ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 65

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

59. Jahrgang
19. Februar 2016


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EUROPÄISCHES PARLAMENT
SITZUNGSPERIODE 2013-2014
Sitzungen vom 10. bis 13. Juni 2013
Die Protokolle dieser Sitzungen wurden im ABl. C 253 E vom 3.9.2013 veröffentlicht.
ANGENOMMENE TEXTE

1


 

I   Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen

 

ENTSCHLIESSUNGEN

 

Europäisches Parlament

 

Dienstag, 11. Juni 2013

2016/C 65/01

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. Juni 2013 zu einer neuen europäischen Agenda der Verbraucherschutzpolitik (2012/2133(INI))

2

2016/C 65/02

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. Juni 2013 zur Verbesserung des Zugangs zum Recht: Prozesskostenhilfe bei Streitsachen mit grenzüberschreitendem Bezug in Zivil- und Handelssachen (2012/2101(INI))

12

2016/C 65/03

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. Juni 2013 zu organisiertem Verbrechen, Korruption und Geldwäsche: Empfohlene Maßnahmen und Initiativen (Zwischenbericht) (2012/2117(INI))

16

2016/C 65/04

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. Juni 2013 zum sozialen Wohnungsbau in der Europäischen Union (2012/2293(INI))

40

2016/C 65/05

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. Juni 2013 zur ausbildungsbezogenen und beruflichen Mobilität von Frauen in der EU (2013/2009(INI))

55

2016/C 65/06

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. Juni 2013 zu einer Strategie für einen europäischen elektronischen Mautdienst und ein Vignettensystem für leichte Privatfahrzeuge in Europa (2012/2296(INI))

63

 

Mittwoch, 12. Juni 2013

2016/C 65/07

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. Juni 2013 zu der Mitteilung der Kommission mit dem Titel Sozialinvestitionen für Wachstum und sozialen Zusammenhalt — einschließlich Durchführung des Europäischen Sozialfonds 2014–2020 (2013/2607(RSP))

68

2016/C 65/08

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. Juni 2013 zu Regionalpolitik als Teil breiterer staatlicher Beihilferegelungen (2013/2104(INI))

79

2016/C 65/09

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. Juni 2013 zu dem Jahresbericht über die EU-Wettbewerbspolitik (2012/2306(INI))

86

2016/C 65/10

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. Juni 2013 zur Stärkung der Demokratie in der EU in der künftigen WWU (2013/2672(RSP))

96

2016/C 65/11

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. Juni 2013 zu den Vorbereitungen für die Tagung des Europäischen Rates (27./28. Juni 2013) — Maßnahmen der Europäischen Union zur Bekämpfung der Jugendarbeitslosigkeit (2013/2673(RSP))

98

2016/C 65/12

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. Juni 2013 zur Blockade der Revision der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 (2013/2637(RSP))

102

 

Donnerstag, 13. Juni 2013

2016/C 65/13

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. Juni 2013 zur Presse- und Medienfreiheit in der Welt (2011/2081(INI))

105

2016/C 65/14

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. Juni 2013 zu Finanzdienstleistungen: Mangelnde Fortschritte bei der Verzögerung der Annahme bestimmter Vorschläge durch den Rat und die Kommission (2013/2658(RSP))

112

2016/C 65/15

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. Juni 2013 zur Lage in der Türkei (2013/2664(RSP))

117

2016/C 65/16

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. Juni 2013 zur Rolle der EU bei der Förderung einer umfassenderen transatlantischen Partnerschaft (2012/2287(INI))

120

2016/C 65/17

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. Juni 2013 zum Wiederaufbau und zur Demokratisierung von Mali (2013/2587(RSP))

127

2016/C 65/18

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. Juni 2013 zu den Verhandlungen über ein Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Union und Afghanistan über Partnerschaft und Entwicklung (2013/2665(RSP))

133

2016/C 65/19

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. Juni 2013 zu den Millenniums-Entwicklungszielen — Festlegung der Rahmenvorgaben für die Zeit nach 2015 (2012/2289(INI))

136

2016/C 65/20

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. Juni 2013 zur Rechtsstaatlichkeit in Russland (2013/2667(RSP))

150

2016/C 65/21

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. Juni 2013 zu Aserbaidschan: der Fall Ilgar Mammadov (2013/2668(RSP))

154

2016/C 65/22

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. Juni 2013 zur Lage der Rohingya Muslime (2013/2669(RSP))

157

 

EMPFEHLUNGEN

 

Europäisches Parlament

 

Dienstag, 11. Juni 2013

2016/C 65/23

Empfehlung des Europäischen Parlaments vom 11. Juni 2013 an den Rat zur 68. Tagung der Generalversammlung der Vereinten Nationen (2013/2034(INI))

162

 

Donnerstag, 13. Juni 2013

2016/C 65/24

Empfehlung des Europäischen Parlaments vom 13. Juni 2013 an die Hohe Vertreterin für die Außen- und Sicherheitspolitik und Vizepräsidentin der Kommission, den Rat und die Kommission zu der 2013 anstehenden Überprüfung von Organisation und Arbeitsweise des EAD (2012/2253(INI))

168

2016/C 65/25

Empfehlung des Europäischen Parlaments vom 13. Juni 2013 an den Rat zu dem Entwurf von Leitlinien der EU zur Förderung und zum Schutz der Religions- und Weltanschauungsfreiheit (2013/2082(INI))

174


 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäisches Parlament

 

Dienstag, 11. Juni 2013

2016/C 65/26

Beschluss des Europäischen Parlaments vom 11. Juni 2013 über den Antrag auf Aufhebung der Immunität von Jacek Olgierd Kurski (2013/2019(IMM))

180

2016/C 65/27

Beschluss des Europäischen Parlaments vom 11. Juni 2013 über den Antrag auf Aufhebung der Immunität von Małgorzata Handzlik (2012/2238(IMM))

181

2016/C 65/28

Beschluss des Europäischen Parlaments vom 11. Juni 2013 über den Antrag auf Aufhebung der Immunität von Alexander Alvaro (2013/2106(IMM))

182

 

Mittwoch, 12. Juni 2013

2016/C 65/29

Beschluss des Europäischen Parlaments vom 12. Juni 2013 über die zahlenmäßige Zusammensetzung der ständigen Ausschüsse (2013/2671(RSO))

184


 

III   Vorbereitende Rechtsakte

 

EUROPÄISCHES PARLAMENT

 

Dienstag, 11. Juni 2013

2016/C 65/30

P7_TA(2013)0235
Langfristiger Plan für die Kabeljaubestände und die Fischereien, die diese Bestände befischen — 1 ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. Juni 2013 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 vom 18. Dezember 2008 des Rates zur Festlegung eines langfristigen Plans für die Kabeljaubestände und die Fischereien, die diese Bestände befischen (COM(2012)0021 — C7-0042/2012 — 2012/0013(COD))
P7_TC1-COD(2012)0013
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 11. Juni 2013 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. …/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 des Rates zur Festlegung eines langfristigen Plans für die Kabeljaubestände und die Fischereien, die diese Bestände befischen

185

2016/C 65/31

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. Juni 2013 zu dem Standpunkt des Rates in erster Lesung im Hinblick auf den Erlass der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums durch die Zollbehörden und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 des Rates (06353/1/2013 — C7-0142/2013 — 2011/0137(COD))

190

2016/C 65/32

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. Juni 2013 zu dem Standpunkt des Rates in erster Lesung im Hinblick auf den Erlass der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder, Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke und Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung und zur Aufhebung der Richtlinie 92/52/EWG des Rates, der Richtlinien 96/8/EG, 1999/21/EG, 2006/125/EG und 2006/141/EG der Kommission, Richtlinie 2009/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnungen (EG) Nr. 41/2009 und (EG) Nr. 953/2009 des Rates und der Kommission (05394/1/2013 — C7-0133/2013 — 2011/0156(COD))

191

2016/C 65/33

P7_TA(2013)0243
Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (elektromagnetische Felder) ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. Juni 2013 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (elektromagnetische Felder) (20. Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (COM(2011)0348 — C7-0191/2011 — 2011/0152(COD))
P7_TC1-COD(2011)0152
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 11. Juni 2013 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2013/…/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (elektromagnetische Felder) (20. Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/40/EG

192

2016/C 65/34

P7_TA(2013)0244
Langfristiger Plan für die Kabeljaubestände und die Fischereien, die diese Bestände befischen — 2 ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. Juni 2013 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 des Rates vom 18. Dezember 2008 zur Festlegung eines langfristigen Plans für die Kabeljaubestände und die Fischereien, die diese Bestände befischen (COM(2012)0498 — C7-0290/2012 — 2012/0236(COD))
P7_TC1-COD(2012)0236
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 11. Juni 2013 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. …/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 des Rates zur Festlegung eines langfristigen Plans für die Kabeljaubestände und die Fischereien, die diese Bestände befischen

193

 

Mittwoch, 12. Juni 2013

2016/C 65/35

Beschluss des Europäischen Parlaments vom 12. Juni 2013 zur Billigung der Ernennung von Neven Mimica zum Mitglied der Kommission (2013/0806(NLE)

199

2016/C 65/36

Beschluss des Europäischen Parlaments vom 12. Juni 2013 über die Ernennung von Neven Mates zum Mitglied des Rechnungshofs (C7-0106/2013 — 2013/0804(NLE))

199

2016/C 65/37

Beschluss des Europäischen Parlaments vom 12. Juni 2013 über die Ernennung von George Pufan zum Mitglied des Rechnungshofs (C7-0115/2013 — 2013/0805(NLE))

200

2016/C 65/38

P7_TA(2013)0253
Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. Juni 2013 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei (COM(2012)0332 — C7-0158/2012 — 2012/0162(COD))
P7_TC1-COD(2012)0162
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 12. Juni 2013 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. …/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei

200

2016/C 65/39

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. Juni 2013 zu dem Standpunkt des Rates in erster Lesung im Hinblick auf die Annahme einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Antragstellern auf internationalen Schutz (Neufassung) (14654/2/2012 — C7-0165/2013 — 2008/0244(COD))

208

2016/C 65/40

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. Juni 2013 zu dem Standpunkt des Rates in erster Lesung im Hinblick auf den Erlass einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung) (15605/3/2012 — C7-0164/2013 — 2008/0243(COD))

209

2016/C 65/41

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. Juni 2013 zu dem Standpunkt des Rates in erster Lesung im Hinblick auf den Erlass einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Neufassung) (08260/2/2013 — C7-0163/2013 — 2009/0165(COD))

210

2016/C 65/42

Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 12. Juni 2013 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zum Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten von Armut betroffenen Personen (COM(2012)0617 — C7-0358/2012 — 2012/0295(COD))

212

2016/C 65/43

P7_TA(2013)0258
Einrichtung von EURODAC für den Abgleich von Fingerabdruckdaten ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. Juni 2013 zu dem geänderten Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einrichtung von EURODAC für den Abgleich von Fingerabdruckdaten zum Zwecke der effektiven Anwendung der Verordnung (EU) Nr. […/…] (zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist) und für der Strafverfolgung dienende Anträge der Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und Europols auf den Abgleich mit EURODAC-Daten sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (Neufassung) (COM(2012)0254 — C7-0148/2012 — 2008/0242(COD))
P7_TC1-COD(2008)0242
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 12. Juni 2013 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. …/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einrichtung von Eurodac für den Abgleich von Fingerabdruckdaten zum Zwecke der effektiven Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist und über der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung dienende Anträge der Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und Europols auf den Abgleich mit Eurodac-Daten sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts

246

2016/C 65/44

P7_TA(2013)0259
Regelung für die vorübergehende Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. Juni 2013 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 zwecks Festlegung einer gemeinsamen Regelung für die vorübergehende Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen unter außergewöhnlichen Umständen (COM(2011)0560 — C7-0248/2011 — 2011/0242(COD))
P7_TC1-COD(2011)0242
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 12. Juni 2013 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. …/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 zwecks Festlegung einer gemeinsamen Regelung für die vorübergehende Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen unter außergewöhnlichen Umständen

247

2016/C 65/45

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. Juni 2013 zu dem Entwurf einer Verordnung des Rates zur Einführung eines Evaluierungsmechanismus für die Überprüfung der Anwendung des Schengen-Besitzstands (10273/2013 — C7-0160/2013 — 2010/0312(NLE))

249

2016/C 65/46

P7_TA(2013)0261
Jahresabschluss, konsolidierter Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. Juni 2013 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen (COM(2011)0684 — C7-0393/2011 — 2011/0308(COD))
P7_TC1-COD(2011)0308
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 12 Juni 2013 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2013/…/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates

250

2016/C 65/47

P7_TA(2013)0262
Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. Juni 2013 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2004/109/EG zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, sowie der Richtlinie 2007/14/EG der Kommission (COM(2011)0683 — C7-0380/2011 — 2011/0307(COD))
P7_TC1-COD(2011)0307
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 12. Juni 2013 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2013/…/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, der Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, sowie der Richtlinie 2007/14/EG der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zu bestimmten Vorschriften der Richtlinie 2004/109/EG

251

2016/C 65/48

P7_TA(2013)0263
Anpassungssatz für die Direktzahlungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 für das Kalenderjahr 2013 ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. Juni 2013 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festsetzung des Anpassungssatzes für die Direktzahlungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 für das Kalenderjahr 2013 (COM(2013)0159 — C7-0079/2013 — 2013/0087(COD))
P7_TC1-COD(2013)0087
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 12. Juni 2013 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. …/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festsetzung des Anpassungssatzes für die Direktzahlungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 für das Kalenderjahr 2013

252

2016/C 65/49

P7_TA(2013)0264
Änderung des Schengener Grenzkodexes und des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. Juni 2013 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) und des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen (COM(2011)0118 — C7-0070/2011 — 2011/0051(COD))
P7_TC1-COD(2011)0051
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 12. Juni 2013 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. …/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex), des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen, der Verordnungen (EG) Nr. 1683/95 und (EG) Nr. 539/2001 des Rates sowie der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008 und (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates

255

2016/C 65/50

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. Juni 2013 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Europäischen Rates über die Zusammensetzung des Europäischen Parlaments (00110/2013 — C7-0166/2013 — 2013/0900(NLE))

256

 

Donnerstag, 13. Juni 2013

2016/C 65/51

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. Juni 2013 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss des Übergangsabkommens für ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Vertragspartei Zentralafrika andererseits (14757/2012 — C7-0369/2012 — 2008/0139(NLE))

257

2016/C 65/52

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. Juni 2013 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss des Abkommens zur zweiten Änderung des Partnerschaftsabkommens zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, unterzeichnet in Cotonou am 23. Juni 2000 und erstmals geändert in Luxemburg am 25. Juni 2005 (16894/2011 — C7-0469/2011 — 2011/0207(NLE))

257

2016/C 65/53

P7_TA(2013)0275
Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. Juni 2013 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2003/98/EG über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors (COM(2011)0877 — C7-0502/2011 — 2011/0430(COD))
P7_TC1-COD(2011)0430
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 13. Juni 2013 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2013/…/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2003/98/EG über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors

258


Erklärung der benutzten Zeichen

*

Anhörungsverfahren

***

Zustimmungsverfahren

***I

Ordentliches Gesetzgebungsverfahren (erste Lesung)

***II

Ordentliches Gesetzgebungsverfahren (zweite Lesung)

***III

Ordentliches Gesetzgebungsverfahren (dritte Lesung)

(Die Angabe des Verfahrens beruht auf der im Entwurf eines Rechtsakts vorgeschlagenen Rechtsgrundlage.)

Änderungsanträge des Parlaments:

Neue Textteile sind durch Fett- und Kursivdruck gekennzeichnet. Auf Textteile, die entfallen, wird mit dem Symbol ▌hingewiesen oder diese Textteile erscheinen durchgestrichen. Textänderungen werden gekennzeichnet, indem der neue Text in Fett- und Kursivdruck steht und der bisherige Text gelöscht oder durchgestrichen wird.

DE

 


19.2.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 65/1


EUROPÄISCHES PARLAMENT

SITZUNGSPERIODE 2013-2014

Sitzungen vom 10. bis 13. Juni 2013

Die Protokolle dieser Sitzungen wurden im ABl. C 253 E vom 3.9.2013 veröffentlicht.

ANGENOMMENE TEXTE

 


I Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen

ENTSCHLIESSUNGEN

Europäisches Parlament

Dienstag, 11. Juni 2013

19.2.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 65/2


P7_TA(2013)0239

Neue Tagesordnung für die europäische Verbraucherschutzpolitik

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. Juni 2013 zu einer neuen europäischen Agenda der Verbraucherschutzpolitik (2012/2133(INI))

(2016/C 065/01)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union, welche durch Artikel 6 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) in die Verträge einbezogen wird; unter Hinweis insbesondere auf den Artikel 38 der Charta, in dem festgelegt ist, dass bei allen Politiken der Union ein hohes Verbraucherschutzniveau sichergestellt wird,

unter Hinweis auf Artikel 26 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), in dem es heißt, dass der „Binnenmarkt … einen Raum ohne Binnengrenzen [umfasst], in dem der freie Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital gemäß den Bestimmungen der Verträge gewährleistet ist“,

unter Hinweis auf Artikel 3 Absatz 3 EUV, der die Union dazu verpflichtet, auf „eine in hohem Maße wettbewerbsfähige soziale Marktwirtschaft, die auf Vollbeschäftigung und sozialen Fortschritt abzielt, sowie ein hohes Maß an Umweltschutz und Verbesserung der Umweltqualität“ hinzuwirken,

unter Hinweis auf Artikel 9 AEUV, in dem festgelegt wird, dass die Union „bei der Festlegung und Durchführung ihrer Politik und ihrer Maßnahmen … den Erfordernissen im Zusammenhang mit der Förderung eines hohen Beschäftigungsniveaus, mit der Gewährleistung eines angemessenen sozialen Schutzes, mit der Bekämpfung der sozialen Ausgrenzung sowie mit einem hohen Niveau der allgemeinen und beruflichen Bildung und des Gesundheitsschutzes Rechnung“ trägt,

unter Hinweis auf Artikel 11 AEUV, in dem Folgendes verfügt wird: „Die Erfordernisse des Umweltschutzes müssen bei der Festlegung und Durchführung der Unionspolitiken und -maßnahmen insbesondere zur Förderung einer nachhaltigen Entwicklung einbezogen werden“,

unter Hinweis auf Artikel 12 AEUV, in dem Folgendes verfügt wird: „Den Erfordernissen des Verbraucherschutzes wird bei der Festlegung und Durchführung der anderen Unionspolitiken und -maßnahmen Rechnung getragen“,

unter Hinweis auf Artikel 14, Artikel 114 Absatz 3 und Artikel 169 AEUV und das dazugehörige Protokoll Nr. 26 über Dienste von allgemeinem (wirtschaftlichem) Interesse,

unter Hinweis auf Artikel 169 Absatz 1 AEUV, in dem es heißt: „Zur Förderung der Interessen der Verbraucher und zur Gewährleistung eines hohen Verbraucherschutzniveaus leistet die Union einen Beitrag zum Schutz der Gesundheit, der Sicherheit und der wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher sowie zur Förderung ihres Rechtes auf Information, Erziehung und Bildung von Vereinigungen zur Wahrung ihrer Interessen“,

unter Hinweis auf die Empfehlung 98/560/EG des Rates vom 24. September 1998 zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit des europäischen Industriezweiges der audiovisuellen und Informationsdienste durch die Förderung nationaler Rahmenbedingungen für die Verwirklichung eines vergleichbaren und effizienten Niveaus in Bezug auf den Jugendschutz und den Schutz der Menschenwürde (1),

in Kenntnis des Berichts über die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden („Verordnung über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz“) (COM(2009)0336),

unter Hinweis auf die Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates („Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken“) (2),

unter Hinweis auf den Beschluss Nr. 1926/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft im Bereich Verbraucherpolitik (2007-2013) (3),

unter Hinweis auf die Empfehlung 2006/952/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Schutz Minderjähriger und den Schutz der Menschenwürde und über das Recht auf Gegendarstellung im Zusammenhang mit der Wettbewerbsfähigkeit des europäischen Industriezweiges der audiovisuellen Dienste und Online-Informationsdienste (4),

unter Hinweis auf die Richtlinie 2007/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2007 zur Änderung der Richtlinie 89/552/EWG des Rates zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit (5),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament und den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss mit dem Titel „Verbraucherpolitische Strategie der EU (2007–2013) — Stärkung der Verbraucher — Verbesserung des Verbraucherwohls — besserer Verbraucherschutz“ und die Entschließung des Parlaments vom 20. Mai 2008„Verbraucherpolitische Strategie der EU (2007-2013)“ (6),

unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten (7), mit der ein allgemeiner Rahmen an Regelungen und Grundsätzen für die Akkreditierung und die Marktüberwachung geschaffen werden soll,

unter Hinweis auf die Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Sicherheit von Spielzeug (die Spielzeugrichtlinie) (8),

unter Hinweis auf die Empfehlung der Kommission vom 29. Juni 2009 zu Maßnahmen zur Optimierung der Funktionsweise des Binnenmarktes und auf die Empfehlung der Kommission vom 12. Juli 2004 zur Umsetzung der binnenmarktrelevanten Richtlinien in innerstaatliches Recht (9),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 2. Juli 2009 zum Stand der Durchsetzung des gemeinschaftlichen Besitzstands im Verbraucherschutz (COM(2009)0330) und des Berichts der Kommission vom 2. Juli 2009 über die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden („die Verordnung über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz“) (COM(2009)0336),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 7. Juli 2009 an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen über eine harmonisierte Methodik zur Klassifizierung und Meldung von Verbraucherbeschwerden und Verbraucheranfragen (COM (2009)0346) und den dazugehörigen Entwurf einer Empfehlung der Kommission (SEC(2009)0949),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission an den Europäischen Rat „Europa 2020: Eine Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum“ (COM(2010)2020),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 9. März 2010 zum Verbraucherschutz (10),

unter Hinweis auf die Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste (11),

unter Hinweis auf den Bericht von Prof. Mario Monti an die Kommission vom 9. Mai 2010 über die Wiederbelebung des Binnenmarktes mit dem Titel „Eine neue Strategie für den Binnenmarkt“,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 20. Mai 2010 zur Schaffung eines Binnenmarktes für Verbraucher und Bürger (12),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 21. September 2010 zur Vollendung des Binnenmarktes für den elektronischen Handel (13),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 20. Oktober 2010 zu der Finanz-, Wirtschafts- und Sozialkrise: Empfehlungen in Bezug auf zu ergreifende Maßnahmen und Initiativen (Zwischenbericht) (14),

unter Hinweis auf das Arbeitsdokument der Kommissionsdienststellen vom 22. Oktober 2010 mit dem Titel „Damit die Märkte den Verbrauchern dienen“ (vierte Ausgabe des Verbraucherbarometers) (SEC(2010)1257),

unter Hinweis auf den Bericht vom 27. Oktober 2010 mit dem Titel „Bericht über die Unionsbürgerschaft 2010: Weniger Hindernisse für die Ausübung von Unionsbürgerrechten“ (COM(2010)0603),

unter Hinweis auf das Arbeitsdokument der Kommissionsdienststellen vom 4. März 2011 mit dem Titel „Verbraucher zu Hause im Binnenmarkt“ — (fünfte Ausgabe des Verbraucherbarometers (SEC(2011)0299),

unter Hinweis auf den Jahresbericht 2010 des Netzes der Europäischen Verbraucherzentren, der vom Amt für Amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Union 2011 veröffentlicht wurde,

unter Hinweis auf seine legislative Entschließung vom 23. Juni 2011 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Rechte der Verbraucher (15),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 5. Juli 2011 zu mehr Effizienz und Fairness auf dem Einzelhandelsmarkt (16),

unter Hinweis auf das Arbeitsdokument der Kommissionsdienststellen vom Oktober 2011 mit dem Titel „Damit die Märkte den Verbrauchern dienen“ (sechste Ausgabe des Verbraucherbarometers) (SEC(2011)1271),

unter Hinweis auf die Krakauer Erklärung, die auf dem ersten Binnenmarktforum verabschiedet wurde, das am 3. und 4. Oktober 2011 in Krakau (Polen) stattfand,

unter Hinweis auf den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung der Fazilität „Connecting Europe“ vom 19. Oktober 2011 (COM(2011)0665),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 23. Oktober 2012 zu den Rechten der Benutzer aller Verkehrsträger (17) und vom 25. Oktober 2011 zu Mobilität und Integration von Menschen mit Behinderungen und der Europäischen Strategie zugunsten von Menschen mit Behinderungen 2010–2020 (18),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 29. März 2012 zur Funktionsweise und Anwendung der geltenden Fluggastrechte (19),

unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel (20),

unter Hinweis auf den Vorschlag einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. November 2011 über ein Verbraucherprogramm 2014-2020 (COM(2011)0707) und auf die damit zusammenhängenden Dokumente (SEC(2011)1320 und SEC(2011)1321),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. November 2011 zu einer neuen verbraucherpolitischen Strategie (21),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 19. Dezember 2011 an das Europäische Parlament und den Rat mit dem Titel „Eine europäische Perspektive für Reisende: Mitteilung über die Rechte der Benutzer aller Verkehrsträger“ (COM (2011)0898),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 11. Januar 2012 mit dem Titel „Ein kohärenter Rahmen zur Stärkung des Vertrauens in den digitalen Binnenmarkt für elektronischen Handel und Online-Dienste“ (COM(2011)0942),

unter Hinweis auf den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Januar 2012 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (Datenschutz-Grundverordnung) (COM(2012)0011),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 2. Februar 2012 zu dem Thema „Kollektiver Rechtsschutz: Hin zu einem kohärenten europäischen Ansatz“ (22),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 20. April 2012 mit dem Titel „Eine Strategie für die e-Vergabe“ (COM(2012)0179),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 2. Mai 2012 mit dem Titel „Europäische Strategie für ein besseres Internet für Kinder“ (COM(2012)0196),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 22. Mai 2012 zu einer Strategie zur Stärkung der Rechte schutzbedürftiger Verbraucher (23),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 22. Mai 2012 zum Binnenmarktanzeiger (24),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 22. Mai 2012 an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen mit dem Titel „Eine Europäische Verbraucheragenda für mehr Vertrauen und mehr Wachstum“ (COM(2012)0225),

unter Hinweis auf das Arbeitsdokument der Kommissionsdienstellen vom 29. Mai 2012 mit dem Titel „Verbraucherbarometer zeigt, wo die Bedingungen für die Verbraucher am besten sind“ (siebte Ausgabe des Verbraucherbarometers (SWD(2012)0165),

unter Hinweis auf das Arbeitsdokument der Kommissionsdienststellen vom 7. Dezember 2012 mit dem Titel „Damit die Märkte den Verbrauchern dienen“, das die achte Ausgabe des Verbraucherbarometers darstellt (SWD(2012)0432),

unter Hinweis auf den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rats vom 4. Juni 2012 über die elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt (COM(2012)0238),

unter Hinweis auf das Arbeitsdokument der Kommissionsdienststellen vom 19. Juli 2012 über die Verbesserung des Kenntnisstands zur Stärkung der Handlungskompetenz der Verbraucher (2012–2014) (SWD(2012)0235),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 3. Oktober 2012 an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen mit dem Titel „Binnenmarktakte II — Gemeinsam für neues Wachstum“ (COM(2012)0573),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 11. Dezember 2012 zur Vollendung des digitalen Binnenmarkts (25),

unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zur Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen mit dem Titel „Eine Europäische Verbraucheragenda für mehr Vertrauen und mehr Wachstum“ (COM(2012)0225),

gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz (A7-0163/2013),

A.

in der Erwägung, dass die Förderung und der Schutz der Verbraucher und ihrer Rechte zu den Grundwerten der Europäischen Union zählen;

B.

in der Erwägung, dass die Verbraucher eine grundlegende Rolle für die Wirtschaft spielen, da der Konsum eine der wichtigsten Triebfedern des Wachstums in der Union darstellt;

C.

in der Erwägung, dass den Unionsbürgerinnen und Bürgern eine wesentliche Rolle als Verbraucher bei der Verwirklichung der Ziele von Europa 2020 in Form eines intelligenten, nachhaltigen und integrativen Wachstums zukommt und dass dementsprechend die Rolle der Verbraucher als Teil der EU-Wirtschaftspolitik anerkannt werden sollte;

D.

in der Erwägung, dass die Union die Ziele verfolgt, ein hohes Maß an Verbraucherbewusstsein, an Stärkung der Verbraucher und ein hohes Verbraucherschutzniveau zu erreichen sowie das richtige Gleichgewicht in bezug auf die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen und Volkswirtschaften der Union zu finden, und zwar insbesondere, indem die Gesundheits- und Sicherheitsinteressen der Verbraucher sowie ihre wirtschaftlichen Interessen geschützt werden und ihre Rechte auf Information, Bildung und die Bildung von Vereinigungen gefördert werden;

E.

in der Erwägung, dass Verbraucher und Verbraucherinnen keine einheitliche homogene Gruppe darstellen und dass diese Unterschiede in der europäischen Verbraucheragenda berücksichtigt werden müssen, da unter den Verbrauchern im Hinblick auf ihre Kompetenzen, Kenntnisse der Rechtsvorschriften, Mündigkeit und Bereitschaft, Regressansprüche durchzusetzen, große Unterschiede bestehen, und dass Nichtdiskriminierung und Zugänglichkeit bei der Umsetzung der Europäischen Verbraucheragenda berücksichtigt werden müssen;

F.

in der Erwägung, dass das Vertrauen der Verbraucher, deren Sicherheit gegenüber den Märkten und die Kenntnis ihrer Rechte gestärkt werden sollten, wobei ein besonderes Augenmerk auf schutzbedürftigen Verbrauchergruppen, wie Kindern, älteren Menschen und anderen schutzbedürftigen Verbrauchern, liegen sollte, und es in dieser Hinsicht wesentlich ist, sie besser vor möglicherweise gesundheits- oder sicherheitsgefährdenden Erzeugnissen und Dienstleitungen zu schützen;

G.

in der Erwägung, dass Informationen leicht zugänglich, transparent, nicht irreführend und vergleichbar sein müssen, um den Anspruch zu erfüllen, „zweckdienlich und angemessen“ zu sein;

H.

in der Erwägung, dass ein effizient funktionierender Binnenmarkt im Einklang mit den Zielen der Lissabon-Strategie steht, Wachstum und Beschäftigung zu fördern und somit den 500 Millionen europäischen Verbrauchern zum Nutzen zu gereichen;

I.

in der Erwägung, dass der elektronische Handel angesichts seines enormen grenzübergreifenden Potentials äußerst nützlich für alle Verbraucher ist und die Verbraucher dadurch in den vollen Genuss der Vorteile des Binnenmarktes kommen können, und dass der elektronische Handel für Verbraucher mit Behinderung oder eingeschränkter Mobilität sowie für Verbraucher aus ländlichen Gebieten mit geographischen Nachteilen als Mittel der Integration sehr wichtig ist;

J.

in der Erwägung, dass der Nutzen der Integration der Märkte durch die Unklarheiten bei den Verbraucherrechten im Falle von grenzüberschreitenden Einkäufen geschmälert wird;

K.

in der Erwägung, dass die Entwicklung des elektronischen Handels gehemmt wird, da zwischen den Bürgern der Union nach wie vor eine digitale Kluft besteht, insbesondere, was ältere Menschen angeht; in der Erwägung, dass die meisten öffentlichen und privaten Websites für Personen mit Behinderung oder geringeren Informatikkenntnissen immer noch unzugänglich sind;

L.

in der Erwägung, dass die Fragmentierung des digitalen Binnenmarktes die Verbraucherrechte gefährdet und dass manche Websites nicht auf grenzüberschreitende Käufer und Verbraucher ausgelegt sind; in der Erwägung, dass die Richtlinie über alternative Streitbeilegung (ADR) und die Verordnung über die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten (ODR) bald in Kraft treten und mit ihnen insbesondere in Bezug auf grenzüberschreitende Transaktionen nützliche Instrumente für Verbraucher geschaffen werden und dass geeignete Mechanismen für Sammelklagen zur wirksamen Geltendmachung von Ansprüchen näher beleuchtet werden müssen;

M.

in der Erwägung, dass durch die jüngste Finanzkrise deutlich wurde, dass die Verbraucher im Bereich der Finanz- und Bankdienstleistungen unbedingt geschützt und informiert werden müssen, da sich die entsprechenden Produkte direkt auf ihren allgemeinen Wohlstand auswirken könnten und dass die Notwendigkeit von mehr unparteiischer Beratung für die Verbraucher besteht;

N.

in der Erwägung, dass die europäische Verbraucheragenda Maßnahmen festlegt, durch die Verbraucher in den Mittelpunkt aller politischen Maßnahmen der Union gestellt werden, mit denen die Ziele der Strategie „Europa 2020“ erreicht werden sollen;

O.

in der Erwägung, dass die derzeitige Wirtschaftskrise auch die Kaufkraft der Verbraucher im Binnenmarkt stark beeinträchtigt, insbesondere von Verbrauchern, die sich aufgrund ihrer sozialen oder finanziellen Umstände in einer kritischen Situation befinden, und dass deshalb die Verbraucherrechte im erforderlichen Umfang anerkannt werden sollten;

P.

in der Erwägung, dass der Binnenmarkt den Verbrauchern in der Union eine breite Auswahl an qualitativ hochwertigen Produkten und Dienstleistungen zu wettbewerbskonformen Preisen bietet, dass die Erzeugung umweltfreundlicher Waren und die Bereitstellung umweltfreundlicher Dienstleistungen einen verantwortungsbewussten Konsum fördert und so Anreize für eine nachhaltige Entwicklung, Beschäftigung und ein nachhaltiges Wirtschaftswachstum liefert und dass die Kommission neue Formen des Konsums, wie z. B. gemeinschaftlichen Konsum, aufgreifen und analysieren sollte;

Q.

in der Erwägung, dass laufend Anpassungen notwendig sind, um mit der Erweiterung technischer und wissenschaftlicher Kenntnisse, sowohl hinsichtlich der Lebensmittelsicherheit als auch in Bezug auf die Sicherheit anderer Erzeugnisse der Grundversorgung, Schritt zu halten;

R.

in der Erwägung, dass die Rolle der Verbraucherorganisationen auf allen Ebenen gestärkt werden muss, indem die erforderlichen rechtlichen und wirtschaftlichen Maßnahmen erlassen werden, und dass sie durch den Aufbau von Kapazitäten unterstützt werden müssen; in der Erwägung, dass die Verbraucherorganisationen eine einzigartige Rolle als Garant für Vertrauen in den und die Entwicklung des Binnenmarktes spielen;

S.

in der Erwägung, dass Reisende nicht ausreichend über ihre Rechte und die Dienstleistungsqualität unterrichtet werden, die sie erwarten dürfen, und dass die Durchsetzung der Rechtsansprüche von Reisenden oftmals mit Schwierigkeiten verbunden ist; in der Erwägung, dass Leitlinien zur Vereinfachung und Verbesserung der Anwendung der verschiedenen Verordnungen über Passagierrechte in Bezug auf alle Verkehrsträger notwendig sind und dass die Kommission die Auswirkung des elektronischen Handels und der digitalen Märkte auf das Verbraucherverhalten in der europäischen Fremdenverkehrsindustrie bei ihrer anstehenden Überarbeitung der Richtlinie über Pauschalreisen umfassend prüfen muss;

T.

in der Erwägung, dass für Reisende aller Verkehrsträger im Rahmen der geltenden Rechtsvorschriften der EU ein grundlegender Schutz besteht, einige dieser Passagierrechte jedoch nicht in Bezug auf alle Verkehrsträger und nicht überall in der Union ordnungsgemäß angewendet, überwacht und durchgesetzt werden, wodurch die Freizügigkeit auf dem Binnenmarkt beeinträchtigt wird, da somit das Vertrauen der Bürger bei Reisen beeinträchtigt und ein fairer Wettbewerb zwischen den Verkehrsunternehmen untergraben wird;

U.

in der Erwägung, dass es Fluggästen möglich sein muss, bei computergestützten Buchungssystemen, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft (Neufassung) (26) fallen, klar zwischen im Reisepreis enthaltenen nicht-optionalen Betriebskosten und zubuchbaren fakultativen Posten zu unterscheiden, da dadurch für eine höhere Preistransparenz für Verbraucher gesorgt wird, die ihre Flugscheine im Internet kaufen;

V.

in Erwägung der vier zentralen Ziele der Mitteilung der Kommission über eine europäische Verbraucheragenda: 1) Verbrauchersicherheit erhöhen, 2) Wissen erweitern, 3) Umsetzung, Durchsetzung und Rechtsschutz verbessern und 4) Rechte und wichtige Politiken an den wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Wandel anpassen; in der Erwägung, dass das Europäische Parlament sowie die nationalen Parlamente die zügige und effektive Umsetzung der Verbraucherschutzregelungen erleichtern sollten;

W.

in der Erwägung, dass die Union Vorgaben zur Reduzierung des CO2-Ausstoßes mit dem Ziel festgelegt hat, die für 2020 festgelegten Ziele zu verwirklichen und darauf hinzuwirken, dass im Jahr 2050 der größte Teil der erzeugten Energie aus erneuerbaren Quellen stammt;

X.

in der Erwägung, dass die ausgearbeiteten Vorschläge im Einklang mit den vier erwähnten zentralen Zielen stehen müssen;

Stärkere Sensibilisierung, Erweiterung der Wissensbasis, Sicherheit und Verbraucherrechte

1.

begrüßt den ganzheitlichen Ansatz der Europäischen Verbraucheragenda, insbesondere die Tatsache, dass sie fast alle für die Verbraucher und Verbraucherinnen wichtigen Politikbereiche umfasst und damit ein starkes Signal für eine verstärkte Rolle und Bedeutung der Sicherheit und Rechte der Verbraucher im Binnenmarkt und für die Stärkung der Verbraucherorganisationen aussendet; betont jedoch, dass sich dies auch in den legislativen und anderen Vorschlägen der Kommission niederschlagen muss;

2.

begrüßt die Bereitschaft der Kommission, mit Händlern und Zwischenhändlern zusammenzuarbeiten, um Initiativen im Rahmen der Sozialen Verantwortung der Unternehmen zu fördern, die der Verbrauchersicherheit dienen; ist der Ansicht, dass sich die Kommission in einem ständigen Dialog mit der Privatwirtschaft befinden sollte, damit die Initiativen auch wirklich angenommen und umgesetzt werden;

3.

fordert, dass alle Verbraucher ihre Rechte in grundlegenden Bereichen, einschließlich der Bereiche Ernährung, Gesundheit, Energie, Finanzdienstleistungen und digitale Dienstleistungen, Zugang zur Breitbandtechnik, Datenschutz, Verkehr und Telekommunikation, auf einfache und effiziente Weise ausüben können;

4.

fordert die Kommission auf, bei der Einführung der unionsweiten Kampagne zur Mehrung der Kenntnisse der Verbraucherrechte und -interessen eng mit den einzelstaatlichen Regierungen zusammenzuarbeiten; betont, dass nicht nur der öffentliche Sektor und Verbraucherschutzorganisationen, sondern auch der Privatsektor darin einbezogen werden müssen, damit diese Kampagne erfolgreich ist;

5.

vertritt die Auffassung, dass elektronische Plattformen, wie das European Enterprise Support Network und die Website Your Europe, mit denen zum Ausbau des europäischen Binnenmarktes beigetragen wird und Verbrauchern und kleinen und mittleren Unternehmen wichtige Informationen bereitgestellt werden, gefördert werden müssen;

6.

fordert die Kommission auf, einen Vorschlag dazu vorzulegen, wie das Wissen der Bürger über den Finanzsektor gemehrt werden kann, damit sie angemessen informiert sind, bevor sie beschließen, ein Darlehen aufzunehmen; ist der Auffassung, dass der jüngeren Generation sowie der Information der Gesellschaft über kurzfristige Kredite besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden sollte;

7.

hebt hervor, dass die Aufklärung der Verbraucher das Risiko mindert, dass sie Opfer von gefährlichen oder gefälschten Produkten, spekulativen Finanzprodukten und irreführender Werbung werden; vertritt die Auffassung, dass diese Aufklärung (einschließlich der Vermittlung von Finanzwissen) und Schulung der Verbraucher lebenslang sein sollte und in der Schule beginnen muss; betont, dass ein Informationsüberfluss verhindert werden sollte und stattdessen Wissenslücken reduziert und die Verbraucher mittels zuverlässiger, eindeutiger, vergleichbarer und zielgerichteter Informationen aufgeklärt werden sollten;

8.

betont, dass — damit die Verbraucher ihre Rechte umfassend wahrnehmen können — die Rolle und Aufklärung der Unternehmen nicht vergessen werden darf; glaubt, dass eine gute Kenntnis der Verbraucherrechte in den Unternehmen im Hinblick auf die Erreichung der vollständigen Umsetzung der bestehenden Verbraucherschutzvorschriften von grundlegender Bedeutung ist; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die hierfür notwendigen Schritte zu unternehmen und zu diesem Zweck den Schwerpunkt auf kleine und mittlere Unternehmen zu legen;

9.

betont, dass Verbraucher den Ergebnissen mehrerer Studien zufolge langfristig über mögliche Qualitätsunterschiede bei Produkten derselben Marke und in derselben Verpackung beunruhigt sind, die auf dem Binnenmarkt abgesetzt werden; vertritt die Auffassung, dass Produkte ein und derselben Marke und in derselben Verpackung auf dem Binnenmarkt, die von Verbrauchern in den einzelnen Mitgliedstaaten erworben werden, kein einheitliches Qualitätsniveau aufweisen; betont, dass jegliche Diskriminierung zwischen den Verbraucher inakzeptabel ist;

10.

fordert die Kommission auf, dieses Thema einer aussagekräftigen Prüfung zu unterziehen, mit der bewertet werden kann, ob die bestehenden Rechtsvorschriften der Union angepasst werden müssen; fordert die Kommission auf, das Europäische Parlament und die Verbraucher von dem Ergebnis dieser Prüfung in Kenntnis zu setzen;

11.

fordert die Kommission auf, aktualisierte und vereinheitlichte Standards festzulegen, die die Sicherheit und Echtheit der Produkte gewährleisten; bringt allgemein die Hoffnung zum Ausdruck, dass der Vorschlag zur Änderung der Richtlinie 2001/95/EG über die allgemeine Produktsicherheit eine hohe Sicherheit der für die Verbraucher bestimmten Erzeugnisse garantieren wird;

12.

begrüßt den Vorschlag der Kommission, einen Rechtsrahmen für die Produktsicherheit einzuführen; betont dabei die Wichtigkeit einer effektiven Marktüberwachung, da sich nach wie vor unsichere Produkte, einschließlich von Produkten mit dem CE-Zeichen, auf dem europäischen Binnenmarkt befinden;

13.

fordert, dass die Verbraucher auf unbedenkliche Weise von den wissenschaftlichen und technischen Fortschritten profitieren und Zugang zu Informationen, einer unparteiischen Beratung und den nötigen Instrumenten für eine faire und effiziente Streitbeilegung haben;

14.

fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, Initiativen zu fördern, die der Umsetzung neuer wissenschaftlicher Fortschritte, technologischer Entwicklungen und anderer Innovationen zum Vorteil der Verbraucher dienen, in deren Rahmen jedoch die Rechtsvorschriften über Produktsicherheit gebührend berücksichtigt werden;

15.

fordert einen angemessenen Verbraucherschutz und eine angemessene Produktsicherheit auf den Konsumgütermärkten für Produkte, die mit Nanotechnologie oder aus genetisch veränderten Organismen hergestellt werden;

16.

betont, dass dafür gesorgt werden muss, dass wissenschaftliche Beratung und aufsichtsrechtliche Stellungnahmen insbesondere im Bereich der Gesundheits-, Umwelt- und Lebensmittelpolitik unabhängig und transparent erfolgen, damit für ein Höchstmaß an Gesundheitsschutz und Vertrauen bei den Verbrauchern gesorgt ist;

17.

hebt hervor, dass die Rechte schutzbedürftiger Verbraucher (z. B. von Kindern und älteren Menschen oder anderen Verbrauchern in einer schwierigen sozialen Lage) besser geschützt werden müssen, und zwar insbesondere in den Bereichen Verkehr, Finanzdienstleistungen, Energie und IKT; hebt die Notwendigkeit von Maßnahmen sowohl auf der Ebene der Union als auch auf nationaler Ebene hervor, damit ausreichende Garantien für den Schutz dieser Verbraucher geschaffen werden;

18.

hebt hervor, dass die Kommission und die Mitgliedstaaten im Einklang mit den Zielen der Strategie Europa 2020 einen verantwortungsbewussten und nachhaltigen Konsum fördern müssen, und dass den Verbrauchern aus der Perspektive einer in hohem Maße wettbewerbsfähigen sozialen Marktwirtschaft der uneingeschränkte Zugang zu den Märkten in einer Union ermöglicht werden muss, die auf Solidarität beruht; vertritt die Auffassung, dass die Lebensmittelverschwendung bekämpft, die Lebensdauer von Verbrauchsgütern verlängert, die Wiederverwertung und die Nutzung von Gebrauchtgegenständen gefördert und die Energieeffizienz von Waren, die im Binnenmarkt erhältlich sind, weiter gesteigert werden müssen;

Verbesserung der Umsetzung, Stärkung der Durchsetzung und Gewährleistung von Rechtsmitteln

19.

besteht darauf, dass die Kommission auch weiterhin aktiv überwacht, wie die Rechtsvorschriften, mit denen der Ausbau des Binnenmarkts gefördert werden soll, angewendet werden; fordert die Kommission auf, im Einklang mit dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union die notwendigen rechtlichen Schritte gegen Mitgliedstaaten zu ergreifen, die gegen die Rechtsvorschriften über den Binnenmarkt verstoßen oder diese nicht um- oder durchsetzen;

20.

begrüßt weitere legislative Initiativen zur Schaffung eines vollständig integrierten Binnenmarktes, damit die Verbraucher in der Union von einem erhöhten Wettbewerb, von mehr Effizienz und von einer größeren Auswahl profitieren;

21.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten insbesondere auf, dafür zu sorgen, dass der gemeinsame Besitzstand der Union auf dem Gebiet der Verbraucherrechte fristgerecht und einheitlich umgesetzt wird, und zwar insbesondere die Richtlinie über die Rechte der Verbraucher (27), die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken (28) und die Richtlinie über irreführende und vergleichende Werbung (29); fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten darüber hinaus auf, zu überwachen, ob das gemeinsame Verbraucherrecht wirksam ist; betont, dass es Nachweise gibt, denen zufolge sich die Bürger nach wie vor ihrer Rechte auf dem Binnenmarkt nicht bewusst sind, und fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten daher auf, die Verfügbarkeit eindeutiger und umfassender Informationen für Verbraucher sowie von Informationen über die bestehenden Rechtsmittel als Teil der Umsetzungsverfahren weiter zu fördern;

22.

fordert die Kommission auf, aktivere Schritte einzuleiten, um zu beurteilen, inwieweit die Bürger in den Mitgliedstaaten Zugang zu einem Bankkonto haben; fordert die Kommission auf, dem Parlament bis zum Ende des ersten Quartals 2014 einen Bericht mit Lösungsansätzen für dieses Problem vorzulegen;

23.

empfiehlt, die Informationen besser zu nutzen, die bereits über das Verhalten der Verbraucher zur Verfügung stehen, und vertritt insbesondere die Auffassung, dass die Ergebnisse des Verbraucherbarometers effektiver genutzt werden können; schlägt dementsprechend vor, dass die Gemeinsame Forschungsstelle (GFS) Bewertungen durchführt und Überwachungsaufgaben wahrnimmt, und zwar in Form eines finanzierten Forschungsvorhabens zur Ermittlung der Bereiche, die für die Bürger in Bezug auf die Verbesserung ihrer Verbraucherrechte auf dem Binnenmarkt von Vorrang sind, und zur entsprechenden Anpassung der Inhalte und des Formats sowie der Tätigkeiten der Organisationen, die die Verbraucher mit Informationen versorgen;

24.

betont, dass durch die politischen Maßnahmen der EU die Zusammenarbeit der Verbraucherorganisationen mit den öffentlichen Institutionen auf allen Ebenen gefördert werden muss und so ein leichter Zugang zu den nötigen finanziellen Mittel sichergestellt wird, sowie der Austausch von bewährten Verfahren und Know-how zwischen den Organisationen vorangetrieben werden muss; ist der Auffassung, dass ein Register für europäische Verbraucherorganisationen erstellt werden sollte, welches die Schaffung solcher Organisationen ermöglicht;

Anpassung der Rechte und zentraler Maßnahmen an den wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Wandel

25.

ist der Ansicht, dass die Kommission den Schwerpunkt nicht nur auf den Erwerb digitaler Inhalte im digitalen Umfeld legen sollte, sondern auch darauf, wie die Veräußerung von Produkten und Dienstleistungen im digitalen Umfeld und das Vertrauen der Verbraucher gefördert werden können, sodass die Verbraucher wissen, wie sie ihre Rechte wahrnehmen und Streitigkeiten beilegen können, wenn sie ein Produkt oder eine Dienstleistung von minderwertiger Qualität erworben haben;

26.

fordert die Kommission auf, dem Verbraucherschutz im Bereich der Vergabe kurzfristiger Kredite besondere Aufmerksamkeit zu widmen, da gerade die in Krisenzeiten am stärksten schutzbedürftigen Verbraucher auf diese Finanzprodukte zurückgreifen, ohne sich jedoch voll und ganz der Pflichten und Risiken bewusst zu sein, die sie als Kreditnehmer eingehen;

27.

weist erneut darauf hin, dass angemessene und zweckmäßige Verbraucherinformationen mit Maßnahmen zur Förderung der Handlungsfähigkeit der Verbraucher einhergehen müssen, damit diese umfassend von den Möglichkeiten des Binnenmarkts profitieren können;

28.

fordert die Kommission auf, mit dem Europäischen Parlament und den einzelstaatlichen Behörden zusammenzuarbeiten, um die Informationen zu verbessern, die Verbrauchern über einen sparsameren Stromverbrauch in Privathaushalten zur Verfügung stehen;

29.

ist der Auffassung, dass die grenzüberschreitenden Energieprojekte, die im Rahmen des Programms „Connecting Europe Facility (CEF)“ vorgesehen sind, verwirklicht werden müssen, da dadurch der Wettbewerb zwischen den Strom- und Gasanbietern gefördert und die Eigenständigkeit des Energiesektors in den einzelnen Mitgliedstaaten erhöht wird;

30.

fordert, dass die Wettbewerbspolitik der Union gestärkt und die Förderung der Verbraucherrechte dabei in den Mittelpunkt gestellt wird; vertritt die Auffassung, dass diese Neuausrichtung im Hinblick auf die Schaffung eines soliden digitalen Binnenmarkts wichtig ist; betont in diesem Zusammenhang, dass Online-Preisvergleichsportale eine wichtige Rolle spielen und dass dafür gesorgt werden muss, dass sie unabhängig sind;

31.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, auch im Hinblick auf den mehrjährigen Finanzrahmen 2014–2020 die für eine effektive Umsetzung der Agenda erforderlichen Ressourcen zu bewilligen und eine systematische Folgenabschätzung ihrer Auswirkungen durchzuführen;

Elektronischer Handel

32.

betont, dass die zunehmend schnellere Entwicklung des elektronischen Handels für die Verbraucher von grundlegender Bedeutung ist, da ihnen dadurch eine größere Auswahl geboten wird, insbesondere den Bürgern, die in schwer zugänglichen, entlegenen Gebieten oder Gebieten in Randlage wohnen, und Personen mit eingeschränkter Mobilität, die andernfalls keinen Zugang zu einem breiten Warenangebot hätten;

33.

fordert die Kommission auf, Maßnahmen zu ergreifen, um der Ungleichbehandlung von Verbraucherinnen und Verbrauchern innerhalb des Binnenmarktes aufgrund der im grenzüberschreitenden Online-Versandhandel gängigen Versandrestriktionen von Unternehmen entgegenzuwirken;

34.

betont, dass nicht alle Verbraucher die Möglichkeit haben, das Internet zu nutzen, oder die dafür erforderlichen Kenntnisse haben, und dass den Verbrauchern deshalb Dienstleistungen auf vielen verschiedenen Kanälen zur Verfügung stehen sollten;

35.

hebt hervor, dass das Vertrauen der Verbraucher Voraussetzung für den elektronischen Handel, sowohl auf nationaler als auch auf grenzüberschreitender Ebene, ist; betont, dass es notwendig ist, die Qualität, Sicherheit, Rückverfolgbarkeit und Echtheit der Produkte sicherzustellen, kriminelle oder unlautere Praktiken zu verhindern und die Vorschriften über den Schutz personenbezogener Daten einzuhalten, und dabei zu gewährleisten, dass gegebenenfalls der Verbraucher in Kenntnis der Sachlage seine ausdrückliche Einwilligung zur Nutzung personenbezogener Daten gibt;

36.

hebt hervor, dass der Schutz von personenbezogenen Daten eine wesentliche Voraussetzung für den Verbraucherschutz sowie für das Funktionieren und Wachsen des digitalen Binnenmarkts darstellt;

37.

betont, dass die Verbraucher erwarten, dass die Zustellung im Rahmen des elektronischen Handels rasch, zuverlässig und wettbewerbsgemäß erfolgt, und dass gut funktionierende Zustellungsdienste notwendig sind, um das Vertrauen der Verbraucher zu wahren;

Finanzdienstleistungen, Anlageprodukte und Wirtschaftskrise

38.

begrüßt die von der Kommission im Bereich der Finanzdienstleistungen geplanten Maßnahmen und unterstreicht die Notwendigkeit eines umfassenden Rechtsrahmens zur Gewährleistung einer unabhängigen Beratung der Verbraucher, insbesondere im Bereich der Finanzdienstleistungen; hebt hervor, dass die Marktinformationen verlässlich, klar und vergleichbar und elektronisch und in anderer Form zugänglich sein müssen; unterstreicht die Notwendigkeit, gerichtlich gegen unlautere Handelspraktiken oder missbräuchliche Vertragsklauseln vorzugehen; hebt hervor, dass die Verbraucher, die von einem Finanzprodukt „in die Falle gelockt“ wurden, geschützt werden müssen;

39.

nimmt Kenntnis von dem neuen Vorschlag (COM(2013)0130 vom 13. März 2013) für eine Verordnung zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und der Verordnung (EG) Nr. 2027/97 über die Haftung von Luftfahrtunternehmen bei der Beförderung von Fluggästen und deren Gepäck im Luftverkehr; fordert, dass das Verzeichnis der verkehrsübergreifenden Passagierrechte in knapper Form und in allen Amtssprachen der Union umfassend verbreitet wird;

40.

betont, dass der Zugang zu einem Basisbankkonto für alle Verbraucher vereinfacht werden muss und ihnen klare und sachdienliche Informationen über Anlageprodukte gegeben werden müssen, wie dies unter anderem im Vorschlag für eine Verordnung über Basisinformationsblätter für Anlageprodukte (COM(2012)0352) vorgesehen ist; hebt hervor, dass strenge Regeln zur Regulierung der Finanzmärkte benötigt werden; betont, dass die derzeitige Wirtschafts- und Finanzkrise die Position einer großen Zahl von Verbrauchern schwächt, und sie immer anfälliger macht; stellt fest, dass die Zunahme der unsicheren Arbeitsverhältnisse und der Arbeitslosenzahlen sowie der Verlust an Kaufkraft zu einer Verschärfung der Ungleichheiten führen; fordert die Kommission auf, bei der Konzipierung ihrer politischen Maßnahmen diesen neuen Entwicklungen Rechnung zu tragen;

Zusammenarbeit zwischen europäischen und nationalen Behörden und Verbraucherorganisationen

41.

hebt hervor, dass eine enge Zusammenarbeit zwischen den europäischen, nationalen und lokalen Behörden und den Verbraucherorganisationen erforderlich ist, um Beratungsmechanismen zu schaffen und die in der Agenda festgelegten Maßnahmen umzusetzen;

42.

fordert die Kommission auf, das System zum raschen Austausch von Informationen (RAPEX) transparenter und effizienter zu gestalten; betont, dass das EVZ-Netz (Netz Europäischer Verbraucherzentren) sowie das CPC-Netz (Netz für die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz) weiterentwickelt werden müssen; ist der Ansicht, dass die Kommission die Einführung eines an RAPEX angelehnten Systems für Dienstleistungen prüfen sollte;

Streitbeilegung und Rechtsdurchsetzungsverfahren

43.

hebt hervor, dass die Streitbeilegungsmechanismen, wie beispielsweise die Alternative Streitbeilegung (ADR) oder die Online-Streitbeilegung (ODR), schnell, zugänglich und effizient sein müssen; unterstreicht, dass ein wirksamer Zugang zur Justiz in grenzüberschreitenden Fällen nicht durch Schwierigkeiten gehemmt werden darf, die sich aus dem grenzüberschreitenden Charakter oder einem Mangel an Ressourcen oder Informationen über die Zugangsmöglichkeiten für Rechtshilfe ergeben; fordert deshalb eine bessere Umsetzung der Richtlinie 2003/8/EG des Rates vom 27. Januar 2003 und gegebenenfalls ihre Überarbeitung zur Behebung ihrer Mängel;

44.

betont, dass ADR- und ODR-Mechanismen einen kollektiven Rechtsschutzmechanismus nicht ersetzen können; fordert die Kommission deshalb auf, Maßnahmen zu sondieren, die zur Schaffung eines kohärenten unionsweiten Mechanismus für Sammelklagen im Bereich des Verbraucherschutzes führen würden, der auf grenzübergreifende Fälle Anwendung finden würde; hebt hervor, dass unkoordinierte Initiativen innerhalb der Union zu einer Zersplitterung führen könnten; betont, dass das Konzept der Union für Sammelklagen — zur Sicherung der Effektivität des Systems von Sammelklagen und zur Vermeidung möglichen Missbrauchs — die Möglichkeit einer Verbandsklage nur im Falle von Einrichtungen umfassen sollte, die auf einzelstaatlicher Ebene ordnungsgemäß anerkannt wurden (öffentliche Stellen, wie Bürgerbeauftragte, oder Verbraucherverbände); besteht darauf, das das Konzept der Union für einen kollektiven Rechtsschutz auf dem Prinzip der vorherigen Zustimmung (Opt-in-Grundsatz) beruhen muss;

45.

betont, dass dafür gesorgt werden muss, dass Produkte und Dienstleistungen in der Union zugänglich sind, was auch Bereiche wie die bebaute Umwelt, den Verkehr und IKT betrifft; fordert die Kommission nachdrücklich auf einen „Rechtsakt der Union über die Zugänglichkeit“ vorzuschlagen, der äußerst ambitioniert sein wird;

46.

hebt hervor, dass die europäische Verbraucheragenda im Rahmen des nächsten mehrjährigen Finanzrahmens 2014–2020 mit einem ausreichend ehrgeizigen Mittelvolumen ausgestattet werden sollte;

o

o o

47.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission und den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.


(1)  ABI. L 270 vom 7.10.1998, S. 48.

(2)  ABI. L 149 vom 11.6.2005, S. 22.

(3)  ABI. L 404 vom 30.12.2006, S. 39.

(4)  ABI. L 378 vom 27.12.2006, S. 72.

(5)  ABI. L 332 vom 18.12.2007, S. 27.

(6)  ABl. C 279 E vom 19.11.2009, S. 17.

(7)  ABI. L 218 vom 13.8.2008, S. 30.

(8)  ABI. L 170 vom 30.6.2009, S. 1.

(9)  ABI. L 98 vom 16.4.2005, S. 47.

(10)  ABl. C 349 E vom 22.12.2010, S. 1.

(11)  ABl. L 95 vom 15.4.2010, S. 1.

(12)  ABl. C 161 E vom 31.5.2011, S. 84.

(13)  ABl. C 50 E vom 21.2.2012, S. 1.

(14)  ABl. C 70 E vom 8.3.2012, S. 19.

(15)  ABl. C 390 E vom 18.12.2012, S. 145.

(16)  ABl. C 33 E vom 5.2.2013, S. 9.

(17)  Angenommene Texte P7_TA(2012)0371.

(18)  ABl. C 131 E vom 8.5.2013, S. 9.

(19)  Angenommene Texte, P7_TA(2012)0099.

(20)  ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 18.

(21)  Angenommene Texte, P7_TA(2011)0491.

(22)  Angenommene Texte, P7_TA(2012)0021.

(23)  Angenommene Texte, P7_TA(2012)0209.

(24)  Angenommene Texte, P7_TA(2012)0211.

(25)  Angenommene Texte, P7_TA(2012)0468.

(26)  ABl. L 293 vom 31.10.2008, S. 3.

(27)  ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 64.

(28)  ABl. L 149 vom 11.6.2005, S. 22.

(29)  ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 21.


19.2.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 65/12


P7_TA(2013)0240

Verbesserung des Zugangs zum Recht: Prozesskostenhilfe bei Streitsachen mit grenzüberschreitendem Bezug

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. Juni 2013 zur Verbesserung des Zugangs zum Recht: Prozesskostenhilfe bei Streitsachen mit grenzüberschreitendem Bezug in Zivil- und Handelssachen (2012/2101(INI))

(2016/C 065/02)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf die Richtlinie 2003/8/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Verbesserung des Zugangs zum Recht bei Streitsachen mit grenzüberschreitendem Bezug durch Festlegung gemeinsamer Mindestvorschriften für die Prozesskostenhilfe in derartigen Streitsachen (1),

in Kenntnis des Berichts der Kommission vom 23. Februar 2012 an das Europäische Parlament, den Rat und den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss über die Anwendung der Richtlinie 2003/8/EG zur Verbesserung des Zugangs zum Recht bei Streitsachen mit grenzüberschreitendem Bezug durch Festlegung gemeinsamer Mindestvorschriften für die Prozesskostenhilfe in derartigen Streitsachen (COM(2012)0071),

unter Hinweis auf Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union,

unter Hinweis auf das Haager Abkommen vom 25. Oktober 1980 über den internationalen Zugang zur Rechtspflege,

gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Rechtsausschusses und der Stellungnahme des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz (A7-0161/2013),

A.

in der Erwägung, dass laut Artikel 47 Absatz 3 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union „Personen, die nicht über ausreichende Mittel verfügen, Prozesskostenhilfe bewilligt [wird], soweit diese Hilfe erforderlich ist, um den Zugang zu den Gerichten wirksam zu gewährleisten“;

B.

in der Erwägung, dass die Richtlinie des Rates 2003/8/EG Vorschriften enthält, die Bürgern, die an Streitsachen mit grenzüberschreitendem Bezug beteiligt sind, Zugang zum Recht gewährleisten;

C.

in der Erwägung, dass die wichtigste Vorschrift dieser Richtlinie regelt, dass Prozesskostenhilfe nicht allein deshalb verweigert werden darf, weil die Streitsache grenzüberschreitenden Bezug hat, und somit jeder Mitgliedstaat sein eigenes System der Prozesskostenhilfe beibehält, es aber für Personen anderer Mitgliedstaaten öffnen muss;

D.

in der Erwägung, dass die Richtlinie darüber hinaus die Voraussetzungen für die Gewährung grenzüberschreitender Prozesskostenhilfe, insbesondere in Bezug auf die finanziellen Verhältnisse, den Inhalt der Streitsache und den grenzüberschreitenden Charakter der Streitsache regelt;

E.

in der Erwägung, dass Prozesskostenhilfe nur Personen zu gewähren ist, deren finanziellen Verhältnisse es nicht erlauben, ohne diese Hilfe Zugang zum Recht zu erlangen;

F.

in der Erwägung, dass diese Mittel auf der Grundlage der in dem Mitgliedstaat, in dem das Gericht seinen Sitz hat, geltenden Leitlinien bewertet werden und in mehreren Mitgliedstaaten bestimmte Schwellenwerte festgesetzt sind;

G.

in der Erwägung, dass sich diese Schwellenwerte von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat erheblich unterscheiden und somit ein Bürger, der in einem Mitgliedstaat in Bezug auf Prozesskostenhilfe als bedürftig betrachtet wird, in einem anderen Mitgliedstaat möglicherweise nicht so betrachtet wird, und in der Erwägung, dass in Artikel 5 Absatz 4 der Richtlinie dieses Problem teilweise anerkannt wird;

H.

in der Erwägung, dass — um diese Unterschiede anzugehen — geprüft werden sollte, ob einem Bürger auch gestattet werden sollte, in seinem Wohnsitzmitgliedstaat Prozesskostenhilfe zu beantragen und diesen Antrag von den Behörden dieses Mitgliedstaats entscheiden zu lassen;

I.

in der Erwägung, dass zur Erleichterung der Anwendung der Richtlinie für Bürger und Behörden im Fall von grenzüberschreitenden Anträgen auf Prozesskostenhilfe Bürgern die Wahlmöglichkeit gegeben werden sollte, ob über den Antrag in ihrem Wohnsitzmitgliedstaat oder in dem Mitgliedstaat, in dem das Gericht seinen Sitz hat bzw. die Entscheidung zu vollstrecken ist, entschieden werden sollte;

J.

in der Erwägung, dass bei Zulassung dieser Wahlmöglichkeit die Behörden der Mitgliedstaaten ihre eigenen Kriterien anwenden könnten, statt den Antrag weiterleiten oder sich auf die Voraussetzungen und Leitlinien anderer Mitgliedstaaten beziehen zu müssen;

K.

in der Erwägung, dass Bürgern, denen dieser Anspruch auf Prozesskostenhilfe in ihrem Wohnsitzmitgliedstaat anerkannt wurde, eine entsprechende Bescheinigung ausgehändigt werden könnte, die von den Behörden des Mitgliedstaats, in dem das Gericht seinen Sitz hat bzw. die Entscheidung zu vollstrecken ist, anzuerkennen wäre;

L.

in der Erwägung, dass grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe gemäß der Richtlinie auch die zusätzlichen Kosten grenzüberschreitender Streitsachen, wie Verdolmetschung, Übersetzung und Reisekosten, erfasst;

M.

in der Erwägung, dass die Informationen, die den Bürgern die im Rechtsverkehr zur Verfügung stehenden Hilfen erklären, in einer der Sprachen der Union vorliegen müssen, um sicherzustellen, dass die Bürger in einer Sprache informiert werden, die sie verstehen;

N.

in der Erwägung, dass das Haager Abkommen vom 25. Oktober 1980 über den internationalen Zugang zur Rechtspflege ähnliche Bestimmungen auf internationaler Ebene enthält, es jedoch nur in 17 der 27 Mitgliedstaaten Anwendung findet;

O.

in der Erwägung, dass die verbleibenden Mitgliedstaaten daher angehalten werden sollten, das Abkommen zu unterzeichnen oder zu ratifizieren;

Anwendung der Richtlinie 2003/8/EG

1.

beglückwünscht die Kommission zur Vorlage ihres Berichts über die Anwendung der Richtlinie 2003/8/EG;

2.

bedauert, dass die Kommission nicht eigens auf die europäischen Verfahren eingeht, auf die die Richtlinie über Prozesskostenhilfe ebenfalls anwendbar ist, wie zum Beispiel das europäische Verfahren für geringfügige Forderungen, obwohl die Anwendung der Richtlinie auf das genannte Verfahren im Zeitraum 1. Januar 2009 — 31. Dezember 2010 durchaus hätte untersucht werden können;

3.

stellt mit Genugtuung fest, dass alle Mitgliedstaaten die Richtlinie umgesetzt haben; stellt jedoch fest, dass die Auslegung des Anwendungsbereiches der Richtlinie in Bezug auf verschiedene Fragen in den Mitgliedstaaten unterschiedlich ist;

4.

weist darauf hin, dass in einem weiteren Bericht die Zahl und inhaltliche Ausrichtung der Fälle pro Land erfasst werden sollten, um einen detaillierteren und aussagekräftigeren Überblick über die Nutzung des Instruments zu erhalten;

Wachsendes Bewusstsein für das Recht auf grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe

5.

bedauert, dass relativ wenige Bürger und Angehörige der Rechtsberufe von den mit der Richtlinie verliehenen Rechten Kenntnis zu haben scheinen;

6.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Maßnahmen zu ergreifen, um die Kenntnis über das Recht auf grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe in Zivil- und Handelssachen zu verbessern und somit die Freizügigkeit der Bürger zu stärken;

7.

erkennt die gute Arbeit des Europäischen Justizportals, des Europäischen Justiziellen Netzes sowie des Projekts E-CODEX (Kommunikation im Rahmen des elektronischen Rechtsverkehrs mit Hilfe von Online-Datenaustausch) an, insbesondere mit der in der Richtlinie 2003/8/EG des Rates vorgesehenen Verfügbarkeit von Formularen für Anträge auf Prozesskostenhilfe auf dem Europäischen Justizportal; fordert jedoch eine verbesserte Klarheit und leichten Zugang zu diesen Formularen für Anträge auf Prozesskostenhilfe und mitgliedstaatliche Formulare für Anträge auf Prozesskostenhilfe auf allen diesen Plattformen, einschließlich klarer und praktischer Informationen über die bestmögliche Antragstellung auf Prozesskostenhilfe in den verschiedenen Mitgliedstaaten bei Streitsachen mit grenzüberschreitendem Bezug in Zivil- und Handelssachen;

8.

fordert darüber hinaus die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, eine wirksame Informationskampagne zu starten, um eine große Zahl von potentiellen Begünstigten und Angehörigen der Rechtsberufe zu erreichen;

9.

vertritt auch die Auffassung, dass andere europäische Verfahren, wie zum Beispiel das Europäische Verfahren für geringfügige Forderungen oder das Europäische Mahnverfahren, nicht sehr bekannt sind und bei Fortsetzung der gegenwärtigen Informationspolitik auch keinen hohen Bekanntheitsgrad erreichen werden;

10.

weist darauf hin, dass neue Technologien und Kommunikationsmittel genutzt werden könnten, um den Zugang zu Informationen über Prozesskostenhilfe zu ermöglichen; empfiehlt daher, dass die Kommission und die Mitgliedstaaten eine Vielzahl von Kommunikationskanälen, einschließlich Internet-Kampagnen und interaktive Plattformen wie das Europäische Justizportal, als kostengünstige Wege für das Erreichen der Bürger nutzen;

11.

weist darauf hin, dass zur Sicherstellung der Fortführung eingeleiteter Verfahren die vorübergehende und dauerhafte Möglichkeit zur Aufbewahrung der zur Prozesskostenhilfe benötigten Formulare verbessert werden muss, wie auch der Formulare für sonstige Verfahren, insbesondere für Verfahren für geringfügige Forderungen und europäische Mahnverfahren, damit unter anderem sichergestellt wird, dass sie alle gleich gut in allen Sprachen zur Verfügung stehen, z. B. auf der Website des Europäischen Gerichtsatlasses für Zivilsachen und auf der des Europäischen Justizportals; fordert die Kommission auf, unverzüglich entsprechende Maßnahmen einzuleiten;

Gewährleistung kompetenten Rechtsbeistands

12.

ist der Ansicht, dass Datenbanken über Angehörige der Rechtsberufe, die über ausreichende Sprachkenntnisse und Kenntnisse der Rechtsvergleichung verfügen, um in grenzüberschreitenden Prozesskostenhilfesachen tätig zu werden, angelegt werden sollten, so dass dafür Sorge getragen wird, dass Angehörige der Rechtsberufe eingesetzt werden, die in der Lage sind, in diesen Fällen tätig zu werden, wobei bestehende grenzübergreifende juristische Datenbanken wie die Plattform „Find-a-Lawyer“ als Beispiele für bewährte Praktiken auf diesem Gebiet anerkannt werden; fordert, dass solche Instrumente weiter entwickelt werden, um in die Datenbank über Angehörige der Rechtsberufe, die bereits im Europäischen Justizportal vorhanden ist, integriert zu werden;

13.

hält besondere Schulungen für wünschenswert, die den Angehörigen der Rechtsberufe grenzüberschreitende Kompetenzen vermitteln würden, wobei der Schwerpunkt auf Sprache und Rechtsvergleichung liegen sollte; fordert die Kommission auf, zusammen mit den Mitgliedstaaten spezielle Weiterbildungsmaßnahmen für Rechtsanwälte zu unterstützen, die Dienstleistungen im Rahmen der Prozesskostenhilfe anbieten;

14.

erkennt an, dass Rechtsbeistand und Schulungen finanzielle Auswirkungen für die Mitgliedstaaten haben und dass im gegenwärtigen wirtschaftlichen Klima deren Finanzierung in vielen Mitgliedstaaten begrenzt sein könnte; fordert daher die Kommission auf, wenn möglich den Mitgliedstaaten Finanzmittel bereitzustellen, um kohärente und hochwertige Schulungen zu grenzüberschreitender Prozesskostenhilfe in Zivil- und Handelssachen zu sichern;

Erleichterung der Wirkungsweise der Richtlinie für Bürger

15.

betont, wie wichtig es ist, für einfache Antragsverfahren zu sorgen, damit die Bürger immer Prozesskostenhilfe beantragen können, ohne die Hilfe von Angehörigen der Rechtsberufe zu benötigen; tritt dafür ein, dass die Bürger, die mit solchen Verfahren konfrontiert sind, automatisch über die Existenz des Europäischen Justizportals informiert werden, um ihnen den Zugang zu Informationen zu erleichtern;

16.

vertritt die Ansicht, dass — im Einklang mit den bestehenden nationalen Systemen der Prozesskostenhilfe — die Benennung einer einzigen für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe zuständigen Behörde mit einer zentralen Stelle in jedem Mitgliedstaat, welche Anträge auf Prozesskostenhilfe entgegennimmt und übermittelt, ratsam ist;

17.

vertritt die Auffassung, dass zur Feststellung der wirtschaftlichen Kriterien für die Gewährung von Prozesskostenhilfe die unterschiedlichen Lebenshaltungskosten in den Mitgliedstaaten stärker berücksichtigt werden sollten und dass genauer dargelegt werden sollte, wie diesen Unterschieden Rechnung zu tragen ist;

18.

regt an, dass Antragstellern die Wahl zwischen einen Antrag auf Prozesskostenhilfe in ihrem Wohnsitzmitgliedstaaten oder in dem Mitgliedstaat, in dem das Gericht seinen Sitz hat bzw. die Entscheidung zu vollstrecken ist, ermöglicht wird; stellt fest, dass dann die Behörden jedes Mitgliedstaates die Möglichkeit hätten, ihre eigenen Kriterien anzuwenden, wenn sie über den Antrag entscheiden;

19.

schlägt vor, dass jede Entscheidung der Behörden des Wohnsitzmitgliedstaates über die Gewährung von Prozesskostenhilfe, die anhand einer gemeinsamen Bescheinigung bestätigt wird, auch in dem Mitgliedstaat, in dem das Gericht seinen Sitz hat bzw. die Entscheidung zu vollstrecken ist, Geltung haben sollte;

20.

empfiehlt, dass bei den Kosten, die von der Prozesskostenhilfe abgedeckt werden, auch Kosten im Zusammenhang mit dem obligatorischem Erscheinen vor Gericht oder einer anderen Behörde, die den Antrag prüft, berücksichtigt werden sollten;

21.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, besonderes Augenmerk auf die am meisten schutzbedürftigen Bevölkerungsgruppen zu richten, um sicherzustellen, dass ihre Bedürfnisse entsprechend berücksichtigt werden;

22.

fordert die Kommission auf, einen Vorschlag zur Änderung der Richtlinie im Sinne der vorstehenden Ausführungen vorzulegen, um gemeinsame höhere Standards für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe festzulegen;

Förderung alternativer Formen des Rechtsbeistands

23.

fordert die Mitgliedstaaten auf, effizientere Systeme der Zusammenarbeit zwischen öffentlichen Einrichtungen und nichtstaatlichen Organisationen zu schaffen, um den Zugang der Bürger zu Prozesskostenhilfe und Rechtsberatung zu verbessern;

24.

fordert die Einrichtung eines Meldesystems zwischen einzelstaatlichen Gerichten, so dass ein Antrag auf Prozesskostenhilfe, der in einem Mitgliedstaat eingereicht wurde, in den anderen Mitgliedstaaten bekannt gemacht werden kann;

25.

schlägt auch eine verbesserte Zusammenarbeit zwischen der Kommission, den Mitgliedstaaten und den berufsständischen Einrichtungen der Angehörigen der Rechtsberufe und Organisationen wie den europäischen und einzelstaatlichen Anwaltschaften vor;

26.

begrüßt die zahlreichen Initiativen, die sich als gute Beispiele bewährter Verfahren im Bereich der unentgeltlichen Rechtsberatung, einschließlich unentgeltlich arbeitender Stellen und Einrichtungen für kostenlose Rechtsberatung für bedürftige Menschen, erwiesen haben;

27.

fordert die Mitgliedstaaten auf, für die Verfügbarkeit von Rechtsbeistand vor gerichtlichen Verfahren, einschließlich der Beratung über den Rückgriff auf alternative Methoden der Streitbeilegung, die häufig kosteneffektiver und weniger zeitaufwändig als Gerichtsverfahren sind, zu sorgen, und den Zugang dazu zu erleichtern;

Internationale Aspekte der Prozesskostenhilfe

28.

fordert die Mitgliedstaaten, die das Haager Abkommen vom 25. Oktober 1980 über den internationalen Zugang zur Rechtspflege noch nicht unterzeichnet und/oder ratifiziert haben, auf, dies zu tun, da dies den Zugang der Bürger zu den Gerichten außerhalb der Europäischen Union verbessert;

o

o o

29.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission und den Mitgliedstaaten zu übermitteln.


(1)  ABl. L 26 vom 31.1.2003, S. 41.


19.2.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 65/16


P7_TA(2013)0245

Organisiertes Verbrechen, Korruption und Geldwäsche

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. Juni 2013 zu organisiertem Verbrechen, Korruption und Geldwäsche: Empfohlene Maßnahmen und Initiativen (Zwischenbericht) (2012/2117(INI))

(2016/C 065/03)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf seinen Beschluss vom 14. März 2012 über die Einsetzung, die Zuständigkeiten, die zahlenmäßige Zusammensetzung und die Mandatszeit des Sonderausschusses gegen organisiertes Verbrechen, Korruption und Geldwäsche gemäß Artikel 184 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf seinen Beschluss vom 11. Dezember 2012 über die Verlängerung des Mandats des Sonderausschusses gegen organisiertes Verbrechen, Korruption und Geldwäsche bis zum 30. September 2013,

gestützt auf Artikel 3 des Vertrags über die Europäische Union, auf Artikel 67, auf den Dritten Teil Titel V Kapitel 4 Artikel 82 bis 86 und Kapitel 5 Artikel 87 bis 89 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäische Union und auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 5, 6, 8, 32, 38, 41, Titel VI (Artikel 47 bis 50) und Artikel 52,

in Kenntnis der Schlussfolgerungen des Rates zu der Schaffung und Umsetzung eines EU-Politikzyklus zur Bekämpfung der organisierten und schweren internationalen Kriminalität zur Einrichtung eines mehrjährigen Verfahrens mit dem Ziel der kohärenten Bekämpfung der wichtigsten kriminellen Bedrohungen durch die optimale Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten, der EU und Drittländern,

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates über die Festlegung der EU-Prioritäten für die Bekämpfung der organisierten Kriminalität in den Jahren 2011–2013,

in Kenntnis des Stockholmer Programmes auf dem Gebiet Freiheit, Sicherheit und Recht (1), der Mitteilung der Kommission „Ein Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts für die Bürger Europas: Aktionsplan zur Umsetzung des Stockholmer Programms“ (COM(2010)0171) und der Mitteilung der Kommission „EU-Strategie der inneren Sicherheit: Fünf Handlungsschwerpunkte für mehr Sicherheit in Europa“ (COM(2010)0673),

in Kenntnis der EU-Strategie zur Drogenbekämpfung (2005–2012) und des EU-Drogenaktionsplans (2009–2012),

in Kenntnis des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende Kriminalität, das am 15. November 2000 (Resolution 55/25) angenommen und am 12. Dezember 2000 in Palermo zur Unterzeichnung aufgelegt wurde, und der dazugehörigen Protokolle,

in Kenntnis des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Korruption (UNCAC), das am 9. Dezember 2003 in Mérida unterzeichnet wurde,

in Kenntnis des Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen, das am 20. Dezember 1988 von der Generalversammlung angenommen wurde (Resolution 1988/8) und für die Unterzeichnung vom 20. Dezember 1988 bis zum 28. Februar 1989 in Wien und später bis zum 20. Dezember 1989 in New York auflag,

in Kenntnis der straf- und zivilrechtlichen Übereinkommen des Europarates über Korruption, die jeweils am 27. Januar und am 4. November 1999 in Straßburg zur Unterzeichnung auflagen, und der vom Ministerkomitee des Europarats am 5. Mai 1998 bzw. am 1. Mai 1999 angenommenen Entschließungen (98) 7 und (99) 5 zur Einführung der Staatengruppe gegen Korruption (GRECO),

in Kenntnis des Rechtsakts des Rates vom 26. Mai 1997 über die Ausarbeitung des Übereinkommens aufgrund von Artikel K.3 Absatz 2 Buchstabe c) des Vertrags über die Europäische Union über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Europäischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sind (2),

in Kenntnis des OECD-Übereinkommens über die Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr, das am 17. Dezember 1997 in Paris abgeschlossen wurde, sowie der nachfolgenden Ergänzungen,

in Kenntnis der Konvention des Europarats über Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten, die am 16. Mai 2005 in Warschau zur Unterzeichnung aufgelegt wurde, und der Entschließung CM/Res(2010)12 des Ministerkomitees des Europarats vom 13. Oktober 2010 zur Satzung des Expertenausschusses für die Bewertung von Maßnahmen gegen Geldwäsche (Moneyval),

in Kenntnis der 40 Empfehlungen und der neun Sonderempfehlungen des Arbeitskreises Maßnahmen zur Geldwäschebekämpfung (FATF) zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung sowie der Verbreitung von Massenvernichtungsmitteln,

in Kenntnis der Arbeit des Basler Ausschusses für Bankenaufsicht (BCBS)

in Kenntnis des Rahmenbeschlusses 2008/841/JI des Rates vom 24. Oktober 2008 zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität (3),

in Kenntnis des Rahmenbeschlusses 2001/500/JI des Rates vom 26. Juni 2001 über Geldwäsche sowie Ermittlung, Einfrieren, Beschlagnahme und Einziehung von Tatwerkzeugen und Erträgen aus Straftaten (4), des Rahmenbeschlusses 2003/577/JI des Rates vom 22. Juli 2003 über die Vollstreckung von Entscheidungen über die Sicherstellung von Vermögensgegenständen oder Beweismitteln innerhalb der Europäischen Union (5), des Rahmenbeschlusses 2005/212/JI des Rates vom 24. Februar 2005 über die Einziehung von Erträgen, Tatwerkzeugen und Vermögensgegenständen aus Straftaten (6) und des Rahmenbeschlusses 2006/783/JI des Rates vom 6. Oktober 2006 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Einziehungsentscheidungen (7),

in Kenntnis des Beschlusses 2007/845/JI des Rates vom 6. Dezember 2007 über die Zusammenarbeit zwischen den Vermögensabschöpfungsstellen der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet des Aufspürens und der Ermittlung von Erträgen aus Straftaten oder anderen Vermögensgegenständen im Zusammenhang mit Straftaten (8), und des Berichts der Kommission KOM(2011)0176 auf der Grundlage von Artikel 8 des vorgenannten Beschlusses,

in Kenntnis des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (9), sowie der später erlassenen Änderungsrechtsakte,

in Kenntnis des Rahmenbeschlusses 2002/465/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über gemeinsame Ermittlungsgruppen (10) und des Berichts der Kommission über die Umsetzung des genannten Rahmenbeschlusses (COM(2004)0858),

in Kenntnis des Beschlusses 2009/902/JI des Rates vom 30. November 2009 zur Einrichtung eines Europäischen Netzes für Kriminalprävention (ENKP) (11),

unter Hinweis auf die Richtlinie 2011/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses des Rates 2002/629/JI (12) und die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Die Strategie der EU zur Beseitigung des Menschenhandels 2012–2016“ (COM(2012)0286),

unter Hinweis auf die Charta der Grundrechte und die Tatsache, dass das Wohl der von Menschenhandel und Migration betroffenen Kinder stets im Zentrum der Aufmerksamkeit stehen sollte,

unter Hinweis auf die Richtlinie 2011/93/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2004/68/JI des Rates (13),

unter Hinweis auf die Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (14), und in Kenntnis des Berichts der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über die Anwendung der genannten Richtlinie (COM(2012)0168),

unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1889/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 über die Überwachung von Barmitteln, die in die Gemeinschaft oder aus der Gemeinschaft verbracht werden (15),

unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 273/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 betreffend Drogenausgangsstoffe (16),

unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 über die Übermittlung von Angaben zum Auftraggeber bei Geldtransfers (17),

in Kenntnis des Rahmenbeschlusses 2003/568/JI des Rates vom 22. Juli 2003 zur Bekämpfung der Bestechung im privaten Sektor (18) und des Berichts der Kommission an den Rat gemäß Artikel 9 dieses Rahmenbeschlusses (COM(2007)0328),

unter Hinweis auf die Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste (19) und die Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (20),

unter Hinweis auf die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr,

unter Hinweis auf die Richtlinie 2012/29/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über Mindeststandards für die Rechte, die Unterstützung und den Schutz von Opfern von Straftaten sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2001/220/JI (21),

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (COM(2013)0045),

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission für eine Richtlinie über die Sicherstellung und Einziehung von Erträgen aus Straftaten in der Europäischen Union (COM(2012)0085),

in Kenntnis des Vorschlags der Europäischen Kommission über Angriffe auf Informationssysteme und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2005/222/JI des Rates (COM(2010)0517),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat mit dem Titel „Aktionsplan zur Verstärkung der Bekämpfung von Steuerbetrug und Steuerhinterziehung“ (COM(2012)0722),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission an das Parlament und den Rat mit dem Titel „Erster Jahresbericht über die Durchführung der EU-Strategie der inneren Sicherheit“ (COM(2011)0790),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament mit dem Titel „Kriminalitätsbekämpfung im digitalen Zeitalter: Errichtung eines Europäischen Zentrums zur Bekämpfung der Cyberkriminalität“ (COM(2012)0140),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen mit dem Titel „Ein umfassender europäischer Rahmen für das Online-Glücksspiel“ (COM(2012)0596),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat mit dem Titel „Messung der Kriminalität in der EU: Statistik-Aktionsplan 2011–2015“ (COM(2011)0713),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über konkrete Maßnahmen, auch in Bezug auf Drittländer, zur Verstärkung der Bekämpfung von Steuerbetrug und Steuerhinterziehung (COM(2012)0351),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen mit dem Titel „Auf dem Weg zu einer europäischen Strafrechtspolitik: Gewährleistung der wirksamen Durchführung der EU-Politik durch das Strafrecht“ (COM(2011)0573),

in Kenntnis des Berichts der Kommission an den Rat vom 6. Juni 2011 über die Modalitäten der Mitwirkung der Europäischen Union in der Europarats-Gruppe von Staaten gegen Korruption (GRECO) (COM(2011)0307),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat mit dem Titel „Erträge aus organisierter Kriminalität: Straftaten, dürfen sich nicht auszahlen““ (COM(2008)0766),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament über Prävention und Bekämpfung der organisierten Kriminalität im Finanzbereich (COM(2004)0262),

in Kenntnis der Empfehlung 2007/425/EG der Kommission vom 13. Juni 2007 zur Festlegung einer Reihe von Maßnahmen zur Durchsetzung der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 8. März 2011 zu Steuerwesen und Entwicklung — Zusammenarbeit mit den Entwicklungsländern bei der Förderung des verantwortungsvollen Handelns im Steuerbereich (22),

in Kenntnis der Entschließungen vom 15. September 2011 zu den Bemühungen der EU zur Bekämpfung von Korruption (23), vom 25. Oktober 2011 zur organisierten Kriminalität in der Europäischen Union (24) und vom 22. Mai 2012 zum EU-Ansatz zum Strafrecht (25),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 17. November 2011 zu dem Thema „Weltweite Bekämpfung des illegalen Fischfangs — Rolle der EU“ (26),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 14. März 2013 zu Ergebnisabsprachen und Korruption im Sport (27),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. Januar 2013 mit Empfehlungen an die Kommission zu einem Verwaltungsverfahrensrecht der Europäischen Union (28),

unter Hinweis auf seine Empfehlung vom 7. Juni 2005 an den Europäischen Rat und den Rat zur Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus (29),

in Kenntnis des Europol-Berichts 2013 über die Bewertung der Bedrohungslage im Bereich der schweren und organisierten Kriminalität (Serious and Organised Crime Threat Assessment, SOCTA),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 21. Mai 2013 zur Bekämpfung von Steuerbetrug, Steuerflucht und Steueroasen (30);

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen aus den öffentlichen Anhörungen, den Aussprachen zu den thematischen Papieren und dem Gedankenaustausch mit hochrangigen Persönlichkeiten sowie aus den Reisen der Delegationen des Sonderausschusses gegen organisiertes Verbrechen, Korruption und Geldwäsche,

unter Hinweis auf die Antworten in den an die nationalen Parlamente übermittelten Fragebögen über deren Rolle und Erfahrungen bei der Bekämpfung des organisierten Verbrechens, der Korruption und der Geldwäsche,

in Kenntnis der Themenbeiträge der Mitglieder des Europäischen Parlaments Inés Ayala Sender, Agustín Díaz de Mera García Consuegra, Emma McClarkin und Gay Mitchell zum organisierten Verbrechen,

in Kenntnis der Themenbeiträge der Mitglieder des Europäischen Parlaments Dennis de Jong, Mariya Gabriel, Theodoros Skylakakis und Barbara Weiler zur Korruption,

in Kenntnis der Themenbeiträge der Mitglieder des Europäischen Parlaments Mario Borghezio und Rui Tavares über Geldwäsche,

gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Zwischenbericht des Sonderausschusses gegen organisiertes Verbrechen, Korruption und Geldwäsche (A7-0175/2013),

Organisiertes Verbrechen, Korruption und Geldwäsche

A.

in der Erwägung, dass der Sonderausschuss gegen organisiertes Verbrechen, Korruption und Geldwäsche (CRIM) damit beauftragt wurde, den Umfang des organisierten Verbrechens, der Korruption und Geldwäsche mithilfe der besten verfügbaren Bedrohungsbewertungen zu untersuchen und geeignete Maßnahmen für die EU zur Prävention und Bekämpfung dieser Bedrohungen auf internationaler, europäischer und nationaler Ebene vorzuschlagen;

B.

in der Erwägung, dass die traditionellen kriminellen Organisationen ihren Wirkungsbereich schrittweise auf einen internationalen Maßstab ausgebaut haben, indem sie die Möglichkeiten aus der Öffnung der Binnengrenzen der Europäischen Union sowie der Globalisierung der Wirtschaft und den neuen Technologien nutzten und Verbindungen mit kriminellen Vereinigungen in anderen Staaten eingingen (wie im Fall der südamerikanischen Drogenkartelle und des russischsprachigen organisierten Verbrechens), um sich die Märkte und die Einflussbereiche untereinander aufzuteilen; in der Erwägung, dass die kriminellen Vereinigungen zunehmend ihre Tätigkeiten diversifizieren und dabei Drogenhandel, Menschenhandel, die Förderung illegaler Einwanderung und Waffenhandel immer häufiger verbinden; in der Erwägung, dass die Verbindung zwischen Terrorismus und organisiertem Verbrechen immer stärker wird;

C.

in der Erwägung, dass die weltweite Wirtschaftskrise nicht nur fruchtbaren Boden für verstärkte illegale Aktivitäten durch bestimmte Personen bietet, sondern auch zu neuen Arten organisierter krimineller Tätigkeiten wie etwa Betrug und Korruption im Berufssport, Fälschung alltäglicher Verbrauchsgüter wie Lebensmittel und Arzneimittel, illegalem Handel mit Billigarbeitskräften und Menschenhandel führt; in der Erwägung, dass sich organisiertes Verbrechen, Betrug und Geldwäsche durch Unterwanderung der legalen Wirtschaft verheerend auf die Mitgliedstaaten auswirken;

D.

in der Erwägung, dass organisierte kriminelle Vereinigungen nur sehr selten nicht grenzübergreifend agieren und dass dies die größte unsichtbare Bedrohung für die Sicherheit und den Wohlstand der europäischen Bürger darstellt, die weder über die explosionsartige Zunahme der grenzüberschreitenden Kriminalität noch über die Unfähigkeit der nationalen Strafverfolgungsbehörden, diese anders als innerhalb ihrer eigenen Staatsgrenzen zu bekämpfen, unterrichtet sind;

E.

in der Erwägung, dass sich eine wachsende Bereitschaft der verschiedenen kriminellen Vereinigungen zur gegenseitigen Unterstützung feststellen lässt, durch die es ihnen — auch mittels ihrer neuen internationalen Strukturen und der Diversifizierung ihrer Tätigkeiten — gelingt, Sprachbarrieren, ethnische Unterschiede oder unterschiedliche kommerzielle Interessen zu überwinden und sich auf einen gemeinsamen Handel zu einigen, die Ausgaben zu senken und in einer Zeit weltweiter Wirtschaftskrise maximale Erträge zu erzielen;

F.

in der Erwägung, dass es laut Schätzung des von Europol vorgelegten SOCTA-Berichts 2013 in der Europäischen Union mindestens 3 600 aktiv tätige kriminelle Vereinigungen gibt und dass zu den am häufigsten beobachteten Vorgehensweisen eine netzwerkartige Zusammenarbeit dieser Organisationen, ein starkes Auftreten im wirtschaftlich-legalen Umfeld auf internationaler Ebene, eine verbreitete Tendenz vor allem der größeren Organisationen, sich gleichzeitig mehreren kriminellen Tätigkeiten zu widmen, und die Tatsache gehören, dass 70 % der bestehenden Organisationen Mitglieder verschiedener Staatsangehörigkeiten haben, was den grenzüberschreitenden Charakter des Phänomens belegt;

G.

in der Erwägung, dass Armut das organisierte Verbrechen fördert, da Armut von den kriminellen Vereinigungen ausgenutzt wird;

H.

in der Erwägung, dass die Beseitigung der Armut und die Verbesserung des Zugangs der Menschen zu Beschäftigung und sozialer Sicherheit wesentlich sind;

I.

in der Erwägung, dass Menschenhandel, Handel mit menschlichen Organen, Zwangsprostitution, Versklavung und die Schaffung von Arbeitslagern häufig durch grenzübergreifende kriminelle Vereinigungen organisiert werden; in der Erwägung, dass eine ständige Überwachung des internationalen Organhandels und seiner Verbindungen mit kriminellen Vereinigungen dringend notwendig ist; in der Erwägung, dass Menschenhandel eine Form des Verbrechens und eine sich rasch verändernde Erscheinung ist, die jährlich Gewinne in der Größenordnung von 25 Mrd. EUR hervorbringt und alle Mitgliedstaaten betrifft;

J.

in der Erwägung, dass die Gesamtzahl der Zwangsarbeiter in den EU-Mitgliedstaaten auf 880 000 geschätzt wird, von denen 30 % Schätzungen zufolge Opfer sexueller Ausbeutung und 70 % Opfer von Ausbeutung durch Zwangsarbeit sind, wobei die meisten Opfer in der EU Frauen sind; in der Erwägung, dass Zwangsarbeit ein sehr einträgliches Geschäft für das organisierte Verbrechen ist, sich in Sozialdumping niederschlägt und durch entgangene Steuereinnahmen der Gesellschaft schadet;

K.

in der Erwägung, dass die Opfer von Menschenhandel sowohl aus der EU als auch aus anderen Ländern stammen;

L.

in der Erwägung, dass die Opfer des Menschenhandels mit Gewalt, Zwang oder Täuschung rekrutiert, befördert oder gefangen gehalten werden mit dem Ziel, sie sexuell auszubeuten, zur Arbeit oder zu Dienstleistungen zu zwingen, beispielsweise Betteln, Sklaverei, Knechtschaft, kriminellen Tätigkeiten, hauswirtschaftlichen Dienstleistungen, Adoption oder Zwangsheirat, oder ihnen Organe zu entnehmen; in der Erwägung, dass diese Opfer ausgebeutet und den Händlern oder Ausbeutern vollkommen ausgeliefert sind, verpflichtet werden, diesen hohe Schulden zurückzuzahlen, ihnen in vielen Fällen ihre Ausweispapiere weggenommen werden, sie eingesperrt, isoliert und bedroht werden, in Angst vor Repressalien leben, kein Geld haben und ihnen Angst vor den lokalen Behörden eingejagt wurde und dass sie jegliche Hoffnung auf eine Flucht oder die Rückkehr in ihr normales Leben verlieren;

M.

in der Erwägung, dass eine Abschottung der EU-Außengrenzen unmöglich ist;

N.

in der Erwägung, dass jährlich 2 000 Menschen bei dem Versuch, in die EU zu gelangen, im Mittelmeer ertrinken;

O.

in der Erwägung, dass die Opfer, auch wenn sich der Menschenhandel mit den sich ändernden sozio-ökonomischen Umständen entwickelt, hauptsächlich aus Ländern oder Regionen stammen, die sich in einer wirtschaftlichen und sozialen Notlage befinden, und sich die Risikofaktoren jahrelang nicht geändert haben; in der Erwägung, dass zu den Ursachen des Menschenhandels auch eine boomende Sexindustrie sowie die Nachfrage nach billigen Arbeitskräften und Produkten gehören, während der Hauptfaktor für diejenigen, die dem Menschenhandel zum Opfer zu fallen, im Allgemeinen das Versprechen einer besseren Lebensqualität und Existenzgrundlage für sie selbst und/oder die Familie ist;

P.

in der Erwägung, dass illegaler Handel und Schmuggel mit Organen, Waffen, Drogen einschließlich CBRN-Stoffen und Drogenausgangsstoffen sowie verschreibungspflichtigen Arzneimitteln, mit wildlebenden Tierarten und ihren Körperteilen, Zigaretten und Tabak, Kunstwerken und anderen Waren vielfältiger Herkunft sein kann, dass er die neuen kriminellen Märkte in ganz Europa beliefert, den kriminellen Vereinigungen enorme Ertragsmöglichkeiten bietet und die Grenzsicherung der EU und der Mitgliedstaaten sowie den Binnenmarkt und die finanziellen Interessen der EU in Frage stellt;

Q.

in der Erwägung, dass die kriminellen Vereinigungen neue Routen für den Drogenhandel eingeführt haben und auf diesen auch anderen Warenverkehr betreiben; in der Erwägung, dass das Internet sowohl bei der Beschaffung von Drogenausgangsstoffen als auch beim Vertrieb von psychotropen Substanzen als Werkzeug dient und neue Wege eröffnet; in der Erwägung, dass der Handel mit Drogenausgangsstoffen wie Ephedrin, Pseudoephedrin und Essigsäureanhydrid in der Union nicht angemessen kontrolliert wird und eine ernste Gefahr darstellt;

R.

in der Erwägung, dass die Kontrolle von Ausgangschemikalien und Ausrüstungen für die Herstellung synthetischer Drogen ein Schlüsselelement für die Reduzierung der Drogenlieferungen ist;

S.

in der Erwägung, dass für illegale Zwecke verwendete Chemikalien von dem legalen Handel durch kriminelle Vereinigungen abgezweigt und als Drogenausgangsstoffe verwendet werden können; in der Erwägung, dass 2008 75 % der weltweiten Beschlagnahmungen von Essigsäureanhydrid, dem wichtigsten Ausgangsstoff für Heroin, in der EU erfolgt sind, während in den Jahresberichten des Internationalen Suchtstoffkontrollrats der VN weiterhin auf die nicht ausreichend strengen Maßnahmen der EU zur Vermeidung der Abzweigung dieses Drogenausgangsstoffs zu illegalen Zwecken hingewiesen wird;

T.

in der Erwägung, dass viele Unionsbürger in Armut und Arbeitslosigkeit leben und gleichzeitig das grenzüberschreitende Verbrechen jedes Jahr zunimmt;

U.

in der Erwägung, dass die Zahl der legalen Arbeitsplätze in der Union, die aufgrund illegaler Tätigkeiten durch kriminelle Banden verloren gehen, nicht präzise berechnet werden kann, da von Kriminellen keine Berichte verfasst werden, jedoch auf zig Millionen geschätzt werden kann;

V.

in der Erwägung, dass die den nationalen Regierungen und der EU entgangenen Steuereinnahmen ebenso nur geschätzt werden können, sich aber vermutlich auf hunderte Milliarden EUR jedes Jahr belaufen und zunehmen;

W.

in der Erwägung, dass durch den illegalen Handel mit Zigaretten jährlich ein Steuerausfall von ungefähr 10 Mrd. EUR entsteht; in der Erwägung, dass das Geschäftsvolumen des Handels mit leichten Waffen weltweit auf 170 bis 320 Mio. USD jährlich geschätzt wird und dass in Europa über 10 Millionen illegale Waffen im Umlauf sind, was für die Sicherheit der Bürger sowie die Strafverfolgung eine ernsthafte Bedrohung darstellt; in der Erwägung, dass der besagte Handel einen Steuerausfall und einen Schaden für die Herstellerbetriebe zur Folge hat und die Verbreitung weiterer Formen des organisierten Verbrechens fördert, was wiederum zu einer ernsten sozialen Bedrohung führt, da dieses Phänomen leicht zu einer Finanzquelle für Terroristen werden könnte;

X.

in der Erwägung, dass die Erträge aus dem Handel mit wildlebenden Tierarten und ihren Körperteilen auf 18 bis 26 Mrd. EUR jährlich geschätzt werden, wobei die EU weltweit der wichtigste Zielmarkt ist;

Y.

in der Erwägung, dass der illegale Handel einen Steuerausfall und einen Schaden für die Herstellerbetriebe sowie verheerende Auswirkungen auf die Beschäftigung und das öffentliche und soziale Umfeld zur Folge hat;

Z.

in der Erwägung, dass die kriminellen Vereinigungen ihre Fähigkeit zur Unterwanderung weiterentwickelt haben, da sie bereits beispielsweise in den Bereichen öffentliche Bauvorhaben, Verkehr, Supermärkte, Abfallwirtschaft, Handel mit wildlebenden Arten und natürlichen Ressourcen, private Sicherheit, Erwachsenenunterhaltung und vielen weiteren tätig sind, von denen die meisten der Politik und der politischen Machtsphäre unterliegen; folglich in der Erwägung, dass das organisierte Verbrechen eine immer größere Ähnlichkeit mit einem weltweit tätigen Wirtschaftsakteur mit ausgeprägtem Unternehmergeist aufweist, was es gleichzeitig zur Lieferung verschiedener Arten von illegalen, zunehmend aber auch legalen Gütern und Dienstleistungen befähigt und die europäische und weltweite Wirtschaft beeinträchtigt, was die Unternehmen jährlich 870 Mrd. USD kostet;

AA.

in der Erwägung, dass die organisierten und mafiösen kriminellen Tätigkeiten im Bereich der Umwelt — in verschiedenen Formen des Abfallhandels und der illegalen Abfallbeseitigung sowie der Zerstörung des Umwelt-, Landschafts-, Kunst- und Kulturerbes — inzwischen eine internationale Dimension angenommen haben, die gemeinsame Bemühungen aller europäischen Länder um wirksamere gemeinsame Maßnahmen zur Vorbeugung und Bekämpfung der Umweltmafia erforderlich macht;

AB.

in der Erwägung, dass die erheblichen Geldmengen, die durch organisierte Kriminalität und von Mafiaorganisationen erwirtschaftet werden, an Finanzinstitute und -märkte in der EU fließen, welche somit zu Mittätern bei der Geldwäsche werden;

AC.

in der Erwägung, dass internationale Banken eine wichtige Rolle bei der Ermöglichung der Geldwäsche spielen und direkt an der Geldwäsche von Erträgen aus dem organisierten Verbrechen beteiligt waren;

AD.

in der Erwägung, dass im SOCTA-Bericht von Europol aus dem Jahr 2013 hervorgehoben wird, dass die Fälschung von Gütern des täglichen Bedarfs und der illegale Warenhandel ein wachsender krimineller Markt sind, der durch die Wirtschaftskrise verstärkt wird; in der Erwägung, dass der Drogenhandel weiterhin der größte kriminelle Markt ist; in der Erwägung, dass illegaler Handel mit Abfällen und Energiebetrug neue wachsende Bedrohungen darstellen, welchen besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden sollte;

AE.

in der Erwägung, dass eine wirksame Bekämpfung des organisierten Verbrechens in allen seinen Formen die Entwicklung und Umsetzung von Maßnahmen erfordert, die den Entzug der finanziellen Ressourcen krimineller Organisationen, soweit notwendig, unter Bekämpfung des Bankgeheimnisses, zum Ziel haben;

AF.

in der Erwägung, dass kriminelle Vereinigungen auch eine Grauzone von Absprachen mit anderen Akteuren nutzen können, indem sie sich zum Zweck bestimmter Tätigkeiten mit Schreibtischtätern (Unternehmern, öffentlichen Bediensteten aller Entscheidungsebenen, Politikern, Banken, Angehörigen bestimmter Berufe usw.) vereinen, die zwar selbst nicht Teil krimineller Vereinigungen sind, mit diesen allerdings Geschäftsbeziehungen unterhalten, die für beide Seiten lukrativ sind;

AG.

in der Erwägung, dass in einigen europäischen Staaten, die nicht der EU angehören, ein bedeutender Teil der Gesellschaft in der Schattenwirtschaft tätig ist und seinen Lebensunterhalt mit kriminellen Tätigkeiten bestreitet; in der Erwägung, dass vor allem junge Menschen in derartige Machenschaften verwickelt sind;

AH.

in der Erwägung, dass zur Vorgehensweise des organisierten Verbrechens inzwischen neben Gewalt, Einschüchterung und Terror nun auch Bestechung gehört; in der Erwägung, dass Geldwäsche nicht nur mit den typischen Tätigkeiten des organisierten Verbrechens, sondern auch mit Bestechung und Steuerkriminalität verbunden ist; in der Erwägung, dass Interessenkonflikte eine Ursache für Korruption und Betrug sein können; in der Erwägung, dass organisiertes Verbrechen, Bestechung und Geldwäsche zwar unterschiedliche Erscheinungen sind, jedoch häufig Zusammenhänge aufweisen; in der Erwägung, dass das organisierte Verbrechen auch Organisationen des öffentlichen und des privaten Sektors einschließlich gemeinnütziger Organisationen als Deckmantel für Zwecke der Korruption und der Geldwäsche nutzen kann;

AI.

in der Erwägung, dass investigative Journalisten eine wichtige Rolle bei der Aufdeckung von Korruption, Betrug und organisiertem Verbrechen spielen und daher besonderen finanziellen und sicherheitsrelevanten Bedrohungen ausgesetzt sind; in der Erwägung, dass beispielsweise innerhalb von fünf Jahren in den 27 Mitgliedstaaten insgesamt 233 Ermittlungsverfahren zu Fällen von Betrug in Verbindung mit der rechtswidrigen Verwendung von EU-Geldern veröffentlicht wurden (31); in der Erwägung, dass zusätzliche Gelder insbesondere von der Kommission und anderen internationalen Organisationen für die Unterstützung und die weitere Verbesserung des investigativen Journalismus unabdingbar sind;

AJ.

in der Erwägung, dass Geldwäsche, Korruption und organisiertes Verbrechen, die von europäischen Straftätern begangen werden, die Entwicklungsländer ernsthaft beeinträchtigen und durch Plünderung ihrer natürlichen Ressourcen, durch Beschränkung ihrer finanziellen Ressourcen und durch Zunahme ihrer Staatsverschuldung ein Hindernis für ihre Entwicklung darstellen;

AK.

in der Erwägung, dass das Internet es kriminellen Gruppen ermöglicht, schneller und in größerem Maßstab zu agieren, wodurch sich die Vorgehensweise bei kriminellen Aktivitäten geändert hat; in der Erwägung, dass die Cyberkriminalität, insbesondere in Gestalt von Betrug und Ausbeutung von Kindern, eine wachsende Bedrohung darstellt, wobei kriminelle Vereinigungen Online-Sportwetten weltweit als Werkzeug zur Erzielung von Gewinnen und zur Geldwäsche nutzen;

AL.

in der Erwägung, dass Spielabsprachen eine neue Form des Verbrechens mit hohem Gewinn, niedrigen Strafen und aufgrund der geringen Aufdeckungsrate ein einträgliches Geschäft für Kriminelle sind;

Verteidigung der Bürger und der legalen Wirtschaft

AM.

in der Erwägung, dass der Schutz der Bürger und einer legalen, vom Wettbewerb getragenen Wirtschaft von politischem Willen auf allen Ebenen sowie entschlossenen Maßnahmen zur Bekämpfung des organisierten Verbrechens, des Menschenhandels, der Korruption und der Geldwäsche abhängt, da diese Phänomene der Gesellschaft erheblichen Schaden zufügen und insbesondere eine Bedrohung für das Überleben ehrlicher Unternehmer, für die Sicherheit der Bürger und Verbraucher und für die demokratischen Grundsätze des Staates darstellen;

AN.

in der Erwägung, dass kriminelle Vereinigungen moderne Technologien, Umfelder und Möglichkeiten nutzen, die legale Geschäftsmöglichkeiten und -ziele widerspiegeln; in der Erwägung, dass kriminelle Vereinigungen über gute Sachkenntnisse, gute Organisation, viel Erfahrung und ein hohes Entwicklungsstadium verfügen und an Mobilität, Konnektivität und Reisemöglichkeiten gewinnen; in der Erwägung, dass das organisierte Verbrechen weniger lokal operiert und öfter unterschiedliche Rechtssysteme und nationale Rechtsprechungen ausnutzt;

AO.

in der Erwägung, dass Schätzungen des Büros der Vereinten Nationen für Drogen- und Verbrechensbekämpfung (UNODC) zufolge sich die Einkünfte aus illegalen Aktivitäten weltweit auf etwa 3,6 % des weltweiten BIP belaufen, während die durch Geldwäsche wieder in Umlauf gebrachte Geldmenge heute etwa 2,7 % des weltweiten BIP beträgt; in der Erwägung, dass die Kommission die Kosten der Korruption allein in der EU auf etwa 120 Mrd. EUR im Jahr, also auf 1 % des BIP der EU, schätzt; in der Erwägung, dass es sich dabei um wichtige Ressourcen handelt, die der wirtschaftlichen und sozialen, den öffentlichen Finanzen Entwicklung und dem Wohlstand der Bürger entzogen werden;

AP.

in der Erwägung, dass sich die Gewinne aus illegalen Aktivitäten und Geldwäschenetzwerken negativ auf die Wirtschaft der EU auswirken, indem sie Spekulationen und Spekulationsblasen fördern, welche der Realwirtschaft schaden;

AQ.

in der Erwägung, dass die Korruption in manchen Ländern eine ernst zu nehmende Gefahr für die Demokratie und ein Hindernis für eine wirksame und gerechte öffentliche Verwaltung darstellt; in der Erwägung, dass sie von Investitionen abschreckt, das Funktionieren der Binnenmärkte verzerrt, den fairen Wettbewerb unter den Unternehmen erschwert und schließlich die wirtschaftliche Entwicklung gefährdet, indem Ressourcen zweckentfremdet verteilt werden, besonders zulasten von Gemeinwohlleistungen im Allgemeinen und Sozialleistungen im Besonderen; in der Erwägung, dass bürokratische Komplexität in Verbindung mit einer hohen Zahl unnötiger Vorschriften über im Vorfeld einzuholende Genehmigungen von unternehmerischen Tätigkeiten abschrecken, rechtmäßige Wirtschaftstätigkeit bremsen und Anreize für die Bestechung von Amtsträgern schaffen oder andere Formen der Korruption begünstigen kann;

AR.

in der Erwägung, dass die Unterschiede in der Gesetzgebung und der Verfolgung von Bestechung öffentlicher Bediensteter den Binnenmarkt negativ beeinflussen, nicht nur weil keine gleichen Wettbewerbsbedingungen für Unternehmen herrschen, sondern auch weil diese Bestechung in der EU erfolgt, wenn Unternehmen aus einem Mitgliedstaat einen öffentlichen Bediensteten eines anderen Mitgliedstaats bestechen und dadurch das Funktionieren der Märkte beeinträchtigen;

AS.

in der Erwägung, dass die Korruption von 74 % der europäischen Bürger als schwerwiegendes Problem ihres Landes und darüber hinaus empfunden wird (32) und dass Korruptionsfälle offenbar in allen Bereichen der Gesellschaft auftreten; in der Erwägung, dass die Korruption außerdem das Vertrauen der Bürger in die demokratischen Institutionen und den wirksamen Schutz von Recht und Gesetz durch gewählte Regierungen untergräbt, da dadurch Begünstigungen und folglich soziale Ungerechtigkeiten entstehen; in der Erwägung, dass das Misstrauen gegenüber Politikern in Zeiten der großen Wirtschaftskrise gestiegen ist;

AT.

in der Erwägung, dass die Bereiche, in denen Korruption im kleinen Stil hinsichtlich des Prozentsatzes der Bestechungsfälle pro Kontakt häufiger auftritt, durchschnittlich Folgende sind: medizinische Leistungen 6,2 %, Dienstleistungen im Bereich Bodenverwaltung 5 %, Zoll 4,8 %, Justiz 4,2 %, Polizei 3,8 %, Registrierungs- und Genehmigungsdienstleistungen 3,8 %, Bildungssystem 2,5 %, Versorgungseinrichtungen 2,5 %, Steuereinnahmen 1,9 %;

AU.

in der Erwägung, dass die organisierte Kriminalität in Regionen mit einer hohen Kriminalitätsrate die Ressourcen der lokalen Wirtschaft widerrechtlich an sich reißt, wodurch der normale Einsatz für die unternehmerischer Tätigkeit und auch Investitionen aus anderen Staaten gebremst werden; in der Erwägung, dass in solchen Regionen der Zugang zu Krediten für gesunde Unternehmen durch höhere Kosten und die von den Banken verlangten höheren Sicherheiten erschwert wird; in der Erwägung, dass Unternehmen, die sich in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befinden, manchmal gezwungen sind, auf kriminelle Vereinigungen zurückzugreifen, um Kredite für Investitionen zu erhalten;

AV.

in der Erwägung, dass das lokale organisierte Verbrechen die Lücken in der legalen Wirtschaft ausnutzt und zu einem wichtigen Akteur für die Versorgung mit alltäglichen Waren werden kann; in der Erwägung, dass dies neben Erpressung und Einschüchterung, die Gefahren für die lokalen Gemeinschaften sind, im Hinblick auf die Sicherheit von Unternehmen und Bürgern der legalen Wirtschaft und dem Gemeinwesen insgesamt schadet; in der Erwägung, dass die Cyberkriminalität, die Fälschung von kreativen Inhalten, kinderpornografischem Material, Arzneimitteln, legalen psychotropen Substanzen und Drogenausgangsstoffen, Bestandteilen, Ersatzteilen und anderen Waren des alltäglichen Gebrauchs oder der illegale Online-Handel damit sowie Probleme im Zusammenhang mit den einschlägigen Rechten und Lizenzen die Gesundheit der Bürger, die Sicherheit, Arbeitsplätze und die soziale Stabilität gefährden und Unternehmen in den betroffenen Bereichen so erheblichen Schaden bis hin zur Existenzgefährdung zufügen können;

AW.

in der Erwägung, dass die immer häufigeren Verbrechen gegen die Agrar- und Ernährungswirtschaft nicht nur die Gesundheit der Unionsbürger ernsthaft gefährden, sondern auch den Ländern, die Spitzenqualität im Nahrungsbereich zu ihrer Stärke gemacht haben, immensen Schaden zufügen;

AX.

in der Erwägung, dass sexuelle Ausbeutung von Kindern im Netz sowie Kinderpornografie eine besondere Bedrohung darstellen; in der Erwägung, dass die Cyberkriminalität, besonders durch Gewinnstreben motivierte Cyberkriminalität und unerlaubter Zugang zu Informationssystemen, oft in Verbindung zu finanziellen Betrugsvergehen stehen; in der Erwägung, dass Cyberkriminalität als Dienstleistung auf dem Vormarsch ist und die Anzahl der Schadprogramme rasant ansteigt; in der Erwägung, dass die hiermit befassten europäischen Stellen weitere Finanzmittel benötigen;

AY.

in der Erwägung, dass die Geldwäsche über immer kompliziertere Formen abgewickelt wird, die schwer rückverfolgbar sind; in der Erwägung, dass die kriminellen Organisationen zur Geldwäsche immer häufiger illegale und manchmal legale Wettgeschäfte und Spielabsprachen, insbesondere online, sowie die Banken in den Ländern nutzen, in denen die Geldströme nicht ausreichend überwacht werden, um Geldwäsche und Steuerumgehung zu verhindern; in der Erwägung, dass Spielabsprachen als gewinnbringende Form des organisierten Verbrechens erachtet werden sollten; in der Erwägung, dass legales Glücksspiel als Ausdruck unternehmerischer Tätigkeit auf der Grundlage der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit unterstützt werden sollte;

AZ.

in der Erwägung, dass die Fälschung der Rechnungsunterlagen von Unternehmen häufig zur Schaffung inoffizieller Liquidität dient, die die Steuerschuld senkt und die für Korruption oder Geldwäsche herangezogen werden kann, und dabei den lauteren Wettbewerb beeinträchtigt und die Fähigkeit eines Staates verringert, seine soziale Funktion zu erfüllen;

BA.

in der Erwägung, dass in einer Zeit der Sparmaßnahmen die jährlichen Kosten des Steuerbetrugs für die Mitgliedstaaten auf 1 Bio. EUR geschätzt werden; in der Erwägung, dass sich Steuerumgehung und -hinterziehung nicht auf den Schwarzmarkt beschränken, sondern auch in der Realwirtschaft in bekannten Unternehmen vorgefunden werden;

Notwendigkeit eines gemeinsamen Ansatzes auf europäischer Ebene

BB.

in der Erwägung, dass europaweit schon einige Arbeit geleistet wurde, um im Bereich des organisierten Verbrechens, der Korruption und der Geldwäsche einen ausgewogenen Regelungs- und Rechtsrahmen zu schaffen;

BC.

in der Erwägung, dass insbesondere im Fall der grenzüberschreitenden Kriminalität die vielfältigen Ansätze, die die Mitgliedstaaten zur Bekämpfung der Kriminalität verfolgen, und die Unterschiede im materiellen Recht und im Strafverfahrensrecht in den Straf-, Zivil- und Fiskalrechtssystemen der gesamten Europäischen Union Schlupflöcher und Schwachstellen bieten können; in der Erwägung, dass Steueroasen, Staaten, die eine laxe Bankenpolitik betreiben, und sich absplitternde Staaten, in denen es keine starke Zentralregierung gibt, zu wesentlichen Grundlagen für die Geldwäsche durch das organisierte Verbrechen geworden sind;

BD.

in der Erwägung, dass kriminelle Vereinigungen häufig eine internationale Netzwerkstruktur aufweisen und diese internationale Netzwerkstruktur ein grenzüberschreitendes Handeln erfordert, zu dem eine effiziente und umfassende Kommunikation zwischen den entsprechenden nationalen und internationalen Behörden gehört;

BE.

in der Erwägung, dass der Schutz der finanziellen Interessen der EU und des Euro ein Schwerpunkt bei der Überwachung des wachsenden Phänomens der Zweckentfremdung von EU-Geldern vonseiten krimineller Organisationen durch gegen die Gemeinschaft gerichteten Betrug und Eurofälschung sein muss;

BF.

in der Erwägung, dass auf europäischer Ebene Programme wie Hercule, Fiscalis, Zoll und Pericles entwickelt wurden, um die finanziellen Interessen der EU zu schützen und die transnationale und grenzüberschreitende Kriminalität und illegale Aktivitäten zu bekämpfen;

BG.

in der Erwägung, dass der größte Feind des Euro-Währungsgebiets in den Produktivitätsunterschieden zwischen den Mitgliedstaaten liegt; in der Erwägung, dass dies mittel- und langfristig Unterschiede hinsichtlich der Wettbewerbsfähigkeit schafft, die nicht allein durch die Währungsabwertung in den Griff zu bekommen sind, und zu strengen und politisch nicht nachhaltigen Sparprogrammen mit dem Ziel der internen Abwertung führen; in der Erwägung, dass die systemische Korruption im öffentlichen Sektor, die ein großes Hindernis für die Effizienz, ausländische Direktinvestitionen und Innovation darstellt, die ordnungsgemäße Funktionsweise der Währungsunion unmöglich macht;

BH.

in der Erwägung, dass es im öffentlichen Sektor der EU mindestens 20 Millionen Fälle von Korruption im kleinen Stil gibt und dass es offensichtlich ist, dass sich dieses Phänomen auf Teile der öffentlichen Verwaltung in den Mitgliedstaaten (und die entsprechenden Politiker) überträgt, die für die Verwaltung der EU-Gelder und andere finanziellen Interessen zuständig sind;

BI.

in der Erwägung, dass es in Europa eine beträchtliche Steuerlücke gibt und dass schätzungsweise 1 Bio. EUR an öffentlichen Einnahmen jedes Jahr in der EU aufgrund von Steuerbetrug und -umgehung verloren gehen, was jeden EU-Bürger etwa 2 000 EUR pro Jahr kostet;

BJ.

in der Erwägung, dass zur Bekämpfung des organisierten Verbrechens die mitgliedstaatlichen Gesetzgeber in der Lage sein müssen, kurzfristig und wirksam auf sich verändernde Strukturen und neue Formen von Kriminalität zu reagieren, erst recht da infolge des Vertrags von Lissabon alle Mitgliedstaaten verpflichtet sind, eine Union der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu ermöglichen;

BK.

in der Erwägung, dass der europäische Ansatz im Bereich der Bekämpfung des organisierten Verbrechens, der Korruption und der Geldwäsche auf den besten verfügbaren Bedrohungsanalysen und auf engerer justizieller und polizeilicher Zusammenarbeit, auch mit Drittländern, gemeinsamen Definitionen von Straftatbeständen — auch der Zugehörigkeit zu einer kriminellen Vereinigung oder der Eigengeldwäsche –, der Strafverfolgung aller Formen von Bestechung, der Annäherung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten in Bezug auf einige prozessrechtlich relevante Regelungen wie Verjährungen, wirksame Systeme zur Beschlagnahme und Abschöpfung von Vermögen aus organisiertem Verbrechen und Korruption, der Übernahme von mehr Verantwortung durch die öffentliche Verwaltung, die Politik, Anwälte, Notare, Immobilienmakler, Versicherungsgesellschaften und andere Unternehmen, der Ausbildung von Richtern und Polizeikräften sowie dem Austausch bewährter Verfahren in Bezug auf geeignete Instrumente zur Vorbeugung beruhen muss;

BL.

in der Erwägung, dass die gegenseitige Anerkennung als Grundsatz für die Stärkung der justiziellen Zusammenarbeit in Zivil- und Strafsachen zwischen den EU-Mitgliedstaaten angesehen wird;

BM.

in der Erwägung, dass der Kampf gegen Menschenhandel für die EU Priorität hat, da seit den 1990er-Jahren viele Initiativen, Maßnahmen und Finanzierungsprogramme und ein Rechtsrahmen entwickelt wurden, und dass in Artikel 5 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union insbesondere der Menschenhandel untersagt wird;

BN.

in der Erwägung, dass gegenseitiges Vertrauen unter den EU-Justizbehörden herrschen muss, damit die Mitgliedstaaten bei der Bekämpfung der Kriminalität und der Einrichtung funktionierender Justizsysteme zusammenarbeiten können; in der Erwägung, dass der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens ein Mindestmaß an Schutznormen auf dem höchstmöglichen Niveau erfordert;

BO.

in der Erwägung, dass sich das Strafrecht und das Strafverfolgungssystem der Mitgliedstaaten in den letzten Jahrhunderten weiterentwickelt haben; in der Erwägung, dass alle Mitgliedstaaten ihre Eigenheiten und besonderen Merkmale haben und dass daher Kernbereiche des Strafrechts den Mitgliedstaaten selbst überlassen bleiben sollten;

BP.

in Erwägung des erheblichen Unterschiedes zwischen Zeugen und Informanten; in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten und die Europäische Union verpflichtet sind, jene zu schützen und in Sicherheit zu bringen, die beschlossen haben, gegen das organisierte und mafiöse Verbrechen anzutreten, und dabei ihr Leben und das ihrer Familien aufs Spiel setzen;

BQ.

in der Erwägung, dass das Bieterverfahren bei öffentlichen Ausschreibungen zwar streng überwacht wird, die darauffolgenden Ausgaben jedoch ganz und gar nicht transparent erfolgen und dass die Interessenerklärungen in den Mitgliedstaaten sehr unterschiedlich sind;

Ein einheitlicher und kohärenter Rechtsrahmen

1.

erachtet die Ausarbeitung einer angemessenen Antwort der Politik zur Bekämpfung der kriminellen Vereinigungen und der Mafia auf europäischer Ebene anhand eines ausführlichen und rechtzeitigen Aktionsplans für wichtig, der legislative und nicht legislative Maßnahmen zur Zerschlagung dieser Vereinigungen und zur Ermittlung und Wiedererlangung jeder Form der (direkt oder indirekt) auf sie zurückführbaren Bereicherung enthält;

2.

ist davon überzeugt, dass zur Bekämpfung des organisierten Verbrechens und der Mafia und zur Austrocknung der Korruption und der Geldwäsche, die in ihrer Gesamtheit eine Einschränkung der Freiheit, der Rechte und der Sicherheit der europäischen Bürger und der zukünftigen Generationen darstellen, nicht nur reaktive, sondern vor allem auch vorbeugende Bemühungen notwendig sind;

3.

fordert die Kommission auf, einheitliche Rechtsstandards und Modelle für die Integration und Kooperation zwischen den Mitgliedstaaten vorzuschlagen; fordert sie insbesondere auf, auf der Grundlage eines Evaluationsberichts über die Umsetzung des Rahmenbeschlusses zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität und der fortschrittlichsten Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten einen Legislativvorschlag mit einer gemeinsamen Definition für das organisierte Verbrechen vorzulegen, die unter anderem die Straftat der Zugehörigkeit zu einer mafiösen Vereinigung enthalten sollte, wobei zu betonen ist, dass kriminelle Gruppierung dieser Art unternehmerisch ausgerichtet sind und eine einschüchternde Macht ausüben, und Artikel 2 Buchstabe a des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität zu berücksichtigen ist; betont, dass Vorschläge zu Bestimmungen eines materiellen Strafrechts der EU mit den Grundrechten und den Grundsätzen der Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit sowie mit den Standpunkten der Entschließung des Parlaments vom 22. Mai 2012 zum EU-Ansatz zum Strafrecht im Einklang stehen müssen;

4.

fordert die Kommission auf, eine gemeinsame Definition für Korruption auszuarbeiten, um eine kohärente weltweite Strategie gegen Korruption zu entwickeln; empfiehlt der Kommission, in ihrem 2013 zu veröffentlichenden Bericht über die von den Mitgliedstaaten ergriffenen Maßnahmen gegen die Korruption jede Art der Korruption sowohl im öffentlichen als auch im privaten Sektor einschließlich gemeinnütziger Organisationen zu berücksichtigen, dabei die besten nationalen Erfahrungen bei ihrer Bekämpfung herauszustellen und eine zuverlässige Methode der Messung des Phänomens anzubieten, die eine umfassende Übersicht über die für Korruption anfälligen Bereiche in den einzelnen Mitgliedstaaten enthalten sollte; fordert die Kommission auf, das Parlament sowie die Konferenz der UNCAC-Vertragsstaaten regelmäßig über die Maßnahmen zu informieren, die sowohl die Mitgliedstaaten als auch die EU ergriffen haben, und die bestehenden europäischen Rechtsvorschriften entsprechend zu aktualisieren;

5.

ist der Ansicht, dass ein wirksamer Rechtsrahmen im Bereich der Geldwäsche dem Zusammenhang zwischen Bestimmungen zur Verhinderung von Geldwäsche und dem Grundrecht des Schutzes personenbezogener Daten gebührend Rechnung tragen muss, damit die Geldwäsche bekämpft wird, ohne dass vorhandene Datenschutzstandards beeinträchtigt werden; begrüßt in dieser Hinsicht das von Europol verwendete Datenschutzsystem;

6.

fordert die Kommission auf, in ihren für 2013 vorgesehenen Vorschlag zur Harmonisierung des Strafrechts im Bereich der Geldwäsche eine gemeinsame Definition der Straftat der Eigengeldwäsche auf der Grundlage bewährter Verfahren der Mitgliedstaaten aufzunehmen und als Vortat diejenigen Straftaten zu betrachten, die als schwere Straftaten gelten, die den Tätern wahrscheinlich einen Vorteil verschaffen;

7.

fordert die Kommission auf, einen Vorschlag zur weiteren Ausarbeitung von Artikel 18 der Richtlinie zur Bekämpfung des Menschenhandels vorzulegen, welcher die Mitgliedstaaten ermuntert, die Nutzung von Dienstleistungen von Opfern aller Formen der Ausbeutung, sowohl der sexuellen als auch der Ausbeutung von Arbeitskräften, im Rahmen des Menschenhandels unter Strafe zu stellen;

8.

ist der Auffassung, dass die Bedingungen und verheerenden Folgen, unter denen die Opfer des Menschenhandels leiden, nicht hinnehmbar sind und strafrechtlichen Verstoß gegen die Menschenrechte darstellen, ruft deshalb die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, durch starke und kontinuierliche Informationskampagnen mit klaren, zeitlich vorgegebenen Zielvorgaben zur Bekämpfung des Menschenhandels dazu beizutragen, dass dieser in der Gesellschaft geächtet wird; fordert, dass diese Kampagnen jährlich am Europäischen Tag gegen den Menschenhandel am 18. Oktober sowie in fünf Jahren — im Europäischen Jahr zur Bekämpfung des Menschenhandels –bewertet werden sollen;

9.

empfiehlt den Mitgliedstaaten, in Zusammenarbeit mit der Kommission und dem Europäischen Parlament und mit der Unterstützung von Europol, Eurojust und der Agentur für Grundrechte möglichst einheitliche und kohärente Indikatoren auf EU-Ebene zu entwickeln, um zumindest das Ausmaß und die Kosten der in der Europäischen Union stattfindenden organisierten Kriminalität, Korruption und Geldwäsche und die dadurch verursachten sozialen Schäden zu messen;

10.

fordert die Kommission und den Rat auf, die Einführung einer europäischen Liste der kriminellen Organisation, ähnlich der europäischen Liste der als terroristisch eingestuften Organisationen, in Betracht zu ziehen;

11.

empfiehlt die Schaffung eines europäischen Netzwerks, welches die verschiedenen Hochschulinstitute, die sich mit organisierter Kriminalität, Korruption und Geldwäsche befassen, miteinander verbindet, um die Hochschulforschung in diesen Bereichen zu fördern;

12.

unterstreicht die Notwendigkeit der umfassenden Anwendung der vorhandenen Rechtsinstrumente, die auf den Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung gestützt sind, und von europäischen Rechtsvorschriften, die die Vollstreckbarkeit von Urteilen und Einziehungsentscheidungen in anderen Mitgliedstaaten als jenen, in denen die Urteile oder Entscheidungen gefällt wurden, vorsehen; ist der Auffassung, dass die Rechtshilfe sowie die gegenseitige Beweismittelanerkennung zwischen den Mitgliedstaaten verbessert werden sollten;

13.

vertritt die Auffassung, dass sich Maßnahmen zur Bekämpfung des Menschenhandels und der Zwangsarbeit auf die eigentlichen Ursachen wie weltweite Ungleichheiten konzentrieren müssen; fordert die Mitgliedstaaten deshalb auf, ihren Verpflichtungen im Rahmen der Entwicklungshilfe und der Millenniums-Entwicklungsziele nachzukommen;

14.

fordert die Kommission und den EAD auf, die externe Dimension der Maßnahmen und Programme einschließlich bilateraler Abkommen zu stärken, um durch vorbeugende Aktionen in den Herkunfts- und Transitländern mit besonderem Augenmerk auf unbegleitete Minderjährige und Kinder gegen den Menschenhandel anzukämpfen;

15.

fordert die Kommission auf, ein zuverlässiges Überwachungssystem in der gesamten EU einzurichten, um die Bewegungen von Menschenhändlern und ihren Opfern effektiver verfolgen zu können;

16.

fordert die Kommission auf, zusammen mit den Mitgliedstaaten und den internationalen Institutionen, die am Kampf gegen den Menschenhandel beteiligt sind, umgehend ein vergleichbares und zuverlässiges EU-weites Datenerhebungssystem zu entwickeln, das auf vereinbarten und soliden einheitlichen Indikatoren basiert; stellt fest, dass es zur Erhöhung der Sichtbarkeit und Dringlichkeit dieses Datenerhebungssystems nützlich sein könnte, auf der bereits bestehenden EU-Webseite über die Bekämpfung des Menschenhandels eine Beobachtungsstelle für die Bekämpfung des Menschenhandelseinzurichten, wobei alle EU-Institutionen und die sieben beteiligten Agenturen zur Eingabe ihrer Daten verpflichtet sein und NRO und andere Institutionen aufgefordert werden sollten, dies auch zu tun;

17.

fordert die Kommission auf, die Empfehlungen der Strategie der EU zur Beseitigung des Menschenhandels 2012–2016 umzusetzen;

18.

fordert die Kommission auf, die Bedingungen zu erfüllen, die für die abschließende Einrichtung der europäischen telefonischen Beratungsstelle für Opfer des Menschenhandels notwendig sind, um das Bewusstsein für ihre Rechte zu stärken;

19.

fordert die Kommission auf, mehr Ressourcen für den Kampf gegen die Verwendung sozialer Netzwerke und der Cyberkriminalität im Menschenhandel aufzuwenden;

20.

fordert die Kommission auf, die grenzübergreifende justizielle und polizeiliche Zusammenarbeit zwischen den EU-Mitgliedstaaten und EU-Agenturen zu verstärken, da der Straftatbestand des Menschenhandels nicht auf einen einzelnen Mitgliedstaat begrenzt ist;

21.

fordert eine Verschärfung der Sanktionen gegen Kredit- und Finanzinstitute, die sich bei Hehlerei und/oder der Geldwäsche von Einkünften aus einer Betätigung im Bereich der organisierten Kriminalität der Mittäterschaft schuldig machen;

Bekämpfung und Unterbindung der Tätigkeiten des organisierten Verbrechens und der Korruption durch Beschlagnahme ihrer Einnahmen und Vermögensgegenstände

22.

fordert hinsichtlich der Einziehung die Mitgliedstaaten auf zu erwägen, auf der Grundlage der fortschrittlichsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften Modelle der zivilrechtlichen Beschlagnahme von Vermögenswerten in den Fällen einzuführen, in denen nach einer Wahrscheinlichkeitsabwägung und vorbehaltlich der Genehmigung durch ein Gericht festgestellt werden kann, dass Vermögenswerte aus kriminellen Tätigkeiten stammen oder für kriminelle Tätigkeiten verwendet werden; ist der Auffassung, dass Modelle einer präventiven Einziehung nach einem Gerichtsbeschluss, unter Wahrung verfassungsmäßiger innerstaatlicher Garantien und unbeschadet des Eigentumsrechts und der Verteidigungsrechte vorgesehen werden könnten; fordert über dies die Mitgliedstaaten dazu auf, die Verwertung der durch Straftaten erlangten Vermögenswerte zu sozialen Zwecken zu fördern; schlägt Aktionen und die Bereitstellung von Mitteln vor, um Maßnahmen zum Schutz von beschlagnahmten Vermögenswerten zu finanzieren, um deren Integrität zu bewahren;

23.

empfiehlt, die rechtskräftige Verurteilung wegen Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung, Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung, Beteiligung an der Ausbeutung durch Menschenhandel oder Kinderarbeit, Korruption oder anderer schwerer Delikte gegen das öffentliche Interesse, wenn solche Straftaten Einbußen an Steuereinnahmen oder soziale Schäden hervorrufen, oder wegen jeglicher besonders schwerer Kriminalität gemäß Artikel 83 Absatz 1 AEUV als Ausschlussgrund für die Teilnahme von Wirtschaftsteilnehmern an öffentlichen Aufträgen in der gesamten EU festzusetzen, auch wenn der Ausschlussgrund während des Vergabeverfahrens eintritt; ist der Auffassung, dass Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge auf dem Grundsatz der Rechtmäßigkeit beruhen müssen und dass in diesem Rahmen auch das Kriterium des wirtschaftlich günstigsten Angebots so definiert werden sollte, dass Transparenz (nicht zuletzt mittels elektronischer Vergabe) gewährleistet ist und Betrug, Korruption und sonstige schwere Unregelmäßigkeiten verhindert werden; fordert die Dienststellen der Kommission auf, eine Struktur oder Programme für die Zusammenarbeit einzurichten, um im Rahmen des Kampfes gegen Korruption in der öffentlichen Auftragsvergabe einen ganzheitlichen Ansatz zu gewährleisten;

24.

verweist auf einen Zusammenhang zwischen rechtmäßigen und unrechtmäßigen Wirtschaftsaktivitäten, da aus rechtmäßigen Interessen in einigen Fällen Ressourcen für unrechtmäßige Aktivitäten entstehen; betont, dass die Überwachung des Flusses rechtmäßiger Interessen dabei helfen kann, kriminelle Vermögenswerte aufzudecken;

