Aufnahme eines Kredits in der angegebenen Höhe [Betrag]

(falls zutreffend) [Sicherheit]

4.

Zinssatz und andere Kosten

Der effektive Jahreszins entspricht den Gesamtkosten des Kredits, ausgedrückt als jährlicher Prozentsatz. Der effektive Jahreszins erleichtert den Vergleich verschiedener Angebote.

Der für Ihren Kredit geltende effektive Jahreszins beträgt [effektiver Jahreszins].

Er setzt sich zusammen aus:

Zinssatz: [Wert in Prozent oder, falls zutreffend, Angabe eines Referenzzinssatzes und Prozentwerts der Zinsmarge des Kreditgebers]

[sonstige Komponenten des effektiven Jahreszinses]

Einmalige Kosten:

(falls zutreffend) Für die Eintragung der Hypothek bzw. Grundschuld wird eine Gebühr fällig. [Gebühr sofern bekannt oder Grundlage für die Berechnung.]

Regelmäßig anfallende Kosten:

(falls zutreffend) Dieser effektive Jahreszins wird anhand des angenommenen Zinssatzes berechnet.

(falls zutreffend) Da es sich bei Ihrem Kredit [einem Teil Ihres Kredits] um einen Kredit mit variablem Zinssatz handelt, kann der tatsächliche effektive Jahreszins von dem angegebenen effektiven Jahreszins abweichen, falls sich der Zinssatz ihres Kredits ändert. Falls sich der Zinssatz beispielsweise auf [unter Teil B beschriebenes Szenario] erhöht, kann der effektive Jahreszins auf [Beispiel für den gemäß diesem Szenario fälligen effektiven Jahreszins] ansteigen.

(falls zutreffend) Beachten Sie bitte, dass bei der Berechnung dieses effektiven Jahreszinses davon ausgegangen wird, dass der Zinssatz während der gesamten Vertragslaufzeit auf dem für den Anfangszeitraum festgelegten Niveau bleibt.

(falls zutreffend) Die folgenden Kosten sind dem Kreditgeber nicht bekannt und sind daher im effektiven Jahreszins nicht enthalten: [Kosten]

(falls zutreffend) Für die Eintragung der Hypothek bzw. Grundschuld wird eine Gebühr fällig.

Bitte vergewissern Sie sich, dass Sie alle im Zusammenhang mit Ihrem Kredit anfallenden Kosten und Gebühren bedacht haben.

5.

Häufigkeit und Anzahl der Ratenzahlungen

Häufigkeit der Ratenzahlungen: [Zahlungsintervall]

Anzahl der Zahlungen: [Anzahl]

6.

Höhe der einzelnen Raten

[Betrag] [Währung]

Ihre Einkommenssituation kann sich ändern. Prüfen Sie bitte, ob Sie Ihre [Zahlungsintervall] Raten auch dann noch zahlen können, wenn sich Ihr Einkommen verringern sollte.

(falls zutreffend) Da es sich bei dem [gewährten Kredit/einem Teil des gewährten Kredits] um einen endfälligen Kredit handelt, müssen Sie eine gesonderte Regelung für die Tilgung der Schuld von [Kreditbetrag nach Endfälligkeit] nach Ablauf der Laufzeit des Kredits treffen. Berücksichtigen Sie dabei auch alle Zahlungen, die Sie zusätzlich zu der hier angegebenen Ratenhöhe leisten müssen.

(falls zutreffend) Der Zinssatz dieses Kredits oder eines Teils davon kann sich ändern. Daher kann die Höhe Ihrer Raten steigen oder sinken. Falls sich der Zinssatz beispielsweise auf [unter Teil B beschriebenes Szenario] erhöht, können Ihre Ratenzahlungen auf [Angabe der Höhe der gemäß diesem Szenario fälligen Rate] ansteigen.

(falls zutreffend) Die Höhe der [Zahlungsintervall] in [Landeswährung des Kreditnehmers] fälligen Zahlungen kann sich ändern. (falls zutreffend) Ihre pro [Zahlungsperiode] fälligen Zahlungen können sich auf [Höchstbetrag in der Landeswährung des Kreditnehmers] erhöhen. (falls zutreffend) Wenn beispielsweise [Landeswährung des Kreditnehmers] gegenüber [Kreditwährung] um 20 % an Wert verliert, müssten Sie pro [Zeitraum] [Betrag in der Landeswährung des Kreditnehmers] mehr zahlen. Ihre Zahlungen könnten auch um einen höheren Betrag ansteigen.

(falls zutreffend) Bei der Umrechnung Ihrer in [Kreditwährung] geleisteten Rückzahlungen in [Landeswährung des Kreditnehmers] wird der von [Name der den Wechselkurs veröffentlichenden Einrichtung] am [Datum] veröffentlichte oder auf der Grundlage von [Bezeichnung der Bezugsgrundlage oder Berechnungsmethode] am [Datum] errechnete Wechselkurs zugrunde gelegt.

(falls zutreffend) [Spezifische Angaben zu verbundenen Sparprodukten und Krediten mit abgegrenztem Zins]

7.

(falls zutreffend) Beispiel eines Tilgungsplans

Der folgenden Tabelle ist die Höhe des pro [Zahlungsintervall] zu zahlenden Betrags zu entnehmen.

Die Raten (Spalte [Nummer]) setzen sich aus zu zahlenden Zinsen (Spalte [Nummer]) und, falls zutreffend, zu zahlender Tilgung (Spalte [Nummer]) sowie, falls zutreffend, sonstigen Kosten (Spalte [Nummer]) zusammen. (falls zutreffend) Die in der Spalte „sonstige Kosten“ angegebenen Kosten betreffen [Aufzählung der Kosten]. Das Restkapital (Spalte [Nummer]) ist der nach einer Ratenzahlung noch verbleibende zurückzuzahlende Kreditbetrag.

[Tabelle]

8.

Zusätzliche Auflagen

Der Kreditnehmer muss folgende Auflagen erfüllen, um in den Genuss der im vorliegenden Dokument genannten Kreditkonditionen zu kommen.

[Auflagen]

(falls zutreffend) Beachten Sie bitte, dass sich die in diesem Dokument genannten Kreditkonditionen (einschließlich Zinssatz) ändern können, falls Sie diese Auflagen nicht erfüllen.

(falls zutreffend) Beachten Sie bitte die möglichen Konsequenzen einer späteren Kündigung der mit dem Kredit verbundenen Nebenleistungen:

[Konsequenzen]

9.

Vorzeitige Rückzahlung

Sie können den Kredit ganz oder teilweise vorzeitig zurückzahlen.

(falls zutreffend) [Bedingungen]

(falls zutreffend) Ablösungsentschädigung: [Betrag oder, sofern keine Angabe möglich ist, Berechnungsmethode]

(falls zutreffend) Sollten Sie beschließen, den Kredit vorzeitig zurückzuzahlen, setzen Sie sich bitte mit uns in Verbindung, um die genaue Höhe der Ablösungsentschädigung zum betreffenden Zeitpunkt in Erfahrung zu bringen.

10.

Flexible Merkmale

(falls zutreffend) [Information über Übertragbarkeit/Abtretung] Sie können den Kredit auf [einen anderen Kreditnehmer] [oder] [eine andere Immobilie] übertragen. [Bedingungen]

(falls zutreffend) Sie können den Kredit nicht auf [einen anderen Kreditnehmer] [oder] [eine andere Immobilie] übertragen.

(falls zutreffend) Zusätzliche Merkmale: [Erläuterung der in Teil B aufgelisteten zusätzlichen Merkmale und — fakultativ — aller weiteren Merkmale, die der Kreditgeber im Rahmen des Kreditvertrags anbietet und die nicht in den vorausgehenden Abschnitten genannt sind].

11.

Sonstige Rechte des Kreditnehmers

(falls zutreffend) Bevor Sie sich für die Aufnahme des Kredits entscheiden, haben Sie ab dem [Zeitpunkt, zu dem die Bedenkzeit beginnt][Dauer der Bedenkzeit] Bedenkzeit. (falls zutreffend) Sobald Sie den Kreditvertrag vom Kreditgeber erhalten haben, können Sie diesen nicht vor Ablauf einer Frist von [Zeitraum der Bedenkzeit] annehmen.

(falls zutreffend) Sie können während eines Zeitraums von [Dauer der Widerrufsfrist] ab [Zeitpunkt, zu dem die Widerruffrist beginnt] von Ihrem Widerrufsrecht Gebrauch machen. [Bedingungen][Verfahren]

(falls zutreffend) Sie können Ihr Widerrufsrecht verlieren, wenn Sie innerhalb dieses Zeitraums eine Immobilie erwerben oder veräußern, die im Zusammenhang mit diesem Kreditvertrag steht.

(falls zutreffend) Sollten Sie beschließen, von Ihrem Recht auf Widerruf [des Kreditvertrags] Gebrauch zu machen, so prüfen Sie bitte, ob Sie durch andere [, in Abschnitt 8 genannte] Auflagen im Zusammenhang mit dem Kredit [einschließlich der mit dem Kredit verbundenen Nebenleistungen] weiter gebunden bleiben.

12.

Beschwerden

Im Fall einer Beschwerde wenden Sie sich bitte an [interne Kontaktstelle und Informationsquelle zum weiteren Verfahren]

(falls zutreffend) Maximale Frist für die Bearbeitung der Beschwerde: [Zeitraum]

(falls zutreffend) Sollten wir die Beschwerde nicht intern zu Ihrer Zufriedenheit beilegen, so können Sie sich auch an [Name der externen Stelle für außergerichtliche Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren] wenden (falls zutreffend) oder Sie können weitere Informationen bei FIN-NET oder der entsprechenden Stelle in Ihrem eigenen Land erfragen.

13.

Nichteinhaltung der aus dem Kreditvertrag erwachsenden Verpflichtungen: Konsequenzen für den Kreditnehmer

[Arten eines Verstoßes gegen die Verpflichtungen]

[finanzielle und/oder rechtliche Folgen]

Sollten Sie Schwierigkeiten haben, die [Zahlungsintervall] Zahlungen zu leisten, so nehmen Sie bitte umgehend Kontakt mit uns auf, damit nach möglichen Lösungen gesucht werden kann.

(falls zutreffend) Kommen Sie Ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nach, kann als letztes Mittel Ihre Immobilie zwangsversteigert werden.

(falls zutreffend) 14. Zusätzliche Informationen

(falls zutreffend) [auf den Kreditvertrag anwendbares Recht].

(Sofern der Kreditgeber eine Sprache verwenden möchte, die sich von der Sprache des ESIS-Merkblatts unterscheidet) Informationen und Vertragsbedingungen werden in [Angabe der Sprache] vorgelegt. Mit Ihrer Zustimmung werden wir während der Laufzeit des Kreditvertrags mit Ihnen in [Angabe der Sprache(n)] kommunizieren.

[Hinweis betreffend das Recht, dass der Kreditvertrags gegebenenfalls im Entwurf vorgelegt oder dies angeboten wird].

15.

Aufsichtsbehörde

Die Aufsicht über diesen Kreditgeber obliegt: [Bezeichnung(en) und Internetadresse(n) der Aufsichtsbehörde(n)].

(falls zutreffend) Die Aufsicht über diesen Kreditvermittler obliegt: [Bezeichnung und Internetadresse der Aufsichtsbehörde]

▌>TEIL B

Hinweise zum Ausfüllen des ESIS-Merkblatts

Beim Ausfüllen des ESIS-Merkblatts sind mindestens die folgende n Hinweise zu beachten. Die Mitgliedstaaten können diese Hinweise jedoch weiter ausgestalten oder differenzieren.

Abschnitt „Vorbemerkungen“

(1)

Das Datum, bis zu dem die Angaben gelten, ist optisch angemessen hervorzuheben. Für die Zwecke dieses Abschnitts bezeichnet der Begriff „Gültigkeitsdatum“ den Zeitraum, innerhalb dessen die im ESIS-Merkblatt enthaltenen Angaben, etwa der Sollzinssatz, unverändert bleiben und zur Anwendung kommen werden, falls der Kreditgeber beschließt, den Kredit innerhalb dieser Frist zu bewilligen. Hängt die Festlegung des anwendbaren Sollzinssatzes und anderer Kosten vom Ergebnis des Verkaufs zugrunde liegender Wertpapiere ab, so können der letztliche Sollzinssatz und andere Kosten gegebenenfalls von diesen Angaben abweichen. Ausschließlich unter diesen Umständen ist auf die Tatsache, dass sich das Gültigkeitsdatum nicht auf den Sollzinssatz und andere Kosten bezieht, mit folgender Angabe hinzuweisen: „mit Ausnahme des Zinssatzes und anderer Kosten“.

Abschnitt „1. Kreditgeber“

(1)

Name, Telefonnummer und Anschrift ▌des Kreditgebers müssen die Kontaktdaten sein, die der Verbraucher im künftigen Schriftwechsel verwenden kann.

(2)

Angaben zu E-Mail-Adresse, Faxnummer, Internetadresse und Kontaktperson /-stelle sind fakultativ.

(3)

Wird der Kreditvertrag im Rahmen eines Fernabsatzgeschäfts angeboten, muss der Kreditgeber im Einklang mit Artikel 3 der Richtlinie 2002/65/EG gegebenenfalls Namen und Anschrift seines Vertreters in dem Mitgliedstaat, in dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, angeben. Die Angabe von Telefonnummer, E-Mail-Adresse und Internetadresse des Vertreters des Kreditgebers ist fakultativ.

(4)

Kommt Abschnitt 2 nicht zur Anwendung, so unterrichtet der Kreditgeber unter Verwendung der Formulierungen in Teil A den Verbraucher darüber, ob und auf welcher Grundlage Beratungsdienstleistungen erbracht werden.

(falls zutreffend) Abschnitt „2 Kreditvermittler“

Erhält der Verbraucher die Produktinformationen von einem Kreditvermittler, so erteilt dieser die folgenden Informationen:

(1)

Name, Telefonnummer und Anschrift des Kreditvermittlers müssen die Kontaktdaten sein, die der Verbraucher im künftigen Schriftwechsel verwenden kann.

(2)

Angaben zu E-Mail-Adresse, Faxnummer, Internetadresse und Kontaktperson/-stelle sind fakultativ.

(3)

Der Kreditgeber unterrichtet unter Verwendung der Formulierungen in Teil A den Verbraucher darüber, ob und auf welcher Grundlage Beratungsdienstleistungen erbracht werden.

(4)

Erläuterungen zur Art und Weise der Vergütung des Kreditvermittlers. Erhält dieser eine Provision vom Kreditgeber, so sind der Betrag und — sofern abweichend von der Angabe unter Abschnitt 1 — der Name des Kreditgebers anzugeben.

Abschnitt „3. Hauptmerkmale des Kredits“

(1)

In diesem Abschnitt sind die Hauptmerkmale des Kredits, einschließlich des Wertes, der Währung und der potenziellen Risiken, die mit dem Sollzinssatz (darunter die unter Nummer 8 genannte Risiken) und der Amortisationsstruktur verbunden sind, klar darzulegen.

(2)

Handelt es sich bei der Kreditwährung nicht um die Landeswährung des Verbrauchers, so weist der Kreditgeber darauf hin, dass der Verbraucher zumindest einen regelmäßigen Warnhinweis erhält, sobald der Wechselkurs um mehr als 20 % schwankt, gegebenenfalls das Recht hat, die Währung des Kreditvertrags umzuwandeln, oder die Möglichkeit hat, die Bedingungen neu auszuhandeln, sowie auf alle sonstigen Regelungen, die dem Verbraucher zur Begrenzung des Wechselkursrisikos zur Verfügung stehen. Ist im Kreditvertrag eine Bestimmung zur Begrenzung des Wechselkursrisikos vorgesehen, so gibt der Kreditgeber den Höchstbetrag an, den der Verbraucher gegebenenfalls zurückzuzahlen hat. Ist im Kreditvertrag keine Bestimmung vorgesehen, wonach das Wechselkursrisiko für den Verbraucher auf eine Wechselkursschwankung von weniger als 20 % begrenzt wird, so gibt der Kreditgeber ein anschauliches Beispiel dafür, wie sich ein Kursverfall der Landeswährung des Verbrauchers von 20 % gegenüber der Kreditwährung auf den Wert des Kredits auswirkt.

(3)

Die Laufzeit des Kredits ist — je nach Relevanz — in Jahren oder Monaten auszudrücken . Kann sich die Kreditlaufzeit während der Geltungsdauer des Vertrags ändern, erläutert der Kreditgeber, wann und unter welchen Bedingungen dies möglich ist. Handelt es sich um einen unbefristeten Kredit, etwa für eine gesicherte Kreditkarte, so ist dies vom Kreditgeber klar anzugeben.

(4)

Die Art des Kredits ist genau anzugeben (z. B. grundpfandrechtlich besicherter Kredit, wohnungswirtschaftlicher Kredit, gesicherte Kreditkarte). Bei der Beschreibung der Kreditart ist klar anzugeben, wie Kapital und Zinsen während der Laufzeit des Kredits zurückzuzahlen sind (d. h. die Amortisationsstruktur) und ob der Kreditvertrag auf einer Kapitalrückzahlung oder auf der Endfälligkeit basiert oder eine Mischung von beidem ist.

(5)

Handelt es sich bei dem gewährte Kredit oder einem Teil davon um einen endfälligen Kredit, so ist ein diesbezüglicher eindeutiger Hinweis unter Verwendung der Formulierung in Teil A deutlich sichtbar am Ende dieses Abschnitts einzufügen

(6)

In diesem Abschnitt ist anzugeben, ob der Soll zinssatz fest oder variabel ist, sowie gegebenenfalls die Zeiträume, für die der Zinssatz festgeschrieben ist, wie häufig der Zinssatz in der Folge überprüft wird und inwieweit die Variabilität des Sollzinssatzes nach oben oder nach unten hin begrenzt ist.

Die Formel für die Überprüfung des Soll zinssatzes und seiner einzelnen Bestandteile (z. B. Referenzzinssatz, Zinsmarge) ist zu erläutern. Der Kreditgeber hat anzugeben , etwa mittels einer Internetadresse, wo weitere Informationen zu den in der Formel zugrunde gelegten Indizes oder Zinssätzen zu finden sind , z. B. Euribor-Satz oder Referenzzinsatz der Zentralbank.

(7)

Gelten unter bestimmten Umständen unterschiedliche Sollzinssätze, so sind diese Angaben für alle anzuwendenden Sollzinssätze zu machen.

(8)

Der „zurückzuzahlende Gesamtbetrag“ entspricht dem Gesamtbetrag, den der Verbraucher zu zahlen hat. Er wird dargestellt als die Summe aus Kreditbetrag und Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher. Ist der Sollzinssatz für die Laufzeit des Vertrags nicht festgelegt, so ist optisch hervorzuheben, dass dieser Betrag lediglich Beispielcharakter hat und insbesondere bei einer Veränderung des Sollzinssatzes variieren kann.

(9)

Wird der Kredit durch eine Hypothek auf die Immobilie oder durch eine andere vergleichbare Sicherheit oder ein Recht an einer Immobilie gesichert, hat der Kreditgeber den Verbraucher darauf hinzuweisen. Der Kreditgeber hat gegebenenfalls den geschätzten Wert der Immobilie oder der sonstigen Sicherheiten zu nennen, die zur Erstellung dieses Merkblatts herangezogen wurden.

(10)

Der Kreditgeber gibt gegebenenfalls Folgendes an:

a)

die „Beleihungsgrenze“ (maximale Höhe des Kredits im Verhältnis zum Wert der Immobilie,) die das Verhältnis zwischen Kredithöhe und Objektwert angibt. Neben der entsprechenden Angabe ist ein konkretes Zahlenbeispiel für die Ermittlung des Höchstbetrags zu nennen, der bei einem bestimmten Immobilienwert als Kredit aufgenommen werden kann; oder

b)

den „Mindestwert der Immobilie, den der Kreditgeber für die Vergabe eines Kredits in der angegebenen Höhe voraussetzt“.

(11)

Bei mehrteiligen Krediten (z. B. zum Teil mit festem und zum Teil mit variablem Zinssatz) muss dies aus den Angaben zur Art des Kredits hervorgehen und die vorgeschriebenen Informationen müssen für jeden Teil des Kredits angegeben werden.

Abschnitt „4. Zinssatz und andere Kosten“

(1)

Der Begriff „Zinssatz“ bezeichnet den Sollzinssatz oder die Sollzinssätze.

(2)

Der Sollzinssatz ist als Prozentwert anzugeben. Handelt es sich um einen variablen Sollzinssatz auf Basis eines Referenzzinssatzes, so kann der Kreditgeber den Sollzinssatz in Form eines Referenzzinssatzes und eines Prozentwerts seiner Zinsmarge angeben. Der Kreditgeber muss allerdings den am Tag der Ausstellung des ESIS-Merkblatts geltenden Wert des Referenzzinssatzes angeben.

Im Falle eines variablen Sollzinssatzes ist Folgendes anzugeben: a) die für die Berechnung des effektiven Jahreszinses zugrunde gelegten Annahmen, b) gegebenenfalls die geltenden Ober- und Untergrenzen sowie c) ein Warnhinweis, dass sich die Variabilität negativ auf die tatsächliche Höhe des effektiven Jahreszinses auswirken könnte. Der Warnhinweis hat in größerer Schrift deutlich sichtbar im Hauptteil des ESIS-Merkblatts zu erscheinen, damit die Aufmerksamkeit der Verbraucher darauf gelenkt wird. Der Warnhinweis sollte durch ein anschauliches Beispiel zum effektiven Jahreszins ergänzt werden. Besteht eine Obergrenze für den Sollzinssatz, so basiert das Beispiel auf der Annahme, dass der Sollzinssatz bei frühestmöglicher Gelegenheit auf das höchste im Kreditvertrag vorgesehene Niveau ansteigt. Besteht keine Obergrenze, so bildet das Beispiel den effektiven Jahreszins beim höchsten Sollzinssatz der mindestens letzten zwanzig Jahre ab oder — falls die der Berechnung des Sollzinssatzes zugrunde liegenden Daten nur für einen Zeitraum von weniger als 20 Jahren vorliegen — des längsten Zeitraums, für den solche Daten vorliegen, und zwar ausgehend vom Höchststand des jeweiligen externen Referenzsatzes, der gegebenenfalls für die Berechnung des Sollzinssatzes herangezogen wurde oder vom Höchststand eines Benchmarkzinssatzes, der von einer zuständigen Behörde oder der EBA festgesetzt wird, sofern der Kreditgeber keinen externen Referenzsatz verwendet. Diese Anforderung gilt nicht für Kreditverträge, bei denen für einen konkreten Anfangszeitraum von mehreren Jahren ein fester Sollzinssatz vereinbart wurde, der anschließend nach Verhandlungen zwischen Kreditgeber und Verbraucher für einen weiteren Zeitraum festgeschrieben werden kann. Im Falle von Kreditverträgen, bei denen für einen konkreten Anfangszeitraum von mehreren Jahren ein fester Sollzinssatz vereinbart wurde, der anschließend nach Verhandlungen zwischen Kreditgeber und Verbraucher für einen weiteren Zeitraum festgeschrieben werden kann, muss das Merkblatt einen Warnhinweis enthalten, dass der effektive Jahreszins auf der Grundlage des Sollzinssatzes für den Anfangszeitraum berechnet worden ist. Der Warnhinweis ist durch ein zusätzliches anschauliches Beispiel für den gemäß Artikel 17 Absatz 4 errechneten effektiven Jahreszins zu ergänzen. Bei mehrteiligen Krediten (z. B. zugleich zum Teil mit festem und zum Teil mit variablem Zinssatz) sind die entsprechenden Informationen für jeden einzelnen Teil des Kredits zu erteilen.

(3)

In der Rubrik „sonstige Komponenten des effektiven Jahreszinses“ sind alle sonstigen im effektiven Jahreszins enthaltenen Kosten aufzuführen, einschließlich einmaliger Kosten — etwa Verwaltungsgebühren — sowie regelmäßige Kosten wie jährliche Verwaltungsgebühren. Der Kreditgeber listet die einzelnen Kosten nach Kategorien auf (einmalige Kosten, in den Raten enthaltene regelmäßig anfallende Kosten, in den Raten nicht enthaltene regelmäßig anfallende Kosten) und gibt die jeweiligen Beträge, den Zahlungsempfänger und den Zeitpunkt der Fälligkeit an. Dabei müssen die für Vertragsverletzungen anfallenden Kosten nicht enthalten sein. Ist die Höhe der Kosten nicht bekannt, so gibt der Kreditgeber, falls möglich, einen Näherungswert an; ist dies nicht möglich, so erläutert er, wie sich der Betrag berechnen wird, wobei ausdrücklich anzugeben ist, dass der genannte Betrag lediglich Hinweischarakter hat. Sind einzelne Kosten im effektiven Jahreszins nicht enthalten, weil sie dem Kreditgeber nicht bekannt sind, so ist dies optisch hervorzuheben.

Hat der Verbraucher dem Kreditgeber seine Wünsche in Bezug auf eines oder mehrere Elemente seines Kredits mitgeteilt, beispielsweise in Bezug auf die Laufzeit des Kreditvertrags oder den Gesamtkreditbetrag, so muss der Kreditgeber diese Elemente soweit möglich aufgreifen; sofern ein Kreditvertrag unterschiedliche Verfahren der Inanspruchnahme mit jeweils unterschiedlichen Gebühren oder Sollzinssätzen vorsieht und der Kreditgeber die Annahmen nach Anhang I Teil II zugrunde legt, so weist er darauf hin, dass andere Mechanismen der Inanspruchnahme bei dieser Art des Kreditvertrags zu einem höheren effektiven Jahreszins führen können. Falls die Bedingungen für die Inanspruchnahme in die Berechnung des effektiven Jahreszinses einfließen, hebt der Kreditgeber die Gebühren optisch hervor, die mit anderen Mechanismen der Inanspruchnahme verbunden sein können, welche nicht notwendigerweise diejenigen sind, anhand deren der effektive Jahreszins berechnet worden ist.

(4)

Fällt eine Gebühr für die Eintragung einer Hypothek oder vergleichbaren Sicherheit an, so ist diese zusammen mit dem Betrag (sofern bekannt) in diesem Abschnitt anzugeben, oder — falls dies nicht möglich ist — ist die Grundlage für die Festsetzung dieses Betrags anzugeben. Ist die Gebühr bekannt und wurde sie in den effektiven Jahreszins eingerechnet, so sind das Anfallen der Gebühr und deren Höhe unter „einmalige Kosten“ auszuweisen. Ist dem Kreditgeber die Gebühr nicht bekannt und wurde diese daher nicht in den effektiven Jahreszins eingerechnet, so muss das Anfallen einer Gebühr klar und deutlich in der Liste der dem Kreditgeber nicht bekannten Kosten aufgeführt werden. In beiden Fällen ist die Standardformulierung gemäß Teil A unter der entsprechenden Rubrik zu verwenden.

Abschnitt „5. Häufigkeit und Anzahl der Ratenzahlungen“

(1)

Sind regelmäßige Zahlungen zu leisten, ist das Zahlungsintervall (z. B. monatlich) anzugeben. Sind Zahlungen in unregelmäßigen Abständen vorgesehen, ist dies dem Verbraucher klar zu erläutern.

(2)

Es sind alle über die gesamte Kreditlaufzeit zu leistenden Zahlungen aufzuführen.

Abschnitt „6. Höhe der einzelnen Raten“

(1)

Es ist klar anzugeben, in welcher Währung der Kredit bereitgestellt wird und die Raten gezahlt werden.

(2)

Kann sich die Höhe der Raten während der Kreditlaufzeit ändern, hat der Kreditgeber anzugeben, für welchen Zeitraum die anfängliche Ratenhöhe unverändert bleibt und wann und wie häufig sie sich in der Folge ändern wird.

(3)

Handelt es sich bei dem gewährte Kredit oder einem Teil davon um einen endfälligen Kredit, so ist ein diesbezüglicher eindeutiger Hinweis unter Verwendung der Formulierung in Teil A deutlich sichtbar am Ende dieses Abschnitts einzufügen.

Muss der Verbraucher ein damit verbundenes Sparprodukt aufnehmen, um einen durch eine Hypothek oder eine vergleichbare Sicherheit gesicherten endfälligen Kredit zu erhalten, sind Betrag und Häufigkeit von Zahlungen für dieses Produkt anzugeben.

(4)

Im Falle eines variablen Sollzinssatzes muss das Merkblatt einen diesbezüglichen Hinweis enthalten, wobei die Formulierung unter Teil A zu verwenden und ein anschauliches Beispiel für die maximale Zahlungsrate anzuführen ist. Besteht eine Obergrenze, so muss in dem Beispiel die Höhe der Raten aufgezeigt werden, die fällig sind, falls der Sollzinssatz die Obergrenze erreicht. Besteht keine Obergrenze, so bildet der ungünstigste denkbare Verlauf die Höhe der Ratenzahlungen beim höchsten Sollzinssatz der letzten 20 Jahre ab oder — falls die der Berechnung des Sollzinssatzes zugrunde liegenden Daten nur für einen Zeitraum von weniger als 20 Jahren vorliegen — des längsten Zeitraums, für den solche Daten vorliegen, und zwar ausgehend vom Höchststand des jeweiligen externen Referenzsatzes, der gegebenenfalls für die Berechnung des Sollzinssatzes herangezogen wurde oder vom Höchststand eines Benchmarkzinssatzes, der von einer zuständigen Behörde oder der EBA festgesetzt wird, sofern der Kreditgeber keinen externen Referenzsatz verwendet.. Die Anforderung, ein anschauliches Beispiel anzuführen, gilt nicht für Kreditverträge, bei denen ein fester Sollzinssatz für einen konkreten Anfangszeitraum vom mehreren Jahren vereinbart wurde, der anschließend nach Verhandlungen zwischen Kreditgeber und Verbraucher für einen weiteren Zeitraum festgelegt werden kann. Bei mehrteiligen Krediten (d. h. zugleich zum Teil mit festem und zum Teil mit variablem Zinssatz) sind die entsprechenden Informationen für jeden einzelnen Teil des Kredits und für den Gesamtkredit anzugeben.

(5)

(falls zutreffend) Wird der Kredit in einer anderen Währung als der Landeswährung des Verbrauchers bereitgestellt oder ist er auf eine andere Währung als die Landeswährung des Verbrauchers indexiert , verdeutlicht der Kreditgeber — unter Verwendung der Formulierung unter Teil A — anhand eines Zahlenbeispiels, wie sich Änderungen des maßgeblichen Wechselkurses auf die Höhe der Raten auswirken können. Dieses Beispiel basiert auf einem Kursverlust der Landeswährung des Verbrauchers von 20 % und wird von einem Hinweis an hervorgehobener Stelle begleitet, dass die Raten um mehr als den in diesem Beispiel angenommen Betrag steigen können. Besteht eine Obergrenze, die den Anstieg auf weniger als 20 % begrenzt, so ist stattdessen der Höchstwert der Zahlungen in der Landeswährung des Verbrauchers anzugeben und der Hinweis auf etwaige weitere Anstiege entfällt.

(6)

Handelt es sich bei dem gesamten Kreditvertrag oder eines Teils davon um einen Kreditvertrag mit variablem Zinssatz und kommt ferner Nummer 5 zur Anwendung, so ist das Beispiel nach Nummer 3 auf der Grundlage der Ratenhöhe im Sinne von Nummer 1 anzugeben.

(7)

Werden die Raten in einer anderen Währung als der Kreditwährung gezahlt oder hängt die Höhe der einzelnen in der Landeswährung des Verbrauchers ausgedrückten Raten von dem entsprechenden Betrag in einer anderen Währung ab, so sind in diesem Abschnitt der Termin, zu dem der anwendbare Wechselkurs berechnet wurde sowie entweder der Wechselkurs oder die Grundlage für dessen Berechnung und die Häufigkeit der Anpassung desselben anzugeben. Gegebenenfalls ist dabei der Name der den Wechselkurs veröffentlichenden Einrichtung zu nennen.

(8)

Handelt es sich um einen Kredit mit abgegrenztem Zins, bei dem der fällige Zins durch die Raten nicht vollständig zurückbezahlt und zum ausstehenden Gesamtkreditbetrag hinzuaddiert wird, so ist zu erläutern, wie und wann der abgegrenzte Zins als Barbetrag zu dem Kredit hinzuaddiert wird und wie sich dies auf die Restschuld des Verbrauchers auswirkt.

Abschnitt „7. Beispiel eines Tilgungsplans“

(1)

Dieser Abschnitt ist aufzunehmen falls es sich um einen Kredit mit abgegrenztem Zins handelt, bei dem der fällige Zins durch die Raten nicht vollständig zurückbezahlt und zum ausstehenden Gesamtkreditbetrag hinzuaddiert wird oder falls der Sollzinssatz für die Laufzeit des Kreditvertrags festgeschrieben ist. Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass in anderen Fällen die Darstellung eines Beispiels für einen Tilgungsplan vorgeschrieben ist.

Hat der Verbraucher ein Recht auf einen überarbeiteten Tilgungsplan, so ist dies zusammen mit den Bedingungen anzugeben, unter denen der Verbraucher dieses Recht hat.

(2)

Kann der Sollzinssatz während der Kreditlaufzeit variieren, s o können die Mitgliedstaaten vorschreiben, dass der Kreditgeber nach Angabe des Sollzinssatzes den Zeitraum nennen muss , während dessen der Anfangszinssatz unverändert bleibt .

(3)

Die Tabelle in diesem Abschnitt muss folgende Spalten enthalten: „Rückzahlungs plan (z. B. Monat 1, Monat 2, Monat 3) , „Ratenhöhe“, „pro Rate zu zahlende Zinsen“, „sonstige in der Rate enthaltene Kosten“ (falls zutreffend), „pro Rate zurückgezahltes Kapital“ und „nach der jeweiligen Ratenzahlung noch zurückzuzahlendes Kapital“.

(4)

Für das erste Jahr der Rückzahlung sind für jede einzelne Ratenzahlung die betreffenden Angaben und für jede einzelne Spalte die Zwischensumme am Ende des ersten Jahres anzugeben. Für die Folgejahre können die Angaben auf Jahresbasis gemacht werden. Am Ende der Tabelle ist eine Reihe mit den Gesamtbeträgen für alle Spalten anzufügen. Die vom Verbraucher gezahlten Gesamt kosten des Kredits (d. h. die Gesamtsumme der Spalte „Höhe der Ratenzahlung“) sind optisch deutlich hervorzuheben und als solche darzustellen.

(5)

Ist der Sollzinssatz Gegenstand einer Überprüfung und ist die Ratenhöhe nach einer solchen Überprüfung nicht bekannt, kann der Kreditgeber im Tilgungsplan für die gesamte Kreditlaufzeit dieselbe Ratenhöhe angeben. In diesem Fall macht der Kreditgeber den Verbraucher darauf aufmerksam, indem er den Unterschied zwischen bereits feststehenden Beträgen und hypothetischen Beträgen optisch verdeutlicht (z. B. durch Schriftgröße, Rahmen oder Schattierung). Außerdem ist in leicht verständlicher Form zu erläutern, für welche Zeiträume und aus welchen Gründen sich die in der Tabelle angegebenen Beträge ändern können.

Abschnitt „8. Zusätzliche Auflagen“

(1)

Der Kreditgeber nennt in diesem Abschnitt die mit der Kreditvergabe verbundenen Auflagen, so die Auflage , die Immobilie zu versichern, eine Lebensversicherung abzuschließen, das Gehalt auf ein bei dem Kreditgeber geführtes Konto überweisen zu lassen oder ein anderes Produkt oder eine andere Dienstleistung zu erwerben. Für jede dieser Auflagen gibt der Kreditgeber an, wem gegenüber die Verpflichtung besteht und bis wann ihr nachzukommen ist.

(2)

Der Kreditgeber gibt die Dauer der Auflage an, z. B. bis zum Ablauf des Kreditvertrags . Der Kreditgeber gibt für jede Verpflichtung die dem Verbraucher entstehenden Kosten an, die im effektiven Jahreszins nicht berücksichtigt wurden.

(3)

Der Kreditgeber teilt mit, ob der Verbraucher zum Erwerb etwaiger Nebenleistungen verpflichtet ist, um den Kredit zu den genannten Bedingungen zu erhalten, und ob der Verbraucher gegebenenfalls verpflichtet ist, diese vom bevorzugten Anbieter des Kreditgebers zu erwerben oder ob er diese von einem Anbieter seiner Wahl erwerben kann. Hängt eine solche Möglichkeit davon ab, dass die Nebenleistungen bestimmte Mindestmerkmale aufweisen, so sind diese in dieser Rubrik zu beschreiben.

Sofern der Kreditvertrag mit anderen Produkten gebündelt angeboten wird, nennt der Kreditgeber die wichtigsten Merkmale dieser anderen Produkte und gibt eindeutig an, ob der Verbraucher das Recht hat, den Kreditvertrag oder die an ihn geknüpften Produkte voneinander getrennt zu kündigen, und zu welchen Bedingungen und mit welchen Folgen dies möglich ist sowie gegebenenfalls die möglichen Folgen der Kündigung der in Verbindung mit dem Kreditvertrag vorgeschriebenen Nebenleistungen.

Abschnitt „9. Vorzeitige Rückzahlung“

(1)

Der Kreditgeber nennt die etwaigen Bedingungen für eine vorzeitige vollständige oder teilweise Rückzahlung des Kredits .

(2)

In der Rubrik Ablöseentschädigung weist der Kreditgeber den Verbraucher auf jedwede Ablöseentschädigung oder sonstigen Kosten einer vorzeitigen Rückzahlung zur Entschädigung des Kreditgebers hin und gibt sofern möglich deren Höhe an. Hängt die Höhe der Entschädigung von verschiedenen Faktoren ab, wie etwa der Höhe des bereits zurückgezahlten Betrags oder dem zum Zeitpunkt der vorzeitigen Rückzahlung geltenden Sollzinssatz, so erläutert der Kreditgeber, wie die Entschädigung berechnet wird, und gibt den potenziellen Höchstbetrag der Entschädigung an oder — falls dies nicht möglich ist — macht er dem Verbraucher in einem anschaulichen Beispiel deutlich, wie hoch die Entschädigung bei Zugrundelegung unterschiedlicher möglicher Szenarien ausfällt.

Abschnitt „10 Flexible Merkmale“

(1)

Gegebenenfalls erläutert der Kreditgeber die Möglichkeit und die Bedingungen für die Übertragung des Kredits auf einen anderen Kreditgeber oder eine andere Immobilie.

(2)

(Falls zutreffend) Zusätzliche Merkmale: Wenn Produkte eines der unten unter Nummer 5 aufgelisteten Merkmale enthalten, muss dieser Abschnitt diese Merkmale auflisten und eine knappe Erläuterung der folgenden Punkte enthalten: die Bedingungen, unter denen der Verbraucher dieses Merkmal nutzen kann; jegliche mit dem Merkmal verbundenen Bedingungen; ob gewöhnlich mit dem Merkmal verbundene gesetzliche oder andere Schutzvorkehrungen für den Verbraucher wegfallen, wenn das Merkmal Bestandteil des durch eine Hypothek oder vergleichbare Sicherheit gesicherten Kredits ist, und die Firma, die das Merkmal anbietet (sofern mit dem Kreditgeber nicht identisch).

