ISSN 1977-088X |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 27 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
59. Jahrgang |
Informationsnummer |
Inhalt |
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IV Informationen |
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INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Gerichtshof der Europäischen Union |
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2016/C 027/01 |
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V Bekanntmachungen |
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GERICHTSVERFAHREN |
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Gerichtshof |
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2016/C 027/02 |
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2016/C 027/03 |
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2016/C 027/04 |
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2016/C 027/05 |
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2016/C 027/06 |
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2016/C 027/07 |
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2016/C 027/08 |
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2016/C 027/09 |
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2016/C 027/10 |
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2016/C 027/11 |
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2016/C 027/12 |
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2016/C 027/13 |
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2016/C 027/14 |
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2016/C 027/15 |
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2016/C 027/16 |
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2016/C 027/17 |
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2016/C 027/18 |
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2016/C 027/19 |
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2016/C 027/20 |
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2016/C 027/21 |
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2016/C 027/22 |
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2016/C 027/23 |
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2016/C 027/24 |
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2016/C 027/25 |
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2016/C 027/26 |
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2016/C 027/27 |
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2016/C 027/28 |
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2016/C 027/29 |
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2016/C 027/30 |
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2016/C 027/31 |
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2016/C 027/32 |
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Gericht |
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2016/C 027/33 |
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2016/C 027/34 |
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2016/C 027/35 |
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2016/C 027/36 |
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2016/C 027/37 |
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2016/C 027/38 |
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2016/C 027/39 |
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2016/C 027/40 |
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2016/C 027/41 |
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2016/C 027/42 |
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2016/C 027/43 |
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2016/C 027/44 |
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2016/C 027/45 |
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2016/C 027/46 |
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2016/C 027/47 |
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2016/C 027/48 |
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2016/C 027/49 |
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2016/C 027/50 |
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2016/C 027/51 |
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2016/C 027/52 |
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2016/C 027/53 |
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2016/C 027/54 |
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2016/C 027/55 |
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2016/C 027/56 |
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2016/C 027/57 |
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2016/C 027/58 |
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2016/C 027/59 |
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2016/C 027/60 |
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2016/C 027/61 |
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2016/C 027/62 |
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2016/C 027/63 |
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2016/C 027/64 |
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2016/C 027/65 |
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2016/C 027/66 |
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2016/C 027/67 |
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2016/C 027/68 |
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2016/C 027/69 |
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2016/C 027/70 |
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2016/C 027/71 |
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2016/C 027/72 |
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2016/C 027/73 |
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2016/C 027/74 |
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2016/C 027/75 |
Rechtssache T-558/15: Klage, eingereicht am 25. September 2015 — Iran Insurance/Rat |
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2016/C 027/76 |
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2016/C 027/77 |
Rechtssache T-588/15: Klage, eingereicht am 9. Oktober 2015 — GABO:mi/Kommission |
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2016/C 027/78 |
Rechtssache T-589/15: Klage, eingereicht am 12. Oktober 2015 — Eurorail/Kommission und INEA |
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2016/C 027/79 |
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2016/C 027/80 |
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2016/C 027/81 |
Rechtssache T-609/15: Klage, eingereicht am 29. Oktober 2015 — Repsol/HABM — Basic (BASIC) |
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2016/C 027/82 |
Rechtssache T-610/15: Klage, eingereicht am 26. Oktober 2015 — British Aggregates/Kommission |
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2016/C 027/83 |
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2016/C 027/84 |
Rechtssache T-615/15: Klage, eingereicht am 2. November 2015 — LL/Parlament |
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2016/C 027/85 |
Rechtssache T-616/15: Klage, eingereicht am 3. November 2015 — Transtec/Kommission |
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2016/C 027/86 |
Rechtssache T-619/15: Klage, eingereicht am 6. November 2015 — Badica und Kardiam/Rat |
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2016/C 027/87 |
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2016/C 027/88 |
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2016/C 027/89 |
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2016/C 027/90 |
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2016/C 027/91 |
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2016/C 027/92 |
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2016/C 027/93 |
Rechtssache T-677/15: Klage, eingereicht am 20. November 2015 — Panzeri/Parlament und Kommission |
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2016/C 027/94 |
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2016/C 027/95 |
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2016/C 027/96 |
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2016/C 027/97 |
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Gericht für den öffentlichen Dienst |
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2016/C 027/98 |
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2016/C 027/99 |
Rechtssache F-137/15: Klage, eingereicht am 30. Oktober 2015 — ZZ/Rat |
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2016/C 027/00 |
Rechtssache F-138/15: Klage, eingereicht am 2. November 2015 — ZZ/Parlament |
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2016/C 027/01 |
Rechtssache F-142/15: Klage, eingereicht am 17. November 2015 — ZZ/Parlament |
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2016/C 027/02 |
DE |
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IV Informationen
INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Gerichtshof der Europäischen Union
25.1.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 27/1 |
Letzte Veröffentlichungen des Gerichtshofs der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Union
(2016/C 027/01)
Letzte Veröffentlichung
Bisherige Veröffentlichungen
Diese Texte sind verfügbar auf:
EUR-Lex: http://eur-lex.europa.eu
V Bekanntmachungen
GERICHTSVERFAHREN
Gerichtshof
25.1.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 27/2 |
Vorabentscheidungsersuchen der Corte Suprema di Cassazione (Italien), eingereicht am 21. Februar 2014 — Agenzia delle Entrate/Aquapur Multiservizi SpA
(Rechtssache C-307/14)
(2016/C 027/02)
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Corte Suprema di cassazione
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kassationsbeschwerdeführerin: Agenzia delle Entrate
Kassationsbeschwerdegegnerin: Aquapur Multiservizi SpA
Vorlagefragen
Mit Beschluss vom 18. November 2015 hat der Präsident des Gerichtshofs die Streichung der Rechtssache im Register angeordnet.
25.1.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 27/2 |
Rechtsmittel, eingelegt am 18. September 2015 von Rainer Typke gegen das Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 2. Juli 2015 in der Rechtssache T-214/13, Rainer Typke/Europäische Kommission
(Rechtssache C-491/15 P)
(2016/C 027/03)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Rechtsmittelführer: Rainer Typke (Prozessbevollmächtigte: C. Cortese, avvocato)
Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission
Anträge
Der Rechtsmittelführer beantragt,
— |
die Nrn. 2 und 3 des Tenors des Urteils des Gerichts vom 2. Juli 2015 in der Rechtssache T-214/13, Typke/Europäische Kommission, aufzuheben; |
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die Entscheidung des Generalsekretärs der Europäischen Kommission in dem Verfahren Gestdem 2012/3258 aufzuheben; |
— |
die Kommission zu verurteilen, die Kosten des Rechtsmittelführers im ersten und im zweiten Rechtszug zu tragen. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung seines Rechtsmittels macht der Rechtsmittelführer einen einzigen Grund geltend, der in zwei Hauptteilen dargestellt wird.
Erstens habe das Gericht die Verordnung Nr. 1049/2001 (1) fehlerhaft ausgelegt, insbesondere ihren Art. 3 Buchst. a und ihren Art. 4 Abs. 6, da es davon ausgegangen sei, dass die Anwendung der betreffenden Artikel auf normalisierte relationale Datenbanken eine Unterscheidung zwischen dem teilweisen Zugang zu den in einer relationalen Datenbank gespeicherten Dokumenten und dem bloßen Zugang zu den in ihr enthaltenen Informationen erfordere. Letzterer solle von den Bestimmungen der Verordnung über den Zugang nicht erfasst sein, da er angeblich auf die Erstellung eines neuen Dokuments hinauslaufe. Das Gericht habe insbesondere fehlerhaft im Wesentlichen den Schluss gezogen, dass die Verordnung Nr. 1049/2001 einen Antrag auf Zugang zu einer normalisierten relationalen Datenbank aus ihrem Anwendungsbereich ausschließe, der die Erstellung einer SQL-Abfrage erfordere, die von dem in Anspruch genommenen Organ nicht „für die in Rede stehende Datenbank bereits mehr oder weniger regelmäßig“ verwendet werde und„vorprogrammiert“ sei, da dies angeblich keine Suchabfrage unter Verwendung der für die in Rede stehende Datenbank zur Verfügung stehenden Suchfunktionen bedeute und daher auf die Erstellung eines neuen Dokuments hinauslaufe.
Zweitens habe das Gericht aufgrund der folgenden falschen Annahmen unzutreffend festgestellt, dass sich der Antrag des Rechtsmittelführers nicht auf ein vorhandenes Dokument beziehe und in jedem Fall nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 1049/2001 falle:
— |
Es sei für das in Anspruch genommene Organ nicht möglich, dem Antrag auf Zugang stattzugeben, da vorhandene Dokumente nicht ausreichten, um dem Antrag zu entsprechen (erstinstanzliches Urteil, Rn. 73), oder der Rechtsmittelführer diese angeblich nicht angefordert habe (erstinstanzliches Urteil, Rn. 67). |
— |
Der Antrag des Rechtsmittelführers gehe von einer Einteilung aus, die von der betreffenden Datenbank nicht unterstützt werde, insbesondere wegen der Datenverarbeitungsprozesse, die sie erfordern würde (erstinstanzliches Urteil, Rn. 58, 66, 68; 62, 63). |
— |
Er mache die Erstellung eines neuen Dokuments erforderlich, das Informationen in einer neuen Form und entsprechend den vom Rechtsmittelführer definierten Parametern enthielte (erstinstanzliches Urteil, Rn. 61, 67). |
Durch die im vorliegenden Absatz gerügten Feststellungen habe das Gericht überdies den eindeutigen Sinngehalt der ihm vorgelegten und zur Verfügung stehenden Beweise verfälscht. Das gelte auch für die Feststellung des Gerichts, dass im vorliegenden Fall eine Rechtmäßigkeitsvermutung zugunsten der Erklärung des in Anspruch genommenen Organs bestehe, es gebe die Dokumente nicht, zu denen Zugang angefordert worden sei (erstinstanzliches Urteil, Rn. 66).
(1) Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145, S. 43).
25.1.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 27/3 |
Vorabentscheidungsersuchen des Szegedi Közigazgatási és Munkaügyi Bíróság (Ungarn), eingereicht am 22. September 2015 — Euro-Team Kft./Budapest Rendőrfőkapitánya
(Rechtssache C-497/15)
(2016/C 027/04)
Verfahrenssprache: Ungarisch
Vorlegendes Gericht
Szegedi Közigazgatási és Munkaügyi Bíróság
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Euro-Team Kft.
Beklagter: Budapest Rendőrfőkapitánya
Vorlagefragen
1. |
Ist das in Art. 9a der Richtlinie 1999/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1999 über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge (im Folgenden: Eurovignette-Richtlinie) (1) vorgesehene Erfordernis der Angemessenheit dahin auszulegen, dass es einem Sanktionssystem wie dem in Anhang 9 der Regierungsverordnung Nr. 410/2007 vom 29. Dezember 2007 über die bußgeldbewehrten Straßenverkehrsverstöße, die Höhe der möglichen Bußgelder bei Verstößen gegen die einschlägigen Vorschriften und die Verwendung der Bußgelder sowie die Voraussetzungen für die Beteiligung an den Kontrollen (A közigazgatási bírsággal sújtandó közlekedési szabályszegések köréről, az e tevékenységekre vonatkozó rendelkezések megsértése esetén kiszabható bírságok összegéről, felhasználásának rendjéről és az ellenőrzésben történő közreműködés feltételeiről szóló 410/2007. [XII. 29.] Korm. rendelet; im Folgenden: Bußgeldverordnung) entgegensteht, das bei einem Verstoß gegen die Vorschriften über den Erwerb eines Streckentickets — unabhängig von der Schwere des Verstoßes — die Festsetzung einer pauschalen Geldbuße vorschreibt? |
2. |
Entspricht die in Anhang 9 der Bußgeldverordnung festgelegte Geldbuße dem in Art. 9a der Eurovignette-Richtlinie vorgesehenen Erfordernis, dass die im nationalen Recht vorgesehenen Sanktionen wirksam, angemessen und abschreckend sein müssen? |
3. |
Ist das in Art. 9a der Eurovignette-Richtlinie enthaltene Erfordernis der Angemessenheit dahin auszulegen, dass es zum einen einem Sanktionssystem wie dem im Ausgangsverfahren streitigen, das eine objektive Verantwortlichkeit desjenigen, der den Rechtsverstoß begeht, einführt, und zum anderen der von diesem System vorgesehenen Höhe der Sanktion entgegensteht? |
(1) Richtlinie 1999/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1999 über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge (ABl. L 187, S. 42).
