ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 70

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

59. Jahrgang
24. Februar 2016


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2016/C 070/01

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.7886 — Postfinance/SIX Group/SIX Paynet) ( 1 )

1


 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2016/C 070/02

Euro-Wechselkurs

2


 

V   Bekanntmachungen

 

SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN

 

Europäische Kommission

2016/C 070/03

Veröffentlichung eines Antrags nach Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

3

2016/C 070/04

Veröffentlichung eines Antrags auf Genehmigung einer geringfügigen Änderung gemäß Artikel 53 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012

7


 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

 


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

24.2.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 70/1


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache M.7886 — Postfinance/SIX Group/SIX Paynet)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2016/C 70/01)

Am 18. Februar 2016 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Deutsch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden beiden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32016M7886 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

24.2.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 70/2


Euro-Wechselkurs (1)

23. Februar 2016

(2016/C 70/02)

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,1002

JPY

Japanischer Yen

123,12

DKK

Dänische Krone

7,4618

GBP

Pfund Sterling

0,77985

SEK

Schwedische Krone

9,3510

CHF

Schweizer Franken

1,0921

ISK

Isländische Krone

 

NOK

Norwegische Krone

9,4590

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

27,028

HUF

Ungarischer Forint

307,63

PLN

Polnischer Zloty

4,3668

RON

Rumänischer Leu

4,4648

TRY

Türkische Lira

3,2298

AUD

Australischer Dollar

1,5202

CAD

Kanadischer Dollar

1,5116

HKD

Hongkong-Dollar

8,5480

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,6452

SGD

Singapur-Dollar

1,5484

KRW

Südkoreanischer Won

1 353,46

ZAR

Südafrikanischer Rand

16,6401

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

7,1814

HRK

Kroatische Kuna

7,6260

IDR

Indonesische Rupiah

14 736,51

MYR

Malaysischer Ringgit

4,6346

PHP

Philippinischer Peso

52,397

RUB

Russischer Rubel

82,7990

THB

Thailändischer Baht

39,321

BRL

Brasilianischer Real

4,3570

MXN

Mexikanischer Peso

19,8974

INR

Indische Rupie

75,4059


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


V Bekanntmachungen

SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN

Europäische Kommission

24.2.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 70/3


Veröffentlichung eines Antrags nach Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

(2016/C 70/03)

Diese Veröffentlichung eröffnet die Möglichkeit, nach Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) Einspruch gegen den Antrag einzulegen.

EINZIGES DOKUMENT

„CONWY MUSSELS“

EU-Nr.: UK-PDO-0005-01304 — 27.1.2015

g.g.A. ( ) g.U. ( X )

1.   Name(n)

„Conwy Mussels“

2.   Mitgliedstaat oder Drittland

Vereinigtes Königreich

3.   Beschreibung des Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels

3.1.   Art des Erzeugnisses

Klasse 1.7: Fisch, Muscheln und Schalentiere, frisch und Erzeugnisse daraus.

3.2.   Beschreibung des Erzeugnisses, für das der unter Punkt 1 aufgeführte Name gilt

Als „Conwy Mussel“ wird die Gemeine Miesmuschel (Mytilus Edulis) bezeichnet, die in Nordwales im Mündungsgebiet des Flusses Conwy an den dort befindlichen Muschelbänken natürlich vorkommt. Bei der „Conwy Mussel“ handelt es sich um eine Wildmuschel und nicht um eine Muschel aus Aquakultur, die in dem bezeichneten Gebiet während der Muschelsaison vom 1. September bis zum 30. April herkömmlicherweise mit dem Handrechen geerntet wird.

Die „Conwy Mussel“ hat eine dunkle, harte Schale von schwarzer oder bräunlicher Farbe, die oval geformt ist und an einem Ende spitz zuläuft. Ihre Außenseite ist in der Regel glatt oder mit Seepocken behaftet, je nachdem, in welchem Gebiet sie geerntet wurde. Beispielsweise sind die Miesmuscheln an einigen Stellen auf dem Flussgrund vom Schlamm umhüllt, was einen Befall mit Seepocken verhindert, während diejenigen, die im sandigen oder felsigen Teil des Mündungsgebiets vorkommen, häufig von Seepocken befallen sind, da diese dort leicht an der Muschelschale anhaften können.

Die Miesmuscheln sind 4,5 cm bis 10 cm lang. Die Conwy Mussel Development Group verständigte sich darauf, dass alle „Conwy Mussels“ bei der Ernte mindestens 4,5 cm lang sein müssen, was einem Alter von mindestens zwei Jahren entspricht (die an Langleinen erzeugten Miesmuscheln und die mit Dredgen am Boden aufgenommenen Miesmuscheln werden im jüngeren Alter geerntet).

