ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 67

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

59. Jahrgang
20. Februar 2016


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

I   Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen

 

EMPFEHLUNGEN

 

Rat

2016/C 067/01

Empfehlung des Rates vom 15. Februar 2016 zur Wiedereingliederung Langzeitarbeitsloser in den Arbeitsmarkt

1


 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2016/C 067/02

Euro-Wechselkurs

6

2016/C 067/03

Mitteilung der Kommission über die aktuellen bei Beihilfe-Rückforderungen angewandten Zinssätze sowie über die aktuellen Referenz- und Abzinsungssätze für 28 Mitgliedstaaten, anwendbar ab 1. März 2016(Veröffentlicht in Übereinstimmung mit Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 ( ABl. L 140 vom 30.4.2004, S. 1 ))

7

2016/C 067/04

Mitteilung der Kommission über den Beginn der Anwendung des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln bzw. der Ursprungsprotokolle zur diagonalen Kumulierung zwischen den Vertragsparteien dieses Übereinkommens

8

 

Der Europäische Datenschutzbeauftragte

2016/C 067/05

Zusammenfassung der Stellungnahme des Europäischen Datenschutzbeauftragten: Bewältigung der Herausforderungen in Verbindung mit Big Data: Ein Ruf nach Transparenz, Benutzerkontrolle, eingebautem Datenschutz und Rechenschaftspflicht

13

 

INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

2016/C 067/06

Sanierungsmaßnahmen — Beschluss über Maßnahmen zur Sanierung der INTERNATIONAL LIFE General Insurance S.A.

16


 

V   Bekanntmachungen

 

SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN

 

Europäische Kommission

2016/C 067/07

Veröffentlichung eines Eintragungsantrags gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

17


 

Berichtigungen

2016/C 067/08

Berichtigung der Bekanntmachung der Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren bestimmter Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus nicht rostendem Stahl zum Stumpfschweißen, auch als Fertigwaren, mit Ursprung in der Volksrepublik China und in Taiwan ( ABl. C 357 vom 29.10.2015 )

20


DE

 


I Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen

EMPFEHLUNGEN

Rat

20.2.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 67/1


EMPFEHLUNG DES RATES

vom 15. Februar 2016

zur Wiedereingliederung Langzeitarbeitsloser in den Arbeitsmarkt

(2016/C 67/01)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 292 in Verbindung mit Artikel 148 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Infolge der Finanz- und Wirtschaftskrise in den Jahren 2008-2009 erreichte die Arbeitslosenquote in der Union ein historisches Hoch. Zwar sinkt sie derzeit wieder, aber die Langzeitarbeitslosenquote ist nach wie vor sehr hoch. Die Langzeitarbeitslosigkeit trifft jeden Mitgliedstaat unterschiedlich stark, insbesondere da die Auswirkungen der Krise die Staaten unterschiedlich getroffen haben und die makroökonomische Lage, die Wirtschaftsstrukturen und die Funktionsweise des Arbeitsmarktes von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat verschieden sind.

(2)

Nach Jahren des gedämpften Wachstums und geringer Schaffung von Arbeitsplätzen waren im Jahr 2014 von Langzeitarbeitslosigkeit — wobei Langzeitarbeitslosigkeit sich nach der Definition von Eurostat auf die Anzahl der Personen bezieht, die mindestens ein Jahr lang ohne Arbeit waren und während dieser Zeit aktiv eine neue Anstellung gesucht haben — mehr als 12 Mio. Arbeitskräfte bzw. 5 % der Erwerbsbevölkerung in der Union betroffen, wovon 62 % seit mindestens zwei aufeinanderfolgenden Jahren arbeitslos waren.

(3)

Langzeitarbeitslosigkeit wirkt sich auf die Betroffenen aus, beeinträchtigt das potenzielle Wachstum der Volkswirtschaften der Union, verschärft das Risiko sozialer Ausgrenzung, Armut und Ungleichheit und erhöht die Kosten der Sozialsysteme und öffentlichen Haushalte. Langzeitarbeitslosigkeit führt zu Einkommensverlusten, Fähigkeiten gehen verloren, Gesundheitsprobleme treten häufiger auf, und die Zahl der von Armut betroffenen Haushalte steigt.

(4)

Am stärksten von Langzeitarbeitslosigkeit bedroht sind Geringqualifizierte, Drittstaatsangehörige, Menschen mit Behinderung und benachteiligte Minderheiten wie beispielsweise Roma. Auch die vor dem Verlust der Arbeit ausgeübte Tätigkeit spielt eine wichtige Rolle, da in einigen Ländern sektorale und zyklische Aspekte wesentliche Ursachen für anhaltende Langzeitarbeitslosigkeit sind.

(5)

Jedes Jahr geben fast ein Fünftel der Langzeitarbeitslosen aufgrund erfolgloser Bemühungen um einen Arbeitsplatz jede Hoffnung auf eine Beschäftigung auf und stellen ihre Bemühungen ein. Da die Hindernisse für eine Rückkehr in den Arbeitsmarkt zahlreich sind und häufig mehrere Hindernisse aufeinandertreffen, erfordert die Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt ein maßgeschneidertes, personalisiertes Konzept und ein koordiniertes Dienstleistungsangebot.

(6)

Langzeitarbeitslose stellen zwar die Hälfte aller Arbeitslosen in der Union, aber weniger als ein Fünftel der Teilnehmerinnen und Teilnehmer an aktiven Arbeitsmarktmaßnahmen. Entsprechend erhält nur ein geringer Anteil der Langzeitarbeitslosen (durchschnittlich 24 %) Arbeitslosenunterstützung.

(7)

Die Investitionen in Humankapital sollten verbessert und effizienter gestaltet werden, um mehr Menschen gute und relevante Fertigkeiten und Kompetenzen zu vermitteln, Qualifikationsengpässe zu beheben und die Basis für einen reibungslosen Übergang von der Schule ins Berufsleben und für anhaltende Beschäftigungsfähigkeit zu schaffen. Leistungsfähigere und relevantere Bildungs- und Ausbildungssysteme sollen helfen, die Zahl neuer Arbeitsloser zu reduzieren. Dazu sollte die Modernisierung der Bildungs- und Ausbildungssysteme im Einklang mit dem Europäischen Semester, den Schlussfolgerungen des Rates vom 12. Mai 2009 zu einem strategischen Rahmen für die europäische Zusammenarbeit auf dem Gebiet der allgemeinen und beruflichen Bildung (ET 2020) (1) sowie der Empfehlung 2006/962/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zu Schlüsselkompetenzen für lebensbegleitendes Lernen (2) vorangetrieben werden.

(8)

Im Hinblick auf die Ausarbeitung einer koordinierten Beschäftigungsstrategie fordern die Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten für 2015 (3) die deutliche Reduzierung der Langzeitarbeitslosigkeit und der strukturellen Arbeitslosigkeit mittels umfassender und sich gegenseitig verstärkender Strategien, die auch die individualisierte Unterstützung für die Rückkehr in den Arbeitsmarkt umfassen.

(9)

Während die Mitgliedstaaten für die Wahl der Arbeitsmarktmaßnahmen zuständig bleiben, die ihrer jeweiligen Situation am besten gerecht werden, werden sie in den Leitlinien auch aufgefordert, die Beschäftigungsfähigkeit durch Investitionen in das Humankapital zu verbessern, in Form effizienter und wirksamer Systeme zur allgemeinen und beruflichen Bildung, die das Qualifikationsniveau der Arbeitskräfte verbessern. Zudem werden die Mitgliedstaaten ausdrücklich aufgerufen, Systeme für arbeitsbasiertes Lernen wie duale Bildungssysteme zu fördern und die berufliche Ausbildung aufzuwerten. Ganz allgemein fordern die Leitlinien die Mitgliedstaaten auf, den Flexicurity-Grundsätzen Rechnung tragen und die aktiven Arbeitsmarktmaßnahmen zu verstärken, indem sie deren Wirksamkeit, Ausrichtung, Reichweite, Umfang und Zusammenwirken mit Maßnahmen zur Einkommensunterstützung und der Erbringung sozialer Dienstleistungen verbessern.

(10)

Die in dieser Empfehlung vorgeschlagenen Maßnahmen sollten mit den im Rahmen des Europäischen Semesters abgegebenen länderspezifischen Empfehlungen in Einklang stehen, und sollten unter Beachtung der Vorschriften des Stabilitäts- und Wachstumspakts umgesetzt werden.

(11)

Die Empfehlung 2008/867/EG der Kommission vom 3. Oktober 2008 zur aktiven Eingliederung der aus dem Arbeitsmarkt ausgegrenzten Personen (4) enthält eine integrierte umfassende Strategie zur aktiven Eingliederung der aus dem Arbeitsmarkt ausgegrenzten Personen, die angemessene Einkommensunterstützung, integrative Arbeitsmärkte und Zugang zu hochwertigen Dienstleistungen zusammenfügt. Sie zielt darauf ab, Arbeitsfähigen die Eingliederung in eine nachhaltige und hochwertige Beschäftigung zu erleichtern und ihnen Zuwendungen bereitzustellen, die ein Leben in Würde ermöglichen.

