|
ISSN 1977-088X |
||
|
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 78 |
|
|
||
|
Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
59. Jahrgang |
|
Informationsnummer |
Inhalt |
Seite |
|
|
IV Informationen |
|
|
|
INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
|
|
|
Gerichtshof der Europäischen Union |
|
|
2016/C 078/01 |
|
|
V Bekanntmachungen |
|
|
|
GERICHTSVERFAHREN |
|
|
|
Gerichtshof |
|
|
2016/C 078/02 |
||
|
2016/C 078/03 |
||
|
2016/C 078/04 |
||
|
2016/C 078/05 |
||
|
2016/C 078/06 |
||
|
2016/C 078/07 |
||
|
2016/C 078/08 |
||
|
2016/C 078/09 |
||
|
2016/C 078/10 |
||
|
2016/C 078/11 |
||
|
2016/C 078/12 |
||
|
2016/C 078/13 |
||
|
2016/C 078/14 |
||
|
2016/C 078/15 |
||
|
2016/C 078/16 |
||
|
2016/C 078/17 |
||
|
2016/C 078/18 |
||
|
2016/C 078/19 |
||
|
|
Gericht |
|
|
2016/C 078/20 |
||
|
2016/C 078/21 |
||
|
2016/C 078/22 |
||
|
2016/C 078/23 |
||
|
2016/C 078/24 |
||
|
2016/C 078/25 |
||
|
2016/C 078/26 |
||
|
2016/C 078/27 |
||
|
2016/C 078/28 |
||
|
2016/C 078/29 |
||
|
2016/C 078/30 |
||
|
2016/C 078/31 |
Rechtssache T-652/15: Klage, eingereicht am 13. November 2015 — Liedtke/Parlament |
|
|
2016/C 078/32 |
||
|
2016/C 078/33 |
Rechtssache T-732/15: Klage, eingereicht am 14. Dezember 2015 — ICA Laboratories u. a./Kommission |
|
|
2016/C 078/34 |
Rechtssache T-744/15: Klage, eingereicht am 21. Dezember 2015 — Puro/HABM (smartline) |
|
|
2016/C 078/35 |
Rechtssache T-747/15: Klage, eingereicht am 22. Dezember 2015 — EDF/Kommission |
|
|
2016/C 078/36 |
||
|
2016/C 078/37 |
||
|
2016/C 078/38 |
||
|
2016/C 078/39 |
||
|
2016/C 078/40 |
||
|
2016/C 078/41 |
||
|
2016/C 078/42 |
||
|
2016/C 078/43 |
Rechtssache T-775/15: Klage, eingereicht am 29. Dezember 2015 — EK/servicegroup/HABM (FERLI) |
|
|
2016/C 078/44 |
||
|
2016/C 078/45 |
||
|
2016/C 078/46 |
Rechtssache T-3/16: Klage, eingereicht am 4. Januar 2016 — Allstate Insurance/HABM (DRIVEWISE) |
|
|
2016/C 078/47 |
Rechtssache T-11/16: Klage, eingereicht am 18. Januar 2016 — De Masi/Kommission |
|
|
2016/C 078/48 |
||
|
|
Gericht für den öffentlichen Dienst |
|
|
2016/C 078/49 |
|
DE |
|
IV Informationen
INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Gerichtshof der Europäischen Union
|
29.2.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 78/1 |
Letzte Veröffentlichungen des Gerichtshofs der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Union
(2016/C 078/01)
Letzte Veröffentlichung
Bisherige Veröffentlichungen
Diese Texte sind verfügbar auf:
EUR-Lex: http://eur-lex.europa.eu
V Bekanntmachungen
GERICHTSVERFAHREN
Gerichtshof
|
29.2.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 78/2 |
Beschluss des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 17. Dezember 2015 (Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Hamburg — Deutschland) — YARA Brunsbüttel GmbH/Hauptzollamt Itzehoe
(Rechtssache C-529/14) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Richtlinie 2003/96/EG - Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom - Art. 2 Abs. 4 Buchst. b - Energieerzeugnisse mit zweierlei Verwendungszweck - Begriff - Energieerzeugnis, das für thermische Abfall- und Abluftbehandlung verwendet wird))
(2016/C 078/02)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Finanzgericht Hamburg
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: YARA Brunsbüttel GmbH
Beklagter: Hauptzollamt Itzehoe
Tenor
Art. 2 Abs. 4 Buchst. b der Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom in der durch die Richtlinie 2004/75/EG des Rates vom 29. April 2004 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass Erdgas, das zum einen zum Überhitzen und Trocknen von Dampf, der anschließend im Ammoniakproduktionsprozess eingesetzt wird, und zum anderen zur thermischen Zersetzung und zur Ableitung der aus diesem Prozess stammenden Restgase verwendet wird, kein vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgenommenes Energieerzeugnis mit zweierlei Verwendungszweck im Sinne dieser Bestimmung darstellt. Die Mitgliedstaaten dürfen eine Steuerentlastung für die Verwendung eines solchen Energieerzeugnisses deshalb nur gewähren, wenn sie mit den durch die Richtlinie 2003/96 in der durch die Richtlinie 2004/75 geänderten Fassung auferlegten Pflichten im Einklang steht.
|
29.2.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 78/3 |
Beschluss des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 17. Dezember 2015 — Moreda-Riviere Trefilerías, SA (C-53/15 P), Trefilerías Quijano SA (C-54/15 P), Trenzas y Cables de Acero PSC SL (C-55/15 P), Global Steel Wire SA (C-56/15 P)/Europäische Kommission
(Verbundene Rechtssachen C-53/15 P bis C-56/15 P) (1)
((Rechtsmittel - Kartelle - Europäischer Markt für Spannstahl - Beschluss der Kommission zur Änderung der gegen einige Unternehmen verhängten Geldbußen und Gewährung einer neuen Frist für die Zahlung dieser Geldbußen - Fehlendes Rechtsschutzinteresse anderer Unternehmen, deren Geldbuße gleich blieb - Art. 181 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel))
(2016/C 078/03)
Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien des Verfahrens
Rechtsmittelführerinnen: Moreda-Riviere Trefilerías, SA (C-53/15 P), Trefilerías Quijano SA (C-54/15 P), Trenzas y Cables de Acero PSC SL (C-55/15 P), Global Steel Wire SA (C-56/15 P) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte F. González Díaz und A. Tresandi Blanco)
Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: C. Urraca Caviedes und F. Castillo de la Torre)
Tenor
|
1. |
Die Rechtsmittel werden zurückgewiesen. |
|
2. |
Die Moreda-Riviere Trefilerías SA, die Trefilerías Quijano SA, die Trenzas y Cables de Acero PSC SL und die Global Steel Wire SA tragen jeweils die Kosten in den Rechtssachen C-53/15 P, C-54/15 P, C-55/15 P bzw. C-56/15 P. |
|
29.2.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 78/3 |
Beschluss des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 10. Dezember 2015 — Naftiran Intertrade Co. (NICO) Sàrl/Rat der Europäischen Union
(Rechtssache C-153/15 P) (1)
((Rechtsmittel - Art. 181 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Restriktive Maßnahmen gegen Iran - Liste der Personen und Organisationen, für die das Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen gilt - Aufnahme des Namens der Rechtsmittelführerin - Zulässigkeit - Klagefrist - Beginn - Offensichtliche Unzulässigkeit))
(2016/C 078/04)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: Naftiran Intertrade Co. (NICO) Sàrl (Prozessbevollmächtigte: J. Grayston, Solicitor, P. Gjørtler, advokat, G. Pandey und D. Rovetta, avocats, sowie M. Gambardella, avvocato)
Andere Partei des Verfahrens: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: M. Bishop und I. Rodios)
Tenor
|
1. |
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. |
|
2. |
Die Naftiran Intertrade Co. (NICO) Sàrl trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten, die dem Rat der Europäischen Union entstanden sind. |
|
29.2.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 78/4 |
Rechtsmittel, eingelegt am 4. Dezember 2015 vom Verein zur Wahrung von Einsatz und Nutzung von Chromtrioxid und anderen Chrom-VI-Verbindungen in der Oberflächentechnik e. V. (VECCO), von der Adolf Krämer GmbH & Co. KG, der AgO Argentum GmbH und weiteren Parteien gegen das Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 25. September 2015 in der Rechtssache T-360/13: Verein zur Wahrung von Einsatz und Nutzung von Chromtrioxid und anderen Chrom-VI-Verbindungen in der Oberflächentechnik e. V. u. a./Europäische Kommission
(Rechtssache C-651/15 P)
(2016/C 078/05)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Rechtsmittelführer: Verein zur Wahrung von Einsatz und Nutzung von Chromtrioxid und anderen Chrom-VI-Verbindungen in der Oberflächentechnik e. V. (VECCO), Adolf Krämer GmbH & Co. KG, AgO Argentum GmbH und weitere Parteien (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt C. Mereu und J. Beck, Solicitor)
Andere Parteien des Verfahrens: Europäische Kommission, Europäische Chemikalienagentur (ECHA), Assogalvanica, Ecometal, Comité européen des traitements de surfaces (CETS) und weitere Parteien
Anträge
Die Rechtsmittelführer beantragen,
|
— |
das Rechtsmittel für zulässig und begründet zu erklären; |
|
— |
das Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-360/13 aufzuheben; |
|
— |
über ihre Nichtigkeitsklage in der Sache zu entscheiden oder die Rechtssache zur Sachentscheidung über die Nichtigkeitsklage an das Gericht zurückzuverweisen. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Die Rechtsmittelführer begründen das Rechtsmittel wie folgt.