„Conwy Mussels“ sind groß, fleischig und gehaltvoll, da ihr Fleischanteil groß ist und auch das Verhältnis von Fleisch zu Schale hoch ist. „Conwy Mussels“ sind wohlschmeckend und saftig und bekannt für ihre bissfeste, fleischige Konsistenz und ihren vollmundigen, salzigen Geschmack. Frisch gefangene „Conwy Mussels“ sollten nicht unangenehm riechen.

3.3.   Futter (nur für Erzeugnisse tierischen Ursprungs) und Rohstoffe (nur für Verarbeitungserzeugnisse)

3.4.   Besondere Erzeugungsschritte, die in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen müssen

Die „Conwy Mussels“ müssen in den bezeichneten Bereichen im Mündungsgebiet des Flusses Conwy gewachsen und dort während der Muschelsaison vom 1. September bis zum 30. April mithilfe eines Handrechens geerntet worden sein, wie es in Wales überlieferte Tradition ist.

3.5.   Besondere Vorschriften für Vorgänge wie Schneiden, Reiben, Verpacken usw. des Erzeugnisses mit dem eingetragenen Namen

Nach den einschlägigen EU-Verordnungen müssen alle „Conwy Mussels“ einer Reinigung unterzogen werden. In der Reinigungsanlage werden die Säcke mit den „Conwy Mussels“ bei einer Temperatur von einem bis fünf Grad Celsius aufbewahrt, bis sie verkauft werden. „Conwy Mussels“ sind fünf Tage haltbar.

3.6.   Besondere Vorschriften für die Kennzeichnung des Erzeugnisses mit dem eingetragenen Namen

4.   Kurzbeschreibung der Abgrenzung des geografischen Gebiets

Das bezeichnete Gebiet umfasst den Bereich, in dem die Entnahme von „Conwy Mussels“ erlaubt ist. Diese Erlaubnis gilt für den Bereich der Bucht und des Mündungsgebiets des Flusses Conwy, der unterhalb des angegebenen Hochwasserpegels der Springfluten im Frühjahr liegt und der von den Linien umschlossen ist, die zwischen den nachstehend näher bestimmten Punkten A, B und C und dem heutigen Standort der Eisenbahnbrücke über den Fluss Conwy (Koordinaten: 53.280278, -3.823611) sowie dem Conwy-Kai verlaufen.

 

Breitengrad

Längengrad

A

N53° 20,341

W3° 52,790

B

N53° 17,461

W3° 54,949

C

N53° 16,672

W3° 53,760

5.   Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet

Die für „Conwy Mussels“ beantragte, geschützte Ursprungsbezeichnung stützt sich auf die Eigenschaften eines einzigartigen Produkts, dessen spezifische Merkmale

1.

im Zusammenhang mit dem Mündungsgebiet des Flusses Conwy und dem einzigartigen Umfeld stehen, in dem die „Conwy Mussel“ vorkommt und bis zu ihrer Ernte heranwächst;

2.

der Tradition zugeschrieben werden, dass die Miesmuscheln mit dem Handrechen geerntet werden. Diese Tradition findet sich allein in dem bezeichneten Gebiet und ist eine Fertigkeit, die von Generation zu Generation weitergegeben wird.

Bei der „Conwy Mussel“ handelt es sich um eine Wildmuschel, die an den natürlichen Muschelbänken im Mündungsgebiet des Flusses vorkommt. Das Mündungsgebiet bietet der „Conwy Mussel“ ein einzigartiges Habitat, und genau in diesem bezeichneten Gebiet kommt die „Conwy Mussel“ vor und wächst heran, bis sie geerntet wird. Das Vorkommen an Plankton, von dem sich die Miesmuschel ernährt, und dessen Zusammensetzung hängen von den klimatischen und biologischen Bedingungen sowie den Nährstoffen und dem Gehalt an Mineralstoffen im Mündungsgebiet des Flusses Conwy ab. Die Miesmuschel ist ein Filtrierer, der sich von dem im Wasser vorhandenen Mikroplankton ernährt. Nun gibt es im Mündungsgebiet des Flusses Conwy nicht mehr Plankton als anderswo, jedoch sorgen die in diesem Mündungsgebiet vorhandenen Muschelbänke für bestimmte Faktoren, die die Versorgung der „Conwy Mussel“ mit der Nahrung aus den verfügbaren Quellen begünstigen:

Mündungsgebiete weisen bekanntermaßen einen hohen Gehalt an Nährstoffen (aus dem Süßwasser) und folglich eine größere Planktonproduktivität auf.