(12)

Der Europäische Sozialfonds ist das wichtigste Finanzinstrument der Union zur Bekämpfung der Langzeitarbeitslosigkeit. Für den Zeitraum 2014-2020 haben die Mitgliedstaaten umfangreiche Finanzmittel zur Förderung der Wiedereingliederung Langzeitarbeitsloser in den Arbeitsmarkt vorgesehen. Die aus dem Europäischen Sozialfonds finanzierten Maßnahmen können auch mit Mitteln aus anderen Fonds wie dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums ergänzt werden, wobei die Mittelzuweisungen für die einschlägigen Investitionsprioritäten für den Zeitraum 2014-2020 einzuhalten sind; insbesondere durch die Förderung der Schaffung von Arbeitsplätzen, die Modernisierung der öffentlichen Arbeitsverwaltungen und der Berufsbildungssysteme sowie die fachliche Fortbildung und das lebensbegleitende Lernen. Vor diesem Hintergrund sollte in künftigen Beratungen über dieses Thema berücksichtigt werden, wie die Integration von Langzeitarbeitslosen in den Arbeitsmarkt weiter verstärkt werden kann.

(13)

In seiner Empfehlung vom 20. Dezember 2012 zur Validierung nichtformalen und informellen Lernens (5) fordert der Rat, dem Einzelnen die Möglichkeit zu geben, einen Nachweis über das außerhalb der formalen Bildung und Berufsbildung Erlernte zu erbringen.

(14)

In seinen Schlussfolgerungen vom 14. und 15. März 2013 betonte der Europäische Rat, dass der Kampf gegen die Arbeitslosigkeit die größte soziale Herausforderung sei und dass der Abbau der Langzeitarbeitslosigkeit sowie die umfassende Beteiligung älterer Arbeitnehmer unbedingt notwendig sei.

(15)

Nach Ansicht des Europäischen Parlaments ist die Langzeitarbeitslosigkeit eines der Haupthindernisse für Wachstum.

(16)

Für die am stärksten von Langzeitarbeitslosigkeit Betroffenen sollten unter Berücksichtigung der nationalen Gepflogenheiten verstärkt Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt entwickelt werden. Diese sollten mit der Verbesserung der Meldequote bei Arbeitsverwaltungen und anderen zuständigen Einrichtungen einhergehen, um den unzureichenden Erfassungsgrad der Unterstützungsmaßnahmen zu beheben. Länder mit einer großen Zahl von gemeldeten Langzeitarbeitslosen können im Zuge ihrer Maßnahmen die bereits gemeldeten Personen vorrangig behandeln.

(17)

Ein präventiver Ansatz wäre im Hinblick auf Effizienz und Wirksamkeit zu bevorzugen. Präventions- und Aktivierungsmaßnahmen, die vor allem in der Anfangsphase der Arbeitslosigkeit zum Einsatz kommen, sollten gestärkt und bei Bedarf ergänzt werden. Spezielle Maßnahmen für gemeldete Langzeitarbeitslose sollten allerspätestens 18 Monate nach dem Verlust des Arbeitsplatzes einsetzen, da sich ab diesem Zeitpunkt die Unterstützungsmechanismen und -dienstleistungen für diese besondere Zielgruppe in einer großen Zahl von Mitgliedstaaten ändern.

(18)

Individualisierte Unterstützungsmaßnahmen für Langzeitarbeitslose sollten die Hindernisse angehen, die die Ursache für dauerhafte Arbeitslosigkeit sind, indem die bei der Registrierung erfolgte erste Bestandsaufnahme aktualisiert und ergänzt wird. Auf diese Weise sollen Langzeitarbeitslose zu auf ihre individuellen Bedürfnisse zugeschnittene Unterstützungsdienste wie Schuldnerberatung, Rehabilitation, soziale Unterstützungsleistungen, Pflegedienste, Integrationshilfe für Migranten sowie Wohn- und Transportkostenzuschüsse gelenkt werden, mit denen Beschäftigungshindernisse beseitigt und diese Personen in die Lage versetzt werden sollen, klar definierte Ziele für die Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu erreichen.

(19)

Für die Wiedereingliederung Langzeitarbeitsloser in den Arbeitsmarkt ist die Einbindung der Arbeitgeber von entscheidender Bedeutung und sollte daher durch spezielle Dienstleistungen der Arbeitsverwaltungen gefördert werden, die mit gezielten finanziellen Anreizen und der Einbindung der Sozialpartner Hand in Hand gehen. Ein stärkeres Engagement der Arbeitgeber, das durch Maßnahmen zur Förderung der Schaffung von Arbeitsplätzen in der Wirtschaft ergänzt wird, kann die Wirksamkeit der Integrationsmaßnahmen weiter erhöhen.

(20)

In jüngst eingeleiteten politischen Initiativen wie der Empfehlung des Rates vom 22. April 2013 zur Einführung einer Jugendgarantie (6) wird der Aufbau von Partnerschaften als neue Methode zur Umsetzung sozial- und beschäftigungspolitischer Strategien empfohlen. Ein koordiniertes Dienstleistungsangebot ist von entscheidender Bedeutung, vor allem in Mitgliedstaaten, in denen die Unterstützung Langzeitarbeitsloser auf öffentliche Arbeitsverwaltungen, Sozialämter und kommunale Behörden aufgeteilt ist.

(21)

Eine Wiedereingliederungsvereinbarung sollte die individuelle Situation eines Langzeitarbeitslosen widerspiegeln und ein Paket personalisierter, auf nationaler Ebene verfügbarer Maßnahmen (wie beispielsweise bezüglich des Arbeitsmarkts, der Aus- und Weiterbildung und der sozialen Dienstleistungen) umfassen, die darauf abzielen, einen Langzeitarbeitslosen zu unterstützen und in die Lage zu versetzen, individuelle Beschäftigungshindernisse zu überwinden. In derartigen Vereinbarungen sollten die Ziele, Zeitpläne und Verpflichtungen des Langzeitarbeitslosen sowie das Angebot des Dienstleisters oder der Dienstleister festgelegt und die verfügbaren Integrationsmaßnahmen aufgeführt werden.

(22)

Die in der vorliegenden Empfehlung vorgeschlagenen Maßnahmen sollten der Vielfalt der Mitgliedstaaten und ihrer unterschiedlichen Ausgangslage hinsichtlich der makroökonomischen Lage, der Langzeitarbeitslosenquote sowie der Fluktuationsraten, der institutionellen Strukturen, der regionalen Unterschiede und der Fähigkeiten der verschiedenen Arbeitsmarktakteure Rechnung tragen. Insbesondere durch die Einführung flexibler Komponenten wie des personalisierten Ansatzes und eines koordinierten Dienstleistungsangebots sowie durch die Einbindung der Arbeitgeber sollten diese Maßnahmen den derzeit von vielen Mitgliedstaaten umgesetzten strategischen Ansatz ergänzen und stärken.

(23)

Diese Empfehlung achtet, stärkt und fördert die Grundrechte, insbesondere die Grundrechte gemäß Artikel 29 und Artikel 34 der Grundrechtecharta der Europäischen Union —

EMPFIEHLT DEN MITGLIEDSTAATEN FOLGENDES:

die Registrierung Arbeitssuchender bei den Arbeitsverwaltungen zu fördern und Eingliederungsmaßnahmen — unter anderem durch eine direktere Zusammenarbeit mit den Arbeitgebern — stärker auf den Arbeitsmarkt auszurichten;

gemeldeten Langzeitarbeitslosen eine individuelle Bestandsaufnahme anzubieten;

ihnen allerspätestens nach 18 Monaten der Arbeitslosigkeit eine spezifische Wiedereingliederungsvereinbarung anzubieten. Für die Zwecke der vorliegenden Empfehlung ist eine „Wiedereingliederungsvereinbarung“ eine schriftliche Vereinbarung zwischen einem gemeldeten Langzeitarbeitslosen und einer zentralen Anlaufstelle, die das Ziel hat, den Übergang dieser Person in den Arbeitsmarkt zu erleichtern;

zu diesem Zweck wie folgt vorzugehen:

Meldung

(1)

Die Meldung Arbeitssuchender bei einer Arbeitsverwaltung sollte vor allem durch ein besseres Informationsangebot zu den verfügbaren Unterstützungsmaßnahmen gefördert werden.

Individuelle Bestandsaufnahme und Ansatz

Arbeitsverwaltungen sollten gemeinsam mit anderen Partnern, die die Eingliederung in den Arbeitsmarkt fördern, den Betroffenen eine personalisierte Beratung anbieten.

(2)

Es sollte sichergestellt werden, dass gemeldeten Langzeitarbeitslosen allerspätestens 18 Monate nach dem Verlust ihres Arbeitsplatzes eine umfassende individuelle Bestandsaufnahme und Beratung angeboten wird. In dieser Bestandsaufnahme sollten die Beschäftigungsaussichten, die Beschäftigungshindernisse und die bisherigen Bemühungen bei der Arbeitssuche erfasst werden.

(3)

Gemeldete Langzeitarbeitslose sollten über Stellen- und verfügbare Unterstützungsangebote in unterschiedlichen Branchen und gegebenenfalls in anderen Regionen oder anderen Mitgliedstaaten, besonders über das Netz der öffentlichen Arbeitsverwaltungen (EURES), informiert werden.

Wiedereingliederungsvereinbarungen

Gemeldeten Langzeitarbeitslosen, die nicht unter die Jugendgarantie fallen, wird allerspätestens nach 18 Monaten der Arbeitslosigkeit eine Wiedereingliederungsvereinbarung angeboten. Diese sollte mindestens ein personalisiertes Dienstleistungsangebot, das darauf ausgerichtet ist, eine Beschäftigung zu finden, und die Angabe einer zentralen Anlaufstelle enthalten.