25.

ist der Auffassung, dass es zur Bekämpfung des Drogenhandels sowie anderer Straftaten, die Ausdrucksformen des organisierten Verbrechens sind, möglich sein sollte, dass die Justiz- und Polizeibehörden in ihrem Vorgehen nicht nur aus der Zusammenarbeit mit Eurojust und Europol, sondern auch aus Vereinbarungen über eine Zusammenarbeit mit Unternehmen in den Bereichen Verkehr und Logistik, der Chemieindustrie, den Anbietern von Internetdiensten sowie Banken und Finanzdienstleistern in den Mitgliedstaaten und in Drittländern Nutzen ziehen; hebt hervor, wie wichtig die Inangriffnahme des Problems der Rauschmittelbelieferung durch strikte Kontrollen der Drogenausgangsstoffe ist, und begrüßt den Vorschlag der Kommission zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 273/2004, welcher Möglichkeiten aufzeigt, die Abzweigung von Essigsäureanhydrid aus dem EU-internen Handel besser zu unterbinden, beispielsweise durch die Erweiterung der Registrierungspflicht auf dieses Produkt;

26.

ist besorgt über die Wirkungslosigkeit der in einigen nationalen Rechtsordnungen eingesetzten Ermittlungsinstrumente, in denen nicht ausreichend berücksichtigt wird, dass für die Bekämpfung krimineller und mafiöser Organisationen eine angemessene und spezifische Ausstattung erforderlich ist; bekräftigt die Forderung an die Kommission, die bereits in der am 25. Oktober 2011 angenommenen Entschließung enthalten ist, eine Vergleichsstudie zu den speziellen, in den verschiedenen Mitgliedstaaten bisher eingesetzten Ermittlungstechniken zu entwickeln, auf deren Grundlage eine Maßnahme auf EU-Ebene zur Ausstattung der zuständigen Behörden mit den erforderlichen Ermittlungsinstrumenten ausgearbeitet werden könnte, die auf den besten bestehenden Praktiken beruht;

27.

fordert die Kommission, die Mitgliedstaaten und die Unternehmen auf, konkrete Schritte zu unternehmen, um die Rückverfolgbarkeit von Produkten zu verbessern (zum Beispiel die Kennzeichnung des Herkunftslands bei Lebensmitteln, die CIP-Kennzeichnung für Feuerwaffen oder digitale Codes zur steuerlichen Identifizierung von Zigaretten, Spirituosen und verschreibungspflichtigen Arzneimitteln), um die Gesundheit der Verbraucher zu schützen, die Sicherheit der Bürger zu verbessern, vom Schmuggel abzuschrecken und den illegalen Handel wirksamer zu bekämpfen; bedauert, dass die Mitgliedstaaten nicht bereit waren, im Rahmen der Reform des Zollkodex der Union die Rückverfolgbarkeit einzuführen;

28.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, ihre Zusammenarbeit auf See zu intensivieren, um damit den Menschenhandel und die Ströme von Drogen und illegalen oder gefälschten Waren über die Seegrenzen innerhalb und außerhalb der Union zu bekämpfen; erkennt an, dass das Grenzmanagement auch eine Migrationsdimension beinhaltet, die die Grundrechte von Migranten betrifft, wozu gegebenenfalls das Recht auf Asyl sowie der Schutz und die Unterstützung von Opfern von Menschenhandel oder Zwangsarbeit, besonders von Minderjährigen, gehören;

29.

hält es für notwendig, unverzüglich einen Aktionsplan zur Festlegung eines europaweiten Rechtsrahmens für die Strafgerichtsbarkeit und zur Einführung von Einsatzmitteln für die Bekämpfung der Cyberkriminalität festzulegen, um eine stärkere internationale Zusammenarbeit mit Unterstützung des Europäischen Zentrum zur Bekämpfung von Cyberkriminalität (EC3) zu erzielen, damit ein hohes Maß an Sicherheit für die Bürger — insbesondere gefährdete Personen –, die Unternehmen und die öffentliche Verwaltung gewährleistet wird, ohne dass die Informationsfreiheit und der Datenschutz beeinträchtigt werden;

30.

nimmt mit Sorge die von Justizbehörden und Polizei aufgezeigte deutliche Verbindung zwischen organisiertem Verbrechen und Terrorismus im Sinne der Finanzierung der illegalen Tätigkeiten terroristischer Gruppen durch die Erträge aus internationalem illegalem Handel zur Kenntnis; fordert die Mitgliedstaaten auf, ihre Maßnahmen zur Bekämpfung solcher Machenschaften zu verstärken;

31.

fordert die Mitgliedstaaten angesichts der Tatsache, dass das organisierte Verbrechen den Cyberspace und seine ungesetzlichen Mittel in immer stärkerem Maße nutzt, auf, ihre nationalen Strategien für Computer- und Netzsicherheit ohne weitere Verzögerungen zu verabschieden;

32.

fordert die Kommission auf, eine EU-Charta zum Schutz und zur Unterstützung der Opfer von Menschenhandel mit dem Ziel auszuarbeiten, alle bestehenden Kennzahlen, Maßnahmen, Programme und Ressourcen auf eine einheitlichere, wirksamere und für alle Beteiligten nützlichere Weise zusammenzutragen und so den Schutz der Opfer zu verbessern; fordert die Kommission auf, einen telefonischen Beratungsdienst für Opfer von Menschenhandel einzurichten;

33.

weist die Kommission darauf hin, dass Kinder, die Opfer von Menschenhandel sind, eine Sonderbehandlung erhalten sollten und der Schutz von Kindern ohne Begleitung eines Erwachsenen oder Kindern, die von ihrer eigenen Familie gehandelt wurden, verbessert werden muss (Fälle, die zu berücksichtigen sind, wenn die Rückkehr in das Herkunftsland, die Feststellung der Erziehungsberechtigten usw. vorgeschlagen wird); besteht auf der Notwendigkeit, nicht nur einem geschlechterdifferenzierten Ansatz zu folgen, sondern auch die Rolle von gesundheitlichen Problemen und Behinderungen zu berücksichtigen;

34.

fordert die Kommission auf, die Mittel für spezialisierte NRO, Medien und Forschung aufzustocken, um die Unterstützung, den Schutz und den Beistand für Opfer zu stärken, so dass ihre Aussagen vor Gericht weniger notwendig sind; fordert die Kommission ferner auf, die Aspekte Sichtbarkeit, Sensibilisierung und Bedürfnisse der Opfer mit dem Ziel zu stärken, die Nachfrage nach und den Missbrauch von Opfern von Menschenhandel zu verringern und auf ein völligen Verschwinden von sexueller Ausbeutung und Ausbeutung als Arbeitskraft hinzuwirken;

35.

fordert die Kommission auf, wirksamere und zielgerichtetere Finanzermittlungen als zentrale Maßnahme zu entwickeln, um den Druck auf Opfer von Menschenhandel als Hauptzeugen in Prozessen gegen Menschenhändler zu mindern; fordert die Kommission auf, den EU-Agenturen, die sich mit der Bekämpfung des Menschenhandels beschäftigen, bessere fachliche Schulungen und ausreichende Ressourcen zukommen zu lassen, einschließlich in Bezug auf die grenzüberschreitende Zusammenarbeit und die Zusammenarbeit über Grenzen hinaus; weist die Kommission erneut darauf hin, dass diese Maßnahmen einen ganzheitlichen Ansatz voraussetzen, der die multidisziplinäre Zusammenarbeit auf lokaler, nationaler und transnationaler Ebene fördert, Anreize für die Mitgliedstaaten schafft, u. a. eine eigene nationale polizeiliche Informationsstelle einzurichten, und die Zusammenarbeit zwischen Verwaltungs- und Strafverfolgungsorganen begünstigt;

Stärkung der justiziellen und polizeilichen Zusammenarbeit auf europäischer und internationaler Ebene

36.

betont, wie wichtig es ist, durch den Aufbau einer effektiven Kommunikation und die Entwicklung eines wirksamen Informationsaustauschs zwischen Justiz- und Exekutivorganen die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten, Europol, Eurojust, OLAF und ENISA und den zuständigen Behörden in den Drittländern und insbesondere den Nachbarländern der EU zu stärken und die Transparenz zu verbessern, um die Methoden zur Beweissammlung und zur Sicherstellung eines wirksamen Austauschs der nötigen Daten und Informationen für die Ermittlung von Straftaten, einschließlich Straftaten gegen die finanziellen Interessen der EU, zu verbessern, wobei die Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit sowie die Grundrechte in der Union uneingeschränkt zu wahren sind; fordert in diesem Zusammenhang die zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten auf, die verabschiedeten Instrumente zur justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen anzuwenden, die wichtige Hilfsmittel zur Sicherstellung einer wirksamen Bekämpfung des grenzüberschreitenden organisierten Verbrechens sind; fordert die Kommission auf, einen Fahrplan für eine noch engere justizielle und polizeiliche Zusammenarbeit zu erarbeiten, in dessen Rahmen eine Strafermittlungsbehörde eingerichtet wird, der die Ermittlungshoheit über Gesetzesverstöße und Verbrechen in der EU hat;

37.

fordert die Kommission auf, in den Assoziierungs- und Handelsabkommen mit Drittstaaten spezifische Klauseln bezüglich einer Zusammenarbeit im Bereich der Bekämpfung des illegalen Handels des organisierten Verbrechens sowie der Geldwäsche vorzusehen; stellt fest, dass es wenig internationale Zusammenarbeit gibt, insbesondere mit Transit- oder Herkunftsländern außerhalb der EU; ist sich bewusst, dass große diplomatische Anstrengungen erforderlich sind, um solche Länder nachdrücklich aufzufordern, Kooperationsabkommen abzuschließen oder von ihnen unterzeichnete Übereinkommen einzuhalten; betont die Bedeutung des Mechanismus von Rechtshilfeersuchen;

38.

betont, dass das existierende Netzwerk nationaler Anlaufstellen zur Korruptionsbekämpfung gestärkt werden und Unterstützung von Europol, Eurojust und CEPOL erhalten sollte; hebt hervor, dass diese Anlaufstellen nicht nur für den Informationsaustausch, sondern auch zur Verbesserung der bilateralen Zusammenarbeit in konkreten Fällen von Bestechung ausländischer Amtsträger genutzt werden sollten; empfiehlt, dass die Anlaufstellen Unterschiede bei der Prioritätensetzung, den Ressourcen und den Fachkenntnissen angehen und auf eventuelle Probleme, die sich aus diesen Unterschieden ergeben, hinweisen sollten; betont, dass das Netzwerk koordinierte Maßnahmen anregen sollte, wenn der konkrete Fall von Bestechung in einem Mitgliedstaat auf der Ebene eines Tochterunternehmens eines in einem anderen Mitgliedstaat angesiedelten Mutter- oder Dachkonzerns aufgetreten ist;

39.

fordert die Mitgliedstaaten auf, bestehende EU-Vorschriften zügig und umfassend umzusetzen um einen gemeinsamen Kampf gegen Kriminalität in der Union zu ermöglichen;

40.

fordert alle Mitgliedstaaten auf, sich für die volle Unterstützung der Agenturen Europol und Eurojust einzusetzen, deren Funktionsfähigkeit und Ergebnisse, unabhängig von den laufenden Reformen und erforderlichen Verbesserungen, unmittelbar davon abhängen, in welchem Maße sich die nationalen Ermittlungs- und Justizbehörden an ihnen beteiligen, ihnen Vertrauen entgegenbringen und mit ihnen zusammenarbeiten;

41.

betont, dass es im Kampf gegen das organisierte Verbrechen von entscheidender Bedeutung ist, einen von der Basis ausgehenden Ansatz zur Bekämpfung von Korruption und organisiertem Verbrechen auf europäischer Ebene zu verfolgen, einschließlich der Schulung und Einbindung von Polizeibeamten und Polizeichefs, insbesondere bezüglich der Wahrnehmung aufkommender und weniger sichtbarer Formen krimineller Aktivität; merkt an, dass örtliche Straftaten häufig in Zusammenhang mit internationaler Kriminalität stehen;

42.

fordert die Mitgliedstaaten auf, Durchführungsleitlinien zu Korruption und Geldwäsche auszuarbeiten; empfiehlt, dass diese Leitlinien bewährte Verfahren (z. B. Bedarf an Fachpersonal, Zusammenarbeit zwischen Ermittlungsbehörden und Justiz, Verfahren zur Bewältigung der oft schwierigen Beweisaufnahme), Angaben zu einer für die wirksame Strafverfolgung notwendigen kritischen Menge an personellen und anderen Ressourcen sowie Maßnahmen zur Erleichterung der internationalen Zusammenarbeit enthalten sollten;

43.

hält es für äußerst wichtig, die bestehenden Synergien zwischen dem Europäischen Justiziellen Netz und Eurojust voll auszuschöpfen, um ein hohes Niveau an innereuropäischer justizieller Zusammenarbeit zu erreichen;

44.

betont die Wichtigkeit einer Abstimmung mit den regionalen und nationalen Strafverfolgungsorganen und der Zivilgesellschaft bei der Ausarbeitung von Rechts- und Regulierungsrahmen;

45.

hebt die Bedeutung starker und langfristiger Strategiepläne der Mitgliedstaaten für lokale und globale Probleme im Zusammenhang mit dem organisierten Verbrechen vor, die in Partnerschaft mit der Europäischen Union und internationalen Handlungsträgern entwickelt werden und dazu dienen, aufkommende Bedrohungen, Schwachstellen des Marktes und Risikofaktoren zu erkennen und eine EU-Strategie auf Grundlage von Planung anstelle reiner Reaktion auszuarbeiten;

46.

fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, die Rolle der Richter, Staatsanwälte und Verbindungsbeamten zu stärken und für die justizielle Ausbildung zu sorgen, um alle Formen des organisierten Verbrechens, der Korruption und der Geldwäsche sowie der Cyberkriminalität zu bekämpfen, vor allem durch die Nutzung von Cepol und dem Europäischen Netz für die Aus- und Fortbildung von Richtern und Staatsanwälten, aber auch durch den vollen Einsatz von Finanzinstrumenten wie den Fonds für interne Sicherheit für die polizeiliche Zusammenarbeit oder das Programm Hercule III; schlägt vor, bei der Ausbildung der Polizei- und Justizbeamten die Vermittlung von Fremdsprachenkenntnissen zu fördern, um die transnationale Zusammenarbeit zu fördern; ruft dazu auf, ein europäisches Programm zum Austausch von bewährten Verfahren und für die Ausbildung von Richtern und Polizeikräften zu fördern;

47.

fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, ihre gemeinsamen Bemühungen zum Abschluss der Verhandlungen über den Entwurf einer Richtlinie über die Europäische Ermittlungsanordnung in Strafsachen fortzusetzen, die das Sammeln von Beweisen in grenzüberschreitenden Fällen erleichtert und damit einen wichtigen Schritt hin zu einem einheitlichen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts darstellt;

48.

fordert zu einer verstärkten Zusammenarbeit bei gefälschten Dokumenten und Betrug auf und verlangt gemeinsame Überlegungen darüber, wie sich die Vertrauenswürdigkeit und Feststellung der Echtheit von Quelldokumenten erhöhen beziehungsweise verbessern lässt;

49.

hofft, dass auf nationaler Ebene Strukturen zur Ermittlung und Bekämpfung krimineller und mafioser Organisationen geschaffen werden, durch die, mit der Unterstützung durch Europol, die Errichtung eines schlanken, informellen „operationalen Anti-Maffia-Netzwerks“ ermöglicht wird, das den Austausch von Informationen über die strukturellen Merkmale der dort vorhandenen Mafia-Organisationen, kriminelle und finanzielle Prognosen, die Lokalisierung von Vermögensgegenständen und über Versuche zur Unterwanderung des öffentlichen Auftragswesens zum Ziel hat;

50.

vertritt die Auffassung, dass aufgrund der Globalisierung des organisierten Verbrechens eine stärkere Zusammenarbeit unter den Mitgliedstaaten sowie auf EU- und internationaler Ebene notwendig ist; fordert eine bessere Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union, den Vereinten Nationen, der OECD und dem Europarat bei der Bekämpfung des organisierten Verbrechens, der Korruption und der Geldwäsche, um eine bessere polizeiliche Integration zu erreichen und gemeinsame operationelle Ausgestaltung festzulegen; unterstützt die Bemühungen des FATF bei der Förderung von politischen Maßnahmen zum Kampf gegen die Geldwäsche; fordert die Mitgliedstaaten auf, alle in diesen Bereichen bestehenden internationalen Rechtsinstrumente zu ratifizieren und in vollem Umfang umzusetzen; fordert die Kommission auf, die Mitgliedstaaten in ihren Bemühungen im Kampf gegen das organisierte Verbrechen effektiv zu unterstützen; empfiehlt die Beteiligung der Europäischen Union an der GRECO als vollberechtigter Teilnehmer;

51.

empfiehlt gemeinsame Maßnahmen zur Prävention und zur Bekämpfung von Verbrechen im Umweltbereich, die mit kriminellen Aktivitäten organisierter oder mafioser Art zusammenhängen oder aus ihnen folgen, auch durch die Stärkung europäischer Einrichtungen wie Europol und Eurojust und internationaler Organisationen wie Interpol und UNICRI, ebenso wie durch den Austausch von Arbeitsmethoden und Informationen, über die die Mitgliedstaaten verfügen, die am stärksten mit der Bekämpfung dieser Form der Kriminalität konfrontiert waren, um einen gemeinsamen Aktionsplan ausarbeiten zu können;

52.

fordert den Rat und die Mitgliedstaaten auf, die Konvention der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) gegen die Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr zu ratifizieren und vollständig umzusetzen; betont die negativen Auswirkungen, die die Bestechung ausländischer Amtsträger auf die Politik der Union in den Bereichen Menschenrechte, Umwelt und Entwicklung hat;

53.

fordert, die Mittel zur Bekämpfung des grenzüberschreitenden organisierten Verbrechens durch die Europäische Ermittlungsanordnung und gemeinsame Ermittlungskommandos auszubauen; fordert eine engere Zusammenarbeit mit den Nachbarländern der EU, um das Eindringen des organisierten Verbrechens in die EU zu verhindern;

54.

fordert die Mitgliedstaaten aus, angemessene Strategien für den globalen Informationsaustausch innerhalb ihrer Nachrichtendienste sowie Analysen zu entwickeln, um sich abzeichnende Tendenzen beim organisierten Verbrechen auszumachen;

55.

fordert eine verstärkte Zusammenarbeit bei Betrugsfällen in der EU zwischen EU-Diensten auf allen staatlichen Ebenen, einschließlich der regionalen und kommunalen Ebene, die bei der Verwaltung von EU-Mitteln eine wesentliche Rolle spielen;

Unterstützung einer effizienten und korruptionsfreien öffentlichen Verwaltung

56.

ist davon überzeugt, dass wir ohne Einheit im Kampf gegen Bestechung keine wirksame Wirtschafts- und Steuerunion erreichen können;

57.

betont, dass Transparenz der natürliche Feind der Korruption ist, die den Einstieg in die Kriminalität darstellt; ist daher überzeugt, dass die Inhaber hoher Ämter oder großer Vermögen mit den damit einhergehenden Privilegien und Immunitäten in ihrem Handeln zu absoluter Transparenz verpflichtet sein sollten;

58.

ist der Ansicht, dass sich eine umständliche und intransparente Bürokratie sowie komplizierte Verfahren nicht nur nachteilig auf die Wirksamkeit der Verwaltungsmaßnahmen auswirken können, sondern auch potenziell die Transparenz der Entscheidungsprozesse beeinträchtigen, die Bürger frustrieren und auf diese Weise fruchtbaren Boden für Korruption bieten können; ist der Auffassung, dass durch undurchdringliche Bank- und Geschäftsgeheimnisse die illegalen Gewinne, die mit Korruption, Geldwäsche und organisiertem Verbrechen erzielt werden, in derselben Weise versteckt werden können;

59.

verweist auf das VN-Übereinkommens gegen Korruption (Übereinkommen von Mérida von 2003) und betont, dass die Inhaber hoher Ämter oder großer Vermögen mit den damit einhergehenden Privilegien und Immunitäten unter anderem durch die Steuerbehörden kontrolliert werden sollten, wobei solche Kontrollen durchgesetzt werden sollten, um gerechte und effiziente Dienste für die Gemeinschaft zu gewährleisten und Steuerbetrug zu bekämpfen; empfiehlt insbesondere, dass Amtsinhaber verpflichtet sein sollten, Erklärungen über Vermögen, Einkommen, Verbindlichkeiten und Zinsen abzugeben, fordert Maßnahmen zur Stärkung der Transparenz und Vorbeugung, indem ein kohärentes System aus Verwaltungsvorschriften geschaffen wird, denen die öffentlichen Ausgaben und der Zugang zu Dokumenten unterliegen, sowie die notwendigen Register eingerichtet werden;

60.

empfiehlt, dass stärkere Mechanismen geschaffen werden, um Regierungsabteilungen und andere öffentliche Einrichtungen transparent zu machen und die Bürokratie dort abzubauen, indem den Bürgern das Recht auf Zugang zu Dokumenten gewährt wird (zunächst in dem äußerst sensiblen Bereich der öffentlichen Auftragsvergabe); befürwortet eine Förderung der Kultur der Rechtstreue und der Integrität im öffentlichen wie auch im privaten Sektor, nicht zuletzt durch ein wirksames Schutzsystem für Personen, die Fehlverhalten anzeigen;

61.

unterstützt die Maßnahmen der Kommission zur Anerkennung der Rolle, die dem investigativen Journalismus bei der Aufdeckung und Meldung von Sachverhalten in Zusammenhang mit organisiertem Verbrechen, Korruption und Geldwäsche zukommt;

62.

fordert die Mitgliedstaaten auf, die Rolle der Beamten bei der Vorbeugung, der Weitergabe von Informationen und der Bekämpfung der Risiken, die von Betrug und Korruption ausgehen, zu stärken;

63.

fordert, dass klare und verhältnismäßige Vorschriften zusammen mit Durchsetzungs- und Kontrollmechanismen in einem Verhaltenskodex festgelegt werden sollten, um den Phänomenen des Drehtüreffekts und des Wechsels von Mitarbeitern in den Privatsektor vorzubeugen, gemäß dem es Mitarbeitern des öffentlichen Diensts, die auf einer bestimmten Ebene geschäftsführende oder finanzielle Verwaltung innehatten, untersagt ist, vor Ablauf einer bestimmten Frist nach ihrem Ausscheiden aus dem Dienst in den Privatsektor zu wechseln, wenn das Risiko von Interessenkonflikten mit ihrer vorhergehenden öffentlichen Funktion besteht; ist der Auffassung, dass ähnliche Beschränkungen immer dann Anwendung auf Personen finden sollten, die vom privaten in den öffentlichen Sektor wechseln, wenn das Risiko von Interessenkonflikten besteht;

64.

fordert die Europäische Kommission auf, so bald wie möglich einen Vorschlag für ein Verwaltungsverfahrensrecht der Europäischen Union gemäß den Empfehlungen des Europäischen Parlaments vom 15. Januar 2013 vorzulegen;

65.

ist der Ansicht, dass ein Lobbyregister ein nützliches Instrument für Transparenz ist; fordert die Mitgliedstaaten auf, dieses Instrument dort, wo es nicht bereits existiert, einzuführen; regt Regierungen und öffentliche Verwaltungen darüber hinaus dazu an, die Eintragung in ein Lobbyregister zu einer Vorbedingung für ein Treffen mit einem Unternehmen, einer Interessengruppe oder einer Lobby-Organisation zu machen;

66.

verweist darauf, dass die Selbstregulierung als Regelmechanismus für den Umgang mit Korruption im Sport und bei Sportwetten nicht effektiv war; betont, dass Regierungen auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene zu den größten Geldgebern des Sports zählen; fordert die Mitgliedstaaten auf, transparente Arbeitsbeziehungen mit der Sportgemeinschaft aufzubauen und eine umfassende und unabhängige Untersuchung der Korruption im Sport im Auftrag der nationalen Regierungsbehörden vorzulegen;

67.

ist der Ansicht, dass die vollständige Transparenz aller Verwaltungsakte auf sämtlichen Ebenen des öffentlichen Sektors ein Eckpfeiler der Bekämpfung von Kriminalität und des Schutzes der Bürger vor jeglicher Form der Misswirtschaft in der öffentlichen Verwaltung ist; lehnt jede Form des Widerstands von Behörden gegen eine umfassende Kontrolle der Tätigkeiten, die mit öffentlichen Geldern und im Interesse der Gemeinschaft durchgeführt werden, durch die Bürger und die Presse ab; ist der Auffassung, dass sich die EU und die Mitgliedstaaten ausdrücklich verpflichten sollten, für vollständige Transparenz zu sorgen und Formen der „Öffentlichkeit der Verwaltung“ wirksam und auf der Grundlage der bestehenden bewährten Verfahren zu entwickeln;

68.

betont, dass Bestechung nicht durch den Missbrauch des Begriffs „Beschleunigungszahlungen“ verschleiert werden sollte, welche die OECD-Konvention unter bestimmten, spezifischen Umständen für akzeptabel erachtet (kleine Zahlungen, z. B. zum Erhalt einer Bewilligung, Waren in einem Hafen zu entladen); fordert die Mitgliedstaaten auf, sich darauf zu einigen, diesen Begriff zu verwerfen oder ihn ausschließlich in außerordentlichen Situationen zu verwenden, und fordert zur Ausarbeitung von Leitlinien auf, in denen der Begriff einheitlich für die gesamte EU definiert wird; betont, dass weder Bestechungsgelder noch Beschleunigungszahlungen steuerlich absetzbar sein dürfen;

69.

unterstützt die Einführung regelmäßiger Kontrollen, im Rahmen derer die Einhaltung integritätsbezogener Vorschriften/Verhaltenskodizes und die Zuweisung ausreichender Mittel für integritätsbezogene Schulungen von Staatsbediensteten überprüft wird;

Unterstützung einer verantwortungsvolleren Politik

70.

weist darauf hin, dass die Parteien verantwortlich sind, auf allen Ebenen Kandidaten vorzuschlagen oder Wahllisten zu erstellen und die Geeignetheit der Kandidaten einzuschätzen, unter anderem indem diese aufgefordert werden, strenge ethische Kodizes zu befolgen, einschließlich eines Verhaltenskodex, der klare und transparente Vorschriften für Parteispenden enthält;

71.

verficht die Forderung, dass Politiker nicht ins Europäische Parlament gewählt oder für andere EU-Institutionen und -Agenturen tätig werden können, wenn sie wegen der Beteiligung an organisierten Verbrechen, Geldwäsche, Korruption oder anderer schwerer wirtschaftlicher oder finanzieller Verstöße gegen das öffentliche Interesse rechtskräftig verurteilt wurden; fordert, dass unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein ähnlicher Grundsatz für die einzelstaatlichen Parlamente und andere gewählte Stellvertreter eingeführt werden soll;

72.

empfiehlt, dass die Mitgliedstaaten als Teil des Sanktionssystems Vorschriften einführen und wirksam anwenden, nach denen wegen Korruption verurteilte Personen nicht wählbar sind; ist der Auffassung, dass diese Sanktion mindestens fünf Jahre lang bestehen sollte, um alle Arten von Wahlen abzudecken; empfiehlt außerdem, dass dieselbe Sanktionsfrist zudem für Regierungsämter auf allen Ebenen, einschließlich EU-Ebene, gelten sollte;

73.

empfiehlt, dass Personen infolge einer rechtskräftigen Verurteilung wegen Straftaten im Zusammenhang mit dem organisiertem Verbrechen, mit Korruption oder mit Geldwäsche zur Niederlegung ihres politischen Amtes (Regierungsfunktionen und vergleichbare Funktionen) oder Aufgabe ihre Führungs- und Verwaltungsposition verpflichtet sein sollten;

74.

erkennt an, dass die Immunitäten, die bestimmte Kategorien von Inhabern öffentlicher Ämter und gewählter Vertreter genießen, ein wesentliches Hindernis bei der Bekämpfung der Korruption darstellen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Personenkreise, die solche Immunitäten genießen, erheblich einzugrenzen;

75.

befürwortet die Einführung eines Verhaltenskodex für die politischen Parteien und die Verbesserung der Transparenz ihrer Bilanzen; schlägt vor, dass die öffentliche Mittel für Parteien besser kontrolliert und dass Missbrauch und Verschwendung verhindert werden sollten, wobei auch die private Finanzierung besser überwacht und kontrolliert werden sollte, um die Rechenschaftspflicht von politischen Parteien und ihren Spendern sicherzustellen;

76.

fordert die Mitgliedstaaten auf, den Stimmenkauf zu verbieten und zu sanktionieren, und zwar insbesondere durch die Regelung, dass als Gegenleistung für die versprochene Stimme nicht nur Geldbeträge, sondern auch andere Vorteile gelten, also auch immaterielle Vorteile und Vorteile für Dritte, die nicht direkt in die rechtswidrige Vereinbarung verwickelt sind;

77.

ist der Auffassung, dass die Veröffentlichung der Einkommen und der finanziellen Interessen der Mitglieder des Europäischen Parlaments eine gute Praxis darstellt, die auf die nationalen Abgeordneten und gewählten Vertreter ausgeweitet werden sollte;

Unterstützung eines glaubwürdigeren Strafrechts

78.

empfiehlt, dass die Mitgliedstaaten wirksame, effiziente, rechenschaftspflichtige und ausgewogene Strafgerichtsbarkeit zu schaffen, die auch das Recht auf Verteidigung im Einklang mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union gewährleisten; empfiehlt außerdem, auf europäischer Ebene einen Mechanismus zur Überwachung der Effizienz der Strafgerichtsbarkeit bei der Bekämpfung von Korruption zu schaffen, in dessen Rahmen regelmäßige Bewertungen durchgeführt und Empfehlungen veröffentlicht werden;

79.

empfiehlt der Kommission und den Mitgliedstaaten, auch nichtlegislative Maßnahmen in Betracht zu ziehen, die das Vertrauen zwischen den unterschiedlichen Rechtssystemen der Mitgliedstaaten festigen, die Kohärenz verbessern und die Schaffung einer gemeinsamen EU-Rechtskultur zur Bekämpfung von Verbrechen fördern;

80.

fordert die Kommission auf, einen Legislativvorschlag vorzulegen, der die rechtliche Haftung juristischer Personen im Fall von Finanzkriminalität und insbesondere die Haftung von Holding- und Dachgesellschaften für deren Tochtergesellschaften regelt; betont, dass in diesem Vorschlag die Haftung natürlicher Personen für von der Gesellschaft oder ihren Tochtergesellschaften begangenen Straftaten, für die sie teilweise oder vollständig verantwortlich gemacht werden können, klar festzulegen ist;

81.

ist der Überzeugung, dass Angleichungsmaßnahmen in Bezug auf Korruption auf die Unterschiede bei den Verjährungsfristen in den einzelnen Mitgliedstaaten abzielen sollten, wobei sowohl die Verteidigungsrechte als auch die Notwendigkeit einer wirksamen und effizienten Strafverfolgung und Verurteilung berücksichtigt werden sollten, und dass Verjährungsfristen anhand der Verfahrensphasen oder beteiligten Instanzen aufgestellt werden sollten, so dass die Strafklage nur dann verbraucht ist, wenn die entsprechende Verfahrensphase oder der entsprechende Verfahrensschritt nicht innerhalb des vorgegebenen Zeitrahmens abgeschlossen wurde; ist außerdem der Überzeugung, dass Korruptionsfälle im Einklang mit den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und der Rechtstaatlichkeit nicht verjähren können, solange tatsächlich ein Strafverfahren läuft;

82.

ist der Auffassung, dass für die Bekämpfung des organisierten Verbrechens wirksame und abschreckende Mechanismen zur Sicherstellung von Vermögenswerten aus Straftaten und Bemühungen zur Auslieferung der noch flüchtigen Angeklagten an die Justizbehörden kombiniert werden müssen, um inhaftierte Bosse von kriminellen Vereinigungen unbeschadet der Grundsätze in Bezug auf die Rechte von Gefangenen daran zu hindern, ihre Vereinigung trotz ihrer Inhaftierung durch Anweisungen an die Mitglieder weiterhin zu leiten;

83.

fordert die Mitgliedstaaten auf, abschreckende und wirksame Sanktionen, und zwar sowohl Strafurteile als auch — gegebenenfalls hohe — Geldstrafen, für alle schweren Straftatbestände einzuführen, die der Gesundheit und Sicherheit der Bürger schaden, und empfiehlt die Angleichung von Sanktionen;

84.

weist unbeschadet von Ziffer 80 auf die Bedeutung der Vorbeugung von Straftaten und des organisierten Verbrechens hin und fordert die Mitgliedstaaten mit Nachdruck auf, wirksame Rechtsinstrumente und Strafen auszuarbeiten und einzuführen, die in Fällen, in denen dies zulässig ist, eine Alternative zu Haftstrafen darstellen, wie etwa Geldstrafen oder gemeinnützige Arbeiten, wobei die Umstände einschließlich der nicht schwerwiegenden Natur der Straftat, zu berücksichtigen sind;

Unterstützung eines gesünderen Unternehmertums

85.

fordert die Unternehmen mit Nachdruck auf, durch Verhaltenskodizes Selbstregulierung zu praktizieren und Transparenz walten zu lassen sowie Kontrollverfahren einschließlich interner und externer Prüfungen und der Einrichtung eines öffentliches Verzeichnisses der in den verschiedenen Institutionen tätigen Lobbyisten einzuführen, um Korruptionsfälle, geheime Absprachen und Interessenkonflikte zwischen dem öffentlichen und dem privaten Sektor zu verhindern und unlauterem Wettbewerb vorzubeugen; empfiehlt zudem Transparenz bei Bereichen, Zielen und finanziellen Informationen sowohl auf nationaler als auch auf europäischer Ebene;

86.

fordert die Aufstellung einer Liste der bei Behörden akkreditierten Unternehmen und einer Liste der ausgeschlossenen Unternehmen; ist der Überzeugung, dass letzteres Anwendung finden sollte, wenn ein Unternehmen beträchtliche Defizite bei der Erfüllung vertraglicher Anforderungen aufweist oder auf mitgliedstaatlicher oder europäischer Ebene ein Interessenkonflikte bestehen;

87.

fordert die Mitgliedstaaten auf, die Rolle der Handelskammern zu stärken, indem den häufigsten Geldwäscherisiken in der Geschäftswelt vorgebeugt, Informationen über diese verbreitet und diese eingedämmt werden, und den Aktionsplan der Kommission zur Verstärkung der Bekämpfung von Steuerbetrug und Steuerhinterziehung vollständig umzusetzen;

88.

erinnert daran, dass der investigative Journalismus, Nichtregierungsorganisationen und die akademischen Kreise, die sich mit Fragen in Bezug auf die Tätigkeit der öffentlichen Verwaltung und von Unternehmen beschäftigen, eine Schlüsselrolle bei der Aufdeckung von Betrugs- oder Korruptionsfällen oder anderen Missständen spielen;

89.

fordert Unternehmen auf, für die Umsetzung interner Beschaffungsleitlinien zu sorgen, um bei öffentlichen Ausschreibungen die Einhaltung der Rechtsvorschriften und maximale Transparenz zu gewährleisten, keine Geschäfte mit Auftragnehmern und Zulieferern zu tätigen, die dafür bekannt sind oder bei denen der begründete Verdacht besteht, dass sie Bestechungsgelder zahlen, bei der Bewertung potenzieller Auftragnehmer und Zulieferer die gebührende Sorgfalt walten zu lassen, um sicherzustellen, dass sie über wirksame Antikorruptionsprogramme verfügen; Auftragnehmer und Zuliefere über Antikorruptionsmaßnahmen unterrichten, wichtige Auftragnehmer und Zulieferer als Teil der regelmäßigen Überprüfung der zu ihnen bestehenden Geschäftsbeziehung zu überwachen und für den Fall, dass sie Bestechungsgelder zahlen oder sich in einer mit den Grundsätzen des Unternehmens nicht zu vereinbarenden Weise verhalten, sich das Recht vorzubehalten, die Geschäftsbeziehung zu beenden;

Unterstützung von mehr Transparenz der Bankensysteme und damit zusammenhängender Berufsgruppen

90.

fordert eine Intensivierung der Zusammenarbeit mit dem Bankensystem und den damit zusammenhängender Berufsgruppen, einschließlich der Finanzbranche und der Wirtschaftsprüfung, sowie die Erhöhung der Transparenz dieser in allen Mitgliedstaaten und mit Drittländern gestärkt wird, insbesondere um die Informatikinstrumente sowie die rechtlichen und administrativen Maßnahmen zur Rückverfolgbarkeit der Finanzströme festzulegen, Ermittlungen zu kriminellen Aktivitäten durchzuführen und um die Methoden zur Meldung möglicher Straftaten zu vereinbaren;

91.

fordert die Kommission und anderen Aufsichtsbehörden auf, dafür zu sorgen, dass Banken, Versicherungsunternehmen und Kreditinstitutionen Maßnahmen vorsehen, um ihrer Pflicht zur Feststellung der Kundenidentität und ähnlichen Risiken nachzukommen, damit sichergestellt wird, dass Unternehmen oder juristische Personen in den Mitgliedstaaten ausreichende, zutreffende und aktuelle Informationen über den letztendlichen Eigentümer erhalten und speichern, einschließlich aus Steueroasen, und dass Unternehmensregister regelmäßig aktualisiert und auf ihre Qualität überprüft werden; ist der Auffassung, dass die Transparenz von Informationen — auch durch die Veröffentlichung von länderspezifischen Registern der tatsächlichen Eigentümer oder durch grenzübergreifende Zusammenarbeit — dazu beitragen kann, Phänomene wie Geldwäsche, die Finanzierung von Terrorismus, Steuerbetrug und -hinterziehung zu bekämpfen;

92.

fordert die Mitgliedstaaten auf, das Konzept des wirtschaftlichen Eigentums in ihren Unternehmensregistern einzuführen und sich für die Einbeziehung dieses Konzepts weltweit sowie für Mechanismen zum Informationsaustausch einzusetzen;

93.

fordert die Kommission auf, gemeinsame Grundsätze und administrative Leitlinien für die sachgerechte Verwendung von Verrechnungspreisen festzulegen;

94.

unterstützt in jeder Hinsicht den Vorschlag der Kommission, Steuervergehen als Vortat zur Geldwäsche im Sinne der Empfehlungen der Financial Action Task Force (FATC) des Jahres 2012 zu werten; fordert die EU nachdrücklich auf, die Transparenz der Daten zum Nießbrauch und der Verfahren zur Feststellung der Kundenidentität im Hinblick auf die Bekämpfung von Geldwäsche zu verbessern; befürwortet eine EU-weite Harmonisierung der Geldwäschedelikte und fordert eine vollständige Umsetzung der Standards der Financial Action Task Force durch eine wirksame Überwachung und angemessene Sanktionen, die auf glaubwürdigen Sicherheitsmaßnahmen beruhen;

95.

empfiehlt eine eingehende Risikoabschätzung bei neuen Bank- und Finanzprodukten, die anonym oder per Fernabsatz erworben werden können; fordert außerdem eine gemeinsame Definition von Steueroase, da diese oft von kriminellen Vereinigungen für die Ausgabe von Schuldverschreibungen durch private Unternehmen genutzt werden, deren wirtschaftlicher Eigentümer nur schwer festzustellen ist;

96.

drückt die Hoffnungs aus, dass operative Lösungen im Einklang mit den Vorschriften zum Schutz der personenbezogenen Daten erarbeitet werden, anhand deren die Finanz- und Bankenakteure die Identität von Personen, die bestimmte Vorgänge durchführen möchten, überprüfen können, da Betrug im Zusammenhang mit Identitätsdiebstahl häufig eine Voraussetzung für Geldwäsche darstellt; begrüßt daher die Schaffung einer Bankenunion;

97.

empfiehlt, das Bankgeheimnis abzuschaffen;

Straftaten dürfen sich nicht auszahlen

98.

fordert alle Interessenträger des öffentlichen und des privaten Sektors auf, die Geldwäsche entschieden zu bekämpfen; fordert, dass die vollständige Einhaltung der Pflichten zur Verhinderung der Geldwäsche seitens bestimmter Berufe durch die Einführung von Mechanismen zur Meldung verdächtiger Transaktionen und von Verhaltenskodizes für Berufsverbände und -kammern sichergestellt wird;

99.

weist auf die entscheidende Rolle hin, die zentrale Meldestellen zum Austausch von Finanzinformationen wahrnehmen, um hohe internationale Standards bei der Bekämpfung der Geldwäsche zu gewährleisten; erkennt die Bedeutung an, die europäischen Instrumenten bei der Nachverfolgbarkeit von Finanzströmen zukommt, um Bedrohungen wie Cyberkriminalität, Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu unterbinden;

100.

empfiehlt die Identifizierung und systematische Überprüfung von Spielern, ein Verbot der Nutzung anonymer Zahlungsformen zur Bezahlung der Spieleinsätze für Online-Glücksspiele, sowie Maßnahmen, damit die Server, auf denen sie gehostet werden, identifiziert und Informationssysteme erstellt werden können, anhand derer alle Geldbewegungen durch On- und Offline-Spiele vollständig nachvollzogen werden können;

101.

begrüßt, dass der vorgeschlagene Anwendungsbereich der Vierten Geldwäsche-Richtlinie im Bereich des Glücksspiels ausgeweitet wurde; fordert die Kommission auf, einen Rechtsrahmen und geeignete Maßnahmen zur Bekämpfung von Geldwäsche vorzuschlagen, die in Verbindung mit Wetten, insbesondere mit Sportwettkämpfen, steht, wobei neue Straftaten wie Wettmanipulation aufgenommen, angemessene Strafmaße festgelegt und Methoden zur Überwachung unterstützt werden sollten, die auch die Sportverbände und -vereine, die Betreiber von Online- und Offline-Spielen und gegebenenfalls die nationalen Behörden einbeziehen; fordert Sportorganisationen auf, einen Verhaltenskodex für alle Mitarbeiter zu erstellen, der ein klares Verbot der Manipulation von Spielen aus Wettgründen oder zu anderen Zwecken, ein Verbot von Wetten auf eigene Wettkämpfe und eine Meldepflicht für festgestellte Spielabsprachen mit einem angemessenen Schutzmechanismus für die Hinweisgeber enthält;

102.

stellt fest, dass organisierte Wetten auf Sportveranstaltungen häufig von der organisierten Kriminalität zur Geldwäsche genutzt werden; fordert die Kommission daher auf, einen Legislativvorschlag vorzulegen, der eine gemeinsame Definition von Korruptions- und Betrugsdelikten im Sportbereich beinhaltet; fordert die Mitgliedstaaten auf, Wetten bei Veranstaltungen ohne sportliche Dimension nicht zu genehmigen, sowie die risikoreichsten Formen von Sportwetten zu verbieten; empfiehlt zudem, nach dem Vorbild der auf dem Gebiet der Geldwäsche eingesetzten Mechanismen entsprechende Systeme auf nationaler Ebene zu schaffen, in deren Rahmen Verdachtsfälle in Bezug auf Korruption im Sportbereich gemeldet werden können und die für die Betreiber von Online- und Offline-Spielen sowie sämtliche Akteure im Sportbereich verpflichtend sind;

103.

betont die Notwendigkeit einer Stärkung der Zusammenarbeit und des Informationsaustausches zwischen den Mitgliedstaaten, ihren Regulierungsbehörden, Europol und Eurojust, um gegen kriminelle Tätigkeiten bei grenzübergreifenden Online-Glücksspielen vorzugehen;

104.

erkennt an, dass Online-Glücksspiele eine zunehmend verbreitete Methode zur Geldwäsche mit häufig steuerfreien Gewinnen ist, bei der die hohe Zahl an Transaktionen die Erkennung von illegal erworbenem Geld sehr schwierig macht und die zahlreichen Zahlungsverarbeiter das System noch komplizierter machen; fordert die Festlegung eines rechtlichen Rahmens zur Bekämpfung der Geldwäsche über jede Art von Online-Glücksspielen;

105.

fordert die Mitgliedstaaten auf, eine harmonisierte Definition für Spielabsprachen in das Strafrecht aufzunehmen und ein Rechtsinstrument zu schaffen, um Spielabsprachen zu bekämpfen, Sanktionen im Zusammenhang mit Spielabsprachen, einschließlich Geldstrafen und Einziehungen festzulegen und eine Spezialeinheit zur Bekämpfung von Spielabsprachen bei der Strafverfolgung als zentrale Stelle für die Kommunikation und die Zusammenarbeit mit den Hauptbeteiligten, für weitere Ermittlungen und zur Weiterleitung an die Staatsanwaltschaft einzurichten;

106.

fordert unter Koordination der Kommission eine stärkere Zusammenarbeit auf europäischer Ebene, um Online-Glücksspielbetreiber, die Spielabsprachen vornehmen und sonstigen illegalen Tätigkeiten nachgehen, zu ermitteln und zu verbieten;

107.

fordert die Sportdachverbände, die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, Sensibilisierungskampagnen über Spielabsprachen für Sportler zu finanzieren, mit denen sie über die rechtlichen Folgen dieser Straftat und die schädlichen Folgen für die Integrität von Sportwettkämpfen informiert werden;

108.

fordert die Harmonisierung der Rolle der Zentralstellen zur Entgegennahme von Geldwäscheverdachtsanzeigen der Mitgliedstaaten, eine Erweiterung der Kompetenzen dieser Meldestellen und die Stärkung der Mechanismen für ihre Zusammenarbeit;

109.

schlägt einen kohärenten Ansatz der Mitgliedstaaten bei Gerichtsurteilen und Strafmaßen sowie den Strafvollzugssystemen und der Ausbildung von Strafvollzugpersonal vor;

110.

empfiehlt, dass der europäischen Bankenaufsichtsbehörde, der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde, der europäischen Aufsichtsbehörden für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung und des einheitlichen Aufsichtsmechanismus in Bezug auf Geldwäsche europaweit eine stärkere Aufsichtsfunktion zukommt, was auch im Hinblick auf die Schaffung einer wirklichen europäischen Bankenunion geschehen sollte, die in der Lage ist, Korruption und Geldwäsche durch wirksame Maßnahmen auf der Grundlage harmonisierter Vorschriften zu Interessenkonflikten und Überwachungssysteme zu bekämpfen; dringt darauf, dass die Überwachungskapazitäten, das Fachwissen und die Entschlossenheit in der Zwischenzeit auf nationaler Ebene im Hinblick auf eine engere Zusammenarbeit der nationalen Behörden gestärkt werden;

111.

plädiert für die Einführung von Mindeststandards der guten Regierungsführung im Steuerbereich, insbesondere durch gemeinsame Initiativen der Mitgliedstaaten in Bezug auf ihre jeweiligen Beziehungen zu Gebieten, die als Steueroasen gelten, um unter anderem den Zugang zu Informationen über die Eigentümerstruktur möglicherweise dort ansässiger Briefkastenfirmen zu erleichtern; betont die Bedeutung der vorstehend genannten Mitteilung der Kommission vom 6. Dezember 2012 zur Stärkung der Verbindung zwischen der EU-Betrugsbekämpfungspolitik und der Entwicklungs-, Steuer- und Handelspolitik;

112.

fordert die Europäische Union auf, auf internationaler Ebene — wie etwa G8- und G20-Konferenzen — wirksame Maßnahmen zur Bekämpfung von Kriminalität im Zusammenhang mit Steueroasen zu treffen;

113.

betont, dass die Besteuerungsgrundsätze an die im Bericht der OECD „Addressing base erosion and profit shifting“ (Aushöhlung von Steuerbemessungsgrundlagen und Gewinnverlagerungen) ausgesprochenen Empfehlungen angepasst werden sollten, damit als allgemeiner Grundsatz der Besteuerung gilt, dass diese dort erfolgen soll, wo die einkommenschaffenden wirtschaftlichen Tätigkeiten stattfinden (Grundsatz der Einkommensherkunft);

114.

ist der Ansicht, dass der Grundsatz der Einkommensherkunft es den Steuerbehörden erleichtert, eine wirksame Besteuerung und eine Verhinderung von Steuerhinterziehung zu ermöglichen; ist der Auffassung, dass ein gerechtes Steuersystem vor allem in Krisenzeiten unverzichtbar ist, in denen die Steuerlast ungerechterweise auf Kleinunternehmen und private Haushalte übergeht, und dass Steuerhinterziehung teilweise durch Steueroasen innerhalb der EU verursacht wird;

115.

betont, dass eine stärkere Bekämpfung von Steuerbetrug und -hinterziehung für die Förderung von nachhaltigem Wachstum in der EU von entscheidender Bedeutung ist; betont, dass eine Verringerung von Steuerbetrug und -hinterziehung das Wachstumspotenzial der Wirtschaft steigern würde, indem die öffentlichen Finanzen auf eine gesündere Grundlage gestellt und die Wettbewerbsbedingungen der Unternehmen ehrlicher und gerechter gestaltet würden;

116.

fordert die Wirtschaftsprüfungsunternehmen und die Rechtsberater auf, die nationalen Steuerbehörden über alle Anzeichen einer aggressiven Steuerplanung von überprüften und beratenen Unternehmen in Kenntnis zu setzen;

117.

begrüßt das Engagement der Kommission, den automatischen Informationsaustausch zu fördern; fordert jedoch erneut eine international verbindliche multilaterale Vereinbarung zum automatischen Informationsaustausch in Steuersachen, die auch Investmentfonds und Stiftungen abdecken und Sanktionen für nicht kooperierende Staaten und Gebiete sowie für Finanzinstitutionen, die mit Steueroasen zusammenarbeiten, beinhalten sollte; fordert die EU nachdrücklich auf, Maßnahmen in Anlehnung an das US-amerikanische Gesetz gegen Steuerflucht („Stop Tax Havens Abuse Act“) zu ergreifen und die Möglichkeit zu prüfen, Finanzinstituten, die mit Steueroasen zusammenarbeiten, die Banklizenz zu entziehen; fordert die Kommission auf, eine auf strengsten Kriterien beruhende schwarze Liste der Steueroasen zu erstellen und im Falle einer Nichteinhaltung europäische Sanktionsregelungen vorzuschlagen, oder falls ein EU-Ansatz nicht möglich sein sollte, stärker zusammenzuarbeiten;

118.

fordert von den Mitgliedstaaten und dem Europäischen Parlament eine schnelle Einigung über die EU-Richtlinien zu Transparenz und Rechenschaftslegung; fordert eine Erweiterung des Anwendungsbereichs der Richtlinien in der Zukunft, so dass sie branchenunabhängig alle großen Unternehmen abdecken;

119.

fordert die Kommission auf, strenge Kriterien für den Unternehmensgegenstand aufzustellen, um die Gründung von Mantelgesellschaften oder Briefkastenfirmen zur Unterstützung von legalen und illegalen Verfahren zur Steuerhinterziehung und Steuerflucht zu unterbinden;

120.

fordert die Kommission auf, eine Auswertung der derzeit bestehenden Steuerabkommen zwischen den Mitgliedstaaten und Drittländern durchzuführen, die als Steuerparadies betrachtet werden können; fordert die Kommission auch auf, Vorschläge zur Bekämpfung dieses Problems zu unterbreiten, die auch die Überarbeitung solcher Abkommen vorsehen; fordert die Kommission auf, ihre Erkenntnisse und Vorschläge dem Europäischen Parlament bis spätestens Ende 2013 vorzulegen;

Einsatz neuer Technologien zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität

121.

ist der Auffassung, dass die europäischen Satellitenortungssysteme zur Erdbeobachtung dazu beitragen können, den Kurs der Schiffe zu ermitteln, die illegale Waren transportieren, entladen oder umladen; empfiehlt daher den Justizbehörden, neue Technologien, einschließlich der Satellitenbeobachtungen, in diesem Bereich stärker zu nutzen, da sie dazu beitragen könnten, die Tätigkeiten der organisierten Kriminalität zu bekämpfen;

122.

stellt fest, dass die weltweite Zunahme der Nutzung des Internets neue Möglichkeiten für die Internetkriminalität bietet, zu denen der Diebstahl geistigen Eigentums, der Verkauf und Kauf von gefälschten Produkten und der Identitätsdiebstahl gehören, die eine Bedrohung für die Wirtschaft und für die Sicherheit und Gesundheit der europäischen Bürger darstellen;

123.

stellt fest, dass im Kampf gegen das wachsende Problem der Cyberkriminalität Aufklärungs-, Sensibilisierungs- und Öffentlichkeitskampagnen unerlässlich sind; betont, dass das organisierte Verbrechen das Internet und seine Möglichkeiten besser ausnutzen kann, wenn es der Öffentlichkeit an Bewusstsein für die Problematik und Kenntnissen mangelt;

124.

begrüßt die Gründung des Europäischen Zentrums zur Bekämpfung der Cyberkriminalität von Europol und fordert den weiteren Ausbau dieser Agentur, insbesondere um das organisierte Verbrechen auch grenzübergreifend und in Zusammenarbeit mit Drittstaaten zu bekämpfen;

125.

betont, dass dringend eine gemeinsame und präzise Definition des Begriffs „Cyberkriminalität“ eingeführt werden muss, die in allen EU-Mitgliedstaaten angewendet werden kann;

126.

unterstützt die Förderung der Suche nach neuen Technologien in verschiedenen, von den Mitgliedstaaten verwendeten Kontrollsystemen und die Erleichterung deren Anwendung; stellt fest, dass hierzu beispielsweise die Online-Beobachtung und -Aufzeichnung von Steuerkontrollen vor Ort, Zollkontrollen und sonstigen Kontrollen durch zentralisierte Einheiten zur Korruptionsbekämpfung zählen könnten;

127.

fördert die Schaffung einer einheitlichen Berichterstattung für alle derzeit anhängigen Betrugs- und Korruptionsfälle (unter angemessenem Schutz der personenbezogenen Daten und unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Unschuldsvermutung);

Abschließende Empfehlungen

128.

fordert im Einklang mit Artikel 86 AEUV die Einrichtung einer Europäischen Staatsanwaltschaft, um insbesondere Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der EU und schwere Kriminalität mit grenzüberschreitender Dimension zu bekämpfen und in diesen Fällen die strafrechtliche Untersuchung und Verfolgung sowie die Anklageerhebung wahrzunehmen; empfiehlt, dass die künftige Europäische Staatsanwaltschaft eine effiziente und straffe Struktur aufweist und mit der Koordinierung und Anleitung der einzelstaatlichen Behörden betraut wird, um bei den Ermittlungen durch einheitliche Verfahrensvorschriften eine größere Kohärenz sicherzustellen; hält es unerlässlich, dass die Kommission bis September 2013 einen Vorschlag vorlegt, in dem die Struktur der Europäischen Staatsanwaltschaft, ihre Rechenschaftspflicht gegenüber dem Europäischen Parlament und insbesondere ihre Zusammenarbeit mit Europol, Eurojust, OLAF und der Agentur für Grundrechte eindeutig festgelegt wird, dass die Europäische Staatsanwaltschaft sie durch einen klaren verfahrensrechtlichen Rahmen gestützt wird, der die Straftaten, für die sie zuständig ist, genau regelt;

129.

ist der Ansicht, dass Eurojust sich weiterhin mit den Straftatbeständen befassen könnte, die in Artikel 83 Absatz 1 AEUV definiert sind, und nötigenfalls mit den Straftaten, die im Hinblick auf die Durchführung der Politik der Union komplementären Charakter haben, wie in Artikel 83 Absatz 2 AEUV vorgesehen, wobei im Rahmen der anstehenden Überprüfung von Eurojust der Rechenschaftspflicht im Bereich der demokratischen Rechte und der Grundrechte Rechnung zu tragen ist;

130.

fordert die Mitgliedstaaten auf, die Haushaltsmittel der Union nicht aus kurzfristigen Gründen zur Vermeidung negativer Schlagzeilen zu kürzen, sondern zusätzliche Mittel für Europol, Eurojust, Frontex und die künftige Europäischen Staatsanwaltschaft bereitzustellen, da deren Erfolg einen Multiplikatoreffekt bei der Reduzierung der Steuerausfälle für die Mitgliedstaaten hat;

131.

würde eine Vereinbarung mit Liechtenstein zur Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität begrüßen;

132.

fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, die Richtlinie 2012/29/EU so bald wie möglich umzusetzen, mit der Mindeststandards für die Rechte, die Unterstützung und den Schutz von Opfern von Straftaten eingeführt werden; fordert die Kommission auf, die korrekte Umsetzung in innerstaatliches Recht zu überprüfen; fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission mit Nachdruck auf, den Fahrplan für die Rechte von Verdächtigten und Angeklagten in Strafverfahren zu vervollständigen und eine Richtlinie zur Untersuchungshaft auszuarbeiten;

133.

fordert schärfere Strafen für die Beteiligung an Vereinigungen der organisierten Kriminalität und für Straftaten in Verbindung mit dem Handel mit Drogen, Menschen und menschlichen Organen;

134.

fordert die Mitgliedstaaten mit Nachdruck auf, gemäß den im VN-Übereinkommen gegen Korruption ausgesprochenen Empfehlungen legislative und sonstige Maßnahmen zu ergreifen, um illegale Bereicherung, sofern sie vorsätzlich erfolgt, als Straftat einzustufen, wobei unter illegaler Bereicherung eine erhebliche Vermehrung der Vermögenswerte eines öffentlichen Bediensteten zu verstehen ist, die er nicht glaubwürdig durch sein rechtmäßiges Einkommen begründen kann;

135.

ist besorgt über die Tatsache, dass eine ganze Reihe sogenannter „aufkommender“ Straftaten, wie zum Beispiel der illegale Handel mit Abfällen, der illegale Handel mit Kunstwerken und bedrohten Arten sowie die Fälschung von Waren, nicht zu den „Euro-Straftaten“ zählen, obwohl diese Aktivitäten für die kriminellen Organisationen enorm profitabel sind und besonders negative soziale, ökologische und wirtschaftliche Auswirkungen mit starkem grenzüberschreitendem Charakter aufweisen; ist der Ansicht, dass derartige Straftaten bei Entscheidungen auf europäischer Ebene angemessen berücksichtigt werden müssen und schlägt des Weiteren vor, dass der Rat im Rahmen seiner Kompetenzen nach Artikel 83 Absatz 1 AEUV einen Beschluss fasst, um weitere Kriminalitätsbereiche einschließlich der vorstehend genannten festzulegen;

136.

fordert die Kommission auf, so bald wie möglich einen Legislativvorschlag für ein wirksames europäisches Schutzprogramm für Hinweisgeber im Zusammenhang mit grenzüberschreitender Korruption und die finanziellen Interessen der EU gefährdender Korruption und zum Schutz von Zeugen und Informanten vorzulegen, der vor allem eine Lösung für ihre möglicherweise schwierigen Lebensbedingungen bietet, die durch das Risiko von Vergeltungsversuchen, Isolierung von der Familie, räumliche Entwurzelung sowie soziale und berufliche Ausgrenzung geprägt sind;

137.

ist der Ansicht, dass die Behandlung von Belastungszeugen und Schutzprogrammen nicht von Haushaltszwängen abhängen darf, da die nationalen und europäischen Behörden die unabdingbare Pflicht haben, die Sicherheit und Unversehrtheit der Bürgerinnen und Bürger sicherzustellen, insbesondere derjenigen, die große Belastungen in ihrem Leben tragen, um auf der Seite des Staates zu stehen; fordert alle Mitgliedstaaten auf, die erforderlichen (rechtlichen und sonstigen) Maßnahmen zu ergreifen, um sowohl die körperliche Unversehrtheit der Belastungszeugen und ihrer Angehörigen als auch ihr Recht, weiterhin ein Leben in würdigen sozialen, beruflichen, wirtschaftlichen und zwischenmenschlichen Verhältnissen zu führen, sicherzustellen und um ihnen eine angemessene Unterstützung durch die Institutionen (darunter die Möglichkeit der Anstellung des Belastungszeugen in der öffentlichen Verwaltung) zukommen zu lassen;

138.

fordert die Kommission auf, so bald wie möglich alle Maßnahmen und Instrumente umzusetzen, die in der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen mit dem Titel „Die Strategie der EU zur Beseitigung des Menschenhandels 2012–2016 (COM(2012)0286) vorgesehen sind;

139.

fordert die Kommission auf, gemäß Artikel 88 Absatz 2 AEUV einen Legislativvorschlag über Europol einzureichen, um die operationelle Leistungsfähigkeit und Wirksamkeit von Europol beim Kampf gegen schwere und organisierte Verbrechen zu verbessern; betont, dass sich die künftige Reform der Agentur nicht negativ auf die besondere Rolle der CEPOL (Europäische Polizeiakademie) als Ausbildungsstätte im Bereich der Strafverfolgung auswirken sollte;

140.

fordert alle Mitgliedstaaten auf, sämtliche bestehenden europäischen und internationalen Rechtsinstrumente fristgerecht in ihre jeweiligen Rechtsvorschriften zu übernehmen und damit insbesondere auf die zahlreichen Aufforderungen der Europäischen Kommission bezüglich der ordnungsgemäßen Umsetzung der zahlreichen geltenden Rahmenbeschlüsse zu reagieren;

141.

betont, dass eine Kultur der Legalität gefördert und das Wissen der Bürgerinnen und Bürger über mafiose Organisationen erweitert werden muss; betont in diesem Sinne die zentrale Rolle, die Kultur-, Freizeit- und Sportvereine bei der Sensibilisierung der Zivilgesellschaft für den Kampf gegen die organisierte Kriminalität und die Förderung von Rechtsstaatlichkeit und Justiz spielen;

142.

fordert die Kommission auf, einen europäischen Aktionsplan gegen Wildtierhandel zu erstellen und darin klare Ziele innerhalb und außerhalb der EU festzulegen, um den illegalen Handel mit wildlebenden Tierarten und deren Körperteilen zu reduzieren; fordert die Kommission und den Rat auf, ihre handels- und entwicklungspolitischen Instrumente auszubauen und geeignete Programme mit umfangreichen Fördermitteln zu erstellen, um das CITES-Übereinkommen umzusetzen und Mittel für den Aufbau von Kapazitäten gegen Wilderei und Wildtierhandel bereitzustellen, insbesondere durch die Unterstützung, Stärkung und Ausweitung der Initiativen zur Strafverfolgung wie jene der Netzwerke zum Schutz der Wildtiere ASEAN-WEN und HA-WEN, deren Ziele die Einrichtung regionaler Fachzentren und die Ausarbeitung von Methoden zur Bekämpfung von Verbrechen im Zusammenhang mit wildlebenden Tieren sind;

143.

fordert einheitliche und strenge Strafen für die illegale Einfuhr von wilden Tieren und deren Körperteilen sowie von Pflanzen und Bäumen in die EU;

o

o o

144.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den nationalen Parlamenten, CEPOL, Europol, Eurojust, OLAF, dem Europarat, der OECD, Interpol, UNODC, der Weltbank und dem FATF zu übermitteln.


(1)  ABl. C 115 vom 4.5.2010, S. 1.

(2)  ABl. C 195 vom 25.6.1997, S. 1.

(3)  ABl. L 300 vom 11.11.2008, S. 42.

(4)  ABl. L 182 vom 5.7.2001, S. 1.

(5)  ABl. L 196 vom 2.8.2003, S. 45.

(6)  ABl. L 68 vom 15.3.2005, S. 49.

(7)  ABl. L 328 vom 24.11.2006, S. 59.

(8)  ABl. L 332 vom 18.12.2007, S. 103.

(9)  ABl. L 190 vom 18.7.2002, S. 1.

(10)  ABl. L 162 vom 20.6.2002, S. 1.

(11)  ABl. L 321 vom 8.12.2009, S. 44.

(12)  ABl. L 101 vom 15.4.2011, S. 1.

(13)  ABl. L 335 vom 17.12.2011, S. 1.

(14)  ABl. L 309 vom 25.11.2005, S. 15.

(15)  ABl. L 309 vom 25.11.2005, S. 9.

(16)  ABl. L 47 vom 18.2.2004, S. 1.

(17)  ABl. L 345 vom 8.12.2006, S. 1.

(18)  ABl. L 192 vom 31.7.2003, S. 54.

(19)  ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 1.

(20)  ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 114.

(21)  ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 57.

(22)  ABl. C 199 E vom 7.7.2012, S. 37.

(23)  ABl. C 51 E vom 22.2.2013, S. 121.

(24)  ABl C 131 E vom 8.5.2013, S. 66.

(25)  Angenommene Texte, P7_TA(2012)0208.

(26)  Angenommene Texte, P7_TA(2011)0516.

(27)  Angenommene Texte, P7_TA(2013)0098.

(28)  Angenommene Texte, P7_TA(2013)0004.

(29)  ABl. C 124 E vom 25.5.2006, S. 254.

(30)  Angenommene Texte, P7_TA(2013)0205.

(31)  Europäisches Parlament, Studie über die Abschreckung von Betrug mit EU-Mitteln durch investigativen Journalismus innerhalb der EU-27 („Deterrence of fraud with EU funds through investigative journalism in EU-27“) (PE490.663) vom 17. Oktober 2012.

(32)  Special Eurobarometer 374 über Korruption, Februar 2012.


19.2.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 65/40


P7_TA(2013)0246

Sozialer Wohnungsbau in der Europäischen Union

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. Juni 2013 zum sozialen Wohnungsbau in der Europäischen Union (2012/2293(INI))

(2016/C 065/04)

Das Europäische Parlament,

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union (EUV), insbesondere Artikel 3 Absatz 3, und auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), insbesondere die Artikel 9, 14, 148, 151, 153 und 160 sowie das Protokoll Nr. 26 über Dienstleistungen von allgemeinem Interesse,

unter Hinweis auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 34 und 36,

unter Hinweis auf das Protokoll Nr. 26 zum AEUV über Dienstleistungen von allgemeinem Interesse,

gestützt auf die revidierte Europäische Sozialcharta, insbesondere Artikel 30 (Recht auf Schutz gegen Armut und soziale Ausgrenzung), Artikel 31 (Recht auf Wohnung) und Artikel 16 (Recht der Familie auf sozialen, gesetzlichen und wirtschaftlichen Schutz),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 3. März 2010 mit dem Titel „Europa 2020: eine Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum“ (COM(2010)2020),

unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 1173/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 über die wirksame Durchsetzung der haushaltspolitischen Überwachung im Euro-Währungsgebiet (1),

unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 1175/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1466/97 des Rates über den Ausbau der haushaltspolitischen Überwachung und der Überwachung und Koordinierung der Wirtschaftspolitiken (2),

unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 1177/2011 des Rates vom 8. November 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 über die Beschleunigung und Klärung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit (3),

unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 1174/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 über die Durchsetzungsmaßnahmen zur Korrektur übermäßiger makroökonomischer Ungleichgewichte im Euro-Währungsgebiet (4),

unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 1176/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 über die Vermeidung und Korrektur makroökonomischer Ungleichgewichte (5),

unter Hinweis auf die Richtlinie 2011/85/EU des Rates vom 8. November 2011 über die Anforderungen an die haushaltspolitischen Rahmen der Mitgliedstaaten (6),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 18. April 2012 mit dem Titel „Einen arbeitsplatzintensiven Aufschwung gestalten“ (COM(2012)0173),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Europäische Plattform gegen Armut und soziale Ausgrenzung: Ein europäischer Rahmen für den sozialen und territorialen Zusammenhalt“ (COM(2010)0758), die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses und die Stellungnahme des Ausschusses der Regionen zu diesem Thema und die diesbezügliche Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. November 2011 (7),

unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Sozialfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1784/1999 (8),

unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 (9),

unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1783/1999 (10),

unter Hinweis auf den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds, für die der Gemeinsame Strategische Rahmen gilt, sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 (COM(2011)0615) des Rates,

unter Hinweis auf den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates mit besonderen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und das Ziel „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 (COM(2011)0614),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 26. November 2008 mit dem Titel „Europäisches Konjunkturprogramm“ (COM(2008)0800),

unter Hinweis auf die Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG (11) sowie seine Entschließung vom 15. Dezember 2010 zu der Überarbeitung des Aktionsplans für Energieeffizienz (12),

unter Hinweis auf die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (13),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 23. März 2011 mit dem Titel „Reform der EU-Beihilfevorschriften über Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse“ (COM(2011)0146) sowie seine diesbezügliche Entschließung vom 15. November 2011 (14),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Strategie zur wirksamen Umsetzung der Charta der Grundrechte durch die Europäische Union“ (COM(2010)0573),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „EU-Rahmen für nationale Strategien zur Integration der Roma bis 2020“ (COM(2011)0173),

unter Hinweis auf die Leitlinien der Kommission vom 15. Mai 2012 über bewährte Praktiken zur Begrenzung, Milderung und Kompensierung der Bodenversiegelung (SWD(2012) 0101),

unter Hinweis auf den Bericht der Kommission zur Beschäftigung und sozialen Entwicklung in Europa im Jahr 2012 vom 8. Januar 2013 (15),

unter Hinweis auf das Maßnahmenpaket für soziale Investitionen der Kommission vom 20. Februar 2013,

unter Hinweis auf die Gemeinschaftsstatistik über Einkommen und Lebensbedingungen (EU-SILC) und die Eurostat-Pressemitteilung vom 8. Februar 2012 (16),

unter Hinweis auf die in der dritten europäischen Erhebung zur Lebensqualität dargelegten europäischen Statistiken, und insbesondere auf Kapitel 6 (17),

unter Hinweis auf den Eurofond-Bericht über Schuldnerberatung für private Haushalte in der Europäischen Union (18),

unter Hinweis auf den Eurofound-Bericht über „Living conditions of the Roma: Substandard housing and health“ (Lebensbedingungen der Roma: unzulänglicher Wohnraum und Gesundheit) (19),

unter Hinweis auf den Beschluss der Kommission vom 20. Dezember 2011 über die Anwendung von Artikel 106 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen zugunsten bestimmter Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind (20),

unter Hinweis auf das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 14. März 2013 in der Rechtssache C-415/11 (Mohamed Aziz) betreffend den Schutz von Hypothekendarlehensnehmern vor Banken im Falle missbräuchlicher Vertragsklauseln (21),

unter Hinweis auf den Beschluss Nr. 1098/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 über das Europäische Jahr zur Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung (2010) (22),

unter Hinweis auf die Erklärung des Rates vom 6. Dezember 2010 zum Thema „Europäisches Jahr zur Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung: Gemeinsam die Armut bekämpfen — 2010 und darüber hinaus“ (23),

unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Sozialschutz vom 18. Februar 2011 zur Bewertung der sozialen Dimension der Strategie Europa 2020 (24),

unter Hinweis auf das Arbeitsdokument der Kommissionsdienststellen vom 5. Februar 2010 mit dem Titel „Gemeinsamer Bericht über Sozialschutz und soziale Eingliederung“ (SEC(2010)0098),

unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Sozialschutz vom 15. Februar 2010 mit dem Titel „Gemeinsamer Bericht über Sozialschutz und soziale Eingliederung“ (25),

unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses mit dem Titel „Aspekte der Definition des sozialen Wohnungsbaus als Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse“ (26),

unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses der Regionen mit dem Titel „Für eine europäische Agenda für den sozialen Wohnungsbau (27),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 20. November 2012 über einen Pakt für soziale Investitionen als Reaktion auf die Krise (28),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 16. Juni 2010 zu EU 2020 (29),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 20. Mai 2010 zu dem Beitrag der Kohäsionspolitik zur Verwirklichung der Ziele der Lissabon-Strategie und der EU-Strategie bis 2020 (30),

unter Hinweis auf seine legislative Entschließung vom 8. September 2010 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten (31),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 20. Oktober 2010 zu der Finanz-, Wirtschafts- und Sozialkrise: Empfehlungen in Bezug auf zu ergreifende Maßnahmen und Initiativen (32),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 5. Juli 2011 zur Zukunft der Sozialdienstleistungen von allgemeinem Interesse (33),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 10. Mai 2007 zu Wohnraum und Regionalpolitik (34),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 14. September 2011 zu einer EU-Strategie zur Bekämpfung der Obdachlosigkeit (35),

unter Hinweis auf seine schriftlichen Erklärungen vom 22. April 2008 zur Beendigung der Obdachlosigkeit (36) und vom 16. Dezember 2010 zu einer EU-Strategie zur Bekämpfung der Obdachlosigkeit (37),

unter Hinweis auf die dritte europäische Erhebung zur Lebensqualität — Lebensqualität in Europa: Auswirkungen der Krise (38),

unter Hinweis auf die Schlussempfehlungen der Europäischen Konsenskonferenz zum Thema Obdachlosigkeit vom 9. und 10. Dezember 2010,

gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für regionale Entwicklung und des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter (A7-0155/2013),

A.

in der Erwägung, dass der Zugang zu Wohnraum ein Grundrecht darstellt, das als Voraussetzung für die Ausübung anderer Grundrechte und den Zugang zu solchen Grundrechten und ein menschenwürdiges Leben angesehen werden kann; in der Erwägung, dass der Zugang zu menschenwürdigem, angemessenem Wohnraum eine internationale Verpflichtung der Mitgliedstaaten darstellt, die die Union berücksichtigen muss, da das Recht auf Zugang zu und Unterstützung für Wohnraum sowohl in Artikel 34 der Charta der Grundrechte der EU und in Artikel 30 und 31 der vom Europarat verabschiedeten revidierten Europäischen Sozialcharta als auch in Artikel 25 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte anerkannt wird und in zahlreichen Verfassungen der Mitgliedstaaten verankert ist;

B.

in der Erwägung, dass die nationalen, lokalen und regionalen Behörden in den Mitgliedstaaten dazu befugt und verpflichtet sind, eine eigene Wohnraumpolitik festzulegen und die Schritte zu ergreifen, die notwendig sind, um zu gewährleisten, dass dieses Grundrecht auf dem jeweiligen Wohnungsmarkt im Einklang mit den Bedürfnissen der jeweiligen Einwohner durchgesetzt und in diesem Sinne das Ziel erreicht wird, Zugang zu angemessenem und erschwinglichem Wohnraum zu schaffen;

C.

in der Erwägung, dass erschwinglicher, angemessener und sicherer Wohnraum ein geeignetes Mittel dafür ist, soziale Gerechtigkeit und sozialen Zusammenhalt zu schaffen, dass Investitionen in erschwinglichen Wohnraum eine Voraussetzung für eine verbesserte Mobilität der Arbeitskräfte und vermehrte Beschäftigungsmöglichkeiten darstellen und der Bau und die Renovierung von Sozialwohnungen maßgeblich zum Erreichen der Ziele im Hinblick auf die Deckung des Wohnungsbedarfs, die Bereitstellung von erschwinglichem Wohnraum für eine breitere Bevölkerungsschicht, die Ankurbelung der Wirtschaft, die Kontrolle von Immobilienblasen, die Bekämpfung von Energiearmut und die Sicherung der Steuereinnahmen der Mitgliedstaaten beitragen;

D.

in der Erwägung, dass den Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Subsidiaritätsgrundsatz in der Frage, wie ergänzend zu dem auf dem Markt vorhandenen ungeplanten Angebot an Wohnraum für ein Parallelangebot an Sozialwohnungen gesorgt, es in Auftrag gegeben und organisiert werden kann, eine entscheidende Rolle und ein großer Ermessensspielraum zufällt; in der Erwägung, dass bei der Bereitstellung von Sozialwohnungen in Bezug auf Qualität, Sicherheit und Bezahlbarkeit, Gleichbehandlung und Förderung der Nutzerrechte ein hohes Niveau gewährleistet werden sollte;

E.

in der Erwägung, dass ein Mangel an Sozialwohnungen besteht und in den meisten Mitgliedstaaten der EU der Bedarf an erschwinglichem Wohnraum zunimmt; in der Erwägung, dass sich das soziale Profil und die Familienzusammensetzung von Menschen, die in Sozialwohnungen leben, geändert haben; in der Erwägung, dass diese neuen sozialen Faktoren ermittelt werden sollten, damit die Mitgliedstaaten und deren lokale und regionale Behörden ein Spektrum an Wohnungsstrategien festlegen können, in dessen Rahmen den tatsächlichen Umständen besser Rechnung getragen wird;

F.

in der Erwägung, dass die Maßnahmen in Bezug auf sozialen Wohnraum integraler Bestandteil der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse sind, indem das Ziel gefördert wird, dem bestehenden Bedarf an Wohnraum zu entsprechen, den Zugang zu Wohneigentum zu verbessern, die Qualität des Wohnraums zu fördern, den bestehenden Wohnraum zu verbessern und die Ausgaben für Wohnraum an die Situation der Familien und an die Mittel der Bewohner anzupassen, diesen dabei aber auch eigene Bemühungen abzuverlangen;

G.

in der Erwägung, dass beim Kauf oder der Anmietung einer Sozialwohnung ein gutes Preis-Leistungs-Verhältnis bestehen muss, dass es bei sozialem Wohnraum möglich sein sollte, Energie zu sparen, und dass er sich in einem Umfeld befinden muss, in dem es Grünflächen gibt und das an die Bedürfnisse der verschiedenen Generationen angepasst ist, wobei die besonderen Bedürfnisse von Kindern und älteren Menschen berücksichtigt werden müssen;

H.

in der Erwägung, dass die Verbraucher im Rahmen von Hypothekenregelungen geschützt werden müssen und dass dabei eine gerechte Verteilung der Risiken gefördert werden muss, um den Anstieg der Zahl obdachloser Personen zu verhindern und dafür zu sorgen, dass es künftig nicht mehr zu Immobilienkrisen kommt;

I.

in der Erwägung, dass sozialer Wohnraum eine entscheidende Rolle dafür spielt, dass die Ziele der Strategie Europa 2020 erreicht werden — insbesondere das Armutsbekämpfungsziel, einschließlich der Weitergabe von Benachteiligungen von Generation zu Generation –, da mit ihm zu einer hohen Beschäftigungsquote, zur Inklusion und zum sozialem Zusammenhalt, zur Förderung der beruflichen Mobilität und zur Bekämpfung des Klimawandels und von Energiearmut beigetragen wird, indem der Gebäudebestand saniert wird;

J.

in der Erwägung, dass das Zusammentreffen der Finanz- und Wirtschaftskrise, der Sparmaßnahmen, steigender Preise für Wohnraum und sinkender Haushaltseinkommen zu einem Anstieg der Arbeitslosigkeit und zu vermehrter sozialer Exklusion in der EU geführt hat, und zwar insbesondere bei den am meisten benachteiligten Gruppen, wodurch die Belastung im Rahmen der Sozialleistungen weiter zugenommen hat; in der Erwägung, dass die öffentlichen Mittel für sozialen Wohnraum zwar eine in wesentlichem Maße stabilisierende Wirkung hatten, jedoch in einigen Mitgliedstaaten den jüngsten Sparmaßnahmen zum Opfer gefallen sind;

K.

in der Erwägung, dass sich die Wirtschafts- und Sozialkrise aufgrund des Platzens von Immobilienblasen, der Kreditklemme, von Zahlungsverzögerungen und des Rückgangs neuer öffentlicher Aufträge unmittelbar negativ auf die Aktivität und die finanzielle Förderung der Wohnungsbau- und Sanierungsbranche und insbesondere des sozialen Wohnungsbaus auswirkt; in der Erwägung, dass die Baubranche eine treibende Kraft für die dauerhafte und inklusive Überwindung der Krise und bei der Reaktion auf Klima- und Energieprobleme sein kann;

L.

in der Erwägung, dass die Spar- und Haushaltskonsolidierungsmaßnahmen mit einer umfassenden Investitionsstrategie für ein nachhaltiges und breitenwirksames Wachstum und für die Verwirklichung der Ziele der Strategie Europa 2020, auch im Bereich der Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung, verknüpft sein müssen;

M.

in der Erwägung, dass Wohnraum zu den Gütern des Grundbedarfs gehört, für die die Mitgliedstaaten im Einklang mit ihren eigenen politischen Entscheidungen Mindestanforderungen an die Bewohnbarkeit und den Komfort, besondere städtebauliche und bauliche Vorschriften und maximale Aufwandsraten festlegen, wobei manche die Entwicklung der Mietpreise bestimmen und sogar zweckgebundene Sozial- oder Steuerbeihilferegelungen festlegen, um Einfluss auf diesen wichtigen Ausgabenposten der Haushalte zu nehmen;

N.

in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten angesichts der schwerwiegenden wirtschaftlichen, sozialen und langfristigen Auswirkungen der Krise nicht nur auf das Wirtschaftswachstum, die Beschäftigungsquote und das Maß an Armut und Exklusion, sondern auch auf den Zugang zu Wohnraum und auf Investitionen in den sozialen Wohnraum in der EU dringend Maßnahmen ergreifen müssen, und die Union den Zugang zu menschenwürdigem, erschwinglichem Wohnraum gewährleisten muss; in der Erwägung, dass der rasante Anstieg der mit dem Wohnraum verbundenen Kosten (Grundstückspreise, Preise für Eigentum und Miete, Energiepreise) vor dem Hintergrund der Tatsache, dass der Posten Wohnraum den größten Ausgabenposten in Europa darstellt, zu Instabilität führt, Anlass zur Sorge gibt und als wesentliches Problem wahrgenommen werden sollte; in der Erwägung, dass angesichts der Tatsache, dass die Arbeitslosigkeit auch in der EU stark zugenommen hat, was aus der im Januar 2013 in der EU-27 überschrittenen Grenze von durchschnittlich 10,9 % hervorgeht, und dass die Bevölkerung der EU gleichzeitig altert, ein erhebliches Risiko der Vergrößerung der Kluft zwischen Arm und Reich, der sozialer Exklusion und der Obdachlosigkeit besteht, wobei bereits 80 Millionen Europäer von Armut bedroht sind;

O.

in der Erwägung, dass Roma gewöhnlich in stark segregierten Wohngebieten wohnen, in denen der Zugang zu Sozial- und Gesundheitsdiensten problematisch ist;

P.

in der Erwägung, dass zwischen Wohnraum, der nicht der Norm entspricht, und schlechter Gesundheit eindeutig Zusammenhänge bestehen: Hypothekenverschuldung steht mit einer Verschlechterung der psychischen Gesundheit im Zusammenhang; Überbelegung ist verbunden mit gesundheitlichen und psychologischen Problemen, Tuberkulose, Atemwegsinfektionen, einem größeren Risiko des Ausbruchs von Bränden und häuslicher Unfälle; unangemessener Wohnraum wirkt sich negativ auf die Gesundheit und Sicherheit aus und erhöht die Wahrscheinlichkeit häuslicher Unfälle; Wohnen in lauten Gegenden steht im Zusammenhang mit Hypertonie und erhöhtem Blutdruck; in der Erwägung, dass fehlender Wohnraum Stress und Unwohlsein verursacht, was die Lebensqualität, die Gesundheit und das Wohlergehen beeinträchtigt;

Q.

in der Erwägung, dass insbesondere Frauen — 24,5 % der Frauen waren 2010 von Armut oder sozialer Ausgrenzung bedroht, und zwar insbesondere Frauen mit niedrigem Einkommen, Alleinerziehende, Frauen, die einer gering entlohnten Arbeit nachgehen, Migrantinnen, Witwen mit versorgungsbedürftigen Kindern und Frauen, die Opfer von häuslicher Gewalt geworden sind — sowie weibliche Alleinerziehende und ihre Kinder, junge Familien, Großfamilien, Studenten, junge Menschen, die am Anfang der Berufstätigkeit stehen, junge, arbeitslose Paare, Menschen mit Behinderung, Menschen mit physischen oder psychiatrischen Erkrankungen, Menschen, die ausgegrenzten Gemeinschaften angehören, darunter auch Roma, und ältere Menschen vom Mangel an erschwinglichem und an ihre Bedürfnisse angepasstem sozialem Wohnraum betroffen sind; in der Erwägung, dass Angehörige dieser Kategorien besonders von Obdachlosigkeit bedroht sind und oft in Wohnanlagen des privaten Wohnungsmarkts einziehen, die nicht der Norm entsprechen, woraus sich ein höheres Gesundheitsrisiko ergibt; in der Erwägung, dass Angehörige dieser Kategorien oft alternative Lösungen vorziehen, indem sie bei Familienmitgliedern, Freunden oder Bekannten einziehen, weshalb Obdachlosigkeit nicht ordnungsgemäß bewertet und transparent dokumentiert werden kann;

R.

in der Erwägung, dass die Wirtschaftskrise und die hohen Preise auf dem Wohnungsmarkt gemeinsam dazu führen, dass sich manche Frauen nicht scheiden lassen oder aus der gemeinsamen Wohnung ausziehen können, was ihre Freiheit einschränkt und ihr Risiko erhöht, Opfer von Gewalttätigkeiten zu werden, die konkret gegen sie als Frau gerichtet sind;

S.

in der Erwägung, dass erschwingliche Mietwohnungen eine entscheidende Voraussetzung dafür sind, dass junge Menschen eine Ausbildung, universitäre Studien und Praktika aufnehmen oder Beschäftigungsmöglichkeiten wahrnehmen können;

T.

in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten als Ergänzung zu dem Angebot des privaten Immobilienmarkts auch ein Parallelangebot an sozialem Wohnraum aufbauen und organisieren, in der Erwägung, dass dieser soziale Wohnraum durch eigens zu diesem Zweck gegründete gemeinnützige Trägergesellschaften unter besonderen Bedingungen bereitgestellt wird; in der Erwägung, dass 25 Millionen europäische Haushalte in Sozialwohnungen leben, deren lokale und regionale Programmplanungs-, Zugangs- und Preisbedingungen unmittelbar von den Behörden der Mitgliedstaaten festgelegt werden, in der Erwägung, dass dieses Parallelangebot an sozialem Wohnraum angesichts seiner Stabilität und der Tatsache, dass die Preise reguliert werden, insbesondere dazu beiträgt, das Ausmaß der Immobilienmarktzyklen und das Auftreten von Immobilienblasen einzudämmen;

Förderung der sozialen und ökonomischen Funktion des sozialen Wohnraums

1.

stellt fest, dass der Bedarf an erschwinglichem Wohnraum aufgrund der aktuellen Wirtschafts- und Sozialkrise immer weniger durch den Markt selbst gedeckt werden kann, insbesondere in dicht besiedelten städtischen Gebieten, und dass die steigenden Kosten für Wohnraum und Energie die Gefahr von Krankheiten, das Armutsrisiko und die Gefahr sozialer Ausgrenzung vergrößern; stellt fest, dass die Anzahl von Zwangsräumungen und Eigentumspfändungen durch Banken zugenommen hat; fordert, dass Maßnahmen ergriffen werden, um auf diese Probleme zu reagieren; ist besorgt über die direkten und indirekten Auswirkungen einiger Sparmaßnahmen vor dem Hintergrund der derzeitigen Sozial- und Wirtschaftskrise — beispielsweise Kürzungen von Wohnbeihilfen und sozialen Dienstleistungen, die Besteuerung der Träger von Sozialwohnungen, die Einstellung neuer Wohnungsbauprojekte und der teilweise Verkauf staatlicher Sozialwohnungen –, was den Teufelskreis einer langfristigen sozialen Ausgrenzung und Segregation verstärken könnte;

2.

weist erneut darauf hin, dass Maßnahmen im Bereich des sozialen Wohnungswesens eine wichtige Rolle im Hinblick auf die Bekämpfung von Kinderarmut spielen, indem Familienarmut bekämpft und verhindert wird, das sozioökonomische Benachteiligungen von Generation zu Generation weitergegeben werden; stellt fest, dass aufgrund des soziodemographischen Wandels der Familienstrukturen und der Zunahme instabiler und prekärer Arbeitsplätze ein erhöhter Bedarf an erschwinglichem Wohnraum auch für sozial integrierte Bevölkerungsgruppen besteht;

3.

fordert mit Nachdruck die Einhaltung von Artikel 14 des AEUV und des dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 26, die festschreiben, dass die Behörden die Organisation, die Finanzierung und die Zielgruppenhaushalte des Sozialwohnungssektors festlegen können, um den Bedürfnissen der Bevölkerung vor Ort Rechnung zu tragen und in Bezug auf Qualität, Sicherheit und Bezahlbarkeit, Gleichbehandlung und Förderung der Nutzerrechte für ein hohes Niveau zu sorgen; erachtet die diesbezügliche Intervention der Behörden als Antwort auf die Mängel des Marktes, die dem Ziel dient, einen universellen Zugang zu menschenwürdigem Wohnraum zu erschwinglichen Preisen im Einklang mit den Artikeln 16, 30 und 31 der Europäischen Sozialcharta zu gewährleisten;

Für eine europäische Politik des sozialen Wohnungswesens

4.

erinnert die Kommission, die Mitgliedstaaten und ihre lokalen und regionalen Behörden daran, dass Ausgaben im Bereich erschwinglicher Sozialwohnungen im Einklang mit den Grundrechten stehen, es erlauben, auf soziale Notlagen zu reagieren, und dass sie als strategische Sozialinvestitionen dabei helfen, nachhaltig zur Schaffung nicht verlagerbarer Arbeitsplätze vor Ort beizutragen, die Wirtschaft durch die Minderung des Risikos von Immobilienblasen und der Überschuldung der Privathaushalte zu stabilisieren, die berufliche Mobilität zu fördern, den Klimawandel und Energiearmut zu bekämpfen und Gesundheitsprobleme, die aus der Überbelegung und aus schlechten Lebensbedingungen resultieren, zu mindern; besteht daher darauf, dass das soziale Wohnungswesen nicht als ein zu kürzender Ausgabenposten angesehen werden sollte, sondern als eine Investition, die sich langfristig durch Verbesserungen im Hinblick auf Gesundheit und soziales Wohlergehen, den Zugang zum Arbeitsmarkt und die Befähigung der Menschen, insbesondere älterer Menschen, ein eigenständiges Leben zu führen, auszahlt;

5.

fordert die Kommission auf, einen europäischen Aktionsrahmen für das soziale Wohnungswesen festzulegen, um bei den verschiedenen politischen Instrumenten, die die EU zur Lösung dieses Problems nutzt (staatliche Beihilfen, Strukturfondsmittel, Energiepolitik, Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung, Gesundheitspolitik) für Kohärenz zu sorgen;

6.

fordert die Kommission auf, klarzustellen, was unter sozialem Wohnungswesen zu verstehen ist, und sich dabei auf den Austausch der Mitgliedstaaten über bewährte Verfahren und Erfahrungen zu stützen und zu berücksichtigen, dass das soziale Wohnungswesen (häufig wegen der Flexibilität bei der Festlegung der Prioritäten) in den Mitgliedstaaten, den Regionen und den Kommunen unterschiedlich aufgefasst und verwaltet wird;

7.

stellt fest, dass die Investitionen in den sozialen Wohnungsbau Teil einer umfassenderen Politik sind, in deren Rahmen Sozial- Gesundheits- und Bildungsdienstleistungen bereitgestellt und finanziert werden sollen, die darauf abzielen, dass grundlegende soziale Rechte in Anspruch genommen werden können, und den neuen gesellschaftlichen Bedürfnissen und den wirtschaftlichen Konjunkturschwankungen entsprechen;

8.

betont, dass Investitionen im Bereich Soziales als Teil eines „sozialen Investitionspakts“, das dem Euro-Plus-Pakt nachempfunden ist, überwacht werden und dergestalt sein müssen, dass sie der Stärkung der wirtschaftlichen und haushaltspolitischen Steuerung der EU dienen, und dass sie Investitionen im Bereich des Baus von Sozialwohnungen umfassen müssen; betont darüber hinaus, dass für die Mitgliedstaaten Ziele für Investitionen im Bereich Soziales festgelegt werden müssen, damit die Ziele der Strategie Europa 2020 in den Bereichen Soziales, Beschäftigung und Bildung erreicht werden; begrüßt die Schlussfolgerungen der Tagung des Europäischen Rates vom Dezember 2012, in deren Rahmen betont wird, dass „die Möglichkeiten, die der bestehende haushaltspolitische Rahmen der Union bietet, um den Bedarf an produktiven öffentlichen Investitionen mit den Zielen der Haushaltsdisziplin in Einklang zu bringen, (…) im Rahmen der präventiven Komponente des Stabilitäts- und Wachstumspakts in vollem Umfang genutzt werden“ können; fordert die Kommission auf, Sozialinvestitionen mit Hilfe eines Fortschrittsanzeigers für die von den Mitgliedstaaten und auf Ebene der Union getätigten Investitionen besser zu überwachen, bei dem für die Investitionen in den Bau von Sozialwohnungen die Entwicklung der Kosten für Wohnraum und die Anzahl der Antragsteller, die in den Mitgliedstaaten auf eine Zuweisung warten, berücksichtigt werden; fordert ferner alle Mitgliedstaaten auf, die revidierte Europäische Sozialcharta, insbesondere im Hinblick auf Artikel 31, zu ratifizieren;

9.

vertritt die Auffassung, dass Eigentümer- und Mietervereinigungen an der Festlegung der durch die Mitgliedstaaten umzusetzenden Wohnraumstrategien beteiligt werden sollten;

10.

betont, dass soziale Innovation sowohl durch die Europäische Plattform gegen Armut und soziale Ausgrenzung als auch das Forschungsrahmenprogramm unterstützt werden muss, damit neue Maßnahmen zur Verbesserung des Zugangs zu Wohnraum sowie zur Verringerung der Obdachlosigkeit bewertet werden können;

11.

begrüßt den Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2011 (COM(2011)0142) zur Kontrolle von Wohnimmobilienkreditverträgen und damit zur Begrenzung der übermäßigen Verschuldung von Privathaushalten; fordert, in die europäischen Hypothekenregelungen jene bewährten Verfahren aufzunehmen, die für die Verbraucher möglichst günstig sind; fordert ferner nachdrücklich, Verfahren der Umschuldung oder Hingabe an Zahlungs statt für insolvente Einzelpersonen und Familien aufzunehmen; fordert die Mitgliedstaaten auf, zu verhindern, dass bereits zur Räumung gezwungene Haushalte ihre Hypothekarkredite weiterhin zurückzahlen müssen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Maßnahmen zur Lösung der sozialen Notlage zu ergreifen, die für die von Wirtschaftskrise und Arbeitslosigkeit am stärksten betroffenen Personen aus Zwangsräumungen und dem Verlust der Wohnung folgt; weist des Weiteren darauf hin, dass sich dies im Kontext umfassender öffentlicher Zuwendungen zur Sanierung des europäischen Finanzsystems abspielt; fordert die Mitgliedstaaten auf, darauf hinzuarbeiten, Alternativen zu Zwangsräumungen zu ermöglichen;

12.

fordert die Kommission auf, die Mitgliedstaaten in ihren länderspezifischen Empfehlungen zu warnen, wenn die Investitionen in den Bau von Sozialwohnungen oder in erschwinglichen Wohnraum durch Reformen gefährdet werden, und davon abzusehen, Empfehlungen in Bezug auf den Umfang des mit dem Bau von Sozialwohnungen befassten Sektors in den Mitgliedstaaten auszusprechen; bedauert, dass einige Mitgliedstaaten im Rahmen von Haushaltskonsolidierungsprogrammen und entsprechend den spezifischen Empfehlungen der Kommission für Tätigkeiten auf dem Wohnungsmarkt die Kapazität des Sektors durch die Besteuerung der Träger von Sozialwohnungen einschränken; ist darüber hinaus besorgt über die restriktive Definition des sozialen Wohnungsbaus durch die Kommission im Rahmen der Wettbewerbspolitik, die nur auf benachteiligte Gruppen abzielt;

13.

fordert den Rat auf, die Minister für Wohnungswesen der Mitgliedstaaten mindestens einmal jährlich zusammentreten zu lassen, um über die Auswirkungen der verschiedenen europäischen Maßnahmen auf die Wohnraumpolitik zu diskutieren und eine bessere Berücksichtigung der wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Dimensionen des Wohnungsbausektors auf der Ebene der EU sicherzustellen, wobei die Interessenträger, beispielsweise Träger von Sozialwohnungen, Vertreterverbände der Bewohner und Verbände, die sich für einen besseren Zugang zu Wohnraum einsetzen, einzubeziehen sind;

14.

stellt fest, dass eine Definition des sozialen Wohnungsbaus und der Begünstigten das Ergebnis eines demokratischen Diskussionsprozesses sein sollte, um den verschiedenen Traditionen der Mitgliedstaaten Rechnung tragen zu können;

15.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Wohnraum und den dazugehörigen Dienstleistungen im Rahmen der Strategie zum Sozialschutz und zur sozialen Eingliederung und durch Maßnahmen zur Reduzierung der Obdachlosigkeit und der Ausgrenzung vom Wohnungsmarkt anhand gemeinsamer nationaler Indikatoren eine zentralere Stellung einzuräumen und zum Austausch bewährter Verfahren für eine wirksame Umsetzung des Rechts auf Wohnung zu ermutigen;

16.

ermutigt die Mitgliedstaaten, ihre Bemühungen zu verstärken, um die Investitionen in den Bau von Sozialwohnungen in ihre mittel- und langfristigen Haushaltsziele sowie in ihre nationalen Reformprogramme und in die strategischen Schwerpunkte ihrer Partnerschaftsvereinbarung 2014–2020 aufzunehmen; fordert den Europäischen Rat und die Kommission auf, die Umsetzung und Verwirklichung der sozialpolitischen Ziele der Strategie Europa 2020 besser zu überwachen;

17.

stellt fest, dass wohnraumbezogene Maßnahmen und Programme in Konsultation mit Frauen unterschiedlicher sozialer Hintergründe und mit niedrigem Einkommen ausgearbeitet werden müssen, um Kenntnisse darüber zu erlangen, mit welchen Maßnahmen den Bedürfnissen von Frauen besser entsprochen werden kann;

Anreize für Investitionen in lokale Beschäftigung und ökologische Wirtschaft

18.

betont die antizyklische wirtschaftliche Rolle des Wohnungsbausektors und insbesondere des sozialen Wohnungsbaus durch die Verringerung der Energieabhängigkeit, die Unterstützung des Bau- und Sanierungswesens, die daraus folgende Schaffung nachhaltiger und nicht verlagerbarer Beschäftigungsmöglichkeiten vor Ort, insbesondere aufgrund der Arbeitsintensität des Sektors, durch die Entwicklung von „grünen“ Branchen in der lokalen Wirtschaft und durch Spillover-Effekte für die übrige Wirtschaft; vertritt daher die Auffassung, dass Investitionen in den Bau von Sozialwohnungen nicht nur als Ausgabe, sondern als produktive Investition erachtet werden sollten; fordert die Mitgliederstaaten ferner eindringlich auf, einen Dialog mit der Baubranche zu eröffnen, um ein günstigeres wirtschaftliches Umfeld und eine verbesserte Regulierung für den Bau von Sozialwohnungen zu entwickeln, insbesondere im Hinblick auf die Festlegung von Bauzielen in Bezug auf Wohngebäude, die Ausgestaltung der Infrastrukturkosten und die Bereitstellung von Bauland;

19.

betont den Mehrwert im Bereich der Beschäftigungsmöglichkeiten vor Ort und die starke Hebelwirkung, die sich aus der direkten Auswirkung der Strukturfondsmittel auf den Bereich Sozialwohnungen im Zeitraum 2007–2013 für Investitionen in den sozialen Wohnungsbau ergeben hat;

20.

vertritt die Auffassung, dass die Summen, die dem Kohäsionsfonds im Rahmen des Mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) 2014–2020 zugewiesen werden, nicht unter den Summen des derzeitigen MFR liegen sollten, um eine ausreichende Finanzierung des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) sicherzustellen, insbesondere im Hinblick auf die Investitionspriorität „Bekämpfung von gesellschaftlicher Ausgrenzung und Armut — Förderung der physischen und wirtschaftlichen Erneuerung benachteiligter städtischer und ländlicher Kommunen“;

21.

erkennt an, dass viele Mitgliedstaaten bereits über wirksame Maßnahmen für den Bau von Sozialwohnungen verfügen, und ist der Ansicht, dass die Rolle der EU in diesem Zusammenhang darin bestehen sollte, für den Austausch bewährter Verfahren zwischen den Mitgliedstaaten zu sorgen;

22.

nimmt die Vorschläge der Kommission für das Legislativpaket mit Verordnungen über die Kohäsionspolitik für den Zeitraum 2014–2020 zur Kenntnis; unterstützt die Förderfähigkeit durch die Strukturfonds für den Zeitraum 2014–2020 von vorrangigen Investitionen in die Energieeffizienz und in die Nutzung erneuerbarer Energiequellen in Sozialwohnungen und erschwinglichen Wohnungen, in umfassende Vorhaben für eine nachhaltige urbane und territoriale Entwicklung, in den gleichberechtigten Zugang zu Wohnraum für ausgegrenzte Bevölkerungsgruppen und in die Förderung von sozial- und solidarwirtschaftlichen Interessenträgern, beispielsweise gemeinnützige Wohnungsbaugenossenschaften und -unternehmen;

23.

ermutigt die Mitgliedstaaten und alle einschlägigen Stellen, Investitionen in Sozialwohnungen und erschwingliche Wohnungen und der Stärkung des gemeinnützigen Wohnungsbausektors in den nationalen Programmen und in den strategischen Schwerpunkten der Partnerschaftsvereinbarungen für den Zeitraum 2014–2020 eine zentrale Stellung einzuräumen und dafür zu sorgen, dass sich ihre jeweiligen Strategien zur Integration der Roma in ihren geplanten Wohnungsbaumaßnahmen widerspiegeln;

24.

fordert die Mitgliedstaaten auf, die Instrumente des Privatrechts stärker zu nutzen — wie beispielsweise langfristige Nutzungsverträge — um den Bau von Sozialwohnungen ohne Grunderwerb zu ermöglichen, oder den Nießbrauch für Vermieter von Sozialwohnungen, der es Privatpersonen ermöglicht, Eigentümer zu bleiben;

25.

betont, dass Wohn- und Gewerbeimmobilien für 40 % des Energieverbrauchs und der gesamten CO2-Emissionen in Europa verantwortlich sind, und dass ökologisch nachhaltiges Bauen eine Senkung der Baukosten und der Bauzeit, eine drastische Reduzierung der Auswirkungen auf die Umwelt, des Energieverbrauchs und somit der Betriebskosten, die an die Wohnfunktion gebunden sind, erlaubt;

26.

unterstützt einen angemessenen Haushalt für den Mehrjährigen Finanzrahmen für den Zeitraum 2014–2020 sowie die Auffassung, dass die Kohäsionspolitik als Motor für die Bewältigung der Krise dient; pflichtet den Schlussfolgerungen des Europäischen Pakts für Wachstum und Beschäftigung in Bezug auf die Forderung an die Mitgliedstaaten bei, die Neuzuweisung ungenutzter Strukturfondsmittel zugunsten von Vorhaben im Bereich der Energieeffizienz und der erneuerbaren Energien für den Programmplanungszeitraum 2007–2013 zu vereinfachen und zu beschleunigen; vertritt die Auffassung, dass der Bereich des Baus von Sozialwohnungen bei diesen Neuzuweisungen bedacht werden sollte;

27.

fordert die Mitgliedstaaten, ihre Verwaltungsbehörden und die Kommission auf, die Interessenträger des Wohnungswesens, die Vertreterverbände der Bewohner und die Verbände, die sich für den Zugang zu Wohnraum einsetzen, in die Liste der wichtigsten Gesprächspartner für die Ausarbeitung, Überwachung und Bewertung der Partnerschaftsvereinbarungen und der operationellen Programme aufzunehmen; betont die Bedeutung der neuen integrierten Entwicklungsinstrumente (von der örtlichen Bevölkerung betriebene Maßnahmen zur lokalen Entwicklung und integrierte territoriale Investitionen) für integrierte Wohnungsbaustrategien, bei denen Organisationen, die den Bau von Sozialwohnungen betreiben, und die Bewohner eine wichtige Rolle spielen würden; ist der Ansicht, dass bei der Nutzung der Struktur- und Kohäsionsfonds das Partnerschaftsprinzip und das Prinzip der Politikgestaltung auf verschiedenen Ebenen wirksam zur Anwendung kommen und die Mitgliedstaaten ermutigt werden müssen, mit den lokalen und regionalen Behörden zusammenzuarbeiten, um Prioritäten zu setzen und zu bestimmen, wie die Mittel aus den Fonds verwendet werden sollten; ist der Auffassung, dass durch größere Synergien zwischen den Strukturfonds und dem Kohäsionsfonds die nachhaltige Entwicklung benachteiligter oder ländlicher Gebiete gefördert und so ihrer isolierten Lage und der Landflucht entgegengewirkt werden könnte, damit nicht nur den nachteiligen Folgen einer Gettoisierung vorgebeugt würde, sondern auch eine stärkere soziale Durchmischung stattfinden und der soziale Zusammenhalt sowie die Gleichstellung der Geschlechter gestärkt würde;

28.

fordert die Mitgliedstaaten auf, zur Stimulierung des Baus und der Sanierung von sozialem und erschwinglichem Wohnraum von hohem Standard spezifische Finanzierungsmechanismen zu stärken oder zu entwickeln und in koordinierter Weise zum Rückgriff auf Darlehen im Rahmen von Horizont 2020 und zur Nutzung von Finanzinstrumenten und Programmen der technischen Hilfe im Rahmen der Strukturfonds, der Europäischen Investitionsbank (EIB), der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung, der Entwicklungsbank des Europarats und des Europäischen Energieeffizienzfonds (EEEF) zu ermutigen; fordert die Mitgliedstaaten darüber hinaus auf, zu ermitteln, wie die geänderte EFRE-Verordnung angewendet werden kann, um Wohnraum für ausgegrenzte Gemeinschaften zur Verfügung zu stellen;

29.

fordert die EIB auf, in enger Absprache mit den lokalen und regionalen Behörden einen größeren Schwerpunkt auf den Sektor zu legen, in dessen Rahmen Sozialwohnungen und erschwingliche Wohnungen gebaut werden, wenn die Investitionsprioritäten festgelegt werden, und zwar insbesondere mit jenen Staaten, die keine für den Wohnungsbau zuständige öffentliche Bank haben, und gleichzeitig die Bedingungen zu lockern, die für die Vergabe von Darlehen gelten; fordert die EIB auch auf, den Anwendungsbereich von Projektanleihen als Instrument für die Finanzierung der sozialen Infrastruktur, beispielsweise von Wohnraum, festzulegen und dabei die Bewertung der Pilotphase zu berücksichtigen, bevor er ausgeweitet wird;

30.

fordert die Mitgliedstaaten auf, die Aktivitäten von Wohnbaugenossenschaften zu unterstützen, die ein wertvolles Werkzeug für den Erwerb der Erstwohnung zu erschwinglichen Preisen sind; weist darauf hin, dass Genossenschaften auch ein wirksames Instrument für die Förderung von Maßnahmen zur Stadterneuerung sind, indem sie Synergien mit lokalen Gemeinschaften schaffen und der Stadtflucht entgegenwirken;

31.

fordert die Kommission auf, den Mitgliedstaaten weitere mögliche Finanzierungsquellen zur Verfügung zu stellen, um die Entwicklung und Renovierung von Sozialwohnungen als Formen der Sozialinvestition zu fördern, die Mitgliedstaaten und die regionalen und lokalen Behörden zu ermutigen, die verfügbaren europäischen Mittel effektiv zu nutzen, und angesichts der arbeitsintensiven Dienstleistungen dieses Sektors und der geringen Auswirkungen für den innergemeinschaftlichen Handel die ermäßigten Mehrwertsteuersätze für diese Investitionen beizubehalten; fordert nachdrücklich, zu prüfen, ob für Sozialwohnungen die gleichen Mehrwertsteuersätze angewendet werden können wie bei Gütern des Grundbedarfs; ermutigt die Mitgliedstaaten, die privaten Sparvermögen für den Zugang zu Grundstücken und den Bau und die Sanierung von Sozialwohnungen zu mobilisieren;

32.

fördert die Umsetzung integrierter Modelle der Zusammenarbeit, welche die Projektmanager, die Bereitsteller von Sozialwohnungen und die Bauunternehmen zugunsten der wärmetechnischen Sanierung und des Baus von Sozialwohnungen mit geringen Energieemissionen zusammenbringen;

33.

begrüßt die Mitteilung der Kommission vom 31. Juli 2012 über eine Strategie für die nachhaltige Wettbewerbsfähigkeit des Baugewerbes und seiner (COM (2012)0433); ist der Ansicht, dass neben Maßnahmen wie steuerliche Anreize und finanzielle Unterstützung zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit und Innovation in diesem Sektor auch Maßnahmen zur Verbesserung der Qualifikation der Arbeitskräfte unabdingbar sind, um den Herausforderungen eines ressourcenschonenden Europas und einer Wirtschaft mit geringem CO2-Ausstoß zu begegnen und um die in der Richtlinie zur Energieeffizienz (2012/27/EU) (39) und der Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (2010/31/EU) (40) festgelegten Ziele zu erreichen;

34.

fordert die Kommission auf, enger mit den Mitgliedstaaten und den zuständigen lokalen Behörden zusammenzuarbeiten, um mittel- und langfristige Prognosen über die auf dem Arbeitsmarkt notwendigen Kompetenzen zu erstellen; fordert die einschlägigen Interessenträger auf, die Beschäftigungslage im Hinblick darauf zu beobachten, größeres Gewicht auf grundlegende Berufsausbildung und das lebenslange Lernen zu legen; fordert die Mitgliedstaaten und die zuständigen lokalen Behörden auf, ihre Bildungs- und Ausbildungssysteme, auch die berufliche Bildung und Fortbildung, zügig anzupassen, und insbesondere das Konzept der nachhaltigen Wirtschaft einzubinden und sicherzustellen, dass Zugang zu Qualifikationsprogrammen besteht, damit sich jungen Menschen Zugänge zu neuen „grünen“ Arbeitsplätzen und „grünen“ Branchen eröffnen; weist darauf hin, dass durch die Förderung von „grünen“ Arbeitsplätzen hochwertige, nachhaltige Beschäftigungsmöglichkeiten geschaffen, Armut und soziale Ausgrenzung bekämpft und unterstützende Beschäftigungsdienste sichergestellt werden können;

35.

stellt fest, dass der „grüne“ Sektor eine Vielzahl an unterschiedlichen Beschäftigungsmöglichkeiten — von Einstiegs- und weniger qualifizierten Arbeitsplätzen bis hin zu hoch qualifizierter Beschäftigung im Wissenssektor — bereitstellen kann; diesbezüglich

wird festgestellt, wie wichtig die Rolle der KMU bei der Bereitstellung solcher Arbeitsplätze in der „grünen“ Wirtschaft ist und betont, dass KMU über ein Potenzial dahingehend verfügen, berufsbezogenes Training, Ausbildungsplätze und lokale aufsuchende Schemata, in deren Rahmen sozial benachteiligten Personen Beschäftigungsmöglichkeiten eröffnet werden können, anzubieten;

werden die Mitgliedstaaten aufgefordert, die Machbarkeit von Übergangsfonds zur Deckung des Qualifikationsbedarfs zu prüfen;

wird die Kommission aufgefordert, in den Rahmen für das lebenslange Lernen eine neunte Schlüsselkompetenz in Bezug auf die Umwelt, den Klimawandel und die nachhaltige Entwicklung aufzunehmen;

werden die Mitgliedstaaten, die lokalen und regionalen Behörden aufgefordert, den Europäischen Sozialfonds (ESF) zu nutzen, um in Kompetenzen, Beschäftigung, Schulungen und Umschulungen insbesondere in „grünen“ Berufen zu investieren, beispielsweise in die wärmetechnische Gebäudesanierung;

die Mitgliedstaaten aufgefordert, die Ausbildung von Einzelpersonen und Stellen mit Kompetenzen zur Lösung der sowohl sozialen als auch technischen Aspekte des Energiesparens zu unterstützen, wie beispielsweise die Angehörigen der Berufe an der Schnittstelle zwischen Sozialwesen und Technik, sowie Bemühungen zu unternehmen, Angehörige technischer Berufe dahingehend zu schulen, einen sozialeren Ansatz des Energiesparens zu verfolgen und vice versa;

36.

begrüßt das Maßnahmenpaket für Sozialinvestitionen, mit dem die Kommission den Mitgliedstaaten Leitlinien bietet, um eine effizientere und effektivere Sozialpolitik zu verfolgen, die auf Wachstum und Kohäsion ausgerichtet ist;

37.

stellt fest, dass diese Investitionen in den sozialen Wohnungsbau Teil einer umfassenderen Politik sind, mit der ein Angebot an Sozial- und Gesundheitsdienstleistungen und Bildungseinrichtungen zur Gewährleistung der Effektivität der sozialen Grundrechte organisiert und finanziert und auf die Entwicklung der sozialen Bedürfnisse reagiert werden soll;

Bekämpfung von Armut und Förderung von gesellschaftlicher Inklusion und sozialem Zusammenhalt

38.

weist darauf hin, dass die Anerkennung und Umsetzung des Rechts auf Wohnen die Voraussetzung für die Wahrnehmung der anderen Grundrechte, auch der politischen und sozialen Rechte, sind; weist darauf hin, dass die Mitgliedstaaten oder die zuständigen Behörden dafür verantwortlich sind, dieses Recht auf Wohnung durchzusetzen, indem sie durch ihre Maßnahmen und Programme den universellen Zugang zu Wohnraum, insbesondere für benachteiligte Personen, über ein ausreichendes Angebot an angemessenen, menschenwürdigen und gesunden Wohnungen zu erschwinglichen Preisen verbessern;

39.

fordert die Europäische Agentur für Grundrechte auf, eine Studie zur Bewertung der Wirksamkeit und der Bedingungen der Umsetzung des Rechts auf Wohnung und der Wohnbeihilfe in den Mitgliedstaaten durchzuführen und in diesen Prozess die einschlägigen Interessenträger einzubeziehen; fordert die Agentur auf, den Austausch bewährter Verfahren in Bezug auf die wirksame Umsetzung des Rechts auf Wohnung, insbesondere für besonders benachteiligte Gruppen, einschließlich obdachloser Personen, zu fördern; fordert die Kommission auf, solche Maßnahmen in das Sozialinvestitionspaket aufzunehmen;

40.

fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, innovative Formen des Austauschs bewährter Verfahren zur Durchsetzung des Rechts auf Wohnung von besonders benachteiligten und ausgegrenzten Gruppen zu unterstützen und zu fördern und dabei ein besonderes Augenmerk auf die Bekämpfung häuslicher Gewalt zu legen; stellt mit Bedauern fest, dass Opfer häuslicher Gewalt oft eher in einem gewaltbereiten Umfeld verbleiben, wenn sie keinen Wohnraum finden, der ihren finanziellen Möglichkeiten entspricht; fordert die Mitgliedstaaten auf, für Familien, in denen häusliche Gewalt herrscht, integrierte Sozialdienste bereitzustellen;

41.

erwartet, dass die Kommission prüft, in welchem Ausmaß eine direkte Unterstützung durch Wohngeldzuschüsse oder eine indirekte Unterstützung durch Sozialwohnungen eine wirksamere Maßnahme im Hinblick auf die Bereitstellung erschwinglicher Wohnungen für soziale Gruppen, die ihren Wohnungsbedarf nicht auf dem Wohnungsmarkt decken können, darstellt;

42.

fordert die Kommission und die Stiftung Eurofound auf, 2014 im Rahmen ihres Arbeitsprogramms eine Studie über die Kosten der Untätigkeit angesichts unangemessenen Wohnraums durchzuführen;

43.

stellt mit Besorgnis fest, dass viele Mitgliedstaaten, die mit Haushaltsproblemen konfrontiert sind, Tätigkeiten, Programme und Aktivitäten (beispielsweise Miet- und Hypothekenzuschüsse) stoppen, die darauf abzielen, den Kauf von Eigenheimen zu erleichtern, während gleichzeitig inmitten einer akuten Wirtschaftskrise die Grundsteuern überproportional erhöht werden, wodurch große Bevölkerungsteile von Armut und Elend bedroht sind;

44.

fordert die Mitgliedstaaten auf, bei allen wohnraumbezogenen Maßnahmen und Programmen soziale Folgenabschätzungen mit Schwerpunkt auf der geschlechts- und haushaltsspezifischen Bewertung durchzuführen und dabei insbesondere geschlechtsspezifische Ungleichheiten in Bezug auf das Einkommen und die finanziellen Ressourcen zu berücksichtigen; betont, dass alle statistischen Daten geschlechtsspezifisch und nach Haushaltsform aufgeschlüsselt werden müssen und es weiterer Studien bedarf, um zu ermitteln, wie Einzelpersonen und Gruppen, die sich in einer besonders schwierigen Lage befinden, wie beispielsweise Frauen (angesichts ihrer facettenreichen Aufgaben als Alleinerziehende und bei der Betreuung von Familienangehörigen und von Menschen mit Behinderungen), Familien, junge Menschen, Menschen mit Behinderung und ältere Menschen, durch die Wohnraumpolitik konkret unterstützt werden können;

45.

empfiehlt den Mitgliedstaaten und deren lokalen und regionalen Behörden, integrierte politische Strategien auszuarbeiten, um die soziale Inklusion zu fördern und den universellen Zugang zu menschenwürdigem, gesundem und erschwinglichem Wohnraum durchzusetzen; schlägt vor, diese Maßnahmen in die Strategien aufzunehmen:

spezifische Unterstützung von hochwertigen und gesundem sozialem bzw. „sehr sozialem“ Wohnraum, insbesondere durch die Festlegung von Mindestquoten für sozialen Wohnraum, wenn erforderlich, beispielsweise in Gegenden mit einer hohen Bevölkerungsdichte, in denen eine große Nachfrage besteht, wodurch zu Vielfalt beigetragen würde;

Festlegung klarer Mindeststandards für die Definition der Wohnqualität, insbesondere im sozialen Wohnungsbau;

Verknüpfung der Programme zur Erweiterung des Bestands an Sozialwohnungen mit einer Politik des Zugangs zu anderen wichtigen öffentlichen Dienstleistungen im Rahmen einer integrierten Sozialpolitik, beispielsweise im Rahmen des Baus von Einrichtungen für öffentliche Sozial- und Gesundheitsdienste, Kultur- und Sporteinrichtungen (als Teil einer integrierten Strategie auf lokaler Ebene), und zur Eindämmung des Städtewachstums im Einklang mit den Leitlinien der Kommission zur Erreichung des Ziels eines Netto-Null-Flächenverbrauchs, das bis 2050 erreicht werden soll;

Abhilfe in Bezug auf weit verbreitete Schwierigkeiten beim Zugang zu angemessenem Wohnraum für benachteiligte Bevölkerungsgruppen, z. B. Zuwanderer und junge Menschen;

Systeme zur Gewährleistung der Sicherheit der Wohnungsnutzung für den Mieter;

Konzeption besonderer Programme für Obdachlose auf der Grundlage der Bewertung der Situation vor Ort und unter Berücksichtigung der europäischen Typologie für Obdachlosigkeit, Wohnungslosigkeit und prekäre Wohnversorgung (ETHOS) zur Messung des Prozesses der Ausgrenzung aufgrund der Wohnsituation, die auch soziale Begleitmaßnahmen umfassen und auf die besondere Situation von Frauen und deren Bedürfnisse zugeschnitten sind, wobei der Schwerpunkt insbesondere auf Wohnraum und langfristigere Hilfe für benachteiligte Personen und ausgegrenzte Gruppen gelegt werden sollte, und nicht nur auf die Bereitstellung von Kurzzeitunterkünften;

Förderung und Finanzierung von Programmen für den Eigenbau;

46.

fordert die Mitgliedstaaten auf, sicherzustellen, dass sich alle Bürgerinnen und Bürger eine Wohnung leisten können, indem Mieterhöhungen auf einer Objektivierung der Preise — einer Methode, die gemäßigte Erhöhungen der Immobilienpreise gewährleistet — basieren werden und indem die Steuerpolitik angepasst wird, um Spekulationen einzudämmen;

47.

fordert die Kommission auf, die Entschließung des Europäischen Parlaments zu einer EU-Strategie zur Bekämpfung der Obdachlosigkeit unverzüglich umzusetzen;

48.

betont, dass die verschiedenen Aspekte der Obdachlosigkeit bei Frauen gesamtheitlich angegangen werden müssen und integraler Bestandteil aller Politikrahmen der EU sein sollten; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, systematische geschlechtsspezifische Folgenabschätzungen durchzuführen und dabei die besondere die Situation sowie die besonderen Bedürfnisse obdachloser Frauen im Blick zu behalten, Projekte im Bereich des betreuten Wohnens und zum Bau erschwinglichen, angepassten und energieeffizienten Wohnraums zu fördern und Familien der Mittelschicht, die bei derartigen Programmen oft außen vor bleiben, in Programme für sozialen Wohnraum einzubeziehen, da diese genauso wie andere Haushalte durch die Wirtschaftskrise materiell benachteiligt sein können;

49.

fordert die Umsetzung integrierter Modelle der Zusammenarbeit, welche die Sozial- und Gesundheitsdienste, die Unterstützungsdienste für benachteiligte Personen, die Träger von Sozialwohnungen und die einschlägigen Verbände als Teil ihrer Anstrengungen zusammenbringen, benachteiligten Menschen, die eine Wohnung suchen oder bereits eine solche gefunden haben, zu helfen;

50.

fordert die Kommission, die Mitgliedstaaten und die zuständigen Behörden auf, Strukturfonds für Wohnraum und Unterkünfte für marginalisierte Bevölkerungsgruppen zu binden, insbesondere im sozialen Wohnungsbau, indem dies als Priorität in die operationellen Programme aufgenommen wird; fordert in diesem Zusammenhang die Kommission und die Agentur für Grundrechte auf, den Austausch bewährter Verfahren zwischen den lokalen Behörden auf der Grundlage gemeinsamer und transparenter Kriterien zu fördern;

51.

empfiehlt den Mitgliedstaaten und deren zuständigen Behörden, als Reaktion auf die Überalterung heruntergekommener Wohnungen und der damit in Verbindung stehenden Gesundheitsgefährdungen, unterschiedliche Familienmodelle, das Altern der Bevölkerung und vor allem den Verbleib abhängiger älterer Personen in ihrer Wohnung, die besonderen Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen und Jugendlichen insbesondere in Bezug auf die Wohnmobilität und die berufliche Mobilität in den Bau und die Renovierung erschwinglicher Sozialwohnungen zu investieren; empfiehlt die Inanspruchnahme von Strukturfonds zu diesem Zweck für den nächsten Programmplanungszeitraum (2014–2020); vertritt die Auffassung, dass die soziale Fördermaßnahmen beim Zugang zu Wohnraum ein Faktor für die Schaffung von „weißen“ Arbeitsplätzen ist, die unerlässlich sind, um für die gegenwärtigen und künftigen gesellschaftlichen Herausforderungen wie das Altern der Bevölkerung gerüstet zu sein; betont, dass der Europäische Fonds für soziales Unternehmertum in Bezug auf soziale Unterstützung und Integration durch Wohnprojekte eine positive Rolle spielen könnte;

52.

fordert die Mitgliedstaaten und die regionalen und lokalen Behörden auf, auf der Grundlage prospektiver Analysen des Bedarfs an Wohnraum wirksame Anreize zu schaffen, damit verhindert wird, dass Wohnungen insbesondere in Spannungsgebieten langfristig leer stehen, um Immobilienspekulation zu bekämpfen und diese Wohnungen zu mobilisieren, um daraus Sozialwohnungen zu machen;

53.

betont, dass ein System zur Bewertung der Gesundheits- und Sicherheitskriterien in Bezug auf Wohnraum benötigt wird, mit dem eine Bewertung der gesundheitlichen Gefahren vorgenommen werden kann, die im Zusammenhang mit Wohnraum bestehen;

54.

empfiehlt den Mitgliedstaaten und den einschlägigen Behörden, die Anträge für Sozialwohnungen zu vereinfachen sowie die Zuweisung von Wohnungen gerechter, transparenter und unparteiischer und entsprechend den besonderen sozialen, wirtschaftlichen und kulturellen Gegebenheiten der einzelnen Mitgliedstaaten zu gestalten, um jegliche Diskriminierung und „Vermeidungseffekte“ bei besonders benachteiligten Bevölkerungsgruppen einzudämmen, die zu einer Verstärkung der räumlichen Segregation und zu Gettoisierung führen könnten; betont diesbezüglich die Relevanz von Regelungen, die in einigen Mitgliedstaaten bestehen, wie eine Liste gesetzlicher, präziser und transparenter Zuweisungskriterien zur Begünstigung einer sozial gemischten Bevölkerungsstruktur, die Anonymisierung von Anträgen für Sozialwohnungen, die Bekanntmachung leer stehender Wohnungen, die Einführung von Notierungssystemen der Antragsdossiers, die Trennung der Instanzen, die die Kriterien kontrollieren und die Zuweisung von Wohnungen von Wohnungen vornehmen, und auch eine angemessene Steuerung bei der Zuweisung, um die sozial gemischte Bevölkerungsstruktur in hohem Maß zu begünstigen;

55.

betont die Herausforderungen in Bezug auf die Alterung der Bevölkerung sowie die Notwendigkeit, Zugang zu angemessenem, menschenwürdigem und zugänglichem Wohnraum für die zunehmende Zahl älterer Menschen in der EU zu schaffen; stellt fest, dass in allen Mitgliedstaaten ältere Menschen zunehmend verarmen, und fordert daher, in die neue Europäische Innovationspartnerschaft „Aktivität und Gesundheit im Alter“, die die Forschungsbemühungen in diesem Bereich koordiniert, erschwingliche Maßnahmen einzubinden, die speziell darauf ausgerichtet sind, dafür zu sorgen, dass ältere Menschen so lange wie möglich in ihrer eigenen Wohnung bleiben können; stellt in diesem Zusammenhang fest, dass die Tätigkeiten zur Verbesserung der derzeitigen Zugänglichkeit von Wohnraum ein entscheidendes Mittel dafür darstellen, die soziale Ausgrenzung zu reduzieren, indem Maßnahmen ergriffen werden, in deren Rahmen ihre Unabhängigkeit gefördert wird; fordert die Mitgliedstaaten daher auf, in ihre nationalen Reformen einen spezifischen Strang aufzunehmen, der der Entwicklung erschwinglicher Lösungen gewidmet ist, um es älteren Menschen zu ermöglichen, so lange wie möglich in ihren eigenen Wohnungen zu bleiben, wobei berücksichtigt wird, dass die Verbesserung der Zugangsbedingungen in den vorhandenen Wohnungsbeständen wünschenswert ist, was den Menschen hilft, an ihren Wohnorten zu bleiben, und es einfacher für sie macht, ihr soziales Leben durch Verbesserung ihrer persönlichen Unabhängigkeit wieder aufzunehmen;

56.

weist darauf hin, dass der soziale Wohnungsbau so strukturiert sein sollte, dass es weder zu einer Gentrifizierung noch zu einer Gettoisierung kommt; fordert gegebenenfalls finanzielle Anreize, durch die gemeinsamer und gemischter privater und sozialer Wohnraum erschlossen wird, damit es nicht zu sozialer Segregation kommt;

57.

hält das Vorgehen der Europäischen Union, benachteiligte soziale Schichten insbesondere bei der Bereitstellung von Wohnungen zu unterstützen, angesichts der in Europa und vor allem in den kürzlich beigetretenen Ländern bestehenden sozialen Ungleichgewichte für äußerst wichtig;

58.

empfiehlt den Mitgliedstaaten und den einschlägigen Behörden, Schritte zur Verbesserung des Zugangs zu erschwinglichem Wohnraum zu unternehmen, indem die Anzahl und Qualität der erschwinglichen Sozialwohnungen erhöht und deren Integration mit gemeinschaftsbasierten Fürsorge- und Sozialdiensten ausgebaut wird, wobei der ESF und andere Strukturfonds zum Erreichen dieses Ergebnisses in Anspruch genommen werden;

59.

hebt hervor, dass der soziale Wohnungsbau, sofern er mit gemeinschaftsbasierten Fürsorge- und anderen Sozialdiensten integriert wird, dabei helfen sollte, den Menschen die Entwicklung einer unabhängigen persönlichen Lebensführung zu ermöglichen, wobei sozial schwache oder benachteiligte Gruppen beim Übergang zu einem eigenständigeren Lebensstil mit geringerer Abhängigkeit von Sozialhilfe und größerer persönlicher Autonomie unterstützt werden;

60.

fordert die einschlägigen öffentlichen Behörden und privaten Einrichtungen auf, in die Ausbildungssysteme für Ingenieurwissenschaft, Architektur, Stadtplanung und Bauwesen systematisch Module aufzunehmen, die sich mit der Zugänglichkeit der bebauten Umwelt und dem Prinzip des Universaldesigns befassen;

61.

bedauert die globale Tendenz zu Beschränkungen hinsichtlich der Bereitstellung von Sozialwohnungen und fordert die Mitgliedstaaten auf, die häufig ausgeschlossenen Mittelklassefamilien in Programme für Sozialwohnungen aufzunehmen, da sie möglicherweise ebenso wie andere private Haushalte aufgrund der Wirtschaftskrise unter materieller Entbehrung leiden;

62.

betrachtet das Engagement der Union zugunsten einer integrierten nachhaltigen Stadtentwicklung, insbesondere zugunsten des sozialen Wohnungsbaus, als wirksam für eine wirksame Integration von problematischen Stadtteilen in ihre städtische Umgebung und zur Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung; fordert die Mitgliedstaaten und die einschlägigen Behörden deshalb auf, verstärkt Strukturfonds (EFRE, ESF) sowie die EIB und andere Finanzlösungen integriert in Anspruch zu nehmen und die Koordinierung und Synergien zwischen ebendiesen zu erleichtern; ist der Ansicht, dass die angemessene Beteiligung der Bewohner und die Entwicklung ihrer Entscheidungsbefugnis vor und während des Baus und der Sanierung von Sozialwohnungen dazu beitragen, die Integration und den sozialen Zusammenhalt zu stärken;

63.

fordert die Kommission auf, eine Studie zur Wirksamkeit der Modelle für Sozialinvestitionen im Bereich des sozialen Wohnungsbaus unter Berücksichtigung des Potenzials der Strukturfonds durchzuführen, die in Form von Finanzinstrumenten eingesetzt und gegebenenfalls mit anderen Finanzierungsquellen kombiniert werden, um Sozialinvestitionen in Bereichen wie der Schaffung von grünen Arbeitsplätzen vor Ort oder für junge Menschen und in der sozialen Eingliederung durch die Bereitstellung von Wohnraum für ausgegrenzte Bevölkerungsgruppen zu stärken;

64.

stellt mit Bedauern fest, dass Opfer häuslicher Gewalt oft eher in einem gewaltbereiten Umfeld verbleiben, wenn sie finanziell vom Täter abhängig sind, und sich daher keinen separaten Wohnraum suchen können, der ihren Bedürfnissen entspricht; fordert die EU daher auf, geschlechtsspezifische Maßnahmen und Programme zu fördern und mehr entsprechende Mittel bereitzustellen, um dafür zu sorgen, dass Opfer häuslicher Gewalt einen besseren Zugang zu sicherem und bezahlbarem Wohnraum haben, und fordert die Mitgliedstaaten auf, erschwingliche Lösungen für alternative Formen von Notfallunterkünften und Übergangswohnungen auszuarbeiten und für mehr Schutzunterkünfte und Rehabilitationszentren für Opfer sowie andere damit in Zusammenhang stehende Sozialdienste, wie integrierte Dienste für Familien (d. h. Familienrechtszentren), zu sorgen;

65.

weist darauf hin, dass es 2009 sieben Mal so viele alleinerziehende Mütter gab wie Väter; betont, dass daher alleinerziehenden Müttern neben Gruppen oder Einzelpersonen, die sich in einer besonders schwierigen Lage befinden, wie beispielsweise Alleinerziehende, junge Familien, Großfamilien, junge Menschen, die am Anfang der Berufstätigkeit stehen, Migrantinnen, Menschen mit Behinderungen und ältere Menschen, bei der Zuteilung von Sozialwohnungen Vorrang eingeräumt werden sollte; stellt fest, dass die Wirtschaftskrise sich anfangs stärker auf Männer als auf Frauen augewirkt hat, später jedoch die Arbeitslosenquote bei Frauen stärker gestiegen ist als bei Männern;

Bekämpfung von Energiearmut

66.

ist besorgt wegen der fortschreitenden Energiearmut, von der zwischen 50 und 125 Millionen Europäerinnen und Europäer betroffen sind und die hauptsächlich auf die Kombination von Einkommensschwäche der Haushalte, schlechter Qualität der Heizung und Dämmung und zu hohen Energiekosten zurückzuführen ist;

67.

fordert die Kommission auf, eine Mitteilung über die Bekämpfung des Phänomens der Energiearmut zu verabschieden, in der die Mitgliedstaaten nachdrücklich aufgefordert werden, auf der Grundlage gemeinsamer Parameter, die jedoch auf die einzelnen Mitgliedstaaten und deren besondere nationale Umstände abgestimmt sind, eine Bestimmung des Begriffs Energiearmut niederzulegen; bekräftigt, dass die Erschwinglichkeit von Wohnraum nicht nur unter dem Gesichtspunkt der Mieten, sondern auch unter dem Aspekt der zugehörigen Energierechnungen zu betrachten ist; ist jedoch der Ansicht, dass Energiearmut nicht nur unter dem Aspekt der Energieausgaben und -preise betrachtet werden kann, da sie auch eine qualitative Dimension hat, die vor allem mit dem Verhalten und den Verbrauchsgewohnheiten der Bewohner zusammenhängt;

68.

fordert die Europäische Kommission und die Mitgliedstaaten auf, zu gewährleisten, dass die Vertiefung des Energiebinnenmarktes zwingend mit Schutzmaßnahmen für benachteiligte Verbraucher einhergeht;

69.

ist der Ansicht, dass das Recht auf Zugang zu Energie unerlässlich für ein menschenwürdiges Leben ist; fordert die Mitgliedstaaten auf, ihre Bestimmung des Begriffs „menschenwürdiger Wohnraum“ um Standards in Bezug auf die Energieeffizienz zu erweitern; fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, Energiearmut insbesondere über Energieregulierungsbehörden des öffentlichen Sektors zu bekämpfen und integrierte Maßnahmen anzunehmen, die auf lokalen Energieaudits beruhen, und zwar sowohl im privaten als auch im öffentlichen Sektor, einschließlich

der Festlegung besonderer Finanzierungssysteme in Bezug auf die Energiekosten von besonders benachteiligten Haushalten (beispielsweise durch eine gerechte Tarifierung der Energie, individuelle oder in andere Sozialleistungen integrierte Beihilfen, Absicherung gegen unbezahlte Rechnungen, Schutz gegen Versorgungsunterbrechungen);

der Schaffung spezieller regionaler oder nationaler Fonds zur Eindämmung der Energiearmut, die durch einen finanziellen Beitrag der Energieanbieter bezogen auf ihre Verpflichtungen zu einer Senkung des Verbrauchs gemäß der Richtlinie 2012/27/EU zur Energieeffizienz finanziert werden könnten;

der Förderung von Anreizen und schulenden Maßnahmen, mit denen Bewohner darin unterstützt werden, ihren Energieverbrauch zu senken;

der Nutzung langfristig wirksamer Finanzanreize zur energieeffizienteren Gestaltung von Wohngebäuden sowohl in städtischen als auch ländlichen Gebieten, die sich nicht stark auf die Mietkosten der Mieter nach Abzug der erzielten Energieeinsparungen auswirken darf; fordert die Kommission auf, diese Anstrengungen zu koordinieren und die Einführung von Anreizen zu prüfen;

70.

weist darauf hin, dass der Wohnungssektor einer der Sektoren ist, der die die größten Potenziale für Energieeinsparungen aufweisen; betont, dass die Energieeffizienzmaßnahmen, sofern die Kosten der energetischen Sanierung nicht die erzielten Energieeinsparungen überschreiten, mittel- und langfristig in erster Linie eine Verbesserung der Kaufkraft der Haushalte und ihrer Lebensqualität mit sich bringen dürften; betont, dass diese Maßnahmen zudem die Verringerung der Kohlendioxidemissionen und die Schaffung von Arbeitsplätzen, eine Unterstützung der lokalen Wirtschaft und die Senkung der Gesundheitsausgaben ermöglichen;

71.

hebt insbesondere die potenziellen Vorteile von Programmen hervor, durch die die Installation von energieeffizienten Anlagen sowie Mikroanlagen zur Stromerzeugung aus erneuerbaren Quellen in Sozialwohnungen subventioniert wird, wobei der Nutzen aus der Energieerzeugung fair zwischen Mietern und Wohnungsbaugesellschaft oder Eigentümer aufgeteilt wird, um dem Mieter geringere Rechnungen zu ermöglichen und weitere Renovierungs- und Verbesserungsarbeiten im gesamten Wohnungsbestand durch die Eigentümer zu finanzieren;

72.

ist der Auffassung, dass Energieeffizienzmaßnahmen zur Bekämpfung der Energiearmut auch zur Gesundheitsvorsorge (in Bezug auf Herz-Kreislauf-Erkrankungen und Erkrankungen der Atemwege, Allergien, Asthma, Lebensmittel- oder Kohlenmonoxidvergiftungen, Auswirkungen auf die psychische Gesundheit der Bewohner) beitragen;

73.

bekräftigt die Wichtigkeit von Programmen zur Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz, um die Erschwinglichkeit von Sozialwohnungen und Wohnungen im privaten Sektor zu erhöhen; betont, dass die Kommission die Leitlinien für staatliche Beihilfen in Bezug auf nationale und EU-Mittel für solche Renovierungen und Investitionen klarstellen und so viel Flexibilität wie möglich erlauben muss, um sicherzustellen, dass solche Investitionen durch Wohnungsbaugesellschaften und private Eigentümer von den am besten geeigneten Fördergeldern profitieren können, und ferner zu gewährleisten, dass dieses duale soziale und umweltbezogene Ziele ohne Verletzung der EU-Wettbewerbsregeln erreicht wird;

74.

begrüßt die Tatsache, dass Maßnahmen zur Förderung der Energieeffizienz und der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen in Wohnräumen im Rahmen des EFRE und der Kohäsionsfonds im Zeitraum 2014–2020 förderfähig sein werden; ermutigt die Mitgliedstaaten, die lokalen und regionalen Behörden und alle einschlägigen Partner, für die Arbeiten zur Verbesserung der Energieeffizienz, insbesondere für die Haushalte, die am stärksten von Energiearmut betroffen sind, den EFRE in Anspruch zu nehmen;

75.

betont die Rolle, die die Energieanbieter in Bezug auf die Vermeidung und Regelung von Streitigkeiten, insbesondere durch die Installation intelligenter Zähler, die Einrichtung eines Kundendienstes und die Verbesserung der Transparenz bei den Preisen zu spielen haben;

76.

fordert die Mitgliedstaaten auf, die Haushalte durch Informationskampagnen für einen ressourcenschonenderen Verbrauch und über die Beihilfen, die für sie im Rahmen der einschlägigen sozialen Unterstützungsmaßnahmen in Frage kommen, besser zu informieren, und insbesondere bei den Angehörigen des sozialen Sektors Bildungs- und Sensibilisierungsmaßnahmen über die Probleme der Energiearmut durchzuführen;

77.

fordert die Mitgliedstaaten auf, nationale Datenbanken in Bezug auf Energiearmut zu erstellen;

o

o o

78.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten und Regierungen der Mitgliedstaaten zu übermitteln.