(3)

Wenn das Merkmal zusätzliche Kredite umfasst, müssen dem Verbraucher in diesem Abschnitt die folgenden Punkte erläutert werden: der Gesamtkreditbetrag (einschließlich des Kredits, der durch die Hypothek oder vergleichbare Sicherheit gesichert ist); ob der zusätzliche Kredit besichert ist; die entsprechenden Sollzinssätze und ob er einer Regulierung unterliegt. Dieser zusätzliche Kreditbetrag ist entweder im Rahmen der ursprünglichen Kreditwürdigkeitsprüfung enthalten oder — wenn dies nicht der Fall ist — es wird in diesem Abschnitt klargestellt, dass die Verfügbarkeit des zusätzlichen Betrags von einer weiteren Prüfung der Fähigkeit des Verbrauchers, den Kredit zurückzuzahlen, abhängt.

(4)

Wenn das Merkmal einen Träger für Spareinlagen umfasst, sind die entsprechenden Zinssätze zu erläutern.

(5)

Die möglichen weiteren Merkmale sind: „Überzahlungen/Unterzahlungen“ [es wird mehr oder weniger zurückgezahlt als die im Rahmen der Amortisationsstruktur vereinbarte normale Rate]; „Zahlungsunterbrechungen“ [Zeiträume, während denen der Verbraucher keine Zahlungen leisten muss]; „Rückdarlehen“ [Möglichkeit für den Verbraucher, Beträge, die bereits in Anspruch genommen und zurückbezahlt wurden, erneut aufzunehmen]; „verfügbare zusätzliche Kreditaufnahme ohne weitere Genehmigung“; "zusätzliche besicherte oder unbesicherte Kreditaufnahme [in Übereinstimmung mit Nummer 3 oben] „Kreditkarte“; „'damit verbundenes Girokonto“ sowie „damit verbundenes Sparkonto“.

(6)

Der Kreditgeber kann alle weiteren Merkmale erläutern, die er als Teil des Kreditvertrags anbietet und die nicht in den vorausgehenden Abschnitten genannt sind.

Abschnitt „11. Sonstige Rechte des Kreditnehmers

(1)

Der Kreditgeber weist auf die bestehenden Rechte hin wie etwa ein Recht auf Widerruf oder Bedenkzeit oder gegebenenfalls andere Rechte wie etwa ein Recht auf Übertragbarkeit (einschließlich Abtretung) , spezifiziert die Voraussetzungen für ihre Ausübung, die bei ihrer Ausübung ▌vom Verbraucher einzuhaltenden Verfahren — unter anderem die Adresse, an die die Mitteilung über den Widerruf zu richten ist — sowie die entsprechenden Gebühren (falls zutreffend).

(2)

Falls der Verbraucher ein Recht auf Bedenkzeit oder Widerruf hat, so wird deutlich darauf hingewiesen.

(3)

Wird der Kreditvertrag im Rahmen eines Fernabsatzgeschäfts angeboten, ist der Verbraucher im Einklang mit Artikel 3 der Richtlinie 2002/65/EG darüber zu unterrichten, ob er über ein Widerrufsrecht verfügt oder nicht.

Abschnitt „12. Beschwerden“

(1)

In diesem Abschnitt werden die interne Kontaktstelle [Bezeichnung der einschlägigen Abteilung] und ein Weg zur Kontaktaufnahme mit dieser Beschwerdestelle [Anschrift] oder [Telefonnummer] oder [eine Kontaktperson] [Kontaktangaben] sowie ein Link zu einem Beschwerdeverfahren auf der entsprechenden Seite einer Website oder ähnlichen Informationsquelle angegeben.

(2)

Es wird der Name der externen Stelle für außergerichtliche Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren angegeben und — falls die Nutzung des internen Beschwerdeverfahrens eine Voraussetzung für den Zugang zu dieser Stelle ist — wird unter Verwendung der Formulierung in Teil A auf diesen Umstand hingewiesen.

(3)

Bei Kreditverträgen mit einem Verbraucher, der seinen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat hat, macht der Kreditgeber diesen auf das FIN-NET aufmerksam (http://ec.europa.eu/internal_market/fin-net/).

Abschnitt "13.

Nichteinhaltung der aus dem Kreditvertrag erwachsenden Verpflichtungen:

Konsequenzen für den Kreditnehmer"

(1)

Kann die Nichteinhaltung einer aus dem Kredit erwachsenden Verpflichtung durch den Verbraucher für diesen finanzielle oder rechtliche Konsequenzen haben, erläutert der Kreditgeber in diesem Abschnitt die wichtigsten Fälle (z. B. Zahlungsverzug/Zahlungsausfall, Nichteinhaltung der in Abschnitt 8 — „Zusätzliche Auflagen“ — genannten Verpflichtungen) und gibt an, wo weitere Informationen eingeholt werden können .

(2)

Der Kreditgeber gibt für jeden dieser Fälle in klarer, leicht verständlicher Form an, welche Sanktionen oder Konsequenzen daraus erwachsen können. Hinweise auf schwerwiegende Konsequenzen sind optisch hervorzuheben .

(3)

Kann die zur Besicherung des Kredits verwendete Immobilie an den Kreditgeber zurückgegeben oder übertragen werden, falls der Verbraucher seinen Verpflichtungen nicht nachkommt, so ist in diesem Abschnitt unter Verwendung der Formulierung in Teil A auf diesen Umstand hinzuweisen.

Abschnitt „14. Weitere Angaben“

(1)

Im Falle von Fernabsatz enthält dieser Abschnitt sämtliche Angaben zu dem auf den Kreditvertrag anwendbaren Recht oder zur zuständigen Gerichtsbarkeit.

(2)

Beabsichtigt der Kreditgeber, während der Vertragslaufzeit mit dem Verbraucher in einer anderen Sprache als der des ESIS-Merkblatts zu kommunizieren, wird dies ebenfalls erwähnt und die Sprache angegeben, in der kommuniziert werden soll. Die Bestimmungen des Artikels 3 Absatz 1 sowie des Artikels 3 Absatz 3 Buchstabe g der Richtlinie 2002/65/EG bleiben hiervon unberührt.

(3)

Der Kreditgeber oder der Kreditvermittler weisen auf das Recht des Verbrauchers hin, dass er gegebenenfalls zumindest zum Zeitpunkt der Vorlage eines für den Kreditgeber verbindlichen Angebots eine Ausfertigung des Kreditvertragsentwurfs erhält oder ihm dies angeboten wird.

Abschnitt „15 Aufsichtsbehörde“

(1)

Es sind die Behörden anzugeben, die für die Überwachung des vorvertraglichen Stadiums der Kreditvergabe zuständig sind.

ANHANG III

Mindestanforderungen an Kenntnisse und Fähigkeiten

1.

Die Mindestanforderungen an Kenntnisse und Fähigkeiten des Personals der Kreditgeber, der Kreditvermittler und ihrer benannten Vertreter gemäß Artikel 9 sowie der Personen, die an der Geschäftsleitung von Kreditvermittlern oder ihren benannten Vertretern gemäß Artikel 29 Absatz 2 Buchstabe c und Artikel 31 Absatz 2 beteiligt sind, umfassen zumindest Folgendes:

a)

angemessene Kenntnis der unter Artikel 3 fallenden Kreditprodukte und der üblicherweise mit ihnen angebotenen Nebenleistungen;

b)

angemessene Kenntnis der Rechtsvorschriften betreffend Verbraucherkreditverträge insbesondere der Bestimmungen zum Verbraucherschutz;

c)

angemessene Kenntnis und Verständnis des Verfahrens des Immobilienerwerbs;

d)

angemessene Kenntnis der Bewertung von Sicherheiten;

e)

angemessene Kenntnis der Organisation und Funktionsweise von Grundbüchern;

f)

angemessene Kenntnis des Marktes in dem einschlägigen Mitgliedstaat;

g)

angemessene Kenntnis der ethischen Standards im Geschäftsleben;

h)

angemessene Kenntnis des Verfahrens zur Prüfung der Kreditwürdigkeit des Verbrauchers oder gegebenenfalls angemessene Fähigkeiten bei der Prüfung der Kreditwürdigkeit von Verbrauchern;

i)

angemessene Finanz- und Wirtschaftskompetenz.

2.

Bei der Festlegung der Mindestanforderungen an Kenntnisse und Fähigkeiten können die Mitgliedstaaten zwischen den Stufen und Arten von Anforderungen differenzieren, die für das Personal der Kreditgeber, das Personal der Kreditvermittler oder ihrer benannten Vertreter und für die Geschäftsleitung der Kreditvermittler oder ihrer benannten Vertreter gelten sollen.

3.

Die Mitgliedstaaten legen das angemessene Niveau an Kenntnissen und Fähigkeiten auf der folgenden Grundlage fest:

a)

Berufsqualifikationen, z. B. Diplome, Titel, Aus- und Weiterbildungen, Kompetenztests oder.

b)

Berufserfahrung, die als Mindestanzahl von Beschäftigungsjahren in Bereichen festgelegt werden kann, die die Erstellung, den Vertrieb oder die Vermittlung von Kreditprodukten betreffen.

Nach dem ….  (*) kann die Feststellung eines angemessenen Niveaus an Kenntnissen und Fähigkeiten nicht ausschließlich auf der Grundlage der in Absatz 1 Buchstabe b genannten Berufserfahrung erfolgen.

(*)   Fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie.


9.3.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 93/360


P7_TA(2013)0342

Insider-Geschäfte und Marktmanipulation (Marktmissbrauch) ***I

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. September 2013 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Insider-Geschäfte und Marktmanipulation (Marktmissbrauch) (COM(2011)0651 — C7-0360/2011 — 2011/0295(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

(2016/C 093/36)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2011)0651) und des von der Kommission geänderten Vorschlags an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2012)0421),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0360/2011),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

in Kenntnis der Stellungnahme der Europäischen Zentralbank vom 22. März 2012 (1),

in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 28. März 2012 (2),

in Kenntnis der vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 26. Juni 2013 gemachten Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Währung sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit und des Rechtsausschusses (A7-0347/2012),

1.

legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.


(1)  ABl. C 161 vom 7.6.2012, S. 3.

(2)  ABl. C 181 vom 21.6.2012, S. 64.


P7_TC1-COD(2011)0295

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 10. September 2013 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. …/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission

(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) Nr. 596/2014.)


9.3.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 93/361


P7_TA(2013)0343

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2187/2005 des Rates mit technischen Maßnahmen für die Erhaltung der Fischereiressourcen in der Ostsee, den Belten und dem Öresund ***I

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. September 2013 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2187/2005 des Rates mit technischen Maßnahmen für die Erhaltung der Fischereiressourcen in der Ostsee, den Belten und dem Öresund (COM(2012)0591 — C7-0332/2012 — 2012/0285(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

(2016/C 093/37)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2012)0591),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 43 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0332/2012),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

in Kenntnis der Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 11. Juli 2012 (1),

gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Fischereiausschusses (A7-0259/2013),

1.

legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.


(1)  ABl. C 44 vom 15.2.2013, S. 157.


P7_TC1-COD(2012)0285

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 10. September 2013 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. …/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2187/2005 des Rates mit technischen Maßnahmen für die Erhaltung der Fischereiressourcen in der Ostsee, den Belten und dem Öresund

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 2187/2005 des Rates (3) werden der Kommission Befugnisse zur Durchführung einiger Bestimmungen jener Verordnung übertragen.

(2)

Infolge des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon müssen die der Kommission mit der Verordnung (EG) Nr. 2187/2005 übertragenen Befugnisse an die Artikel 290 und 291 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union angepasst werden.

(3)

Der Kommission sollten Durchführungsbefugnisse zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2187/2005 hinsichtlich Maßnahmen übertragen werden, die von Mitgliedstaaten ergriffen werden und lediglich für Fischereifahrzeuge unter ihrer Flagge gelten.

(4)

Befugnisse zum Erlass von Durchführungsbestimmungen zur Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 2187/2005 sind nicht mehr erforderlich. Die Bestimmung, mit der diese Befugnisse erteilt werden, ist daher zu streichen.

(5)

Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, zur Änderung der Vorschriften für die Herstellung bestimmter Fanggeräte Rechtsakte gemäß Artikel 290 AEUV zu erlassen. Solche Anpassungen sollten den Änderungen bei den Selektivitätsmustern der Fischerei, neuen technischen Erkenntnissen über Materialien für die Herstellung bzw. Änderungen bei der Konstruktion der Fanggeräte Rechnung tragen, durch die die Selektivität der Fanggeräte erhöht werden kann.

(6)

Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission bei der Vorbereitung zu erlassender delegierter Rechtsakte angemessene Konsultationen, auch auf Sachverständigenebene, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission dafür sorgen, dass relevante Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat zeitgleich, rechtzeitig und ordnungsgemäß übermittelt werden.

(7)

Die Verordnung (EG) Nr. 2187/2005 sollte daher entsprechend geändert werden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 2187/2005 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 26 Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5)   Kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Maßnahmen nicht mit Absatz 1 vereinbar sind, so fordert sie den Mitgliedstaat in einer Durchführungsentscheidung einem Durchführungsrechtsakt zur Rücknahme oder Änderung der Maßnahmen auf.“[Abänd. 1]

2.

Artikel 28 wird gestrichen.

3.

Artikel 29 erhält folgende Fassung:

„Artikel 29

Änderungen des Anhangs II Anlagen 1 und 2

Die Kommission wird ermächtigt, gemäß Artikel 29a delegierte Rechtsakte zur Änderung oder Ergänzung von Anhang II Anlagen 1 und 2 zu erlassen, um die Spezifikationen der Fanggeräte an nachstehende Entwicklungen anzupassen:

a)

Änderungen bei der Selektivität;

b)

Weiterentwicklung der technischen Erkenntnisse über neue Materialien zur Herstellung von Fanggeräten;

c)

Konstruktionsänderungen, durch die die Selektivität der Fanggeräte erhöht wird.“

4.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 29a

Befugnisübertragung

(1)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)   Die Befugnisübertragung Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 29 wird für einen unbestimmten Zeitraum gewährt von drei Jahren ab …  (*) übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von drei Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums . [Abänd. 2]

(3)   Die in Artikel 29 genannte Befugnisübertragung kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der darin genannten Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem darin angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4)   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(5)   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 29 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.“

(*)   Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung. "

4a.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 31a

Gesamtbeurteilung und Überarbeitung

Die Kommission überprüft bis zum …  (**) die Wirksamkeit der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat, soweit zweckmäßig, einen Gesetzgebungsvorschlag zur Änderung dieser Verordnung vor, um sicherzustellen, dass sie mit der Verordnung (EU) Nr. …/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates  (4) übereinstimmt.

[Abänd. 3]

(**)   Ein Jahr nach Inkrafttreten der Verordnung (EU) Nr. …/2013 [über die Gemeinsame Fischereipolitik] (siehe Dokument 2011/0195(COD)). "

(4)   Verordnung (EU) Nr. …/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom … über die Gemeinsame Fischereipolitik (ABl. L …).  () "

()   Fundstelle des Dokuments in 2011/0195(COD).

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

Im Namen des Rates

Der Präsident


(1)  ABl. C 44 vom 15.2.2013, S. 157.

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 10. September 2013.

(3)  Verordnung (EG) Nr. 2187/2005 des Rates vom 21. Dezember 2005 mit technischen Maßnahmen für die Erhaltung der Fischereiressourcen in der Ostsee, den Belten und dem Öresund, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1434/98 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 88/98 (ABl. L 349 vom 31.12.2005, S. 1).


9.3.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 93/364


P7_TA(2013)0349

Berufung von Luigi Berlinguer in den nach Artikel 255 AEUV eingesetzten Ausschuss

Beschluss des Europäischen Parlaments vom 10. September 2013 zur Benennung von Luigi Berlinguer als Mitglied des nach Artikel 255 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union eingerichteten Ausschusses (2013/2161(INS))

(2016/C 093/38)

Das Europäische Parlament,

gestützt auf Artikel 255 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV),

gestützt auf Artikel 107a seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass Luigi Berlinguer die in Artikel 255 Absatz 2 AEUV festgelegten Bedingungen erfüllt;

1.

schlägt vor, dass Luigi Berlinguer als Mitglied des Ausschusses benannt wird;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Präsidenten des Gerichtshofs zu übermitteln.


Mittwoch, 11. September 2013

9.3.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 93/365


P7_TA(2013)0352

Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 2/2013 — Höhere Vorausschätzungen für die sonstigen Einnahmen aus Geldbußen — Aufstockung der Mittel für Zahlungen

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. September 2013 betreffend den Standpunkt des Rates zum Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 2/2013 der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2013, Einzelplan III — Kommission (11693/2013 — C7-0245/2013 — 2013/2056(BUD))

(2016/C 093/39)

Das Europäische Parlament,

gestützt auf Artikel 314 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Artikel 106a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (1),

unter Hinweis auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2013, der am 12. Dezember 2012 endgültig erlassen wurde (2),

unter Hinweis auf die von Parlament, Rat und Kommission im Dezember 2012 unterzeichneten gemeinsamen Erklärungen betreffend die Zahlungen für 2012 und 1013,

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Europäischen Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (3),

in Kenntnis des Beschlusses 2007/436/EG, Euratom des Rates vom 7. Juni 2007 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften (4),

in Kenntnis des Entwurfs des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 2/2013, der von der Kommission am 27. März 2013 vorgelegt wurde (COM(2013)0183),

in Kenntnis des Standpunkts des Rates zum Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 2/2013, der vom Rat am 9. Juli 2013 festgelegt wurde (11693/2013 — C7-0245/2013),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. März 2013 zu den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates im Rahmen seiner Tagung vom 7./8. Februar betreffend den mehrjährigen Finanzrahmen (5),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 3. Juli 2013 zu der politischen Einigung über den mehrjährigen Finanzrahmen 2014-2020 (6),

gestützt auf die Artikel 75b und 75e seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Haushaltsausschusses (A7-0287/2013),

A.

in der Erwägung, dass im Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 2/2013 zum Gesamthaushaltsplan 2013 vorgeschlagen wird, die Vorausschätzungen für die Einnahmen aus Geldbußen um 290 Mio. EUR und die Mittel für Zahlungen bei den Rubriken 1a, 1b, 2, 3a, 3b und 4 des mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) um insgesamt 11,2 Mrd. EUR aufzustocken, um den Zahlungsbedarf bis zum Ende des Jahres zu decken, d. h. laufenden und bereits bestehenden Verpflichtungen nachzukommen;

B.

in der Erwägung, dass der Gesamtbetrag der Ende 2012 für die Kohäsionspolitik (2007-2013) anhängigen Zahlungsanträge in Höhe von 16,2 Mrd. EUR auf 2013 übertragen werden musste, womit sich der Umfang der im Haushaltsplan 2013 zur Deckung des diesjährigen Zahlungsbedarfs verfügbaren Zahlungen verringert;

C.

in der Erwägung, dass sich Parlament, Rat und Kommission im Dezember 2012 in einer gemeinsamen Erklärung verpflichteten, alle ausstehenden Zahlungsanträge für 2012 zu einem frühen Zeitpunkt im Jahr 2013 durch einen Berichtigungshaushaltsplan abzudecken;

D.

in der Erwägung, dass die am 27. Juni 2013 auf höchster Ebene zwischen Parlament, Ratsvorsitz und Kommission erzielte politische Einigung über den MFR für den Zeitraum 2014-2020 eine politische Verpflichtung des Rates beinhaltet, alle notwendigen Schritte dahingehend zu unternehmen, dass die Verpflichtungen der Union aus dem Jahr 2013 uneingeschränkt erfüllt werden, den Berichtigungshaushaltsplan Nr. 2/2013 im Umfang von 7,3 Mrd. EUR formell anzunehmen sowie ohne Verzögerung einen weiteren, von der Kommission im Frühherbst vorzuschlagenden Berichtigungshaushaltsplan anzunehmen, um jeglichen Ausfall bei den begründeten Zahlungsermächtigungen zu vermeiden;

E.

in der Erwägung, dass der Rat am 9. Juli 2013 formell seinen Standpunkt zum Berichtigungshaushaltsplan Nr. 2/2013 im Umfang von 7,3 Mrd. EUR festlegte, durch den ausstehende Zahlungsanträge in den Rubriken 1a, 1b, 2, 3a, 3b und 4 abgedeckt werden sollen;

F.

in der Erwägung, dass das Parlament in seiner Entschließung vom 3. Juli 2013 die Annahme eines weiteren Berichtigungshaushaltsplans durch den Rat im Frühherbst mit der Annahme der MFR-Verordnung bzw. des Haushaltsplans 2014 verknüpft;

1.

nimmt Kenntnis vom Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 2/2013 in seiner von der Kommission vorgeschlagenen Fassung sowie vom Standpunkt des Rates zu diesem Vorschlag, der mit der in den Verhandlungen über den MFR 2014-2020 erreichten politischen Einigung in Einklang steht;

2.

versteht, dass die Gesamterhöhung im Umfang von 11,2 Mrd. EUR von der Kommission ursprünglich auf diesem Niveau vorgeschlagen wurde, um die Zahlungsobergrenze des MFR für 2013 nicht in Frage zu stellen und damit eine Änderung des laufenden MFR zu vermeiden; fürchtet allerdings, dass diese Erhöhung nicht ausreichen könnte, um alle bis Ende 2013 vorgelegten Zahlungsanträge abzudecken; weist insbesondere darauf hin, dass der Großteil der Rechnungen im Rahmen von Rubrik 1b von den Mitgliedstaaten traditionell gegen Ende des Haushaltsjahres vorgelegt wird, um mögliche Mittelfreigaben wegen der Anwendung der n+2- und n+3-Vorschriften zu vermeiden;

3.

betont die Tatsache, dass die gemeinsamen Erklärungen vom Dezember 2012 integraler Bestandteil der Einigung über den Haushaltsplan 2013 waren und seitens der drei Organe eine formelle Verpflichtung darstellen, die als Zeichen gegenseitigen Vertrauens und loyaler Zusammenarbeit uneingeschränkt respektiert werden muss; versteht jedoch die finanziellen Zwänge, mit denen sich die Mitgliedstaaten konfrontiert sehen, und akzeptiert daher, dass der ausstehende Zahlungsbedarf bis Ende 2013 (laut Schätzung der Kommission 11,2 Mrd. EUR) in zwei aufeinanderfolgenden Schritten gedeckt wird;

4.

verweist den Rat auf seine auf ausdrückliche Forderung des Parlaments als Teil der politischen Einigung über den MFR 2014-2020 eingegangene formelle Verpflichtung, auch die Finanzierung der zweiten Tranche der ausstehenden Zahlungen sicherzustellen, die die Regelung der Frage der Zahlungen gewährleisten wird, bevor der Zeitraum des neuen MFR beginnt; fordert die Kommission auf, im Frühherbst einen weiteren Berichtigungshaushaltsplan vorzulegen, der einzig diesem Thema gewidmet ist;

5.

bekräftigt seinen in seiner Entschließung vom 3. Juli 2013 zur politischen Einigung über den MFR 2014-2020 dargelegten Standpunkt, dass das Parlament weder seine Zustimmung zu der MFR-Verordnung erteilen noch den Haushaltsplan 2014 annehmen wird, bevor nicht dieser neue Berichtigungshaushaltsplan, der das von der Kommission ermittelte 2013 verbleibende Defizit bei den Zahlungen abdecken wird, vom Rat uneingeschränkt angenommen wurde;

6.

betrachtet den Betrag von 11,2 Mrd. EUR als unverzichtbares Minimum, um den tatsächlichen Bedarf bis Ende 2013 zu decken; fordert die drei Organe auf, eine konkrete, verbindliche Lösung zu finden, sollten sich die in den zwei Tranchen des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 2/2013 vorgeschlagenen Aufstockungen als nicht ausreichend erweisen und eine Verlagerung von Zahlungen auf den nächsten MFR nicht vollständig verhindern;

7.

betrachtet die Kommission als das einzige Organ, das der Haushaltsbehörde auf der Grundlage der Anträge der Mitgliedstaaten aus dem Jahr n und ihrer Schätzungen für das Jahr n+1 korrekte Daten über den erwarteten Zahlungsbedarf liefern kann; weist darauf hin, dass der Rat jeglicher objektiver Grundlage ermangelt, um die von der Kommission vorgelegten Zahlen in Frage zu stellen, die auf der Zusammenfassung der Daten von 27 Mitgliedstaaten basieren; weist darauf hin, dass jeder Mitgliedstaat nur für seine eigenen Daten verantwortlich ist, die daher die einzigen Zahlen sind, die er in Frage stellen kann;

8.

weist darauf hin, dass die Annahme des Entwurfs des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 3/2013 den Anteil des BNE-Beitrags der Mitgliedstaaten zum Unionshaushalt verringern und daher teilweise ihren Beitrag zum Berichtigungshaushaltsplan Nr. 2/2013 ausgleichen würde; hebt daher die Tatsache hervor, dass für die beiden Dossiers ein gemeinsamer Zeitplan für die Annahme gilt, da sie unter politischen Gesichtspunkten unauflöslich verknüpft sind;

9.

billigt den Standpunkt des Rates zum Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 2/2013;

10.

beauftragt seinen Präsidenten, festzustellen, dass der Berichtigungshaushaltsplan Nr. 2/2013 endgültig erlassen ist, und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

11.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.


(1)  ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.

(2)  ABl. L 66 vom 8.3.2013.

(3)  ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.

(4)  ABl. L 163 vom 23.6.2007, S. 17.

(5)  Angenommene Texte, P7_TA(2013)0078.

(6)  Angenommene Texte, P7_TA(2013)0304.


9.3.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 93/367


P7_TA(2013)0353

Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 3/2013 — Überschüsse aus der Ausführung des Haushaltsplans 2012

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. September 2013 betreffend den Standpunkt des Rates zum Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 3/2013 der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2013, Einzelplan III — Kommission (11694/2013 — C7-0246/2013 — 2013/2070(BUD))

(2016/C 093/40)

Das Europäische Parlament,

gestützt auf Artikel 314 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Artikel 106a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 18,

unter Hinweis auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2013, der am 12. Dezember 2012 endgültig erlassen wurde (2),

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (3),

in Kenntnis des Beschlusses 2007/436/EG, Euratom des Rates vom 7. Juni 2007 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften (4),

in Kenntnis des Entwurfs des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 3/2013, der von der Kommission am 15. April 2013 vorgelegt wurde (COM(2013)0224),

in Kenntnis des Standpunkts des Rates zum Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 3/2013, der vom Rat am 9. Juli 2013 festgelegt wurde (11694/2013 — C7-0246/2013),

gestützt auf die Artikel 75b und 75e seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Haushaltsausschusses (A7-0284/2013),

A.

in der Erwägung, dass das Ziel des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 3/2013 darin besteht, den Überschuss des Haushaltsjahres 2012, der sich auf 1 023,3 Millionen EUR beläuft, in den Haushaltsplan 2013 einzustellen;

B.

in der Erwägung, dass sich dieser Überschuss im Wesentlichen aus einer Ausgabenunterschreitung um 244,3 Millionen EUR, einem positiven Ergebnis bei den Einnahmen von mehr als 719,1 Millionen EUR und einer positiven Wechselkursdifferenz von 59,9 Millionen EUR zusammensetzt;

C.

in der Erwägung, dass der Zuwachs auf der Einnahmenseite in erster Linie auf Erstattungen und Beiträge im Rahmen der Abkommen und Programme der Union (350 Millionen EUR), einen Überschuss der tatsächlich erhobenen Eigenmittel gegenüber den veranschlagten Eigenmitteln (231 Millionen EUR) und Geldbußen und Verzugszinsen (159 Millionen EUR) zurückzuführen ist;

D.

in der Erwägung, dass sich die Ausgabenunterschreitung auf 244 Millionen EUR beläuft, wovon 168 Millionen EUR die Mittel des Haushaltsjahres 2012 und 76 Millionen EUR die Mittelübertragungen aus 2011 betreffen;

1.

nimmt Kenntnis von dem Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 3/2013, der nur die Einstellung des Überschusses des Haushaltsjahres 2012 in Höhe von 1 023,3 Millionen EUR in den Haushaltsplan gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung zum Gegenstand hat, sowie dem diesbezüglichen Standpunkt des Rates;

2.

weist darauf hin, dass sich durch den Erlass dieses Berichtigungshaushaltsplans der Anteil des BNE-Beitrags der Mitgliedstaaten zum Unionshaushalt verringern wird und damit ihr Beitrag zur Finanzierung des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 2/2013 teilweise ausgeglichen wird; unterstreicht daher, dass für die beiden Vorgänge ein gemeinsamer Annahmezeitplan gelten muss, da sie in politischer Hinsicht eng miteinander verknüpft sind;

3.

billigt den Standpunkt des Rates zum Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 3/2013;

4.

beauftragt seinen Präsidenten, festzustellen, dass der Berichtigungshaushaltsplan Nr. 3/2013 endgültig erlassen ist, und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

5.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.


(1)  ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.

(2)  ABl. L 66 vom 8.3.2013.

(3)  ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.

(4)  ABl. L 163 vom 23.6.2007, S. 17.


9.3.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 93/368


P7_TA(2013)0355

Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union: Überschwemmungen in Slowenien, Kroatien und Österreich im Herbst 2012

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. September 2013 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union gemäß Nummer 26 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (COM(2013)0259 — C7-0116/2013 — 2013/2085(BUD))

(2016/C 093/41)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2013)0259 — C7-0116/2013),

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (1), insbesondere auf Nummer 26,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates vom 11. November 2002 zur Errichtung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union (2),

unter Hinweis auf die in der Konzertierungssitzung vom 17. Juli 2008 angenommene Gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission zum Solidaritätsfonds,

in Kenntnis des Schreibens des Ausschusses für regionale Entwicklung,

in Kenntnis des Berichts des Haushaltsausschusses (A7-0283/2013),

1.

billigt den dieser Entschließung beigefügten Beschluss;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss mit dem Präsidenten des Rates zu unterzeichnen und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung einschließlich der Anlage dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.

(2)  ABl. L 311 vom 14.11.2002, S. 3.


ANLAGE

BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über die Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union gemäß Nummer 26 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung

(Der Text dieser Anlage ist hier nicht wiedergegeben; er entspricht dem endgültigen Rechtsakt, Beschluss 2013/714/EU.)


9.3.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 93/369


P7_TA(2013)0356

Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 5/2013 — Mittel aus dem Solidaritätsfonds nach Überschwemmungen in Slowenien, Kroatien und Österreich im Jahr 2012

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. September 2013 zu dem Standpunkt des Rates zum Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 5/2013 der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2013, Einzelplan III — Kommission (11697/2013 — C7-0248/2013 — 2013/2086(BUD))

(2016/C 093/42)

Das Europäische Parlament,

gestützt auf Artikel 314 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Artikel 106a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (1),

unter Hinweis auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2013, der am 12. Dezember 2012 endgültig erlassen wurde (2),

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (3), insbesondere auf Nummer 26,

unter Hinweis auf den Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juli 2013 zur Änderung der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung in Bezug auf den mehrjährigen Finanzrahmen, um dem aufgrund des Beitritts Kroatiens zur Europäischen Union entstehenden Ausgabenbedarf Rechnung zu tragen (4),

in Kenntnis des Entwurfs des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 5/2013 der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2013, der von der Kommission am 2. Mai 2013 angenommen wurde (COM(2013)0258),

in Kenntnis des Standpunkts des Rates zum Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 5/2013, der vom Rat am 15. Juli 2013 festgelegt wurde (11697/2013 — C7-0248/2013),

gestützt auf die Artikel 75b und 75e seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Haushaltsausschusses (A7-0286/2013),

A.

in der Erwägung, dass der Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 5/2013 die Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union (im Folgenden „EUSF“) in Höhe eines Betrags von 14 607 942 EUR an Mitteln für Verpflichtungen und Mitteln für Zahlungen im Zusammenhang mit intensiven Regenfällen und der daraus resultierenden Flutkatastrophe vom Herbst 2012 in Slowenien, Kroatien und Österreich zum Gegenstand hat;

B.

in der Erwägung, dass der Zweck des Entwurfs des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 5/2013 darin besteht, diese Haushaltsanpassung förmlich in den Haushaltsplan 2013 aufzunehmen;

1.

nimmt Kenntnis von dem von der Kommission vorgelegten Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 5/2013 sowie dem diesbezüglichen Standpunkt des Rates;

2.

unterstreicht die Dringlichkeit der Freigabe der finanziellen Hilfe aus dem EUSF für die von dieser Naturkatastrophe betroffenen Länder; bedauert, dass der Rat erneut beschlossen hat, den Achtwochenzeitraum für die Unterrichtung der nationalen Parlamente bis zur Festlegung seines Standpunkts zu diesem Berichtigungshaushaltsplan nicht, wie in Artikel 4 des Protokolls Nr. 1 zum Vertrag ausdrücklich vorgesehen, aus Gründen der Dringlichkeit zu verkürzen;

3.

begrüßt den Standpunkt des Rates, der den Vorschlag der Kommission ohne Änderungen bestätigt, womit sichergestellt ist, dass der Berichtigungshaushaltsplan Nr. 5/2013 aus neuen Mitteln finanziert wird; betont die Tatsache, dass der Mangel an Mitteln für Zahlungen für 2013, der zur Vorlage des EBH Nr. 2/2013 geführt hat, von vornherein ausgeschlossen hat, dass die Mittel für den Berichtigungshaushaltsplan Nr. 5/2013 durch eine Umschichtung aufgebracht werden können;

4.

billigt daher den Standpunkt des Rates zum Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 5/2013;

5.

beauftragt seinen Präsidenten, festzustellen, dass der Berichtigungshaushaltsplan Nr. 5/2013 endgültig erlassen ist, und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

6.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.


(1)  ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.

(2)  ABl. L 66 vom 8.3.2013.

(3)  ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.

(4)  ABl. L 209 vom 3.8.2013, S. 14.


9.3.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 93/371


P7_TA(2013)0357

Qualität von Kraftstoffen und Energie aus erneuerbaren Quellen ***I

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. September 2013 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 98/70/EG über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen und zur Änderung der Richtlinie 2009/28/EG zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (COM(2012)0595 — C7-0337/2012 — 2012/0288(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

(2016/C 093/43)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2012)0595),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 sowie Artikel 192 Absatz 1 und Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage dem Parlament der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0337/2012),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom.17. April 2013 (1),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit und der Stellungnahmen des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie, des Entwicklungsausschusses, des Ausschusses für internationalen Handel, des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr, des Ausschusses für regionale Entwicklung sowie des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung(A7-0279/2013);

1.

legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.


(1)  ABl. C 198 vom 10.7.2013, S. 56.


P7_TC1-COD(2012)0288

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 11. September 2013 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2013/…/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 98/70/EG über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen und zur Änderung der Richtlinie 2009/28/EG zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 1, in Verbindung mit Artikel 114 in Bezug auf Artikel 1 Absätze 2 bis 9 und Artikel 2 Absätze 5 bis 7 dieser Richtlinie,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Vorschlags an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 3 Absatz 4 der Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) müssen die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass der Anteil von Energie aus erneuerbaren Quellen im Verkehrssektor bei allen Verkehrsträgern im Jahr 2020 mindestens 10 % ihres Endenergieverbrauchs entspricht. Die Beimischung von Biokraftstoffen ist eine der Methoden, die den Mitgliedstaaten zur Erreichung dieses Ziels zur Verfügung stehen, und dürfte den Hauptbeitrag leisten. Weitere Methoden zur Erreichung dieses Ziels sind eine Reduzierung des Energieverbrauchs, die unbedingt erfolgen muss, da das Ziel eines verbindlichen Prozentsatzes für Energie aus erneuerbaren Quellen voraussichtlich immer schwerer auf nachhaltige Art zu erreichen sein wird, wenn die Gesamtenergienachfrage im Sektor Verkehr und die Nutzung von Strom aus erneuerbaren Energiequellen weiter steigen. [Abänd. 123]

(2)

Mit Blick auf die Ziele der Union, die Treibhausgasemissionen weiter zu verringern, und auf den wesentlichen Beitrag der im Straßenverkehr eingesetzten Kraftstoffe zu diesen Emissionen, ist in Artikel 7a Absatz 2 der Richtlinie 98/70/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (4) vorgeschrieben, dass die Kraftstoffanbieter die Lebenszyklustreibhausgasemissionen pro Energieeinheit („Treibhausgasintensität“) der Kraftstoffe, die in der Union von Straßenkraftfahrzeugen und mobilen Maschinen und Geräten sowie von land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen und nicht auf See befindlichen Sportbooten verwendet werden, bis zum 31. Dezember 2020 um mindestens 6 % mindern müssen. Die Beimischung von Biokraftstoffen ist eine der ohne oder mit geringem Treibhausgasausstoß und anderen, durch Kohlenstoffbindung aus unvermeidbaren Abgasen gewonnenen Brennstoffen sowie deren Nutzung im Verkehrssektor zählen zu den Methoden, die den Anbietern fossiler Kraftstoffe zur Verfügung steht, um die Treibhausgasintensität der angebotenen fossilen Kraftstoffe zu verringern. [Abänd. 2]

(3)

In Artikel 17 der Richtlinie 2009/28/EG sind Nachhaltigkeitskriterien festgelegt, die Biokraftstoffe und flüssige Biobrennstoffe für die Anrechnung auf die Ziele der Richtlinie und für die Berücksichtigung bei öffentlichen Förderregelungen erfüllen müssen. Diese Kriterien umfassen Anforderungen an die Mindesteinsparungen an Treibhausgasemissionen, die von Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen gegenüber fossilen Kraftstoffen zu erzielen sind. In Artikel 7b der Richtlinie 98/70/EG sind identische Nachhaltigkeitskriterien festgelegt.