Erster Rechtsmittelgrund: Das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es festgestellt habe, dass die Richtlinie 98/24 (1) und die Richtlinie 2004/37 (2) keine spezifische Rechtsvorschriften der EU im Sinne von Art. 58 Abs. 2 REACH (3) darstellten, die Mindestanforderungen festlegen, die das Risiko für die menschliche Gesundheit bei der Verwendung von Chromtrioxid in der Oberflächenbeschichtungs- und Galvanotechnik ausreichend beherrschen.
Die Begründung des Gerichts lege Art. 58 Abs. 2 REACH in einer Weise aus, die über den klaren Wortlaut und den Zweck dieser Vorschrift und eine zulässige Auslegung der Richtlinien 98/24 und 2004/37 hinausgehe. Zusammengefasst habe das Gericht Rechtsfehler begangen, indem es (i) hinsichtlich der Anwendung der Ausnahme gemäß Art. 58 Abs. 2 REACH auf „Stoffe“ anstatt auf „Verwendung“ abgestellt habe, (ii) die dreiteilige Prüfung des Art. 58 Abs. 2 aufgespalten und den dritten Teil der Prüfung („ausreichende Beherrschung des Risikos“) nicht eingehend vorgenommen habe und (iii) festgestellt habe, dass die Richtlinien 98/24 und 2004/37 keine Mindestanforderungen festlegen würden, um das Risiko hinsichtlich der Verwendung von Chromtrioxid in der Oberflächenbeschichtungs- und Galvanotechnik zu beherrschen, d. h. insbesondere, indem es auf das Fehlen von Grenzwerten für die berufsbedingte Exposition verwiesen habe.
Zweiter Rechtsmittelgrund: Die Feststellungen des angefochtene Urteils zum Ermessen der Kommission seien fehlerhaft.
Sollte dem ersten Rechtsmittelgrund stattgegeben werden, sei die Feststellung des Gerichts, dass die Kommission bei der Entscheidung über die Gewährung der Ausnahme gemäß Art. 58 Abs. 2 REACH ihr Ermessen ordungsgemäß ausgeübt habe, fehlerhaft.
Dritter Rechtsmittelgrund: Keine ordnungsgemäße Prüfung des ersten Klagegrundes und des zweiten Teils des vierten Klagegrundes.
Sollte dem ersten Rechtsmittelgrund stattgegeben werden, seien die Begründungen in Rn. 68 und 69 sowie Rn. 84 und 85 des angefochtenen Urteils hinfällig, und sowohl der erste Klagegrund als auch der zweite Teil des vierten Klagegrundes, die beim Gericht geltend gemacht worden seien, seien erneut zu prüfen.
(1) Richtlinie 98/24/EG des Rates vom 7. April 1998 zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (vierzehnte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. L 131, S. 11).
(2) Richtlinie 2004/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene oder Mutagene bei der Arbeit (Sechste Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG des Rates) (ABl. L 158, S. 50).
(3) Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396, S. 1).
|
29.2.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 78/5 |
Vorabentscheidungsersuchen der Cour d’appel de Versailles (Frankreich), eingereicht am 14. Dezember 2015 — Électricité Réseau Distribution France SA (ERDF)/Axa Corporate Solutions SA, Ombrière Le Bosc SAS
(Rechtssache C-669/15)
(2016/C 078/06)
Verfahrenssprache: Französisch
Vorlegendes Gericht
Cour d’appel de Versailles (Frankreich)
Parteien des Ausgangsverfahrens
Berufungsklägerin: Électricité Réseau Distribution France SA (ERDF)
Berufungsbeklagte: Axa Corporate Solutions SA, Ombrière Le Bosc SAS
Vorlagefrage
Laufen die Verordnungen vom 10. Juli 2006 und 12. Januar 2010, die gemäß den Dekreten 2000-1196 vom 6. Dezember 2000 und 2001-410 vom 10. Mai 2001 — die ihrerseits das Gesetz 2000-108 vom 10. Februar 2000 zur Rechtsgrundlage haben — erlassen wurden, den Art. 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (vorher Art. 87 und 88 des Vertrags über die Europäische Gemeinschaft) zuwider, weil sie eine staatliche Beihilfe begründen, die gegebenenfalls, da sie der Kommission nicht vorher gemäß Art. 108 Abs. 3 des Vertrags notifiziert worden war, ihre Rechtmäßigkeit beeinträchtigen würde?
|
29.2.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 78/6 |
Vorabentscheidungsersuchen der Cour administrative (Luxemburg), eingereicht am 18. Dezember 2015 — Berlioz Investment Fund S.A./Directeur de l’administration des contributions directes
(Rechtssache C-682/15)
(2016/C 078/07)
Verfahrenssprache: Französisch
Vorlegendes Gericht
Cour administrative
Parteien des Ausgangsverfahrens
Berufungsklägerin: Berlioz Investment Fund S.A.
Berufungsbeklagter: Directeur de l’administration des contributions directes
Vorlagefragen
|
1. |
Führt ein Mitgliedstaat das Unionsrecht durch und eröffnet daher den Anwendungsbereich der Charta gemäß deren Art. 51 Abs. 1, wenn er in einer Situation wie der hier vorliegenden gegen einen Adressaten eine finanzielle Verwaltungssanktion wegen des Vorwurfs der Verletzung seiner Mitwirkungspflichten festsetzt, die sich aus einer Anordnung ergeben, die die zuständige nationale Behörde auf der Grundlage der zu diesem Zweck eingeführten Verfahrensvorschriften des innerstaatlichen Rechts im Rahmen der diesem Mitgliedstaat in seiner Eigenschaft als ersuchtem Staat obliegenden Erledigung eines Ersuchens um Austausch von Informationen erlassen hat, das von einem anderen Mitgliedstaat ausgeht und von diesem u. a. auf die Bestimmungen der Richtlinie 2011/16 über den Informationsaustausch auf Ersuchen (1) gestützt wird? |
|
2. |
Falls die Anwendbarkeit der Charta auf den vorliegenden Fall bejaht wird: Kann der Adressat sich auf Art. 47 der Charta berufen, wenn er der Ansicht ist, dass die vorstehend genannte, gegen ihn festgesetzte finanzielle Verwaltungssanktion darauf gerichtet sei, ihn zur Lieferung von Informationen im Rahmen der von der zuständigen Behörde des ersuchten Mitgliedstaats, in dem er ansässig ist, besorgten Erledigung eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgehenden Informationsersuchens zu verpflichten, das hinsichtlich des tatsächlichen steuerlichen Ziels in keiner Weise gerechtfertigt sei, so dass es im vorliegenden Fall an einem legitimen Ziel fehle, und das darauf abziele, Informationen zu erhalten, denen es an der voraussichtlichen Erheblichkeit für den betreffenden Besteuerungsfall fehle? |
|
3. |
Falls die Anwendbarkeit der Charta auf den vorliegenden Fall bejaht wird: Erfordert das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und auf Zugang zu einem unparteiischen Gericht, wie es in Art. 47 der Charta verankert ist und ohne dass nach Art. 52 Abs. 1 der Charta Einschränkungen zulässig wären, dass das zuständige nationale Gericht zu unbeschränkter Nachprüfung befugt sein und somit die Befugnis haben muss, zumindest auf eine entsprechende Einrede hin die Gültigkeit einer Anordnung, die die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats im Rahmen der Erledigung eines von der zuständigen Behörde eines anderen Staats u. a. auf der Grundlage der Richtlinie 2011/16 vorgelegten Auskunftsersuchens erlassen hat, zu überprüfen im Rahmen der Klage, die der Dritte, der die Informationen besitzt und Adressat der Anordnung ist, erhoben hat und die gegen die Festsetzung einer finanziellen Verwaltungssanktion wegen der ihm vorgeworfenen Verletzung seiner Pflicht zur Mitwirkung im Rahmen des genannten Ersuchens gerichtet ist? |
|
4. |
Falls die Anwendbarkeit der Charta auf den vorliegenden Fall bejaht wird: Sind Art. 1 Abs. 1 und Art. 5 der Richtlinie 2011/16 im Licht der Parallelität zum Erfordernis der voraussichtlichen Erheblichkeit, das sich aus dem Musterabkommen der OECD zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen ergibt, einerseits und des in Art. 4 EUV verankerten Grundsatzes der loyalen Zusammenarbeit andererseits, die zusammen den Regelungszweck der Richtlinie 2011/16 bilden, dahin auszulegen, dass die voraussichtliche Erheblichkeit der Informationen, um die ein Mitgliedstaat einen anderen Mitgliedstaat ersucht, für den betreffenden Besteuerungsfall und den angegebenen steuerlichen Zweck eine Voraussetzung darstellt, die das Informationsersuchen erfüllen muss, um die Verpflichtung der zuständigen Behörde des ersuchten Mitgliedstaats, ihm zu entsprechen, auszulösen und eine von ihr gegen einen die Informationen besitzenden Dritten erlassene Anordnung zu rechtfertigen? |
|
5. |
Falls die Anwendbarkeit der Charta auf den vorliegenden Fall bejaht wird: Sind Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 5 der Richtlinie 2011/16 sowie Art. 47 der Charta dahin auszulegen, dass sie einer Rechtsvorschrift eines Mitgliedsstaats entgegenstehen, die die Prüfung der Gültigkeit eines Informationsersuchens durch die zuständige nationale Behörde in ihrer Eigenschaft als ersuchte Behörde allgemein auf eine Kontrolle der formalen Rechtmäßigkeit beschränkt, und dass sie das Gericht im Rahmen einer bei ihm anhängigen Klage, wie sie oben in der dritten Vorlagefrage beschrieben ist, verpflichten, die Einhaltung der Voraussetzung der voraussichtlichen Erheblichkeit der erbetenen Informationen unter allen Gesichtspunkten, die mit dem jeweiligen konkreten Besteuerungsfall, dem geltend gemachten steuerlichen Zweck und der Beachtung von Art. 17 der Richtlinie 2011/16 in Zusammenhang stehen, zu prüfen? |
|
6. |
Falls die Anwendbarkeit der Charta auf den vorliegenden Fall bejaht wird: Steht Art. 47 Abs. 2 der Charta einer Rechtsvorschrift eines Mitgliedsstaats entgegen, die es untersagt, dem zuständigen nationalen Gericht des ersuchten Staats im Rahmen einer bei ihm anhängigen Klage, wie sie oben in der dritten Vorlagefrage beschrieben ist, das von der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats gestellte Auskunftsersuchen vorzulegen, und gebietet er es, dem zuständigen nationalen Gericht dieses Dokument vorzulegen und dem die Informationen besitzenden Dritten Zugang zu ihm zu gewähren oder zumindest dem nationalen Gericht dieses Dokument vorzulegen, ohne dass dieser Dritte — wegen der Vertraulichkeit dieses Dokuments — Zugang zu ihm erhält, sofern sämtliche Schwierigkeiten, die dem Dritten aufgrund einer Beschränkung seiner Rechte entstehen, durch das Verfahren vor dem zuständigen nationalen Gericht hinreichend aufgewogen werden? |
(1) Richtlinie 2011/16/EU des Rates vom 15. Februar 2011 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Aufhebung der Richtlinie 77/799/EWG (ABl. L 64, S. 1).