25.1.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 27/4 |
Vorabentscheidungsersuchen des Szegedi Közigazgatási és Munkaügyi Bíróság (Ungarn), eingereicht am 22. September 2015 — Spirál-Gép Kft./Budapest Rendőrfőkapitánya
(Rechtssache C-498/15)
(2016/C 027/05)
Verfahrenssprache: Ungarisch
Vorlegendes Gericht
Szegedi Közigazgatási és Munkaügyi Bíróság
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Spirál-Gép Kft.
Beklagter: Budapest Rendőrfőkapitánya
Vorlagefragen
1. |
Ist das in Art. 9a der Richtlinie 1999/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1999 über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge (im Folgenden: Eurovignette-Richtlinie) (1) vorgesehene Erfordernis der Angemessenheit dahin auszulegen, dass es einem Sanktionssystem wie dem in Anhang 9 der Regierungsverordnung Nr. 410/2007 vom 29. Dezember 2007 über die bußgeldbewehrten Straßenverkehrsverstöße, die Höhe der möglichen Bußgelder bei Verstößen gegen die einschlägigen Vorschriften und die Verwendung der Bußgelder sowie die Voraussetzungen für die Beteiligung an den Kontrollen (A közigazgatási bírsággal sújtandó közlekedési szabályszegések köréről, az e tevékenységekre vonatkozó rendelkezések megsértése esetén kiszabható bírságok összegéről, felhasználásának rendjéről és az ellenőrzésben történő közreműködés feltételeiről szóló 410/2007. [XII. 29.] Korm. rendelet; im Folgenden: Bußgeldverordnung) entgegensteht, das bei einem Verstoß gegen die Vorschriften über den Erwerb eines Streckentickets — unabhängig von der Schwere des Verstoßes — die Festsetzung einer pauschalen Geldbuße vorschreibt? |
2. |
Entspricht die in Anhang 9 der Bußgeldverordnung festgelegte Geldbuße dem in Art. 9a der Eurovignette-Richtlinie vorgesehenen Erfordernis, dass die im nationalen Recht vorgesehenen Sanktionen wirksam, angemessen und abschreckend sein müssen? |
3. |
Ist das in Art. 9a der Eurovignette-Richtlinie enthaltene Erfordernis der Angemessenheit dahin auszulegen, dass es zum einen einem Sanktionssystem wie dem im Ausgangsverfahren streitigen, das eine objektive Verantwortlichkeit desjenigen, der den Rechtsverstoß begeht, einführt, und zum anderen der von diesem System vorgesehenen Höhe der Sanktion entgegensteht? |
(1) Richtlinie 1999/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1999 über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge (ABl. L 187, S. 42).
25.1.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 27/5 |
Vorabentscheidungsersuchen des Prekršajni sud u Bjelovaru (Kroatien), eingereicht am 25. September 2015 — Renata Horžić/Privredna banka Zagreb, Božo Prka
(Rechtssache C-511/15)
(2016/C 027/06)
Verfahrenssprache: Kroatisch
Vorlegendes Gericht
Prekršajni sud u Bjelovaru
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Renata Horžić
Beschuldigte: Privredna banka Zagreb, Božo Prka
Vorlagefragen
1. |
Kann die rückwirkende Anwendung des Gesetzes [über den Verbraucherkredit] ausschließlich im Einklang mit den Bestimmungen dieses Gesetzes ausgelegt und beurteilt werden, und ist eine solche Anwendung des Gesetzes [über den Verbraucherkredit] mit dem Unionsrecht, insbesondere mit Art. 30 der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 (1) , vereinbar, dessen Abs. 1 ausdrücklich festlegt, dass die Richtlinie nicht für Kreditverträge gilt, die vor dem Inkrafttreten der innerstaatlichen Rechtsvorschriften geschlossen wurden, mit denen die Richtlinie in nationales Recht umgesetzt wurde? |
2. |
Kann im oben dargestellten Rahmen die Strafvorschrift in Art. 26 Abs. 1 Nr. 28 des kroatischen Gesetzes über den Verbraucherkredit im Einklang mit Art. 23 der Richtlinie und im Licht der Übergangsbestimmungen ihres Art. 30 dahin ausgelegt werden, dass die Sanktionen, die im Fall des Verstoßes gegen eine auf der Grundlage der Richtlinie ergangene innerstaatliche Bestimmung vorgesehen sind, nicht auf etwaige Verstöße im Zusammenhang mit Kreditverträgen angewandt werden können, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der innerstaatlichen Umsetzungsmaßnahmen bereits liefen? |
(1) Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. L 133, S. 66).
25.1.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 27/6 |
Vorabentscheidungsersuchen des Prekršajni Sud u Bjelovaru (Kroatien), eingereicht am 25. September 2015 — Siniša Pušić/Privredna banka Zagreb, Božo Prka
(Rechtssache C-512/15)
(2016/C 027/07)
Verfahrenssprache: Kroatisch
Vorlegendes Gericht
Prekršajni Sud u Bjelovaru
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Siniša Pušić
Beschuldigte: Privredna banka Zagreb, Božo Prka
Vorlagefragen
1. |
Kann die rückwirkende Anwendung des Gesetzes [über den Verbraucherkredit] ausschließlich im Einklang mit den Bestimmungen dieses Gesetzes ausgelegt und beurteilt werden, und ist eine solche Anwendung des Gesetzes [über den Verbraucherkredit] mit dem Unionsrecht, insbesondere mit Art. 30 der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 (1) , vereinbar, dessen Abs. 1 ausdrücklich festlegt, dass die Richtlinie nicht für Kreditverträge gilt, die vor dem Inkrafttreten der innerstaatlichen Rechtsvorschriften geschlossen wurden, mit denen die Richtlinie in nationales Recht umgesetzt wurde? |
2. |
Kann im oben dargestellten Rahmen die Strafvorschrift in Art. 26 Abs. 1 Nr. 28 des kroatischen Gesetzes über den Verbraucherkredit im Einklang mit Art. 23 der Richtlinie und im Licht der Übergangsbestimmungen ihres Art. 30 dahin ausgelegt werden, dass die Sanktionen, die im Fall des Verstoßes gegen eine auf der Grundlage der Richtlinie ergangene innerstaatliche Bestimmung vorgesehen sind, nicht auf etwaige Verstöße im Zusammenhang mit Kreditverträgen angewandt werden können, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der innerstaatlichen Umsetzungsmaßnahmen bereits liefen? |
(1) Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. L 133, S. 66).
25.1.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 27/6 |
Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank Midden-Nederland (Niederlande), eingereicht am 5. Oktober 2015 — Stichting Brein/Jack Frederik Wullems, auch handelnd unter dem Namen Filmspeler
(Rechtssache C-527/15)
(2016/C 027/08)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Rehtbank Midden-Nederland
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Stichting Brein
Beklagter: Jack Frederik Wullems, auch handelnd unter dem Namen Filmspeler
Vorlagefragen
1. |
Ist Art. 3 Abs. 1 der Urheberrechtsrichtlinie (1) dahin auszulegen, dass eine „öffentliche Wiedergabe“ im Sinne dieser Vorschrift vorliegt, wenn eine Person ein Produkt (Medienabspieler) verkauft, in dem die genannte Person Add-ons installiert hat, die Hyperlinks auf Websites enthalten, auf denen urheberrechtlich geschützte Werke wie Filme, Serien und Live-Sendungen ohne Zustimmung der Rechtsinhaber unmittelbar zugänglich gemacht worden sind? |
2. |
Macht es in diesem Zusammenhang einen Unterschied,
|
3. |
Ist Art. 5 der Urheberrechtsrichtlinie (Richtlinie 2001/29/EG) dahin auszulegen, dass eine „rechtmäßige Nutzung“ im Sinne von Abs. 1 Buchst. b dieser Vorschrift nicht vorliegt, wenn ein Endnutzer beim Streamen eines urheberrechtlich geschützten Werks von einer Website eines Dritten, auf der dieses urheberrechtlich geschützte Werk ohne Zustimmung des Rechtsinhabers bzw. der Rechtsinhaber angeboten wird, eine vorübergehende Kopie anfertigt? |
4. |
Sofern Frage 1 verneint wird: Hält die Anfertigung einer vorübergehenden Kopie, die ein Endnutzer beim Streamen eines urheberrechtlich geschützten Werks von einer Website anfertigt, auf der das genannte urheberrechtlich geschützte Werk ohne Zustimmung des Rechtsinhabers bzw. der Rechtsinhaber angeboten wird, in diesem Fall dem „Dreistufentest“ im Sinne von Art. 5 Abs. 5 der Urheberrechtsrichtlinie (Richtlinie 2001/29/EG) stand? |
(1) Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. L 167, S. 10).
25.1.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 27/7 |
Vorabentscheidungsersuchen des College van Beroep voor het Bedrijfsleven (Niederlande), eingereicht am 13. Oktober 2015 — Tele2 (Netherlands) BV u. a./Autoriteit Consument en Markt (ACM), andere Partei: European Directory Assistance NV
(Rechtssache C-536/15)
(2016/C 027/09)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
College van Beroep voor het Bedrijfsleven
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerinnen: Tele2 (Netherlands) BV, Ziggo BV, Vodafone Libertel BV
Beklagter: Autoriteit Consument en Markt (ACM)
Andere Partei: European Directory Assistance NV
Vorlagefragen
1. |
Ist Art. 25 Abs. 2 der Richtlinie 2002/22/EG (1) dahin auszulegen, dass unter Anträgen auch der Antrag eines Unternehmens mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat zu verstehen ist, das zum Zweck der Bereitstellung von öffentlich zugänglichen Auskunftsdiensten und Teilnehmerverzeichnissen, die in diesem Mitgliedstaat und/oder in anderen Mitgliedstaaten angeboten werden, um Informationen ersucht? |
2. |
Falls Frage 1 bejaht wird: Darf ein Anbieter, der Telefonnummern vergibt und aufgrund einer nationalen Regelung verpflichtet ist, Teilnehmer um Zustimmung zur Aufnahme in Standard-Teilnehmerverzeichnisse und Standard-Teilnehmerauskunftsdienste zu ersuchen, nach dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung bei der Bitte um Zustimmung danach differenzieren, in welchem Mitgliedstaat das Unternehmen, das um Informationen im Sinne von Art. 25 Abs. 2 der Richtlinie 2002/22/EG ersucht, das Teilnehmerverzeichnis und den Teilnehmerauskunftsdienst anbietet? |
(1) Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie) (ABl. L 108, S. 51).
25.1.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 27/8 |
Vorabentscheidungsersuchen des Oberster Gerichtshofs (Österreich) eingereicht am 15. Oktober 2015. — Daniel Bowman gegen Pensionsversicherungsanstalt
(Rechtssache C-539/15)
(2016/C 027/10)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Oberster Gerichtshof
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Daniel Bowman
Beklagter: Pensionsversicherungsanstalt
Vorlagefragen
1. |
Ist Art 21 der Grundrechtecharta in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 1 und 2 sowie Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 2000/78/EG (1) — auch unter Berücksichtigung des Artikels 28 der Grundrechtecharta — dahin auszulegen, dass
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(1) Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf, ABl. L 303, S. 16.
25.1.2016 |
DE |
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C 27/9 |
Vorabentscheidungsersuchen der Kúria (Ungarn), eingereicht am 20. Oktober 2015 — Interservice d.o.o. Koper/Sándor Horváth
(Rechtssache C-547/15)
(2016/C 027/11)
Verfahrenssprache: Ungarisch
Vorlegendes Gericht
Kúria
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Interservice d.o.o. Koper
Beklagter: Sándor Horváth
Vorlagefragen
1. |
Ist Art. 96 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (1) dahin auszulegen, dass Warenführer nicht nur die Person ist, die mit dem Verkäufer einen Beförderungsvertrag über die Beförderung von Waren schließt (vertraglicher oder Hauptfrachtführer), sondern auch die Person, die aufgrund eines mit dem vertraglichen oder Hauptfrachtführer geschlossenen weiteren Beförderungsvertrags die Beförderung ganz oder teilweise durchführt (Unterfrachtführer)? |
2. |
Falls die erste Frage zu bejahen ist: Ist Art. 96 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften dahin auszulegen, dass der Unterfrachtführer in einem Fall wie dem des Ausgangsverfahren verpflichtet ist, sich vor der Weiterbeförderung der Ware zuverlässig zu vergewissern, dass der Hauptfrachtführer die Ware tatsächlich vorschriftsgemäß der Bestimmungszollstelle gestellt hat? |
(1) Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302, S. 1).