(3a)

Auch wenn in der Richtlinie 98/70/EG und in der Richtlinie 2009/28/EG von „Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen“ die Rede ist, gelten ihre Bestimmungen, einschließlich der relevanten Nachhaltigkeitskriterien, für alle erneuerbaren Kraftstoffe, die in jenen Richtlinien definiert sind. [Abänd. 4]

(4)

Werden Weideflächen oder landwirtschaftliche Flächen, die zuvor für die Nahrungsmittel-, Futtermittel- und Textilfaserproduktion genutzt wurden, für Zwecke der Biokraftstoffherstellung umgewidmet, muss die Nachfrage nach den Produkten, die zuvor dort angebaut wurden, dennoch gedeckt werden, entweder durch die Intensivierung der aktuellen Produktion oder durch eine Umwidmung nicht landwirtschaftlicher Flächen an anderen Orten für die landwirtschaftliche Produktion. Bei dem letztgenannten Fall handelt es sich um eine indirekte Landnutzungsänderung, die, wenn sie mit der Umwandlung von Flächen mit hohem Kohlenstoffbestand einhergeht, zu erheblichen Treibhausgasemissionen führen kann. Die Richtlinien 98/70/EG und 2009/28/EG sollten daher Bestimmungen enthalten, die auf indirekte Landnutzungsänderungen abstellen, da die derzeitigen Biokraftstoffe hauptsächlich aus Pflanzen hergestellt werden, die auf vorhandenen landwirtschaftlichen Flächen angebaut werden. [Abänd. 124]

(4a)

In Artikel 19 Absatz 7 der Richtlinie 2009/28/EG und in Artikel 7d Absatz 6 der Richtlinie 98/70/EG ist vorgesehen, geeignete Maßnahmen zu treffen, um auf die Auswirkungen indirekter Landnutzungsänderungen auf die Treibhausgasemissionen zu reagieren, dabei aber dem Schutz bereits getätigter Investitionen angemessen Rechnung zu tragen. [Abänd. 126]

(5)

Ausgehend von Prognosen zur Biokraftstoffnachfrage, die von den Mitgliedstaaten vorgelegt wurden, und von Schätzungen der Emissionen infolge indirekter Landnutzungsänderungen für verschiedene Biokraftstoff-Rohstoffe ist davon auszugehen, dass führen indirekte Landnutzungsänderungen zu erheblichen Treibhausgasemissionen führen und heben die Treibhausgaseinsparungen einzelner Biokraftstoffe teilweise oder ganz aufheben könnten auf . Dies ist dadurch bedingt, dass auf Flächen angebaute Biokraftstoffe erhebliche öffentliche Subventionen (10 Mrd. EUR pro Jahr) erhalten und daher im Jahr 2020 voraussichtlich fast die gesamte Biokraftstoffproduktion aus Pflanzen erfolgen dürfte, die auf Flächen angebaut werden, die zur Deckung des Bedarfs an Nahrungs- und Futtermitteln verwendet werden könnten. Darüber hinaus trägt die Biokraftstoff-Herstellung aus Nahrungsmittelpflanzen zu Preisschwankungen von Lebensmitteln bei und könnte erhebliche negative soziale Auswirkungen auf die Lebensgrundlage der Menschen und die Durchsetzbarkeit von Menschenrechten haben, einschließlich des Rechts auf Nahrung und des Zugangs zu Land für lokale Gemeinschaften, die in Ländern außerhalb der Union in Armut leben. Um solche Emissionen und nachteiligen sozialen Auswirkungen zu mindern, sollte zwischen verschiedenen Kulturpflanzengruppen wie Ölpflanzen, Getreide, Zuckerpflanzen und sonstigen stärkehaltigen Pflanzen differenziert werden und die negativen Folgen auf die Nahrungsmittelsicherheit abzuschwächen, sollte der Schwerpunkt insbesondere darauf gelegt werden, die geplante Nutzung von Biokraftstoffen, die auf Landflächen angebaut werden, zu reduzieren und Emissionen infolge veränderter Landnutzung bei der Berechnung der Einsparungen an Treibhausgasemissionen gemäß den in der Richtlinie 2009/28/EG und der Richtlinie 98/70/EG festgelegten Nachhaltigkeitskriterien zu berücksichtigen. Um dieses Problem mittel- und langfristig zu lösen, gilt es außerdem, die Forschung und Entwicklung in Bezug auf neue Herstellungswege von fortschrittlichen Biokraftstoffen zu fördern, welche nicht um landwirtschaftliche Flächen für die Nahrungsmittelproduktion konkurrieren, und die Auswirkungen verschiedener Kulturpflanzengruppen auf direkte und indirekte Landnutzungsänderungen genauer zu untersuchen . [Abänd. 8]

(6)

Im Verkehrssektor werden zur Minderung der durch ihn bedingten Treibhausgasemissionen voraussichtlich flüssige erneuerbare Brennstoffe benötigt. Fortschrittliche Biokraftstoffe, etwa aus Abfällen oder Algen, ermöglichen hohe Einsparungen an Treibhausgasemissionen, weisen ein geringes Risiko indirekter Landnutzungsänderungen auf und konkurrieren nicht direkt um landwirtschaftliche Flächen für die Nahrungs- und Futtermittelproduktion. Die Produktion solcher fortschrittlicher Biokraftstoffe sollte daher gefördert werden, da diese derzeit nicht in großen Mengen kommerziell erhältlich sind, was zum Teil darauf zurückzuführen ist, dass sie mit etablierten Biokraftstofftechnologien auf Basis von Nahrungsmittelpflanzen um öffentliche Subventionen konkurrieren. Weitere Anreize sollten dadurch geschaffen werden, dass fortschrittliche Biokraftstoffe bei der Anrechnung auf das in der Richtlinie 2009/28/EG festgelegte 10 %-Ziel im Verkehrssektor gegenüber konventionellen Biokraftstoffen stärker gewichtet werden. In diesem Zusammenhang sollten im Wege der politischen Rahmenvorschriften für erneuerbare Energien nach dem Jahr 2020 nur solche fortschrittlichen Biokraftstoffe gefördert werden, die geringe geschätzte Auswirkungen in Bezug auf indirekte Landnutzungsänderungen haben und mit insgesamt hohen Einsparungen an Treibhausgasemissionen einhergehen.

(6a)

Um die Effizienz von Anreizmaßnahmen, insbesondere jener, die auf die Förderung fortschrittlicher Biokraftstoffe abzielen, sicherzustellen, ist es unverzichtbar, dass die durch die Mitgliedstaaten eingerichteten Förderpolitiken und -mechanismen die Identifizierung, Authentifizierung und Qualitätskontrolle von Biokraftstoffmengen vorsehen, um betrügerische oder irreführende Behauptungen bezüglich des Ursprungs eines Biokraftstoffproduktes zu verhindern und von der Einreichung mehrerer Erklärungen von Biokraftstoffmengen im Rahmen von zwei oder mehr nationalen Systemen oder internationalen Akkreditierungsprogrammen abzuschrecken. [Abänd. 11]

(6b)

Während aus Abfall und Reststoffen hergestellte Biokraftstoffe und flüssige Biobrennstoffe das Potenzial haben, hohe Einsparungen an Treibhausgasemissionen zu erreichen und dabei geringe negative ökologische, soziale und wirtschaftliche Auswirkungen zu verursachen, ist eine weitere Bewertung ihrer Verfügbarkeit, Vorteile und Risiken angebracht, unter anderem zur Gestaltung der Politik nach dem Jahr 2020. Zugleich sind weitere Informationen über die Vorteile konventioneller wie fortschrittlicher Biokraftstoffe für die Sicherheit der Energieversorgung erforderlich, insbesondere insoweit, wie für ihre Herstellung direkt oder indirekt fossile Brennstoffe verwendet werden. Der Kommission sollte ein Mandat erteilt werden, einen Bericht vorzulegen und, sofern angemessen, dem Europäischen Parlament und dem Rat Vorschläge in Bezug auf diese Angelegenheiten zu unterbreiten. Der Bericht sollte die ökologischen, sozialen und wirtschaftlichen Opportunitätskosten des Einsatzes von Rohstoffen zu anderen Zwecken als zur Herstellung von Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen berücksichtigen, um sicherzustellen, dass sich in dem Bericht insgesamt positive und negative Auswirkungen widerspiegeln. [Abänd. 12]

(6c)

In allen Mitgliedstaaten sollten konventionelle und fortschrittliche Biokraftstoffe von einheitlicher und hoher Qualität verfügbar sein. Um dazu beizutragen, sollte die Kommission dem Europäischen Komitee für Normung (CEN) dringend ein klares Mandat zur Erstellung technischer Leistungsstandards für fortschrittliche Biokraftstoffe und fertige Kraftstoffmischungen sowie, wo erforderlich, zur Überarbeitung konventioneller Biokraftstoffstandards erteilen, um sicherzustellen, dass die Qualität des fertigen Kraftstoffprodukts die CO2-Emissionsleistung oder die Gesamtbetriebsleistung der Fahrzeuge nicht verringert. [Abänd. 13]

(7)

Zur Gewährleistung der langfristigen Wettbewerbsfähigkeit der biobasierten Industriesektoren und in Einklang mit der Mitteilung „Innovation für nachhaltiges Wachstum: eine Bioökonomie für Europa“ aus dem Jahr 2012 sowie mit dem Fahrplan für ein ressourcenschonendes Europa, mit dem europaweit integrierte und diversifizierte Bioraffinerien gefördert werden, sollten verbesserte Anreize im Rahmen der Richtlinie 2009/28/EG dergestalt festgelegt werden, dass der Einsatz von Biomasse-Rohstoffen, die für andere Verwendungszwecke als für die Herstellung von Biokraftstoffen keinen hohen wirtschaftlichen Wert haben, bevorzugt wird und sie nicht Umweltauswirkungen verursachen, die die lokalen Ökosysteme beeinträchtigen, indem dem Anbau von Nahrungsmittelpflanzen Böden und Wasservorräte entzogen werden . [Abänd. 129]

(7a)

Die Kohärenz zwischen der Richtlinie 98/70/EG, der Richtlinie 2009/28/EG und der Rechtsvorschriften in anderen Bereichen der Politik der Union sollte verbessert werden, um Synergien zu nutzen und die Rechtssicherheit zu verbessern. Die Definitionen von Abfall und Reststoffen für die Zwecke der Richtlinie 98/70/EG und der Richtlinie 2009/28/EG sollten mit jenen, die durch die Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates  (5) festgelegt werden, harmonisiert werden. Die in der Richtlinie 98/70/EG und der Richtlinie 2009/28/EG aufgeführten Abfall- und Reststoffströme sollten mittels der im durch die Entscheidung 2000/532/EG der Kommission  (6) eingeführten europäischen Abfallverzeichnis enthaltenen Abfallcodes besser identifiziert werden, um die Anwendung dieser Richtlinien durch die zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten zu erleichtern. Die Förderung von Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen in Übereinstimmung mit der Richtlinie 98/70/EG und der Richtlinie 2009/28/EG sollte im Einklang mit den Zielsetzungen und dem Zweck der Richtlinie 2008/98/EG stehen. Um das Ziel der Union, nämlich die Bewegung hin zu einer Recycling-Gesellschaft, zu erreichen, sollte die in Artikel 4 der Richtlinie 2008/98/EG enthaltene Abfallhierarchie vollständig umgesetzt werden. Um dies zu erleichtern, sollte der Einsatz von Abfall und Reststoffen zur Herstellung von Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen Bestandteil der von den Mitgliedstaaten in Übereinstimmung mit Kapitel V der Richtlinie 2008/98/EG eingerichteten Abfallbewirtschaftungspläne und Abfallvermeidungsprogramme werden. Die Anwendung der Richtlinie 98/70/EG und der Richtlinie 2009/28/EG sollte die uneingeschränkte Umsetzung der Richtlinie 2008/98/EG nicht gefährden. [Abänd. 16]

(8)

Die Mindesteinsparungen an Treibhausgasemissionen, die von in neuen Anlagen hergestellten Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen zu erzielen sind, sollten mit Wirkung vom 1. Juli 2014 erhöht werden, um ihre Treibhausgasgesamtbilanz zu verbessern und weiteren Investitionen in Anlagen mit schlechterer Treibhausgasbilanz entgegenzuwirken. Mit dieser Erhöhung wird ein Schutz für Investitionen in Kapazitäten zur Herstellung von Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen in Übereinstimmung mit Artikel 19 Absatz 6 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2009/28/EG geschaffen.

(8a)

Beim Ausbau der Märkte für erneuerbare Energieträger und erneuerbare Kraftstoffe sollten über die Klimaauswirkungen hinaus auch die Auswirkungen auf die Entwicklungs- und Beschäftigungschancen auf regionaler und lokaler Ebene berücksichtigt werden. Die Erzeugung fortschrittlicher Biokraftstoffe der zweiten Generation hat Arbeitsplatzschaffungs- und Wachstumspotential, besonders im ländlichen Raum. Die Selbstversorgung mit Energie und Versorgungssicherheit der Regionen der Union sind weitere Ziele beim Ausbau des Marktes für Energie aus erneuerbaren Quellen und erneuerbare Kraftstoffe. [Abänd. 17]

(9)

Zur Vorbereitung einer verstärkten Nutzung von fortschrittlichen Biokraftstoffen und zur Minimierung der Gesamtfolgen indirekter Landnutzungsänderungen bis 2020 sollte die Menge der Biokraftstoffe und flüssigen Biobrennstoffe begrenzt werden, die aus den in Anhang VIII Teil A der Richtlinie 2009/28/EG und in Anhang V Teil A der Richtlinie 98/70/EG genannten Nahrungsmittelpflanzen hergestellt werden und auf die in der Richtlinie 2009/28/EG festgelegten Ziele angerechnet werden können. Ohne den Gesamteinsatz solcher Biokraftstoffe zu beschränken, sollte der Anteil von aus Getreide und sonstigen stärkehaltigen Pflanzen, Zuckerpflanzen und Ölpflanzen hergestellten Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen, die auf die Ziele der Richtlinie 2009/28/EG angerechnet werden können, auf den Anteil solcher im Jahr 2011 verbrauchten Biokraftstoffe und flüssigen Biobrennstoffe begrenzt werden.

(10)

Die in Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe d der Richtlinie 2009/28/EG festgesetzte 5 %-Grenze 6 %-Grenze berührt nicht die Freiheit der Mitgliedstaaten, ihren eigenen Zielpfad für die Einhaltung dieses vorgeschriebenen Anteils konventioneller Biokraftstoffe im Rahmen des Gesamtziels von 10 % festzulegen. Folglich ist für Biokrafstoffe, die in Anlagen hergestellt werden, die vor Ende 2013 in Betrieb sind, der Marktzugang weiterhin uneingeschränkt gegeben. Die Änderung dieser Richtlinie verletzt daher nicht den Vetrauensschutz der Betreiber solcher Anlagen. [Abänd. 183]

(10a)

Es sollte Anreize für die verstärkte Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen im Verkehrssektor geben. Außerdem sollten Energieeffizienz und Energiesparmaßnahmen im Verkehrssektor gefördert werden. [Abänd. 133]

(11)

Die geschätzten Emissionen infolge indirekter Landnutzungsänderungen sollten in die im Rahmen der Richtlinie 98/70/EG und der Richtlinie 2009/28/EG erfolgende Meldung der auf Biokraftstoffe zurückgehenden Treibhausgasemissionen aufgenommen werden. Biokraftstoffen aus Rohstoffen (zum Beispiel aus Abfall-Rohstoffen), die nicht zu einem zusätzlichen Flächenbedarf führen, sollte im Rahmen einer solchen Methodik ein Emissionsfaktor von Null zugewiesen werden.

(11a)

Die Mitgliedstaaten sollten das Recht haben, ihre Finanzmittel für die vollständige oder teilweise Erzielung ihres Energiebedarfs aus Biokraftstoffen, die aus Getreide und sonstigen auf Agrarflächen angebauten stärkehaltigen Pflanzen, Zuckerpflanzen, Ölpflanzen und anderen Energiepflanzen hergestellt werden, umzuwidmen und für eine Erhöhung des Anteils erneuerbarer Energieträger, deren Erneuerbarkeit und Nachhaltigkeit erwiesen sind, insbesondere des Anteils von Wind-, Solar-, Gezeiten- und geothermischer Energie, einzusetzen. [Abänd. 22]

(11b)

Die wichtigsten Instrumente der Wirtschaftsakteure zum Nachweis der Einhaltung der in Artikel 7b der Richtlinie 98/70/EG und Artikel 17 der Richtlinie 2009/28/EG genannten Nachhaltigkeitskriterien sind freiwillige, durch die Kommission anerkannte Regelungen. Es fehlt jedoch an Kriterien, denen diese Regelungen entsprechen müssen, um anerkannt zu werden. Es sollten daher eindeutigere Regeln festgelegt werden. Nur Regelungen, die wirksame Mechanismen für die Gewährleistung der Unabhängigkeit und Zuverlässigkeit von Prüfungen und die Beteiligung lokaler und indigener Gemeinschaften vorsehen, sollten als Regelungen in Übereinstimmung mit dieser Richtlinie gelten. Darüber hinaus sollten diese Regelungen eindeutige und strenge Vorschriften über den Ausschluss von geliefertem Biokraftstoff und flüssigem Biobrennstoff enthalten, falls ihre Bestimmungen nicht eingehalten werden. Zur Überwachung und wirksamen Umsetzung der Regelungen sollte die Kommission Zugriff auf alle einschlägigen Dokumente haben, die zu Bedenken bezüglich Fehlverhalten Anlass geben, und diese offenlegen können. [Abänd. 23]

(11c)

Die Richtlinie 98/70/EG und die Richtlinie 2009/28/EG enthalten keine Bestimmungen zum Verfahren der Anerkennung dieser freiwilligen Regelungen und stellen daher die Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien und die Transparenz nicht wirksam sicher. Daher sollte die Kommission verbindliche Mindestanforderungen festlegen, bei deren Einhaltung die Regelungen als den Nachhaltigkeitskriterien genügend gelten können. [Abänd. 24]

(11d)

Die Landnutzung für den Anbau von Biokraftstoffen sollte nicht zu einer Verdrängung von lokalen und indigenen Gemeinschaften führen. Es ist notwendig, besondere Maßnahmen zum Schutz der Flächen indigener Gemeinschaften zu ergreifen. [Abänd. 25]

(11e)

Die Richtlinien 98/70/EG und 2009/28/EG sehen eine unterschiedliche Behandlung von Rohstoffen vor, je nachdem, ob sie als Abfälle, Reststoffe oder Nebenprodukte klassifiziert werden. Das gegenwärtige Fehlen einer Definition dieser Kategorien schafft jedoch eine Unsicherheit, durch die eine effektive Anwendung und Einhaltung möglicherweise behindert werden. Daher sollte eine indikative Liste von Rohstoffen dieser verschiedenen Kategorien erstellt werden. [Abänd. 27]

(12)

Die Kommission sollte die Methodik für die Veranschlagung der Faktoren für Emissionen infolge von Landnutzungsänderungen in Anhang VIII der Richtlinie 2009/28/EG und in Anhang V der Richtlinie 98/70/EG im Hinblick auf eine Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt überprüfen. Hierzu sollte die Kommission, falls dies aufgrund der letzten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse gerechtfertigt ist, die Möglichkeit in Betracht ziehen, die vorgeschlagenen kulturgruppenspezifischen Faktoren für Emissionen durch Landnutzungsänderungen neu festzusetzen, weitere Disaggregationsebenen einzuführen und zusätzliche Werte aufzunehmen, falls neue Biokraftstoff-Rohstoffe auf den Markt kommen.

(13)

Artikel 19 Absatz 8 der Richtlinie 2009/28/EG und Artikel 7d Absatz 8 der Richtlinie 98/70/EG enthalten Bestimmungen zur Förderung des Anbaus von Pflanzen für Biokraftstoffe auf stark degradierten und stark kontaminierten Flächen als Interimsmaßnahme zur Eindämmung indirekter Landnutzungsänderungen. Diese Bestimmungen sind in ihrer jetzigen Form nicht mehr angemessen und müssen in das in dieser Richtlinie beschriebene Konzept eingefügt werden, damit die Kohärenz sämtlicher Maßnahmen zur Minimierung der auf indirekte Landnutzungsänderungen zurückgehenden Emissionen weiterhin gewährleistet ist.

(14)

Es ist angebracht, die Regeln für die Verwendung der Standardwerte anzugleichen, damit die Gleichbehandlung der Produzenten unabhängig vom Ort der Herstellung sichergestellt ist. Während Drittländer Standardwerte verwenden dürfen, müssen die EU-Produzenten die tatsächlichen Werte verwenden, wenn diese höher als die Standardwerte sind oder wenn der betreffende Mitgliedstaat keinen Bericht vorgelegt hat, wodurch sich ihr Verwaltungsaufwand erhöht. Die derzeitigen Regeln sollten daher dahingehend vereinfacht werden, dass die Verwendung von Standardwerten nicht auf Gebiete in der Union begrenzt sind, die in den Listen in Artikel 19 Absatz 2 der Richtlinie 2009/28/EG und in Artikel 7d Absatz 2 der Richtlinie 98/70/EG aufgeführt sind.

(14a)

Im Hinblick auf die Erfüllung des Ziels für Energie aus erneuerbaren Quellen im Verkehrssektor bei gleichzeitiger Minimierung der negativen Auswirkungen von Landnutzungsänderungen sollten Strom aus erneuerbaren Energiequellen, Verlagerung auf alternative Verkehrsträger, verstärkte Nutzung des öffentlichen Verkehrs und Energieeffizienz gefördert werden. Im Einklang mit dem Weißbuch zum Verkehr sollten die Mitgliedstaaten sich um eine Steigerung der Energieeffizienz und eine Senkung des Gesamtenergieverbrauchs im Verkehrssektor bemühen und gleichzeitig die Marktdurchdringung von Elektrofahrzeugen sowie die Einspeisung von Strom aus erneuerbaren Energiequellen in die Verkehrssysteme begünstigen. [Abänd. 29 und 139]

(15)

Da die Die Ziele dieser Richtlinie, nämlich bestehen darin, einen Binnenmarkt für Kraftstoffe für den Straßenverkehr sowie für mobile Maschinen und Geräte Verkehrssektor und die Einhaltung eines Mindestmaßes an Umweltschutz bei der Verwendung dieser Kraftstoffe sicherzustellen, sowie negative Auswirkungen auf Lebensmittelsicherheit und Landnutzungsrechte in Verbindung mit der Erzeugung und Nutzung dieser Kraftstoffe zu vermeiden. Da diese Ziele auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können und daher besser auf Unionsebene zu verwirklichen sind, darf die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus. [Abänd. 30]

(16)

Als Folge des Inkrafttretens des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union müssen die Befugnisse, die der Kommission nach den Richtlinien 2009/28/EG und 98/70/EG übertragen wurden, an den Artikel 290 jenes Vertrages angepasst werden.

(17)

Damit einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieser Richtlinie sichergestellt sind, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) ausgeübt werden.

(18)

Um die Richtlinie 98/70/EG an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt anpassen zu können, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte nach Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu folgenden Punkten zu erlassen: System zur Überwachung und Minderung der Treibhausgasemissionen, methodische Grundsätze und Werte, die für die Bewertung der Übereinstimmung von Biokraftstoffen mit den Nachhaltigkeitskriterien erforderlich sind, Kriterien und geografische Gebiete zur Bestimmung von Grünland mit großer biologischer Vielfalt, Methodik für die Berechnung der Lebenszyklustreibhausgasemissionen und die dazugehörige Berichterstattung, Methodik für die Berechnung von Emissionen infolge indirekter Landnutzungsänderungen, zulässiger Wert für den Gehalt an metallischen Zusätzen in Kraftstoffen, zulässige Analysemethoden für die Kraftstoffspezifikationen und maximal zulässige Dampfdruckabweichung für Ottokraftstoffgemische mit Bioethanol.

(19)

Um die Richtlinie 2009/28/EG an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt anpassen zu können, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte nach Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu folgenden Punkten zu erlassen: Liste der Biokraftstoff-Rohstoffe, die mehrfach an das in Artikel 3 Absatz 4 festgelegte Ziel angerechnet werden, Energiegehalt von Kraftstoffen, Kriterien und geografische Gebiete zur Bestimmung von Grünland mit großer biologischer Vielfalt, Methodik für die Berechnung der Emissionen infolge indirekter Landnutzungsänderungen und methodische Grundsätze und Werte, die für die Bewertung der Übereinstimmung von Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen mit den Nachhaltigkeitskriterien erforderlich sind.

(20)

Die Kommission sollte ausgehend von den besten und neuesten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnissen überprüfen, inwieweit die durch diese Richtlinie eingeführten Maßnahmen wirksam sind, was die Begrenzung der durch indirekte Landnutzungsänderungen bedingten Treibhausgasemissionen sowie die Möglichkeiten zur weiteren Minimierung dieser Auswirkungen betrifft, wozu die Aufnahme von Faktoren für die auf indirekte Landnutzungsänderungen zurückgehenden geschätzten Emissionen in die Nachhaltigkeitsregelung ab dem 1. Januar 2021 gehören könnte.

(21)

Es ist besonders wichtig, dass die Kommission in Anwendung dieser Richtlinie bei ihren vorbereitenden Arbeiten angemessene Konsultationen, auch auf Expertenebene, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission dafür sorgen, dass die einschlägigen Unterlagen dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden.

(22)

Gemäß der Gemeinsamen Politischen Erklärung der Mitgliedstaaten und der Kommission zu erläuternden Dokumenten vom 28. September 2011 haben sich die Mitgliedstaaten verpflichtet, in begründeten Fällen zusätzlich zur Mitteilung ihrer Umsetzungsmaßnahmen ein oder mehrere Dokumente zu übermitteln, in dem bzw. denen der Zusammenhang zwischen den Bestandteilen einer Richtlinie und den entsprechenden Teilen innerstaatlicher Umsetzungsinstrumente erläutert wird. In Bezug auf diese Richtlinie hält der Gesetzgeber die Übermittlung derartiger Dokumente für gerechtfertigt.

(23)

Die Richtlinien 98/70/EG und 2009/28/EG sollten daher entsprechend geändert werden –

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung der Richtlinie 98/70/EG

Die Richtlinie 98/70/EG wird wie folgt geändert:

-1.

In Artikel 2 werden folgende Nummern angefügt:

„9a     . ‚zellulosehaltiges Non-Food-Material‘ landbasierte, für Zwecke der Bioenergieproduktion angebaute Non-Food-Energiepflanzen, einschließlich Miscanthus, anderer Energiegräser, bestimmter Varianten von Sorghum und Hanf, ausgenommen Arten mit hohem Ligningehalt, wie z. B. Bäume; [Abänd. 34]

9b.     ‚lignozellulosehaltiges Non-Food-Material‘ landbasierte hölzerne Energiepflanzen, wie z. B. Niederwald mit Kurzumtrieb oder forstwirtschaftliche Erzeugnisse mit Kurzumtrieb; [Abänd. 35]

9c.     ‚direkte Landnutzungsänderung‘ jeglichen Wechsel innerhalb einer der sechs Kategorien des IPCC in Bezug auf die Bodenbedeckung (bewaldete Flächen, Kulturflächen, Weideland, Feuchtgebiete, Ansiedlungen und sonstige Flächen) sowie einer siebten Kategorie (Dauerkulturen), wozu insbesondere mehrjährige Kulturpflanzen gehören, deren Stiel normalerweise nicht jährlich geerntet wird (z. B. Niederwald mit Kurzumtrieb und Ölpalmen); [Abänd. 36]

9d.     ‚flüssige oder gasförmige erneuerbare Kraftstoffe nicht biologischer Herkunft‘ gasförmige oder flüssige Kraftstoffe mit Ausnahme von Biokraftstoffen, deren Energiegehalt aus erneuerbaren Energiequellen mit Ausnahme von Biomasse stammt und die für den Verkehr verwendet werden.“

[Abänd. 37]

-1a.

Artikel 3 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)     Die Mitgliedstaaten verpflichten die Anbieter zu gewährleisten, dass bis Ende 2018 Ottokraftstoff mit einem Sauerstoffgehalt von höchstens 2,7 % und einem Ethanolgehalt von höchstens 5 % in Verkehr gebracht wird, und können verlangen, dass solcher Ottokraftstoff für einen längeren Zeitraum in Verkehr gebracht wird, falls sie dies für notwendig erachten. Sie stellen sicher, dass die Verbraucher über den Biokraftstoffanteil des Ottokraftstoffs, und insbesondere über den geeigneten Einsatz der verschiedenen Ottokraftstoffmischungen, direkt an der Zapfsäule angemessen unterrichtet werden. Insofern sind die Kennzeichnungsempfehlungen der EN228:2012 an allen Tankstellen in der Union zu befolgen.“

[Abänd. 38]

-1b.

Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:

„Wenn der in Dieselkraftstoffen beigemischte FAME-Anteil einen Volumenprozentsatz von 7 % übersteigt, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Verbraucher direkt an der Zapfsäule angemessen über den FAME-Anteil unterrichtet werden.“

[Abänd. 39]

1.

Artikel 7a wird wie folgt geändert:

(-a)

Dem Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Die Mitgliedstaaten stellen es Anbietern von Biokraftstoffen zur Verwendung in der Luftfahrt frei, sich für einen Beitrag zur Minderungsverpflichtung gemäß Absatz 2 zu entscheiden, sofern die angebotenen Biokraftstoffe die in Artikel 7b festgelegten Nachhaltigkeitskriterien erfüllen.“

[Abänd. 40]

(-aa)

Dem Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Höchstwert des Beitrags von Biokraftstoffen, die aus Getreide und sonstigen stärkehaltigen Pflanzen, Zuckerpflanzen und Ölpflanzen oder speziellen Energiepflanzen hergestellt werden, für die Zwecke der Erfüllung des in Unterabsatz 1 genannten Ziels den maximalen Beitrag gemäß Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe d der Richtlinie 2009/28/EG nicht übersteigt.“

[Abänd. 184/REV]

a)

In Absatz 5 erhält der Einleitungssatz folgende Fassung:

„(5)   Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 10a zu erlassen, die insbesondere Folgendes betreffen:“

b)

Folgender Absatz wird eingefügt:

„(6)   Die Kraftstoffanbieter melden der von dem jeweiligen Mitgliedstaat benannten Behörde bis zum 31. März jeden Jahres die Biokraftstoff-Herstellungswege, Mengen und Lebenszyklustreibhausgasemissionen pro Energieeinheit, einschließlich der geschätzten Emissionen infolge indirekter Landnutzungsänderungen nach Anhang V. Die Mitgliedstaaten melden diese Daten der Kommission.“

2.

Artikel 7b wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die durch die Verwendung von Biokraftstoffen erzielte Minderung der Treibhausgasemissionen, die für die in Absatz 1 genannten Zwecke berücksichtigt wird, muss bei Biokraftstoffen, die in Anlagen hergestellt werden, die den Betrieb nach dem 1. Juli 2014 aufnehmen, mindestens 60 % betragen. Eine Anlage ist ‚in Betrieb‘, wenn die physische Herstellung von Biokraftstoffen erfolgt ist.

Für die Zwecke des Absatzes 1 gilt im Fall von Anlagen, die am 1. Juli 2014 oder davor in Betrieb waren, dass die Biokraftstoffe bis zum 31. Dezember 2017 eine Treibhausgasemissionseinsparung von mindestens 35 % und ab dem 1. Januar 2018 von mindestens 50 % erzielen müssen.

Die durch die Verwendung von Biokraftstoffen erzielte Einsparung bei den Treibhausgasemissionen wird im Einklang mit Artikel 7d Absatz 1 berechnet.“

b)

Absatz 3 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 10a hinsichtlich der Kriterien und geografischen Gebiete zu erlassen, anhand deren bestimmt wird, welches Grünland unter Unterabsatz 1 Buchstabe c fällt.“

(ba)

Folgender Absatz wird angefügt:

„(4a)     Biokraftstoffe und flüssige Biobrennstoffe, die für die in Absatz 1 genannten Zwecke berücksichtigt werden, dürfen nicht aus Rohstoffen hergestellt werden, die von Flächen stammen, es sei denn, die Nutzungs- und Eigentumsrechte Dritter wurden eingehalten, was unter anderem deren freie, vorherige und in Kenntnis aller relevanten Umstände und unter Beteiligung der sie vertretenden Einrichtungen erteilte Zustimmung beinhaltet.“

[Abänd. 49]

(bb)

Absatz 7 Unterabsatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:

„Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat alle zwei Jahre Bericht über die Auswirkungen einer verstärkten Nachfrage nach Biokraftstoffen auf die soziale Nachhaltigkeit in der Union und in Drittländern, über den Beitrag der Biokraftstoffproduktion zur Verringerung des Defizits an pflanzlichen Eiweißen in der Union und über die Folgen der Biokraftstoffpolitik der Union auf die Verfügbarkeit von bezahlbaren Lebensmitteln, insbesondere für die Menschen in Entwicklungsländern, und weitergehende entwicklungspolitische Aspekte.“

[Abänd. 50]

2a.

Artikel 7c wird wie folgt geändert:

(a)

Absatz 3 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:

„Die Kommission erstellt gemäß dem in Artikel 11 Absatz 3 genannten Beratungsverfahren die Liste der in den Unterabsätzen 1 und 2 des vorliegenden Absatzes genannten sachdienlichen und relevanten Angaben. Sie bemüht sich, eine möglichst weit gehende Einhaltung der substanziellen Verpflichtungen dieses Absatzes sicherzustellen und gleichzeitig einen unverhältnismäßigen administrativen Aufwand für die Wirtschaftsteilnehmer, insbesondere für kleinere Wirtschafsteilnehmer, einzudämmen.“

[Abänd. 53]

(b)

Absatz 3 Unterabsatz 5 erhält folgende Fassung:

„Die Mitgliedstaaten übermitteln die Angaben nach Unterabsatz 1 dieses Absatzes, einschließlich der durch die unabhängigen Prüfer erstellten Berichte, in aggregierter Form der Kommission. Die Kommission veröffentlicht diese Angaben auf der in Artikel 24 der Richtlinie 2009/28/EG genannten Transparenzplattform.“

[Abänd. 54]

(c)

Absatz 4 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)     Die Union bemüht sich, bilaterale oder multilaterale Übereinkünfte mit Drittländern zu schließen, die verbindliche Verpflichtungserklärungen bezüglich der Bestimmungen über Nachhaltigkeitskriterien enthalten, die den Bestimmungen dieser Richtlinie entsprechen. Diese Übereinkünfte sollten auch Bestimmungen enthalten, durch die sichergestellt wird, dass die Zollverfahren von Drittländern nicht zu Betrug bei der Ein- und Ausfuhr von Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen führen, sowie außerdem Regelungen für Handelserleichterungen. Die Union sollte sich außerdem bemühen, Übereinkünfte mit Drittländern zu schließen, die Verpflichtungserklärungen bezüglich der Ratifizierung und Durchsetzung der in Artikel 7b Absatz 7 genannten Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation und multilateralen Umweltübereinkommen enthalten. Hat die Union Übereinkünfte geschlossen, die verbindliche Verpflichtungserklärungen bezüglich der Bestimmungen zu den Aspekten enthalten, die mit den in Artikel 7b Absätze 2 bis 5 aufgeführten Nachhaltigkeitskriterien erfasst werden, so kann die Kommission beschließen, dass diese Übereinkünfte als Nachweis dafür herangezogen werden dürfen, dass Biokraftstoffe und flüssige Biobrennstoffe, die aus in diesen Ländern angebauten Rohstoffen hergestellt werden, mit den besagten Nachhaltigkeitskriterien übereinstimmen. Beim Abschluss dieser Übereinkünfte wird den Maßnahmen, die zur Erhaltung von Flächen, die in kritischen Situationen grundlegende Schutzfunktionen von Ökosystemen erfüllen (wie etwa Schutz von Wassereinzugsgebieten und Erosionsschutz), zum Schutz von Boden, Wasser und Luft, zu indirekten Landnutzungsänderungen, zur Sanierung von degradierten Flächen und zur Vermeidung eines übermäßigen Wasserverbrauchs in Gebieten mit Wasserknappheit getroffen wurden, sowie den in Artikel 7b Absatz 7 Unterabsatz 2 genannten Aspekten besondere Aufmerksamkeit gewidmet.“

[Abänd. 55]

(d)

Die folgenden Absätze werden angefügt:

„(9a)     Nach [ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Richtlinie] legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor, in dem die Umsetzung der Übereinkünfte oder freiwilliger Regelungen, zu denen ein Beschluss gemäß Absatz 4 gefasst wurde, bewertet wird und bewährte Verfahren aufgezeigt werden. Der Bericht beruht auf den besten zur Verfügung stehenden Informationen, einschließlich Informationen aus Konsultationen mit Interessenträgern, sowie auf praktischen Erfahrungen bei der Anwendung der Übereinkünfte oder Regelungen. In dem Bericht werden einschlägige international anerkannte Normen und Leitfäden berücksichtigt, wozu auch diejenigen gehören, die durch die Internationale Organisation für Normung und den Zusammenschluss ISEAL entwickelt wurden. Bei jeder Übereinkunft und Regelung wird in dem Bericht unter anderem Folgendes analysiert:

Unabhängigkeit, Verfahren und Häufigkeit der Prüfungen;

Verfügbarkeit und Erfahrung bei der Anwendung von Methoden zur Ermittlung und Bewältigung von Fällen der Nichteinhaltung;

Transparenz, insbesondere in Bezug auf die Zugänglichkeit der Regelung, die Verfügbarkeit von Übersetzungen in die Amtssprachen der Länder und Regionen, aus denen die Rohstoffe kommen, die Zugänglichkeit einer Liste der zertifizierten Akteure und der damit verbundenen Bescheinigungen, die Zugänglichkeit der Prüfberichte;

Beteiligung der Interessenträger, insbesondere Konsultation von indigenen und lokalen Gemeinschaften während der Erstellung und Überarbeitung der Regelung sowie während Prüfungen;

allgemeine Tragfähigkeit der Regelung, insbesondere angesichts von Vorschriften zur Akkreditierung, Qualifizierung und Unabhängigkeit der Prüfer und der einschlägigen Gremien der Regelung;

Markteinführung der Regelung.

Die Kommission unterbreitet, sofern dies angesichts des Berichts angemessen ist, dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Vorschlag zur Änderung dieser Richtlinie hinsichtlich freiwilliger Regelungen im Hinblick auf die Förderung der besten Praxis.

[Abänd. 58]

(9b)     Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 10a bezüglich näherer Regeln für die unabhängige Überprüfung und die Bescheinigung der Einhaltung der in Artikel 4 der Richtlinie 2008/98/EC des Europäischen Parlaments und des Rates  (*) festgelegten Abfallhierarchie zu erlassen. Diese delegierten Rechtsakte werden bis zum 30. Juni 2016 erlassen.

[Am. 59]

(*)   Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3).“ "

3.

Artikel 7d wird wie folgt geändert:

(-a)

In Absatz 1 wird der folgende Unterabsatz angefügt:

„Für die Zwecke von Artikel 7a werden die Lebenszyklustreibstoffgasemissionen von Biokraftstoffen ab dem Jahr 2020 durch die Addition des betreffenden Werts in Anhang V zu dem gemäß Unterabsatz 1 erzielten Ergebnis berechnet.“

[Abänd. 60]

(-aa)

Folgender Absatz wird angefügt:

„(1a)     Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 10a zur Aufnahme eines Verfahrens zur Berechnung der Treibhausgasemissionen flüssiger oder gasförmiger erneuerbarer Brennstoffe nicht biologischer Herkunft in Anhang IV zu erlassen, mit welchem geprüft wird, ob diese die in Artikel 7b enthaltenen Vorgaben erfüllen. Diese delegierten Rechtsakte werden bis zum 31. Dezember 2015 erlassen.“

[Abänd. 61]

a)

Die Absätze 3 bis 6 erhalten folgende Fassung:

„(3)   Die typischen Treibhausgasemissionen aus dem Anbau von landwirtschaftlichen Rohstoffen können der Kommission im Fall der Mitgliedstaaten in den in Artikel 7d Absatz 2 genannten Berichten und im Fall von Gebieten außerhalb der Union in gleichwertigen Berichten übermittelt werden.

(4)   Die Kommission kann in einem Durchführungsrechtsakt, der gemäß dem in Artikel 11 Absatz 3 genannten Beratungsverfahren erlassen wird, beschließen, dass die Berichte, auf die in Absatz 3 Bezug genommen wird, für die Zwecke des Artikels 7b Absatz 2 präzise Daten für die Messung der Treibhausgasemissionen enthalten, die auf den Anbau von Rohstoffen für in diesen Gebieten typischerweise hergestellte Biokraftstoffe zurückgehen.

(5)   Die Kommission berichtet erstellt und veröffentlicht spätestens am 31. Dezember 2012 und anschließend alle zwei Jahre einen Bericht über die geschätzten typischen Werte und die Standardwerte in Anhang IV Teil B und Teil E, wobei sie die Treibhausgasemissionen aus dem Verkehrssektor und der Verarbeitung besonders berücksichtigt. [Abänd. 62]

Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 10a zur Korrektur der geschätzten typischen Werte und der Standardwerte in Anhang IV Teil B und Teil E zu erlassen.