|
29.2.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 78/7 |
Klage, eingereicht am 18. Dezember 2015 — Europäische Kommission/Republik Polen
(Rechtssache C-683/15)
(2016/C 078/08)
Verfahrenssprache: Polnisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: K.-Ph. Wojcik, M. Heller und J. Hottiaux)
Beklagte: Republik Polen
Anträge
Die Kommission beantragt,
|
— |
festzustellen, dass die Republik Polen dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 130 Abs. 1 der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) verstoßen hat, dass sie die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, nicht erlassen und sie der Kommission jedenfalls nicht mitgeteilt hat; |
|
— |
gegen die Republik Polen gemäß Art. 260 Abs. 3 AEUV wegen Verletzung der Pflicht zur Mitteilung der Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie 2014/59/EU ein Zwangsgeld in Höhe von täglich 51 456 Euro ab dem Tag der Verkündung des Urteils in der vorliegenden Rechtssache zu verhängen; |
|
— |
der Republik Polen die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Frist zur Umsetzung der Richtlinie 2014/59/EU sei am 31. Dezember 2014 abgelaufen.
|
29.2.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 78/8 |
Rechtsmittel, eingelegt am 23. Dezember 2015 von der Tschechischen Republik gegen das Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 8. Oktober 2015 in den verbundenen Rechtssachen T-659/13 und T-660/13, Tschechische Republik/Kommission
(Rechtssache C-696/15 P)
(2016/C 078/09)
Verfahrenssprache: Tschechisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: Tschechische Republik (Prozessbevollmächtigte: M. Smolek, J. Vláčil und T. Müller)
Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
|
— |
das angefochtene Urteil aufzuheben, |
|
— |
die Verordnung Nr. 885/2013 (1) und die Verordnung Nr. 886/2013 (2) insgesamt für nichtig zu erklären und |
|
— |
der Europäischen Kommission die Kosten aufzuerlegen. |
Hilfsweise beantragt sie,
|
— |
das angefochtene Urteil aufzuheben, |
|
— |
Art. 3 Abs. 1, Art. 8 und Art. 9 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 885/2013 und Art. 5 Abs. 1, Art. 9 und Art. 10 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 886/2013 für nichtig zu erklären und |
|
— |
der Kommission die Kosten aufzuerlegen. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Die Rechtsmittelführerin macht drei Klagegründe geltend.
Erster Klagegrund: Verletzung des Grundsatzes der Rechtssicherheit. In dem angefochtenen Urteil habe das Gericht rechtsfehlerhaft festgestellt, die Pflichten aus der Verordnung Nr. 885/2013 und der Verordnung Nr. 886/2013 würden nicht für einen Mitgliedstaat gelten, der noch nicht beschlossen habe, in seinem Staatsgebiet die Anwendungen und Dienste intelligenter Verkehrssysteme einzuführen. Diese Schlussfolgerung lasse sich jedoch aus den genannten Verordnungen nicht ableiten.
Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 13 Abs. 2 des Vertrags über die Europäische Union in Verbindung mit Art. 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union. In dem angefochtenen Urteil habe das Gericht rechtsfehlerhaft festgestellt, dass die Kommission, wenn sie Rechtsakte aufgrund übertragener Befugnisse erlasse, über einen ausreichenden Ermessensspielraum verfüge, um nicht im Rahmen der spezifischen Ermächtigungsvorschriften bleiben zu müssen.
Dritter Klagegrund: Fehler im Verfahren vor dem Gericht. In dem angefochtenen Urteil habe das Gericht mehrere von der Tschechischen Republik vorgebrachte Argumente grob verfälscht, und auf einige Argumente der Tschechischen Republik sei es überhaupt nicht eingegangen. Diese Verfahrensfehler hätten einen grundlegenden Einfluss auf die Beurteilung der Klagegründe durch das Gericht gehabt.
|
29.2.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 78/9 |
Vorabentscheidungsersuchen des Court of Appeal (England & Wales) (Civil Division) (Vereinigtes Königreich), eingereicht am 24. Dezember 2015 — Commissioners for Her Majesty's Revenue & Customs/Brockenhurst College
(Rechtssache C-699/15)
(2016/C 078/10)
Verfahrenssprache: Englisch
Vorlegendes Gericht
Court of Appeal (England & Wales) (Civil Division)
Parteien des Ausgangsverfahrens
Rechtsmittelführer: Commissioners for Her Majesty's Revenue & Customs
Rechtsmittelgegner: Brockenhurst College
Vorlagefragen
|
1. |
Sind Restaurant- und Unterhaltungsdienstleistungen, die eine Lehreinrichtung gegenüber zahlenden Mitgliedern der Öffentlichkeit (die keine Empfänger der Hauptleistung des Unterrichts sind) erbringt, im Sinne von Art. 132 Abs. 1 Buchst. i der Mehrwertsteuerrichtlinie (1)„eng verbunden“ mit der Unterrichtsleistung, wenn die Erbringung dieser Dienstleistungen durch die Studenten (die die Empfänger der Hauptleistung des Unterrichts sind) im Rahmen ihres Unterrichts und als ein wesentlicher Teil ihres Unterrichts ermöglicht wird? |
|
2. |
Ist es für die Entscheidung, ob die Restaurant- und die Unterhaltungsdienstleistungen als mit der Unterrichtsleistung „eng verbundene“ Dienstleistungen unter die Befreiung des Art. 132 Abs. 1 Buchst. i der Mehrwertsteuerrichtlinie fallen,
|
(1) Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347, S. 1).
