ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 58

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

59. Jahrgang
13. Februar 2016


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2016/C 058/01

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.7926 — Goldman Sachs/Northgate) ( 1 )

1

2016/C 058/02

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.7865 — LOV Group Invest/De Agostini/JV) ( 1 )

1

2016/C 058/03

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.7869 — Macquarie/Dolomiti Energia/Hydro Dolomiti Enel) ( 1 )

2


 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Rat

2016/C 058/04

Mitteilung an die Personen, die den restriktiven Maßnahmen nach dem Beschluss 2011/172/GASP des Rates und nach der Verordnung (EU) Nr. 270/2011 des Rates über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Ägypten unterliegen

3

 

Europäische Kommission

2016/C 058/05

Euro-Wechselkurs

4

2016/C 058/06

Beschluss der Kommission vom 12. Februar 2016 zur Einsetzung der Sachverständigengruppe Fälschung des Euro

5


 

V   Bekanntmachungen

 

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2016/C 058/07

Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens bestimmter Antidumpingmaßnahmen

8

2016/C 058/08

Bekanntmachung der Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren bestimmter warmgewalzter Flacherzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem Stahl oder legiertem Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China

9

2016/C 058/09

Bekanntmachung der Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren bestimmter Grobbleche aus nicht legiertem oder anderem legierten Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China

20

2016/C 058/10

Bekanntmachung der Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen (ausgenommen aus Gusseisen) oder Stahl (ausgenommen aus nichtrostendem Stahl) mit kreisförmigem Querschnitt und einem Außendurchmesser von mehr als 406,4 mm mit Ursprung in der Volksrepublik China

30

 

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2016/C 058/11

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.7758 — Hutchison 3G Italy/WIND/JV) ( 1 )

40

2016/C 058/12

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.7850 — EDF/CGN/NNB Group of Companies) ( 1 )

41

 

SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN

 

Europäische Kommission

2016/C 058/13

Veröffentlichung eines Eintragungsantrags gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

42

2016/C 058/14

Veröffentlichung eines Eintragungsantrags gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

45


 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

 


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

13.2.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 58/1


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache M.7926 — Goldman Sachs/Northgate)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2016/C 58/01)

Am 3. Februar 2016 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden beiden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden;

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32016M7926 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


13.2.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 58/1


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache M.7865 — LOV Group Invest/De Agostini/JV)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2016/C 58/02)

Am 20. Januar 2016 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden beiden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden;

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32016M7865 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


13.2.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 58/2


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache M.7869 — Macquarie/Dolomiti Energia/Hydro Dolomiti Enel)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2016/C 58/03)

Am 8. Februar 2016 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden beiden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32016M7869 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Rat

13.2.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 58/3


Mitteilung an die Personen, die den restriktiven Maßnahmen nach dem Beschluss 2011/172/GASP des Rates und nach der Verordnung (EU) Nr. 270/2011 des Rates über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Ägypten unterliegen

(2016/C 58/04)

Den Personen, die im Anhang des Beschlusses 2011/172/GASP des Rates (1) und in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 270/2011 des Rates (2) über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Ägypten aufgeführt sind, wird Folgendes mitgeteilt:

Der Rat prüft derzeit eine Verlängerung der restriktiven Maßnahmen gemäß Beschluss 2011/172/GASP. Der Rat verfügt über neue Erkenntnisse über alle Personen, die in der Liste im Anhang des Beschlusses 2011/172/GASP und in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 270/2011 aufgeführt sind. Den betreffenden Personen wird hiermit mitgeteilt, dass sie vor dem 19. Februar 2016 beim Rat unter der folgenden Anschrift beantragen können, die über sie vorliegenden Informationen zu erhalten.

Rat der Europäischen Union

Generalsekretariat

GD C 1C

Rue de la Loi/Wetstraat 175

1048 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË

E-Mail: sanctions@consilium.europa.eu

Den vor dem 29. Februar 2016 eingegangenen Bemerkungen wird bei der gemäß Artikel 2 des Beschlusses 2011/172/GASP und Artikel 12 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 270/2011 durchzuführenden regelmäßigen Überprüfung durch den Rat Rechnung getragen.


(1)  ABl. L 76 vom 22.3.2011, S. 63.

(2)  ABl. L 76 vom 22.3.2011, S. 4.


Europäische Kommission

13.2.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 58/4


Euro-Wechselkurs (1)

12. Februar 2016

(2016/C 58/05)

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,1275

JPY

Japanischer Yen

127,07

DKK

Dänische Krone

7,4642

GBP

Pfund Sterling

0,77735

SEK

Schwedische Krone

9,4550

CHF

Schweizer Franken

1,0989

ISK

Isländische Krone

 

NOK

Norwegische Krone

9,6773

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

27,063

HUF

Ungarischer Forint

310,13

PLN

Polnischer Zloty

4,4109

RON

Rumänischer Leu

4,4741

TRY

Türkische Lira

3,3030

AUD

Australischer Dollar

1,5901

CAD

Kanadischer Dollar

1,5698

HKD

Hongkong-Dollar

8,7816

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,6965

SGD

Singapur-Dollar

1,5756

KRW

Südkoreanischer Won

1 359,98

ZAR

Südafrikanischer Rand

17,9194

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

7,4114

HRK

Kroatische Kuna

7,6320

IDR

Indonesische Rupiah

15 211,54

MYR

Malaysischer Ringgit

4,6955

PHP

Philippinischer Peso

53,561

RUB

Russischer Rubel

89,5851

THB

Thailändischer Baht

40,139

BRL

Brasilianischer Real

4,5087

MXN

Mexikanischer Peso

21,6852

INR

Indische Rupie

76,9418


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


13.2.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 58/5


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 12. Februar 2016

zur Einsetzung der Sachverständigengruppe „Fälschung des Euro“

(2016/C 58/06)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß dem Beschluss (EU) 2015/12 der Kommission (1) ist die Generaldirektion Wirtschaft und Finanzen (im Folgenden „die Generaldirektion“) für die Aufgaben im Zusammenhang mit der Ausarbeitung von legislativen und regulatorischen Initiativen der Kommission mit dem Ziel des Schutzes des Euro gegen Fälschung und der Unterstützung in diesem Bereich durch Schulungen und technische Hilfe zuständig. Im Hinblick auf einen wirksamen und homogenen Schutz des Euro muss die Kommission den Sachverstand von Experten in Anspruch nehmen, die im Rahmen einer beratenden Gruppe zusammenarbeiten.

(2)

Daher ist es erforderlich, eine Sachverständigengruppe im Bereich des Schutzes der Euro-Banknoten und -Münzen gegen Fälschung einzurichten sowie ihre Aufgaben und ihre Zusammensetzung festzulegen.

(3)

Die Gruppe sollte die Kommission bei der Verbesserung der Bedingungen für den umfassenden Schutz des Euro auf der Grundlage von gesetzgeberischen Initiativen zur Stärkung der Verhütung und Bekämpfung von Geldfälschung sowie bei der Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 331/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) unterstützen. Die Gruppe sollte ferner eine enge und regelmäßige Zusammenarbeit mit den zuständigen nationalen Behörden, der Kommission, dem durch die Entscheidung 2003/861/EG des Rates (3) eingerichteten Europäischen technischen und wissenschaftlichen Zentrum (ETSC), der Europäischen Zentralbank (EZB) und Europol aufbauen.

(4)

Die Gruppe sollte sich aus Sachverständigen der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, des ETSC, der EZB und von Europol zusammensetzen.

(5)

Es sollten Regeln für die Offenlegung von Informationen seitens der Mitglieder der Gruppe festgelegt werden.

(6)

Die Verarbeitung personenbezogener Daten sollte nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) erfolgen.

(7)

Die Geltungsdauer dieses Beschlusses sollte begrenzt werden. Die Kommission wird zu gegebener Zeit prüfen, ob eine Verlängerung sinnvoll ist —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Gegenstand

Mit diesem Beschluss wird die Sachverständigengruppe „Fälschung des Euro“ der Kommission (im Folgenden „ECEG“) eingesetzt.

Artikel 2

Aufgaben der ECEG

Die ECEG hat folgende Aufgaben:

a)

Unterstützung der Kommission bei der Ausarbeitung von Legislativvorschlägen, delegierten Rechtsakten oder politischen Initiativen für den Schutz der Euro-Banknoten und -Münzen gegen Fälschung;

b)

Aufbau einer engen und regelmäßigen Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, der Kommission, dem ETSC, der EZB und Europol zwecks Sicherstellung eines wirksamen und homogenen Schutzes des Euro;

c)

Austausch von Informationen und Festlegung bewährter Verfahren bezüglich der Verhütung der Fälschung des Euro, der Bekämpfung gefälschter Banknoten und Münzen sowie der Auswirkungen der Geldfälschung zum Zwecke einer strategischen Analyse;

d)

sachkundige Beratung der Kommission bei der Umsetzung von Rechtsvorschriften, Programmen und Strategien der Union, insbesondere in Bezug auf die Verordnung (EG) Nr. 1338/2001 des Rates (5);

e)

Erörterung der Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 331/2014.

Artikel 3

Konsultation

Die Kommission kann sich in allen Fragen des umfassenden Schutzes des Euro auf der Grundlage von gesetzgeberischen Initiativen zur Stärkung der Verhütung und Bekämpfung von Fälschungen an die ECEG wenden (6).

Artikel 4

Mitgliedschaft und Ernennung

(1)   Die ECEG setzt sich aus Sachverständigen der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, des ETSC, der EZB und von Europol zusammen.

(2)   Die Mitglieder unterrichten die Kommission über ihre Vertreter.

(3)   Personenbezogene Daten werden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 erfasst, verarbeitet und veröffentlicht.

Artikel 5

Arbeitsweise

(1)   Die zuständige Dienststelle der Kommission ernennt den Vorsitzenden der Gruppe.

(2)   Der Vertreter der Kommission kann Experten, die nicht der ECEG angehören und über besondere Sachkenntnis zu einem der Tagesordnungspunkte verfügen, ad hoc auffordern, an den Arbeiten der Gruppe mitzuwirken. Ferner kann der Vertreter der Kommission Einzelpersonen, Organisationen im Sinne von Bestimmung 8 Absatz 3 der horizontalen Bestimmungen für Expertengruppen (7) sowie Kandidatenländern Beobachterstatus verleihen.

(3)   Die Mitglieder der ECEG und ihre Vertreter sowie die hinzugezogenen Experten und Beobachter sind im Einklang mit den Verträgen und ihren Durchführungsbestimmungen zur Wahrung des Berufsgeheimnisses sowie zur Einhaltung der in den Beschlüssen (EU, Euratom) 2015/443 (8) und (EU, Euratom) 2015/444 (9) aufgeführten Sicherheitsvorschriften zum Schutz von EU-Verschlusssachen verpflichtet. Verstoßen sie gegen diese Pflichten, kann die Kommission alle erforderlichen Maßnahmen treffen.

(4)   Die Sitzungen der ECEG finden in den Räumen der Kommission statt. Die Kommission nimmt die Sekretariatsgeschäfte wahr.

(5)   Die ECEG gibt sich eine Geschäftsordnung auf der Grundlage der für Expertengruppen geltenden Standardgeschäftsordnung.

(6)   Die Kommission veröffentlicht alle einschlägigen Unterlagen über die Tätigkeiten der ECEG, einschließlich Tagesordnungen, Sitzungsprotokolle und Beiträge der Teilnehmer, entweder im Register der Expertengruppen der Kommission und anderer ähnlicher Einrichtungen oder auf einer besonderen Website, auf die von diesem Register aus verwiesen wird. Von der Veröffentlichung der einschlägigen Unterlagen kann abgesehen werden, wenn durch die Verbreitung eines Dokuments der Schutz öffentlicher oder privater Interessen nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) beeinträchtigt würde.

Artikel 6

Sitzungskosten

(1)   Die Tätigkeit der Mitglieder der ECEG wird nicht vergütet.

(2)   Die Reise- und Aufenthaltskosten der Teilnehmer im Zusammenhang mit der Tätigkeit der Gruppe werden von der Kommission nach den in der Kommission geltenden Vorschriften erstattet.

(3)   Diese Kosten werden nach Maßgabe der Mittel erstattet, die im Rahmen des jährlichen Verfahrens für die Mittelzuweisung zur Verfügung stehen.

Artikel 7

Geltungsdauer

Der Beschluss gilt ab dem Tag seiner Annahme bis zum 31. Dezember 2025.

Brüssel, den 12. Februar 2016

Für die Kommission

Pierre MOSCOVICI

Mitglied der Kommission


(1)  Beschluss (EU) 2015/512 der Kommission vom 25. März 2015 zur Änderung des Beschlusses 1999/352/EG, EGKS, Euratom zur Errichtung des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) (ABl. L 81 vom 26.3.2015, S. 4).

(2)  Verordnung (EU) Nr. 331/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 über ein Aktionsprogramm in den Bereichen Austausch, Unterstützung und Ausbildung zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung (Programm „Pericles 2020“) auf die nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten und zur Aufhebung der Beschlüsse 2001/923/EG, 2001/924/EG, 2006/75/EG, 2006/76/EG, 2006/849/EG und 2006/850/EG des Rates (ABl. L 103 vom 5.4.2014, S. 1).

(3)  Entscheidung 2003/861/EG des Rates vom 8. Dezember 2003 betreffend die Analyse und die Zusammenarbeit in Bezug auf gefälschte Euro-Münzen (ABl. L 325 vom 12.12.2003, S. 44).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).

(5)  Verordnung (EG) Nr. 1338/2001 des Rates vom 28. Juni 2001 zur Festlegung von zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung erforderlichen Maßnahmen (ABl. L 181 vom 4.7.2001, S. 6).

(6)  Wie in Erwägungsgrund 12 der Verordnung (EG) Nr. 1338/2001 des Rates vorgesehen.

(7)  K(2010) 7649 endg.

(8)  Beschluss (EU, Euratom) 2015/443 der Kommission vom 13. März 2015 über Sicherheit in der Kommission (ABl. L 72 vom 17.3.2015, S. 41).

(9)  Beschluss (EU, Euratom) 2015/444 der Kommission vom 13. März 2015 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen (ABl. L 72 vom 17.3.2015, S. 53).

(10)  Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43).


V Bekanntmachungen

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK

Europäische Kommission

13.2.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 58/8


Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens bestimmter Antidumpingmaßnahmen

(2016/C 58/07)

1.   Nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) gibt die Kommission bekannt, dass die unten genannten Antidumpingmaßnahmen zu dem in der nachstehenden Tabelle angegebenen Zeitpunkt außer Kraft treten, sofern keine Überprüfung nach dem folgenden Verfahren eingeleitet wird.

2.   Verfahren

Die Unionshersteller können einen schriftlichen Antrag auf Überprüfung stellen. Dieser Antrag muss ausreichende Beweise dafür enthalten, dass das Dumping und die Schädigung im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würden. Sollte die Kommission eine Überprüfung der betreffenden Maßnahmen beschließen, erhalten die Einführer, die Ausführer, die Vertreter des Ausfuhrlands und die Unionshersteller Gelegenheit, die im Überprüfungsantrag dargelegten Sachverhalte zu ergänzen, zu widerlegen oder zu kommentieren.

3.   Frist

Unionshersteller können nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung auf der genannten Grundlage einen schriftlichen Antrag auf Überprüfung stellen; dieser muss der Europäischen Kommission (Generaldirektion Handel, Referat H-1, CHAR 04/039, 1049 Brüssel, Belgien) (2) spätestens drei Monate vor dem in nachstehender Tabelle angegebenen Zeitpunkt vorliegen.

4.   Diese Bekanntmachung wird nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 veröffentlicht.

Ware

Ursprungs- oder Ausfuhrländer

Maßnahmen

Rechtsgrundlage

Tag des Außerkrafttretens (3)

Bestimmte Fettalkohole und ihre Gemische

Indien

Indonesien

Malaysia

Antidumpingzoll

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1138/2011 des Rates zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter Fettalkohole und ihrer Gemische mit Ursprung in Indien, Indonesien und Malaysia (ABl. L 293 vom 11.11.2011, S. 1).

12.11.2016


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.

(2)  TRADE-Defence-Complaints@ec.europa.eu

(3)  Die Maßnahme tritt an dem in dieser Spalte angeführten Tag um Mitternacht außer Kraft.


13.2.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 58/9


Bekanntmachung der Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren bestimmter warmgewalzter Flacherzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem Stahl oder legiertem Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China

(2016/C 58/08)

Der Europäischen Kommission (im Folgenden „Kommission“) liegt ein Antrag nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) (im Folgenden „Grundverordnung“) vor, dem zufolge die Einfuhren bestimmter warmgewalzter Flacherzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem Stahl oder legiertem Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China gedumpt sind und dadurch für den Wirtschaftszweig der Union eine bedeutende Schädigung verursachen (2).