(6)   Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 10a hinsichtlich der folgenden Punkte zu erlassen: Anpassung des Anhangs V an den technischen und wirtschaftlichen Fortschritt, einschließlich der Neufestsetzung der vorgeschlagenen kulturgruppenspezifischen Werte für auf indirekte Landnutzungsänderungen zurückgehende Emissionen, Einführung neuer zu erlassen . Zum Zweck der Bewertung der ökonomischen Modelle, die zur Schätzung der Werte für indirekte Landnutzungsänderungen verwendet werden, berücksichtigt die Kommission in ihrer Überprüfung neueste verfügbare Informationen bezüglich der die Modellergebnisse beeinflussenden Grundannahmen, darunter Messungen von Trends der landwirtschaftlichen Erträge und Produktivität, die Zuweisung von Nebenerzeugnissen und beobachtete globale Entwicklungen der Landnutzung und Entwaldung. Die Kommission stellt sicher, dass Interessenträger an solch einem Überprüfungsprozess beteiligt werden. Die erste dieser Überprüfungen wird spätestens am 30. Juni 2016 abgeschlossen.

Die Kommission wird gegebenenfalls Folgendes vorschlagen: neue Werte für indirekte Landnutzungsänderungen auf weiteren Disaggregationsebenen, Aufnahme weiterer Werte, falls neue Biokraftstoff-Rohstoffe auf den Markt kommen, Überprüfung der Kategorien von Biokraftstoffen, denen für die Emissionen infolge indirekter Landnutzungsänderungen ein Wert von Null zugeordnet wird, und Entwicklung von Faktoren für Rohstoffe aus zellulosehaltigem Non-Food-Material und lignozellulosehaltigem Material.“

[Abänd. 189]

b)

Absatz 7 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„(7)   Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 10a zur Anpassung des Anhangs IV an den technischen und wirtschaftlichen Fortschritt zu erlassen, auch durch die Hinzufügung von Werten für weitere Biokraftstoff-Herstellungswege für die gleichen oder andere Rohstoffe und durch die Änderung der Verfahren nach Teil C.“

c)

Absatz 8 wird gestrichen.

(ca)

folgender Absatz wird angefügt:

„(8a)     Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 10a zur Festlegung detaillierter Definitionen, einschließlich technischer Spezifikationen, zu erlassen, die für die in Anhang IV Teil C Nummer 9 genannten Kategorien erforderlich sind.“

[Abänd. 65]

4.

Artikel 8 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Mitgliedstaaten überwachen die Einhaltung der Bestimmungen der Artikel 3 und 4 in Bezug auf Otto- und Dieselkraftstoffe anhand der in den Europäischen Normen EN 228 bzw. EN 590 in der jeweils gültigen Fassung genannten analytischen Verfahren.“

b)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Die Mitgliedstaaten legen jährlich bis zum 30. Juni einen Bericht über die nationalen Kraftstoffqualitätsdaten für das vorangegangene Kalenderjahr vor. Die Kommission legt ein einheitliches Muster für die Zusammenfassung der nationalen Informationen über die Kraftstoffqualität in einem Durchführungsrechtsakt fest, der gemäß dem in Artikel 11 Absatz 3 genannten Beratungsverfahren erlassen wird. Der erste Bericht ist bis zum 30. Juni 2002 vorzulegen. Ab dem 1. Januar 2004 muss das Format dieses Berichts mit dem in der entsprechenden Europäischen Norm beschriebenen Format im Einklang stehen. Zusätzlich erstatten die Mitgliedstaaten Bericht über das Gesamtvolumen des in ihrem Hoheitsgebiet in Verkehr gebrachten Otto- und Dieselkraftstoffs sowie über das Volumen des in Verkehr gebrachten unverbleiten Otto- und Dieselkraftstoffs mit einem Schwefelhöchstgehalt von 10 mg/kg. Die Mitgliedstaaten erstatten ferner jährlich Bericht darüber, inwieweit Otto- und Dieselkraftstoffe mit einem Schwefelhöchstgehalt von 10 mg/kg, die in ihrem Hoheitsgebiet in Verkehr gebracht werden, auf einer angemessen ausgewogenen geografischen Grundlage verfügbar sind.“

5.

Artikel 8a Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 10a zur Neufestsetzung des in Absatz 2 festgelegten Grenzwerts für den MMT-Gehalt in Kraftstoffen zu erlassen. Diese Neufestsetzung erfolgt auf Basis der Ergebnisse der Bewertung, die mit Hilfe der in Absatz 1 genannten Testmethode durchgeführt wird. Wenn die Risikobewertung dafür spricht, kann der Grenzwert auf Null reduziert werden. Eine Erhöhung des Grenzwerts ist nur möglich, wenn dies anhand der Risikobewertung gerechtfertigt ist.“

5a.

In Artikel 9 wird folgender Absatz angefügt:

„(2a)     Die Kommission überprüft die Leistung von Biokraftstoffen unter allen jahreszeitlichen Bedingungen in der Union, um sicherzustellen, dass die Qualität der in Fahrzeugen verwendeten Biokraftstoffe nicht zu einer Verschlechterung in Bezug auf umweltverschmutzende Emissionen, CO2-Emissionen oder die Gesamtleistung von Fahrzeugen führen.

Die Kommission wird ermächtigt, erforderlichenfalls delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 10a zur Anpassung von Anhang I oder II dieser Richtlinie an den technischen und wirtschaftlichen Fortschritt zu erlassen, um spezifische Parameter, Testgrenzen und Testmethoden einzuführen.“

[Abänd. 66]

6.

Artikel 10 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 10a zur Anpassung der in den Anhängen I, II und III genannten zulässigen Analysemethoden an den technischen Fortschritt zu erlassen.“

7.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 10a

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)   Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 7a Absatz 5, Artikel 7b Absatz 3 Unterabsatz 2, Artikel 7d Absatz 5, Artikel 7d Absatz 6, Artikel 7d Absatz 7, Artikel 7 d Absatz 8a, Artikel 8a Absatz 3 und Artikel 10 Absatz 1 gilt ab dem Inkrafttreten dieser Richtlinie auf unbestimmte Zeit.

(3)   Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 7a Absatz 5, Artikel 7b Absatz 3 Unterabsatz 2, Artikel 7d Absatz 5, Artikel 7d Absatz 6, Artikel 7 d Absatz 8a, Artikel 7d Absatz 7, Artikel 8a Absatz 3 und Artikel 10 Absatz 1 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der darin genannten Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem darin angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4)   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(5)   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 7a Absatz 5, Artikel 7b Absatz 3 Unterabsatz 2, Artikel 7d Absatz 5, Artikel 7d Absatz 6, Artikel 7d Absatz 7, Artikel 7 d Absatz 8a, Artikel 8a Absatz 3 und Artikel 10 Absatz 1 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach der Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rats wird diese Frist um zwei Monate verlängert.“

[Abänd. 149]

8.

Artikel 11 Absatz 4 wird gestrichen.

9.

Die Anhänge werden gemäß Anhang I dieser Richtlinie geändert.

Artikel 2

Änderung der Richtlinie 2009/28/EG

Die Richtlinie 2009/28/EG wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 2 werden die folgenden Buchstaben angefügt:

„p)

‚Abfall‘ Abfall gemäß der in Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (**) enthaltenen Definition. Stoffe, die absichtlich verändert oder kontaminiert wurden, um dieser Definition zu entsprechen, fallen nicht unter diese Kategorie;

(q)

„zellulosehaltiges Non-Food-Material“ landbasierte, für Zwecke der Bioenergieherstellung angebaute Non-Food-Energiepflanzen, einschließlich Miscanthus, anderer Energiegräser, bestimmter Varianten von Sorghum und Hanf, ausgenommen Arten mit hohem Ligningehalt, wie z. B. Bäume; [Abänd. 69]

(r)

„lignozellulosehaltiges Non-Food-Material“ landbasierte hölzerne Energiepflanzen, wie z. B. Niederwald mit Kurzumtrieb oder forstwirtschaftliche Erzeugnisse mit Kurzumtrieb; [Abänd. 70]

(s)

„Nebenprodukte“ Rohstoffe mit einem Marktwert oder alternativem Verwendungszweck und Material, das hinsichtlich des wirtschaftlichen Werts einen wesentlichen Anteil eines Prozesses ausmacht oder wenn der ursprüngliche Prozess absichtlich und zuungunsten des Hauptprodukts geändert wurde, um eine größere Menge oder eine andere Qualität des Materials herzustellen; [Abänd. 71]

(t)

„flüssige oder gasförmige erneuerbare Kraftstoffe nicht biologischer Herkunft“ gasförmige oder flüssige Kraftstoffe mit Ausnahme von Biokraftstoffen, die aus erneuerbaren Energiequellen gewonnen und für den Verkehr verwendet werden; [Abänd. 72]

(u)

„direkte Landnutzungsänderung“ jeglichen Wechsel innerhalb einer der sechs Kategorien des IPCC in Bezug auf die Bodenbedeckung (bewaldete Flächen, Kulturflächen, Weideland, Feuchtgebiete, Ansiedlungen und sonstige Flächen) sowie einer siebten Kategorie (Dauerkulturen) , wozu insbesondere mehrjährige Kulturpflanzen gehören, deren Stiel normalerweise nicht jährlich geerntet wird (z. B. Niederwald mit Kurzumtrieb und Ölpalmen); [Abänd. 74]

(v)

„CO2-Abtrennung und -Nutzung zu Transportzwecken“ das Verfahren, bei dem kohlenstoffreiche (CO/CO2) Gasströme aus Abfällen und Rückständen aus nicht erneuerbaren Energiequellen abgetrennt und in Kraftstoffe für den Verkehrssektor umgewandelt werden; [Abänd. 75]

(w)

„Verarbeitungsrückstand“ einen Stoff, der nicht das Endprodukt bzw. die Endprodukte darstellt, das bzw. die durch den Produktionsprozess direkt hergestellt werden soll bzw. sollen. Er stellt nicht das primäre Ziel des Produktionsprozesses dar, und der Prozess wurde nicht in beabsichtigter Weise geändert, um ihn zu produzieren; [Am. 76]

(**)  Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien ABl. L 312 vom 22. 11.2008, S. 3).“"

2.

Artikel 3 wird wie folgt geändert:

a)

Die Überschrift erhält folgende Fassung:

„Verbindliche nationale Ziele und Maßnahmen auf dem Gebiet der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen“.

b)

In Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Zur Einhaltung des in Unterabsatz 1 genannten Ziels darf der maximale gemeinsame Beitrag von Biokraftstoffen und flüssigen Biokraftstoffen, die aus Getreide und sonstigen stärkehaltigen Pflanzen, Zuckerpflanzen und Ölpflanzen hergestellt werden, nicht die Energiemenge übersteigen, die dem in Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe d festgelegten Höchstbeitrag entspricht.“

c)

Absatz 4 wird wie folgt geändert:

-i)

In Unterabsatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Jeder Mitgliedstaat sorgt dafür, dass sein Anteil von Energie aus erneuerbaren Quellen bei Ottokraftstoffen im Jahr 2020 mindestens 7,5 % seines Endenergieverbrauchs an Ottokraftstoffen entspricht.“

-ii)

Nach Unterabsatz 1 werden folgende Unterabsätze angefügt:

„2016 werden mindestens 0,5 % des Endenergieverbrauchs im Verkehrssektor durch Energie aus fortschrittlichen Biokraftstoffen gedeckt.

2020 werden mindestens 2,5 % des Endenergieverbrauchs im Verkehrssektor durch Energie aus fortschrittlichen Biokraftstoffen gedeckt.“

[Abänd. 152/REV]

i)

Unter Unterabsatz 2 Buchstabe b wird folgender Satz angefügt:

„Dieser Buchstabe gilt unbeschadet des Artikels 17 Absatz 1 Buchstabe a und Buchstabe d dieses Absatzes;“

ii)

In Unterabsatz 2 werden folgende Buchstaben angefügt:

„d)

bei der Berechnung der Biokraftstoffe im Zähler beträgt der Anteil von Energie aus Biokraftstoffen, die aus Getreide und sonstigen stärkehaltigen Pflanzen, Zuckerpflanzen Zucker-, Öl- und Ölpflanzen sonstigen auf Landflächen angebauten Energiepflanzen hergestellt werden, höchstens 5 % (geschätzter Anteil Ende 2011) 6 % des Endenergieverbrauchs im Verkehrssektor im Jahr 2020.

Der Energieanteil aus fortschrittlichen Biokraftstoffen, die in Anhang IX Teil A und Teil C aufgeführt sind, beträgt mindestens 2,5 % des Endenergieverbrauchs im Verkehrssektor im Jahr 2020. [Abänd. 181]

e)

Der Beitrag von

i)

Biokraftstoffen, die aus den in Anhang IX Teil A aufgeführten Rohstoffen hergestellt werden, wird mit dem Vierfachen Äquivalent ihres Energiegehalts angesetzt;

ii)

Biokraftstoffe, die aus den in Anhang IX Teil B aufgeführten Rohstoffen hergestellt werden, wird mit dem Doppelten ihres Energiegehalts angesetzt;

iii)

erneuerbaren flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen nicht biologischer Herkunft Biokraftstoffen, die aus den in Anhang IX Teil C aufgeführten Rohstoffen hergestellt werden, wird mit dem Vierfachen ihres Energiegehalts angesetzt.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass keine Rohstoffe absichtlich verändert werden, damit sie in die Kategorien i bis iii fallen.

Um das Risiko möglichst gering zu halten, dass Einzelladungen mehr als einmal in der Union geltend gemacht werden, bemüht sich die Kommission um eine Stärkung der Zusammenarbeit zwischen den nationalen Systemen und gemäß Artikel 18 eingerichteten freiwilligen Regelungen sowie gegebenenfalls auch des Datenaustausches. Um zu verhindern, dass Material absichtlich verändert wird, um unter Anhang IX zu fallen, werden die Mitgliedstaaten die Entwicklung und Verwendung von Systemen vorantreiben, mit denen Rohstoffe und die daraus hergestellten Biokraftstoffe über die gesamte Wertschöpfungskette hinweg ermittelt und rückverfolgt werden können. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass geeignete Maßnahmen ergriffen werden, wenn Betrug festgestellt wird.

Die Liste der Rohstoffe in Anhang IX kann an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt angepasst werden, damit eine ordnungsgemäße Durchführung der in dieser Richtlinie festgelegten Berücksichtigungsregeln gewährleistet wird. Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 25 b hinsichtlich der Liste der Rohstoffe in Anhang IX zu erlassen.“

[Abänd. 185]

ca)

Folgender Absatz wird angefügt:

„(4a)     Bis zum [ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Richtlinie] legt die Kommission Empfehlungen für zusätzliche Maßnahmen vor, die die Mitgliedstaaten ergreifen können, um Energieeffizienz und Energieeinsparungen im Verkehrssektor zu fördern. Diese Empfehlungen enthalten Schätzungen zu der Energiemenge, die durch die Umsetzung jeder dieser Maßnahmen eingespart werden kann. Die Energiemenge, die den von einem Mitgliedstaat umgesetzten Maßnahmen entspricht, wird bei der unter Buchstabe b genannten Berechnung berücksichtigt.“

[Abänd. 153]

2a.

In Artikel 4 wird folgender Absatz angefügt:

„(3a)     Jeder Mitgliedstaat veröffentlicht bis [ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Richtlinie] eine Vorausschätzung mit Angaben zu den zusätzlichen Maßnahmen, die er nach Maßgabe von Artikel 3 Absatz 4a zu ergreifen beabsichtigt, und setzt die Kommission davon in Kenntnis.“

[Abänd. 154]

3.

In Artikel 5 Absatz 5 erhält der letzte Satz folgende Fassung:

„Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 25b zur Anpassung des Energiegehalts von Kraftstoffen in Anhang III an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt zu erlassen.“

4.

In Artikel 6 Absatz 1 wird Unterabsatz 2 gestrichen.

4a.

Artikel 15 Absatz 2 Unterabsatz 4 erhält folgende Fassung:

„Der Herkunftsnachweis ist für die Einhaltung des Artikels 3 Absatz 1 durch die Mitgliedstaaten nicht zu verwenden. Übertragungen von Herkunftsnachweisen, sei es gesondert oder zusammen mit der physischen Übertragung von Energie, haben keine Auswirkungen auf die Entscheidung von Mitgliedstaaten, zur Erreichung der Ziele auf statistische Transfers, gemeinsame Projekte oder gemeinsame Förderregelungen zurückzugreifen; ebenso wenig haben sie Auswirkungen auf die Berechnung des gemäß Artikel 5 berechneten Bruttoendenergieverbrauchs von Energie aus erneuerbaren Quellen.“

[Abänd. 88]

5.

Artikel 17 wird wie folgt geändert:

(-a)

Die Einleitung von Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)     Ungeachtet der Frage, ob Rohstoffe innerhalb oder außerhalb der Gemeinschaft angebaut wurden, wird Energie in Form von Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen für die unter den Buchstaben a, b und c genannten Zwecke nur dann berücksichtigt, wenn sie die in den Absätzen 2 bis 7 festgelegten Nachhaltigkeitskriterien erfüllt und die in Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe d festgelegten Beiträge nicht übersteigt:“

[Abänd. 89]

a)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die durch die Verwendung von Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen erzielte Minderung der Treibhausgasemissionen, die für die in Absatz 1 genannten Zwecke berücksichtigt wird, muss bei Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen, die in Anlagen hergestellt werden, die den Betrieb nach dem 1. Juli 2014 aufnehmen, mindestens 60 % betragen. Eine Anlage ist ‚in Betrieb‘, wenn die physische Herstellung von Biokraftstoffen oder flüssigen Biobrennstoffen erfolgt ist.

Für die Zwecke des Absatzes 1 gilt im Fall von Anlagen, die am 1. Juli 2014 oder davor in Betrieb waren, dass die Biokraftstoffe und flüssigen Biobrennstoffe bis zum 31. Dezember 2017 eine Treibhausgasemissionseinsparung von mindestens 35 % und ab dem 1. Januar 2018 von mindestens 50 % erzielen müssen.

Die durch die Verwendung von Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen erzielte Einsparung bei den Treibhausgasemissionen wird im Einklang mit Artikel 19 Absatz 1 berechnet.“

b)

Absatz 3 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 25b zur Festlegung von Kriterien und geografischen Gebieten zu erlassen, anhand deren bestimmt wird, welches Grünland unter Unterabsatz 1 Buchstabe c fällt.“

(ba)

Folgender Absatz wird angefügt:

„(4a)     Biokraftstoffe und flüssige Biobrennstoffe, die für die in Absatz 1 Buchstaben a, b und c genannten Zwecke berücksichtigt werden, dürfen nicht aus Rohstoffen hergestellt werden, die von Flächen stammen, es sei denn, die Nutzungs- und Eigentumsrechte Dritter wurden eingehalten, was unter anderem deren freie, vorherige und in Kenntnis aller relevanten Umstände und unter Beteiligung der sie vertretenden Einrichtungen erteilte Zustimmung beinhaltet.“

[Abänd. 96]

(bb)

Folgender Absatz wird angefügt:

„(5a)     Rohstoffe, die für Biokraftstoffe und flüssige Biobrennstoffe für die in Absatz 1 genannten Zwecke verwendet werden, müssen durch nachhaltige Landbewirtschaftungsmethoden hergestellt werden.“

[Abänd. 97]

6.

Artikel 18 wird wie folgt geändert:

(a)

Folgende Absätze werden eingefügt:

„(2a)     Eurostat erfasst und veröffentlicht ausführliche handelsbezogene Informationen zu Biokraftstoffen, die aus Nahrungsmittelpflanzen — zum Beispiel aus Getreide und sonstigen stärkehaltigen Pflanzen, Zuckerpflanzen und Ölpflanzen — hergestellt werden. Die verfügbaren Informationen müssen aufgeschlüsselte Handelsdaten für Ethanol und Biodiesel sein, da die aktuellen Daten in aggregierter Form veröffentlicht werden, wobei Ethanol- und Biodieselimporte und -exporte in einem Datensatz mit der Bezeichnung Biokraftstoffe zusammenzulegen sind. Einfuhr- und Ausfuhrdaten müssen Art und Menge der von den Mitgliedstaaten eingeführten und verbrauchten Biokraftstoffe bestimmen. Die Daten müssen auch das Ursprungsland oder das Land enthalten, das diese Erzeugnisse in die Union ausführt. Die Daten zur Einfuhr und Ausfuhr biologischer Rohstoffe oder halbverarbeiteter Erzeugnisse sind dadurch zu verbessern, dass Eurostat Informationen zur Einfuhr oder Ausfuhr von Rohstoffen, der Art und dem Ursprungsland, einschließlich intern gehandelter Rohstoffe oder nur teilweise handelbarer Rohstoffe, erfasst und veröffentlicht. [Abänd. 98]

(2b)     Eurostat erfasst und veröffentlicht ausführliche Beschäftigungsdaten zu Zahlen, Beschäftigungsdauer und Gehältern, die mit direkter, indirekter und induzierter Beschäftigung verbunden sind, die durch die Biokraftstoffindustrie der Union geschaffen wird. Die Europäische Kommission entwickelt eine vereinbarte Methode zur Erfassung der Anzahl von Arbeitsplätzen, welche die Beschäftigungsniveaus in den Mitgliedstaaten und auf Unionsebene systematisch misst und überwacht. Beschäftigungszahlen sollten nach Ethanol- und Bio-Dieselsektoren aufgeschlüsselt werden und den Ort des Arbeitsplatzes innerhalb der Biokraftstofflieferkette eindeutig identifizieren. Derzeit sind die Beschäftigungsdaten im Biokraftstoffsektor nicht in den offiziellen Statistiken mit Beschäftigungsschätzungen enthalten, die den Politikverantwortlichen zur Verfügung stehen, je nach der zugrunde liegenden Definition oder der von der bestimmten Studie angewandten Methodologie, dem Arbeitsplatzzählungsansatz und dem Umfang, in dem Studien landwirtschaftliche Tätigkeiten mit der Biokraftstoffindustrie in Zusammenhang bringen. Ein formales Verfahren, nach dem Beschäftigungszahlen durch zugrundeliegende Daten und transparente Annahmen belegt sein müssen, würde die Verfügbarkeit von Informationen verbessern.“

[Abänd. 99]

b)

Absatz 4 Unterabsätze 1 und 2 werden durch folgende Unterabsätze ersetzt:

„(4)     Die EU bemüht sich, bilaterale oder multilaterale Übereinkünfte mit Drittländern zu schließen, die verbindliche Verpflichtungserklärungen bezüglich der Bestimmungen über Nachhaltigkeitskriterien enthalten, die den Bestimmungen dieser Richtlinie entsprechen. Diese Übereinkünfte sollten auch Bestimmungen enthalten, durch die sichergestellt wird, dass die Zollverfahren von Drittländern nicht zu Betrug bei der Ein- und Ausfuhr von Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen führen, sowie außerdem Regelungen für Handelserleichterungen. Die Union sollte sich außerdem bemühen, Übereinkünfte mit Drittländern zu schließen, die Verpflichtungserklärungen bezüglich der Ratifizierung und Durchsetzung der in Artikel 17 Absatz 7 genannten Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation und multilateralen Umweltübereinkommen enthalten. Hat die Union Übereinkünfte geschlossen, die verbindliche Verpflichtungserklärungen bezüglich der Bestimmungen zu den Aspekten enthalten, die mit den in Artikel 17 Absätze 2 bis 7 aufgeführten Nachhaltigkeitskriterien erfasst werden, so kann die Kommission beschließen, dass diese Übereinkünfte als Nachweis dafür herangezogen werden dürfen, dass Biokraftstoffe und flüssige Biobrennstoffe, die aus in diesen Ländern angebauten Rohstoffen hergestellt werden, mit den genannten Nachhaltigkeitskriterien übereinstimmen. Beim Abschluss dieser Übereinkünfte wird den Maßnahmen, die zur Erhaltung von Flächen, die in kritischen Situationen grundlegende Schutzfunktionen von Ökosystemen erfüllen (wie etwa Schutz von Wassereinzugsgebieten und Erosionsschutz), zum Schutz von Boden, Wasser und Luft, zu indirekten Landnutzungsänderungen, zur Sanierung von degradierten Flächen und zur Vermeidung eines übermäßigen Wasserverbrauchs in Gebieten mit Wasserknappheit getroffen wurden, sowie den in Artikel 17 Absatz 7 Unterabsatz 2 genannten Aspekten besondere Aufmerksamkeit gewidmet. [Abänd.100]

Die Kommission kann beschließen beschließt , dass freiwillige nationale oder internationale Regelungen, in denen Normen für die Herstellung von Biomasseerzeugnissen vorgegeben werden, genaue Daten für die Zwecke des Artikels 17 Absatz 2 enthalten oder als Nachweis dafür herangezogen werden dürfen, dass Lieferungen von Biokraftstoff mit den in Artikel 17 Absätze 3 bis 5 5a aufgeführten Nachhaltigkeitskriterien übereinstimmen und dass keine Materialien absichtlich so geändert wurden, um unter Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe e Ziffern i bis iii zu fallen . Die Kommission kann beschließen, dass diese Regelungen genaue Daten im Hinblick auf die Angaben zu Maßnahmen, die zur Erhaltung von Flächen, die in kritischen Situationen grundlegende Schutzfunktionen von Ökosystemen erfüllen (wie etwa Schutz von Wassereinzugsgebieten und Erosionsschutz), zum Schutz von Boden, Wasser und Luft, zur Sanierung von degradierten Flächen und zur Vermeidung eines übermäßigen Wasserverbrauchs in Gebieten mit Wasserknappheit getroffen wurden, und im Hinblick auf die in Artikel 17 Absatz 7 Unterabsatz 2 erwähnten Aspekte enthalten.

Die Kommission kann auch Flächen zum Schutz von seltenen, bedrohten oder gefährdeten Ökosystemen oder Arten, die in internationalen Übereinkünften anerkannt werden oder in den Verzeichnissen zwischenstaatlicher Organisationen oder der Internationalen Union für die Erhaltung der Natur aufgeführt sind, für die Zwecke des Artikels 17 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer ii anerkennen. [Abänd. 101]

Die Kommission und die Mitgliedstaaten sorgen für die gegenseitige Anerkennung der Überprüfungsregelungen und sichern so die Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien für Biokraftstoffe und flüssige Biobrennstoffe, sofern diese Regelungen in Übereinstimmung mit dieser Richtlinie erstellt wurden.“

[Abänd. 102]

c)

Folgender Absatz wird angefügt:

„(9a)     Bis zum [drei Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie] legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor, in dem die Umsetzung freiwilliger Regelungen, zu denen ein Beschluss gemäß Absatz 4 gefasst wurde, bewertet wird und bewährte Verfahren aufgezeigt werden. Der Bericht beruht auf den besten zur Verfügung stehenden Informationen, einschließlich Informationen aus Konsultationen von Interessenträgern, sowie auf praktischen Erfahrungen bei der Umsetzung der Regelungen. In dem Bericht wird die Entwicklung der einschlägigen international anerkannten Standards und Leitfäden berücksichtigt, wozu auch diejenigen gehören, die durch die Internationale Organisation für Normung und den Zusammenschluss ISEAL entwickelt wurden. Bei jeder Regelung wird in dem Bericht unter anderem Folgendes analysiert:

Unabhängigkeit, Verfahren und Häufigkeit der Prüfungen;

Verfügbarkeit und Erfahrung bei der Anwendung von Methoden zur Ermittlung und Bewältigung von Fällen der Nichteinhaltung;

Transparenz, insbesondere in Bezug auf die Zugänglichkeit der Regelung, die Verfügbarkeit von Übersetzungen in die Amtssprachen der Länder und Regionen, aus denen die Rohstoffe kommen, die Zugänglichkeit einer Liste der zertifizierten Akteure und der damit verbundenen Bescheinigungen und die Zugänglichkeit der Prüfberichte;

Beteiligung der Interessenträger, insbesondere Konsultation von indigenen und lokalen Gemeinschaften während der Erstellung und Überarbeitung der Regelung sowie während Prüfungen;

allgemeine Tragfähigkeit der Regelung, insbesondere angesichts von Vorschriften zur Akkreditierung, Qualifizierung und Unabhängigkeit der Prüfer und der einschlägigen Gremien der Regelung;

Markteinführung der Regelung.

Sofern dies angesichts des Berichts angemessen ist, legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Vorschlag zur Änderung der in Artikel 18 Absatz 5 genannten Kriterien vor.“

[Abänd. 103]

7.

Artikel 19 wird wie folgt geändert:

(-a)

Folgender Absatz wird eingefügt:

„(1a)     Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 25b zur Aufnahme eines Verfahrens zur Berechnung der Treibhausgasemissionen flüssiger oder gasförmiger erneuerbarer Brennstoffe nicht biologischer Herkunft in Anhang V zu erlassen, mit welchem geprüft wird, ob sie die in Artikel 17 enthaltenen Vorgaben erfüllen. Diese delegierten Rechtsakte werden bis zum 31. Dezember 2015 erlassen.“

[Abänd. 106]

a)

Die Absätze 3 und 4 erhalten folgende Fassung:

„(3)   Die typischen Treibhausgasemissionen aus dem Anbau von landwirtschaftlichen Rohstoffen können der Kommission im Fall der Mitgliedstaaten in den in Artikel 19 Absatz 2 genannten Berichten und im Fall von Gebieten außerhalb der Union in gleichwertigen Berichten übermittelt werden.

(4)   Die Kommission kann in einem Durchführungsrechtsakt, der gemäß dem in Artikel 25 Absatz 3 genannten Beratungsverfahren erlassen wird, beschließen, dass die Berichte, auf die in Absatz 3 Bezug genommen wird, für die Zwecke des Artikels 17 Absatz 2 präzise Daten für die Messung der Treibhausgasemissionen enthalten, die auf den Anbau von Rohstoffen für in diesen Gebieten typischerweise hergestellte Biokraftstoffe und flüssige Biobrennstoffe zurückgehen.“

b)

In Absatz 5 erhält der letzte Satz folgende Fassung:

„Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 25 b zu erlassen.“

c)

Absatz 6 erhält folgende Fassung:

„(6)   Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 25b hinsichtlich der folgenden Punkte zu erlassen: Anpassung des Anhangs VIII an den technischen und wirtschaftlichen Fortschritt, einschließlich der Neufestsetzung der vorgeschlagenen kulturgruppenspezifischen Werte für auf indirekte Landnutzungsänderungen zurückgehende Emissionen, Einführung neuer zu erlassen. Für den Zweck der Bewertung der ökonomischen Modelle, die zur Schätzung der Werte für indirekte Landnutzungsänderungen verwendet werden, berücksichtigt die Kommission in ihrer Überprüfung neueste verfügbare Informationen bezüglich der die Modellergebnisse beeinflussenden Grundannahmen, darunter Messungen von Trends der landwirtschaftlichen Erträge und Produktivität, die Zuweisung von Nebenerzeugnissen und beobachtete globale Entwicklungen der Landnutzung und Entwaldung. Die Kommission sorgt dafür, dass Interessenträger an solch einem Überprüfungsprozess beteiligt werden. Die erste dieser Überprüfungen wird spätestens am 30. Juni 2016 abgeschlossen.

Die Kommission wird gegebenenfalls Folgendes vorschlagen: neue Werte für indirekte Landnutzungsänderungen auf weiteren Disaggregationsebenen; (zum Beispiel auf Ebene der Rohstoffe), Berücksichtigung der Treibhausgasemissionen in Verbindung mit Rohstofftransporten; die Aufnahme weiterer Werte, falls neue Biokraftstoff-Rohstoffe auf den Markt kommen, und Entwicklung von Faktoren für Rohstoffe aus zellulosehaltigem Non-Food-Material und lignozellulosehaltigem Material.

Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 25b zu erlassen, um in Anhang VIII Werte mit Blick auf Rohstoffe aus zellulosehaltigem Non-Food-Material und lignozellulosehaltigem Material aufzunehmen, die den aus indirekten Landnutzungsänderungen resultierenden Emissionen entsprechen, und bezieht diese Werte in die in diesem Artikel vorgesehene Berechnung des Beitrags von Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen zum Treibhauseffekt mit ein. Diese delegierten Rechtsakte werden vor dem 30. Juni 2016 erlassen.

[Abänd. 107 und 190]

d)

Absatz 7 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„(7)   Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 25b zur Anpassung des Anhangs V an den technischen und wirtschaftlichen Fortschritt zu erlassen, auch durch die Hinzufügung von Werten für weitere Biokraftstoff-Herstellungswege für die gleichen oder andere Rohstoffe und durch die Änderung der Methodologie nach Teil C.“

e)

Absatz 8 wird gestrichen.

8.

Artikel 21 wird gestrichen.

9.

Artikel 22 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Bei der Veranschlagung der durch die Verwendung von Biokraftstoffen erzielten Netto-Treibhausgasemissionseinsparung können die Mitgliedstaaten für die Zwecke der in Absatz 1 genannten Berichte die in Anhang V Teile A und B angegebenen typischen Werte verwenden, und sie müssen die in Anhang VIII aufzuführenden Schätzwerte für Emissionen infolge indirekter Landnutzungsänderungen addieren.“

9a.

In Artikel 23 wird der folgende Absatz eingefügt:

„(8a)     Die Kommission legt bis zum 31. Dezember 2015 einen Bericht über die positiven und negativen ökologischen und wirtschaftlichen Auswirkungen der Herstellung von Biokraftstoffen aus Abfällen, Reststoffen, Nebenprodukten oder Rohstoffen, die keinen Flächenbedarf haben, vor. Zu den zu untersuchenden ökologischen Auswirkungen zählen die Treibhausgasemissionen, die biologische Vielfalt, Wasser und die Bodenfruchtbarkeit. Die möglichen oder entfallenden Vorteile dieser Rohstoffe für andere Nutzungsarten, insbesondere zur Herstellung von Produkten, müssen berücksichtigt werden. Zu den zu untersuchenden wirtschaftlichen Auswirkungen zählen die Herstellungskosten, die Opportunitätskosten der Nutzung dieser Rohstoffe für andere Zwecke sowie die Rentabilität energetischer Investitionen bei der Verwendung dieser Rohstoffe zur Herstellung von fortschrittlichen Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen über den gesamten Lebenszyklus.“

[Abänd. 109]

10.

Artikel 25 Absatz 4 wird gestrichen.

11.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 25 b

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den im vorliegenden Artikel genannten Bedingungen übertragen.

(2)   Die Befugnisübertragung an die Kommission gemäß Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe d, Artikel 5 Absatz 5, Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe c Unterabsatz 3 und Artikel 19 Absätze 1, 5, 6 und 7 gilt [ab dem Inkrafttreten dieser Richtlinie] auf unbestimmte Zeit.

(3)   Die in Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe d, Artikel 5 Absatz 5, Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe c Unterabsatz 3 und Artikel 19 Absätze 5, 6 und 7 genannte Befugnisübertragung kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der darin genannten Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem darin angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4)   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(5)   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe d, Artikel 5 Absatz 5, Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe c Unterabsatz 3 und Artikel 19 Absätze 5, 6 und 7 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach der Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rats wird diese Frist um zwei Monate verlängert.“

12.

Die Anhänge werden gemäß Anhang II dieser Richtlinie geändert.

Artikel 3

Überprüfung

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat vor dem 31. Dezember 2017 einen Bericht vor, in dem sie ausgehend von den besten und neuesten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnissen die Wirksamkeit der durch diese Richtlinie eingeführten Maßnahmen im Hinblick auf die Begrenzung der mit der Herstellung von Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen verbundenen Treibhausgasemissionen infolge indirekter Landnutzungsänderungen prüft. Dieser Bericht wird gegebenenfalls ergänzt durch einen auf den besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhenden Legislativvorschlag zur Aufnahme von Faktoren für die auf indirekte Landnutzungsänderungen zurückgehenden geschätzten Emissionen in die jeweiligen Nachhaltigkeitskriterien, die ab dem 1. Januar 2021 anzuwenden sind, sowie durch.

Der Bericht enthält außerdem eine Überprüfung der Wirksamkeit der gemäß Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe d der Richtlinie 2009/28/EG geschaffenen Anreize für Biokraftstoffe aus Rohstoffen, die keinen Flächenbedarf nach sich ziehen, und für Biokraftstoffe aus Non-Food-Kulturen. Er enthält eine Abschätzung der Verfügbarkeit solcher Biokraftstoffe sowie ihrer ökologischen, wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen. Unter anderem enthält der Bericht eine Abschätzung der Auswirkungen der Biokraftstoffproduktion auf die Verfügbarkeit von Holz als Ressource sowie auf Sektoren, die Biomasse verwenden.

Dieser Bericht wird gegebenenfalls ergänzt durch einen Gesetzgebungsvorschlag zur Einführung von geeigneten Nachhaltigkeitskriterien für Biokraftstoffe aus Rohstoffen, die keinen Flächenbedarf nach sich ziehen, und für Biokraftstoffe aus Non-Food-Kulturen.

Anleger müssen die Tatsache berücksichtigen, dass sich die Technologien für die Biokraftstoffproduktion noch immer in der Entwicklungsphase befinden und weitere Maßnahmen zur Abschwächung nachteiliger Auswirkungen zu einem späteren Zeitpunkt erlassen werden können. [Abänd. 111]

Artikel 4

Umsetzung

1.   Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie spätestens [zwölf Monate nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie] nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

2.   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 5

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 6

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu … am …

Im Namen des Europäischen

Der Präsident

Parlaments Im Namen des Rates

Der Präsident


(1)  ABl. C 198 vom 10.7.2013, S. 56.

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 11. September 2013.

(3)  Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 16).

(4)  Richtlinie 98/70/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1998 über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen und zur Änderung der Richtlinie 93/12/EWG des Rates (ABl. L 350 vom 28.12.1998, S. 58).

(5)   Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3).

(6)   Entscheidung der Kommission 2000/532/EG vom 3. Mai 2000 zur Ersetzung der Entscheidung 94/3/EG über ein Abfallverzeichnis gemäß Artikel 1 Buchstabe a der Richtlinie 75/442/EWG des Rates über Abfälle und der Entscheidung 94/904/EG des Rates über ein Verzeichnis gefährlicher Abfälle im Sinne von Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie 91/689/EWG über gefährliche Abfälle (ABl. L 226 vom 6.9.2000, S. 3).

(7)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

ANHANG I

Die Anhänge der Richtlinie 98/70/EG werden wie folgt geändert:

(1)

Anhang IV Teil C wird wie folgt geändert:

a)

Nummer 7 erhält folgende Fassung:

„(7)

Die auf das Jahr umgerechneten Emissionen durch Kohlenstoffbestandsänderungen infolge geänderter Flächennutzung (el ) werden durch eine gleichmäßige Verteilung der Gesamtemissionen auf 20 Jahre berechnet. Diese Emissionen werden wie folgt berechnet:

el = (CSR CSA ) × 3,664 × 1/20 × 1/P,

dabei sind:

el =

auf das Jahr umgerechnete Treibhausgasemissionen aus Kohlenstoffbestandsänderungen infolge von Landnutzungsänderungen (angegeben als Masse (Gramm) an CO2-Äquivalent pro Biokraftstoff-Energieeinheit (Megajoule);

CSR =

der mit der Bezugsflächennutzung verbundene Kohlenstoffbestand pro Flächeneinheit (angegeben als Masse (Tonnen) an Kohlenstoff pro Flächeneinheit einschließlich Boden und Vegetation). Die Landnutzung der Bezugsflächen ist die Landnutzung im Januar 2008 oder 20 Jahre vor der Gewinnung des Rohstoffes, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist;

CSA =

der mit der tatsächlichen Landnutzung verbundene Kohlenstoffbestand pro Flächeneinheit (angegeben als Masse (Tonnen) an Kohlenstoff pro Flächeneinheit einschließlich Boden und Vegetation). Wenn sich der Kohlenstoffbestand über mehr als ein Jahr akkumuliert, gilt als CSA-Wert der geschätzte Kohlenstoffbestand pro Flächeneinheit nach 20 Jahren oder zum Zeitpunkt der Reife der Pflanzen, je nachdem, welcher Zeitpunkt der frühere ist;

P =

die Pflanzenproduktivität (angegeben als Energie des Biokraftstoffs pro Flächeneinheit und Jahr).“

b)

Die Nummern 8 und 9 werden gestrichen.