(1)  ABl. L 306 vom 23.11.2011, S. 1.

(2)  ABl. L 306 vom 23.11.2011, S. 12.

(3)  ABl. L 306 vom 23.11.2011, S. 33.

(4)  ABl. L 306 vom 23.11.2011, S. 8.

(5)  ABl. L 306 vom 23.11.2011, S. 25.

(6)  ABl. L 306 vom 23.11.2011, S. 41.

(7)  Angenommene Texte, P7_TA(2011)0495.

(8)  ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 12.

(9)  ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 25.

(10)  ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 1.

(11)  ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 1.

(12)  ABl. C 169 E vom 15.6.2012, S. 66.

(13)  ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1.

(14)  Angenommene Texte, P7_TA(2011)0494.

(15)  http://ec.europa.eu/social/main/jsp?cat/d=738€largId=en€pubId=7315

(16)  http://epp.eurostat.ec.europa.eu/cache/ITY_PUBLIC/3-08022012-BP/EN/3-08022012-BP-EN.PDF

(17)  http://www.eurofound.europa.eu/publications/htmlfiles/ef1264.htm

(18)  http://www.eurofound.europa.eu/pubdocs/2011/891/en/1/EF11891EN.pdf

(19)  http://www.eurofound.europa.eu/pubdocs/2012/02/en/1/EFI20EN.pdf

(20)  ABl. L 7 vom 11.1.2012, S. 3.

(21)  http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=135024&pageIndex=0&doclang=en&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=1202581)

(22)  ABl. L 298 vom 7.11.2008, S. 20.

(23)  Rat der Europäischen Union, 3053. Tagung des Rates „Beschäftigung, Sozialpolitik, Gesundheit und Verbraucherschutz“, Brüssel, 6. Dezember 2010.

(24)  Bericht des Ausschusses für Sozialschutz des Rates, Rat der Europäischen Union, 6624/11 ADD 1 SOC 135 ECOFIN 76 SAN 30, vom 18. Februar 2011.

(25)  Bericht des Ausschusses für Sozialschutz des Rates, Rat der Europäischen Union, 6500/10 SOC 115 ECOFIN 101 FSTR 8 EDUC 31 SAN 33, vom 15. Februar 2010.

(26)  EWSA, 597/2012-TEN/484, 13. Dezember 2012.

(27)  CoR 71/2011 final, ECOS-V/014 https://toad.cor.europa.eu/CORWorkInProgress.aspx

(28)  Angenommene Texte, P7_TA(2012)0419.

(29)  ABl. C 236 E vom 12.8.2011, S. 57.

(30)  ABl. C 161 E vom 31.5.2011, S. 120.

(31)  ABl. C 308 E vom 20.10.2011, S. 116.

(32)  ABl. C 70 E vom 8.3.2012, S. 19..

(33)  ABl. C 33 E vom 5.2.2013, S. 65..

(34)  ABl. C 76 E vom 27.3.2008, S. 124.

(35)  ABl. C 51 E vom 22.2.2013, S. 101.

(36)  ABl. C 259 E vom 29.10.2009, S. 19.

(37)  ABl. C 169 E vom 15.6.2012, S. 139.

(38)  http://www.eurofound.europa.eu/publications/htmlFiles/eFI264.htm

(39)  ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 1.

(40)  ABl. L 153 vom 18.6.2010, S. 13.


19.2.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 65/55


P7_TA(2013)0247

Ausbildungsbezogene und berufliche Mobilität von Frauen in der EU

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. Juni 2013 zur ausbildungsbezogenen und beruflichen Mobilität von Frauen in der EU (2013/2009(INI))

(2016/C 065/05)

Das Europäische Parlament,

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere Artikel 2 und 3,

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 8, 45, 165 und 166,

unter Hinweis auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 21, 23 und 25,

unter Hinweis auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau aus dem Jahr 1979 (CEDAW),

unter Hinweis auf die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (1),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 21. September 2010 mit dem Titel „Strategie für die Gleichstellung von Frauen und Männern 2010-2015“ (COM(2010)0491),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 23. November 2010 mit dem Titel „Eine Agenda für neue Kompetenzen und neue Beschäftigungsmöglichkeiten: Europas Beitrag zur Vollbeschäftigung“ (COM(2010)0682),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 9. Juni 2010 mit dem Titel „Ein neuer Impuls für die europäische Zusammenarbeit in der beruflichen Aus- und Weiterbildung zur Unterstützung der Strategie Europa 2020“ (COM(2010)0296),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 25. Oktober 2011 zur Förderung der Mobilität von Arbeitskräften in der Europäischen Union (2),

gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (A7-0164/2013),

A.

in der Erwägung, dass es sich beim Recht auf Aufenthalt und Arbeit in einem anderen Land der Europäischen Union um eine der Grundfreiheiten der Union handelt, die den Bürgern der Europäischen Union durch den Vertrag über die Europäische Union garantiert wird, sowie in der Erwägung, dass Mobilität ein komplexes Phänomen mit wirtschaftlichen, sozialen und familiären Aspekten ist;

B.

in der Erwägung, dass die Mobilität der Arbeitnehmer und die ausbildungsbezogene Mobilität einen Beitrag dazu leisten, dass sich die Menschen ihrer Unionsbürgerschaft noch mehr bewusst werden, und gleichzeitig einen europäischen Grundsatz für die Verwirklichung von Zusammenhalt und Solidarität überall in der EU darstellen;

C.

in der Erwägung, dass das Programm Erasmus, welches seit 1987 mehr als 2,2 Millionen Bürgern der Europäischen Union ein Studium im Ausland ermöglicht hat, auch nach der Ausbildungszeit einen besonders positiven Beitrag zur grenzüberschreitenden Mobilität der Arbeitnehmer leisten kann, sowie in der Erwägung, dass der steigende Bildungs- und Ausbildungsgrad von Frauen für deren Mobilität von Vorteil ist;

D.

in der Erwägung, dass sich die Wirtschafts- und Finanzkrise negativ auf den EU-Arbeitsmarkt ausgewirkt hat, insbesondere im Hinblick auf die Beschäftigungsquoten und die Möglichkeit der Freizügigkeit und Auswahl von Beschäftigungsverhältnissen gemäß den eigenen ausbildungsbezogenen und beruflichen Qualifikationen, wobei Frauen zu einer der hiervon am stärksten betroffenen Gruppen gehören;

E.

in der Erwägung, dass die Arbeitslosenquote der Frauen in der Europäischen Union nach den neuesten Daten bei 10,7 % (bzw. 22,7 % bei Frauen unter 25 Jahren) liegt;

F.

in der Erwägung, dass die berufliche Mobilität ein strategisches Ziel der Europäischen Union ist, da die Effizienz des Binnenmarktes dadurch gesteigert wird und sie zu einer Verbesserung der beruflichen Qualifikation und der Beschäftigungsquote führt, was von zentraler Bedeutung für den wirtschaftlichen und sozialen Fortschritt ist;

G.

in der Erwägung, dass im Hinblick auf die Mobilität der Arbeitnehmer innerhalb der EU bedeutsame geschlechterspezifische Unterschiede bestehen, wobei Männer für einen Arbeitsplatz oder Arbeitsplatzwechsel weitaus häufiger den Wohnsitz wechseln als Frauen (44 % gegenüber 27 %), während Frauen häufiger einen Einschnitt in ihrer beruflichen Laufbahn in Verbindung mit einem Wohnsitzwechsel über große Entfernungen hinnehmen müssen, um ihrem Partner zu folgen;

H.

in der Erwägung, dass es sich bei der Geschlechtertrennung auf dem Arbeitsmarkt, dem Fehlen angemessener Arbeitsbedingungen, dem geschlechtsspezifischen Lohngefälle, den Schwierigkeiten, Familie und Beruf zu vereinbaren, den fortbestehenden Geschlechterstereotypen und dem Risiko geschlechterbezogener Diskriminierung um die größten Hindernisse für die berufliche Mobilität von Frauen handelt; in der Erwägung, dass Faktoren im Zusammenhang mit der Familie, den großen Unterschieden zwischen den Mitgliedstaaten bei den Familienleistungen, der sozialen Vernetzung, Betreuungseinrichtungen für Kinder und pflegebedürftige Personen — insbesondere das Nichtvorhandensein oder die Unzulänglichkeit öffentlicher Netze von Kindergärten und Kinderkrippen sowie öffentlicher Freizeitangebote für Kinder –, der Wohnsituation und den örtlichen Verhältnissen neben anderen Problemen (Sprache, mangelnde Kenntnis der Rechte) zusätzliche Hürden für Frauen darstellen und sie daran hindern, ihr Recht auf Freizügigkeit, Aufenthalt und Arbeit innerhalb Europas auszuüben;

I.

in der Erwägung, dass Frauen während ihres Lebens häufiger als Männer sozialen Risiken ausgesetzt sind, wodurch es zu einer zunehmenden Feminisierung der Armut kommt; in der Erwägung, dass Frauen in der Europäischen Union jüngsten Schätzungen zufolge im Durchschnitt 16,4 % weniger verdienen als Männer und dass zwischen den Mitgliedstaaten beträchtliche Unterschiede bestehen, wobei das Lohngefälle zwischen 1,9 % und 27,6 % schwankt (3);

J.

in der Erwägung, dass für die Verbesserung der Integration von Frauen in den Arbeitsmarkt mehrdimensionale politische Lösungen benötigt werden, zu denen lebenslanges Lernen, eine bessere Vereinbarkeit von Berufs-, Familien- und Privatleben (insbesondere für alleinerziehende Mütter), die Bekämpfung prekärer Arbeitsverhältnisse sowie die Förderung von Arbeitsverhältnissen mit Ansprüchen auf alle Rechte, einem öffentlichen Gesundheitssystem, einem System der sozialen Sicherheit sowie einer auf Wunsch der betroffenen Frauen differenzierten Arbeitsorganisation gehören;

K.

in der Erwägung, dass eine gute Bildung von Frauen zu besseren Beschäftigungsaussichten, zur Verbesserung von Fertigkeiten und zur Erlangung von Schlüsselkompetenzen auf einem bestimmten Gebiet führt und so gleichzeitig auch die Teilnahme von Frauen am gesellschaftlichen und kulturellen Leben erleichtert und eine bessere Bezahlung auf dem Arbeitsmarkt sicherstellt;

L.

in der Erwägung, dass ausbildungsbezogene Mobilität einen Beitrag zur Förderung der beruflichen Mobilität und zur Steigerung der Chancen am Arbeitsmarkt leistet und für alle verfügbar sein muss, einschließlich für Frauen mit geringen Qualifikationen;

1.

betont die Notwendigkeit, die Situation von Frauen aller Altersgruppen im Zusammenhang mit der Politik der EU in den Bereichen Bildung, soziale Integration, Vereinbarkeit von Familien- und Berufsleben, Migration und Beschäftigung, Bekämpfung der Armut, Gesundheitsfürsorge und soziale Sicherheit stärker ins Bewusstsein zu rücken, die Rechte der Frauen zu schützen, Gleichberechtigung und gleiche Beschäftigungsmöglichkeiten für Männer und Frauen zu fördern, sichere Arbeitsbedingungen, gleichen Zugang und gleiche Karrieremöglichkeiten einschließlich der Anwendung gleicher Auswahlkriterien im Bereich der Beschäftigung zu gewährleisten, mehr Augenmerk auf die Situation von Frauen im Beschlussfassungsprozess zu legen und jegliche Form der Diskriminierung auf dem Arbeitsmarkt — wie beispielsweise die ausgeprägte Trennung zwischen Frauen- und Männerberufen oder die Lohndiskriminierung — zu bekämpfen, insbesondere durch die Förderung lebenslangen Lernens, die Bekämpfung prekärer Arbeitsverhältnisse sowie die Förderung abgesicherter Arbeitsverhältnisse, von Arbeitszeiten, durch die Berufs- und Familienleben vereinbar werden, eines öffentlichen Gesundheitssystems, eines Systems der sozialen Sicherheit und einer auf Wunsch der betroffenen Frauen differenzierten Arbeitsorganisation;

2.

hebt hervor, dass die ausbildungsbezogene und berufliche Mobilität anerkanntermaßen einen Mehrwert für die EU darstellt; betont, dass vor dem Hintergrund der Wirtschaftskrise die Berufswahl immer stärker an das Angebot auf dem Arbeitsmarkt angepasst werden muss und dass es für Frauen immer wichtiger wird, sich beim Arbeitsplatzwechsel an die Anforderungen im Zusammenhang mit neuen Karrieremöglichkeiten anzupassen;

3.

ist der Ansicht, dass die Förderung der ausbildungsbezogenen und beruflichen Mobilität von Frauen zur Verwirklichung des Kernziels der Strategie Europa 2020 beitragen kann, unter den 20- bis 64-jährigen Frauen und Männern eine Beschäftigungsquote von 75 % anzustreben, beispielsweise durch die vermehrte Einbeziehung von Jugendlichen, älteren Arbeitnehmern und Geringqualifizierten sowie die bessere Eingliederung von Migranten;

4.

fordert die Mitgliedstaaten auf, bei der Erarbeitung ihrer einzelstaatlichen Strategien und Reformprogramme Bestimmungen aufzunehmen, die für Transparenz und Aufklärung im Zusammenhang mit den Rechten von Frauen und ihren Familienangehörigen im Hinblick auf Mobilität sorgen;

5.

ist der Auffassung, dass die berufliche Mobilität die sozialen Rechte von Frauen nicht beeinträchtigen darf und dass daher die Wahrung und die Übertragung der Rentenansprüche aus dem staatlichen System der sozialen Sicherheit zwischen den Mitgliedstaaten unter Anerkennung der Unterschiedlichkeit der Altersversorgungssysteme in der EU sicherzustellen sind;

6.

fordert die Mitgliedstaaten auf, Daten über die Schwierigkeiten, das Ausmaß und die Struktur der Mobilität von Frauen zu erheben und auszuwerten und die Vorteile der beruflichen Mobilität auf ihrem jeweiligen nationalen Markt sowie die Vorteile der ausbildungsbezogenen und beruflichen Mobilität im Ausland sichtbar zu machen und zu erweitern; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Situation von Agenturen und Organisationen, die Arbeitnehmern aus anderen Mitgliedstaaten Arbeitsplätze anbieten, zu überwachen und potenziell illegale Beschäftigung oder Schwarzarbeit bzw. Agenturen oder Organisationen, die fiktive Arbeitsplätze anbieten, aufzuspüren;

7.

fordert die Mitgliedstaaten auf, bei der Ausarbeitung ihrer nationalen Programme und bei ihren nationalen Reformprogrammen (NRP) über geschlechtsspezifische Daten im Zusammenhang mit Mobilität im Beruf zu berichten und Bestimmungen zur Förderung der Gleichstellung der Geschlechter in Bezug auf die berufliche Mobilität aufzunehmen, wobei der Planung und Umsetzung von aus dem Europäischen Sozialfonds (ESF) für den Programmplanungszeitraum 2014–2020 und darüber hinaus finanzierten operationellen Programmen auf nationaler oder regionaler Ebene besondere Aufmerksamkeit zu widmen ist; verweist auf seine Entschließung vom 23. Oktober 2012, in der es den Vorschlag der Kommission unterstützt, 25 % der für die Kohäsionspolitik veranschlagten Gesamtmittel dem ESF vorzubehalten; (4)

8.

weist mit Nachdruck darauf hin, dass — wenn dieses Thema im Rahmen der Programme ein spezifisches Ziel darstellt oder als eine besondere horizontale Priorität gilt — sich bewährte Verfahren herausbilden und Maßnahmen zu Ergebnissen auf regionaler und/oder lokaler Ebene führen werden;

9.

hebt hervor, dass es zum Zwecke der Förderung der Beschäftigung erforderlich ist, der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit und dem Austausch von bewährten Verfahren zwischen Ausbildungseinrichtungen und berufsständischen Einrichtungen in den Mitgliedstaaten verstärkte Aufmerksamkeit zu widmen und so die Einheitlichkeit und Einbindung der Schulsysteme zu verstärken;

10.

fordert die Mitgliedstaaten auf, die Bemühungen und die Zusammenarbeit — insbesondere auch in Bezug auf den Zugang zu Information und Beratung — im Kampf gegen den Menschenhandel auszubauen, bei dem Arbeiter, insbesondere Frauen, mit dem falschen Versprechen, ihnen einen Arbeitsplatz zu verschaffen, von international organisierten Gruppen angelockt werden und sich schließlich in Situationen der sexuellen Ausbeutung, der Zwangsarbeit oder der Ausübung von Zwangsdienstleistungen (Bettelei, Sklaverei oder sklavereiähnliche Praktiken, Leibeigenschaft, Ausübung strafbarer Handlungen oder Organentnahme) wiederfinden;

11.

hebt hervor, dass die Mobilität auf der Gleichheit der Geschlechter und dem Kampf gegen Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, der Rasse, der Herkunft, der Religion, des Alters und des Gesundheitszustands beruhen sollte;

12.

weist darauf hin, dass Frauen bei einem Wohnsitzwechsel ins Ausland für eine Erwerbstätigkeit im Bereich der Haushaltshilfe, Kinderbetreuung, Betreuung von Menschen mit Behinderung oder Altenpflege häufig ohne Vertrag beschäftigt werden oder illegal arbeiten und dementsprechend über keinerlei Rechte oder Ansprüche auf Sozialversicherungsschutz, Gesundheitsversorgung, eine angemessene Rente oder sonstige Leistungen im Zusammenhang mit Altersversorgungsbeiträgen verfügen;

13.

fordert die Sozialpartner, die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, dafür einzutreten, Aspekte betreffend die Gleichstellung der Geschlechter verstärkt in Tarifvereinbarungen einzubeziehen, unter anderem durch die Förderung des Rechts auf flexible Arbeitszeit, Kinderbetreuungseinrichtungen, Mentoring von Arbeitnehmerinnen, Maßnahmen zur Stärkung der Repräsentation von Frauen in Tarifverhandlungen und durch eine Evaluierung der Auswirkungen der Tarifvereinbarungen auf Frauen;

14.

fordert die Mitgliedstaaten auf, die Situation jener Arbeitnehmer im Auge zu behalten, die Kinder und pflegebedürftige Personen betreuen; fordert die Mitgliedstaaten auf, Frauen bei einem Umzug ins Ausland zum Zwecke der Ausübung solcher Tätigkeiten sämtliche erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen, einschließlich im Hinblick auf den Zugang zu legaler Arbeit und Weiterbildung in diesem Bereich sowie auf die sozialen Rechte, die Gesundheitsversorgung usw.; fordert die Mitgliedstaaten auf, die Frauen in Bezug auf legale Arbeitsplätze zu beraten und sie auf die möglichen Gefahren des illegalen Arbeitsmarkts hinzuweisen;

15.

betont, dass bei den Maßnahmen der Union den Lebens- und Arbeitsbedingungen von Frauen, die zuwandern, um als Saisonarbeitskräfte in landwirtschaftlichen Betrieben tätig zu sein, Rechnung getragen werden muss, insbesondere was die angemessene Unterbringung, die Sozial- und Krankenversicherung, die Gesundheitsversorgung, die Vereinbarkeit von Familie und Beruf sowie angemessene Löhne anbelangt; hebt die Notwendigkeit hervor, gegen die Ausbeutung anzugehen, der viele dieser Frauen ausgesetzt sind;

16.

weist darauf hin, dass den Frauen, die zum Zwecke der Arbeitssuche ins Ausland abwandern, häufig die Arbeitsplätze mit dem geringsten Stellenwert am Arbeitsmarkt im Hinblick auf berufliche Qualifikation, Arbeitsentgelt und Ansehen angeboten werden und dass sich die Arbeitsmigration bei Frauen häufig auf wenige von Frauen dominierte Berufe im Zusammenhang mit traditionellen Geschlechterrollen konzentriert; fordert die Mitgliedstaaten daher auf, sorgfältig darauf zu achten, dass angemessene Vertragsformen angewendet werden, und dem übermäßigen Rückgriff auf atypische Vertragsformen entgegenzuwirken;

17.

fordert die Mitgliedstaaten auf, bei der Entwicklung von Lösungen zur Prävention oder Kompensation der Auswirkungen beruflicher Mobilität auf bestimmte Mitgliedstaaten in bestimmten Bereichen — beispielsweise der Mobilität der Angehörigen der Gesundheitsberufe, bei denen es sich größtenteils um Frauen handelt — zusammenzuarbeiten, zumal diese Auswirkungen die Menschenrechte in den Herkunftsmitgliedstaaten beeinträchtigen können;

18.

vertritt die Auffassung, dass die Möglichkeit für Frauen, die ins Ausland umziehen, übertragbare Versorgungsrechte in Anspruch zu nehmen, für die Gewährleistung der tatsächlichen Wahrnehmung der erworbenen Vorrechte von grundlegender Bedeutung ist;

19.

weist auf die großen Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten bei den Familienleistungen und sozialen Rechten hin und gibt zu bedenken, dass diese Unterschiede ein wirkliches Hindernis für die berufliche Mobilität von Männern und Frauen darstellen können, die den Unterhalt einer Familie bestreiten;

20.

fordert die Mitgliedstaaten auf, für eine gegenseitige Anerkennung der Diplome und sonstigen Befähigungsnachweise zu sorgen und sich für eine Vereinfachung der Anerkennungsverfahren einzusetzen;

21.

weist darauf hin, dass in Fällen, in denen nicht die Anerkennung selbst, sondern das langwierige Anerkennungsverfahren das Hauptproblem ist, die Dauer dieses Verfahrens für einen schlechten Start im neuen Aufnahmemilieu in der EU verantwortlich sein kann;

22.

bekundet seine Besorgnis über den hohen Anteil von Frauen an ungenutztem intellektuellem Potenzial, d. h. die unzulängliche Inanspruchnahme der Qualifikationen, die Frauen besitzen, die ins Ausland umziehen, was vor allem in den Bereichen Betreuung und Hausarbeit, in denen Frauen den Großteil der Beschäftigten ausmachen, offenkundig wird;

23.

betont die Notwendigkeit, Frauen klare Regeln zu garantieren, die ihnen den Zugang zu Führungspositionen in der Wirtschaft erleichtern, und stellt fest, dass eine stärkere Präsenz von Frauen in den Leitungsorganen die Wettbewerbsfähigkeit und Produktivität steigert; begrüßt daher den Vorschlag der Kommission, der bis 2020 eine Frauenquote von mindestens 40 % unter den nicht geschäftsführenden Mitgliedern der Leitungsorgane in börsennotierten europäischen Unternehmen mit 250 oder mehr Beschäftigten und einem weltweiten Jahresumsatz von über 50 Millionen EUR vorsieht;

24.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Aufdeckung und Beseitigung von Verstößen gegen die Rechte von Frauen am Arbeitsmarkt zu verbessern und diese Verstöße wirksam zu bestrafen, Frauen, die zum Zwecke der Erwerbstätigkeit im Ausland leben, alle erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen, einschließlich im Hinblick auf den Zugang zu Arbeitsplätzen und Weiterbildung in diesem Bereich und auf soziale Rechte und Gesundheitsversorgung, sowie kostenfreie Beratung im Hinblick auf Beschäftigungsmöglichkeiten und Programme zum sozialen Wohnungsbau anzubieten;

25.

fordert die Kommission auf zu überwachen, wie die EU-Mittel, die gezielt für Bildung und Ausbildung, berufliche und ausbildungsbezogene Mobilität sowie für die Teilhabe am Arbeitsmarkt bereitgestellt werden, von Frauen und Männern genutzt werden, und regelmäßig Bericht darüber zu erstatten; fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, im Falle einer unausgewogenen Inanspruchnahme rasch zu reagieren;

26.

fordert die Mitgliedstaaten auf, Maßnahmen zur Beseitigung von Hindernissen für den beruflichen und gesellschaftlichen Aufstieg, auf die Frauen in den Ländern stoßen, in die sie ihren Lebensmittelpunkt verlagert haben und die nicht ihre Herkunftsländer sind, zu ergreifen;

27.

weist darauf hin, dass Frauen, einschließlich Wanderarbeitnehmerinnen, häufig und in weitaus stärkerem Maße als Männer in die Teilzeitfalle geraten (2011 waren 32,1 % der Frauen im Vergleich zu 9 % der Männer in der Europäischen Union in Teilzeit beschäftigt); fordert die Mitgliedstaaten auf, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um Einstellungen auf Teilzeitbasis unattraktiv zu machen (Rechtfertigungspflicht, Abschaffung bestimmter Steuervorteile usw.), und die Rechte der Frauen zu stärken, die keine Alternative zur Teilzeitarbeit haben (Vorrang bei der Einstellung, Prekaritätsprämie im Fall der Entlassung usw.);

28.

fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission dringend auf, die EU-Politik zur Bekämpfung der direkten und indirekten Diskriminierung von EU-Wanderarbeitnehmern und insbesondere Frauen im Aufnahmemitgliedstaat sowie der Missachtung ihrer Rechte aufgrund unzureichender Sprachkenntnisse und der für ihr Arbeitsverhältnis geltenden Rechtsvorschriften im Aufnahmemitgliedstaat zu stärken;

29.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, mit Unterstützung der lokalen Akteure, der Sozialpartner und der Ausbildungseinrichtungen Frauen noch mehr für die Chancen der beruflichen Mobilität zu sensibilisieren, insbesondere hinsichtlich der persönlichen Entwicklung, der Planung der Berufslaufbahn und ihrer Rechte bei einem beruflich begründeten Umzug von einem Mitgliedstaat in einen anderen;

30.

fordert die Mitgliedstaaten auf, Kontaktstellen für mobile Beschäftigte einzurichten, die im Haushalt und in der Betreuung arbeiten und sich in individuellen Arbeitsverhältnissen befinden, damit diese ein Netzwerk aufbauen können, das sie in die Lage versetzt, sich über ihre Rechte zu informieren, und die in diesem Bereich tätigen nichtstaatlichen Organisationen zu unterstützen;

31.

fordert die Mitgliedstaaten auf, die Verfahren für die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften zu erleichtern, damit diese

Programme zur Integration von Frauen und Männern in die lokalen Gemeinschaften entwickeln und umsetzen und den interkulturellen Austausch fördern;

Frauen, die ihren Ehepartnern oder Partnern in einen anderen Mitgliedstaat folgen, angemessene Dienste wie Kurse zur Erleichterung ihrer Eingliederung in das neue soziale und kulturelle Umfeld, etwa Sprachkurse und Kurse zur beruflichen Bildung, anbieten, und zwar unter besonderer Berücksichtigung schutzbedürftiger Frauen;

der Integration von Frauen in den Arbeitsmarkt, insbesondere dem Erwerb und der Aktualisierung von Qualifikationen, dem Erwerb von Fertigkeiten und der Umsetzung des Programms im Bereich des lebenslangen Lernens, stärkere Aufmerksamkeit widmen;

sich um hochmobile Frauen in prekären Arbeitsverhältnissen kümmern, zum Beispiel Hausangestellte, Pflege- und Betreuungspersonal, Reinigungskräfte und Frauen, die im Hotel- und Gaststättengewerbe oder im Catering (HORECA) arbeiten;

Sensibilisierungskampagnen von gemeinnützigen Organisationen unterstützen, bei denen es vor allem um Frauen in internationalen Gemeinschaften geht, zum Beispiel um Ehefrauen und Partnerinnen von Auswanderern;

Coaching-Programme zur Förderung der Integration, psychologische Beratung und Integrationsprojekte entwickeln; weist mit Nachdruck darauf hin, dass konkrete Maßnahmen dabei helfen, Probleme zu verstehen und zu lösen;

32.

weist mit Nachdruck auf den Schaden für die Wirtschaft und den Einzelnen infolge des geschlechtsspezifischen Lohngefälles hin; betont, dass das geschlechtsspezifische Lohngefälle teilweise darauf zurückzuführen ist, dass in Wirtschaftszweigen, in denen Frauen überrepräsentiert sind, oft niedrigere Löhne und Gehälter bezahlt werden;

33.

fordert die Mitgliedstaaten dringend dazu auf, die Lohnentwicklung — insbesondere durch die Förderung von Tarifverträgen — transparenter zu gestalten, um dem Fortbestand oder der Vergrößerung von Lohnunterschieden sowie deren Auswirkungen auf den Erwerb von Rentenansprüchen im Herkunftsmitgliedstaat und im Aufnahmemitgliedstaat entgegenzuwirken und die notwendigen Maßnahmen zur Verringerung des Lohngefälles zu ergreifen; fordert die Kommission auf, neue Maßnahmen zur Ahndung und wirksamen Verringerung des geschlechtsspezifischen Lohngefälles vorzuschlagen, für die ordnungsgemäße Umsetzung und Wirksamkeit der Richtlinie 2006/54/EG zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen (5) zu sorgen sowie die bestehenden Rechtsvorschriften in Bezug auf das geschlechtsspezifische Lohngefälle (Richtlinie 2006/54/EG) zu überarbeiten, wie das Parlament dies in seiner Entschließung vom 13. März 2012 gefordert hat; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten mit Nachdruck auf, in Zusammenarbeit mit den Sozialpartnern politische Maßnahmen zur Beseitigung des geschlechtsspezifischen Lohngefälles zu entwickeln, bei denen die Integration von Frauen in den Arbeitsmarkt im Vordergrund steht und die Chancengleichheit in Bezug auf Mobilität gefördert wird;

34.

betont, dass die Kindererziehung in der gemeinsamen Verantwortung von Männern und Frauen sowie der Gesellschaft in ihrer Gesamtheit liegt, und fordert die Mitgliedstaaten auf, Informationen für Arbeitnehmer — unabhängig von deren Lohn-/Gehalts- oder Ausbildungsniveau — anzubieten, die mit einem Ehepartner oder Partner und/oder Kindern den Wohnsitz wechseln, und zwar über die im Aufnahmemitgliedstaat erhältlichen Familienleistungen, über öffentliche Betreuungseinrichtungen für Kinder und pflegebedürftige Personen, über Vorschulen, Schulen und medizinische Dienstleistungen sowie über den kostenfreien Zugang zu öffentlichen Arbeitsvermittlungsstellen gemäß den geltenden einzelstaatlichen Vorschriften, um die Ehepartner oder Partner, die ebenfalls in den anderen Mitgliedstaat umziehen, bei der Arbeitsplatzsuche zu unterstützen; unterstreicht die Notwendigkeit, das Recht auf Familienzusammenführung sicherzustellen;

35.

fordert die Mitgliedstaaten auf, Infrastrukturmaßnahmen zur Unterstützung mobiler Arbeitnehmer und ihrer Angehörigen durchzuführen, wobei dem Zugang zu Bildung und Kinderbetreuung, der sozialen Sicherheit und den Gemeindediensten Rechnung zu tragen ist; fordert sowohl die entsendenden als auch die aufnehmenden Mitgliedstaaten auf, Mechanismen zur Integration und Reintegration hochmobiler Arbeitnehmer und ihrer Familien zu entwickeln; weist mit Nachdruck darauf hin, dass die Arbeitgeber die interkulturellen Fertigkeiten von Frauen, die ins Ausland umziehen, stärker anerkennen sollten;

36.

fordert die Mitgliedstaaten auf, Armut und soziale Ausgrenzung von Frauen aller Altersgruppen zu bekämpfen; ruft die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Maßnahmen zu ergreifen, um eine Feminisierung der Armut zu vermeiden, indem sie die Beschäftigung und den Unternehmergeist von Frauen fördern, die ungleiche Bezahlung von Männern und Frauen beseitigen und durch die Schaffung von Kinderbetreuungseinrichtungen für eine bessere Vereinbarkeit von Berufs- und Familienleben sorgen;

37.

fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, dem durch die geringeren Renten für Frauen verursachten Problem der Armut unter älteren Frauen, das auch auf die Zeit der Arbeitslosigkeit zurückzuführen ist, der sich Frauen aufgrund der Betreuung von Kindern und anderen pflegebedürftigen Familienangehörigen gegenübersehen, besondere Aufmerksamkeit zu widmen;

38.

fordert die Mitgliedstaaten auf, den Arbeitgebern nahezulegen, Frauen flexible Arbeitszeiten zu gewähren, insbesondere denjenigen, deren Kinder im Herkunftsmitgliedstaat geblieben sind, damit diese Frauen eine konkrete physische Verbindung zu ihren Kindern aufrechterhalten können;

39.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, den Einsatz von Telearbeit auf die Grundlage einer gerechten Entlohnung und fairer sozialen Bedingungen im privaten und öffentlichen Sektor zu fördern, um Frauen Einschnitte in der beruflichen Laufbahn im Zusammenhang mit der Mobilität ihres Partners zu ersparen;

40.

fordert die Mitgliedstaaten auf, sich aktiv an der Beseitigung der Hindernisse für die Mobilität von Arbeitnehmern zu beteiligen, indem sie Familienangehörigen und Partnern Dienste wie Kurse zur Erleichterung ihrer langfristigen Eingliederung in das neue soziale und kulturelle Umfeld, z. B. Sprachkurse und Berufsfortbildungskurse, anbieten, um ihnen Unabhängigkeit und Würde zu sichern;

41.

hält es für dringend notwendig, Frauen für eine Ausbildung in den MINT-Berufen (Mathematik, Informatik und neue Technologien) zu gewinnen, um die ausgeprägte Trennung zwischen Frauen- und Männerberufen und die Lohndiskriminierung zu überwinden; fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, mit Blick auf eine bessere Beschäftigungsfähigkeit von Frauen bei diesen schon von Kindheit an Berufe zu fördern, für die wissenschaftliche, technische, ingenieurwissenschaftliche und mathematische Fertigkeiten erforderlich sind, und Frauen beim Übergang zwischen Bildung, Berufsausbildung und Beschäftigung zu unterstützen; fordert die Mitgliedstaaten daher auf, hochwertige Dienstleistungen im Bereich der Berufsberatung und –orientierung bereitzustellen oder auszubauen, um Frauen in dieser Hinsicht zu unterstützen;

42.

weist mit Nachdruck auf die positiven Auswirkungen hin, die sich ergeben, wenn Frauen von Anfang an für Berufe in Schlüsselindustrien mit hohem Arbeitsplatzpotenzial gewonnen werden, insbesondere in der „grünen“ Wirtschaft, im Gesundheitswesen und in der Sozialfürsorge sowie in der digitalen Wirtschaft;

43.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Maßnahmen gegen eine geschlechtsspezifische Segregation nach Wirtschaftszweigen zu ergreifen, indem die Menschen von Kindheit an motiviert werden, in die einschlägigen Wirtschaftszweige zu gehen, und indem die Bedingungen geändert werden, die den jeweiligen Wirtschaftszweig für Frauen bzw. Männer weniger attraktiv machen, wie beispielsweise Arbeitsbedingungen, die mit Betreuungsverpflichtungen unvereinbar sind, oder Löhne;

44.

fordert die Mitgliedstaaten erneut auf, die Lern- und Arbeitsmobilität zu fördern, und zwar durch (a) eine stärkere Sensibilisierung und die Bereitstellung eines einfachen Zugangs zu Informationen für alle; (b) die Hervorhebung des Mehrwerts der Mobilität zu einem frühen Zeitpunkt der Ausbildung; (c) die Sicherstellung der Validierung der Lernergebnisse, die im Rahmen der Mobilität zwischen Mitgliedstaaten erzielt wurden; (d) die Verringerung des Verwaltungsaufwands und die Förderung der Zusammenarbeit zwischen den betreffenden Behörden der Mitgliedstaaten und (e) die Anerkennung von Auslandsaufenthalten im Hinblick auf den Erwerb von Rentenansprüchen im Herkunftsmitgliedstaat;

45.

fordert die Kommission auf, erhöhtes Augenmerk auf alle Dimensionen der allgemeinen und beruflichen Bildung, der Hochschulbildung und der Erwachsenenbildung zu richten, um die Qualität der Bildung zu verbessern und so bessere Beschäftigungsaussichten für die Zukunft zu schaffen;

46.

stellt fest, dass allein das Programm Erasmus seit seiner Auflegung im Jahr 1987 mehr als 2,2 Millionen Studenten zur Mobilität innerhalb der EU verholfen hat und einen bedeutsamen Betrag zur Mobilität in der europäischen Hochschulbildung geleistet hat; hofft deshalb, dass im künftigen mehrjährigen Finanzrahmen angemessene finanzielle Mittel für alle Programme vorgesehen werden, mit denen Mobilität und Ausbildung unterstützt werden; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, europäische und internationale Bildungs- und Studienprogramme wie Grundtvig, Comenius, Leonardo da Vinci, Jean Monnet und Erasmus auch weiterhin aktiv zu unterstützen, damit die ausbildungsbezogene und berufliche Mobilität von Frauen in der EU gefördert wird und auch Lehrer einen Teil ihrer beruflichen Laufbahn in einem anderen EU-Mitgliedstaat verbringen können, da solche Maßnahmen das Bewusstsein für europäische Bürgerschaft und Identität stärken; betont, wie wichtig das neue mehrjährige Programm für allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport ist, das auf den positiven Erfahrungen aller bereits bestehenden europäischen Programme in den Bereichen Mobilität und Bildung aufbaut;

47.

hebt hervor, wie wichtig Bildungssysteme sind, die auf die Gleichstellung der Geschlechter setzen, da die Kinder auf diese Weise bei der Entdeckung ihrer Begabungen eine größere Auswahl haben; weist mit Nachdruck darauf hin, dass wissenschaftliche Untersuchungen ergeben haben, dass eine Vermittlung geschlechtsspezifischer Stereotype in der Bildung die ausgeprägte Trennung zwischen Frauen- und Männerberufen auf dem Arbeitsmarkt noch verschärft, sowohl in den einzelnen Wirtschaftszweigen als auch was die verschiedenen Berufe betrifft; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, diese Stereotype zu bekämpfen;

48.

betont, dass Beschäftigungsgarantien für Jugendliche in den Mitgliedstaaten eingeführt werden müssen, deren Ziel darin besteht, den Zugang von Jugendlichen — und somit auch weiblichen Absolventen — zum Arbeitsmarkt zu verbessern und den Übergang vom Studium in den Arbeitsmarkt zu erleichtern; weist mit Nachdruck darauf hin, dass Mobilitätsmuster zu Beginn der Berufstätigkeit eine wesentliche Rolle bei der Gestaltung nachfolgender Veränderungen im Bereich der Beschäftigung spielen; verweist auf seine Entschließungen vom 24. Mai 2012 zur Initiative „Chancen für junge Menschen“ und vom 16. Januar 2013 zu einer Beschäftigungsgarantie für Jugendliche; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten daher auf, das Paket zur Jugendbeschäftigung, insbesondere in Bezug auf die Initiative „Dein erster EURES-Arbeitsplatz“ und die Beschäftigungsgarantie für Jugendliche, im Hinblick auf die Förderung einer frühzeitigen ausbildungsbezogenen und beruflichen Mobilität von Frauen rasch umzusetzen;

49.

fordert die Kommission desgleichen auf, Lösungen für die Verwirklichung der Kohärenz zwischen der dank der Mobilität der jungen Menschen erworbenen Ausbildung und den dieser Ausbildung entsprechenden Arbeitsplätzen zu finden, um die Effizienz des Mobilitätsprozesses sowohl in der ausbildungsbezogenen als auch in der beruflichen Phase zu verbessern;

50.

unterstreicht, dass es zur Stärkung der Beschäftigung und zur Bekämpfung der Langzeitarbeitslosigkeit erforderlich ist, nicht nur die Erhöhung der Mobilität von Studenten und Arbeitskräften, sondern auch ihrer Fachausbilder in Betracht zu ziehen und so die Qualität der Ausbildung zu gewährleisten;

51.

betont die Bedeutung einer Stärkung der sozialen Dimension und einer Verbesserung des Zugangs von Frauen, die aus einem benachteiligten Milieu stammen, ein geringeres Einkommen haben, sich im Mutterschaftsurlaub befinden oder alleinerziehend sind, zu den Programmen für ausbildungsbezogene Mobilität;

52.

fordert die Mitgliedstaaten auf, die Möglichkeiten der finanziellen Förderung ausbildungsbezogener und beruflicher Mobilität von Frauen übersichtlicher zu gestalten und den Zugang zu diesen Informationen zu erleichtern;

53.

betont, dass Frauen mit Behinderung, gering qualifizierten oder unqualifizierten Frauen und alleinerziehenden Müttern ausreichende Informationen und zusätzliche Unterstützung für den Zugang zu den vorhandenen Mobilitätsprogrammen in den Bereichen Ausbildung, Weiterbildung und allgemeine Bildung zur Verfügung gestellt werden müssen;

54.

weist insbesondere auf Frauen mit Behinderungen hin und betont, dass Maßnahmen ergriffen werden müssen, mit denen die doppelte Diskriminierung bekämpft und die vollständige Gleichstellung im Hinblick auf Rechte und Chancen gefördert wird;

55.

ist der Auffassung, dass der Achtung des kulturellen Hintergrunds und/oder der Traditionen von Frauen, die einer Minderheit angehören, besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden muss;

56.

fordert die Mitgliedstaaten auf, nationale, regionale und lokale Projekte zur Verbesserung der Erwerbsquote von Frauen zu fördern; fordert die Mitgliedstaaten auf, Männern und Frauen nahezulegen, sich verstärkt für ehrenamtliche Tätigkeiten und Tätigkeiten für die Gemeinschaft zu engagieren;

57.

betont, dass ein besonderes Augenmerk auf die Förderung der Mobilität von Frauen ab 45 Jahren gelegt werden sollte, die prekäre Arbeitsverhältnisse eher in Kauf nehmen als andere Frauen;

58.

betont die Notwendigkeit einer stärkeren Beteiligung von Frauen, die ihren Wohnsitz ins Ausland verlegt haben, an Programmen für lebenslanges Lernen, einschließlich Programmen zur Kompetenzentwicklung, und weist darauf hin, dass auch Programme zur Stärkung der sozialen Integration eingeführt werden sollten;

59.

weist darauf hin, dass Arbeitslosigkeit und Probleme im Zusammenhang mit der Eingliederung in das Arbeitsleben Frauen unterschiedlichster Altersgruppen betreffen, und begrüßt die von der Kommission vorgeschlagenen Maßnahmen zur Bekämpfung des untragbar hohen Niveaus der Jugendarbeitslosigkeit und der sozialen Ausgrenzung und zur Schaffung von Arbeitsplätzen und Aus- und Weiterbildungsmöglichkeiten für Jugendliche; unterstützt die von der Kommission ergriffenen Initiativen wie beispielsweise den „WOmen Mobility ENhancement Mechanism“ und fordert die Kommission auf, den Anwendungsbereich von Vorhaben, die auf die Steigerung der beruflichen Mobilität von Frauen ausgerichtet sind, auszuweiten und zu verbessern;

60.

hebt die Schlussfolgerungen aus dem Europäischen Jahr für aktives Altern und Solidarität zwischen den Generationen hervor; verweist dabei auf die Notwendigkeit der Förderung von freiwilligen Aktivitäten und des gegenseitigen Austauschs von Kenntnissen und Erfahrungen zwischen Frauen verschiedener Altersgruppen;

61.

fordert die Kommission auf, die Umschichtung angemessener Finanzmittel auf Programme, welche die Beschäftigung von Frauen und eine bessere Bildung für benachteiligte Gruppen fördern, zu unterstützen;

62.

empfiehlt die Einrichtung eines europäischen Netzes von Beratungsdiensten, die den Gemeinschaften vor Ort helfen sollen, dieses Problem anzugehen, indem sie Informationen, Fachwissen und Leitlinien zur Integration von Frauen bereitstellen; empfiehlt die Förderung und Nutzung von Instrumenten und Netzwerken und die Weiterfinanzierung bestehender europäischer Netzwerke sowie Instrumente zur Förderung der Mobilität wie beispielsweise EURES, „Ihr Europa“ und „Europe Direct“, die es Frauen erleichtern, Informationen über ihre Rechte und Möglichkeiten in den einzelnen Mitgliedstaaten zu finden;

63.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen der Mitgliedstaaten zu übermitteln.


(1)  ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22.

(2)  ABl. C 131 E vom 8.5.2013, S. 35.

(3)  Eurostat 2010, ausgenommen EE, EL (2008). AT, BE, ES, IE, FR, IT, CY: vorläufige Angaben.

(4)  Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. Oktober 2012 zum Interesse eines positiven Ergebnisses des Genehmigungsverfahrens für den mehrjährigen Finanzrahmen für die Jahre 2014–2020 (Angenommene Texte, P7_TA(2012)0360).

(5)  ABl. L 204 vom 26.7.2006, S. 23.


19.2.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 65/63


P7_TA(2013)0248

Strategie für einen europäischen elektronischen Mautdienst und ein Vignettensystem für leichte Privatfahrzeuge in Europa

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. Juni 2013 zu einer Strategie für einen europäischen elektronischen Mautdienst und ein Vignettensystem für leichte Privatfahrzeuge in Europa (2012/2296(INI))

(2016/C 065/06)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über die Erhebung nationaler Straßenbenutzungsgebühren auf leichte Privatfahrzeuge (COM(2012)0199),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat mit dem Titel „Einrichtung des europäischen elektronischen Mautdienstes“ (COM(2012)0474),

in Kenntnis des Weißbuchs der Kommission zur Verkehrspolitik mit dem Titel „Fahrplan zu einem einheitlichen europäischen Verkehrsraum — Hin zu einem wettbewerbsorientierten und ressourcenschonenden Verkehrssystem“ (COM(2011)0144),

gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr (A7-0142/2013),

A.

in der Erwägung, dass das derzeitige von der Kommission eingeführte System des europäischen elektronischen Mautdienstes (EETS) nicht funktioniert hat und überarbeitet werden muss; in der Erwägung, dass bestimmte Marktakteure derzeit keinen finanziellen Vorteil in einer Anpassung an ein gemeinsames interoperables EETS-System sehen;

B.

in der Erwägung, dass die Einnahmen der Mitgliedstaaten aus Verbrauchsteuern und anderen Steuern in Zukunft sehr wahrscheinlich infolge der Abkehr von Kraftstoffen auf Mineralölbasis abnehmen werden;

C.

in der Erwägung, dass das Nutzer- und das Verursacherprinzip weiterhin höchste Priorität für den europäischen Verkehr haben müssen;

D.

in der Erwägung, dass die Mauterhebung in naher Zukunft in immer mehr Mitgliedstaaten eingeführt werden wird;

E.

unter Berücksichtigung einiger wiederholt aufgetretener Probleme mit Nicht-Gebietsansässigen bei der Einführung neuer elektronischer Mautsysteme in Grenzgebieten, die Forderungen und Beschwerden wegen Schäden und Diskriminierung nach sich gezogen haben;

F.

in der Erwägung, dass die EU dafür verantwortlich ist sicherzustellen, dass sich diese neue Entwicklung nicht negativ auf den grenzüberschreitenden Reiseverkehr, auf das tägliche Leben von Menschen, die in Grenzregionen leben, und auf den Handel auswirkt;

G.

in der Erwägung, dass die EU eine Mauterhebung fördern muss, welche die Verkehrsteilnehmer nicht diskriminiert, die nicht in dem Land, das die Maut erhebt, wohnhaft sind;

H.

in der Erwägung, dass in Zukunft neben dem Straßenneubau mehr Gelder vor allem für die Erhaltung und Wartung bestehender Verkehrsinfrastruktur benötigt werden;

I.

in der Erwägung, dass es den Mitgliedstaaten möglich sein sollte, entweder entfernungsabhängige oder zeitabhängige Mautsysteme einzuführen, wobei aber Maßnahmen ergriffen werden sollten, um dafür zu sorgen, dass entfernungsabhängige Systeme, wenn möglich, bevorzugt werden, da diese gerechter und weniger diskriminierend sind als zeitabhängige Systeme;

J.

in der Erwägung, dass es bereits die erforderlichen Technologien gibt, um eine Interoperabilität der Mautsysteme realisieren zu können;

K.

in der Erwägung, dass das einzige große Problem des EETS die fehlende politische Bereitschaft ist, ein solches System umzusetzen, und nicht marktspezifische oder technische Fragen;

Allgemeiner Rahmen

1.

nimmt die Erklärung der Kommission zur Kenntnis, dass die beiden hauptsächlich betroffenen Akteure die Mauterheber und die Anbieter des EETS sind; weist jedoch darauf hin, dass die Verkehrsteilnehmer, insbesondere Transportunternehmen, ein dritter entscheidender Akteur sind; weist darauf hin, dass die Nutzer von Privatfahrzeugen potenzielle Endnutzer sind, die dazu beitragen können, die Entwicklung des EETS zu beschleunigen;

2.

fordert die Kommission auf zu prüfen, wie diese betroffenen Akteure wirksamer in die nächsten von ihr geplanten Schritte eingebunden werden könnten;

3.

betont, dass der Schutz personenbezogener Daten und der Datenschutz im Allgemeinen von höchster Bedeutung sind und neue Maßnahmen den EU-Rechtsvorschriften zum Datenschutz und insbesondere der Richtlinie 95/46/EG unterworfen sein sollten, dies die Interoperabilität der Systeme jedoch nicht behindern sollte;

4.

erkennt das Recht der Straßeneigner an, einen angemessenen Betrag für die Nutzung ihrer Infrastruktur und die Inanspruchnahme der damit verbundenen Leistungen zu erhalten;

Der EETS: bisher ein Misserfolg und korrekturbedürftig

5.

stimmt mit der Kommission darin überein, dass die derzeitige EETS-Richtlinie (2004/52/EG) nicht zu der erwarteten Entwicklung eines interoperablen, europäischen elektronischen Mautdienstes zwischen den Mitgliedstaaten geführt hat; ist der Ansicht, dass der EETS ein Misserfolg ist, und betont, dass drastische Maßnahmen ergriffen werden müssen, um das oben genannte Ziel zu erreichen;

6.

ist der Auffassung, dass die Kommission schnellstmöglich geeignete legislative Maßnahmen im Bereich der Interoperabilität prüfen sollte, um alle Akteure zur Förderung des EETS-Projekts zu verpflichten;

7.

bedauert die Tatsache, dass die Mitgliedstaaten insgesamt wenig Interesse an der Entwicklung des EETS gezeigt haben und dass die Kommission nicht mehr Maßnahmen zur Durchsetzung des EU-Rechts ergreift; fordert die Kommission deshalb dringend auf, ein System zu konzipieren und vorzulegen, das für die Betreiber und die Mitgliedstaaten Anreize für eine schnellere Umsetzung des Systems schafft;

8.

stimmt mit der Kommission darin überein, dass es eine Nachfrage nach einer interoperablen Lösung im Bereich des elektronischen Mautdienstes gibt; ist jedoch der Auffassung, dass es geeigneter legislativer Maßnahmen bedarf, damit die Akteure ein solches System umsetzen, da die Vergütung aus einem interoperablen System allein für bestimmte Hersteller von Ausrüstung für die Mauterhebung oder bestimmte Straßenbetreiber nicht attraktiv genug ist;

9.

ist der Auffassung, dass der Ansatz der Kommission, die Erbringung der Dienstleistung den Marktentscheidungen zu überlassen, keinen Erfolg gebracht hat, weshalb politische Maßnahmen erforderlich sind, um die Umsetzung des EETS zu beschleunigen und dafür zu sorgen, dass es in naher Zukunft verwirklicht wird;

10.

ist der Auffassung, dass die Pläne der Kommission, mit der Regionalisierung fortzufahren, nicht zufriedenstellend sind, da sie zusätzliche Verzögerungen nach sich ziehen könnten, die negative Auswirkungen auf die Entwicklung des Dienstes in der gesamten EU haben könnten;

11.

ist der Ansicht, dass die Entwicklung des Dienstes in der gesamten EU auf jeden Fall das letztendliche Ziel der EU bleiben sollte; betont, dass die Regionalisierung — wenn sie umgesetzt wird — nur eine Übergangsphase darstellen sollte;

12.

ist der Ansicht, dass es weitreichenderer Maßnahmen bedarf, und fordert die Kommission dringend auf, erstens entschlossen gegen diejenigen Mitgliedstaaten vorzugehen, die das EU-Recht nicht ordnungsgemäß umsetzen, und zweitens unverzüglich alle verfügbaren Studien zu diesem Thema zu prüfen, um eine klare Grundlage für die verschiedenen Möglichkeiten im Hinblick auf kurzfristige wie langfristige Maßnahmen zu schaffen, einschließlich der Mauterhebung mittels Technologien wie GPS/GNSS, um Staubildungen, wie sie durch physische Hindernisse hervorgerufen werden, zu verhindern bzw. zu verringern; fordert die Kommission auf, diese Übersicht bis Ende 2013 vorzulegen;

13.

ist der Ansicht, dass die Kommission eine Studie über die finanziellen Aspekte und Bedingungen, unter denen der EETS wirklich funktionieren würde, durchführen sollte;

14.

ist der Auffassung, dass die Richtlinie 2004/52/EG über die Interoperabilität einen angemessenen regulatorischen Rahmen für die Koexistenz der verschiedenen Mautsysteme bietet und es den Mitgliedstaaten ermöglicht, in Abhängigkeit von den verschiedenen Merkmalen ihres Straßennetzes zwischen verschiedenen Technologien zu wählen;

15.

ist der Auffassung, dass die Kommission — unabhängig davon, welches System gewählt wird — großes Augenmerk darauf legen sollte sicherzustellen, dass die Verbraucher stets über die Kosten der Maut, die über ein Elektronikgerät oder eine Vignette erhoben wird, informiert werden;

16.

fordert, dass die spezifischen Bedürfnisse von Berufskraftfahrern und anderen Fahrern, die insbesondere bei Fahrten aus oder in EU-Peripheriestaaten zahlreiche Staaten durchqueren, bei der Entwicklung des Dienstes stets berücksichtigt werden;

17.

fordert die Kommission auf, in ihre Arbeitsprogramme zu den transeuropäischen Verkehrsnetzen die Möglichkeit zur Finanzierung von Projekten aufzunehmen, die als Grundlage für eine Beschleunigung der Umsetzung des EETS dienen können;

18.

ist der Auffassung, dass der auf dem Prinzip der Nachfrage des Marktes beruhende Ansatz nicht die gewünschten Ergebnisse gebracht hat und dass es notwendig ist, die Fehler zu analysieren, die zu dieser Situation geführt haben;

19.

ist der Auffassung, dass es seitens der Akteure der Industrie, d. h. Anbietern von Mautdiensten, Straßenkonzessionen und Herstellern elektronischer „Vignetten“ und der dazugehörigen Ausrüstung, keine Bereitschaft zu einem EETS gibt und dass es wahrscheinlich einer Verordnung bedarf, um die Akteure zu zwingen, sich zusammenzuschließen; ist der Ansicht, dass die Kommission unterstützende Maßnahmen einführen sollte, um eine wirksame Straßenmauterhebung für den Endverbraucher zu schaffen, insbesondere im Zusammenhang mit einer in Zukunft weiter verbreiteten Mauterhebung;

20.

fordert die Kommission auf, angesichts der aktuellen Vorhaben zur technischen und vertraglichen Interoperabilität zwischen Mitgliedstaaten eine detaillierte Bewertung durchzuführen und gegebenenfalls neue Maßnahmen vorzuschlagen, die aus den bewährten Verfahren hervorgehen;

21.

stimmt mit der Kommission darin überein, dass es die Technik für interoperable Systeme bereits gibt;

22.

macht darauf aufmerksam, dass verschiedene Mitgliedstaaten in den nächsten Jahren Mautsysteme einführen oder bestehende Konzessionen verlängern wollen; fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass diese Systeme den Interoperabilitätsanforderungen genügen, und sicherzustellen, dass die Mautsysteme bei ihrer Umsetzung unter keinen Umständen dem Grundsatz der Freizügigkeit Schranken auferlegen und Nicht-Gebietsansässige diskriminieren;

23.

fordert die Mitgliedstaaten und die Betreiber von Mautstraßen auf, eng mit den Nachbarstaaten zusammenzuarbeiten und jede erforderliche Unterstützung im Hinblick auf die Einrichtung von Gebührensystemen und Möglichkeiten für die Mauterhebung und -zahlung sowie die Information der Verkehrsteilnehmer über Preise und Nutzungsbedingungen usw. zu gewähren;

24.

fordert, dass eine Nichterfüllung ein Vertragsverletzungsverfahren nach sich zieht;

Gebühren für die Straßennutzung: Vignetten, Mauterhebung, Interoperabilität und Datenschutz

25.

unterstreicht, dass es den Mitgliedstaaten freigestellt ist, die Einführung einer Straßenmaut zu beschließen und den Betrag für die Straßennutzung festzulegen, und dass sie bei der Verwendung der Einnahmen aus der Straßenmaut das letzte Wort haben sollten;

26.

fordert die Mitgliedstaaten auf, ihre Verkehrsnetze weiterhin zu modernisieren, um sie so nachhaltig, effizient, umweltfreundlich und sicher wie möglich zu machen, indem sie die Einnahmen aus der Straßenmaut dafür zweckbinden;

27.

erkennt an, dass die Mitgliedstaaten derzeit Pläne entwickeln, Gebühren für neue Fahrzeugkategorien zu erheben, einschließlich leichter Privatfahrzeuge, was die Einführung eines koordinierten interoperablen Mautsystems durch die Kommission noch dringender erforderlich macht;

28.

stellt fest, dass die gleichmäßigere Anwendung von Mautgebühren — auf der Grundlage des Nutzerprinzips — auf alle Fahrzeugtypen ein Schritt in die richtige Richtung ist;

29.

fordert die Mitgliedstaaten auf, bei der Einrichtung nationaler Mautsysteme die besondere Lage der Bewohner von Grenzregionen zu berücksichtigen; betont, dass sich nationale Mautsysteme in keiner Weise diskriminierend auswirken dürfen;

30.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, bei der Entwicklung von Plänen für Mautsysteme der besonderen Lage von Grenzregionen Rechnung zu tragen, um deren Auswirkungen auf die Menschen, die in diesen Grenzregionen leben, zu minimieren;

31.

ist der Auffassung, dass die Befugnis, Gebühren zu erheben, zwar bei den Mitgliedstaaten liegt, die EU aber ein System der entfernungsabhängigen Mauterhebung gegenüber einem Vignetten-System bevorzugen sollte, da Ersteres ein viel gerechteres, nicht diskriminierendes System ist, wohingegen das Letztere in der Vergangenheit zu Problemen in Bezug auf Effizienz und Diskriminierung geführt hat, weshalb seine Einführung nach Möglichkeit vermieden werden sollte;

32.

ist der Auffassung, dass die Kommission in Bezug auf zeitabhängige Systeme die Verpflichtung einführen muss, den Straßennutzern maßgeschneiderte Vignetten auf der Grundlage unterschiedlicher Pro-rata-Strukturen, wie z. B die Wahl zwischen Tages-, Wochen-, Monats- und Jahresvignetten, anzubieten und die Möglichkeit einzuräumen, eine Vignette bis zu 30 Tage vor der Nutzung der Straße zu kaufen, sowie den Betrag der erhobenen Verwaltungsgebühr eindeutig auszuweisen, und dass sie die weiter verbreitete Einführung eines entfernungsabhängigen Systems anstelle eines zeitabhängigen Systems befürworten sollte;

33.

ist der Auffassung, dass die Einführung eines neuen Gebührensystems, das die gemeinsame Nutzung der Betriebssysteme und der Daten über die Kunden und ihre Bewegungen beinhaltet, uneingeschränkt den Datenschutzbestimmungen der EU unterliegen muss und dass die Daten anonymisiert werden sollten, um die Privatsphäre natürlicher Personen zu schützen; verfolgt bei der Frage des Datenschutzes einen pragmatischen Ansatz; ist der Auffassung, dass Bedenken hinsichtlich des Datenschutzes kein Hindernis mehr für die Interoperabilität darstellen sollten, sobald die notwendigen Schutzmaßnahmen eingerichtet worden sind;

34.

fordert die Kommission nachdrücklich auf, die Mitgliedstaaten mit Vignettensystemen dazu zu verpflichten, den Vignettenverkauf sowie den Zugang zu Informationen erheblich zu vereinfachen und einen Online-Bezahldienst zu betreiben, der es den Kunden ermöglicht, die Gebühren im Voraus über eine für jeden zugängliche Oberfläche, die den Anforderungen des universellen Designs entspricht, zu bezahlen;

35.

fordert die Kommission nachdrücklich auf, eine Zahlung per Mobiltelefon für Maut- und Vignetten-Systeme zu ermöglichen;

36.

betont die Notwendigkeit angemessener und sichtbarer Hinweise, durch die die Fahrzeugführer darüber informiert werden, wie viel sie bezahlen müssen; betont auch, dass die Informationen über Geldbußen und andere Strafen klar angegeben und leicht zugänglich sein sollten;

37.

erkennt die Bedürfnisse von Speditionen und KMU sowie die Vorteile an, die ein EETS diesen Gruppen in Bezug auf die Belieferung des Marktes mit Gütern zum wettbewerbsfähigsten Preis bietet;

38.

verweist auf den wichtigen Beitrag, den diese Unternehmen und die KMU zum Wirtschaftswachstum und zur Schaffung von Arbeitsplätzen in Europa leisten, und hält es daher für unabdingbar, dass ihnen keine unnötigen zusätzlichen Gebühren aufgelastet werden und dass stattdessen übergreifend auf alle Fahrzeugkategorien das Nutzerprinzip angewendet wird;

39.

empfiehlt, dass die Kommission entschlossen gegen diejenigen Mitgliedstaaten vorgeht, die sich nicht an die derzeitige Richtlinie zur Interoperabilität halten, und gleichzeitig prüft, ob die Vorlage eines Vorschlags der Kommission für neue Rechtsvorschriften zum EETS und zur Straßenmaut-Interoperabilität notwendig ist;

o

o o

40.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


Mittwoch, 12. Juni 2013

19.2.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 65/68


P7_TA(2013)0266

Sozialinvestitionspaket für Wachstum und sozialen Zusammenhalt

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. Juni 2013 zu der Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Sozialinvestitionen für Wachstum und sozialen Zusammenhalt — einschließlich Durchführung des Europäischen Sozialfonds 2014–2020“ (2013/2607(RSP))

(2016/C 065/07)

Das Europäische Parlament,

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), insbesondere die Artikel 5, 6, 9, 14, 147, 148, 149, 151 und 153, und auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union, insbesondere die Artikel 24, 25, 26, 29, 33, 34, 35 und 36,

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 20. Februar 2013 mit dem Titel „Sozialinvestitionen für Wachstum und sozialen Zusammenhalt — einschließlich Durchführung des Europäischen Sozialfonds 2014–2020“ (COM(2013)0083),

unter Hinweis auf die Empfehlung der Kommission vom 20. Februar 2013 mit dem Titel „Investitionen in Kinder: Den Kreislauf der Benachteiligung durchbrechen“ (2013/112/EU) (1),

unter Hinweis auf das Arbeitsdokument der Kommissionsdienststellen vom 20. Februar 2013 mit dem Titel „Evidence on Demographic and Social Trends: Social Policies’ Contribution to Inclusion, Employment and the Economy“ (Daten zur demographischen und gesellschaftlichen Entwicklung: Beitrag der Sozialpolitik zu Inklusion, Beschäftigung und zur Wirtschaft) (SWD(2013)0038),

unter Hinweis auf das Arbeitsdokument der Kommissionsdienststellen vom 20. Februar 2013 mit dem Titel „Follow-up on the implementation by the Member States of the 2008 European Commission recommendation on active inclusion of people excluded from the labour market — Towards a social investment approach“ (Verfolgung der Umsetzung der Empfehlung der Kommission von 2008 durch die Mitgliedstaaten zur aktiven Integration von Menschen, die vom Arbeitsmarkt ausgeschlossen sind — Zu einem auf Sozialinvestitionen basierenden Ansatz) (SWD(2013)0039),

unter Hinweis auf das Arbeitsdokument der Kommissionsdienststellen vom 20. Februar 2013 mit dem Titel „3rd Biennal Report on Social Services of General Interest“ (Dritter zweijährlicher Bericht zu sozialen Dienstleistungen von allgemeinem Interesse) (SWD(2013)0040),

unter Hinweis auf das Arbeitsdokument der Kommissionsdienststellen vom 20. Februar 2013 mit dem Titel „Long-term care in ageing societies — Challenges and policy options“ (Langzeitpflege in alternden Gesellschaften — Herausforderungen und Politikoptionen) (SWD(2013)0041),

unter Hinweis auf das Arbeitsdokument der Kommissionsdienststellen vom 20. Februar 2013 mit dem Titel „Confronting Homelessness in the European Union“ (Bekämpfung von Obdachlosigkeit in der Europäischen Union) (SWD(2013)0042),

unter Hinweis auf das Arbeitsdokument der Kommissionsdienststellen vom 20. Februar 2013 mit dem Titel „Investing in Health“ (Investieren in Gesundheit) (SWD(2013)0043),

unter Hinweis auf das Arbeitsdokument der Kommissionsdienststellen vom 20. Februar 2013 mit dem Titel „Social investment through the European Social Fund“ (Sozialinvestitionen im Rahmen des Europäischen Sozialfonds) (SWD(2013)0044),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 28. November 2012 zum Jahreswachstumsbericht 2013 (COM(2012)0750) und den Entwurf des Gemeinsamen Beschäftigungsberichts im Anhang dazu,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 7. Februar 2013 zum Europäischen Semester für die wirtschaftspolitische Koordinierung: Beschäftigungs- und sozialpolitische Aspekte im Jahreswachstumsbericht 2013 (2),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 3. März 2010 mit dem Titel „Europa 2020: Eine Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum“ (COM(2010)2020),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 18. April 2012 mit dem Titel „Einen arbeitsplatzintensiven Aufschwung gestalten“ (COM(2012)0173),

unter Hinweis auf seine mündliche Anfrage an die Kommission und die diesbezügliche Entschließung vom 14. Juni 2012 zur Gestaltung eines arbeitsplatzintensiven Aufschwungs (3),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 23. November 2010 mit dem Titel „Eine Agenda für neue Kompetenzen und neue Beschäftigungsmöglichkeiten: Europas Beitrag zur Vollbeschäftigung“ (COM(2010)0682),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 26. Oktober 2011 zu der Agenda für neue Kompetenzen und neue Beschäftigungsmöglichkeiten (4),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 16. Dezember 2010 mit dem Titel „Europäische Plattform gegen Armut und soziale Ausgrenzung: Ein europäischer Rahmen für den sozialen und territorialen Zusammenhalt“ (COM(2010)0758) und die diesbezüglichen Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (5) sowie auf seine diesbezügliche Entschließung vom 15. November 2011 (6),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 20. Dezember 2011 mit dem Titel „Initiative ‚Chancen für junge Menschen‘“ (COM(2011)0933),

unter Hinweis auf seine mündliche Anfrage an die Kommission und die diesbezügliche Entschließung vom 24. Mai 2012 zur Initiative „Chancen für junge Menschen“ (7),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 5. Dezember 2012 mit dem Titel „Junge Menschen in Beschäftigung bringen“ (COM(2012)0727),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 7. September 2010 zu der Weiterentwicklung des Beschäftigungspotenzials einer neuen, nachhaltigen Wirtschaft (8),

unter Hinweis auf den vom Rat am 7. März 2011 angenommenen Europäischen Pakt für die Gleichstellung der Geschlechter (2011–2020),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 3. Oktober 2008 über eine Empfehlung der Kommission zur aktiven Eingliederung der aus dem Arbeitsmarkt ausgegrenzten Personen (COM(2008)0639) und seine diesbezügliche Entschließung vom 6. Mai 2009 (9),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 14. März 2013 zu der Integration von Migranten, den Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt und der externen Dimension der Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in der EU (10),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 5. Juli 2011 zur Zukunft der Sozialdienstleistungen von allgemeinem Interesse (11),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 2. Juli 2008 mit dem Titel „Eine erneuerte Sozialagenda: Chancen, Zugangsmöglichkeiten und Solidarität im Europa des 21. Jahrhunderts“ (COM(2008)0412) und seine diesbezügliche Entschließung vom 6. Mai 2009 (12),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission zu langfristig tragfähigen öffentlichen Finanzen für eine sich erholende Volkswirtschaft (COM(2009)0545) und seine diesbezügliche Entschließung vom 20. Mai 2010 (13),

unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Sozialfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 des Rates (COM(2011)0607/2 — 2011/0268(COD)) vom 14. März 2012 und den diesbezüglichen Entwurf einer legislativen Entschließung vom 20. August 2012 (14),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 20. November 2012 zu der Initiative für soziales Unternehmertum — Schaffung eines „Ökosystems“ zur Förderung der Sozialunternehmen als Schlüsselakteure der Sozialwirtschaft und der sozialen Innovation (15),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 6. Februar 2013 zur sozialen Verantwortung der Unternehmen: Förderung der Interessen der Gesellschaft und ein Weg zu einem nachhaltigen und integrativen Wiederaufschwung (16),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 20. November 2012 zu einem Pakt für soziale Investitionen als Reaktion auf die Krise (17),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 16. Februar 2012 mit dem Titel „Eine Agenda für angemessene, sichere und nachhaltige Pensionen und Renten“ (COM(2012)0055),

unter Hinweis auf das IAO-Übereinkommen Nr. 117 über die grundlegenden Ziele und Normen der Sozialpolitik,

unter Hinweis auf die IAO-Empfehlung Nr. 202 (Basisschutzniveaus für sozialen Schutz),

unter Hinweis auf die Anfrage zur mündlichen Beantwortung an die Kommission zu der Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Sozialinvestitionen für Wachstum und sozialen Zusammenhalt — einschließlich Durchführung des Europäischen Sozialfonds 2014–2020“ (O-000057/2013 — B7-0207/2013),

gestützt auf Artikel 115 Absatz 5 und Artikel 110 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass die Maßnahmen zur Haushaltssanierung in vielen Mitgliedstaaten dazu geführt haben, dass die kurzfristigen Ausgabenziele vorrangig beachtet werden und dies zu Lasten der Investitionen in nachhaltiges Wachstum, Beschäftigung, sozialen Zusammenhalt und Wettbewerbsfähigkeit zur Verwirklichung der Ziele der Strategie Europa 2020 geht;

B.

in der Erwägung, dass die Staatsschuldenkrise, die Europa, insbesondere die Länder des Euro-Währungsgebiets, getroffen hat, in den meisten Mitgliedstaaten zu einem gravierenden Konjunkturrückgang mit negativen sozialen Auswirkungen durch zunehmende Arbeitslosigkeit, Armut und soziale Ausgrenzung geführt hat;

C.

in der Erwägung, dass durch die Krise die wirtschaftliche Abhängigkeit der Mitgliedstaaten voneinander und die beträchtlichen Unterschiede in der Fähigkeit der Mitgliedstaaten, auf arbeitsmarktpolitische und soziale Herausforderungen zu reagieren, deutlich zutage getreten sind;

D.

in der Erwägung, dass es aufgrund der Krise in Verbindung mit dem demografischen Wandel dringend erforderlich ist, dass die Mitgliedstaaten die Wirksamkeit ihrer Sozialausgaben steigern und die potenziellen Reformen ihrer Sozialschutzsysteme im Einklang mit diesem Ziel konzipieren;

E.

in der Erwägung, dass die Sozialpartner auf nationaler Ebene bei der Finanzierung und Organisation der Systeme der sozialen Sicherheit eine wichtige Rolle spielen können;

F.

in der Erwägung, dass mit gezielten, wirksamen Sozialinvestitionen dazu beigetragen wird, die Wirtschaft zu stabilisieren, Beschäftigung zu fördern und die Kompetenzen der Arbeitskräfte zu verbessern, wodurch die Wettbewerbsfähigkeit der EU zunimmt;

G.

in der Erwägung, dass aufgrund der Tatsache, dass im Rahmen offener Stellen ein immer höheres Maß an Qualifikationen gefordert wird und angesichts der Qualifikationen, die in den an eine nachhaltige Wirtschaft und Gesellschaft angepassten Wirtschaftszweigen benötigt werden, in denen künftig ein großer Arbeitskräftebedarf bestehen wird, angemessene Investitionen in Bildungs- und Ausbildungsprogramme erforderlich sind;

H.

in der Erwägung, dass das durchschnittliche Einkommen der Privathaushalte in der EU sinkt und Langzeitarbeitslosigkeit, Armut, soziale Ausgrenzung und Armut trotz Erwerbstätigkeit sowie soziale Polarisierung in vielen Mitgliedstaaten zunehmen;

I.

in der Erwägung, dass 10,5 % der Bevölkerung im arbeitsfähigen Alter derzeit arbeitslos sind;

J.

in der Erwägung des folgenden Wortlauts aus der Erklärung des Europäischen Rates vom 30. Januar 2012: „Wachstum und Beschäftigung werden nur dann wieder anziehen, wenn wir einen kohärenten und breit angelegten Ansatz verfolgen, bei dem wir intelligente Maßnahmen zur Sanierung der Haushalte unter gleichzeitiger Wahrung der Investitionen in künftiges Wachstum, eine solide makroökonomische Politik und eine aktive Beschäftigungsstrategie unter Wahrung des sozialen Zusammenhalts miteinander verbinden“;

K.

in der Erwägung, dass die Auswirkungen der Stagnation der Wirtschaft und der anhaltenden Staatsschuldenkrise in Verbindung mit dem demografischen Wandel eine Herausforderung für die Sozialversicherungssysteme und menschenwürdige Sozialversicherungsvorschriften, einschließlich staatlicher und freiwilliger Vorsorgeversicherungen, darstellen;

L.

in der Erwägung, dass derzeit 22,8 % der jungen Menschen in der EU arbeitslos sind, und die Jugendarbeitslosigkeit in einigen Mitgliedstaaten mehr als 50 % beträgt;

M.

in der Erwägung, dass sich 8,3 Millionen Europäer unter 25 Jahren weder in Ausbildung noch in Beschäftigung befinden (not in education, employment or training — NEET); in der Erwägung, dass diese Zahlen nach wie vor steigen und das Risiko einer verlorenen Generation besteht;

N.

in der Erwägung, dass junge Menschen mit Migrationshintergrund einem höheren Risiko ausgesetzt sind, aus dem Bildungs- und Ausbildungssystem auszuscheiden, ohne einen höheren Schulabschluss erlangt zu haben;

O.

in der Erwägung, dass 27 % der Kinder von Armut oder sozialer Ausgrenzung bedroht sind gegenüber durchschnittlich 24 % der gesamten EU-Bevölkerung (18);

P.

in der Erwägung, dass 8 % der EU-Bürger gravierender materieller Deprivation ausgesetzt sind und diese sich eine Reihe von Gütern des täglichen Bedarfs nicht leisten können, die in Europa als Voraussetzung für ein menschenwürdiges Leben gelten;

Q.

in der Erwägung, dass 15 % der Kinder die Schule verlassen, ohne die Sekundarstufe abgeschlossen zu haben; in der Erwägung, dass 10 % der EU-Bürger in Erwerbslosenhaushalten leben;

R.

in der Erwägung, dass der Ausschuss für Sozialschutz davor gewarnt hat, dass diese Zahlen in vielen Mitgliedstaaten weiter ansteigen könnten, zum Teil aufgrund der Auswirkungen der Maßnahmen zur Haushaltskonsolidierung;

S.

in der Erwägung, dass die am stärksten gefährdeten Bevölkerungsgruppen, wie zum Beispiel ältere Menschen und Menschen mit Behinderung, am stärksten von der Finanz-, Wirtschafts- und Sozialkrise betroffen sind;

T.

in der Erwägung, dass die Sozialpolitik zwar primär in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fällt, es jedoch Aufgabe der EU ist, die Tätigkeiten der Mitgliedstaaten zu unterstützen, zu bestärken und zu ergänzen;

U.

in der Erwägung, dass ein menschenwürdiger Arbeitsplatz einen echten Schutz vor Armut darstellt;

V.

in der Erwägung, dass aktive arbeitsmarktpolitische Maßnahmen und Aktivierungsstrategien entscheidend dafür sind, Arbeitslose darin zu unterstützen, eine menschenwürdige Arbeitsstelle zu finden;

W.

in der Erwägung, dass eine geeignete, individuelle Anleitung der Personen, die auf der Suche nach einem menschenwürdigen Arbeitsplatz sind, dazu beitragen kann, dass sich deren Erfolgschancen verbessern;

X.

in der Erwägung, dass Sparmaßnahmen, einschließlich Kürzungen der Haushaltsmittel für öffentliche Dienste und soziale Unterstützung, die Situation für die am stärksten Benachteiligten nicht verschlechtern oder Menschen unnötig dem Risiko der Arbeitslosigkeit aussetzen dürfen;

Y.

in der Erwägung, dass Sparmaßnahmen weder die Verfügbarkeit, Zugänglichkeit und Bezahlbarkeit der Gesundheitsversorgung und der langfristigen Pflege gefährden noch Ungleichheiten im Gesundheitsbereich verschärfen dürfen;

Z.

in der Erwägung, dass Frauen von der Wirtschaftskrise stärker betroffen sein könnten als Männer; in der Erwägung, dass die Gefahr besteht, dass sich durch die gegenwärtige Rezession Fortschritte verzögern, oder dass es gar zu Rückschritten mit langfristigen Konsequenzen für die Sozialschutzsysteme, die soziale Eingliederung und die demografischen Gegebenheiten kommt;

AA.

in der Erwägung, dass eine strikte Haushaltspolitik intelligent gestaltet sein und antizyklische Investitionen in die wichtigsten prioritären Politikbereiche ermöglichen sowie mit wirtschaftlicher Leistung und Produktivität im Einklang stehen sollte;

AB.

in der Erwägung, dass an den Rand der Gesellschaft gedrängte Gruppen unter beklagenswerten wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen leben und häufig in allen Lebensbereichen schwerwiegender Diskriminierung und Segregation ausgesetzt sind;

AC.

in der Erwägung, dass die ersten Anzeichen dafür, dass ein junger Mensch seine schulische Ausbildung abbrechen könnte, als wichtige Signale für eine zyklische Wiederkehr der Armut zu werten sind;

AD.

in der Erwägung, dass Obdachlosigkeit in allen EU-Mitgliedstaaten nach wie vor ein Problem darstellt und eine der extremsten Formen von Armut und Entbehrung darstellt und dass sie die Menschenwürde untergräbt und dem menschlichen Grundrecht auf Wohnraum zuwiderläuft;

AE.

in der Erwägung, dass die Gewährleistung des Zugangs zu menschenwürdigem Wohnraum eine internationale Verpflichtung ist, an die alle Mitgliedstaaten gebunden sind, und in deren Rahmen die Bereitstellung von sozialem Wohnraum parallel zu der marktbasierten Bereitstellung von Wohnraum erfolgen muss;

AF.

in der Erwägung, dass oft besondere Maßnahmen erforderlich sind, um Obdachlose in die Gesellschaft zu integrieren und soziale Ausgrenzung zu vermeiden;

AG.

in der Erwägung, dass Armut und soziale Ausgrenzung weiterhin ein wesentlicher sozialer Faktor für den Gesundheitszustand und die Lebensbedingungen sind, insbesondere angesichts der Auswirkungen von Kinderarmut auf die Gesundheit und das Wohlergehen von Kindern;

AH.

in der Erwägung, dass es in der EU nach wie vor Diskriminierung aufgrund des Geschlechts gibt und dass nach wie vor ein Lohngefälle zwischen Männern und Frauen und — daraus resultierend — Ungleichheiten bei den Altersbezügen bestehen;

AI.

in der Erwägung, dass nur 63 % der Frauen in Europa erwerbstätig sind, jedoch 76 % der Männer; in der Erwägung, dass dies teilweise auf den Mangel an Betreuungseinrichtungen und konkreten Maßnahmen zur Unterstützung bei der Vereinbarkeit von Beruf und Familie zurückzuführen ist;

AJ.

in der Erwägung, dass die Gleichstellungsdimension entscheidend dafür ist, dass die Kernziele der Strategie Europa 2020 erreicht werden, da Frauen die bislang größte ungenutzte Arbeitskräftereserve bilden; in der Erwägung, dass daher im Rahmen des Europäischen Semesters konkrete Maßnahmen und spezifische Vorschriften in Bezug auf die Gleichstellung der Geschlechter ausgearbeitet werden müssen;

AK.

in der Erwägung, dass es meistens Frauen sind, die für das Einkommens des Haushalts verantwortlich zeichnen und dass die meisten alleinerziehenden Elternteile und auch die meisten Pflegenden Frauen sind, und dass deshalb Leitlinien zur aktiven Integration einen allumfassenden Satz an Maßnahmen erfordern, um dafür zu sorgen, dass Frauen stärker am Arbeitsmarkt beteiligt sein können;

1.

begrüßt das Paket der Kommission für Sozialinvestitionen, mit dem die notwendigen Verbindungen zwischen den einzelstaatlichen sozialpolitischen Maßnahmen, den Reformen des Europäischen Semesters und den einschlägigen Zuweisungen aus dem EU-Kohäsionsfonds hergestellt werden;

2.

nimmt zur Kenntnis, dass die Kommission in ihrer Mitteilung neben der ursprünglichen Funktion des Sozialschutzes als soziales Sicherheitsnetz auch dessen Funktion zur Tätigung von Sozialinvestitionen und zur Stabilisierung der Wirtschaft nennt; betont, dass die derzeitige Wirtschafts- und Sozialkrise deutlich aufzeigt, dass sich diese drei Funktionen ergänzen müssen und einander nicht zuwiderlaufen dürfen;

3.

weist erneut darauf hin, dass die Sozialpolitik und die Wirtschaftspolitik auf EU-Ebene besser aufeinander abgestimmt werden müssen, damit es nicht zu Diskrepanzen kommt und damit zwischen beiden Bereichen Synergien aufgebaut werden und die beiden Bereiche sich in ihrer Zielsetzung gegenseitig fördern;

4.

betont, dass Wirtschaftswachstum das effizienteste Instrument zur langfristigen Bekämpfung von Arbeitslosigkeit darstellt;

5.

bedauert, dass die Mitteilung mit einer Empfehlung in nur einem Bereich einhergeht, während Sparmaßnahmen beträchtliche Auswirkungen in verschiedenen Bereichen der Sozialpolitik haben;

6.

ist überzeugt, dass die aktive Inklusion und die Aktivierung — in deren Rahmen Arbeitslosen und den am stärksten benachteiligten Menschen der Eintritt in den Arbeitsmarkt und die Beteiligung daran ermöglicht wird — die Leitgrundsätze für Reformen im Rahmen der Sozialpolitik darstellen sollten;

7.

weist erneut darauf hin, dass sich Sozialinvestitionen sowohl sozial als auch wirtschaftlich auszahlen, da mit diesen Investitionen soziale Risiken verhindert und bekämpft werden; betont, dass der Schwerpunkt von Sozialinvestitionen auf staatlichen Maßnahmen und Strategien für Investitionen in Humankapital liegt, mit denen Übergänge auf den sich verändernden Arbeitsmärkten und der Erwerb neuer, an eine nachhaltige Wirtschaft und Gesellschaft angepasster Qualifikationen für arbeitsplatzintensive Branchen der Zukunft ermöglicht werden;

8.

betont, dass Sozialinvestitionen von den Mitgliedstaaten tatsächlich als Investitionen erachtet werden sollten, die zu doppelten Dividenden d. h. langfristigen Erträgen und antizyklischen Wirkungen, führen könnten, wodurch sich das Schadensrisiko verringern würde; fordert die Kommission auf, eine Bewertung dessen durchzuführen, welche Bestandteile der öffentlichen Sozialausgaben als produktive Investition erachtet werden können;

9.

vertritt in diesem Zusammenhang die Auffassung, dass gezielte Sozialinvestitionen ein wichtiger Bestandteil der Wirtschafts- und Beschäftigungspolitik der Mitgliedstaaten sein sollten und in den Prozess des Europäischen Semesters integriert werden sollten, um die beschäftigungs-, sozial- und bildungspolitischen Ziele der Strategie Europa 2020 zu erreichen;

10.

begrüßt daher die Forderung der Kommission gegenüber den Mitgliedstaaten, in ihre mittel- und langfristigen Haushaltsziele und ihre nationalen Reformprogramme Sozialinvestitionen aufzunehmen;

11.

weist erneut darauf hin, dass Ressourcen für soziale Maßnahmen nicht ausschließlich vom öffentlichen Sektor bereitgestellt werden;

12.

betont daher, dass die Mitgliedstaaten für die Finanzierung vermehrt innovative Ansätze nutzen sollten, darunter die Beteiligung des Privatsektors und Finanzierungstechniken durch Instrumente wie Sozialanleihen, öffentlich-private Partnerschaften, Mikrofinanzierung, den Ausweis für Sozialinvestitionen („social investment passport“) und maßnahmengestützte Garantien;

13.

fordert die Mitgliedstaaten daher nachdrücklich auf, auch Sozialunternehmen einzubeziehen, da diese die Bemühungen des öffentlichen Sektors ergänzen können;

14.

fordert die Kommission in diesem Zusammenhang auf, die Entwicklung eines Anzeigers der gängigen Indikatoren für Sozialinvestitionen in Betracht zu ziehen, der als Alarmmechanismus zur Überwachung des Fortschritts in den Mitgliedstaaten dienen würde;

15.

begrüßt, dass die Kommission darauf besteht, dass mindestens 25 % der Mittel der Kohäsionspolitik über den Europäischen Sozialfonds für Humankapital und Sozialinvestitionen aufgewendet werden;

16.

fordert die Mitgliedstaaten auf, eine effiziente Überwachung der Ausgaben für die Sozialpolitik sicherzustellen, um die Ressourcen in gezielte und effiziente Maßnahmen zu leiten und unnötigen Verwaltungsaufwand zu vermeiden;

Nachhaltigkeit

17.

fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, ihre Politik in Bezug auf Sozialinvestitionen zu modernisieren und bei Bedarf unverzüglich entsprechende Strukturreformen durchzuführen, um die bestmöglichen Dienstleistungen für Bürger anzubieten;

18.

betont, dass die Mitgliedstaaten ihre Politik für Sozialinvestitionen nachhaltig und zukunftsfähig gestalten sollten, indem die Effizienz und Wirksamkeit des Systems und der verfügbaren Mittel verbessert werden;

19.

betont, dass die Mitgliedstaaten nicht unbedingt mehr ausgeben sollten, sondern ihre Ausgaben effizienter und wirksamer gestalten sollten, wenn sie gewillt sind, die Nachhaltigkeit der Politik für Sozialinvestitionen zu verbessern;

20.

fordert die Mitgliedstaaten daher auf, dafür zu sorgen, dass ihre Politik in Bezug auf Sozialinvestitionen zielgerichtet ist, und die Fortschritte regelmäßig zu kontrollieren;

Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung

21.

wiederholt seine Forderung an die Kommission, in ihren nächsten länderspezifischen Empfehlungen auf Armut trotz Erwerbstätigkeit, Armut unter Menschen mit geringen oder keinen Verbindungen zum Arbeitsmarkt und Altersarmut einzugehen; fordert den Europäischen Rat auf, diese Leitlinien als vorrangig einzustufen;

22.

weist auf die wichtigen Bestandteile der europäischen Strategie für die aktive Integration von Menschen, die vom Arbeitsmarkt ausgeschlossen sind, hin, namentlich eine ausreichende Einkommensunterstützung, integrative Arbeitsmärkte und Zugang zu hochwertigen Dienstleistungen; bedauert, dass nationale Strategien zur aktiven Inklusion zu oft auf den Wiedereintritt auf den Arbeitsmarkt beschränkt sind, wodurch Menschen, die außerhalb des Arbeitsmarkts stehen und für die die Rückkehr auf den Arbeitsmarkt beispielsweise aufgrund ihres Alters oder funktioneller Einschränkungen keine Option darstellt, de facto ausgeschlossen werden;

23.

erinnert die Mitgliedstaaten daran, dass aktive Integrationsmaßnahmen:

im Einklang mit dem lebenszyklusorientierten Ansatz in der Politik in den Bereichen Bildung, lebenslanges Lernen, Soziales und Beschäftigung stehen sollten,

maßgeschneidert, zielgerichtet und bedarfsorientiert sein und auf universellem Zugang und Nichtdiskriminierung basieren sollten,

auf einem integrierten und partizipativen Ansatz beruhen sollten,

wesentliche Voraussetzungen für die Teilhabe respektieren sollten, ohne jedoch Bedingungen zu schaffen, die den Mindestlebensunterhalt gefährden, sowie

angesichts der Bedeutung der lokalen und regionalen Gegebenheiten mit den Bemühungen im Einklang stehen müssen, die im Rahmen der Kohäsionspolitik unternommen werden, um Wirtschaftswachstum zu generieren sowie sozialen und territorialen Zusammenhalt zu schaffen;

24.

fordert die Mitgliedstaaten auf, die Auswirkungen von Sparmaßnahmen auf gefährdete Gruppen im Rahmen von aktiven Inklusionsmaßnahmen systematisch zu prüfen;

25.

fordert die Mitgliedstaaten auf, die Qualität von Sozialdienstleistungen für alle Anspruchsberechtigten sicherzustellen, einschließlich ihrer Verfügbarkeit, Zugänglichkeit und Bezahlbarkeit, insbesondere in den Bereichen Gesundheit, Langzeitpflege, Bildung, sozialer Wohnraum, Energie, Wasser, Verkehr und Kommunikation;

26.

betont, dass die Produktivität in der Pflege erhöht werden muss, Gebrechlichkeit und Behinderung reduziert werden müssen und es älteren Menschen ermöglicht werden muss, auch bei funktionellen Einschränkungen weiterhin selbstständig zu leben;

27.

fordert die Mitgliedstaaten auf, für gefährdete Bevölkerungsgruppen die Einführung von Standardsozialtarifen in Bereichen wie Energie, Wasser und öffentlicher Nahverkehr in Erwägung zu ziehen;

28.

fordert die aktive Beteiligung von Organisationen, die an den Rand gedrängte Gruppen vertreten, beim Entwurf und bei der Umsetzung der nationalen Strategien für diese Gruppen, beispielsweise bei den nationalen Strategien zur Integration der Roma bis 2020;

29.

bedauert, dass in vielen Mitgliedstaaten nur unzureichende Bemühungen zur Integration von Migranten unternommen werden; betont, dass in angemessene Programme und Dienstleistungen und effiziente Informationssysteme bezüglich des Zugangs zu diesen Programmen investiert werden muss, um die Integration von Migranten zu fördern und das Risiko der sozialen Ausgrenzung zu verringern;

30.

fordert die Kommission auf, einen konkreten und detaillierten Plan für die Umsetzung aktiver Integrationsstrategien vorzulegen; betont, dass in diesem Plan Zeitpläne und realistische Ziele vorgegeben werden sollten, die auf spezifischen Indikatoren und auf ausführlichen Dialogen zwischen den Interessenträgern basieren, und dass er im Rahmen der offene Methode der Koordinierung genau überwacht werden sollte, wobei relevante Instrumente und Verfahren vorgehalten werden sollten, die zum Einsatz kommen, wenn der Plan nicht eingehalten wird;

Bekämpfung von Kinderarmut

31.

begrüßt die Empfehlung der Kommission zu Kinderarmut, die sie in ihrer Mitteilung „Europäische Plattform gegen Armut und soziale Ausgrenzung: Ein europäischer Rahmen für den sozialen und territorialen Zusammenhalt“ angekündigt hat;

32.

begrüßt den in der Empfehlung vertretenen umfassenden Ansatz, der auf den drei Säulen Zugang zu angemessenen Ressourcen, Zugang zu hochwertigen Dienstleistungen und gesellschaftliche Beteiligung bzw. Beteiligung an der Entscheidungsfindung basiert und in dem anerkannt wird, dass Kinder Rechte haben;

33.

betont erneut, dass alle Kinder und Jugendlichen gemäß dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes ein Recht auf Bildung haben, und dass dies auch für jene Kinder und Jugendlichen gilt, die für das Land, in dem sie wohnhaft sind, keine Aufenthaltsgenehmigung haben;

34.

betont, dass der Schwerpunkt der Bekämpfung der Kinderarmut auf Vorbeugung und frühzeitiger Intervention liegen sollte, und nicht darauf, dass lediglich auf dieses Problem reagiert wird, sowie auf dem Leitprinzip des gleichberechtigten Zugangs zu hochwertigen Diensten für die frühkindliche Erziehung und Betreuung;

35.

ermutigt in diesem Zusammenhang, mehr Einrichtungen für Kinder zu schaffen, wie beispielsweise Freizeitzentren, die sowohl zu Schulzeiten als auch während der Ferien zur Verfügung stehen, sowie mehr Kultur- und Sportaktivitäten außerhalb des Lehrplans, in deren Rahmen auch Mahlzeiten angeboten werden;

36.

betont, dass für diese Dienste ausreichende finanzielle Ressourcen bereitgestellt werden müssen, und zwar insbesondere für Maßnahmen zur Unterstützung armer, schutzbedürftiger Familien, beispielsweise von Familien mit Kindern, die eine Behinderung haben, Alleinerziehenden und Großfamilien;

37.

betont, wie wichtig die Eltern-Kind-Beziehung und die Unterstützung der Eltern bei der Erfüllung ihrer elterlichen Pflichten sind, damit Kinder nicht aufgrund extremer Armut von ihren Eltern getrennt und in Pflege gegeben werden müssen;

Bekämpfung der Obdachlosigkeit

38.

begrüßt das Arbeitsdokument der Kommissionsdienststellen zur Bekämpfung von Obdachlosigkeit;

39.

weist erneut auf die Forderung des Parlaments nach einem konkreten und ausführlichen Plan für die Umsetzung der Strategie der EU gegen Obdachlosigkeit hin;

40.

betont, dass Investitionen in sozialen Wohnraum einerseits eine entscheidende Rolle dabei spielen, die Folgen der Armut zu mindern, andererseits aber auch als Sozialinvestitionen angesehen werden sollten, in deren Rahmen menschenwürdige Arbeitsplätze geschaffen werden und langfristig auch nachhaltiges Wachstum erreicht wird;

41.

fordert die Mitgliedstaaten auf, unnötigen Verwaltungsaufwand bei der Beantragung von sozialem Wohnraum sowie Diskriminierung von Minderheiten oder gefährdeten Gruppen zu beseitigen, um für einen gleichberechtigten Zugang zu sorgen;

42.

weist darauf hin, dass Energiekosten normalerweise einen großen Anteil an den Haushaltsausgaben ausmachen, und fordert die Mitgliedstaaten daher auf, ihre Maßnahmen zur Förderung der Energieeffizienz in Privathaushalten zu stärken;

43.

fordert, dass die Mitgliedstaaten spezielle Programme für Obdachlose vorbereiten, die auf der Beurteilung der Gegebenheiten vor Ort basieren, und einen besonderen Schwerpunkt auf Wohnraum und langfristige Unterstützung für gefährdete Personen und an den Rand gedrängte Gruppen zu legen, und nicht nur auf die Bereitstellung von Kurzzeitunterkünften;

Jugendbeschäftigung

44.

betont, dass Investitionen in die Beschäftigung von Jugendlichen ein zentraler Bestandteil der nationalen Strategien für Sozialinvestitionen sein müssen;

45.

fordert die Mitgliedstaaten dringend auf, schlagkräftige Maßnahmen zur Bekämpfung der Jugendarbeitslosigkeit zu ergreifen, insbesondere dagegen, dass der Schulbesuch sowie Bildungs- und Ausbildungsprogramme abgebrochen werden (zum Beispiel, indem ein duales Ausbildungssystem oder andere gleichermaßen effiziente Rahmen einführt werden), und umfassende Strategien für junge Menschen auszuarbeiten, die sich weder in Ausbildung noch in Beschäftigung befinden (NEET);

46.

betont, dass mit Sozialinvestitionen in Bezug auf NEET die derzeitigen wirtschaftlichen Verluste, die dadurch entstehen, dass die jungen Menschen vom Arbeitsmarkt abgekoppelt sind und die von Eurofound auf 153 Mrd. EUR bzw. 1,2 % des BIP der EU geschätzt werden, verringert würden;

47.

bedauert, dass bei der derzeitigen Politik in Bezug auf Sozialinvestitionen ein Versagen dahingehend besteht, dass kein ausreichender Schwerpunkt darauf gelegt wird, dass Ressourcen vorrangig für Langzeitarbeitslose, jugendliche Arbeitslose und ältere Arbeitnehmer, die von Langzeitarbeitslosigkeit bedroht sind, eingesetzt werden müssen;

48.

stellt fest, dass Sozialinvestitionen in die Jugend vielfältige Formen annehmen können, darunter der Aufbau von Partnerschaften zwischen Schulen, Ausbildungszentren und lokalen und regionalen Unternehmen, ein Angebot an gezielten Schulungs- und hochwertigen Praktikumsprogrammen für Jugendliche, Ausbildungsprogramme in Zusammenarbeit mit Unternehmen, Patenschaften durch erfahrene Arbeitnehmer im Hinblick auf die Einstellung und Schulung junger Menschen direkt am Arbeitsplatz oder einen besseren Übergang von der Ausbildung zur Berufstätigkeit, die Ermutigung junger Menschen dazu, sich gesellschaftlich zu engagieren, und die Förderung der Mobilität auf regionaler, EU-interner und internationaler Ebene, indem weitere Fortschritte dahingehend erwirkt werden, dass Qualifikationen und Fertigkeiten gegenseitig anerkannt werden; betont darüber hinaus, dass Sozialinvestitionen Hand in Hand gehen können mit wirksamen Anreizen, wie Beschäftigungsbeihilfen oder Versicherungszuschüssen für Jugendliche, in deren Rahmen menschenwürdige Arbeits- und Lebensbedingungen gewährleistet werden, um öffentliche und private Arbeitgeber zu ermutigen, junge Menschen einzustellen, in die Schaffung neuer Arbeitsplätze für junge Menschen und in deren kontinuierliche Weiterbildung und die Steigerung ihrer Qualifikationen während der Beschäftigung zu investieren sowie das Unternehmertum bei Jugendlichen zu fördern;

49.

betont, dass die nationalen Systeme der sozialen Sicherheit, insbesondere in Bezug auf die Rentensysteme, im Sinne der Förderung der Mobilität besser aufeinander abgestimmt werden müssen;

50.

betont, dass zwischen den Mitgliedstaaten vergleichbare statistische Daten zu Jugendarbeitslosigkeit und Arbeitsmarktausgaben für junge Leute benötigt werden;

Schaffung von Arbeitsplätzen und Arbeitsmärkte

51.

warnt davor, dass Sparmaßnahmen die Qualität der Beschäftigung, des Sozialschutzes sowie von Gesundheits- und Sicherheitsstandards kompromittieren können, und betont, dass sie dementsprechend durch Maßnahmen ergänzt werden sollten, die dem Ziel dienen, angemessene Standards beizubehalten;

52.

betont, dass das lebenslange Lernen von Bedeutung ist, um die Fähigkeit der Menschen zu stärken, sich bis zum gesetzlichen Renteneintrittsalter und auf Wunsch sogar noch länger an der Gesellschaft und am Arbeitsmarkt zu beteiligen;

53.

fordert die Mitgliedstaaten erneut auf, als Teil ihrer Programme für Sozialinvestitionen Maßnahmen zu ergreifen, die der Schaffung von Arbeitsplätzen förderlich sind, wie beispielsweise die Durchführung von Steuerreformen in Bezug auf Beschäftigung, die Anreize für die Beschäftigung bieten, die Förderung und Unterstützung von Selbstständigkeit sowie Unternehmensgründungen, die Verbesserung der Rahmenbedingungen für eine Geschäftstätigkeit, die Erleichterung des Zugangs von KMU zu Finanzmitteln, die Umwandlung informeller Beschäftigung und nichtangemeldeter Erwerbstätigkeit in reguläre Beschäftigungsverhältnisse, die Schaffung von Anreizen zur Verbesserung des Beschäftigungsniveaus der am stärksten gefährdeten Gesellschaftsgruppen, eine Reform der Arbeitsmärkte, um diese anpassungsfähiger, dynamischer, diskriminierungsfrei und inklusiver zu gestalten, die Integration des Flexicurity-Konzepts sowie eine Modernisierung der Systeme der Lohngestaltung, um die Löhne an die Entwicklung der Produktivität anzupassen;

54.

betont, dass das Potenzial der innovativen Sektoren zur Schaffung von Arbeitsplätzen im Rahmen des Programms Horizont 2020 ausgeschöpft werden sollte, was beispielsweise für die nachhaltige CO2-emissionsfreie Wirtschaft, das Gesundheits- und Sozialwesen sowie den digitalen Sektor und die Kultur- und Kreativwirtschaft gilt, die mit angemessenen Investitionen in neue Fähigkeiten und Instrumenten für Sozialinvestitionen gefördert werden sollten, wobei das Konzept der intelligenten Spezialisierung zur Anwendung kommen sollte, damit die Forschungs- und Innovationsstärken auf die Entwicklungen des Marktes abgestimmt werden können;

55.

weist darauf hin, dass die Beachtung von Flexicurity-Grundsätzen angemessenen Sozialschutz für Arbeitnehmer ermöglicht und gleichzeitig Zugang zu Ausbildungsmaßnahmen und zur Karriereentwicklung bietet, da somit der Erwerb neuer Qualifikationen ermöglicht wird;

Soziales Unternehmertum

56.

begrüßt, dass ein Schwerpunkt auf das soziale Unternehmertum und darauf gelegt wird, dass gefährdete Gruppen Zugang zu Mikrofinanzierung erhalten; betont, dass es sich hierbei insofern um wesentliche Elemente im Kontext der Sozialinvestitionen handelt, als sie nicht nur die Schaffung neuer, nachhaltiger Arbeitsplätze und die Entwicklung einer sozialen, solidarischen Wirtschaft ermöglichen, sondern Sozialunternehmen auch die Möglichkeit eröffnen, Gewinne zu erzielen und diese zu reinvestieren;

57.

hebt es als wichtig hervor, für ein aktives und gesundes Altern in einer Lebenszyklusperspektive zu sorgen und einen Schwerpunkt auf Vorbeugung und Rehabilitation zu legen, um zu erreichen, dass es weniger häufig zu Gebrechlichkeit, funktionellen Einschränkungen und Behinderung kommt und dass diese Phänomene möglichst spät eintreten bzw. rückgängig gemacht oder gemildert werden können;

58.

bedauert, dass in der Mitteilung der Kommission nicht die wichtige Rolle des Grundtvig-Programms zur Vorbeugung von Armut und sozialer Ausgrenzung und zur Förderung von Sozialinvestitionen betont wird; fordert die Kommission auf, den Bekanntheitsgrad von Programmen in den Bereichen lebenslanges Lernen, Berufsbildung und Ausbildung zu erhöhen, und fordert die Mitgliedstaaten auf, deren Qualität und Zugänglichkeit zu verbessern;

59.

betont, dass die Finanzinstrumente der EU und des Europäischen Fonds für soziales Unternehmertum im Hinblick darauf wichtig sind, dafür zu sorgen, dass die Finanzmärkte für Sozialunternehmen besser zugänglich sind;

60.

fordert die Kommission auf, die Einführung eines gemeinsamen europäischen Rahmens für die Veröffentlichung von Daten zu prüfen, mit dem dafür gesorgt wäre, dass transparente Informationen über Investitionen in Sozialunternehmen in den Mitgliedstaaten vorliegen und gegenseitiger Druck gefördert würde;

61.

betont, dass der Schwerpunkt der gesellschaftlichen Verantwortung von Unternehmen (SVU) sowohl auf Umwelt- als auch auf Sozialstandards gelegt werden sollte, um dafür zu sorgen, dass Unternehmen verantwortungsvoll handeln;

Geschlechterspezifische Fragen

62.

begrüßt die Tatsache, dass geschlechterspezifische Fragen in der Mitteilung der Kommission zu Strategien für Sozialinvestitionen berücksichtigt werden;

63.

betont, dass das Angebot an hochwertiger Kinderbetreuung und anderen Betreuungseinrichtungen eine entscheidende Rolle spielt, da es Frauen dadurch möglich wird, Zugang zum Arbeitsmarkt zu erhalten und in Vollzeit zu arbeiten; fordert die Mitgliedstaaten auf, für ausreichende Kinderbetreuungseinrichtungen und andere Betreuungseinrichtungen zu sorgen, um die Teilnahme beider Elternteile am Arbeitsmarkt zu ermöglichen, und zwar umso mehr, als die Verfügbarkeit von Kinderbetreuungsplätzen derzeit in den Mitgliedstaaten sehr ungleich ist;

64.

schließt sich der Forderung der Kommission gegenüber den Mitgliedstaaten an, in Dienste — wie bezahlbare, hochwertige Kinderbetreuung, Ganztagsschulplätze, Betreuungseinrichtungen für ältere Menschen und Unterstützung für informelle Pflegepersonen — zu investieren, mit denen dazu beigetragen wird, die Gleichstellung der Geschlechter und eine bessere Vereinbarkeit von Beruf und Familie für Männer und Frauen (darunter auch Vaterschaftsurlaub) zu fördern und einen Rahmen zu schaffen, der den Eintritt bzw. Wiedereintritt in den Arbeitsmarkt ermöglicht, und mit dem dafür gesorgt wäre, das Männer und Frauen gleichen Lohn für gleiche Arbeit erhalten;

65.

betont erneut, wie wichtig Bildungssysteme sind, die einem geschlechterdifferenzierten Ansatz Rechnung tragen und Kindern die Möglichkeiten bieten, ihre Begabungen zu entdecken, womit langfristig eine Geschlechtertrennung auf dem Arbeitsmarkt verhindert wird;

66.

fordert die Mitgliedstaaten auf, die Gleichstellung der Geschlechter als Teil ihrer nationalen Maßnahmen und ihrer nationalen Reformprogramme zu achten und zu fördern;

EU-Fonds

67.

betont, dass die Kohäsionspolitik und die Strukturfonds für die Förderung von Sozialinvestitionen eine entscheidende Rolle spielen; betont in diesem Zusammenhang den wesentlichen Beitrag des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) zur Verhütung von Armut unter den von der Krise betroffenen Arbeitnehmern sowie des Europäischen Progress-Mikrofinanzierungsinstruments zur Förderung des Unternehmertums durch Schulung, Umschulung und Maßnahmen für die Erwerbsbevölkerung, womit das Ziel verfolgt wird, Menschen wieder in Beschäftigung zu bringen;

68.

betont, dass der Schwerpunkt der Strukturfonds auf Prioritätsbereiche mit eindeutigen Auswirkungen auf Wachstum und Arbeitsplätze gelegt werden sollte, und betont, dass sie als Schwerpunkt der Kohäsionspolitik vorgeschlagen worden sind;

69.

betont, dass der Europäische Sozialfonds eindeutiger auf aktive Maßnahmen, die dem tatsächlichen Bedarf der Arbeitgeber entsprechen, ausgerichtet werden sollte;

70.

begrüßt die Schwerpunktsetzung der Kommission auf den Europäischen Sozialfonds als Hauptinstrument für die Förderung von Sozialinvestitionen; unterstützt in diesem Zusammenhang entschieden, dass mindestens 25 % der Mittel für die Kohäsionspolitik dem ESF zugewiesen und 20 % der ESF-Mittel in jedem Mitgliedstaat für die Förderung der sozialen Eingliederung und die Armutsbekämpfung gebunden werden müssen;

71.

fordert die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass der Mehrjährige Finanzrahmen 2014-2020 angemessene Haushaltsressourcen für die Anregung und Unterstützung von Sozialinvestitionen in der EU umfasst;

72.

fordert dringend, die Mittelausstattung von 6 Mrd. EUR für die neue Beschäftigungsinitiative für Jugendliche in die ersten Jahren des Mehrjährigen Finanzrahmens vorzuziehen, um das Problem der Jugendarbeitslosigkeit anzugehen und Jugendgarantien umzusetzen; betont, dass die Kosten für die Umsetzung von Jugendgarantien in der Eurozone von der IAO auf 21 Mrd. EUR geschätzt werden; fordert daher, dass die Zuweisung im Rahmen einer Überarbeitung des Mehrjährigen Finanzrahmens nach oben korrigiert wird; begrüßt, dass die Gruppe der Förderfähigen für die Jugendgarantie auf Unter-30-Jährige ausgeweitet wurde;

73.

begrüßt die Absicht der Kommission, den Einsatz von neuen Finanzierungsinstrumenten zu prüfen, um die Hebelwirkung staatlicher sozialer Investitionen zu steigern; fordert die Kommission auf, diesbezüglich ausführlichere Vorschläge vorzulegen;

Soziale Dimension der WWU

74.

vertritt die Auffassung, dass die Haushaltsdisziplin in der Eurozone nicht ausschließlich an finanzpolitischen und makroökonomischen Indizes gemessen werden sollte, sondern dass diese durch Beschäftigungs- und Sozialindizes ergänzt werden sollten, und zwar bei gleicher Gewichtung, sowie durch Berichte über Fortschritte in Bezug auf Strukturreformen, womit das Ziel erreicht werden sollte, dafür zu sorgen, dass Sozialinvestitionen in angemessener, ausreichender Höhe getätigt werden und somit langfristig für die Nachhaltigkeit einer sozial ausgerichteten Europäischen Union gesorgt ist;

75.

fordert die Kommission auf, bei der Prüfung der Frage, wie die soziale Dimension einer echten Wirtschafts- und Währungsunion gestärkt werden kann, auf den Bedarf der Mitgliedstaaten an öffentlichen Investitionen einzugehen, insbesondere den Bedarf in Bezug auf die Ziele in den Bereichen Soziales und Bildung im Rahmen der Strategie Europa 2020;

76.

weist erneut darauf hin, dass mit einem Sozialpaket für Europa Folgendes gefördert werden sollte:

die Gewährleistung, dass die Schaffung einer wirtschaftspolitischen Steuerung auf der Ebene der EU mit einer verbesserten Steuerung des Sozialbereichs einhergeht, und zwar auf der Grundlage der umfassenden Achtung der Eigenständigkeit der Sozialpartner und der Bedeutung des trilateralen Sozialdialogs,

die Definition von Instrumenten zur raschen Einführung einer europäischen Jugendgarantie; ein Qualitätsrahmen für Praktikums- und Ausbildungsplätze, angemessene und zugängliche öffentliche Dienstleistungen, menschenwürdige, existenzsichernde Löhne einschließlich Mindestlöhnen, mit denen verhindert wird, dass es trotz Erwerbstätigkeit zu Armut kommt, Sozialschutz und Übertragbarkeit von Rentenansprüchen, Zugang zu bezahlbaren, angemessenen Sozialwohnungen, die soziale Grundsicherung zur Gewährleistung des gleichberechtigten Zugangs zu medizinischer Grundversorgung, und zwar unabhängig vom Einkommen, die Umsetzung eines Sozialprotokolls zum Schutz der grundlegenden Sozial- und Arbeitnehmerrechte, gleicher Lohn für Männer und Frauen für gleiche oder gleichwertige Arbeit und eine neue Strategie für Gesundheit und Sicherheit,

eine neue Gesetzgebungsinitiative zum Recht der nationalen Parlamente, eine Gesetzgebungsinitiative von der Kommission zu fordern, und zwar als „Green Card“ auf der Grundlage von Artikel 352 AEUV,

neue Rechte für die nationalen Parlamente dahingehend, von der Kommission eine Gesetzgebungsinitiative zu fordern, und zwar als „Green Card“ infolge einer Vertragsänderung,

die Gewährleistung angemessener Ressourcen für Sozialinvestitionen, einschließlich der Zuweisung von 25 % der Mittel der Kohäsionspolitik an den ESF;

77.

fordert die Mitgliedstaaten, in denen unbegründete Sperrminoritäten den nötigen Fortschritt verhindern, auf, den Grundsatz der verstärkten Zusammenarbeit auf die Sozial- und Beschäftigungspolitik auszuweiten;

o

o o

78.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung der Kommission und dem Rat zu übermitteln.


(1)  ABl. L 59 vom 2.3.2013, S. 5.

(2)  Angenommene Texte, P7_TA(2013)0053.

(3)  Angenommene Texte, P7_TA(2012)0260.

(4)  ABl. C 131 E vom 8.5.2013, S. 87.

(5)  ABl. C 248 vom 25.8.2011, S. 130.

(6)  ABl. C 153 E vom 31.5.2013, S. 57.

(7)  Angenommene Texte, P7_TA(2012)0224.

(8)  ABl. C 308 E vom 20.10.2011, S. 6..

(9)  ABl. C 212 E vom 5.8.2010, S. 23.

(10)  P7_TA(2013)0092.

(11)  ABl. C 33 E vom 5.2.2013, S. 65.

(12)  ABl. C 212 E vom 5.8.2010, S. 11.

(13)  ABl. C 161 E vom 31.5.2011, S. 112.

(14)  Bericht A7-0250/2012 des parlamentarischen Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten.

(15)  Angenommene Texte, P7_TA(2012)0429.

(16)  Angenommene Texte, P7_TA(2013)0050.

(17)  Angenommene Texte, P7_TA(2012)0419.

(18)  http://europa.eu/rapid/press-release_STAT-13-28_de.htm


19.2.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 65/79


P7_TA(2013)0267

Regionalpolitik als Teil breiterer staatlicher Beihilferegelungen

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. Juni 2013 zu Regionalpolitik als Teil breiterer staatlicher Beihilferegelungen (2013/2104(INI))

(2016/C 065/08)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf die Artikel 174ff des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), in denen die Ziele des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts festgelegt sowie die strukturellen Finanzierungsinstrumente zu deren Erreichung bestimmt sind,

unter Hinweis auf Artikel 107 Absatz 3 Buchstaben a und c AEUV, in denen geregelt ist, welche regionalen staatlichen Beihilfen zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung bestimmter benachteiligter Gebiete in der Europäischen Union infrage kommen,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission vom 6. Oktober 2011 für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds, für die der Gemeinsame Strategische Rahmen gilt, sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (COM(2012)0496) in der geänderten Fassung (COM(2013)0146),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 17. Januar 2013 zur Modernisierung des Beihilfenrechts (1),

in Kenntnis der Stellungnahme des Ausschusses der Regionen Nr. 2232/2012 vom 1. Februar 2013„Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung 2014-2020“,

in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses INT/653 vom 26. März 2013 zum Binnenmarkt und Regionalbeihilfen,

in Kenntnis der Leitlinien der Kommission für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung 2007-2013 (2),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 8. Mai 2012 mit dem Titel „Modernisierung des EU-Beihilfensystems“ (COM(2012)0209),

in Kenntnis des Beschlusses der Kommission C(2012)7542 in der Angelegenheit SA 33243 (Jornal da Madeira),

in Kenntnis des „Arbeitspapiers der GD Wettbewerb Entwurf der Leitlinien für Regionalbeihilfen 2014-2020“ der Kommission (3),

in Kenntnis von Nummer 57 der Schlussfolgerungen des Europäischen Rates (vom 7./8. Februar 2013 zum Mehrjährigen Finanzrahmen — Regionale Beihilfen) (4),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission an die Mitgliedstaaten aus dem Jahr 1998 über die Regionalpolitik und die Wettbewerbspolitik: die Konzentration und Kohärenz dieser Politikbereiche verstärken (COM(1998)0673),

in Kenntnis des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union in den verbundenen Rechtssachen T-443/08, T-455/08T, Mitteldeutsche Flughafen AG und Flughafen Leipzig/Halle gegen Kommission,

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Vorfahrt für KMU in Europa — Der ‚Small Business Act‘ für Europa“ (COM(2008)0394),

gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für regionale Entwicklung sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für Wirtschaft und Währung sowie des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (A7-0204/2013),

A.

angesichts der Tatsache, dass die Kommission den Prozess der Modernisierung des Beihilfenrechts (State aid modernisation (SAM)) durchführt, dessen Ziele die Förderung von Wachstum, die Konzentration auf größere Fälle und die Vereinfachung, Straffung und Beschleunigung der Umsetzung der einschlägigen Vorschriften sind;

B.

in der Erwägung, dass die Rechtsgrundlage für die neuen Vorschläge gemäß der Regelung des Artikels 109 AEUV nur eine Anhörung des Parlaments und nicht das ordentliche Gesetzgebungsverfahren vorsieht; in der Erwägung, dass das Parlament bei der Annahme der Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung 2014-2020 kein Mitspracherecht hat;

C.

in der Erwägung, dass das ordentliche Gesetzgebungsverfahren zum Legislativpaket zur Kohäsionspolitik bezüglich der Europäischen Struktur- und Investitionsfonds für den Zeitraum 2014-2020 noch nicht abgeschlossen ist;

D.

in Kenntnis der Tatsache, dass die gängigsten Formen staatlicher Förderung Finanzhilfen und Subventionen, steuerliche Abzugsmöglichkeiten, Freistellungen, Benutzungsprovisionen, zinsvergünstigte Darlehen, Bürgschaften/Garantien, Vorzugszinssätze für Kredite und Beteiligungen am Eigenkapital sind, die durch nationale, regionale und lokale Regierungen sowie durch staatlich kontrollierte Einrichtungen wie auch durch eine steigende Zahl an Formen von öffentlich-privaten Partnerschaften gewährt werden;

E.

in der Erwägung, dass es einige staatliche Beihilferegelungen und Leitlinien gibt, die auf regionaler, sektorspezifischer oder horizontale Ebene Anwendung finden, wogegen die Wahl, welche Art von Beihilfe anzuwenden ist, bis zu einem gewissen Grad dem Ermessen der Mitgliedstaaten unterliegt;

F.

in der Erwägung, dass nach Aussage der Kommission der Zweck ihrer Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung darin besteht, die Wettbewerbsfähigkeit und Kohärenz des Binnenmarktes zu fördern und gleichzeitig zu gewährleisten, dass die Verzerrungen aufgrund der staatlichen Beihilfen auf ein Minimum beschränkt bleiben;

G.

in der Erwägung, dass durch staatliche Beihilfen die Ziele anderer EU-Politikbereiche, insbesondere der Kohäsionspolitik, ergänzt werden sollten und Ausgewogenheit mit ihnen angestrebt werden sollte;

H.

in der Erwägung, dass Anwendung und Auslegung von Vorschriften über staatliche Beihilfen auch in hohem Maße von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs abhängen;

I.

in der Erwägung, dass die Existenz eines Mechanismus, der eine wirksame Umsetzung und Anwendung staatlicher EU-Beihilfen gewährleistet, eine der Ex-ante-Konditionalitäten ist, die in den Entwurf des Pakets von Verordnungen zur Kohäsionspolitik für 2014-2020 vorgesehen sind;

J.

in der Überzeugung, dass keine ausreichende Ex-post-Bewertung der Auswirkungen staatlicher Beihilfe und der Beihilfenkontrollen auf die Mitgliedstaaten, Regionen und lokalen Gebietskörperschaften sowie auf Unternehmen, Märkte und die Wirtschaft insgesamt vorgenommen wurde, wie der Rechnungshof in seinem Bericht über die Wirksamkeit der Bewertung staatlicher Beihilfen durch die Kommission betont (5);

K.

in Kenntnis der Tatsache, dass die Furcht vor Verwaltungsaufwand die größte Sorge Begünstigter ist, wenn es um staatliche Beihilferegelungen oder Vorschriften im Bereich der Kohäsionspolitik geht;

Abstimmung von Vorschriften über staatliche Beihilfen mit der Kohäsionspolitik

1.

begrüßt den Entwurf der Leitlinien der Kommission für Beihilfen mit regionaler Zielsetzung (Regional Aid Guidelines — RAG) für den Zeitraum 2014–2020 als einen wesentlichen Bestandteil des Programms „Modernisierung des Beihilferechts“ (State Aid Modernisation — SAM); bekundet erneut seine Unterstützung für einen Ansatz, bei dem die Vereinbarkeitsregeln zur Bewertung staatlicher Beihilfen auf gemeinsamen Grundsätzen beruhen und gemäß der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (General Block Exemption Regulation (6) — GBER) und der verschiedenen Leitlinien einheitlich sind; befürwortet den Erlass vereinfachter, vorhersehbarer und wirksamerer Vorschriften über die Kontrolle der staatlichen Beihilfen und die Umsetzung auf der Grundlage fundierter wirtschaftlicher Analysen;

2.

ist der Auffassung, dass die Umsetzung sowohl der Kohäsionspolitik als auch der Vorschriften über staatliche Beihilferegelungen zur Stärkung lokaler und regionaler Investitionen und öffentlich-privater Partnerschaften von ausschlaggebender Bedeutung für die Förderung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts, der regionalen und lokalen Entwicklung, eines intelligenten, nachhaltigen und integrativen Wachstums und der Schaffung von Arbeitsplätzen ist; fürchtet allerdings, dass die Vorschriften über staatliche Beihilfen unter Umständen nicht mit der Umsetzung der Europäischen Struktur- und Investitionsfonds im Einklang stehen; fordert die Kommission deshalb nachdrücklich auf, für Kohärenz der Modernisierung des Beihilfenrechts (State aid modernisation (SAM)) mit den Verordnungen zur Kohäsionspolitik für 2014-2020 zu sorgen, damit es keine größeren Unterschiede bei der Behandlung von Gebieten gibt, die zu derselben Kategorie von Regionen innerhalb des Rahmens der Kohäsionspolitik gehören;

3.

bedauert, dass in Artikel 109 AEUV — die Vertragsgrundlage für die Ermächtigungsverordnung und unmittelbar auch für die GBER — lediglich eine Anhörung des Europäischen Parlaments vorgesehen ist und kein Verfahren der Mitentscheidung; ist der Ansicht, dass dieses Demokratiedefizit nicht geduldet werden kann; schlägt vor, dieses Defizit durch interinstitutionelle Regelungen auf dem Gebiet der Wettbewerbspolitik umgehend aus dem Weg zu räumen und bei der nächsten Änderung des Vertrags zu berichtigen; weist darauf hin, dass im Plan der Kommission für eine Vertiefung der Wirtschafts- und Währungsunion vorgesehen ist, dass bis 2014 Vorschläge für eine Vertragsänderung vorgelegt werden; meint, dass diese Vorschläge unter anderem einen speziellen Vorschlag zur Änderung von Artikel 109 AEUV umfassen sollten, damit die in diesem Artikel genannten Verordnungen gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren verabschiedet werden;

4.

bestärkt die Kommission darin, weiterhin unverbindliche Leitlinien („soft law“) im Bereich der Wettbewerbspolitik herauszugeben, insbesondere zu staatlichen Beihilfen, und dabei die bestehende Rechtsprechung des EuGH ordnungsgemäß zu berücksichtigen, um eine gewisse Rechtssicherheit für die Beteiligten sicherzustellen;

5.

hebt hervor, dass die Hauptaufgabe bei der Kontrolle staatlicher Beihilfen darin besteht, für gleiche Wettbewerbsbedingungen in einem wettbewerbsfähigen und kohärenten Binnenmarkt zu sorgen; unterstützt uneingeschränkt das übergeordnete Ziel der SAM, die Vorschriften über staatliche Beihilfen an den Bedarf zur Förderung des Wirtschaftswachstums in der EU anzupassen; stellt fest, dass es besonders wichtig ist, das Wirtschaftswachstum in den am stärksten benachteiligten Regionen der EU zu fördern und dabei Verzerrungseffekte aufgrund von Beihilfen im Binnenmarkt auf ein Mindestmaß zu begrenzen;

6.

betont, dass die Vorschriften über staatliche Beihilfen sowie die Ziele der Kohäsionspolitik dazu führen sollten, dass sich die Lage der Regionen und der am stärksten benachteiligten Gebiete verbessert, und dass der SAM-Prozess die Ziele des Zusammenhalts in der gesamten EU widerspiegeln muss, d. h. zur nachhaltigen Entwicklung der Regionen beizutragen und das Wohlergehen zu verbessern; meint, dass die Modernisierung der Wettbewerbsregeln in dem klaren Bewusstsein der Auswirkungen dieser Regeln auf subnationaler Ebene verankert sein muss;

7.

fordert die Kommission auf sicherzustellen, dass eine Förderung von intelligentem, nachhaltigem und integrativem Wachstum durch staatliche Beihilfen in allgemeiner Übereinstimmung mit glaubwürdigen Strategien für eine langfristige finanzpolitische Konsolidierung vorgenommen wird; schlägt der Kommission vor, die Verknüpfungen zwischen der Politik staatlicher Beihilfen und der haushaltspolitischen Überwachung bei der Ausarbeitung länderspezifischer Empfehlungen besser zu berücksichtigen, und fordert die Mitgliedstaaten auf, diese Verknüpfungen bei der Erstellung ihrer Stabilitäts- und Konvergenzprogramme sowie ihrer nationalen Reformprogramme in Betracht zu ziehen; hebt hervor, dass eine Vereinfachung der Vorschriften und weniger, jedoch zielgerichtetere staatliche Beihilfen erforderlich sind, wobei nicht vergessen werden darf, dass staatliche Beihilfen als eine Ausnahme und nicht als die Regel zu verstehen sind; weist nachdrücklich darauf hin, dass es erforderlich ist, einen Wettlauf um Beihilfen zwischen den Mitgliedstaaten, insbesondere in Zeiten beträchtlicher Haushaltszwänge in der gesamten EU, zu vermeiden;

8.

ist der Ansicht, dass Beihilfen mit regionaler Zielsetzung nur dann eine wirksame Rolle spielen können, wenn sie sparsam und proportional eingesetzt werden und sich auf die am stärksten benachteiligten Regionen der EU mit dem größten Bedarf konzentrieren; verweist auf den strukturellen Beitrag von Beihilfen zur regionalen Entwicklung, insbesondere im derzeitigen Kontext der schweren Wirtschaftskrise; fordert die Kommission auf anzuerkennen, dass das Krisenkriterium „einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats“ nach wie vor in der Realwirtschaft sowie im Finanzsektor Anwendung findet, und die Kriterien für diese Bewertung zu klären und zu vereinheitlichen;

9.

weist darauf hin, dass zwischen den Strukturfonds der Kohäsionspolitik und staatlichen Beihilfen für Unternehmen ein Spielraum für Überschneidungen besteht; hebt hervor, dass ein wesentlicher Anteil der Ausgaben im Rahmen der Kohäsionspolitik der EU im Zeitraum 2014-2020 unter die GBER fällt und dass nicht nur die RAG, sondern auch andere horizontale oder sektorspezifische Leitlinien in diesem Zusammenhang relevant sind; weist darauf hin, dass alle diese Instrumente der staatlichen Beihilfen in sich selbst schlüssig und mit den Zielen der Kohäsionspolitik vereinbar sein müssen und dass all diese Vorschriften letztendlich für eine effektive Verwendung der öffentlichen Gelder sorgen und das Wachstum fördern sollten;

10.

verweist auf die Bedeutung der GBER im Rahmen des gesamten SAM-Verfahrens, da eine Gruppenfreistellung von der Anmeldepflicht für bestimmte Beihilfearten den Verwaltungsaufwand für die Mitgliedstaaten erheblich verringern kann, während es der Kommission gleichzeitig ermöglicht wird, ihre Mittel auf diejenigen Beihilfen zu konzentrieren, die den Wettbewerb am stärksten verzerren, und ihre Durchsetzungsmaßnahmen schwerpunktmäßiger zu gestalten; ist daher der Ansicht, dass der neue GBER-Entwurf und die darin enthaltenen gemeinsamen Grundsätze von der Kommission vor spezifischen Leitlinien veröffentlicht hätten werden sollen;

11.

begrüßt das Ziel der Kommission in dem SAM-Prozess, die Grundsätze klarer, geradliniger und leichter zu gestalten; ist der Auffassung, dass diese Grundsätze sowohl mit anderen EU-Politikbereichen gut abgestimmt als auch ausreichend klar, vorhersehbar und flexibel sein sollten, um den Bedürfnissen bestimmter Mitgliedstaaten und ihrer Regionen zu entsprechen, die sich in einer Zeit der Krise und schwerer wirtschaftlicher Schwierigkeiten befinden; bekräftigt seine Anerkennung der Rolle, die staatliche Beihilfen bei der Bewältigung der Wirtschaftskrise sowie bei der Erreichung der Ziele von Wachstum und Beschäftigung spielen; glaubt, dass die Kommission in dieser Hinsicht sicherstellen sollte, dass die in den künftigen RSAG festgelegte Beihilfeintensität auf öffentliche Subventionen aus den Europäischen Struktur- und Investitionsfonds keine Anwendung finden sollte; äußert seine Befürchtung, dass der Vorschlag in der für die Anhörung veröffentlichten Form nicht ausreichend auf Fakten basiert und dem Ziel der Vereinfachung zuwiderlaufen könnte;

Territoriale Abdeckung regionaler staatlicher Beihilfen 2014-2020

12.

weist darauf hin, dass Beihilfen mit regionaler Zielsetzung im Gegensatz zu anderen Arten staatlicher Beihilfen, die in der gesamten EU gewährt werden können, definitionsgemäß einen begrenzten geographischen Umfang und eine begrenzte Bevölkerungsabdeckung haben sollten;

13.

ist der Auffassung, dass die geographische Gebietseinteilung der neuen Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung (Guidelines on Regional State Aid (RSAG)) 2014-2020 allerdings erhalten bleiben oder über das derzeitige Niveau von 45 % hinausgehen sollte und dass die Beihilfeintensität unter Berücksichtigung der politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lage in den Mitgliedstaaten sowie der natürlichen, geografischen und demografischen Nachteile einiger Regionen auf dem derzeitigen Niveau beibehalten werden sollte; weist darauf hin, dass im weltweiten Kontext die Volkswirtschaften der EU und des EWR gegenüber Drittländern, die von weniger strikten Beschäftigungsmustern oder niedrigeren Kostenstrukturen profitieren, ins Hintertreffen geraten könnten, wodurch die Attraktivität dieser Volkswirtschaften geschmälert wird; weist darauf hin, dass erforderliche Bilanzanpassungen im privaten Sektor, Kürzungen bei den öffentlichen Finanzen aufgrund von Sparprogrammen und die wirtschaftliche Ungewissheit die Investitionstätigkeit und den Zugang zu Finanzierungsmöglichkeiten in den benachteiligten Gebieten der EU untergraben;

14.

ist der Meinung, dass die neuen Vorschriften keine restriktiven Auswirkungen auf Investitionen und Wachstum von Regionen auf dem Weg von der Kategorie „weniger entwickelt“ zu der Kategorie „mehr entwickelt“ haben sollten; ist sich der Tatsache bewusst, dass bestimmte Regionen, die für staatliche Beihilfe im Rahmen des derzeitigen Systems infrage kommen, nicht die Kriterien für die Gebietseinteilung der RSAG in dem künftigen Zeitraum erfüllen werden und aus der Regelung für die Gebietseinteilung ausgeschlossen werden könnten; meint, dass diese Regionen über ein spezielles Sicherheitssystem — ähnlich demjenigen für Übergangsregionen im Rahmen der Kohäsionspolitik — verfügen sollten, was zu mehr Kohärenz zwischen den Verordnungen zur Kohäsionspolitik für 2014-2020 und den Wettbewerbsregeln führen und den Mitgliedstaaten ermöglichen würde, mit ihrer neuen Situation zurechtzukommen; schlägt insofern vor, dass die Regionen, die als „A“-Regionen im Zeitraum 2007-2013 gelten, den vorher festgelegten Status von „C“-Regionen für den Zeitraum 2014-2020 haben sollten; ersucht die Kommission darum, die Möglichkeit sicherzustellen, die maximale Beihilfeintensität in ehemaligen „A“„A“-Regionen, einschließlich von Regionen, die vom „statistischen Effekt“ betroffen waren, sowie in „C“„C“-Regionen entsprechend zu erhöhen;

15.

betont die Rolle staatlicher Beihilfe in Volkswirtschaften, die von der Krise besonders hart getroffen wurden und für die öffentliche Mittel im Rahmen der Kohäsionspolitik unter Umständen die einzige Investitionsquelle sind; schlägt in diesem Zusammenhang vor, spezifische regionale Ausnahmen außerhalb der Fördergebietskarten in Erwägung zu ziehen, damit die Mitgliedstaaten die negativen Auswirkungen der Krise meistern können; betont, dass für die wirtschaftliche Entwicklung der Zeitraum 2008-2010 und für die Arbeitslosigkeit der Zeitraum 2009-2011 von der Kommission als Grundlage für die Förderfähigkeit hinsichtlich staatlicher Beihilfen zu benutzen sind, obwohl diese Jahre nicht als Maßstab für die territorialen Auswirkungen der durch die Krise und Naturkatastrophen verursachten Beeinträchtigungen dienen können; ersucht die Kommission darum, auf der Grundlage aktuellerer und spezifischerer Daten tätig zu werden; schlägt der Kommission vor, zur Vermeidung von Unterbrechungen die Gültigkeit der derzeitigen RAG und der aktuellen Fördergebietskarten um mindestens sechs Monate zu verlängern, da die neuen Karten nicht rechtzeitig genehmigt sein werden; begrüßt die Absicht der Kommission, 2017 eine Halbzeitüberprüfung der regionalen Karten der „C“-Regionen vorzunehmen;

16.

fordert die Kommission auf, die wirtschaftlichen Auswirkungen ihrer Beschlüsse über Beihilfen mit regionaler Zielsetzung in einem breiteren geographischen Kontext zu prüfen, da Grenzregionen mit dem EWR um Standorte für ihre wirtschaftlichen Tätigkeiten konkurrieren können; empfiehlt, dass die Kommission, diesen Punkt im Rahmen ihrer EU-Nachbarschaftspolitik und in Verhandlungen mit Beitrittsländern berücksichtigt;

17.

erinnert an den Standpunkt des Europäischen Rates, der die Kommission angewiesen hat, dafür zu sorgen, dass der besonderen Situation von Regionen, die an Konvergenzregionen angrenzen, Rechnung getragen wird; hebt daher die Bedeutung eines ausgewogenen Vorgehens bei der Benennung sogenannter „A“- und „C“-Regionen hervor, um die Unterschiede bei der Beihilfeintensität zwischen Regionen unterschiedlicher Mitgliedstaaten, die eine gemeinsame Grenze haben, zu minimieren; ersucht die Kommission darum, dafür zu sorgen, dass für staatliche Beihilfen infrage kommenden Regionen, die an „A“-Gebiete eines anderen Landes angrenzen, Sonderzuweisungen in Form einer „C“-Abdeckung gewährt werden; ist der Ansicht, dass diese Zuweisungen in Abweichung von der allgemeinen Förderhöchstgrenze für die Mitgliedstaaten zusätzlich zur Zuweisung zuvor festgelegter und nicht zuvor festgelegter „C“-Regionen bereitgestellt werden sollten; verweist mit Nachdruck darauf, dass die Differenz bei der Beihilfeintensität zwischen allen Kategorien von Regionen und allen Unternehmengrößen auf maximal 15 % begrenzt werden sollte;

18.

macht die Kommission auf die Lage der Regionen in äußerster Randlage, der dünn besiedelten Regionen und der Inselregionen aufmerksam; schlägt staatliche Beihilfen als angemessenen Ausgleich für ihre Abgelegenheit, Insellage, geringe Größe, schwierigen Relief- und Klimabedingungen und Einschränkungen in Bezug auf die Marktgröße vor; ersucht um die Anpassung des Legislativpakets zur Kohäsionspolitik an die Betriebsbeihilfen der Anforderungen im Rahmen der Wettbewerbspolitik für diese Gebiete; fordert von der Kommission, in den neuen RAG die Grundsätze der Nicht-Degressivität und der Nicht-Beschränkung der Zeit für Betriebsbeihilfen in diesen Regionen eindeutig wieder einzuführen; ersucht die Kommission darum, ihre Definition von staatlicher Beihilfe, die Regionen in äußerster Randlage gewährt wird, unter besonderer Erwähnung der zusätzlichen Transportkosten klarzustellen;

19.

fordert die Kommission auf, alle Regionen auf NUTS-2-Ebene, die ausschließlich aus einer oder mehreren Inseln bestehen, in die von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV abgedeckte Liste der zuvor festgelegten „C“-Gebiete aufzunehmen;

20.

schlägt vor, dass es den Mitgliedstaaten gestattet sein sollte, für die Bestimmung der tatsächlichen regionalen Nachteile ein breites Spektrum an Parametern anzuwenden, damit neben geringer Bevölkerungsdichte andere Kriterien, wie etwa geographische Nachteile, demographische Benachteiligungen oder die Gefahr von Naturkatastrophen, berücksichtigt werden, wenn bestimmt wird, ob eine räumliche Förderfähigkeit hinsichtlich staatlicher Beihilfe gegeben ist; ist der Auffassung, dass staatliche Beihilfen einen rechtmäßigen Ausgleich für die Benachteiligungen durch Insellage, Abgelegenheit und geringe Größe eines Gebiets darstellen und dass diese Bedingung als ein unabhängiges Kriterium für die Zwecke der territorialen Abdeckung der staatlichen Beihilfen mit regionaler Zielsetzung 2014-2020 betrachtet werden sollte, um es Inselregionen zu ermöglichen, ihre strukturellen Nachteile zu überwinden, und die Bedingungen für Wachstum in wirtschaftlicher, sozialer und territorialer Hinsicht zu gewährleisten;

Verwaltungsaufwand im Zusammenhang mit Vorschriften über staatliche Beihilfen im Kontext der Kohäsionspolitik

21.

meint, dass die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen innerhalb der Programme der Kohäsionspolitik besser dadurch erreicht werden könnte, dass man sich auf umfangreiche und besser ausgerichtete Beihilfemaßnahmen, Vereinfachungsvorschriften, einschließlich der Vorschriften über die Anmeldung, und die Ausweitung der horizontalen Kategorien der Ermächtigungsverordnung (7) sowie des Anwendungsbereichs der Vorschriften über Gruppenfreistellungen der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung konzentriert; empfiehlt die Anhebung des De-minimis-Höchstbetrags; weist darauf hin, dass durch die Anhebung des De-minimis-Höchstbetrags, insbesondere im Landwirtschafts-, Fischerei- und Transportsektor in den Regionen in äußerster Randlage und den Inselgebieten ein Beitrag dazu geleistet werden könnte, dass sie ihre Wettbewerbsfähigkeit an die der Festlandregionen angleichen können;

22.

fordert die Kommission erneut auf, unverzüglich klare Anweisungen für die Bewertung dessen bereitzustellen, was nicht gemäß der Definition von Artikel 107 Absatz 1 AEUV staatliche Beihilfen sind, sowie detaillierte Kriterien vorzulegen, die für die Unterscheidung zwischen wichtigen und weniger wichtigen Fällen staatlicher Beihilfe herangezogen werden können, wie im SAM-Fahrplan angekündigt wurde;

23.

ist der Auffassung, dass es in Bezug auf das Urteil des Gerichtshofs in den verbundenen Rechtssachen Mitteldeutsche Flughafen AG und Flughafen Leipzig/Halle gegen Kommission wichtig ist, eine korrekte Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen innerhalb der Programme der Kohäsionspolitik bei Infrastrukturprojekten, die wirtschaftlichen Tätigkeiten dienen, zu gewährleisten, um dafür zu sorgen, dass lokalen und regionalen Gebietskörperschaften und/oder ihren öffentlich-rechtlichen Einrichtungen kein zusätzlicher Verwaltungsaufwand aufgebürdet wird; betont, dass die Durchführung dieser Projekte nicht durch die strengen Vorschriften über das Finanzmanagement gefährdet werden sollte, wozu auch die zur Kohäsionspolitik gehörenden Regelungen für die Aufhebung von Mittelbindungen und die Beschwerdepraxis im Verfahren der staatlichen Beihilfen gehören;

24.

wiederholt im Interesse eines vereinfachten, doch konsequenten Ansatzes seine Forderung nach Klarstellung der Bewertung staatlicher Beihilfen, die im Rahmen der Gruppenfreistellungsverordnungen durch die Mitgliedstaaten gewährt wurden, da dies zu besonderen Schwierigkeiten nicht nur für KMU, sondern auch für die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften und ihre Einrichtungen im Rahmen der Programmplanung der Kohäsionspolitik für 2014-2020 führen könnte; betont, dass eine Vereinfachung nicht auf Kosten der Durchsetzung gehen sollte;

25.

betont, dass die allgemeine Ex-ante-Konditionalität für staatliche Beihilfen innerhalb der Kohäsionspolitik erfordert, dass die Kommission einen stärker proaktiven Ansatz zu Fällen staatlicher Beihilfen verfolgen sollte, insbesondere wenn Größe und Umfang der Beihilfe, die von der Pflicht zur Anmeldung freigestellt ist, zunehmen; schließt sich der Ansicht des Rechnungshofes an, dass die Kommission stärker auf die Verpflichtung zur Anmeldung staatlicher Beihilfen hinweisen, bewährte Verfahren fördern, stärker zielgerichtete Informationen über die verschiedenen Arten der Anmeldungen zur Verfügung stellen, für die Veröffentlichung eines regelmäßig aktualisierten Abschnitts auf der Website zu Wettbewerb, der sich mit häufig gestellten Fragen befasst, sorgen und eine Help Desk für Fragen einrichten sollte, die die Auslegung der Leitlinien betreffen;

26.

ist der Auffassung, dass die Mitgliedstaaten und die Regionen ihre Tätigkeiten besser mit der Kommission abstimmen sollten, was die Qualität und die Zeitnähe der Informationen, die sie übermitteln, und die Anmeldungen, die sie erstellen, betrifft; fordert die Mitgliedstaaten auf, die ordnungsgemäße Anwendung der Ex-ante-Konditionalität für staatliche Beihilfen im Rahmen der Kohäsionspolitik zu gewährleisten und für eine bessere Einhaltung der Vorschriften über staatliche Beihilfen auf nationaler Ebene zu sorgen;

27.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, ihre Informationskampagnen hinsichtlich der Vorschriften für staatliche Beihilfen speziell auf regionale und lokale Gebietskörperschaften zuzuschneiden, von denen viele nur gelegentlich staatliche Beihilfen gewähren und deshalb nur über beschränkte Kenntnisse der Vorschriften verfügen, die für sie gelten; fordert die Kommission auf, dies zu berücksichtigen, wenn sie die Ex-ante-Konditionalität bewertet, die für staatliche Beihilfen in den Mitgliedstaaten gilt;

28.

fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass die Verwaltungs-, Rechts- und Transparenzpflichten für die Antragstellung in den SAM-Vorschriften so klar wie möglich bleiben; glaubt, dass bestimmte, neu vorgeschlagene Vorschriften in dem Entwurf der RSAG für 2014-2020 — wie etwa kontrafaktische Szenarien, eindeutige Beweise, dass die Beihilfe Auswirkungen auf die Investitionsentscheidung hat, oder die Bedingung, dass die Arbeit an dem Projekt nicht vor der Entscheidung über die Gewährung der Beihilfe durch die staatlichen Behörden beginnen darf –, die die Kommission in dem bevorstehenden Zeitraum — sowohl Unternehmen, die sich um Vergünstigungen bewerben, als auch Mitgliedstaaten und ihren subnationalen Regierungsstrukturen — anwenden will, nicht mit dem Grundsatz der Vereinfachung und der „Entbürokratisierung“ vereinbar sind, wie er durch die Kohäsionspolitik und andere EU- und nationale Maßnahmen gefördert wird; betont erneut, dass solche Vorschriften bedeuten könnten, dass bestimmte Projekte von der Investitionshilfe ausgeschlossen werden oder dass sie nie anlaufen; ist der Auffassung, dass die Anforderung einer regelmäßigen Bewertung der Frage, ob staatliche Beihilfe in den Regionen in äußerster Randlage wünschenswert ist, die Sicherheit und Vorhersehbarkeit gefährden könnte, die Investoren und Unternehmen benötigen, um nach Marktmöglichkeiten in den betreffenden Regionen zu suchen;

Attraktivität von Regionen und Vorschriften über staatliche Beihilfen

29.

betont, wie wichtig es ist, für klare und geradlinige Vorschriften für regionale und sektorspezifische staatliche Beihilfen zu sorgen, damit ausländische Direktinvestitionen in der EU und ihren Regionen angelockt werden und ihre weltweite Wettbewerbsfähigkeit, und ihr wirtschaftlicher, sozialer und territorialer Zusammenhalt gewährleistet werden;

30.

begrüßt die neuen vorgeschlagenen Vorschriften über Transparenz (Ziffern 127 und 128 des Entwurfs der Leitlinien); hält die Mitgliedstaaten dazu an, diese Vorschriften einzuhalten und auf einer zentralen Website vollständige und genaue Informationen über die gewährten Beihilfen zu veröffentlichen;

31.

fordert die Kommission nachdrücklich auf, den Zugang zu staatlichen Beihilfen für KMU in den am stärksten benachteiligten Regionen einfacher und klarer zu gestalten und dabei die Bedeutung dieser Unternehmen für die regionale Entwicklung anzuerkennen; fordert die Kommission gleichzeitig auf, in schwerwiegenden Fällen, die den Wettbewerb möglicherweise stärker verzerren, die Umsetzungsbemühungen zu verstärken;

32.

nimmt die von der Kommission aufgezeigten Probleme im Hinblick auf Investitionsbeihilfen für Großunternehmen angesichts eines nachweisbaren Mangels an Anreizeffekten zur Kenntnis, glaubt, dass staatliche Beihilfe zwar vorrangig KMU gewährt werden sollte, dass aber der Ausschluss von Großunternehmen, einer Kategorie, zu der auch Familienunternehmen, die wegen ihrer Größe nicht unter die Definition von KMU fallen, oder mittelständische Unternehmen gehören, von den Vorschriften für staatliche Beihilfen in Bereichen, die unter Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV fallen, wegen ihres Beitrags zur Beschäftigung, der Versorgungsketten, die sie mit KMU bilden, ihrer gemeinsamen Einbindung in Forschung und Entwicklung sowie ihrer positiven Rolle bei der Bekämpfung der Wirtschaftskrise, nicht gerechtfertigt ist; ist der Auffassung, dass die Tatsache, dass es Großunternehmen gibt, oft der Schlüssel für den Erfolg von KMU ist, die Nutzen aus Clustern, die von Großunternehmen geführt werden, und ihrer Unterauftragsvergabe ziehen; erinnert daran, dass die Kommission selbst den Beitrag von Investitionen durch Großunternehmen zur Schaffung von Initialwirkungen und zum Zugang der EU zu den Weltmärkten anerkannt hat; betont, dass eine Entscheidung, Unternehmen in „C“„C“-Gebieten auszuschließen, zum Verlust von Arbeitsplätzen und zu verringerter wirtschaftlicher Aktivität in den Regionen, zu einem Rückgang der regionalen Wettbewerbsfähigkeit und der Attraktivität für ausländische Investitionen sowie zur Abwanderung von Unternehmen in andere Regionen entweder innerhalb oder außerhalb der EU führen könnte; ist deshalb der Auffassung, dass solche Unternehmen auch weiterhin für staatliche Beihilfen in „C“„C“-Gebieten unter der Bedingung infrage kommen sollten, dass sie nach einer individuellen Anmeldung einer besonderen Kontrolle und zusätzlichen Rechnungslegungskriterien unterworfen werden, die den Anreizeffekt und den Beitrag zur regionalen Entwicklung durch Cluster und Unterauftragsvergabe betreffen;

33.

ist der Auffassung, dass die Förderfähigkeit von Großunternehmen hinsichtlich Vergünstigungen der staatlichen Beihilfe nicht nur auf der Grundlage der Größe des Unternehmens und des Sektors, in dem es tätig ist, sondern auch auf der Grundlage der geschätzten Zahl von Arbeitsplätzen, die durch die Vergünstigung geschaffen und erhalten werden könnten, der Qualität und Nachhaltigkeit dieser Arbeitsplätze oder der Nachhaltigkeit des betreffenden Projekts sowie der langfristigen Auswirkungen auf die Entwicklung der Region, einschließlich der sozialen Aspekte, bestimmt werden sollte; betont, dass unter Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips Entscheidungen, durch die festgestellt wird, welche bestimmten Projekte über das größte Potenzial zur Erreichung der Ziele der EU-Politik verfügen, den Mitgliedstaaten, den betreffenden Regionen und den lokalen Behörden überlassen bleiben sollten;

34.

stimmt mit der Kommission darin überein, dass Verlagerungen von Unternehmenstätigkeiten von einem Standort zu einem anderen Standort innerhalb des EWR aufgrund staatlicher Beihilfen vermieden werden sollten; äußerst jedoch seine Bedenken im Hinblick auf die Ziffern 24 — 25 und 122 — 124 des vorgeschlagenen Entwurfs aufgrund der Ansicht, dass diese die Kohäsionspolitik nicht ausreichend ergänzen und unvereinbar mit dem Ziel der Vereinfachung sind; weist insbesondere darauf hin, dass die Angabe von zwei Jahren zwangsläufig willkürlich und diese Vorschrift möglicherweise nicht durchsetzbar ist, da jeder kausale Zusammenhang und das Vorhandensein eines Plans zwei Jahre im Voraus schwer nachweisbar sein wird; ist besorgt, dass diese Vorschrift nicht-europäische gegenüber europäischen Unternehmen bevorzugen und zu einer Abwanderung außerhalb des EWR führen könnte, wenn andernfalls die Möglichkeit besteht, für eine Unternehmenstätigkeit durch Beihilfen mit regionaler Zielsetzung für Fördergebiete zu werben;

35.

nimmt die Gefahr der Verlagerung von Unternehmen, denen staatliche Beihilfe gewährt wurde, sowohl innerhalb als auch außerhalb der EU zur Kenntnis, die für die Regionen sehr real ist; nimmt die von der Kommission vorgeschlagene Schutzklausel zur Kenntnis, die Unternehmen verpflichten würde, die Investitionen und die in der Region, in der die Beihilfe gewährt wurde, geschaffenen Arbeitsplätze aufrechtzuerhalten oder aber die Beihilfe zurückzuerstatten; macht die Kommission auf die laufenden Verhandlungen über die Verordnungen zur Kohäsionspolitik für 2014-2020 aufmerksam und fordert, dass die jeweiligen Zeiträume im Rahmen der Kohäsionspolitik und der Wettbewerbspolitik für die Aufrechterhaltung von Investitionen und Arbeitsplätzen durch Unternehmen, denen EU-Mittel/staatliche Beihilfen gewährt wurden, angepasst werden;

36.