1.   Antrag

Der Antrag wurde am 4. Januar 2016 von der European Steel Association (EUROFER) (im Folgenden „Antragsteller“) im Namen von Herstellern eingereicht, auf die mehr als 25 % der gesamten Unionsproduktion bestimmter warmgewalzter Flacherzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem Stahl oder legiertem Stahl entfallen.

2.   Zu untersuchende Ware

Bei der von der Untersuchung betroffenen Ware handelt es sich um warmgewalzte Flacherzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem Stahl oder legiertem Stahl (ausgenommen rostfreier Stahl), auch in Rollen (Coils) (auch zugeschnittene Waren und Kaltband („narrow strip“), nur warmgewalzt (warmgewalzte Flacherzeugnisse), weder plattiert noch überzogen, ausgenommen kornorientierter Siliciumelektrostahl (im Folgenden „zu untersuchende Ware“).

3.   Dumpingbehauptung

Bei der angeblich gedumpten Ware handelt es sich um die zu untersuchende Ware mit Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden „betroffenes Land“), die derzeit unter den KN-Codes 7208 10 00, 7208 25 00, 7208 26 00, 7208 27 00, 7208 36 00, 7208 37 00, 7208 38 00, 7208 39 00, 7208 40 00, 7208 52 99, 7208 53 90, 7208 54 00, 7211 14 00, 7211 19 00, 7225 19 10, 7225 30 10, 7225 30 30, 7225 30 90, 7225 40 12, 7225 40 15, ex 7225 40 60, 7225 40 90, 7226 19 10, ex 7226 20 00, 7226 91 20, 7226 91 91 und 7226 91 99 eingereiht wird. Die KN-Codes werden nur informationshalber angegeben.

Da die Volksrepublik China nach Artikel 2 Absatz 7 der Grundverordnung als Land ohne Marktwirtschaft gilt, ermittelte der Antragsteller den Normalwert für die Einfuhren aus der Volksrepublik China auf der Grundlage des Preises in einem Marktwirtschaftsdrittland, namentlich den Vereinigten Staaten von Amerika und Kanada. Die Dumpingbehauptung stützt sich auf einen Vergleich des jeweils in den Vereinigten Staaten von Amerika und in Kanada so ermittelten Normalwerts mit dem Preis der zu untersuchenden Ware bei der Ausfuhr in die Union (auf der Stufe ab Werk).

Die so ermittelten Dumpingspannen für das betroffene Land sind erheblich.

4.   Behauptung bezüglich drohender Schädigung und Schadensursache

Der Antragsteller legt Beweise dafür vor, dass die Einfuhren der zu untersuchenden Ware aus dem betroffenen Land in absoluten Zahlen und gemessen am Marktanteil insgesamt erheblich gestiegen sind, was als Indiz für einen voraussichtlichen erheblichen Einfuhranstieg betrachtet werden kann.

Zudem wird vorgebracht, dass diese Einfuhren zu Preisen in die Union gelangen, die sich bereits unter anderem auf die Verkaufspreise, die Verkaufsmengen, den Marktanteil und die Gewinne des Wirtschaftszweigs der Union negativ ausgewirkt haben.

Die vom Antragsteller diesbezüglich vorgelegten Anscheinsbeweise lassen außerdem vermuten, dass die Volksrepublik China über ausreichend freie Kapazitäten verfügt und dass eine unmittelbare erhebliche Ausweitung dieser Kapazitäten bevorsteht, was als Indiz für einen voraussichtlichen erheblichen Anstieg der Einfuhren gelten kann.

Ferner wird behauptet, dass aufgrund eines sinkenden Inlandsverbrauchs im betroffenen Land und der kürzlichen Einführung von Handelsschutzmaßnahmen sowie von jüngst eingeleiteten Untersuchungen gegen gleichartige Waren auf traditionellen Märkten außerhalb der Union, wie den Vereinigten Staaten von Amerika, Kanada, Südafrika, Thailand, Indien, Malaysia, Mexiko, Türkei und Vietnam, die gedumpten Einfuhren erheblich steigen dürften. Dies ist ein Hinweis darauf, dass die Ausfuhren aus diesen Märkten in die Union umgeleitet würden, was zu einer erheblichen Zunahme der gedumpten Einfuhren führen würde.

Der Antragsteller argumentiert, dass, obwohl die Lagerbestände anscheinend nicht gestiegen seien, dies das Ergebnis stetig sinkender Ausfuhrpreise und einer schleppenden Inlandsnachfrage sei, die die ausführenden Hersteller des betroffenen Landes zwinge, ihre Produktion und sogar Lagerbestände aus Angst vor einem Werteverlust sofort zu verkaufen.

Es wird geltend gemacht, dass die dargelegten geänderten Umstände eindeutig und unmittelbar bevorständen und es aufgrund der bevorstehenden weiteren gedumpten Einfuhren zu einer bedeutenden Schädigung kommen werde.

5.   Verfahren

Die Kommission kam nach Unterrichtung der Mitgliedstaaten zu dem Schluss, dass der Antrag vom Wirtschaftszweig der Union oder in seinem Namen gestellt wurde und dass die vorliegenden Beweise die Einleitung eines Verfahrens rechtfertigen; sie leitet daher nach Artikel 5 der Grundverordnung eine Untersuchung ein.

Bei der Untersuchung wird geprüft, ob die zu untersuchende Ware mit Ursprung in dem betroffenen Land gedumpt ist und ob der Wirtschaftszweig der Union durch die gedumpten Einfuhren geschädigt wurde oder eine Schädigung droht. Sollte sich dies bestätigen, wird weiter geprüft, ob die Einführung von Maßnahmen dem Interesse der Union nicht zuwiderlaufen würde.

5.1.    Untersuchungszeitraum und Bezugszeitraum

Die Untersuchung von Dumping und Schädigung betrifft den Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis zum 31. Dezember 2015 (im Folgenden „Untersuchungszeitraum“). Die Untersuchung der für die Schadensanalyse relevanten Entwicklungen betrifft den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums (im Folgenden „Bezugszeitraum“).

5.2.    Verfahren zur Dumpingermittlung

Die ausführenden Hersteller (3) der zu untersuchenden Ware in dem betroffenen Land werden ersucht, an der Untersuchung der Kommission mitzuarbeiten.

5.2.1.   Untersuchung der ausführenden Hersteller

5.2.1.1.   Verfahren zur Auswahl der in dem betroffenen Land zu untersuchenden ausführenden Hersteller

a)   Stichprobenverfahren

Da in der Volksrepublik China eine Vielzahl ausführender Hersteller von dem Verfahren betroffen sein dürfte, kann die Kommission, um die Untersuchung fristgerecht abschließen zu können, die Zahl der zu untersuchenden ausführenden Hersteller auf ein vertretbares Maß beschränken, indem sie eine Stichprobe bildet („Stichprobenverfahren“). Das Stichprobenverfahren wird nach Artikel 17 der Grundverordnung durchgeführt.

Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden kann, werden alle ausführenden Hersteller oder die in ihrem Namen handelnden Vertreter hiermit gebeten, mit der Kommission Kontakt aufzunehmen. Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen die Parteien dieser Aufforderung binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union nachkommen, indem sie der Kommission die in Anhang I dieser Bekanntmachung erbetenen Angaben übermitteln.

Die Kommission wird ferner mit den Behörden des betroffenen Landes und gegebenenfalls mit den ihr bekannten Verbänden ausführender Hersteller Kontakt aufnehmen, um die Informationen einzuholen, die sie für die Auswahl der Stichprobe der ausführenden Hersteller benötigt.

Interessierte Parteien, die außer den verlangten Angaben weitere sachdienliche Informationen zur Auswahl der Stichprobe übermitteln möchten, müssen dies binnen 21 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union tun, sofern nichts anderes bestimmt ist.

Ist die Bildung einer Stichprobe erforderlich, können die ausführenden Hersteller auf der Grundlage der größten repräsentativen Menge der Ausfuhren in die Union ausgewählt werden, die in der zur Verfügung stehenden Zeit angemessen untersucht werden kann. Alle der Kommission bekannten ausführenden Hersteller, die Behörden des betroffenen Landes und die Verbände der ausführenden Hersteller werden von der Kommission (gegebenenfalls über die Behörden des betroffenen Landes) darüber in Kenntnis gesetzt, welche Unternehmen für die Stichprobe ausgewählt wurden.

Die Kommission wird den für die Stichprobe ausgewählten ausführenden Herstellern, den ihr bekannten Verbänden ausführender Hersteller sowie den Behörden des betroffenen Landes Fragebogen zusenden, um die Informationen zu den ausführenden Herstellern einzuholen, die sie für ihre Untersuchung benötigt.

Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen alle ausführenden Hersteller, die für die Stichprobe ausgewählt wurden, binnen 37 Tagen nach Bekanntgabe der Stichprobe einen ausgefüllten Fragebogen übermitteln.

Unbeschadet des Artikels 18 der Grundverordnung gelten Unternehmen, die ihrer möglichen Einbeziehung in die Stichprobe zugestimmt haben, jedoch hierfür nicht ausgewählt werden, als mitarbeitend (im Folgenden „nicht in die Stichprobe einbezogene mitarbeitende ausführende Hersteller“). Unbeschadet des Buchstabens b darf der Antidumpingzoll, der gegebenenfalls auf die von diesen Herstellern stammenden Einfuhren erhoben wird, die gewogene durchschnittliche Dumpingspanne nicht übersteigen, die für die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller ermittelt wird (4).

b)   Individuelle Dumpingspanne für nicht in die Stichprobe einbezogene Unternehmen

Nicht in die Stichprobe einbezogene mitarbeitende ausführende Hersteller können nach Artikel 17 Absatz 3 der Grundverordnung beantragen, dass die Kommission die jeweilige unternehmensspezifische Dumpingspanne (im Folgenden „individuelle Dumpingspanne“) ermittelt. Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen die ausführenden Hersteller, die eine individuelle Dumpingspanne beantragen möchten, einen Fragebogen anfordern und diesen binnen 37 Tagen nach Bekanntgabe der Stichprobe ordnungsgemäß ausgefüllt zurücksenden. Die Kommission wird prüfen, ob ihnen ein unternehmensspezifischer Zoll nach Artikel 9 Absatz 5 der Grundverordnung gewährt werden kann. Ausführende Hersteller aus dem betroffenen Land, die der Ansicht sind, dass für sie bei der Herstellung und dem Verkauf der zu untersuchenden Ware marktwirtschaftliche Bedingungen herrschen, können einen ordnungsgemäß begründeten Antrag auf Marktwirtschaftsbehandlung (im Folgenden „MWB-Antrag“) stellen; diesen Antrag müssen sie ordnungsgemäß ausgefüllt innerhalb der in Abschnitt 5.2.2.2 genannten Frist zurücksenden.

Allerdings sollten sich die ausführenden Hersteller, die eine individuelle Dumpingspanne beantragen, darüber im Klaren sein, dass die Kommission dennoch beschließen kann, keine individuellen Dumpingspannen für sie zu ermitteln, wenn beispielsweise die Zahl der ausführenden Hersteller so groß ist, dass eine solche Ermittlung eine zu große Belastung darstellen und die fristgerechte Durchführung der Untersuchung verhindern würde.

5.2.2.   Zusätzliches Verfahren für ausführende Hersteller im betroffenen Nichtmarktwirtschaftsland

5.2.2.1.   Wahl eines Drittlands mit Marktwirtschaft

Vorbehaltlich der Bestimmungen des Abschnitts 5.2.2.2 ist nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung bei Einfuhren aus dem betroffenen Land der Normalwert auf der Grundlage des Preises oder des rechnerisch ermittelten Wertes in einem Drittland mit Marktwirtschaft zu bestimmen. Zu diesem Zweck wählt die Kommission ein geeignetes Marktwirtschaftsdrittland aus. Die Kommission schlägt vorläufig die Vereinigten Staaten von Amerika vor. Interessierte Parteien können binnen 10 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union dazu Stellung nehmen, ob dieser Vorschlag angemessen ist. Den der Kommission vorliegenden Informationen zufolge befinden sich andere Marktwirtschaftslieferanten der Union u. a. in Kanada, Südafrika, Thailand, Indien, Malaysia, Mexiko, Vietnam, der Türkei, Russland, der Ukraine und Brasilien. Um die endgültige Wahl des Drittlands mit Marktwirtschaft treffen zu können, wird die Kommission prüfen, ob die zu untersuchende Ware in den Marktwirtschaftsdrittländern, bei denen es Hinweise auf eine Herstellung der zu untersuchenden Ware gibt, tatsächlich hergestellt und verkauft wird.

5.2.2.2.   Behandlung der ausführenden Hersteller im betroffenen Nichtmarktwirtschaftsland

Nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b der Grundverordnung können einzelne ausführende Hersteller in dem betroffenen Land, die der Ansicht sind, dass für sie bei der Herstellung und dem Verkauf der zu untersuchenden Ware marktwirtschaftliche Bedingungen herrschen, einen ordnungsgemäß begründeten Antrag auf Marktwirtschaftsbehandlung (im Folgenden „MWB-Antrag“) stellen. MWB wird gewährt, wenn die Begutachtung des MWB-Antrags ergibt, dass die Kriterien des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung (5) erfüllt sind. Die Dumpingspanne der ausführenden Hersteller, denen MWB gewährt wird, berechnet sich soweit möglich und unbeschadet des Rückgriffs auf die verfügbaren Informationen nach Artikel 18 der Grundverordnung, indem ihr eigener Normalwert und ihre eigenen Ausfuhrpreise nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b der Grundverordnung herangezogen werden.

Die Kommission versendet MWB-Antragsformulare an alle in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller in dem betroffenen Land, ebenso an die nicht in die Stichprobe einbezogenen mitarbeitenden ausführenden Hersteller, die eine individuelle Dumpingspanne beantragen möchten, an alle ihr bekannten Verbände ausführender Hersteller sowie an die Behörden des betroffenen Landes. Die Kommission wird nur MWB-Anträge begutachten, die von den in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Herstellern in dem betroffenen Land eingereicht wurden, und MWB-Anträge von den nicht in die Stichprobe einbezogenen mitarbeitenden ausführenden Herstellern, bei denen dem Antrag auf Berechnung einer individuellen Dumpingspanne stattgegeben wurde.

Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen alle ausführenden Hersteller, die eine MWB beantragen, binnen 21 Tagen nach Bekanntgabe der Stichprobenauswahl oder des Beschlusses, keine Stichprobe zu bilden, ein ausgefülltes MWB-Antragsformular übermitteln.

5.2.3.   Untersuchung der unabhängigen Einführer  (6)  (7)

Die unabhängigen Einführer, die die zu untersuchende Ware aus der Volksrepublik China in die Union einführen, werden gebeten, bei dieser Untersuchung mitzuarbeiten.

Da eine Vielzahl unabhängiger Einführer von dem Verfahren betroffen sein dürfte, kann die Kommission, um die Untersuchung fristgerecht abschließen zu können, die Zahl der zu untersuchenden unabhängigen Einführer auf ein vertretbares Maß beschränken, indem sie eine Stichprobe bildet (im Folgenden „Stichprobenverfahren“). Das Stichprobenverfahren wird nach Artikel 17 der Grundverordnung durchgeführt.

Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden kann, werden alle unabhängigen Einführer oder die in ihrem Namen handelnden Vertreter hiermit gebeten, mit der Kommission Kontakt aufzunehmen. Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen die Parteien dieser Aufforderung binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union nachkommen, indem sie der Kommission die in Anhang II dieser Bekanntmachung erbetenen Angaben übermitteln.

Ferner kann die Kommission Kontakt mit den ihr bekannten Einführerverbänden aufnehmen, um die Informationen einzuholen, die sie für die Auswahl der Stichprobe der unabhängigen Einführer benötigt.

Interessierte Parteien, die außer den verlangten Angaben weitere sachdienliche Informationen zur Auswahl der Stichprobe übermitteln möchten, müssen dies binnen 21 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union tun, sofern nichts anderes bestimmt ist.

Ist die Bildung einer Stichprobe erforderlich, können die Einführer auf der Grundlage der größten repräsentativen Verkaufsmenge der zu untersuchenden Ware in der Union ausgewählt werden, die in der zur Verfügung stehenden Zeit in angemessener Weise untersucht werden kann. Alle der Kommission bekannten unabhängigen Einführer und Einführerverbände werden von ihr darüber in Kenntnis gesetzt, welche Unternehmen für die Stichprobe ausgewählt wurden.

Die Kommission sendet den in die Stichprobe einbezogenen unabhängigen Einführern und den ihr bekannten Einführerverbänden Fragebogen zu, um die Informationen einzuholen, die sie für ihre Untersuchung benötigt. Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen die Parteien binnen 37 Tagen nach Bekanntgabe der Stichprobe einen ausgefüllten Fragebogen übermitteln.