(2)

Der folgende Anhang wird angefügt:

„Anhang V:

Teil A.

Geschätzte Emissionen infolge der mit Biokraftstoffen verbundenen indirekten Landnutzungsänderungen

Rohstoffgruppe

geschätzte Emissionen infolge veränderter Landnutzung (gCO2eq/MJ)

Getreide und sonstige stärkehaltige Pflanzen

12

Zuckerpflanzen

13

Ölpflanzen

55

Teil B.

Biokraftstoffe, bei denen die Emissionen infolge indirekter Landnutzungsänderungen mit Null angesetzt werden

Bei Biokraftstoffen, die aus den folgenden Kategorien von Rohstoffen hergestellt werden, werden die geschätzten Emissionen infolge indirekter Landnutzungsänderungen mit Null angesetzt:

(a)

Rohstoffe, die nicht in Teil A dieses Anhangs enthalten sind.

(b)

Rohstoffe, deren Anbau zu direkten Landnutzungsänderungen geführt hat, d. h. zu einem Wechsel von einer der folgenden Kategorien des IPCC in Bezug auf die Bodenbedeckung — bewaldete Flächen, Grünland, Feuchtgebiete, Ansiedlungen oder sonstige Flächen — in Kulturflächen oder Dauerkulturen (1). In diesem Fall war ein ‚Emissionswert für direkte Landnutzungsänderungen (el )‘ nach Anhang IV Teil C Nummer 7 zu berechnen.“

(1)  Dauerkulturen sind definiert als mehrjährige Kulturpflanzen, deren Stiel normalerweise nicht jährlich geerntet wird (z. B. Niederwald mit Kurzumtrieb und Ölpalmen) (Definition in 2010/C 160/02)."


ANHANG II

Die Anhänge der Richtlinie 2009/28/EG werden wie folgt geändert:

(1)

Anhang V Teil C wird wie folgt geändert:

(a)

Nummer 7 erhält folgende Fassung:

„(7)

Die auf das Jahr umgerechneten Emissionen durch Kohlenstoffbestandsänderungen infolge geänderter Flächennutzung (el ) werden durch eine gleichmäßige Verteilung der Gesamtemissionen auf 20 Jahre berechnet. Diese Emissionen werden wie folgt berechnet:

el = (CSR CSA ) × 3,664 × 1/20 × 1/P,

dabei sind:

el =

auf das Jahr umgerechnete Treibhausgasemissionen aus Kohlenstoffbestandsänderungen infolge von Landnutzungsänderungen (angegeben als Masse (Gramm) an CO2-Äquivalent pro Biokraftstoff-Energieeinheit (Megajoule);

CSR =

der mit der Bezugsflächennutzung verbundene Kohlenstoffbestand pro Flächeneinheit (angegeben als Masse (Tonnen) an Kohlenstoff pro Flächeneinheit einschließlich Boden und Vegetation). Die Landnutzung der Bezugsflächen ist die Landnutzung im Januar 2008 oder 20 Jahre vor der Gewinnung des Rohstoffes, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist;

CSA =

der mit der tatsächlichen Landnutzung verbundene Kohlenstoffbestand pro Flächeneinheit (angegeben als Masse (Tonnen) an Kohlenstoff pro Flächeneinheit einschließlich Boden und Vegetation). Wenn sich der Kohlenstoffbestand über mehr als ein Jahr akkumuliert, gilt als CSA-Wert der geschätzte Kohlenstoffbestand pro Flächeneinheit nach 20 Jahren oder zum Zeitpunkt der Reife der Pflanzen, je nachdem, welcher Zeitpunkt der frühere ist;

P =

die Pflanzenproduktivität (angegeben als Energie des Biokraftstoffs oder flüssigen Biobrennstoffs pro Flächeneinheit pro Jahr).“

b)

Die Nummern 8 und 9 werden gestrichen.

(2)

Der folgende Anhang VIII wird angefügt:

„Anhang VIII:

Teil A.

Geschätzte Emissionen infolge der mit Biokraftstoffen verbundenen indirekten Landnutzungsänderungen

Rohstoffgruppe

geschätzte Emissionen infolge veränderter Landnutzung (gCO2eq/MJ)

Getreide und sonstige stärkehaltige Pflanzen

12

Zuckerpflanzen

13

Ölpflanzen

55

Teil B.

Biokraftstoffe, bei denen die Emissionen infolge indirekter Landnutzungsänderungen mit Null angesetzt werden

Bei Biokraftstoffen, die aus den folgenden Kategorien von Rohstoffen hergestellt werden, werden die geschätzten Emissionen infolge indirekter Landnutzungsänderungen mit Null angesetzt:

(a)

Rohstoffe, die nicht in Teil A dieses Anhangs enthalten sind.

(b)

Rohstoffe, deren Anbau zu direkten Landnutzungsänderungen geführt hat, d. h. zu einem Wechsel von einer der folgenden Kategorien des IPCC in Bezug auf die Bodenbedeckung — bewaldete Flächen, Grünland, Feuchtgebiete, Ansiedlungen oder sonstige Flächen — in Kulturflächen oder Dauerkulturen  (1) . In diesem Fall war ein ‚Emissionswert für direkte Landnutzungsänderungen ( el )‘ nach Anhang IV Teil C Absatz 7 zu berechnen.“

(1)  Dauerkulturen sind definiert als mehrjährige Kulturpflanzen, deren Stiel normalerweise nicht jährlich geerntet wird (z. B. Niederwald mit Kurzumtrieb und Ölpalmen) (Definition in 2010/C 160/02)."

[Abänd. 164]

(3)

Folgender Anhang IX wird angefügt:

„Anhang IX

Teil A.

Rohstoffe aus Abfällen und Reststoffen , deren Beitrag zu dem in Artikel 3 Absatz 4 Unterabsatz 2 Buchstabe d genannten Ziel mit dem Vierfachen Äquivalent ihres Energiegehalts angesetzt wird und die zum in Artikel 3 Buchstabe d Ziffer i erwähnten 2,5 %-Ziel beitragen

(a)

Algen

(b)

Biomasse-Anteil gemischter Siedlungsabfälle, nicht jedoch getrennte Haushaltsabfälle, für die Recycling-Ziele oder die getrennte Sammlung gemäß Artikel 11 Absatz 1 und Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2008/98/EG gelten. Die Mitgliedstaaten können Ausnahmen für Bio-Abfälle zulassen, wenn mit den Prozessen sowohl die Produktion von Kompost und Bio-Abfällen möglich ist.

(c)

Biomasse-Anteil Biologisch abbaubarer Anteil von Industrieabfällen und Abfällen des Groß- und des Einzelhandels, nicht jedoch Abfälle, die gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Richtlinie 2008/98/EG getrennt zu sammeln sind, und unter Einhaltung des Grundsatzes der Hierarchie und des Grundsatzes der Kaskadennutzung.

(d)

Stroh

(e)

Tierdung und Klärschlamm

(f)

Abwasser aus Palmölmühlen und leere Palmfruchtbündel

(g)

Tallölpech

(h)

Rohglyzerin

(i)

Bagasse

(j)

Traubentrester und Weintrub

(k)

Nussschalen

(l)

Hülsen

(m)

Maiskolben

(n)

Rinde, Zweige, Blätter, Sägemehl und Sägespäne.

(na)

lignozellulosehaltiges Material mit Ausnahme von Säge- und Furnierrundholz.

Teil B.

Rohstoffe aus Abfällen und Reststoffen , deren Beitrag zu dem in Artikel 3 Absatz 4 genannten Ziel mit dem Zweifachen ihres Energiegehalts angesetzt wird

(a)

Gebrauchtes Speiseöl

(b)

tierische Fette, die in die Kategorien I und II der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (*) eingestuft sind

(c)

zellulosehaltiges Non-Food-Material

(d)

lignozellulosehaltiges Material mit Ausnahme von Säge- und Furnierrundholz.“

Teil C.

Rohstoffe, deren Beitrag zu dem in Artikel 3 Absatz 4 genannten Ziel mit dem Vierfachen ihres Energiegehalts angesetzt wird und die zum in Artikel 3 Buchstabe d Ziffer i erwähnten 2,5 %-Ziel beitragen

(a)

Algen (autotroph)

(b)

erneuerbare flüssige oder gasförmige Brennstoffe nicht biologischer Herkunft

(c)

Abtrennung und Nutzung für Verkehrszwecke

(d)

Bakterien.

(*)  Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (ABl. L 273 vom 10.10.2002, p. 1).“"

[Abänd. 186]


9.3.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 93/395


P7_TA(2013)0358

Maßnahmen zur Wiederauffüllung des Bestands des Europäischen Aals ***I

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. September 2013 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1100/2007 des Rates mit Maßnahmen zur Wiederauffüllung des Bestands des Europäischen Aals (COM(2012)0413 — C7-0202/2012 — 2012/0201(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

(2016/C 093/44)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2012)0413),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 43 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0202/2012),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 14. November 2012 (1),

gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Fischereiausschusses (A7-0242/2013),

1.

legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.


(1)  ABl. C 11 vom 15.1.2013, S. 86.


P7_TC1-COD(2012)0201

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 11. September 2013 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. …/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1100/2007 des Rates mit Maßnahmen zur Wiederauffüllung des Bestands des Europäischen Aals

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(-1)

Die Kommission sollte anhand der von den Mitgliedstaaten zu übermittelnden Angaben einen Bericht über das Ergebnis der Umsetzung der Aalbewirtschaftungspläne erstellen und erforderlichenfalls unverzüglich geeignete Maßnahmen vorschlagen, mit denen die Wiederauffüllung des Bestands des Europäischen Aals mit hoher Wahrscheinlichkeit erreicht werden kann. [Abänd. 1]

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1100/2007 des Rates (3) wurden der Kommission Befugnisse zur Durchführung einiger Bestimmungen jener Verordnung übertragen.

(2)

Infolge des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon müssen die der Kommission mit der Verordnung (EG) Nr. 1100/2007 verliehenen Befugnisse an die Artikel 290 und 291 Artikel 291 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union angepasst werden. [Abänd. 2]

(3)

In Anwendung einiger Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1100/2007 sollte die Kommission ermächtigt werden, Rechtsakte gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu erlassen, um durch entsprechende Maßnahmen dem erheblichen Rückgang der durchschnittlichen Marktpreise von zur Aufstockung verwendetem Aal im Vergleich zu den Preisen von für andere Zwecke verwendetem Aal entgegenzuwirken. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission bei ihren Vorbereitungsarbeiten angemessene Konsultationen auf der Grundlage der neuesten wissenschaftlichen Gutachten und wissenschaftlichen Empfehlungen, insbesondere auf Sachverständigenebene, durchführt, um zu gewährleisten, dass sie über objektive, genaue, vollständige und aktuelle Informationen verfügt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig und rechtzeitig übermittelt werden. [Abänd. 3]

(4)

Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission bei der Vorbereitung zu erlassender delegierter Rechtsakte angemessene Konsultationen, auch auf Sachverständigenebene, durchführt. [Löschung ergibt sich aus der Annahme der Abänderung 3]

(5)

Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission eine gleichzeitige, frühzeitige und ordnungsgemäße Übermittlung der einschlägigen Dokumente an das Europäische Parlament und den Rat gewährleisten. [Abänd. 4]

(6)

Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1100/2007 hinsichtlich der Annahmen von Aalbewirtschaftungsplänen durch die Kommission auf der Grundlage technischer der besten und neuesten verfügbaren technischen und wissenschaftlicher Daten wissenschaftlichen Informationen zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) ausgeübt werden. [Abänd. 5]

6a)

Der ICES sollte 2013 ein neues und umfassenderes Gutachten zum Zustand des Aalbestands erstellen. Bei der Vorbereitung dieses Gutachtens sollte der ICES alle Ursachen für den Rückgang des Aalbestands berücksichtigen, auch diejenigen in Zusammenhang mit den Laichgründen. Falls der ICES bestätigt, dass der Zustand des Aalbestands immer noch kritisch ist, sollte die Kommission so bald wie möglich einen Vorschlag für eine neue Verordnung über die Wiederauffüllung des Bestands des Europäischen Aals vorlegen. Eine solche Verordnung sollte auch langfristige Lösungen wie das Freimachen der Wanderwege des Aals umfassen. [Abänd. 6]

(7)

Die Kommission wird aufgrund der verspäteten Übermittlung der entsprechenden Informationen durch einige Mitgliedstaaten nicht in der Lage sein, dem Europäischen Parlament und dem Rat über die Besatzmaßnahmen, einschließlich der Entwicklung der Marktpreise bis 1. Juli 2011, Bericht zu erstatten. Die Frist für die Vorlage des Berichts sollte daher bis 31. Dezember 2012 verlängert werden.

(7a)

Die Kommission sollte Mitgliedstaaten, die nicht alle ihre Daten übermitteln und analysieren, unbedingt mit einer Sanktion belegen, damit eine umfassende und wissenschaftlich fundierte Bestandsaufnahme der Lage des Europäischen Aals durchgeführt werden kann. [Abänd. 7]

(8)

Die Bestimmung der Verordnung (EG) Nr. 1100/2007 hinsichtlich der Befugnis, alternative Maßnahmen zum Erreichen der angestrebten Abwanderungsraten zu ergreifen, überträgt die Befugnis zur Änderung dieses nicht wesentlichen Bestandteils jener Verordnung dem Rat. Ein solches Beschlussfassungsverfahren ist gemäß AEUV nicht mehr möglich, so dass die betreffende Bestimmung gestrichen werden sollte.

(9)

Gemäß der Entscheidung 2008/292/EG der Kommission (5) bilden das Schwarze Meer und die angeschlossenen Flusssysteme keinen natürlichen Lebensraum für den Europäischen Aal im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1100/2007. Deshalb ist Artikel 1 Absatz 2 jener Verordnung inzwischen überholt und sollte gestrichen werden.

(10)

Mit der Entscheidung 2009/310/EG der Kommission (6) wurden die Anträge von Zypern, Malta, Österreich, Rumänien und der Slowakei auf Befreiung von der Verpflichtung zur Erstellung eines Aalmanagementplans genehmigt. Es sind keine Anträge auf Befreiung von dieser Verpflichtung anhängig. Deshalb ist Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1100/2007 inzwischen überholt und sollte gestrichen werden.

(11)

Die Verordnung (EG) Nr. 1100/2007 sollte daher entsprechend geändert werden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1100/2007 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 Absatz 2 wird gestrichen.

1a.

Artikel 2 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)     Die Mitgliedstaaten ermitteln die Einzugsgebiete in ihrem Hoheitsgebiet, die natürliche Lebensräume des Europäischen Aals bilden (‚Aaleinzugsgebiete‘), und grenzen diese Gebiete, die auch Seegewässer umfassen können.“

[Abänd. 9]

1b.

Artikel 2 Absatz 10 erhält folgende Fassung:

„(10)     Im Rahmen der Aalbewirtschaftungspläne ergreifen die Mitgliedstaaten Sofortmaßnahmen zur Reduzierung der Mortalitätsraten, die durch außerfischereiliche Faktoren wie z. B. Wasserkraftwerksturbinen oder Pumpen bedingt sind; ferner sind gegebenenfalls Maßnahmen zur Reduzierung der durch andere Faktoren bedingten Mortalität zu ergreifen, um das Ziel des Plans zu erreichen.“

[Abänd. 10]

2.

Artikel 3 wird gestrichen.

3.

Artikel 5 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Aalbewirtschaftungspläne werden von der Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 12b Absatz 2 genehmigt.“

3a.

Artikel 5 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)     Ein Mitgliedstaat, der der Kommission bis zum 31. Dezember 2008 einen Aalbewirtschaftungsplan zur Annahme vorgelegt hat, der von der Kommission nicht nach Absatz 1 genehmigt werden kann oder der nicht den Anforderungen hinsichtlich Berichterstattung und Bewertung nach Artikel 9 entspricht, bewirkt durch eine Verkürzung der Fangzeit für Aal oder durch andere Maßnahmen eine Reduzierung des Fischereiaufwands um mindestens 50 % gegenüber dem durchschnittlichen Fischereiaufwand der Jahre 2004 bis 2006 oder eine Reduzierung des Fischereiaufwands, die eine Verringerung der Aalfänge um mindestens 50 % gegenüber den durchschnittlichen Fangmengen der Jahre 2004 bis 2006 sicherstellt. Diese Reduzierung ist nach der Entscheidung, den Plan nicht zu genehmigen, bzw. nach der Nichteinhaltung einer Berichterstattungsfrist binnen drei Monaten umzusetzen.“

[Abänd. 11]

3b.

In Artikel 5 wird folgender Absatz angefügt:

„(7)     Ab dem 1. Januar 2014 werden alle Aalbewirtschaftungspläne alle zwei Jahre unter Berücksichtigung der neuesten wissenschaftlichen Gutachten überarbeitet und aktualisiert.“

[Abänd. 12]

4.

Artikel 7 Absätze 6 und 7 erhalten folgende Fassung:

„(6)   Ist ein erheblicher Rückgang der durchschnittlichen Marktpreise von zur Aufstockung verwendetem Aal im Vergleich zu den Preisen von für andere Zwecke verwendetem Aal zu verzeichnen, so setzt der betreffende Mitgliedstaat die Kommission davon in Kenntnis. Die Kommission kann im Wege von delegierten Rechtsakten, die gemäß Artikel 12a erlassen werden, um der Situation zu begegnen, den für die Aufstockung vorgesehenen Prozentsatz von Aalen gemäß Absatz 2 vorübergehend verringern , sofern sich der Aalbewirtschaftungsplan im Einklang mit Artikel 2 Absatz 4 befindet .

(7)   Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens bis zum 31. Dezember 2012 2013 Bericht und bewertet die Besatzmaßnahmen, einschließlich der unter Berücksichtigung der neuesten wissenschaftlichen Gutachten zu den Bedingungen, unter denen die Aufstockung wahrscheinlich zur Erhöhung der Biomasse des Laicherbestands führt. In diesem Bericht überprüft die Kommission die Entwicklung der Marktpreise.

[Abänd. 13]

4a.

Artikel 7 Absatz 8 erhält folgende Fassung:

„(8)     Die Aufstockung gilt für die Zwecke des Artikels 38 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. … als Erhaltungsmaßnahme, sofern:

sie Teil eines nach Artikel 2 ausgearbeiteten Aalbewirtschaftungsplans ist,

sie Aale betrifft und die Aale mit Methoden gefangen und versorgt werden, die eine möglichst niedrige Mortalitätsrate bei Fang, Konservierung, Transport und Aufzucht garantieren

die Aale in Gebieten ausgesetzt werden, die eine hohe Überlebenschance und gute Migrationsmöglichkeiten bieten,

sie zum Erreichen des in Artikel 2 Absatz 4 vorgegebenen Abwanderungsziels von 40 % beiträgt und

sie in Quarantäne gesetzt werden, um die Ausbreitung etwaiger Krankheiten oder Parasiten zu verhindern.“

[Abänd. 14]

5.

Artikel 9 Absatz 3 wird gestrichen erhält folgende Fassung:

Artikel 9

Berichterstattung und Bewertung

(1)     Die Mitgliedstaaten erheben Forschungsdaten, um die Wirkung von Maßnahmen, die in Bezug auf den Aalbestand ergriffen wurden, zu quantifizieren, Linderungsmaßnahmen zu treffen und Bewirtschaftungsziele zu empfehlen. Die Mitgliedstaaten erstatten der Kommission zunächst im Abstand von drei Jahren Bericht, wobei der erste Bericht spätestens bis 30. Juni 2012 vorzulegen ist, und stellen die Informationen den benannten wissenschaftlichen Einrichtungen zur Verfügung. Nach dem ersten Dreijahresbericht muss dann jeweils einmal alle zwei Jahre ein Bericht vorgelegt werden. Die Berichte behandeln die Überwachung, die Umsetzung, die Wirksamkeit und die Ergebnisse und enthalten die bestmöglichen Schätzungen:

a)

der Biomasse der zum Laichen ins Meer abwandernden Blankaale für den betreffenden Mitgliedstaat oder des Anteils der Biomasse der Blankaale, die das Gebiet dieses Mitgliedstaats seewärts zum Laichen verlassen, im Verhältnis zu der in Artikel 2 Absatz 4 vorgegebenen Abwanderungsrate;

b)

des jährlichen Fischereiaufwands für Aal und der gemäß Artikel 4 Absatz 2 und Artikel 5 Absatz 4 durchgeführten Reduzierung;

c)

der außerfischereilichen Mortalitätsfaktoren und der gemäß Artikel 2 Absatz 10 durchgeführten Reduzierung;

d)

der Fangmengen an Aal von weniger als 12 cm Länge und ihrer prozentualen Aufschlüsselung nach Verwendungszwecken;

e)

der Überlebensrate von Aalen aus aufgestockten Beständen während der Fischerei, des Transports, der Aufstockung und der Abwanderung zum Laichen in die Sargassosee;

f)

betreffend die — auf freiwilliger Basis erfolgende — Ermittlung der Laichgründe der gefangenen Aale.

(2)     Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis 31. Oktober 2013 einen Bericht mit einer statistischen und wissenschaftlichen Bewertung der Ergebnisse der Umsetzung der Aalbewirtschaftungspläne zusammen mit einer Stellungnahme des Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschusses für die Fischerei. Auf der Grundlage der Ergebnisse dieses Berichts kann die Kommission Vorschläge im Hinblick auf die Ausweitung des Anwendungsbereichs der Verordnung auf außerfischereiliche Mortalitätsfaktoren unterbreiten.

(3)     Die Kommission legt bis spätestens 31. Dezember 2013 eine Bewertung zum Handel mit Aal in der Union und weltweit vor, die sich insbesondere auf die Einhaltung der sich aus dem Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen (CITES) ergebenden Verpflichtungen durch die Union konzentriert, sowie eine Einschätzung des illegalen Handels mit Europäischem Aal in den Mitgliedstaaten. In diesem Bericht sind Unstimmigkeiten bei den verschiedenen zur Verfügung stehenden Datensätzen aufzuzeigen und Maßnahmen zur Verbesserung der Überwachung des Handels vorzuschlagen, einschließlich einer Änderung der geltenden Zollkodizes, um eine wirksamere Überwachung zu ermöglichen.“

[Abänd. 15]

5a.

Der folgende Artikel wird eingefügt:

„Artikel 9a

Folgemaßnahmen

Unter Berücksichtigung der Ergebnisse der in Artikel 7 Absatz 7 und Artikel 9 Absätze 2 und 3 genannten Berichte sowie neuer und umfassenderer Gutachten des ICES zum Zustand des Bestands an Europäischem Aal im Jahre 2013 legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat bis spätestens 31. März 2014 einen neuen Gesetzgebungsvorschlag vor, durch den mit hoher Wahrscheinlichkeit die Erholung des Bestands an Europäischem Aal erreicht werden kann. Dabei kann die Kommission Möglichkeiten im Hinblick auf die Ausweitung des Anwendungsbereichs der Verordnung auf außerfischereiliche Mortalitätsfaktoren in Betracht ziehen.“

[Abänd. 16]

6.

Folgende Artikel werden eingefügt:

„Artikel 12a

Befugnisübertragung

(1)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)   Die Befugnisübertragung gemäß zum Erlass delegierter Rechtsakte Artikel 7 Absatz 6 wird der Kommission für einen unbestimmten Zeitraum von drei Jahren ab …  (*) gewährt übertragen . Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von drei Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

[Abänd. 17]

(3)   Die in Artikel 7 Absatz 6 genannte Befugnisübertragung kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der darin genannten Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem darin angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4)   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(5)   Ein gemäß Artikel 7 Absatz 6 erlassener delegierter Rechtsakt tritt nur in Kraft, wenn das Europäische Parlament und der Rat binnen zwei Monaten ab dem Tag der Übermittlung keine Einwände gegen ihn erheben oder wenn sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission vor Ablauf dieser Frist mitgeteilt haben, dass sie nicht die Absicht haben, Einwände zu erheben. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Artikel 12b

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird von dem mit Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 eingesetzten Ausschuss für Fischerei und Aquakultur unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (**).

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(*)   Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung. "

(**)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).“"

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu …am

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

Im Namen des Rates

Der Präsident


(1)  ABl. C 11 vom 15.1.2013, S. 86.

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 11. September 2013.

(3)  Verordnung (EG) Nr. 1100/2007 des Rates vom 18. September 2007 mit Maßnahmen zur Wiederauffüllung des Bestands des Europäischen Aals (ABl. L 248 vom 22.9.2007, S. 17).

(4)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

(5)  Entscheidung 2008/292/EG der Kommission vom 4. April 2008 zur Feststellung, dass das Schwarze Meer und die angeschlossenen Flusssysteme keinen natürlichen Lebensraum für den Europäischen Aal im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1100/2007 des Rates bilden (ABl. L 98 vom 10.4.2008, S. 14).

(6)  Entscheidung 2009/310/EG der Kommission vom 2. April 2009 zur Genehmigung der Anträge von Zypern, Malta, Österreich, Rumänien und der Slowakei auf Befreiung von der Verpflichtung zur Erstellung eines Aalmanagementplans gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1100/2007 des Rates (ABl. L 91 vom 3.4.2009, S. 23).


9.3.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 93/401


P7_TA(2013)0359

Zollkodex der Europäischen Union ***I

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. September 2013 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Europäischen Union (Neufassung) (COM(2012)0064 — C7-0045/2012 — 2012/0027(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren — Neufassung)

(2016/C 093/45)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2012)0064),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 33, 114 und 207 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0045/2012),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 23. Mai 2012 (1),

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 28. November 2001 über die systematischere Neufassung von Rechtsakten (2),

unter Hinweis auf das Schreiben des Rechtsausschusses vom 12. Juli 2012 an den Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz gemäß Artikel 87 Absatz 3 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis der vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 22. Mai 2013 gemachten Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

gestützt auf die Artikel 87 und 55 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz sowie der Stellungnahme des Ausschusses für internationalen Handel (A7-0006/2013),

1.

legt unter Berücksichtigung der Empfehlungen der beratenden Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.


(1)  ABl. C 229 vom 31.7.2012, S. 68.

(2)  ABl. C 77 vom 28.3.2002, S. 1.


P7_TC1-COD(2012)0027

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 11. September 2013 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. …/2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union

(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) Nr. 952/2013.)


9.3.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 93/402


P7_TA(2013)0360

Informationsnetz landwirtschaftlicher Buchführungen über die Einkommenslage und die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse landwirtschaftlicher Betriebe ***I

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. September 2013 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 des Rates zur Bildung eines Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen über die Einkommenslage und die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse landwirtschaftlicher Betriebe in der Europäischen Gemeinschaft (COM(2011)0855 — C7-0468/2011 — 2011/0416(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

(2016/C 093/46)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2011)0855),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 43 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0468/2011),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 22. Februar 2012 (1),

in Kenntnis der vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 27. Mai 2013 gemachten Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung (A7-0179/2012),

1.

legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.


(1)  ABl. C 143 vom 22.5.2012, S. 149.


P7_TC1-COD(2011)0416

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 11. September 2013 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. …/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 des Rates zur Bildung eines Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen über die Einkommenslage und die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse landwirtschaftlicher Betriebe in der Europäischen Gemeinschaft

(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) Nr. 1318/2013.)


9.3.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 93/403


P7_TA(2013)0361

Änderung der Richtlinien im Bereich der Lebensmittelsicherheit in Bezug auf die der Kommission zu übertragenden Befugnisse ***I

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. September 2013 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien 1999/4/EG, 2000/36/EG, 2001/111/EG, 2001/113/EG und 2001/114/EG in Bezug auf die der Kommission zu übertragenden Befugnisse (COM(2012)0150 — C7-0089/2012 — 2012/0075(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

(2016/C 093/47)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2012)0150),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 2, Artikel 43 Absatz 2 und Artikel 114 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0089/2012),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

in Kenntnis der vom österreichischen Bundesrat im Rahmen des Protokolls Nr. 2 über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit vorgelegten begründeten Stellungnahme, in der geltend gemacht wird, dass der Entwurf eines Gesetzgebungsakts nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip vereinbar ist,

in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 23. Mai 2012 (1),

in Kenntnis der vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 28. Mai 2013 gemachten Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (A7-0045/2013),

1.

legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.


(1)  ABl. C 229 vom 31.7.2012, S. 143.


P7_TC1-COD(2012)0075

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 11. September 2013 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. …/2013 zur Änderung der Richtlinien 1999/4/EG und 2000/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 2001/111/EG, 2001/113/EG und 2001/114/EG des Rates in Bezug auf die der Kommission zu übertragenden Befugnisse

(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) Nr. 1021/2013.)


9.3.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 93/404


P7_TA(2013)0362

Abkommen zwischen der EU und der Republik Kap Verde zur Erleichterung der Erteilung von Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt für Bürger der Republik Kap Verde und der EU ***

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. September 2013 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Kap Verde zur Erleichterung der Erteilung von Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt für Bürger der Republik Kap Verde und der Europäischen Union (05674/2013 — C7-0110/2013 — 2012/0271(NLE))

(Zustimmung)

(2016/C 093/48)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Entwurfs eines Beschlusses des Rates (05674/2013),

in Kenntnis des Entwurfs des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Kap Verde zur Erleichterung der Erteilung von Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt für Bürger der Republik Kap Verde und der Europäischen Union (14203/2012),

in Kenntnis des vom Rat gemäß Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreiteten Ersuchens um Zustimmung (C7-0110/2013),

gestützt auf Artikel 81 und Artikel 90 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A7-0266/2013),

1.

gibt seine Zustimmung zu dem Abschluss des Abkommens;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Republik Kap Verde zu übermitteln.


9.3.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 93/405


P7_TA(2013)0363

Abkommen zwischen der EU und der Republik Kap Verde über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt ***

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. September 2013 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Kap Verde über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt (14546/2012 — C7-0109/2013 — 2012/0268(NLE))

(Zustimmung)

(2016/C 093/49)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Entwurfs eines Beschlusses des Rates (14546/2012),

in Kenntnis des Entwurfs des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Kap Verde über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt (14759/2012),

in Kenntnis des vom Rat gemäß Artikel 79 Absatz 3 und Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreiteten Ersuchens um Zustimmung (C7-0109/2013),

gestützt auf Artikel 81 und Artikel 90 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A7-0267/2013),

1.

gibt seine Zustimmung zu dem Abschluss des Abkommens;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Republik Kap Verde zu übermitteln.


9.3.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 93/406


P7_TA(2013)0354

Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 4/2013 — Personalbestand der GNSS-Agentur der EU (GSA) — Personalbestand der Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur (EACEA) — Personalbestand des Gerichtshofs der Europäischen Union

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. September 2013 betreffend den Standpunkt des Rates zum Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 4/2013 der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2013, Einzelplan III — Kommission, Einzelplan IV — Gerichtshof der Europäischen Union (11696/2013 — C7-0247/2013 — 2013/2084(BUD))

(2016/C 093/50)

Das Europäische Parlament,

gestützt auf Artikel 314 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Artikel 106a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 41,

unter Hinweis auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2013, der am 12. Dezember 2012 endgültig erlassen wurde (2),

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (3),

in Kenntnis des Beschlusses 2007/436/EG, Euratom des Rates vom 7. Juni 2007 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften (4),

in Kenntnis des Entwurfs des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 4/2013, der von der Kommission am 29. April 2013 vorgelegt wurde (COM(2013)0254),

in Kenntnis des Standpunkts des Rates zum Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 4/2013, der vom Rat am 15. Juli 2013 festgelegt wurde (11696/2013 — C7-0247/2013),

gestützt auf die Artikel 75b und 75e seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Schreibens des Ausschusses für Kultur und Bildung,

in Kenntnis des Berichts des Haushaltsausschusses (A7-0285/2013),

A.

in der Erwägung, dass mit dem Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 4/2013 das Ziel verfolgt wird, den Stellenplan der Agentur für das Europäische GNSS aufgrund der ihr übertragenen neuen Aufgaben um 20 Stellen, den Stellenplan der Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur (EACEA) aufgrund der Erweiterung ihres Mandats um zwei Stellen für Bedienstete auf Zeit und 13 Stellen für Vertragsbedienstete und den Stellenplan des Gerichtshofs der Europäischen Union um sieben Stellen für die zusätzlichen Generalanwälte des Gerichtshofes der Europäischen Union aufzustocken;

B.

in der Erwägung, dass die vorgeschlagenen Verstärkungen als haushaltsneutral dargestellt werden, weil sie durch entsprechende Kürzungen im Einzelplan der Kommission und, was den Gerichtshof der Europäischen Union betrifft, durch innerhalb seines eigenen Einzelplans vorhandene Mittel in vollem Umfang ausgeglichen werden sollen;

C.

in der Erwägung, dass die Einstellungen auf die genannten 20 Stellen für die Agentur für das Europäische GNSS unverzüglich vorgenommen werden müssen, damit sich die Agentur auf die im Januar 2014 auf sie zukommenden neuen Aufgaben vorbereiten kann;

D.

in der Erwägung, dass dieser Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans nur den Teil des ursprünglichen Antrags des Gerichtshofs der Europäischen Union berücksichtigt, der auf der Erklärung Nr. 38 im Anhang zur Schlussakte der Regierungskonferenz für die Verabschiedung des Vertrags von Lissabon basiert, und die vom Gerichtshof der Europäischen Union beantragten 9 Stellen für Rechtsreferenten außer Acht lässt;

E.

in der Erwägung, dass durch zusätzliche Rechtsreferenten die Mehrbelastung gemindert werden könnte, die dem Gerichtshof der Europäischen Union dadurch entsteht, dass sich der Rat bisher nicht auf ein System zur Erhöhung der Zahl der Richter des Gerichts geeinigt hat (obwohl die Notwendigkeit einer solchen Reform nicht in Frage gestellt wird); in der Erwägung, dass die Kommission diese Stellen in dem von ihr vorgelegten Entwurf des Haushaltsplans 2014 ausgewiesen hat;

1.

nimmt Kenntnis von dem von der Kommission vorgelegten Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 4/2013 sowie dem diesbezüglichen Standpunkt des Rates;

2.

weist bezüglich der Aufstockung des Personals für die Agentur für das Europäische GNSS darauf hin, dass mit dem Ausgleich in Form von Kürzungen beim Personal der Kommission nicht sofort im Jahr 2013 begonnen wird, sondern dass dieser Ausgleich erst im Laufe des nächsten MFR-Zeitraums vollständig durchgeführt werden wird;

3.

ist beunruhigt über die irreführende Darstellung der Personaleinsparungen im Stellenplan der Kommission; stellt fest, dass 13 Stellen für Vertragsbedienstete und zwei Planstellen, die in den der Kommission unmittelbar zugehörigen Dienststellen frei geworden sind, dem Stellenplan der EACEA zugeschlagen werden; weist darauf hin, dass alle Exekutivagenturen Teil der Verwaltung der Kommission sind und dass daher entgegen der Darstellung kein Freiwerden im Haushaltsplan der Kommission festgestellt werden kann; ist sich darüber im Klaren, dass die Bediensteten der Exekutivagenturen vollständig aus operativen Mitteln besoldet werden;

4.

gedenkt sich im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens für 2014 für die zusätzlichen Stellen für den Gerichtshof der Europäischen Union auszusprechen, die von der Kommission in diesem Entwurf nicht berücksichtigt wurden;

5.

billigt den Standpunkt des Rates zum Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 4/2013;

6.

beauftragt seinen Präsidenten, festzustellen, dass der Berichtigungshaushaltsplan Nr. 4/2013 endgültig erlassen ist, und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

7.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.


(1)  ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.

(2)  ABl. L 66 vom 8.3.2013.

(3)  ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.

(4)  ABl. L 163 vom 23.6.2007, S. 17.