|
29.2.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 78/10 |
Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 1. Dezember 2015 (Vorabentscheidungsersuchen der Commissione Tributaria Provinciale di Catanzaro — Italien) — Esse Di Emme Costruzioni srl/Tribunale Amministrativo Regionale della Calabria, Ministero della Giustizia — Dipartimento Affari di Giustizia, Ministero dell’Economia e delle Finanze
(Rechtssache C-59/15) (1)
(2016/C 078/11)
Verfahrenssprache: Italienisch
Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
|
29.2.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 78/10 |
Beschluss des Vizepräsidenten des Gerichtshofs vom 18. Dezember 2015 — Gerichtshof der Europäischen Union/Kendrion NV, unterstützt durch: Europäische Kommission
(Rechtssache C-71/15 P) (1)
(2016/C 078/12)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Der Vizepräsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
|
29.2.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 78/10 |
Beschluss des Vizepräsidenten des Gerichtshofs vom 18. Dezember 2015 — Gerichtshof der Europäischen Union/Luigi Marcuccio
(Rechtssache C-77/15 P) (1)
(2016/C 078/13)
Verfahrenssprache: Italienisch
Der Vizepräsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
|
29.2.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 78/11 |
Beschluss des Vizepräsidenten des Gerichtshofs vom 18. Dezember 2015 — Gerichtshof der Europäischen Union/Gascogne Sack Deutschland GmbH, Groupe Gascogne SA, unterstützt durch: Europäische Kommission
(Rechtssache C-125/15 P) (1)
(2016/C 078/14)
Verfahrenssprache: Französisch
Der Vizepräsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
|
29.2.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 78/11 |
Beschluss des Vizepräsidenten des Gerichtshofs vom 18. Dezember 2015 — Gerichtshof der Europäischen Union/Europäische Kommission, Aalberts Industries NV
(Rechtssache C-132/15 P) (1)
(2016/C 078/15)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Der Vizepräsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
|
29.2.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 78/11 |
Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 9. Dezember 2015 (Vorabentscheidungsersuchen des Raad van State — Niederlande) — T. D. Rease, P. Wullems/College bescherming persoonsgegevens
(Rechtssache C-192/15) (1)
(2016/C 078/16)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
|
29.2.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 78/11 |
Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 30. November 2015 — Europäische Kommission/Rumänien
(Rechtssache C-366/15) (1)
(2016/C 078/17)
Verfahrenssprache: Rumänisch
Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
(1) ABl. C 346 vom 19.10.2015.
|
29.2.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 78/12 |
Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 15. Dezember 2015 (Vorabentscheidungsersuchen des Raad van State — Niederlande) — Lufthansa Cargo AG/Staatssecretaris van Infrastructuur en Milieu
(Rechtssache C-470/15) (1)
(2016/C 078/18)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
(1) ABl. C 398 vom 30.11.2015.
|
29.2.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 78/12 |
Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 15. Dezember 2015 (Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato — Italien) — Aeroporto Valerio Catullo di Verona Villafranca SpA/Società per l'aeroporto civile di Bergamo-Orio al Serio SpA (SACBO SpA), Società Aeroporto Brescia e Montichiari SpA (Abem SpA) u. a.
(Rechtsssache C-485/15) (1)
(2016/C 078/19)
Verfahrenssprache: Italienisch
Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
(1) ABl. C 414 vom 14.12.2015.
Gericht
|
29.2.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 78/13 |
Urteil des Gerichts vom 19. Januar 2016 — Toshiba/Kommission
(Rechtssache T-404/12) (1)
((Wettbewerb - Kartelle - Markt für Projekte im Bereich gasisolierter Schaltanlagen - Beschluss, der nach der teilweisen Nichtigerklärung der ursprünglichen Entscheidung durch das Gericht ergangen ist - Geldbußen - Verteidigungsrechte - Begründungspflicht - Gleichbehandlung - Ausgangsbetrag - Grad des Beitrags zur Zuwiderhandlung))
(2016/C 078/20)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Toshiba Corp. (Tokio, Japan) (Prozessbevollmächtigte: J. MacLennan, Solicitor, sowie Rechtsanwälte A. Schulz und S. Sakellariou)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: N. Khan und F. Ronkes Agerbeek)
Gegenstand
Antrag auf Nichtigerklärung des Beschlusses C(2012) 4381 final der Kommission vom 27. Juni 2012 zur Änderung der Entscheidung K(2006) 6762 endg. von 24. Januar 2007 in einem Verfahren nach Art. 81 [EG] (jetzt Art. 101 AEUV) und Art. 53 EWR-Abkommen, soweit sie an Mitsubishi Electric Corp. und Toshiba Corp. gerichtet war (Sache COMP/39.966 — Gasisolierte Schaltanlagen — Geldbußen), und, hilfsweise, Antrag auf Herabsetzung der gegen die Klägerin verhängten Geldbuße
Tenor
|
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
|
2. |
Die Toshiba Corp. trägt die Kosten. |
(1) ABl. C 343 vom 10.11.2012.
|
29.2.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 78/13 |
Urteil des Gerichts vom 19. Januar 2016 — Mitsubishi Electric/Kommission
(Rechtssache T-409/12) (1)
((Wettbewerb - Kartelle - Markt für Projekte im Bereich gasisolierter Schaltanlagen - Beschluss, der nach der teilweisen Nichtigerklärung der ursprünglichen Entscheidung durch das Gericht ergangen ist - Geldbußen - Begründungspflicht - Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung - Verteidigungsrechte - Gleichbehandlung - Verhältnismäßigkeit - Beurteilungsfehler - Ausgangsbetrag - Grad des Beitrags zur Zuwiderhandlung - Abschreckungsmultiplikator))
(2016/C 078/21)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Mitsubishi Electric Corp. (Tokio, Japan) (Prozessbevollmächtigte: R. Denton, J. Vyavaharkar, R. Browne, L. Philippou, M. Roald und J. Robinson, Solicitors, sowie Rechtsanwalt K. Haegeman)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: N. Khan und P. Van Nuffel)
Gegenstand
Antrag auf Nichtigerklärung des Beschlusses C(2012) 4381 final der Kommission vom 27. Juni 2012 zur Änderung der Entscheidung K(2006) 6762 endg. von 24. Januar 2007 in einem Verfahren nach Art. 81 [EG] (jetzt Art. 101 AEUV) und Art. 53 EWR-Abkommen, soweit sie an Mitsubishi Electric Corp. und Toshiba Corp. gerichtet war (Sache COMP/39.966 — Gasisolierte Schaltanlagen — Geldbußen), und, hilfsweise, Antrag auf Änderung von Art. 1 dieses Beschlusses im Hinblick auf eine Aufhebung oder, weiter hilfsweise, Herabsetzung der gegen die Klägerin verhängten Geldbuße
Tenor
|
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
|
2. |
Die Mitsubishi Electric Corp. trägt die Kosten. |
(1) ABl. C 343 vom 10.11.2012.
|
29.2.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 78/14 |
Urteil des Gerichts vom 14. Januar 2016 — Ntouvas/ECDC
(Rechtssache T-94/13 P) (1)
((Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Vertragsbediensteter - Beurteilung - Beurteilung der beruflichen Entwicklung - Beurteilungsjahr 2010 - Abweisung der Klage im ersten Rechtszug - Frist für die Vorlage der Klagebeantwortung - Verlängerung - Außergewöhnliche Umstände - Art. 39 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichts für den öffentlichen Dienst - Ordnungsmäßigkeit des Bewertungsverfahrens))
(2016/C 078/22)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Rechtsmittelführer: Ioannis Ntouvas (Agios Stefanos, Griechenland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt V. Kolias)
Andere Partei des Verfahrens: Europäisches Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten (ECDC) (Prozessbevollmächtigte: zunächst R. Trott, dann J. Mannheim und A. Daume im Beistand der Rechtsanwälte D. Waelbroeck und A. Duron)
Gegenstand
Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Zweite Kammer) vom 11. Dezember 2012, Ntouvas/ECDC (F-107/11, SlgÖD, EU:F:2012:182), gerichtet auf Aufhebung dieses Urteils
Tenor
|
1. |
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. |
|
2. |
Herr Ioannis Ntouvas trägt die Kosten. |
|
29.2.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 78/15 |
Urteil des Gerichts vom 14. Januar 2016 — Tilly-Sabco/Kommission
(Rechtssache T-397/13) (1)
((Landwirtschaft - Ausfuhrerstattung - Geflügelfleisch - Durchführungsverordnung, mit der die Erstattung auf 0 Euro festgesetzt wurde - Nichtigkeitsklage - Rechtsakt mit Verordnungscharakter, der keine Durchführungsmaßnahmen nach sich zieht - Unmittelbare Betroffenheit - Zulässigkeit - Art. 3 Abs. 3 der Verordnung [EU] Nr. 182/2011 - Begründungspflicht - Art. 164 Abs. 3 der Verordnung [EG] Nr. 1234/2007 - Berechtigtes Vertrauen))
(2016/C 078/23)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Tilly-Sabco (Guerlesquin, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte R. Milchior und F. Le Roquais sowie Rechtsanwältin S. Charbonnel)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: D. Bianchi und K. Skelly)
Streithelferin zur Unterstützung der Klägerin: Doux SA (Châteaulin, Frankreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Vogel)
Gegenstand
Klage auf Nichtigerklärung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 689/2013 der Kommission vom 18. Juli 2013 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Geflügelfleisch (ABl. L 196, S. 13)
Tenor
|
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
|
2. |
Tilly-Sabco trägt ihre eigenen Kosten einschließlich der durch das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entstandenen Kosten. |
|
3. |
Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten einschließlich der durch das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entstandenen Kosten. |
|
4. |
Die Doux SA trägt ihre eigenen Kosten. |
|
5. |
Die Französische Republik trägt ihre eigenen Kosten, die ihr als Streithelferin im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entstanden sind. |
|
29.2.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 78/16 |
Urteil des Gerichts vom 14. Januar 2016 — Doux/Kommission
(Rechtssache T-434/13) (1)
((Landwirtschaft - Ausfuhrerstattung - Geflügelfleisch - Durchführungsverordnung, mit der die Erstattung auf 0 Euro festgesetzt wurde - Nichtigkeitsklage - Rechtsakt mit Verordnungscharakter, der keine Durchführungsmaßnahmen nach sich zieht - Unmittelbare Betroffenheit - Zulässigkeit - Art. 3 Abs. 3 der Verordnung [EU] Nr. 182/2011 - Begründungspflicht - Art. 164 Abs. 3 der Verordnung [EG] Nr. 1234/2007 - Berechtigtes Vertrauen))
(2016/C 078/24)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Doux SA (Châteaulin, Frankreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Vogel)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: D. Bianchi und K. Skelly)
Streithelferin zur Unterstützung der Klägerin: Tilly-Sabco (Guerlesquin, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte R. Milchior und F. Le Roquais sowie Rechtsanwältin S. Charbonnel)
Gegenstand
Klage auf Nichtigerklärung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 689/2013 der Kommission vom 18. Juli 2013 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Geflügelfleisch (ABl. L 196, S. 13)
Tenor
|
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
|
2. |
Die Doux SA trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Europäischen Kommission. |
|
3. |
Tilly-Sabco trägt ihre eigenen Kosten. |
|
29.2.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 78/16 |
Urteil des Gerichts vom 14. Januar 2016 — Frankreich/Kommission
(Rechtssache T-549/13) (1)
((Landwirtschaft - Ausfuhrerstattung - Geflügelfleisch - Festsetzung der Erstattung auf 0 Euro - Begründungspflicht - Möglichkeit der Kommission, sich auf eine Standardbegründung zu beschränken - Übliche Praxis der Kommission bei der Festsetzung der Erstattungen - Art. 164 Abs. 3 der Verordnung [EG] Nr. 1234/2007 - Nicht erschöpfender Charakter der vorgesehenen Kriterien))
(2016/C 078/25)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Französische Republik (Prozessbevollmächtigte: G. de Bergues, D. Colas und C. Candat)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: D. Bianchi und K. Skelly)
Gegenstand
Klage auf Nichtigerklärung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 689/2013 der Kommission vom 18. Juli 2013 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Geflügelfleisch (ABl. L 196, S. 13)
Tenor
|
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
|
2. |
Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten. |
(1) ABl. C 367 vom 14.12.2013.