(4)

Die Wiedereingliederungsvereinbarung sollte auf die besonderen Bedürfnisse des gemeldeten Langzeitarbeitslosen abzielen und die einschlägigen Dienstleistungen und Maßnahmen der verschiedenen Organisationen miteinander verbinden.

a)

Die Wiedereingliederungsvereinbarung sollte explizite Ziele, Zeitpläne und die von dem gemeldeten Langzeitarbeitslosen zu erfüllenden Pflichten im Detail darlegen, z. B. aktive Arbeitssuche, Annahme eines geeigneten Stellenangebots, Teilnahme an Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen sowie an Umschulungs- oder Beschäftigungsmaßnahmen.

b)

Die Wiedereingliederungsvereinbarung sollte außerdem das Angebot des Dienstleisters oder der Dienstleister an den Langzeitarbeitslosen spezifizieren. Je nach Verfügbarkeit in den Mitgliedstaaten und auf Grundlage der persönlichen Umstände des gemeldeten Langzeitarbeitslosen könnte die Wiedereingliederungsvereinbarung Folgendes umfassen: Hilfe bei der Arbeitssuche und Unterstützung am Arbeitsplatz; Validierung nichtformalen und informellen Lernens; Rehabilitation, Beratung und Orientierung; Ausbildung; berufliche Bildung und Weiterbildung; Arbeitserfahrung; soziale Unterstützungsleistungen; frühkindliche Betreuung, Bildung und Erziehung; Gesundheits- und Langzeitpflegedienste; Schuldnerberatung; und Wohn- und Transportkostenzuschüsse.

c)

Die Wiedereingliederungsvereinbarung sollte regelmäßig überprüft werden, um Änderungen der persönlichen Situation des gemeldeten Langzeitarbeitslosen Rechnung zu tragen, und, falls erforderlich, entsprechend angepasst werden, um den Übergang in die Beschäftigung zu verbessern.

(5)

Es sollten die notwendigen Regelungen eingeführt werden, um Kontinuität zu gewährleisten und eine zentrale Kontaktstelle festzulegen, deren Zuständigkeit darin besteht, gemeldete Langzeitarbeitslose mittels eines koordinierten Dienstleistungsangebots zu unterstützen, das auch die verfügbaren Arbeitsvermittlungsdienste und sozialen Unterstützungsleistungen umfasst. Diese zentrale Kontaktstelle könnte sich auf einen Rahmen für die interinstitutionelle Koordinierung stützen und/oder auf bestehenden Strukturen aufbauen.

Die reibungslose und sichere Übermittlung relevanter Informationen über bereits geleistete Unterstützung und über die individuelle Bestandsaufnahme des gemeldeten Langzeitarbeitslosen zwischen den einschlägigen Dienstleistern sollte im Einklang mit den Datenschutzvorschriften erleichtert und somit die Kontinuität der Dienstleistungen gewährleistet werden.

Eine bessere Verbreitung sachdienlicher Informationen über freie Arbeitsstellen und Fortbildungsmöglichkeiten an die betroffenen Dienstleister sollte ermöglicht werden und es sollte sichergestellt werden, dass diese Informationen Langzeitarbeitslose erreichen.

Engere Zusammenarbeit mit den Arbeitgebern

(6)

Partnerschaften zwischen Arbeitgebern, Sozialpartnern, Arbeitsverwaltung, Behörden, sozialen Einrichtungen sowie Anbietern allgemeiner und beruflicher Bildung sollten gefördert und entwickelt werden, um Dienstleistungen anbieten zu können, die den Bedürfnissen der Unternehmen und der gemeldeten Langzeitarbeitslosen besser gerecht werden.

(7)

Es sollten Dienstleistungen für Arbeitgeber entwickelt werden, die die berufliche Wiedereingliederung von gemeldeten Langzeitarbeitslosen erleichtern, wie das Screening von Stellenangeboten, Unterstützung bei der Vermittlung, Mentoring und Fortbildung am Arbeitsplatz sowie Unterstützung nach der Vermittlung.

(8)

Sämtliche finanziellen Anreize sollten sich auf die Förderung der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt konzentrieren, z. B. Einstellungsbeihilfen und die Reduzierung von Sozialversicherungsbeiträgen, um mehr Beschäftigungsmöglichkeiten für gemeldete Langzeitarbeitslose zu schaffen;

EMPFIEHLT DEN MITGLIEDSTAATEN UND DER KOMMISSION FOLGENDES:

Bewertung und Überwachung

(9)

Die Umsetzung dieser Empfehlung sollte innerhalb des Beschäftigungsausschusses, in enger Zusammenarbeit mit dem Ausschuss für Sozialschutz in Bezug auf soziale Dienstleistungen und die Einkommenssicherung, durch die multilaterale Überwachung im Rahmen des Europäischen Semesters und durch den Gemeinsame Bewertungsrahmen für Indikatoren überwacht werden. Durch diese Überwachung sollte nachvollzogen werden, wie viele gemeldete Langzeitarbeitslose eine Beschäftigung gefunden haben, ob sie nachhaltig in den Arbeitsmarkt integriert wurden und inwiefern die Wiedereingliederungsvereinbarungen genutzt wurden. Das Europäische Netz der öffentlichen Arbeitsverwaltungen soll zu dieser Überwachung beitragen.

(10)

Die Bewertung der Leistungen der öffentlichen Arbeitsverwaltungen sollte im Hinblick auf die Wiedereingliederung gemeldeter Langzeitarbeitsloser in den Arbeitsmarkt, den Erfahrungsaustausch und den Austausch bewährter Verfahren im Rahmen des mit dem Beschluss Nr. 573/2014/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über die verstärkte Zusammenarbeit zwischen den öffentlichen Arbeitsverwaltungen (7) geschaffenen Benchlearning des Europäischen Netzes der öffentlichen Arbeitsverwaltungen gefördert werden.

(11)

Zur bestmöglichen Nutzung der europäischen Struktur- und Investitionsfonds, insbesondere des Europäischen Sozialfonds, des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums, sollte — entsprechend den einschlägigen Investitionsprioritäten für die Programme im Zeitraum 2014-2020 — zusammengearbeitet werden;

EMPFIEHLT DER KOMMISSION FOLGENDES:

(12)

Sie sollte freiwillige Initiativen und Allianzen von Unternehmen fördern und koordinieren, die die nachhaltige Eingliederung Langzeitarbeitsloser in den Arbeitsmarkt zum Ziel haben.

(13)

Sie sollte Projekte der sozialen Innovation zur Eingliederung Langzeitarbeitsloser in den Arbeitsmarkt fördern, unter anderem im Rahmen der Progress-Komponente des Unionsprogramms für Beschäftigung und soziale Innovation (EaSI).

(14)

Sie sollte in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und nach Konsultation der betroffenen Interessenvertreter die als Reaktion auf diese Empfehlung ergriffenen Maßnahmen bewerten und dem Rat bis zum 15. Februar 2019 über die Ergebnisse dieser Bewertung Bericht erstatten.

Geschehen zu Brüssel am 15. Februar 2016.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M.H.P. VAN DAM


(1)  ABl. C 119 vom 28.5.2009, S. 2.

(2)  ABl. L 394 vom 30.12.2006, S. 10.

(3)  Beschluss (EU) 2015/1848 des Rates vom 5. Oktober 2015 zu Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten für 2015 (ABl. L 268 vom 15.10.2015, S. 28).

(4)  ABl. L 307 vom 18.11.2008, S. 11.

(5)  ABl. C 398 vom 22.12.2012, S. 1.

(6)  ABl. C 120 vom 26.4.2013, S. 1.

(7)  ABl. L 159 vom 28.5.2014, S. 32.


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

20.2.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 67/6


Euro-Wechselkurs (1)

19. Februar 2016

(2016/C 67/02)

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,1096

JPY

Japanischer Yen

125,40

DKK

Dänische Krone

7,4625

GBP

Pfund Sterling

0,77715

SEK

Schwedische Krone

9,3838

CHF

Schweizer Franken

1,1017

ISK

Isländische Krone

 

NOK

Norwegische Krone

9,5358

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

27,023

HUF

Ungarischer Forint

309,11

PLN

Polnischer Zloty

4,3777

RON

Rumänischer Leu

4,4670

TRY

Türkische Lira

3,2903

AUD

Australischer Dollar

1,5605

CAD

Kanadischer Dollar

1,5274

HKD

Hongkong-Dollar

8,6268

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,6761

SGD

Singapur-Dollar

1,5617

KRW

Südkoreanischer Won

1 368,69

ZAR

Südafrikanischer Rand

17,1380

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

7,2378

HRK

Kroatische Kuna

7,6180

IDR

Indonesische Rupiah

14 988,04

MYR

Malaysischer Ringgit

4,6836

PHP

Philippinischer Peso

52,843

RUB

Russischer Rubel

85,1924

THB

Thailändischer Baht

39,668

BRL

Brasilianischer Real

4,4854

MXN

Mexikanischer Peso

20,2927

INR

Indische Rupie

75,9715


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


20.2.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 67/7


Mitteilung der Kommission über die aktuellen bei Beihilfe-Rückforderungen angewandten Zinssätze sowie über die aktuellen Referenz- und Abzinsungssätze für 28 Mitgliedstaaten, anwendbar ab 1. März 2016

(Veröffentlicht in Übereinstimmung mit Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 (ABl. L 140 vom 30.4.2004, S. 1))

(2016/C 67/03)

Die Basissätze wurden gemäß der Mitteilung der Kommission über die Änderung der Methode zur Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze (ABl. C 14 vom 19.1.2008, S. 6) berechnet. Der Referenzsatz berechnet sich aus dem Basissatz zuzüglich der in der Mitteilung für die einzelnen Anwendungen jeweils festgelegten Margen. Dem Abzinsungssatz ist eine Marge von 100 Basispunkten hinzuzufügen. Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 271/2008 der Kommission vom 30. Januar 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 berechnet sich auch der Rückforderungssatz durch Aufschlag von 100 Basispunkten auf den Basissatz, sofern in einer einschlägigen Entscheidung nichts anderes festgelegt ist.