Donnerstag, 12. September 2013

9.3.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 93/408


P7_TA(2013)0369

Tätigkeit des Europäischen Bürgerbeauftragten 2012

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. September 2013 zu dem Jahresbericht 2012 über die Tätigkeit des Europäischen Bürgerbeauftragten (2013/2051(INI))

(2016/C 093/51)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Jahresberichts 2012 über die Tätigkeit des Europäischen Bürgerbeauftragten,

gestützt auf die Artikel 24 Absatz 3, Artikel 228 und Artikel 298 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV),

unter Hinweis auf Artikel 41 und 43 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 18. Juni 2008 (1) zur Annahme eines Beschlusses des Europäischen Parlaments zur Änderung seines Beschlusses 94/262/EGKS, EG, Euratom vom 9. März 1994 über die Regelungen und allgemeinen Bedingungen für die Ausübung der Aufgaben des Bürgerbeauftragten (2),

unter Hinweis auf die am 15. März 2006 geschlossene und am 1. April 2006 in Kraft getretene Rahmenvereinbarung über die Zusammenarbeit zwischen dem Europäischen Parlament und dem Bürgerbeauftragten,

unter Hinweis auf die Durchführungsbestimmungen zum Statut des Bürgerbeauftragten vom 1. Januar 2009 (3),

unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zur Tätigkeit des Europäischen Bürgerbeauftragten,

gestützt auf Artikel 205 Absatz 2 zweiter und dritter Satz seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Petitionsausschusses (A7-0257/2013),

A.

in der Erwägung, dass der Jahresbericht 2012 über die Tätigkeit des Europäischen Bürgerbeauftragten am 21. Mai 2013 offiziell dem Präsidenten des Europäischen Parlaments übergeben wurde und dass der Bürgerbeauftragte Nikiforos Diamandouros seinen Bericht dem Petitionsausschuss am 28. Mai 2013 in Brüssel vorgestellt hat;

B.

in der Erwägung, dass der Jahresbericht 2012 der letzte Jahresbericht von Nikiforos Diamandouros als Europäischer Bürgerbeauftragter ist, da er am 14. März 2013 den Präsidenten des Europäischen Parlaments seine Absicht mitteilte, am 1. Oktober 2013 in Ruhestand zu gehen; in der Erwägung, dass Nikiforos Diamandouros erstmalig 2003 zum Europäischen Bürgerbeauftragten ernannt wurde und danach 2005 und 2010 wiedergewählt wurde;

C.

in der Erwägung, dass Nikiforos Diamandouros zehn Jahre das Amt des Europäischen Bürgerbeauftragten ausgeübt hat; in der Erwägung, dass seine Nachfolgerin für den Zeitraum vom 1. Oktober 2013 bis zu den Europawahlen 2014 gewählt wird, wobei das neue Parlament nach diesem Zeitraum ein neues Wahlverfahren einzuleiten hat;

D.

in der Erwägung, dass in Artikel 24 AEUV festgelegt ist, dass sich „jeder Unionsbürger … an den nach Artikel 228 eingesetzten Bürgerbeauftragten wenden“ kann;

E.

in der Erwägung, dass der Europäische Bürgerbeauftragte gemäß Artikel 228 AEUV befugt ist, Beschwerden entgegenzunehmen über Missstände bei der Tätigkeit der Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union, mit Ausnahme des Gerichtshofs der Europäischen Union in Ausübung seiner Rechtsprechungsbefugnisse;

F.

in der Erwägung, dass Artikel 298 AEUV vorsieht, dass „sich die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der EU auf eine offene, effiziente und unabhängige europäische Verwaltung stützen“, und dass in demselben Artikel festgelegt wird, dass zu diesem Zweck konkrete und auf alle Bereiche der EU-Verwaltung anwendbare Vorschriften des Sekundärrechts in Form von Verordnungen angenommen werden;

G.

in der Erwägung, dass Artikel 41 der Charta der Grundrechte vorsieht, dass jede Person ein Recht darauf hat, „dass ihre Angelegenheiten von den Organen und Einrichtungen der Union unparteiisch, gerecht und innerhalb einer angemessenen Frist behandelt werden“;

H.

in der Erwägung, dass die EU anlässlich des 20. Jahrestags der Unionsbürgerschaft 2013 zum „Europäischen Jahr der Bürgerinnen und Bürger“ ausgerufen hat;

I.

in der Erwägung, dass Artikel 43 der Charta der Grundrechte vorsieht, dass die „Unionsbürgerinnen und Unionsbürger sowie jede natürliche oder juristische Person mit Wohnsitz oder satzungsmäßigem Sitz in einem Mitgliedstaat“ das Recht haben, „den Europäischen Bürgerbeauftragten im Falle von Missständen bei der Tätigkeit der Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft, mit Ausnahme des Gerichtshofs in Ausübung seiner Rechtsprechungsbefugnisse, zu befassen“,

J.

in der Erwägung, dass das Parlament den vom Bürgerbeauftragten verfassten Kodex der guten Verwaltungspraxis in seiner Entschließung vom 6. September 2001 angenommen hat;

K.

in der Erwägung, dass ein Missstand in der Verwaltung dann vorliegt, wenn eine öffentliche Einrichtung nicht in Übereinstimmung mit den für sie verbindlichen Regeln oder Grundsätzen handelt;

L.

in der Erwägung, dass gemäß dieser Definition Missstände in der Verwaltung nicht nur auf Fälle beschränkt sind, in denen die Regeln oder Grundsätze, die verletzt werden, rechtsverbindlich sind; in der Erwägung, dass die Grundsätze guter Verwaltung über Rechtsvorschriften hinausgehen, was von den EU-Organen erfordert, nicht nur ihren rechtlichen Verpflichtungen nachzukommen, sondern auch dienstleistungsorientiert zu arbeiten und dafür zu sorgen, dass alle Mitglieder der Öffentlichkeit gerecht, unparteilich und respektvoll behandelt werden und ihre Rechte in vollem Umfang wahrnehmen können;

M.

in der Erwägung, dass im Jahr 2012 beim Bürgerbeauftragten 2 442 Beschwerden (2 510 im Jahr 2011) eingegangen und 2 460 (2 544 im Jahr 2011) bearbeitet worden sind; von denen 740 Beschwerden (30 %) in seinen Zuständigkeitsbereich fielen;

N.

in der Erwägung, dass ein Großteil der Beschwerden (56 %) über das elektronische Formular auf der interaktiven Website des Europäischen Bürgerbeauftragten eingeht, das dort in allem 23 Amtssprachen zur Verfügung steht;

O.

in der Erwägung, dass der Bürgerbeauftragte 450 Untersuchungen auf der Grundlage dieser Beschwerden einleitete (382 im Jahr 2011); in der Erwägung, dass dies eine Zunahme von 18 % gegenüber 2011 darstellt; in der Erwägung, dass er 15 Untersuchungen aus eigener Initiative einleitete (14 im Jahr 2011) und dem Parlament einen Sonderbericht vorlegte;

P.

in der Erwägung, dass der Bürgerbeauftragte 390 Untersuchungen abschloss (einschließlich 10 Untersuchungen aus eigener Initiative), von denen 206 aus 2012, 113 aus 2011 und 71 aus den vorherigen Jahren stammten; in der Erwägung, dass 85,3 % (324) der abgeschlossenen Untersuchungen von einzelnen Bürgerinnen oder Bürgern stammten und 14,7 % (56) von Unternehmen, Verbänden oder anderen Rechtspersönlichkeiten;

Q.

in der Erwägung, dass 1 467 eingegangene Beschwerden in den Zuständigkeitsbereich eines Mitglieds des Europäischen Verbindungsnetzes der Bürgerbeauftragten fielen; in der Erwägung, dass dieses Netz aus nationalen und regionalen Bürgerbeauftragten und ähnlichen Einrichtungen der EU, des EWR, der Schweiz und der Kandidatenländer besteht; in der Erwägung, dass der Petitionsausschuss des Europäischen Parlaments als Vollmitglied in diesem Netz vertreten ist; in der Erwägung, dass der Bürgerbeauftragte 63 Beschwerden an diesen Ausschuss weitergeleitet hat;

R.

in der Erwägung, dass 52,7 % der im Jahr 2012 eingeleiteten Untersuchungen die Europäische Kommission, 5,2 % das Europäische Parlament, 3,0 % den Europäischen Auswärtigen Dienst, 1,5 % die Europäische Investitionsbank und 20,9 % andere Organe, Einrichtungen oder sonstige Stellen der EU betrafen;

S.

in der Erwägung, dass die wesentlichen Formen der häufigsten Vorwürfe von Missständen in der Verwaltungstätigkeit, die 2012 untersucht wurden, die Rechtmäßigkeit (27,7 %), Informationsersuchen (12,5 %), Fairness (10,3 %), Entscheidungsfristen (8 %) und Anträge auf Zugang zu Dokumenten (6,7 %) betrafen;

T.

in der Erwägung, dass der Bürgerbeauftragte in 76 der abgeschlossenen Fälle keine Missstände in der Verwaltungstätigkeit (19 %) und in 56 Fällen Missstände in der Verwaltungstätigkeit (14 %) festgestellt hat;

U.

in der Erwägung, dass die Tatsache, dass keine Missstände festgestellt wurden, nicht immer ein negatives Ergebnis für den Beschwerdeführer oder der Beschwerdeführerin bedeutet, da er oder sie davon profitieren kann, eine ausführliche Erklärung von dem betreffenden Organ sowie die unabhängige Analyse des Bürgerbeauftragen zu erhalten, und außerdem die Zusicherung erhält, dass das betreffende Organ in Übereinstimmung mit den Grundsätzen guter Verwaltung gehandelt hat;

V.

in der Erwägung, dass im Jahr 2012 in 80 Fällen eine einvernehmliche Lösung gefunden wurde oder die Angelegenheit von dem betreffenden Organ beigelegt wurde; in der Erwägung, dass der Bürgerbeauftragte, wenn er keine Missstände in der Verwaltungstätigkeit feststellt oder es keinen Grund für eine Fortsetzung der Untersuchung gibt, weitere Anmerkungen anbringen kann; in der Erwägung, dass eine weitere Anmerkung darauf abzielt, ein Organ dahin gehend zu beraten, wie es die Qualität der Dienstleistungen, die es den Bürgerinnen und Bürgern zur Verfügung stellt, verbessern kann;

W.

in der Erwägung, dass der Bürgerbeauftragte 47 Fälle, in denen er Missstände in der Verwaltungstätigkeit festgestellt hatte, abschließen konnte, indem er dem Organ eine kritische Anmerkung unterbreitet hat; in der Erwägung, dass das betreffende Organ in 9 Fällen einen Empfehlungsentwurf akzeptiert hat;

X.

in der Erwägung, dass der Bürgerbeauftragte eine kritische Anmerkung unterbreitet, wenn:

(i)

das betreffende Organ keine Abhilfe mehr schaffen kann,

(ii)

der Missstand keine allgemeinen Auswirkungen zu haben scheint und

(iii)

weitere Maßnahmen nicht geboten scheinen; in der Erwägung, dass der Bürgerbeauftragte auch dann eine kritische Anmerkung unterbreitet, wenn er der Auffassung ist, dass ein Empfehlungsentwurf nicht zweckdienlich wäre, und er ebenso in Fällen handelt, in denen das Organ einen Empfehlungsentwurf nicht annimmt oder wenn die Vorlage eines Sonderberichts beim Parlament nicht angemessen erscheint.

Y.

in der Erwägung, dass der Bürgerbeauftragte einen Empfehlungsentwurf unterbreitet, wenn es möglich ist, dass das betreffende Organ den Missstand beseitigt, oder wenn der Missstand besonders schwerwiegend ist oder allgemeine Auswirkungen hat; in der Erwägung, dass der Bürgerbeauftragte im Jahr 2012 17 Empfehlungsentwürfe unterbreitet hat;

Z.

in der Erwägung, dass der Bürgerbeauftragte im Jahr 2012 einen Sonderbericht an das Europäische Parlament gesandt hat; in der Erwägung, dass dieser Sonderbericht die Bearbeitung von Beschwerden von Bürgerinitiativen betraf, die gegen die ihrer Meinung nach negativen Folgen der Erweiterung des Flughafens Wien kämpften; in der Erwägung, dass ein Sonderbericht an das Parlament das wirksamste Werkzeug des Bürgerbeauftragten ist und den letzten wesentlichen Schritt darstellt, den der Bürgerbeauftragte in einem Fall ergreifen kann;

AA.

in der Erwägung, dass der Bericht des Parlaments in Bezug auf den Sonderbericht zu dem Ergebnis kommt, dass die Bedenken des Bürgerbeauftragten wegen möglicher Missstände in der Verwaltung berechtigt sind;

AB.

in der Erwägung, dass der Bürgerbeauftragte jährlich eine Studie zu den Folgemaßnahmen der Organe zu kritischen Anmerkungen und weiteren Anmerkungen veröffentlicht; in der Erwägung, dass die Studie 2011 zeigte, dass die Rate zufriedenstellender Folgemaßnahmen zu Anmerkungen und weiteren Anmerkungen 84 % betrug;

AC.

in der Erwägung, dass sich der Bürgerbeauftragte im Jahr 2012 insbesondere auf die Integration von Menschen mit Behinderungen unterschiedlichen Grades konzentrierte; in der Erwägung, dass der Bürgerbeauftragte mit dem Petitionsausschuss des Parlaments, der Kommission, der Agentur für Grundrechte und dem Europäischen Behindertenforum zusammenarbeitet, um die Umsetzung des EU-Rahmenprogramms unter dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen zu schützen, zu fördern und zu überwachen; in der Erwägung, dass dieses Übereinkommen der erste Menschenrechtsvertrag ist, den die EU je ratifiziert hat;

AD.

in der Erwägung, dass der Rat den Vorschlag für einen Rahmen zur Überwachung der Umsetzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen auf EU-Ebene mit Beteiligung des Bürgerbeauftragten und des Petitionsausschusses zugestimmt hat;

AE.

in der Erwägung, dass der Bürgerbeauftragte im Jahr 2012 von der Europäischen Stiftung für Qualitätsmanagement offiziell als der „Exzellenz verpflichtet“ anerkannt wurde;

1.

billigt den vom Europäischen Bürgerbeauftragten vorgelegten Jahresbericht 2012; nimmt zur Kenntnis, dass Nikiforos Diamandouros am 1. Oktober 2013 in den Ruhestand gehen wird;

2.

drückt Nikiforos Diamandouros für seine beispielhafte Arbeit als Europäischer Bürgerbeauftragter in den letzten zehn Jahren und für die Ergebnisse, die er dabei erzielt hat, die EU fairer und transparenter zu gestalten, seine Dankbarkeit aus; hofft, dass er seinen Ruhestand bei guter Gesundheit genießen kann, und wünscht ihm alles Gute für seine weiteren Unternehmungen;

3.

erkennt die herausragende Arbeit an, die der Bürgerbeauftragte geleistet hat, um den Dialog mit den Bürgerinnen und Bürgern, der Zivilgesellschaft, den Organen und anderen Interessensgruppen auf allen Ebenen zu stärken und zu vertiefen;

4.

ist in Anbetracht der Tatsache, dass die Hälfte der europäischen Bürger der Ansicht ist, das zweitwichtigste Bürgerrecht sei das Recht auf eine gute Verwaltung, der Auffassung, dass die anhaltenden Bemühungen des Bürgerbeauftragten zur Verbesserung von Offenheit, Transparenz und Verantwortlichkeit im Entscheidungsprozess und den Verwaltungen der Europäischen Union entschieden dazu beigetragen haben, eine Union zu schaffen, in der Entscheidungen „möglichst offen und möglichst bürgernah getroffen“ und umgesetzt werden, wie es Artikel 1 des Vertrags der Europäischen Union vorsieht; appelliert an die nächste Europäische Bürgerbeauftragte, die gute Arbeit ihres Vorgängers mit Blick auf diese wichtigen Ziele weiterzuführen;

5.

erkennt voller Respekt den unermüdlichen Einsatz an, mit dem der Bürgerbeauftragte den Kontakt zu den Bürgerinnen und Bürgern suchte, um sie auf ihre Rechte aus den Verträgen aufmerksam zu machen, und die Verwaltungen der Organe und Einrichtungen der EU zu mehr Transparenz und Serviceorientiertheit ermutigt hat;

6.

ist der Auffassung, dass der Bürgerbeauftragte seine Befugnisse immer aktiv und ausgeglichen eingesetzt hat, und dankt ihm für die hervorragenden Arbeitsbeziehungen und die Zusammenarbeit mit dem Parlament, insbesondere mit seinem Petitionsausschuss;

7.

stellt fest, dass 52 % der Bürger der Auffassung sind, die wichtigste Aufgabe des Bürgerbeauftragten bestehe darin, den EU-Bürgern zu vermitteln, welche Rechte sie haben und wie sie diese wahrnehmen können, und dass der Bürgerbeauftragte daher seine Kommunikation mit den europäischen Bürgern verbessern und die Zusammenarbeit mit dem Europäischen Verbindungsnetz der Bürgerbeauftragten verstärken muss;

8.

fordert die Einleitung erforderlicher Maßnahmen zur Beschleunigung der Bearbeitung von Beschwerden, Kontrollen und Entscheidungen;

9.

weist erneut darauf hin, dass 42 % der europäischen Bürger die EU-Verwaltung für nicht ausreichend transparent halten, und unterstreicht, dass der Bürgerbeauftragte sich weiterhin darum bemühen sollte, die EU-Organe dabei zu unterstützen, offener, effektiver und bürgernäher zu werden, und so Brücken zwischen den Organen und den Bürgern zu schlagen;

10.

stellt fest, dass Beschwerden im Zusammenhang mit Transparenz immer an erster Stelle der Beschwerdeliste des Bürgerbeauftragten standen; stellt außerdem fest, dass solche Beschwerden seit dem Spitzenjahr 2008, in dem 36 % aller Beschwerdeführer mangelnde Transparenz beklagten, auf 21,5 % im Jahr 2012 gesunken sind; ist der Auffassung, dass dies ein Zeichen dafür ist, dass die Organe der EU deutliche Bemühungen unternommen haben, um transparenter zu werden; ruft die Organe, Einrichtungen und Stellen der EU dazu auf, einen Beitrag zur weiteren Verringerung dieser Zahl zu leisten, indem sie mit dem Europäischen Bürgerbeauftragten zusammenarbeiten und seine Empfehlungen umsetzen; ist jedoch weiterhin besorgt über die anhaltend hohe Zahl der Beschwerden bezüglich der Offenheit, des öffentlichen Zugangs und der personenbezogenen Daten, da diese sowohl dem interinstitutionellen Dialog als auch dem Image der EU in der Öffentlichkeit und der Einstellung der EU zu den Bürgern schaden;

11.

wiederholt, dass die Transparenz, die Offenheit, der Zugang zu Informationen, die Achtung der Rechte der Bürgerinnen und Bürger und hohe ethische Standards entscheidend dafür sind, das Vertrauensverhältnis zwischen den Bürgerinnen und Bürgern und den Organen aufrechtzuerhalten und dass dieses Vertrauen insbesondere in der aktuell schwierigen wirtschaftlichen Situation von höchster Bedeutung für die Zukunft der europäischen Integration ist;

12.

fordert die EU-Organe auf, angesichts der zunehmenden Digitalisierung der öffentlichen Verwaltung auf die speziellen Bedürfnisse älterer Menschen, welche mit modernen Informations- und Kommunikationstechnologien zu einem großen Teil nicht vertraut sind, einzugehen und dafür mit Hilfe benutzerfreundlicher Anwendungen, praktikabler Online-Hilfsprogramme und leicht zugänglicher nicht-digitaler Kontaktmöglichkeiten einen Ausgleich zu schaffen;

13.

stellt fest, dass im Jahr 2012 beim Bürgerbeauftragten 2 442 Beschwerden eingegangen sind und dass es sowohl in Bezug auf die Anzahl eingeleiteter Untersuchungen (465 = + 18 % verglichen mit 2011) als auch abgeschlossener Untersuchungen (390 = + 23 %) ein Rekordjahr war;

14.

begrüßt die zehn vom Bürgerbeauftragten vorgestellten Modellfälle, die beispielhaft für die Verwaltungspraxis der jeweiligen europäischen Institutionen in den verschiedensten Bereichen sind;

15.

ist der Auffassung, dass der Rückgang der Gesamtzahl an Beschwerden, die beim Bürgerbeauftragten im Jahr 2012 eingereicht wurden, ein weiterer Beweis für den Erfolg des interaktiven Leitfadens auf seiner Website sind, der ein wirkungsvolles Mittel darstellt, das dazu beitragen soll, dass weniger Bürgerinnen und Bürger aus den falschen Gründen Beschwerde beim Bürgerbeauftragten einlegen, und die Möglichkeiten zur Beratung der Beschwerdeführer verbessern soll, an wen sie sich stattdessen wenden können; stellt fest, dass dieser Trend bestätigt, dass sich immer mehr Menschen aus den richtigen Gründen an den europäischen Bürgerbeauftragten wenden; schlägt vor, dass sowohl die Mitglieder des Europäischen Parlaments, die Organe, Einrichtungen und Stellen der EU als auch die Mitglieder des Europäischen Verbindungsnetzes der Bürgerbeauftragten auf ihren Websites und Social Media-Kanälen einen direkten Link zu diesem interaktiven Leitfaden stellen sollten;

16.

betont die Tatsache, dass die Anzahl an Beschwerden, die nicht in den Zuständigkeitsbereich des Bürgerbeauftragten fallen (1 720), die niedrigste in den letzten zehn Jahren war; ruft den Bürgerbeauftragten dazu auf, seine Bemühungen fortzusetzen, diese Fälle weiter zu verringern;

17.

erkennt den wichtigen Beitrag des Europäischen Verbindungsnetzes der Bürgerbeauftragten an und betont den Wert einer effizienten Zusammenarbeit zum Nutzen der europäischen Bürger; stellt fest, dass 60 % der Beschwerden, die der Bürgerbeauftragte im Jahr 2012 bearbeitet hat, in den Zuständigkeitsbereich eines Mitglieds des Verbindungsnetzes fiel; erinnert daran, dass der Petitionsausschuss als Vollmitglied in diesem Netz vertreten ist; stellt fest, dass der Bürgerbeauftragte im Jahr 2012 63 Beschwerden an diesen Ausschuss weitergeleitet hat; gratuliert dem Europäischen Bürgerbeauftragten zur erfolgreichen Koordinierung des Verbindungsnetzes; ist der Auffassung, dass dies eine wesentliche Funktion der Tätigkeit des Bürgerbeauftragten ist und dass die Zusammenarbeit in dem Verbindungsnetz verstärkt werden sollte, um die nationale Verwaltung des EU-Rechts zu verbessern; empfiehlt, das Verbindungsnetz durch die Beteiligung der zuständigen einzelstaatlichen Einrichtungen zu erweitern; ist der Auffassung, dass die Mitarbeit des Bürgerbeauftragten in Vereinigungen europäischer und internationaler Bürgerbeauftragter fortgesetzt und verstärkt werden sollte;

18.

stellt fest, dass in den vorangegangenen Jahren die meisten eingeleiteten Untersuchungen die Europäische Kommission (52,7 %) betrafen; stellt fest, dass sich die Anzahl der im Jahr 2012 eingeleiteten Untersuchungen, die das Europäische Parlament betrafen, verglichen mit 2011 fast verdoppelt haben; fordert sein Sekretariat auf, mit dem Bürgerbeauftragten umfassend zusammenzuarbeiten, damit sichergestellt wird, dass dessen Empfehlungen und Anmerkungen zu Verwaltungsverfahren entsprochen wird und dabei die Konsistenz gewahrt bleibt;

19.

hebt die Tatsache hervor, dass jede abgeschlossene Untersuchung ein Schritt in die richtige Richtung und eine gute Gelegenheit ist, die von der Öffentlichkeit aufgezeigten und geforderten Verbesserungen im Sinne einer weitestmöglichen Beteiligung der Bürger der Union am europäischen Rechtsetzungsprozess vorzunehmen;

20.

lobt die Initiative des Bürgerbeauftragten, mehrere Grundsätze für den öffentlichen Dienst zu veröffentlichen, die das Verhalten der EU-Beamten leiten; erinnert an die fünf Grundsätze für den öffentlichen Dienst: Engagement für die Europäische Union und ihre Bürgerinnen und Bürger, Integrität, Objektivität, Respekt für andere und Transparenz; ruft die Organe, Institutionen und Stellen der EU auf, diese Grundsätze in ihrer Tätigkeit zu verinnerlichen;

21.

begrüßt, dass der Bürgerbeauftragte im Juni 2013 eine neue Ausgabe des Europäischen Kodex für gute Verwaltungspraxis veröffentlicht hat, die die Grundsätze des europäischen Verwaltungsrechts berücksichtigt, die in der Rechtsprechung der europäischen Gerichte enthalten sind;

22.

ist erfreut über die Beteiligung des Europäischen Bürgerbeauftragten an verschiedenen Konferenzen zur Verbesserung der öffentlichen Verwaltung, u. a. an einer Konferenz, die er mit dem Forschungsnetz für das EU-Verwaltungsrecht (ReNEUAL) organisiert hat;

23.

wiederholt seinen in der Entschließung vom 15. Januar 2013 (4) enthaltenen Aufruf an die Kommission, gemeinsame verbindliche Vorschriften und Grundsätze für Verwaltungsverfahren in der EU-Verwaltung anzunehmen und einen dahin gehenden Verordnungsentwurf auf Grundlage von Artikel 298 AEUV vorzulegen; betrachtet die bisherigen Erfahrungen des Bürgerbeauftragten sowie seine einschlägigen Publikationen als geeignete inhaltliche Orientierung für einen solchen Legislativvorschlag; vertritt die Auffassung, dass dies der beste Weg wäre, um anhaltende Veränderungen in der Verwaltungskultur der EU-Institutionen zu bewirken;

24.

ist erfreut, festzustellen, dass die Organe 98 positive Antworten auf die 120 Anmerkungen und Empfehlungen geliefert haben, die der Bürgerbeauftragte im Zusammenhang mit seinen Untersuchungen im Jahr 2012 übermittelt hat, was bedeutet, dass die Organe der EU in 82 % der Fälle auf die Vorschläge des Bürgerbeauftragten eingehen; ruft alle Organe, Einrichtungen und Stellen der EU auf, alles zu tun, um eine umfassende Umsetzung der Anmerkungen und Empfehlungen des Bürgerbeauftragten zu gewährleisten, und den Bürgerbeauftragten zu unterstützen, indem sie schnell auf seine Untersuchungen antworten, zum Beispiel indem sie mit dem Bürgerbeauftragten zusammenarbeiten, um die Fristen des Untersuchungsverfahrens zu verringern;

25.

erinnert daran, dass der Bürgerbeauftragte im Jahr 2012 einen Sonderbericht beim Parlament einreichte, in dem es darum ging, dass die Kommission einen Interessenskonflikt bei der Erweiterung des Flughafens Wien nicht lösen konnte, dass es keine Umweltverträglichkeitsprüfung für diese Erweiterung gab und dass denen, die sich über das Bauprojekt und die fehlende Umweltverträglichkeitsprüfung beschwerten, keine Überprüfungsverfahren zur Verfügung standen; erkennt an, dass ein solcher Bericht in dieser konkreten Situation angemessen war; erinnert daran, dass dieser Sonderbericht Anlass für den Petitionsausschuss war, zukunftsorientierte Vorschläge für die aktuelle Überarbeitung der UVP-Richtlinie sowie für ein Verwaltungsverfahrensrecht der Union zu machen;

26.

ist der Auffassung, dass insbesondere dann, wenn ein Empfehlungsentwurf vorliegt, das Wissen darum, dass der nächste Schritt ein Sonderbericht an das Parlament sein könnte, häufig hilfreich ist, um das betreffende Organ oder die betreffende Institution zur Änderung seines oder ihres Standpunkts zu bewegen;

27.

stellt fest, dass der vorherige und der jetzige Bürgerbeauftragte in siebzehneinhalb Jahren nur 18 Sonderberichte vorgelegt haben; ist der Auffassung, dass dies ein Beweis für das kooperative Verhalten der Organe der EU in der Mehrheit der Fälle ist; erkennt die Bedeutung dieser Sonderberichte an und bestärkt den Bürgerbeauftragten darin, solche Fälle weiterhin zu verfolgen, wenn es um eklatante Missstände in der Verwaltung von Organen, Einrichtungen, und sonstigen Stellen der EU geht;

28.

betont, dass der Internationale Tag zum Recht auf Information am 28. September die Bekanntheit des Bürgerbeauftragten unter den Bürgern Europas erhöht und ein Beispiel für gute Praktiken ist;

29.

begrüßt die Beteiligung des Bürgerbeauftragten zusammen mit dem Petitionsausschuss des Parlaments, dem Europäischen Behindertenforum, der Kommission und der Agentur für Grundrechte an dem Artikel 33 Absatz 2 des Rahmenprogramms auf EU-Ebene, mit dem das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen geschützt, gefördert und überwacht werden soll; fordert den Bürgerbeauftragten auf, sich besonders den Bedürfnissen der besonders schutzbedürftigen sozialen Gruppen, beispielsweise der Menschen mit Behinderungen, zu widmen;

30.

begrüßt die Bemühungen des Bürgerbeauftragten, die Umsetzung der Charta der Grundrechte durch die Organe der EU zu überwachen, u. a. durch seine Untersuchungen aus eigener Initiative; sieht mit dem Beitritt der Union zur Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten gemäß Artikel 6 des Vertrags über die Europäische Union eine weitere, ähnlich gelagerte Aufgabe auf den Bürgerbeauftragten zukommen;

31.

betont die Bedeutung der Untersuchungen des Bürgerbeauftragten aus eigener Initiative, da er sich so Angelegenheiten widmen kann, die nicht von außen an ihn herangetragen werden, weil die Bürger nicht über ausreichende Informationen oder Ressourcen verfügen, um ihn anzurufen; ist der Auffassung, dass das Büro des Europäischen Bürgerbeauftragten in der Öffentlichkeit präsenter sein sollte;

32.

begrüßt die Annahme eines Gesetzes im Jahr 2012, durch das eine Institution eines Bürgerbeauftragten in der Türkei eingerichtet wird; erkennt die Bedeutung der Unterstützungs- und Beratungsleistungen an, mit der der Europäische Bürgerbeauftragte zu dieser Entwicklung beiträgt; ist erfreut über die Tatsache, dass alle Kandidatenländer jetzt eine Institution eines Bürgerbeauftragten auf nationaler Ebene eingerichtet haben; ist der Auffassung, dass die Erfahrung zeigt, dass der Bürgerbeauftragte eine sehr nützliche Stelle zur Verbesserung der guten Verwaltungstätigkeit, der Rechtsstaatlichkeit und der Verteidigung der Menschenrechte ist, und dass Mitgliedstaaten, die erst noch eine Institution eines Bürgerbeauftragten einrichten müssen, dies ernsthaft in Erwägung ziehen sollten; fordert den Europäischen Bürgerbeauftragten auf, auch künftig beitrittswillige Länder bei dieser Entwicklung zu unterstützen;

33.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung und den Bericht des Petitionsausschusses dem Rat, der Kommission, dem Europäischen Bürgerbeauftragten, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten sowie ihren Bürgerbeauftragten oder ähnlichen zuständigen Einrichtungen zu übermitteln.


(1)  ABl. C 286 E vom 27.11.2009, S. 172.

(2)  ABl. L 113 vom 4.5.1994, S. 15.

(3)  Angenommen am 8. Juli 2002 und geändert durch die Beschlüsse des Bürgerbeauftragten vom 5. April 2004 und vom 3. Dezember 2008.

(4)  Angenommene Texte, P7_TA(2013)0004.


9.3.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 93/414


P7_TA(2013)0370

Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen ***I

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. September 2013 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (COM(2011)0290 — C7-0135/2011 — 2011/0138(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

(2016/C 093/52)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2011)0290),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0135/2011),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

in Kenntnis der vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 18. Juli 2013 gemachten Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres sowie der Stellungnahme des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten (A7-0139/2013),

1.

legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.


P7_TC1-COD(2011)0138

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 12. September 2013 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. …/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind

(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) Nr. 1289/2013.)


9.3.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 93/415


P7_TA(2013)0371

Europäische Bankenaufsichtsbehörde und Aufsicht über Kreditinstitute ***I

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. September 2013 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde) hinsichtlich ihrer Wechselwirkungen mit der Verordnung (EU) Nr. …/… des Rates zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (COM(2012)0512 — C7-0289/2012 — 2012/0244(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

(2016/C 093/53)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2012)0512),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 sowie Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0289/2012),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

in Kenntnis der Stellungnahme der Europäischen Zentralbank vom 27. November 2012 (1),

in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 15. November 2012 (2),

in Kenntnis der vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 18. April 2013 gemachten Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Schreibens des Rechtsausschusses,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Währung sowie der Stellungnahmen des Haushaltsausschusses und des Ausschusses für konstitutionelle Fragen (A7-0393/2012),

1.

legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest (3);

2.

nimmt die dieser Entschließung beigefügte gemeinsame Erklärung des Präsidenten des Europäischen Parlaments und des Präsidenten der Europäischen Zentralbank zur Kenntnis;

3.

weist mit Nachdruck darauf hin, dass Nummer 47 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Europäischen Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung auf die Ausweitung des Mandats der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde Anwendung finden sollte; hebt hervor, dass alle Beschlüsse der Rechtsetzungsorgane über eine solche Verlängerung unbeschadet der Beschlüsse der Haushaltsbehörde im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens gefasst werden;

4.

fordert die Kommission auf, einen Finanzbogen vorzulegen, der den Ergebnissen der legislativen Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament und dem Rat dahingehend umfassend Rechnung trägt, den finanziellen und personellen Anforderungen der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde, der Dienststellen der Kommission und möglicherweise der Europäischen Zentralbank zu entsprechen;

5.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

6.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.


(1)  ABl. C 30 vom 1.2.2013, S. 6.

(2)  ABl. C 11 vom 15.1.2013, S. 34.

(3)  Dieser Standpunkt ersetzt die angenommenen Änderungen vom 22. Mai 2013 (Angenommene Texte P7_TA(2013)0212).


P7_TC1-COD(2012)0244

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 12. September 2013 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. …/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde) hinsichtlich der Übertragung besonderer Aufgaben auf die Europäische Zentralbank gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013

(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) Nr. 1022/2013.)


Anhang zur legislativen Entschließung

Erklärung des Präsidenten des Europäischen Parlaments und des Präsidenten der Europäischen Zentralbank anlässlich der Abstimmung des EP im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank

Gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates und insbesondere deren Artikel 20 erklären wir, die Präsidenten des Europäischen Parlaments und der Europäischen Zentralbank, hiermit unsere umfassende Unterstützung für den zwischen unseren jeweiligen Verhandlungsteams vereinbarten Textentwurf der Interinstitutionellen Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament und der Europäischen Zentralbank über die Zusammenarbeit bei Verfahren im Zusammenhang mit dem einheitlichen Aufsichtsmechanismus (SSM). Wir fordern unsere beiden Organe folglich auf, die Interinstitutionelle Vereinbarung so rasch wie möglich offiziell anzunehmen.

In dieser Vereinbarung sind eine umfassende Rechenschaftspflicht der EZB gegenüber dem Europäischen Parlament bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen des einheitlichen Aufsichtsmechanismus (SSM) sowie angemessene Sicherungen zum Schutz vertraulicher Informationen vorgesehen. Dazu zählen insbesondere eine strenge parlamentarische Kontrolle der Überwachungsaufgaben der EZB durch regelmäßige Aussprachen mit dem zuständigen Ausschuss des Parlaments, vertrauliche Gespräche mit dem Vorsitz dieses Ausschusses und Zugang zu weiteren Informationen einschließlich einer Aufzeichnung der Tätigkeiten des Aufsichtsgremiums. Auch die Zusammenarbeit der EZB mit dem Europäischen Parlament im Rahmen ihrer Ermittlungen ist geregelt.

Außerdem wird im Entwurf der IIV die Beteiligung des Parlaments an dem Verfahren zur Auswahl des Vorsitzes des Aufsichtsgremiums geregelt. Im Hinblick auf unser gemeinsames Ziel, die Errichtung des SSM als wichtigen Schritt hin zu einer vollständigen Bankenunion so rasch wie möglich voranzutreiben, beabsichtigen unsere beiden Organe die rasche Einleitung des ersten Auswahlverfahrens für die Ernennung des Vorsitzes des Aufsichtsgremiums.

Straßburg/Frankfurt am 12. September 2013

Martin Schulz

Mario Draghi


9.3.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 93/417


P7_TA(2013)0372

Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank *

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. September 2013 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (COM(2012)0511 — C7-0314/2012 — 2012/0242(CNS))

(Besonderes Gesetzgebungsverfahren — Anhörung)

(2016/C 093/54)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (COM(2012)0511),

gestützt auf Artikel 127 Absatz 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gemäß dem es vom Rat angehört wurde (C7-0314/2012),

in Kenntnis des Protokolls Nr. 4 über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank,

in Kenntnis des Schreibens des Rechtsausschusses,

in Kenntnis des Schreibens des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres,

in Kenntnis der vom schwedischen Parlament im Rahmen des Protokolls Nr. 2 über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit vorgelegten begründeten Stellungnahme, in der geltend gemacht wird, dass der Entwurf eines Gesetzgebungsakts nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip vereinbar ist,

gestützt auf Artikel 55 der Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Währung sowie der Stellungnahme des Ausschusses für konstitutionelle Fragen (A7-0392/2012),

1.

billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung (1);

2.

nimmt die dieser Entschließung beigefügte gemeinsame Erklärung des Präsidenten des Europäischen Parlaments und des Präsidenten der Europäischen Zentralbank zur Kenntnis;

3.

fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 293 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union entsprechend zu ändern;

4.

fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

5.

fordert den Rat auf, es erneut anzuhören, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

6.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.


(1)  Dieser Standpunkt ersetzt die am 22. Mai 2013 angenommenen Abänderungen (Angenommene Texte P7_TA(2013)0213).


P7_TC1-CNS(2012)0242

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt am 12. September 2013 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. …/2012 des Rates zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank

(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) Nr. 1024/2013.)


Anhang zur legislativen Entschließung

Erklärung des Präsidenten des Europäischen Parlaments und des Präsidenten der Europäischen Zentralbank anlässlich der Abstimmung des EP im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank

Gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates und insbesondere deren Artikel 20 erklären wir, die Präsidenten des Europäischen Parlaments und der Europäischen Zentralbank, hiermit unsere umfassende Unterstützung für den zwischen unseren jeweiligen Verhandlungsteams vereinbarten Textentwurf der Interinstitutionellen Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament und der Europäischen Zentralbank über die Zusammenarbeit bei Verfahren im Zusammenhang mit dem einheitlichen Aufsichtsmechanismus (SSM). Wir fordern unsere beiden Organe folglich auf, die Interinstitutionelle Vereinbarung so rasch wie möglich offiziell anzunehmen.

In dieser Vereinbarung sind eine umfassende Rechenschaftspflicht der EZB gegenüber dem Europäischen Parlament bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen des einheitlichen Aufsichtsmechanismus (SSM) sowie angemessene Sicherungen zum Schutz vertraulicher Informationen vorgesehen. Dazu zählen insbesondere eine strenge parlamentarische Kontrolle der Überwachungsaufgaben der EZB durch regelmäßige Aussprachen mit dem zuständigen Ausschuss des Parlaments, vertrauliche Gespräche mit dem Vorsitz dieses Ausschusses und Zugang zu weiteren Informationen einschließlich einer Aufzeichnung der Tätigkeiten des Aufsichtsgremiums. Auch die Zusammenarbeit der EZB mit dem Europäischen Parlament im Rahmen ihrer Ermittlungen ist geregelt.

Außerdem wird im Entwurf der IIV die Beteiligung des Parlaments an dem Verfahren zur Auswahl des Vorsitzes des Aufsichtsgremiums geregelt. Im Hinblick auf unser gemeinsames Ziel, die Errichtung des SSM als wichtigen Schritt hin zu einer vollständigen Bankenunion so rasch wie möglich voranzutreiben, beabsichtigen unsere beiden Organe die rasche Einleitung des ersten Auswahlverfahrens für die Ernennung des Vorsitzes des Aufsichtsgremiums.

Straßburg/Frankfurt am 12. September 2013

Martin Schulz

Mario Draghi


9.3.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 93/419


P7_TA(2013)0373

Zugang zu genetischen Ressourcen und ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteile in der EU ***I

Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 12. September 2013 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Zugang zu genetischen Ressourcen und die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteile in der Union (COM(2012)0576 — C7-0322/2012 — 2012/0278(COD)) (1)

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

(2016/C 093/55)

Abänderung 1

Vorschlag für eine Verordnung

Bezugsvermerk - 1 (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(-1) gestützt auf das Übereinkommen über die biologische Vielfalt und das Protokoll von Nagoya über den Zugang zu genetischen Ressourcen und die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteile,

Abänderung 2

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung - 1 (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(-1)

Die Union hat eine „Biodiversitätsstrategie der EU bis 2020“ entwickelt, in deren Rahmen sie verpflichtet ist, einen größeren Beitrag dazu zu leisten, den Verlust an biologischer Vielfalt weltweit bis 2020 zu abzuwenden.

Abänderung 3

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)

Eine Vielzahl von Akteuren in der Europäischen Union, darunter akademische Forscher und Unternehmen aus verschiedenen Industriezweigen, nutzen genetische Ressourcen zu Forschungs-, Entwicklungs- und Vermarktungszwecken; einige nutzen auch traditionelles Wissen über genetische Ressourcen.

(1)

Eine Vielzahl von Nutzern und Bereitstellern in der Europäischen Union, darunter akademische Forscher und Unternehmen aus verschiedenen Industriezweigen, verwendet genetische Ressourcen zu Forschungs-, Entwicklungs- und Vermarktungszwecken; einige nutzen auch traditionelles Wissen über genetische Ressourcen. Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten umfassen nicht nur die Analyse und das Studium der genetischen oder biochemischen Zusammensetzung der genetischen Ressourcen, sondern auch Tätigkeiten, mit denen Innovationen und praktische Anwendungen geschaffen werden. Die erfolgreiche Umsetzung des Nagoya-Protokolls hängt auch davon ab, in welcher Art und Weise die Nutzer und Bereitsteller genetischer Ressourcen oder traditionellen Wissens über genetische Ressourcen einvernehmlich festgelegte Bedingungen aushandeln, mit denen die Erhaltung der biologischen Vielfalt im Einklang mit der „Biodiversitätsstrategie der EU für das Jahr 2020“ gefördert werden könnte.