5.3.    Verfahren zur Feststellung einer Schädigung und zur Untersuchung der Unionshersteller

Die Feststellung einer Schädigung stützt sich auf eindeutige Beweise und erfordert eine objektive Prüfung der Menge der gedumpten Einfuhren, ihrer Auswirkungen auf die Preise in der Union und der Auswirkungen dieser Einfuhren auf den Wirtschaftszweig der Union. Zwecks Feststellung der Lage des Wirtschaftszweigs der Union werden die Unionshersteller der zu untersuchenden Ware gebeten, bei der Untersuchung der Kommission mitzuarbeiten.

Da eine Vielzahl von Unionsherstellern von dem Verfahren betroffen ist, hat die Kommission, um die Untersuchung fristgerecht abschließen zu können, beschlossen, die Zahl der zu untersuchenden Unionshersteller auf ein vertretbares Maß zu beschränken, indem sie eine Stichprobe bildet (im Folgenden „Stichprobenverfahren“). Das Stichprobenverfahren wird nach Artikel 17 der Grundverordnung durchgeführt.

Die Kommission hat eine vorläufige Stichprobe der Unionshersteller gebildet. Genauere Angaben dazu können interessierte Parteien dem zur Einsichtnahme bestimmten Dossier entnehmen. Interessierte Parteien werden hiermit gebeten, das Dossier einzusehen (die Kontaktdaten der Kommission finden sich unter Abschnitt 5.7). Andere Unionshersteller oder die in ihrem Namen handelnden Vertreter, die der Auffassung sind, dass bestimmte Gründe für die Einbeziehung ihres Unternehmens in die Stichprobe sprechen, müssen die Kommission binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union kontaktieren.

Interessierte Parteien, die weitere sachdienliche Informationen zur Auswahl der Stichprobe übermitteln möchten, müssen dies binnen 21 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union tun, sofern nichts anderes bestimmt ist.

Alle der Kommission bekannten Unionshersteller und/oder Verbände von Unionsherstellern werden von ihr darüber in Kenntnis gesetzt, welche Unternehmen für die endgültige Stichprobe ausgewählt wurden.

Die Kommission wird den in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern und den ihr bekannten Verbänden von Unionsherstellern Fragebogen zusenden, um die Informationen einzuholen, die sie für ihre Untersuchung benötigt. Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen die Parteien binnen 37 Tagen nach Bekanntgabe der Stichprobe einen ausgefüllten Fragebogen übermitteln.

5.4.    Verfahren zur Prüfung des Unionsinteresses

Sollten Dumping und eine dadurch verursachte Schädigung festgestellt werden, ist nach Artikel 21 der Grundverordnung zu entscheiden, ob die Einführung von Antidumpingmaßnahmen dem Unionsinteresse nicht zuwiderlaufen würde. Sofern nichts anderes bestimmt ist, werden die Unionshersteller, die Einführer und ihre repräsentativen Verbände, die Verwender und ihre repräsentativen Verbände sowie repräsentative Verbraucherorganisationen gebeten, sich binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union bei der Kommission zu melden. Um an der Untersuchung mitarbeiten zu können, müssen die repräsentativen Verbraucherorganisationen innerhalb derselben Frist nachweisen, dass ein objektiver Zusammenhang zwischen ihrer Tätigkeit und der zu untersuchenden Ware besteht.

Sofern nichts anderes bestimmt ist, können Parteien, die sich innerhalb der genannten Frist bei der Kommission melden, ihr binnen 37 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union Angaben zum Unionsinteresse übermitteln. Diese Angaben können entweder in einem frei gewählten Format oder in einem von der Kommission erstellten Fragebogen gemacht werden. Nach Artikel 21 der Grundverordnung übermittelte Informationen werden allerdings nur berücksichtigt, wenn sie zum Zeitpunkt ihrer Übermittlung durch Beweise belegt sind.

5.5.    Andere schriftliche Beiträge

Vorbehaltlich der Bestimmungen dieser Bekanntmachung werden alle interessierten Parteien hiermit gebeten, ihren Standpunkt unter Vorlage von Informationen und sachdienlichen Nachweisen darzulegen. Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen diese Informationen und sachdienlichen Nachweise innerhalb von 37 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union bei der Kommission eingehen.

5.6.    Möglichkeit der Anhörung durch die untersuchenden Kommissionsdienststellen

Jede interessierte Partei kann eine Anhörung durch die untersuchenden Kommissionsdienststellen beantragen. Der Antrag ist schriftlich zu stellen und zu begründen. Betrifft die Anhörung Fragen, die sich auf die Anfangsphase der Untersuchung beziehen, so muss der Antrag binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union gestellt werden. Danach ist eine Anhörung innerhalb der Fristen zu beantragen, welche die Kommission in ihrem Schriftwechsel mit den Parteien jeweils festlegt.

5.7.    Schriftliche Beiträge, Rücksendung ausgefüllter Fragebogen und Schriftwechsel

Der Kommission für die Zwecke von Handelsschutzuntersuchungen vorgelegte Angaben dürfen nicht dem Urheberrecht unterliegen. Bevor interessierte Parteien der Kommission Angaben und/oder Daten vorlegen, für die Urheberrechte Dritter gelten, müssen sie vom Urheberrechtsinhaber eine spezifische Genehmigung einholen, die es der Kommission ausdrücklich gestattet, a) die Angaben und Daten für die Zwecke dieses Handelsschutzverfahrens zu verwenden und b) den interessierten Parteien dieser Untersuchung die Angaben und/oder Daten so vorzulegen, dass sie ihre Verteidigungsrechte wahrnehmen können.

Alle von interessierten Parteien übermittelten schriftlichen Beiträge, die vertraulich behandelt werden sollen, darunter auch die mit dieser Bekanntmachung angeforderten Informationen, die ausgefüllten Fragebogen und sonstige Schreiben, müssen den Vermerk „Limited“ (8) (zur eingeschränkten Verwendung) tragen.

Interessierte Parteien, die Informationen mit dem Vermerk „Limited“ übermitteln, müssen nach Artikel 19 Absatz 2 der Grundverordnung eine nichtvertrauliche Zusammenfassung vorlegen, die den Vermerk „For inspection by interested parties“ (zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien) trägt. Diese Zusammenfassung sollte so ausführlich sein, dass sie ein angemessenes Verständnis des wesentlichen Inhalts der vertraulichen Informationen ermöglicht. Legt eine interessierte Partei, die vertrauliche Informationen übermittelt, hierzu keine nichtvertrauliche Zusammenfassung im vorgeschriebenen Format und in der vorgeschriebenen Qualität vor, so können diese vertraulichen Informationen unberücksichtigt bleiben.

Interessierte Parteien werden gebeten, alle Beiträge und Anträge, darunter auch gescannte Vollmachten und Bescheinigungen, per E-Mail zu übermitteln; ausgenommen sind umfangreiche Antworten; diese sind auf CD-ROM oder DVD zu speichern und persönlich abzugeben oder per Einschreiben zu übermitteln. Verwenden die interessierten Parteien E-Mail, erklären sie sich mit den Regeln für die elektronische Übermittlung von Unterlagen im Leitfaden zum SCHRIFTWECHSEL MIT DER EUROPÄISCHEN KOMMISSION BEI HANDELSSCHUTZUNTERSUCHUNGEN einverstanden, der auf der Website der Generaldirektion Handel veröffentlicht ist: http://trade.ec.europa.eu/doclib/docs/2014/june/tradoc_152566.pdf. Die interessierten Parteien müssen ihren Namen sowie ihre Anschrift, Telefonnummer und eine gültige E-Mail-Adresse angeben und sollten sicherstellen, dass es sich bei der genannten E-Mail-Adresse um eine funktionierende offizielle Mailbox des Unternehmens handelt, die täglich eingesehen wird. Hat die Kommission die Kontaktdaten erhalten, kommuniziert sie ausschließlich per E-Mail mit den interessierten Parteien, es sei denn, diese wünschen ausdrücklich, alle Unterlagen von der Kommission auf einem anderen Kommunikationsweg zu erhalten, oder die Art der Unterlage macht den Versand per Einschreiben erforderlich. Weitere Regeln und Informationen bezüglich des Schriftverkehrs mit der Kommission, einschließlich der Leitlinien für Übermittlungen per E-Mail, können dem genannten Leitfaden für interessierte Parteien entnommen werden.

Anschrift der Kommission:

Europäische Kommission

Generaldirektion Handel

Direktion H

Büro: CHAR 04/039

1040 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË

E-Mail-Adresse

:

TRADE-HRF-DUMPING@ec.europa.eu

TRADE-HRF-INJURY@ec.europa.eu

6.   Mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit

Verweigern interessierte Parteien den Zugang zu den erforderlichen Informationen oder erteilen sie diese nicht fristgerecht oder behindern sie die Untersuchung erheblich, so können nach Artikel 18 der Grundverordnung vorläufige oder endgültige positive oder negative Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen werden.

Wird festgestellt, dass eine interessierte Partei unwahre oder irreführende Informationen vorgelegt hat, so können diese Informationen unberücksichtigt bleiben; stattdessen können die verfügbaren Informationen zugrunde gelegt werden.

Arbeitet eine interessierte Partei nicht oder nur eingeschränkt mit und stützen sich die Feststellungen daher nach Artikel 18 der Grundverordnung auf verfügbare Informationen, so kann dies zu einem Ergebnis führen, das für diese Partei ungünstiger ist, als wenn sie mitgearbeitet hätte.

Werden die Antworten nicht elektronisch übermittelt, so gilt dies nicht als mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit, sofern die interessierte Partei darlegt, dass die Übermittlung der Antwort in der gewünschten Form die interessierte Partei über Gebühr zusätzlich belasten würde oder mit unangemessenen zusätzlichen Kosten verbunden wäre. Die interessierte Partei sollte unverzüglich mit der Kommission Kontakt aufnehmen.

7.   Anhörungsbeauftragter

Interessierte Parteien können sich an den Anhörungsbeauftragten für Handelsverfahren wenden. Er fungiert als Schnittstelle zwischen den interessierten Parteien und den untersuchenden Kommissionsdienststellen. Er befasst sich mit Anträgen auf Zugang zum Dossier, Streitigkeiten über die Vertraulichkeit von Unterlagen, Anträgen auf Fristverlängerung und Anträgen Dritter auf Anhörung. Der Anhörungsbeauftragte kann die Anhörung einer einzelnen interessierten Partei ansetzen und als Vermittler tätig werden, um zu gewährleisten, dass die interessierten Parteien ihre Verteidigungsrechte umfassend wahrnehmen können.

Eine Anhörung durch den Anhörungsbeauftragten ist schriftlich zu beantragen und zu begründen. Betrifft die Anhörung Fragen, die sich auf die Anfangsphase der Untersuchung beziehen, so muss der Antrag binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union gestellt werden. Danach ist eine Anhörung innerhalb der Fristen zu beantragen, welche die Kommission in ihrem Schriftwechsel mit den Parteien jeweils festlegt.

Der Anhörungsbeauftragte bietet den Parteien außerdem die Möglichkeit, bei einer Anhörung ihre unterschiedlichen Ansichten zu Fragen wie Dumping, Schädigung, ursächlichem Zusammenhang und Unionsinteresse vorzutragen und Gegenargumente vorzubringen. Eine solche Anhörung findet im Regelfall spätestens am Ende der vierten Woche nach der Unterrichtung über die vorläufigen Feststellungen statt.

Weiterführende Informationen und Kontaktdaten können interessierte Parteien den Webseiten des Anhörungsbeauftragten im Internet-Auftritt der Generaldirektion Handel entnehmen: http://ec.europa.eu/trade/trade-policy-and-you/contacts/hearing-officer/

8.   Zeitplan für die Untersuchung

Nach Artikel 6 Absatz 9 der Grundverordnung wird die Untersuchung binnen 15 Monaten nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union abgeschlossen. Nach Artikel 7 Absatz 1 der Grundverordnung können binnen neun Monaten nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vorläufige Maßnahmen eingeführt werden.

9.   Verarbeitung personenbezogener Daten

Alle bei der Untersuchung erhobenen personenbezogenen Daten werden nach der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (9) verarbeitet.


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.

(2)  Der allgemeine Begriff „Schädigung“ bedeutet im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 der Grundverordnung, dass sowohl ein Wirtschaftszweig der Gemeinschaft bedeutend geschädigt wird oder geschädigt zu werden droht oder dass seine Errichtung erheblich verzögert wird.

(3)  Ein ausführender Hersteller ist ein Unternehmen im betroffenen Land, das die zu untersuchende Ware herstellt und in die Union ausführt, entweder direkt oder über einen Dritten, auch über ein verbundenes Unternehmen, das an der Herstellung, den Inlandsverkäufen oder der Ausfuhr der zu untersuchenden Ware beteiligt ist.

(4)  Nach Artikel 9 Absatz 6 der Grundverordnung bleiben Dumpingspannen, deren Höhe null beträgt, geringfügig ist oder nach Maßgabe von Artikel 18 der Grundverordnung ermittelt wurde, unberücksichtigt.

(5)  Die ausführenden Hersteller müssen insbesondere Folgendes nachweisen: i) Geschäftsentscheidungen beruhen auf Marktsignalen, der Staat greift diesbezüglich nicht nennenswert ein, und die Kosten beruhen auf Marktwerten; ii) die Unternehmen verfügen über eine einzige klare Buchführung, die von unabhängigen Stellen nach internationalen Rechnungslegungsgrundsätzen geprüft und in allen Bereichen angewandt wird; iii) es bestehen keine nennenswerten Verzerrungen infolge des früheren nichtmarktwirtschaftlichen Systems; iv) die Eigentums- und Insolvenzvorschriften gewährleisten Rechtssicherheit und Stabilität, und v) die Währungsumrechnungen erfolgen zu Marktkursen.

(6)  Es können ausschließlich Einführer, die nicht mit ausführenden Herstellern verbunden sind, in die Stichprobe einbezogen werden. Einführer, die mit ausführenden Herstellern verbunden sind, müssen Anlage 1 des Fragebogens für die betreffenden ausführenden Hersteller ausfüllen. Nach Artikel 143 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission mit Durchführungsvorschriften zum Zollkodex der Gemeinschaften gelten Personen nur dann als verbunden, wenn: a) sie der Leitung des Geschäftsbetriebs der jeweils anderen Person angehören; b) sie Teilhaber oder Gesellschafter von Personengesellschaften sind; c) sie sich in einem Arbeitgeber-Arbeitnehmerverhältnis zueinander befinden; d) eine beliebige Person unmittelbar oder mittelbar 5 v. H. oder mehr der im Umlauf befindlichen stimmberechtigten Anteile oder Aktien beider Personen besitzt, kontrolliert oder innehat; e) eine von ihnen unmittelbar oder mittelbar die andere kontrolliert; f) beide unmittelbar oder mittelbar von einer dritten Person kontrolliert werden; g) sie zusammen unmittelbar oder mittelbar eine dritte Person kontrollieren oder h) sie Mitglieder derselben Familie sind. Personen werden nur dann als Mitglieder derselben Familie angesehen, wenn sie in einem der folgenden Verwandtschaftsverhältnisse zueinander stehen: i) Ehegatten, ii) Eltern und Kind, iii) Geschwister (auch Halbgeschwister), iv) Großeltern und Enkel, v) Onkel oder Tante und Neffe oder Nichte, vi) Schwiegereltern und Schwiegersohn oder Schwiegertochter, vii) Schwäger und Schwägerinnen. (ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1). In diesem Zusammenhang ist mit „Person“ jede natürliche oder juristische Person gemeint.

(7)  Die von unabhängigen Einführern vorgelegten Daten können im Rahmen dieser Untersuchung auch zu anderen Zwecken als zur Dumpingermittlung herangezogen werden.

(8)  Eine Unterlage mit dem Vermerk „Limited“ gilt als vertraulich im Sinne des Artikels 19 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51) und des Artikels 6 des WTO-Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (Antidumping-Übereinkommen). Sie ist ferner nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43) geschützt.

(9)  ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.


ANHANG I

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ANHANG II

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13.2.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 58/20


Bekanntmachung der Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren bestimmter Grobbleche aus nicht legiertem oder anderem legierten Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China

(2016/C 58/09)

Der Europäischen Kommission (im Folgenden „Kommission“) liegt ein Antrag (1) nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (2) (im Folgenden „Grundverordnung“) vor, dem zufolge die Einfuhren bestimmter Grobbleche aus nicht legiertem oder anderem legierten Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China gedumpt sind und dadurch den Wirtschaftszweig der Union bedeutend schädigen.

1.   Antrag

Der Antrag wurde am 4. Januar 2016 von der European Steel Association (EUROFER) (im Folgenden „Antragsteller“) im Namen von Herstellern eingereicht, auf die mehr als 25 % der gesamten Unionsproduktion bestimmter Grobbleche aus nicht legiertem oder anderem legierten Stahl fallen.