25.1.2016 |
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C 27/9 |
Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato (Italien), eingereicht am 26. Oktober 2015 — Undis Servizi Srl/Comune di Sulmona
(Rechtssache C-553/15)
(2016/C 027/12)
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Consiglio di Stato
Parteien des Ausgangsverfahrens
Rechtsmittelführerin: Undis Servizi Srl
Rechtsmittelgegnerin: Comune di Sulmona
Vorlagefragen
1. |
Ist bei der Beurteilung der Haupttätigkeit des kontrollierten Unternehmens auch eine Tätigkeit zu berücksichtigen, die von einer nicht beteiligten Behörde zugunsten nicht beteiligter öffentlicher Einrichtungen auferlegt wird? |
2. |
Sind bei der Beurteilung der Haupttätigkeit des kontrollierten Unternehmens auch Aufträge zu berücksichtigen, die durch beteiligte öffentliche Einrichtungen vergeben wurden, bevor das Erfordernis der sogenannten Kontrolle wie über die eigenen Dienststellen wirksam wurde? |
25.1.2016 |
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C 27/10 |
Vorabentscheidungsersuchen der Audiencia Provincial de Cantabria (Spanien), eingereicht am 27. Oktober 2015 — Lucas Jerónimo García Almodóvar, Catalina Molina Moreno/Banco de Caja España de Inversiones, Salamanca y Soria, S.A.U.
(Rechtssache C-554/15)
(2016/C 027/13)
Verfahrenssprache: Spanisch
Vorlegendes Gericht
Audiencia Provincial de Cantabria
Parteien des Ausgangsverfahrens
Rechtsmittelführer: Lucas Jerónimo García Almodóvar, Catalina Molina Moreno
Rechtsmittelgegner: Banco de Caja España de Inversiones, Salamanca y Soria, S.A.U.
Vorlagefragen
1. |
Ist die Beschränkung der Rückwirkung der Nichtigkeit einer in Verbraucherverträgen verwendeten Mindestzinsklausel wegen Missbräuchlichkeit mit dem Grundsatz der Unverbindlichkeit und den Art. 6 und 7 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates (1) über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen vereinbar? |
2. |
Ist die Aufrechterhaltung der Wirkungen einer wegen Missbräuchlichkeit für nichtig erklärten Mindestzinsklausel in einem Verbrauchervertrag mit den Art. 6 und 7 der Richtlinie 93/13 vereinbar? |
3. |
Ist die Beschränkung der Rückwirkung der Nichtigkeit einer Mindestzinsklausel in einem Verbrauchervertrag wegen Missbräuchlichkeit aufgrund einer Beurteilung, die sich auf die Gefahr schwerwiegender Störungen mit Folgen für die Wirtschaftsverfassung und das Bestehen von gutem Glauben bezieht, mit den Art. 6 und 7 der Richtlinie 93/13 vereinbar? |
4. |
Falls ja: Ist es, wenn durch den Verbraucher als Vollstreckungsschuldner ein Einspruch gegen die Vollstreckung aufgrund der Missbräuchlichkeit einer in einem Verbrauchervertrag verwendeten Klausel erhoben wird, auf die sich die Vollstreckung stützt oder nach der sich der vollstreckbare Geldbetrag bestimmt, mit den Art. 6 und 7 der Richtlinie 93/13 vereinbar, dass die Gefahr schwerwiegender Störungen mit Folgen für die öffentliche Wirtschaftsordnung vermutet wird, oder muss sie unter Berücksichtigung der konkreten Wirtschaftsdaten, aus denen sich die makroökonomischen Auswirkungen einer Rückwirkung der Nichtigkeit einer missbräuchlichen Klausel ergeben, festgestellt und beurteilt werden? |
5. |
Ist es, wenn durch den Verbraucher als Vollstreckungsschuldner ein Einspruch gegen die Vollstreckung aufgrund der Missbräuchlichkeit einer in einem Verbrauchervertrag verwendeten Klausel erhoben wird, auf die sich die Vollstreckung stützt oder nach der sich der vollstreckbare Geldbetrag bestimmt, mit den Art. 6 und 7 der Richtlinie 93/13 vereinbar, dass die Gefahr einer schwerwiegenden Störung mit Folgen für die Wirtschaftsverfassung danach beurteilt wird, welche wirtschaftlichen Folgen die potenzielle Erhebung einer Individualklage oder eines Einspruchs gegen Vollstreckungen wegen Missbräuchlichkeit der Klausel durch eine große Zahl von Verbrauchern hätte, oder ist sie vielmehr danach zu beurteilen, welche wirtschaftlichen Auswirkungen die konkrete Vollstreckungseinrede des Verbrauchers auf die Wirtschaft hat? |
6. |
Bei Bejahung der dritten Frage: Ist es mit Art. 6 und 7 der Richtlinie 93/13 vereinbar, das Verhalten eines Gewerbetreibenden einer abstrakten Beurteilung zu unterziehen, um dessen Gutgläubigkeit festzustellen? |
7. |
Oder ist es vielmehr mit Blick auf die Auslegung von Art. 6 der Richtlinie 93/13 notwendig, diesen guten Glauben in jedem konkreten Fall gesondert zu prüfen und zu bewerten, indem auf das konkrete Verhalten des Gewerbetreibenden im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss und der Verwendung der Klausel abgestellt wird? |
25.1.2016 |
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C 27/11 |
Vorabentscheidungsersuchen der Cour d'appel de Paris (Frankreich), eingereicht am 4. November 2015 — Carrefour Hypermarchés SAS/ITM Alimentaire International SASU
(Rechtssache C-562/15)
(2016/C 027/14)
Verfahrenssprache: Französisch
Vorlegendes Gericht
Cour d'appel de Paris
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Carrefour Hypermarchés SAS
Beklagte: ITM Alimentaire International SASU
Vorlagefragen
1. |
Ist Art. 4 Buchst. a und c der Richtlinie 2006/114/EG vom 12. Dezember 2006 (1), wonach „vergleichende Werbung … als zulässig [gilt], sofern … [sie] … nicht irreführend [ist] sie objektiv eine oder mehrere wesentliche, relevante, nachprüfbare und typische Eigenschaften dieser Waren und Dienstleistungen [vergleicht]“, dahin auszulegen, dass ein Preisvergleich von durch Handelsmärkte vertriebenen Produkten nur zulässig ist, wenn die Produkte in Geschäften gleicher Art oder Größe verkauft werden? |
2. |
Stellt der Umstand, dass die Geschäfte, deren Preise dem Vergleich unterliegen, unterschiedlicher Größe und Art sind, eine wesentliche Information im Sinne der Richtlinie 2005/29/EG (2) dar, die notwendigerweise den Verbrauchern zur Kenntnis zu bringen ist? |
3. |
Falls Frage 2 zu bejahen ist: In welchem Umfang und/oder auf welchem Träger hat die Verbreitung dieser Information an die Verbraucher zu erfolgen? |
(1) Richtlinie 2006/114/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über irreführende und vergleichende Werbung (ABl. L 376, S. 21).
(2) Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken) (ABl. 149, S. 22).
25.1.2016 |
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C 27/12 |
Vorabentscheidungsersuchen des Vilniaus apygardos teismas (Litauen), eingereicht am 2. November 2015 — LitSpecMet UAB/Vilniaus lokomotyvų remonto depas UAB
(Rechtssache C-567/15)
(2016/C 027/15)
Verfahrenssprache: Litauisch
Vorlegendes Gericht
Vilniaus apygardos teismas
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: LitSpecMet UAB
Beklagte: Vilniaus lokomotyvų remonto depas UAB
Weitere Partei: Plienmetas UAB
Vorlagefragen
Ist Art. 1 Abs. 9 der Richtlinie 2004/18/EG (1) dahin auszulegen, dass eine Gesellschaft,
— |
die von einem öffentlichen Auftraggeber gegründet wurde, der Tätigkeiten auf dem Gebiet der Schienenbeförderung, insbesondere: Verwaltung der öffentlichen Eisenbahninfrastruktur, Fahrgast- und Frachtbeförderung, ausübt; |
— |
die unabhängig einer unternehmerischen Tätigkeit nachgeht, eine Unternehmensstrategie entwickelt, Entscheidungen über die Bedingungen ihrer Tätigkeit trifft (Produktmarkt, Kundensegment usw.), sich an einem wettbewerbsorientierten Markt in der gesamten Europäischen Union und außerhalb des Unionsmarkts beteiligt, indem sie Dienstleistungen der Herstellung und Reparatur von Schienenfahrzeugen erbringt, und sich an im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit stehenden öffentlichen Ausschreibungen beteiligt, wobei sie bestrebt ist, Aufträge von Dritten (nicht der Muttergesellschaft) zu erhalten; |
— |
die Dienstleistungen der Reparatur von Schienenfahrzeugen an ihre Gründerin aufgrund von In-House-Geschäften erbringt, wobei der Wert dieser Dienstleistungen 90 % der gesamten Tätigkeit dieser Gesellschaft ausmacht; |
— |
deren an ihre Gründerin erbrachte Dienstleistungen dazu bestimmt sind, die in der Beförderung von Fahrgästen und Fracht bestehende Tätigkeit der Gründerin sicherzustellen; nicht als öffentlicher Auftraggeber anzusehen ist? |
Sofern der Gerichtshof der Europäischen Union feststellt, dass die Gesellschaft unter den oben dargestellten Umständen als öffentlicher Auftraggeber anzusehen ist, ist Art. 1 Abs. 9 der Richtlinie 2004/18/EG dahin auszulegen, dass die Gesellschaft die Stellung eines öffentlichen Auftraggebers verliert, wenn der Wert der Dienstleistungen der Reparatur von Schienenfahrzeugen, die aufgrund von In-House-Geschäften an den öffentlichen Auftraggeber, der die Gründerin der Gesellschaft ist, erbracht werden, unter 90 % fällt oder weniger als 90 % oder nicht den Hauptteil des gesamten finanziellen Umsatzes aus der Tätigkeit der Gesellschaft ausmacht?
(1) Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (ABl. L 134, S. 114).