Abänderung 4

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)

Genetische Ressourcen sind der Genpool in natürlichen, kultivierten und domestizierten Beständen und spielen in zahlreichen Wirtschaftszweigen wie der Nahrungsmittelerzeugung, der Forstwirtschaft, der Entwicklung von Arzneimitteln oder auch der Entwicklung von biobasierten erneuerbaren Energiequellen eine wichtige und noch wachsende Rolle.

(2)

Genetische Ressourcen sind der Genpool in natürlichen, kultivierten und domestizierten Beständen und spielen in zahlreichen Wirtschaftszweigen wie der Nahrungsmittelerzeugung, der Forstwirtschaft, der Biotechnologie, der Entwicklung und Herstellung von Arzneimitteln und kosmetischen Mitteln oder auch der Entwicklung von biobasierten Energiequellen eine wichtige und noch wachsende Rolle. Die genetischen Ressourcen spielen für die Umsetzung von Strategien zur Wiederherstellung geschädigter Ökosysteme und zur Erhaltung bedrohter Arten eine bedeutende Rolle.

Abänderung 5

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2a)

Die Union erkennt die gegenseitige Abhängigkeit aller Staaten voneinander in Bezug auf genetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft sowie deren besonderen Charakter und Bedeutung für die Verwirklichung der weltweiten Ernährungssicherheit und für eine nachhaltige Entwicklung der Landwirtschaft im Zusammenhang mit der Armutsbekämpfung und dem Klimawandel an und ist sich der grundlegenden Rolle des Internationalen Vertrags über pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft und der Kommission der FAO für genetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft in dieser Hinsicht bewusst.

Abänderung 6

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 2 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2b)

Die Forschung über genetische Ressourcen wird schrittweise auf neue Bereiche und insbesondere die Ozeane, ausgedehnt, die noch immer die am wenigstens erforschten und bekannten ökologischen Gebiete der Erde sind. Insbesondere die Tiefsee stellt die letzte große Grenze des Planeten dar und das Interesse, sie zu erforschen, dort nach Ressourcen zu suchen und diese zu nutzen, wächst. In diesem Zusammenhang stellt die Erforschung der in den Tiefseesökosystemen vorhandenen großen biologischen Vielfalt einen neuen und vielversprechenden Forschungsbereich hinsichtlich der Entdeckung genetischer Ressourcen dar, die potenziell für die unterschiedlichsten Zwecke genutzt werden können.

Abänderung 7

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 2 c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2c)

Es ist anerkannte Praxis, alle pflanzengenetischen Ressourcen für Lebensmittel und Landwirtschaft zu Zwecken der Forschung, Zucht und Schulung gemäß den Bedingungen der standardisierten Materialübertragungsvereinbarung (SMTA) auszutauschen, die im Rahmen des Internationalen Vertrags über pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft geschaffen wurde, wie in der Vereinbarung für die Einrichtung von AEGIS (A European Genebank Integrated System) festgelegt; im Einklang mit Artikel 4 Absatz 3 des Nagoya-Protokolls wird anerkannt, dass eine solche Praxis die Ziele des Übereinkommens und des Nagoya-Protokolls unterstützt und ihnen nicht zuwiderläuft.

Abänderung 8

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)

Traditionelles Wissen, dessen Träger indigene und ortsansässige Gemeinschaften sind, kann wichtige Hinweise für die wissenschaftliche Entdeckung interessanter genetischer oder biochemischer Eigenschaften von genetischen Ressourcen liefern.

(3)

Traditionelles Wissen, dessen Träger indigene und ortsansässige Gemeinschaften sind, kann wichtige Hinweise für die wissenschaftliche Entdeckung potenziell wertvoller genetischer oder biochemischer Eigenschaften von genetischen Ressourcen liefern , darunter die Kenntnisse, Innovationen und Gebräuche indigener und ortsansässiger Gemeinschaften mit traditionellen Lebensformen, die für die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt wichtig sind . Die Rechte dieser Gemeinschaften, die im Übereinkommen Nr. 169 der Internationalen Arbeitsorganisation über eingeborene und in Stämmen lebende Völker und in der 2007 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen angenommenen UN-Erklärung über die Rechte der indigenen Völker niedergelegt sind, sollten gewahrt und mithilfe von Durchführungsbestimmungen der Union gefördert werden.

Abänderung 9

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3a)

Es sei erneut darauf hingewiesen, dass Pflanzensorten und Tierrassen sowie biologische Verfahren zur Züchtung von Pflanzen und Tieren gemäß dem Europäischen Patentübereinkommen von der Patentierbarkeit ausgenommen sind. Basiert eine Erfindung auf genetischen Ressourcen oder Bestandteilen genetischer Ressourcen, so sollten bei der Anmeldung von Patenten, die sich u. a. auf solche Ressourcen, Produkte, einschließlich von Derivaten, und Verfahren, die sich aus der Nutzung von Biotechnologie oder traditionellem Wissen über genetische Ressourcen ableiten, erstrecken, die Ressourcen angegeben werden und ihr Ursprung der betreffenden Behörde mitgeteilt und der zuständigen Behörde übermittelt werden. Dieselbe Verpflichtung sollte im Hinblick auf den Schutz neuer Pflanzensorten gelten.

Abänderung 10

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 3 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3b)

Die Zuständigkeit und die Verantwortung für die praktische Umsetzung von Maßnahmen zum Schutz indigener und ortsansässiger Gemeinschaften innerhalb der Union würden bei Vereinbarungen über Zugang und Vorteilsausgleich weiterhin den Mitgliedstaaten und ihren Gerichten obliegen.

Abänderung 11

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 4 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(4a)

Genetische Ressourcen sollten in situ erhalten und nachhaltig eingesetzt werden, wobei die sich aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteile ausgewogen und gerecht aufzuteilen sind. Auf diese Weise würde zur Bekämpfung von Armut und somit auch zur Verwirklichung der Millenniums-Entwicklungsziele der Vereinten Nationen beigetragen, wie dies in der Präambel des Protokolls von Nagoya über den Zugang zu genetischen Ressourcen und die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteile zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt („Nagoya-Protokoll“) anerkannt wird, das am 29. Oktober 2010 von den Vertragsparteien des Übereinkommens angenommen wurde. Die Union und die meisten ihrer Mitgliedstaaten haben das Nagoya-Protokoll als Vertragsparteien des Übereinkommens unterzeichnet. Entsprechende Kapazitäten zur wirksamen Umsetzung der Bestimmungen dieses Protokolls sollten unterstützt werden.

Abänderung 12

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 4 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(4b)

Der Vorteilsausgleich sollte vor dem Hintergrund betrachtet werden, dass Entwicklungsländer mit großer biologischer Vielfalt überwiegend die Bereitsteller von genetischen Ressourcen sind, wohingegen die Nutzer dieser Ressourcen zumeist aus Industrieländern stammen. Wie in der Präambel des Nagoya-Protokolls festgestellt wird, können der Zugang und die Aufteilung der Vorteile nicht nur zur Erhaltung und nachhaltigen Nutzung der biologischen Vielfalt beitragen, sondern auch zur Bekämpfung von Armut und zu ökologischer Nachhaltigkeit und somit auch zur Verwirklichung der Millenniums-Entwicklungsziele. Bei der Anwendung des Nagoya-Protokolls sollte auch darauf hingewirkt werden, dieses Potenzial auszuschöpfen.

Abänderung 13

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 4 c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(4c)

Das Recht auf Nahrung gemäß Artikel 25 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und gemäß Artikel 11 des Internationalen Pakts über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte sowie das Recht auf das erreichbare Höchstmaß an Gesundheit gemäß Artikel 12 des Internationalen Pakts über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte sind von höchster Bedeutung und stets zu schützen.

Abänderung 14

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 4 d (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(4d)

Es sind zum größten Teil Entwicklungsländer und insbesondere indigene und ortsansässige Gemeinschaften, die über genetische Ressourcen und über das mit ihnen verbundene traditionelle Wissen verfügen. Die Rechte dieser Gemeinschaften, die im Übereinkommen Nr. 169 der Internationalen Arbeitsorganisation über eingeborene und in Stämmen lebende Völker und in der 2007 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen angenommenen UN-Erklärung über die Rechte der indigenen Völker niedergelegt sind, sollten gewahrt und mithilfe von Durchführungsbestimmungen der Union gefördert werden.

Abänderung 15

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5)

Im Übereinkommen wird anerkannt, dass die Staaten das souveräne Recht über die in ihrem Hoheitsbereich vorkommenden natürlichen Ressourcen und die Befugnis haben, den Zugang zu ihren genetischen Ressourcen zu regeln. Nach dem Übereinkommen sind alle Vertragsparteien verpflichtet, den Zugang zu genetischen Ressourcen, über die sie souveräne Rechte haben, zu erleichtern. Außerdem sind alle Vertragsparteien verpflichtet, Maßnahmen zu ergreifen, damit die Ergebnisse der Forschung und Entwicklung und die Vorteile, die sich aus der kommerziellen und sonstigen Nutzung der genetischen Ressourcen ergeben, mit der Vertragspartei, die diese Ressourcen zur Verfügung gestellt hat, ausgewogen und gerecht geteilt werden. Diese Aufteilung erfolgt zu einvernehmlich festgelegten Bedingungen. Darüber hinaus regelt das Übereinkommen den Zugang zu Kenntnissen, Innovationen und Gebräuchen indigener und ortsansässiger Gemeinschaften, die für die Erhaltung und die nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt von Belang sind, und die Aufteilung der sich aus der Nutzung dieser Kenntnisse, Innovationen und Gebräuche ergebenden Vorteile.

(5)

Im Übereinkommen wird anerkannt, dass die Staaten das souveräne Recht über die in ihrem Hoheitsbereich vorkommenden natürlichen Ressourcen und die Befugnis haben, den Zugang zu ihren genetischen Ressourcen zu regeln. Nach dem Übereinkommen sind alle Vertragsparteien verpflichtet, den Zugang zu genetischen Ressourcen, über die sie souveräne Rechte haben, für eine umweltverträgliche Nutzung durch andere Parteien zu erleichtern. Außerdem sind alle Vertragsparteien verpflichtet, Maßnahmen zu ergreifen, damit die Ergebnisse der Forschung und Entwicklung und die Vorteile, die sich aus der kommerziellen und sonstigen Nutzung der genetischen Ressourcen ergeben, mit der Vertragspartei, die diese Ressourcen zur Verfügung gestellt hat, ausgewogen und gerecht geteilt werden. Diese Aufteilung erfolgt auf der Grundlage einer auf Kenntnis der Sachlage gegründeten vorherigen Zustimmung des Ursprungslandes der entsprechenden Ressource, wobei die Vorteile zu einvernehmlich festgelegten Bedingungen aufgeteilt werden . Darüber hinaus regelt das Übereinkommen den Zugang zu Kenntnissen, Innovationen und Gebräuchen indigener und ortsansässiger Gemeinschaften, die für die Erhaltung und die nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt von Belang sind, und die Aufteilung der sich aus der Nutzung dieser Kenntnisse, Innovationen und Gebräuche ergebenden Vorteile. Genetische Ressourcen sollten in der Tat ausgewogen und nachhaltig genutzt und die ortsansässigen Gemeinschaften rechtmäßig einbezogen werden, da nur so Chancen, Entwicklungen und Vorteile, die sich aus ihrer Nutzung ergeben, ausgewogen und gerecht unter allen Parteien aufgeteilt werden können.

Abänderung 16

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6)

Das Protokoll von Nagoya über den Zugang zu genetischen Ressourcen und die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteile zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt („das Nagoya-Protokoll“) ist ein von den Vertragsparteien des Übereinkommens am 29. Oktober 2010 angenommener internationaler Vertrag. Das Nagoya-Protokoll weitet die allgemeinen Bestimmungen des Übereinkommens, die den Zugang zu genetischen Ressourcen und traditionellem Wissen über genetische Ressourcen und die Aufteilung der sich aus deren/dessen Nutzung ergebenden Vorteile betreffen, erheblich aus .

(6)

Das Protokoll von Nagoya über den Zugang zu genetischen Ressourcen und die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteile zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt („das Nagoya-Protokoll“) ist ein von den Vertragsparteien des Übereinkommens am 29. Oktober 2010 angenommener internationaler Vertrag. Im Nagoya-Protokoll werden die allgemeinen Bestimmungen des Übereinkommens, die den Zugang zu genetischen Ressourcen und traditionellem Wissen über genetische Ressourcen und die Aufteilung der sich aus deren/dessen Nutzung und jeglicher anschließenden Vermarktung ergebenden finanziellen und nicht finanziellen Vorteile betreffen, weiter ausgeführt .

Abänderung 17

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 7 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(7a)

Das Nagoya-Protokoll gilt für genetische Ressourcen, die in den Anwendungsbereich von Artikel 15 des Übereinkommens über biologische Vielfalt fallen, im Gegensatz zu dem weiter gefassten Geltungsbereich von Artikel 4 des Übereinkommens. Dies bedeutet, dass sich das Nagoya-Protokoll nicht auf den gesamten Zuständigkeitsbereich nach Artikel 4 bezieht, etwa auf Tätigkeiten, die in Meeresgebieten außerhalb nationaler Hoheitsgebiete stattfinden. Keine der Bestimmungen des Nagoya-Protokolls untersagt es den Vertragsparteien jedoch, ihre Grundsätze auf Tätigkeiten auszudehnen, die in solchen Meeresgebieten stattfinden.

Abänderung 18

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 8

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(8)

Es muss ein eindeutiger und solider Rahmen für die Umsetzung des Nagoya-Protokolls festgelegt werden, der die bestehenden Möglichkeiten für naturbasierte Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten in der Europäischen Union verbessern sollte. Außerdem muss die Nutzung von unrechtmäßig erworbenen genetischen Ressourcen oder von unrechtmäßig erworbenem Wissen über genetische Ressourcen in der Europäischen Union verhindert und die wirksame Umsetzung von Verpflichtungen zur Aufteilung der Vorteile im Rahmen einvernehmlich festgelegter Bedingungen zwischen Bereitstellern und Nutzern gefördert werden.

(8)

Es muss ein eindeutiger und solider Rahmen für die Umsetzung des Nagoya-Protokolls und die entsprechenden Bestimmungen des Übereinkommens festgelegt werden, mit dem das wichtigste Ziel des Protokolls gefördert werden sollte, nämlich die Erhaltung der biologischen Vielfalt und die nachhaltige Nutzung ihrer Bestandteile sowie die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus der Nutzung genetischer Ressourcen ergebenden Vorteile. So muss etwa die Nutzung von unrechtmäßig erworbenen genetischen Ressourcen oder von unrechtmäßig erworbenem Wissen über solche Ressourcen in der Europäischen Union verhindert werden . Zudem müssen die bestehenden Möglichkeiten für naturbasierte Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten in der Union verbessert werden, insbesondere durch eine Verbesserung der Rechtssicherheit im Zusammenhang mit der Nutzung von genetischen Ressourcen und traditionellem Wissen.

Abänderung 19

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 8 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(8a)

Die Nutzung von unbefugt erworbenen genetischen Ressourcen oder die unbefugte Nutzung oder anschließende Vermarktung von Produkten, die auf solchen Ressourcen oder dem traditionellen Wissen über diese basieren, sollte verboten werden.

Abänderung 20

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 8 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(8b)

Der durch diese Verordnung geschaffene Rahmen ist überdies notwendig, um das Vertrauen zwischen den Vertragsparteien, den indigenen und ortsansässigen Gemeinschaften und den Interessenträgern, die am Zugang zu genetischen Ressourcen und der Aufteilung der sich aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteile beteiligt sind, aufrechtzuerhalten und zu stärken.

Abänderung 21

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 9

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(9)

Aus Gründen der Rechtssicherheit sollten die Bestimmungen zur Durchführung des Nagoya-Protokolls nur für genetische Ressourcen und traditionelles Wissen über genetische Ressourcen gelten, zu denen bzw. zu dem der Zugang erfolgt , nachdem das Nagoya-Protokoll für die Europäische Union in Kraft getreten ist.

(9)

Aus Gründen der Rechtssicherheit sollten die Bestimmungen zur Durchführung des Nagoya-Protokolls nur für die neue Beschaffung oder neue Nutzung genetischer Ressourcen und traditionellen Wissens über genetische Ressourcen gelten, die stattfindet oder beginnt , nachdem das Nagoya-Protokoll für die Europäische Union in Kraft getreten ist.

Abänderung 22

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 11

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(11)

Im Einklang mit dem Nagoya-Protokoll muss festgelegt werden, dass sich die Nutzung von genetischen Ressourcen auf Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten an der genetischen oder biochemischen Zusammensetzung von Proben genetischen Materials bezieht , was Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten an isolierten Verbindungen einschließt, die aus genetischem Material extrahiert wurden, zu dem in einer Vertragspartei des Nagoya-Protokolls Zugang erlangt wurde .

(11)

Im Einklang mit dem Nagoya-Protokoll muss festgelegt werden, dass sich die Nutzung von genetischen Ressourcen auf Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten an der genetischen oder biochemischen Zusammensetzung von genetischen Ressourcen bezieht . Forschung und Entwicklung sollten als Erforschung der genetischen oder biochemischen Zusammensetzung von genetischen Ressourcen verstanden werden, damit Fakten ermittelt und Schlüsse gezogen werden können, einschließlich der Schaffung von Innovationen und praktischen Anwendungsmöglichkeiten.

Abänderung 23

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 14

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(14)

Zur Gewährleistung einer wirksamen Umsetzung des Nagoya-Protokolls sollten alle Nutzer von genetischen Ressourcen und von traditionellem Wissen über solche Ressourcen mit der gebotenen Sorgfalt vorgehen müssen, um sich zu vergewissern, dass der Zugang zu den genutzten genetischen Ressourcen und dem genutzten traditionellen Wissen über diese im Einklang mit den einschlägigen rechtlichen Anforderungen erlangt wurde, und um zu gewährleisten, dass die Vorteile gegebenenfalls aufgeteilt werden. Angesichts der Vielfalt von Nutzern in der Europäischen Union ist es jedoch nicht zweckmäßig, für alle Nutzer dieselben Maßnahmen für eine angemessene Sorgfaltspflicht vorzuschreiben. Daher sollten nur die Mindestelemente von Sorgfaltsmaßnahmen festgelegt werden. Die einzelnen Entscheidungen der Nutzer über die für eine angemessene Sorgfaltspflicht anzuwendenden Instrumente und Maßnahmen sollten durch die Anerkennung von bewährten Verfahren sowie durch ergänzende Maßnahmen zur Förderung von sektoralen Verhaltensregeln, Mustervertragsklauseln und Leitlinien unterstützt werden, um die Rechtssicherheit zu erhöhen und die Kosten zu senken. Die Verpflichtung der Nutzer zur Bereithaltung von Informationen, die für den Zugang und die Aufteilung der Vorteile relevant sind, sollte zeitlich begrenzt sein und mit der Zeitspanne für eine etwaige Innovation im Einklang stehen.

(14)

Zur Gewährleistung einer wirksamen Umsetzung des Nagoya-Protokolls sollten alle Nutzer von genetischen Ressourcen und von traditionellem Wissen über solche Ressourcen mit der gebotenen Sorgfalt vorgehen müssen, um sich zu vergewissern, dass der Zugang zu den genutzten genetischen Ressourcen und dem genutzten traditionellen Wissen über diese im Einklang mit den einschlägigen rechtlichen Anforderungen erlangt wurde, und um zu gewährleisten, dass die Vorteile aufgeteilt werden. Angesichts der Vielfalt von Nutzern in der Europäischen Union ist es jedoch nicht zweckmäßig, für alle Nutzer dieselben Maßnahmen für eine angemessene Sorgfaltspflicht vorzuschreiben. Die einzelnen Entscheidungen der Nutzer über die für eine angemessene Sorgfaltspflicht anzuwendenden Instrumente und Maßnahmen sollten durch die Anerkennung von bewährten Verfahren sowie durch sektorale Verhaltensregeln, Mustervertragsklauseln und Leitlinien unterstützt werden, um die Rechtssicherheit zu erhöhen und die Kosten zu senken. Die Verpflichtung der Nutzer zur Bereithaltung von Informationen, die für den Zugang und die Aufteilung der Vorteile relevant sind, sollte zeitlich begrenzt sein und mit der Zeitspanne für eine etwaige Innovation im Einklang stehen.

Abänderung 24

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 14 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(14a)

Die erfolgreiche Umsetzung des Nagoya-Protokolls hängt von denjenigen ab, die genetische Ressourcen oder traditionelles Wissen über genetische Ressourcen nutzen und bereitstellen und einvernehmlich Bedingungen festlegen, die nicht nur zu einem gerechten Vorteilsausgleich führen, sondern auch zu dem allgemeinen Ziel des Nagoya-Protokolls beitragen, die biologische Vielfalt zu erhalten.

Abänderung 25

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 16

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(16)

Bei der Festlegung von angemessenen Sorgfaltsmaßnahmen sollten von Nutzern entwickelte bewährte Verfahren, die besonders geeignet sind, um mit hoher Rechtssicherheit und zu geringen Kosten die Einhaltung des Systems für die Umsetzung des Nagoya-Protokolls zu erreichen, eine wichtige Rolle. Die Nutzer sollten an bestehenden Verhaltensregeln für den Zugang und den Vorteilsausgleich anknüpfen können, die für den akademischen Bereich und verschiedene Industriezweige entwickelt wurden. Vereinigungen von Nutzern sollten bei der Kommission beantragen können, dass diese bestimmt, ob eine von einer Vereinigung überwachte Kombination von Verfahren, Instrumenten oder Mechanismen als bewährtes Verfahren anerkannt werden kann. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sollten berücksichtigen, dass die Anwendung eines anerkannten bewährten Verfahrens durch einen Nutzer das Risiko eines Verstoßes für diesen Nutzer senkt und eine Verringerung der Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung rechtfertigt. Dasselbe sollte für bewährte Verfahren gelten, die von der Gesamtheit der Vertragsparteien des Nagoya-Protokolls angenommen wurden.

entfällt

Abänderung 26

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 17

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(17)

Die Nutzer sollten zu ganz bestimmten Anlässen in der Kette von Tätigkeiten , die eine Nutzung darstellen, erklären, dass sie mit der gebotenen Sorgfalt vorgegangen sind. Geeignete Anlässe für solche Erklärungen sind der Erhalt von Forschungsmitteln der öffentlichen Hand , die Beantragung der Marktzulassung für ein auf der Grundlage von genetischen Ressourcen entwickeltes Produkt oder, wenn eine Marktzulassung nicht erforderlich ist, der Zeitpunkt der Vermarktung. Die anlässlich der Beantragung der Marktzulassung abgegebene Erklärung wäre nicht Bestandteil des eigentlichen Zulassungsverfahrens und würde an die im Rahmen dieser Verordnung eingesetzten zuständigen Behörden gerichtet.

(17)

Die Nutzer sollten zu ganz bestimmten Anlässen in der Kette von Tätigkeiten erklären, dass sie mit der gebotenen Sorgfalt vorgegangen sind , und einen entsprechenden Nachweis erbringen . Geeignete Anlässe für solche Erklärungen sind eine auf Kenntnis der Sachlage gegründete vorherige Zustimmung und die Vereinbarung einvernehmlich festgelegter Bedingungen, der Erhalt von Forschungsmitteln, die Beantragung von Rechten an geistigem Eigentum bei den einschlägigen einzelstaatlichen, regionalen oder internationalen Einrichtungen, die Beantragung der Marktzulassung für ein auf der Grundlage von genetischen Ressourcen entwickeltes Produkt oder, wenn eine Marktzulassung nicht erforderlich ist, der Zeitpunkt der Vermarktung. Die anlässlich der Beantragung von Rechten an geistigem Eigentum oder der Beantragung der Marktzulassung abgegebene Erklärung wäre nicht Bestandteil des eigentlichen Zulassungsverfahrens und würde an die im Rahmen dieser Verordnung eingesetzten zuständigen Behörden gerichtet.

Abänderung 27

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 18

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(18)

In freier Wildbahn werden genetische Ressourcen zumeist von akademischen Forschern und Sammlern zu nichtkommerziellen Zwecken gesammelt. In der großen Mehrheit der Fälle und in fast allen Bereichen erfolgt der Zugang zu neu gesammelten genetischen Ressourcen über Mittelspersonen, Sammlungen oder Agenten, die genetische Ressourcen in Drittländern erwerben.

(18)

In freier Wildbahn werden genetische Ressourcen zumeist von privaten Sammlern und Unternehmen und oft zu kommerziellen Zwecken und von akademischen Forschern und wissenschaftlichen Institutionen zu nichtkommerziellen Zwecken gesammelt. In der großen Mehrheit der Fälle und in fast allen Bereichen erfolgt der Zugang zu neu gesammelten genetischen Ressourcen über Mittelspersonen, Sammlungen oder Agenten, die genetische Ressourcen in Drittländern erwerben , sowohl kommerziell als auch nichtkommerziell . Mit der vorliegenden Verordnung sollte dafür gesorgt werden, dass die Bestimmungen der einvernehmlich festgelegten Bedingungen für den Erstzugang im Falle einer Übertragung an Dritte von allen beteiligten Parteien eingehalten werden. In zahlreichen Fällen könnte die anschließende Nutzung oder Vermarktung neue einvernehmlich festgelegte Bedingungen erfordern.

Abänderung 28

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 19

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(19)

Sammlungen sind wichtige Lieferanten von in der Europäischen Union genutzten genetischen Ressourcen und von traditionellem Wissen über genetische Ressourcen. Es sollte ein System von zuverlässigen Sammlungen der Europäischen Union errichtet werden. Dieses würde sicherstellen , dass bei Sammlungen, die im Register von zuverlässigen Sammlungen der Europäischen Union aufgeführt sind, dafür gesorgt ist, dass Proben von genetischen Ressourcen Dritten nur mit einer Dokumentation zur Verfügung gestellt werden, die den rechtmäßige Erwerb und, wo erforderlich, die Vereinbarung einvernehmlich festgelegter Bedingungen nachweist. Ein System von zuverlässigen Sammlungen der Europäischen Union dürfte das Risiko der Nutzung von unrechtmäßig erworbenen genetischen Ressourcen in der Europäischen Union erheblich verringern. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten würden prüfen, ob eine Sammlung die Voraussetzungen für die Anerkennung als zuverlässige Sammlung der Europäischen Union erfüllt. Für Nutzer, die eine genetische Ressource von einer im EU-Register aufgeführten Sammlung erwerben, sollte gelten, dass sie ihrer Sorgfaltspflicht im Hinblick auf die Einholung aller erforderlichen Informationen nachgekommen sind. Dies dürfte insbesondere für akademische Forscher und kleine und mittlere Unternehmen vorteilhaft sein.

(19)

Sammlungen sind oftmals die am einfachsten zugänglichen Lieferanten von in der Europäischen Union genutzten genetischen Ressourcen und von traditionellem Wissen über genetische Ressourcen. Als Lieferanten können sie andere Nutzer in der Kontrollkette entscheidend bei der Einhaltung ihrer Verpflichtungen unterstützen. Zu diesem Zweck sollte ein System von registrierten Sammlungen der Europäischen Union errichtet werden. Dieses stellt sicher , dass bei Sammlungen, die auf Unionsbene registriert sind, dafür gesorgt ist, dass Proben von genetischen Ressourcen Dritten nur mit einer Dokumentation zur Verfügung gestellt werden, die den rechtmäßigen Erwerb und, wo erforderlich, die Vereinbarung einvernehmlich festgelegter Bedingungen nachweist. Ein System von registrierten Sammlungen der Europäischen Union dürfte das Risiko der Nutzung von unrechtmäßig erworbenen genetischen Ressourcen in der Europäischen Union erheblich verringern. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten würden prüfen, ob eine Sammlung die Voraussetzungen für die Anerkennung als registrierte Sammlung der Europäischen Union erfüllt ; hierzu zählt der Nachweis, dass die Kapazität besteht, die allgemeinen Ziele des Nagoya-Protokolls im Hinblick auf die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus der Nutzung der genetischen Ressourcen ergebenden Vorteile und den Beitrag zur Erhaltung der biologischen Vielfalt einzuhalten . Für Nutzer, die eine genetische Ressource von einer im EU-Register aufgeführten Sammlung erwerben, sollte gelten, dass sie ihrer Sorgfaltspflicht im Hinblick auf die Einholung aller erforderlichen Informationen nachgekommen sind. Dies dürfte insbesondere für akademische Forscher und kleine und mittlere Unternehmen vorteilhaft sein.

Abänderung 29

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 19 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(19a)

Registrierte Sammlungen der Union sollten dem Ziel des Nagoya-Protokolls Rechnung tragen. Im Einklang mit den Artikeln 21 und 22 des Nagoya-Protokolls sollten sie zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit und zum Aufbau von Kapazitäten beitragen, sofern die ihnen verfügbaren Mittel dies gestatten. Die zuständigen Behörden können erwägen, den Sammlungen entsprechende Mittel für solche Maßnahmen zur Verfügung zu stellen. Jede registrierte Sammlung in der Union sollte zum Ziel haben, die Bemühungen um die Aufzeichnung traditionellen Wissens über genetische Ressourcen, sofern angezeigt in Zusammenarbeit mit indigenen und ortsansässigen Gemeinschaften, Behörden, Anthropologen und anderen Akteuren, zu unterstützen. Der Umgang mit diesem Wissen sollte unter umfassender Wahrung der entsprechenden Rechte erfolgen. Informationen über solches Wissen sollten veröffentlicht werden, wenn dadurch der Schutz der entsprechenden Rechte nicht verletzt oder beeinträchtigt, sondern gefördert wird.

Abänderung 30

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 20

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(20)

Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sollten kontrollieren, ob die Nutzer ihren Verpflichtungen nachkommen. In diesem Zusammenhang sollten die zuständigen Behörden international anerkannte Konformitätszertifikate als Nachweis dafür akzeptieren, dass die genetischen Ressourcen, auf die sich diese beziehen, rechtmäßig erworben wurden und dass einvernehmlich festgelegte Bedingungen vereinbart wurden. Die zuständigen Behörden sollten zudem Aufzeichnungen über diese Kontrollen führen und die einschlägigen Informationen sollten gemäß der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen zugänglich gemacht werden.

(20)

Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sollten kontrollieren, ob die Nutzer ihren Verpflichtungen nachkommen. In diesem Zusammenhang sollten die zuständigen Behörden international anerkannte Konformitätszertifikate als Nachweis dafür akzeptieren, dass die genetischen Ressourcen, auf die sich diese beziehen, rechtmäßig erworben wurden und dass einvernehmlich festgelegte Bedingungen vereinbart wurden. Ist kein international anerkanntes Zertifikat verfügbar, sollten andere rechtlich annehmbare Formen des Nachweises über die Erfüllung der einschlägigen Vorschriften als Beleg dafür gelten, dass die betreffenden genetischen Ressourcen rechtmäßig gewonnen und einvernehmlich vereinbarte Bedingungen festgelegt wurden. Die zuständigen Behörden sollten zudem Aufzeichnungen über diese Kontrollen führen und die einschlägigen Informationen sollten gemäß der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen zugänglich gemacht werden.

Abänderung 31

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 22 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(22a)

Die Union sollte Eigeninitiative zeigen, um für die Verwirklichung der Ziele des Nagoya-Protokolls in Bezug auf einen globalen multilateralen Mechanismus zum Vorteilsausgleich Sorge zu tragen, damit die Mittel zur weltweiten Erhaltung der biologischen Vielfalt und nachhaltigen Nutzung ihrer Bestandteile erhöht werden.

Abänderung 33

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 23

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(23)

Eine EU-Plattform für den Zugang dürfte zur Vereinfachung der Zugangsbedingungen in den Mitgliedstaaten beitragen, indem die Konzipierung und Leistung der Zugangsregelungen , der vereinfachte Zugang für nichtkommerzielle Forschungstätigkeiten, die Praktiken für den Zugang zu Sammlungen in der Europäischen Union, der Zugang von Interessenträgern aus der Europäischen Union in Drittländern und die Weitergabe von bewährten Verfahren erörtert werden.

(23)

Eine Unionsplattform für den Zugang und die ausgewogene und gerechte Aufteilung der Vorteile dürfte zur Vereinfachung der Zugangsbedingungen in den Mitgliedstaaten beitragen, indem die Konzipierung und Leistung der Zugangs- und Vorteilsausgleichsregelungen , der vereinfachte Zugang und Vorteilsausgleich für nichtkommerzielle Forschungstätigkeiten, die Praktiken von Sammlungen in der Europäischen Union für den Zugang und den Vorteilsausgleich , der Zugang und der Vorteilsausgleich von Interessenträgern aus der Europäischen Union in Drittländern und die Weitergabe von bewährten Verfahren erörtert werden. Die Unionsplattform sollte die Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten uneingeschränkt achten und darauf abzielen, dass gegebenenfalls indigene und ortsansässige Gemeinschaften im Einklang mit dem Nagoya-Protokoll eingebunden werden.

Abänderung 34

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Mit dieser Verordnung werden Bestimmungen für den Zugang zu genetischen Ressourcen und traditionellem Wissen über genetische Ressourcen und die Aufteilung der sich aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteile im Einklang mit dem Protokoll von Nagoya über den Zugang zu genetischen Ressourcen und die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteile zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt („das Nagoya-Protokoll“) festgelegt.

Mit dieser Verordnung werden Bestimmungen für den vorschriftsmäßigen Zugang zu genetischen Ressourcen und traditionellem Wissen über genetische Ressourcen und die vorschriftsmäßige Aufteilung der sich aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteile im Einklang mit dem Protokoll von Nagoya über den Zugang zu genetischen Ressourcen und die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteile zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt („das Nagoya-Protokoll“) festgelegt.

Abänderung 35

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Im Einklang mit den Zielen des Übereinkommens über die biologische Vielfalt („das Übereinkommen“) besteht das Ziel dieser Verordnung in der ausgewogenen und gerechten Aufteilung der sich aus der Nutzung der genetischen Ressourcen ergebenden Vorteile, um so zur Erhaltung der biologischen Vielfalt und zur nachhaltigen Nutzung ihrer Bestandteile beizutragen.

Abänderung 36

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Absatz 1 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

In dieser Verordnung werden die Verpflichtungen für die Nutzer von genetischen Ressourcen und traditionellem Wissen über genetische Ressourcen festgelegt. Das mit der vorliegenden Verordnung geschaffene System für die Durchsetzung der Bestimmungen des Nagoya-Protokolls umfasst auch Vereinbarungen zur Erleichterung der Einhaltung der Nutzerpflichten und einen Rahmen für Überwachungs- und Kontrollbestimmungen, die von den Mitgliedstaaten der Union auszuarbeiten und einzuführen sind. Die Verordnung enthält zudem Bestimmungen zur Förderung von Tätigkeiten der entsprechenden Akteure, mit denen die Öffentlichkeit für die Bedeutung genetischer Ressourcen und des traditionellen Wissens über genetische Ressourcen sowie für damit verbundene Fragen des Zugangs und des Vorteilsausgleichs sensibilisiert werden soll und mit denen gemäß den Bestimmungen des Nagoya-Protokolls zum Aufbau von Kapazitäten in Entwicklungsländern beigetragen werden soll.

Abänderung 37

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Diese Verordnung gilt für den souveränen Rechten von Staaten unterliegende genetische Ressourcen und für traditionelles Wissen über genetische Ressourcen, zu denen bzw. zu dem der Zugang erfolgt, nachdem das Nagoya-Protokoll für die Europäische Union in Kraft getreten ist. Sie gilt außerdem für die Vorteile, die sich aus der Nutzung von solchen genetischen Ressourcen und von traditionellem Wissen über genetische Ressourcen ergeben.

Diese Verordnung gilt für den souveränen Rechten von Staaten unterliegende genetische Ressourcen und für traditionelles Wissen über genetische Ressourcen, zu denen bzw. zu dem der Zugang erfolgt, nachdem das Nagoya-Protokoll für die Europäische Union in Kraft getreten ist. Sie gilt außerdem für die Vorteile, die sich aus der Nutzung von solchen genetischen Ressourcen und von traditionellem Wissen über genetische Ressourcen ergeben.

Diese Verordnung gilt nicht für genetische Ressourcen, für die der Zugang und die Aufteilung der Vorteile durch ein besonderes internationales Instrument geregelt sind, dem die Europäische Union als Vertragspartei angehört.

Diese Verordnung gilt nicht für genetische Ressourcen, für die der Zugang und die Aufteilung der Vorteile durch ein besonderes internationales Instrument geregelt sind, dem die Europäische Union als Vertragspartei angehört.

 

Diese Verordnung gilt nicht für genetische Ressourcen aus einem Ursprungsland, das beschlossen hat, keine nationalen Zugangsvorschriften im Einklang mit den geltenden Bestimmungen des Nagoya-Protokolls oder für den Warenhandel im Allgemeinen anzunehmen. Nützliche und relevante laufende Arbeiten oder Verfahren, die von anderen internationalen Organisationen vorgenommen bzw. angewandt werden, sollten gebührend berücksichtigt werden.

Abänderung 38

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 — Nummer 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)

„genetische Ressourcen“: genetisches Material von tatsächlichem oder potenziellem Wert;

(3)

„genetische Ressourcen“: genetisches Material von tatsächlichem oder potenziellem Wert oder Derivate daraus ;

Abänderung 39

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 — Nummer 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3a)

„Derivat“: eine natürlich vorkommende biochemische Verbindung, die durch Genexpression oder den Stoffwechselprozess biologischer oder genetischer Ressourcen entstanden ist, auch wenn sie keine funktionalen Erbeinheiten enthält;

Abänderung 40

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 — Nummer 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5)

„Nutzer“: eine natürliche oder juristische Person, die genetische Ressourcen oder traditionelles Wissen über genetische Ressourcen nutzt;

(5)

„Nutzer“: eine natürliche oder juristische Person, die genetische Ressourcen oder traditionelles Wissen über genetische Ressourcen nutzt oder genetische Ressourcen oder Produkte auf der Grundlage genetischer Ressourcen oder traditionelles Wissen über genetische Ressourcen im Anschluss vermarktet ;

Abänderung 41

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 — Nummer 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6)

„Nutzung von genetischen Ressourcen“: die Durchführung von Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten an der genetischen oder biochemischen Zusammensetzung von genetischen Ressourcen;

(6)

„Nutzung von genetischen Ressourcen“: die Durchführung von Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten an der genetischen oder biochemischen Zusammensetzung von genetischen Ressourcen , einschließlich durch die Anwendung von Biotechnologie ;

Abänderung 42

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 — Nummer 6 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(6a)

„Vermarktung“: für die Zwecke dieser Verordnung die erstmalige Bereitstellung eines Produkts auf dem Unionsmarkt;

Abänderung 43

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 — Nummer 6 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(6b)

„Biotechnologie“: jede technologische Anwendung, die biologische Systeme, lebende Organismen oder Derivate daraus benutzt, um Erzeugnisse oder Verfahren für eine bestimmte Nutzung herzustellen oder zu verändern;

Abänderung 44

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 — Nummer 8 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(8 a)

„unrechtmäßig erworbene genetische Ressourcen“: genetische Ressourcen und traditionelles Wissen über genetische Ressourcen, deren bzw. dessen Erwerb im Widerspruch zu den einschlägigen internationalen und einzelstaatlichen Rechtsvorschriften über den Zugang und die Aufteilung der Vorteile im Ursprungsland erfolgt ist;

Abänderung 45

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 — Nummer 11

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(11)

„international anerkanntes Konformitätszertifikat“: eine Genehmigung oder ein gleichwertiges Dokument, die bzw. das von einer zuständigen nationalen Behörde gemäß Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe e des Nagoya-Protokolls ausgestellt wurde und der Informationsstelle für den Zugang und die Aufteilung der Vorteile zur Verfügung gestellt wird;

(11)

[Betrifft nicht die deutsche Fassung.]