|
29.2.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 78/17 |
Urteil des Gerichts vom 14. Januar 2016 — The Cookware Company/HABM — Fissler (VITA+VERDE)
(Rechtssache T-535/14) (1)
((Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke VITA+VERDE - Ältere Wortmarke VITAVIT - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009))
(2016/C 078/26)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: The Cookware Company Ltd (Hong Kong, China) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin K. Manhaeve)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigte: V. Melgar)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht: Fissler GmbH (Idar-Oberstein, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Späth und V. Töbelmann)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 15. April 2014 (Sache R 1082/2013-2) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Fissler GmbH und der The Cookware Company Ltd
Tenor
|
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
|
2. |
Die The Cookware Company Ltd trägt die Kosten. |
|
29.2.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 78/18 |
Urteil des Gerichts vom 14. Januar 2016 — International Gaming Projects/HABM (BIG BINGO)
(Rechtssache T-663/14) (1)
((Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke BIG BINGO - Absolutes Eintragungshindernis - Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009))
(2016/C 078/27)
Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
Klägerin: International Gaming Projects Ltd (Valletta, Malta) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin M. D. Garayalde Niño)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigte: V. Melgar)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 11. Juni 2014 (Sache R 755/2014-1) über die Anmeldung des Bildzeichens BIG BINGO als Gemeinschaftsmarke
Tenor
|
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
|
2. |
Die International Gaming Projects Ltd trägt die Kosten. |
(1) ABl. C 395 vom 10.11.2014.
|
29.2.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 78/18 |
Urteil des Gerichts vom 14. Januar 2016 — Coedo Suárez/Rat
(Rechtssache T-297/15 P) (1)
((Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Beamte - Disziplinarmaßnahmen - Entfernung aus dem Dienst unter Kürzung des Invalidengelds - Abweisung der Klage im ersten Rechtszug - Rechtsfehler - Begründungspflicht))
(2016/C 078/28)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Rechtsmittelführer: Ángel Coedo Suárez (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Rodrigues und C. Bernard-Glanz)
Andere Partei des Verfahrens: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: M. Bauer und M. Veiga)
Gegenstand
Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Erste Kammer) vom 26. März 2015, Coedo Suárez/Rat (F-38/14, SlgÖD, EU:F:2015:25), wegen Aufhebung dieses Urteils
Tenor
|
1. |
Das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Erste Kammer) vom 26. März 2015, Coedo Suárez/Rat (F-38/14), wird aufgehoben, soweit mit ihm die zweite Rüge des im ersten Rechtszug geltend gemachten ersten Klagegrundes betreffend die Beurteilung mildernder Umstände zurückgewiesen wird. |
|
2. |
Die von Herrn Ángel Coedo Suárez beim Gericht für den öffentlichen Dienst erhobene Klage in der Rechtssache F-38/14 wird abgewiesen. |
|
3. |
Herr Coedo Suárez wird dazu verurteilt, die Kosten des Verfahrens vor dem Gericht für den öffentlichen Dienst zu tragen, und trägt neben seinen eigenen Kosten die Hälfte der dem Rat der Europäischen Union im vorliegenden Rechtszug entstandenen Kosten. |
|
4. |
Der Rat trägt die Hälfte seiner eigenen im vorliegenden Rechtszug entstandenen Kosten. |
|
29.2.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 78/19 |
Urteil des Gerichts vom 14. Januar 2016 — Zitro IP/HABM (TRIPLE BONUS)
(Rechtssache T-318/15) (1)
((Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke TRIPLE BONUS - Absolutes Eintragungshindernis - Beschreibender Charakter - Art. 7 Abs. 1 Buchst. c und Abs. 2 der Verordnung [EG] Nr. 207/2009))
(2016/C 078/29)
Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
Klägerin: Zitro IP Sàrl (Luxemburg, Luxemburg) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Canela Giménez)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigte: A. Crawcour und J. Crespo Carrillo)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 15. April 2015 (Sache R 1648/2014-4) über eine Anmeldung des Bildzeichens TRIPLE BONUS als Gemeinschaftsmarke
Tenor
|
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
|
2. |
Die Zitro IP Sàrl trägt die Kosten. |
|
29.2.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 78/20 |
Beschluss des Gerichts vom 15. Dezember 2015 — CCPL u. a./Kommission
(Rechtssache T-522/15) (1)
((Vorläufiger Rechtsschutz - Wettbewerb - Kartelle - Lebensmittelverpackungen für den Einzelhandel - Entscheidung, mit der Geldbußen verhängt werden - Bankbürgschaft - Antrag auf Aussetzung des Vollzugs - Fumus boni iuris - Dringlichkeit - Interessenabwägung))
(2016/C 078/30)
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Antragstellerinnen: CCPL — Consorzio Cooperative di Produzione e Lavoro SC (Reggio Emilia, Italien), Coopbox group SpA (Reggio Emilia), Poliemme Srl (Reggio Emilia), Coopbox Hispania, SL (Lorca, Spanien), Coopbox Eastern s.r.o. (Nové Mesto nad Váhom, Slowakei) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin S. Bariatti und Rechtsanwalt E. Cucchiara)
Antragsgegnerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst F. Jimeno Fernandez, A. Biolan und P. Rossi, dann F. Jimeno Fernandez, P. Rossi und L. Malferrari)
Gegenstand
Antrag auf Aussetzung des Vollzugs des Beschlusses K(2015)4336 endg. der Kommission vom 24. Juni 2015 in einem Verfahren nach Art. 101 AEUV und Art. 53 des EWR-Abkommens (AT.39563 — Lebensmittelverpackungen für den Einzelhandel), soweit mit ihm den Antragstellerinnen zur Bedingung gemacht wird, dass sie eine Bankbürgschaft stellen oder die verhängten Geldbußen vorläufig zahlen, um eine sofortige Beitreibung dieses Betrags zu verhindern
Tenor
|
1. |
Die Verpflichtung der Antragstellerinnen, der CCPL — Consorzio Cooperative di Produzione e Lavoro SC, der Coopbox group SpA, der Poliemme Srl, der Coopbox Hispania, SL, und der Coopbox Eastern s.r.o., zugunsten der Europäischen Kommission eine Bankbürgschaft zu stellen, um die sofortige Beitreibung der durch Art. 2 des Beschlusses K(2015)4336 endg. der Kommission vom 24. Juni 2015 in einem Verfahren nach Art. 101 AEUV und Art. 53 des EWR-Abkommens (AT.39563 — Lebensmittelverpackungen für den Einzelhandel) gegen sie verhängten Geldbußen zu verhindern, wird unter der Bedingung ausgesetzt, dass
|
|
2. |
Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten. |
(1) ABl. C 354 vom 26.10.2015.