äußert auch Zweifel hinsichtlich der Förderunfähigkeit von „Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten“ (Ziffer 11 des Entwurfs der Leitlinien); ist der Ansicht, dass Unternehmen, die sich in einem Prozess der Umstrukturierung befinden, nicht strengeren Maßnahmen ausgesetzt werden sollten, insbesondere weil eine von vornherein negative Beurteilung von Anträgen auf Beihilfe seitens dieser Unternehmen zu einer Abwanderung außerhalb der EU führen könnte; weist darauf hin, dass die verantwortungsvolle Umstrukturierung eines Unternehmens im unsicheren und sich ständig verändernden Unternehmensumfeld von heute die zentrale Maßnahme darstellt, um langfristig gesehen für die Nachhaltigkeit von Investitionen, Arbeitsplätzen und Wachstum zu sorgen; weist darauf hin, dass die vorgeschlagene Vorschrift, wie im Entwurf dargelegt, nicht nur im Widerspruch zur Unterstützung von Unternehmen, die von der Wirtschaftskrise in Förderregionen betroffen sind, steht, sondern angesichts der Tatsache, dass diese Leitlinien ausdrücklich keine genaue Definition von Unternehmen in Schwierigkeiten enthalten, auch unmöglich durchsetzbar ist; erinnert an seine Entschließung vom 15. Januar 2013 mit Empfehlungen an die Kommission zu Unterrichtung und Anhörung von Arbeitnehmern, Antizipation und Management von Umstrukturierungen (8), in der ein Rechtsakt für diese Angelegenheiten gefordert wird, und fordert, dass die Kommission unverzüglich tätig wird;

37.

ist davon überzeugt, dass die Beibehaltung einer gewissen Flexibilität für die Überarbeitung der Leitlinien gemäß Ziffer 177 des Entwurfs von entscheidender Bedeutung ist, um künftig gegebenenfalls erforderliche Anpassungen vornehmen zu können, da diese Leitlinien einen Zeitraum von sieben Jahren abdecken sollen;

o

o o

38.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  Angenommene Texte, P7_TA(2013)0026.

(2)  ABl. C 54 vom 4.3.2006, S. 13.

(3)  Brüssel, 2012 (kein Datum).

(4)  EUCO 37/13, 8.2.2013, S. 22.

(5)  Sonderbericht Nr. 15/2011 des Rechnungshofs mit dem Titel „Ist durch die Verfahren der Kommission eine wirksame Verwaltung der Kontrolle staatlicher Beihilfen gewährleistet?“.

(6)  Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission vom 6. August 2008 zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag (allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung) (ABl. L 214 vom 9.8.2008, S. 3).

(7)  Verordnung (EG) Nr. 994/98 des Rates vom 7. Mai 1998 (ABl. L 142 vom 14.5.1998, S. 1).

(8)  Angenommene Texte, P7_TA(2013)0005.


19.2.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 65/86


P7_TA(2013)0268

Jahresbericht über die Wettbewerbspolitik

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. Juni 2013 zu dem Jahresbericht über die EU-Wettbewerbspolitik (2012/2306(INI))

(2016/C 065/09)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), insbesondere Artikel 101, 102 und 107,

unter Hinweis auf den Bericht der Kommission über die Wettbewerbspolitik 2011 (COM(2012)0253) und auf das dazugehörige Arbeitsdokument der Kommissionsdienststellen (SWD(2012)0141),

unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (1),

unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (EG-Fusionskontrollverordnung) (2),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 13. Oktober 2008 mit dem Titel „Die Anwendung der Vorschriften für staatliche Beihilfen auf Maßnahmen zur Stützung von Finanzinstituten im Kontext der derzeitigen globalen Finanzkrise“ (3) (Bankenmitteilung),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 5. Dezember 2008 mit dem Titel „Die Rekapitalisierung von Finanzinstituten in der derzeitigen Finanzkrise: Beschränkung der Hilfen auf das erforderliche Minimum und Vorkehrungen gegen unverhältnismäßige Wettbewerbsverzerrungen“ (4) (Rekapitalisierungsmitteilung),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 25. Februar 2009 über die Behandlung wertgeminderter Aktiva im Bankensektor der Gemeinschaft (5) (Mitteilung über die Behandlung wertgeminderter Aktiva),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 23. Juli 2009 über die Wiederherstellung der Rentabilität und die Bewertung von Umstrukturierungsmaßnahmen im Finanzsektor im Rahmen der derzeitigen Krise gemäß den Beihilfevorschriften (6) (Umstrukturierungsmitteilung),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 17. Dezember 2008 über einen vorübergehenden Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen zur Erleichterung des Zugangs zu Finanzierungsmitteln in der gegenwärtigen Finanz- und Wirtschaftskrise (7) (ursprünglicher Vorübergehender Gemeinschaftsrahmen),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 1. Dezember 2010 über einen vorübergehenden Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Erleichterung des Zugangs zu Finanzierungsmitteln in der gegenwärtigen Finanz- und Wirtschaftskrise (8) (neuer vorübergehender Rahmen, der den am 31. Dezember 2010 ausgelaufenen Rahmen ersetzt),

unter Hinweis auf den Schlussbericht der Hochrangigen Expertengruppe für Strukturreformen im EU-Bankensektor vom 2. Oktober 2012 (9),

unter Hinweis die Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Beihilfevorschriften der Europäischen Union auf Ausgleichsleistungen für die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (10),

unter Hinweis auf den Beschluss der Kommission vom 20. Dezember 2011 über die Anwendung von Artikel 106 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen zugunsten bestimmter Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind (11),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission mit dem Titel: „Rahmen der Europäischen Union für staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen (2011)“ (12),

unter Hinweis auf die Verordnung der Kommission (EU) Nr. 360/2012 vom 25. April 2012 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen an Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringen (13),

unter Hinweis auf die vom Parlament in Auftrag gegebenen Studie vom Juni 2011 mit dem Titel „Staatshilfen — Krisenvorschriften für den Finanzsektor und die Realwirtschaft“ (14),

unter Hinweis auf die vom Europäischen Parlament in Auftrag gegebene Studie vom Juni 2012 mit dem Titel „Kollektiver Rechtsschutz im Kartellrecht (15),

unter Hinweis auf das Arbeitsdokuments der Kommissionsdienststellen „Öffentliche Konsultation: Kollektiver Rechtsschutz: Hin zu einem kohärenten europäischen Ansatz“ (SEC(2011)0173),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Modernisierung des EU-Beihilfensystems“ (COM(2012)0209),

unter Hinweis auf den Sonderbericht des Rechnungshofes Nr. 15/2011 mit dem Titel: „Ist durch die Verfahren der Kommission eine wirksame Verwaltung der Kontrolle staatlicher Beihilfen gewährleistet?“,

unter Hinweis auf die Leitlinien der Kommission für bestimmte Beihilfemaßnahmen im Zusammenhang mit dem System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten nach 2012 (im Folgenden „ETS-Leitlinien“) (16),

unter Hinweis auf die Rahmenvereinbarung vom 20. November 2010 über die Beziehungen zwischen dem Europäischen Parlament und der Europäischen Kommission (17) (nachfolgend als „Rahmenvereinbarung“ bezeichnet), und insbesondere deren Nummern 12 (18) und 16 (19),

unter Hinweis auf die Gipfelerklärung der Mitglieder des Euro-Währungsgebiets vom 29. Juni 2012 (20),

unter Hinweis auf seine Entschließungen vom 22. Februar 2005 zu dem XXXIII. Bericht der Kommission über die Wettbewerbspolitik — 2003 (21), vom 4. April 2006 zu dem Bericht der Kommission über die Wettbewerbspolitik 2004 (22), vom 19. Juni 2007 zu dem Bericht über die Wettbewerbspolitik 2005 (23), vom 10. März 2009 zu den Berichten über die Wettbewerbspolitik 2006 und 2007 (24), vom 9. März 2010 zu dem Bericht über die Wettbewerbspolitik 2008 (25), vom 20. Januar 2011 zu dem Bericht über die Wettbewerbspolitik 2009 (26) und vom 2. Februar 2012 zu dem Jahresbericht über die Wettbewerbspolitik (27),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. November 2011 zur Reform der EU-Beihilfevorschriften über Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (28),

gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Währung sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten, des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz und des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr (A7-0143/2013),

A.

in der Erwägung, dass eine auf den Grundsätzen des offenen Marktes und gleichen Wettbewerbsbedingungen in allen Wirtschaftszweigen beruhende Wettbewerbspolitik zu den Grundelementen der EU zählt und zugleich ein Eckpfeiler der sozialen Marktwirtschaft Europas ist, ein Instrument im Dienst der EU-Verbraucher, das für einen sozial und wirtschaftlich gesunden Binnenmarkt sorgt und zur Bekämpfung missbräuchlicher Praktiken einzelner Wirtschaftsakteure beiträgt, und ein Schlüsselelement für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts;

B.

in der Erwägung, dass der freie Waren-, Dienstleistungs-, Personen- und Kapitalverkehr bisher wesentlich für das Wachstum Europas ist;

C.

in der Erwägung, dass sich die im Herbst 2008 ausgebrochene Wirtschafts-, Finanz- und Schuldenkrise 2011 verschlimmert und so zu einer Rezession der EU-Wirtschaft geführt hat;

D.

in der Erwägung, dass die Kommission auf die Krise unter anderem mit dem Erlass von Sondervorschriften über staatliche Beihilfen reagiert und die Wettbewerbspolitik als Instrument zur Krisenbewältigung eingesetzt hat; in der Erwägung, dass dies als vorübergehende Regelung gedacht war und noch ist;

E.

in der Erwägung, dass die Wettbewerbspolitik von zentraler Bedeutung ist, wenn es gilt, auf die Krise zu reagieren, die Strategie Europa 2020 und den Binnenmarkt zu unterstützen und Fortschritte hin zu einer Bankenunion, einer echten Wirtschafts- und Währungsunion und einer vertieften Integration und mehr Konvergenz zu erzielen;

F.

in der Erwägung, dass Protektionismus die Krise nur vertiefen und verlängern würde und eine strenge Durchsetzung der Wettbewerbsvorschriften wesentlich dazu beiträgt, die europäische Wirtschaft wieder in Schwung zu bringen;

G.

in der Erwägung, dass der Jahresbericht über die Wettbewerbspolitik dazu genutzt werden sollte, die generelle Wettbewerbsfähigkeit der Union auszubauen, indem der Wettbewerb ausgeweitet und für neue Akteure geöffnet wird, wodurch gleichzeitig der Binnenmarkt erweitert und vertieft wird, und dass der Bericht sich daher nicht ausschließlich auf die praktische Durchführung der Wettbewerbspolitik durch die Kommission beziehen sollte;

H.

in der Erwägung, dass der Wettbewerb nicht in allen Mitgliedstaaten in gleichermaßen zufriedenstellender Weise funktioniert;

I.

in der Erwägung, dass es sich bei den Wirtschaftszweigen, in denen es weniger Wettbewerb gibt, oft gerade um diejenigen handelt, in denen der wirtschaftliche Ertrag relativ gering ist;

Allgemeine Anmerkungen

1.

nimmt den Bericht der Kommission über die Wettbewerbspolitik 2011 zur Kenntnis und begrüßt es, dass die neue thematische Struktur den Themen Rechnung trägt, die vom Parlament vorgebracht wurden, und es ermöglicht, die Prioritäten, Ziele und ergriffenen Maßnahmen klar zu erkennen;

2.

betont, dass die Wettbewerbspolitik ein Kernstück der sozialen Marktwirtschaft in Europa ist; unterstreicht, dass die Maßnahmen zur Kontrolle von Kartellen, Beihilfen und Unternehmenszusammenschlüssen unbedingt gestärkt werden müssen, um wirtschaftliche Effizienz, einen gut funktionierenden Binnenmarkt und sozialen Fortschritt herbeizuführen; betont, dass für einen besseren Marktzugang für KMU und den dritten Sektor sowie deren Teilnahme am Binnenmarkt eine aktive Wettbewerbspolitik erforderlich ist, mit der die bestehenden Hindernisse beseitigt werden;

3.

fordert Konsistenz zwischen der EU-Wettbewerbspolitik und allen anderen EU-Politikbereichen, einschließlich sektorspezifischer Vorschriften, damit sichergestellt wird, dass der Binnenmarkt für Produkte und Dienstleistungen den Bürgern, der Umwelt und den Unternehmen voll zugute kommt;

4.

fordert die Kommission auf, in Zusammenarbeit mit den nationalen Wettbewerbsbehörden Wettbewerbsverfälschungen und deren wirtschaftliche Auswirkungen sorgfältig zu prüfen; ersucht die Kommission darum, ein mögliches Ungleichgewicht zwischen den Mitgliedstaaten in diesem Bereich und seine Ursachen festzustellen;

5.

betont, dass mit der Durchführung der Wettbewerbspolitik im weiteren Sinne nicht bereits etablierte Unternehmen oder Anbieter von Waren und Dienstleistungen gestärkt werden sollten, sondern vielmehr das übergreifende Ziel verfolgt werden sollte, den Marktzugang für neue Akteure und die Durchsetzung neuer Ideen und Methoden zu erleichtern, sodass ein größtmöglicher Gewinn für die Unionsbürger erzielt wird;

6.

weist darauf hin, dass die Entscheidung über die Ausweitung der Krisenvorschriften über außerordentliche staatliche Beihilfen durch die Umstände bedingt war und dass sie dazu beigetragen hat, weitere finanzielle und wirtschaftliche Instabilität abzuwenden und Protektionismus zu unterbinden und einen Mechanismus für die Umstrukturierung von Banken und die Überwindung der Krise zu schaffen, wobei all diese Maßnahmen in Programmländern mit schwerwiegenden Problemen besonders sinnvoll sind;

7.

äußert jedoch Besorgnis darüber, dass die Krisenvorschriften über außerordentliche staatliche Beihilfen ursprünglich eine befristete Maßnahmen sein sollten, inzwischen offensichtlich aber nicht nur vorübergehend angewandt werden; stellt fest, dass das Parlament nun schon in seinem dritten Jahresbericht in Folge die Notwendigkeit betont hat, diese befristeten Maßnahmen so schnell wie möglich einzustellen; bedauert, dass dieser Ansatz in machen Fällen gescheitert ist, und betont, dass aus früheren Eingriffen nun Lehren gezogen und die Verfahrensweisen entsprechend angepasst werden müssen;

8.

hält an der Auffassung fest, dass Banken, die staatliche Beihilfen erhalten, ihr Geschäftsmodell auf den tragfähigen Teil ihrer Aktivitäten konzentrieren, den Zugang von Haushalten und Unternehmen zu Krediten verbessern, Vergütungen begrenzen und die Auswirkungen auf Wettbewerber, die keine Unterstützung erhalten, und die EU-Steuerzahler minimieren müssen; stellt in diesem Zusammenhang fest, dass die Vorschläge der hochrangigen Expertengruppe für Strukturreformen im EU-Bankensektor geprüft werden müssen;

9.

betont, dass die derzeitige Konsolidierung im Bankensektor den Marktanteil mehrerer großer Finanzinstitute faktisch vergrößert hat, und fordert deshalb die Kommission mit Nachdruck auf, den Sektor weiterhin sorgfältig zu beobachten, um den Wettbewerb auf den europäischen Bankenmärkten zu erhöhen;

10.

erinnert an die Gipfelerklärung der Mitglieder des Euro-Währungsgebiets vom 29. Juni 2012; stimmt der Auffassung zu, dass der derzeitige Teufelskreis zwischen Banken und Staatsanleihen unbedingt zu durchbrechen ist und ihre Verpflichtungen dringend ausgestaltet werden müssen;

11.

fordert die Kommission auf, die Vorschriften über die Kontrolle von Kartellen und Unternehmenszusammenschlüssen streng durchzusetzen, um besser regulierte, transparente, offene und faire Finanzmärkte zu schaffen; begrüßt ihre Untersuchungen in Bezug auf außerbörsliche Derivategeschäfte (OTC-Transaktionen), insbesondere hinsichtlich Datenübermittlung und Dienstleistungen wie Credit Default Swaps (CDS), Zahlungsdienstleistungen oder der Weitergabe von Finanzinformationen an die Märkte;

12.

fordert die EU-Wettbewerbsbehörden auf, in Zusammenarbeit mit anderen Instanzen das Verhalten und die Marktauswirkungen großer Finanzakteure oder Oligopole wie Ratingagenturen sowie das Auftreten von Preisvolatilität auf den Finanzmärkten zu beobachten und der Untersuchung von mutmaßlichen Manipulationen von LIBOR, TIBOR und EURIBOR oberste Priorität einzuräumen;

13.

ist der Überzeugung, dass die hier genannten Angelegenheiten umfassend untersucht werden sollten, unter anderem um festzustellen, ob alle EU-Instrumente zur Verhinderung solcher Vorfälle eingesetzt wurden; fordert die Kommission auf, die Auswirkungen solcher Verfälschungen auf die Preisentwicklung in Wirtschaftszweigen wie dem Hypothekenkreditbereich zu untersuchen;

Unterstützung von nachhaltigem Wachstum, Beschäftigung und Wettbewerbsfähigkeit

14.

stellt fest, dass die Wettbewerbspolitik ein wichtiges Instrument für die Weiterentwicklung und Erhaltung des Binnenmarkts und ein entscheidender Motor für Produktivität, Effizienz und Wettbewerbsfähigkeit auf globaler Ebene ist, wobei sie eine bedeutende Rolle bei der Förderung fairer und offener Märkte und solider öffentlicher Finanzen sowie bei der Verwirklichung der Ziele der Strategie Europa 2020 spielt, die sich auf intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum beziehen;

15.

betont, dass die Vertiefung des Binnenmarktes, der wirtschaftliche Wiederaufschwung, die weltweite Attraktivität des europäischen Marktes, die Verwirklichung der Digitalen Agenda und die Förderung von Forschung und Innovation allesamt einen starken Wettbewerb, eine solide Pluralität der Wirtschaftsteilnehmer und eine zukunftsgerichtete Industriepolitik voraussetzen; stellt fest, dass alle Instrumente zur Kontrolle von Kartellen, staatlichen Beihilfen und Unternehmenszusammenschlüssen erforderlich sind, um die Marktregulierung zu verbessern, Transparenz zu fördern und die Wirtschaft wieder anzuregen;

16.

erwartet, dass die Kommission die Wettbewerbspolitik erfolgreich umsetzt und umweltfreundliche Technologien und Ressourcen fördert; ist der Überzeugung, dass die ETS-Leitlinien dazu beitragen sollten, einer Verlagerung von CO2-Emissionen vorzubeugen, Preissignale zu wahren und Wettbewerbsverfälschungen zu minimieren; ist der Auffassung, dass der derzeit niedrige ETS-Preis wenig zur Förderung klimafreundlicher Technologien beiträgt und den Übergang zu einer Wirtschaft mit geringen CO2-Emissionen verzögert;

17.

vertritt die Ansicht, dass staatliche Maßnahmen zur Unterstützung von Opfern breit angelegten Betrugs und illegaler Finanzpraktiken, die allein dem Ziel der Vermeidung weiteren Schadens und der Wiederherstellung ihrer Rechte dienen, nicht als staatliche Beihilfen zu betrachten sind;

Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (DAWI)

18.

stellt fest, dass die europäischen Bürger eine hochwertige, flächendeckende und erschwingliche Versorgung mit notwendigen und wichtigen Gemeinwohldienstleistungen wünschen, wobei gleichzeitig der Wettbewerb zwischen den privaten oder öffentlichen Erbringern dieser Dienstleistungen erhöht und einheitlichere Wettbewerbsbedingungen für sie geschaffen werden sollten; hebt hervor, dass es zu diesem Zweck unbedingt notwendig ist, den Wettbewerb zwischen den verschiedenen Dienstleistern aufrecht zu erhalten; betont, dass das aktuelle DAWI-Paket in dieser Hinsicht für einen einfacheren, klareren und flexibleren Rahmen sorgen könnte; betont, dass die Kommission nach den AEUV-Wettbewerbsvorschriften dafür zuständig ist, die Vereinbarkeit der Ausgleichszahlungen für Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse mit den EU-Beihilfevorschriften sicherzustellen, um zu verhindern, dass die Allgemeinheit minderwertige, aber teure Dienstleistungen erhält; erklärt sich besorgt darüber, dass zu viele Dienstleistungen von der Prüfung durch die Wettbewerbsbehörden ausgenommen werden;

19.

fordert die EU-Wettbewerbsbehörden auf, die Pharma-, Gesundheits- und Versicherungsmärkte (insbesondere die Märkte für Generika und innovative Arzneimittel) zu überwachen und so den möglichen Missbrauch von Patentrechten oder diskriminierende Praktiken zu ermitteln; stellt fest, dass die Organisation des Gesundheitswesens und des Sozialschutzes zwar in erster Linie in den Zuständigkeitsbereich der Mitgliedstaaten fällt, dass diese Dienste aber Kontrollen unterliegen sollten, um die öffentlichen Finanzen nicht zu belasten und das Wettbewerbsrecht und die Rechte der EU-Bürger zu wahren;

Verbesserung des Verbraucherwohls: sektorielle Entwicklungen

20.

erklärt sich besorgt darüber, dass die Lebensmittelpreise bei gleichzeitig großer Volatilität der Erzeugerpreise seit Mitte 2007 beträchtlich angestiegen sind, und weist darauf hin, dass die Lebensmittelpreise wesentlich zur Gesamtinflation beitragen; betont, dass der neue Rahmen für Kollektivverhandlungen in der Wertschöpfungskette mit einem wettbewerbsfördernden Verhalten von Erzeugervereinigungen und der Schaffung einer Plattform zur Überwachung der Lebensmittelpreise einhergehen sollte; fordert die Kommission auf, in Zusammenarbeit mit den nationalen Wettbewerbsbehörden sorgsam den Wettbewerb in der Ernährungswirtschaft im Bezug auf Förderung, Transparenz und Verbraucherpreisentwicklung auf allen Ebenen der Wertschöpfungskette zu kontrollieren; weist darauf hin, dass die Verbrauchervorteile, die in der Lebensmittelbranche zu erzielen sind, noch vervielfacht werden können, indem vergleichbare auf Wettbewerb abzielende Reformen in allen übrigen Wirtschaftszweigen ebenfalls durchgeführt werden;

21.

betont, dass sowohl Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse als auch Dienstleistungen von allgemeinem Interesse (DAI) einen beträchtlichen Anteil an den gesamten erbrachten Dienstleistungen in den Mitgliedstaaten haben, und es daher auf der Hand liegt, dass beträchtliche Gewinne erzielt werden können, indem Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse und Dienstleistungen von allgemeinem Interesse effizienter gemacht werden; hebt hervor, dass in dieser Hinsicht unbedingt sichergestellt werden muss, dass die Vorschriften für Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse und Dienstleistungen von allgemeinem Interesse dem Verbraucherschutz Vorrang geben;

22.

hebt den Einfluss hervor, den Spekulationen auf den Lebensmittelmärkten auf die Entstehung von Preisvolatilität haben; fordert die Kommission auf, im Bericht über die Wettbewerbspolitik 2012 auf dieses Problem einzugehen und Initiativen zu ergreifen, um Spekulationen auf den Lebensmittelmärkten entgegenzuwirken;

23.

fordert die Kommission auf, die nützliche Rolle von Erzeugerverbänden und Genossenschaften bei der Verbesserung der Lage von Kleinbauern und der Stärkung ihrer Verhandlungsposition gegenüber den vorgelagerten Wirtschaftszweigen eingehender zu untersuchen;

24.

sieht dem Bericht des Europäischen Netzes der Wettbewerbsbehörden über dieses Thema mit Interesse entgegen; stellt fest, dass Getreide- und Milchprodukte die in Wettbewerbssachen am häufigsten kontrollierten Wirtschaftszweige sind und legt den nationalen Wettbewerbsbehörden nahe, ihre diesbezüglichen Bemühungen zu intensivieren; fordert die Kommission auf, die europäische Zuckerbranche zu prüfen, in der 2011 und 2012 eine erhebliche Preisinflation gegeben war;

25.

fordert die Kommission erneut nachdrücklich auf, die vollständige Verwirklichung des Energiebinnenmarktpakets voranzutreiben; fordert die Kommission auf, den Wettbewerb auf den Energiemärkten aktiv zu überwachen, sofern ein offener und wettbewerbsbestimmter Energiebinnenmarkt noch nicht vollständig verwirklicht worden ist, gerade dann, wenn die Privatisierung öffentlicher Versorgungsbetriebe ihren Ausgangspunkt in einem System von Monopol- oder Oligopolmärkten hat;

26.

fordert die Kommission auf, die Entwicklungen auf dem EU-Markt für Luftfracht- und Kurierdienste sorgfältig zu untersuchen; stellt fest, dass in den Vereinigten Staaten eine Art Duopol auf dem Kurierdienstmarkt besteht und der Markt in den letzten 10 Jahren gegenüber den europäischen Konkurrenten de facto abgeschottet wurde; stellt fest, dass nach weiteren Zusammenschlüssen in diesem Wirtschaftszweig nur noch ein bedeutendes europäisches Unternehmen für Kurierdienste und Logistik im Wettbewerb verbleiben würde und dass dies erhebliche Auswirkungen auf den Preiswettbewerb im Binnenmarkt zum Nachteil der Verbraucher mit sich bringen könnte;

27.

betont, dass auf dem amerikanischen Luftverkehrsmarkt für europäische Unternehmen keine gleichen Ausgangsbedingungen bestehen und diesbezüglich sogar noch heute eine offenkundige Unausgewogenheit auf dem Luftverkehrsmarkt EU-USA herrscht, da europäischen Luftfracht-Unternehmen der Zugang zum amerikanischen Binnenmarkt verwehrt wird und sie unter unvorteilhaften Bedingungen zu konkurrieren versuchen; betont, dass dieser ungleiche Markzugang den Wettbewerb verzerrt und letztlich die europäische Logistikbranche und ihre Kunden schädigt;

Förderung der Legitimität und Wirksamkeit der Wettbewerbspolitik

28.

befürwortet eine aktive Rolle des Parlaments bei der Gestaltung der Wettbewerbspolitik, einschließlich der Befugnisse als Mitgesetzgeber; ist der Ansicht, dass die Kommission gegenüber dem Parlament uneingeschränkt rechenschaftspflichtig sein und Entschließungen des Parlaments weiterbehandeln muss; tritt für eine Vertiefung des laufenden strukturierten Dialogs ein;

29.

fordert die Kommission auf, weiterhin unparteiisch und objektiv zu handeln und für die Verbesserung von Wettbewerbsverfahren offen zu sein; tritt für Verfahrensrechte ein, einschließlich des Rechts von Unternehmen auf Zugang zu den Kommissionsakten im Vorfeld von Anhörungen;

30.

fordert die Kommission auf, weiterhin eine Kultur des fairen Wettbewerbs zu fördern, indem allgemeine Grundsätze aufgestellt und entsprechende Bestrebungen von Unternehmen — insbesondere durch die Bekundung von größerem Interesse an der Einhaltung der Wettbewerbsvorschriften und einer positiveren Einstellung hierzu — unterstützt werden, weil dadurch eine wirksame Präventivwirkung im öffentlichen Interesse entsteht;

31.

fordert die Kommission auf, die Anwendung von alternativen Streitbeilegungsverfahren in Erwägung zu ziehen und im Wege des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens den lange überfälligen Vorschlag zur Vereinfachung individueller und kollektiver Schadensersatzklagen von Unternehmen oder Verbrauchern vorzulegen, die durch Verstöße gegen das EU-Kartellrecht der EU geschädigt wurden; ist der Auffassung, dass ein solcher Vorschlag den Wettbewerb fördern, nicht aber unbegründete Klagen anregen und kleinere und indirekte Schäden abdecken sollte, und dass er die umfassende Einhaltung der EU-Transparenzvorschriften sicherstellen und bewirken sollte, dass jede Ausnahme im Zusammenhang mit der Kronzeugenregelung konkret und fallbezogen begründet wird, wobei umfassende Kohärenz mit der staatlichen Rechtsdurchsetzung sichergestellt werden muss;

32.

verweist erneut auf seine frühere Entschließung vom 2. Februar 2012 über den Jahresbericht über die EU-Wettbewerbspolitik und die Idee eines möglichen Vorschlags der Kommission zu Sammelklagen;

33.

befürwortet die Zusammenarbeit innerhalb des Europäischen Netzes der Wettbewerbsbehörden und mit den nationalen Gerichten im Hinblick auf die EU-weite Wirksamkeit und Kohärenz der wettbewerbsrechtlichen Maßnahmen; unterstützt eine wirksame Verantwortungsaufteilung zwischen Mitgliedern des Europäischen Netzes der Wettbewerbsbehörden, da einige Märkte tendenziell eine stärkere nationale Ausprägung haben als andere, was auf unterschiedliche rechtliche, wirtschaftliche und kulturelle Gegebenheiten zurückzuführen ist; fordert die Kommission auf, Konvergenz- und Kooperationsvereinbarungen mit anderen Staaten zu fördern, die auch Bestimmungen zur Regelung eines Informationsaustausches während der Untersuchungen unter geeigneten Bedingungen umfassen;

34.

ist sich der Tatsache bewusst, dass die Arbeitsbelastung der Kommission im Bereich der Durchsetzung der Wettbewerbsvorschriften hoch ist und weiterhin zunimmt, und wiederholt daher, dass die Kommission mehr Ressourcen benötigt, was insbesondere durch die Zuweisung bestehender Ressourcen geschehen sollte, um zukunftsgerichtet und wirksamer handeln zu können;

35.

fordert die Kommission auf, Wettbewerbskultur in der EU und weltweit zu fördern;

Geldbußenpolitik

36.

empfiehlt, dass Vergleichsverfahren und gegebenenfalls abschreckende und verhältnismäßige Geldbußen angewandt werden, während gleichzeitig nachteilige wirtschaftliche und soziale Konsequenzen zu vermeiden sind, die sich ergeben könnten, wenn Unternehmen in Schwierigkeiten vom Markt gedrängt werden;

37.

stellt fest, dass Geldbußen Unternehmen nicht davon abhalten sollten, die Unternehmensleitung oder verantwortliches Personal intern zur Verantwortung zu ziehen; stellt fest, dass Geldbußen auch die Mitgliedstaaten nicht davon abhalten sollten, strafrechtlich relevante Fälle zu verfolgen; fordert die Kommission auf, diese Aspekte zu erwägen und darüber Bericht zu erstatten;

38.

erklärt sich besorgt darüber, dass sich die Verhängung immer höherer Geldbußen als zu kurz gegriffen erweisen könnte, gerade angesichts potenzieller Arbeitsplatzverluste infolge von Zahlungsunfähigkeit, und fordert die Ausarbeitung einer breiteren Palette differenzierter Instrumente zur Behandlung von Aspekten wie individuelle Verantwortung, Transparenz und Rechenschaftspflicht von Unternehmen, kürzere Verfahren, das Recht auf Verteidigung und ordnungsgemäße Verfahren, Mechanismen, durch die die Wirksamkeit der Anwendung der Kronzeugenregelung sichergestellt wird (insbesondere um Konflikte zu beheben, die durch Verfahren mit Ausforschungsbeweis in den Vereinigten Staaten entstehen), unternehmensinterne Programme zur Einhaltung der Vorschriften und Ausarbeitung europäischer Normen; unterstützt einen Ansatz nach dem Motto „Fordern und Fördern“ mit Geldbußen als einem wirksamen Abschreckungsmittel und Anreizen für ordnungsgemäßes Verhalten;

39.

stellt erneut fest, dass die Methode zur Festsetzung von Geldbußen in einem nichtlegislativen Instrument — nämlich den Leitlinien zur Festsetzung von Geldbußen 2006 — enthalten ist, und fordert die Kommission einmal mehr auf, eine detaillierte Berechnungsgrundlage für Geldbußen, basierend auf dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit, sowie neue Grundsätze für die Festsetzung von Geldbußen in die Verordnung (EG) Nr. 1/2003 einzubeziehen;

40.

wiederholt seine Forderung nach einer allgemeinen Überprüfung der Leitlinien der Kommission für die Verhängung von Geldbußen, wobei die sechsjährige praktische Erfahrung berücksichtigt werden sollte; ist der Überzeugung, dass im Rahmen dieser Überprüfung die Rolle von Programmen zur Einhaltung der Vorschriften untersucht, die Bedingungen, unter denen Muttergesellschaften, die bestimmenden Einfluss auf eine Tochtergesellschaft ausüben, aber nicht direkt an einem Verstoß beteiligt sind, seitens ihrer Tochtergesellschaften gesamtschuldnerisch für Verstöße gegen das Kartellrecht haftbar gemacht werden können, festgelegt und die Aspekte Kronzeugenregelung, Wiederholungstaten, Umsatzobergrenze und das Zusammenspiel zwischen staatlichen und privaten Verbindlichkeiten erörtert werden sollten;

41.

weist nochmals darauf hin, dass die Zahl der Anträge auf Geldbußenermäßigung wegen Zahlungsunfähigkeit, insbesondere von „Monoprodukt“-Unternehmen und KMU, gestiegen ist; vertritt erneut die Ansicht, dass ein System von zeitversetzten Zahlungen und/oder Zahlungen in Teilbeträgen als Alternative zur Senkung von Geldbußen in Betracht gezogen werden könnte, um zu verhindern, dass Unternehmen in die Insolvenz getrieben werden;

42.

begrüßt es, dass die Kommission in ihrem Beschluss (COMP/39.452 vom 28. März 2012) den besonderen Erfordernissen von Monoprodukt-Unternehmen Rechnung getragen hat;

Sektorspezifische Erwägungen

43.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, weiterhin Fortschritte bei der Verwirklichung des Binnenmarktes für Verkehr zu erzielen und gleichzeitig einen offenen und fairen Wettbewerb in den Sektoren Verkehr, Post und Fremdenverkehr sicherzustellen, ohne die politischen Ziele der Europäischen Union aus den Augen zu verlieren, wie etwa das ordnungsgemäße Funktionieren von Verkehrs- und Mobilitätsdienstleistungen, politische Ziele in den Bereichen Gemeinwohldienstleistungen, soziale Standards, Sicherheit und Umweltschutz sowie die Zielvorgaben der EU für die Reduzierung der CO2-Emissionen und der Abhängigkeit vom Öl; begrüßt die Ankündigung einer Binnenmarktakte II, durch die endlich ein einheitlicher europäischer Luftraum geschaffen sowie die Öffnung des Eisenbahnmarktes und die Schaffung eines gemeinsamen Eisenbahnraums weiter verfolgt werden sollen;

44.

ist der Meinung, dass die Kommission die Verbindungen zwischen der Wettbewerbspolitik und der Verkehrspolitik weiter stärken sollte, um die Wettbewerbsfähigkeit des europäischen Verkehrssektors zu verbessern;

45.

fordert die Kommission auf, bei internationalen Verhandlungen stärker zukunftsgerichtet die Angleichung der Wettbewerbsvorschriften zu fördern, um gleiche Wettbewerbsbedingungen zwischen der EU und Drittländern im Verkehrssektor sicherzustellen;

46.

betont, dass es für die Schaffung eines echten europäischen Binnenmarkts und eines fairen Wettbewerbs im Bereich Verkehr von Bedeutung ist, dass der europäische Verkehrsraum einheitlich entwickelt wird und die Entwicklungsunterschiede zwischen den Verkehrsinfrastrukturen und -systemen der Mitgliedstaaten beseitigt werden;

47.

betont, dass sich die Besteuerungsunterschiede auf den Wettbewerb zwischen den Verkehrsträgern und auf den intermodalen Verkehr auswirken, und fordert die Kommission auf, in Bezug auf die einzelnen Verkehrsträger einen Gesamtüberblick über die Steuern und die unterschiedlichen Mehrwertsteuersysteme vorzulegen;

48.

betont, dass ein freier und unverfälschter Wettbewerb auf europäischer Ebene nur möglich ist, wenn die physischen, technischen und ordnungspolitischen Hindernisse zwischen den Mitgliedstaaten beseitigt werden, insbesondere durch die Schaffung interoperabler und effizienter transeuropäischer Verkehrsnetze;

49.

begrüßt grundsätzlich die Mitteilung der Kommission über die Rechte der Benutzer aller Verkehrsträger, betont aber, dass es bei den einzelnen Verkehrsträgern inhärente Unterschiede gibt und dass bei jedem Kommissionsvorschlag zwar die bestehenden Fahrgastrechte gewährleistet werden müssen, aber auch ein verhältnismäßiger und flexibler Ansatz sichergestellt werden muss, bei dem die Unterschiede zwischen den Verkehrsträgern anerkannt werden;

50.

fordert die betroffenen Behörden auf, angesichts des Luftverkehrsabkommens EU-USA ihre Kooperation bei der Ausarbeitung vergleichbarer regulatorischer Ansätze zu wettbewerbsrechtlichen Problemen durch Allianzen von Luftverkehrsunternehmen zu intensivieren und aktiv nach Mitteln zu suchen, mit denen die großen Allianzen veranlasst werden können, im transatlantischen Markt stärker miteinander in Wettbewerb zu treten;

51.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Umsetzung der Rechtsvorschriften über den einheitlichen europäischen Luftraum zu beschleunigen, um die Transparenz bei der Preisgestaltung für die Dienstleistungen zu erhöhen, wodurch die Kontrolle der Einhaltung der Wettbewerbsvorschriften erleichtert und die Wettbewerbsfähigkeit und die Sicherheit des europäischen Drehkreuzes optimiert werden könnten, und weiterhin daran zu arbeiten, die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Flughäfen zum Nutzen der Wirtschaft wie auch der Fluggäste zu fördern;

52.

fordert die Kommission auf, eine auf Fakten beruhende Übersicht von Fällen vorzulegen, in denen Luftverkehrsunternehmen gegenüber anderen Dienstleistungserbringern durch Sonderbedingungen oder den mutmaßlichen Missbrauch ihrer beherrschenden Stellung auf bestimmten Flughäfen, insbesondere durch die Begrenzung auf ein Handgepäckstück oder andere Beschränkungen des zulässigen Bordgepäcks, im Vorteil sind;

53.

ist der Auffassung, dass gewerbliche Tätigkeiten eine wichtige Einnahmequelle für Flughäfen sind und dass solche aggressiven Praktiken unter Umständen einen Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung durch ein Luftverkehrsunternehmen darstellen können;

54.

fordert die Kommission auf, den Handel mit Zeitnischen und deren Nutzung und Zuteilung auf europäischen Flughäfen stärker zu überwachen, um sowohl einen fairen Wettbewerb als auch den Schutz der regionalen Anbindung in ganz Europa herbeizuführen;

55.

fordert die Kommission auf, die Maßnahmen zu überwachen, die Auswirkungen auf Billigfluglinien haben, um sicherzustellen, dass sie nicht einem unfairen Wettbewerb Vorschub leisten;

56.

fordert die Kommission auf, im Rahmen der Überarbeitung der EU-Leitlinien für staatliche Beihilfen im Bereich Luftverkehr und Flughäfen dafür zu sorgen, dass es keine Wettbewerbsverzerrungen gibt, und gleiche Wettbewerbsbedingungen für alle Marktteilnehmer zu schaffen;

57.

stellt fest, dass bei der Liberalisierung des Eisenbahnsektors in Europa nur geringe Fortschritte erzielt wurden und dass diese Situation den Eisenbahnverkehr gegenüber anderen Verkehrsträgern benachteiligt, insbesondere, wenn man die Probleme im Zusammenhang mit der Wettbewerbsfähigkeit des Eisenbahnsektors in ganz Europa berücksichtigt;

58.

fordert die Kommission auf, die Schaffung des gemeinsamen europäischen Eisenbahnraums zu vollenden, indem die Voraussetzungen dafür geschaffen werden, dass der Sektor für einen freien und fairen Wettbewerb geöffnet wird, auch durch Maßnahmen, die es effizienten und innovativen Eisenbahngesellschaften ermöglichen, ohne Beschränkungen zu agieren, durch eine eindeutige Trennung zwischen den Infrastruktureigentümern und Eisenbahnunternehmen, durch starke nationale Regulierungsstellen und durch eine Harmonisierung der Personalstatuten; fordert die Kommission auf, die unterschiedlichen Betriebsmodelle der nationalen Eisenbahnunternehmen bei der Vorbereitung der Marktöffnung des innerstaatlichen Schienenpersonenverkehrs zu berücksichtigen und konkrete Vorschläge zu unterbreiten, um die indirekten Wettbewerbsbeschränkungen aufzuheben, die durch unterschiedliche Vorschriften über Sicherheit, Interoperabilität und Zulassung entstehen;

59.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass der Schienenverkehr für den fairen Wettbewerb geöffnet wird und dass Dienstleistungen eine bessere Qualität aufweisen, ohne dass sich dies negativ auf die Erbringung von Gemeinwohldienstleistungen auswirkt;

60.

betont, dass eine weitere Öffnung des Güterverkehrsmarktes der EU nur akzeptiert werden kann, wenn gleiche Wettbewerbsbedingungen zwischen den Verkehrsunternehmen sichergestellt sind und für den Schutz des Sozialrechts und der Arbeitsbedingungen für mobile Arbeitnehmer in allen Mitgliedstaaten gesorgt ist;

61.

betont die Notwendigkeit, unlauteren Wettbewerb im liberalisierten Güterkraftverkehr durch die Gewährleistung der ordnungsgemäßen Anwendung der Sozial-, Sicherheits- und Umweltvorschriften — unter besonderer Berücksichtigung der Öffnung dieses Marktes für Kabotage und der Dumping-Praktiken — zu verhindern;

62.

fordert die Kommission auf, zusammen mit den Mitgliedstaaten konkrete Vorschläge zu unterbreiten, um die erheblichen Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten bei Sanktionen für schwerwiegende Verstöße gegen die Unionsvorschriften im Güterkraftverkehr zu beseitigen und so diese Wettbewerbsverzerrungen zu beenden;

63.

fordert die Mitgliedstaaten auf, die Dritte Postrichtlinie umzusetzen; empfiehlt der Kommission, die sozialen Auswirkungen der Liberalisierung des Postmarktes und der Universaldienstverpflichtung in diesem Bereich, einschließlich der Finanzierung von Universaldiensten, genau zu prüfen und darüber Bericht zu erstatten;

64.

fordert die Kommission unter Hinweis auf den Vertrag von Lissabon, die neuen konsolidierten Kompetenzen und das wirtschaftliche Potenzial des Fremdenverkehrs für die EU auf, eine zukunftsgerichtete Zusammenarbeit zwischen Fremdenverkehrsunternehmen zu erleichtern und die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die weltweite Wettbewerbsfähigkeit der herausragenden europäischen Reiseziele zu sichern; fordert die Kommission auf, die Verfahren im Fall des Legislativvorschlages zu Pauschalreisen zu beschleunigen, um für einen angemessenen Wettbewerb zu sorgen und sicherzustellen, dass es sich beim europäischen Fremdenverkehrssektor um einen eindeutig freien Markt handelt;

65.

ist der Auffassung, dass die Umsetzung der Beihilfevorschriften der Verwirklichung der Ziele der Strategie EU 2020 dienen sollte, indem insbesondere Investitionen in die Realwirtschaft ermöglicht werden und die Ressourcen stärker auf Forschung, Innovation und nachhaltige Entwicklung konzentriert werden;

66.

stellt fest, dass der europäische Markt für elektronischen Zahlungsverkehr staatenübergreifend und innerhalb der Staaten noch immer fragmentiert ist; fordert dazu auf, die Maßnahmen und Durchsetzungsmaßnahmen zu treffen, die geboten sind, um einen offeneren, transparenteren, innovativeren und stärker von Wettbewerb bestimmten Binnenmarkt in Bezug auf den Zahlungsverkehr so zu verwirklichen, dass er allen Verbrauchern Vorteile und Auswahl bezüglich der Optionen für Karten-, Internet- und Mobilfunkzahlung, der „mobilen Geldbörsen“, der Interoperabilität, der Kosten und der Diensteportabilität bringt; fordert deshalb die Kommission auf, die Möglichkeiten zu begutachten, neue Marktteilnehmer in den europäischen Markt für Karten-, Internet- und Mobilfunkzahlungen einzubeziehen, und dabei künftige technische Innovationen auf diesem Gebiet zu schützen; ist der Auffassung, dass die Überwachung der multilateralen Abwicklungsgebühren verstärkt werden muss, und begrüßt die in der Binnenmarktakte II enthaltenen Vorschläge in Bezug auf eine Überarbeitung der Zahlungsdiensterichtlinie und eine Rechtsetzungsinitiative zu multilateralen Bankentgelten;

67.

befürwortet die Absicht der Kommission, bezüglich der Transparenz der Finanzmärkte weiterhin wachsam zu sein, ist jedoch der Überzeugung, dass zusätzliche Anstrengungen vonnöten sind, damit rechtzeitig verlässliche und hochwertige Informationen insbesondere über Derivatemärkte zur Verfügung stehen;

68.

ist davon überzeugt, dass Wettbewerb zwischen Unternehmen in einem Rahmen stattfinden muss, der für eine wirksame Achtung der Rechte der Verbraucher sorgt, und dass ein System der Sammelklage sowie ein System der alternativen Streitbeilegung entscheidende Instrumente hierfür sind;

69.

weist darauf hin, dass die Kommission üblicherweise nur den Missbrauch der Marktstellung durch ein Unternehmen untersucht; ist der Überzeugung, dass dies auf manchen Märkten nicht ausreicht, um dem Risiko von Kartellvereinbarungen vorzubeugen; fordert die Kommission auf zu prüfen, wie das Risiko der Entstehung von Kartellen minimiert und möglichst viel Wettbewerb herbeigeführt werden kann; fordert die Kommission auf, deutliche und transparente Leitlinien für die Wettbewerbspolitik, in denen diese Grundsätze zur Geltung kommen, vorzuschlagen;

70.

fordert die Kommission mit Nachdruck auf, auf die vollständige Umsetzung des Energiebinnenmarkt-Pakets hinzuarbeiten, weil bisher noch kein vollständig offener und wettbewerbsbestimmter Energiebinnenmarkt geschaffen wurde; fordert sie auf, den Wettbewerb auf den Energiemärkten aktiv zu überwachen, gerade dann, wenn die Privatisierung öffentlicher Versorgungsbetriebe Monopol- oder Oligopolmärkte zur Folge hat;

71.

stellt fest, dass der Mangel an wirksamen Rechtsvorschriften über den Ausgleich für durch Verstöße gegen die Wettbewerbsvorschriften entstandene Schäden sich zum Nachteil der Verbraucher auswirkt und dass Geldbußen für solche Verletzungen ausschließlich den öffentlichen Haushalten der Mitgliedstaaten zugute kommen;

72.

fordert die Kommission auf, für ausgewogene Verhandlungspositionen von Herstellern und Vertreibern zu sorgen und dabei folgendes zu betonen:

die Bedeutung der Bekämpfung diskriminierender Praktiken im Online-Vertrieb (geregelt durch die Verordnung (EU) Nr. 330/2010 der Kommission, die Gruppen von vertikalen Vereinbarungen und abgestimmten Verhaltensweisen betrifft) mit dem Ziel, dass die Vertreiber die Möglichkeit behalten, innovative Vertriebsmethoden wie Online-Plattformen zu nutzen und mehr Verbraucher mit unterschiedlicheren Merkmalen zu erreichen;

die Bedeutung der Händler auf den Märkten für neue Kraftfahrzeuge in der Zeit nach dem 31. Mai 2013, an dem die Verordnung (EG) Nr. 1400/2002 außer Kraft tritt; fordert die Kommission auf, darauf zu beharren, dass Grundsätze für das Wohlverhalten zwischen Herstellern und Händlern im Zusammenhang mit vertikalen Vereinbarungen auf dem Kraftfahrzeugsektor geschaffen werden müssen — speziell mit Blick auf den Schutz von Investitionen nach Beendigung eines Vertrags und auf die Möglichkeit, das Geschäft einem anderen Mitglied des Netzes der jeweiligen Marke zu übertragen –, um Transparenz in den kommerziellen und vertraglichen Beziehungen zwischen den Parteien zu fördern;

73.

begrüßt in diesem Zusammenhang die Bemühungen der Interessenträger der Lebensmittelversorgungskette um die Einigung auf Grundsätze der bewährten Praxis in den Beziehungen zwischen Unternehmen und auf Maßnahmen für einen freien und fairen Wettbewerb; fordert die Kommission auf, sich weiterhin für die Überwachung der Umsetzung dieser Grundsätze zu engagieren, und erklärt seine Entschlossenheit, dies in Form seines jährlichen Retail Round Table (Runder Tisch „Einzelhandel“) auch zu tun;

74.

weist darauf hin, dass Franchising ein brauchbares Rezept für selbständige Einzelhändler bietet, um in einem wettbewerbsintensiven Umfeld zu überleben; fordert die Kommission auf, die Entwicklung der Beziehungen zwischen Franchisegebern und Franchisenehmern zu überwachen, für ausgewogene Verhandlungspositionen zwischen ihnen zu sorgen und gegebenenfalls Vorschläge für Rechtsvorschriften vorzulegen;

75.

ist der Auffassung, dass die Kommission neben ihren Beziehungen zum Europäischen Parlament und zum Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss auch ihre Zusammenarbeit mit Verbraucherschutzorganisationen besser strukturieren sollte und dass diese Beziehungen als wichtiger Bestandteil der Überwachung der Einhaltung der Wettbewerbsvorschriften betrachtet werden sollten; stellt fest, dass deshalb der Dialog zwischen der GD Wettbewerb der Kommission und diesen Organisationen gefördert und intensiviert werden sollte;

76.

begrüßt die Politik auf dem Gebiet staatliche Beihilfen, die zur Stabilität des Finanzsystems beigetragen hat, als sie auf Banken angewandt wurde; verlangt, dass die Kommission die öffentlichen Banken für langfristige Investitionen, einschließlich der Europäischen Investitionsbank, in die Prüfung des Funktionierens des Binnenmarkts einbezieht;

77.

ist der Überzeugung, dass Medieneigentum und -management transparent und nicht konzentriert sein sollten; fordert die Kommission auf, den Bezug der geltenden Wettbewerbsvorschriften zu der steigenden Konzentration kommerzieller Medien in den Mitgliedstaaten zu prüfen; fordert die Kommission zudem auf, im Fall einer zu großen Medienkonzentration und bei Bedrohung des Medienpluralismus die Wettbewerbvorschriften anzuwenden und einzugreifen; fordert Vorschriften, die bewirken, dass Interessenkonflikte angemessen angegangen und gelöst werden;

78.

fordert die Kommission auf, die Wettbewerbspolitik stärker auf die Beschäftigungsziele der Strategie Europa 2020 auszurichten, um die Unterstützung von KMU, dem wichtigsten Motor für die Schaffung von Arbeitsplätzen, zu optimieren;

79.

fordert die Kommission auf, in künftigen Jahresberichten gesondert auf die Auswirkungen der Wettbewerbspolitik auf Beschäftigung und Soziales zu verweisen;

80.

weist darauf hin, dass die Europäische Union durch Innovation und den Beitrag gut ausgebildeter Mitarbeiter wettbewerbsfähig wird, ohne dass dies mit einer Kürzung der Löhne und/oder Renten einhergehen sollte, und indem hohe Sozialstandards in allen Mitgliedstaaten sichergestellt werden und die Binnennachfrage gestärkt wird; fordert die Mitgliedstaaten aus diesem Grund auf, mehr in allgemeine und berufliche Bildung, Forschung und Entwicklung zu investieren;

81.

fordert die Mitgliedstaaten auf, eine aktive und integrative Arbeitsmarktpolitik zu betreiben, um die Wettbewerbsfähigkeit der Volkswirtschaften in der Europäischen Union zu stärken und um Arbeitssuchenden sichere, hochwertige und dauerhafte Arbeitsplätze zu vermitteln;

82.

begrüßt den Ansatz der Kommission zur Definition von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse, der Maßnahmen zur Eingliederung bzw. Wiedereingliederung von Arbeitnehmern in den Arbeitsmarkt als Dienstleistungen von besonderem Interesse für die Bürger umfasst;

83.

fordert die Kommission auf, der Bewertung künftiger Entwicklungen in Bezug auf Beschäftigte von Unternehmen, die sich gerade in einem Umstrukturierungs- oder Privatisierungsprozess befinden, besondere Bedeutung beizumessen, weil Beschäftigung im Rahmen von Privatisierungsprozessen sowohl für die nationalen Regierungen als auch für die Kommission ein zentrales Anliegen sein muss;

84.

fordert die Kommission auf, die Durchsetzung der Vorschriften über staatliche Beihilfen weiterhin zu überwachen, da die Folgen der Krise noch nicht überwunden sind, und betont die Notwendigkeit, Dienstleistungen von allgemeinem Interesse in den Mitgliedstaaten zu erhalten;

85.

fordert die Kommission auf, dem Europäischen Parlament weiterhin jährlich über die Entwicklungen und Auswirkungen der Umsetzung der Wettbewerbspolitik Bericht zu erstatten.

o

o o

86.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission und den einzelstaatlichen Wettbewerbsbehörden zu übermitteln.


(1)  ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1.

(2)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.

(3)  ABl. C 270 vom 25.10.2008, S. 8.

(4)  ABl. C 10 vom 15.1.2009, S. 2.

(5)  ABl. C 72 vom 26.3.2009, S. 1.

(6)  ABl. C 195 vom 19.8.2009, S. 9.

(7)  ABl. C 16 vom 22.1.2009, S. 1.

(8)  ABl. C 6 vom 11.1.2011, S. 5.

(9)  http://ec.europa.eu/internal_market/bank/docs/high-level_expert_group/report_de.pdf.

(10)  ABl. C 8 vom 11.1.2012, S. 4.

(11)  ABl. L 7 vom 11.1.2012, S. 3.

(12)  ABl. C 8 vom 11.1.2012, S. 15.

(13)  ABl. L 114 vom 26.4.2012, S. 8.

(14)  http://www.europarl.europa.eu/activities/committees/studies/download.do?language=en&file=42288 .

(15)  http://www.europarl.europa.eu/committees/en/studiesdownload.html?languageDocument=EN&file=74351

(16)  ABl. C 158 vom 5.6.2012, S. 4.

(17)  ABl. L 304 vom 20.11.2010, S. 47.

(18)  „Jedes Mitglied der Kommission gewährleistet, dass es einen regelmäßigen und direkten Informationsfluss zwischen ihm und dem Vorsitz des jeweils zuständigen parlamentarischen Ausschusses gibt.“

(19)  „Innerhalb von drei Monaten nach der Annahme einer Entschließung des Parlaments übermittelt die Kommission dem Parlament schriftliche Informationen zu den Maßnahmen, die im Anschluss an die in Entschließungen des Parlaments an sie gerichteten spezifischen Aufforderungen getroffen wurden und unterrichtet das Parlament über die Fälle, in denen sie seinen Standpunkten nicht folgen konnte.“

(20)  http://consilium.europa.eu/uedocs/cms_data/docs/pressdata/en/ec/131359.pdf

(21)  ABl. C 304 E vom 1.12.2005, S. 114.

(22)  ABl. C 293 E vom 2.12.2006, S. 143.

(23)  ABl. C 146 E vom 12.6.2008, S. 105.

(24)  ABl. C 87 E vom 1.4.2010, S. 43.

(25)  ABl. C 349 E vom 22.12.2010, S. 16.

(26)  ABl. C 136 E vom 11.5.2012, S. 60.

(27)  Angenommene Texte, P7_TA(2012)0031.

(28)  Angenommene Texte, P7_TA(2011)0494.


19.2.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 65/96


P7_TA(2013)0269

Vorbereitung der Tagung des Europäischen Rates (27.—28. Juni 2013) — Demokratische Entscheidungsprozesse in der künftigen EWU

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. Juni 2013 zur Stärkung der Demokratie in der EU in der künftigen WWU (2013/2672(RSP))

(2016/C 065/10)

Das Europäische Parlament,

gestützt auf Artikel 110 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass es in seiner Entschließung vom 23. Mai 2013 zu künftigen Legislativvorschlägen zur Wirtschafts- und Währungsunion (WWU) als Reaktion auf die Mitteilungen der Kommission (1) die Ansicht vertreten hat, dass eine förmliche Ex-ante-Koordinierung wirtschaftspolitischer Reformen auf EU-Ebene wichtig ist und erstens auf der Grundlage der Gemeinschaftsmethode gestärkt, zweitens an die Instrumente des EU-Semesters für die wirtschaftspolitische Koordinierung angepasst und drittens in Verbindung mit neuen Instrumenten gestaltet werden sollte, die sich auf Solidarität und Anreize gründen;

B.

in der Erwägung, dass der für die Ex-ante-Koordinierung einzurichtende Mechanismus auf alle Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets Anwendung finden und allen Mitgliedstaaten der Union offenstehen sollte;

C.

in der Erwägung, dass es in seiner Entschließung vom 23. Mai 2013 die Ansicht vertreten hat, dass das neue Instrument für Konvergenz und Wettbewerbsfähigkeit nach dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren angenommen werden, sich auf die Gemeinschaftsmethode gründen und eine ordnungsgemäße Kontrolle durch das Parlament vorsehen sollte; in der Erwägung, dass es betont, dass ein derartiger Mechanismus über eine neue Fazilität finanziert werden sollte, die gemäß der Gemeinschaftsmethode als integraler Bestandteil des EU-Haushalts, aber außerhalb der Obergrenzen des mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) ausgelöst und gesteuert wird, damit es wirklich in vollem Umfang einbezogen wird; in der Erwägung, dass es mit der Kommission darin übereinstimmt, dass Instrumente für Konvergenz und Wettbewerbsfähigkeit die ersten Bausteine einer echten Fiskalkapazität sind, mit der die Solidarität gefördert wird und nachhaltige, wachstumsfördernde Strukturreformen umgesetzt werden;

D.

in der Erwägung, dass die Kommission unverzüglich gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren Vorschläge dazu vorlegen sollte, wie die am 28. Juni 2012 von den Staats- und Regierungschefs in Bezug auf den Pakt für Wachstum und Beschäftigung eingegangenen Verpflichtungen in das Sekundärrecht umgesetzt werden;

E.

in der Erwägung, dass es in seiner Entschließung vom 23. Mai 2013 betont, im Europäischen Semester müsse ein Konvergenzkodex auf der Grundlage der Strategie Europa 2020, der auch eine starke soziale Säule aufweise, angenommen werden;

1.

hält es für sehr bedenklich, dass es dem Rat angesichts seiner Reaktion auf die Krise offensichtlich ganz allgemein an jeglichem Ehrgeiz gebricht; erklärt sich ferner besorgt darüber, dass sich die Wahlzyklen in den Mitgliedstaaten negativ auf die Fähigkeit der Union zu unabhängigen Entscheidungen auswirken; bedauert die weitere Verschiebung aller Entscheidungen über den künftigen Aufbau der WWU; bedauert gleichfalls, dass der Europäische Rat seine anstehenden Entscheidungen über die Zukunft der WWU zweimal verschoben hat und auf dem nächsten Gipfeltreffen erneut verschieben könnte;

2.

ist zutiefst besorgt darüber, dass der Rat bislang keine Überlegungen zur demokratischen Rechenschaftspflicht in der WWU (zum vierten Baustein) angestellt hat; erachtet diese Haltung als überaus beklagenswert;

3.

bekräftigt erneut, dass alle weitergehenden Initiativen zu einer vertieften und echten WWU auf der Grundlage von Stabilität, nachhaltigem Wachstum, Solidarität und Demokratie unbedingt nach der Gemeinschaftsmethode begründet werden müssen; betont, dass die EU-Organe aufrichtig und einvernehmlich zusammenarbeiten müssen; erinnert den Europäischen Rat daran, dass er gemäß den Verträgen kein Vorrecht zu legislativen Initiativen hat und aufhören muss, der Kommission zur Form bzw. zum Inhalt weiterer legislativer Initiativen Weisungen zu erteilen und die ihr übertragenen Aufgaben, nach Maßgabe der Verträge Koordinierungs-, Exekutiv- und Verwaltungsfunktionen auszuüben, zu umgehen;

4.

gemahnt den Europäischen Rat in diesem Zusammenhang dazu, nicht über Gebühr in das Europäische Semester einzugreifen und die vereinbarten Verfahren wirklich einzuhalten;

5.

bekräftigt, dass es weitere zwischenstaatliche Elemente in Bezug auf die WWU nicht hinnehmen kann und alle notwendigen und angemessenen Maßnahmen im Rahmen seiner Vorrechte treffen wird, wenn diesbezüglichen Warnungen keine Beachtung geschenkt wird; weist erneut darauf hin, dass der Fiskalpakt gemäß Artikel 16 des Vertrags über Stabilität, Koordinierung und Steuerung in der Wirtschafts- und Währungsunion binnen höchstens fünf Jahren auf der Grundlage einer Bewertung der Erfahrungen mit der Umsetzung des Vertrags in den Rechtsrahmen der Europäischen Union zu überführen ist;

6.

bekräftigt seine Grundsatzposition, dass eine gestärkte WWU die EU nicht spalten, sondern im Gegenteil eine vertiefte Integration und eine bessere Steuerung begründen sollte, und dass diese WWU allen Mitgliedstaaten, die dem Euro-Währungsgebiet nicht angehören, auf freiwilliger Basis offenstehen sollte;

7.

erinnert die Kommission daran, dass sie das ausschließliche Recht zu legislativen Initiativen hat; ist deshalb sehr verwundert darüber, dass die Kommission bislang keine Legislativtexte auf der Grundlage der Vorschläge in ihrem „Konzept für eine vertiefte und echte WWU“ (COM(2012)0777) und ihrer den Verordnungen des Zweierpakets beigefügten Erklärung vorgelegt hat; ist der Ansicht, dass die Kommission ihrer politischen und in den Verträgen niedergelegten Verantwortung nicht nachkommt, wenn sie eine derartige Initiative nicht mit Dringlichkeit behandelt;

8.

fordert die Kommission auf, im Rahmen des Europäischen Semesters einen Vorschlag zur Annahme eines Konvergenzkodex vorzulegen, der auf der Strategie Europa 2020 beruht und mit dem eine starke sozialpolitische Säule geschaffen wird; betont, dass mit den nationalen Durchführungsprogrammen dafür gesorgt werden muss, dass der Konvergenzkodex — ergänzt um einen auf Anreize gestützten Mechanismus — in allen Mitgliedstaaten umgesetzt wird;

9.

weist erneut darauf hin, dass es vorrangig sicherstellen möchte, dass alle neuen Finanzinstrumente, die mit dem Instrument für Konvergenz und Wettbewerbsfähigkeit in Verbindung stehen, vollständig in den EU-Haushalt integriert werden und in vollem Umfang dem ordentlichen Haushaltsverfahren unterliegen;

10.

hebt hervor, dass der Euro die Währung der Union ist, dass das Europäische Parlament das Parlament der Union ist und dass beim künftigen Aufbau der WWU zu berücksichtigen ist, dass auf der Ebene der Union dem Parlament gegenüber Rechenschaft abzulegen ist; fordert, dass bei jeder Übertragung oder Schaffung neuer Befugnisse auf Unionsebene und bei jeder Gründung neuer Organe der Union für ein entsprechendes Maß an demokratischer Kontrolle durch das Parlament und für Rechenschaftspflicht gegenüber dem Parlament gesorgt wird;

11.

bekräftigt seine bereits mehrmals erhobene Forderung, den Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM) in den Besitzstand der Union zu überführen, damit er nach der Gemeinschaftsmethode verwaltet werden kann und der Rechenschaftspflicht gegenüber dem Parlament unterliegt; fordert die Kommission auf, einen diesbezüglichen Vorschlag vorzulegen; erinnert die Eurogruppe daran, dass dem Parlament schriftlich zugesichert worden ist, der ESM werde der parlamentarischen Kontrolle unterzogen;

12.

weist erneut darauf hin, dass die Mitwirkung der EU an der Troika der demokratischen Kontrolle durch das Parlament und der Rechenschaftspflicht gegenüber dem Parlament unterliegen sollte;

13.

ist zutiefst besorgt über die Verzögerungen bei der Gründung der Bankenunion und bei der Festlegung der praktischen Modalitäten für die direkte Rekapitalisierung von Banken durch den ESM; erklärt sich insbesondere beunruhigt über die fortlaufende Zersplitterung des Bankensystems in der EU; betont, dass eine solide und ambitionierte Bankenunion ein zentraler Bestandteil einer vertieften und echten WWU und ein wichtiger Schritt ist, den es seit über drei Jahren fordert, vor allem seit der Annahme seiner Standpunkte zu der Verordnung über die Europäische Bankenaufsichtsbehörde;

14.

vertritt nachdrücklich die Auffassung, dass sein Präsident auf der Frühjahrstagung des Europäischen Rates den Standpunkt des Parlaments zum Jahreswachstumsbericht darlegen sollte; ist der Ansicht, dass eine interinstitutionelle Vereinbarung mit dem Ziel ausgehandelt werden sollte, das Parlament in die Billigung des Jahreswachstumsberichts und der Leitlinien für die Wirtschafts- und Beschäftigungspolitik einzubeziehen;

15.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Europäischen Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  Angenommene Texte, P7_TA(2013)0222.


19.2.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 65/98


P7_TA(2013)0270

Vorbereitung der Tagung des Europäischen Rates (27.—28. Juni 2013) — Europäische Maßnahmen zur Bekämpfung der Jugendarbeitslosigkeit

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. Juni 2013 zu den Vorbereitungen für die Tagung des Europäischen Rates (27./28. Juni 2013) — Maßnahmen der Europäischen Union zur Bekämpfung der Jugendarbeitslosigkeit (2013/2673(RSP))

(2016/C 065/11)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 20. Dezember 2011 mit dem Titel „Initiative ‚Chancen für junge Menschen‘“ (COM(2011)0933),

unter Hinweis auf seine mündliche Anfrage an die Kommission und die diesbezügliche Entschließung vom 24. Mai 2012 zur Initiative „Chancen für junge Menschen“ (1),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 5. Dezember 2012 mit dem Titel „Junge Menschen in Beschäftigung bringen“ (COM(2012)0727),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 16. Januar 2013 zu einer Jugendgarantie (2),

in Kenntnis der Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 7./8. Februar 2013,

in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 28. Februar 2013 zur Einführung einer Jugendgarantie,

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 12. März 2013 mit dem Titel „Beschäftigungsinitiative für junge Menschen“ (COM(2013)0144),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 14. März 2013 zu der Integration von Migranten, den Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt und der externen Dimension der Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in der EU (3),

gestützt auf Artikel 110 Absatz 2 und Artikel 4 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass im April 2013 23,5 % der jungen Menschen in der EU ohne Beschäftigung waren, wobei die Spanne von 7,5 % in Deutschland und 8 % in Österreich bis 62,5 % in Griechenland und 56,4 % in Spanien reicht, was auf ausgeprägte geografische Unterschiede hindeutet;

B.

in der Erwägung, dass sich 8,3 Millionen Jugendliche in Europa unter 25 Jahren weder in einem Beschäftigungs- noch in einem Ausbildungs- oder Fortbildungsverhältnis befinden; in der Erwägung, dass diese Zahlen nach wie vor steigen und das Risiko einer verlorenen Generation besteht;

C.

in der Erwägung, dass für junge Menschen mit besonders schwierigem Hintergrund ein größeres Risiko besteht, aus dem Bildungs- und Ausbildungssystem auszuscheiden, ohne einen höheren Schulabschluss erlangt zu haben;

D.

in der Erwägung, dass 15 % der Kinder die Schule verlassen, ohne die Sekundarstufe abgeschlossen zu haben, und 10 % der EU-Bürger in Erwerbslosenhaushalten leben;

E.

in der Erwägung, dass die ersten Anzeichen dafür, dass ein junger Mensch seine schulische Ausbildung abbrechen könnte, frühe Warnsignale für einen sich wiederholenden Kreislauf von Armut sind;

F.

in der Erwägung, dass im Jahr 2011 der wirtschaftliche Schaden aufgrund der Abkoppelung junger Menschen vom Arbeitsmarkt auf 153 Mrd. EUR geschätzt wurde, was 1,2 % des BIP der EU entspricht; in der Erwägung, dass dies eine schwerwiegende gesellschaftliche und wirtschaftliche Belastung darstellt;

G.

in der Erwägung, dass Bildungs- und Ausbildungsmaßnahmen bei der Bekämpfung der hohen Jugendarbeitslosigkeit eine entscheidende Rolle spielen können und die Eingliederung und Teilhabe maßgeblich unterstützen; in der Erwägung, dass es erforderlich ist, stärker in die berufliche Bildung und Ausbildung, in die Eingliederung in Lernstrukturen, in die Hochschulbildung und in die Forschung zu investieren; in der Erwägung, dass eine Verbesserung der Kompetenzen von wesentlicher Bedeutung ist, um Menschen für hochwertige Arbeitsplätze in Branchen mit Beschäftigungswachstum, wie es etwa in den Bereichen Umwelt, IKT und Pflege verzeichnet wird, zu rüsten;

H.

in der Erwägung, dass es in bestimmten Sektoren — wie etwa in der IKT-Branche und im Gesundheitswesen — trotz der insgesamt hohen Jugendarbeitslosigkeit zunehmend schwierig ist, freie Stellen mit qualifiziertem Personal zu besetzen;

I.

in der Erwägung, dass viele Maßnahmen, die junge Menschen betreffen, derzeit ohne Einbeziehung der Betroffenen und anderer Interessenträger entwickelt werden;

J.

in der Erwägung, dass das System der dualen Berufsbildung und das System der kombinierten akademisch-berufspraktischen Studiengänge, die in manchen Mitgliedstaaten praktiziert werden, sich dank ihres auf praktische Fähigkeiten gelegten Schwerpunkts insbesondere in Zeiten der Krise bewährt haben, indem sie durch die Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit dazu beigetragen haben, die Jugendarbeitslosigkeit auf einem geringeren Niveau zu halten;

1.

begrüßt, dass der Europäische Rat die Bedeutung der Beschäftigung junger Menschen für den Wohlstand in Europa anerkannt hat; fordert den Europäischen Rat und die Kommission auf, ihre Anstrengungen zur Bekämpfung der Jugendarbeitslosigkeit als Teil einer umfassenderen Förderung der sozialen Rechte und des Vorgehens gegen soziale Ungleichgewichte in der Europäischen Union zu verstärken; betont, dass das Europäische Parlament den Fortschritt aufmerksam verfolgen und beobachten wird, ob die zugesagten Maßnahmen, insbesondere hinsichtlich der Jugendgarantie, durchgeführt werden;

2.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, im Bereich Jugend und Beschäftigung einen auf Rechtsansprüchen basierenden Ansatz zu wählen; betont, dass die Qualität der Arbeit für junge Menschen insbesondere in Zeiten starker Krisen nicht gefährdet werden darf und dass die grundlegenden Arbeitsnormen sowie sonstige Normen in Bezug auf die Qualität der Arbeit ein zentraler Faktor sein müssen;

3.

weist darauf hin, dass die Ungleichgewichte zwischen den Mitgliedstaaten, insbesondere im Hinblick auf Beschäftigung und soziale Indikatoren junger Menschen, immer größer werden; fordert sofortige Maßnahmen der EU zur Behebung dieser Ungleichgewichte im Rahmen des Europäischen Semesters;

4.

fordert in diesem Zusammenhang die Kommission auf, gemeinsame Indikatoren für Sozialinvestitionen, insbesondere im Hinblick auf die Jugendarbeitslosigkeit, zu entwickeln;

5.

betont, dass die Lösung des dringenden Problems der Jugendarbeitslosigkeit in der Verbesserung der allgemeinen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen besteht, wie etwa Stärkung des Binnenmarkts für Dienstleistungen und der digitalen Wirtschaft, Förderung des Handels durch Freihandelsabkommen und Förderung der Interessen der KMU und der Kleinstunternehmen unter Bewahrung der grundlegenden sozialen Rechte; betont, dass das wirksamste Instrument zur langfristigen Bekämpfung von Arbeitslosigkeit ein nachhaltiges Wirtschaftswachstum ist; ist darüber hinaus der Ansicht, dass besondere Maßnahmen für junge Menschen wichtig sind, vor allen Dingen jedoch dafür gesorgt werden muss, dass sich die EU auf eine starke, wettbewerbsfähige und moderne Wirtschaft stützen kann; begrüßt die kurz- und langfristigen Investitionen wie die „Beschäftigungsinitiative für junge Menschen“, wobei jedoch auf das Fehlen langfristiger Strukturmaßnahmen und notwendiger Reformen hingewiesen wird, die es den Bildungssystemen bestimmter Mitgliedstaaten ermöglichen würden, zukünftigen Herausforderungen im Hinblick auf die Sicherstellung von Beschäftigungsfähigkeit gerecht zu werden;

6.

betont, wie wichtig es ist, die freiwillige Mobilität junger Menschen zu verbessern, indem bestehende Hindernisse für grenzübergreifende Berufsausbildung, Trainee-Programme und Praktika beseitigt werden, um für ein besseres Gleichgewicht zwischen dem Angebot an und der Nachfrage nach berufspraktischen und berufsbegleitenden Ausbildungsmöglichkeiten für Jugendliche, besonders in Grenzregionen, zu sorgen, und indem darüber hinaus die Übertragbarkeit von Renten sowie der Arbeitnehmer- und Sozialschutzrechte verbessert wird, wobei die Gefahr der Abwanderung hoch qualifizierter Kräfte ins Ausland („Braindrain“) zu berücksichtigen ist; fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission ferner auf, alle erforderlichen Schritte zu unternehmen, um dem Phänomen der Abwanderung hoch qualifizierter Kräfte ins Ausland vorzubeugen, indem durch nachhaltige Maßnahmen sichergestellt wird, dass ein großer Anteil der hochqualifizierten Arbeitnehmer entweder in ihrer eigenen Umgebung bleibt oder in ihre Herkunftsmitgliedstaaten zurückkehrt, um es diesen Mitgliedstaaten zu ermöglichen, sich wirtschaftlich zu erholen und für ein nachhaltiges Wachstum zu sorgen;

7.

fordert die Kommission auf, Empfehlungen zur Realisierbarkeit der Festlegung eines gemeinsamen Niveaus für das Arbeitslosengeld in der EU im Verhältnis zum vorherigen Arbeitsentgelt des Arbeitslosen auszuarbeiten;

Jugendgarantie

8.

begrüßt die Empfehlung des Rates vom 28. Februar 2013 zur Einführung einer Jugendgarantie, fordert die rasche Umsetzung der Jugendgarantieprogramme in allen Mitgliedstaaten; hebt hervor, dass es sich bei der Jugendgarantie nicht um eine Beschäftigungsgarantie handelt, sondern um ein Instrument, mit dem sichergestellt wird, dass allen arbeitslosen Bürgern und rechtmäßig ansässigen Einwohnern der EU im Alter von bis zu 25 Jahren sowie Studienabgängern unter 30 Jahren innerhalb von vier Monaten nach Verlust ihres Arbeitsplatzes oder nach Abschluss ihrer formalen Ausbildung eine Arbeitsstelle guter Qualität, eine weiterführende Ausbildung oder ein Ausbildungsplatz angeboten wird; betont, dass insbesondere die Jugendgarantieprogramme die Lage junger Menschen wirksam verbessern sollten, die sich weder in einem Beschäftigungs- noch in einem Ausbildungs- oder Fortbildungsverhältnis befinden;

9.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, eindeutige Zielvorgaben und Indikatoren für die Jugendgarantieprogramme zu entwickeln, um die Auswirkungen dieser Initiative wirksam bemessen und bewerten zu können; betont, dass das Europäische Parlament beabsichtigt, die Aktivitäten der Mitgliedstaaten zur Realisierung der Jugendgarantie aufmerksam zu beobachten, und fordert Jugendorganisationen auf, das Europäische Parlament über ihre Analyse der mitgliedstaatlichen Maßnahmen auf dem Laufenden zu halten;

10.

weist darauf hin, dass Jugendgarantieprogramme von einem Qualitätsrahmen ergänzt werden sollten, um sicherzustellen, dass die Ausbildungs- und Beschäftigungsangebote mit einer angemessenen Bezahlung sowie angemessenen Arbeitsbedingungen und Gesundheits- und Sicherheitsstandards einhergehen;

EU-Finanzierung

11.

begrüßt die Bereitstellung von 6 Mrd. EUR für die neue Initiative zur Jugendbeschäftigung und fordert ein Vorziehen in den ersten Jahren des Mehrjährigen Finanzrahmens, um vordringlich Jugendarbeitslosigkeit zu bekämpfen und Jugendgarantien umzusetzen; betont, dass die Internationale Arbeitsorganisation die Kosten der Umsetzung der Jugendgarantien in der Eurozone auf 21 Mrd. EUR schätzt, und fordert daher, dass die Zuweisung im Rahmen einer Überarbeitung des Mehrjährigen Finanzrahmens nach oben korrigiert wird; begrüßt die Ausweitung der Förderungsfähigkeit durch die Jugendgarantie auf die Gruppe der unter 30-Jährigen;

12.

begrüßt das vorgeschlagene Nachfolgeinstrument des Mikrofinanzierungsinstruments PROGRESS, das im EU-Programm für sozialen Wandel und soziale Innovation für den Zeitraum 2014-2020 enthalten ist, als ein — auch für junge Menschen — wertvolles Instrument für die Schaffung neuer, dauerhafter und hochwertiger Arbeitsplätze;

13.

betont, dass EU-Mittel für die Bekämpfung der Jugendarbeitslosigkeit vor 2014 insbesondere durch die Neuaufteilung der verfügbaren Strukturfonds und die volle Ausschöpfung der von der Europäischen Investitionsbank im Rahmen des Pakts für Wachstum und Beschäftigung bereitgestellten 60 Mrd. EUR zur Verfügung stehen; begrüßt die Neuzuweisung von 16 Mrd. EUR aus Strukturfonds und ihre beschleunigte Bereitstellung, um die Beschäftigungsmöglichkeiten für junge Leute zu fördern und KMU beim Zugang zu Mitteln zu unterstützen;

14.

fordert die Kommission auf, aktiv Unterstützung und Initiativen wie auch andere Formen der Zusammenarbeit mit dem Privatsektor bei der Bekämpfung der Jugendarbeitslosigkeit einzufordern; fordert die Europäische Investitionsbank auf, zur Umsetzung der Jugendgarantie beizutragen, etwa durch die Verknüpfung von Darlehen mit der Schaffung von Arbeits- und Ausbildungsplätzen oder durch die Unterstützung von dualen Ausbildungssystemen; betont jedoch, dass Darlehen der EIB als Ergänzung von und nicht als Ersatz für EU-Mittel in der Form von Darlehen angesehen werden sollten;

Bekämpfung der Jugendarbeitslosigkeit auf einzelstaatlicher Ebene

15.

betont, dass Investitionen in die Beschäftigung von Jugendlichen ein zentraler Bestandteil der einzelstaatlichen Strategien für Sozialinvestitionen sein müssen;

16.

fordert einen ambitionierten ganzheitlichen Politikansatz mit Blick auf Initiativen zu Ausbildung, Schulung, Beschäftigung und Selbstständigkeit für alle jungen Menschen auf allen verschiedenen Ebenen sowie auf integrierte Weise; weist darauf hin, dass dem Übergang zwischen den verschiedenen Bildungs- und Ausbildungswegen gebührende Aufmerksamkeit zu schenken ist, und im Rahmen nicht formaler und informaler Bildung erworbene Fähigkeiten anzuerkennen sind; betont, dass die Einkommenssicherheit und das Vertrauen in die Arbeitsmarktaussichten wesentliche Voraussetzungen für die Wahl einer Hochschulausbildung sind und dass junge Menschen, bei denen eine höhere Gefahr der Ausgrenzung besteht, hiervon besonders betroffen sind;

17.

ist zutiefst besorgt über die Haushaltskürzungen der Mitgliedstaaten im Bereich allgemeine und berufliche Bildung und Jugend und betont daher die Notwendigkeit der Reform der mitgliedsstaatlichen Bildungssysteme, wobei auf einzelstaatlicher und auf EU-Ebene vorhandene Ressourcen verwendet werden, um die Vermittlung von Bildung an Jugendliche kostengünstiger und wettbewerbsfähiger zu gestalten;

18.

fordert die Mitgliedstaaten auf, weit reichende Maßnahmen zur Bekämpfung der Jugendarbeitslosigkeit zu ergreifen, insbesondere dagegen, dass der Schulbesuch sowie Bildungs- und Ausbildungsprogramme abgebrochen werden (zum Beispiel, indem ein duales Ausbildungssystem oder andere gleichermaßen wirksame Systeme einführt werden), und umfassende Strategien für junge Menschen auszuarbeiten, die sich weder in einem Beschäftigungs- noch in einem Ausbildungs- oder Fortbildungsverhältnis befinden;

19.

stellt fest, dass Sozialinvestitionen zugunsten junger Menschen vielfältige Formen annehmen können, einschließlich des Aufbaus von Partnerschaften zwischen Schulen, Ausbildungszentren und lokalen und regionalen Unternehmen; Angeboten an gezielten Schulungs- und hochwertigen Praktikumsprogrammen für Jugendliche, Ausbildungsprogrammen in Zusammenarbeit mit Unternehmen, Patenschaften durch erfahrene Arbeitnehmer im Hinblick auf die Einstellung und Schulung junger Menschen direkt am Arbeitsplatz oder einen besseren Übergang von der Ausbildung zur Berufstätigkeit, der Ermutigung junger Menschen dazu, sich gesellschaftlich zu engagieren, und der Förderung der Mobilität auf regionaler, europäischer und internationaler Ebene durch weitere Fortschritte im Hinblick auf die gegenseitige Anerkennung von Qualifikationen und Fertigkeiten; betont darüber hinaus, dass Sozialinvestitionen Hand in Hand gehen können mit wirksamen Anreizen, wie Beschäftigungsbeihilfen oder Versicherungszuschüssen für Jugendliche, in deren Rahmen menschenwürdige Arbeits- und Lebensbedingungen gewährleistet werden, um öffentliche und private Arbeitgeber zu ermutigen, junge Menschen einzustellen, in die Schaffung hochwertiger Arbeitsplätze für junge Menschen und in deren kontinuierliche Weiterbildung und die Verbesserung ihrer Fähigkeiten während der Beschäftigung zu investieren sowie das Unternehmertum unter jungen Menschen zu fördern;

20.

fordert die Mitgliedstaaten auf, bewährte Verfahren in Erwägung zu ziehen, die insbesondere in den Mitgliedstaaten mit niedrigen Arbeitslosenquoten angewandt werden, und zu prüfen, ob Konzepte wie das duale Ausbildungssystem und Berufsschulen sowie die bereits umgesetzten Jugendgarantieprogramme mit ihren einzelstaatlichen Systemen kompatibel sein könnten; betont, dass sich das System der dualen Berufsausbildung und der zweigleisigen Studien mit ihrem Schwerpunkt auf praktischen Erfahrungen in der Wirtschaftskrise besonders gut bewährt haben, indem sie dazu beigetragen haben, die Jugendarbeitslosigkeit durch die Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit zu verringern, und fordert daher die von der Krise betroffenen Mitgliedstaaten auf, eine entsprechende Umgestaltung ihrer Ausbildungssysteme in Erwägung zu ziehen;

21.

betont, dass in den Krisenstaaten derzeit besorgniserregend hohe Jugendarbeitslosigkeitsraten zu verzeichnen sind; fordert die Kommission daher auf, Maßnahmen gegen die Krise im Hinblick auf ihre Auswirkungen auf die Beschäftigung von Jugendlichen zu bewerten; fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission ferner auf, die Maßnahmen gegen die Krise zu beenden, die negative Auswirkungen auf die Beschäftigung junger Menschen haben;

22.

fordert die Mitgliedstaaten auf, die Zusammenarbeit zwischen Unternehmen und dem Bildungssektor auf allen Ebenen zu verbessern, um die Abstimmung zwischen den Lehr- und Ausbildungsplänen und den Anforderungen des Arbeitsmarktes zu verbessern, etwa durch Allianzen für branchenspezifische Fertigkeiten und Wissensallianzen; betont, dass flexiblere Lehr- und Ausbildungspläne für eine bessere Anpassung an die zukünftigen Entwicklungen auf dem Arbeitsmarkt notwendig sind;

23.

betont, dass die Mitgliedstaaten die Förderung der beruflichen Selbstständigkeit junger Menschen — unter Vermeidung von Problemen wie Insolvenzen und Scheinselbständigkeit — verbessern müssen;

o

o o

24.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung der Kommission, dem Europäischen Rat und dem Rat zu übermitteln.


(1)  Angenommene Texte, P7_TA(2012)0224.

(2)  Angenommene Texte, P7_TA(2013)0016.

(3)  Angenommene Texte, P7_TA(2013)0092.


19.2.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 65/102


P7_TA(2013)0271

Blockade der Revision der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. Juni 2013 zur Blockade der Revision der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 (2013/2637(RSP))

(2016/C 065/12)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission,

unter Hinweis auf den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (COM(2008)0229),

unter Hinweis auf den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (COM(2011)0137),

gestützt auf Artikel 15 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

unter Hinweis auf seinen Standpunkt vom 15. Dezember 2011 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (1),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12. Dezember 2012 zur Lage der Grundrechte in der Europäischen Union (2010-2011) (2),

unter Hinweis auf die Anfragen an den Rat und die Kommission zur Blockade der Revision der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 über den Zugang zu Dokumenten (O-00049/2013, O-00050/2013, O-00051/2013, O-00052/2013, O-00053/2013, O-00054/2013, O-00058/2013 und O-00059/2013),

unter Hinweis auf die Erklärung der Kommission vom 21. Mai 2013 zur Blockade der Revision der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001,

gestützt auf Artikel 110 Absatz 2 und Absatz 4 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass Transparenz ein entscheidendes Mittel ist, um es den Bürgern zu ermöglichen, am Entscheidungsprozess der EU teilzuhaben, und um die Rechenschaftspflicht der europäischen Organe gegenüber ihren Bürgern sicherzustellen und dadurch das Engagement und Vertrauen der Bürger zu stärken;

B.

unter Hinweis darauf, dass die EU mit dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon zu mehr Transparenz verpflichtet und der Zugang zu Dokumenten als Grundrecht verankert worden ist;

C.

unter Hinweis darauf, dass das Parlament wiederholt mehr Transparenz im Gesetzgebungsverfahren gefordert hat und diese Forderung unter anderem die Transparenz hinsichtlich der Arbeitsgruppen des Rates, die Veröffentlichung von Rechtsgutachten bei Gesetzgebungsverfahren und mehr Transparenz in den Trilogen umfasst;

D.

in der Erwägung, dass das Parlament auch die mangelnde Transparenz in den EU-Agenturen, bei internationalen Verhandlungen und im Dialog der Kommission mit den Mitgliedstaaten bemängelt hat, besonders in Fällen, in denen Grundrechte oder die Interessen der EU-Bürger auf dem Spiel stehen (3);

E.

mit der Feststellung, dass die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und die Entscheidungen des Europäischen Bürgerbeauftragten die Auslegung der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 in erheblichem Maße beeinflusst haben; in der Erwägung, dass sich diese Urteile und Entscheidungen, insbesondere was die Anwendung von Gründen für die Nichtanerkennung in einem Gesetzgebungsverfahren betrifft, wie etwa in den Rechtssachen Turco und Access Info, in der Gesetzgebung niederschlagen sollten;

F.

unter Hinweis darauf, dass die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 von den EU-Bürgern und der Öffentlichkeit in der EU als zentraler Rechtsakt angesehen wird, der Instrumente für eine angemessene Kontrolle der Maßnahmen der EU vorsieht; in der Erwägung, dass die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 — wie aus mehreren vom Bürgerbeauftragten behandelten Fällen ersichtlich — weiter verbessert werden muss;

G.

unter Hinweis darauf, dass die Kommission 2008 eine Neufassung der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 vorgeschlagen hat, und dass sie diesen Vorschlag nach dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon nicht zurückgezogen hat; unter Hinweis darauf, dass das Parlament die Kommission ordnungsgemäß darüber unterrichtet hat, dass die Anwendung des Neufassungsverfahrens unangemessen ist;

H.

unter Hinweis darauf, dass die Kommission 2011 einen weiteren Vorschlag vorgelegt hat, mit dem der Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 lediglich implizit auf alle Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der EU ausgedehnt wird; unter Hinweis darauf, dass das Parlament die Verfahren von 2008 und 2011 zu einem Verfahren zusammengeführt hat;

I.

unter Hinweis darauf, dass das Parlament am 15. Dezember 2011 seinen Standpunkt in erster Lesung festgelegt hat und der Trilog mit dem dänischen Ratsvorsitz im ersten Halbjahr 2012 in Gang gesetzt wurde; unter Hinweis darauf, dass die Kommission mit den vorgeschlagenen Kompromissmöglichkeiten nicht einverstanden war, was der Hauptgrund für einen über ein Jahr andauernden Stillstand war;

J.

unter Hinweis darauf, dass es aufgrund des Widerstands aus der Kommission, der dazu führt, dass im Rat bei bestimmten Punkten Einstimmigkeit verlangt wird, unter dem zyprischen und irischen Vorsitz nicht gelungen ist, die Blockade im Rat zu lösen und weitere Verhandlungen aufzunehmen;

K.

in der Erwägung, dass angesichts der nach dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon in die Verträge aufgenommenen erhöhten Transparenzanforderungen eine Revision der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 keinesfalls zu einer Verringerung des bestehenden Transparenzniveaus führen sollte;

L.

in der Erwägung, dass vom Scheitern einer Einigung auf eine neue Version der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 ein falsches Signal über das Wesen der EU an ihre Bürger ausgehen würde, und in der Erwägung, dass ein solches Scheitern die Legitimität des Entscheidungsprozesses der EU insbesondere in Anbetracht der in Kürze bevorstehenden wichtigen Europawahlen untergraben würde;

1.

bekräftigt die Bedeutung des Grundrechts auf Zugang zu Informationen und Dokumenten sowie der Transparenz und Offenheit der Organe und ihrer Entscheidungsprozesse, da sie Grundelemente der Demokratie sind und eine Annäherung der Bürger an die EU bewirken können;

2.

fordert alle Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der EU auf, die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 uneingeschränkt umzusetzen;

3.

vertritt die Auffassung, dass die Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 für alle EU-Organe Priorität haben sollte, und bedauert die entstandene Blockade; ersucht alle EU-Organe, zusammenzuarbeiten, um so schnell wie möglich einen Ausweg zu finden;

4.

bekräftigt sein Eintreten für eine Revision der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001, durch die die EU-Bürger insgesamt einen erweiterten und verbesserten Zugang zu EU-Dokumenten erhalten sollten;

5.

fordert die Kommission auf, sich sowohl in politischer als auch in technischer Hinsicht uneingeschränkt für die „Lissabonisierung“ der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 einzusetzen bzw. alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um die Blockade zu lösen;

6.

fordert den Rat auf, die Gespräche über die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 wieder aufzunehmen, seinen Standpunkt in erster Lesung festzulegen und die Verhandlungen fortzusetzen;

7.

bekräftigt seinen oben genannten am 15. Dezember 2011 in erster Lesung festgelegten Standpunkt (4) als Ausgangsposition für Verhandlungen und fordert nachdrücklich, dass ein geänderter Text als absolutes Minimum und in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Vertrags Folgendes beinhalten sollte: ausdrückliche Ausdehnung des Anwendungsbereich auf alle Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der EU; Verbesserung der Transparenz der Gesetzgebung — einschließlich des Zugangs zu Rechtsgutachten bei Gesetzgebungsverfahren, wobei jede Anwendung von Ausnahmen im Gesetzgebungsverfahren als Abweichung von der allgemeinen Regel der Transparenz der Gesetzgebung gelten sollte –; Klärung des Verhältnisses zwischen Transparenz und Datenschutz; Aufnahme des Übereinkommens von Aarhus; Verwendung der derzeit weit gefassten Definition des Begriffs „Dokument“ als Mindestgrundlage für eine Weiterentwicklung; Gewährleistung eines angemessenen Zugangs zu Dokumenten sowie von Transparenz im Zusammenhang mit internationalen Verhandlungen und Übereinkommen; Sicherstellung der finanziellen Transparenz von EU-Mitteln; keine Einführung von Gruppenfreistellungen;

8.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.


(1)  Angenommene Texte, P7_TA(2011)0580.

(2)  Angenommene Texte, P7_TA(2012)0500.

(3)  Angenommene Texte, P7_TA(2012)0500, Ziffer 18.

(4)  EP-PE_TC1-COD(2008)0090.


Donnerstag, 13. Juni 2013

19.2.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 65/105


P7_TA(2013)0274

Die Presse- und Medienfreiheit in der Welt

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. Juni 2013 zur Presse- und Medienfreiheit in der Welt (2011/2081(INI))

(2016/C 065/13)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf Artikel 19 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte (AEMR), Artikel 19 des internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte (ICCPR) und das UNESCO-Übereinkommen zum Schutz und zur Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen,

unter Hinweis auf Artikel 13 des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes, in dem das Recht auf freie Meinungsäußerung von Kindern anerkannt wird,

unter Hinweis auf die Resolution des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen vom 28. März 2008 (7/36), in der das Mandat des Sonderberichterstatters zur Förderung und zum Schutz des Rechts auf Meinungsfreiheit und freie Meinungsäußerung erweitert wird (1),

unter Hinweis auf die Berichte des UN-Sonderberichterstatters Frank La Rue über die Förderung und den Schutz des Rechts auf Meinungsfreiheit und freie Meinungsäußerung (2), in denen ferner die Anwendbarkeit der internationalen Menschenrechtsnormen und -standards auf das Recht auf Meinungsfreiheit und freie Meinungsäußerung im Internet als ein Kommunikationsmedium hervorgehoben wird,

in Kenntnis der Resolution des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen vom 5. Juli 2012 mit dem Titel „Die Förderung, der Schutz und der Genuss der Menschenrechte im Internet“ (3), in der die Bedeutung des Schutzes der Menschenrechte und des freien Informationsflusses im Internet anerkannt wird,

in Kenntnis des von John Ruggie, UN-Sonderbeauftragter zur Frage der Menschenrechte und der transnationalen Unternehmen und sonstiger Wirtschaftsunternehmen, am 21. März 2011 vorgestellten Berichts mit dem Titel „Leitprinzipien für Unternehmen und Menschenrechte: Umsetzung des Rahmenprogramms „Protect, Respect and Remedy“ (4),

in Kenntnis der Resolution S/RES/1738 des UN-Sicherheitsrates vom 23. Dezember 2006 zu Gewalthandlungen gegen Journalisten, Medienangehörige und deren Mitarbeiter in bewaffneten Konflikten (5),

unter Hinweis auf das Genfer Abkommen vom 12. August 1949 (6), insbesondere auf Artikel 79 des Zusatzprotokolls I über den Schutz von Journalisten, die in Gebieten eines bewaffneten Konflikts gefährliche berufliche Aufträge ausführen,

in Kenntnis des Aktionsplans der Vereinten Nationen zur Sicherheit von Journalisten und zur Frage der Straflosigkeit, der am 12. April 2012 durch den Rat der Leiter aller Organisationen der Vereinten Nationen gebilligt wurde (7),

unter Hinweis auf die Resolution Nr. 1920 (2013) der Parlamentarischen Versammlung des Europarates zum Stand der Medienfreiheit in Europa, die am 24. Januar 2013 angenommen wurde,

unter Hinweis auf die Tätigkeit der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) im Bereich der Medienfreiheit, insbesondere auf die Berichte des OSZE-Beauftragten für Medienfreiheit,

unter Hinweis auf die Berichte nichtstaatlicher Organisationen über Medienfreiheit, zum Beispiel der Reporter ohne Grenzen (Ranglisten zur Pressefreiheit), von Freedom House (Berichte über die Pressefreiheit) und des Internationalen Presseinstituts (Death Watch und Annual IPI World Press Freedom Review),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 6. Februar 2013„Soziale Verantwortung der Unternehmen: Förderung der Interessen der Gesellschaft und ein Weg zu einem nachhaltigen und integrativen Wiederaufschwung“ (8),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 6. Februar 2013„Soziale Verantwortung der Unternehmen: rechenschaftspflichtiges, transparentes und verantwortungsvolles Geschäftsgebaren und nachhaltiges Wachstum“ (9),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. Dezember 2012 zum Jahresbericht über die Menschenrechte in der Welt und die Politik der Europäischen Union in diesem Bereich (10),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 22. November 2012 zur Weltkonferenz zur internationalen Telekommunikation (WCIT-12) der Internationalen Fernmeldeunion und zur möglichen Erweiterung des Anwendungsbereichs der Internationalen Telekommunikationsvorschriften (11),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 11. Dezember 2012 zu einer digitalen Freiheitsstrategie in der Außenpolitik der EU (12),

unter Hinweis auf den Strategierahmen und den Aktionsplan für Menschenrechte und Demokratie (11855/2012), den der Rat am 25. Juni 2012 festgelegt hat,

unter Hinweis auf seine Empfehlung an den Rat vom 13. Juni 2012 zu dem EU-Sonderbeauftragten für Menschenrechte (13),

unter Hinweis auf die Erklärung der Hohen Vertreterin Catherine Ashton im Namen der Europäischen Union anlässlich des Welttags der Pressefreiheit (14),

unter Hinweis auf die gemeinsame Mitteilung der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat vom 12. Dezember 2011 mit dem Titel „Menschenrechte und Demokratie im Mittelpunkt des auswärtigen Handelns der EU — ein wirksamerer Ansatz“ (COM(2011)0886),

unter Hinweis auf die Mitteilung des für die Digitale Agenda zuständigen Mitglieds der Kommission vom 12. Dezember 2011 über die „No disconnect“-Strategie (15),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen vom 25. Oktober 2011 mit dem Titel „Eine neue EU-Strategie 2011–2014 für die soziale Verantwortung der Unternehmen (CSR)“ (COM(2011)0681),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 7. Juli 2011 zu den außenpolitischen Maßnahmen der EU zur Förderung der Demokratisierung (16),

unter Hinweis auf die gemeinsame Mitteilung der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Kommission vom 25. Mai 2011 mit dem Titel „Eine neue Antwort auf eine Nachbarschaft im Wandel“ (COM(2011)0303),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 16. Dezember 2008 zur Medienkompetenz in der digitalen Welt (17),

unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1889/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Einführung eines Finanzierungsinstruments für die weltweite Förderung der Demokratie und der Menschenrechte (Europäisches Instrument für Demokratie und Menschenrechte) (18) sowie auf alle weiteren externen Finanzierungsinstrumente der EU,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 14. Februar 2006 zu der Menschenrechts- und Demokratieklausel in den Abkommen der Europäischen Union (19),

unter Hinweis auf alle von ihm angenommenen Entschließungen, einschließlich der länderspezifischen Entschließungen, zu dringlichen Fällen der Verletzung der Menschenrechte, der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit, in denen Bedenken in Bezug auf Presse- und Medienfreiheit und insbesondere auf die Inhaftierung von Journalisten und Bloggern geäußert werden,

unter Hinweis auf Artikel 11 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und insbesondere auf die darin enthaltene Bestimmung, dass die Freiheit der Medien und ihre Pluralität geachtet werden müssen,

gestützt auf die Artikel 3 und 21 des Vertrags über die Europäische Union und auf Artikel 207 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

unter Hinweis auf die Leitlinien der Europäischen Union zu den Menschenrechten,

unter Hinweis auf die Europäische Menschenrechtskonvention des Europarates und die laufenden Verhandlungen über den Beitritt der EU zu dieser Konvention,

gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten (A7-0176/2013),

Grundsätze und Aufgaben von Presse und Medien

A.

in der Erwägung, dass das Recht auf freie Meinungsäußerung ein universelles Menschenrecht darstellt, die Grundlage der Demokratie bildet und für die Verwirklichung anderer, von Bürgern weltweit angestrebter Rechte, wie beispielsweise der Entwicklung, Würde und Entfaltung jedes einzelnen Menschen, wesentlich ist;

B.

in der Erwägung, dass Beschränkungen der freien Meinungsäußerung schwerwiegende Folgen haben, nur im sehr begrenzten Umfang angewandt werden sollten und lediglich unter eng gefassten und strengen Voraussetzungen gerechtfertigt werden können, wie es bei Gesetzen, die selbst als völkerrechtlich legitim angesehen werden, der Fall ist; in der Erwägung, dass die freie Meinungsäußerung ein Grundrecht darstellt und in einem engen Zusammenhang mit der Freiheit und Pluralität von Presse und Medien steht; in der Erwägung, dass Staaten, die den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (IPbpR) und die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) unterzeichnet haben, verpflichtet sind, sicherzustellen, dass eine unabhängige, freie und pluralistische Presse- und Medienlandschaft gewährleistet ist;

C.

in der Erwägung, dass Medienplattformen wesentlich sind, um das Recht auf freie Meinungsäußerung wahrzunehmen; in der Erwägung, dass die unabhängige Presse als kollektiver Ausdruck freier Meinungsäußerung fungiert und eine der wichtigsten Akteure in der Medienlandschaft ist, wobei ihr die Rolle als Hüterin der Demokratie zukommt;

D.

in der Erwägung, dass Pressefreiheit, die Medien, der digitale Bereich und der Journalismus als öffentliche Güter gelten;

E.

in der Erwägung, dass (digitale) Medienplattformen in zunehmendem Maß einen globalen Charakter und eine steigende Zahl von Nutzern haben;

F.

in der Erwägung, dass Internet und Medien Instrumente sind, die von Menschenrechtsverteidigern genutzt werden;

G.

in der Erwägung, dass Netzneutralität ein wesentlicher Grundsatz des offenen Internets ist, durch den Kommunikation gefördert sowie Wettbewerb und Transparenz sichergestellt werden, und der darüber hinaus positive Auswirkungen auf wirtschaftliche Möglichkeiten zeitigt sowie Innovation, die Schaffung von Arbeitsplätzen und Wachstum vorantreibt;

H.

in der Erwägung, dass Redefreiheit und freie Meinungsäußerung sowie die Freiheit von Medien und Journalisten weltweit bedroht werden und Journalisten oftmals auch Menschenrechtsverteidiger und Förderer von Vereinigungs- und Meinungsfreiheit sowie von Religions- und Glaubensfreiheit sind; in der Erwägung, dass Journalisten allerdings häufig verfolgt und inhaftiert werden;

I.

in der Erwägung, dass neue digitale und Online-Medienplattformen zu erhöhter Vielfalt und mehr Pluralismus beigetragen haben;

J.

in der Erwägung, dass die Anstrengungen und Programme der EU zur Förderung und zum Schutz von Presse- und Medienfreiheit weltweit optimiert werden müssen, wobei sich solche Anstrengungen auf die hervorragende von Zivilgesellschaft und Journalistenverbänden geleistete Arbeit stützen müssen;

K.

in der Erwägung, dass die EU auf internationalem Parkett nur dann glaubwürdig sein kann, wenn Presse- und Medienfreiheit innerhalb der Union selbst gewahrt und eingehalten werden;

Jüngste Entwicklungen

1.

erkennt an, dass die Regierungen die Hauptverantwortung für die Wahrung und den Schutz von Presse- und Medienfreiheit tragen; betont, dass die Regierungen auch die Hauptverantwortung für die Beeinträchtigung von Presse- und Medienfreiheit tragen und im schlimmsten Fall immer häufiger auf legale Druckmittel, wie beispielsweise den Missbrauch von Rechtsvorschriften im Bereich der Bekämpfung von Terrorismus oder Extremismus, Gesetze über die nationale Sicherheit, Hochverrat oder Subversion zurückgreifen, um diese Freiheit zu beschränken; stellt fest, dass ein Gleichgewicht zwischen Fragen der nationalen Sicherheit und der Informationsfreiheit erzielt werden muss, um Missbräuchen vorzubeugen und die Unabhängigkeit von Presse und Medien zu gewährleisten; erkennt an, dass Medienimperien im Besitz von Politikern bisweilen ermächtigt werden, Desinformationskampagnen durchzuführen; hebt hervor, dass es wesentlich ist, dass Presse und Medien unabhängig arbeiten können und keinem, über politische und finanzielle Mittel ausgeübtem Druck ausgesetzt sind; ist besorgt, dass es laut jüngsten jährlichen Indizes und Analysen einen Abwärtstrend bei der Bewertung des Umfelds für Presse- und Medienfreiheit in verschiedenen Ländern, sowohl innerhalb als auch außerhalb Europas gibt (siehe die Liste im Anhang am Schluss des Berichts A7-0176/2013);

2.

betont, dass freie, unabhängige und pluralistische Medien, sowohl im traditionellen als auch im Online-Bereich, einen Grundpfeiler von Demokratie und Pluralismus bilden; erkennt die Bedeutung von Informationsquellen als wirkliche Garanten von Freiheit und Medienpluralismus an; hebt hervor, dass es im gemeinsamen Interesse liegt, die Freiheit und Unabhängigkeit der Medien weltweit zu wahren und auszubauen; stellt fest, dass die Rolle freier und unabhängiger Medien sowie der freie Informationsaustausch vor dem Hintergrund des demokratischen Wandels nicht-demokratischer Regime von allerhöchster Bedeutung sind;

3.

bedauert die Tatsache, dass Journalisten auf der ganzen Welt häufig verletzt oder Opfer von Morden oder schweren Misshandlungen werden und die Täter oftmals straflos bleiben; betont daher, dass es wichtig ist, Straflosigkeit zu bekämpfen; hebt hervor, dass Behörden nicht in der Lage sind, sich mit gegen Journalisten gerichteten Drohungen und der gegen sie gerichteten Gewalt zu befassen oder ihre Sicherheit zu gewährleisten, wenn es keine politischen Stellen sowie Polizei- und Justizbehörden gibt, die entschieden gegen diejenigen vorgehen, die Journalisten und deren Arbeit angreifen; weist darauf hin, dass Straflosigkeit nicht nur Auswirkungen auf die Freiheit der Presse, sondern auch auf die tägliche Arbeit von Journalisten hat, in deren Zuge ein Klima der Angst und Selbstzensur geschaffen wird; ist der Ansicht, dass die EU eine entschlossenere Haltung gegenüber Ländern einnehmen sollte, in denen es immer wieder vorkommt, dass solche Handlungen ungestraft bleiben, und fordert alle Staaten auf, die Sicherheit von Journalisten zu gewährleisten;

4.

hebt hervor, dass Gesetze, gesetzliche Regelungen, Einschüchterungen, Bußgelder und eine erhöhte Konzentration von Eigentum bei Politikern oder sonstigen Akteuren mit gegensätzlichen Interessen Faktoren sind, durch die die Freiheit, Informationen zu erlangen beziehungsweise auf diese zurückzugreifen, insgesamt eingeschränkt werden kann, und dass diese Faktoren eine Bedrohung der freien Meinungsäußerungen zur Folge haben können;

5.

betont, dass Regierungen auch indirekt Druck auf Presse und Medien ausüben können; ist der Ansicht, dass Medien in vielen Ländern in erheblichem Umfang von staatlicher Werbung abhängig sind, und dass dies in der Folge zu einem Mittel werden kann, Druck auf Medien auszuüben; vertritt ferner die Auffassung, dass Lizenzen und Steuersanktionen auch dazu genutzt werden können, die Berichterstattung kritischer Medien einzuschränken;

6.

bedauert die Tatsache, dass Meinungsäußerungen in zunehmendem Maße strafrechtlich geahndet werden; verweist darauf, dass Journalisten weltweit häufig aufgrund ihrer Arbeit inhaftiert werden; ist sich der Tatsache bewusst, dass Journalisten unter dem Vorwand der Diffamierung, Blasphemie und Verleumdung sowie durch Rechtvorschriften im Zusammenhang mit „der Schädigung des Ansehens des Landes im Ausland“ oder der „homosexuellen Propaganda“ inhaftiert oder einer Zensur unterworfen werden und die freie Meinungsäußerung auf diese Weise unterbunden wird; bedauert, dass durch Zensur Selbstzensur gefördert wird; fordert, die Schikanierung von Journalisten zu beenden, die in der Lage sein müssen, ihrer Arbeit unabhängig und ohne Angst vor Gewalt oder Anschuldigungen nachzugehen, und die unverzügliche Freilassung von Journalisten und Bloggern, die aufgrund ihrer Tätigkeit unrechtmäßig inhaftiert sind;

7.

verurteilt mit Nachdruck die Tatsache, dass viele Journalisten keinen Zugang zu rechtlichem Beistand haben, während sie mit ihrer Tätigkeit immer häufiger die Speerspitze im Kampf für die Menschenrechte bilden, sei es online oder offline;

8.

ist der Auffassung, dass die Tendenz hin zu einer starken Eigentumskonzentration im Medienbereich eine Bedrohung für Medienfreiheit und Pluralismus darstellt, insbesondere wenn dies mit einer Digitalisierung einhergeht; betont, wie wichtig es ist, dass Kommunikationsmedien eine offene und produktive Infrastruktur zugrunde liegt, auch im Hinblick auf die Existenz unabhängiger Regulierungsstellen;

9.

ist sich bewusst, dass private Stiftungen und Nichtregierungsorganisationen das Potenzial haben, Qualitätsjournalismus voranzubringen und eine treibende Kraft bei Innovationen zu sein;

10.

hebt hervor, dass den Unternehmen in einer globalisierten und digital vernetzten Welt neue Verantwortlichkeiten zukommen, diese allerdings auch mit neuen Herausforderungen in Bereichen konfrontiert werden, die traditionell den öffentlichen Stellen vorbehalten waren; ist sich bewusst, dass Regierungen, die Anwendungen sperren und auf diese Weise Online-Inhalte und -Dienste beeinträchtigen, Druck auf die redaktionelle Unabhängigkeit und auf die Kontinuität der Dienste ausgeübt haben;

11.

nimmt zur Kenntnis, dass Medien traditionell allzu häufig für Propagandazwecke genutzt werden und/oder darin verwickelt sind und dass, insbesondere bei den öffentlich-rechtlichen Medien, finanzielle und politische Unabhängigkeit sowie Pluralismus wesentlich sind; hebt hervor, dass freie und unabhängige öffentliche Medien eine entscheidende Rolle spielen, wenn es darum geht, die Demokratie zu vertiefen, die Zivilgesellschaft in größtmöglichem Maße in die öffentlichen Debatten und Angelegenheiten einzubeziehen und die Handlungskompetenz der Bürger auf dem Weg zur Demokratie zu stärken;

12.

fordert die Ausarbeitung ethischer Grundsätze für Journalisten sowie für diejenigen, die im Medienmanagement tätig sind, um die vollständige Unabhängigkeit der Journalisten und Medienanstalten zu gewährleisten; erkennt an, wie wichtig ist es ist, solche Grundsätze durchzusetzen, indem unabhängige Regulierungsstellen eingerichtet werden;

Digitalisierung

13.

erkennt die potenzielle Ausstrahlung von Medien, die sich heutzutage immer mehr digitalisieren, und deren befähigenden Einfluss auf die Menschen an, da in deren Zuge die Ebene der Information erhöht und kritisches Denken gefördert wird, und ist sich der Tatsache bewusst, dass diese Entwicklungen insbesondere für autoritäre Regime ein angstauslösender Faktor sind;

14.

erkennt an, dass den digitalen und Online-Medienplattformen in den letzten Jahren im Rahmen der Aufstände gegen diktatorische Regime eine wesentliche Bedeutung zugekommen ist;

15.

betont, dass der Zugang zu Informationen, sowohl im Online- als auch im Offline-Umfeld, für die Entfaltung der Meinung und Willenskundgebung sowie für den Ausdruck und die Vermittlung von Inhalten über Medienplattformen unumgänglich ist, da der Zugang zu Informationen eine wesentliche Kontrolle der Macht impliziert;

16.

nimmt zur Kenntnis, dass durch die Digitalisierung von Medien und Informationen deren Wirkungsumfeld und Ausstrahlung vergrößert, jedoch auch die engen Grenzen zwischen Information und Meinung unübersichtlicher werden; stellt den erheblichen Zuwachs von nutzergenerierten Inhalten und „Bürgerjournalismus“ fest;

17.

ist der Ansicht, dass durch die Digitalisierung von Presse und Medien der Medienlandschaft eine neue Dimension hinzugefügt wird und dass dadurch Fragen bezüglich des Zugangs, der Qualität und der Objektivität von Informationen sowie deren Schutzes aufkommen;

18.

betont, dass die Digitalisierung geeignet ist, Menschen den Zugang zu Informationen zu erleichtern, die Behörden zu kontrollieren und sicherzustellen, dass Daten und Unterlagen offengelegt und verbreitet sowie Fälle von Ungerechtigkeit und Korruption aufgedeckt werden;

19.

betont, dass das Potenzial der IT-Infrastruktur vollständig ausgeschöpft werden muss und dass weltweite Interoperabilität sowie angemessene Regelungen vonnöten sind und dass diese IKT-Elemente in Verbindung mit den Grundvoraussetzungen Unabhängigkeit, Pluralismus und Vielfalt sowohl in die bestehende als auch in die entstehende Medienlandschaft eingegliedert werden sollten;

20.

bedauert sämtliche Versuche, verschiedene Formen eines „geschlossenen Internets“ einzuführen, da diese einen ernsthaften Verstoß gegen das Recht auf Information darstellen; fordert alle Behörden mit Nachdruck auf, derartige Versuche zu unterlassen;

21.

zeigt sich über die Tendenz zur Überwachung und Zensur der Massen sowie zum Sperren und Filtern von Informationen, durch die nicht nur Medien sowie die Arbeit von Journalisten und Bloggern beeinträchtigt werden, sondern auch die Arbeit der Zivilgesellschaft bei der Verwirklichung wichtiger politischer, wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Veränderungen behindert wird, besorgt; verurteilt alle erfolgten und versuchten Festnahmen von Bloggern, die seiner Auffassung nach einen Angriff auf die Rede- und Meinungsfreiheit darstellen;

22.

bedauert die Tatsache, dass zahlreiche Technologien und Dienstleistungen, die in Drittländern zur Verletzung von Menschenrechten durch das Zensieren von Informationen, die Massenüberwachung, die Kontrolle und Verfolgung sowie Ortung von Bürgern und ihrer Aktivitäten über (Mobil-)Telefonnetze und im Internet benutzt werden, aus der EU stammen; fordert die Kommission auf, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um diesen „digitalen Waffenhandel“ zu unterbinden;

23.

betont, dass es notwendig ist, die Rolle von Meinungsführern und ihre Zuständigkeiten besser zu verstehen; vertritt die Auffassung, dass Marktregulierungsstellen behilflich sein können, Wettbewerb zu gewährleisten, aber dass es darüber hinaus notwendig ist, nach neuen Möglichkeiten Ausschau zu halten, um private Akteure bei der Aufrechterhaltung des öffentlichen Wertes von Informationen einzubinden; erkennt an, dass Selbstregulierung bestimmte Risiken bergen kann, sobald sie mit einer fehlenden (demokratischen) Kontrolle einhergeht;

24.

hebt hervor, dass sich digitale und computer- beziehungsweise datengesteuerte Plattformen oder Dienste, wie beispielsweise Suchmaschinen, im Privatbesitz befinden und Transparenz erforderlich ist, um den öffentlichen Wert von Informationen zu bewahren und Beschränkungen beim Zugang zu Informationen und bei der freien Meinungsäußerung zu unterbinden;

25.

betont, dass es notwendig ist, Informanten und Quellen zu schützen, und dass die EU weltweit in diesem Sinne handeln muss;

26.

verurteilt entschieden sämtliche Versuche, das Internet und andere Online-Medienplattformen zu nutzen, um terroristische Aktivitäten zu unterstützen oder zu fördern; fordert die Behörden mit Nachdruck auf, sich diesbezüglich unnachgiebig zu zeigen;

Maßnahmen und außenpolitisches Handeln der Union

27.

betont, dass es für die EU, um als Wertegemeinschaft zu gelten, wesentlich ist, die Presse- und Medienfreiheit weltweit zu fördern und zu schützen; hebt hervor, dass die EU größtmögliche politische Führungsstärke zeigen sollte, um den Schutz von Journalisten weltweit sicherzustellen;

28.

ist der Überzeugung, dass die EU eine Führungsrolle einnehmen sollte, wenn es darum geht, Unabhängigkeit, Pluralismus und Vielfalt der Medien zu gewährleisten und die Lage von Journalisten und Bloggern zu verbessern sowie deren Freiheit und Sicherheit zu verteidigen; betont, dass die EU zu diesem Zweck zwar keine Inhalte beeinflussen, jedoch vielmehr dabei behilflich sein sollte, günstige Rahmenbedingungen zu schaffen sowie Einschränkungen der freien Meinungsäußerung weltweit aufzuheben;

29.

stellt mit Besorgnis fest, dass in den letzten Jahren einige Medien, vor allem in der EU, aufgrund unethischen und mutmaßlich rechtswidrigen Verhaltens selbst einer Prüfung unterzogen worden sind; ist der Ansicht, dass die EU nur dann mit gutem Beispiel vorangehen kann, wenn sie sich mit diesen Problemen innerhalb ihrer eigenen Grenzen befasst;

30.

bestärkt die Kommission darin, die Unabhängigkeit von Presse und Medien in den Mitgliedstaaten weiterhin sorgfältig zu beobachten;

31.

vertritt die Ansicht, dass sich die EU zwar mittels verschiedener Maßnahmen und Programme mit Presse- und Medienfreiheit auseinandersetzt, es ihr allerdings diesbezüglich an einer spezifischen ganzheitlichen Schwerpunktsetzung sowie an einer umfassenden Vision und an Orientierungspunkten mangelt;

32.

ist der Auffassung, dass das Fehlen einer umfassenden Strategie eine Fragmentierung bewirkt und die Gefahr entsteht, dass die wichtigen politischen Grundsätze der Transparenz und Rechenschaftspflicht aufgegeben werden;

Strategie

33.

fordert die Kommission, insbesondere die GD DEVCO, und den Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD) mit Nachdruck auf, ihre Zusammenarbeit und Koordinierung bei der Programmplanung zu verbessern, insbesondere durch die Schaffung von Synergien zwischen ihren politischen und diplomatischen Tätigkeiten sowie durch die gemeinsame Durchführung von Finanzierung und Projekten, einschließlich deren Kontrolle und Überwachung; fordert die Kommission auf, ihre Analyse und Bewertung der vergangenen, bestehenden und künftigen Programmplanung zu verbessern und die Ergebnisse zu veröffentlichen;

34.

fordert eine Verlagerung weg von einer Ad-Hoc-Finanzierung von Projekten hin zu einem nachhaltigeren Konzept, in das auch private Geber und Gesprächspartner eingebunden werden; erkennt an, dass bei der Programmplanung ein maßgeschneiderter Ansatz sowohl auf nationaler als auch auf regionaler Ebene notwendig ist;

35.

fordert mit Nachdruck, dass die EU vor allem in den Bewerberländern sowie in ihrer unmittelbaren südlichen und östlichen Nachbarschaft und im Zusammenhang mit Verhandlungen über Handels- und Assoziierungsabkommen eine größere Rolle spielt; fordert die EU auf, eine Strategie anzunehmen, mit der sichergestellt wird, dass sie Änderungen der Rechtsvorschriften, durch die Pluralismus und Pressefreiheit in Drittländern eingeschränkt werden, sorgfältig beobachtet und auf diese reagiert;

36.

betont, dass vorhandene externe Finanzinstrumente, wie das Europäische Instrument für Demokratie und Menschenrechte (EIDHR), geografische und sonstige Instrumente flexibler genutzt werden müssen, um zur Stärkung der Zivilgesellschaft beizutragen; betont, dass Eigenverantwortung und Kapazitätsaufbau für die Sicherstellung einer nachhaltigen Entwicklung und eines tragfähigen Fortschrittes wesentlich sind;

37.

betont, dass die EU die Ausbildung und Schulung von Entscheidungsträgern, Aufsichtsstellen und Medien auch in Drittländern unterstützen sollte, damit auf diese Weise Presse- und Medienfreiheit sowie geeignete und technologieneutrale Formen der Marktregulierung gefördert werden, insbesondere da zu berücksichtigen ist, dass in Phasen des Übergangs Freiheiten häufig unter dem Deckmantel von Stabilität und Sicherheit eingeschränkt werden;

38.

betont, dass Themen, wie die Entwicklung der Medien und die Schaffung von günstigen Rahmenbedingungen für die freie Meinungsäußerung, einen wichtigen Teil des Dialogs der EU auf Länderebene bilden sollten; betont, dass bei Handels-, Partnerschafts-, Kooperations- und Assoziierungsabkommen der EU mit Drittländern sowie bei ihren Hilfsprogrammen gemäß Artikel 21 EUV klare Vergleichsmaßstäbe und Auflagen eingehalten werden sollten; fordert den EAD und die Kommission mit Nachdruck auf, bei der Aushandlung solcher Übereinkommen den Berichten und Empfehlungen des Parlaments Rechnung zu tragen und diese umzusetzen; weist darauf hin, dass für die Glaubwürdigkeit und Effektivität der EU in ihren Beziehungen zu und Interaktionen mit Drittländern Kohärenz, Konsistenz, Koordinierung und Transparenz zwischen dem Parlament, dem EAD und der Kommission bei der Umsetzung und Überwachung dieser grundlegenden Menschenrechte entscheidend sind;

39.

fordert die Kommission auf, die Bekämpfung der Straflosigkeit als eine ihrer Prioritäten im Rahmen ihrer Programme zur freien Meinungsäußerung und zu den Medien zu erklären und darüber hinaus Unterstützung bei der Aufklärung von Straftaten gegen Journalisten anzubieten, indem Gelder für den Rechtsbeistand und Fachwissen bereitgestellt werden;

40.

ist der Auffassung, dass die EU-Finanzierung nicht auf internationale Fachorganisationen (Vermittler) beschränkt bleiben, sondern auch lokale Organisationen umfassen sollte;

41.

fordert die Kommission auf, die Vertraulichkeitsklauseln in ihren Mittelzuweisungen für Menschenrechtsbelange im Zusammenhang mit Presse und Medien zu überprüfen, da durch diese Klauseln eine Diskreditierung von Journalisten, Medien und Nichtregierungsorganisationen möglich wird und darüber hinaus die Glaubwürdigkeit der Menschenrechtsaktivitäten der Union, die an sich offen und transparent sind, untergraben wird;

42.

betont, dass im Mittelpunkt der Programme im Bereich von Presse und Medien ferner die Verbesserung von (staatlichen und rechtlichen) Strukturen sowie die Unterstützung der Medienunternehmen vor Ort stehen sollte, um deren Transparenz, Unabhängigkeit, Potenzial zur Nachhaltigkeit, Professionalität und Offenheit zu erhöhen; hebt hervor, dass es darüber hinaus Ziel der EU-Medienpolitik sein sollte, Pluralismus und Vielfalt zu maximieren, indem unabhängige Medien und Neugründungen unterstützt werden;

43.

weist darauf hin, dass freie Meinungsäußerung und Medienpluralismus, einschließlich des Internets, zentrale europäische Werte darstellen; hebt die grundlegende Bedeutung der Presse- und Medienfreiheit in der Erweiterungspolitik der EU sowie die wichtige Rolle der digitalen Freiheiten in diesem Zusammenhang hervor und hält diese Freiheiten für Menschenrechte und somit für einen Bestandteil der politischen Kriterien von Kopenhagen;

44.

ist der Auffassung, dass die Wahlunterstützung der EU die Förderung von Presse und Medien beinhalten sollte, beispielsweise durch den Ausbau der Zusammenarbeit zwischen Wahlbeobachtungsgremien in Drittländern und der Presse, um die Transparenz und Rechtmäßigkeit der Wahlverfahren und der Ergebnisse zu erhöhen;

45.

ist der Auffassung, dass die EU vor dem Hintergrund des Prozesses der Aussöhnung und des Wiederaufbaus in Transformationsländern Presse- und Medienfreiheit in den Mittelpunkt stellen sollte;

46.

lobt und begrüßt die wichtige Arbeit zahlreicher internationaler (Journalisten-)Verbände, die sich mit Presse- und Medienfreiheit befassen, und betont, dass die EU diese Verbände uneingeschränkt unterstützen sollte, da deren Verbindungsarbeit eine entscheidende Bedeutung beigemessen wird;

47.

fordert den EAD auf, das Engagement der EU in multilateralen Gremien, wie beispielsweise im Europarat und in der OSZE sowie darüber hinaus im Rahmen der Vereinten Nationen, in dessen Mittelpunkt Presse- und Medienfreiheit sowie digitale Freiheiten stehen, in bestmöglicher Weise zu nutzen;

48.

fordert die Kommission, den Rat und den EAD auf, so bald wie möglich eine Strategie für Presse- und Medienfreiheit im Rahmen der EU-Außenpolitik zu verabschieden und die im vorliegenden Bericht enthaltenen Empfehlungen in die künftigen Leitlinien zum Recht auf freie Meinungsäußerung (im Internet und außerhalb des Internets) aufzunehmen;

49.

fordert, den vorliegenden Bericht in engem Zusammenhang mit seiner Entschließung zu einer Strategie für digitale Freiheiten in der Außenpolitik der EU zu lesen und ihm entsprechend Rechnung zu tragen;

o

o o

50.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und Vizepräsidentin der Kommission, dem Europäischen Auswärtigen Dienst, dem EU-Sonderbeauftragten für Menschenrechte, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, dem Hochkommissariat der Vereinten Nationen für Menschenrechte, der UNESCO, dem Europarat und der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa zu übermitteln.