Das Mündungsgebiet des Flusses Conwy ist tief. Zwar variiert die Wassertiefe im Mündungsgebiet je nach Tidenstand, jedoch gibt es dort — gerade weil es tief ist — sehr viel Wasser, wodurch wiederum dafür gesorgt ist, dass es dort viel Plankton gibt, von dem sich die „Conwy Mussel“ ernähren kann.

Aufgrund der Wassertiefe im Mündungsgebiet des Flusses Conwy ist das Wasser dort in der Regel kühler als im flachen Wasser, und auch das Meerwasser trägt dazu bei, dass das Wasser im Mündungsgebiet kühler ist als das Flusswasser talaufwärts. Im Allgemeinen ist kaltes Wasser für das Plankton von Vorteil.

Die „Conwy Mussel“ ist stets von Wasser bedeckt und nie den Witterungsbedingungen ausgesetzt. Daher kann sie fortwährend Nahrung aufnehmen und 24 Stunden am Tag filtrieren.

Die Muschelbänke, auf denen die „Conwy Mussel“ vorkommt, sind natürliche Gebilde und entstehen dort, wo sich das Salz- und das Süßwasser (aus dem Fluss), die jeweils von guter Qualität sind, auf natürliche Weise vermengen, was der Entstehung unterschiedlicher Planktonpopulationen förderlich ist.

Die Muschelbänke befinden sich im Gezeitenwasser des Mündungsgebiets, sodass sie gut durchströmt sind. Aufgrund der guten Strömungsgeschwindigkeit oberhalb der Muschelbänke haben die Miesmuscheln Zugang zur Nahrung und können schneller und häufiger filtrieren.

Da die Muschelbänke nachhaltig und nicht zu stark beerntet oder gar intensiv bewirtschaftet werden, ist dort die Konkurrenz um die Nahrung weniger ausgeprägt.

Die Tatsache, dass die Nahrung reichlich verfügbar ist, trägt dazu bei, dass die „Conwy Mussels“ groß werden (Länge: 4,5-10 cm), recht viel Fleisch ausbilden (etwa 45-55 %) und auch das Verhältnis von Fleisch zu Schale mit etwa 3:5 recht hoch ist. Außerdem tragen das Alter der Miesmuscheln und das nachhaltige Beernten mithilfe von Handrechen dazu bei, dass sie so groß werden, denn bei der Ernte sie sind mindestens zwei Jahre alt. Miesmuscheln, die kleiner als 4,5 cm sind, fallen durch die Zinken des Rechens.

Die Wasserqualität des Flusses Conwy wird von der Umweltbehörde regelmäßig überwacht. Er ist anerkanntermaßen einer der saubersten Flüsse in Europa und war als solcher im Verlauf der Zeit Gegenstand zahlreicher, zielgerichteter Forschungsarbeiten. Die sehr gute Wasserqualität entlang des gesamten Flusses und in seinem Einzugsgebiet ist auf das Zusammenwirken mehrerer Faktoren zurückzuführen:

In dem Gebiet gibt es keine Industrie. Im Vergleich zu den größeren Städten sind die Verkehrs- und Industrieabgase dort minimal, und daher ist die Wasserqualität dort im Vergleich zur Wasserqualität der Flüsse, die durch große Städte verlaufen, viel besser.

Die Art der Landwirtschaft, die entlang der Flussufer praktiziert wird, ist überwiegend umweltverträglich ausgerichtet. So gibt es entlang der Flussufer Pufferzonen, um die Einträge von Phosphaten und Nitraten aus einer intensiv betriebenen Landwirtschaft zu minimieren. Außerdem gibt es neben dem Fluss Conwy große Flächen, die hauptsächlich forstwirtschaftlich genutzt werden und daher ebenfalls als Puffer dienen, mit denen die Schadstoffeinträge von den Flächen in der Umgebung des Flusses in diesen minimiert werden.

Das Mündungsgebiet wird kaum befischt. Des Weiteren gibt es im Mündungsgebiet des Flusses Conwy keinen belebten Hafen, und es verkehren dort kaum große Schiffe, sodass die Muschelbänke durch die Tätigkeit des Menschen nicht beeinträchtigt werden. Im Mündungsgebiet werden zur Ernte keine Dredgen, sondern nur Handrechen eingesetzt, und es wird dort kein gewerblicher Fischfang betrieben, sodass die Muschelbänke durch solche Tätigkeiten nicht gefährdet sind.