Die geänderten Zinssätze sind fett gedruckt.

Die vorhergehende Tabelle wurde im ABl. C 15 vom 16.1.2016, S. 8, veröffentlicht.

Vom

Bis zum

AT

BE

BG

CY

CZ

DE

DK

EE

EL

ES

FI

FR

HR

HU

IE

IT

LT

LU

LV

MT

NL

PL

PT

RO

SE

SI

SK

UK

1.3.2016

0,06

0,06

1,63

0,06

0,46

0,06

0,30

0,06

0,06

0,06

0,06

0,06

1,92

1,37

0,06

0,06

0,06

0,06

0,06

0,06

0,06

1,83

0,06

1,65

– 0,22

0,06

0,06

1,04

1.2.2016

29.2.2016

0,09

0,09

1,63

0,09

0,46

0,09

0,36

0,09

0,09

0,09

0,09

0,09

1,92

1,37

0,09

0,09

0,09

0,09

0,09

0,09

0,09

1,83

0,09

1,65

– 0,22

0,09

0,09

1,04

1.1.2016

31.1.2016

0,12

0,12

1,63

0,12

0,46

0,12

0,36

0,12

0,12

0,12

0,12

0,12

1,92

1,37

0,12

0,12

0,12

0,12

0,12

0,12

0,12

1,83

0,12

1,65

0,22

0,12

0,12

1,04


20.2.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 67/8


Mitteilung der Kommission über den Beginn der Anwendung des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln bzw. der Ursprungsprotokolle zur diagonalen Kumulierung zwischen den Vertragsparteien dieses Übereinkommens

(2016/C 67/04)

Zur Anwendung der diagonalen Ursprungskumulierung zwischen den Vertragsparteien (1) des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln (2) (im Folgenden: „das Übereinkommen“) teilen die betreffenden Parteien einander über die Europäische Kommission die mit den anderen Parteien vereinbarten Ursprungsregeln mit.

Auf Grundlage dieser Mitteilungen ist aus den beigefügten Tabellen ersichtlich, ab wann eine diagonale Kumulierung Anwendung findet.

Die Datumsangaben in Tabelle 1 beziehen sich auf

den Beginn der Anwendung der diagonalen Kumulierung auf Grundlage von Anlage I Artikel 3 des Übereinkommens, wenn sich das betreffende Freihandelsabkommen auf das Übereinkommen bezieht. In diesem Fall steht vor dem Datum ein „(C)“;

den Beginn der Anwendung der Ursprungsprotokolle zur diagonalen Kumulierung, die dem betreffenden Freihandelsabkommen beigefügt sind (in anderen Fällen).

Es sei daran erinnert, dass die diagonale Kumulierung nur zulässig ist, wenn die Partei der Endfertigung und die Partei der Endbestimmung mit allen am Erwerb der Ursprungseigenschaft beteiligten Parteien, d. h. mit den Parteien, in denen die verwendeten Vormaterialien ihren Ursprung haben, Freihandelsabkommen mit denselben Ursprungsregeln geschlossen haben. Vormaterialien mit Ursprung in einer Partei, die kein Abkommen mit der Partei der Endfertigung und der Partei der Endbestimmung geschlossen hat, sind als Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zu behandeln. Konkrete Beispiele hierfür werden in den Erläuterungen zu den Ursprungsprotokollen Paneuropa-Mittelmeer (3) gegeben.

Die Datumsangaben in Tabelle 2 beziehen sich auf das Datum der Anwendung der den Freihandelsabkommen zwischen der EU, der Türkei und den Teilnehmern des Stabilisierungs- und Assozierungsprozesses der EU beigefügten Protokolle zu den Ursprungsregeln, die eine diagonale Kumulierung vorsehen. Sobald in ein Freihandelsabkommen zwischen in dieser Tabelle aufgeführten Parteien ein Verweis auf das Übereinkommen aufgenommen wird, ist in Tabelle 1 eine Datumsangabe eingesetzt worden, der ein „C“ vorangestellt ist.

Unter die Zollunion zwischen der EU und der Türkei fallende Vormaterialien mit Ursprung in der Türkei können als Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft zum Zweck der diagonalen Kumulierung zwischen der Europäischen Union und den an dem Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess beteiligten Ländern, mit denen Ursprungsprotokolle gelten, behandelt werden.

Für die in der Tabelle genannten Vertragsparteien gelten folgende Codes:

Europäische Union

EU

EFTA-Länder:

Island

IS

Schweiz (einschließlich Liechtenstein) (4)

CH (+LI)

Norwegen

NO

Färöer

FO

Die Teilnehmer am Barcelona-Prozess:

Ägypten

EG

Algerien

DZ

Israel

IL

Jordanien

JO

Libanon

LB

Marokko

MA

Syrien

SY

Tunesien

TN

Westjordanland und Gazastreifen

PS

Türkei

TR

Die am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess der EU teilnehmenden Staaten:

Albanien

AL

Bosnien und Herzegowina

BA

ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien

MK (5)

Montenegro

ME

Serbien

RS

Kosovo (6)

KO

Die Republik Moldau

MD

Diese Mitteilung ersetzt die Mitteilung 2015/C 214/05 (ABl. C 214 vom 30.6.2015, S. 5).

Tabelle 1

Beginn der Anwendung der Ursprungsregeln zur diagonalen Kumulierung in der Paneuropa-Mittelmeer-Zone

 

 

EFTA-Länder

 

Teilnehmer am Barcelona-Prozess

 

Teilnehmer am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess der EU

 

 

EU

CH(+LI)

IS

NO

FO

DZ

EG

IL

JO

LB

MA

PS

SY

TN

TR

AL

BA

KO

ME

MK

RS

MD

EU

 

1.1.2006

(C)

1.2.2016

1.1.2006

(C)

1.5.2015

1.1.2006

(C)

1.5.2015

1.12.2005

(C)

12.5.2015

1.11.2007

1.3.2006

(C)

1.2.2016

1.1.2006

1.7.2006

 

1.12.2005

1.7.2009

 

1.8.2006

 (7)

(C)

1.5.2015

 

 

(C)

1.2.2015

(C)

1.5.2015

(C)

1.2.2015

 

CH (+LI)

1.1.2006

(C)

1.2.2016

 

1.8.2005

(C)

1.7.2013

1.8.2005

(C)

1.7.2013

1.1.2006

 

1.8.2007

1.7.2005

17.7.2007

1.1.2007

1.3.2005

 

 

1.6.2005

1.9.2007

(C)

1.5.2015

(C)

1.1.2015

 

(C)

1.9.2012

1.2.2016

(C)

1.5.2015

 

IS

1.1.2006

(C)

1.5.2015

1.8.2005

(C)

1.7.2013

 

1.8.2005

(C)

1.7.2013

1.11.2005

 

1.8.2007

1.7.2005

17.7.2007

1.1.2007

1.3.2005

 

 

1.3.2006

1.9.2007

(C)

1.5.2015

(C)

1.1.2015

 

(C)

1.10.2012

1.5.2015

(C)

1.5.2015

 

NO

1.1.2006

(C)

1.5.2015

1.8.2005

(C)

1.7.2013

1.8.2005

(C)

1.7.2013

 

1.12.2005

 

1.8.2007

1.7.2005

17.7.2007

1.1.2007

1.3.2005

 

 

1.8.2005

1.9.2007

(C)

1.5.2015

(C)

1.1.2015

 

(C)

1.11.2012

1.5.2015

(C)

1.5.2015

 

FO

1.12.2005

(C)

12.5.2015

1.1.2006

1.11.2005

1.12.2005

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

DZ

1.11.2007

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

EG

1.3.2006

(C)

1.2.2016

1.8.2007

1.8.2007

1.8.2007

 

 

 

 

6.7.2006

 

6.7.2006

 

 

6.7.2006

1.3.2007

 

 

 

 

 

 

 

IL

1.1.2006

1.7.2005

1.7.2005

1.7.2005

 

 

 

 

9.2.2006

 

 

 

 

 

1.3.2006

 

 

 

 

 

 

 

JO

1.7.2006

17.7.2007

17.7.2007

17.7.2007

 

 

6.7.2006

9.2.2006

 

 

6.7.2006

 

 

6.7.2006

1.3.2011

 

 

 

 

 

 

 

LB

 

1.1.2007

1.1.2007

1.1.2007

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

MA

1.12.2005

1.3.2005

1.3.2005

1.3.2005

 

 

6.7.2006

 

6.7.2006

 

 

 

 

6.7.2006

1.1.2006

 

 

 

 

 

 

 

PS

1.7.2009

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

SY

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1.1.2007

 

 

 

 

 

 

 

TN

1.8.2006

1.6.2005

1.3.2006

1.8.2005

 

 

6.7.2006

 

6.7.2006

 

