ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 55

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

59. Jahrgang
12. Februar 2016


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Inhalt

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EUROPÄISCHES PARLAMENT
SITZUNGSPERIODE 2013-2014
Sitzungen vom 20. bis 23. Mai 2013
Die Protokolle dieser Sitzungen wurden im ABl. C 246 E vom 27.8.2013 veröffentlicht.
ANGENOMMENE TEXTE

1


 

I   Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen

 

ENTSCHLIESSUNGEN

 

Europäisches Parlament

 

Dienstag, 21. Mai 2013

2016/C 55/01

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 21. Mai 2013 zur Anwendung der Richtlinie 2004/25/EG betreffend Übernahmeangebote (2012/2262(INI))

2

2016/C 55/02

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 21. Mai 2013 zu regionalen Strategien für Industriegebiete in der Europäischen Union (2012/2100(INI))

6

2016/C 55/03

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 21. Mai 2013 zu aktuellen Herausforderungen und Chancen für erneuerbare Energieträger auf dem europäischen Energiebinnenmarkt (2012/2259(INI))

12

2016/C 55/04

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 21. Mai 2013 zu den Rechten der Frau in den Beitrittsländern des Balkans (2012/2255(INI))

23

2016/C 55/05

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 21. Mai 2013 zur EU-Charta: Normensetzung für die Freiheit der Medien in der EU (2011/2246(INI))

33

2016/C 55/06

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 21. Mai 2013 zu einer Agenda für angemessene, sichere und nachhaltige Pensionen und Renten (2012/2234(INI))

43

2016/C 55/07

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 21. Mai 2013 zur Bekämpfung von Steuerbetrug, Steuerflucht und Steueroasen (2013/2060(INI))

54

2016/C 55/08

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 21. Mai 2013 zum jährlichen Steuerbericht: Wege zur Freisetzung des Wachstumspotenzials der EU (2013/2025(INI))

65

 

Mittwoch, 22. Mai 2013

2016/C 55/09

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 22. Mai 2013 zur Anwendung der Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste (2012/2132(INI))

71

 

Donnerstag, 23. Mai 2013

2016/C 55/10

Beschluss des Europäischen Parlaments, keine Einwände gegen den Entwurf einer Verordnung der Kommission zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 in Bezug auf die Durchfuhr bestimmter tierischer Nebenprodukte aus Bosnien und Herzegowina zu erheben (D025828/03 — 2013/2598(RPS))

79

2016/C 55/11

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. Mai 2013 zu künftigen Legislativvorschlägen zur Wirtschafts- und Währungsunion (WWU): Reaktion auf die Mitteilungen der Kommission (2013/2609(RSP))

79

2016/C 55/12

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. Mai 2013 zur Lage syrischer Flüchtlinge in den Nachbarländern (2013/2611(RSP))

84

2016/C 55/13

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. Mai 2013 zur Rückführung von Vermögenswerten an Transformationsländer des Arabischen Frühlings (2013/2612(RSP))

90

2016/C 55/14

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. Mai 2013 zu dem Fortschrittsbericht 2012 über Bosnien und Herzegowina (2012/2865(RSP))

94

2016/C 55/15

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. Mai 2013 zu dem Fortschrittsbericht 2012 über die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien (2013/2866(RSP))

100

2016/C 55/16

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. Mai 2013 zu den Verhandlungen der EU mit den Vereinigten Staaten von Amerika über ein Handels- und Investitionsabkommen (2013/2558(RSP))

108

2016/C 55/17

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. Mai 2013 zur Wiedereinführung der Allgemeinen Zollpräferenzen für Waren aus Myanmar/Birma (2012/2929(RSP))

112

2016/C 55/18

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. Mai 2013 zu einer makroregionalen Strategie für die Alpen (2013/2549(RSP))

117

2016/C 55/19

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. Mai 2013 zu den Arbeitsbedingungen und den Hygiene- und Sicherheitsvorschriften in Bangladesch nach den jüngsten Bränden in Fabriken und dem Einsturz eines Gebäudes (2013/2638(RSP))

120

2016/C 55/20

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. Mai 2013 zu Guantánamo: Gefangene im Hungerstreik (2013/2654(RSP))

123

2016/C 55/21

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. Mai 2013 zu Indien: Die Hinrichtung von Mohammad Afzal Guru und deren Folgen (2013/2640(RSP))

125

2016/C 55/22

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. Mai 2013 zu Ruanda: der Fall Victoire Ingabire (2013/2641(RSP))

127


 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäisches Parlament

 

Dienstag, 21. Mai 2013

2016/C 55/23

Beschluss des Europäischen Parlaments vom 21. Mai 2013 über den Antrag auf Schutz der Immunität und der Vorrechte von Gabriele Albertini (2012/2240(IMM))

131

2016/C 55/24

Beschluss des Europäischen Parlaments vom 21. Mai 2013 über den Antrag auf Aufhebung der Immunität von Spyros Danellis (I) (2013/2014(IMM))

132

2016/C 55/25

Beschluss des Europäischen Parlaments vom 21. Mai 2013 über den Antrag auf Aufhebung der Immunität von Spyros Danellis (II) (2013/2028(IMM))

133

2016/C 55/26

Beschluss des Europäischen Parlaments vom 21. Mai 2013 zu mündlichen Änderungsanträgen und anderen mündlichen Änderungen (Auslegung des Artikels 156 Absatz 6 der Geschäftsordnung)

135


 

III   Vorbereitende Rechtsakte

 

EUROPÄISCHES PARLAMENT

 

Dienstag, 21. Mai 2013

2016/C 55/27

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 21. Mai 2013 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten (15318/2012 — C7-0391/2012 — 2012/0018(NLE))

136

2016/C 55/28

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 21. Mai 2013 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss der Vereinbarung zur Schaffung eines allgemeinen Rahmens für eine verstärkte Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Organisation zur Sicherung der Luftfahrt (05822/2013 — C7-0044/2013 — 2012/0213 (NLE))

136

2016/C 55/29

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 21. Mai 2013 zu dem Entwurf für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 354/83 im Hinblick auf die Hinterlegung der historischen Archive der Organe beim Europäischen Hochschulinstitut in Florenz (06867/2013 — C7-0081/2013 — 2012/0221(APP))

137

2016/C 55/30

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 21. Mai 2013 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über die Festsetzung des Zeitraums für die achte allgemeine unmittelbare Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments (07279/2013 — C7-0068/2013 — 2013/0802(CNS))

138

2016/C 55/31

P7_TA(2013)0200
Offshore-Aktivitäten zur Prospektion, Exploration und Förderung von Erdöl und Erdgas ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 21. Mai 2013 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Sicherheit von Offshore-Aktivitäten zur Prospektion, Exploration und Förderung von Erdöl und Erdgas (KOM(2011)0688 — C7-0392/2011 — 2011/0309(COD))
P7_TC1-COD(2011)0309
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 21. Mai 2013 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2013/…/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über die Sicherheit von Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten und zur Änderung der Richtlinie 2004/35/EG

138

 

Mittwoch, 22. Mai 2013

2016/C 55/32

Beschluss des Europäischen Parlaments vom 22. Mai 2013 über den Vorschlag des Europäischen Rates, im Hinblick auf das dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beizufügende Protokoll über die Anwendung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union auf die Tschechische Republik keinen Konvent einzuberufen (00091/2011 — C7-0386/2011 — 2011/0818(NLE))

140

2016/C 55/33

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 22. Mai 2013 zu dem Entwurf eines Protokolls über die Anwendung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union auf die Tschechische Republik (Artikel 48 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union) (00091/2011 — C7-0385/2011 — 2011/0817(NLE))

141

2016/C 55/34

P7_TA(2013)0210
Gegenseitige Anerkennung von Schutzmaßnahmen in Zivilsachen ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 22. Mai 2013 über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die gegenseitige Anerkennung von Schutzmaßnahmen in Zivilsachen (KOM(2011)0276 — C7-0128/2011 — 2011/0130(COD))
P7_TC1-COD(2011)0130
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 22. Mai 2013 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. …/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über die gegenseitige Anerkennung von Schutzmaßnahmen in Zivilsachen

143

2016/C 55/35

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 22. Mai 2013 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Kanada über eine Zusammenarbeit im Zollbereich in Bezug auf Fragen im Zusammenhang mit der Sicherheit der Lieferkette (11362/2012 — C7-0078/2013 — 2012/0073(NLE))

144

2016/C 55/36

Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 22. Mai 2013 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde) hinsichtlich ihrer Wechselwirkungen mit der Verordnung (EU) Nr. …/… des Rates zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (COM(2012)0512 — C7-0289/2012 — 2012/0244(COD))

145

2016/C 55/37

Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 22. Mai 2013 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (COM(2012)0511 — C7-0314/2012 — 2012/0242(CNS))

157

2016/C 55/38

P7_TA(2013)0214
Pyrotechnische Gegenstände ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 22. Mai 2013 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung pyrotechnischer Gegenstände auf dem Markt (Neufassung) (KOM(2011)0764 — C7-0425/2011 — 2011/0358(COD))
P7_TC1-COD(2011)0358
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 22. Mai 2013 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2013/…/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung pyrotechnischer Gegenstände auf dem Markt (Neufassung)

192

 

Donnerstag, 23. Mai 2013

2016/C 55/39

P7_TA(2013)0217
Zollkodex der Gemeinschaft hinsichtlich seines Geltungsbeginns ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. Mai 2013 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 450/2008 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaft (Modernisierter Zollkodex) hinsichtlich ihres Geltungsbeginns (COM(2013)0193 — C7-0096/2013 — 2013/0104(COD))
P7_TC1-COD(2013)0104
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 23. Mai 2013 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. …/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 450/2008 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaft (Modernisierter Zollkodex) hinsichtlich ihres Geltungsbeginns

194

2016/C 55/40

P7_TA(2013)0218
Wiedereinführung der allgemeinen Zollpräferenzen für Waren aus Myanmar/Birma ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. Mai 2013 über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 552/97 des Rates zur vorübergehenden Rücknahme der allgemeinen Zollpräferenzen für Waren aus Birma/Myanmar (COM(2012)0524 — C7-0297/2012 — 2012/0251(COD))
P7_TC1-COD(2012)0251
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 23. Mai 2013 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. …/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 552/97 des Rates zur vorübergehenden Rücknahme der allgemeinen Zollpräferenzen für Waren aus Myanmar/Birma

195

2016/C 55/41

Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 23. Mai 2013 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung der Rahmenbedingungen für die Regelung der finanziellen Zuständigkeit bei Investor-Staat-Streitigkeiten vor Schiedsgerichten, welche durch völkerrechtliche Übereinkünfte eingesetzt wurden, deren Vertragspartei die Europäische Union ist (COM(2012)0335 — C7-0155/2012 — 2012/0163(COD))

196

2016/C 55/42

P7_TA(2013)0220
Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. Mai 2013 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken (COM(2012)0089 — C7-0060/2012 — 2012/0039(COD))
P7_TC1-COD(2012)0039
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 23. Mai 2013 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. …/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003

212

2016/C 55/43

P7_TA(2013)0221
Tierseuchenrechtliche Bedingungen für den Handel mit Hunden, Katzen und Frettchen ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. Mai 2013 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 92/65/EWG des Rates hinsichtlich der tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel innerhalb der Union mit Hunden, Katzen und Frettchen und deren Einfuhr in die Union (COM(2012)0090 — C7-0061/2012 — 2012/0040(COD))
P7_TC1-COD(2012)0040
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 23. Mai 2013 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2013/…/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 92/65/EWG des Rates hinsichtlich der tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Hunden, Katzen und Frettchen innerhalb der Union und deren Einfuhr in die Union

213


Erklärung der benutzten Zeichen

*

Anhörungsverfahren

***

Zustimmungsverfahren

***I

Ordentliches Gesetzgebungsverfahren (erste Lesung)

***II

Ordentliches Gesetzgebungsverfahren (zweite Lesung)

***III

Ordentliches Gesetzgebungsverfahren (dritte Lesung)

(Die Angabe des Verfahrens beruht auf der im Entwurf eines Rechtsakts vorgeschlagenen Rechtsgrundlage.)

Änderungsanträge des Parlaments:

Neue Textteile sind durch Fett- und Kursivdruck gekennzeichnet. Auf Textteile, die entfallen, wird mit dem Symbol ▌hingewiesen oder diese Textteile erscheinen durchgestrichen. Textänderungen werden gekennzeichnet, indem der neue Text in Fett- und Kursivdruck steht und der bisherige Text gelöscht oder durchgestrichen wird.

DE

 


12.2.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 55/1


EUROPÄISCHES PARLAMENT

SITZUNGSPERIODE 2013-2014

Sitzungen vom 20. bis 23. Mai 2013

Die Protokolle dieser Sitzungen wurden im ABl. C 246 E vom 27.8.2013 veröffentlicht.

ANGENOMMENE TEXTE

 


I Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen

ENTSCHLIESSUNGEN

Europäisches Parlament

Dienstag, 21. Mai 2013

12.2.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 55/2


P7_TA(2013)0198

Übernahmeangebote

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 21. Mai 2013 zur Anwendung der Richtlinie 2004/25/EG betreffend Übernahmeangebote (2012/2262(INI))

(2016/C 055/01)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf die Richtlinie 2004/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 betreffend Übernahmeangebote (1),

gestützt auf den Bericht der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen über die Anwendung der Richtlinie 2004/25/EG betreffend Übernahmeangebote (COM(2012)0347);

in Kenntnis der Studie über die Anwendung der Richtlinie 2004/25/EG betreffend Übernahmeangebote (externe Studie), die im Namen der Kommission durchgeführt wurde (2),

in Kenntnis der Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen „Report on the implementation of the Directive on Takeover Bids“ (Bericht über die Umsetzung der Richtlinie betreffend Übernahmeangebote) vom 21. Februar 2007 (3),

gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Rechtsausschusses und der Stellungnahme des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (A7-0089/2013),

A.

in der Erwägung, dass die Richtlinie betreffend Übernahmeangebote (die Richtlinie) Mindestvorgaben vorsieht, die bei der Durchführung von Übernahmeangeboten Transparenz und Rechtssicherheit garantieren sowie Anteilseignern, Beschäftigten und anderen Akteuren ein Informationsrecht einräumen;

B.

in der Erwägung, dass mehrere Mitgliedstaaten die Änderung ihrer harmonisierten nationalen Bestimmungen für Übernahmeangebote erwägen oder sie bereits durchgeführt haben, mit dem Ziel, die Transparenz des Kapitalmarkts zu erhöhen und die Rechte des betreffenden Unternehmens und seiner Akteure zu stärken;

C.

in der Erwägung, dass der Gerichtshof der Europäischen Union in mehreren Urteilen die Auffassung vertreten hat, dass die Beibehaltung bestimmter Sonderrechte in einem privaten Unternehmen durch einen Mitgliedstaat im Allgemeinen als eine Beschränkung des freien Kapitalverkehrs angesehen werden muss und nur in angemessen begrenzten Fällen gerechtfertigt werden kann (4);

D.

in der Erwägung, dass die zuständigen nationalen Behörden für die öffentliche Beaufsichtigung von Übernahmeangeboten verantwortlich sind;

E.

in der Erwägung, dass Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 (5) vorsieht, dass die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) ebenfalls geeignete Maßnahmen im Zusammenhang mit Fragen bezüglich Übernahmeangeboten ergreift; in der Erwägung, dass die ESMA ein Netz von zuständigen Behörden errichtet hat, durch das die Zusammenarbeit zwischen diesen Behörden im Zusammenhang mit grenzübergreifenden Übernahmeangeboten verbessert werden soll;

1.

sieht die Richtlinie als wichtigen Teil des gemeinschaftlichen Besitzstands im Bereich des Gesellschaftsrechts an, der über die bloße Förderung der weiteren Integration und Harmonisierung der Kapitalmärkte der EU hinausgeht;

2.

betont, dass die Auswirkungen der Richtlinie nicht auf die Kernbestimmungen in Bezug auf Übernahmeangebote beschränkt sind, sondern im größeren Kontext des Gesellschaftsrechts bewertet werden müssen, einschließlich der Unternehmensführung, des Kapitalmarktrechts und auch des Arbeitsrechts;

3.

bekräftigt, dass die Ziele der Richtlinie, insbesondere die Sicherstellung gleicher Ausgangsbedingungen für Übernahmeangebote bei gleichzeitigem Schutz der Interessen der Anteilseigner, Beschäftigten und anderer Akteure, wesentliche Grundpfeiler für einen gut funktionierenden Markt für Unternehmenskontrolle sind;

4.

nimmt die Schlussfolgerung der Kommission zur Kenntnis, dass die Richtlinie zufriedenstellend funktioniert, und erkennt die Schlussfolgerungen der externen Studie an, dass die Richtlinie die Funktionsweise des Marktes für Unternehmenskontrolle verbessert hat; stellt jedoch mit Besorgnis die Unzufriedenheit von Arbeitnehmervertretern fest, die in der externen Studie in Bezug auf den Schutz von Arbeitnehmerrechten zum Ausdruck kommt, und fordert die Kommission auf, den Dialog mit den Arbeitnehmervertretern im Hinblick auf die Bewältigung von dringenden Problemen zu verstärken;

Gleiche Ausgangsbedingungen

5.

unterstreicht, dass die Richtlinie gleiche Ausgangsbedingungen für Übernahmeangebote in Europa sicherstellt, und vertritt die Auffassung, dass langfristig weitere Verbesserungen ins Auge gefasst werden könnten, um diese gleichen Ausgangsbedingungen auszubauen;

6.

respektiert die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, zusätzliche Maßnahmen einzuführen, die über die Anforderungen der Richtlinie hinausgehen, solange die allgemeinen Ziele der Richtlinie eingehalten werden;

7.

merkt in diesem Zusammenhang an, dass einige Mitgliedstaaten vor Kurzem auf Entwicklungen auf ihren Binnenmärkten für Unternehmenskontrolle reagiert haben, indem sie zusätzliche Bestimmungen in Bezug auf die Abwicklung von Übernahmeangeboten eingeführt haben, wie die „put up or shut up“-Regel des Übernahmegremiums des Vereinigten Königreichs, die in Fällen, in denen nicht klar ist, ob der Bieter wirklich ein Übernahmeangebot für die Zielgesellschaft abgeben will, eine Klärung in Bezug auf die Frage zum Ziel hat, ob ein Übernahmeangebot gestellt werden muss („put up“) oder nicht („shut up“);

Aufsicht

8.

begrüßt die Bemühungen der ESMA, die Zusammenarbeit zwischen den nationalen Behörden im Zusammenhang mit Übernahmeangeboten über das Takeover Bids Network zu verbessern;

9.

ist jedoch der Ansicht, dass es nicht notwendig ist, die Beaufsichtigung von Übernahmeangeboten auf EU-Ebene zu organisieren, da das Übernahmerecht nicht auf den Kapitalmarkt beschränkt ist, sondern im nationalen Gesellschaftsrecht verankert ist; betont, dass die zuständigen nationalen Behörden weiterhin die Verantwortung für die öffentliche Beaufsichtigung von Übernahmeangeboten tragen sollten;

Bewältigung von neuen Problemen

10.

begrüßt die Feststellungen der Kommission und ihre Ausführungen zu neuen Problemen auf Grundlage der Überprüfung der Anwendung der Richtlinie und stellt fest, dass Wissenschaftler und Rechtspraktiker zusätzliche Aspekte herausgearbeitet haben (6);

Das Konzept des „gemeinsamen Handelns“

11.

ist der Ansicht, dass das Konzept des „gemeinsamen Handelns“ für die Berechnung des Schwellenwerts, ab dem ein Pflichtangebot unterbreitet werden muss, von grundlegender Bedeutung ist, und ist sich bewusst, dass die in der Richtlinie festgelegte Definition von den Mitgliedstaaten auf unterschiedliche Weise in nationales Recht umgesetzt worden ist; ist jedoch der Auffassung, dass eine Fokussierung auf eine Änderung des Konzepts des „gemeinsamen Handelns“ nur im Rahmen der Richtlinie keinen Beitrag zur Verbesserung der Rechtssicherheit darstellen würde, da dieses Konzept auch für andere Berechnungen relevant ist, die im Rahmen des EU-Gesellschaftsrechts erforderlich sind; regt deshalb an, dass eine eingehendere Analyse durchgeführt wird, um Möglichkeiten für eine klarere Formulierung und Harmonisierung des Konzepts des „gemeinsamen Handelns“ zu finden;

12.

erwartet in diesem Zusammenhang den Aktionsplan für EU-Gesellschaftsrecht der Kommission, in dem dieses Problem behandelt werden sollte, und unterstützt die Aussage der Kommission, dass die Fähigkeit der zuständigen Behörden, gemeinsam handelnde Parteien, die eine Kontrollübernahme anstreben, dazu zu verpflichten, die rechtlichen Konsequenzen ihres gemeinsamen Handelns zu tragen, auf keinen Fall eingeschränkt werden sollte (7);

Nationale Ausnahmen von der Pflichtangebotsvorschrift

13.

betont, dass die Pflichtangebotsvorschrift die Kernregelung zum Schutz der Interessen der Minderheitsaktionäre ist, und nimmt das Ergebnis der externen Studie zur Kenntnis, wonach alle Mitgliedstaaten Ausnahmen in Bezug auf diese Regelung vorsehen; ist sich bewusst, dass diese Ausnahmen oft dazu genutzt werden, um die Interessen der die Kontrolle ausübenden Aktionäre (z. B. kein echter Kontrollwechsel), der Gläubiger (z. B. wenn Gläubiger einen Kredit gewährt haben) und anderer Akteure (z. B. um einen Ausgleich zwischen den Rechten der Aktionäre und den Rechten anderer Akteure herbeizuführen) zu schützen; unterstützt das Vorhaben der Kommission, zusätzliche Informationen zu sammeln, um festzustellen, ob die im breiten Umfang bestehenden Ausnahmen dem Schutz der Minderheitsaktionäre widersprechen;

14.

betont außerdem, dass die Pflichtangebotsvorschrift die Minderheitsaktionäre in die Lage versetzt, im Falle eines Kontrollwechsels in den Genuss des Abschlags für den beherrschenden Anteil zu kommen, und stellt fest, dass die Richtlinie nur den Preis für ein Pflichtangebot regelt (d. h. einen angemessenen Preis), jedoch nicht für ein freiwilliges Angebot; stellt insbesondere fest, dass die Richtlinie dann auf die Vorlage eines Pflichtangebots verzichtet, wenn nach der Unterbreitung eines freiwilligen Angebots der Kontrollschwellenwert erreicht worden ist und der Bieter als Folge davon anschließend seine Beteiligung an der Zielgesellschaft durch reguläre Aktienkäufe vergrößern kann (sogenanntes „creeping-in“); stellt außerdem fest, dass einige Mitgliedstaaten für solche Fälle die Vorschrift für ein zweites Pflichtangebot eingeführt haben, laut der ein zweites Angebot notwendig ist, wenn innerhalb eines gewissen Zeitraums (z. B. innerhalb von 12 Monaten) eine bestimmte Erhöhung der Beteiligung (z. B. 3 %) innerhalb von zwei festgelegten Schwellenwerten (z. B. zwischen 30 und 50 %) stattgefunden hat;

15.

vertritt die Auffassung, dass die in Artikel 9 der Richtlinie 2004/109/EG (8) (Transparenzrichtlinie, wird derzeit überarbeitet) festgelegten Mitteilungsschwellenwerte eine umfassende Transparenz der Eigentumsverhältnisse sicherstellen und das frühzeitige Erkennen eines Erwerbs von Unternehmensanteilen durch die Hintertür (creeping-in) ermöglichen; vertritt die Ansicht, dass die zuständigen nationalen Behörden Praktiken, durch die die Pflichtangebotsvorschrift und damit auch die Auszahlung des Minderheitsabschlags an die Minderheitsaktionäre umgangen werden soll, Einhalt gebieten sollen;

Vorschrift über die Neutralität des Leitungs- bzw. Verwaltungsorgans

16.

stellt fest, dass die Vorschrift über die Neutralität des Leitungs- bzw. Verwaltungsorgans in Bezug auf Abwehrmaßnahmen in der Nachangebotsphase von der Mehrzahl der Mitgliedstaaten in nationales Recht umgesetzt worden ist, während nur eine sehr kleine Zahl an Mitgliedstaaten die Durchgriffsvorschrift umgesetzt hat, durch die Abwehrmaßnahmen in der Vorangebotsphase neutralisiert werden; ist sich bewusst, dass Abwehrmaßnahmen sowohl in der Vor- (z. B. Pyramidenstrukturen oder „golden shares“) als auch in der Nachangebotsphase (z. B. ein „white knight“ oder eine Erhöhung des Schuldenstands) in den Mitgliedstaaten immer noch vorkommen, und dass es gleichzeitig ausreichende Möglichkeiten gibt, um diese Abwehrmechanismen zu durchbrechen; ist jedoch der Auffassung, dass das Leitungs- oder Verwaltungsorgan der Zielgesellschaft gemäß den allgemeinen Grundsätzen des Unternehmensrechts die langfristige Nachhaltigkeit der Gesellschaft im Blick haben und in diesem Sinne sowie gemäß den Vorstellungen ihrer Interessenträger handeln sollte;

Arbeitnehmerrechte im Falle eines Kontrollwechsels

17.

unterstreicht, dass die Richtlinie lediglich vorsieht, dass die Arbeitnehmer informiert werden, insbesondere in Bezug auf die Absichten des Bieters in Bezug auf die künftige Geschäftstätigkeit der Zielgesellschaft und die Auswirkungen auf die Beschäftigung, einschließlich wesentlicher Veränderungen der Beschäftigungsbedingungen, dass jedoch kein Recht auf Konsultation vorgesehen ist;

18.

unterstreicht, dass die Frage, wie sich die Arbeitnehmerrechte schützen und stärken lassen, dringend weiterer Überlegungen bedarf, bei denen auch der Besitzstand der Union einschließlich der Richtlinie 2001/23/EG (9) und der Richtlinie 2002/14/EG (10) berücksichtigt werden muss;

19.

besteht darauf, dass die relevanten Bestimmungen der Richtlinie in Bezug auf die Arbeitnehmerrechte tatsächlich angewendet und gegebenenfalls angemessen durchgesetzt werden;

Übernahmeangebote während des Wirtschaftsabschwungs

20.

erinnert daran, dass gemäß Artikel 21 der Richtlinie ihre Bestimmungen bis zum 20. Mai 2006 in nationales Recht umgesetzt werden sollten, und stellt fest, dass laut der externen Studie die Mehrzahl der Mitgliedstaaten die Richtlinie zwischen 2006 und 2007 (11) in nationales Recht umgesetzt hat;

21.

betont, dass sich der Zeitraum der Umsetzung der Richtlinie mit dem Beginn der Finanzkrise überschneidet, die sich schließlich zu einer Wirtschafts- und Staatsschuldenkrise entwickelt hat, und dass Übernahmeaktivitäten mit finanziellen und wirtschaftlichen Entwicklungen innerhalb und außerhalb Europas eng verbunden sind;

22.

unterstreicht, dass laut der externen Studie Übernahmeaktivitäten nach der Umsetzungsfrist der Richtlinie aufgrund der Krise dramatisch abgenommen haben, auch im Vereinigten Königreich, wo die Aktivitäten auf dem Markt für Unternehmenskontrolle traditionell in einer größeren Konzentration auftreten als in der übrigen Union;

23.

ist der Auffassung, dass, aufgrund des kontinuierlichen Schrumpfens des Marktes für Unternehmenskontrolle im Laufe der Finanzkrise, die Bewertung der Frage, ob und inwieweit weitere Harmonisierungsmaßnahmen in Bezug auf Übernahmeangebote eingeleitet werden sollten, verzerrt sein würde;

24.

fordert die Kommission daher auf, die Entwicklungen auf dem Markt für Unternehmenskontrolle weiterhin aufmerksam zu überwachen und eine neue Bewertung der Anwendung der Richtlinie vorzubereiten, wenn die Übernahmeaktivitäten wieder ihren ursprünglichen Umfang erreicht haben;

o

o o

25.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.


(1)  ABl. L 142 vom 30.4.2004, S. 12.

(2)  Externe Studie über die Anwendung der Richtlinie betreffend Übernahmeangebote, durchgeführt von Marccus Partners im Namen der Kommission, abrufbar unter der folgenden Adresse: http://ec.europa.eu/internal_market/company/docs/takeoverbids/study/study_en.pdf

(3)  Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen (SEC(2007)0268).

(4)  Z. B. Rechtssache C-171/08, Europäische Kommission gegen Portugal, Slg. 20102010, S. I-6817.

(5)  Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84).

(6)  Siehe z. B. Freshfields Bruckhaus Deringer, Reform of the EU Takeover Directive and of German Takeover Law, 14. November 2011, abrufbar unter der folgenden Adresse: http://www.freshfields.com/uploadedFiles/SiteWide/Knowledge/Reform_Eu_Takeover%20directive_31663.pdf

(7)  Bericht der Kommission über die Anwendung der Richtlinie 2004/25/EG betreffend Übernahmeangebote, S. 9.

(8)  Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (ABl. L 390 vom 31.12.2004, S. 38).

(9)  Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen (ABl. L 82 vom 22.3.2001, S. 16).

(10)  Richtlinie 2002/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2002 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 80 vom 23.3.2002, S. 29).

(11)  Siehe S. 284 und allgemeiner S. 58 f. der externen Studie.


12.2.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 55/6


P7_TA(2013)0199

Regionale Strategien für Industriegebiete in der Europäischen Union

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 21. Mai 2013 zu regionalen Strategien für Industriegebiete in der Europäischen Union (2012/2100(INI))

(2016/C 055/02)

Das Europäische Parlament,

gestützt auf Artikel 162 AEUV, in dem die Ziele des Europäischen Sozialfonds genannt werden und der sich u. a. auf die Zielsetzung bezieht, die Anpassung an die industriellen Wandlungsprozesse und an Veränderungen der Produktionssysteme zu erleichtern,

gestützt auf Artikel 174 ff. AEUV, in denen das Ziel des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts festgelegt ist und die strukturellen Finanzierungsinstrumente zur Erreichung dieses Ziels genannt werden,

gestützt auf Artikel 176 AEUV, der sich auf den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und u. a. auf die Entwicklung und strukturelle Anpassung der rückständigen Gebiete und die Umstellung der Industriegebiete mit rückläufiger Entwicklung bezieht,

gestützt auf Artikel 173 (Titel XVII) AEUV, der sich auf die Industriepolitik der EU und u. a. auf die Wettbewerbsfähigkeit der Industrie der Union bezieht,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission vom 11. September 2012 für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds, für die der Gemeinsame Strategische Rahmen gilt, sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (COM(2012)0496),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 20. Mai 2010 zu der Verwirklichung der Synergien von für Forschung und Innovation in der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und im Siebten Rahmenprogramm für Forschung und technologische Entwicklung vorgesehenen Mitteln in Städten und Regionen sowie in den Mitgliedstaaten und der Union (1),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 20. Mai 2010 zum Beitrag der Kohäsionspolitik zur Verwirklichung der Ziele der Lissabon-Strategie und der EU-Strategie bis 2020 (2),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. Juni 2010 zur Innovationspolitik der Gemeinschaft in einer Welt im Wandel (3),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 16. Juni 2010 zur EU 2020 (4),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 7. Oktober 2010 zur Kohäsions- und Regionalpolitik der EU nach 2013 (5),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 9. März 2011 zu einer Industriepolitik im Zeitalter der Globalisierung (6),

in Kenntnis der Schlussfolgerungen der Tagung des Rates (3057. Tagung des Rates Wettbewerbsfähigkeit (Binnenmarkt, Industrie, Forschung und Raumfahrt)) zum Thema „Eine Industriepolitik für das Zeitalter der Globalisierung“ vom 10. Dezember 2010 in Brüssel,

in Kenntnis des sechsten Zwischenberichts der Kommission vom 25. Juni 2009 über den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt — Kreative und innovative Regionen (COM(2009)0295),

in Kenntnis der Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen vom 30. Juli 2009 mit dem Titel „European Industry In A Changing World — Updated Sectoral Overview 2009“ (Die europäische Industrie in einer Welt im Wandel — Aktualisierter Sektorüberblick 2009) (SEC(2009)1111),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 23. September 2009 mit dem Titel „An die Zukunft denken: Entwicklung einer gemeinsamen EU-Strategie für Schlüsseltechnologien“ (COM(2009)0512),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 3. März 2010 mit dem Titel „Europa 2020 — Eine Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum“ (COM(2010)2020),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 6. Oktober 2010 mit dem Titel „Leitinitiative der Strategie Europa 2020: Innovationsunion“ (COM(2010)0546),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 28. Oktober 2010 mit dem Titel „Eine integrierte Industriepolitik für das Zeitalter der Globalisierung — Vorrang für Wettbewerbsfähigkeit und Nachhaltigkeit“ (COM(2010)0614),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 9. November 2010 mit dem Titel „Schlussfolgerungen aus dem Fünften Bericht über den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt: Die Zukunft der Kohäsionspolitik“ (COM(2010)0642),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 14. Oktober 2011 mit dem Titel „Industriepolitik: Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit — ‚Member States’ competitiveness performance and policies 2011‘ (Die Wettbewerbsfähigkeit der Mitgliedstaaten: Leistungsindikatoren und Politikansätze 2011)“ (COM(2011)0642),

in Kenntnis der Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen vom 14. März 2012 über „Wesentliche Aspekte eines Gemeinsamen Strategischen Rahmens (GSR) 2014 bis 2020 für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds“ (SWD(2012)0061),

in Kenntnis der Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen vom 24. April 2012 über „Das Partnerschaftsprinzip bei der Umsetzung der Fonds, für die der Gemeinsame Strategische Rahmen gilt — Elemente eines europäischen Verhaltenskodex für die Partnerschaft“ (SWD(2012)0106),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 10. Oktober 2012 mit dem Titel „Eine stärkere europäische Industrie bringt Wachstum und wirtschaftliche Erholung — Aktualisierung der Mitteilung zur Industriepolitik“ (COM(2012)0582),

in Kenntnis der Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen vom 10. Oktober 2012 über den „European Competitiveness Report“ (Europäischer Bericht über die Wettbewerbsfähigkeit) (SWD(2012)0299),

in Kenntnis der Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen mit dem Titel „Industrial Performance Scoreboard and Member States’ Competitiveness Performance and Policies“ (Scoreboard zur industriellen Leistung und Wettbewerbsfähigkeit der Mitgliedstaaten — Leistungsindikatoren und Politikansätze) (SWD(2012)0298),

in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (EWSA) vom 26. Mai 2010 zum Thema „Notwendigkeit eines integrierten Ansatzes in der Stadterneuerung“ (7),

in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu der Mitteilung der Kommission „Eine integrierte Industriepolitik für das Zeitalter der Globalisierung — Vorrang für Wettbewerbsfähigkeit und Nachhaltigkeit“ (CCMI/083 — CESE 808/2011),

gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für regionale Entwicklung sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (A7-0145/2013),

A.

in der Erwägung, dass der Begriff „Industrie“ nicht klar definiert ist und eine große Vielzahl unterschiedlicher Sektoren einschließen kann;

B.

in der Erwägung, dass einer der ausschlaggebenden Faktoren für die Wettbewerbsfähigkeit der Europäischen Union auf internationaler Ebene zweifellos die Industrie ist, ohne die die EU keine derart wichtige Rolle im globalen Gleichgewicht der Wirtschaftsmächte einnehmen würde;

C.

in der Erwägung, dass der Industriesektor in der Wirtschaft der EU eine führende Rolle spielen könnte, da die Kommission schätzt, dass durch 100 in der Industrie geschaffene Arbeitsplätze zwischen 60 und 200 neue Arbeitsplätze in der restlichen Wirtschaft entstehen können; jedoch in der Erwägung, dass die industrielle Produktion im Zeitraum von 2008 bis 2011 von 20 % auf 16 % des Bruttoinlandprodukts der EU geschrumpft und die Beschäftigung um 11 % zurückgegangen ist;

D.

in der Erwägung, dass die Kommission bestrebt ist, den Rückgang der industriellen Produktion in der EU umzukehren und diese bis zum Jahr 2020 von ihrem derzeitigen Niveau von 16 % des Bruttoinlandprodukts auf 20 % zurückzubringen; in der Erwägung, dass die Industrie der wichtigste Zielbereich von privaten und öffentlichen Investitionen in Forschung, Entwicklung und Innovation ist;

E.

in der Erwägung, dass die Kohäsionspolitik bei der Bewältigung der strukturellen Herausforderungen, vor denen die Industrie in der Union steht, Unterstützung leisten und gleichzeitig dazu beitragen kann, die ehrgeizigen Ziele der Strategie „Europa 2020“ zu erreichen, einschließlich des Übergangs zu einer nachhaltigen, kohlenstoffarmen, energieeffizienten und inklusiven Wirtschaft, die Wachstum und Wissen fördert;

F.

in der Erwägung, dass viele ehemalige Industrieregionen in Europa mit ähnlichen Problemen konfrontiert sind, da sie lange Wachstumsperioden in der Vergangenheit, gefolgt von einem gravierenden wirtschaftlichen Rückgang in den letzten Jahren, erlebt haben;

G.

in der Erwägung, dass die Industriesektoren vieler Grenzregionen wie die Kohlenreviere, die Stahlstandorte oder die Textilindustrie, aufgrund ihrer gemeinsamen Merkmale und ihrer wechselseitigen wirtschaftlichen Abhängigkeit vor vergleichbare industrielle Herausforderungen gestellt werden;

H.

in der Erwägung, dass die Industriepolitik tendenziell eher auf die spezifischen alltäglichen Probleme der Industrie ausgerichtet ist und ihr starker Einfluss auf Regionen deshalb oft übersehen wird;

I.

in der Erwägung, dass die Forschung ergeben hat, dass die Umstrukturierung ehemaliger Industrieregionen einen umfassenden Ansatz erfordert, und dass administrative Hürden die Umsetzung behindern können;

J.

in der Erwägung, dass Mitgliedstaaten, Regionen und Städte in der EU mit finanziellen Zwängen konfrontiert sind; in der Erwägung, dass insbesondere Gebiete mit einer ehemaligen Industriestruktur oft nicht gut positioniert sind, um ausreichende Mittel für die Umstellung anzuziehen; in der Erwägung, dass EU-Mittel für Umstellungs- und Umstrukturierungsmaßnahmen unerlässlich sind, um regionalpolitische und grenzübergreifende Ansätze zu unterstützen;

K.

in der Erwägung, dass die Städte wichtige Anreize für Innovation und nachhaltiges Wachstum bieten und ihnen bei der Bewältigung der Herausforderungen in ehemaligen Industriegebieten eine wichtige Funktion zukommt;

L.

in der Erwägung, dass neue und innovative integrierte Ansätze, die auch durch geeignete Rechtsrahmen und Strategien der intelligenten Spezialisierung begünstigt werden, erforderlich sind, um Regionen und Städten dabei zu helfen, ihr Innovationspotenzial zu nutzen und ihren Industriebestand auf neu entstehende Industrien und Dienstleistungen sowie globalisierte Märkte auszurichten;

M.

in der Erwägung, dass dem Potenzial der Kultur- und Kreativindustrie bei den diversen Maßnahmen zur Reindustrialisierung nicht genügend Rechnung getragen wird, obwohl sie ein bedeutendes Potenzial für Wachstum, Innovation und Beschäftigung bieten und einen Faktor der sozialen Kohäsion und ein wirksames Instrument zur Bekämpfung der derzeitigen Rezession darstellen;

1.

verweist auf die Mittel, die im Rahmen der Kohäsionspolitik und der Strukturfonds unter Nutzung der Finanzierungssysteme der Europäischen Investitionsbank und der nationalen, regionalen und kommunalen Politik für Wirtschaftsentwicklung bereitgestellt werden, um die Umstellung ehemaliger Industriegebiete und die Reindustrialisierung der in der Krise befindlichen Industriegebiete zu unterstützen, wobei eine moderne und nachhaltige Reindustrialisierung angestrebt wird; bedauert jedoch, dass diese Optionen nicht immer auf die realen regionenspezifischen Probleme abgestimmt sind, und dass die bereitgestellten Struktur- und Investitionsfondsmittel zu einem Zeitpunkt, zu dem die Industrie besonders schwer von der Krise getroffen ist, von den Mitgliedstaaten und Regionen nicht in vollem Umfang in Anspruch genommen werden;

2.

verweist darauf, dass weitere Maßnahmen zur Unterstützung ehemaliger Industrieregionen, insbesondere monoindustrieller Regionen, ergriffen werden müssen, damit für diese Regionen erfolgreich neue Entwicklungsmöglichkeiten — besonders im Bereich der Kultur- und Kreativindustrie — gefunden werden können, und die Nutzung freier Flächen gefördert werden kann, was besonders für die Umstellung von Industriebrachen von großer Bedeutung sein kann;

3.

fordert stärker integrierte und systematische Ansätze für die industrielle Erneuerung und die regionale Entwicklung sowie mehr Kohärenz zwischen den verschiedenen politischen Maßnahmen auf EU-Ebene sowie auf nationaler, regionaler, interregionaler und grenzübergreifender Ebene, damit gewährleistet ist, dass das Potenzial der europäischen Industrie genutzt wird; betont, dass es notwendig ist, Wirtschaftszonen von regionaler Relevanz und Hochtechnologie-Industrieparks zu schaffen, die auf öffentlich-privaten Partnerschaften beruhen, und durch die Anwendung moderner Technologien zu einem verbesserten Einsatz menschlicher und wirtschaftlicher Ressourcen auf lokaler und regionaler Ebene beizutragen;

4.

betont, dass der Erfolg einer derartigen industriellen Erneuerung, zusammen mit der regionalen Entwicklung, vom Bestehen wirksamer politischer Maßnahmen in Bereichen wie Kohäsionspolitik, wirtschaftliche Steuerung, Wettbewerbsfähigkeit, Forschung und Innovation, Energie, digitale Agenda, nachhaltige Entwicklung, Kultur- und Kreativsektor, neue Qualifikationen und Arbeitsplätze usw. abhängen wird;

5.

ist der Ansicht, dass die größten Herausforderungen für ehemalige Industrieregionen in Folgendem bestehen:

der physischen Regeneration von Flächen;

der Erneuerung von Gebäuden und sozialer Infrastruktur;

der Erneuerung von Infrastruktur, die auf die Bedürfnisse neuer Industrien ausgerichtet ist;

der Schaffung von Breitbandinfrastrukturen, die zur Attraktivität einer Region beitragen;

Umschulungsmaßnahmen für erwerbslose Arbeiter und Bemühungen um lebenslanges Lernen zur Schaffung von Arbeitsplätzen, wobei der Schwerpunkt auf eine qualifizierte Ausbildung im Bereich der Technik, insbesondere für junge Menschen, gelegt werden sollte;

der Förderung von grenzüberschreitender Beschäftigung, Innovation, Umweltsanierung und Strategien zur Erhöhung der Attraktivität der Regionen;

der Förderung unternehmerischer Initiativen mit auf die jeweiligen Verhältnisse zugeschnittenen Beschäftigungsstrategien der Union und Anpassung sozialer Fertigkeiten, Qualifikationen und unternehmerischer Initiativen an die neuen, aus den wirtschaftlichen, technologischen, beruflichen und umweltbezogenen Herausforderungen resultierenden Bedürfnisse;

der nachhaltigen Sanierung der betroffenen Gebiete, wobei, wann immer es möglich ist, die Einbeziehung von Grünflächen gewährleistet werden sollte;

der Umstellung bzw . Erneuerung der Wirtschaftsgrundlage und der Investitionsbedingungen;

der Suche nach Lösungen für ökologierelevante Probleme;

den finanziellen Hürden und dem Mangel an direkten Finanzierungsmöglichkeiten;

im Aufbau intelligenter Spezialisierungslösungen für die industrielle Erneuerung und wirtschaftliche Diversifizierung;

6.

weist mit Nachdruck darauf hin, dass Maßnahmen zum Schutz von Boden, Wasser, Luftqualität sowie zum Erhalt der regionalen und lokalen biologischen Vielfalt und der natürlichen Ressourcen und zur Sanierung von Boden und Wasser Kernpunkt der Strategien für Industriegebiete sein sollten, damit keine umweltschädlichen Stoffe mehr in die Umwelt gelangen;

7.

hält es für wichtig, dass bei den Strategien für Industriegebiete in Bezug auf mögliche nachhaltige Verkehrsträger zu und aus diesen Gebieten ein integrierter schwerpunktmäßiger Ansatz verfolgt wird, auch was Rohstoffe und Waren und Arbeitnehmer sowie die notwendigen vorhandenen oder geplanten Infrastrukturen betrifft, und dass ein solcher schwerpunktmäßiger Ansatz dazu beitragen kann, die Umweltbelastung in Industriegebieten und in städtischen Gebieten zu verringern, und dass gewährleistet wird, dass die Bedürfnisse der Kommunen befriedigt werden und gleichzeitig die natürlichen Ressourcen und das Kapital erhalten bleiben und ein positiver Beitrag zur menschlichen Gesundheit geleistet wird;

8.

ist der Auffassung, dass sich die regionalen Ungleichheiten infolge des Erweiterungsprozesses der EU verstärkt haben und sich daher die Aufmerksamkeit und das öffentliche Bewusstsein von den ehemaligen Industrieregionen — denen es an ausreichenden Investitionsmöglichkeiten für konkrete regionale Entwicklungsstrategien mangelt — wegbewegt haben;

9.

fordert die Kommission auf, die gegenwärtige Situation der ehemaligen Industrieregionen zu beurteilen, ihre größten Herausforderungen zu ermitteln sowie Informationen und Orientierungshilfen für diese Regionen bereitzustellen, um auf demokratischem Weg auf der Basis einer breit angelegten Partnerschaft regionale Strategien zu entwickeln, die dazu beitragen können, die Perspektiven dieser Regionen mit Blick auf ein nachhaltiges Wachstum auf der Grundlage ihres endogenen Potenzials zu verbessern;

10.

betont, dass die Stärkung der industriellen Basis der Wirtschaft erforderlich ist, um das Wirtschaftswachstum und die Schaffung von Arbeitsplätzen voranzubringen und die in der Strategie Europa 2020 festgelegten Ziele und Vorgaben zu erreichen, und dass mit der Industrie verbundene Güter und Werte wie das kulturelle, historische und architektonische Erbe und das in ehemaligen Industrieregionen verfügbare Know-how eine unersetzliche Grundlage hierfür bilden können und deshalb erhalten und an die neuen Bedürfnisse angepasst werden sollten;

11.

stellt fest, dass viele ehemalige Industriegebiete erhebliche Möglichkeiten für eine bessere Energieeffizienz bieten, wenn dort moderne Technologien und Baunormen angewandt werden, und dass dies sowohl der Wirtschaft in diesen Regionen als auch der Umwelt zugute kommen wird;

12.

weist erneut darauf hin, dass ehemalige Industrieregionen, die versucht haben, neue Möglichkeiten für regionales Wachstum zu erkunden, sehr erfolgreich waren, wenn sie ihre Strategien an ihren früheren Merkmalen, ihren territorialen Vorteilen, ihrem industriellen Erbe sowie ihren Erfahrungen und Fähigkeiten ausgerichtet haben;

13.

weist darauf hin, dass städtische Gebiete bei Innovation und nachhaltigem Wachstum eine bedeutende Rolle spielen, und dass Umstellungsmaßnahmen nicht erfolgreich sein können, wenn nicht ausreichend in diesen Bereich investiert wird, da die Ziele der EU ohne Maßnahmen für Gebäude und Stadtverkehr nicht verwirklicht werden können;

14.

ist der Auffassung, dass der Niedergang der meisten ehemaligen Industrieregionen zum Teil auf die Abhängigkeit von Monostrukturen zurückzuführen ist; ist der Ansicht, dass es kontraproduktiv ist, eine Wirtschaft allein auf Monostrukturen zu gründen, und dass eine diversifizierte Wirtschaft als Grundlage für nachhaltiges Wachstum und die Schaffung von Arbeitsplätzen von höchster Bedeutung ist;

15.

fordert die Kommission auf, politische Konzepte und Instrumente zu entwickeln, durch die der Kohäsionsfonds und die Strukturfonds mit industriepolitischen Ansätzen verbunden werden, um den Strukturwandel von ehemaligen Industrieregionen hin zu modernen Industrieregionen zu unterstützen;

16.

vertritt die Auffassung, dass regionale Strategien für die Industrie auf einem integrierten Ansatz beruhen müssen, der auch die Komponenten Beschäftigung und allgemeine und berufliche Bildung umfasst, damit die Wachstumsbranchen gefördert werden, in denen auf lokaler und regionaler Ebene zukunftsfähige Arbeitsplätze geschaffen werden können, besonders für junge Menschen, etwa in innovativen KMU im Rahmen des Programms für die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen und für KMU (COSME); betont die besondere Rolle, die den Städten bei der Entwicklung regionaler Strategien für Industriegebiete zukommt; ist überzeugt, dass die Städte zur Verwirklichung eines intelligenten Wachstums von wesentlicher Bedeutung sind; weist daher mit Nachdruck darauf hin, dass insbesondere Städte mit einem ehemaligen Industriegebiet ein enormes Potenzial bieten, das die EU voll ausschöpfen sollte; fordert die Kommission auf, den Dialog mit den betroffenen Städten zu intensivieren, damit die Städte als direkte Partner der EU einen höheren Stellenwert erhalten;

17.

weist darauf hin, dass die Regionen insbesondere mithilfe einer Unterstützung für energieeffiziente Gebäuderenovierung besser in der Lage sein dürften, die Kohlendioxidemissionen zu senken, vor Ort Arbeitsplätze zu schaffen und die Heizkostenrechnungen für die Verbraucher zu reduzieren;

18.

fordert die Kommission auf, Synergien zwischen der Kohäsions- und Industriepolitik zu nutzen, um die Wettbewerbsfähigkeit und das Wachstum zu fördern und die Mitgliedstaaten, Regionen und Städte dabei zu unterstützen, eine Grundlage für regionale Entwicklungsstrategien für die Industrie zu finden;

19.

ist der Ansicht, dass es kein vorgefertigtes Konzept für regionale Strategien für Industriegebiete in der EU als Ganzes gibt und dass sich der lokale und regionale Ansatz am besten für die Entwicklung regionaler Strategien eignet; fordert die Kommission auf, regionale Wirtschaftsforschung im Rahmen von Horizont 2020 zu unterstützen, wodurch es möglich wird, regional angepasste Strategien für weitere ehemalige Industrieregionen zu entwickeln;

20.

hebt hervor, dass die Charakteristiken der Regionen berücksichtigt werden müssen, wenn regionale Entwicklungsstrategien geplant werden; vertritt in diesem Zusammenhang die Auffassung, dass die Bottom up-Initiativen zur Unterstützung der lokalen Entwicklung für die städtischen Gebiete gefördert werden sollten, nach dem Beispiel der Bottom-up-Konzepte für Entwicklungsstrategien für ländliche Gebiete (LEADER);

21.

fordert die Kommission auf, die Erfahrungen städtischer Gebiete in der Vergangenheit, wie z. B. Manchester im Vereinigten Königreich, Lille in Frankreich, Essen und das Ruhrgebiet in Deutschland sowie Bilbao in Spanien, wo EU-Mittel zur Umstellung und Umstrukturierung ehemaliger Industrieregionen beitrugen, zu nutzen, um künftige Strategien für weitere Regionen in der EU zu entwickeln;

22.

begrüßt die positiven Auswirkungen infolge der Erteilung des Labels „Europäische Kulturhauptstadt“ an Städte und Ballungsgebiete, die in der Vergangenheit vom Niedergang ihrer Industrien betroffen waren, wie Glasgow oder Lille, und hebt hervor, welch eine wichtige Katalysatorfunktion Kultur und kreative Tätigkeit für einen städtischen Aufschwung und für die Attraktivität einer Region haben;

23.

betont, dass die nachhaltige Erneuerung ehemaliger Industrieregionen Jahrzehnte dauert und sehr kostspielig ist, wobei die administrativen und finanziellen Kapazitäten der lokalen öffentlichen Stellen meist nicht ausreichen; hält es in diesem Zusammenhang für notwendig, die technische Hilfe für die regionalen und lokalen Gebietskörperschaften und öffentlichen Organe auszubauen;

24.

hebt hervor, dass das neue Instrument für „integrierte territoriale Investitionen“, das in Artikel 99 des Vorschlags für eine Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen für den neuen Finanzierungszeitraum 2014–2020 vorgeschlagen wird, eine Möglichkeit darstellen könnte, regionale Strategien über administrative Grenzen hinaus zu entwickeln;

25.

fordert die Mitgliedstaaten auf, übermäßig komplizierte Vorschriften für die Empfänger der Mittel zu vermeiden; verweist erneut darauf, dass, wenn es EU-Vorschriften gibt, einzelstaatliche Vorschriften entfallen können, damit doppelte oder widersprüchliche Regelungen vermieden werden;

26.

fordert die Kommission auf, die Industrieparks und die bestehenden Gebiete wirtschaftlicher Tätigkeit vor Ort in einer elektronischen Datenbank zu erfassen, um die am meisten bewährten Verfahren, die auch in anderen Regionen zum Einsatz kommen können, und deren langfristige Wechselwirkung mit lokalen und regionalen Entwicklungsstrategien zu ermitteln und Orientierungshilfen für die Verwendung von Mitteln zur Unterstützung des Umstellungsprozesses bereitzustellen;

27.

vertritt die Ansicht, dass die Entwicklung von unternehmerischem Denken unter den Jugendlichen stärker gefördert werden muss, indem ihnen Zugang zu Fördermitteln der EU und Beratung in unternehmerischen Fragen gewährt wird;

28.

fordert die Mitgliedstaaten auf, sicherzustellen, dass ehemalige Industrieregionen in vollem Umfang von nationalen und europäischen Mitteln profitieren können, damit die EU eine „neue industrielle Revolution“ in Gang bringen kann;

29.

betont die Notwendigkeit der stärkeren Konzentration der kohäsionspolitischen Unterstützung auf die industrielle Umstellung in den Regionen in den folgenden Bereichen: Unternehmensinnovation und Investitionen, soziale Eingliederung, integrierte Ansätze bei der Stadtentwicklung und städtische Erneuerung;

30.

fordert die Mitgliedstaaten auf, ihre Regionen bei der Beteiligung an der Strategie der „intelligenten Spezialisierung“ zu unterstützen; verweist erneut darauf, dass die Regionen angepasste Strategien für eine nachhaltige Entwicklung benötigen, um erfolgreich zu sein; stellt fest, dass die lokalen öffentlichen Stellen in vielen Fällen ohne die Unterstützung durch die Kommission und die Mitgliedstaaten sich nicht die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen aneignen können;

31.

erachtet es als notwendig, Industriegebiete zu schaffen, die die Entwicklung der Städte vorantreiben; ist der Ansicht, dass größeres Gewicht auf Aktivitäten in den Bereichen Forschung, Innovation und Lehre gelegt werden sollte und erinnert an die kreative Rolle, die den Universitäten in diesem Zusammenhang zukommt; spricht sich für die Schaffung von Netzwerken für Innovation, Wettbewerbsfähigkeit und Unternehmertum auf regionaler Ebene aus, um Anreize für eine zunehmende Verknüpfung zwischen Universitäten, Unternehmen und Wissenszentren zu schaffen und damit die Entstehung neuer Industriezweige zu fördern, um zur Entwicklung von Strategien für eine sektorspezifische Spezialisierung beizutragen und die Bildung von Industrieclustern voranzutreiben; fordert die Kommission und die betroffenen Mitgliedstaaten auf, bei der Zuweisung von Hilfen für die betreffenden Wirtschaftsakteure auf mehr Transparenz zu achten;

32.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Mitgliedstaaten zu übermitteln.


(1)  ABl. C 161 E vom 31.5.2011, S. 104.

(2)  ABl. C 161 E vom 31.5.2011, S. 120.

(3)  ABl. C 236 E vom 12.8.2011, S. 41.

(4)  ABl. C 236 E vom 12.8.2011, S. 57.

(5)  ABl. C 371 E vom 20.12.2011, S. 39.

(6)  ABl. C 199 E vom 7.7.2012, S. 131.

(7)  ABl. C 21 vom 21.1.2011, S. 1.


12.2.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 55/12


P7_TA(2013)0201

Erneuerbare Energieträger auf dem europäischen Energiebinnenmarkt

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 21. Mai 2013 zu aktuellen Herausforderungen und Chancen für erneuerbare Energieträger auf dem europäischen Energiebinnenmarkt (2012/2259(INI))

(2016/C 055/03)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission „Erneuerbare Energien: ein wichtiger Faktor auf dem europäischen Energiebinnenmarkt“ und der dazugehörigen Arbeitsdokumente (COM(2012)0271),

gestützt auf Artikel 194 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission über den Energiefahrplan 2050 (COM(2011)0885),

in Kenntnis der Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG (1),

in Kenntnis des begleitenden Arbeitsdokuments der Kommissionsdienststellen zum Vorschlag einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (SEC(2008)0057),

in Kenntnis der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarkts (2),

in Kenntnis der Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/54/EG (3),

in Kenntnis der Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/55/EG (4),

gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für internationalen Handel, des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit, des Ausschusses für regionale Entwicklung und des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung (A7-0135/2013),

A.

in der Erwägung, dass der Anteil erneuerbarer Energien am europäischen Energiemix kurz-, mittel- und langfristig steigt und sie einen wichtigen Beitrag zur sicheren, unabhängigen, diversifizierten und emissionsarmen Energieversorgung in Europa leistet;

B.

in der Erwägung, dass das europaweite Potenzial erneuerbarer Energien für die Energieversorgung noch nicht ausgeschöpft ist;

C.

in der Erwägung, dass der steigende Anteil der erneuerbaren Energien am europäischen Energiemix einen Ausbau der bestehenden Netz- und IT-Infrastruktur benötigt;

D.

in der Erwägung, dass die Diversifizierung unseres Energiemixes von einem breiten Spektrum an Technologien für erneuerbare Energien (Wasserkraft, Geothermie, Solarstrom, Meeresenergie, Windenergie, Wärmepumpen, Biomasse, Biokraftstoff) abhängt, die diverse Dienstleistungen in den Bereichen Elektrizitätsversorgung, Heizen und Kühlen sowie Transportlösungen anbieten;

E.

in der Erwägung, dass Energiepolitik stets im Gleichgewicht der Ziele Versorgungssicherheit, Wettbewerbsfähigkeit, Wirtschaftlichkeit und Umweltverträglichkeit erfolgen muss;

F.

in der Erwägung, dass die Union derzeit für mehr als die Hälfte des Endenergieverbrauchs auf Energieimporte angewiesen ist;

G.

in der Erwägung, dass mit der Energiepolitik der Union im Geiste der Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten im Rahmen der Verwirklichung des Binnenmarkts und unter Berücksichtigung der Notwendigkeit der Erhaltung und Verbesserung der Umwelt unter anderem das Ziel verfolgt wird, die Entwicklung neuer und bestehender erneuerbarer Energieformen zu fördern;

H.

in der Erwägung, dass die Vollendung des Energiebinnenmarkts bis 2014 neue und mehr Marktteilnehmer anreizen sollte, einschließlich einer wachsenden Anzahl an KMU, die erneuerbare Energien erzeugen;

I.

in der Erwägung, dass Liberalisierung und Wettbewerb bei der Senkung der Energiepreise für alle Verbraucher in der Union eine zentrale Rolle gespielt haben;

J.

in der Erwägung, dass das Recht eines Mitgliedstaats, die Bedingungen für die Nutzung seiner Energieressourcen, seine Wahl zwischen verschiedenen Energiequellen und die allgemeine Struktur seiner Energieversorgung zu bestimmen, nach den europäischen Verträgen unter die Kompetenz der Mitgliedstaaten fällt, eine erhöhte Kommunikation und Kooperation aber dennoch durchaus erforderlich ist; in der Erwägung, dass der Energiefahrplan 2050 der Kommission zum Schluss kommt, dass jedes Szenario in Europas Energiesystem einen bedeutend höheren Anteil an erneuerbaren Energien voraussetzt;

K.

in der Erwägung, dass die Union laut Schätzungen auf einem guten Weg ist, ihr Ziel, bis 2020 einen 20-prozentigen Anteil an Energie aus erneuerbaren Energieträgern zu gewinnen, zu erreichen;

L.

in der Erwägung, dass die Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen in den letzten Jahren technologische Fortschritte gemacht hat und Europa auf diesem Gebiet in der Welt eine Führungsrolle einnimmt;

M.

in der Erwägung, dass die Wirtschafts- und Schuldenkrise in Europa noch nicht überwunden ist und in Bezug auf die öffentlichen Haushalte sowie das Vertrauen der Investoren große Herausforderungen bestehen; in der Erwägung, dass die Krise als Möglichkeit genutzt werden sollte, um die notwendigen Investitionen in saubere Technologien zu tätigen, um Beschäftigung und Wirtschaftswachstum zu generieren;

N.

in der Erwägung, dass auf den liberalisierten Energiemärkten Europas das Wachstum der erneuerbaren Energien von privaten Investitionen abhängig ist, die ihrerseits von einer stabilen Politik im Bereich der erneuerbaren Energien abhängen;

O.

in der Erwägung, dass Investoren Sicherheit und Kontinuität für ihre zukünftigen Investitionen auch nach 2020 benötigen;

P.

in der Erwägung, dass der Energieverbrauch gesenkt und die Effizienz der Energieerzeugung, der Übertragung und des Verbrauchs gesteigert werden müssen;

Q.

in der Erwägung, dass Technologien in den Bereichen Heizen und Kühlen mit erneuerbaren Energien eine Schlüsselrolle bei der Senkung der CO2-Emissionen im Energiesektor spielen müssen;

R.

in der Erwägung, dass im Energiefahrplan anerkannt wird, dass „Erdgas für den Umbau des Energiesystems von wesentlicher Bedeutung sein wird“, indem es sowohl lastvariable Tarife als auch Grundlasttarife bietet, um die erneuerbaren Energien zu unterstützen;

S.

in der Erwägung, dass nach den Berechnungen der Kommission bei einem optimierten Handel mit erneuerbaren Energieträgern bis zu 8 Mrd. EUR jährlich eingespart werden könnten;

T.

in der Erwägung, dass existierende Rechtsinstrumente zur Waldbewirtschaftung einen angemessenen Rahmen darstellen, um den Nachweis für die Nachhaltigkeit der innerhalb der Europäischen Union erzeugten Forstbiomasse zu liefern;

Für die Nutzbarkeit erneuerbarer Energien

1.

stimmt mit der Kommission überein, dass erneuerbare Energieträger zusammen mit Energieeffizienzmaßnahmen und flexibler und intelligenter Infrastruktur die von der Kommission benannten „No-regrets“-Optionen sind und dass erneuerbare Energieträger in Europa zukünftig einen steigenden Anteil an der Energieversorgung, für die Elektrizitätsversorgung wie auch für Heizen (das für fast die Hälfte der gesamten Energienachfrage in der Union verantwortlich ist) und Kühlen und für den Verkehrssektor ausmachen und die Energieabhängigkeit Europas von konventionellen Energieträgern verringern werden; ergänzt, dass Ziele und Meilensteine für die Zeit bis zum Jahr 2050 formuliert werden müssen, um eine glaubwürdige Zukunftsperspektive der erneuerbaren Energieträger in der Union darzustellen; weist darauf hin, dass alle von der Kommission in ihrem Energiefahrplan 2050 dargestellten Szenarien von einem Anteil von erneuerbaren Energien am Energiemix der Union von mindestens 30 % im Jahr 2030 ausgehen; legt daher nahe, dass sich die Union bemühen sollte, einen noch höheren Anteil zu erreichen, und fordert die Kommission auf, eine EU-weite verpflichtende Zielvorgabe in Bezug auf den Anteil erneuerbarer Energieträger für 2030 vorzuschlagen und dabei die mit anderen potenziellen klima- und energiepolitischen Zielen, insbesondere mit einem Ziel der Verringerung von Treibhausgasemissionen, interagierenden Auswirkungen sowie ihre Wirkung auf die Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft der Union einschließlich der Branche der erneuerbaren Energieträger zu berücksichtigen;

2.

betont, dass die Nutzung erneuerbarer Energieträger nicht nur zur Bekämpfung des Klimawandels beiträgt und die energiewirtschaftliche Unabhängigkeit Europas vergrößert, sondern auch erhebliche zusätzliche Umweltvorteile durch geringere Luftverschmutzung, Abfallvermeidung, niedrigeren Wasserverbrauch und der Verringerung anderer Risiken, die mit anderen Formen der Stromerzeugung verbunden sind, bietet;

3.

unterstreicht, dass eine zuverlässige, sichere, bezahlbare und nachhaltige Energieversorgung für die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Industrie und der Wirtschaft unverzichtbar ist; betont, dass etwa die Hälfte aller Kraftwerke in der Union im kommenden Jahrzehnt ersetzt werden müssen und dass das Energieversorgungssystem daher modernisiert und flexibler gemacht werden muss, um den erwarteten steigenden Anteil erneuerbarer Energieträger zu bewältigen; betont, dass der Anteil erneuerbarer Energieträger an Elektrizität, Heizen und Kühlen sowie am Verkehr kosteneffizient gesteigert werden muss, wobei der Nutzen und die vollen Kosten von erneuerbaren Energien einschließlich Systemkosten berücksichtigt werden müssen und gleichzeitig nicht die Versorgungssicherheit aufrechterhalten werden muss; erkennt die steigende Wettbewerbsfähigkeit von Technologien für erneuerbare Energien an und betont, dass erneuerbare Energieträger und mit sauberer Technologie zusammenhängende Industriezweige wichtige Wachstumsfaktoren für Europas Wettbewerbsfähigkeit sind, da sie ein enormes Potenzial zur Schaffung von Arbeitsplätzen aufweisen und erheblich zur Entstehung neuer Industriezweige und Exportmärkte beitragen;

4.

stellt fest, dass im Rahmen des Ausbaus der erneuerbaren Energien in den EU- Mitgliedstaaten eine verstärkte Nutzung energetischer Biomasse zu erwarten ist, die wiederum eine Ausarbeitung ausführlicher Nachhaltigkeitskriterien für gasförmige und feste Biomasse erforderlich macht;

5.

hebt hervor, dass innerhalb des Sektors der Erneuerbaren Energieträger der aktuelle und erwartete Beitrag von Biomasse und anderen kontrollierbaren Energiequellen für Akteure sichtbarer gemacht werden sollte, um eine faire und ausgewogene Entscheidungsfindung zu fördern;

6.

fordert die Union auf, die Ernährungssicherheit und die nachhaltige Erzeugung hochwertiger Lebensmittel sowie die Wettbewerbsfähigkeit der Landwirtschaft keinesfalls zu gefährden, wenn erneuerbare Energieträger bei der Erzeugung und Nutzung von Energie gefördert werden;

7.

stellt fest, dass in mehreren Teilen der Lebensmittelversorgungskette die Gefahr höherer Energiekosten besteht, was sich negativ auf Erzeuger und Verbraucher auswirken könnte;

8.

erkennt an, dass das Potenzial einer Senkung der Kohlendioxidemissionen durch den vermehrten Einsatz von Biomethan in Fahrzeugen für kurze und lange Strecken, insbesondere im Bereich von schweren Nutzfahrzeugen, sowie den Einsatz von Strom in Fahrzeugen für kurze Stadtfahrten wesentlich ist;

9.

ist davon überzeugt, dass die Abfallnutzung eine Chance für die weitere Entwicklung erneuerbarer Energieträger und für das Erreichen der Ziele eines Europäischen Energiefahrplans darstellt;

10.

weist darauf hin, dass einige erneuerbare Energiequellen wie beispielsweise Geothermie lokal und kontinuierlich Wärme und Strom liefern können; vertritt die Ansicht, dass solche lokalen Energiequellen die energiewirtschaftliche Unabhängigkeit, auch für abgelegene Gebiete, steigern;

11.

unterstreicht, dass nachhaltige Wasserkraft in ihrer Gesamtheit zu einer erneuerbaren Energieversorgung in der Zukunft beiträgt und über die Energieerzeugung hinaus auch verschiedene weitere wertvolle Funktionen wie Hochwasserschutz und Beitrag zur sicheren Trinkwasserversorgung übernimmt; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten dazu auf, das öffentliche Bewusstsein für den Mehrfachnutzen der Wasserkraft zu stärken;

12.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, stärkeres Augenmerk auf die ungenutzten Potenziale der erneuerbaren Energieträger im Bereich Heizung und Kühlen zu richten sowie auf die Wechselwirkungen zwischen einer stärkeren Nutzung erneuerbarer Energien einerseits und der Umsetzung der Richtlinie über Energieeffizienz und der Gebäuderichtlinie andererseits wie auch auf die damit verbundenen Chancen, zu legen;

13.

weist auf die Einsparpotenziale hin, die sich aus der Einbeziehung des Sonnenlaufs und der verschiedenen Zeitzonen Europas beim Ausbau der erneuerbaren Energien ergeben;

14.

stellt fest, dass die Mitgliedstaaten in dem durch die EU-Richtlinie über erneuerbare Energieträger 2009/28/EG vorgegebenen Rahmen derzeit die erneuerbaren Energieträger eigenständig und unter höchst unterschiedlichen administrativen Rahmenbedingungen fördern und dass dies ihre ungleichmäßige Entwicklung verschärft, solange angesichts der voneinander abweichenden regionalen Wettbewerbsvorteile das Potenzial für die Entwicklung erneuerbarer Energieträger durch die technischen, nichttechnischen und natürlichen Gegebenheiten unterschiedlich ist; weist darauf hin, dass ein funktionierender Binnenmarkt dazu beitragen könnte, die Fluktuationen bei erneuerbaren Energieträgern und die ungleiche Verteilung der natürlichen Reichtümer auszugleichen; ist überzeugt, dass die meisten Gebiete zur Nutzung erneuerbarer Energieträger beitragen können; stellt jedoch fest, dass Anreize für Investitionen in erneuerbare Energieträger dort, wo sie das größte Potenzial aufweisen, geschaffen werden müssen, um einen effizienten Einsatz öffentlicher Mittel zu gewährleisten;

15.

stellt fest, dass die gesellschaftliche und politische Akzeptanz erneuerbarer Energien ebenso unterschiedlich ist wie bei den meisten anderen Arten der Energieerzeugung und -infrastruktur; stellt fest, dass die Verfügbarkeit öffentlicher und privater Finanzmittel, die für die Förderung erneuerbarer Energieträger eingesetzt werden, stark variiert; unterstreicht, dass der Zugang zu Kapital für Investitionen ein entscheidender Faktor bei der weiteren Nutzung erneuerbarer Energien ist, insbesondere angesichts der Finanzkrise, die zu einer starken Kapitalstreuung für die Anleger geführt hat; ist der Meinung, dass dort, wo Marktunvollkommenheiten existieren oder wo Hersteller nur begrenzte Möglichkeiten haben, sich marktbasierte Finanzierung zu sichern, der Zugang zu mehr Kapital für erneuerbare Energieträger erleichtert werden sollte; legt der Kommission nahe, mit der Europäischen Investitionsbank und den nationalen Instituten alle Möglichkeiten innovativer Finanzinstrumente zu prüfen, um Vorhaben im Bereich erneuerbarer Energieträger zu finanzieren, während die Kohlenstoffmärkte ihren Anteil dazu beitragen sollten, Anreize für Investitionen in Vorhaben im Bereich erneuerbarer Energieträger zu schaffen;

16.

stellt fest, dass bislang einige erneuerbaren Energieträger am Energiemarkt marktwirtschaftlich konkurrenzfähig sind, wobei sich jedoch auch andere Technologien den Marktpreisen annähern; stimmt mit der Kommission überein, dass alle geeigneten, finanziell nachhaltigen Mittel genutzt werden müssen, um die Kosten zu senken und so die marktwirtschaftliche Konkurrenzfähigkeit der erneuerbaren Energien weiter voranzutreiben;

17.

hält es für notwendig, Beihilfen, die den Wettbewerb schädigen, und auch jene, mit denen die Verwendung umweltschädlicher fossiler Brennstoffe unterstützt wird, schrittweise abzuschaffen;

Erneuerbare Energien im Europäischen Energiebinnenmarkt

18.

stellt fest, dass der Binnenmarkt für Gas und Elektrizität bis 2014 vollendet werden soll und dafür entscheidend sein wird, dass die Integration erneuerbarer Energieträger als kosteneffektives Mittel zum Ausgleich variabler Stromerzeugung dienen wird; begrüßt den Bericht der Kommission über den Stand der Vollendung des Energiebinnenmarkts und der Umsetzung des dritten Energiepakets; fordert die Kommission auf, alle ihr zur Verfügung stehenden Instrumente einschließlich der Anklage von Mitgliedstaaten beim Gerichtshof zu nutzen, um den Energiebinnenmarkts so bald wie möglich einer Vollendung näher zu bringen; fordert die Kommission auf, unangemessene Marktkonzentration, wenn sie den Wettbewerb behindert, zu bekämpfen; fordert die Mitgliedstaaten auf, die vollständige Umsetzung der Rechtsvorschriften für den Energiebinnenmarkt und die Entwicklung von Verbindungen sowie die Abschaffung von Energieinseln und Engpässen weiter zu betreiben;

19.

stellt fest, dass infolge von Gefällen zwischen den Merkmalen der nationalen Märkte, verschiedenen Potenzialen und verschiedenen Technologiegefügen derzeit vielfältige unterschiedliche Fördermechanismen für erneuerbare Energieträger innerhalb der Union koexistieren; betont, dass diese Vielfalt die Probleme für den Energiebinnenmarkt verschärft, beispielsweise indem sie Ineffizienzen im grenzüberschreitenden Elektrizitätshandel hervorruft; begrüßt Leitlinien von der Kommission über Reformen der Förderregelungen;

20.

stellt fest, dass die größten Profiteure einer Vollendung des Energiebinnenmarkts die Verbraucher sind; unterstützt die Einschätzung der Kommission, dass auch bei erneuerbaren Energieträgern mit Erlangung der Marktreife und Rentabilität der Wettbewerb zum Einsatz gebracht werden muss, da er der beste Antrieb für Innovationssprünge und Kostensenkungen ist, womit eine Ausbreitung der Energiearmut verhindert wird; hebt hervor, dass die Fähigkeit der Verbraucher, ihre Auswahl frei zu treffen, dadurch gefährdet wird, dass die Endkundenpreise weiterhin reguliert werden;

21.

nimmt zur Kenntnis, dass die mit der Richtlinie 2009/28/EG zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen geschaffenen Kooperationsmechanismen bislang noch nicht sehr viel genutzt werden, aber dass derzeit zahlreiche Kooperationsregelungen in Planung sind; verweist auf Erkenntnisse der Kommission, denen zufolge die bessere Nutzung der bestehenden Kooperationsmöglichkeiten erheblichen Nutzen bringen könnte, etwa die Förderung des Handels; begrüßt die Ankündigung der Kommission, Leitlinien zur Kooperation innerhalb der Union zu erarbeiten, die die praktische Anwendung der Kooperationsmechanismen aufzeigen und deren Herausforderungen sowie Wege, sie anzugehen, darlegen; fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass die Mitgliedstaaten die Leitlinien der Union anwenden; fordert die Kommission auf, eine Auslegung von Artikel 13 der Richtlinie 2009/28/EG zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen aufzunehmen, um sicherzustellen, dass die Mitgliedstaaten die Richtlinie ordnungsgemäß umsetzen und öffentliche Behörden davon abhalten, Zertifizierungs- und Zulassungsverfahren wettbewerbsverzerrend einzusetzen; fordert die Mitgliedstaaten auf, anschließend gegebenenfalls die Mechanismen der Zusammenarbeit besser zu nutzen und die Kommunikation untereinander ebenfalls zu verstärken;

22.

begrüßt, dass sich die Vorhersagemethoden für die Verfügbarkeit von Windkapazitäten auf den Intra-day-Märkten verbessert haben, wodurch eine bessere Integration von Elektrizität aus unterschiedlichen erneuerbaren Energieträgern möglich ist; begrüßt gleichermaßen die im Rahmen des dritten Energiebinnenmarktpakets erforderlichen neuen Netzkodizes, die derzeit von den relevanten Akteuren entwickelt werden und zu einer stabilisierten Frequenz führen, wodurch ebenfalls zu einer besseren Integration der aus erneuerbaren Energieträgern erzeugten Elektrizität beigetragen wird;

23.

unterstreicht, dass so bald wie möglich geeignete Marktregelungen die schrittweise Integration erneuerbarer Energieträger in das Energiesystem und den europäischen Energiebinnenmarkt in allen Mitgliedstaaten erleichtern müssen und dass langfristig verschiedene Arten erneuerbarer Energieträger gemäß ihren spezifischen Merkmalen und ihrem Leistungsvermögen Funktionen und Aufgaben für die Systemstabilität übernehmen müssen, die bislang von konventionellen Energieträgern geleistet werden; betont, dass in der EU vielversprechende Beispiele für solche Märkte existieren; fordert dabei die stärkere Berücksichtigung von positiven und negativen direkten und indirekten Nebeneffekten erneuerbarer Energieträger in der Planung und Umsetzung, insbesondere im Hinblick auf die bestehende Infrastruktur wie die Übertragungs- und Verteilnetze sowie auf die Umwelt, die biologische Vielfalt und die Erhaltung der Natur; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, das öffentliche Bewusstsein für die potenziellen Nebeneffekte der verschiedenen Technologien der Nutzung erneuerbarer Energieträger zu stärken;

24.

fordert die Kommission auf, auf der Grundlage einer Kosten-Nutzen-Analyse die bestehende Umweltgesetzgebung wie beispielsweise die Wasserrahmenrichtlinie oder die Vogelschutzrichtlinie hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf den Ausbau der erneuerbaren Energieträger zu untersuchen;

Infrastrukturelle Anforderungen

25.

stellt fest, dass die Einspeisung von Energie aus erneuerbaren Energieträgern in bestimmten Fällen dezentral, lastfern, wetterabhängig und variabel erfolgt und daher anderer infrastruktureller Vorkehrungen bedarf als die derzeitige Energieinfrastruktur, die allein für konventionelle Energieträger entwickelt wurde; betont, dass diese Modernisierung der Energienetze den Veränderungen in den Erzeugungs-, Übertragungs-, Verteilungs- und Ausgleichstechnologien als Teil des gesamten Energiesystems Rechnung tragen muss; hebt hervor, dass einige erneuerbare Energiequellen auch variable Energiequellen ausgleichen können und deshalb die Notwendigkeit einer zusätzlichen Netzinfrastruktur verringern; betont, dass die Infrastrukturen unbedingt rasch ausgebaut werden müssen, damit der Binnenmarkt ein Erfolg wird und die erneuerbaren Energien integriert werden können; stellt fest, dass die Umsetzung des Energieinfrastrukturpakets ist in diesem Zusammenhang entscheidend ist, insbesondere zur Beschleunigung des Baus neuer Infrastrukturen von grenzüberschreitender Bedeutung; unterstreicht, dass Genehmigungsverfahren für Energieinfrastrukturprojekte beschleunigt werden müssen;

26.

macht darauf aufmerksam, dass es eine große Anzahl an Standorten für die Erzeugung erneuerbarer Energien gibt, deren geplante Kapazität jedoch nicht genutzt wird, da dieser erzeugte Strom nicht in das Netz aufgenommen werden kann;

27.

stellt fest, dass der Ausbau erneuerbarer Energieträger mit variabler Einspeisung einen flexiblen Ausgleich der Fluktuationen und eine flexible Sicherungsreserve durch ein integriertes und miteinander verbundenes europäisches Stromnetz nötig macht, das grenzübergreifenden Handel, Nachfrageelastizitätssysteme, Energiespeicherung und flexible Kraftwerke ermöglicht, um die Versorgungssicherheit zu gewährleisten; fordert die Kommission auf zu bewerten, ob in der Union ein Kapazitätsproblem besteht, und zu ermitteln, in welcher Höhe verbindliche Kapazität in einem integrierten EU-Energiesystem durch variable erneuerbare Energieträger gewährleistet werden kann und wie ihr potenzieller Einfluss auf die Angemessenheit der Erzeugung aussieht; stimmt mit der Analyse der Kommission darin überein, dass der Bau von Reservekapazitätsmechanismen erhebliche Kosten verursacht und Preissignale verzerren kann; nimmt zur Kenntnis, dass zunehmend ein stabiler politischer Rahmen zur wirtschaftlichen Absicherung der Verfügbarkeit dieser Reserven sowie System- und Ausgleichsdienste erforderlich sind; lehnt einen Subventionswettlauf zwischen Energieträgern ab und fordert ein an den langfristigen energie- und klimapolitischen Zielsetzungen der Union ausgerichtetes Energiemarktdesign, welches eine Integrierung der auf erneuerbare Energieträger gestützten Technologien in den Energiebinnenmarkt ermöglicht, erkennt jedoch an, dass bisher für die Entwicklung aller Energiequellen staatliche Beihilfen vonnöten waren;

28.

hebt die Bedeutung eines Supernetzes und des Nordsee-Offshore-Netzes für die kosteneffiziente Nutzung erneuerbarer Energieträger hervor; betont in dieser Hinsicht die Bedeutung der Offshore-Netz-Initiative der Nordseeländer (NSCOGI), da Offshore-Windvorhaben mit einer Leistung von über 140 GW angekündigt wurden; fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, der NSCOGI zusätzliche Dynamik zu verleihen;

29.

erinnert daran, dass Investitionen in erneuerbare Energieträger in den vergangenen zehn Jahren über die Hälfte aller Investitionen in neue Erzeugungskapazitäten ausgemacht haben und weiter zunehmen werden; betont, dass, wenn erneuerbare Energieträger einen hohen Anteil am Energiemix ausmachen sollen, die vorhandene Netzinfrastruktur vor enormen Herausforderungen steht und dass Investitionen vonnöten sind, um diese Herausforderungen zu bewältigen; stellt fest, dass in bestimmten Mitgliedstaaten, in denen die vermehrte Einspeisung aus erneuerbaren Energiequellen nicht mit einem Ausbau der Energieinfrastruktur einherging, die Versorgungssicherheit durch solche erhöhte Einspeisung stark beeinträchtigt wird; unterstreicht, dass laut ENTSO-E deutliche Anteile aller Engpässe in europäischen Energienetzen mit der Einspeisung aus erneuerbaren Energiequellen zusammenhängen; hält es für wichtig, neue Konzepte zur Bewältigung von Engpässen in den Verteilungsnetzen umzusetzen, die nicht immer eine Netzerweiterung und -verstärkung beinhalten; ist zuversichtlich, dass die Gewinne des Ausbaus des europäischen Netzes, der auch auf den Elektrizitätsbinnenmarkt zurückgeht, dessen Kosten ausgleichen können, da er einen sehr viel effizienteren Betrieb des Energiesystems der Union bietet; fordert die Betreiber von Übertragungsnetzen auf, ihre Netzerweiterungsstrategien zu aktualisieren, um die Integration von Erzeugungskapazitäten aus erneuerbaren Energieträgern zu bewältigen und die Versorgungssicherheit aufrechtzuerhalten, und die Zusammenarbeit mit Verteilungsnetzbetreibern zu verstärken;

30.

stellt fest, dass viele der besten und wettbewerbsfähigsten Standorte für erneuerbare Energieträger in der Union in erheblicher geografischer Entfernung von den Verbrauchszentren liegen, wodurch diese Standorte nur mit einem Ausbau der Übertragungs- und Verteilungssysteme und einer Verstärkung grenzüberschreitender Verbindungsleitungen genutzt werden können; stellt auch die Vorteile einer dezentralen Versorgung mit Energie aus erneuerbaren Energieträgern nahe an den Verbrauchszentren fest; betont, dass dies zu Kostensenkungen führen, den Bedarf an Netzerweiterung verringern und Überlastungen vermeiden kann, wenn angemessene Infrastruktur vorhanden ist; weist darauf hin, dass die Kommission die Entwicklung angemessener Modellierungsinstrumente erleichtern sollte, um die optimale Mischung aus entfernten, großen Erzeugungsanlagen und Anlagen auf Verteilungsebene festzulegen; hebt das Potenzial eines integrierten Ansatzes für das Energiesystem hervor, der sowohl den Bedarf als auch das Angebot an Wärme und Elektrizität berücksichtigt; nimmt auch das Potenzial lokaler Energieerzeugung aus erneuerbaren Energieträgern wie beispielsweise der Mikrostromerzeugung oder der gemeinsamen Investitionen von Bürgergenossenschaften in die Erzeugung von und Versorgung mit Energie aus erneuerbaren Quellen wie etwa Erdwärme und Solarenergie, wie in der Mitteilung der Kommission erwähnt;

31.

stellt fest, dass ungenügende Netzkapazitäten und Speichermöglichkeiten sowie eine unzureichende Zusammenarbeit der Übertragungsnetzbetreiber unkoordinierte grenzüberschreitende Energieflüsse (Ringflüsse) verursachen können und in anderen Mitgliedstaaten ernsthafte Notlagen mit sich bringen könnten, was dann zur Aufrechterhaltung der Versorgungssicherheit zunehmend Verringerungen der Last erforderlich macht, wenn dies nicht mit der notwendigen Optimierung (z. B. Überwachung der Temperaturkurve) und dem notwendigen Ausbau des Netzes in den jeweiligen Staaten einhergeht; ist besorgt über den Stand des Ausbaus und der Instandhaltung der Netzinfrastruktur in den Mitgliedstaaten; fordert die Mitgliedstaaten auf, den Ausbau von Übertragungs- und Verteilernetzen zügig voranzutreiben und eine verstärkte Kooperation der Übertragungsnetzbetreiber zu fördern;

32.

unterstreicht das Potenzial von intelligenten Netzen, Lastmanagementinstrumenten und Energiespeicherungslösungen sowohl für die bestmögliche Einbeziehung erneuerbarer Energieträger als auch für den Ausgleich von Netzschwankungen; erinnert daran, dass weitere Erforschung und Nutzung der Energiespeicherung, unter anderem durch eine Zusammenarbeit mit Pumpspeicherkraftwerken, dringend notwendig ist; merkt an, dass insbesondere Speicher mit variabler Geschwindigkeit weiter erforscht werden müssen, die ein flexibleres System für die Regulierung der Speichergeschwindigkeit bieten und damit eine schnellere und gezieltere Zuschaltung ermöglichen; fordert die Mitgliedstaaten auf, eine doppelte Besteuerung für Stromspeicher zu vermeiden;

33.

hält es für erforderlich, grenzüberschreitende Märkte für Regelenergiedienstleistungen zu schaffen und das europäische Übertragungsnetz im Hinblick auf die grenzüberschreitende Integration von Speicherwasserkraft insbesondere in Skandinavien, den Alpen und den Pyrenäen schnell auszubauen;

34.

unterstreicht, dass für den geplanten Ausbau erneuerbarer Energieträger insbesondere der Wasserkraft eine zentrale Rolle zukommen muss, allen voran als Ausgleich für zunehmende volatile Erzeugung aus erneuerbaren Energiequellen, aber auch als Stromspeicherlösung mittels Pumpspeicher; betont, dass die gegebenen Ausbaupotenziale für Wasserkrafterzeugung und Pumpspeicher in der Union daher voll auszuschöpfen sind;

35.

erkennt an, dass die Gasinfrastruktur eine wichtige Rolle beim Ausbau erneuerbarer Energien in ganz Europa spielen wird; weist darauf hin, dass Biogas als erneuerbarer Energieträger einfach in Form von Biomethan in die zurzeit vorhandene Gasnetzinfrastruktur eingespeist werden kann und dass neue Technologien wie „Strom zu Wasserstoff“ und „Strom zu Gas“ einen weiteren Beitrag zur künftigen CO2-armen Wirtschaft leisten werden, wobei sie vorhandene und neue Infrastrukturen nutzen, die gefördert und ausgebaut werden sollten;

36.

ist der Auffassung, dass die IKT in Zukunft dazu beitragen werden, das Energieangebot und die Energienachfrage zu steuern und die Verbraucher aktiver am Marktgeschehen zu beteiligen; fordert die Kommission auf, unter Berücksichtigung des dritten Energiebinnenmarktpakets zügig Vorschläge für Ausbau, Förderung und Standardisierung intelligenter Stromnetze und Zähler vorzulegen, da dies zunehmend die Beteiligung von mehr Marktteilnehmern ermöglichen und das Synergiepotenzial bei Nutzung, Ausbau und Instandhaltung im gesamten Telekommunikations- und Energienetz fördern wird; ersucht die Europäische Kommission besonders Forschung und Entwicklung in diesem Bereich zu unterstützen; betont, dass dabei neben der anbieterseitigen Planungssicherheit auch die Akzeptanz seitens der Verbraucher eine wichtige Rolle spielen muss, die die wichtigsten Nutznießer intelligenter Zähler sein sollten und deren Datenschutzrechte im Einklang mit der neuen Datenschutzrichtlinie sichergestellt werden müssen; fordert die Kommission auf, Kosten und Nutzen der Einführung intelligenter Zähler und ihre Auswirkungen auf unterschiedliche Verbrauchergruppen sorgfältig auszuwerten; erkennt an, dass die Beteiligung der Verbraucher eine notwendige Voraussetzung für die erfolgreiche Einführung intelligenter Zähler ist;

37.

stellt fest, dass der IKT-Sektor selbst als wichtiger Stromverbraucher, dessen Datenzentren in der EU bis zu 1,5 % des Gesamtverbrauchs an Elektrizität ausmachen, und Verbraucher, die sich zunehmend der Klimabilanz der IT und der von ihnen genutzten Cloud-Dienste bewusst sind, eine Vorbildfunktion für Energieeffizienz und die Förderung erneuerbarer Energieträger einnehmen können;

38.

weist darauf hin, dass die Einführung von Windkraft- und Fotovoltaikanlagen in einigen Regionen, insbesondere in kleinen Gemeinden und auf Inseln, auf öffentlichen Widerstand gestoßen ist; weist darauf hin, dass sich Windkraft- und Fotovoltaikanlagen in der öffentlichen Wahrnehmung negativ auf die Tourismusbranche sowie auf die Natur und die Landschaft bzw. das Landschaftsbild einer Insel auswirken;

39.

hebt hervor, dass, wenn Bürger in genossenschaftlichen oder gemeinschaftlichen Modellen Eigentümer von Anlagen für die Energieerzeugung aus erneuerbaren Quellen sind, die gesellschaftliche Akzeptanz steigt, wodurch die Planungszeit für die Umsetzung reduziert und ein größeres Verständnis der Bürger für die Energiewende gefördert wird;

40.

betont, dass der weitere Ausbau erneuerbarer Energieträger und der Bau aller anderen Energieerzeugungsanlagen und -infrastruktur das Landschaftsbild in Europa nachhaltig verändern werden; beharrt darauf, dass sich dies nicht in Umweltschäden, auch in Natura-2000-Gebieten und Landschaftsschutzgebieten, niederschlagen darf; stellt fest, dass die gesellschaftliche Akzeptanz der Infrastruktur für erneuerbare Energieträger nur durch transparente Raumordnungs-, Bau- und Genehmigungsverfahren mit obligatorischer und rechtzeitiger öffentlicher Konsultation unter Beteiligung sämtlicher betroffenen Kreise von Anfang an, auch auf lokaler Ebene, erreicht werden kann; betont, dass die Beteiligung von Bürgern und Interessenträgern, etwa in Genossenschaften, ebenso dazu beitragen kann, öffentliche Zustimmung zu erreichen wie Kommunikation über die potenziellen Vorteile für die lokale Wirtschaft;

Stärkung der Verbraucher

41.

stellt die Notwendigkeit weiterer Maßnahmen zur Förderung der gesellschaftlichen Akzeptanz für erneuerbare Energiequellen fest; kommt gleichzeitig zu dem Schluss, dass die Schaffung eines ganzheitlichen Ansatzes in Bezug auf den Produzenten-Konsumenten — bzw. Prosumenten –, der den Prozess der Energienutzung bewusst steuern könnte, als eine wirksame Maßnahme diesbezüglich zu betrachten ist;

42.

erkennt die Bedeutung der Energieerzeugung aus erneuerbaren Quellen im kleinen Rahmen für die Erhöhung des Anteils erneuerbarer Energieträger an; erkennt an, dass die Nutzung der Energieerzeugung aus erneuerbaren Quellen im kleinen Rahmen eine Möglichkeit für Einzelhaushalte, Gewerbebetriebe und Gemeinden darstellt, zu Energieerzeugern zu werden, wodurch sie ein Bewusstsein für effiziente Wege der Erzeugung und des Verbrauchs von Energie erlangen; hebt die Bedeutung der Mikroerzeugung für die Steigerung der Energieeffizienz hervor; betont, dass die Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen im kleinen Rahmen zu einer erheblichen Einsparung bei den Stromkosten sowie zur Schaffung neuer Geschäftsmodelle und Arbeitsplätze führen kann;

43.

stellt in dieser Hinsicht fest, dass die Förderung lokaler Genossenschaften für erneuerbare Energieträger wichtig für die Steigerung der Bürgerbeteiligung, die Erhöhung der Zugänglichkeit zu Energie aus erneuerbaren Quellen und die Mobilisierung finanzieller Investitionen ist;

44.

betont, dass eine kluge Kombination aus Energieerzeugung aus erneuerbaren Quellen im kleinen Rahmen, Speicherung, Lastmanagement und Energieeffizienz zu einer geringeren Nutzung der lokalen Netze während Spitzenlastzeiten führen kann, wodurch die Gesamtinvestitionskosten, die die Verteilungsnetzbetreiber tragen, reduziert werden;

45.

stellt fest, dass eine Voraussetzung für die effiziente lokale Nutzung und Erzeugung von Energie aus Sichtweise der Prosumenten wie auch der Verteilungsnetzbetreiber die Einführung intelligenter Zähler und im Allgemeinen intelligenter Netze ist;

46.

begrüßt die Ankündigung der Kommission, dass sie eine Mitteilung über Energietechnologien und Innovation mit Schwerpunkt auf Mikroerzeugung herausgeben wird;

47.

vertritt die Auffassung, dass die Regionalpolitik der Union wesentliche Beiträge zur Förderung der Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen und der Energieeffizienz in ganz Europa sowie zu Dienstleistungen im Bereich der Elektrizität und der Energieübertragung leistet; erklärt sich erfreut darüber, dass die Politik für den Zusammenhalt und die Regionalpolitik im Lauf der Zeit immer mehr für die Förderung der Nutzung erneuerbarer Energieträger in dem Sinn geleistet haben, dass erneuerbare Energieträger voll und ganz zu den energiepolitischen Zielen der Union beitragen und dass diese Ziele in der gesamten Union verwirklicht werden; betrachtet es als besonders wichtig, dass die Politik der Union eine Ausrichtung erfährt, durch die der Finanzierungsanteil im nächsten Finanzierungszeitraum 2014–2020 ausreichen wird;

48.

befürwortet ein auf mehreren Ebenen gleichzeitig ansetzendes, dezentrales Konzept für Energiepolitik und erneuerbare Energieträger, das unter anderem den Bürgermeisterkonvent und die weitere Entwicklung der Initiative „Intelligente Städte“ sowie die Förderung der besten Lösungen auf regionaler und lokaler Ebene durch Informationskampagnen umfasst;

49.

weist darauf hin, dass auf die Landwirtschaft und den ländlichen Raum ein beträchtlicher Anteil an der Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen entfallen könnte, und vertritt daher die Auffassung, dass die Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen im Rahmen der neuen Politik für die Landwirtschaft und den ländlichen Raum gefördert werden sollte;

50.

erachtet es als wichtig, die Entwicklung von alternativen Energiequellen in landwirtschaftlichen Betrieben, insbesondere im kleinen Rahmen, und die Verbreitung der einschlägigen Methoden unter Landwirten und Verbrauchern zu fördern und zu unterstützen;

51.

betont, dass die Zusammenarbeit unter den Landwirten dazu beitragen könnte, dass die Maßnahmen zur Förderung erneuerbarer Energieträger Erfolge zeitigen;

52.

fordert die Europäische Investitionsbank auf, über Finanzintermediäre laufend Kapital zur Verfügung zu stellen, mit dem das notwendige Startkapital und fachliche Unterstützung für die Erzeugung von Strom und Wärme aus erneuerbaren Quellen mit in gemeinschaftlichem Eigentum befindlichen Kleinst- und Kleinanlagen in landwirtschaftlichen Betrieben bereitgestellt werden, wobei die Gewinne in weitere Anlagen reinvestiert werden können;

Internationale Zusammenarbeit und Handel

53.

macht erneut darauf aufmerksam, dass in den nächsten Jahren aufgrund der Einfuhr fossiler Brennstoffe mit einem Anstieg des Handelsdefizits der Union zu rechnen ist und dass die Abhängigkeit von derartigen Einfuhren mit immer größeren politischen, wirtschaftlichen und ökologischen Risiken einhergeht; hebt in diesem Zusammenhang hervor, dass heimische Energie aus erneuerbaren Quellen zur Versorgungssicherheit und zur Wiedererlangung einer positiven Handelsbilanz gegenüber Erdöl- und Erdgasexportländern beiträgt, und betont deshalb, dass die heimische Energie aus erneuerbaren Quellen bei der Sicherung der Energieversorgungssicherheit der Union eine größere Rolle spielen sollte;

54.

ist sich bewusst, dass die Weltmärkte für erneuerbare Energieträger wachsen und dadurch positive Auswirkungen auf die europäische Industrie, die Schaffung von Arbeitsplätzen, die Kosten und die Weiterentwicklung bestehender und neuer Technologien weltweit und in der Union erzielt werden, sofern die politischen und rechtlichen Rahmenbedingungen der Union für erneuerbare Energieträger berechenbar bleiben und Unternehmen mit sauberen Technologien dabei helfen, ihren Wettbewerbsvorteil und ihre führende Stellung gegenüber der weltweiten Konkurrenz zu behaupten; erkennt Nicht-OECD-Staaten wegen ihres beträchtlichen Potenzials im Bereich erneuerbarer Energieträger als wichtige Handelspartner an;

55.

betont, dass unerlaubte Wettbewerbsverzerrungen auf dem Markt nicht hinnehmbar sind, da nur ein fairer Wettbewerb der Union ein vernünftiges Preisniveau für Technologien im Bereich erneuerbare Energieträger sichert; fordert die Kommission auf, laufende Verfahren zu unlauteren Praktiken schnellstmöglich abzuschließen; betont, dass freie und offene weltweite Märkte die besten Voraussetzungen für das Wachstum der erneuerbaren Energieträger bieten; unterstreicht, dass Handelsbeschränkungen weiter abgebaut werden müssen; fordert die Kommission auf, keine neuen Handelshemmnisse auf fertige Produkte oder Bestandteile von Technologien zu erheben, die im Bereich der Technologien für erneuerbare Energieträger genutzt werden; fordert die Kommission auf, Maßnahmen zu treffen, um Handelshemmnisse abzubauen, einen fairen Wettbewerb zu garantieren, EU-Unternehmen darin zu unterstützen, Märkte außerhalb der Union zu erschließen, und mutmaßliche Handelsverzerrungen, darunter unrechtmäßige staatliche Beihilfen, zu bekämpfen;

56.

fordert die Kommission außerdem auf, die Anwendung von ungerechtfertigten nichttarifären Handelshemmnissen, Subventionen und Dumping-Praktiken durch Handelspartner der Union auf diesem Gebiet genau zu überwachen;

57.

fordert die Kommission auf, das WTO-Übereinkommen über Informationstechnologie zu berücksichtigen und Möglichkeiten zu prüfen, ein Freihandelsabkommen über Umweltschutztechnologie zu initiieren, mit dem der zollfreie Handel mit Umweltschutztechnologieprodukten eingeführt würde;

58.

betont, dass mit dieser Strategie auch eine Erleichterung des Handels gefördert werden sollte, damit die Bemühungen der Entwicklungsländer speziell auf diesem Gebiet unterstützt werden und auch erneuerbare Energieträger zu Handelsgütern werden können;

59.

betont, dass der Handel für die Sicherung der Nachhaltigkeit bei der Erzeugung von Energie aus nachhaltigen Quellen und bei deren Finanzierung eine wichtige Funktion einnimmt; weist erneut darauf hin, dass eingeführte Bioenergieträger und Agrokraftstoffe die Nachhaltigkeitskriterien der Union erfüllen sollten und dass diese Kriterien klar definiert werden müssen; fordert die Kommission zu diesem Zweck auf, mit der indirekten Änderung der Flächennutzung ein zusätzliches Kriterium einzuführen; empfiehlt, dass Handelsabkommen Bestimmungen enthalten sollten, in denen auf Entwaldung und Waldschädigung eingegangen wird, und dass darin Anreize für eine vernünftige Bewirtschaftung der Boden- und Wasserressourcen gesetzt werden sollten; fordert die Kommission auf, auch künftig mit den jeweiligen Drittstaaten freiwillige Partnerschaftsabkommen über ein Verbot illegaler Abholzung auszuhandeln;

60.

unterstreicht die Notwendigkeit, in der Energiepolitik, auch im Bereich erneuerbarer Energieträger, verstärkt mit den Nachbarstaaten der Union zusammenzuarbeiten und das Handelspotenzial erneuerbarer Energieträger wirksamer zu nutzen; betont den Bedarf an angemessener Infrastruktur, die die Zusammenarbeit sowohl innerhalb der EU als auch mit den Nachbarstaaten erleichtert; betont, dass zur Zusammenarbeit im Bereich erneuerbarer Energieträger die einschlägigen Ziele der EU-Politik gehören sollten; betont, dass insbesondere im Mittelmeerraum große Chancen für die Stromgewinnung aus erneuerbaren Energiequellen bestehen; erinnert an das Potenzial von Projekten in Drittstaaten wie Desertec, Medgrid und Helios sowie eines weiteren Ausbaus von Wasserkraft in Norwegen und der Schweiz, auch zu Ausgleichszwecken; betont auch die erhebliche lokale Wertschöpfung solcher Großvorhaben im Bereich erneuerbarer Energieträger;

61.

unterstreicht, dass die internationale Zusammenarbeit auf einem soliden Regelungsrahmen und dem Besitzstand der Union im Bereich der erneuerbaren Energieträger — wie etwa im Rahmen der Energiegemeinschaft — basieren muss, um Stabilität und Verlässlichkeit einer solchen Zusammenarbeit zu erhöhen;

62.

fordert koordinierte Maßnahmen mit anderen Technologieführern (USA und Japan), um aufkommende Herausforderungen wie etwa die Knappheit von Rohstoffen und Seltenen Erden, die sich auf die Einführung von Technologien im Bereich erneuerbarer Energieträger auswirken, zu bewältigen;

63.

betont die Notwendigkeit, dass die Union mit internationalen Partnern, insbesondere den BRICS-Staaten, eine enge wissenschaftliche Zusammenarbeit sowie ein klares Konzept für die Zusammenarbeit im Bereich Forschung und Innovation in Bezug auf erneuerbare Energieträger entwickelt;

Innovation, Forschung und Entwicklung und Industriepolitik

64.

stellt fest, dass Europa seine Kapazitäten im Bereich Industrie und Forschung und Entwicklung ausbauen muss, um weiterhin Technologieführer bei erneuerbaren Energieträgern zu bleiben; betont, dass ein wettbewerbsfähiges Umfeld für die Tätigkeit und Internationalisierung der KMU ermöglicht und die Verringerung bürokratischer Hindernisse angestrebt werden muss; unterstreicht, dass nur Innovation durch Forschung und Entwicklung die europäische Technologieführerschaft auf den Märkten für Technologie im Bereich erneuerbarer Energieträger sicherstellen kann; betont, dass private Investoren Sicherheit benötigen; fordert die Kommission auf, eine industriepolitische Strategie für Energietechnologien vorzulegen, die insbesondere Technologien im Bereich erneuerbarer Energieträger umfasst, um die Führungsstellung der Union bei den Energietechnologien und insbesondere im Bereich erneuerbarer Energieträger zu sichern;

65.

hebt hervor, dass die EU-Industrie führend auf dem Gebiet der Onshore-Windkraft ist und dass die europäische Offshore-Windindustrie über großes Potenzial verfügt, zur Reindustrialisierung der an die Ost- und Nordsee grenzenden Mitgliedstaaten beizutragen;

66.

hebt hervor, dass die Bildungseinrichtungen, die qualifizierte Arbeitskräfte und die nächste Generation von Wissenschaftlern und Innovatoren auf dem Gebiet der Technologie im Bereich erneuerbarer Energieträger hervorbringen, eine zentrale Priorität darstellen; erinnert in diesem Zusammenhang an die wichtige Rolle des Programms Horizont 2020 und des Europäischen Instituts für Innovation und Technologie bei der Überwindung der Kluft zwischen Bildung, Forschung und Praxis in der Branche der erneuerbaren Energieträger;

67.

erachtet die Zusammenarbeit zwischen den europäischen Mechanismen für den Patentschutz im Bereich der erneuerbaren Energiequellen als besonders wichtig, um den Zugang zu kostbarem ungenutztem geistigem Eigentum zu vereinfachen; weist auf die Notwendigkeit der Umsetzung des europäischen Patents vorrangig im Bereich der erneuerbaren Energiequellen hin;

68.

ist der Auffassung, dass gezielte Forschung und Entwicklung im Rahmen bestehender Instrumente effektiver gestaltet werden muss, und ist besorgt, dass Forschung und Entwicklung in Teilen der Branche der erneuerbaren Energieträger vernachlässigt wurde, was in einigen Fällen zu wirtschaftlichen Schwierigkeiten geführt hat; unterstreicht die Notwendigkeit von Investitionen in die Weiterentwicklung innovativer, aufkommender und bestehender Technologien sowie einer Systemintegration zwischen Verkehr und Energie, um Wettbewerbsfähigkeit zu erhalten oder zu erreichen und dafür zu sorgen, dass bestehende Technologien während ihres gesamten Lebenszyklus nachhaltig bleiben; unterstreicht die Notwendigkeit von Investitionen in Forschung und Entwicklung erneuerbarer Energieträger, insbesondere im Bereich der Kapazitäten, der Effizienz und der Optimierung der Raumbilanz;

69.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, in jene Forschung zu investieren, die sich auf die Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen in industriellen Anwendungen, z. B. in der Automobilindustrie, stützt;

70.

begrüßt die Ankündigung der Kommission, 2013 eine Mitteilung zur Energietechnologiepolitik vorzulegen; fordert die Kommission auf, bei der Umsetzung der einschlägigen Teile des Europäischen Strategieplans für Energietechnologie (SET) den Schwerpunkt auf Technologien zu legen, die die Wettbewerbsfähigkeit erneuerbarer Energieträger und ihre Integration in das Energiesystem verbessern, beispielsweise Netzmanagement, Speichertechnologien oder Heiz- und Kühltechniken mit erneuerbaren Energieträgern, ohne dabei bewährte Technologien auf der Grundlage erneuerbarer Energieträger, die seit Jahren im Einsatz sind, zu benachteiligen;

71.

hebt hervor, dass die Forschung bei der Entwicklung und der Erschwinglichkeit neuer und sauberer Technologien eine zentrale Rolle spielt; ist der Auffassung, dass der Europäische Strategieplan für Energietechnologie wichtige Beiträge leisten kann, um Technologien auf der Grundlage erneuerbarer Energieträger erschwinglich und wettbewerbsfähig zu machen;

Ein europäischer Rahmen für die Förderung erneuerbarer Energieträger

72.

betont, dass die Mitgliedstaaten derzeit eine große Vielfalt an Fördersystemen nutzen; weist darauf hin, dass diese Förderung zu solidem Wachstum geführt hat, insbesondere wenn die Förderregelungen gut konzipiert sind, sich einige der Fördersysteme jedoch schlecht konzipiert wurden und sich als nicht flexibel genug erwiesen haben, um sich den sinkenden Kosten einiger Technologien anzupassen, und teilweise zu einer Überkompensation geführt haben, die die Verbraucher finanziell erheblich belastet; stellt mit Zufriedenheit fest, dass dank dieser Subventionen einige erneuerbare Energieträger bislang in bestimmten Gebieten, beispielsweise in vorteilhaften geografischen Lagen, bei gutem Zugang zu Kapital und niedrigsten bürokratischen Hürden oder durch Skaleneffekte, Wettbewerbsfähigkeit im Vergleich zu konventionellen Energieerzeugungsmethoden erreichen konnten;

73.

betont, dass staatlicher Einfluss und weitere Faktoren wie etwa die Preise für fossile Brennstoffe in einigen Mitgliedstaaten eine Erhöhung der Endkunden- und Industriestrompreise bewirkt haben; weist darauf hin, dass 2010 22 % der Haushalte in der Union Sorge hatten, ihre Stromrechnung nicht begleichen zu können, und nimmt an, dass sich dies inzwischen verschärft haben dürfte; unterstreicht, dass Energie für alle erschwinglich bleiben muss und dass die Wettbewerbsfähigkeit der Industrie nicht beeinträchtigt werden darf; fordert die Mitgliedstaaten auf, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um zu gewährleisten, dass Verbraucher mit geringem Einkommen wirksam geschützt werden, und gleichzeitig das öffentliche Bewusstsein für das Potenzial von Energiespar- und Energieeffizienzmaßnahmen zu stärken; ergänzt, dass sinkende Großhandelspreise den Verbrauchern zugutekommen müssen;

74.

warnt davor, dass zu hoch angesetzte Fördersummen durch Überkompensation technologischen Fortschritt unterdrücken und die Marktintegration behindern können, da diese den Anreiz für die Entwicklung innovativerer und kostengünstigerer Produkte verringern; stellt fest, dass die intelligente Ausgestaltung von Fördermechanismen, die Reaktionen auf Marktsignale zulässt, eine entscheidende Voraussetzung dafür ist, eine Überkompensation zu vermeiden; ist überzeugt, dass ein rascher Übergang zu einem System, bei dem die Erzeuger dem Marktpreisrisiko ausgesetzt sind, die Wettbewerbsfähigkeit der Technologien unterstützt und die Integration in den Markt erleichtert;

75.

ist davon überzeugt, dass die Kommission die Mitgliedstaaten dabei unterstützen sollte, die wirtschaftlichsten erneuerbaren Energieträger zu bestimmen und deren Potenzial optimal zu nutzen; erinnert daran, dass abhängig von der Nachfragestruktur, dem Angebotspotenzial und dem wirtschaftlichen Umfeld auf lokaler Ebene unterschiedliche kostenoptimale Strategien existieren;

76.

begrüßt die Ankündigung der Kommission, an Leitlinien für bewährte Praktiken und die Reform der nationalen Förderregelungen zu arbeiten; fordert die Kommission auf, diese Leitlinien so bald wie möglich vorzulegen, um sicherzustellen, dass die unterschiedlichen nationalen Regelungen keine Wettbewerbsverzerrungen bewirken und keine Handels- und Investitionshemmnisse innerhalb der Union erzeugen, um Vorhersehbarkeit und Wirtschaftlichkeit zu fördern und übermäßige Subventionen zu vermeiden; fordert in diesem Zusammenhang die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass der Binnenmarkt-Besitzstand von den Mitgliedstaaten uneingeschränkt geachtet wird; ist überzeugt, dass Leitlinien für bewährte Praktiken ein wichtiges Element sind, um für einen funktionierenden Binnenmarkt für Energie zu sorgen, und ist der Auffassung, dass die Leitlinien durch eine Bewertung der Wirtschaftlichkeit aktueller nationaler Fördersysteme untermauert werden könnten, wobei die verschiedenen von ihnen erfassten Technologien Berücksichtigung finden sollten, um eine bessere Vergleichbarkeit und Koordinierung mit Blick auf die allmähliche Konvergenz der nationalen Fördermechanismen zu gewährleisten; ist ferner überzeugt, dass die Umsetzung dieser Leitlinien auf Ebene der Mitgliedstaaten von zentraler Bedeutung sein wird, da sie dazu beitragen können, rückwirkende Änderungen oder Aussetzungen nationaler Förderregelungen zu vermeiden, die verheerende Signale an die Investoren senden und unter Umständen schwere wirtschaftliche Probleme für Bürger, die beispielsweise im Rahmen solcher Programme in erneuerbare Energieträger investiert haben, nach sich ziehen würden; betont, dass die Umsetzung dieser Leitlinien den Mitgliedstaaten obliegen sollte und dass besondere Förderregelungen für die Erschließung lokaler und regionaler Ressourcen ermöglicht werden sollten;

77.

sieht vor dem Hintergrund der Vielzahl von in den Mitgliedstaaten bestehenden Fördersystemen die Notwendigkeit, die Diskussion über mehr Konvergenz und ein geeignetes europäisches Fördersystem für die Zeit nach 2020 weiter voranzutreiben; ist überzeugt, dass langfristig ein stärker integriertes System zur Förderung erneuerbarer Energieträger auf EU-Ebene, das regionalen und geografischen Unterschieden und bestehenden staatenübergreifenden Initiativen umfassend Rechnung trägt und Teil allgemeiner Bemühungen im Hinblick auf Dekarbonisierung ist, dazu beitragen könnte, den wirtschaftlichsten Rahmen für erneuerbare Energieträger und gleiche Wettbewerbsbedingungen bereitzustellen, unter denen sie ihr gesamtes Potenzial entfalten können; stellt fest, dass die bestehende Richtlinie über erneuerbare Energieträger es den Regierungen ermöglicht, gemeinsame Förderprogramme einzusetzen; weist auf die Erfahrungen in bestimmten europäischen Ländern hin, die erfolgreich belegen, wie ein gemeinsamer Ansatz in einem integrierten Strommarkt Innovationen von beiderseitigem Nutzen für die nationalen Systeme hervorbringt; fordert die Kommission auf, im Kontext eines Rahmens für die Zeit nach 2020 zu prüfen, ob ein EU-weiter Mechanismus zur Förderung erneuerbarer Energieträger einen wirtschaftlicheren Rahmen bieten würde, in dem ihr volles Potenzial ausgeschöpft werden könnte, und wie eine allmähliche Konvergenz funktionieren könnte;

78.

unterstreicht die Vorteile des Austauschs bewährter Verfahren im Hinblick auf Fördermechanismen zwischen Mitgliedstaaten; stellt fest, dass das Vereinigte Königreich und Italien kürzlich eine Umstellung ihrer Förderprogramme von einem Quotensystem auf ein Einspeisesystem angekündigt haben, da Untersuchungen in ähnlichen geografischen Lagen ergaben, dass Einspeisesysteme geringere Kosten verursachen; fordert die Kommission auf, diese Aspekte in ihrer aktuellen Analyse (5) und in ihrem bevorstehenden Vorschlag für Leitlinien zu berücksichtigen;

79.

schlägt vor, auf Initiativen wie dem gemeinsamen Förderprogramm, das von Norwegen und Schweden umgesetzt wurde, aufzubauen, um gegebenenfalls die schrittweise Entwicklung gemeinsamer Förderprogramme auf regionaler Ebene um gemeinsame Energiemärkte — wie beispielsweise Nord Pool — herum zu ermöglichen;

80.

fordert die Haushaltsbehörde auf, der Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ACER) die Mittel zur Verfügung zu stellen, die erforderlich sind, damit sie ihre Aufgaben wahrnehmen kann und die Ziele der Verordnung über die Integrität, Transparenz und Effizienz des Energiegroßhandelsmarkts erreicht werden; hält dies für notwendig, damit bis 2014 ein integrierter und transparenter Binnenmarkt für Strom und Gas verwirklicht wird;

o

o o

81.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 16.

(2)  ABl. L 326 vom 8.12.2011, S. 1.

(3)  ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 55.

(4)  ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 94.