Das Mündungsgebiet des Flusses Conwy endet im Meer. Genau in dieser Umgebung, in der sich (auf einer Länge von rund 800 m) das salzige Meerwasser auf natürliche Weise mit dem Süßwasser des Flusses Conwy vermengt, wächst die „Conwy Mussel“. Aufgrund der Tiefe des Mündungsgebiets zirkuliert das Wasser und wird durch die Gezeiten fortwährend erneuert. Zwar variiert der Tidenstand im Mündungsgebiet, jedoch sind die meisten Muschelbänke jederzeit von mindestens rund 9 bis 15 m Wasser bedeckt. Der Umstand, dass sich dort das Salzwasser aus dem Meer mit dem Süßwasser aus dem Tal des Flusses Conwy vermengt, sowie die Tatsache, dass sich die Miesmuscheln stets im tiefen Wasser befinden (und nicht austrocknen oder dem Niedrigwasser ausgesetzt sind), tragen zu ihrem vollmundigen, saftigen Geschmack bei.

Es besteht ein Zusammenhang zwischen den Merkmalen der „Conwy Mussel“ und dem Gebiet, da es örtliche Tradition ist, die Miesmuscheln mit dem Handrechen zu ernten — eine Methode, die es nur in diesem Gebiet gibt und die eine Fertigkeit erfordert, die von Generation zu Generation weitergegeben wird. Die „Conwy Mussels“ werden ausschließlich in der Muschelsaison vom 1. September bis zum 30. April geerntet. Die Fischer, die die „Conwy Mussels“ ernten, bedienen sich hierzu eines einzigartigen Bootstyps: Es handelt sich um kleine, flachbordige Boote, die traditionell bei der Muschelernte eingesetzt werden. Ein solches „dory“ wird von nur einer Person bedient. Die Fischer wenden bei der Muschelernte eine traditionelle Methode an, die Geschick und Wissen erfordert: Die Miesmuscheln werden im Mündungsgebiet von einem solchen kleinen Boot aus per Hand mit einem langen Rechen aus Kiefernholz vom Muschelbett geerntet. Das Ernten von Miesmuscheln per Hand erfordert Übung und Geschick. Es gibt vier Familien, die die traditionelle Methode der Miesmuschelernte in Conwy beherrschen, und diese Fertigkeit wird seit mehr als 150 Jahren in diesen vier, in Conwy ansässigen Familien von Generation zu Generation weitergegeben. Es handelt sich um eine Fertigkeit, die man erst nach fünf bis sechs Muschelsaisons beherrscht. Die Arbeit mit dem Handrechen ist eine Erntemethode, die traditionell, nachhaltig und umweltverträglich ist und mit der sichergestellt ist, dass die Muschelbänke für künftige Generationen erhalten bleiben. Nur die größeren Miesmuscheln werden geerntet, denn alle Miesmuscheln, die weniger als 4,5 cm lang sind, fallen durch die Stahlzinken des Rechens, sodass sie weiterwachsen, um dann als adulte Miesmuscheln in einer anderen Muschelsaison geerntet zu werden. Außerdem werden die Muschelbänke durch die Anwendung eines Handrechens schonend abgeerntet, sodass sie sich während der Schonzeit schneller erholen können.

Der Ruf, der mit dem Namen „Conwy Mussel“ einhergeht und ein hochwertiges Erzeugnis beschreibt, hat sich Dank der harten Arbeit der Conwy Mussel Development Group verbreitet. Die „Conwy Mussel“ ist ein gut eingeführtes Erzeugnis, das von der Lebensmittelbranche sowohl im Vereinigten Königreich als auch in der übrigen Welt sehr geschätzt wird. Die „Conwy Mussel“ wird von vielen Spitzenköchen verwendet und erscheint oft als Zutat auf den betreffenden Speisekarten. Zahlreiche renommierte Gastronomen und Unternehmen der Ernährungswirtschaft bevorzugen nachweislich diese Miesmuschel.

Hinweis auf die Veröffentlichung der Produktspezifikation

(Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 2 dieser Verordnung)

https://www.gov.uk/government/publications/protected-food-name-conwy-mussels-pdo


(1)  ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.


24.2.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 70/7


Veröffentlichung eines Antrags auf Genehmigung einer geringfügigen Änderung gemäß Artikel 53 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012

(2016/C 70/04)

Die Europäische Kommission hat die vorliegende geringfügige Änderung gemäß Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 3 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 664/2014 der Kommission (1) genehmigt.