|
29.2.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 78/21 |
Klage, eingereicht am 13. November 2015 — Liedtke/Parlament
(Rechtssache T-652/15)
(2016/C 078/31)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Kläger: Dirk Liedtke (Hamburg, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin N. Pirc Musar)
Beklagter: Europäisches Parlament
Anträge
Der Kläger beantragt,
|
— |
den Beschluss A(2015)8547 C des Europäischen Parlaments vom 16. September 2015 für nichtig zu erklären, mit dem der Zweitantrag des Klägers auf Zugang zu bestimmten Dokumenten mit Bezug zu Informationen über Reisekosten, Tagegeld, allgemeine Kostenvergütungen und Kosten der Regelungen für die Personalausstattung der Abgeordneten des Europäischen Parlaments abgelehnt wurde; |
|
— |
dem Parlament nach Art. 134 und Art. 140 der Verfahrensordnung des Gerichts die Kosten des Klägers aufzuerlegen, einschließlich der Kosten etwaiger Streithelfer. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht der Kläger fünf Klagegründe geltend.
|
1. |
Erster Klagegrund: Verstoß gegen Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 1049/2001 (1) in Verbindung mit Art. 8 Buchst. b der Verordnung Nr. 45/2001 (2), da die angeforderten personenbezogenen Daten keinem Schutz nach dem Gemeinschaftsrecht unterlägen. |
|
2. |
Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 1049/2001 in Verbindung mit Art. 8 Buchst. b der Verordnung Nr. 45/2001, da der Zugang zu den angeforderten Informationen abgelehnt worden sei, obwohl die Voraussetzungen für die Verbreitung erfüllt gewesen seien. |
|
3. |
Dritter Klagegrund: Verstoß gegen die allgemeine Verpflichtung aus Art. 2 und Art. 4 der Verordnung Nr. 1049/2001 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1049/2001, eine Prüfung jedes einzelnen Dokuments vorzunehmen. |
|
4. |
Vierter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 4 Abs. 6 der Verordnung Nr. 1049/2001, da die Ablehnung der Gewährung teilweisen Zugangs zu den angeforderten Dokumenten nicht gerechtfertigt gewesen sei. |
|
5. |
Fünfter Klagegrund: Verstoß gegen die Pflicht zur Angabe von Gründen nach Art. 7 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1049/2001, da das Parlament nicht alle Argumente des Klägers angesprochen habe. |
(1) Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145, S. 43).
(2) Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8, S. 1).
|
29.2.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 78/22 |
Klage, eingereicht am 30. November 2015 — Bergbräu/HABM — Vilser Privatbrauerei (VILSER BERGBRÄU)
(Rechtssache T-697/15)
(2016/C 078/32)
Sprache der Klageschrift: Deutsch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Bergbräu GmbH & Co. KG (Uslar, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin B. Reiter)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Vilser Privatbrauerei GmbH (Vils, Österreich)
Angaben zum Verfahren vor dem HABM
Antragstellerin der streitigen Marke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer
Streitige Marke: Gemeinschaftsbildmarke mit den Wortbestandteilen „VILSER BERGBRÄU“ — Anmeldung Nr. 11 396 223
Verfahren vor dem HABM: Widerspruchsverfahren
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 10. September 2015 in der Sache R 2675/2014-1
Anträge
Die Klägerin beantragt,
|
— |
die angefochtene Entscheidung zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Privatbrauerei Bergbräu GmbH & Co. KG und der Vilser Privatbrauerei GmbH (Widerspruchsnummer B 002169764) aufzuheben; |
|
— |
dem HABM die Kosten aufzuerlegen; |
|
— |
einen Termin zur mündlichen Verhandlung anzusetzen für den Fall, dass die Klärung des Sachverhalts durch das Gericht ohne Anhörung nicht möglich sei. |
Angeführter Klagegrund
|
— |
Verletzung von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009. |
|
29.2.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 78/22 |
Klage, eingereicht am 14. Dezember 2015 — ICA Laboratories u. a./Kommission
(Rechtssache T-732/15)
(2016/C 078/33)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerinnen: ICA Laboratories Close Corp. (Century City, Südafrika), ICA International Chemicals (Proprietary) Ltd (Century City), ICA Developments (Proprietary) Ltd (Century City) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte K. Van Maldegem und R. Crespi und Solicitor P. Sellar)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerinnen beantragen,
|
— |
die Klage für zulässig und begründet zu erklären, |
|
— |
die Verordnung (EU) 2015/1910 der Kommission vom 21. Oktober 2015 zur Änderung der Anhänge III und V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Guazatin in oder auf bestimmten Erzeugnissen (1) für nichtig zu erklären und |
|
— |
der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klägerinnen tragen vor, die Kommission habe mit dem Erlass der Verordnung (EU) 2015/1910, die einen Höchstgehalt von 0,05 mg/kg an Rückständen des Wirkstoffs Guazatin in oder auf bestimmten Erzeugnissen vorschreibe, gegen Unionsrecht verstoßen und allgemeine Grundsätze des Unionsrechts missachtet.
|
1. |
Erster Klagegrund: Die Kommission habe das berechtigte Vertrauen der südafrikanischen Regierung und der Klägerinnen verletzt und gegen rechtlich bindende Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 (2) verstoßen, indem sie die verfügbaren wissenschaftlichen und technischen Informationen außer Acht gelassen habe. |
|
2. |
Zweiter Klagegrund: Die Kommission habe in ihrer Berufung auf zwei Stellungnahmen der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit eine Reihe offenkundiger Beurteilungsfehler begangen; der Inhalt der Stellungnahmen lasse diese Fehler erkennen. |
|
3. |
Dritter Klagegrund: Die Kommission habe die Verteidigungsrechte der Klägerinnen verletzt. Sie habe sich auf angebliche wissenschaftliche Bedenken berufen, über die weder in der angefochtenen Verordnung noch in den Dokumenten, auf die sich die angefochtene Verordnung stütze, Informationen angegeben seien. |
|
4. |
Vierter Klagegrund: Die angefochtene Verordnung sei unverhältnismäßig. Die Kommission habe die am stärksten belastende Maßnahme gewählt, obwohl ihr andere, verhältnismäßigere Maßnahmen zur Verfügung gestanden hätten. |
(1) Verordnung (EU) 2015/1910 der Kommission vom 21. Oktober 2015 zur Änderung der Anhänge III und V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Guazatin in oder auf bestimmten Erzeugnissen (ABl. L 280, S. 2).
(2) Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (ABl. L 70, S. 1).
|
29.2.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 78/23 |
Klage, eingereicht am 21. Dezember 2015 — Puro/HABM (smartline)
(Rechtssache T-744/15)
(2016/C 078/34)
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Klägerin: Puro Italian Style SpA (Puro SpA) (Modena, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt F. Terrano)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)
Angaben zum Verfahren vor dem HABM
Streitige Marke: Gemeinschaftsbildmarke mit dem Wortbestandteil „smartline“ — Anmeldung Nr. 12 574 802.
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 7. Oktober 2015 in der Sache R 2258/2014-1.
Anträge
Die Klägerin beantragt,
|
— |
die angefochtene Entscheidung aufzuheben; |
|
— |
dem HABM die Kosten aufzuerlegen. |
Angeführter Klagegrund
|
— |
Fehlerhafte Anwendung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009. |
|
29.2.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 78/24 |
Klage, eingereicht am 22. Dezember 2015 — EDF/Kommission
(Rechtssache T-747/15)
(2016/C 078/35)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Électricité de France (EDF) (Paris, Frankreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Debroux)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
|
— |
die Art. 1, 2, 3, 4 und 5 des angefochtenen Beschlusses wegen Verletzung wesentlicher Formvorschriften, Rechtsfehlern und Sachverhaltsirrtümern für nichtig zu erklären; |
|
— |
hilfsweise die Art. 1, 2 und 3 des angefochtenen Beschlusses insoweit für nichtig zu erklären, als der von EDF zurückzuzahlende Betrag ganz erheblich überhöht war; |
|
— |
in jedem Fall der Kommission die gesamten Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin drei Hauptklagegründe geltend.
|
1. |
Erster Klagegrund: Verstoß gegen Art. 266 AEUV. |
|
2. |
Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 107 AEUV. Dieser Klagegrund besteht aus zwei Teilen:
|
|
3. |
Dritter Klagegrund: Fehlende Begründung des angefochtenen Beschlusses. |
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin außerdem zwei Hilfsklagegründe geltend.