6.7.2006

 

 

 

1.7.2005

 

 

 

 

 

 

 

TR

 (7)

1.9.2007

1.9.2007

1.9.2007

 

 

1.3.2007

1.3.2006

1.3.2011

 

1.1.2006

 

1.1.2007

1.7.2005

 

 

 

 

 

 

 

 

AL

(C)

1.5.2015

(C)

1.5.2015

(C)

1.5.2015

(C)

1.5.2015

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(C)

1.2.2015

(C)

1.4.2014

(C)

1.4.2014

(C)

1.4.2014

(C)

1.4.2014

(C)

1.4.2014

BA

 

(C)

1.1.2015

(C)

1.1.2015

(C)

1.1.2015

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(C)

1.2.2015

 

(C)

1.4.2014

(C)

1.2.2015

(C)

1.2.2015

(C)

1.2.2015

(C)

1.4.2014

KO

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(C)

1.4.2014

(C)

1.4.2014

 

(C)

1.4.2014

(C)

1.4.2014

(C)

1.4.2014

(C)

1.4.2014

ME

(C)

1.2.2015

(C)

1.9.2012

(C)

1.10.2012

(C)

1.11.2012

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(C)

1.4.2014

(C)

1.2.2015

(C)

1.4.2014

 

(C)

1.4.2014

(C)

1.4.2014

(C)

1.4.2014

MK

(C)

1.5.2015

1.2.2016

1.5.2015

1.5.2015

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(C)

1.4.2014

(C)

1.2.2015

(C)

1.4.2014

(C)

1.4.2014

 

(C)

1.4.2014

(C)

1.4.2014

RS

(C)

1.2.2015

(C)

1.5.2015

(C)

1.5.2015

(C)

1.5.2015

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(C)

1.4.2014

(C)

1.2.2015

(C)

1.4.2014

(C)

1.4.2014

(C)

1.4.2014

 

(C)

1.4.2014

MD

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(C)

1.4.2014

(C)

1.4.2014

(C)

1.4.2014

(C)

1.4.2014

(C)

1.4.2014

(C)

1.4.2014

 


Tabelle 2

Beginn der Anwendung der Protokolle zu den Ursprungsregeln, die eine diagonale Kumulierung zwischen der Europäischen Union, Albanien, Bosnien und Herzegowina, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, Montenegro, Serbien und der Türkei vorsehen

 

EU

AL

BA

MK

ME

RS

TR

EU

 

1.1.2007

1.7.2008

1.1.2007

1.1.2008

8.12.2009

 (8)

AL

1.1.2007

 

22.11.2007

26.7.2007

26.7.2007

24.10.2007

1.8.2011

BA

1.7.2008

22.11.2007

 

22.11.2007

22.11.2007

22.11.2007

14.12.2011

MK

1.1.2007

26.7.2007

22.11.2007

 

26.7.2007

24.10.2007

1.7.2009

ME

1.1.2008

26.7.2007

22.11.2007

26.7.2007

 

24.10.2007

1.3.2010

RS

8.12.2009

24.10.2007

22.11.2007

24.10.2007

24.10.2007

 

1.9.2010

TR

 (8)

1.8.2011

14.12.2011

1.7.2009

1.3.2010

1.9.2010

 


(1)  Vertragsparteien sind die Europäische Union, Albanien, Algerien, Bosnien und Herzegowina, Ägypten, die Färöer, Island, Israel, Jordanien, Kosovo (gemäß der Resolution 1244(1999) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen), Libanon, die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Montenegro, Marokko, Norwegen, Serbien, die Schweiz (einschließlich Liechtensteins), Syrien, Tunesien, die Türkei sowie das Westjordanland und der Gazastreifen.

(2)  ABl. L 54 vom 26.2.2013, S. 4.

(3)  ABl. C 83 vom 17.4.2007, S. 1.

(4)  Die Schweiz und das Fürstentum Liechtenstein bilden eine Zollunion.

(5)  ISO-Code 3166. Vorläufiger Code, der der endgültigen Benennung des Landes, die nach Abschluss der laufenden Verhandlungen innerhalb der Vereinten Nationen festgelegt wird, nicht vorgreift.

(6)  Diese Bezeichnung berührt nicht die Standpunkte zum Status und steht im Einklang mit der Resolution 1244/99 des VN-Sicherheitsrates und dem Gutachten des Internationalen Gerichtshofs zur Unabhängigkeitserklärung des Kosovo.

(7)  Für Waren, die unter die Zollunion EU-Türkei fallen, ist das Beginndatum der 27. Juli 2006.

Für landwirtschaftliche Erzeugnisse ist das Beginndatum der 1. Januar 2007.

Für Kohle und Stahlerzeugnisse ist das Beginndatum der 1. März 2009.

(8)  Für Waren, die unter die Zollunion EU-Türkei fallen, ist das Anfangsdatum der 27. Juli 2006.


Der Europäische Datenschutzbeauftragte

20.2.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 67/13


Zusammenfassung der Stellungnahme des Europäischen Datenschutzbeauftragten: „Bewältigung der Herausforderungen in Verbindung mit Big Data: Ein Ruf nach Transparenz, Benutzerkontrolle, eingebautem Datenschutz und Rechenschaftspflicht“

(Der vollständige Text dieser Stellungnahme ist in englischer, französischer und deutscher Sprache auf der Internetpräsenz des EDSB unter www.edps.europa.eu erhältlich)

(2016/C 67/05)

The right to be let alone is indeed the beginning of all freedom“ (Das Recht, in Ruhe gelassen zu werden, ist der Beginn jeder Freiheit)  (1).

Big Data können — sofern sie verantwortungsbewusst verwaltet werden — mit erheblichen Vorteilen und einer signifikanten Effizienzsteigerung für die Gesellschaft und für Einzelpersonen verbunden sein, und zwar nicht nur in den Bereichen Gesundheit, wissenschaftliche Forschung, Umwelt und anderen konkreten Bereichen. Allerdings bestehen hinsichtlich der derzeitigen und potenziellen Auswirkungen der Verarbeitung gewaltiger Datenmengen auf die Rechte und Freiheiten des Einzelnen, einschließlich des Rechts auf Schutz seiner Privatsphäre, ernsthafte Bedenken. Die Herausforderungen und Risiken von Big Data erfordern daher einen wirksameren Datenschutz.

Die Technologie sollte uns unsere Werte und Rechte nicht vorschreiben, ebenso wenig, wie die Förderung von Innovation und die Wahrung der Grundrechte als unvereinbar angesehen werden sollten. Neue Geschäftsmodelle, bei denen neue Möglichkeiten für die massive Erhebung, die echtzeitnahe Übertragung, Verknüpfung und Wiederverwendung personenbezogener Daten für unvorhergesehene Zwecke genutzt werden, stellen eine neue Belastung für die Datenschutzgrundsätze dar; daher ist eine eingehende Auseinandersetzung mit der Frage erforderlich, wie diese angewandt werden sollen.

Das europäische Datenschutzrecht wurde entwickelt, um unsere Grundrechte und grundlegenden Werte, einschließlich unseres Rechts auf Privatsphäre, zu schützen. Die Frage lautet nicht, ob das Datenschutzrecht, sondern vielmehr, wie es in innovativer Weise in neuen Umfeldern auf Big Data angewandt werden soll. Unsere derzeitigen Datenschutzgrundsätze, einschließlich Transparenz, Verhältnismäßigkeit und Zweckbindung, bieten die Grundlage, die wir benötigen, um unsere Grundrechte in der Welt von Big Data noch dynamischer schützen zu können. Sie müssen allerdings durch „neue“ Grundsätze ergänzt werden, die sich im Laufe der Jahre herausgebildet haben, etwa Rechenschaftspflicht sowie eingebauter Datenschutz (privacy by design) und eine automatische, datenschutzfreundliche Voreinstellung (privacy by default). Das Datenschutzreformpaket der EU soll den rechtlichen Rahmen (2) stärken und modernisieren.

Die EU plant durch die Nutzung von Big Data die Maximierung von Wachstum und Wettbewerbsfähigkeit. Allerdings kann der digitale Binnenmarkt die datengesteuerten Technologien und Geschäftsmodelle, die in anderen Teilen der Welt zur wirtschaftlichen Normalität geworden sind, nicht unkritisch importieren. Stattdessen muss er bei der Entwicklung einer verantwortungsbewussten Verarbeitung personenbezogener Daten eine führende Rolle übernehmen. Das Internet hat sich so entwickelt, dass einige der erfolgreichsten Unternehmen die Überwachung, d. h. die Verfolgung des Verhaltens von Menschen, als ein unumgängliches Ertragsmodell sehen. Diese Entwicklung macht eine kritische Bewertung und die Suche nach praktikablen Alternativen erforderlich.

Auf jeden Fall müssen Organisationen, die gewaltige Mengen personenbezogener Daten verarbeiten, unabhängig vom Geschäftsmodell, für das sie sich entscheiden, das geltende Datenschutzrecht einhalten. Der Europäische Datenschutzbeauftragte (EDSB) ist der Auffassung, dass eine verantwortungsbewusste und nachhaltige Entwicklung von Big Data auf vier wesentlichen Aspekten beruhen muss. Organisationen müssen:

in der Frage, wie sie personenbezogene Daten verarbeiten, transparenter vorgehen;

Nutzern ein höheres Maß an Kontrolle darüber gewähren, wie ihre Daten genutzt werden;

einen benutzerfreundlichen Datenschutz konzipieren und in ihren Produkten und Dienstleistungen verankern; und

für das, was sie tun, zu mehr Rechenschaft verpflichtet werden.