ANTRAG AUF GENEHMIGUNG EINER GERINGFÜGIGEN ÄNDERUNG

Antrag auf Genehmigung einer geringfügigen Änderung gemäß Artikel 53 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates  (2)

„MONTASIO“

EU-Nr.: IT-PDO-0117-01380 — 2.10.2015

g.U. ( X ) g.g.A. ( ) g.t.S. ( )

1.   Antragstellende Vereinigung und berechtigtes Interesse

Name:

Consorzio per la tutela del Formaggio Montasio.

Anschrift:

Vicolo Resia, 1/2

33033 Codroipo (UD)

ITALIEN

Tel.

+39 0432912052

E-Mail:

info@formaggiomontasio.net

2.   Mitgliedstaat oder Drittland

Italien

3.   Rubrik der Produktspezifikation, auf die sich die Änderung bezieht

Beschreibung des Erzeugnisses

Ursprungsnachweis

Erzeugungsverfahren

Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet

Kennzeichnung

Sonstiges [zu präzisieren]

4.   Art der Änderung

Gemäß Artikel 53 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 als geringfügig geltende Änderung der Produktspezifikation einer eingetragenen g.U. oder g.g.A., die keine Änderung des veröffentlichten Einzigen Dokuments erforderlich macht.

Gemäß Artikel 53 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 als geringfügig geltende Änderung der Produktspezifikation einer eingetragenen g.U. oder g.g.A., die eine Änderung des veröffentlichten Einzigen Dokuments erforderlich macht.

Gemäß Artikel 53 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 als geringfügig geltende Änderung der Produktspezifikation einer eingetragenen g.U. oder g.g.A., für die kein Einziges Dokument (oder etwas Vergleichbares) veröffentlicht wurde.

Gemäß Artikel 53 Absatz 2 Unterabsatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 als geringfügig geltende Änderung der Produktspezifikation einer eingetragenen g.t.S.

5.   Änderung(en)

Beschreibung des Erzeugnisses

Zur transparenteren und eindeutigeren Gestaltung der Einstufung nach Reifungszeit und damit zur Schaffung größerer Klarheit für Verbraucher und Verkaufsstellen wurden Handelsbezeichnungen eingeführt.

Bisheriger Wortlaut: „Käse mit der g.U. Montasio kann nach einer Mindestreifungsdauer von 60 Tagen als ganzer Laib oder portioniert in Verkehr gebracht werden.“

Geänderter Wortlaut: „Käse mit der g.U. Montasio kann nach einer Mindestreifungsdauer von 60 Tagen als ganzer Laib oder portioniert in Verkehr gebracht werden.

Käse mit der g.U. Montasio kann nach einer Mindestreifungsdauer von 60 Tagen mit der Handelsbezeichnung fresco (frisch) vermarktet werden, nach einer Mindestreifungsdauer von 120 Tagen mit der Bezeichnung mezzano (mittlere Reifung), nach mindestens zehnmonatiger Reifung mit der Bezeichnung stagionato (gereift) und nach mindestens 18 Monaten mit der Bezeichnung stravecchio (lang gereift)“.

Erzeugungsverfahren

Die Verwendung von Kreuzungen zwischen den verschiedenen in den Beständen vorhandenen Rassen wird ausdrücklich vorgesehen.

Bisheriger Wortlaut: „Es werden vor allem die Rassen Bruno Alpina, Pezzata Rossa Italiana und Pezzata Nera gehalten“.

Geänderter Wortlaut: „Im Erzeugungsgebiet werden vor allem die Rassen Bruno Alpina, Pezzata Rossa Italiana und Pezzata Nera sowie ihre Kreuzungen gehalten“.

Bei den Angaben zur Futterration wurde der bisher für den Einsatz von Rohgetreide, Grün- und Trockenfutter sowie Silage genannte Prozentbereich durch einen eindeutigen Mindestwert ersetzt. Dies ermöglicht den Erzeugern eine effizientere Bewirtschaftung der Bestände und der Kontrollstelle eine wirksamere Prüfung.

Durch den Verzicht auf die Angabe eines Höchstwerts für den Anteil an Grün- und Trockenfutter wird es vor allem möglich, die Kühe nach dem Ende der Laktationszeit ausschließlich mit diesen Futtermitteln zu ernähren. Dies ist im Übrigen eine normale Technik der Tierhaltung, die sowohl das Trockenstellen als auch das Anpassen der Fütterung an den geringeren Nahrungsbedarf der Kühe nach dem Ende der Laktation erleichtert.