25.1.2016 |
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C 27/13 |
Vorabentscheidungsersuchen des Riigikohus (Estland), eingereicht am 2. November 2015 — F. Hoffmann-La Roche AG/Accord Healthcare OÜ
(Rechtssache C-572/15)
(2016/C 027/16)
Verfahrenssprache: Estnisch
Vorlegendes Gericht
Riigikohus
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: F. Hoffmann-La Roche AG
Beklagte: Accord Healthcare OÜ
Vorlagefragen
1. |
Ist Art. 21 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 469/2009 (1) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über das ergänzende Schutzzertifikat für Arzneimittel (kodifizierte Fassung) dahin auszulegen, dass sich die Laufzeit eines ergänzenden Schutzzertifikats verkürzt, das in einem Mitgliedstaat vor dessen Beitritt zur Europäischen Union nach nationalem Recht erteilt wurde und dessen Laufzeit für einen Wirkstoff nach den in diesem Zertifikat enthaltenen Angaben länger wäre als 15 Jahre ab dem Zeitpunkt der Erteilung der ersten Genehmigung für das Inverkehrbringen eines aus dem betreffenden Wirkstoff zusammengesetzten oder ihn enthaltenden Arzneimittels in der Union? |
2. |
Falls die erste Frage bejaht wird: Steht Art. 21 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 469/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über das ergänzende Schutzzertifikat für Arzneimittel (kodifizierte Fassung) im Einklang mit dem Unionsrecht, insbesondere mit den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts über den Schutz erworbener Rechte, dem Rückwirkungsverbot und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union? |
25.1.2016 |
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C 27/13 |
Vorabentscheidungsersuchen des Administrativen sad Veliko Tarnovo (Bulgarien), eingereicht am 9. November 2015 — ET „Maya Marinova“/Direktor na Direktsia „Obzhalvane i danachno-osiguritelna praktika“ Veliko Tarnovo pri Tsentralno upravlenie na Natsionalnata agentsia za prihodite
(Rechtssache C-576/15)
(2016/C 027/17)
Verfahrenssprache: Bulgarisch
Vorlegendes Gericht
Administrativen sad Veliko Tarnovo
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: ET „Maya Marinova“
Beklagter: Direktor na Direktsia „Obzhalvane i danachno-osiguritelna praktika“ Veliko Tarnovo pri Tsentralno upravlenie na Natsionalnata agentsia za prihodite
Vorlagefragen
1. |
Sind Art. 273, Art. 2 Abs. 1 Buchst. a, Art. 9 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112/EG (1) des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem zusammenhängend unter Berücksichtigung der Grundsätze der steuerlichen Neutralität und der Verhältnismäßigkeit dahin auszulegen, dass ein Mitgliedstaat berechtigt sein soll, das tatsächliche Nichtvorhandensein von Waren, die einem Steuerpflichtigen aufgrund steuerbarer Lieferungen übergeben wurden, als nachgelagerte entgeltliche steuerbare Lieferungen derselben Waren durch dieselbe Person zu behandeln, ohne dass deren Empfänger festgestellt wurde, wenn damit die Vermeidung der Mehrwertsteuerhinterziehung bezweckt wird? |
2. |
Sind die in Frage 1 genannten Vorschriften unter Berücksichtigung der Grundsätze der steuerlichen Neutralität und der Verhältnismäßigkeit dahin auszulegen, dass ein Mitgliedstaat berechtigt sein soll, die fehlende Verbuchung von steuerlich relevanten Dokumenten über erhaltene steuerbare Lieferungen seitens eines Steuerpflichtigen auf die oben beschriebene Weise zu behandeln, wenn dies demselben Ziel dient? |
3. |
Sind Art. 273, Art. 73 und Art. 80 der Richtlinie 2006/112/EG zusammenhängend unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes dahin auszulegen, dass die Mitgliedstaaten berechtigt sein sollen, aufgrund nationaler Vorschriften, die nicht der Umsetzung der Mehrwertsteuerrichtlinie dienen, Steuerbemessungsgrundlagen für durch einen Steuerpflichtigen bewirkte Lieferungen von Waren abweichend von der in Art. 73 der Mehrwertsteuerrichtlinie vorgesehenen allgemeinen Regelung und den in Art. 80 dieser Richtlinie ausdrücklich vorgesehenen Ausnahmevorschriften zu bestimmen, wenn damit einerseits die Vermeidung von Mehrwertsteuerhinterziehung und andererseits die Bestimmung einer möglichst zuverlässigen Steuerbemessungsgrundlage für die jeweiligen Geschäfte bezweckt wird? |
25.1.2016 |
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C 27/14 |
Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank Amsterdam (Niederlande), eingereicht am 6. November 2015 — Openbaar Ministerie/Daniel Adam Popławski
(Rechtssache C-579/15)
(2016/C 027/18)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Rechtbank Amsterdam
Parteien des Ausgangsverfahrens
Antragsteller: Openbaar Ministerie
Antragsgegner: Daniel Adam Popławski
Vorlagefragen
1. |
Darf ein Mitgliedstaat Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI (1) in der Weise in sein nationales Recht umsetzen, dass
so dass die Gefahr besteht, dass der Vollstreckungsmitgliedstaat nach der Verweigerung der Übergabe zur Strafvollstreckung die Vollstreckung nicht übernehmen kann, während diese Gefahr die Verpflichtung zur Verweigerung der Übergabe zur Strafvollstreckung unberührt lässt? |
2. |
Falls Frage 1 verneint wird:
|
3. |
Falls die Fragen 1 und 2 Buchst. b verneint werden: Darf ein Mitgliedstaat, dessen nationales Recht für die Übernahme der Vollstreckung der ausländischen Freiheitsstrafe eine Grundlage in einem entsprechenden Übereinkommen verlangt, Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI in der Weise in sein nationales Recht umsetzen, dass Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI selbst die verlangte vertragliche Grundlage bietet, um die mit dem nationalen Erfordernis einer vertraglichen Grundlage verbundene Gefahr der Straflosigkeit zu vermeiden (vgl. Frage 1)? |
4. |
Falls die Fragen 1 und 2 Buchst. b verneint werden: Darf ein Mitgliedstaat Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI in der Weise in sein nationales Recht umsetzen, dass er für die Verweigerung der Übergabe zur Strafvollstreckung einer Person mit Wohnsitz im Vollstreckungsmitgliedstaat, die Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaats ist, die Voraussetzung aufstellt, dass der Vollstreckungsmitgliedstaat die Gerichtsbarkeit hinsichtlich der im Europäischen Haftbefehl angeführten Taten hat und dass keine tatsächlichen Hindernisse für eine (eventuelle) Strafverfolgung im Vollstreckungsmitgliedstaat der dort wohnhaften Person wegen dieser Taten vorliegen (wie die Weigerung des Ausstellungsmitgliedstaats, dem Vollstreckungsmitgliedstaat die Strafakten zu übertragen), während er eine solche Voraussetzung für die Verweigerung der Übergabe zur Strafvollstreckung eines Staatsangehörigen des Vollstreckungsmitgliedstaats nicht aufstellt? |
(1) Rahmenbeschluss des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten — Stellungnahmen bestimmter Mitgliedstaaten zur Annahme des Rahmenbeschlusses (ABl. L 190, S. 1).
25.1.2016 |
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C 27/15 |
Klage, eingereicht am 10. November 2015 — Europäische Kommission/Tschechische Republik
(Rechtssache C-581/15)
(2016/C 027/19)
Verfahrenssprache: Tschechisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: Z. Malůšková und J. Hottiaux)
Beklagte: Tschechische Republik
Anträge
Die Kommission beantragt,
— |
festzustellen, dass die Tschechische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 16 Abs. 1 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates verstoßen hat, dass sie kein einzelstaatliches elektronisches Register der Kraftverkehrsunternehmen eingeführt und es nicht mit den einzelstaatlichen elektronischen Registern der Kraftverkehrsunternehmen der übrigen Mitgliedstaaten vernetzt hat; |
— |
der Tschechischen Republik die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin Folgendes geltend:
Die Tschechische Republik habe bis zum 30. Juni 2015, dem Zeitpunkt des Ablaufs der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist, entgegen ihrer Verpflichtung aus Art. 16 Abs. 1 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates (1) kein einzelstaatliches elektronisches Register der Kraftverkehrsunternehmen eingeführt und es nicht mit den einzelstaatlichen elektronischen Registern der Kraftverkehrsunternehmen der übrigen Mitgliedstaaten vernetzt.
25.1.2016 |
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C 27/16 |
Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank Amsterdam (Niederlande), eingereicht am 11. November 2015 — Openbaar Ministerie/Gerrit van Vemde
(Rechtssache C-582/15)
(2016/C 027/20)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Rechtbank Amsterdam
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Openbaar Ministerie (Staatsanwaltschaft)
Beklagter: Gerrit van Vemde
Vorlagefrage
Ist Art. 28 Abs. 2 Satz 1 des Rahmenbeschlusses 2008/909/JI (1) dahin auszulegen, dass sich die dort genannte Erklärung lediglich auf Urteile beziehen darf, die vor dem 5. Dezember 2011 ergangen sind, unabhängig davon, wann diese Urteile Rechtskraft erlangt haben, oder ist diese Vorschrift dahin zu verstehen, dass sich die Erklärung lediglich auf Urteile beziehen darf, die vor dem 5. Dezember 2011 rechtskräftig geworden sind?
(1) Rahmenbeschluss des Rates der Europäischen Union vom 27. November 2008 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Urteile in Strafsachen, durch die eine freiheitsentziehende Strafe oder Maßnahme verhängt wird, für die Zwecke ihrer Vollstreckung in der Europäischen Union (ABl. L 327, S. 27).
25.1.2016 |
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C 27/17 |
Vorabentscheidungsersuchen des Lietuvos Aukščiausiasis Teismas (Litauen), eingereicht am 12. November 2015 — Lietuvos Respublikos transporto priemonių draudikų biuras/Gintaras Dockevičius, Jurgita Dockevičienė
(Rechtssache C-587/15)
(2016/C 027/21)
Verfahrenssprache: Litauisch
Vorlegendes Gericht
Lietuvos Aukščiausiasis Teismas
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Lietuvos Respublikos transporto priemonių draudikų biuras
Beklagte: Gintaras Dockevičius, Jurgita Dockevičienė
Vorlagefragen
1. |
Sind Art. 2, Art. 10 Abs. 1 und 4 und Art. 24 Abs. 2 der Richtlinie 2009/103 (1), Art. 3 Abs. 4, Art. 5 Abs. 1 und 4, Art. 6 Abs. 1 und Art. 10 der Geschäftsordnung (2) und Art. 47 der Charta (zusammen oder einzeln, aber ohne Beschränkung auf die genannten Bestimmungen) dahin zu verstehen und auszulegen, dass in Fällen, in denen
der Kläger in diesem Verfahren (Büro B) seinen Anspruch gegen die Beklagten (den Unfallverantwortlichen und den Eigentümer des Fahrzeugs) ausschließlich darauf stützen kann, dass er Büro A die Kosten erstattet hat, und er (der Kläger) nicht verpflichtet ist, festzustellen, dass die die Haftung des Beklagten/Verantwortlichen begründenden Voraussetzungen (Verschulden, unerlaubte Handlung, Kausalität und Schadenshöhe) erfüllt waren, und nicht verpflichtet ist, festzustellen, dass das ausländische Recht im Zusammenhang mit der Entschädigungsleistung an den Geschädigten ordnungsgemäß angewendet wurde? |
2. |
Sind Art. 24 Abs. 1 Unterabs. 5 Buchst. c der Richtlinie 2009/103 und Art. 3 Abs. 1 und 4 der Geschäftsordnung (zusammen oder einzeln, aber jedenfalls ohne Beschränkung auf die genannten Bestimmungen) dahin auszulegen und zu verstehen, dass Büro A, bevor es endgültig entscheidet, den Schaden des Geschädigten zu ersetzen, den Verantwortlichen und den Eigentümer des Fahrzeugs (falls diese nicht identisch sind) auf klare und verständliche Weise (auch hinsichtlich der Sprache, in der die Informationen bereitgestellt werden) über die Einleitung der Schadensregulierung und deren Verlauf unterrichten und ihnen ausreichend Zeit lassen muss, damit sie sich zu der zu erlassenden Entscheidung, eine Entschädigung zu zahlen, und/oder zu deren Höhe äußern oder Einwände erheben können? |
3. |
Falls Frage 1 verneint wird (d. h. die Beklagten — der Verantwortliche und der Eigentümer des Fahrzeugs — können verlangen, dass der Kläger — Büro B — Beweise beibringt, oder sie können Einwände oder Zweifel u. a. in Bezug auf die Umstände des Verkehrsunfalls, die Anwendung der die Haftung des Verantwortlichen betreffenden Rechtsvorschriften, den Schaden und die Art und Weise seiner Berechnung vorbringen): Sind Art. 2, Art. 10 Abs. 1 und Art. 24 Abs. 2 der Richtlinie 2009/103 und Art. 3 Abs. 4 Unterabs. 2 der Geschäftsordnung (zusammen oder einzeln, aber ohne Beschränkung auf die genannten Bestimmungen) dahin zu verstehen und auszulegen, dass Büro A, obwohl es von Büro B, bevor dieses eine endgültige Entscheidung traf, nicht aufgefordert worden war, Auskünfte zur Auslegung der in dem Land, in dem sich der Verkehrsunfall ereignete, geltenden Rechtsvorschriften und zur Schadensregulierung zu erteilen, Büro B diese Informationen, wenn sie zu einem späteren Zeitpunkt angefordert werden, in jedem Fall übermitteln muss, und zwar mit allen sonstigen Informationen, die Büro B zur Begründung seines Schadenersatzanspruchs gegen die Beklagten (den Verantwortlichen und den Eigentümer des Fahrzeugs) benötigt? |
4. |
Falls Frage 2 zu bejahen ist (d. h. Büro A ist verpflichtet, den Verantwortlichen und den Eigentümer des Fahrzeugs über die Schadensregulierung zu unterrichten und ihnen Gelegenheit zu geben, Einwände bezüglich der Haftung oder der Schadenshöhe vorzubringen): Welche Folgen ergeben sich daraus, dass Büro A seiner Auskunftspflicht nicht nachgekommen ist, für
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5. |
Sind Art. 5 Abs. 1 und Art. 10 der Geschäftsordnung dahin zu verstehen und auszulegen, dass das Risiko, dass der dem Geschädigten von Büro A gezahlte Entschädigungsbetrag nicht erstattet wird, von Büro A zu tragen ist (sofern nicht Büro B das Risiko übernimmt), und keine Zahlungsverpflichtung der anderen in den Verkehrsunfall verwickelten Person besteht, insbesondere, wenn die Umstände des vorliegenden Rechtsstreits berücksichtigt werden, nämlich dass
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(1) Richtlinie 2009/103/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht (ABl. L 263, S. 11).