Im Hinblick auf Transparenz muss dem Einzelnen genau mitgeteilt werden, welche Daten verarbeitet werden, einschließlich solcher, die beobachtet oder hergeleitet werden; der Einzelne muss besser darüber informiert werden, wie und für welche Zwecke die ihn betreffenden Informationen genutzt werden, einschließlich der Logik, die von Algorithmen zur Bestimmung von Annahmen und Vorhersagen eingesetzt wird.

Mithilfe der Benutzerkontrolle sollen Menschen in die Lage versetzt werden, ungerechte Behandlung besser zu erkennen und sich über Fehler zu beschweren. Damit kann die Sekundärnutzung von Daten für Zwecke verhindert werden, die nicht ihren rechtmäßigen Erwartungen entsprechen: Mit einer neuen Generation der Benutzerkontrolle erhalten Menschen gegebenenfalls die Möglichkeit, eine echte, fundierte Entscheidung zu treffen, und haben mehr Möglichkeiten, ihre personenbezogenen Daten besser zu nutzen.

Starke Rechte auf Datenzugriff und Datenübertragbarkeit und wirksame Rücktrittsoptionen (opt-out) können als Voraussetzung dienen, damit Benutzer eine stärkere Kontrolle über ihre Daten ausüben können, und auch zur Entwicklung neuer Geschäftsmodelle und einer effizienteren und transparenteren Nutzung personenbezogener Daten beitragen.

Durch den Einbau des Datenschutzes bei der Gestaltung ihrer Systeme und Prozesse und die Anpassung des Datenschutzes für mehr echte Transparenz und Benutzerkontrolle werden verantwortungsbewusste für die Verarbeitung Verantwortliche auch in der Lage sein, die Vorteile von Big Data zu nutzen und zugleich dafür zu sorgen, dass die Würde und Freiheiten des Einzelnen geachtet werden.

Doch Datenschutz ist nur ein Teil der Antwort. Die EU muss die vorhandenen modernen Werkzeuge einheitlicher umsetzen, auch im Bereich Verbraucherschutz, Kartellrecht, Forschung und Entwicklung, um Garantien und Wahlmöglichkeiten auf einem Markt zu gewährleisten, auf dem datenschutzfreundliche Dienstleistungen florieren können.

Um den Herausforderungen von Big Data gerecht werden zu können, müssen wir Innovation zulassen und zugleich die Grundrechte schützen. Es ist jetzt Aufgabe von Unternehmen und anderen Organisationen, die viel Zeit und Mühe darin investieren, neuartige Möglichkeiten für die Nutzung personenbezogener Daten zu finden, auch bei der Umsetzung des Datenschutzrechts dasselbe innovative Denken an den Tag zu legen.

Auf der Grundlage früherer Beiträge der Wissenschaft und vieler Regulierungsbehörden und Interessengruppen möchte der EDSB eine neue, offene und fundierte Diskussion in und außerhalb der EU unter Beteiligung der Zivilgesellschaft, von Entwicklern, Unternehmen, Wissenschaftlern, Behörden und Regulierungsstellen zu der Frage anregen, wie das kreative Potenzial der Branche am besten für die Umsetzung von Rechtsvorschriften und den Schutz unserer Privatsphäre und anderer Grundrechte genutzt werden kann.

6.   Das weitere Vorgehen: praktische Umsetzung der Grundsätze

Um den Herausforderungen in Verbindung mit Big Data gerecht werden zu können, müssen wir Innovation zulassen und zugleich die Grundrechte schützen. Hierzu sollten die bewährten Grundsätze des europäischen Datenschutzrechts gewahrt, jedoch auf neue Art und Weise angewandt werden.

6.1.   Eine zukunftsorientierte Verordnung

Die Verhandlungen zu der vorgeschlagenen Datenschutz-Grundverordnung stehen kurz vor dem Abschluss. Wir haben die EU-Gesetzgeber nachdrücklich dazu aufgefordert, ein Datenschutzreformpaket zu verabschieden, das den rechtlichen Rahmen stärkt und modernisiert, damit er im Zeitalter von Big Data wirksam bleibt; hierzu muss das Vertrauen des Einzelnen in Online-Aktivitäten und in den digitalen Binnenmarkt gestärkt werden (3).

In unserer Stellungnahme 3/2015 zusammen mit Empfehlungen für einen vollständigen Text des Verordnungsvorschlags haben wir deutlich gemacht, dass unsere derzeitigen Datenschutzgrundsätze, darunter Notwendigkeit, Verhältnismäßigkeit, Datensparsamkeit, Zweckbindung und Transparenz, Schlüsselprinzipien bleiben müssen. Sie bieten die Grundlage, die wir benötigen, um unsere Grundrechte in der Welt von Big Data schützen zu können (4).

Zugleich müssen diese Grundsätze gestärkt und wirksamer sowie moderner, flexibler, kreativer und innovativer angewandt werden. Sie müssen außerdem durch neue Grundsätze ergänzt werden, etwa Rechenschaftspflicht, Datenschutz und eingebauter Datenschutz und automatische, datenschutzfreundliche Voreinstellungen.

Mehr Transparenz, starke Rechte auf Auskunft über und Zugriff auf Daten sowie Datenübertragbarkeit und wirksame Rücktrittsoptionen können als Voraussetzungen dienen, damit Benutzer mehr Kontrolle über ihre Daten haben, und sie können auch zur Entwicklung effizienterer Märkte für personenbezogene Daten zugunsten von Verbrauchern wie auch Unternehmen beitragen.

Und schließlich wird auch die Ausweitung des Geltungsbereichs des EU-Datenschutzrechts auf Organisationen, die sich gezielt mit Einzelpersonen in der EU befassen, und die Ausstattung von Datenschutzbehörden mit den entsprechenden Befugnissen, um sinnvolle Rechtsbehelfe, einschließlich wirksamer Strafen im Sinne der vorgeschlagenen Verordnung, einzulegen bzw. zu verhängen, eine wesentliche Forderung für eine wirksame Durchsetzung unserer Rechtsvorschriften in einem globalen Umfeld sein. Dem Reformprozess kommt diesbezüglich eine entscheidende Rolle zu.

Für eine wirksame Durchsetzung der Rechtsvorschriften müssen unabhängige Datenschutzbehörden nicht nur mit den rechtlichen Befugnissen und mit schlagkräftigen Instrumenten, sondern auch mit den notwendigen Mitteln ausgestattet werden, damit sie ihre Kapazitäten an die Zunahme datengesteuerter Geschäfte anpassen können.

6.2.   Wie bringt der EDSB diese Debatte voran?

Gute Regelungen sind zwar von maßgeblicher Bedeutung, reichen jedoch nicht aus. Unternehmen und andere Organisationen, die viel Zeit und Mühe in innovative Möglichkeiten für die Nutzung personenbezogener Daten investieren, sollten bei der Umsetzung von Datenschutzgrundsätzen das gleiche innovative Denken an den Tag legen. Datenschutzbehörden wiederum sollten die tatsächliche Einhaltung der Vorschriften durchsetzen und honorieren und es vermeiden, unnötige Bürokratie und Formalitäten aufzuerlegen.

Der EDSB möchte, wie in der EDSB-Strategie für 2015-2019 angekündigt, zur Förderung dieser Bemühungen beitragen.

Wir beabsichtigen die Einsetzung einer externen Ethik-Beratergruppe, der hochkarätige und unabhängige Persönlichkeiten mit Erfahrung in den unterschiedlichsten Fachbereichen angehören, die „die Beziehungen zwischen Menschenrechten, Technologie, Märkten und Geschäftsmodellen im 21. Jahrhundert untersucht“, die Auswirkungen von Big Data eingehend analysiert, die sich daraus ergebenden Veränderungen unserer Gesellschaften bewertet und daran mitwirkt, die Themen zu benennen, die im Rahmen eines politischen Prozesses geklärt werden müssen (5).

Wir werden außerdem ein Modell für eine ehrliche Informationspolitik für EU-Organe entwickeln, die Online-Dienste anbieten, die für alle für die Verarbeitung Verantwortlichen einen Beitrag zu bewährten Verfahren leisten können.

Und schließlich werden wir auch Diskussionen fördern, beispielsweise mit dem Ziel, bewährte Verfahren zur Verbesserung von Transparenz und Benutzerkontrolle und zur Eruierung von Möglichkeiten oder persönlichen Datenspeichern und Datenübertragbarkeit aufzuzeigen, zu fördern und Anreize dafür zu bieten. Der EDSB möchte einen Workshop zum Schutz von Big Data für politische Entscheidungsträger und Personen, die große Mengen personenbezogener Daten bei EU-Einrichtungen verarbeiten, und für externe Experten organisieren und aufzeigen, wo weitere konkrete Handlungshilfen erforderlich sind, und die Arbeit des Internet Privacy Engineering Network („IPEN“) als interdisziplinäres Wissenszentrum für Techniker und Datenschutzexperten fördern.

Brüssel, den 19. November 2015

Giovanni BUTTARELLI

Europäischer Datenschutzbeauftragter


(1)  Public Utilities Commission v. Pollak, 343 U.S. 451, 467 (1952) (Justice William O. Douglas, dissenting).