Bisheriger Wortlaut: „Das Futter der Kühe besteht zu 75 %-85 % aus Rohgetreide, Grün- und Trockenfutter sowie aus Silage. Die verbleibende Rohfuttermenge von 15 %-25 % besteht aus Kraftfutter und Presskuchen. Mineralstoff- und Vitaminzusätze sind zulässig. Das Futter stammt zu 60 % aus dem Erzeugungsgebiet.“

Geänderter Wortlaut: „Das Futter der Kühe besteht zu mindestens 60 % aus Rohgetreide, Grün- und Trockenfutter sowie aus Silage. Die verbleibende Futtermenge besteht aus Futterkonzentraten und/oder Presskuchen. Mineralstoff- und Vitaminzusätze sind zulässig. Das Futter stammt zu 60 % aus dem Erzeugungsgebiet.“

EINZIGES DOKUMENT

„MONTASIO“

EU-Nr.: IT-PDO-0117-01380 — 2.10.2015

g.U. ( X ) g.g.A. ( )

1.   Name

„Montasio“

2.   Mitgliedstaat oder Drittland

Italien

3.   Beschreibung des Agrarerzeugnisses oder des Lebensmittels

3.1.   Erzeugnisart

Klasse 1.3. Käse

3.2.   Beschreibung des Erzeugnisses, für das der unter Punkt 1 aufgeführte Name gilt

„Montasio“ ist ein Käse aus Kuhmilch mit mittlerer oder langer Reifezeit, der Laib ist zylindrisch mit ebenem oder nahezu ebenem Rand und platter oder leicht konvexer Oberfläche. Das Erzeugnis wird aus Rohmilch hergestellt, unter ausschließlicher Verwendung von natürlichen Fermentzusätzen oder zugelassenen Enzymen; die Mindestreifezeit muss 60 Tage betragen, der Feuchtigkeitsgehalt ist jeweils nach 10 und 60 Reifetagen mittels einer Stichprobe zu kontrollieren. Am 60. Tag seiner Reifung muss der Käse mit der g.U. „Montasio“ folgende Merkmale aufweisen: maximaler Feuchtigkeitsgehalt höchstens 36,72 %; Fettgehalt in der Trockenmasse: mindestens 40 %; Gewicht: 6-8 kg; Durchmesser: 30-35 cm; Randhöhe: maximal 8 cm; Rinde: glatt, regelmäßig und elastisch; Teig: kompakt mit leichter Lochbildung; Farbe: natürlich, leicht strohgelb; Geruch: charakteristisch; Geschmack: angenehm, bei lange gereiftem „Montasio“ leicht pikant.

Käse mit der g.U. „Montasio“ kann nach einer Mindestreifezeit von 60 Tagen mit der Bezeichnung fresco (frisch) vermarktet werden, nach einer Reifungsdauer von mindestens 120 Tagen mit der Bezeichnung mezzano (mittlere Reifung), nach mindestens zehn Monaten mit der Bezeichnung stagionato (reif) und nach mindestens 18 Monaten mit der Bezeichnung stravecchio (lang gereift).

3.3.   Futter (nur für Erzeugnisse tierischen Ursprungs) und Rohstoffe (nur für Verarbeitungserzeugnisse)

Käse mit der g.U. „Montasio“ wird aus Milch hergestellt, die in Viehhaltungsbetrieben aus dem Erzeugungsgebiet gewonnen wurde. Die hauptsächlich gehaltenen Rassen sind Bruno Alpina, Pezzata Rossa Italiana und Pezzata Nera sowie ihre Kreuzungen. Der Milch werden keine Konservierungsstoffe zugegeben und sie darf nicht wärmebehandelt werden, ausgenommen die Abkühlung auf eine Tiefsttemperatur von 4 °C.

Das Futter der Kühe besteht zu 60 % aus Rohgetreide, Grün- und Trockenfutter sowie aus Silage. Die verbleibende Rohfuttermenge kann in Form von Futterkonzentraten und/oder Presskuchen zugeführt werden. Mineralstoff- und Vitaminzusätze sind zulässig. Das Futter stammt zu 60 % aus dem Erzeugungsgebiet.

Futtermittel, die bei der Käseherstellung traditionell als abträglich erachtet werden, wie Futter von Sumpfböden oder vom Rand stark befahrener Straßen, sind verboten. Verboten sind auch Gemüse, Obst und Raps, Nebenerzeugnisse aus der Reisverarbeitung, Tiermehl, industriell hergestellte Futtermittel für medizinische Zwecke, Rübenschnitzel (frisch, nass oder als Silage), Brauerei- oder Destillationsnebenerzeugnisse, Silage (ausgenommen Heu- und Maissilage) und vergorene Stoffe aus der industriellen Verarbeitung von Obst, Rüben, Bier und Destillationsprodukten.