(5)  COM(2012)0271 und Begleitdokumente; SEC(2008)0057; IEE Studies Reshaping „Quo(ta) vadis, Europe?“


12.2.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 55/23


P7_TA(2013)0202

Frauenrechte in den Beitrittsländern auf dem Balkan

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 21. Mai 2013 zu den Rechten der Frau in den Beitrittsländern des Balkans (2012/2255(INI))

(2016/C 055/04)

Das Europäische Parlament,

gestützt auf Artikel 3 des Vertrags über die Europäische Union und die Artikel 8 und 19 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union,

unter Hinweis auf das von der UN-Generalversammlung am 18. Dezember 1979 angenommene Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW),

unter Hinweis auf die Resolution 1325 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen (UNSCR 1325),

unter Hinweis auf den vom Europäischen Rat im März 2011 angenommenen Europäischen Pakt für die Gleichstellung der Geschlechter (2011–2020) (1),

unter Hinweis auf die Erklärung von Peking und die Aktionsplattform, die von der Vierten Weltfrauenkonferenz am 15. September 1995 angenommen wurden, sowie unter Hinweis auf seine Entschließungen vom 18. Mai 2000 zu den Folgemaßnahmen im Anschluss an die Aktionsplattform von Peking (2), vom 10. März 2005 zu den Folgemaßnahmen zur Vierten Weltfrauenkonferenz — Aktionsplattform (Peking+10) (3) und vom 25. Februar 2010 zu Peking + 15 — UN-Plattform für Maßnahmen zur Gleichstellung der Geschlechter (4),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 21. September 2010 mit dem Titel „Strategie für die Gleichstellung von Frauen und Männern 2010–2015“ (COM(2010)0491),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 9. November 2010 mit dem Titel „Stellungnahme der Kommission zum Antrag Albaniens auf Beitritt zur Europäischen Union“ (COM(2010)0680), in der festgestellt wird, dass die Gleichstellung der Geschlechter in der Praxis, insbesondere im Bereich der Beschäftigung und beim Zugang zu wirtschaftlicher Hilfe, nicht vollständig gewährleistet ist,

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 9. November 2010 mit dem Titel „Stellungnahme der Kommission zum Antrag Montenegros auf Beitritt zur Europäischen Union“ (COM(2010)0670), in der festgestellt wird, dass die Gleichheit von Männern und Frauen in der Praxis nicht in vollem Umfang gewährleistet ist,

unter Hinweis auf die Fortschrittsberichte der Kommission von 2012 zu den Kandidatenländern und potenziellen Kandidatenländern, die der Mitteilung der Kommission vom 10. Oktober 2012 mit dem Titel „Erweiterungsstrategie und wichtigste Herausforderungen 2012–2013“ (COM(2012)0600) beigefügt sind,

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 10. Oktober 2012 über eine Machbarkeitsstudie für ein Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und Kosovo (COM(2012)0602),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 10. Oktober 2012 zu den wichtigsten Ergebnissen des umfassenden Kontrollberichts über den Stand der Vorbereitungen Kroatiens auf die EU-Mitgliedschaft (COM(2012)0601),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 5. März 2008 mit dem Titel „Westlicher Balkan: Stärkung der europäischen Perspektive“ (COM(2008)0127),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 27. Januar 2006 mit dem Titel „Der westliche Balkan auf dem Weg in die EU: Konsolidierung der Stabilität und Steigerung des Wohlstands“ (COM(2006)0027),

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 2. und 3. Juni 2005, in denen die Mitgliedstaaten und die Kommission aufgefordert werden, die institutionellen Mechanismen zur Förderung der Gleichstellung der Geschlechter zu stärken und einen Rahmen für die Bewertung der Umsetzung der Aktionsplattform von Peking zu schaffen, um eine durchgängigere und systematischere Kontrolle der Fortschritte zu entwickeln,

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 30. November und 1. Dezember 2006 zur Überprüfung der Umsetzung der Aktionsplattform von Peking durch die Mitgliedstaaten und die EU-Institutionen mit Indikatoren zu institutionellen Mechanismen,

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 30. September 2009 zur Überprüfung der Umsetzung der Aktionsplattform von Peking durch die Mitgliedstaaten und die EU-Institutionen,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 4. Dezember 2008 zu der Situation der Frauen auf dem Balkan (5),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 9. März 2011 zur EU-Strategie zur Integration der Roma (6),

gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter und der Stellungnahme des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten (A7-0136/2013),

A.

in der Erwägung, dass sieben Staaten des Westlichen Balkans — Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kroatien, Kosovo, die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Montenegro und Serbien — sich in unterschiedlichen Etappen auf ihrem Weg zur Mitgliedschaft in der Europäischen Union befinden; in der Erwägung, dass diese Staaten im Laufe dieses Prozesses den gemeinschaftlichen Besitzstand und weitere EU-Verpflichtungen auf dem Gebiet der Gleichstellung der Geschlechter übernehmen und umsetzen müssen;

B.

in der Erwägung, dass zur Durchsetzung der Frauenrechte und der Maßnahmen zur Gleichstellung der Geschlechter eine stärkere Sensibilisierung in der Öffentlichkeit für diese Rechte, gerichtliche und außergerichtliche Möglichkeiten zu ihrer Wahrnehmung sowie staatliche und unabhängige Einrichtungen zur Ingangsetzung, Verwirklichung und Überwachung des Umsetzungsprozesses erforderlich sind;

C.

in der Erwägung, dass Frauen bei den Bemühungen um Frieden, Stabilisierung und Aussöhnung eine wesentliche Rolle zukommt; in der Erwägung, dass ihr Beitrag im Einklang mit der Resolution 1325 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen anerkannt und gefördert werden sollte;

Allgemeine Anmerkungen

1.

stellt fest, dass die Länder des westlichen Balkans zwar viele der für den EU-Beitrittsprozess erforderlichen Rechtsvorschriften eingeführt haben, diese Rechtsvorschriften jedoch vielfach nicht wirkungsvoll umgesetzt werden;

2.

betont, dass die Frauen in den westlichen Balkanländern durch aktive Beteiligung und Vertretung im politischen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Leben auf allen Ebenen eine maßgebliche Rolle in der Gesellschaft übernehmen sollten; stellt fest, dass es von höchster Bedeutung ist, die gleichberechtigte Mitwirkung von Frauen auf allen Entscheidungsebenen (von lokaler bis nationaler Ebene, von exekutiven bis legislativen Befugnissen) zu erreichen;

3.

stellt mit Besorgnis fest, dass die Bevölkerung in vielen Ländern nicht vollständig über die geltenden Rechtsvorschriften und vorhandenen Konzepte zur Förderung der Gleichstellung der Geschlechter und der Rechte der Frau aufgeklärt ist und dass ein solches Bewusstsein oftmals nicht die schwächeren und ausgegrenzten Mitglieder der Gesellschaft, insbesondere Roma-Frauen, erreicht; fordert die Kommission und die Regierungen der Beitrittsländer auf, über Medien- und Öffentlichkeitskampagnen sowie Bildungsprogramme in dieser Hinsicht Abhilfe zu schaffen, damit Geschlechterstereotype abgebaut und weibliche Rollenvorbilder sowie die aktive Teilnahme von Frauen in allen Bereichen, darunter in Entscheidungsprozessen, gefördert werden; fordert insbesondere von Regierungsmitgliedern und Beamten persönliches Engagement;

4.

betont die Bedeutung von Sensibilisierungskampagnen bei der Bekämpfung von Stereotypen, Diskriminierung (aufgrund von Geschlecht, Kultur und Religion) und häuslicher Gewalt sowie für die Gleichstellung der Geschlechter im Allgemeinen; stellt fest, dass diese Kampagnen durch die Förderung eines positiven Bildes von weiblichen Rollenvorbildern in den Medien und der Werbung, in Bildungsmaterialien und dem Internet ergänzt werden sollten; betont, dass die Situation von Frauen in ländlichen Gebieten, insbesondere im Hinblick auf diskriminierende Gebräuche und Klischees, verbessert werden muss;

5.

stellt mit Besorgnis fest, dass Frauen nach wie vor sowohl auf dem Arbeitsmarkt als auch in politischen Entscheidungsprozessen unterrepräsentiert sind; begrüßt Quoten und fordert die Länder, die dies noch nicht getan haben, auf, die Vertretung von Frauen zu fördern und erforderlichenfalls Quoten in politischen Parteien und Nationalversammlungen wirksam einzuführen; fordert die Länder, die dies bereits getan haben, auf, diesen Prozess fortzusetzen, damit die Frauen sich am politischen Leben beteiligen können und sie nicht länger unterrepräsentiert sind; weist darauf hin, dass in Fällen, in denen Geschlechterquoten bei politischen Entscheidungsprozessen eingeführt worden sind, diese ordnungsgemäß umgesetzt und durch wirkungsvolle rechtliche Sanktionen ergänzt werden sollten; begrüßt in diesem Sinne den jüngsten internationalen Frauengipfel zum Thema „Partnerschaft für den Wandel“, der im Oktober 2012 in Pristina unter der Schirmherrschaft des einzigen weiblichen Staatoberhaupts in der Region, Atifete Jahjaga, stattfand;

6.

stellt mit Besorgnis fest, dass die Beschäftigungsquoten von Frauen in den westlichen Balkanländern nach wie vor sehr niedrig sind; betont, dass es für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung der Beitrittsländer des westlichen Balkans wichtig ist, Maßnahmen zur Förderung der Chancengleichheit zu unterstützen; fordert die Regierungen auf, Maßnahmen zur Verringerung des Lohngefälles zwischen Frauen und Männern und damit des geschlechtsspezifischen Gefälles bei den Altersbezügen einzuführen und gegen die hohe Arbeitslosenzahl vorzugehen und dabei vor allem Frauen und insbesondere Frauen aus ländlichen Gebieten in den Mittelpunkt ihrer Politik zu stellen; fordert die Regierungen der Balkanländer auf, einen Rechtsrahmen für die gerechte Entlohnung beider Geschlechter festzulegen, Frauen bei der Vereinbarung von Privat- und Berufsleben zu unterstützen, bessere Arbeitsbedingungen, lebenslanges Lernen sowie flexible Arbeitszeitregelungen sicherzustellen und darüber hinaus ein günstiges Umfeld für weibliches Unternehmertum zu schaffen;

7.

stellt mit Besorgnis fest, dass Unternehmerinnen in einigen Staaten in dieser Region oft diskriminiert werden, wenn sie versuchen, eine Anleihe oder einen Kredit für ihr Unternehmen aufzunehmen, und immer noch häufig mit Hindernissen konfrontiert werden, die auf geschlechtsspezifischen Stereotypen beruhen; fordert die Staaten in der Region auf, die Ausarbeitung von Beratungs- und Begleitprogrammen zu prüfen, in deren Rahmen Empfehlungen von Unternehmern und Führungskräften nutzbar gemacht werden können; ruft die westlichen Balkanländer auf, Programme mit aktiven arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen zu entwickeln, mit denen die Arbeitslosigkeit unter Frauen verringert werden soll; fordert sie nachdrücklich auf, Programme für Kreditvergabe zu entwickeln und Finanzmittel für Unternehmensgründungen verfügbar zu machen;

8.

weist mit Nachdruck darauf hin, dass alle Formen von Diskriminierung am Arbeitsplatz bekämpft werden müssen, auch Diskriminierung aufgrund des Geschlechts bei der Einstellung, der Beförderung und den Vergütungen;

9.

betont, dass es im Zusammenhang mit dem Aufbau ordnungsgemäß funktionierender demokratischer Institutionen von grundlegender Bedeutung für eine demokratische Führung und Verwaltung ist, die aktive Teilnahme von Frauen als der größeren Hälfte der Bevölkerung in den Balkanstaaten sicherzustellen; bedauert, dass für die Tätigkeit staatlicher und unabhängiger Einrichtungen, die in den meisten Ländern mit der Einführung und Umsetzung von Maßnahmen zur Gleichstellung der Geschlechter und insbesondere von „Gender-Mainstreaming“-Maßnahmen, beauftragt sind, nicht genug finanzielle und personelle Ressourcen bereitgestellt werden; ruft die Behörden auf, die Maßnahmen und Aktionspläne mit angemessenen Mitteln für ihre Durchführung zu flankieren, darunter mit geeignetem weiblichem Personal; hebt hervor, dass das Heranführungsinstrument (IPA) Projekten zugute kommen kann und sollte, die der Förderung der Rechte der Frau und der Gleichstellung der Geschlechter dienen, und dass die Behörden in den Ländern die volle Verantwortung für gut funktionierende Mechanismen zur Durchsetzung der Rechte der Frau und der Gleichstellung der Geschlechter tragen; fordert die Kommission auf, sorgfältig zu prüfen, ob die Mittel effizient eingesetzt werden;

10.

weist mit Besorgnis darauf hin, dass es keine für die Überwachung der Umsetzung unverzichtbaren statistischen Daten zur Gleichstellung der Geschlechter, zu Gewalt gegen Frauen, zum Zugang zu und zur Verfügbarkeit von Verhütungsmitteln sowie zum ungedeckten Bedarf an Verhütungsmitteln gibt, die standardisiert sind und zeitliche Vergleiche zwischen den Beitrittsländern untereinander sowie zwischen EU-Mitgliedstaaten und Beitrittsländern ermöglichen; fordert die Regierungen der Beitrittsländer auf dem Balkan auf, in Zusammenarbeit mit Eurostat, EIGE und anderen einschlägigen Einrichtungen ein gemeinsames Verfahren zur Erhebung statistischer Daten festzulegen; betont, dass einschlägige Strategien entworfen und bestehende Strategien umgesetzt werden müssen, um die Stellung von Frauen zu verbessern, die mehrfachen Diskriminierungen ausgesetzt sind, wie beispielsweise Roma-Frauen, lesbische, bisexuelle und Transgender-Frauen, Frauen mit Behinderungen, Frauen aus ethnischen Minderheiten und ältere Frauen;

11.

vertritt die Ansicht, dass Frauen eine wichtige Rolle bei der Stabilisierung und Konfliktlösung zukommt, die von entscheidender Bedeutung für die Aussöhnung in der gesamten Region ist; betont, wie wichtig es ist, dass Frauen, die Opfer von Kriegsverbrechen, besonders von Vergewaltigungen, wurden, Zugang zu Gerichten erhalten; weist erneut auf die Verantwortung aller Staaten hin, der Straffreiheit ein Ende zu setzen und die Verantwortlichen für Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen — einschließlich der Verbrechen, bei denen es zu sexueller Gewalt gegen Frauen und Mädchen kommt — zu verfolgen und diese Verbrechen als Verbrechen gegen die Menschlichkeit und als Kriegsverbrechen zu verurteilen; unterstreicht, dass diese Verbrechen von Amnestiebestimmungen ausgenommen werden müssen; begrüßt die Bemühungen von Netzen wie der Regionalen Frauenlobby, die Frauen bei Frieden schaffenden Maßnahmen und beim Zugang zum Recht in Ländern, die sich in der Phase nach einem Konflikt befinden, unterstützen; betont, dass es weiterhin notwendig ist, sich mit der Vergangenheit auseinanderzusetzen und sich systematisch für Gerechtigkeit für die Opfer von sexueller Gewalt in Konflikten und ihre Rehabilitation einzusetzen; fordert nachdrücklich die Annahme und Durchführung geeigneter staatlicher Programme für den Zeugenschutz und die Verfolgung dieser Verbrechen;

12.

verurteilt jegliche Form von Gewalt gegen Frauen und stellt mit Besorgnis fest, dass geschlechtsspezifische Gewalt und verbale Beleidigungen in den Balkanländern nach wie vor alltäglich sind; fordert die Regierungen in den Balkanländern auf, Strafverfolgungsbehörden zu stärken, um erfolgreich gegen Probleme wie geschlechtsspezifische Gewalt, häusliche Gewalt, Zwangsprostitution und Frauenhandel vorzugehen, für Opfer früherer oder weiterhin bestehender häuslicher Gewalt Unterkünfte bereitzustellen und sicherzustellen, dass die Vollzugsbehörden, Rechtsbehörden und öffentlichen Bediensteten diesem Phänomen mehr Aufmerksamkeit widmen; fordert die nationalen Behörden in der Region auf, Programme zur Sensibilisierung bei häuslicher Gewalt ins Leben zu rufen;

13.

nimmt mit großer Sorge zur Kenntnis, dass 30 % der Opfer des grenzüberschreitenden Menschenhandels in der EU Staatsangehörige aus Balkanländern sind, wobei es sich bei dem Großteil der Opfer um Frauen und Mädchen handelt; betont, dass die Gleichstellung der Geschlechter, Sensibilisierungskampagnen und Maßnahmen zur Bekämpfung der Korruption und der organisierten Kriminalität wesentlich für die Verhütung des Menschenhandels und den Schutz potenzieller Opfer sind; fordert die nationalen Behörden in der Region auf, eine gemeinsame Front zu schaffen;

14.

fordert die Behörden in den Beitrittsländern auf dem Balkan auf, eine stabile Finanzierung bereitzustellen, um Menschenhandel zu bekämpfen, besser in der Lage zu sein, Opfer unter den benachteiligten Bevölkerungsgruppen vorgreifend zu ermitteln und unter Schutz zu stellen, und rechtlich zu gewährleisten, dass identifizierte Opfer von Menschenhandel nicht für Straftaten verurteilt werden, die sie in unmittelbarer Folge der Tatsache, Opfer von Menschenhandel gewesen zu sein, begangen haben sowie die Bemühungen zum Schutz von Opfern fortzusetzen, die Strafverfolgungsbehörden zu schulen und Aufnahmeeinrichtungen und Unterkünfte weiter auszubauen; fordert des Weiteren die einzelnen Regierungen auf, die vorhandenen Rechtsvorschriften zur Abschreckung von Menschenhändlern besser umzusetzen, damit der Menschenhandel ordnungsgemäß untersucht und die Täter verfolgt und verurteilt werden; fordert die Kommission auf, die Beitrittsländer des Balkans dazu zu drängen, ihre Bilanz bei der Strafverfolgung und Bestrafung zu verbessern und Initiativen vor Ort zu unterstützen, die die eigentlichen Ursachen des Menschenhandels, wie häusliche Gewalt und eingeschränkte Erwerbsmöglichkeiten für Frauen, angehen;

15.

vertritt die Ansicht, dass eine wirkliche Gleichstellung der Geschlechter ferner auf Gleichbehandlung und auf der Bekämpfung von Diskriminierung im Zusammenhang mit der sexuellen Ausrichtung und der Geschlechtsidentität beruht; fordert die Regierungen der Beitrittsländer auf, gegen latente Homosexuellen- und Transsexuellenfeindlichkeit im nationalen Recht, bei der Polizei und im Alltag mit Maßnahmen wie Gesetze gegen Hassverbrechen, polizeiliche Ausbildung und Schulung sowie Antidiskriminierungsgesetze vorzugehen und fordert die nationalen Behörden in der Region zudem auf, Hass und Gewalt aufgrund der sexuellen Ausrichtung, der Geschlechtsidentität und des Ausdrucks der Geschlechtlichkeit zu verurteilen;

16.

begrüßt die Zunahme regionaler grenzüberschreitender Initiativen auf dem Gebiet der Rechte der Frau und der Gleichstellung der Geschlechter; fordert die Regierungen und die Kommission auf, diese Initiativen zu unterstützen und sich für den Austausch und die Förderung der in diesem Rahmen erarbeiteten bewährten Verfahren einzusetzen, indem unter anderem Heranführungshilfen genutzt und ausreichende Fördermittel für diese Initiativen bereitgestellt werden, auch unter dem Gesichtspunkt der geschlechterspezifischen Budgetierung;

17.

fordert die Regierung von Montenegro sowie die Regierungen von Serbien, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien und Albanien auf, bei Aufnahme von Beitrittsverhandlungen einem Rahmenübereinkommen mit den jeweiligen Parlamenten, den Parteien und der Zivilgesellschaft über die Einbindung zivilgesellschaftlicher Organisationen, unter anderem im Bereich der Rechte der Frau und der Gleichstellung der Geschlechter, in die Beitrittsverhandlungen und in die Ausarbeitung von Aktionsplänen für die aus diesen Verhandlungen resultierenden Reformen zuzustimmen, wobei der Zugang dieser Organisationen zu einschlägigen Dokumenten bezüglich des Beitrittsprozesses gewährleistet werden muss;

18.

fordert die Regierungen der Beitrittsländer auf dem Balkan auf, die Rolle, die die Zivilgesellschaft und Frauenorganisationen in bestimmten Bereichen, wie beispielsweise bei der Förderung der Rechte von Lesben, Schwulen, Bisexuellen und Transgender (LGBT), bei der Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen, bei der Erhöhung der politischen Teilhabe und Vertretung von Frauen sowie bei der Unterstützung friedensstiftender Maßnahmen, einnehmen, anzuerkennen und auszubauen; unterstützt entschieden alle Maßnahmen, die der Stärkung der Rolle der Frauen und ihrer Stellung in der Gesellschaft dienen;

19.

stellt mit Besorgnis fest, dass in den meisten Beitrittsländern auf dem Balkan der Prozess der sozialen Eingliederung der Roma an Tempo verloren hat oder, in manchen Fällen, sogar zum Stillstand gekommen ist; fordert die jeweiligen Regierungen auf, ihre Anstrengungen im Hinblick auf die weitere Integration der Roma-Bevölkerung zu intensivieren und für die Beseitigung aller Formen der Diskriminierung und der Vorurteile gegenüber Roma und dabei insbesondere gegenüber Frauen und Mädchen zu sorgen, die sich mit mehrfach kombinierter und sich überschneidender Diskriminierung konfrontiert sehen; fordert die Kommission auf, ihre Anstrengungen um die Einbindung der Erweiterungsländer in jeder Phase des Beitritts zu verstärken sowie das Instrument der Heranführungshilfe (IPA) und den Mechanismus des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses (SAA) zu nutzen;

20.

stellt mit Besorgnis fest, dass Personen, die für die Rechte von Lesben, Schwulen, Bi- und Transsexuellen eintreten, und Menschenrechtsaktivisten, die betonen, wie wichtig eine Aufarbeitung der Vergangenheit ist, regelmäßig zum Ziel von Hassreden, Drohungen und tätlichen Angriffen werden; fordert die Regierungen der Beitrittsländer auf dem Balkan auf, konkrete Maßnahmen zu ergreifen, um Gewalt gegen Menschenrechtsverteidigerinnen zu unterbinden und zu bekämpfen;

21.

fordert die Kommission auf, die Umsetzung der Rechte der Frau, die durchgängige Berücksichtigung der Gleichstellung der Geschlechter und die fortgesetzte Bekämpfung häuslicher Gewalt zu einer Priorität im Beitrittsprozess der Länder des Westbalkans zu erklären, indem diese Themen weiterhin in die Fortschrittsberichte aufgenommen werden und deren Umsetzung überwacht beziehungsweise darüber Bericht erstattet wird, und die Bedeutung dieser Themen im Kontakt mit den Behörden hervorzuheben, indem sie mit gutem Beispiel vorangeht und sicherstellt, dass in den eigenen Delegationen und Verhandlungsteams sowie bei ihrer Vertretung in den Sitzungen und in den Medien eine ausgewogene Beteiligung der Geschlechter vorherrscht;

22.

fordert die Delegationen der EU in den Balkanländern auf, die im Bereich der Rechte der Frau und der Gleichstellung der Geschlechter erzielten Fortschritte mit Blick auf einen künftigen Beitritt zur EU aufmerksam zu überwachen und fordert jede Delegation auf, ein Mitglied des Personals zu benennen, das für die Gleichstellungspolitik zuständig ist, um den Austausch bewährter Verfahren im Balkanraum zu erleichtern;

23.

fordert die nationalen Behörden in der Region auf, die Gleichstellung der Geschlechter voranzubringen und dieses Ziel über die Bildung in Schulen und Hochschulen zu fördern; stellt fest, dass Mädchen bereits in einem frühen Alter in der Schule und später an der Hochschule vor Fächern zurückschrecken, die an sich als „männlich“ gelten, wie etwa Naturwissenschaften, Mathematik und Technik; empfiehlt, bereits in der Schule eine Grundbildung zu vermitteln und das Spektrum der den Mädchen offenstehenden Fächer und Berufe zu erweitern, damit sie die Wissensgrundlage und die gesamte Palette der Fähigkeiten erwerben können, die für einen erfolgreichen und selbstbestimmten Lebensweg erforderlich sind;

24.

betont, dass alle Frauen die Kontrolle über ihre sexuellen und reproduktiven Rechte haben müssen, auch dadurch, dass sie Zugang zu erschwinglichen und hochwertigen Verhütungsmitteln haben; bringt seine Besorgnis darüber zum Ausdruck, dass es in einigen Beitrittsländer des Balkans nach wie vor Beschränkungen beim Zugang zu den Diensten der sexuellen und reproduktiven Gesundheit gibt;

25.

fordert die Regierungen der Beitrittsländer auf dem Balkan auf, Rechtsvorschriften zu erlassen und politische Maßnahmen zu ergreifen, durch die der allgemeine Zugang zu Diensten im Bereich der reproduktiven Gesundheit sichergestellt und die reproduktiven Rechte gefördert werden; fordert die Regierungen der Beitrittsländer auf dem Balkan des Weiteren dazu auf, systematisch die Daten zu erfassen, die dazu notwendig sind, die Lage im Hinblick auf sexuelle und reproduktive Gesundheit zu verbessern;

Albanien

26.

fordert die albanische Regierung auf, die Einbindung von Frauen im politischen Entscheidungsprozess zu fördern, insbesondere im Hinblick auf die Parlamentswahlen im Jahr 2013;

27.

fordert die albanische Regierung auf, die nationale Strategie für Integration und Entwicklung und das Antidiskriminierungsgesetz umzusetzen, indem das Amt des Kommissars für den Schutz vor Diskriminierung gestärkt und eine Beschwerdestelle in Form eines Kommissars, insbesondere für Fälle von Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, geschaffen wird, um ein gesellschaftliches Umfeld zu fördern, in dem Frauen, die Mädchen zur Welt bringen, nicht diskriminiert werden;

28.

fordert die albanische Regierung auf, die Koordination zwischen den innerstaatlichen Behörden und den Behörden vor Ort zu verbessern, insbesondere in Bezug auf die Bekämpfung der häuslichen Gewalt, und stellt fest, dass Frauen in Albanien auf nationaler und lokaler Ebene verstärkt in den Entscheidungsprozess eingebunden werden müssen;

29.

fordert die albanische Regierung auf, Reformen des Eigentumsrechts, des Strafgesetzbuchs, des Wahlrechts und des Arbeitsrechts vorzuschlagen, die auf eine Gleichstellung der Geschlechter abzielen;

30.

beglückwünscht Albanien zur Schulung von Richtern, um Rechtsvorschriften zur Gleichstellung und Maßnahmen zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen durchzusetzen sowie dazu, dass es Opfern von Diskriminierung und Gewalt ermöglicht wird, staatlichen Rechtsbeistand in Anspruch zu nehmen;

31.

beglückwünscht Albanien zur Entscheidung, die Gleichstellung der Geschlechter bei der mittelfristigen Haushaltsplanung aller Fachministerien miteinzubeziehen und sieht den Ergebnissen der Umsetzung erwartungsvoll entgegen;

32.

fordert die albanische Regierung zur Anwendung und gegebenenfalls Anpassung von Leistungsindikatoren auf, um die Frauenrechte und die Durchsetzung der Maßnahmen zur Gleichstellung der Geschlechter zu überwachen;

33.

fordert das albanische Parlament auf, einen parlamentarischen Ausschuss einzurichten, der sich insbesondere mit den Rechten der Frau und der Gleichstellung der Geschlechter befasst;

34.

fordert die albanische Regierung auf, die Umsetzung politischer Maßnahmen zur Förderung der Rechte der Frau, wie beispielsweise die Nationale Strategie zu Gleichstellungsfragen, häuslicher Gewalt und Gewalt gegen Frauen (2011–2015), insbesondere auf lokaler Ebene, zu beschleunigen;

35.

fordert die albanische Regierung auf, Leistungsindikatoren festzulegen, um die Rechte von Frauen und die Durchsetzung von Maßnahmen zur Gleichstellung der Geschlechter zu überwachen, und einen nationalen Bericht zur Rechtstellung der Frau und zur Gleichstellung der Geschlechter in Albanien 2012 zu veröffentlichen;

Bosnien und Herzegowina

36.

fordert die Regierung von Bosnien und Herzegowina auf, die Rechtsvorschriften zur Gleichstellung der Geschlechter und die Rechtspraxis auf verschiedenen Ebenen anzugleichen, um eine einheitliche Rechtslage im Land zu schaffen, und das Referat, das auf zentraler Ebene für die Gleichstellung der Geschlechter zuständig ist, zu stärken, um gegen den anhaltenden Mangel an Frauen in höchsten Regierungskreisen vorzugehen und die Probleme, die bis zur Umsetzung entstehen, zu überwachen; fordert die Kommission auf, alle verfügbaren Mechanismen zu nutzen, um die Rechenschaftspflicht der Behörden in Bosnien und Herzegowina zu stärken und intensivere Maßnahmen vonseiten der bosnischen Behörden in diesem Sinne voranzubringen; fordert die Regierung in Bosnien und Herzegowina auf, der Umsetzung und Angleichung des bosnisch-herzegowinischen Gesetzes zur Gleichstellung der Geschlechter und dem Antidiskriminierungsgesetz gemeinsam mit weiteren Rechtsvorschriften auf staatlicher Ebene mehr Gewicht zu verleihen;

37.

zeigt sich besonders besorgt darüber, dass Schwangere und Frauen, die gerade entbunden haben, auf dem Arbeitsmarkt diskriminiert werden, und dass zwischen den einzelnen Entitäten und Kantonen Unterschiede bei den Sozialversicherungsansprüchen während der Mutterschaft bestehen; fordert die Behörden in Bosnien und Herzegowina auf, die Sozialversicherungsansprüche während des Mutter- beziehungsweise Vaterschaftsurlaubes oder Elternurlaubes landesweit an einen hohen Standard anzugleichen und eine einheitliche Ausgangslage für alle Bürger zu schaffen;

38.

nimmt das kaum vorhandene Wissen über Rechtsvorschriften zur Gleichstellung der Geschlechter und Rechtsvorschriften zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen, nicht nur in großen Teilen der Bevölkerung, sondern auch bei denjenigen, die im Bereich der Strafverfolgung tätig sind, besorgt zur Kenntnis; ruft die Behörden auf, einen Aktionsplan umzusetzen, um eine stärkere Sensibilisierung zu erreichen, und Beamte im Strafvollzug auszubilden;

39.

ist ernsthaft besorgt darüber, dass die Gesetze zum Schutz von Opfern häuslicher Gewalt immer noch nicht an die Gesetzgebung der Entitäten angeglichen sind, damit häusliche Gewalt im Strafrecht beider bosnisch-herzegowinischen Entitäten als Straftat eingestuft werden kann, und dass somit den Opfern häuslicher Gewalt keine angemessene Rechtssicherheit zuteil wird; fordert von der Regierung in Bosnien und Herzegowina, diese Frage so rasch wie möglich zu lösen, um den Schutz von Opfern zu verbessern;

40.

beglückwünscht die Frauen im bosnisch-herzegowinischen Parlament dazu, eine parteiübergreifende Debatte über geschlechtsspezifische Gewalt mit den zuständigen Ministern angestoßen zu haben; fordert die Behörden in Bosnien und Herzegowina auf, dieser Debatte konkrete Maßnahmen folgen zu lassen, um die Bekämpfung geschlechtsspezifischer Gewalt voranzutreiben;

41.

fordert die Behörden in Bosnien und Herzegowina auf, offizielle Statistiken zur Zahl der gemeldeten Fällen von Gewalt, denen aus Polizeiberichten, Zentren für soziale Sicherheit und Justizorganen entnommene Angaben zugrunde liegen, bereitzustellen und diese Statistiken öffentlich zugänglich zu machen; fordert die Behörden in Bosnien und Herzegowina darüber hinaus auf, Daten zu Maßnahmen, die darauf abzielen, Opfern häuslicher Gewalt Schutz zu gewährleisten, zu erheben und zu veröffentlichen;

42.

fordert die Regierung in Bosnien und Herzegowina auf, das bosnisch-herzegowinische Gesetz zur Gleichstellung der Geschlechter mit dem Wahlrecht im Hinblick auf die Zusammensetzung von Durchführungsorganen auf allen Ebenen der Entscheidungsfindung — auf Gemeinde-, Kantons-, Entitäts- sowie auf staatlicher Ebene — in Einklang zu bringen;

43.

beglückwünscht Bosnien und Herzegowina dafür, in den Rechtsvorschriften des Landes festgelegt zu haben, dass ein Anteil von mindestens 40 % beider Geschlechter administrative Aufgaben in staatlichen Behörden aller Verwaltungsebenen wahrnehmen soll, weist jedoch darauf hin, dass dies nicht dazu geführt hat, dass es in der Verwaltungspraxis einen Frauenanteil von 40 % gibt; fordert die bosnisch-herzegowinischen Behörden auf, einen Aktionsplan mit klaren Zeitplänen und einer klaren Aufteilung der Zuständigkeiten auszuarbeiten, um diese Rechtsvorschriften umzusetzen;

44.

verweist mit Besorgnis auf den Mangel an finanziellen und personellen Ressourcen bei der Umsetzung des Aktionsplans zur Resolution 1325 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen, bei institutionellen Mechanismen zur Sicherstellung der Gleichstellung der Geschlechter und beim ordnungsgemäßen Zugang zur Justiz sowie bei der Bereitstellung von Unterkünften für Opfer häuslicher Gewalt; ruft die bosnischen Behörden auf allen Ebenen auf, für diese Zwecke ausreichende Finanzmittel in ihrem Haushalt einzuplanen;

45.

bedauert die Tatsache, dass die Behörden in Bosnien und Herzegowina bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt lediglich eine begrenzte Zahl von Fällen sexueller Kriegsverbrechen untersucht haben, in denen die Täter zur Verantwortung gezogen worden sind; stellt mit großer Besorgnis fest, dass viele der Drahtzieher solcher Verbrechen im Rechtssystem straffrei ausgegangen sind; weist ferner darauf hin, dass es den Behörden in Bosnien und Herzegowina nicht gelungen ist, geeignete Zeugenschutzprogramme für die Opfer aufzustellen; fordert daher die Behörden in Bosnien und Herzegowina auf, sicherzustellen, dass alle Opfer sexueller Kriegsverbrechen sicheren und angemessenen Zugang zur Justiz haben, und dass alle Fälle von Kriegsverbrechen schnell und effizient abgewickelt werden;

46.

fordert die Regierung in Bosnien und Herzegowina auf, die Überwachung der geltenden Rechtsvorschriften im Bereich der Rechte der Frau und der Gleichstellung der Geschlechter zu verstärken, indem bei Maßnahmen und Aktionsplänen klare Ziele ins Auge gefasst werden und die staatlichen Stellen, die für die Umsetzung verantwortlich sind, klar benannt werden; fordert die bosnisch-herzegowinischen Behörden auf allen Ebenen des Weiteren auf, bei der landesweiten Erfassung umfassender statistischer Daten zur Gleichstellung der Geschlechter zusammenzuarbeiten;

Kroatien

47.

empfiehlt der kroatischen Regierung, ihre Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Gleichstellung der Geschlechter an den gemeinschaftlichen Besitzstand der EU nach ihrem Beitritt weiter anzupassen;

48.

fordert die kroatischen Behörden auf, die Rechtsvorschriften, in denen festgeschrieben wird, dass der Frauenanteil auf Wahllisten zu lokalen und regionalen Selbstverwaltungsorganen, zum Parlament sowie zum Europäischen Parlament 40 % beträgt, vollständig umzusetzen, und verweist darauf, dass zwei Drittel der Parteien das vorgeschriebene Ziel bei den Parlamentswahlen 2011 nicht erreicht haben;

49.

beglückwünscht Kroatien zur Einrichtung des Amtes des Bürgerbeauftragten für die Gleichstellung der Geschlechter sowie zu der Sensibilisierung für die Rechte von Frauen und die Gleichstellung der Geschlechter, die durch die Öffentlichkeitswirkung dieses Amtes erreicht wird; empfiehlt allen Ländern in der Region zu prüfen, ob sie diesem Beispiel eines bewährten Verfahrens folgen können; legt der kroatischen Regierung nahe, dem Amt des Bürgerbeauftragten weiterhin ausreichende Finanzmittel zur Verfügung zu stellen und seine Empfehlungen auch in Zukunft umzusetzen;

50.

begrüßt die lokalen Aktionspläne zur durchgängigen Berücksichtigung der Gleichstellung der Geschlechter, insbesondere in der Region Istrien, und fordert die kroatische Regierung auf, die Annahme und Umsetzung solcher Aktionspläne landesweit zu fördern;

51.

fordert die kroatische Regierung auf, einen strukturellen Dialog mit Organisationen der Zivilgesellschaft ins Leben zu rufen, insbesondere im Hinblick auf die Lage nach dem Beitritt;

52.

begrüßt den von Kroatien erzielten Fortschritt im Hinblick auf den ordnungsgemäßen Umgang mit Fällen von Gewalt gegen Frauen und geschlechtsspezifischer Diskriminierung vonseiten der Polizei, der nach der gezielten Schulung von Polizeibeamten auf diesem Gebiet zu verzeichnen war, und empfiehlt den Behörden, diese Maßnahmen fortzusetzen; hebt hervor, dass diese Fälle jedoch nach wie vor seitens der Justiz nicht immer ordnungsgemäß behandelt werden und fordert die Behörden auf, Maßnahmen zu ergreifen, um auch die Justiz zu sensibilisieren und zu schulen; fordert die kroatische Regierung darüber hinaus auf, den Opfern geschlechtsspezifischer Gewalt und Diskriminierung einen kostenlosen Rechtbeistand zur Seite zu stellen;

53.

fordert die kroatischen Behörden auf, in der Nationalen Strategie zum Schutz vor familiärer Gewalt (2011–2016) klarzustellen, welche Behörde für welche Maßnahme zuständig ist, und den Behörden und zivilgesellschaftlichen Organisationen, die diese Strategie umsetzen, ausreichende Finanzmittel zur Verfügung zu stellen;

Kosovo

54.

begrüßt die der Versammlung des Kosovo übertragene Rolle bei der Bewilligung, Überprüfung und Überwachung des Programms für die Gleichstellung der Geschlechter; ruft zur Umsetzung der im Kontrollbericht enthaltenen Empfehlungen auf;

55.

fordert die kosovarische Regierung auf, die Schaffung eines landesweiten Notrufs für Opfer häuslicher und geschlechtsspezifischer Gewalt zu fördern und auf die Möglichkeiten, diese Fälle zu melden und bearbeiten zu lassen, aufmerksam zu machen;

56.

beglückwünscht die kosovarische Regierung, die Agentur für die Gleichstellung der Geschlechter in die Zuständigkeit des Premierministers gelegt zu haben, und ruft die Regierung dazu auf, eine effizientere Arbeitsweise der Agentur bei der Umsetzung und Überwachung der Rechtsvorschriften zur Gleichstellung der Geschlechter, ohne politische Einflussnahme, sicherzustellen;

57.

fordert die kosovarische Regierung auf, das vorgeschlagene Zentrum für Gleichbehandlung so bald wie möglich einzurichten;

58.

beglückwünscht Kosovo zur Schulung von Polizeibeamten für die Bearbeitung von Fällen geschlechtsspezifischer Gewalt und zur Einrichtung gesonderter Räumlichkeiten in Polizeidienststellen für Opfer und ihre Kinder; ruft die kosovarische Regierung auf, auch die Justiz in der Bearbeitung dieser Fälle zu schulen und die Zahl der Unterkünfte für Opfer zu erhöhen sowie die mögliche Aufenthaltsdauer in diesen Unterkünften zu verlängern;

59.

fordert die kosovarische Regierung mit Nachdruck auf, die im Oktober 2012 auf dem Gipfeltreffen der Frauen in Kosovo festgelegten Pristina-Grundsätze anzuerkennen und auf ihre Umsetzung hinzuarbeiten;

60.

betont, wie wichtig es ist, weiterhin für den Gebrauch und die Bereitstellung von sowie den Zugang zu Verhütungsmitteln einzutreten, da der Anteil der Frauen, die diese Form der Geburtenregelung nutzt, zwar gestiegen ist, jedoch die Nutzung von Verhütungsmitteln in Kosovo bei Weitem noch nicht flächendeckend erfolgt;

61.

fordert die kosovarische Regierung auf, die Opfer sexueller Gewalt während des Konflikts zwischen 1998 und 1999 durch eine Änderung des Gesetzes Nr. 04/L-054 zum Status und zu den Rechten von Märtyrern, Invaliden, Veteranen, Mitgliedern der kosovarischen Befreiungsarmee sowie von zivilen Opfern des Krieges und deren Familien als Sonderkategorie anzuerkennen;

62.

fordert die kosovarische Regierung auf, mit Dienstanweisungen eindeutige Indikatoren für die Einhaltung und Nichteinhaltung der Gesetze zur Gleichstellung der Geschlechter und zur Diskriminierung zu ermitteln, um deren Umsetzung und Überwachung zu erleichtern; fordert die Regierung zudem auf, Daten zur geschlechtsspezifischen Diskriminierung und zu Fällen von Gewalt zu erfassen und hierfür ein nationales Register einzurichten;

Die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien

63.

beglückwünscht die mazedonische Regierung zum neuen Gesetzesentwurf gegen sexuelle Belästigung und Mobbing am Arbeitsplatz, einschließlich der für die Täter vorgesehenen Geldstrafen, und fordert die Harmonisierung des Gesetzesentwurfs mit dem Strafgesetzbuch; begrüßt die Absicht der mazedonischen Regierung, die Rechtsvorschriften zu ändern, um sicherzustellen, dass es für beide Elternteile möglich ist, Elternurlaub oder Urlaub aus familiären Gründen zu nehmen, um erkrankte Verwandte zu betreuen, und die unlängst erfolgte Änderung des Arbeitsrechts, um den Rechtsschutz auf dem Arbeitsmarkt für Frauen, die schwanger sind oder gerade entbunden haben, zu verbessern;

64.

stellt mit Besorgnis fest, dass Roma-Frauen aufgrund ihres Geschlechts und ihrer ethnischen Zugehörigkeit unter doppelter Diskriminierung leiden; fordert die mazedonische Regierung daher auf, einen umfassenden Rahmen zur Bekämpfung der Diskriminierung anzunehmen, wodurch es Roma-Frauen ermöglicht werden würde, ihre Rechte geltend zu machen;

65.

beglückwünscht die mazedonischen Behörden dazu, dass bei der Nichteinhaltung des Gesetzes, in dem festgelegt wird, dass in Gremien der politischen Entscheidungsfindung ein Mindestanteil von 30 % beider Geschlechter gegeben sein muss, abschreckende Sanktionen verhängt werden; fordert die mazedonische Regierung auf, streng zu überwachen, ob dies dazu geführt hat, dass der Frauenanteil in Entscheidungsgremien, insbesondere auf lokaler Ebene, bei mindestens 30 % liegt;

66.

beglückwünscht das mazedonische Parlament zu dem aktiven „Frauenclub“, in dem weibliche Mitglieder des Parlaments parteiübergreifend bei der Förderung der Frauenrechte und der Geschlechtergleichstellung zusammenarbeiten, indem öffentliche Debatten, Konferenzen und internationale sowie sonstige Veranstaltungen abgehalten werden und mit der Zivilgesellschaft kooperiert wird, um sich mit sensiblen, nur ungenügend beachteten Themen, wie die Sexualerziehung in Grundschulen, häusliche Gewalt, HIV, Gebärmutterkrebs, Hassreden und die Stellung von Frauen in ländlichen Gebieten zu befassen;

67.

weist darauf hin, dass die vom Justitiar im Referat für Chancengleichheit ausgearbeiteten Regelungen des Ministeriums für Arbeit und Sozialpolitik, das für die juristische Beratung in Fällen von Ungleichbehandlung zwischen Frauen und Männern zuständig ist, nicht ordnungsgemäß greifen; fordert die mazedonische Regierung auf, Maßnahmen zu ergreifen, durch die die Funktionsweise dieser Regelungen verbessert wird;

68.

weist mit Besorgnis auf die bruchstückhafte Umsetzung der Aktionspläne und Strategien für die Gleichstellung der Geschlechter sowie die fehlenden Bemühungen um eine übergreifende Koordination hin; fordert die mazedonische Regierung auf, den Umfang der finanziellen und personellen Ressourcen, die dem Referat zur Gleichstellung der Geschlechter zur Verfügung stehen, zu erhöhen sowie die Ernennung und wirksame Arbeitsweise der Koordinatoren für Chancengleichheit auf nationaler und lokaler Ebene sicherzustellen;

69.

begrüßt die bei der Bekämpfung geschlechtsspezifischer Gewalt erzielten Fortschritte, die nicht zuletzt in der erhöhten Zahl von Meldungen infolge der Sensibilisierungskampagnen, der Schulung von Polizeibeamten und der Protokollvereinbarungen zwischen den Einrichtungen bei der Bearbeitung von Berichten ersichtlich werden; stellt jedoch besorgt fest, dass die Zahl der Unterkünfte für Opfer häuslicher und anderer Formen geschlechtsspezifischer Gewalt nicht ausreichend ist;

70.

fordert die mazedonische Regierung auf, die bestehenden kulturellen Hemmnisse und finanziellen Hindernisse für Frauen beim Zugang zu Verhütungsmitteln zu beseitigen;

Montenegro

71.

weist mit Besorgnis darauf hin, dass der Anteil von Frauen im politischen Entscheidungsprozess während der letzten Jahrzehnte nur geringfügig angestiegen ist; fordert die montenegrinische Regierung auf, die Rechtsvorschriften in diesem Bereich zu reformieren und ihre Einhaltung sicherzustellen;

72.

fordert die montenegrinische Regierung auf, die dem Referat zur Gleichstellung der Geschlechter zur Verfügung stehenden finanziellen und personellen Ressourcen aufzustocken sowie den rechtlichen und institutionellen Rahmen für die Durchsetzung der Gleichstellung der Geschlechter und den Aktionsplan zur Gleichbehandlung von Frauen und Männern umzusetzen;

73.

beglückwünscht die montenegrinische Regierung zur Ausarbeitung eines neuen nationalen Aktionsplans zur Verwirklichung der Geschlechtergleichstellung; weist darauf hin, dass die Ausarbeitung in Zusammenarbeit mit der Zivilgesellschaft erfolgt ist, wobei dieser Plan strategische und operationelle Ziele umfasst; fordert die Regierung auf, ausreichende personelle und finanzielle Ressourcen für seine Umsetzung bereitzustellen und einen Rahmen für die weitere Zusammenarbeit mit der Zivilgesellschaft in der Phase der Umsetzung zu schaffen;

74.

begrüßt die Aufnahme von Maßnahmen zur Gleichstellung der Geschlechter in das montenegrinische Reformprogramm für den Beitritt; ruft die Regierung Montenegros dazu auf, bei den Beitrittsverhandlungen über Kapitel 23 „Justiz und Grundrechte“ sowie über andere einschlägige Kapitel (darunter Kapitel 19 betreffend Sozialpolitik und Beschäftigung, Kapitel 24 betreffend Justiz, Freiheit und Sicherheit sowie Kapitel 18 betreffend Statistik) Maßnahmen zur Umsetzung der Bestimmungen für die Gleichstellung der Geschlechter ins Zentrum ihrer Bemühungen zu stellen;

75.

beglückwünscht die montenegrinische Regierung zum Fortschritt, den diese bei ihrem Vorgehen gegen häusliche Gewalt durch die Annahme eines Verhaltenskodexes zu den Verfahren für koordinierte institutionelle Maßnahmen erzielt hat; stellt jedoch mit Besorgnis fest, dass häusliche Gewalt in Montenegro nach wie vor ein großes Problem darstellt und fordert die Regierung auf, ausreichende Finanzmittel bereitzustellen und die erforderlichen Anstrengungen zu unternehmen, um die einschlägigen Rechtsvorschriften und den Verhaltenskodex umzusetzen, eine nationale Notrufnummer einzurichten und Daten zu sammeln;

76.

nimmt mit Besorgnis die geringe Zahl von Beschwerden aufgrund von geschlechtsspezifischer Diskriminierung und Gewalt zur Kenntnis; fordert die montenegrinische Regierung auf, die notwendigen Anstrengungen zu unternehmen, um eine Sensibilisierung bezüglich der Rechte von Frauen, der geltenden Rechtsvorschriften zur Bekämpfung von Gewalt und der Möglichkeiten, Gewalt zu melden und dagegen vorzugehen, zu erreichen;

77.

begrüßt die vom montenegrinischen Parlament unternommenen Anstrengungen, die Umsetzung der Rechtsvorschriften zur Gleichstellung auf systematische Weise zu untersuchen;

Serbien

78.

fordert die serbische Regierung auf, das nationale Integrationsprogramm weiterhin umzusetzen, indem Mechanismen zur Überwachung der Anwendung des Gesetzes zum Verbot der Diskriminierung gestärkt werden, und die Verwaltungskapazitäten von Stellen, die sich mit der Gleichstellung der Geschlechter befassen, darunter die Stelle des Kommissars für die Wahrung der Gleichbehandlung und des stellvertretenden Bürgerbeauftragten für die Gleichstellung, auszubauen;

79.

beglückwünscht die serbische Regierung zum Wahlgesetz, demzufolge in den parlamentarischen Wahllisten jeder dritte Kandidat dem unterrepräsentierten Geschlecht angehören muss, und für die vollständige Umsetzung desselben, wodurch gewährleistet worden ist, dass 34 % der Sitze im Parlament von Frauen besetzt werden;

80.

fordert die serbische Regierung auf, die Schulung von Strafverfolgungsbeamten in Polizei und Justiz im Hinblick auf die Sensibilisierung für Diskriminierung und Gewalt aus Gründen des Geschlechts und für den ordnungsgemäßen Umgang mit entsprechenden Fällen zu intensivieren, Opfern einen unentgeltlichen Rechtbeistand zur Seite zu stellen und sich mit dem allgemeinen Problem des Rückstaus anhängiger Gerichtsverfahren zu befassen;

81.

begrüßt den Fortschritt, der bei der Bekämpfung häuslicher Gewalt durch die Annahme eines allgemeinen Protokolls zu Verfahren der Zusammenarbeit in Situationen häuslicher Gewalt und Gewalt in der Partnerschaft erzielt wurde, sowie die Einführung einer Telefonhotline und die Eröffnung einer neuen Unterkunft; stellt jedoch fest, dass häusliche Gewalt in Serbien nach wie vor ein großes Problem darstellt; fordert die Regierung auf, ausreichende Mittel bereitzustellen und die dafür notwendigen Anstrengungen zu unternehmen, um die Rechtsvorschriften und das Protokoll umzusetzen, die Meldung von Fällen zu forcieren sowie Informationen und Daten zu sammeln, damit diese an Einrichtungen, Agenturen und zivilgesellschaftlichen Frauenorganisationen weitergegeben werden;

82.

beglückwünscht die serbische Regierung und das serbische Parlament für ihre enge Zusammenarbeit mit zivilgesellschaftlichen Organisationen bei der Ausarbeitung und Überwachung eines umfassenden Aktionsplans zur Umsetzung von Resolution Nr. 1325 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen; fordert die Regierung auf, ausreichende finanzielle und personelle Mittel für seine Umsetzung bereitzustellen;

83.

fordert die serbischen Behörden auf, die Zusammenarbeit mit zivilgesellschaftlichen Organisationen zur Gleichstellung der Geschlechter, insbesondere auf lokaler Ebene zwischen den lokalen Verwaltungen und den lokalen Organisationen der Zivilgesellschaft, zu verbessern, indem Rechtsvorschriften und Maßnahmen zur Gleichstellung der Geschlechter und zu geschlechtsspezifischer Gewalt ausgearbeitet, umgesetzt und überwacht werden, sowie strukturelle Mittel für die Arbeit von Organisationen, die sich mit geschlechtsspezifischer Gewalt befassen, bereitzustellen;

o

o o

84.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission und den Regierungen der Beitrittsländer auf dem Balkan zu übermitteln.


(1)  Anhang zu den Schlussfolgerungen des Rates vom 7. März 2011.

(2)  ABl. C 59 vom 23.2.2001, S. 258.

(3)  ABl. C 320 E vom 15.12.2005, S. 247.

(4)  ABl. C 348 E vom 21.12.2010, S. 11.

(5)  ABl. C 21 E vom 28.1.2010, S. 8.

(6)  ABl. C 199 E vom 7.7.2012, S. 112.


12.2.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 55/33


P7_TA(2013)0203

EU-Charta: Normensetzung für die Freiheit der Medien in der EU

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 21. Mai 2013 zur EU-Charta: Normensetzung für die Freiheit der Medien in der EU (2011/2246(INI))

(2016/C 055/05)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf Artikel 19 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, Artikel 19 des internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte und das Unesco-Übereinkommen zum Schutz und zur Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen,

unter Hinweis auf Artikel 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention, die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, die Erklärungen, Empfehlungen und Resolutionen des Ministerkomitees und der Parlamentarischen Versammlung des Europarates und die Dokumente der Venedig-Kommission und des Hohen Kommissariats des Europarates für Menschenrechte über freie Meinungsäußerung, Informationsfreiheit und Medienfreiheit,

unter Hinweis auf Artikel 11 der Charta der Grundrechte der EU, Artikel 2, 7 und 9 bis 12 des Vertrags über die Europäische Union, die Vertragsartikel betreffend die Niederlassungsfreiheit, die Dienstleistungsfreiheit, die Freizügigkeit und den freien Warenverkehr, Wettbewerb und staatliche Beihilfen sowie Artikel 167 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Kultur),

in Kenntnis des im Anhang des Vertrags über die Europäische Union enthaltenen Protokolls über den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in den Mitgliedstaaten, bekannt als das Protokoll von Amsterdam,

unter Hinweis auf die Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) (1),

unter Hinweis auf das Arbeitsdokument der Kommissionsdienststellen über Medienpluralismus in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (SEC(2007)0032),

unter Hinweis auf die Europäische Charta für Pressefreiheit (2),

unter Hinweis darauf, dass die Kommission eine Gruppe hochrangiger Beamter für Freiheit und Pluralität der Medien eingesetzt hat,

unter Hinweis auf seine Entschließungen vom 20. November 2002 zur Medienkonzentration (3), vom 4. September 2003 zu der Lage der Grundrechte in der Europäischen Union (2002) (4), vom 4. September 2003 zu Fernsehen ohne Grenzen (5), vom 6. September 2005 zu der Anwendung der Artikel 4 und 5 der Richtlinie 89/552/EWG „Fernsehen ohne Grenzen“) — in der Fassung der Richtlinie 97/36/EG im Zeitraum — 2001-2002 (6), vom 22. April 2004 zu Gefahren der Verletzung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und Informationsfreiheit (Artikel 11 Absatz 2 der Charta der Grundrechte) in der EU, vor allem in Italien (7), vom 25. September 2008 zu Medienkonzentration und -pluralismus in der Europäischen Union (8), vom 25. November 2010 zu dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk im digitalen Zeitalter: die Zukunft des digitalen Systems (9), und vom 10. März 2011 zum Mediengesetz in Ungarn (10),

unter Hinweis auf die Europäische Initiative für Medienpluralismus (11), eine Initiative, die von der Kommission registriert wurde, und die darauf abzielt, den Medienpluralismus durch eine teilweise Harmonisierung der einzelstaatlichen Vorschriften über Eigentumsverhältnisse in den Medien und Transparenz, Interessenkonflikte mit politischen Ämtern und Unabhängigkeit der Medienaufsichtsbehörden zu schützen,

unter Hinweis auf Erwägung 8 und Erwägung 94 der Richtlinie über Audiovisuelle Mediendienste, nach denen es unerlässlich ist, dass die Mitgliedstaaten dafür Sorge tragen, dass Handlungen unterbleiben, die die Entstehung beherrschender Stellungen begünstigen oder zu Beschränkungen des Pluralismus führen würden und die zuständigen unabhängigen Regulierungsstellen ihre Maßnahmen zur Umsetzung dieser Richtlinie unparteiisch und transparent durchführen können,

unter Hinweis auf die Arbeit der OSZE über Medienfreiheit, insbesondere der Vertreterin für Medienfreiheit, die Berichte in diesem Zusammenhang und die im Rahmen der Anhörung des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres über Medienfreiheit vom 6. November 2012 per Video übertragene Rede,

unter Hinweis auf die von nichtstaatlichen Organisationen veröffentlichten Berichte über Medienfreiheit, zum Beispiel der Reporter ohne Grenzen (Ranglisten zur Pressefreiheit) und von Freedom House (Berichte zur Pressefreiheit),

unter Hinweis auf die vom Parlament (12) und vom Zentrum für Medienpluralität und Medienfreiheit des Europäischen Hochschulinstituts veröffentlichten Studien über Medienfragen (13),

unter Hinweis auf die im Auftrag der Kommission 2007 durchgeführten und 2009 veröffentlichten unabhängigen Studie über „Indikatoren für Medienpluralismus in den Mitgliedstaaten — hin zu einem risikobasierten Ansatz“, in der eine Beobachtungsstelle für Medienpluralismus definiert wird mit Indikatoren, die auf die Risiken für den Medienpluralismus hinweisen (14),

gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Kultur und Bildung (A7-0117/2013),

A.

in der Erwägung, dass die Medien in einer Demokratie eine wichtige Rolle als „öffentlicher Wachhund“ spielen, da sie es den Bürgern ermöglichen, ihr Recht auf Information wahrzunehmen, das Vorgehen und die Beschlüsse derer, die Macht oder Einfluss innehaben oder ausüben, zu kontrollieren und zu beurteilen, insbesondere im Rahmen des Wahlprozesses; ferner in der Erwägung, dass die Medien auch die öffentliche Agenda zum Teil mitbestimmen können, indem sie ihren Einfluss als Gatekeeper (Informationsfilter) geltend machen und somit die öffentliche Meinung gestalten können;

B.

in der Erwägung, dass sich gezeigt hat, dass freie Meinungsäußerung in der Öffentlichkeit gestaltend war bei Demokratie und Rechtsstaatlichkeit, und von wesentlicher Bedeutung für ihre Existenz und ihr Überleben; in der Erwägung, dass freie und unabhängige Medien und der freie Informationsaustausch beim Wandel hin zur Demokratie, der in einigen nichtdemokratischen Regimes stattgefunden hat, eine entscheidende Rolle gespielt haben; unter Hinweis darauf, dass die Kommission aufgefordert wird, genau auf die Freiheit und die Vielfalt der Medien in den Beitrittsländern zu achten und der Rolle der freien Medien bei der Förderung der Demokratie weltweit ausreichend Aufmerksamkeit zu schenken;

C.

in der Erwägung, dass Medienfreiheit ein Eckpfeiler der in den Verträgen verankerten Werte wie Demokratie, Pluralismus und Achtung der Rechte der Minderheiten ist, und dass die Geschichte dieser Medienfreiheit unter der Bezeichnung „Pressefreiheit“ richtunggebend war für den Fortschritt des demokratischen Gedankenguts und die Entwicklung der europäischen Ideale in der Geschichte;

D.

in der Erwägung, dass Medienfreiheit, Pluralismus und die Unabhängigkeit des Journalismus wesentliche Elemente für die Ausübung der Tätigkeit der Medien in der gesamten Union und insbesondere im Binnenmarkt sind; in der Erwägung, dass jede unrechtmäßige Einschränkung der Medienfreiheit, des Pluralismus und der Unabhängigkeit des Journalismus daher einer Einschränkung der Meinungsfreiheit und auch der wirtschaftlichen Freiheit gleichkommt; in der Erwägung, dass Journalisten frei sein sollten vom Druck der Eigentümer, Manager und Regierungen sowie von finanziellen Zwängen;

E.

in der Erwägung, dass ein autonomer und starker öffentlicher Raum, der auf unabhängigen und pluralistischen Medien beruht, das entscheidende Umfeld darstellt, in dem die kollektiven Freiheiten der Bürgergesellschaft wie das Vereinigungs- und Versammlungsrecht sowie die individuellen Grundfreiheiten wie etwa das Recht auf freie Meinungsäußerung und das Recht auf Zugang zu Information gedeihen können;

F.

in der Erwägung, dass das Grundrecht der Bürger auf freie Meinungsäußerung und auf Information nur durch Medienfreiheit und -pluralismus sichergestellt werden kann, wenn Journalisten und Medien ihr Recht und ihre Pflicht, die Bürger über Ereignisse und Entscheidungen von öffentlichem Interesse auf faire und neutrale Weise zu informieren und unabhängig zu berichten, wahrnehmen können; in der Erwägung, dass jedes Mitglied der Gesellschaft ein Recht darauf hat, seine Ansichten auf demokratische und friedliche Weise zu äußern;

G.

in der Erwägung, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine positive Verpflichtung der Mitgliedstaaten festgestellt hat, den Medienpluralismus zu gewährleisten auf der Grundlage von Artikel 10 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten — der ähnliche Bestimmungen enthält wie Artikel 11 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, die Teil des gemeinschaftlichen Besitzstandes ist;

H.

in der Erwägung, dass die Information aufgrund der ihr eigenen Wesensart und auch und insbesondere dank der technologischen Veränderungen der letzten Jahrzehnte über die geografischen Grenzen hinausgeht und eine ausschlaggebende Rolle bei der Information der im Ausland lebenden Gemeinschaften spielt und Instrumente bereitstellt, die gegenseitige Kenntnis und gegenseitiges Verständnis über die Grenzen hinaus und zwischen den Ländern möglich machen; in der Erwägung, dass Online-, aber auch andere Medien, mittlerweile einen globalen Charakter aufweisen, von dem die Erwartungen und Bedürfnisse der Öffentlichkeit und insbesondere der Kunden für Information abhängen; in der Erwägung, dass die Veränderungen in der Medienlandschaft und in den Kommunikationstechnologien den Raum für den Informationsaustausch sowie die Art und Weise, in der die Menschen informiert werden und die öffentliche Meinung gebildet wird, neu definiert haben;

I.

in der Erwägung, dass ein europaweiter öffentlicher Raum, der auf dauerhafter und ununterbrochener Achtung der Medienfreiheit und des Medienpluralismus basiert, ausschlaggebend ist für den Integrationsprozess der Union im Einklang mit den in den Verträgen verankerten Werten, der Rechenschaftspflicht der EU-Organe und der Entwicklung der Demokratie in Europa, zum Beispiel in Bezug auf die Wahlen zum Europäischen Parlament; in der Erwägung, dass eine dynamische, wettbewerbsfähige und pluralistische Medienlandschaft, sowohl der Druckmedien als auch der audiovisuellen Medien, die Teilhabe der Bürger an öffentlichen Diskussionen fördert, was für ein gut funktionierendes demokratisches System wesentlich ist;

J.

in der Erwägung, dass nichtstaatliche Organisationen, Verbände, die die Medienfreiheit überwachen, der Europarat und die OSZE sowie das Europäische Parlament in Studien und Entschließungen über die Bedrohung der freien und unabhängigen Medien durch Regierungen, auch durch Regierungen in den EU-Mitgliedstaaten (15), berichtet und davor gewarnt haben;

K.

in der Erwägung, dass der Europarat und die OSZE sich im Wege ausführlicher Erklärungen, Resolutionen, Empfehlungen, Stellungnahmen und Berichte zum Thema Medienfreiheit, -pluralismus und -konzentration die menschliche und demokratische Dimension der Kommunikation untersucht und auf diese Weise eine erhebliche Zahl gemeinsamer europaweiter Mindestnormen in diesem Bereich geschaffen haben;

L.

in der Erwägung, dass die Europäische Union sich dazu verpflichtet hat, den Medienpluralismus als wesentliche Säule des Rechts auf Information und des Rechts auf freie Meinungsäußerung, die entscheidende Meilensteine für Bürgerschaft und partizipative Demokratie und in Artikel 11 der Charta der Grundrechte verankert sind, zu schützen und zu fördern;

M.

in der Erwägung, dass die Medienfreiheit für den Beitritt von Bewerberländern zur EU ein zu erfüllendes Kriterium auf der Grundlage der Kriterien von Kopenhagen ist, sowie einer der Grundsätze, die die EU in ihrer Außenpolitik fördert, sowie in der Erwägung, dass die EU und ihre Mitgliedstaaten intern mit gutem Beispiel vorangehen sollten und auf diese Weise für Glaubwürdigkeit und Kohärenz sorgen;

N.

in der Erwägung, dass das Parlament sich wiederholt besorgt gezeigt hat über Medienfreiheit, -pluralismus und -konzentration und die Kommission in ihrer Eigenschaft als Hüterin der Verträge aufgefordert hat, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, unter anderem indem sie eine entsprechende Gesetzesinitiative vorschlägt;

O.

in der Erwägung, dass die Kommission am 16. Januar 2007 ein Vorgehen in drei Schritten vorgelegt hat, das ein Arbeitsdokument der Kommissionsdienststellen über Medienpluralismus, eine unabhängige Studie über Medienpluralismus in den EU-Mitgliedstaaten mit Indikatoren zur Bewertung von Medienpluralismus und zur Ermittlung potenzieller Risiken in den EU-Mitgliedstaaten (die 2007 veröffentlicht werden soll) und eine Mitteilung der Kommission über Indikatoren für Medienpluralismus in den EU-Mitgliedstaaten (2008) umfasst, mit anschließender öffentlicher Konsultation (16); in der Erwägung, dass das in der unabhängigen Studie beschriebene Instrument zur Beobachtung des Medienpluralismus noch eingesetzt werden muss;

P.

in der Erwägung, dass die Kommission dieses Vorgehen leider nicht zu Ende geführt hat, da die Mitteilung weder veröffentlicht noch die öffentliche Konsultation je eingeleitet wurde;

Q.

in der Erwägung, dass die Charta der Grundrechte mit dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon verbindlich geworden ist; in der Erwägung, dass die Charta das erste internationale Dokument ist, in dem ausdrücklich erklärt wird, dass die Freiheit der Medien und ihre Pluralität geachtet werden müssen (Artikel 11 Absatz 2); in der Erwägung, dass die Verträge der EU ein Mandat und Befugnisse verleihen, um zu gewährleisten, dass alle Grundrechte in der Union geschützt werden, insbesondere auf der Grundlage von Artikel 2 und 7 EUV;

R.

in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten die Pflicht haben, die Meinungsfreiheit, die Freiheit der Meinungsäußerung sowie die Informations- und Medienfreiheit auf Dauer zu fördern und zu schützen, da es sich um Grundsätze handelt, die auch in ihren Verfassungen und Gesetzen garantiert werden, und dass sie auch die Pflicht haben, dafür zu sorgen, dass die Bürger fairen und gleichberechtigten Zugang zu unterschiedlichen Informationsquellen und somit zu unterschiedlichen Standpunkten und Ansichten haben; in der Erwägung, dass sie darüber hinaus die Pflicht haben, Privat- und Familienleben, Wohnung und Kommunikation sowie die personenbezogenen Daten der Bürger zu achten und zu schützen, gemäß Artikel 7 und 8 der Charta; in der Erwägung, dass die Union auf der Grundlage seiner in den Verträgen und in der Charta verankerten Zuständigkeiten zum Schutz der europäischen demokratischen und pluralistischen Ordnung und der Grundrechte rechtzeitig und wirksam intervenieren muss, sollten diese Freiheiten ernsthaft gefährdet sein oder verletzt werden;

S.

in der Erwägung, dass die EU Befugnisse hat in Bereichen, die mit den Medien zusammenhängen, zum Beispiel in den Bereichen Binnenmarkt, audiovisuelle Politik, Wettbewerb (einschließlich staatlicher Beihilfen), Telekommunikation und Grundrechte; in der Erwägung, dass das Europäische Parlament erklärt hat, dass auf dieser Grundlage wenigstens die wesentlichen Mindestnormen festgeschrieben werden müssen, um die Informationsfreiheit und ein angemessenes Maß an Medienpluralismus und unabhängiger Medienverwaltung zu gewährleisten, zu garantieren und zu fördern (17); in der Erwägung, dass die Kommission das Zentrum für Medienpluralität und Medienfreiheit des Europäischen Hochschulinstituts mit der Aufgabe betraut hat, eine Analyse über den Anwendungsbereich der Befugnisse der EU im Bereich der Medienfreiheit durchzuführen;

T.

in der Erwägung, dass sich sowohl infolge unangemessener politischer und finanzieller Beeinflussung als auch infolge der Wirtschaftskrise ernsthafte Bedenken ergeben im Zusammenhang mit den Herausforderungen und dem Druck, vor denen sich die Medien, insbesondere der öffentlich-rechtliche Rundfunk, gestellt sehen, was die redaktionelle Unabhängigkeit, die Einstellung von Mitarbeitern, prekäre Beschäftigungsverhältnisse, Selbstzensur, Pluralismus, Neutralität und Qualität der Informationen, Zugang und Finanzierung betrifft;

U.

in der Erwägung, dass die hohe Arbeitslosenrate unter Journalisten in Europa sowie die hohe Zahl derer, die freiberuflich arbeiten und infolgedessen mit prekären Arbeitsverhältnissen, unzureichender Unterstützung und einem Klima großer Unsicherheit konfrontiert sind, Anlass zu Besorgnis bieten;

V.

in der Erwägung, dass die privaten Medien mit einer zunehmenden nationalen, aber auch grenzübergreifenden Konzentration konfrontiert sind, mit Medienkonzernen, die ihre Produkte in verschiedenen Ländern vertreiben, einem zunehmenden Investitionsvolumen im Bereich der Medien innerhalb der EU und Investoren und Medien aus Drittländern, die in Europa zunehmend an Einfluss gewinnen, was zu einer Monopolisierung der Information und zur Untergrabung der Meinungsvielfalt führt; in der Erwägung, dass es gewisse Bedenken hinsichtlich der Finanzierungsquellen bestimmter privater Medien, auch einiger in der EU, gibt;

W.

in der Erwägung, dass die europäische Öffentlichkeit, wie aus zahlreichen Erhebungen, Meinungsumfragen und öffentlichen Initiativen hervorgeht, ihre Besorgnis in Bezug auf eine Verschlechterung der Medienfreiheit und des Medienpluralismus zum Ausdruck gebracht und die EU wiederholt zu Maßnahmen zur Wahrung der Medienfreiheit und zur Entwicklung einer starken, unabhängigen und pluralistischen Medienlandschaft aufgefordert hat;

X.

in der Erwägung, dass das immer höhere Tempo des Nachrichtenzyklus zu ernsthaften Defiziten bei der Arbeit der Journalisten geführt hat, zum Beispiel indem journalistische Quellen nicht kontrolliert oder doppelt geprüft werden;

Y.

in der Erwägung, dass die Entwicklung des digitalen Umfeldes für den Zugang der EU-Bürger zu Online-Informationen von wesentlicher Bedeutung sein kann;

Z.

in der Erwägung, dass sich die Medienlandschaft derzeit grundlegend verändert und dass es insbesondere in diesen Krisenzeiten immer mehr Journalisten gibt, die in ungewissen prekären Arbeitsverhältnissen beschäftigt und einen im Vergleich zu den auf dem Arbeitsmarkt geltenden Standards geringeren sozialen Schutz genießen und sich auch diversen Herausforderungen im Zusammenhang mit der künftigen Entwicklung des Journalismus gegenüber sehen;

AA.

in der Erwägung, dass Bürger Petitionen an das Europäische Parlament gerichtet haben, in denen die gleichen Bedenken und Forderungen zum Ausdruck gebracht wurden, und aus denen hervorgeht, dass die Organe und insbesondere das Europäische Parlament tätig werden sollen;

AB.

in der Erwägung, dass die durch das Internet, das Personal Computing und in jüngster Zeit die mobile Computernutzung herbeigeführten technologischen Änderungen die informationelle Infrastruktur auf eine Art und Weise verändert haben, die Auswirkungen auf das Geschäftsmodell traditionellerer Medien gehabt haben, insbesondere in Bezug auf deren Abhängigkeit von der Werbung, wodurch das Überleben von Medientiteln gefährdet wird, die eine wichtige und demokratische Funktion erfüllen; in der Erwägung, dass es daher sowohl auf der Ebene des Mitgliedstaates als auch auf Unionsebene die Pflicht der Behörden ist, während dieses Übergangszeitraums eine Toolbox bereitzustellen, die dazu beitragen wird, das Überleben der Werte und Verantwortlichkeiten der unabhängigen Medien zu sichern, unabhängig von der technologischen Plattform, die sie jetzt oder in Zukunft benutzen werden; fordert die Kommission in diesem Zusammenhang auf, eine Studie über die Auswirkungen der technologischen Veränderungen auf das Geschäftsmodell der Medien und die daraus resultierenden Folgen für die Medienfreiheit und den Medienpluralismus durchzuführen;

AC.

in der Erwägung, dass die jüngste Wirtschaftskrise die Probleme der Medientitel noch verschärft hat, und die Medienlandschaft infolge der zunehmenden Prekarität der Rolle der Journalisten empfänglicher für wirtschaftlichen oder politischen Druck und auch an sich fragiler geworden ist; in der Erwägung, dass diese Entwicklungen sich speziell auf die journalistischen Genres ausgewirkt haben, die kostenaufwendiger sind oder zeitintensiver, zum Beispiel auf den investigativen Journalismus, auf Reportagen und auf die Entsendung internationaler und europäischer Korrespondenten; in der Erwägung, dass diese Formen des Journalismus unerlässlich sind, um die Mitverantwortung und die Rechenschaftspflicht der öffentlichen und politischen Behörden sicherzustellen, dem Missbrauch wirtschaftlicher und institutioneller Macht Einhalt zu gebieten und die Aufdeckung und strafrechtliche Verfolgung krimineller Aktivitäten im sozialen, ökologischen und humanitären Bereich zu gewährleisten; fordert die Kommission auf, eine Studie über die Auswirkungen der Krise und der prekären Arbeitsverhältnisse auf die Journalisten durchzuführen, um die Auswirkungen für die Medienfreiheit und den Medienpluralismus zu analysieren und Abhilfe zu schaffen;

AD.

in der Erwägung, dass technologische Veränderungen, eine vielschichtige Gemeinschaft unabhängiger professioneller Berufsjournalisten und der Erwerb vielfältiger Kompetenzen, die notwendig sind, um einen anspruchsvollen und breitgefächerten Journalismus zu bieten, Möglichkeiten schaffen, um eine neue übergreifende Plattform einzurichten und transnationale journalistische Unternehmen zu gründen, die sowohl im Rahmen öffentlicher Maßnahmen als auch durch marktgestützte Maßnahmen unterstützt werden können;

1.

fordert die Mitgliedstaaten und die Europäische Union auf, das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung und Information sowie Medienfreiheit und -pluralismus zu achten, zu garantieren, zu schützen und zu fördern und somit davon abzusehen, Druck auf die Medien auszuüben, und Mechanismen zu entwickeln oder zu unterstützen, mit denen die Ausübung derartigen Drucks, zum Beispiel durch Versuche, unangemessenen politischen Einfluss zu nehmen oder Druck auszuüben und den Medien eine parteiische Kontrolle und Zensur aufzuerlegen, die Freiheit und Unabhängigkeit der Massenmedien im Dienste privater oder politischer Interessen missbräuchlich einzuschränken oder zu begrenzen, oder den öffentlich-rechtlichen Rundfunk finanziell unter Druck zu setzen, unterbunden wird;

2.

fordert die Mitgliedstaaten und die EU auf, zu gewährleisten, dass rechtsverbindliche Verfahren und Mechanismen zur Auswahl und Benennung von Führungspersonen in den öffentlich-rechtlichen Medien, Verwaltungsgremien, Medienräten und Regulierungsbehörden vorhanden sind, die transparent sind, sich an Leistung und Erfahrung orientieren und Professionalismus, Integrität und Unabhängigkeit sowie einen größtmöglichen Konsens zwischen allen politischen und gesellschaftlichen Gruppen, Rechtssicherheit und Kontinuität gewährleisten, anstelle von politischen oder parteiischen Kriterien, die auf einem System der Ämterpatronage im Zusammenhang mit Wahlergebnissen oder auf dem Willen derer, die an der Macht sind, beruhen; nimmt zur Kenntnis, dass jeder Mitgliedstaat bei der Ernennung von Führungspersönlichkeiten oder Leitungsgremien staatlicher Medien in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Unabhängigkeit, der Integrität, der Erfahrung und des Professionalismus eine Reihe von Kriterien erstellen sollte; fordert die Mitgliedstaaten auf, Garantien festzulegen, um sicherzustellen, dass Medienräte und Regulierungsbehörden von dem politischen Einfluss der Regierung, der parlamentarischen Mehrheit oder einer anderen Gruppe der Gesellschaft unabhängig sind;

3.

weist mit Nachdruck darauf hin, dass Medienpluralismus und die Unabhängigkeit der Journalisten und der Herausgeber Säulen der Medienfreiheit darstellen, indem sichergestellt wird, dass die Medien vielfältig sind, unterschiedliche soziale und politische Akteure, Meinungen und Ansichten vertreten sind (einschließlich NRO, Bürgerorganisationen, Minderheiten usw.), und eine breite Palette an Meinungen geboten wird;

4.

fordert die Mitgliedstaaten auf, zu gewährleisten, dass kulturelle Gemeinschaften, die sich über mehrere Regionalregierungen oder Mitgliedstaaten erstrecken, Zugang zu den Medien in ihrer Sprache haben und dass dieser Zugang durch keine politische Entscheidung verwehrt wird;

5.

erinnert daran, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine positive Verpflichtung der Mitgliedstaaten festgestellt hat, entsprechend Artikel 10 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten den Medienpluralismus zu gewährleisten; weist darauf hin, dass Artikel 10 dieser Konvention Bestimmungen enthält, die denen von Artikel 11 der Charta der Grundrechte ähneln, die Teil des gemeinschaftlichen Besitzstandes ist;

6.

weist nachdrücklich darauf hin, dass die Kommission darüber wachen muss, dass die Mitgliedstaaten in ihren Hoheitsgebieten die effektive Anwendung der Charta der Grundrechte garantieren, was durch Pluralismus der Medien, einen gleichberechtigten Zugang zu Informationen und Achtung der Unabhängigkeit der Presse durch Neutralität belegt wird;

7.

weist darauf hin, dass nach den Kopenhagener Kriterien Länder, die der Europäischen Union beitreten möchten, den gemeinschaftlichen Besitzstand übernehmen müssen, darunter die Charta der Grundrechte und insbesondere deren Artikel 11, in dem die Achtung von Freiheit und Pluralität der Medien gefordert wird; weist umgekehrt darauf hin, dass auch die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, die Charta einzuhalten, es jedoch keinen Mechanismus gibt, der die Einhaltung gewährleistet;

8.

weist mit Nachdruck auf die grundlegende Rolle eines wirklich ausgewogenen europäischen dualen Systems hin, in dem private und öffentlich-rechtliche Medien ihre jeweiligen Aufgaben unabhängig von politischem oder wirtschaftlichem Druck erfüllen, und dass diese Rolle, wie vom Parlament, von der Kommission und vom Europarat gefordert, erhalten bleiben soll; weist darauf hin, dass in einer multimedialen Gesellschaft, in der die Rolle kommerziell getriebener Akteure auf dem globalen Markt während der letzten Jahre an Bedeutung gewonnen hat, starke öffentlich-rechtliche Medien wesentlich sind; verweist auf die bedeutende Rolle des öffentlichen Rundfunks, der von der öffentlichen Hand — den Bürgern — finanziert wird, um ihren Bedürfnissen gerecht zu werden, und auf seine institutionelle Pflicht, hohe Qualität und genaue und zuverlässige Informationen für ein heterogenes Publikum zu liefern, wobei diese Informationen unabhängig von externem Druck und privaten oder politischen Interessen geliefert werden müssen und auch Raum für Nischen bieten müssen, die für die privaten Medien vielleicht nicht gewinnträchtig sind; weist mit Nachdruck darauf hin, dass die privaten Medien ähnliche Pflichten haben in Bezug auf Informationen, insbesondere bei Informationen institutioneller und politischer Art, zum Beispiel im Zusammenhang mit Wahlen, Volksentscheiden usw.; hält es für unbedingt notwendig, die berufliche Unabhängigkeit der nationalen Nachrichtenagenturen zu gewährleisten;

9.

erkennt an, dass ständige Selbstregulierung und nichtlegislative Initiativen, sofern sie unabhängig, unparteiisch und transparent sind, bei der Gewährleistung der Medienfreiheit eine wichtige Rolle spielen müssen; fordert die Kommission auf, Maßnahmen zu ergreifen, um die Unabhängigkeit der Medien und ihrer Regulierungsbehörden vor staatlichen (auch auf europäischer Ebene) und mächtigen kommerziellen Interessen zu unterstützen;

10.

verweist auf die besondere und herausragende Rolle der öffentlich-rechtlichen Medien wie im Protokoll von Amsterdam über den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in den Mitgliedstaaten dargelegt;

11.

weist darauf hin, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk in den Mitgliedstaaten laut Protokoll Nr. 29 zu den Verträgen „unmittelbar mit den demokratischen, sozialen und kulturellen Bedürfnissen jeder Gesellschaft sowie mit dem Erfordernis verknüpft ist, den Pluralismus in den Medien zu wahren“; ist daher der Ansicht, dass die Mitgliedstaaten den öffentlich-rechtlichen Rundfunk nur finanzieren können, sofern die Finanzierung der Rundfunkanstalten dem öffentlich-rechtlichen Auftrag dient und die Handels- und Wettbewerbsbedingungen in der Gemeinschaft nicht in einem Ausmaß beeinträchtigt, das dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft;

12.

hält eine angemessene, verhältnismäßige und stabile Finanzierung für öffentlich-rechtliche Medien für äußerst wichtig, um ihre politische und wirtschaftliche Unabhängigkeit zu gewährleisten, sodass sie ihren Auftrag uneingeschränkt erfüllen können — einschließlich ihrer sozialen, bildungspolitischen, kulturellen und demokratischen Rolle — und sich an die digitale Veränderung anpassen und zu einer integrativen Informations- und Wissensgesellschaft mit repräsentativen, qualitativ hochwertigen und allen Menschen zur Verfügung stehenden Medien beitragen können; zeigt sich besorgt über die gegenwärtige Tendenz in einigen Mitgliedstaaten, Mittelkürzungen vorzunehmen oder die Tätigkeit der öffentlich-rechtlichen Medien zurückzuschrauben, da sie ihre Aufgaben dadurch nicht mehr so gut wahrnehmen können; fordert die Mitgliedstaaten mit Nachdruck auf, diesen Trend umzukehren und eine angemessene, nachhaltige und vorhersehbare Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Medien zu gewährleisten;

13.

hebt hervor, dass Maßnahmen zur Regulierung des Zugangs von Medienunternehmen zum Markt durch Rundfunklizenzen und Genehmigungsverfahren, Vorschriften zum Schutz der staatlichen, der nationalen und der militärischen Sicherheit und der öffentlichen Ordnung und Vorschriften zum Schutz der Moral und von Kindern nicht dazu benutzt werden dürfen, den Medien eine politische oder parteiische Kontrolle oder Zensur aufzuerlegen und die Bürger daran zu hindern, ihr grundlegendes Recht, über Fragen von öffentlichem Interesse und allgemeiner Bedeutung informiert zu werden, wahrzunehmen; weist mit Nachdruck darauf hin, dass in diesem Zusammenhang ein angemessenes Gleichgewicht erforderlich ist; warnt, dass die Medien nicht durch den Einfluss spezifischer Interessen- und Lobbygruppen, Wirtschaftsakteure oder religiöser Gruppen bedroht werden dürfen;

14.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Wettbewerbs- und Medienvorschriften anzuwenden, den Wettbewerb zu gewährleisten, um Maßnahmen gegen die marktbeherrschende Position bestimmter Unternehmen zu ergreifen, gegebenenfalls, indem die Wettbewerbsschwellen im Mediensektor auf einer niedrigeren Ebene festgelegt werden als in anderen Sektoren, den Zugang neuer Marktteilnehmer zum Markt zu gewährleisten, einzugreifen, wenn übermäßige Konzentrationen im Medienbereich festgestellt werden, und wenn die Vielfalt, die Unabhängigkeit und die Freiheit der Medien gefährdet sind, damit gewährleistet ist, dass alle EU-Bürger in allen Mitgliedstaaten Zugang zu freien und vielfältigen Medien haben, und Verbesserungen zu empfehlen, dort, wo sie erforderlich sind; hebt hervor, dass die Unabhängigkeit der Medien gefährdet wird durch die Existenz von Pressegruppen, die Unternehmen gehören, die öffentliche Aufträge vergeben können; fordert die Kommission auf, die geltenden Wettbewerbsvorschriften in Bezug auf die steigende Konzentration kommerzieller Medien in den Mitgliedstaaten zu prüfen; fordert die Kommission auf, konkrete Maßnahmen zur Wahrung der Medienvielfalt vorzuschlagen und übermäßige Konzentrationen im Medienbereich zu vermeiden;

15.

betont, dass dem Grad der Eigentumskonzentration im Mediensektor in den Mitgliedstaaten ausreichend Aufmerksamkeit gewidmet werden muss, unterstreicht jedoch gleichzeitig, dass der Begriff des Medienpluralismus ein breiteres Spektrum umfasst und sich auch auf ein Zensurverbot, einen Schutz von Quellen und Informanten, auf Fragen der Einflussnahme durch politische Akteure und Marktkräfte, die Transparenz, die Arbeitsbedingungen von Journalisten, die Medienaufsichtsbehörden, die kulturelle Vielfalt, die Entwicklung neuer Technologien, den uneingeschränkten Zugang zu Information und Kommunikation, den unzensierten Zugang zum Internet und die digitale Kluft erstreckt; ist der Überzeugung, dass Medieneigentum und -management transparent und nicht konzentriert sein sollten; weist mit Nachdruck darauf hin, dass eine Eigentumskonzentration den Pluralismus und die kulturelle Vielfalt gefährdet und zu einer Vereinheitlichung der Medieninhalte führt;

16.

fordert Vorschriften, um zu gewährleisten, dass Interessenkonflikte angemessen angegangen und gelöst werden, zum Beispiel die Interessenkonflikte, die sich aus der gleichzeitigen Ausübung eines politischen Mandats und der Kontrolle über Medienunternehmen ergeben, und insbesondere, dass die Identität der wirtschaftlichen Eigentümer von Medienkonzernen stets öffentlich ist, damit Interessenkonflikte vermieden werden; fordert, effektive Vorschriften für transparente und faire Verfahren bei der staatlichen Vergabe von Werbeverträgen zu gewährleisten, damit Werbung und Sponsoring die redaktionelle Ausrichtung der Medien nicht beeinflussen können;

17.

hebt hervor, dass trotz Anwendung der Wettbewerbspolitik im Rahmen der Fusionsverordnung und insbesondere Artikel 21 (18) der Fusionsverordnung, Bedenken dahingehend geäußert wurden, dass die Marktkonzentration mit diesen Instrumenten aufgrund von Problemen im Zusammenhang mit der Marktabgrenzung nicht angemessen kontrolliert werden kann, weil in bestimmten Fällen große medienübergreifende Fusionen die im Rahmen der EU-Politik im Bereich Wettbewerb festgelegten Schwellenwerte für den Umsatz nicht erreichen;

18.

weist mit Nachdruck darauf hin, dass die Marktmacht im Mediensektor nicht nur von einer Monopolstellung bei der Festlegung der Preise herrührt, sondern sich auch aus einem politischen Einfluss ableitet, der eine Einflussnahme auf die Aufsichtsbehörde ermöglicht, wodurch es schwieriger wird, eine dominante Position abzubauen, wenn sie sich bereits etabliert hat; fordert, dass die Wettbewerbsschwellen im Mediensektor auf einer niedrigeren Ebene festgelegt werden als in anderen Sektoren;

19.

weist die Kommission darauf hin, dass sie in der Vergangenheit wiederholt dazu aufgefordert wurde, zu prüfen, ob ein Rechtsrahmen eingeführt werden könnte, um Eigentumskonzentration und Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung zu vermeiden; fordert die Kommission auf, konkrete Maßnahmen zur Wahrung der Medienvielfalt vorzuschlagen, unter anderem einen Rechtsrahmen über Vorschriften für das Eigentum an Medien, mit denen Mindeststandards für die Mitgliedstaaten eingeführt werden sollen;

20.

hält es für äußerst wichtig, die Unabhängigkeit der Journalisten sowohl vor internem Druck durch Verlage, Herausgeber oder Eigentümer als auch vor externem Druck seitens der Politik oder der Wirtschaft oder anderer Interessenträger zu gewährleisten, und weist nachdrücklich auf die Bedeutung von redaktionellen Statuten oder Verhaltenskodizes zur Unabhängigkeit der Journalisten und der Herausgeber hin, da diese der Einmischung der Eigentümer oder Aktionäre sowie externer Einrichtungen wie etwa der Regierungen in den Informationsinhalt vorbeugen; hält es für äußerst wichtig, dass das Recht auf freie Meinungsäußerung wahrgenommen werden kann, ohne Diskriminierung jeglicher Art und auf der Grundlage der Gleichheit und der Gleichbehandlung; weist nachdrücklich darauf hin, dass das Recht auf Zugang zu öffentlichen Dokumenten und Informationen für Journalisten und Bürger wesentlich ist und fordert die Mitgliedstaaten auf, einen vernünftigen und umfassenden Rechtsrahmen in Bezug auf freie Informationen der Regierung und Zugang zu Dokumenten von öffentlichem Interesse einzuführen; ruft die Mitgliedstaaten dazu auf, rechtliche Garantien in Bezug auf einen prinzipiellen umfassenden Schutz der Vertraulichkeit der Informationsquellen vorzusehen und fordert eine strikte Anwendung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte auf diesem Gebiet, auch im Zusammenhang mit der Aufdeckung von Missständen;

21.

fordert, dass Journalisten vor Druck, Einschüchterung, Belästigung, Drohungen und Gewalt geschützt werden, und weist darauf hin, dass investigative Journalisten infolge ihrer Tätigkeit oft bedroht und tätlich angegriffen werden und sogar Mordversuchen ausgesetzt sind; hält es für dringend notwendig, Recht und Gesetz zu gewährleisten und die Straffreiheit für solche Delikte zu bekämpfen, und weist außerdem mit Nachdruck darauf hin, dass ein derartiger Druck sich oft lähmend auf die freie Meinungsäußerung auswirkt und unter den Medien zur Selbstzensur führt; weist mit Nachdruck darauf hin, dass investigativer Journalismus dazu beiträgt, Demokratie und verantwortungsvolle Staatsführung zu überwachen und Unregelmäßigkeiten und Straftaten aufzudecken und so die Strafverfolgungsbehörden unterstützt; fordert die Mitgliedstaaten und die EU auf, den investigativen Journalismus zu unterstützen und zu fördern und ethisch fundierten Journalismus in den Medien durch Entwicklung von Standesregeln und geeigneten Abhilfeverfahren zu fördern, vor allem durch berufliche Fortbildungsmaßnahmen und durch die Erstellung von Verhaltenskodizes für den Journalismus durch Medienverbände und Gewerkschaften;

22.

fordert die Mitgliedstaaten auf, Rechtsvorschriften zu erlassen, um die Infiltration von Redaktionen durch Mitglieder von Nachrichtendiensten zu verhindern, da solche Praktiken die freie Meinungsäußerung in höchstem Maße gefährden, weil sie die Überwachung von Redaktionen ermöglichen und ein Klima des Misstrauens erzeugen, das Einholen von Informationen behindern und die Vertraulichkeit von Quellen gefährden und letztendlich auf diese Weise versucht wird, die Öffentlichkeit falsch zu informieren und zu manipulieren und die Glaubwürdigkeit der Medien in Verruf zu bringen;

23.

weist mit Nachdruck daraufhin, dass eine steigende Zahl von Journalisten unter prekären Bedingungen beschäftigt wird und es ihnen an den sozialen Sicherheiten mangelt, die auf dem normalen Arbeitsmarkt üblich sind; fordert, dass die Arbeitsbedingungen der im Mediensektor Beschäftigten verbessert werden; betont, dass die Mitgliedstaaten sicherstellen müssen, dass die Arbeitsbedingungen für Journalisten mit den Bestimmungen der Europäischen Sozialcharta in Einklang stehen; betont die Notwendigkeit von Tarifverträgen für Journalisten und der gewerkschaftlichen Vertretung von im Bereich Journalismus tätigen Belegschaften, die für alle Arbeitnehmer zulässig sein muss, auch wenn sie Teil einer kleinen Gruppe sind, in kleinen Unternehmen arbeiten oder in nicht normalen Arbeitsverhältnissen wie befristete Arbeit und Zeitarbeit beschäftigt sind, weil es ihnen auf der Grundlage eines sicheren Arbeitsplatzes möglich ist, gemeinsam zu sprechen und zu handeln und wirksamer ihre beruflichen Standards zu wahren;

24.

hält es für notwendig, den ethisch fundierten Journalismus in den Medien zu fördern; fordert die Kommission auf, ein Instrument vorzuschlagen (d. h. im Rahmen einer Empfehlung wie zum Beispiel der Empfehlung vom 20. Dezember 2006 zum Jugendschutz und zum Schutz der Menschenwürde und über das Recht auf Gegendarstellung im Zusammenhang mit der Wettbewerbsfähigkeit des europäischen Industriezweigs der audiovisuellen Dienste und Online-Informationsdienste), mit dem gewährleistet werden soll, dass die Mitgliedstaaten den Mediensektor dazu auffordern, Standesregeln und Ethik-Kodizes zu entwickeln, die die Verpflichtung enthalten, bei der Berichterstattung zwischen Tatsachen und Meinungen zu unterscheiden, genau, unparteiisch und objektiv zu sein, die Privatsphäre zu achten und Fehlinformationen zu berichtigen, sowie das Recht auf Gegendarstellung; ist der Auffassung, dass dieser Rahmen vorsehen sollte, dass der Mediensektor eine unabhängige Medienregulierungsbehörde einsetzt, die unabhängig von jeder politischen oder sonstigen externen Einflussnahme tätig ist und die sich mit Beschwerden über die Presse befasst auf der Grundlage von Standesregeln und Ethik-Kodizes, und die befugt ist, geeignete Sanktionen zu ergreifen;

25.

fordert alle Mitgliedstaaten, in denen Verleumdung als Straftat gilt, auf, diesen Tatbestand so bald wie möglich zu entkriminalisieren; bedauert, dass auf Journalisten und Medien in vielen Mitgliedstaaten Druck und Gewalt ausgeübt wird, und dass sie Einschüchterung ausgesetzt sind, auch wenn sie über Demonstrationen und öffentliche Veranstaltungen berichten, und weist darauf hin, dass dies unter europäischen und internationalen Organisationen sowie in akademischen Kreisen und in der Zivilgesellschaft Anlass zu Besorgnis gibt; hält es für notwendig, mit den Behörden in einen Dialog einzutreten, um dafür zu sorgen, dass die Freiheit und die Unabhängigkeit der Medien nicht gefährdet wird, dass kritische Stimmen nicht erstickt werden und dass das Personal der Strafverfolgungsbehörden die Rolle der Medien respektiert und dafür sorgt, dass sie ungehindert und in Sicherheit arbeiten können;

26.

hält es für notwendig, Selbstregulierungsgremien wie etwa Beschwerdeausschüsse und Ombudsleute für die Medien einzurichten, und begrüßt die praktischen, von der Basis ausgehenden Anstrengungen europäischer Journalisten, ihre Grundrechte zu verteidigen, indem sie ein „Drop-in“-Zentrum eingerichtet haben, in dem mutmaßliche Verstöße gegen diese Rechte, insbesondere gegen das Recht auf freie Meinungsäußerung, dokumentiert werden (in Übereinstimmung mit dem Pilotprojekt (Änderungsantrag Nr. 1225), das am 23. Oktober 2012 im Plenum als Teil des Standpunkts des Parlaments zum Haushaltsplan 2013 angenommen wurde;

27.

hebt die Notwendigkeit von Regeln im Zusammenhang mit politischen Informationen im gesamten audiovisuellen Mediensektor hervor, um insbesondere bei Wahlen und Volksentscheiden unterschiedlichen politischen Konkurrenten, Meinungen und Ansichten einen fairen Zugang zu gewährleisten, damit die sich Bürger eine eigene Meinung bilden können ohne unzulässige Einflussnahme durch eine dominante meinungsbildende Macht; weist mit Nachdruck darauf hin, dass die Aufsichtsstellen angemessen über die Einhaltung dieser Regeln wachen sollten;

28.

weist mit Nachdruck darauf hin, dass das grundlegende Recht auf freie Meinungsäußerung und die Medienfreiheit nicht nur den traditionellen Medien vorbehalten ist, sondern auch die sozialen Medien und andere Formen der neuen Medien umfasst; halt es für sehr wichtig, die freie Meinungsäußerung und die Informationsfreiheit im Internet zu sicherzustellen, insbesondere durch Gewährleistung der Neutralität im Netz, und fordert die EU und die Mitgliedstaaten daher auf, dafür zu sorgen, dass diese Rechte und Freiheiten in Bezug auf den ungehinderten Zugang zu und die Bereitstellung und Verbreitung von Informationen im Internet uneingeschränkt geachtet werden; warnt vor Bestrebungen seitens der Behörden, eine Registrierung oder eine Genehmigung verbindlich vorzuschreiben, oder ihnen nicht genehme Inhalte zu blockieren; erkennt an, dass die Bereitstellung von Internet-Diensten durch die öffentlich-rechtlichen Medien zu ihrem Auftrag beiträgt, den Bürgern Zugang zu Online-Informationen zu gewähren, damit sie sich ihre Meinung anhand unterschiedlicher Quellen bilden können;

29.

verweist mit Nachdruck auf die zunehmende Bedeutung von Nachrichtenaggregatoren, Suchmaschinen und anderen zwischengeschalteten Instrumenten für die Verbreitung von und den Zugang zu Informationen und Nachrichteninhalten im Internet; fordert die Kommission auf, diese Internet-Akteure bei der Überarbeitung der Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste in die EU-Rechtsvorschriften einzubeziehen, um die Probleme der inhaltlichen Differenzierung und der undurchsichtigen Quellenauswahl anzugehen;

30.

ermutigt die Kommission und die Mitgliedstaaten, im Rahmen ihrer Medienkompetenzpolitik ein ausreichendes Augenmerk auf die Wichtigkeit der Medienerziehung zu legen, welche die Bürger dazu befähigen muss, das ständig wachsende Informationsvolumen kritisch zu interpretieren und zu sichten.

31.

fordert die Kommission auf, zu prüfen, ob die Mitgliedstaaten ihre Sendelizenzen auf der Grundlage objektiver, transparenter, nichtdiskriminierender und verhältnismäßiger Kriterien vergeben;

32.

hält es für wichtig und erforderlich, die Medienfreiheit und –vielfalt in allen Mitgliedstaaten jährlich zu überwachen und jährlich darüber Bericht zu erstatten, und zwar auf der Grundlage der vom Europarat und der OSZE entwickelten detaillierten Normen und des risikobasierten analytischen Ansatzes und der Indikatoren, die in der für die Kommission in Abstimmung mit nichtstaatlichen Organisatoren, Interessenträgern und Experten erstellten unabhängigen Studie entwickelt wurden, die Entwicklungen und Änderungen im Bereich der Mediengesetzgebung und die Auswirkungen von in den Mitgliedstaaten erlassenen Rechtsstaaten auf die Medienfreiheit, insbesondere im Zusammenhang mit einer Einmischung seitens der Regierung zu verfolgen und zu überwachen, und bewährte Verfahren zur Festlegung von Standards für gemeinwirtschaftliche Dienstleistungen bei öffentlich-rechtlichen und privaten Sendern zu entwickeln; weist mit Nachdruck darauf hin, wie wichtig es ist, diese gemeinsamen europäischen Normen bei der breiten Öffentlichkeit bekannt zu machen; ist der Auffassung, dass die Kommission, die Agentur für Grundrechte und/oder das Zentrum für Medienpluralität und Medienfreiheit des Europäischen Hochschulinstituts diese Aufgabe wahrnehmen und einen Jahresbericht mit den Ergebnissen dieser Überwachung veröffentlichen sollten; ist der Auffassung, dass die Kommission den Bericht dem Parlament und dem Rat vorlegen und Vorschläge für Aktionen und Maßnahmen, die sich aus den Schlussfolgerungen ergeben, unterbreiten sollte;

33.

ist der Auffassung, dass die EU befugt ist, legislative Maßnahmen zur Gewährleistung der freien Meinungsäußerung und der Informationsfreiheit, der Medienfreiheit und der Medienvielfalt zu ergreifen, zumindest in dem Maße, wie sie auch befugt ist, sich für den Schutz der Minderjährigen und der Menschenwürde, der kulturellen Vielfalt, den Zugang der Bürger zu Informationen über und/oder die Berichterstattung über wichtige Ereignisse, die Rechte von Personen mit Behinderung und den Verbraucherschutz im Zusammenhang mit kommerziellen Kommunikationen und das Recht auf Gegendarstellung einzusetzen, die alle allgemeine Interessen im Sinne der AVM-RL sind; ist gleichzeitig der Auffassung, dass jede Regulierung auf der Grundlage einer ausführlichen und sorgfältigen Analyse der Lage in der EU und in ihren Mitgliedstaaten sowie mit Blick auf die zu lösenden Probleme und die beste Vorgehensweise in diesem Zusammenhang erfolgen sollte; ist der Auffassung, dass nichtlegislative Initiativen, wie zum Beispiel Überwachung, Selbstregulierung, Verhaltenskodizes sowie gegebenenfalls die Umsetzung von Artikel 7 AEUV besser in dieser Phase durchgeführt werden sollten, wie von den meisten Akteuren gefordert, wobei es zu bedenken gilt, dass einige der größten Bedrohungen der Medienfreiheit in den Mitgliedstaaten aus neu erlassenen Rechtsvorschriften resultieren;

34.

fordert die Kommission erneut auf, die Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste (AVM) zu überarbeiten und zu ändern und den Geltungsbereich dieser Richtlinie auf Mindeststandards zur Achtung, zum Schutz und zur Förderung des Grundrechts auf freie Meinungsäußerung und Informationsfreiheit, Medienfreiheit und Medienvielfalt auszuweiten und die uneingeschränkte Anwendung der Charta der Grundrechte, der EMRK und der einschlägigen Rechtsprechung betreffend die positive Verpflichtung im Medienbereich zu gewährleisten, da das Ziel der Richtlinie darin besteht, einen Raum ohne Binnengrenzen für die audiovisuellen Mediendienste zu schaffen und gleichzeitig ein hohes Schutzniveau für die dem Allgemeininteresse dienenden Ziele zu gewährleisten, z. B. durch die Einführung eines geeigneten Rechts- und Verwaltungsrahmens, um einen echten Pluralismus zu gewährleisten (19); fordert die Kommission daher auf, die Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste zu überarbeiten und zu ändern, — wie dies für das Modell für Aufsichtsbehörden im Rahmen der elektronischen Kommunikation und auf der Grundlage dieses Modells erfolgt –, um zu gewährleisten, dass die einzelstaatlichen Aufsichtbehörden sowohl bei ihrer Entscheidungsfindung als auch bei der Ausübung ihrer Befugnisse und beim Überwachungsprozess unabhängig, unparteiisch und transparent sind, dass sie angemessen ausgestattet werden, damit sie ihre Tätigkeiten durchführen können, und dass sie über entsprechende Sanktionsbefugnisse verfügen, damit gewährleistet ist, dass ihre Beschlüsse auch umgesetzt werden;

35.

fordert die Kommission auf, bei der Bewertung und Überarbeitung der AVM-Richtlinie auch Bestimmungen über transparenter Eigentumsverhältnisse im Medienbereich, Medienkonzentration, Regeln, die bei Interessenskonflikten zur Anwendung gelangen, um eine unangemessenen Einflussnahme politischer und wirtschaftlicher Kräfte auf die Medien zu verhindern, sowie Bestimmungen über die Unabhängigkeit von Aufsichtsgremien im Mediensektor aufzunehmen; fordert die Kommission auf, die Mitteilung zur Umsetzung der Indikatoren für Medienpluralismus im Rahmen des Instruments zur Beobachtung des Medienpluralismus in den EU-Mitgliedstaaten vorzulegen, wie dies bereits in der unabhängigen Studie zu „Indikatoren für Medienpluralismus in den Mitgliedstaaten — ein risikobasierter Ansatz“ entwickelt wurde und auf der Grundlage eines in drei Phasen gegliederten Ansatzes vom Januar 2007; ist der Auffassung, dass diesem Vorgehen eine umfassende öffentliche Anhörung mit allen Beteiligten folgen sollte, unter anderem auf der Grundlage der Folgemaßnahmen zum Bericht der Gruppe hochrangiger Beamter für Medienfreiheit, insbesondere indem ein Vorschlag für EU-Leitlinien über Medienfreiheit und Medienvielfalt ausgearbeitet wird;

36.

fordert die Mitgliedstaaten auf, umgehend Reformen durchzuführen, um diese Ziele zu verwirklichen; fordert die Kommission auf, den Zuständigkeitsbereich der Aufsichtsbehörden klar festzulegen, insbesondere im Hinblick auf die Aufsicht und Überwachung, und die Einhaltung der Anforderungen der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit bei der Auferlegung von Sanktionen zu überprüfen; hält es für notwendig, den Geltungsbereich der Verordnung an die Besonderheit des einzelnen Mediums anzupassen;

37.

fordert die einzelstaatlichen Aufsichtsbehörden auf, im Medienbereich zusammenzuarbeiten und auf EU-Ebene zu koordinieren, zum Beispiel durch Einsetzung eines Verbandes europäischer Regulierungsstellen für audiovisuelle Mediendienste, den Status der einzelstaatlichen Aufsichtsbehörden gemäß Artikel 29 und 30 der Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste zu harmonisieren, indem sichergestellt wird, dass sie sowohl bei ihrer Entscheidungsfindung als auch bei der Ausübung ihrer Befugnisse und beim Überwachungsprozess unabhängig, unparteiisch und transparent sind, und dass sie mit entsprechenden Sanktionsbefugnissen ausgestattet werden, damit gewährleistet ist, dass ihre Beschlüsse auch umgesetzt werden;

38.

fordert die Kommission, den Rat und die Mitgliedstaaten auf, rechtzeitig geeignete, verhältnismäßige und abgestufte Maßnahmen zu ergreifen, wenn sich in der EU und ihren Mitgliedstaaten Bedenken ergeben im Zusammenhang mit der freien Meinungsäußerung, der Informationsfreiheit, der Medienfreiheit und dem Medienpluralismus;

39.

ist der Auffassung, dass im Falle weiterer EU-Erweiterungen dem Schutz von Freiheiten und dem Recht auf freie Meinungsäußerung zusätzliche Aufmerksamkeit zu widmen ist, da diese generell als Elemente der in den Kriterien von Kopenhagen festgelegten Menschenrechte und Voraussetzungen für Demokratie betrachtet werden; fordert die Kommission auf, die Leistungen und die Fortschritte der EU-Bewerberländer beim Schutz der Medienfreiheiten weiter zu überwachen;

40.

fordert die Kommission auf, dafür Sorge zu tragen, dass Kriterien in Bezug auf Medienvielfalt und Eigentumsverhältnisse in jeder Folgenabschätzung enthalten sind, die im Rahmen neuer Initiativen zu Legislativvorschlägen durchgeführt werden;

41.

zeigt sich besorgt über die mangelnde Transparenz bei den Eigentumsverhältnissen im Mediensektor in Europa und fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten infolgedessen auf, für Transparenz bei den Eigentumsverhältnissen und beim Management im Mediensektor zu sorgen und Initiativen in diesem Bereich zu ergreifen, insbesondere, indem Rundfunk- und Fernsehsender, die Presse und ähnliche Medien dazu verpflichtet werden, den einzelstaatlichen Medienbehörden, den Handelsregistern und der Öffentlichkeit genaue und aktuelle Informationen zu erteilen, damit die endgültigen wirtschaftlichen Eigentümer und Miteigentümer von Medienunternehmen ermittelt und ihre Lebensläufe und ihre Finanzmittel offengelegt werden können, beispielsweise indem die Datenbank Mavise ausgeweitet und zu einem Einheitlichen Europäischen Register wird, damit allzu mächtige Medienkonzentrationen ermittelt werden können und damit vermieden werden kann, dass Medienorganisationen besondere Interessen nicht offenlegen und damit die Bürger überprüfen können, welche Interessen hinter ihren Medien stehen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, zu prüfen und zu überwachen, ob die von den Mitgliedstaaten für die öffentlich-rechtlichen Mediendienste bereitgestellten Mittel auf transparente Weise und unter strikter Einhaltung des Protokolls 29 im Anhang zu den Verträgen eingesetzt werden; ist der Auffassung, dass Transparenz bei den Eigentumsverhältnissen ein wesentlicher Bestandteil der Medienvielfalt ist; fordert die Kommission auf, die Fortschritte bei der Förderung eines verstärkten Austausches von Informationen über die Eigentumsverhältnisse im Mediensektor zu überwachen und zu unterstützen;

42.

weist mit Nachdruck darauf hin, dass zur Medienfreiheit die Freiheit des Zugangs zu den Medien gehört, wobei zu gewährleisten ist, dass alle EU-Bürger innerhalb eines angemessenen Zeitraums und zu erschwinglichen Preisen effektiv über Breitband-Internetverbindungen verfügen bzw. Zugang dazu haben, indem die drahtlosen Technologien, darunter Internet-Anbindung über Satellit, weiter entwickelt werden;

43.

weist mit Nachdruck darauf hin, dass die Behörden nach der Rechtsprechung der Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nach Artikel 10 EMRK die positive Verpflichtung haben, das Recht auf freie Meinungsäußerung als eine der grundlegenden Voraussetzungen für eine funktionierende Demokratie zu schützen, da eine echte effektive Ausübung bestimmter Freiheiten nicht allein von der Pflicht des Staates abhängt, sich nicht einzumischen, sondern auch positive Schutzmaßnahmen erfordern kann;

44.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, der Europäischen Agentur für Grundrechte, der OSZE und dem Ministerkomitee des Europarates, der Parlamentarischen Versammlung, der Venedig-Kommission und der Hohen Kommissarin für Menschenrechte zu übermitteln.


(1)  ABl. L 95 vom 15.4.2010, S. 1.

(2)  http://www.pressfreedom.eu/de/index.php

(3)  ABl. C 25 E vom 29.1.2004, S. 205.

(4)  ABl. C 76 E vom 25.3.2004, S. 412.

(5)  ABl. C 76 E vom 25.3.2004, S. 453.

(6)  ABl. C 193 E vom 17.8.2006, S. 117.

(7)  ABl. C 104 E vom 30.4.2004, S. 1026.

(8)  ABl. C 8 E vom 14.1.2010, S. 75.

(9)  ABl. C 99 E vom 3.4.2012, S. 50.

(10)  ABl. C 199 E vom 7.7.2012, S. 154.

(11)  www.mediainitiative.eu

(12)  Das Recht der Bürger auf Information: Recht und Politik in der EU und ihren Mitgliedstaaten, Juni 2012, erhältlich unter http://www.europarl.europa.eu/committees/fr/studiesdownload.html?languageDocument=EN&file=75131

(13)  http://cmpf.eui.eu/Home.aspx

(14)  erstellt von der K.U.Leuven — ICRI, Jönköping International Business School — MMTC, Central European University — CMCS und Ernst & Young Consultancy Belgien.

(15)  Hierzu gehören die direkte oder indirekte politische Kontrolle oder Beeinflussung durch die Ernennung von Führungspersonen in den Medien oder in Kontrollbehörden durch die Regierung oder die parlamentarische Mehrheit, Untersagung oder Einschränkung des Zugangs einiger Medien zum Markt durch die Lizenzierung und Vergabe von Rechten zur Ausstrahlung, Missbrauch der Regeln der nationalen oder militärischen Sicherheit und öffentlichen Ordnung oder Moral, um Zensuren aufzuerlegen und den Zugang zu Dokumenten und Informationen zu verhindern; Verletzung des Prinzips der Vertraulichkeit der Quellen, ehlende Gesetze zur Medienkonzentration und Interessenskonflikt und Nutzung von Werbung zur Beeinflussung der redaktionellen Ausrichtung.

(16)  http://europa.eu/rapid/pressReleasesAction.do?reference=IP/07/52

(17)  Siehe Ziffer 6 der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. März 2011 zu dem Mediengesetz in Ungarn.

(18)  Laut diesem Artikel können die Behörden der Mitgliedstaaten „berechtigte Interessen“ schützen, indem sie einzelstaatliche Rechtsvorschriften zum Schutz der Medienvielfalt erlassen.

(19)  EMGR, Centro Europa 7, 7. Juni 2012, Ziffer 134.