(2)  Am 25. Januar 2012 nahm die Europäische Kommission ein Paket zur Reform des europäischen Datenschutzrahmens an. Das Paket umfasst i) eine „Mitteilung“ (KOM(2012) 9 endgültig), ii) einen Vorschlag für eine allgemeine „Datenschutzverordnung“ („vorgeschlagene Verordnung“) (KOM(2012) 11 endgültig) und iii) einen Vorschlag für eine „Richtlinie“ zum Datenschutz im Bereich der Strafverfolgung (KOM(2012) 10 endgültig).

(3)  Stellungnahme 3/2015 des EDSB.

(4)  Wir müssen der Versuchung widerstehen, das derzeitige Schutzniveau in dem Bemühen zu verwässern, der vermeintlichen Notwendigkeit eines lascheren Regulierungsansatzes im Zusammenhang mit Big Data nachzugeben. Datenschutz muss sich auch weiterhin auf die Verarbeitung in Gänze beziehen, und zwar nicht nur einschließlich der Nutzung, sondern auch der Erhebung der Daten. Auch pauschale Ausnahmen bei der Verarbeitung pseudonymer Daten oder der Verarbeitung öffentlich zugänglicher Daten sind nicht gerechtfertigt. Die Definition des Begriffs personenbezogene Daten muss intakt bleiben, wobei allerdings weitere Erläuterungen im Text der Verordnung selbst denkbar wären. Die Definition muss sich auf alle Daten erstrecken, die Einzelne betreffen, die — durch den für die Verarbeitung Verantwortlichen oder durch andere — identifiziert und ausgewählt sind oder identifiziert und ausgewählt werden könnten.

(5)  Stellungnahme 4/2015 des EDSB.


INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

20.2.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 67/16


Sanierungsmaßnahmen

Beschluss über Maßnahmen zur Sanierung der „INTERNATIONAL LIFE General Insurance S.A.“

(2016/C 67/06)

Bekanntmachung gemäß Artikel 6 der Richtlinie 2001/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die Sanierung und Liquidation von Versicherungsunternehmen.

Versicherungsunternehmen

„INTERNATIONAL LIFE General Insurance S.A.“ (INTERNATIONAL LIFE Allgemeine Versicherungs-AG), Anschrift: Kifisias 7 & Neapoleos 2 in 151 23 Marousi, Handelsregister-Nr.: 000314501000, Steuer-ID. 094130304, Unternehmenskennung (LEI) 213800NED3OUL1K2V349

Datum, Art des Beschlusses und Inkrafttretungstermin

Beschluss Nr. 171/2/14.12.2015 des Ausschusses für Kredit- und Versicherungsangelegenheiten der Bank von Griechenland zwecks

1)

Ernennung eines Kommissars gemäß Artikel 17c Absatz 9 der Gesetzesverordnung 400/1970, der gemeinsam mit der Geschäftsführung des Versicherungsunternehmens handelt. Der Kommissar gewährleistet die Reibungslosigkeit der Unternehmensabläufe und die Verwaltung des Versicherungsportfolios sowie die Fortsetzung der Geschäftstätigkeit, prüft, welche Maßnahmen erforderlich sind, und bewertet die Kapitaladäquanz zum 31. Dezember 2015. Spätestens zum 1. Februar 2016 legt der Kommissar der Bank von Griechenland einen Bericht über die Kapitaladäquanz und die finanzielle, administrative und organisatorische Lage des Versicherungsunternehmens vor.

2)

Die Vorlage wöchentlicher Berichte des Versicherungsregisters (über für Rückstellungen gebundene und freie Vermögenswerte).

Inkrafttreten: 14. Dezember 2015

Erlöschen der Gültigkeit: Nicht festgelegt

Zuständige Behörde

Bank von Griechenland

Anschrift: E. Venizelou 21

102 50 Αθήνα/Athens

ΕΛΛΑΔΑ/GREECE

Aufsichtsbehörde

Bank von Griechenland

Anschrift: E. Venizelou 21

102 50 Αθήνα/Athens

ΕΛΛΑΔΑ/GREECE

Bestellter Verwalter

 

Maßgebliches Recht

Griechisches Recht: Artikel 9, 17a, 17b und 17c der Gesetzesverordnung 400/1970


V Bekanntmachungen

SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN

Europäische Kommission

20.2.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 67/17


Veröffentlichung eines Eintragungsantrags gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

(2016/C 67/07)

Diese Veröffentlichung eröffnet die Möglichkeit, gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) Einspruch gegen den Antrag zu erheben.

EINZIGES DOKUMENT

„KRUPNIOKI ŚLĄSKIE“

EU-Nr.: PL-PGI-0005-01315 — 23.2.2015

g.U. ( ) g.g.A. ( X )

1.   Name oder Namen

„Krupnioki śląskie“

2.   Mitgliedstaat oder Drittland

Polen

3.   Beschreibung des Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels

3.1.   Art des Erzeugnisses

Klasse 1.2. Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.)

3.2.   Beschreibung des Erzeugnisses, für das der unter Punkt 1 aufgeführte Name gilt

Die „Krupnioki śląskie“ werden zu nicht haltbaren, erhitzten Wurstwaren aus Innereien mit Gewürzen im Naturdarm gezählt. Der Durchmesser beträgt 30 bis 40 mm, die Länge 15 bis 25 cm, die Gewichtseinheit einer Wurst 200-300 g.

Physikalische und chemische Eigenschaften

Die „Krupnioki śląskie“ sind ein Erzeugnis im Naturdarm. Es zeichnet sich durch eine saubere, leicht feuchte Oberfläche aus. Die Hülle liegt eng an der Füllung an, deren Feinheitsgrad 5 mm nicht überschreitet. Die Bestandteile müssen im Querschnitt gleichmäßig verteilt sein und über eine feste Konsistenz verfügen. Scheiben mit einer Dicke von 10 mm dürfen nicht auseinanderfallen, Nester mit unvermischten Bestandteilen sind unzulässig.

Der Fettgehalt beträgt maximal 35 %, der Salzgehalt nicht mehr als 2,5 %, der Gehalt an Nitraten und Nitriten (umgerechnet in mg NaNO2/kg) darf nicht höher sein als 50.

Organoleptische Eigenschaften

Oberflächenfarbe: grau bis braun oder dunkelbraun.

Farbe im Querschnitt: typisch für erhitztes Schweinefleisch, die verwendeten Graupen, das Fett und die Häute, braune Farbe mit einem Lila- oder Bronzestich — typisch für die verwendeten Bestandteile.

Konsistenz und Struktur: feste Konsistenz, mürbe Struktur, kleine Stücke mageren Fleisches und Graupen, verbunden in einer Masse.

Geschmack und Geruch: typisch für Fleisch und Innereien, Gersten- oder Buchweizengrütze, Fett und erhitzte Häute, leicht salzig, Gewürze deutlich schmeckbar. Unzulässig ist der Geschmack und Geruch von unfrischen oder verschimmelten Bestandteilen, sauer, bitter oder fremd.

3.3.   Futter (nur für Erzeugnisse tierischen Ursprungs) und Rohstoffe (nur für Verarbeitungserzeugnisse)

Der Rohstoff für die Erzeugung der „Krupnioki śląskie“ sollte ungepökelt und nicht gesalzen sein. Nach Ermessen des Erzeugers ist ein gesalzener Rohstoff erlaubt, was bei der Angabe der hinzugefügten Salzmenge zu berücksichtigen ist.

3.4.   Besondere Erzeugungsschritte, die in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen müssen

In dem abgegrenzten geografischen Gebiet müssen die folgenden Erzeugungsschritte erfolgen:

 

Waschen und/oder Einweichen,

 

Wärmebehandlung,

 

Zerkleinerung,

 

Mischen und Würzen,

 

Füllen und Verschließen des Darms,

 

Brühen,

 

Abkühlen.

3.5.   Besondere Vorschriften für Vorgänge wie Schneiden, Reiben, Verpacken usw. des Erzeugnisses mit dem eingetragenen Namen

3.6.   Besondere Vorschriften für die Kennzeichnung des Erzeugnisses mit dem eingetragenen Namen

4.   Kurzbeschreibung der Abgrenzung des geografischen Gebiets

Das geografische Gebiet für die Erzeugung der „Krupnioki śląskie“ umfasst das Gebiet der Woiwodschaft Schlesien und der Woiwodschaft Oppeln sowie der Gemeinde Dziadowa Kłoda (Kreis Oleśnica, Woiwodschaft Niederschlesien).

5.   Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet

Die Spezifikation der „Krupnioki śląskie“ beruht auf besonderen Qualitätsmerkmalen sowie dem Ansehen des Erzeugnisses.

Die „Krupnioki śląskie“ stehen so weit, wie die ethnographische Forschung über die schlesische Küche zurückgeht, auf dem Speiseplan. Die ältesten Erwähnungen stammen vom Ende des 18. Jahrhunderts aus einem Dorf in der Nähe von Gliwice. In Quellen aus dem 19. Jahrhundert finden sich zahlreiche Einträge. Die „Krupnioki śląskie“ gehörten u. a. zum Hochzeitsmenü, in den schlesischen Küchen verbreitete sie sich in den 30er-Jahren des 19. Jahrhunderts. Dies hing zweifellos mit dem dynamischen Anstieg des Zuchttierbestands, darunter Schweine, im 19. Jahrhundert in Schlesien zusammen. Damals wurde die Verwendung von Bestandteilen der Köpfe der geschlachteten Tiere als eines der Bestandteile der Graupenwurst populär. Die Popularität der „Krupnioki śląskie“ im 19. Jahrhundert stieg auch mit der Entwicklung des Bergbauwesens in Schlesien. Dies hing mit der Tatsache zusammen, dass die körperlich schwer in den Steinkohlebergwerken arbeitenden Bergleute kalorienreiche und nahrhafte Speisen aufnehmen mussten, um Kraft für die schwere Arbeit zu haben.