3.4.   Besondere Erzeugungsschritte, die in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen müssen

Das gesamte Produktionsverfahren (Rinderhaltung und Milcherzeugung, Herstellung und Verarbeitung der Gallerte, Formen, Abtropfen, Salzen und Reifung) muss in dem in Ziffer 4 abgegrenzten Gebiet stattfinden.

3.5.   Besondere Vorschriften für Vorgänge wie Schneiden, Reiben, Verpacken usw.

3.6.   Besondere Vorschriften für die Etikettierung

Die Kennzeichnung des Produktes erfolgt mittels einer Markierung in speziellen Formen, in denen der Kenncode der Käserei, das Kürzel der Provinz und das Herstellungsdatum (Jahr, Monat, Tag) angeben sind. Die „Ursprungskennzeichnung“ der g.U. „Montasio“ besteht aus dem Wort „Montasio“, das diagonal jeweils in normaler und auf den Kopf gestellter Schrift angebracht ist (siehe Abbildung 1).

Unter der Voraussetzung, dass das Erzeugnis unter Beachtung der Produktspezifikation hergestellt wurde, wird die gesamte Produktion der Betriebe beschriftet, unabhängig davon, ob sie dem Schutzkonsortium angehören oder nicht.

Abbildung 1

Image

Das Namenslogo besteht aus dem stilisierten Großbuchstaben „M“ und dem darunter liegenden Schriftzug „MONTASIO“. Dieses Logo muss stets mit der Schriftart „Horatio“ wiedergegeben werden. Dabei müssen die Proportionen der Abbildung 2 beachtet werden (z. B. Breite von 8 cm bei einer Höhe von 6 cm).

Abbildung 2

Image

Wenn der gesamte Produktionsprozess von der Milcherzeugung bis zur Mindestreifezeit von 60 Tagen in einem Gebiet erfolgt, das gemäß den geltenden italienischen Bestimmungen als Gebirge gilt und innerhalb des Produktionsgebiets der g.U. „Montasio“ liegt, darf das Etikett die Aufschrift „prodotto della montagna“ (Ursprung aus Berggebieten) tragen. Zu diesem Zweck wird auf dem Laibrand die Aufschrift PDM (Abkürzung der italienischen Bezeichnung „prodotto della montagna“) angebracht.

Das Konsortium zum Schutz der g.U. „Montasio“ kann Käselaibe, die mehr als 100 Tage gereift sind, auf Antrag der Käsereien (unabhängig davon, ob sie dem Konsortium angehören oder nicht) nach erfolgter Überprüfung an der dafür vorgesehenen Stelle am Laibrand mit einem Brandzeichen des Namenslogos kennzeichnen (Abbildung 2).

4.   Kurzbeschreibung der Abgrenzung des geografischen Gebiets

Das Produktionsgebiet von Käse mit der g.U. „Montasio“ umfasst: die gesamte Region Friuli-Venezia Giulia, in der Region Veneto das gesamte Gebiet der Provinzen Belluno und Treviso sowie Teile der Provinzen Padova und Venezia mit der folgenden Abgrenzung: „die Grenzlinie der Provinz Padova (ab dem Schnittpunkt mit der Grenzlinie der Provinz Treviso) entlang bis zur Autobahn ‚Serenissima‘ und weiter bis zur Autobahnbrücke über den Fluss Brenta, anschließend den Fluss entlang bis zu dessen Mündung“.

5.   Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet

Die natürlichen Faktoren sind eng mit dem Klima des Erzeugungsgebiets verknüpft, das zum Großteil im Gebirge oder zumindest am Fuß eines Gebirges liegt, wo noch Alm- und Weidewirtschaft betrieben wird, was für die Qualität des Futters der Milchkühe von Bedeutung ist.

„Montasio“ wurde bereits 1773/1775 in das Richtpreisverzeichnis von San Daniele und von Udine eingetragen. Diese Tatsache belegt, dass der Käse nicht nur für den Eigenverbrauch bestimmt war oder in einem regional begrenzten Gebiet vermarktet wurde. Die enge Bindung von „Montasio“ an sein Produktionsgebiet wird auch durch den starken Impuls deutlich, den die Herstellung dieser Käsesorte der Entstehung genossenschaftlicher Strukturen gegeben hat. Nicht nur die menschlichen oder institutionellen Faktoren (wie die Gründung von Käsereigenossenschaften oder die Errichtung einer Fachschule für Käseherstellung) sorgten für die schnelle Verbreitung von „Montasio“ und seiner spezifischen Herstellungstechnik im Friaul und im östlichen Teil des Veneto, wo es in den 1960er Jahren mehr als 650 aktive Käsereien gab, sondern auch das gesamte Umfeld, in dem sich diese Herstellungstechnik anfänglich verbreitete.