(2) Geschäftsordnung des Rates der Büros, die mit dem Übereinkommen zwischen den nationalen Versicherungsbüros der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums und anderer assoziierter Staaten vom 30. Mai 2002 angenommen wurde und der Entscheidung 2003/564/EG der Kommission vom 28. Juli 2003 zur Durchführung der Richtlinie 72/166/EWG des Rates in Bezug auf die Kontrolle der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (ABl. L 192, S. 23) beigefügt ist.
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DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 27/19 |
Vorabentscheidungsersuchen des High Court of Justice Queen’s Bench Division (Administrative Court) (Vereinigtes Königreich), eingereicht am 13. November 2015 — The Gibraltar Betting and Gaming Association Limited/Commissioners for Her Majesty’s Revenue and Customs, Her Majesty’s Treasury
(Rechtssache C-591/15)
(2016/C 027/22)
Verfahrenssprache: Englisch
Vorlegendes Gericht
High Court of Justice Queen’s Bench Division (Administrative Court)
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: The Gibraltar Betting and Gaming Association Limited
Beklagte: Commissioners for Her Majesty’s Revenue and Customs, Her Majesty’s Treasury
Vorlagefragen
1. |
In Bezug auf Art. 56 AEUV und im Licht des konstitutionellen Verhältnisses zwischen Gibraltar und dem Vereinigten Königreich werden folgende Fragen vorgelegt:
|
2. |
Stellen nationale steuerliche Maßnahmen mit Merkmalen wie denjenigen der neuen Steuerregelung eine Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit im Sinne des Art. 56 AEUV dar? |
3. |
Wenn ja, sind die Ziele, die nach Ansicht des vorlegenden Gerichts mit den innerstaatlichen Maßnahmen (wie der neuen Steuerregelung) verfolgt werden, legitime Ziele, die geeignet sind, eine Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit nach Art. 56 AEUV zu rechtfertigen? |
25.1.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 27/19 |
Vorabentscheidungsersuchen des Court of Appeal (England & Wales) (Civil Division) (Vereinigtes Königreich), eingereicht am 13. November 2015 — Commissioners for Her Majesty’s Revenue and Customs/British Film Institute
(Rechtssache C-592/15)
(2016/C 027/23)
Verfahrenssprache: Englisch
Vorlegendes Gericht
Court of Appeal (England & Wales) (Civil Division)
Parteien des Ausgangsverfahrens
Rechtsmittelführer: Commissioners for Her Majesty’s Revenue and Customs
Rechtsmittelgegner: British Film Institute
Vorlagefragen
1. |
Ist der Wortlaut von Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. n der Sechsten Richtlinie (1), insbesondere der Ausdruck „bestimmte kulturelle Dienstleistungen“ so hinreichend klar und bestimmt, dass Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. n unmittelbare Wirkung entfaltet und somit diese von Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder anderen anerkannten Einrichtungen erbrachten kulturellen Dienstleistungen, wie etwa die im vorliegenden Fall vom Rechtsmittelgegner erbrachten Dienstleistungen, in Ermangelung nationaler Durchführungsvorschriften von der Mehrwertsteuer befreit? |
2. |
Räumt der Wortlaut von Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. n der Sechsten Richtlinie, insbesondere der Ausdruck „bestimmte kulturelle Dienstleistungen“ den Mitgliedstaaten einen Ermessensspielraum bei seiner Anwendung im Wege von Durchführungsvorschriften ein und wenn ja, was für einen Ermessensspielraum? |
3. |
Gelten diese Schlussfolgerungen auch für Art. 132 Abs. 1 Buchst. n der Hauptmehrwertsteuerrichtlinie (2)? |
(1) Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1).
(2) Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347, S. 1).
25.1.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 27/20 |
Rechtsmittel, eingelegt am 13. November 2015 von der Slowakischen Republik gegen den Beschluss des Gerichts (Dritte Kammer) vom 14. September 2015 in der Rechtssache T-678/14, Slowakische Republik/Europäische Kommission
(Rechtssache C-593/15 P)
(2016/C 027/24)
Verfahrenssprache: Slowakisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: Slowakische Republik (Prozessbevollmächtigte: B. Ricziová)
Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission
Anträge
Die Slowakische Republik beantragt,
— |
den Beschluss des Gerichts vom 14. September 2015 (T-678/14, Slowakische Republik/Europäische Kommission) zur Gänze aufzuheben, mit dem das Gericht ihre Klage nach Art. 263 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf Nichtigerklärung der im Schreiben vom 15. Juli 2014 enthaltenen Entscheidung der Europäischen Kommission, mit der ihr diese aufgibt, ihr die einem Verlust an Eigenmitteln entsprechenden Finanzmittel zur Verfügung zu stellen, als unzulässig abgewiesen hat; |
— |
über die Zulässigkeit der Klage selbst zu entscheiden und die Sache zur Entscheidung über die Begründetheit der Klage an das Gericht zurückzuverweisen; |
— |
der Europäischen Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Hilfsweise beantragt die Slowakische Republik für den Fall, dass der Gerichtshof meint, nicht über genügend Informationen zu verfügen, um über die Unzulässigkeitseinrede der Kommission endgültig entscheiden zu können,
— |
den Beschluss des Gerichts vom 14. September 2015 (T-678/14, Slowakische Republik/Europäische Kommission) zur Gänze aufzuheben, mit dem das Gericht ihre Klage nach Art. 263 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf Nichtigerklärung der im Schreiben vom 15. Juli 2014 enthaltenen Entscheidung der Europäischen Kommission, mit der ihr diese aufgibt, ihr die einem Verlust an Eigenmitteln entsprechenden Finanzmittel zur Verfügung zu stellen, als unzulässig abgewiesen hat; |
— |
die Sache zur Entscheidung über die Zulässigkeit und Begründetheit der Klage an das Gericht zurückzuverweisen; |
— |
der Europäischen Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Ihr Rechtsmittel stützt die Slowakische Republik auf zwei Rechtsmittelgründe:
1. |
Das Gericht habe eine unrichtige rechtliche Beurteilung vorgenommen, und zwar hinsichtlich (i) der Art der geforderten Finanzmittel und der Anwendbarkeit der die Eigenmittel betreffenden Rechtsakte und Rechtsprechung, (ii) der Frage, ob das Organ befugt sei, die Anfechtbarkeit des angegriffenen Rechtsakts zu beurteilen, und (iii) des Zugangs zu den Gerichten und der Dringlichkeit der Lage. |
2. |
Hilfsweise: Das Gericht habe den angefochtenen Beschluss nicht hinreichend begründet, und zwar hinsichtlich (i) der Art der geforderten Finanzmittel und der Anwendbarkeit der die Eigenmittel betreffenden Rechtsakte und Rechtsprechung und (ii) des Zugangs zu den Gerichten und der Dringlichkeit der Lage, was dadurch bestätigt werde, dass es (iii) für unterschiedliche Sachverhalte dieselbe Begründung gegeben habe. |
25.1.2016 |
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C 27/21 |
Rechtsmittel, eingelegt am 13. November 2015 von der Slowakischen Republik gegen den Beschluss des Gerichts (Dritte Kammer) vom 14. September 2015 in der Rechtssache T-779/14, Slowakische Republik/Europäische Kommission
(Rechtssache C-594/15 P)
(2016/C 027/25)
Verfahrenssprache: Slowakisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: Slowakische Republik (Prozessbevollmächtigte: B. Ricziová)
Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission
Anträge
Die Slowakische Republik beantragt,
— |
den Beschluss des Gerichts vom 14. September 2015 (T-779/14, Slowakische Republik/Europäische Kommission) zur Gänze aufzuheben, mit dem das Gericht ihre Klage nach Art. 263 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf Nichtigerklärung der im Schreiben vom 24. September 2014 enthaltenen Entscheidung der Europäischen Kommission, mit der ihr diese aufgibt, ihr die einem Verlust an Eigenmitteln entsprechenden Finanzmittel zur Verfügung zu stellen, als unzulässig abgewiesen hat; |
— |
über die Zulässigkeit der Klage selbst entscheiden und die Sache zur Entscheidung über die Begründetheit der Klage an das Gericht zurückverweisen; |
— |
der Europäischen Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Hilfsweise beantragt die Slowakische Republik für den Fall, dass der Gerichtshof meint, nicht über genügend Informationen zu verfügen, um über die Unzulässigkeitseinrede der Kommission endgültig entscheiden zu können,
— |
den Beschluss des Gerichts vom 14. September 2015 (T-779/14, Slowakische Republik/Europäische Kommission) zur Gänze aufzuheben, mit dem das Gericht ihre Klage nach Art. 263 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf Nichtigerklärung der im Schreiben vom 24. September 2014 enthaltenen Entscheidung der Europäischen Kommission, mit der ihr diese aufgibt, ihr die einem Verlust an Eigenmitteln entsprechenden Finanzmittel zur Verfügung zu stellen, als unzulässig abgewiesen hat; |
— |
die Sache zur Entscheidung über die Zulässigkeit und Begründetheit der Klage an das Gericht zurückzuverweisen; |
— |
der Europäischen Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Ihr Rechtsmittel stützt die Slowakische Republik auf zwei Rechtsmittelgründe:
1. |
Das Gericht habe eine unrichtige rechtliche Beurteilung vorgenommen, und zwar hinsichtlich (i) der Art der geforderten Finanzmittel und der Anwendbarkeit der die Eigenmittel betreffenden Rechtsakte und Rechtsprechung, (ii) der Frage, ob das Organ befugt sei, die Anfechtbarkeit des angegriffenen Rechtsakts zu beurteilen, und (iii) des Zugangs zu den Gerichten und der Dringlichkeit der Lage. |
2. |
Hilfsweise: Das Gericht habe den angefochtenen Beschluss nicht hinreichend begründet, und zwar hinsichtlich (i) der Art der geforderten Finanzmittel und der Anwendbarkeit der die Eigenmittel betreffenden Rechtsakte und Rechtsprechung und (ii) des Zugangs zu den Gerichten und der Dringlichkeit der Lage, was dadurch bestätigt werde, dass es (iii) für unterschiedliche Sachverhalte dieselbe Begründung gegeben habe. |
25.1.2016 |
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C 27/22 |
Klage, eingereicht am 17. November 2015 — Europäische Kommission/Tschechische Republik
(Rechtssache C-606/15)
(2016/C 027/26)
Verfahrenssprache: Tschechisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: Z. Malůšková, J. Hottiaux)
Beklagte: Tschechische Republik
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
festzustellen, dass die Tschechische Republik
|
— |
der Tschechischen Republik die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung ihrer Klage macht die Kommission die folgenden Argumente geltend:
Die Tschechische Republik habe bis zum 30. Juni 2015, dem Zeitpunkt des Ablaufs der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist, keinerlei Änderung ihrer nationalen Rechtsvorschriften mitgeteilt, mit der ihre Vereinbarkeit mit Art. 19 Abs. 1, Art. 21 Abs. 3, Art. 23 Abs. 2 und Art. 25 Abs. 2 der Richtlinie 2004/49/EG (1) sichergestellt würde.
(1) Richtlinie 2004/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Eisenbahnsicherheit in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 95/18/EG des Rates über die Erteilung von Genehmigungen an Eisenbahnunternehmen und der Richtlinie 2001/14/EG über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung (Richtlinie über die Eisenbahnsicherheit) (ABl. L 164, S. 44, Berichtigung ABl. 2004, L 220, S. 16).