|
1. |
Erster Hilfsklagegrund: Der größte Teil der angeblichen Beihilfe sei verjährt. Dieser Klagegrund gliedert sich in zwei Teile:
|
|
2. |
Zweiter Hilfsklagegrund: Fehler bei der Berechnung, die die Kommission bei der Bestimmung der angeblichen Beihilfe begangen habe. Dieser Klagegrund gliedert sich in drei Teile:
|
|
29.2.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 78/26 |
Klage, eingereicht am 21. Dezember 2015 — Gauff/HABM — H.P. Gauff Ingenieure (Gauff)
(Rechtssache T-748/15)
(2016/C 078/36)
Sprache der Klageschrift: Deutsch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Gauff GmbH & Co. Engineering KG (Nürnberg, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Molnar)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: H.P. Gauff Ingenieure GmbH & Co. KG — JBG (Frankfurt am Main, Deutschland)
Angaben zum Verfahren vor dem HABM
Inhaber der streitigen Marke: Klägerin
Streitige Marke: Gemeinschaftswortmarke „Gauff“ — Gemeinschaftsmarke Nr. 6 192 521
Verfahren vor dem HABM: Nichtigkeitsverfahren
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 8. Oktober 2015 in der Sache R 1350/2014-1
Anträge
Die Klägerin beantragt,
|
— |
die angefochtene Entscheidung aufzuheben; |
|
— |
hilfsweise, die Sache an das HABM zu weiteren Prüfung der fehlerhaft nicht geprüften streitigen Gesichtspunkte zurückzuweisen; |
|
— |
dem HABM die Kosten des Verfahrens einschließlich der im Laufe des Beschwerdeverfahrens angefallene Kosten aufzuerlegen. |
Angeführte Klagegründe
|
— |
Verletzung von Artikel 53, 56, 57, 76 der Verordnung Nr. 207/2009; |
|
— |
Verletzung von Verordnung Nr. 2868/95; |
|
— |
Verletzung des Rechts auf Rechtliches Gehör; |
|
— |
Begründungsmängel. |
|
29.2.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 78/26 |
Klage, eingereicht am 18. Dezember 2015 — Guccio Gucci/HABM — Guess? IP Holder (Darstellung von vier verschlungenen Buchstaben G)
(Rechtssache T-753/15)
(2016/C 078/37)
Sprache der Klageschrift: Englisch
Parteien
Klägerin: Guccio Gucci SpA (Florenz, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. Roncaglia, F. Rossi und N. Parrotta)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Guess? IP Holder LP (Los Angeles, Vereinigte Staaten von Amerika)
Angaben zum Verfahren vor dem HABM
Anmelder der streitigen Marke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.
Streitige Marke: Internationale Registrierung mit Benennung der Europäischen Union der Bildmarke, die vier verschlungene Buchstaben G darstellt — Internationale Registrierung Nr. 1 090 048 mit Benennung der Europäischen Union.
Verfahren vor dem HABM: Widerspruchsverfahren.
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 14. Oktober 2015 in der Sache R 1703/2014-4.
Anträge
Die Klägerin beantragt,
|
— |
die angefochtene Entscheidung aufzuheben; |
|
— |
dem HABM die ihr in diesem Verfahren entstandenen Kosten aufzuerlegen; |
|
— |
Guess die der Klägerin im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM entstandenen Kosten aufzuerlegen. |
Angeführte Klagegründe
|
— |
Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b, Art. 8 Abs. 5 und Art. 75 der Verordnung Nr. 207/2009. |
|
29.2.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 78/27 |
Klage, eingereicht am 28. Dezember 2015 — Labeyrie/HABM — Delpeyrat (Darstellung eines Musters aus goldfarbenen Fischen auf blauem Grund)
(Rechtssache T-766/15)
(2016/C 078/38)
Sprache der Klageschrift: Französisch
Parteien
Klägerin: Labeyrie (Saint-Geours-de-Maremne, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin A. Lecomte)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)
Andere Partei im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Delpeyrat (Saint Pierre du Mont, Frankreich)
Angaben zum Verfahren vor dem HABM
Inhaberin der streitigen Marke: Klägerin.
Streitige Marke: Gemeinschaftsfarbbildmarke (Darstellung eines Musters aus goldfarbenen Fischen auf blauem Grund) — Gemeinschaftsmarke Nr. 3 916 509.
Verfahren vor dem HABM: Verfallsverfahren.
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 15. Oktober 2015 in der Sache R 2693/2014-1.
Anträge
Die Klägerin beantragt,
|
— |
die angefochtene Entscheidung insofern aufzuheben, als sie die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung des HABM bestätigt hat, die den Verfall der Rechte der Gesellschaft LABEYRIE an ihrer Gemeinschaftsmarke Nr. 3 916 509 zur Kennzeichnung von Fischen, geräuchertem Fisch sowie geräuchertem Lachs ausgesprochen hat; |
|
— |
dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Angeführter Klagegrund
|
— |
Verstoß gegen Art. 51 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Buchst. a derselben Verordnung sowie Regel 22 und Regel 40 der Verordnung Nr. 2868/95. |
|
29.2.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 78/28 |
Klage, eingereicht am 28. Dezember 2015 — Labeyrie/HABM — Delpeyrat (Darstellung eines Musters aus hellen Fischen auf dunklem Hintergrund)
(Rechtssache T-767/15)
(2016/C 078/39)
Sprache der Klageschrift: Französisch
Parteien
Klägerin: Labeyrie (Saint-Geours-de-Maremne, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: A. Lecomte, avocate)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)
Anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Delpeyrat (Saint Pierre du Mont, Frankreich)
Angaben zum Verfahren vor dem HABM
Inhaberin der streitigen Marke: Klägerin.
Streitige Marke: Gemeinschaftsbildmarke ohne Farbanspruch (Darstellung eines Musters aus hellen Fischen auf dunklem Hintergrund) — Gemeinschaftsmarke Nr. 3 916 533.
Verfahren vor dem HABM: Verfallsverfahren.
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 15. Oktober 2015 in der Sache R 2694/2014-1.
Anträge
Die Klägerin beantragt,
|
— |
die angefochtene Entscheidung aufzuheben, soweit sie die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung des HABM bestätigt hat, mit der die Rechte der Gesellschaft LABEYRIE an ihrer Gemeinschaftsmarke Nr. 3 916 533 zur Kennzeichnung von Fischen für verfallen erklärt worden waren. |
|
— |
dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen. |
Angeführter Klagegrund
|
— |
Verstoß gegen Art. 51 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Buchst. a dieser Verordnung sowie gegen Regel 22 und Regel 40 der Verordnung Nr. 2868/95. |
|
29.2.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 78/29 |
Klage, eingereicht am 28. Dezember 2015 — RP Technik/OHMI — Tecnomarmi (RP ROYAL PALLADIUM)
(Rechtssache T-768/15)
(2016/C 078/40)
Sprache der Klageschrift: Deutsch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: RP Technik GmbH Profilsysteme (Bönen, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt P. Henrichs)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Tecnomarmi Snc (Treviso, Italien)
Angaben zum Verfahren vor dem HABM
Inhaber der streitigen Marke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer
Streitige Marke: Gemeinschaftsbildmarke mit den Wortbestandteilen „RP ROYAL PALLADIUM“ — Gemeinschaftsmarke Nr. 11 358 496
Verfahren vor dem HABM: Widerspruchsverfahren
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 14. Oktober 2014 in der Sache R 2061/2014-2
Anträge
Die Klägerin beantragt,
|
— |
die angefochtene Entscheidung aufzuheben; |
|
— |
die Kosten des Verfahrens, einschließlich der im Laufe des Beschwerdeverfahrens angelaufenen Kosten, der Streithelferin aufzuerlegen; |
|
— |
hilfsweise, die Kosten des Verfahrens, einschließlich der im Laufe des Beschwerdeverfahrens angelaufenen Kosten, der Beklagten aufzuerlegen, sollte sich die Streithelferin nicht an dem Verfahren beteiligen. |
Angeführter Klagegrund
|
— |
Verletzung von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009. |
|
29.2.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 78/30 |
Klage, eingereicht am 29. Dezember 2015 — SeNaPro/HABM — Paltentaler Splitt & Marmorwerke (Dolokorn)
(Rechtssache T-769/15)
(2016/C 078/41)
Sprache der Klageschrift: Deutsch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: SeNaPro GmbH (Pommelsbrunn, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Schröder)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Paltentaler Splitt & Marmorwerke GmbH (Rottenmann, Österreich)
Angaben zum Verfahren vor dem HABM
Antragstellerin der streitigen Marke: Klägerin
Streitige Marke: Gemeinschaftswortmarke „Dolokorn“ — Anmeldung Nr. 11 877 181
Verfahren vor dem HABM: Widerspruchsverfahren
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 23. Oktober 2015 in der Sache R 2643/2014-1
Anträge
Die Klägerin beantragt,
|
— |
die angefochtene Entscheidung aufzuheben; |
|
— |
dem HABM neben seinen eigenen Kosten die Kosten der SeNaPro GmbH aufzuerlegen. |
Angeführter Klagegrund
|
— |
Verletzung von Art. 75 und Art. 76 Abs. 1 und Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009. |
|
29.2.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 78/31 |
Klage, eingereicht am 23. Dezember 2015 — BBY Solutions/HABM — Worldwide Sales Corporation España (BEST BUY)
(Rechtssache T-773/15)
(2016/C 078/42)
Sprache der Klageschrift: Englisch
Parteien
Klägerin: BBY Solutions, Inc (Minneapolis, Vereinigte Staaten von Amerika) (Prozessbevollmächtigter: A. Poulter, Solicitor)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Worldwide Sales Corporation España, SL (Sant Vicenç dels Horts, Spanien)
Angaben zum Verfahren vor dem HABM
Anmelderin: Klägerin.