Was die charakteristischen Eigenschaften des Erzeugungsgebietes anbelangt, so zeichnet sich der gesamte Ostteil Italiens seit jeher durch reichliche Niederschläge im Frühjahr und Herbst aus, was die Ausdehnung der Weideflächen und des Getreideanbaus (Weizen und Gerste) begünstigte, der Hauptnahrungsquelle für Milchkühe. Der Maisanbau und die Verwendung von Mais als Frischfutter und Silage gewannen mit der Zeit ebenfalls große Bedeutung. Seit einigen Jahren wird im Produktionsgebiet als zusätzliche Eiweißquelle auch Soja angebaut.

Das wichtigste Merkmal von „Montasio“ ist seine Eignung für eine Reifung von mittlerer bis langer Dauer. Unter den italienischen Käsesorten zählt „Montasio“ zu den Halbhartkäsen; da er aber bis zu 36 Monate reifen kann, gehört er auch zu den wenigen Hartkäsesorten mit langer Reifezeit.

Ein weiteres Merkmal von „Montasio“ sind die Abmessungen des Laibs.

Außerdem ist es nach der Spezifikation der g.U. „Montasio“ nach wie vor verboten, die Milch zu pasteurisieren, wodurch die spontane Besiedlung der Milch mit Bakterien aus dem Produktionsgebiet erhalten bleibt.

Die Eignung zur mittleren bzw. langen Reifung ist das Ergebnis einer „sanften“ Technologie. Es werden nur geringe Mengen Milchfermente eingesetzt (etwa 1 %), das Brennen erfolgt bei mäßigen Temperaturen (42-48 °C), und durch das Ablaufen und Abpressen erhält der Teig eine mittlere Festigkeit mit einem Feuchtigkeitsgehalt von rund 36 % nach zweimonatiger Reifung (Mindestalter für die Vermarktung des Käses).

Die Umgebung, in der „Montasio“ entstanden ist, verfügt über mikrobiologische Gegebenheiten, die seine Entwicklung und Verbreitung gefördert haben. „Montasio“ zeichnet sich durch eine Flora thermophiler Milchsäurebakterien aus, die ein bis heute einzigartiges Erzeugnis im Käsesortiment hervorgebracht hat, das frisch (heute nach einer Mindestreifung von 2 Monaten, da er aus nicht pasteurisierter Milch hergestellt wird), aber auch voll ausgereift mit einer Reifezeit von mehr als 36 Monaten verzehrt werden kann. Es handelt sich also um ein Erzeugnis, dessen organoleptische Eigenschaften, Konsistenz, Geschmack und Aroma sich aufgrund der auf den Wiesen und Weiden des Produktionsgebietes natürlich vorhandenen Gesamtkeimzahl im Lauf der Reifezeit ändern.

Nach einer Reifung von zwei Monaten ist „Montasio“ ein mittelfester Käse mit einem milden Geschmack, der an die Milch erinnert, aus der er hergestellt wurde. Mit zunehmender Reife und Stoffkonzentration werden seine Geschmacksnoten ausgeprägter und leicht pikant, der Teig wird fester und brüchig.

Mit der Verbesserung der Viehhaltungstechniken, der Rationalisierung der Anbaumethoden und der Anwendung immer strengerer Hygienemaßnahmen beim Melken wurde es notwendig, die Milch mit geeigneten Mikroorganismen für die Käsebereitung anzureichern. Aus diesem Grund wurde begonnen, Milchfermente (die reich an Kokken sind, aber nur wenige Stäbchenbakterien enthalten) aus der Milch des Produktionsgebiets zu verwenden. Diese Praxis fand weite Verbreitung.

Hinweis auf die Veröffentlichung der Spezifikation

(Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 2 der vorliegenden Verordnung)

Die konsolidierte Fassung der Produktspezifikation kann im Internet unter folgender Adresse abgerufen werden: http://www.politicheagricole.it/flex/cm/pages/ServeBLOB.php/L/IT/IDPagina/3335

oder

direkt über die Homepage des Ministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten (www.politicheagricole.it), oben rechts auf dem Bildschirm auf „Qualità e sicurezza“ (Qualität und Sicherheit) klicken und dann auf „Disciplinari di Produzione all’esame dell’UE“ (Spezifikationen von Produkten zur Prüfung durch die EU).


(1)  ABl. L 179 vom 19.6.2014, S. 17.

(2)  ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.