(1)  http://ap.ohchr.org/documents/E/HRC/resolutions/A_HRC_RES_7_36.pdf.

(2)  Insbesondere auf die Berichte vom 16. Mai 2011 (A/HRC/17/27), 10. August 2011 (A/66/290), 4. Juni 2012 (A/HRC/20/17) und 7. September 2012 (A/67/357), abrufbar unter: http://www.ohchr.org/EN/Issues/FreedomOpinion/Pages/Annual.aspx.

(3)  http://daccess-dds-ny.un.org/doc/RESOLUTION/GEN/G12/153/25/PDF/G1215325.pdf?OpenElement.

(4)  A/HRC/17/31, abrufbar unter: http://www.ohchr.org/Documents/Issues/Business/A-HRC-17-31_AEV.pdf.

(5)  http://daccess-dds-ny.un.org/doc/UNDOC/GEN/N06/681/60/PDF/N0668160.pdf?OpenElement.

(6)  http://www.un-documents.net/gc-p1.htm.

(7)  http://www.unesco.org/new/fileadmin/MULTIMEDIA/HQ/CI/CI/pdf/official_documents/un_plan_action_safety_en.pdf.

(8)  Angenommene Texte, P7_TA(2013)0050.

(9)  Angenommene Texte, P7_TA(2013)0049.

(10)  Angenommene Texte, P7_TA(2012)0503.

(11)  Angenommene Texte, P7_TA(2012)0451.

(12)  Angenommene Texte, P7_TA(2012)0470.

(13)  Angenommene Texte, P7_TA(2012)0250.

(14)  http://eeas.europa.eu/top_stories/2012/20120503_world_press_freedom_day_en.htm. http://europa.eu/rapid/press-release_PRES-13-181_de.htm.

(15)  http://blogs.ec.europa.eu/neelie-kroes/ict-human-rights-guidance.

(16)  ABl. C 33 E vom 5.2.2013, S. 165.

(17)  ABl. C 45 E vom 23.2.2010, S. 9.

(18)  ABl. L 386 vom 29.12.2006, S. 1

(19)  ABl. C 290 E vom 29.11.2006, S. 107.


19.2.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 65/112


P7_TA(2013)0276

Finanzdienstleistungen: Ausbleibende Fortschritte im Rat und verzögerte Annahme bestimmter Vorschläge durch die Kommission

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. Juni 2013 zu Finanzdienstleistungen: Mangelnde Fortschritte bei der Verzögerung der Annahme bestimmter Vorschläge durch den Rat und die Kommission (2013/2658(RSP))

(2016/C 065/14)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission vom 12. Juli 2010 für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Einlagensicherungssysteme (Neufassung) (COM(2010)0368),

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission vom 12. Juli 2010 für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 97/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Systeme für die Entschädigung der Anleger (COM(2010)0371),

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission vom 19. Januar 2011 für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien 2003/71/EG und 2009/138/EG im Hinblick auf die Befugnisse der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung und der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde (COM(2011)0008), im Folgenden „Omnibus II/Solvabilität II“ genannt,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission vom 20. Oktober 2011 für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente zur Aufhebung der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (Neufassung) (COM(2011)0656) und des Vorschlags der Kommission vom 20. Oktober 2011 für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung [EMIR] über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (COM(2011)0652), im Folgenden „neugefasste MiFID“ genannt,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission vom 20. Oktober 2011 für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über strafrechtliche Sanktionen für Insider-Geschäfte und Marktmanipulation (COM(2011)0654) und des Vorschlags der Kommission vom 20. Oktober 2011 für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Insider-Geschäfte und Marktmanipulation (Marktmissbrauch) (COM(2011)0651), im Folgenden „MAD/MAR“ genannt,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission vom 7. März 2012 für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Verbesserung der Wertpapierabrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinie 98/26/EG (COM(2012)0073),

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission vom 6. Juni 2012 für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinien 77/91/EWG, 82/891/EWG, 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG und 2011/35/EU des Rates sowie der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (COM(2012)0280),

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission vom 3. Juli 2012 für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2009/65/EG des Rates zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) im Hinblick auf die Aufgaben der Verwahrstelle, die Vergütungspolitik und Sanktionen (COM(2012)0350), im Folgenden „OGAW V“ genannt,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission vom 3. Juli 2012 für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Versicherungsvermittlung (Neufassung) (COM(2012)0360), im Folgenden „IMD II“ genannt,

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 31. März 2010 zum Arbeitsprogramm der Kommission für 2010 (COM(2010)0135) und insbesondere der Tatsache, dass dort die geplante Annahme eines Gesetzgebungsvorschlags für eine Richtlinie über Rechtssicherheit im Wertpapierrecht im Jahr 2010 erwähnt wird,

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 27. Oktober 2010 zum Arbeitsprogramm der Kommission für 2011 (COM(2010)0623) und insbesondere der Tatsache, dass dort die geplante Annahme eines Gesetzgebungsvorschlags für eine Richtlinie über Rechtssicherheit im Wertpapierrecht im Jahr 2011 erwähnt wird,

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 15. November 2011 zum Arbeitsprogramm der Kommission für 2012 (COM(2011)0777) und insbesondere der Tatsache, dass dort die geplante Annahme eines Gesetzgebungsvorschlags für eine Richtlinie über Rechtssicherheit im Wertpapierrecht im Jahr 2012 und eines Gesetzgebungsvorschlags für eine Überprüfung der Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt (1) erwähnt wird,

in Kenntnis der Schlussfolgerungen des Europäischen Rates in seiner Sitzung vom 1. und 2. März 2012 und insbesondere der Erwähnung der Neufassung der MiFID,

in Kenntnis der Empfehlung des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken vom 20. Dezember 2012 zu Geldmarktfonds (2),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 20. November 2012 zu Schattenbanken (3),

unter Hinweis auf die Anfragen an den Rat und die Kommission zu Finanzdienstleistungen: Mangelnde Fortschritte bei der Verzögerung der Annahme bestimmter Vorschläge durch den Rat und die Kommission (O-000063/2013 — B7-0208/2013 and O-000065/2013 — B7-0209/2013),

gestützt auf die Artikel 115 Absatz 5 und Artikel 110 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Überzeugung, dass die Erholung der EU-Wirtschaft einen stabilen Finanzsektor erfordert, der der realen Wirtschaft Finanzmittel unter Wettbewerbsbedingungen zur Verfügung stellt; in der Erwägung, dass es hierfür notwendig ist, die Bankenunion abzuschließen, wie das von den verschiedenen EU-Institutionen, die für diesen Schlüsselsektor unserer Volkswirtschaft zuständig sind, vereinbart und bestätigt wurde;

B.

unter Hinweis darauf, dass der Vorschlag für eine Überprüfung der Richtlinie über Einlagensicherungssysteme von der Kommission am 12. Juli 2010 angenommen wurde und das Parlament nach ergebnislosen Verhandlungen mit dem Rat eine Abstimmung in erster Lesung am 16. Februar 2012 durchführte (4);

C.

unter Hinweis darauf, dass der Vorschlag für eine Überprüfung der Richtlinie über Systeme für die Entschädigung der Anleger von der Kommission am 12. Juli 2010 angenommen wurde und das Parlament angesichts der Tatsache, dass der Rat es ablehnte, einen allgemeinen Ansatz zu verfolgen und Verhandlungen aufzunehmen, eine Abstimmung in erster Lesung am 5. Juli 2011 durchführte (5);

D.

unter Hinweis darauf, dass die Kommission ihre Vorschläge zur Neufassung der MiFID am 20. Oktober 2011 annahm und das Parlament sich mit ihnen zügig befasste und Abänderungen an diesen Vorschlägen am 26. Oktober 2012 (6), nur ein Jahr nach ihrer Vorlage, annahm; seither wartet das Parlament darauf, mit dem Rat Verhandlungen im Hinblick auf eine mögliche Einigung in erster Lesung aufzunehmen;

E.

in Kenntnis der Tatsache, dass der Europäische Rat in seiner Sitzung vom 1. und 2. März 2012 zu der Schlussfolgerung gelangte, dass sich die Mitgesetzgeber bis Dezember 2012 über die Vorschläge zur Neufassung der MiFID einigen sollten;

F.

unter Hinweis darauf, dass die Kommission ihren Vorschlag zu Zentralverwahrern am 7. März 2012 annahm und der Ausschuss des Parlaments für Wirtschaft und Währung seinen Bericht am 4. Februar 2013 (A7-0039/2013) annahm und seither darauf wartet, mit dem Rat Verhandlungen im Hinblick auf eine mögliche Einigung in erster Lesung aufzunehmen;

G.

unter Hinweis darauf, dass ursprünglich erwartet wurde, dass der Vorschlag der Kommission für eine Richtlinie über Rechtssicherheit im Wertpapierrecht im Verlaufe des Jahres 2010 angenommen würde, und dass er dann in die Legislativ- und Arbeitsprogramme der Kommission für 2001 und 2012 aufgenommen wurde, aber immer noch nicht angenommen ist;

H.

in der Erwägung, dass in der Richtlinie 2007/64/EG über Zahlungsdienste im Binnenmarkt vorgeschrieben ist, dass die Kommission spätestens am 1. November 2012 einen Bericht über die Umsetzung und die Auswirkungen dieser Richtlinie vorzulegen hat und gegebenenfalls ein Vorschlag für eine Überprüfung beizufügen ist; in Anbetracht der Tatsache, dass die Kommission einen solchen Bericht und eine solche Überprüfung noch nicht vorgelegt hat;

I.

unter Hinweis darauf, dass das Parlament in seiner Entschließung zu Schattenbanken gefordert hat, dass zusätzliche Maßnahmen im Zusammenhang mit Geldmarktfonds getroffen werden müssen, insbesondere um die Belastbarkeit dieser Fonds zu stärken und das Liquiditätsrisiko abzudecken, und in der Erwägung, dass die Empfehlung des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken, die kurz nach dieser Entschließung veröffentlicht wurde und in der er empfahl, den Geldmarktfonds mit konstanten Nettoinventarwerten ein Ende zu setzen, bei diesen Maßnahmen berücksichtigt werden sollte;

J.

in der Erwägung, dass die Kommission nach Artikel 5 der Richtlinie 2011/89/EG (7) verpflichtet ist, die Richtlinie 2002/87/EG (Richtlinie über Finanzkonglomerate) (8) in vollem Umfang einer Überprüfung zu unterziehen, in der insbesondere der Anwendungsbereich der genannten Richtlinie, die Ausweitung ihrer Anwendung auf nicht beaufsichtigte Unternehmen, die Einstufungskriterien von Finanzkonglomeraten, die nicht der Finanzbranche zuzurechnenden Gruppen gehören, systemrelevante Finanzkonglomerate und verbindliche Stresstests behandelt werden, und dem Parlament und dem Rat bis 31. Dezember 2012 ihren Bericht zu übermitteln, dem erforderlichenfalls geeignete Gesetzgebungsvorschläge folgen müssen;

K.

in der Erwägung, dass die Kommission nach dieser Überprüfung ihren Bericht am 20. Dezember 2012 vorlegte und zwar zu dem Schluss gelangte, dass die Kriterien für die Definition und Einstufung eines Konglomerats, die Ermittlung des Mutterunternehmens, das letztendlich für die Einhaltung der gruppenweiten Anforderungen verantwortlich ist, und die Stärkung der Durchsetzungsverfahren in Bezug auf dieses Unternehmen die wichtigsten Fragen seien, auf die in einer zukünftigen Überprüfung der Richtlinie über Finanzkonglomerate eingegangen werden könnte, aber doch entschied, hierfür keinen Gesetzgebungsvorschlag im Jahr 2013 vorzulegen;

L.

in der Erwägung, dass die Kommission zugesagt hat, die Lage ständig im Auge zu behalten, um den angemessenen Zeitpunkt für die Annahme von Vorschlägen zur Überprüfung der Richtlinie über Finanzkonglomerate, insbesondere im Hinblick auf die laufenden Verhandlungen über CRD IV und den einheitlicher Aufsichtsmechanismus (Single Supervisory Mechanism (SSM)), zu bestimmen;

M.

in der Erwägung, dass die Kommission mehrfach ihre Absicht geäußert hat, eine umfassende Studie über die Wirksamkeit und Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen durchzuführen, die im Rahmen der Regulierung des Finanzsektors seit Beginn der Finanzkrise erlassen wurden;

1.

erinnert an seine Bereitschaft, vor dem Ende der Wahlperiode im Frühjahr 2014 erste Lesungen zumindest zu all den Kommissionsvorschlägen zu Finanzdienstleistungen abzuschließen, die derzeit vorliegen;

2.

betont, dass die anstehenden Kommissionsvorschläge zu Finanzdienstleistungen im Interesse einer möglichst raschen weiteren Stärkung der Effizienz und Solidität der Finanzmärkte der Union zügig angenommen werden müssen, damit Verzögerungen beim Inkrafttreten der entsprechenden Rechtsvorschriften vermieden werden;

3.

äußert seine feste Überzeugung, dass die Stabilität des Finanzsektors und der Erfolg aller Finanzstrukturreformen eine Voraussetzung dafür sind, dass nachhaltiges Wirtschaftswachstum und Beschäftigung in der Europäischen Union erreicht werden;

4.

verweist darauf, dass es eindeutig seine Bereitschaft und Fähigkeit gezeigt hat, die Kommissionsvorschläge zur Regulierung von Finanzdienstleistungen zügig und innerhalb von sehr kurzen Zeitrahmen zu behandeln, beispielsweise im Zusammenhang mit dem SSM, Solvabilität II und der neugefassten MiFID; geht davon aus, dass der gleiche konstruktive und zügige Ansatz hinsichtlich der anstehenden Kommissionsvorschläge verfolgt wird;

5.

fordert die Kommission nachdrücklich auf, ihre Arbeit an diesen noch ausstehenden Gesetzgebungsinitiativen im Bereich der Finanzdienstleistungen, die sie in den letzten Jahren angekündigt hat, zu beschleunigen; fordert die Kommission insbesondere auf, dringend ihren Vorschlag zur Richtlinie zum Wertpapierrecht anzunehmen, der nun schon mehr als zwei Jahre überfällig ist, und die ausstehende Überprüfung der Richtlinie über Zahlungsdienste im Binnenmarkt möglichst bald vorzulegen; fordert die Kommission auf, sobald wie möglich einen Vorschlag zu Geldmarktfonds anzunehmen und dabei die einschlägigen Empfehlungen des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken in vollem Umfang zu berücksichtigen;

6.

ist der Auffassung, dass jetzt, da die Verhandlungen über CRD IV und den SSM abgeschlossen sind, Vorschläge für eine vollständige Überprüfung der Richtlinie von 2002 über Finanzkonglomerate von der Kommission unverzüglich vorgelegt werden sollten;

7.

erinnert an die Zusage der Kommission, vor Ende des Mandats eine Studie durchzuführen, die eine Kosten-Nutzen-Analyse zur Wirksamkeit und Verhältnismäßigkeit der zahlreichen Rechtsvorschriften enthält, die seit Beginn der Finanzkrise erlassen wurden, wobei diese Studie eine Abschätzung der kumulierten Folgen aller EU-Rechtsvorschriften im Bereich der Finanzmärkte sein soll, die seit Beginn des Mandats in der Union vorgeschlagen, beschlossen und umgesetzt wurden; fordert, dass der Prozess sobald wie möglich eingeleitet wird; in der Studie sollte auch abgeschätzt werden, welche Folgen es hätte, wenn die Bankenunion in den verschiedenen Mitgliedstaaten nicht abgeschlossen wird, einschließlich der Folgen für Staatsschulden;

8.

fordert die Kommission auf, sobald wie möglich insbesondere ihre Vorschläge für einen Verordnungsentwurf zur Einrichtung eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und zur Weiterverfolgung der Empfehlungen der hochrangigen Liikanen-Expertengruppe zu Bankenstrukturreformen anzunehmen; betont, wie wichtig es für die Mitgesetzgeber ist, sich mit diesen anstehenden Vorschlägen im Mitentscheidungsverfahren zügig zu befassen, damit die einschlägigen Maßnahmen rasch in Kraft treten können;

9.

fordert die Kommission auf, Finanzentwicklungen in ihrem Jahreswachstumsbericht in angemessener Weise widerzuspiegeln, wie das in den Entschließungen des Parlaments vom 15. Dezember 2011 (9) und 18. April 2013 (10) gefordert wurde;

10.

fordert den Rat nachdrücklich auf, die Verhandlungen über Einlagensicherungssysteme wieder aufzunehmen, da es sich hierbei um eine Angelegenheit von entscheidender Bedeutung und direktem Interesse für die Bürger der Europäischen Union sowie für das Vertrauen in das Finanzsystem und für seine Stabilität handelt; stellt fest, dass die Notwendigkeit einer raschen Annahme dieses Vorschlags vor kurzem durch die Krise Zyperns bestätigt wurde; erinnert daran, dass ein einheitlicher europäischer Einlagensicherungsfonds mit funktionierenden Einlagensicherungssystemen, die eine angemessene Finanzausstattung haben und damit die Glaubwürdigkeit und das Vertrauen der Anleger stärken, das langfristige Ziel sein sollte, sobald ein wirksames Abwicklungssystem und ein wirksamer einheitlicher Aufsichtsmechanismus in Kraft sind; betont ihre Bedeutung für die ordnungsgemäße Einrichtung der Bankenunion und für die Erreichung des übergeordneten Zieles stabiler Finanzmärkte; ist der Auffassung, dass der Vorschlag zu Einlagensicherungsfonds parallel zu der Richtlinie zur Einführung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen angenommen werden sollte;

11.

bedauert, dass es beim Rat und bei den Mitgliedstaaten an der Fähigkeit und der Entschlossenheit mangelt, die notwendig sind, um die öffentlichen Zusagen einzuhalten, die zum Abschluss der Bankenunion führen müssen;

12.

fordert den Rat auf, einen Standpunkt zur Richtlinie über Systeme für die Entschädigung der Anleger möglichst bald anzunehmen, damit Verhandlungen über das Thema aufgenommen werden können, das konkrete Auswirkungen auf die Bürger der Union hat, da beabsichtigt ist, dass hierdurch der Schutz des einzelnen Anlegers verbessert wird;

13.

erinnert an die Zusage der G20, dass alle standardisierten OTC-Derivate an Börsen bzw. elektronischen Handelsplattformen gehandelt und spätestens Ende 2012 über eine zentrale Gegenpartei abgewickelt werden sollten; fordert den Rat daher nachdrücklich auf, die verbleibende Zeit der Wahlperiode zu nutzen, um die Arbeiten an der neugefassten MiFID abzuschließen, damit die Kommissionsvorschläge vor den Europawahlen im Mai 2014 angenommen werden können;

14.

fordert den Rat auf, seine Arbeit an der Richtlinie zu Zentralverwahrern fortzusetzen, um einen baldigen Beginn der Verhandlungen mit dem Parlament und der Kommission im Hinblick auf eine rechtzeitige Umsetzung vor der Einführung von Target2Securities zu ermöglichen;

15.

fordert den Rat auf, rasche Fortschritte auf dem Weg zu Verhandlungen mit dem Parlament über andere wichtige Dossiers im Bereich des Verbraucher- und Anlegerschutzes zu erzielen, über die in dem zuständigen Ausschuss des Parlaments eine Abstimmung durchgeführt wurde oder bald durchgeführt wird, zusätzlich zur neugefassten MiFID, wie etwa OGAW V und IMD II;

16.

fordert den Rat auf, sobald wie möglich zu einem Standpunkt zum Vorschlag der Kommission für eine Richtlinie zur Einführung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen zu gelangen, da es sich hierbei um ein wesentliches Instrument zur Begrenzung des künftigen Risikos handelt, dass EU-Steuerzahler für den Ausfall von Banken zahlen müssen;

17.

fordert den Rat auf, dafür zu sorgen, dass er in der Lage ist, die Verhandlungen mit dem Parlament über Omnibus II/Solvabilität II rasch abzuschließen, sobald die Folgenabschätzung der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung bezüglich der Vorschriften für langfristige Garantien, die bereits im Trilog besprochen wurden, vorliegt; fordert eine rasche Annahme der Vorschläge zu MAD/MAR;

18.

fordert die Kommission nachdrücklich auf, Vorschläge zu Sicherungssystemen für Versicherungen und zu einem Rahmen für die Sanierung und Abwicklung von Finanzinstituten, die keine Banken sind, so rechtzeitig vorzulegen, dass sie in der laufenden Wahlperiode vom Parlament geprüft werden können; dazu gehört auch ein Rahmen, der zumindest auf größere grenzüberschreitend tätige Versicherungsgruppen und diejenigen mit einer beträchtlichen Geschäftstätigkeit außerhalb des klassischen Bereichs und außerhalb des Versicherungsbereichs Anwendung findet;

19.

ersucht den Rat darum, die Kriterien dafür klarzustellen, welche Dossiers für eine Weiterbehandlung ausgewählt wurden, und zu erläutern, inwiefern die Verflechtung von Dossiers berücksichtigt wurde;

20.

ersucht den Rat darum, zu erläutern und genau zu beschreiben, wie er für die notwendigen Ressourcen sorgt und den störungsfreien und effizienten Übergang von einem Vorsitz zum nächsten verbessert;

21.

fordert den Rat — angesichts des mangelnden Fortschritts in den Ratsarbeitsgruppen — auf, seiner politischen Verantwortung gerecht zu werden und Standpunkte mit qualifizierter Mehrheit anzunehmen, wie dies in den Verträgen vorgesehen ist;

22.

unterstreicht die Verantwortung der Mitgesetzgeber, alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, damit die ausstehenden Vorschläge sobald wie möglich und, sofern das angemessen und machbar ist, vor dem Ende der laufenden Wahlperiode angenommen werden können;

23.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  ABl. L 319 vom 5.12.2007, S. 1.

(2)  ABl. C 146 vom 25.5.2013, S. 1.

(3)  Angenommene Texte, P7_TA(2012)0427.

(4)  Angenommene Texte, P7_TA(2012)0049.

(5)  ABl. C 33 E vom 5.2.2013, S. 328.

(6)  Angenommene Texte, P7_TA(2012)0406 und P7_TA(2012)0407.

(7)  ABl. L 326 vom 8.12.2011, S. 113.

(8)  ABl. L 35 vom 11.02.2003, S. 1.

(9)  Angenommene Texte, P7_TA(2011)0583.

(10)  Angenommene Texte, P7_TA(2013)0188.


19.2.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 65/117


P7_TA(2013)0277

Lage in der Türkei

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. Juni 2013 zur Lage in der Türkei (2013/2664(RSP))

(2016/C 065/15)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen, insbesondere die Entschließung vom 18. April 2013 zu dem Fortschrittsbericht 2012 über die Türkei (1),

unter Hinweis auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union,

unter Hinweis auf den Verhandlungsrahmen für die Türkei vom 3. Oktober 2005,

unter Hinweis auf den Beschluss des Rates 2008/157/EG vom 18. Februar 2008 über die Grundsätze, Prioritäten und Bedingungen der Beitrittspartnerschaft mit der Türkei (2) („Beitrittspartnerschaft“) und die vorangegangenen Entscheidungen des Rates zur Beitrittspartnerschaft aus den Jahren 2001, 2003 und 2006,

gestützt auf Artikel 110 Absätze 2 und 4 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass die türkische Polizei am Freitag, den 31. Mai 2013, in den frühen Morgenstunden mit unangemessener Gewalt versucht hat, eine Gruppe von Demonstranten aufzulösen, die seit Wochen dagegen protestiert hatten, dass im Istanbuler Gezi-Park nahe dem Taksim-Platz für ein Neubauprojekt Bäume gefällt werden sollen;

B.

in der Erwägung, dass es infolge des gewaltsamen Vorgehens der Polizei zu Zusammenstößen mit den Protestanten kam, die sich rasch auf andere türkische Städte ausdehnten, und unter Hinweis darauf, dass diese Zusammenstöße vier Todesopfer gefordert haben, mehr als tausend Menschen verletzt wurden, zahlreiche Menschen verhaftet wurden sowie schwere Schäden an privatem und öffentlichem Eigentum entstanden sind; in der Erwägung, dass in exzessivem Maße Tränengas eingesetzt und direkt auf Demonstranten gefeuert wurde, was schwere Verletzungen verursachte;

C.

in der Erwägung, dass die Demonstrationen in verschiedenen Schichten der türkischen Gesellschaft Unterstützung gefunden haben; in der Erwägung, dass Männer und Frauen gleichermaßen an den Demonstrationen teilnahmen;

D.

in der Erwägung, dass die scharfe Verurteilung durch die türkische Regierung offenbar kontraproduktiv gewesen ist;

E.

in der Erwägung, dass in Artikel 34 der türkischen Verfassung das Recht verankert ist, friedliche und unbewaffnete Versammlungen und Demonstrationen zu veranstalten, ohne dass dazu eine Genehmigung erforderlich ist; in der Erwägung, dass in Artikel 26 das Recht auf Meinungsfreiheit festgeschrieben ist und in Artikel 27 und 28 die Meinungsfreiheit und die ungehinderte Verbreitung von Gedanken garantiert wird;

F.

in der Erwägung, dass die Proteste in einigen Teilen der türkischen Gesellschaft auch im Zusammenhang mit Bedenken gegen eine Reihe in jüngster Zeit ergangener Beschlüsse und Rechtsetzungsakte stehen, die beispielsweise Beschränkungen beim Verkauf von Alkohol und Bildungsreformen betreffen;

G.

in der Erwägung, dass die Demonstranten zunehmend Bedenken hinsichtlich einer als unzureichend wahrgenommenen Vertretung von Minderheitenansichten, autoritärer Staatsführung sowie eines Mangels an Rechtsstaatlichkeit, verantwortlichem Regierungshandeln und fairen und angemessenen Verfahren in der Türkei äußern;

H.

in der Erwägung, dass sich die wichtigsten türkischen Massenmedien nicht zu den Demonstrationen geäußert haben und dass Twitter-Nutzer festgenommen wurden;

I.

in der Erwägung, dass die Türkei als Kandidat für einen EU-Beitritt verpflichtet ist, die Demokratie zu achten und zu fördern sowie demokratische Rechte und Freiheiten und die Menschenrechte und Grundfreiheiten zu festigen;

J.

in der Erwägung, dass Kommissionsmitglied Füle und die Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und Vizepräsidentin der Kommission, Catherine Ashton, auf die Ereignisse reagiert haben;

K.

in der Erwägung, dass die Versammlungsfreiheit, die Meinungsfreiheit (auch online und offline über soziale Medien) und die Pressefreiheit zu den Grundsätzen der EU zählen;

1.

spricht den Angehörigen der ums Leben gekommenen Demonstranten und des ums Leben gekommenen Polizisten sein tiefes Beileid aus und wüscht den zahlreichen Verletzten baldige Genesung;

2.

ist zutiefst besorgt über die unverhältnismäßige und überzogene Anwendung von Gewalt durch die türkischen Polizeikräfte bei ihrer Reaktion auf die friedlichen und rechtmäßigen Proteste im Istanbuler Gezi-Park und ruft die türkischen Behörden auf, die Polizeigewalt gründlich zu untersuchen und die Verantwortlichen zur Rechenschaft zu ziehen sowie die Opfer zu entschädigen; warnt die türkische Regierung vor harten Maßnahmen gegen die friedlichen Demonstranten und fordert den Ministerpräsidenten nachdrücklich auf, eine vermittelnde und versöhnliche Position einzunehmen, um eine weitere Eskalation zu vermeiden;

3.

bedauert, dass trotz der Ankündigung der türkischen Behörden, sich mit einigen der Anführer der Proteste zu Gesprächen zu treffen, die Polizeigewalt auf dem Taksim-Platz und in dessen Umgebung weiter anhält, so dass die Aussichten auf Gespräche zwischen der Regierung und den Protestanten erheblich gedämpft werden;

4.

fordert die türkischen Behörden auf, das Recht aller Bürger auf freie Meinungsäußerung, friedliche Versammlung und friedlichen Protest zu garantieren und zu achten; fordert die unverzügliche Freilassung aller festgenommenen und derzeit in Gewahrsam befindlichen friedlichen Demonstranten; fordert, dass alle Festgenommenen uneingeschränkten Zugang zu Rechtsanwälten ihrer Wahl haben; fordert Informationen über die genaue Zahl der Festgenommenen und Verletzten;

5.

bedauert die Reaktionen der türkischen Regierung und von Ministerpräsident Erdoğan, der dadurch, dass er es ablehnt, versöhnliche Schritte zu ergreifen, sich zu entschuldigen und die Reaktionen eines Teils der türkischen Bevölkerung zu verstehen, nur zu einer weiteren Polarisierung beigetragen hat;

6.

begrüßt die gemäßigte Antwort von Präsident Gül und die an die verletzten Demonstranten gerichtete Entschuldigung des stellvertretenden Ministerpräsidenten Arınç sowie ihren Dialog mit der Taksim-Plattform und den politischen Oppositionsführern, um zu einer Entspannung der Situation beizutragen; betont, dass der Dialog zwischen der türkischen Regierung und den friedlichen Demonstranten von großer Bedeutung ist;

7.

weist die Türkei darauf hin, dass sich in einer inklusiven und pluralistischen Demokratie alle Bürger repräsentiert fühlen sollten und dass die Mehrheit die Verantwortung hat, die Opposition und die Zivilgesellschaft in die Entscheidungsprozesse einzubeziehen; weist ferner die Oppositionsparteien auf ihre Verantwortung hin, ihren Beitrag zur Schaffung einer demokratischen politischen Kultur zu leisten, in der unterschiedliche Sichtweisen und Meinungen respektiert werden;

8.

ist besorgt über die anhaltende Konfrontation zwischen den politischen Parteien und die mangelnde Bereitschaft seitens der Regierung und der Opposition, auf einen Konsens über wichtige Reformen hinzuarbeiten; fordert alle politischen Akteure, die Regierung und die Opposition nachdrücklich auf zusammenzuarbeiten, um die politische Pluralität in den staatlichen Einrichtungen zu verbessern und die Modernisierung und Demokratisierung des Staates und der Gesellschaft zu fördern;

9.

weist darauf hin, dass ein System der Kontrolle und Gegenkontrolle bei der Führung eines modernen demokratischen Staates von zentraler Bedeutung ist, sich im laufenden Verfassungsgebungsprozess niederschlagen sollte und sich auf den Grundsatz der Gewaltenteilung mit einem Gleichgewicht zwischen Exekutive, Legislative und Judikative, auf die Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten — insbesondere der freien Meinungsäußerung und der Pressefreiheit — und auf eine partizipative politische Kultur, die die Pluralität einer demokratischen Gesellschaft wirklich widerspiegelt, stützen muss; ist der Überzeugung, dass die Organisation friedlicher und rechtmäßiger Proteste von der Lebendigkeit der türkischen Zivilgesellschaft zeugt; weist die Türkei auf die Bedeutung kontinuierlicher Anstrengungen zur weiteren Verbesserung ihrer demokratischen Institutionen, der Rechtsstaatlichkeit und der Achtung der Grundfreiheiten hin;

10.

betont die Notwendigkeit, dass die Polizeikräfte und die Justiz sowohl während der Ausbildung als auch während der aktiven Laufbahn kontinuierlich und intensiv in Bezug auf die Umsetzung des Istanbul-Protokolls (einer Reihe von internationalen Leitlinien gegen Folter und Misshandlungen) und den Vorrang der Rechte und Freiheiten des Einzelnen geschult werden sollten;

11.

fordert die lokalen und nationalen Behörden in der Türkei auf, bei allen städtischen und regionalen Entwicklungsplänen Konsultationen der Öffentlichkeit einzuleiten; weist erneut darauf hin, dass es ein Gleichgewicht zwischen Wirtschaftswachstum und sozialen, ökologischen, kulturellen und geschichtlichen Faktoren geben muss; fordert, dass alle einschlägigen Projekte in der Türkei ausnahmslos Umweltverträglichkeitsprüfungen unterzogen werden;

12.

stellt fest, dass die beispiellose Welle des Protests auch die zunehmende Unzufriedenheit in Teilen der türkischen Bevölkerung hinsichtlich der Regulierung des Lebensstils zum Ausdruck bringt; bekräftigt, dass Regierungen in einer demokratischen Gemeinschaft Toleranz fördern und die Religions- und Glaubensfreiheit aller Bürger gewährleisten müssen; fordert die Regierung auf, die Pluralität und den Reichtum der türkischen Gesellschaft zu achten und säkulare Lebensstile zu schützen;

13.

warnt, dass die polizeiliche Gewalt die Glaubwürdigkeit der Türkei als regionales Vorbild für einen demokratischer Wandel in der südlichen Nachbarregion untergräbt;

14.

weist erneut darauf hin, dass die Meinungsfreiheit und der Medienpluralismus den Kern der europäischen Werte bilden und dass eine wirklich demokratische, freie und pluralistische Gesellschaft eine wirkliche Meinungsfreiheit voraussetzt; erinnert daran, dass sich die Meinungsfreiheit nicht nur auf Informationen oder Gedanken erstreckt, die positiv aufgenommen oder als harmlos angesehen werden, sondern im Einklang mit der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte auch auf solche, die für den Staat oder einen Bevölkerungsteil Anstoß erregend, beunruhigend oder kränkend sind;

15.

ist besorgt über die Verschlechterung der Pressefreiheit und über einige Zensurmaßnahmen und die zunehmende Selbstzensur in den türkischen Medien, auch im Internet; fordert die türkische Regierung auf, den Grundsatz der Pressefreiheit zu wahren; betont, dass eine unabhängige Presse für eine demokratische Gesellschaft von zentraler Bedeutung ist, und weist in diesem Zusammenhang auf die grundlegende Rolle der Justiz bei der Wahrung und Förderung der Pressefreiheit hin, durch die ein öffentlicher Raum für eine freie und inklusive Diskussion gewährleistet wird; zeigt sich besorgt über die große Zahl an inhaftierten Journalisten und die zahlreichen laufenden Verfahren gegen Journalisten; fordert die Freilassung der im Bereich der sozialen Medien tätigen Aktivisten; hält die Entscheidung des RTÜK (Oberster Rat für Hörfunk und Fernsehen), die Fernsehsender, die seit dem Beginn der Ereignisse im Gezi-Park über diese Ereignisse berichtet haben, wegen „Gefährdung der körperlichen, geistigen und moralischen Entwicklung von Kindern und jungen Menschen“ zu bestrafen, für zutiefst bedauerlich;

16.

bekräftigt seine Besorgnis angesichts der Tatsache, dass sich die meisten Medien im Besitz von großen Konzernen befinden, einer starken Konzentration unterliegen und von einem breiten Spektrum geschäftlicher Interessen beeinflusst werden; bekräftigt seine Forderung nach Verabschiedung eines neuen Mediengesetzes, welches unter anderem Fragen der Unabhängigkeit, des Eigentums und der Verwaltungskontrolle regelt;

17.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik/Vizepräsidentin der Kommission, dem Generalsekretär des Europarates, dem Präsidenten des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Regierung und dem Parlament der Republik Türkei zu übermitteln.


(1)  Angenommene Texte, P7_TA(2013)0184.

(2)  ABl. L 51 vom 26.2.2008, S. 4.


19.2.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 65/120


P7_TA(2013)0280

Weiterreichende transatlantische Partnerschaft

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. Juni 2013 zur Rolle der EU bei der Förderung einer umfassenderen transatlantischen Partnerschaft (2012/2287(INI))

(2016/C 065/16)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zu den transatlantischen Beziehungen, insbesondere seine Entschließung vom 1. Juni 2006 zur Verbesserung der Beziehungen zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten im Rahmen eines transatlantischen Partnerschaftsabkommens (1), seine Entschließung vom 26. März 2009 zu dem Stand der transatlantischen Beziehungen nach den Wahlen in den USA (2) und seine Entschließung vom 17. November 2011 zum Gipfeltreffen EU/USA am 28. November 2011 (3),

unter Hinweis auf die Ergebnisse des Gipfeltreffens EU/USA vom 28. November 2011 in Washington D.C.,

unter Hinweis auf die gemeinsamen Erklärungen, die beim 71. Transatlantischen Dialog der Gesetzgeber (TLD) im Dezember 2011 in Jacksonville, beim 72. TLD im Juni 2012 in Kopenhagen und Straßburg und beim 73. TLD im November 2012 in Washington D.C. verabschiedet wurden,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 23. Oktober 2012 zu den Handels- und Wirtschaftsbeziehungen mit den Vereinigten Staaten (4), in der der Gedanke der Aufnahme von Verhandlungen über ein umfassendes Wirtschaftsabkommen unterstützt wurde, und seine Entschließung vom 23. Mai 2013 zum Verhandlungsmandat (5),

unter Hinweis auf die Erklärung von US-Präsident Barack Obama, des Präsidenten des Europäischen Rates Herman Van Rompuy und des Präsidenten der Kommission José Manuel Barroso vom 13. Februar 2013, in der diese ankündigen, dass sowohl die Vereinigten Staaten als auch die Europäische Union die für die Aufnahme von Verhandlungen über eine Transatlantische Handels- und Investitionspartnerschaft erforderlichen internen Verfahren einleiten werden,

unter Hinweis auf die auf dem Gipfeltreffen des Nordatlantikrats vom 20. Mai 2012 in Chicago verabschiedete Erklärung,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12. September 2012 zum Jahresbericht des Rates an das Europäische Parlament zur Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (6), seine Entschließung vom 22. November 2012 zur Umsetzung der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (7) und seine Entschließung vom 22. November 2012 zu Cyber-Sicherheit und -verteidigung (8),

unter Hinweis auf die gemeinsame Erklärung der Europäischen Union und der Vereinigten Staaten vom 12. Juli 2012 zur asiatisch-pazifischen Region,

unter Hinweis auf das Dokument des US-Verteidigungsministeriums vom Januar 2012 mit dem Titel „Sustaining US Global Leadership: Priorities for 21st century Defense“ (Erhaltung der Weltführerschaft der USA: Prioritäten für die Verteidigung im 21. Jahrhundert), in dem die Veränderungen in der US-Militärstrategie umrissen werden,

unter Hinweis auf die zweite Amtseinführungsansprache von US-Präsident Barack Obama vom 21. Januar 2013 und seine Rede zur Lage der Union vom 12. Februar 2013 sowie auf die Bemerkungen von US-Vizepräsident Joseph Biden auf der Münchener Sicherheitskonferenz vom 2. Februar 2013,

unter Hinweis auf die strategischen Partnerschaften der EU mit Brasilien (2007) und Mexiko (2008), die Assoziierungsabkommen der EU mit Mexiko, Chile und Zentralamerika, die Handelsabkommen mit Kolumbien und Peru, die laufenden Verhandlungen mit Kanada über ein Strategisches Partnerschaftsabkommen und ein umfassendes Wirtschafts- und Handelsabkommen und die derzeitigen Verhandlungen mit dem Mercosur,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12. Juni 2012 über eine neue Entwicklungszusammenarbeit der Europäischen Union mit Lateinamerika (9), in der die Unterstützung der EU für den lateinamerikanischen regionalen Integrationsprozess unterstrichen wird, wie er von CELAC, UNASUR, Mercosur, der Andengemeinschaft, SICA, CARICOM und der Pazifischen Allianz verkörpert wird,

unter Hinweis auf die regelmäßigen Gipfeltreffen, die die EU und die USA mit lateinamerikanischen Ländern abhalten, den zweijährlichen EU-CELAC-Gipfel und den Amerika-Gipfel, die beide voraussichtlich 2015 stattfinden werden,

unter Hinweis auf die Beziehungen der EU zu den regionalen und subregionalen afrikanischen Organisationen am Rande des Atlantik, insbesondere der Afrikanischen Union (AU), der Wirtschaftsgemeinschaft westafrikanischer Staaten (ECOWAS), der Wirtschaftsgemeinschaft zentralafrikanischer Staaten (ECCAS) und der Entwicklungsgemeinschaft des südlichen Afrika (SADC),

unter Hinweis auf die Erklärungen der G20-Führer, das Ergebnisdokument des „System Task Team“ der VN für die Entwicklungsagenda der VN für die Zeit nach 2015 („Realising the Future We Want for All“) und das Ergebnisdokument der Konferenz der VN für nachhaltige Entwicklung („The future we want“),

unter Hinweis auf seine Entschließungen, unter anderem zum Arabischen Frühling, zu Mali, zum Nahen Osten, zu Syrien, Iran, Afghanistan, zur Östlichen Partnerschaft, zu Russland und zu China,

gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten (A7-0173/2013),

A.

in der Erwägung, dass die wichtigsten politischen und wirtschaftlichen Beziehungen im gesamten Atlantikraum die zwischen der EU und den USA sind; in der Erwägung, dass diese Beziehungen mit dem Beginn der neuen Amtszeit von Präsident Obama und einer ehrgeizigen neuen Agenda eine Stärkung erfahren dürften;

B.

in der Erwägung, dass die transatlantische Partnerschaft auf starken politischen, kulturellen, wirtschaftlichen und historischen Bindungen, auf geteilten Werten wie Freiheit, Demokratie, Menschenrechte und Rechtsstaatlichkeit und auf gemeinsamen Zielen wie Wohlstand, offene und integrierte Volkswirtschaften, sozialer Fortschritt und Inklusivität, nachhaltige Entwicklung und friedliche Beilegung von Konflikten basiert;

C.

in der Erwägung, dass der globale Wirtschaftsabschwung sowohl in der EU als auch in den USA zu erheblichen Kürzungen bei den Verteidigungsausgaben geführt hat;

D.

in der Erwägung, dass die EU und die USA in einer globalen, komplexen und zunehmend multipolaren Welt trotz der Wirtschaftskrise weiterhin eine zentrale konstruktive Rolle in der Weltpolitik und der Weltwirtschaft sowie bei der Gestaltung des internationalen Umfelds spielen und sich gemeinsam auf multilateraler Basis, vor allem im Rahmen internationaler Organisationen, regionalen Konflikten und globalen Herausforderungen stellen sollten; in der Erwägung, dass sie zu diesem Zweck auch für die Beteiligung neuer Schlüsselmächte, unter anderem der beiden strategischen Partner der EU in Lateinamerika, Brasilien und Mexiko, sowie Kanadas sorgen sollten;

E.

in der Erwägung, dass parallel zu der Veränderung in der globalen Landschaft, die durch den Aufstieg aufstrebender asiatischer Mächte ausgelöst wurde, Think-Tanks, internationale Organisationen und einige Regierungen in letzter Zeit die wachsende Bedeutung des gesamten Atlantikraums einschließlich seiner südlichen Dimension hervorgehoben und betont haben, dass die Länder, aus denen er besteht, zusammenarbeiten müssen, wenn die gemeinsamen Probleme, vor denen die gesamte Region steht, gelöst werden sollen;

F.

in der Erwägung, dass Lateinamerika eine Region ist, die mit der EU und den USA durch viele gemeinsame Werte, gemeinsame Interessen, die Geschichte und wachsende Wirtschaftsbeziehungen verbunden ist; in der Erwägung, dass die lateinamerikanischen Länder eine Vielzahl regionaler oder subregionaler Organisationen gegründet haben; in der Erwägung, dass es nützlich wäre zu untersuchen, in welchen Bereichen verschiedene Modalitäten einer dreiseitigen Zusammenarbeit entwickelt werden könnten; in der Erwägung, dass die Zusammenarbeit auf die afrikanischen Länder des Atlantikraums ausgedehnt werden könnte; in der Erwägung, dass es wichtig ist, die Zusammenarbeit im transatlantischen Raum auf Kompromissen zwischen den verschiedenen Interessen aufzubauen, und dass alle Parteien das Recht behalten sollten, ihre eigenen nationalen Prioritäten und Entwicklungsansätze zu verfolgen;

G.

in der Erwägung, dass einige Länder, insbesondere China, aber auch andere wie z. B. Indien im Atlantikraum immer aktiver werden, insbesondere im südlichen Atlantik, wo ihre Handlungen davon beeinflusst sind, dass sie sich Rohstoffe und Nahrungsmittel beschaffen müssen;

H.

in der Erwägung, dass im Rahmen einer umfassenderen transatlantischen Partnerschaft Fragen wie Entwicklung, Sicherheit, Energie und Einwanderung sowie die Förderung einer allmählichen wirtschaftlichen und politischen Konvergenz angegangen werden müssen;

I.

in der Erwägung, dass es über die breitere atlantische Perspektive hinaus andere aktuelle Fragen und Konflikte gibt, für die ein koordiniertes Handeln der EU und der USA von entscheidender Bedeutung ist;

J.

in der Erwägung, dass die Zunahme von Zahl und Perfektion aufsehenerregender Cyberangriffe zu einer Überprüfung der einschlägigen Rechtsvorschriften geführt hat, wobei die USA freiwillige Meldemechanismen einführen, während die EU die Einführung strengerer obligatorischer Maßnahmen plant;

Bilaterale Beziehungen

1.

beglückwünscht Barack Obama zu seiner Wiederwahl als Präsident der Vereinigten Staaten von Amerika; lädt ihn ein, bei seinem nächsten Besuch in Europa vor dem Plenum des Europäischen Parlaments in Straßburg zu sprechen;

2.

fordert die möglichst baldige Abhaltung eines EU-US-Gipfeltreffens, auf dem eine gemeinsame Agenda kurzfristiger und langfristiger Ziele sowohl für bilaterale als auch für globale und regionale Fragen beschlossen werden soll;

3.

ist sich der langfristigen Folgen bewusst, die die geopolitische Neuausrichtung der USA in Richtung Asien für die transatlantische Partnerschaft mit sich bringt; betont, dass es einer konstruktiven, kohärenten und strategischen Antwort der EU bedarf; ist der Ansicht, dass dies für die EU auch eine Chance darstellt, sich in der asiatisch-pazifischen Region als eigenständiger globaler Akteur, jedoch in enger Zusammenarbeit mit den USA aktiver zu engagieren und damit die strategische Dimension der transatlantischen Partnerschaft zu vertiefen;

4.

begrüßt die offizielle Ankündigung von Verhandlungen über eine Transatlantische Handels- und Investitionspartnerschaft (TTIP); hebt hervor, dass dieses Abkommen einen erheblichen wirtschaftlichen Aufschwung in der EU und den USA bewirken und die Beziehungen zwischen der EU und den USA wiederbeleben wird; weist darauf hin, dass seine globale Bedeutung dadurch, dass es gemeinsame Ansätze für Vorschriften und Normen für den globalen Handel, Investitionen und handelsbezogene Bereiche enthalten wird, über die bilateralen Auswirkungen hinausgehen wird; unterstreicht, dass es eines starken politischen Willens und einer konstruktiven Haltung bedarf, um die Verhandlungen wirksam zu führen; erwartet, dass der TTIP-Prozess zu einer neuen politischen Dynamik in den transatlantischen Beziehungen führen wird, die zur Förderung einer engeren Zusammenarbeit in anderen Bereichen, einschließlich der Außenpolitik, genutzt werden könnte und sollte;

5.

fordert die Hohe Vertreterin für Außen- und Sicherheitspolitik/Vizepräsidentin der Kommission (HR/VP), den Rat, die Kommission und die EU-Mitgliedstaaten auf, die EU-Politik gegenüber der US-Regierung stärker abzustimmen, damit überzeugend vermittelt werden kann, dass die EU ein einheitlich auftretender und effizienter internationaler Akteur ist; hebt hervor, dass es angesichts der diversen Krisen, die in den Nachbarregionen der EU entstehen könnten, und der US-Doktrin der „Führung aus dem Hintergrund“ wichtig ist, auch die gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik zu stärken;

6.

erinnert an seinen Vorschlag, einen Transatlantischen Politischen Rat (TPC) unter der Führung der HR/VP und des US-Außenministers ins Leben zu rufen, der als Gremium für die systematische Konsultation und Abstimmung in außen- und sicherheitspolitischen Fragen dienen soll;

7.

hebt den Beitrag hervor, den das TLD als inhaltsbasiertes, konstruktives Gremium durch seine Funktion als Forum für den parlamentarischen Dialog, die Festlegung von Zielen und die Abstimmung in Fragen von gemeinsamen Interesse zur Stärkung der Beziehungen zwischen der EU und den USA leistet; begrüßt die Eröffnung des Verbindungsbüros des Europäischen Parlaments in Washington und fordert den US-Kongress auf, in Brüssel das Gleiche zu tun; fordert die Fortsetzung des Personalaustauschs zwischen den beiden Institutionen;

8.

verurteilt entschieden die terroristischen Anschläge vom 15. April 2013 in Boston; fordert beide Partner auf, den Kampf gegen den Terrorismus und die organisierte Kriminalität fortzuführen und gleichzeitig die Menschenrechte und Grundfreiheiten zu achten und zu wahren; ist zutiefst besorgt über die jüngsten Enthüllungen zu den Überwachungs- und Datensammlungsoperationen der USA unter dem PRISM-Programm und deren Auswirkungen auf den Schutz der bürgerlichen Freiheiten der EU-Bürger; fordert die Kommission und den Rat auf, die Angelegenheit bei dem anstehenden Ministertreffen EU-USA im Bereich Justiz und Inneres am 14. Juni 2013 zum Thema zu machen; stellt fest, dass das Abkommen über Fluggastdatensätze und das Abkommen über ein Programm zum Aufspüren der Finanzierung des Terrorismus (SWIFT-Abkommen), die vom Europäischen Parlament gebilligt wurden, bereits in Kraft getreten sind; fordert die Partner auf, ihre Zusammenarbeit beim Datenschutzabkommen zu verstärken, damit die Verhandlungen in einer Weise zum Abschluss gebracht werden können, die die ordnungsgemäße Transparenz der Datenverarbeitung und einen ausreichenden Schutz personenbezogener Daten sicherstellt;

9.

verweist auf die zunehmende Bedeutung des Einsatzes von Drohnen; unterstreicht, die Notwendigkeit einer lebhaften Debatte über bewaffnete Drohnen und ihre Grenzen sowie über damit verbundene Fragen der Transparenz und Kontrolle; begrüßt die derzeitige Debatte in den USA und hofft, dass bald ein umfassender Regelungsrahmen festgelegt werden kann; begrüßt in diesem Zusammenhang die von Präsident Obama in seiner Rede vom 23. Mai 2013 bekannt gegebenen Beschlüsse, neue Beschränkungen für den Einsatz von Drohnen als tödliche Waffen zu formalisieren und den Kongress zu verpflichten, Optionen für eine verstärkte Kontrolle dieses Einsatzes zu sondieren; fordert beide Partner auf, eine intensive Diskussion über bewaffnete Drohnen zu führen, und hebt angesichts der globalen Bedeutung hervor, dass Schritte im Hinblick auf eine künftige internationale Regelung unternommen werden müssen;

10.

bekräftigt seine Auffassung, dass die EU sowohl auf politischer Ebene als auch auf Fachebene gegenüber den Vereinigten weiter das seit langem bestehende Problem der Visumpflicht für Bürger aus vier Mitgliedstaaten ansprechen muss;

11.

bekräftigt die zunehmende Bedeutung der Cyberabwehr und begrüßt die Einsetzung der Arbeitsgruppe Cybersicherheit und Cyberkriminalität auf dem Gipfel des Jahres 2010; ist der Ansicht, dass die EU und die USA ihrer Zusammenarbeit bei der Cybersicherheit besondere Priorität einräumen sollten, wobei der Schwerpunkt auf die Bekämpfung von Cyberangriffen und auf die gemeinsame Beförderung von Anstrengungen auf internationaler Ebene zur Entwicklung eines umfassenden und transparenten internationalen Rahmens, der Mindeststandards für die Politik der Cybersicherheit bei gleichzeitiger Wahrung der Grundrechte vorsieht, gelegt werden sollte;

12.

bedauert, dass die EU und die USA unterschiedliche Niveaus der Cybersicherheit zu realisieren gedenken, während gleichzeitig die NATO auf eine verstärkte Zusammenarbeit dringt; betont, dass derartige Widersprüchlichkeiten nicht nur die Cyberabwehr gefährden, sondern auch Unternehmen, deren Geschäftstätigkeit sich auf beide Rechtsräume erstreckt, vor handelsbezogene Probleme stellen können;

13.

begrüßt die von Präsident Obama in seiner Rede vom 23. Mai 2013 gegebene erneute Zusage, Guantánamo zu schließen; bekräftigt seine Forderung, Gefangenen, die nicht unter Anklage stehen, so schnell wie möglich die Rückkehr in ihr Heimatland oder ein anderes sicheres Land zu ermöglichen und Guantánamo-Häftlingen, gegen die genügend zulässiges Beweismaterial vorliegt, unverzüglich in einer fairen und öffentlichen Verhandlung vor einem unabhängigen und unparteiischen Gericht den Prozess zu machen und sicherzustellen, dass sie im Falle einer Verurteilung im Einklang mit den geltenden internationalen Standards und Grundsätzen in den Vereinigten Staaten in Haft gehalten werden;

14.

unterstreicht die fortwährende Bedeutung der NATO als Grundpfeiler der transatlantischen Sicherheit; fordert erneut die Stärkung der strategischen Partnerschaft zwischen der EU und der NATO;

Atlantische und globale Agenda

15.

fordert beide Partner auf, Bereiche und Rahmen zu untersuchen, über die eine umfassendere transatlantische Zusammenarbeit auf pragmatischem Wege betrieben werden könnte, und gemeinsam mit anderen Atlantikstaaten die Nützlichkeit einer solchen erweiterten Zusammenarbeit zu erforschen; hebt hervor, dass vom Standpunkt der EU aus betrachtet als mögliche Bereiche unter anderem wirtschaftliche und soziale Fragen, die Weltordnungspolitik, der Prozess der Demokratisierung, die Menschenrechte, die Entwicklungszusammenarbeit, der Klimawandel, Sicherheit und Energie in Frage kommen; fordert die Partner auf zu untersuchen, inwieweit für diese dreiseitigen Dialoge die in Lateinamerika geschaffenen regionalen und subregionalen Strukturen, die die EU seit jeher unterstützt, genutzt werden könnten;

16.

regt an, dass sich die Partner regelmäßig über ihre jeweiligen, in regionalem Rahmen stattfindenden Gipfeltreffen mit den lateinamerikanischen Ländern, nämlich den alle zwei Jahre stattfindenden EU-CELAC Gipfel und den von der Organisation amerikanischer Staaten veranstalteten gesamtamerikanischen Gipfel, austauschen;

17.

hebt hervor, dass es bereits verschiedene multilaterale Rahmen für spezielle Fragen gibt, die über eine starke dreiseitige Komponente verfügen, wie etwa die Zentralamerikanische Regionale Sicherheitsinitiative;

18.

verweist auf die positive Rolle, die Kanada — zu dem beide Partner stabile Beziehungen unterhalten — im Rahmen einer umfassenderen transatlantischen Zusammenarbeit spielen kann;

19.

fordert beide Partner auf, auch die Möglichkeit einer umfassenderen Zusammenarbeit unter Einbeziehung der afrikanischen Länder des atlantischen Raums zu sondieren und außerdem geeignete Bereiche und Rahmen unter Berücksichtigung der entsprechenden afrikanischen Organisationen zu ermitteln;

20.

fordert die EU und die USA auf, in abgestimmter Weise zusammenzuarbeiten, um zu einer stabilen internationalen Ordnung des Friedens und der Zusammenarbeit auf der Grundlage eines wirksamen Multilateralismus unter Einbeziehung aufstrebender Akteure, einschließlich jener am südlichen Rand des Atlantik, zu sorgen; fordert die Partner nachdrücklich auf, am Reformprogramm der VN weiterzuarbeiten und dabei auch die anderen Atlantikstaaten mit einzubinden und ihren Interessen Rechnung zu tragen; hebt die Notwendigkeit einer verbesserten Zusammenarbeit zwischen der EU und den Ländern des amerikanischen Kontinents innerhalb der VN hervor;

21.

weist darauf hin, dass der Internationale Strafgerichtshof ein immer unverzichtbareres Instrument des Völkerrechts und ein grundlegendes Element der EU-Außenpolitik zur Verwirklichung des Ziels der Beendigung der Straflosigkeit darstellt; würdigt die Arbeit des IStGH anlässlich seines zehnjährigen Bestehens; begrüßt den Schritt der Obama-Regierung, die Arbeitsbeziehungen zum Gerichtshof wiederherzustellen, und erwartet, dass die USA weitere Schritte in Richtung einer erneuten Unterzeichnung und Ratifizierung des Römischen Statuts unternehmen;

22.

fordert die EU und die USA auf, gemeinsam auf eine Stärkung der regionalen und subregionalen Organisationen im Atlantikraum hinzuarbeiten, da diese bei der Förderung der wirtschaftlichen und politischen Integration eine wichtige Rolle spielen;

23.

fordert die Partner auf, der G20 neue Dynamik zu verleihen, unter anderem dadurch, dass sie gleichzeitig die anderen atlantischen Mächte, die an diesem Forum beteiligt sind, auf gleichberechtigter Basis mit einbinden; hebt hervor, dass angesichts der Wiederwahl von Präsident Obama und der Vielzahl neuer politischer Führer in wichtigen G20-Staaten der Zeitpunkt günstig ist, um das nächste G20-Treffen ehrgeiziger und handlungsfähiger zu gestalten, und erwartet, dass dieses Thema beim nächsten bilateralen Gipfeltreffen angesprochen wird;

24.

betont, dass mit dem eventuellen Eingehen einer TTIP die Aussicht auf einen großen Wirtschaftsraum verbunden sein wird, der Nordamerika, die EU und die vielen lateinamerikanische Länder, mit denen die Partner Wirtschaftsabkommen ausgehandelt haben, umfassen würde;

25.

betont, dass die Integration von zwei der größten Marktwirtschaften ein geopolitisches Beispiel für die Förderung demokratischer Werte setzen kann;

26.

hebt hervor, dass Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und die Achtung der Menschenrechte ein zentrales Anliegen der Atlantik-Anrainerstaaten sein müssen; spricht sich für eine engere Zusammenarbeit zwischen der EU und den USA bei ihren Programmen zur Förderung der Demokratie, freier und fairer Wahlen und der Achtung der Menschenrechte aus;

27.

unterstreicht die Bedeutung eines abgestimmten Vorgehens bei der Bekämpfung der Gefahren für die globale Sicherheit, wie sie beispielsweise vom Terrorismus, von versagenden Staaten, dem Menschen-, Waffen- und Drogenhandel, der organisierten Kriminalität, der Seeräuberei und der Cyberkriminalität ausgehen, die allesamt aktuelle Bedrohungen im Atlantikraum darstellen; betont die Notwendigkeit einer Vertiefung der umfassenden Zusammenarbeit zwischen allen Ländern des Atlantikraums beim Kampf gegen den Drogenhandel, ein Phänomen, das überall in Westafrika und der Sahelzone auf dem Vormarsch ist; begrüßt die Unterstützung der Partner für den Regionalen Drogenaktionsplan der ECOWAS;

28.

weist darauf hin, dass der maritimen Sicherheit im atlantischen Raum eine besonders wichtige Rolle zukommt; begrüßt die Anstrengungen, die die Partner in enger Zusammenarbeit mit der ECOWAS und der ECCAS zur Bekämpfung der Seeräuberei und zur Förderung der maritimen Sicherheit im Golf von Guinea unternommen haben;

29.

unterstreicht die Bedeutung einer Diversifizierung von Energielieferanten, -quellen und -transportwegen; hebt die wachsende Bedeutung der Länder des Atlantikraums im Hinblick auf Energieerzeugung und Energiereserven sowie Rohstoffe hervor, die allesamt erhebliche Diversifizierungsmöglichkeiten eröffnen; schlägt vor, dass der EU-US-Energierat zusammen mit den anderen Atlantik-Anrainerstaaten die Möglichkeit einer Zusammenarbeit in Fragen der Energieversorgungssicherheit und -nachhaltigkeit einschließlich Technologien im Bereich der erneuerbaren Energieen untersucht; schlägt ferner vor, die Möglichkeit einer engeren Zusammenarbeit in den Bereichen Rohstoffeffizienz und Recycling zu untersuchen;

30.

begrüßt, dass Präsident Obama in seiner Amtseinführungsansprache die Erneuerung der Kapazitäten der Vereinigten Staaten für die Bewältigung ausländischer Krisen herausgestellt hat, und hofft, dass die bereits bestehende Zusammenarbeit zwischen der EU und den USA beim Krisenmanagement, und zunehmend auch bei der Krisenprävention, in Ostafrika auf die atlantische Seite ausgedehnt wird; fordert in diesem Zusammenhang beide Partner, von dem 2011 geschlossenen Rahmenabkommen über die Beteiligung der Vereinigten Staaten an der GSVP umfassenden und konstruktiven Gebrauch zu machen; fordert die EU-Mitgliedstaaten auf, sich ernsthaft an gemeinsamen Pooling-und-Sharing-Projekten zu beteiligen, um die in Artikel 43 des Vertrags von Lissabon beschriebenen Aufgaben autonom erfüllen zu können;

31.

fordert die EU und die USA auf, ihren entwicklungspolitischen Dialog und ihre entwicklungspolitische Zusammenarbeit weiter zu stärken, um die Qualität und Wirksamkeit ihrer Entwicklungshilfe zu verbessern; fordert beide Partner nachdrücklich auf, sich weiterhin für ein Erreichen des Ziels der Verwirklichung der Millenniums-Entwicklungsziele bis 2015 stark zu machen; begrüßt, dass die Partner eine Reflexionsgruppe eingesetzt haben, die bezüglich der Millenniums-Entwicklungsziele eine Agenda für die Zeit nach 2015 ausarbeiten soll; fordert die Partner nachdrücklich auf, diese Ziele in enger Absprache mit den Atlantik-Anrainerstaaten zu verfolgen, da sie für diese Staatengruppe von besonderer Bedeutung sind; fordert die EU und die USA auf, im Rahmen dieses Reflexionsprozesses der Frage nachzugehen, wie die Millenniums-Entwicklungsziele für die Zeit nach 2015 und die Ziele der nachhaltigen Entwicklung miteinander verknüpft werden können;

32.

begrüßt das erneute Bekenntnis von Präsident Obama zur Bekämpfung des Klimawandels; fordert die Partner eindringlich auf, sich so bald wie möglich und spätestens bis 2015 auf bindende Verpflichtungen zur Verringerung der Treibhausgasemissionen zu einigen, entsprechend dem Ziel, die globale Erwärmung auf unter 2 oC zu begrenzen; erwartet, dass diese Frage auf dem nächsten bilateralen Gipfel zur Sprache kommt; betont, dass die Atlantikstaaten, vor allem angesichts der schädlichen Auswirkungen des Klimawandels in diesen Ländern und in aller Welt, was die Lebensmittelproduktion, die biologische Vielfalt, die Wüstenbildung und extreme Wetterverhältnisse betrifft, in diese Bemühungen eingebunden werden müssen; hält es für wesentlich, dass die EU und die USA im Rahmen der ICAO-Vollversammlung eine Vorreiterrolle auf dem Weg zu einem weltweiten Abkommen über die Regulierung der Luftverkehrsemissionen einnehmen; bekräftigt die Notwendigkeit einer engen transatlantischen Zusammenarbeit im Bereich der Schiefergasförderung;

33.

fordert die EU und die USA auf, in internationalen Foren, insbesondere den VN, eine gemeinsame Strategie zum Abbau der Bestände an Massenvernichtungswaffen und konventionellen Waffen zu verfolgen und die Atlantikstaaten an diesen Bemühungen zu beteiligen; erwartet, dass die Vereinigten Staaten und Russland weitere Fortschritte im Bereich der nuklearen Abrüstung erzielen; begrüßt nachdrücklich die kürzlich von der VN-Vollversammlung erteilte Zustimmung zum Waffenhandelsabkommen und fordert die EU-Mitgliedstaaten und die USA eindringlich auf, es rasch zu unterzeichnen;

34.

fordert Think-Tanks und Forscher auf, ihre Studien über eine breitere transatlantische Zusammenarbeit fortzusetzen, was auch zur Förderung der Idee einer umfassenderen atlantischen Gemeinschaft beitragen wird;

35.

betont, dass ein kultureller Austausch durch Bildungsprogramme von grundlegender Bedeutung für die Entwicklung gemeinsamer Werte und damit für das Schlagen von Brücken zwischen den Partnern des Atlantikraums ist;

Aktuelle Fragen und Konflikte

36.

fordert die Partner auf, den Übergang zur Demokratie in Nordafrika und im Nahen Osten auf der Grundlage einer umfassenden und auf Konditionalität gestützten Strategie, die Hilfe und Fördergelder an demokratische Reformen knüpft, zu unterstützen und dabei der engen Abstimmung untereinander Priorität einzuräumen; appelliert an die Partner, sich bei der Unterstützung der Opposition in Syrien so eng wie möglich abzustimmen und den Druck auf Russland und China aufrechtzuerhalten, um umgehend zu einer politischen Lösung für die tragische Krise in diesem Land zu gelangen; unterstützt die Forderung nach einer Friedenskonferenz für Syrien in Genf; unterstreicht die Notwendigkeit einer gemeinsamen Reaktion auf die politische Instabilität und sich abzeichnende Wirtschaftskrise in Ägypten; ruft zur Zusammenarbeit bei der Unterstützung von Demokratisierungsprogrammen in der Region auf;

37.

hebt hervor, dass sich die EU, ihre Mitgliedstaaten, die USA, die AU, die ECOWAS, die Vereinten Nationen, und andere Akteure bei der Unterstützung der Umsetzung des Fahrplans für den Übergang in Mali abstimmen und der Internationalen Unterstützungsmission in Mali unter afrikanischer Führung (AFISMA), die im Begriff ist, gemäß der Resolution 2100 des VN-Sicherheitsrats vom 25. April 2013 ihre Autorität auf die Mehrdimensionale Integrierte Stabilisierungsmission der Vereinten Nationen in Mali (MINUSMA) zu übertragen, finanzielle und logistische Unterstützung zukommen lassen müssen;

38.

bedauert, dass der Friedensprozess im Nahen Osten stagniert; begrüßt, dass Präsident Obama bei seinem ersten Auslandsbesuch nach seiner Wiederwahl Israel, die Palästinensische Behörde und Jordanien besucht hat, und dass der Friedensprozess im Nahen Osten erneut zu einer zentralen Priorität erhoben wurde, wie die derzeitigen Bemühungen von Außenminister John Kerry zeigen; begrüßt das Bekenntnis von Präsident Obama zu einer Zweistaatenlösung; fordert die US-amerikanische Seite auf, auf einen Stopp des Siedlungsbaus zu drängen und sich gemeinsam mit der EU für eine Wiederaufnahme der direkten Verhandlungen zwischen Israelis und Palästinensern einzusetzen; teilt die Sichtweise von Präsident Obama, was den anhaltenden israelischen Siedlungsbau und die Wichtigkeit der Gewährleistung der Sicherheit Israels betrifft;

39.

appelliert an beide Partner, weiter auf eine diplomatische Lösung für das iranische Atomproblem hinzuarbeiten, um zügig zu einer umfassenden langfristigen Verhandlungslösung zu gelangen, die das internationale Vertrauen in den ausschließlich friedlichen Charakter des iranischen Atomprogramms fördern und die legitimen Rechte des Iran auf eine friedliche Nutzung der Atomenergie in Übereinstimmung mit dem Atomwaffensperrvertrag wahren würde; fordert die EU und die USA auf, im Rahmen der EU3+3(P5+1)-Verhandlungen mit dem Iran eine abgestimmte und an Bedingungen geknüpfte Aufhebung der Sanktionen als Gegenleistung für gemeinsam vereinbarte und überprüfbare Maßnahmen der iranischen Regierung zur Klärung aller noch offenen Fragen im Zusammenhang mit ihrem Atomprogramm in voller Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Atomwaffensperrvertrags, des Gouverneursrats der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEO) und der einschlägigen Resolutionen des VN-Sicherheitsrats sowie den Forderungen der IAEO in Betracht zu ziehen; fordert beide Partner auf, in den Beziehungen zum Iran einen umfassenderen Ansatz zu verfolgen, der sowohl die Menschenrechtssituation als auch die umfassendere regionale Sicherheit berücksichtigt, und die iranische Zivilgesellschaft und die iranischen Nichtregierungsorganisationen, wann immer dies angebracht ist, in den Prozess einzubeziehen;

40.

fordert die Partner nachdrücklich auf, in Abstimmung mit der afghanischen Regierung ein umfassendes Afghanistan-Konzept für die Zeit nach 2014 zu entwickeln; betont, dass eine gut ausgebildete und gut ausgerüstete afghanische Armee und Polizei zusammen mit einer humanen und sozioökonomischen Entwicklung, einer verantwortungsvollen Staatsführung und Maßnahmen zur Förderung der Rechtsstaatlichkeit von entscheidender Bedeutung für Frieden, Stabilität und Sicherheit im Land sein werden, wobei es auch eines viel stärkeren Bekenntnisses der Nachbarn Afghanistans zu diesen Zielen bedarf; unterstreicht ferner die Notwendigkeit eines demokratischen und alle Seiten einschließenden politischen Prozesses in dem Land; würdigt die zentrale Rolle, die die NATO bei der Koordination der Sicherheitsmaßnahmen als Reaktion auf die terroristische Bedrohung in Afghanistan einschließlich des Wiederaufbaus und der Rehabilitation gespielt hat, und ist sich der potenziellen Rolle bewusst, die der NATO in der Zeit nach 2014 zufallen wird;

41.

unterstreicht die Bedeutung der Östlichen Partnerschaft für die EU; betont, dass die Länder dieser Nachbarregion politisch und wirtschaftlich an die EU und die gemeinsamen Werte der transatlantischen Partner herangeführt werden müssen; fordert die EU und die USA auf, sich in dieser Hinsicht aktiv abzustimmen, und unterstreicht die Notwendigkeit konzertierter Bemühungen zur Förderung demokratischer Reformen, zur Festigung der demokratischen Institutionen und zur Förderung einer friedlichen Konfliktlösung; begrüßt die anhaltende Unterstützung der USA für den die westlichen Balkanstaaten betreffenden Erweiterungsprozess und fordert beide Partner auf, gegenüber den Ländern dieser Region einen koordinierten Ansatz zu verfolgen;

42.

appelliert an beide Partner, ihre Politik eines kritischen Engagements gegenüber Russland besser gegenseitig abzustimmen; unterstreicht die Bedeutung einer Zusammenarbeit mit Russland bei der Bewältigung globaler Herausforderungen einschließlich Abrüstung und Nichtverbreitung von Kernwaffen; fordert die EU und die USA auf, einen Beitrag zum Modernisierungsprozess in Russland zu leisten und dabei besonderen Nachdruck auf die Konsolidierung der Demokratie, der Menschenrechte und der Rechtsstaatlichkeit und auf die Förderung eines diversifizierten und sozial gerechten Wachstums zu legen; unterstreicht die Bedeutung einer Förderung von Kontakten zwischen den Menschen; bedauert in diesem Zusammenhang die neuen, restriktiven NRO-Gesetze und den zunehmenden Druck, der von den russischen Behörden auf die in Russland ansässigen NRO ausgeübt wird; betont, dass die Umsetzung der Verpflichtungen, die Russland bei seinem Beitritt zur WTO eingegangen ist, einen wichtigen Bestandteil der Modernisierungsagenda des Landes darstellt; fordert beide Partner auf, in konstruktive Diskussionen mit Russland über festgefahrene Konflikte einzutreten; begrüßt die Billigung der Magnitski-Liste durch den Kongress der USA, und erinnert an seine eigene Entschließung vom Oktober 2012;

43.

stellt fest, dass sich die internationale Aufmerksamkeit aufgrund des politischen und wirtschaftlichen Aufstiegs der asiatisch-pazifischen Region auf Ostasien verlagert hat; begrüßt, dass vor kurzem eine engere Konsultation zwischen der EU und den USA für diese Region begründet wurde, und ist der Ansicht, dass dies zu einer engeren Zusammenarbeit zwischen der EU und den USA in Bezug auf Asien führen könnte; verweist insbesondere auf die Notwendigkeit eines abgestimmten Vorgehens in Fragen, die eine potenzielle Gefahr für den Frieden in der Region darstellen könnten, insbesondere was den Konflikt im Südosten des Chinesischen Meeres betrifft, der einen aggressiven Nationalismus in einigen asiatischen Ländern schürt und eine Bedrohung für die Sicherheit des Seeverkehrs darstellt;

44.

verurteilt entschieden die eskalierende Kriegsrhetorik Nordkoreas und seine direkten Drohungen gegenüber den USA, mit denen es auf die jüngste Resolution 2087 des VN-Sicherheitsrats reagiert hat, in der strengere Sanktionen gegen Nordkorea verhängt werden; fordert Pjöngjang auf, die einschlägigen Resolutionen des VN-Sicherheitsrats zu befolgen, in denen eine Aufgabe seiner Programme für Atomwaffen und ballistische Flugkörper gefordert wird; appelliert an beide Seiten, Ruhe zu bewahren und sich auf diplomatischem Wege um Frieden zu bemühen; fordert die EU, die USA und Südkorea nachdrücklich auf, einen engen Dialog mit China zu führen, um das Regime in Pjöngjang in Schach zu halten;

45.

fordert die EU und die USA auf, koordinierte Anstrengungen zu unternehmen, um die neue chinesische Führung darauf zu verpflichten, sich aktiver mit den Fragen und Konflikten auf der globalen Agenda auseinanderzusetzen; begrüßt, dass sich die EU und China darauf geeinigt haben, einen regelmäßigen Dialog über verteidigungs- und sicherheitspolitische Fragen zu führen und regelmäßige Kontakte zwischen Sonderbeauftragten und Sondergesandten zu unterhalten; erinnert an die Bedeutung der Aufrechterhaltung eines offenen Dialogs mit China über gute Staatsführung und die Einhaltung der Menschenrechte;

o

o o

46.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie der Regierung und dem Kongress der USA zu übermitteln.


(1)  ABl. C 298 E vom 8.12.2006, S. 226.

(2)  ABl. C 117 E vom 6.5.2010, S. 198.

(3)  Angenommene Texte, P7_TA(2011)0510.

(4)  Angenommene Texte, P7_TA(2012)0388.

(5)  Angenommene Texte, P7_TA(2013)0227.

(6)  Angenommene Texte, P7_TA(2012)0334.

(7)  Angenommene Texte, P7_TA(2012)0455.

(8)  Angenommene Texte, P7_TA(2012)0457.

(9)  Angenommene Texte, P7_TA(2012)0235.


19.2.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 65/127


P7_TA(2013)0281

Wiederaufbau und Demokratisierung von Mali

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. Juni 2013 zum Wiederaufbau und zur Demokratisierung von Mali (2013/2587(RSP))

(2016/C 065/17)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf seine Entschließungen vom 20. April 2012 zur Lage in Mali (1) und vom 14. Juni 2012 zu den Menschenrechten und der Sicherheitslage in der Sahelzone (2),

unter Hinweis auf die im März 2011 angenommene Strategie der Europäischen Union für Sicherheit und Entwicklung in der Sahelzone,

unter Hinweis auf die Resolutionen 2056 (2012) und 2071 (2012) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen zur Lage in Mali;

unter Hinweis auf die Resolution 2085 (2012) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen, in der der Einsatz einer internationalen Unterstützungsmission in Mali unter afrikanischer Führung (Afisma) gebilligt wird;

unter Hinweis auf die Erklärungen der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik vom 22. März, 26 März, 7. April, 21. Dezember und 23. Dezember 2012 sowie vom 11. Januar, 7. März und 7. Juni 2013 zur Lage in Mali,

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates der EU vom 23. März 2012 zur Sahelzone, in denen das Krisenmanagementkonzept für eine zivile GSVP-Mission für Beratung, Unterstützung und Ausbildung in der Sahelzone gebilligt wird,

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates der EU zu Mali vom 31. Januar, 18. Februar, 23. April und 27. Mai 2013,

unter Hinweis auf das Schreiben der Übergangsregierung in Mali an den VN-Generalsekretär vom 25. März 2013, in dem um eine Operation der Vereinten Nationen zur Stabilisierung und Wiederherstellung der Staatsgewalt und Souveränität von Mali im gesamten nationalen Hoheitsgebiet nachgesucht wird,

unter Hinweis auf das Schreiben des Präsidenten der Kommission der Ecowas an den VN-Generalsekretär vom 26. März 2013, in dem um die Umwandlung der Afisma in eine Stabilisierungsmission der Vereinten Nationen nachgesucht wird,

unter Hinweis auf die vom VN-Sicherheitsrat in seiner 6952. Sitzung am 25. April 2013 verabschiedete Resolution 2100 (2013), in der eine Friedenstruppe geschaffen wird,

unter Hinweis auf den Fahrplan für den Übergang in Mali, der am 29. Januar 2013 einstimmig von der malischen Nationalversammlung verabschiedet wurde,

unter Hinweis auf die Afrikanische Charta für Demokratie, Wahlen und Regierungsführung,

unter Hinweis auf alle von Mali unterzeichneten afrikanischen und internationalen Menschenrechtsübereinkommen,

in Kenntnis der Anfragen zur mündlichen Beantwortung an den Rat bzw. an die Kommission zum Wiederaufbau und zur Demokratisierung Malis (O-000040 — B7-0205/2013 und O-000041 — B7-0206/2013),

unter Hinweis auf die Geberkonferenz „Together for a New Mali“ am 15. Mai 2013 in Brüssel,

gestützt auf Artikel 115 Absatz 5 und Artikel 110 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass die Auswirkungen des Militärputsches in Mali von März 2012, der Besetzung des nördlichen Teils des Landes durch bewaffnete dschihadistische Rebellengruppen und des anschließenden bewaffneten Konflikts im nördlichen Teil weit über Mali und die Sahelregion hinaus spürbar sind und sich auch anderswo in Afrika und in Europa auswirken;

B.

in der Erwägung, dass Mali eines der zehn ärmsten Länder der Welt ist und im Index der menschlichen Entwicklung für 2013 unter den 187 Staaten Rang 182 einnimmt; in der Erwägung, dass Mali schon vor der derzeitigen Krise unter einem sozialen und wirtschaftlichen Gefälle zwischen Norden und Süden sowie unter schwachen demokratischen Organen, schlechter Staatsführung, Korruption und organisierter Kriminalität litt;

C.

in der Erwägung, dass Hauptmann Amadou Haya Sanogo, der zum Leiter des Militärischen Ausschusses für Streitkräftereform und Sicherheit ernannt wurde, eine gefährliche Figur bleibt und seine Fähigkeit, Schaden zu verursachen, bewahrt, nicht zuletzt in Anbetracht seiner neuen Aufgaben, durch die er direkten Kontakt zum Militär hat;

D.

in der Erwägung, dass ein Fahrplan für den Übergang von den malischen Regierungsstellen angenommen und eine Kommission für Dialog und Aussöhnung eingesetzt wurde; in der Erwägung, dass die EU gemeinsam mit den Übergangsbehörden Malis sowie anderen regionalen und internationalen Organisationen die Arbeit an der Umsetzung des Fahrplans aufgenommen hat, um dauerhaften Frieden zu schaffen;

E.

in der Erwägung, dass ein politischer Dialog und die Versöhnung zwischen ethnischen Gruppen — Frieden zu schaffen unter den verschiedenen ethnischen Gruppen des Landes und eine Bereitschaft zum Zusammenleben herzustellen — beim Wiederaufbau Malis eine Herausforderung darstellen; in der Erwägung, dass die Lage in der Stadt Kidal, die weiterhin von den Tuareg-Rebellen der Nationalen Bewegung für die Befreiung des Azawad (MNLA) kontrolliert wird, diesen Versöhnungsprozess gefährden könnte; in der Erwägung, dass nur diejenigen Gruppen, die die Verfassung Malis und die Integrität seines Staatsgebiets achten, an der Kommission für Dialog und Versöhnung werden teilnehmen dürfen;

F.

in der Erwägung, dass auf einer von der Afrikanischen Union (AU) am 29. Januar 2013 in Addis Abeba veranstalteten Geberkonferenz Zusagen über 337,2 Mio. EUR gemacht wurden, davon 50 Mio. EUR von der EU für Afisma und zusätzliche 20 Mio. EUR im Rahmen des Stabilitätsinstruments, um Malis Strafverfolgungs- und Justizbehörden, lokale Gebietskörperschaften, Anstrengungen für Dialog und Aussöhnung sowie die ersten Phasen des bevorstehenden Vorbereitungsprozesses für die anstehenden Wahlen unmittelbar zu unterstützen;

G.

in der Erwägung, dass die Kommission angekündigt hat, die Entwicklungshilfe schrittweise bis zum Betrag von 250 Mio. EUR wiederaufzunehmen für Bereiche wie Versöhnung und Konfliktvorbeugung, den Wahlprozess, der Bereitstellung grundlegender Dienste wie Gesundheitsversorgung und Zugang zu Wasser und sanitären Einrichtungen, der Stärkung der Lebensmittelsicherheit und der Wiederbelebung der Wirtschaft

H.

in der Erwägung, dass viele internationale Organisationen und nichtstaatliche Organisationen in Mali tätig sind, um dazu beizutragen, die örtlichen Gemeinschaften mit grundlegenden Diensten, auch Lebensmittelhilfe, Zugang zu Wasser und Gesundheitsversorgung zu versorgen

I.

in der Erwägung, dass sich die internationale Gemeinschaft und Mali einig sind, dass der Plan für den nachhaltigen Wiederaufbau Malis (PRED) eine tragfähige Grundlage für gegenseitige Zusagen bildet; in der Erwägung, dass zur Umsetzung des Plans eine Überwachung und Bewertung der geplanten Programme und Ausgaben erforderlich ist; in der Erwägung, dass die Unterstützung des Plans durch die Geber davon abhängt, ob Mali seine Zusagen einhält, insbesondere in Bezug auf die für eine demokratische Regierungsführung notwendigen Reformen;

J.

in der Erwägung, dass die französische Militäroperation „Serval“, die am 11. Januar 2013 zur Unterstützung der malischen Armee als Reaktion auf die Offensive radikaler islamistischer Gruppen eingeleitet wurde, dahingehend erfolgreich war, dass viele von Rebellen eroberte Städte und Gebiete im Norden zurückgewonnen werden konnten, und in der Erwägung, dass die französischen Truppen nach Angaben der französischen Regierung ihren schrittweisen Rückzug aus Mali im April 2013 begonnen haben;

K.

in der Erwägung, dass die von den VN gebilligte internationale Unterstützungsmission in Mali unter afrikanischer Führung (Afisma) bereits über 6 500 Einsatzkräfte in dem Land verfügt; in der Erwägung, dass sich VN-Generalsekretär Ban Ki-moon dafür ausgesprochen hat, eine VN-Friedenstruppe in Mali zu stationieren, um das Land zu stabilisieren;

L.

in der Erwägung, dass der VN-Sicherheitsrat am 25. April 2013 gemäß Kapitel VII der VN-Charta die Resolution 2100 (2013) angenommen hat, durch die gemäß den Empfehlungen des VN-Generalsekretärs die Integrierte Stabilisierungsmission der Vereinten Nationen in Mali (Minusma) eingerichtet wird; in der Erwägung, dass die 12 600 Einsatzkräfte umfassende Minusma-Truppe die Afisma zum 1. Juli 2013 ablösen wird, die französischen Truppen jedoch autorisiert sind, auf Ersuchen des VN-Generalsekretärs zur Unterstützung der Operationen der Minusma im Fall einer schweren und unmittelbaren Gefahr zu intervenieren;

M.

in der Erwägung, dass sich zwar die Sicherheitslage im Norden Malis seit der französischen Intervention verbessert hat, der Kampf gegen radikale islamistische Gruppen aber andauert; in der Erwägung, dass ein Bedarf besteht, im Kampf gegen isolierte terroristische Bedrohungen in manchen Gebieten des Nordens wie etwa die jüngsten Drohungen gegen Timbuktu und Gao, die eine stabilisierende Kraft und Kapazitäten für ein rasches Eingreifen erfordern, nicht nachzulassen; in der Erwägung, dass bewaffnete Extremisten zunehmend auf asymmetrische Taktiken wie Heckenschützen-Guerillas, Selbstmordattentate, Autobomben und den Einsatz von Antipersonenminen zurückgreifen; daher in der Erwägung, dass die Aufrechterhaltung von Frieden und Sicherheit mittel- und langfristig außergewöhnliche Herausforderungen bereithält;

N.

in der Erwägung, dass die Lage in Mali eine Bedrohung des Friedens und der Sicherheit in der Welt darstellt und eine über die Bewältigung von Sicherheitsbedrohungen hinausgehende Antwort erfordert, wozu auch ein langfristiges Engagement der internationalen Gemeinschaft und ein entscheidendes Vorgehen gegen tief verwurzelte politische, die Staatsführung und die Entwicklung betreffende sowie humanitäre Herausforderungen gehören;

O.

in der Erwägung, dass in den vorangegangenen zwei Jahrzehnten regelmäßig Wahlen in Mali stattgefunden haben und dass das Land vor dem Staatsstreich als Erfolgsmodell der Demokratie in Afrika galt, obgleich die Wirtschaft des Landes nie in einem Maße gewachsen ist, das ausgereicht hätte, um den jungen Menschen Malis — von denen sich viele stattdessen zur Emigration gezwungen sahen — eine bessere Zukunft zu bieten oder die Lebensgrundlagen der Bevölkerung im Allgemeinen zu verbessern;

P.

in der Erwägung, dass die Wiederbelebung der wirtschaftlichen Entwicklung Malis eine gezielte Hilfe erfordert, deren Schwerpunkt auf den tatsächlichen Bedürfnissen des Landes liegt;

Q.

in der Erwägung, dass die Krise in Mali vielschichtig und komplex ist und nicht auf einen ethnischen Konflikt reduziert werden kann; in der Erwägung, dass deshalb umfassende und kohärente Lösungen mit wirtschafts-, sozial- und umweltpolitischen Maßnahmen benötigt werden, mit denen darauf abgezielt wird, den Lebensstandard der Bevölkerung zu verbessern, und in der Erwägung, dass hierzu Lehren aus den Fehlern der Vergangenheit gezogen werden müssen, indem die internen und externen Faktoren des Scheiterns der Entwicklung der malischen Wirtschaft analysiert werden;

R.

in der Erwägung, dass ein verfassungswidriger Regierungswechsel ein großes Hindernis für Frieden, Sicherheit und Entwicklung darstellt; in der Erwägung, dass gemäß Artikel 25 der Afrikanischen Charta — über Demokratie, Wahlen und Regierungsführung — Einzeltäter nicht an Wahlen zur Wiedereinführung der demokratischen Ordnung teilnehmen oder ein verantwortliches Amt in den politischen Organen ihres Staates ausüben dürfen;

S.

in der Erwägung, dass sich die Menschenrechtslage in Mali nach dem Beginn der Rebellion im Norden des Landes und dem Militärputsch vom 22. März 2012 drastisch verschlechtert hat;

T.

in der Erwägung, dass es in Mali massive humanitäre Bedürfnisse gibt, da dort bis zu einer Million Menschen auf Lebensmittelhilfe angewiesen gewesen sind, darunter 174 129 Flüchtlinge in benachbarten Ländern und 300 783 innerhalb des Landes vertriebene Menschen; in der Erwägung, dass eine integrierte Rückkehrstrategie für den Zeitpunkt vonnöten ist, zu dem die Umstände im Norden einer sicheren, freiwilligen und würdevollen Rückkehr förderlich sind;

U.

in der Erwägung, dass 750 000 Menschen sofortige Lebensmittelhilfe benötigen und 660 000 Kindern Unterernährung droht, 210 000 von ihnen sogar schwere Unterernährung; in der Erwägung, dass der Zugang zu grundlegenden sozialen Diensten besonders im Norden nach wie vor gering ist;

V.

in der Erwägung, dass auf einer im Februar 2013 von der Unesco veranstalteten Internationalen Sachverständigentagung ein Aktionsplan zur Wiederherstellung des kulturellen Erbes und zum Schutz alter Handschriften angenommen wurde;

W.

in der Erwägung, dass die Europäische Union der Achtung der Menschenrechte große Bedeutung beimisst; in der Erwägung, dass die nordmalische Bevölkerung in einer Atmosphäre der Angst lebt und ihre Menschenrechte von radikalen islamistischen Gruppen systematisch verletzt werden;

X.

in der Erwägung, dass am 15. Mai 2013 in Brüssel die hochrangig besetzte Geberkonferenz „Gemeinsam für ein neues Mali“ veranstaltet wurde, auf der Delegationen aus 108 Ländern zusammengekommen waren, darunter 13 Staats- und Regierungschefs, zahlreiche Außenminister und leitende Vertreter regionaler und internationaler Einrichtungen wie auch Vertreter der lokalen Behörden und der Zivilgesellschaft; in der Erwägung, dass sich die Geber verpflichtet haben, für Mali in den kommenden zwei Jahren 3,25 Mrd. EUR bereitzustellen, wobei die EU mit 520 Mio. EUR die höchste Summe zugesagt hat;

Y.

in der Erwägung, dass die EU gemeinsam 1,35 Mrd. EUR zur Unterstützung des Plans für den nachhaltigen Wiederaufbau Malis (PRED) bereitstellen wird, wovon die Kommission 523,9 Mio. EUR beitragen wird, einschließlich 12 Mio. EUR an humanitärer Hilfe zur Befriedigung der dringendsten Bedürfnisse;

Z.

in der Erwägung, dass die weiterhin unsichere Lage in Kidal trotz der Vermittlungsbemühungen Burkina Fasos zu einer Gefährdung der bevorstehenden Präsidentschaftswahlen führen könnte;

1.

betont sein Engagement für die Souveränität, die Einheit und die territoriale Integrität von Mali; begrüßt die französische Intervention zugunsten dieser Grundsätze als ersten Schritt zum Wiederaufbau und zur Demokratisierung Malis; fordert ein starkes Engagement der EU in diesem Prozess;

2.

unterstützt einen von Maliern geführten politischen Prozess, der das Land befähigt, langfristige politische Stabilität und wirtschaftlichen Wohlstand zu erreichen; unterstreicht die große Bedeutung eines alle Gruppen umfassenden nationalen Dialogs und des Aussöhnungsprozesses, wenn es darum geht, zu einer wirklichen und demokratischen politischen Lösung der immer wieder aufflammenden Krise des Landes zu gelangen; begrüßt in diesem Zusammenhang die Einrichtung der nationalen Kommission für Dialog und Aussöhnung am 6. März 2013 und bekundet seine Hoffnung, dass sie rasch einsatzfähig gemacht wird; begrüßt die Ernennung einer Frau und eines Tuareg zu Vizepräsidenten dieser Kommission als Zeichen eines Engagements für Inklusivität und Pluralität im politischen Prozess;

3.

ist zutiefst besorgt über die Lage in Kidal, wo es die Tuareg-Rebellen der MNLA weiterhin ablehnen, die Kontrolle an die malische Armee zu übergeben, und damit den Wiederaufbau des Landes ernsthaft behindern; fordert die Regierung und die MNLA dazu auf, eine erste Beratung über die Beteiligung der MNLA an der Kommission für nationalen Dialog und Aussöhnung aufzunehmen;

4.

fordert nachdrücklich die rasche Umsetzung des Fahrplans, so dass der Übergang bis zur Wiederherstellung der verfassungsmäßigen Ordnung und der Rechtsstaatlichkeit im ganzen Land durch die Organisation demokratischer, freier, fairer und transparenter Wahlen noch im Jahr 2013 gestärkt wird; begrüßt das Versprechen der malischen Staatsorgane, die Wahlen am 28. Juli und 11. August 2013 durchzuführen, sowie die Erklärungen führender Vertreter der Übergangsregierung, nicht zur Wahl anzutreten; erkennt die Herausforderungen an, die die Organisation der Wahlen mit sich bringt und zu denen auch Aufgaben wie die Gewährleistung von Sicherheit in den nördlichen Gebieten, die Ausgabe biometrischer Wählerausweise und die Registrierung von Flüchtlingen in den Wählerverzeichnissen gehören, und ruft die EU und ihre internationalen Partner auf, ihre Unterstützung für den kommenden Wahlprozess zu verstärken; begrüßt diesbezüglich die Absicht, gemäß dem Wunsch der malischen Regierung eine EU-Wahlbeobachtungsmission zu entsenden;

5.

bekräftigt, dass die Präsidentenwahl und die Parlamentswahl als erster Schritt einer Rückkehr zur Demokratie gesehen werden und dass die Abhaltung der Wahlen ein wesentlicher Schritt ist, um die Glaubwürdigkeit und Legitimität künftiger Regierungen sicherzustellen;

6.

begrüßt die Vermittlungsbemühungen des Präsidenten von Burkina Faso bei den derzeitigen Verhandlungen in Ouagadougou zwischen der malischen Regierung und den Tuareg-Rebellen; fordert einen raschen Abschluss der Verhandlungen und bekräftigt seine Entschlossenheit, die Wiederherstellung der staatlichen Verwaltung im gesamten Gebiet Malis und die bevorstehende Durchführung von Wahlen, auch in der Region Kidal und in den Flüchtlingslagern, zu unterstützen;

7.

weist darauf hin, dass jegliche politische Lösung für den Wiederaufbau Malis mit einer klaren und nachhaltigen Strategie für die wirtschaftliche Entwicklung einhergehen muss, die das Problem der Arbeitslosigkeit angeht, um so die Existenzgrundlage der Bevölkerung zu verbessern, und betont, dass die grundlegenden Dienste wie Gesundheitsversorgung, Bildung, Wasserversorgung und sanitäre Versorgung wiederaufgenommen werden müssen, weil sie für die Stabilität des Landes unerlässlich sind; ist überzeugt, dass institutionelle Reformen notwendig sind, um politische Stabilität zu gewährleisten und es der malischen Volksgemeinschaft insgesamt zu ermöglichen, in den Aufbau der Zukunft des Landes eingebunden zu sein; betont auch die Notwendigkeit, demokratische Prozesse und die Rechenschaftspflicht landesweit zu stärken, wenn bessere Entwicklungsergebnisse erzielt werden sollen;

8.

begrüßt den Plan für den nachhaltigen Wiederaufbau für 2013–2014, der Teil des Fahrplans für den Übergang vom 29. Januar 2013 und des Strategischen Rahmens für Wachstum und Armutsbekämpfung 2012–2017 vom Dezember 2011 ist;

9.

ist davon überzeugt, dass der Erfolg des Plans für den nachhaltigen Wiederaufbau Malis davon abhängt, dass der regionalen und subregionalen Dimension Rechnung getragen wird, insbesondere durch die Konsolidierung einer guten Staatsführung und einer weiteren wirtschaftlichen Integration, den Aufbau einer Wirtschaftsinfrastruktur, die Ausbildung von Personal im Gesundheits- und Bildungswesen und die Einrichtung einer Partnerschaft zur Mobilisierung von Ressourcen sowie zur Überwachung von Prüfungen;

10.

fordert die malische Regierung auf, mit einschlägigen internationalen und nichtstaatlichen Organisationen zusammenzuarbeiten, um dem malischen Volk ausreichende und koordinierte Unterstützung zukommen zu lassen;

11.

vertritt die Auffassung, dass die Bewältigung der Entwicklungsprobleme Malis sowohl ausreichender Finanzierung als auch verbesserter Koordinierung sowohl auf EU-Ebene als auch mit anderen internationalen Gebern bedarf; spricht sich nachdrücklich einen maßgeschneiderten Ansatz aus, der auf die Bedürfnisse des Landes ausgerichtet ist und die Fortschritte widerspiegelt, die auf dem Weg zur Umsetzung des Fahrplans und zur Wiederherstellung des Rechts erzielt worden sind;

12.

fordert die EU und ihre internationalen Partner auf, westafrikanischen Regierungen bei ihrem Kampf gegen Drogenschmuggel und die Verbreitung von Waffen zu helfen; fordert die Staaten in der Region auf, eine ausgewogene und nachhaltige Entwicklungsstrategie in den Mittelpunkt ihrer Entwicklungspolitik zu stellen, der Bevölkerung im Allgemeinen grundlegende Gemeinwohldienste zur Verfügung zu stellen und Beschäftigungsmöglichkeiten insbesondere für Jugendliche zu schaffen;

13.

fordert die EU, die VN und die einzelnen Staaten auf, logistische und technische Unterstützung bereitzustellen, um den Maliern dabei zu helfen, gegen den Drogenschmuggel und die Verbreitung von Waffen zu kämpfen; fordert alle Staaten in der Sahelzone auf, ihre Sicherheitspolitik zu koordinieren, um dem Schmuggel energisch entgegenzutreten;

14.

betont, dass sich in der Sahelzone Sicherheit und Entwicklung gegenseitig verstärken; begrüßt die ursprüngliche Intervention Frankreichs, die durch die Afisma (und ab dem 1. Juli 2013 auch durch die Minusma) verstärkt wurde, so dass weiterer Destabilisierung entgegengewirkt und extremistischen Kräften Einhalt geboten wird; unterstreicht die wichtige ergänzende Rolle der Militärischen Ausbildungsmission der EU in Mali (EUTM Mali), die den Aufbau langfristiger Kapazitäten der malischen Streitkräfte entscheidend unterstützt; erinnert daran, dass für längerfristige Stabilität, Sicherheit und territoriale Integrität des Landes nicht nur gewalttätige radikale Extremisten sowie Waffen-, Drogen- und Menschenschmuggler besiegt, sondern darüber hinaus der verarmten Bevölkerung und der arbeitslosen Jugend Alternativen zu illegalen Aktivitäten aufgezeigt werden müssen;

15.

unterstreicht, dass eine regionale Lösung gefunden werden muss, die in einer regionalen Vereinbarung fußt, die von einer Konferenz der Staaten der Teilregion, insbesondere Algeriens und Mauretaniens, getragen wird;

16.

fordert, die Reform der malischen Streitkräfte sowie breiter angelegte Sicherheitsdienste unter demokratischer und ziviler Kontrolle zu intensivieren, sodass Stabilität gewährleistet und Vertrauen in die Rolle des Sicherheitssektors aufgebaut wird, zu anhaltendem Frieden und Demokratie in dem Land beizutragen;

17.

fordert die malische Regierung auf, besonders darauf zu achten, im gesamten Staatsgebiet Malis die Menschenrechte zu fördern und all jene strafrechtlich zu verfolgen, die erhebliche Menschenrechtsverletzungen begangen haben, seien es Angehörige radikalislamistischer Gruppen oder der malischen Armee;

18.

würdigt die Bemühungen der afrikanischen Länder, die zur Afisma beigetragen haben, und begrüßt ihre Stationierung in Mali; begrüßt gleichfalls die Annahme der Resolution 2100 (2013) des VN-Sicherheitsrates zur Einrichtung der Integrierten Stabilisierungsmission der Vereinten Nationen in Mali (Minusma), eine Operation, die über ein starkes Mandat für die Stabilisierung der Region, die Unterstützung der Umsetzung des Fahrplans für den Übergang, den Schutz von Zivilpersonen und die Förderung und den Schutz der Menschenrechte sowie zur Unterstützung der humanitären Hilfe, des Erhalts der Kultur und der nationalen und internationalen Gerichtsbarkeit verfügt; hofft darauf, dass die Minusma in Kürze einsatzbereit sein wird und dass die Sicherheitslage sich so entwickelt, dass sie am 1. Juli 2013 stationiert werden kann;

19.

begrüßt die am 18. Februar 2013 erfolgte Einleitung der EUTM Mali und ihr Mandat, die Reform der malischen Streitkräfte unter demokratischer ziviler Kontrolle zu unterstützen; verweist auf die dringende Notwendigkeit, die malische Regierung bei der längerfristigen Aufrechterhaltung der territorialen Integrität zu unterstützen, wozu sie über die notwendigen Mittel dafür verfügen muss, schwerwiegenden asymmetrischen Bedrohungen entgegenzutreten, die von radikalen islamistischen Gruppen und von Menschen-, Güter- und Waffenschmugglern ausgehen; vertritt die Auffassung, dass die EU in Betracht ziehen sollte, in die Programme zur Ausbildung der malischen Streitkräfte Module über bewährte Praxis, Menschenrechte und Korruptionsbekämpfung einzubeziehen;

20.

stellt fest, dass die GSVP-Mission der Europäischen Union in Niger (EUCAP Sahel Niger) ergänzende Arbeit leistet, indem Sie Ausbildungen anbietet, um den Sicherheitssektor Nachbarländern zu stärken, und sich durch einen Verbindungsbeamten in Bamako mit EUTM Mali abstimmt; fordert die Vizepräsidentin der Kommission/Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik auf, Optionen darzulegen, wie ähnliche Unterstützung für die Reform des Sicherheitssektors in Mali im weiteren Sinne (einschließlich Polizei, Nationalgarde, Gendarmerie und Justiz) bereitgestellt werden kann, unter anderem indem sie prüft, ob dies durch eine Ausweitung des Mandats der EUTM Mali oder der EUCAP Sahel Niger oder durch Schaffung einer neuen GSVP-Mission, die sich mit der umfassenderen Reform des zivilen Sicherheitssektors befasst, erfolgen könnte;

21.

verurteilt die Menschenrechtsverletzungen und fordert, dass die Täter zur Verantwortung gezogen werden; begrüßt den Beschluss des Internationalen Strafgerichtshofs (IStGH), eine Untersuchung einzuleiten, und fordert die malischen Regierungsstellen zur Zusammenarbeit mit dem IStGH auf; begrüßt den Einsatz der ersten Menschenrechtsbeobachter in Mali gemäß den Beschlüssen des Rates für Frieden und Sicherheit der Afrikanischen Union und der Ecowas; unterstreicht, dass der politische Wiederaufbau und seine Glaubwürdigkeit auch von der Schaffung von Mechanismen einer Übergangsjustiz abhängen;

22.

fordert dazu auf, weiter humanitäre Hilfe für die notleidende Bevölkerung zu leisten und Maßnahmen zu ergreifen, um den Flüchtlingen eine ungehinderte und freiwillige Rückkehr zu ermöglichen; betont, dass es weiterhin eine klare Unterscheidung zwischen der humanitären und der politischen/sicherheitspolitischen Agenda geben muss, um die Unparteilichkeit des humanitären Vorgehens, die Sicherheit der humanitären Helfer und den Zugang der Hilfsbedürftigen zu Hilfsgütern zu gewährleisten;

23.

fordert alle Sicherheitskräfte in Mali auf, das Land zu sichern, damit humanitäre Hilfe die gesamte Bevölkerung erreichen kann;

24.

bekräftigt, dass es die Plünderung und Zerstörung von Kulturerbestätten verurteilt; begrüßt die Maßnahmen, die in jüngster Zeit von der Unesco ergriffen wurden, um das Kulturerbe Malis zu sanieren;

25.

vertritt die Auffassung, dass die EU in Anbetracht der Krise in Mali an der Strategie der EU für Sicherheit und Entwicklung in der Sahelzone notwendige Anpassungen vornehmen sollte; betont, dass es einer besseren Verknüpfung zwischen der Entwicklungs- und der Sicherheitssäule der Strategie und einer besseren Abstimmung ihrer politischen Instrumente bedarf; betont die Notwendigkeit, das Frühwarnsystem der EU zu verbessern, damit es die präventive Dimension der Strategie realisieren kann;

26.

begrüßt, den positiven Ausgang der hochrangig besetzten Geberkonferenz „Gemeinsam für ein neues Mali“, die von der EU und Frankreich zusammen mit Mali veranstaltet wurde und am 15. Mai 2013 in Brüssel stattfand, und die Schlussfolgerungen dieser Konferenz, deren Teilnehmer sich für die Unterstützung des Plans für den nachhaltigen Wiederaufbau Malis aussprachen; fordert die EU und ihre internationalen Partner auf, ihre jeweiligen Verpflichtungen im Rahmen wirksamer und koordinierter Folgemaßnahmen zu der Konferenz zu erfüllen; betont in diesem Zusammenhang die Notwendigkeit, eine umfassende Reform der Regierungs- und Verwaltungsstrukturen in Mali und eine neuen Politik der Dezentralisierung einzuleiten und die Bedingungen für eine nachhaltige wirtschaftliche und soziale Entwicklung in Mali zu schaffen;

27.

betont die Notwendigkeit einer engeren regionalen Zusammenarbeit und vertritt die Auffassung, dass die EU ihren politischen Einfluss und ihre finanzielle Hebelwirkung nutzen sollte, um ihre Partner in der Region zu ermutigen, ihre oft zersplitterten politischen, diplomatischen und militärischen Initiativen zu harmonisieren, um die komplexen Herausforderungen, vor denen die Sahelzone steht, wirksamer zu bewältigen;

28.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, dem Rat, der Kommission, dem EU-Sonderbeauftragten für Menschenrechte, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, der Regierung und der Nationalversammlung von Mali, der Afrikanischen Union, der Ecowas, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen, dem Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen und der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur zu übermitteln.


(1)  Angenommene Texte, P7_TA(2012)0141.

(2)  Angenommene Texte, P7_TA(2012)0263.


19.2.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 65/133


P7_TA(2013)0282

Partnerschafts- und Kooperationsabkommen mit Afghanistan

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. Juni 2013 zu den Verhandlungen über ein Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Union und Afghanistan über Partnerschaft und Entwicklung (2013/2665(RSP))

(2016/C 065/18)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf seine früheren Berichte und Entschließungen zu Afghanistan, insbesondere seine Entschließung vom 16. Dezember 2010 zu einer neuen Strategie für Afghanistan (1), vom 15. Dezember 2011 zur Kontrolle der Ausführung der EU-Mittel zur finanziellen Unterstützung von Afghanistan (2) und vom 15. Dezember 2011 zur Lage der Frauen in Afghanistan und Pakistan (3),

in Kenntnis der Resolutionen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen zu Afghanistan, einschließlich der Resolution 2096 vom März 2013,

in Kenntnis der Schlussfolgerungen der Internationalen Afghanistan-Konferenzen von 2011 und 2012, einschließlich der Internationalen Afghanistan-Konferenz vom Dezember 2011 in Bonn, vom Mai 2012 in Chicago, vom Juni 2012 in Kabul und vom Juli 2012 in Tokio,

unter Hinweis auf die Erklärung über die Hinrichtung von zum Tode verurteilten Personen, die am 19. November 2012 von der EU-Delegation in Afghanistan in Absprache mit den Leitern der EU-Mission in Afghanistan abgegeben wurde,

in Kenntnis der Entscheidung der EU-Außenminister vom 27. Mai 2013, die Polizeimission der EU in Afghanistan (EUPOL Afghanistan) bis zum 31. Dezember 2014 zu verlängern,

gestützt auf Artikel 110 Absätze 2 und 4 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass die EU den Wiederaufbau und die Entwicklung Afghanistans seit 2002 unterstützt und weiterhin für einen friedlichen Übergang in Afghanistan und die inklusive und zukunftsfähige Entwicklung des Landes sowie für die Stabilität und Sicherheit der gesamten Region eintritt;

B.

in der Erwägung, dass sich die Bereitstellung von Hilfeleistungen durch die EU im Zeitraum 2011-2013 auf die Kernbereiche Staat und Regierungsführung (einschließlich Polizei), Landwirtschaft, ländliche Entwicklung, Gesundheit und sozialer Schutz konzentrierte;

C.

in der Erwägung, dass der Abschluss der Verhandlungen zwischen der EU und Afghanistan über ein Kooperationsabkommen über Partnerschaft und Entwicklung bevorsteht, und dass die Zusammenarbeit zwischen der EU und Afghanistan mit diesem Abkommen auf ein neues Niveau gehoben und ausgedehnt wird und einen neuen Rechtsrahmen erhält;

D.

in der Erwägung, dass das Europäische Parlament die Aufstellung eines fünfjährigen Aktionsplans verlangt hat, mit dem durch entsprechende Alternativen für die Entwicklung in Afghanistan die Einstellung des Opiumanbaus erreicht werden soll;

E.

in der Erwägung, dass die EU die Ausbildung von Polizeikräften und den Aufbau von Kapazitäten in Afghanistan unterstützt, und in der Erwägung, dass die EUPOL-Mission seit 2007 den Aufbau einer zuverlässigen, leistungsfähigen zivilen Polizei unterstützt, die zum Aufbau einer dem afghanischen Staat unterstehenden Strafjustiz beitragen wird;

F.

in der Erwägung, dass den Erhebungen des Büros der Vereinten Nationen für Drogen und Verbrechensbekämpfung zufolge die Zahl der afghanischen Bürger, die drogenabhängig sind, weiterhin steigt, und dies weit reichende gesellschaftliche Folgen für die Bevölkerung hat;

G.

in der Erwägung, dass die EU bei der Drogenbekämpfung aktive Unterstützung geleistet hat, dass die Ergebnisse, die dadurch bisher erreicht wurden, jedoch kaum nennenswert sind;

H.

in der Erwägung, dass die Wirksamkeit der Hilfeleistungen der EU an Afghanistan unter der mangelhaften Abstimmung zwischen den Gebern und der afghanischen Regierung leidet;

I.

in der Erwägung, dass das Europäische Parlament seit Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon eine zentrale Rolle gespielt hat, da es im Zusammenhang mit neuen Kooperationsabkommen seine Zustimmung geben muss;

1.

bekräftigt, dass es sich weiter für den Aufbau eines afghanischen Staates mit starken demokratischen Institutionen einsetzen wird, der in der Lage ist, für die Sicherung der nationalen Souveränität, der staatlichen Einheit, der territorialen Integrität und den Wohlstand des afghanischen Volkes zu sorgen; bekräftigt, dass die friedliche Zukunft Afghanistans davon abhängig ist, dass ein stabiler, sicherer, wirtschaftlich überlebensfähiger Staat mit gestärkten demokratischen Institutionen aufgebaut wird, in dem es weder Terrorismus noch Drogenhandel gibt, der auf den Grundsätzen Rechtsstaatlichkeit und Gewaltenteilung beruht, über ein starkes Parlament verfügt und die Grundrechte achtet; würdigt in diesem Zusammenhang den wichtigen Beitrag, der im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit der EU und durch die Polizeimission der EU in Afghanistan (EUPOL Afghanistan) — deren Verlängerung begrüßt wird — geleistet wurde;

2.

begrüßt die Bemühungen und die Fortschritte der vergangenen zehn Jahre; äußert sich jedoch weiterhin besorgt angesichts der Sicherheitslage und der anhaltenden Gewalt in Afghanistan, die eine Bedrohung für die dort lebende Bevölkerung, darunter Frauen, Kinder, nationale Sicherheitskräfte und internationales militärisches und ziviles Personal, darstellen;

3.

fordert die afghanische Regierung nachdrücklich auf, sich darauf vorzubereiten, dass sie nach dem Abzug der internationalen Streitkräfte die uneingeschränkte Verantwortung für die Sicherheit im Land übernimmt; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, ihren Einsatz zur Förderung des Aufbaus der militärischen und zivilen Kapazitäten durch die afghanische Regierung und deren nationale Sicherheitskräfte zu verstärken, damit Stabilität und Sicherheit einkehren können, die eine elementare Grundlage für die sozioökonomische Entwicklung bilden, und kein Vakuum entsteht, wenn das Land 2014 schließlich die volle Verantwortung für seine Sicherheitslage übernimmt; hebt hervor, dass mit dem Abzug der internationalen Streitkräfte 2014 die Entstehung eines wirtschaftlichen Vakuums droht;

4.

unterstützt die Verhandlungen über ein Kooperationsabkommen über Partnerschaft und Entwicklung und betont, dass dieses Abkommen zu einem stärker strategisch geprägten Ansatz führen und den afghanischen Behörden sowohl während des Abzugs der internationalen Streitkräfte als auch danach Unterstützung bieten sollte;

5.

hebt hervor, dass dieses neue Übereinkommen auf einem umfassenden, tragfähigen Ansatz beruhen muss, der auf die Bewältigung der miteinander zusammenhängenden Probleme Afghanistans in den Bereichen Sicherheit, Wirtschaft, Regierungsführung und Entwicklung ausgerichtet ist;

6.

fordert die afghanischen Behörden auf, alle derzeit anhängigen Todesurteile umzuwandeln und erneut ein Moratorium für Hinrichtungen zu erlassen, damit die Todesstrafe schließlich endgültig abgeschafft wird;

7.

bedauert, dass es, was den Abschluss der Verhandlungen über ein Kooperationsabkommen über Partnerschaft und Entwicklung betrifft, an politischem Elan fehlt; fordert den Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD) und die afghanische Regierung darum auf, die Verhandlungen zügig zum Abschluss zu bringen;

8.

fordert die EU auf, ihren Einsatz für demokratische Werte, Rechtsstaatlichkeit, verantwortungsvolle Regierungsführung (einschließlich der Bekämpfung von Korruption), eine unabhängige Justiz, Menschenrechte und den Aufbau einer echten Bürgergesellschaft im Rahmen des neuen Übereinkommens fortzusetzen;

9.

bedauert, dass das Europäische Parlament nicht ordnungsgemäß informiert wurde, obwohl der EAD dazu verpflichtet ist, das Europäische Parlament über alle Verhandlungsphasen zu unterrichten; erinnert an die neuen Vorrechte in der Außenpolitik, die ihm nach dem Vertrag von Lissabon zustehen, und fordert den EAD und den Rat auf, in Fragen dieser Tragweite umfassend mit ihm zusammenzuarbeiten;

10.

weist darauf hin, dass die sozioökonomische Entwicklung und die Diversifizierung der Wirtschaft weiter vorangetrieben werden müssen; betont in diesem Zusammenhang, dass das Wachstum durch Nutzung der Energieressourcen und eine verstärkte Ausrichtung auf die mineralgewinnende Industrie angekurbelt werden kann; hebt jedoch hervor, dass in der mineralgewinnenden Industrie Transparenz herrschen muss und die mit der Initiative für Transparenz in der Rohstoffwirtschaft festgelegten Normen eingehalten werden müssen;

11.

weist darauf hin, dass in Bezug auf die Gleichstellung der Geschlechter und im Bereich der Grundrechte in den letzten zehn Jahren zwar einige Fortschritte erzielt wurden, die Frauen in Afghanistan aber nach wie vor das schwächste Glied der Gesellschaft sind, und dass sie weiterhin von Bedrohungen, Einschüchterungsversuchen und Gewalt betroffen sind und unter diskriminierenden Gesetzen leiden; hebt hervor, dass Frauen sowohl rechtlich als auch praktisch umfassend in die Gesellschaft integriert werden müssen, dass ihre uneingeschränkte Teilhabe sichergestellt und dafür gesorgt werden muss, dass sie ihre Rechte und ihren Einfluss wirklich geltend machen können; verurteilt aufs Schärfste, dass viele Frauen ständiger Bedrohung und Gewalt ausgesetzt sind und Frauen, die in Afghanistan bekannte Personen des öffentlichen Lebens sind, in den letzten Jahren Morddrohungen ausgesetzt waren oder Mordanschlägen zum Opfer gefallen sind, die Täter jedoch nicht vor Gericht gestellt wurden;

12.

betont, dass der Ausbau von Infrastruktur — gemäß den Bestimmungen, die bereits vor der Besatzung im Jahr 2001 für EU-Entwicklungshilfe galten — in vielen Bereichen, auch in Bezug auf Schulen, Krankenhäuser, Verkehrs- und Energienetze, die Landwirtschaft und die Teilhabe afghanischer Frauen, weiter unterstützt werden muss;

13.

bedauert, dass mit der Initiative der EU zur Drogenbekämpfung bisher keine zufriedenstellenden Ergebnisse erzielt wurden; weist darauf hin, dass Drogenproduktion und Drogenhandel aufrührerischen Verbänden als Existenzgrundlage dienen und der Nährboden für die Ausbreitung der Korruption auf allen Ebenen sind; hebt hervor, dass der Schwerpunkt im Kampf gegen den Drogenhandel auf Maßnahmen zur Schaffung alternativer Lebensgrundlagen für die Bauern liegen sollte; hebt in diesem Zusammenhang hervor, dass im Interesse einer nachhaltigen ländlichen Entwicklung und Wasserwirtschaft eine weiter gefasste Strategie verfolgt werden muss;

14.

weist darauf hin, dass über 90 % des Heroins in Europa aus Afghanistan stammt und sich die dadurch verursachten Kosten für das öffentliche Gesundheitswesen in den Ländern Europas auf Milliarden US-Dollar belaufen; weist jedoch darauf hin, dass die Opiumproduktion ein zentraler sozialer, wirtschaftlicher und Sicherheitsfaktor ist; beklagt, dass die Opiumproduktion 2011 im Vergleich zum Vorjahr um 61 % gestiegen ist und ihr Anteil am BIP Afghanistans 2011 9 % betrug;

15.

weist darauf hin, dass die Vereinigten Staaten und die internationale Gemeinschaft im Zeitraum 2009-2011 1,1 Mrd. US-Dollar für Maßnahmen zur Bekämpfung des Drogenhandels ausgegeben haben, die Drogenproduktion oder der Drogenhandel dadurch aber kaum beeinträchtigt wurden; weist darauf hin, dass das Europäische Parlament mehrfach die Aufstellung eines auf die Einstellung des Opiumanbaus ausgerichteten fünfjährigen Aktionsplans mit konkreten Fristen und Benchmarks verlangt hat, der von einer entsprechend beauftragten Stelle mit eigener Mittel- und Personalausstattung in Zusammenarbeit mit der EU, den Vereinigten Staaten und der vom afghanischen Drogenhandel am stärksten betroffenen Russischen Föderation — dem weltweit wichtigsten Umschlagplatz für Opium — umgesetzt wird;

16.

weist darauf hin, dass die EU zwischen 2002 und Ende 2011 insgesamt etwa 2,5 Mrd. Euro an Hilfeleistungen für Afghanistan bereitgestellt hat, wobei sich der Anteil für humanitäre Hilfe auf 493 Mio. Euro belief; bedauert, dass trotz der gewaltigen ausländischen Finanzspritzen relativ wenig erreicht wurde; fordert den Rechnungshof auf, in Anlehnung an den Bericht zur EULEX-Mission im Kosovo einen Sonderbericht zur Wirksamkeit der in den vergangen zehn Jahren geleisteten Hilfe der EU für Afghanistan zu erstellen;

17.

ist in höchstem Maße darüber besorgt, dass sich die internationalen Finanzhilfen und die afghanischen Regierungsstrukturen als ineffizient erwiesen haben, dass es an Transparenz mangelt und nur dürftige Vorkehrungen zur Gewährleistung der Rechenschaftspflicht der Geber bestehen;

18.

bedauert, dass ein Großteil der europäischen und internationalen Hilfsgelder innerhalb der Verteilungskette verlorengeht und weist darauf hin, dass es im Wesentlichen vier Gründe für das Verschwinden der Gelder gibt: Verschwendung, übermäßig hohe Ausgaben für Vermittlungsleistungen und Sicherheit, überzogene Rechnungen und Korruption;

19.

bekräftigt, dass die Hilfeleistungen der EU koordiniert werden müssen, und zwar gestützt auf ein gemeinsames Konzept, mit dem die Mitgliedstaaten und internationale Akteure in eine gemeinsame Strategie eingebunden werden; begrüßt, dass die afghanische Regierung und die internationale Gemeinschaft sich — wie den Schlussfolgerungen der Afghanistan-Konferenz in Tokio und den Rahmenvereinbarungen über die gegenseitige Rechenschaftslegung von Tokio zu entnehmen war — mit Blick auf die Fortsetzung einer dauerhaften Partnerschaft in den nächsten zehn Jahren auf eine Strategie geeinigt haben;

20.

hebt hervor, dass die Versöhnung in Afghanistan im Interesse aller, die auf Gewalt verzichten, die Verfassung — auch die darin verankerten Bestimmungen über Menschenrechte und insbesondere Frauenrechte — achten und bereit sind, zum Aufbau eines friedlichen Afghanistans beizutragen, im Rahmen eines umfassenden, inklusiven Prozesses unter der Führung und der Verantwortung Afghanistans stattfinden muss; hebt hervor, dass die politische Opposition sowie die Bürgergesellschaft im Allgemeinen und insbesondere Frauen in den Friedensprozess einbezogen werden sollten, und dass dieser Prozess möglichst inklusiv zu gestalten ist; fordert, dass dem Hohen Friedensrat in diesem Bereich eine wichtigere Rolle zugewiesen wird und seine Tätigkeiten stärker auf den eigentlichen Friedensprozess ausgerichtet werden;

21.

erinnert an die Zusagen der afghanischen Regierung auf den internationalen Afghanistan-Konferenzen in Kabul und Tokio, die Wahlverfahren zu stärken und zu verbessern und in diesem Zusammenhang auch das Wahlsystem dauerhaft so zu reformieren, dass die international geltenden Normen bei künftigen Wahlen eingehalten werden; begrüßt die Ankündigung des Termins für die Präsidentschaftswahlen und die Wahlen zu den Provinzräten 2014 und die Vorbereitungen Afghanistans auf diese Wahlen; betont, dass zur Beteiligung an den Wahlen aufgerufen werden muss, und dass die Teilnahme an den Wahlen unter Umständen — vor allem in den südlichen und östlichen Provinzen — von der Sicherheitslage abhängig ist; weist die afghanischen Behörden erneut darauf hin, dass die Wählerlisten des Landes von nationalen und internationalen Beobachtern überwacht werden müssen und die Wahlgänge der bevorstehenden Wahlen entsprechend organisiert und beaufsichtigt werden müssen; fordert die EU auf, die afghanischen Behörden auf deren Ersuchen bei der Organisation der bevorstehenden Wahlen zu unterstützen;

22.

hebt hervor, dass regional zusammengearbeitet werden muss, da dies die Voraussetzung für mehr Stabilität und Sicherheit in der gesamten Region ist; hebt hervor, dass die Zusammenarbeit mit Russland, Pakistan, den zentralasiatischen Staaten, Indien und dem Iran im Rahmen eines regionalen Konzepts verstärkt werden muss, damit die offenen Fragen im Zusammenhang mit Sicherheitsbelangen, dem grenzüberschreitenden Personen- und Warenverkehr und der Bekämpfung der illegalen Drogenproduktion und des Drogenhandels geklärt werden;

23.

fordert den EAD auf, in Bezug auf die Hilfeleistungen der EU an Afghanistan und den Verhandlungsprozess stärker mit dem Europäischen Parlament zusammenzuarbeiten; erwartet, dass es umfassend über die Verhandlungsbedingungen informiert und nach Abschluss des Abkommens regelmäßig unterrichtet wird;

24.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, dem Europäischen Auswärtigen Dienst, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, der Regierung und dem Parlament Afghanistans, dem Europarat sowie der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa zu übermitteln.


(1)  ABl. C 169 E vom 15.6.2012, S. 108.

(2)  Angenommene Texte, P7_TA(2011)0578.

(3)  Angenommene Texte, P7_TA(2011)0591.