2.   Zu untersuchende Ware

Bei der zu untersuchenden Ware handelt es sich um Flacherzeugnisse aus nicht legiertem oder anderem legierten Stahl (ausgenommen rostfreier Stahl, Silicium-Elektrostahl, Werkzeugstahl und Schnellarbeitsstahl), warmgewalzt, nicht plattiert oder überzogen, nicht in Rollen, entweder mehr als 10 mm dick und mindestens 600 mm breit oder mindestens 4,75 mm, aber höchstens 10 mm dick und mindestens 2 050 mm breit (im Folgenden „Grobbleche“ oder „zu untersuchende Ware“).

3.   Dumpingbehauptung

Bei der angeblich gedumpten Ware handelt es sich um die zu untersuchende Ware mit Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden „betroffenes Land“), die derzeit unter den KN-Codes 7208 51 20, 7208 51 91, 7208 51 98, 7208 52 91, ex 7208 90 20, ex 7208 90 80, 7225 40 40, ex 7225 40 60 und ex 7225 99 00 eingereiht wird. Die KN-Codes werden nur informationshalber angegeben.

Da die Volksrepublik China nach Artikel 2 Absatz 7 der Grundverordnung als Land ohne Marktwirtschaft gilt, ermittelte der Antragsteller den Normalwert für die Einfuhren aus der Volksrepublik China auf der Grundlage des Preises in einem Drittland mit Marktwirtschaft, nämlich den Vereinigten Staaten von Amerika, aber auch auf der Grundlage eines rechnerisch ermittelten Normalwerts (Herstellkosten, Verkaufs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten (VVG-Kosten) und Gewinn) in demselben Marktwirtschaftsdrittland. Die Dumpingbehauptung stützt sich auf einen Vergleich der so ermittelten Normalwerte mit dem Preis der zu untersuchenden Ware bei der Ausfuhr in die Union (auf der Stufe ab Werk).

Die so für das betroffene Land ermittelten Dumpingspannen sind erheblich.

4.   Behauptung bezüglich Schädigung und Schadensursache

Der Antragsteller legt Beweise dafür vor, dass die Einfuhren der zu untersuchenden Ware aus dem betroffenen Land in absoluten Zahlen und gemessen am Marktanteil insgesamt erheblich gestiegen sind.

Aus den vom Antragsteller vorgelegten Anscheinsbeweisen geht hervor, dass die Menge und die Preise der eingeführten zu untersuchenden Ware sich unter anderem auf die Verkaufspreise, die Verkaufsmengen, den Marktanteil und die Gewinne des Wirtschaftszweigs der Union negativ ausgewirkt und dadurch die Gesamtergebnisse des Wirtschaftszweigs der Union sehr nachteilig beeinflusst haben.

5.   Verfahren

Die Kommission kam nach Unterrichtung der Mitgliedstaaten zu dem Schluss, dass der Antrag vom Wirtschaftszweig der Union oder in seinem Namen gestellt wurde und dass die vorliegenden Beweise die Einleitung eines Verfahrens rechtfertigen; sie leitet daher nach Artikel 5 der Grundverordnung eine Untersuchung ein.

Bei der Untersuchung wird geprüft, ob die zu untersuchende Ware mit Ursprung im betroffenen Land gedumpt ist und ob der Wirtschaftszweig der Union durch die gedumpten Einfuhren geschädigt wurde. Sollte sich dies bestätigen, wird weiter geprüft, ob die Einführung von Maßnahmen dem Interesse der Union nicht zuwiderlaufen würde.

5.1.    Untersuchungszeitraum und Bezugszeitraum

Die Untersuchung von Dumping und Schädigung betrifft den Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis zum 31. Dezember 2015 (im Folgenden „Untersuchungszeitraum“). Die Untersuchung der für die Schadensanalyse relevanten Entwicklungen betrifft den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums (im Folgenden „Bezugszeitraum“).

5.2.    Verfahren zur Dumpingermittlung

Die ausführenden Hersteller (3) der zu untersuchenden Ware aus dem betroffenen Land sind gebeten, an der Untersuchung der Kommission mitzuarbeiten.

5.2.1.   Untersuchung der ausführenden Hersteller

5.2.1.1.   Verfahren zur Auswahl der zu untersuchenden ausführenden Hersteller im betroffenen Land

a)   Stichprobenverfahren

Da in der Volksrepublik China eine Vielzahl ausführender Hersteller von dem Verfahren betroffen sein dürfte, kann die Kommission, um die Untersuchung fristgerecht abschließen zu können, die Zahl der zu untersuchenden ausführenden Hersteller auf ein vertretbares Maß beschränken, indem sie eine Stichprobe bildet („Stichprobenverfahren“). Das Stichprobenverfahren wird nach Artikel 17 der Grundverordnung durchgeführt.

Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden kann, werden alle ausführenden Hersteller oder die in ihrem Namen handelnden Vertreter hiermit gebeten, mit der Kommission Kontakt aufzunehmen. Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen die Parteien dieser Aufforderung binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union nachkommen, indem sie der Kommission die in Anhang I dieser Bekanntmachung erbetenen Angaben zu ihren Unternehmen übermitteln.

Die Kommission wird ferner mit den Behörden des betroffenen Landes und gegebenenfalls mit den ihr bekannten Verbänden ausführender Hersteller Kontakt aufnehmen, um die Informationen einzuholen, die sie für die Auswahl der Stichprobe der ausführenden Hersteller benötigt.

Interessierte Parteien, die außer den verlangten Angaben weitere sachdienliche Informationen zur Auswahl der Stichprobe übermitteln möchten, müssen dies binnen 21 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union tun, sofern nichts anderes bestimmt ist.

Ist die Bildung einer Stichprobe erforderlich, können die ausführenden Hersteller auf der Grundlage der größten repräsentativen Menge der Ausfuhren in die Union ausgewählt werden, die in der zur Verfügung stehenden Zeit in angemessener Weise untersucht werden kann. Alle der Kommission bekannten ausführenden Hersteller, die Behörden des betroffenen Landes und die Verbände der ausführenden Hersteller werden von der Kommission (gegebenenfalls über die Behörden des betroffenen Landes) darüber in Kenntnis gesetzt, welche Unternehmen für die Stichprobe ausgewählt wurden.

Die Kommission wird den für die Stichprobe ausgewählten ausführenden Herstellern, den ihr bekannten Verbänden ausführender Hersteller sowie den Behörden des betroffenen Landes Fragebogen zusenden, um die Informationen zu den ausführenden Herstellern einzuholen, die sie für ihre Untersuchung benötigt.

Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen alle ausführenden Hersteller, die für die Stichprobe ausgewählt wurden, binnen 37 Tagen nach Bekanntgabe der Stichprobe einen ausgefüllten Fragebogen übermitteln.

Unbeschadet des Artikels 18 der Grundverordnung gelten Unternehmen, die ihrer möglichen Einbeziehung in die Stichprobe zugestimmt haben, jedoch hierfür nicht ausgewählt werden, als mitarbeitend (im Folgenden „nicht in die Stichprobe einbezogene mitarbeitende ausführende Hersteller“). Unbeschadet des Buchstabens b darf der Antidumpingzoll, der gegebenenfalls auf die von diesen Herstellern stammenden Einfuhren erhoben wird, die gewogene durchschnittliche Dumpingspanne nicht übersteigen, die für die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller ermittelt wird (4).

b)   Individuelle Dumpingspanne für nicht in die Stichprobe einbezogene Unternehmen

Nicht in die Stichprobe einbezogene mitarbeitende ausführende Hersteller können nach Artikel 17 Absatz 3 der Grundverordnung beantragen, dass die Kommission ihre jeweilige unternehmensspezifische Dumpingspanne („individuelle Dumpingspanne“) ermittelt. Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen die ausführenden Hersteller, die eine individuelle Dumpingspanne beantragen möchten, einen Fragebogen anfordern und diesen binnen 37 Tagen nach Bekanntgabe der Stichprobe ordnungsgemäß ausgefüllt zurücksenden. Die Kommission wird prüfen, ob ihnen ein unternehmensspezifischer Zoll nach Artikel 9 Absatz 5 der Grundverordnung gewährt werden kann. Ausführende Hersteller aus dem betroffenen Land, die der Ansicht sind, dass für sie bei der Herstellung und dem Verkauf der zu untersuchenden Ware marktwirtschaftliche Bedingungen herrschen, können einen ordnungsgemäß begründeten Antrag auf Marktwirtschaftsbehandlung (im Folgenden „MWB-Antrag“) stellen; diesen Antrag müssen sie ordnungsgemäß ausgefüllt innerhalb der in Abschnitt 5.2.2.2 genannten Frist zurücksenden.

Allerdings sollten sich die ausführenden Hersteller, die eine individuelle Dumpingspanne beantragen, darüber im Klaren sein, dass die Kommission dennoch beschließen kann, keine individuelle Dumpingspanne zu ermitteln, wenn beispielsweise die Zahl der ausführenden Hersteller so groß ist, dass eine solche Ermittlung eine zu große Belastung darstellen und die fristgerechte Durchführung der Untersuchung verhindern würde.

5.2.2.   Zusätzliches Verfahren für ausführende Hersteller im betroffenen Nichtmarktwirtschaftsland

5.2.2.1.   Wahl eines Drittlandes mit Marktwirtschaft

Vorbehaltlich der Bestimmungen des Abschnitts 5.2.2.2 ist nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung bei Einfuhren aus dem betroffenen Land der Normalwert auf der Grundlage des Preises oder des rechnerisch ermittelten Wertes in einem Drittland mit Marktwirtschaft zu bestimmen. Zu diesem Zweck wählt die Kommission ein geeignetes Drittland mit Marktwirtschaft aus. Aufgrund der Informationen aus dem Antrag ist beabsichtigt, die Vereinigten Staaten von Amerika als Vergleichsland heranzuziehen. Interessierte Parteien können binnen 10 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union dazu Stellung nehmen, ob die Wahl des Vergleichslandes angemessen ist.

Den der Kommission vorliegenden Informationen zufolge sind andere Marktwirtschaftsländer, in denen Grobbleche hergestellt werden, unter anderem Australien, Brasilien, Kanada, Indien, Japan, Südkorea, die frühere jugoslawische Republik Mazedonien, Malaysia, Mexiko, Russland und die Ukraine. Um die endgültige Wahl des Drittlands mit Marktwirtschaft treffen zu können, wird die Kommission prüfen, ob die zu untersuchende Ware in den Marktwirtschaftsdrittländern, bei denen es Hinweise auf eine Herstellung der zu untersuchenden Ware gibt, tatsächlich hergestellt und verkauft wird.

5.2.2.2.   Behandlung der ausführenden Hersteller im betroffenen Nichtmarktwirtschaftsland

Nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b der Grundverordnung können einzelne ausführende Hersteller in dem betroffenen Land, die der Ansicht sind, dass für sie bei der Herstellung und dem Verkauf der zu untersuchenden Ware marktwirtschaftliche Bedingungen herrschen, einen ordnungsgemäß begründeten Antrag auf Marktwirtschaftsbehandlung („MWB-Antrag“) stellen. MWB wird gewährt, wenn die Bewertung des MWB-Antrags ergibt, dass die Kriterien von Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung erfüllt sind (5). Die Dumpingspanne der ausführenden Hersteller, denen MWB gewährt wird, berechnet sich soweit möglich und unbeschadet des Rückgriffs auf die verfügbaren Informationen nach Artikel 18 der Grundverordnung, indem ihr eigener Normalwert und ihre eigenen Ausfuhrpreise nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b der Grundverordnung herangezogen werden.

Die Kommission versendet MWB-Antragsformulare an alle in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller in dem betroffenen Land, ebenso an die nicht in die Stichprobe einbezogenen mitarbeitenden ausführenden Hersteller, die eine individuelle Dumpingspanne beantragen möchten, an alle ihr bekannten Verbände ausführender Hersteller sowie an die Behörden des betroffenen Landes. Die Kommission wird nur MWB-Anträge begutachten, die von den in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Herstellern in dem betroffenen Land eingereicht wurden, und MWB-Anträge von den nicht in die Stichprobe einbezogenen mitarbeitenden ausführenden Herstellern, bei denen dem Antrag auf Berechnung einer individuellen Dumpingspanne stattgegeben wurde.

Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen alle ausführenden Hersteller, die eine MWB beantragen, binnen 21 Tagen nach Bekanntgabe der Stichprobe oder des Beschlusses, keine Stichprobe zu bilden, ein ausgefülltes MWB-Antragsformular übermitteln.

5.2.3.   Untersuchung der unabhängigen Einführer  (6)  (7)

Die unabhängigen Einführer, die die zu untersuchende Ware aus der Volksrepublik China in die Union einführen, werden gebeten, bei dieser Untersuchung mitzuarbeiten.

Da eine Vielzahl unabhängiger Einführer von dem Verfahren betroffen sein dürfte, kann die Kommission, um die Untersuchung fristgerecht abschließen zu können, die Zahl der zu untersuchenden unabhängigen Einführer auf ein vertretbares Maß beschränken, indem sie eine Stichprobe bildet („Stichprobenverfahren“). Das Stichprobenverfahren wird nach Artikel 17 der Grundverordnung durchgeführt.

Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden kann, werden alle unabhängigen Einführer oder die in ihrem Namen handelnden Vertreter hiermit gebeten, mit der Kommission Kontakt aufzunehmen. Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen die Parteien dieser Aufforderung binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union nachkommen, indem sie der Kommission die in Anhang II dieser Bekanntmachung erbetenen Angaben zu ihren Unternehmen übermitteln.

Ferner kann die Kommission mit den ihr bekannten Einführerverbänden Kontakt aufnehmen, um die Informationen einzuholen, die sie für die Auswahl der Stichprobe der unabhängigen Einführer benötigt.

Interessierte Parteien, die außer den verlangten Angaben weitere sachdienliche Informationen zur Auswahl der Stichprobe übermitteln möchten, müssen dies binnen 21 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union tun, sofern nichts anderes bestimmt ist.

Ist die Auswahl einer Stichprobe erforderlich, können die Einführer auf der Grundlage der größten repräsentativen Verkaufsmenge der zu untersuchenden Ware in der Union ausgewählt werden, die in der zur Verfügung stehenden Zeit in angemessener Weise untersucht werden kann. Alle der Kommission bekannten unabhängigen Einführer und Einführerverbände werden von ihr darüber in Kenntnis gesetzt, welche Unternehmen für die Stichprobe ausgewählt wurden.

Die Kommission wird den in die Stichprobe einbezogenen unabhängigen Einführern und den ihr bekannten Einführerverbänden Fragebogen zusenden, um die Informationen einzuholen, die sie für ihre Untersuchung benötigt. Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen die Parteien binnen 37 Tagen nach Bekanntgabe der Stichprobe einen ausgefüllten Fragebogen übermitteln.

5.3.    Verfahren zur Feststellung einer Schädigung und zur Untersuchung der Unionshersteller

Die Feststellung einer Schädigung stützt sich auf eindeutige Beweise und erfordert eine objektive Prüfung der Menge der gedumpten Einfuhren, ihrer Auswirkungen auf die Preise in der Union und der Auswirkungen dieser Einfuhren auf den Wirtschaftszweig der Union. Zwecks Feststellung, ob der Wirtschaftszweig der Union geschädigt wird, werden die Unionshersteller der zu untersuchenden Ware gebeten, bei der Untersuchung der Kommission mitzuarbeiten.

Da eine Vielzahl von Unionsherstellern von dem Verfahren betroffen ist, hat die Kommission, um die Untersuchung fristgerecht abschließen zu können, beschlossen, die Zahl der zu untersuchenden Unionshersteller auf ein vertretbares Maß zu beschränken, indem sie eine Stichprobe bildet (auch als „Stichprobenverfahren“ bezeichnet). Das Stichprobenverfahren wird nach Artikel 17 der Grundverordnung durchgeführt.

Die Kommission hat eine vorläufige Stichprobe der Unionshersteller gebildet. Genauere Angaben dazu können interessierte Parteien dem zur Einsichtnahme bestimmten Dossier entnehmen. Interessierte Parteien werden hiermit gebeten, das Dossier einzusehen (die Kontaktdaten der Kommission finden sich in Abschnitt 5.7). Andere Unionshersteller oder die in ihrem Namen handelnden Vertreter, die der Auffassung sind, dass bestimmte Gründe für die Einbeziehung ihres Unternehmens in die Stichprobe sprechen, müssen die Kommission binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union kontaktieren.

Interessierte Parteien, die weitere sachdienliche Informationen zur Auswahl der Stichprobe übermitteln möchten, müssen dies binnen 21 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union tun, sofern nichts anderes bestimmt ist.

Alle der Kommission bekannten Unionshersteller und/oder Verbände von Unionsherstellern werden von ihr darüber in Kenntnis gesetzt, welche Unternehmen für die endgültige Stichprobe ausgewählt wurden.

Die Kommission wird den in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern und den ihr bekannten Verbänden von Unionsherstellern Fragebogen zusenden, um die Informationen einzuholen, die sie für ihre Untersuchung benötigt. Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen die Parteien binnen 37 Tagen nach Bekanntgabe der Stichprobe einen ausgefüllten Fragebogen übermitteln.

5.4.    Verfahren zur Prüfung des Unionsinteresses

Sollten Dumping und eine dadurch verursachte Schädigung festgestellt werden, ist nach Artikel 21 der Grundverordnung zu entscheiden, ob die Einführung von Antidumpingmaßnahmen dem Unionsinteresse nicht zuwiderlaufen würde. Sofern nichts anderes bestimmt ist, sind die Unionshersteller, die Einführer und ihre repräsentativen Verbände, die Verwender und ihre repräsentativen Verbände sowie repräsentative Verbraucherorganisationen gebeten, sich binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union bei der Kommission zu melden. Um an der Untersuchung mitarbeiten zu können, müssen die repräsentativen Verbraucherorganisationen innerhalb derselben Frist nachweisen, dass ein objektiver Zusammenhang zwischen ihrer Tätigkeit und der zu untersuchenden Ware besteht.

Sofern nichts anderes bestimmt ist, können Parteien, die sich innerhalb der genannten Frist bei der Kommission melden, ihr binnen 37 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union Angaben zum Unionsinteresse übermitteln. Diese Angaben können entweder in einem frei gewählten Format oder in einem von der Kommission erstellten Fragebogen gemacht werden. Nach Artikel 21 der Grundverordnung übermittelte Informationen werden allerdings nur berücksichtigt, wenn sie zum Zeitpunkt ihrer Übermittlung durch Beweise belegt sind.

5.5.    Andere schriftliche Beiträge

Vorbehaltlich der Bestimmungen dieser Bekanntmachung werden alle interessierten Parteien hiermit gebeten, ihren Standpunkt unter Vorlage von Informationen und sachdienlichen Nachweisen darzulegen. Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen diese Informationen und sachdienlichen Nachweise innerhalb von 37 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union bei der Kommission eingehen.

5.6.    Möglichkeit der Anhörung durch die untersuchenden Kommissionsdienststellen

Jede interessierte Partei kann eine Anhörung durch die untersuchenden Kommissionsdienststellen beantragen. Der Antrag ist schriftlich zu stellen und zu begründen. Betrifft die Anhörung Fragen, die sich auf die Anfangsphase der Untersuchung beziehen, muss der Antrag binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union gestellt werden. Danach ist eine Anhörung innerhalb der Fristen zu beantragen, welche die Kommission in ihrem Schriftwechsel mit den Parteien jeweils festlegt.

5.7.    Schriftliche Beiträge, Rücksendung ausgefüllter Fragebogen und Schriftwechsel

Der Kommission für die Zwecke von Handelsschutzuntersuchungen vorgelegte Angaben dürfen nicht dem Urheberrecht unterliegen. Bevor interessierte Parteien der Kommission Angaben und/oder Daten vorlegen, für die Urheberrechte Dritter gelten, müssen sie vom Urheberrechtsinhaber eine spezifische Genehmigung einholen, die es der Kommission ausdrücklich gestattet, a) die Angaben und Daten für die Zwecke dieses Handelsschutzverfahrens zu verwenden und b) den interessierten Parteien dieser Untersuchung die Angaben und/oder Daten so vorzulegen, dass sie ihre Verteidigungsrechte wahrnehmen können.

Alle von interessierten Parteien übermittelten schriftlichen Beiträge, die vertraulich behandelt werden sollen, darunter auch die mit dieser Bekanntmachung angeforderten Informationen, die ausgefüllten Fragebogen und sonstige Schreiben, müssen den Vermerk „Limited“ (zur eingeschränkten Verwendung) (8) tragen.

Interessierte Parteien, die Informationen mit dem Vermerk „Limited“ übermitteln, müssen nach Artikel 19 Absatz 2 der Grundverordnung eine nichtvertrauliche Zusammenfassung vorlegen, die den Vermerk „For inspection by interested parties“ (zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien) trägt. Diese Zusammenfassung sollte so ausführlich sein, dass sie ein angemessenes Verständnis des wesentlichen Inhalts der vertraulichen Informationen ermöglicht. Legt eine interessierte Partei, die vertrauliche Informationen übermittelt, hierzu keine nichtvertrauliche Zusammenfassung im vorgeschriebenen Format und in der vorgeschriebenen Qualität vor, können diese vertraulichen Informationen unberücksichtigt bleiben.

Interessierte Parteien werden gebeten, alle Beiträge und Anträge, darunter auch gescannte Vollmachten und Bescheinigungen, per E-Mail zu übermitteln; ausgenommen sind umfangreiche Antworten, die auf CD-ROM oder DVD persönlich abzugeben oder per Einschreiben zu übermitteln sind. Verwenden die interessierten Parteien E-Mail, erklären sie sich mit den Regeln für die elektronische Übermittlung von Unterlagen im Leitfaden zum Schriftwechsel mit der Europäischen Kommission bei Handelsschutzuntersuchungen („CORRESPONDENCE WITH THE EUROPEAN COMMISSION IN TRADE DEFENCE CASES“) einverstanden, der auf der Website der Generaldirektion Handel veröffentlicht ist: http://trade.ec.europa.eu/doclib/docs/2011/june/tradoc_148003.pdf.

Die interessierten Parteien müssen ihren Namen sowie ihre Anschrift, Telefonnummer und eine gültige E-Mail-Adresse angeben und sollten sicherstellen, dass es sich bei der genannten E-Mail-Adresse um eine funktionierende offizielle Mailbox des Unternehmens handelt, die täglich eingesehen wird. Hat die Kommission die Kontaktdaten erhalten, kommuniziert sie ausschließlich per E-Mail mit den interessierten Parteien, es sei denn, diese wünschen ausdrücklich, alle Unterlagen von der Kommission auf einem anderen Kommunikationsweg zu erhalten, oder die Art der Unterlage macht den Versand per Einschreiben erforderlich. Weitere Regeln und Informationen bezüglich des Schriftverkehrs mit der Kommission, einschließlich der Leitlinien für Übermittlungen per E-Mail, können dem genannten Leitfaden für interessierte Parteien entnommen werden.

Anschrift der Kommission:

Europäische Kommission

Generaldirektion Handel

Direktion H

Büro CHAR 04/039

1040 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË

E-Mail (Dumpingsachverhalt)

:

TRADE-AD-HEAVYPLATE-DUMPING@ec.europa.eu

E-Mail (Schädigungssachverhalt)

:

TRADE-AD-HEAVYPLATE-INJURY@ec.europa.eu

6.   Mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit

Verweigern interessierte Parteien den Zugang zu den erforderlichen Informationen oder erteilen sie diese nicht fristgerecht oder behindern sie die Untersuchung erheblich, so können nach Artikel 18 der Grundverordnung vorläufige oder endgültige positive oder negative Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen werden.

Wird festgestellt, dass eine interessierte Partei unwahre oder irreführende Informationen vorgelegt hat, so können diese Informationen unberücksichtigt bleiben; stattdessen können verfügbare Informationen zugrunde gelegt werden.

Arbeitet eine interessierte Partei nicht oder nur eingeschränkt mit und stützen sich die Feststellungen daher nach Artikel 18 der Grundverordnung auf verfügbare Informationen, so kann dies zu einem Ergebnis führen, das für diese Partei ungünstiger ist, als wenn sie mitgearbeitet hätte.

Werden die Antworten nicht elektronisch übermittelt, gilt dies nicht als mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit, sofern die interessierte Partei darlegt, dass die Übermittlung der Antwort in der gewünschten Form die interessierte Partei über Gebühr zusätzlich belasten würde oder mit unangemessenen Zusatzkosten verbunden wäre. Die interessierte Partei sollte die Kommission unverzüglich hiervon in Kenntnis setzen.

7.   Anhörungsbeauftragter

Interessierte Parteien können sich an den Anhörungsbeauftragten für Handelsverfahren wenden. Er fungiert als Schnittstelle zwischen den interessierten Parteien und den mit der Untersuchung betrauten Kommissionsdienststellen. Er befasst sich mit Anträgen auf Zugang zum Dossier, Streitigkeiten über die Vertraulichkeit von Unterlagen, Anträgen auf Fristverlängerung und Anträgen Dritter auf Anhörung. Der Anhörungsbeauftragte kann die Anhörung einer einzelnen interessierten Partei ansetzen und als Vermittler tätig werden, um zu gewährleisten, dass die interessierten Parteien ihre Verteidigungsrechte umfassend wahrnehmen können.

Eine Anhörung durch den Anhörungsbeauftragten ist schriftlich zu beantragen und zu begründen. Betrifft die Anhörung Fragen, die sich auf die Anfangsphase der Untersuchung beziehen, muss der Antrag binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union gestellt werden. Danach ist eine Anhörung innerhalb der Fristen zu beantragen, welche die Kommission in ihrem Schriftwechsel mit den Parteien jeweils festlegt.

Der Anhörungsbeauftragte bietet den Parteien außerdem die Möglichkeit, bei einer Anhörung ihre unterschiedlichen Ansichten zu Fragen wie Dumping, Schädigung, ursächlichem Zusammenhang und Unionsinteresse vorzutragen und Gegenargumente vorzubringen. Eine solche Anhörung findet im Regelfall spätestens am Ende der vierten Woche nach der Unterrichtung über die vorläufigen Feststellungen statt.

Weiterführende Informationen und Kontaktdaten können interessierte Parteien den Webseiten des Anhörungsbeauftragten im Internet-Auftritt der Generaldirektion Handel entnehmen: http://ec.europa.eu/trade/trade-policy-and-you/contacts/hearing-officer/

8.   Zeitplan für die Untersuchung

Nach Artikel 6 Absatz 9 der Grundverordnung wird die Untersuchung binnen 15 Monaten nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union abgeschlossen. Nach Artikel 7 Absatz 1 der Grundverordnung können binnen neun Monaten nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vorläufige Maßnahmen eingeführt werden.

9.   Verarbeitung personenbezogener Daten

Alle im Rahmen dieser zollamtlichen Erfassung erhobenen personenbezogenen Daten werden nach der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (9) verarbeitet —


(1)  http://trade.ec.europa.eu/tdi/completed.cfm

(2)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.

(3)  Ein ausführender Hersteller ist ein Unternehmen im betroffenen Land, das die zu untersuchende Ware herstellt und in die Union ausführt, entweder direkt oder über einen Dritten, auch über ein verbundenes Unternehmen, das an der Herstellung, den Inlandsverkäufen oder der Ausfuhr der zu untersuchenden Ware beteiligt ist.

(4)  Nach Artikel 9 Absatz 6 der Grundverordnung bleiben Dumpingspannen, deren Höhe null beträgt, geringfügig ist oder nach Maßgabe von Artikel 18 der Grundverordnung ermittelt wurde, unberücksichtigt.

(5)  Die ausführenden Hersteller müssen insbesondere Folgendes nachweisen: i) Geschäftsentscheidungen beruhen auf Marktsignalen, der Staat greift diesbezüglich nicht nennenswert ein, und die Kosten beruhen auf Marktwerten; ii) die Unternehmen verfügen über eine einzige klare Buchführung, die von unabhängigen Stellen nach internationalen Rechnungslegungsgrundsätzen geprüft und in allen Bereichen angewandt wird; iii) es bestehen keine nennenswerten Verzerrungen infolge des früheren nichtmarktwirtschaftlichen Systems; iv) die Eigentums- und Insolvenzvorschriften gewährleisten Rechtssicherheit und Stabilität und v) die Währungsumrechnungen erfolgen zu Marktkursen.

(6)  Es können ausschließlich Einführer, die nicht mit ausführenden Herstellern verbunden sind, in die Stichprobe einbezogen werden. Einführer, die mit ausführenden Herstellern verbunden sind, müssen Anhang 1 des Fragebogens für die betreffenden ausführenden Hersteller ausfüllen. Nach Artikel 143 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission mit Durchführungsvorschriften zum Zollkodex der Gemeinschaften gelten Personen nur dann als verbunden, wenn a) sie der Leitung des Geschäftsbetriebs der jeweils anderen Person angehören, b) sie Teilhaber oder Gesellschafter von Personengesellschaften sind, c) sie sich in einem Arbeitgeber-Arbeitnehmer-Verhältnis zueinander befinden, d) eine beliebige Person unmittelbar oder mittelbar 5 % oder mehr der im Umlauf befindlichen stimmberechtigten Anteile oder Aktien beider Personen besitzt, kontrolliert oder innehat, e) eine von ihnen unmittelbar oder mittelbar die andere kontrolliert, f) beide unmittelbar oder mittelbar von einer dritten Person kontrolliert werden, g) sie zusammen unmittelbar oder mittelbar eine dritte Person kontrollieren oder h) sie Mitglieder derselben Familie sind. Personen werden nur dann als Mitglieder derselben Familie angesehen, wenn sie in einem der folgenden Verwandtschaftsverhältnisse zueinander stehen: Ehegatten, ii) Eltern und Kind, iii) Geschwister (auch Halbgeschwister), iv) Großeltern und Enkel, v) Onkel oder Tante und Neffe oder Nichte, vi) Schwiegereltern und Schwiegersohn oder Schwiegertochter, vii) Schwäger und Schwägerinnen. (ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1). In diesem Zusammenhang ist mit „Person“ jede natürliche oder juristische Person gemeint.

(7)  Die von unabhängigen Einführern vorgelegten Daten können im Rahmen dieser Untersuchung auch zu anderen Zwecken als zur Dumpingermittlung herangezogen werden.

(8)  Eine Unterlage mit dem Vermerk „Limited“ gilt als vertraulich im Sinne des Artikels 19 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51) und des Artikels 6 des WTO-Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (Antidumping-Übereinkommen). Sie ist ferner nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43) geschützt.

(9)  ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.


ANHANG I

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ANHANG II

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13.2.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 58/30


Bekanntmachung der Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen (ausgenommen aus Gusseisen) oder Stahl (ausgenommen aus nichtrostendem Stahl) mit kreisförmigem Querschnitt und einem Außendurchmesser von mehr als 406,4 mm mit Ursprung in der Volksrepublik China

(2016/C 58/10)

Der Europäischen Kommission (im Folgenden „Kommission“) liegt ein Antrag nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) („Grundverordnung“) vor, dem zufolge die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen (ausgenommen aus Gusseisen) oder Stahl (ausgenommen aus nichtrostendem Stahl) mit kreisförmigem Querschnitt und einem Außendurchmesser von mehr als 406,4 mm mit Ursprung in der Volksrepublik China gedumpt sind und dadurch den Wirtschaftszweig der Union bedeutend schädigen.

1.   Antrag

Der Antrag wurde am 4. Januar 2016 vom „Defence Committee of the seamless steel tubes industry of the European Union“ (im Folgenden „Antragsteller“) im Namen von Herstellern eingereicht, auf die mehr als 25 % der EU-Gesamtproduktion nahtloser Rohre aus Eisen (ausgenommen aus Gusseisen) oder Stahl (ausgenommen aus nichtrostendem Stahl) mit kreisförmigem Querschnitt und einem Außendurchmesser von mehr als 406,4 mm entfielen.

2.   Zu untersuchende Ware

Gegenstand dieser Untersuchung ist folgende Ware: bestimmte nahtlose Rohre aus Eisen (ausgenommen aus Gusseisen) oder Stahl (ausgenommen aus nichtrostendem Stahl) mit kreisförmigem Querschnitt und einem Außendurchmesser von mehr als 406,4 mm (im Folgenden „zu untersuchende Ware“).

3.   Dumpingbehauptung

Bei der angeblich gedumpten Ware handelt es sich um die zu untersuchende Ware mit Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden „betroffenes Land“), die derzeit unter den KN-Codes 7304 19 90, 7304 29 90, 7304 39 98 und 7304 59 99 eingereiht wird. Die KN-Codes werden nur informationshalber angegeben.

Da die Volksrepublik China nach Artikel 2 Absatz 7 der Grundverordnung als Land ohne Marktwirtschaft gilt, ermittelte der Antragsteller den Normalwert für die Einfuhren aus der Volksrepublik China auf der Grundlage des Preises in einem Marktwirtschaftsdrittland, namentlich den Vereinigten Staaten von Amerika. Die Dumpingbehauptung stützt sich auf einen Vergleich des so ermittelten Normalwerts mit dem Preis der zu untersuchenden Ware bei der Ausfuhr in die Union (auf der Stufe ab Werk).

Die so ermittelten Dumpingspannen für das betroffene Land sind erheblich.

4.   Behauptung bezüglich Schädigung und Schadensursache

Der Antragsteller legte Beweise dafür vor, dass die Einfuhren der zu untersuchenden Ware aus dem betroffenen Land in absoluten Zahlen insgesamt gestiegen sind, wie auch gemessen am Marktanteil.