12.2.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 55/43


P7_TA(2013)0204

Angemessene, sichere und nachhaltige Pensionen und Renten

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 21. Mai 2013 zu einer Agenda für angemessene, sichere und nachhaltige Pensionen und Renten (2012/2234(INI))

(2016/C 055/06)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 7. Juli 2010 mit dem Titel „Grünbuch — Angemessene, nachhaltige und sichere europäische Pensions- und Rentensysteme“ (COM(2010)0365) und ihrer dazugehörigen Entschließung (1) vom 16. Februar 2011,

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 16. Februar 2012 mit dem Titel „Weißbuch — Eine Agenda für angemessene, sichere und nachhaltige Pensionen und Renten“ (COM(2012)0055),

in Kenntnis des Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zur Mitteilung der Kommission vom 16. Februar 2012 mit dem Titel „Weißbuch — Eine Agenda für angemessene, sichere und nachhaltige Pensionen und Renten“ (2),

in Kenntnis des gemeinsam von der Generaldirektion für Beschäftigung, Soziales und Integration der Europäischen Kommission und dem Ausschuss für Sozialschutz erstellten Berichts zum Thema „Angemessenheit der Pensionen und Renten in der Europäischen Union 2010-2050“ („2012 Adequacy Report“),

in Kenntnis des gemeinsam von der Generaldirektion Wirtschaft und Finanzen der Europäischen Kommission und dem Ausschuss für Wirtschaftspolitik erstellten Berichts mit dem Titel „Bericht über die demografische Alterung 2012: Wirtschaftliche und budgetäre Projektionen für die 27 EU-Mitgliedstaaten (2010-2060)“ (3),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 23. November 2011 mit dem Titel „Jahreswachstumsbericht 2012“ (COM(2011)0815) und seiner diesbezüglichen Entschließung vom 15. Februar 2012 (4),

in Kenntnis der Entscheidung 2010/707/EU des Rates vom 21. Oktober 2010 über Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedsstaaten (5),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 9. Oktober 2008 zur Förderung der sozialen Integration und zur Bekämpfung der Armut, einschließlich der Kinderarmut, in der EU (6),

in Kenntnis der Erklärung des Rates zum Europäischen Jahr für aktives Altern und Solidarität zwischen den Generationen (2012): Das weitere Vorgehen (SOC 992/SAN 322) vom 7. Dezember 2012,

gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für Wirtschaft und Währung, des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz und des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter (A7-0137/2013),

A.

in der Erwägung, dass das Parlament in seiner Entschließung vom 16. Februar 2011 seine Auffassung zum Grünbuch 2010 der Kommission „Angemessene, nachhaltige und sichere Pensions- und Rentensysteme“ zum Ausdruck gebracht hat;

B.

in der Erwägung, dass sich die schwerste Finanz- und Wirtschaftskrise seit Jahrzehnten zu einer akuten Staatsschuldenkrise und sozialen Krise entwickelt hat, die erhebliche Auswirkungen auf die Altersbezüge von Millionen Bürgerinnen und Bürgern in der EU hat; in der Erwägung, dass diese Krise deutlich gemacht hat, dass die europäischen Volkswirtschaften voneinander abhängig sind und dass kein Land mehr die Angemessenheit, Sicherheit und Nachhaltigkeit seiner sozialen Sicherungssysteme gewährleisten kann;

C.

in der Erwägung, dass Pensionen und Renten die wichtigste Einkommensquelle von älteren Europäern darstellen und den Zweck haben, ihnen einen würdigen Lebensstandard zu gewährleisten sowie finanzielle Unabhängigkeit zu ermöglichen; in der Erwägung, dass in der Europäischen Union dennoch etwa 22 % der Frauen über 75 Jahre unterhalb der Armutsgrenze leben und somit von sozialer Ausgrenzung bedroht sind, sowie in der Erwägung, dass Frauen den Großteil der Bevölkerung über 75 Jahre ausmachen;

D.

in der Erwägung, dass der erste Geburtsjahrgang der sogenannten „Baby-Boom-Generation“ das Rentenalter erreicht hat, was zu einer demografischen Herausforderung führt, die kein Zukunftsszenario, sondern schon eine Realität ist, da die Zahl der über Sechzigjährigen jedes Jahr um über 2 Millionen steigen wird;

E.

in der Erwägung, dass die langfristige Entwicklung in Bezug auf die Demografie und die Produktivität, ungeachtet der Wirtschaftskrise, auf ein wirtschaftliches Szenario mit einem geringen Wachstum in den meisten EU-Mitgliedstaaten hindeutet, wobei die wirtschaftlichen Wachstumsraten deutlich niedriger sein werden als in den zurückliegenden Jahrzehnten;

F.

in der Erwägung, dass der Europäische Rat bereits im März 2001 die Drei-Punkte-Strategie von Stockholm beschlossen hat, mit der Folgendes erreicht werden soll: eine schnelle Rückführung der Staatsverschuldung, die Steigerung der Beschäftigungsraten und der Produktivität sowie die Reform der Renten-, Gesundheits- und Langzeitpflegesysteme;

G.

in der Erwägung, dass der negative Einfluss der Wirtschafts- und Finanzkrise in Europa auf Löhne und Beschäftigung künftig die Gefahr der Altersarmut erhöhen wird;

H.

in der Erwägung, dass die steigende Arbeitslosigkeit und die enttäuschende Ertragslage auf den Finanzmärkten sowohl umlagefinanzierten als auch kapitalgedeckten Altersversorgungssystemen geschadet haben;

I.

in der Erwägung, dass der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschusses empfiehlt, dass die Mindestrenten und -pensionen mit dem Ziel angehoben werden sollten, Einkünfte aus Pensionen und Renten zu bieten, die über der Armutsschwelle liegen;

J.

in der Erwägung, dass die Altersversorgungssysteme ein Schlüsselelement der europäischen Sozialmodelle sind, deren grundlegendes und nicht verhandelbares Ziel darin besteht, für alte Menschen einen angemessenen Lebensstandard sicherzustellen; sowie in der Erwägung, dass die Altersversorgung weiterhin in der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten liegt;

K.

in der Erwägung, dass die Nachhaltigkeit der Rentenpolitik über steuerliche Überlegungen hinausgeht und der Sparquote der privaten Haushalte, der Beschäftigungsquote und den projizierten demografischen Entwicklungen ebenfalls eine bedeutende Rolle bei der Sicherung der Nachhaltigkeit zukommt;

L.

in der Erwägung, dass in der gegenwärtigen europäischen Debatte Pensions- und Rentensysteme allzu oft als bloße Belastung für die öffentlichen Finanzen angesehen werden und weniger als entscheidendes Instrument zur Bekämpfung von Altersarmut und zur Umverteilung im Verlauf des Lebens eines Menschen und innerhalb der Gesellschaft;

M.

in der Erwägung, dass die Rentner eine besonders wichtige Verbrauchergruppe darstellen und Schwankungen deren Konsumverhaltens die Realwirtschaft maßgeblich beeinflussen;

N.

in der Erwägung, dass sich die Geburtenraten in vielen Ländern der EU auf niedrigem Niveau eingependelt haben und damit die Anzahl der Menschen im erwerbsfähigen Alter in Zukunft sinkt;

O.

in der Erwägung, dass laut einem Bericht der OECD die Mobilität zwischen den Mitgliedstaaten unzulänglich ist und nur 3 % der EU-Bürger im erwerbsfähigen Alter in einem anderen EU-Staat wohnen (7);

P.

in der Erwägung, dass die vom Ausschuss für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter des Parlaments angeforderte Studie „Allein lebende Frauen — Aktualisierung“ (8) aufzeigt, dass bei einigen der bestehenden Altersversorgungsregelungen das implizite Risiko besteht, dass sie das geschlechtsspezifische Ungleichgewicht verschärfen, insbesondere für allein lebende Frauen;

Q.

in der Erwägung, dass das Arbeitspapier Nr. 116 der OECD zu sozialen Angelegenheiten, Beschäftigung und Migration mit dem Titel „Cooking, Caring and Volunteering: Unpaid Work Around the World“ (9) Aufschluss gibt über die Bedeutung unbezahlter Arbeit, die bisher noch nicht in nationalen Pensions- und Rentensystemen anerkannt ist;

R.

in der Erwägung, dass die Beschäftigungsquote von Menschen zwischen 55 und 64 Jahren in der EU bei lediglich 47,4 % liegt und die von Frauen dieses Alters bei nur 40,2 %; in der Erwägung, dass in einigen EU-Ländern nur 2 % aller verfügbaren Stellen mit Menschen im Alter von 55 Jahren oder älter besetzt werden; in der Erwägung, dass derart niedrige Beschäftigungsquoten zu einem Pensions- bzw. Rentengefälle zwischen Frauen und Männern innerhalb einer Generation führen sowie zu einem Gefälle zwischen den Generationen, das beträchtliche Unterschiede bei den finanziellen Ressourcen der verschiedenen Generationen zur Folge hat;

S.

in der Erwägung, dass sich die Altersversorgungssysteme sowohl innerhalb der Mitgliedstaaten als auch von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat erheblich unterscheiden, z. B. in Bezug auf den Umfang der Finanzierung, den Umfang der staatlichen Beteiligung, die Leitungsstrukturen, die Ausgestaltung der Ansprüche, die Kosteneffizienz, das Maß der Kollektivität und Solidarität, und daher eine gemeinsame EU-Typologie nicht verfügbar ist;

Einleitung

1.

gibt zu bedenken, dass die nationalen Haushalte unter starkem Druck stehen und dass die Senkung der Rentenleistungen in vielen Mitgliedstaaten eine Folge der erheblichen Verschärfung der Finanz- und Wirtschaftskrise ist; bedauert die erheblichen Kürzungen in den Mitgliedstaaten, die am stärksten von der Krise betroffen sind, durch welche viele Rentner von Armut betroffen oder bedroht sind;

2.

hebt hervor, dass die EU und die Mitgliedstaaten die aktuelle und zukünftige Nachhaltigkeit und Angemessenheit der Rentensysteme bewerten und bewährte Praktiken und politische Strategien ermitteln müssen, mit denen die sicherste und kosteneffektivste Auszahlung von Altersbezügen innerhalb der Mitgliedstaaten erreicht werden kann;

3.

betont die Wahrscheinlichkeit eines langfristigen Szenarios mit geringem Wachstum, aufgrund dessen die meisten Mitgliedstaaten ihre Haushalte konsolidieren und ihre Volkswirtschaften unter strengen Sparauflagen reformieren müssten, was eine wirtschaftliche Verwaltung der öffentlichen Finanzen erfordert; stimmt mit der im Weißbuch der Kommission zum Ausdruck gebrachten Auffassung überein, dass neben der Sicherstellung einer universellen, öffentlichen Altersversorgung, die allen alten Menschen einen zumindest angemessenen Lebensstandard garantiert, eine zusätzliche kapitalgedeckte betriebliche Altersversorgung aufgebaut werden muss;

4.

betont, dass die öffentlichen Altersversorgungssysteme der ersten Säule weiterhin die wichtigste Einkommensquelle für Rentner und Pensionäre darstellen; bedauert, dass die Bedeutung von allgemeinen, zumindest armutsfesten öffentlichen Systemen der ersten Säule im Weißbuch von der Kommission nicht in angemessener Weise behandelt wird; fordert die Mitgliedstaaten dazu auf, — in Übereinstimmung mit den Zielen der Europa-2020-Strategie bezüglich der Steigerung der Beschäftigungsquote und der Bekämpfung der Armut — weiterhin an aktiveren und inklusiveren Arbeitsmarktstrategien zu arbeiten, um den Grad der wirtschaftlichen Abhängigkeit zwischen nicht erwerbstätigen und erwerbstätigen Personen zu verringern; fordert die Sozialpartner und die Mitgliedstaaten ferner dazu auf, diese Reformen mit einer kontinuierlichen Verbesserung der Arbeitsbedingungen und mit der Umsetzung von Programmen für lebenslanges Lernen zu verknüpfen, damit ein gesünderes und längeres Arbeitsleben bis zum Erreichen des gesetzlichen Renteneintrittsalters gewährleistet werden kann, wodurch zum einen die Anzahl der Beitragszahler erhöht wird und zum anderen vermieden wird, dass steigende Ausgaben für die öffentliche Altersversorgung die Nachhaltigkeit der öffentlichen Finanzen gefährden; fordert die Mitgliedstaaten auf, ihre Systeme der ersten Säule so zu reformieren, dass auch die Anzahl der Beitragsjahre berücksichtigt wird;

5.

fordert die Mitgliedstaaten auf, gründlich zu untersuchen, ob ihre Systeme der ersten Säule reformiert werden müssen, und dabei der veränderten Lebenserwartung und dem sich verändernden Verhältnis zwischen Rentnern, Arbeitslosen und wirtschaftlich aktiven Menschen Rechnung zu tragen, um alten Menschen und insbesondere solchen, die schutzbedürftigen Gruppen angehören, einen würdigen Lebensstandard und wirtschaftliche Unabhängigkeit zu garantieren;

6.

stellt fest, dass die Finanz- und Wirtschaftskrise und die Herausforderungen, die von alternden Bevölkerungen ausgehen, die Verwundbarkeit sowohl der kapitalgedeckten als auch der umlagefinanzierten Altersversorgungssysteme offengelegt haben; empfiehlt einen aus mehreren Säulen bestehenden Ansatz in Bezug auf die Altersvorsorge, der aus einer Kombination der folgenden Elemente besteht:

i.

ein allgemeines umlagefinanziertes öffentliches Altersversorgungssystem;

ii.

eine zusätzliche kapitalgedeckte betriebliche Altersversorgung, die auf Tarifverträgen auf nationaler, sektoraler oder betrieblicher Ebene beruht oder in der nationalen Gesetzgebung verankert ist und allen betroffenen Arbeitnehmern offensteht;

hebt hervor, dass die erste Säule allein oder in Verbindung mit einer Altersversorgung der zweiten Säule (je nach nationalen institutionellen Vereinbarungen oder Rechtsvorschriften) ein angemessenes Ersatzeinkommen für das frühere Arbeitseinkommen des Arbeitnehmers schaffen sollte, und möglichst durch Folgendes ergänzt werden sollte:

iii.

eine individuelle Altersversorgung im Rahmen der dritten Säule, die auf privaten Ersparnissen beruht und mit fairen Anreizen verbunden ist, die sich an Arbeitnehmer und Selbständige mit geringen Einkommen sowie an Menschen mit lückenhaften Beitragszahlungen im Hinblick auf ihre beschäftigungsbezogene Altersversorgung richtet;

fordert die Mitgliedstaaten auf, die Einführung oder Beibehaltung derartiger oder vergleichbarer finanziell und sozial nachhaltiger Systeme zu erwägen, falls diese noch nicht bestehen; fordert die Kommission auf sicherzustellen, dass bestehende oder zukünftige Regelungen im Bereich der Altersversorgung einen solchen Ansatz befördern und umfassend berücksichtigen;

7.

erkennt das Potenzial von Anbietern für betriebliche und private Renten als bedeutende und verlässliche langfristige Investoren in die EU-Wirtschaft an; betont deren erwarteten Beitrag zur Erreichung der Kernziele der Strategie Europa 2020 im Hinblick auf ein nachhaltiges Wirtschaftswachstum, mehr und bessere Beschäftigung und die Erreichung einer sozial inklusiveren Gesellschaft; begrüßt daher die von der Kommission angekündigte Initiative, ein Grünbuch über langfristige Investitionen vorzulegen; fordert die Kommission auf, das Investitionspotenzial von Pensionsfonds und sonstigen Pensionsanbietern nicht zu gefährden und bei der Einführung oder Änderung von EU-Vorschriften — und insbesondere bei der Überprüfung der Richtlinie über die Aktivitäten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung — den verschiedenen Charakteristika der Pensionsfonds und sonstigen Pensionsanbieter Rechnung zu tragen;

8.

fordert die Kommission auf, die kumulativen Auswirkungen der Finanzmarktregulierungen — z. B. der Verordnung über europäische Marktinfrastrukturen (EMIR), der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente (MiFID) oder der Eigenkapitalrichtlinie (CRD IV) — auf Pensionsfonds der zweiten Säule und auf deren Fähigkeit, in die Realwirtschaft zu investieren, zu ermitteln und darüber in ihrem kommenden Grünbuch über langfristige Investitionen zu berichten;

9.

weist auf die Lissabon-Strategie 2000-2010 hin, in deren Kontext strukturelle Reformen im Hinblick auf die makroökonomische, mikroökonomische und Beschäftigungspolitik von der Kommission und den Mitgliedstaaten im Verlauf eines Jahrzehnts eingehend diskutiert wurden, was zu länderspezifischen Empfehlungen an die Mitgliedstaaten auf der Grundlage des Vertrages führte, von denen sich viele unmittelbar oder mittelbar auf die Sicherung angemessener und nachhaltiger Renten und Pensionen bezogen; beklagt die mangelhafte Umsetzung dieser Empfehlungen, welche die Auswirkungen der Krise in einem bedeutsamen Maße hätten abmildern können;

10.

begrüßt den Bericht über die demografische Alterung 2012 (10) und den Bericht über die Angemessenheit der Renten und Pensionen 2012 (11) als umfassende und hochwertige Publikationen, in denen die langfristige Angemessenheit und Nachhaltigkeit der Altersversorgungssysteme in sämtlichen Mitgliedstaaten untersucht werden; beklagt die Tatsache, dass die Dimensionen der Angemessenheit und Nachhaltigkeit der Renten und Pensionen gesondert in äußerst technischen Berichten behandelt werden; fordert die Kommission und den Rat dringend auf, eine integrierte, kurz und bündig gefasste, nicht technische Zusammenfassung für die Bürger zu verfassen, die es den EU-Bürgern gestattet, die Herausforderungen einzuschätzen, vor denen ihre nationalen Altersversorgungssysteme in einem EU-weiten Vergleich stehen;

11.

verweist auf die Bedeutung einheitlicher Methoden zur Berechnung der langfristigen Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen und des Anteils, den renten- und pensionsbezogene Verpflichtungen an diesen Finanzen haben;

12.

ist der Auffassung, dass ein Konsens zwischen Regierungen, Arbeitgebern und Gewerkschaften von höchster Bedeutung ist, um die Herausforderung der Altersversorgung wirksam zu bewältigen, wobei zu berücksichtigen ist, dass in den meisten Mitgliedstaaten die Anzahl der Beitragsjahre erhöht und die Arbeitsbedingungen und das lebenslange Lernen verbessert werden müssen, damit die Menschen zumindest bis zur Erreichung des gesetzlichen Rentenalters arbeiten können und, falls sie dies wünschen, auch darüber hinaus;

13.

schlägt daher vor, dass Vertreter sämtlicher Altersgruppen, einschließlich der jungen und der älteren Generation, die die Auswirkungen der Reformen besonders zu spüren bekommen, bei jeder Reform der Altersversorgung konsultiert werden sollten, um ausgewogene und faire Ergebnisse zu gewährleisten und einen maximalen Konsens zwischen den Generationen beizubehalten;

14.

begrüßt, den Grundtenor des Weißbuchs, in dem vorgeschlagen wird, den Schwerpunkt darauf zu legen, ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Erwerbs- und Ruhestandszeiten zu finden, betriebliche und private Zusatzrenten zu entwickeln und die Instrumente der EU zur Überwachung der Altersversorgung zu verstärken, und weist zugleich auf die Notwendigkeit hin, das Wissen der Menschen über die Rententhematik zu verbessern;

Anhebung der Beschäftigungsquote und Ausgleich zwischen Arbeitsjahren und Ruhestandsjahren

15.

betont, dass die Umsetzung von Strukturreformen, die das Ziel verfolgen, die Beschäftigungsquote zu verbessern und die Menschen in die Lage zu versetzen, bis zum Erreichen des gesetzlichen Rentenalters zu arbeiten und so den Grad wirtschaftlicher Abhängigkeit zu verringern, von höchster Bedeutung ist, um Steuereinnahmen und Beiträge zur Sozial- und Rentenversicherung zu generieren, die für die Konsolidierung der Haushalte der Mitgliedstaaten und zur Finanzierung angemessener, sicherer und nachhaltiger Altersversorgungssysteme erforderlich sind; unterstreicht, dass diese Reformen in transparenter Weise umgesetzt werden müssen, damit die Menschen frühzeitig über mögliche Auswirkungen dieser Reformen unterrichtet werden; weist darauf hin, dass Arbeitslosigkeit, niedrige Gehälter, Teilzeitarbeit und atypische Beschäftigungsverhältnisse zu Einbußen bei Rentenansprüchen führen können und somit die Altersarmut fördern;

16.

fordert die Mitgliedstaaten auf, umfassende und aktive arbeitsmarktpolitische Maßnahmen zu ergreifen, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um — auch im Hinblick auf die Sicherung eines fairen Wettbewerbs — Schwarzarbeit und Steuer- und Beitragshinterziehung zu bekämpfen, finanzielle Mittel für die Bekämpfung der steigenden öffentlichen Ausgaben für Ruheständler zurückzulegen und gute Beschäftigungsmöglichkeiten zu fördern, insbesondere durch umfassende Beratungs- und Unterstützungsleistungen für Arbeitssuchende und die Integration von besonders schutzbedürftigen Gruppen in den Arbeitsmarkt;

17.

nimmt zur Kenntnis, dass die Kommission zuletzt im Jahreswachstumsbericht 2013 auf die Notwendigkeit von Reformen bei den Rentensystemen hingewiesen hat; verweist aber darauf, dass eine Angleichung des faktischen an das gesetzliche Rentenalter in vielen Mitgliedsstaaten Priorität haben sollte;

18.

begrüßt die von den Mitgliedstaaten eingegangenen Verpflichtungen zur Sicherstellung einer angemessenen und nachhaltigen Altersversorgung in den länderspezifischen Empfehlungen, die 2012 vom Rat im Rahmen des europäischen Semesters angenommen wurden;

19.

macht darauf aufmerksam, dass mehr als 17 % der Bürger der Europäischen Union über 65 Jahre alt sind und diese Zahl gemäß Eurostat-Prognosen im Jahr 2060 30 % erreichen wird;

20.

betont die Beschleunigung des durch die demografischen Entwicklungen entstandenen Drucks auf die nationalen Haushalte und die Altersversorgungssysteme aufgrund des Ausscheidens der ersten Jahrgänge der „Baby-Boom-Generation“; stellt fest, dass die Fortschritte und das Ausmaß der Bemühungen in den Mitgliedstaaten uneinheitlich sind, was die Ausformulierung und Umsetzung von Strukturreformen anbelangt, die darauf abzielen, die Beschäftigung zu erhöhen, Vorruhestandsregelungen auslaufen zu lassen und auf Ebene der Mitgliedstaaten gemeinsam mit den Sozialpartnern eine Bewertung vorzunehmen, ob angesichts der gestiegenen Lebenserwartung eine nachhaltige Grundlage sowohl für das gesetzliche als auch das tatsächliche Renteneintrittsalter geschaffen werden muss; betont, dass sich die Mitgliedstaaten, die jetzt keine stufenweisen Reformen umsetzen, später in einer Situation wiederfinden können, in der sie schlagartig Reformen mit erheblichen gesellschaftlichen Konsequenzen umsetzen müssen;

21.

wiederholt die Forderung, die Pensions- und Rentenleistungen eng an die Beitragsjahre und die gezahlten Beiträge („versicherungsmathematische Gerechtigkeit“) zu knüpfen, um sicherzustellen, dass sich mehr und längere Arbeit für Arbeitnehmer durch höhere Pensionen und Renten auszahlt, wobei Zeiträume der Abwesenheit vom Arbeitsmarkt, die infolge der Betreuung pflegebedürftiger Personen entstanden sind, angemessen zu berücksichtigen sind; empfiehlt, dass die Mitgliedstaaten in Absprache mit den relevanten Partnern, die Pflicht zum Eintritt in den Ruhestand bei Erreichen des Rentenalters abschaffen, um es den Menschen, die dazu in der Lage sind und dies wünschen, zu ermöglichen, über das gesetzliche Rentenalter hinaus zu arbeiten oder schrittweise in den Ruhestand überzutreten, da eine Ausdehnung der Beitragszeit bei gleichzeitiger Kürzung der Bezugsdauer den Arbeitnehmern dabei helfen kann, Altersversorgungslücken zügig zu schließen;

22.

betont, dass die den Vorruhestandsregelungen zugrunde liegende Annahme, dass ältere Arbeitnehmer in den Ruhestand treten, damit Arbeitsplätze für die jungen verfügbar werden, sich als empirisch falsch herausgestellt hat, da die Mitgliedstaaten mit den höchsten Beschäftigungsquoten junger Menschen durchschnittlich auch diejenigen mit den höchsten Beschäftigungsquoten für ältere Arbeitnehmer sind;

23.

fordert die Sozialpartner auf, einen Lebenszyklus-Ansatz auf die Personalstrategien anzuwenden und die Arbeitsstätten entsprechend anzupassen; fordert die Arbeitgeber auf, Programme zu entwickeln, um ein aktives und gesundes Altern zu fördern; fordert die Arbeitnehmer auf, sich aktiv an ihnen zur Verfügung gestellten Weiterbildungsmöglichkeiten zu beteiligen und sich in allen Phasen ihres Arbeitslebens für den Arbeitsmarkt fit zu halten; betont die Notwendigkeit, die Integration älterer Arbeitnehmer in den Arbeitsmarkt zu verbessern, und fordert sozial innovative Herangehensweisen, um — vor allem in besonders anstrengenden Berufen — ein längeres Arbeitsleben zu ermöglichen, etwa durch Anpassung von Arbeitsplätzen, Schaffung angemessener Arbeitsbedingungen und Ermöglichung einer flexiblen Arbeitsorganisation, bei der Arbeitszeiten und die Art der zu leistenden Arbeiten angepasst werden;

24.

unterstreicht die Notwendigkeit, mehr präventive Gesundheitsmaßnahmen zu ergreifen, die berufliche Weiterbildung zu stärken und die Diskriminierung von jüngeren und älteren Arbeitnehmern auf dem Arbeitsmarkt zu bekämpfen; hebt hervor, dass die effektive Einhaltung und Anwendung der Rechtsvorschriften über die Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz in dieser Hinsicht von Bedeutung ist; betont, dass Mentorenprogramme ein sinnvoller Ansatz sein können, um ältere Arbeitnehmer länger im Arbeitsleben zu halten und ihre Erfahrung zur Integration von jungen Menschen in den Arbeitsmarkt fruchtbar zu machen; fordert die Sozialpartner dazu auf, attraktive Modelle für einen flexiblen Übergang vom Berufsleben in den Ruhestand zu entwickeln;

25.

fordert die Mitgliedstaaten auf, energisch zu handeln, um die im Europäischen Pakt für die Gleichstellung der Geschlechter (2011-2020) formulierten Zielsetzungen zu verwirklichen, die sich darauf konzentrieren, die geschlechtsspezifischen Unterschiede zu beseitigen und die Geschlechtertrennung zu bekämpfen sowie ein besser ausgewogenes Verhältnis zwischen Berufs- und Privatleben zu fördern; betont, dass diese Ziele für die Förderung der Beschäftigung von Frauen und die Bekämpfung der Frauenarmut im erwerbsfähigen Alter und im hohen Alter entscheidend sind;

26.

betont, dass KMU zu den wichtigsten Arbeitgebern und Wachstumsmotoren in der EU gehören und somit einen wichtigen Beitrag zur Nachhaltigkeit und Angemessenheit der Rentensysteme in den Mitgliedstaaten leisten können;

Ausbau der privaten Zusatz-Altersvorsorge

27.

begrüßt die in dem Weißbuch enthaltene Forderung nach einem Aufbau kapitalgedeckter, zusätzlicher Betriebsrenten, die allen betreffenden Arbeitnehmern offen stehen, sowie, soweit möglich, nach einem Aufbau individueller Systeme; betont jedoch, dass die Kommission vielmehr eine kollektive, auf Solidarität gestützte zusätzliche betriebliche Altersversorgung, die sich vorzugsweise aus Tarifverträgen ergibt und auf nationaler, sektoraler oder Unternehmensebene eingerichtet wird, empfehlen sollten, da sie Solidarität innerhalb von und zwischen Generationen ermöglicht, was bei individuellen Systemen nicht der Fall ist; betont die dringende Notwendigkeit, die Bemühungen zum Aufbau zusätzlicher betrieblicher Altersversorgungssysteme so weit wie möglich zu fördern;

28.

weist darauf hin, dass viele Mitgliedstaaten bereits umfangreiche Rentenreformprogramme in Angriff genommen haben, die auf Nachhaltigkeit und Angemessenheit abzielen; betont, dass Sorge dafür zu tragen ist, dass die auf EU-Ebene vorgeschlagenen Maßnahmen die nationalen Rentenreformprogramme ergänzen müssen und nicht im Widerspruch zu ihnen stehen dürfen; erinnert daran, dass für Pensionen und Renten nach wie vor die Mitgliedstaaten zuständig sind, und ist besorgt, dass weitere europäische Rechtsvorschriften in diesem Bereich negative Auswirkungen auf die Systeme bestimmter Mitgliedstaaten haben könnten, insbesondere im Hinblick auf die Merkmale von betrieblichen Altersversorgungssystemen;

29.

hebt die geringen Betriebskosten (sektorweiter) kollektiver (vorzugsweise nicht gewinnorientierter) betrieblicher Altersversorgungssysteme im Vergleich zur individuellen Altersvorsorge hervor; betont die Bedeutung geringer Betriebskosten, da selbst geringe Kostensenkungen zu erheblich höheren Pensionen bzw. Renten führen können; bedauert jedoch, dass diese Systeme bisher nur in einigen Mitgliedstaaten existieren;

30.

fordert die Mitgliedstaaten und die für die Pensions- und Rentensysteme verantwortlichen Einrichtungen auf, die Bürger ordnungsgemäß über ihre erworbenen Pensions- bzw. Rentenansprüche zu informieren sowie ihr Bewusstsein für dieses Thema zu schärfen und sie aufzuklären, damit sie im Hinblick auf eine zukünftige zusätzliche Altersversorgung fundierte Entscheidungen treffen können; fordert die Mitgliedstaaten weiterhin auf, die Bürger rechtzeitig über geplante Änderungen des Rentensystems zu informieren, damit sie fundierte und wohlüberlegte Entscheidungen über ihre Altersvorsorge treffen können; fordert die Mitgliedstaaten auf, strenge Vorschriften zur Offenlegung der Betriebskosten und des Risikos und der Rendite von Investitionen der in ihrem Zuständigkeitsbereich tätigen Pensionsfonds durchzusetzen;

31.

weist hin auf die großen Unterschiede in Bezug auf die Eigenschaften und die Ergebnisse der betrieblichen Altersversorgungssysteme zwischen den Mitgliedstaaten in Bezug auf den Zugang, die Solidarität, die Wirtschaftlichkeit, das Risiko und die Rendite; begrüßt die Absicht der Kommission, in enger Absprache mit den Mitgliedstaaten, Sozialpartnern, der Altersvorsorgebranche und sonstigen Akteuren einen Verhaltenskodex für die betriebliche Altersversorgung auszuarbeiten, in dem Themen wie verbesserte Abdeckung von Arbeitnehmern, Auszahlungsphase, Risikoteilung und Risikominderung, Kosteneffizienz und Fähigkeit zur Bewältigung von Krisen im Einklang mit dem Prinzip der Subsidiarität behandelt werden; unterstreicht den beiderseitigen Nutzen, der sich aus einem verbesserten Austausch bewährter Verfahren zwischen den Mitgliedstaaten ergibt;

32.

unterstützt die Absicht der Kommission, Mittel der EU — vor allem durch den Europäischen Sozialfonds (ESF) — bereitzustellen, um Projekte für aktives und gesundes Altern am Arbeitsplatz zu unterstützen, und den Mitgliedstaaten und den Sozialpartnern, die unter der Kontrolle des Europäischen Parlaments eine stufenweise Umsetzung einer zusätzlichen Altersversorgung in Betracht ziehen, durch das Programm für sozialen Wandel und soziale Innovation (PSCI) finanzielle und praktische Unterstützung zu bieten;

Die Altersversorgung mobiler Arbeitnehmer

33.

erkennt die erhebliche Heterogenität der Altersversorgungssysteme in der EU an, betont jedoch, dass es wichtig ist, dass Arbeitnehmer innerhalb oder außerhalb ihres Mitgliedstaats den Arbeitsplatz wechseln können; betont daher, dass für mobile Arbeitnehmer die Erlangung oder Bewahrung von Ansprüchen der betrieblichen Altersversorgung sichergestellt werden sollte; unterstützt die von der Kommission befürwortete Herangehensweise, sich auf die Sicherung der Erlangung und der Bewahrung von Pensions- und Rentenansprüchen zu konzentrieren, und fordert die Mitgliedsstaaten auf sicherzustellen, dass die ruhenden Pensions- und Rentenansprüche mobiler Arbeitnehmer mit denen aktiver Versorgungsanwärter oder Ruheständler gleichgestellt sind; weist darauf hin, dass die Kommission bei der Beseitigung von Hindernissen für den freien Personenverkehr, einschließlich der Mobilität der Arbeitnehmer, eine wichtige Rolle spielen kann; ist der Auffassung, dass neben Sprachbarrieren und familiären Gründen, die Mobilität auf dem Arbeitsmarkt durch lange Erdienungszeiträume oder nicht gerechtfertigte Altersbeschränkungen behindert wird, und fordert die Mitgliedstaaten auf, diese zu senken; unterstreicht, dass jedwede Aktion zur Förderung der Mobilität durch kosteneffektive Zusatz-Altersversorgungssysteme ausgeglichen werden und der Art der staatlichen Renten- und Pensionssysteme Rechnung tragen muss;

34.

nimmt den Vorschlag der Kommission zur Kenntnis, mögliche Verknüpfungen zwischen der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und „bestimmten“ betrieblichen Altersversorgungssystemen zu prüfen; hebt die praktischen Schwierigkeiten bei der Anwendung der besagten Verordnung auf die deutlich unterschiedlichen Sozialversicherungssysteme der 27 Mitgliedstaaten hervor; weist auf die Vielfalt an Renten- und Pensionssystemen in der EU und die damit einhergehende Komplexität der Anwendung eines Koordinationsansatzes auf die Zehntausenden sehr unterschiedlichen Altersversorgungssysteme in den Mitgliedstaaten hin, und stellt daher die Umsetzbarkeit der Anwendung eines solchen Ansatzes im Bereich der zusätzlichen betrieblichen Altersversorgung infrage;

35.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, in ambitionierter Weise zusammenzuarbeiten, um effiziente, möglichst internetgestützte Aufzeichnungsdienste aufzubauen und beizubehalten, die es den Bürgern ermöglichen, ihre beschäftigungsbezogenen und nichtbeschäftigungsbezogenen Pensions- und Rentenansprüche aufzuzeichnen und somit rechtzeitige und fundierte Entscheidungen über eine zusätzliche, individuelle Altersvorsorge (im Rahmen der dritten Säule) zu treffen; fordert eine Koordinierung auf Ebene der EU, um eine angemessene Kompatibilität der nationalen Aufzeichnungsdienste sicherzustellen; begrüßt das Pilotprojekt der Kommission in diesem Bereich und fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass das Pilotprojekt ergänzt wird um eine Folgenabschätzung bezüglich der Vorteile, die sich ergeben, wenn den EU-Bürgern in zugänglicher Weise konsolidierte Renteninformationen zur Verfügung gestellt werden;

36.

stellt fest, dass ausgereifte Aufzeichnungsdienste im Idealfall nicht nur Betriebsrenten, sondern auch Systeme der dritten Säule und individuelle Angaben zu Ansprüchen aus der ersten Säule abdecken;

37.

stellt die Notwendigkeit eines EU-Pensionsfonds für Forscher infrage;

38.

betrachtet die Tatsache, dass die Menschen im Allgemeinen länger, gesünder und in größerem Wohltand leben, als eine der größten Errungenschaften der modernen Gesellschaft; plädiert dafür, dass die Debatte über das Altern der Bevölkerung in einem positiven Ton mit dem Ziel geführt wird, einerseits die großen, aber überwindbaren Herausforderungen der Überalterung anzugehen und andererseits die mit der alternden Gesellschaft und der Seniorenwirtschaft („silver economy“) verbundenen Chancen zu nutzen; erkennt die sehr aktive und wertvolle Rolle älterer Menschen in der Gesellschaft an;

Überarbeitung der IORP-Richtlinie

39.

betont, dass bei der Überarbeitung der Richtlinie über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (IORP-Richtlinie) angestrebt werden sollte, die betriebliche Altersversorgung in ganz Europa angemessen, nachhaltig und sicher zu gestalten, indem ein Umfeld geschaffen wird, das den nationalen und internationalen Marktfortschritt in diesem Bereich dadurch weiter fördert, dass derzeitige und künftige Ruhegehaltsempfänger besser abgesichert werden und eine flexible Anpassung an die erhebliche Diversität der bestehenden Systeme nach Staaten und Wirtschaftszweigen erfolgt;

40.

ist der Ansicht, dass die europäischen Systeme der zweiten Säule unbedingt zur Einhaltung strenger aufsichtsrechtlicher Vorschriften verpflichtet werden müssen, um Mitgliedern und Begünstigten ein hohes Schutzniveau zu garantieren und den G20-Auftrag zu erfüllen, dem zufolge alle Finanzinstitute rechtsverbindlichen Regelungen und einer angemessenen Aufsicht unterliegen;

41.

verlangt in diesem Zusammenhang, dass die Gesetzgebungsinitiativen der EU die von den Mitgliedstaaten getroffene Auswahl im Hinblick auf die Anbieter von Pensionen und Renten der zweiten Säule beachten sollten;

42.

betont, dass die weitere Rechtsetzungstätigkeit der EU in Bezug auf Vorsorgemaßnahmen auf einer gründlichen Folgenabschätzung beruhen muss, bei der der Grundsatz zu berücksichtigen ist, dass ähnliche Produkte denselben aufsichtsrechtlichen Standards unterliegen und angemessenen Rückstellungen gewährleisten sowie der EU-weiten Mobilität der Erwerbstätigen Rechnung tragen müssen, wobei das übergeordnete Ziel darin bestehen sollte, die erworbenen Ansprüche der Arbeitnehmer zu sichern; hebt hervor, dass die weitere Rechtsetzungstätigkeit der EU hinsichtlich Vorsorgemaßnahmen zudem auf einem aktiven Dialog mit den Sozialpartnern und anderen Interessenträgern beruhen muss und dass dabei die nationalen Besonderheiten wirklich erfasst und respektiert werden müssen; betont, dass Altersversorgungssysteme tief in den kulturellen, sozialen, politischen und wirtschaftlichen Kontext der einzelnen Mitgliedstaaten eingebettet sind; betont, dass für alle Anbieter der Altersversorgung der zweiten Säule unabhängig von ihrer Rechtsform eine angemessene und strenge Regelung gelten sollte, bei der insbesondere die langfristige Ausrichtung ihrer Unternehmenstätigkeit berücksichtigt wird;

43.

verlangt, dass die Altersversorgung im Rahmen der zweiten Säule unabhängig vom Anbieter nicht durch EU-Regelungen gefährdet werden darf, die deren langfristigen Horizont unberücksichtigt lassen;

44.

ist der Auffassung, dass die Kommission in ihren Vorschlägen zu Vorsorgemaßnahmen nicht nur die Unterschiede zwischen den einzelstaatlichen Systemen ermitteln und in Betracht ziehen, sondern auch bei jedem einzelstaatlichen System und in jeder betreffenden Säule nach dem Grundsatz „gleiches Risiko, gleiche Regeln“ verfahren muss; betont, dass die Maßnahmen im Hinblick auf das Abwägen der Ziele und Vorteile gegen den finanziellen, administrativen und technischen Aufwand streng dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügen müssen;

45.

ist im Zusammenhang mit qualitativen Vorsorgemaßnahmen der Auffassung, dass Vorschläge zur Stärkung der Unternehmenspolitik und des Risikomanagements und zur Ausweitung der Verpflichtungen in Sachen Transparenz und Offenlegung von Informationen sowie Vorschläge zur Offenlegung der Kosten und zur Transparenz von Anlegestrategien sinnvoll sind und — unter Wahrung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit — bei jeder Überprüfung vorgelegt werden sollten; stellt fest, dass sich die Angleichung qualitativer Vorsorgemaßnahmen auf EU-Ebene auf kurze Sicht angesichts der erheblichen Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten eher realisieren lässt als eine Angleichung quantitativer Vorsorgemaßnahmen;

46.

ist in Anbetracht der derzeit verfügbaren Informationen nicht davon überzeugt, dass europaweit einheitliche Anforderungen an Eigenkapital oder Bilanzbewertung angemessen wären; lehnt aus diesem Grund jede dahingehende Überarbeitung der IORP-Richtlinie ab; ist jedoch der Ansicht, dass die derzeit von der Europäischen Aufsichtsbehörde für die betriebliche Altersversorgung (EIOPA) durchgeführte quantitative Folgenabschätzung und mögliche daran anschließende Analysen vor dem Hintergrund dieser Maßnahmen umfassend berücksichtigt werden sollten; betont, dass die Anforderungen der Richtlinie Solvabilität II nicht unmittelbar auf die Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (IORPs) angewandt werden sollten, wenn die zuvor genannten Anforderungen im Nachhinein eingeführt würden;

47.

weist darauf hin, dass die IORP-Richtlinie nur auf freiwillige Altersversorgungssysteme Anwendung findet und keine Instrumente abdeckt, die Teil des Pflichtversorgungssystems sind;

48.

betont, dass entscheidende Unterschiede zwischen Versicherungsprodukten und IORPs bestehen; hebt hervor, dass eine direkte Anwendung von quantitativen Solvency-II-Anforderungen auf IORPs unangemessen wäre und die Interessen von sowohl Arbeitnehmern als auch Arbeitgebern schädigen könnte; spricht sich deshalb gegen eine vorbehaltlose Anwendung der Solvency-II-Anforderungen auf IORPs aus, erklärt sich aber offen gegenüber einem auf Sicherheit und Nachhaltigkeit abzielenden Ansatz;

49.

betont, dass die Sozialpartner (d. h. Arbeitgeber und Arbeitnehmer) gemeinsam die Verantwortung für den Inhalt von betrieblichen Altersversorgungsregelungen tragen; betont, dass vertragliche Vereinbarungen zwischen Sozialpartnern jederzeit anzuerkennen sind, insbesondere wenn es um die Ausgewogenheit von Risiken und Erträgen geht, die ein betriebliches Rentensystem zu erzielen anstrebt;

50.

hält eine Weiterentwicklung von Solvency-Modellen auf EU-Ebene, z. B. das Holistic Balance Sheet (HBS), nur für sinnvoll, wenn sich deren Anwendung auf der Grundlage einer soliden Folgenabschätzung in praktischer Hinsicht als realistisch und in Bezug auf Kosten und Nutzen als effizient erweist, insbesondere angesichts der Vielfalt von IORPs innerhalb von Mitgliedstaaten und in den Mitgliedstaaten insgesamt; betont, dass bei einer Weiterentwicklung von Varianten zu Solvency II oder HBS nicht angestrebt werden darf, Vorschriften nach dem Muster von Solvency II einzuführen;

51.

stellt große Unterschiede bei der Ausgestaltung von Pensions- und Rentensystemen fest, die von Systemen mit Leistungszusage bis zu beitragsorientierten oder gemischt genutzten Systemen reichen; stellt zudem einen Wechsel von Systemen mit Leistungszusage zu beitragsorientierten Systemen oder der Einrichtung von vorgeschriebenen kapitalgedeckten Säulen in einigen Mitgliedstaaten fest; betont, dass dies erhöhte Transparenz und verbesserte Informationen für die Bürger über die zugesagten Leistungen, die Kostenniveaus und die Anlagestrategien erforderlich macht;

52.

weist darauf hin, dass der Gedanke der Schaffung gleicher Wettbewerbsbedingungen zwischen Lebensversicherungen und Systemen der zweiten Säule nur bis zu einem gewissen Grad relevant ist, wenn man bedenkt, dass es zwischen Versicherungsprodukten und IORPs wesentliche Unterschiede gibt und dass es auf das Risikoprofil, den Umfang der Integration in den Finanzmarkt und den Grad der Gewinnorientierung bei den einzelnen Anbietern ankommt; stellt fest, dass es angesichts des Wettbewerb zwischen Lebensversicherungen und IORPs im Rahmen der zweiten Säule wesentlich ist, dass Produkte mit den gleichen Risiken gleichen Regelungen unterliegen, um eine Irreführung der Begünstigten zu verhindern und ihnen das gleiche aufsichtsrechtliche Schutzniveau zu bieten;

Absicherung der betrieblichen Altersversorgung im Insolvenzfall

53.

ist der Auffassung, dass im Insolvenzfall die in Artikel 8 der Richtlinie 2008/94/EG genannten Rechte in den Mitgliedstaaten durchgängig abgesichert sein müssen;

54.

fordert die Kommission auf, einen umfassenden Überblick über nationale Sicherungssysteme und -maßnahmen auszuarbeiten und, falls bei dieser Bewertung erhebliche Unzulänglichkeiten festgestellt werden, verbesserte EU-Rechtsvorschriften vorzuschlagen, damit in jeder Hinsicht zuverlässige Mechanismen für die einfache, kosteneffektive und verhältnismäßige Sicherung von betrieblichen Altersversorgungsansprüchen in der gesamten Union geschaffen werden;

55.

stellt fest, dass Arbeitgeber in einigen Mitgliedstaaten die Altersversorgungssysteme bereits durch Sicherungssysteme, getrennte Verwahrung von Vermögenswerten und unabhängige Systemführung sowie dadurch unterstützen, dass Pensions- und Rentensystemen im Fall einer Unternehmensinsolvenz ein vorrangiger Gläubigerstatus gegenüber Anteilseignern eingeräumt wird;

56.

betont, dass Probleme des Pensions- und Rentenschutzes im Insolvenzfall eng mit Schlüsselaspekten der Überarbeitung der IORP-Richtlinie verbunden sind; betont, dass die Kommission bei der Weiterentwicklung dieser beiden Richtlinien sicherstellen sollte, dass sie aufeinander abgestimmt und völlig kompatibel sind;

Zusätzliche Altersvorsorge im Rahmen der dritten Säule

57.

stellt fest, dass sich Bedeutung, Geltungsumfang und Zusammensetzung der dritten Säule in den einzelnen Mitgliedstaaten unterscheiden;

58.

bedauert, dass Systeme der dritten Säule meist kostenintensiver, riskanter und weniger transparent sind als Systeme der ersten Säule; fordert Stabilität, Verlässlichkeit und Nachhaltigkeit für die dritte Säule;

59.

ist der Auffassung, dass in einigen Fällen private Altersversorgungsbeiträge zum Aufbau einer angemessenen Altersversorgung erforderlich sein können; fordert die Kommission auf, mit den Mitgliedstaaten auf der Grundlage eines Ansatzes bewährter Praktiken zu kooperieren und Anreize für private Altersvorsorge zu bewerten und zu optimieren, insbesondere für Einzelpersonen, die andererseits keine angemessene Altersversorgung aufbauen würden;

60.

hält eine Bewertung von zuverlässigen Verfahren und von Vorschlägen zur Optimierung der Anreize für sinnvoll;

61.

betont, dass die oberste Priorität staatlicher Politik nicht darin bestehen sollte, Maßnahmen der dritten Säule zu subventionieren, sondern allen eine angemessene Absicherung in einer einwandfrei funktionierenden und nachhaltigen dritten Säule zu verschaffen;

62.

fordert die Kommission auf, die Krisenanfälligkeit von Systemen der dritten Säule zu untersuchen und Vorschläge zur Senkung des Risikos vorzulegen;

63.

empfiehlt, gesetzliche Kostenbegrenzungen auf nationaler Ebene in Bezug auf Abschluss und Verwaltung von Verträgen, Anbieterwechsel oder Wechsel des Vertragstyps zu untersuchen und diesbezügliche Vorschläge vorzulegen;

64.

ist der Ansicht, dass der Verhaltenskodex im Hinblick auf Qualität, Verbraucherinformation und -schutz in der dritten Säule die Attraktivität der Rentensysteme der dritten Säule erhöhen könnten; legt der Kommission nahe, den Austausch bewährter Verfahren, die gegenwärtig in den Mitgliedstaaten angewandt werden, zu erleichtern;

65.

befürwortet die Ausarbeitung und Einführung von freiwilligen Verhaltenskodizes auf EU-Ebene — und unter Umständen auch von Produktzertifizierungssystemen — in Bezug auf Qualität, Verbraucherinformation und Verbraucherschutz in der dritten Säule; empfiehlt den Mitgliedstaaten, auf diesen Gebieten regelnd tätig zu werden, falls sich die freiwilligen Verhaltenskodizes als nicht wirkungsvoll erweisen;

66.

fordert die Kommission auf, Möglichkeiten zu prüfen, das EU-Finanzrecht sinnvoller zu nutzen, wenn es zu erreichen gilt, dass die Verbraucher präzise und objektive Finanzberatung zur Altersvorsorge und zu damit zusammenhängenden Produkten erhalten;

Beseitigung von grenzüberschreitenden steuer- und vertragsrechtlichen Hindernissen für Geldanlagen zur Altersversorgung

67.

fordert die Kommission und die betroffenen Mitgliedstaaten auf, Einigung zu erzielen, besonders darüber, wie Doppelbesteuerung bzw. doppelte Nichtbesteuerung im Bereich länderübergreifender Pensionen und Renten unterbunden werden kann;

68.

betrachtet diskriminierende Besteuerung als erhebliches Hindernis für länderübergreifende Mobilität und wünscht ihren zügigen Abbau, weist jedoch auf die begrenzte Zuständigkeit der EU in Bezug auf die Steuerpolitik der Mitgliedstaaten hin;

69.

hält eine Untersuchung vertragsrechtlicher Hindernisse für sinnvoll;

70.

fordert die Kommission auf, die Sozialpartner mithilfe der vorhandenen Strukturen angemessen einzubinden;

Gleichstellung der Geschlechter

71.

weist auf die Herausforderung der Geschlechterfrage in Bezug auf die Renten bzw. Pensionen hin; hält die steigende Zahl von älteren Menschen, vor allem Frauen, die unter der Armutsschwelle leben, für besorgniserregend; hebt hervor, dass öffentliche Altersversorgungssysteme der ersten Säule allen Menschen einen zumindest angemessenen Lebensstandard garantieren sollten; betont, dass die Gleichstellung der Geschlechter auf dem Arbeitsmarkt von wesentlicher Bedeutung ist, um die Nachhaltigkeit der Rentensysteme zu gewährleisten, da höhere Erwerbsquoten das Wirtschaftswachstum stärken und zu höheren Beitragszahlungen in die Rentenversicherung führen; ist der Auffassung, dass die Angleichung des Renteneintrittsalters von Männern und Frauen durch wirksame politische Maßnahmen ergänzt werden müssen, um gleichen Lohn für gleiche Arbeit und die Vereinbarkeit von Arbeit und Betreuung von pflegebedürftigen Menschen sicherzustellen; hebt die Notwendigkeit hervor, die Betreuung von pflegebedürftigen Menschen, die üblicherweise unentgeltlich erbracht wird, bei der Berechnung der Rentenleistungen anzuerkennen;

72.

begrüßt die im Weißbuch enthaltene Aufforderung an die Mitgliedstaaten, die Einführung von Betreuungsgutschriften zu prüfen, d. h. Zeiträume in die Rentenberechnung einzubeziehen, in denen Frauen und Männer die Betreuung Pflegebedürftiger übernommen haben; hebt hervor, dass die ungleiche Verteilung der familiären Aufgaben zwischen Frauen und Männern — die oft dazu führt, dass Frauen weniger sicherere Arbeitsplätze haben, schlechter entlohnt werden oder einer Schwarzarbeit nachgehen — , der Mangel an zugänglichen und erschwinglichen Diensten und Betreuungseinrichtungen sowie die jüngsten Sparmaßnahmen in diesem Bereich unmittelbare Auswirkungen auf die Fähigkeit von Frauen haben, einer Arbeit nachzugehen und Rentenansprüche zu erwerben; fordert daher die Kommission auf, ein Gutachten zu diesem Thema in Auftrag zu geben;

73.

weist darauf hin, dass die Mitgliedstaaten Maßnahmen zur Beseitigung des geschlechtsspezifischen Lohn- und Einkommensgefälles bei gleicher Arbeit, der geschlechtsspezifischen Unterschiede beim Zugang zu Führungspositionen und der geschlechtsspezifischen Ungleichheiten auf dem Arbeitsmarkt ergreifen müssen, die sich ebenfalls auf die Pensionen und Renten auswirken und erhebliche Unterschiede zwischen den Pensionen und Renten von Frauen und den weitaus höheren Pensionen und Renten von Männern zur Folge haben; fordert die Kommission auf, mit der Überprüfung der derzeit geltenden Rechtsvorschriften zu beginnen; stellt fest, dass das geschlechtsspezifische Lohngefälle trotz zahlloser Kampagnen, Ziele und Maßnahmen in den vergangenen Jahren kaum verringert werden konnte;

74.

ordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass der Grundsatz der Gleichbehandlung von Männern und Frauen eingehalten wird;

75.

betont, dass dringend Maßnahmen gegen das geschlechtsspezifische Lohngefälle in der Privatwirtschaft, das in den meisten Mitgliedstaaten besonders gravierend ist, ergriffen werden müssen;

76.

hebt hervor, dass die geschlechtsspezifischen Einkommensunterschiede verringert werden müssen, die bei gleicher Befähigung und gleicher Beschäftigung einen noch größeren Rückstand der Einkommen von Frauen gegenüber denen von Männern und eine noch höhere Quote der Frauenarmut zur Folge haben, wenn Frauen in Rente oder verwitwet sind;

77.

unterstreicht, dass die höhere Lebenserwartung von Frauen keine Benachteiligung bei der Berechnung der Pensionen und Renten nach sich ziehen darf;

78.

fordert die Mitgliedstaaten auf, die Bestimmungen zu den Mutterschutzrechten umzusetzen sowie ihre Durchsetzung sicherzustellen, damit für Frauen bezüglich ihrer Pensionen und Renten keine Nachteile aufgrund einer Mutterschaft während ihres Erwerbslebens entstehen;

79.

ist der Auffassung, dass die Individualisierung der Pensions- bzw. Rentenansprüche unter dem Aspekt der Geschlechtergleichstellung notwendig ist und dass die Absicherung vieler älterer Frauen, die derzeit auf eine Witwenrente oder andere abgeleitete Ansprüche angewiesen sind, ebenfalls zu gewährleisten ist;

80.

weist darauf hin, dass die Mitgliedstaaten Forschungsarbeiten zu den Auswirkungen verschiedener Rentenindexierungsformeln auf das Risiko der Altersarmut, bei denen die Geschlechterperspektive Beachtung findet, unterstützen sollten; fordert die Mitgliedstaaten auf, insbesondere die sich mit zunehmendem Alter ändernden Bedürfnisse von Menschen zu berücksichtigen, z. B. den Bedarf an langfristiger Betreuung, um sicherzustellen, dass ältere Menschen, insbesondere Frauen, angemessene Pensionen bzw. Renten beziehen und ein Leben in Würde führen können;

o

o o

81.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  ABl. C 188 E vom 28.6.2012, S. 9.

(2)  ABl. C 299 vom 4.10.2012, S. 115.

(3)  ISBN 978-92-79-22850-6.

(4)  Angenommene Texte, P7_TA(2012)0047.

(5)  ABl. L 308 vom 24.11.2010, S. 46.

(6)  ABl. C 9 E vom 15.1.2010, S. 11.

(7)  OECD (2012), „Mobility and migration in Europe“, S. 63. In: OECD Economic Surveys: European Union 2012, OECD Publishing.

(8)  http://www.europarl.europa.eu/delegations/en/studiesdownload.html?languageDocument=EN&file=60091

(9)  Miranda, V., Cooking, Caring and Volunteering: Unpaid Work Around the World, OECD Social, Employment and Migration Working Papers, No. 116, OECD Publishing (2011).

(10)  Europäische Kommission, “The 2012 Ageing Report: Economic and budgetary projections for the 27 EU Member States (2010-2060)”, Brüssel, Mai 2011. http://ec.europa.eu/economy_finance/publications/european_economy/2012/pdf/ee-2012-2_en.pdf

(11)  Bericht über die Angemessenheit der Renten in der EU 2010-2050 (‘Pension Adequacy in the European Union2010-2050’) vom 23. Mai 2012, der Bericht wurde von der Generaldirektion Beschäftigung, Soziales und Integration der Europäischen Kommission und dem Ausschuss für Sozialschutzgemeinsam erstellt. http://ec.europa.eu/social/main.jsp?catId=738&langId=en&pubId=7105&type=2&furtherPubs=yes


12.2.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 55/54


P7_TA(2013)0205

Bekämpfung von Steuerbetrug, Steuerhinterziehung und Steueroasen

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 21. Mai 2013 zur Bekämpfung von Steuerbetrug, Steuerflucht und Steueroasen (2013/2060(INI))

(2016/C 055/07)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 6. Dezember 2012„Aktionsplan zur Verstärkung der Bekämpfung von Steuerbetrug und Steuerhinterziehung“ (COM(2012)0722),

unter Hinweis auf die Empfehlung der Kommission vom 6. Dezember 2012 betreffend aggressive Steuerplanung (C(2012)8806),

unter Hinweis auf die Empfehlung der Kommission vom 6. Dezember 2012 für Maßnahmen, durch die Drittländer zur Anwendung von Mindeststandards für verantwortungsvolles Handeln im Steuerbereich veranlasst werden sollen (C(2012)8805),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 27. Juni 2012 über konkrete Maßnahmen, auch in Bezug auf Drittländer, zur Verstärkung der Bekämpfung von Steuerbetrug und Steuerhinterziehung (COM(2012)0351),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 28. November 2012 mit dem Titel „Jahreswachstumsbericht 2013“ (COM(2012)0750),

unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission vom 5. Februar 2013 für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (2013/0025(COD)),

unter Hinweis auf die Empfehlungen der FATF (Arbeitsgruppe „Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung“) betreffend Internationale Standards zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Finanzierung von Terrorismus und Proliferation vom Februar 2012,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 19. April 2012 zur Forderung nach konkreten Maßnahmen zur Bekämpfung von Steuerbetrug und Steuerhinterziehung (1),

unter Hinweis auf den Bericht von Richard Murphy (Mitglied des Instituts der Wirtschaftsprüfer in England und Wales) vom 10. Februar 2012 mit dem Titel „Closing the European Tax Gap“ (Die Steuerlücke in Europa schließen),

unter Hinweis auf die Entschließung des Rates vom 1. Dezember 1997 über einen Verhaltenskodex für die Unternehmensbesteuerung und des Berichts der Gruppe „Verhaltenskodex (Unternehmensbesteuerung)“ an den Rat vom 4. Dezember 2012,

unter Hinweis auf den OECD-Bericht (2013) „Addressing Base Erosion and Profit Shifting“ (Aushöhlung der Besteuerungsgrundlage und Gewinnverlagerung),

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates Wirtschaft und Finanzen und den Bericht dieses Rates an den Europäischen Rat vom 22. Juni 2012 zu Steuerfragen,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 8. März 2011 zur Zusammenarbeit mit Entwicklungsländern bei der Förderung des verantwortungsvollen Handelns im Steuerbereich (2),

unter Hinweis auf seine legislative Entschließung vom 19. April 2012 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über eine GKKB (3),

unter Hinweis auf das Kommuniqué, das im Anschluss an die Tagung der Finanzminister und der Zentralbankpräsidenten der G20 in Moskau am 15. und 16. Februar 2013 veröffentlicht wurde,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 10. Februar 2010 zur Förderung des verantwortungsvollen Handelns im Steuerbereich (4),

gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Währung sowie der Stellungnahmen des Entwicklungsausschusses und des Haushaltskontrollausschusses (A7-0162/2013),

A.

in der Erwägung, dass es ein Skandal ist, dass in der EU pro Jahr schätzungsweise eine Billion Euro durch Steuerbetrug, Steuerhinterziehung, Steuerumgehung und aggressive Steuerplanung verloren geht, zumal dieser Betrag einer jährlichen Kostenbelastung von annähernd 2 000 Euro pro EU-Bürger entspricht und bisher keine geeigneten Gegenmaßnahmen getroffen werden (5);

B.

in der Erwägung, dass dieser Verlust mit Blick auf die Erhaltung einer auf hochwertigen öffentlichen Diensten basierenden sozialen Marktwirtschaft in der EU und für die ordnungsgemäße Funktionsweise des Binnenmarkts eine Gefahr ist, die Effizienz und die Fairness der Steuersysteme in der EU in Mitleidenschaft zieht, die ökologische Wende in der Wirtschaft gefährdet sowie zu einer Bereicherung auf Kosten der Gesellschaft führt und solcher Bereicherung weiter Vorschub leistet, sodass die soziale Ungleichheit wächst, das Vertrauen der Bürger in die demokratischen Institutionen schwindet und ein vom Demokratiedefizit geprägtes Umfeld entsteht;

C.

in der Erwägung, dass eine wichtige Komponente der Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen in der Absicherung der Einnahmenbasis besteht;

D.

in der Erwägung, dass Steuerbetrug und Steuerhinterziehung rechtswidrige Handlungen sind, weil es sich um eine Entziehung vor der Steuerpflicht handelt, während es sich bei Steuerumgehung um eine missbräuchliche, aber legale Ausnutzung des Steuersystems zur Verringerung oder Vermeidung fälliger Steuern handelt; in der Erwägung, dass aggressive Steuerplanung in der Ausnutzung von formalen Details eines Steuersystems oder der Unstimmigkeiten zwischen zwei oder mehr Steuersystemen zur Senkung der Steuerschuld besteht;

E.

in der Erwägung, dass Steuerumgehungspraktiken — begünstigt durch die zunehmende Entmaterialisierung der Wirtschaft — zu Wettbewerbsverzerrungen führen, die den Unternehmen und dem Wachstum in der EU schaden;

F.

in der Erwägung, dass aufgrund des Ausmaßes des Steuerbetrugs und der Steuerumgehung das Vertrauen der Bürger in die Gerechtigkeit und Legitimität der Erhebung von Steuern und des Steuersystems insgesamt untergraben werden;

G.

in der Erwägung, dass der Mangel an Abstimmung in der Steuerpolitik in der EU enorme Kosten und hohen Verwaltungsaufwand für Bürger und Unternehmen, die in der EU grenzüberschreitend tätig sind, verursacht, die Gefahr einer unbeabsichtigten Nichtbesteuerung birgt oder zu Steuerbetrug und Steuerumgehung führen kann;

H.

in der Erwägung, dass intransparente oder schädliche Steuerpraktiken, denen im Rahmen der Rechtsordnungen von Steueroasen Vorschub geleistet wird, nach wie vor das Bild verfälschen, was zu Verzerrungen der Geldströme sowie zu Störungen im EU-Binnenmarkt führen kann; in der Erwägung, dass der schädliche Steuerwettbewerb in der EU eindeutig gegen die Logik eines Binnenmarkts verstößt; in der Erwägung, dass in der immer engeren wirtschafts-, steuer- und haushaltspolitischen Union mehr zur Harmonisierung der Steuerbemessungsgrundlagen unternommen werden muss;

I.

in der Erwägung, dass Länder, für die Hilfsprogramme aufgelegt wurden, nach Verschärfung der Steuererhebung und Abschaffung von Steuervergünstigungen gemäß den Vorschlägen der Troika in den letzten Jahren mit ansehen mussten, wie viele ihrer Großunternehmen das Land verließen, um die Steuervergünstigungen anderer Länder auszunutzen;

J.

in der Erwägung, dass dies in der Praxis zu einer Verlagerung der Steuerlast auf Arbeitnehmer und Haushalte mit niedrigem Einkommen geführt und die Regierungen zu folgenschweren Kürzungen bei den öffentlichen Dienstleistungen gezwungen hat,

K.

in der Erwägung, dass der Stellenabbau bei den Steuerbehörden, zu dem es im Zuge der Sparmaßnahmen der vergangenen Jahre in der Mehrzahl der Mitgliedstaaten kam, die Umsetzung des Aktionsplans der Kommission stark gefährdet hat;

L.

in der Erwägung, dass Steuerumgehungspraktiken bei multinationalen Unternehmen gegen den Grundsatz des fairen Wettbewerbs und der unternehmerischen Verantwortung verstoßen;

M.

in der Erwägung, dass einige Steuerzahler auf die Maßnahmen, die von Mitgliedstaaten im Interesse der Transparenz getroffen wurden, reagiert haben, indem sie ihre geschäftlichen Transaktionen über Länder oder Gebiete mit einem weniger transparenten System abgewickelt haben;

N.

in der Erwägung, dass einseitige einzelstaatliche Maßnahmen sich in vielen Fällen als unwirksam, ungenügend und in einigen Fällen sogar kontraproduktiv erwiesen haben, weshalb ein koordinierter mehrgleisiger Ansatz auf nationaler, internationaler und EU-Ebene notwendig ist; in der Erwägung, dass Steuerbetrug, Steuerhinterziehung, Steuerumgehung und aggressive Steuerplanung nur wirksam bekämpft werden können, wenn die Zusammenarbeit zwischen den Steuerbehörden der verschiedenen Mitgliedstaaten wesentlich verstärkt und zudem die Zusammenarbeit der Steuerbehörden mit den jeweiligen Strafverfolgungsbehörden des betreffenden Mitgliedstaats ausgebaut werden;

O.

in der Erwägung, dass das größte strategische Problem — wie bereits im OECD-Bericht „Addressing Base Erosion and Profit Shifting“ (Bekämpfung der Aushöhlung der Besteuerungsgrundlage und der Gewinnverlagerung) festgestellt wurde — darin besteht, dass die allgemeinen internationalen Grundsätze, die aufgrund nationaler Erfahrungen im Hinblick auf die Festlegung gemeinsamer Steuervorschriften formuliert wurden, mit dem sich verändernden Geschäftsumfeld nicht Schritt halten konnten; in der Erwägung, dass die Kommission und die Mitgliedstaaten auf internationaler Ebene stärker darauf hinwirken müssen, dass ausgehend von den Grundsätzen Transparenz, Informationsaustausch und Beseitigung abträglicher steuerlicher Maßnahmen internationale Normen festgelegt werden;

P.

in der Erwägung, dass Entwicklungsländer nicht über die Verhandlungsmacht verfügen, um Steueroasen zu Zusammenarbeit, Informationsaustausch und mehr Transparenz zu zwingen;

Q.

in der Erwägung, dass investigative Journalisten, nichtstaatliche Akteure und akademische Kreise eine wichtige Rolle bei der Aufdeckung von Steuerbetrug, Steuerumgehung und Steueroasen und bei der angemessenen Information der Öffentlichkeit über entsprechende Fälle gespielt haben;

R.

in der Erwägung, dass die Stärkung der Instrumente zur Aufdeckung von Steuerbetrug mit einer Verstärkung der geltenden Rechtsvorschriften über die Amtshilfe bei der Steuerbeitreibung, die steuerliche Gleichbehandlung sowie die Praktikabilität für die Unternehmen einhergehen sollte;

S.

in der Erwägung, dass die europäischen Finanzminister im Februar 2013 auf dem G-20-Treffen in Moskau angekündigt haben, die gebotenen Schritte gegen Steuerumgehung zu unternehmen, und bestätigt haben, dass einzelstaatliche Maßnahmen allein nicht die gewünschte Wirkung haben werden;

T.

in der Erwägung, dass Verrechnungspreisvereinbarungen, die zu Steuerumgehung führen, die Haushalte von Entwicklungsländern stark belasten, da den Ländern dadurch Schätzungen zufolge pro Jahr Steuereinnahmen in Höhe von etwa 125 Mrd. Euro verloren gehen — was einem Betrag entspricht, der beinahe doppelt so hoch wie die internationale Hilfe ist, die diese Länder erhalten;

U.

in der Erwägung, dass die Gesetzgebungskompetenz in der Steuerpolitik derzeit bei den Mitgliedsstaaten liegt;

1.

begrüßt den Aktionsplan der Kommission und deren Empfehlungen, in denen sie die Mitgliedstaaten dringend auffordert, umgehend und koordiniert gegen Steueroasen und aggressive Steuerplanung vorzugehen;

2.

begrüßt die Entschlossenheit, mit der sich die Finanzminister der G20 für Maßnahmen gegen die Aushöhlung der Besteuerungsgrundlage und Gewinnverlagerung ausgesprochen haben;

3.

fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, ihren Zusagen nachzukommen, den Aktionsplan der Kommission zu unterstützen und die beiden Empfehlungen vollständig umzusetzen; besteht darauf, dass die Mitgliedstaaten in Bezug auf Steuerbetrug, Steuerhinterziehung, Steuerumgehung, aggressive Steuerplanung und Steueroasen in den von ihnen abhängigen Gebieten ernsthafte Verhandlungen aufnehmen und diesbezügliche Verfahren zur Annahme anhängiger Legislativvorschläge zum Abschluss sowie einschlägige Maßnahmen zur Anwendung bringen;

4.

bedauert, dass die Mitgliedstaaten in Bezug auf die wichtigsten Legislativvorschläge, wie den Vorschlag von 2008 zur Änderung der Richtlinie 2003/48/EG des Rates im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen oder den Vorschlag von 2011 für eine Richtlinie des Rates über eine gemeinsame konsolidierte Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage, bisher keine Einigung erzielt haben;

5.

bedauert, dass in Bezug auf steuerpolitische Verpflichtungen im Rahmen des Euro-Plus-Pakts bisher keine wesentlichen Fortschritte erzielt wurden;

6.

begrüßt die Initiative der Kommission, eine „Plattform für eine verantwortungsvolle Steuerpolitik“ einzurichten; fordert die Kommission auf, die Umsetzung der Empfehlung in den Mitgliedstaaten genau zu überwachen und zu den Arbeiten der Plattform auch nationale Steuerbeamte, die Sozialpartner und die Gewerkschaften zu konsultieren und in die Arbeit einzubeziehen; fordert die Kommission auf, dem Rat und dem Europäischen Parlament alljährlich einen Bericht über die Arbeit der Plattform und deren Ergebnisse vorzulegen;

7.

ist der Auffassung, dass die Informationen zu Geheimkonten an Offshore-Finanzplätzen, die im April 2013 vom Internationalen Konsortium für investigativen Journalismus (ICIJ) veröffentlicht wurden, das Ausmaß und den Ernst des Problems sowie die Dringlichkeit entsprechender Gegenmaßnahmen hinreichend verdeutlicht haben; fordert vor diesem Hintergrund nochmals, dass das Engagement für Transparenz auf der europäischen und der internationalen Ebene verstärkt wird, damit ein internationales, verbindliches, multilaterales Abkommen über den automatischen Austausch von Informationen in Steuerangelegenheiten zustande kommt;

Die Rolle der EU im internationalen Kontext

8.

hebt hervor, dass die EU bei den Gesprächen über die Bekämpfung von Steuerbetrug, Steuerumgehung und Steueroasen, die im Rahmen der OECD, im Weltforum zu Transparenz und Informationsaustausch für steuerliche Zwecke, in der G20 und der G8 sowie in anderen einschlägigen multinationalen Foren stattfinden, die Führung übernehmen sollte; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, auf der internationalen Ebene stets hervorzuheben, dass die verstärkte Zusammenarbeit bei der Bekämpfung von Steuerbetrug, Steuerhinterziehung, Steuerumgehung, aggressiver Steuerplanung und Steueroasen von größter Bedeutung ist; hebt hervor, dass die EU gegebenenfalls auch Drittländer dafür gewinnen und dabei unterstützen sollte, ihre Steuererhebungssysteme aufzurüsten und effizienter zu gestalten, indem sie sich die Grundsätze Transparenz, automatischer Informationsaustausch und Beseitigung abträglicher steuerlicher Maßnahmen zu Eigen machen; fordert die Kommission und den Rat auf, die technische Unterstützung und ihre Maßnahmen zum Aufbau von Kapazitäten in den Entwicklungsländern zu verstärken;

9.

ist der Ansicht, dass die Mitgliedstaaten bei Steuerbelangen nicht länger an der Praxis festhalten dürfen, bilaterale Verhandlungen zu führen, deren Ergebnisse — aus Sicht der EU, oft aber auch für die betreffenden Mitgliedstaaten selbst — nicht optimal sind, und dass sie stattdessen unbedingt der Kommission das Mandat erteilen müssen, im Namen der EU Steuerabkommen mit Drittländern auszuhandeln;

10.

hebt hervor, dass die Mitgliedstaaten, die finanzielle Unterstützung erhalten haben (6) oder beantragen, dazu verpflichtet sind, Maßnahmen zur Verstärkung und Verbesserung ihrer Kapazitäten in den Bereichen Steuererhebung und Bekämpfung von Steuerbetrug und Steuerhinterziehung zu treffen; fordert die Kommission nachdrücklich auf, diese Verpflichtung so auszuweiten, dass sie sich auch auf Maßnahmen zur Bekämpfung von Geldwäsche, Steuerumgehung und aggressiver Steuerplanung erstreckt;

11.

fordert die Kommission auf, Unternehmen, die gegen die Steuernormen der EU verstoßen, keine EU-Mittel zu gewähren und sicherzustellen, dass die Mitgliedstaaten solchen Unternehmen keine staatlichen Beihilfen oder Zugang zu öffentlichen Aufträgen gewähren; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, alle Unternehmen, die an öffentlichen Auftragsvergabeverfahren teilnehmen, zur Offenlegung von Informationen zu verpflichten, die mit Strafen oder Urteilen aufgrund steuerrechtlicher Delikte im Zusammenhang stehen; ist der Ansicht, dass Behörden — im Einklang mit den Vorschriften der Richtlinie zur Bekämpfung von Zahlungsverzug — die Möglichkeit eingeräumt werden sollte, bei der Vergabe öffentlicher Aufträge vertraglich festzulegen, dass sie zur Beendigung des Vertrags berechtigt sind, wenn der Auftragnehmer in der Folgezeit gegen die Steuervorschriften verstößt;

12.

fordert die Kommission auf, allgemeine Normen für Steuerabkommen der Mitgliedstaaten mit Entwicklungsländern vorzuschlagen, damit es in den betreffenden Ländern zu keiner Aushöhlung der Steuerbemessungsgrundlage kommt;

13.

fordert die Kommission auf, für die GD TAXUD mehr Haushaltsmittel und Personal vorzusehen, um sie bei der Ausarbeitung von Maßnahmen der EU und Vorschlägen in den Bereichen doppelte Nichtbesteuerung, Steuerhinterziehung und Steuerbetrug zu unterstützen;

14.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die strenge Einhaltung der EU-Normen im Bereich Steuern in ihren Beziehungen zu Drittländern, vor allem im Hinblick auf künftige bilaterale oder multilaterale Handelsabkommen, zur Bedingung zu erklären;

15.

begrüßt das US-amerikanische Gesetz Foreign Account Tax Compliance Act (FATCA) als ersten Schritt auf dem Weg zum automatischen Austausch von Informationen zwischen der EU und den Vereinigten Staaten zur Bekämpfung von grenzüberschreitenden Fällen des Steuerbetrugs und der Steuerhinterziehung; bedauert jedoch, dass für die Verhandlungen mit den Vereinigten Staaten die bilaterale bzw. zwischenstaatliche Ebene gewählt wurde, statt mit einem gemeinsamen Standpunkt der EU in die Verhandlungen zu gehen; bedauert, dass der Informationsaustausch nicht auf uneingeschränkter Gegenseitigkeit beruht; fordert, dass die Datenschutzrechte der EU-Bürger in diesem Zusammenhang gewahrt werden;

16.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Empfehlungen der FATF vom Februar 2012 genau zu prüfen und entsprechend umzusetzen;

Das Hauptziel: Schließung der Steuerlücke

17.

fordert die Mitgliedstaaten auf, sich für das ehrgeizige, aber realistische Ziel, die Steuerlücke bis 2020 mindestens zur Hälfte zu schließen, einzusetzen, da dadurch ohne eine Anhebung der Steuersätze bereits schrittweise deutlich höhere Steuereinnahmen erzielt würden;

18.

vertritt ferner die Ansicht, dass durch die Ausweitung bereits bestehender Steuergegenstände — im Gegensatz zur Erhöhung von Steuersätzen oder der Einführung neuer Steuern — zusätzliche Einnahmen für die Mitgliedstaaten generiert würden;

19.

fordert die Kommission auf, endlich eine umfassende Strategie zur Schließung der Steuerlücke in der EU aufzustellen, die im Rahmen der geltenden Verträge auf konkreten legislativen Schritten basiert, und sicherzustellen, dass alle in der EU tätigen Unternehmen ihren steuerlichen Pflichten in allen Mitgliedstaaten, in denen sie tätig sind, nachkommen;

20.

hebt hervor, dass Maßnahmen zur Verkleinerung der Steuerlücke und gegen Steueroasen, Steuerhinterziehung und Steuerumgehung zu fairen und transparenten Wettbewerbsbedingungen auf dem Binnenmarkt führen, zur Konsolidierung der öffentlichen Finanzen sowie zum Abbau der Staatsschulden beitragen, öffentliche Investitionsquellen mobilisieren, die Effizienz und Fairness der einzelstaatlichen Steuersysteme verbessern sowie allgemein eine bessere Einhaltung der Steuervorschriften — sowohl in der EU als auch in Entwicklungsländern — bewirken würden;

21.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, das Fiscalis-Programm stärker zu nutzen und die EU-Strategie zur Schließung der Steuerlücke in das Programm aufzunehmen;

22.

fordert die Kommission auf, zu prüfen, ob die Möglichkeit besteht, für grenzüberschreitende Geschäftsmodelle und den elektronischen Handel eine europäische Steuer einzuführen;

VOM EUROPÄISCHEN PARLAMENT VORGESCHLAGENE MASSNAHMEN, DIE IN DER EU-STRATEGIE ZUR SCHLIESSUNG DER STEUERLÜCKE EINE TRAGENDE ROLLE SPIELEN SOLLTEN:

Maßnahmen gegen Steuerbetrug und Steuerhinterziehung

23.

fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, ihre nationalen Steuerbehörden und Steuerprüfer mit angemessenen personellen und finanziellen Ressourcen und Kompetenzen sowie mit Ressourcen für die Schulung der Steuerbeamten in Fragen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit bezüglich Steuerbetrug und Steuerumgehung auszustatten und wirksame Maßnahmen gegen Korruption einzuführen;

24.

fordert die Kommission auf, was die Transparenz der Steuerzahlungen von Unternehmen betrifft, umgehend tätig zu werden und alle multinationalen Unternehmen dazu zu verpflichten, einfach die Höhe des Steuerbetrags zu veröffentlichen, der in den Mitgliedstaaten, in denen sie tätig sind, jeweils von ihnen entrichtet wurde;

25.

hebt die Bedeutung einer gemeinsamen konsolidierten Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage (GKKB) hervor und fordert die Mitgliedstaaten auf, eine GKKB zu vereinbaren und umzusetzen, indem sie schrittweise von einer fakultativen zu einer obligatorischen Regelung im Sinne der legislativen Entschließung des Europäischen Parlaments vom 19. April 2012 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über eine GKKB übergehen;

26.

vertritt die Ansicht, dass die zuständigen Behörden tätig werden und mit der Aussetzung oder dem Entzug der Lizenz reagieren sollten, wenn Finanzinstitute und Finanzberater aktive Beihilfe zum Steuerbetrug leisten, indem sie ihren Kunden Produkte oder Leistungen anbieten, die es diesen ermöglichen, Steuern zu hinterziehen oder Steuerbehörden die Zusammenarbeit zu verweigern;

27.

begrüßt den Vorschlag der Kommission, auch Steuerstraftaten in der neuen Geldwäsche-Richtlinie (2013/0025(COD)) als Vortat zur Geldwäsche aufzulisten, und fordert, dass diese Richtlinie zügig umgesetzt wird; fordert die Kommission auf, Vorschläge für eine harmonisierte strafrechtliche Verfolgung von Steuerbetrug zu unterbreiten — vor allem im Hinblick auf grenzüberschreitende und gegenseitige Ermittlungen; weist die Kommission darauf hin, dass sie intensiver mit anderen Strafverfolgungsbehörden der EU, insbesondere mit Behörden im Bereich Geldwäschebekämpfung sowie Justiz- und Sozialbehörden, zusammenarbeiten sollte;

28.

fordert die Mitgliedstaaten auf, alle völkerrechtlichen Hürden zu beseitigen, die die Zusammenarbeit und den Austausch von Steuerdaten mit den EU-Organen und zwischen den Mitgliedstaaten behindern, dabei aber in Bezug auf die Daten der Steuerzahler für einen wirksamen Datenschutz zu sorgen;

29.

fordert die Kommission auf, die Bereiche zu ermitteln, in denen Raum für Verbesserungen der EU-Rechtsvorschriften und der Zusammenarbeit zwischen den Verwaltungen der Mitgliedstaaten besteht, um Steuerbetrug besser zu verhindern, und in diesem Zusammenhang auch festzustellen, wie die Programme Fiscalis und Customs besser genutzt werden können;

30.

begrüßt die Annahme des neuen Rahmens der Verwaltungszusammenarbeit durch den Rat und fordert, dass die Mitgliedstaaten diesen Rahmen umgehend umsetzen;

31.

fordert die Mitgliedstaaten auf, regierungseigene Register wie Datenbanken, in denen der Besitz von Kraftfahrzeugen, Land, Jachten und anderen Vermögenswerten verzeichnet ist, nach unwiderlegbaren Beweisen für Steuerhinterziehung zu durchsuchen und dieses Beweismaterial auch anderen Mitgliedstaaten und der Kommission zur Verfügung zu stellen;

32.

hebt hervor, dass dringend neue Strategien ergriffen und die bestehenden EU-Strukturen effizienter genutzt werden müssen, um verstärkt gegen Mehrwertsteuerhinterziehung und insbesondere gegen „Karussell-Betrug“ vorgehen zu können; fordert den Rat in diesem Zusammenhang nachdrücklich auf, die Richtlinie zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in Bezug auf die Einführung eines Schnellreaktionsmechanismus bei Mehrwertsteuerbetrug umgehend anzunehmen und umzusetzen;

33.

fordert die Mitgliedstaaten auf, die gleichzeitigen Prüfungen zur Aufdeckung und Bekämpfung von grenzüberschreitendem Steuerbetrug im Rahmen des neuen Programms Fiscalis 2020 fortzusetzen und auf dem aktuellen Stand zu halten und den Beamten anderer Länder, auch im Zusammenhang mit behördlichen Ermittlungen, Zugang zu den Finanzämtern zu gewähren; hebt hervor, dass die Steuerbehörden und andere Strafverfolgungsbehörden — vor allem in Bezug auf den Austausch von Informationen, die im Zuge von Ermittlungen zu Geldwäsche und damit verbundenen Steuerstraftaten gewonnen werden — stärker zusammenarbeiten müssen;

34.

stellt fest, dass die Bekämpfung der Schattenwirtschaft erfolglos bleiben wird, wenn nicht entsprechende Anreize geboten werden; schlägt ferner vor, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet werden sollten, über Fortschrittsanzeiger darüber Bericht zu erstatten, inwiefern es ihnen gelungen ist, die Schattenwirtschaft einzudämmen;

35.

unterstützt die Internationale Organisation der Wertpapieraufsichtsbehörden (IOSCO) in ihren Bemühungen um die Einführung von Kennziffern für juristische Personen, die der Rückverfolgbarkeit und Transparenz von Finanztransaktionen dienen und damit eine wichtige Voraussetzung für die Bekämpfung von Steuerbetrug sind;

36.

weist darauf hin, dass der Abbau von Steuervergünstigungen Raum für umfangreiche Reformen schafft, die den Aufbau eines unkomplizierten, nachvollziehbaren und gerechten Steuersystems ermöglichen;

37.

weist darauf hin, dass gerichtliche Verfahren im Zusammenhang mit Steuerbetrug schwerfällig und langwierig sind und gegen diejenigen, die für schuldig befunden werden, schließlich relativ milde Strafen verhängt werden, sodass Steuerbetrug quasi zum Bagatelldelikt wird;

38.

betont, dass elektronische Behördendienste zu mehr Transparenz beitragen und im Kampf gegen Betrug und Korruption gute Dienste leisten können, was wiederum zum Schutz der öffentlichen Mittel beiträgt; betont, dass Rechtsvorschriften benötigt werden, die eine kontinuierliche Innovation ermöglichen;

39.

fordert die Kommission auf, konkret gegen missbräuchliche hybride Gestaltungen vorzugehen, bei denen die unterschiedliche Besteuerung im Rahmen der Steuersysteme der einzelnen Mitgliedstaaten ausgenutzt wird;

40.

weist jedoch darauf hin, dass Mehrwertsteuereinnahmen zu den Eigenmitteln der EU gehören und sich Steuerhinterziehung in diesem Bereich folglich sowohl direkt auf die Volkswirtschaften der Mitgliedstaaten als auch auf den EU-Haushalt auswirkt; zitiert den Rechnungshof, um daran zu erinnern, dass „[d]urch MwSt-Hinterziehung […] die finanziellen Interessen der Mitgliedstaaten geschädigt [werden]. Auswirkungen auf den EU-Haushalt ergeben sich allerdings auch insofern, als dadurch die MwSt-Eigenmittel niedriger ausfallen. Diese Einnahmelücke wird durch die BNE-Eigenmittel ausgeglichen, was eine Verzerrung der Beiträge der einzelnen Mitgliedstaaten zum EU-Haushalt zur Folge hat. Außerdem beeinträchtigt Steuerbetrug das Funktionieren des Binnenmarkts und verhindert einen fairen Wettbewerb.“ (7);

41.

stellt fest, dass durch das MwSt-System der EU ein wesentlicher Teil der öffentlichen Einnahmen generiert wird — 2009 waren es 21 % (8) –, das System jedoch auch unnötige Kosten verursacht, was den Aufwand für die Einziehung und Steuerumgehung betrifft;

42.

weist darauf hin, dass das Verfahren, nach dem die Mehrwertsteuer eingezogen wird, seit deren Einführung nicht mehr geändert worden ist; hebt hervor, dass dieses Verfahren aufgrund der vielen Veränderungen, die inzwischen in der Welt der Wirtschaft und der Technik stattgefunden haben, veraltet ist und sein fortgesetzter Einsatz viele Einbußen mit sich bringt;

43.

betont, dass die vorschriftsmäßige Anwendung des Zollsystems direkte Auswirkungen auf die Berechnung der Mehrwertsteuer hat; ist äußerst besorgt darüber, dass die zollrechtlichen Überprüfungen in der EU nicht ordnungsgemäß ablaufen, was zu erheblichen Verlusten bei den Mehrwertsteuereinnahmen führt (9); erachtet es als nicht hinnehmbar, dass die Steuerbehörden der meisten Mitgliedstaaten keinen direkten Zugang zu Zolldaten haben und daher kein automatischer Abgleich mit den Steuerdaten möglich ist; weist darauf hin, dass dem organisierten Verbrechen die Schwachstellen des derzeitigen Systems bestens bekannt sind;

44.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Einführung von Maßnahmen in Erwägung zu ziehen, die es ermöglichen, Mittel, die im Zuge von Strafverfahren wegen Steuerbetrugs oder Steuerumgehung eingezogen wurden, sozialen Zwecken zuzuführen; fordert aus diesem Grund, dass ein Großteil der eingezogenen Mittel sozialen Zwecken zugeführt wird und direkt oder indirekt in die von den Steuerdelikten betroffene lokale und regionale Wirtschaft fließt;

45.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, darauf hinzuwirken, dass ein Umfeld entsteht, in dem an der Aufdeckung von Steuerbetrugsdelikten und Steueroasen beteiligte Vertreter der Zivilgesellschaft umfassend geschützt sind, unter anderen, indem wirksame Systeme zum Schutz von Informanten und journalistischen Quellen geschaffen werden;

Maßnahmen gegen Steuerumgehung und aggressive Steuerplanung

46.

fordert die Mitgliedstaaten auf, die Annahme und Umsetzung der geänderten Richtlinie über die Besteuerung von Zinserträgen vorrangig zu behandeln, damit die Schlupflöcher in der geltenden Richtlinie geschlossen werden und Steuerhinterziehung besser verhindert werden kann;

47.

begrüßt, dass auf internationaler Ebene über eine Aktualisierung der OECD-Leitlinien für Verrechnungspreisvereinbarungen diskutiert wird — das heißt die Praxis, Gewinne in Steueroasen zu verlagern, um Steuern — sowohl in Industriestaaten als auch in Entwicklungsländern — Steuern zu umgehen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, umgehend tätig zu werden und die derzeitigen Verrechnungspreisregelungen einer Überprüfung zu unterziehen — vor allem in Bezug auf die Verlagerung von Risiken und immateriellen Vermögenswerten, die künstliche Aufspaltung des Eigentums an Vermögenswerten auf die Rechtspersonen einer Gruppe sowie Transaktionen zwischen diesen Rechtspersonen, die zwischen voneinander unabhängigen Partnern kaum stattfinden würden; fordert die Kommission auf, für Verrechnungspreise ein System für Vorabverständigungsverfahren zu entwickeln, sodass die Vorschriften, die nach den Leitsätzen der EU für die Verrechnungspreisdokumentation gelten, um eine weitere Auflage ergänzt werden; vertritt die Auffassung, dass für Transaktionen mit auf der schwarzen Liste geführten Ländern oder Gebieten strengere Auflagen bezüglich der Dokumentation sowie der Steuererklärung gelten sollten;

48.

begrüßt die Fortschritte, die im Rahmen der Rechnungslegungs- und der Transparenzrichtlinie in Bezug auf eine nach Ländern aufgeschlüsselte Berichterstattung erzielt wurden; fordert die Kommission auf, im nächsten Schritt für grenzüberschreitend tätige Unternehmen in allen Wirtschaftszweigen eine länderbezogene Berichterstattung einzuführen, um die Transparenz des Zahlungsverkehrs zu verbessern, und — damit die Einhaltung der entsprechenden Verrechnungspreisregelungen überprüft werden kann — zu verlangen, dass Informationen über die Art der Geschäftstätigkeit des Unternehmens, seinen geographischen Standort, den Umsatz, die Anzahl der Beschäftigten in Vollzeiteinheiten, Gewinn oder Verlust vor Steuern, Steuern auf Gewinn oder Verlust und erhaltene staatliche Beihilfen für die Handelstätigkeiten einer Gruppe als Ganzes nach Ländern aufgeschlüsselt offengelegt werden müssen;

49.

fordert, dass der Vorschlag für eine Überarbeitung der Geldwäsche-Richtlinie um die Verpflichtung ergänzt wird, dass öffentlich zugängliche Register der Regierungen eingerichtet werden, in denen die wirtschaftlichen Eigentümer von Unternehmen, Konzernen, Stiftungen und anderen vergleichbaren Rechtsformen erfasst sind;

50.

fordert die Mitgliedstaaten auf, die Wirksamkeit des Verhaltenskodexes für die Unternehmensbesteuerung zu erhöhen, indem sie diese Frage auf Ratsebene thematisieren, da hier politische Entscheidungen dringend nötig sind; fordert die Kommission nachdrücklich auf, sich aktiv einzubringen, wenn die Gruppe „Verhaltenskodex“ in Bezug auf Verfahren zur Beseitigung von Unstimmigkeiten zwischen nationalen Steuersystemen zu keiner Einigung gelangt;

51.

fordert die Kommission auf, einen Verhaltenskodex für Rechnungsprüfer und Berater zu erarbeiten und entsprechend auf den Weg zu bringen; fordert Wirtschaftsprüfungsgesellschaften auf, die nationalen Steuerbehörden zu informieren, sobald sie bei dem geprüften Unternehmen einen Hinweis auf aggressive Steuerplanung finden;

52.

vertritt die Ansicht, dass Wirtschaftsprüfer nicht berechtigt sein sollten, den Rahmen der Wirtschaftsprüfung überschreitende, unzulässige Dienstleistungen zu erbringen, und dass steuerliche Beratung in Bezug auf die Strukturierung von Transaktionen sowie Steuerberatung als den Rahmen der Wirtschaftsprüfung überschreitende, unzulässige Dienstleistungen zu betrachten sind;

53.

weist darauf hin, dass die korrekte Identifizierung von Steuerzahlern die Voraussetzung für einen erfolgreichen Informationsaustausch zwischen den nationalen Steuerbehörden ist; fordert die Kommission auf, die Einführung einer EU-Steueridentifikationsnummer für alle juristischen und natürlichen Personen, die an grenzüberschreitenden Transaktionen beteiligt sind, voranzutreiben; vertritt die Ansicht, dass diese Steueridentifikationsnummer mit Einträgen in einer internationalen, offenen Datenbank des MwSt-Informationsaustauschsystems (MIAS) verknüpft sein sollte, damit Steuerschulden und andere umgangene Zahlungsverpflichtungen besser erkannt werden können;

54.

fordert die Kommission auf, 2013 einen Vorschlag zur Überarbeitung der Richtlinie zu Mutter- und Tochtergesellschaften und der Richtlinie über Zinsen und Lizenzgebühren vorzulegen, der darauf ausgerichtet ist, die in diesen Richtlinien enthaltenen Bestimmungen gegen Missbrauch zu überprüfen und aufeinander abzustimmen sowie Möglichkeiten der doppelten Nichtbesteuerung, die durch hybride Rechtsformen und Finanzinstrumente in der EU gegeben sind, zu beseitigen;

55.

fordert die Mitgliedstaaten auf, den Vorschlag der Kommission, eine allgemeine Vorschrift zur Verhinderung von Missbrauch einzuführen, zügig umzusetzen, damit es eine Handhabe gegen aggressive Steuerplanung gibt, und in ihren Doppelbesteuerungsabkommen eine Klausel vorzusehen, mit der Fälle einer doppelten Nichtbesteuerung verhindert werden; fordert die Mitgliedstaaten auf, Steuervergünstigungen, die auf künstlichen Vereinbarungen beruhen oder jeglicher wirtschaftlichen Substanz entbehren, nicht zu berücksichtigen; schlägt vor, mit der Erarbeitung eines Standardwerks für die Mitgliedstaaten zu beginnen, das Regeln zur Vermeidung der Doppelbesteuerung enthält;

56.

begrüßt die Arbeiten der Kommission zur Einführung eines europäischen Steuerzahler-Kodexes; vertritt die Auffassung, dass ein solcher Kodex dazu beitragen wird, die Legitimität der jeweiligen Steuersysteme zu festigen und sie verständlicher zu machen, dass damit eine bessere Zusammenarbeit und stärkeres Vertrauen zwischen Steuerbehörden und Steuerzahlern ermöglicht wird und dass er Steuerzahlern gute Dienste leisten wird, da ihre Rechte und Pflichten dadurch transparenter werden;

57.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, wirksame Mechanismen zur Steuererhebung einzurichten, die die Distanz zwischen Steuerzahler und Steuerbehörden minimieren und sich in größtmöglichem Maße auf moderne Technologien stützen; fordert die Kommission auf, sich mit den Problemen der Besteuerung des elektronischen Handels zu befassen und entsprechende EU-Normen zu erarbeiten;

58.

fordert die Mitgliedstaaten auf, die Lobbyarbeit des Finanzsektors, die oft zu legaler Steuerumgehung und Systemen der aggressiven Steuerplanung führt, möglichst transparent zu machen;

59.

fordert die Kommission auf, Finanzströme aus Mitgliedstaaten in Drittländer, die der Steuerumgehung dienen, zu regulieren und einen ausgewogenen und wettbewerbsfähigen steuerlichen Rahmen zu schaffen;

60.

fordert die Kommission nachdrücklich auf, vor allem im Bereich der Finanzdienstleistungen gegen die mit aggressiver Steuerplanung befassten Abteilungen von Unternehmen vorzugehen;

61.

fordert die Kommission auf, die Unterschiede zwischen den gesetzlichen und den tatsächlichen Unternehmenssteuersätzen in den Mitgliedstaaten gründlich zu untersuchen, damit die Diskussion über die Steuerharmonisierung auf der Grundlage objektiver Daten stattfinden kann;

62.

fordert die Mitgliedstaaten auf, grenzüberschreitend tätigen Unternehmen die Steuerbescheide der nationalen Behörden mitzuteilen und sie zu veröffentlichen; fordert, dass die Mitgliedstaaten bei grenzüberschreitend tätigen Unternehmen im Zusammenhang mit steuerrechtlichen Entscheidungen strenge Substanzvorschriften zur Anwendung zu bringen;

63.

weist darauf hin, dass Konzerne oft als Conduitgesellschaft dienen, um Steuern zu hinterziehen, und stellt mit Sorge fest, dass in den meisten Ländern keine Verpflichtung zur Registrierung rechtlicher Vereinbarungen besteht; fordert die EU auf, ein europäisches Register für Treuhandgesellschaften und andere nichtöffentliche Strukturen einzurichten, das bei der Bekämpfung von Steuerumgehung als Grundlage dient;

Maßnahmen gegen Steueroasen

64.

fordert, dass die EU geschlossen gegen Steueroasen vorgeht;

65.

begrüßt das Engagement der Kommission, den automatischen Informationsaustausch als zukünftigen europäischen und internationalen Standard für Transparenz und Informationsaustausch in Steuerfragen zu fördern; fordert angesichts verschiedener Mängel erneut über den OECD-Rahmen hinausgehende Maßnahmen zur Bekämpfung von illegalen Finanzströmen, Steuerflucht und Steuerhinterziehung; bedauert den Umstand, dass die OECD es Regierungen ermöglicht, sich der von ihr erstellten „schwarzen Liste“ allein dadurch zu entziehen, dass sie versprechen, die Grundsätze des Informationsaustauschs einzuhalten, ohne dass sichergestellt wird, dass diese Grundsätze wirksam in die Praxis umgesetzt werden; vertritt ebenfalls die Auffassung, dass die Auflage, dass Abkommen mit zwölf weiteren Ländern abgeschlossen werden müssen, bevor eine Streichung von der „schwarzen Liste“ möglich ist, insofern willkürlich ist, als keine qualitativen Indikatoren für eine objektive Bewertung der Einhaltung der Praktiken des verantwortungsvollen Handelns genannt werden;

66.

fordert die Kommission auf, eine eindeutige Begriffsbestimmung und allgemeine Kriterien zur Ermittlung von Steueroasen sowie geeignete Maßnahmen zu erlassen, die bei als Steueroasen eingestuften Staaten und Gebieten Anwendung finden und bis zum 31. Dezember 2014 umzusetzen sind, und dafür zu sorgen, dass diese im EU-Recht einheitlich angewendet werden; vertritt die Ansicht, dass die Begriffsbestimmung auf den Normen der OECD für Transparenz und Informationsaustausch sowie den Grundsätzen und Kriterien des Verhaltenskodex gründen muss; ist der Auffassung, dass ein Land oder Gebiet in diesem Zusammenhang als Steueroase gilt, wenn es mehrere der folgenden Kennzeichen aufweist:

i)

die Vorteile werden ausschließlich Gebietsfremden oder für Transaktionen mit Gebietsfremden gewährt,

ii)

die Vorteile sind völlig von der inländischen Wirtschaft isoliert, sodass sie keine Auswirkungen auf die innerstaatliche Steuergrundlage haben,

iii)

die Vorteile werden gewährt, selbst wenn ihnen keine tatsächliche Wirtschaftstätigkeit oder substanzielle wirtschaftliche Präsenz in dem Land oder Gebiet zugrunde liegt, das diese steuerlichen Vorteile bietet,

iv)

die Regeln für die Gewinnermittlung bei Aktivitäten innerhalb einer multinationalen Unternehmensgruppe weichen von international allgemein anerkannten Grundsätzen ab — insbesondere von den von der OECD vereinbarten Regeln,

v)

den steuerlichen Maßnahmen mangelt es an Transparenz, auch durch eine laxere und undurchsichtige Handhabung der Rechtsvorschriften auf Verwaltungsebene,

vi)

in dem Staat oder Gebiet werden keine oder nur Nominalsteuern auf die betreffenden Einnahmen erhoben,

vii)

es gibt Gesetze oder Verwaltungsverfahren, die verhindern, dass über Steuerpflichtige, die von der nicht vorhandenen oder nominalen Besteuerung profitieren, ein echter Informationsaustausch mit anderen Regierungen im Steuerbereich stattfindet, und die somit gegen die Standards gemäß Artikel 26 des OECD-Musterabkommens zur Vermeidung von Doppelbesteuerung verstoßen,

viii)

das Land oder Gebiet sieht undurchsichtige und nichtöffentliche Strukturen vor, die dazu führen, dass unvollständige und undurchsichtige Handelsregister, Konzernregister und Stiftungsverzeichnisse eingerichtet und betrieben werden,

ix)

das Land oder Gebiet steht auf der Liste der nicht kooperativen Länder und Gebiete, die von der Arbeitsgruppe „Finanzielle Maßnahmen gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung“ aufgestellt wurde;

67.

fordert die Kommission nachdrücklich auf, bis zum 31. Dezember 2014 eine öffentliche europäische schwarze Liste der Steueroasen aufzustellen; fordert die zuständigen Behörden in diesem Zusammenhang auf,

bestehende Doppelbesteuerungsabkommen mit auf der schwarzen Liste geführten Staaten oder Gebieten auszusetzen oder zu beenden und Doppelbesteuerungsabkommen mit Staaten oder Gebieten zu schließen, die nicht länger als Steueroasen gelten,

Unternehmen aus auf der schwarzen Liste geführten Ländern und Gebieten in der EU keinen Zugang zu öffentlichen Aufträgen für die Beschaffung von Waren und Dienstleistungen und keine staatlichen Beihilfen zu gewähren,

Unternehmen, die weiterhin Tätigkeiten nachgehen, an denen auf der schwarzen Liste geführte Staaten oder Gebieten beteiligt sind, keinen Zugang zu staatlichen Beihilfen oder EU-Fördermitteln zu gewähren,

die Richtlinien über Rechnungslegung und Abschlussprüfung dahingehend zu überarbeiten, dass für die Gewinne und Verluste der einzelnen Beteiligungsgesellschaften eines EU-Rechtssubjekts, das sich in einem auf der schwarzen Liste geführten Land oder Gebiet befindet, die Verpflichtung zur getrennten Buchführung und zur getrennten Rechnungsprüfung besteht,

EU-Finanzinstituten und Finanzberatern zu verbieten, dass sie in auf der schwarzen Liste geführten Ländern oder Gebieten Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen gründen oder unterhalten, und zu prüfen, ob europäischen Finanzinstituten und Finanzberatern, die in auf der schwarzen Liste geführten Ländern oder Gebieten Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen gründen oder unterhalten, die Lizenz zu entziehen ist,

auf alle Transaktionen in oder aus Ländern oder Gebieten, die auf der schwarzen Liste stehen, eine Sonderabgabe zu erheben,

die Aufhebung der Quellensteuerbefreiung für Steuerausländer und -ausländerinnen aus auf der schwarzen Liste geführten Ländern und Gebieten durchzusetzen,

eine Reihe von Möglichkeiten für die Nichtanerkennung — innerhalb der EU — des Rechtsstatus von Unternehmen zu prüfen, die in auf der schwarzen Liste geführten Ländern oder Gebieten gegründet werden,

für den Handel mit auf der schwarzen Liste geführten Drittländern Zollschranken einzuführen,

den Dialog zwischen der Kommission und der Europäischen Investitionsbank zu intensivieren, damit sichergestellt ist, dass Investitionen bei Vorhaben, Begünstigten und Mittlern in auf der schwarzen Liste geführten Staaten oder Gebieten abgezogen werden;

Internationale Dimension

68.

ist der Ansicht, dass die Mindeststandards in der Empfehlung der Kommission für Maßnahmen, durch die Drittländer zur Anwendung von Mindeststandards für verantwortungsvolles staatliches Handeln im Steuerbereich veranlasst werden sollen, ausdrücklich auch für die Mitgliedstaaten gelten sollten;

69.

fordert die Mitgliedstaaten auf, Entwicklungsländern, die keine Steueroasen sind, ihre Zusammenarbeit und Hilfe anzubieten, um sie — vor allem mit Maßnahmen zum Aufbau entsprechender Kapazitäten — bei der Bekämpfung von Steuerbetrug und Steuerumgehung zu unterstützen; unterstützt die Forderung der Kommission, dass die Mitgliedstaaten dazu für begrenzte Zeit Steuersachverständige in diese Länder entsenden sollten;

70.

fordert die Kommission auf, umfassend zur Weiterentwicklung des Vorhabens der OECD im Zusammenhang mit der Aushöhlung der Besteuerungsgrundlage und der Gewinnverlagerung beizutragen, indem Untersuchungen zu problematischen Steuerordnungen in den Mitgliedstaaten und durch die Mitgliedstaaten gemeinsam genutzt werden und ermittelt wird, welcher Änderungen es auf der Ebene der Mitgliedstaaten und der EU bedarf, um Steuerbetrug und Steuerhinterziehung sowie jegliche Formen der aggressiven Steuerplanung zu unterbinden; fordert die Kommission auf, den Rat und das Parlament regelmäßig darüber zu unterrichten;

71.

betont, dass in Entwicklungsländern Steuerressourcen mobilisiert und gesichert werden müssen, wenn die Verwirklichung der Millenniums-Entwicklungsziele gelingen soll, da diese Ressourcen eher absehbar und nachhaltiger sind als ausländische Hilfe und zum Schuldenabbau beitragen; stellt jedoch fest, dass das Verhältnis zwischen Steueraufkommen und BIP in den meisten Entwicklungsländern niedrig ist, da diese Länder beim Aufbau eines soliden öffentlichen Finanzsystems vor sozialen, politischen und administrativen Schwierigkeiten stehen, sodass die Gefahr der Steuerhinterziehung und Steuerumgehung durch einzelne Steuerzahler und Unternehmen in diesen Ländern besonders hoch ist;

72.

stellt besorgt fest, dass sich viele Entwicklungsländer in einer äußerst schwachen Verhandlungsposition gegenüber bestimmten ausländischen Investoren befinden, die sich nach Steuervergünstigungen und -ausnahmen „umsehen“; ist der Ansicht, dass Unternehmen bei ansehnlichen Investitionen verpflichtet werden sollten, in Bezug auf die positiven Ausstrahlungseffekte der Projekte mit Blick auf die lokale und/oder nationale wirtschaftliche und soziale Entwicklung konkrete Verpflichtungen einzugehen;

73.

weist darauf hin, dass illegale Finanzströme ins Ausland einer der Hauptgründe für die Verschuldung von Entwicklungsländern sind, während aggressive Steuerplanung den Grundsätzen der sozialen Verantwortung von Unternehmen widerspricht;

74.

weist darauf hin, dass die Steuersysteme vieler Entwicklungsländer nicht den internationalen Normen entsprechen (schwache Steuergesetzgebung und ineffiziente Steuerverwaltung, hohes Maß an Korruption, unzureichende Kapazitäten für die Einrichtung und Führung zweckdienlicher Steuerregister usw.); fordert die EU auf, die Hilfe auszuweiten, die im Rahmen des Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit und des Europäischen Entwicklungsfonds (EEF) in Bezug auf verantwortungsvolles Handeln im Steuerbereich und die Bekämpfung von internationalem Steuerbetrug sowie übermäßiger Steueroptimierung geleistet wird, und in den Entwicklungsländern — durch eine verstärkte Zusammenarbeit im Bereich Steuerpolitik — Kapazitäten zur Aufdeckung und Verfolgung unangemessener Praktiken aufzubauen; ist darüber hinaus der Ansicht, dass Entwicklungsländer, die Steueroasen sind, bei der wirtschaftlichen Umstrukturierung unterstützt werden sollten;

75.

begrüßt die ersten Schritte, die im Globalen Forum mit den Peer Reviews zu Steuerhinterziehung unternommen wurden; ist jedoch der Ansicht, dass illegale Finanzströme mit den Standards des Globalen Forums nicht wirksam eingedämmt werden können, weil diese im Kern auf dem von der OECD vorgesehenen System des Informationsaustauschs „auf Anfrage“ beruhen;

76.

weist darauf hin, dass die Durchsetzung des bilateralen statt des multilateralen Ansatzes bei der Aushandlung grenzüberschreitender Steuerbelange mit der Gefahr verbunden ist, dass Doppelbesteuerungsabkommen Verrechnungspreisen und Aufsichtsarbitrage Vorschub leisten; ist aus diesem Grund der Auffassung, dass die Kommission solche Abkommen nicht gegenüber Abkommen zum Steuerinformationsaustausch unterstützen darf, da sie für Entwicklungsländer aufgrund der niedrigeren Quellensteuersätze für Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren in der Regel mit finanziellen Verlusten verbunden sind;

o

o o

77.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, der OECD und dem Expertenausschuss der Vereinten Nationen für internationale Zusammenarbeit in Steuerangelegenheiten, dem OLAF-Überwachungsausschuss und dem OLAF zu übermitteln.


(1)  Angenommene Texte, P7_TA(2012)0137.

(2)  ABl. C 199 E vom 7.7.2012, S. 37.

(3)  Angenommene Texte, P7_TA(2012)0135.

(4)  ABl. C 341 E vom 16.12.2010, S. 29.

(5)  http://ec.europa.eu/taxation_customs/taxation/tax_fraud_evasion/index_en.htm

(6)  Verordnung (EU) Nr. 472/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über den Ausbau der wirtschafts- und haushaltspolitischen Überwachung von Mitgliedstaaten, die von gravierenden Schwierigkeiten in Bezug auf ihre finanzielle Stabilität im Euro-Währungsgebiet betroffen oder bedroht sind.

(7)  Sonderbericht Nr. 13/2011 des Rechnungshofs, S. 11, Ziffer 5.

(8)  Europäisches Parlament, Generaldirektion Interne Politikbereiche, Fachabteilung A (Wirtschafts- und Wissenschaftspolitik): „Simplifying and Modernising VAT in the Digital Single Market“ (Vereinfachung und Modernisierung der Mehrwertssteuer im digitalen Binnenmarkt“), IP/A/IMCO/ST/2012_03, September 2012, http://www.europarl.europa.eu/committees/en/studiesdownload.html?languageDocument=EN&file=75179

(9)  Der Rechnungshof stellte in seinem Sonderbericht Nr. 13/2011 fest, dass sich die Mindereinnahmen in den sieben vom Rechnungshof geprüften Ländern im Jahr 2009 allein beim Zollverfahren 42 hochgerechnet auf rund 2 200 Millionen EUR beliefen, was 29 % der MwSt entspricht, die in diesen Mitgliedstaaten theoretisch auf die Bemessungsgrundlage aller im Jahr 2009 im Rahmen des Zollverfahrens 42 getätigten Einfuhren anwendbar gewesen wäre.


12.2.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 55/65


P7_TA(2013)0206

Jährlicher Steuerbericht: Wege zur Freisetzung des Wachstumspotenzials der EU

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 21. Mai 2013 zum jährlichen Steuerbericht: Wege zur Freisetzung des Wachstumspotenzials der EU (2013/2025(INI))

(2016/C 055/08)

Das Europäische Parlament,

gestützt auf Artikel 3 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) und die Artikel 26, 110-115 und 120 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV),

unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2003/48/EG im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen (COM(2008)0727),

unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission für einen Beschluss des Rates über die Ermächtigung zu einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Finanztransaktionssteuer (COM(2012)0631),

unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission für eine Richtlinie des Rates über eine Gemeinsame konsolidierte Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage (COM(2011)0121),

unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2003/96/EG zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom (COM(2011)0169),

unter Hinweis auf seinen Standpunkt vom 11. September 2012 zur Unternehmensbesteuerung: gemeinsame Steuerregelung für Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren (Neufassung) (1),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 27. Juni 2012 über konkrete Maßnahmen, auch in Bezug auf Drittländer, zur Verstärkung der Bekämpfung von Steuerbetrug und Steuerhinterziehung (COM(2012)0351),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 6. Dezember 2012„Aktionsplan zur Verstärkung der Bekämpfung von Steuerbetrug und Steuerhinterziehung“ (COM(2012)0722),

unter Hinweis auf die Empfehlung der Kommission vom 6. Dezember 2012 betreffend aggressive Steuerplanung (C(2012)8806),

unter Hinweis auf die Empfehlung der Kommission vom 6. Dezember 2012 für Maßnahmen, durch die Drittländer zur Anwendung von Mindeststandards für verantwortungsvolles Handeln im Steuerbereich veranlasst werden sollen (C(2012)8805),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 14. Dezember 2012 über die Stärkung des Binnenmarkts durch die Beseitigung grenzüberschreitender steuerlicher Hindernisse in Bezug auf Personenkraftwagen (COM(2012)0756),

unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission für eine Verordnung zur Festlegung eines Aktionsprogramms für das Steuerwesen in der Europäischen Union für den Zeitraum 2014-2020 (Fiscalis 2020) (COM(2012)0465),

unter Hinweis auf den Bericht der Europäischen Kommission über die öffentlichen Finanzen in der WWU (European Economy Nr. 4/2012),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 16. Januar 2013 über die öffentlichen Finanzen in der WWU — 2011 und 2012 (2),

unter Hinweis auf den Bericht der Europäischen Kommission über Steuerreformen in den EU-Mitgliedstaaten (European Economy Nr. 6/2012),

unter Hinweis auf die Mitteilung der OECD „Current Tax agenda 2012“ (Aktuelle steuerpolitische Agenda 2012) (3),

unter Hinweis auf den OECD-Bericht „Addressing Base Erosion and Profit Shifting“ (Erosion der Bemessungsgrundlage und Gewinnverlagerung) (4),

unter Hinweis auf das Arbeitspapier der Deutschen Bank vom 5. Oktober 2012 über die Auswirkungen von Steuersystemen auf das Wirtschaftswachstum in Europa (5),

unter Hinweis auf die Strategie Europa 2020 (COM(2010)2020),

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates (Wirtschaft und Finanzen) vom 10. Juli 2012 (6),

unter Hinweis auf den Jahreswachstumsbericht der Kommission für 2013 (COM(2012)0750),

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 12. Februar 2013„Bericht im Rahmen des Warnmechanismus 2013“ (7),

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 29. Juni, 19. Oktober und 14. Dezember 2012,

unter Hinweis auf die Abschlusserklärung des Treffens der G20-Finanzminister und der Gouverneure der G20-Zentralbanken vom 15./16. Februar 2013 in Moskau (8),

unter Hinweis auf das Arbeitsprogramm der irischen Ratspräsidentschaft,

gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A7-0154/2013),

A.

in der Erwägung, dass in den Volkswirtschaften der EU für die nahe Zukunft nur geringe bis negative Aussichten auf wirtschaftliches Wachstum und die Schaffung von Arbeitsplätzen bestehen, wobei der Grund hierfür häufig in der ungenügenden Ausrichtung der gegenwärtigen politischen Maßnahmen auf Investitionen, Wettbewerbsfähigkeit, Beschäftigung und gerechte und wirksame Besteuerung liegt; in der Erwägung, dass das Euro-Währungsgebiet insgesamt eine Rezession mit zwei Talsohlen durchläuft;

B.

in der Erwägung, dass sich seit dem Ausbruch der gegenwärtigen Schuldenkrise die Zusammensetzung des Steueraufkommens in etlichen Mitgliedstaaten erheblich verändert hat und dass die strukturellen und zyklischen Auswirkungen dieser Veränderungen kaum voneinander zu unterscheiden sind; in der Erwägung, dass bei der Erarbeitung steuerpolitischer Maßnahmen der Grundsatz der Subsidiarität und der Grundsatz des Regierens auf mehreren Ebenen gemäß den geltenden Rechtsvorschriften des betroffenen Mitgliedstaats in vollem Umfang eingehalten werden sollten;

C.

in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten aufgrund der Krise, die die strukturellen Schwächen einiger EU-Volkswirtschaften erkennbar machte und die weiterhin das Potenzial des Wirtschaftswachstums in der EU verringert, vor der großen Herausforderung stehen, ihre öffentlichen Haushalte auszugleichen und gleichzeitig Wirtschaftswachstum und die Schaffung von Arbeitsplätzen zu fördern;

D.

in der Erwägung, dass seit der Jahrtausendwende in der EU ein Trend hin zu einem stärker wachstumsorientierten Steuersystem erkennbar geworden ist;

E.

in der Erwägung, dass die Steuersysteme in der EU unternehmerfreundlich sein müssen, damit die Fähigkeit der Unternehmen, Wachstum und Beschäftigung zu schaffen, gefördert wird;

F.

in der Erwägung, dass vor dem Hintergrund von verlangsamtem Wachstum und Rezession die verspätete Erstattung von Steuervorauszahlungen die Liquidität der Unternehmen zusätzlich verringert;

G.

in der Erwägung, dass die Auswirkungen der Krise mit einer Steuerpolitik bekämpft werden sollten, die mit den Zielen der Strategie Europa 2020 in Einklang stehen, wobei diese Vorrang haben sollte;

H.

in der Erwägung, dass es erforderlich ist, Haushaltsausgaben zu verändern, wachstumsfördernde Strukturreformen rasch umzusetzen, die Methoden der Steuereinziehung zu verbessern und Änderungen an einer Reihe von Steuern vorzunehmen, um die Glaubwürdigkeit der Haushaltspolitik wiederherzustellen und die Staatsverschuldung zu verringern, wobei Steuern, die auf Kapital, auf umweltschädigende Tätigkeiten sowie auf gewisse Arten des Verbrauchs erhoben werden, Vorrang zu geben ist vor der Besteuerung von Arbeit;

I.

in der Erwägung, dass eine intelligente und aktive politische Gestaltung auf dem Gebiet der ökologischen Steuern entscheidend für die Umsetzung des Verursacherprinzips, die Förderung von Wachstum und die Schaffung nachhaltiger Wachstumsaussichten ist;

Allgemeine Erwägungen

1.

stellt fest, dass die Steuerpolitik weiterhin in nationaler Zuständigkeit verbleibt und dass die unterschiedlichen Steuersysteme der Mitgliedstaaten daher zu respektieren sind; stellt fest, dass die Übertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Steuerpolitik von der nationalen Ebene auf die EU-Ebene eine Änderung der Verträge erforderlich macht, wofür wiederum das Einvernehmen aller Mitgliedstaaten erforderlich ist; stellt indessen ebenfalls fest, dass eine wirksame Koordinierung von Steuerregelungen auf europäischer Ebene damit nicht ausgeschlossen wird; betont, dass bei der Ausarbeitung steuerpolitischer Maßnahmen der Grundsatz der Subsidiarität und der Grundsatz des Regierens auf mehreren Ebenen gemäß den geltenden Rechtsvorschriften des betroffenen Mitgliedstaats in vollem Umfang berücksichtigt werden sollten;

2.

stellt fest, dass die optimale Struktur eines Steuersystems von verschiedenen Faktoren abhängt und daher je nach Land unterschiedlich ist; hebt hervor, dass auf kurze, mittlere und lange Sicht eine sinnvolle Planung und eine entsprechende Anpassung der Steuerpolitik erforderlich ist;

3.

hebt hervor, dass es Verbesserungen bei der steuerpolitischen Koordinierung gegeben hat, weist aber auch darauf hin, dass EU-Bürger und -Unternehmen, die grenzübergreifenden Aktivitäten nachgehen, immer noch bedeutende Kosten und Verwaltungslasten tragen müssen sowie unter Gesetzeslücken leiden, die baldmöglichst beseitigt werden müssen, damit die Vorzüge des Binnenmarkts umfassend genutzt werden können;

4.

stellt fest, dass sich ein fairer und gesunder Wettbewerb zwischen den im Binnenmarkt bestehenden Steuersystemen positiv auf die europäischen Volkswirtschaften auswirkt; hebt andererseits hervor, dass ein schädlicher Steuersenkungswettlauf äußerst negative Folgen für die Wirtschaft hat; verweist im Hinblick auf den OECD-Bericht über die Erosion der Bemessungsgrundlage und Gewinnverlagerung auf die herausragende Bedeutung von funktionsfähigen Institutionen, denen ein solider und gerechter Rechts- und Verwaltungsrahmens zugrunde liegt;

5.

stellt fest, dass es zur Erzielung eines wirtschaftlichen Gleichgewichts nicht nur wichtig ist, die Einhaltung einer nachhaltigen Steuerpolitik sicherzustellen, sondern dass es auch erforderlich ist, wachstumsfördernde Maßnahmen etwa zur Bekämpfung von Steuerbetrug und -hinterziehung sowie zur Verlagerung der Besteuerung hin zu wachstumsfreundlicheren Bereichen und zur Umsetzung realistisch angesetzter steuerlicher Anreize sowohl für Selbständige als auch für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) umzusetzen, vor allem damit Innovation und FuE-Maßnahmen gefördert werden;

6.

betont, das ein klares, verlässliches, transparentes und stabiles Steuerumfeld im Binnenmarkt im Interesse der Unternehmen und Bürger liegt, da unzureichend transparente Steuervorschriften grenzüberschreitenden Tätigkeiten und Auslandsinvestitionen in der EU im Wege stehen; empfiehlt, dass Bürger und Unternehmen umfassender und besser darüber informiert werden sollten, welche Steuerregelungen, -anforderungen und -vorschriften in den einzelnen Mitgliedstaaten gelten;

7.

empfiehlt daher den Mitgliedstaaten, bei Änderungen in Bezug auf bestehende und bei der Einführung neuer Steuern umsichtig vorzugehen und sicherzustellen, dass diese Maßnahmen das Wachstum nicht behindern und dass den Bürgern und den Unternehmen ausreichend Zeit eingeräumt wird und ihnen die erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen, um sich auf das Inkrafttreten der neuen Regelungen vorzubereiten;

8.

zeigt sich darüber besorgt, dass sich der in vielen Mitgliedstaaten zu beobachtende Übergang zu einer stärkeren Besteuerung des Verbrauchs auf die soziale Ungleichheit auswirken könnte; fordert die Mitgliedstaaten auf, dieses potenzielle Problem im Auge zu behalten und genau zu untersuchen, welche negativen Auswirkungen die Erosion der Progressivität des Steuersystems insgesamt nach sich ziehen könnte; vertritt die Auffassung, dass das Mehrwertsteuersystem eine gewisse Flexibilität aufweisen sollte, die es — in hinreichend begründeten Fällen gemäß der Richtlinie über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem, die sich etwa auf kulturelle Aktivitäten oder die Grundbedürfnisse beziehen — ermöglicht, auf bestimmte Produktkategorien ermäßigte Steuersätze anzuwenden;

9.

vertritt die Auffassung, dass Eigenmittel erforderlich sind, um den EU-Haushalt zu einem nützlichen Instrument zur Förderung des Wirtschaftswachstums zu machen, da diese der Kommission eine größere Handlungsfreiheit bei der Formulierung ihrer Vorschläge verleihen;

Ausfindigmachen von verborgenen Ressourcen, die mit Hilfe steuerpolitischer Maßnahmen zum Wirtschaftswachstum beitragen könnten

10.

stellt fest, dass die wirtschaftliche Entwicklung von Faktoren wie Arbeit, Kapital, technischem Fortschritt, Ressourceneffizienz und Produktivität abhängig ist und dass die steuerpolitischen Maßnahmen diese Faktoren in kurz-, mittel- und langfristiger Perspektive berücksichtigen sollte; hebt daher hervor, wie wichtig eine abgestimmte Entscheidungsfindung zur Erreichung dieses Ziels ist;

11.

stellt fest, dass die Wirtschaft durch steuerpolitische Maßnahmen unter anderem gefördert werden sollte, indem Steuersysteme geschaffen werden, die die Gesamtnachfrage langfristig fördern, exportorientierte Aktivitäten erleichtern und die Schaffung von Arbeitsplätzen sowie nachhaltiges Wachstum fördern;

12.

geht davon aus, dass sich die Anhebung von Steuern in bestimmten Bereichen, etwa von Verbrauchssteuern, positiv auswirken könnte, indem zusätzliche Ressourcen gezielt eingesetzt und für die Bürger und die Realwirtschaft nutzbar gemacht werden könnten;

13.

stellt fest, dass die Schaffung steuerlicher Anreize für Forschung und Entwicklung höchstwahrscheinlich langfristig positive Auswirkungen wie etwa Wachstum und die Schaffung von Arbeitsplätzen in wissensbasierten Wirtschaftsbranchen nach sich ziehen wird, insbesondere dann, wenn sie Teil einer ausgewogenen Gesamtstrategie zur Ausgestaltung des Steuersystems ist; vertritt die Auffassung, dass dies auf europäischer und nationaler Ebene berücksichtigt werden sollte;

14.

erkennt an, dass die Erweiterung von bereits bestehenden Besteuerungsgrundlagen eher zu höheren Steuereinnahmen für die Mitgliedstaaten führen könnte als die Anhebung von Steuersätzen oder die Einführung neuer Steuern;

15.

weist darauf hin, dass Steuersenkungen im Rahmen einer soliden und verantwortungsvoll geplanten Steuerpolitik, die die Nachhaltigkeit der öffentlichen Finanzen in keiner Weise gefährdet, erfolgen und von Maßnahmen zur Steigerung von Wettbewerbsfähigkeit, Wachstum und Beschäftigung begleitet sein sollten;

16.

ist der Auffassung, dass es erforderlich ist, nach gründlicher Analyse ein EU-weites System der Steuerinformation zu schaffen, mit dem die unterschiedlichen nationalen Steuersysteme nicht vereinheitlicht werden, sondern das die Koordinierung zwischen ihnen in fortlaufender und transparenter Weise ermöglicht, indem es die Senkungen und Anhebungen in den einzelnen Systemen dokumentiert;

17.

stellt fest, dass für das Funktionieren eines derartigen Systems der Rahmen des Europäischen Semesters eine gute Ausgangsbasis wäre, da es zusammen mit anderen spezifischen makroökonomischen Maßnahmen die unterschiedlichen steuerpolitischen Maßnahmen der einzelnen Mitgliedstaaten dokumentieren und dabei die grundlegenden wirtschaftlichen Zukunftstrends sowie die Fundamentaldaten und die Zukunftsaussichten der betroffenen Mitgliedstaaten sowie die gemeinsamen europäischen Ziele umfassend berücksichtigen könnte; fordert vor diesem Hintergrund die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, eine Strategie zur Verringerung der Steuerlücke in das Europäische Semester einzubeziehen;

18.

verweist auf die verstärkte Zusammenarbeit im Bereich der Finanztransaktionssteuer, die in elf Mitgliedstaaten umgesetzt werden soll, welche gemeinsam zwei Drittel des BIP der EU erzeugen;

19.

hebt hervor, dass in Ländern mit im Verhältnis zu ihrer Produktivität hohen Lohnkosten, in denen daher die Schaffung von Arbeitsplätzen erschwert ist, mögliche steuerliche Maßnahmen zur Verringerung der Arbeitskosten bzw. zur Verbesserung der Produktivität untersucht werden könnten, während gleichzeitig entschiedene Anstrengungen zur Steigerung der Produktivität unternommen werden; betont, dass Steuerreformen eine Steigerung der Erwerbsquote fördern müssen, um das Angebot an Arbeitskräften und die Integrationsfähigkeit der Arbeitsmärkte zu verbessern; betont in diesem Zusammenhang, dass die Rechte der Arbeitnehmer und die Stellung der Sozialpartner stets umfassend gewahrt werden sollten;

20.

begrüßt die Initiative der Kommission zur Erstellung eines einheitlichen Leitfadens für die Berechnung der Körperschaftssteuer; fordert die Mitgliedstaaten auf, sich auf eine gemeinsame konsolidierte Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage zu einigen und deren Umsetzung in Angriff zu nehmen; betont, dass die Stellungnahme des Parlaments hierbei als wesentlicher Bezugspunkt dienen sollte;

21.

hebt hervor, dass mit dem Abbau und der Abschaffung von durch Steuern bedingten Hindernissen für grenzüberschreitende Aktivitäten im Binnenmarkt ein großes Wachstumspotenzial freigesetzt werden kann; betont, dass die Überarbeitung der Mehrwertsteuerrichtlinie, die Arbeit an der gemeinsamen konsolidierten Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage und der Ausbau der Zusammenarbeit der Steuerbehörden entscheidend dazu beitragen, dieses Potenzial vollständig zu nutzen;

22.

fordert die Kommission auf, umgehend tätig zu werden, um mehr Transparenz und eine strengere Regulierung in Bezug auf Handelsregister und die Registrierung von Trusts und Stiftungen zu schaffen;

23.

fordert die Mitgliedstaaten auf, gemeinsam mit den nationalen Steuerbehörden die Initiativen der Kommission umfassend zu unterstützen, mit denen steuerliche Hindernisse für grenzüberschreitende Aktivitäten abgeschafft werden sollen, um Koordinierung und Zusammenarbeit in diesem Bereich weiter zu verbessern; fordert die Mitgliedstaaten auf, das gesamte Potenzial des Fiscalis-Programms und des Aktionsprogramms für das Zollwesen in der Gemeinschaft zu nutzen; fordert die Kommission auf, festzustellen, in welchen zusätzlichen Bereichen die EU-Regelungen sowie die behördliche Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten noch verbessert werden könnten, um Steuerbetrug und aggressive Steuergestaltung wirksam zu bekämpfen;

24.

fordert die Mitgliedstaaten auf, vor dem Hintergrund von verlangsamtem Wachstum oder Rezession sehr umsichtig zu agieren und die verspätete Erstattung von Steuervorauszahlungen zu vermeiden, da diese vor allem im Falle von KMU die Liquiditätslage von Unternehmen zusätzlich beeinträchtigen könnte;

Bekämpfung von Steuerbetrug und -hinterziehung sowie Abschaffung von Doppelbesteuerung, doppelter Nichtbesteuerung und Diskriminierung von EU-Unternehmen

25.

fordert die Mitgliedstaaten auf, ihre Kapazitäten für die Überwachung, Kontrolle und Beitreibung von Steuern deutlich auszubauen und so zusätzliche Ressourcen zur Förderung von Wachstum und Beschäftigung entsprechend der Strategie Europa 2020 zu gewinnen; hebt hervor, dass in den Mitgliedstaaten bewährte Verfahren zur Verbesserung der Wirksamkeit der Steuerverwaltung in transparenter Weise — möglichst in einem europäischen Kodex bewährter Verfahren im Rahmen des EU-weiten Systems der Steuerinformation — zusammengestellt und sorgfältig beachtet werden sollten; zeigt sich besorgt über die in zahlreichen Mitgliedstaaten zu beobachtende Tendenz, an der personellen und materiellen Ausstattung von Steuerbehörden und ähnlichen Einrichtungen zu sparen; betont, dass damit möglicherweise die Fähigkeit dieser Behörden und Einrichtungen, ordnungsgemäß und wirksam Dienstleistungen für Unternehmen und Personen zu erbringen und Steuerbetrug und -hinterziehung entgegenzutreten, geschwächt wird; fordert die Mitgliedstaaten vor diesem Hintergrund auf, ihren nationalen Steuerbehörden und Steuerprüfern ausreichende finanzielle und personelle Ressourcen zur Verfügung zu stellen;

26.

fordert die Mitgliedstaaten auf, die behördliche Zusammenarbeit im Bereich der direkten Steuern zu verbessern;

27.

fordert die Kommission erneut auf, für die GD Steuern und Zollunion mehr Haushaltsmittel und Personal vorzusehen, damit diese in die Lage versetzt wird, EU-Maßnahmen und -Vorschläge zur Verhinderung der doppelten Nichtbesteuerung und zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung und Steuerbetrug zu erarbeiten;

28.

begrüßt den Aktionsplan der Kommission zur Verstärkung der Bekämpfung von Steuerbetrug und Steuerhinterziehung und die Empfehlung der Kommission für Maßnahmen, durch die Drittländer zur Anwendung von Mindeststandards für verantwortungsvolles staatliches Handeln im Steuerwesen veranlasst werden sollen, sowie die Empfehlung der Kommission betreffend aggressive Steuerplanung;

29.

fordert die Mitgliedstaaten auf, aktiv im Sinne der Mitteilung und der Empfehlungen der Kommission tätig zu werden und auf EU-Ebene koordinierte und entschiedene Maßnahmen gegen Steuerbetrug, Steuerhinterziehung und Steuervermeidung sowie gegen aggressive Steuergestaltung und Steuerparadiese zu ergreifen und damit für eine gerechtere Verteilung der Anstrengungen zur Konsolidierung der Staatshaushalte und für höhere Steuereinnahmen zu sorgen; fordert die Mitgliedstaaten auf, neben anderen diesbezüglich ausgerichteten Maßnahmen die Vorschläge der Kommission für eine allgemeine Vorschrift zur Unterbindung von Missbrauch als Handhabe gegen aggressive Steuergestaltung zügig umzusetzen sowie in ihren jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen eine Klausel zur Verhinderung einer doppelten Nichtbesteuerung einzuführen;

30.

stellt fest, dass in der EU Jahr für Jahr der öffentlichen Hand etwa eine Billion Euro an Einnahmen aufgrund von Steuerhinterziehung und -vermeidung verlorengehen; fordert die Mitgliedstaaten auf, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die Steuerlücke bis 2020 zumindest zu halbieren;

31.

betont, dass eine Verringerung des Umfangs von Steuerbetrug und -hinterziehung das Wachstumspotenzial der Wirtschaft steigern würde, indem die öffentlichen Finanzen auf eine gesündere Grundlage gestellt würden, so dass mehr öffentlich Mittel zur Förderung von Investitionen und zur Stärkung der europäischen sozialen Marktwirtschaft zur Verfügung stünden, und indem die Wettbewerbsbedingungen der Unternehmen annähernd gleich gestaltet würden;

32.

fordert die Mitgliedstaaten auf, ernsthafte Verhandlungen aufzunehmen, um die Verfahren für alle noch nicht verabschiedeten Gesetzgebungsvorschläge zu Steuerhinterziehung, Steuervermeidung, Steuerumgehung, aggressiver Steuergestaltung und Steuerparadiesen abzuschließen; fordert unter anderem die Mitgliedstaaten auf, die Überarbeitung der Zinsbesteuerungsrichtlinie und die Ausweitung ihres Geltungsbereichs abzuschließen und den Vorschlag der Kommission in Bezug auf einen Schnellreaktionsmechanismus bei Mehrwertsteuerbetrug gemäß dem Bericht des Parlaments unverzüglich anzunehmen und umzusetzen;

33.

begrüßt die verstärkten internationalen Anstrengungen zur Bekämpfung der Erosion der Bemessungsgrundlage und der Gewinnverlagerung auf dem Gebiet Unternehmensbesteuerung; vertritt die Auffassung, dass der diesbezügliche OECD-Bericht einen entscheidenden Beitrag hierzu leistet und begrüßt es, dass der Aktionsplan für Folgemaßnahmen in diesem Sommer vorgelegt wird; geht davon aus, dass die Finanzminister der G20, die den Bericht auf ihrem jüngsten Treffen in Moskau befürwortet haben, auf der Grundlage dieses Aktionsplans entschiedene und gemeinschaftliche Maßnahmen ergreifen werden;

34.

hebt hervor, dass — auch gemäß belastbaren Daten der Kommission — Umweltsteuern zu den das Wachstum relativ am meisten fördernden Steuern gehören; betont, dass Umweltsteuern nicht nur staatliche Einnahmen generieren sollten, sondern auch stetig und dynamisch dafür genutzt werden sollten, die wirtschaftliche Entwicklung auf dem Pfad der Nachhaltigkeit zu halten; fordert die Kommission auf, eine zusammenfassende Bewertung der bestehenden Internalisierungslücken vorzulegen, aus der im Anschluss entsprechende Gesetzesvorschläge hervorgehen;

o

o o

35.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.


(1)  Angenommene Texte, P7_TA(2012)0318.

(2)  Angenommene Texte, P7_TA(2013)0011.

(3)  http://www.oecd.org/ctp/OECDCurrentTaxAgenda2012.pdf

(4)  http://www.oecd.org/ctp/beps.htm

(5)  http://www.dbresearch.com/PROD/DBR_INTERNET_EN-PROD/PROD0000000000295266.pdf

(6)  http://www.consilium.europa.eu/uedocs/cms_Data/docs/pressdata/en/ecofin/131662.pdf

(7)  http://www.consilium.europa.eu/uedocs/cms_Data/docs/pressdata/en/ecofin/135430.pdf

(8)  http://www.g20.org/news/20130216/781212902.html


Mittwoch, 22. Mai 2013

12.2.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 55/71


P7_TA(2013)0215

Anwendung der Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 22. Mai 2013 zur Anwendung der Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste (2012/2132(INI))

(2016/C 055/09)

Das Europäische Parlament,

gestützt auf Artikel 167 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

unter Hinweis auf das Übereinkommen über den Schutz und die Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur (Unesco) vom 20. Oktober 2005,

unter Hinweis auf das Protokoll über den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in den Mitgliedstaaten im Anhang zum Vertrag von Amsterdam zur Änderung des Vertrags über die Europäische Union, der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften sowie einiger damit zusammenhängender Rechtsakte,

unter Hinweis auf die Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) (1),

unter Hinweis auf die Richtlinie 2006/114/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über irreführende und vergleichende Werbung (2),

unter Hinweis auf die Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt („Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“) (3),

unter Hinweis auf die Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und –diensten (Universaldienstrichtlinie) (4), geändert durch die Richtlinie 2009/136/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 (5),

unter Hinweis auf die Richtlinie 2011/93/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2004/68/JI des Rates (6),

unter Hinweis auf den Beschluss Nr. 1718/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 zur Umsetzung eines Förderprogramms für den europäischen audiovisuellen Sektor (MEDIA 2007) (7),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission zu Auslegungsfragen in Bezug auf bestimmte Aspekte der Bestimmungen der Richtlinie „Fernsehen ohne Grenzen“ über die Fernsehwerbung (8),

unter Hinweis auf die Empfehlung 2006/952/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Schutz Minderjähriger und den Schutz der Menschenwürde und über das Recht auf Gegendarstellung im Zusammenhang mit der Wettbewerbsfähigkeit des europäischen Industriezweiges der audiovisuellen Dienste und Online-Informationsdienste (9),

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates zum Schutz der Kinder in der digitalen Welt (10),

unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Programms Kreatives Europa (COM(2011)0785),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 1. Dezember 2008 mit dem Titel „Für eine barrierefreie Informationsgesellschaft“ (COM(2008)0804),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 3. März 2010 mit dem Titel „Europa 2020 — Eine Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum“ (COM(2010)2020),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 26. August 2010 mit dem Titel „Eine Digitale Agenda für Europa“ (COM(2010)0245/2),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 16. Dezember 2008 zur Medienkompetenz in der digitalen Welt (11),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 25. November 2010 zu dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk im digitalen Zeitalter: die Zukunft des digitalen Systems (12),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 16. November 2011 zu dem europäischen Kino im digitalen Zeitalter (13),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 22. Mai 2012 zu einer Strategie zur Stärkung der Rechte schutzbedürftiger Verbraucher (14),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 11. September 2012 zum Online-Vertrieb von audiovisuellen Werken in der Europäischen Union (15),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 20. November 2012 zum Schutz der Kinder in der digitalen Welt (16),

unter Hinweis auf die Empfehlung 2009/625/EG der Kommission vom 20. August 2009 zur Medienkompetenz in der digitalen Welt als Voraussetzung für eine wettbewerbsfähigere audiovisuelle und Inhalte-Industrie und für eine integrative Wissensgesellschaft (17),

unter Hinweis auf den ersten Bericht der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen vom 24. September 2012 über die Anwendung der Artikel 13, 16 und 17 der Richtlinie 2010/13/EU für den Zeitraum 2009-2010 mit dem Titel „Förderung europäischer Werke in nach Sendeplan und auf Abruf in der EU bereitgestellten audiovisuellen Mediendiensten“ (COM(2012)0522),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 26. September 2012 mit dem Titel „Die Kultur- und Kreativwirtschaft als Motor für Wachstum und Beschäftigung in der EU unterstützen“ (COM(2012)0537),

unter Hinweis auf den ersten Bericht der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen vom 4. Mai 2012 über die Anwendung der Richtlinie 2010/13/EU über audiovisuelle Mediendienste mit dem Titel „Audiovisuelle Mediendienste und vernetzte Geräte: Entwicklung und Zukunftsperspektiven“ (COM(2012)0203),

gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Kultur und Bildung sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz, des Rechtsausschusses und des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A7-0055/2013),

A.

in der Erwägung, dass die Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste (AVMD-Richtlinie) den Kern der EU-Medienregulierung darstellt;

B.

in der Erwägung, dass audiovisuelle Mediendienste gleichermaßen Kultur- und Wirtschaftsdienste sind;

C.

in der Erwägung, dass die AVMD-Richtlinie auf dem Grundsatz der technologischen Neutralität beruht und daher alle Dienstleistungen zu audiovisuellen Inhalten umfasst, unabhängig davon, welche Technologie zur Verbreitung dieser Inhalte benutzt wird, wodurch für alle Anbieter audiovisueller Mediendienste faire Rahmenbedingungen geschaffen werden;

D.

in der Erwägung, dass die AVMD-Richtlinie als Binnenmarktinstrument den freien Verkehr audiovisueller Mediendienste sicherstellt, das Recht auf freie Meinungsäußerung und freien Zugang zu Informationen achtet und dabei die Ziele von öffentlichem Interesse einschließlich der Urheberrechte, der Medienfreiheit, der Informationsfreiheit und der Meinungsfreiheit schützt;

E.

in der Erwägung, dass die AVMD-Richtlinie darauf abzielt, der kulturellen Natur der audiovisuellen Mediendienste, die als Träger von Identitäten und Werten besondere Bedeutung für Gesellschaft und Demokratie haben, Rechnung zu tragen sowie die eigenständige kulturelle Entwicklung in den Mitgliedstaaten und die kulturelle Vielfalt in der Union zu wahren, insbesondere durch eine Mindestharmonisierung und die Förderung europäischer audiovisueller Werke;

F.

in der Erwägung, dass die Verbraucher aufgrund der technologischen Konvergenz in Zukunft immer weniger zwischen linearen und nichtlinearen Inhalten unterscheiden;

G.

in der Erwägung, dass gleiche Wettbewerbsbedingungen angestrebt werden sollten, da die unterschiedlichen Regulierungsniveaus für lineare und nichtlineare Inhalte für den Verbraucher nicht mehr erkennbar sind, was wiederum zu einer Wettbewerbsverzerrung führen kann;

H.

in der Erwägung, dass die Märkte für audiovisuelle Mediendienste auch weiterhin beträchtlichen Veränderungen in Bezug auf die Technologien und die Entwicklung der Geschäftspraktiken und -modelle ausgesetzt sind, was sich auf die Art und Weise auswirkt, wie Inhalte bereitgestellt werden und Zuschauer auf diese Inhalte zugreifen;

I.

in der Erwägung, dass die Zugänglichkeit der audiovisuellen Mediendienste unerlässlich ist, um die Rechte von Personen mit Behinderung und älterer Menschen auf Teilhabe am gesellschaftlichen und kulturellen Leben der EU sicherzustellen, insbesondere durch die Entwicklung neuer Plattformen zur Bereitstellung von Inhalten wie Internetfernsehen (IPTV) und Connected TV;

J.

in der Erwägung, dass im Hinblick auf die zunehmende Geschwindigkeit der technologischen Entwicklungen und die Konvergenz der Medienplattformen besonderes Augenmerk auf die Medienkompetenz gelegt werden sollte;

K.

in der Erwägung, dass der Jugendschutz durch den anhaltenden technologischen Wandel eine noch dringendere und schwierigere Angelegenheit geworden ist;

L.

in der Erwägung, dass einige Mitgliedstaaten die AVMD-Richtlinie nicht zeitgerecht oder nicht vollständig oder richtig umgesetzt haben;

M.

in der Erwägung, dass in den meisten Mitgliedstaaten die Umsetzung von Artikel 13 der AVMD-Richtlinie betreffend die Förderung europäischer Werke durch Mediendienste auf Abruf nicht präskriptiv genug ist, um das mit der Richtlinie verfolgte Ziel der kulturellen Vielfalt zu erreichen;

N.

in der Erwägung, dass daher weder eine vollständige Überprüfung der Umsetzung der AVMD-Richtlinie noch eine gründliche Bewertung ihrer Wirksamkeit möglich ist;

O.

in der Erwägung, dass der Ausbau der Märkte für audiovisuelle Mediendienste mit der Entwicklung hybrider Dienstleistungen neue Herausforderungen in vielen Bereichen wie Wettbewerb, Rechte des geistigen Eigentums, Weiterentwicklung der bestehenden und Aufkommen neuer Formen audiovisueller kommerzieller Kommunikation und Overlay-Werbung mit sich bringt, wodurch die Integrität der Programme auf die Probe gestellt wird und die Angemessenheit und Wirksamkeit der AVMD-Richtlinie sowie deren Verhältnis zu anderen Instrumenten des EU-Rechts infrage gestellt werden;

P.

in der Erwägung, dass Artikel 15 der AVMD-Richtlinie die Interessen aller Beteiligten ausgewogen berücksichtigt, indem einerseits für das Recht der Öffentlichkeit auf Zugang zu Informationen und andererseits für das Recht auf Eigentum und die unternehmerische Freiheit Sorge getragen wird;

Sachstand

1.

erinnert die Kommission an ihr Bekenntnis zur Agenda für eine intelligente Regulierung und an die Bedeutung von rechtzeitigen und sachdienlichen Ex-post-Bewertungen des EU-Rechts, um die Qualität der Regulierung in sämtlichen Phasen der Politikgestaltung zu kontrollieren;

2.

weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Kommission nach Artikel 33 der AVMD-Richtlinie verpflichtet war, den Bericht über die Anwendung der Richtlinie spätestens am 19. Dezember 2011 vorzulegen;

3.

stellt fest, dass die Kommission den Umsetzungsbericht erst am 4. Mai 2012, also mit erheblicher Verspätung, vorgelegt hat;

4.

stellt ferner fest, dass die Mitgliedstaaten die AVMD-Richtlinie ganz unterschiedlich umgesetzt haben;

5.

betont, dass die AVMD-Richtlinie nach wie vor das angemessene Instrument ist, um die europaweite Koordinierung der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften zu allen audiovisuellen Medien zu steuern und die Grundsätze des Übereinkommens der Unesco zum Schutz und zur Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen zu wahren;

6.

stellt insbesondere fest, dass das Herkunftslandprinzip bei richtiger Anwendung Fernsehveranstaltern Klarheit und Sicherheit hinsichtlich ihrer Arbeitsweise bietet;

7.

bedauert, dass der Bericht der Kommission über die Anwendung der Richtlinie angesichts dieser Feststellungen keine Bewertung der Notwendigkeit einer etwaigen Anpassung der AVMD-Richtlinie gemäß Artikel 33 enthält;

8.

fordert die Kommission auf, die einheitliche und vollständige Umsetzung der AVMD-Richtlinie in den Mitgliedstaaten voranzutreiben und insbesondere darauf zu achten, dass den in den Erwägungsgründen dieser Richtlinie enthaltenen konkretisierenden Begriffsbestimmungen bei der Umsetzung in nationales Recht gebührend Rechnung getragen wird;

9.

unterstützt angesichts sich wandelnder Fernsehgewohnheiten und Übermittlungspraktiken nachdrücklich einen technologieneutralen Ansatz, um eine größere Wahlfreiheit der Verbraucher zu ermöglichen; fordert in dieser Hinsicht eine umfassende Folgenabschätzung des derzeitigen Sachstands auf dem Markt und des Regelungsrahmens;

10.

nimmt die Absicht der Kommission zur Kenntnis, in Kürze ein Strategiepapier zur Konvergenz im Hinblick auf Connected TV und vernetzte Geräte zu veröffentlichen, wodurch eine öffentliche Konsultation zu allen Fragen, die sich durch diese neuen Entwicklungen auftun, eingeleitet wird;

11.

regt für den Fall einer Revision der AVMD-Richtlinie an, dass die Kommission prüft, inwieweit etwaige Unklarheiten oder Ungenauigkeiten bei Begriffsbestimmungen zu Umsetzungsschwierigkeiten in den Mitgliedstaaten geführt haben, sodass diese Schwierigkeiten im Rahmen der Revision ausgeräumt werden können;

12.

weist darauf hin, dass im Zusammenhang mit der OTT-Übermittlung audiovisueller Inhalte die „Beteiligten“ näher definiert und dabei zumindest öffentliche und private Fernsehgesellschaften, Internetanbieter, Verbraucher und Urheber berücksichtigt werden müssen;

13.

fordert die Kommission auf, sich weiterhin dafür einzusetzen, dass audiovisuelle Mediendienste aufgrund ihrer Doppelnatur als Anbieter sowohl kultureller als auch wirtschaftlicher Dienste von allen Liberalisierungsvereinbarungen im Rahmen des Allgemeinen Übereinkommens über den Handel mit Dienstleistungen (GATS) ausgenommen bleiben;

Zugänglichkeit

14.

betont, dass in dem Bericht der Kommission über die Anwendung der Richtlinie die Frage der Zugänglichkeit gemäß Artikel 7 der AVMD-Richtlinie nicht eingehend untersucht wird, und bedauert, dass die Wirksamkeit der diesbezüglichen Umsetzungsvorschriften der Mitgliedstaaten nicht behandelt wird;

15.

nimmt zur Kenntnis, dass die zur Erbringung solcher Dienste benötigte Infrastruktur in vielen Mitgliedstaaten noch fehlt und dass manche Mitgliedstaaten einige Zeit brauchen werden, um diese Anforderungen zu erfüllen; legt den betreffenden Mitgliedstaaten nahe, diese Angelegenheit so bald wie möglich anzugehen, damit Artikel 7 in der Praxis umgesetzt werden kann;

16.

fordert die Kommission auf, dieses Defizit anzugehen und regelmäßig einen Überblick über die von den Mitgliedstaaten ergriffenen Maßnahmen sowie eine Bewertung von deren Wirksamkeit bereitzustellen, damit gewährleistet wird, dass audiovisuelle Mediendienste immer zugänglicher gemacht werden;

17.

betont, dass die öffentlichen Medien in einem immer stärker von der Digitalisierung geprägten Umfeld einen wesentlichen Beitrag dazu leisten, dass Bürger Informationen online abrufen können, und stellt in diesem Zusammenhang fest, dass die Erbringung von Diensten im Internet durch öffentliche Medien unmittelbar zur Erfüllung ihres Auftrags beiträgt;

18.

vertritt die Auffassung, dass eine Konzentration von Medienbesitz die Informationsfreiheit untergräbt, insbesondere das Recht auf Empfang von Informationen;

19.

vertritt daher die Auffassung, dass ein angemessenes Gleichgewicht zwischen den Zielen der AVMD-Richtlinie und der Notwendigkeit, die freie Verbreitung von und den freien Zugang zu Inhalten zu schützen, erreicht werden sollte, um die Risiken der Konzentration und des Verlusts an Vielfalt zu vermeiden;

20.

erkennt die verschiedenen Geschäftsmodelle an, mit denen Inhalte finanziert werden, und betont, dass der Zugang für unterschiedliche Verbraucher erschwinglich sein muss;

21.

verweist auf die Notwendigkeit, die Zugänglichkeit der Programme, insbesondere jener, die durch Abrufdienste angeboten werden, durch die Weiterentwicklung unter anderem der Bereiche Audiodeskriptionen, hörbare/gesprochene Untertitel, Gebärdensprache und Menüführung vor allem von elektronischen Programmführern (EPG), zu verbessern;

22.

erkennt ferner an, dass die Mitgliedstaaten die ihrer Rechtshoheit unterliegenden Mediendiensteanbieter und Hersteller von Hilfsvorrichtungen darin bestärken sollten, ihre Dienste insbesondere älteren Menschen und Menschen mit Behinderungen wie Hörgeschädigten und Sehbehinderten besser zugänglich zu machen;

23.

begrüßt das persönliche Engagement von Kommissionsmitglied Barnier in Bezug auf die laufenden Verhandlungen über einen Vertrag über Urheberrechtsbeschränkungen und -ausnahmen zugunsten von seh- und lesebehinderten Personen;

24.

fordert die Kommission auf sicherzustellen, dass Hilfsmittel, die sehbehinderten Personen den Zugang zu audiovisuellen Produkten und Dienstleistungen ermöglichen, allgemein verfügbar sind;

25.

ist der Auffassung, dass Artikel 7 der AVMD-Richtlinie daher eindeutiger und verbindlich formuliert werden sollte, um Mediendiensteanbieter zu verpflichten, Personen mit Behinderungen Zugang zu ihren Diensten einzuräumen;

26.

betont jedoch, dass sich der Markt für nichtlineare Dienste noch in einem relativ frühen Entwicklungsstadium befindet und dass alle Verpflichtungen, die Anbietern auferlegt werden, diese Tatsache widerspiegeln müssen;

Ausschließliche Rechte und Kurzberichte

27.

fordert die Kommission auf, in ihrem nächsten Bericht über die Anwendung der AVMD-Richtlinie zu beurteilen, ob die Mitgliedstaaten diese Richtlinie in einer Art und Weise umgesetzt haben, durch die das erforderliche und bestehende Gleichgewicht zwischen der Wahrung des Grundsatzes des freien Zugangs zu Informationen, insbesondere im Hinblick auf Ereignisse von erheblichem gesellschaftlichen Interesse, auf der einen Seite und dem Schutz der Rechteinhaber auf der anderen Seite gewahrt wird;

28.

begrüßt den Ansatz der Kommission und des Gerichtshofs der Europäischen Union in Bezug auf die Auslegung von Artikel 14 der AVMD-Richtlinie; fordert, den Begriff „Ereignisse von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung“ auch künftig in einem weiten Sinn auszulegen und darunter auch Sport- und Unterhaltungsveranstaltungen von allgemeinem Interesse zu verstehen, und legt den Mitgliedstaaten nahe, solche Ereignisse in Listen zu erfassen;

29.

fordert die Kommission auf, in ihren nächsten Bericht eine Bewertung der Vorgehensweisen aufzunehmen, welche die Mitgliedstaaten eingeschlagen haben, um Artikel 15 der AVMD-Richtlinie umzusetzen, insbesondere indem geprüft wird, wie sie sicherstellen, dass Ereignisse, die von hohem öffentlichen Interesse sind und von einem der Rechtshoheit des jeweiligen Mitgliedstaates unterworfenen Fernsehveranstalter exklusiv übertragen werden, für Zwecke der Kurzberichterstattung in allgemeinen Nachrichtensendungen verwendet werden;

30.

hofft, dass die Mitgliedstaaten bei der Anwendung von Artikel 15 der Richtlinie ein hohes Maß an Vielfalt im Hinblick auf die Anzahl der Ereignisse von hohem öffentlichen Interesse, die in Kurzberichten allgemeiner Nachrichtensendungen gezeigt werden, fördern;

Förderung europäischer audiovisueller Werke

31.

betont, dass die meisten Mitgliedstaaten zwar den Vorschriften in Bezug auf die Förderung europäischer Werke nachkommen, dass der Vorrang jedoch noch immer nationalen Werken gegeben wird und der Anteil unabhängiger Werke im Fernsehen abnimmt;

32.

bedauert, dass die zur Verfügung gestellten Daten nicht ausreichen, um Schlussfolgerungen über die Förderung europäischer Werke durch Anbieter von Abrufdiensten zu ziehen;

33.

fordert in diesem Zusammenhang dazu auf, europäische Werke zumindest in der Berichtspflicht nach Kinoproduktionen, fiktionalen oder nicht-fiktionalen Fernsehproduktionen und Show- oder Entertainmentformaten sowie nach ihrem Verbreitungsweg zu spezifizieren, und ersucht die Mitgliedstaaten, diesbezüglich einschlägige Daten zur Verfügung zu stellen;

34.

betont den Mangel an detaillierten Berichten gemäß Artikel 13 der AVMD-Richtlinie über die doppelte Verpflichtung von Mediendiensten auf Abruf, sowohl die Produktion europäischer Werke als auch den Zugang hierzu fördern, und fordert die Kommission auf, in diesen Punkt Klarheit zu schaffen und gleichzeitig zu berücksichtigen, dass solche Dienste sich noch immer im Anfangsstadium befinden und dass es schwierig ist, Schlussfolgerungen über die Wirksamkeit der für Abrufdienste geltenden Förderungskriterien zu ziehen;

35.

fordert daher die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, dringend zu handeln, damit die effektive Umsetzung von Artikel 13 der AVMD-Richtlinie sichergestellt wird;

36.

fordert die Mitgliedstaaten auf, die Verbesserung der Synergien zwischen den Aufsichtsbehörden, den Anbietern audiovisueller Mediendienste und der Kommission durch effektive Maßnahmen zu fördern, damit in der EU produzierte Filme sowohl innerhalb als auch außerhalb der EU über lineare und nichtlineare Dienste ein breiteres Publikum erreichen;

37.

empfiehlt, die Aufgaben der Europäischen Audiovisuellen Informationsstelle auszuweiten, da dies eine angemessene Lösung für die Sammlung von Daten über die Förderung europäischer audiovisueller Werke wäre;

Unabhängige Werke

38.

hebt hervor, wie wichtig es ist, dass Artikel 17 der AVMD-Richtlinie betreffend die durchschnittliche Sendezeit für europäische Werke unabhängiger Hersteller zufriedenstellend umgesetzt wird, und betont die diesbezügliche Autonomie der Mitgliedstaaten; fordert die Mitgliedstaaten und Fernsehveranstalter auf, über den in der Richtlinie vorgeschlagenen Anteil von mindestens 10 % hinauszugehen;

Jugendschutz

39.

nimmt die Selbstregulierungsmaßnahmen und Verhaltenskodizes zur Kenntnis, die bewirken sollen, dass Kinder und Jugendliche weniger Werbung für Lebensmittel und deren Vermarktung ausgesetzt sind, z. B. jene, die von der Kommission im Rahmen der Aktionsplattform für Ernährung, körperliche Bewegung und Gesundheit ins Leben gerufen wurden;

40.

erkennt die Bemühungen der Werbebranche und der an der Zusage an die EU Beteiligten an, den Forderungen der AVMD-Richtlinie nach Verhaltenskodizes für kommerzielle Kommunikationen zu Lebensmitteln mit hohem Fett-, Salz- oder Zuckergehalt, die Kindersendungen begleiten oder darin enthalten sind, nachzukommen;

41.

betont, dass Ko- und Selbstregulierungsmaßnahmen, vor allem im Bereich der an Minderjährige gerichteten Werbung — nicht zuletzt vor dem Hintergrund der neuen Strategie der Kommission für die soziale Verantwortung der Unternehmen, die als „die Verantwortung von Unternehmen für ihre Auswirkungen auf die Gesellschaft“ definiert wird — einen Vorteil gegenüber der vorherigen Situation darstellen, weil mit ihnen schneller auf Entwicklungen in der sich dynamisch verändernden Medienwelt reagiert werden kann;

42.

stellt jedoch fest, dass solche Initiativen nicht immer in allen Mitgliedstaaten wirksam genug sein könnten und dass sie als Ergänzung zu den Rechtsvorschriften angesehen werden sollten, wenn es darum geht, die Ziele der AVMD-Richtlinie zu verwirklichen, und zwar insbesondere im Online-Bereich;

43.

betont, wie wichtig es in diesem Zusammenhang ist, ein ausgewogenes Verhältnis zwischen freiwilligen Maßnahmen und verbindlichen Vorschriften zu finden;

44.

betont daher, dass solche Initiativen regelmäßig überwacht werden müssen, um ihre Durchsetzung neben künftigen rechtsverbindlichen Anforderungen, die notwendig sein könnten, um einen wirksamen Schutz von Minderjährigen zu gewährleisten, sicherzustellen;

45.

fordert die Kommission auf, im Falle der Revision der AVMD-Richtlinie diesen relativ neuen Regulierungsinstrumenten im Bereich des Jugendmedienschutzes sowie der Werberegulierung eine größere Rolle einzuräumen, ohne dabei aber auf eine staatliche Regulierung oder Aufsicht zu verzichten;

46.

fordert die Mitgliedstaaten mit Nachdruck auf, Anbieter von audiovisuellen Mediendiensten weiterhin dabei zu unterstützen, Verhaltenskodizes in Bezug auf unangebrachte audiovisuelle kommerzielle Kommunikationen in Kindersendungen zu erstellen;

47.

fordert die Kommission auf zu überdenken, wie die für nichtlineare Dienste anwendbaren Grundvoraussetzungen der AVMD-Richtlinie auf andere Online-Inhalte und Dienstleistungen, die derzeit außerhalb des Anwendungsbereichs der Richtlinie liegen, ausgedehnt werden können und welche Schritte unternommen werden müssen, um gleiche Wettbewerbsbedingungen für alle Akteure zu erreichen; fordert die Kommission auf, dem Europäischen Parlament die Ergebnisse ihrer Überlegungen spätestens bis zum 31. Dezember 2013 zu unterbreiten;

48.

erkennt die Erfolge der Mitgliedstaaten in Bezug auf den Schutz vor Inhalten, die zum Hass aufgrund der Rasse, des Geschlechts, der Staatsangehörigkeit und der Religion aufrufen, an;

49.

hält es für notwendig, mithilfe einer europaweiten Vergleichsstudie genauer zu ergründen, wie sich das Medienkonsumverhalten von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen verändert; ist der Auffassung, dass solch eine Studie auch den Politikern, die auf EU-Ebene und in den Mitgliedstaaten Entscheidungen im audiovisuellen Sektor treffen müssen, zugute käme;

Werbung

50.

weist darauf hin, dass die Werbehöchstdauer von zwölf Minuten pro Stunde in einigen Mitgliedstaaten regelmäßig überschritten wurde;

51.

fordert die betroffenen Mitgliedstaaten auf, die diesbezüglichen Bestimmungen der AVMD-Richtlinie vollständig, korrekt und unverzüglich umzusetzen;

52.

weist erneut darauf hin, dass der Anteil von Fernsehwerbespots und Teleshoppingspots an der Sendezeit zwölf Minuten pro Stunde nicht überschreiten darf;

53.

weist mit Besorgnis darauf hin, dass die Begrenzung auf zwölf Minuten in einigen Mitgliedstaaten regelmäßig überschritten wird;

54.

fordert die Kommission nachdrücklich auf, neben der wirksamen Überwachung der bestehenden Regelungen zu quantitativen und qualitativen Werbebestimmungen auch die künftigen Herausforderungen, wie beispielsweise Connected TV, hinsichtlich der Wettbewerbsfähigkeit und der nachhaltigen Finanzierung audiovisueller Mediendienste im Blick zu haben;

55.

hebt insbesondere hervor, dass kommerzielle Formate, mit denen diese Beschränkung umgangen werden soll — vor allem Schleichwerbung, die zu einer Verwirrung der Verbraucher führen kann –, überwacht werden müssen;

56.

fordert die Kommission auf, baldmöglichst die erforderlichen Erklärungen zu den Problemen vorzulegen, die sie im Bereich der kommerziellen Kommunikation bezüglich Sponsoring, Eigenwerbung and Produktplatzierung aufgedeckt hat;

57.

fordert die Kommission auf zu überprüfen, wie wirksam die bestehenden Vorschriften sind, und die Einhaltung der Regeln in Bezug auf an Kinder und Jugendliche gerichtete Werbung zu überwachen;

58.

fordert ferner im Hinblick auf Sendungen für Kinder und junge Menschen ein Verbot von Werbung, die eine Gefährdung im Sinne von Artikel 9 der AVMD-Richtlinie darstellt; empfiehlt, als Grundlage für künftige Reformen des Rechtsrahmens die bewährten Verfahren einiger Länder in diesem Bereich zu analysieren;

59.

bedauert, dass die erforderliche Überarbeitung der Mitteilung zu Auslegungsfragen in Bezug auf bestimmte Aspekte der Bestimmungen über Fernsehwerbung noch nicht erfolgt ist;

60.

begrüßt die Absicht der Kommission, im Jahr 2013 ihre Mitteilung zu Auslegungsfragen in Bezug auf bestimmte Aspekte der Bestimmungen über Fernsehwerbung zu aktualisieren;

Medienkompetenz

61.

nimmt die Feststellungen der Kommission in Bezug auf das Niveau der Medienkompetenz in den Mitgliedstaaten zur Kenntnis;

62.

stellt fest, dass sich der Zugang zu Sendern und das Angebot an audiovisuellen Diensten erheblich verbessert haben;

63.

hebt hervor, dass zur Schaffung eines tatsächlichen digitalen Binnenmarktes in Europa weitere Bemühungen im Bereich der Verbesserung der Medienkompetenz der Bürger erforderlich sind, und fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Medienkompetenz aller EU-Bürger und insbesondere der Kinder und Jugendlichen durch Initiativen und koordinierte Maßnahmen zu fördern, um das kritische Verständnis der audiovisuellen Mediendienste zu verbessern, sowie öffentliche Debatten und Bürgerbeteiligung zu fördern und gleichzeitig auf die aktive Beteiligung aller Interessenträger, insbesondere der Medienindustrie, hinzuwirken;

64.

legt den Mitgliedstaaten insbesondere nahe, Medienkompetenz und IKT-Kompetenz — insbesondere hinsichtlich digitaler Medien — in die einschlägigen Lehrpläne aufzunehmen;

Künftige Herausforderungen

65.

bedauert, dass die Kommission ihre Aufgabe der Berichterstattung im Sinne ihrer Verpflichtung gemäß Artikel 33 der AVMD-Richtlinie nur teilweise erfüllt hat, und fordert eine Zwischenbewertung vor dem nächsten Anwendungsbericht der Kommission;

66.

fordert die Mitgliedstaaten auf, die Zusammenarbeit und Koordinierung im Rahmen des gemäß Artikel 29 der AVMD-Richtlinie eingesetzten Kontaktausschusses zu verstärken, um die Wirksamkeit und Kohärenz der Umsetzung zu steigern;

67.

fordert die Kommission auf, die Entwicklung der hybriden Dienstleistungen, insbesondere des Connected TV, in der EU aufmerksam zu verfolgen, und in ihrem Grünbuch zum Connected TV die verschiedenen sich daraus ergebenden Fragestellungen zu formulieren und im Rahmen einer öffentlichen Konsultation weiter auszuarbeiten;

68.

fordert die Kommission auf, folgenden Aspekten Rechnung zu tragen, wenn öffentliche Konsultationen zu Connected TV oder Hybridfernsehen veranstaltet werden: Standardisierung, Technologieneutralität, Herausforderungen in Bezug auf personalisierte Dienstleistungen (vor allem für Menschen mit Behinderungen), Sicherheitsprobleme im Zusammenhang mit Datenwolken, Zugänglichkeit für Nutzer, Schutz von Kindern und Schutz der Menschenwürde;

69.

fordert die Kommission auf, insbesondere die Unsicherheiten bei der Anwendung des Begriffs der „audiovisuellen Mediendienste auf Abruf“ zur Kenntnis zu nehmen und unter Berücksichtigung einer größeren Konsistenz der EU-Rechtsakte, die für audiovisuelle Abrufdienste bedeutsam sind, sowie künftig zu erwartender Entwicklungen der Medienkonvergenz diesen Begriff klarer zu fassen, um die Regulierungsziele der AVMD-Richtlinie wirksamer zu realisieren;

70.

ist davon überzeugt, dass mit Blick auf das Marktverhalten von Mediendiensteanbietern und Plattformbetreibern sowie auf die fortschreitenden technologischen Möglichkeiten ein verbessertes, EU-weit einheitliches Datenschutzniveau erforderlich ist, welches auch weiterhin die anonyme Nutzung audiovisueller Mediendienste als den Regelfall ansieht;

o

o o

71.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  ABl. L 95 vom 15.4.2010, S. 1.

(2)  ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 21.

(3)  ABl. L 178 vom 17.7.2000, S. 1.

(4)  ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 51.

(5)  ABl. L 337 vom 18.12.2009, S. 11.

(6)  ABl. L 335 vom 17.12.2011, S. 1.

(7)  ABl. L 327 vom 24.11.2006, S. 12.

(8)  ABl. C 102 vom 28.4.2004, S. 2.

(9)  ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 72.

(10)  ABl. C 372 vom 20.12.2011, S. 15.

(11)  ABl. C 45 E vom 23.2.2010, S. 9.

(12)  ABl. C 99 E vom 3.4.2012, S. 50.

(13)  Angenommene Texte, P7_TA(2011)0506.

(14)  Angenommene Texte, P7_TA(2012)0209.

(15)  Angenommene Texte, P7_TA(2012)0324.

(16)  Angenommene Texte, P7_TA(2012)0428.

(17)  ABl. L 227 vom 29.8.2009, S. 9.


Donnerstag, 23. Mai 2013

12.2.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 55/79


P7_TA(2013)0216

Keine Einwände gegen eine Durchführungsmaßnahme: Durchfuhr bestimmter tierischer Nebenprodukte aus Bosnien und Herzegowina

Beschluss des Europäischen Parlaments, keine Einwände gegen den Entwurf einer Verordnung der Kommission zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 in Bezug auf die Durchfuhr bestimmter tierischer Nebenprodukte aus Bosnien und Herzegowina zu erheben (D025828/03 — 2013/2598(RPS))

(2016/C 055/10)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Entwurfs einer Verordnung der Kommission (D025828/03),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (1), insbesondere auf Artikel 41 Absatz 3 und Artikel 42 Absatz 2,

in Kenntnis der Stellungnahme des in Artikel 52 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 genannten Ausschusses vom 5. März 2013,

in Kenntnis des Schreibens der Kommission vom 16. Mai 2013, in dem diese das Parlament ersucht, zu erklären, dass es sich nicht gegen den Entwurf einer Verordnung aussprechen wird,

in Kenntnis des Schreibens des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit an den Vorsitzenden der Konferenz der Ausschussvorsitze vom 21. Mai 2013,

gestützt auf Artikel 5a des Beschlusses 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (2),

gestützt auf Artikel 88 Absatz 4 Buchstabe d und Artikel 87a Absatz 6 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis darauf, dass innerhalb der in Artikel 87a Absatz 6 dritter und vierter Spiegelstrich seiner Geschäftsordnung vorgesehenen Frist, die am 22. Mai 2013 auslief, keinerlei Einwände erhoben wurden,

1.

erklärt, keine Einwände gegen den Entwurf einer Verordnung der Kommission zu erheben;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss der Kommission und — zur Information — dem Rat zu übermitteln.


(1)  ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1.

(2)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.


12.2.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 55/79


P7_TA(2013)0222

Künftige Legislativvorschläge zur WWU

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. Mai 2013 zu künftigen Legislativvorschlägen zur Wirtschafts- und Währungsunion (WWU): Reaktion auf die Mitteilungen der Kommission (2013/2609(RSP))

(2016/C 055/11)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis der Mitteilungen der Kommission mit dem Titel „Vorabkoordinierung größerer wirtschaftspolitischer Reformvorhaben“ (COM(2013)0166) und dem Titel „Einführung eines Instruments für Konvergenz und Wettbewerbsfähigkeit“ (COM (2013)0165),

unter Hinweis auf die Anfragen an die Kommission zu künftigen Legislativvorschlägen zur Wirtschafts- und Währungsunion (WWU) (O-000060/2013 — B7-0204/2013),

unter Hinweis auf den Vertrag über Stabilität, Koordinierung und Steuerung in der Wirtschafts- und Währungsunion vom 2. März 2012, im Folgenden „Fiskalpakt“ genannt,

in Kenntnis der Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 13. und 14. Dezember 2012,

in Kenntnis des Konzepts der Kommission für eine vertiefte und echte Wirtschafts- und Währungsunion vom 28. November 2012,

in Kenntnis des Berichts des Präsidenten des Europäischen Rates mit dem Titel „Auf dem Weg zu einer echten Wirtschafts- und Währungsunion“ vom 5. Dezember 2012,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 20. November 2012 mit Empfehlungen an die Kommission zum Bericht der Präsidenten des Europäischen Rates, der Europäischen Kommission, der Europäischen Zentralbank und der Euro-Gruppe „Auf dem Weg zu einer echten Wirtschafts- und Währungsunion“ (1), im Folgenden „Bericht Thyssen“ genannt,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 20. Oktober 2010 mit Empfehlungen an die Kommission zur Verbesserung der Economic Governance und des Stabilitätsrahmens in der Union, vor allem im Euroraum (2), im Folgenden „Bericht Feio“ genannt,

in Kenntnis der Verordnungen (EU) Nr. 1176/2011 und (EU) Nr. 1175/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011, im Folgenden „Sixpack“ genannt,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 1. Dezember 2011 zu dem Europäischen Semester für die wirtschaftspolitische Koordinierung (3),

unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. …/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Bestimmungen für die Überwachung und Bewertung der Übersichten über die Haushaltsplanung und für die Gewährleistung der Korrektur übermäßiger Defizite der Mitgliedstaaten im Euro-Währungsgebiet und unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. …/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Ausbau der wirtschafts- und haushaltspolitischen Überwachung von Mitgliedstaaten im Euro-Währungsgebiet, die von gravierenden Schwierigkeiten in Bezug auf ihre finanzielle Stabilität betroffen oder bedroht sind, im Folgenden „Twopack“ genannt,

in Kenntnis der gemeinsamen Erklärung von Präsident Barroso und Vizepräsident Rehn anlässlich der Einigung im Trilog über die Twopack-Rechtsvorschriften zur wirtschaftspolitischen Steuerung im Euro-Währungsgebiets vom 20. Februar 2013 (Referenz MEMO/13/126),

gestützt auf Artikel 115 Absatz 5 und Artikel 110 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

A.

unter Hinweis auf Artikel 11 des Fiskalpakts, gemäß dem die unterzeichnenden Mitgliedstaaten vereinbart haben, dass sie sicherstellen werden, „dass alle von ihnen geplanten größeren wirtschaftspolitischen Reformen vorab zwischen ihnen erörtert und gegebenenfalls koordiniert werden“, und dass außerdem „in diese Koordinierung … die Organe der Europäischen Union gemäß den Erfordernissen des Rechts der Europäischen Union einbezogen“ werden;

B.

unter Hinweis auf Artikel 16 des Fiskalpakts, gemäß dem der Vertrag binnen höchstens fünf Jahren „auf der Grundlage einer Bewertung der Erfahrungen mit der Umsetzung des Vertrags“ in EU-Recht überführt werden soll, und in der Erwägung, dass die Mitteilungen der Kommission COM(2013)0165 und COM(2013)0166 sowie Legislativvorschläge, die als Folgemaßnahmen erwartet werden, als Schritte in diese Richtung gesehen werden können;

C.

unter Hinweis darauf, dass das Parlament bereits im Bericht Feio im Jahr 2010 die Empfehlung der „Einführung spezifischer Verfahren und einer Anforderung an die Mitgliedstaaten, vor allem an die des Euroraums, sich untereinander und die Kommission über wirtschaftspolitische Entscheidungen mit erwarteten erheblichen Spill-over-Effekten zu unterrichten, die das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes und der Wirtschafts- und Währungsunion (WWU) gefährden könnten“, ausgesprochen hat;

D.

in der Erwägung, dass in der Erklärung, die dem Twopack beigefügt ist, die Einrichtung eines wesentlich verstärken Rahmens für die wirtschafts- und haushaltspolitische Überwachung und Kontrolle und eine weiter entwickelte Fiskalkapazität für die rasche Umsetzung nachhaltigen Wachstums zur Stärkung von Strukturreformen gefordert werden, die den Grundsatz, nach dem Schritte zu mehr Verantwortung und wirtschaftlicher Disziplin mit mehr Solidarität kombiniert werden sollten, sowie die stärkere Integration der Entscheidungsfindung in Politikbereichen, wie Besteuerung und Arbeitsmärkte, als einem wichtigen Solidaritätsinstrument stützen; in der Erwägung, dass in dieser Erklärung der Grundsatz betont wurde, nach dem Schritte zu mehr Verantwortung und wirtschaftlicher Disziplin mit mehr Solidarität kombiniert werden sollen;

E.

in der Erwägung, dass in Ziffer 11 des Berichts Thyssen betont wird, „dass eine echte WWU nicht auf ein System von Regeln beschränkt sein kann, sondern eine Stärkung der Haushaltsmittel basierend auf spezifischen Eigenmitteln erfordert“;

F.

unter Hinweis darauf, dass im Bericht Thyssen betont wurde, dass qualitativ hochwertige europäische Statistiken bei der neuen wirtschaftlichen Steuerung und ihren wichtigen Beschlüssen eine zentrale Rolle spielen, dass die effektive Unabhängigkeit des Europäischen Statistischen Systems sowohl auf nationaler als auch auf Unionsebene als Vorbedingung gewahrt bleiben muss und dass der Übergang zu Normen für das öffentliche Rechnungswesen in allen Mitgliedstaaten in standardisierter Weise eine wesentliche Ergänzung zur Stärkung der Durchsetzungsbefugnisse der Kommission bei der Überprüfung der Qualität nationaler Quellen, die zur Bestimmung von Zahlen zu Schuldenstand und Defizit herangezogen werden, in einer vollwertigen Fiskalunion darstellt;

Allgemeine Bewertung der Mitteilungen der Kommission

1.

erkennt die Bemühungen der Kommission an, weitere Fortschritte bei der makroökonomischen Steuerung in der Union zu erzielen und dabei auf dem Sixpack und dem Twopack aufzubauen; betont allerdings, dass die vollständige Umsetzung des neuen Rahmens Vorrang vor etwaigen neuen Vorschlägen haben muss;

2.

weist darauf hin, dass die Schaffung eines sich auf Anreizen gründenden Durchsetzungsmechanismus, mit dem das Ziel verfolgt wird, die Solidarität, den Zusammenhalt und die Wettbewerbsfähigkeit zu steigern, Hand in Hand mit zusätzlichen Ebenen wirtschaftspolitischer Koordinierung gehen muss, worauf die Kommission in ihrer Erklärung hinwies, die dem Twopack beigefügt ist, damit der Grundsatz geachtet wird, nach dem „Schritte zu mehr Verantwortung und wirtschaftlicher Disziplin mit mehr Solidarität kombiniert werden sollen“;

3.

betont, dass jeder weitere Vorschlag einen eindeutigen Mehrwert gegenüber bereits bestehenden Instrumenten, wie etwa den Instrumenten im Rahmen der Kohäsionspolitik, haben muss;

4.

betont, dass Bemühungen um Abstimmung nicht zu einer Aufweichung der jeweiligen Zuständigkeiten der verschiedenen Ebenen der Entscheidungsfindung führen dürfen;

5.

bekräftigt, dass die Governance in der EU nicht in die Vorrechte des Europäischen Parlaments und der nationalen Parlamente eingreifen darf, was besonders dann gilt, wenn eine Übertragung von Souveränität in Betracht gezogen wird; betont, dass ordnungsgemäße Legitimität und Rechenschaftspflicht demokratische Entscheidungen erfordern und auf nationaler und EU-Ebene durch nationale Parlamente bzw. das Europäische Parlament gewährleistet werden müssen; erinnert an die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom Dezember 2012, in denen es heißt: „Während des gesamten Prozesses besteht das allgemeine Ziel weiterhin darin, demokratische Legitimität und Rechenschaftspflicht jeweils auf der Ebene sicherzustellen, auf der Beschlüsse gefasst und angewandt werden“; betont, dass Mechanismen für eine Ex-ante-Koordinierung und Instrumente für Konvergenz und Wettbewerbsfähigkeit (Convergence and Competitiveness Instruments (CCI)) für alle Mitgliedstaaten gelten sollten, die den Euro als Währung eingeführt haben, wobei anderen Mitgliedstaaten die Möglichkeit eingeräumt werden sollte, permanent beizutreten; fordert die Kommission auf, eine verbindliche Validierung durch nationale Parlamente in den anstehenden Legislativvorschlägen vorzusehen und auch für eine stärkere Einbindung der Sozialpartner in die wirtschaftspolitische Koordinierung zu sorgen;

6.

ist der Meinung, dass die Mitteilungen nicht zur richtigen Zeit veröffentlicht wurden; fordert die Kommission auf, einen Vorschlag zur Annahme eines Konvergenzkodex im Rahmen des EU-Semesters auf der Grundlage von EU 2020, der auch einen starken sozialen Pfeiler aufweist, vorzulegen;

7.

betont erneut, dass die Kommission die Rolle des Parlaments als Mitgesetzgeber in vollem Umfang berücksichtigen muss; ist enttäuscht darüber, dass die Mitteilungen zur WWU aus jüngster Zeit nicht dem Standpunkt Rechnung tragen, den das Europäische Parlament bei den Verhandlungen über eine Vertiefung der WWU eingenommen hat, und nur eine sehr begrenzte parlamentarische Kontrolle vorsehen, indem eine Dialogstruktur vorgeschlagen wird; betont, dass das Parlament als Legislativ- und Haushaltsbehörde gleichberechtigt mit dem Rat ist;

8.

ist enttäuscht darüber, dass der Schwerpunkt des bei den in den Mitteilungen behandelten Politikbereichen auf Preiswettbewerbsfähigkeit liegt und dass sie weder Steuerumgehung noch die soziale und Beschäftigungsdimension umfassen;

9.

betont, dass die Legislativvorschläge mit Bezug auf beide Mitteilungen im Rahmen des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens behandelt werden sollten;

Ex-ante-Koordinierung von Plänen für wichtige wirtschaftspolitische Reformen

10.

ist der Meinung, dass eine förmliche Ex-ante-Koordinierung wirtschaftspolitischer Reformen auf EU-Ebene wichtig ist und auf der Grundlage der Gemeinschaftsmethode gestärkt werden sollte und dass sie die wichtigsten nationalen Wirtschaftsreformen betreffen sollte, die in den nationalen Reformprogrammen vorgesehen sind und nachweislich über ein Potenzial von Spill-over-Effekten verfügen; glaubt, dass eine solche Ex-ante-Koordinierung an die in Artikel 2a der Verordnung (EU) Nr. 1175/2011 genannten Instrumente des EU-Semesters für die wirtschaftspolitische Koordinierung angepasst und erforderlichenfalls in Verbindung mit neuen Instrumenten gestaltet werden sollte, die sich auf Solidarität und Anreize gründen;

11.

ist der Auffassung, dass eine stärkere Integration von Ex-ante-Koordinierung und Entscheidungsfindung in Politikbereichen auf Unionsebene auf einer soliden Grundlage amtlicher Statistiken aufbauen muss, und insbesondere dass eine weitere haushaltspolitische Koordinierung innerhalb der Union konsolidierte Haushaltsdaten der Union, der Mitgliedstaaten sowie lokaler und regionaler Gebietskörperschaften erfordert; glaubt deshalb, dass die Kommission die Erstellung derartiger konsolidierter Daten in ihre künftigen Legislativvorschläge einbeziehen sollte;

12.

bedauert die vagen Formulierungen und die zu schwammigen Definitionen einiger der vorgeschlagenen Filter für wichtige wirtschaftspolitische Reformen, wie etwa „wirtschaftspolitische Erwägungen“; ersucht um die Hinzufügung neuer spezieller Filter auf der Grundlage der Instrumente des EU-Semesters und von EU 2020 zur Ermittlung der wichtigsten Reformen, wobei nationalen Besonderheiten Rechnung getragen werden muss und die Subsidiarität zu achten ist;

13.

betont, dass der für die Ex-ante-Koordinierung einzurichtende Mechanismus auf alle Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets Anwendung finden und allen Mitgliedstaaten der Union offen stehen sollte, wobei aber die stärkere gegenseitige Abhängigkeit der Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets zu berücksichtigen ist; ist der Meinung, dass den Mitgliedstaaten, die einem Programm unterliegen, gestattet werden sollte, auf freiwilliger Basis teilzunehmen;

14.

tritt dafür ein, dass die Reformpläne transparent und integrativ gestaltet und öffentlich gemacht werden; fordert darüber hinaus, dass ein sozialer Dialog unter Einbeziehung der sozialen Interessenträger in der Gesellschaft eine zentrale und ausdrückliche Rolle bei den Erörterungen über die Ex-ante-Koordinierung spielt;

15.

fordert eine umsichtige Gestaltung des Prozesses, durch den die Kommission informiert und in die Lage versetzt wird, sich zu den geplanten Reformen vor ihrer endgültigen Verabschiedung zu äußern;

16.

ersucht darum, dass dieses neue Instrument der Koordinierung auch in den Prozess des Europäischen Semesters aufgenommen wird und dass dem Europäischen Parlament eine Rolle bei der Sicherstellung demokratischer Rechenschaftspflicht eingeräumt wird;

17.

betont, dass man sich bei der Ex-ante-Koordinierung darum bemühen sollte, nicht die nationalen Reformbemühungen abzuwürgen und sicherzustellen, dass Reformen nicht verzögert werden, es sei denn, die von ihnen ausgehenden Spill-over-Effekte sind so signifikant, dass eine Neueinschätzung der Reformen gerechtfertigt ist;

Einführung eines Instruments für Konvergenz und Wettbewerbsfähigkeit (Convergence and Competitiveness Instrument (CCI))

18.

ist der Meinung, dass sich das neue CCI auf Konditionalität, Solidarität und Konvergenz stützen sollte; glaubt, dass ein solches Instrument erst eingeleitet werden sollte, nachdem soziale Ungleichgewichte und die Notwendigkeit wichtiger langfristiger und nachhaltiges Wachstum verstärkender Strukturreformen auf der Grundlage der Bewertung der Kohärenz zwischen dem Konvergenzkodex und nationalen Umsetzungsplänen — unter angemessener förmlicher Einbeziehung des Europäischen Parlaments, des Rates und der nationalen Parlamente — ermittelt wurden;

19.

betont, dass das einzurichtende neue CCI auf alle Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets Anwendung finden und allen Mitgliedstaaten der Union offen stehen sollte, wobei aber die stärkere gegenseitige Abhängigkeit der Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets zu berücksichtigen ist; ist der Meinung, dass den Mitgliedstaaten, die einem Programm unterliegen, gestattet werden sollte, auf freiwilliger Basis teilzunehmen;

20.

ist der Meinung, dass es von überragender Bedeutung ist sicherzustellen, dass dieses neue Instrument nach dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren angenommen wird und sich auf die Gemeinschaftsmethode gründet und dass eine ordnungsgemäße Kontrolle durch das Europäische Parlament dadurch vorgesehen wird, dass eine Annahme der einschlägigen Zuweisungen von Haushaltsmitteln auf Einzelfallbasis ermöglicht wird;

21.

betont, dass sich die jährliche Berichterstattung und Überwachung der Umsetzung der nationalen Pläne auf ein verstärktes Europäisches Semester gründen sollte, ohne dass die EU-Haushaltskontrolle davon berührt wird;

22.

ist der Überzeugung, dass das CCI ein Hilfsmittel für eine Stärkung der Haushaltsmittel und auf eine an Bedingungen geknüpfte Unterstützung von Strukturreformen ausgerichtet sein sollte, wodurch das Ziel verfolgt werden sollte, die Wettbewerbsfähigkeit, das Wachstum und den sozialen Zusammenhalt zu stärken, eine engere Koordinierung der Wirtschaftspolitik und eine nachhaltige Konvergenz der Wirtschaftsleistung der Mitgliedstaaten zu gewährleisten und Ungleichgewichte und strukturelle Abweichungen abzubauen; hält solche Instrumente für Bausteine in Richtung einer echten Fiskalkapazität;

23.

betont, dass solche Haushaltsmittel natürlich nur denjenigen Mitgliedstaaten zugute kommen können, die zu ihnen beigetragen haben;

24.

ist enttäuscht darüber, dass man bei den Mitteilungen dadurch, dass dort Verträge zwischen der EU und den Mitgliedstaaten vorgesehen sind, nicht die einheitliche europäische Rechtsordnung achtet; ist der Meinung, dass der Begriff „vertragliche Vereinbarungen“ nicht sachgemäß ist, da der in den Mitteilungen vorgesehene Mechanismus kein Vertrag, der dem öffentlichen oder privaten Recht unterliegt, im eigentlichen Sinne ist, sondern eher ein sich auf Anreize gründender Durchsetzungsmechanismus für die wirtschaftspolitische Koordinierung;

25.

betont, dass die Reformpläne von den Mitgliedstaaten unter ordnungsgemäßer Einbeziehung ihrer nationalen Parlamente gemäß ihren internen Verfassungsvorschriften und in Zusammenarbeit mit der Kommission gestaltet werden müssen, wobei in vollem Umfang der Subsidiaritätsgrundsatz und die Notwendigkeit geachtet werden müssen, angemessenen politischen Spielraum für die nationale Umsetzung und die demokratischen Prozesse in jedem einzelnen Mitgliedstaat zu wahren;

26.

weist darauf hin, dass die möglichen kurzfristigen negativen Auswirkungen der Umsetzung von Strukturreformen und insbesondere soziale und politische Schwierigkeiten abgemildert und leichter von den Bürgern akzeptiert werden könnten, wenn ein Anreizmechanismus eingerichtet würde, der eine Reform unterstützt; betont darüber hinaus, dass dieser Mechanismus über eine neue Fazilität finanziert werden sollte, die gemäß der Gemeinschaftsmethode als integraler Bestandteil des EU-Haushalts aber außerhalb der Obergrenzen des MFR ausgelöst und gesteuert wird, damit sichergestellt ist, dass das Europäische Parlament als Legislativ- und Haushaltsbehörde in vollem Umfang einbezogen wird;

27.

stellt fest, dass getroffene Maßnahmen keine negativen Auswirkungen auf soziale Eingliederung, Arbeitnehmerrechte, Gesundheitsfürsorge oder andere soziale Bereiche — auch nicht kurzfristig — haben sollten;

28.

betont, dass bei dem Instrument Probleme des „moralischen Risikos“ vermieden werden sollten; ist in diesem Sinne der Auffassung, dass die Kommission dafür sorgen sollte, dass Reformen nicht so lange verzögert werden, bis sie für eine finanzielle Unterstützung infrage kommen, und dass das Instrument keine Anreize für Reformen bietet, die auch ohne die Unterstützung der Union umgesetzt worden wären;

29.

betont, dass bei dem Instrument Überschneidungen mit der Kohäsionspolitik vermieden werden sollten;

o

o o

30.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung der Kommission und dem Rat zu übermitteln.


(1)  Angenommene Texte, P7_TA(2012)0430.

(2)  ABl. C 70 E vom 8.3.2012, S. 41.

(3)  Angenommene Texte, P7_TA(2011)0542.


12.2.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 55/84


P7_TA(2013)0223

Lage syrischer Flüchtlinge in den angrenzenden Ländern

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. Mai 2013 zur Lage syrischer Flüchtlinge in den Nachbarländern (2013/2611(RSP))

(2016/C 055/12)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zu Syrien, insbesondere die Entschließungen vom 16. Februar 2012 (1) und 13. September 2012 (2) sowie diejenigen zu Flüchtlingen, die vor bewaffneten Konflikten fliehen,

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates „Auswärtige Angelegenheiten“ zu Syrien vom 23. März, 23. April, 14. Mai, 25. Juni, 23. Juli, 15. Oktober, 19. November und 10. Dezember 2012 sowie vom 23. Januar, 18. Februar, 11. März und 22. April 2013; unter Hinweis darauf, dass der Rat „Justiz und Inneres“ auf seiner Tagung vom Oktober 2012 die Erstellung eines regionalen Schutzprogramms durch die Kommission billigte; unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates zu Syrien vom 2. März, 29. Juni und 14. Dezember 2012 und 8. Februar 2013;

unter Hinweis auf die Erklärungen der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, Catherine Ashton, zu den syrischen Flüchtlingen, insbesondere ihre Äußerungen während der Plenardebatte in Straßburg vom 13. März 2013 und ihre Erklärung vom 8. Mai 2013; unter Hinweis auf die Erklärungen des Mitglieds der Kommission für internationale Zusammenarbeit, humanitäre Hilfe und Krisenreaktion, Kristalina Georgieva, zu den syrischen Flüchtlingen und der Reaktion der EU, insbesondere ihre Erklärung vom 12. Mai 2013, sowie auf die Lageberichte und Kurzdarstellungen des Europäischen Amtes für humanitäre Hilfe (ECHO) zu Syrien,

unter Hinweis auf die Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen Nr. 2059 vom 20. Juli 2012, Nr. 2043 vom 21. April 2012 und Nr. 2042 vom 14. April 2012 sowie auf den aktualisierten Bericht der unabhängigen Untersuchungskommission der Vereinten Nationen vom 11. März 2013, unter Hinweis auf die von der Vizegeneralsekretärin für humanitäre Angelegenheiten und Koordinatorin für Soforthilfe, Valerie Amos, herausgegebenen Informationen des Sicherheitsrates zu Syrien, insbesondere die vom 18. April 2013,

unter Hinweis auf die Erklärungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen zu Syrien und die Bemerkungen des Hohen Kommission der Vereinten Nationen für Flüchtlinge, António Guterres, gegenüber dem Sicherheitsrat, insbesondere die vom 18. April 2013, und unter Hinweis auf die Resolutionen des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen zur Arabischen Republik Syrien vom 2. Dezember 2011 und 22. März 2013,

unter Hinweis auf das Treffen der Gruppe der Freunde des syrischen Volkes in Marrakesch und die internationale Konferenz vom 28. Januar 2013 in Paris,

unter Hinweis auf den jüngsten regionalen Reaktionsplan für Syrien des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge für den Zeitraum von Januar bis Juni 2013 sowie auf alle vorhergehenden Reaktionspläne seit dem ersten vom März 2012,

unter Hinweis auf den Reaktionsplan für humanitäre Hilfe in Syrien 2013 (SHARP) der Regierung der Arabischen Republik Syrien vom 19. Dezember 2012, der in Abstimmung mit den Vereinten Nationen erstellt wurde,

unter Hinweis auf das Syrische humanitäre Forum (SHF), das im Frühjahr 2012 gegründet wurde, und auf dessen jüngstes Treffen vom 19. Februar 2013,

unter Hinweis auf die vom Amt der Vereinten Nationen für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten (OCHA) herausgegebenen humanitären Rundbriefe zu Syrien,

unter Hinweis auf die Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen zu Syrien, insbesondere die Resolution Nr. 46/182 mit dem Titel „Stärkung der Koordinierung der humanitären Nothilfe der Vereinten Nationen“ und die Leitlinien in ihrem Anhang sowie die Resolution Nr. 67/183 zur Menschenrechtslage in Syrien,

unter Hinweis auf den zusammenfassenden Bericht der hochrangigen internationalen Geberkonferenz für Syrien, die am 30. Januar 2013 in Kuwait stattfand,

unter Hinweis auf das Schlusskommuniqué der Aktionsgruppe für Syrien (das „Genfer Kommuniqué“) vom 30. Juni 2012,

unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte von 1948,

unter Hinweis auf die Genfer Konvention von 1949 und ihre Zusatzprotokolle,

unter Hinweis auf den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte, den Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, das Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe, das Übereinkommen über die Rechte des Kindes und das dazugehörige Fakultativprotokoll betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten sowie die Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes, zu deren Vertragsparteien Syrien durchweg gehört,

gestützt auf Artikel 110 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass das Hohe Kommissariat der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR) bis zum 16. Mai 2013 insgesamt 1 523 626 syrische Flüchtlinge in den Nachbarstaaten und Nordafrika registriert hat; in der Erwägung, dass die tatsächliche Zahl der Flüchtlinge, einschließlich der nicht registrierten, Annahmen zufolge viel höher ist; in der Erwägung, dass nach Angaben des UNHCR sieben Millionen Syrer auf Hilfe angewiesen sind, wovon 3,1 Millionen Kinder sind, und dass es nach Stand vom 6. Mai 20134,25 Millionen Binnenflüchtlinge gab; in der Erwägung, dass nach Angaben der gleichen Quellen sich die folgende Anzahl von Flüchtlingen (einschließlich der noch nicht registrierten) zum 16. Mai 2013 in Aufnahmeländern aufhalten: Türkei 347 815; Libanon 474 461; Jordanien 474 405; Irak 148 028; Ägypten 68 865; Marokko, Algerien und Libyen 10 052 (registriert); in der Erwägung, dass pro Tag Tausende Syrer in Nachbarländer fliehen und das Hohe Kommissariat der Vereinten Nationen für Flüchtlinge bis Ende 2013 mit mehr als 3,5 Millionen Flüchtlingen aus Syrien rechnet;

B.

in der Erwägung, dass die Zahl syrischer Flüchtlinge und bedürftiger Menschen dramatisch ansteigt, während sich die politische und humanitäre Lage jeden Tag, den der bewaffnete Konflikt andauert, verschlechtert; in der Erwägung, dass sich nicht nur Zivilisten, sondern auch mehrere führende Politiker und Militärs des Regimes, darunter Botschafter, in Nachbarländer und andere Staaten abgesetzt haben; in der Erwägung, dass der bewaffnete Konflikt in Syrien eine erhebliche Gefahr für die fragile Sicherheitslage und Stabilität der gesamten Region birgt; in Erwägung der drohenden Gefahr, dass die Auswirkungen des bewaffneten Konflikts in Syrien künftig nicht mehr vereinzelt auftreten, sondern strukturelle Züge annehmen; in der Erwägung, dass sich die EU und die Staatengemeinschaft eine weitere Katastrophe nicht leisten können; in der Erwägung, dass man eine die gesamte Region erfassende politische, sicherheitsbezogene und humanitäre Katastrophe mit den internationalen Reaktionsmöglichkeiten nicht in den Griff bekommen würde;

C.

in der Erwägung, dass Tausende der Menschen, die aus Syrien geflohen sind, aus den Streitkräften desertiert sind, um nicht gezwungen zu werden, Kriegsverbrechen oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit zu begehen, oder um dem Militärdienst aus ähnlichen Gründen zu entgehen;

D.

in der Erwägung, dass laut Schätzungen der Vereinten Nationen vom Mai etwa 80 000 Menschen, größtenteils Zivilisten, infolge der Gewalt in Syrien ihr Leben verloren haben;

E.

in der Erwägung, dass die Mehrzahl der Syrer unter der Zerstörung der grundlegenden Infrastruktur, darunter Schulen und Krankenhäuser, der Abwertung der Währung, den steigenden Lebensmittelpreisen, der Brennstoff- und Stromknappheit sowie dem Mangel an Wasser, Nahrungsmitteln und Medikamenten zu leiden hat; in der Erwägung, dass der unmittelbare Zugang zu Bedürftigen humanitärer Hilfe in Syrien weiterhin sehr stark eingeschränkt ist und von der Kooperation der syrischen Regierung abhängt;

F.

in der Erwägung, dass es nach Angaben von VN-Einrichtungen Fortschritte bei der Organisation von Hilfskonvois, an denen mehrere Einrichtungen beteiligt sind, über die Grenzen der Konfliktregionen hinweg in von der Regierung bzw. von der Opposition kontrollierte oder umkämpfte Gebiete Fortschritte gegeben hat; in der Erwägung, dass bürokratische Hürden und Kontrollpunkte im ganzen Land (sowohl in den von der Regierung als auch den von der Opposition kontrollierten Gebieten) wirksame humanitäre Hilfsmaßnahmen in allen Landesteilen Syriens behindern;

G.

in der Erwägung, dass die Registrierung nach wie vor das wichtigste Verfahren ist, mit dem bedürftige Menschen identifiziert, geschützt und unterstützt werden können, was insbesondere für Neuankömmlinge gilt, die besondere Bedürfnisse haben, wie Behinderte, ältere Menschen, Minderjährige ohne Begleitung und von der Familie getrennte Kinder, damit ihnen vorrangig geholfen werden kann;

H.

in der Erwägung, dass Aufnahmeländer während des gesamten bewaffneten Konflikts ihre Grenzen geöffnet lassen, sich jedoch für unterschiedliche Formen der Aufnahme entschieden haben; in der Erwägung, dass ihre Fähigkeit und Kapazität, den wachsenden Flüchtlingsstrom aufzunehmen und zu beherbergen an ihre Grenzen stößt, wobei es regelmäßig zu „Zwischenfällen“ an der Grenze kommt; in der Erwägung, dass sich der Libanon gegen Aufnahmelager entschieden hat und die meisten Flüchtlinge auf einzelne Gemeinden verteilt wurden; in der Erwägung, dass etwa drei Viertel der syrischen Flüchtlinge in den Nachbarländern nicht in Lagern, sondern in Ortschaften untergekommen sind; in der Erwägung, dass in der Türkei, Jordanien und dem Irak schätzungsweise 350 000 Syrer in 23 Flüchtlingslagern leben;

I.

in der Erwägung, dass sich Hilfsorganisationen derzeit der Lage syrischer Flüchtlinge in Jordanien, dem Libanon und dem Irak annehmen, mit einem Schwerpunkt auf Frauen und Kindern, mit besonderen Bedürfnissen, die in städtischen Flüchtlingsgemeinschaften oftmals zu wenig Hilfe erhalten; in der Erwägung, dass die Verteilung der Flüchtlinge auf das ganze Land ein komplexes Registrierungsprogramm in den Ortschaften erforderlich macht;

J.

in der Erwägung, dass die Länder, die die Flüchtlinge aufnehmen, selbst mit gewaltigen innerstaatlichen Problemen, unter anderem wirtschaftlicher Instabilität, Inflation und Arbeitslosigkeit, zu kämpfen haben, wobei der Libanon und Jordanien in einer besonders schwierigen Lage sind;

K.

in der Erwägung, dass es für die syrischen Flüchtlinge zunehmend schwierig wird, die Miete zu bezahlen, da die Orte überfüllt sind und die Nachfrage nach Unterkünften ebenso wie die Preise steigen; in der Erwägung, dass die Flüchtlinge vor dem Problem stehen, dass ihre Ausgaben die Einnahmen übersteigen, es nur wenig Arbeitsmöglichkeiten für sie gibt, ihre Ersparnisse aufgebraucht werden und sie sich zunehmend verschulden; in der Erwägung, dass die Konkurrenz um Arbeitsplätze und die steigenden Lebensmittelpreise vor allem im Libanon und Jordanien, die zusammen über eine Million Flüchtlinge beherbergen, dazu führen, dass die Spannungen zwischen der einheimischen Bevölkerung und den Flüchtlingen zunehmen;

L.

in der Erwägung, dass kontinuierliche Bemühungen notwendig sind, um Gastgemeinden stärker dabei zu unterstützen, die Grenzen offen zu halten und Flüchtlingen zu helfen, die benötigte Infrastruktur zu schaffen, Spannungen abzubauen und diese Gemeinden zu entlasten;

M.

in der Erwägung, dass knappe Mittel weiterhin die rechtzeitige und wirksame Bereitstellung grundlegender humanitärer Hilfe verhindern; in der Erwägung, dass für SHARP insgesamt 563 Millionen US-Dollar benötigt werden, damit den notleidenden Menschen in Syrien geholfen werden kann; in der Erwägung, dass nach Stand vom 6. Mai 2013 lediglich 61 % der für den Reaktionsplan benötigten Finanzmittel bereitgestellt worden sind;

N.

in der Erwägung, dass der gegenwärtige regionale Reaktionsplan der Vereinten Nationen (RRP 4) für den Zeitraum bis Dezember 2013 überarbeitet wird; in der Erwägung, dass die Vereinten Nationen am 7. Juni 2013 einen erneuten Appell zur Bereitstellung von Mitteln senden werden, um der wachsenden Zahl von Flüchtlingen aus Syrien und ihren anhaltenden Bedürfnissen Rechnung zu tragen, sowie zur stärkeren Unterstützung der Aufnahmeländer und Gastgemeinden, wofür man voraussichtlich 3 Milliarden US-Dollar benötigen wird;

O.

unter Hinweis auf Berichte von Hilfsorganisationen, nach denen nur 30 bis 40 Prozent der insgesamt bislang von der Staatengemeinschaft zugesagten Gelder tatsächlich bereitgestellt worden sind;

P.

in der Erwägung, dass die Gefahr besteht, dass das Maß der humanitären Hilfe die Kapazitäten übersteigen wird; in der Erwägung, dass alle beteiligten humanitären Akteure finanzielle Unterstützung in einer Höhe benötigen, die den Rahmen sprengt, der durch die üblichen Hilfsetats traditioneller Geber getragen wird; in der Erwägung, dass außerordentliche Finanzierungsmechanismen geschaffen werden müssen, um die Grundbedürfnisse infolge der Syrienkrise zu decken;

Q.

in der Erwägung, dass die EU der größte Geber ist; in der Erwägung, dass sich die gesamte von der EU bereitgestellte humanitäre Hilfe im Zusammenhang mit der Krise in Syrien bis zum 22. April 2013 auf nahezu 473 Mio. EUR belief, wovon 200 Mio. EUR von der EU selbst und 273 Mio. EUR von den Mitgliedstaaten aufgebracht wurden; in der Erwägung, dass die Kommission am 12. Mai 2013 die Bereitstellung zusätzlicher Mittel in Höhe von 65 Mio. EUR bekannt gab;

R.

in der Erwägung, dass innerhalb Syriens rund 400 000 palästinensische Flüchtlinge betroffen sind; in der Erwägung, dass die Palästinenser sich in dem Konflikt größtenteils neutral verhalten; in der Erwägung, dass nahezu 50 000 Palästinenser im Libanon und fast 5 000 in Jordanien vom Hilfswerk der Vereinten Nationen für Palästina-Flüchtlinge im Nahen Osten (UNRWA) registriert worden sind; in der Erwägung, dass Jordanien seine Grenzen für Palästinenser, die vor dem Konflikt aus Syrien flüchten, geschlossen hat und dass sie im Libanon zum größten Teil nicht arbeiten dürfen; in der Erwägung, dass auch irakische, afghanische, somalische und sudanesische Flüchtlinge in Syrien wieder von Vertreibungen betroffen sind;

S.

in der Erwägung, dass sich die Sicherheitslage im jordanischen Flüchtlingslager Zaatari verschlechtert hat und es dort zu Diebstählen und Bränden kommt; in der Erwägung, dass es inzwischen über 170 000 Menschen beherbergt und somit die viertgrößte Stadt Jordaniens ist; in der Erwägung, dass die Ursache für Unruhen und gewaltsame Proteste in den Flüchtlingslagern die schlechten Lebensbedingungen und Verzögerungen bei den Hilfslieferungen sind; in der Erwägung, dass die allgemein schlechte Sicherheitslage weiterhin das Leben von Menschen in den Lagern gefährdet und auch Auswirkungen auf die humanitären Helfer hat; in der Erwägung, dass Helfer tätlich angegriffen, ins Krankenhaus eingewiesen und in einigen Fällen sogar getötet wurden, als sie Hilfsgüter verteilten, und dass Journalisten verprügelt wurden;

T.

in der Erwägung, dass nach Angaben internationaler Organisationen Frauen und Mädchen in Flüchtlingslagern zunehmend Opfer von sexueller Gewalt und Vergewaltigungen sind, was auch als Kriegswaffe eingesetzt wird; in der Erwägung, dass es für syrische Flüchtlinge, die sexuelle Gewalt überleben, keine geeigneten medizinischen Angebote gibt; in der Erwägung, dass in den Flüchtlingslagern unverhältnismäßig viele junge Mädchen und Frauen heiraten; in der Erwägung, dass nach Angaben mehrerer Quellen „Zeitehen“ nach islamischer Tradition (auch „Genussehen“ oder „Mut'a-Ehen“ genannt) mit syrischen Flüchtlingen in den Flüchtlingslagern geschlossen werden;

U.

in der Erwägung, dass die Vereinten Nationen im März 2013 unabhängige Ermittlungen eingeleitet haben, um den Behauptungen über einen Einsatz chemischer Waffen in Syrien nachzugehen; in der Erwägung, dass diese Vorwürfe unter Umständen zur Massenvertreibung von Menschen beigetragen haben; unter Hinweis darauf, dass es das syrische Regime abgelehnt hat, das Ermittlungsteam der Vereinten Nationen in das Land zu lassen;

1.

erklärt sich tief besorgt über die anhaltende humanitäre Krise in Syrien und über deren Auswirkungen auf die angrenzenden Länder; erklärt sich besorgt, dass der Exodus von Flüchtlingen aus Syrien noch weiter zunimmt; erinnert daran, dass die Regierung Assad die Hauptverantwortung für das Wohlergehen ihrer Bürger trägt;

2.

verurteilt erneut aufs Schärfste die Brutalität und die Gräueltaten, die das syrische Regime gegen die Bevölkerung des Landes begeht; ist zutiefst besorgt über die Schwere der weit verbreiteten und systematischen Menschenrechtsverletzungen und mögliche Verbrechen gegen die Menschlichkeit, die von den syrischen staatlichen Stellen, der syrischen Armee, den Sicherheitskräften und den angeschlossenen Milizen zugelassen und/oder begangen werden; verurteilt die außergerichtlichen Hinrichtungen und alle anderen Formen von Menschenrechtsverletzungen, die von Gruppen und Kampfverbänden verübt werden, die Widerstand gegen das Regime von Präsident Assad leisten; fordert Präsident Baschar Al-Assad und sein Regime erneut auf, unverzüglich zurückzutreten, damit ein friedlicher, integrativer und demokratischer Übergang unter syrischer Führung in dem Land stattfinden kann;

3.

fordert alle bewaffneten Akteure auf, die Gewalthandlungen in Syrien umgehend einzustellen; hebt erneut hervor, dass das humanitäre Völkerrecht, dessen Hauptzweck darin besteht, Zivilisten zu schützen, von allen Akteuren in der Krise vorbehaltlos geachtet werden muss; betont, dass die Verantwortlichen für die weit verbreiteten, systematischen und massiven Menschenrechtsverletzungen, die in Syrien in den vergangenen 24 Monaten verübt worden sind, zur Rechenschaft gezogen und vor Gericht gestellt werden müssen; unterstützt in diesem Zusammenhang nachdrücklich die Forderungen der Hohen Kommissarin der Vereinten Nationen für Menschenrechte, den Internationalen Strafgerichtshof mit der Lage in Syrien zu befassen;

4.

drückt den Familien der Opfer sein Beileid aus; zollt dem Mut des syrischen Volkes Respekt und bekräftigt seine Solidarität mit ihm in seinem Kampf für Freiheit, Würde und Demokratie;

5.

ist der Überzeugung, dass der Schlüssel zur Lösung des Konflikts politische Mechanismen sind, die einen politischen Prozess unter syrischer Führung erleichtern, durch den eine rasche, glaubwürdige und effektive politische Lösung mit denjenigen gefördert wird, die sich aufrichtig für einen Übergang einsetzen, wobei die uneingeschränkte Achtung der universellen Werte Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, Menschenrechte und Grundrechte gewährleistet werden muss und die Rechte ethnischer, kultureller und religiöser Minderheiten sowie von Frauen besonders zu berücksichtigen sind; bekräftigt, dass es von vorrangiger Bedeutung ist, dass die humanitären und politischen Handlungsstränge getrennt bleiben und der Zugang zu den Hilfsbedürftigen erleichtert wird; fordert die EU und den Europäischen Auswärtigen Dienst auf, einen Fahrplan für eine politische Verwaltung in den befreiten Gebieten auszuarbeiten, der auch die Option der Aufhebung der Wirtschaftssanktionen umfasst;

6.

weist darauf hin, dass alle Fahnenflüchtige aus Syrien Anspruch auf weiteren Schutz haben, wenn sie aus anderen als den in Absatz 26 der UNHCR-Leitlinien genannten Gründen gefährdet sind und ihnen „exzessive oder unverhältnismäßig schwere Strafen“ drohen, die Folter bzw. unmenschlicher und erniedrigender Behandlung oder gar einer willkürlichen Hinrichtung gleichkommen;

7.

fordert die Mitglieder des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen — insbesondere Russland und China — auf, ihrer Verantwortung nachzukommen und die Gewalt und die Repressionen, unter denen das syrische Volk zu leiden hat, zu beenden, wozu auch die Umsetzung der Resolutionen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen auf der Grundlage seiner Pressemitteilung vom 18. April 2013 gehört, und humanitäre Hilfslieferungen in alle Gebieten Syriens in Auftrag zu geben; fordert die Vizepräsidentin/Hohe Vertreterin auf, alles in ihrer Macht Stehende zu tun, um für die Annahme einer Resolution des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen zu sorgen, indem sie sowohl auf Russland als auch auf China wirksamen diplomatischen Druck ausübt; fordert die EU auf, im Sicherheitsrat der Vereinten Nationen in enger Zusammenarbeit mit den Vereinigten Staaten, der Türkei und der Liga der Arabischen Staaten alle Möglichkeiten im Rahmen des Grundsatzes der Schutzverantwortung (R2P) zu prüfen, um das syrische Volk zu unterstützen und dem Blutvergießen ein Ende zu setzen; unterstützt nachdrücklich die Arbeit der unabhängigen Untersuchungskommission für die Lage in Syrien und begrüßt den von ihr erstellten aktualisierten Bericht;

8.

unterstützt die gemeinsame Forderung des US-Außenministers John Kerry und des russischen Außenministers Sergej Lawrow, möglichst zeitnah eine internationale Friedenskonferenz zu Syrien als Folgekonferenz der Genfer Konferenz vom Juni 2012 einzuberufen;

9.

erklärt seine Besorgnis über die weitere Militarisierung des Konflikts und religiös motivierte Gewalthandlungen; nimmt die Rolle der verschiedenen regionalen Akteure zur Kenntnis, einschließlich der Waffenlieferanten, und ist besorgt über die Ausstrahlungswirkung des syrischen Konflikts auf seine Nachbarländer hinsichtlich der humanitären Krise, der Sicherheit und der Stabilität; verurteilt die Autobombenanschläge vom 11. Mai 2013, bei denen Dutzende Menschen in der Nähe eines syrischen Flüchtlingslagers in Reyhanli in der im Südosten der Türkei gelegenen Provinz Hatay getötet beziehungsweise verletzt wurden, sowie die Zwischenfälle, bei denen syrische bewaffnete Kräfte Nachbarländer bombardiert und beschossen haben; unterstützt die Verurteilung jeder Art von Terroranschlägen durch die Vizepräsidentin der Kommission/Hohe Vertreterin;

10.

betont, dass die EU eine besondere Verantwortung für die Stabilität und Sicherheit in ihrer Nachbarschaft trägt, und fordert die Vizepräsidentin der Kommission/Hohe Vertreterin und das für die Erweiterung und die europäische Nachbarschaftspolitik zuständige Kommissionsmitglied auf, dafür Sorge zu tragen, dass die EU eine führende Rolle dabei spielt, zu verhindern, dass der bewaffnete Konflikt in Syrien auf die Nachbarländer übergreift;

11.

zollt den Aufnahmegemeinden und den Nachbarstaaten Syriens, insbesondere Jordanien, dem Libanon, der Türkei und dem Irak, höchste Anerkennung für ihr bemerkenswertes Vermögen, den Familien, die vor dem bewaffneten Konflikt in Syrien geflohen sind, Obdach und humanitäre Hilfe zu gewähren, ist jedoch in ernster Sorge, dass diese Länder wegen des Zustroms syrischer Flüchtlinge bald am Ende ihrer Kräfte sein könnten, was zu einer beispiellosen regionalen Instabilität führen könnte;

12.

unterstützt und begrüßt den beträchtlichen Beitrag der Kommission und der Mitgliedstaaten zu den internationalen humanitären Programmen sowie die politische Führungskraft des Mitglieds der Kommission für internationale Zusammenarbeit, humanitäre Hilfe und Krisenreaktion; begrüßt die Diversifizierungsstrategie, die die Kommission in Bezug auf syrische Partner für die Bereitstellung humanitärer Hilfe verfolgt, damit die Hilfe effizienter bereitgestellt werden und vor allem in den Regionen, die nicht von der Regierung kontrolliert werden, mehr Menschen erreichen kann; fordert Akteure der EU und die Mitgliedstaaten auf, ihre Maßnahmen und Hilfeleistungen in Syrien und außerhalb des Landes besser abzustimmen;

13.

fordert die Kommission auf, ein umfassendes Hilfspaket vorzulegen, das als Beispiel für andere wichtige Geber dienen kann, mit dem man die humanitäre Krise in Syrien und seinen Nachbarstaaten bewältigen kann und das sich auf folgende drei Säulen stützt: (i) verstärkte humanitäre Hilfe (mittels ECHO), (ii) Unterstützung der Aufnahmeländer bei der Stärkung lokaler Gemeinschaften und der Erhöhung von Kapazitäten sowie der Verbesserung der Infrastruktur (mittels DEVCO) und (iii) die rasche Bereitstellung von Finanzhilfepaketen für den Libanon und Jordanien;

14.

unterstreicht, dass es wichtig ist, dass die internationalen Grenzen offen bleiben, und fordert die Staatengemeinschaft nachdrücklich auf, den Libanon und Jordanien bei der Bewältigung der wachsenden Flüchtlingsströme großzügig zu unterstützen; fordert alle Regierungen und sonstigen Akteure der Aufnahmeländer in dieser Region nachdrücklich auf, den Grundsatz der Nicht-Abschiebung und der Gleichbehandlung von Flüchtlingen zu achten;

15.

fordert die EU auf, geeignete und verantwortbare Maßnahmen im Zusammenhang mit dem möglichen Zustrom von Flüchtlingen in ihre Mitgliedsstaaten zu ergreifen;

16.

fordert die Mitgliedstaaten auf, ihren mutmaßlichen Einsatz verlängerter Haftdauer und der Praxis der Abschiebung unverzüglich ein Ende zu setzen, die einen direkten Verstoß gegen das Völkerrecht und das EU-Recht darstellen;

17.

fordert, dass unverzüglich humanitäre Hilfe für alle Bedürftigen in Syrien bereitgestellt wird, insbesondere für Verwundete, Flüchtlinge, Binnenvertriebene, Frauen und Kinder; weist dabei lobend auf die Anstrengungen des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz und des Hilfswerks der Vereinten Nationen für Palästina-Flüchtlinge im Nahen Osten (UNRWA) hin; fordert die Regierung Assad auf, humanitären Organisationen uneingeschränkten Zugang zum Land zu gewähren; hebt die Notwendigkeit hervor, die Zusammenarbeit zwischen den vor Ort tätigen Akteuren, darunter die einheimischen Behörden, internationale und nichtstaatliche Organisationen, auch hinsichtlich der Kooperation an der Grenze zu verbessern; ist der Auffassung, dass Hilfsprotokolle und Kontrollen an der Grenze von zusätzlichem Nutzen wären;

18.

fordert die EU auf, die Einrichtung von Schutzgebieten entlang der türkisch-syrischen Grenze und nach Möglichkeit innerhalb Syriens sowie die Schaffung humanitärer Korridore durch die internationale Gemeinschaft zu unterstützen;

19.

begrüßt die umfassenden humanitären Aktionen, an denen internationale und lokale Organisationen unter der Federführung von OCHA und UNHCR beteiligt sind, und zollt allen humanitären Helfern und dem medizinischen Personal aus dem In- und Ausland für ihren Mut und ihre Beharrlichkeit höchste Anerkennung; fordert die EU und die internationale Gemeinschaft auf, den Schutz von Zivilisten, einschließlich humanitäre Helfer und medizinisches Personal, zu verbessern; fordert die internationale Gemeinschaft auf, eine Lösung für das anhaltende Problem mangelnder Sicherheit und der Aufrechterhaltung von Recht und Ordnung in den Flüchtlingslagern zu finden; fordert alle Parteien des Konflikts auf, das humanitäre Völkerrecht zu achten und den Zugang humanitärer Hilfe zu erleichtern, damit Mitarbeiter von Hilfsorganisationen innerhalb und außerhalb des Landes den zunehmenden Bedarf bewältigen können;

20.

fordert alle Länder und insbesondere die EU-Mitgliedstaaten auf, die auf der Geberkonferenz vom 30. Januar 2013 in Kuwait gegebenen Zusagen rasch einzuhalten; fordert die EU und die Staatengemeinschaft auf, Mechanismen der Rechenschaftspflicht einzuführen, damit sichergestellt wird, dass alle zugesagten Hilfsgelder auch bei denjenigen ankommen, für die sie gedacht sind;

21.

verurteilt die im bewaffneten Konflikt in Syrien geübte sexuelle Gewalt, die auch als Kriegswaffe eingesetzt wird und damit ein Kriegsverbrechen darstellt; fordert die EU und die Staatengemeinschaft auf, Mittel eigens für die Beendigung sexueller Gewalt bereitzustellen, und fordert die Aufnahmegemeinden auf, den Opfern sexueller Gewalt angemessene medizinische Betreuung zukommen zu lassen;

22.

fordert die Geber auf, angesichts der wachsenden Not der palästinensischen Flüchtlinge in Syrien und den Nachbarstaaten das Hilfswerk der Vereinten Nationen für Palästina-Flüchtlinge im Nahen Osten (UNRWA) mit angemessenen Finanzmitteln auszustatten, und fordert das UNRWA auf, laufende Anstrengungen zur Erhöhung der Widerstandsfähigkeit dieser Flüchtlinge sowie zur Linderung ihres Leids und ihrer Flüchtlingssituation großzügig zu unterstützen;

23.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, den Parlamenten und Regierungen der Mitgliedstaaten, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen sowie allen am Konflikt in Syrien beteiligten Parteien zu übermitteln.


(1)  Angenommene Texte, P7_TA(2012)0057.

(2)  Angenommene Texte, P7_TA(2012)0351.


12.2.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 55/90


P7_TA(2013)0224

Rückführung von Vermögenswerten an Länder des Arabischen Frühlings, die sich im Übergang befinden

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. Mai 2013 zur Rückführung von Vermögenswerten an Transformationsländer des Arabischen Frühlings (2013/2612(RSP))

(2016/C 055/13)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zu den Ländern des Arabischen Frühlings und zu der Union für den Mittelmeerraum, insbesondere seine Entschließung vom 14. März 2013 zur Lage in Ägypten (1) und seine Entschließung vom 10. Mai 2012 zu „Wandel durch Handel: Die Handels- und Investitionsstrategie der EU für den südlichen Mittelmeerraum nach den Revolutionen des Arabischen Frühlings“ (2),

in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für politische Angelegenheiten, für Sicherheit und Menschenrechte der Parlamentarischen Versammlung der Union für den Mittelmeerraum vom 12. April 2013,

unter Hinweis auf die neue Verordnung des Rates vom 26. November 2012 zur Annahme eines neuen Rechtsrahmens zur Erleichterung der Rückführung von Vermögenswerten nach Ägypten und Tunesien;

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen der Ko-Vorsitzenden der Task Forces EU-Tunesien und EU-Ägypten vom 28./29. September 2011 bzw. vom 14. November 2012, insbesondere auf die Abschnitte, die sich auf die Rückführung von Vermögenswerten beziehen,

unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 101/2011 des Rates vom 4. Februar 2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Tunesien und die Verordnung (EU) Nr. 1100/2012 zur Änderung dieser Verordnung,

unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 270/2011 des Rates vom 21. März 2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Ägypten und die Verordnung (EU) Nr. 1099/2012 zur Änderung dieser Verordnung,

unter Hinweis auf den Beschluss 2011/137/GASP des Rates vom 28. Februar 2011 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen und die Beschlüsse 2011/625/GASP und 2011/178/GASP zur Änderung dieses Beschlusses, auf die Verordnung (EU) Nr. 204/2011 des Rates vom 2. März 2011 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen und die Verordnung (EU) Nr. 965/2011 des Rates zur Änderung dieser Verordnung sowie auf die Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 364/2013 und (EU) Nr. 50/2013 des Rates zur Durchführung des Artikels 16 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 204/2011 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen,

unter Hinweis auf die bestehenden Rechtsinstrumente der EU zur Erleichterung der Einbeziehung und Rückführung von Vermögenswerten gemäß den Rahmenbeschlüssen 2001/500/JI, 2003/577/JI, 2005/212/JI, 2006/783/JI und 2007/845/JI und den Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Sicherstellung und Einziehung von Erträgen aus Straftaten in der Europäischen Union vom 12. März 2012 (COM(2012)0085),

unter Hinweis auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption von 2005, insbesondere auf dessen Artikel 43 zur internationalen Zusammenarbeit und auf Kapitel V zur Wiedererlangung von Vermögenswerten, bei dem Ägypten, Libyen und Tunesien Unterzeichnerparteien sind und das mit Beschluss 2008/801/EG des Rates vom 25. September 2008 im Namen der Europäischen Union genehmigt wurde,

unter Hinweis auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (Übereinkommens von Palermo) von 2000,

unter Hinweis auf die Resolution 19/38 des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen vom 19. April 2012 zur negativen Auswirkung nicht zurückgeführter Fonds an die Herkunftsländer, deren Einlage ursprünglich illegaler Herkunft ist, auf die Ausübung der Menschenrechte und zur Bedeutung der Verbesserung der internationalen Zusammenarbeit,

unter Hinweis auf die Initiative des VN-Generalsekretärs vom 17. September 2007 zur Rückführung gestohlener Vermögenswerte;

unter Hinweis auf die Initiative „Stolen Asset Recovery“ (StAR) (Rückführung gestohlener Vermögenswerte), einem gemeinsamen Programm der Weltbank und des Büros der Vereinten Nationen für Drogen- und Verbrechensbekämpfung,

unter Hinweis auf den Aktionsplan der Deauville-Partnerschaft der G8 mit den arabischen Transformationsländern zur Rückführung von Vermögenswerten vom 21. Mai 2012, bei dem die EU Mitunterzeichner ist,

unter Hinweis auf den Abschlussbericht des Arabischen Forums über die Rückführung von Vermögenswerten vom 13. September 2012,

gestützt auf Artikel 110 Absätze 2 und 4 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass das Einfrieren von Vermögenswerten zwar in den Zuständigkeitsbereich der EU fällt, die Mitgliedstaaten aber für die Rückgabe und Rückführung von Vermögenswerten zuständig sind, die nach ihren nationalen Rechtsvorschriften erfolgen muss; in der Überzeugung, dass die EU eine entscheidende Rolle bei der Stimulierung und Erleichterung dieses Prozesses spielen muss;

B.

in der Erwägung, dass die Rückführung von Vermögenswerten an die Transformationsländer des Arabischen Frühlings eine moralische und rechtliche Pflicht und ein politisch sehr sensibles Thema in den Beziehungen der EU zu ihren südlichen Nachbarn ist; in der Erwägung, dass dies auch ein wesentliches wirtschaftliches Problem für die betroffenen südlichen Nachbarländer ist, da diese Vermögenswerte die Möglichkeit eröffnen, nach ihrer Rückführung durch transparente und effiziente Nutzung zur wirtschaftlichen Wiederbelebung beizutragen; in der Erwägung, dass die Rückführung von Vermögenswerten ein starkes Signal gegen die Straflosigkeit derjenigen, die in Korruption und Geldwäsche verstrickt sind, aussendet;

C.

in der Erwägung, dass es einen umfassenden internationalen Rechtsrahmen gibt, der diesen Bereich regelt, wobei dem Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption von 2003 (UNCAC), das den Unterzeichnerstaaten unmissverständliche Pflichten auferlegt, besondere Bedeutung zukommt; in der Erwägung, dass die Rückgabe von Vermögenswerten gemäß Artikel 51 des UNCAC „ein wesentlicher Grundsatz dieses Übereinkommens [ist]; [und dass] die Vertragsstaaten … in dieser Hinsicht im größtmöglichen Umfang [zusammenarbeiten] und … einander“ unterstützen;

D.

in der Erwägung, dass die gerichtlichen Verfahren für die Rückführung von Vermögenswerten komplex und langwierig sind; in der Erwägung, dass die geltenden rechtlichen Anforderungen ersuchter Staaten nicht umgangen und rechtmäßige Dritte im Zuge dieses Prozesses nicht ihrer juristischen Rechte beraubt werden dürfen; in der Erwägung, dass unzureichendes juristisches Fachwissen und begrenzte institutionelle Kapazitäten in den ersuchenden Staaten zusätzliche Hindernisse für erfolgreiche Initiativen in diesem Bereich sind; in der Erwägung, dass es an effizienter Zusammenarbeit zwischen den ersuchenden und ersuchten Staaten mangelt;

E.

in der Erwägung, dass die EU nach den Revolutionen des Arabischen Frühlings in Ägypten und Tunesien umgehend die Vermögenswerte der ehemaligen Diktatoren, ihrer Familien und der regimenahen Personen eingefroren hat; in der Erwägung, dass im Einklang mit der Resolution 1970 (2011) des VN-Sicherheitsrats ein ähnlicher EU-Beschluss im Fall Libyens angenommen wurde;

F.

in der Erwägung, dass es den EU-Mitgliedstaaten durch den am 26. November 2012 vom Rat angenommenen neuen Rechtsrahmen ermöglicht wird, eingefrorene Vermögenswerte auf der Grundlage von in den EU-Mitgliedstaaten anerkannten gerichtlichen Entscheidungen an die ägyptischen und tunesischen Staatsorgane freizugeben, und der Informationsaustausch zwischen EU-Mitgliedstaaten und den einschlägigen Organen dadurch erleichtert wird;

G.

in der Erwägung, dass die Task Forces EU-Tunesien und EU-Ägypten betont haben, dass es wichtig ist, rechtswidrig erworbene Vermögenswerte, die derzeit noch immer in einer Reihe von Drittstaaten eingefroren sind, zurückzuführen; in der Erwägung, dass die Task Force vereinbart hat, einen Fahrplan zu erstellen, der auch die Einrichtung einer vom Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD) koordinierten Vermögensrückführungsgruppe für jedes Land umfassen könnte;

H.

in der Erwägung, dass die G8 Länder in der arabischen Welt unterstützt, die sich im Rahmen der im Mai 2011 abgeschlossenen Deauville-Partnerschaft dem Übergang zu „freien, demokratischen und toleranten Gesellschaften“ verschrieben haben; in der Erwägung, dass in dem am 21. Mai 2012 vorgestellten Aktionsplan anerkannt wird, dass im Zuge des Arabischen Frühlings die Rückführung von Vermögenswerten dieser Weltregion und in der internationalen Gemeinschaft stärker in den Blickpunkt gerückt ist;

I.

in der Erwägung, dass Ägypten, Libyen und Tunesien beträchtliche Anstrengungen unternommen haben, damit veruntreute Vermögenswerte, die von früheren Diktatoren und ihren Regimen beiseite geschafft wurden, an diese Länder zurückgegeben werden, sowie entsprechende nationale Untersuchungskommissionen geschaffen haben, die mit der Aufspürung, Feststellung und Rückführung dieser Vermögenswerte betraut wurden, und Prozesse vor Gerichten in den EU-Mitgliedstaaten angestrengt haben; unter Hinweis darauf, dass verschiedene internationale maßgebliche Akteure, einschließlich der EU, Mitglieder der G8 und der Schweiz, auf diese Bemühungen positiv reagiert haben; in der Erwägung, dass bisher jedoch nur wenige konkrete Ergebnisse in diesem Kontext erzielt wurden; unter Hinweis darauf, dass dies zu einer zunehmenden Frustration bei den Regierungen und Zivilgesellschaften der ersuchenden Länder geführt hat;

J.

in der Erwägung, dass Kommunikation bei den Bemühungen um die Rückführung von Vermögenswerten entscheidend ist, um bewährte Verfahren zu verbreiten und Anreize durch Bekanntmachung erfolgreicher Fälle zu schaffen; in der Erwägung, dass dadurch irreführende Erklärungen über den Umfang der rückzuführenden Vermögenswerte verhindert würde;

K.

in der Erwägung, dass die Rückführung von Vermögenswerten durch bilaterale gerichtliche Mechanismen und multilaterale Zusammenarbeit verwirklicht werden kann; in der Erwägung, dass Maßnahmen zur Rückführung von Vermögenswerten sowohl auf nationaler als auch auf internationalen Ebenen eingeleitet werden sollten;

L.

in der Erwägung, dass die libanesischen Staatsorgane im April 2013 fast 30 Millionen US-Dollar an die tunesischen Staatsorgane zurückgegeben haben, die illegal auf Bankkonten des früheren tunesischen Machthabers eingezahlt worden waren;

1.

betont, dass die Rückführung der von den ehemaligen Diktatoren und ihren Regimen veruntreuten Vermögenswerte an die Transformationsländer des Arabischen Frühlings neben ihrer wirtschaftlichen Bedeutung auch eine moralische und rechtliche Pflicht und ein politisch hochbrisantes Thema ist, da sie Auswirkungen hinsichtlich der Wiederherstellung von Gerechtigkeit und Rechenschaftspflicht im Geiste von Demokratie und Rechtstaatlichkeit sowie des politischen Engagements und der Glaubwürdigkeit der EU hat und deshalb ein Schlüsselaspekt der Partnerschaft der EU mit ihren südlichen Nachbarn ist, wobei Ägypten, Libyen und Tunesien besondere Bedeutung zukommt;

2.

stellt fest, dass die Rückführung veruntreuter Vermögenswerte für die Länder des arabischen Frühlings auch von wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Bedeutung ist, da die Mittel gebraucht werden, um zur Stabilisierung der Wirtschaft, Schaffung von Arbeitsplätzen und Förderung des Wachstums in diesen Ländern beizutragen, die sich großen wirtschaftlichen Herausforderungen gegenübersehen;

3.

stellt fest, dass die mit der Rückführung veruntreuter Vermögenswerte befassten Sachverständigen trotz der erheblichen Anstrengungen der ägyptischen, libyschen und tunesischen Staatsorgane und des festen politischen Willens auf allen Seiten bislang nur sehr beschränkte Erfolge verzeichnen konnten, insbesondere aufgrund der Verschiedenheit und Komplexität der einschlägigen Bestimmungen und Verfahren der nationalen Rechtssysteme, verknöcherter rechtlicher Bestimmungen, des fehlenden Sachverstands in den Ländern des Arabischen Frühlings bezüglich der juristischen, finanziellen und administrativen Verfahren in Europa und den anderen Rechtgebieten, sowie unzureichender Ressourcen;

4.

fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, weitere erhebliche Anstrengungen zu unternehmen, um die Rückführung veruntreuter Vermögenswerte, die die ehemaligen Regime den Völkern in den Ländern des Arabischen Frühlings gestohlen haben, innerhalb einer vernünftigen Zeitspanne zu erleichtern; regt die Vermögensabschöpfungsstellen in allen Mitgliedstaaten an, eng zusammenzuarbeiten und die Beziehungen zu den zuständigen Behörden in den Ländern des arabischen Frühlings im Hinblick darauf auszubauen, sie bei den verbundenen komplexen Rechtsverfahren zu unterstützen; fordert den Europäischen Auswärtigen Dienst auf, vorausschauend eine Führungsrolle insbesondere bei der Koordinierung der Bemühungen der Mitgliedstaaten zu spielen, indem er für den Kapazitätsaufbau sorgt und die Zusammenarbeit aller betroffenen Staaten fördert;

5.

betont, dass die Rückführung von Vermögenswerten einen wesentlichen Teil der Unterstützung der Union für einen demokratischen Übergang und wirtschaftlichen Aufschwung in diesen Ländern ausmacht und das gegenseitige Vertrauen auf beiden Seiten im Sinne einer Partnerschaft mit der Gesellschaft, die ein Eckstein der überarbeiteten Europäischen Nachbarschaftspolitik ist, stärken kann;

6.

begrüßt in diesem Zusammenhang die Initiative von Kanada, Frankreich, Deutschland, Italien, dem Vereinigten Königreich, der Schweiz und den Vereinigten Staaten, einen Leitfaden herauszugeben, der eine umfassende Beschreibung ihrer nationalen Rechtssysteme im Hinblick auf die Rückführung von Vermögenswerten enthält, um den ersuchenden Ländern ein besseres Verständnis dafür zu geben, was rechtlich möglich ist, welche Informationen verfügbar sind, welche Art von Untersuchungen durchgeführt werden können und was die Vorgehensweise für eine wirksame Rückführung von Vermögenswerten durch die Erbringung von gegenseitiger Rechtshilfe ist; legt allen Mitgliedstaaten nahe, ebenso vorzugehen und einen gemeinsamen EU-Grundsatzkatalog aufzustellen;

7.

begrüßt die G8-Initiative für den Aktionsplan der Deauville-Partnerschaft zur Rückführung von Vermögenswerten, in dem konkrete Maßnahmen zur Förderung der Zusammenarbeit, Unterstützung in konkreten Fällen, Kapazitätsaufbau und technische Hilfe vorgesehen sind, und schlägt vor, eine sich auf Zusammenarbeit gründende regionale Initiative zu ergreifen — das arabische Forum für die Rückführung von Vermögenswerten –, die Gesprächen und Zusammenarbeit bei den weiteren Anstrengungen dient;

8.

begrüßt den neuen Rechtsrahmen, der am 26. November 2012 vom Rat angenommen wurde und die Rückgabe veruntreuter Geldbeträge an Ägypten und Tunesien dadurch erleichtert, dass Mitgliedstaaten gestattet wird, eingefrorene Vermögenswerte auf der Grundlage anerkannter gerichtlicher Entscheidungen freizugeben, und dass der Informationsaustausch zwischen den betreffenden Behörden der Mitgliedstaaten einerseits und Ägypten und Tunesien andererseits gefördert wird; betont allerdings, dass konkrete Ergebnisse erreicht werden müssen und dass Libyen in vollem Umfang in den Prozess einbezogen werden muss;

9.

begrüßt die enge Zusammenarbeit zwischen den EU-Institutionen und anderen maßgeblichen internationalen Akteuren bei der Rückführung von Vermögenswerten durch Ägypten, Libyen und Tunesien, wobei die Initiative „Stolen Asset Recovery“ (StAR) (Rückführung gestohlener Vermögenswerte) der Weltbank und des Büros der Vereinten Nationen für Drogen- und Verbrechensbekämpfung besonders zu erwähnen ist; hebt es als wichtig hervor, bestehende Mechanismen sowohl auf nationaler als auch auf internationaler Ebene zusätzlich zum Erlass der notwendigen neuen Rechtsvorschriften oder der Anpassung bestehender Rechtsvorschriften in nationalen Rechtssystemen in diesem Bereich in vollem Umfang zu nutzen;

10.

fordert die Parlamentarische Versammlung der Union für den Mittelmeerraum auf, das Thema der Rückführung von Vermögenswerten in den nationalen Parlamenten anzusprechen, so dass die Parlamentarier auf beiden Seiten des Mittelmeers dazu gebracht werden können, rechtliche Maßnahmen für eine enge Zusammenarbeit zwischen der Polizei und den zuständigen Justizbehörden aktiv zu fördern;

11.

fordert die unverzügliche Einrichtung eines EU-Mechanismus, der sich aus einem Team von nationalen und internationalen Ermittlern, Staatsanwälten, Juristen und anderen Fachleuten zusammensetzt und das Ziel hat, den Ländern des Arabischen Frühlings bei der Rückführung von Vermögenswerten rechtliche und technische Beratung und Unterstützung zu bieten; fordert, dass dieser Mechanismus ordnungsgemäß durch die einschlägigen Finanzinstrumente im Bereich der Außenbeziehungen der Union finanziert wird; betont im Kontext komplizierter, sensibler und langwieriger Gerichtsverfahren die Bedeutung der Nachhaltigkeit dieses EU-Mechanismus; fordert die EU-Institutionen auf, die Lehren aus dieser Erfahrung zu ziehen und auf ihr aufzubauen; verweist auf die Möglichkeit der Bereitstellung zusätzlicher Mittel für diesen Mechanismus zu einem späteren Zeitpunkt, etwa im Wege von Vereinbarungen über eine Ko-Finanzierung mit den ersuchenden Staaten;

12.

fordert die Arabische Liga auf, Kooperationsmechanismen zur Rückführung von Vermögenswerten festzulegen, anzunehmen und rasch umzusetzen, und fordert insbesondere von den Golfstaaten, ihre Zusammenarbeit zu verstärken und den Ländern des Arabischen Frühlings, die sich mit dem Prozess der Rückführung von Vermögenswerten befassen, ihre rechtliche Unterstützung anzubieten;

13.

begrüßt und unterstützt uneingeschränkt den Beitrag zivilgesellschaftlicher Organisationen sowohl in den ersuchenden als auch in den ersuchten Staaten bei der Rückführung von Vermögenswerten, insbesondere durch die Bereitstellung von Informationen für die zuständigen Behörden, die Förderung der Zusammenarbeit zwischen maßgeblichen nationalen und internationalen Akteuren, die Kontrolle der Rückgabe von Vermögenswerten und Maßnahmen, die bewirken, dass die zurückgeführten Vermögenswerte in den ersuchenden Mitgliedstaaten transparent und wirkungsvoll verwendet werden;

14.

bekräftigt seine Entschlossenheit zur Unterstützung des demokratischen Übergangs in den Ländern des Arabischen Frühlings und sagt den Ländern des Arabischen Frühlings Hilfe und Unterstützung beim Aufbau starker und stabiler Demokratien zu, in denen Rechtstaatlichkeit gewahrt wird, die Menschen- und Grundrechte, einschließlich der Rechte der Frauen und der Meinungsfreiheit, geachtet werden und Wahlen durchgeführt werden, die internationalen Standards entsprechen; betont, dass es unbedingt notwendig ist, dass die EU ihr konkretes und seriöses Engagement für diesen Prozess zeigt;

15.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik/Vizepräsidentin der Kommission, den Parlamenten und Regierungen der Mitgliedstaaten, dem Parlament und der Regierung der Schweiz, dem Kongress und dem Präsidenten der Vereinigten Staaten, der Parlamentarischen Versammlung der Union für den Mittelmeerraum sowie den Parlamenten und Regierungen von Ägypten, Libyen und Tunesien zu übermitteln.


(1)  Angenommene Texte, P7_TA(2013)0095.

(2)  Angenommene Texte, P7_TA(2012)0201.


12.2.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 55/94


P7_TA(2013)0225

Fortschrittsbericht 2012 über Bosnien und Herzegowina

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. Mai 2013 zu dem Fortschrittsbericht 2012 über Bosnien und Herzegowina (2012/2865(RSP))

(2016/C 055/14)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 19. und 20. Juni 2003 und deren Anlage „Agenda von Thessaloniki für die westlichen Balkanstaaten: Auf dem Weg zur Europäischen Integration“,

unter Hinweis auf das am 16. Juni 2008 unterzeichnete und von allen EU-Mitgliedstaaten und Bosnien und Herzegowina ratifizierte Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Bosnien und Herzegowina andererseits,

in Kenntnis des Beschlusses 2008/211/EG des Rates vom 18. Februar 2008 über die Grundsätze, Prioritäten und Bedingungen der Europäischen Partnerschaft mit Bosnien und Herzegowina und zur Aufhebung des Beschlusses 2006/55/EG (1),

in Kenntnis des Beschlusses 2011/426/GASP des Rates vom 18. Juli 2011 (2) und seiner Schlussfolgerungen zu Bosnien und Herzegowina vom 21. März 2011, 10. Oktober 2011, 5. Dezember 2011, 25. Juni 2012 und 11. Dezember 2012,

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat mit dem Titel „Erweiterungsstrategie und wichtigste Herausforderungen 2012-2013“ (COM(2012)0600) und des am 10. Oktober 2012 angenommenen Fortschrittsberichts 2012 über Bosnien und Herzegowina (SWD(2012)0335),

unter Hinweis auf die gemeinsame Erklärung zu dem 14. Interparlamentarischen Treffen zwischen dem Europäischen Parlament und der Parlamentarischen Versammlung von Bosnien und Herzegowina am 29./30. Oktober 2012 in Sarajewo,

unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen, insbesondere die Entschließung vom 14. März 2012 zum Fortschrittsbericht über Bosnien und Herzegowina (3) und die Entschließung vom 22. November 2012 zur Erweiterung: Politiken, Kriterien und die strategischen Interessen der EU (4),

gestützt auf Artikel 110 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass die EU wiederholt ihr Eintreten für die Mitgliedschaft der westlichen Balkanstaaten, darunter Bosnien und Herzegowina, in der EU bekräftigt hat; in der Erwägung, dass sich die EU weiterhin mit Nachdruck für ein souveränes und vereintes Bosnien und Herzegowina mit der Aussicht auf eine EU-Mitgliedschaft einsetzt, und dass diese Perspektive einer der Faktoren ist, der die Menschen des Landes am meisten miteinander verbindet;

B.

in der Erwägung, dass für schnellere Fortschritte in Richtung einer EU-Mitgliedschaft mit merklichen Ergebnissen zum Vorteil aller Bürger funktionierende Institutionen und klare Koordinierungsmechanismen auf allen Ebenen sowie ein beständiges und konsequentes Engagement der führenden Politiker des Landes vonnöten sind;

C.

in der Erwägung, dass die Verfassungsreform weiterhin die wichtigste Reform ist, um Bosnien und Herzegowina zu einem effektiven und uneingeschränkt funktionsfähigen demokratischen Staat zu machen; in der Erwägung, dass merkliche Fortschritte in zentralen Bereichen des Aufbaus staatlicher Strukturen einschließlich der Regierungsführung, der Justiz, der Einführung rechtsstaatlicher Verhältnisse sowie der Korruptionsbekämpfung und der Angleichung an EU-Standards notwendig sind;

D.

in der Erwägung, dass die Einrichtung eines wirksamen Koordinierungsmechanismus für einen besseren Dialog mit der EU dringend erforderlich ist;

E.

in der Erwägung, dass fehlende Arbeitsplätze insbesondere für junge Menschen und die Korruption nach wie vor eine schwere Bürde für die sozio-ökonomische und politische Entwicklung des Landes sind;

F.

in der Erwägung, dass die Korruption die sozioökonomische und politische Entwicklung im Lande weiterhin schwerwiegend beeinträchtigt;

G.

in der Erwägung, dass eine regionale Zusammenarbeit und gute nachbarschaftliche Beziehungen wesentliche Bestandteile des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses sind und eine entscheidende Rolle bei der Umgestaltung der westlichen Balkanregion in ein Gebiet mit dauerhafter Stabilität und nachhaltiger Entwicklung spielen; in der Erwägung, dass eine Zusammenarbeit mit anderen Ländern im Geiste gutnachbarschaftlicher Beziehungen eine Voraussetzung für die Koexistenz und Aussöhnung innerhalb von Bosnien und Herzegowina sowie in der westlichen Balkanregion ist;

H.

in der Erwägung, dass die EU die Rechtsstaatlichkeit ins Zentrum ihres Erweiterungsprozesses gestellt hat;

Allgemeine Erwägungen

1.

bekräftigt mit Nachdruck sein Eintreten für die europäische Integration von Bosnien und Herzegowina zum Vorteil aller Bürger des Landes;

2.

ist darüber besorgt, dass es bei den politischen Eliten immer noch keine gemeinsame Vision für die weitere allgemeine Orientierung des Landes gibt, so dass die Gefahr besteht, dass Bosnien und Herzegowina weiter hinter den anderen Ländern der Region zurückfällt;

3.

hebt den friedlichen, freien und fairen Ablauf der Kommunalwahlen hervor; nimmt die Streitigkeiten im Vorfeld der Wahlen in Srebrenica zur Kenntnis; erkennt die Beschlüsse der zentralen Wahlkommission von Bosnien und Herzegowina in dieser Angelegenheit an; ist besorgt über die Tatsache, dass Mostar die einzige Stadt war, in der keine Kommunalwahlen stattfanden; fordert alle betroffenen Parteien auf, den Änderungen am Status der Stadt Mostar zuzustimmen, die in Einklang mit einer diesbezüglichen Entscheidung des Verfassungsgerichts in Bosnien-Herzegowina stehen würden;

4.

begrüßt die Aufhebung der internationalen Aufsicht im Bezirk Brčko; fordert die Behörden auf, die ausstehenden Zielvorgaben und Bedingungen für die Schließung des Büros des Hohen Vertreters zu erfüllen, um mehr lokale Verantwortlichkeit und Zuständigkeit zu ermöglichen;

5.

betont, wie wichtig es für Bosnien und Herzegowina ist, im EU-Integrationsprozess mit einer Stimme zu sprechen; fordert die politischen Führer und gewählten Amtsträger nachdrücklich auf, zusammenzuarbeiten und den Fokus auf die Umsetzung des Fahrplans als Teil des hochrangigen Dialogs mit der Kommission zu richten, damit die Voraussetzungen für das Inkrafttreten des Stabilitäts- und Assoziierungsabkommens sowie für die Vorlage eines glaubwürdigen Antrags auf EU-Mitgliedschaft erfüllt werden; fordert die politischen Führer und alle Behörden auf, mit dem EU-Sonderbeauftragten im Beitrittsprozess eng zusammenzuarbeiten;

6.

erinnert die Kommission daran, dass die EU-Erweiterung mehr ist als eine bloße Übernahme des gemeinschaftlichen Besitzstands der EU und sich auf ein echtes und umfassendes Bekenntnis zu den europäischen Werten gründen muss; stellt mit Sorge fest, dass der Einfluss der EU im Sinne einer „sanften Macht“ für eine Umgestaltung des Landes infolge der jüngsten Wirtschafts- und Finanzkrise möglicherweise geringer geworden ist; fordert die Kommission, die Mitgliedstaaten und andere Staaten der westlichen Balkanregion dennoch auf, innovative Wege zur Förderung einer Kultur und eines Klimas der Versöhnung in Bosnien und Herzegowina und der Region zu erkunden;

7.

bedauert die Absage des für den 11. April 2013 geplanten dritten Treffens im Rahmen des hochrangigen Dialogs zwischen der Europäischen Union und Bosnien und Herzegowina über den Beitrittsprozess wegen fehlender Fortschritte in der Rechtssache „Sejdić und Finci“;

8.

weist auf den wichtigen Beitrag der am 30. Juni 2012 beendeten EU-Polizeimission hin und begrüßt die verstärkte EU-Präsenz auf dem Gebiet der Rechtsstaatlichkeit; begrüßt die Verlängerung des Mandats der EU-Militäroperation Althea und ihre erneute Hinwendung zum Aufbau von Kapazitäten und Schulungsmaßnahmen;

Politische Voraussetzungen

9.

erinnert daran, wie wichtig, funktionierende Institutionen auf allen Ebenen für die Fortschritte des Landes beim europäischen Integrationsprozess sind; begrüßt die Wiederaufnahme des Dialogs und die Wahl neuer Minister in den Ministerrat im November 2012 nach dem Bruch der Koalition und einer fünfmonatigen Stagnation; ist darüber besorgt, dass die Unsicherheit in Bezug auf die Umbildung der Bundesregierung von Bosnien und Herzegowina zu einer Blockade führt; begrüßt gleichwohl die Fortschritte bei der Benennung der Kandidaten für die frei gewordenen Posten im Verfassungsgericht der Föderation;

10.

fordert alle zuständigen Behörden auf, eine Strategie bzw. ein Programm zur EU-Integration zu entwickeln, wodurch eine koordinierte und harmonisierte Umsetzung, Durchführung und Durchsetzung der Rechtsvorschriften — und Standards der EU im ganzen Land gewährleistet wird, um somit eine gemeinsame Vision der allgemeinen Richtung, die das Land einschlagen wird, und die Bereitschaft zu demonstrieren, für den Wohlstand aller Bürger Sorge zu tragen;

11.

fordert Änderungen bei der Geschäftsordnung der Kammer der Völker und der Abgeordnetenkammer, mit denen ein beschleunigtes Verfahren für EU-Rechtsvorschriften eingeführt wird;

12.

begrüßt die in der ersten Jahreshälfte von 2012 und seit Oktober erzielten Fortschritte, insbesondere die Verabschiedung wichtiger Gesetze zur Volkszählung und staatlichen Hilfen, die Haushaltspläne für 2011, 2012 und 2013, das Gesetzespaket zum Pflanzenschutz, Fortschritte in Bezug auf den Rat für staatliche Hilfen und die Antikorruptionsbehörde sowie das Zustandekommen der politischen Vereinbarung über staatliches und militärische Eigentum; fordert die wirksame Umsetzung der genannten Initiativen und fordert die Kommission zusammen mit dem EU-Sonderbeauftragten nachdrücklich auf, die Umsetzung aufmerksam zu verfolgen und dabei das Urteil des Verfassungsgerichts von Bosnien und Herzegowina vom 13. Juli 2012 umfassend zu berücksichtigen; fordert die staatlichen Stellen von Bosnien und Herzegowina auf, die Kapazitäten entsprechender Behörden wie dem Rat für staatliche Hilfen und der Antikorruptionsbehörde insbesondere im Hinblick auf ausreichende Personalressourcen aufzubauen und zu stärken;

13.

ist besorgt über die Verzögerung bei der Volkszählung; betont, dass es wichtig ist, im Oktober 2013 eine Volkszählung durchzuführen, und begrüßt die Bemühungen, sicherzustellen, dass die Volkszählung im Oktober in Einklang mit internationalen Standards stattfindet; fordert alle zuständigen Behörden nachdrücklich auf, alle Hindernisse zu beseitigen und die Volkszählung nicht zu politisieren, da sie dem Zweck dient, objektive sozio-ökonomische Daten zu sammeln; fordert mit Nachdruck, dass die Rechte von Minderheiten dabei geachtet werden;

14.

fordert die staatlichen Organe von Bosnien und Herzegowina auf, das Urteil des Verfassungsgerichts zur Notwendigkeit, die Gesetzgebung betreffend die Identitätsnummern der Bürger zu ändern, zu beachten; weist darauf hin, dass wegen einer Untätigkeit von mehreren Monaten nach dem 12. Februar 2013 geborene Kinder keine Identitätsnummern und folglich keine grundlegenden Dokumente wie Pässe oder Krankenversicherungsausweise erhalten konnten; fordert dringend Maßnahmen, um diese Situation zu bereinigen;

15.

fordert die Behörden auf, die Urteile in der Rechtssache „Sejdić und Finci“ als ersten Schritt der umfassenden Verfassungsreform umzusetzen, die erforderlich ist, um sich in Richtung einer modernen und funktionierenden Demokratie zu bewegen, in der jegliche Diskriminierung beseitigt wurde und in der jeder Bürger ungeachtet seiner ethnischen Zugehörigkeit dieselben Rechte und Freiheiten genießt; begrüßt die Tatsache, dass die Versammlung des Kantons Sarajewo als erste parlamentarische Versammlung in Bosnien und Herzegowina ihre Verfassung bereits einstimmig geändert hat, um Minderheiten ohne ethnische Angabe und ethnischen Minderheiten im Einklang mit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in der Rechtssache Sejdić und Finci die Möglichkeit einzuräumen, ein eigenes Gremium in der Versammlung zu bilden;

16.

nimmt Kenntnis von dem Beschluss des für Erweiterung und Nachbarschaftspolitik zuständigen Kommissionsmitglieds, in Anbetracht der fehlenden politischen Einigung über die Umsetzung des Urteils in der Rechtssache „Sejdić und Finci“ das geplante dritte Treffen im Rahmen des hochrangigen Dialogs zwischen der Europäischen Union und Bosnien und Herzegowina über den Beitrittsprozess abzusagen; ist besorgt, dass der gesamte Beitrittsprozess negativ beeinflusst werden könnte, wenn keine Einigung erreicht wird, und fordert die führenden Politiker auf, eine Lösung zu finden;

17.

fordert den EU-Sonderbeauftragten und Delegationsleiter auf, seine Anstrengungen für eine Einigung über die Umsetzung des Urteils in der Rechtssache „Sejdić und Finci“ zu intensivieren;

18.

verweist auf die dringende Notwendigkeit umfassender Verfassungsreformen auf Ebene des Staates wie der Körperschaften, um die institutionellen Strukturen auf allen Ebenen effizienter, funktionsfähiger und transparenter zu machen; bekräftigt die Notwendigkeit einer Vereinfachung der bundesstaatlichen Struktur Bosniens und Herzegowinas; fordert den EAD und die Kommission auf, breit angelegte und offene Konsultationen sowie öffentliche Debatten mit allen Beteiligten in Bosnien und Herzegowina über die Verfassungsänderungen einzuleiten; betont, dass alle Parteien und Gesellschaftsgruppen umfassend in diesen Prozess, der zu konkreten Ergebnissen führen sollte, einbezogen werden müssen;

19.

fordert alle zuständigen Behörden auf, für die Einrichtung eines unabhängigen, unparteiischen und wirksamen Justizsystems, gestützt durch eine unparteiische und unabhängige Polizei, zu sorgen und die Strategien in Bezug auf die Justizreform und auf im Land begangene Kriegsverbrechen umzusetzen; fordert die Harmonisierung der Rechtssprechung in allen Zivil- und Strafrechtssachen zwischen den unterschiedlichen Justiz- und Strafverfolgungssystemen sowie die Umsetzung aller Empfehlungen des strukturierten Justiz-Dialogs zwischen der EU und Bosnien und Herzegowina;

20.

fordert die Behörden von Bosnien und Herzegowina auf, die Reform der öffentlichen Verwaltung voranzubringen und die Verwaltungskapazitäten auf allen Regierungsebenen, die mit EU-Angelegenheiten betraut sind, zu stärken; ist besorgt, was die finanzielle Tragfähigkeit der öffentlichen Verwaltung und die mangelnde politische Unterstützung für ihre Reformierung anbelangt; betont die Notwendigkeit, mit Unterstützung der EU konzentrierte Bemühungen zum Aufbau effizienter Koordinierungsmechanismen und zur Verbesserung der Qualifikationen und Fähigkeiten der Beschäftigten im öffentlichen Dienst zu unternehmen;

21.

ist besorgt über das große Ausmaß an Korruption im Lande, von der die politischen Parteien und alle Bereiche des öffentlichen Lebens durchdrungen sind; legt den zuständigen Behörden auf allen Ebenen nahe, Strategien zur Korruptionsbekämpfung vorzuschlagen und umzusetzen; fordert die zuständigen staatlichen Stellen auf, den politischen Willen zu zeigen, das Problem in Angriff zu nehmen und Mittel für die Antikorruptionsbehörde bereitzustellen, damit sie in vollem Maße funktionsfähig ist, und vorzeigbare Ergebnisse bei Untersuchungen und Strafurteilen zu liefern; fordert die staatlichen Stellen von Bosnien und Herzegowina auf, die Rechtsvorschriften in Bezug auf Korruption mit den Empfehlungen von GRECO in Einklang zu bringen; betont, wie wichtig es ist, wirksam gegen Menschenhandel vorzugehen, indem man die Täter strafrechtlich verfolgt und die Opfer schützt und entschädigt;

22.

fordert die zuständigen Behörden auf, die Anstrengungen zur Umsetzung des Fahrplans für ein operatives Abkommen mit EUROPOL zu intensivieren, insbesondere, was die Angleichung der entsprechenden Datenschutzbestimmungen und -verfahren angeht;

23.

fordert die Behörden von Bosnien und Herzegowina nachdrücklich auf, die Unabhängigkeit und Vielfalt der Medien frei von politischer Einflussnahme, ethnischer Fragmentierung und Polarisierung zu stärken; weist auf die besondere Rolle öffentlich-rechtlicher Medien bei der Stärkung der Demokratie und des gesellschaftlichen Zusammenhalts hin und fordert die staatlichen Stellen auf, für deren finanzielle Tragfähigkeit, Unabhängigkeit und Übereinstimmung mit europäischen Standards Sorge zu tragen; bedauert den anhaltenden politischen Druck sowie die gegen Journalisten gerichteten Drohungen; ist besorgt angesichts der Versuche, die Unabhängigkeit der Kommunikationsregulierungsbehörde und der öffentlich-rechtlichen Sender zu untergraben; erinnert daran, dass freie Medien ein wesentliches Merkmal einer stabilen Demokratie sind;

24.

fordert alle politischen Parteien auf, sich proaktiv für eine integrierte und tolerante Gesellschaft einzusetzen; fordert die zuständigen Behörden auf, die Antidiskriminierungsgesetze und die entsprechenden politischen Maßnahmen umzusetzen und die rechtlichen und praktischen Mängel unter anderem in Bezug auf behinderte Menschen zu beheben; ist besorgt angesichts der Hassreden, Drohungen und Drangsalierungen, die sich gegen Lesben, Schwule, Trans- und Bisexuelle richten; fordert die zuständigen Stellen auf, den Aktionsplan für die Roma vollständig umzusetzen, die wirksame Integration der Roma und aller anderen Minderheiten aktiv zu fördern, durch Hass motivierte Vorfälle öffentlich zu verurteilen sowie für ordentliche polizeiliche Ermittlungen und Strafverfahren zu sorgen; fordert die staatlichen Stellen auf, diesbezügliche Initiativen der Zivilgesellschaft sowohl durch finanzielle und praktische Unterstützung als auch durch politische Bekenntnisse aktiv zu fördern;

25.

befürwortet die Tätigkeit von Menschenrechts- und Bürgerrechtsverteidigern in Bosnien und Herzegowina und fordert die Kommission auf, Finanzierungsmechanismen zu entwickeln, damit auch Basisorganisationen in den Genuss von Mitteln aus dem Instrument für Heranführungshilfe (IPA) kommen können;

26.

fordert die Stärkung der Rolle der Frauen durch Förderung, Schutz und Stärkung ihrer Rechte, Verbesserung ihrer sozialen und wirtschaftlichen Situation, Erhöhung ihrer Präsenz auf dem Arbeitsmarkt, Gewährleistung einer angemessenen Vertretung von Frauen in der politischen und wirtschaftlichen Entscheidungsfindung sowie Förderung unternehmerischer Initiativen von Frauen; weist darauf hin, dass Frauen in den Parlamenten, Regierungen und der öffentlichen Verwaltung nach wie vor unterrepräsentiert sind und dass ihre Arbeitnehmerrechte häufig missachtet werden; fordert die Behörden in Bosnien und Herzegowina auf, die Sozialversicherungsansprüche während des Mutter- beziehungsweise Vaterschaftsurlaubes oder Elternurlaubes landesweit an einen hohen Standard anzugleichen und eine einheitliche Ausgangslage für alle Bürger zu schaffen, um Benachteiligungen zu vermeiden;

27.

ist besorgt über die hohe Zahl an Fällen häuslicher Gewalt, die nicht gemeldet oder nur unzureichend geahndet werden; fordert die staatlichen Stellen auf, wirksame Gesetze zu verabschieden, damit Frauen tatsächlich geschützt werden; betont die Notwendigkeit, die Strafverfolgungsbehörden zu stärken, damit Missstände wie geschlechtsspezifische Gewalt, häusliche Gewalt, Zwangsprostitution und Frauenhandel erfolgreich angegangen werden können; betont, wie wichtig es ist, Kinder vor Gewalt, Menschenhandel und allen anderen Formen des Missbrauchs zu schützen; fordert die Kommission auf, Wege zu erkunden, wie Maßnahmen gegen häusliche Gewalt unterstützt werden können;

28.

begrüßt den Entwurf des Programms für die Opfer der im Krieg in Bosnien und Herzegowina verübten Vergewaltigungen, sexuellen Misshandlungen und Folterungen; fordert ausreichend Ressourcen für die systematische Rehabilitierung der Opfer kriegsbedingter sexueller Gewalt, darunter Entschädigungsleistungen ungeachtet des sozialen Status sowie medizinische und psychologische Betreuung und angemessene Sozialleistungen; fordert von den zuständigen Behörden Aufklärungsarbeit in Bezug auf den Status der Opfer;

29.

fordert die Föderation auf, eine Bestimmung über Hassverbrechen in das Strafgesetzbuch aufzunehmen, wie es bereits in der Republika Srpska und dem Bezirk Brčko im Jahr 2009 geschehen ist;

30.

weist darauf hin, dass es Ende 2011 immer noch etwa 113 000 Binnenvertriebene in Bosnien und Herzegowina gab, darunter etwa 8 000 in Sammellagern lebende Personen und 7 000 Flüchtlinge; fordert mit Nachdruck — auch aufgrund der bekräftigten Zusage, die die internationale Gebergemeinschaft auf der internationalen Geberkonferenz von Sarajewo im April 2012 gegeben hat — alle zuständigen Behörden auf sämtlichen Ebenen auf, die dauerhafte Rückkehr von Flüchtlingen und Binnenvertriebenen zu ermöglichen, indem diese Zugang zu Wohnraum, Sozialfürsorge und Arbeitsplätzen erhalten; fordert die Behörden nachdrücklich auf, diesen Prozess durch die gerechte und angemessene finanzielle Unterstützung aller heimkehrenden Flüchtlinge zu erleichtern, so auch der in die Region Posavina zurückkehrenden kroatischen Flüchtlinge;

31.

weist mit Besorgnis auf die hohe Zahl von Personen in Bosnien und Herzegowina hin, die infolge des Krieges unter einer posttraumatischen Belastungsstörung leiden; fordert die staatlichen Stellen auf, das Problem des Mangels an sozialer und psychologischer Pflege für Personen, die unter einer posttraumatischen Belastungsstörung leiden, anzugehen;

32.

fordert die vollständige Umsetzung der Antiminenstrategie sowie die Verabschiedung des Gesetzes über Maßnahmen gegen Minen, um künftige Schäden für Menschen durch Landminen zu verhindern;

33.

verurteilt entschieden alle Bemühungen in Bosnien und Herzegowina und anderswo, den Völkermord von Srebrenica zu relativieren oder zu leugnen;

Sozioökonomische Fragen

34.

fordert die Regierungsstellen aller Ebenen nachdrücklich auf, weiter eine solide Steuerpolitik zu betreiben; ist besorgt über das Ausmaß der Schattenwirtschaft und die hohe Arbeitslosenrate insbesondere bei Frauen und Jugendlichen; ist besorgt über die negativen Auswirkungen der instabilen politischen und labilen rechtsstaatlichen Verhältnisse auf das Wirtschaftswachstum und die Investitionen sowie auf das gesamte wirtschaftliche Umfeld; fordert die Regierung auf, einen einheitlichen Wirtschaftsraum im Lande zu errichten, günstige Voraussetzungen für Unternehmensgründungen, insbesondere von kleinen und mittleren Unternehmen, zu schaffen, interne Wachstumsquellen zu stärken und gleichzeitig den beherrschenden Einfluss der Regierung auf die Wirtschaft sowie den Anteil von Monopolen zu verringern sowie wachstumsorientierte Ausgaben und die Wettbewerbsfähigkeit zu fördern;

35.

begrüßt die Entscheidung der EU, Bosnien und Herzegowina Finanzhilfen in Höhe von 100 Mio. Euro zu gewähren, was ein deutliches Zeichen ihres Bekenntnisses zur europäischen Perspektive des Landes und zum Wohlergehen seiner Bürger ist;

36.

fordert die staatlichen Stellen von Bosnien und Herzegowina und insbesondere die Entitäten, in denen die meisten Unternehmen des Landes registriert sind, auf, die bestehenden Arbeitsgesetze zu überarbeiten und zu modernisieren sowie den sozialem Dialog und die Arbeitsaufsicht zu stärken;

37.

begrüßt die Unterzeichnung eines Abkommens zwischen Bosnien und Herzegowina und der EU über den Beitritt von Bosnien und Herzegowina zur Welthandelsorganisation (WTO); fordert die staatlichen Stellen von Bosnien und Herzegowina auf, die Verhandlungen mit anderen Partnern voranzutreiben, damit das Land in naher Zukunft Mitglied der WTO werden kann;

38.

stellt einige Fortschritte bei der Verbesserung des allgemeinen Rahmens für die Bildung fest, fordert jedoch den Ministerrat erneut auf, unter anderem die Koordinierung zwischen den 12 Ministerien für Bildung und der Abteilung für Bildung im Distrikt Brčko zu verbessern und die Fragmentierung des Bildungssystems zu verringern;

39.

betont, dass die Qualität der Bildung insgesamt verbessert werden muss, damit der Bedarf auf dem heimischen und ausländischen Arbeitsmarkt gedeckt wird; fordert die Staatsorgane von Bosnien und Herzegowina auf, die Schwächen im Bereich der beruflichen Bildung zu beheben, um ausländische Direktinvestitionen anzuziehen, und unter anderem aufgrund wirtschaftlicher Notwendigkeit zu gewährleisten, dass die Akkreditierung von Bildungseinrichtungen in Angriff genommen wird und die für die Anerkennung von akademischen Graden und Abschlüssen zuständigen Einrichtungen in vollem Umfang arbeitsfähig werden; begrüßt die Maßnahmen, die zur Entwicklung und Förderung von Schulungen und Programmen für die Jugend ergriffen wurden, um ihre Eingliederung in den Arbeitsmarkt zu erleichtern; fordert weitere Initiativen dieser Art;

40.

fordert alle zuständigen Behörden eindringlich auf, die ethnische Trennung von Kindern (zwei Schulen unter einem Dach), die in einigen Kantonen von Bosnien und Herzegowina immer noch praktiziert wird, einzustellen und die wirksame Eingliederung insbesondere von Roma-Kindern im Bildungsbereich unter anderem durch Schulförderprogramme zu unterstützen; fordert die staatlichen Stellen auf, mit den maßgeblichen nichtstaatlichen Organisationen dabei zusammenzuarbeiten, Roma-Familien dazu zu bewegen, den Zugang ihrer Kinder zu Bildung zu unterstützen; fordert die staatlichen Stellen auf, die Regelungen innerhalb von Bosnien und Herzegowina zu harmonisieren, damit eine Gleichbehandlung aller Kinder sichergestellt wird; fordert allgemein mehr Anstrengungen, um die Trennung von Familien zu verhindern und gefährdeten Familien mehr Unterstützung zu gewähren; fordert die Kommission auf, zu prüfen, ob eine gezielte EU-Unterstützung einen Beitrag dazu leisten könnte, dem nach ethnischen Gruppen getrennten Bildungssystem ein Ende zu setzen;

41.

begrüßt die Pläne der Kommission, ein hochrangiges Treffen zur Bildung anzuberaumen, mit dem der Dialog über eine Reihe von Themen einschließlich der ethnischen Trennung von Schulkindern befördert werden soll, und an dem Vertreter einschlägiger internationaler Organisationen und für Bildung zuständiger nationaler Stellen teilnehmen sollen;

42.

fordert die Behörden auf, die Rechtsnormen an den gemeinschaftlichen Besitzstand in Bezug auf die Anerkennung von Berufsqualifikationen anzugleichen;

43.

fordert die Behörden nachdrücklich auf, alle Maßnahmen zur Bewahrung des nationalen Erbes zu ergreifen und sich um den entsprechenden Rechtsrahmen zu kümmern; fordert die zuständigen Behörden auf allen Ebenen auf, für klare Verfahren der Finanzierung von kulturellen Einrichtungen zu sorgen, damit Schließungen verhindert werden;

44.

fordert die staatlichen Stellen von Bosnien und Herzegowina auf, angemessene Maßnahmen zu ergreifen, mit denen der Missbrauch der visumfreien Reiseregelung künftig unterbunden wird, und wirksam gegen den organisierten Missbrauch von Asylverfahren der EU-Mitgliedstaaten vorzugehen;

Regionale Zusammenarbeit und bilaterale Fragen

45.

weist lobend auf die konstruktive Rolle von Bosnien und Herzegowina bei der regionalen Kooperation hin und fordert das Land auf, bei der Festlegung des Grenzverlaufs mit allen Nachbarstaaten zusammenzuarbeiten;

46.

fordert Bosnien und Herzegowina nachdrücklich auf, seine Vorbereitungsmaßnahmen für den Beitritt Kroatiens zur EU zu intensivieren, indem maßgebliche Gesetze von Bosnien und Herzegowina zur Lebensmittelsicherheit an den EU-Besitzstand angeglichen werden; ist besorgt über die Untätigkeit der staatlichen Stellen von Bosnien und Herzegowina, die zu Verlusten an den Exportmärkten des Landes führen könnte; begrüßt die bisher erzielten Fortschritte und fordert die zuständigen Behörden nachdrücklich auf, die notwendige Infrastruktur an den künftigen EU-Grenzkontrollstellen zu errichten; begrüßt die Initiative der Kommission, bei ihren trilateralen Treffen mit Kroatien und Bosnien und Herzegowina im Hinblick auf den bevorstehenden Beitritt Kroatiens zur EU Lösungen für die verbleibenden Grenzfragen einschließlich der Umsetzung des Abkommens von Neum/Ploče zu finden; fordert weitere konstruktive Bemühungen in dieser Hinsicht, darunter gegebenenfalls die Genehmigung weiterer Grenzkontrollstellen; weist lobend auf den Beitrag von Bosnien und Herzegowina zu den Fortschritten bei der Lösung ausstehender Fragen, einschließlich des Abschlusses des Abkommens über den kleinen Grenzverkehr hin, das den Verkehr für die Bürger in den Grenzregionen vereinfachen soll; erachtet es für notwendig, eine Lösung zu finden, damit es nach Juli 2013 die gleiche Regelung für Personalausweise zwischen den beiden Ländern gibt und Bürger von Bosnien und Herzegowina weiterhin nach Kroatien reisen können;

47.

fordert nachdrücklich, dass Bürgern des Kosovo die Einreise gestattet wird, da Bosnien und Herzegowina das einzige Land in der Region ist, das ihnen die Einreise immer noch verwehrt; fordert die Staatsorgane von Bosnien und Herzegowina daher auf, die einfachen Reisedokumente der Bürgerinnen und Bürger des Kosovo für die Einreise in das Land zu akzeptieren, wie dies bereits von Serbien und auch anderen Ländern praktiziert wird;

48.

bekräftigt die Notwendigkeit, die notwendigen Kriterien und Maßnahmen für visumfreien Reiseverkehr in die Schengen-Staaten weiterhin vollständig umzusetzen, langfristige Strategien zu verfolgen und die Minderheitenpolitik zu regeln; hält es für erforderlich, die Bürgerinnen und Bürger über die Beschränkungen bei den Regelungen für visumfreies Reisen zu informieren, um jeden möglichen Missbrauch der Reisefreiheit und der Liberalisierung der Visumpolitik zu verhindern; weist auf die durchweg niedrigen Zahlen von Asylbewerbern aus Bosnien und Herzegowina in EU-Mitgliedstaaten hin; weist auf die Bedeutung der visumfreien Reiseregelung für die Bürger von Bosnien und Herzegowina hin;

o

o o

49.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik/Vizepräsidentin der Kommission, dem Rat, der Kommission, dem Staatspräsidium und dem Ministerrat von Bosnien und Herzegowina, der Parlamentarischen Versammlung von Bosnien und Herzegowina sowie den Regierungen und Parlamenten der Föderation Bosnien und Herzegowina und der Republika Srpska zu übermitteln.


(1)  ABl. L 80 vom 19.3.2008, S. 18.

(2)  ABl. L 188 vom 19.7.2011, S. 30.

(3)  Angenommene Texte, P7_TA(2012)0085.

(4)  Angenommene Texte, P7_TA(2012)0453.


12.2.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 55/100


P7_TA(2013)0226

Fortschrittsbericht 2012 über die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. Mai 2013 zu dem Fortschrittsbericht 2012 über die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien (2013/2866(RSP))

(2016/C 055/15)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Beschluss des Europäischen Rates vom 16. Dezember 2005, dem Land den Status eines Kandidatenlandes für die Mitgliedschaft in der Europäischen Union zu gewähren, sowie unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Vorsitzes im Anschluss an die Tagungen des Europäischen Rates vom 15. und 16. Juni 2006 sowie vom 14. und 15. Dezember 2006,

in Kenntnis der Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 13. Dezember 2012,

unter Hinweis auf die gemeinsame Erklärung der Leiter der Mission der EU und der USA vom 11. Januar 2013,

in Kenntnis des Fortschrittsberichts 2012 der Kommission (SWD(2012)0332) und der Mitteilung der Kommission vom 10. Oktober 2012 mit dem Titel „Erweiterungsstrategie und wichtigste Herausforderungen 2012-2013“ (COM(2012)0600),

unter Hinweis auf die Resolutionen 845 (1993) und 817 (1993) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, die Resolution 47/225 (1993) der Generalversammlung der Vereinten Nationen und das Interimsabkommen von 1995,

unter Hinweis auf das Urteil des Internationalen Gerichtshofs zur Anwendung des Interimsabkommens vom 13. September 1995,

unter Hinweis auf Empfehlung 329 (2012) des Kongresses lokaler und regionaler Gebietskörperschaften des Europarats zur lokalen Demokratie in dem Land,

unter Hinweis auf seine bisherigen Entschließungen, darunter seine Entschließung vom 22. November 2012 zur Erweiterung: Politiken, Kriterien und die strategischen Interessen der EU (1),

unter Hinweis auf die 10. Sitzung des Gemischten Parlamentarischen Ausschusses vom 7. Juni 2012,

gestützt auf Artikel 110 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass sich der Umgang mit den Kandidatenländern und den potenziellen Kandidatenländern beim Integrationsprozess nach ihren jeweiligen eigenen Leistungen richten sollte;

B.

in der Erwägung, dass der Beitrittsdialog auf hoher Ebene dem Reformprozess im Lande eine neue Dynamik verliehen hat;

C.

in der Erwägung, dass der EU-Beitritt für die langfristige Stabilität des Landes und die guten Beziehungen zwischen den Volksgruppen von wesentlicher Bedeutung ist;

D.

in der Erwägung, dass der Europäische Rat im vierten Jahr in Folge beschlossen hat, die Beitrittsverhandlungen mit dem Land trotz einer entsprechenden positiven Empfehlung von Seiten der Kommission nicht aufzunehmen; in der Erwägung, dass diese weitere Verschiebung zu wachsenden Frustrationen der Öffentlichkeit im Land in Bezug auf den stagnierenden EU-Integrationsprozess führt und das Risiko einer Verschärfung der innenpolitischen Probleme und Spannungen birgt; in der Erwägung, dass innenpolitische Fragen kein Hindernis für die offizielle Aufnahme der Beitrittsverhandlungen darstellen sollten, wenngleich sie vor Beendigung des Beitrittsprozesses gelöst werden sollten;

E.

in der Erwägung, dass das Land bereit ist, Beitrittsverhandlungen mit der EU aufzunehmen;

F.

in der Erwägung, dass die regionale Zusammenarbeit und gutnachbarliche Beziehungen nach wie vor entscheidend für den Erweiterungsprozess sind;

G.

in der Erwägung, dass bilaterale Fragen in konstruktiver Weise und unter Berücksichtigung der übergeordneten Interessen sowie der Werte der EU angegangen werden sollten;

Allgemeine Erwägungen

1.

fordert den Rat erneut auf, unverzüglich ein Datum für den Beginn der Beitrittsverhandlungen festzulegen;

2.

bedauert, dass der Rat im vierten Jahr in Folge beschlossen hat, sich der von der Kommission in ihrer letzten diesbezüglichen Sitzung vom 11. Dezember 2012 angenommenen Empfehlung nicht anzuschließen, und noch immer keine Beitrittsverhandlungen eröffnet hat; ist jedoch der Auffassung, dass die einstimmig gebilligten Schlussfolgerungen des Europäischen Rates hinsichtlich einer zeitlich gebundenen Entscheidung auf der Grundlage eines weiteren Berichts der Kommission einen echten Fortschritt darstellen, und erkennt an, dass es wichtig ist, in Schlüsselbereichen ausreichende Fortschritte zu erzielen, wie dies der Europäische Rat in seinen Schlussfolgerungen vom Dezember 2012 dargelegt hat; beglückwünscht das für Erweiterung zuständige Kommissionsmitglied zu seiner Initiative und fordert ihn auf, in seinen bevorstehenden Bericht eine Schätzung der Kosten der Nicht-Erweiterung, einschließlich der Risiken für das Land im Falle einer Verlängerung des Status quo, aufzunehmen; begrüßt den Frühjahrsbericht der Europäischen Kommission vom 16. April 2013 und fordert den irischen Ratsvorsitz auf, intensive diplomatische Anstrengungen zu unternehmen, um ein befriedigendes Ergebnis zu erzielen, damit der Rat beschließt, die Verhandlungen vor Ende Juni 2013 zu eröffnen;

3.

weist mit Nachdruck darauf hin, dass gutnachbarliche Beziehungen ein tragendes Element des Prozesses der Beitritts zur EU sind; begrüßt die im Wesentlichen konstruktive Rolle des Landes im Hinblick auf die Beziehungen zu anderen Beitrittsländern; begrüßt den fortgeführten diplomatischen Austausch, der zwischen Athen, Sofia und Skopje stattgefunden hat, und betont, wie wichtig es ist, dass alle Seiten ein echtes Bekenntnis zu „gutnachbarschaftlichen Beziehungen“ auf der Grundlage von Freundschaft, gegenseitiger Achtung, eines konstruktiven Dialogs und des echten Wunsches, Missverständnisse zu beheben und Feindseligkeiten zu überwinden, abgeben; ruft dazu auf, Gesten, Aussagen und Handlungen zu vermeiden, die sich negativ auf die gutnachbarschaftlichen Beziehungen auswirken könnten; begrüßt in diesem Zusammenhang das erste Treffen, das vor kurzem zwischen den Vertretern der Regierungen aus Skopje und Athen stattgefunden hat, das auf die Möglichkeit hinzielt, ein Abkommen zwischen den beiden Ländern zu unterzeichnen; fordert das das für Erweiterung zuständige Kommissionsmitglied auf, der Frage der „gutnachbarschaftlichen Beziehungen“ in seinem Bericht besondere Aufmerksamkeit zu widmen; fordert außerdem eine vermehrte Zusammenarbeit auf soziokulturellem Gebiet, um dadurch die Kontakte zwischen den Völkern der Region zu intensivieren;

4.

bekräftigt seinen Standpunkt, dass bilaterale Fragen im Beitrittsprozess so früh wie möglich in konstruktiver und Weise und in einem Geist der Nachbarschaft sowie vorzugsweise vor dem Beginn der Beitrittsverhandlungen angegangen werden sollten; bekräftigt seine Auffassung, wonach bilaterale Fragen nicht dazu dienen sollten, den EU-Beitrittsprozess zu behindern;

5.

bekräftigt, dass sich der Umgang mit den Kandidatenländern und den potenziellen Kandidatenländern beim Integrationsprozess nach ihren jeweiligen eigenen Leistungen richten sollte;

6.

ist der festen Überzeugung, dass der Beginn der Verhandlungen einen positiven Impuls bieten und ein wirksames Instrument sein kann, um die Lage in Richtung weiterer Reformen, einer verbesserten innenpolitischen Situation, der Erleichterung eines Dialogs zwischen den Volksgruppen und der Förderung positiver Beziehungen mit den Nachbarstaaten zu verändern;

7.

betrachtet den Beitrittsdialog auf hoher Ebene als ein wichtiges Instrument, um den derzeitigen Stillstand zu überwinden und dem EU-Beitrittsprozess neue Dynamik zu verleihen; begrüßt die erzielten Fortschritte in mehr als 75 % der festgelegten Politikbereiche; hebt hervor, wie wichtig die vollständige und unumkehrbare Umsetzung ist; betont, dass der Beitrittsdialog auf hoher Ebene kein Ersatz für Beitrittsverhandlungen ist; fordert den Rat auf, die Kommission zu ersuchen, mit dem Screenung-Prozess so bald wie möglich zu beginnen, um dadurch weitere Fortschritte zu ermöglichen;

8.

begrüßt und unterstützt uneingeschränkt das unlängst geschlossene Abkommen, mit dem ein Weg aus der Sackgasse im Bereich der innenpolitischen Entwicklungen im Land gefunden werden kann, und vertritt die Auffassung, dass das vorliegende Abkommen noch vor den Erörterungen im Europäischen Rat weitere Fortschritte hin zu einem Beitritt zur EU ermöglichen wird; fordert alle Parteien auf, den politischen Dialog fortzuführen und weist mit Nachdruck auf die Notwendigkeit einer umfassenden Unterstützung über die Parteigrenzen hinaus und Engagement für die EU-Agenda hin; hebt hervor, dass das nationalstaatliche Parlament eine zentrale demokratische Institution für die Erörterung und Lösung von Fragen ist, die sich aus politischen Meinungsverschiedenheiten ergeben, und fordert alle politischen Kräfte im Land auf, in diesem Sinne zu handeln und seine Verfahren und die ihm zugrundeliegenden demokratischen Werte zu achten; unterstützt Initiativen, die zu einer Verbesserung der Arbeitsweise des Parlaments führen, wozu auch der Vorschlag zur Einrichtung eines Untersuchungsausschusses gehört, der über die Ereignisse vom 24. Dezember 2012 Rechenschaft ablegen, weitere Empfehlungen für eine umfassende Reform der parlamentarischen Verfahren auf der Grundlage eines echten parteiübergreifenden Ansatzes vorlegen, die Autorität, die Unabhängigkeit und die Legitimität des Parlaments verbessern und eine Wiederholung derartiger Vorfälle vermeiden soll; fordert die staatlichen Stellen auf, den Untersuchungsausschuss umgehend einzusetzen, damit er seine wichtige Arbeit aufnehmen und der normale politischer Alltag im Land wiedereinkehren kann; bedauert, dass auch die Journalisten des Parlaments verwiesen wurden und fordert, dass der Dialog zwischen der Regierung und dem Journalistenverband unter Bedingungen, unter denen die Journalisten wieder Vertrauen haben können, wiederaufgenommen wird;

9.

ist zutiefst besorgt darüber, dass es im Laufe des Jahres zu Spannungen in den Beziehungen zwischen den Volksgruppen gekommen ist; ist der Überzeugung, dass ein verstärkter politischer Dialog unabdingbar ist, um weitere Fortschritte auf dem Weg zu einer friedlichen multiethnischen, multikulturellen und multireligiösen Gesellschaft zu erzielen und die Risiken der Polarisierung der Gesellschaft entlang ethnischer Grenzen zu beseitigen; verurteilt entschieden alle Vorfälle und Zeichen von Intoleranz aus ethnischen Gründen;

10.

begrüßt den Bericht der Regierung zur Umsetzung des Rahmenabkommens von Ohrid und erwartet, dass der Bericht öffentlich vorgestellt wird, um eine breite gesellschaftliche und politische Unterstützung der multiethnischen Zukunft des Landes zu erreichen; fordert die Regierung auf, sich rasch der nächsten Stufe der Überprüfung zuzuwenden;

11.

begrüßt das Dezentralisierungsprogramm für den Zeitraum 2011-14 und fordert die volle Umsetzung des Gesetzes zur regionalen Entwicklung; fordert die Regierung auf, die Dezentralisierung im Steuerbereich fortzusetzen, mit dem mittelfristigen Ziel, dass 9 % des BIP von lokalen und regionalen Behörden ausgegeben werden; hebt die partnerschaftliche Zusammenarbeit des Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen (UNDP) und der weiter gefassten Gebergemeinschaft mit der Regierung beim Kapazitätenaufbau der Kommunalregierungen lobend hervor, mit der eine verantwortungsvolle Regierungsführung und gleicher Zugang für alle Bürger erreicht werden sollen;

12.

begrüßt die Bemühungen der Regierung, mit der kommunistischen Vergangenheit zu brechen, die Namen von Agenten der früheren jugoslawischen Geheimdienste zu veröffentlichen und die Gültigkeit des Durchleuchtungsgesetzes bis zur Verabschiedung des Gesetzes über freien Zugang zu öffentlichen Informationen zu verlängern; fordert die staatlichen Stellen gleichzeitig auf, die Archive des jugoslawischen Geheimdienstes zurückzufordern und die Mitarbeiter der Geheimdienst- und Spionageabwehrbehörden in den Durchleuchtungsprozess aufzunehmen; spricht sich dafür aus, das Mandat des Ausschusses für Datenüberprüfung zu stärken, indem auf Dauer alle erforderlichen Dokumente der Geheimdienst- und Spionageabwehrbehörden in seine Räumlichkeiten überstellt werden; betont die Notwendigkeit, die Sicherheitsbehörden zu reformieren und die parlamentarische Aufsicht über die Geheimdienst- und Spionageabwehrbehörden zu stärken;

13.

ist der Überzeugung, dass man durch einen gestärkten politischen Dialog, vorbildliche Führung, welche die Akzeptanz und Tolerierung anderer Volksgruppen beinhaltet, und durch ein Bildungssystem, welches die Werte einer multiethnischen Gesellschaft vermittelt, am besten zu solch einer Gesellschaft gelangen kann; begrüßt daher das multiethnische Bildungsprojekt der Regierung und fordert, dass alle Schulen dem Beispiel von Vorreitern wie den Schulen von Kumanovo folgen, wo der nach ethnischen Gemeinschaften getrennte Unterricht abgeschafft werden soll;

14.

fordert die staatlichen Stellen und die Zivilgesellschaft nachdrücklich auf, angemessene Maßnahmen für eine historische Aussöhnung zu ergreifen, um die Gräben zwischen und innerhalb der unterschiedlichen ethnischen und nationalen Gruppen, einschließlich der Bürger mit bulgarischer Identität, zu überwinden; fordert erneut positive Fortschritte bei gemeinsamen Feiern im Hinblick auf gemeinsame historische Anlässe und Persönlichkeiten mit den benachbarten EU-Mitgliedstaaten; fordert Bemühungen zur Bildung gemeinsamer Expertenkommissionen für Geschichte und Bildung, um eine objektive, auf Tatsachen beruhende Interpretation der Geschichte zu erreichen, die einer stärkeren wissenschaftlichen Zusammenarbeit förderlich wäre sowie eine positive Einstellung junger Menschen gegenüber ihren Nachbarn fördern dürfte; fordert die Staatsorgane nachdrücklich auf, Unterrichtsmaterialien bereitzustellen, die frei sind von ideologischen Geschichtsinterpretationen und auf ein verbessertes wechselseitiges Verständnis abzielen; nimmt mit Besorgnis das Phänomen der so genannten „Antikisierung“ zur Kenntnis; ist fest davon überzeugt, dass Kultur und Kunst der Annährung und nicht der Trennung zwischen Menschen dienen sollten; fordert die Regierung nachdrücklich auf, der Öffentlichkeit und den Medien unmissverständlich zu signalisieren, dass Diskriminierung aufgrund der nationalen Identität in dem Land nicht geduldet wird, auch nicht im Zusammenhang mit der Justiz, den Medien, Beschäftigung und sozialen Möglichkeiten; hebt hervor, wie wichtig diese Maßnahmen für die Integration der unterschiedlichen ethnischen Gemeinschaften und für die Stabilität und die europäische Integration des Landes sind;

15.

begrüßt die Fortschritte bei der Festigung des Regelwerks auf dem Gebiet des Kinderrechtsschutzes, darunter Änderungen im Jugendrecht, die Einrichtung eines Überwachungssystems und die Entwicklung einer Nationalen Strategie zur Verhütung von Jugendkriminalität; weist mit Sorge auf weiterhin bestehende Mängel beim Schutz von Kindern, die Opfer von Verbrechen werden, hin, was auf unzureichende Mittel, begrenzte Kapazitäten des Fachpersonals und das Fehlen eines wirksamen Reaktionssystems für minderjährige Opfer zurückzuführen ist; fordert Verbesserungen bei der Finanz- und Personalausstattung von Einrichtungen der Sozialarbeit und die Bildung multidisziplinärer Gruppen, die minderjährigen Opfern die Wiedereingliederung, Behandlung und Rehabilitation anbieten;

Gutnachbarschaftliche Beziehungen und die Namensfrage

16.

bedauert nach wie vor, dass die Unfähigkeit, den Namensstreit zu lösen, den Weg des Landes zur EU-Mitgliedschaft blockiert; schließt sich der Auffassung des Europäischen Rates an, das die Namensfrage unverzüglich von beiden Seiten ein für alle Mal gelöst werden muss, und dass der Haager Beschluss, der Teil des internationalen Rechts ist, in Kraft treten muss; unterstützt nachdrücklich die Bemühungen des Sondergesandten der Vereinten Nationen, sich auf eine allgemein akzeptable Lösung zu verständigen; begrüßt den Vorschlag des für die Erweiterung zuständigen Kommissionsmitglieds in Bezug auf ein trilaterales Treffen zwischen Skopje, Athen und Brüssel; ist der Ansicht, dass diese Initiative den Verhandlungen unter der Führung der Vereinten Nationen neuen Schwung verleihen könnte; begrüßt, dass die Absichtserklärung und die jüngsten Kontakte mit dem VN-Vermittler Bewegung in die Sache gebracht haben; fordert alle Parteien auf, jede sich bietende Gelegenheit zu ergreifen, damit diese Maßnahme Erfolg zeigt, in einen konstruktiven Dialog einzutreten, um eine Lösung zu finden und einen Ausweg aus der festgefahrenen Situation zu finden; ist der Ansicht, dass die Führung des Landes und die Europäische Union der Öffentlichkeit vor einem diesbezüglichen Referendum die Vorteile der Lösung erklären sollten, wenn eine Lösung vereinbart worden ist;

17.

fordert die Kommission und den Rat erneut auf, im Einklang mit den EU-Verträgen mit der Ausarbeitung eines allgemein anwendbaren Schiedsverfahrens zu beginnen, mit dem bilaterale Probleme zwischen Beitrittsländern und Mitgliedstaaten gelöst werden können;

18.

begrüßt die Verwendung des Begriffs „mazedonisch“ im Fortschrittsbericht 2012, wobei gleichzeitig die unterschiedlichen Sprachen, Identitäten und Kulturen im Land und den benachbarten EU-Mitgliedstaaten geachtet werden;

Politische Kriterien

19.

teilt die Einschätzung der Kommission, dass das Land weiterhin die politischen Kriterien erfüllt;

20.

fordert die Stärkung der Aufsichtsrolle des Parlaments gegenüber der Regierung sowie die Verbesserung des Wahlgesetzes und die Erhöhung der Transparenz bei der Parteienfinanzierung; weist in diesem Zusammenhang mit Nachdruck darauf hin, dass nach den Parlamentswahlen von 2011 von OSZE/BDIMR ausgesprochenen Empfehlungen nur zum Teil umgesetzt worden sind und fordert die Regierung in diesem Zusammenhang auf, die Rechtsvorschriften zu ändern, damit die Empfehlungen umgesetzt werden, auch was die Überprüfung und Aktualisierung des Wählerverzeichnisses betrifft;

21.

begrüßt die anhaltenden Bemühungen im Hinblick auf eine rasche Einführung des gesetzlichen Rahmens für den öffentlichen Dienst und allgemeine Verwaltungsverfahren, insbesondere in Bezug auf das Gesetz über Verwaltungsbeamte und das Gesetz über allgemeine Verwaltungsverfahren; fordert zusätzliche Anstrengungen, mit denen für Transparenz, Unparteilichkeit und fachliche Qualifikation der öffentlichen Verwaltung sowie eine Einstellungspraxis nach dem Leistungsprinzip gesorgt wird und die Finanzkontrolle, strategische Planung und Personalverwaltung gestärkt werden;

22.

fordert weitere Anstrengungen, mit denen die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz gewährleistet wird; erachtet es für wichtig, klare Kriterien für die Absetzung von Richtern zu definieren, um die Unabhängigkeit der Justiz nicht zu gefährden; begrüßt die Fortschritte beim Abbau der insgesamt anhängigen Gerichtsfälle, fordert aber mit Nachdruck Maßnahmen, um dem Prozessstau beim Obersten Gerichtshof und dem Verwaltungsgericht entgegenzuwirken; fordert, dass das Gerichtssystem schrittweise gestrafft wird sowie die Justizakademie für Richter und Staatsanwälte weiter Unterstützung erhält, da sie bei der Sicherstellung fortlaufender Schulungen, Laufbahnentwicklung und einer Einstellungspraxis nach dem Leistungsprinzip eine Schlüsselrolle einnimmt;

23.

begrüßt die Anstrengungen zur Erhöhung der Effizienz und Transparenz des Gerichtswesens und insbesondere die Veröffentlichung der Urteile von Gerichten aller Instanzen auf ihren jeweiligen Internetseiten; hält es für geboten, eine Vollstreckungsbilanz zu Fällen der Strafverfolgung und Verurteilung aufzubauen, anhand derer Fortschritte gemessen werden können; fordert die Vereinheitlichung der Rechtsprechung, um ein berechenbares Justizsystem zu gewährleisten und das Vertrauen der Öffentlichkeit zu stärken;

24.

unterstützt das Sonderuntersuchungskommando (SITF) von EULEX und fordert das Land auf, umfassend mit SITF zusammenzuarbeiten und es bei seiner Arbeit zu unterstützen;

25.

begrüßt die Stärkung des Rechtsrahmens zur Korruptionsbekämpfung, unter anderem durch Änderungen am Gesetz über Interessenskonflikte, ist aber angesichts der weiterhin weit verbreiteten Korruption sowohl im Land als auch in der Region insgesamt besorgt; fordert größere Anstrengungen in Bezug auf die Umsetzung der derzeit geltenden Rechtsvorschriften sowie anhaltende Bemühungen zur Erstellung einer Bilanz der Ermittlungen und Verurteilungen in Fällen von Korruption auf hoher Ebene; begrüßt das von der OSZE unterstützte Programm gegen Korruption (das Projekt PrijaviKorupcija.org), das die Meldung von Korruptionsfällen per SMS ermöglicht, sowie die Erklärung von zehn Bürgermeistern, Korruption in ihren Gemeinden unter keinen Umständen zu dulden;

26.

stellt fest, dass für Straftaten in Zusammenhang mit Korruption zwar strengere Strafen vorgesehen sind, Verfügungen zur Beschlagnahme und Einziehung von Vermögenswerten jedoch weiterhin eine Ausnahme sind; ist der Auffassung, dass die Beschlagnahme und Einziehung von Vermögenswerten ein äußerst wichtiges Instrument zur Bekämpfung von Korruption und organisierter Kriminalität ist; fordert die Staatsorgane des Landes auf, seine strafrechtlichen Bestimmungen zur erweiterten Einziehung, gesetzwidrigen Bereicherung und strafrechtlicher Haftung von Rechtssubjekten in vollem Maße durchzusetzen;

27.

hebt die Änderungen zum Gesetz über die Finanzierung politischer Parteien lobend hervor; weist insbesondere auf die führende Rolle hin, welche das Staatliche Rechnungsprüfungsamt bei der Überwachung der politischen Finanzierung spielen soll; fordert die staatlichen Stellen des Landes auf, das Staatliche Rechnungsprüfungsamt mit ausreichend Mitteln auszustatten, die eine vorausschauende und gründliche Kontrolle über die Parteien- und Wahlkampffinanzierung sowie eine erhebliche Verbesserung der Transparenz in Bezug auf öffentliche Ausgaben und die Finanzierung politischer Parteien ermöglichen;

28.

weist darauf hin, dass an der Einrichtung der Nationalen Geheimdienstdatei weiter gearbeitet wird; fordert die Staatsorgane auf, das Ausschreibungsverfahren abzuschließen und möglichst bald zu entscheiden, wer die Nationale Geheimdienstdatei einrichten soll, damit die Bekämpfung der organisierten Kriminalität, der Korruption, des Betrugs, der Geldwäsche und anderer schwerer (unter anderem auch grenzüberschreitender) Vergehen in vollem Maße unterstützt werden kann;

29.

begrüßt die juristische Entkriminalisierung der Diffamierung und den sich vertiefenden Dialog zwischen der Regierung und Journalisten in Bezug auf Fragen der freien Meinungsäußerung; fordert die staatlichen Stellen auf, die Informationsfreiheit und die Vielfalt der Medien zu stärken und zu fördern, die frei von jeglichem politischen und finanziellen Einfluss sein und konsequent gewährleistet werden müssen; ist jedoch darüber besorgt, dass das Land im Index von „Reporter ohne Grenzen“ erheblich herabgestuft wurde, und fordert weitere Anstrengungen zur Verbesserung der professionellen Standards im Journalismus, im investigativen Journalismus sowie zur Förderung der Medienvielfalt, der Gewährleistung der Unabhängigkeit öffentlich-rechtlicher Sender, der Durchsetzung der Rechte im Bereich der Beschäftigung von im Medienbereich tätigen Arbeitnehmern, der Transparenz bei den Eigentumsverhältnissen im Medienbereich, der Nachhaltigkeit und der Einhaltung der europäischen Standards; weist mit Besorgnis darauf hin, dass die Selbstzensur unter Journalisten weit verbreitet ist und es keine autonome Medienorganisation gibt; ist besorgt darüber, dass viele von der Regierung finanzierten Werbekampagnen in regierungsnahen Medien platziert werden; unterstützt Aktivisten der sozialen Medien, die sich gegen Zensurmaßnahmen im Internet wenden;

30.

ist besorgt darüber, dass es im Vorfeld der Kommunalwahlen im März 2013 in den Medien keine analytische und objektive Berichterstattung gegeben hat, insbesondere was die Tätigkeit der Opposition betrifft, über die in den staatlichen und in den privaten Medien während der Kampagne praktisch nicht berichtet wurde; weist mit Nachdruck darauf hin, dass aufmerksame und professionelle Medien eine grundlegende Voraussetzung für einer weitere Entwicklung der demokratischen Kultur und Institutionen im Land sowie für die Erfüllung der politischen Kriterien sind;

31.

weist auf das Urteil der Großen Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 13. Dezember 2012 im Fall „El-Masri“ hin, in dem mehrere Verstöße gegen die Europäische Menschenrechtskonvention im Zusammenhang mit der Entführung, außerordentlichen Überstellung und Folterung des deutschen Staatsbürgers Khaled El-Masri am 31. Dezember 2003 festgestellt wurde, der 23 Tage lang in einem Hotel in Skopje in Gewahrsam gehalten wurde, bevor man ihn von dort mit dem Flugzeug nach Afghanistan brachte; fordert die Regierung auf, unverzüglich alle Aspekte des EGMR-Urteils einzuhalten, wozu eine förmliche Entschuldigung an Herrn El-Masri, die Zahlung der vom Gericht angeordneten Entschädigung und die Zusage der Einrichtung eines internationalen Untersuchungsausschusses gehören;

32.

begrüßt das neue Gleichbehandlungsgesetz, die erste Fünf-Jahres-Strategie der zusammen mit UN Frauen entwickelten geschlechterbezogenen Haushaltsplanung, die für den Aktionsplan für die Eingliederung von Roma bereitgestellten Finanzmittel sowie das Projekt, das Roma helfen soll, rechtmäßige Besitzer ihrer Wohnungen zu werden; begrüßt die Eröffnung des neuen Büros zur Unterstützung von Lesben, Schwulen, Bisexuellen, Intersexuellen und Transgender-Personen, zeigt sich aber angesichts des verübten Akts des Vandalismus gegen dieses Büro besorgt; fordert die Regierung auf, mit ihren Anstrengungen zur Stärkung der Antidiskriminierungsmaßnahmen fortzufahren, insbesondere in Bezug auf Diskriminierung auf der Grundlage der ethnischen Zugehörigkeit sowie der nationalen Identität;

33.

fordert Minister und Beamte auf, die Diskriminierung von Lesben, Schwulen, Bisexuellen, Intersexuellen und Transgender-Personen öffentlich zu verurteilen, dafür zu sorgen, dass die geplante „Gay Pride“- Parade oder andere Aktivitäten der Gemeinschaft der Lesben, Schwulen, Bisexuellen, Intersexuellen und Transgender-Personen sicher und erfolgreich durchgeführt werden kann und sich zur vorbehaltlosen Nicht-Diskriminierung im Sinne des Vertrags zu bekennen; fordert die Medien auf, auf aggressive Äußerungen gegen Lesben, Schwule, Bisexuelle, Intersexuelle und Transgender-Personen, auch auf Hasstiraden und Schüren von Hass, zu verzichten;

34.

ist besorgt über Fälle von Misshandlungen durch die Polizei; fordert eine fortlaufende Schulung, Professionalisierung und Entpolitisierung der Polizeibediensteten; ist der Überzeugung, dass ein unabhängiger Aufsichtsmechanismus für Strafverfolgungsbehörden vonnöten ist, um gegen Straflosigkeit vorzugehen sowie für demokratische und rechenschaftspflichtige Polizeibehörden zu sorgen;

35.

betont, dass eine visumfreie Reiseregelung, die den Bürgern des Landes und aller westlichen Balkanländer gewährt wird, einen äußerst wichtigen Nutzen des EU-Integrationsprozesses und einen sehr starken Anreiz darstellt, die Reformen auf dem Gebiet der Justiz und Innenpolitik zu beschleunigen;

36.

fordert die Staatsorgane auf, Maßnahmen zu ergreifen und mit den EU-Mitgliedstaaten zusammenzuarbeiten, um unzulässige Asylanträge von Staatsbürgern des Landes in der EU zu verhindern und gleichzeitig das Recht auf visumfreien Reiseverkehr zu gewährleisten sowie jegliche Diskriminierung und Stigmatisierung von Roma und Angehörigen ethnischer Minderheiten zu unterbinden; fordert die Regierungen der Mitgliedstaaten auf, den visumfreien Reiseverkehr der Staatsbürger nicht in Frage zu stellen oder zu behindern, sondern die Staatsorgane nachdrücklich aufzufordern, Maßnahmen zu ergreifen, die allen Bürgern eine menschenwürdige Zukunft in ihrem Land ermöglichen;

37.

begrüßt die hohe Zahl weiblicher Parlamentsabgeordneter im Vergleich zu einigen Mitgliedstaaten, ist jedoch nach wie vor über den niedrigen Frauenanteil auf dem Arbeitsmarkt besorgt; fordert die staatlichen Stellen auf, die Betreuungsdienste für behinderte Kinder, Straßenkinder sowie für Kinder, die Drogen konsumieren oder für Kinder, die Opfer häuslicher Gewalt, sexuellen Missbrauchs und Menschenhandels sind, zu verbessern;

38.

begrüßt die vom Ausschuss zum Schutz vor Diskriminierung erzielten anhaltenden Fortschritte; fordert, dass er personell voll besetzt ist, und ist der Ansicht, dass seine Anerkennung durch das Europäische Netzwerk von Gleichstellungsstellen anderen Agenturen und Organisationen als Beispiel dient, den EU-Beitritt durch die Einbindung in entsprechende europäische Netzwerke zu fördern;

Zivilgesellschaft

39.

ist der Auffassung, dass die Entwicklung einer politischen Kultur, die von einer unabhängigen, pluralistischen multiethnischen, multikulturellen und unparteiischen Zivilgesellschaft profitiert, wesentlich für das Vorantreiben des demokratischen Prozesses in dem Land ist, und dass die Errungenschaften der Bürgergesellschaft die Gestaltung der Politik auf der Grundlage von Tatsachen bereichern können; betont, dass zivilgesellschaftliche Organisationen gestärkt und unabhängig von politischen Interessen werden müssen und dass man die Zusammenarbeit im Rahmen gemeinsamer Projekt zum beiderseitigen Nutzen mit zivilgesellschaftliche Organisationen aus den Nachbarstaaten sowie darüber hinaus aus der gesamten Europäischen Union intensivieren muss;

40.

begrüßt, dass zivilgesellschaftliche Organisationen in Bezug auf Gesetzesänderungen bei der Rechtshilfe und Stiftungen konsultiert wurden; fordert eine umfassende und rechtzeitige Konsultierung der Zivilgesellschaft bei allen maßgeblichen politischen Initiativen, einschließlich des Beitrittsdialogs auf hoher Ebene, und die Mitwirkung von in transparenter Weise ausgewählten Beobachtern der Zivilgesellschaft an allen maßgeblichen Arbeitsgruppen der Regierung;

41.

betont, welch wesentliche Rolle zivilgesellschaftliche Organisationen dabei spielen können, den EU-Integrationsprozess in höherem Maße transparent, rechenschaftspflichtig und einbeziehend zu gestalten;

42.

ist der Ansicht, dass in der parlamentarischen Studie zum Instrument für Heranführungshilfe deutlich geworden ist, dass die Regierung das Ziel der Partnerschaft mit der Zivilgesellschaft verfolgen und einen nationalen Fonds einrichten muss, der mittels Ko-Finanzierung zivilgesellschaftlichen Organisationen ermöglicht, sich in vollem Maße an von der EU finanzierten Programmen zu beteiligen; fordert, dass zivilgesellschaftliche Organisationen an Programmentscheidungen des nächsten Instruments für Heranführungshilfe in vollem Maße mitwirken;

Wirtschaft

43.

hebt lobend hervor, dass das Land die makroökonomische Stabilität bewahrt hat, stellt jedoch fest, dass die Staatsverschuldung zugenommen, die Qualität des finanzpolitischen Steuerungsrahmen sich verschlechtert und der weltweite Konjunkturrückgang sich negativ auf die ausländischen Direktinvestitionen im Land ausgewirkt hat;

44.

begrüßt die Legislativmaßnahmen zur Stärkungen der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen und die fortgesetzten Maßnahmen zur Entwicklung solider mittelfristiger makrofiskalischer Strategien; fordert die politischen Kräfte auf, in einen transparenten politischen Dialog in Bezug auf die Haushaltslage und die Kreditverpflichtungen des Landes zu treten;

45.

stellt mit Sorge fest, dass die Arbeitslosigkeit nach wie vor hoch ist und das Land weltweit eine der höchsten Arbeitslosenraten von Jugendlichen sowie nach wie vor eine sehr niedrige Beschäftigungsrate von Frauen aufweist; begrüßt den Aktionsplan zur Schaffung von Arbeitsplätzen für junge Menschen in Verbindung mit dem IAO-Programm „Decent Work“ (menschenwürdige Arbeit); fordert die Regierung auf, die Abstimmung zwischen den Stellen, die Arbeitsgesetze durchsetzen, zu verbessern sowie auf der vom Europäischen Gewerkschaftsbund (EGB) durchgeführten gemeinsamen Schulung aufzubauen, damit die Fähigkeiten der Sozialpartner, einen wirksamen sozialen Dialog zu führen, gestärkt werden; ist der Auffassung, dass weitere Investitionen zur Stärkung von Forschung, technologischer Entwicklung und Innovationskapazitäten vonnöten sind, um den Aufbau einer wissensbasierten Volkswirtschaft zu befördern;

46.

begrüßt, dass bei der Modernisierung des Verkehrsnetzes, des Energieverbundes und der Telekommunikationsnetze Fortschritte erzielt und insbesondere Anstrengungen unternommen wurden, den Korridor X (2) fertigzustellen; begrüßt angesichts der Bedeutung der Eisenbahnverbindungen im Rahmen eines nachhaltigen Verkehrssystems die Absicht der Regierung, die Eisenbahnverbindungen von Skopje zu den Hauptstädten der Nachbarländer auszubauen, und fordert größere Fortschritte, einschließlich der Fertigstellung der Eisenbahnverbindungen innerhalb des Korridors VIII (3);

47.

betont, wie wichtig die Einrichtung eines Mechanismus für die Abstimmung zwischen der Regierung und Privatunternehmen ist, wenn es um Maßnahmen gegen die Wirtschaftskrise geht; merkt des Weiteren an, dass solch ein Mechanismus eine Lösung für die Anpassung des Bildungssystems an die Erfordernisse des Marktes darstellen könnte, um damit die Jugendarbeitslosigkeit abzubauen;

48.

nimmt die Bemühungen der Regierung zur Kenntnis, die lokale Straßeninfrastruktur des Landes wieder aufzubauen, was zu Verbesserungen beim alternativen Fremdenverkehr und den Lebensbedingungen der Bürger führen soll; fordert das Land daher auf, einen dynamischeren Ansatz bei regionalen Entwicklungsvorhaben im Rahmen des Instruments für die Heranführungshilfe zu wählen, mit denen die grenzübergreifende Zusammenarbeit und die Kontakte zwischen den Ländern in der Region intensiviert werden;

49.

betont, dass es erheblicher Anstrengungen im Bereich des Umweltschutzes bedarf, insbesondere, was die Wasserqualität, den Naturschutz, die Kontrolle der industriellen Umweltverschmutzung und das Risikomanagement betrifft; betont, dass ohne eine angemessen Stärkung der Verwaltungskapazitäten kein wesentlicher Fortschritt erzielt werden kann; fordert die Regierung des Landes auf, die diesbezüglichen erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen;

50.

weist erneut auf das Potenzial erneuerbarer Energien für das Land hin und begrüßt den bei 21 bereits gewährten neuen Zulassungen von kleinen Wasserkraftwerken, einem bereits in Betrieb befindlichen Wasserkraftwerk und dem im Bau befindlichen Windpark erzielten Fortschritte; fordert die Regierung auf, das Niveau der öffentlichen Debatte über die Auswirkungen des Klimawandels zu heben, sowie weitere Anstrengungen bei der Angleichung der nationalen Rechtsvorschriften in diesem Bereich an den gemeinschaftlichen Besitzstand zu unternehmen und die nationalen Rechtsvorschriften insbesondere in Bezug auf Wasserwirtschaft, die Kontrolle der industriellen Umweltverschmutzung, den Naturschutz und den Klimawandel umzusetzen; betont, wie wichtig die Stärkung der Verwaltungskapazitäten auf zentraler und kommunaler Ebene ist;

51.

fordert die Behörden auf, ihre Bemühungen bei der Einführung einer elektronischen Verwaltung als Teil der Reformierung der öffentlichen Verwaltung zu verstärken, damit den Bürgern und Unternehmen wirksame, zugängliche und transparente Dienste zur Verfügung stehen;

Regionale und internationale Zusammenarbeit

52.

begrüßt, dass das Land derzeit den Vorsitz des Südosteuropäischen Kooperationsprozesses innehat und dazu beiträgt, in der Hoffnung, dass dies die europäische Agenda, die gutnachbarschaftlichen Beziehungen und die Mitsprache stärken wird; betont, wie wichtig die regionale Zusammenarbeit gemäß der europäischen Agenda und den europäischen Werten ist, und fordert weitere Fortschritte auf diesem Gebiet; bekräftigt, wie wichtig es für die EU ist, den Beitritt aller Länder in der Region ohne Ausnahme anzustreben;

53.

ist der Auffassung, dass ein Umdenken weg vom Begriff der „westlichen Balkanregion“ und hin zu „Südosteuropa“ dabei behilflich sein könnte;

54.

begrüßt die Beteiligung des Landes an der EUFOR-Mission Althea und die Bereitschaft des Landes, an Krisenmanagement-Operationen im Rahmen der GSVP mitzuwirken; fordert das Land auf, den Standpunkt der EU zum Internationalen Strafgerichtshof einzunehmen;

55.

fordert die Regierung und alle zuständigen Stellen auf, alles zu unternehmen, damit die erforderlichen Kriterien erfüllt und die notwendigen Maßnahmen ergriffen werden, um die visafreie Einreise in die Länder des Schengenraums zu ermöglichen; betont, dass die Öffentlichkeit angemessenen über die Beschränkungen der Befreiung von der Visumpflicht informiert werden muss, damit die Reisefreiheit und die Politik der Visaliberalisierung nicht missbraucht werden; betont, dass ein Abrücken von der Politik zur Förderung der Reisefreiheit zweifelsohne negative wirtschaftliche und gesellschaftliche Auswirkungen hätte;

o

o o

56.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten sowie der Regierung und dem Parlament des Landes zu übermitteln.


(1)  Angenommene Texte, P7_TA(2012)0453.

(2)  Korridor X ist einer der zehn paneuropäischen Verkehrskorridore und erstreckt sich von Salzburg (Österreich) bis Thessaloniki (Griechenland). Die Sektion D folgt der Strecke Veles — Prilep — Bitola — Florina — Igoumenitsa (Via Egnatia).

(3)  Korridor VIII ist einer der zehn paneuropäischen Verkehrskorridore und erstreckt sich von Durrës (Albanien) bis Varna (Bulgarien). Er geht ebenfalls durch Skopje.


12.2.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 55/108


P7_TA(2013)0227

Verhandlungen der EU mit den USA über ein Handels- und Investitionsabkommen

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. Mai 2013 zu den Verhandlungen der EU mit den Vereinigten Staaten von Amerika über ein Handels- und Investitionsabkommen (2013/2558(RSP))

(2016/C 055/16)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis der gemeinsamen Erklärung des EU-US-Gipfeltreffens vom 28. November 2011 und der gemeinsamen Erklärung des Transatlantischen Wirtschaftsrats EU-USA (TEC) vom 29. November 2011,

in Kenntnis des Abschlussberichts der Hochrangigen Arbeitsgruppe für Wachstum und Beschäftigung (HLWG) vom 11. Februar 2013 (1),

in Kenntnis der gemeinsamen Erklärung vom 13. Februar 2013 des US-Präsidenten, Barack Obama, des Präsidenten der Europäischen Kommission, José Manuel Barroso, und des Präsidenten des Europäischen Rates, Herman Van Rompuy (2),

in Kenntnis der Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 7./8. Februar 2013 (3),

unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen, insbesondere die Entschließung vom 23. Oktober 2012 zu den Handels- und Wirtschaftsbeziehungen mit den Vereinigten Staaten (4),

in Kenntnis der gemeinsamen Erklärung der 73. Interparlamentarischen Tagung des Transatlantischen Dialogs der Gesetzgeber (TLD), die vom 30. November bis zum 1. Dezember 2012 in Washington stattfand,

in Kenntnis des Projektabschlussberichts des Centre for Economic Policy Research (Zentrum für Wirtschaftsforschung, London) vom März 2013 mit dem Titel „Reducing Transatlantic Barriers to Trade and Investment: An Economic Assessment“ (Abbau der transatlantischen Hindernisse für Handel und Investitionen: Eine wirtschaftliche Bewertung) (5),

gestützt auf Artikel 110 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass die EU und die USA beim internationalen Handel und den internationalen Investitionen weltweit an der Spitze stehen und zusammen fast die Hälfte des weltweiten BIP erwirtschaften und ein Drittel des Welthandels auf sich vereinigen;

B.

in der Erwägung, dass die Märkte der EU und der USA fest miteinander verflochten sind, wobei täglich Güter und Dienstleistungen im Wert von durchschnittlich knapp 2 Mrd. EUR bilateral gehandelt und somit Millionen von Arbeitsplätzen in beiden Volkswirtschaften abgesichert werden, und in der Erwägung, dass die Investitionen der EU und der USA mit bilateralen Investitionen mit einem Gesamtwert von mehr als 2,394 Billionen EUR im Jahr 2011 die eigentlichen Antriebskräfte der transatlantischen Beziehungen sind;

C.

in der Erwägung, dass laut dem von der Kommission auf der Grundlage eines Berichts des Centre for Economic Policy Research erstellten Folgenabschätzungsbericht eine ehrgeizige und umfassende transatlantische Handels- und Investitionspartnerschaft — sobald sie vollständig umgesetzt ist — zu beachtlichen gesamtwirtschaftlichen Gewinnen sowohl für die EU (119,2 Mrd. EUR jährlich) als auch für die USA (94,9 Mrd. EUR jährlich) führen könnte; in der Erwägung, dass die Ausfuhren aus der EU in die USA folglich um 28 % und die Gesamtausfuhren der EU um 6 % steigen könnten, was Exporteuren von Gütern und Dienstleistungen in der EU sowie Verbrauchern in der EU zugute käme;

D.

in der Erwägung, dass die EU und die USA gemeinsame Werte, vergleichbare Rechtssysteme sowie hohe, wenn auch unterschiedliche Arbeits-, Verbraucher- und Umweltschutznormen teilen;

E.

in der Erwägung, dass die Weltwirtschaft mit Herausforderungen und dem Auftreten neuer Akteure rechnen muss und die EU wie auch die USA das Potential einer engeren wirtschaftlichen Zusammenarbeit uneingeschränkt ausschöpfen müssen, um die Vorteile des internationalen Handels bei der Überwindung der Wirtschaftskrise zu nutzen und eine dauerhafte weltweite Wirtschaftsbelebung zu ermöglichen;

F.

in der Erwägung, dass die HLWG im Anschluss an den EU-US-Gipfel im November 2011 die HLWG mit der Ermittlung von Optionen zur Steigerung der Handels- und Investitionstätigkeit beauftragt wurde mit dem Ziel, Beschäftigungs- und Wirtschaftswachstum sowie eine Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit im beiderseitigen Nutzen zu fördern;

G.

in der Erwägung, dass die HLWG gemeinsam zahlreiche mögliche Optionen für die Ausweitung des transatlantischen Handels und der transatlantischen Investitionen analysiert hat und in ihrem Abschlussbericht zu dem Schluss kommt, dass ein umfassendes Handels- und Investitionsabkommen für beide Volkswirtschaften den größten Nutzen brächte;

H.

in der Erwägung, dass die EU der Überzeugung ist, dass die Entwicklung und Stärkung des multilateralen Systems das entscheidende Ziel ist; in der Erwägung, dass dies jedoch bilaterale Abkommen, die über WTO-Verpflichtungen hinausgehen und multilaterale Regelungen ergänzen, nicht ausschließt, da sowohl regionale Abkommen als auch Freihandelsabkommen zu einer stärkeren Harmonisierung von Normen und einer breiteren Liberalisierung führen, die sich günstig auf das multilaterale Handelssystem auswirken;

I.

unter Hinweis darauf, dass die Kommission am 12. März 2013 vorgeschlagen hat, dass die Eröffnung von Verhandlungen und der Entwurf von Verhandlungsrichtlinien zur Prüfung durch den Rat gebilligt werden;

Strategischer, politischer und wirtschaftlicher Kontext

1.

vertritt die Auffassung, dass die strategische Bedeutung der Wirtschaftsbeziehungen zwischen der EU und den USA bestätigt und vertieft werden sollte und dass die EU und die USA auf dem Gebiet des weltweiten Handels, der weltweiten Investitionen und handelsbezogener Angelegenheiten, wie etwa Standards, Normen und Vorschriften, gemeinsame Konzepte entwerfen sollten, um einen breiteren transatlantischen Blickwinkel und ein gemeinsames Paket strategischer Ziele zu entwickeln;

2.

vertritt die Auffassung, dass es für die EU und die USA von entscheidender Bedeutung ist, das ungenutzte Potential eines wirklich integrierten transatlantischen Marktes auszuschöpfen, um die Schaffung eines Höchstmaßes an menschenwürdigen Arbeitsplätzen zu ermöglichen und das Potential für ein intelligentes, starkes, nachhaltiges und ausgewogenes Wachstum zu fördern; hält den Zeitpunkt dafür angesichts der aktuellen Wirtschaftskrise, der Lage der Finanzmärkte und der finanziellen Bedingungen, der hohen Staatsverschuldung, der hohen Arbeitslosenquoten und der bescheidenen Wachstumsprognosen beiderseits des Atlantiks sowie der Vorteile einer genau abgestimmten Reaktion auf diese gemeinsamen Probleme für besonders angemessen;

3.

vertritt die Auffassung, dass die EU aus ihrer großen Erfahrung bei der Aushandlung tiefgehender und umfassender bilateraler Handelsabkommen schöpfen sollte, um mit den USA noch ehrgeizigere Ergebnisse zu erzielen;

Der Abschlussbericht der HLWG

4.

begrüßt die Veröffentlichung des Abschlussberichts und befürwortet uneingeschränkt die Empfehlung, Verhandlungen über ein umfassendes Handels- und Investitionsabkommen zu eröffnen;

5.

begrüßt, dass im Abschlussbericht folgende Aspekte betont werden: (i) ehrgeizige Verbesserung des gegenseitigen Marktzugangs für Güter, Dienstleistungen, Investitionen und die öffentliche Auftragsvergabe auf allen Verwaltungsebenen; (ii) Abbau nichttarifärer Handelshemmnisse und Verbesserung der Vereinbarkeit von Regulierungsvorschriften; und (iii) Entwicklung gemeinsamer Regeln zum Umgang mit gemeinsamen globalen Herausforderungen und Möglichkeiten im Bereich des Handels;

6.

unterstützt die Ansicht, dass angesichts der bereits bestehenden niedrigen durchschnittlichen Zölle der Schlüssel für die Ausschöpfung des Potentials der transatlantischen Beziehungen in der Beseitigung nichttarifärer Handelshemmnisse liegt, die meist in den Zollverfahren, technischen Normen und rechtlichen Beschränkungen hinter der Grenze liegen; unterstützt das von der HLWG vorgeschlagene Ziel, Schritte in Richtung eines noch stärker integrierten transatlantischen Marktes zu unternehmen;

7.

begrüßt die Empfehlung, neue Wege zur Minderung von unnötigen regulierungsbedingten Kosten und verwaltungstechnischen Verzögerungen zu sondieren und gleichzeitig das von jeder Seite als angemessen erachtete Niveau an Gesundheit, Sicherheit und Umweltschutz zu erreichen oder anderweitige rechtmäßige ordnungspolitische Ziele einzuhalten;

Verhandlungsmandat

8.

bekräftigt seine Unterstützung für ein tiefgehendes und umfassendes Handels- und Investitionsabkommen mit den USA, das die Schaffung hochwertiger Arbeitsplätze für europäische Arbeitnehmer unterstützen, den europäischen Verbrauchern unmittelbar zugute kommen, Unternehmen, vor allem kleinen und mittleren Unternehmen (KMU), in der EU neue Möglichkeiten für den Verkauf von Gütern und Dienstleistungen in den USA eröffnen, uneingeschränkten Zugang zum öffentlichen Beschaffungswesen in den USA gewähren und die Möglichkeiten für EU-Investitionen in den USA verbessern würde;

9.

fordert den Rat auf, die im Abschlussbericht der HLWG enthaltenen Empfehlungen weiterzuverfolgen und die Kommission zu ermächtigen, Verhandlungen über ein Abkommen für eine Transatlantische Handels- und Investitionspartnerschaft (TTIP) mit den USA aufzunehmen;

10.

betont, dass die TTIP ehrgeizig und für alle Verwaltungsebenen beiderseits des Atlantiks verbindlich sein muss, einschließlich aller Regulierungsorgane und anderer zuständiger Behörden; unterstreicht, dass das Abkommen zu einer wirklichen dauerhaften Marktöffnung auf der Grundlage der Gegenseitigkeit und zu einer Handelserleichterung vor Ort führen und insbesondere strukturelle Wege zur Erzielung einer stärkeren transatlantischen Angleichung der Vorschriften berücksichtigen sollte; vertritt die Auffassung, dass das Abkommen die kulturelle und sprachliche Vielfalt der Union unter anderem im audiovisuellen Bereich und im Bereich der kulturellen Dienstleistungen nicht gefährden sollte;

11.

hält es für unerlässlich, dass die EU und ihre Mitgliedstaaten die Möglichkeit wahren, ihre Politik im kulturellen und audiovisuellen Bereich zu erhalten und weiterzuentwickeln, und zwar im Rahmen ihres Besitzstandes an Rechtsvorschriften, Normen und Übereinkommen; fordert daher, dass die Ausklammerung von Diensten mit kulturellen oder audiovisuellen Inhalten, auch online, im Verhandlungsmandat eindeutig festgehalten wird;

12.

betont, dass das geistige Eigentum eine der Antriebskräfte für Innovation und Kreativität sowie ein Stützpfeiler der wissensbasierten Wirtschaft ist und dass das Abkommen einen starken Schutz genau und eindeutig festgelegter Bereiche der Rechte des geistigen Eigentums (IPR) beinhalten und mit bestehenden internationalen Abkommen in Einklang stehen sollte; vertritt die Auffassung, dass andere Unterschiede im IPR-Bereich gemäß internationalen Schutznormen behoben werden sollten;

13.

vertritt die Auffassung, dass das Abkommen die uneingeschränkte Achtung der EU-Grundrechtsnormen gewährleisten sollte; bekräftigt seine Unterstützung für ein hohes Maß an Schutz personenbezogener Daten, das den Verbrauchern beiderseits des Atlantiks zugute kommen sollte; vertritt die Auffassung, dass das Abkommen die im Allgemeinen Übereinkommen über den Handel mit Dienstleistungen (GATS) enthaltenen Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten berücksichtigen sollte;

14.

weist auf die Bedeutung hin, die der Verkehrssektor für Wachstum und Beschäftigung insbesondere im Bereich des Luftverkehrs hat, an dem die EU- und US-Märkte weltweit einen Anteil von 60 % haben; unterstreicht, dass die für europäische Unternehmen unter anderem im Hinblick auf die ausländische Beteiligung an Luftfahrtunternehmen und die gegenseitige Kabotage derzeit bestehenden Beschränkungen bei See- und Luftverkehrsdiensten sowie die Kontrolle von Seefracht bei den Verhandlungen auf sinnvolle Weise angesprochen werden sollten;

15.

hebt die Bedeutung der risikobezogenen Bewertung und des Informationsaustauschs zwischen beiden Parteien in Bezug auf die Marktüberwachung und die Ermittlung gefälschter Produkte hervor;

16.

begrüßt insbesondere die Empfehlung der HLWG, dass die EU und die USA sich mit den umwelt- und arbeitstechnischen Aspekten des Handels und der nachhaltigen Entwicklung befassen sollten; vertritt die Auffassung, dass die Erfahrungen aus früheren Handelsabkommen der EU und den langfristigen Verpflichtungen zwischen der EU und den USA berücksichtigt werden sollten, um die Erarbeitung und Durchsetzung von Rechtsvorschriften und politischen Maßnahmen auf dem Gebiet des Arbeits- und Umweltrechts zu unterstützen und die von der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) festgelegten Kernnormen und Richtgrößen, menschenwürdige Arbeitsplätze und nachhaltige Entwicklung zu fördern; ermuntert dazu, Normen im Bereich der sozialen Verantwortung der Unternehmen (SVU) zu harmonisieren; stellt fest, dass die Festlegung gemeinsamer Normen eine technische wie auch politische Herausforderung darstellt, und betont, dass das gemeinsame Ziel darin bestehen sollte, zu gewährleisten, dass die ökologischen Bestrebungen nicht abnehmen;

17.

betont den sensiblen Charakter bestimmter Verhandlungsfelder, wie etwa des Agrarsektors, wo die Auffassungen bezüglich genetisch veränderter Organismen (GVO), Klonen und Verbrauchergesundheit zwischen den USA und der EU tendenziell auseinandergehen; sieht in der stärkeren Zusammenarbeit im Agrarhandel eine Chance und betont, dass ein ehrgeiziges und ausgewogenes Ergebnis auf diesem Gebiet von großer Bedeutung ist; betont, dass grundlegende Wertorientierungen auf Seiten beider Handelspartner, wie etwa das Vorsorgeprinzip der EU, durch das Abkommen nicht angetastet werden dürfen; ruft die USA auf, das Einfuhrverbot für Rindfleischerzeugnisse aus der EU als vertrauensbildende Maßnahme aufzuheben;

18.

weist darauf hin, dass auch Finanzdienstleistungen Gegenstand der Verhandlungen über die TTIP sein müssen, und ruft in diesem Zusammenhang dazu auf, dass der Äquivalenz, der gegenseitigen Anerkennung, der Konvergenz und der Extraterritorialität besondere Beachtung gewidmet wird, da diese für beide Seiten entscheidende Gesichtspunkte darstellen; betont, dass eine Annäherung in Richtung eines gemeinsamen Finanzregulierungsrahmens zwischen der EU und den USA vorteilhaft wäre; hebt hervor, dass der Marktzugang zwar als positiver Schritt zu betrachten ist, aufsichtsrechtliche Überwachungsverfahren allerdings unerlässlich sind, um zu einer angemessenen Konvergenz zu gelangen; weist darauf hin, dass die negativen Auswirkungen der Extraterritorialität so gering wie möglich gehalten werden sollten und ein in sich schlüssiges Konzept zur Regulierung von Finanzdienstleistungen nicht beeinträchtigen dürfen sollten;

19.

bekräftigt seine Unterstützung für den Abbau unnötiger regulatorischer Hindernisse und ermuntert die Kommission und die Regierung der USA, Mechanismen in das Abkommen aufzunehmen (einschließlich einer frühen vorgelagerten regulatorischen Zusammenarbeit), die auf eine Vermeidung künftiger Handelshemmnisse abzielen; vertritt die Auffassung, dass eine bessere Regulierung und die Verringerung des Regelungs- und Verwaltungsaufwands Themen sind, die bei den Verhandlungen über eine TTIP an erster Stelle stehen müssen, und dass eine stärkere transatlantische Angleichung der Vorschriften zu einer vereinfachten Regulierung führen sollte, die insbesondere für KMU einfach zu verstehen und anzuwenden ist;

20.

bekräftigt seine Überzeugung, dass ein umfassendes Handels- und Investitionsabkommen zwischen der EU und den USA das Potential birgt, zu einer Situation zu führen, die für beide Volkswirtschaften von Vorteil ist, und dass ein höherer Integrationsgrad die Gewinne für beide Volkswirtschaften bedeutend steigern würde; ist überzeugt, dass eine Angleichung der technischen Regulierungsstandards der EU und der USA, soweit möglich, gewährleisten würde, dass die EU und die USA auch weiterhin weltweite Maßstäbe setzen, und den Weg für internationale Standards ebnen würde; ist der festen Überzeugung, dass die positiven Auswirkungen dieses Abkommens für den internationalen Handel und die weltweite Normung genau bedacht und ausgestaltet werden müssen;

21.

weist darauf hin, dass während der Verhandlungen ein proaktiver Kontakt und ein kontinuierlicher und transparenter Austausch der Kommission mit einer großen Anzahl betroffener Parteien, wie etwa Vertretern von Unternehmens-, Umwelt-, Agrar-, Verbraucher-, Arbeitnehmer- und anderen Verbänden, erforderlich ist, um eine sachliche Diskussion zu gewährleisten, Vertrauen in die Verhandlungen zu schaffen, angemessene Beiträge von verschiedenen Seiten zu erhalten und die öffentliche Unterstützung zu fördern, indem die Anliegen der betroffenen Parteien berücksichtigt werden; ruft alle betroffenen Parteien auf, sich aktiv zu beteiligen sowie für die Verhandlungen relevante Initiativen und Informationen einzubringen;

22.

weist darauf hin, dass die Qualität Vorrang vor der Zeit haben sollte, und vertraut darauf, dass die Verhandlungen nicht in einem vorschnellen Abschluss münden, der keine greifbaren und substanziellen Vorteile für unsere Unternehmen, Arbeitnehmer und Bürger bringt;

Die Rolle des Parlaments

23.

erwartet die Aufnahme von Verhandlungen mit den USA und ist bestrebt, diese aufmerksam zu verfolgen und zu einem erfolgreichen Ergebnis beizutragen; weist die Kommission auf ihre Verpflichtung hin, das Parlament in allen Verhandlungsphasen (vor und nach den Verhandlungsrunden) unverzüglich und umfassend zu unterrichten; ist entschlossen, sich mit den legislativen und regulatorischen Fragen zu befassen, die sich im Rahmen der Verhandlungen und des künftigen Abkommens ergeben können; bekräftigt seine grundlegende Verantwortung, die Bürger der EU zu vertreten, und ist bestrebt, während des Verhandlungsprozesses integrative und offene Diskussionen zu ermöglichen; ist entschlossen, bei der Zusammenarbeit mit den entsprechenden Partnern in den USA im Rahmen der Einführung neuer Vorschriften eine proaktive Rolle zu übernehmen;

24.

ist entschlossen, eng mit dem Rat, der Kommission, dem Kongress der USA, der Regierung der USA und den betroffenen Parteien zusammenzuarbeiten, um das wirtschaftliche, soziale und ökologische Potential der transatlantischen Wirtschaftsbeziehungen voll auszuschöpfen und die Führungsrolle der EU und der USA bei der Liberalisierung und Regulierung von Handel und Auslandsinvestitionen zu stärken; ist entschlossen, eine tiefergehende bilaterale Zusammenarbeit zwischen der EU und den USA zu unterstützen, um die Führungsrolle beider im internationalen Handel und bei Auslandsinvestitionen zu bekräftigen;

25.

weist darauf hin, dass das Parlament gemäß den Bestimmungen des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union aufgefordert wird, seine Zustimmung zum künftigen TTIP-Abkommen zu erteilen, und dass seine Positionen daher in allen Phasen in angemessener Weise berücksichtigt werden sollten;

26.

weist darauf hin, dass das Parlament bestrebt ist, die Umsetzung des künftigen Abkommens zu überwachen;

o

o o

27.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten sowie der Regierung und dem Kongress der USA zu übermitteln.


(1)  http://trade.ec.europa.eu/doclib/docs/2013/february/tradoc_150519.pdf

(2)  http://europa.eu/rapid/press-release_MEMO-13-94_en.htm

(3)  http://www.consilium.europa.eu/uedocs/cms_data/docs/pressdata/en/ec/135324.pdf

(4)  Angenommene Texte, P7_TA(2012)0388.

(5)  http://trade.ec.europa.eu/doclib/docs/2013/march/tradoc_150737.pdf


12.2.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 55/112


P7_TA(2013)0228

Allgemeine Zollpräferenzen für Waren aus Myanmar/Birma

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. Mai 2013 zur Wiedereinführung der Allgemeinen Zollpräferenzen für Waren aus Myanmar/Birma (2012/2929(RSP))

(2016/C 055/17)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zu Birma/Myanmar, insbesondere diejenigen vom 20. April 2012 (1) und 22. November 2012 (2), sowie seine Entschließung vom 13. September 2012 zur Verfolgung von Rohingya-Moslems in Birma/Myanmar (3),

in Kenntnis der Schlussfolgerungen des Rates „Auswärtige Angelegenheiten“ der EU vom 23. April 2012 zu Birma/Myanmar,

in Kenntnis der gemeinsamen Erklärung der Hohen Vertreterin der EU, Catherine Ashton, und des für Handel zuständigen Mitglieds der Kommission, Karel de Gucht, vom 15. Juni 2012, in der die Wiedereinführung der Handelspräferenzen für Birma/Myanmar gefordert wird, sowie in Kenntnis der Erklärung des Sprechers der Hohen Vertreterin der EU vom 6. Februar 2013, in der die mögliche Einsetzung einer Task Force Myanmar–EU zur Stärkung der wirtschaftlichen Zusammenarbeit angekündigt wird,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 552/97 des Rates zur vorübergehenden Rücknahme der allgemeinen Zollpräferenzen für Waren aus Myanmar/Birma (COM(2012)0524),

in Kenntnis der Verordnung (EG) Nr. 732/2008 des Rates vom 22. Juli 2008 (4), durch die das derzeitige Allgemeine Präferenzsystem (ASP) Anwendung findet,

in Kenntnis der am 13. Juni 2012 von der Internationalen Arbeitskonferenz gemäß Artikel 33 der IAO-Verfassung angenommenen Resolution zu Maßnahmen im Hinblick auf Myanmar,

unter Hinweis auf die von den staatlichen Organen von Myanmar/Birma am 5. Juli 2012 gebilligte gemeinsame Strategie Birmas/Myanmars und der IAO für die Beseitigung von Zwangsarbeit bis 31. Dezember 2015,

in Kenntnis der Meldeauflagen der Regierung der Vereinigten Staaten vom 11. Juli 2012 zu verantwortungsbewussten Investitionen in Birma (5),

in Kenntnis des Berichts des Sonderberichterstatters der Vereinten Nationen vom 6. März 2013 zu der Lage der Menschenrechte in Birma/Myanmar,

unter Hinweis auf die 1998 angenommene Erklärung der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit sowie die IAO-Übereinkommen über grundlegende Arbeitsnormen hinsichtlich der Abschaffung der Zwangsarbeit (Übereinkommen Nr. 29 (1930) und Nr. 105 (1957)), der Vereinigungsfreiheit und des Rechts zu Kollektivverhandlungen (Übereinkommen Nr. 87 (1948) und Nr. 98 (1949)), der Abschaffung der Kinderarbeit (Übereinkommen Nr. 138 (1973) und Nr. 182 (1999)) und des Verbots der Diskriminierung am Arbeitsplatz (Übereinkommen Nr. 100 (1951) und Nr. 111 (1958)),

in Kenntnis des Aktionsplans zur Verhinderung der Rekrutierung und des Einsatzes von Kindern durch die myanmarische Armee, der am 27. Juni 2012 von der Regierung von Birma/Myanmar und den Vereinten Nationen unterzeichnet wurde,

in Kenntnis der UN-Konvention über die Rechte des Kindes (KRK), insbesondere Artikel 38,

unter Hinweis auf die Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Unternehmen und Menschenrechte (6) und auf die Schlussfolgerungen des Rates „Auswärtige Angelegenheiten“ vom 8. Dezember 2009 (7),

unter Hinweis auf die OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen in ihrer aktualisierten Fassung vom Mai 2011,

unter Hinweis auf die Sustainability Reporting Guidelines (Leitlinien für die Berichterstattung über Nachhaltigkeit) im Rahmen der Global Reporting Initiative (8),

unter Hinweis auf die Grundsätze der Vereinten Nationen für verantwortungsvolle Investitionen (UNPRI),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Paket ‚Verantwortungsbewusste Unternehmen‘“ (COM(2011)0685),

in Kenntnis der laufenden Verhandlungen über den Vorschlag der Kommission für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2004/109/EG („Transparenzrichtlinie“) (COM(2011)0683) sowie des Vorschlags der Kommission für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen (COM(2011)0684) zur Änderung der Richtlinie 2003/51/EG („Rechnungslegungsrichtlinie“),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 25. November 2010 zur sozialen Verantwortung von Unternehmen in internationalen Handelsabkommen (9),

unter Hinweis auf seine Entschließungen vom 6. Februar 2013 zur sozialen Verantwortung der Unternehmen: Förderung der Interessen der Gesellschaft und ein Weg zu einem nachhaltigen und integrativen Wiederaufschwung“ (10) sowie zur sozialen Verantwortung von Unternehmen: Rechenschaftspflichtiges, transparentes und verantwortungsvolles Geschäftsgebaren und nachhaltiges Wachstum (11),

unter Hinweis auf das Erste Interparlamentarische Treffen EP-Myanmar vom 26. Februar bis 2. März 2012 und den entsprechenden Bericht (12),

gestützt auf Artikel 110 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass die Menschenrechtslage in Myanmar/Birma trotz der von der Regierung von Präsident Thein Sein unternommenen Schritte weiterhin instabil ist;

B.

in der Erwägung, dass Myanmar/Birma in einer Region liegt, die insbesondere für die EU, die Vereinigten Staaten, China, Indien und Australien von großem strategischen und geopolitischen Interesse ist;

C.

in der Erwägung, dass die aktuellen Änderungen wichtige Gelegenheiten schaffen, deutlich verbesserte Beziehungen zwischen der Europäischen Union und Myanmar/Birma zu entwickeln, den Reformprozess zu unterstützen und zur wirtschaftlichen, politischen und sozialen Entwicklung beizutragen;

D.

in der Erwägung, dass die Europäische Kommission vorgeschlagen hat, die Allgemeinen Zollpräferenzen für Myanmar/Birma wiedereinzuführen, da die Verstöße gegen das IAO-Übereinkommen über Zwangsarbeit nach Auffassung der IAO nicht mehr als schwerwiegend und systematisch betrachtet werden;

E.

in der Erwägung, dass es Schätzungen der IAO zufolge nach wie vor etwa 5 000 Kindersoldaten in Myanmar/Birma gibt;

F.

in der Erwägung, dass Vorsicht geboten ist, da dem Bericht des UN-Sonderberichterstatters für die Menschenrechte in Myanmar zufolge immer noch ernsthafte Bedenken in Bezug auf die Menschenrechte bestehen, u. a. aufgrund willkürlicher Inhaftierung, Verschleppung, Konfiszierung von Land, Einsatz von Kindersoldaten, Gewalttaten gegen ethnische Minderheiten und eines schwachen Rechtssystems;

G.

in der Erwägung, dass in der Vergangenheit viele Wirtschaftssektoren in Myanmar/Birma wie Bergbau, Holzwirtschaft, Öl, Gas und Staudammbau direkt mit schweren Menschenrechtsverletzungen und Umweltzerstörung in Verbindung gebracht wurden und gleichzeitig die Haupteinnahmequelle der Militärregierung waren;

H.

in der Erwägung, dass für Unternehmen, die in instabilen Staaten und Gebieten mit schwacher Regierungsführung wie Myanmar/Birma tätig sind, ein erhöhtes Risiko herrscht, Menschenrechtsverletzungen zu verursachen oder dazu beizutragen, weshalb besondere Maßnahmen zur Vermeidung dieses Risikos erforderlich sind, wie in den Meldeauflagen der Regierung der Vereinigten Staaten zu verantwortungsbewussten Investitionen in Myanmar/Birma anerkannt wird;

I.

in der Erwägung, dass europäische Unternehmen sowie deren Tochterunternehmen und Unterauftragnehmer bei der Förderung und Verbreitung von Sozial- und Arbeitsstandards weltweit eine entscheidende Rolle spielen können;

J.

in der Erwägung, dass alle in Myanmar/Birma tätigen Unternehmen angehalten werden sollten, ihre Verpflichtungen zur Einhaltung internationaler Menschenrechtsstandards zu erfüllen, und daher

a)

ihren nationalen und internationalen rechtlichen Verpflichtungen in den Bereichen Menschenrechte, Sozial- und Arbeitsstandards und Umweltvorschriften nachkommen,

b)

ein wirkliches Engagement für die Rechte, den Schutz und das Wohlbefinden ihrer Belegschaft und der Bürger im Allgemeinen zeigen,

c)

die Rechte auf Vereinigungsfreiheit und zu Kollektivverhandlungen wahren,

d)

Landnahmen und Zwangsumsiedlungen der lokalen Bevölkerung unterlassen,

e)

bei Zuwiderhandlungen schnell und effektiv reagieren sollten;

1.

würdigt die wichtigen, von Präsident Thein Sein und weiteren Reformern in Myanmar/Birma unternommenen Schritte bei der Einführung demokratischer Reformen im vergangenen Jahr, die die Europäische Kommission veranlasst haben, die Wiedereinführung der Allgemeinen Zollpräferenzen (ASP) für Waren aus Myanmar/Birma vorzuschlagen; ermutigt sie, diesen Prozess dringend fortzusetzen, so dass umfassende Demokratisierung, die Konsolidierung der Rechtsstaatlichkeit sowie die Achtung aller Menschenrechte und Grundfreiheiten dauerhaft und unumstößlich verankert werden;

2.

fordert dazu auf, die Friedensgespräche mit ethnischen Gruppen, insbesondere mit den Katschin, fortzusetzen, und fordert die staatlichen Organe von Myanmar/Birma auf, einen Aktionsplan zu erstellen, um die Unterdrückung der Rohingya und weiterer unterdrückter Minderheiten zu beenden, was die Gewähr von Bürgerrechten, Maßnahmen gegen tief verwurzelte Vorurteile und diskriminierende Verhaltensweisen aufgrund der ethnischen Herkunft und der Religion und die Entwicklung einer Politik der Integration und langfristigen Aussöhnung für Vertriebene einschließt;

3.

fordert die Regierung von Myanmar/Birma auf, sich an die Grundsätze einer verantwortlichen Staatsführung zu halten und alle restlichen politischen Häftlinge unverzüglich und ohne Auflagen freizulassen; fordert die Regierung von Myanmar/Birma weiterhin auf, die Achtung der Meinungs- und Redefreiheit sowie der Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sicherzustellen und ihre enge Zusammenarbeit mit Organisationen wie der IAO fortzusetzen, um Zwangsarbeit zu beseitigen und sicherzustellen, dass die Umsetzung der Gesetze zu Arbeitnehmerorganisationen sowie friedlichen Demonstrationen und Versammlungen den internationalen Menschenrechtsstandards entspricht;

4.

fordert die Regierung von Myanmar/Birma auf, das Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe und das dazugehörige Fakultativprotokoll zu ratifizieren, dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz und nationalen Beobachtungsgruppen uneingeschränkten Zugang zu Gefängnissen zu gewähren und umgehend wirksame Maßnahmen zu ergreifen, um Folterungen und Misshandlungen zu verhindern;

5.

fordert die Regierung von Myanmar/Birma auf, ihre Bemühungen im Hinblick auf eine Überprüfung und Reform der Rechtsvorschriften und rechtlichen Bestimmungen, die internationalen Menschenrechtsstandards entgegenstehen, zu beschleunigen und klare Fristen für den Abschluss jeder Überprüfung zu setzen; weist darauf hin, dass diese Reformen eine Teilhabe der Gruppen der Zivilgesellschaft ohne Hindernisse und Zwänge sowie die Unterstützung durch internationale Menschenrechtsorganisationen wie das Amt des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte (OHCHR) einschließen müssen; fordert die Regierung auf, die wirksame Umsetzung der neuen und überarbeiteten Gesetze sicherzustellen, auch durch Fortbildung und Kapazitätsaufbau in den für die Umsetzung zuständigen Institutionen, in Bezug auf die Angehörigen von Rechtsberufen, die Mitarbeiter der Strafverfolgungsbehörden und die Justiz;

6.

bedauert, dass das Amt des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte trotz mehrerer Zusagen von Präsident Thein Sein bisher keine ständige Vertretung im Land einrichten konnte;

7.

betont, wie wichtig es ist, allen Vorwürfen in Bezug auf Menschenrechtsverletzungen in Konfliktgebieten auf unabhängige Weise nachzugehen und den Vereinten Nationen sowie den Mitarbeitern anderer Hilfs- und humanitärer Organisationen Zugang zu allen Personen zu gewähren, die humanitärer Hilfe bedürfen, unabhängig davon, ob die betreffenden Gebiete von der Regierung kontrolliert werden oder nicht;

8.

fordert die Regierung von Myanmar/Birma auf, ihren gemeinsamen Aktionsplan mit der IAO über die Beseitigung von Zwangsarbeit bis 31. Dezember 2015 uneingeschränkt umzusetzen und ihre enge Zusammenarbeit mit Organisationen wie der IAO fortzusetzen, um diese Praxis zu beseitigen und sicherzustellen, dass die Umsetzung der Gesetze zu Arbeitnehmerorganisationen sowie friedlichen Demonstrationen und Versammlungen den internationalen Menschenrechtsstandards entspricht;

9.

vermerkt die Umsetzung des Gesetzes über Auslandsinvestitionen vom November 2012, das Regelungen für eine bisher beispiellose Liberalisierung der Wirtschaft beinhaltet; hebt hervor, wie wichtig die Ratifizierung der IAO-Vereinbarung, die das birmanische Arbeitsministerium zur Abschaffung der Zwangsarbeit bis 2015 unterzeichnet hat, sowie die Umsetzung des Plans der Verabschiedung von Antikorruptions- und Steuergesetzen sind;

10.

erkennt an, dass sich der Wandel aufgrund der langen Militärherrschaft, die alle Schichten der birmanischen Gesellschaft durchdrungen und strukturiert hat, und trotz der wichtigen und demokratiefördernden Initiativen nur langsam vollzieht und es hierfür internationaler Hilfe und Unterstützung bedarf;

11.

zeigt sich aufgrund von Berichten, denen zufolge nach wie vor Kinder für die Tatmadaw Kyi (myanmarische Armee) und die Grenztruppen zwangsrekrutiert werden, tief besorgt und fordert die Regierung von Myanmar/Birma daher auf, schnellstmöglich alle Punkte des Aktionsplans über Kindersoldaten, den sie und die UN unterzeichnet haben, umzusetzen und den Schutz von Kindern ganz oben auf die Reformagenda zu setzen;

12.

fordert die Regierung von Myanmar/Birma auf, sicherzustellen, dass Bauern und Gemeinschaften in Einklang mit internationalen Standards vor der Konfiszierung von Land und Zwangsvertreibungen geschützt werden, und weist auf die Bedenken im Zusammenhang mit der Verfassung, dem Gesetz über landwirtschaftliche Nutzflächen und dem Gesetz über die Verwaltung von Neuland hin, die es der Regierung gestatten, Land für Projekte zu konfiszieren, die laut der Regierung von „nationalem Interesse“ sind, und es der Regierung erlauben, sämtliches „freies“ Land zu nutzen, das in einigen Fällen belegt ist und den Gemeinschaften als Lebensgrundlage dient; weist ferner darauf hin, dass gut vernetzte Geschäftsleute die Gesetze ausnutzen und dieses Land auf ihren eigenen Namen eintragen lassen;

13.

betont, wie wichtig das kurzfristige, handelsbezogene Hilfsprogramm der Kommission ist, das 2013 anlaufen soll; fordert die Regierung von Myanmar/Birma auf, ihre Handelseinrichtungen und Handelspolitik angesichts ihrer positiven Auswirkungen auf die Wirtschaft des Landes zu stärken und alle erforderlichen Schritte zu unternehmen, um den Nutzen aus der Handelshilfe der EU und der Wiederherstellung des Zugangs zu den „Alles außer Waffen“-Präferenzen zu maximieren;

14.

verlangt eine Aufstockung der bilateralen EU-Entwicklungshilfe für Myanmar/Birma im Rahmen der Finanziellen Vorausschau 2014-2020 und fordert die Regierung von Myanmar/Birma auf, Maßnahmen in den Bereichen des Europäischen Instruments für Demokratie und Menschenrechte (EIDHR) zu fördern und zu unterstützen: Festigung von Demokratie und Rechtsstaatlichkeit sowie Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten; nimmt in diesem Zusammenhang die Tätigkeiten des von der EU finanzierten Friedenszentrums „Myanmar Peace Centre“ zur Kenntnis; erwartet, dass die Regierung von Myanmar/Birma die Eröffnung eines regionalen Büros des OHCHR der Vereinten Nationen mit einem umfassenden Mandat akzeptiert und erleichtert, da nicht nur technische Hilfe, sondern auch ein Mechanismus für eine strikte Überwachung bezüglich der die Menschenrechte erforderlich ist;

15.

nimmt die Entscheidung des Verbands Südostasiatischer Nationen zur Kenntnis, das Ersuchen von Myanmar/Birma zu akzeptieren, als Zeichen des erneuten Vertrauens in das Land 2014 den Vorsitz der Organisation übernehmen zu dürfen;

16.

betont, dass die Regierung von Myanmar/Birma ihre Handelseinrichtungen und Handelspolitik stärken, einen Plan für die Stärkung der Antikorruptions- und Steuergesetze auflegen und einen Rahmen für Unternehmen schaffen muss, der internationalen Standards für die soziale und ökologische Verantwortung von Unternehmen entspricht;

17.

begrüßt die Verpflichtung der Regierung von Myanmar/Birma zur vollständigen Umsetzung der Transparenzinitiative für die Bergbauindustrie (EITI), gemäß welcher die Regierung ihre Einnahmen aus der Bergbauindustrie und aus den mit dem Bergbau verbundenen Wirtschaftsaktivitäten offenlegen muss; fordert die Regierung von Myanmar/Birma außerdem auf, möglichst rasch die erforderlichen Schritte zu unternehmen, um der EITI durch Erfüllung der entsprechenden Anforderungen zusammen mit einer umfassenden Einbindung der Zivilgesellschaft in den Prozess voll zu entsprechen;

18.

erkennt an, dass Handel und Investitionen — auch mit und aus der Union –, sofern verantwortungsbewusst und nachhaltig, die Bemühungen von Myanmar/Birma unterstützen können, die Armut zu bekämpfen und sicherzustellen, dass die Maßnahmen breiteren Schichten der Bevölkerung zugute kommen; stellt jedoch fest, dass dabei die Umsetzung der höchsten Standards an Integrität und sozialer Verantwortung der Unternehmen gefördert werden muss, wie sie in den OECD-Richtlinien für multinationale Unternehmen, den UN-Leitprinzipien zu Unternehmen und Menschenrechten und der EU-Strategie 2011-14 für die soziale Verantwortung von Unternehmen (SVU) (COM(2011)0681) vorgegeben sind;

19.

ist der Ansicht, dass die Offenlegung gegenüber Investoren und Verbrauchern ein zentraler Motor der sozialen Verantwortung der Unternehmen (SVU) ist und sich auf soziale und ökologische Grundsätze stützen muss, die leicht messbar und anwendbar sind; betont, dass dies auch wichtig ist, um den langfristigen Wert europäischer Investitionen zu schützen; fordert, dass eine entsprechende Offenlegung sich auf die Unterstützung der Leitprinzipien der Vereinten Nationen für verantwortungsbewusste Investitionen und der Grundsätze der integrierten Berichterstattung (IR) stützt;

20.

stellt fest, dass bei den aktuellen Reformen der Transparenzrichtlinie und der Rechnungslegungsrichtlinie positive Schritte unternommen wurden, was die Frage der SVU betrifft, und dass dabei das legitime Streben nach Transparenz und Verantwortung mit der Belastung, die die diesbezügliche Berichterstattung für die Unternehmen darstellt, in ein ausgewogenes Verhältnis zueinander gesetzt wird; unterstützt entschieden den Legislativvorschlag für eine länderbezogene Berichterstattung anhand der EITI-Standards und eine Berichterstattung über Absätze und Gewinne, Steuern und Einkünfte, um Korruption zu bekämpfen und Steuerschlupflöcher zu schließen; betont, dass eine entsprechende länderbezogene Berichterstattung Bereiche abdecken sollte, die in Myanmar/Birma direkt mit Menschenrechtsverletzungen und Umweltzerstörung in Verbindung standen, beispielsweise Bergbau, Holzwirtschaft, Öl und Gas;

21.

fordert große europäische Unternehmen, die in Myanmar/Birma tätig sind, auf, über ihre Strategien und Verfahren zur Erfüllung ihrer Sorgfaltspflicht in Bezug auf Menschenrechte, Arbeitnehmerrechte und Umweltschutz sowie über deren Anwendung Bericht zu erstatten;

22.

fordert, dass die Kommission im Einklang mit ihrer Mitteilung über die SVU-Strategie der EU die Einhaltung der von den EU-Unternehmen vor dem Hintergrund der international anerkannten SVU-Grundsätze und -Leitlinien eingegangenen Verpflichtungen sowie aller anderen freiwilligen Anforderungen sicherstellt, zu denen sich die EU-Unternehmen verpflichtet haben, und Orientierungshilfen für Menschenrechtsfragen für den Öl- und Gassektor definiert;

23.

fordert die Kommission auf, die Entwicklungen in Myanmar/Birma im Hinblick auf Zwangsarbeit und eventuelle weitere schwerwiegende und systematische Menschenrechtsverletzungen weiter zu überwachen und entsprechend den geltenden Verfahren und Mechanismen darauf zu reagieren, falls erforderlich auch mit erneuten Vorschlägen zum Entzug von Handelspräferenzen;

24.

erwartet, dass der EAD das Parlament konsultiert und regelmäßig über den Prozess der Aufnahme eines Menschenrechtsdialogs mit Myanmar/Birma informiert;

25.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, der Vizepräsidenten der Kommission/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, den Parlamenten und Regierungen der Mitgliedstaaten und dem Parlament und der Regierung von Myanmar/Birma zu übermitteln.


(1)  Angenommene Texte, P7_TA(2012)0142.

(2)  Angenommene Texte, P7_TA(2012)0464.

(3)  Angenommene Texte, P7_TA(2012)0355.

(4)  ABl. L 211 vom 6.8.2008, S. 1.

(5)  http://www.humanrights.gov/wp-content/uploads/2012/07/Burma-Responsible-Investment-Reporting-Reqs.pdf

(6)  „Leitprinzipien für Unternehmen und Menschenrechte: Umsetzung des Handlungsrahmens der Vereinten Nationen ‚Schutz, Wahrung und Abhilfemaßnahmen‘“, angenommen vom UN-Menschenrechtsrat am 16. Juni 2011: http://www.business-humanrights.org/media/documents/ruggie/ruggie-guiding-principles-21-mar-2011.pdf

(7)  http://www.business-humanrights.org/SpecialRepPortal/Home/Protect Respect-Remedy-Framework und http://www.consilium.europa.eu/uedocs/cms_data/docs/pressdata/EN/foraff/111819.pdf

(8)  Version 3.1, März 2011: https://www.globalreporting.org/resourcelibrary/G3.1-Sustainability-Reporting-Guidelines.pdf

(9)  ABl. C 99 E vom 3.4.2012, S. 101.

(10)  Angenommene Texte, P7_TA(2013)0050.

(11)  Angenommene Texte, P7_TA(2013)0049.

(12)  http://www.europarl.europa.eu/meetdocs/2009_2014/documents/dase/cr/897/897838/897838de.pdf


12.2.2016   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 55/117


P7_TA(2013)0229

Eine makroregionale Strategie für die Alpen

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. Mai 2013 zu einer makroregionalen Strategie für die Alpen (2013/2549(RSP))

(2016/C 055/18)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf Artikel 192, Artikel 265 Absatz 5 und Artikel 174 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV),

unter Hinweis auf die EU-Strategie für den Ostseeraum (COM(2009)0248),

unter Hinweis auf das Übereinkommen zum Schutz der Alpen (Alpenkonvention) vom 7. November 1991,

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 8. Dezember 2010 mit dem Titel „Strategie der Europäischen Union für den Donauraum“ (COM(2010)0715) und des der Strategie beigefügten richtungweisenden Aktionsplans (SEC(2009)0712),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 17. Februar 2011 zur Umsetzung der EU-Strategie für den Donauraum (1),

in Kenntnis der Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 24. Juni 2011, in denen der Europäische Rat die Mitgliedstaaten aufgefordert hat, „ihre Beratungen über mögliche zukünftige makroregionale Strategien in Zusammenarbeit mit der Kommission fortzusetzen“,

in Kenntnis des Vorschlags für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Oktober 2011 mit besonderen Bestimmungen zur Unterstützung des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (COM(2011)0611),

gestützt auf Artikel 115 Absatz 5 und Artikel 110 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass makroregionale Strategien darauf abzielen, die bestehenden Ressourcen zur Bewältigung von Problemen der territorialen Entwicklung besser zu nutzen, indem man gemeinsame Antworten auf gemeinsame Herausforderungen findet, die räumliche Integration verbessert und die Wirksamkeit mehrerer Formen der von der EU unterstützten Politik und Partnerschaften zwischen öffentlichen Verwaltungen, Kommunalbehörden sowie anderen Institutionen und zivilgesellschaftlichen Organisationen erhöht;

B.

in Erwägung des Vorschlags der Kommission, den transnationalen Bereich der territorialen Kooperationspolitik zu verstärken sowie neue makroregionale Strategien auf freiwilliger Basis in die Wege zu leiten, jedoch auf frühere Erfahrungen und bewährte Verfahrensweisen zurückzugreifen;

C.

in der Erwägung, dass die Gebiete, die den Alpenraum bilden, über viele Gemeinsamkeiten verfügen, wie zum Beispiel die geografische Einzigartigkeit ihrer Hochgebirgsgegenden und ihr enges Zusammenwirken mit den Großstädten am Alpenrand;

D.

in der Erwägung, dass die makroregionale Strategie für die Alpen, die sich an die EU-Strategien für die Ostsee und den Donauraum anlehnen sollte, die Gelegenheit bieten wird, den Alpen eine neue Dimension und eine größere Bedeutung im EU-Rahmen im Sinne eines besseren Zugangs zu Finanzmitteln zu verleihen;

E.

in der Erwägung, dass zum Alpenraum mehrere EU-Mitgliedstaaten und Drittstaaten gehören und er eine verzweigte Makroregion mit unterschiedlichen Gegebenheiten in Bezug auf die wirtschaftlichen Möglichkeiten, den demographischen Wandel, die Verkehrsinfrastruktur und Energiefragen darstellt, und in der Erwägung, dass eine Koordinierung der Innen- und Außenpolitik aller Interessenvertreter bessere Ergebnisse und einen Mehrwert erbringen könnte;

F.

in der Erwägung, dass die Alpen ein Gebirge von europäischem und internationalem Interesse sind, in dem es fragile Ökosysteme und zahlreiche Gletscher, die vom Klimaschutz ernsthaft betroffen sind, sowie sehr viele Naturschutzgebiete und eine Reihe geschützter endemischer Tier- und Pflanzenarten gibt;

G.

in der Erwägung, dass das Ziel der Kohäsionspolitik ein wirtschaftlicher, sozialer und territorialer Zusammenhalt in der gesamten EU ist;

1.

ist der Auffassung, dass die Entwicklung breit angelegter Strategien, wie es makroregionale Strategien sind, dazu beitragen muss, die Rolle der lokalen und regionalen Ebene bei der Umsetzung der europäischen Maßnahmen zu stärken, und dass der Grundsatz der Ordnungspolitik auf mehreren Ebenen in den Mittelpunkt der Planung und Umsetzung der Alpenstrategie gestellt werden sollte;

2.

erinnert an die anhand der Ostseestrategie und der Donaustrategie in Bezug auf die Transparenz im Entscheidungsfindungsprozess und die Zuteilung von EU-Mitteln gewonnenen Erfahrungen; fordert die Kommission auf, unverzüglich einen eigens für diese Region gedachten Aktionsplan vorzulegen, mit dem die strukturellen Nachteile von Bergregionen kompensiert und angemessene Voraussetzungen für Wirtschaftswachstum und einen tatsächlichen sozialen und territorialen Zusammenhalt in der Region geschaffen werden;

3.

hebt die positive Rolle von Rechtsinstrumenten der EU, wie der Europäischen Verbünde für territoriale Zusammenarbeit, in Bezug auf Makroregionen hervor, da sie konkreten Aspekten der Zusammenarbeit und des Austauschs bewährter Verfahrensweisen sowie der Gestaltung und Umsetzung von Strategien zur räumlichen Entwicklung strukturelle Unterstützung gewähren und den Behörden ermöglichen, auf unterschiedlichen Ebenen zusammenzuarbeiten;

4.

begrüßt die gegenwärtigen Entwicklungen in den Regionen des Alpenraums und den von ihnen gewählten, von unten nach oben gerichteten Ansatz, wobei diese Regionen wiederholt den Wunsch nach einer Alpenstrategie geäußert haben, mit der Herausforderungen, die den gesamten Alpenraum betreffen, wirksam gemeistert werden, sein beträchtliches Potenzial konsequenter genutzt und der Notwendigkeit Rechnung getragen wird, Verbesserungen in den Bereichen Mobilität, Energiesicherheit, Umweltschutz, soziale und wirtschaftliche Entwicklung, Kulturaustausch und Zivilschutz im Alpenraum zu erreichen;

5.

betrachtet eine nachhaltige Entwicklung der Alpen als eines der Hauptziele der makroregionalen Strategie, wobei die große Zahl an vom Klimawandel betroffenen Gletschern zu berücksichtigen ist;

6.

ist der Auffassung, dass diese Strategie auch die Zusammenarbeit bei der Kennzeichnung europäischer Naturschutzgebiete fördern und erleichtern sollte, wofür die jüngste gemeinsame Initiative des französischen Nationalparks Mercantour (Parc National du Mercantour) und des italienischen Naturparks Seealpen (Parco Naturale delle Alpi Marittime) ein Beispiel ist;

7.

weist darauf hin, wie wichtig es ist, die Inhalte der Strategie an die Alpenkonvention und die nachfolgenden Protokolle anzugleichen sowie bestehende länderübergreifende Kooperationen und Netzwerke in diesem Bereich zu berücksichtigen;

8.

betont, dass eine makroregionale Strategie für die Alpen die Bewahrung traditioneller Formen der (vornehmlich landwirtschaftlichen) Landnutzung berücksichtigen sollte, damit die Artenvielfalt sowie die Bewahrung bestehender Schutzgebiete gefördert werden;

9.

fordert, dass eine makroregionale Strategie für die Alpen von der Kommission einer umfassenden Bewertung unterzogen wird, die sich auf objektive Kriterien und messbare Indikatoren stützt;

10.

fordert die Kommission auf, Artikel 174 AEUV mittels Strategieplan wirklich umzusetzen, um die strukturellen Nachteile der Bergregionen zu überwinden und die angemessenen Voraussetzungen für Wirtschaftswachstum und echten sozialen und territorialen Zusammenhalt zu schaffen;

11.

ist der Ansicht, dass die territoriale Dimension der Strategie dazu beitragen wird, das Konzept des territorialen Zusammenhalts zu entwickeln und zu konkretisieren;

12.

betont, dass eine makroregionale Strategie für die Alpen ein wirksames Mittel darstellt, um die europäische territoriale Zusammenarbeit innerhalb der betreffenden Region zu verbessern, indem ein von unten nach oben gerichteter Ansatz gewählt und die Kooperation durch eine bessere Nutzung der vorhandenen Ressourcen ausgeweitet wird, was die sektorübergreifende politische Koordinierung fördert;

13.

betont, dass man mit einer makroregionalen Strategie für die Alpen erreichen würde, dass die unterschiedlichen EU-Initiativen in Bezug auf den Alpenraum und Bergregionen einander ergänzen und ein Mehrwert für konkrete Vorhaben geschaffen wird;

14.

ist der Ansicht, dass eine makroregionale Strategie für die Alpen die Koordinierung bestehender EU-Mittel, insbesondere im Rahmen der Kohäsionspolitik, beinhalten muss, damit Projekte umgesetzt werden, die sich gemeinsamen Herausforderungen in Bereichen wie Umweltschutz, Investitionen in Wettbewerbsfähigkeit und Innovation, Land- und Forstwirtschaft, Wasser-, Energie-, Umwelt und Klimaschutzfragen und Verkehr stellen;

15.

betont, dass eine mögliche makroregionale Strategie für die Alpen im Einklang mit den Europa-2020-Zielen stehen und somit die Einhaltung der Verpflichtung der EU zu einem intelligenten, nachhaltigen und inklusiven Wachstum sicherstellen würde;

16.

betont, wie wichtig es ist, durch solch eine Strategie die Innovationsfähigkeit des Alpenraums zu erhöhen, indem man die Fertigkeiten der Arbeitnehmer nutzt, Partnerschaften und Kooperationen zwischen den wesentlichen Interessenvertretern (Arbeitsmarkt, Aus- und Fortbildung, Forschung und Arbeitgeber) eingeht, den Verbleib aktiver junger Menschen sicherstellt, kreative Lösungen unterstützt und die Kapazität der unterschiedlichen Regionen im Bereich Bildung, Wissenschaft und Forschung verbessert;

17.

betont, dass bei diesem neuen makroregionalen Rahmen für die Zusammenarbeit gewährleistet werden muss, dass die naturbedingten Nachteile von Regionen in Randlage, darunter Bergregionen, in Vorzüge und Chancen umgewandelt werden und die nachhaltige Entwicklung dieser Regionen gefördert wird;

18.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, dem Ausschuss der Regionen und den anderen betroffenen Organen und Institutionen zu übermitteln.


(1)  ABL. C 188 E vom 28.6.2012, S. 30.


12.2.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 55/120


P7_TA(2013)0230

Arbeitsbedingungen und Arbeitsschutznormen in Bangladesch nach den jüngsten Bränden in Fabriken und dem Einsturz eines Gebäudes

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. Mai 2013 zu den Arbeitsbedingungen und den Hygiene- und Sicherheitsvorschriften in Bangladesch nach den jüngsten Bränden in Fabriken und dem Einsturz eines Gebäudes (2013/2638(RSP))

(2016/C 055/19)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zu Bangladesch, insbesondere diejenigen vom 17. Januar 2013 zu den Todesfällen, die kürzlich durch Brände in Textilfabriken verursacht wurden, vor allem in Bangladesch (1), und vom 14. März 2013 zur Lage in Bangladesch (2) und zur Nachhaltigkeit der globalen Wertschöpfungskette im Bauwollsektor (3),

unter Hinweis auf die gemeinsame Erklärung vom 30. April 2013 der Vizepräsidentin/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, Catherine Ashton, und von Handelskommissar Karel De Gucht nach dem Einsturz eines Gebäudes in Bangladesch,

unter Hinweis auf die Vereinbarung über Brandschutz und Gebäudesicherheit in Bangladesch,

unter Hinweis auf die Erklärung der IAO über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit, den Globalen Pakt der Vereinten Nationen und die OECD-Richtlinien für multinationale Unternehmen,

unter Hinweis auf seine Entschließungen vom 25. November 2010 zu Menschenrechten, Sozial- und Umweltnormen in internationalen Handelsabkommen (4) und zur sozialen Verantwortung von Unternehmen in internationalen Handelsabkommen (5),

unter Hinweis auf das Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Volksrepublik Bangladesch über Partnerschaft und Entwicklung (6),

unter Hinweis auf das Übereinkommen der IAO über den Förderungsrahmen für den Arbeitsschutz (2006, C-187) und das Übereinkommen der IAO über Arbeitsschutz und Arbeitsumwelt (1981, C-155), die von Bangladesch nicht ratifiziert worden sind, und auf die entsprechenden Empfehlungen (R-197), ferner unter Hinweis auf das Übereinkommen über die Arbeitsaufsicht in Gewerbe und Handel (1947, C-081), das Bangladesch unterzeichnet hat, und die entsprechenden Empfehlungen (R-164),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission „Eine neue EU-Strategie (2011-14) für die soziale Verantwortung der Unternehmen (CSR)“ (COM(2011)0681),

unter Hinweis auf seine Entschließungen vom 6. Februar 2013 zu dem Thema „Soziale Verantwortung der Unternehmen: rechenschaftspflichtiges, transparentes und verantwortungsvolles Geschäftsgebaren und nachhaltiges Wachstum“ (7) und „Soziale Verantwortung der Unternehmen: Förderung der Interessen der Gesellschaft und ein Weg zu einem nachhaltigen und integrativen Wiederaufschwung“ (8),

unter Hinweis auf die Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Unternehmen und Menschenrechte, mit denen für Regierungen und Unternehmen ein Rahmen zum Schutz und zur Achtung der Menschenrechte geschaffen worden ist, der vom Menschenrechtsrat im Juni 2011 bestätigt wurde,

unter Hinweis auf die Kampagne für Saubere Kleidung,

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen der hochrangigen Mission der IAO vom 1.—4. Mai 2013 in Bangladesch,

gestützt auf Artikel 110 Absätze 2 und 4 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass am 24. April 2013 beim Einsturz der Textilfabrik des Rana Plaza-Gebäudes in Dhaka, Bangladesch, 1 100 Menschen ums Leben kamen und ca. 2 500 Menschen verletzt wurden, was der schlimmsten Tragödie in der Geschichte der Textilindustrie weltweit gleichkommt;

B.

in der Erwägung, dass am 24. November 2012 bei einem Brand in der Textilfabrik Tazreen in Dhakas Bezirk Ashulia 112 Menschen ums Leben kamen; in der Erwägung, dass am 8. Mai 2013 bei einem Feuer in einer Fabrik in Dhaka acht Menschen ums Leben kamen; in der Erwägung, dass bei Bränden in Fabriken in Bangladesch Schätzungen zufolge allein nach 2005 und noch vor der Tragödie von Rana Plaza 600 Textilarbeiter zu Tode kamen;

C.

in der Erwägung, dass der Eigentümer des Rana Plaza und acht weitere Personen verhaftet wurden und gegen sie Strafanzeige erstattet wurde, weil das Gebäude illegal errichtet worden war und massive Statikprobleme entwickelt hatte und die Arbeiter dennoch gezwungen wurden, trotz ihrer Sicherheitsbedenken weiterzuarbeiten;

D.

in der Erwägung, dass in solchen Textilfabriken oft schwierige Verhältnisse herrschen und dass das Arbeitsrecht, z. B. die in den wichtigsten Übereinkommen der IAO niedergelegten Bestimmungen, nur äußerst unzureichend berücksichtigt wird, wobei der Sicherheit häufig wenig oder keine Aufmerksamkeit geschenkt wird; in der Erwägung, dass die Eigentümer derartiger Fabriken in vielen Fällen nicht bestraft wurden und daher wenig getan haben, um die Arbeitsbedingungen zu verbessern;

E.

in der Erwägung, dass eine Untersuchungskommission der Regierung, die vom Innenministerium und vom Ständigen Parlamentarischen Ausschuss des Arbeitsministeriums gebildet wurde, zwar zu der Schlussfolgerung gelangte, dass gegen den Eigentümer der Fabrik Tazreen Anklage wegen unverzeihlicher Fahrlässigkeit erhoben werden sollte, dieser jedoch noch nicht verhaftet worden ist;

F.

in der Erwägung, dass der europäische Markt der wichtigste Absatzmarkt für Bekleidungs- und Textilerzeugnisse aus Bangladesch ist und dass bekannte westliche Unternehmen eingeräumt haben, sie hätten Verträge über die Lieferung von Textilien mit den Fabriken im Rana Plaza-Gebäude;

G.

in der Erwägung, dass Bangladesch nach China zum weltweit zweitgrößten Exporteur von Konfektionskleidung aufgestiegen ist; in der Erwägung, dass es dort heute mehr als 5 000 Textilfabriken gibt, die ungefähr 4 Mio. Menschen beschäftigen, und in der Erwägung, dass Textilien jetzt 75 % seiner Exporte ausmachen;

H.

in der Erwägung, dass die Textilindustrie als eine der umweltschädlichsten Industriezweige angesehen wird; in der Erwägung, dass durch Spinnen, Weben und die Herstellung von Kunstfasern die Luftqualität beeinträchtigt wird und zahllose flüchtige Stoffe in die Atmosphäre freigesetzt werden, die für Arbeiter, Verbraucher und Umwelt besonders schädlich sind;

I.

in der Erwägung, dass Berichten zufolge die Arbeiter im Rana Plaza-Gebäude nur 29 EUR pro Monat verdienten; in der Erwägung, dass laut der Kampagne für Saubere Kleidung die Arbeitskosten in diesem Sektor lediglich 1-3 % des Endpreises eines Erzeugnisses ausmachen, und in der Erwägung, dass der Preisdruck zunimmt;

J.

in der Erwägung, dass mehrere große westliche Unternehmen nun ein rechtsverbindliches Abkommen unterzeichnet haben, auf das sich die örtlichen Arbeitsorganisationen verständigt haben und das grundlegende Standards über die Sicherheit am Arbeitsplatz in den Textilfabriken in Bangladesch sicherstellen soll, nachdem die mit den lokalen Bekleidungsherstellern zusammenarbeitenden internationalen Unternehmen von allen Seiten kritisiert wurden;

1.

verleiht seiner Bestürzung über den tragischen und vermeidbaren Verlust von mehr als 1 100 Menschenleben und den von tausenden Menschen erlittenen Verletzungen infolge des Einsturzes des Rana Plaza Ausdruck; spricht den Angehörigen der Opfer und den Verletzten sein Beileid aus und verurteilt die Verantwortlichen, die es erneut versäumt zu haben, einen solch schweren Verlust an Menschenleben zu verhindern;

2.

betont, dass durch derartige Vorfälle die unzureichenden Sicherheitsstandards in Produktionsstätten auf eine tragische Weise ans Licht kommen und belegt wird, dass ein dringender Handlungsbedarf besteht, die Durchsetzung der grundlegenden Arbeitsnormen der IAO zu verbessern und die Achtung der Grundsätze der sozialen Verantwortung der Unternehmen (CSR) seitens der multinationalen Textileinzelhandelsunternehmen zu stärken;

3.

tritt für die Rechte der Arbeiter in Bangladesch ein, ohne Angst vor Drangsalierung unabhängige Gewerkschaften zu bilden, eintragen zu lassen und ihnen beizutreten; ist der Ansicht, dass demokratische Gewerkschaftsstrukturen im Kampf um bessere Gesundheits- und Sicherheitsstandards und Arbeitsbedingungen einschließlich höherer Löhne unverzichtbar sind; fordert die bangladeschische Regierung auf, diese Grundrechte zu gewährleisten;

4.

begrüßt das Abkommen über Brandschutz und Gebäudesicherheit in Bangladesch zwischen den Gewerkschaften, NRO und etwa 40 multinationalen Textileinzelhändlern, das am 15. Mai 2013 zum Abschluss gebracht wurde und das darauf abzielt, die Sicherheitsstandards in den Produktionsstätten zu verbessern (und das die Vorkehrungen abdeckt, um derartige Maßnahmen zu bezahlen), insbesondere indem ein unabhängiges Inspektionssystem eingeführt wird, das auch öffentliche Berichte und verpflichtende Reparaturen und Renovierungsarbeiten umfasst, und indem die Einrichtung von „Gesundheits- und Sicherheitsräten“ aktiv unterstützt wird, an denen die Arbeitervertretungen in jeder Fabrik beteiligt sind; fordert alle anderen einschlägigen Textilmarkenunternehmen auf, diese Bemühungen zu unterstützen, darunter die Textileinzelhändler Walmart, Gap, Metro, NKD und Ernstings, die weiterhin jegliches verbindliche Abkommen ablehnen;

5.

begrüßt den Aktionsplan, den die Regierung, Arbeitgeber, Arbeitnehmer und die IAO am 4. Mai 2013 angenommen haben und der die Parteien insbesondere verpflichtet, das Arbeitsrecht zu reformieren, es den Arbeitern zu gestatten, sich ohne vorherige Genehmigung der Fabrikbesitzer gewerkschaftlich zu organisieren und Tarifverhandlungen zu führen, bis Ende 2013 die Sicherheit aller aktiven exportorientierten Fabriken für Konfektionskleidung in Bangladesch zu bewerten, unsichere Fabriken zu verlagern und hunderte zusätzliche Inspektoren einzustellen;

6.

hofft, dass der Aktionsplan rechtzeitig und vollständig umgesetzt wird; begrüßt in diesem Zusammenhang die am 13. Mai 2013 erfolgte Annahme des Arbeitsgesetzes von 2013 (Abänderung) durch die Regierung in Bangladesch, in dem Bestimmungen zu Gruppenversicherungen und fabrikinternen Gesundheitsdiensten enthalten sind; fordert das Parlament in Bangladesch mit Nachdruck auf, diese Änderung auf seiner kommenden Tagung unverzüglich anzunehmen; begrüßt ebenfalls die Entscheidung der Regierung Bangladeschs, in den nächsten Wochen den Mindestlohn zu erhöhen, und fordert die Regierung Bangladeschs nachdrücklich auf, Unternehmen, die diesen Lohn illegal unterbieten, strafrechtlich zu belangen;

7.

weist darauf hin, dass Bangladesch im Rahmen des „Alles außer Waffen“- allgemeinen Präferenzsystems (APS) zoll- und quotenfreien Zugang zum EU-Markt hat und dass diese Präferenzen gemäß Artikel 15 Absatz 1 der ASP-Verordnung bei schwerwiegenden und systematischen Verstößen gegen Prinzipien der in Anhang III Teil A aufgeführten Übereinkommen ausgehend von den Schlussfolgerungen der einschlägigen Aufsichtsgremien ausgesetzt werden können;

8.

fordert die Kommission auf zu untersuchen, inwieweit Bangladesch diese Übereinkommen einhält, und erwartet, dass eine Untersuchung gemäß Artikel 18 der ASP-Verordnung in Betracht gezogen wird, sollte Bangladesch der gravierenden und systematischen Verletzung der dort verankerten Prinzipien überführt werden;

9.

bedauert zutiefst, dass die Regierung in Bangladesch es versäumt hat, nationale Bauvorschriften durchzusetzen; fordert die Regierung und die einschlägigen Justizbehörden auf, den Vorwürfen, wonach diese Vorschriften aufgrund unzulässiger Absprachen — zwecks Senkung der Kosten — zwischen bestechlichen Beamten und Eigentümern nicht umgesetzt worden sind, nachzugehen;

10.

erwartet, dass die für kriminelle Fahrlässigkeit und sonstige im Zusammenhang mit dem Einsturz des Rana Plaza-Gebäudes, des Brands in der Fabrik Tazreen sowie allen anderen Bränden strafrechtlich Verantwortlichen vor Gericht gestellt werden; erwartet, dass die örtlichen Behörden und das Fabrikmanagement zusammenarbeiten, um zu gewährleisten, dass alle Opfer einen umfassenden Zugang zum Justizsystem haben, damit sie Schadenersatz fordern können; erwartet, dass sich die multinationalen Textileinzelhändler, die in den betreffenden Fabriken produzierten, an der Einrichtung einer finanziellen Entschädigungsregelung beteiligen; begrüßt die Schritte, die die Regierung von Bangladesch bereits zur Unterstützung der Opfer und von deren Familien unternommen hat;

11.

fordert alle Unternehmen, insbesondere die Markenunternehmen des Textilsektors, die Aufträge oder Unteraufträge an Fabriken in Bangladesch und anderen Ländern vergeben, auf, die international anerkannten Praktiken in Bezug auf die soziale Verantwortung von Unternehmen (CSR) lückenlos einzuhalten, vor allem die vor kurzem aktualisierten OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen, die zehn Grundsätze des Globalen Pakts der Vereinten Nationen, die ISO-Norm 26000 zur sozialen Verantwortung, die Trilaterale Grundsatzerklärung über multinationale Unternehmen und die Sozialpolitik der IAO und die Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Unternehmen und Menschenrechte, und ihre Lieferketten kritisch zu prüfen, um sicherzustellen, dass ihre Waren ausschließlich in Fabriken produziert werden, die Sicherheitsstandards und Arbeitnehmerrechte uneingeschränkt respektieren;

12.

fordert die Kommission auf, unter EU-Unternehmen, die im Ausland tätig sind, aktiv verantwortungsvolle Unternehmungsführungsstandards zu fördern, wobei ein besonderer Schwerpunkt auf die strikte Einhaltung ihrer sämtlichen rechtlichen Verpflichtungen gelegt werden sollte, insbesondere in Bezug auf internationale Standards und Vorschriften in den Bereichen Menschenrechte, Arbeit und Umwelt;

13.

fordert Einzelhändler, Nichtregierungsorganisationen und alle anderen beteiligten Interessenträger, gegebenenfalls einschließlich der Kommission, zur Zusammenarbeit auf, um einen freiwilligen sozialen Kennzeichnungsstandard zu entwickeln, mit dem bescheinigt wird, dass ein Produkt unter Einhaltung der grundlegenden Arbeitsnormen der IAO hergestellt wurde; fordert die Unternehmen, die den Grundsatz der sozialen Verantwortung der Unternehmen als Marketinginstrument einsetzen, auf, Schritte einzuleiten, um sicherzustellen, dass sämtliche Angaben der Wahrheit entsprechen;

14.

begrüßt die Unterstützung, die die Kommission dem bangladeschischen Ministerium für Arbeit und Beschäftigung und dem bangladeschischem Verband der Kleidungshersteller und -exporteure (Bangladesh Garment Manufacturers and Exporters Association) zukommen lässt; fordert, dass diese Zusammenarbeit verstärkt und gegebenenfalls auf die Nachbarländer ausgeweitet wird;

15.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, dem Europäischen Auswärtigen Dienst, der Vizepräsidentin/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, dem EU-Sonderbeauftragten für Menschenrechte, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, dem UN-Generalsekretär, dem UN-Menschenrechtsrat und der Regierung und dem Parlament Bangladeschs sowie dem Generaldirektor der IAO zu übermitteln.


(1)  Angenommene Texte P7_TA(2013)0027.

(2)  Angenommene Texte P7_TA(2013)0100.

(3)  Angenommene Text P7_TA(2013)0099.

(4)  ABl. C 99 E, 3.4.2012, S. 31.

(5)  ABl. C 99 E, 3.4.2012, S. 101.

(6)  ABl. L 118, 27.4.2001, S. 48.

(7)  Angenommene Texte P7_TA(2013)0049.

(8)  Angenommene Text P7_TA(2013)0050.


12.2.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 55/123


P7_TA(2013)0231

Guantánamo: Hungerstreik der Gefangenen

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. Mai 2013 zu Guantánamo: Gefangene im Hungerstreik (2013/2654(RSP))

(2016/C 055/20)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf seine bisherigen Entschließungen zu Guantánamo,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 18. April 2012 zu dem Jahresbericht zur Lage der Menschenrechte in der Welt und über die Politik der EU zu diesem Thema, einschließlich der Auswirkungen für die strategische Menschenrechtspolitik der EU (1),

unter Hinweis auf die internationalen, europäischen und einzelstaatlichen Instrumente betreffend die Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie das Verbot von willkürlicher Inhaftierung, Verschleppungen und Folter, wie den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (IPBPR) vom 16. Dezember 1966 und das UN-Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche und erniedrigende Behandlung oder Bestrafung vom 10. Dezember 1984 und die zugehörigen Protokolle,

unter Hinweis auf die Gemeinsame Erklärung der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten und der Vereinigten Staaten von Amerika vom 15. Juni 2009 zur Schließung des Gefangenenlagers Guantánamo Bay und zur künftigen Zusammenarbeit bei der Terrorismusbekämpfung auf der Grundlage gemeinsamer Werte, des Völkerrechts und der Achtung der Rechtsstaatlichkeit und der Menschenrechte,

unter Hinweis auf die Erklärung der Hohen Kommissarin der Vereinten Nationen für Menschenrechte, Navi Pillay, vom 5. April 2013 zu den Haftbedingungen in Guantánamo, in der sie darauf hinwies, dass die andauernde unbefristete Inhaftierung vieler Gefangener als willkürliche Haft betrachtet werden könne und eindeutig gegen das Völkerrecht verstoße,

unter Hinweis auf die Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen und die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte,

gestützt auf Artikel 122 seiner Geschäftsordnung,

A.

unter Hinweis darauf, dass viele der 166 verbliebenen Gefangenen in Guantánamo Bay in Hungerstreik getreten sind, um gegen die derzeit herrschenden Bedingungen im Gefangenenlager zu protestieren;

B.

unter Hinweis darauf, dass 86 der verbliebenen Gefangenen zur Haftentlassung freigegeben wurden, jedoch nach wie vor auf unbestimmte Zeit festgehalten werden;

C.

in der Erwägung, dass die Europäische Union und die Vereinigten Staaten von Amerika die gleichen Grundwerte der Freiheit, der Demokratie und der Achtung des Völkerrechts, der Rechtsstaatlichkeit und der Menschenrechte teilen;

D.

unter Hinweis darauf, dass mindestens zehn der am Hungerstreik beteiligten Insassen zwangsernährt wurden, um sie am Leben zu erhalten; unter Hinweis darauf, dass internationale Vereinbarungen unter Ärzten vorsehen, dass die fundierte und freiwillige Entscheidung eines Menschen, in Hungerstreik zu treten, zu respektieren ist;

E.

in der Erwägung, dass die Europäische Union und die Vereinigten Staaten von Amerika den gemeinsamen Wert der Religionsfreiheit teilen; unter Hinweis darauf, dass es zahlreiche Berichte darüber gibt, dass Koran-Ausgaben, die den Gefangenen gehörten, bei Zellendurchsuchungen von Angehörigen des amerikanischen Militärs geschändet wurden;

F.

unter Hinweis darauf, dass in der gemeinsamen Erklärung der EU und der USA vom 15. Juni 2009 auf die Zusage von Präsident Obama, das Gefangenenlager Guantánamo Bay vor dem 22. Januar 2010 zu schließen, hingewiesen und „die darüber hinaus eingeleiteten Maßnahmen, darunter die gründliche Überprüfung der Haft-, Überführungs-, Prozess- und Vernehmungsverfahren im Rahmen der Terrorismusbekämpfung [und] größere Transparenz hinsichtlich der praktischen Handhabung dieser Verfahren“ begrüßt wurden;

G.

unter Hinweis darauf, dass die USA die einzige zivile Flugverbindung nach Guantánamo nun einstellen, was bedeutet, dass die einzige verfügbare Flugverbindung ein Militärflug ist, für dessen Nutzung eine Genehmigung des Pentagons erforderlich ist, so dass der Zugang für die Presse, für Anwälte und Menschenrechtsaktivisten eingeschränkt wird;

1.

nimmt die engen transatlantischen Beziehungen zur Kenntnis, die sich auf gemeinsame Kernwerte und die Achtung grundlegender, universeller und nicht verhandelbarer Menschenrechte gründen — wie etwa das Recht auf ein faires Verfahren und das Verbot willkürlicher Inhaftierung; begrüßt die enge transatlantische Zusammenarbeit bei zahlreichen internationalen Menschenrechtsfragen;

2.

fordert die Behörden der USA auf, die Gefangenen unter gebührender Achtung der ihnen innewohnenden Würde zu behandeln und ihre Menschenrechte und Grundfreiheiten zu achten;

3.

äußert seine Besorgnis um das Wohlergehen der im Hungerstreik befindlichen und der zwangsernährten Gefangenen und fordert die USA auf, die Rechte und Entscheidungen der Gefangenen zu respektieren;

4.

fordert die USA nachdrücklich auf, die Streichung ihrer einzigen zivilen Flugverbindung nach Guantánamo Bay, die den Zugang für die Presse und Vertreter der Zivilgesellschaft einschränken würde, zu überdenken;

5.

fordert die USA nachdrücklich auf, den angemessenen Umgang mit und die Achtung vor religiösem Material zu überwachen und gleichzeitig weiterhin obligatorische Durchsuchungsverfahren zu befolgen;

6.

betont, dass nach wie vor in Haft befindliche Gefangene Anspruch auf eine regelmäßige Überprüfung der Rechtmäßigkeit ihrer Inhaftierung gemäß Artikel 9 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte haben sollten, der vorsieht, dass „[j]eder, dem seine Freiheit durch Festnahme oder Haft entzogen ist, [..] das Recht [hat], ein Verfahren vor einem Gericht zu beantragen, damit dieses unverzüglich über die Rechtmäßigkeit der Freiheitsentziehung entscheiden und seine Entlassung anordnen kann, falls die Freiheitsentziehung nicht rechtmäßig ist“;

7.

bekräftigt seine Empörung und Entrüstung angesichts aller Terroranschläge und seine Solidarität mit den Opfern dieser Anschläge sowie sein Mitgefühl angesichts des Schmerzes und des Leidens ihrer Familien, Freunde und Familienangehörigen; bekräftigt allerdings, dass die Bekämpfung des Terrorismus nicht auf Kosten etablierter, gemeinsam getragener Grundwerte, wie der Achtung der Menschenrechte und der Rechtsstaatlichkeit, erfolgen darf;

8.

bekundet sein Bedauern darüber, dass die Zusage des Präsidenten der Vereinigten Staaten, Guantánamo spätestens im Januar 2010 zu schließen, noch nicht umgesetzt worden ist; fordert die Behörden der USA erneut auf, das System der Militärkommissionen zu überarbeiten, um faire Verfahren zu gewährleisten, Guantánamo zu schließen und den Einsatz von Folter, Misshandlung und unbefristeter Inhaftierung ohne Verfahren unter allen Umständen zu verbieten;

9.

hält die Entscheidung des amerikanischen Präsidenten vom 7. März 2011, die Verfügung über Inhaftierungen und die Aufhebung des Verbots von Militärtribunalen zu unterzeichnen, für bedauerlich; ist davon überzeugt, dass normale Strafgerichte und die Zivilgerichtsbarkeit am besten geeignet sind, den Status der Insassen von Guantánamo zu klären; betont nachdrücklich, dass Gefangene, die sich in Gewahrsam der Vereinigten Staaten befinden, unverzüglich im Einklang mit internationalen Standards der Rechtsstaatlichkeit angeklagt und vor Gericht gestellt oder aber freigelassen werden sollten; betont in diesem Zusammenhang, dass die gleichen Standards für ein faires Verfahren unterschiedslos für alle gelten sollten;

10.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Vertreter der zuständigen Behörde für Militärkommissionen („Convening Authority“), der Außenministerin der USA, dem Präsidenten der USA, dem Kongress und dem Senat der USA, der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, dem Rat, der Kommission, den Regierungen und den Parlamenten der EU-Mitgliedstaaten, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen, dem Präsidenten der Generalversammlung der Vereinten Nationen und den Regierungen der Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen zu übermitteln.


(1)  Angenommene Texte, P7_TA(2012)0126.


12.2.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 55/125


P7_TA(2013)0232

Indien: Die Hinrichtung von Mohammad Afzal Guru und deren Folgen

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. Mai 2013 zu Indien: Die Hinrichtung von Mohammad Afzal Guru und deren Folgen (2013/2640(RSP))

(2016/C 055/21)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf die von der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 18. Dezember 2007 angenommene Resolution 62/149, in der ein Moratorium für den Vollzug der Todesstrafe gefordert wird, und die am 18. Dezember 2008 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen angenommene Resolution 63/168, in der die Umsetzung der 2007 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen angenommenen Resolution 62/149 gefordert wird,

unter Hinweis auf die Schlusserklärung des Vierten Weltkongresses gegen die Todesstrafe vom 24. bis 26. Februar 2010 in Genf, in der die weltweite Abschaffung der Todesstrafe gefordert wird,

unter Hinweis auf den Bericht des Generalsekretärs der Vereinten Nationen vom 11. August 2010 über Moratorien für den Einsatz der Todesstrafe,

unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zur Abschaffung der Todesstrafe, insbesondere diejenige vom 26. April 2007 zur Initiative für ein weltweites Moratorium für die Todesstrafe (1),

unter Hinweis auf das im Juli 2012 von 14 ehemaligen Richtern des Obersten Gerichts und der Obergerichte Indiens an den indischen Präsidenten gerichtete Ersuchen, die Todesurteile gegen 13 Häftlinge umzuwandeln, da das Oberste Gericht die betreffenden Urteile in den vergangenen neun Jahren fälschlicherweise aufrechterhalten habe,

unter Hinweis auf den „Internationalen Tag gegen die Todesstrafe“ und die Einführung des „Europäischen Tags gegen die Todesstrafe“, der jedes Jahr am 10. Oktober begangen wird,

gestützt auf Artikel 122 Absatz 5 und Artikel 110 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass Mohammad Afzal Guru 2002 zum Tode verurteilt wurde, nachdem er im Zusammenhang mit dem im Dezember 2001 auf das indische Parlament verübten Anschlag der Verschwörung für schuldig befunden wurde, und dass das Todesurteil von den indischen Behörden am 9. Februar 2013 vollstreckt wurde;

B.

in der Erwägung, dass die Todesstrafe die grausame, unmenschliche und entwürdigende Bestrafung schlechthin ist und gegen das in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte verankerte Recht auf Leben verstößt,

C.

in der Erwägung, dass weltweit 154 Länder die Todesstrafe de iure oder de facto abgeschafft haben; in der Erwägung, dass Indien, als es sich vor der Wahl am 20. Mai 2011 um einen Sitz im UN-Menschenrechtsrat bewarb, zusagte, in Bezug auf die Förderung und den Schutz der Menschenrechte die höchsten Standards einzuhalten;

D.

in der Erwägung, dass Indien sein achtjähriges inoffizielles Moratorium in Bezug auf Hinrichtungen im November 2012 beendete, als das Todesurteil gegen Ajmal Kasab vollstreckt wurde, der wegen seiner Rolle bei den Anschlägen von Mumbai 2008 verurteilt worden war;

E.

in der Erwägung, dass nationale und internationale Menschenrechtsorganisationen ernste Fragen zur Fairness des Verfahrens gegen Afzal Guru aufgeworfen haben;

F.

in der Erwägung, dass in Indien derzeit mehr als 1,455 Häftlinge in Todeszellen sitzen;

G.

in der Erwägung, dass es nach dem Tod von Afzal Guru zu Protesten kam, obwohl in weiten Teilen des unter indischer Verwaltung stehenden Teils Kaschmirs eine Ausgangssperre verhängt wurde;

1.

bekräftigt seine seit langem vertretene Ablehnung der Todesstrafe in allen Fällen und unter allen Umständen und fordert erneut ein sofortiges Moratorium für die Vollstreckung der Todesstrafe in den Ländern, die die Todesstrafe noch verhängen;

2.

verurteilt die von der indischen Regierung im Geheimen vollzogene Hinrichtung von Afzal Guru im Tihar-Gefängnis in Neu-Delhi am 9. Februar 2013, die dem weltweiten Trend zur Abschaffung der Todesstrafe entgegensteht, und bekundet sein Bedauern, dass die Ehefrau von Afzal Guru und weitere Angehörige nicht über seine bevorstehende Hinrichtung und sein Begräbnis informiert wurden;

3.

fordert die indische Regierung auf, den Leichnam von Afzal Guru seiner Familie zu überstellen;

4.

fordert die staatlichen Organe Indiens auf, in allen Gerichtsverfahren und Rechtsprozessen weiterhin an den höchsten nationalen und internationalen Justizstandards festzuhalten und für alle Häftlinge und Personen, denen ein Gerichtsverfahren bevorsteht, die notwendige Rechtshilfe zu gewährleisten;

5.

bedauert den Tod von drei jungen Kaschmiris im Zuge der Proteste gegen die Hinrichtung von Afzal Guru; fordert die Sicherheitskräfte auf, beim Einsatz von Gewalt gegen friedliche Demonstranten Zurückhaltung zu üben; bekundet seine Sorge über die möglichen negativen Auswirkungen auf den Friedensprozess in Kaschmir;

6.

fordert die indische Regierung nachdrücklich auf, künftig keinen Hinrichtungsbefehl zu billigen;

7.

fordert die Regierung und das Parlament Indiens auf, ein Gesetz zur Einführung eines endgültigen Moratoriums in Bezug auf Hinrichtungen mit dem Ziel einer Abschaffung der Todesstrafe in naher Zukunft zu verabschieden;

8.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, dem Rat, der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, dem Generalsekretär des Commonwealth, dem UN-Generalsekretär, dem Präsidenten der UN-Generalversammlung, der Hohen Kommissarin der Vereinten Nationen für Menschenrechte und dem Präsidenten, der Regierung und dem Parlament von Indien zu übermitteln.


(1)  ABl. C 74 E vom 20.3.2008, S. 775.


12.2.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 55/127


P7_TA(2013)0233

Ruanda: Der Fall Victoire Ingabire

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. Mai 2013 zu Ruanda: der Fall Victoire Ingabire (2013/2641(RSP))

(2016/C 055/22)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte, den Ruanda im Jahr 1975 ratifiziert hat,

in Kenntnis der Afrikanischen Charta der Menschenrechte und der Rechte der Völker,

unter Hinweis auf die Afrikanische Charta für Demokratie, Wahlen und Regierungsführung;

unter Hinweis auf die Übereinkünfte der Vereinten Nationen und der Afrikanischen Kommission für die Rechte der Menschen und Völker, insbesondere die in Bezug auf das Recht auf ein faires Verfahren und Rechtsbeistand in Afrika geltenden Grundsätze und Leitlinien,

unter Hinweis auf die Antwort der VP/HR vom 4. Februar 2013 auf die Schriftliche Anfrage E-010366/2012 betreffend Victoire Ingabire,

unter Hinweis auf das am 23. Juni 2000 in Cotonou unterzeichnete Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP) einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, insbesondere Anhang VII, wonach die Verpflichtung zur Förderung der Menschenrechte, der Demokratie auf der Grundlage der Rechtsstaatlichkeit sowie einer transparenten und verantwortungsbewussten Regierungsführung besteht,

unter Hinweis auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe,

unter Hinweis auf den Bericht von Amnesty International mit dem Titel „Justice in jeopardy: The first instance trial of Victoire Ingabire“ (Gefährdung der Justiz: Das erstinstanzliche Gerichtsverfahren gegen Victoire Ingabire) aus dem Jahr 2013,

gestützt auf Artikel 122 Absatz 5 und Artikel 110 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass Victoire Ingabire, die Vorsitzende der Vereinten Demokratischen Kräfte (UDF (1)), einer Koalition ruandischer Oppositionsparteien, 2010 nach 16 Jahren im niederländischen Exil nach Ruanda zurückkehrte, um bei den Präsidentschaftswahlen zu kandidieren;

B.

in der Erwägung, dass Victoire Ingabire, die letztendlich nicht zur Wahl zugelassen wurde, am 14. Oktober 2010 verhaftet wurde; in der Erwägung, dass der scheidende Präsident und Vorsitzende der Patriotischen Front Ruandas (RPF), Paul Kagame, die Wahl mit 93 % der Stimmen gewann; in der Erwägung, dass es der UDF nicht gelang, vor den Wahlen 2010 als politische Partei zugelassen zu werden; in der Erwägung, dass es anderen Oppositionsparteien ähnlich erging;

C.

in der Erwägung, dass das politische Engagement Victoire Ingabires unter anderem auf Fragen wie Rechtsstaatlichkeit, die Freiheit zur Gründung politischer Vereinigungen und Mitgestaltungsrechte von Frauen in Ruanda ausgerichtet war;

D.

in der Erwägung, dass die RPF in Ruanda unter Präsident Kagame nach wie vor die dominierende politische Partei ist und das öffentliche Leben — wie in Einparteiensystemen üblich — kontrolliert, indem Personen, die Kritik an den ruandischen Behörden üben, schikaniert, eingeschüchtert und verhaftet werden;

E.

in der Erwägung, dass Victoire Ingabire am 30. Oktober 2012 zu einer achtjährigen Haftstrafe verurteilt wurde; in der Erwägung, dass das Urteil auf zwei Anklagepunkten beruht, die aufrecht erhalten wurden, dass sie jedoch in vier Anklagepunkten freigesprochen wurde; in der Erwägung, dass sie der terroristischen Verschwörung gegen die Behörden und der Verharmlosung des Genozids von 1994 für schuldig befunden wurde, weil sie angeblich Kontakte zu den Demokratischen Kräften zur Befreiung Ruandas (FDLR), einer Rebellengruppe der Hutu, unterhält; in der Erwägung, dass der Staatsanwalt eine lebenslange Haftstrafe forderte;

F.

in der Erwägung, dass Victoire Ingabire am 25. März 2013 vor Gericht im Rahmen ihres Berufungsverfahren die nochmalige Prüfung des Beweismaterials verlangt hat;

G.

in der Erwägung, dass die Tatsache, dass Victoire Ingabire der „Ideologie des Völkermords“ und des „Divisionismus“ angeklagt wurde, verdeutlicht, dass die Regierung Ruandas politischen Pluralismus nicht duldet;

H.

in der Erwägung, dass Victoire Ingabire im April 2013, nachdem sie im Zuge des Berufungsverfahrens vor dem Obersten Gericht in sechs von der Anklage gegen sie erhobenen Punkten freigesprochen worden war, aufgrund neuer Anklagepunkte verurteilt wurde, die nicht juristisch dokumentiert waren und nach Aussage ihres Verteidigers während des Verfahrens nicht vorgelegt worden waren; in der Erwägung, dass die beiden neuen Anklagepunkte auf Negationismus bzw. Revisionismus und Hochverrat lauten;

I.

in der Erwägung, dass vier Zeugen der Anklage und ein Mitbeschuldigter, die gegen Victoire Ingabire ausgesagt hatten, im Mai 2013 vor dem Obersten Gericht Ruandas erklärten, ihre Zeugenaussagen seien falsch; in der Erwägung, dass eine bekannte Menschenrechtsorganisation Bedenken geäußert hat, weil die Befragten einer langen Isolationshaft ausgesetzt waren und möglicherweise gefoltert wurden, um Geständnisse zu erzwingen;

J.

in der Erwägung, dass viele Beobachter davon ausgehen, dass das 2011 aufgenommene Verfahren politisch motiviert ist; in der Erwägung, dass das ruandische Recht und die ruandische Justiz gegen internationale Übereinkommen verstoßen, zu dessen Vertragsparteien Ruanda gehört, insbesondere die Internationale Konvention über bürgerliche und politische Rechte, die am 16. Juli 1997 von der ruandischen Regierung unterzeichnet wurde und auch Bestimmungen zum Recht auf freie Meinungsäußerung und Gedankenfreiheit enthält;

K.

in der Erwägung, dass Victoire Ingabire ihren Prozess seit dem 16. April 2012 boykottiert — aus Protest gegen die Einschüchterung und die rechtswidrigen Vernehmungsmethoden bei einigen Mitbeschuldigten, wie den früheren FLDR-Mitgliedern Oberleutnant Tharcisse Nditurende, Oberleutnant Noël Habiyaremye, Hauptmann Jean Marie Vianney Karuta und Major Vital Uwumuremyi, sowie gegen die Entscheidung des Gerichts auf Abkürzung der Anhörung von Michel Habimana, eines Zeugen der Verteidigung, der den ruandischen Behörden die Fälschung von Beweismitteln vorwirft; in der Erwägung, dass diese Sachlage von den ruandischen Behörden bisher nicht bestätigt wurde;

L.

in der Erwägung, dass Bernard Ntaganda, der Gründer der Partei PS-Imberakuri, wegen Gefährdung der nationalen Sicherheit, Divisionismus und dem Versuch, nicht genehmigte Kundgebungen zu veranstalten, zu einer vierjährigen Haftstrafe verurteilt wurde;

M.

in der Erwägung, dass Victoire Ingabire am 13. September 2012 zusammen mit zwei weiteren politischen Aktivisten Ruandas, Bernard Ntaganda und Deogratias Mushyayidi, die zurzeit im Gefängnis von Kigali inhaftiert sind, für den Sacharow-Preis des Europäischen Parlaments für geistige Freiheit nominiert wurde;

N.

in der Erwägung, dass Ruanda zu den Unterzeichnern des Cotonou-Abkommens gehört, wonach gilt, dass die Achtung der Menschenrechte ein wesentlicher Bestandteil der Zusammenarbeit zwischen der EU und den AKP-Staaten ist;

O.

in der Erwägung, dass die Achtung der Menschenrechte und der Grundfreiheiten, einschließlich des politischen Pluralismus und des Rechts auf freie Meinungsäußerung sowie Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit, in Ruanda starken Einschränkungen unterliegt, sodass es für Oppositionsparteien schwierig ist, politisch tätig werden, und Journalisten kaum kritische Ansichten äußern können;

P.

in der Erwägung, dass die Festigung der Demokratie — auch die Unabhängigkeit der Justiz und die Mitwirkung der Oppositionsparteien — gerade im Hinblick auf die Parlamentswahlen 2013 und die für 2017 anberaumten Präsidentschaftswahlen entscheidend ist;

Q.

in der Erwägung, dass die Stabilität der Region nach wie vor von den Nachwirkungen des Völkermords und des Bürgerkriegs von 1994 in Ruanda beeinträchtigt wird;

1.

ist zutiefst besorgt über den ersten Prozess gegen Victoire Ingabire, bei dem weder die internationalen Standards eingehalten, noch zumindest der Grundsatz der Unschuldvermutung gewahrt wurde und der auf gefälschten Beweismitteln und Geständnissen beruhte, die von Mitbeschuldigten, die im Militärgefängnis von Camp Kami inhaftiert waren, mutmaßlich unter Folter erzwungen wurden;

2.

verurteilt aufs Schärfste, dass es sich um ein politisch motiviertes Verfahren handelt, politische Gegner verfolgt werden und der Prozessausgang bereits im Voraus feststeht; fordert die ruandische Justiz auf, unverzüglich dafür zu sorgen, dass Victoire Ingabire ein faires Berufungsverfahren erhält, das den im ruandischen Recht und im Völkerrecht verankerten Normen entspricht;

3.

fordert, dass bei Verfahren der Gleichheitsgrundsatz gilt, damit sichergestellt ist, dass jede Verfahrenspartei — sowohl Anklage als auch Verteidigung — über dieselben verfahrensrechtlichen Mittel verfügt und gleichermaßen die Gelegenheit erhält, Einsicht in die während des Verfahrens vorliegenden Beweismittel zu nehmen und ihren Standpunkt vorzutragen; spricht sich dafür aus, dass Beweismittel besser geprüft werden, wozu auch Maßnahmen gehören, mit denen sichergestellt wird, dass die Beweismittel nicht unter Folter erzwungen wurden;

4.

fordert die EU auf, Beobachter zur Überwachung des Berufungsverfahrens von Victoire Ingabire zu entsenden;

5.

hebt hervor, dass es die Unabhängigkeit der ruandischen Justiz achtet, die ruandische Regierung jedoch darauf hinweist, dass die EU im Rahmen des offiziellen politischen Dialogs mit Ruanda nach Artikel 8 des Cotonou-Abkommens Bedenken in Bezug auf die Achtung der Menschenrechte und des Rechts auf ein faires Verfahren geäußert hat;

6.

weist darauf hin, dass die Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit und die freie Meinungsäußerung zu den Grundlagen einer jeden Demokratie gehören, und vertritt die Ansicht, dass diese Grundsätze in Ruanda starken Einschränkungen unterliegen;

7.

verurteilt alle Formen der Unterdrückung, Einschüchterung und Inhaftierung von politisch engagierten Bürgern, Journalisten, und Menschenrechtsaktivisten; fordert die ruandischen Behörden nachdrücklich auf, alle Personen umgehend freizulassen, die allein wegen der gewaltfreien Wahrnehmung ihres Rechts auf freie Meinungsäußerung sowie Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit inhaftiert oder schuldig gesprochen wurden; fordert daher die staatlichen Stellen nachdrücklich auf, das nationale Recht entsprechend abzuändern, damit die Meinungsfreiheit gewährleistet ist;

8.

fordert die ruandische Regierung nachdrücklich auf, sich an das Völkerrecht zu halten und die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte, den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte von 1966 und die Afrikanische Charta der Menschenrechte und der Rechte der Völker zu achten;

9.

erinnert daran, dass durch Folter oder andere Formen der Misshandlung erzwungene Aussagen in keinem Gerichtsverfahren zulässig sind;

10.

fordert die ruandischen Justizbehörden auf, den Vorwürfen in Bezug auf Folter und andere Menschenrechtsverletzungen auf den Grund zu gehen und die für diese Verbrechen Verantwortlichen vor Gericht zu stellen, da Straffreiheit nicht geduldet werden kann;

11.

zeigt sich besorgt darüber, dass es in Ruanda auch 19 Jahre, nachdem die RFF die Macht übernommen hat, und zwei Jahre nach der Wiederwahl von Präsident Kagame noch immer keine funktionsfähigen Oppositionsparteien gibt;

12.

fordert die ruandischen Behörden auf, für eine Trennung von Exekutive, Legislative und Judikative und vor allem für die Unabhängigkeit der Justiz zu sorgen, die Mitwirkung von Oppositionsparteien zu fördern, wobei nach den Grundsätzen der gegenseitigen Achtung und eines alle Bevölkerungsgruppen einbeziehenden Dialogs als Bestandteil eines demokratischen Prozesses zu verfahren ist;

13.

ist der Auffassung, dass das Gesetz von 2008 über die Ideologie des Völkermords, auf dessen Grundlage Victoire Ingabire angeklagt wurde, als politisches Instrument dient, um Regierungskritiker mundtot zu machen;

14.

fordert die ruandische Regierung auf, dieses Gesetz gemäß den völkerrechtlichen Verpflichtungen Ruandas zu novellieren sowie das Gesetz, das Diskriminierung und Sektierertum unter Strafe stellt, ebenfalls zu überarbeiten, damit es den internationalen Menschenrechtsverpflichtungen des Landes entspricht;

15.

betont, dass das Strafverfahren gegen Victoire Ingabire, das eines der längsten in der Geschichte Ruandas ist, sowohl politisch als auch juristisch von Bedeutung ist, da die Justiz des Landes darin beweisen kann, dass sie in der Lage ist, politische Fälle mit großer öffentlicher Anteilnahme in fairer und unabhängiger Weise zu behandeln;

16.

erinnert die staatlichen Stellen Ruandas daran, dass Demokratie auf einer pluralistischen Regierungsform mit einer funktionierenden Opposition und unabhängigen Medien und Justizbehörden sowie der Achtung der Menschenrechte und der Meinungs- und Versammlungsfreiheit fußt; fordert Ruanda in diesem Zusammenhang auf, diesen Standards gerecht zu werden und sein Verhalten in Bezug auf die Menschenrechte zu verbessern;

17.

hebt hervor, dass den Menschenrechten, der Rechtsstaatlichkeit sowie einer transparenten und bürgernahen Regierungsführung im Rahmen der internationalen Entwicklungsarbeit in Ruanda ein viel höherer Stellenwert eingeräumt werden sollte; fordert die EU auf, in Zusammenarbeit mit anderen internationalen Gebern fortlaufend Druck auszuüben, damit in Ruanda Reformen im Bereich der Menschenrechte durchgeführt werden;

18.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, dem Sicherheitsrat der Vereinten Nationen, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen, den Organen der Afrikanischen Union, der Ostafrikanischen Gemeinschaft, der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung AKP-EU, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, den Verteidigern von Victoire Ingabire und dem Präsidenten von Ruanda zu übermitteln.


(1)  Französisch: Forces Démocratiques Unifiées (FDU-Inkingi).


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäisches Parlament

Dienstag, 21. Mai 2013

12.2.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 55/131


P7_TA(2013)0195

Antrag auf Schutz der parlamentarischen Immunität von Gabriele Albertini

Beschluss des Europäischen Parlaments vom 21. Mai 2013 über den Antrag auf Schutz der Immunität und der Vorrechte von Gabriele Albertini (2012/2240(IMM))

(2016/C 055/23)

Das Europäische Parlament,

befasst mit einem von Gabriele Albertini am 19. Juli 2012 übermittelten und am 10. September 2012 im Plenum bekannt gegebenen Antrag auf Schutz seiner Immunität im Zusammenhang mit einem vor dem Gerichtshof in Mailand (Italien) anhängigen Verfahren,

nach Anhörung von Gabriele Albertini gemäß Artikel 7 Absatz 3 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf Artikel 68 der Verfassung der Italienischen Republik in der durch das Verfassungsgesetz Nr. 3 vom 29. Oktober 1993 geänderten Fassung,

gestützt auf Artikel 8 des Protokolls Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union im Anhang zum Vertrag über die Arbeitsweise der Europäische Union und auf Artikel 6 Absatz 2 des Aktes vom 20. September 1976 zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Abgeordneten des Europäischen Parlaments,

in Kenntnis der Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 12. Mai 1964, 10. Juli 1986, 15. und 21. Oktober 2008, 19. März 2010 und 6. September 2011 (1),

gestützt auf Artikel 6 Absatz 3 und Artikel 7 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Rechtsausschusses (A7-0149/2013),

A.

in der Erwägung, dass ein Mitglied des Europäischen Parlaments, Gabriele Albertini, den Schutz seiner parlamentarischen Immunität im Zusammenhang mit einem bei einem italienischen Gericht anhängigen Verfahren beantragt hat,

B.

in der Erwägung, dass der Antrag von Gabriele Albertini im Hinblick auf eine im Namen von Alfredo Robledo gegen ihn bei dem Gericht von Mailand eingereichte Klageschrift im Zusammenhang mit Äußerungen gestellt wurde, die Gabriele Albertini im Rahmen eines von der italienischen Zeitung ‘l Sole 24 Ore‘ am 26. Oktober 2011 veröffentlichten ersten Interviews und eines von der italienischen Zeitung ‘Corriere della Sera‘ am 19. Februar 2012 veröffentlichten zweiten Interviews abgegeben hatte;

C.

in der Erwägung, dass die in diesen Interviews erfolgten Äußerungen in der Klageschrift als Beleidigung betrachtet werden und zu einem Antrag auf Schadensersatz führen;

D.

in der Erwägung, dass die in beiden Interviews erfolgten Äußerungen sich auf den „Prozess über die Derivatverträge“ in Bezug auf Ermittlungen von Fakten beziehen, die auf das Jahr 2005 zurückgehen und die Stadt Mailand betreffen zu einem Zeitpunkt, zu dem Gabriele Albertini Bürgermeister dieser Stadt war;

E.

in der Erwägung, dass beide Interviews zu einem Zeitpunkt gegeben wurden, zu dem Gabriele Albertini Mitglied des Europäischen Parlaments war, nach seiner Wahl anlässlich der Wahlen zum Europäischen Parlament in den Jahren 2004 und 2009;

F.

in der Erwägung, dass Mitglieder des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 8 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union wegen einer in Ausübung ihres Amtes erfolgten Äußerung oder Abstimmung weder in ein Ermittlungsverfahren verwickelt noch festgenommen oder verfolgt werden dürfen;

G.

in der Erwägung, dass gemäß der bestehenden Praxis des Parlaments die Tatsache, dass ein Gerichtsverfahren zivil- oder verwaltungsrechtlicher Art ist oder bestimmte Aspekte enthält, die in den Bereich des Zivil- oder Verwaltungsrechts fallen, nicht per se die von diesem Artikel verliehene Immunität von der Anwendung ausschließt,

H.

in der Erwägung, dass aus dem Sachverhalt nach den Angaben in der Vorladung und in den von Gabriele Albertinis im Rechtsausschuss abgegebenen mündlichen Erklärungen hervorgeht, dass die getätigten Äußerungen nicht in einem unmittelbaren und offenkundigen Zusammenhang mit der Ausübung seines Amtes als Mitglied des Europäischen Parlaments durch Gabriele Albertini stehen;

I.

in der Erwägung, dass Gabriele Albertini, als er die beiden Interviews im Zusammenhang mit dem Prozess über die Derivatverträge gab, daher nicht in Ausübung seines Amtes als Mitglied des Europäischen Parlaments handelte;

1.

beschließt, die Immunität und die Vorrechte von Gabriele Albertini nicht zu schützen.

2.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss unverzüglich der zuständigen Behörde der Italienischen Republik und Gabriele Albertini zu übermitteln.


(1)  Urteil vom 12. Mai 1964 in der Rechtssache 101/63, Wagner/Fohrmann und Krier (Slg. 19641964, S. 419); Urteil vom 10. Juli 1986 in der Rechtssache 149/85, Wybot/Faure und andere (Slg. 19861986, S. 2403); Urteil vom 15. Oktober 2008 in der Rechtssache T-345/05, Mote/Parlament (Slg. 20082008, S. II-2849); Urteil vom 21. Oktober 2008 in den verbundenen Rechtssachen C-200/07 und C-201/07, Marra/De Gregorio und Clemente (Slg. 20082008, S. I-7929); Urteil vom 19. März 2010 in der Rechtssache T-42/06, Gollnisch/Parlament (Slg. 20102010, S. II-1135); Urteil vom 6. September 2011 in der Rechtssache C-163/10, Patriciello (Slg. 20112011, S. I-7565).


12.2.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 55/132


P7_TA(2013)0196

Antrag auf Aufhebung der parlamentarischen Immunität von Spyros Danellis (I)

Beschluss des Europäischen Parlaments vom 21. Mai 2013 über den Antrag auf Aufhebung der Immunität von Spyros Danellis (I) (2013/2014(IMM))

(2016/C 055/24)

Das Europäische Parlament,

befasst mit einem von der stellvertretenden Staatsanwaltschaft beim Obersten Gerichtshof der Republik Griechenland (Aktennummer 4634/2012) im Zusammenhang mit der Entscheidung des aus drei Mitgliedern bestehenden Berufungsgerichts in Kreta (Aktennummer 584/2012) vom 22. März 2012 am 11. Dezember 2012 übermittelten und am 14. Januar 2013 im Plenum bekannt gegebenen Antrag auf Aufhebung der Immunität von Spyros Danellis,

nach Anhörung von Spyros Danellis gemäß Artikel 7 Absatz 3 seiner Geschäftsordnung,

gestützt auf Artikel 9 des Protokolls Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union und auf Artikel 6 Absatz 2 des Aktes vom 20. September 1976 zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Abgeordneten des Europäischen Parlaments sowie auf Artikel 62 der Verfassung der Republik Griechenland,

in Kenntnis der Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 12. Mai 1964, 10. Juli 1986, 15. und 21. Oktober 2008, 19. März 2010 und 6. September 2011 (1),

gestützt auf Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 7 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Rechtsausschusses (A7-0159/2013),

A.

in der Erwägung, dass die stellvertretende Staatsanwaltschaft beim Obersten Gerichtshof der Republik Griechenland die Aufhebung der parlamentarischen Immunität von Spyros Danellis, Mitglied des Europäischen Parlaments, im Zusammenhang mit der möglichen Ahndung einer mutmaßlichen Ordnungswidrigkeit beantragt hat;

B.

in der Erwägung, dass gemäß Artikel 9 des Protokolls Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union Mitgliedern des Europäischen Parlaments im Hoheitsgebiet ihres eigenen Staates die den Parlamentsmitgliedern zuerkannte Unverletzlichkeit zusteht;

C.

in der Erwägung, dass ein Abgeordneter laut Artikel 62 der Verfassung der Republik Griechenland während der Legislaturperiode ohne Erlaubnis des Parlaments nicht verfolgt, festgenommen oder inhaftiert oder sonstwie in seiner Freiheit beschränkt werden darf;

D.

in der Erwägung, dass Spyros Danellis die Straftat der Pflichtverletzung im Amt zur Last gelegt wird, da er beschuldigt wird, in seiner Funktion als Bürgermeister von Chersonissos in der Präfektur Heraklion trotz einer vorliegenden Entscheidung der Gesundheitsbehörden zur Schließung eines Betriebs in seiner Gemeinde keine entsprechenden Maßnahmen ergriffen zu haben;

E.

in der Erwägung, dass die mutmaßlichen Handlungen keine in Ausübung des Amtes als Mitglied des Europäischen Parlaments erfolgte Äußerung oder abgegebene Stimme im Sinne von Artikel 8 des Protokolls Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union darstellen;

F.

in der Erwägung, dass die Anschuldigung offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Position von Spyros Danellis als Mitglied des Europäischen Parlaments, sondern vielmehr im Zusammenhang mit seinem ehemaligen Amt als Bürgermeister von Chersonissos steht;

G.

in der Erwägung, dass kein Grund zu der Annahme vorliegt, dass die Verfolgung auf der Absicht beruht, der politischen Tätigkeit des Mitglieds zu schaden (fumus persecutionis); unter besonderer Berücksichtigung der Tatsache, dass Spyros Danellis nicht der einzige Beschuldigte in diesem Fall ist;

1.

beschließt, die Immunität von Spyros Danellis aufzuheben;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und den Bericht des zuständigen Ausschusses unverzüglich der Staatsanwaltschaft beim Obersten Gerichtshof der Republik Griechenland und Spyros Danellis zu übermitteln.


(1)  Urteil vom 12. Mai 1964 in der Rechtssache 101/63, Wagner/Fohrmann und Krier (Slg. 19641964, S. 419); Urteil vom 10. Juli 1986 in der Rechtssache 149/85, Wybot/Faure und andere (Slg. 19861986, S. 2403); Urteil vom 15. Oktober 2008 in der Rechtssache T-345/05, Mote/Parlament (Slg. 20082008, S. II-2849); Urteil vom 21. Oktober 2008 in den verbundenen Rechtssachen C-200/07 und C-201/07, Marra/De Gregorio und Clemente (Slg. 20082008, S. I-7929); Urteil vom 19. März 2010 in der Rechtssache T-42/06, Gollnisch/Parlament (Slg. 20102010, S. II-1135); Urteil vom 6. September 2011 in der Rechtssache C-163/10, Patriciello (Slg. 20112011, S. I-7565).


12.2.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 55/133


P7_TA(2013)0197

Antrag auf Aufhebung der parlamentarischen Immunität von Spyros Danellis (II)

Beschluss des Europäischen Parlaments vom 21. Mai 2013 über den Antrag auf Aufhebung der Immunität von Spyros Danellis (II) (2013/2028(IMM))

(2016/C 055/25)

Das Europäische Parlament,

befasst mit einem vom stellvertretenden Staatsanwalt beim Obersten Gerichtshof der Republik Griechenland (Aktennummer 4825/2012) im Zusammenhang mit der Entscheidung des aus drei Mitgliedern bestehenden Berufungsgerichts in Kreta (Aktennummer 1382/2012) vom 9. und 16. Oktober 2012 am 11. Dezember 2012 übermittelten und am 6. Februar 2013 im Plenum bekannt gegebenen Antrag auf Aufhebung der Immunität von Spyros Danellis,

nach Anhörung von Spyros Danellis gemäß Artikel 7 Absatz 3 seiner Geschäftsordnung,

gestützt auf Artikel 9 des Protokolls Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union und auf Artikel 6 Absatz 2 des Aktes vom 20. September 1976 zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Mitglieder des Europäischen Parlaments sowie auf Artikel 62 der Verfassung der Republik Griechenland,

in Kenntnis der Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 12. Mai 1964, 10. Juli 1986, 15. und 21. Oktober 2008, 19. März 2010 und 6. September 2011 (1),

gestützt auf Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 7 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Rechtsausschusses (A7-0160/2013),

A.

in der Erwägung, dass der stellvertretende Staatsanwalt beim Obersten Gerichtshof der Republik Griechenland die Aufhebung der parlamentarischen Immunität von Spyros Danellis, Mitglied des Europäischen Parlaments, im Zusammenhang mit der möglichen Ahndung einer mutmaßlichen verfolgbaren Handlung beantragt hat;

B.

in der Erwägung, dass gemäß Artikel 9 des Protokolls Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union Mitgliedern des Europäischen Parlaments im Hoheitsgebiet ihres eigenen Staates die den Parlamentsmitgliedern zuerkannte Unverletzlichkeit zusteht;

C.

in der Erwägung, dass ein Abgeordneter laut Artikel 62 der Verfassung der Republik Griechenland während der Legislaturperiode ohne Zustimmung des Parlaments nicht verfolgt, festgenommen oder inhaftiert oder in sonstiger Weise in seiner Freiheit beschränkt werden darf;

D.

in der Erwägung, dass Spyros Danellis beschuldigt wird, fälschlich eine dritte Person einer rechtswidrigen Handlung in der Absicht beschuldigt zu haben, dass sie hierfür verfolgt wird, und falsche Aussagen über eine dritte Person gemacht zu haben, die den guten Ruf der Person schädigen können, obwohl er Kenntnis davon hatte, dass die Aussagen nicht der Wahrheit entsprachen;

E.

in der Erwägung, dass diese mutmaßlichen falschen Aussagen und Beschuldigungen in Zusammenhang mit dem Verkauf von Oliven- und anderen entwurzelten Bäumen von enteignetem Land durch einen Auftragnehmer stehen, der in Zusammenhang mit dem Bau eines Damms in der Gemeinde Chersonissos, Präfektur Iraklion, in der Spyros Danellis Bürgermeister war, öffentliche Arbeiten ausführte;

F.

in der Erwägung, dass die mutmaßlichen Handlungen keine in Ausübung des Amtes als Mitglied des Europäischen Parlaments erfolgte Äußerung oder abgegebene Stimme im Sinne von Art. 8 des Protokolls Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union darstellen;

G.

in der Erwägung, dass die Anschuldigung offensichtlich in keinem Zusammenhang zur Position von Spyros Danellis als Mitglied des Europäischen Parlaments sondern vielmehr in Zusammenhang zu seinem ehemaligen Amt als Bürgermeister von Chersonissos steht;

H.

in der Erwägung, dass kein Grund zu der Annahme vorliegt, dass die Verfolgung auf der Absicht beruht, der politischen Tätigkeit des Mitglieds zu schaden (fumus persecutionis), unter besonderer Berücksichtigung der Tatsache, dass Spyros Danellis nicht der einzige Beschuldigte in diesem Fall ist;

1.

beschließt, die Immunität von Spyros Danellis aufzuheben;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und den Bericht des zuständigen Ausschusses unverzüglich der Staatsanwaltschaft beim Obersten Gerichtshof der Republik Griechenland und Spyros Danellis zu übermitteln.


(1)  Urteil vom 12. Mai 1964 in der Rechtssache 101/63, Wagner/Fohrmann und Krier (Slg. 19641964, S. 419); Urteil vom 10. Juli 1986 in der Rechtssache 149/85, Wybot/Faure und andere (Slg. 19861986, S. 2403); Urteil vom 15. Oktober 2008 in der Rechtssache T-345/05, Mote/Parlament (Slg. 20082008, S. II-2849); Urteil vom 21. Oktober 2008 in den verbundenen Rechtssachen C-200/07 und C-201/07, Marra/De Gregorio und Clemente (Slg. 20082008, S. I-7929); Urteil vom 19. März 2010 in der Rechtssache T-42/06, Gollnisch/Parlament (Slg. 20102010, S. II-1135); Urteil vom 6. September 2011 in der Rechtssache C-163/10, Patriciello (Slg. 20112011, S. I-7565).


12.2.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 55/135


P7_TA(2013)0207

Mündliche Änderungsanträge und andere mündliche Änderungen (Auslegung des Artikels 156 Absatz 6 der Geschäftsordnung)

Beschluss des Europäischen Parlaments vom 21. Mai 2013 zu mündlichen Änderungsanträgen und anderen mündlichen Änderungen (Auslegung des Artikels 156 Absatz 6 der Geschäftsordnung)

(2016/C 055/26)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf das Schreiben des Vorsitzes des Ausschusses für konstitutionelle Fragen vom 24. April 2013,

gestützt auf Artikel 211 seiner Geschäftsordnung,

1.

beschließt, dem Artikel 156 seiner Geschäftsordnung die folgende Auslegung anzufügen:

„Auf Vorschlag des Präsidenten wird ein mündlicher Änderungsantrag oder jegliche andere mündliche Änderung wie ein Änderungsantrag, der nicht in allen Amtssprachen verteilt worden ist, behandelt. Entscheidet der Präsident gemäß Artikel 170 Absatz 3, dass dieser zulässig ist, und wird kein Einspruch gemäß Artikel 169 Absatz 6 erhoben, so wird über ihn im Einklang mit der festgelegten Abstimmungsreihenfolge abgestimmt.

Im Ausschuss bestimmt sich die Anzahl der Mitglieder, die für einen Einspruch gegen einen solchen Änderungsantrag oder eine solche Änderung erforderlich ist, gemäß Artikel 209 im Verhältnis zur im Plenum erforderlichen Anzahl, wobei gegebenenfalls zur ganzen Zahl aufgerundet wird.“

2.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Rat und der Kommission zur Information zu übermitteln.


III Vorbereitende Rechtsakte

EUROPÄISCHES PARLAMENT

Dienstag, 21. Mai 2013

12.2.2016   

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C 55/136


P7_TA(2013)0191

Abkommen EU-Sri Lanka über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten ***

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 21. Mai 2013 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten (15318/2012 — C7-0391/2012 — 2012/0018(NLE))

(Zustimmung)

(2016/C 055/27)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Entwurfs eines Beschlusses des Rates (15318/2012),

in Kenntnis des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten (08176/2012),

in Kenntnis des vom Rat gemäß Artikel 100 Absatz 2, Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a und Artikel 218 Absatz 8 Unterabsatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreiteten Ersuchens um Zustimmung (C7-0391/2012),

gestützt auf Artikel 81 und Artikel 90 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr (A7-0169/2013),

1.

gibt seine Zustimmung zum Abschluss des Abkommens;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka zu übermitteln.


12.2.2016   

DE

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C 55/136


P7_TA(2013)0192

Verstärkte Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Organisation zur Sicherung der Luftfahrt ***

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 21. Mai 2013 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss der Vereinbarung zur Schaffung eines allgemeinen Rahmens für eine verstärkte Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Organisation zur Sicherung der Luftfahrt (05822/2013 — C7-0044/2013 — 2012/0213 (NLE))

(Zustimmung)

(2016/C 055/28)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Entwurfs eines Beschlusses des Rates (05822/2013),

in Kenntnis des Beschlusses des Rates über die Unterzeichnung im Namen der Europäischen Union und die vorläufige Anwendung der Vereinbarung zur Schaffung eines allgemeinen Rahmens für eine verstärkte Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Organisation zur Sicherung der Luftfahrt (13792/2012),

in Kenntnis des vom Rat gemäß Artikel 100 Absatz 2 und Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreiteten Ersuchens um Zustimmung (C7-0044/2013),

gestützt auf Artikel 81 und Artikel 90 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr (A7-0157/2013),

1.

gibt seine Zustimmung zum Abschluss der Vereinbarung;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat, der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Europäischen Organisation zur Sicherung der Luftfahrt zu übermitteln.


12.2.2016   

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C 55/137


P7_TA(2013)0193

Änderung der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 354/83 im Hinblick auf die Bestimmung des Europäischen Hochschulinstituts in Florenz zum Standort der historischen Archive der Europäischen Organe ***

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 21. Mai 2013 zu dem Entwurf für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 354/83 im Hinblick auf die Hinterlegung der historischen Archive der Organe beim Europäischen Hochschulinstitut in Florenz (06867/2013 — C7-0081/2013 — 2012/0221(APP))

(Besonderes Gesetzgebungsverfahren — Zustimmung)

(2016/C 055/29)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Entwurfs einer Verordnung des Rates (06867/2013),

in Kenntnis des vom Rat gemäß Artikel 352 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreiteten Ersuchens um Zustimmung (C7-0081/2013),

gestützt auf Artikel 81 Absatz 1 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für Kultur und Bildung sowie der Stellungnahme des Ausschusses für konstitutionelle Fragen (A7-0156/2013),

1.

gibt seine Zustimmung zu dem Entwurf einer Verordnung des Rates;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.


12.2.2016   

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C 55/138


P7_TA(2013)0194

Zeitraum für die achte allgemeine unmittelbare Wahl der Mitglieder des Europäischen Parlaments *

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 21. Mai 2013 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über die Festsetzung des Zeitraums für die achte allgemeine unmittelbare Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments (07279/2013 — C7-0068/2013 — 2013/0802(CNS))

(Konsultation)

(2016/C 055/30)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Entwurfs des Rates (07279/2013),

gestützt auf Artikel 11 Absatz 2 Unterabsatz 2 des Aktes zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Mitglieder des Europäischen Parlaments (1), gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C7-0068/2013),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 22. November 2012 zu den Wahlen zum Europäischen Parlament 2014 (2),

gestützt auf Artikel 55 und Artikel 46 Absatz 1 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für konstitutionelle Fragen (A7-0138/2013),

1.

billigt den Entwurf des Rates;

2.

fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

3.

fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den vom Parlament gebilligten Text entscheidend zu ändern;

4.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat sowie zur Information den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Republik Kroatien zu übermitteln.


(1)  Dem Beschluss 76/787/EGKS, EWG, Euratom des Rates vom 20. September 1976 (ABl. L 278 vom 8.10.1976, S. 1), geändert durch Beschluss 93/81/Euratom, EGKS, EWG des Rates (ABl. L 33 vom 9.2.1993, S. 15.) und Beschluss 2002/772/EG, Euratom des Rates (ABl. L 283 vom 21.10.2002, S. 1.), als Anhang beigefügter Akt.

(2)  Angenommene Texte, P7_TA(2012)0462.


12.2.2016   

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C 55/138


P7_TA(2013)0200

Offshore-Aktivitäten zur Prospektion, Exploration und Förderung von Erdöl und Erdgas ***I

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 21. Mai 2013 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Sicherheit von Offshore-Aktivitäten zur Prospektion, Exploration und Förderung von Erdöl und Erdgas (KOM(2011)0688 — C7-0392/2011 — 2011/0309(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

(2016/C 055/31)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2011)0688),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 192 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0392/2011),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 22. Februar 2012 (1),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

in Kenntnis der vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 6. März 2013 gemachten Zusage, den genannten Standpunkt gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit und des Rechtsausschusses (A7-0121/2013),

1.

legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.


(1)  ABl. C 143 vom 22.5.2012, S. 107.


P7_TC1-COD(2011)0309

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 21. Mai 2013 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2013/…/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über die Sicherheit von Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten und zur Änderung der Richtlinie 2004/35/EG

(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Richtlinie 2013/30/EU.)


Mittwoch, 22. Mai 2013

12.2.2016   

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C 55/140


P7_TA(2013)0208

Entwurf des Protokolls über die Anwendung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union auf die Tschechische Republik (Zustimmung) ***

Beschluss des Europäischen Parlaments vom 22. Mai 2013 über den Vorschlag des Europäischen Rates, im Hinblick auf das dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beizufügende Protokoll über die Anwendung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union auf die Tschechische Republik keinen Konvent einzuberufen (00091/2011 — C7-0386/2011 — 2011/0818(NLE))

(Zustimmung)

(2016/C 055/32)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des an den Rat gerichteten Schreibens der Regierung der Tschechischen Republik vom 5. September 2011 über den Entwurf eines Protokolls über die Anwendung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (die „Charta“) auf die Tschechische Republik,

in Kenntnis des an den Präsidenten des Europäischen Parlaments gerichteten Schreibens des Präsidenten des Europäischen Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend den Entwurf eines Protokolls über die Anwendung der Charta auf die Tschechische Republik,

unter Hinweis auf das vom Europäischen Rat gemäß Artikel 48 Absatz 3 Unterabsatz 2 des Vertrags über die Europäische Union unterbreitete Ersuchen um Zustimmung, keinen Konvent einzuberufen (C7-0386/2011),

gestützt auf Artikel 6 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union und die Charta,

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen der Staats- und Regierungschefs der Mitgliedstaaten im Rahmen der Tagung des Europäischen Rates vom 29. und 30. Oktober 2009,

gestützt auf Artikel 74a und Artikel 81 Absatz 1 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für konstitutionelle Fragen (A7-0282/2012),

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.

die Charta wurde von einem Konvent ausgearbeitet, der unter Teilnahme von Vertretern des Parlaments, der Mitgliedstaaten, der nationalen Parlamente und der Kommission vom 17. Dezember 1999 bis 2. Oktober 2000 stattgefunden hat; die Charta wurde am 7. Dezember 2000 proklamiert und ihr Wortlaut am 12. Dezember 2007 in Straßburg angepasst;

B.

vom 22. Februar 2002 bis 18. Juli 2003 hat ein zweiter Konvent zur Ausarbeitung eines Entwurfs des Vertrags über eine Verfassung für Europa stattgefunden, dessen wesentlicher Inhalt in den Vertrag von Lissabon übernommen wurde, welcher am 1. Dezember 2009 in Kraft getreten ist;

C.

beide Konvente wurden einberufen, um wichtige Themen in Bezug auf die verfassungsmäßige Ordnung der Union zu erörtern, einschließlich der Annahme eines verbindlichen Textes, in dem die von der Union anerkannten Grundrechte und grundlegenden Prinzipien niedergelegt sind;

D.

in Anbetracht der vorstehenden Ausführungen besteht keine Notwendigkeit, einen Konvent zur Prüfung des Vorschlags einzuberufen, die Tschechische Republik in das Protokoll (Nr. 30) über die Anwendung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union auf Polen und das Vereinigte Königreich aufzunehmen, da die Auswirkungen dieses Vorschlags — wenn überhaupt — begrenzt wären;

1.

billigt den Vorschlag des Europäischen Rates, keinen Konvent einzuberufen;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Europäischen Rat, dem Rat, der Kommission und den nationalen Parlamenten zu übermitteln.


12.2.2016   

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C 55/141


P7_TA(2013)0209

Entwurf des Protokolls über die Anwendung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union auf die Tschechische Republik (Anhörung) *

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 22. Mai 2013 zu dem Entwurf eines Protokolls über die Anwendung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union auf die Tschechische Republik (Artikel 48 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union) (00091/2011 — C7-0385/2011 — 2011/0817(NLE))

(2016/C 055/33)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des an den Rat gerichteten Schreibens der Regierung der Tschechischen Republik vom 5. September 2011 über den Entwurf eines Protokolls über die Anwendung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union („die Charta“) auf die Tschechische Republik,

in Kenntnis des an den Präsidenten des Europäischen Parlaments gerichteten Schreibens des Präsidenten des Europäischen Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend den Entwurf eines Protokolls über die Anwendung der Charta auf die Tschechische Republik,

unter Hinweis auf Artikel 48 Absatz 3 Unterabsatz 1 des Vertrags über die Europäische Union (EUV), gemäß dem das Parlament vom Europäischen Rat angehört wurde (C7-0385/2011),

gestützt auf Artikel 6 Absatz 1 EUV und die Charta,

unter Hinweis auf das dem EUV und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügte Protokoll Nr. 30 über die Anwendung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union auf Polen und das Vereinigte Königreich,

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen der Staats- und Regierungschefs der Mitgliedstaaten im Rahmen der Tagung des Europäischen Rates vom 29. und 30. Oktober 2009,

unter Hinweis auf die die Charta betreffenden Erklärungen zur Schlussakte der Regierungskonferenz, die den am 13. Dezember 2007 unterzeichneten Vertrag von Lissabon angenommen hat, insbesondere auf die von allen Mitgliedstaaten abgegebene Erklärung Nr. 1, die von der Tschechischen Republik abgegebene Erklärung Nr. 53 und die von der Republik Polen abgegebenen Erklärungen Nr. 61 und Nr. 62,

unter Hinweis auf die Entschließung Nr. 330 des tschechischen Senats, die in der 12. Sitzung des Senats am 6. Oktober 2011 verabschiedet wurde,

gestützt auf Artikel 74a seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für konstitutionelle Fragen (A7-0174/2013),

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.

Die am 29. und 30. Oktober 2009 im Europäischen Rat vereinigten Staats- und Regierungschefs sind übereingekommen, zum Zeitpunkt des Abschlusses des nächsten Beitrittsvertrags und im Einklang mit ihren jeweiligen verfassungsrechtlichen Vorschriften den Verträgen ein Protokoll über die Anwendung der Charta auf die Tschechische Republik beizufügen.

B.

Mit Schreiben ihres Ständigen Vertreters vom 5. September 2011 hat die tschechische Regierung dem Rat gemäß Artikel 48 Absatz 2 EUV einen Vorschlag zur Änderung der Verträge übermittelt, um ein Protokoll über die Anwendung der Charta auf die Tschechische Republik beizufügen.

C.

Am 11. Oktober 2011 hat der Rat dem Europäischen Rat gemäß Artikel 48 Absatz 2 EUV einen Vorschlag zur Änderung der Verträge mittels Beifügung eines Protokolls über die Anwendung der Charta auf die Tschechische Republik übermittelt.

D.

Der Europäische Rat hat gemäß Artikel 48 Absatz 3 Unterabsatz 1 EUV das Parlament dazu angehört, ob die vorgeschlagenen Änderungen geprüft werden sollten.

E.

Gemäß Artikel 6 Absatz 1 EUV erkennt die Europäische Union die in der Charta niedergelegten Rechte, Freiheiten und Grundsätze an, denen derselbe rechtliche Rang und dieselbe verbindliche Wirkung zukommt wie den Verträgen.

F.

Die Protokolle stellen einen integralen Bestandteil der Verträge, denen sie beigefügt sind, dar. Ein zusätzliches Protokoll, das Sonderregeln in Bezug auf die Anwendung eines Teils des Unionsrechts in einem Mitgliedstaat aufstellt, erfordert daher eine Überarbeitung der Verträge.

G.

Gemäß Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 2 EUV werden durch die Bestimmungen der Charta die in den Verträgen festgelegten Zuständigkeiten der Union in keiner Weise erweitert.

H.

Gemäß Artikel 51 der Charta gilt sie für die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union unter Wahrung des Subsidiaritätsprinzips und für die Mitgliedstaaten ausschließlich bei der Durchführung des Rechts der Union. Diese Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen müssen somit die Rechte achten, die Grundsätze wahren und die Anwendung der Charta entsprechend ihren jeweiligen Zuständigkeiten und unter Achtung der Grenzen der Zuständigkeiten, die der Union in den Verträgen übertragen werden, fördern. Wie in der von den Mitgliedstaaten abgegebenen Erklärung Nr. 1 bekräftigt wird, wird durch die Charta der Geltungsbereich des Unionsrechts nicht über die Zuständigkeiten der Union hinaus ausgedehnt, und es werden weder neue Zuständigkeiten oder Aufgaben für die Union begründet noch die in den Verträgen festgelegten Zuständigkeiten und Aufgaben geändert.

I.

In Absatz 2 der Erklärung Nr. 53 der Tschechischen Republik heißt es, dass die Charta „weder […] den Geltungsbereich der nationalen Rechtsvorschriften [begrenzt] noch […] die derzeitigen Zuständigkeiten der nationalen Regierungen auf diesem Gebiet [beschneidet]“, wodurch festgestellt wird, dass die Integrität der Rechtsordnung der Tschechischen Republik auch ohne Rückgriff auf ein zusätzliches Rechtsinstrument gewährleistet ist.

J.

Aus wissenschaftlichen Analysen und der Rechtsprechung geht hervor, dass das Protokoll Nr. 30 Polen und das Vereinigte Königreich nicht von den verbindlichen Bestimmungen der Charta freistellt, keinen „Opt-out“ darstellt, die Charta nicht ergänzt und nichts an der rechtlichen Situation ändert, die bestünde, wenn es das Protokoll nicht gäbe (1). Die Wirkung des Protokolls besteht einzig darin, dass es nicht nur in Polen und im Vereinigten Königreich, sondern auch in den übrigen Mitgliedstaaten zu Rechtsunsicherheit führt.

K.

Eine wesentliche Funktion der Charta besteht darin, den Grundrechten einen höheren Rang zu verleihen und sie sichtbarer zu machen. Das Protokoll Nr. 30 führt aber zu Rechtsunsicherheit und politischer Konfusion und untergräbt dadurch die Bemühungen der Union um Herstellung und Aufrechterhaltung eines einheitlich hohen und gleichen Rechtsschutzniveaus.

L.

Sollte das Protokoll Nr. 30 jemals dahingehend ausgelegt werden, dass es den Anwendungsbereich oder die Geltung der Bestimmungen der Charta einschränkt, dann würde dies für die Menschen in Polen, im Vereinigten Königreich und voraussichtlich in der Tschechischen Republik einen geringeren Schutz der Grundrechte und Grundfreiheiten bedeuten.

M.

Das tschechische Parlament hat den Vertrag von Lissabon genau in der Form ratifiziert, in der er unterzeichnet wurde, also ohne Vorbehalt oder irgendwelche Erklärungen in Bezug auf die uneingeschränkte Geltung der Charta in der Tschechischen Republik (2).

N.

In seiner Entschließung Nr. 330 vom 6. Oktober 2011 sprach sich der tschechische Senat gegen eine Anwendung des Protokolls Nr. 30 auf die Tschechische Republik aus, da dies das Niveau des Schutzes der Grundrechte und Grundfreiheiten der tschechischen Bürger senken würde. Der tschechische Senat wies auch auf die — fragwürdigen — verfassungsrechtlichen Umstände hin, unter denen diese Angelegenheit zum ersten Mal vom Präsidenten der Republik vorgebracht wurde, nämlich erst nach Abschluss der parlamentarischen Ratifizierung des Vertrags von Lissabon.

O.

Das tschechische Verfassungsgericht wies 2008 und 2009 zwei Anträge zurück und befand, dass der Vertrag von Lissabon voll und ganz mit der tschechischen Verfassung im Einklang steht. Es lässt sich jedoch nicht ausschließen, dass vor demselben Gericht gegen die vorgeschlagene Änderung der Verträge geklagt wird.

P.

Das Parlament ist verpflichtet, dem Europäischen Rat im Geiste der loyalen Zusammenarbeit zu allen vorgeschlagenen Vertragsänderungen — ungeachtet ihrer Bedeutung — seine Stellungnahme zu übermitteln; es ist jedoch nicht verpflichtet, mit dem Europäischen Rat einer Meinung zu sein.

Q.

Es bestehen weiterhin Zweifel an der Bereitschaft des tschechischen Parlaments, die Ratifizierung des neuen Protokolls abzuschließen, welches darauf abzielt, die Anwendung von Protokoll Nr. 30 auf die Tschechische Republik zu erweitern; sollte der Europäische Rat den Beschluss fassen, die vorgeschlagene Änderung zu prüfen, könnten weitere Mitgliedstaaten wünschen, ihre Ratifizierungsverfahren erst einzuleiten, wenn die Tschechische Republik ihr Ratifizierungsverfahren abgeschlossen hat.

1.

fordert den Europäischen Rat auf, die vorgeschlagene Änderung der Verträge nicht zu prüfen;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung als seinen Standpunkt dem Europäischen Rat, dem Rat, der Kommission, der Regierung und dem Parlament der Tschechischen Republik sowie den Parlamenten der übrigen Mitgliedstaaten zu übermitteln.


(1)  Urteil des Gerichtshofs vom 21. Dezember 2011 in den verbundenen Rechtssachen C-411/10 und C-493/10, insbesondere Randnummer 120.

(2)  Der Vertrag von Lissabon wurde am 18. Februar 2009 von der tschechischen Abgeordnetenkammer und am 9. Mai 2009 vom tschechischen Senat ratifiziert.


12.2.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 55/143


P7_TA(2013)0210

Gegenseitige Anerkennung von Schutzmaßnahmen in Zivilsachen ***I

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 22. Mai 2013 über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die gegenseitige Anerkennung von Schutzmaßnahmen in Zivilsachen (KOM(2011)0276 — C7-0128/2011 — 2011/0130(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

(2016/C 055/34)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2011)0276),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 81 Absatz 2 Buchstaben a, e und f des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0128/2011),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

in Kenntnis der Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 16. Februar 2012 (1),

in Kenntnis der vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 8. März 2013 gemachten Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis der gemeinsamen Beratungen des Rechtsausschusses und des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter gemäß Artikel 51 der Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Rechtsausschusses und des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter sowie der Stellungnahme des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A7-0126/2013),

1.

legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.


(1)  ABl. C 113 vom 18.4.2012, S. 56.


P7_TC1-COD(2011)0130

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 22. Mai 2013 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. …/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über die gegenseitige Anerkennung von Schutzmaßnahmen in Zivilsachen

(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) Nr. 606/2013.)


12.2.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 55/144


P7_TA(2013)0211

Abkommen EU-Kanada über eine Zusammenarbeit im Zollbereich in Bezug auf Fragen im Zusammenhang mit der Sicherheit der Lieferkette ***

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 22. Mai 2013 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Kanada über eine Zusammenarbeit im Zollbereich in Bezug auf Fragen im Zusammenhang mit der Sicherheit der Lieferkette (11362/2012 — C7-0078/2013 — 2012/0073(NLE))

(Zustimmung)

(2016/C 055/35)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Entwurfs eines Beschlusses des Rates (11362/2012),

in Kenntnis des Entwurfs eines Abkommens zwischen der Europäischen Union und Kanada über eine Zusammenarbeit im Zollbereich in Bezug auf Fragen im Zusammenhang mit der Sicherheit der Lieferkette (11587/2012),

in Kenntnis des vom Rat gemäß Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 und Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreiteten Ersuchens um Zustimmung (C7-0078/2013),

gestützt auf Artikel 81 und Artikel 90 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für internationalen Handel (A7-0152/2013),

1.

gibt seine Zustimmung zu dem Abschluss des Abkommens;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und Kanadas zu übermitteln.


12.2.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 55/145


P7_TA(2013)0212

Europäische Bankenaufsichtsbehörde und Aufsicht über Kreditinstitute ***I

Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 22. Mai 2013 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde) hinsichtlich ihrer Wechselwirkungen mit der Verordnung (EU) Nr. …/… des Rates zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (COM(2012)0512 — C7-0289/2012 — 2012/0244(COD)) (1)

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

(2016/C 055/36)


(1)  Der Gegenstand wurde gemäß Artikel 57 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Geschäftsordnung zur erneuten Prüfung an den zuständigen Ausschuss zurücküberwiesen (A7-0393/2012).

(*)  Textänderungen: Der neue bzw. geänderte Text wird durch Fett- und Kursivdruck gekennzeichnet; Streichungen werden durch das Symbol ▌ gekennzeichnet.


VERORDNUNG (EU) NR. …/2013 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom<BRK>zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde) hinsichtlich ihrer Wechselwirkungen mit der Verordnung (EU) Nr. …/… des Rates zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1)

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank (2),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 29. Juni 2012 haben die Staats- und Regierungschefs der Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets die Kommission aufgefordert, Vorschläge zur Schaffung eines einheitlichen Aufsichtsmechanismus unter Einbeziehung der Europäischen Zentralbank (EZB) vorzulegen. In seinen Schlussfolgerungen vom 29. Juni 2012 hat der Europäische Rat den Präsidenten des Europäischen Rates gebeten, in enger Zusammenarbeit mit dem Präsidenten der Kommission, dem Präsidenten der Eurogruppe und dem Präsidenten der EZB einen spezifischen Fahrplan mit Terminvorgaben für die Verwirklichung einer echten Wirtschafts- und Währungsunion auszuarbeiten, der konkrete Vorschläge zur Wahrung von Einheit und Integrität des Binnenmarktes für Finanzdienstleistungen enthält. ▌

(2)

Die Einrichtung eines einheitlichen Aufsichtsmechanismus ist der erste Schritt hin zu einer europäischen Bankenunion, die sich auf ein echtes einheitliches Regelwerk für den Bereich Finanzdienstleistungen stützt und darüber hinaus neue Rahmenregelungen für die Einlagensicherung und die Abwicklung von Kreditinstituten umfasst.

(3)

Um die Voraussetzungen für die Einrichtung des einheitlichen Aufsichtsmechanismus zu schaffen, werden der EZB mit der Verordnung (EU) Nr. …/… des Rates [Verordnung nach Artikel 127 Absatz 6] besondere Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute in den Mitgliedstaaten übertragen, deren Währung der Euro ist. Die anderen Mitgliedstaaten können eine enge Zusammenarbeit mit der EZB eingehen. ▌

(4)

Die Tatsache, dass der EZB für einen Teil der EU-Mitgliedstaaten Aufsichtsaufgaben im Bankensektor übertragen werden, sollte die Funktionsweise des Finanzdienstleistungsbinnenmarkts in keiner Weise beeinträchtigen. Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) sollte daher ihre Rolle und all ihre derzeitigen Befugnisse und Aufgaben beibehalten: Sie sollte weiterhin das einheitliche Regelwerk für alle Mitgliedstaaten entwickeln, zu dessen einheitlicher Anwendung beitragen und die Konvergenz der Aufsichtspraktiken unionsweit verbessern.

(4a)

Es ist von entscheidender Bedeutung, dass die Bankenunion über Mechanismen der demokratischen Rechenschaftspflicht verfügt.

(4b)

Bei der Wahrnehmung der ihr übertragenen Aufgaben sollte die EBA, unbeschadet des Ziels, die Zuverlässigkeit und Solidität der Kreditinstitute zu gewährleisten, der Vielfalt der Kreditinstitute, ihrer Größe und ihren Geschäftsmodellen sowie den systemischen Vorteilen, die sich aus der Vielfalt in der europäischen Bankenbranche ergeben, umfassend Rechnung tragen.

(4c)

Um bewährte Aufsichtspraktiken im Binnenmarkt zu fördern, ist es wesentlich, dass das einheitliche Regelwerk durch ein von der EBA in Abstimmung mit den zuständigen Behörden ausgearbeitetes europäisches Aufsichtshandbuch für die Beaufsichtigung von Finanzinstituten ergänzt wird. In diesem Aufsichtshandbuch sollten die besten Praktiken in der gesamten Union in Bezug auf Aufsichtsmethoden und -verfahren dargelegt werden, damit zentrale internationale Grundsätze und Unionsgrundsätze eingehalten werden. Das Handbuch sollte nicht die Form eines verbindlichen Rechtsakts annehmen und die ermessensgeleitete Aufsicht nicht einschränken. Es sollte alle Bereiche abdecken, die in den Zuständigkeitsbereich der EBA fallen, darunter, soweit zutreffend, die Bereiche Verbraucherschutz und Bekämpfung der Geldwäsche. Es sollten ferner die Parameter und Methoden für die Risikobewertung und Feststellung frühzeitiger Warnungen sowie die Kriterien für Aufsichtsmaßnahmen dargelegt werden. Die zuständigen Behörden sollten auf das Handbuch zurückgreifen. Die Verwendung des Handbuchs sollte bei der Beurteilung der Konvergenz der Aufsichtspraktiken und für die in dieser Verordnung vorgesehenen vergleichenden Analysen als ein wesentliches Element betrachtet werden.

(4d)

Die Auskunftsersuchen der EBA sollten hinreichend begründet werden. Einwände, die sich auf die Vereinbarkeit eines konkreten Auskunftsersuchens der EBA mit den Anforderungen der Verordnung beziehen, sollten in Übereinstimmung mit den relevanten Verfahren erhoben werden. Die Erhebung eines solchen Einwands sollte den Adressaten des Ersuchens nicht von der Pflicht befreien, die Auskunft zu erteilen. Der Gerichtshof der Europäischen Union sollte dafür zuständig sein, gemäß den im Vertrag vorgesehenen Verfahren darüber zu entscheiden, ob ein konkretes Auskunftsersuchen der EBA den Anforderungen dieser Verordnung entspricht.

(4e)

Die Befugnis der EBA, unter den in dieser Verordnung genannten Voraussetzungen Auskünfte von Finanzinstituten zu verlangen, sollte sich auf sämtliche Informationen beziehen, zu denen das Finanzinstitut rechtmäßigen Zugang hat, wie etwa Informationen, die sich im Besitz von Personen befinden, die von dem betreffenden Finanzinstitut für die Ausführung relevanter Tätigkeiten eine Vergütung erhalten, von externen Rechnungsprüfern für das betreffende Finanzinstitut durchgeführte Prüfungen sowie Kopien von relevanten Unterlagen, Büchern und Aufzeichnungen.

(4f)

Der Binnenmarkt und der Zusammenhalt der Union sollten gesichert werden. Im Hinblick darauf sollten Fragen wie Governance-Regelungen und Abstimmungsmodalitäten in der EBA sorgfältig geprüft und die Gleichbehandlung von Mitgliedstaaten, die am einheitlichen Aufsichtsmechanismus (SSM) teilnehmen, und anderen Mitgliedstaaten sichergestellt werden.

(4 g)

Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die EBA, an der alle Mitgliedstaaten gleichberechtigt beteiligt sind, mit dem Ziel geschaffen wurde, das einheitliche Regelwerk zu entwickeln, zu dessen einheitlicher Anwendung beizutragen und die Kohärenz der Aufsichtspraktiken in der Union zu verbessern, und in Anbetracht der Errichtung des einheitlichen Aufsichtsmechanismus mit einer führenden Rolle der EZB, sollte die EBA mit geeigneten Instrumenten ausgestattet werden, die es ihr erlauben, die ihr übertragenen Aufgaben in Bezug auf die Integrität des Binnenmarkts wirksam zu erfüllen.

(5)

Angesichts der Aufsichtsaufgaben, die der EZB durch die Verordnung (EU) Nr. …/… des Rates [Verordnung nach Artikel 127 Absatz 6] übertragen werden, sollte die EBA ihre Aufgaben ▐ in Bezug auf die EZB in gleichem Maße wahrnehmen können wie in Bezug auf andere zuständige Behörden . Insbesondere sollten die bestehenden Mechanismen für die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten und für Maßnahmen im Krisenfall entsprechend angepasst werden, um wirksam zu bleiben . ▌

(5a)

Damit die EBA ihrer unterstützenden und koordinierenden Rolle in Krisenfällen gerecht werden kann, sollte sie in vollem Umfang über alle relevanten Entwicklungen unterrichtet und eingeladen werden, als Beobachterin an allen einschlägigen Treffen der betreffenden zuständigen Aufsichtsbehörden teilzunehmen. Dies umfasst auch das Recht, das Wort zu ergreifen und sonstige Beiträge einzubringen.

(6)

Um mit Blick auf die Erhaltung und Vertiefung des Binnenmarkts für Finanzdienstleistungen die gebührende Berücksichtigung der Interessen aller Mitgliedstaaten zu gewährleisten und das ordnungsgemäße Funktionieren der EBA zu ermöglichen, sollten die Abstimmungsmodalitäten im Rat der Aufseher ▌ angepasst werden.

(7)

Beschlüsse, die eine Verletzung des Unionsrechts oder die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten betreffen, sollten von einem unabhängigen, vom Rat der Aufseher benannten Gremium überprüft werden, das sich aus stimmberechtigten Mitgliedern des Rats der Aufseher, die frei von jedem Interessenkonflikt sind, zusammensetzt. Die dem Rat der Aufseher von dem Gremium vorgeschlagenen Beschlüsse sollten von den Mitgliedern des Rates der Aufseher der am SSM teilnehmenden Mitgliedstaaten mit einfacher Mehrheit und von den Mitgliedern des Rates der Aufseher der nicht an diesem Mechanismus teilnehmenden Mitgliedstaaten mit einfacher Mehrheit gefasst werden .

(7a)

Beschlüsse über Maßnahmen im Krisenfall sollten vom Rat der Aufseher mit einfacher Mehrheit gefasst werden, die eine einfache Mehrheit der Mitglieder der am SSM teilnehmenden Mitgliedstaaten und eine einfache Mehrheit der Mitglieder der nicht an diesem Mechanismus teilnehmenden Mitgliedstaaten umfassen sollte.

(7b)

Beschlüsse über die in den Artikeln 10 bis 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 genannten Rechtsakte und die gemäß Artikel 9 Absatz 5 Unterabsatz 3 und Kapitel VI der genannten Verordnung angenommenen Maßnahmen und Beschlüsse sollten vom Rat der Aufseher mit qualifizierter Mehrheit gefasst werden, die eine einfache Mehrheit der Mitglieder der am SSM teilnehmenden Mitgliedstaaten und eine einfache Mehrheit der Mitglieder der nicht an diesem Mechanismus teilnehmenden Mitgliedstaaten umfassen sollte.

(8)

▌Die EBA sollte für das Gremium eine Geschäftsordnung ausarbeiten, die seine Unabhängigkeit und Objektivität sicherstellt.

(9)

Die Zusammensetzung des Verwaltungsrats sollte ausgewogen sein und es sollte eine ordnungsgemäße Vertretung der nicht am einheitlichen Aufsichtsmechanismus teilnehmenden Mitgliedstaaten gewährleistet sein.

(9a)

Bei der Ernennung der Mitglieder der internen Gremien und Ausschüsse der EBA sollte für geografische Ausgewogenheit zwischen den Mitgliedstaaten gesorgt werden.

(10)

Um die ordnungsgemäße Funktionsweise der EBA und eine angemessene Vertretung aller Mitgliedstaaten zu gewährleisten, sollten die Abstimmungsmodalitäten, die Zusammensetzung des Verwaltungsrats und die Zusammensetzung des unabhängigen Gremiums überwacht und nach einem angemessenen Zeitraum überprüft werden, wobei allen gemachten Erfahrungen und weiteren Entwicklungen Rechnung getragen werden sollte.

(10a)

Kein Mitgliedstaat und keine Gruppe von Mitgliedstaaten sollte direkt oder indirekt als Standort für Finanzdienstleistungen diskriminiert werden.

(10b)

Die EBA sollte mit entsprechenden finanziellen Mitteln und Humanressourcen ausgestattet werden, damit sie die ihr durch diese Verordnung übertragenen zusätzlichen Aufgaben angemessen erfüllen kann. Zu diesem Zweck sollten diese Aufgaben bei dem in den Artikeln 63 und 64 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 vorgesehenen Verfahren für die Aufstellung, Ausführung und Kontrolle des Haushaltsplans der EBA gebührend berücksichtigt werden. Die EBA sollte gewährleisten, dass höchste Effizienzstandards erfüllt werden.

(11)

Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Gewährleistung einer in hohem Maße wirksamen und einheitlichen ▌ Regulierung und Beaufsichtigung in allen Mitgliedstaaten , der Schutz der Integrität, Effizienz und ordnungsgemäßen Funktionsweise des Binnenmarkts und die Erhaltung der Stabilität des Finanzsystems auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können und daher wegen des Umfangs der Maßnahmen besser auf Unionsebene zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus –

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 wird wie folgt geändert:

-1.

Artikel 1 wird wie folgt geändert:

(a)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„2.     Die Behörde handelt im Rahmen der ihr durch diese Verordnung übertragenen Befugnisse und innerhalb des Anwendungsbereichs der Richtlinie 2006/48/EG, der Richtlinie 2006/49/EG, der Richtlinie 2002/87/EG, der Verordnung (EG) Nr. 1781/2006, der Richtlinie 94/19/EG und, soweit diese Rechtsvorschriften sich auf Kredit- und Finanzinstitute sowie die zuständigen Behörden, die diese beaufsichtigen, beziehen, der einschlägigen Teile der Richtlinie 2005/60/EG, der Richtlinie 2002/65/EG, der Richtlinie 2007/64/EG und der Richtlinie 2009/110/EG, einschließlich sämtlicher Richtlinien, Verordnungen und Beschlüsse, die auf der Grundlage dieser Rechtsakte angenommen wurden, sowie aller weiteren verbindlichen Rechtsakte der Union, die der Behörde Aufgaben übertragen. Die Behörde handelt ferner in Übereinstimmung mit der Verordnung des Rates … [zur Übertragung besonderer Aufgaben auf die EZB].“;

(b)

Absatz 5 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Zu diesen Zwecken leistet die Behörde einen Beitrag zur kohärenten, effizienten und wirksamen Anwendung der in Absatz 2 genannten Rechtsakte, fördert die Angleichung der Aufsicht, gibt Stellungnahmen für das Europäische Parlament, den Rat und die Kommission ab und führt wirtschaftliche Analysen der Märkte durch, die das Erreichen des Ziels der Behörde fördern sollen.“;

(c)

Absatz 5 Unterabsatz 4 erhält folgende Fassung:

„Bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben handelt die Behörde unabhängig und objektiv und in nichtdiskriminierender Weise im Interesse der Union als Ganzes.“;

-1a.

Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe f erhält folgende Fassung:

„(f)

den zuständigen Behörden oder Aufsichtsbehörden, die in den in Artikel 1 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung, genannten Rechtsakten der Union aufgeführt sind, einschließlich der Europäischen Zentralbank, soweit es um Aufgaben geht, die dieser durch die Verordnung (EU) Nr. … des Rates [zur Übertragung besonderer Aufgaben auf die EZB] die Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 und die Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 übertragen wurden.“;

-1b.

Artikel 3 erhält folgende Fassung:

„Artikel 3

Rechenschaftspflicht der Behörden

Die in Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a bis d genannten Behörden sind dem Europäischen Parlament und dem Rat gegenüber rechenschaftspflichtig. Die EZB ist dem Europäischen Parlament und dem Rat gegenüber rechenschaftspflichtig, soweit es um Aufsichtsaufgaben geht, die ihr durch die Verordnung [Ratsverordnung nach Artikel 127 Absatz 6 AEUV] in Übereinstimmung mit dieser Verordnung übertragen wurden.“;

1.

Artikel 4 Absatz 2 Ziffer i erhält folgende Fassung:

„(i)

zuständige Behörden im Sinne der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG sowie die EZB, wenn es um Angelegenheiten geht, die die ihr durch die Verordnung (EU) Nr. …/… des Rates (*) [Ratsverordnung nach Artikel 127 Absatz 6 AEUV] übertragenen Aufgaben betreffen, zuständige Behörden im Sinne der Richtlinie 2007/64/EG sowie solche, die in der Richtlinie 2009/110/EG genannt sind.

(*)  ABl. …vom ….. S….“;"

1a.

Artikel 8 wird wie folgt geändert:

(a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„1.     Die Behörde hat folgende Aufgaben:

(a)

Sie leistet einen Beitrag zur Festlegung qualitativ hochwertiger gemeinsamer Regulierungs- und Aufsichtsstandards und -praktiken, indem sie insbesondere Stellungnahmen für die Organe der Union abgibt und Leitlinien, Empfehlungen sowie Entwürfe für technische Regulierungs- und Durchführungsstandards und sonstige Beschlüsse ausarbeitet, die sich auf die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Gesetzgebungsakte stützen;

(ab)

sie entwickelt ein europäisches Aufsichtshandbuch für die Beaufsichtigung von Finanzinstituten in der gesamten Union und hält es auf dem neuesten Stand, wobei sie unter anderem sich verändernde Geschäftspraktiken und Geschäftsmodelle berücksichtigt. Im europäischen Aufsichtshandbuch werden bewährte Aufsichtspraktiken in Bezug auf Methoden und Verfahren aufgeführt.

(b)

sie trägt zur kohärenten Anwendung der verbindlichen Rechtsakte der Union bei, indem sie eine gemeinsame Aufsichtskultur schafft, die kohärente, effiziente und wirksame Anwendung der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsakte sicherstellt, eine Aufsichtsarbitrage verhindert, bei Meinungsverschiedenheiten zwischen den zuständigen Behörden vermittelt und diese beilegt, eine wirksame und einheitliche Beaufsichtigung der Finanzinstitute sowie ein kohärentes Funktionieren der Aufsichtskollegien sicherstellt, unter anderem in Krisensituationen;

(c)

sie erleichtert die Übertragung von Aufgaben und Zuständigkeiten unter zuständigen Behörden;

(d)

sie arbeitet eng mit dem ESRB zusammen, indem sie dem ESRB insbesondere die für die Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Informationen übermittelt und angemessene Folgemaßnahmen für die Warnungen und Empfehlungen des ESRB sicherstellt;

(e)

sie organisiert vergleichende Analysen (‚Peer Reviews‘) der zuständigen Behörden und führt diese durch, einschließlich der Herausgabe von Leitlinien und Empfehlungen und der Bestimmung bewährter Verfahren, um die Kohärenz der Ergebnisse der Aufsicht zu stärken;

(f)

sie überwacht und bewertet Marktentwicklungen in ihrem Zuständigkeitsbereich, einschließlich gegebenenfalls Tendenzen bei der Kreditvergabe, insbesondere an private Haushalte und KMU;

(g)

sie führt wirtschaftliche Analysen der Märkte durch, um bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben auf entsprechende Informationen zurückgreifen zu können;

(h)

sie fördert den Einleger- und Anlegerschutz;

(i)

sie fördert im Einklang mit den Artikeln 21 bis 26 die einheitliche und kohärente Funktionsweise der Aufsichtskollegien, die Überwachung, Bewertung und Messung der Systemrisiken, die Entwicklung und Koordinierung von Sanierungs- und Abwicklungsplänen, bietet ein hohes Schutzniveau für Einleger und Anleger in der gesamten Union, entwickelt Verfahren für die Abwicklung insolvenzbedrohter Finanzinstitute und bewertet die Notwendigkeit geeigneter Finanzierungsinstrumente, um die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden zu fördern, die an der Bewältigung von Krisen grenzüberschreitend tätiger Institute beteiligt sind, von denen ein Systemrisiko ausgehen könnte;

(j)

sie erfüllt alle sonstigen Aufgaben, die in dieser Verordnung oder in anderen Gesetzgebungsakten festgelegt sind;

(k)

sie veröffentlicht auf ihrer Website regelmäßig aktualisierte Informationen über ihren Tätigkeitsbereich, insbesondere innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs über registrierte Finanzinstitute, um sicherzustellen, dass die Informationen der Öffentlichkeit leicht zugänglich sind;

1a.     Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß dieser Verordnung

(a)

macht die Behörde in vollem Umfang von ihren Befugnissen Gebrauch und

(b)

trägt, unbeschadet des Ziels, die Zuverlässigkeit und Solidität der Kreditinstitute zu gewährleisten, den verschiedenen Arten der Kreditinstitute, ihren Geschäftsmodellen und ihrer Größe umfassend Rechnung.“;

(b)

In Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Bei der Ausübung der in diesem Absatz genannten Befugnisse und bei der Wahrnehmung der in Absatz 1 genannten Aufgaben trägt die Behörde den Grundsätzen der besseren Regulierung Rechnung, darunter den Ergebnissen der Kosten-Nutzen-Analyse, die unter Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung erstellt wurde.“

1b.

Artikel 9 wird wie folgt geändert:

(a)

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„4.     Die Behörde errichtet — als wesentlichen Bestandteil der Behörde — einen Ausschuss für Finanzinnovationen, in dem alle maßgeblichen zuständigen […] Aufsichtsbehörden zusammenkommen, um eine koordinierte Herangehensweise an die regulatorische und aufsichtsrechtliche Behandlung neuer oder innovativer Finanztätigkeiten zu erreichen und der Behörde zu erstellen, die sie dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission vorlegt.“;

(b)

Absatz 5 Unterabsatz 4 erhält folgende Fassung:

„Die Behörde kann auch überprüfen, ob es notwendig ist, bestimmte Arten von Finanztätigkeiten zu verbieten oder zu beschränken, und, sollte dies notwendig sein, die Kommission und die zuständigen Behörden davon unterrichten, um den Erlass eines solchen Verbots oder einer solchen Beschränkung zu erleichtern.“;

2.

Artikel 18 wird wie folgt geändert:

(a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„1.   Im Fall von ungünstigen Entwicklungen, die das ordnungsgemäße Funktionieren und die Integrität von Finanzmärkten oder die Stabilität des Finanzsystems in der Union als Ganzes oder in Teilen ernsthaft gefährden könnten, kann die Behörde sämtliche von den betreffenden zuständigen Aufsichtsbehörden ergriffenen Maßnahmen aktiv erleichtern und diese, sofern dies als notwendig erachtet wird, koordinieren.

Um diese Aufgabe des Erleichterns und Koordinierens von Maßnahmen wahrnehmen zu können, wird die Behörde über alle relevanten Entwicklungen in vollem Umfang unterrichtet und eingeladen, als Beobachterin an allen einschlägigen Zusammentreffen der betreffenden zuständigen Aufsichtsbehörden teilzunehmen.“

(b)

▌Absatz 3 erhält folgende Fassung :

3.     Hat der Rat einen Beschluss nach Absatz 2 erlassen und liegen außergewöhnliche Umstände vor, die ein koordiniertes Vorgehen der zuständigen Behörden erfordern, um auf ungünstige Entwicklungen zu reagieren, die das geordnete Funktionieren und die Integrität von Finanzmärkten oder die Stabilität des Finanzsystems in der Union als Ganzes oder in Teilen ernsthaft gefährden könnten, kann die Behörde die zuständigen Behörden durch Erlass von Beschlüssen im Einzelfall dazu verpflichten, gemäß den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsvorschriften die Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind , um auf solche Entwicklungen zu reagieren, indem sie sicherstellt, dass Finanzinstitute und zuständige Behörden die in den genannten Rechtsvorschriften festgelegten Anforderungen erfüllen.“;

3.

▌Artikel 19 Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung :

„1.     Wenn eine zuständige Behörde in Fällen, die in den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsakten festgelegt sind, mit dem Vorgehen oder dem Inhalt der Maßnahme einer anderen zuständigen Behörde oder mit deren Nichttätigwerden nicht einverstanden ist, kann die Behörde unbeschadet der Befugnisse nach Artikel 17 auf Ersuchen einer oder mehrerer der betroffenen zuständigen Behörden nach dem Verfahren nach den Absätzen 2 bis 4 des vorliegenden Artikels dabei helfen, eine Einigung zwischen den Behörden zu erzielen.“;

3a.

Nach Artikel 20 wird folgender Artikel eingefügt:

„Artikel 20a

Konvergenz von Säule 2

Die Behörde fördert im Rahmen ihrer Befugnisse die Konvergenz des Verfahrens der aufsichtlichen Überprüfung und Bewertung (‚Säule 2‘) in Übereinstimmung mit der Richtlinie …/…(EU) [CRD 4], um solide Aufsichtsstandards in der Union zu schaffen.“;

3b.

Artikel 21 wird wie folgt geändert:

(a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„1.     Die Behörde fördert im Rahmen ihrer Befugnisse das effiziente, wirksame und kohärente Funktionieren der in der Richtlinie 2006/48/EG genannten Aufsichtskollegien und die kohärente Anwendung des Unionsrechts in diesen Aufsichtskollegien. Zum Zwecke der Angleichung der bewährten Aufsichtspraktiken fördert die Behörde gemeinsame Aufsichtspläne und gemeinsame Prüfungen und haben die Mitarbeiter der Behörde die Möglichkeit, sich an den Aktivitäten der Aufsichtskollegien zu beteiligen, einschließlich Prüfungen vor Ort, die gemeinsam von zwei oder mehr zuständigen Behörden durchgeführt werden.“;

(b)

Absatz 2 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„2.     Die Behörde übernimmt eine führende Rolle dabei, das kohärente Funktionieren der Aufsichtskollegien, die für in der Union grenzüberschreitend tätige Institute zuständig sind, sicherzustellen; dabei berücksichtigt sie das von Finanzinstituten ausgehende Systemrisiko im Sinne des Artikels 23 und beruft gegebenenfalls eine Sitzung eines Kollegiums ein.“;

3c.

In Artikel 22 wird nach Absatz 1 folgender Absatz eingefügt:

„1a.     Mindestens einmal pro Jahr prüft die Behörde, ob es angezeigt ist, gemäß Artikel 32 unionsweite Bewertungen der Widerstandsfähigkeit von Finanzinstituten vorzunehmen, und informiert das Europäische Parlament, die Kommission und den Rat hierüber. Werden solche Bewertungen vorgenommen, so sorgt die Behörde, falls sie dies für relevant oder zweckmäßig erachtet, für eine Offenlegung der Ergebnisse jedes teilnehmenden Finanzinstituts.“

3d.