19.2.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 65/136


P7_TA(2013)0283

Millenniums-Entwicklungsziele

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. Juni 2013 zu den Millenniums-Entwicklungszielen — Festlegung der Rahmenvorgaben für die Zeit nach 2015 (2012/2289(INI))

(2016/C 065/19)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf die Millenniumserklärung der Vereinten Nationen vom 8. September 2000,

unter Hinweis auf die Resolution mit dem Titel „Das Versprechen halten: vereint die Millenniums-Entwicklungsziele erreichen“, die 2010 während der Plenartagung auf hoher Ebene der 65. Tagung der Generalversammlung über die Millenniums-Entwicklungsziele von der Generalversammlung verabschiedet wurde,

unter Hinweis auf die Vierte Weltfrauenkonferenz von Beijing vom September 1995, die Erklärung und die Aktionsplattform von Beijing sowie die entsprechenden Abschlussdokumente, die anlässlich der nachfolgenden Sondertagungen der Vereinten Nationen Beijing + 5, Beijing + 10 und Beijing + 15 über weitere Maßnahmen und Initiativen zur Umsetzung der Erklärung und der Aktionsplattform von Beijing am 9. Juni 2000, am 11. März 2005 bzw. am 2. März 2010 angenommen wurden und in denen die Mitgliedstaaten sich verpflichteten, Maßnahmen zu ergreifen, um die Gleichstellung von Frauen und Männern in 12 Bereichen zu fördern,

unter Hinweis auf das Aktionsprogramm von Istanbul für die am wenigsten entwickelten Länder für die Dekade 2011–2020,

unter Hinweis auf die Umsetzung des Aktionsprogramms der Internationalen Konferenz über Bevölkerung und Entwicklung (ICPD), das 1994 in Kairo beschlossen wurde und in dem anerkannt wird, dass die sexuelle und reproduktive Gesundheit und die zugehörigen Rechte von grundlegender Bedeutung für eine nachhaltige Entwicklung sind,

unter Hinweis auf den im Januar 2010 veröffentlichten Bericht des Entwicklungsprogramms der Vereinten Nationen (UNDP) mit dem Titel „Beyond the Midpoint: Achieving the Millennium Development Goals“,

unter Hinweis auf den UNDP-Bericht über die menschliche Entwicklung 2010 mit dem Titel „Der wahre Wohlstand der Nationen: Wege zur menschlichen Entwicklung“,

unter Hinweis auf den Bericht der Vereinten Nationen mit dem Titel „Gender Chart 2012“, in dem die Fortschritte bei der Gleichstellung der Geschlechter in Bezug auf die acht Millenniums-Entwicklungsziele bewertet werden,

unter Hinweis auf den Bericht über die menschliche Entwicklung 2011 des Entwicklungsprogramms der Vereinten Nationen (UNDP),

unter Hinweis auf die Abschlusserklärung der Konferenz der Vereinten Nationen über nachhaltige Entwicklung (Rio+20), die vom 20. bis 22. Juni 2012 in Rio de Janeiro (Brasilien) stattfand,

unter Hinweis auf das von der UNO-Generalversammlung im Jahr 1979 angenommene Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW), in dem festgelegt ist, was als Diskriminierung der Frau zu betrachten ist, und das Vorgaben für nationale Aktionspläne zur Bekämpfung solcher Formen der Diskriminierung enthält,

unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte und den rechtlichen Rahmen für den Schutz der Menschenrechte,

unter Hinweis auf die Tätigkeit des Arbeitsteams des VN-Systems für die Entwicklungsagenda der VN nach 2015, das gemeinschaftlich von der Abteilung der VN für Wirtschaftliche und Soziale Angelegenheiten (UN-DESA) und dem UNDP mit Unterstützung aller Agenturen der UNO und unter Beteiligung wichtiger Interessenträger geleitet wird,

unter Hinweis auf den UNO-Bericht an den UNO-Generalsekretär vom Juni 2012 mit dem Titel „Realizing the Future We Want for All“,

unter Hinweis auf die Tätigkeit der vom UNO-Generalsekretär einberufenen Hochrangigen Gruppe namhafter Persönlichkeiten für die Entwicklungsagenda nach 2015 und auf die Ergebnisse der Rio+20-Konferenz,

unter Hinweis auf den Konsens von Monterrey, der auf der Internationalen Konferenz über Entwicklungsfinanzierung, die vom 18. bis 22. März 2002 in Monterrey (Mexiko) stattfand, verabschiedet wurde,

unter Hinweis auf die Erklärung und den Aktionsplan, die im Dezember 2011 in Busan vom Hochrangigen Forum zur Wirksamkeit der Entwicklungszusammenarbeit angenommen wurden,

unter Hinweis auf die Pariser Erklärung zur Wirksamkeit der Entwicklungshilfe und den Aktionsplan von Accra,

unter Hinweis auf den Europäischen Konsens über die Entwicklungspolitik (1) und den EU-Verhaltenskodex für Komplementarität und Arbeitsteilung in der Entwicklungspolitik (2),

unter Hinweis auf Artikel 7 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), in dem bekräftigt wird, dass die EU auf die Kohärenz zwischen ihrer Politik und ihren Maßnahmen in den verschiedenen Bereichen achtet und dabei ihren Zielen in ihrer Gesamtheit Rechnung trägt,

unter Hinweis auf Artikel 208 AEUV, der festschreibt, dass die Union bei „der Durchführung politischer Maßnahmen, die sich auf die Entwicklungsländer auswirken können, den Zielen der Entwicklungszusammenarbeit Rechnung trägt“,

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 12. April 2005 mit dem Titel „Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung“ (COM(2005)0134) und der Schlussfolgerungen des Rates zur Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung (3166. Tagung des Rates „Auswärtige Angelegenheiten“ vom 14. Mai 2012),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 3. März 2010 mit dem Titel „EU-Politikrahmen zur Unterstützung der Entwicklungsländer bei der Verbesserung der Ernährungssicherheit“ (COM(2010)0127),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 31. März 2010 mit dem Titel „Humanitäre Hilfe im Ernährungsbereich“ (COM(2010)0126),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 3. Oktober 2012 mit dem Titel „Ein EU-Konzept für Resilienz: Lehren aus Ernährungssicherheitskrisen“ (COM(2012)0586),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 12. März 2013 mit dem Titel „Verbesserung der Ernährung von Mutter und Kind im Kontext der Außenhilfe: ein politisches Rahmenkonzept der EU“ (COM(2013)0141),

unter Hinweis auf den Europäischen Entwicklungsbericht vom 19. September 2008 mit dem Titel „Die Millenniumsentwicklungsziele zur Halbzeit: wo stehen wir und wo müssen wir hin?“,

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 27. Februar 2013 mit dem Titel „Ein menschenwürdiges Leben für alle: Beseitigung der Armut und Gestaltung einer nachhaltigen Zukunft für die Welt“ (COM(2013)0092),

unter Hinweis auf den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Partnerschaftsinstruments für die Zusammenarbeit mit Drittstaaten (COM(2011)0843, SEC(2011)1475, SEC(2011)1476),

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission vom 7. Dezember 2011 für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit (COM(2011)0840),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 29. Juni 2011 mit dem Titel „Ein Haushalt für ‚Europa 2020‘“ (COM(2011)0500) und des Arbeitsdokuments der Kommission vom selben Datum mit dem Titel „A Budget for Europe 2020: the current system of funding, the challenges ahead, the results of stakeholders consultation and different options on the main horizontal and sectoral issues“ (SEC(2011)0868),

in Kenntnis der gemeinsamen Mitteilung der Kommission vom 7. Dezember 2011 an das Europäische Parlament und den Rat mit dem Titel „Globales Europa: Ein neues Konzept für die Finanzierung des auswärtigen Handelns der EU“ (COM(2011)0865),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 7. Dezember 2011 mit dem Titel „Ausarbeitung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Finanzierung der Zusammenarbeit der EU mit den Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean sowie mit den überseeischen Ländern und Gebieten im Zeitraum 2014–2020“ (COM(2011)0837),

in Kenntnis der Schlussfolgerungen des Rates zur Unterstützung der EU für einen nachhaltigen Wandel in Übergangsgesellschaften (3218. Tagung des Rates „Auswärtige Angelegenheiten“ vom 31. Januar 2013),

in Kenntnis der Schlussfolgerungen des Rates mit dem Titel „Für eine EU-Entwicklungspolitik mit größerer Wirkung: Agenda für den Wandel“ (3166. Tagung des Rates „Auswärtige Angelegenheiten“ vom 14. Mai 2012),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 12. September 2012 an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen mit dem Titel „Die Wurzeln der Demokratie und der nachhaltigen Entwicklung: Europas Zusammenarbeit mit der Zivilgesellschaft im Bereich der Außenbeziehungen“ (COM(2012)0492),

unter Hinweis auf die öffentliche Konsultation der Kommission zur Vorbereitung eines Standpunkts der EU zum Thema „Die Erarbeitung von Entwicklungs-Rahmenvorgaben für die Zeit nach 2015“ (3), die in der Zeit vom 15. Juni 2012 bis 15. September 2012 durchgeführt wurde und allen betroffenen Interessenträgern, Privatpersonen, Organisationen (staatlich/nichtstaatlich, parlamentarisch, akademisch, privat, usw.) sowie Staaten offenstand,

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 21. April 2010 mit dem Titel „Zwölfpunkte-Aktionsplan der EU zur Verwirklichung der Millenniumsentwicklungsziele“ (COM(2010)0159),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. Juni 2010 über „Fortschritte auf dem Weg zur Erreichung der Millenniums-Entwicklungsziele: Halbzeitüberprüfung in Vorbereitung auf das UN-Gipfeltreffen im September 2010“ (4),

unter Hinweis auf die Studie „Millennium-Entwicklungsziele nach 2015 — ein entschlossenes Engagement der EU“ vom Januar 2013,

gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Entwicklungsausschusses und der Stellungnahme des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter (A7-0165/2013),

A.

in der Erwägung, dass die Millenniums-Entwicklungsziele (MEZ) durch die Festlegung einer begrenzten Anzahl konkreter und zeitlich gebundener Vorgaben ein Bewusstsein dafür geschaffen haben, dass die Beseitigung der weltweiten Armut eine dringliche Aufgabe und ein vorrangiges Ziel des globalen Handelns ist; in der Erwägung, dass zwei Jahre vor dem Zieldatum 2015 große Fortschritte bei der Verwirklichung der MEZ zu verzeichnen sind: Das Ziel, extreme Armut um die Hälfte zu senken, wurde verwirklicht, ebenso wie das Ziel, den Anteil der Menschen zu halbieren, die keinen nachhaltigen Zugang zu einwandfreiem Trinkwasser haben. Darüber hinaus wurden die Lebensbedingungen von über 200 Millionen Slumbewohnern verbessert, inzwischen werden ebenso viele Mädchen wie Jungen eingeschult, und es gibt vermehrt Fortschritte bei der Verringerung der Kinder- und Müttersterblichkeit; in der Erwägung, dass die gegenwärtigen MEZ jedoch die eigentlichen Ursachen der Armut wie die Ungleichgewichte innerhalb der Staaten und zwischen ihnen, soziale Ausgrenzung, biologische Vielfalt und Fragen der politischen Führung nicht ausreichend behandeln;

B.

in der Erwägung, dass der von der Kommission, dem Rat und dem Europäischen Parlament unterzeichnete Europäische Konsens über die Entwicklungspolitik zum gemeinschaftlichen Besitzstand gehört; unter Hinweis auf die Bedeutung und Tragweite dieses Dokuments, das den Fahrplan für Europa in Fragen der Entwicklung besiegelt hat, sowie auf die Errungenschaften und Leitlinien, die sich daraus ergeben;

C.

in der Erwägung, dass die MEZ zu der Erkenntnis beigetragen haben, dass Armut eine vielschichtige Mangelerscheinung im Leben der Menschen ist, die sich auf Bereiche wie Bildung, Gesundheit, Umwelt, Ernährung, Beschäftigung, Wohnverhältnisse und Gleichstellung der Geschlechter erstreckt;

D.

in der Erwägung, dass die globalen Herausforderungen (Armut, Hunger und Mangelernährung, fehlender Zugang zu einer hochwertigen Gesundheitsversorgung für alle Menschen, eingeschränkter Zugang zu Medikamenten, mangelnder Zugang zu sauberen und sicheren sanitären Einrichtungen und Hygiene, qualitativ ungenügende Bildungsangebote im Grundschul- und Sekundarbereich, hohe Arbeitslosigkeit besonders unter Jugendlichen, mangelhafte soziale Sicherung und Achtung der Menschenrechte, Ungleichheiten auch zwischen den Geschlechtern sowie Umweltzerstörung und Klimawandel) weiterhin bestehen und erwartungsgemäß noch zunehmen werden, weshalb neue Entwicklungsperspektiven als möglicher Beitrag zu einer integrativen und nachhaltigen Entwicklung für alle Menschen gefunden werden müssen;

E.

in der Erwägung, dass weltweit fast eine Milliarde Menschen an Unterernährung leidet und über 200 Millionen arbeitslos sind; in der Erwägung, dass lediglich 28 % der Weltbevölkerung durch umfassende Sozialversicherungssysteme geschützt sind, was auf einen hohen Anteil an informeller Beschäftigung hinweist, und in der Erwägung, dass schätzungsweise 1,4 Milliarden Menschen keinen ausreichenden Zugang zu Energiedienstleistungen haben und damit ihre Fähigkeit zur Überwindung der Armut eingeschränkt ist;

F.

in der Erwägung, dass in den Entwicklungsländern jedes Jahr schätzungsweise 2,6 Millionen Kinder an Unterernährung sterben und dass die Zahl der an Unterernährung leidenden Menschen angesichts der Auswirkungen des Klimawandels voraussichtlich zunehmen wird;

G.

in der Erwägung, dass bis 2020 schätzungsweise 140 Millionen Mädchen „Kinderbräute“ sein werden, falls der Anteil der Frühverheiratungen nicht zurückgeht;

H.

in der Erwägung, dass drei Viertel der Armen weltweit in Ländern mit mittlerem Einkommen leben und den Weltentwicklungsindikatoren 2008 der Weltbank zufolge die Einkommens- und Wohlstandsgefälle innerhalb der Staaten seit den frühen 1980er Jahren auch in Ländern mit hohem Einkommen zunehmen; in der Erwägung, dass sich die Unsicherheit der Einkommens- und Beschäftigungsverhältnisse angesichts von Globalisierungstendenzen und der damit einhergehenden Auslagerung von Beschäftigung und der Verschlechterung des Arbeitnehmerschutzes ebenfalls verschärft hat;

I.

in der Erwägung, dass Prognosen zufolge im Jahr 2015 über 600 Millionen Menschen noch keinen Zugang zu verbesserter und in gesundheitlicher Hinsicht unbedenklicher Trinkwasserversorgung haben werden und eine Milliarde Menschen — darunter 70 % Frauen –, hauptsächlich in afrikanischen Staaten, aber auch in Schwellenländern, weniger als 1,25 US-Dollar pro Tag zur Verfügung haben wird, und dass bei gleichbleibender Tendenz das MEZ zur Halbierung der Anzahl der ohne sanitäre Grundversorgung lebenden Menschen frühestens 2049 erreicht wird; in der Erwägung, dass gegenwärtig fast 200 Millionen Menschen arbeitslos sind, davon etwa 74 Millionen im Alter von 15 bis 24 Jahren, und dass lediglich 20 % der Weltbevölkerung sozial ausreichend abgesichert sind, während mehr als die Hälfte keinerlei soziale Absicherung hat; in der Erwägung, dass die Ausrufung des Jahres 2015 zum Europäischen Jahr für Entwicklung somit eine Gelegenheit bieten wird, den europäischen Bürgerinnen und Bürgern die Bedeutung der neuen MEZ ins Bewusstsein zu rufen;

J.

in der Erwägung, dass die von 2007 bis 2010 anhaltende globale Ernährungs-, Energie- und Finanzkrise, der weltweite wirtschaftliche Abschwung sowie der Klimawandel die Anfälligkeit der globalen Systeme der Nahrungsmittelversorgung verdeutlicht sowie Unzulänglichkeiten der Finanz- und Rohstoffmärkte und der Mechanismen der weltpolitischen Führung aufgezeigt haben;

K.

in der Erwägung, dass Belange der Nachhaltigkeit, unter anderem im Zusammenhang mit der dringenden Notwendigkeit, die weltweiten Emissionen von Treibhausgasen zu senken und natürliche Ressourcen gerechter und nachhaltiger zu verwalten und zu bewirtschaften, die entscheidende Herausforderung für die Entwicklung einer transformativen Strategie darstellen;

L.

in der Erwägung, dass in der Erklärung über das Recht auf Entwicklung von 1986 Entwicklung als grundlegendes Menschenrecht anerkannt wird; in der Erwägung, dass der Erklärung ein „menschenrechtsbasierter“ Ansatz zugrunde liegt, der die Durchsetzung aller Menschenrechte (auf wirtschaftlicher, sozialer, kultureller, bürgerlicher und politischer Ebene) zum Ziel hat, und in der Erwägung, dass die Erklärung gleichermaßen mit einer Verpflichtung zu stärkerer internationaler Zusammenarbeit einhergeht;

M.

in der Erwägung, dass die fristgerechte Umsetzung der MEZ in hohem Maße von der Verwirklichung der weltweiten Entwicklungspartnerschaft abhängt und dass die EU und ihre Mitgliedstaaten ihre Verpflichtungen einhalten und es nicht zulassen sollten, dass die derzeitige Wirtschafts- und Finanzkrise die erzielten Fortschritte beeinträchtigt;

N.

in der Erwägung, dass gemäß Artikel 208 AEUV das Hauptziel der Entwicklungspolitik der EU darin besteht, Armut zu bekämpfen und auf längere Sicht zu beseitigen;

O.

in der Erwägung, dass 50 Jahre geberorientierte Entwicklungspolitik zu einer übermäßigen Unmündigkeit und Abhängigkeit geführt haben (5);

P.

in der Erwägung, dass die Vereinten Nationen alle Interessenträger in einer engen Zusammenarbeit einbinden, damit auf dem durch die MEZ ausgelösten Engagement aufgebaut und eine ehrgeizige Entwicklungsagenda für die Zeit nach 2015 erarbeitet werden kann, die sich auf eine bessere Qualität der Hilfe, eine verstärkte Abstimmung und die Achtung der Grundsätze politischer Kohärenz gründen sollte;

Q.

in der Erwägung, dass der Rat in seinen Schlussfolgerungen vom 14. Mai 2012 (6), die bereits in den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von 2005 abgegebene Verpflichtung bekräftigte, die Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung sicherzustellen;

R.

in der Erwägung, dass sich die EU als weltweit größter Geber entschlossen für die fristgerechte Umsetzung der MEZ einsetzt und sich mit großem Engagement an den Verhandlungen über die Entwicklungsagenda für die Zeit nach 2015 beteiligt;

S.

in der Erwägung, dass das Europäische Parlament diesem Prozess besondere Bedeutung beimisst und die Auffassung vertritt, dass die EU bei dem Rahmenwerk für die Zeit nach 2015 als treibende Kraft auftreten sollte;

T.

in der Erwägung, dass eine große Zahl instabiler oder von Konflikten betroffener Staaten kein einziges der MEZ verwirklicht haben (7),

U.

in der Erwägung, dass ein Mangel an Frieden, Sicherheit, Demokratie, Achtung der Menschenrechte und politischer Stabilität im Zusammenspiel mit Korruption und Verstößen gegen die Menschenrechte arme Länder daran hindert, ihr Entwicklungspotenzial voll auszuschöpfen;

V.

in der Erwägung, dass ungeachtet des Wirtschaftswachstums der Länder mit mittlerem Einkommen 75 % der Armen weltweit in diesen Ländern leben und dass bei der Überprüfung der MEZ die besondere Situation dieser Länder aus diesem Grund nicht unbeachtet bleiben und dabei — wie in der neuen Entwicklungsagenda vereinbart — der Grundsatz der Differenzierung berücksichtigt werden sollte;

I.    Millenniums-Entwicklungsziele und neue Herausforderungen

1.

bekräftigt, dass die im Jahr 2000 festgelegten Millenniums-Entwicklungsziele einer von vielen Erfolgen in Ländern mit mittlerem Einkommen und Entwicklungsländern sind und dass diese Erfolge im Hinblick auf die künftigen Rahmenvorgaben angemessen analysiert werden müssen, damit umfassendere, nachhaltigere Ergebnisse erzielt werden können;

2.

betont, dass sich die globalen Gegebenheiten in den letzten zehn Jahren stark gewandelt haben, ebenso wie die Armut an sich, deren Beseitigung immer mehr durch die Verstärkung des sozialen Gefälles und der Ungleichheit innerhalb der Länder und zwischen ihnen erschwert wird;

3.

weist darauf hin, dass einige Entwicklungsländer zwar selbst zu Geberstaaten geworden sind, in ihnen aber nach wie vor Ungleichheit in hohem Maß vorhanden ist und weiter zunimmt, worin sie sich nicht von anderen Entwicklungsländern unterscheiden; betont, dass u. a. Klimawandel, Nahrungsmittelunsicherheit, Migration, Arbeitslosigkeit, demografischer Wandel, Korruption, knapper werdende Ressourcen, nicht nachhaltiges Wachstum sowie Finanz- und Wirtschaftskrisen und Verstöße gegen die Menschenrechte komplexe und miteinander verbundene Herausforderungen darstellen;

4.

bekräftigt, dass die Umweltzerstörung die Verwirklichung der MEZ einschließlich des Ziels der Beseitigung von extremer Armut und Hunger gefährdet; bekräftigt ausdrücklich, dass anhaltende Ungleichheiten und Kämpfe um knappe Ressourcen zu den wesentlichen Auslösern von Konflikten, Hunger, Unsicherheit und Gewalt gehören, die ihrerseits die stärksten Hemmnisse für die menschliche Entwicklung und die Bemühungen für eine nachhaltige Entwicklung darstellen; fordert die Annahme eines zunehmend ganzheitlichen Ansatzes in Übereinstimmung mit den Ergebnissen und Folgemaßnahmen der Rio+20-Konferenz für nachhaltige Entwicklung;

5.

erinnert insbesondere im Hinblick auf die Gebiete in äußerster Randlage an die Notwendigkeit kohärenter Handels- und Entwicklungsstrategien der EU;

6.

fordert die EU nachdrücklich auf, bei den Debatten über die Rahmenvorgaben für die Zeit nach 2015 bis zum Gipfel der Vereinten Nationen eine einheitliche und entschiedene Führungsrolle zu übernehmen und einen gemeinsamen, wirksamen und ehrgeizigen Standpunkt zu den Grundsätzen und Zielen einzunehmen, die Teil der neuen Entwicklungs-Rahmenvorgaben für die Zeit nach 2015 sein sollten; weist darauf hin, dass die Rahmenvorgaben gleichzeitig eindeutig, umfassend und integriert sein, klare Maßstäbe unter Einbeziehung der wesentlichen Entwicklungs- und Nachhaltigkeitsaspekte enthalten und außerdem in sich universell und global anwendbar sein müssen, wobei Wohlstand, Menschenrechte und Unversehrtheit für alle Menschen anzustreben sind, alle Länder direkt und aktiv an dem Aufbau und der Verwirklichung der Rahmenvorgaben mitwirken sollten und auf die Rolle und die Verantwortlichkeiten der reicheren Länder bei der erfolgreichen Umsetzung — über den reinen Aspekt der Finanzierung hinaus — geachtet werden sollte;

7.

weist darauf hin, dass die weltweite Entwicklungspartnerschaft dem veränderten Kontext Rechnung tragen und aus diesem Grund neu ausgerichtet und eng mit den neuen Aspekten der Agenda für die Zeit nach 2015 verknüpft werden sollte; betont, dass eine neu ausgestaltete und wiederbelebte weltweite Entwicklungspartnerschaft von grundlegender Bedeutung für die Umsetzung der Agenda für die Zeit nach 2015 und die Sicherstellung wirksamer Rechenschaftsmechanismen auf allen Ebenen sein wird;

8.

ist der Auffassung, dass dieses gemeinsame Konzept bis zu seiner Vorstellung auf dem Herbstgipfel in New York eine gründliche Abstimmung zwischen der EU und ihren Mitgliedstaaten erfordert und dass es während der Verhandlungen unter Federführung des für Entwicklung zuständigen Kommissionsmitglieds im Mittelpunkt stehen muss; fordert die EU als weltweit größten Geber auf, ihrer Rolle als Hauptakteur bei der Agenda für die Zeit nach 2015 uneingeschränkt gerecht zu werden;

9.

fordert, dass die Ziele des Entwicklungsrahmens für die Zeit nach 2015 nicht nur die MEZ, sondern auch die Ziele der nachhaltigen Entwicklung (SDG) umfassen und dass durch sie darüber hinaus Wohlstand und Unversehrtheit für alle Menschen einschließlich benachteiligter Gruppen wie Frauen, Kinder, ältere Menschen und Menschen mit Behinderung gefördert werden; betont die Notwendigkeit, bei der Festsetzung nationaler Ziele die vorhandenen Kapazitäten flexibel zu berücksichtigen, wobei Entwicklungsländer und Entwicklungspartner (insbesondere die Zivilgesellschaft) direkt und aktiv beteiligt werden müssen; weist darauf hin, dass die reichen Staaten sowohl bei ihrer eigenen Entwicklung als auch im Zusammenhang mit ihren politischen Maßnahmen, die sich auf andere Länder auswirken, weitreichende Verpflichtungen eingehen müssen;

10.

betont, dass Fortschritte bei den MEZ, die im Zusammenhang mit der Stellung der Frau stehen, nicht nur durch finanzielle oder technische Hemmnisse behindert werden, sondern vor allem durch fehlenden politischen Willen;

II.    Beseitigung der Armut

11.

betont nachdrücklich, dass die Beseitigung von Armut als vorrangiges Ziel der EU-Entwicklungszusammenarbeit sowie eine nachhaltige soziale und ökologische Entwicklung für den ganzen Planeten die zwingend erforderlichen weltweiten Prioritäten der Entwicklungsagenda für die Zeit nach 2015 sein müssen;

12.

betont, dass durch Ungleichheit die Bemühungen um wirtschaftliche Entwicklung und Armutsbekämpfung erschwert werden; weist insbesondere darauf hin, dass ein hohes Maß an Ungleichheit den Aufbau breit angelegter, auf Umverteilung beruhender und finanziell tragfähiger solidarischer Sozialversicherungssysteme erschwert und gleichzeitig — besonders in multiethnischen Gesellschaften — zu steigenden Kriminalitätsraten oder gewalttätigen Konflikten führen kann; ist der Ansicht, dass zur Einleitung eines tatsächlichen Wandels in der Gesellschaft die strukturellen Ursachen von Armut bekämpft werden müssen;

13.

stellt fest, dass Entwicklung und die Beseitigung von Armut in vielerlei Weise mit den Herausforderungen des Friedens und der Sicherheit, mit Umweltfragen, Menschenrechten, der Gleichstellung der Geschlechter, Demokratie und guter Regierungsführung verknüpft sind; fordert aus diesem Grund einen erneuerten Ansatz zur Beseitigung der Armut, der die große Bedeutung integrativer wirtschaftlicher Entwicklung und Wachstums, einer Umverteilung des Wohlstands durch Finanzhilfe, menschenwürdiger Arbeit, effizienter beruflicher Bildung, ökologischer Nachhaltigkeit, der Menschenrechte und guter Regierungsführung berücksichtigt;

14.

fordert, die MEZ-Agenda für die Zeit nach 2015 in der Erklärung über das Recht auf Entwicklung von 1986 zu verankern, in der Entwicklung nicht nur als grundlegendes Menschenrecht anerkannt, sondern auch als Prozess definiert wird;

15.

fordert die Einbeziehung des Gender-Mainstreaming in ein wachstumsorientiertes Konzept zur Beseitigung von Armut und die Berücksichtigung von Gleichstellungsbelangen in allen Programmen, politischen Maßnahmen und Strategien der EU und in den gesamten Rahmenvorgaben für die Zeit nach 2015;

16.

betont, dass dem integrativen Vorgehen ein dynamisches Konzept zugrunde liegt, das über eine reine Strategie zugunsten der Armen hinausgeht und mit einer Ausweitung des Schwerpunkts auf benachteiligte Bevölkerungsgruppen in prekären Lebensverhältnissen einhergeht und das daher die Einbettung der Entwicklungsstrategie in den gesamtwirtschaftlichen Rahmen erfordert; ist der Ansicht, dass qualitative Indikatoren festgelegt werden müssen, anhand derer geprüft werden kann, inwieweit die Entwicklungsfortschritte integrativ und nachhaltig sind und in welchem Maße die Bedürfnisse der ärmsten und am stärksten benachteiligten Gruppen berücksichtigt werden;

17.

fordert in diesem Zusammenhang, Armut nicht nur auf der Grundlage des Bruttoinlandsprodukts (BIP), sondern in einem weiter gefassten Sinn zu definieren; betont, dass ein Großteil der Armen auf der Welt durch globale und länderbezogene Durchschnittswerte nicht erfasst wird;

Gesundheit, Ernährung, Bildung und soziale Sicherung

18.

stellt fest, dass die Bekämpfung der Unterernährung von Kindern und Müttern langfristige Entwicklungsstrategien erfordert, wobei der Schwerpunkt auf Bereichen liegen muss, die mit Unterernährung in Zusammenhang stehen, wie Gesundheit, Bildung, Wasser, Hygiene und Landwirtschaft;

19.

bekräftigt, dass die Vielschichtigkeit des menschlichen Wohlergehens umfassend anerkannt werden muss; bekräftigt in diesem Zusammenhang, dass Gesundheit, Ernährung, soziale Sicherung, Gleichstellung der Geschlechter und Bildung Grundvoraussetzungen für die Beseitigung von Armut und für eine integrative Wirtschaftsentwicklung darstellen;

20.

unterstreicht, dass das Gefälle zwischen den Geschlechtern verkleinert werden muss, und zwar einerseits im Bereich der Bildung, um so mehr Menschen einen höheren Bildungsstand zu ermöglichen, und andererseits im Bereich der Gesundheit, sodass größere Fortschritte bei der Verbesserung der Gesundheit von Müttern und der Verringerung der Kindersterblichkeit erzielt werden können;

21.

fordert die EU auf, sich nachdrücklich für das Recht auf den höchstmöglichen Gesundheitsstandard einzusetzen, wobei auch sexuelle und reproduktive Gesundheit und die zugehörigen Rechte sowie HIV/Aids berücksichtigt werden müssen, was unter anderem durch die Bereitstellung eines Zugangs zu freiwilliger Familienplanung, unbedenklichen Schwangerschaftsabbrüchen und Empfängnisverhütungsmitteln erfolgen kann;

22.

betont, dass die MEZ-Rahmenvorgaben für die Zeit nach 2015 ein spezifisches Ziel zur Beseitigung jeder Form der Gewalt gegen Frauen enthalten;

23.

hebt hervor, dass der Zugang zu einer umfassenden Gesundheitsversorgung, die sowohl Behandlungen als auch vorbeugende Maßnahmen beinhaltet, ein allgemeiner Zugang zu angemessener gesunder Ernährung und zu qualitativ hochstehender und zu Beschäftigung befähigender Bildung für alle Menschen auf allen Ebenen als grundlegende Ziele der Agenda für die Zeit nach 2015 betrachtet werden sollten;

24.

verweist darauf, dass die Rahmenvorgaben für die Zeit nach 2015 einerseits Zielsetzungen zur Zugänglichkeit und Erschwinglichkeit qualitativ hochwertiger Gesundheitsversorgung mit dem Schwerpunkt auf Vorsorge, Prävention und Behandlungen auch im Zusammenhang mit sexueller und reproduktiver Gesundheit und den damit verbundenen Rechten sowie HIV/AIDS und andererseits konkrete Schritte zur Schaffung grundlegender Gesundheitssysteme umfassen müssen, die allen Menschen Vorbeugung, Behandlung, Pflege und Unterstützung gewähren, einschließlich den am stärksten ausgegrenzten und benachteiligten Gruppen wie Minderheiten, Häftlingen, Migranten, Menschen ohne Ausweispapiere, Sexarbeitern und Drogenabhängigen;

25.

fordert ein verstärktes globales Handeln zur Bekämpfung der Mütter-, Säuglings- und Kindersterblichkeit und bekräftigt die zentrale Bedeutung des allgemeinen Zugangs zu reproduktiver Gesundheit;

26.

fordert weitere Unterstützung für die Erforschung wirksamerer und nachhaltigerer Präventions- und Behandlungsprogramme, einschließlich der Erforschung und Entwicklung wirksamer medizinischer Behandlungsformen, darunter Impfungen, Medikamente und Diagnostik;

27.

stellt fest, dass die Frauen im Bereich der Ernährung und Nahrungsmittelsicherheit eine wesentliche Rolle spielen, da sie in Afrika 80 % der landwirtschaftlichen Fläche bewirtschaften, auch wenn ihnen diese Fläche nur in den seltensten Fällen gehört; betont, dass die Beseitigung des Hungers folglich von Hilfsleistungen abhängt, die es den Kleinbauern ermöglichen, in ausreichendem Maße Lebensmittel für sich und ihre Familien zu erzeugen; weist darauf hin, dass die meisten Kleinbauern Frauen sind; fordert die Einbindung eines geschlechterspezifischen Ansatzes in alle Aspekte der Programmplanung für die Nahrungsmittelsicherheit; betont, dass durch evidenzbasiertes Einschreiten insbesondere bei schwangeren Frauen und Kleinkindern Unterernährung verhindert und behandelt werden muss;

28.

betont die Notwendigkeit, Gesundheitsprogramme zur Stärkung der Gesundheitssysteme auszuarbeiten und umzusetzen und dabei zu berücksichtigen, dass durch die weltweite Wirtschaftskrise die Fortschritte bei der Bekämpfung von HIV/AIDS, Tuberkulose, Malaria und vernachlässigten Tropenkrankheiten geschmälert wurden;

29.

hebt die große Bedeutung einer verbesserten Gesundheit der Mütter für die Verringerung der Müttersterblichkeit hervor, wobei auch ein allgemeiner Zugang zu sexueller und reproduktiver Gesundheit und zu Familienplanung anzustreben ist; betont nachdrücklich, dass Information und Sensibilisierung im Bereich der sexuellen und reproduktiven Gesundheit ein fester Bestandteil der Agenda für die Gesundheit von Frauen sein müssen;

30.

unterstreicht, dass beide Geschlechter ab der Einschulung in geschlechtsspezifischen Fragen unterrichtet werden müssen, sodass sich sozial bedingte Sichtweisen und Stereotypen nach und nach wandeln und Gleichstellung von Männern und Frauen in allen Ländern der Welt als Grundsatz innerhalb der Gesellschaft gilt;

31.

fordert nachdrücklich, die für die Verwirklichung der MEZ bereitgestellte humanitäre Hilfe der EU nicht den durch die USA oder anderen Gebern auferlegten Einschränkungen für humanitäre Hilfe zu unterwerfen und insbesondere Frauen und Mädchen, die Opfer von Vergewaltigung in bewaffneten Konflikten geworden sind, Zugang zu Abtreibung zu gewährleisten;

32.

stellt fest, dass menschenwürdige Beschäftigungsmöglichkeiten arme Haushalte zur Überwindung ihrer Armut befähigen und für Einzelne und Familien ein wichtiges Mittel darstellen, um ein Gefühl des Selbstwerts und der Zugehörigkeit zu einer Gemeinschaft zu entwickeln und einen produktiven Beitrag leisten zu können; fordert, produktive Vollbeschäftigung und menschenwürdige Arbeit als wesentliche Zielsetzungen in die Entwicklungsagenda für die Zeit nach 2015 aufzunehmen und die Umsetzung dieser Ziele durch die Einführung durchdachter einzelstaatlicher Sozialsicherungsmechanismen zur Armutsbekämpfung und zur Förderung der Resilienz zu unterstützen;

33.

betont, dass Gesundheitsaufklärung und -bildung wichtige Elemente für eine Verbesserung der öffentlichen Gesundheit sind;

34.

drängt darauf, dass darüber hinaus besonderes Augenmerk auf den Kampf gegen nicht-übertragbare Krankheiten wie beispielsweise Krebs gelegt werden sollte;

35.

fordert, durch die MEZ-Rahmenvorgaben für die Zeit nach 2015 die Befähigung von Frauen zur Selbstverantwortung zu stärken und die Gleichstellung der Geschlechter zu fördern, wozu das Gefälle zwischen den Geschlechtern auf allen Ebenen der Bildung mittels konkreter Zielsetzungen verkleinert werden muss, die Folgendes beinhalten müssen: den allgemeinen Zugang zu hochwertigen Bildungsabschlüssen (auf Grundschul-, Sekundar- und Hochschulebene), eine Berufsausbildung in einem politischen Umfeld, das die Schaffung von Arbeitsplätzen für Jugendliche begünstigt, die Bekämpfung des Analphabetentums unter Frauen und den Zugang zu umfassender sexueller Bildung inner- und außerhalb der Schule;

III.    Gute Regierungsführung

36.

betont, dass die Rahmenvorgaben für nachhaltige Entwicklung für die Zeit nach 2015 die Einhaltung der Grundsätze einer demokratischen Regierungsführung und der Menschenrechte voraussetzen und effektive, transparente und rechenschaftspflichtige Institutionen und Partner auf allen Ebenen sowie eine zur Selbstverantwortung aufgerufene und systematisch in den demokratischen Prozess eingebundene Zivilgesellschaft erfordern; verweist mit Nachdruck darauf, dass die Rahmenvorgaben von den Schlüsselbegriffen der partizipativen Demokratie und effektiven Bürgerschaft im Zusammenhang mit der umfassenden und verstärkten Ausübung der bürgerlichen und politischen Rechte bestimmt werden müssen;

37.

fordert die EU auf, ihre Erfahrung und ihr Wissen mit den Entwicklungsländern zu teilen und ihnen Kenntnisse in den relevanten Bereichen der nachhaltigen Entwicklung zugänglich zu machen, wobei insbesondere auf die Übergangserfahrungen von EU-Mitgliedstaaten zurückgegriffen werden kann;

38.

ist der Auffassung, dass die laufenden Verhandlungen und Debatten so strukturiert sein müssen, dass in den neuen Rahmenvorgaben für Entwicklung eine klare Verpflichtung zu demokratischer Regierungsführung verankert und verfolgt wird;

39.

unterstreicht, dass der Klimawandel, die jüngste Krise bei den Nahrungsmittelpreisen und die weltweite Finanzkrise allesamt mit dem Fehlen einer angemessenen weltpolitischen Führung in Zusammenhang gebracht werden können; betont daher, dass die weltpolitische Führung ein zentraler Bestandteil der Entwicklungsagenda für die Zeit nach 2015 sein sollte;

40.

bedauert den Mangel an Kohärenz zwischen den Institutionen der weltpolitischen Führung, der vor allem bei den Strukturen des multilateralen Handels, der Finanzen und der Umweltpolitik deutlich wird; ist der Auffassung, dass Länder aufgrund der Unzulänglichkeiten in der weltpolitischen Führung nach regionalen Lösungen für regionale Entwicklungsbedürfnisse suchen und dass diese Lösungen koordiniert werden müssen, um mittels multilateraler Regelwerke und internationaler Normen eine Fragmentierung der Politikbereiche und Inkohärenz zu verhindern; ist in einem weiteren Sinne der Auffassung, dass die einzelstaatlichen Bemühungen durch Maßnahmen auf globaler Ebene flankiert werden sollten;

41.

weist darauf hin, dass der Aufbau der MEZ-Rahmenvorgaben zwar die Festlegung konkreter und zeitlich gebundener Ziele und Vorgaben ermöglichte, die mittels statistisch abgesicherter Indikatoren überwacht werden können, aber gleichzeitig ein Mangel an Eigenverantwortlichkeit für diese Ziele besteht; warnt in diesem Zusammenhang vor dem Versuch, überall die gleichen Maßnahmen anzuwenden, und ist der Ansicht, dass die allgemeinen Ziele und Vorgaben auf die nationalen und regionalen Zusammenhänge und Ausgangsbedingungen zugeschnitten und abgestimmt werden müssen;

42.

weist darauf hin, dass Behörden auf allen Ebenen eine wichtige Rolle in einer Agenda für nachhaltige Entwicklung spielen, da sie an politischen Debatten teilnehmen, Verpflichtungen in Rechtsvorschriften umsetzen, Regierungen in sozialer, ökologischer und rechtlicher Hinsicht zur Verantwortung ziehen und auf dem Grundsatz der Eigenverantwortung aufbauen;

43.

fordert die internationale Gemeinschaft eindringlich auf, besonderes Augenmerk auf die Schaffung eines Umfelds zu legen, das zur Beteiligung und Mitwirkung von Organisationen der Zivilgesellschaft, des privaten Sektors, gemeinnütziger Stiftungen und anderer unabhängiger Entwicklungspartner wie nationalen Parlamenten und Behörden auf lokaler, nationaler und regionaler Ebene einlädt, so dass diese Institutionen ihrer Verantwortung nachkommen, Politik zu gestalten und ihre Umsetzung zu überwachen, und somit eine angemessene Rolle in den Rahmenvorgaben für die Zeit nach 2015 einnehmen können;

44.

fordert nachdrücklich, Jugendliche, insbesondere Mädchen und junge Frauen, in die Lage zu versetzen, eine Schlüsselrolle bei den Rahmenvorgaben für die Zeit nach 2015 einzunehmen, und weist darauf hin, dass die Beteiligung von Jugendlichen an der Regierungsführung einen breit gefächerten Nutzen nach sich ziehen kann, da demokratische Strukturen und Prozesse der Beschlussfassung gestärkt werden und das Wohlbefinden Jugendlicher und ihrer Gemeinschaften verbessert wird;

Auf Menschenrechte gegründeter Ansatz

45.

fordert, dass die Grundsätze der Menschenrechte die Rahmenvorgaben für die Zeit nach 2015 untermauern, wobei im Besonderen die Bekämpfung von Ungleichheit, schädlichen traditionellen Praktiken, Diskriminierung und geschlechtsspezifischer Gewalt sowie die Teilhabe und Befähigung zur Selbstverantwortung von Randgruppen und benachteiligten Menschen in der Gesellschaft — mit besonderem Augenmerk auf den Rechten von Jugendlichen, Frauen, Migranten, HIV-Infizierten, aufgrund der Kastenzugehörigkeit Diskrimierten, Transgenderpersonen sowie Menschen mit Behinderung — im Mittelpunkt stehen müssen;

46.

fordert in diesem Zusammenhang die Aufnahme der Bekämpfung von geschlechtsspezifischen Benachteiligungen von Frauen und Mädchen als eigenständiges Ziel, wobei der benötigte politische Willen, Ressourcen und Eigenverantwortung gefördert werden müssen, damit nachhaltig und wirksam gehandelt wird;

47.

betont, dass in der Entwicklungsagenda für die Zeit nach 2015 ein auf den Menschenrechten basierender Ansatz verfolgt werden muss, welcher soziale und wirtschaftliche Rechte berücksichtigt und gleichzeitig den bürgerlichen und politischen Rechten in Bezug auf Frieden und Sicherheit sowie dem Recht auf Entwicklung gerecht wird;

48.

empfiehlt die Festlegung eines übergeordneten Gleichheitsziels;

49.

legt der EU nahe, Entwicklungsländer bei der Ausbildung ihres politischen Willens und der Intensivierung ihrer Anstrengungen zur schnelleren Ratifizierung und besseren Umsetzung von Rechtsvorschriften zu Menschenrechten zu unterstützen, damit Diskriminierung oder jegliche rechtlichen, politischen oder regulatorischen Hindernisse sowie Zwangsvorschriften basierend auf Alter, Geschlecht, Rasse, Kastenzugehörigkeit, ethnischer, kultureller oder religiöser Zugehörigkeit, Weltanschauung, Familienstand, Behinderung, HIV-Status, Herkunftsland, Aufenthaltsstatus, Sprachkenntnissen, sexueller Orientierung, Geschlechtsidentität oder sonstigen Faktoren und Status unterbunden werden; fordert die EU außerdem auf, Entwicklungsländer bei der Einführung geeigneter Mindeststandards im Bereich der sozialen Absicherung zu unterstützen;

50.

fordert nachdrücklich alle Länder auf, das Übereinkommen der Vereinten Nationen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau zu ratifizieren, damit die Gleichstellung der Geschlechter gefördert wird;

Frieden, Sicherheit und Entwicklung

51.

betont, dass bewaffnete Konflikte und deren Nachwirkungen zu den größten Hindernissen für Entwicklung und Armutsbekämpfung gehören und die Demokratie bedrohen; betont gleichermaßen, dass Frieden und Sicherheit sowie Entwicklung und Menschenrechte eng miteinander verknüpft sind und sich gegenseitig verstärken; drängt die Union aus diesem Grund, alle einschlägigen Instrumente zur Konfliktverhütung, wie beispielsweise die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte oder die im Rahmen des Cotonou-Abkommens vorgesehenen Mechanismen, einzusetzen, so dass Konflikten verstärkt vorgebeugt werden kann;

52.

fordert in diesem Zusammenhang, vorrangig in von Konflikten betroffenen und instabilen Staaten den Aufbau staatlicher Strukturen zu fördern; ist der Auffassung, dass in diesen Staaten Stabilität und Entwicklung nur dann gefördert werden können, wenn wirksame internationale Partnerschaften, der Austausch von Erkenntnissen sowie Methoden zum Aufbau von Kapazitäten eingesetzt werden, die auf der Übergangserfahrung von Mitgliedstaaten der EU gründen und auf dem Modell des „New Deal“ für das Engagement in fragilen Staaten aufgebaut sind, welches im Rahmen des vierten Hochrangigen Forums zur Wirksamkeit der Entwicklungszusammenarbeit in Busan initiiert wurde;

53.

fordert die EU auf, ihre Unterstützung instabiler Staaten mit großem Engagement fortzusetzen, indem sie einerseits integrierte Maßnahmen im Zusammenhang mit Entwicklungsstrategien ergreift und andererseits humanitäre Hilfe leistet und zur Reduzierung des Katastrophenrisikos, zur Konfliktverhütung und zum Aufbau staatlicher Strukturen beiträgt;

54.

ist der Auffassung, dass die in Busan beschlossenen Ziele im Hinblick auf Friedenskonsolidierung und den Aufbau tragfähiger staatlicher Strukturen in den Rahmenvorgaben für die Zeit nach 2015 Berücksichtigung finden sollten;

55.

betont, dass die Prävention von Gewalt und Diskriminierung, insbesondere von sexueller Gewalt gegen Mädchen und Frauen, in die Rahmenvorgaben für die Zeit nach 2015 aufgenommen werden sollte und umfassende und für alle zugängliche Schutzsysteme eingeführt oder gestärkt werden müssen;

IV.    Nachhaltigkeit

56.

fordert die EU auf, umfassend und transparent dazu beizutragen, dass die sozialen und ökologischen Ziele der nachhaltigen Entwicklung im Einklang mit den Entwicklungszielen für die Zeit nach 2015 stehen;

57.

betont, dass letztendlich eine „einzige Entwicklungsagenda“ anzustreben ist, so dass Anstrengungen nicht doppelt getätigt und Ressourcen nicht doppelt benötigt werden; unterstreicht, dass Umwelt- und Entwicklungsfragen auf globaler Ebene tendenziell getrennt behandelt werden und dass die EU aus diesem Grund nach neuen Möglichkeiten zur Aufhebung dieser Trennung suchen und auch auf institutioneller Ebene Brücken zwischen diesen beiden eng miteinander verknüpften Bereichen bauen sollte;

58.

betont, dass Nachhaltigkeit eine vorrangige Herausforderung darstellt und ein Scheitern in diesem Bereich alle Aspekte der menschlichen Entwicklung beeinträchtigen kann; ist sich insbesondere der untrennbaren Verknüpfungen zwischen Faktoren wie Nahrung, nachhaltigem und sicherem Zugang zu Energie, Wasser, nachhaltigem Landverbrauch, effizientem Einsatz natürlicher Ressourcen, Schutz der Meere, anderer Ökosysteme und der biologischen Vielfalt, Entwaldung, Bekämpfung des Klimawandels, Anpassung an und Reduzierung des Risikos von Katastrophen, nachhaltige Produktionsformen und nachhaltiger Konsum, soziale Eingliederung sowie menschenwürdige Arbeit im Rahmen der Armutsbekämpfung bewusst;

59.

stellt fest, dass die Beseitigung von Armut sowie die Förderung von integrativem und nachhaltigem Wachstum in hohem Maße von einem universellen Zugang zu sauberem Trinkwasser und einer sanitären Grundversorgung — als grundlegende soziale Voraussetzung für die Verwirklichung aller anderen Ziele — sowie von einer modernen, verlässlichen, erschwinglichen, umweltfreundlichen und nachhaltigen Energieversorgung für alle Menschen abhängen;

60.

unterstreicht, dass die Sicherheit der Energieversorgung die Umsetzung von Strategien erfordert, die sich auf folgende Parameter stützen: den Einsatz verschiedener Energiequellen einschließlich Solarenergie, den Schutz von Ökosystemen und natürlichen Ressourcen, die Reduzierung des Katastrophenpotenzials, die integrierte Bewirtschaftung der Wasserressourcen und die Verbesserung von Märkten, Infrastrukturen und Regulierungsmaßnahmen;

61.

fordert ferner konkrete Maßnahmen zur Förderung und Entwicklung gesunder Meeresökosysteme sowie einer nachhaltigen Fischerei und Aquakultur, welche möglicherweise eine bedeutende Rolle in den Bereichen der Nahrungsmittelsicherheit, der Ernährung und der nachhaltigen Landwirtschaft spielen;

62.

betont, dass der Grundsatz der Differenzierung unter allen Umständen angemessen in der neuen Entwicklungsagenda umgesetzt werden muss; fordert die Schwellenländer nachdrücklich auf, durch den Einsatz staatlicher Mittel ihrer Verantwortung für die Umverteilung des Einkommens zwischen ihren Bürgern nachzukommen, so dass sich die Schere zwischen armen und reichen Menschen schließt;

V.    Erarbeitung eines Standpunkts der EU zu den Entwicklungs-Rahmenvorgaben für die Zeit nach 2015

Die Finanzierung der MEZ für die Zeit nach 2015

63.

erinnert an die abgegebene Zusicherung, spätestens 2015 0,7 % des Bruttonationaleinkommens für offizielle Entwicklungszusammenarbeit (ODA) zur Verfügung zu stellen; betont, dass dieser Prozentsatz in den zukünftigen Rahmenvorgaben beibehalten werden muss, und fordert alle Mitgliedstaaten auf, diese Vorgaben durch bindende Rechtsvorschriften einzuführen und Mehrjahres-Haushaltspläne zu verabschieden, um dieser Verpflichtung gerecht zu werden;

64.

weist darauf hin, dass der EU ausreichende finanzielle Mittel zur Verfügung stehen müssen, damit Herausforderungen insbesondere im Zusammenhang mit der Überbrückung von Krisenzeiten und vor allem mit der Entwicklungsfinanzierung begegnet werden kann; fordert in diesem Zusammenhang die Einführung von Eigenmitteln, wie beispielsweise einer Finanztransaktionssteuer, von der ein Teil in die Rubrik IV des Haushaltsplans der EU fließen sollte, damit der EU-Haushalt nicht weiterhin nur von Zahlungsermächtigungen abhängt;

65.

besteht darauf, dass die Mittel für die Bekämpfung des Klimawandels und die Anpassung an dessen Folgen auch wirklich zusätzlich zu den bestehenden Verpflichtungen bereitgestellt werden; fordert die EU daher auf, den Vorschlag zu unterbreiten, dass alternative Finanzierungsquellen außerhalb der ODA für die Finanzierung des Klimaschutzes zur Verfügung gestellt werden, so dass in der Zeit nach 2015 Debatten über die Klärung der Rolle der ODA und die Anpassung der Finanzierung für eine nachhaltige Armutsbeseitigung geführt werden können;

66.

fordert die Kommission auf, mit allen Interessenträgern verstärkt Debatten über Finanzierungsmechanismen zu führen, so dass finanzielle Erfordernisse in der Zeit nach 2015 abgedeckt werden können;

67.

erinnert daran, dass während des Forums der Vereinten Nationen für Entwicklungszusammenarbeit 2012 klar zutage trat, dass sich die verschiedenen Hilfsinstrumente und Geber besser untereinander abstimmen müssen, anstatt sich gegenseitig Konkurrenz zu machen; fordert die EU auf, eine Agenda zur Wirksamkeit der Entwicklungszusammenarbeit voranzutreiben, da sie und die Mitgliedstaaten gemeinsam Verantwortung dafür tragen, dass Hilfe zusammenhängend und nicht nur durch Einzelmaßnahmen gewährt wird;

Innovative Finanzierungsmechanismen

68.

fordert die Kommission auf, weiterhin weltweit mit anderen Gebern bei der Ausarbeitung neuer innovativer Finanzierungsinstrumente für Entwicklung zusammenzuarbeiten, da diese neuen Instrumente zusammen mit neuen Partnerschaften eine grundlegende Rolle in einem neuen Entwicklungsumfeld spielen und andere Quellen und Verpflichtungen zur Finanzierung nachhaltiger Entwicklung ergänzen werden; erinnert die Mitgliedstaaten der EU, die sich auf die Einführung der Finanztransaktionssteuer verständigt haben, daran, einen Teil dieser Mittel für nachhaltige Entwicklung und die Bekämpfung des Klimawandels zur Verfügung zu stellen;

69.

stellt fest, dass die EU ein integriertes und ergänzendes Finanzierungskonzept unter Berücksichtigung öffentlich-privater Partnerschaften fördern sollte;

70.

fordert die EU auf, auf internationaler Ebene eine soziale, ethische und umweltfreundliche öffentliche Vergabepolitik als Instrument zur Umsetzung der Rahmenvorgaben für die Zeit nach 2015 zu unterstützen;

71.

fordert die EU auf, den Mechanismus von Darlehen und Zuschüssen — insbesondere in Bezug auf Entwicklung und finanzielle Zusätzlichkeit, Transparenz und Rechenschaftspflicht, lokale Eigenverantwortung und Schuldenrisiko — angemessen zu beurteilen, bevor sie mit der Entwicklung von Darlehen und Zuschüssen zum Zweck der Erhöhung der Finanzmittel für Entwicklung und einer Förderung von Kleinstkrediten fortfährt; fordert die Kommission auf, Leitlinien zu veröffentlichen und Kriterien zu definieren, die sich auf vereinheitlichte Strategien der Armutsbekämpfung stützen und bei ihrer Umsetzung Entwicklung deutlich und nachhaltig beeinflussen;

Stärkung der Inlandseinkommen durch wirksame Besteuerung und Bekämpfung von Korruption

72.

bekräftigt seine Forderung, die Bekämpfung von Korruption, Geldwäsche, Steueroasen, illegalen Finanzströmen und schädlichen Steuerstrukturen zu einer der obersten Prioritäten auf der Agenda der EU in den internationalen Finanz- und Entwicklungsinstitutionen zu machen, um so die Entwicklungsländer in die Lage zu versetzen, Inlandseinkommen zu erwirtschaften;

73.

betont, dass verstärkt Inlandseinkommen erwirtschaftet werden muss, und fordert die EU und die internationale Gemeinschaft aus diesem Grund auf, Entwicklungsländer vermehrt beim Aufbau einer effektiven Steuerpolitik und einer nachhaltigen Besteuerungsgrundlage sowie bei der Stärkung der Ressourcen, Kenntnisse und Qualifikationen ihrer Behörden zu unterstützen, damit illegale Finanzströme, Steuerhinterziehung und -umgehung sowie Betrug angemessen verfolgt werden können und eine bessere Eintreibung von Steuern ermöglicht wird;

74.

weist darauf hin, dass Steuerhinterziehung nur wirksam bekämpft werden kann, wenn Wert auf einwandfreie Finanzberichterstattung gelegt wird; unterstreicht aus diesem Grund die große Bedeutung einer vollständigen Transparenz von Unternehmensbilanzen hinsichtlich Gewinnen und abgeführten Steuern, insbesondere — jedoch nicht ausschließlich — im Fall von Unternehmen, die natürliche Ressourcen abbauen; fordert die Kommission deshalb auf, darauf hinzuwirken, dass in die Internationalen Finanzberichtsstandards des International Accounting Standards Board (IASB) eine Bestimmung aufgenommen wird, wonach multinationale Unternehmen ihre Einnahmen und gezahlten Steuern nach Ländern aufschlüsseln müssen; erinnert daran, dass diese Forderung im Einklang damit steht, dass die soziale Verantwortung multinationaler Unternehmen verbessert werden muss;

Überwachungsinstrumente und -indikatoren

75.

betont, dass unter allen Umständen eine ausgewogene Mischung quantitativer und qualitativer Methoden zur Beurteilung von Entwicklung zur Anwendung kommen muss;

76.

weist darauf hin, dass zur Verwirklichung von Wohlstand and Entwicklung und zur Überwindung neuer sozialer und ökologischer Herausforderungen eine Reihe neuer, nicht auf dem BIP basierender Indikatoren herangezogen werden sollte, wie beispielsweise der Index der menschlichen Entwicklung, die Armutsquote, der Index zum Armutsgefälle und der Gini-Koeffizient;

77.

stellt fest, dass für die Überwachung und Auswertung der erzielten Fortschritte bezüglich u. a. Armutsbeseitigung und wirtschaftlicher und sozialer Entwicklung eindeutige und messbare Indikatoren unter Berücksichtigung von Erträgen und Ergebnissen unabdingbar sind, wobei diese Indikatoren darüber hinaus die Gleichstellung der Geschlechter, den Beschäftigungsstatus, die soziale Absicherung (z. B. Zugang zu medizinischer Versorgung und Renten, Schutz gegen das Risiko der Arbeitslosigkeit, Schutz gegen den Verlust der Existenzgrundlage bei Frauen, Kindern und älteren Menschen), Menschen mit Behinderungen, Migration und den Status von Minderheiten erfassen sollten;

78.

fordert die EU auf, entsprechende Bezugswerte, Indikatoren und Ziele für die Messung des Einflusses der Kohärenz der Maßnahmen im Entwicklungsbereich zu entwickeln;

Privater Sektor

79.

betont die Notwendigkeit, die Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Unternehmenstätigkeit und Menschenrechte umzusetzen; fordert in diesem Zusammenhang alle Länder auf, ein konkretes Rahmenwerk zur Regulierung der Privatwirtschaft auszuarbeiten sowie produktive Vollbeschäftigung und menschenwürdige Arbeit, die Achtung der Menschenrechte und der Standards der IAO, Transparenz, soziale und ökologische Standards zu fördern;

80.

ist der Auffassung, dass die Unterstützung des privaten Sektors vorrangig darauf abzielen sollte, Menschen in Entwicklungsländern aus der Armut zu befreien und den privaten Sektor in Entwicklungsländern zu stärken, da eine Unterlassung solcher Maßnahmen zu einer unausgewogenen Entwicklung und einseitigem Wachstum führen würde;

81.

fordert Unternehmen mit Sitz in der EU, die Produktionsstätten in Entwicklungsländern besitzen, nachdrücklich auf, in transparenter Weise ihren Verpflichtungen nachzukommen, die darin bestehen, die Menschenrechte und Grundfreiheiten zu achten und Sozialstandards und Umweltnormen, die Gleichstellung der Geschlechter, Kernarbeitsnormen und internationale Abkommen einzuhalten sowie Steuern zu entrichten;

82.

hebt hervor, dass Privatbesitz zur Stärkung des Investitionsumfelds und der Rechtsstaatlichkeit geschützt werden muss;

83.

betont, dass der private Sektor zwar eine wichtige Rolle in der Wirtschaft einnimmt, die Versorgung der Bürger mit grundlegenden, qualitativ hochwertigen Dienstleistungen und somit die Bekämpfung der Armut jedoch in der Hauptverantwortung des Staates liegt;

84.

weist darauf hin, dass Akteure des öffentlichen und privaten Sektors neue Wege ausloten müssen, um ihre Interessen, Fähigkeiten und Anstrengungen dahingehend zu bündeln, dass sie zur Verwirklichung der Ziele der Agenda für die Zeit nach 2015 beitragen;

85.

betont, dass Wirtschaftswachstum und Entwicklung nachhaltig und integrierend sein und zur Stärkung von Produktionskapazitäten, der Schaffung von menschenwürdigen Beschäftigungsmöglichkeiten und der sozialen Eingliederung aller Menschen beitragen sollten, damit Entwicklungsländer in die Lage versetzt werden, ihre Wirtschaftssysteme umzuwandeln; fordert den Aufbau einer sozialen Grundversorgung nach nationalen Kriterien in Entwicklungsländern und die Beendigung aller Formen von Kinderarbeit;

86.

weist darauf hin, dass der faire Handel eine Handelspartnerschaft ist, die auf Dialog, Transparenz und Respekt beruht und mehr Gerechtigkeit im internationalen Handel schaffen soll (8); betont, dass der faire Handel ein Beispiel für eine erfolgreiche Partnerschaft ist, da er zahlreiche Interessenträger aus aller Welt auf verschiedenen Stufen der Lieferkette einbindet und dadurch den Zugang benachteiligter Erzeuger zu den Märkten sicherstellt, einen nachhaltigen Lebensunterhalt garantiert, Arbeitsnormen einhält, schrittweise die Kinderarbeit abbaut und eine ökologisch nachhaltige Landwirtschaft und Produktionsmethoden fördert;

Kohärenz der Maßnahmen im Entwicklungsbereich (PCD) und Abstimmung zwischen Gebern

87.

fordert die EU auf, dafür Sorge zu tragen, dass die Kohärenz der Maßnahmen im Entwicklungsbereich fest in den Rahmenvorgaben für die Zeit nach 2015 verankert wird, und ihr Augenmerk weiterhin vorrangig auf die folgenden Bereiche zu legen: Handel und Finanzen, Gesundheit und Bildung, Klimawandel, natürliche Ressourcen, Landwirtschaft, Fischerei, medizinische Versorgung, Ernährung und Nahrungsmittelsicherheit, Migration, Energie, Friedens- und Sicherheitspolitik und Menschenrechte;

88.

weist darauf hin, dass der Handel als treibende Kraft für die Bekämpfung von Armut und somit für mehr Gerechtigkeit und Transparenz wirken sowie nachhaltige menschliche Entwicklung und Wirtschaftswachstum fördern kann; fordert die EU in diesem Zusammenhang nachdrücklich auf, für die Kohärenz ihrer Handelspolitik mit ihren Entwicklungszielen Sorge zu tragen;

89.

ist der Auffassung, dass die MEZ zwar erfolgreich dazu beigetragen haben, Entwicklungshilfe mehr Aufmerksamkeit zu verschaffen, diese jedoch in einem größeren Zusammenhang gesehen werden muss; ist der Auffassung, dass ein neuer Ansatz erforderlich ist, der die weltpolitische Führung einbezieht und gleichzeitig die Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung und die Bereitstellung globaler Kollektivgüter stärker berücksichtigt;

90.

ist der Auffassung, dass im Rahmen der Entwicklungsagenda für die Zeit nach 2015 die grundlegenden globalen Kollektivgüter ermittelt werden müssen, die Frage ihrer Finanzierung geklärt werden und festgelegt werden muss, welche globalen Institutionen für ihre Bereitstellung verantwortlich gemacht werden können;

91.

ist der Auffassung, dass die PCD sowohl inner- als auch außerhalb Europas über den Grundsatz der Schadensvermeidung („do no harm“) hinausgehen und zu einem integrierten Ansatz weiterentwickelt werden sollte, in dem der internationale Handel, die Umwelt und die internationale Finanzarchitektur als globale öffentliche Strategien verstanden werden, die dazu beitragen, die globalen Entwicklungsziele weiterzuentwickeln; unterstützt in diesem Zusammenhang den Vorschlag zur Schaffung eines Weltwirtschaftsrates im Rahmen der Vereinten Nationen;

92.

weist darauf hin, dass die Kohärenz der Maßnahmen im Entwicklungsbereich nur dann zu konkreten und effektiven Ergebnissen führen kann, wenn kollektive Anstrengungen unternommen werden und wenn entwickelte Länder wie auch Entwicklungsländer, Schwellenländer und internationale Organisationen aktiv eingebunden sind;

93.

betont, dass in den zukünftigen Rahmenvorgaben für Entwicklung auf das Konzept der Hilfe und der „Wirksamkeit der Entwicklung“ verwiesen werden sollte; ist insbesondere der Auffassung, dass die Umwandlung des Konzepts der „Wirksamkeit der Hilfe“ in eine Agenda der „Wirksamkeit der Entwicklung“ nicht nur Entwicklungshilfe, sondern auch Unterstützung bei der Bereitstellung globaler Kollektivgüter und die Anpassung bereits bestehender globaler ordnungspolitischer Strukturen voraussetzt, damit globale Herausforderungen besser bewältigt werden können;

94.

fordert die EU eindringlich auf, eine Führungsrolle zu übernehmen und Komplementarität und Arbeitsteilung im Entwicklungsprozess integrativ und transparent sicherzustellen, u. a. durch den verstärkten Einsatz gemeinsamer Programmplanung;

Umfassende Leitlinien zu den Entwicklungs-Rahmenvorgaben für die Zeit nach 2015

95.

begrüßt die ehrgeizige und verpflichtende Mitteilung der Kommission vom 27. Februar 2013 mit dem Titel „Ein menschenwürdiges Leben für alle“;

96.

betont, dass bei der Festlegung eines kohärenten Standpunkts der EU für die Aushandlung der neuen Rahmenvorgaben für Entwicklung die folgenden Grundsätze berücksichtigt werden sollten:

a.

die Struktur der Entwicklungsagenda für die Zeit nach 2015 sollte die neuen globalen, regionalen, einzelstaatlichen und lokalen Gegebenheiten und Herausforderungen widerspiegeln;

b.

bei der Ausarbeitung der zukünftigen Agenda muss insbesondere auf die umfassende Teilhabe und Eigenverantwortung der Entwicklungsländer sowie der Staaten mit mittleren Einkommen geachtet werden, und die neu entstandenen Verantwortlichkeiten und Lasten müssen gleich und gerecht verteilt von allen Ländern übernommen werden;

c.

die zukünftige Agenda sollte ehrgeizig, universell, global, vielschichtig und flexibel sein und eine begrenzte Anzahl konkreter Ziele und messbarer Vorhaben umfassen, wobei sie für jedes Land maßgeschneiderte, einfache, kurz umrissene, handlungsorientierte, leicht zu vermittelnde und an die lokalen, nationalen und regionalen Gegebenheiten angepasste Ziele beinhalten sollte;

d.

die Grundsätze der gegenseitigen Verantwortung, der Rechenschaftspflicht, der Transparenz, der Demokratie, der Menschenrechte, des Eigentums, einer guten Regierungsführung, der Rechtsstaatlichkeit, des Friedens und der Sicherheit, der Chancengleichheit und Gerechtigkeit sowie der Gleichstellung der Geschlechter müssen geachtet werden und in die zukünftige Agenda eingehen;

e.

der Erfolg zukünftiger Ziele wird daran gemessen, ob es Entwicklungsländern gelingt, ihrer Verantwortung für das Wohlergehen ihrer Bürger gerecht zu werden, den am meisten benachteiligten Bevölkerungsschichten aus der Armut herauszuhelfen, Ungleichheit zu bekämpfen und gleichzeitig die Grundsätze der Menschenrechte zu achten;

f.

besonderes Augenmerk sollte auf einer schnelleren Durchsetzung der Gleichstellung der Geschlechter und der Stärkung der Position von Mädchen und Frauen auf allen Ebenen der Gesellschaft liegen;

g.

die neuen Rahmenvorgaben sollten die wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Aspekte der nachhaltigen Entwicklung umfassen;

h.

es müssen alle für Entwicklung in Frage kommenden finanziellen Mittel und innovativen Finanzierungsinstrumente genutzt werden, wobei besonderes Augenmerk auf die folgenden Punkte gelegt werden sollte:

i)

die Bekämpfung von Korruption, Steueroasen, Steuerhinterziehung und -umgehung und illegalen Finanzströmen;

ii)

die Verantwortlichkeiten von Schwellenländern in Bezug auf die Entwicklungsagenda, einschließlich der Förderung der Süd-Süd-Kooperation und der dreiseitigen Zusammenarbeit;

iii)

die Verbesserung von Überwachungsmechanismen;

iv)

offizielle Entwicklungszusammenarbeit; sowie

v)

die Kohärenz der Maßnahmen im Entwicklungsbereich;

i.

die neuen Rahmenvorgaben müssen auch Akteure außerhalb der nationalen Regierungsebene einbeziehen, so dass ein geeignetes Umfeld für die Förderung einer tatsächlichen demokratischen Eigenverantwortung und einer Zivilgesellschaft geschaffen werden kann;

j.

angesichts des Wandels von Armut an sich sowie im Hinblick auf die Auswirkungen einzelstaatlicher Politik auf die globalen Verhältnisse ist die Kohärenz der Maßnahmen im Entwicklungsbereich für den Erfolg der zukünftigen Rahmenvorgaben unerlässlich;

k.

es sind klare Mechanismen der Rechenschaftspflicht erforderlich, damit Länder ihren Verpflichtungen verlässlich nachkommen und die in den Rahmenvorgaben für die Zeit nach 2015 festgelegten Herausforderungen in den Bereichen Armut und Nachhaltigkeit wirksam angehen;

o

o o

97.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zu übermitteln.


(1)  ABl. C 46 vom 24.2.2006, S. 1.

(2)  Schlussfolgerungen des Rates 9558/07, 15.5.2007.

(3)  http://ec.europa.eu/europeaid/what/millenium-development-goals/index_en.htm.

(4)  ABl. C 236 E vom 12.8.2011, S. 48.

(5)  http://www.ecdpm-talkingpoints.org/african-consultations-post2015-development-agenda.

(6)  Dok. 9317/12.

(7)  OECD et al, 2011, „Conflict, fragility and armed violence are major factors preventing the achievement of the MDGs“.

(8)  Siehe die Charta der Grundsätze für den fairen Handel der Weltorganisation für fairen Handel.


19.2.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 65/150


P7_TA(2013)0284

Rechtsstaatlichkeit in Russland

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. Juni 2013 zur Rechtsstaatlichkeit in Russland (2013/2667(RSP))

(2016/C 065/20)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf seine vorangegangenen Entschließungen zu Russland, insbesondere auf jene vom 17. Februar 2011 zur Rechtsstaatlichkeit in Russland (1), vom 13. September 2012 zur Politjustiz in Russland (2) und vom 13. Dezember 2012 mit den Empfehlungen des Europäischen Parlaments an den Rat, die Kommission und den Europäischen Auswärtigen Dienst zu Verhandlungen über ein neues Abkommen EU-Russland (3),

unter Hinweis auf das derzeit geltende Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zur Gründung einer Partnerschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Russischen Föderation andererseits sowie auf die laufenden Verhandlungen über ein neues Abkommen zwischen der EU und Russland,

unter Hinweis auf die Partnerschaft für Modernisierung, die 2010 in Rostow am Don eingeleitet wurde, sowie auf die Zusicherung der russischen Führung, dass die Rechtsstaatlichkeit ein grundlegendes Element der Modernisierung Russlands darstellen werde,

unter Hinweis auf die Verfassung Russlands, insbesondere auf deren Artikel 118, in dem es heißt, dass Rechtsprechung in der Russischen Föderation nur durch Gerichte ausgeübt wird, und auf deren Artikel 120, in dem es heißt, dass die Richter unabhängig und nur der Verfassung der Russischen Föderation und dem Föderationsrecht unterworfen sind,

unter Hinweis auf den Jahresbericht der EU über Menschenrechte und Demokratie in der Welt,

unter Hinweis auf die Ergebnisse des Gipfeltreffens EU-Russland vom 3./4. Juni 2013 und die Ergebnisse der Menschenrechtskonsultationen vom 19. Mai 2013,

unter Hinweis auf die Erklärungen der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik zu der Vereinigung „Golos“, zur Lage der nichtstaatlichen Organisationen in der Russischen Föderation und zum Fall Magnitski,

unter Hinweis auf die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, die Erklärung der Vereinten Nationen über die Menschenrechtsverteidiger und die Erklärung der Vereinten Nationen über das Recht und die Verpflichtung von Einzelpersonen, Gruppen und Organen der Gesellschaft, die allgemein anerkannten Menschenrechte und Grundfreiheiten zu fördern und zu schützen,

unter Hinweis darauf, dass es 2009 den Sacharow-Preis für geistige Freiheit an „Memorial“ verliehen hat, eine russische nichtstaatliche Organisation, die sich unter anderem für die Rechte der politischen Gefangenen in Russland einsetzt, und unter Hinweis darauf, dass die Nominierung von „Memorial“ für den Friedensnobelpreis im Europäischen Parlament immer mehr Unterstützung findet,

unter Hinweis auf die Stellungnahmen der Venedig-Kommission zum Föderationsgesetz Nr. 65 der Russischen Föderation vom 8. Juni 2012 über Versammlungen, Kundgebungen, Demonstrationen, Märsche und das Aufstellen von Streikposten, zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten, zum Föderationsgesetz der Russischen Föderation über die Bekämpfung extremistischer Aktivitäten und zum Föderationsgesetz der Russischen Föderation über den Inlandsgeheimdienst (FSB),

gestützt auf Artikel 122 Absatz 5 und Artikel 110 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass die Europäische Union sich auch künftig dafür einsetzt, die Beziehungen zwischen der EU und Russland weiter zu vertiefen und auszubauen, und zwar im Einklang mit den Grundsätzen der Partnerschaft für Modernisierung und auf der Grundlage eines weitreichenden gegenseitigen Bekenntnisses zu demokratischen Grundsätzen, zur Achtung der Grund- und Menschenrechte, zur Rechtsstaatlichkeit, zum Recht auf Meinungsfreiheit und freie Meinungsäußerung, zur Versammlungsfreiheit sowie zur Achtung der Menschenwürde und der Gleichheit aller Menschen;

B.

in der Erwägung, dass sich die Russische Föderation als Mitglied des Europarates und der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) sowie als Unterzeichnerstaat der Erklärungen der Vereinten Nationen dazu verpflichtet hat, die Menschenrechte, die Grundfreiheiten und die Rechtsstaatlichkeit zu schützen und zu fördern,

C.

in der Erwägung, dass in Bezug auf die Achtung und den Schutz der Menschenrechte sowie die Achtung gemeinsam vereinbarter demokratischer Grundsätze, Regeln und Verfahren weiterhin Besorgnis über die Entwicklungen in der Russischen Föderation besteht;

D.

in der Erwägung, dass die Freiheit der Presse und der Medien im Online- und im Offline-Bereich ein entscheidender Aspekt einer demokratischen und offenen Gesellschaft und von grundlegender Bedeutung für die Bekämpfung der Korruption und die Wahrung der Menschenrechte und der Rechtsstaatlichkeit ist; in der Erwägung, dass in der unabhängigen Presse die freie Meinungsäußerung kollektiv zum Ausdruck kommt und dass die unabhängige Presse einer der wichtigsten Akteure in der Medienlandschaft ist und dabei als Hüterin der Demokratie fungiert;

E.

in der Erwägung, dass mehrere Strafprozesse und Gerichtsverfahren in den vergangenen Jahren, beispielsweise in den Fällen Magnitski, Chodorkowski und Politkowskaja, Zweifel an der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justizorgane der Russischen Föderation haben aufkommen lassen; in der Erwägung, dass es sich bei diesen aufsehenerregenden Fällen lediglich um jene handelt, die außerhalb Russlands am bekanntesten sind, alle Fälle zusammengenommen jedoch ein systematisches Versagen des russischen Staates bei der Achtung der Rechtsstaatlichkeit und der Schaffung eines Raums des Rechts für die Bürger Russlands darstellen;

F.

in der Erwägung, dass in Russland derzeit Alexei Nawalny vor Gericht steht, ein profilierter Rechtsanwalt, Vorkämpfer gegen die Korruption und Sozialaktivist, und dass die Anklagepunkte seiner Meinung nach einen politisch motivierten Versuch darstellen, ihn als einen der bekanntesten Regierungsgegner zu bestrafen; in der Erwägung, dass Nawalny regelmäßig Korruption in massivem Ausmaß auf den höchsten Ebenen des Staatsapparats Russlands ans Licht bringt;

G.

in der Erwägung, dass die Staatsanwaltschaft immer noch Oppositionsaktivisten verfolgt, die am 6. Mai 2012, dem Tag vor der Amtseinführung von Präsident Putin, am „Marsch der Millionen“ teilgenommen haben; in der Erwägung, dass aus zuverlässigen unabhängigen Quellen verlautet, die Bereitschaftspolizei habe die Demonstration auf dem Bolotnaja-Platz gewaltsam aufgelöst und sei dabei unter Einsatz unverhältnismäßiger Mittel und mit willkürlicher Gewalt gegen die Teilnehmer vorgegangen; in der Erwägung, dass sowohl die Staatsorgane Russlands als auch die Polizei in Berichten des Menschenrechtsrats des Präsidenten, des Bürgerbeauftragten für Menschenrechtsangelegenheiten und einer unabhängigen Untersuchungskommission, der hochrangige Vertreter der Öffentlichkeit angehörten, für die Gewalt verantwortlich gemacht wurden;

H.

in der Erwägung, dass in den vergangenen Monaten Gesetze über die Registrierung von Parteien, die Finanzierung nichtstaatlicher Organisationen, die Versammlungsfreiheit, Extremismus, Verleumdung und die Filterung von Internet-Inhalten erlassen wurden, was in erheblichem Maße dazu beigetragen hat, dass sich die Voraussetzungen für den Aufbau einer wirklichen Zivilgesellschaft in Russland verschlechtert haben;

I.

in der Erwägung, dass das russische Parlament im Juli 2012 ein Gesetz erlassen hat, durch das russische Organisationen ohne Erwerbszweck, die sich politisch engagieren und aus dem Ausland finanziert werden, als „ausländische Agenten“ eingestuft werden; in der Erwägung, dass im vergangenen Jahr das Gesetz über nichtstaatliche Organisationen und das Gesetz über das Recht auf Versammlungsfreiheit dazu missbraucht wurden, die Zivilgesellschaft und oppositionelle politische Meinungen zu unterdrücken sowie nichtstaatliche Organisationen, die demokratische Opposition und die Medien zu schikanieren;

J.

in der Erwägung, dass die Föderationsorgane nichts unternommen haben, um zu verhindern, dass in neun Föderationssubjekten Russlands diskriminierende Rechtsvorschriften, die ein Verbot von „Homosexuellenpropaganda“ vorsehen, in Kraft treten; in der Erwägung, dass die Duma unlängst ein ähnliches Gesetz auf Föderationsebene erlassen hat;

K.

in der Erwägung, dass sich Mitglieder des Menschenrechtsrats des Präsidenten darüber beklagt haben, dass Bedienstete der Strafverfolgungsorgane Russlands sie schikaniert, eingeschüchtert und verhört, ihre Büros und ihr Hab und Gut durchsucht und anderweitige Maßnahmen gegen sie ergriffen haben;

L.

in der Erwägung, dass der Ausbau der Beziehungen EU-Russland nach wie vor dadurch behindert wird, dass Russland demokratische Werte nicht in vollem Umfang achtet und die Rechtsstaatlichkeit nicht stärkt;

1.

weist Russland erneut darauf hin, dass es seine völkerrechtlichen Verpflichtungen als Mitglied des Europarats sowie die grundlegenden Menschenrechte und die Rechtsstaatlichkeit, die in der Europäischen Menschenrechtskonvention und im Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (IPBPR) verankert sind, vollständig einhalten muss;

2.

erklärt sich zutiefst besorgt über die unlängst erlassenen repressiven Gesetze und ihre willkürliche Anwendung durch die Staatsorgane Russlands, was häufig dazu führt, dass nichtstaatliche Organisationen, Aktivisten der Zivilgesellschaft, Menschenrechtsverteidiger und Minderheiten schikaniert werden;

3.

ist sehr beunruhigt darüber, dass Russland seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen, die Vereinigungs-, Meinungs- und Versammlungsfreiheit zu schützen, nicht nachkommt, wodurch sowohl die Funktionsfähigkeit der dynamischen Zivilgesellschaft Russlands als auch seine Zusammenarbeit mit der EU gefährdet werden;

4.

bekräftigt seine Enttäuschung über den Erlass des Gesetzes, durch das russische Organisationen ohne Erwerbszweck, die sich politisch engagieren und aus dem Ausland finanziert werden, als „ausländische Agenten“ eingestuft werden; fordert die Staatsorgane Russlands nachdrücklich auf, fortan davon abzusehen, nichtstaatliche Organisationen als „ausländische Agenten“ zu registrieren und sich dabei auf ein Gesetz, mit dem die Kontrolle des Staates über nichtstaatliche Organisationen ausgeweitet wurde, und die unklare Definition des Begriffs „politische Aktivitäten“ in diesem Gesetz zu stützen, sowie fortan auch davon abzusehen, nichtstaatliche Organisationen zu stigmatisieren und eine feindliche Atmosphäre gegenüber der Zivilgesellschaft zu schaffen;

5.

ist der Ansicht, dass es nicht hinnehmbar ist und im Widerspruch zum Recht auf Vereinigungsfreiheit steht, wenn angeblich aus dem Ausland finanzierte russische nichtstaatliche Organisationen und ihre Aktivisten umfassend, gezielt und sehr eingehend durchsucht werden, ihr Eigentum beschlagnahmt wird und Geldbußen gegen sie verhängt werden; kritisiert darüber hinaus, dass bei internationalen politischen Stiftungen Razzien durchgeführt werden und Druck auf sie ausgeübt wird; hält es für sehr bedauerlich, dass manche nichtstaatliche Organisationen sich in Kürze vor Gericht verantworten müssen, wie „Memorial“ in St. Petersburg, oder gar bereits verurteilt worden sind, wie Golos und das Lewada-Zentrum; äußert sich besorgt über die Ermittlungen, die gegen internationale nichtstaatliche Organisationen eingeleitet wurden, die sich für den Aufbau der Demokratie in Russland engagieren und zu denen auch internationale Institute zählen;

6.

fordert die Staatsorgane Russlands eindringlich auf, diesen Bedenken dadurch zu begegnen, dass die genannten Gesetze mit internationalen Standards sowie den internationalen und staatsrechtlichen Verpflichtungen Russlands im Bereich Menschenrechte — auch aus seiner eigenen Verfassung — in Einklang gebracht werden, vor allem durch die Aufhebung unangemessener rechtlicher, administrativer oder anderweitiger Einschränkungen der Tätigkeit nichtstaatlicher Organisationen;

7.

fordert die Vizepräsidentin und Hohe Vertreterin, den EAD und die Kommission auf, in den laufenden Verhandlungen über den nächsten mehrjährigen Finanzrahmen und in der Programmplanungsphase zu berücksichtigen, dass sich die Lage der Zivilgesellschaft verschlechtert, andere internationale Geber zum Rückzug gezwungen wurden und immer häufiger um Unterstützung durch die EU ersucht wird, und fordert die genannten Stellen dementsprechend auf, die finanzielle Unterstützung der Union für nichtstaatliche Organisationen und die Zivilgesellschaft erheblich aufzustocken;

8.

ist zutiefst besorgt über die negativen Folgen der Annahme des Föderationsgesetzes über „Homosexuellenpropaganda“, das zu einer Zunahme der Diskriminierung und Gewalt gegen Lesben, Schwule, Bisexuelle, Transgender-Personen und Intersexuelle führen könnte;

9.

fordert die Staatsorgane Russlands auf, den politischen Pluralismus, die Medienfreiheit, die Rechtsstaatlichkeit, die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz, die Meinungs- und Versammlungsfreiheit, auch im Internet, leistungsfähige und unabhängige Gewerkschaften und die Nichtdiskriminierung als notwendige Voraussetzungen für die Weiterentwicklung und den Fortgang der Modernisierung Russlands dergestalt zu garantieren, dass die individuellen und kollektiven Rechte aller seiner Bürger gewahrt und geschützt werden; weist erneut darauf hin, dass Staaten völkerrechtlich verpflichtet sind, die Finanzierung von Tätigkeiten der Zivilgesellschaft direkt oder indirekt zu unterstützen, insbesondere durch die Schaffung eines ihnen wohlgesinnten Umfelds ohne Eingriffe in ihre Unabhängigkeit;

10.

erklärt sich zutiefst besorgt über Berichte über politisch motivierte Strafprozesse, unfaire Verfahren und darüber, dass schwere Straftaten wie Mord, Schikanierung und andere Gewaltverbrechen nicht untersucht werden — wie erwiesenermaßen in den Fällen Magnitski, Chodorkowski, Politkowskaja und weiteren Fällen; fordert die Justiz- und Strafverfolgungsbehörden Russlands auf, ihre Aufgaben gründlich, unparteiisch und unabhängig wahrzunehmen, damit Straftäter vor Gericht gestellt werden;

11.

erinnert an seine Empfehlung zur Einführung gemeinsamer Visabeschränkungen gegen Amtsträger aus Russland, die am Fall Sergei Magnitski beteiligt waren, und fordert den Rat und die Kommission auf, ein unionsweites Visumverbot zu verhängen und die finanziellen Vermögenswerte aller Amtsträger, die für den Tod Magnitskis — der auch nach seinem Tod noch strafrechtlich belangt wird — mitverantwortlich sind, und anderer Personen, die erhebliche Menschenrechtsverletzungen in Russland begangen haben, einzufrieren; betont, dass diese Personen nicht in den Genuss eines Übereinkommens zwischen der EU und Russland über Erleichterungen bei der Erteilung von Visa kommen dürfen;

12.

fordert die Mitgliedstaaten auf, die Visumanträge politisch verfolgter Aktivisten aus Russland zu vereinfachen und positiv zu bescheiden;

13.

begrüßt, dass das Verfahren im Mordfall Anna Politkowskaja unlängst — über sechs Jahre nach ihrer Erschießung — wiederaufgenommen wurde, teilt jedoch die Bedenken, dass die Frage, wer den Mord in Auftrag gegeben hat, in diesem Verfahren wohl kaum geklärt werden dürfte;

14.

erklärt sich äußerst besorgt über den Fall Alexei Nawalny und missbilligt die allem Anschein nach politisch motivierte strafrechtliche Verfolgung seiner Person; fordert die Staatsorgane Russlands nachdrücklich auf, dafür zu sorgen, dass ihm seine Rechte in vollem Umfang gewährt und in dem Strafprozess gegen ihn die international anerkannten Standards eines ordentlichen Gerichtsverfahrens eingehalten werden; fordert in diesem Zusammenhang die EU-Delegation und die Botschaften der Mitgliedstaaten in Russland auf, die Strafprozesse gegen sämtliche Menschenrechtsverteidiger, auch den gegen Nawalny und andere, zu beobachten, vor allem jene, die auf der Ebene der Föderationssubjekte stattfinden;

15.

fordert Russland im Hinblick auf den „Marsch der Millionen“ auf, eine unabhängige Untersuchung der Gewaltakte auf dem Bolotnaja-Platz in Auftrag zu geben und insbesondere den Anschuldigungen nachzugehen, es sei mit übermäßiger Gewalt gegen Demonstranten vorgegangen worden; zeigt sich besorgt darüber, dass die Strafverfahren im Zusammenhang mit der Gewalt auf dem Bolotnaja-Platz allem Anschein nach politisch motiviert sind;

16.

fordert die Staatsorgane Russlands auf, die Freiheit der Presse und der Medien im Online- und im Offline-Bereich zu wahren, eine pluralistische Medienlandschaft zu fördern, es Medienplattformen, Journalisten und Bloggern zu ermöglichen, dass sie ihre wichtige Aufgabe in der Gesellschaft Russlands unabhängig wahrnehmen, den freien Informationsfluss nicht zu behindern und die Meinungsfreiheit zu schützen; erachtet Informationsfreiheitsgesetze als sehr wichtig, da sie von wesentlicher Bedeutung dafür sind, dass Journalisten und die Zivilgesellschaft ihre Wächterfunktion ausüben können;

17.

fordert Russland auf, in vollem Umfang an den Sonderverfahren des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen mitzuwirken, indem unter anderem Dauereinladungen zu Besuchen in Russland ausgestellt und die anhängigen Einreiseanträge nach Russland positiv beschieden werden, die von den jeweiligen Sonderberichterstattern der Vereinten Nationen über den Schutz von Menschenrechtsverteidigern, über die Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit und über die Meinungsfreiheit gestellt worden sind; fordert Russland auf, auch Empfehlungen zu akzeptieren, die im Zusammenhang mit der allgemeinen regelmäßigen Überprüfung Russlands im Menschenrechtsrat ausgesprochen wurden und besagen, dass Gesetze, mit denen die Tätigkeit nichtstaatlicher Organisationen beeinträchtigt wird, aufgehoben oder überarbeitet werden sollten und fortan davon abgesehen werden sollte, Menschenrechtsverteidiger in ihrer Arbeit zu behindern;

18.

fordert den Rat auf, die Schlussfolgerungen des Rates „Auswärtige Angelegenheiten“ zu den Menschenrechten in Russland zu verabschieden, wodurch all jene in Russland, die sich für den Schutz der Menschenrechte einsetzen, maßgeblich unterstützt wie auch die 27 Mitgliedstaaten der EU und die Organe der EU auf eine gemeinsame Haltung und Herangehensweise in Bezug auf die Menschenrechte in Russland verpflichtet würden;

19.

fordert Russland nachdrücklich auf, alle denkbaren Maßnahmen zu treffen, mit denen dafür gesorgt wird, dass alle Mitglieder des Menschenrechtsrats des Präsidenten und generell all jene, die sich für die Verteidigung der Menschenrechte in Russland engagieren, vor Schikanen und Einschüchterung geschützt werden;

20.

legt den Präsidenten des Rates und der Kommission sowie der Vizepräsidentin der Kommission und Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik nahe, diese Fälle auch künftig genau zu verfolgen, die Angelegenheiten in verschiedenen Formaten und Sitzungen mit Russland zur Sprache zu bringen und dem Parlament über ihren Meinungsaustausch mit den Staatsorganen Russlands Bericht zu erstatten;

21.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung der Vizepräsidentin der Kommission und Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, dem Rat, der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, dem Präsidenten, der Regierung und dem Parlament der Russischen Föderation sowie dem Europarat und der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa zu übermitteln.


(1)  ABl. C 188 E vom 28.6.2012, S. 37.

(2)  Angenommene Texte, P7_TA(2012)0352.

(3)  Angenommene Texte, P7_TA(2012)0505.


19.2.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 65/154


P7_TA(2013)0285

Aserbaidschan: Der Fall IlgarMammadov

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. Juni 2013 zu Aserbaidschan: der Fall Ilgar Mammadov (2013/2668(RSP))

(2016/C 065/21)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf seine vorangegangenen Entschließungen zur Lage in Aserbaidschan, insbesondere die Entschließungen zu den Menschenrechten und zur Rechtsstaatlichkeit,

unter Hinweis auf die gemeinsame Erklärung der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, Frau Catherine Ashton, und des Mitglieds der Europäischen Kommission, Herrn Štefan Füle, vom 9. Februar 2013 zu den Verhaftungen von Tofiq Yaqublu, Zeitungskolumnist und stellvertretender Vorsitzender der oppositionellen Musavat-Partei, und Ilgar Mammadov, Vorsitzender und Präsidentschaftskandidat der REAL-Partei,

unter Hinweis auf die gemeinsame Erklärung der Sprecher von Catherine Ashton und Štefan Füle vom 7. Juni 2013 über die Einschränkung der Meinungsfreiheit in Aserbaidschan,

unter Hinweis auf die Erklärung des Generalsekretärs des Europarates, Thorbjørn Jagland, vom 3. Mai 2013 zur neuen Anklage gegen Herrn Mammadov,

unter Hinweis auf die Erklärung des Kongresses der Gemeinden und Regionen Europas des Europarates vom 18. März 2013,

unter Hinweis auf die gemeinsame Erklärung von 52 zivilgesellschaftlichen Organisationen Aserbaidschans, die die Freilassung von Herrn Mammadov und Herrn Yaqublu fordern,

unter Hinweis auf die seit langem bestehende Beziehung zwischen der EU und Aserbaidschan, die 1999 begann, und die durch die Umsetzung des Aktionsplans im Rahmen der Europäischen Nachbarschaftspolitik (ENP), die Schaffung der Östlichen Partnerschaft, die Verhandlungen über ein Assoziierungsabkommen EU-Aserbaidschan und die Teilnahme Aserbaidschans an der Parlamentarischen Versammlung EURONEST verdeutlicht werden,

unter Hinweis auf die laufenden Verhandlungen zwischen der EU und Aserbaidschan über ein Assoziierungsabkommen,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 11. Dezember 2012 zu einer Strategie für digitale Freiheiten in der Außenpolitik der EU (1),

unter Hinweis auf den ENP-Fortschrittsbericht 2012 über Aserbaidschan vom 20. März 2013,

gestützt auf Artikel 122 Absatz 5 und Artikel 110 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass Herr Mammadov, Anführer der REAL-Oppositionsbewegung und Direktor des Instituts für politische Studien des Europarates in Baku und Herr Yaqublu, stellvertretender Vorsitzender der oppositionellen Musavat-Partei, am 4. Februar 2013 von aserbaidschanischen Behörden verhaftet worden und seither unrechtmäßig inhaftiert sind; in der Erwägung, dass Herr Mammadov der Anstiftung zum Aufruhr in der Stadt Ismaili beschuldigt wird, nachdem er diese Stadt besucht hatte;

B.

in der Erwägung, dass seine ursprüngliche Untersuchungshaft in dem offensichtlichen Versuch, ihn bis zu den bevorstehenden Wahlen in Haft zu behalten, zweimal verlängert worden ist; in der Erwägung, dass nach jüngsten Berichten Ilgar Mammadov in eine Strafzelle verlegt worden ist, was Befürchtungen weckt, dass er in Einzelhaft gehalten wird;

C.

in der Erwägung, dass sich die allgemeine Menschenrechtslage in Aserbaidschan in den letzten Jahren trotz der Annahme des Aktionsplans im Rahmen der Europäischen Nachbarschaftspolitik kontinuierlich verschlechtert hat und nichtstaatliche Organisationen und unabhängige Medien zunehmend unter Druck gesetzt und eingeschüchtert werden, was zu einem weit verbreiteten Gefühl der Angst unter Angehörigen der Opposition und Menschenrechtsverteidigern sowie Aktivisten von Jugendorganisationen und sozialen Netzwerken und zur Selbstzensur von Journalisten geführt hat;

D.

in der Erwägung, dass Herr Mammadov vor seiner Verhaftung als Kandidat der oppositionellen REAL-Partei für die Präsidentschaftswahlen in Aserbaidschan, die für den Oktober 2013 vorgesehen sind, bestätigt wurde;

E.

in der Erwägung, dass Menschenrechtsverteidiger und Vertreter der Zivilgesellschaft die Verhaftung Herrn Mammadovs als illegal und politisch motiviert sowie als Versuch, die Opposition einzuschüchtern, betrachten;

F.

in der Erwägung, dass die Kommission, die Parlamentarische Versammlung des Europarats und Regierungen der Mitgliedstaaten sich tief besorgt über diesen Fall geäußert haben;

G.

in der Erwägung, dass die EU ihre tiefe Besorgnis über die selektive Rechtsprechung zu politischen Zwecken geäußert hat;

H.

in der Erwägung, dass der Vertreter des Europarats in Baku nicht zu der ersten Anhörung vor Gericht im Februar 2013 zugelassen wurde; in der Erwägung, dass es einer Gruppe von Botschaftern des Europarates, die kürzlich Aserbaidschan besuchten, nicht gestattet wurde, Herrn Mammadov zu treffen;

I.

in der Erwägung, dass Presse- und Medienfreiheit, sowohl im Online- als auch im Offline-Bereich, wesentliche Aspekte einer offenen und demokratischen Gesellschaft sowie von grundlegender Bedeutung für die Gewährleistung von Menschenrechten und Rechtsstaatlichkeit sind;

J.

in der Erwägung, dass Journalisten, Blogger, Aktivisten und andere unabhängige Intellektuelle in Aserbaidschan weiterhin erhebliche Beschränkungen ihrer Meinungsfreiheit erfahren und sich falschen Anklagen, Schikanen, Einschüchterungsversuchen und tätlichen Angriffen ausgesetzt sehen,

K.

in der Erwägung, dass Demonstrationen im Zentrum von Baku praktisch seit 2006 verboten sind und vor Kurzem hohe neue Geldstrafen und längere Verwaltungshaftzeiten für diejenigen, die nicht genehmigte öffentliche Versammlungen organisieren oder daran teilnehmen, eingeführt wurden;

L.

in der Erwägung, dass die aserbaidschanischen staatlichen Stellen vor Kurzem die Rückstufung der Vertretung der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) in Baku auf den Status eines Projektkoordinierungsbüros verlangt haben, was als Versuch gesehen wird, die zu erwartende Kritik der OSZE an den für Oktober 2013 vorgesehenen Präsidentschaftswahlen zu begrenzen;

M.

in der Erwägung, dass entgegen den eingegangenen Verpflichtungen das aserbaidschanische Parlament, die Milli Mejlis, Änderungen des Strafgesetzbuches verabschiedet hat, die für eine online gestellte Beleidigung bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe vorsehen, was ein weiterer Akt der Behinderung der notwendigen Voraussetzungen einer unabhängigen und unvoreingenommenen Medienlandschaft in Aserbaidschan ist;

N.

in der Erwägung, dass Aserbaidschan gegenwärtig Gespräche mit der Venedig-Kommission des Europarates über die Reform der aserbaidschanischen Rechtsvorschriften über die Beleidigung führt, die durchgeführt werden müssen, um zwei Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte gegen Aserbaidschan umzusetzen; in der Erwägung, dass das aserbaidschanische Parlament nun jedoch neue Änderungen angenommen hat, um die Anwendung der Rechtsvorschriften über die Beleidigung auf Äußerungen im Internet zu ermöglichen;

O.

in der Erwägung, dass Aserbaidschan Mitglied des Europarats ist und 2014 turnusmäßig den Vorsitz im Europarat innehaben wird, sowie dass es Vertragspartei der Europäischen Menschenrechtskonvention ist;

P.

in der Erwägung, dass Aserbaidschan aktiv im Rahmen der Europäischen Nachbarschaftspolitik und der Östlichen Partnerschaft mitwirkt, sich in Verhandlungen über ein Assoziierungsabkommen und die Förderung von Initiativen für die Zusammenarbeit im Rahmen der Östlichen Partnerschaft befindet, Gründungsmitglied von EURONEST ist und sich zur Achtung der Demokratie, der Menschenrechte und der Rechtsstaatlichkeit verpflichtet hat, die zu den elementaren Werten dieser Initiativen gehören;

Q.

in der Erwägung, dass Aserbaidschan neue Gesetze erlassen hat, mit denen die Begriffsbestimmung für den Tatbestand der Verleumdung ausgeweitet wird, strengere Vorschriften für die Finanzierung nichtstaatlicher Organisationen vorgesehen werden und das Strafmaß bei Verstößen im Zusammenhang mit öffentlichen Versammlungen deutlich erhöht wird;

R.

in der Erwägung, dass Aserbaidschan im Zeitraum 2012-2013 einen nicht ständigen Sitz im Sicherheitsrat der Vereinten Nationen innehat und sich zur Achtung der in der Charta der Vereinten Nationen und der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte verankerten Werte verpflichtet hat;

S.

in der Erwägung, dass 2013 für Aserbaidschan aufgrund der Wahlen ein wichtiges Jahr ist, denn das Land hat sich zur Verbesserung der allgemeinen Bedingungen für demokratische Wahlen verpflichtet;

1.

hebt hervor, dass die uneingeschränkte Achtung der Menschenrechte, der Grundrechte und des Rechtsstaatlichkeitsprinzips den Kern der Rahmenbestimmungen für die Zusammenarbeit in der Östlichen Partnerschaft bilden und zu den zentralen Verpflichtungen gehören, die Aserbaidschan im Europarat und in der OSZE eingegangen ist;

2.

verurteilt die Inhaftierung von Ilgar Mammadov auf das Schärfste, fordert seine sofortige und bedingungslose Freilassung sowie die Einstellung seiner strafrechtlichen Verfolgung, und fordert die aserbaidschanischen Behörden nachdrücklich auf, die Vorwürfe, die gegen Herrn Mammadov erhoben wurden, einer zügigen, gerechten, transparenten und unabhängigen Überprüfung zu unterziehen;

3.

fordert die EU auf, die Republik Aserbaidschan mit Hilfeleistungen und weiteren Fördermaßnahmen in ihren Bemühungen um eine Konsolidierung der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit sowie bei der Reformierung von Justiz und Strafverfolgung zu unterstützen und den Schwerpunkt dabei vor allem auf den Schutz der Menschenrechte zu legen;

4.

ist äußerst besorgt über die Berichte von Menschenrechtsverteidigern sowie aserbaidschanischen und internationalen nichtstaatlichen Organisationen, wonach Politiker, Aktivisten und Journalisten in Aserbaidschan offenbar wissentlich unter falsche Anklage gestellt werden;

5.

verurteilt jede Art der Einschüchterung, Verhaftung, Inhaftierung oder Strafverfolgung von führenden Kräften oder Mitgliedern von Oppositionsparteien, Aktivisten, Journalisten oder Bloggern, die allein auf der Tatsache beruht, dass die Betreffenden im Einklang mit den völkerrechtlichen Normen ihre Meinung geäußert und ihre grundlegenden Rechte und Freiheiten wahrgenommen haben;

6.

fordert die aserbaidschanischen Behörden unmissverständlich auf, die Presse- und Medienfreiheit — sowohl für online als auch für offline publizierte Inhalte — und die Freiheit der Meinungsäußerung zu achten;

7.

fordert die aserbaidschanischen Behörden auf, die aserbaidschanischen Rechtsvorschriften über die Beleidigung so zu reformieren, dass im Fall der Beleidigung keine Gefängnisstrafe droht, sondern eine verhältnismäßige Geldstrafe Anwendung findet;

8.

fordert die aserbaidschanischen Behörden auf, das Recht der aserbaidschanischen Bevölkerung auf Versammlungsfreiheit uneingeschränkt zu achten;

9.

begrüßt die laufenden Verhandlungen über ein Assoziierungsabkommen zwischen der EU und Aserbaidschan, und bekräftigt seinen Standpunkt, dass in einem solchen Abkommen auch Klauseln und Maßstäbe für den Schutz und die Förderung der Menschenrechte — vor allem in Bezug auf die Freiheit der Medien, die Meinung-, Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit — vorgesehen werden müssen, die den in der aserbaidschanischen Verfassung verankerten Grundsätzen und Rechten sowie den Verpflichtungen entsprechen, die Aserbaidschan im Europarat und in der OSZE eingegangen ist;

10.

fordert die aserbaidschanischen Behörden auf, die Rechtsvorschriften über Wahlen, die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sowie die Medienfreiheit an die internationalen Normen anzupassen und für ihre umfassende Umsetzung zu sorgen;

11.

fordert den Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD) auf, den Grundsatz „mehr für mehr“ — insbesondere im Zusammenhang mit der Durchführung inklusiver, freier und fairer Wahlen, der Unabhängigkeit der Justiz, demokratischen Reformen und den grundlegenden Rechten und Freiheiten — ausnahmslos zur Anwendung zu bringen und genau festzulegen, welche Konsequenzen Nachlässigkeiten im Zusammenhang mit anstehenden Reformen haben;

12.

fordert die aserbaidschanischen Behörden nachdrücklich auf, ihre Anstrengungen in Bezug auf die Reformierung aller Aspekte des Rechtssystems, also Strafverfolgung, Strafverfahren, Rechtssprechung, Haft und Rechtsmittel, zu verstärken;

13.

fordert Kommissionspräsident José Manuel Barroso auf, die Bedenken, die die EU bezüglich der Menschenrechte in Aserbaidschan hat und die im letzten Fortschrittsbericht über die Europäische Nachbarschaftspolitik genannt werden, während des geplanten Besuchs von Präsident Ilham Aliyev in Brüssel anzusprechen;

14.

unterstützt die Arbeit des EAD und fordert die Vertreter der EU-Delegation in Baku auf, die Lage der Menschenrechte bei den bevorstehenden Wahlen angesichts der bestehenden Bedenken aufmerksam zu verfolgen, Menschenrechtsverteidigern durch die Teilnahme an Veranstaltungen der Zivilgesellschaft und öffentliches Auftreten in ihrem Namen ihre Unterstützung zu demonstrieren, Gerichtsverfahren genau mitzuverfolgen und sich für die Medienfreiheit einzusetzen, indem sie unter anderem fordern, dass unabhängigen Radio- und Fernsehsendern in entsprechender Weise ermöglicht wird, während des Wahlkampfs ihre Programme auszustrahlen;

15.

fordert die aserbaidschanischen Behörden auf, dem Aserbaidschanischen Haus der Menschenrechte frei von Auflagen die Wiedereröffnung zu gestatten und dem Zentrum für die Überwachung der Wahlen und Studien zur Demokratie sowie dem Verein für Menschenrechte ohne weitere Verzögerungen oder bürokratische Auflagen die Möglichkeit zu gewähren, sich in den betreffenden Registern erfassen zu lassen;

16.

fordert die aserbaidschanischen Behörden auf, sich an alle Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte betreffend Aserbaidschan zu halten;

17.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Europäischen Auswärtigen Dienst, dem Europäischen Rat, der Kommission, der Regierung und dem Parlament der Republik Aserbaidschan, dem Europarat, der OSZE und dem Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen zu übermitteln.


(1)  Angenommene Texte, P7_TA(2012)0470.


19.2.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 65/157


P7_TA(2013)0286

Lage der Rohingya Muslime

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. Juni 2013 zur Lage der Rohingya Muslime (2013/2669(RSP))

(2016/C 065/22)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zu Birma/Myanmar, insbesondere die Entschließungen vom 20. April 2012 (1), vom 13. September 2012 (2) und vom 22. November 2012 (3),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 23. Mai 2013 zur Wiedereinführung der allgemeinen Zollpräferenzen für Waren aus Myanmar/Birma (4),

in Kenntnis der Schlussfolgerungen des Rates „Auswärtige Angelegenheiten“ der EU vom 22. April 2013 zu Myanmar/Birma,

in Kenntnis der Erklärung der Hohen Vertreterin/Vizepräsidentin der Kommission vom 27. November 2012 zu der im selben Jahr angenommenen Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen über die Menschenrechtslage in Myanmar,

in Kenntnis der Erklärung des Sprechers der Hohen Vertreterin/Vizepräsidentin der Kommission vom 1. Juni 2013 zu dem zwischen der Regierung von Myanmar/Birma und der „Kachin Independence Organisation“ geschlossenen Übereinkommen,

in Kenntnis der Erklärung von Kristalina Georgieva, für internationale Zusammenarbeit, humanitäre Hilfe und Krisenreaktion zuständiges Kommissionsmitglied, vom 9. August 2012 zur Situation der Rohingya-Muslime,

in Kenntnis des Abschlussberichts im Anschluss an die Reise einer Delegation seines Unterausschusses „Menschenrechte“ nach Birma/Myanmar vom 3. bis 5. April 2013,

unter Hinweis auf die restriktiven Maßnahmen der Europäischen Union, wie sie im Beschluss 2010/232/GASP des Rates vom 26. April 2010 dargelegt sind und vor kurzem durch die Verordnung (EU) Nr. 1083/2011 des Rates vom 27. Oktober 2011 geändert wurden,

in Kenntnis der Erklärung des Sprechers der Hohen Vertreterin/Vizepräsidentin der Kommission vom 23. März 2013 zu gewaltsamen Zusammenstößen in der Stadt Meiktila in Birma/Myanmar,

in Kenntnis der Erklärung des Sprechers der Hohen Vertreterin/Vizepräsidentin der Kommission vom 2. April 2013 zu der Meldung des Todes von 13 Kindern durch ein Feuer in einer muslimischen Schule in Myanmar,

unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte vom 10. Dezember 1948,

unter Hinweis auf den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (IPBPR) aus dem Jahre 1966,

unter Hinweis auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge von 1951 und das Protokoll von 1967 zu diesem Übereinkommen,

in Kenntnis der Resolution Nr. 67/233 der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 24. Dezember 2012 zur Lage der Menschenrechte in Myanmar,

in Kenntnis der gegenüber den Regierungen in Südostasien geäußerten Forderung des UNHCR vom 13. November 2012, die Grenzen für Menschen, die auf dem Seeweg aus Birma flüchten, offenzuhalten,

in Kenntnis des Berichts des Sonderberichterstatters der Vereinten Nationen vom 6. März 2013 zur Lage der Menschenrechte in Myanmar sowie seiner Erklärung vom 11. Juni 2013, dass die gegen die Rohingya im Bundesstaat Rakhine verübten Menschenrechtsverletzungen weitverbreitet und systematisch seien,

in Kenntnis der Erklärung von Aung San Suu Kyi vom 27. Mai 2013 zur Zwei-Kind-Politik für Rohingya-Muslime,

in Kenntnis des auf dem Gipfeltreffen des Verbands südostasiatischer Nationen (ASEAN) im November 2011 gefassten Beschlusses, den Vorsitz der ASEAN 2014 Birma/Myanmar zu übertragen,

in Kenntnis des am 22. April 2013 von Human Rights Watch veröffentlichten Berichts „All You Can Do is Pray: Crimes against Humanity and Ethnic cleansing of Rohingya Muslims in Burma’s Rakhine State“ (Es bleibt nur noch zu beten: Verbrechen gegen die Menschlichkeit und die ethnische Säuberung an den muslimischen Rohingya im Bundesstaat Rakhine in Birma),

gestützt auf Artikel 122 Absatz 5 und Artikel 110 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass die Verfolgung der Rohingya-Minderheit und die ihnen entgegengebrachte Gewalt weiter zunehmen, was sich insbesondere durch die Zerstörung von Eigentum und religiösen Stätten, Massenfestnahmen, willkürliche Verhaftungen, Folter, Vergewaltigungen und die Beschränkung der Freizügigkeit, des Rechts auf Eheschließung und des Zugangs zu Bildung äußert;

B.

in der Erwägung, dass die vom Bundesstaat Rakhine ausgehende religiös motivierte Gewalt nunmehr das ganze Land ergriffen hat; in der Erwägung, dass im Zeitraum zwischen März und Mai 2013 in der Yangon-Division, in Mandalay und Bago sowie in den Bundesstaaten Kachin und Shan mehrere Angriffe auf Muslime berichtet wurden, in deren Folge 46 Menschen ums Leben gekommen und über 14 000 Menschen vertrieben worden sind;

C.

in der Erwägung, dass die religiös motivierte Gewalt nunmehr eine neue Region Birmas/Myanmars erfasst hat, nachdem Menschenmengen am 28. Mai 2013 in der Stadt Lashio im Bundesstaat Shan Geschäfte in Brand gesetzt haben und am 4. Juni 2013 drei Rohingya-Frauen in dem Dorf Parein bei einer Auseinandersetzung über Unterkünfte für die vertriebene Minderheit von der Polizei getötet wurden;

D.

in der Erwägung, dass sich über 130 000 vertriebene Rohingya weiterhin in Lagern oder in anderen Regionen aufhalten und dass die Regierung von Birma/Myanmar nur eingeschränkte und ungenügende humanitäre Hilfeleistungen für die betroffenen Rohingya gestattet; in der Erwägung, dass zahlreiche Rohingya in überschwemmungsgefährdete Gebiete verwiesen wurden und dort Monsunregen und Wirbelstürmen ausgesetzt sind; in der Erwägung, dass sie nicht in ihre Heimat zurückkehren können, weil die Gewalt weiter anhält, ihre Häuser zerstört wurden oder sie von den Sicherheitskräften daran gehindert werden, die Lager, in denen sie festgehalten werden, zu verlassen;

E.

in der Erwägung, dass zehntausende Rohingya auf dem Seeweg der Verfolgung entflohen sind, und in der Erwägung, dass hunderte Menschen durch sinkende Boote, oder weil sie ins Meer zurückgedrängt wurden, ums Leben gekommen sind; in der Erwägung, dass Berichten zufolge nahezu 1 700 aus Myanmar/Birma geflohene Rohingya unter entsetzlichen Bedingungen in thailändischen Auffanglagern festgehalten werden;

F.

in der Erwägung, dass die unabhängige Untersuchungskommission, die im August 2012 eingesetzt wurde, um religiös motivierte Gewalt im Bundesstaat Rakhine zu untersuchen, am 23. April 2013 zwar einen Bericht mit Empfehlungen zum Abbau der Spannungen vorgelegt hat, sich jedoch geweigert hat, die Identität der Rohingya anzuerkennen, es ferner versäumt hat, diejenigen zur Verantwortung zu ziehen, die während der Unruhen Menschenrechtsverletzungen begangen haben, sich dafür ausgesprochen hat, muslimische und buddhistische Gemeinschaften vorübergehend zu trennen, und die zudem empfohlen hat, für die muslimische Bevölkerung Programme zur Geburtenkontrolle durchzuführen, was nicht hinnehmbar ist;

G.

in der Erwägung, dass obwohl U Thein Sein, Staatspräsident von Birma/Myanmar, in seiner Rede vom 6. Mai 2013 die Gewährleistung der Grundrechte der Muslime im Bundesstaat Rakhine durch seine Regierung zugesichert und er einige Schritte unternommen hat, um die bürgerlichen Freiheiten im Land auszuweiten, die dramatische Situation der Rohingya und die allgemeine innerethnische Situation jedoch den gesamten Reformprozess in Birma/Myanmar gefährden könnten; in der Erwägung, dass in vertrauenswürdigen, unabhängigen Berichten auf die Mitschuld der Behörden von Myanmar/Birma an den gegen die Rohingya gerichteten Verbrechen gegen die Menschlichkeit verwiesen wird, die dazu geführt haben, dass im Bundesstaat Rakhine nunmehr in weiten Teilen eine Spaltung in religiöse Gruppen verzeichnet wird;

H.

in der Erwägung, dass die Regierung von Birma/Myanmar vor Kurzem angekündigt hat, die Zwei-Kind-Politik wiedereinzuführen; in der Erwägung, dass der Sonderberichterstatter der Vereinten Nationen zur Lage der Menschenrechte in Myanmar, Tomás Ojea Quintana, dieses Vorhaben als diskriminierende Zwangsmaßnahme gegen die Rohingya im Bundesstaat Rakhine verurteilt hat, durch die die grundlegenden Menschenrechte der Rohingya verletzt und die internationalen Verpflichtungen von Birma/Myanmar im Bereich der Menschenrechte missachtet werden;

I.

in der Erwägung, dass die internationale Staatengemeinschaft die Regierung von Birma/Myanmar nachdrücklich aufgefordert hat, durch eine Überarbeitung des Staatsbürgergesetzes von 1982 dafür zu sorgen, dass die Rohingya künftig nicht mehr staatenlos sind und dass die Ursachen der seit langem bestehenden Diskriminierung der Bevölkerungsgruppe der Rohingya bekämpft werden;

J.

in der Erwägung, dass Dr. Tun Aung, 65-jähriger Arzt und anerkannter Vorsitzender des Islamischen Religionsrates im Bundesstaat Rakhine, im Juni 2012 nach Meldungen von Menschenrechtsgruppen, darunter Amnesty International, aufgrund politisch motivierter Vorwürfe verhaftet und zu einer Gefängnisstrafe von 17 Jahren verurteilt wurde;

K.

in der Erwägung, dass aus dem am 22. April 2013 von Human Rights Watch veröffentlichten Bericht „All You Can Do is Pray: Crimes against Humanity and Ethnic cleansing of Rohingya Muslims in Burma’s Rakhine State“ hervorgeht, dass die Übergriffe auf die Rohingya im vergangenen Jahr, an denen mutmaßlich auch staatliche Stellen beteiligt waren, als Verbrechen gegen die Menschlichkeit und als ethnische Säuberung einzustufen sind; in der Erwägung, dass in dem Bericht Beweise für die Existenz von vier Massengräbern im Bundesstaat Rakhine aus dem Jahr 2012 vorgelegt werden;

L.

in der Erwägung, dass der Presse- und Medienfreiheit, sowohl online als auch offline, eine wesentliche Rolle dabei zukommt, Menschenrechtsverletzungen aufzudecken und zu dokumentieren und die Regierungen zur Verantwortung zu ziehen;

M.

in der Erwägung, dass nach der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte jeder Mensch das Recht hat, in anderen Ländern vor Verfolgung Asyl zu suchen;

1.

verurteilt die schweren Menschenrechtsverletzungen und die Gewalt, deren Opfer die Rohingya-Muslime in Birma/Myanmar waren, und fordert alle Seiten zum Gewaltverzicht auf;

2.

spricht den Opfern von Gewalt und unrechtmäßiger Verfolgung in Birma/Myanmar sein Mitgefühl aus;

3.

erkennt die Schritte an, die von Präsident U Thein Sein und anderen Reformern in Birma/Myanmar im vergangenen Jahr ergriffen wurden, um demokratische Reformen durchzuführen; bedauert jedoch das Versäumnis der Regierung, die Rohingya-Bevölkerung vor organisierter Gewalt zu schützen, und fordert die Regierung und die gesamte Bevölkerung Birmas/Myanmars auf, sofort zu handeln, um die Menschenrechtsverletzungen zu beenden und die Verantwortlichen für die gewaltsamen Zusammenstöße und damit verbundenen Rechtsverstöße vor Gericht zu stellen;

4.

fordert die Regierung von Birma/Myanmar nachdrücklich auf, dafür zu sorgen, dass die Sicherheitskräfte des Landes alles unternehmen, um die Rohingya-Muslime vor gewaltsamen Übergriffen zu schützen; äußert sich zutiefst besorgt über Vorwürfe, wonach Mitglieder der Sicherheitskräfte von Myanmar/Birma an der Gewalt beteiligt waren, und wiederholt seine nachdrückliche Forderung, die Vorwürfe mit Hilfe der Vereinten Nationen umfassend und unvoreingenommen zu untersuchen;

5.

betont, dass umgehend Maßnahmen ergriffen werden müssen, um den humanitären Risiken zu begegnen, denen alle Vertriebenen und insbesondere die Rohingya in Birma/Myanmar ausgesetzt sind; wiederholt seine Forderung an die Regierung von Myanmar/Birma, den VN-Agenturen und humanitären nichtstaatlichen Organisationen sowie Journalisten und Diplomaten ungehinderten Zugang zu allen Teilen des Landes, einschließlich des Bundesstaats Rakhine, zu gestatten, und humanitären Hilfsorganisationen uneingeschränkten und vollständigen Zugang zu allen Gemeinden zu gewähren, die von Konflikten und religiös motivierter Gewalt betroffen sind; fordert die Behörden von Birma/Myanmar auf, die Lebensbedingungen in den Lagern für Binnenflüchtlinge der Rohingya dringend zu verbessern;

6.

fordert alle Staaten in der Region mit Nachdruck auf, ihren internationalen Verpflichtungen in Bezug auf Flüchtlinge nachzukommen, ihre Grenzen für asylsuchende Rohingya zu öffnen und ihnen zumindest vorübergehend Schutz zu gewähren und gleichzeitig die Regierung von Birma/Myanmar dabei zu unterstützen, langfristige und gerechte Lösungen für die Ursachen der Konflikte zu finden;

7.

fordert die Regierung Thailands auf, die unmenschliche Inhaftierung von mindestens 1 700 asylsuchenden Rohingya sofort zu beenden und ihnen den Zugang zu VN-Flüchtlingsaufnahmezentren zu ermöglichen; bedauert, dass die Regierung Thailands es bislang versäumt hat, dem UNHCR zu gestatten, den Flüchtlingsstatus asylsuchender Rohingya zu bestimmen;

8.

fordert die Regierung von Birma/Myanmar mit Nachdruck auf, in dem Land die Einrichtung eines OCHCR-Büros mit Zweigstellen in allen Provinzen einzurichten, um eine angemessene Überwachung der Menschenrechtssituation zu ermöglichen;

9.

begrüßt die Zusage von Präsident U Thein Sein, dass alle Gewalttäter strafrechtlich belangt würden, sowie seinen Einsatz für eine multikulturelle, multiethnische und multireligiöse Gesellschaft; appelliert an den Präsidenten, weitere Maßnahmen zu ergreifen, um die Rechtsstaatlichkeit durchzusetzen und die tieferen Ursachen für die Gewalt zu bekämpfen;

10.

begrüßt die Ankündigung von Präsident U Thein Sein vom 4. Juni 2013, dass alle politischen Gefangenen in Birma/Myanmar freigelassen werden; wiederholt seinen Standpunkt, dass die Freilassung aller politischen Gefangenen, auch von Dr. Tun Aung, unverzüglich und bedingungslos erfolgen sollte und dass die Rechte und Freiheiten dieser Gefangenen umfassend wiederhergestellt werden sollten;

11.

fordert die Regierung mit Nachdruck auf, gleichzeitig weiter nach dauerhaften Lösungen für die tieferen Ursachen der Spannungen zu suchen und diese Lösungen, und insbesondere Maßnahmen zur Regelung des Status der Rohingya, umsetzen; wiederholt seine früheren Forderungen, das Staatsbürgerschaftsgesetz von 1982 zu ändern oder aufzuheben, um sicherzustellen, dass auch die Rohingya gleichberechtigten Zugang zur Staatsbürgerschaft von Myanmar/Birma haben, die mit Rechten und Pflichten verbunden ist, und das Gesetz in Einklang mit internationalen Menschenrechtsstandards und den Verpflichtungen des Landes nach Artikel 7 des VN-Übereinkommens über die Rechte des Kindes zu bringen;

12.

kritisiert die Erklärung des Ministers für Immigration von Birma/Myanmar, Khin Yi, vom 11. Juni 2013, in der er sich für die Wiedereinführung der Zwei-Kinder-Politik aussprach;

13.

begrüßt die jüngste Erklärung von Oppositionsführerin Aung San Suu Kyi, in der sie ihren Protest gegen die Wiedereinführung der Zwei-Kinder-Politik zum Ausdruck brachte, und drängt die Regierung von Birma/Myanmar, diese Verordnung zusammen mit anderen einschränkenden und diskriminierenden Maßnahmen, Vorschriften, Verordnungen oder Gesetzen aufzuheben;

14.

unterstreicht, dass die notwendigen legislativen und administrativen Änderungen vorgenommen werden müssen, um die größtmögliche Beteiligung der Bevölkerung von Myanmar/Birma, einschließlich von Minderheiten, an den Wahlen 2014 zu gewährleisten;

15.

fordert die Vizepräsidentin der Kommission/Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik auf, dieses Thema auf möglichst hoher politischer Ebene mit ihren Ansprechpartnern in Birma/Myanmar und mit anderen ASEAN-Mitgliedstaaten zu erörtern;

16.

erinnert daran, dass die Europäische Union unlängst wieder das Allgemeine Präferenzsystem (APS) für Birma/Myanmar eingeführt hat; erinnert an die Bedingungen für diese Präferenzen im Bezug auf die Achtung der Grundfreiheiten und der Menschenrechte; fordert die Kommission mit Nachdruck auf, die von der Regierung von Birma/Myanmar erzielten Forschritte bei der Einhaltung dieser Bedingungen genau zu verfolgen;

17.

fordert die Kommission auf, einen begleitenden Bericht vorzulegen, in dem belegt wird, dass es keine ernsthaften und systematischen Verstöße gegen die Grundsätze gibt, die in den in der APS-Verordnung aufgeführten Übereinkommen festgelegt sind, und den Blickpunkt dabei vor allem auf die Rohingya zu richten, wenn sie dem Parlament und dem Rat einen delegierten Rechtsakt für die weitere Anwendung des APS auf Birma/Myanmar nach dem 31. Dezember 2013 vorlegt;

18.

fordert die Kommission auf, wirksam und umfassend die Auswirkungen des geplanten bilateralen Investitionsabkommens auf die Menschenrechte zu bewerten, bevor sie ihren Vorschlag für Verhandlungsrichtlinien formuliert, und das Parlament und die Zivilgesellschaft bei diesem Prozess intensiv zu konsultieren;

19.

erwartet, dass der EAD das Parlament regelmäßig konsultiert und über das Verfahren zur Aufnahme eines Menschenrechtsdialogs mit Birma/Myanmar informiert; fordert den EAD und die Mitgliedstaaten auf, eine Liste mit konkreten Zielvorgaben im Bereich der Menschenrechte aufzustellen, anhand derer die Reformfortschritte der Regierung von Birma/Myanmar zu bewerten sind; betont, dass greifbare Fortschritte die Bedingung für einen weiteren Ausbau der Beziehungen der EU zur Führung des Landes darstellen sollten, insbesondere was die Situation der Rohingya angeht;

20.

fordert, dass eine starke und sichtbare Komponente der Zivilgesellschaft, in deren Rahmen die Rohingya vertreten sind, in die später in diesem Jahr einzusetzende Taskforce EU-Birma/Myanmareinbezogen wird und dass hierbei auf die Erfahrungen der Taskforce EU-Ägypten aufgebaut wird;

21.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, der Regierung und dem Parlament von Birma/Myanmar, dem Generalsekretär der ASEAN, der zwischenstaatlichen ASEAN-Menschenrechtskommission, dem VN-Sonderberichterstatter für Menschenrechte in Myanmar, dem Hohen Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen, dem UN-Menschenrechtsrat und den Regierungen und Parlamenten anderer Staaten in der Region zu übermitteln.


(1)  Angenommene Texte, P7_TA(2012)0142.

(2)  Angenommene Texte, P7_TA(2012)0355.

(3)  Angenommene Texte, P7_TA(2012)0464.

(4)  Angenommene Texte, P7_TA(2013)0218.


EMPFEHLUNGEN

Europäisches Parlament

Dienstag, 11. Juni 2013

19.2.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 65/162


P7_TA(2013)0234

Empfehlung des Europäischen Parlaments an den Rat zur 68. Tagung der Generalversammlung der Vereinten Nationen

Empfehlung des Europäischen Parlaments vom 11. Juni 2013 an den Rat zur 68. Tagung der Generalversammlung der Vereinten Nationen (2013/2034(INI))

(2016/C 065/23)

Das Europäische Parlament,

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union (EUV), insbesondere auf Artikel 21 und 34,

unter Hinweis auf den Vorschlag für eine Empfehlung an den Rat zur 68. Tagung der Generalversammlung der Vereinten Nationen von Alexander Graf Lambsdorff im Namen der ALDE-Fraktion (B7-0083/2013),

unter Hinweis auf den Beschluss 2011/168/GASP des Rates vom 21. März 2011 über den Internationalen Strafgerichtshof und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunktes 2003/444/GASP,

unter Hinweis auf die vom Rat am 23. Juli 2012 verabschiedeten Prioritäten der EU für die 67. Tagung der Generalversammlung der Vereinten Nationen (1),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 10. September 2003 mit dem Titel „Die Europäische Union und die Vereinten Nationen: ein Plädoyer für den Multilateralismus“ (COM(2003)0526),

unter Hinweis auf die 67. Tagung der Generalversammlung der Vereinten Nationen und insbesondere die Resolutionen zu den Themen „Vertrag über den Waffenhandel“ (2), „Vierjährliche umfassende Grundsatzüberprüfung der operativen Entwicklungsaktivitäten des Systems der Vereinten Nationen“ (3), „Religions- und Weltanschauungsfreiheit“ (4), „Förderung einer demokratischen und gerechten internationalen Ordnung“ (5), „Stärkung der internationalen Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Menschenrechte“ (6), „Rechtsstaatlichkeit auf nationaler und internationaler Ebene“ (7) und „Frauen, Abrüstung, Nichtverbreitung und Rüstungskontrolle“ (8),

unter Hinweis auf die Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 3. Mai 2011 betreffend die Mitwirkung der Europäischen Union an der Arbeit der Vereinten Nationen (9),

unter Hinweis auf die Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 31. Oktober 2003, mit der das Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption verabschiedet wurde (10),

unter Hinweis auf die am 31. Oktober 2000 verabschiedete Resolution 1325 des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen über Frauen, Frieden und Sicherheit,

unter Hinweis auf die Resolution des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen vom 5. Juli 2012 mit dem Titel „Die Förderung, der Schutz und der Genuss der Menschenrechte im Internet“, in der die Bedeutung des Schutzes der Menschenrechte und des freien Informationsflusses im Internet anerkannt wird,

unter Hinweis auf seine Empfehlung vom 13. Juni 2012 an den Rat zur 67. Tagung der Generalversammlung der Vereinten Nationen (11),

unter Hinweis auf seine Empfehlung vom 18. April 2013 an den Rat zu dem Grundsatz der Vereinten Nationen „Responsibility to Protect“ („R2P“) (Schutzverantwortung) (12),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 11. Mai 2011 mit dem Titel „Die EU als globaler Akteur: ihre Rolle in multilateralen Organisationen“ (13),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 7. Juli 2011 zu den außenpolitischen Maßnahmen der EU zur Förderung der Demokratisierung (14),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 7. Februar 2013 zu der 22. Tagung des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen (15),

unter Hinweis auf den Bericht der gemeinsamen Delegation des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten und des Unterausschusses Menschenrechte an die 67. Tagung der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 28. und 29. Oktober 2012,

gestützt auf Artikel 121 Absatz 3 und Artikel 97 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten sowie der Stellungnahme des Entwicklungsausschusses (A7-0202/2013),

A.

in der Erwägung, dass in Anbetracht der zunehmenden Globalisierung und Vernetzung von Staaten und Gesellschaften ein wachsender Bedarf an gemeinsamen Regelungen und Beschlussfassungsmechanismen sowie zunehmende Möglichkeiten dafür bestehen, um neue globale Herausforderungen gemeinsam zu bewältigen;

B.

in der Erwägung, dass die Fragmentierung der weltweiten Politik in Verbindung mit einer starken Zunahme internationaler und transnationaler Foren die Vielschichtigkeit der internationalen Beziehungen weiter erhöht;

C.

in der Erwägung, dass sich die EU für einen effektiven Multilateralismus einsetzt, bei dem ein starkes System der Vereinten Nationen im Mittelpunkt steht; in der Erwägung, dass die Vereinten Nationen das Zentrum des globalen ordnungspolitischen Gefüges bilden;

D.

in der Erwägung, dass eine solide und stabile Partnerschaft zwischen der EU und den Vereinten Nationen eine wichtige Grundlage für die Arbeit der Vereinten Nationen im Rahmen aller drei Säulen — Frieden und Sicherheit, Menschenrechte und Entwicklung — bildet und einen Beitrag zu dieser Arbeit leistet, sowie in der Erwägung, dass die EU damit ihrer Verantwortung für die gemeinsame Lösung globaler Herausforderungen gerecht werden muss;

E.

in der Erwägung, dass die Achtung, Förderung und Wahrung der Universalität und Unteilbarkeit der Menschenrechte die Eckpfeiler jedes Handelns der EU auf internationaler Ebene sind; in der Erwägung, dass Demokratie und Rechtsstaatlichkeit als Säulen dauerhaften Friedens die Menschenrechte und Grundfreiheiten gewährleisten;

1.

richtet folgende Empfehlungen an den Rat:

Die EU als globaler Akteur

a)

empfiehlt, die Kohärenz und Sichtbarkeit der EU als globaler Akteur bei den Vereinten Nationen dauerhaft zu gewährleisten; empfiehlt, die Fähigkeit der EU zu stärken, auf der internationalen Bühne koordiniert, rasch und global zu agieren sowie Ergebnisse konsistent und rechtzeitig zu liefern; empfiehlt, die Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 3. Mai 2011 betreffend die Mitwirkung der Europäischen Union an der Arbeit der Vereinten Nationen uneingeschränkt umzusetzen;

b)

empfiehlt, dem Multilateralismus durch Verbesserung der Repräsentativität, Transparenz, Rechenschaftspflicht, Effizienz und Wirksamkeit der Vereinten Nationen mehr Schlagkraft zu verleihen, um die Ergebnisse vor Ort zu optimieren; empfiehlt, sich die Notwendigkeit zu vergegenwärtigen, eine neues institutionelles Gleichgewicht zwischen der sich entwickelnden Rolle der G20, den Vereinten Nationen und ihren Organisationen sowie den internationalen Finanzinstitutionen zu schaffen;

c)

empfiehlt, aktiver mit strategischen und anderen bilateralen und multilateralen Partnern zusammenzuarbeiten, um wirksame Lösungen für Probleme zu finden und nach Möglichkeit gemeinsame Anstrengungen zu unternehmen, mit denen bessere Ergebnisse angestrebt werden;

Die EU und die Weltordnungspolitik

d)

empfiehlt, die Zusammenarbeit mit Partnern auszubauen, wenn es darum geht, die Schlagkraft und den Zusammenhalt der Vereinten Nationen als Organisation für das 21. Jahrhundert zu stärken;

e)

empfiehlt, sich für eine umfassende und einvernehmliche Reform des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen einzusetzen; empfiehlt, einen konkreten Vorschlag dahingehend vorzulegen, wie als zentrales, langfristiges Ziel der EU ein gemeinsamer Sitz in einem erweiterten Sicherheitsrat der Vereinten Nationen erwirkt werden kann; empfiehlt, Schritte zu unternehmen, damit die Mitgliedstaaten in dieser Hinsicht einen gemeinsamen Standpunkt entwickeln; empfiehlt, die Transparenz und eine bessere Koordinierung von Politik und Positionen zwischen den EU-Mitgliedern des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen noch stärker zu fördern; empfiehlt, dafür Sorge zu tragen, dass diejenigen Mitgliedstaaten der EU, die einen ständigen Sitz im Sicherheitsrat der Vereinten Nationen innehaben, die Ansichten und Standpunkte der Union fördern, damit die EU im Sicherheitsrat der Vereinten Nationen koordiniert handelt;

f)

empfiehlt, weiterhin abgestimmte Anstrengungen zur Stärkung der Rolle und Autorität der Generalversammlung der Vereinten Nationen sowie ihrer Effektivität und Effizienz zu unternehmen, und zwar auch durch die Verbesserung ihrer Arbeitsmethoden;

g)

empfiehlt eine stärker institutionalisierte Beteiligung anderer Interessenträger (Vertreter der Zivilgesellschaft, Hochschulen) an der Arbeit der Generalversammlung der Vereinten Nationen; empfiehlt, das System der Vereinten Nationen durch Ausweitung und Vertiefung des Pools an zivilem Fachwissen zu stärken;

h)

empfiehlt, sich für die Einführung der obligatorischen, nach Ländern gegliederten Offenlegung von Zahlungen grenzüberschreitend tätiger Unternehmen insbesondere im Bankensektor und in der Rohstoffwirtschaft einzusetzen, die an Finanzmärkten, die unter die nationale Gerichtsbarkeit der Partner fallen, zugelassen oder notiert sind;

Frieden und Sicherheit

i)

empfiehlt, die Aufnahme einer Perspektive der Friedenskonsolidierung in Friedenssicherungseinsätze zu fördern und die Koordinierung zwischen Friedenssicherungseinsätzen und Länderteams der Vereinten Nationen und Akteuren der Entwicklungshilfe zu intensivieren;

j)

empfiehlt, an der Stärkung der Rolle und der Kompetenz regionaler Organisationen im Bereich der Friedenssicherung, der Konfliktprävention, des zivilen und militärischen Krisenmanagements und der Konfliktlösung mitzuwirken; empfiehlt, gemeinsame Bewertungsmissionen zu fördern und die Zusammenarbeit zwischen der EU und ihren Partnern (darunter die Afrikanische Union und subregionale Organisationen, die NATO, die OSZE, die ASEAN, die CELAC, die Arabische Liga usw.) bei der Konfliktverhütung sowie in Ländern, in denen ein Konflikt beigelegt wurde, auszubauen;

k)

empfiehlt, die Vereinten Nationen auf Anfrage bei Missionen zur Friedensdurchsetzung durch Gefechtsverbände der EU zu unterstützen und für die uneingeschränkte Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten bei deren Einsatz für Missionen, die vom Sicherheitsrat oder der Generalversammlung der Vereinten Nationen genehmigt wurden, Sorge zu tragen;

l)

empfiehlt sicherzustellen, dass die Mandate für Missionen zur Friedenssicherung der Notwendigkeit Rechnung tragen, Wahlprozesse einschließlich Wahlbeobachtungsmissionen zu unterstützen;

m)

empfiehlt, darauf hinzuwirken, dass die Schutzverantwortung innerhalb des von den Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen auf dem Weltgipfel 2005 vereinbarten Rahmens als neue Norm des Völkerrechts etabliert wird;

n)

empfiehlt, bei der möglichen Weiterentwicklung und der Anwendung des Grundsatzes der Schutzverantwortung für eine uneingeschränkte Kohärenz und Vereinbarkeit mit dem humanitären Völkerrecht zu sorgen und auf dessen Allgemeingültigkeit hinzuarbeiten, da auf diese Weise ein Instrument für die präventive Diplomatie und ein Motor für die menschliche Entwicklung geschaffen wird;

o)

empfiehlt, den vom Parlament in seiner Empfehlung an den Rat zu dem VN-Grundsatz der Schutzverantwortung unterbreiteten Vorschlägen nachzukommen und mit Partnern zusammenzuarbeiten, um dafür zu sorgen, dass bei dem Konzept der Schutzverantwortung (16) der Schwerpunkt auf Prävention, Schutz und Wiederaufbau nach Konflikten, etwa in besorgniserregenden Fällen wie Völkermord, ethnischer Säuberung, Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit, gelegt wird, aber dass es niemals zum Vorwand genommen wird, um die Interessen einzelner Personen oder Staaten oder die Interessen internationaler Bündnisse, die auf geostrategischen oder wirtschaftlichen Erwägungen beruhen und das Ziel eines Regimewechsels verfolgen, zu unterstützen; empfiehlt, Staaten beim Aufbau entsprechender Kapazitäten zu unterstützen;

p)

empfiehlt, Kriterien zu entwickeln, die bei den Anstrengungen zur Umsetzung des Grundsatzes der Schutzverantwortung insbesondere im Bereich der dritten Säule, die auch militärische Interventionen umfasst, zu beachten sind, wie etwa die Verhältnismäßigkeit, die Vorabklärung der politischen Ziele und die Durchführung gründlicher Folgenabschätzungen;

q)

empfiehlt, die Rolle der EU als globaler politischer Akteur dadurch zu stärken, dass sie sich aktiv an der Präventivdiplomatie beteiligt;

r)

empfiehlt, alle Parteien — unabhängig davon, ob es sich um staatliche oder nichtstaatliche Akteure handelt und ob sie direkt oder indirekt an bewaffneten Konflikten beteiligt sind — aufzufordern, ihren Verpflichtungen aus dem Völkerrecht uneingeschränkt nachzukommen, einschließlich der Verpflichtung, Raum für humanitäre Aktionen zu sichern und Notleidenden ungehinderten Zugang zu humanitärer Hilfe zu gewährleisten, wobei besonderes Augenmerk auf den Schutz von Zivilisten gelegt werden sollte, und sich für eine friedliche und diplomatische Lösung jeglicher Art von Konflikten einzusetzen;

s)

empfiehlt, die Resolutionen 1325 (2000) und 1820 (2008) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen zu Frauen, Frieden und Sicherheit zu unterstützen; empfiehlt, die Beteiligung von Frauen an Friedensprozessen hervorzuheben und zu gewährleisten; empfiehlt anzuerkennen, dass geschlechtsspezifische Fragestellungen in die Bereiche Konfliktprävention, Operationen zur Friedenssicherung, humanitäre Hilfe und Wiederaufbau nach Konflikten einbezogen werden müssen;

t)

empfiehlt, mit den Vereinten Nationen zusammenzuarbeiten, um die Gefahren für die weltweite Sicherheit, wie sie etwa durch die Verbreitung von Atomwaffen, organisiertes Verbrechen und Terrorismus bestehen, zu bekämpfen; empfiehlt, die Bemühungen um einen Abschluss der Verhandlungen über ein umfassendes Übereinkommen gegen den internationalen Terrorismus zu intensivieren;

u)

empfiehlt, mit multilateralen und bilateralen Partnern zusammenzuarbeiten, um stärker und wirksamer Druck auszuüben, damit die Verletzung der Menschenrechte und die Gewalt in Syrien unverzüglich beendet werden; empfiehlt, gemeinsam mit Partnern, insbesondere den Vereinigten Staaten, der Türkei und der Liga der Arabischen Staaten, alle Optionen im Hinblick auf die Umsetzung des Grundsatzes der Schutzverantwortung zu sondieren, um der syrischen Bevölkerung Hilfe zu leisten und dem Blutvergießen ein Ende zu setzen; empfiehlt, Druck auf die syrische Regierung und alle an der Krise Beteiligten auszuüben, damit das humanitäre Völkerrecht uneingeschränkt geachtet wird und eine zügige Bereitstellung grenzübergreifender humanitärer Hilfe, Leistungen der Grundversorgung sowie uneingeschränkter Zugang für humanitäre Organisationen ermöglicht werden; empfiehlt, die internationalen Partner aufzufordern, ihren finanziellen Zusagen betreffend die Bereitstellung von Hilfe für syrische Flüchtlinge nachzukommen und es dadurch dem Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen und anderen Organisationen zu ermöglichen, die notwendige Unterstützung zu leisten; empfiehlt, mit Partnern Wege zu sondieren, wie die Auswirkungen der Krise in Syrien auf die Nachbarländer möglichst gering gehalten werden können;

v)

empfiehlt, im Einklang mit den einschlägigen Resolutionen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, die Bemühungen der Region und der internationalen Gemeinschaft um eine politische Lösung des Konflikts in Mali zu fördern und den Übergang zur Demokratie durch die Konsolidierung der Übergangsinstitutionen und die Förderung — unter anderem durch Vermittlungsbemühungen — des alle Seiten einbeziehenden nationalen Dialogs und der Aussöhnung sowie freier, fairer und transparenter Wahlen zu unterstützen; empfiehlt, auch die Initiativen für die territoriale Unversehrtheit von Mali und die Sicherheit der Bevölkerung des Landes zu unterstützen; empfiehlt, der Wahrung der Stabilität in der Sahel-Region große Bedeutung beizumessen und alles daran zu setzen, dass die Stabilität der Nachbarländer von Mali nicht negativ beeinflusst wird; empfiehlt, die Aktionen mit regionalen und internationalen Partnern, wie etwa der Afrikanischen Union und der Wirtschaftsgemeinschaft der westafrikanischen Staaten, genau abzustimmen; empfiehlt, eine von den Vereinten Nationen geleitete künftige Friedenssicherungsmission sowie die Ausbildung der malischen Streitkräfte im Rahmen der Mission EUTM Mali zu unterstützen und den EU-Mitgliedstaaten nahezulegen, sich daran zu beteiligen; empfiehlt, der AFISMA (Internationale Unterstützungsmission in Mali) weiterhin Unterstützung zu gewähren;

w)

empfiehlt, den von der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 2. April 2013 angenommenen Vertrag über den Waffenhandel (ATT), der für zahlreiche Waffen und deren Munition gelten wird, zu begrüßen; empfiehlt, sich aktiv dafür einzusetzen, dass der ATT von allen Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen — also auch von den größten Waffenproduzenten in der Welt — rasch unterzeichnet und ratifiziert sowie wirksam und uneingeschränkt umgesetzt wird; empfiehlt, eine führende Rolle einzunehmen, wenn es darum geht, die höchsten gemeinsamen Standards — auch im Hinblick auf die Menschenrechtslage in den Empfängerländern — für die Regulierung des internationalen Waffenhandels und die Bekämpfung des illegalen Waffenhandels festzulegen und somit dazu beizutragen, dass Konflikte verhindert, menschliches Leid gelindert, Korruption verringert sowie Frieden und Sicherheit auf internationaler Ebene gestärkt werden;

x)

empfiehlt, die Bemühungen um multilaterale Verpflichtungen zur Verringerung der Anzahl von Atomwaffen auszubauen;

Menschenrechte, Demokratie und Rechtsstaatlichkeit

y)

empfiehlt, die internationalen Bemühungen zu verstärken, mit denen sichergestellt werden soll, dass alle im Rahmen der Übereinkommen der Vereinten Nationen vereinbarten Menschenrechte als allgemeingültig, unteilbar, wechselseitig abhängig und in Relation zueinander stehend angesehen werden und dass ihre Achtung durchgesetzt wird; empfiehlt, sich Versuchen zu widersetzen, im Kampf gegen den Terrorismus humanitäres Recht zu untergraben; empfiehlt, die Menschenrechte, zu denen auch die digitalen Freiheiten zählen, und die Grundfreiheiten stärker in alle Aspekte der Arbeit der Vereinten Nationen einzubeziehen;

z)

empfiehlt, sich darum zu bemühen, den Prozess der allgemeinen regelmäßigen Überprüfung zu stärken, indem die diesbezüglichen Empfehlungen in die bilateralen und multilateralen Dialoge mit den Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen und insbesondere in die Menschenrechtsdialoge einbezogen werden; empfiehlt, ein Umfeld zu schaffen, in dem sich nichtstaatliche Organisationen in die verschiedenen Phasen der allgemeinen regelmäßigen Überprüfung einbringen können;

aa)

empfiehlt, Intoleranz, negative Stereotypisierung, Stigmatisierung, Diskriminierung und Anstiftung zur Gewalt zu bekämpfen; empfiehlt, die zunehmende Gewalt gegen Anhänger von Religionen und anderen Gemeinschaften in verschiedenen Teilen der Welt mit großer Besorgnis zur Kenntnis zu nehmen;

ab)

empfiehlt, sich mit den Einschränkungen der Presse- und Medienfreiheit in allen Teilen der Welt zu befassen; empfiehlt, Gewalt gegen Journalisten und Blogger zu bekämpfen; empfiehlt, die Meinungsfreiheit sowohl im Online- als auch im Offline-Bereich zu fördern;

ac)

empfiehlt, die allgemeine Unterstützung für das Römische Statut des Internationalen Strafgerichtshofs (IStGH) voranzutreiben und sich um die Stärkung der Arbeitsfähigkeit des IStGH zu bemühen, damit die Anzahl der ungeahndeten Fälle von Verbrechen gegen die Menschlichkeit abnimmt;

ad)

empfiehlt, die Verpflichtung zu einer auf Rechtsstaatlichkeit beruhenden internationalen Ordnung, die für die friedliche Koexistenz von Staaten sowie für den Aufbau stabilerer Staaten und dauerhaften Frieden notwendig ist, voranzutreiben; empfiehlt, in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass die Demokratieförderung und die Achtung der Rechtsstaatlichkeit aneinander gekoppelt sind und insofern als Ziel der Außenpolitik der EU unterstützt werden sollten;

ae)

empfiehlt, Staaten, die dies wünschen, bei der Umsetzung ihrer jeweiligen internationalen Verpflichtungen in ihrem Land durch verstärkte technische Hilfe sowie den Aufbau von Institutionen und Kapazitäten zu unterstützen;

af)

empfiehlt, den Empfehlungen in der im Rahmen der hochrangigen Tagung zur Rechtsstaatlichkeit vom September 2012 verabschiedeten politischen Erklärung nachzukommen; empfiehlt, die Einrichtung der gemeinsamen weltweiten Koordinierungsstelle für Rechtsstaatlichkeit zu unterstützen; empfiehlt, die Rolle der Gruppe für Koordinierung und Ressourcen im Bereich Rechtsstaatlichkeit im Hinblick auf die Gesamtkoordinierung und die Kohärenz uneingeschränkt zu unterstützen, auch um eine Aufspaltung zwischen den Diensten (Hauptabteilung Politische Angelegenheiten, Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen usw.) zu verhindern;

ag)

empfiehlt, darauf hinzuweisen, dass Korruption eine Verletzung der Menschenrechte darstellt, und dass die Europäische Union die ausschließliche Zuständigkeit für die Unterzeichnung des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Korruption gefordert hat; empfiehlt, die VP/HV aufzufordern, einen EU-Aktionsplan gegen Korruption vorzulegen, um die Empfehlungen aus dem Übereinkommen wirksam zu überwachen, beispielsweise mittels einer Verpflichtung seitens der Mitgliedstaaten, Informationen über Korruption zu veröffentlichen und zu verbreiten; empfiehlt, Verfahren für die Meldung solcher Verstöße, einen Rechtsrahmen zum Schutz von Zeugen sowie Instrumente, mit denen die Beteiligung der Zivilgesellschaft sichergestellt wird, zu schaffen;

Nachhaltige Entwicklung

ah)

empfiehlt, einen Beitrag zur Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung und zur konsequenten Bekämpfung der Armut zu leisten, da dies nach wie vor entscheidende Faktoren zum Erreichen der Millenniums-Entwicklungsziele sind;

ai)

empfiehlt, die Bewertung und Verwaltung der Katastrophenvorsorge in die Entwicklungsstrategien aufzunehmen, um Menschenleben und die Lebensgrundlagen der Bevölkerung zu schützen;

aj)

empfiehlt, die Verbindung zwischen Soforthilfe, Rehabilitation, Katastrophenvorsorge und Entwicklung zu verbessern und die Koordinierung zwischen den Akteuren der humanitären Hilfe und der Entwicklungshilfe zu stärken, um die Kontinuität der Hilfe zu gewährleisten und die Widerstandsfähigkeit zu erhöhen, deren Notwendigkeit durch die periodisch wiederkehrenden Nahrungsmittelkrisen in der Sahel-Region und am Horn von Afrika aufgezeigt wird;

ak)

empfiehlt, auf die vollständige Umsetzung des Ergebnisses der Rio+20-Konferenz hinzuarbeiten, unter anderem durch die Förderung der nachhaltigen Entwicklung als Richtschnur für die langfristige globale Entwicklung; empfiehlt, dass die EU und die Mitgliedstaaten — unabhängig von den Auswirkungen der Finanz- und Wirtschaftskrise auf die EU-27 — ihrer internationalen Verpflichtung dahingehend, 0,7 % des Bruttonationaleinkommens der Entwicklungshilfe zu widmen, nachkommen;

al)

empfiehlt, gemeinsam auf die fristgerechte Arbeitsaufnahme des Hochrangigen Politischen Forums für Nachhaltige Entwicklung hinzuarbeiten, um die laufende Überwachung und Bewertung der Fortschritte auf dem Weg zur Erreichung der ausgegebenen Ziele koordinieren zu können;

am)

empfiehlt, den Zugang aller zu Wasser sowie zu erschwinglichen und nachhaltigen Energiedienstleistungen zu fördern, da dies wesentliche Impulsgeber für die Bekämpfung der Armut und für integratives Wachstum sind;

an)

empfiehlt, auf kohärente und koordinierte Art und Weise an der Agenda der Millenniums-Entwicklungsziele für die Zeit nach 2015 zu arbeiten; empfiehlt, ein einziges Paket von Zielen für die nachhaltige Entwicklung auszuhandeln, die von globaler Reichweite sowie handlungsorientiert, messbar, zeitgebunden und leicht zu kommunizieren sind; empfiehlt, Ziele anzustreben, die Nachhaltigkeit, Gerechtigkeit und Governance umfassen;

ao)

empfiehlt, den Vorschlag des Präsidenten der Generalversammlung der Vereinten Nationen zu unterstützen, der darauf abzielt, sich im Hinblick auf die Entwicklungsagenda für die Zeit nach 2015 mit einer Sonderveranstaltung zur Erreichung der Millenniums-Entwicklungsziele an die Zivilgesellschaft zu wenden, wobei diese Veranstaltung während der 68. Tagung der Generalversammlung der Vereinten Nationen 2013 stattfinden und als wichtiges Element der Konsultation der Zivilgesellschaft dienen soll, da sie dazu beitragen könnte, die Ziele für eine nachhaltige Entwicklung und den Entwicklungsprozess für die Zeit nach 2015 auf eine „gemeinsame Spur“ zu lenken;

ap)

empfiehlt zu beantragen, dass der neue Rahmen für die Zusammenarbeit nach 2015 von einem vorhersehbaren und realistischen Finanzierungsplan im Einklang mit den vereinbarten Zielen begleitet wird;

Globale Zusammenarbeit zwischen den Parlamenten

aq)

empfiehlt, die Interaktion zwischen Regierungen und Parlamenten in Bezug auf globale Fragen zu fördern; empfiehlt, weltweit die ordnungspolitischen Rahmenbedingungen zu stärken und eine intensivere öffentliche und parlamentarische Beteiligung an den Aktivitäten der Vereinten Nationen zu ermöglichen;

Allgemeine Erwägungen

ar)

empfiehlt, den vom Europäischen Parlament verabschiedeten Empfehlungen besser nachzukommen, und zwar auch dadurch, dass der EAD aufgefordert wird, dem Europäischen Parlament jedes Jahr Bericht über die Ergebnisse der Generalversammlung der Vereinten Nationen zu erstatten;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Empfehlung dem Rat, der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik sowie — zur Information — der Kommission zu übermitteln.