Aus den vom Antragsteller vorgelegten Anscheinsbeweisen geht hervor, dass die Menge und die Preise der eingeführten zu untersuchenden Ware sich unter anderem auf die Verkaufsmengen, die in Rechnung gestellten Preise und den Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union negativ ausgewirkt und dadurch die Gesamtergebnisse sowie die Finanz- und Beschäftigungssituation im Wirtschaftszweig der Union sehr nachteilig beeinflusst haben.

5.   Verfahren

Die Kommission kam nach Unterrichtung der Mitgliedstaaten zu dem Schluss, dass der Antrag vom Wirtschaftszweig der Union oder in seinem Namen gestellt wurde und dass die vorliegenden Beweise die Einleitung eines Verfahrens rechtfertigen; sie leitet daher nach Artikel 5 der Grundverordnung eine Untersuchung ein.

Bei der Untersuchung wird geprüft, ob die zu untersuchende Ware mit Ursprung in dem betroffenen Land gedumpt ist und ob der Wirtschaftszweig der Union durch die gedumpten Einfuhren geschädigt wurde. Sollte sich dies bestätigen, wird weiter geprüft, ob die Einführung von Maßnahmen dem Interesse der Union nicht zuwiderlaufen würde.

5.1.    Untersuchungszeitraum und Bezugszeitraum

Die Untersuchung von Dumping und Schädigung betrifft den Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis zum 31. Dezember 2015 (im Folgenden „Untersuchungszeitraum“). Die Untersuchung der für die Schadensanalyse relevanten Entwicklungen betrifft den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums (im Folgenden „Bezugszeitraum“).

5.2.    Verfahren zur Dumpingermittlung

Die ausführenden Hersteller (2) der zu untersuchenden Ware in dem betroffenen Land werden ersucht, an der Untersuchung der Kommission mitzuarbeiten.

5.2.1.   Untersuchung der ausführenden Hersteller

5.2.1.1.   Verfahren zur Auswahl der in dem betroffenen Land zu untersuchenden ausführenden Hersteller

a)   Stichprobenverfahren

Da in dem betroffenen Land eine Vielzahl ausführender Hersteller von dem Verfahren betroffen sein dürfte, kann die Kommission, um die Untersuchung fristgerecht abschließen zu können, die Zahl der zu untersuchenden ausführenden Hersteller auf ein vertretbares Maß beschränken, indem sie eine Stichprobe bildet (im Folgenden „Stichprobenverfahren“). Das Stichprobenverfahren wird nach Artikel 17 der Grundverordnung durchgeführt.

Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden kann, werden alle ausführenden Hersteller oder die in ihrem Namen handelnden Vertreter hiermit gebeten, mit der Kommission Kontakt aufzunehmen. Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen die Parteien dieser Aufforderung binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union nachkommen, indem sie der Kommission die in Anhang I dieser Bekanntmachung erbetenen Angaben zu ihren Unternehmen übermitteln.

Die Kommission wird ferner mit den Behörden des betroffenen Landes und gegebenenfalls mit den ihr bekannten Verbänden ausführender Hersteller Kontakt aufnehmen, um die Informationen einzuholen, die sie für die Auswahl der Stichprobe der ausführenden Hersteller benötigt.

Interessierte Parteien, die außer den verlangten Angaben weitere sachdienliche Informationen zur Auswahl der Stichprobe übermitteln möchten, müssen dies binnen 21 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union tun, sofern nichts anderes bestimmt ist.

Ist die Bildung einer Stichprobe erforderlich, können die ausführenden Hersteller auf der Grundlage der größten repräsentativen Menge der Ausfuhren in die Union ausgewählt werden, die in der zur Verfügung stehenden Zeit angemessen untersucht werden kann. Alle der Kommission bekannten ausführenden Hersteller, die Behörden des betroffenen Landes und die Verbände der ausführenden Hersteller werden von der Kommission (gegebenenfalls über die Behörden des betroffenen Landes) darüber in Kenntnis gesetzt, welche Unternehmen für die Stichprobe ausgewählt wurden.

Die Kommission wird den für die Stichprobe ausgewählten ausführenden Herstellern, den ihr bekannten Verbänden ausführender Hersteller sowie den Behörden des betroffenen Landes Fragebogen zusenden, um die Informationen zu den ausführenden Herstellern einzuholen, die sie für ihre Untersuchung benötigt.

Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen alle ausführenden Hersteller, die für die Stichprobe ausgewählt wurden, binnen 37 Tagen nach Bekanntgabe der Stichprobe einen ausgefüllten Fragebogen übermitteln.

Unbeschadet des Artikels 18 der Grundverordnung gelten Unternehmen, die ihrer möglichen Einbeziehung in die Stichprobe zugestimmt haben, jedoch hierfür nicht ausgewählt werden, als mitarbeitend (im Folgenden „nicht in die Stichprobe einbezogene mitarbeitende ausführende Hersteller“). Unbeschadet des Buchstabens b darf der Antidumpingzoll, der gegebenenfalls auf die von diesen Herstellern stammenden Einfuhren erhoben wird, die gewogene durchschnittliche Dumpingspanne nicht übersteigen, die für die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller ermittelt wird (3).

b)   Individuelle Dumpingspanne für nicht in die Stichprobe einbezogene Unternehmen

Nicht in die Stichprobe einbezogene mitarbeitende ausführende Hersteller können nach Artikel 17 Absatz 3 der Grundverordnung beantragen, dass die Kommission die jeweilige unternehmensspezifische Dumpingspanne (im Folgenden „individuelle Dumpingspanne“) ermittelt. Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen die ausführenden Hersteller, die eine individuelle Dumpingspanne beantragen möchten, einen Fragebogen anfordern und diesen binnen 37 Tagen nach Bekanntgabe der Stichprobe ordnungsgemäß ausgefüllt zurücksenden. Die Kommission wird prüfen, ob ihnen ein unternehmensspezifischer Zoll nach Artikel 9 Absatz 5 der Grundverordnung gewährt werden kann. Ausführende Hersteller aus dem betroffenen Land, die der Ansicht sind, dass für sie bei der Herstellung und dem Verkauf der zu untersuchenden Ware marktwirtschaftliche Bedingungen herrschen, können einen ordnungsgemäß begründeten Antrag auf Marktwirtschaftsbehandlung (im Folgenden „MWB-Antrag“) stellen; diesen Antrag müssen sie ordnungsgemäß ausgefüllt innerhalb der in Abschnitt 5.2.2.2 genannten Frist zurücksenden.

Allerdings sollten sich die ausführenden Hersteller, die eine individuelle Dumpingspanne beantragen, darüber im Klaren sein, dass die Kommission dennoch beschließen kann, keine individuellen Dumpingspannen für sie zu ermitteln, wenn beispielsweise die Zahl der ausführenden Hersteller so groß ist, dass eine solche Ermittlung eine zu große Belastung darstellen und die fristgerechte Durchführung der Untersuchung verhindern würde.

5.2.2.   Zusätzliches Verfahren für ausführende Hersteller im betroffenen Nichtmarktwirtschaftsland

5.2.2.1.   Wahl eines Drittlands mit Marktwirtschaft

Vorbehaltlich der Bestimmungen des Abschnitts 5.2.2.2 ist nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung bei Einfuhren aus dem betroffenen Land der Normalwert auf der Grundlage des Preises oder des rechnerisch ermittelten Wertes in einem Drittland mit Marktwirtschaft zu bestimmen. Zu diesem Zweck wählt die Kommission ein geeignetes Marktwirtschaftsdrittland aus. Der Antragsteller hat als Vergleichsland die Vereinigten Staaten von Amerika vorgeschlagen. Den der Kommission vorliegenden Informationen zufolge befinden sich andere Marktwirtschaftslieferanten der Union u. a. in Japan, Russland und Südkorea. Um die endgültige Wahl des Drittlands mit Marktwirtschaft treffen zu können, wird die Kommission prüfen, ob die zu untersuchende Ware in den Marktwirtschaftsdrittländern, bei denen es Hinweise auf eine Herstellung der zu untersuchenden Ware gibt, tatsächlich hergestellt und verkauft wird. Interessierte Parteien können innerhalb von 10 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zur Wahl des Vergleichslandes Stellung nehmen.

5.2.2.2.   Behandlung der ausführenden Hersteller im betroffenen Nichtmarktwirtschaftsland

Nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b der Grundverordnung können einzelne ausführende Hersteller in dem betroffenen Land, die der Ansicht sind, dass für sie bei der Herstellung und dem Verkauf der zu untersuchenden Ware marktwirtschaftliche Bedingungen herrschen, einen ordnungsgemäß begründeten Antrag auf Marktwirtschaftsbehandlung (im Folgenden „MWB-Antrag“) stellen. MWB wird gewährt, wenn die Begutachtung des MWB-Antrags ergibt, dass die Kriterien des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung (4) erfüllt sind. Die Dumpingspanne der ausführenden Hersteller, denen MWB gewährt wird, berechnet sich soweit möglich und unbeschadet des Rückgriffs auf die verfügbaren Informationen nach Artikel 18 der Grundverordnung, indem ihr eigener Normalwert und ihre eigenen Ausfuhrpreise nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b der Grundverordnung herangezogen werden.

Die Kommission versendet MWB-Antragsformulare an alle in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller in dem betroffenen Land, ebenso an die nicht in die Stichprobe einbezogenen mitarbeitenden ausführenden Hersteller, die eine individuelle Dumpingspanne beantragen möchten, an alle ihr bekannten Verbände ausführender Hersteller sowie an die Behörden des betroffenen Landes. Die Kommission wird nur MWB-Anträge begutachten, die von den in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Herstellern in dem betroffenen Land eingereicht wurden, und MWB-Anträge von den nicht in die Stichprobe einbezogenen mitarbeitenden ausführenden Herstellern, bei denen dem Antrag auf Berechnung einer individuellen Dumpingspanne stattgegeben wurde.

Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen alle ausführenden Hersteller, die eine MWB beantragen, binnen 21 Tagen nach Bekanntgabe der Stichprobenauswahl oder des Beschlusses, keine Stichprobe zu bilden, ein ausgefülltes MWB-Antragsformular übermitteln.

5.2.3.   Untersuchung der unabhängigen Einführer  (5)  (6)

Die unabhängigen Einführer, die die zu untersuchende Ware aus dem betroffenen Land in die Union einführen, werden gebeten, bei dieser Untersuchung mitzuarbeiten.

Da eine Vielzahl unabhängiger Einführer von dem Verfahren betroffen sein dürfte, kann die Kommission, um die Untersuchung fristgerecht abschließen zu können, die Zahl der zu untersuchenden unabhängigen Einführer auf ein vertretbares Maß beschränken, indem sie eine Stichprobe bildet (im Folgenden „Stichprobenverfahren“). Das Stichprobenverfahren wird nach Artikel 17 der Grundverordnung durchgeführt.

Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden kann, werden alle unabhängigen Einführer oder die in ihrem Namen handelnden Vertreter hiermit gebeten, mit der Kommission Kontakt aufzunehmen. Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen die Parteien dieser Aufforderung binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union nachkommen, indem sie der Kommission die in Anhang II dieser Bekanntmachung erbetenen Angaben zu ihren Unternehmen übermitteln.

Ferner kann die Kommission Kontakt mit den ihr bekannten Einführerverbänden aufnehmen, um die Informationen einzuholen, die sie für die Auswahl der Stichprobe der unabhängigen Einführer benötigt.

Interessierte Parteien, die außer den verlangten Angaben weitere sachdienliche Informationen zur Auswahl der Stichprobe übermitteln möchten, müssen dies binnen 21 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union tun, sofern nichts anderes bestimmt ist.

Ist die Bildung einer Stichprobe erforderlich, können die Einführer auf der Grundlage der größten repräsentativen Verkaufsmenge der zu untersuchenden Ware in der Union ausgewählt werden, die in der zur Verfügung stehenden Zeit in angemessener Weise untersucht werden kann. Alle der Kommission bekannten unabhängigen Einführer und Einführerverbände werden von ihr davon in Kenntnis gesetzt, welche Unternehmen für die Stichprobe ausgewählt wurden.

Die Kommission sendet den in die Stichprobe einbezogenen unabhängigen Einführern und den ihr bekannten Einführerverbänden Fragebogen zu, um die Informationen einzuholen, die sie für ihre Untersuchung benötigt. Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen die Parteien binnen 37 Tagen nach Bekanntgabe der Stichprobe einen ausgefüllten Fragebogen übermitteln.

5.3.    Verfahren zur Feststellung einer Schädigung und zur Untersuchung der Unionshersteller

Die Feststellung einer Schädigung stützt sich auf eindeutige Beweise und erfordert eine objektive Prüfung der Menge der gedumpten Einfuhren, ihrer Auswirkungen auf die Preise in der Union und der Auswirkungen dieser Einfuhren auf den Wirtschaftszweig der Union. Zwecks Feststellung, ob der Wirtschaftszweig der Union geschädigt wird, werden die Unionshersteller der zu untersuchenden Ware gebeten, bei der Untersuchung der Kommission mitzuarbeiten.

Da eine Vielzahl von Unionsherstellern von dem Verfahren betroffen ist, hat die Kommission, um die Untersuchung fristgerecht abschließen zu können, beschlossen, die Zahl der zu untersuchenden Unionshersteller auf ein vertretbares Maß zu beschränken, indem sie eine Stichprobe bildet (im Folgenden „Stichprobenverfahren“). Das Stichprobenverfahren wird nach Artikel 17 der Grundverordnung durchgeführt.

Die Kommission hat eine vorläufige Stichprobe der Unionshersteller gebildet. Genauere Angaben dazu können interessierte Parteien dem zur Einsichtnahme bestimmten Dossier entnehmen. Interessierte Parteien werden hiermit gebeten, das Dossier einzusehen (die Kontaktdaten der Kommission finden sich unter Abschnitt 5.7). Andere Unionshersteller oder die in ihrem Namen handelnden Vertreter, die der Auffassung sind, dass bestimmte Gründe für die Einbeziehung ihres Unternehmens in die Stichprobe sprechen, müssen die Kommission binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union kontaktieren.

Interessierte Parteien, die weitere sachdienliche Informationen zur Auswahl der Stichprobe übermitteln möchten, müssen dies binnen 21 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union tun, sofern nichts anderes bestimmt ist.

Alle der Kommission bekannten Unionshersteller und/oder Verbände von Unionsherstellern werden von ihr darüber in Kenntnis gesetzt, welche Unternehmen für die endgültige Stichprobe ausgewählt wurden.

Die Kommission wird den in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern und den ihr bekannten Verbänden von Unionsherstellern Fragebogen zusenden, um die Informationen einzuholen, die sie für ihre Untersuchung benötigt. Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen die Parteien binnen 37 Tagen nach Bekanntgabe der Stichprobe einen ausgefüllten Fragebogen übermitteln.

5.4.    Verfahren zur Prüfung des Unionsinteresses

Sollten Dumping und eine dadurch verursachte Schädigung festgestellt werden, ist nach Artikel 21 der Grundverordnung zu entscheiden, ob die Einführung von Antidumpingmaßnahmen dem Unionsinteresse nicht zuwiderlaufen würde. Sofern nichts anderes bestimmt ist, werden die Unionshersteller, die Einführer und ihre repräsentativen Verbände, die Verwender und ihre repräsentativen Verbände sowie repräsentative Verbraucherorganisationen gebeten, sich binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union bei der Kommission zu melden. Um an der Untersuchung mitarbeiten zu können, müssen die repräsentativen Verbraucherorganisationen innerhalb derselben Frist nachweisen, dass ein objektiver Zusammenhang zwischen ihrer Tätigkeit und der zu untersuchenden Ware besteht.

Sofern nichts anderes bestimmt ist, können Parteien, die sich innerhalb der genannten Frist bei der Kommission melden, ihr binnen 37 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union Angaben zum Unionsinteresse übermitteln. Diese Angaben können entweder in einem frei gewählten Format oder in einem von der Kommission erstellten Fragebogen gemacht werden. Nach Artikel 21 der Grundverordnung übermittelte Informationen werden allerdings nur berücksichtigt, wenn sie zum Zeitpunkt ihrer Übermittlung durch Beweise belegt sind.

5.5.    Andere schriftliche Beiträge

Vorbehaltlich der Bestimmungen dieser Bekanntmachung werden alle interessierten Parteien hiermit gebeten, ihren Standpunkt unter Vorlage von Informationen und sachdienlichen Nachweisen darzulegen. Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen diese Informationen und sachdienlichen Nachweise innerhalb von 37 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union bei der Kommission eingehen.