25.1.2016 |
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C 27/23 |
Rechtsmittel, eingelegt am 17. November 2015 von der Panasonic Corp. gegen das Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 9. September 2015 in der Rechtssache T-82/13, Panasonic Corp. und MT Picture Display Co. Ltd/Europäische Kommission
(Rechtssache C-608/15 P)
(2016/C 027/27)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: Panasonic Corp. (Prozessbevollmächtigte: R. Gerrits, advocaat, M. Hoskins QC und M. Gray, Barrister)
Andere Parteien des Verfahrens: Europäische Kommission, MT Picture Display Co. Ltd
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
— |
das Urteil des Gerichts insoweit aufzuheben, als mit ihm (i) festgestellt wurde, dass durch den Beschluss C(2012) 8839 final der Kommission vom 5. Dezember 2012 in einem Verfahren nach Artikel 101 AEUV und Artikel 53 des EWR-Abkommens (Sache COMP/39.437 — Bildröhren für Fernsehgeräte und Computerbildschirme) ihre Verteidigungsrechte und ihr Anspruch auf rechtliches Gehör in der Zeit vor dem 10. Februar 2003 nicht verletzt worden seien, und/oder (ii) die Feststellung in Art. 1 Abs. 2 Buchst. c und e des Beschlusses, dass Panasonic und MTPD in der Zeit vom 1. April 2003 bis 12. Juni 2006 an der Zuwiderhandlung beteiligt gewesen seien, weder zur Gänze noch teilweise für nichtig erklärt wurden; |
— |
folgende Bestimmungen für nichtig zu erklären: (i) Art. 1 Abs. 2 Buchst. c des Beschlusses insoweit, als darin festgestellt wird, dass Panasonic in der Zeit vom 15. Juli 1999 bis 10. Februar 2003 am CPT-Kartell beteiligt gewesen sei, und/oder (ii) Art. 1 Abs. 2 Buchst. c und e des Beschlusses hinsichtlich des Zeitraums vom 1. April 2003 bis 12. Juni 2006; |
— |
die in Art. 2 Abs. 2 Buchst. f des Beschlusses verhängte Geldbuße herabzusetzen und/oder die gegen Panasonic und MTPD in Art. 2 Abs. 2 Buchst. h und i des Beschlusses verhängten Geldbußen für nichtig zu erklären und/oder gegenüber den im Urteil auf 82 826 000 Euro bzw. 7 530 000 Euro festgesetzten Beträgen in angemessener Weise herabzusetzen; des Weiteren oder hilfsweise |
— |
die Rechtssache zur weiteren Prüfung nach Maßgabe des Rechts an das Gericht zurückzuverweisen; |
— |
der Europäischen Kommission die Panasonic durch das vorliegende Rechtsmittel entstandenen Kosten aufzuerlegen. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
1. |
Erster Rechtsmittelgrund: Das Gericht habe zu Unrecht festgestellt, dass die Kommission ihrer Pflicht nachgekommen sei, in der Mitteilung der Beschwerdepunkte die wesentlichen Elemente gegen Panasonic anzuführen, einschließlich der Grundlage, auf der behauptet worden sei, dass Panasonic über das gesamte CPT-Kartell Bescheid gewusst habe. Das Gericht habe rechtsfehlerhaft entschieden, dass es für die Kommission genüge, eines der wesentlichen Elemente der Zuwiderhandlung implizit, aber denknotwendig in der Mitteilung der Beschwerdepunkte anzuführen. |
2. |
Zweiter Rechtsmittelgrund: Das Gericht sollte Panasonic und MTPD dieselbe Ermäßigung gewähren, die der Toshiba Corporation (im Folgenden: Toshiba) auf ein gegebenenfalls eingelegtes Rechtsmittel zuerkannt werden könnte, und zwar hinsichtlich des Zeitraums, für den eine gesamtschuldnerische Haftung von Toshiba mit Panasonic und MTPD festgestellt worden sei. In der Rechtssache T-104/13, Toshiba/Kommission, habe das Gericht erkannt, dass eine Nichtigerklärung oder Abänderung des Beschlusses im Zusammenhang mit der Zurechnung des rechtswidrigen Verhaltens des MTPD-Joint Ventures an Panasonic auch Toshiba zugute komme. Sollte daher Toshiba ein Urteils des Gerichtshofs erwirken, mit dem das Urteil des Gerichts aufgehoben würde, weil mit ihm der Beschluss nicht für nichtig erklärt und/oder die Geldbuße hinsichtlich des Zeitraums, für den Toshiba wegen einer Zuwiderhandlung die gesamtschuldnerische Haftung mit Panasonic und MTPD auferlegt worden sei, nicht für nichtig erklärt oder herabgesetzt worden sei, hätte das Gericht dann auch Panasonic und MTPD zu Unrecht die Ermäßigung vorenthalten, die Toshiba hätte gewährt werden müssen. |
25.1.2016 |
DE |
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C 27/24 |
Rechtsmittel, eingelegt am 18. November 2015 von der Samsung SDI Co. Ltd und der Samsung SDI (Malaysia) Bhd gegen das Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 9. September 2015 in der Rechtssache T-84/13, Samsung SDI Co. Ltd, Samsung SDI (Malaysia) Bhd/Europäische Kommission
(Rechtssache C-615/15 P)
(2016/C 027/28)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Rechtsmittelführerinnen: Samsung SDI Co. Ltd, Samsung SDI (Malaysia) Bhd (Prozessbevollmächtigte: M. Struys, avocat, L. Eskenazi, avocate, A. Fall, advocate und C. Erol, avocate)
Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission
Anträge
Die Rechtsmittelführerinnen beantragen,
— |
das Urteil des Gerichts vom 9. September 2015 in der Rechtssache T-84/13, Samsung SDI Co. Ltd, Samsung SDI Germany GmbH und Samsung SDI (Malaysia) Bhd/Europäische Kommission aufzuheben; |
— |
dementsprechend Art. 2 Abs. 1 Buchst. b und 2 Buchst. b des Beschlusses der Kommission insoweit für nichtig zu erklären, als er die Rechtsmittelführerinnen betrifft, und die entsprechenden Geldbußen herabzusetzen; |
— |
der Europäischen Kommission die Kosten beider Rechtszüge aufzuerlegen. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Die Rechtsmittelführerinnen stützen ihr Rechtsmittel auf vier Rechtsmittelgründe. Die ersten beiden betreffen das CPT-Kartell und die anderen beiden das CDT-Kartell.
Erster Rechtsmittelgrund: Das Gericht habe sich nicht mit dem Klagegrund von SDI befasst, wonach Verkäufe nicht vom Kartell erfasster Produkte bei der Bemessung der Geldbuße für das CPT-Kartell keine Berücksichtigung hätten finden dürfen. Selbst wenn die Ausführungen des Gerichts zum Bestehen einer einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung eine stillschweigende Begründung für die Zurückweisung des Klagegrundes von SDI böten (was nicht der Fall sei), verstieße eine solche stillschweigende Begründung gegen die Leitlinien der Kommission für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen gemäß Art. 23 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 1/2003 (1) (Leitlinien zur Festsetzung von Geldbußen).
Zweiter Rechtsmittelgrund: Bei der Bestimmung des Zeitpunkts, zu dem das CPT-Kartell beendet worden sei, habe das Gericht ohne stichhaltige Gründe den Klagegrund von SDI zurückgewiesen, dass eine Kollusion die Beteiligung von mindestens zwei Unternehmen voraussetze, und ferner dadurch gegen Art. 101 AEUV verstoßen, dass es im Urteil festgestellt habe, dass die Beteiligung von SDI am CPT-Kartell, alleine, bis zum 15. November 2006 angedauert habe. Des Weiteren habe das Gericht dadurch gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen, dass es eine Herabsetzung der gegen SDI verhängten Geldbuße verweigert habe.
Dritter Rechtsmittelgrund: Das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es bei der Bemessung der Geldbuße für das CDT-Kartell die Verkäufe von SDI an die Samsung Electronics Corporation (SEC) T-berücksichtigt habe. Es habe das Konzept der Verkäufe im EWR im Sinne der Leitlinien über die Festsetzung von Geldbußen dadurch unrichtig angewandt, dass es nicht festgestellt habe, an welchem Ort der Wettbewerb stattfinde.
Vierter Rechtsmittelgrund: Das Gericht habe einen Rechtsfehler bei der Beurteilung begangen, ob die Mitteilung über Zusammenarbeit anzuwenden sei, was dazu geführt habe, dass SDI keine 50 %ige Ermäßigung der Geldbuße in Bezug auf das CDT-Kartell gewährt worden sei. Den Feststellungen des Gerichts zum CPT-Kartell komme im Zusammenhang mit dem CDT-Kartell keine rechtliche Relevanz zu. Außerdem habe das Gericht die Mitteilung über Zusammenarbeit unrichtig angewandt und fälschlicherweise die Feststellung der Kommission bestätigt, dass das Fehlen einer Beschreibung des Marktaufteilungsaspekts der Zuwiderhandlung durch SDI in ihrer Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte an sich auf die Beurteilung der Zusammenarbeit von SDI im Verwaltungsverfahren habe Einfluss haben können.
(1) Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. L 1, S. 1).
25.1.2016 |
DE |
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C 27/25 |
Rechtsmittel, eingelegt am 19. November 2015 von der Koninklijke Philips Electronics NV gegen das Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 9. September 2015 in der Rechtssache T-92/13, Koninklijke Philips Electronics NV/Europäische Kommission
(Rechtssache C-622/15 P)
(2016/C 027/29)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: Koninklijke Philips Electronics NV (Prozessbevollmächtigte: E. Pijnacker Hordijk, J. K. de Pree und S. Molin, advocaten)
Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
— |
das Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-92/13 aufzuheben; |
— |
Art. 1 Abs. 1 Buchst. c und Abs. 2 Buchst. f sowie Art. 2 Abs. 1 Buchst. c und e sowie Abs. 2 Buchst. c und e des Beschlusses der Kommission vom 5. Dezember 2012 in der Sache COMP/39437 — Bildröhren für Fernsehgeräte und Computerbildschirme (im Folgenden: Beschluss) zur Gänze oder teilweise insoweit für nichtig zu erklären, als sie KPNV betreffen, und/oder die gegen sie in Art. 2 Abs. 1 Buchst. c und e sowie Abs. 2 Buchst. c und e des Beschlusses verhängte Geldbuße herabzusetzen; |
— |
der Kommission die Kosten beider Rechtszüge aufzuerlegen. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Die Rechtsmittelführerin stützt ihr Rechtsmittel hauptsächlich auf die folgenden Rechtsmittelgründe und Argumente:
Das Gericht habe die Art. 101 AEUV und 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 (1) rechtsfehlerhaft angewandt, indem es entschieden habe, dass die Kommission den Verkauf von Kathodenstrahlröhren (im Folgenden: CRTs) durch die LPD Group an die Philips Group (und an die LGE Group) als gruppeninternen Verkauf habe qualifizieren dürfen, und dass sie berechtigt gewesen sei, den Wert der Direktverkäufe über verarbeitete Erzeugnisse im EWR (im Folgenden: DVVE) in die Bemessung der Geldbuße für die Rechtsmittelführerin hinsichtlich nachgelagerter Verkäufe von Computerbildschirmen und Farbfernsehgeräten mit von der LPD Group gelieferten CRTs durch Tochtergesellschaften der Rechtsmittelführerin einzubeziehen.
Das Gericht habe rechtsfehlerhaft entschieden, dass die Kommission die Verteidigungsrechte der Rechtsmittelführerin nicht dadurch verletzt habe, dass sie beschlossen habe — sogar unter den Umständen dieses Falles — die LPD Group nicht in das Verwaltungsverfahren einzubeziehen und ihr keine Mitteilung der Beschwerdepunkte zuzustellen, weil die Rechtsmittelführerin eine allgemeine Sorgfaltspflicht treffe, in ihren Büchern und Dateien Aufzeichnungen über die Tätigkeiten der LPD Group zu führen, und zwar selbst im Falle eines Konkurses der LPD.
Das Gericht habe einen Beurteilungsfehler begangen, indem es den Klagegrund der Rechtsmittelführerin hinsichtlich der Behandlung von DVVE falsch dargestellt habe und es somit unterlassen habe, auf einen der Hauptklagegründe der Rechtsmittelführerin gegen den Beschluss einzugehen. Die Rechtsmittelführerin trägt weiter vor, dass ihr der Schutz des grundlegenden Gleichbehandlungsprinzips dadurch verwehrt worden sei, dass das Gericht nicht erkannt habe, dass bei der Festsetzung der Grundlage für die Bemessung der Geldbuße auf verschiedene Unternehmen unterschiedliche rechtliche Maßstäbe angewandt worden seien. Diese diskriminierende Behandlung habe zu einer beträchtlich höheren Geldbuße für die Rechtsmittelführerin geführt.
(1) Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. L 1, S. 1).
25.1.2016 |
DE |
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C 27/26 |
Rechtsmittel, eingelegt am 20. November 2015 von der Toshiba Corp. gegen das Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 9. September 2015 in der Rechtssache T-104/13, Toshiba Corp./Europäische Kommission
(Rechtssache C-623/15 P)
(2016/C 027/30)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: Toshiba Corp. (Prozessbevollmächtigte: J. F. MacLennan, Solicitor, Rechtsanwalt A. Schulz, J. Jourdan, avocat und A. Kadri, Solicitor)
Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
— |
das Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-104/13 insoweit aufzuheben, als es die Feststellung der Europäischen Kommission bestätigt, dass Toshiba gesamtschuldnerisch für das Verhalten der MTPD hafte; |
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den Beschluss der Europäischen Kommission in der Sache COMP/39.437 -Bildröhren für Fernsehgeräte und Computerbildschirme — insoweit für nichtig zu erklären, als darin eine Zuwiderhandlung von Toshiba gegen Art. 101 AEUV und deren gesamtschuldnerische Haftung für das Verhalten von MTPD festgestellt wird; |
— |
der Europäischen Kommission die Kosten aufzuerlegen. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung ihres Rechtsmittels bringt die Rechtsmittelführerin einen einzigen Rechtsmittelgrund vor:
Das Gericht habe den Unternehmensbegriff unrichtig angewandt, indem es fälschlicherweise bestimmte Elemente als Hinweis darauf eingestuft habe, dass die Rechtsmittelführerin in der Lage gewesen sei, entscheidenden Einfluss auf MTPD auszuüben oder solchen tatsächlich ausgeübt habe, und indem es angenommen habe, dass die Gesamtheit dieser Elemente ausgereicht habe, die Schlussfolgerung zu stützen, dass die Rechtsmittelführerin einen solchen Einfluss auf MTPD ausgeübt habe.
25.1.2016 |
DE |
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C 27/27 |
Rechtsmittel, eingelegt am 23. November 2015 von der Schniga GmbH gegen das Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 10. September 2015 in den verbundenen Rechtssachen T-91/14 und T-92/14, Schniga GmbH/Gemeinschaftliches Sortenamt
(Rechtssache C-625/15 P)
(2016/C 027/31)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: Schniga GmbH (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. Würtenberger und R. Kunze)
Andere Parteien des Verfahrens: Gemeinschaftliches Sortenamt, Brookfield New Zealand Ltd, Elaris SNC
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
— |
das Urteil des Gerichts vom 10. September 2015 in den verbundenen Rechtssachen T-91/14 und T-92/14 aufzuheben; |
— |
dem Gemeinschaftlichen Sortenamt und den Streithelferinnen die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Das Gericht habe bei der Anwendung von Art. 7 der Verordnung Nr. 2100/94 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz (1) und Art. 22 und 23 der Verordnung (EG) Nr. 1239/95 der Kommission vom 31. Mai 1995 (2) einen Rechtsfehler begangen.
Das Gericht habe die Zuständigkeit des Präsidenten des Gemeinschaftlichen Sortenamts für die Einbeziehung zusätzlicher Merkmale in das Prüfverfahren einer Sorte, der gemeinschaftlicher Sortenschutz gewährt werden soll, falsch beurteilt.
Das Gericht habe die Rechtsnatur der in der technischen Prüfung eines Antrags auf gemeinschaftlichen Sortenschutz anzuwendenden technischen Protokolle und Leitlinien falsch beurteilt, was zu einer Fehlbeurteilung des Zeitrahmens geführt habe, innerhalb dessen der Präsident des Sortenamts entscheiden könne, ob ein neues Merkmal für die Bestimmung der Unterscheidbarkeit einer neuen Sorte berücksichtigt werden dürfe.
Das Gericht habe die Auswirkungen der Anwendung der Grundsätze der Rechtssicherheit, der Objektivität des Gemeinschaftlichen Sortenamts und der Gleichbehandlung auf die Entscheidungen des Präsidenten des Gemeinschaftlichen Sortenamts bei der Prüfung einer neuen Sorte falsch beurteilt.
(1) Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates vom 27. Juli 1994 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz (ABl. L 227, S. 1).
(2) Verordnung (EG) Nr. 1239/95 der Kommission vom 31. Mai 1995 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates im Hinblick auf das Verfahren vor dem Gemeinschaftlichen Sortenamt (ABl. L 121, S. 37).
25.1.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 27/28 |
Rechtsmittel, eingelegt am 2. Dezember 2015 von Ungarn gegen das Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 15. September 2015 in der Rechtssache T-346/12, Ungarn/Europäische Kommission
(Rechtssache C-644/15 P)
(2016/C 027/32)
Verfahrenssprache: Ungarisch
Parteien
Rechtsmittelführer: Ungarn (Prozessbevollmächtigter: Z. Fehér)
Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission
Anträge
Der Rechtsmittelführer beantragt,
— |
das Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-346/12 aufzuheben; |
— |
über den Rechtsstreit gemäß Art. 61 der Verfahrensordnung des Gerichts endgültig zu entscheiden; |
— |
der Kommission die Kosten aufzuerlegen. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Die ungarische Regierung macht geltend, das Gericht habe rechtsfehlerhaft festgestellt, dass die Kommission in ihrem Beschluss über die teilweise Erstattung der den Erzeugerorganisationen im Obst- und Gemüsesektor gemäß Art. 103e der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 (1) gewährten einzelstaatlichen Beihilfe berechtigt gewesen sei, die Höhe des von der Europäischen Union erstatteten Betrages von der Höhe der mitgeteilten Zuschüsse abhängig zu machen.
Die Kommission sei gemäß den einschlägigen Vorschriften der Verordnung Nr. 1234/2007 und der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 (2) nicht berechtigt gewesen, in ihrem Beschluss über die teilweise Erstattung der den Erzeugerorganisationen gewährten einzelstaatlichen Beihilfe lediglich der Erstattung derjenigen Beträge zustimmen, die die ungarische Regierung in ihrem Genehmigungsantrag für die Gewährung einer einzelstaatlichen Beihilfe angegeben habe, in dem sie als geschätzte, voraussehbare oder vorläufige Beträge ersichtlich seien.
Gemäß Art. 103e der Verordnung Nr. 1234/2007 beziehe sich die Genehmigung der einzelstaatlichen Beihilfe durch die Kommission auf die Beihilfegewährung und nicht auf die Festsetzung einer Obergrenze für die Beihilfe, die gewährt werden könne, durch die Kommission. Diese Grenze sei in der Verordnung Nr. 1234/2007 eindeutig vorgesehen, der zufolge die einzelstaatliche Beihilfe 80 % der Finanzbeiträge für die Betriebsfonds der Mitglieder oder Erzeugerorganisationen nicht überschreiten dürfe. Nach den Vorschriften über die teilweise Erstattung der einzelstaatlichen Beihilfe durch die Gemeinschaft könne die Kommission auch bei der Genehmigung dieser teilweisen Erstattung nicht den Betrag als Obergrenze festsetzen, den der Mitgliedstaat der Kommission in seinem Genehmigungsantrag entweder als Gesamtbetrag der Beihilfe oder als Betrag der für bestimmte Erzeugerorganisationen vorgesehenen Beihilfe mitgeteilt habe.
Der in Art. 94 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 1580/2007 verwendete Begriff „Höhe“ habe — unter Berücksichtigung sowohl der Beihilfegrenze von 80 % im Sinne von Art. 103e der Verordnung Nr. 1234/2007 als auch des Höchstsatzes von 25 % für die Anhebung des Betriebsfonds im Sinne von Art. 67 der Verordnung Nr. 1580/2007 — den Zweck, dass die Kommission die Höhe der einzelstaatlichen Beihilfen, die möglicherweise ausgezahlt würden, und somit gegebenenfalls auch den prozentualen Erstattungssatz bereits vorab zum Zeitpunkt der Genehmigung beurteilen können solle. Der Zweck der Mitteilung von Beträgen bestehe daher keinesfalls in der Genehmigung der mitgeteilten Beträge, sondern solle der Kommission lediglich den Umfang der Zuschüsse verdeutlichen, die gemäß den in der Grundverordnung und der Kommissionsverordnung enthaltenen Vorschriften potenziell ausgezahlt werden könnten.
(1) Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (ABl. 2007, L 299, S. 1).
(2) Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse (ABl. L 350, S. 1).