(1)  Dokument 9820/1/12 des Rates der Europäischen Union.

(2)  Resolution A/RES/67/234 der VN-Generalversammlung.

(3)  Resolution A/RES/67/226 der VN-Generalversammlung.

(4)  Resolution A/RES/67/179 der VN-Generalversammlung.

(5)  Resolution A/RES/67/175 der VN-Generalversammlung.

(6)  Resolution A/RES/67/169 der VN-Generalversammlung.

(7)  Resolution A/RES/67/97 der VN-Generalversammlung.

(8)  Resolution A/RES/67/48 der VN-Generalversammlung.

(9)  Resolution A/RES/65/276 der VN-Generalversammlung.

(10)  Resolution A/RES/58/4 der VN-Generalversammlung.

(11)  Angenommene Texte, P7_TA(2012)0240.

(12)  Angenommene Texte, P7_TA(2013)0180.

(13)  Angenommene Texte, P7_TA(2011)0229.

(14)  Angenommene Texte, P7_TA(2011)0334.

(15)  Angenommene Texte, P7_TA(2013)0055.

(16)  Angenommene Texte, P7_TA(2013)0180.


Donnerstag, 13. Juni 2013

19.2.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 65/168


P7_TA(2013)0278

2013 anstehende Überprüfung von Organisation und Arbeitsweise des EAD

Empfehlung des Europäischen Parlaments vom 13. Juni 2013 an die Hohe Vertreterin für die Außen- und Sicherheitspolitik und Vizepräsidentin der Kommission, den Rat und die Kommission zu der 2013 anstehenden Überprüfung von Organisation und Arbeitsweise des EAD (2012/2253(INI))

(2016/C 065/24)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf Artikel 27 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union (EUV), der festlegt, dass sich der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik bei der Erfüllung seines Auftrags auf einen Europäischen Auswärtigen Dienst stützt,

unter Hinweis auf Artikel 21 Absatz 3 EUV, wo es heißt, dass der Rat und die Kommission bei der Sicherstellung der Kohärenz zwischen den einzelnen Bereichen ihres auswärtigen Handelns vom Hohen Vertreter unterstützt werden,

unter Hinweis auf Artikel 26 Absatz 2 EUV, in dem es heißt, dass der Rat und der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik für ein einheitliches, kohärentes und wirksames Vorgehen der Union Sorge tragen,

unter Hinweis auf Artikel 35 Absatz 3 EUV, der festlegt, dass die diplomatischen und konsularischen Vertretungen der Mitgliedstaaten und die Delegationen der Union zur Verwirklichung des Rechts der Unionsbürgerinnen und Unionsbürger auf Schutz im Hoheitsgebiet von Drittländern beitragen,

unter Hinweis auf Artikel 36 EUV, nach dem der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik/Vizepräsident der Kommission (im Folgenden: „Hoher Vertreter/Vizepräsident“ und/oder „Hohe Vertreterin/Vizepräsidentin“) das Europäische Parlament regelmäßig zu den wichtigsten Aspekten und den grundlegenden Weichenstellungen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik und der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik hört und es über die Entwicklung der Politik in diesen Bereichen unterrichtet sowie darauf achtet, dass die Auffassungen des Europäischen Parlaments gebührend berücksichtigt werden,

unter Hinweis auf Artikel 42 EUV, wonach der Hohe Vertreter/Vizepräsident ein Vorschlagsrecht im Bereich der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik hat, zu dem auch die Einleitung von Missionen gehört, wobei auf Ressourcen sowohl der Mitgliedstaaten als auch der Union zurückgegriffen werden kann;

unter Hinweis auf Artikel 13 Absatz 3 des Ratsbeschlusses vom 26. Juli 2010 über die Organisation und die Arbeitsweise des Europäischen Auswärtigen Dienstes (im Folgenden EAS-Beschluss), in dem festgelegt ist, dass der Hohe Vertreter bis Mitte 2013 eine Überprüfung der Organisation und Arbeitsweise des EAD vorlegt, bei der unter anderem die Durchführung des Artikels 6 Absätze 6 und 8 über die geografischen Verteilung behandelt wird, und dieser erforderlichenfalls geeignete Vorschläge für die Überarbeitung dieses Beschlusses beigefügt,

unter Hinweis auf die Artikel 298 und 336 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), in denen die Legislativverfahren für Personalfragen festgelegt werden,

unter Hinweis auf die Erklärung der Hohen Vertreterin/Vizepräsidentin zur politischen Rechenschaftspflicht (1),

unter Hinweis auf den EAD-Bericht über den Personalstand 2012 vom 24. Juli 2012, der gemäß Artikel 6 Absatz 9 des EAD-Beschlusses vorgelegt wurde,

gestützt auf Artikel 97 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten sowie der Stellungnahmen des Entwicklungsausschusses, des Haushaltsausschusses, des Haushaltskontrollausschusses und des Rechtsausschusses (A7-0147/2013),

A.

in der Erwägung, dass mit dem Vertrag von Lissabon das Ziel eingeführt wurde, die Einheitlichkeit, Kohärenz und Wirksamkeit des auswärtigen Handelns der Europäischen Union sicherzustellen;

B.

in der Erwägung, dass der EAD ein Organ mit einer hybriden Form ist, der auf gemeinschaftlichen und intergouvermentalen Grundlagen beruht, die in der EU beispiellos sind, weshalb nicht erwartet werden kann, dass sie zwei Jahre nach ihrer Schaffung vollständig funktionsfähig sind; in der Erwägung, dass deshalb eine Überprüfung seiner Organisationsform und Funktionsweise einer fairen und konstruktiven Kritik standhalten muss;

C.

in der Erwägung, dass die Fortschritte des EAD vor dem Hintergrund seiner Möglichkeiten bewertet werden sollten, ein umfassendes Konzept für die derzeitigen außenpolitischen Herausforderungen und Verantwortlichkeiten der EU zu entwickeln und die knappen Mittel effizienter einzusetzen, etwa durch bessere Zusammenarbeit und weitreichende Einsparungen auf EU-Ebene und auf Ebene der Mitgliedstaaten;

D.

in der Erwägung, dass die Dreifachfunktion des Hohen Vertreters/Vizepräsidenten bzw. der Hohen Vertreterin/Vizepräsidentin ein sichtbares Zeichen für die Bemühungen der EU für mehr Kohärenz in den Außenbeziehungen der EU ist;

E.

in der Erwägung, dass die derzeitige Struktur der Kommission die besondere Bedeutung des Hohen Vertreters/Vizepräsidenten bzw. der Hohen Vertreterin/Vizepräsidentin in Bezug auf die Außenbeziehungen der EU nur unzureichend wiedergibt;

F.

in der Erwägung, dass die verschiedenen Aufgaben des Hohen Vertreters/Vizepräsidenten bzw. der Hohen Vertreterin/Vizepräsidentin auf der Grundlage des Vertrags von Lissabon die Berufung eines politischen Stellvertreters (oder mehrerer politischer Stellvertreter) erforderlich macht, um sicherzustellen, dass er/sie bei der Wahrnehmung seiner/ihrer Aufgaben unterstützt wird;

G.

in der Erwägung, dass die operative Entscheidungsfindung und Umsetzung im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik/Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GASP/GSVP) aus strukturellen und verfahrenstechnischen Gründen zu langsam ist; in der Erwägung, dass dies erneut im Zusammenhang mit der Mali-Krise deutlich wurde, bei der Entscheidungen und Finanzierungsbeschlüsse nicht zügig angenommen und umgesetzt wurden;

H.

in der Erwägung, dass der EAD eine schlanke, ergebnisorientierte und effiziente Struktur haben sollte, mit der die politische Führungsrolle in den Außenbeziehungen und insbesondere im Bereich der GASP gefördert und die Entscheidungsfindung im Rat erleichtert werden kann; in der Erwägung, dass daher der EAD in der Lage sein sollte, kurzfristig und in koordinierter Weise Fachwissen von verschiedenen Stellen, einschließlich der Kommission, zur Verfügung zu stellen; in der Erwägung, dass die derzeitige Struktur des EAD zu kopflastig ist und zu viele Entscheidungsebenen hat;

I.

in der Erwägung, dass die Möglichkeiten eines schnellen Einsatzes von EU-Gefechtsverbänden bislang nicht genutzt werden;

J.

in der Erwägung, dass die Erfahrungen aus der Vergangenheit eindeutig gezeigt haben, dass ein ständiges operatives Hauptquartier für die Leitung von GASP-Missionen in Brüssel eingerichtet werden muss;

K.

in der Erwägung, dass bei den arabischen Revolutionen deutlich wurde, dass die EU keine kurzfristige Neuaufteilung der Ressourcen, einschließlich des Personals, sicherstellen kann, um eine Anpassung an neue politische Prioritäten vorzunehmen; in der Erwägung, dass bei der Größe der EU-Delegationen und den Profilen ihrer Mitarbeiter die strategischen Interessen der Union berücksichtigt werden müssen;

L.

in der Erwägung, dass die Rolle des EAD bei der Festlegung der strategischen Ausrichtung und der Unterstützung des Einsatzes von externen Finanzierungsinstrumenten der EU in Einklang mit den Hauptzielen der EU-Außenpolitik gestärkt werden sollte;

M.

in der Erwägung, dass erneut betont werden muss, wie wichtig es ist, für bessere Koordination und verantwortungsvolles Regieren in Bezug auf Entwicklungsfragen auf internationaler Ebene zu sorgen, damit die EU mit einer Stimme spricht und ihre Außenwirkung verbessert;

N.

in der Erwägung, dass in Zeiten knapper Haushalte der EAD als Katalysator für mehr Synergieeffekte nicht nur innerhalb des institutionellen Rahmens der EU, sondern auch zwischen der EU und ihren Mitgliedstaaten fungieren sollte;

O.

in der Erwägung, dass in Zeiten, in denen die Regierungen der Mitgliedstaaten ihre diplomatische und konsularische Präsenz verringern, der EAD als eine Möglichkeit zur Förderung von mehr Zusammenarbeit und Synergieeffekten angesehen und weiter genutzt werden sollte;

P.

in der Erwägung, dass mehr Anstrengungen unternommen werden sollten, um Doppelarbeit und doppelte Strukturen zwischen dem EAD, der Kommission — insbesondere der GD DEVCO und dem Amt der Europäischen Gemeinschaft für humanitäre Hilfe (ECHO) — und dem Ratssekretariat zu vermeiden;

Q.

in der Erwägung, dass das Ziel, ein Drittel des Personals aus den Mitgliedstaaten einzustellen, verwirklicht wurde und dass das Personal, das aus drei Rekrutierungsgruppen stammt (Kommission, Ratssekretariat und nationale diplomatische Dienste), angemessen auf allen Ebenen und zwischen den Delegationen und den Zentralen verteilt werden sollte;

R.

in der Erwägung, dass Frauen in der Funktionsgruppe AD und in leitenden Positionen nicht hinreichend vertreten sind und in der Funktionsgruppe AST hingegen überrepräsentiert sind;

S.

in der Erwägung, dass sämtliche Änderungen der Personalvorschriften im Mitentscheidungsverfahren angenommen werden müssen;

T.

in der Erwägung, dass die Fähigkeit des EAD, vorangegangene operative Erfahrungen auszuwerten und daraus Lehren zu ziehen, unbedingt weiterentwickelt werden muss, insbesondere in den Bereichen Konfliktprävention, Beilegung von Konflikten, Krisenmanagement, Aussöhnung und Friedenskonsolidierung;

U.

in der Erwägung, dass zweieinhalb Jahre nach der entsprechenden Erklärung der Hohen Vertreterin/Vizepräsidentin die politische Rechenschaftspflicht des EAD gegenüber dem Parlament genau überprüft werden sollte, insbesondere in Bezug auf das Ausmaß, in dem das Parlament im Zusammenhang mit strategischen Entscheidungen konsultiert wird und seine Standpunkte und Beiträge berücksichtigt werden;

V.

in der Erwägung, dass bei dieser Überprüfung auch die Fragen behandelt werden sollte, wie die Mitarbeiter der Hohen Vertreterin/Vizepräsidentin und des EAD, einschließlich der Delegationsleiter und Sonderbeauftragten der EU, häufiger vor dem Parlament und seinen Gremien erscheinen könnten und wie der EAD die Entschließungen des Parlaments weiterbehandelt;

W.

in der Erwägung, dass die Aufsicht des Parlaments über den EAD eine wichtige Voraussetzung dafür ist, dass das außenpolitische Handeln der EU von ihren Bürgerinnen und Bürgern besser verstanden und stärker unterstützt wird; in der Erwägung, dass die parlamentarische Kontrolle die Legitimität des außenpolitischen Handelns erhöht;

X.

in der Erwägung, dass es bei den derzeitigen Finanzabläufen in den Delegationen an Flexibilität fehlt, was erhebliche negative Auswirkungen auf die Arbeitsbelastung des Personals hat;

1.

gibt die folgenden Empfehlungen an die Hohe Vertreterin/Vizepräsidentin, den Rat und die Kommission, wobei zu bedenken ist, dass beim Aufbau des EAD zwar gute Fortschritte erzielt wurden, jedoch in Bezug auf Synergieeffekte und die Koordinierung zwischen den Institutionen sowie die politischen Führung und die Außenwirkung durchaus mehr erreicht werden kann, wenn die Aufgaben der Hohen Vertreterin, der Vizepräsidentin und der Vorsitzenden des Rates Auswärtige Angelegenheiten in Kombination wahrgenommen werden und der Dienst insgesamt schlagkräftiger wird:

Politische Führungsrolle und eine rationalere und effizientere Struktur für die Diplomatie im 21. Jahrhundert

2.

den Hohen Vertreter/Vizepräsidenten bzw. die Hohe Vertreterin/Vizepräsidentin bei der Wahrnehmung der ihm/ihr durch den EUV zugewiesenen zahlreichen Aufgaben zu unterstützen, indem ein oder mehrere Stellvertreter berufen werden, die gegenüber dem Parlament rechenschaftspflichtig sind, vor ihrem Amtsantritt vor dem zuständigen Ausschuss des Parlaments erscheinen und im Namen des Hohen Vertreters/Vizepräsidenten bzw. der Hohen Vertreterin/Vizepräsidentin tätig werden dürfen; dafür zu sorgen, dass die für RELEX zuständigen Kommissionsmitglieder die Vertreterin/Vizepräsidentin in parlamentarischen und internationalen Angelegenheiten uneingeschränkt vertreten können; in Betracht zu ziehen, die Außenminister der Mitgliedstaaten bei spezifischen im Namen der Union durchgeführten Aufgaben und Missionen einzubeziehen, als eine Möglichkeit zur Stärkung der gemeinsamen Standpunkte der EU;

3.

vor diesem Hintergrund die Weisungsstruktur im EAD zu vereinfachen und die Rolle ihres Exekutiv-Generalsekretärs zu stärken, indem eine eindeutige Weisungskette geschaffen wird, um eine effiziente Beschlussfassung und rechtzeitige Durchführung von politischen Maßnahmen zu fördern, in diesem Zusammenhang die Struktur des Amtes des operativen Direktors und des geschäftsführenden Verwaltungsdirektors zu rationalisieren und die Hierarchieebenen in den Exekutivdirektionen abzubauen und zu vereinfachen, die maßgeblichen Zuständigkeiten innerhalb der Verwaltungsstruktur des EAD eindeutig festzulegen sowie die derzeitige Struktur des Verwaltungsrats zu überprüfen, um zu einer effizienten, eindeutigen und kohärenten Beschlussfassung zu gelangen; in diesem Sinne dafür zu sorgen, dass der Hohe Vertreter/Vizepräsident bzw. die Hohe Vertreterin/Vizepräsidentin beispielsweise von einem politischen Rat, in dem alle maßgeblichen institutionellen Akteure vertreten sind, politisch beraten wird, was ihm/ihr ermöglicht, die Auswirkungen der vom EAD durchzuführenden Maßnahmen zu bewerten;

4.

die Aufgaben des Hohen Vertreters/Vizepräsidenten bzw. der Hohen Vertreterin/Vizepräsidentin in den Bereichen Koordinierung, Initiierung und politische Führung auszubauen und zu stärken, insbesondere im Rahmen seiner/ihrer Funktion als Vorsitzender/Vorsitzende des Rates Auswärtige Angelegenheiten, indem sichergestellt wird, dass er/sie sein/ihr Potenzial als Vizepräsident/Vizepräsidentin der Kommission voll ausschöpfen kann und mit dem Vorsitz der für RELEX zuständigen Gruppe von Kommissionsmitgliedern, in die weitere Kommissionsmitglieder mit einem Zuständigkeitsbereich mit außenpolitischer Dimension aufgenommen werden können, betraut wird, damit die Praxis von gemeinsamen Vorschlägen und gemeinsamen Beschlüssen weiterentwickelt wird;

5.

die Synergieeffekte des EAD umfassend zu nutzen und in diesem Zusammenhang die Möglichkeit die Beschlussfassung mit qualifizierter Mehrheit bei Fragen der GASP, wie in Artikel 31 Absatz 2 EUV festgelegt, in Betracht zu ziehen und formal zu überprüfen, ob die Beschlussfassung mit qualifizierter Mehrheit auf Fragen der GASP anhand der entsprechenden Überleitungsklausel ausgedehnt werden kann;

6.

sicherzustellen, dass in Einklang mit Artikel 9 Absatz 3 des EAD-Beschlusses der EAD eine Führungsrolle bei der Festlegung der Strategien für die einschlägigen externen Finanzierungsinstrumente innehat und er zu diesem Zweck über das Fachwissen verfügt, um in diesem Bereich die Führung übernehmen zu können;

7.

gleichzeitig den „Gemeinschaftscharakter“ der Nachbarschaftspolitik zu wahren, wobei zu berücksichtigen ist, dass das Parlament jegliche Verlagerung der Unionspolitik auf die zwischenstaatliche Ebene ablehnt und im Vertrag der Kommission die Hauptverantwortung für die Aushandlung von internationalen Übereinkommen für die Union oder in deren Namen zugewiesen wird;

8.

das Zusammenspiel zwischen der Direktion für außenpolitische Instrumente und dem EAD zu verbessern

9.

sicherzustellen, dass die Sonderbeauftragten der Europäischen Union eng in die Tätigkeiten des EAD einbezogen werden, indem sie und ihre Mitarbeiter in die EAD-Strukturen integriert werden, und in Betracht zu ziehen, dass das Amt des EU-Sonderbeauftragten und das des Leiters der EU-Delegation in Personalunion wahrgenommen werden;

10.

eine systematische und umfassende Überprüfung vorzunehmen, um die mit Außenpolitik verbundenen Strukturen, die von der Kommission und dem Ratssekretariat eingerichtet wurden, zusammenzuführen, damit die bestehende Überschneidungen beseitigt werden und die Kosteneffizienz gefördert wird; den entsprechenden Bericht dem Parlament vorzulegen;

11.

in diesem Sinne die Praxis der gemeinsamen Inanspruchnahme von technischen und logistischen Dienstleistungen durch die Institutionen weiterzuentwickeln, um größenbedingte Kosteneinsparungen zu erzielen und die Effizienz zu verbessern; als ersten Schritt die verschiedenen logistischen Dienste der Kommission und des EAD für die Frühwarnung, die Risikobewertung und Sicherheitsaufgaben, die sich mit Ereignissen außerhalb der Union befassen, bei denen diese Dienste kooperieren müssen, unter einer einzigen gemeinsamen Struktur zusammenzufassen;

12.

in Abstimmung mit den Mitgliedstaaten mittel- bis langfristig Möglichkeiten vorzusehen, um in Drittländern größenbedingte Einsparungen bei den diplomatischen Diensten der Mitgliedstaaten und dem EAD zu erzielen, so auch im Bereich der Erbringung von Dienstleistungen durch die konsularischen Vertretungen;

13.

einen kohärenten Ansatz bei der Leitung von Arbeitsgruppen des Rates einzuführen und den rotierenden Vorsitz dieser Gruppen abzuschaffen;

14.

in Einklang mit Artikel 24 EUV sicherzustellen, dass die Mitgliedstaaten die Außen- und Sicherheitspolitik der Union aktiv und vorbehaltlos im Geiste der Loyalität und der gegenseitigen Solidarität unterstützen sowie das Handeln der Union achten und den EAD bei der Ausführung seines Mandats unterstützen;

15.

zu diesem Zweck eine engere Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten zu fördern und eine gemeinsame Berichterstattung der Delegationen und Botschaften einzuführen;

Eine „angemessene Struktur“ für die Sicherstellung eines umfassenden Ansatzes

16.

das Potenzial des Vertrags von Lissabon voll auszuschöpfen, indem ein umfassender Ansatz verfolgt wird, der diplomatische, wirtschaftlichte, entwicklungspolitische und — als letzte Möglichkeit und unter vollständiger Achtung der Charta der Vereinten Nationen — militärische Mittel im Rahmen von gemeinsamen strategischen Leitlinien für die Politik der Union umfasst, um die Sicherheit und den Wohlstand vor allem der EU-Bürger und der Bürger der Nachbarländer zu schützen und zu fördern; in diesem Zusammenhang die Kohärenz zwischen kurzfristigen und langfristigen Maßnahmen sicherzustellen; außerdem dafür zu sorgen, dass der EAD über die entsprechenden Kapazitäten für strategisches Denken verfügt, und Vorschläge vorzulegen, die die Umsetzung der im Vertrag von Lissabon vorgesehenen wichtigen Neuerungen, wie die Übertragung der Ausführung bestimmter Aufgaben auf eine Gruppe befähigter Mitgliedstaaten, betreffen und die Weiterentwicklung der ständigen strukturierten Zusammenarbeit, die unter anderem den Einsatz von Gefechtsverbänden umfasst, vorsehen;

17.

zu diesem Zweck eine angemessene Struktur zu entwickeln (z. B. ein Krisengremium), bei der die Konfliktverhütung, die Krisenreaktion, die Friedenskonsolidierung, die betreffenden Politikinstrumente, die Sicherheitspolitik und die GSVP einbezogen sind und mit der beim Krisenmanagement auf der Grundlage des Krisenplattformkonzepts die Koordinierung zwischen den betreffenden Länderreferaten, Delegationen und anderen Politikabteilungen sichergestellt wird; dafür zu sorgen, dass eine Gesamtkohärenz erreicht wird und Überschneidungen innerhalb des EAD vermieden werden außerdem die interinstitutionelle Koordinierung zu verbessern und in Bezug auf die Aufgaben mehr Klarheit zu schaffen;

18.

für eine effiziente und integrierte Planung und schnellere Beschlussfassung bei GSVP-Operationen zu sorgen, indem die maßgeblichen Planungskapazitäten der Direktion Krisenbewältigung und Planung und des Stabs für die Planung und Durchführung ziviler Operationen zusammengeführt werden; zusätzlich eine ständige Durchführungsstruktur zu schaffen, indem ein ständiges operatives Militärhauptquartier eingerichtet wird, dem ein Stab für die Durchführung ziviler Operationen zugeordnet ist, damit militärische und zivile Operationen effizient durchgeführt werden können, wobei die jeweiligen Befehlsketten beizubehalten sind;

Reform der Finanzierungsverfahren für ein effektives außenpolitisches Handeln

19.

die gesamte im Rahmen der Haushaltsordnung vorgesehene Flexibilität in Bezug auf die Verwaltung der Verwaltungs- und Betriebsaufgaben zu nutzen, um — wenn die Umstände dies erfordern — den Delegationsleitern zu erlauben, diese Aufgabe auf ihren Stellvertreter und auf Kommissionsbedienstete zu übertragen, wodurch die Verwaltung und das reibungslose Funktionieren der Delegationen erleichtert werden und sich die Delegationsleiter auf ihre politischen Aufgaben konzentrieren können;

20.

die Verfahren für die Verwaltung von GASP-Mitteln im Dienst für außenpolitische Instrumente zu beschleunigen, um das Ziel der Sicherstellung einer flexiblen und rechtzeitigen Reaktion in Krisensituationen zu verwirklichen, und insbesondere dafür zu sorgen, dass die zivilen GSVP-Operationen rasch und effizient in die Wege geleitet werden; in diesem Zusammenhang zu prüfen, ob Änderung der Haushaltsordnung vorgenommen werden können, ohne die Aufsicht zu verringern;

21.

die Flexibilität und Reaktionsfähigkeit der EU-Außenhilfe zu verbessern, indem die Vorschriften über die Beschlussfassung zur Programmplanung und die Ausgaben für die externen Finanzinstrumente überarbeitet werden;

22.

die finanzielle Rechenschaftspflicht zu verstärken, indem bei allen GASP-Haushaltslinien, u. a. für GSVP-Operationen, die EU-Sonderbeauftragten, die Nichtverbreitung von Waffen und die Konfliktprävention, mehr Transparenz geschaffen wird;

Delegationen

23.

dem EAD einen größeren Einfluss auf die (Neu)Verteilung von Kommissionsmitarbeitern auf die EU-Delegationen zu gewähren, damit sichergestellt wird, dass bei den Profilen der Mitarbeiter und der Größe der EU-Delegationen die strategischen Ziele der Union und ihre politischen Prioritäten berücksichtigt werden;

24.

die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, damit die Leiter der EU-Delegationen aufgrund ihrer Verdienste und ihrer Kenntnisse der Interessen, Werte und Politik der Union benannt werden, um sicherzustellen, dass die für diese sensible Funktion ausgewählten Personen motiviert sind und im höchsten Ausmaß hochwertige und effiziente Arbeit leisten;

25.

vorzusehen, dass insbesondere in Delegationen, in denen es wenig EAD-Personal gibt, der Delegationsleiter in Einklang mit Artikel 5 Absatz 2 des EAD-Beschlusses den Kommissionsmitarbeitern die Aufgabe übertragen kann, politische Analysen durchzuführen und politische Berichte zu verfassen;

26.

in diesem Zusammenhang die Autorität des Delegationsleiters gegenüber allen Mitarbeitern, einschließlich der Kommissionsbediensteten, zu stärken und sicherzustellen, dass er der Empfänger aller Anweisungen aus den Zentralen ist;

27.

alle Möglichkeiten, die im Rahmen des EAD-Beschlusses und dem EUV geboten werden, umfassend auszuschöpfen, insbesondere indem die Koordinierungsaufgaben der Delegationen speziell in Krisensituationen ausgebaut werden und ihnen ermöglicht wird, EU-Bürgern aus Mitgliedstaaten, die keine Vertretung in einem bestimmte Land haben, konsularischen Schutz zu bieten; dafür zu sorgen, dass aufgrund zusätzlicher Aufgaben keine Ressourcen abgezogen werden, die für bestehende Maßnahmen, Institutionen und Prioritäten auf EU-Ebene vorgesehen sind;

28.

sicherzustellen, dass insbesondere den Themen Menschenrechte und Rechte der Frauen in jeder Delegation und Vertretung der EU Rechnung getragen wird, weil bei den meisten EU-Delegationen die Menschenrechte jetzt einen Schwerpunkt ihrer Tätigkeit bilden; außerdem die auf Vielfalt beruhende europäische Kultur bei der Außendarstellung hervorzuheben; dafür zu sorgen, dass sich unter dem vorhandenen Personal der EU-Delegationen ein Verbindungsbeamter für das Europäische Parlament befindet, der für die angemessene Unterstützung der Delegationen des Parlaments in Drittstaaten und für Anfragen zuständig ist, wobei sich dies auf dem Grundsatz stützt, dass die EU-Delegationen alle EU-Organe in gleicher Weise vertreten;

29.

sicherzustellen, dass die Delegationen über das Fachwissen in den Politikbereichen verfügen (z. B. Klimawandel, Energieversorgungssicherheit, Sozial- und Arbeitsmarktpolitik, Kultur usw.), die für die Beziehungen der EU zum entsprechenden Land maßgeblich sind;

30.

dafür zu sorgen, dass nach Möglichkeit jede Delegation einen Attaché für Sicherheits- und Verteidigungspolitik hat, insbesondere wenn Delegationen in Gebieten tätig sind, in denen die politische Lage instabilen oder fragil ist oder in denen gerade eine GASP-Operation oder -Mission abgeschlossen wurde, damit die operative Kontinuität und die angemessene Beobachtung des politischen Umfelds sichergestellt werden;

31.

die Hohe Vertreterin/Vizepräsidentin aufzufordern, eine Überprüfung der Sicherheitsregelungen und -anforderungen bei den EU-Delegationen im Ausland anzuordnen, damit sichergestellt wird, dass Entscheidungen über Sicherheitsfragen von der EAD und nicht von externen Sicherheitsunternehmen getroffen werden;

Umsetzung der Erklärung zur politischen Rechenschaftspflicht

32.

in Einklang mit der in Madrid im Juni 2010 geschlossenen Vierervereinbarung die uneingeschränkte und effektive Umsetzung der Verpflichtung aus Artikel 10 EUV, die Auffassungen des Parlaments gebührend zu berücksichtigen, sicherzustellen, z. B. durch eine aktive und systematische Konsultation mit dem zuständigen Ausschuss des Parlaments, bevor Strategien und Mandate im Bereich der GASP/GSVP angenommen werden;

33.

eine uneingeschränkte Berichterstattung der EU-Delegationen gegenüber den wichtigsten Amtsinhabern des Parlaments im Rahmen geregelter Zugangsbedingungen sicherzustellen;

34.

in Einklang mit Artikel 218 Absatz 20 EUV dafür zu sorgen, dass das Parlament in allen Phasen der Verhandlungen über internationale Übereinkommen, so auch der Übereinkommen im Bereich der GASP, unverzüglich und umfassend unterrichtet wird;

35.

vor dem Hintergrund der positive Erfahrungen im Zusammenhang mit dem Erscheinen von neu berufenen Delegationsleitern und Sonderbeauftragten der EU vor dem AFET-Ausschuss, bevor sie ihr Amt antraten, diese Praxis auf neu berufene Leiter von GSVP-Missionen und -Operationen auszudehnen;

36.

sicherzustellen, dass die vom Hohen Vertreter/Vizepräsidenten bzw. von der Hohen Vertreterin/Vizepräsidentin benannten neuen Delegationsleiter vom zuständigen Ausschuss des Parlaments offiziell bestätigt werden, bevor sie ihr Amt antreten;

37.

sich mit dem zuständigen Ausschuss des Parlaments systematisch vor jeder Sitzung des Rates „Auswärtige Angelegenheiten“ auszutauschen und mit diesem Ausschuss nach jeder Sitzung des Rates eine Nachbesprechung abzuhalten;

Fortbildung und Stärkung des Korpsgeistes im diplomatischen Dienst der EU

38.

gemeinsame Fortbildungsmaßnahmen und andere konkrete Maßnahmen zur Stärkung des Korpsgeistes bei den EAD-Mitarbeitern, die unterschiedlichen diplomatischen Kulturen entstammen und einen unterschiedlichen institutionellen Hintergrund haben, zu fördern und die Einrichtung gemeinsamer Fortbildungsinitiativen für EAD-Mitarbeiter und Diplomaten aus den Mitgliedstaaten zur Förderung ihrer kontinuierlichen beruflichen Weiterentwicklung in Betracht zu ziehen;

39.

in diesem Sinne die auf EU-Ebene und nationaler Ebene bestehenden einschlägigen Fortbildungs- und Bildungsprogramme zu überprüfen, um sie mit den Programmen des Europäischen Sicherheits- und Verteidigungskollegs zusammenzuführen;

Einstellungsbedingungen

40.

die Anstrengungen für eine ausgewogenere geschlechterbezogene Vertretung unter gebührender Berücksichtigung von Verdiensten und Kompetenzen weiterzuverfolgen und zu intensivieren; hervorzuheben, wie wichtig es ist, ein ausgewogenes Verhältnis bei den Delegationsleitern und auf anderen Führungsebenen zu erreichen; Übergangsmaßnahmen einzuführen und einen Aktionsplan auszuarbeiten, der Mentorenprogramme, spezielle Fortbildungsmaßnahmen und die Förderung eines familienfreundlichen Arbeitsumfelds umfasst, damit der Anteil von Frauen erhöht wird und die strukturellen Hindernisse für ihre Karriere im diplomatischen Dienst beseitigt werden;

41.

alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, damit die geografische Verteilung auf der Führungsebene und bei allen anderen Dienstgraden und Stellen geändert wird, um — wie in Artikel 6 Absätze 6 und 8 des EAD-Beschlusses vorgesehen — das politische Bekenntnis der Bediensteten und der Mitgliedstaaten zum EAD zu fördern und anzuregen;

42.

sicherzustellen, dass Mitarbeiter aus nationalen Ministerien nicht nur Leitungsfunktionen innehaben und allen Interessierten Karrieremöglichkeiten geboten werden, nachdem das Ziel von einem Drittel des Personals aus den Mitgliedstaaten erreicht wurde, und sich jetzt auf die unbefristete Einstellung von neuen EU-Bediensteten zu konzentrieren; in diesem Zusammenhang auch die Möglichkeiten für im EAD tätige Diplomaten aus den Mitgliedstaaten zu überprüfen, sich auf unbefristete Stellen im Dienst zu bewerben;

43.

um einen wirklichen europäischen Korpsgeist zu entwickeln und sicherzustellen, dass der Dienst ausschließlich europäischen Interessen dient, sich allen Versuchen der Mitgliedstaaten zu widersetzen, in die Einstellungsverfahren für EAD-Personal einzugreifen; nachdem die Übergangsphase jetzt beendet ist, sicherzustellen, dass der EAD seine eigenen unabhängigen Einstellungsverfahren entwickeln kann, die auch Bediensteten aller EU-Institutionen und externen Bewerbern im Rahmen eines offenen Wettbewerbs offenstehen;

44.

insbesondere in Betracht zu ziehen, dass sich Bedienstete des Europäischen Parlaments auf Stellen im EAD unter den gleichen Bedingungen wie die Bediensteten der Rates und der Kommission ab dem 1. Juli 2013 bewerben können, wenn man die spezifische Rolle des Parlaments bei der Festlegung der Ziele und Weichenstellungen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik, die Zuständigkeiten des Parlaments als Haushaltsbehörde, seine Rolle bei der demokratischen Kontrolle der Außenpolitik und seine eigenen außenpolitischen Beziehungen berücksichtigt;

45.

dafür zu sorgen, dass dem EAD eine angemessene Mischung an Kompetenzen zur Verfügung steht, um auf Konflikte reagieren zu können, indem insbesondere der Aufbau von Kompetenzen im Bereich Vermittlung und Dialog gefördert wird;

Langfristigkeit

46.

fordert im Hinblick auf ein künftiges Übereinkommens, dass die GASP/GSVP und die Rolle des EAD weiterentwickelt werden, wozu auch die Änderung seiner Bezeichnung gehört, die in die entsprechende Agenda aufgenommen werden sollte;

o

o o

47.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Empfehlung der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik/Vizepräsidentin der Kommission, dem Rat, der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.


(1)  ABl. C 210 vom 3.8.2010, S. 1.


19.2.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 65/174


P7_TA(2013)0279

Förderung und zum Schutz der Religions- und Glaubensfreiheit

Empfehlung des Europäischen Parlaments vom 13. Juni 2013 an den Rat zu dem Entwurf von Leitlinien der EU zur Förderung und zum Schutz der Religions- und Weltanschauungsfreiheit (2013/2082(INI))

(2016/C 065/25)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags für eine Empfehlung an den Rat von Laima Liucija Andrikienė im Namen der PPE-Fraktion zu dem Entwurf von Leitlinien der EU zur Förderung und zum Schutz der Religions- und Weltanschauungsfreiheit (B7-0164/2013),

unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte und die Erklärung der Vereinten Nationen über die Beseitigung aller Formen der Intoleranz und der Diskriminierung aufgrund der Religion oder der Weltanschauung,

unter Hinweis auf den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte sowie die Allgemeine Bemerkung Nr. 22 des Ausschusses der Vereinten Nationen für Menschenrechte (1),

gestützt auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union,

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates von 2009 und 2011 zu Intoleranz, Diskriminierung und Gewalt aus Gründen der Religion oder der Weltanschauung (2),

unter Hinweis auf den am 25. Juni 2012 vom Rat verabschiedeten Strategischen Rahmen und den Aktionsplan der EU für Menschenrechte und Demokratie (3),

unter Hinweis auf die gemeinsame Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat vom 12. Dezember 2011 mit dem Titel „Menschenrechte und Demokratie im Mittelpunkt des auswärtigen Handelns der EU — ein wirksamerer Ansatz“ (COM(2011)0886)),

unter Hinweis auf seine Empfehlung an den Rat vom 13. Juni 2012 zu dem EU-Sonderbeauftragten für Menschenrechte (4) und den Beschluss 2012/440/GASP des Rates vom 25. Juli 2012 zur Ernennung des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für Menschenrechte (5),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. Dezember 2012 zur Überprüfung der EU-Menschenrechtsstrategie (6),

unter Hinweis auf seine Entschließungen zu den Jahresberichten über Menschenrechte und Demokratie in der Welt und die Politik der Europäischen Union in diesem Bereich (7),

gestützt auf Artikel 36 des Vertrags über die Europäische Union,

unter Hinweis auf den Entwurf von Leitlinien der EU zur Förderung und zum Schutz der Religions- und Weltanschauungsfreiheit (nachfolgend „die Leitlinien“),

gestützt auf Artikel 121 Absatz 3 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten (A7-0203/2013),

A.

in der Erwägung, dass sich die EU bei ihrem gesamten Handeln auf internationaler Ebene gemäß Artikel 21 EUV von Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, der universellen Gültigkeit und Unteilbarkeit der Menschenrechte und Grundfreiheiten, der Achtung der Menschenwürde, dem Grundsatz der Gleichheit und dem Grundsatz der Solidarität sowie der Achtung der Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen und des Völkerrechts leiten lässt;

B.

in der Erwägung, dass die Religions- und Weltanschauungsfreiheit, einschließlich theistischer, nichttheistischer und atheistischer Weltanschauungen, des Rechts, nicht zu glauben, und des Rechts, die Religion oder die Weltanschauung zu wechseln, ein allgemeingültiges Menschenrecht und eine grundlegende Freiheit jedes Menschen ist und mit anderen Menschenrechten und Grundfreiheiten in Zusammenhang steht, wie in Artikel 18 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte festgehalten;

C.

in der Erwägung, dass es wiederholt ein ambitioniertes Instrumentarium zur Förderung der Religions- und Weltanschauungsfreiheit als Teil der Außenpolitik der EU gefordert hat;

D.

in der Erwägung, dass es in diesem Zusammenhang die Verpflichtung der EU, gemäß dem EU-Aktionsplan für Menschenrechte und Demokratie Leitlinien zur Religions- und Weltanschauungsfreiheit aufzustellen, begrüßt und betont hat, dass das Europäische Parlament und Organisationen der Zivilgesellschaft in die Ausarbeitung dieser Leitlinien einbezogen werden müssen;

E.

in der Erwägung, dass alle Staaten gemäß den Normen des internationalen Rechts dazu verpflichtet sind, alle ihre Bürger und alle anderen ihren jeweiligen Rechtssystemen unterworfenen Personen wirksam zu schützen; in der Erwägung, dass aus einigen Regionen der Welt über die Verfolgung von Menschen und ihren Familien, Gemeinschaften sowie Kultstätten und Einrichtungen aufgrund ihrer jeweiligen Religionszugehörigkeit, ihrer Überzeugungen oder der legitimen öffentlichen Ausübung ihrer Religion oder Darlegung ihrer Weltanschauung berichtet wird; in der Erwägung, dass Diskriminierung aufgrund der Religion oder der Weltanschauung nach wie vor überall auf der Welt — auch in Europa und in seiner Nachbarschaft — anzutreffen ist und dass Personen, die bestimmten Religionsgemeinschaften, auch religiösen Minderheiten, bzw. keiner Religion angehören, noch in vielen Ländern weiterhin ihre Menschenrechte verweigert werden und sie aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit oder ihrer Weltanschauung immer wieder diskriminiert, verhaftet, verurteilt und in vielen Ländern vereinzelt sogar hingerichtet werden;

1.

richtet folgende Empfehlungen an den Rat:

Handlungsbedarf

(a)

Ein vorrangiges Ziel der Außenpolitik der EU muss in der Förderung des Rechts auf Religions- und Weltanschauungsfreiheit sowie im Schutz vor Verstößen gegen diese Freiheiten bestehen.

(b)

In vielen Teilen der Welt kommt es noch immer zu Gewalt gegen sowie Verfolgung und Diskriminierung von Menschen, die Religionsgemeinschaften und Minderheiten angehören oder eine nicht-religiöse Weltanschauung praktizieren; der Mangel an religiöser Toleranz, die fehlende Bereitschaft zum Dialog und die Tatsache, dass es kein ökumenisches Zusammenleben gibt, führen häufig zu politischen Unruhen, Gewalt und offenen bewaffneten Konflikten, die Menschenleben in Gefahr bringen und die regionale Stabilität beeinträchtigen; die deutliche und umgehende Missbilligung aller Formen von Gewalt und Diskriminierung durch die Europäische Union sollte ein grundsätzlicher Bestandteil der EU-Politik im Bereich der Religions- und Weltanschauungsfreiheit sein; besonders wichtig sollte die Lage der Menschen genommen werden, die ihre Religion oder ihre Weltanschauung gewechselt haben, da sie in der Praxis in manchen Ländern sozialem Druck, Einschüchterung oder offener Gewalt ausgesetzt sind.

Zweck und Anwendungsbereich

(c)

Zum Zweck und zum Anwendungsbereich der EU-Leitlinien sollten die Förderung und der Schutz der Religions- und Weltanschauungsfreiheit in Drittländern, die durchgängige Berücksichtigung der Religions- und Weltanschauungsfreiheit im außenpolitischen Handeln und in der Menschenrechtspolitik der EU sowie die Aufstellung klarer Maßstäbe, Kriterien, Normen und praktischer Anleitungen gehören, damit die Förderung der Religions- und Weltanschauungsfreiheit in der Tätigkeit von Beamten der EU-Organe und der Mitgliedstaaten besser zur Geltung kommt und auf diese Weise ein Beitrag zu mehr Abstimmung sowie besserer Wirksamkeit und Wahrnehmbarkeit der EU in ihren Außenbeziehungen geleistet wird.

Begriffsbestimmungen

(d)

Da der Erfolg ihrer Umsetzung davon abhängt, sollten in den Leitlinien klar umrissene Definitionen verwendet und das Recht auf Religions- und Weltanschauungsfreiheit im Einklang mit dem internationalen Recht angemessen und umfassend geschützt werden, sowohl was Äußerungen im privaten und öffentlichen Umfeld als auch was individuelle, kollektive und institutionelle Gesichtspunkte betrifft; hierzu gehört u. a. das Recht zu glauben bzw. nicht zu glauben, das Recht, die Religionszugehörigkeit oder die Weltanschauung zu wechseln, die Freiheit der Meinungsäußerung, die Versammlungs- und die Vereinigungsfreiheit sowie das Recht von Eltern, ihre Kinder nach ihren moralischen, religiösen oder nicht religiösen Überzeugungen zu erziehen; klare Begriffsbestimmungen und umfassender Schutz müssen außerdem für die folgenden Rechte gewährleistet sein: die Anerkennung der Rechtspersönlichkeit von auf Religion oder moralischen Werten gegründeten Einrichtungen und die Achtung ihrer Unabhängigkeit, das Recht auf Verweigerung aus Gewissensgründen, das Asylrecht, das Recht, Ruhetage einzuhalten und Feiertage und Zeremonien im Einklang mit den Regeln der jeweiligen Religion oder der jeweiligen Weltanschauung zu begehen und das Grundrecht auf den Schutz des Eigentums.

Operative Leitlinien

(e)

Die Leitlinien sollten sich auf das internationale Recht sowie auf von der internationalen Gemeinschaft anerkannte und ratifizierte Verträge stützen.

Verhältnismäßigkeit

(f)

Aufgrund des Entwurfs der Leitlinien und im Einklang mit den von der internationalen Gemeinschaft anerkannten Grundsätzen darf kein Zwang, einer Religion oder einer Weltanschauung anzugehören oder sie anzunehmen, ausgeübt werden, und die Freiheit von Eltern und Vormunden, Kinder nach religiösen und moralischen Werten zu erziehen, darf nicht eingeschränkt werden. Jede andere Form der Ausübung des Rechts auf Religions- und Weltanschauungsfreiheit darf nur jenen Beschränkungen unterliegen, „die vom Gesetz vorgeschrieben und notwendig sind, um die öffentliche Sicherheit, Ordnung, Gesundheit oder Moral oder die Grundrechte und Freiheiten anderer zu schützen“ (8); gleichzeitig müssen die Beschränkungen eng ausgelegt und in einem angemessenen und unmittelbaren Verhältnis zu den geschützten Rechten anderer stehen, und es muss ein geeigneter Ausgleich gefunden werden; das Kriterium der Verhältnismäßigkeit sollte folglich in den Leitlinien betont werden.

Recht auf freie Meinungsäußerung

(g)

Zwar sind Religions- und Weltanschauungsfreiheit und das Recht auf freie Meinungsäußerung Rechte, die sich gegenseitig stärken, doch sollte die EU in Fällen, in denen diese beiden Rechte im Gegensatz zueinander stehen, auch beachten, dass die Instrumente der modernen Medien eine engere Verbindung zwischen Kulturen und Glaubensrichtungen herstellen können; aus diesem Grund müssen Schritte zur Unterbindung von interkultureller Gewalt unternommen werden, wenn diese als Reaktion auf kritische oder vor allem lächerlich machende oder spöttische Aussagen erfolgt, die im Rahmen des Rechts auf freie Meinungsäußerung gemacht wurden; in diesem Zusammenhang sollte die EU zum Abbau solcher Spannungen beitragen, indem sie beispielsweise gegenseitiges Verständnis und Dialog unterstützt, sie sollte unmissverständlich jede Gewalttat missbilligen, die als Reaktion auf solche Aussagen begangen wird, und sie sollte entschieden jedem Versuch entgegentreten, der darauf abzielt, die freie Meinungsäußerung in religiösen Angelegenheiten beispielsweise durch Blasphemie-Gesetze zu kriminalisieren.

Aspekt der Religions- und Weltanschauungsfreiheit in Gemeinschaft mit anderen

(h)

In den Leitlinien sollte klar darauf hingewiesen werden, dass zur Religions- und Weltanschauungsfreiheit auch grundsätzlich das Recht jedes Menschen gehört, sie allein oder in Gemeinschaft mit anderen auszuüben; dies schließt folgende Freiheiten ein:

die Freiheit, an Kulten oder Versammlungen im Zusammenhang mit einer Religion oder einer Weltanschauung teilzunehmen, sowie Orte und religiöse Stätten für diese Zwecke zu errichten und zu erhalten;

die Freiheit, sich nicht an religiösen Handlungen oder Veranstaltungen zu beteiligen,

die Freiheit, angemessene religiöse, medien-, bildungs- oder gesundheitsbezogene, soziale, wohltätige oder humanitäre Einrichtungen einzurichten und aufrechtzuerhalten;

die Freiheit, von Einzelpersonen und Institutionen freiwillige Finanzhilfe und andere Spenden zu erbitten und entgegenzunehmen;

die Freiheit, den Anforderungen und Normen der betreffenden Religion oder Weltanschauung entsprechende geeignete Führungskräfte auszubilden, zu ernennen, zu wählen oder als Nachfolger zu benennen;

die Freiheit, auf nationaler und internationaler Ebene Kontakte mit Einzelpersonen und Gemeinschaften zu religiösen und weltanschaulichen Themen aufzubauen und zu pflegen; darüber hinaus sollte in den Leitlinien darauf hingewiesen werden, dass das Recht auf Ausübung der Religion in Gemeinschaft mit anderen, bei dem stets die individuellen Freiheiten geachtet werden müssen, nicht unnötigerweise auf offiziell anerkannte Kultstätten beschränkt sein sollte, und dass alle unzulässigen Beschränkungen der Versammlungsfreiheit von der EU verurteilt werden sollten; in den Leitlinien sollte die Verpflichtung von Staaten betont werden, sich auch in Bezug auf symbolische oder finanzielle Unterstützung neutral und unparteiisch gegenüber religiösen Gruppen zu verhalten.

(i)

vertritt die Auffassung, dass Säkularismus im Sinne einer strengen Trennung zwischen religiösen und politischen Instanzen bedeutet, dass jegliche religiöse Einmischung in die Arbeitsweise des Staates und jede öffentliche Einmischung in religiöse Angelegenheiten abzulehnen ist, sofern nicht Sicherheit und öffentliche Ordnung (sowie die Achtung der Freiheit von anderen) aufrechterhalten werden müssen; darüber hinaus garantiert Säkularismus allen Menschen (egal ob Gläubigen, Agnostikern und Atheisten) in gleichem Maße die Freiheit des Gewissens;

Voraussetzungen für die Eintragung

(j)

Die EU sollte tätig werden, wenn die Bedingungen für eine Eintragung religiöser oder weltanschaulicher Organisationen die Religions- und Weltanschauungsfreiheit in unangemessener Weise einschränken. Eine Eintragung sollte nicht als Voraussetzung für die Ausübung des Menschenrechts auf Religions- und Weltanschauungsfreiheit verstanden werden, da dieses Recht nicht von verwaltungstechnischen oder gesetzlichen Anforderungen abhängig gemacht werden darf; die EU sollte sich für die Abschaffung von Rechtsregeln — wie beispielsweise der Verpflichtung zur Eintragung der Religion eines Menschen in seine Personenstandsdaten — einsetzen, wenn durch diese Regeln Personen diskriminiert werden, die einer nicht religiösen Weltanschauung anhängen oder ihre Religion oder Weltanschauung gewechselt haben.

Bildung

(k)

Gemäß international anerkannten Normen genießen die Eltern oder der gesetzliche Vormund eines Kindes die Freiheit, für ihre Kinder eine ihren eigenen Überzeugungen entsprechende religiöse und sittliche Ausbildung zu wählen, und das Kind darf nicht gezwungen werden, an Religions- oder Weltanschauungsunterricht, der im Widerspruch zu den Wünschen seiner Eltern oder seines gesetzlichen Vormunds steht, teilzunehmen, wobei die Interessen des Kindes ausschlaggebend zu sein haben; das Recht der Eltern, ihre Kinder im Einklang mit ihren religiösen oder nicht religiösen Überzeugungen zu erziehen, schließt das Recht ein, jede unangemessene und ihren religiösen oder nicht religiösen Überzeugungen zuwiderlaufende Einmischung von staatlichen oder nichtstaatlichen Akteuren in die Erziehung zurückzuweisen; die Leitlinien sollten diese Aspekte der Religions- und Weltanschauungsfreiheit betonen und darüber hinaus die Säkularisierung im öffentlichen Bildungswesen sicherstellen, und die Delegationen der EU sollten geeignete Schritte unternehmen, wenn dieser Grundsatz nicht beachtet wird.

Familien- und Sozialrecht

(l)

Die EU sollte besonders auf Diskriminierung aufgrund von Religion oder Weltanschauung achten, die auf dem Familien- und Sozialrecht von Drittstaaten beruht, vor allem, aber nicht nur im Zusammenhang mit dem Recht auf Eheschließung und dem Sorgerecht.

Das Recht auf Verweigerung aus Gewissensgründen

(m)

Die Leitlinien sollten das Recht auf eine Verweigerung des Militärdienstes aus Gewissensgründen als legitime Ausübung des Rechts auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit enthalten; die EU sollte Staaten, in denen Militärpflicht gilt, auffordern, einen Ersatzdienst (ohne Waffen oder im zivilen Bereich) vorzusehen, der im öffentlichen Interesse stehen und keiner Bestrafung gleichkommen sollte, und von einer Strafe (auch Gefängnisstrafen) für Militärdienstverweigerer aus Gewissensgründen abzusehen.

Asylrecht

(n)

Die EU sollte Drittstaaten nahelegen, Flüchtlinge aufzunehmen, die aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit oder Weltanschauung verfolgt werden, und ihnen Asyl zu gewähren, vor allem dann, wenn die Flüchtlinge mit Tod oder Gewalt bedroht sind. Die Mitgliedstaaten der EU sollten ihre Anstrengungen zur Aufnahme von Flüchtlingen, die wegen ihrer Religionszugehörigkeit oder Weltanschauung verfolgt werden, verstärken.

Unterstützung der Zivilgesellschaft und Zusammenarbeit mit ihr

(o)

Die Unterstützung einer breiten Vielfalt zivilgesellschaftlicher Organisationen, einschließlich Menschenrechtsorganisationen, religiöser Gruppen und Weltanschauungsgemeinschaften, und die Zusammenarbeit mit ihnen bei der Ausarbeitung und Umsetzung der Leitlinien sind von entscheidender Bedeutung für die Förderung und den Schutz der Religions- und Weltanschauungsfreiheit, weshalb die Anlaufstellen für Menschenrechtsangelegenheiten in den Delegationen der EU regelmäßige Kontakte mit diesen Organisationen pflegen sollten, sodass sie so frühzeitig wie möglich Probleme im Bereich der Religions- und Weltanschauungsfreiheit in ihren jeweiligen Ländern ausmachen können.

Überprüfung und Bewertung

(p)

Der Europäische Auswärtige Dienst muss unter der Verantwortung des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik die Lage im Bereich der Religions- und Weltanschauungsfreiheit weltweit umfassend und laufend überprüfen und bewerten; außerdem sollte weiterhin ein Abschnitt des Jahresberichts der EU zur weltweiten Menschenrechtslage diesem Thema gewidmet sein, wobei u. a. Empfehlungen zur Verbesserung der Lage abgegeben werden sollten; die Überwachung der Lage im Bereich der Religions- und Weltanschauungsfreiheit sollte neben anderen Menschenrechten und Grundfreiheiten einer der wichtigsten Punkte in den Beziehungen der EU zu Drittländern sein, was besonders im Zusammenhang mit der Europäischen Nachbarschaftspolitik gilt; dies sollte sich in allen Übereinkommen, Überarbeitungen und Berichten äußern; der Sonderbeauftragte der EU für Menschenrechte sollte bei allen seinen Aktivitäten besonders auf die Förderung und den Schutz der Religions- und Weltanschauungsfreiheit achten und eine deutlich wahrnehmbare Rolle bei der Förderung dieser Freiheit in den Außenbeziehungen der EU einnehmen; er sollte sich darüber hinaus mit dem Europäischen Parlament und den zuständigen Ausschüssen zu problematischen Bereichen und erzielten Fortschritten austauschen und Kontakte mit einschlägigen nichtstaatlichen Organisationen pflegen.

(q)

Es sollte ein umfassendes Instrumentarium für die Überwachung, Bewertung und Unterstützung der EU-Leitlinien verabschiedet werden. Es sollte hauptsächlich operative Instrumente mit Blick auf eine gründlichere Auseinandersetzung mit den vorrangigen, in den Leitlinien genannten Tätigkeitsfeldern betreffen und sollte u. a.

eine detaillierte Checkliste zur Bestandsaufnahme enthalten, damit die Lage des Rechts auf Religions- und Weltanschauungsfreiheit in dem jeweiligen Land ermittelt und überwacht werden kann, um Fortschritte bzw. Rückschläge aufzuzeigen;

die Aufforderung an die EU-Missionsleiter enthalten, regelmäßig über Angelegenheiten der Religions- und Weltanschauungsfreiheit Bericht zu erstatten, wobei eine detaillierte Bewertung der Lage, möglicher Verstöße gegen das Recht auf Religions- und Weltanschauungsfreiheit und etwaiger Repressionen gegen die Verteidiger dieser Rechte oder gegen andere Personen vorzunehmen ist und Einzelfälle offensichtlicher Verletzungen der Religions- und Weltanschauungsfreiheit aufzudecken sind; diese Berichte der EU-Missionsleiter sollten weitestgehend vereinheitlicht werden, um Vergleiche zu ermöglichen;

konkrete Maßnahmen in internationalen Foren oder im Zusammenhang mit Aktivitäten der Entwicklungszusammenarbeit hervorheben, die dem Schutz und der Förderung der Religions- und Weltanschauungsfreiheit dienlich waren, wozu u. a. die erfolgreiche Bewältigung von Einzelfällen gehört, in denen Menschen, Gruppen, Minderheiten oder Einrichtungen aus religiösen oder weltanschaulichen Gründen Opfer von Diskriminierung oder Verfolgung wurden;

einen Hinweis darauf enthalten, dass aufgrund ihrer Religion oder ihrer Weltanschauung Diskriminierte oder Verfolgte in vielerlei Weise unterstützt werden können, wobei u. a. die Möglichkeit einer Einladung zu den Organen der EU vorzusehen ist, damit sie dort über ihre Lage berichten können.

Dieses umfassende Instrumentarium (Rundschreiben) sollte in Abstimmung mit den beteiligten Kreisen bis spätestens Ende 2013 erstellt werden.

Verwendung der Finanzierungsinstrumente für die Außenhilfe der EU

(r)

Die Finanzierungsinstrumente für die Außenhilfe der EU sollten sowohl als Anreiz als auch als Abschreckungsmaßnahmen (beispielsweise durch das Einfrieren von Mitteln) in Bezug auf die Religions- und Weltanschauungsfreiheit in bestimmten Ländern verwendet werden, da dies einen wichtigen Bestandteil der Bewertung der gesamten Menschenrechtslage vor Ort darstellt; bei einer deutlichen Verschlechterung der Lage der Menschenrechte einschließlich der Religions- und Weltanschauungsfreiheit sollte die EU die Menschenrechtsklauseln anwenden, die in den externen Übereinkommen der EU mit den betroffenen Ländern bereits enthalten sind; Menschenrechtsklauseln sind rechtsverbindlich in die externen Übereinkommen der EU und systematisch in alle Übereinkommen der EU mit Drittstaaten aufzunehmen.

Maßnahmen der EU im Rahmen multilateraler Gremien

(s)

Die EU sollte ihre Initiativen zur Förderung und zum Schutz der Religions- und Weltanschauungsfreiheit auf verschiedenen multilateralen Foren fortsetzen; die EU sollte, soweit angemessen, Drittstaaten auf deren Wunsch bei der Ausarbeitung von Rechtsvorschriften zur Förderung und zum Schutz der Religions- und Weltanschauungsfreiheit unterstützen.

Beurteilung

(t)

Das Europäische Parlament sollte gemäß Artikel 36 EUV in die Beurteilung der Umsetzung der Leitlinien einbezogen werden, die spätestens drei Jahre nach deren Inkrafttreten erfolgen sollte; der Beurteilung sollte eine Analyse der Reaktionen der EU auf konkrete Fälle im Zusammenhang mit der Verletzung der Religions- und Weltanschauungsfreiheit in Drittstaaten zugrunde liegen; das Europäische Parlament sollte regelmäßig über von den EU-Delegationen festgestellte problematische Bereiche oder Entwicklungen unterrichtet werden; seine zuständigen Ausschüsse sollten detaillierte Informationen erhalten.

2.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Empfehlung dem Rat, der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und — zur Information — der Kommission zu übermitteln.


(1)  Vom Menschenrechtsausschuss der VN angenommene Allgemeine Bemerkung, Artikel 40 Absatz 4 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte (CCPR/C/21/Rev.1/Add.4, 27. September 1993).

(2)  Rat der Europäischen Union (24.11.2009, 21.2.2011).

(3)  Rat der Europäischen Union 11855/12.

(4)  Angenommene Texte, P7_TA(2012)0250.

(5)  ABl. L 200 vom 27.7.2012, S. 21.

(6)  Angenommene Texte, P7_TA(2012)0504.

(7)  Angenommene Texte, P7_TA(2010)0489, P7_TA(2012)0126, P7_TA(2012)0503.

(8)  

Erklärung der VN über die Beseitigung aller Formen von Intoleranz und Diskriminierung aufgrund der Religion oder der Überzeugung, Artikel 1 Absatz 3, A/RES/36/55.


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäisches Parlament

Dienstag, 11. Juni 2013

19.2.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 65/180


P7_TA(2013)0236

Antrag auf Aufhebung der Immunität von Jacek Olgierd Kurski

Beschluss des Europäischen Parlaments vom 11. Juni 2013 über den Antrag auf Aufhebung der Immunität von Jacek Olgierd Kurski (2013/2019(IMM))

(2016/C 065/26)

Das Europäische Parlament,

befasst mit einem von der Generalstaatsanwaltschaft der Republik Polen am 16. Januar 2013 übermittelten und durch einen Antrag vom 2. Januar 2013 des Direktors des Büros für die Prävention und den Straßenverkehr des Obersten Polizeipräsidiums, handelnd im Namen des Polizeipräsidenten, ergänzten Antrag auf Aufhebung der Immunität von Jacek Olgierd Kurski, der am 4. Februar 2013 im Plenum bekannt gegeben wurde,

nach Anhörung von Jacek Olgierd Kurski gemäß Artikel 7 Absatz 3 seiner Geschäftsordnung,

gestützt auf Artikel 9 des Protokolls Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union und auf Artikel 6 Absatz 2 des Aktes vom 20. September 1976 zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Mitglieder des Europäischen Parlaments,

in Kenntnis der Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 12. Mai 1964, vom 10. Juli 1986, vom 15. und 21. Oktober 2008, vom 19. März 2010 und vom 6. September 2011 (1),

in Kenntnis des Artikels 105 der Verfassung der Republik Polen und der Artikel 7, 7b Absatz 1 und 7c in Verbindung mit Artikel 10b des polnischen Gesetzes vom 9. Mai 1996 über die Ausübung des Mandats des Abgeordneten und Senatoren,

gestützt auf Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 7 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Rechtsausschusses (A7-0187/2013),

A.

in der Erwägung, dass die Generalstaatsanwaltschaft der Republik Polen die Aufhebung der parlamentarischen Immunität eines Mitglieds des Europäischen Parlaments, Jacek Olgierd Kurski, im Zusammenhang mit einem möglichen Verfahren wegen einer mutmaßlichen Ordnungswidrigkeit beantragt hat;

B.

in der Erwägung, dass gemäß Artikel 9 des Protokolls Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union Mitgliedern des Europäischen Parlaments im Hoheitsgebiet ihres eigenen Staates die den Parlamentsmitgliedern zuerkannte Unverletzlichkeit zusteht;

C.

in der Erwägung, dass Artikel 105 Absatz 2 der Verfassung der Republik Polen vorsieht, dass Abgeordnete während der Wahlperiode ohne vorherige Zustimmung des Parlaments nicht strafrechtlich belangt werden dürfen;

D.

in der Erwägung, dass Jacek Olgierd Kurski beschuldigt wird, ein Verkehrsdelikt gemäß Artikel 92 Absatz 1 des Gesetzes vom 20. Mai 1971 über Ordnungswidrigkeiten (Polnisches Gesetzblatt 2010, Nr. 46, Ziffer 275 in der geltenden Fassung) begangen zu haben;

E.

in der Erwägung, dass die mutmaßliche Tat keinen unmittelbaren und offenkundigen Zusammenhang mit der Ausübung des Amtes als Mitglied des Europäischen Parlaments durch Jacek Olgierd Kurski aufweist oder keine in Ausübung des Amtes als Mitglied des Europäischen Parlaments erfolgte Äußerung oder abgegebene Stimme im Sinne von Artikel 8 des Protokolls (Nr. 7) über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union darstellt;

F.

in der Erwägung, dass die Anschuldigung offensichtlich keinen Zusammenhang mit dem Amt von Jacek Olgierd Kurski als Mitglied des Europäischen Parlaments aufweist;

G.

in der Erwägung, dass kein Grund zu der Annahme von fumus persecutionis vorliegt;

1.

beschließt, die Immunität von Jacek Olgierd Kurski aufzuheben;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und den Bericht seines zuständigen Ausschusses unverzüglich der Generalstaatsanwaltschaft der Republik Polen und Jacek Olgierd Kurski zu übermitteln.


(1)  Rechtssache 101/63, Urteil vom 12. Mai 1964, Wagner/Fohrmann und Krier, Slg. 19641964, S. 195, Rechtssache 149/85, Urteil vom 10. Juli 1986, Wybot/Faure und andere, Slg. 19861986, S. 2391; Rechtssache T-345/05, Urteil vom 15. Oktober 2008, Mote/Parlament, Slg. 2008, II-2849, Verbundene Rechtssachen C-200/07 und C-201/07, Urteil vom 21. Oktober 2008, Marra/De Gregorio und Clemente, Slg. 2008, I-7929, Rechtssache T-42/06, Urteil vom 19. März 2010, Gollnisch/Parlament (noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht) und Rechtssache C-163/10, Urteil vom 6. September 2011, Patriciello (noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht).


19.2.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 65/181


P7_TA(2013)0237

Antrag auf Aufhebung der parlamentarischen Immunität von Malgorzata Handzlik

Beschluss des Europäischen Parlaments vom 11. Juni 2013 über den Antrag auf Aufhebung der Immunität von Małgorzata Handzlik (2012/2238(IMM))

(2016/C 065/27)

Das Europäische Parlament,

im Hinblick auf den Antrag auf Aufhebung der Immunität von Małgorzata Handzlik, der am 3. Juli 2012 von der Generalstaatsanwaltschaft der Republik Polen in Zusammenhang mit den Ermittlungen der Bezirksstaatsanwaltschaft Warschau VI DS 312/10 übermittelt und am 10. September 2012 im Plenum bekanntgegeben wurde,

nach Anhörung von Małgorzata Handzlik gemäß Artikel 7 Absatz 3 seiner Geschäftsordnung,

nach Anhörung von Giovanni Kessler, Generaldirektor des Europäischen Amts für Betrugsbekämpfung, und von Roger Vanhaeren, Generaldirektor der Generaldirektion Finanzen des Europäischen Parlaments,

gestützt auf Artikel 9 des Protokolls Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union und auf Artikel 6 Absatz 2 des Aktes vom 20. September 1976 zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Mitglieder des Europäischen Parlaments,

in Kenntnis der Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 12. Mai 1964, 10. Juli 1986, 15. und 21. Oktober 2008, 19. März 2010 und 6. September 2011 (1),

unter Hinweis auf Artikel 105 der Verfassung der Republik Polen,

gestützt auf Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 7 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Rechtsausschusses (A7-0195/2013),

A.

in der Erwägung, dass die Generalstaatsanwaltschaft der Republik Polen die Aufhebung der Immunität eines Mitglieds des Europäischen Parlaments, Małgorzata Handzlik, im Zusammenhang mit den wegen einer mutmaßlichen Straftat eingeleiteten Ermittlungen und einer möglichen Klageerhebung beantragt hat;

B.

in der Erwägung, dass die Mitglieder des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 9 des Protokolls Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften im Hoheitsgebiet des eigenen Staates die den Parlamentsmitgliedern dieses Staates zuerkannte Unverletzlichkeit genießen;

C.

in der Erwägung, dass die Mitglieder des Parlaments gemäß Artikel 105 Absatz 2 der polnischen Verfassung nur mit der Zustimmung des Parlaments strafrechtlich verfolgt werden dürfen;

D.

in der Erwägung, dass sich der Antrag der Generalstaatsanwaltschaft auf die strafrechtliche Verfolgung im Zusammenhang mit einer mutmaßlichen Straftat gemäß dem polnischen Strafgesetzbuch vom 6. Juni 1997 bezieht;

E.

in der Erwägung, dass sich die Anschuldigungen konkret auf Verstöße gegen Artikel 270 Absatz 1 und 286 Absatz 1 dieses Strafgesetzbuchs — Betrug und Gebrauch gefälschter Urkunden — beziehen;

F.

in der Erwägung, dass Małgorzata Handzlik ein versuchter Betrug zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorgeworfen wird, indem sie angeblich gefälschte Unterlagen eingereicht hat mit der Absicht, die Erstattung der Kosten eines Sprachkurses zu erwirken, an dem sie in Wirklichkeit gar nicht teilgenommen hat;

G.

in der Erwägung, dass es sich bei den mutmaßlichen Taten nicht um in Ausübung des Amtes eines Mitglieds des Europäischen Parlaments erfolgte Äußerungen oder Stimmabgaben im Sinne von Artikel 8 des Protokolls Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union handelt;

H.

in der Erwägung, dass jedoch angesichts der Umstände, unter denen der Fall von Małgorzata Handzlik von den verschiedenen beteiligten Stellen behandelt wurde, und unter Berücksichtigung der geringen Geldsumme, um die es dabei geht, sowie der Ungewissheit bezüglich des Status und der Herkunft der Beweismittel ernsthafte Zweifel im Zusammenhang mit diesem Verfahren bestehen;

I.

in der Erwägung, dass es sich damit offenbar um einen Fall handelt, bei dem ein fumus persecutionis angenommen werden kann;

J.

in der Erwägung, dass die Immunität von Małgorzata Handzlik folglich nicht aufgehoben werden sollte;

1.

beschließt, die Immunität von Małgorzata Handzlik nicht aufzuheben;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und den Bericht seines zuständigen Ausschusses unverzüglich der Generalstaatsanwaltschaft der Republik Polen und an Małgorzata Handzlik zu übermitteln.


(1)  Rechtssache 101/63, Urteil vom 12. Mai 1964, Wagner/Fohrmann und Krier, Slg. 19641964, S. 195, Rechtssache 149/85, Urteil vom 10. Juli 1986, Wybot/Faure und andere, Slg. 19861986, S. 2391; Rechtssache T-345/05, Urteil vom 15. Oktober 2008, Mote/Parlament, Slg. 2008, II-2849, Verbundene Rechtssachen C-200/07 und C-201/07, Urteil vom 21. Oktober 2008, Marra/De Gregorio und Clemente, Slg. 2008, I-7929, Rechtssache T-42/06, Urteil vom 19. März 2010, Gollnisch/Parlament (noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht) und Rechtssache C-163/10, Urteil vom 6. September 2011, Patriciello (noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht).


19.2.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 65/182


P7_TA(2013)0238

Antrag auf Aufhebung der Immunität von Alexander Alvaro

Beschluss des Europäischen Parlaments vom 11. Juni 2013 über den Antrag auf Aufhebung der Immunität von Alexander Alvaro (2013/2106(IMM))

(2016/C 065/28)

Das Europäische Parlament,

befasst mit einem vom deutschen Bundesministerium der Justiz am 8. Mai 2013 übermittelten und am 23. Mai 2013 im Plenum bekannt gegebenen Antrag auf Aufhebung der Immunität von Alexander Alvaro im Zusammenhang mit einem bei dem Leitenden Oberstaatsanwalt Köln (Deutschland) anhängigen Verfahren,

nachdem Alexander Alvaro die Möglichkeit der Anhörung gemäß Artikel 7 Absatz 3 seiner Geschäftsordnung eingeräumt worden ist,

gestützt auf Artikel 9 des Protokolls Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union und auf Artikel 6 Absatz 2 des Aktes vom 20. September 1976 zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Mitglieder des Europäischen Parlaments,

unter Hinweis auf Artikel 46 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland,

gestützt auf Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 7 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Rechtsausschusses (A7-0188/2013),

A.

in der Erwägung, dass der Leitende Oberstaatsanwalt in Köln (Deutschland) die Aufhebung der parlamentarischen Immunität von Herrn Alexander Alvaro, Mitglied und Vizepräsident des Europäischen Parlaments, im Zusammenhang mit der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens in Bezug auf eine mutmaßliche Straftat beantragt hat;

B.

in der Erwägung, dass sich der Antrag des Leitenden Oberstaatsanwalts auf Ermittlungen wegen eines schweren Verkehrsunfalls bezieht, in den Alexander Alvaro verwickelt war;

C.

in der Erwägung, dass gemäß Artikel 9 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union Mitgliedern des Europäischen Parlaments im Hoheitsgebiet ihres eigenen Staates die den Parlamentsmitgliedern zuerkannte Unverletzlichkeit zusteht,

D.

in der Erwägung, dass gemäß Artikel 46 Absatz 2 des deutschen Grundgesetzes ein Abgeordneter wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung nur mit Genehmigung des Bundestages zur Verantwortung gezogen werden darf, es sei denn, dass er bei Begehung der Tat oder im Laufe des folgenden Tages festgenommen wird;

E.

in der Erwägung, dass das Parlament somit die parlamentarische Immunität von Alexander Alvaro aufheben muss, damit das Verfahren gegen ihn fortgesetzt werden kann;

F.

in der Erwägung, dass Artikel 9 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union und Artikel 46 Absatz 2 des deutschen Grundgesetzes der Aufhebung der Immunität von Alexander Alvaro nicht entgegenstehen;

G.

in der Erwägung, dass deshalb empfohlen werden sollte, die parlamentarische Immunität in diesem Fall aufzuheben,

1.

beschließt, die Immunität von Alexander Alvaro aufzuheben;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und den Bericht seines zuständigen Ausschusses unverzüglich den zuständigen Behörden der Bundesrepublik Deutschland und Alexander Alvaro zu übermitteln.


Mittwoch, 12. Juni 2013

19.2.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 65/184


P7_TA(2013)0250

Mitgliederzahl der ständigen Ausschüsse

Beschluss des Europäischen Parlaments vom 12. Juni 2013 über die zahlenmäßige Zusammensetzung der ständigen Ausschüsse (2013/2671(RSO))

(2016/C 065/29)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Vorschlag der Konferenz der Präsidenten,

unter Hinweis auf seine Beschlüsse vom 15. Juli 2009 (1), 14. Dezember 2011 (2) und 18. Januar 2012 (3) über die Mitgliederzahl der ständigen Ausschüsse,

gestützt auf Artikel 183 seiner Geschäftsordnung,

1.

beschließt, die zahlenmäßige Zusammensetzung der ständigen Ausschüsse wie folgt zu ändern:

I.

Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten: 79 Mitglieder

II.

Entwicklungsausschuss: 30 Mitglieder

III.

Ausschuss für internationalen Handel: 31 Mitglieder

IV.

Haushaltsausschuss: 45 Mitglieder

V.

Haushaltskontrollausschuss: 31 Mitglieder

VI.

Ausschuss für Wirtschaft und Währung: 50 Mitglieder

VII.

Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten: 50 Mitglieder

VIII.

Ausschuss für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit: 71 Mitglieder

IX.

Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie: 61 Mitglieder

X.

Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz: 41 Mitglieder

XI.

Ausschuss für Verkehr und Fremdenverkehr: 47 Mitglieder

XII.

Ausschuss für regionale Entwicklung: 50 Mitglieder

XIII.

Ausschuss für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung: 44 Mitglieder

XIV.

Fischereiausschuss: 25 Mitglieder

XV.

Ausschuss für Kultur und Bildung: 31 Mitglieder

XVI.

Rechtsausschuss: 25 Mitglieder

XVII.

Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres: 60 Mitglieder

XVIII.

Ausschuss für konstitutionelle Fragen: 26 Mitglieder

XIX.

Ausschuss für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter: 35 Mitglieder

XX.

Petitionsausschuss: 35 Mitglieder;

2.

beschließt, dass dieser Beschluss am 1. Juli 2013 in Kraft tritt;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Rat und der Kommission zur Information zu übermitteln.


(1)  ABl. C 224 E vom 19.8.2010, S. 34.

(2)  Angenommene Texte, P7_TA(2011)0570.

(3)  Angenommene Texte, P7_TA(2012)0001.


III Vorbereitende Rechtsakte

EUROPÄISCHES PARLAMENT

Dienstag, 11. Juni 2013

19.2.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 65/185


P7_TA(2013)0235

Langfristiger Plan für die Kabeljaubestände und die Fischereien, die diese Bestände befischen — 1 ***I

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. Juni 2013 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 vom 18. Dezember 2008 des Rates zur Festlegung eines langfristigen Plans für die Kabeljaubestände und die Fischereien, die diese Bestände befischen (COM(2012)0021 — C7-0042/2012 — 2012/0013(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

(2016/C 065/30)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2012)0021),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 43 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0042/2012),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Fischereiausschusses (A7-0141/2013),

1.

legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.


P7_TC1-COD(2012)0013

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 11. Juni 2013 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. …/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 des Rates zur Festlegung eines langfristigen Plans für die Kabeljaubestände und die Fischereien, die diese Bestände befischen

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 des Rates vom 18. Dezember 2008 zur Festlegung eines langfristigen Plans für die Kabeljaubestände und die Fischereien, die diese Bestände befischen, sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 423/2004 (3) hat der Rat die Befugnis, die Höchstwerte für die fischereiliche Sterblichkeit und die darin angegebenen entsprechenden Niveaus der Biomasse des Laicherbestands zu überwachen und anzupassen. [Abänd. 1]

[Abänd. 2]

(3)

Zur Änderung oder Ergänzung nicht wesentlicher Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte hinsichtlich folgender Maßnahmen zu erlassen:

Änderungen der festgesetzten Höchstwerte für die fischereiliche Sterblichkeit und der entsprechenden Niveaus der Biomasse des Laicherbestands, sobald der Langzeitzielwert für die fischereiliche Sterblichkeit erreicht wird;

Festlegung der Vorschriften für die Anpassung des Fischereiaufwands, wenn eine Schiffsgruppe von der Aufwandsregelung ausgenommen oder wieder in sie aufgenommen wird;

Vorschriften hinsichtlich der Berechnungsmethode für die Fangkapazität gemäß Artikel 14 Absatz 3 und für die Anpassung der maximalen Kapazität aufgrund der endgültigen Einstellung der Fangtätigkeit und Kapazitätsübertragungen;

Vorschriften hinsichtlich der Berechnungsmethode für die Anpassung des zulässigen Gesamtfischereiaufwands in Bezug auf die Verwaltung der Quoten;

Vorschriften hinsichtlich der Berechnungsmethode für die Anpassung des zulässigen Gesamtfischereiaufwands nach der Übertragung von Fischereiaufwand zwischen Aufwandsgruppen;

Änderungen der Zusammensetzung der in Anhang I festgelegten geografischen Gebiete und Fanggerätegruppen.

(4)

Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden.

[Abänd. 3]

(6)

Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse hinsichtlich der Durchführungsbestimmungen für das Verfahren und das Format der Übertragung der gemäß dieser Verordnung erforderlichen Informationen an die Kommission, das Format der speziellen Fangerlaubnisse und des Verzeichnisses der Schiffe im Besitz der speziellen Fangerlaubnis übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (4), ausgeübt werden.

[Abänd. 4]

(8)

Die Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 sollte daher entsprechend geändert werden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 wird wie folgt geändert:

-1.

Artikel 8 Absatz 6 erhält folgende Fassung:

„(6)     Wurde Kabeljaubestand gemäß Absatz 1 in drei aufeinanderfolgenden Jahren mit einer fischereilichen Sterblichkeitsrate von nahezu 0,4 befischt, so bewertet die Kommission die Anwendung dieses Artikels. Falls erforderlich, unterbreitet die Kommission geeignete Vorschläge für die Abänderung des langfristigen Plans, die nach dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren anzunehmen sind, um eine Befischung auf der Grundlage des höchstmöglichen Dauerertrags sicherzustellen.“ [Abänd. 5]

1.

Artikel 10 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Kommission erlässt gemäß Artikel 31a delegierte Rechtsakte , durch die die in Artikel 5 Absatz 2, Artikel 6 und Artikel 7 Absatz 2 festgesetzten Werte neu festgesetzt werden , wenn der in Artikel 5 Absatz 2 festgesetzte Zielwert für die fischereiliche Sterblichkeit erreicht wird oder die Kommission auf der Grundlage von Gutachten des STECF und gegebenenfalls auf der Grundlage anderer wissenschaftlicher Erkenntnisse und nach umfassender Konsultation des betreffenden Regionalbeirats zu der Erkenntnis gelangt, dass dieser Zielwert oder die Mindest- und Vorsorgewerte für die Laicherbiomasse nach Artikel 6 oder die Werte für die fischereiliche Sterblichkeit nach Artikel 7 Absatz 2 nicht mehr geeignet sind, ein geringes Risiko der Bestandserschöpfung und einen höchstmöglichen Dauerertrag zu gewährleisten.“[Abänd. 6]

2.

Artikel 11 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission jährlich geeignete Informationen, damit festgestellt werden kann, ob die vorgenannten Bedingungen erfüllt sind und auch in Zukunft erfüllt werden.“

b)

Die folgenden Absätze werden angefügt:

„(4)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 31a zu erlassen, um Vorschriften für die Anpassung des Fischereiaufwands festzulegen, falls eine Schiffsgruppe gemäß Artikel 11 Absatz 2 von der Aufwandsregelung ausgenommen oder wieder in sie aufgenommen wird, sowie falls ein Fischereifahrzeug die im Ausnahmebeschluss genannten Anforderungen nicht mehr erfüllt.

(5)   Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte mit Einzelheiten zu Verfahren und Format der Übertragung der Informationen gemäß Artikel 11 Absatz 3 erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 32 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.“

2a.

Artikel 13 Absatz 7 erhält folgende Fassung:

„(7)     Die Kommission ersucht STECF, jährlich die Reduzierung der Sterblichkeit bei Kabeljau, die sich aus der Anwendung von Absatz 2 Buchstabe c ergeben würde, mit der Reduzierung zu vergleichen, die er als Ergebnis der Aufwandsanpassung gemäß Artikel 12 Absatz 4 erwartet hätte. Auf der Grundlage des entsprechenden Gutachtens unterbreitet die Kommission, falls erforderlich, geeignete Vorschläge für die Anpassung des Fischereiaufwands, die im folgenden Jahr für die entsprechende Fanggerätegruppe angewendet werden kann.“ [Abänd. 7]

3.

Dem Artikel 14 wird folgender Absatz angefügt:

„(5)   Die Mitgliedstaaten informieren die Kommission laufend über die Berechnungsgrundlage für die Gesamtfangkapazität gemäß Absatz 3 sowie über jede Anpassung aufgrund der endgültigen Einstellung der Fangtätigkeit und Kapazitätsübertragungen gemäß Artikel 16 Absatz 3.“

4.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 14a

Befugnisse der Kommission

(1)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 31a zu erlassen, um Vorschriften für die Methode zur Berechnung der Fangkapazität gemäß Artikel 14 Absatz 3 und die Anpassung der maximalen Kapazität aufgrund der endgültigen Einstellung der Fangtätigkeit und Kapazitätsübertragungen gemäß Artikel 16 Absatz 3 festzulegen.

(2)   Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte mit Einzelheiten zu Folgendem erlassen:

a)

das Format der speziellen Fangerlaubnisse gemäß Artikel 14 Absatz 2 und die Verfahren zur Bereitstellung des in Artikel 14 Absatz 4 genannten Verzeichnisses der Schiffe im Besitz einer solchen speziellen Fangerlaubnis durch die Mitgliedstaaten;

b)

das Verfahren und das Format der Übertragung der Informationen gemäß Artikel 14 Absatz 5 an die Kommission.

Diese Durchführungsakte werden gemäß dem in Artikel 32 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.“

5.

Dem Artikel 16 werden folgende Absätze angefügt:

„(4)   Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission gemäß diesem Artikel über jede Aufwandsanpassung.

(5)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 31a zu erlassen, um Vorschriften für die Berechnungsmethode festzulegen, nach der die Mitgliedstaaten den zulässigen Gesamtfischereiaufwand in Bezug auf die Verwaltung der Quoten anpassen können.

(6)   Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte mit Einzelheiten zu Verfahren und Format der Übertragung der Informationen gemäß Absatz 4 erlassen. Diese Durchführungsakte werden gemäß dem in Artikel 32 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.“

6.

Dem Artikel 17 werden folgende Absätze angefügt:

„(6)   Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission gemäß diesem Artikel über jede Aufwandsanpassung.

(7)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 31a zu erlassen, um Vorschriften für die Berechnungsmethode festzulegen, nach der die Mitgliedstaaten den zulässigen Gesamtfischereiaufwand nach der Übertragung von Fischereiaufwand zwischen Aufwandsgruppen anpassen können.

(8)   Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte mit Einzelheiten zu Verfahren und Format der Übertragung der Informationen gemäß Absatz 6 erlassen. Diese Durchführungsakte werden gemäß dem in Artikel 32 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.“

7.

Artikel 30 erhält folgende Fassung:

„Artikel 30

Beschlussfassungsverfahren

Ist in dieser Verordnung eine Beschlussfassung durch den Rat vorgesehen, so befindet der Rat im Einklang mit dem Vertrag.“

8.

In Artikel 31 erhält der einleitende Satz folgende Fassung:

„Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 31a zu erlassen, um Anhang I dieser Verordnung gemäß folgenden Grundsätzen zu ändern:“

9.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 31a

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel genannten Bedingungen übertragen.

(2)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 10 Absatz 1, Artikel 11 Absatz 4, Artikel 14a Absatz 1, Artikel 16 Absatz 5, Artikel 17 Absatz 7 und Artikel 31 wird der Kommission für einen Zeitraum von drei Jahren ab dem …  (*) übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von drei Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung . Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums . [Abänd. 8]

(3)   Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 10 Absatz 1, Artikel 11 Absatz 4, Artikel 14a Absatz 1, Artikel 16 Absatz 5, Artikel 17 Absatz 7 und Artikel 31 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der darin angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem darin angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4)   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(5)   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 10 Absatz 1, Artikel 11 Absatz 4 und Artikel 14a Absatz 1, Artikel 16 Absatz 5, Artikel 17 Absatz 7 und Artikel 31 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.“

(*)   Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung einsetzen. "

10.

Artikel 32 erhält folgende Fassung:

„Artikel 32

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird vom mit Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 eingesetzten Ausschuss für Fischerei und Aquakultur unterstützt. Dabei handelt es sich um einen Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (**).

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(**)  ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.“"

11.

Artikel 34 erhält folgende Fassung:

„Artikel 34

Überprüfung]

(1)     Die Kommission bewertet spätestens im dritten Jahr der Anwendung dieser Verordnung und danach in jedem dritten darauf folgenden Jahr ihrer Anwendung auf der Grundlage der Gutachten des STECF und nach Konsultation des jeweils zuständigen Regionalbeirates die Auswirkungen der Bewirtschaftungsmaßnahmen auf die betreffenden Kabeljaubestände und auf die Fischereien, die diese Bestände befischen. Falls erforderlich, unterbreitet die Kommission geeignete Vorschläge für die Abänderung des langfristigen Plans, die nach dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren anzunehmen sind.

(2)     Absatz 1 gilt unbeschadet der Befugnisübertragung gemäß dieser Verordnung.“ [Abänd. 11]

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. “

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu … am …

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

Im Namen des Rates

Der Präsident


(1)  ABl. C 181 vom 21.6.2012, S. 204.

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 11. Juni 2013.

(3)  ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 20.

(4)  ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.


19.2.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 65/190


P7_TA(2013)0241

Durchsetzung der Rechte geistigen Eigentums durch die Zollbehörden ***II

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. Juni 2013 zu dem Standpunkt des Rates in erster Lesung im Hinblick auf den Erlass der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums durch die Zollbehörden und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 des Rates (06353/1/2013 — C7-0142/2013 — 2011/0137(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: zweite Lesung)

(2016/C 065/31)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Standpunkts des Rates in erster Lesung (06353/1/2013 — C7-0142/2013),

unter Hinweis auf seinen Standpunkt aus erster Lesung (1) zum Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2011)0285),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 7 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf Artikel 72 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz für die zweite Lesung (A7-0185/2013),

1.

billigt den Standpunkt des Rates in erster Lesung;

2.

stellt fest, dass der Gesetzgebungsakt entsprechend dem Standpunkt des Rates erlassen wird;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Gesetzgebungsakt mit dem Präsidenten des Rates gemäß Artikel 297 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu unterzeichnen;

4.

beauftragt seinen Generalsekretär, den Gesetzgebungsakt zu unterzeichnen, nachdem überprüft worden ist, dass alle Verfahren ordnungsgemäß abgeschlossen worden sind, und im Einvernehmen mit dem Generalsekretär des Rates die Veröffentlichung des Gesetzgebungsakts im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

5.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.


(1)  Angenommene Texte vom 3.7.2012, P7_TA(2012)0272.


19.2.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 65/191


P7_TA(2013)0242

Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder sowie Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke ***II

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. Juni 2013 zu dem Standpunkt des Rates in erster Lesung im Hinblick auf den Erlass der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder, Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke und Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung und zur Aufhebung der Richtlinie 92/52/EWG des Rates, der Richtlinien 96/8/EG, 1999/21/EG, 2006/125/EG und 2006/141/EG der Kommission, Richtlinie 2009/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnungen (EG) Nr. 41/2009 und (EG) Nr. 953/2009 des Rates und der Kommission (05394/1/2013 — C7-0133/2013 — 2011/0156(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: zweite Lesung)

(2016/C 065/32)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Standpunkts des Rates in erster Lesung (05394/1/2013 — C7-0133/2013),

in Kenntnis der vom italienischen Senat im Rahmen des Protokolls Nr. 2 über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit vorgelegten begründeten Stellungnahme, in der geltend gemacht wird, dass der Entwurf eines Gesetzgebungsakts nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip vereinbar ist,

in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 26. Oktober 2011 (1),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament gemäß Artikel 294 Absatz 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union in Bezug auf den Standpunkt des Rates in erster Lesung (COM(2013)0241),

unter Hinweis auf seinen Standpunkt in erster Lesung (2) zum Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2011)0353),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 7 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf Artikel 72 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit für die zweite Lesung (A7-0191/2013),

1.

billigt den Standpunkt des Rates in erster Lesung;

2.

nimmt die dieser Entschließung beigefügte Erklärung der Kommission zur Kenntnis;

3.

stellt fest, dass der Gesetzgebungsakt entsprechend dem Standpunkt des Rates erlassen wird;

4.

beauftragt seinen Präsidenten, den Gesetzgebungsakt mit dem Präsidenten des Rates gemäß Artikel 297 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu unterzeichnen;

5.

beauftragt seinen Generalsekretär, den Gesetzgebungsakt zu unterzeichnen, nachdem überprüft worden ist, dass alle Verfahren ordnungsgemäß abgeschlossen worden sind, und im Einvernehmen mit dem Generalsekretär des Rates die Veröffentlichung des Rechtsakts im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

6.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.


(1)  ABl. C 24 vom 28.1.2012, S. 119.

(2)  Angenommene Texte vom 14.6.2012, P7_TA(2012)0255.


ANHANG ZUR LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG

Erklärung der Kommission zu Pestiziden

Bei der Durchführung von Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b wird die Kommission besonders Pestizide berücksichtigen, die Wirkstoffe, Safener oder Synergisten enthalten, welche gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (1) als mutagene Stoffe der Kategorie 1A oder 1B, als karzinogene Stoffe der Kategorie 1A oder 1B oder als reproduktionstoxische Stoffe der Kategorie 1A oder 1B eingestuft sind oder für den Menschen möglicherweise schädliche endokrinschädigende Eigenschaften aufweisen, sehr giftig sind oder kritische Effekte wie Entwicklungsneurotoxizität und –immunotoxizität verursachen. Ziel ist es, die Verwendung dieser Pestizide letztendlich ganz zu vermeiden.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1.


19.2.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 65/192


P7_TA(2013)0243

Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (elektromagnetische Felder) ***I

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. Juni 2013 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (elektromagnetische Felder) (20. Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (COM(2011)0348 — C7-0191/2011 — 2011/0152(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

(2016/C 065/33)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2011)0348),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 153 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0191/2011),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 7. Dezember 2011 (1),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

in Kenntnis der vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 10. April 2013 gemachten Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit (A7-0009/2013),

1.

legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.


(1)  ABl. C 43 vom 15.2.2012, S. 47.


P7_TC1-COD(2011)0152

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 11. Juni 2013 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2013/…/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (elektromagnetische Felder) (20. Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/40/EG

(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Richtlinie 2013/35/EU.)


19.2.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 65/193


P7_TA(2013)0244

Langfristiger Plan für die Kabeljaubestände und die Fischereien, die diese Bestände befischen — 2 ***I

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. Juni 2013 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 des Rates vom 18. Dezember 2008 zur Festlegung eines langfristigen Plans für die Kabeljaubestände und die Fischereien, die diese Bestände befischen (COM(2012)0498 — C7-0290/2012 — 2012/0236(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

(2016/C 065/34)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2012)0498),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 43 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0290/2012),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 13. Dezember 2012 (1),

gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Fischereiausschusses (A7-0146/2013),

1.

legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.


(1)  ABl. C 44 vom 15.2.2013, S. 125.


P7_TC1-COD(2012)0236

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 11. Juni 2013 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. …/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 des Rates zur Festlegung eines langfristigen Plans für die Kabeljaubestände und die Fischereien, die diese Bestände befischen

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsauschuss für Fischerei (STECF) hat die Ergebnisse der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 des Rates vom 18. Dezember 2008 zur Festlegung eines langfristigen Plans für die Kabeljaubestände und die Fischereien, die diese Bestände befischen (3) wissenschaftlich bewertet und dabei festgestellt, dass es mehrere Probleme bei der Anwendung dieser Verordnung gibt.

(2)

Einige Mitgliedstaaten haben den Aufwand in den Bezugsjahren nach einer anderen Methode berechnet als die im Rahmen des Plans gemeldete Inanspruchnahme des Fischereiaufwands. So konnte ein höherer Aufwand eingesetzt werden, als mit dem Plan beabsichtigt wurde, was daher mittels der Vereinheitlichung der Methoden zur Berechnung des Aufwands zwischen den einzelnen Mitgliedstaaten korrigiert werden sollte. [Abänd. 1]

(3)

Wegen des Mangels an analytischen Bewertungen in einigen geografischen Gebieten kann die Befischungsregelung nicht angewandt werden, was dazu führt, dass die zulässigen Gesamtfangmengen („TAC“) und der Aufwand jedes Jahr automatisch um 25 % reduziert werden. Seit der Durchführung des Plans wurden die Aufwandszuteilungen für die betreffenden Gebiete beträchtlich verringert. Die wissenschaftliche Bewertung durch den STECF legt nahe, dass es in einigen Fällen besser wäre, der Festsetzung der TAC andere Maßstäbe als die fischereiliche Sterblichkeit zugrunde zu legen, und die TAC und den Fischereiaufwand nicht automatisch zu reduzieren.

(3a)

Mit der Sicherstellung eines nachhaltigen Niveaus der fischereilichen Sterblichkeit, das sich auf wissenschaftliche Gutachten gründet, sollte eine Erholung der Fischbestände möglich sein. Die Mitgliedstaaten sollten der Entwicklung und Förderung von Maßnahmen und Anreizen zur Vermeidung unbeabsichtigter Fänge Priorität einräumen. Für die Umsetzung von Maßnahmen zur Einführung selektiver Fanggeräte sollte finanzielle Unterstützung gewährt werden. [Abänd. 2]

(4)

Der Plan sieht Spielraum für die Ausnahme von Schiffen vor, deren Fangtätigkeit nicht wesentlich zur Kabeljausterblichkeit beiträgt. Um zu vermeiden, dass der mit diesen Tätigkeiten verbundene Aufwand auf die Kabeljaufischerei umgeleitet wird, muss der Ausgangswert für den Fischereiaufwand verringert werden. Um den Verwaltungsaufwand zu vermeiden, der sich daraus ergibt, dass der Ausgangsaufwand jedes Mal, wenn bestimmte Tätigkeiten ausgenommen werden sollen, neu berechnet werden muss, ist es wünschenswert, klare Kriterien für die Ausnahme festzulegen, so dass der Wert des Ausgangsaufwands endgültig festgesetzt werden kann.

(5)

Um im Rahmen der vollständig dokumentierten Fischereien, bei denen alle Fänge auf die Quote angerechnet werden, den Einsatz selektiverer Fangmethoden zu erleichtern, empfiehlt es sich, Schiffe, die an solchen Versuchen teilnehmen, von der Aufwandsregelung auszunehmen.

(6)

Seit Inkrafttreten des Plans sind die Zuteilungen von höchstzulässigem Fischereiaufwand für die wichtigsten Geräte für den Kabeljaufang deutlich verringert geworden. Dies kann wesentliche sozioökonomische Auswirkungen auf die Flottensegmente nach sich ziehen, die dieselben Geräte einsetzen, im Wesentlichen aber andere Arten befischen als Kabeljau. Um diesen sozioökonomischen Aspekten zu begegnen, sollte ein Mechanismus zur Aussetzung weiterer Verringerungen des Fischereiaufwands eingeführt werden.

(7)

Da eine Sprachfassung von Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe b anders lautet als die übrigen Sprachfassungen, muss der Wortlaut dieser Bestimmung geändert werden, um die einheitliche Anwendung sicherzustellen.

(8)

Angesichts des großen Umfangs von Kabeljaurückwürfen in der Zeit seit der Durchführung des Plans müssen die Mitgliedstaaten geeignete Maßnahmen zur Minimierung und, soweit möglich, Vermeidung von Rückwürfen treffen, indem sie unter anderem die Fangmöglichkeiten so auf die Schiffe aufteilen, dass Quoten und erwartete Fänge möglichst weit übereinstimmen. [Abänd. 3]

(9)

Die in den Artikeln 11 und 13 vorgesehenen Ausnahmen von dem Plan können den Erfolg des Plans gefährden, wenn sie nicht ordnungsgemäß umgesetzt werden. Eine Prüfung der Durchführung dieser Ausnahmen zeigte, dass Überwachung, Kontrolle und Anforderungen an die volle Dokumentation verstärkt werden müssen. Da der Kontrollrahmen der Union für die Fischerei risikobasiert ist, sollten unter eine Ausnahme fallende Tätigkeiten in die Kategorie „sehr hohes Risiko“ eingestuft werden.

(10)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik (4) wurden mehrere Artikel der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 aufgehoben, die sich auf die Anhänge II und III bezogen. Da die Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 keine weiteren Verweise auf die Anhänge II und III enthält, sollten diese Anhänge gestrichen werden.

(11)

Die Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 sollte entsprechend geändert werden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 4 erhält folgende Fassung:

„Artikel 4

Berechnung des Fischereiaufwands

1.   Für die Zwecke dieser Verordnung wird der Fischereiaufwand einer Gruppe von Schiffen berechnet als die Summe der Produkte aus dem Kapazitätswert jedes Schiffes in kW und der Anzahl der Tage, die es in einem der Gebiete nach Anhang I zugebracht hat. Ein Tag in einem Gebiet ist ein kontinuierlicher Zeitraum von 24 Stunden (oder ein Teil davon), in dem sich ein Schiff entweder in dem Gebiet und außerhalb des Hafens befindet oder sich gegebenenfalls seine Fanggeräte in dem Gebiet befinden . [Abänd. 4]

2.   Zur Berechnung eines Tags in einem Gebiet verwenden die Mitgliedstaaten das Verfahren nach Artikel 26 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik  (*).

(*)   ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1. [Abänd. 5]"

1a.

In Artikel 8 wird folgender Absatz eingefügt:

„(5a)     Unbeschadet der Absätze 2 bis 5 kann der Rat eine alternative TAC beschließen, wenn diese wissenschaftlichen Gutachten zufolge geeigneter ist, um die Ziele des Plans zu verwirklichen.“ [Abänd. 6]

2.

Artikel 9 erhält folgende Fassung:

„Artikel 9

Sonderverfahren für die Festsetzung der TAC

(1)   Reichen die Daten nicht aus, um die TAC gemäß Artikel 7 festzusetzen, so werden die TAC für die Kabeljaubestände im Kattegat, in den Gewässern westlich von Schottland und in der Irischen See in einer in einem wissenschaftlichen Gutachten vorgesehenen Höhe festgesetzt. Liegt die im wissenschaftlichen Gutachten vorgesehene Höhe der TAC um 20 % über den TAC des Vorjahres, so werden sie in einer Höhe festgesetzt, die um 20 % über den TAC des Vorjahres liegt, bzw. liegt die im wissenschaftlichen Gutachten vorgesehene Höhe der TAC um mehr als 20 % unter den TAC des Vorjahres, so werden sie in einer Höhe festgesetzt, die um 20 % unter den TAC des Vorjahres liegt.

(2)    Abweichend von Absatz 1, wenn aus wissenschaftlichen Gutachten hervorgeht, dass es keine gezielte Fischerei geben sollte und dass

i)

die Beifänge weitestgehend eingeschränkt oder auf das vom ICES oder STECF empfohlene Niveau verringert werden sollten, und/oder

ii)

der Kabeljaufang auf das vom ICES oder STECF empfohlene Niveau verringert werden sollte

beschließt der Rat, im Folgejahr die TAC nicht jährlich anzupassen, sofern sich die festgesetzte TAC nur auf Beifänge bezieht. [Abänd. 7]

(3)   Reichen die Daten nicht aus, um die TAC gemäß Artikel 8 festzusetzen, so werden die TAC für die Kabeljaubestände in der Nordsee, im Skagerrak und im östlichen Ärmelkanal entsprechend den vorstehenden Absätzen 1 und 2 festgesetzt, es sei denn, Konsultationen mit Norwegen führen zu einer Einigung über eine andere Höhe der TAC.“

3.

In Artikel 11 werden die Absätze 2 und 3 gestrichen.

4.

Die folgenden Artikel werden eingefügt:

„Artikel 11a

Ausnahme von in bestimmten Gebieten, Tiefen oder mit bestimmten Geräten betriebenem Fischereiaufwand

(1)   Die Mitgliedstaaten können den Fischereiaufwand eines Schiffs während einer Fangreise ausnehmen, solange eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist: [Abänd. 9]

a)

die gesamte Fangtätigkeit des betreffenden Schiffs auf dieser Fangreise außerhalb der in der Liste gemäß Absatz 2 aufgeführten Kabeljau-Verbreitungsgebiete stattfindet,

oder

b)

die gesamte Fangtätigkeit des betreffenden Schiffs auf dieser Fangreise in einer Tiefe von mehr als 300 m stattfindet,

oder

c)

das betreffende Schiff auf dieser Fangreise einen Typ der der Regelung unterliegenden Fanggeräte an Bord verwendet und dieses Fanggerät in der Liste gemäß Absatz 2 aufgeführt ist ; führt das Schiff auf der Fangreise andere Fanggeräte mit, werden diese gemäß Artikel 47 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 aufbewahrt; [Abänd. 10]

(2)   Auf der Grundlage der Informationen, die die Mitgliedstaaten gemäß Absatz 3 übermitteln, erstellt der Rat im Einklang mit wissenschaftlichen Gutachten eine Liste der Gebiete außerhalb der Kabeljauverbreitungsgebiete und eine Liste von Fanggeräten, deren technische Merkmale zu Fängen führen, bei denen der Kabeljau-Anteil am Gewicht der Gesamtfangmenge weniger als 1,5 % ausmacht. Sobald ein Fanggerät oder ein Gebiet, dessen Zulassung von einem Mitgliedstaat beantragt worden ist, genehmigt worden ist, können es auch andere Mitgliedstaaten nutzen. [Abänd. 11]

(3)   Die Mitgliedstaaten übermitteln geeignete Daten, anhand deren die Kommission beurteilen kann, ob ein Gebiet oder ein Gerät in die in Absatz 2 genannte Liste der Gebiete bzw. der Geräte aufgenommen werden soll.

(4)   Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte mit Einzelheiten zu Format und Verfahren der Übertragung der Informationen gemäß Absatz 3 an die Kommission erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 32 genannten Verfahren erlassen.

Artikel 11b

Anpassung des Ausgangswerts für die Berechnung des höchstzulässigen Fischereiaufwands

(1)   In Artikel 11a Absatz 1 genannter Fischereiaufwand, der in den Ausgangswert gemäß Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe a eingeflossen ist, wird gemäß demselben Artikel von dem Ausgangswert abgezogen.

(2)   Die Mitgliedstaaten beantragen bis zum 31. Dezember jeden Jahres die Anpassung des Ausgangswerts gemäß Absatz 1 bei der Kommission. [Abänd. 12]

(3)   Der höchstzulässige Fischereiaufwand für die betreffende Aufwandsgruppe wird anhand des angepassten Ausgangswerts berechnet, indem die seit Inkrafttreten des Plans angewendeten jährlichen prozentualen Anpassungen angewandt werden.

(4)   Die Ausnahme von Fischereiaufwand gemäß Artikel 11a darf erst dann für die betreffende Aufwandsgruppe vorgenommen werden, wenn der höchstzulässige Fischereiaufwand gemäß dem vorliegenden Artikel neu berechnet wurde.

(5)   Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte mit Einzelheiten zu Format und Verfahren der Übermittlung der Anträge gemäß Absatz 2 an die Kommission erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 32 genannten Verfahren erlassen.

Artikel 11c

Ausnahme von Schiffen, die an Versuchen vollständig dokumentierter Fischerei teilnehmen

(1)   Die Mitgliedstaaten dürfen den Fischereiaufwand eines Schiffs von der Fischereiaufwandsregelung ausnehmen, während dieses Schiff an Versuchen der vollständig dokumentierten Fischerei teilnimmt, bei der alle Kabeljaufänge einschließlich der Rückwürfe auf die Quote angerechnet werden.

(2)   Wird Absatz 1 angewandt, so passen die Mitgliedstaaten den gemäß Artikel 12 Absatz 1 festgesetzten höchstzulässigen Fischereiaufwand für die betreffende Aufwandsgruppe an . Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte mit detaillierten Regelungen zu der Anpassung des höchstzulässigen Fischereiaufwands nach Satz 1. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 32 genannten Verfahren erlassen . [Abänd. 13]

(3)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission jede Anpassung des höchstzulässigen Fischereiaufwands gemäß Absatz 2 mit. Die Mitteilung enthält Einzelheiten zu den ausgenommenen Schiffen und die Höhe des Fischereiaufwands, der von der Gesamtmenge und auf Ebene des Schiffs abgezogen wird.

[Abänd. 14]

(5)   Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte mit Einzelheiten zu Format und Verfahren der Mitteilung gemäß Absatz 3 an die Kommission erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 32 genannten Verfahren erlassen.

Artikel 11d

Maßnahmen für zuvor eingeräumte Ausnahmen [Abänd. 15]

Ausnahmen von der Fischereiaufwandsregelung, die bereits vor dem … (**) in Kraft waren, gelten weiter, solange die Bedingungen, unter denen die Ausnahmen genehmigt wurden, weiter gelten. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission jährlich einschlägige Informationen, aus denen hervorgeht, dass diese Bedingungen weiter gelten.“[Abänd. 16]

(**)   Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung einfügen. "

5.

Artikel 12 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Bei aggregierten Aufwandsgruppen, deren Anteil an den nach Absatz 3 Buchstabe d ermittelten kumulierten Fängen 20 % oder mehr beträgt, ist eine jährliche Anpassung vorzunehmen. Der höchstzulässige Fischereiaufwand der betreffenden Gruppen wird wie folgt bestimmt:

a)

gilt Artikel 7 oder 8, so wird der Ausgangswert um denselben Prozentsatz angepasst, der in diesen Artikeln für die fischereiliche Sterblichkeit festgelegt ist;

b)

gilt Artikel 9 , so wird der Fischereiaufwand um denselben Prozentsatz angepasst wie die TAC im Vergleich zum Vorjahr;

[Abänd. 17]

b)

Folgender Absatz wird angefügt:

„(6)   Abweichend von Absatz 4 kann der Rat beschließen, im Folgejahr oder in den Folgejahren den höchstzulässigen Fischereiaufwand nicht jährlich anzupassen, wenn der Fischereiaufwand in vier aufeinanderfolgenden Jahren reduziert wurde.“

5a.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 12a

Um die fischereiliche Sterblichkeit auf einem nachhaltigen Niveau, das auf wissenschaftlichen Gutachten basiert, zu verwirklichen, wird auf eine allmähliche Vermeidung von Rückwürfen hingewirkt. Maßnahmen zur Einführung selektiver Fanggeräte und andere diesbezügliche Maßnahmen werden von den Mitgliedstaaten mit finanzieller Unterstützung aus dem Europäischen Meeres- und Fischereifonds umgesetzt. Die Mitgliedstaaten konsultieren den relevanten regionalen Beirat sowie den ICES und/oder den STECF und relevante Akteure zu den zu treffenden Maßnahmen.“ [Abändn. 8 und 18]

6.

Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

in dem Bewirtschaftungszeitraum zu einer Fangzusammensetzung mit weniger als 5 % Kabeljau einschließlich Rückwürfe führt;“

7.

Dem Artikel 14 werden die folgenden Absätze angefügt:

„(5)   Geht aus wissenschaftlichen Daten hervor, dass es bei Einsatz eines bestimmten Fanggeräts während des gesamten Bewirtschaftungszeitraums zu erheblichen Rückwürfen von Kabeljau kommt, so ergreift der betreffende Mitgliedstaat unverzüglich Maßnahmen, um Kabeljau-Rückwürfe zu minimieren. [Abänd. 19]

(6)   Die Mitgliedstaaten richten Mechanismen ein, um die Beachtung der in den Artikeln 11a, 11b, 11c und 13 genannten Bedingungen sicherzustellen, und nehmen diese in ihre nationalen Kontrollprogramme gemäß Artikel 46 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 auf. In ihrem Risikomanagement gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 weisen die Mitgliedstaaten Schiffen, die gemäß diesen Artikeln Fischfang betreiben, die Kategorie ‚sehr hohes Risiko‘ zu.“

7a.

In Artikel 16 Absatz 3 entfällt die Formulierung „im Jahr 2009“. [Abänd. 20]

7b.

Artikel 17 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)     Sind die Einheitsfänge der Fanggerätegruppe, die Aufwand abgibt, niedriger als die Einheitsfänge der Fanggerätegruppe, die Aufwand empfängt, so wendet der Mitgliedstaat auf den Betrag des Aufwands der Aufwand empfangenden Fangerätegruppe einen Berichtigungsfaktor an, so dass ein Ausgleich für die höheren Einheitsfänge der zuletzt genannten Fanggerätegruppe geschaffen wird. Die Mitgliedstaaten führen diese Anpassung nicht durch, wenn sie rechtfertigen können, dass die Übertragung mit dem Ziel durchgeführt wird, Kabeljaufänge zu vermeiden, oder im Rahmen von Maßnahmen zur Begrenzung von Rückwürfen, die mit der Einhaltung der Unionsvorschriften über den Einsatz von Fanggeräten im Zusammenhang stehen.“ [Abänd. 21]

8.

Artikel 32 erhält folgende Fassung:

„Artikel 32

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird von dem mit Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 eingesetzten Ausschuss für Fischerei und Aquakultur unterstützt. Dabei handelt es sich um einen Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (***).

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(***)  ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.“"

9.

Die Anhänge II und III werden gestrichen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu … am …

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

Im Namen des Rates

Der Präsident


(1)  ABl. C 44 vom 15.2.2013, S. 125.

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 11. Juni 2013.

(3)  ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 20.

(4)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.


Mittwoch, 12. Juni 2013

19.2.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 65/199


P7_TA(2013)0249

Ernennung eines Mitglieds der Europäischen Kommission

Beschluss des Europäischen Parlaments vom 12. Juni 2013 zur Billigung der Ernennung von Neven Mimica zum Mitglied der Kommission (2013/0806(NLE)

(2016/C 065/35)

Das Europäische Parlament,

gestützt auf die Beitrittsakte Kroatiens, insbesondere Artikel 21 Absatz 1,

in Kenntnis des Vorschlags der kroatischen Regierung vom 25. April 2013 im Hinblick auf die Ernennung von Neven Mimica zum Mitglied der Kommission,

in Kenntnis des Schreibens des Rates vom 2. Mai 2013, mit dem der Rat das Europäische Parlament hinsichtlich eines im Einvernehmen mit dem Präsidenten der Kommission zu fassenden Beschlusses des Rates zur Ernennung von Neven Mimica zum Mitglied der Kommission angehört hat,

in Kenntnis der Anhörung von Neven Mimica, die vom Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz zusammen mit dem assoziierten Ausschuss für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit am 4. Juni 2013 durchgeführt wurde, sowie auf die Erklärung über die Bewertung im Anschluss an die Anhörung,

gestützt auf Artikel 106 und Anlage XVII seiner Geschäftsordnung,

1.

billigt die Ernennung von Neven Mimica als Mitglied der Kommission für die verbleibende Amtszeit der Kommission bis zum 31. Oktober 2014;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Rat, der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Republik Kroatien zu übermitteln.


19.2.2016   

DE

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C 65/199


P7_TA(2013)0251

Ernennung eines Mitglieds des Rechnungshofes

Beschluss des Europäischen Parlaments vom 12. Juni 2013 über die Ernennung von Neven Mates zum Mitglied des Rechnungshofs (C7-0106/2013 — 2013/0804(NLE))

(Konsultation)

(2016/C 065/36)

Das Europäische Parlament,

gestützt auf Artikel 286 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C7-0106/2013),

gestützt auf Artikel 108 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses (A7-0182/2013),

A.

in der Erwägung, dass der Haushaltskontrollausschuss die Qualifikationen des vorgeschlagenen Kandidaten bewertet hat, insbesondere im Hinblick auf die Erfordernisse nach Artikel 286 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union;

B.

in der Erwägung, dass der Haushaltskontrollausschuss in seiner Sitzung vom 27. Mai 2013 den Kandidaten des Rates für das Amt eines Mitglieds des Rechnungshofs angehört hat;

1.

gibt eine ablehnende Stellungnahme zu dem Vorschlag des Rates ab, Neven Mates zum Mitglied des Rechnungshofs zu ernennen;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Rat und — zur Information — dem Rechnungshof sowie den übrigen Organen der Europäischen Union und den Rechnungskontrollbehörden der Mitgliedstaaten zu übermitteln.


19.2.2016   

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C 65/200


P7_TA(2013)0252

Ernennung eines Mitglieds des Rechnungshofes

Beschluss des Europäischen Parlaments vom 12. Juni 2013 über die Ernennung von George Pufan zum Mitglied des Rechnungshofs (C7-0115/2013 — 2013/0805(NLE))

(Konsultation)

(2016/C 065/37)

Das Europäische Parlament,

gestützt auf Artikel 286 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C7-0115/2013),

gestützt auf Artikel 108 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses (A7-0181/2013),

A.

in der Erwägung, dass der Haushaltskontrollausschuss die Qualifikationen des vorgeschlagenen Kandidaten bewertet hat, insbesondere im Hinblick auf die Erfordernisse nach Artikel 286 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union;

B.

in der Erwägung, dass der Haushaltskontrollausschuss in seiner Sitzung vom 27. Mai 2013 den Kandidaten, dessen Ernennung zum Mitglied des Rechnungshofes der Rat vorschlägt, angehört hat,

1.

gibt eine befürwortende Stellungnahme zu dem Vorschlag des Rates ab, George Pufan zum Mitglied des Rechnungshofs zu ernennen;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Rat und — zur Information — dem Rechnungshof sowie den übrigen Organen der Europäischen Union und den Rechnungskontrollbehörden der Mitgliedstaaten zu übermitteln.


19.2.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 65/200


P7_TA(2013)0253

Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei ***I

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. Juni 2013 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei (COM(2012)0332 — C7-0158/2012 — 2012/0162(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

(2016/C 065/38)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2012)0332),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 43 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0158/2012),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 18. September 2012 (1),

gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Fischereiausschusses (A7-0144/2013),

1.

legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.


(1)  ABl. C 351 vom 15.11.2012, S. 90.


P7_TC1-COD(2012)0162

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 12. Juni 2013 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. …/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 18. September 2012 (1),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates vom 29. September 2008 über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei (3) wurden der Kommission Befugnisse zur Durchführung einzelner Bestimmungen dieser Verordnung übertragen, während andere Durchführungsbefugnisse dem Rat vorbehalten blieben.

(2)

Nach dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon sind einige der mit der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 übertragenen Befugnisse an die Artikel 290 und 291 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union anzupassen.

(3)

Zur Anwendung einzelner Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 sollte der Kommission die Befugnis, Rechtsakte nach Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu erlassen, für folgende Maßnahmen übertragen werden:

Befreiung von bestimmten Melde- oder Mitteilungspflichten für Fischereifahrzeuge oder Festlegung unterschiedlicher Meldefristen für bestimmte Kategorien von Fischereifahrzeugen;

Festlegung von Eckwerten für Inspektionen bei Anlandungen und Umladungen durch Fischereifahrzeuge aus Drittländern;

Erstellung der Liste der Erzeugnisse, die vom Geltungsbereich der Fangbescheinigung ausgenommen sind;

Anpassung der Fangbescheinigungsregelung für einige Fischereierzeugnisse kleiner Fischereifahrzeuge, einschließlich der Möglichkeit, eine vereinfachte Fangbescheinigung zu verwenden;

Anpassung des Vorlagetermins für die Fangbescheinigung je nach Art des Fischereierzeugnisses, der Entfernung zum Ort der Einfuhr in das Unionsgebiet oder der Art des eingesetzten Beförderungsmittels;

Erstellung von Regeln für die Bewilligung, die Änderung und den Entzug der Zertifikate zugelassener Wirtschaftsbeteiligter oder für die Aussetzung oder den Widerruf des Status eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten sowie Regeln über die Gültigkeit der Zertifikate zugelassener Wirtschaftsbeteiligter;

Festlegung der Unionskriterien für Überprüfungen im Zusammenhang mit dem Risikomanagement.

(4)

Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit zum Erlass delegierter Rechtsakte angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, um über objektive, genaue, vollständige und aktuelle Informationen zu verfügen . Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden. [Abänd. 1]

(5)

Um einheitliche Bedingungen für die Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 sicherzustellen, sollten der Kommission gemäß Artikel 291 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für folgende Maßnahmen Durchführungsbefugnisse übertragen werden:

Erstellung von Formblättern für Voranmeldungen;

Erarbeitung von Verfahren und Formblättern für Anlande- und Umladeerklärungen;

Genehmigung — in Absprache mit den Flaggenstaaten — von Fangbescheinigungen, die elektronisch erstellt, genehmigt oder vorgelegt wurden oder auf elektronischen Rückverfolgbarkeitssystemen beruhen, mit denen ein gleich hohes Kontrollniveau durch die Behörden sichergestellt ist;

Festlegung und Änderung der Liste der Fangbescheinigungsregelungen regionaler Fischereiorganisationen, die die IUU-Verordnung befolgen;

Schaffung gemeinsamer Voraussetzungen in allen Mitgliedstaaten für die Verfahren und Formblätter zur Beantragung und Ausstellung von Zertifikaten für zugelassene Wirtschaftsbeteiligte sowie Festsetzung von Regeln für Überprüfungen von zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten und Regeln für den Informationsaustausch zwischen einem zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten und den Behörden der Mitgliedstaaten, zwischen den Mitgliedstaaten und zwischen Mitgliedstaaten und der Kommission;

Erstellung der Unionsliste der IUU-Schiffe;

Streichung von Schiffen aus der Unionsliste der IUU-Schiffe;

Aufnahme von von regionalen Fischereiorganisationen erstellten Listen mit IUU-Schiffen in die Unionsliste der IUU-Schiffe;

Ermittlung von nichtkooperierenden Drittländern;

Aufnahme entsprechender Drittländer in eine Liste der nichtkooperierenden Drittländer;

Streichung von Drittländern aus der Liste der nichtkooperierenden Drittländer;

unter bestimmten Umständen Verabschiedung von Sofortmaßnahmen gegenüber Drittländern;

Festlegung des Formats für die Übermittlung von Angaben zu gesichteten Fischereifahrzeugen durch die Mitgliedstaaten;

Festsetzung von Regeln für die gegenseitige Amtshilfe.

Wenn eine Kontrolle durch die Mitgliedstaaten erforderlich ist, sollten diese Befugnisse gemäß der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (4), ausgeübt werden.

(6)

Infolge des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon ist Artikel 52 zu streichen. Auf Grundlage dieses Artikels wurden bereits der Rechtsrahmen für die vereinfachte Fangbescheinigung sowie Verwaltungsvereinbarungen mit Drittländern gemäß Artikel 12 Absatz 4 und Artikel 20 Absatz 4 erstellt. Es ist nach wie vor notwendig, der Kommission die erforderliche Befugnis zu übertragen, damit sie delegierte Rechtsakte zur Anpassung der Fangbescheinigungsregelung für einige Fischereierzeugnisse kleiner Fischereifahrzeuge erlassen kann, einschließlich der Möglichkeit, eine vereinfachte Fangbescheinigung zu verwenden; ebenso ist es notwendig, der Kommission Durchführungsbefugnisse zur Genehmigung — in Absprache mit den Flaggenstaaten — von Fangbescheinigungen, die elektronisch erstellt, genehmigt oder vorgelegt wurden oder auf elektronischen Rückverfolgbarkeitssystemen beruhen, mit denen ein gleich hohes Kontrollniveau durch die Behörden sichergestellt ist, zu übertragen.

(7)

Infolge des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon müssen die Bestimmungen über befristete Maßnahmen, die unter bestimmten Umständen die Befassung des Rats mit bestimmten Kommissionsmaßnahmen vorsehen, angepasst werden.

(8)

Die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 über die Aufstellung einer Liste der nichtkooperierenden Drittländer und die Streichung von Drittländern aus dieser Liste übertragen dem Rat Entscheidungsbefugnisse. Infolge des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon müssen diese Bestimmungen an die für die Gemeinsame Fischereipolitik geltenden neuen Verfahren angepasst werden.

(9)

Die Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 sollte daher entsprechend geändert werden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 6 wird wie folgt geändert:

a)

Folgender Absatz wird eingefügt:

„(1a)   Die Kommission kann die Formblätter für die Voranmeldung gemäß Absatz 1 im Wege von Durchführungsrechtsakten nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 54 Absatz 2 erstellen.“

b)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 54a delegierte Rechtsakte zu erlassen, um bestimmte Kategorien von Fischereifahrzeugen aus Drittländern für einen begrenzten, verlängerbaren Zeitraum von der Verpflichtung nach Absatz 1 auszunehmen oder eine andere Anmeldefrist vorzusehen, wobei sie unter anderem die Art des Fischereierzeugnisses, die Entfernung zwischen den Fanggründen, den Anlandeorten und den Registrierungs- oder Eintragungshäfen der betreffenden Schiffe berücksichtigt.“

2.

Artikel 8 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Die Verfahren und Formblätter für die Erklärung über die Anlandung oder Umladung werden im Wege von Durchführungsrechtsakten festgelegt. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 54 Absatz 2 erlassen.“

3.

Artikel 9 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Mitgliedstaaten inspizieren in ihren bezeichneten Häfen jährlich mindestens 5 % der von Fischereifahrzeugen aus Drittländern durchgeführten Anlandungen und Umladungen anhand von Eckwerten, die nach den Grundsätzen des Risikomanagements festgelegt werden, wobei von den regionalen Fischereiorganisationen festgelegte höhere Schwellen davon unberührt bleiben. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 54a delegierte Rechtsakte zur Festlegung dieser Eckwerte zu erlassen.“

4.

Artikel 12 wird wie folgt geändert:

a)

Folgender Absatz wird eingefügt:

„(4a)   Die Kommission genehmigt die Fangbescheinigungen, die im Rahmen der in Artikel 20 Absatz 4 vorgesehenen Zusammenarbeit erstellt werden, im Wege von Durchführungsrechtsakten. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 54 Absatz 2 erlassen.“

b)

Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5)   Die in Anhang I enthaltene Liste der Erzeugnisse, die vom Geltungsbereich der Fangbescheinigung ausgenommen sind, kann jedes Jahr überprüft werden. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 54a delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Liste auf folgender Grundlage zu ändern:

a)

der in Häfen von Mitgliedstaaten durchgeführten Kontrollen von Fischereifahrzeugen aus Drittländern;

b)

der Anwendung der Fangbescheinigungsregelung für die Ein- und Ausfuhr von Fischereierzeugnissen;

c)

der Anwendung des Unionswarnsystems;

d)

der Feststellung von Fischereifahrzeugen, die IUU-Fischerei betreiben;

e)

der Feststellung von Staatsangehörigen, die IUU-Fischerei betreiben oder unterstützen;

f)

der Durchführung der Vorschriften bestimmter regionaler Fischereiorganisationen in Bezug auf die Sichtung von Fischereifahrzeugen;

g)

der Berichte aus den Mitgliedstaaten.“

c)

Folgender Absatz wird angefügt:

„(6)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 54a delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Fangbescheinigungsregelung an Fischereierzeugnisse kleiner Fischereifahrzeuge anzupassen; dies schließt, falls erforderlich, auch ein Muster für eine vereinfachte Fangbescheinigung ein.“

5.

Artikel 13 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Fangdokumente und alle dazugehörigen Unterlagen, die in Einklang mit der Fangdokumentationsregelung einer regionalen Fischereiorganisation validiert und als den Anforderungen dieser Verordnung genügend anerkannt wurden, werden für Fischereierzeugnisse aus Arten, für die solche Fangdokumentationsregelungen gelten, als Fangbescheinigungen anerkannt und fallen unter die Kontroll- und Überprüfungspflichten des Einfuhrmitgliedstaats gemäß den Artikeln 16 und 17 sowie die Bestimmungen über die Verweigerung der Einfuhr in Artikel 18. Das Verzeichnis entsprechender Fangdokumentationsregelungen wird im Wege von Durchführungsrechtsakten erstellt. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 54 Absatz 2 erlassen.“

6.

Artikel 16 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die validierte Fangbescheinigung wird vom Einführer den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in den das Erzeugnis eingeführt werden soll, innerhalb einer Frist von zunächst mindestens drei Werktagen vor der geschätzten Zeit der Ankunft am Ort der Einfuhr in das Gebiet der Union vorgelegt. Im Wege von delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 54a kann diese Frist von drei Werktagen je nach der Art des Fischereierzeugnisses, der Entfernung vom Ort der Einfuhr in das Gebiet der Union oder der Art des eingesetzten Beförderungsmittels angepasst werden. Die zuständigen Behörden kontrollieren nach den Grundsätzen des Risikomanagements die Fangbescheinigung anhand der Angaben, die in der Mitteilung des Flaggenstaats gemäß den Artikeln 20 und 22 enthalten sind.“

b)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Zu den Kriterien, nach denen die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats einem Einführer den Status eines ‚zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten‘ bewilligen, gehören:

a)

Niederlassung des Einführers im Gebiet dieses Mitgliedstaats;

b)

Einfuhrvorgänge und -mengen in einem Umfang, der die Durchführung des Verfahrens gemäß Absatz 2 rechtfertigt;

c)

bisher angemessene Einhaltung der Anforderungen im Rahmen der Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen;

d)

ein zufriedenstellendes System für die Führung der Geschäftsbücher und gegebenenfalls der Beförderungs- und Verarbeitungsunterlagen, das angemessene Kontrollen und Überprüfungen zum Zwecke dieser Verordnung ermöglicht;

e)

vorhandene Einrichtungen hinsichtlich der Durchführung der Kontrollen und Überprüfungen;

f)

gegebenenfalls praktische Kompetenzstandards oder berufliche Befähigungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit den ausgeübten Tätigkeiten stehen, und

g)

gegebenenfalls nachweisliche Zahlungsfähigkeit.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission so bald wie möglich Namen und Anschrift der ‚zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten‘ mit, nachdem sie diesen Status bewilligt haben. Die Kommission stellt den Mitgliedstaaten diese Information auf elektronischem Wege zur Verfügung.“

c)

Die folgenden Absätze werden angefügt:

„(4)   Auf Grundlage der Kriterien in Absatz 3 wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 54a delegierte Rechtsakte zur Festlegung nachstehender Regeln zu erlassen:

a)

Regeln für die Aussetzung oder den Widerruf des Status eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten;

b)

Regeln für die Gültigkeit von Zertifikaten zugelassener Wirtschaftsbeteiligter;

c)

Regeln für die Bewilligung, die Änderung und den Entzug von Zertifikaten zugelassener Wirtschaftsbeteiligter.

(5)   Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 54 Absatz 2 zu

a)

Verfahren und Formblättern zur Beantragung und Ausstellung von Zertifikaten für zugelassene Wirtschaftsbeteiligte;

b)

Regeln für die Durchführung von Überprüfungen zugelassener Wirtschaftsbeteiligter;

c)

Regeln für den Informationsaustausch zwischen einem zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten und den Behörden des Mitgliedstaats, zwischen Mitgliedstaaten und zwischen Mitgliedstaaten und der Kommission.“

7.

Artikel 17 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Überprüfungen zielen insbesondere auf die Risiken ab, die auf der Grundlage der auf einzelstaatlicher oder Unionsebene im Rahmen des Risikomanagements festgelegten Kriterien ermittelt wurden. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission binnen 30 Arbeitstagen nach dem 29. Oktober 2008 ihre nationalen Kriterien mit und halten diese Informationen auf dem neuesten Stand. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 54a delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Unionskriterien für zeitgerechte Risikoanalysen und Gesamtbewertungen der maßgeblichen Kontrolldaten festzulegen.“

8.

Artikel 27 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Kommission stellt im Wege von Durchführungsrechtsakten nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 54 Absatz 2 die Unionsliste der IUU-Schiffe auf. In dieser Liste werden die Fischereifahrzeuge geführt, bei denen im Anschluss an die gemäß den Artikeln 25 und 26 ergriffenen Maßnahmen und aufgrund der in diesen Bestimmungen enthaltenen Kriterien anhand der gemäß dieser Verordnung eingeholten Informationen nachgewiesen wurde, dass sie IUU-Fischerei gemäß Artikel 3 betreiben, und deren Flaggenstaaten den angesichts dieser IUU-Fischerei an sie gerichteten offiziellen Ersuchen gemäß Artikel 26 Absatz 2 Buchstaben b und c und Artikel 26 Absatz 3 Buchstaben b und c nicht nachgekommen sind.“

9.

Artikel 28 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Kommission streicht ein Fischereifahrzeug aus der Unionsliste der IUU-Schiffe im Wege von Durchführungsrechtsakten, die nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 54 Absatz 2 erlassen werden, wenn der Flaggenstaat des Fischereifahrzeugs nachweist, dass

a)

das Schiff keine IUU-Tätigkeit durchgeführt hat, derentwegen es in die Liste aufgenommen wurde, oder

b)

verhältnismäßige, abschreckende und wirksame Sanktionen für die betreffenden IUU-Tätigkeiten verhängt wurden, insbesondere gegen Fischereifahrzeuge unter der Flagge eines Mitgliedstaats gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009.“

10.

Artikel 30 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Zusätzlich zu den in Artikel 27 genannten Fischereifahrzeugen werden Fischereifahrzeuge, die in von regionalen Fischereiorganisationen geführte Listen von IUU-Schiffen aufgenommen wurden, im Wege von Durchführungsrechtsakten in die Unionsliste der IUU-Schiffe aufgenommen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 54 Absatz 2 erlassen. Die Streichung solcher Schiffe aus der Unionsliste der IUU-Schiffe unterliegt den Entscheidungen, die die zuständige regionale Fischereiorganisation diesbezüglich trifft.“

11.

Artikel 31 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Im Wege von Durchführungsrechtsakten legt die Kommission fest, welche Drittländer aufgrund der in diesem Artikel angeführten Kriterien bei der Bekämpfung der IUU-Fischerei als nichtkooperierende Drittländer zu betrachten sind. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 54 Absatz 2 erlassen.“

12.

Artikel 33 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Im Wege von Durchführungsrechtsakten nimmt die Kommission die gemäß Artikel 31 Absatz 1 ermittelten Drittländer in eine Liste der nichtkooperierenden Drittländer auf. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 54 Absatz 2 erlassen.“

13.

Artikel 34 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Im Wege von Durchführungsrechtsakten streicht die Kommission ein Drittland aus der Liste der nichtkooperierenden Drittländer, wenn das betreffende Drittland nachweist, dass die Situation, die zur Aufnahme in die Liste geführt hat, behoben wurde. Bei einem Streichungsbeschluss wird auch berücksichtigt, ob die betreffenden Drittländer konkrete Maßnahmen getroffen haben, die eine dauerhafte Verbesserung der Situation ermöglichen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 54 Absatz 2 erlassen.“

14.

Artikel 36 erhält folgende Fassung:

„Artikel 36

Befristete Maßnahmen

(1)   Gibt es Beweise dafür, dass die von einem Drittland getroffenen Maßnahmen die von einer regionalen Fischereiorganisation verabschiedeten Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen unterminieren, so kann die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten und im Einklang mit ihren internationalen Verpflichtungen befristete Maßnahmen für die Dauer von höchstens sechs Monaten ergreifen, um die Auswirkungen solcher Maßnahmen eines Drittlandes abzumildern. Die Kommission kann durch einen erneuten Beschluss die befristeten Maßnahmen um bis zu sechs Monate verlängern.

(2)   Die in Absatz 1 genannten befristeten Maßnahmen können darin bestehen, dass

a)

zum Fischfang zugelassene Fischereifahrzeuge, die die Flagge des betreffenden Drittlands führen, nicht in Häfen von Mitgliedstaaten einlaufen dürfen, außer in Fällen höherer Gewalt oder in Notfällen gemäß Artikel 4 Absatz 2 für die Inanspruchnahme von Dienstleistungen, die unbedingt erforderlich sind, um in der genannten Situation Abhilfe zu schaffen;

b)

Fischereifahrzeuge, die die Flagge eines Mitgliedstaats führen, keine gemeinsamen Fangeinsätze mit Schiffen durchführen dürfen, die die Flagge des betreffenden Drittlands führen;

c)

Fischereifahrzeuge, die die Flagge eines Mitgliedstaats führen, unbeschadet der in bilateralen Fischereiabkommen vorgesehenen Bestimmungen nicht in den Meeresgewässern unter der Gerichtsbarkeit des betreffenden Drittlands fischen dürfen;

d)

die Lieferung von lebenden Fischen für Fischzuchtanlagen in den Meeresgewässern unter der Gerichtsbarkeit des betreffenden Drittlands verboten wird;

e)

lebende Fische, die von Fischereifahrzeugen unter der Flagge des betreffenden Drittlands gefangen werden, nicht für Fischzuchtzwecke in den Meeresgewässern unter der Gerichtsbarkeit eines Mitgliedstaats akzeptiert werden.

(3)   Die befristeten Maßnahmen gelten unmittelbar. Sie werden den Mitgliedstaaten und dem betreffenden Drittland mitgeteilt und im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.“

15.

Artikel 49 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Mitgliedstaaten, die hinreichend dokumentierte Informationen über gesichtete Fischereifahrzeuge erhalten, übermitteln diese unverzüglich der Kommission oder der von dieser benannten Stelle in dem im Wege von Durchführungsrechtsakten festgelegten Format. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 54 Absatz 2 erlassen.“

16.

Artikel 51 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Die Kommission erhält die Befugnis, im Wege von Durchführungsrechtsakten Regeln für die gegenseitige Amtshilfe aufzustellen, und zwar in Bezug auf:

a)

die administrative Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten, Drittländern, der Kommission und der von ihr benannten Stelle, einschließlich dem Schutz personenbezogener Daten und der Verwendung von Informationen sowie dem Schutz des Berufs- und Geschäftsgeheimnisses;

b)

die Kosten für die Bearbeitung von Amtshilfeersuchen;

c)

die Benennung der jeweils einzigen Behörde in den Mitgliedstaaten;

d)

die Mitteilung über die von den nationalen Behörden zusätzlich zum Informationsaustausch ergriffenen Folgemaßnahmen;

e)

Amtshilfeersuchen, einschließlich Auskunfts-, Maßnahmen- und Zustellungsersuchen und Festlegung der Bearbeitungsfristen;

f)

Informationen ohne vorheriges Ersuchen und

g)

die Beziehungen der Mitgliedstaaten zur Kommission und zu Drittländern.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 54 Absatz 2 erlassen.“

17.

Artikel 52 wird gestrichen.

18.

Artikel 54 erhält folgende Fassung:

„Artikel 54

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird von dem nach Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 eingesetzten Ausschuss für Fischerei und Aquakultur unterstützt. Bei diesem Ausschuss handelt es sich um einen Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.“

19.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 54a

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 6 Absatz 3, Artikel 9 Absatz 1, Artikel 12 Absätze 5 und 6, Artikel 16 Absätze 1 und 4 undArtikel 17 Absatz 3 wird der Kommission für einen Zeitraum von drei Jahren ab dem …  (5) übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von drei Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung . Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums. [Abänd. 2]

(3)   Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 6 Absatz 3, Artikel 9 Absatz 1, Artikel 12 Absätze 5 und 6, Artikel 16 Absätze 1 und 4 und Artikel 17 Absatz 3 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach der Veröffentlichung des Beschlusses im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4)   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(5)   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 6 Absatz 3, Artikel 9 Absatz 1, Artikel 12 Absätze 5 und 6, Artikel 16 Absätze 1 und 4 und Artikel 17 Absatz 3 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.“

(5)  ABl.: Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu am

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

Im Namen des Rates

Der Präsident


(1)  ABl. C 351 vom 15.11.2012, S. 90.

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 12. Juni 2013.

(3)  ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 1.

(4)  ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.


19.2.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 65/208


P7_TA(2013)0254

Festlegung von Normen für die Aufnahme von Antragstellern auf internationalen Schutz (Neufassung) ***II

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. Juni 2013 zu dem Standpunkt des Rates in erster Lesung im Hinblick auf die Annahme einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Antragstellern auf internationalen Schutz (Neufassung) (14654/2/2012 — C7-0165/2013 — 2008/0244(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: zweite Lesung)

(2016/C 065/39)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Standpunkts des Rates in erster Lesung (14654/2/2012 — C7-0165/2013),

in Kenntnis der Stellungnahmen des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 16. Juli 2009 (1) und vom 26. Oktober 2011 (2),

in Kenntnis der Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 7. Oktober 2009 (3),

unter Hinweis auf seinen Standpunkt in erster Lesung (4) zum Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2008)0815),

in Kenntnis des geänderten Vorschlags der Kommission (COM(2011)0320),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 7 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf Artikel 72 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres für die zweite Lesung (A7-0214/2013),

1.

billigt den Standpunkt des Rates in erster Lesung;

2.

stellt fest, dass der Gesetzgebungsakt entsprechend dem Standpunkt des Rates erlassen wird;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Gesetzgebungsakt mit dem Präsidenten des Rates gemäß Artikel 297 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu unterzeichnen;

4.

beauftragt seinen Generalsekretär, den Gesetzgebungsakt zu unterzeichnen, nachdem überprüft worden ist, dass alle Verfahren ordnungsgemäß abgeschlossen worden sind, und im Einvernehmen mit dem Generalsekretär des Rates die Veröffentlichung des Gesetzgebungsakts im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

5.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.


(1)  ABl. C 317 vom 23.12.2009, S. 110.

(2)  ABl. C 24 vom 28.1.2012, S. 80.

(3)  ABl. C 79 vom 27.3.2010, S. 58.

(4)  ABl. C 212 E vom 5.8.2010, S. 348.


19.2.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 65/209


P7_TA(2013)0255

Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz (Neufassung) ***II

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. Juni 2013 zu dem Standpunkt des Rates in erster Lesung im Hinblick auf den Erlass einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung) (15605/3/2012 — C7-0164/2013 — 2008/0243(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: zweite Lesung)

(2016/C 065/40)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Standpunkts des Rates in erster Lesung (15605/3/2012 — C7-0164/2013),

in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 16. Juli 2009 (1),

in Kenntnis der Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 7. Oktober 2009 (2),

unter Hinweis auf seinen Standpunkt in erster Lesung (3) zum Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2008)0820),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 7 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf Artikel 72 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres für die zweite Lesung (A7-0216/2013),

1.

billigt den Standpunkt des Rates in erster Lesung;

2.

billigt die dieser Entschließung beigefügte gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission;

3.

stellt fest, dass der Gesetzgebungsakt entsprechend dem Standpunkt des Rates erlassen wird;

4.

beauftragt seinen Präsidenten, den Gesetzgebungsakt mit dem Präsidenten des Rates gemäß Artikel 297 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu unterzeichnen;

5.

beauftragt seinen Generalsekretär, den Gesetzgebungsakt zu unterzeichnen, nachdem überprüft worden ist, dass alle Verfahren ordnungsgemäß abgeschlossen worden sind, und im Einvernehmen mit dem Generalsekretär des Rates die Veröffentlichung des Gesetzgebungsakts, zusammen mit der gemeinsamen Erklärung des Parlaments, des Rates und der Kommission, im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

6.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.


(1)  ABl. C 317 vom 23.12.2009, S. 115.

(2)  ABl. C 79 vom 27.3.2010, S. 58.

(3)  ABl. C 212 E vom 5.8.2010, S. 370.


ANHANG ZUR LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG

Gemeinsame Erklärung des Rates, des Europäischen Parlaments und der Kommission

Der Rat und das Europäische Parlament ersuchen die Kommission unbeschadet ihres Initiativrechts, eine Revision des Artikels 8 Absatz 4 der Neufassung der Dublin-Verordnung zu prüfen, sobald der Gerichtshof in der Rechtssache C-648/11 MA und andere/Secretary of State for the Home Department entschieden hat, spätestens jedoch vor Ablauf der in Artikel 46 der Dublin-Verordnung gesetzten Frist. Das Europäische Parlament und der Rat werden sodann beide ihre Gesetzgebungsbefugnisse ausüben und dabei dem Kindeswohl Rechnung tragen.

Im Interesse eines Kompromisses und um eine umgehende Annahme des Vorschlags sicherzustellen, erklärt sich die Kommission damit einverstanden, dieses Ersuchen zu prüfen, wobei sie davon ausgeht, dass dieses sich auf die vorliegenden besonderen Umstände beschränkt und keinen Präzedenzfall schafft.


19.2.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 65/210


P7_TA(2013)0256

Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzstatus (Neufassung) ***II

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. Juni 2013 zu dem Standpunkt des Rates in erster Lesung im Hinblick auf den Erlass einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Neufassung) (08260/2/2013 — C7-0163/2013 — 2009/0165(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: zweite Lesung)

(2016/C 065/41)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Standpunkts des Rates in erster Lesung (08260/2/2013 — C7-0163/2013),

in Kenntnis der Stellungnahmen des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 28. April 2010 (1) und 26. Oktober 2011 (2),

unter Hinweis auf seinen Standpunkt in erster Lesung (3) zum Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2009)0554),

in Kenntnis des geänderten Vorschlags der Kommission (COM(2011)0319),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 7 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf Artikel 72 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres für die zweite Lesung (A7-0217/2013),

1.

billigt den Standpunkt des Rates in erster Lesung;

2.

stellt fest, dass der Gesetzgebungsakt entsprechend dem Standpunkt des Rates erlassen wird;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Gesetzgebungsakt mit dem Präsidenten des Rates gemäß Artikel 297 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu unterzeichnen;

4.

beauftragt seinen Generalsekretär, den Gesetzgebungsakt zu unterzeichnen, nachdem überprüft worden ist, dass alle Verfahren ordnungsgemäß abgeschlossen worden sind, und im Einvernehmen mit dem Generalsekretär des Rates die Veröffentlichung des Gesetzgebungsaktes im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

5.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.


(1)  ABl. C 18 vom 19.1.2011, S. 80.

(2)  ABl. C 24 vom 28.1.2012, S. 79.

(3)  ABl. C 296 E vom 2.10.2012, S. 184.


19.2.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 65/212


P7_TA(2013)0257

Europäischer Hilfsfonds für die am stärksten von Armut betroffenen Personen ***I

Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 12. Juni 2013 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zum Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten von Armut betroffenen Personen (COM(2012)0617 — C7-0358/2012 — 2012/0295(COD)) (1)

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

(2016/C 065/42)

Abänderung 1

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)

Gemäß den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 17. Juni 2010, bei dem die Strategie der Union für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum verabschiedet wurde, haben sich die Mitgliedstaaten das Ziel gesetzt, bis 2020 die Zahl der armutsgefährdeten und von sozialer Ausgrenzung bedrohten Menschen um mindestens 20 Millionen zu verringern.

(1)

Gemäß den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 17. Juni 2010, bei dem die Strategie der Union für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum („Strategie Europa 2020“) verabschiedet wurde, haben sich die Mitgliedstaaten das Ziel gesetzt, bis 2020 die Zahl der armutsgefährdeten und von sozialer Ausgrenzung bedrohten Menschen um mindestens 20 Millionen zu verringern. Allerdings waren im Jahr 2010 fast ein Viertel der Europäer (119,6  Millionen), d. h. fast 4 Millionen Menschen mehr als im Vorjahr, von Armut oder sozialer Ausgrenzung bedroht. Armut und soziale Ausgrenzung sind in der Union jedoch nicht gleichmäßig verteilt, und der Schweregrad variiert zwischen den Mitgliedstaaten.

Abänderung 2

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)

Die Zahl der Menschen, die unter materieller oder gravierender materieller Armut leiden, nimmt in der Union zu. Diese Personen sind häufig zu stark ausgegrenzt, als dass sie von den Aktivierungsmaßnahmen laut Verordnung (EU) Nr. […CPR] und vor allem Verordnung (EU) Nr. […ESF] profitieren könnten.

(2)

Die Zahl der Menschen, die unter materieller oder gravierender materieller Armut leiden, nimmt in der Union zu. Im Jahr 2012 lebten fast 8 % der Unionsbürger in gravierender materieller Armut. Außerdem sind diese Personen häufig zu stark ausgegrenzt, als dass sie von den Aktivierungsmaßnahmen laut Verordnung (EU) Nr. […CPR] und vor allem Verordnung (EU) Nr. […ESF] profitieren könnten.

Abänderung 3

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2a)

Unter den von Armut betroffenen Personen, die von Armut und sozialer Ausgrenzung bedroht sind, gibt es überproportional viele Frauen und Kinder, und Frauen sind oft für die Ernährungssicherheit und den Lebensunterhalt von Familien verantwortlich. Die Mitgliedstaaten und die Kommission sollten geeignete Schritte unternehmen, um jede Form der Diskriminierung zu vermeiden, und die Gleichstellung von Männern und Frauen und die konsequente Berücksichtigung des Gleichstellungsaspekts in allen Phasen der Vorbereitung, Programmplanung, Verwaltung und Umsetzung sowie des Monitoring und der Evaluierung des Fonds — auch bei Informations- und Sensibilisierungskampagnen sowie beim Austausch von Best Practice — sicherstellen.

Abänderung 4

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 2 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2b)

In Artikel 2 des Vertrags über die Europäische Union wird betont, dass die Werte, auf die sich die Union gründet, die Achtung der Menschenwürde, Freiheit, Demokratie, Gleichheit, Rechtsstaatlichkeit und die Wahrung der Menschenrechte einschließlich der Rechte der Personen, die Minderheiten angehören, sind.

Abänderung 5

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 2 c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2c)

In Artikel 6 des Vertrags über die Europäische Union wird betont, dass die Union die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union enthaltenen Rechte, Freiheiten und Grundsätze anerkennt.

Abänderung 6

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 2 d (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2d)

Um eine Marginalisierung schutzbedürftiger und einkommensschwacher Gruppen, eine Erhöhung des Armutsrisikos und soziale Ausgrenzung zu vermeiden, bedarf es Strategien, die die aktive Inklusion fördern.

Abänderung 7

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4)

Ziel des Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten von Armut betroffenen Personen („der Fonds“) ist die Stärkung des sozialen Zusammenhalts; der Fonds ist ein Beitrag zur Reduzierung der Armut in der Union, indem nationale Programme für nichtfinanzielle Nothilfen für die am stärksten von Armut betroffenen Personen gefördert werden, um Nahrungsmangel , Obdachlosigkeit und materielle Armut von Kindern zu bekämpfen .

(4)

Ziel des Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten von Armut betroffenen Personen („der Fonds“) ist die Stärkung des sozialen Zusammenhalts; der Fonds ist ein Beitrag zur Reduzierung der Armut in der Union, indem nationale Programme für nichtfinanzielle Hilfen für die am stärksten von Armut betroffenen Personen gefördert werden, um Nahrungsmangel und gravierende materielle Armut zu mildern .

Abänderung 8

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 4 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(4a)

Die ETHOS-Definition (europäische Typologie der Obdachlosigkeit) ist ein möglicher Ausgangspunkt für die Zuteilung des Fonds zu verschiedenen Kategorien von unter erheblicher Armut leidenden Personen.

Abänderung 9

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 4 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(4b)

Der Fonds sollte kein Ersatz für öffentliche Maßnahmen der Regierungen der Mitgliedstaaten mit dem Ziel der Begrenzung des Bedarfs an Nahrungsmittelsoforthilfe und der Entwicklung nachhaltiger Ziele sowie für Maßnahmen zur vollständigen Beseitigung von Hunger, Armut und sozialer Ausgrenzung sein.

Abänderung 10

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 4 c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(4c)

Angesichts der steigenden Zahl der armutsgefährdeten und von sozialer Ausgrenzung bedrohten Personen und der Tatsache, dass diese in den kommenden Jahren weiter ansteigen wird, bedarf es einer Erhöhung der zur Finanzierung des Fonds im Rahmen des mehrjährigen Finanzrahmens vorgesehenen Mittel.

Abänderung 11

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 4 d (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(4d)

Durch den Fonds sollten auch Bemühungen der Mitgliedstaaten unterstützt werden, die akute materielle Armut von obdachlosen Personen zu mildern.

Abänderung 12

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6)

Mit diesen Bestimmungen ist auch gewährleistet, dass die unterstützten Vorhaben dem anzuwendenden nationalen und Unionsrecht entsprechen, vor allem im Hinblick auf die Sicherheit der Nahrungsmittel, die an die am stärksten von Armut betroffenen Personen abgegeben werden .

(6)

Mit diesen Bestimmungen ist auch gewährleistet, dass die unterstützten Vorhaben dem anzuwendenden nationalen und Unionsrecht entsprechen, vor allem im Hinblick auf die Sicherheit von Nahrungsmittelhilfe und materieller Basisunterstützung der am stärksten von Armut betroffenen Personen.

Abänderung 13

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 8

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(8)

Im operationellen Programm jedes Mitgliedstaates sollten die zu bekämpfenden Formen materieller Armut und die Gründe für deren Bekämpfung festgelegt sowie die Ziele und Merkmale der über die Förderung nationaler Programme bereitgestellten Unterstützung für die am stärksten von Armut betroffenen Personen beschrieben werden. Enthalten sein sollten außerdem Regelungen, die die wirksame und effiziente Umsetzung des jeweiligen operationellen Programms gewährleisten.

(8)

Im operationellen Programm jedes Mitgliedstaates sollten die zu bekämpfenden Formen von Nahrungsmangel und materieller Armut und die Gründe für deren Bekämpfung festgelegt sowie die Ziele und Merkmale der über die Förderung nationaler Programme bereitgestellten Unterstützung für die am stärksten von Armut betroffenen Personen beschrieben werden. Enthalten sein sollten außerdem Regelungen, die die wirksame und effiziente Umsetzung der operationellen Programme gewährleisten.

Abänderung 14

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 8 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(8a)

Gleichzeitig mit dem gravierenden Nahrungsmangel gibt es in der Union eine beträchtliche Verschwendung von Lebensmitteln. In den operationellen Programmen der einzelnen Mitgliedstaaten sollte angegeben werden, wie man versuchen wird, Synergien zwischen Maßnahmen zur Verringerung der Verschwendung von Lebensmitteln und zur Bekämpfung von Nahrungsmangel in abgestimmter Weise zu nutzen. In den operationellen Programmen der einzelnen Mitgliedstaaten sollte auch angegeben werden, wie man versuchen wird, administrative Hindernisse abzubauen, die kommerzielle und nichtkommerzielle Organisationen behindern, die bereit sind, gemeinnützigen, im Bereich der Bekämpfung von Nahrungsmangel tätigen Organisationen kostenlosen Zugang zu Lebensmittelüberschüssen zu gewähren.

Abänderung 15

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 8 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(8b)

Um die wirksame und effiziente Umsetzung der durch den Fonds finanzierten Maßnahmen zu erreichen, muss die Zusammenarbeit zwischen den regionalen und lokalen Behörden und den Einrichtungen der Zivilgesellschaft gefördert werden. Daher sollten die Mitgliedstaaten die Beteiligung aller von der Ausarbeitung und Anwendung der durch den Fonds finanzierten Maßnahmen betroffenen Akteure fördern.

Abänderung 16

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 9

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(9)

Um die Wirksamkeit des Fonds vor allem im Hinblick auf die nationalen Rahmenbedingungen zu optimieren, sollte ein Verfahren zur potenziellen Verbesserung des operationellen Programms festgelegt werden.

(9)

Um die Wirksamkeit des Fonds zu optimieren und ein Höchstmaß an Synergien mit ESF-Maßnahmen vor allem im Hinblick auf mögliche Änderungen bei den nationalen Rahmenbedingungen sicherzustellen , sollte ein Verfahren zur potenziellen Verbesserung des operationellen Programms festgelegt werden.

Abänderung 17

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 9 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(9a)

Um auf die effektivste und geeignetste Weise auf die unterschiedlichen Bedürfnisse einzugehen und die am stärksten von Armut betroffenen Personen besser zu erreichen, sollte auf allen Ebenen des Fonds das Partnerschaftsprinzip gelten.

Abänderung 18

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 10

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(10)

Der Austausch von Erfahrungen und Best Practice bietet einen klaren Mehrwert; die Kommission sollte deren Verbreitung erleichtern.

(10)

Der Austausch von Erfahrungen und Best Practice bietet einen klaren Mehrwert , weil er das Voneinander-Lernen fördert ; die Kommission sollte deren Verbreitung erleichtern und fördern und sich gleichzeitig um Synergien mit dem Austausch von Best Practice im Kontext verwandter Fonds, insbesondere des ESF, bemühen .

Abänderung 19

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 11

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(11)

Für das Monitoring der Fortschritte bei der Umsetzung der operationellen Programme sollten die Mitgliedstaaten jährliche und abschließende Durchführungsberichte erstellen und der Kommission übermitteln, damit wichtige und aktuelle Informationen zur Verfügung stehen. Aus denselben Gründen sollten sich die Kommission und jeder Mitgliedstaat jedes Jahr zu einer bilateralen Überprüfung treffen, sofern sie nichts anderes vereinbaren.

(11)

Für das Monitoring der Fortschritte bei der Umsetzung der operationellen Programme sollten die Mitgliedstaaten in Zusammenarbeit mit den beteiligten Nichtregierungsorganisationen jährliche und abschließende Durchführungsberichte erstellen und der Kommission übermitteln, damit wichtige und aktuelle Informationen zur Verfügung stehen. Aus denselben Gründen sollten sich die Kommission und jeder Mitgliedstaat jedes Jahr zu einer bilateralen Überprüfung treffen, sofern sie nichts anderes vereinbaren.

Abänderung 20

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 12

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(12)

Um die Qualität und die Ausgestaltung jedes operationellen Programms zu verbessern und die Wirksamkeit und Effizienz des Fonds zu evaluieren, sollten Ex-ante- und Ex-post-Evaluierungen durchgeführt werden. Diese Evaluierungen sollten durch Erhebungen zu den am stärksten von Armut betroffenen Personen, die vom operationellen Programm profitiert haben, und — falls nötig — durch Evaluierungen während der Programmlaufzeit ergänzt werden. Die entsprechenden Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten und der Kommission sollten festgelegt werden.

(12)

Um die Qualität und die Ausgestaltung jedes operationellen Programms zu verbessern und die Wirksamkeit und Effizienz des Fonds zu evaluieren, sollten Ex-ante- und Ex-post-Evaluierungen durchgeführt werden. Diese Evaluierungen sollten durch Erhebungen zu den am stärksten von Armut betroffenen Personen, die vom operationellen Programm profitiert haben, und — falls nötig — durch Evaluierungen während der Programmlaufzeit ergänzt werden. Diese Evaluierungen sollten auch die Privatsphäre der Endempfänger achten und in einer Weise durchgeführt werden, dass die am stärksten von Armut betroffenen Personen nicht stigmatisiert werden. Die entsprechenden Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten und der Kommission sollten festgelegt werden.

Abänderung 21

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 12 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(12a)

Wie in der Eurostat-Studie „Messung materieller Entbehrung in der EU — Indikatoren für die Gesamtbevölkerung und kinderspezifische Indikatoren“ hervorgehoben wird, wurden umfangreiche Forschungen zu materieller Entbehrung durchgeführt, die in naher Zukunft eine verfeinerte Datenerhebung zu von materieller Entbehrung betroffenen Haushalten, Erwachsenen und Kindern ermöglichen.

Abänderung 22

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 12 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(12b)

Bei der Durchführung dieser Evaluierungen, die durch Erhebungen zu den am stärksten von Armut betroffenen Personen ergänzt werden, sollte berücksichtigt werden, dass Armut ein vielschichtiger Begriff ist, der schwer zu erfassen ist, wenn eine geringe Anzahl von Indikatoren verwendet wird, da diese irreführend sein können und folglich zu unwirksamen politischen Maßnahmen führen können.

Abänderung 23

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 12 c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(12c)

Wie in der dritten Europäischen Erhebung zur Lebensqualität von Eurofound (2012) hervorgehoben wurde, sollte die Messung von materieller Entbehrung in der Union anhand der Unfähigkeit, sich Güter zu leisten, die als unentbehrlich erachtet werden, ganz gleich über welchen Besitz eine Person verfügt oder wie viel sie verdient, erfolgen. Zum Zwecke der Entwicklung eines Armutsindex, der eine präzisere Evaluierung der materiellen Armut ermöglicht, sollten daher Indikatoren bezüglich der Haushalte, wie das Einkommensniveau, die Einkommensunterschiede, die Fähigkeit, den Lebensunterhalt zu bestreiten, Überschuldung und Zufriedenheit mit dem Lebensstandard, berücksichtigt werden.

Abänderung 24

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 13

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(13)

Die Bürgerinnen und Bürger haben das Recht zu erfahren, wie die Finanzmittel der Union investiert werden und mit welchen Ergebnissen. Damit die Information über die erreichten Ziele des Fonds möglichst breit gestreut erfolgt, und um bei den Finanzierungsmöglichkeiten Zugänglichkeit und Transparenz zu gewährleisten, sollten für Information und Kommunikation detaillierte Bestimmungen festgelegt werden, vor allem was die Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten sowie der Empfängereinrichtungen betrifft.

(13)

Die Bürgerinnen und Bürger haben das Recht zu erfahren, wie die Finanzmittel der Union investiert werden und mit welchen Ergebnissen. Damit die Information über die erreichten Ziele des Fonds möglichst breit gestreut erfolgt, und um bei den Finanzierungsmöglichkeiten Zugänglichkeit und Transparenz zu gewährleisten, sollten für Information und Kommunikation detaillierte Bestimmungen festgelegt werden, vor allem was die Zuständigkeiten der lokalen und regionalen Behörden der Mitgliedstaaten sowie der Empfängereinrichtungen betrifft.

Abänderung 25

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 15

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(15)

Für die operationellen Programme muss eine freiwillige Obergrenze der Kofinanzierung aus dem Fonds festgelegt werden, um einen Multiplikatoreffekt der Unionsmittel zu erzielen ; dabei sollte die Situation von Mitgliedstaaten, die vorübergehend mit Budgetproblemen konfrontiert sind, berücksichtigt werden.

(15)

Für die operationellen Programme muss ein bestimmtes Maß an Kofinanzierung aus dem Fonds festgelegt werden, um einen Multiplikatoreffekt der Unionsmittel zu erzielen. Die Situation von Mitgliedstaaten, die vorübergehend mit Budgetproblemen konfrontiert sind, sollte ebenfalls berücksichtigt werden.

Abänderung 26

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 16

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(16)

Für den Fonds sollten in der gesamten Union einheitliche und faire Regeln bezüglich des Zeitraums der Förderfähigkeit, der Vorhaben und Ausgaben gelten. Die Fördervoraussetzungen sollten den besonderen Zielsetzungen und Zielgruppen des Fonds Rechnung tragen, vor allem durch geeignete Förderkriterien für die Vorhaben und durch die Formen der Unterstützung sowie die Erstattungsbestimmungen und -voraussetzungen.

(16)

Für den Fonds sollten in der gesamten Union einheitliche , einfache und faire Regeln bezüglich des Zeitraums der Förderfähigkeit, der Vorhaben und Ausgaben gelten. Die Fördervoraussetzungen sollten den besonderen Zielsetzungen und Zielgruppen des Fonds Rechnung tragen, vor allem durch geeignete und vereinfachte Förderkriterien für die Vorhaben und durch die Formen der Unterstützung sowie die Erstattungsbestimmungen und -voraussetzungen.

Abänderung 27

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 17

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(17)

Im [Vorschlag für eine] Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung „Einheitliche GMO“) ist festgelegt, dass im Rahmen der öffentlichen Intervention erworbene Produkte abgegeben werden können, indem sie dem Nahrungsmittelhilfeprogramm für die am stärksten von Armut betroffenen Personen in der Union zur Verfügung gestellt werden, wenn das im Programm vorgesehen ist. Da je nach den Rahmenbedingungen Nahrungsmittel, die aus der Nutzung, der Verarbeitung oder dem Verkauf derartiger Interventionsbestände stammen, die wirtschaftlich günstigste Lösung sein könnten, sollte eine solche Möglichkeit in dieser Verordnung vorgesehen werden. Die aus einer Transaktion von Interventionsbeständen erzielten Beträge sollten zum Nutzen der am stärksten von Armut betroffenen Personen verwendet werden und nicht dazu führen, dass sich die Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Kofinanzierung des Programms verringert. Um die effizientest mögliche Verwendung der Interventionsbestände und der daraus resultierenden Einnahmen zu gewährleisten, sollte die Kommission gemäß Artikel 19 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. [GMO] Durchführungsrechtsakte erlassen, in denen die Verfahren zur Nutzung, Verarbeitung oder zum Verkauf der Produkte aus Interventionsbeständen für Zwecke des Programms für die am stärksten von Armut betroffenen Personen festgelegt werden.

(17)

Im [Vorschlag für eine] Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung „Einheitliche GMO“) ist festgelegt, dass im Rahmen der öffentlichen Intervention erworbene Produkte abgegeben werden können, indem sie dem Nahrungsmittelhilfeprogramm für die am stärksten von Armut betroffenen Personen in der Union zur Verfügung gestellt werden, wenn das im Programm vorgesehen ist. Da je nach den Rahmenbedingungen Nahrungsmittel, die aus der Nutzung, der Verarbeitung oder dem Verkauf derartiger Interventionsbestände stammen, die wirtschaftlich günstigste Lösung sein könnten, sollte eine solche Möglichkeit in dieser Verordnung vorgesehen werden. Die aus einer Transaktion von Interventionsbeständen erzielten Beträge sollten zum Nutzen der am stärksten von Armut betroffenen Personen verwendet werden und nicht dazu führen, dass sich die Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Kofinanzierung des Programms verringert. Um die effizientest mögliche Verwendung der Interventionsbestände und der daraus resultierenden Einnahmen zu gewährleisten, sollte die Kommission gemäß Artikel 19 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. [GMO] Durchführungsrechtsakte erlassen, in denen die Verfahren zur Nutzung, Verarbeitung oder zum Verkauf der Produkte aus Interventionsbeständen für Zwecke des Programms für die am stärksten von Armut betroffenen Personen festgelegt werden. Partnerorganisationen sollte es gestattet sein, zusätzliche Lebensmittel zu verteilen, die aus anderen Quellen stammen, einschließlich Interventionsbeständen, die gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. [GMO] zur Verfügung gestellt werden.

Abänderung 28

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 18

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(18)

Es ist notwendig, die Art der Maßnahmen festzulegen, die auf Initiative der Kommission und der Mitgliedstaaten als technische Unterstützung durchgeführt und aus dem Fonds gefördert werden können.

(18)

Es ist notwendig, die Art der Maßnahmen festzulegen, die auf Initiative der Kommission und der Mitgliedstaaten als technische Unterstützung durchgeführt und aus dem Fonds gefördert werden können. Welche Art der Maßnahmen festgelegt wird, sollte in enger Zusammenarbeit mit den Verwaltungsbehörden und Partnerorganisationen entschieden werden.

Abänderung 29

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 27

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(27)

Die Bindung der Mittel aus dem Unionshaushalt sollte jährlich erfolgen. Eine wirksame Programmverwaltung setzt gemeinsame Regeln für Zwischenzahlungsanträge, die Zahlung des Jahres- und des Restsaldos voraus.

(27)

Die Bindung der Mittel aus dem Unionshaushalt sollte jährlich erfolgen. Eine wirksame Programmverwaltung setzt gemeinsame einfache Regeln für Zwischenzahlungsanträge, die Zahlung des Jahres- und des Restsaldos voraus.

Abänderung 30

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 30

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(30)

Zum Schutz der finanziellen Interessen der Union sollten befristete Maßnahmen ergriffen werden, die der bzw. dem bevollmächtigten Anweisungsbefugten die Aussetzung von Zahlungen ermöglichen, wenn es stichhaltige Hinweise auf einen erheblichen Mangel im Verwaltungs- und Kontrollsystem oder auf Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit einem Zahlungsantrag gibt, oder wenn für die Rechnungsprüfung und den Rechnungsabschluss erforderliche Dokumente nicht vorgelegt werden.

(30)

Zum Schutz der finanziellen Interessen der Union sollten befristete Maßnahmen ergriffen werden, die der bzw. dem bevollmächtigten Anweisungsbefugten die Aussetzung von Zahlungen ermöglichen, wenn es stichhaltige Hinweise auf einen erheblichen Mangel im Verwaltungs- und Kontrollsystem oder auf Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit einem Zahlungsantrag gibt, wenn für die Rechnungsprüfung und den Rechnungsabschluss erforderliche Dokumente nicht vorgelegt werden oder wenn es zu erheblichen Verzögerungen bei der Ausführung der Projekte kommt und in überzeugender Weise erwiesen ist, dass die für die Projekte festgelegten Ziele nicht erreicht werden .

Abänderung 31

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 32

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(32)

Um zu gewährleisten, dass aus dem Unionshaushalt finanzierte Ausgaben in einem Haushaltsjahr gemäß den geltenden Vorschriften verwendet werden, sollte ein geeigneter Bezugsrahmen für die jährliche Rechnungsprüfung und den Rechnungsabschluss geschaffen werden. Gemäß diesem Bezugsrahmen sollten die benannten Stellen der Kommission für das operationelle Programm eine Zuverlässigkeitserklärung der Fachebene mit bescheinigtem Jahresabschluss, eine jährliche Zusammenfassung der abschließenden Auditberichte und durchgeführten Kontrollen sowie den Bestätigungsvermerk und den Kontrollbericht einer unabhängigen Auditstelle vorlegen.

(32)

Um zu gewährleisten, dass aus dem Unionshaushalt finanzierte Ausgaben in einem Haushaltsjahr gemäß den geltenden Vorschriften verwendet werden, sollte ein geeigneter und einfacher Bezugsrahmen für die jährliche Rechnungsprüfung und den Rechnungsabschluss geschaffen werden. Gemäß diesem Bezugsrahmen sollten die benannten Stellen der Kommission für das operationelle Programm eine Zuverlässigkeitserklärung der Fachebene mit bescheinigtem Jahresabschluss, eine jährliche Zusammenfassung der abschließenden Auditberichte und durchgeführten Kontrollen sowie den Bestätigungsvermerk und den Kontrollbericht einer unabhängigen Auditstelle vorlegen.

Abänderung 32

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 35

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(35)

Die Häufigkeit, mit der Vorhaben einem Audit unterzogen werden, sollte in einem angemessenen Verhältnis zu den aus dem Fonds stammenden Unionsmitteln stehen. Die Anzahl der Audits sollte vor allem dann reduziert werden, wenn die förderfähigen Gesamtkosten eines Vorhabens 100 000  EUR nicht übersteigen. Trotzdem sollten Audits jederzeit durchgeführt werden können, wenn stichhaltige Hinweise auf eine Unregelmäßigkeit oder auf Betrug vorliegen, oder im Rahmen einer Audit-Stichprobe. Damit der Auditaufwand der Kommission im richtigen Verhältnis zum Risiko steht, sollte die Kommission ihre Audittätigkeit in Bezug auf operationelle Programme reduzieren dürfen, wenn keine erheblichen Mängel vorliegen oder die Auditbehörde zuverlässig ist.

Darüber hinaus sollten beim Auditumfang das Ziel und die Merkmale der Zielgruppen des Fonds umfassend berücksichtigt werden.

(35)

Die Häufigkeit, mit der Vorhaben einem Audit unterzogen werden, sollte in einem angemessenen Verhältnis zu den aus dem Fonds stammenden Unionsmitteln stehen. Die Anzahl der Audits sollte vor allem dann reduziert werden, wenn die förderfähigen Gesamtkosten eines Vorhabens 100 000  EUR nicht übersteigen. Trotzdem sollten Audits jederzeit durchgeführt werden können, wenn stichhaltige Hinweise auf eine Unregelmäßigkeit oder auf Betrug vorliegen, oder im Rahmen einer Audit-Stichprobe. Damit der Auditaufwand der Kommission im richtigen Verhältnis zum Risiko steht, sollte die Kommission ihre Audittätigkeit in Bezug auf operationelle Programme reduzieren dürfen, wenn keine erheblichen Mängel vorliegen oder die Auditbehörde zuverlässig ist. Darüber hinaus sollten beim Auditumfang das Ziel, die Merkmale der Zielgruppen des Fonds und der gemeinnützige Charakter der Empfängereinrichtungen des Fonds umfassend berücksichtigt werden.

Abänderung 33

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 41

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(41)

Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert sind, darunter die Achtung der Menschenwürde und des Privat- und Familienlebens, das Recht auf den Schutz personenbezogener Daten, die Rechte des Kindes, die Rechte älterer Menschen, die Gleichstellung von Männern und Frauen und das Diskriminierungsverbot. Die Anwendung dieser Verordnung hat unter Beachtung dieser Rechte und Grundsätze zu erfolgen.

(41)

Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert sind, darunter die Achtung der Menschenwürde und des Privat- und Familienlebens, das Recht auf den Schutz personenbezogener Daten, die Rechte des Kindes, das Recht auf soziale Unterstützung und auf eine Wohnung, die Rechte älterer Menschen, die Gleichstellung von Männern und Frauen und das Diskriminierungsverbot. Die Anwendung dieser Verordnung hat unter Beachtung dieser Rechte und Grundsätze zu erfolgen.

Abänderung 34

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 42 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(42a)

Unter Berücksichtigung des Zeitpunkts, zu dem die Ausschreibungen beginnen, der Fristen für die Annahme der vorliegenden Verordnung und der für die Vorbereitung der operationellen Programme erforderlichen Zeit sollten Vorschriften eingeführt werden, die im Jahr 2014 einen flexiblen Übergang erlauben, um Unterbrechungen der Lebensmittelversorgung zu vermeiden.

Abänderung 35

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 42 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(42b)

Es sollte sichergestellt werden, dass der Fonds Programme und Aktionen, die im Rahmen des ESF finanziert werden, ergänzt und er in möglichst enger Abstimmung mit dem ESF umgesetzt wird. Bei der Bekämpfung von Armut sollte die Entstehung paralleler Strukturen, die den Verwaltungsaufwand erhöhen und Abstimmung und Synergien erschweren, vermieden werden.

Abänderung 36

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.   Mit dieser Verordnung wird der Europäische Hilfsfonds für die am stärksten von Armut betroffenen Personen („der Fonds“) für den Zeitraum 1. Jänner 2014 bis 31. Dezember 2020 eingerichtet und die Ziele des Fonds, der Umfang der Hilfeleistung, die verfügbaren Finanzmittel und die Kriterien für deren Zuteilung sowie die erforderlichen Regeln festgelegt, mit denen die Wirksamkeit des Fonds gewährleistet werden soll .

1.   Mit dieser Verordnung wird der Europäische Hilfsfonds für die am stärksten von Armut betroffenen Personen („der Fonds“) für den Zeitraum 1. Jänner 2014 bis 31. Dezember 2020 eingerichtet und die Ziele des Fonds, der Umfang der Hilfeleistung, die verfügbaren Finanzmittel und die Kriterien für deren Zuteilung sowie die erforderlichen Regeln festgelegt, mit denen die Wirksamkeit und die Effizienz des Fonds gewährleistet werden sollen .

Abänderung 37

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Es gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

(1)

„von Armut betroffene Personen“ — natürliche Personen (Einzelpersonen, Familien, Haushalte oder aus diesen Personen zusammengesetzte Gruppen), deren Unterstützungsbedarf anhand von objektiven Kriterien festgestellt wurde; diese Kriterien werden von den zuständigen nationalen Behörden aufgestellt oder von den Partnerorganisationen definiert und von den zuständigen Behörden genehmigt;

(1)

„von Armut betroffene Personen“ — natürliche Personen (Einzelpersonen, Familien, Haushalte oder aus diesen Personen zusammengesetzte Gruppen), deren Unterstützungsbedarf anhand von objektiven Kriterien festgestellt wurde; diese Kriterien werden von den zuständigen nationalen Behörden in Zusammenarbeit mit den einschlägigen Stakeholdern aufgestellt oder von den Partnerorganisationen definiert und von den zuständigen nationalen Behörden genehmigt;

(2)

„Partnerorganisationen“ — öffentliche Stellen oder gemeinnützige Organisationen, die die Nahrungsmittel und sonstigen Güter direkt oder über andere Partnerorganisationen an die am stärksten von Armut betroffenen Personen abgeben und deren Vorhaben von der Verwaltungsbehörde gemäß Artikel 29 Absatz 3 Buchstabe b ausgewählt wurden;

(2)

„Partnerorganisationen“ — öffentliche Stellen oder gemeinnützige Organisationen, die die Nahrungsmittel und/oder materielle Basisunterstützung — gemäß den Förderkriterien nach Artikel 24 – direkt oder über andere Partnerorganisationen an die am stärksten von Armut betroffenen Personen abgeben und deren Vorhaben von der Verwaltungsbehörde gemäß Artikel 29 Absatz 3 Buchstabe b ausgewählt wurden;

(3)

„nationale Programme“ — alle Programme, die zumindest teilweise dieselben Ziele verfolgen wie der Fonds und die auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene von öffentlichen Stellen oder gemeinnützigen Organisationen umgesetzt werden;

(3)

„nationale Programme“ — alle Programme, die zumindest teilweise dieselben Ziele verfolgen wie der Fonds und die auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene von öffentlichen Stellen oder gemeinnützigen Organisationen umgesetzt werden;

(4)

„Vorhaben“ — Projekte, Verträge oder Maßnahmen, die von der Verwaltungsbehörde des betreffenden operationellen Programms ausgewählt wurden oder in deren Zuständigkeit fallen und zur Erreichung der Ziele des betreffenden operationellen Programms beitragen;

(4)

„Vorhaben“ — Projekte, Verträge oder Maßnahmen, die von der Verwaltungsbehörde des betreffenden operationellen Programms ausgewählt wurden oder in deren Zuständigkeit fallen und zur Erreichung der Ziele des betreffenden operationellen Programms beitragen;

(5)

„abgeschlossenes Vorhaben“ — ein Vorhaben, das physisch abgeschlossen ist oder vollständig durchgeführt wurde und bei dem die Empfängereinrichtungen alle damit verbundenen Zahlungen geleistet haben und die Förderung aus dem entsprechenden operationellen Programm an die Empfängereinrichtungen gezahlt wurde;

(5)

„abgeschlossenes Vorhaben“ — ein Vorhaben, das physisch abgeschlossen ist oder vollständig durchgeführt wurde und bei dem die Empfängereinrichtungen alle damit verbundenen Zahlungen geleistet haben und die Förderung aus dem entsprechenden operationellen Programm an die Empfängereinrichtungen gezahlt wurde;

(6)

„Empfängereinrichtungen“ — öffentliche oder private Einrichtungen, die für die Einleitung oder die Einleitung und Durchführung von Vorhaben verantwortlich sind;

(6)

„Empfängereinrichtungen“ — öffentliche oder private Einrichtungen, die für die Einleitung oder die Einleitung und Durchführung von Vorhaben verantwortlich sind;

(7)

„Endempfängerinnen und Endempfänger“ — die am stärksten von Armut betroffenen Personen, die die Nahrungsmittel oder sonstigen Güter erhalten und/oder von den flankierenden Maßnahmen profitieren;

(7)

„Endempfängerinnen und Endempfänger“ — Personen, die unter Nahrungsmangel und/oder materieller Armut leiden und nichtfinanzielle Hilfen erhalten und/oder von den flankierenden Maßnahmen im Rahmen dieses Fonds profitieren;

 

(7a)„

flankierende Maßnahmen“ — Maßnahmen, die über die Verteilung von Nahrungsmitteln und materieller Basisunterstützung hinausgehen und darauf abzielen, soziale Ausgrenzung zu beseitigen und sich mit sozialen Notlagen auf nachhaltigere Weise und durch Hilfe zur Selbsthilfe auseinanderzusetzen;

(8)

„öffentliche Unterstützung“ — jede finanzielle Unterstützung für ein Vorhaben, die aus dem Budget nationaler, regionaler oder lokaler Behörden, aus dem Unionsbudget für den Fonds, aus dem Budget öffentlich-rechtlicher Einrichtungen oder dem Budget von Behördenverbänden oder Verbänden öffentlich-rechtlicher Einrichtungen im Sinne von Artikel 1 Absatz 9 der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates stammt;

(8)

„öffentliche Unterstützung“ — jede finanzielle Unterstützung für ein Vorhaben, die aus dem Budget nationaler, regionaler oder lokaler Behörden, aus dem Unionsbudget für den Fonds, aus dem Budget öffentlich-rechtlicher Einrichtungen oder dem Budget von Behördenverbänden oder Verbänden öffentlich-rechtlicher Einrichtungen im Sinne von Artikel 1 Absatz 9 der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates stammt;

(9)

„zwischengeschaltete Stellen“ — öffentliche oder private Einrichtungen, die unter der Verantwortung einer Verwaltungs- oder Bescheinigungsbehörde tätig sind oder in deren Auftrag Aufgaben gegenüber den die Vorhaben durchführenden Empfängereinrichtungen wahrnehmen;

(9)

„zwischengeschaltete Stellen“ — öffentliche oder private Einrichtungen, die unter der Verantwortung einer Verwaltungs- oder Bescheinigungsbehörde tätig sind oder in deren Auftrag Aufgaben gegenüber den die Vorhaben durchführenden Empfängereinrichtungen wahrnehmen;

(10)

„Geschäftsjahr“ — der Zeitraum vom 1. Juli bis zum 30. Juni außer im ersten Geschäftsjahr, in dem der Zeitraum ab dem Datum der Förderfähigkeit der Ausgaben bis zum 30. Juni 2015 gemeint ist; das letzte Geschäftsjahr geht vom 1. Juli 2022 bis 30. Juni 2023;

(10)

„Geschäftsjahr“ — der Zeitraum vom 1. Juli bis zum 30. Juni außer im ersten Geschäftsjahr, in dem der Zeitraum ab dem Datum der Förderfähigkeit der Ausgaben bis zum 30. Juni 2015 gemeint ist; das letzte Geschäftsjahr geht vom 1. Juli 2022 bis 30. Juni 2023;

(11)

„Haushaltsjahr“ — der Zeitraum 1. Jänner bis 31. Dezember.

(11)

„Haushaltsjahr“ — der Zeitraum 1. Jänner bis 31. Dezember.

Abänderung 73

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 2a

 

Das Recht, den Fonds zu nutzen, gilt für alle Mitgliedstaaten.

Abänderung 38

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Der Fond fördert den sozialen Zusammenhalt in der Union, indem er zur Erreichung des Armutsreduktionszieles gemäß der Strategie Europa 2020 beiträgt; das Ziel lautet, die Anzahl der armutsgefährdeten und von sozialer Ausgrenzung bedrohten Personen um mindestens 20 Millionen zu verringern. Der Fonds trägt zur Erreichung des Einzelziels bei, die schlimmsten Formen der Armut in der Union dadurch zu lindern, dass die am stärksten von Armut betroffenen Personen nichtfinanzielle Unterstützung erhalten. Maßstab für die Erreichung dieses Zieles ist die Anzahl der Personen, die aus dem Fonds unterstützt werden.

1.   Der Fonds fördert den sozialen Zusammenhalt , verbessert die soziale Inklusion und bekämpft die Armut in der Union, indem er zur Erreichung des Armutsreduktionszieles gemäß der Strategie Europa 2020 beiträgt; das Ziel lautet, die Anzahl der armutsgefährdeten und von sozialer Ausgrenzung bedrohten Personen um mindestens 20 Millionen zu verringern ; gleichzeitig ergänzt er den Europäischen Sozialfonds. Der Fonds trägt zur Erreichung des Einzelziels bei, die schlimmsten Formen der Armut , insbesondere Nahrungsmittelarmut, dadurch zu lindern und zu beseitigen , dass die am stärksten von Armut betroffenen Personen nichtfinanzielle Unterstützung erhalten.

 

2.     Der Fonds trägt zur nachhaltigen Beseitigung von Nahrungsmittelarmut bei, wodurch den am stärksten von Armut betroffenen Personen die Aussicht auf ein menschenwürdiges Leben geboten wird. Dieses Ziel und die strukturellen Auswirkungen des Fonds werden einer qualitativen und quantitativen Beurteilung unterzogen.

 

3.     Der Fonds muss nationale nachhaltige Programme zur Beseitigung von Armut und zur sozialen Inklusion, die nach wie vor in der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten liegen, ergänzen und darf sie weder ersetzen noch einschränken.

Abänderung 39

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.   Aus dem Fonds werden nationale Programme unterstützt, in deren Rahmen von den Mitgliedstaaten ausgewählte Partnerorganisationen Nahrungsmittel und grundlegende Konsumgüter für den persönlichen Gebrauch durch obdachlose Personen oder Kinder an die am stärksten von Armut betroffenen Personen verteilen.

1.   Aus dem Fonds werden nationale Programme unterstützt, in deren Rahmen von den Mitgliedstaaten ausgewählte Partnerorganisationen Nahrungsmittel und/oder materielle Basisunterstützung, einschließlich Startpakete, für den persönlichen Gebrauch durch die Endempfänger an die am stärksten von Armut betroffenen Personen verteilen.

2.   Über den Fonds können flankierende Maßnahmen gefördert werden, die das Angebot an Nahrungsmitteln und sonstigen Gütern ergänzen und zur sozialen Inklusion der am stärksten von Armut betroffenen Personen beitragen.

2.   Über den Fonds können flankierende Maßnahmen gefördert werden, die das Angebot an Nahrungsmitteln und materieller Basisunterstützung ergänzen und zur sozialen Inklusion und einer gesunden Ernährung sowie zur Verringerung der Abhängigkeit der am stärksten von Armut betroffenen Personen beitragen. Solche Maßnahmen sollten eng mit den lokalen Tätigkeiten des Europäischen Sozialfonds und den Tätigkeiten von Organisationen verknüpft werden, die sich auf die Beseitigung von Armut konzentrieren.

 

2a.     Über den Fonds können die Empfängereinrichtungen dabei unterstützt werden, lokale Versorgungsketten stärker oder effizienter zu nutzen, wodurch das Angebot von Nahrungsmitteln für die am stärksten von Armut betroffenen Personen bereichert und diversifiziert sowie die Verschwendung von Nahrungsmitteln verringert und vermieden wird.

3.   Der Fonds fördert Voneinander-Lernen, Vernetzung und die Verbreitung von Good Practice im Bereich der nichtfinanziellen Unterstützung der am stärksten von Armut betroffenen Personen.

3.   Der Fonds fördert auf europäischer Ebene das Voneinander-Lernen, die Vernetzung und die Verbreitung von Good Practice im Bereich der nichtfinanziellen Unterstützung der am stärksten von Armut betroffenen Personen. Einschlägige Organisationen und Projekte, die den Fonds nicht nutzen, können auch einbezogen werden.

Abänderungen 40 und 76

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.   Der dem Fonds zugewiesene Teil des Unionsbudgets wird im Rahmen der zwischen den teilnehmenden Mitgliedstaaten und der Kommission geteilten Verwaltung gemäß Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe b) der Haushaltsordnung durchgeführt; davon ausgenommen ist die technische Unterstützung auf Initiative der Kommission, die im Rahmen der direkten Verwaltung gemäß Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe a der Haushaltsordnung erfolgt.

1.   Der dem Fonds zugewiesene Teil des Unionsbudgets wird im Rahmen der zwischen den teilnehmenden Mitgliedstaaten und der Kommission geteilten Verwaltung gemäß Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe b) der Haushaltsordnung durchgeführt; davon ausgenommen ist die technische Unterstützung auf Initiative der Kommission, die im Rahmen der direkten Verwaltung gemäß Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe a der Haushaltsordnung erfolgt.

2.   Die Kommission und die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Unterstützung aus dem Fonds mit der Politik und den Prioritäten der Europäischen Union kohärent ist und die anderen Instrumente der Union ergänzt.

2.   Die Kommission und die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Unterstützung aus dem Fonds mit der Politik und den Prioritäten der Europäischen Union kohärent ist und die anderen Instrumente der Union ergänzt.

3.   Beim Einsatz der Fondsmittel arbeiten die Kommission und die Mitgliedstaaten eng zusammen.

3.   Beim Einsatz der Fondsmittel arbeiten die Kommission und die Mitgliedstaaten sowie die zuständigen regionalen und lokalen Behörden und Partnerorganisationen eng zusammen.

4.   Die Mitgliedstaaten und die von ihnen zu diesem Zweck benannten Stellen sind für die Durchführung der operationellen Programme und die Erfüllung ihrer Aufgaben aus dieser Verordnung gemäß dem institutionellen, rechtlichen und finanziellen Rahmen des Mitgliedstaats und unter Einhaltung dieser Verordnung verantwortlich.

4.   Die Mitgliedstaaten und die von ihnen zu diesem Zweck benannten Stellen oder gegebenenfalls die zuständigen regionalen Behörden sind für die Durchführung der operationellen Programme und die Erfüllung ihrer Aufgaben aus dieser Verordnung gemäß dem institutionellen, rechtlichen und finanziellen Rahmen des Mitgliedstaats und unter Einhaltung dieser Verordnung verantwortlich.

5.   In den Modalitäten für die Durchführung und die Nutzung des Fonds und insbesondere der für Berichterstattung, Evaluierung, Verwaltung und Kontrolle erforderlichen finanziellen und administrativen Ressourcen ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit — bezogen auf die Höhe der zugewiesenen Mittel — zu berücksichtigen.

5.   In den Modalitäten für die Durchführung und die Nutzung des Fonds und insbesondere der für Berichterstattung, Evaluierung, Verwaltung und Kontrolle erforderlichen finanziellen und administrativen Ressourcen sind die oft beschränkten administrativen Fähigkeiten von Organisationen, in denen hauptsächlich Freiwillige tätig sind, zu berücksichtigen und ist sicherzustellen, dass diese nicht größere Verwaltungslasten als beim vorherigen Programm zu tragen haben .

6.   Entsprechend ihren jeweiligen Zuständigkeiten gewährleisten die Kommission und die Mitgliedstaaten die Koordinierung mit dem Europäischen Sozialfonds und mit anderen Politikbereichen und Instrumenten der Union.

6.   Entsprechend ihren jeweiligen Zuständigkeiten gewährleisten die Kommission und die Mitgliedstaaten zur Vermeidung einer Doppelfinanzierung die Koordinierung mit dem Europäischen Sozialfonds und mit anderen Politikbereichen und Instrumenten der Union , insbesondere Maßnahmen der Union im Gesundheitsbereich .

7.   Die Kommission, die Mitgliedstaaten und die Empfängereinrichtungen wenden den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung gemäß Artikel 26 der Haushaltsordnung an.

7.   Die Kommission, die Mitgliedstaaten und die Empfängereinrichtungen wenden den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung gemäß Artikel 26 der Haushaltsordnung an.

8.   Die Kommission und die Mitgliedstaaten gewährleisten die Wirksamkeit des Fonds, insbesondere durch Monitoring, Berichterstattung und Evaluierung.

8.   Die Kommission und die Mitgliedstaaten gewährleisten die Wirksamkeit des Fonds, insbesondere durch Monitoring, Berichterstattung und Evaluierung sowie durch die enge und regelmäßige Abstimmung mit den lokalen und regionalen Behörden und Partnerorganisationen, welche die Maßnahmen des Fonds in den Folgenabschätzungen anwenden .

9.   Die Kommission und die Mitgliedstaaten erfüllen ihre jeweiligen Funktionen in Bezug auf den Fonds mit dem Ziel, den Verwaltungsaufwand für die Empfängereinrichtungen zu verringern.

9.   Die Kommission und die Mitgliedstaaten ergreifen Maßnahmen, um die Effizienz des Fonds zu gewährleisten, und erfüllen ihre jeweiligen Funktionen in Bezug auf den Fonds mit dem Ziel, den Verwaltungsaufwand für die Empfängereinrichtungen zu verringern.

10.   Die Kommission und die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Gleichstellung von Frauen und Männern sowie die Einbeziehung der Genderperspektive in den verschiedenen Phasen der Durchführung des Fonds gefördert werden . Die Kommission und die Mitgliedstaaten ergreifen geeignete Schritte, um jegliche Form der Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, der Rasse oder der ethnischen Herkunft, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Orientierung beim Zugang zum Fonds zu verhindern.

10.   Die Kommission und die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Gleichstellung von Frauen und Männern sowie die Einbeziehung der Genderperspektive in den verschiedenen Phasen der Vorbereitung, Programmplanung, Verwaltung und Umsetzung sowie des Monitoring und der Evaluierung des Fonds – auch bei Informations- und Sensibilisierungskampagnen sowie beim Austausch von Best Practice — berücksichtigt wird . Dabei verwenden sie Daten, die nach Geschlecht aufgeschlüsselt sind, sofern diese zur Verfügung stehen. Die Kommission und die Mitgliedstaaten ergreifen geeignete Schritte, um jegliche Form der Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, der Rasse oder ethnischen Herkunft, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Orientierung beim Zugang zum Fonds und damit im Zusammenhang stehenden Programmen und Maßnahmen zu verhindern.

11.   Die aus dem Fonds finanzierten Vorhaben entsprechen geltendem nationalen und Unionsrecht. Der Fonds darf nur zur Unterstützung der Verteilung von Nahrungsmitteln oder sonstigen Gütern verwendet werden, die den EU-Rechtsvorschriften zur Produktsicherheit entsprechen.

11.   Die aus dem Fonds finanzierten Vorhaben entsprechen geltendem nationalen und Unionsrecht. Der Fonds darf nur zur Unterstützung der Verteilung von Nahrungsmitteln oder materieller Basisunterstützung verwendet werden, die den EU-Rechtsvorschriften zur Produktsicherheit entsprechen.

 

11a.     Gegebenenfalls erfolgt die Auswahl von Nahrungsmitteln nach den Grundsätzen einer ausgewogenen Ernährung und hochwertiger Lebensmittel, einschließlich Frischwaren. Sie sollte zu einer gesunden Ernährung der Endempfänger beitragen.

12.   Die Mitgliedstaaten und die Empfängereinrichtungen wählen die Nahrungsmittel und die sonstigen Güter auf der Basis objektiver Kriterien aus. Die Auswahlkriterien für Nahrungsmittel, und falls zutreffend für sonstige Güter, müssen auch klimatische und Umweltaspekte berücksichtigen, vor allem um die Verschwendung von Lebensmitteln zu vermeiden.

12.   Die Mitgliedstaaten und Empfängereinrichtungen wählen die Nahrungsmittel und die materielle Basisunterstützung auf der Basis objektiver Kriterien in Bezug auf die Bedürfnisse der am stärksten von Armut betroffenen Personen aus.

 

12a.     Gegebenenfalls sollten lokale und regionale Erzeugnisse unter Berücksichtigung klimatischer und ökologischer Erwägungen bevorzugt werden, vor allem um die Verschwendung von Lebensmitteln in jeder Phase der Verteilungskette zu vermeiden. Dies kann Partnerschaften mit Unternehmen in der gesamten Nahrungsmittelversorgungskette im Geiste unternehmerischer sozialer Verantwortung umfassen.

 

12b.     Die Kommission und die Mitgliedstaaten wachen darüber, dass die im Rahmen dieses Fonds gewährte Hilfe die Würde der am stärksten von Armut betroffenen Personen achtet.

Abänderung 75

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.   Die dem Fonds für den Zeitraum 2014–2020 für Verpflichtungen zugewiesenen Gesamtmittel betragen laut der in Anhang II aufgeführten jährlichen Aufschlüsselung 2 500 000 000 EUR in Preisen von 2011.

1.   Die dem Fonds für den Zeitraum 2014–2020 für Verpflichtungen zugewiesenen realen Gesamtmittel (in Preisen von 2011 ) sind nicht geringer als das Siebenfache der im Haushaltsplan 2011 angenommenen Zuweisung von Haushaltsmitteln für das Nahrungsmittelhilfeprogramm für bedürftige Bevölkerungsgruppen .

Abänderung 42

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 — Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3.   Unbeschadet Absatz 4 dieses Artikels und gemäß Artikel 84 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. […] (CPR) nimmt die Kommission mittels Durchführungsrechtsakten einen Beschluss an, in dem die jährliche Aufschlüsselung der Gesamtmittel nach Mitgliedstaat unter Berücksichtigung folgender von Eurostat festgesetzten Indikatoren festgelegt wird:

3.   Unbeschadet Absatz 4 dieses Artikels und gemäß Artikel 84 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. […] (CPR) nimmt die Kommission mittels Durchführungsrechtsakten einen Beschluss an, in dem die jährliche Aufschlüsselung der Gesamtmittel nach Mitgliedstaat auf der Grundlage der neuesten von Eurostat festgesetzten Indikatoren zu Folgendem festgelegt wird:

(a)

Anzahl der Personen, die unter extremer materieller Armut leiden;

(a)

Anzahl der Personen, die unter extremer materieller Armut leiden , als prozentualer Anteil an der Gesamtbevölkerung ;

(b)

Anzahl der Personen, die in Haushalten mit sehr geringer Erwerbsintensität leben.

(b)

Veränderungen bei der Anzahl der Personen, die in Haushalten mit sehr geringer Erwerbsintensität leben.

Abänderung 43

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.   Jeder Mitgliedstaat legt der Kommission binnen drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung ein operationelles Programm für den Zeitraum 1. Jänner 2014 bis 31. Dezember 2020 vor, das Folgendes umfasst:

1.   Jeder Mitgliedstaat legt der Kommission binnen drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung ein operationelles Programm für den Zeitraum 1. Jänner 2014 bis 31. Dezember 2020 vor, das Folgendes umfasst:

 

(-a)

eine Angabe des Betrags seines zugewiesenen Anteils, der verwendet werden soll;

(a)

eine Festlegung, welche Form(en) materieller Armut im Rahmen des operationellen Programms bekämpft werden soll(en) , samt Begründung dieser Auswahl ; weiters eine Beschreibung jeder ausgewählten Form materieller Armut, der wichtigsten Merkmale und Ziele der Verteilung von Nahrungsmitteln oder sonstigen Gütern sowie gegebenenfalls der angebotenen flankierenden Maßnahmen, unter Beachtung der Ergebnisse der gemäß Artikel 14 durchgeführten Ex-ante-Evaluierung;

(a)

eine Begründung der Auswahl der Form(en) materieller Armut , die im Rahmen des operationellen Programms bekämpft werden soll(en); weiters eine Beschreibung der wichtigsten Merkmale des operationellen Programms unter Beachtung der Ergebnisse der gemäß Artikel 14 durchgeführten Ex-ante-Evaluierung;

(b)

eine Beschreibung des/der entsprechenden nationalen Programms/Programme für jede Form materieller Armut, die bekämpft werden soll;

(b)

eine Beschreibung des/der entsprechenden nationalen Programms/Programme für jede Form materieller Armut, die bekämpft werden soll;

(c)

eine Beschreibung des Mechanismus zur Festlegung der Förderkriterien für die am stärksten von Armut betroffenen Personen; falls nötig, nach Form der materiellen Armut gegliedert;

(c)

eine Beschreibung des Mechanismus zur Festlegung der Förderkriterien für die am stärksten von Armut betroffenen Personen; falls nötig, nach Form der materiellen Armut gegliedert;

(d)

die Auswahlkriterien für Vorhaben und eine Beschreibung des Auswahlmechanismus; falls nötig, nach Form der materiellen Armut gegliedert;

(d)

die Auswahlkriterien für Vorhaben und eine Beschreibung des Auswahlmechanismus; falls nötig, nach Form der materiellen Armut gegliedert;

(e)

die Auswahlkriterien für die Partnerorganisationen; falls nötig, nach Form der materiellen Armut gegliedert;

(e)

die Auswahlkriterien für die Partnerorganisationen; falls nötig, nach Form der materiellen Armut gegliedert;

(f)

eine Beschreibung des Mechanismus, der die Komplementarität mit dem Europäischen Sozialfonds gewährleistet;

(f)

eine Beschreibung des Mechanismus, der die Komplementarität mit dem Europäischen Sozialfonds gewährleistet , wobei klar unterschieden wird, welche Tätigkeiten von welchem Fonds abgedeckt werden ;

 

(fa)

eine Beschreibung der geplanten konkreten Maßnahmen und der Mittel, die zugewiesenen werden, um die in Artikel 5 festgelegten Grundsätze zum Tragen kommen zu lassen;

(g)

eine Beschreibung der Durchführungsbestimmungen des operationellen Programms, in der die Verwaltungsbehörde, die Bescheinigungsbehörde (falls zutreffend), die Audit-Behörde und die Stelle angeführt sind, an die die Kommission Zahlungen tätigen soll, sowie eine Beschreibung des Monitoring-Verfahrens;

(g)

eine Beschreibung der Durchführungsbestimmungen des operationellen Programms, in der die Verwaltungsbehörde, die Bescheinigungsbehörde (falls zutreffend), die Audit-Behörde und die Stelle angeführt sind, an die die Kommission Zahlungen tätigen soll, sowie eine Beschreibung des Monitoring-Verfahrens;

(h)

eine Beschreibung der Maßnahmen zur Einbindung der zuständigen regionalen, lokalen Behörden und sonstigen staatlichen Stellen sowie von Gremien, die die Zivilgesellschaft vertreten, und von Gremien, die bei der Ausarbeitung des operationellen Programms für die Förderung von Chancengleichheit und Nichtdiskriminierung zuständig sind;

(h)

eine Beschreibung der Maßnahmen zur Einbindung der zuständigen regionalen, lokalen Behörden und sonstigen staatlichen Stellen sowie von Gremien, die die Zivilgesellschaft vertreten, und von Gremien, die bei der Ausarbeitung des operationellen Programms für die Förderung von Chancengleichheit und Nichtdiskriminierung zuständig sind;

(i)

eine Beschreibung des geplanten Einsatzes technischer Unterstützung gemäß Artikel 25 Absatz 2, einschließlich Maßnahmen zur Stärkung der Verwaltungskapazität der Empfängereinrichtungen in Bezug auf die Umsetzung des operationellen Programms;

(i)

eine Beschreibung des geplanten Einsatzes technischer Unterstützung gemäß Artikel 25 Absatz 2, einschließlich Maßnahmen zur Stärkung der Verwaltungskapazität der Empfängereinrichtungen in Bezug auf die Umsetzung des operationellen Programms;

(j)

einen Finanzierungsplan mit folgenden zwei Tabellen:

(j)

einen Finanzierungsplan mit folgenden zwei Tabellen:

 

(i)

eine Tabelle, in der gemäß Artikel 18 für jedes Jahr die Höhe der für die Unterstützung aus dem Fonds und die Kofinanzierung vorgesehenen Mittelausstattung angeführt ist;

 

(i)

eine Tabelle, in der gemäß Artikel 18 für jedes Jahr die Höhe der für die Unterstützung aus dem Fonds und die Kofinanzierung vorgesehenen Mittelausstattung angeführt ist;

 

(ii)

eine Tabelle, in der für den gesamten Programmplanungszeitraum für jede Form der bekämpften materiellen Armut die Gesamthöhe der Mittelausstattung für die Unterstützung aus dem operationellen Programm sowie die entsprechenden flankierenden Maßnahmen angegeben sind;

 

(ii)

eine Tabelle, in der für den gesamten Programmplanungszeitraum für jede Form der bekämpften materiellen Armut die Gesamthöhe der Mittelausstattung für die Unterstützung aus dem operationellen Programm sowie die entsprechenden flankierenden Maßnahmen angegeben sind;

Die unter Buchstabe e erwähnten Partnerorganisationen, die die Nahrungsmittel oder sonstigen Güter direkt verteilen, führen auch selbst Aktivitäten durch, die die materielle Unterstützung ergänzen und auf die soziale Inklusion der am stärksten von Armut betroffenen Personen abzielen, unabhängig davon, ob diese Aktivitäten vom Fonds gefördert werden oder nicht.

Die unter Buchstabe e erwähnten Partnerorganisationen, die die Nahrungsmittel und/oder materielle Basisunterstützung direkt verteilen, führen auch selbst oder in Zusammenarbeit mit anderen Organisationen Aktivitäten durch, die die materielle Unterstützung ergänzen und auf die soziale Inklusion der am stärksten von Armut betroffenen Personen abzielen, unabhängig davon, ob diese Aktivitäten vom Fonds gefördert werden oder nicht.

2.   Die operationellen Programme werden von den Mitgliedstaaten oder einer beliebigen von ihnen benannten Behörde in Zusammenarbeit mit den zuständigen regionalen bzw. lokalen Behörden und anderen staatlichen Stellen sowie mit Gremien, die die Zivilgesellschaft vertreten, und Gremien, die für die Förderung von Gleichstellung und Nichtdiskriminierung zuständig sind, erstellt.

2.   Die operationellen Programme werden von den Mitgliedstaaten oder einer beliebigen von ihnen benannten Behörde in Zusammenarbeit mit den zuständigen regionalen bzw. lokalen Behörden und anderen staatlichen Stellen sowie allen betroffenen Stakeholdern erstellt. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die operationellen Programme eng mit den nationalen Strategien zur sozialen Inklusion verknüpft werden.

3.   Die Mitgliedstaaten arbeiten einen Entwurf ihres operationellen Programms gemäß dem Muster in Anhang I aus.

3.   Die Mitgliedstaaten arbeiten einen Entwurf ihres operationellen Programms gemäß dem Muster in Anhang I aus.

Abänderung 44

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.    Der Mitgliedstaat kann eine Änderung des operationellen Programms beantragen. Dem Antrag ist das überarbeitete operationelle Programm und eine Begründung der Änderung beizufügen.

1.

Ein Mitgliedstaat kann eine Änderung des operationellen Programms beantragen. Dem Antrag ist das überarbeitete operationelle Programm und eine Begründung der Änderung beizufügen.

Abänderung 45

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Plattform

Austausch von Best Practice

Die Kommission richtet auf Unionsebene eine Plattform für den Austausch von Erfahrungen, den Kapazitätenaufbau und die Vernetzung sowie die Verbreitung relevanter Ergebnisse im Bereich der nichtfinanziellen Unterstützung für die am stärksten von Armut betroffenen Personen ein .

Die Kommission fördert den Austausch von Erfahrungen, den Kapazitätenaufbau und die Vernetzung sowie die soziale Innovation auf Unionsebene, wodurch eine Verbindung zwischen Partnerorganisationen und anderen betroffenen Stakeholdern aus allen Mitgliedstaaten geschaffen wird .

Darüber hinaus konsultiert die Kommission mindestens einmal pro Jahr die Organisationen, die die Partnerorganisationen auf Unionsebene vertreten, zur Durchführung der Unterstützung aus dem Fonds.

Darüber hinaus konsultiert die Kommission mindestens einmal pro Jahr die Organisationen, die die Partnerorganisationen auf Unionsebene vertreten, zur Durchführung der Unterstützung aus dem Fonds und erstattet anschließend zu gegebener Zeit dem Europäischen Parlament und dem Rat Bericht .

 

Die Kommission fördert auch die Online-Verbreitung relevanter Ergebnisse, Berichte und Informationen im Zusammenhang mit dem Fonds.

Abänderung 46

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 11

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.   Von 2015 bis 2022 übermittelt jeder Mitgliedstaat der Kommission bis zum 30. Juni eines Jahres einen jährlichen Durchführungsbericht zum operationellen Programm für das vorausgegangene Geschäftsjahr.

1.   Von 2015 bis 2022 übermittelt jeder Mitgliedstaat der Kommission bis zum 30. Juni eines Jahres einen jährlichen Durchführungsbericht zum operationellen Programm für das vorausgegangene Geschäftsjahr.

2.   Die Mitgliedstaaten verfassen den jährlichen Durchführungsbericht gemäß dem von der Kommission genehmigten Muster, einschließlich der Liste gemeinsamer Input- und Outputindikatoren.

2.   Die Mitgliedstaaten verfassen den jährlichen Durchführungsbericht gemäß dem von der Kommission genehmigten Muster, einschließlich der Liste gemeinsamer Input- und Outputindikatoren.

 

Diese Indikatoren umfassen:

 

(a)

jüngste Veränderungen bei den im Rahmen der Sozialpolitik erfolgten Ausgaben zur Bekämpfung gravierender materieller Armut, und zwar in absoluten Zahlen, im Verhältnis zum BIP und im Verhältnis zu den öffentlichen Gesamtausgaben;

 

(b)

jüngste Veränderungen bei den Rechtsvorschriften im Rahmen der Sozialpolitik über den Zugang zu Mitteln für Empfängereinrichtungen und andere Organisationen, die gravierende materielle Armut bekämpfen.

3.   Die jährlichen Durchführungsberichte werden zugelassen, wenn sie alle erforderlichen Informationen (Muster laut Absatz 2) einschließlich der gemeinsamen Indikatoren enthalten. Wird der Bericht nicht zugelassen, informiert die Kommission den Mitgliedstaat binnen 15 Arbeitstagen ab dem Datum des Eingangs des jährlichen Durchführungsberichts. Lässt die Kommission diese Frist verstreichen, gilt der Bericht als zugelassen.

3.   Die jährlichen Durchführungsberichte werden zugelassen, wenn sie alle erforderlichen Informationen (Muster laut Absatz 2) einschließlich der gemeinsamen Indikatoren enthalten. Wird der Bericht nicht zugelassen, informiert die Kommission den Mitgliedstaat binnen 15 Arbeitstagen ab dem Datum des Eingangs des jährlichen Durchführungsberichts. Lässt die Kommission diese Frist verstreichen, gilt der Bericht als zugelassen.

4.   Die Kommission überprüft den jährlichen Durchführungsbericht und übermittelt dem Mitgliedstaat binnen zwei Monaten nach Eingang des jährlichen Durchführungsberichts ihre Anmerkungen.

4.   Die Kommission überprüft den jährlichen Durchführungsbericht und übermittelt dem Mitgliedstaat binnen zwei Monaten nach Eingang des jährlichen Durchführungsberichts ihre Anmerkungen.

Lässt die Kommission diese Frist verstreichen, gilt der Bericht als angenommen.

Lässt die Kommission diese Frist verstreichen, gilt der Bericht als angenommen.

5.   Bis 30. September 2023 legt jeder Mitgliedstaat einen abschließenden Durchführungsbericht zum operationellen Programm vor.

5.   Bis 30. September 2023 legt jeder Mitgliedstaat einen abschließenden Durchführungsbericht zum operationellen Programm vor.

Die Mitgliedstaaten erstellen einen Entwurf des abschließenden Durchführungsberichts gemäß dem von der Kommission genehmigten Muster.

Die Mitgliedstaaten erstellen einen Entwurf des abschließenden Durchführungsberichts gemäß dem von der Kommission genehmigten Muster.

Die Kommission überprüft den abschließenden Durchführungsbericht und übermittelt dem Mitgliedstaat binnen fünf Monaten nach Eingang des abschließenden Durchführungsberichts ihre Anmerkungen.

Die Kommission überprüft den abschließenden Durchführungsbericht und übermittelt dem Mitgliedstaat binnen fünf Monaten nach Eingang des abschließenden Durchführungsberichts ihre Anmerkungen.

Lässt die Kommission diese Frist verstreichen, gilt der Bericht als angenommen.

Lässt die Kommission diese Frist verstreichen, gilt der Bericht als angenommen.

6.   Die Kommission genehmigt das Muster für den jährlichen Durchführungsbericht, einschließlich der Liste der gemeinsamen Indikatoren, und für den abschließenden Durchführungsbericht mittels Durchführungsrechtsakt. Dieser Durchführungsrechtsakt wird nach dem in Artikel 60 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.

6.   Die Kommission genehmigt das Muster für den jährlichen Durchführungsbericht, einschließlich der Liste der gemeinsamen Indikatoren, und für den abschließenden Durchführungsbericht mittels Durchführungsrechtsakt. Dieser Durchführungsrechtsakt wird nach dem in Artikel 60 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.

7.   Die Kommission kann einem Mitgliedstaat Anmerkungen zur Durchführung des operationellen Programms übermitteln. Die Verwaltungsbehörde informiert die Kommission binnen drei Monaten über die ergriffenen Korrekturmaßnahmen.

7.   Die Kommission kann einem Mitgliedstaat Anmerkungen zur Durchführung des operationellen Programms übermitteln. Die Verwaltungsbehörde informiert die Kommission binnen drei Monaten über die ergriffenen Korrekturmaßnahmen.

8.   Die Verwaltungsbehörde veröffentlicht von jedem jährlichen und abschließenden Durchführungsbericht eine Zusammenfassung.

8.   Die Verwaltungsbehörde veröffentlicht von jedem jährlichen und abschließenden Durchführungsbericht eine Zusammenfassung.

 

8a.     Die Kommission legt zu gegebener Zeit dem Europäischen Parlament und dem Rat eine Zusammenfassung der jährlichen Umsetzungsberichte und die abschließenden Umsetzungsberichte vor.

 

8b.     Das Verfahren zur Erstellung der Durchführungsberichte darf im Verhältnis zu den zugewiesenen Mitteln und der Art der Unterstützung nicht zu aufwendig sein und keinen unnötigen Verwaltungsaufwand mit sich bringen.

Abänderung 47

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Bilaterales Treffen zur Überprüfung

Bilaterale Treffen zur Überprüfung

1.   Sofern nichts anderes vereinbart wurde, trifft zwischen 2014 und 2022 jeder Mitgliedstaat einmal im Jahr mit der Kommission zusammen, um die Fortschritte bei der Durchführung des operationellen Programms zu prüfen, wobei der jährliche Durchführungsbericht und, falls zutreffend, die Anmerkungen der Kommission (Artikel 11 Absatz 7) berücksichtigt werden.

1.   Sofern nichts anderes vereinbart wurde, trifft zwischen 2014 und 2022 jeder Mitgliedstaat einmal im Jahr mit der Kommission zusammen, um die Fortschritte bei der Durchführung des operationellen Programms zu prüfen, wobei der jährliche Durchführungsbericht und, falls zutreffend, die Anmerkungen der Kommission (Artikel 11 Absatz 7) berücksichtigt werden.

2.   Bei diesem bilateralen Treffen führt die Kommission den Vorsitz.

2.   Bei diesem bilateralen Treffen führt die Kommission den Vorsitz.

3.   Der Mitgliedstaat stellt sicher, dass etwaigen Anmerkungen der Kommission nach diesem Treffen in geeigneter Form Rechnung getragen wird.

3.   Der Mitgliedstaat stellt sicher, dass etwaigen Anmerkungen der Kommission nach diesem Treffen in geeigneter Form Rechnung getragen wird , und weist im Umsetzungsbericht des Folgejahres oder gegebenenfalls der Folgejahre darauf hin .

Abänderung 48

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.   Die Mitgliedstaaten stellen die zur Durchführung von Evaluierungen notwendigen Ressourcen zur Verfügung und gewährleisten, dass Verfahren zur Produktion und Erhebung von evaluierungsrelevanten Daten vorhanden sind, darunter Daten zu den gemeinsamen Indikatoren (Artikel 11).

1.   Die Mitgliedstaaten stellen die zur Durchführung von Evaluierungen notwendigen Ressourcen zur Verfügung und gewährleisten, dass Verfahren zur Produktion und Erhebung von evaluierungsrelevanten Daten vorhanden sind, darunter Daten zu den gemeinsamen Indikatoren (Artikel 11).

2.   Die Evaluierungen erfolgen durch Expertinnen und Experten, die von den für die Umsetzung des operationellen Programms zuständigen Behörden funktional unabhängig sind. Alle Evaluierungen werden in voller Länge veröffentlicht.

2.   Die Evaluierungen erfolgen durch Expertinnen und Experten, die von den für die Umsetzung des operationellen Programms zuständigen Behörden funktional unabhängig sind. Alle Evaluierungen werden in voller Länge veröffentlicht , dürfen jedoch in keinem Fall Informationen zur Identität der Endempfänger enthalten .

 

2a.     Die Evaluierungen dürfen im Verhältnis zu den zugewiesenen Mitteln oder der Art der Unterstützung nicht zu aufwendig sein und keinen unnötigen Verwaltungsaufwand mit sich bringen.

Abänderung 49

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.   Die Mitgliedstaaten führen eine Ex-ante-Evaluierung des operationellen Programms durch.

1.   Die Mitgliedstaaten führen eine Ex-ante-Evaluierung des operationellen Programms durch.

2.   Die Ex-ante-Evaluierung wird unter der Verantwortung jener Behörde durchgeführt, die für die Ausarbeitung des operationellen Programmes zuständig ist. Sie wird der Kommission gemeinsam mit dem operationellen Programm und einer Zusammenfassung vorgelegt.

2.   Die Ex-ante-Evaluierung wird unter der Verantwortung jener Behörde durchgeführt, die für die Ausarbeitung des operationellen Programmes zuständig ist. Sie wird der Kommission gemeinsam mit dem operationellen Programm und einer Zusammenfassung vorgelegt.

3.   In der Ex-ante-Evaluierung werden folgende Aspekte bewertet:

3.   In der Ex-ante-Evaluierung werden folgende Aspekte bewertet:

(a)

welcher Beitrag zum Unionsziel — die Zahl der armutsgefährdeten oder von sozialer Ausgrenzung bedrohten Personen bis 2020 um mindestens 20 Millionen zu senken — im Hinblick auf die ausgewählte Form der zu bekämpfenden materiellen Armut und unter Berücksichtigung der nationalen Rahmenbedingungen von Armut sowie sozialer Ausgrenzung und materieller Armut geleistet wurde;

(a)

welcher Beitrag zum Unionsziel — die Zahl der von Armut betroffenen Personen sowie die Zahl der armutsgefährdeten oder von sozialer Ausgrenzung bedrohten Personen bis 2020 um mindestens 20 Millionen zu senken — im Hinblick auf die ausgewählte Form der zu bekämpfenden materiellen Armut und unter Berücksichtigung der nationalen Rahmenbedingungen von Armut sowie sozialer Ausgrenzung und materieller Armut geleistet wurde;

 

(aa)

der Beitrag zur Verringerung der Verschwendung von Lebensmitteln;

(b)

ob die interne Kohärenz des vorgeschlagenen operationellen Programms auch im Verhältnis zu anderen relevanten Finanzierungsinstrumenten gewährleistet ist;

(b)

ob die interne Kohärenz des vorgeschlagenen operationellen Programms auch im Verhältnis zu anderen relevanten Finanzierungsinstrumenten gewährleistet ist;

(c)

ob die Mittelzuweisung mit den Zielen des operationellen Programms übereinstimmt;

(c)

ob die Mittelzuweisung mit den Zielen des operationellen Programms übereinstimmt;

(d)

wie die erwarteten Outputs zu den Ergebnissen beitragen;

(d)

wie die erwarteten Outputs zu den Zielen des Fonds beitragen;

 

(da)

die effektive Einbindung von betroffenen Stakeholdern in die Konzeption und die Umsetzung des operationellen Programms;

(e)

ob sich die Verfahren für das Monitoring des operationellen Programms und für die Erhebung evaluierungsrelevanter Daten eignen.

(e)

ob sich die Verfahren für das Monitoring des operationellen Programms und für die Erhebung evaluierungsrelevanter Daten eignen.

Abänderung 50

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 15

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.   Die Verwaltungsbehörde kann im Programmplanungszeitraum Evaluierungen der Wirksamkeit und Effizienz des operationellen Programms durchführen .

1.   Die Verwaltungsbehörde evaluiert im Programmplanungszeitraum die Wirksamkeit und Effizienz des operationellen Programms.

2.   In den Jahren 2017 und 2021 führt die Verwaltungsbehörde eine strukturierte Umfrage unter den Endempfängerinnen und –empfängern durch und verwendet dafür das von der Kommission bereitgestellte Muster. Die Kommission genehmigt das Muster mittels eines Durchführungsrechtsakts . Dieser Durchführungsrechtsakt wird nach dem in Artikel 60 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.

2.   In den Jahren 2017 und 2021 führt die Verwaltungsbehörde eine strukturierte Umfrage unter den Endempfängerinnen und –empfängern durch und verwendet dafür das von der Kommission bereitgestellte Muster. Die Kommission genehmigt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung des Musters nach Konsultation der betroffenen Stakeholder . Dieser Durchführungsrechtsakt wird nach dem in Artikel 60 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.

3.   Die Kommission kann auf eigene Initiative eine Evaluierung operationeller Programme durchführen .

3.   Die Kommission kann auf eigene Initiative operationelle Programme evaluieren .

 

3a.     Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis spätestens März 2018 eine Halbzeitbewertung des Fonds vor.

Abänderung 51

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 16

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Kommission führt — mit Unterstützung durch externe Expertinnen und Experten — auf eigene Initiative und in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten eine Ex-post-Evaluierung zur Wirksamkeit und Nachhaltigkeit der erzielten Ergebnisse sowie zur Messung des Mehrwerts des Fonds durch. Die Ex-post-Evaluierung muss bis zum 31. Dezember 2023 abgeschlossen sein.

Die Kommission führt — mit Unterstützung durch externe Expertinnen und Experten — auf eigene Initiative und in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten eine Ex-post-Evaluierung zur Effektivität und Effizienz des Fonds sowie zur Nachhaltigkeit der erzielten Ergebnisse und zur Messung des Mehrwerts des Fonds durch. Die Ex-post-Evaluierung muss bis zum 31. Dezember 2023 abgeschlossen sein.

Abänderung 52

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 17

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.   Die Mitgliedstaaten stellen Informationen zu den aus dem Fonds geförderten Maßnahmen bereit und machen diese Maßnahmen allgemein bekannt. Die Informationen sind an die am stärksten von Armut betroffenen Personen, die Medien und die breite Öffentlichkeit gerichtet. In ihnen wird klar auf die Rolle der EU und den Beitrag aus dem Fonds verwiesen .

1.   Die Kommission und die Mitgliedstaaten stellen Informationen zu den aus dem Fonds geförderten Maßnahmen bereit und machen diese Maßnahmen allgemein bekannt. Die Informationen sind vor allem an die am stärksten von Armut betroffenen Personen sowie an die breite Öffentlichkeit und die Medien gerichtet. In ihnen wird klar die Rolle der Union hervorgehoben und sichergestellt, dass der Beitrag des Fonds, der Mitgliedstaaten und der Partnerorganisationen zu den Zielen des sozialen Zusammenhalts in der Union sichtbar ist, ohne dass die Endempfänger stigmatisiert werden .

2.   Um die Unterstützung durch den Fonds transparent zu machen, führt die Verwaltungsbehörde eine Liste (CSV- oder XML-Format) mit den aus dem Fonds geförderten Vorhaben, die über eine Website zugänglich ist. Die Liste muss mindestens folgende Informationen umfassen: Name und Anschrift der Empfängereinrichtung, Höhe der zugewiesenen Unionsmittel sowie Form der bekämpften materiellen Armut.

2.   Um die Unterstützung durch den Fonds transparent zu machen, führt die Verwaltungsbehörde eine Liste (CSV- oder XML-Format) mit den aus dem Fonds geförderten Vorhaben, die über eine Website zugänglich ist. Die Liste muss mindestens folgende Informationen umfassen: Name und Anschrift der Empfängereinrichtung, Höhe der zugewiesenen Unionsmittel sowie Form der bekämpften materiellen Armut.

Diese Vorhabensliste wird mindestens alle zwölf Monate aktualisiert.

Diese Vorhabensliste wird mindestens alle zwölf Monate aktualisiert.

3.   Während der Durchführung eines Vorhabens informieren die Empfängereinrichtungen und Partnerorganisationen die Öffentlichkeit über die aus dem Fonds erhaltene Unterstützung durch Anbringen mindestens eines Posters (Mindestgröße A3) mit Informationen zum Vorhaben — darunter ein Hinweis auf die finanzielle Unterstützung durch die Union — an einem für die Öffentlichkeit gut sichtbaren Ort, an jedem Ort, an dem die Nahrungsmittel und Güter bereitgestellt oder flankierende Maßnahmen durchgeführt werden, außer wenn dies aufgrund der Rahmenbedingungen der Verteilung nicht möglich ist.

3.   Während der Durchführung eines Vorhabens informieren die Empfängereinrichtungen und Partnerorganisationen die Öffentlichkeit über die aus dem Fonds erhaltene Unterstützung entweder durch Anbringen mindestens eines Posters (Mindestgröße A3) mit Informationen zum Vorhaben — darunter ein Hinweis auf die finanzielle Unterstützung durch die Union — oder einer Flagge der Europäischen Union in angemessener Größe an einem für die Öffentlichkeit gut sichtbaren Ort, an jedem Ort, an dem unter Vermeidung jeder Stigmatisierung der Endempfänger die Nahrungsmittel und/oder materielle Basisunterstützung bereitgestellt oder flankierende Maßnahmen durchgeführt werden, außer wenn dies aufgrund der Rahmenbedingungen der Verteilung nicht möglich ist.

Empfängereinrichtungen und Partnerorganisationen mit einer Website stellen auf dieser ebenfalls eine kurze Beschreibung des Vorhabens einschließlich der Ziele und Ergebnisse ein und verweisen auf die finanzielle Unterstützung durch die Union.

Empfängereinrichtungen und Partnerorganisationen mit einer Website stellen auf dieser ebenfalls eine kurze Beschreibung des Vorhabens einschließlich der Ziele und Ergebnisse ein und verweisen auf die finanzielle Unterstützung durch die Union.

4.   Die Empfängereinrichtung und die Partnerorganisationen weisen in allen ihren Informations- und Kommunikationsmaßnahmen auf die Förderung des Vorhabens aus dem Fonds hin, indem sie das Unionslogo und einen Hinweis auf die Union und den Fonds anbringen.

4.   Die Empfängereinrichtung und die Partnerorganisationen weisen in allen ihren Informations- und Kommunikationsmaßnahmen auf die Förderung des Vorhabens aus dem Fonds hin, indem sie das Unionslogo und einen Hinweis auf die Union und den Fonds anbringen.

5.   Die Verwaltungsbehörde informiert die Empfängereinrichtungen über die Veröffentlichung der Vorhabensliste gemäß Absatz 2. Sie stellt Informations- und Werbematerial einschließlich Mustertexte in elektronischem Format zur Verfügung, um die Empfängereinrichtungen bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen laut Absatz 3 zu unterstützen.

5.   Die Verwaltungsbehörde informiert die Empfängereinrichtungen über die Veröffentlichung der Vorhabensliste gemäß Absatz 2. Sie stellt Informations- und Werbematerial einschließlich Mustertexte in elektronischem Format zur Verfügung, um die Empfängereinrichtungen bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen laut Absatz 3 zu unterstützen.

6.   Die Verwaltungsbehörde wie auch die Empfängereinrichtungen und die Partnerorganisationen verarbeiten personenbezogene Daten gemäß diesem Artikel unter Einhaltung der Richtlinie 95/46/EG ein .

6.   Die Verwaltungsbehörde wie auch die Empfängereinrichtungen und die Partnerorganisationen verarbeiten personenbezogene Daten gemäß den Artikeln 13 bis 17 unter Einhaltung der Richtlinie 95/46/EG.

Abänderung 53

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 18

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.   Der Kofinanzierungssatz auf Ebene des operationellen Programms darf maximal 85 % der förderfähigen öffentlichen Ausgaben betragen .

1.   Der Kofinanzierungssatz auf Ebene des operationellen Programms beträgt 85 % der förderfähigen öffentlichen Ausgaben. Er kann unter den in Artikel 19 Absatz 1 beschriebenen Umständen erhöht werden. Den Mitgliedstaaten steht es frei, die Maßnahmen des Fonds durch zusätzliche nationale Ressourcen zu unterstützen.

 

1a.     Empfängereinrichtungen dürfen keinesfalls die Vorhaben des Fonds kofinanzieren.

2.   Im Kommissionsbeschluss zur Genehmigung eines operationellen Programms sind der für das operationelle Programm geltende Kofinanzierungssatz und der maximale Förderbetrag aus dem Fonds festgelegt.

2.   Im Kommissionsbeschluss zur Genehmigung eines operationellen Programms sind der für das operationelle Programm geltende Kofinanzierungssatz und der maximale Förderbetrag aus dem Fonds festgelegt.

3.   Die auf Initiative oder im Auftrag der Kommission durchgeführten Maßnahmen für technische Unterstützung können zu 100 % finanziert werden.

3.   Die auf Initiative oder im Auftrag der Kommission durchgeführten Maßnahmen für technische Unterstützung können zu 100 % finanziert werden.

Abänderung 54

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 19

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.   Auf Antrag eines Mitgliedstaates können Zwischen- und Restzahlungen um 10 Prozentpunkte über den für das operationelle Programm geltenden Kofinanzierungssatz hinaus aufgestockt werden. Der aufgestockte Satz, der höchstens 100 % erreichen kann, gilt für Zahlungsanträge, die sich auf den Abrechnungszeitraum, in dem der Mitgliedstaat seinen Antrag eingereicht hat, und auf nachfolgende Abrechnungszeiträume beziehen, in denen der Mitgliedstaat eine der folgenden Bedingungen erfüllt:

1.   Auf Antrag eines Mitgliedstaates können Zwischen- und Restzahlungen um 10 Prozentpunkte über den für das operationelle Programm geltenden Kofinanzierungssatz hinaus aufgestockt werden. Der aufgestockte Satz, der höchstens 100 % erreichen kann, gilt für Zahlungsanträge, die sich auf den Abrechnungszeitraum, in dem der Mitgliedstaat seinen Antrag eingereicht hat, und auf nachfolgende Abrechnungszeiträume beziehen, in denen der Mitgliedstaat eine der folgenden Bedingungen erfüllt:

(a)

Der betreffende Mitgliedstaat hat den Euro eingeführt und erhält gemäß der Verordnung (EU) Nr. 407/2010 des Rates Makrofinanzhilfen von der Union.

(a)

Der betreffende Mitgliedstaat hat den Euro eingeführt und erhält gemäß der Verordnung (EU) Nr. 407/2010 des Rates Makrofinanzhilfen von der Union.

(b)

Der betreffende Mitgliedstaat hat den Euro nicht eingeführt und erhält gemäß der Verordnung (EG) Nr. 332/2002 des Rates mittelfristige Finanzhilfen.

(b)

Der betreffende Mitgliedstaat hat den Euro nicht eingeführt und erhält gemäß der Verordnung (EG) Nr. 332/2002 des Rates mittelfristige Finanzhilfen.

(c)

Dem Mitgliedstaat werden gemäß dem Vertrag zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus Finanzhilfen gewährt.

(c)

Dem Mitgliedstaat werden gemäß dem Vertrag zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus Finanzhilfen gewährt.

2.   Unbeschadet von Absatz 1 darf der Beitrag der Union in Form von Zwischen- und Restzahlungen jedoch nicht höher sein als der Beitrag der öffentlichen Hand und der maximale Förderbetrag aus dem Fonds, der sich aus dem Beschluss der Kommission zur Genehmigung des operationellen Programms ergibt.

2.   Unbeschadet von Absatz 1 darf der Beitrag der Union in Form von Zwischen- und Restzahlungen jedoch nicht höher sein als der Beitrag der öffentlichen Hand und/oder privaten Unterstützung und der maximale Förderbetrag aus dem Fonds, der sich aus dem Beschluss der Kommission zur Genehmigung des operationellen Programms ergibt.

Abänderung 55

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 21

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.   Über das operationelle Programm geförderte Vorhaben müssen in dem Mitgliedstaat angesiedelt sein, für den das operationelle Programm gilt.

1.   Über das operationelle Programm geförderte Vorhaben müssen in dem Mitgliedstaat angesiedelt sein, für den das operationelle Programm gilt.

2.   Vorhaben können nur dann aus dem operationellen Programm unterstützt werden, wenn sie in einem fairen und transparenten Verfahren auf der Grundlage von im operationellen Programm festgelegten Kriterien ausgewählt wurden.

2.   Vorhaben können nur dann aus dem operationellen Programm unterstützt werden, wenn sie in einem fairen und transparenten Verfahren auf der Grundlage von im operationellen Programm festgelegten Kriterien ausgewählt wurden.

3.   Die Nahrungsmittel und sonstigen Güter für obdachlose Personen oder für Kinder können von den Partnerorganisationen selbst gekauft werden.

3.   Die Nahrungsmittel und/oder die Güter für materielle Basisunterstützung für den persönlichen Gebrauch durch die Endempfänger können von den Partnerorganisationen selbst gekauft werden.

Sie können aber auch von einer öffentlichen Stelle eingekauft und den Partnerorganisationen unentgeltlich überlassen werden. In diesem Fall können die Nahrungsmittel aus der Nutzung, der Verarbeitung oder dem Verkauf von Erzeugnissen aus Interventionsbeständen stammen und gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. [GMO] zur Verfügung gestellt werden , sofern dies die wirtschaftlich günstigste Option ist und zu keiner unverhältnismäßigen Verzögerung bei der Lieferung der Nahrungsmittel an die Partnerorganisationen führt. Die aus einer Transaktion solcher Interventionsbestände erzielten Beträge sind zum Nutzen der am stärksten von Armut betroffenen Personen zu verwenden und dürfen nicht dazu führen, dass die Mitgliedstaaten weniger zur Kofinanzierung des Programms (Artikel 18) beitragen müssen.

Sie können aber auch von einer öffentlichen Stelle eingekauft und den Partnerorganisationen unentgeltlich überlassen werden. Die Partnerorganisationen dürfen zusätzlich Lebensmittel verteilen, die aus anderen Quellen stammen, einschließlich Interventionsbeständen , die gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. [GMO] zur Verfügung gestellt werden.

Um die effizientest mögliche Verwendung der Interventionsbestände und der daraus resultierenden Einnahmen zu gewährleisten, wendet die Kommission die gemäß Artikel 19 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. [GMO] erlassenen Verfahren an, laut denen die Erzeugnisse aus Interventionsbeständen für Zwecke dieser Verordnung verwendet, verarbeitet oder verkauft werden dürfen, um für die möglichst effiziente Verwendung der Interventionsbestände und der daraus resultierenden Einnahmen zu sorgen.

Um die effizientest mögliche Verwendung der Interventionsbestände und der daraus resultierenden Einnahmen zu gewährleisten, wendet die Kommission die gemäß Artikel 19 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. [GMO] erlassenen Verfahren an, laut denen die Erzeugnisse aus Interventionsbeständen für Zwecke dieser Verordnung verwendet, verarbeitet oder verkauft werden dürfen, um für die möglichst effiziente Verwendung der Interventionsbestände und der daraus resultierenden Einnahmen zu sorgen.

4.    Diese materielle Unterstützung wird unentgeltlich an die am stärksten von Armut betroffenen Personen verteilt.

4.    Die Nahrungsmittelhilfen und/oder Güter für materielle Basisunterstützung werden ausnahmslos unentgeltlich an die am stärksten von Armut betroffenen Personen verteilt.

5.   Ein aus dem Fonds gefördertes Vorhaben darf keine Unterstützung aus einem anderen Instrument der Union erhalten.

5.   Ein aus dem Fonds gefördertes Vorhaben darf zur Vermeidung einer Doppelfinanzierung keine Unterstützung aus einem anderen Instrument der Union erhalten. Allerdings sind Empfängereinrichtungen nicht daran gehindert, einen Antrag auf Inanspruchnahme anderer europäischer Fonds, wie etwa des ESF, zu stellen, um ergänzende Maßnahmen zur Armutsbekämpfung und zur Förderung der sozialen Inklusion zu ergreifen.

Abänderung 56

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 24

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.   Folgende Ausgaben können aus dem operationellen Programm gefördert werden:

1.   Folgende Ausgaben können aus dem operationellen Programm gefördert werden:

(a)

Kosten für den Kauf von Nahrungsmitteln oder grundlegenden Konsumgütern für den persönlichen Gebrauch obdachloser Personen oder von Kindern ;

(a)

Kosten für den Kauf von Nahrungsmitteln und Gütern für materielle Basisunterstützung für den persönlichen Gebrauch der Endempfänger ;

(b)

Kosten für den Transport von Nahrungsmitteln oder sonstigen Gütern in die Lager der Partnerorganisationen zum Pauschalsatz von 1 % der unter Buchstabe a angeführten Kosten, wenn eine öffentliche Einrichtung die Nahrungsmittel oder grundlegenden Konsumgüter für den persönlichen Gebrauch obdachloser Personen oder von Kindern kauft und Partnerorganisationen zur Verfügung stellt;

(b)

Kosten für den Transport von Nahrungsmitteln oder sonstigen Gütern in die Lager der Partnerorganisationen zum Pauschalsatz von 1 % der unter Buchstabe a angeführten Kosten, wenn eine öffentliche Einrichtung die Nahrungsmittel oder Gütern für materielle Basisunterstützung für den persönlichen Gebrauch von Endempfängern kauft und Partnerorganisationen zur Verfügung stellt;

(c)

die von den Partnerorganisationen getragenen Verwaltungs-, Transport- und Lagerkosten zum Pauschalsatz von 5 % der unter Buchstabe a angeführten Kosten;

(c)

die von den Partnerorganisationen getragenen Verwaltungs-, Transport- und Lagerkosten zum Pauschalsatz von 5 % der unter Buchstabe a angeführten Kosten oder 5 % des Wertes der Nahrungsmittelinterventionsbestände, die gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. [GMO] übertragen wurden ;

 

(ca)

die von den Partnerorganisationen getragenen Verwaltungs-, Transport- und Lagerkosten im Zusammenhang mit dem Einsammeln von Lebensmittelabfällen;

(d)

Kosten für Aktivitäten zur Förderung der sozialen Inklusion, durchgeführt und abgerechnet von den Partnerorganisationen, die die materielle Unterstützung direkt an die am stärksten von Armut betroffenen Personen abgeben, zum Pauschalsatz von 5 % der unter Buchstabe a angeführten Kosten;

(d)

Kosten für Aktivitäten zur Förderung der sozialen Inklusion, durchgeführt und abgerechnet von den Partnerorganisationen, die die materielle Basisunterstützung direkt oder indirekt an die Endempfänger abgeben, zum Pauschalsatz von 5 % der unter Buchstabe a angeführten Kosten;

(e)

gemäß Artikel 25 entstandene Kosten.

(e)

gemäß Artikel 25 entstandene Kosten.

2.   Folgende Ausgaben können nicht über das operationelle Programm gefördert werden:

2.   Folgende Ausgaben können nicht über das operationelle Programm gefördert werden:

(a)

Schuldzinsen;

(a)

Schuldzinsen;

(b)

Kosten für Gebrauchtgüter;

(b)

Kosten für Gebrauchtgüter;

(c)

Mehrwertsteuer. Allerdings sind Mehrwertsteuerbeträge förderfähig, wenn sie nach den nationalen Umsatzsteuerbestimmungen nicht rückerstattet und von einer Empfängereinrichtung gezahlt werden, die nicht nach Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates von der Steuer befreit ist.

(c)

Mehrwertsteuer. Allerdings sind Mehrwertsteuerbeträge förderfähig, wenn sie nach den nationalen Umsatzsteuerbestimmungen nicht rückerstattet und von einer Empfängereinrichtung gezahlt werden, die nicht nach Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates von der Steuer befreit ist.

Abänderung 57

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 28 — Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4.   Der Mitgliedstaat benennt eine von der Verwaltungsbehörde und der Bescheinigungsbehörde funktionell unabhängige nationale Behörde oder öffentliche Stelle als Auditbehörde.

4.   Der Mitgliedstaat benennt eine von der Verwaltungsbehörde und der Bescheinigungsbehörde funktionell unabhängige nationale Behörde oder öffentliche Stelle als Auditbehörde. Die nationale Rechnungsprüfungsbehörde oder der nationale Rechnungshof kann als Auditbehörde benannt werden.

Abänderung 58

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 29 — Absatz 4 — Buchstabe e

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

( o )

die Zuverlässigkeitserklärung der Fachebene und die jährliche Zusammenfassung gemäß Artikel 56 Absatz 5 Buchstaben a und b der Haushaltsordnung zu erstellen.

( e )

die Zuverlässigkeitserklärung der Fachebene und die jährliche Zusammenfassung gemäß Artikel 59 Absatz 5 Buchstaben a und b der Haushaltsordnung zu erstellen.

Abänderung 59

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 30 — Absatz 1 — Nummer 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.   den Jahresabschluss ( Artikel 56 Absatz 5 Buchstabe a der Haushaltsordnung) zu erstellen;

2.   den Jahresabschluss ( Artikel 59 Absatz 5 Buchstabe a der Haushaltsordnung) zu erstellen;

Abänderung 60

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 30 — Absatz 1 — Nummer 8

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

8.   über wiedereinzuziehende Beträge und Beträge Buch zu führen, die wegen der vollständigen oder teilweisen Streichung des Beitrags zu einem Vorhaben einbehalten werden. Die wiedereingezogenen Beträge werden vor Abschluss des operationellen Programms von der nächsten Ausgabenerklärung abgezogen und fließen in den Gesamthaushaltsplan der Union zurück.

8.   über wiedereinzuziehende Beträge und Beträge Buch zu führen, die wegen der vollständigen oder teilweisen Streichung des Beitrags zu einem Vorhaben einbehalten werden. Die wiedereingezogenen Beträge werden vor Abschluss des operationellen Programms von der nächsten Ausgabenerklärung abgezogen und fließen in den Fonds zurück.

Abänderung 61

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 31 — Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4.   Die Auditbehörde arbeitet innerhalb von sechs Monaten nach Genehmigung des operationellen Programms eine Auditstrategie für die Durchführung von Audits aus. Die Auditstrategie umfasst die Auditmethodik, das Stichprobenverfahren für Vorhabenaudits sowie den Auditplan für das aktuelle und die zwei darauffolgenden Geschäftsjahre. Die Auditstrategie wird zwischen 2016 und 2022 (einschließlich) jährlich aktualisiert. Auf Anfrage legt die Auditbehörde der Kommission die Auditstrategie vor.

4.   Die Auditbehörde arbeitet innerhalb von sechs Monaten nach Genehmigung des operationellen Programms eine Auditstrategie für die Durchführung von Audits aus. Die Auditstrategie umfasst die Auditmethodik, das Stichprobenverfahren für Vorhabenaudits sowie den Auditplan für das aktuelle und die zwei darauffolgenden Geschäftsjahre. Die Auditstrategie wird zwischen 2016 und 2022 (einschließlich) jährlich aktualisiert. Die Auditbehörde legt der Kommission die Auditstrategie vor. Die Kommission wird befugt, die Auditbehörde zu Änderungen ihrer Auditstrategie aufzufordern, die ihrer Auffassung nach notwendig sind, damit die Audits ordnungsgemäß und nach den international anerkannten Auditstandards durchgeführt werden. Dabei sorgt die Kommission dafür, dass der Wirtschaftlichkeitsprüfung in ausreichendem Maße Rechnung getragen wurde.

Abänderung 62

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 31 — Absatz 5 — Unterabsatz 1 — Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

( r )

einen Bestätigungsvermerk gemäß Artikel 56 Absatz 5 der Haushaltsordnung und

( a )

einen Bestätigungsvermerk gemäß Artikel 59 Absatz 5 der Haushaltsordnung und

Abänderung 63

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 33 — Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3.   Die Kommission kann einen Mitgliedstaat dazu auffordern , Maßnahmen zu ergreifen, die das wirksame Funktionieren seiner Verwaltungs- und Kontrollsysteme oder die Richtigkeit der Ausgaben gemäß dieser Verordnung gewährleisten.

3.   Die Kommission fordert die Mitgliedstaaten dazu auf , Maßnahmen zu ergreifen, die das wirksame Funktionieren ihrer Verwaltungs- und Kontrollsysteme oder die Richtigkeit der Ausgaben gemäß dieser Verordnung gewährleisten.

Abänderung 64

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 35 — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Mittelbindungen der Union für jedes nationale operationelle Programm erfolgen in Jahrestranchen zwischen dem 1. Jänner 2014 und dem 31. Dezember 2020. Der Beschluss der Kommission zur Genehmigung eines operationellen Programms bildet einen Finanzierungsbeschluss im Sinne von Artikel 81 Absatz 2 der Haushaltsordnung und, sobald der betroffene Mitgliedstaat informiert wurde, eine Rechtspflicht im Sinne der Haushaltsordnung.

Die Mittelbindungen der Union für jedes nationale operationelle Programm erfolgen in Jahrestranchen zwischen dem 1. Jänner 2014 und dem 31. Dezember 2020. Der Beschluss der Kommission zur Genehmigung eines operationellen Programms bildet einen Finanzierungsbeschluss im Sinne von Artikel 84 Absatz 2 der Haushaltsordnung und, sobald der betroffene Mitgliedstaat informiert wurde, eine Rechtspflicht im Sinne der Haushaltsordnung.

Abänderung 65

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 45 — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.   Im Zeitraum 2015-2022 (inklusive) legen die benannten Stellen für jedes Jahr bis zum 15. Februar des Jahres, das auf das Ende des Abrechnungszeitraums folgt, der Kommission folgende Unterlagen und Informationen gemäß Artikel 56 der Haushaltsordnung vor:

1.   Im Zeitraum 2015-2022 (inklusive) legen die benannten Stellen für jedes Jahr bis zum 15. Februar des Jahres, das auf das Ende des Abrechnungszeitraums folgt, der Kommission folgende Unterlagen und Informationen gemäß Artikel 59 der Haushaltsordnung vor:

( dd )

die bescheinigten Jahresabschlüsse der relevanten gemäß Artikel 32 benannten Stellen im Sinne des Artikels 56 Absatz 5 der Haushaltsordnung;

( a )

die bescheinigten Jahresabschlüsse der relevanten gemäß Artikel 32 benannten Stellen im Sinne des Artikels 59 Absatz 5 der Haushaltsordnung;

( ee )

einen Bestätigungsvermerk gemäß Artikel 56 Absatz 5 der Haushaltsordnung und

( b )

einen Bestätigungsvermerk gemäß Artikel 59 Absatz 5 der Haushaltsordnung und

( ff )

eine jährliche Zusammenfassung der endgültigen Auditberichte und der durchgeführten Kontrollen, einschließlich einer Analyse der Art und des Ausmaßes der festgestellten Fehler und Mängel, sowie der bereits ergriffenen oder geplanten Abhilfemaßnahmen;

( c )

eine jährliche Zusammenfassung der endgültigen Auditberichte und der durchgeführten Kontrollen, einschließlich einer Analyse der Art und des Ausmaßes der festgestellten Fehler und Mängel, sowie der bereits ergriffenen oder geplanten Abhilfemaßnahmen;

( gg )

einen Bestätigungsvermerk der benannten unabhängigen Auditstelle ( Artikel 56 Absatz 5 der Haushaltsordnung) zusammen mit einem Kontrollbericht über die Ergebnisse der Audits für das von dem Vermerk betroffene Geschäftsjahr.

( d )

einen Bestätigungsvermerk der benannten unabhängigen Auditstelle ( Artikel 59 Absatz 5 der Haushaltsordnung) zusammen mit einem Kontrollbericht über die Ergebnisse der Audits für das von dem Vermerk betroffene Geschäftsjahr.

Abänderung 66

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 48 — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.   Die Verwaltungsbehörde sorgt dafür, dass der Kommission und dem Europäischen Rechnungshof auf Anfrage alle Unterlagen zu Vorhaben drei Jahre lang zur Verfügung stehen. Diese Dreijahresfrist beginnt am 31. Dezember des Jahres, in dem die Kommission den Beschluss zum Rechnungsabschluss gemäß Artikel 47 erlassen hat, oder spätestens an dem Tag, an dem die Restzahlung erfolgt.

1.   Die Verwaltungsbehörde sorgt dafür, dass der Kommission und dem Europäischen Rechnungshof auf Anfrage alle Unterlagen zu Vorhaben fünf Jahre lang zur Verfügung stehen. Diese Fünfjahresfrist beginnt an dem Tag, an dem die Restzahlung erfolgt.

Diese Dreijahresfrist wird durch Gerichts- oder Verwaltungsverfahren oder ein entsprechend begründetes Ersuchen der Kommission unterbrochen.

Diese Fünfjahresfrist wird durch Gerichts- oder Verwaltungsverfahren oder ein entsprechend begründetes Ersuchen der Kommission unterbrochen.

Abänderung 67

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 60 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 60a

 

Übergangsbestimmungen

 

Die Kommission und die Mitgliedstaaten sorgen mithilfe von Übergangsbestimmungen dafür, dass Tätigkeiten, die für eine Förderung infrage kommen, ab dem 1. Januar 2014 beginnen können, selbst wenn die operationellen Programme noch nicht vorgelegt worden sind.

Abänderung 68

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 61

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.


(1)  Der Gegenstand wurde gemäß Artikel 57 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Geschäftsordnung zur erneuten Prüfung an den zuständigen Ausschuss zurücküberwiesen (A7-0183/2013).


19.2.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 65/246


P7_TA(2013)0258

Einrichtung von „EURODAC“ für den Abgleich von Fingerabdruckdaten ***I

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. Juni 2013 zu dem geänderten Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einrichtung von „EURODAC“ für den Abgleich von Fingerabdruckdaten zum Zwecke der effektiven Anwendung der Verordnung (EU) Nr. […/…] (zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist) und für der Strafverfolgung dienende Anträge der Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und Europols auf den Abgleich mit EURODAC-Daten sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (Neufassung) (COM(2012)0254 — C7-0148/2012 — 2008/0242(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren — Neufassung)

(2016/C 065/43)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des geänderten Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2012)0254),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe e, Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 88 Absatz 2 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0148/2012),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 28. November 2001 über die systematischere Neufassung von Rechtsakten (1),

unter Hinweis auf das Schreiben des Rechtsausschusses vom 20. September 2012 an den Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres gemäß Artikel 87 Absatz 3 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis der vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 27. März 2013 gemachten Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

gestützt auf die Artikel 87 und 55 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A7-0432/2012),

A.

in der Erwägung, dass der vorliegende Vorschlag nach Auffassung der beratenden Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission keine anderen inhaltlichen Änderungen enthält als diejenigen, die im Vorschlag als solche ausgewiesen sind, und dass sich der Vorschlag in Bezug auf die Kodifizierung der unveränderten Bestimmungen der bisherigen Rechtsakte zusammen mit jenen Änderungen auf eine reine Kodifizierung der bestehenden Rechtstexte ohne inhaltliche Änderungen beschränkt;

1.

legt unter Berücksichtigung der Empfehlungen der beratenden Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.


(1)  ABl. C 77 vom 28.3.2002, S. 1.


P7_TC1-COD(2008)0242

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 12. Juni 2013 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. …/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einrichtung von „Eurodac“ für den Abgleich von Fingerabdruckdaten zum Zwecke der effektiven Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist und über der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung dienende Anträge der Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und Europols auf den Abgleich mit Eurodac-Daten sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts

(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) Nr. 603/2013.)


19.2.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 65/247


P7_TA(2013)0259

Regelung für die vorübergehende Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen ***I

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. Juni 2013 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 zwecks Festlegung einer gemeinsamen Regelung für die vorübergehende Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen unter außergewöhnlichen Umständen (COM(2011)0560 — C7-0248/2011 — 2011/0242(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

(2016/C 065/44)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2011)0560),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 77 Absätze 1 und 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0248/2011),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

in Kenntnis der begründeten Stellungnahmen, die von der französischen Nationalversammlung, der niederländischen Ersten Kammer, der niederländischen Zweiten Kammer, dem portugiesischen Parlament, dem rumänischen Senat, dem slowakischen Parlament und dem schwedischen Reichstag im Rahmen des Protokolls Nr. 2 über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit vorgelegt wurden und in denen geltend gemacht wird, dass der Entwurf des Gesetzgebungsakts nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip vereinbar ist,

in Kenntnis der vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 30. Mai 2013 gemachten Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A7-0200/2012),

1.

legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.

billigt die dieser Entschließung beigefügte gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission;

3.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

4.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.


P7_TC1-COD(2011)0242

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 12. Juni 2013 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. …/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 zwecks Festlegung einer gemeinsamen Regelung für die vorübergehende Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen unter außergewöhnlichen Umständen

(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) Nr. 1051/2013.)


ANHANG ZUR LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG

Gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission

Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission begrüßen die Annahme der Verordnung zur Änderung des Schengener Grenzkodexes zwecks Festlegung gemeinsamer Regeln für die vorübergehende Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen unter außergewöhnlichen Umständen und die Annahme der Verordnung zur Einführung eines Evaluierungs- und Überwachungsmechanismus für die Überprüfung der Anwendung des Schengen-Besitzstands. Sie glauben, dass mit diesen neuen Mechanismen der Forderung des Europäischen Rates in geeigneter Weise Rechnung getragen wird, der in seinen Schlussfolgerungen vom 24. Juni 2011 erklärt hatte, dass die Zusammenarbeit und das Vertrauen zwischen den Mitgliedstaaten im Schengen-Raum gestärkt und ein wirksames und zuverlässiges Evaluierungs- und Überwachungssystem geschaffen werden müssten, um die Durchsetzung der gemeinsamen Vorschriften und die Stärkung, Anpassung und Ausweitung der Kriterien auf der Grundlage des Besitzstands der EU sicherzustellen, wobei er erneut darauf hingewiesen hatte, dass die Außengrenzen Europas auf der Grundlage gemeinsamer Verantwortung, Solidarität und stärkerer Zusammenarbeit in der Praxis wirksam und einheitlich geschützt werden müssten.

Sie geben an, dass diese Änderung des Schengener Grenzkodexes die Koordinierung und Zusammenarbeit auf Unionsebene einerseits durch die Festlegung von Kriterien für jegliche Art der Wiedereinführung von Grenzkontrollen durch die Mitgliedstaaten sowie andererseits durch die Schaffung eines EU-basierten Mechanismus zur Reaktion auf wirklich kritische Situationen, in denen die Funktionsweise des Raumes insgesamt ohne interne Grenzkontrollen bedroht ist, verbessern wird.

Sie betonen, dass es sich bei diesem neuen Evaluierungssystem um einen EU-gestützten Mechanismus handelt, der sich auf alle Aspekte des Schengen-Besitzstands erstrecken und Experten der Mitgliedstaaten, der Kommission und der einschlägigen EU-Stellen einbeziehen wird.

Sie gehen davon aus, dass zu etwaigen künftigen Vorschlägen der Kommission zur Änderung dieses Evaluierungssystems das Europäische Parlament gehört wird, so dass seinem Standpunkt vor der Annahme eines endgültigen Textes möglichst umfassend Rechnung getragen werden kann.


19.2.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 65/249


P7_TA(2013)0260

Einführung eines Evaluierungsmechanismus für die Überprüfung der Anwendung des Schengen-Besitzstands *

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. Juni 2013 zu dem Entwurf einer Verordnung des Rates zur Einführung eines Evaluierungsmechanismus für die Überprüfung der Anwendung des Schengen-Besitzstands (10273/2013 — C7-0160/2013 — 2010/0312(NLE))

(Besonderes Gesetzgebungsverfahren — Konsultation)

(2016/C 065/45)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Entwurfs des Rates (10273/2013),

gestützt auf Artikel 70 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

in Kenntnis des vom Rat eingegangenen Ersuchens um Stellungnahme (C7-0160/2013),

in Kenntnis der vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 30. Mai 2013 gemachten Zusage, den Rechtsakt in der dem Parlament übermittelten Form zu erlassen,

gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A7-0215/2013),

1.

billigt den Entwurf des Rates;

2.

billigt die dieser Entschließung beigefügte gemeinsame Erklärung des Parlaments, des Rates und der Kommission;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


ANHANG ZUR LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG

Gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission

Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission begrüßen die Annahme der Verordnung zur Änderung des Schengener Grenzkodexes zwecks Festlegung gemeinsamer Regeln für die vorübergehende Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen unter außergewöhnlichen Umständen und die Annahme der Verordnung zur Einführung eines Evaluierungs- und Überwachungsmechanismus für die Überprüfung der Anwendung des Schengen-Besitzstands. Sie glauben, dass mit diesen neuen Mechanismen der Forderung des Europäischen Rates in geeigneter Weise Rechnung getragen wird, der in seinen Schlussfolgerungen vom 24. Juni 2011 erklärt hatte, dass die Zusammenarbeit und das Vertrauen zwischen den Mitgliedstaaten im Schengen-Raum gestärkt und ein wirksames und zuverlässiges Evaluierungs- und Überwachungssystem geschaffen werden müssten, um die Durchsetzung der gemeinsamen Vorschriften und die Stärkung, Anpassung und Ausweitung der Kriterien auf der Grundlage des Besitzstands der EU sicherzustellen, wobei er erneut darauf hingewiesen hatte, dass die Außengrenzen Europas auf der Grundlage gemeinsamer Verantwortung, Solidarität und stärkerer Zusammenarbeit in der Praxis wirksam und einheitlich geschützt werden müssten.

Sie geben an, dass diese Änderung des Schengener Grenzkodexes die Koordinierung und Zusammenarbeit auf Unionsebene einerseits durch die Festlegung von Kriterien für jegliche Art der Wiedereinführung von Grenzkontrollen durch die Mitgliedstaaten sowie andererseits durch die Schaffung eines EU-basierten Mechanismus zur Reaktion auf wirklich kritische Situationen, in denen die Funktionsweise des Raumes insgesamt ohne interne Grenzkontrollen bedroht ist, verbessern wird.

Sie betonen, dass es sich bei diesem neuen Evaluierungssystem um einen EU-gestützten Mechanismus handelt, der sich auf alle Aspekte des Schengen-Besitzstands erstrecken und Experten der Mitgliedstaaten, der Kommission und der einschlägigen EU-Stellen einbeziehen wird.

Sie gehen davon aus, dass zu etwaigen künftigen Vorschlägen der Kommission zur Änderung dieses Evaluierungssystems das Europäische Parlament gehört wird, so dass seinem Standpunkt vor der Annahme eines endgültigen Textes möglichst umfassend Rechnung getragen werden kann.


19.2.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 65/250


P7_TA(2013)0261

Jahresabschluss, konsolidierter Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen ***I

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. Juni 2013 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen (COM(2011)0684 — C7-0393/2011 — 2011/0308(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

(2016/C 065/46)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2011)0684),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 50 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0393/2011),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 29. März 2012 (1),

in Kenntnis der Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 19. Juli 2012 (2),

in Kenntnis der vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 17. April 2013 gemachten Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Rechtsausschusses sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten, des Entwicklungsausschusses, des Ausschusses für internationalen Handel und des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A7-0278/2012),

1.

legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.


(1)  ABl. C 181 vom 21.6.2012, S. 84.

(2)  ABl. C 277 vom 13.9.2012, S. 171.


P7_TC1-COD(2011)0308

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 12 Juni 2013 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2013/…/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates

(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Richtlinie 2013/34/EU.)


19.2.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 65/251


P7_TA(2013)0262

Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind ***I

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. Juni 2013 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2004/109/EG zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, sowie der Richtlinie 2007/14/EG der Kommission (COM(2011)0683 — C7-0380/2011 — 2011/0307(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

(2016/C 065/47)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2011)0683),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und die Artikel 50 und 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0380/2011),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

in Kenntnis der Stellungnahme der Europäischen Zentralbank vom 10. Februar 2012 (1),

in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 22. Februar 2012 (2),

in Kenntnis der vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 29. Mai 2013 gemachten Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Rechtsausschusses sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für Wirtschaft und Währung, des Entwicklungsausschusses und des Ausschusses für internationalen Handel (A7-0292/2012),

1.

legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.


(1)  ABl. C 93 vom 30.3.2012, S. 2.

(2)  ABl. C 143 vom 22.5.2012, S. 78.


P7_TC1-COD(2011)0307

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 12. Juni 2013 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2013/…/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, der Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, sowie der Richtlinie 2007/14/EG der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zu bestimmten Vorschriften der Richtlinie 2004/109/EG

(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Richtlinie 2013/50/EU.)


19.2.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 65/252


P7_TA(2013)0263

Anpassungssatz für die Direktzahlungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 für das Kalenderjahr 2013 ***I

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. Juni 2013 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festsetzung des Anpassungssatzes für die Direktzahlungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 für das Kalenderjahr 2013 (COM(2013)0159 — C7-0079/2013 — 2013/0087(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

(2016/C 065/48)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2013)0159),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 43 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0079/2013),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 22. Mai 2013 (1),

gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung und der Stellungnahme des Haushaltsausschusses (A7-0186/2013),

1.

legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.


(1)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.


P7_TC1-COD(2013)0087

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 12. Juni 2013 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. …/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festsetzung des Anpassungssatzes für die Direktzahlungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 für das Kalenderjahr 2013

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (3) schreibt vor, dass im Haushaltsjahr 2014 die Beträge zur Finanzierung der marktbezogenen Ausgaben und Direktzahlungen der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) die jährlichen Obergrenzen nicht überschreiten dürfen, die in der vom Rat gemäß Artikel 312 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union erlassenen Verordnung festgelegt sind. In Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 ist ferner vorgeschrieben, dass eine Anpassung der Direktzahlungen (im Rahmen der Haushaltsdisziplin) festzusetzen ist, wenn die Prognosen für die Finanzierung der Direktzahlungen und marktbezogenen Ausgaben unter Hinzufügung der sich aus der Anwendung der Artikel 10b und 136 derselben Verordnung ergebenden Beträge, jedoch vor Anwendung von deren Artikel 10a und ohne Berücksichtigung der Marge von 300 000 000 EUR erkennen lassen, dass die jährliche Obergrenze überschritten wird. Gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 haben das Europäische Parlament und der Rat diese Anpassung auf der Grundlage eines Vorschlags, den die Kommission bis spätestens 31. März des Kalenderjahres vorlegt, für das die Anpassung gilt, bis zum 30. Juni desselben Kalenderjahres festzusetzen.

(2)

Bis zum Erlass einer Verordnung zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens auf der Grundlage von Artikel 312 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union bleibt die Höhe der Obergrenze für das Jahr 2014 ungewiss. Bis Klarheit über die Höhe der Obergrenze herrscht, kann nicht ermittelt werden, ob eine Anpassung der Direktzahlungen für 2013 erforderlich ist, und falls ja, wie hoch der Anpassungssatz ausfallen sollte. Die erforderliche Haushaltsdisziplin sollte von der Haushaltsbehörde im Rahmen der Annahme des Haushaltsplans für 2014 auf der Grundlage unter anderem des Berichtigungsschreibens zum Entwurf des Gesamthaushaltsplans überprüft werden, mit dem die Kommission aktualisierte Daten über den geschätzten Bedarf an marktbezogenen Ausgaben und Direktzahlungen bereitstellt. [Abänd. 1]

(3)

Als Grundregel gilt, dass Betriebsinhaber, die ihren Beihilfeantrag auf Direktzahlungen in einem bestimmten Kalenderjahr N einreichen, ihre Beihilfezahlung innerhalb einer festgelegten Zahlungsfrist erhalten, die unter das Haushaltsjahr N+1 fällt. Die Mitgliedstaaten haben jedoch die Möglichkeit, an die Betriebsinhaber über die vorgesehene Zahlungsfrist hinaus unter gewissen Beschränkungen auch noch verspätete Zahlungen ohne zeitliche Befristung zu leisten. Solche verspäteten Zahlungen können in ein späteres Haushaltsjahr fallen. Wird die Haushaltsdisziplin auf ein bestimmtes Kalenderjahr angewendet, so sollte der Anpassungssatz keine Anwendung auf Zahlungen finden, für die die Beihilfeanträge in anderen Kalenderjahren als dem eingereicht wurden, auf das die Haushaltsdisziplin angewendet wird. Zur Gewährleistung der Gleichbehandlung der Betriebsinhaber ist deshalb vorzusehen, dass der Anpassungssatz auf Zahlungen Anwendung findet, für die die Beihilfeanträge in dem Kalenderjahr, das der Haushaltsdisziplin unterliegt, eingereicht wurden, unabhängig davon, wann die Zahlung an die Betriebsinhaber geleistet wird.

(4)

Der Mechanismus der Haushaltsdisziplin zusammen mit der Modulation wurde im Rahmen der GAP-Reform von 2003 eingeführt. Beide Instrumente sahen eine lineare Kürzung des an die Betriebsinhaber zu gewährenden Betrags der Direktzahlungen vor. Angesichts der ungleichen Verteilung der Direktzahlungen zwischen kleinen und großen Begünstigten fand die Modulation auf Beträge über 5 000 EUR Anwendung, um zu einer ausgewogeneren Verteilung der Zahlungen zu gelangen. Für das Kalenderjahr 2013 ist bei der Anpassung der Direktzahlungen gemäß Artikel 10a der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 weiterhin dieselbe Freistellung wie bei der Modulation vorgesehen. Die Haushaltsdisziplin sollte in der gleichen Weise angewendet werden, um ebenso zu dem Ziel einer ausgewogeneren Verteilung der Zahlungen beizutragen; daher ist es angezeigt, auch hier die Anwendung des Anpassungssatzes nur für Beträge über 5 000 EUR vorzusehen.

(5)

In Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 ist festgelegt, dass im Rahmen der Anwendung des in Artikel 121 derselben Verordnung vorgesehenen Steigerungsstufenschemas auf sämtliche in den neuen Mitgliedstaaten im Sinne von Artikel 2 Buchstabe g der Verordnung geleisteten Direktzahlungen der Mechanismus der Haushaltsdisziplin für die neuen Mitgliedstaaten erst ab dem Beginn des Kalenderjahres gilt, in dem das Niveau der Direktzahlungen in den neuen Mitgliedstaaten mindestens dem Niveau dieser Zahlungen in den anderen Mitgliedstaaten entspricht. Da im Kalenderjahr 2013 in Bulgarien und Rumänien die Direktzahlungen weiterhin der Anwendung des Steigerungsstufenschemas unterliegen, sollte der mit der vorliegenden Verordnung festgesetzte Anpassungssatz nicht für die Zahlungen an die Betriebsinhaber in diesen Mitgliedstaaten gelten.

(6)

Die Verordnung (EG) Nr. 73/2009 wurde mit der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Kroatien entsprechend angepasst. Die sich hieraus ergebenden Änderungen treten nur vorbehaltlich des Inkrafttretens des Vertrags über den Beitritt der Republik Kroatien zur Europäischen Union und erst zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens in Kraft. Da auf Kroatien im Kalenderjahr 2013 das in Artikel 121 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 vorgesehene Steigerungsstufenschema Anwendung findet, sollte, vorbehaltlich des Beitritts und ab dem Beitrittszeitpunkt, der mit der vorliegenden Verordnung festgesetzte Anpassungssatz ebenfalls nicht für die Zahlungen an die Betriebsinhaber in Kroatien gelten —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die Beträge der Direktzahlungen im Sinne von Artikel 2 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, die an den Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebs aufgrund eines für das Kalenderjahr 2013 eingereichten Beihilfeantrags zu gewähren sind und 5 000 EUR übersteigen, werden um 0,748005 % gekürzt. [Abänd. 2]

(1a)     Falls keine Einigung über den mehrjährigen Finanzrahmen 2014-2012 erzielt wird, gilt für das Haushaltsjahr 2014 keine Finanzdisziplin, da der Gesamtbetrag auf der Grundlage der Zahlen des Haushaltsplans 2013 zuzüglich einer Inflation von 2 % berechnet wird. [Abänd. 3]

(2)   Die Kürzung nach Absatz 1 findet keine Anwendung in Bulgarien, Rumänien und Kroatien.

(2a)     Die in Absatz 1 vorgesehene Kürzung gilt nicht für die in Artikel 349 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union genannten Regionen in äußerster Randlage und für die kleineren Inseln des Ägäischen Meeres im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 229/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. März 2013 über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres  (4) . [Abänd. 12]

Artikel 1a

(1)     Die Bestimmungen der Artikel 1 und 2 werden unbeschadet der anschließenden Annahme der Verordnung (EU) [Nr. XX/XX vom … zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014-2020] und der Interinstitutionellen Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung angenommen.

(2)     In dem Fall, in dem infolge der Annahme der in Absatz 1 genannten Verordnung und Interinstitutionellen Vereinbarung eine Korrektur des in Artikel 1 Absatz 1 festgelegten Anpassungssatzes erforderlich ist, unterbreitet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Vorschlag zur Festlegung eines neuen Anpassungssatzes.

(3)     Die erforderliche Haushaltsdisziplin wird von der Haushaltsbehörde im Rahmen der Annahme des Haushaltsplans für 2014 auf der Grundlage unter anderem des Berichtigungsschreibens zum Entwurf des Gesamthaushaltsplans überprüft, mit dem die Kommission aktualisierte Daten über den geschätzten Bedarf an marktbezogenen Ausgaben und Direktzahlungen bereitstellt. [Abänd. 4]

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 1 Absatz 2 gilt für Kroatien vorbehaltlich des Inkrafttretens des Vertrags über den Beitritt Kroatiens ab dem Zeitpunkt seines Inkrafttretens.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu …

Im Namen des Europäischen

Der Präsident

Parlaments Im Namen des Rates

Der Präsident


(1)  Stellungnahme vom 22. Mai 2013 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 12. Juni 2013.

(3)  ABl. L 30 vom 31.1.2009, S. 16.

(4)   ABl. L 78 vom 20.3.2013, S. 41.


19.2.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 65/255


P7_TA(2013)0264

Änderung des Schengener Grenzkodexes und des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen ***I

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. Juni 2013 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) und des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen (COM(2011)0118 — C7-0070/2011 — 2011/0051(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

(2016/C 065/49)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2011)0118),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 77 Absätze 1 und 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0070/2011),

in Kenntnis der Stellungnahme des Rechtausschusses zu der vorgeschlagenen Rechtsgrundlage,

gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

in Kenntnis der vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 19. Dezember 2012 gemachten Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

gestützt auf Artikel 55 und Artikel 37 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A7-0206/2013),

1.

legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.


P7_TC1-COD(2011)0051

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 12. Juni 2013 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. …/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex), des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen, der Verordnungen (EG) Nr. 1683/95 und (EG) Nr. 539/2001 des Rates sowie der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008 und (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) Nr. 610/2013.)


19.2.2016   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 65/256


P7_TA(2013)0265

Entwurf für einen Beschluss des Europäischen Rates über die Zusammensetzung des Europäischen Parlaments ***

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. Juni 2013 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Europäischen Rates über die Zusammensetzung des Europäischen Parlaments (00110/2013 — C7-0166/2013 — 2013/0900(NLE))

(Zustimmung)

(2016/C 065/50)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Entwurfs eines Beschlusses des Europäischen Rates über die Zusammensetzung des Europäischen Parlaments (00110/2013),

in Kenntnis des vom Europäischen Rat gemäß Artikel 14 Absatz 2 Unterabsatz 2 des Vertrags über die Europäische Union unterbreiteten Ersuchens um Zustimmung (C7-0166/2013),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. März 2013 zur Zusammensetzung des Europäischen Parlaments im Hinblick auf die Wahlen 2014 und auf seinen dieser Entschließung beigefügten Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Rates (1),

gestützt auf Artikel 74f und Artikel 81 Absatz 1 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für konstitutionelle Fragen (A7-0213/2013),

1.

gibt seine Zustimmung zu dem Entwurf eines Beschlusses des Europäischen Rates;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Europäischen Rat, der Regierung und dem Parlament der Republik Kroatien und — zur Kenntnisnahme — der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.


(1)  Angenommene Texte, P7_TA(2013)0082.


Donnerstag, 13. Juni 2013

19.2.2016   

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C 65/257


P7_TA(2013)0272

Interim-Wirtschaftspartnerschaftsabkommen EG/Zentralafrika ***

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. Juni 2013 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss des Übergangsabkommens für ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Vertragspartei Zentralafrika andererseits (14757/2012 — C7-0369/2012 — 2008/0139(NLE))

(Zustimmung)

(2016/C 065/51)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Entwurfs eines Beschlusses des Rates (14757/2012),

in Kenntnis des Entwurfs des Übergangsabkommens für ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Vertragspartei Zentralafrika andererseits (13485/2011),

in Kenntnis des vom Rat gemäß Artikel 207, Artikel 211 und Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreiteten Ersuchens um Zustimmung (C7-0369/2012),

gestützt auf Artikel 81 und Artikel 90 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für internationalen Handel sowie der Stellungnahme des Entwicklungsausschusses (A7-0190/2013),

1.

gibt seine Zustimmung zu dem Abschluss des Abkommens;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Republik Kamerun zu übermitteln.


19.2.2016   

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C 65/257


P7_TA(2013)0273

Zweite Änderung des Partnerschaftsabkommens von Cotonou vom 23. Juni 2000 ***

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. Juni 2013 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss des Abkommens zur zweiten Änderung des Partnerschaftsabkommens zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, unterzeichnet in Cotonou am 23. Juni 2000 und erstmals geändert in Luxemburg am 25. Juni 2005 (16894/2011 — C7-0469/2011 — 2011/0207(NLE))

(Zustimmung)

(2016/C 065/52)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Entwurfs eines Beschlusses des Rates (16894/2011),

in Kenntnis des Abkommens zur zweiten Änderung des Partnerschaftsabkommens zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, unterzeichnet in Cotonou am 23. Juni 2000 und erstmals geändert in Luxemburg am 25. Juni 2005 (09565/2010) (1),

in Kenntnis des vom Rat gemäß Artikel 217 und Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreiteten Ersuchens um Zustimmung (C7-0469/2011),

gestützt auf Artikel 81 und Artikel 90 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis der Empfehlung des Entwicklungsausschusses und der Stellungnahme des Ausschusses für internationalen Handel (A7-0110/2013),

1.

gibt seine Zustimmung zu dem Abschluss des Abkommens;

2.

bringt seine starken Vorbehalte gegenüber Bestandteilen des Abkommens zum Ausdruck, die nicht den Standpunkt des Europäischen Parlaments und die Werte der Union widerspiegeln;

3.

fordert alle Parteien auf, die unbefriedigenden Klauseln bei einer dritten Überprüfung des Abkommens entsprechend zu überarbeiten, einschließlich der ausdrücklichen Einführung der Nichtdiskriminierung aufgrund der sexuellen Ausrichtung in Artikel 8 Absatz 4;

4.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Mitglieder der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean zu übermitteln.


(1)  ABl. L 287 vom 4.11.2010, S. 3.


19.2.2016   

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C 65/258


P7_TA(2013)0275

Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors ***I

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. Juni 2013 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2003/98/EG über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors (COM(2011)0877 — C7-0502/2011 — 2011/0430(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

(2016/C 065/53)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2011)0877),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0502/2011),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

in Kenntnis der vom schwedischen Reichstag im Rahmen des Protokolls Nr. 2 über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit vorgelegten begründeten Stellungnahme, in der geltend gemacht wird, dass der Entwurf eines Gesetzgebungsakts nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip vereinbar sei,

in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 25. April 2012 (1),

in Kenntnis der vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 19. April 2013 gemachten Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz, des Ausschusses für Kultur und Bildung und des Rechtsausschusses (A7-0404/2012),

1.

legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.


(1)  ABl. C 191 vom 29.6.2012, S. 129.


P7_TC1-COD(2011)0430

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 13. Juni 2013 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2013/…/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2003/98/EG über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors

(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Richtlinie 2013/37/EU.)