5.6.    Möglichkeit der Anhörung durch die untersuchenden Kommissionsdienststellen

Jede interessierte Partei kann eine Anhörung durch die untersuchenden Kommissionsdienststellen beantragen. Der Antrag ist schriftlich zu stellen und zu begründen. Betrifft die Anhörung Fragen, die sich auf die Anfangsphase der Untersuchung beziehen, so muss der Antrag binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union gestellt werden. Danach ist eine Anhörung innerhalb der Fristen zu beantragen, welche die Kommission in ihrem Schriftwechsel mit den Parteien jeweils festlegt.

5.7.    Schriftliche Beiträge, Rücksendung ausgefüllter Fragebogen und Schriftwechsel

Der Kommission für die Zwecke von Handelsschutzuntersuchungen vorgelegte Angaben dürfen nicht dem Urheberrecht unterliegen. Bevor interessierte Parteien der Kommission Angaben und/oder Daten vorlegen, für die Urheberrechte Dritter gelten, müssen sie vom Urheberrechtsinhaber eine spezifische Genehmigung einholen, die es der Kommission ausdrücklich gestattet, a) die Angaben und Daten für die Zwecke dieses Handelsschutzverfahrens zu verwenden und b) den interessierten Parteien dieser Untersuchung die Angaben und/oder Daten so vorzulegen, dass sie ihre Verteidigungsrechte wahrnehmen können.

Alle von interessierten Parteien übermittelten schriftlichen Beiträge, die vertraulich behandelt werden sollen, darunter auch die mit dieser Bekanntmachung angeforderten Informationen, die ausgefüllten Fragebogen und sonstige Schreiben, müssen den Vermerk „Limited“ (7) (zur eingeschränkten Verwendung) tragen.

Interessierte Parteien, die Informationen mit dem Vermerk „Limited“ übermitteln, müssen nach Artikel 19 Absatz 2 der Grundverordnung eine nichtvertrauliche Zusammenfassung vorlegen, die den Vermerk „For inspection by interested parties“ (zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien) trägt. Diese Zusammenfassung sollte so ausführlich sein, dass sie ein angemessenes Verständnis des wesentlichen Inhalts der vertraulichen Informationen ermöglicht. Legt eine interessierte Partei, die vertrauliche Informationen übermittelt, hierzu keine nichtvertrauliche Zusammenfassung im vorgeschriebenen Format und in der vorgeschriebenen Qualität vor, so können diese vertraulichen Informationen unberücksichtigt bleiben.

Interessierte Parteien werden gebeten, alle Beiträge und Anträge, darunter auch gescannte Vollmachten und Bescheinigungen, per E-Mail zu übermitteln; ausgenommen sind umfangreiche Antworten; diese sind auf CD-ROM oder DVD zu speichern und persönlich abzugeben oder per Einschreiben zu übermitteln. Verwenden die interessierten Parteien E-Mail, erklären sie sich mit den Regeln für die elektronische Übermittlung von Unterlagen im Leitfaden zum Schriftwechsel mit der Europäischen Kommission bei Handelsschutzuntersuchungen („CORRESPONDENCE WITH THE EUROPEAN COMMISSION IN TRADE DEFENCE CASES“) einverstanden, der auf der Website der Generaldirektion Handel veröffentlicht ist: http://trade.ec.europa.eu/doclib/docs/2011/june/tradoc_148003.pdf. Die interessierten Parteien müssen ihren Namen sowie ihre Anschrift, Telefonnummer und eine gültige E-Mail-Adresse angeben und sollten sicherstellen, dass es sich bei der genannten E-Mail-Adresse um eine funktionierende offizielle Mailbox des Unternehmens handelt, die täglich eingesehen wird. Hat die Kommission die Kontaktdaten erhalten, kommuniziert sie ausschließlich per E-Mail mit den interessierten Parteien, es sei denn, diese wünschen ausdrücklich, alle Unterlagen von der Kommission auf einem anderen Kommunikationsweg zu erhalten, oder die Art der Unterlage macht den Versand per Einschreiben erforderlich. Weitere Regeln und Informationen bezüglich des Schriftverkehrs mit der Kommission, einschließlich der Leitlinien für Übermittlungen per E-Mail, können dem genannten Leitfaden für interessierte Parteien entnommen werden.

Anschrift der Kommission:

Europäische Kommission

Generaldirektion Handel

Direktion H

Büro: CHAR 04/039

1040 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË

E-Mail-Adresse

:

TRADE-SPT-DUMPING@ec.europa.eu

TRADE-SPT-INJURY@ec.europa.eu

6.   Mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit

Verweigern interessierte Parteien den Zugang zu den erforderlichen Informationen oder erteilen sie diese nicht fristgerecht oder behindern sie die Untersuchung erheblich, so können nach Artikel 18 der Grundverordnung vorläufige oder endgültige positive oder negative Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen werden.

Wird festgestellt, dass eine interessierte Partei unwahre oder irreführende Informationen vorgelegt hat, so können diese Informationen unberücksichtigt bleiben; stattdessen können die verfügbaren Informationen zugrunde gelegt werden.

Arbeitet eine interessierte Partei nicht oder nur eingeschränkt mit und stützen sich die Feststellungen daher nach Artikel 18 der Grundverordnung auf verfügbare Informationen, so kann dies zu einem Ergebnis führen, das für diese Partei ungünstiger ist, als wenn sie mitgearbeitet hätte.

Werden die Antworten nicht elektronisch übermittelt, so gilt dies nicht als mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit, sofern die interessierte Partei darlegt, dass die Übermittlung der Antwort in der gewünschten Form die interessierte Partei über Gebühr zusätzlich belasten würde oder mit unangemessenen zusätzlichen Kosten verbunden wäre. Die interessierte Partei sollte unverzüglich mit der Kommission Kontakt aufnehmen.

7.   Anhörungsbeauftragter

Interessierte Parteien können sich an den Anhörungsbeauftragten für Handelsverfahren wenden. Er fungiert als Schnittstelle zwischen den interessierten Parteien und den untersuchenden Kommissionsdienststellen. Er befasst sich mit Anträgen auf Zugang zum Dossier, Streitigkeiten über die Vertraulichkeit von Unterlagen, Anträgen auf Fristverlängerung und Anträgen Dritter auf Anhörung. Der Anhörungsbeauftragte kann die Anhörung einer einzelnen interessierten Partei ansetzen und als Vermittler tätig werden, um zu gewährleisten, dass die interessierten Parteien ihre Verteidigungsrechte umfassend wahrnehmen können.

Eine Anhörung durch den Anhörungsbeauftragten ist schriftlich zu beantragen und zu begründen. Betrifft die Anhörung Fragen, die sich auf die Anfangsphase der Untersuchung beziehen, so muss der Antrag binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union gestellt werden. Danach ist eine Anhörung innerhalb der Fristen zu beantragen, welche die Kommission in ihrem Schriftwechsel mit den Parteien jeweils festlegt.

Der Anhörungsbeauftragte bietet den Parteien außerdem die Möglichkeit, bei einer Anhörung ihre unterschiedlichen Ansichten zu Fragen wie Dumping, Schädigung, ursächlichem Zusammenhang und Unionsinteresse vorzutragen und Gegenargumente vorzubringen. Eine solche Anhörung findet im Regelfall spätestens am Ende der vierten Woche nach der Unterrichtung über die vorläufigen Feststellungen statt.

Weiterführende Informationen und Kontaktdaten können interessierte Parteien den Webseiten des Anhörungsbeauftragten im Internet-Auftritt der Generaldirektion Handel entnehmen: http://ec.europa.eu/trade/trade-policy-and-you/contacts/hearing-officer/

8.   Zeitplan für die Untersuchung

Nach Artikel 6 Absatz 9 der Grundverordnung wird die Untersuchung binnen 15 Monaten nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union abgeschlossen. Nach Artikel 7 Absatz 1 der Grundverordnung können binnen neun Monaten nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vorläufige Maßnahmen eingeführt werden.

9.   Verarbeitung personenbezogener Daten

Alle bei der Untersuchung erhobenen personenbezogenen Daten werden nach der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (8) verarbeitet.


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.

(2)  Ein ausführender Hersteller ist ein Unternehmen im betroffenen Land, das die zu untersuchende Ware herstellt und in die Union ausführt, entweder direkt oder über einen Dritten, auch über ein verbundenes Unternehmen, das an der Herstellung, den Inlandsverkäufen oder der Ausfuhr der zu untersuchenden Ware beteiligt ist.

(3)  Nach Artikel 9 Absatz 6 der Grundverordnung bleiben Dumpingspannen, deren Höhe null beträgt, geringfügig ist oder nach Maßgabe von Artikel 18 der Grundverordnung ermittelt wurde, unberücksichtigt.

(4)  Die ausführenden Hersteller müssen insbesondere Folgendes nachweisen: i) Geschäftsentscheidungen beruhen auf Marktsignalen, der Staat greift diesbezüglich nicht nennenswert ein, und die Kosten beruhen auf Marktwerten; ii) die Unternehmen verfügen über eine einzige klare Buchführung, die von unabhängigen Stellen nach internationalen Rechnungslegungsgrundsätzen geprüft und in allen Bereichen angewandt wird; iii) es bestehen keine nennenswerten Verzerrungen infolge des früheren nichtmarktwirtschaftlichen Systems; iv) die Eigentums- und Insolvenzvorschriften gewährleisten Rechtssicherheit und Stabilität, und v) die Währungsumrechnungen erfolgen zu Marktkursen.

(5)  Es können ausschließlich Einführer, die nicht mit ausführenden Herstellern verbunden sind, in die Stichprobe einbezogen werden. Einführer, die mit ausführenden Herstellern verbunden sind, müssen Anhang 1 des Fragebogens für die betreffenden ausführenden Hersteller ausfüllen. Nach Artikel 143 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission mit Durchführungsvorschriften zum Zollkodex der Gemeinschaften gelten Personen nur dann als verbunden, wenn a) sie der Leitung des Geschäftsbetriebs der jeweils anderen Person angehören; b) sie Teilhaber oder Gesellschafter von Personengesellschaften sind; c) sie sich in einem Arbeitgeber-Arbeitnehmer-Verhältnis zueinander befinden; d) eine beliebige Person unmittelbar oder mittelbar 5 v. H. oder mehr der im Umlauf befindlichen stimmberechtigten Anteile oder Aktien beider Personen besitzt, kontrolliert oder innehat; e) eine von ihnen unmittelbar oder mittelbar die andere kontrolliert; f) beide unmittelbar oder mittelbar von einer dritten Person kontrolliert werden; g) sie zusammen unmittelbar oder mittelbar eine dritte Person kontrollieren oder h) sie Mitglieder derselben Familie sind. Personen werden nur dann als Mitglieder derselben Familie angesehen, wenn sie in einem der folgenden Verwandtschaftsverhältnisse zueinander stehen: i) Ehegatten, ii) Eltern und Kind, iii) Geschwister (auch Halbgeschwister), iv) Großeltern und Enkel, v) Onkel oder Tante und Neffe oder Nichte, vi) Schwiegereltern und Schwiegersohn oder Schwiegertochter, vii) Schwäger und Schwägerinnen. (ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1). In diesem Zusammenhang ist mit „Person“ jede natürliche oder juristische Person gemeint.

(6)  Die von unabhängigen Einführern vorgelegten Daten können innerhalb dieser Untersuchung auch zu anderen Zwecken als zur Dumpingermittlung herangezogen werden.

(7)  Eine Unterlage mit dem Vermerk „Limited“ gilt als vertraulich im Sinne des Artikels 19 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51) und des Artikels 6 des WTO-Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (Antidumping-Übereinkommen). Sie ist ferner nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43) geschützt.

(8)  ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.


ANHANG I

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ANHANG II

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VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

Europäische Kommission

13.2.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 58/40


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.7758 — Hutchison 3G Italy/WIND/JV)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2016/C 58/11)

1.

Am 5. Februar 2016 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Hutchison Europe Telecommunications SARL (Luxemburg), das von der CK Hutchison Holdings Limited („CKHH“, Hongkong) kontrolliert wird, und das Unternehmen VimpelCom Luxembourg Holdings SARL (Luxemburg), das von der VimpelCom Ltd („VCL“, Bermuda) kontrolliert wird, übernehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung durch Einbringung ihrer jeweiligen Geschäftstätigkeiten in Italien in ein neu gegründetes Gemeinschaftsunternehmen die gemeinsame Kontrolle über dieses Gemeinschaftsunternehmen („JV“, Luxemburg).

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

CKHH ist eine multinationale Unternehmensgruppe mit Sitz in Hongkong, die an der dortigen Börse Hongkong Stock Exchange Limited notiert ist. CKHH hat fünf Kerngeschäftsfelder: Häfen und damit verbundene Dienstleistungen, Einzelhandel, Infrastruktur, Energie und Telekommunikation.

VCL ist eine multinationale Unternehmensgruppe mit Sitz in Amsterdam, deren Anteile am NASDAQ Global Select Market gehandelt werden. VCL erbringt in 14 Ländern unter verschiedenen Marken im Wege unterschiedlicher herkömmlicher Technologien und Breitbandmobilfunk- und -festnetztechnologien Sprach- und Datendienste.

JV wird in Italien Mobilfunk- und Festnetztelekommunikationsdienste anbieten.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können bei der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens M.7758 — Hutchison 3G Italy/WIND/JV per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).


13.2.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 58/41


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.7850 — EDF/CGN/NNB Group of Companies)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2016/C 58/12)

1.

Am 4. Februar 2016 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Électricité de France SA („EDF“, Frankreich) und das Unternehmen China General Nuclear Power Corporation („CGN“, China), das von der Kommission des Staatsrats der Volksrepublik China zur Kontrolle und Verwaltung des Staatsvermögens („Central SASAC“) kontrolliert wird, übernehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung die gemeinsame Kontrolle über eine Gruppe von drei im Bereich der Errichtung neuer Atomkraftwerke tätigen Unternehmen („NNB Group“, Vereinigtes Königreich): NNB Generation Company HPC Limited („HPC Genco“), NNB Generation Company SZC Limited („SZC Genco“) und NNB Generation Company BRB Limited („BRB Genco“).

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

CGN ist ein chinesisches Unternehmen, das vorwiegend in Entwicklung, Bau und Betrieb von Kernkraftwerken und von mit erneuerbaren Energiequellen betriebenen Kraftwerken in China tätig ist.

Die EDF-Gruppe ist hauptsächlich auf den Elektrizitätsmärkten in Frankreich und anderen Ländern aktiv. Im Vereinigten Königreich ist EDF insbesondere in den Bereichen Stromerzeugung sowie Stromgroßhandel und -einzelhandel tätig.

Die NNB-Gruppe umfasst drei Holding- und Erzeugergesellschaften, die für Bau und Betrieb der neuen Atomkraftwerke Hinkley Point (HPC), Sizewell (SZC) und Bradwell (BRB) zuständig sind.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens M.7850 — EDF/CGN/NNB Group of Companies per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).


SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN

Europäische Kommission

13.2.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 58/42


Veröffentlichung eines Eintragungsantrags gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

(2016/C 58/13)

Diese Veröffentlichung eröffnet die Möglichkeit, gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) Einspruch gegen den Antrag zu erheben.

EINZIGES DOKUMENT

„GALL DEL PENEDÈS“

EU-Nr.: ES-PGI-0005-01308-03.02.2015

g.U. ( ) g.g.A. ( X )

1.   Name

„Gall del Penedès“.

2.   Mitgliedstaat oder Drittland

Spanien.

3.   Beschreibung des Agrarerzeugnisses oder des Lebensmittels

3.1.   Art des Erzeugnisses

Klasse 1.1: Fleisch und Schlachtnebenerzeugnisse, frisch.

3.2.   Beschreibung des Erzeugnisses, für das der unter Punkt 1 aufgeführte Name gilt

Bei dem Erzeugnis mit der geschützten geografischen Angabe „Gall del Penedès“ handelt es sich um das frische Fleisch von (männlichen und weiblichen) Hühnern der Sorte Penedesenca negra mejorada der traditionellen Rasse Penedesenca.

Kennzeichnend für dieses Geflügel sind der Wohlgeschmack, die rötliche Farbe der Schlachtkörper und ein festes, saftiges (Muskel-)Fleisch.

Es handelt sich um eine langsam wachsende, rustikale, vitale Vogelrasse mit mediterranem, leichtem Körperbau und guter Fleischproduktion. Die Tiere sind widerstandsfähig gegenüber der Hitze und der Kälte des Mittelmeerklimas.

Die Hühner mit der geschützten Bezeichnung „Gall del Penedès“ werden in Hühnerställen mit ganzjährig zugänglichem Auslauf im Freien gehalten. Ihr Futter umfasst unter anderem Traubenkerne.

Diese Art Futtermittel verleiht dem Fleisch typische organoleptische Eigenschaften; dies geht aus dem einschlägigen Bericht über die sensorische und chemische Analyse des Agrarforschungsinstituts Institut de Recerca i Tecnologia agroalimentàries — IRTA (Bericht „Inclusió de granet de raïm en el pinso per la IGP del Gall del Penedès“ von Amadeu Francesch Vidal vom Februar 2012) hervor, der sinngemäß Folgendes besagt:

Das Fleisch von Tieren, deren Futter zu 5 % aus Traubenkernen besteht, duftet stärker nach Trockenfrüchten und weniger nach Borke, es schmeckt weniger nach gewöhnlichem Huhn, sein Aroma ist weniger mild, sondern eher metallisch, und es hat festere Fasern …

Bei Fleisch von Tieren, deren Futter zu 5 % aus Traubenkernen besteht, ist der Gehalt an ungesättigten Fettsäuren deutlich höher, was auf einen höheren Linolsäureanteil zurückzuführen ist. Dieses Fleisch bietet somit einen Mehrwert im Hinblick auf eine gesunde Ernährung.

Das Schlachtalter der Hühner „Gall del Penedès“ beträgt mindestens 98 Tage.

Die Schlachtkörper der Hühner „Gall del Penedès“ sind in die Handelsklasse A (gemäß der Verordnung (EG) Nr. 543/2008) eingestuft. Der Schlachtkörper weist kein überschüssiges Fett auf, hat eine weiße Haut, rötliches Fleisch und schwarze Ständer mit weißen Zehen.

Das Mindestgewicht der Schlachtkörper beträgt 1,5 kg für die Aufmachung „eviscerada sin menudillos“ (gerupft, ohne Darm, Kopf, Ständer, Herz, Leber und Magen) und 2 kg für die Aufmachung „parcialmente eviscerada“ (gerupft, ohne Darm, aber mit Kopf und Ständern).

Die Hühner „Gall del Penedès“ werden frisch im Ganzen oder als Teilstücke angeboten.

3.3.   Futter (nur für Erzeugnisse tierischen Ursprungs) und Rohstoffe (nur für Verarbeitungserzeugnisse)

Die Ernährung der Hühner mit der geschützten Bezeichnung „Gall del Penedès“ beruht auf dem traditionellen Futter in dem geografischen Gebiet der g.g.A., das an moderne Futtermittelformulierungen und -techniken angepasst wurde. Typisch ist dabei, dass das Futter Traubenkerne enthält.

Zusammensetzung des Basisfutters:

Mais: 58-60 %,

Soja und Sojaerzeugnisse: 33,5-35,5 %,

Traubenkerne: 5-5,5 %.

In den letzten sieben Tagen vor der Schlachtung darf das Futter zu mindestens 90 % aus Getreide und zu 5-5,5 % aus Traubenkernen bestehen.

Fette tierischen Ursprungs sind verboten mit Ausnahme von Milcherzeugnissen.

3.4.   Besondere Erzeugungsschritte, die in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen müssen

Die Hühner mit der geschützten Bezeichnung „Gall del Penedès“ werden in dem geschützten Gebiet aufgezogen.

Die Küken werden im Alter von 24-48 Stunden zur Mast an die Produktionsbetriebe geliefert. Ab dem Alter von 42-56 Tagen haben die Hühner Zugang zu einem Auslauf im Freien. Die Haltungsdauer beträgt mindestens 98 Tage.

3.5.   Besondere Vorschriften für Vorgänge wie Schneiden, Reiben, Verpacken usw. des Erzeugnisses mit dem eingetragenen Namen

3.6.   Besondere Vorschriften für die Kennzeichnung des Erzeugnisses mit dem eingetragenen Namen

Das zum Verzehr bestimmte Endprodukt mit der geschützten geografischen Angabe muss deutlich die Angabe IGP „Gall del Penedès“ (g.g.A. „Gall del Penedès“) oder Indicación Geográfica Protegida „Gall del Penedès“ (geschützte geografische Angabe „Gall del Penedès“) und das Bildzeichen dieser g.g.A. tragen.

4.   Kurzbeschreibung der Abgrenzung des geografischen Gebiets

„Gall del Penedès“ wird in einem geografischen Gebiet erzeugt, das die folgenden 73 Gemeinden umfasst:

alle Gemeinden der Comarca Alt Penedès (27);

alle Gemeinden der Comarca Baix Penedès (14);

alle Gemeinden der Comarca Garraf (6);

folgende Gemeinden der Comarca Anoia: Argençola, La Llacuna, Cabrera d’Igualada, Piera, Masquefa, Hostalets de Pierola, Vallbona d’Anoia, Capellades, La Torre de Claramunt, Carme, Orpí, Santa Maria de Miralles, Bellprat, Sant Martí de Tous, Santa Margarida de Montbui, Vilanova del Camí, La Pobla de Claramunt, Castellolí, El Bruc, Òdena, Igualada, Rubió, Jorba, Montmaneu und Copons (25);

die Gemeinde Rodonyà der Comarca Alt Camp (1).

5.   Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet

Der Zusammenhang mit der Umgebung beruht auf dem Ansehen, das bereits seit langer Zeit besteht, was durch die mündliche Überlieferung, Urkunden, Messen und Märkte belegt wird, und auf den besonderen Produktionsverfahren der Geflügelhalter in dem Gebiet, die eng mit der Weinbautradition des Erzeugungsgebiets verbunden sind.

Das Erzeugungsgebiet der g.g.A. entspricht dem historischen Gebiet von El Penedès, aus dem die Rasse Penedesenca stammt, die die Sorte „Gall del Penedès“ hervorgebracht hat. In dem Gebiet wird im Wesentlichen Weinbau betrieben (80 % der landwirtschaftlichen Fläche), dessen Erzeugnisse unter die geschützten Ursprungsbezeichnungen für Wein „Penedès“ und „Cava“ fallen. Das Gebiet „El Penedès“ bringt aufgrund der Besonderheiten des Bodens und der Anbauerzeugnisse neben typischen Weinen und Schaumweinen auch die Hühner „Gall del Penedès“ hervor.

Über Jahrhunderte hinweg waren die Haltung, der Verzehr und die Vermarktung von Hühnern der Sorte „Gall del Penedès“ Teil der gängigen Ausbildung von Landwirten des Gebiets El Penedès. Die Tatsache, dass auf jedem Hof solche Hühner als Nahrungsquelle für die Familie oder als zeitweilige wirtschaftliche Grundlage für den Familienbetrieb gehalten wurden, ist ein Thema von Literatur, mündlicher Überlieferung und Kunstwerken. Die intensiv braunrot gefärbten Eier dieser Hühner (die als „ou rogenc de Vilafranca“ bekannt waren) wurden auf den lokalen Märkten (Markt von Vilafranca, seit dem 12. Jahrhundert beurkundet) und auf dem Markt von Barcelona verkauft und sehr geschätzt. Auch das Fleisch von „Gall del Penedès“ genoss hohes Ansehen, was sich darin zeigt, dass seit dem 12. Jahrhundert ein „Fira del Penedès“ genannter Jahrmarkt veranstaltet wird, der später die Bezeichnung „Fira de Sant Tomàs“ erhielt und heute als „Fira del Gall“ bekannt ist. Dieser Jahrmarkt, der sich über die Jahre ohne Unterbrechung gehalten hat, bot den Landwirten des Gebiets, die kleine Höfe bewirtschafteten, die Gelegenheit, ihre Erzeugnisse zu präsentieren und zu verkaufen und so eine traditionelle Ernährungsweise aufrechtzuerhalten, die durch den Weinbau in dem Gebiet bestimmt war.

Die Bauern dieses Gebiets kamen somit auf den Märkten und Jahrmärkten zusammen und tauschten ihre Kenntnisse über die Haltung der Hühner „Gall del Penedès“ aus, so dass sich ein für das Gebiet typisches Haltungssystem etablierte, bei dem Traubentrester als Hühnerfutter verwendet wurde. Die Pressrückstände von Trauben werden auf den Feldern getrocknet, um danach an die Hühner verfüttert zu werden. In einer 1937 verfassten Studie über die Fütterung von Hausgeflügel wurde festgestellt, dass Traubenkerne für Hühner einen bemerkenswerten Nährwert haben, da sie Pflanzenfasern, reichlich Fett sowie bestimmte Proteine und Kohlenhydrate enthalten. Die heutigen Geflügelzüchter haben die traditionellen Verfahren des Gebiets angepasst und Traubenkerne in die Futtermittelformulierung einbezogen.

Mit der Einbeziehung von Traubenkernen in das Futter von Hühnern mit der g.g.A. „Gall del Penedès“ wird die in der Weinbautradition des Gebiets verankerte Fütterung beibehalten, die den Wohlgeschmack des Erzeugnisses beeinflusst. Durch die Haltung in Ställen mit ganzjährigem Auslauf im Freien erhält das Fleisch eine rötliche Farbe und wird fest und saftig.

Gegenwärtig sind die Hühner mit der g.g.A. „Gall del Penedès“ Thema zahlreicher Artikel in der Regionalpresse; sie sind Gegenstand von (von den Verwaltungsorganen der Provinz Barcelona und der Comarca Alt Penedès durchgeführten) Maßnahmen zur Förderung des Absatzes von Qualitätserzeugnissen des jeweiligen Gebiets (in Form von Programmen wie „Productes de la Terra“ und dem Internetportal „Gastroteca“) und von Forschungsarbeiten (Fundaciòn Alicia, IRTA usw.).

Hinweis auf die Veröffentlichung der Spezifikation

(Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission)

Der vollständige Wortlaut der Spezifikation ist über folgende Website abrufbar:

http://www.gencat.cat/alimentacio/pliego-gall-penedes


(1)  ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.


13.2.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 58/45


Veröffentlichung eines Eintragungsantrags gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

(2016/C 58/14)

Diese Veröffentlichung eröffnet die Möglichkeit, gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) Einspruch gegen den Antrag zu erheben.

EINZIGES DOKUMENT

„FOGAÇA DA FEIRA“

EU-Nr.: PT-PGI-0005-01342-01.06.2015

g.U. ( ) g.g.A. ( X )

1.   Name(n)

„Fogaça da Feira“.

2.   Mitgliedstaat oder Drittland

Portugal.

3.   Beschreibung des Agrarerzeugnisses oder des Lebensmittels

3.1.   Erzeugnisart

Klasse 2.3. Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren oder Kleingebäck.

3.2.   Beschreibung des Erzeugnisses, für das der unter Punkt 1 aufgeführte Name gilt

Bei der Fogaça da Feira handelt es sich um ein Zuckerbrot mit einem leichten Geschmack nach Zitrone und Zimt; es ist hellbraun, kegelförmig und oben mit vier „Zinnen“ versehen.

Der Teig ist locker und leicht, von zartgelber Färbung, porig und außen knusprig.

Die Fogaça da Feira wird verpackt, lose oder tiefgefroren angeboten und kann von unterschiedlicher Größe sein, sofern ihre Höhe nicht mehr als 35 % über bzw. unter dem Durchmesser der Grundfläche liegt.

Sie wird auch in Hälften oder in Scheiben verkauft.

3.3.   Futter (nur für Erzeugnisse tierischen Ursprungs) und Rohstoffe (nur für Verarbeitungserzeugnisse)

Die Fogaça da Feira wird aus Weizenmehl Typ 45 oder Typ 55 o. Ä., Eiern, Zucker, Butter, frischer Hefe oder Bäckerhefe, Wasser, Zimt, Salz, Zitronensaft und Zitronenabrieb hergestellt.

3.4.   Besondere Erzeugungsschritte, die in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen müssen

Alle Erzeugungsschritte — Zubereitung, Formen, Schneiden und Backen des Teigs — erfolgen in dem abgegrenzten geografischen Gebiet.

3.5.   Besondere Vorschriften für Vorgänge wie Schneiden, Reiben, Verpacken usw. des Erzeugnisses mit dem eingetragenen Namen

3.6.   Besondere Vorschriften für die Kennzeichnung des Erzeugnisses mit dem eingetragenen Namen

Auf der Etikettierung der Fogaça da Feira müssen die Angabe „Fogaça da Feira — Indicação Geográfica Protegida“ oder „Fogaça da Feira IGP“ sowie das nachstehende Produktlogo erscheinen:

Image

4.   Kurzbeschreibung der Abgrenzung des geografischen Gebiets

Das geografische Gebiet für die Herstellung der Fogaça da Feira ist auf den Landkreis Santa Maria da Feira begrenzt.

5.   Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet

Die Fogaça da Feira ist ein Zuckerbrot, das bereits in verschiedenen mittelalterlichen Dokumenten erwähnt wird und auf ein gegenüber dem Heiligen Sebastian abgegebenes Gelübde zurückgeht. Das größte religiöse Fest „Festa das Fogaceiras“ im Landkreis Santa Maria da Feira, das auf eine jahrhundertealte Tradition zurückblickt, verdankt ihr seinen Namen.

Die Festa das Fogaceiras, die 2005 ihr 500. Jubiläum und damit die Glaubensstärke der Bevölkerung der Terras de Santa Maria feierte, ist gegenwärtig das symbolträchtigste Fest von Santa Maria da Feira.

Heute umfasst die Festa das Fogaceiras, die am 20. Januar begangen wird, Initiativen wie die Gastronomie-Schau der Fogaça da Feira, zu der die Fogaça-Bäcker kommen und Verkoster eingeladen werden, um die Erzeuger dafür zu sensibilisieren, dass die Originalrezepte und -erzeugungsverfahren für dieses seit Jahrhunderten hergestellte Zuckerbrot erhalten werden sollten. Zu dem Fest gehört auch eine der bedeutendsten Zeremonien der Bruderschaft Confraria da Fogaça da Feira („Capítulo da Confraria da Fogaça da Feira“), durch die die Fogaça vor dem Hintergrund ihrer historischen Bedeutung gefördert, erklärt und geschützt wird und die Merkmale der echten Fogaça da Feira bekanntgemacht und bewahrt werden sollen.

Die Bedeutung der Fogaça da Feira im Landkreis Santa Maria da Feira ist bereits seit Jahrhunderten bekannt. Davon zeugen Erwähnungen der Fogaça als Abgabe im Rahmen der Untersuchungen „Inquirições“ von 1220, die Alfons II. von Portugal in der Terra de Santa Maria, dem administrativen und militärischen Zentrum der Region mit ihrem Ort Vila da Feira und dessen Burg — der das Zuckerbrot seine Form zu verdanken hat — durchführen ließ.

Die historische Verbindung der Fogaça mit der Festa das Fogaceiras, bei der die Fogaça die Opfergabe an den Heiligen Sebastian darstellt, festigte sich immer mehr. Und durch die Einbettung dieses religiösen und historischen Kontexts in das gesellschaftliche Leben hat sich die Herstellung des Zuckerbrotes im Landkreis Santa Maria da Feira fest eingebürgert.

Seine besonderen Merkmale, vor allem seine Kegelform, sind auf den engen Bezug zum geografischen Gebiet und zum lokalen Know-how in Bezug auf seine Zubereitung zurückzuführen; dies gilt insbesondere für die Zutaten und die Teigherstellung (Kneten, Ausrollen und Formen, zuerst als Rolle und anschließend in Form einer Krawatte) und schließlich die Herstellung der Kegelform und den charakteristischen Schnitt in die Oberseite des Brotes: Die vier Spitzen stehen für die vier Türme der Burg Santa Maria da Feira, wodurch sich die Fogaça da Feira deutlich von anderen Zuckerbroten unterscheidet.

Besonders wichtig ist, dass die kegelförmige Teigmasse stets in ein und dieselbe Richtung, und zwar von unten nach oben, auszurollen ist. Für diese Phase ist das lokale Know-how essenziell, so z. B. für die Einschätzung der klimatischen Bedingungen (die einen Einfluss auf das Gären des Teigs haben können) oder die fachgerechte manuelle Bearbeitung des Teigs, damit er die charakteristische Form erhält.

Während des Backens werden die Fogaças aus dem Ofen genommen und die „Zinnen“ aufgerichtet. Dann werden sie wieder in den Ofen gegeben, bis sie fertig gebacken sind. Hierbei ist es wichtig, dass die Fogaças bis nach innen gleichmäßig durchgebacken werden, so dass der Teig aufgrund der Abstimmung zwischen Backzeit und Temperatur innen locker und leicht wird.

Wichtig ist auch, dass die Fogaças nach dem Backen das typische Erscheinungsbild mit den Türmen des Castelo da Feira haben. Es erfordert das Fingerspitzengefühl eines erfahrenen Bäckers, dafür den genauen Zeitpunkt zu finden.

Aufgrund ihrer Geschichte, Tradition, ihres Geschmacks und ihrer Textur ist die Fogaça da Feira das gastronomische Aushängeschild des Landkreises und wird stets auf Messen, Verkaufsausstellungen und Vorstellungen des Landkreises angeboten.

Hinweis auf die Veröffentlichung der Spezifikation

(Artikel 6, Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung)

http://www.dgadr.mamaot.pt/images/docs/val/dop_igp_etg/Valor/CE_Fogaca_Feira_IGP.pdf


(1)  ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.