Abänderung 46

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 — Nummer 12

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(12)

„Informationsstelle für den Zugang und die Aufteilung der Vorteile“: die gemäß Artikel 14 Absatz 1 des Nagoya-Protokolls eingerichtete internationale Informationsstelle für den Zugang und die Aufteilung der Vorteile.

(12)

[Betrifft nicht die deutsche Fassung.]

Abänderung 47

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 — Absatz - 1 (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

-1.     Die Nutzung unrechtmäßig erworbener genetischer Ressourcen ist in der Union verboten.

Abänderung 48

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.   Die Nutzer gehen mit der gebotenen Sorgfalt vor, um sich zu vergewissern, dass der Zugang zu den genutzten genetischen Ressourcen und dem genutzten traditionellen Wissen über genetische Ressourcen im Einklang mit den einschlägigen Gesetzen oder sonstigen Vorschriften für den Zugang und die Aufteilung der Vorteile erlangt wurde, und um zu gewährleisten, dass die Vorteile gegebenenfalls ausgewogen und gerecht zu einvernehmlich festgelegten Bedingungen aufgeteilt werden. Die Nutzer holen für den Zugang und die Aufteilung der Vorteile relevante Informationen ein, bewahren sie auf und geben sie an nachfolgende Nutzer weiter.

1.   Die Nutzer gehen mit der gebotenen Sorgfalt vor, um sich zu vergewissern, dass der Zugang zu den genutzten genetischen Ressourcen und dem genutzten traditionellen Wissen über genetische Ressourcen mit vorheriger Zustimmung in Kenntnis der Sachlage und auf der Grundlage von einvernehmlich festgelegten Bedingungen gemäß den einschlägigen Gesetzen oder sonstigen Vorschriften für den Zugang und die Aufteilung der Vorteile erlangt wurde, und um zu gewährleisten, dass die Vorteile ausgewogen und gerecht zu diesen Bedingungen aufgeteilt werden. Die Nutzer beschaffen alle für den Zugang und die Aufteilung der Vorteile sowie für die Einhaltung der Vorschriften nach dieser Verordnung relevanten Informationen und Dokumente .

Abänderung 49

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 — Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1a.     Genetische Ressourcen und traditionelles Wissen über genetische Ressourcen dürfen nur im Einklang mit dem international anerkannten Konformitätszertifikat und zu einvernehmlich festgelegten Bedingungen oder nach einer in Kenntnis der Sachlage erfolgten vorherigen Zustimmung und zu einvernehmlich festgelegten Bedingungen an andere Nutzer weitergegeben werden. Bestehen keine einvernehmlich festgelegten Bedingungen oder planen die nachfolgenden Nutzer, die genetischen Ressourcen oder das traditionelle Wissen darüber in einer Weise zu nutzen, die nicht in den ursprünglichen Bedingungen vorgesehen ist, so müssen sie mit dem Ursprungsland einvernehmliche Bedingungen vereinbaren.

Abänderung 51

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 — Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.   Die Nutzer

2.   Die Nutzer

(a)

holen folgende Informationen ein, bewahren sie auf und geben sie an nachfolgende Nutzer weiter:

(a)

holen im Fall von genetischen Ressourcen, die von Vertragsparteien des Nagoya-Protokolls erworben wurden, die über einen geregelten Zugang zu ihren genetischen Ressourcen entsprechend Artikel 6 des Nagoya-Protokolls verfügen, Informationen über das international anerkannte Konformitätszertifikat sowie über den Inhalt der einvernehmlichen Bedingungen oder folgende Informationen ein, bewahren sie auf und geben sie an nachfolgende Nutzer weiter:

 

(1)

Datum und Ort des Zugangs zu den genetischen Ressourcen und dem traditionellen Wissen über diese Ressourcen;

 

(1)

Datum und Ort des Zugangs zu den genetischen Ressourcen und dem traditionellen Wissen über diese Ressourcen;

 

(2)

Beschreibung der genutzten genetischen Ressourcen und des genutzten traditionellen Wissens über diese Ressourcen, einschließlich verfügbarer eindeutiger Kennungen;

 

(2)

Beschreibung der genutzten genetischen Ressourcen und des genutzten traditionellen Wissens über diese Ressourcen, einschließlich verfügbarer eindeutiger Kennungen;

 

(3)

Quelle, von der die Ressourcen bzw. das Wissen direkt bezogen wurden, sowie nachfolgende Nutzer der genetischen Ressourcen oder des traditionellen Wissen über diese Ressourcen;

 

(3)

Quelle, von der die Ressourcen bzw. das Wissen direkt bezogen wurden, sowie nachfolgende Nutzer der genetischen Ressourcen oder des traditionellen Wissen über diese Ressourcen;

 

(4)

Vorliegen bzw. Fehlen von Rechten und Pflichten im Zusammenhang mit dem Zugang und der Aufteilung der Vorteile;

 

(4)

Vorliegen bzw. Fehlen von Rechten und Pflichten im Zusammenhang mit dem Zugang und der Aufteilung der Vorteile;

 

(5)

gegebenenfalls Entscheidungen über den Zugang und einvernehmlich festgelegte Bedingen;

 

(5)

gegebenenfalls Zugangsgenehmigungen und einvernehmlich festgelegte Bedingungen, darunter Bestimmungen für den Vorteilsausgleich ;

 

 

(6)

die Anwendung von Bestimmungen über den Zugang und die Aufteilung der Vorteile gemäß einem besonderen internationalen Instrument im Sinne von Artikel 2, das die Verpflichtungen des Nutzers nach dieser Verordnung begrenzen oder verringern könnte. In diesem Fall muss aus den Informationen auch hervorgehen, dass die Nutzung dem besonderen Instrument unterliegt.

(b)

holen zusätzliche Informationen oder Nachweise ein, wenn Unsicherheiten in Bezug auf die Rechtmäßigkeit des Zugangs und der Nutzung bestehen; und

(b)

holen zusätzliche Informationen oder Nachweise ein, wenn Unsicherheiten in Bezug auf die Rechtmäßigkeit des Zugangs und der Nutzung bestehen; und

(c)

holen eine ordnungsgemäße Genehmigung für den Zugang ein, vereinbaren einvernehmlich festgelegte Bedingungen oder stellen die Nutzung ein, wenn sich herausstellt, dass der Zugang nicht im Einklang mit den einschlägigen Gesetzen oder sonstigen Vorschriften über den Zugang und die Aufteilung der Vorteile erfolgte.

(c)

holen eine ordnungsgemäße Genehmigung für den Zugang ein, vereinbaren einvernehmlich festgelegte Bedingungen oder stellen die Nutzung ein, wenn sich herausstellt, dass der Zugang nicht im Einklang mit den einschlägigen Gesetzen oder sonstigen Vorschriften über den Zugang und die Aufteilung der Vorteile erfolgte.

Abänderung 52

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 — Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3.   Die Nutzer bewahren die für den Zugang und die Aufteilung der Vorteile relevanten Informationen nach dem Ende des Nutzungszeitraums zwanzig Jahre lang auf.

3.   Die Nutzer bewahren die für den Zugang und die Aufteilung der Vorteile relevanten Informationen nach dem Ende des Zeitraums der Nutzung oder der anschließenden Vermarktung zwanzig Jahre lang auf.

Abänderung 53

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 — Absatz 4 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

4a.     Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 14b anzunehmen, um die Vorschriften über die Aufteilung der Vorteile gemäß Absatz 4a bis zum …  (2) festzulegen. Nach diesen Vorschriften erfolgt der Vorteilsausgleich zumindest auf Ebene von bewährten Verfahren in dem entsprechenden Sektor; mit diesen Vorschriften werden zudem die Bedingungen für die Aufteilung nicht geldwerter Vorteile festgesetzt.

Abänderung 54

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 — Absatz 4 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

4b.     Bei der Vereinbarung einvernehmlicher Bedingungen mit Bereitstellern von genetischen Ressourcen oder traditionellem Wissen über genetische Ressourcen achten die Nutzer darauf, dass diese Bedingungen zur Erhaltung der biologischen Vielfalt und nachhaltigen Nutzung ihrer Bestandteile sowie zur Weitergabe von Technologien an Entwicklungsländer führen.

Abänderung 55

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 5

entfällt

Zuverlässige Sammlungen der Europäischen Union

 

1.     Die Kommission errichtet und führt ein EU-Register von zuverlässigen Sammlungen. Das Register ist internetgestützt, für die Nutzer leicht zugänglich und umfasst die Sammlungen von genetischen Ressourcen, die nachgewiesenermaßen die Kriterien für eine zuverlässige Sammlung der Europäischen Union erfüllen.

 

2.     Jeder Mitgliedstaat prüft auf Antrag einer Sammlung in seinem Hoheitsbereich, ob diese Sammlung in das EU-Register von zuverlässigen Sammlungen aufzunehmen ist. Nachdem sich der Mitgliedstaat vergewissert hat, dass die Sammlung die Kriterien von Absatz 3 erfüllt, teilt er der Kommission unverzüglich den Namen, die Kontaktangaben und die Art der Sammlung mit. Die Kommission nimmt die so erhaltenen Angaben unverzüglich in das EU-Register von zuverlässigen Sammlungen auf.

 

3.     Damit eine Sammlung in das EU-Register von zuverlässigen Sammlungen aufgenommen werden kann, muss der Eigentümer dieser Sammlung nachweisen, dass er

 

(a)

standardisierte Verfahren anwendet, nach denen Proben genetischer Ressourcen und damit verbundene Informationen mit anderen Sammlungen ausgetauscht und Proben genetischer Ressourcen und damit verbundene Informationen Dritten für deren Gebrauch zur Verfügung gestellt werden;

 

(b)

Proben genetischer Ressourcen und damit verbundene Informationen Dritten für deren Gebrauch nur zusammen mit einer Dokumentation zur Verfügung stellt, die belegt, dass der Zugang zu den Ressourcen und Informationen im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften und gegebenenfalls nach einvernehmlich festgelegten Bedingungen für die ausgewogene und gerechte Aufteilung der Vorteile erlangt wurde;

 

(c)

Aufzeichnungen über alle Proben genetischer Ressourcen und damit verbundene Informationen führt, die Dritten für deren Gebrauch zur Verfügung gestellt wurden;

 

(d)

eindeutige Kennungen für Dritten zur Verfügung gestellte genetische Ressourcen festlegt oder verwendet;

 

(e)

geeignete Rückverfolgungs- und Überwachungsinstrumente für den Austausch von Proben genetischer Ressourcen und damit verbundenen Informationen anwendet;

 

4.     Die Mitgliedstaaten vergewissern sich regelmäßig, dass bei jeder Sammlung in ihrem Hoheitsbereich, die in das EU-Register von zuverlässigen Sammlungen aufgenommen ist, die Maßnahmen gemäß Absatz 3 tatsächlich angewendet werden.

 

Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission unverzüglich, wenn eine im EU-Register aufgenommene Sammlung in ihrem Hoheitsbereich Absatz 3 nicht mehr einhält.

 

5.     Liegen Hinweise dafür vor, dass bei einer in das EU-Register von zuverlässigen Sammlungen aufgenommenen Sammlung die Maßnahmen gemäß Absatz 3 nicht angewendet werden, legt der betreffende Mitgliedstaat in Absprache mit dem Eigentümer der betroffenen Sammlung unverzüglich Abhilfemaßnahmen fest.

 

Die Kommission streicht eine Sammlung aus dem EU-Register von zuverlässigen Sammlungen, wenn sie insbesondere anhand von gemäß Absatz 4 übermittelten Informationen festgestellt hat, dass die im EU-Register von zuverlässigen Sammlungen aufgenommene Sammlung erhebliche oder anhaltende Schwierigkeiten mit der Einhaltung von Absatz 3 hat.

 

6.     Die Kommission wird ermächtigt, Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Verfahren für die Anwendung der Absätze 1 bis 5 zu erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 15 Absatz 2 erlassen.

 

Abänderung 56

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 — Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.   Die Kommission veröffentlicht — unter anderem im Internet — ein Verzeichnis der zuständigen Behörden. Die Kommission sorgt für die laufende Aktualisierung dieses Verzeichnisses.

2.   Die Kommission veröffentlicht – unter anderem im Internet – ein Verzeichnis der zuständigen Behörden. Die Kommission sorgt für die laufende Aktualisierung dieses Verzeichnisses ; besondere Beachtung ist aufgrund der Bedeutung und Fragilität der dort vorkommenden genetischen Ressourcen hierbei den Regionen in äußerster Randlage zu widmen, um eine missbräuchliche Nutzung zu verhindern .

Abänderung 57

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 — Absatz 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

3a.     Die von der Kommission nach Absatz 3 benannte Anlaufstelle sorgt dafür, dass eine Konsultation mit den im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 338/97  (3) eingesetzten einschlägigen Einrichtungen der Union und mit den für die Umsetzung dieser Verordnung zuständigen nationalen Behörden stattfindet.

Abänderung 58

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 — Absatz 3 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

3b.     Die zuständigen Behörden und die Anlaufstelle für den Zugang und die Aufteilung der Vorteile beraten die Öffentlichkeit und potenzielle Nutzer, die an Informationen über die Umsetzung dieser Verordnung und der einschlägigen Vorschriften des Übereinkommens über die biologische Vielfalt und des Nagoya-Protokolls in der Union interessiert sind.

Abänderung 59

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.     Die Mitgliedstaaten und die Kommission verlangen von allen Empfängern, die im Zusammenhang mit der Nutzung von genetischen Ressourcen und traditionellem Wissen über genetische Ressourcen Forschungsmittel der öffentlichen Hand erhalten, eine Erklärung, dass sie im Einklang mit Artikel 4 mit der gebotenen Sorgfalt vorgehen werden.

entfällt

Abänderung 60

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 — Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.   Die Nutzer erklären der gemäß Artikel 6 Absatz 1 bezeichneten zuständigen Behörde, dass sie bei der Beantragung der Marktzulassung für ein Produkt, das auf der Grundlage von genetischen Ressourcen oder von traditionellem Wissen über genetische Ressourcen entwickelt wurde, bzw. — wenn eine Marktzulassung nicht erforderlich ist — zum Zeitpunkt der Vermarktung im Einklang mit Artikel 4 mit der gebotenen Sorgfalt vorgegangen sind .

2.   Die Nutzer erklären der gemäß Artikel 6 Absatz 1 bezeichneten zuständigen Behörde, dass sie den Verpflichtungen nach Artikel 4 nachgekommen sind, und legen die entsprechenden Informationen vor ,

 

(a)

wenn sie eine vorherige Zustimmung in Kenntnis der Sachlage einholen und einvernehmlich Bedingungen vereinbaren;

 

(b)

wenn sie im Zusammenhang mit der Nutzung von genetischen Ressourcen und traditionellem Wissen über genetische Ressourcen Forschungsmittel der öffentlichen Hand erhalten;

 

(c)

wenn sie bei den betreffenden einzelstaatlichen, regionalen oder internationalen Einrichtungen ein Patent anmelden oder Sortenschutz für eine neue Pflanze beantragen, das bzw. der sich u. a. auf erworbene genetische Ressourcen, Produkte – darunter Derivate – und Verfahren, die sich aus der Nutzung von Biotechnologie ableiten, oder auf traditionelles Wissen über genetische Ressourcen erstreckt;

 

(d)

wenn sie eine Marktzulassung für ein Produkt beantragen , das auf der Grundlage von genetischen Ressourcen oder von traditionellem Wissen über genetische Ressourcen entwickelt wurde;

 

(e)

wenn eine Marktzulassung zum Zeitpunkt der Vermarktung nicht erforderlich ist.

Abänderung 61

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 — Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3.   Die zuständigen Behörden übermitteln der Kommission alle zwei Jahre die gemäß den Absätzen 1 und 2 erhaltenen Informationen. Die Kommission fasst die eingegangenen Informationen zusammen und stellt sie der Informationsstelle für den Zugang und die Aufteilung der Vorteile zur Verfügung.

3.   Die zuständigen Behörden überprüfen die gemäß Absatz 2 Buchstaben b bis e zur Verfügung gestellten Informationen und übermitteln der Informationsstelle für den Zugang und die Aufteilung der Vorteile, der Kommission und gegebenenfalls den zuständigen Behörden des betreffenden Staates innerhalb von drei Monaten die gemäß diesem Artikel eingegangenen Informationen.

Die Kommission fasst die eingegangenen Informationen innerhalb von drei Monaten zusammen und stellt sie der Öffentlichkeit in einem leicht zugänglichen, internetgestützten Format zur Verfügung.

Abänderung 62

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Bewährte Verfahren

entfällt

1.     Jede Vereinigung von Nutzern kann bei der Kommission beantragen, dass eine von ihr entwickelte und überwachte Kombination von Verfahren, Instrumenten oder Mechanismen als bewährtes Verfahren anerkannt wird. Der Antrag wird durch Nachweise und Informationen untermauert.

 

2.     Stellt die Kommission anhand der ihr von einer Vereinigung von Nutzern übermittelten Informationen und Nachweisen fest, dass eine bestimmte Kombination von Verfahren, Instrumenten oder Mechanismen einem Nutzer, der diese Kombination wirksam anwendet, die Einhaltung seiner Verpflichtungen gemäß den Artikeln 4 und 7 ermöglicht, so gewährt sie die Anerkennung als bewährtes Verfahren.

 

3.     Die Vereinigung von Nutzern unterrichtet die Kommission über Änderungen oder Aktualisierungen eines anerkannten bewährten Verfahrens, für das ihr die Anerkennung gemäß Absatz 2 gewährt wurde.

 

4.     Liegen seitens der zuständigen Behörden oder aus anderen Quellen Hinweise dafür vor, dass wiederholt Nutzer, die ein bewährtes Verfahren anwenden, ihren Verpflichtungen aus dieser Verordnung nicht nachkommen, so prüft die Kommission in Absprache mit der betreffenden Vereinigung von Nutzern, ob die wiederholten Fälle von Nichteinhaltung auf etwaige Mängel des bewährten Verfahrens hindeuten.

 

5.     Die Kommission zieht die Anerkennung eines bewährten Verfahrens zurück, wenn sie festgestellt hat, dass Änderungen des bewährten Verfahrens die Fähigkeit eines Nutzers zur Einhaltung der Bedingungen gemäß den Artikeln 4 und 7 beeinträchtigt, oder wenn wiederholte Fälle von Nichteinhaltung auf Mängel des Verfahrens zurückgehen.

 

6.     Die Kommission errichtet ein internetgestütztes Register von anerkannten bewährten Verfahren, das sie fortlaufend aktualisiert. Das Register umfasst in einem Abschnitt bewährte Verfahren, die von der Kommission gemäß Absatz 2 anerkannt wurden, und in einem weiteren Abschnitt bewährte Verfahren, die auf der Grundlage von Artikel 20 Absatz 2 des Nagoya-Protokolls angenommen wurden.

 

7.     Die Kommission wird ermächtigt, Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Verfahren für die Anwendung der Absätze 1 bis 5 zu erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 15 Absatz 2 erlassen.

 

Abänderung 63

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.   Die zuständigen Behörden führen Kontrollen durch, um zu überprüfen, ob die Nutzer die Anforderungen nach den Artikeln 4 und 7 einhalten.

1.   Die zuständigen Behörden führen Kontrollen durch, um zu überprüfen, ob die Nutzer die Anforderungen nach den Artikeln 4 und 7 einhalten.

2.   Die Kontrollen gemäß Absatz 1 werden nach einem in regelmäßigen Abständen überarbeiteten Plan auf der Grundlage eines risikobasierten Ansatzes durchgeführt. Bei der Ausarbeitung dieses risikobasierten Ansatzes berücksichtigen die Mitgliedstaaten, dass die Anwendung eines gemäß Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung oder gemäß Artikel 20 Absatz 2 des Nagoya-Protokolls anerkannten bewährten Verfahrens durch einen Nutzer das Risiko eines Verstoßes für diesen Nutzer verringert.

2.   Die Kontrollen gemäß Absatz 1 werden nach einem in regelmäßigen Abständen überarbeiteten Plan auf der Grundlage eines risikobasierten Ansatzes durchgeführt , dessen wichtigste Grundsätze von der Kommission im Einklang mit dem Verfahren nach Artikel 15 Absatz 2 festgelegt werden .

3.   Es können Kontrollen durchgeführt werden, wenn einer zuständigen Behörde einschlägige Informationen, einschließlich begründeter Bedenken Dritter, vorliegen, die die Nichteinhaltung dieser Verordnung durch einen Nutzer betreffen.

3.   Es werden zusätzliche Kontrollen durchgeführt, wenn einer zuständigen Behörde einschlägige Informationen, einschließlich begründeter Bedenken Dritter, vorliegen, die die Nichteinhaltung dieser Verordnung durch einen Nutzer betreffen.

4.   Die Kontrollen gemäß Absatz 1 umfassen mindestens:

4.   Die Kontrollen gemäß Absatz 1 umfassen mindestens:

(a)

eine Prüfung der Maßnahmen, die ein Nutzer getroffen hat, um seiner Sorgfaltspflicht gemäß Artikel 4 nachzukommen;

(a)

eine Prüfung der Maßnahmen, die ein Nutzer getroffen hat, um seiner Sorgfaltspflicht gemäß Artikel 4 nachzukommen;

(b)

eine Prüfung der Dokumentation und Aufzeichnungen, die im Zusammenhang mit bestimmten Nutzungstätigkeiten die Ausübung einer angemessenen Sorgfaltspflicht gemäß Artikel 4 nachweisen;

(b)

eine Prüfung der Dokumentation und Aufzeichnungen, die im Zusammenhang mit bestimmten Nutzungstätigkeiten die Ausübung einer angemessenen Sorgfaltspflicht gemäß Artikel 4 nachweisen;

(c)

Vor-Ort-Kontrollen, einschließlich Feldbesichtigungen;

(c)

Vor-Ort-Kontrollen, einschließlich Feldbesichtigungen;

(d)

eine Prüfung von Fällen, in denen ein Nutzer zur Abgabe von Erklärungen gemäß Artikel 7 verpflichtet war.

(d)

eine Prüfung von Fällen, in denen ein Nutzer zur Abgabe von Erklärungen gemäß Artikel 7 verpflichtet war.

5.   Die zuständigen Behörden akzeptieren ein international anerkanntes Konformitätszertifikat als Nachweis dafür, dass der Zugang zu der genetischen Ressource, auf die es sich bezieht, im Einklang mit einer auf Kenntnis der Sachlage gegründeten vorherigen Zustimmung erfolgt ist und dass einvernehmlich festgelegte Bedingungen vereinbart wurden, wie sie in den innerstaatlichen Gesetzen oder sonstigen Vorschriften über den Zugang und die Aufteilung der Vorteile der Vertragspartei des Nagoya-Protokolls, die die auf Kenntnis der Sachlage gegründete vorherige Zustimmung erteilt hat, vorgeschrieben sind.

5.   Die zuständigen Behörden akzeptieren ein international anerkanntes Konformitätszertifikat als Nachweis dafür, dass der Zugang zu der genetischen Ressource, auf die es sich bezieht, im Einklang mit einer auf Kenntnis der Sachlage gegründeten vorherigen Zustimmung erfolgt ist und dass einvernehmlich festgelegte Bedingungen vereinbart wurden, wie sie in den innerstaatlichen Gesetzen oder sonstigen Vorschriften über den Zugang und die Aufteilung der Vorteile der Vertragspartei des Nagoya-Protokolls, die die auf Kenntnis der Sachlage gegründete vorherige Zustimmung erteilt hat, vorgeschrieben sind. Ist kein international anerkanntes Zertifikat verfügbar, gelten andere rechtlich annehmbare Formen des Nachweises über die Erfüllung der einschlägigen Vorschriften als hinreichender Beleg dafür, dass die betreffenden genetischen Ressourcen rechtmäßig erworben und einvernehmlich vereinbarte Bedingungen festgelegt wurden.

6.   Die Nutzer leisten alle erdenkliche Hilfestellung, um die Durchführung der Kontrollen gemäß Absatz 1 zu erleichtern, insbesondere indem sie Zutritt zu den Räumlichkeiten gewähren und Unterlagen und Aufzeichnungen vorlegen.

6.   Die Nutzer leisten alle erdenkliche Hilfestellung, um die Durchführung der Kontrollen gemäß Absatz 1 zu erleichtern, insbesondere indem sie Zutritt zu den Räumlichkeiten gewähren und Unterlagen und Aufzeichnungen vorlegen.

7.   Wurden nach den Kontrollen gemäß Absatz  1 Mängel festgestellt, so schreibt die zuständige Behörde unbeschadet des Artikels 11 dem Nutzer Abhilfemaßnahmen vor.

7.   Wurden nach den Kontrollen gemäß den Absätzen  1 und 3 oder nach einer Überprüfung nach Artikel 7 Absatz 2 Mängel festgestellt, so schreibt die zuständige Behörde unbeschadet des Artikels 11 dem Nutzer Abhilfemaßnahmen vor.

Zusätzlich können die Mitgliedstaaten je nach Art der festgestellten Mängel vorläufige Sofortmaßnahmen treffen, u. a. die Beschlagnahmung von unrechtmäßig erworbenen genetischen Ressourcen und die Aussetzung bestimmter Nutzungstätigkeiten.

Erteilt der Nutzer keine oder keine zufriedenstellende Antwort können die Mitgliedstaaten je nach Art der festgestellten Mängel vorläufige Sofortmaßnahmen treffen, u. a. die Beschlagnahmung von unrechtmäßig erworbenen genetischen Ressourcen und die Aussetzung bestimmter Nutzungstätigkeiten , einschließlich der Vermarktung des auf genetischen Ressourcen und damit verbundenem traditionellen Wissen basierenden Produkts . Solche vorläufigen Maßnahmen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

8.   Die Kommission wird ermächtigt, Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Verfahren für die Anwendung der Absätze 1 bis 7 zu erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 15 Absatz 2 erlassen.

8.   Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 14a zur Festlegung der Verfahren für die Anwendung der Absätze 1 bis 7 zu erlassen und Verfahrensgarantien wie beispielsweise Rechtsmittel im Hinblick auf die Vorschriften nach den Artikeln 7 und 9 bis 11 festzulegen .

Abänderung 64

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 — Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.   Die in Absatz 1 genannten Informationen werden gemäß der Richtlinie 2003/4/EG zugänglich gemacht .

2.   Die in Absatz 1 genannten Informationen werden gemäß der Richtlinie 2003/4/EG in einem für die Öffentlichkeit leicht zugänglichen, internetgestützten Format zur Verfügung gestellt .

Abänderung 65

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 11 — Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.   Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Sie können Folgendes umfassen:

2.   Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Sie können Folgendes umfassen:

(a)

Geldstrafen;

(a)

Geldstrafen , die im Verhältnis zum Wert der Nutzungstätigkeiten in Verbindung mit den betreffenden genetischen Ressourcen festgelegt und so berechnet werden, dass den Verantwortlichen zumindest wirksam der wirtschaftliche Gewinn aus den Verstößen entzogen wird;

(b)

sofortige Aussetzung bestimmter Nutzungstätigkeiten;

(b)

sofortige Aussetzung bestimmter Nutzungstätigkeiten , darunter die Vermarktung von Produkten, die auf genetische Ressourcen oder das damit verbundene traditionelle Wissen zurückgehen ;

(c)

Beschlagnahmung von unrechtmäßig erworbenen genetischen Ressourcen.

(c)

Beschlagnahmung von unrechtmäßig erworbenen genetischen Ressourcen.

Abänderung 66

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.   Die zuständigen Behörden arbeiten untereinander, mit den Verwaltungsbehörden von Drittländern und mit der Kommission zusammen, um die Einhaltung dieser Verordnung durch die Nutzer zu gewährleisten.

1.   Die zuständigen Behörden arbeiten untereinander, mit den Verwaltungsbehörden von Drittländern und mit der Kommission zusammen, um die wirksame Koordinierung zu fördern und die Einhaltung dieser Verordnung durch die Nutzer zu gewährleisten. Die Zusammenarbeit erfolgt zudem mit anderen einschlägigen Akteuren, darunter Sammlungen, nichtstaatliche Organisationen und Vertreter indigener und ortansässiger Gemeinschaften, wenn dies für die ordnungsgemäße Umsetzung des Nagoya-Protokolls und der vorliegenden Verordnung wichtig ist.

Abänderung 67

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 — Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.   Die zuständigen Behörden tauschen mit den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten sowie mit der Kommission Informationen über gravierende Mängel, die durch die Kontrollen gemäß Artikel 9 Absatz 1 festgestellt wurden, sowie über die Art der gemäß Artikel 11 verhängten Sanktionen aus.

2.   Die zuständigen Behörden tauschen mit den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten sowie mit der Kommission Informationen über die Organisation ihrer Kontrollsysteme für die Überwachung der Einhaltung dieser Verordnung durch die Nutzer, über durch die Kontrollen gemäß Artikel 9 Absatz 4 und Artikel 10 Absatz 1 festgestellte ernste Mängel und über die Art der gemäß Artikel 11 verhängten Sanktionen aus.

Abänderung 68

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 — Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2a.     Die Kommission trifft Vereinbarungen mit dem Europäischen Patentamt und mit der Weltorganisation für geistiges Eigentum, um sicherzustellen, dass Patentanmeldungen Verweise auf genetische Ressourcen und ihren Ursprung enthalten.

Abänderung 69

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13 — Überschrift

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Unionsplattform für den Zugang

Unionsplattform für den Zugang und den Vorteilsausgleich

Abänderung 70

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13 — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.   Es wird eine Unionsplattform für den Zugang zu genetischen Ressourcen und traditionellem Wissen über genetische Ressourcen errichtet.

1.   Es wird eine Unionsplattform für den Zugang zu genetischen Ressourcen und traditionellem Wissen über genetische Ressourcen und für die ausgewogene und gerechte Verteilung der Vorteile errichtet. Mitgliedsstaaten, die beabsichtigen, Vorschriften über den Zugang zu ihren genetischen Ressourcen zu erlassen, führen zuvor eine Folgenabschätzung für diese Vorschriften durch und übermitteln das Ergebnis der Unionsplattform zur Prüfung gemäß dem Verfahren nach Absatz 5.

Abänderung 71

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13 — Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.   Die Unionsplattform trägt zur Vereinfachung der Zugangsbedingungen auf Unionsebene bei, indem diesbezügliche Themen, darunter die Konzipierung und Leistung der in den Mitgliedstaaten geschaffenen Zugangsregelungen, der vereinfachte Zugang für nichtkommerzielle Forschungstätigkeiten, die Praktiken für den Zugang zu Sammlungen in der Union, der Zugang von Interessenträgern aus der Europäischen Union in Drittländern und die Weitergabe von bewährten Verfahren erörtert werden.

2.   Die Unionsplattform trägt zur Vereinfachung der Zugangsbedingungen auf Unionsebene bei, indem diesbezügliche Themen erörtert werden, darunter die Konzipierung und Leistung der in den Mitgliedstaaten geschaffenen Zugangsregelungen, die Förderung von Forschungstätigkeiten für die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt insbesondere in Entwicklungsländern, einschließlich des vereinfachten Zugangs für nichtkommerzielle Forschungstätigkeiten, die Praktiken für den Zugang zu Sammlungen in der Union, der Zugang von Interessenträgern aus der Union in Drittländern auf der Grundlage einvernehmlich festgelegter Bedingungen und nach vorheriger Zustimmung in Kenntnis der Sachlage, die Verfahren für den Vorteilsausgleich, die Anwendung und Weiterentwicklung von bewährten Verfahren und die Funktionsweise von Streitbeilegungsmechanismen .

Abänderung 72

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13 — Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3.   Die Unionsplattform kann nichtbindende Empfehlungen, Leitlinien und Gutachten zu in ihr Mandat fallenden Themen abgeben.

3.   Die Unionsplattform kann nichtbindende Empfehlungen, Leitlinien und Gutachten zu in ihr Mandat fallenden Themen abgeben. Bei diesen Empfehlungen, Leitlinien und Gutachten sollte angemessen berücksichtigt werden, dass die betroffenen indigenen und ortsansässigen Gemeinschaften eingebunden werden müssen.

Abänderung 73

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 — Buchstaben d a, d b, d c, d d, d e und d f (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(da)

Ergreifung von Maßnahmen, darunter bestehende Forschungsprogramme, um Sammlungen, die zur Erhaltung der biologischen und kulturellen Vielfalt beitragen, aber nur über unzureichende Mittel verfügen, dabei zu unterstützen, dass ihre Sammlungen als zuverlässig anerkannt werden;

 

(db)

Gewährleistung, dass die für die Erteilung des Zugangs zu genetischen Ressourcen und für die Unterzeichnung der einvernehmlich festgelegten Bedingungen zuständigen Stellen in Fällen, in denen die Nutzung von genetischen Ressourcen oder damit verknüpftem traditionellem Wissen unrechtmäßig oder im Widerspruch zu den einvernehmlich festgelegten Bedingungen erfolgt, befugt sind, Klage zu erheben, damit diese Nutzung verhindert oder eingestellt wird, etwa durch Unterlassungsverfügungen, und eine Entschädigung für daraus entstandene Schäden oder für die, soweit zutreffend, Beschlagnahme der betreffenden Ressourcen zu verlangen;

 

(dc)

Schaffung von Anreizen für Nutzer und Bereitsteller, die sich aus der Nutzung oder der anschließenden Vermarktung der genetischen Ressourcen ergebenden Vorteile für die Erhaltung der biologischen Vielfalt und die nachhaltige Nutzung ihrer Bestandteile einzusetzen;

 

(dd)

auf Antrag Förderung der regionalen Zusammenarbeit beim Vorteilsausgleich bei grenzübergreifenden genetischen Ressourcen und damit verknüpftem traditionellem Wissen, darunter durch Kapazitätsaufbau;

 

(de)

Überlegungen zur Notwendigkeit der Schaffung eines Katalogs der verfügbaren und ursprünglichen genetischen Ressourcen aus jedem Mitgliedstaat im Einklang mit Artikel 7 des Übereinkommens über die biologische Vielfalt mit dem Ziel, ein besseres Wissen über die biologische Vielfalt zu erlangen;

 

(df)

Unterstützung der Forschung an und Entwicklung von genetischen Katalogen sowohl innerhalb der Union als auch in Drittländern.

Abänderung 74

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 14a

 

Ausübung der Befugnisübertragung

 

1.     Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

 

2.     Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 4 Absatz 4b und Artikel 9 Absatz 8 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem …  (4) übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

 

3.     Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 4 Absatz 4a und Artikel 9 Absatz 8 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Ein Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

 

4.     Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

 

5.     Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 4 Absatz 4a und Artikel 9 Absatz 8 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert

Abänderung 75

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 15 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 15a

 

Konsultationsforum

 

Die Kommission sorgt dafür, dass bei der Umsetzung der Verordnung eine ausgewogene Beteiligung von Vertretern der Mitgliedstaaten und der betreffenden Organisationen von Bereitstellern, Vereinigungen von Nutzern, zwischenstaatlichen und nichtstaatlichen Organisationen sowie von Vertretern indigener und ortsansässiger Gemeinschaften gegeben ist. Diese Parteien beteiligen sich insbesondere an der Festlegung und Überprüfung delegierter Rechtsakte nach Artikel 4 Absatz 4a und Artikel 9 Absatz 8 sowie an der Umsetzung der Artikel 5, 7 und 8 und von Leitlinien für die Vereinbarung einvernehmlicher Bedingungen. Die Parteien treten im Rahmen eines Konsultationsforums zusammen. Die Geschäftsordnung des Forums wird von der Kommission festgelegt.

Abänderung 76

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 16 — Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3.   Alle zehn Jahre ab ihrem ersten Bericht überprüft die Kommission anhand der Berichterstattung über die Anwendung dieser Verordnung und der dabei gewonnenen Erfahrungen das Funktionieren und die Wirksamkeit dieser Verordnung. In ihrer Berichterstattung berücksichtigt die Kommission insbesondere die administrativen Konsequenzen für öffentliche Forschungseinrichtungen, kleine und mittlere Unternehmen sowie Kleinstunternehmen. Außerdem prüft sie, ob weitere Maßnahmen der Europäischen Union für den Zugang zu genetischen Ressourcen und zu traditionellem Wissen über genetische Ressourcen erforderlich sind.

3.   Alle fünf Jahre ab ihrem ersten Bericht überprüft die Kommission anhand der Berichterstattung über die Anwendung dieser Verordnung und der dabei gewonnenen Erfahrungen das Funktionieren und die Wirksamkeit dieser Verordnung. In ihrer Berichterstattung berücksichtigt die Kommission insbesondere die administrativen Konsequenzen für bestimmte Wirtschaftszweige, öffentliche Forschungseinrichtungen, kleine und mittlere Unternehmen sowie Kleinstunternehmen. Außerdem erwägt sie, ob die Umsetzung der Bestimmungen dieser Verordnung über traditionelles Wissen über genetische Ressourcen im Hinblick auf die Entwicklungen in anderen relevanten internationalen Organisationen überprüft werden müssen und ob weitere Maßnahmen der Europäischen Union für den Zugang zu genetischen Ressourcen und zu traditionellem Wissen über genetische Ressourcen im Hinblick auf die Umsetzung von Artikel 5 Absatz 2, Artikel 6 Absatz 2, Artikel 7 und Artikel 12 des Nagoya-Protokolls und die Achtung der Rechte indigener und ortsansässiger Gemeinschaften erforderlich sind.

Abänderung 77

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 16 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 16 a

 

Änderung der Richtlinie 2008/99/EG

 

Die Richtlinie 2008/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt  (1) wird hiermit mit Wirkung vom …  (*) wie folgt geändert:

(1)

In Artikel 3 wird folgender Buchstabe hinzugefügt:

„(j)

Unrechtmäßiger Erwerb von genetischen Ressourcen“

(2)

In Anhang A wird folgender Gedankenstrich eingefügt:

„—

Verordnung (EU) Nr. …/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom … über den Zugang zu genetischen Ressourcen und die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteile in der Europäischen Union“.

Abänderung 78

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 17 — Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.   Die Artikel 4, 7 und 9 kommen ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung zur Anwendung.

2.   Artikel 4 Absätze 1 bis 4 , Artikel 7 und Artikel 9 kommen ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung zur Anwendung.


(1)  Der Gegenstand wurde gemäß Artikel 57 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Geschäftsordnung zur erneuten Prüfung an den zuständigen Ausschuss zurück überwiesen (A7-0263/2013).

(2)   Sechs Monate nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung.

(3)   ABl. L 61 vom 3.3.1997, S. 1.

(4)   Das in Artikel 17 Absatz 1 genannte Datum.

(1)   ABl. L 328 vom 6.12.2008, S. 28.

(*)   Ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung.