ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 44

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

59. Jahrgang
5. Februar 2016


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2016/C 044/01

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.7885 — BP Europa/Ruhr Oel) ( 1 )

1

2016/C 044/02

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.7784 — CF Industries Holdings/OCI Business) ( 1 )

1


 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2016/C 044/03

Euro-Wechselkurs

2

 

INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

2016/C 044/04

Mitteilung der Regierung der Republik Polen in Bezug auf die Richtlinie 94/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erteilung und Nutzung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen im Gebiet Bukowice

3


 

V   Bekanntmachungen

 

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2016/C 044/05

Bekanntmachung zu dem endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Zitronensäure mit Ursprung in der Volksrepublik China — Änderung der Anschrift eines Unternehmens, für das ein unternehmensspezifischer Antidumpingzoll gilt

8

 

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2016/C 044/06

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.7934 — Blackstone/Norske Skog) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall ( 1 )

9


 

Berichtigungen

2016/C 044/07

Berichtigung der Gaskategorien und des dazugehörigen Eingangsdrucks gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2009/142/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Gasverbrauchseinrichtungen ( ABl. C 30 vom 27.1.2016 )

10


 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

 


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

5.2.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 44/1


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache M.7885 — BP Europa/Ruhr Oel)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2016/C 44/01)

Am 1. Februar 2016 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden beiden EU-Websites veröffentlicht:

—

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

—

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32016M7885 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


5.2.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 44/1


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache M.7784 — CF Industries Holdings/OCI Business)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2016/C 44/02)

Am 4. Dezember 2015 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Italienisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden beiden EU-Websites veröffentlicht:

—

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

—

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32015M7784 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

5.2.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 44/2


Euro-Wechselkurs (1)

4. Februar 2016

(2016/C 44/03)

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,1206

JPY

Japanischer Yen

131,49

DKK

Dänische Krone

7,4629

GBP

Pfund Sterling

0,76595

SEK

Schwedische Krone

9,4036

CHF

Schweizer Franken

1,1169

ISK

Isländische Krone

 

NOK

Norwegische Krone

9,5375

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

27,021

HUF

Ungarischer Forint

310,49

PLN

Polnischer Zloty

4,4152

RON

Rumänischer Leu

4,5087

TRY

Türkische Lira

3,2500

AUD

Australischer Dollar

1,5546

CAD

Kanadischer Dollar

1,5366

HKD

Hongkong-Dollar

8,7277

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,6678

SGD

Singapur-Dollar

1,5720

KRW

Südkoreanischer Won

1 336,75

ZAR

Südafrikanischer Rand

17,7670

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

7,3691

HRK

Kroatische Kuna

7,6610

IDR

Indonesische Rupiah

15 269,96

MYR

Malaysischer Ringgit

4,6125

PHP

Philippinischer Peso

53,366

RUB

Russischer Rubel

86,0790

THB

Thailändischer Baht

39,952

BRL

Brasilianischer Real

4,3486

MXN

Mexikanischer Peso

20,3101

INR

Indische Rupie

75,8600


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

5.2.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 44/3


Mitteilung der Regierung der Republik Polen in Bezug auf die Richtlinie 94/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erteilung und Nutzung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen im Gebiet „Bukowice“

(2016/C 44/04)

Das Verfahren betrifft die Erteilung einer Konzession für die Prospektion und/oder Exploration von Erdöl- und/oder Erdgaslagerstätten im Gebiet „Bukowice“ in der Woiwodschaft Dolnośląskie und in der Woiwodschaft Wielkopolskie:

Name

Block Nr.

Bezugssystem PL-1992

X

Y

Bukowice

Teile der Konzessionsblöcke Nr. 266, 267, 286 und 287

412 893,49

369 568,86

399 504,12

395 681,91

395 484,44

395 599,46

386 257,67

395 410,84

386 505,05

383 928,81

377 241,61

383 718,48

377 518,65

372 091,63

386 781,91

372 323,01

387 085,17

360 716,74

396 349,47

360 969,49

396 853,49

343 592,54

404 263,41

343 820,23

404 531,71

343 824,58

405 124,81

344 724,92

411 833,93

358 377,93

412 097,24

361 149,54

418 229,16

361 319,70

ohne folgendes Gebiet:

Bezugssystem PL-1992

X

Y

405 989,99

358 711,68

404 993,03

359 435,58

404 167,53

360 235,69

403 805,58

360 521,44

402 872,13

361 156,44

402 643,53

361 537,44

402 649,88

361 931,14

402 916,58

362 286,74

403 399,18

362 439,14

404 427,88

362 362,94

405 139,08

362 204,19

405 456,58

361 842,24

405 539,13

361 004,04

405 774,08

360 413,49

406 853,59

358 705,33

406 840,89

358 502,13

406 790,09

358 425,93

406 536,09

358 394,18

ohne folgendes Gebiet:

Bezugssystem PL-1992

X

Y

405 628,69

381 344,80

402 354,75

379 529,68

400 302,38

380 555,22

399 026,10

382 925,02

399 057,08

387 630,63

400 115,49

387 799,55

403 692,31

386 854,43

ohne folgendes Gebiet:

Bezugssystem PL-1992

X

Y

400 287,59

390 695,25

396 914,14

391 270,72

395 458,93

392 474,57

395 518,46

393 222,02

397 053,05

394 630,93

398 356,12

395 404,84

399 176,33

395 318,85

400 062,69

393 969,47

ohne folgendes Gebiet:

Bezugssystem PL-1992

X

Y

405 364

369 191

405 134

378 442

399 576

378 309

399 806

369 048

ohne folgendes Gebiet:

Bezugssystem PL-1992

X

Y

402 110,14

353 566,02

403 062,64

353 454,90

403 816,71

352 526,21

404 300,90

349 922,70

404 221,52

348 946,39

404 523,15

348 446,32

405 070,83

347 946,26

405 769,34

346 850,88

405 832,84

346 446,07

405 459,77

345 985,69

404 991,46

345 842,82

404 546,96

345 874,57

402 872,14

347 073,13

401 999,02

347 946,26

401 149,70

349 128,95

400 935,39

350 065,58

401 086,20

351 962,64

401 411,64

353 256,46

ohne folgendes Gebiet:

Bezugssystem PL-1992

X

Y

393 704,55

379 134,26

394 163,81

378 628,14

394 191,92

378 112,66

393 582,71

377 606,54

392 682,95

377 212,90

392 017,50

377 175,41

390 827,20

377 297,25

388 399,72

378 150,15

387 996,70

378 056,42

387 087,57

378 478,18

386 909,49

378 693,75

386 834,51

379 274,85

387 003,22

379 705,98

387 556,19

380 249,59

389 365,09

380 155,86

390 714,73

379 612,26

392 748,56

379 612,26

Die Anträge müssen dasselbe Gebiet abdecken.

Die Konzessionsanträge müssen bis spätestens 12.00 Uhr MEZ/MESZ des letzten Tages der 121-Tage-Frist, gerechnet ab dem Tag, der auf das Datum der Veröffentlichung dieser Mitteilung im Amtsblatt der Europäischen Union folgt, am Sitz des Umweltministeriums eingehen.

Die eingegangenen Anträge werden anhand folgender Kriterien geprüft:

a)

vorgeschlagene Technologie für die Durchführung der Arbeiten (50 %);

b)

technische und finanzielle Leistungsfähigkeit des Antragstellers (40 %);

c)

vorgeschlagene Höhe des Entgelts für die Erteilung der Schürfrechte (10 %).

Die Mindestentgelthöhe für die Erteilung von Schürfrechten für das Gebiet „Bukowice“ ist wie folgt:

a)

bei einer Prospektion der Erdöl- und/oder Erdgasvorkommen:

—

während eines Basiszeitraums von drei Jahren: 106 007,16 PLN pro Jahr;

—

für das vierte und fünfte Jahr der Laufzeit eines Vertrags für die Erteilung von Schürfrechten: 127 208,59 PLN pro Jahr;

—

für das sechste Jahr und die Folgejahre der Laufzeit eines Vertrags für die Erteilung von Schürfrechten: 148 410,02 PLN pro Jahr;

b)

bei einer Exploration der Erdöl- und/oder Erdgasvorkommen:

—

während eines Basiszeitraums von drei Jahren: 212 014,32 PLN pro Jahr;

—

für das vierte und fünfte Jahr der Laufzeit eines Vertrags für die Erteilung von Schürfrechten: 254 417,18 PLN pro Jahr;

—

für das sechste Jahr und die Folgejahre der Laufzeit eines Vertrags für die Erteilung von Schürfrechten: 296 820,04 PLN pro Jahr;

c)

bei einer Prospektion und Exploration der Erdöl- und/oder Erdgasvorkommen:

—

während eines Basiszeitraums von fünf Jahren: 212 014,32 PLN pro Jahr;

—

für das sechste, siebente und achte Jahr der Laufzeit eines Vertrags für die Erteilung von Schürfrechten: 254 417,18 PLN pro Jahr;

—

für das neunte Jahr und die Folgejahre der Laufzeit eines Vertrags für die Erteilung von Schürfrechten: 296 820,04 PLN pro Jahr.

Die Bewertung der Anträge wird innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der Frist für die Antragseinreichung abgeschlossen. Die Antragsteller werden schriftlich über das Ergebnis informiert.

Die Anträge sind in polnischer Sprache einzureichen.

Die für die Konzessionserteilung zuständige Stelle erteilt dem Gewinner des Verfahrens zur Antragsbewertung nach Berücksichtigung der Stellungnahme der zuständigen Behörden die Genehmigung zur Prospektion und/oder Exploration von Erdöl- und/oder Erdgaslagerstätten im Gebiet „Bukowice“ und schließt einen Vertrag über die Schürfrechte mit ihm.

Das betreffende Unternehmen muss zur Durchführung der Aktivitäten für die Prospektion oder Exploration von Kohlenwasserstoffen in Polen sowohl über Schürfrechte als auch über eine Konzession verfügen.

Anträge sind an folgende Anschrift zu richten:

Ministerstwo Środowiska (Umweltministerium)

Departament Geologii i Koncesji Geologicznych (Abteilung Geologie und geologische Konzessionen)

ul. Wawelska 52/54

00-922 Warszawa (Warschau)

POLSKA/POLEN

Weitere Informationen:

—

Internetseite des Umweltministeriums: www.mos.gov.pl

—

Departament Geologii i Koncesji Geologicznych (Abteilung Geologie und geologische Konzessionen)

Ministerstwo Środowiska (Umweltministerium)

ul. Wawelska 52/54

00-922 Warszawa (Warschau)

POLSKA/POLEN

Tel.: +48 223692449

Fax: +48 223692460

E-Mail: dgikg@mos.gov.pl


V Bekanntmachungen

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK

Europäische Kommission

5.2.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 44/8


Bekanntmachung zu dem endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Zitronensäure mit Ursprung in der Volksrepublik China

Änderung der Anschrift eines Unternehmens, für das ein unternehmensspezifischer Antidumpingzoll gilt

(2016/C 44/05)

Die Einfuhren von Zitronensäure mit Ursprung in der Volksrepublik China unterliegen einem Antidumpingzoll, der mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/82 der Kommission (1) eingeführt wurde.

Das Unternehmen Laiwu Taihe Biochemistry Co. Ltd, TARIC-Zusatzcode A880, für das nach der Durchführungsverordnung (EU) 2015/82 ein unternehmensspezifischer Antidumpingzollsatz in Höhe von 15,3 % gilt, teilte der Kommission mit, dass die Anschrift des Unternehmens nicht mehr „No 106 Luzhong Large East Street, Laiwu City, Shandong Province, VR China“ lautet, sondern „No 89 Changjiang Street, Laiwu City, Shandong Province, VR China“.

Das Unternehmen brachte vor, dass die Änderung der Anschrift sein Recht auf den unternehmensspezifischen Antidumpingzollsatz unberührt lasse.

Die Kommission hat die übermittelten Informationen geprüft und ist zu dem Schluss gelangt, dass die Änderung der Anschrift die Feststellungen in der Durchführungsverordnung (EU) 2015/82 in keiner Weise berührt.

Daher sollte die Bezugnahme in Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/82 auf

Laiwu Taihe Biochemistry Co. Ltd. — No 106 Luzhong Large East Street, Laiwu City, Shandong Province, VR China

A880

zu verstehen sein als Bezugnahme auf

Laiwu Taihe Biochemistry Co. Ltd — No 89 Changjiang Street, Laiwu City, Shandong Province, VR China

A880


(1)  ABl. L 15 vom 22.1.2015, S. 8.


VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

Europäische Kommission

5.2.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 44/9


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.7934 — Blackstone/Norske Skog)

Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2016/C 44/06)

1.

Am 28. Januar 2016 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Blackstone Group LP („Blackstone“, USA) übernimmt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die alleinige Kontrolle über das Unternehmen Norske Skogindustrier ASA („Norske Skog“, Norwegen).

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

—

Blackstone ist ein weltweit tätiges Finanzinstitut, das Anlagen in alternative Investments verwaltet und Finanzberatungsdienste erbringt. Blackstone hat seinen Sitz in den USA sowie Niederlassungen in Europa und Asien.

—

Norske Skog ist in der Papierproduktion tätig. Sein Kerngeschäft ist die Herstellung und der Verkauf von holzhaltigem Zeitungs- und Zeitschriftendruckpapier.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) in Frage.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Europäischen Kommission unter Angabe des Aktenzeichens M.7934 — Blackstone/Norske Skog per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

(2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.


Berichtigungen

5.2.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 44/10


Berichtigung der Gaskategorien und des dazugehörigen Eingangsdrucks gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2009/142/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Gasverbrauchseinrichtungen

( Amtsblatt der Europäischen Union C 30 vom 27. Januar 2016 )

(2016/C 44/07)

(Dieser Text annulliert und ersetzt den im Amtsblatt C 30 vom 27. Januar 2016, Seite 7, veröffentlichten Text.)

„(Diese Veröffentlichung beruht auf Angaben, die der Kommission von den Mitgliedstaaten übermittelt wurden)

Land

Gaskategorie

Wobbezahl (brutto) in

Eingangsdruck in mbar

MJ/m3 oder kWh/m3

(0 °C)

MJ/m3 oder kWh/m3

(15 °C)

Mindestdruck

Nenndruck

Höchstdruck

Niederlande

ZWEITE

 

 

 

 

 

Gruppe L

43,9 MJ/m3  (1)

 

25

 

Gruppe H

53,6 MJ/m3  (2)

 

25

 

 (3)

43,46-45,3 MJ/m3  (4)

23,7 (5)

25 (5)

30 (5)

Gruppe E (6)

53,51 MJ/m3

19 (8)

20 (8)

25 (8)

 

47,00-55,7 MJ/m3  (7)

 

17-25 (8)

 

DRITTE

92,3 MJ/m3  (9)

 

 

30

 

 

81,5 MJ/m3  (10)

 

30 + 50

 


(1)  Gaslieferung für öffentliche Zwecke.

(2)  Direkte Gaslieferung an Großkunden.

(3)  Diese Gruppe gibt es nur in den Niederlanden. Sie umfasst Gase mit einer niedrigen Wobbezahl, die einen relativ hohen Anteil höherer Kohlenwasserstoffe und Kohlendioxid aufweisen können. Sie wurde nicht in den Anhang B der Norm EN 437 aufgenommen. Diese namenlose spezielle Gruppe von Gas mit niedrigem Heizwert wird nicht vor dem 1. Januar 2022 geliefert.

(4)  Der sichere Betrieb von Gasverbrauchseinrichtungen in dieser Gruppe muss sichergestellt sein für Gase, die einen hohen Anteil an Kohlendioxid, molekularem Wasserstoff oder höherem Kohlenwasserstoff aufweisen. Für Verbraucher in besonderen geografischen Gebieten kann die Wobbezahl höher sein, was de facto bedeutet, dass das Gas in eine andere Gruppe fällt.

(5)  Als Eingangsdruck wird der Gasdruck angegeben, den das Gas nach dem Durchlaufen von Gasdruckregelanlagen am beim Endverbraucher installierten Gaszähler aufweist. Der Eingangsdruck für gewerbliche Verbraucher kann deutlich höher sein.

(6)  Gas der Gruppe E wird derzeitigen Nutzern von Gas mit niedrigem Heizwert nicht vor dem 1. Januar 2030 geliefert.

(7)  Das ist die nationale Bandbreite der Wobbezahl.

(8)  Bei Privathaushalten entspricht der Eingangsdruck dem Druck beim Eingang in den Zähler. Handelt es sich nicht um Privathaushalte, kann der Eingangsdruck deutlich höher sein.

(9)  Flüssiggas (Gemisch aus Butan und Propan)

(10)  Gasgruppe 3P für Propananlagen.“