Streitige Marke: Gemeinschaftsbildmarke mit den Wortbestandteilen „BEST BUY“ — Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 6065403.
Verfahren vor dem HABM: Widerspruchsverfahren.
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 8. Oktober 2015 in den verbundenen Sachen R 733/2015-2 und R 780/2015-2.
Anträge
Die Klägerin beantragt,
|
— |
die Entscheidung der Beschwerdekammer vom 8. Oktober 2015 in der Sache R 780/2015-2 aufzuheben, soweit sie dem Widerspruch stattgegeben hat; |
|
— |
die Entscheidung der Widerspruchsabteilung vom 23. Februar 2015 im Widerspruchsverfahren B 1312208 aufzuheben, soweit sie dem Widerspruch stattgegeben hat; |
|
— |
die Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 006065403 zur Eintragung zuzulassen; |
|
— |
dem Beklagten seine eigenen Kosten und die Kosten der Klägerin aufzuerlegen. |
Angeführte Klagegründe
|
— |
Die Kammer habe gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 verstoßen, indem sie die dominierenden und kennzeichnungskräftigen Elemente der Marken falsch gewürdigt habe; |
|
— |
die Kammer habe gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 verstoßen, indem sie den durch die Marken hervorgerufenen Gesamteindruck falsch beurteilt habe; |
|
— |
die Kammer habe gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 verstoßen, indem sie die Identität oder Ähnlichkeit der durch die Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen falsch beurteilt habe; |
|
— |
die Kammer habe gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 verstoßen, indem sie zu Unrecht festgestellt habe, dass zwischen den älteren Marken des Widersprechenden und der Marke der Anmelderin Verwechslungsgefahr bestehe. |
|
29.2.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 78/32 |
Klage, eingereicht am 29. Dezember 2015 — EK/servicegroup/HABM (FERLI)
(Rechtssache T-775/15)
(2016/C 078/43)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: EK/servicegroup eG (Bielefeld, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte T. Müller und T. Müller)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)
Angaben zum Verfahren vor dem HABM
Streitige Marke: Gemeinschaftswortmarke „FERLI“ — Anmeldung Nr. 13 850 235
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 28. Oktober 2015 in der Sache R 1233/2015-4
Anträge
Die Klägerin beantragt,
|
— |
die angefochtene Entscheidung aufzuheben; |
|
— |
dem HABM die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Angeführte Klagegründe
|
— |
Verletzung von Art. 28 der Verordnung Nr. 207/2009 i.V.m. Regel 9 Abs. 4 der Verordnung Nr. 2868/95; |
|
— |
Verletzung von Art. 75 Satz 2 der Verordnung Nr. 207/2009. |
|
29.2.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 78/32 |
Klage, eingereicht am 30. Dezember 2015 — Meissen Keramik/HABM (MEISSEN KERAMIK)
(Rechtssache T-776/15)
(2016/C 078/44)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Meissen Keramik GmbH (Meißen, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Vohwinkel und M. Bagh)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)
Angaben zum Verfahren vor dem HABM
Streitige Marke: Gemeinschaftsbildmarke mit den Wortbestandteilen „MEISSEN KERAMIK“ — Anmeldung Nr. 13 100 797
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 28. Oktober 2015 in der Sache R 531/2015-1
Anträge
Die Klägerin beantragt,
|
— |
die angefochtene Entscheidung aufzuheben; |
|
— |
dem HABM die Kosten aufzuerlegen. |
Angeführte Klagegründe
|
— |
Verletzung von Art 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 207/2009. |
|
29.2.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 78/33 |
Klage, eingereicht am 4. Januar 2016 — K&K Group/HABM — Pret A Manger (Europe) (Pret A Diner)
(Rechtssache T-2/16)
(2016/C 078/45)
Sprache der Klageschrift: Englisch
Parteien
Klägerin: K&K Group AG (Cham, Schweiz) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte N. Lützenrath, U. Rademacher, C. Fürsen und N. Bertram)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Pret A Manger (Europe) Ltd (London, Vereinigtes Königreich)
Angaben zum Verfahren vor dem HABM
Anmelder der streitigen Marke: Klägerin.
Streitige Marke: Internationale Registrierung der Bildmarke mit den Wortbestandteilen „Pret A Diner“ mit Benennung der Europäischen Union — Internationale Registrierung Nr. 1 113 460.
Verfahren vor dem HABM: Widerspruchsverfahren.
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des HABM vom 29. Oktober 2015 in der Sache R 2825/2014-5.
Anträge
Die Klägerin beantragt,
|
— |
die angefochtene Entscheidung aufzuheben; |
|
— |
dem HABM die Kosten aufzuerlegen. |
Angeführte Klagegründe
|
— |
Verstoß gegen Art. 8 Abs. 5, Art. 15 Abs. 1, Art. 42 Abs. 2 und Art. 42 Abs. 3 der Verordnung Nr. 207/2009; |
|
— |
Verstoß gegen Regel 22 der Verordnung Nr. 2868/95. |
|
29.2.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 78/34 |
Klage, eingereicht am 4. Januar 2016 — Allstate Insurance/HABM (DRIVEWISE)
(Rechtssache T-3/16)
(2016/C 078/46)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Allstate Insurance Company (Northfield, Vereinigte Staaten von Amerika) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Würtenberger)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)
Angaben zum Verfahren vor dem HABM
Streitige Marke: Gemeinschaftswortmarke „DRIVEWISE“ — Anmeldung Nr. 13 455 019.
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 8. Oktober 2015 in der Sache R 956/2015-2.
Anträge
Die Klägerin beantragt,
|
— |
die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer vom 8. Oktober 2015 in der Rechtssache R 956/2015-2 betreffend die Anmeldung der Gemeinschaftsmarke „DRIVEWISE“ Nr. 013 455 019 aufzuheben; |
|
— |
dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Angeführte Klagegründe
|
— |
Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c und Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009; |
|
— |
Verstoß gegen Art. 75 der Verordnung Nr. 207/2009. |
|
29.2.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 78/34 |
Klage, eingereicht am 18. Januar 2016 — De Masi/Kommission
(Rechtssache T-11/16)
(2016/C 078/47)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Kläger: Fabio De Masi (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigter: Prof. A. Fischer-Lescano)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Der Kläger beantragt,
|
— |
den Beschluss der Beklagten vom 9. Dezember 2015 über den Antrag auf Zugang zu den Dokumenten der Code of Conduct Gruppe für nichtig zu erklären; |
|
— |
den Beschluss der Beklagten über den restriktiven Zugang zu den Dokumenten der Code of Conduct Gruppe vom 9. November 2015 für nichtig zu erklären; |
|
— |
der Beklagten gemäß Art. 87 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichts die Kosten des Rechtsstreits und etwaiger Streithelfer aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht der Kläger vier Klagegründe geltend, von denen zwei den Beschluss der Beklagten vom 9. Dezember 2015 und zwei den Beschluss vom 9. November 2015 betreffen.
|
— |
Zum Beschluss der Beklagten vom 9. Dezember 2015
|
|
— |
Zum Beschluss der Beklagten vom 9. November 2015
|
(1) Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145, S. 43).
|
29.2.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 78/35 |
Beschluss des Gerichts vom 9. Dezember 2015 — BT Limited Belgian Branch/Kommission
(Rechtssache T-335/13) (1)
(2016/C 078/48)
Verfahrenssprache: Englisch
Der Präsident der Vierten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
Gericht für den öffentlichen Dienst
|
29.2.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 78/36 |
Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Zweite Kammer) vom 20. Januar 2016 — Proia/Kommission
(Rechtssache F-61/15) (1)
((Öffentlicher Dienst - Vertragsbediensteter - Dienstbezüge - Auslandszulage - Voraussetzungen nach Art. 4 Abs. 1 Buchst. a des Anhangs VII des Statuts - Ständiger Wohnsitz vor dem Dienstantritt - Studienaufenthalt und anschließende Praktikums- und Beschäftigungszeit aufgrund aufeinander folgender Arbeitsverträge im Staat des Dienstorts - Mutmaßlicher Wille des betroffenen Bediensteten, seinen ständigen Mittelpunkt der Lebensinteressen ab der Aufnahme seines Studiums in den Staat des Dienstorts zu verlegen - Fehlen))
(2016/C 078/49)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Alessandro Proia (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Orlandi und T. Martin)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: T. S. Bohr und F. Simonetti)
Gegenstand der Rechtssache
Klage auf Aufhebung der Entscheidung des Amts für die Feststellung und Abwicklung individueller Ansprüche der Kommission vom 25. September 2014, mit der dem Kläger die Auslandszulage versagt wird
Tenor des Urteils
|
1. |
Die Entscheidung der Europäischen Kommission vom 25. September 2014, mit der Herrn Proia die Auslandszulage nach Art. 4 Abs. 1 Buchst. a des Anhangs VII des Statuts der Beamten der Europäischen Union versagt wird, wird aufgehoben. |
|
2. |
Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten und wird verurteilt, die Kosten von Herrn Proia zu tragen. |
(1) ABl. C 221 vom 06.07.2015, S. 27.