Das Erzeugnis „Krupnioki śląskie“ war unzertrennbar mit der Schweineschlachtung verbunden, die in Schlesien ein spezifisches und wichtiges Ritual darstellte. Seit dem 19. Jahrhundert hatten viele der in den Industriezentren ansässigen Schlesier nicht die Möglichkeiten der Landbevölkerung mit eigenen Feldern und Obstbäumen. Die Städtebewohner verfügten über kleine Gärten und Ställe, in denen Schweine, Kaninchen und Tauben gezüchtet wurden. Bei der Schweineschlachtung mussten alle Familienmitglieder mit anpacken, als Zeremoniemeister wurde für diesen Tag ein Metzger bestellt. Nach der Schlachtung wurde das Blut für die Herstellung von Blutwurst und der „Krupnioki śląskie“ verwendet. Traditionell wurde von der Letzteren eine große Menge hergestellt, um sie an die Familienmitglieder und Nachbarn zu verteilen, welche Speisereste und Abfälle als Futter für die Tiere mitbrachten. Üblicherweise haben die Hauswirte die Erzeugnisse aus der Schweineschlachtung, darunter auch die „Krupnioki śląskie“, an ihre nicht anwesenden Verwandten verteilt. Die für dieses Erzeugnis eingesetzten Rohstoffe ermöglichten eine optimale Verwendung der Innereien aus der Schweineschlachtung. Dies war für die Familien der Bergleute, die insbesondere im 19. Jahrhundert über keine übermäßigen Geldmittel verfügten, auch in wirtschaftlicher Hinsicht sehr wichtig. Aufgrund der technischen Möglichkeiten eines sicheren Transports der Rohstoffe für die Erzeugung der „Krupnioki śląskie“ in die unter Punkt 4 bezeichneten Gebiete ist heute die Verwendung von aus anderen Gebieten stammenden Rohstoffen erlaubt.

Die spezifischen Eigenschaften der „Krupnioki śląskie“ resultieren hauptsächlich aus der Erzeugung im begrenzten geografischen Gebiet und basieren auf den Fähigkeiten der Erzeuger, die sowohl entsprechende Rohstoffe zusammenstellen als auch den Produktionsprozess gemäß optimalen technologischen Parametern durchführen können. Diese Fähigkeiten der Erzeuger der „Krupnioki śląskie“, bestehend aus dem Wissen und der Erfahrung, die von Generation zu Generation weitergegeben wurden, wirken sich auf die spezifische, in Punkt 3.2. beschriebene Qualität des Enderzeugnisses aus.

Die „Krupnioki śląskie“ zeichnen sich in der Gruppe von Erzeugnissen der gleichen Kategorie durch einen hohen Kaloriegehalt, einen ausgeprägten Geschmack und Geruch sowie eine mürbe Struktur aus. Dies resultiert nicht nur aus einem anderen Verhältnis der Bestandteile im Vergleich zu anderen Produkten mit Innereien dieser Art, sondern auch aus der Fähigkeit und Erfahrung der Erzeuger, die ein Produkt mit charakteristischen, organoleptischen Eigenschaften herstellen können. Die „Krupnioki śląskie“ verdanken ihre obengenannten Eigenschaften hauptsächlich einer harmonischen Verbindung aller Rohstoffe und Gewürze, insbesondere der ausgesuchten Graupe, der Leber, der Zwiebel und dem Pfeffer, die dem fertigen Enderzeugnis eine spezifische Geschmacks- und Geruchsqualität verleihen.

Der wesentliche Unterschied bei der Rohstoffzusammensetzung der „Krupnioki śląskie“ im Vergleich zu ähnlichen Produkten besteht darin, dass der Graupenanteil bei 15 % liegt, während er sich in anderen Erzeugnissen im Bereich von 20-25 % bewegt. Die Rohstoffe für die „Krupnioki śląskie“ sind zu 85 % tierischer Herkunft. Das ist der höchste Anteil bei traditionellen Erzeugnissen dieser Art (75-80 % der Rohstoffe tierischer Herkunft bei den übrigen Produkten) und es ist in der internen Vorschrift Nr. 21 der Fleischindustriezentrale aus dem Jahr 1964 dokumentiert.

Die „Krupnioki śląskie“ erfreut sich seit Jahrzehnten eines nicht nachlassenden Ansehens nicht nur in Schlesien, sondern in ganz Polen und auch im Ausland. Dies wird durch zahlreiche Assoziationen dieses Produkts mit Schlesien bestätigt, u. a.: „Schlesien verbinden manche mit der Steinkohle oder Landwirtschaft, andere wiederum mit der Graupenwurst (krupnioki) und der Rinderroulade“ — was die Bedeutung der „Krupnioki śląskie“ nur untermauert. Viele der Erzeuger der „Krupnioki śląskie“ nehmen auch an zahlreichen kulinarischen Veranstaltungen wie Messen oder Festen teil (u. a. die Messe „Polagra“ in Poznań, der Wettbewerb „Unser Kulinarisches Erbe — die Geschmäcker der Regionen“, das Meat Meeting in Sosnowiec, der „Tag der Krupnioki śląskie“ in Nikiszowiec (Katowice), die polnischen Fleischtage „Świętomięs Polski“ und andere regelmäßig stattfindende, regionale, landesweite und internationale Ausstellungen). Trotz des bereits sehr etablierten Ansehens der „Krupnioki śląskie“ entstehen ständig neue kulinarische Festveranstaltungen, die ihre Position als eng mit der Region verbundene Spezialität in Oberschlesien und der Region Oppeln untermauern.

Ein Beleg für dieses Ansehen der „Krupnioki śląskie“ ist auch die Tatsache, dass ihr schlesischer Name „Krupniok“ in den schlesischen Dialekt als Element von Sprüchen und Sprichwörtern übernommen wurde. Das Renommee der „Krupnioki śląskie“ wird auch in zahlreichen Presseartikeln sowie durch Reiseverlage bekräftigt, welche die geografischen Regionen auch unter dem Aspekt der regionalen Küche beschreiben. Als Beispiel dafür kann der Reiseführer der Woiwodschaften Schlesien und Oppeln aus der Serie „Ungewöhnliches Polen“ dienen, in dem die schlesische Graupenwurst erwähnt und kurz charakterisiert wird. Auch in der neuesten Ausgabe des „Michelin“-Gastronomieführers über Polen wurden die „Krupnioki śląskie“ als eine von 15 Bezeichnungen für polnische Regionalprodukte erwähnt.

In einer Arbeit mit dem Titel „Über die schlesischen Bräuche, Speisen und manche schlesischen Worte“ gibt der Autor folgendes an: „Die größte Karriere machten jedoch bestimmte schlesische Speisen und ihre Bezeichnungen, die auf verschiedene Weise in die allgemeine polnische Sprache Einzug gehalten haben. Am populärsten ist dabei in ganz Polen der ‚krupniok‘ (von: krupy — Graupe), häufig auch ‚krupnioki śląskie‘ genannt. Dieser Name verbreitete sich zusammen mit seinem Designat. Hinter diesem Wort verbirgt sich nämlich die berühmte schlesische Spezialität (…).“

Verweis auf die Veröffentlichung der Spezifikation

(Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 2 dieser Verordnung)

http://www.minrol.gov.pl/Jakosc-zywnosci/Produkty-regionalne-i-tradycyjne/Zlozone-wnioski-o-rejestracje-Produkty-regionalne-i-tradycyjne


(1)  ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.


Berichtigungen

20.2.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 67/20


Berichtigung der Bekanntmachung der Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren bestimmter Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus nicht rostendem Stahl zum Stumpfschweißen, auch als Fertigwaren, mit Ursprung in der Volksrepublik China und in Taiwan

( Amtsblatt der Europäischen Union C 357 vom 29. Oktober 2015 )

(2016/C 67/08)

Seite 5, Nummer 2. Zu untersuchende Ware:

Anstatt:

„Bei der von der Untersuchung betroffenen Ware handelt es sich um Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke zum Stumpfschweißen aus austenitischem rostfreiem Stahl von Sorten, die für korrosionsbeständige Anwendungen verwendet werden und mit (nach AISI 269) WP 304, 304L, 316, 316L, 316Ti, 321 und 321H und deren Entsprechungen in den anderen Normen, mit einem größten äußeren Durchmesser von bis zu 406,4 mm und einer Wandstärke kleiner oder gleich 16 mm, auch als Fertigwaren (im Folgenden ‚zu untersuchende Ware‘), übereinstimmen.“

muss es heißen:

„Bei der von der Untersuchung betroffenen Ware handelt es sich um Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke zum Stumpfschweißen aus austenitischem rostfreiem Stahl von Sorten, die für korrosionsbeständige Anwendungen verwendet werden und mit den AISI-Sorten 304, 304L, 316, 316L, 316Ti, 321 und 321H und deren Entsprechungen in den anderen Normen, mit einem größten äußeren Durchmesser von bis zu 406,4 mm und einer Wandstärke kleiner oder gleich 16 mm, auch als Fertigwaren (im Folgenden ‚zu untersuchende Ware‘), übereinstimmen.“