Artikel 25 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„1.     Die Behörde trägt zur Entwicklung und Koordination wirksamer, kohärenter und aktueller Sanierungs- und Abwicklungspläne für Finanzinstitute bei und nimmt aktiv daran teil. Die Behörde hilft zudem, soweit dies in den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Gesetzgebungsakten vorgesehen ist, bei der Entwicklung von Verfahren im Krisenfall und Präventivmaßnahmen zur Minimierung der systemischen Auswirkungen von Insolvenzen.“;

3e.

Artikel 27 Absatz 2 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„2.     Die Behörde legt ihre Bewertung der Notwendigkeit eines Systems kohärenter, belastbarer und glaubwürdiger Finanzierungsmechanismen mit geeigneten Finanzierungsinstrumenten vor, die mit einem Paket von koordinierten Regelungen zum Krisenmanagement verknüpft sind.“;

3f.

In Artikel 29 Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Damit eine gemeinsame Aufsichtskultur geschaffen wird, entwickelt die Behörde ein europäisches Aufsichtshandbuch für die Beaufsichtigung von Finanzinstituten in der gesamten Union und hält es auf dem neuesten Stand, wobei sie unter anderem sich verändernde Geschäftspraktiken und Geschäftsmodelle berücksichtigt. Im europäischen Aufsichtshandbuch werden bewährte Aufsichtspraktiken in Bezug auf Methoden und Verfahren aufgeführt.“;

3 g.

Artikel 30 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„3.     Ausgehend von einer vergleichenden Analyse kann die Behörde Leitlinien und Empfehlungen gemäß Artikel 16 herausgeben. Im Einklang mit Artikel 16 Absatz 3 bemühen sich die zuständigen Behörden, den Leitlinien oder Empfehlungen der Behörde nachzukommen. Bei der Ausarbeitung von Entwürfen technischer Regulierungs- und Durchführungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 15 berücksichtigt die Behörde das Ergebnis der vergleichenden Analyse und alle weiteren Informationen, die sie bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben erlangt hat, um eine Übereinstimmung der Standards und bestmögliche Verfahren sicherzustellen.

3a.     Die Behörde legt der Kommission eine Stellungnahme vor, wenn aus der vergleichenden Analyse oder aus sonstigen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben erlangten Informationen hervorgeht, dass eine Gesetzesinitiative notwendig ist, um die weitere Harmonisierung der aufsichtsrechtlichen Definitionen und Vorschriften zu gewährleisten.“;

3h.

Artikel 31 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Die Behörde fördert ein abgestimmtes Vorgehen auf Unionsebene, indem sie unter anderem

(a)

den Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden erleichtert,

(b)

den Umfang der Informationen, die alle betroffenen zuständigen Behörden erhalten sollten, bestimmt und gegebenenfalls die Zuverlässigkeit dieser Informationen überprüft,

(c)

unbeschadet des Artikels 19 auf Ersuchen der zuständigen Behörden oder von Amts wegen eine nicht bindende Vermittlertätigkeit wahrnimmt,

(d)

den ESRB, den Rat und die Kommission unverzüglich auf jeden potenziellen Krisenfall aufmerksam macht,

(e)

sämtliche erforderlichen Maßnahmen ergreift, um die Tätigkeiten der jeweils zuständigen Behörden zu koordinieren, wenn Entwicklungen eintreten, die das Funktionieren der Finanzmärkte gefährden könnten,

(f)

Informationen zentralisiert, die sie von den zuständigen Behörden gemäß den Artikeln 21 und 35 als Ergebnis der Berichterstattungspflichten für Finanzinstitute im Regulierungsbereich erhält; die Behörde stellt diese Informationen auch den anderen betroffenen zuständigen Behörden zur Verfügung;“;

3i.

Artikel 32 wird wie folgt geändert:

(a)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„2.     In Zusammenarbeit mit dem ESRB initiiert und koordiniert die Behörde unionsweite Bewertungen der Widerstandsfähigkeit von Finanzinstituten bei ungünstigen Marktentwicklungen. Zu diesem Zweck entwickelt sie:

(a)

gemeinsame Methoden zur Bewertung der Auswirkungen ökonomischer Szenarien auf die Finanzlage eines Instituts,

(b)

gemeinsame Vorgehensweisen für die Bekanntgabe der Ergebnisse dieser Bewertungen der Widerstandsfähigkeit von Finanzinstituten,

(c)

gemeinsame Methoden für die Bewertung der Wirkungen von bestimmten Produkten oder Absatzwegen auf ein Institut und

(d)

gemeinsame Methoden für die Beurteilung des Wertes von Vermögenswerten, sofern dies für Stresstests notwendig ist.“;

(b)

Nach Absatz 3 werden folgende Absätze eingefügt:

„3a.     Zur Durchführung der unionsweiten Bewertungen der Widerstandsfähigkeit von Finanzinstituten gemäß diesem Artikel kann die Behörde gemäß Artikel 35 und nach Maßgabe der dort festgelegten Bedingungen Informationen direkt von den Finanzinstituten verlangen. Die Behörde kann die zuständigen Behörden auffordern, spezifische Prüfungen durchzuführen. Sie kann die zuständigen Behörden ersuchen, Kontrollen vor Ort durchzuführen, die auch die Teilnahme der Behörde nach Maßgabe und unter Einhaltung der Voraussetzungen des Artikels 21 umfassen können, um die Vergleichbarkeit und Zuverlässigkeit der Methoden, Verfahren und Ergebnisse sicherzustellen.

3b.     Die Behörde kann die zuständigen Behörden ersuchen, Finanzinstitute einer unabhängigen Prüfung der in Absatz 3a genannten Informationen zu unterziehen.“;

4.

▌Artikel 35 erhält folgende Fassung:

Artikel 35

Einholung von Informationen

1.   Die zuständigen Behörden stellen der Behörde auf Verlangen alle Informationen in vorgegebenen Formaten zur Verfügung, die sie zur Wahrnehmung der ihr durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben benötigt, vorausgesetzt sie haben rechtmäßigen Zugang zu den einschlägigen Informationen ▌. Die Informationen müssen korrekt, zusammenhängend und vollständig sein und müssen zeitnah übermittelt werden.

2.   Die Behörde kann ebenfalls verlangen, dass ihr diese Informationen in regelmäßigen Abständen und in vorgegebenen Formaten oder unter Verwendung vergleichbarer, von der Behörde genehmigter Vorlagen zur Verfügung gestellt werden. Für diese Gesuche werden soweit möglich gemeinsame Berichtsformate verwendet.

3.   Auf hinreichend begründeten Antrag einer zuständigen Behörde legt die Behörde sämtliche Informationen vor , die erforderlich sind, damit die zuständige Behörde ihre Aufgaben wahrnehmen kann, und zwar im Einklang mit den Verpflichtungen aufgrund des Berufsgeheimnisses gemäß den sektoralen Rechtsvorschriften und Artikel 70.“

4.     Bevor die Behörde Informationen gemäß diesem Artikel anfordert, berücksichtigt sie — zur Vermeidung doppelter Berichtspflichten — einschlägige bestehende Statistiken, die vom Europäischen Statistischen System und vom Europäischen System der Zentralbanken erstellt und verbreitet werden.

5.     Stehen diese Informationen nicht zur Verfügung oder werden sie von den zuständigen Behörden nicht rechtzeitig übermittelt, so kann die Behörde ein hinreichend begründetes Auskunftsersuchen an andere Aufsichtsbehörden, an das für Finanzen zuständige Ministerium — sofern dieses über aufsichtsrechtliche Informationen verfügt —, an die nationale Zentralbank oder an das statistische Amt des betreffenden Mitgliedstaats richten.

6.     Stehen vollständige oder richtige Informationen nicht zur Verfügung oder werden sie nicht gemäß Absatz 1 oder 5 rechtzeitig übermittelt, so kann die Behörde mit einem hinreichend begründeten Ersuchen von folgenden Adressaten unmittelbar Informationen einholen:

(a)

relevante Finanzinstitute,

(b)

Holdinggesellschaften und/oder Zweigstellen relevanter Finanzinstitute,

(c)

nicht unter Aufsicht stehende operative Einheiten innerhalb einer Finanzgruppe oder eines Finanzkonglomerats, die für die Finanzaktivitäten der relevanten Finanzinstitute von wesentlicher Bedeutung sind.

Die Adressaten eines solchen Ersuchens übermitteln der Behörde unverzüglich und ohne unnötige Verzögerung klare, korrekte und vollständige Informationen.

Die Behörde setzt die jeweils zuständigen Behörden gemäß dem vorliegenden Absatz und gemäß Absatz 5 von den Ersuchen in Kenntnis.

Die zuständigen Behörden unterstützen die Behörde auf Verlangen bei der Einholung der Informationen.

7.     Die Behörde darf vertrauliche Informationen, die sie im Rahmen dieses Artikels erhält, nur für die Wahrnehmung der ihr durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben verwenden.

8.     Übermitteln die Adressaten eines Ersuchens gemäß Absatz 6 nicht unverzüglich klare, korrekte und vollständige Informationen, so informiert die Behörde gegebenenfalls die EZB und die zuständigen Behörden in den betroffenen Mitgliedstaaten, die nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts mit der Behörde zusammenarbeiten, um vollen Zugang zu den Informationen und Ursprungsdokumenten, Büchern oder Unterlagen zu gewährleisten, zu denen der Adressat rechtmäßigen Zugang hat, um die Informationen zu prüfen.“;

4a.

Artikel 36 wird wie folgt geändert:

(a)

Absatz 4 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:

„Lässt die Behörde einer Empfehlung keine Maßnahmen folgen, so legt sie dem ESRB und dem Rat ihre Gründe hierfür dar. Der ESRB unterrichtet das Europäische Parlament gemäß Artikel 19 Absatz 5 der ESRB-Verordnung.“;

(b)

Absatz 5 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:

„Unterrichtet die zuständige Behörde den Rat und den ESRB gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010, so trägt sie den Standpunkten des Rates der Aufseher angemessen Rechnung. Unterrichtet die zuständige Behörde den Rat und den ESRB in diesem Sinne, so unterrichtet sie auch die Kommission.“

4b.

Artikel 37 wird wie folgt geändert:

(a)

Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Die Interessengruppe Bankensektor tritt von sich aus zusammen, wann immer dies für notwendig erachtet wird, mindestens jedoch viermal jährlich.“;

(b)

Absatz 4 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„4.     Die Behörde legt — vorbehaltlich des Berufsgeheimnisses gemäß Artikel 70 — alle erforderlichen Informationen vor und gewährleistet, dass die Interessengruppe Bankensektor angemessene Unterstützung für die Abwicklung der Sekretariatsgeschäfte erhält. Diejenigen Mitglieder der Interessengruppe Bankensektor, die Organisationen ohne Erwerbszweck vertreten, erhalten eine angemessene Aufwandsentschädigung; Vertreter der Wirtschaft sind hiervon ausgenommen. Die Aufwandsentschädigung entspricht zumindest der Höhe der Kostenerstattung für Beamte gemäß Anhang V Abschnitt 2 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften. Die Interessengruppe Bankensektor kann Arbeitsgruppen zu technischen Fragen einrichten. Die Mitglieder der Interessengruppe Bankensektor bleiben zweieinhalb Jahre im Amt; nach Ablauf dieses Zeitraums findet ein neues Auswahlverfahren statt.“;

4c.

Artikel 40 wird wie folgt geändert:

(a)

Absatz 1 Buchstabe d erhält folgende Fassung:

„(d)

einem nicht stimmberechtigten Vertreter der Europäischen Zentralbank, der vom Aufsichtsrat ernannt wird,“;

(b)

nach Absatz 4 wird folgender Absatz eingefügt:

„4a.     In Beratungen, die sich nicht auf einzelne Finanzinstitute nach Maßgabe des Artikels 44 Absatz 4 beziehen, kann der Vertreter der EZB von einem zweiten Vertreter mit Erfahrungen in Zentralbankaufgaben begleitet werden.“;

5.

▌Artikel 41 wird wie folgt geändert :

(a)

Nach Absatz 1 wird folgender Absatz eingefügt:

„1a.     Der Rat der Aufseher beruft für die Zwecke des Artikels 17 ein unabhängiges Gremium ein, das aus dem Vorsitzenden des Rates der Aufseher und sechs weiteren Mitgliedern besteht, die keine Vertreter der zuständigen Behörde sind, die mutmaßlich gegen Unionsrecht verstoßen hat, und deren Interessen durch die Angelegenheit nicht berührt werden und die keine direkten Verbindungen zu der betreffenden zuständigen Behörde haben.

Jedes Mitglied des Gremiums hat eine Stimme.

Beschlüssen des Gremiums müssen mindestens vier Mitglieder des Gremiums zustimmen.“;

(b)

Die Absätze 2, 3 und 4 erhalten folgende Fassung:

„2.   Der Rat der Aufseher beruft für die Zwecke des Artikels 19 ein unabhängiges Gremium ein, das aus dem Vorsitzenden des Rates der Aufseher und sechs weiteren Mitgliedern besteht, die keine Vertreter der ▌ zuständigen Behörden sind , zwischen denen die Meinungsverschiedenheit besteht, und die kein Interesse an der Meinungsverschiedenheit noch direkte Verbindungen zu den betreffenden zuständigen Behörde haben .

Jedes Mitglied des Gremiums hat eine Stimme.

Beschlüssen des Gremiums müssen mindestens vier Mitglieder des Gremiums zustimmen.

3.   Das Gremium schlägt dem Rat der Aufseher einen Beschluss gemäß Artikel 17 oder Artikel 19 zur endgültigen Annahme vor.

4.   Der Rat der Aufseher gibt dem in den Absätzen 1a und 2 genannten Gremien eine Geschäftsordnung ▌.“;

6.

In Artikel 42 wird folgender Absatz angefügt:

„Die Aufgaben, die der EZB durch die Verordnung (EU) Nr. …/… [Ratsverordnung nach Artikel 127 Absatz 6 AEUV] übertragen werden, bleiben von den Absätzen 1 und 2 unberührt.“

7.

Artikel 44 wird wie folgt geändert :

(a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„1.   Der Rat der Aufseher trifft seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Jedes Mitglied verfügt über eine Stimme.

In Bezug auf die in den Artikeln 10 bis 16 genannten Rechtsakte und die gemäß Artikel 9 Absatz 5 Unterabsatz 3 und Kapitel VI erlassenen Maßnahmen und Beschlüsse trifft der Rat der Aufseher abweichend von Unterabsatz 1 seine Beschlüsse mit der qualifizierten Mehrheit im Sinne des Artikels 16 Absatz 4 des Vertrags über die Europäische Union und des Artikels 3 des Protokolls (Nr. 36) über die Übergangsbestimmungen , wobei diese Mehrheit mindestens die einfache Mehrheit der teilnehmenden Mitgliedstaaten im Sinne der Verordnung (EU) Nr. …/… [Verordnung des Rates nach Artikel 127 Absatz 6 AEUV] und die einfache Mehrheit der nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten umfasst.

In Bezug auf Beschlüsse nach den Artikeln 17 und 19 wird der von dem Gremium vorgeschlagene Beschluss mit einfacher Mehrheit der Mitglieder des Rates der Aufseher aus teilnehmenden Mitgliedstaaten im Sinne der Verordnung (EU) Nr. …/…[Verordnung des Rates nach Artikel 127 Absatz 6 AEUV] und mit einfacher Mehrheit der Mitlieder des Rates der Aufseher aus nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten gefasst .

Abweichend von Unterabsatz 3 wird der von dem Gremium vorgeschlagene Beschluss ab dem Datum, an dem vier oder weniger Mitglieder keine teilnehmenden Mitgliedstaaten im Sinne der Verordnung (EU) Nr. …/…[Verordnung des Rates nach Artikel 127 Absatz 6 AEUV] sind ▌, von den Mitgliedern des Rates der Aufseher mit einfacher Mehrheit angenommen, wobei diese Mehrheit mindestens eine Stimme von Mitgliedern aus diesen Mitgliedstaaten umfasst.

Jedes Mitglied verfügt über eine Stimme.

In Bezug auf die Zusammensetzung des Gremiums nach Artikel 41 Absatz 2 ist der Rat der Aufseher um Konsens bemüht. Kann kein Konsens erzielt werden, werden die Beschlüsse des Rats der Aufseher mit Dreiviertelmehrheit gefasst. Jedes Mitglied verfügt über eine Stimme.

In Bezug auf die gemäß Artikel 18 Absätze 3 und 4 erlassenen Beschlüsse trifft der Rat der Aufseher abweichend von Unterabsatz 1 seine Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der teilnehmenden Mitgliedstaaten im Sinne der Verordnung (EU) Nr. …/… [Verordnung des Rates nach Artikel 127 Absatz 6 AEUV] und mit der einfachen Mehrheit der nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten.

(b)

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„4.     Unbeschadet anderslautender Bestimmungen nach Artikel 75 Absatz 3 oder den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsakten nehmen mit Ausnahme des Vorsitzenden, des Exekutivdirektors und des vom Aufsichtsrat ernannten Vertreters der EZB die nicht stimmberechtigten Mitglieder und Beobachter nicht an Beratungen des Rates der Aufseher über einzelne Finanzinstitute teil..“;

(c)

der folgende Absatz wird angefügt:

„4a.     Der Vorsitzende der Behörde ist befugt, jederzeit eine Abstimmung zu veranlassen. Unbeschadet dieser Befugnis und der Wirksamkeit der Beschlussfassungsverfahren der Behörde, ist der Rat der Aufseher der Behörde darum bemüht, seine Beschlüsse einvernehmlich zu fassen.“;

8.

Artikel 45 Absatz 1 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:

„Die Amtszeit der vom Rat der Aufseher gewählten Mitglieder beträgt zweieinhalb Jahre. Diese Amtszeit kann einmal verlängert werden. Die Zusammensetzung des Verwaltungsrats muss ausgewogen und verhältnismäßig sein und die Union als Ganzes widerspiegeln. Im Verwaltungsrat sitzen mindestens zwei Vertreter aus Mitgliedstaaten, die weder teilnehmende Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EU) Nr. …/…[Ratsverordnung nach Artikel 127 Absatz 6 AEUV] sind noch gemäß dieser Verordnung eine enge Zusammenarbeit mit der EZB eingegangen sind. Die Mandate überschneiden sich, und es gilt eine angemessene Rotationsregelung.“;

8a.

Nach Artikel 49 wird folgender Artikel eingefügt:

„Artikel 49a

Ausgaben

Der Vorsitzende macht abgehaltene Sitzungen und erhaltene Bewirtungen öffentlich. Ausgaben werden gemäß dem Beamtenstatut der Europäischen Gemeinschaften öffentlich festgehalten.“;

8b.

Nach Artikel 52 wird folgender Artikel eingefügt:

„Artikel 52a

Ausgaben

Der Exekutivdirektor macht abgehaltene Sitzungen und erhaltene Bewirtungen öffentlich. Ausgaben werden gemäß dem Beamtenstatut der Europäischen Gemeinschaften öffentlich festgehalten.“;

8c.

Artikel 63 Absatz 7 wird gestrichen.

8d.

Artikel 81 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„3.     Was die direkte Beaufsichtigung von europaweit tätigen Finanzinstituten oder Infrastrukturen betrifft, erstellt die Kommission unter Berücksichtigung der Marktentwicklungen, der Stabilität des Binnenmarktes und des Zusammenhalts der Union insgesamt jährlich einen Bericht dazu, ob es zweckmäßig ist, der Behörde weitere Aufsichtsaufgaben in diesem Bereich zu übertragen.“;

8e.

Nach Artikel 81 wird folgender Artikel eingefügt:

„Artikel 81a

Überprüfung der Abstimmungsmodalitäten

Sobald die Zahl der nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten vier erreicht, überprüft die Kommission die Funktionsweise der in Artikel 41 und 44 beschriebenen Abstimmungsmodalitäten und erstattet dem Europäischen Parlament, dem Europäischen Rat und dem Rat darüber Bericht, wobei sie allen seit dem Inkrafttreten dieser Verordnung gemachten Erfahrungen Rechnung trägt.“;

Artikel 2

Unbeschadet des Artikels 81 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 veröffentlicht die Kommission bis zum 1. Januar 2016 einen Bericht über die Anwendung der Bestimmungen der vorliegenden Verordnung, der folgende Punkte zum Gegenstand hat:

(b)

die Zusammensetzung des Verwaltungsrats und

(c)

die Zusammensetzung des unabhängigen Gremiums, das für die Zwecke der Artikel 17 und 19 Beschlüsse ausarbeitet.

In dem Bericht werden insbesondere etwaige Entwicklungen in den Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist oder deren zuständige Behörden eine enge Zusammenarbeit gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. …/2013 […] eingegangen sind, berücksichtigt und wird überprüft, ob angesichts dieser Entwicklungen eine weitere Anpassung dieser Bestimmungen erforderlich ist, um sicherzustellen, dass die Beschlüsse der EBA im Interesse der Erhaltung und Stärkung des Finanzdienstleistungsbinnenmarkts gefasst werden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu … am …

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

Im Namen des Rates

Der Präsident


(1)  ABl. C 11 vom 15.1.2013, S. 34.

(2)  ABl. C 30 vom 1.2.2013, S. 6.


12.2.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 55/157


P7_TA(2013)0213

Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank *

Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 22. Mai 2013 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (COM(2012)0511 — C7-0314/2012 — 2012/0242(CNS)) (1)

(Besonderes Gesetzgebungsverfahren — Anhörung)

(2016/C 055/37)


(1)  Der Gegenstand wurde gemäß Artikel 57 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Geschäftsordnung zur erneuten Prüfung an den zuständigen Ausschuss zurücküberwiesen (A7-0392/2012).

(*)  Textänderungen: Der neue bzw. geänderte Text wird durch Fett- und Kursivdruck gekennzeichnet; Streichungen werden durch das Symbol ▌ gekennzeichnet.


VERORDNUNG DES RATES (EU) NR. …/2013

zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 127 Absatz 6,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank (2),

gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Union hat in den letzten Jahrzehnten erhebliche Fortschritte bei der Schaffung eines Binnenmarkts für Bankdienstleistungen erzielt. In vielen Mitgliedstaaten halten Bankengruppen, deren Hauptsitz sich in einem anderen Mitgliedstaat befindet, daher beträchtliche Marktanteile, und die Kreditinstitute haben ihre Geschäftstätigkeiten sowohl innerhalb als auch außerhalb des Euro-Währungsgebiets geografisch diversifiziert.

(1a)

Die derzeitige Finanz- und Wirtschaftskrise hat gezeigt, dass die Aufsplitterung des Finanzsektors eine Gefahr für die Integrität der gemeinsamen Währung und des Binnenmarkts darstellen kann. Daher muss die Integration der Bankenaufsicht unbedingt vorangetrieben werden, um die Europäische Union zu stärken, die Finanzmarktstabilität wiederherzustellen und die Voraussetzungen für eine wirtschaftliche Erholung zu schaffen.

(2)

Die Aufrechterhaltung und Vertiefung des Binnenmarkts für Bankdienstleistungen ist für die Förderung des Wirtschaftswachstums in der Union und einer angemessenen Finanzierung der Realwirtschaft von entscheidender Bedeutung. Dies erweist sich jedoch zunehmend als Herausforderung. So liegen Nachweise dafür vor, dass die Integration der Bankenmärkte in der Union derzeit zum Stillstand kommt.

(3)

Angesichts der aus der Finanzkrise der letzten Jahre zu ziehenden Lehren müssen – neben der Annahme eines verbesserten EU-Regelungsrahmens – die Aufsichtsbehörden ▌gleichzeitig ihre Aufsicht verstärken und in der Lage sein, hoch komplexe und miteinander vernetzte Märkte und Institute zu überwachen.

(4)

Für die Beaufsichtigung der einzelnen Banken in der Union sind nach wie vor im Wesentlichen die nationalen Behörden zuständig. Die Abstimmung zwischen den Aufsichtsbehörden ist zwar entscheidend, aber die Krise hat gezeigt, dass Abstimmung allein vor allem im Zusammenhang mit einer gemeinsamen Währung nicht ausreicht. Um die Finanzstabilität in der Union zu erhalten und die positiven Auswirkungen der Marktintegration auf Wachstum und Wohlstand zu fördern, sollten die Aufsichtsaufgaben daher stärker integriert werden. Dies ist von besonderer Bedeutung, damit stets ein genauer Überblick über ganze Bankengruppen und deren Solidität gewährleistet ist, und würde auch das Risiko von Diskrepanzen bei der Bewertung und widersprüchlichen Entscheidungen auf Ebene der einzelnen Unternehmen verringern.

(5)

Die Solidität der Kreditinstitute ist heute noch immer in vielen Fällen eng mit dem Mitgliedstaat der Niederlassung verknüpft. Zweifel an der langfristigen Tragfähigkeit der Staatsverschuldung, den Aussichten für das Wirtschaftswachstum und der Existenzfähigkeit von Kreditinstituten haben negative, sich gegenseitig verstärkende Markttrends hervorgebracht. Dies kann Risiken für die Existenzfähigkeit einiger Kreditinstitute sowie für die Stabilität des Finanzsystems im Euro-Währungsgebiet und der Union als Ganzes mit sich bringen und die ohnehin schon angespannten öffentlichen Finanzen der betroffenen Mitgliedstaaten schwer belasten. ▌

(6)

Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA), die im Jahr 2011 gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde) (3) eingerichtet wurde, und das Europäische Finanzaufsichtssystem, das mit Artikel 2 der genannten Verordnung und der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (EIOPA) (4) und der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (ESMA) (5) eingerichtet wurde, haben die Zusammenarbeit zwischen den Bankenaufsichtsbehörden in der Union erheblich verbessert. Die EBA leistet einen wichtigen Beitrag zur Schaffung eines einheitlichen Regelwerks für Finanzdienstleistungen in der Union und ist für die einheitliche Durchführung der vom Europäischen Rat im Oktober 2011 beschlossenen Rekapitalisierung großer Kreditinstitute in der Union im Einklang mit den von der Kommission angenommenen Leitlinien und Auflagen im Zusammenhang mit staatlichen Beihilfen von zentraler Bedeutung.

(7)

Das Europäische Parlament hat bei mehreren Gelegenheiten dazu aufgerufen, eine europäische Einrichtung zu schaffen, die für bestimmte Aufgaben bei der Beaufsichtigung von Finanzinstituten unmittelbar zuständig ist, so erstmals in seinen Entschließungen vom 13. April 2000 zu der Mitteilung der Kommission „Umsetzung des Finanzmarktrahmens: Aktionsplan“ (6) und vom 21. November 2002 zu den aufsichtsrechtlichen Vorschriften in der Europäischen Union (7).

(8)

In den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 29. Juni 2012 wurde der Präsident des Europäischen Rates gebeten, einen Fahrplan für die Verwirklichung einer echten Wirtschafts- und Währungsunion auszuarbeiten. Am selben Tag wiesen die Staats- und Regierungschefs des Euro-Währungsgebiets darauf hin, dass der ESM nach einem ordentlichen Beschluss die Möglichkeit hätte, Banken direkt zu rekapitalisieren, sobald unter Einbeziehung der EZB ein wirksamer einheitlicher Aufsichtsmechanismus für Banken des Euro-Währungsgebiets eingerichtet worden ist, der an angemessene Auflagen geknüpft würde, darunter die Einhaltung der Vorschriften über staatliche Beihilfen.

(8a)

Der Europäische Rat gelangte auf seiner Tagung vom 19. Oktober 2012 zu dem Schluss, dass die Entwicklung hin zu einer vertieften Wirtschafts- und Währungsunion auf dem institutionellen und rechtlichen Rahmen der EU aufbauen und von Offenheit und Transparenz gegenüber den Mitgliedstaaten, die die einheitliche Währung nicht verwenden, und von der Wahrung der Integrität des Binnenmarkts geprägt sein sollte. Im integrierten Finanzrahmen wird es einen einheitlichen Aufsichtsmechanismus (SSM) geben, der — in vertretbarem Maße — allen Mitgliedstaaten offensteht, die eine Teilnahme wünschen.

(9)

Es sollte daher eine Europäische Bankenunion geschaffen werden, die sich auf ein umfassendes und detailliertes einheitliches Regelwerk für ▌Finanzdienstleistungen im Binnenmarkt als Ganzes stützt und einen einheitlichen Aufsichtsmechanismus sowie neue Rahmenbedingungen für die Einlagensicherung und die Abwicklung von Kreditinstituten umfasst. Angesichts der engen Verbindungen und Interaktionen zwischen den Mitgliedstaaten, die die gemeinsame Währung eingeführt haben, sollte die Bankenunion zumindest alle Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets umfassen. Im Hinblick auf die Aufrechterhaltung und Vertiefung des Binnenmarkts sollte die Bankenunion aber auch anderen Mitgliedstaaten offenstehen, soweit die institutionellen Möglichkeiten dies zulassen.

(10)

Als erster Schritt zur Schaffung der Bankenunion sollte ein einheitlicher Aufsichtsmechanismus eingerichtet werden, um sicherzustellen, dass die Politik der Union hinsichtlich der Beaufsichtigung von Kreditinstituten kohärent und wirksam umgesetzt wird, dass das einheitliche Regelwerk für Finanzdienstleistungen auf die Kreditinstitute in allen betroffenen Mitgliedstaaten gleichermaßen angewandt wird und dass bei der Beaufsichtigung dieser Kreditinstitute höchste, von nicht aufsichtsrechtlichen Überlegungen unbeeinflusste Standards Anwendung finden. Der einheitliche Aufsichtsmechanismus sollte insbesondere mit den Abläufen im Binnenmarkt für Finanzdienstleistungen und dem freien Kapitalverkehr im Einklang stehen. Ein einheitlicher Aufsichtsmechanismus ist die Grundlage für die nächsten Schritte zur Schaffung der Bankenunion. Dies entspricht dem Grundsatz, dass der ESM nach einem ordentlichen Beschluss die Möglichkeit haben wird, Banken direkt zu rekapitalisieren, sobald ein wirksamer einheitlicher Aufsichtsmechanismus eingerichtet worden ist. Der Europäische Rat stellte in seinen Schlussfolgerungen vom 13./14. Dezember 2012 Folgendes fest: „In einem Umfeld, in dem die Bankenaufsicht effektiv einem einheitlichen Aufsichtsmechanismus übertragen wird, ist auch ein einheitlicher Abwicklungsmechanismus erforderlich, der mit den notwendigen Befugnissen ausgestattet ist, um sicherzustellen, dass jede Bank in den teilnehmenden Mitgliedstaaten mit geeigneten Instrumenten abgewickelt werden kann“, und „[der einheitliche Abwicklungsmechanismus] sollte auf Beiträgen des Finanzsektors selbst basieren und eine geeignete und wirksame Letztsicherung (‚Backstop‘) einschließen“.

(11)

Als Zentralbank des Euro-Währungsgebiets verfügt die EZB über umfangreiche Kenntnisse in makroökonomischen und die Finanzstabilität betreffenden Fragen und damit über gute Voraussetzungen für die Wahrnehmung von eindeutig festgelegten Aufsichtsaufgaben, insbesondere im Hinblick auf den Schutz der Stabilität des europäischen Finanzsystems. In vielen Mitgliedstaaten sind die Zentralbanken bereits für die Bankenaufsicht zuständig. Der EZB sollten daher besondere Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute in den teilnehmenden Mitgliedstaaten übertragen werden.

(11a)

Die EZB und die nationalen zuständigen Behörden nicht teilnehmender Mitgliedstaaten sollten eine Vereinbarung eingehen, in der allgemein beschrieben wird, wie ihre Zusammenarbeit bei der Wahrnehmung ihrer Aufsichtsaufgaben nach dem Unionsrecht in Bezug auf die Finanzinstitute im Sinne dieser Verordnung gestaltet werden soll. In der Vereinbarung könnten unter anderem die Konsultation in Bezug auf Beschlüsse der EZB mit Auswirkung auf in einem nicht teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassene Tochtergesellschaften oder Zweigstellen, deren Muttergesellschaft in einem teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassen ist, sowie die Zusammenarbeit in Ausnahmesituationen einschließlich Frühwarnmechanismen im Einklang mit den im einschlägigen Unionsrecht festgelegten Verfahren präzisiert werden. Die Vereinbarung sollte regelmäßig überprüft werden.

(12)

Die EZB sollte diejenigen besonderen Aufsichtsaufgaben übernehmen, die für eine kohärente und wirksame Umsetzung der Politik der Union hinsichtlich der Beaufsichtigung von Kreditinstituten entscheidend sind, während andere Zuständigkeiten bei den nationalen Behörden verbleiben sollten. Die Aufgaben der EZB sollten vorbehaltlich spezieller Regelungen, die der Rolle der nationalen Aufsichtsbehörden Rechnung tragen, Maßnahmen zur Sicherstellung der makroprudenziellen Stabilität umfassen.

(13)

Die Zuverlässigkeit und Solidität großer Banken sind für die Gewährleistung der Stabilität des Finanzsystems von entscheidender Bedeutung. In der jüngsten Vergangenheit hat sich jedoch gezeigt, dass auch von kleineren Banken Risiken für die Finanzmarktstabilität ausgehen können. Die EZB sollte daher in Bezug auf alle in teilnehmenden Mitgliedstaaten zugelassenen Kreditinstitute und alle Zweigstellen in teilnehmenden Mitgliedstaaten Aufsichtsaufgaben ausüben können.

(13a)

Bei der Wahrnehmung der ihr übertragenen Aufgaben sollte die EZB unbeschadet des Ziels, die Zuverlässigkeit und Solidität der Kreditinstitute zu gewährleisten, die Vielfalt der Kreditinstitute, ihre Größe und ihr Geschäftsmodell sowie die systemischen Vorteile der Vielfalt im europäischen Bankensektor in vollem Umfang berücksichtigen.

(13b)

Durch die Ausübung ihrer Aufgaben sollte die EZB insbesondere dazu beitragen, dass die Kreditinstitute alle durch ihre Tätigkeiten entstandenen Kosten vollständig internalisieren, damit sorgloses Verhalten und die daraus resultierende übermäßige Risikobereitschaft vermieden werden. Sie sollte den jeweiligen makroökonomischen Bedingungen in den Mitgliedstaaten, insbesondere der Stabilität der Kreditversorgung und der Erleichterung der Produktionstätigkeiten für die Volkswirtschaften insgesamt, in vollem Umfang Rechnung tragen.

(13c)

Die Bestimmungen dieser Verordnung sollten keinesfalls dahin gehend ausgelegt werden, dass der nach anderen Rechtsakten der Union und nationalen Rechtsakten geltende Rechnungslegungsrahmen durch sie geändert wird.

(14)

Die Zulassung von Kreditinstituten vor der Aufnahme der Geschäftstätigkeit ist ein wichtiges aufsichtsrechtliches Mittel, um sicherzustellen, dass diese Tätigkeiten nur von Unternehmen ausgeübt werden, die über eine solide wirtschaftliche Grundlage, eine geeignete Organisation für den Umgang mit den besonderen Risiken des Einlagen- und Kreditgeschäfts sowie über geeignete Führungskräfte verfügen. Die EZB sollte daher vorbehaltlich spezieller Regelungen, die der Rolle der nationalen Aufsichtsbehörden Rechnung tragen, mit der Zulassung von Kreditinstituten beauftragt werden und diese Zulassungen auch entziehen können.

(15)

Neben den im Unions recht vorgesehenen Bedingungen für die Zulassung von Kreditinstituten und den Entzug dieser Zulassungen können die Mitgliedstaaten derzeit weitere Bedingungen für die Zulassung von Kreditinstituten und Gründe für den Entzug der Zulassung festlegen. Die EZB sollte daher ihre Aufgaben in Bezug auf die Zulassung von Kreditinstituten und ihren Entzug bei Nichteinhaltung nationaler Rechtsvorschriften auf der Grundlage eines Vorschlags der betreffenden nationalen zuständigen Behörde, die die Einhaltung der einschlägigen nationalen Bedingungen prüft, ausüben.

(16)

Die Prüfung der Eignung eines neuen Eigentümers, der einen erheblichen Anteil an einem Kreditinstitut zu erwerben beabsichtigt, ist ein unverzichtbares Mittel, um die Eignung und finanzielle Solidität der Eigentümer von Kreditinstituten kontinuierlich sicherzustellen. Als Organ der Union verfügt die EZB über gute Voraussetzungen für die Durchführung einer solchen Prüfung, ohne dass dies den Binnenmarkt unangemessen einschränkt. Die EZB sollte daher beauftragt werden, den Erwerb und die Veräußerung erheblicher Anteile an Kreditinstituten, außer im Rahmen einer Bankenabwicklung, zu prüfen.

(17)

Die Einhaltung von Unionsvorschriften, die Kreditinstitute dazu verpflichten, im Hinblick auf die Risiken ihrer Geschäftstätigkeit Eigenmittel in bestimmter Höhe vorzuhalten, die Höhe der Forderungen gegenüber einzelnen Gegenparteien zu begrenzen, Informationen zu ihrer Finanzlage zu veröffentlichen, ausreichend liquide Aktiva vorzuhalten, um Spannungen an den Märkten standhalten zu können, und den Verschuldungsgrad zu begrenzen, ist Voraussetzung für die aufsichtsrechtliche Solidität von Kreditinstituten. Es sollte Aufgabe der EZB sein, die Einhaltung dieser Vorschriften sicherzustellen , was insbesondere die für die Zwecke dieser Vorschriften vorgesehene Erteilung von Genehmigungen, Erlaubnissen, Abweichungen oder Ausnahmen einschließt.

(18)

Zusätzliche Kapitalpuffer, wie ein Kapitalerhaltungspuffer, ein antizyklischer Kapitalpuffer, mit denen sichergestellt wird, dass Kreditinstitute in Phasen des Wirtschaftswachstums eine ausreichende Eigenmittelgrundlage aufbauen, um Verluste in schwierigeren Zeiten absorbieren zu können , globale und andere Puffer für systemrelevante Institute sowie sonstige Maßnahmen zur Abwendung von Systemrisiken oder makroprudenziellen Risiken sind wesentliche Aufsichtsinstrumente ▌. Im Interesse einer umfassenden Abstimmung sollte die EZB ordnungsgemäß unterrichtet werden, wenn die nationalen Behörden solche Maßnahmen festlegen. Außerdem sollte die EZB erforderlichenfalls vorbehaltlich einer engen Abstimmung mit den nationalen Behörden strengere Anforderungen und Maßnahmen anwenden können. Die Bestimmungen in dieser Verordnung über Maßnahmen zur Abwendung von Systemrisiken oder makroprudenziellen Risiken lassen alle Abstimmungsverfahren, die in anderen Rechtsakten der Union vorgesehen sind, unberührt. Die nationalen zuständigen oder benannten Behörden und die EZB müssen jedes in diesen Rechtsakten vorgesehene Abstimmungsverfahren berücksichtigen, nachdem sie die Verfahren gemäß dieser Verordnung angewandt haben.

(19)

Die Zuverlässigkeit und Solidität von Kreditinstituten hängen auch von der Vorhaltung von internem Kapital in angemessener, den möglichen Risiken entsprechender Höhe sowie von geeigneten internen Organisationsstrukturen und Regelungen für die Unternehmenssteuerung ab. Die EZB sollte daher mit der Festlegung von Anforderungen beauftragt werden, mit denen sichergestellt wird, dass Kreditinstitute über solide Regelungen, Verfahren und Mechanismen für die Unternehmenssteuerung verfügen, einschließlich Strategien und Verfahren zur Prüfung und Aufrechterhaltung der Angemessenheit ihres ökonomischen Kapitals. Bei Unzulänglichkeiten sollte die EZB zudem die Aufgabe haben, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, einschließlich der Festlegung besonderer zusätzlicher Eigenmittelanforderungen, besonderer Offenlegungspflichten und besonderer Liquiditätsanforderungen.

(20)

Risiken für die Zuverlässigkeit und Solidität von Kreditinstituten können sowohl auf der Ebene einzelner Kreditinstitute als auch auf der Ebene von Bankengruppen oder Finanzkonglomeraten entstehen. Im Interesse der Zuverlässigkeit und Solidität von Kreditinstituten sollten diese Risiken daher durch besondere Aufsichtsregelungen verringert werden. Neben der Einzelaufsicht über Kreditinstitute sollte die EZB auch die Beaufsichtigung auf konsolidierter Ebene, ergänzende Aufsichtsaufgaben sowie die Beaufsichtigung von Finanzholdinggesellschaften und von gemischten Finanzholdinggesellschaften , nicht aber von Versicherungsunternehmen übernehmen .

(21)

Im Interesse der Finanzstabilität ist es erforderlich, eine Verschlechterung der finanziellen und wirtschaftlichen Situation eines Kreditinstituts in einem frühen Stadium aufzuhalten. Die EZB sollte daher beauftragt werden, im einschlägigen Unionsrecht vorgesehene Frühinterventionsmaßnahmen durchzuführen. Sie sollte ihre Frühinterventionsmaßnahmen jedoch mit den zuständigen Abwicklungsbehörden koordinieren. Solange die nationalen Behörden für die Abwicklung von Kreditinstituten zuständig sind, sollte die EZB ihr Handeln darüber hinaus in geeigneter Weise mit den betroffenen nationalen Behörden koordinieren, um sich über die jeweiligen Zuständigkeiten im Krisenfall, insbesondere im Rahmen der für diese Zwecke eingerichteten grenzüberschreitenden Krisenmanagementgruppen und künftigen Abwicklungskollegien, zu verständigen.

(22)

Der EZB nicht übertragene Aufsichtsaufgaben sollten bei den nationalen Behörden verbleiben. Dazu zählen die Befugnis zur Entgegennahme von Mitteilungen der Kreditinstitute im Zusammenhang mit dem Niederlassungsrecht und der Dienstleistungsfreiheit, die Beaufsichtigung von Einrichtungen, die keine Kreditinstitute im Sinne des Unionsrechts sind, die aber nach nationalem Recht wie Kreditinstitute zu beaufsichtigen sind, die Beaufsichtigung von Kreditinstituten aus Drittländern, die in der Union eine Zweigstelle errichten oder grenzüberschreitend Dienstleistungen erbringen, die Überwachung von Zahlungsdienstleistungen, die Durchführung der täglichen Überprüfung von Kreditinstituten, die Wahrnehmung der Funktionen der zuständigen Behörden in Bezug auf Kreditinstitute hinsichtlich der Märkte für Finanzinstrumente und die Bekämpfung des Missbrauchs des Finanzsystems für Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie der Verbraucherschutz .

(22a)

Die EZB sollte gegebenenfalls mit den nationalen Behörden, die dafür zuständig sind, ein hohes Verbraucherschutzniveau und die Bekämpfung der Geldwäsche sicherzustellen, uneingeschränkt zusammenarbeiten.

(23)

Die EZB sollte die ihr übertragenen Aufgaben mit dem Ziel wahrnehmen, gemäß dem einheitlichen Regelwerk für Finanzdienstleistungen in der Union die Zuverlässigkeit und Solidität der Kreditinstitute, die Stabilität des Finanzsystems der Union und der einzelnen teilnehmenden Mitgliedstaaten sowie die Einheit und Integrität des Binnenmarkts und somit auch den Einlegerschutz zu gewährleisten und die Funktionsweise des Binnenmarkts zu verbessern. Insbesondere sollte die EZB dem Grundsatz der Gleichbehandlung und dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung gebührend Rechnung tragen.

(24)

Die Übertragung von Aufsichtsaufgaben auf die EZB ▌sollte mit dem 2010 eingerichteten Europäischen Finanzaufsichtssystem (ESFS) und dem zugrunde liegenden Ziel der Ausarbeitung eines einheitlichen Regelwerks und der Stärkung der Konvergenz der Aufsichtspraktiken in der gesamten Union im Einklang stehen. Für die Behandlung von Fragen von gemeinsamem Interesse sowie für eine ordnungsgemäße Beaufsichtigung von Kreditinstituten, die zusätzlich im Versicherungs- und Wertpapierbereich tätig sind, ist auch die Zusammenarbeit zwischen Bankenaufsichtsbehörden und Aufsichtsbehörden für die Versicherungs- und Wertpapiermärkte von Bedeutung. Die EZB sollte daher verpflichtet werden, im Rahmen des ESFS eng mit der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde, der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde und der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung zusammenzuarbeiten. Die EZB sollte ihre Aufgaben im Einklang mit den Bestimmungen dieser Verordnung und unbeschadet der Zuständigkeiten und Aufgaben der anderen Teilnehmer im Rahmen des ESFS wahrnehmen. Sie sollte ferner verpflichtet werden, mit den jeweiligen Abwicklungsbehörden und Fazilitäten für die Finanzierung direkter oder indirekter öffentlicher Finanzhilfen zusammenzuarbeiten.

 

(26)

Die EZB sollte ihre Aufgaben vorbehaltlich des einschlägigen Unionsrechts und in Übereinstimmung damit ausüben, einschließlich des gesamten Primär- und Sekundärrechts der Union, der Beschlüsse der Kommission zu staatlichen Beihilfen, der Wettbewerbsvorschriften und der Bestimmungen zur Fusionskontrolle sowie des für alle Mitgliedstaaten geltenden einheitlichen Regelwerks. Die EBA hat den Auftrag, technische Standards, Leitlinien und Empfehlungen auszuarbeiten, um die aufsichtsrechtliche Konvergenz und die Kohärenz der Aufsichtsergebnisse innerhalb der Union sicherzustellen. Diese Aufgaben sollten bei der EBA verbleiben, weshalb die EZB befugt sein sollte, in Befolgung von Rechtsakten der Union, die die Europäische Kommission auf der Grundlage von Entwürfen der EBA erlassen hat, und vorbehaltlich des Artikels 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 Verordnungen nach Artikel 132 AEUV anzunehmen.

(26a)

Erforderlichenfalls sollte die EZB mit den zuständigen Behörden, die für die Märkte für Finanzinstrumente zuständig sind, Vereinbarungen eingehen, in denen allgemein beschrieben wird, wie ihre Zusammenarbeit miteinander bei der Wahrnehmung ihrer Aufsichtsaufgaben nach Unionsrecht in Bezug auf die in Artikel 2 definierten Finanzinstitute gestaltet werden soll. Diese Vereinbarungen sollten dem Europäischen Parlament, dem Rat und den zuständige Behörden aller Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt werden.

(26b)

Zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben und zur Ausübung ihrer Aufsichtsbefugnisse sollte die EZB die materiellen Vorschriften für die Beaufsichtigung von Kreditinstituten anwenden. Diese Vorschriften sind die des einschlägigen Unionsrechts, insbesondere unmittelbar geltende Verordnungen oder Richtlinien, wie die über die Eigenmittelausstattung von Banken und über Finanzkonglomerate. Liegen die materiellen Vorschriften für die Beaufsichtigung von Kreditinstituten in Form von Richtlinien vor, so sollte die EZB die nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der betreffenden Richtlinien anwenden. Liegt das einschlägige Unionsrecht in Form von Verordnungen vor und betrifft es Bereiche, in denen diese Verordnungen den Mitgliedstaaten zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung ausdrücklich Optionen einräumen, so sollte die EZB auch die nationalen Rechtsvorschriften betreffend die Ausübung dieser Optionen anwenden. Diese Optionen sollten dahin gehend ausgelegt werden, dass sie Optionen ausschließen, die alleine den zuständigen oder benannten Behörden vorbehalten sind. Der grundsätzliche Vorrang des Unionsrechts wird hierdurch nicht berührt. Daraus folgt, dass die EZB ihre Leitlinien oder Empfehlungen sowie ihre Beschlüsse auf das einschlägige bindende Unionsrecht stützen und im Einklang mit diesem erlassen sollte.

(26c)

Im Rahmen der der EZB übertragenen Aufgaben werden den nationalen zuständigen Behörden durch das nationale Recht bestimmte Befugnisse übertragen, die bisher durch Unionsrecht nicht gefordert waren, einschließlich der Befugnis zu frühzeitigem Eingreifen und zum Ergreifen von Vorsichtsmaßnahmen. Die EZB sollte die nationalen Behörden auffordern dürfen, von diesen Befugnissen Gebrauch zu machen, um die umfassende und wirksame Ausübung der Beaufsichtigung innerhalb des einheitlichen Aufsichtsmechanismus sicherzustellen.

(27)

Zur Sicherstellung der Anwendung der Aufsichtsregeln und -beschlüsse durch Kreditinstitute, Finanzholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften sollten bei Verstößen wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen verhängt werden. Gemäß Artikel 132 Absatz 3 AEUV und der Verordnung (EG) Nr. 2532/98 des Rates vom 23. November 1998 über das Recht der Europäischen Zentralbank, Sanktionen zu verhängen (8), ist die EZB berechtigt, Unternehmen mit Geldbußen oder Zwangsgeldern zu belegen, wenn sie ihre Verpflichtungen aus den Verordnungen und Beschlüssen der EZB nicht einhalten. Damit die EZB ihre Aufgaben im Zusammenhang mit der Durchsetzung der Aufsichtsregeln des unmittelbar anwendbaren Unionsrechts wirksam ausüben kann, sollte sie die Befugnis erhalten, bei Verstößen gegen solche Bestimmungen Geldbußen gegen Kreditinstitute, Finanzholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften zu verhängen. Die nationalen Behörden sollten bei Verstößen gegen Verpflichtungen aus nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung von Unionsrichtlinien weiterhin Sanktionen verhängen können. Hält die EZB es für die Erfüllung ihrer Aufgaben für angebracht, bei solchen Verstößen eine Sanktion zu verhängen, sollte sie die Angelegenheit zu diesem Zweck auch an die nationalen Behörden weiterleiten können.

(28)

Die nationalen Aufsichtsbehörden verfügen über umfangreiche, langjährige Erfahrung mit der Beaufsichtigung von Kreditinstituten in ihrem Hoheitsgebiet sowie über umfangreiche Kenntnisse der jeweiligen wirtschaftlichen, organisatorischen und kulturellen Besonderheiten. Dazu wurden große Behörden mit zahlreichen engagierten und hoch qualifizierten Mitarbeitern eingerichtet. Um die Einhaltung höchster Standards bei der Beaufsichtigung auf europäischer Ebene sicherzustellen, sollten die nationalen Aufsichtsbehörden dafür verantwortlich sein, die EZB bei der Vorbereitung und Umsetzung von Rechtsakten im Zusammenhang mit der Wahrnehmung ihrer Aufsichtsaufgaben zu unterstützen. Dazu sollten insbesondere die laufende tägliche Bewertung der Lage einer Bank und die damit verbundenen Prüfungen vor Ort gehören.

(28a)

Die Kriterien des Artikels 5 Absatz 4b, anhand deren ermittelt wird, welche Institute auf konsolidierter Basis als weniger bedeutend anzusehen sind, sollten auf der obersten Konsolidierungsebene innerhalb des teilnehmenden Mitgliedstaats auf der Grundlage konsolidierter Daten angewandt werden. Wenn die EZB die ihr durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben in Bezug auf eine Gruppe ausübt, die auf konsolidierter Basis nicht als weniger bedeutend gilt, sollte sie dies in Bezug auf die Gruppe von Kreditinstituten auf konsolidierter Basis, in Bezug auf die Tochterbanken und Zweigstellen jener Gruppe in den teilnehmenden Mitgliedstaaten auf Ebene des einzelnen Kreditinstituts tun.

(28b)

Die Kriterien des Artikels 5 Absatz 4b, anhand deren ermittelt wird, welche Institute als weniger bedeutend anzusehen sind, sollten mittels eines Rahmens näher bestimmt werden, der von der EZB in Abstimmung mit den nationalen zuständigen Behörden angenommen und veröffentlicht wird. Auf dieser Grundlage sollte die EZB dafür zuständig sein, diese Kriterien anzuwenden und mittels eigener Berechnungen zu überprüfen, ob diese Kriterien erfüllt werden. Dadurch, dass die EZB die Informationen anfordert, die sie für ihre Berechnungen benötigt, sollten die Institute nicht dazu gezwungen werden, Rechnungslegungsrahmen anzuwenden, die sich von denen unterscheiden, die gemäß anderen Rechtsakten der Union und nationalen Rechtsakten für sie gelten.

(28c)

Wurde eine Bank als bedeutend oder weniger bedeutend eingestuft, so sollte diese Bewertung im Allgemeinen innerhalb von 12 Monaten nicht öfter als einmal geändert werden, es sei denn, die Bankengruppen wurden strukturellen Änderungen, wie Zusammenschlüssen oder Veräußerungen, unterzogen.

(28d)

Wenn die EZB — im Anschluss an eine Meldung einer nationalen zuständigen Behörde — darüber entscheidet, ob ein Institut für die betreffende Volkswirtschaft bedeutend ist und daher von der EZB beaufsichtigt werden sollte, sollte sie allen relevanten Umständen, einschließlich Überlegungen hinsichtlich gleicher Wettbewerbsbedingungen, Rechnung tragen.

(29)

Hinsichtlich der Beaufsichtigung grenzüberschreitend tätiger Banken, die sowohl innerhalb als auch außerhalb des Euro-Währungsgebiets tätig sind, sollte die EZB eng mit den zuständigen Behörden der nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten zusammenarbeiten. Als zuständige Behörde sollte die EZB den im Unionsrecht festgelegten Verpflichtungen zur Zusammenarbeit und zum Informationsaustausch unterliegen und an den Aufsichtskollegien uneingeschränkt teilnehmen. Da die Wahrnehmung von Aufsichtsaufgaben durch ein europäisches Organ mit klaren Vorteilen für die Finanzstabilität und eine nachhaltige Marktintegration verbunden ist, sollten Mitgliedstaaten, die die gemeinsame Währung nicht eingeführt haben, ebenfalls an dem neuen Mechanismus teilnehmen können. Unabdingbare Voraussetzung für die wirksame Ausübung von Aufsichtsaufgaben ist jedoch die vollständige und unverzügliche Umsetzung von Aufsichtsbeschlüssen. Mitgliedstaaten, die an dem neuen Mechanismus teilnehmen möchten, sollten sich daher verpflichten, dafür zu sorgen, dass ihre nationalen zuständigen Behörden alle von der EZB geforderten Maßnahmen in Bezug auf Kreditinstitute befolgen und umsetzen. Die EZB sollte eine enge Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden von Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, eingehen können. Sie sollte der Verpflichtung unterliegen, eine solche Zusammenarbeit einzugehen, wenn die in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen erfüllt sind. ▌

(29a)

Da teilnehmende Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, bis zu ihrem Beitritt zum Euro-Währungsgebiet gemäß dem Vertrag nicht im EZB-Rat vertreten sind und von anderen Mechanismen für Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets nicht in vollem Umfang profitieren können, sind in dieser Verordnung zusätzliche Garantien im Beschlussfassungsverfahren vorgesehen. Diese Garantien, insbesondere Artikel 6 Absatz 5d, sollten jedoch nur in hinreichend begründeten Ausnahmefällen Anwendung finden. Sie sollten nur Anwendung finden, solange diese besonderen Umstände vorliegen. Die Garantien bestehen aufgrund der besonderen Umstände, die in Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, nach dieser Verordnung vorliegen, da sie im EZB-Rat nicht vertreten sind und von anderen Mechanismen für Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets nicht in vollem Umfang profitieren können. Daher können und sollten die Garantien nicht als Präzedenzfall für andere Bereiche der EU-Politik verstanden werden.

(29b)

Durch keinen Teil dieser Verordnung sollte der bestehende Rahmen für die Änderung der Rechtsform von Tochtergesellschaften oder Zweigstellen bzw. die Anwendung eines solchen Rahmens in irgendeiner Weise geändert werden; noch sollte irgendein Teil dieser Verordnung in einer Weise ausgelegt oder angewandt werden, die einen Anreiz für eine solche Änderung darstellt. Diesbezüglich sollte die Zuständigkeit der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, die nicht am einheitlichen Aufsichtsmechanismus teilnehmen, in vollem Umfang geachtet werden, damit diese Behörden gegenüber in ihrem Hoheitsgebiet tätigen Kreditinstituten weiterhin über ausreichende Instrumente und Befugnisse verfügen, um diese Zuständigkeit wahrzunehmen und die Finanzmarktstabilität und das öffentliche Interesse wirksam wahren zu können. Um die zuständigen Behörden bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu unterstützen, sollten sowohl Einlegern und als auch den zuständigen Behörden außerdem rechtzeitig Informationen über die Änderung der Rechtsform einer Tochtergesellschaft oder Zweigstelle bereitgestellt werden.

(30)

Damit die EZB ihre Aufgaben erfüllen kann, sollte sie angemessene Aufsichtsbefugnisse haben. Die Rechtsvorschriften der Union über die Beaufsichtigung von Kreditinstituten übertragen zu diesen Zwecken bestimmte Befugnisse auf die von den Mitgliedstaaten benannten zuständigen Behörden. Soweit diese Befugnisse die der EZB übertragenen Aufsichtsaufgaben betreffen, sollte die EZB hinsichtlich der teilnehmenden Mitgliedstaaten als zuständige Behörde gelten und über die Befugnisse verfügen, die den zuständigen Behörden nach dem Unionsrecht erteilt wurden. Dazu gehören die den zuständigen Behörden des Herkunfts- und Aufnahmemitgliedstaates mit diesen Rechtsakten übertragenen Befugnisse und die den benannten Behörden erteilten Befugnisse.

(30a)

Die EZB sollte die Aufsichtsbefugnis haben, ein Mitglied eines Leitungsorgans gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung abzuberufen.

(31)

Im Interesse einer wirksamen Erfüllung ihrer Aufgaben sollte die EZB berechtigt sein, alle erforderlichen Informationen anzufordern sowie gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit den zuständigen nationalen Behörden Untersuchungen und Prüfungen vor Ort durchzuführen. Die EZB und die nationalen Aufsichtsbehörden sollten auf dieselben Informationen zugreifen können, so dass Kreditinstitute diese Daten nicht mehrfach bereitstellen müssen.

(31a)

Das Privileg der Angehörigen von Rechtsberufen ist ein grundlegendes Prinzip des Unionsrechts, das die Vertraulichkeit der Kommunikation zwischen natürlichen oder juristischen Personen und ihren Rechtsbeiständen gemäß den Bedingungen nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs schützt.

(31b)

Benötigt die EZB Informationen bezüglich einer Person, die in einem nicht teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassen ist, aber zu einem Kreditinstitut, einer Finanzholdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft gehört, das/die in einem teilnehmende Mitgliedstaat niedergelassen ist, oder auf die das betreffende Kreditinstitut bzw. die Finanzholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft betriebliche Funktionen oder Tätigkeiten ausgelagert haben, und ist ein solches Informationsersuchen in dem nicht teilnehmenden Mitgliedstaat nicht anwendbar oder vollstreckbar, so sollte sie sich mit der nationalen zuständigen Behörde des nicht teilnehmenden Mitgliedstaats abstimmen.

(31c)

Durch diese Verordnung wird die Anwendung der Bestimmungen nach Maßgabe der Artikel 34 und 42 des Protokolls über die Satzung des ESZB und der EZB nicht berührt. Gemäß den Protokollen Nr. 4 und Nr. 15 sollten die von der EZB im Rahmen dieser Verordnung angenommenen Rechtsakte nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten keinerlei Rechte einräumen und keinerlei Verpflichtungen auferlegen, außer diese Rechtsakte stehen im Einklang mit dem einschlägigen Unionsrecht.

(32)

Hinsichtlich der Ausübung des Niederlassungsrechts oder des Rechts zur Erbringung von Dienstleistungen in einem anderen Mitgliedstaat sowie in Fällen, in denen mehrere Unternehmen einer Gruppe in unterschiedlichen Mitgliedstaaten niedergelassen sind, sieht das Unionsrecht besondere Verfahren und die Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen den betreffenden Mitgliedstaaten vor. Soweit die EZB bestimmte Aufsichtsaufgaben für alle teilnehmenden Mitgliedstaaten übernimmt, sollten diese Verfahren und Aufteilungen nicht für die Ausübung des Niederlassungsrechts oder des Rechts auf Dienstleistungserbringung in einem anderen teilnehmenden Mitgliedstaat gelten.

(32a)

Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung und bei ihren Amtshilfeersuchen an nationale zuständige Behörden sollte die EZB einer ausgewogenen Beteiligung aller betroffenen nationalen zuständigen Behörden entsprechend den im maßgebenden Unionsrecht festgelegten Zuständigkeiten für die Einzelaufsicht sowie die Aufsicht auf teilkonsolidierter und konsolidierter Basis gebührend Rechnung tragen.

(32b)

Die Bestimmungen dieser Verordnung sind keinesfalls dahin gehend auszulegen, dass sie der EZB die Befugnis übertragen, Sanktionen gegen natürliche oder andere juristische Personen als Kreditinstitute, Finanzholdinggesellschaften oder gemischte Finanzholdinggesellschaften zu verhängen; dies gilt unbeschadet der Befugnis der EZB, von den nationalen Behörden zu verlangen, dass sie Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass geeignete Sanktionen verhängt werden.

(33)

Die EZB wurde durch die Verträge errichtet und ist damit ein Organ der Union als Ganzes. Sie sollte bei ihren Beschlussfassungsverfahren an Unionsvorschriften und allgemeine Grundsätze für ein ordnungsgemäßes Verfahren und Transparenz gebunden sein. Das Recht der Adressaten der EZB-Beschlüsse auf Anhörung sowie ihr Recht, gemäß den in dieser Verordnung festgelegten Bestimmungen eine Überprüfung der EZB-Beschlüsse zu beantragen, sollte umfassend geachtet werden.

(34)

Die Übertragung von Aufsichtsaufgaben geht mit einer erheblichen Verantwortung der EZB für den Schutz der Finanzmarktstabilität in der Union und mit der Verpflichtung einher, die Aufsichtsbefugnisse auf möglichst wirksame und verhältnismäßige Weise auszuüben. Bei einer Verlagerung von Aufsichtsbefugnissen von den Mitgliedstaaten auf die EU-Ebene sollte durch entsprechende Anforderungen hinsichtlich Transparenz und Rechenschaftspflicht für ausgewogene Verhältnisse gesorgt werden . Die EZB sollte daher dem Europäischen Parlament und dem Rat ▌als den demokratisch legitimierten Organen zur Vertretung der Menschen in Europa und der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Ausübung dieser Aufgaben Rechenschaft ablegen. Dies sollte die regelmäßige Berichterstattung und die Beantwortung von Fragen des Europäischen Parlaments gemäß seiner Geschäftsordnung und der Euro-Gruppe umfassen. Alle Berichterstattungspflichten sollten den einschlägigen Geheimhaltungspflichten unterliegen.

(34a)

Die EZB sollte die Berichte, die sie dem Europäischen Parlament und dem Rat unterbreitet, auch den nationalen Parlamenten der teilnehmenden Mitgliedstaaten zuleiten. Die nationalen Parlamente der teilnehmenden Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, Bemerkungen und Fragen an die EZB bezüglich der Ausübung ihrer Aufsichtsaufgaben zu richten, zu denen die EZB sich äußern kann. Die internen Vorschriften dieser nationalen Parlamente sollten den Einzelheiten der einschlägigen Verfahren und Regelungen für die Übermittlung von Bemerkungen und Fragen an die EZB Rechnung tragen. Hierbei sollte besonderes Augenmerk auf Bemerkungen oder Fragen im Zusammenhang mit dem Entzug der Zulassung von Kreditinstituten gerichtet werden, in Bezug auf die die nationalen zuständigen Behörden gemäß dem Verfahren nach Artikel 13 Absatz 2a Maßnahmen zur Abwicklung oder zum Erhalt der Finanzmarktstabilität ergriffen haben. Das Parlament eines teilnehmenden Mitgliedstaats sollte ferner den Vorsitzenden oder einen Vertreter des Aufsichtsgremiums ersuchen können, gemeinsam mit einem Vertreter der nationalen zuständigen Behörde an einem Gedankenaustausch über die Beaufsichtigung von Kreditinstituten in diesem Mitgliedstaat teilzunehmen. Diese Rolle der nationalen Parlamente ist aufgrund der potenziellen Auswirkungen, die die Aufsichtsmaßnahmen auf die öffentlichen Finanzen, die Kreditinstitute, deren Kunden und Angestellte sowie auf die Märkte in den teilnehmenden Mitgliedstaaten haben können, durchaus angemessen. Ergreifen nationale Aufsichtsbehörden Maßnahmen gemäß dieser Verordnung, so sollten auch weiterhin nationale Rechenschaftspflichten Anwendung finden.

(34b)

Das Recht des Europäischen Parlaments auf Einsetzung eines nichtständigen Untersuchungsausschusses zur Prüfung behaupteter Verstöße gegen das Unionsrecht oder Missstände bei der Anwendung desselben gemäß Artikel 226 AEUV oder auf Ausübung seiner politischen Kontrollfunktion nach Maßgabe der Verträge, einschließlich seines Rechts, Stellungnahmen abzugeben oder Entschließungen anzunehmen, wenn es dies für angemessen erachtet, bleiben von dieser Verordnung unberührt.

(34c)

Die EZB sollte im Einklang mit den Grundsätzen für ein ordnungsgemäßes Verfahren und für Transparenz handeln.

(34d)

Durch die in Artikel 15 Absatz 3 AEUV genannte Verordnung sollten gemäß dem Vertrag detaillierte Vorschriften festgelegt werden, mit denen der Zugang zu Dokumenten ermöglicht wird, die sich infolge der Wahrnehmung von Aufsichtsaufgaben im Besitz der EZB befinden.

(34e)

Nach Artikel 263 AEUV obliegt es dem Gerichtshof der Europäischen Union, die Rechtmäßigkeit der Handlungen, unter anderem der EZB, soweit es sich nicht um Empfehlungen oder Stellungnahmen handelt, mit Rechtswirkung gegenüber Dritten zu überwachen.

(34f)

Im Einklang mit Artikel 340 AEUV sollte die EZB den durch sie oder ihre Bediensteten in Ausübung ihrer Amtstätigkeit verursachten Schaden nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind, ersetzen. Die Haftung der nationalen zuständigen Behörden für den durch sie oder ihre Bediensteten in Ausübung ihrer Amtstätigkeit verursachten Schaden nach nationalem Recht sollte davon unberührt bleiben.

(34 g)

Für die EZB gilt gemäß Artikel 342 AEUV die Verordnung Nr. 1 zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft.

(34h)

Wenn die EZB prüft, ob das Recht Betroffener auf Akteneinsicht beschränkt werden sollte, sollte sie die Grundrechte wahren und die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Grundsätze, insbesondere das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht, achten.

(34i)

Die EZB sollte vorsehen, dass natürliche und juristische Personen die Überprüfung von an sie gerichteten oder sie direkt individuell betreffenden Beschlüssen verlangen können, die die EZB aufgrund den ihr durch diese Verordnung übertragenen Befugnissen erlassen hat. Die Überprüfung sollte sich auf die verfahrensmäßige und materielle Übereinstimmung solcher Beschlüsse mit dieser Verordnung erstrecken, wobei gleichzeitig der der EZB überlassene Ermessensspielraum, über die Zweckmäßigkeit dieser Beschlüsse zu entscheiden, zu achten ist. Für diesen Zweck und aus Gründen der Verfahrensökonomie sollte die EZB einen administrativen Überprüfungsausschuss einrichten, der diese internen Überprüfungen vornimmt. Der EZB-Rat sollte Persönlichkeiten von hohem Ansehen in diesen Ausschuss berufen. Bei seiner Auswahl sollte der EZB-Rat soweit wie möglich eine ausgewogene Zusammensetzung nach geografischer Herkunft und Geschlechtern aus den Mitgliedstaaten sicherstellen. Das Verfahren für die Überprüfung sollte vorsehen, dass das Aufsichtsgremium seinen vorherigen Beschlussentwurf gegebenenfalls überarbeitet.

(35)

Die EZB übt gemäß Artikel 127 Absatz 1 AEUV geldpolitische Funktionen zur Erhaltung der Preisstabilität aus. Die Ausübung von Aufsichtsaufgaben dient dem Schutz der Zuverlässigkeit und Solidität von Kreditinstituten und der Stabilität des Finanzsystems. Beide Funktionen sollten daher vollständig voneinander getrennt sein, um Interessenkonflikte zu vermeiden und zu gewährleisten, dass jede Funktion gemäß den jeweiligen Zielen ausgeübt wird. Die EZB sollte in der Lage sein sicherzustellen, dass der EZB-Rat seine geldpolitischen und seine aufsichtlichen Funktionen in vollkommen unterschiedlicher Weise wahrnimmt. Diese Unterscheidung sollte zumindest eine strikte Trennung der Sitzungen und der Tagesordnungen umfassen.

(35a)

Die organisatorische Trennung des Personals sollte alle für unabhängige geldpolitische Zwecke benötigte Dienste betreffen und sicherstellen, dass die Ausübung der durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben in vollem Umfang der demokratischen Rechenschaftspflicht und Aufsicht nach Maßgabe dieser Verordnung unterliegt. Das Personal, das an der Ausübung der der EZB durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben beteiligt ist, sollte dem Vorsitzenden des Aufsichtsgremiums Bericht erstatten.

(36)

Insbesondere sollte in der EZB ein Aufsichtsgremium eingerichtet werden, das für die Vorbereitung von Beschlüssen in aufsichtlichen Angelegenheiten zuständig ist und sich auf die spezifischen Kenntnisse der nationalen Aufsichtsbehörden stützen kann. Das Gremium sollte daher einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden haben und Vertreter der EZB und der nationalen Behörden umfassen. Bei der Besetzung des Aufsichtsgremiums nach Maßgabe dieser Verordnung sollten die Grundsätze der Ausgewogenheit der Geschlechter, der Erfahrung und der Qualifikation geachtet werden. Alle Mitglieder des Aufsichtsgremiums sollten fristgerecht und umfassend über die Tagesordnungspunkte ihrer Sitzungen informiert werden, damit die Beratungen und die Ausarbeitung der Beschlussentwürfe möglichst wirksam durchgeführt werden können.

(36a)

Bei der Ausübung seiner Aufgaben trägt das Aufsichtsgremium allen relevanten Tatsachen und Umständen in den teilnehmenden Mitgliedstaaten Rechnung und nimmt seine Pflichten im Interesse der Union als Ganzes wahr.

(36b)

Unter uneingeschränkter Achtung der institutionellen Vorkehrungen und der Abstimmungsmodalitäten der Verträge sollte das Aufsichtsgremium der EZB als zentrales Gremium für die Ausübung der Aufsichtsaufgaben dienen, die bislang in den Händen der nationalen zuständigen Behörden lagen. Aus diesem Grund sollte dem Rat die Befugnis übertragen werden, einen Durchführungsbeschluss zur Ernennung des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden des Aufsichtsgremiums zu erlassen. Nach Anhörung des Aufsichtsgremiums sollte die EZB dem Europäischen Parlament einen Vorschlag für die Ernennung des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden zur Billigung übermitteln. Nach der Billigung dieses Vorschlags sollte der Rat den Durchführungsbeschluss erlassen. Der Vorsitzende sollte auf der Grundlage eines offenen Auswahlverfahrens ausgewählt werden, über das das Europäische Parlament und der Rat ordnungsgemäß unterrichtet werden sollten.

(36c)

Zur Gewährleistung einer angemessenen Rotation bei gleichzeitiger Sicherstellung der vollständigen Unabhängigkeit des Vorsitzenden sollte dessen Amtszeit fünf Jahre nicht überschreiten und nicht verlängerbar sein. Im Interesse einer umfassenden Abstimmung mit den Tätigkeiten der EBA und den aufsichtspolitischen Tätigkeiten der Union sollte das Aufsichtsgremium die EBA und die Europäische Kommission einladen können, als Beobachter teilzunehmen. Sobald die Europäische Abwicklungsbehörde eingerichtet ist, sollte ihr Vorsitzender als Beobachter an den Sitzungen des Aufsichtsgremiums teilnehmen.

(36d)

Das Aufsichtsgremium sollte von einem Lenkungsausschuss mit kleinerer Zusammensetzung unterstützt werden. Der Lenkungsausschuss sollte die Sitzungen des Aufsichtsgremiums vorbereiten, seine Pflichten nur im Interesse der Union als Ganzes wahrnehmen und in völliger Transparenz mit dem Aufsichtsgremium zusammenarbeiten.

(36e)

Der EZB-Rat sollte die Vertreter teilnehmender Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, jedes Mal einladen, wenn er erwägt, Einwände gegen einen Beschlussentwurf des Aufsichtsgremiums zu erheben, oder wenn die betroffenen nationalen zuständigen Behörden dem EZB-Rat in einer begründeten Stellungnahme mitteilen, dass sie einem Beschlussentwurf des Aufsichtsgremiums nicht zustimmen, soweit dieser Beschluss an die nationalen Behörden gerichtet ist und sich auf Kreditinstitute aus teilnehmenden Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, bezieht.

(36f)

Um die Trennung zwischen geldpolitischen und aufsichtlichen Aufgaben sicherzustellen, sollte die EZB verpflichtet werden, eine Schlichtungsstelle einzurichten. Durch die Einrichtung der Stelle und insbesondere durch ihre Zusammensetzung sollte sichergestellt werden, dass Meinungsverschiedenheiten auf ausgewogene Weise und im Interesse der Union als Ganzes beigelegt werden.

(37)

Das Aufsichtsgremium, der Lenkungsausschuss und die Mitarbeiter der EZB, die Aufsichtsaufgaben wahrnehmen, sollten angemessenen Geheimhaltungspflichten unterliegen. Ähnliche Anforderungen sollten auch für den Informationsaustausch mit Mitarbeitern der EZB gelten, die nicht an den Aufsichtstätigkeiten beteiligt sind. Dies sollte die EZB nicht davon abhalten, innerhalb der in den einschlägigen EU-Rechtsakten festgelegten Grenzen und unter den darin vorgesehenen Bedingungen Informationen auszutauschen, einschließlich mit der Kommission für die Zwecke ihrer Aufgaben gemäß den Artikeln 107 und 108 AEUV und gemäß den Unionsvorschriften über eine verstärkte wirtschaftliche und haushaltspolitische Überwachung.

(38)

Im Interesse einer wirksamen Wahrnehmung ihrer Aufsichtsaufgaben sollte die EZB bei der Erfüllung der ihr übertragenen Aufsichtsaufgaben vollständig unabhängig sein, insbesondere von einer ungebührlichen politischen Einflussnahme sowie von Einmischungen der Branche, die ihre operative Unabhängigkeit beeinträchtigen würden.

(38a)

Die Anwendung von Karenzzeiten in Aufsichtsbehörden trägt wesentlich dazu bei, die Wirksamkeit und Unabhängigkeit der von diesen Behörden durchgeführten Beaufsichtigung sicherzustellen. Unbeschadet der Anwendung strengerer nationaler Vorschriften sollte die EZB zu diesem Zweck umfassende und formelle Verfahren, einschließlich verhältnismäßiger Überprüfungszeiträume, einrichten und beibehalten, um mögliche Konflikte mit den berechtigten Interessen des einheitlichen Aufsichtsmechanismus/der EZB bereits im Voraus zu beurteilen und abzuwenden, wenn ein früheres Mitglied des Aufsichtsgremiums eine Stelle im Bankensektor antritt, der zuvor von diesem Mitglied beaufsichtigt wurde.

(39)

Im Interesse einer wirksamen Wahrnehmung ihrer Aufsichtsaufgaben sollte die EZB über angemessene Ressourcen verfügen. Sie sollte diese Ressourcen auf eine Weise beschaffen, die ihre Unabhängigkeit von einer ungebührlichen Einflussnahme der nationalen zuständigen Behörden und der Marktteilnehmer sicherstellt und die Trennung zwischen geldpolitischen und aufsichtlichen Aufgaben gewährleistet. Die Kosten der Beaufsichtigung sollten ▌von den beaufsichtigten Unternehmen übernommen werden. Die Ausübung von Aufsichtsaufgaben durch die EZB sollte daher ▌durch jährliche Gebühren finanziert werden, die in den teilnehmenden Mitgliedstaaten niedergelassene Kreditinstitute entrichten. Die EZB sollte auch von in einem teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassenen Zweigstellen eines in einem nicht teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassenen Kreditinstituts Gebühren erheben dürfen, um ihre Kosten der Beaufsichtigung dieser Zweigstellen als Aufsichtsbehörde des Aufnahmemitgliedstaats zu decken. Wird ein Kreditinstitut oder eine Zweigstelle auf konsolidierter Basis beaufsichtigt, sollte die Gebühr auf der obersten Ebene eines Kreditinstituts innerhalb der betreffenden Gruppe mit Niederlassungen in den teilnehmenden Mitgliedstaaten erhoben werden. Bei der Berechnung der Gebühren sollten Tochtergesellschaften in nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten unberücksichtigt bleiben.

(39a)

Ist ein Kreditinstitut in die Aufsicht auf konsolidierter Basis einbezogen, so sollte die Gebühr auf der obersten Konsolidierungsebene innerhalb teilnehmender Mitgliedstaaten berechnet werden und von den in die Aufsicht auf konsolidierter Basis einbezogenen Kreditinstituten in einem teilnehmenden Mitgliedstaat auf der Grundlage objektiver Kriterien, die an die Bedeutung und das Risikoprofil, einschließlich der risikogewichteten Aktiva, anknüpfen, erhoben werden.

(40)

Hoch motivierte, gut ausgebildete und unparteiische Mitarbeiter sind für eine wirksame Aufsicht von entscheidender Bedeutung. Im Interesse der Einrichtung eines wirklich integrierten Aufsichtsmechanismus sollten daher ein angemessener Austausch mit und zwischen allen nationalen Aufsichtsbehörden der teilnehmenden Mitgliedstaaten und der EZB sowie die Entsendung von Mitarbeitern an diese Behörden gewährleistet sein. Um eine kontinuierliche Kontrolle unter Gleichgestellten insbesondere bei der Beaufsichtigung großer Banken zu gewährleisten, sollte die EZB die nationalen Aufsichtsbehörden auffordern können, Mitarbeiter der zuständigen Behörden anderer teilnehmender Mitgliedstaaten in die jeweiligen Teams einzubeziehen , wodurch ermöglicht wird, Aufsichtsteams von geographischer Diversität mit speziellem Fachwissen und Profil aufzustellen. Durch den Austausch und die Entsendung von Mitarbeitern soll eine gemeinsame Aufsichtskultur geschaffen werden. Die EZB wird regelmäßig Informationen darüber zur Verfügung stellen, wie viele Mitarbeiter der nationalen zuständigen Behörden der teilnehmenden Mitgliedstaaten für die Zwecke des einheitlichen Aufsichtsmechanismus an die EZB entsandt sind .

(41)

Angesichts der Globalisierung der Bankdienstleistungen und der wachsenden Bedeutung internationaler Standards sollte die EZB ihre Aufgaben gemäß internationalen Standards und im Dialog sowie in enger Zusammenarbeit mit Aufsichtsbehörden außerhalb der Union wahrnehmen, ohne jedoch die internationale Rolle der EBA zu übernehmen. Sie sollte die Befugnis erhalten, in Zusammenarbeit mit der EBA und unter umfassender Berücksichtigung der bestehenden Rollen und jeweiligen Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten und der Organe der Union Kontakte mit den Aufsichtsbehörden und -stellen von Drittländern sowie mit internationalen Organisationen zu knüpfen und mit ihnen Verwaltungsvereinbarungen einzugehen.

(42)

Die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (9) und die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (10) finden auf die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die EZB für die Zwecke dieser Verordnung ohne Einschränkung Anwendung.

(43)

Die Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) (11) gilt auch für die EZB. Die EZB hat den Beschluss EZB/2004/11 vom 3. Juni 2004 über die Bedingungen und Modalitäten der Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung in der Europäischen Zentralbank  (12) angenommen.

(44)

Um sicherzustellen, dass Kreditinstitute einer von nicht aufsichtsrechtlichen Überlegungen unbeeinflussten Beaufsichtigung nach höchsten Standards unterliegen und dass die sich gegenseitig verstärkenden negativen Auswirkungen von Marktentwicklungen auf Banken und Mitgliedstaaten rechtzeitig und wirksam behoben werden können, sollte die EZB die ihr übertragenen besonderen Aufsichtsaufgaben so bald wie möglich aufnehmen. Die Übertragung von Aufsichtsaufgaben von den nationalen Behörden auf die EZB erfordert jedoch eine gewisse Vorbereitungszeit. Daher sollte ein angemessener Übergangszeitraum vorgesehen werden. ▌

(44a)

Die EZB sollte bei der Festlegung der detaillierten operativen Bestimmungen für die Wahrnehmung der ihr durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben Übergangsregelungen vorsehen, durch die der Abschluss der laufenden Aufsichtsverfahren, einschließlich aller vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung gefassten Beschlüsse und/oder ergriffenen Maßnahmen oder begonnenen Untersuchungen, sichergestellt wird.

(45a)

Die Kommission hat in ihrer Mitteilung vom 28. November 2012 über ein Konzept für eine vertiefte und echte Wirtschafts- und Währungsunion erklärt, dass „Artikel 127 Absatz 6 AEUV geändert werden [könnte], um das ordentliche Gesetzgebungsverfahren zur Anwendung zu bringen und einige der rechtlichen Beschränkungen zu beseitigen, die derzeit beim einheitlichen Aufsichtsmechanismus (SSM) bestehen (z. B. Aufnahme einer Klausel für eine direkte, unwiderrufliche Beteiligung von nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaaten am SSM über die Formel der ‚engen Zusammenarbeit‘ hinaus, gleichberechtigte Teilnahme dieser Mitgliedstaaten, die für den SSM optieren, an der Beschlussfassung der EZB und weitergehende interne Trennung zwischen der Beschlussfassung zu Währungs- und zu Aufsichtsfragen)“. Ferner hat sie festgestellt, dass ein „Anliegen, das mit einer Vertragsänderung zu bewerkstelligen wäre, (…) die Stärkung der demokratischen Rechenschaftspflicht der EZB [ist], soweit sie als Bankenaufsicht tätig ist“. Es sei daran erinnert, dass im Vertrag über die Europäische Union vorgesehen ist, dass Vorschläge für eine Vertragsänderung von der Regierung jedes Mitgliedstaats, dem Europäischen Parlament oder der Europäischen Kommission übermittelt werden können und sich auf jeden Aspekt der Verträge beziehen können.

(46)

Diese Verordnung wahrt die Grundrechte und achtet die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Grundsätze, insbesondere das Recht auf den Schutz personenbezogener Daten, die unternehmerische Freiheit, das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht, und ist gemäß diesen Rechten und Grundsätzen anzuwenden.

(47)

Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Schaffung eines effizienten und wirksamen Rahmens für die Ausübung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Beaufsichtigung von Kreditinstituten durch ein Organ der Union und die Sicherstellung der kohärenten Anwendung des einheitlichen Regelwerks für Kreditinstitute, auf der Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können und angesichts der unionsweiten Struktur des Bankenmarkts und der Auswirkungen von Bankinsolvenzen auf andere Mitgliedstaaten besser auf Unionsebene zu erreichen sind, kann die Union gemäß dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus,

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Kapitel I

Gegenstand und Begriffsbestimmungen

Artikel 1

Gegenstand und Geltungsbereich

Durch diese Verordnung werden der EZB unter vollständiger Berücksichtigung der Einheit und Integrität des Binnenmarkts und unter uneingeschränkter Wahrnehmung der diesbezüglichen Sorgfaltspflicht auf der Grundlage der Gleichbehandlung der Kreditinstitute im Hinblick auf die Verhinderung von Aufsichtsarbitrage besondere Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute übertragen, um einen Beitrag zur Zuverlässigkeit und Solidität von Kreditinstituten sowie zur Stabilität des Finanzsystems in der EU und jedem einzelnen Mitgliedstaat zu leisten .

Die in Artikel 2 der Richtlinie 2006/48/EG genannten Körperschaften sind von den der EZB gemäß Artikel 4 dieser Verordnung übertragenen Aufsichtsaufgaben ausgenommen. Die Aufsichtsaufgaben der EZB beschränken sich auf die Beaufsichtigung von Kreditinstituten gemäß dieser Verordnung. Durch diese Verordnung werden der EZB keine weiteren Aufsichtsaufgaben, wie beispielsweise Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über zentrale Gegenparteien, übertragen.

Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß dieser Verordnung berücksichtigt die EZB unbeschadet des Ziels, die Zuverlässigkeit und Solidität von Kreditinstituten zu gewährleisten, in vollem Umfang die verschiedenen Arten, Geschäftsmodelle und die Größe der Kreditinstitute.

Die Maßnahmen, Vorschläge oder Strategien der EZB dürfen in keiner Weise, weder direkt noch indirekt, einen Mitgliedstaat oder eine Gruppe von Mitgliedstaaten als Ort für die Bereitstellung von Leistungen von Banken oder anderen Finanzdienstleistungen in jeglicher Währung benachteiligen.

Diese Verordnung berührt nicht die Zuständigkeiten und entsprechenden Befugnisse der zuständigen Behörden der teilnehmenden Mitgliedstaaten zur Wahrnehmung von Aufsichtsaufgaben, die der EZB nicht durch diese Verordnung übertragen wurden.

Diese Verordnung berührt auch nicht die Zuständigkeiten und entsprechenden Befugnisse der zuständigen oder benannten Behörden der teilnehmenden Mitgliedstaaten zur Anwendung von nicht durch einschlägige Rechtsakte der Union geregelten makroprudenziellen Instrumenten.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1)

„teilnehmender Mitgliedstaat“ einen Mitgliedstaat, dessen Währung der Euro ist , bzw. einen Mitgliedstaat, dessen Währung nicht der Euro ist, sofern er eine enge Zusammenarbeit nach Maßgabe des Artikels 6 eingegangen ist ;

2)

„nationale zuständige Behörde“ jede nationale zuständige Behörde, die von den teilnehmenden Mitgliedstaaten im Einklang mit der Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (Neufassung) (13) und der Richtlinie 2006/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die angemessene Eigenkapitalausstattung von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten (Neufassung) (14) benannt worden ist;

3)

„Kreditinstitute“ Kreditinstitute im Sinne des Artikels 4 Nummer 1 der Richtlinie 2006/48/EG;

4)

„Finanzholdinggesellschaft“ eine Finanzholdinggesellschaft im Sinne des Artikels 4 Nummer 19 der Richtlinie 2006/48/EG;

5)

„gemischte Finanzholdinggesellschaft“ eine gemischte Finanzholdinggesellschaft im Sinne des Artikels 2 Nummer 15 der Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats (15);

6)

„Finanzkonglomerat“ ein Finanzkonglomerat im Sinne des Artikels 2 Nummer 14 der Richtlinie 2002/87/EG;

6a)

„nationale benannte Behörde“ eine benannte Behörde im Sinne des einschlägigen Unionsrechts;

6b)

„qualifizierte Beteiligung“ eine qualifizierte Beteiligung im Sinne des Artikels 4 Nummer 11 der Richtlinie 2006/48/EG;

6c)

„Einheitlicher Aufsichtsmechanismus (SSM)“ ein europäisches Finanzaufsichtssystem, das sich aus der Europäischen Zentralbank und den nationalen zuständigen Behörden teilnehmender Mitgliedstaaten entsprechend der Beschreibung in Artikel 5 dieser Verordnung zusammensetzt.

Kapitel II

Zusammenarbeit und Aufgaben

Artikel 3

Zusammenarbeit

1.    Die EZB arbeitet eng mit der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA), der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA), der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPA) sowie dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken (ESRB) und den anderen Behörden zusammen , die Teil des durch Artikel 2 der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 1094/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 geschaffenen Europäischen Finanzaufsichtssystems (ESFS) sind und in der Union für eine angemessene Regulierung und Beaufsichtigung sorgen .

Erforderlichenfalls geht die EZB Vereinbarungen mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten ein, die für die Märkte für Finanzinstrumente verantwortlich sind. Diese Vereinbarungen werden dem Europäischen Parlament, dem Rat und den zuständigen Behörden aller Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt.

1a.     Für die Zwecke dieser Verordnung ist die EZB unter den Bedingungen des Artikels 40 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 im Rat der Aufseher der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde vertreten.

1b.     Die EZB nimmt ihre Aufgaben im Einklang mit dieser Verordnung und unbeschadet der Zuständigkeiten und Aufgaben der EBA, ESMA, EIOPA und des ESRB wahr.

1c.     Die EZB arbeitet eng mit den Behörden zusammen, die zur Abwicklung von Kreditinstituten ermächtigt sind, einschließlich bei der Vorbereitung von Abwicklungsplänen.

1d.     Vorbehaltlich der Artikel 1, 4 und 5 arbeitet die EZB eng mit jeder Fazilität für eine öffentliche finanzielle Unterstützung zusammen, einschließlich der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität (EFSF) und dem Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM), insbesondere wenn ein Kreditinstitut, für das Artikel 4 dieser Verordnung gilt, eine direkte oder indirekte finanzielle Unterstützung einer solchen Fazilität erhalten hat bzw. voraussichtlich erhalten wird.

1e.     Die EZB und die nationalen zuständigen Behörden nicht teilnehmender Mitgliedstaaten gehen eine Vereinbarung ein, in der allgemein beschrieben wird, wie ihre Zusammenarbeit bei der Wahrnehmung ihrer Aufsichtsaufgaben nach dem Unionsrecht in Bezug auf die Finanzinstitute im Sinne des Artikels 2 gestaltet werden soll. Die Vereinbarung wird regelmäßig überprüft.

Ungeachtet des ersten Unterabsatzes geht die EZB eine Vereinbarung mit der nationalen zuständigen Behörde jedes nicht teilnehmenden Mitgliedstaats ein, der Herkunftsstaat mindestens eines global systemrelevanten Instituts im Sinne des Unionsrechts ist.

Jede Vereinbarung wird regelmäßig überprüft und vorbehaltlich der angemessenen Behandlung vertraulicher Informationen veröffentlicht.

Artikel 4

Der EZB übertragene Aufgaben

1.    Im Rahmen des Artikels 5 verfügt die EZB im Einklang mit Absatz 3 über die ausschließliche Zuständigkeit für die Wahrnehmung der folgenden Aufgaben zur Beaufsichtigung sämtlicher in den teilnehmenden Mitgliedstaaten niedergelassenen Kreditinstitute:

a)

Zulassung von Kreditinstituten und Entzug der Zulassung von Kreditinstituten vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 13 ;

aa)

im Fall von in einem teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassenen Kreditinstituten, die in einem nicht teilnehmenden Mitgliedstaat eine Zweigstelle errichten oder grenzüberschreitende Dienstleistungen erbringen wollen, Wahrnehmung der Aufgaben, die die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats nach Maßgabe des einschlägigen Unionsrechts hat;

b)

Bewertung der Anträge auf Erwerb oder Veräußerung von qualifizierten Beteiligungen an Kreditinstituten , außer im Fall einer Bankenabwicklung und vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 13a ;

c)

Gewährleistung der Einhaltung der in Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 1 genannten Rechtsakte, die Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute in Bezug auf Eigenmittelanforderungen, Verbriefung, Beschränkungen für Großkredite, Liquidität, Verschuldungsgrad sowie Berichterstattung und Veröffentlichung entsprechender Informationen festlegen;

f)

Gewährleistung der Einhaltung der in Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 1 genannten Rechtsakte, die Anforderungen an Kreditinstitute hinsichtlich solider Regelungen für die Unternehmenssteuerung, einschließlich Eignungsanforderungen an die für die Geschäftsführung der Kreditinstitute verantwortlichen Personen, Risikomanagementverfahren, interner Kontrollmechanismen, Vergütungspolitiken und -praktiken sowie wirksamer Verfahren zur Beurteilung der Angemessenheit des internen Kapitals, einschließlich auf internen Ratings basierender Modelle festlegen ;

g)

Durchführung von aufsichtlichen Überprüfungen — gegebenenfalls auch in Abstimmung mit der EBA –, Stresstests und deren etwaiger Veröffentlichung zur Feststellung, ob die Regelungen, Strategien, Verfahren und Mechanismen der Kreditinstitute und ihre Eigenmittelausstattung ein solides Risikomanagement und eine solide Risikoabdeckung gewährleisten, und auf der Grundlage dieser aufsichtlichen Überprüfung Festlegung besonderer zusätzlicher Eigenmittelanforderungen, besonderer Offenlegungspflichten, besonderer Liquiditätsanforderungen und sonstiger Maßnahmen für Kreditinstitute in den Fällen, die nach Maßgabe des einschlägigen Unionsrechts ausdrücklich in den Zuständigkeitsbereich der zuständigen Behörden fallen ;

i)

Beaufsichtigung ▌der in einem teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassenen Muttergesellschaften von Kreditinstituten, einschließlich der Finanzholdinggesellschaften und der gemischten Finanzholdinggesellschaften auf konsolidierter Basis, sowie Mitwirkung an der Beaufsichtigung von Muttergesellschaften, die nicht in einem teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassen sind, auf konsolidierter Basis, einschließlich in Aufsichtskollegien unbeschadet der Beteiligung der nationalen zuständigen Behörden der teilnehmenden Mitgliedstaaten als Beobachter in diesen Aufsichtskollegien ;

j)

Mitwirkung an der zusätzlichen Beaufsichtigung eines Finanzkonglomerats in Bezug auf zugehörige Kreditinstitute und Wahrnehmung der Aufgaben eines Koordinators, wenn die EZB nach Maßgabe der im einschlägigen Unionsrecht festgelegten Kriterien als Koordinator für ein Finanzkonglomerat benannt ist;

k)

Wahrnehmung von Aufsichtsaufgaben in Bezug auf Sanierungspläne und frühzeitiges Eingreifen, wenn ein Kreditinstitut oder eine Gruppe, für die die EZB die konsolidierende Aufsichtsbehörde ist , die geltenden aufsichtsrechtlichen Anforderungen ▌nicht erfüllt oder voraussichtlich nicht erfüllen wird, sowie — nur in den im einschlägigen Unionsrecht für die zuständigen Behörden ausdrücklich vorgesehenen Fällen — in Bezug auf erforderliche strukturelle Änderungen bei Kreditinstituten zur Verhinderung von finanziellen Stresssituationen oder Ausfällen, jedoch ausschließlich jeglicher Abwicklungsbefugnisse .

2.   Für in einem nicht teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassene Kreditinstitute, die in einem teilnehmenden Mitgliedstaat eine Zweigstelle errichten oder grenzüberschreitende Dienstleistungen erbringen, nimmt die EZB im Rahmen des Geltungsbereichs von Absatz 1 die Aufgaben wahr, für die die zuständigen ▌Behörden des teilnehmenden Mitgliedstaats im Einklang mit dem einschlägigen Unionsrecht verantwortlich sind.

3.    Zur Wahrnehmung der ihr durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben und mit dem Ziel, hohe Aufsichtsstandards zu gewährleisten, wendet die EZB das einschlägige Unionsrecht an, und wenn dieses Unionsrecht aus Richtlinien besteht, wendet sie die nationalen Rechtsvorschriften an, mit denen diese Richtlinien umgesetzt wurden. Wenn das einschlägige Unionsrecht aus Verordnungen besteht und den Mitgliedstaaten durch diese Verordnungen derzeit ausdrücklich Optionen eingeräumt werden, wendet die EZB auch die nationalen Rechtsvorschriften an, mit denen diese Optionen ausgeübt werden.

Zu diesem Zweck nimmt die EZB — vorbehaltlich des einschlägigen Unionsrechts und insbesondere aller Rechtsakte mit und ohne Gesetzgebungscharakter, einschließlich der Rechtsakte gemäß den Artikeln 290 und 291 AEUV, und im Einklang mit diesen — Leitlinien sowie Empfehlungen an und fasst Beschlüsse. Dabei unterliegt sie insbesondere den von der EBA ausgearbeiteten und von der Kommission gemäß den Artikeln 10 bis 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 erlassenen verbindlichen technischen Regulierungs- und Durchführungsstandards, dem Artikel 16 über Leitlinien und Empfehlungen der genannten Verordnung sowie den Bestimmungen der EBA-Verordnung zum von der EBA im Einklang mit jener Verordnung ausgearbeiteten europäischen Aufsichtshandbuch. Die EZB kann auch Verordnungen erlassen, allerdings nur soweit dies für die Gestaltung oder Festlegung der Modalitäten zur Wahrnehmung dieser Aufgaben erforderlich ist.

Vor dem Erlass einer Verordnung führt die EZB offene öffentliche Anhörungen durch und analysiert die potenziell anfallenden Kosten und den potenziellen Nutzen, es sei denn, solche Anhörungen und Analysen sind im Verhältnis zum Anwendungsbereich und zu den Auswirkungen der betreffenden Verordnungen oder im Verhältnis zur besonderen Dringlichkeit der Angelegenheit unangemessen; in diesem Fall begründet die EZB die Dringlichkeit.

Erforderlichenfalls trägt die EZB in jeglicher teilnehmenden Rolle zur Erstellung eines Entwurfs technischer Regulierungs- bzw. Durchführungsstandards durch die EBA gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 bei oder weist die EBA auf die etwaige Notwendigkeit hin, der Kommission einen Entwurf für Standards zur Änderung bestehender technischer Regulierungs- oder Durchführungsstandards vorzulegen.

Artikel 4a

Makroprudenzielle Aufgaben und Instrumente

1.     Soweit zweckmäßig oder erforderlich und unbeschadet des Absatzes 2 wenden die zuständigen oder benannten Behörden der teilnehmenden Mitgliedstaaten Anforderungen für Kapitalpuffer, die Kreditinstitute auf der nach dem einschlägigen Unionsrecht jeweils vorgeschriebenen Ebene zusätzlich zu den Eigenmittelanforderungen nach Artikel 4 Absatz 1c vorhalten müssen, einschließlich der Quoten für antizyklische Puffer, und sonstige Maßnahmen zur Abwendung von Systemrisiken oder makroprudenziellen Risiken gemäß den Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG und vorbehaltlich der darin festgelegten Verfahren in den im einschlägigen Unionsrecht ausdrücklich festgelegten Fällen an. Die betreffende Behörde teilt der EZB zehn Arbeitstage, bevor sie einen solchen Beschluss fasst, diese Absicht ordnungsgemäß mit. Erhebt die EZB Einwände, so begründet sie diese innerhalb von fünf Arbeitstagen schriftlich. Die betreffende Behörde trägt der Begründung der EZB gebührend Rechnung, bevor sie die Beschlussfassung gegebenenfalls fortsetzt.

2.     Vorbehaltlich der Bedingungen der Absätze 3 und 4 kann die EZB erforderlichenfalls anstelle der nationalen zuständigen oder nationalen benannten Behörden des teilnehmenden Mitgliedstaats strengere als die von diesen angewandten Anforderungen für Kapitalpuffer, die Kreditinstitute auf der nach dem einschlägigen Unionsrecht jeweils vorgeschriebenen Ebene zusätzlich zu den Eigenmittelanforderungen nach Artikel 4 Absatz 1c vorhalten müssen, einschließlich der Quoten für antizyklische Puffer, und strengere Maßnahmen zur Abwendung von Systemrisiken oder makroprudenziellen Risiken auf Ebene der Kreditinstitute vorbehaltlich der in den Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG festgelegten Verfahren in den im einschlägigen Unionsrecht ausdrücklich festgelegten Fällen anwenden.

3.     Jede nationale zuständige oder benannte Behörde kann der EZB vorschlagen, im Rahmen von Absatz 2 tätig zu werden, um sich der besonderen Situation des Finanzsystems und der Wirtschaft in ihrem Mitgliedstaat anzunehmen.

4.     Beabsichtigt die EZB gemäß Absatz 2 vorzugehen, so arbeitet sie eng mit den benannten Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten zusammen, wenn sie in Erwägung zieht, tätig zu werden. Sie teilt ihre Absicht insbesondere den betreffenden nationalen zuständigen oder benannten Behörden zehn Arbeitstage, bevor sie einen solchen Beschluss fasst, mit. Erhebt eine der betreffenden Behörden Einwände, so begründet sie diese innerhalb von fünf Arbeitstagen schriftlich. Die EZB trägt dieser Begründung gebührend Rechnung, bevor sie die Beschlussfassung gegebenenfalls fortsetzt.

5.     Bei der Wahrnehmung der in Absatz 2 genannten Aufgaben trägt die EZB der besonderen Situation des Finanzsystems, der Wirtschaftslage und des Konjunkturzyklus in den einzelnen Mitgliedstaaten oder Teilen von Mitgliedstaaten Rechnung.

Artikel 5

Zusammenarbeit innerhalb des einheitlichen Aufsichtsmechanismus

1.   Die EZB nimmt ihre Aufgaben innerhalb eines einheitlichen Aufsichtsmechanismus wahr, der aus der EZB und den nationalen zuständigen Behörden besteht. Die EZB ist dafür verantwortlich, dass der einheitliche Aufsichtsmechanismus wirksam und einheitlich funktioniert.

2.    Sowohl die EZB als auch die nationalen zuständigen Behörden unterliegen der Pflicht zur loyalen Zusammenarbeit und zum Informationsaustausch .

Unbeschadet der Befugnis der EZB, Informationen, die von den Kreditinstituten regelmäßig zu übermitteln sind, direkt zu erhalten oder direkt auf sie zuzugreifen, stellen die nationalen zuständigen Behörden der EZB insbesondere alle Informationen zur Verfügung, die sie zur Wahrnehmung der ihr durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben benötigt.

4a.     Gegebenenfalls und unbeschadet der Verantwortung und der Rechenschaftspflicht der EZB für die ihr durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben sind die nationalen zuständigen Behörden dafür verantwortlich, die EZB gemäß den Bedingungen des in Absatz 4e genannten Rahmens bei der Vorbereitung und Durchführung sämtlicher Rechtsakte im Zusammenhang mit den Aufgaben nach Artikel 4 in Bezug auf alle Kreditinstitute, einschließlich bei Überprüfungstätigkeiten, zu unterstützen. Bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach Artikel 4 folgen sie den Anweisungen der EZB.

4b.     In Bezug auf die Aufgaben nach Artikel 4 — mit Ausnahme von Absatz 1 Buchstaben a und b — haben die EZB die Zuständigkeiten gemäß Absatz 4c und die nationalen zuständigen Behörden die Zuständigkeiten gemäß Absatz 4d — innerhalb des in Absatz 4e festgelegten Rahmens und vorbehaltlich der darin festgelegten Verfahren — für die Beaufsichtigung folgender Kreditinstitute, Finanzholdinggesellschaften oder gemischter Finanzholdinggesellschaften oder in teilnehmenden Mitgliedstaaten niedergelassenen Zweigstellen von in nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten niedergelassenen Kreditinstituten:

auf konsolidierter Basis weniger bedeutende Institute, Gruppen oder Zweigstellen, wenn die oberste Konsolidierungsebene in den teilnehmenden Mitgliedstaaten liegt, oder einzeln im speziellen Fall von in teilnehmenden Mitgliedstaaten niedergelassenen Zweigstellen von in nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten niedergelassenen Kreditinstituten. Die Bedeutung wird anhand folgender Kriterien bestimmt:

i)

Größe

ii)

Relevanz für die Wirtschaft der EU oder eines teilnehmenden Mitgliedstaats

iii)

Bedeutung der grenzüberschreitenden Tätigkeiten.

Sofern nicht durch besondere Umstände, die in der Methodik zu benennen sind, gerechtfertigt, gilt in Bezug auf Unterabsatz 1 ein Kreditinstitut, eine Finanzholdinggesellschaft oder eine gemischte Finanzholdinggesellschaft nicht als weniger bedeutend, wenn eine der folgende Bedingungen erfüllt ist:

i)

der Gesamtwert der Aktiva übersteigt 30 Mrd. EUR, oder

ii)

das Verhältnis der gesamten Aktiva zum BIP des teilnehmenden Mitgliedstaats der Niederlassung übersteigt 20 %, außer der Gesamtwert der Aktiva liegt unter 5 Mrd. EUR, oder

iii)

nach der Meldung der nationalen zuständigen Behörde, dass sie ein solches Institut als bedeutend für die betreffende Volkswirtschaft betrachtet, fasst die EZB nach einer umfassenden Bewertung, einschließlich einer Bilanzbewertung, des betreffenden Kreditinstituts ihrerseits einen Beschluss, der diese Bedeutung bestätigt.

Die EZB kann ein Institut auch von sich aus als bedeutend betrachten, wenn es Tochterbanken in mehr als einem teilnehmenden Mitgliedstaat errichtet hat und seine grenzüberschreitenden Aktiva oder Passiva einen wesentlichen Teil seiner gesamten Aktiva oder Passiva darstellen, vorbehaltlich der nach der Methodik festgelegten Bedingungen.

Die Institute, für die eine öffentliche finanzielle Unterstützung durch die EFSF oder den ESM direkt beantragt oder entgegengenommen wurde, gelten nicht als weniger bedeutend.

Ungeachtet der vorhergehenden Unterabsätze und sofern nicht durch besondere Umstände gerechtfertigt, übt die EZB die ihr durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben in Bezug auf die drei bedeutendsten Kreditinstitute in jedem teilnehmenden Mitgliedstaat aus.

4c.     In Bezug auf die in Absatz 4b genannten Kreditinstitute und innerhalb des in Absatz 4e festgelegten Rahmens

a)

erlässt die EZB Verordnungen, Leitlinien oder allgemeine Anweisungen, die sich an die nationalen zuständigen Behörden richten, nach denen diese die Aufgaben nach Artikel 4 — mit Ausnahme der Buchstaben a und b — wahrnehmen und Aufsichtsbeschlüsse fassen.

Diese Anweisungen können sich auf die besonderen Befugnisse nach Artikel 13b Absatz 2 in Bezug auf Gruppen oder Kategorien von Kreditinstituten beziehen, um die Kohärenz der Aufsichtsergebnisse innerhalb des einheitlichen Aufsichtsmechanismus sicherzustellen;

b)

kann die EZB jederzeit von sich aus, wenn dies für die Sicherstellung der kohärenten Anwendung hoher Aufsichtsstandards erforderlich ist, nach Konsultation der nationalen Behörden oder auf Ersuchen einer nationalen zuständigen Behörde beschließen, alle einschlägigen Befugnisse in Bezug auf ein oder mehrere in Absatz 4b genannte Kreditinstitute unmittelbar selbst auszuüben, einschließlich in den Fällen, in denen eine finanzielle Unterstützung durch die EFSF oder den ESM indirekt beantragt oder entgegengenommen wurde;

c)

übt die EZB auf der Grundlage der in diesem Artikel und insbesondere in Absatz 4e Buchstabe c festgelegten Zuständigkeiten und Verfahren die Aufsicht über das Funktionieren des Systems aus;

d)

kann die EZB jederzeit von den in den Artikeln 9 bis 12 genannten Befugnissen Gebrauch machen;

e)

kann die EZB auch auf Ad-hoc-Basis oder auf kontinuierlicher Basis Informationen von den nationalen zuständigen Behörden über die Wahrnehmung der von ihnen gemäß diesem Artikel durchgeführten Aufgaben anfordern.

4d.     Unbeschadet des Absatzes 4c nehmen die nationalen zuständigen Behörden die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben aa, c, f, g, i und k genannten Aufgaben wahr und sind für diese sowie für die Annahme von allen einschlägigen Aufsichtsbeschlüssen in Bezug auf die in Absatz 4b Unterabsatz 1 genannten Kreditinstitute innerhalb des in Absatz 4e genannten Rahmens und vorbehaltlich der darin festgelegten Verfahren verantwortlich.

Unbeschadet der Artikel 9 bis 12 behalten die nationalen zuständigen oder benannten Behörden die Befugnis, nach Maßgabe der nationalen Rechtsvorschriften Informationen von Kreditinstituten, Holdinggesellschaften, gemischten Holdinggesellschaften und Unternehmen, die in die konsolidierte Finanzlage eines Kreditinstituts einbezogen sind, einzuholen und vor Ort Prüfungen dieser Kreditinstitute, Holdinggesellschaften, gemischten Holdinggesellschaften und Unternehmen durchzuführen. Die nationalen zuständigen Behörden unterrichten die EZB im Einklang mit dem in Absatz 4e festgelegten Rahmen über die gemäß diesem Absatz ergriffenen Maßnahmen und koordinieren diese in enger Zusammenarbeit mit der EZB.

Die nationalen zuständigen Behörden erstatten der EZB regelmäßig Bericht über die Wahrnehmung der von ihnen gemäß diesem Artikel durchgeführten Aufgaben.

4e.     Die EZB nimmt in Abstimmung mit den nationalen zuständigen Behörden der teilnehmenden Mitgliedstaaten und auf Grundlage eines Vorschlags des Aufsichtsgremiums einen Rahmen zur Gestaltung der praktischen Modalitäten für die Durchführung dieses Artikels an und veröffentlicht ihn. Der Rahmen umfasst zumindest Folgendes:

a)

die besondere Methodik für die Bewertung der in Absatz 4b Unterabsätze 1 bis 3 genannten Kriterien, die Bedingungen, unter denen Absatz 4b Unterabsatz 4 für ein bestimmtes Kreditinstitut nicht mehr gilt, und die sich ergebenden Durchführungsbestimmungen für die Absätze 4c und 4d. Diese Bestimmungen und die Methodik für die Bewertung der in Absatz 4b Unterabsätze 1 bis 3 genannten Kriterien werden überprüft, um wichtige Änderungen zu berücksichtigen, und stellen sicher, dass — wenn eine Bank als bedeutend oder als weniger bedeutend eingestuft wurde — diese Bewertung nur aufgrund wesentlicher und nicht vorübergehender Änderungen von Umständen, insbesondere der Umstände, die sich auf die Situation der Bank beziehen und die für diese Bewertung von Belang sind, geändert wird;

b)

die Festlegung der Verfahren, einschließlich der Fristen, und die Möglichkeit, Beschlussentwürfe auszuarbeiten, die der EZB zur Prüfung zu übermitteln sind, betreffend das Verhältnis zwischen der EZB und den nationalen zuständigen Behörden in Bezug auf die Beaufsichtigung von Kreditinstituten, die gemäß Absatz 4b nicht als weniger bedeutend betrachtet werden;

c)

die Festlegung der Verfahren, einschließlich der Fristen, für das Verhältnis zwischen der EZB und den nationalen zuständigen Behörden in Bezug auf die Beaufsichtigung von Kreditinstituten, die gemäß Absatz 4b als weniger bedeutend betrachtet werden. Diese Verfahren verpflichten die nationalen zuständigen Behörden insbesondere je nach den in dem Rahmen festgelegten Fällen,

i)

die EZB über jedes wesentliche Aufsichtsverfahren zu unterrichten,

ii)

auf Ersuchen der EZB bestimmte Aspekte des Verfahrens weiter zu bewerten,

iii)

der EZB wesentliche Entwürfe von Aufsichtsbeschlüssen zu übermitteln, zu denen die EZB eine Stellungnahme abgeben kann.

4f.     Wird die EZB bei der Wahrnehmung der ihr durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben von nationalen zuständigen oder benannten Behörden unterstützt, so halten die EZB und die nationalen zuständigen Behörden dabei die in den einschlägigen Rechtsakten der Union festgelegten Bestimmungen hinsichtlich der Verteilung der Zuständigkeiten und der Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden verschiedener Mitgliedstaaten ein.

Artikel 6

Enge Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden der ▌ teilnehmenden Mitgliedstaaten , deren Währung nicht der Euro ist

1.   Innerhalb der Grenzen dieses Artikels nimmt die EZB die Aufgaben in den in Artikel 4 Absätze 1 und 2 sowie in Artikel 4a genannten Bereichen in Bezug auf Kreditinstitute wahr, die in einem Mitgliedstaat niedergelassen sind, dessen Währung nicht der Euro ist, wenn sie eine enge Zusammenarbeit mit der nationalen zuständigen Behörde dieses Mitgliedstaats nach Maßgabe dieses Artikels eingegangen ist.

Zu diesem Zweck kann die EZB Anweisungen an die nationale zuständige Behörde des ▌teilnehmenden Mitgliedstaats richten , dessen Währung nicht der Euro ist .

2.   Die EZB geht mit Erlass eines Beschlusses eine enge Zusammenarbeit mit der nationalen zuständigen Behörde eines ▌teilnehmenden Mitgliedstaats ein , dessen Währung nicht der Euro ist , wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a)

Der betreffende Mitgliedstaat teilt den anderen Mitgliedstaaten, der Kommission, der EZB und der EBA sein Ersuchen mit, eine enge Zusammenarbeit nach Maßgabe von Artikel 5 mit der EZB hinsichtlich der Wahrnehmung der Aufgaben nach den Artikeln 4 und 4a in Bezug auf sämtliche in dem betreffenden Mitgliedstaat niedergelassenen Kreditinstitute einzugehen.

b)

In der Mitteilung verpflichtet sich der betreffende Mitgliedstaat,

sicherzustellen, dass seine nationale zuständige Behörde bzw. seine nationale benannte Behörde allen Leitlinien und Aufforderungen der EZB nachkommen wird;

sämtliche Informationen zu den in diesem Mitgliedstaat niedergelassenen Kreditinstituten vorzulegen, die die EZB zum Zwecke der Durchführung einer umfassenden Bewertung dieser Kreditinstitute möglicherweise anfordert.

c)

Der betreffende Mitgliedstaat hat einschlägige nationale Rechtsvorschriften erlassen, die gewährleisten, dass seine nationale zuständige Behörde verpflichtet ist, sämtliche Maßnahmen in Bezug auf Kreditinstitute zu ergreifen, zu denen die EZB im Einklang mit Absatz 5 auffordert.

4.   Der Beschluss nach Absatz 2 wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Der Beschluss gilt nach Ablauf von 14 Tagen nach seiner Veröffentlichung.

5.   Vertritt die EZB die Auffassung, dass die nationale zuständige Behörde eines betreffenden Mitgliedstaats in Bezug auf ein Kreditinstitut, eine Finanzholdinggesellschaft oder eine gemischte Finanzholdinggesellschaft eine Maßnahme im Zusammenhang mit den Aufgaben nach Absatz 1 ergreifen sollte, so richtet sie Anweisungen an diese Behörde, in denen ein entsprechender Zeitrahmen vorgegeben wird.

Dieser Zeitrahmen sollte mindestens 48 Stunden betragen, sofern nicht eine frühzeitigere Durchführung unabdingbar ist, um einen nicht wieder gutzumachenden Schaden abzuwenden. Die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats ergreift gemäß der in Absatz 2 Buchstabe c genannten Verpflichtung alle notwendigen Maßnahmen.

5a    . Die EZB kann beschließen, dem betroffenen Mitgliedstaat in den folgenden Fällen eine Verwarnung dahin gehend zu erteilen, dass die enge Zusammenarbeit ausgesetzt oder beendet wird, sofern keine entscheidenden Korrekturmaßnahmen ergriffen werden:

a)

der betroffene Mitgliedstaat erfüllt nach Auffassung der EZB nicht länger die Voraussetzungen nach Absatz 2 Buchstaben a bis c, oder

b)

die nationale zuständige Behörde eines Mitgliedstaats handelt nach Auffassung der EZB nicht gemäß der Verpflichtung nach Absatz 2 Buchstabe c.

Werden innerhalb von 15 Tagen nach Aussprechen einer solchen Verwarnung keine Korrekturmaßnahmen ergriffen, so kann die EZB ▌die enge Zusammenarbeit mit diesem Mitgliedstaat aussetzen oder beenden.

Der Beschluss wird dem betreffenden Mitgliedstaat mitgeteilt und im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. In dem Beschluss wird der Zeitpunkt angegeben, ab dem er gilt, wobei der Wirksamkeit der Aufsicht und den legitimen Interessen von Kreditinstituten gebührend Rechnung getragen wird.

5b.     Nach Ablauf von drei Jahren nach Veröffentlichung des Beschlusses der EZB zur Aufnahme einer engen Zusammenarbeit im Amtsblatt der Europäischen Union kann ein Mitgliedstaat die EZB jederzeit um die Beendigung der engen Zusammenarbeit ersuchen. In dem Ersuchen werden die Gründe für die Beendigung erläutert, gegebenenfalls einschließlich der potenziellen erheblichen nachteiligen Auswirkungen hinsichtlich der haushaltspolitischen Zuständigkeiten des Mitgliedstaats. In diesem Fall leitet die EZB unverzüglich den Erlass eines Beschlusses zur Beendigung der engen Zusammenarbeit ein und gibt den Zeitpunkt an, ab dem er gilt — spätestens innerhalb von drei Monaten –, wobei der Wirksamkeit der Aufsicht und den legitimen Interessen von Kreditinstituten gebührend Rechnung getragen wird. Der Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

5c.     Teilt ein teilnehmender Mitgliedstaat, dessen Währung nicht der Euro ist, der EZB im Einklang mit Artikel 19 Absatz 3 in einer begründeten Stellungnahme mit, dass er dem Einwand des EZB-Rates gegen einen Beschlussentwurf des Aufsichtsgremiums nicht zustimmt, so äußert sich der EZB-Rat innerhalb einer Frist von 30 Tagen zu dieser begründeten Stellungnahme des Mitgliedstaats, und der Einwand wird vom EZB-Rat unter Angabe von Gründen entweder bestätigt oder zurückgezogen.

Bestätigt der EZB-Rat seinen Einwand, kann der teilnehmende Mitgliedstaat, dessen Währung nicht der Euro ist, der EZB mitteilen, dass er durch den möglichen Beschluss betreffend einen etwaigen geänderten Beschlussentwurf des Aufsichtsgremiums nicht gebunden ist.

Die EZB erwägt dann unter gebührender Berücksichtigung der Wirksamkeit der Aufsicht die etwaige Aussetzung oder Beendigung der engen Zusammenarbeit mit diesem Mitgliedstaat und fasst diesbezüglich einen Beschluss.

Die EZB berücksichtigt dabei insbesondere Folgendes:

ob das Absehen von einer solchen Aussetzung oder Beendigung die Integrität des einheitlichen Aufsichtsmechanismus gefährden oder erhebliche nachteilige Auswirkungen hinsichtlich der haushaltspolitischen Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten haben könnte;

ob eine solche Aussetzung oder Beendigung erhebliche nachteilige Auswirkungen hinsichtlich der haushaltspolitischen Zuständigkeiten des Mitgliedstaats haben könnte, der gemäß Artikel 19 Absatz 3 seine Ablehnung mitgeteilt hat;

ob die betroffene nationale zuständige Behörde nachweislich Maßnahmen ergriffen hat, die nach Auffassung der EZB

a)

gewährleisten, dass die Kreditinstitute in dem Mitgliedstaat, der gemäß dem vorherigen Unterabsatz Einwände erhoben hat, keine günstigere Behandlung erhalten als die Kreditinstitute in den anderen teilnehmenden Mitgliedstaaten;

b)

genauso wirksam wie der Beschluss des EZB-Rats gemäß dem vorherigen Unterabsatz im Hinblick auf die Erreichung der Ziele des Artikels 1 und die Gewährleistung der Einhaltung des einschlägigen Unionsrechts sind.

Die EZB berücksichtigt diese Erwägungen in ihrem Beschluss und teilt sie dem betroffenen Mitgliedstaat mit.

5d.     Lehnt ein teilnehmender Mitgliedstaat, dessen Währung nicht der Euro ist, einen Beschlussentwurf des Aufsichtsgremiums ab, so teilt er dem EZB-Rat seine Ablehnung in einer begründeten Stellungnahme innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Erhalt des Beschlussentwurfs mit. Das Aufsichtsgremium beschließt dann innerhalb von fünf Arbeitstagen in der Sache unter umfassender Berücksichtigung jener Gründe und erläutert dem betroffenen Mitgliedstaat seinen Beschluss schriftlich. Der betroffene Mitgliedstaat kann die EZB ersuchen, die enge Zusammenarbeit unmittelbar zu beenden, und ist durch den anschließenden Beschluss nicht gebunden.

5e.     Ein Mitgliedstaat, der seine enge Zusammenarbeit mit der EZB beendet hat, darf vor Ablauf von drei Jahren nach Veröffentlichung des EZB-Beschlusses zur Beendigung der engen Zusammenarbeit im Amtsblatt der Europäischen Union keine erneute enge Zusammenarbeit mit ihr eingehen.

Artikel 7

Internationale Beziehungen

Unbeschadet der jeweiligen Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten und der sonstigen Organe und Einrichtungen der Union, einschließlich der EBA, kann die EZB in Bezug auf die ihr durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben vorbehaltlich einer angemessenen Abstimmung mit der EBA Kontakte zu Aufsichtsbehörden, internationalen Organisationen und den Verwaltungen von Drittländern aufbauen und Verwaltungsvereinbarungen mit ihnen schließen. Diese Vereinbarungen schaffen keine rechtlichen Verpflichtungen bezüglich der Union und ihrer Mitgliedstaaten.

Kapitel III

Befugnisse der EZB

Artikel 8

Aufsichts- und Untersuchungsbefugnisse

1.    Ausschließlich zum Zweck der Wahrnehmung der ihr nach Artikel 4 Absätze 1 und 2 und Artikel 4a Absatz 2 übertragenen Aufgaben gilt die EZB nach Maßgabe des einschlägigen Unionsrechts in den teilnehmenden Mitgliedstaaten je nach Sachlage als die zuständige oder die benannte Behörde.

Ausschließlich zu demselben Zweck hat die EZB sämtliche in dieser Verordnung genannten Befugnisse und Pflichten. Ebenso hat sie sämtliche Befugnisse und Pflichten, die zuständige und benannte Behörden nach dem einschlägigen Unionsrecht haben, sofern diese Verordnung nichts anderes vorsieht. Insbesondere hat die EZB die in den Abschnitten 1 und 2 dieses Kapitels genannten Befugnisse.

Soweit zur Wahrnehmung der ihr durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben erforderlich, kann die EZB diese nationalen Behörden durch Anweisung auffordern, gemäß und im Einklang mit ihrem jeweiligen nationalen Recht von ihren Befugnissen in den Fällen Gebrauch zu machen, in denen diese Verordnung der EZB die entsprechenden Befugnisse nicht übertragen hat. Diese nationalen Behörden unterrichten die EZB in vollem Umfang über die Ausübung dieser Befugnisse.

2a.     Die EZB übt die Befugnisse nach Absatz 1 im Einklang mit den in Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 1 genannten Rechtsakten aus. Bei der Ausübung ihrer jeweiligen Aufsichts- und Untersuchungsbefugnisse arbeiten die EZB und die nationalen zuständigen Behörden eng zusammen.

2b.     Abweichend von Absatz 1 übt die EZB in Bezug auf Kreditinstitute, die in Mitgliedstaaten niedergelassen sind, die mit ihr eine enge Zusammenarbeit nach Artikel 6 eingegangen sind, ihre Befugnisse gemäß Artikel 6 aus.

ABSCHNITT 1

Untersuchungsbefugnisse

Artikel 9

Informationsersuchen

1.    Unbeschadet der Befugnisse nach Artikel 8 Absatz 1 und vorbehaltlich der Bedingungen des einschlägigen Unionsrechts kann die EZB ▌von den folgenden juristischen oder natürlichen Personen vorbehaltlich des Artikels 4 die Vorlage sämtlicher Informationen verlangen, die sie für die Wahrnehmung der ihr durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben benötigt, einschließlich der Informationen, die in regelmäßigen Abständen und in festgelegten Formaten zu Aufsichts- und entsprechenden Statistikzwecken zur Verfügung zu stellen sind:

a)

Kreditinstitute , die in den teilnehmenden Mitgliedstaaten niedergelassen sind ,

b)

Finanzholdinggesellschaften , die in den teilnehmenden Mitgliedstaaten niedergelassen sind ,

c)

gemischte Finanzholdinggesellschaften , die in den teilnehmenden Mitgliedstaaten niedergelassen sind ,

d)

gemischte Holdinggesellschaften, die in den teilnehmenden Mitgliedstaaten niedergelassen sind,

e)

Personen, die zu den Körperschaften im Sinne der Buchstaben a bis d gehören,

f)

Dritte, auf die die unter den Buchstaben a bis d genannten Unternehmen Funktionen oder Tätigkeiten ausgelagert haben.

2.   Die in Absatz 1 genannten Personen stellen die verlangten Informationen zur Verfügung. Vorschriften über die Geheimhaltung führen nicht dazu, dass Personen von der Pflicht freigestellt werden, die Informationen zur Verfügung zu stellen. Die Bereitstellung der Informationen gilt nicht als Verstoß gegen die Geheimhaltungspflicht.

2a.     Erhält die EZB Informationen direkt von den in Absatz 1 genannten juristischen oder natürlichen Personen, so übermittelt sie diese den betroffenen nationalen zuständigen Behörden.

Artikel 10

Allgemeine Untersuchungen

1.   Zur Wahrnehmung der ihr durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben kann die EZB vorbehaltlich anderer Bedingungen nach dem einschlägigen Unionsrecht im Hinblick auf jede in Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a bis f genannte Person, die in einem teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassen oder ansässig ist, alle erforderlichen Untersuchungen durchführen.

Zu diesem Zweck hat die EZB das Recht,

a)

die Vorlage von Unterlagen zu verlangen,

b)

die Bücher und Aufzeichnungen von Personen im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 Buchstaben a bis f zu prüfen und Kopien oder Auszüge dieser Bücher und Aufzeichnungen anzufertigen,

c)

von einer Person im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 Buchstaben a bis f oder deren Vertretern oder Mitarbeitern schriftliche oder mündliche Erklärungen einzuholen,

d)

jede andere ▌Person zu befragen, die dieser Befragung zum Zweck der Einholung von Informationen über den Gegenstand einer Untersuchung zustimmt.

2.   Personen im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 Buchstaben a bis f müssen sich den durch einen Beschluss der EZB eingeleiteten Untersuchungen unterziehen.

Behindert eine Person die Durchführung einer Untersuchung, leistet die nationale zuständige Behörde des teilnehmenden Mitgliedstaats, in dem sich die betroffenen Räumlichkeiten befinden, die erforderliche Amtshilfe im Einklang mit dem jeweiligen nationalen Recht , einschließlich — in den in den Artikeln 11 und 12 genannten Fällen Hilfe beim Zugang der EZB zu den Geschäftsräumen von juristischen Personen im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 Buchstaben a bis f , so dass die obengenannten Rechte ausgeübt werden können.

Artikel 11

Prüfungen vor Ort

1.   Zur Wahrnehmung der ihr durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben kann die EZB vorbehaltlich anderer Bedingungen nach dem einschlägigen Unionsrecht im Einklang mit Artikel 12 und nach vorheriger Unterrichtung der betroffenen nationalen zuständigen Behörde alle erforderlichen Prüfungen vor Ort in den Geschäftsräumen von juristischen Personen im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 Buchstaben a bis f und von sonstigen Unternehmen, die in die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis einbezogen sind und für die die EZB nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i die konsolidierende Aufsichtsbehörde ist, durchführen. Die EZB kann die Prüfung vor Ort ohne vorherige Mitteilung an diese juristischen Personen durchführen, wenn die ordnungsgemäße Durchführung und die Effizienz der Prüfung dies erfordern.

2.   Die Bediensteten der EZB und sonstige von ihr zur Durchführung der Prüfungen vor Ort bevollmächtigte Personen sind befugt, die Geschäftsräume und Grundstücke der juristischen Personen, gegen die sich der Beschluss der EZB über die Einleitung einer Untersuchung richtet, zu betreten, und verfügen über sämtliche in Artikel 10 Absatz 1 genannten Befugnisse. ▌

3.   Prüfungen vor Ort bei juristischen Personen im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 Buchstaben a bis f erfolgen a ufgrund eines Beschlusses der EZB.

4.   Die Bediensteten der nationalen zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Prüfung vorgenommen werden soll, sowie andere von dieser Behörde entsprechend bevollmächtigte oder bestellte Begleitpersonen unterstützen unter Aufsicht und Koordinierung der EZB die Bediensteten der EZB und sonstige von ihr bevollmächtigte Personen aktiv. Sie verfügen hierzu über die in Absatz 2 genannten Befugnisse. Die Bediensteten der nationalen zuständigen Behörde des betroffenen teilnehmenden Mitgliedstaats haben ferner das Recht, an den Prüfungen vor Ort teilzunehmen.

5.   Stellen die Bediensteten der EZB und andere von ihr bevollmächtigte oder bestellte Begleitpersonen fest, dass sich eine Person einer nach Maßgabe dieses Artikels angeordneten Prüfung widersetzt, so leistet die nationale zuständige Behörde des betroffenen teilnehmenden Mitgliedstaats im Einklang mit ihrem nationalen Recht die erforderliche Amtshilfe. Soweit dies für die Prüfung erforderlich ist, schließt diese Amtshilfe die Versiegelung jeglicher Geschäftsräume und Bücher oder Aufzeichnungen ein. Verfügt die betreffende nationale zuständige Behörde nicht über die dafür erforderliche Befugnis, so nutzt sie ihre Befugnisse, um die erforderliche Amtshilfe von anderen nationalen Behörden anzufordern.

Artikel 12

Gerichtliche Genehmigung

1.   Ist für eine Prüfung vor Ort nach Artikel 11 Absätze 1 und 2 oder für die Amtshilfe nach Artikel 11 Absatz 5 nach nationalem Recht eine gerichtliche Genehmigung erforderlich, so muss diese eingeholt werden.

2.   Wird eine Genehmigung nach Absatz 1 beantragt, so prüft das nationale Gericht, ob der Beschluss der EZB echt ist und ob die beantragten Zwangsmaßnahmen im Hinblick auf den Gegenstand der Prüfung nicht willkürlich oder unverhältnismäßig sind. Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Zwangsmaßnahmen kann das nationale Gericht die EZB um detaillierte Erläuterungen bitten, insbesondere in Bezug auf die Gründe, aus denen die EZB annimmt, dass ein Verstoß gegen die in Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 1 genannten Rechtsakte vorliegt, sowie die Schwere des mutmaßlichen Verstoßes und die Art der Beteiligung der den Zwangsmaßnahmen unterworfenen Person. Das nationale Gericht prüft jedoch weder die Notwendigkeit der Prüfung noch verlangt es die Übermittlung der in den Akten der EZB enthaltenen Informationen. Die Rechtmäßigkeit des Beschlusses der EZB unterliegt ausschließlich der Prüfung durch den Gerichtshof der Europäischen Union.

ABSCHNITT 2

Besondere aufsichtsbefugnisse

Artikel 13

Zulassung

1.   Anträge auf Zulassung zur Aufnahme der Tätigkeit eines Kreditinstituts in einem teilnehmenden Mitgliedstaat werden bei den nationalen zuständigen Behörden des Mitgliedstaats eingereicht , in dem das Kreditinstitut im Einklang mit den Anforderungen des einschlägigen nationalen Rechts seinen Sitz haben soll.

1a.    Erfüllt der Antragsteller alle Zulassungsbedingungen des einschlägigen nationalen Rechts dieses Mitgliedstaats, so erlässt die nationale zuständige Behörde innerhalb der im einschlägigen nationalen Recht festgelegten Zeitspanne einen Beschlussentwurf , mit dem der EZB die Erteilung der Zulassung vorgeschlagen wird . Der Beschlussentwurf wird der EZB und dem Antragsteller mitgeteilt. Ansonsten lehnt die nationale zuständige Behörde den Antrag auf Zulassung ab .

1b.     Der Beschlussentwurf gilt als von der EZB angenommen, wenn sie nicht innerhalb eines Zeitraums von höchstens 10 Arbeitstagen, der in hinreichend begründeten Fällen einmal um den gleichen Zeitraum verlängert werden kann, Einwände erhebt. Die EZB erhebt nur dann Einwände gegen den Beschlussentwurf, wenn die Voraussetzungen des einschlägigen Unionsrechts für die Zulassung nicht erfüllt sind. Sie teilt die Gründe für die Ablehnung schriftlich mit.

1c.     Der gemäß den Absätzen 1a und 1b erlassene Beschluss wird dem Antragsteller von der nationalen zuständigen Behörde mitgeteilt.

2.    Vorbehaltlich des Absatzes 2a kann die EZB von Amts wegen nach Konsultation der nationalen zuständigen Behörde des teilnehmenden Mitgliedstaats, in dem das Kreditinstitut niedergelassen ist, oder auf Vorschlag der nationalen zuständigen Behörde des teilnehmenden Mitgliedstaats, in dem das Kreditinstitut niedergelassen ist, die Zulassung in den im Unionsrecht festgelegten Fällen entziehen. Bei dieser Konsultation wird insbesondere sichergestellt, dass die EZB vor einem Beschluss hinsichtlich des Entzugs einer Zulassung den nationalen Behörden ausreichend Zeit gibt, um über die notwendigen Korrekturmaßnahmen, einschließlich etwaiger Abwicklungsmaßnahmen, zu entscheiden, und diesen Rechnung trägt.

Vertritt die nationale zuständige Behörde, die die Zulassung gemäß Absatz 1 vorgeschlagen hat, die Auffassung, dass die Zulassung nach dem einschlägigen nationalen Recht entzogen werden muss, so legt sie der EZB einen entsprechenden Vorschlag vor. In diesem Fall erlässt die EZB einen Beschluss über den vorgeschlagenen Entzug der Zulassung, wobei sie die von der nationalen zuständigen Behörde vorgelegte Begründung in vollem Umfang berücksichtigt .

2a.     Solange die nationalen Behörden für die etwaige Abwicklung von Kreditinstituten zuständig sind, teilen sie in Fällen, in denen sie der Auffassung sind, dass die angemessene Durchführung der für eine Abwicklung oder die Aufrechterhaltung der Finanzmarktstabilität erforderlichen Maßnahmen durch den Entzug der Zulassung beeinträchtigt würde, der EZB ihre Einwände rechtzeitig mit und erläutern im Einzelnen, welche nachteiligen Auswirkungen der Entzug mit sich bringen würde. In diesen Fällen sieht die EZB während eines gemeinsam mit den nationalen Behörden vereinbarten Zeitraums vom Entzug der Zulassung ab. Die EZB kann entscheiden, diesen Zeitraum zu verlängern, wenn sie der Ansicht ist, dass ausreichende Fortschritte gemacht wurden. Stellt die EZB in einem begründeten Beschluss fest, dass die nationalen Behörden keine angemessenen zur Aufrechterhaltung der Finanzmarktstabilität erforderlichen Maßnahmen ergriffen haben, so wird der Entzug der Zulassung unmittelbar wirksam.

Artikel 13a

Bewertung des Erwerbs von qualifizierten Beteiligungen

1.     Ungeachtet der Ausnahmen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b werden alle Mitteilungen über den Erwerb einer qualifizierten Beteiligung an einem in einem teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassenen Kreditinstitut und alle damit zusammenhängenden Informationen an die nationalen zuständigen Behörden gerichtet, in dem das Kreditinstitut im Einklang mit dem einschlägigen, auf die Rechtsakte nach Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 1 gestützten nationalen Recht niedergelassen ist.

2.     Die nationale zuständige Behörde prüft den geplanten Erwerb und leitet die Mitteilung gemeinsam mit einem Vorschlag für einen Beschluss, mit dem der Erwerb auf Grundlage der in den Rechtsakten nach Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 1 festgelegten Kriterien abgelehnt oder nicht abgelehnt wird, der EZB spätestens zehn Arbeitstage vor Ablauf des jeweiligen im Unionsrecht festgelegten Bewertungszeitraums zu und unterstützt die EZB nach Maßgabe des Artikels 5.

3.     Die EZB beschließt auf Grundlage der Bewertungskriterien des Unionsrechts und im Einklang mit den darin geregelten Verfahren und innerhalb des darin festgelegten Bewertungszeitraums, ob der Erwerb abzulehnen ist.

Artikel 13b

Aufsichtsbefugnisse

1.     Zur Wahrnehmung der ihr durch Artikel 4 Absatz 1 übertragenen Aufgaben und unbeschadet anderer ihr übertragenen Befugnisse, verfügt die EZB über die in Absatz 2 festgelegte Befugnis, jedes Kreditinstitut und jede Finanzholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft in den teilnehmenden Mitgliedstaaten zu verpflichten, frühzeitig die notwendigen Maßnahmen zur Behebung der jeweiligen Probleme zu ergreifen, wenn eine der folgenden Situationen vorliegt:

a)

das Kreditinstitut erfüllt nicht die Anforderungen der Rechtsakte nach Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 1;

b)

die EZB hat Beweise dafür, dass das Kreditinstitut die Anforderungen der Rechtsakte nach Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 1 innerhalb der nächsten 12 Monate voraussichtlich nicht mehr erfüllen wird;

c)

die EZB hat im Rahmen einer aufsichtlichen Überprüfung gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe g festgestellt, dass die von dem Kreditinstitut angewandten Regelungen, Strategien, Verfahren und Mechanismen sowie seine Eigenmittelausstattung und Liquidität kein solides Risikomanagement und keine solide Risikoabdeckung gewährleisten.

2.     Unbeschadet des Artikels 8 Absatz 1 hat die EZB folgende Befugnisse:

a)

Institute zu verpflichten, über die Eigenmittelanforderungen der Rechtsakte nach Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 1 hinaus Eigenmittel zur Unterlegung von nicht durch die einschlägigen Rechtsakte der Union erfassten Risikokomponenten und Risiken zu halten;

b)

die Verstärkung der Regelungen, Verfahren, Mechanismen und Strategien zu verlangen;

c)

von den Instituten die Vorlage eines Plans für das Wiedereinhalten der Aufsichtsanforderungen gemäß den Rechtsakten nach Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 1 sowie die Festlegung einer Frist für die Durchführung dieses Plans, einschließlich Verbesserungen an Umfang und Frist, zu verlangen;

d)

den Instituten hinsichtlich der Eigenmittelanforderungen eine bestimmte Rückstellungspolitik oder Behandlung ihrer Aktiva vorzuschreiben;

e)

die Geschäftsbereiche, die Tätigkeiten oder das Netz von Instituten einzuschränken oder zu begrenzen oder die Veräußerung von Geschäftsfeldern zu verlangen, die für die Solidität des Instituts mit zu großen Risiken verbunden sind;

f)

eine Verringerung des mit den Tätigkeiten, Produkten und Systemen von Instituten verbundenen Risikos zu verlangen;

g)

Instituten vorzuschreiben, die variable Vergütung auf einen Prozentsatz der Nettoeinkünfte zu begrenzen, wenn diese Vergütung nicht mit der Erhaltung einer soliden Eigenmittelausstattung zu vereinbaren ist;

h)

von den Instituten zu verlangen, Nettogewinne zur Stärkung der Eigenmittel einzusetzen;

i)

Ausschüttungen des Instituts an Aktionäre, Gesellschafter oder Inhaber von Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals einzuschränken oder zu untersagen, sofern diese Untersagung nicht ein Ausfallereignis für das Institut darstellt;

j)

zusätzliche Berichterstattungspflichten oder eine häufigere Berichterstattung vorzuschreiben, einschließlich zur Eigenmittel- und Liquiditätslage;

k)

besondere Liquiditätsanforderungen vorzuschreiben, einschließlich der Beschränkung von Laufzeitinkongruenzen zwischen Aktiva und Passiva;

l)

ergänzende Informationen zu verlangen;

m)

Mitglieder des Leitungsorgans von Kreditinstituten, die den Anforderungen der Rechtsakte nach Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 1 nicht nachkommen, jederzeit abzuberufen.

Artikel 14

Befugnisse der Behörden des Aufnahmemitgliedstaats und Zusammenarbeit bei der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis

1.   Für die teilnehmenden Mitgliedstaaten gelten in Bezug auf Kreditinstitute, die die Errichtung einer Zweigstelle oder die Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs durch Ausübung ihrer Tätigkeit im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats anstreben, die Verfahren des einschlägigen Unionsrechts und die damit verbundenen Befugnisse des Herkunfts- und des Aufnahmemitgliedstaats nur für die Zwecke der Aufgaben, die nicht durch Artikel 4 der EZB übertragen worden sind.

2.   Die Verfahren des einschlägigen Unionsrechts für die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden unterschiedlicher Mitgliedstaaten bei der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis finden keine Anwendung, soweit die EZB die einzige beteiligte zuständige Behörde ist .

2a.     Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß den Artikeln 4 und 4a achtet die EZB auf ein ausgeglichenes Verhältnis zwischen allen teilnehmenden Mitgliedstaaten im Einklang mit Artikel 5 Absatz 8, und in ihrer Beziehung zu nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten beachtet sie das Gleichgewicht zwischen den Herkunfts- und den Aufnahmemitgliedstaaten gemäß dem einschlägigen Unionsrecht.

Artikel 15

Verwaltungssanktionen

1.   Wenn Kreditinstitute, Finanzholdinggesellschaften oder gemischte Finanzholdinggesellschaften absichtlich oder fahrlässig gegen eine Anforderung aus direkt anwendbaren Rechtsakten der Union verstoßen und die zuständigen Behörden nach dem Unionsrecht wegen dieses Verstoßes Verwaltungsgeldbußen verhängen können, kann die EZB für die Zwecke der Wahrnehmung der ihr durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben Verwaltungsgeldbußen bis zur zweifachen Höhe der aufgrund des Verstoßes erzielten Gewinne oder verhinderten Verluste — sofern diese sich beziffern lassen — oder von bis zu 10 % des jährlichen Gesamtumsatzes im Sinne des einschlägigen Unionsrechts einer juristischen Person im vorangegangenen Geschäftsjahr oder gegebenenfalls andere im einschlägigen Unionsrecht vorgesehene Geldbußen verhängen.

2.   Handelt es sich bei der juristischen Person um die Tochtergesellschaft einer Muttergesellschaft, so ist der relevante jährliche Gesamtumsatz nach Absatz 1 der jährliche Gesamtumsatz, der im vorangegangenen Geschäftsjahr im konsolidierten Abschluss der an der Spitze stehenden Muttergesellschaft ausgewiesen ist.

3.   Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Bei der Entscheidung, ob eine Sanktion zu verhängen ist und welche Art von Sanktion geeignet ist, handelt die EZB im Einklang mit Artikel 8 Absatz 2a .

4.   Die EZB wendet diesen Artikel nach Maßgabe der Rechtsakte nach Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 1 einschließlich — soweit angemessen — der Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 2532/98 des Rates an.

5.   In von Absatz 1 nicht erfassten Fällen kann die EZB, wenn dies für die Zwecke der Wahrnehmung der ihr durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben erforderlich ist, von den nationalen zuständigen Behörden verlangen, Verfahren einzuleiten, damit Maßnahmen ergriffen werden , um sicherzustellen, dass im Einklang mit den Rechtsakten nach Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 1 und allen einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften, die besondere Befugnisse zuweisen, die bisher durch Unionsrecht nicht gefordert waren, geeignete Sanktionen verhängt werden. Die Sanktionen der nationalen zuständigen Behörden müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

Unterabsatz 1 gilt insbesondere für Geldbußen, die gegen Kreditinstitute, Finanzholdinggesellschaften oder gemischte Finanzholdinggesellschaften wegen eines Verstoßes gegen nationale Rechtsvorschriften zu verhängen sind, mit denen einschlägige EU-Richtlinien umgesetzt werden, und für Verwaltungssanktionen oder -maßnahmen, die gegen Mitglieder des Leitungsorgans eines Kreditinstituts, einer Finanzholdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft oder andere Personen zu verhängen sind, die nach nationalem Recht für einen Verstoß eines Kreditinstituts, einer Finanzholdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft verantwortlich sind.

6.   Die EZB veröffentlicht jede Sanktion nach Absatz 1 unabhängig davon, ob gegen sie Beschwerde eingelegt worden ist oder nicht in den im einschlägigen Unionsrecht vorgesehenen Fällen und im Einklang mit den darin festgelegten Bedingungen .

7.   Unbeschadet der Absätze 1 bis 6 kann die EZB für die Zwecke der Wahrnehmung der ihr durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben im Fall von Verstößen gegen ihre Verordnungen oder Beschlüsse nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 2532/98 des Rates Sanktionen verhängen.

Kapitel IV

Organisatorische Grundsätze

Artikel 16

Unabhängigkeit

1.   Bei der Wahrnehmung der ihnen durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben handeln die EZB und die nationalen zuständigen Behörden, die innerhalb des einheitlichen Aufsichtsmechanismus handeln, unabhängig. Die Mitglieder des Aufsichtsgremiums und des Lenkungsausschusses handeln unabhängig und objektiv im Interesse der Union als Ganzes und dürfen von den Organen oder Einrichtungen der Union, von der Regierung eines Mitgliedstaats oder von öffentlichen oder privaten Stellen weder Weisungen anfordern noch entgegennehmen.

2.   Die Organe, Einrichtungen, Ämter und Agenturen der Union sowie die Regierungen der Mitgliedstaaten und alle anderen Einrichtungen achten diese Unabhängigkeit.

2a.     Nachdem das Aufsichtsgremium die Notwendigkeit eines Verhaltenskodexes geprüft hat, erstellt und veröffentlicht der EZB-Rat einen Verhaltenskodex für die Mitarbeiter und leitenden Angestellten der EZB, die an der Bankenaufsicht beteiligt sind, insbesondere in Bezug auf Interessenkonflikte.

Artikel 17

Rechenschaftspflicht und Berichterstattung

1.   Die EZB ist nach Maßgabe dieses Kapitels dem Europäischen Parlament und dem Rat für die Durchführung dieser Verordnung rechenschaftspflichtig.

1a.     Die EZB legt dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und der Euro-Gruppe jährlich einen Bericht über die Wahrnehmung der ihr durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben vor, der auch Informationen über die voraussichtliche Entwicklung der Struktur und der Höhe der Aufsichtsgebühren gemäß Artikel 24 enthält.

1b.     Der Vorsitzende des Aufsichtsgremiums der EZB legt diesen Bericht öffentlich dem Europäischen Parlament und der Euro-Gruppe im Beisein von Vertretern der teilnehmenden Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, vor.

1c.     Der Vorsitzende des Aufsichtsgremiums der EZB kann von der Euro-Gruppe auf deren Verlangen im Beisein von Vertretern der teilnehmenden Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, zur Wahrnehmung seiner Aufsichtsaufgaben gehört werden.

1d.     Der Vorsitzende des Aufsichtsgremiums nimmt auf Verlangen des Europäischen Parlaments an einer Anhörung zur Wahrnehmung seiner Aufsichtsaufgaben teil, die von den zuständigen Ausschüssen des Parlaments durchgeführt wird.

1e.     Die EZB antwortet nach dem Verfahren der Euro-Gruppe und im Beisein von Vertretern der teilnehmenden Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, mündlich oder schriftlich auf Fragen, die ihr vom Europäischen Parlament oder von der Euro-Gruppe gestellt werden.

1f.     Der Europäische Rechnungshof trägt bei der Prüfung der Effizienz der Verwaltung der EZB nach Artikel 27.2 der Satzung des ESZB und der EZB auch den der EZB durch diese Verordnung übertragenen Aufsichtsaufgaben Rechnung.

1 g.     Auf Verlangen führt der Vorsitzende des Aufsichtsgremiums mit dem Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden des zuständigen Ausschusses des Europäischen Parlaments unter Ausschluss der Öffentlichkeit vertrauliche Gespräche in Bezug auf seine Aufsichtsaufgaben, sofern solche Gespräche erforderlich sind, damit das Europäische Parlament seine Befugnisse gemäß dem Vertrag wahrnehmen kann. Das Europäische Parlament und die EZB schließen eine Vereinbarung über die detaillierten Modalitäten für die Durchführung solcher Gespräche im Hinblick auf die Gewährleistung absoluter Vertraulichkeit gemäß den Vertraulichkeitspflichten, die der EZB als zuständige Behörde gemäß dem einschlägigen Unionsrecht auferlegt wurden.

1h.     Die EZB beteiligt sich unter Wahrung des Vertrags loyal an jeglichen Untersuchungen des Europäischen Parlaments. Die EZB und das Europäische Parlament schließen angemessene Vereinbarungen über die praktischen Modalitäten für die Erfüllung der demokratischen Rechenschaftspflicht und die Aufsicht über die Wahrnehmung der der EZB durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben. Diese Vereinbarungen umfassen u. a. den Zugang zu Informationen, die Zusammenarbeit bei Untersuchungen und die Unterrichtung über das Verfahren zur Auswahl des Vorsitzenden.

Artikel 17a

Nationale Parlamente

1.     Im Rahmen der Vorlage des Berichts nach Artikel 17 Absatz 2 leitet die EZB diesen Bericht gleichzeitig den nationalen Parlamenten der teilnehmenden Mitgliedstaaten unmittelbar zu.

Die nationalen Parlamente können der EZB begründete Stellungnahmen zu diesem Bericht übermitteln.

2.     Die nationalen Parlamente der teilnehmenden Mitgliedstaaten können die EZB im Rahmen ihrer eigenen Verfahren ersuchen, schriftlich auf ihre an die EZB gerichteten Bemerkungen oder Fragen zu den Aufgaben der EZB im Rahmen dieser Verordnung zu antworten.

3.     Das nationale Parlament eines teilnehmenden Mitgliedstaats kann den Vorsitzenden oder ein Mitglied des Aufsichtsgremiums ersuchen, gemeinsam mit einem Vertreter der nationalen zuständigen Behörde an einem Gedankenaustausch über die Beaufsichtigung von Kreditinstituten in diesem Mitgliedstaat teilzunehmen.

4.     Diese Verordnung berührt nicht die Rechenschaftspflicht der nationalen zuständigen Behörden gegenüber ihren nationalen Parlamenten nach Maßgabe des nationalen Rechts in Bezug auf die Ausübung der Aufgaben, die der EZB durch diese Verordnung nicht übertragen werden, sowie auf ihre Aktivitäten im Einklang mit Artikel 5.

Artikel 17b

Ordnungsgemäßes Verfahren für die Annahme von Aufsichtsbeschlüssen

1.     Vor der Annahme von Aufsichtsbeschlüssen im Einklang mit Artikel 4 und Abschnitt 2 gibt die EZB den Personen, auf die sich das Verfahren bezieht, Gelegenheit, gehört zu werden. Die EZB stützt ihre Beschlüsse nur auf die Beschwerdepunkte, zu denen sich die betreffenden Parteien äußern konnten.

Unterabsatz 1 gilt nicht für den Fall dringender Maßnahmen, die ergriffen werden müssen, um ernsthaften Schaden vom Finanzsystem abzuwenden. In einem solchen Fall kann die EZB einen vorläufigen Beschluss fassen und muss den betreffenden Personen die Gelegenheit geben, so bald wie möglich nach Erlass ihres Beschlusses gehört zu werden.

2.     Die Verteidigungsrechte der betroffenen Personen müssen während des Verfahrens in vollem Umfang gewahrt werden. Die Personen haben Recht auf Einsicht in die EZB-Akten, vorbehaltlich des berechtigten Interesses anderer Personen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse. Das Recht auf Akteneinsicht gilt nicht für vertrauliche Informationen.

Die Beschlüsse der EZB sind zu begründen.

Artikel 17c

Meldung von Verstößen

Die EZB sorgt dafür, dass wirksame Mechanismen für die Meldung von Verstößen gegen die in Artikel 4 Absatz 3 genannten Rechtsakte durch Kreditinstitute, Finanzholdinggesellschaften oder gemischte Finanzholdinggesellschaften bzw. zuständige Behörden eingerichtet werden, einschließlich spezieller Verfahren für die Entgegennahme von Meldungen über Verstöße und ihre Weiterbehandlung. Solche Verfahren müssen mit den einschlägigen EU-Rechtsvorschriften im Einklang stehen und gewährleisten, dass die folgenden Grundsätze eingehalten werden: angemessener Schutz von Personen, die Verstöße melden, Schutz personenbezogener Daten sowie angemessener Schutz der beschuldigten Person.

Artikel 17d

Administrativer Überprüfungsausschuss

1.     Die EZB richtet einen administrativen Überprüfungsausschuss ein, der eine interne administrative Überprüfung der Beschlüsse vornimmt, die die EZB im Rahmen der Wahrnehmung der ihr durch diese Verordnung übertragenen Befugnisse erlassen hat, wenn nach Absatz 5 die Überprüfung eines Beschlusses beantragt wurde. Die interne administrative Überprüfung erstreckt sich auf die verfahrensmäßige und materielle Übereinstimmung eines solchen Beschlusses mit dieser Verordnung.

2.     Der administrative Überprüfungsausschuss besteht aus fünf Personen, die einen ausgezeichneten Ruf genießen, aus den Mitgliedstaaten stammen und nachweislich über einschlägige Kenntnisse und berufliche Erfahrungen, auch im Aufsichtswesen, von ausreichend hohem Niveau im Bankensektor oder im Bereich anderer Finanzdienstleistungen verfügen und nicht zum aktuellen Personal der EZB, der zuständigen Behörden oder anderer Organe, Einrichtungen, Ämter und Agenturen der Mitgliedstaaten oder der Union gehören, das an den Aufgaben, die von der EZB im Rahmen der ihr durch diese Verordnung übertragenen Befugnisse wahrgenommen werden, beteiligt ist. Der administrative Überprüfungsausschuss verfügt über ausreichende Ressourcen und ausreichendes Fachwissen, um die Ausübung der Befugnisse durch die EZB nach dieser Verordnung beurteilen zu können. Die Mitglieder des administrativen Überprüfungsausschusses und zwei stellvertretende Mitglieder werden von der EZB für eine Amtszeit von fünf Jahren, die einmal verlängert werden kann, im Anschluss an eine öffentliche Aufforderung zur Interessenbekundung im Amtsblatt der Europäischen Union ernannt. Sie sind an keinerlei Weisungen gebunden.

3.     Der administrative Überprüfungsausschuss fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit von mindestens dreien seiner fünf Mitglieder.

4.     Die Mitglieder des Überprüfungsausschusses handeln unabhängig und im öffentlichen Interesse. Zu diesem Zweck geben sie eine öffentliche Verpflichtungserklärung und eine öffentliche Interessenerklärung ab, in der angegeben wird, welche direkten oder indirekten Interessen vorhanden sind, die als ihre Unabhängigkeit beeinträchtigend angesehen werden könnten, oder aus der hervorgeht, dass keine solchen Interessen bestehen.

5.     Jede natürliche oder juristische Person kann in den Fällen des Absatzes 1 die Überprüfung eines Beschlusses der EZB nach dieser Verordnung beantragen, der an diese Person gerichtet ist oder sie unmittelbar und individuell betrifft. Ein Antrag auf Überprüfung eines Beschlusses des EZB-Rats im Sinne des Absatzes 7 ist nicht zulässig.

6.     Jeder Antrag auf Überprüfung wird schriftlich gestellt, enthält eine Begründung und wird bei der EZB innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses an die eine Überprüfung verlangende Person oder, sofern eine solche Bekanntgabe nicht erfolgt ist, innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt, zu dem sie von dem Beschluss Kenntnis erlangt hat, eingereicht.

7.     Nach einer Entscheidung über die Zulässigkeit der Überprüfung gibt der administrative Überprüfungsausschuss innerhalb einer Frist, die der Dringlichkeit der Angelegenheit entspricht, spätestens jedoch zwei Monate nach Eingang des Antrags, eine Stellungnahme ab und überweist den Fall zwecks Ausarbeitung eines neuen Beschlussentwurfs an das Aufsichtsgremium. Das Aufsichtsgremium unterbreitet dem EZB-Rat unverzüglich einen neuen Beschlussentwurf, der der Stellungnahme des administrativen Überprüfungsausschusses Rechnung trägt. Der neue Beschlussentwurf hebt den ursprünglichen Beschluss entweder auf oder ersetzt ihn durch einen Beschluss desselben Inhalts oder durch einen geänderten Beschluss. Der neue Beschlussentwurf gilt als angenommen, wenn der EZB-Rat nicht innerhalb eines Zeitraums von höchstens zehn Arbeitstagen Einwände erhebt.

8.     Ein Antrag auf Überprüfung nach Absatz 5 hat keine aufschiebende Wirkung. Der EZB-Rat kann jedoch auf Vorschlag des administrativen Überprüfungsausschusses den Vollzug des angefochtenen Beschlusses aussetzen, wenn die Umstände dies nach seiner Auffassung erfordern.

9.     Die Stellungnahme des administrativen Überprüfungsausschusses, der neue Beschlussentwurf des Aufsichtsgremiums und der vom EZB-Rat nach Maßgabe dieses Artikels gefasste Beschluss sind zu begründen und den Parteien bekanntzugeben.

10.     Die EZB erlässt einen Beschluss, mit dem die Vorschriften für die Arbeitsweise des administrativen Überprüfungsausschusses festgelegt werden.

11.     Dieser Artikel berührt nicht das Recht, gemäß den Verträgen ein Verfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Union anzustrengen.

Artikel 18

Trennung von der geldpolitischen Funktion

1.   Bei der Wahrnehmung der ihr durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben verfolgt die EZB ausschließlich die Ziele dieser Verordnung.

2.   Die EZB nimmt die ihr durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben unbeschadet und getrennt von ihren Aufgaben im Bereich der Geldpolitik und von sonstigen Aufgaben wahr. Die der EZB durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben dürfen weder ihre Aufgaben im Bereich der Geldpolitik ▌beeinträchtigen noch durch diese bestimmt werden . Ebenso wenig dürfen die der EZB durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben ihre Aufgaben im Zusammenhang mit dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken und sonstige Aufgaben beeinträchtigen. Die EZB berichtet dem Europäischen Parlament und dem Rat darüber, wie sie diese Bestimmung eingehalten hat. Die der EZB durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben ändern nicht die laufende Überwachung der Solvenz ihrer Geschäftspartner für geldpolitische Geschäfte.

Das Personal, das mit der Wahrnehmung der der EZB durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben befasst ist, ist sowohl organisatorisch von dem Personal getrennt, das mit der Wahrnehmung anderer der EZB übertragener Aufgaben befasst ist als auch an eine von diesem Personal getrennte Berichterstattung gebunden.

3.   Für die Zwecke der Absätze 1 und 2 erlässt und veröffentlicht die EZB die erforderlichen internen Vorschriften, einschließlich der Regelungen für die Geheimhaltung und den Informationsaustausch zwischen den beiden funktionellen Bereichen .

3a.     Die EZB stellt sicher, dass der EZB-Rat seine geldpolitischen und aufsichtlichen Funktionen in vollkommen unterschiedlicher Weise wahrnimmt. Diese Unterscheidung umfasst eine strikte Trennung der Sitzungen und Tagesordnungen.

3b.     Um die Trennung zwischen den geldpolitischen und aufsichtlichen Aufgaben sicherzustellen, richtet die EZB eine Schlichtungsstelle ein. Diese Schlichtungsstelle legt Meinungsverschiedenheiten der zuständigen Behörden der betroffenen teilnehmenden Mitgliedstaaten in Bezug auf Einwände des EZB-Rats gegen einen Beschlussentwurf des Aufsichtsgremiums bei. Sie besteht aus einem Mitglied je teilnehmendem Mitgliedstaat, das von jedem Mitgliedstaat unter den Mitgliedern des EZB-Rats und des Aufsichtsgremiums ausgewählt wird, und fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, wobei jedes Mitglied über eine Stimme verfügt. Die EZB nimmt eine Verordnung zur Einrichtung dieser Schlichtungsstelle und zur Festlegung ihrer Geschäftsordnung an und veröffentlicht diese.

Artikel 19

Aufsichtsgremium

1.   Die Planung und Ausführung der der EZB übertragenen Aufgaben erfolgt uneingeschränkt durch ein internes Organ, das sich aus seinen gemäß Absatz 1b ernannten Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden , vier gemäß Absatz 1d ernannten Vertretern der EZB und jeweils einem Vertreter der für die Beaufsichtigung von Kreditinstituten in den einzelnen teilnehmenden Mitgliedstaaten verantwortlichen nationalen zuständigen Behörden zusammensetzt (im Folgenden „Aufsichtsgremium“). Alle Mitglieder des Aufsichtsgremiums handeln im Interesse der Union als Ganzes.

Handelt es sich bei der zuständigen Behörde nicht um eine Zentralbank, so kann das in Unterabsatz 1 genannte Mitglied des Aufsichtsgremiums beschließen, einen Vertreter der Zentralbank des Mitgliedstaats mitzubringen. Für die Zwecke des Abstimmungsverfahrens nach Maßgabe des Absatzes 1e gelten die Vertreter der Behörden eines Mitgliedstaats als ein einziges Mitglied.

1a.     Bei der Besetzung des Aufsichtsgremiums nach Maßgabe dieser Verordnung werden die Grundsätze der Ausgewogenheit der Geschlechter, der Erfahrung und der Qualifikation geachtet.

1b.     Nach Anhörung des Aufsichtsgremiums übermittelt die EZB dem Europäischen Parlament einen Vorschlag für die Ernennung des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden zur Billigung. Nach Billigung dieses Vorschlags erlässt der Rat einen Durchführungsbeschluss zur Ernennung des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden des Aufsichtsgremiums. Der Vorsitzende wird auf der Grundlage eines offenen Auswahlverfahrens, über das das Europäische Parlament und der Rat ordnungsgemäß unterrichtet werden, aus dem Kreis der in Banken- und Finanzfragen anerkannten und erfahrenen Persönlichkeiten, die nicht Mitglied des EZB-Rats sind, ausgewählt. Der stellvertretende Vorsitzende des Aufsichtsgremiums wird aus den Mitgliedern des Direktoriums der EZB ausgewählt. Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit, ohne Berücksichtigung der Stimmen der Mitglieder des Rates, die nicht teilnehmende Mitgliedstaaten sind.

Nach seiner Ernennung nimmt der Vorsitzende sein Amt als Vollzeitbeschäftigter wahr und darf kein anderes Amt bei den nationalen zuständigen Behörden bekleiden. Seine Amtszeit beträgt fünf Jahre und ist nicht verlängerbar.

1c.     Erfüllt der Vorsitzende des Aufsichtsgremiums die für die Ausübung seines Amtes erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr oder hat er sich eines schweren Fehlverhaltens schuldig gemacht, so kann der Rat auf Vorschlag der EZB, der vom Europäischen Parlament gebilligt wurde, einen Durchführungsbeschluss erlassen, mit dem der Vorsitzende seines Amtes enthoben wird. Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit, wobei die Stimmen der Mitglieder des Rates, die nicht teilnehmende Mitgliedstaaten sind, keine Berücksichtigung finden.

Nachdem der stellvertretende Vorsitzende des Aufsichtsgremiums von Amts wegen als Mitglied des Direktoriums gemäß der Satzung des ESZB und der EZB entlassen worden ist, kann der Rat auf Vorschlag der EZB, der vom Europäischen Parlament gebilligt wurde, einen Durchführungsbeschluss erlassen, mit dem der stellvertretende Vorsitzende seines Amtes enthoben wird. Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit, wobei die Stimmen der Mitglieder des Rates, die nicht teilnehmende Mitgliedstaaten sind, keine Berücksichtigung finden.

Für diese Zwecke können das Europäische Parlament oder der Rat die EZB darüber unterrichten, dass ihres Erachtens die Voraussetzungen erfüllt sind, um den Vorsitzenden oder den stellvertretenden Vorsitzenden des Aufsichtsgremiums seines Amtes zu entheben; die EZB nimmt dazu Stellung.

1d.     Die vier vom EZB-Rat ernannten Vertreter der EZB nehmen keine Aufgaben im direkten Zusammenhang mit der geldpolitischen Funktion der EZB wahr. Alle Vertreter der EZB sind stimmberechtigt.

1e.     Das Aufsichtsgremium fasst seine Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit seiner Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

1f.     Abweichend von Absatz 1e fasst das Aufsichtsgremium Beschlüsse zum Erlass von Verordnungen aufgrund von Artikel 4 Absatz 3 mit der qualifizierten Mehrheit seiner Mitglieder im Sinne des Artikels 16 Absatz 4 des Vertrags über die Europäische Union und des Artikels 3 des Protokolls Nr. 36 über die Übergangsbestimmungen in Bezug auf die die Behörden der teilnehmenden Mitgliedstaaten vertretenden Mitglieder. Jeder der vier vom EZB-Rat benannten Vertreter der EZB hat eine Stimme, die dem Durchschnitt der Stimmen der anderen Mitglieder entspricht.

1 g.     Unbeschadet des Artikels 5 übernimmt das Aufsichtsgremium nach einem von der EZB festzulegenden Verfahren die Vorbereitungstätigkeiten für die der EZB übertragenen Aufsichtsaufgaben und schlägt dem EZB-Rat vollständige Beschlussentwürfe zur Annahme vor. Die Beschlussentwürfe werden gleichzeitig den nationalen zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten übermittelt. Ein Beschlussentwurf gilt als angenommen, wenn der EZB-Rat nicht innerhalb einer Frist, die im Rahmen des obengenannten Verfahrens festgelegt wird, jedoch höchstens zehn Arbeitstage betragen darf, Einwände erhebt. Lehnt jedoch ein teilnehmender Mitgliedstaat, dessen Währung nicht der Euro ist, einen Beschlussentwurf des Aufsichtsgremiums ab, findet das Verfahren des Artikels 6 Absatz 5d Anwendung. In Ausnahmesituationen beträgt die genannte Frist höchstens 48 Stunden. Erhebt der EZB-Rat Einwände gegen einen Beschlussentwurf, so begründet er diese schriftlich, indem er insbesondere auf geldpolitische Belange verweist. Wird ein Beschluss infolge eines Einwands des EZB-Rates geändert, so kann ein teilnehmender Mitgliedstaat, dessen Währung nicht der Euro ist, der EZB in einer begründeten Stellungnahme mitteilen, dass er dem Einwand nicht zustimmt; in diesem Fall findet das Verfahren des Artikels 6 Absatz 5d Anwendung.

1h.     Das Aufsichtsgremium wird bei seiner Tätigkeit von einem Sekretariat auf Vollzeitbasis unterstützt, das auch die Sitzungen vorbereitet.

1i.     Das Aufsichtsgremium richtet durch eine Abstimmung gemäß der Regelung nach Absatz 1e aus den Reihen seiner Mitglieder einen Lenkungsausschuss mit kleinerer Zusammensetzung ein, der seine Tätigkeiten, einschließlich der Vorbereitung der Sitzungen, unterstützt.

Der Lenkungsausschuss des Aufsichtsgremiums hat keine Beschlussfassungsbefugnisse. Den Vorsitz des Lenkungsausschusses nimmt der Vorsitzende oder — bei außergewöhnlicher Abwesenheit des Vorsitzenden — der stellvertretende Vorsitzende des Aufsichtsgremiums wahr. Die Zusammensetzung des Lenkungsausschusses gewährleistet ein ausgewogenes Verhältnis und eine Rotation zwischen den nationalen zuständigen Behörden. Er besteht aus höchstens zehn Mitgliedern, einschließlich des Vorsitzenden, des stellvertretenden Vorsitzenden und eines zusätzlichen Vertreters der EZB. Der Lenkungsausschuss führt die ihm obliegenden vorbereitenden Arbeiten im Interesse der Union als Ganzes aus und arbeitet in völliger Transparenz mit dem Aufsichtsgremium zusammen.

6.    Ein Vertreter der Europäischen Kommission kann nach entsprechender Einladung als Beobachter an den Sitzungen des Aufsichtsgremiums teilnehmen. Beobachter haben keinen Zugriff auf vertrauliche Informationen über einzelne Institute.

7.   Der EZB-Rat erlässt interne Vorschriften, in denen sein Verhältnis zum Aufsichtsgremium genau geregelt wird. Das Aufsichtsgremium legt durch eine Abstimmung gemäß der Regelung nach Absatz 1e auch seine Geschäftsordnung fest. Beide Regelwerke werden veröffentlicht. Die Geschäftsordnung des Aufsichtsgremiums stellt die Gleichbehandlung aller teilnehmenden Mitgliedstaaten sicher.

Artikel 20

Geheimhaltung und Informationsaustausch

1.   Die Mitglieder des Aufsichtsgremiums, die Mitarbeiter der EZB und von den teilnehmenden Mitgliedstaaten abgeordnetes Personal, die Aufsichtsaufgaben wahrnehmen, unterliegen auch nach Beendigung ihrer Amtstätigkeit den Geheimhaltungspflichten nach Artikel 37 der Satzung des ESZB und der EZB und nach den einschlägigen Rechtsakten der Union.

Die EZB stellt sicher, dass Einzelpersonen, die direkt oder indirekt, ständig oder gelegentlich Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Wahrnehmung von Aufsichtsaufgaben erbringen, entsprechenden Geheimhaltungspflichten unterliegen.

2.   Zur Wahrnehmung der ihr durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben ist die EZB befugt, innerhalb der im einschlägigen Unionsrecht festgelegten Grenzen und gemäß den darin vorgesehenen Bedingungen Informationen mit nationalen oder europäischen Behörden und sonstigen Einrichtungen in den Fällen auszutauschen, in denen die einschlägigen Rechtsakte der Union es den nationalen zuständigen Behörden gestatten, solchen Stellen Informationen zu übermitteln, oder in denen die Mitgliedstaaten nach dem einschlägigen Unionsrecht eine solche Weitergabe vorsehen können.

 

Artikel 22

Ressourcen

Die EZB ist dafür verantwortlich , die für die Wahrnehmung der ihr durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben erforderlichen finanziellen Mittel sowie das dafür erforderliche Personal einzusetzen .

Artikel 23

Haushalt und Jahresabschlüsse

1.   Die Ausgaben der EZB für die Wahrnehmung der ihr durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben sind im Haushaltsplan der EZB gesondert ausgewiesen .

2.   Die EZB legt in dem Bericht nach Artikel 17 auch die Einzelheiten ihres Haushaltsplans für ihre Aufsichtsaufgaben dar. Die von der EZB gemäß Artikel 26.2 der Satzung des ESZB und der EZB erstellten und veröffentlichten Jahresabschlüsse enthalten die Einnahmen und Ausgaben im Zusammenhang mit den Aufsichtsaufgaben .

2a.     Der Abschnitt der Jahresabschlüsse, der der Beaufsichtigung gewidmet ist, wird im Einklang mit Artikel 27.1 der Satzung des ESZB und der EZB geprüft.

Artikel 24

Aufsichtsgebühren

1.   Die EZB erhebt bei den in den teilnehmenden Mitgliedstaaten niedergelassenen Kreditinstituten und bei den in teilnehmenden Mitgliedstaaten niedergelassenen Zweigstellen von in nicht teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassenen Kreditinstituten eine jährliche Aufsichtsgebühr. Diese Gebühren decken die Ausgaben der EZB für die Wahrnehmung der ihr durch die Artikel 4 und 5 dieser Verordnung übertragenen Aufgaben. Diese Gebühren dürfen die Ausgaben im Zusammenhang mit diesen Aufgaben nicht übersteigen.

2.   Der Betrag der von einem Kreditinstitut oder einer Zweigstelle erhobenen Gebühr wird gemäß den von der EZB festgelegten und vorab veröffentlichten Modalitäten berechnet .

Vor der Festlegung dieser Modalitäten führt die EZB offene öffentliche Anhörungen durch, analysiert die potenziell anfallenden Kosten und den potenziellen Nutzen und veröffentlicht die Ergebnisse beider Maßnahmen.

2a.     Die Gebühren werden auf der obersten Konsolidierungsebene innerhalb eines teilnehmenden Mitgliedstaats anhand objektiver Kriterien in Bezug auf die Bedeutung und das Risikoprofil des betreffenden Kreditinstituts, einschließlich seiner risikogewichteten Aktiva, berechnet .

Grundlage für die Berechnung der jährlichen Aufsichtsgebühr für ein bestimmtes Kalenderjahr sind die Ausgaben für die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Zweigstellen für das betreffende Jahr. Die EZB kann Vorauszahlungen der jährlichen Aufsichtsgebühr verlangen, die auf der Grundlage eines angemessenen Voranschlags berechnet werden. Sie setzt sich vor der Entscheidung über die endgültige Höhe der Gebühr mit den nationalen zuständigen Behörden ins Benehmen, um sicherzustellen, dass die Kosten für die Beaufsichtigung für alle Kreditinstitute und Zweigstellen tragbar und angemessen sind. Sie unterrichtet die Kreditinstitute und Zweigstellen über die Grundlage für die Berechnung der jährlichen Aufsichtsgebühr.

2b.     Die EZB erstattet gemäß Artikel 17 Bericht.

2c.     Dieser Artikel steht dem Recht nationaler zuständiger Behörden nicht entgegen, nach Maßgabe ihres nationalen Rechts und soweit Aufsichtsaufgaben nicht der EZB übertragen wurden oder gemäß dem einschlägigen Unionsrecht und vorbehaltlich der Bestimmungen zur Durchführung dieser Verordnung, einschließlich der Artikel 5 und 11, für Kosten aufgrund der Zusammenarbeit mit der EZB, ihrer Unterstützung und der Ausführung ihrer Anweisungen Gebühren zu erheben.

Artikel 25

Personal und Austausch von Personal

1.   Die EZB legt gemeinsam mit allen nationalen zuständigen Behörden Regelungen fest , um für einen angemessenen Austausch mit und zwischen den nationalen zuständigen Behörden und für eine angemessene gegenseitige Entsendung von Mitarbeitern zu sorgen.

2.   Die EZB kann gegebenenfalls verlangen, dass Aufsichtsteams der nationalen zuständigen Behörden, die in Bezug auf ein Kreditinstitut, eine Finanzholdinggesellschaft oder eine gemischte Finanzholdinggesellschaft in einem teilnehmenden Mitgliedstaat Aufsichtsmaßnahmen nach Maßgaben dieser Verordnung ergreifen, auch Mitarbeiter der nationalen zuständigen Behörden anderer teilnehmender Mitgliedstaaten einbeziehen.

2a.     Die EZB richtet umfassende und formelle Verfahren einschließlich Ethikverfahren und verhältnismäßiger Überprüfungszeiträume ein und erhält diese aufrecht, um etwaige Interessenkonflikte aufgrund einer innerhalb von zwei Jahren erfolgenden Anschlussbeschäftigung von Mitgliedern des Aufsichtsgremiums und Mitarbeitern der EZB, die an Aufsichtstätigkeiten beteiligt waren, bereits im Voraus zu beurteilen und abzuwenden, und sieht eine angemessene Offenlegung unter Einhaltung der geltenden Datenschutzvorschriften vor.

Diese Verfahren gelten unbeschadet der Anwendung strengerer nationaler Vorschriften. Für Mitglieder des Aufsichtsgremiums, die Vertreter nationaler zuständiger Behörden sind, werden diese Verfahren, unbeschadet der geltenden nationalen Rechtsvorschriften, in Zusammenarbeit mit den nationalen zuständigen Behörden eingerichtet und umgesetzt.

Für Mitarbeiter der EZB, die an Aufsichtstätigkeiten beteiligt sind, werden durch diese Verfahren die Arbeitsplatzkategorien, für die eine solche Beurteilung gilt, sowie Zeiträume festgelegt, die in einem angemessenen Verhältnis zu den Funktionen stehen, die diese Mitarbeiter bei den Aufsichtstätigkeiten während ihrer Beschäftigung bei der EZB wahrgenommen haben.

2b.     Die in Absatz 2a genannten Verfahren sehen vor, dass die EZB prüft, ob Einwände dagegen bestehen, dass Mitglieder des Aufsichtsgremiums nach Beendigung ihrer Amtstätigkeit bezahlte Arbeit in Instituten des Privatsektors annehmen, die der aufsichtlichen Zuständigkeit der EZB unterliegen.

Die in Absatz 2a genannten Verfahren gelten grundsätzlich für eine Dauer von zwei Jahren nach Beendigung der Amtstätigkeit der Mitglieder des Aufsichtsgremiums und können auf der Grundlage einer hinreichenden Begründung in einem angemessen Verhältnis zu den Funktionen, die während der Amtstätigkeit wahrgenommen wurden, und zur Dauer dieser Amtstätigkeit angepasst werden.

2c.     Der Jahresbericht der EZB gemäß Artikel 17 enthält detaillierte Informationen, einschließlich statistischer Daten, über die Anwendung der in den Absätzen 2a und 2b genannten Verfahren.

Kapitel V

Allgemeine und Schlussbestimmungen

Artikel 26

Überprüfung

Die Kommission veröffentlicht spätestens am 31. Dezember 2015 und danach alle drei Jahre einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung, wobei sie einen besonderen Schwerpunkt auf die Überwachung der möglichen Auswirkungen auf das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts legt . In dem Bericht wird unter anderem Folgendes bewertet:

a)

das Funktionieren des einheitlichen Aufsichtsmechanismus innerhalb des Europäischen Finanzaufsichtssystems und die Auswirkungen der Aufsichtstätigkeiten der EZB auf die Interessen der Union als Ganzes und auf die Kohärenz und Integrität des Binnenmarkts für Finanzdienstleistungen, einschließlich der möglichen Auswirkungen auf die Strukturen der nationalen Bankensysteme innerhalb der EU, und in Bezug auf die Wirksamkeit der Zusammenarbeit und der Informationsaustauschregelungen zwischen dem einheitlichen Aufsichtsmechanismus und den nationalen zuständigen Behörden der nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten;

aa)

die Aufteilung der Aufgaben zwischen der EZB und den nationalen zuständigen Behörden innerhalb des einheitlichen Aufsichtsmechanismus, die Wirksamkeit der von der EZB angenommenen praktischen Modalitäten der Organisation sowie die Auswirkungen des einheitlichen Aufsichtsmechanismus auf das Funktionieren der noch bestehenden Aufsichtskollegien;

ab)

die Wirksamkeit der Aufsichtsbefugnisse und Sanktionsbefugnisse der EZB sowie die Angemessenheit der Übertragung zusätzlicher Sanktionsbefugnisse an die EZB, auch in Bezug auf andere Personen als Kreditinstitute, Finanzholdinggesellschaften oder gemischte Finanzholdinggesellschaften;

ac)

die Zweckmäßigkeit der Regelungen des Artikels 4a hinsichtlich der makroprudenziellen Aufgaben und Instrumente sowie der Regelungen des Artikels 13 für die Erteilung und den Entzug von Zulassungen;

b)

die Wirksamkeit der Regelungen bezüglich der Unabhängigkeit und der Rechenschaftspflicht;

c)

das Zusammenwirken von EZB und Europäischer Bankenaufsichtsbehörde;

d)

die Zweckmäßigkeit der Steuerungsregelungen, einschließlich der Zusammensetzung und der Abstimmungsmodalitäten des Aufsichtsgremiums und seines Verhältnisses zum EZB-Rat sowie der Zusammenarbeit im Aufsichtsgremium zwischen den Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets und den anderen am einheitlichen Aufsichtsmechanismus teilnehmenden Mitgliedstaaten ;

da)

das Zusammenwirken von EZB und nationalen zuständigen Behörden nicht teilnehmender Mitgliedstaaten und die Auswirkungen des einheitlichen Aufsichtsmechanismus auf diese Mitgliedstaaten;

db)

die Wirksamkeit des Beschwerdemechanismus gegen Beschlüsse der EZB;

dc)

die Kostenwirksamkeit des einheitlichen Aufsichtsmechanismus;

dd)

die möglichen Auswirkungen der Anwendung des Artikels 6 Absätze 5b, 5c und 5d auf das Funktionieren und die Integrität des einheitlichen Aufsichtsmechanismus;

de)

die Wirksamkeit der Trennung zwischen den aufsichtlichen und geldpolitischen Funktionen innerhalb der EZB sowie der Trennung der den Aufsichtsaufgaben gewidmeten finanziellen Mittel vom Haushalt der EZB, wobei jeglichen Änderungen der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, auch auf Ebene des Primärrechts, Rechnung zu tragen ist;

df)

die fiskalpolitischen Auswirkungen der Aufsichtsbeschlüsse des einheitlichen Aufsichtsmechanismus auf die teilnehmenden Mitgliedstaaten sowie die Auswirkungen jeglicher Entwicklungen im Zusammenhang mit den Regelungen für die Abwicklungsfinanzierung;

dg)

die Möglichkeiten, den einheitlichen Aufsichtsmechanismus weiterzuentwickeln, wobei jegliche Änderungen der einschlägigen Bestimmungen, auch auf Ebene des Primärrechts, sowie die Frage zu berücksichtigen sind, ob die Begründung für die institutionellen Bestimmungen in dieser Verordnung nicht mehr besteht, einschließlich der Möglichkeit, die Rechte und Pflichten der Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets und der anderen teilnehmenden Mitgliedstaaten vollständig anzugleichen.

Der Bericht wird dem Europäischen Parlament und dem Rat übermittelt. Die Kommission macht gegebenenfalls begleitende Vorschläge.

Artikel 27

Übergangsbestimmungen

1.   Die EZB veröffentlicht den Rahmen nach Artikel 5 Absatz 7 bis zum ….  (*)

2.   Die EZB übernimmt ▌ab dem 1.  März 2014 oder 12 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung, wenn dies der spätere Zeitpunkt ist, die ihr durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben vorbehaltlich der Durchführungsbestimmungen der folgenden Unterabsätze .

Nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung veröffentlicht die EZB im Wege von Verordnungen und Beschlüssen die detaillierten operativen Bestimmungen zur Wahrnehmung der ihr durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben.

Ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung übermittelt die EZB dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission vierteljährlich einen Bericht über die Fortschritte bei der operativen Durchführung dieser Verordnung.

Wird aus den Berichten nach Unterabsatz 3 und nach Beratungen im Rat und im Europäischen Parlament über diese Berichte deutlich, dass die EZB ihre Aufgaben am 1. März 2014 oder 12 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung, wenn dies der spätere Zeitpunkt ist, nicht in vollem Umfang wahrnehmen können wird, so kann sie einen Beschluss annehmen, um ein späteres als, das in Unterabsatz 1 genannte Datum festzulegen, damit während des Übergangs von der nationalen Aufsicht zum einheitlichen Aufsichtsmechanismus die Kontinuität und, je nach der Verfügbarkeit von Personal, die Einführung geeigneter Berichtsverfahren und Vereinbarungen über die Zusammenarbeit mit den nationalen Aufsichtsbehörden gemäß Artikel 5 gewährleistet ist.

3a.     Unbeschadet des Absatzes 2 und der Ausübung der ihr durch diese Verordnung übertragenen Untersuchungsbefugnisse kann die EZB ab dem [Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] mit der Wahrnehmung der ihr durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben, mit Ausnahme der Annahme von Aufsichtsbeschlüssen, in Bezug auf Kreditinstitute, Finanzholdinggesellschaften oder gemischte Finanzholdinggesellschaften beginnen, nachdem den betroffenen Unternehmen und den nationalen zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten ein entsprechender Beschluss zugeleitet wurde.

Wenn die EZB vom ESM einstimmig ersucht wird, als Voraussetzung für die Rekapitalisierung eines Kreditinstituts, einer Finanzholdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft dessen bzw. deren direkte Beaufsichtigung zu übernehmen, kann sie unbeschadet des Absatzes 2 unverzüglich mit der Wahrnehmung der ihr durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben in Bezug auf Kreditinstitute, Finanzholdinggesellschaften oder gemischte Finanzholdinggesellschaften beginnen, nachdem den betroffenen Unternehmen und den nationalen zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten ein entsprechender Beschluss zugeleitet wurde.

4.   Ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung kann die EZB mit Blick auf die Wahrnehmung ihrer Aufgaben ▌die ▌zuständigen Behörden der teilnehmenden Mitgliedstaaten und Personen im Sinne des Artikels 9 auffordern, alle Informationen vorzulegen, die für sie von Belang sind, um eine umfassende Bewertung der Kreditinstitute des teilnehmenden Mitgliedstaats, einschließlich einer Bilanzbewertung, durchzuführen. Sie nimmt eine solche Bewertung mindestens für Kreditinstitute vor, die nicht unter Artikel 5 Absatz 4 fallen. Das Kreditinstitut und die zuständige Behörde legen die verlangten Informationen vor.

6.   Von den teilnehmenden Mitgliedstaaten an dem in Artikel 28 genannten Tag oder gegebenenfalls an dem in den Absätzen 2 und 3 genannten Tag zugelassene Kreditinstitute gelten als gemäß Artikel 13 zugelassen und dürfen ihre Tätigkeit fortsetzen. Die nationalen zuständigen Behörden teilen der EZB vor dem Geltungsbeginn dieser Verordnung oder gegebenenfalls vor dem in den Absätzen 2 und 3 genannten Tag die Identität dieser Kreditinstitute mit und legen einen Bericht über die bisherige Aufsichtsbilanz und das Risikoprofil der betreffenden Institute sowie alle weiteren von der EZB angeforderten Informationen vor. Die Informationen sind in dem von der EZB verlangten Format vorzulegen.

6a.     Unbeschadet des Artikels 19 Absatz 2b finden bis zu dem ersten in Artikel 26 genannten Datum sowohl Abstimmungen mit qualifizierter Mehrheit als auch Abstimmungen mit einfacher Mehrheit zum Erlass der in Artikel 4 Absatz 3 genannten Verordnungen Anwendung.

Artikel 28

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am fünften Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu … am

Im Namen des Rates

Der Präsident


(1)  ABl. C […] vom […], S. […].

(2)  ABl. C […] vom […], S. […].

(3)  ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12.

(4)  ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 37.

(5)  ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84.

(6)  ABl. C 40 vom 7.2.2001, S. 453.

(7)  ABl. C 25 E vom 29.1.2004, S. 394.

(8)  ABl. L 318 vom 27.11.1998, S. 4.

(9)  ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.

(10)  ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.

(11)  ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 1.

(12)   ABl. L 230 vom 30.6.2004, S. 56.

(13)  ABl. L 177 vom 30.6.2006, S. 1.

(14)  ABl. L 177 vom 30.6.2006, S. 277.

(15)  ABl. L 35 vom 11.2.2003, S. 1.

(*)   Sechs Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung.


12.2.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 55/192


P7_TA(2013)0214

Pyrotechnische Gegenstände ***I

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 22. Mai 2013 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung pyrotechnischer Gegenstände auf dem Markt (Neufassung) (KOM(2011)0764 — C7-0425/2011 — 2011/0358(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren — Neufassung)

(2016/C 055/38)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2011)0764),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0425/2011),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 28. März 2012 (1),

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 28. November 2001 über die systematischere Neufassung von Rechtsakten (2),

unter Hinweis auf das Schreiben des Rechtsausschusses vom 6. November 2012 an den Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz gemäß Artikel 87 Absatz 3 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis der vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 27. März 2013 gemachten Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

gestützt auf die Artikel 87 und 55 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz (A7-0375/2012),

A.

in der Erwägung, dass der vorliegende Vorschlag nach Auffassung der beratenden Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission keine anderen inhaltlichen Änderungen enthält als diejenigen, die im Vorschlag als solche ausgewiesen sind, und dass sich der Vorschlag in Bezug auf die Kodifizierung der unveränderten Bestimmungen der bisherigen Rechtsakte zusammen mit jenen Änderungen auf eine reine Kodifizierung der bestehenden Rechtstexte ohne inhaltliche Änderungen beschränkt;

1.

legt unter Berücksichtigung der Empfehlungen der beratenden Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.


(1)  ABl. C 181 vom 21.6.2012, S. 105.

(2)  ABl. C 77 vom 28.3.2002, S. 1.


P7_TC1-COD(2011)0358

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 22. Mai 2013 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2013/…/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung pyrotechnischer Gegenstände auf dem Markt (Neufassung)

(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Richtlinie 2013/29/EU.)


Donnerstag, 23. Mai 2013

12.2.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 55/194


P7_TA(2013)0217

Zollkodex der Gemeinschaft hinsichtlich seines Geltungsbeginns ***I

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. Mai 2013 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 450/2008 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaft (Modernisierter Zollkodex) hinsichtlich ihres Geltungsbeginns (COM(2013)0193 — C7-0096/2013 — 2013/0104(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

(2016/C 055/39)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2013)0193),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und die Artikel 33, 114 und 207 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0096/2013),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 22. Mai 2013 (1),

in Kenntnis der vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 26. April 2013 gemachten Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz (A7-0170/2013),

A.

in der Erwägung, dass es aus Dringlichkeitsgründen gerechtfertigt ist, die Abstimmung vor Ablauf der in Artikel 6 des Protokolls Nr. 2 über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit festgelegten Achtwochenfrist vorzunehmen;

1.

legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.


(1)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.


P7_TC1-COD(2013)0104

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 23. Mai 2013 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. …/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 450/2008 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaft (Modernisierter Zollkodex) hinsichtlich ihres Geltungsbeginns

(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) Nr. 528/2013.)


12.2.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 55/195


P7_TA(2013)0218

Wiedereinführung der allgemeinen Zollpräferenzen für Waren aus Myanmar/Birma ***I

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. Mai 2013 über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 552/97 des Rates zur vorübergehenden Rücknahme der allgemeinen Zollpräferenzen für Waren aus Birma/Myanmar (COM(2012)0524 — C7-0297/2012 — 2012/0251(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

(2016/C 055/40)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2012)0524),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 207 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0297/2012),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

in Kenntnis der vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 27. März 2013 gemachten Zusage, den Standpunkt des Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für internationalen Handel (A7-0122/2013),

1.

legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.


P7_TC1-COD(2012)0251

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 23. Mai 2013 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. …/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 552/97 des Rates zur vorübergehenden Rücknahme der allgemeinen Zollpräferenzen für Waren aus Myanmar/Birma

(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) Nr. 607/2013.)


12.2.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 55/196


P7_TA(2013)0219

Finanzielle Zuständigkeit bei Investor-Staat-Streitigkeiten vor Schiedsgerichten, welche durch völkerrechtliche Übereinkünfte eingesetzt wurden, deren Vertragspartei die EU ist ***I

Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 23. Mai 2013 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung der Rahmenbedingungen für die Regelung der finanziellen Zuständigkeit bei Investor-Staat-Streitigkeiten vor Schiedsgerichten, welche durch völkerrechtliche Übereinkünfte eingesetzt wurden, deren Vertragspartei die Europäische Union ist (COM(2012)0335 — C7-0155/2012 — 2012/0163(COD)) (1)

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

(2016/C 055/41)

Abänderung 1

Vorschlag für eine Verordnung

Titel

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung der Rahmenbedingungen für die Regelung der finanziellen Zuständigkeit bei Investor-Staat-Streitigkeiten vor Schiedsgerichten, welche durch völkerrechtliche Übereinkünfte eingesetzt wurden, deren Vertragspartei die Europäische Union ist

(Betrifft nicht die deutsche Fassung.)

Abänderung 2

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)

Seit dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon besitzt die Union die ausschließliche Zuständigkeit für den Abschluss internationaler Investitionsschutzübereinkünfte. Die Union ist bereits Partei des Vertrags über die Energiecharta, der Regelungen zum Investitionsschutz enthält.

(1)

Seit dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon besitzt die Union die ausschließliche Zuständigkeit für den Abschluss internationaler Investitionsschutzübereinkünfte. Die Union ist , wie auch die Mitgliedstaaten, bereits Partei des Vertrags über die Energiecharta, der Regelungen zum Investitionsschutz enthält.

Abänderung 3

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)

Investitionsschutzübereinkünfte sehen typischerweise einen Mechanismus zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Investoren und Staaten („Investor-Staat-Streitigkeiten“) vor ; dieser Mechanismus ermöglicht es einem Investor aus einem Drittland, Klage gegen einen Staat einzureichen, in dem er eine Investition getätigt hat. Bei der Beilegung von Investor-Staat-Streitigkeiten kann ein finanzieller Ausgleich zugesprochen werden. In einer solchen Streitsache fallen darüber hinaus zwangsläufig beträchtliche Kosten für die Verwaltung des Schiedsverfahrens sowie Kosten für die Klagebeantwortung an.

(2)

In begründeten Fällen können künftige von der Union geschlossene Investitionsschutzübereinkünfte einen Mechanismus zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Investoren und Staaten („Investor-Staat-Streitigkeiten“) vorsehen ; dieser Mechanismus ermöglicht es einem Investor aus einem Drittland, Klage gegen einen Staat einzureichen, in dem er eine Investition getätigt hat. Bei der Beilegung von Investor-Staat-Streitigkeiten kann ein finanzieller Ausgleich zugesprochen werden. In einer solchen Streitsache fallen darüber hinaus zwangsläufig beträchtliche Kosten für die Verwaltung des Schiedsverfahrens sowie Kosten für die Klagebeantwortung an.

Abänderung 4

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3a)

Die finanzielle Verantwortung kann nicht angemessen geregelt werden, wenn die in den Investitionsschutzübereinkünften vorgesehenen Schutznormen deutlich über den in der Union und den meisten Mitgliedstaaten anerkannten Haftungsgrenzen liegen. Daher sollten künftige Übereinkünfte der Union ausländischen Investoren ein gleich hohes, aber kein höheres Schutzniveau bieten wie das, das das Unionsrecht und die allgemeinen Rechtsgrundsätze, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind, Investoren aus der Union einräumen.

Abänderung 5

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 3 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3b)

Die Abgrenzung der finanziellen Verantwortung nach dieser Verordnung steht auch im Zusammenhang mit der Wahrung der Rechtsetzungsbefugnisse der Union, die innerhalb der in den Verträgen festgelegten Zuständigkeiten ausgeübt und vom Gerichtshof auf ihre Rechtmäßigkeit kontrolliert werden und die nicht durch eine potenzielle Haftung, die außerhalb des ausgewogenen Systems, wie es von den Verträgen begründet wird, festgelegt wird, in unvertretbarer Weise eingeschränkt werden können. Der Gerichtshof hat daher eindeutig bestätigt, dass die Haftung der Union für Rechtsakte, insbesondere im Zusammenwirken mit dem Völkerrecht, eng gefasst werden muss und nur bei einem eindeutig festgestellten Fehlverhalten ausgelöst werden kann  (2) Künftige von der Union zu schließende Investitionsschutzübereinkünfte sollten dieser Wahrung der Rechtssetzungsbefugnisse Rechnung tragen und keine strengeren Haftungsnormen einführen, die eine Umgehung der vom Gerichtshof festgelegten Normen ermöglichen würden.

Abänderung 6

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4)

Sofern die Union für die gewährte Behandlung völkerrechtlich zuständig ist, ist nach dem Völkerrecht davon auszugehen, dass sie bei einem nachteiligen Schiedsspruch einen eventuellen finanziellen Ausgleich zahlt und dass sie die etwaigen Streitkosten trägt. Es besteht indessen die Möglichkeit, dass sich ein nachteiliger Schiedsspruch aus der von der Union selbst gewährten Behandlung ergibt oder aber aus einer von einem Mitgliedstaat gewährten Behandlung. Folglich wäre es unbillig, wenn Schiedssprüche und Schiedskosten aus dem Unionshaushalt beglichen werden müssten, obgleich ein Mitgliedstaat die Behandlung gewährt hat. Nach Unionsrecht und unbeschadet der völkerrechtlichen Zuständigkeit der Union ist es deshalb geboten, die finanzielle Zuständigkeit entsprechend den mit dieser Verordnung aufgestellten Kriterien zwischen der Union und dem Mitgliedstaat aufzuteilen, der die Behandlung gewährt hat.

(4)

Sofern die Union als Rechtssubjekt für die gewährte Behandlung völkerrechtlich verantwortlich ist, ist nach dem Völkerrecht davon auszugehen, dass sie bei einem nachteiligen Schiedsspruch einen eventuellen finanziellen Ausgleich zahlt und dass sie die etwaigen Streitkosten trägt. Es besteht indessen die Möglichkeit, dass sich ein nachteiliger Schiedsspruch aus der von der Union selbst gewährten Behandlung ergibt oder aber aus einer von einem Mitgliedstaat gewährten Behandlung. Folglich wäre es unbillig, wenn Schiedssprüche und Schiedskosten aus dem Haushaltsplan der Europäischen Union (nachstehend „Unionshaushalt“) beglichen werden müssten, obgleich ein Mitgliedstaat die Behandlung gewährt hat. Nach Unionsrecht und unbeschadet der völkerrechtlichen Zuständigkeit der Union ist es deshalb geboten, die finanzielle Verantwortung entsprechend den mit dieser Verordnung aufgestellten Kriterien zwischen der Union als solcher und dem Mitgliedstaat aufzuteilen, der die Behandlung gewährt hat.

Abänderung 7

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6)

Die finanzielle Zuständigkeit sollte der Rechtsperson zufallen, welche die mit den einschlägigen Bestimmungen der Übereinkunft nicht zu vereinbarende Behandlung zu vertreten hat. Folglich sollte die finanzielle Zuständigkeit in den Fällen, in denen die betreffende Behandlung von einem Organ, einer Einrichtung oder einer Agentur der Union gewährt wurde, bei der Union liegen. Hat ein Mitgliedstaat die betreffende Behandlung gewährt, sollte die finanzielle Zuständigkeit bei dem betroffenen Mitgliedstaat liegen. Handelt der Mitgliedstaat hingegen in einer dem Unionsrecht entsprechenden Weise, beispielsweise durch Umsetzung einer von der Union erlassenen Richtlinie, so sollte der Union die finanzielle Zuständigkeit insofern zufallen, als die betreffende Behandlung unionsrechtlich vorgeschrieben ist. Die Verordnung muss auch der Möglichkeit Rechnung tragen, dass in einer konkreten Sache sowohl die von einem Mitgliedstaat gewährte Behandlung als auch eine unionsrechtlich vorgeschriebene Behandlung betroffen sein könnten. Die Verordnung wird auf alle Maßnahmen anwendbar sein, die von den Mitgliedstaaten und von der Europäischen Union ergriffen werden.

(6)

Die finanzielle Verantwortung sollte der Rechtsperson zufallen, welche die mit den einschlägigen Bestimmungen der Übereinkunft nicht zu vereinbarende Behandlung zu vertreten hat. Folglich sollte die finanzielle Verantwortung in den Fällen, in denen die betreffende Behandlung von einem Organ, einer Einrichtung, Agentur oder sonstigen Rechtsperson der Union gewährt wurde, bei der Union als solcher liegen. Hat ein Mitgliedstaat die betreffende Behandlung gewährt, sollte die finanzielle Verantwortung bei diesem Mitgliedstaat liegen. Handelt der Mitgliedstaat hingegen in einer unionsrechtlich vorgeschriebenen Weise, beispielsweise durch Umsetzung einer von der Union erlassenen Richtlinie, so sollte die finanzielle Verantwortung der Union als solcher zufallen, soweit die betreffende Behandlung unionsrechtlich vorgeschrieben ist. Die Verordnung muss auch der Möglichkeit Rechnung tragen, dass in einer konkreten Sache sowohl die von einem Mitgliedstaat gewährte Behandlung als auch eine unionsrechtlich vorgeschriebene Behandlung betroffen sein könnten. Die Verordnung erstreckt sich auf alle Maßnahmen, die von den Mitgliedstaaten und von der Union ergriffen werden. In diesem Fall sollten der Mitgliedstaat und die Union die finanzielle Verantwortung für die von ihnen jeweils gewährte spezifische Behandlung tragen.

Abänderung 8

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 6 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(6a)

Handelt der Mitgliedstaat in einer nicht mit dem Unionsrecht zu vereinbarenden Weise, etwa indem er eine von der Union erlassene Richtlinie nicht umsetzt oder bei der Umsetzung einer von der Union erlassenen Richtlinie in einzelstaatliches Recht über die Bestimmungen dieser Richtlinie hinausgeht, so sollte der Mitgliedstaat die finanzielle Verantwortung für die betreffende Behandlung tragen.

Abänderung 9

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 8

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(8)

Liegt die aus einer Streitigkeit gegebenenfalls entstehende finanzielle Zuständigkeit hingegen bei einem Mitgliedstaat, so ist es grundsätzlich angebracht, diesem Mitgliedstaat das Recht einzuräumen, als Schiedsbeklagter aufzutreten, um die Behandlung zu verteidigen, die er dem Investor gewährt hat. Die Regelungen dieser Verordnung ermöglichen dies. Daraus ergibt sich der erhebliche Vorteil, dass der Unionshaushalt nicht belastet und keine Unionsmittel in Anspruch genommen würden, auch nicht vorübergehend, wenn Schiedskosten anfallen oder ein etwaiger Schiedsspruch gegen den betroffenen Mitgliedstaat ergeht.

(8)

Liegt die aus einer Streitigkeit gegebenenfalls entstehende finanzielle Verantwortung hingegen bei einem Mitgliedstaat, so ist es grundsätzlich recht und billig sowie angebracht, diesem Mitgliedstaat das Recht einzuräumen, als Schiedsbeklagter aufzutreten, um die Behandlung zu verteidigen, die er dem Investor gewährt hat. Die Regelungen dieser Verordnung ermöglichen dies. Daraus ergibt sich der erhebliche Vorteil, dass der Unionshaushalt nicht belastet und keine nichtfinanziellen Ressourcen der Union in Anspruch genommen würden, auch nicht vorübergehend, wenn Schiedskosten anfallen oder ein etwaiger Schiedsspruch gegen den betroffenen Mitgliedstaat ergeht.

Abänderung 10

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 10

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(10)

Unter bestimmten Voraussetzungen — nämlich falls es sicherzustellen gilt, dass die Interessen der Union angemessen geschützt werden, — ist es unabdingbar, dass die Union bei Streitigkeiten, die eine von einem Mitgliedstaat gewährte Behandlung berühren, selbst als Schiedsbeklagte auftritt . Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die Streitigkeit zusätzlich noch eine von der Union gewährte Behandlung betrifft, wenn die von einem Mitgliedstaat gewährte Behandlung dem Anschein nach unionsrechtlich vorgeschrieben ist, wenn vergleichbare Ansprüche gegenüber anderen Mitgliedstaaten gelten gemacht werden können oder wenn die Sache offene Rechtsfragen berührt, deren Beantwortung für künftig Schiedsklagen von Belang sein kann, die gegebenenfalls gegen andere Mitgliedstaaten oder die Union angestrengt werden. Betrifft eine Streitigkeit eine teilweise von der Union gewährte oder unionsrechtlich vorgeschriebene Behandlung, sollte die Union als Schiedsbeklagte auftreten, es sei denn, die Ansprüche aufgrund einer solchen Behandlung sind von untergeordneter Bedeutung; dies gebietet sich aufgrund der möglicherweise damit verbundenen finanziellen Zuständigkeit und der aufgeworfenen Rechtsfragen in Bezug auf die Ansprüche aus einer von einem Mitgliedstaat gewährten Behandlung.

(10)

Unter bestimmten Voraussetzungen — nämlich falls es sicherzustellen gilt, dass die Interessen der Union angemessen geschützt werden, — ist es unabdingbar, dass die Union bei Streitigkeiten, die eine von einem Mitgliedstaat gewährte Behandlung berühren, selbst als Schiedsbeklagte auftreten kann . Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die Streitigkeit zusätzlich noch eine von der Union gewährte Behandlung betrifft, wenn die von einem Mitgliedstaat gewährte Behandlung dem Anschein nach unionsrechtlich vorgeschrieben ist, wenn vergleichbare Ansprüche gegenüber anderen Mitgliedstaaten geltend gemacht wurden oder wenn die Sache Rechtsfragen berührt, deren Beantwortung für gegenwärtige oder künftige Schiedsklagen von Belang sein kann, die gegebenenfalls gegen andere Mitgliedstaaten oder die Union angestrengt werden. Betrifft eine Streitigkeit eine teilweise von der Union gewährte oder unionsrechtlich vorgeschriebene Behandlung, sollte die Union als Schiedsbeklagte auftreten, es sei denn, die Ansprüche aufgrund einer solchen Behandlung sind von untergeordneter Bedeutung; dies gebietet sich aufgrund der möglicherweise damit verbundenen finanziellen Verantwortung und der aufgeworfenen Rechtsfragen in Bezug auf die Ansprüche aus einer von einem Mitgliedstaat gewährten Behandlung.

Abänderung 11

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 12

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(12)

Es ist angebracht, dass die Kommission in den Grenzen dieser Verordnung entscheidet , ob die Union die Schiedsbeklagte ist oder ob ein Mitgliedstaat als Schiedsbeklagter auftreten soll.

(12)

Zur Schaffung eines funktionierenden Systems sollte die Kommission in den Grenzen dieser Verordnung entscheiden , ob die Union oder ein Mitgliedstaat als Schiedsbeklagter auftreten soll , und das Europäische Parlament und den Rat im Rahmen ihrer jährlichen Berichterstattung über die Durchführung dieser Verordnung über alle derartigen Entscheidungen unterrichten .

Abänderung 12

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 14

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(14)

Tritt ein Mitgliedstaat als Schiedsbeklagter auf, dann ist es gleichermaßen angebracht, dass er die Kommission über die Entwicklungen in der Streitsache auf dem Laufenden hält und dass die Kommission gegebenenfalls die Möglichkeit hat, den als Schiedsbeklagter auftretenden Mitgliedstaat aufzufordern, in Fragen des Unionsinteresses eine bestimmte Position zu vertreten.

(14)

Tritt ein Mitgliedstaat als Schiedsbeklagter auf, so ist es ferner angebracht, dass er die Kommission über die Entwicklungen in der Streitsache auf dem Laufenden hält und dass die Kommission gegebenenfalls die Möglichkeit hat, den als Schiedsbeklagten auftretenden Mitgliedstaat aufzufordern, in Fragen , die Auswirkungen auf die übergeordneten Interessen der Union haben, eine bestimmte Position zu vertreten.

Abänderung 13

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 15

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(15)

Ein Mitgliedstaat kann jederzeit die finanzielle Zuständigkeit übernehmen für den Fall, dass ein Ausgleich zu zahlen ist. In einem solchen Fall können der Mitgliedstaat und die Kommission Vereinbarungen treffen über die periodische Begleichung von Kosten sowie die Zahlung eines etwaigen Ausgleichs. Diese Zusage gilt jedoch nicht als Anerkennung der strittigen Forderung durch den Mitgliedstaat. Die Kommission sollte einen Beschluss erlassen können , mit dem der Mitgliedstaat aufgefordert wird, derartigen Kosten Rechnung zu tragen. Falls das Schiedsgericht Kostenentscheidungen zugunsten der Union fällt, sollte die Kommission dafür sorgen, dass dem betroffenen Mitgliedstaat bereits geleistete Vorauszahlungen unverzüglich zurückerstattet werden.

(15)

Unbeschadet des Ausgangs des Schiedsverfahrens kann ein Mitgliedstaat jederzeit zusagen, die finanzielle Verantwortung für den Fall zu übernehmen, dass ein Ausgleich zu zahlen ist. In einem solchen Fall können der Mitgliedstaat und die Kommission Vereinbarungen über die periodische Begleichung von Kosten sowie die Zahlung eines etwaigen Ausgleichs treffen. Diese Zusage gilt jedoch nicht im rechtlichen Sinne als Anerkennung der strittigen Forderung durch den Mitgliedstaat. Die Kommission kann in diesem Fall einen Beschluss erlassen, mit dem der Mitgliedstaat aufgefordert wird, derartigen Kosten Rechnung zu tragen. Falls das Schiedsgericht Kostenentscheidungen zugunsten der Union fällt, sollte die Kommission dafür sorgen, dass dem betroffenen Mitgliedstaat bereits geleistete Vorauszahlungen unverzüglich zurückerstattet werden.

Abänderung 14

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 16

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(16)

In einigen Fällen kann es angebracht sein, einen Vergleich anzustreben, um eine kostspielige und unnötige Schlichtung zu vermeiden. Es ist geboten, ein Verfahren zur Herbeiführung eines Vergleichs festzulegen. Ein derartiges Verfahren sollte die Kommission in die Lage versetzen, einen Streit im Einklang mit dem Prüfverfahren beizulegen, falls dies im Interesse der Union läge. Betrifft die Streitsache eine von einem Mitgliedstaat gewährte Behandlung, so ist es angebracht, dass die Kommission und der betroffene Mitgliedstaat eng zusammenarbeiten und Konsultationen führen. Es sollte dem Mitgliedstaat unbenommen sein, den Streit jederzeit beizulegen, sofern er die uneingeschränkte finanzielle Zuständigkeit übernimmt und sofern der Vergleich mit dem Unionsrecht vereinbar ist und dem Unionsinteresse nicht zuwiderläuft.

(16)

In einigen Fällen kann es angebracht sein, einen Vergleich anzustreben, um eine kostspielige und unnötige Schlichtung zu vermeiden. Es ist geboten, ein wirksames und zügiges Verfahren zur Herbeiführung eines Vergleichs festzulegen. Ein derartiges Verfahren sollte die Kommission in die Lage versetzen, einen Streit im Einklang mit dem Prüfverfahren beizulegen, falls dies im Interesse der Union läge. Betrifft die Streitsache eine von einem Mitgliedstaat gewährte Behandlung, so ist es angebracht, dass die Kommission und der betroffene Mitgliedstaat eng zusammenarbeiten und Konsultationen führen , unter anderem in der Frage des Ablaufs des Vergleichsverfahrens und der Höhe des finanziellen Ausgleichs . Es sollte dem Mitgliedstaat unbenommen sein, den Streit jederzeit beizulegen, sofern er die uneingeschränkte finanzielle Verantwortung übernimmt und sofern der Vergleich mit dem Unionsrecht vereinbar ist und den Interessen der Union als Ganzes nicht zuwiderläuft.

Abänderung 15

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 18

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(18)

Die Kommission sollte intensive Konsultationen mit dem betroffenen Mitgliedstaat führen, damit ein Einverständnis über die Aufteilung der finanziellen Zuständigkeit erzielt werden kann. Befindet die Kommission, dass ein Mitgliedstaat zuständig ist, und ist der Mitgliedstaat damit nicht einverstanden, so sollte die Kommission die auferlegten Zahlungen leisten, gleichzeitig aber einen Beschluss an den Mitgliedstaat richten, in dem sie ihn auffordert, die betreffenden Beträge zuzüglich etwaiger Zinsen dem Haushalt der Europäischen Union zuzuführen. Die etwaigen Zinsen sollten sich nach [Artikel 71 Absatz 4 der Verordnung ( EG , Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (in der geänderten Fassung)] berechnen. Ein Rückgriff auf Artikel 263 AEUV ist möglich, falls ein Mitgliedstaat die Auffassung vertritt, dass der Beschluss die Kriterien dieser Verordnung nicht erfüllt.

(18)

Die Kommission sollte intensive Konsultationen mit dem betroffenen Mitgliedstaat führen, damit ein Einverständnis über die Aufteilung der finanziellen Verantwortung erzielt werden kann. Befindet die Kommission, dass ein Mitgliedstaat verantwortlich ist, und ist der Mitgliedstaat damit nicht einverstanden, so sollte die Kommission die auferlegten Zahlungen leisten, gleichzeitig aber einen Beschluss an den Mitgliedstaat richten, in dem sie ihn auffordert, die betreffenden Beträge zuzüglich etwaiger Zinsen dem Unionshaushalt zuzuführen. Die etwaigen Zinsen sollten sich nach Artikel 78 Absatz 4 der Verordnung ( EU , Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union  (3) berechnen. Ein Rückgriff auf Artikel 263 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ist möglich, falls ein Mitgliedstaat die Auffassung vertritt, dass der Beschluss die Kriterien dieser Verordnung nicht erfüllt.

Abänderung 16

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 19

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(19)

Aus dem Haushalt der Union sollten die Ausgaben gedeckt werden, die sich aus nach Artikel 218 AEUV geschlossenen Übereinkünften ergeben, welche die Beilegung von Investor-Staat-Streitigkeiten vorsehen. Sofern ein Mitgliedstaat aufgrund dieser Verordnung finanziell zuständig ist, sollte die Union die Option haben, entweder zuerst die Beiträge des betroffenen Mitgliedstaats zu bündeln, um dann die jeweilige Ausgabe zu tätigen, oder zuerst die jeweilige Ausgabe zu tätigen, um diese dann vom betroffenen Mitgliedstaat zurückzufordern. Beide haushaltstechnischen Mechanismen sollten verwendet werden können, wobei jedoch die Machbarkeit, insbesondere unter Berücksichtigung der zeitlichen Planung, für den Einsatz des jeweiligen Mechanismus ausschlaggebend sein sollte. In beiden Fällen sollten die von den Mitgliedstaaten gezahlten Beiträge oder Rückzahlungen als interne zweckgebundene Einnahmen des Unionshaushalts erfasst werden. Die Mittel aus diesen internen zweckgebundenen Einnahmen sollten nicht allein für die Deckung der jeweiligen Ausgabe bestimmt sein; sie sollten auch anderen Teilen des Unionshaushalts zugewiesen werden können, aus denen ursprünglich die Mittel entnommen wurden, die zur Tätigung der Ausgabe nach dem zweiten Mechanismus dienten.

(Betrifft nicht die deutsche Fassung.)

Abänderung 17

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 — Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b)

„Schiedskosten“ die Gebühren und Kosten des Schiedsgerichts sowie die Vertretungskosten und Auslagen, die dem Schiedskläger vom Schiedsgericht zugesprochen werden;

b)

„Schiedskosten“ die Gebühren und Kosten des Schiedsgerichts oder der Schiedseinrichtung sowie die Vertretungskosten und Auslagen, die dem Schiedskläger vom Schiedsgericht zugesprochen werden;

Abänderung 18

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 — Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c)

„Streitigkeit“ die Auseinandersetzung über einen vom Schiedskläger gegen die Union geltend gemachten Anspruch aus einer Übereinkunft, über den das Schiedsgericht befindet;

c)

„Streitigkeit“ die Auseinandersetzung über einen vom Schiedskläger gegen die Union oder einen Mitgliedstaat geltend gemachten Anspruch aus einer Übereinkunft, über den das Schiedsgericht befindet;

Abänderung 19

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 — Buchstabe j a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ja)

„übergeordnete Interessen der Union“ eine der folgenden Situationen:

 

 

i)

die kohärente oder einheitliche Anwendung oder Umsetzung der Investitionsschutzbestimmungen der Übereinkunft, um die es bei der Investor-Staat-Streitigkeit geht und deren Vertragspartei die Union ist, ist ernsthaft gefährdet;

 

 

ii)

die Maßnahme eines Mitgliedstaats könnte mit der Entwicklung der künftigen Investitionspolitik der Union kollidieren;

 

 

iii)

die Streitigkeit führt möglicherweise zu erheblichen finanziellen Auswirkungen auf den Unionshaushalt in einem bestimmten Jahr oder im Rahmen des mehrjährigen Finanzrahmens.

Abänderung 20

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 — Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.   In den in dieser Verordnung vorgesehenen Fällen erlässt die Kommission einen Beschluss zur Festlegung der finanziellen Zuständigkeit des betroffenen Mitgliedstaats nach den Kriterien des Absatzes 1.

2.   In den in dieser Verordnung vorgesehenen Fällen erlässt die Kommission einen Beschluss zur Festlegung der finanziellen Verantwortung des betroffenen Mitgliedstaats nach den Kriterien des Absatzes 1. Das Europäische Parlament und der Rat werden über einen solchen Beschluss unterrichtet.

Abänderung 21

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Sobald der Kommission die Mitteilung eines Schiedsklägers zugeht, in der dieser seine Absicht bekundet, ein Schiedsverfahren nach Maßgabe einer Übereinkunft einzuleiten, notifiziert sie den betroffenen Mitgliedstaat.

Sobald der Kommission die Mitteilung eines Schiedsklägers zugeht, in der dieser seine Absicht bekundet, ein Schiedsverfahren einzuleiten , oder sobald die Kommission über ein Konsultationsersuchen oder einen gegen einen Mitgliedstaat geltend gemachten Anspruch unterrichtet wird , notifiziert sie den betroffenen Mitgliedstaat und unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat über vorausgegangene Konsultationsersuchen des Schiedsklägers und die Mitteilung, in der der Schiedskläger seine Absicht bekundet, ein Schiedsverfahren gegen die Union oder einen Mitgliedstaat einzuleiten, innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Erhalt der Mitteilung, einschließlich des Namens des Schiedsklägers, der Bestimmungen der Übereinkunft, gegen die angeblich verstoßen wurde, des betroffenen Wirtschaftszweigs, der Behandlung, die im Widerspruch zu der Übereinkunft stehen soll, und der Höhe des geltend gemachten Schadens.

Abänderung 22

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 — Absatz 2 — Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c)

Es ist zu erwarten, dass nach derselben Übereinkunft vergleichbare Ansprüche gegen eine Behandlung geltend gemacht werden , die von anderen Mitgliedstaaten gewährt wurde, wobei die Kommission am Besten gewährleisten kann, dass der Anspruch wirksam und in sich schlüssig abgewehrt wird.

c)

Nach derselben Übereinkunft wurden vergleichbare Ansprüche geltend gemacht oder Konsultationsersuchen in Bezug auf vergleichbare Ansprüche gestellt, die sich gegen eine Behandlung richten , die von anderen Mitgliedstaaten gewährt wurde, wobei die Kommission am Besten gewährleisten kann, dass der Anspruch wirksam und in sich schlüssig abgewehrt wird.

Abänderung 23

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 — Absatz 2 — Buchstabe d

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

d)

Die Streitigkeit wirft ungelöste Rechtsfragen auf, die im Zusammenhang mit derselben oder einer anderen Unionsübereinkunft in anderen Streitigkeiten über eine von der Union oder anderen Mitgliedstaaten gewährte Behandlung erneut auftauchen können .

d)

Die Streitigkeit wirft sensible Rechtsfragen auf, deren Klärung die künftige Auslegung der betreffenden Übereinkunft oder anderer Übereinkünfte beeinflussen könnte .

Abänderung 24

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 — Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2a.     Tritt die Union aufgrund eines Beschlusses der Kommission gemäß Absatz 2 oder automatisch gemäß Absatz 1 als Schiedsbeklagte auf, so ist die Festlegung des Status als Schiedsbeklagter für den Schiedskläger und das Schiedsgericht verbindlich.

Abänderung 25

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 — Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4.   Die Kommission setzt die übrigen Mitgliedstaaten sowie das Europäische Parlament über etwaige Streitigkeiten in Kenntnis, bei denen dieser Artikel angewendet wird, wobei sie auch mitteilt, wie er angewendet wurde.

4.   Die Kommission setzt das Europäische Parlament und den Rat über etwaige Streitigkeiten in Kenntnis, bei denen dieser Artikel angewendet wird, wobei sie auch mitteilt, wie er angewendet wurde.

Abänderung 26

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 — Absatz 1 — Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b)

informiert er die Kommission über alle bedeutsamen Verfahrensschritte und führt Konsultationen auf regelmäßiger Basis, auf jeden Fall aber immer dann, wenn die Kommission dies verlangt, und

b)

informiert er die Kommission unverzüglich über alle bedeutsamen Verfahrensschritte und führt Konsultationen auf regelmäßiger Basis, auf jeden Fall aber immer dann, wenn die Kommission dies verlangt, und

Abänderung 27

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 — Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.    Die Kommission kann von dem betroffenen Mitgliedstaat jederzeit verlangen, dass er bei Rechtsfragen, die sich aus der Streitigkeit ergeben, oder bei anderen Aspekten, die das Unionsinteresse berühren , eine bestimmte Position vertritt.

2.    Wenn übergeordnete Interessen der Union dies erfordern , kann die Kommission nach Konsultationen mit dem betroffenen Mitgliedstaat von diesem jederzeit verlangen, dass er bei Rechtsfragen, die durch die Streitigkeit aufgeworfen werden, oder bei anderen Rechtsfragen, deren Klärung die künftige Auslegung der betreffenden Übereinkunft oder anderer Übereinkünfte beeinflussen könnte , eine bestimmte Position vertritt.

Abänderung 28

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 — Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2a.     Ist der betroffene Mitgliedstaat der Ansicht, dass die Forderung der Kommission seine wirksame Verteidigung in unvertretbarer Weise gefährdet, nimmt er Konsultationen auf, damit eine annehmbare Lösung gefunden werden kann. Gelingt es nicht, eine annehmbare Lösung zu finden, kann die Kommission einen Beschluss fassen, in dem der betroffene Mitgliedstaat aufgefordert wird, eine bestimmte rechtliche Position zu vertreten.

Abänderung 29

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 — Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3.   Sieht eine Übereinkunft oder sehen die Regeln, auf welche sie Bezug nimmt, die Möglichkeit vor, einen Rechtsaspekt des Schiedsspruchs für nichtig zu erklären, anzufechten oder zu überprüfen, so kann die Kommission von dem Mitgliedstaat verlangen, einen entsprechenden Antrag auf Nichtigerklärung, Anfechtung oder Überprüfung zu stellen , sofern sie zu der Auffassung gelangt, dass die einheitliche oder korrekte Auslegung des Übereinkommens dies erfordert. In solchen Fällen gehören Vertreter der Kommission der Delegation an und haben das Recht, die Auffassung der Union zu dem besagten Rechtsaspekt darzulegen.

3.   Sieht eine Übereinkunft oder sehen die Regeln, auf welche sie Bezug nimmt, die Möglichkeit vor, einen Rechtsaspekt des Schiedsspruchs für nichtig zu erklären, anzufechten oder zu überprüfen, so kann die Kommission nach Konsultationen mit dem betroffenen Mitgliedstaat von diesem verlangen, dass er einen entsprechenden Antrag auf Nichtigerklärung, Anfechtung oder Überprüfung stellt , sofern sie zu der Auffassung gelangt, dass die einheitliche oder korrekte Auslegung des Übereinkommens dies erfordert. In solchen Fällen gehören Vertreter der Kommission der Delegation an und haben das Recht, die Auffassung der Union zu dem besagten Rechtsaspekt darzulegen.

Abänderung 30

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 — Absatz 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

3a.     Lehnt es der betroffene Mitgliedstaat ab, einen Antrag auf Nichtigerklärung, Anfechtung oder Überprüfung zu stellen, setzt er die Kommission binnen 30 Tagen davon in Kenntnis. In diesem Fall kann die Kommission einen Beschluss fassen, in dem der betroffene Mitgliedstaat aufgefordert wird, einen Antrag auf Nichtigerklärung, Anfechtung oder Überprüfung zu stellen.

Abänderung 31

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 — Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c)

Die Kommission stellt dem Mitgliedstaat alle Unterlagen zum Verfahren zur Verfügung, damit eine möglichst wirksame Verteidigung gewährleistet ist.

c)

Die Kommission stellt dem Mitgliedstaat alle Unterlagen zum Verfahren zur Verfügung, hält den Mitgliedstaat über alle bedeutsamen Verfahrensschritte auf dem Laufenden und nimmt auf jeden Fall, wenn der betroffene Mitgliedstaat dies verlangt, Konsultationen mit ihm auf, damit eine möglichst wirksame Verteidigung gewährleistet ist.

Abänderung 32

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 — Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Die Kommission informiert das Europäische Parlament und den Rat regelmäßig über die Entwicklungen in dem in Absatz 1 beschriebenen Schiedsverfahren.

Abänderung 33

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13 — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.   Tritt die Union in einer Streitigkeit als Schiedsbeklagte auf, die eine ganz oder teilweise von einem Mitgliedstaat gewährte Behandlung betrifft, und ist die Kommission der Auffassung, dass die Beilegung der Streitigkeit im Interesse der Union läge, so konsultiert sie zunächst den betroffenen Mitgliedstaat. Der Mitgliedstaat kann ebenfalls diesbezügliche Konsultationen mit der Kommission aufnehmen.

1.   Tritt die Union in einer Streitigkeit als Schiedsbeklagte auf, die eine ganz oder teilweise von einem Mitgliedstaat gewährte Behandlung betrifft, und ist die Kommission der Auffassung, dass die Beilegung der Streitigkeit im Interesse der Union läge, so konsultiert sie zunächst den betroffenen Mitgliedstaat. Der Mitgliedstaat kann ebenfalls diesbezügliche Konsultationen mit der Kommission aufnehmen. Der Mitgliedstaat und die Kommission sorgen für ein gegenseitiges Verständnis der Rechtslage und möglicher Konsequenzen und vermeiden Unstimmigkeiten im Hinblick auf die Lösung der Streitsache.

Abänderung 34

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13 — Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3.   Widersetzt sich der Mitgliedstaat der Beilegung der Streitigkeit, kann die Kommission die Streitigkeit beilegen, sofern übergeordnete Unionsinteressen dies erfordern.

3.   Widersetzt sich der Mitgliedstaat der Beilegung der Streitigkeit, kann die Kommission die Streitigkeit beilegen, sofern übergeordnete Unionsinteressen dies erfordern. Dei Kommission stellt dem Europäischen Parlament und dem Rat alle relevanten Informationen über ihren Beschluss, die Streitigkeit beizulegen, insbesondere ihre Begründung, zur Verfügung.

Abänderung 35

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 — Absatz 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

3a.     Tritt ein Mitgliedstaat in einer Streitigkeit, die ausschließlich eine von seinen Behörden gewährte Behandlung betrifft, als Schiedsbeklagter auf und beschließt er, die Streitigkeit beizulegen, so notifiziert er der Kommission den Entwurf der Vergleichsvereinbarung und unterrichtet die Kommission über die Aushandlung und Durchführung des Vergleichs.

Abänderung 36

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 17 — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.   Tritt die Union nach Artikel 8 als Schiedsbeklagte auf und gelangt die Kommission nach den Kriterien des Artikels 3 Absatz 1 zu der Auffassung, dass die aus dem betreffenden Schiedsspruch oder Vergleich resultierenden Zahlungen ganz oder teilweise von dem betroffenen Mitgliedstaat geleistet werden sollten, so gilt das Verfahren der Absätze 2 bis 5.

1.   Tritt die Union nach Artikel 8 als Schiedsbeklagte auf und gelangt die Kommission nach den Kriterien des Artikels 3 Absatz 1 zu der Auffassung, dass die aus dem betreffenden Schiedsspruch oder Vergleich resultierenden Zahlungen ganz oder teilweise von dem betroffenen Mitgliedstaat geleistet werden sollten, so gilt das Verfahren der Absätze 2 bis 5 dieses Artikels . Dieses Verfahren ist auch anwendbar, wenn die Union in einem Schiedsverfahren, in dem sie gemäß Artikel 8 als Schiedsbeklagte auftritt, erfolgreich ist, aber die Schiedskosten tragen muss.

Abänderung 37

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 17 — Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3.   Binnen drei Monaten nach Erhalt der Aufforderung zur Leistung der aus dem abschließenden Schiedsspruch oder Vergleich resultierenden Zahlungen erlässt die Kommission einen an den betroffenen Mitgliedstaat gerichteten Beschluss, in dem festgesetzt ist, welchen Betrag der betreffende Mitgliedstaat zu zahlen hat.

3.   Binnen drei Monaten nach Erhalt der Aufforderung zur Leistung der aus dem abschließenden Schiedsspruch oder Vergleich resultierenden Zahlungen erlässt die Kommission einen an den betroffenen Mitgliedstaat gerichteten Beschluss, in dem festgesetzt ist, welchen Betrag der betreffende Mitgliedstaat zu zahlen hat. Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat über diesen Beschluss und die Überlegungen, auf die sich ihre Berechnung stützt.

Abänderung 38

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 17 — Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4.   Der betroffene Mitgliedstaat leistet binnen drei Monate nach dem Beschluss der Kommission eine Ausgleichszahlung zugunsten des Unionshaushalts für die aus dem Schiedsspruch oder Vergleich resultierenden Zahlungen, es sei denn, der betroffene Mitgliedstaat legt binnen eines Monats Widerspruch gegen die Festsetzung der Kommission ein. Der betroffene Mitgliedstaat ist zur Zahlung gegebenenfalls fälliger Zinsen verpflichtet, und zwar zu dem Zinssatz, der für andere dem Haushalt geschuldete Mittel gilt.

4.   Der betroffene Mitgliedstaat leistet binnen drei Monaten nach dem Beschluss der Kommission eine entsprechende Ausgleichszahlung zugunsten des Unionshaushalts für die aus dem Schiedsspruch oder Vergleich resultierenden Zahlungen, es sei denn, der betroffene Mitgliedstaat legt binnen eines Monats Widerspruch gegen die Festsetzung der Kommission ein. Der betroffene Mitgliedstaat ist zur Zahlung gegebenenfalls fälliger Zinsen verpflichtet, und zwar zu dem Zinssatz, der für andere dem Unionshaushalt geschuldete Mittel gilt.

Abänderung 39

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 18 — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.    Die Kommission kann einen Beschluss erlassen, mit dem sie den betroffenen Mitgliedstaat verpflichtet, Zahlungen an den Haushalt der Union für etwaige Schiedskosten zu leisten , wenn sie zur Auffassung gelangt, dass der Mitgliedstaat nach den Kriterien des Artikels 3 zur Leistung etwaiger aus einem Schiedsspruch resultierenden Zahlungen verpflichtet sein wird .

1.    Wenn die Union als Schiedsbeklagte gemäß Artikel 8 auftritt, kann die Kommission , sofern keine Vereinbarung gemäß Artikel 11 getroffen wurde, einen Beschluss erlassen, mit dem sie den betroffenen Mitgliedstaat verpflichtet, Vorauszahlungen an den Unionshaushalt für absehbare oder bereits entstandene Schiedskosten zu leisten. Ein solcher Beschluss über die Leistung von Zahlungen muss verhältnismäßig sein, wobei die Kriterien des Artikels 3 zu berücksichtigen sind .

Abänderung 40

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 19

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Zahlung oder Rückzahlung eines Mitgliedstaats an den Haushalt der Union für die Bedienung eines Schiedsspruchs oder Vergleichs oder anderer Kosten gilt als interne zweckgebundene Einnahme im Sinne des [Artikels 18 der Verordnung ( EG , Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften] . Sie kann zur Deckung von Ausgaben verwendet werden, die sich aus nach Artikel 218 AEUV geschlossenen Übereinkünften ergeben, welche die Beilegung von Investor-Staat-Streitigkeiten vorsehen, oder zur Rückführung von Mitteln, die ursprünglich zur Deckung der Zahlung aufgrund eines Schiedsspruchs, eines Vergleichs oder einer anderen Kostenverpflichtung entnommen wurden.

Die Zahlung oder Rückzahlung eines Mitgliedstaats an den Unionshaushalt für die Bedienung eines Schiedsspruchs oder Vergleichs oder anderer Kosten, einschließlich der in Artikel 18 Absatz 1 dieser Verordnung genannten Kosten , gilt als interne zweckgebundene Einnahme im Sinne von Artikel 21 Absatz 4 der Verordnung ( EU , Euratom) Nr. 966/2012 . Sie kann zur Deckung von Ausgaben verwendet werden, die sich aus nach Artikel 218 AEUV geschlossenen Übereinkünften ergeben, welche die Beilegung von Investor-Staat-Streitigkeiten vorsehen, oder zur Rückführung von Mitteln, die ursprünglich zur Deckung der Zahlung aufgrund eines Schiedsspruchs, eines Vergleichs oder einer anderen Kostenverpflichtung entnommen wurden.

Abänderung 41

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 20 — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.   Die Kommission wird von dem [mit der Verordnung [2010/197 (COD)] eingesetzten Ausschuss für Investitionsabkommen] unterstützt. Bei diesem Ausschuss handelt es sich um einen Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

1.   Die Kommission wird von dem mit der Verordnung (EU) Nr. 1219/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 zur Einführung einer Übergangsregelung für bilaterale Investitionsschutzabkommen zwischen den Mitgliedstaaten und Drittländern  (4) eingesetzten Ausschuss für Investitionsabkommen unterstützt. Bei diesem Ausschuss handelt es sich um einen Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Abänderung 42

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 21 — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.   Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat in regelmäßigen Abständen Bericht über die Durchführung dieser Verordnung. Der erste Bericht wird spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung vorgelegt. Danach folgt alle drei Jahre ein weiterer Bericht.

1.   Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat in regelmäßigen Abständen einen ausführlichen Bericht über die Durchführung dieser Verordnung. Dieser Bericht enthält alle relevanten Informationen, einschließlich einer Auflistung der gegen die Union oder die Mitgliedstaaten geltend gemachten Ansprüche, der damit verbundenen Verfahren, Entscheidungen sowie der finanziellen Auswirkungen auf die jeweiligen Haushalte. Der erste Bericht wird spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung vorgelegt. Danach folgt alle drei Jahre ein weiterer Bericht , sofern nicht die Haushaltsbehörde, bestehend aus dem Europäischem Parlament und dem Rat, etwas anderes beschließt .

Abänderung 43

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 21 — Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1a.     Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat alljährlich eine Liste der Konsultationsersuchen von Schiedsklägern, geltend gemachten Ansprüche und Schiedssprüche.


(1)  Der Gegenstand wurde gemäß Artikel 57 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Geschäftsordnung zur erneuten Prüfung an den zuständigen Ausschuss zurücküberwiesen (A7-0124/2013).

(2)   Urteil des Gerichtshofs vom 9. September 2008, Verbundene Rechtssachen C-120/06 P und C-121/06 P, FIAMM und Fedon/Rat und Kommission, Slg. 2008, I-6513.

(3)   ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.

(4)   ABl. L 351 vom 20.12.2012, S. 40.


12.2.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 55/212


P7_TA(2013)0220

Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken ***I

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. Mai 2013 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken (COM(2012)0089 — C7-0060/2012 — 2012/0039(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

(2016/C 055/42)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2012)0089),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 2, Artikel 43 Absatz 2 und Artikel 168 Absatz 4 Buchstabe b des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0060/2012),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 23. Mai 2012 (1),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

in Kenntnis der vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 13. März 2013 gemachten Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (A7-0371/2012),

1.

legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.

nimmt die dieser Entschließung beigefügte Erklärung der Kommission zur Kenntnis;

3.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

4.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.


(1)  ABl. C 229 vom 31.7.2012, S. 119.


P7_TC1-COD(2012)0039

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 23. Mai 2013 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. …/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003

(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) Nr. 576/2013.)


ANHANG ZUR LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG

Erklärung der Kommission

Die Kommission wird im Rahmen der Strategie der Europäischen Union für den Schutz und das Wohlergehen von Tieren (1) das Wohlergehen von Hunden und Katzen im Rahmen von Geschäftspraktiken untersuchen.

Deuten die Ergebnisse dieser Untersuchung darauf hin, dass diese Geschäftspraktiken mit Gesundheitsrisiken verbunden sind, so wird die Kommission geeignete Lösungen für den Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier erwägen, indem sie u. a. dem Europäischen Parlament und dem Rat vorschlägt, die bestehenden Rechtsvorschriften der EU für den Handel mit Hunden und Katzen in geeigneter Weise anzupassen, u. a. durch die Einführung kompatibler Systeme zur Registrierung von Hunden und Katzen, die in allen Mitgliedstaaten zugänglich sind.

Vor diesem Hintergrund wird die Kommission prüfen, ob es machbar und zweckdienlich ist, solche Registriersysteme auch auf Hunde und Katzen auszudehnen, die gemäß den EU-Rechtsvorschriften für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken gekennzeichnet und identifiziert wurden.


(1)  COM(2012)0006 final/2: Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat und den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss über die Strategie der Europäischen Union für den Schutz und das Wohlergehen von Tieren 2012-2015.“


12.2.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 55/213


P7_TA(2013)0221

Tierseuchenrechtliche Bedingungen für den Handel mit Hunden, Katzen und Frettchen ***I

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. Mai 2013 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 92/65/EWG des Rates hinsichtlich der tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel innerhalb der Union mit Hunden, Katzen und Frettchen und deren Einfuhr in die Union (COM(2012)0090 — C7-0061/2012 — 2012/0040(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

(2016/C 055/43)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2012)0090),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 43 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0061/2012),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 23. Mai 2012 (1),

in Kenntnis der vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 13. März 2013 gemachten Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (A7-0366/2012),

1.

legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.


(1)  ABl. C 229 vom 31.7.2012, S. 119.


P7_TC1-COD(2012)0040

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 23. Mai 2013 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2013/…/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 92/65/EWG des Rates hinsichtlich der tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Hunden, Katzen und Frettchen innerhalb der Union und deren Einfuhr in die Union

(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Richtlinie 2013/31/EU).