Gericht
25.1.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 27/30 |
Urteil des Gerichts vom 3. Dezember 2015 — Cuallado Martorell/Kommission
(Rechtssache T-506/12 P) (1)
((Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Beamte - Einstellung - Allgemeines Auswahlverfahren zur Bildung einer Reserveliste von Rechts- und Sprachsachverständigen der spanischen Sprache - Entscheidung des Prüfungsausschusses, mit der das Scheitern in der letzten schriftlichen Prüfung bestätigt und die Zulassung zur mündlichen Prüfung verweigert wird - Art. 90 Abs. 2 des Statuts - Zulässigkeit der Klage im ersten Rechtszug - Begründungspflicht - Weigerung, der Klägerin die korrigierten schriftlichen Prüfungen zu übermitteln - Zugang zu Dokumenten))
(2016/C 027/33)
Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: Eva Cuallado Martorell (Valencia, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C. Pinto Cañon)
Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J. Baquero Cruz und G. Gattinara)
Gegenstand
Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Zweite Kammer) vom 18. September 2012, Cuallado Martorell/Kommission (F-96/09, SlgÖD, EU:F:2012:129), wegen Aufhebung dieses Urteils
Tenor
1. |
Das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Zweite Kammer) vom 18. September 2012, Cuallado Martorell/Kommission (F-96/09, SlgÖD, EU:F:2012:129), wird aufgehoben, soweit die Klage damit insoweit für unzulässig erklärt wird, als sie auf die Aufhebung der Entscheidung, die Klägerin nicht zur mündlichen Prüfung zuzulassen, und in der Folge auf die Aufhebung der Reserveliste gerichtet ist. |
2. |
Im Übrigen wird das Rechtsmittel zurückgewiesen. |
3. |
Die Sache wird an das Gericht für den öffentlichen Dienst zurückverwiesen. |
4. |
Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten. |
25.1.2016 |
DE |
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C 27/30 |
Urteil des Gerichts vom 26. November 2015 — HK Intertrade/Rat
(Verbundene Rechtssachen T-159/13 und T-372/14) (1)
((Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen gegen Iran zur Verhinderung nuklearer Proliferation - Einfrieren von Geldern - Nichtigkeitsklage - Klagefrist - Beginn - Zulässigkeit - Anspruch auf rechtliches Gehör - Mitteilungspflicht - Begründungspflicht - Verteidigungsrechte - Offensichtlicher Beurteilungsfehler))
(2016/C 027/34)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: HK Intertrade Co. Ltd (Wanchai, Hong-Kong, China) (Prozessbevollmächtigte: J. Grayston, Solicitor, sowie Rechtsanwälte P. Gjørtler, G. Pandey, D. Rovetta, N. Pilkington und D. Sellers)
Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: V. Piessevaux und M. Bishop)
Gegenstand
In der Rechtssache T-159/13 Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses 2012/829/GASP des Rates vom 21. Dezember 2012 zur Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. L 356, S. 71) sowie der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1264/2012 des Rates vom 21. Dezember 2012 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. L 356, S. 55) und in der Rechtssache T-372/14 Klage auf Nichtigerklärung des im Schreiben vom 14. März 2014 enthaltenen Beschlusses des Rates, die gegenüber der Klägerin getroffenen restriktiven Maßnahmen aufrecht zu erhalten
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die HK Intertrade Co. Ltd trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten des Rates der Europäischen Union. |
25.1.2016 |
DE |
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C 27/31 |
Urteil des Gerichts vom 4. Dezember 2015 — Sarafraz/Rat
(Rechtssache T-273/13) (1)
((Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in Iran - Einfrieren von Geldern - Beschränkungen der Einreise in oder der Durchreise durch das Hoheitsgebiet der Union - Rechtsgrundlage - Begründungspflicht - Recht auf Anhörung - Beurteilungsfehler - Ne bis in idem - Freiheit der Meinungsäußerung - Freiheit der Medien - Berufsfreiheit - Freizügigkeit - Eigentumsrecht))
(2016/C 027/35)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Kläger: Mohammad Sarafraz (Teheran, Iran) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwalt T. Walter, dann Rechtsanwälte J. M. Viñals Camallonga, L. T. Barriola Urruticoechea und J. L. Iriarte Ángel)
Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: J.-P. Hix und Á. de Elera-San Miguel Hurtado)
Streithelferin zur Unterstützung des Beklagten: Stiftung Organisation Justice for Iran (Amsterdam, Niederlande) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwalt G. J. W. Pulles, dann Rechtsanwalt R. Marx)
Gegenstand
Teilweise Nichtigerklärung erstens des Beschlusses 2013/124/GASP des Rates vom 11. März 2013 zur Änderung des Beschlusses 2011/235/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in Iran (ABl. L 68, S. 57), zweitens der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 206/2013 des Rates vom 11. März 2013 zur Durchführung des Artikels 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 359/2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Iran (ABl. L 68, S. 9), drittens des Beschlusses 2014/205/GASP des Rates vom 10. April 2014 zur Änderung des Beschlusses 2011/235/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in Iran (ABl. L 109, S. 25), viertens der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 371/2014 des Rates vom 10. April 2014 zur Durchführung von Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 359/2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Iran (ABl. L 109, S. 9), fünftens des Beschlusses (GASP) 2015/555 des Rates vom 7. April 2015 zur Änderung des Beschlusses 2011/235/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in Iran (ABl. L 92, S. 91) und sechstens der Durchführungsverordnung (EU) 2015/548 des Rates vom 7. April 2015 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 359/2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Iran (ABl. L 92, S. 1), soweit diese Rechtsakte den Kläger betreffen
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Herr Mohammad Sarafraz trägt seine eigenen Kosten und die Kosten des Rates der Europäischen Union. |
3. |
Herr Mohammad Sarafraz trägt seine eigenen Kosten und die Kosten des Rates der Europäischen Union. |
25.1.2016 |
DE |
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C 27/32 |
Urteil des Gerichts vom 4. Dezember 2015 — Emadi/Rat
(Rechtssache T-274/13) (1)
((Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in Iran - Einfrieren von Geldern - Beschränkungen der Einreise in oder der Durchreise durch das Hoheitsgebiet der Union - Rechtsgrundlage - Begründungspflicht - Recht auf Anhörung - Beurteilungsfehler - Ne bis in idem - Freiheit der Meinungsäußerung - Freiheit der Medien - Berufsfreiheit - Freizügigkeit - Eigentumsrecht))
(2016/C 027/36)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Kläger: Hamid Reza Emadi (Teheran, Iran) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwalt T. Walter, dann Rechtsanwälte J. M. Viñals Camallonga, L. Barriola Urruticoechea und J. L. Iriarte Ángel)
Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: J.-P. Hix und Á. de Elera-San Miguel Hurtado)
Streithelferin zur Unterstützung des Beklagten: Stiftung Organisation Justice for Iran (Amsterdam, Niederlande) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwalt G. Pulles, dann Rechtsanwalt R. Marx)
Gegenstand
Klage auf teilweise Nichtigerklärung erstens des Beschlusses 2013/124/GASP des Rates vom 11. März 2013 zur Änderung des Beschlusses 2011/235/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in Iran (ABl. L 68, S. 57), zweitens der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 206/2013 des Rates vom 11. März 2013 zur Durchführung des Artikels 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 359/2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Iran (ABl. L 68, S. 9), drittens des Beschlusses 2014/205/GASP des Rates vom 10. April 2014 zur Änderung des Beschlusses 2011/235/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in Iran (ABl. L 109, S. 25), viertens der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 371/2014 des Rates vom 10. April 2014 zur Durchführung von Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 359/2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Iran (ABl. L 109, S. 9), soweit diese Rechtsakte den Kläger betreffen
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Herr Hamid Reza Emadi trägt seine eigenen Kosten und die Kosten des Rates der Europäischen Union. |
3. |
Die Stiftung Organisation Justice for Iran trägt ihre eigenen Kosten. |
25.1.2016 |
DE |
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C 27/33 |
Urteil des Gerichts vom 3. Dezember 2015 — CN/Parlament
(Rechtssache T-343/13) (1)
((Außervertragliche Haftung - Petition an das Parlament - Verbreitung bestimmter personenbezogener Daten über die Website des Parlaments - Fehlen eines hinreichend qualifizierten Verstoßes gegen eine Rechtsnorm, die dem Einzelnen Rechte verleiht))
(2016/C 027/37)
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Kläger: CN (Brumath, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin M. Velardo)
Beklagter: Europäisches Parlament (Prozessbevollmächtigte: N. Lorenz und S. Seyr)
Streithelfer zur Unterstützung des Klägers: Europäischer Datenschutzbeauftragter (EDSB) (Prozessbevollmächtigte: zunächst A. Buchta und V. Pozzato, dann A. Buchta, M. Pérez Asinari, F. Polverino, M. Guglielmetti und U. Kallenberger)
Gegenstand
Klage auf Ersatz des Schadens, der dem Kläger infolge der Verbreitung bestimmter ihn betreffender personenbezogener Daten über die Website des Parlaments entstanden sein soll
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
CN trägt die Kosten des Europäischen Parlaments sowie seine eigenen Kosten. |
3. |
Der Europäische Datenschutzbeauftragte (EDSB) trägt seine eigenen Kosten. |
25.1.2016 |
DE |
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C 27/33 |
Urteil des Gerichts vom 3. Dezember 2015 — Polen/Kommission
(Rechtssache T-367/13) (1)
((EAGFL - Abteilung Garantie - EGFL und ELER - Von der Finanzierung ausgeschlossene Ausgaben - Entwicklung des ländlichen Raums - Von Polen getätigte Ausgaben - Art. 33b der Verordnung [EG] Nr. 1257/1999 - Art. 7 der Verordnung [EG] Nr. 1258/1999 - Art. 31 der Verordnung [EG] Nr. 1290/2005 - Gemischte Finanzkorrektur - Begründungspflicht))
(2016/C 027/38)
Verfahrenssprache: Polnisch
Parteien
Klägerin: Republik Polen (Prozessbevollmächtigte: B. Majczyna und K. Straś)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: P. Rossi und A. Szmytkowska)
Gegenstand
Klage auf Nichtigerklärung des Durchführungsbeschlusses 2013/214/EU der Kommission vom 2. Mai 2013 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) getätigter Ausgaben von der Finanzierung durch die Europäische Union (ABl. L 123, S. 11), soweit die Kommission darin die von der Republik Polen gemeldeten Ausgaben für die Unterstützung von Semi-Subsistenzbetrieben um 8 292 783,94 Euro und 71 610 559,39 Euro korrigiert hat
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Republik Polen trägt die Kosten. |
25.1.2016 |
DE |
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C 27/34 |
Urteil des Gerichts vom 2. Dezember 2015 — Tsujimoto/HABM – Kenzo (KENZO ESTATE)
(Rechtssache T-414/13) (1)
((Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Internationale Registrierung, in der die Europäische Gemeinschaft benannt ist - Wortmarke KENZO ESTATE - Ältere Gemeinschaftswortmarke KENZO - Relatives Eintragungshindernis - Bekanntheit - Art. 8 Abs. 5 der Verordnung [EG] Nr. 207/2009))
(2016/C 027/39)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Kläger: Kenzo Tsujimoto (Osaka, Japan) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin A. Wenninger-Lenz, Rechtsanwalt W. von der Osten-Sacken und Rechtsanwältin M. Ring)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigte: M. Rajh und P. Bullock)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht: Kenzo (Paris, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. Roncaglia, G. Lazzeretti und F. Rossi sowie Rechtsanwältin N. Parrotta)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 22. Mai 2013 (Sache R 333/2012-2) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Kenzo und Herrn K. Tsujimoto
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Herr Kenzo Tsujimoto trägt die Kosten. |
(1) ABl. C 304 vom 19.10.2013.
25.1.2016 |
DE |
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C 27/35 |
Urteil des Gerichts vom 26. November 2015 — Giant (China)/Rat
(Rechtssache T-425/13) (1)
((Dumping - Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in China - Interimsprüfung - Art. 9 Abs. 5 und Art. 18 der Verordnung [EG] Nr. 1225/2009 - Individuelle Behandlung - Mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit - Erforderliche Informationen - Verfügbare Informationen - Verbundene Unternehmen - Umgehung))
(2016/C 027/40)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Giant (China) Co. Ltd (Kunshan, China) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt P. De Baere)
Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: S. Boelaert im Beistand von B. O’Connor, Solicitor, und Rechtsanwalt S. Gubel)
Streithelferinnen zur Unterstützung des Beklagten: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J.-F. Brakeland und M. França) und European Bicycle Manufacturers Association (EBMA) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt L. Ruessmann und J. Beck, Solicitor)
Gegenstand
Klage auf Nichtigerklärung der Verordnung (EU) Nr. 502/2013 des Rates vom 29. Mai 2013 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 990/2011 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Interimsprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 (ABl. L 153, S. 17)
Tenor
1. |
Die Verordnung (EU) Nr. 502/2013 des Rates vom 29. Mai 2013 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 990/2011 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Interimsprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 wird für nichtig erklärt, soweit sie die Giant (China) Co. Ltd betrifft. |
2. |
Der Rat der Europäischen Union trägt die Kosten von Giant (China) sowie seine eigenen Kosten. |
3. |
Die Europäische Kommission und die European Bicycle Manufacturers Association (EBMA) tragen ihre eigenen Kosten. |
25.1.2016 |
DE |
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C 27/35 |
Urteil des Gerichts vom 26. November 2015 — Spanien/Kommission
(Rechtssache T-461/13) (1)
((Staatliche Beihilfen - Digitalfernsehen - Beihilfe für die Einführung des terrestrischen Digitalfernsehens in entlegenen und weniger besiedelten Gebieten Spaniens - Beschluss, mit dem die Beihilfen für teilweise vereinbar und teilweise unvereinbar mit dem Binnenmarkt erklärt wurden - Begriff des Unternehmens - Wirtschaftliche Tätigkeit - Vorteil - Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse - Wettbewerbsverzerrung - Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV - Sorgfaltspflicht - Angemessene Frist - Rechtssicherheit - Gleichbehandlung - Verhältnismäßigkeit - Subsidiarität - Recht auf Information))
(2016/C 027/41)
Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
Kläger: Königreich Spanien (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Rubio González)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: É. Gippini Fournier, B. Stromsky und P. Němečková)
Gegenstand
Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses 2014/489/EU der Kommission vom 19. Juni 2013 über die staatliche Beihilfe SA.28599 (C 23/10 [ex NN 36/2010, ex CP 163/2009]), die das Königreich Spanien für die Einführung des terrestrischen Digitalfernsehens in entlegenen und weniger besiedelten Gebieten (mit Ausnahme von Kastilien-La Mancha) gewährt hat (ABl. L 217, S. 52)
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Das Königreich Spanien trägt die Kosten des Verfahrens in der Hauptsache und des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes. |
(1) ABl. C 304 vom 19.10.2013.
25.1.2016 |
DE |
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C 27/36 |
Urteil des Gerichts vom 26. November 2015 — Comunidad Autónoma del País Vasco und Itelazpi/Kommission
(Rechtssache T-462/13) (1)
((Staatliche Beihilfen - Digitalfernsehen - Beihilfe für die Einführung des terrestrischen Digitalfernsehens in entlegenen und weniger besiedelten Gebieten Spaniens - Beschluss, mit dem die Beihilfen für teilweise vereinbar und teilweise unvereinbar mit dem Binnenmarkt erklärt wurden - Vorteil - Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse - Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV - Neue Beihilfen))
(2016/C 027/42)
Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
Klägerinnen: Comunidad Autónoma del País Vasco (Spanien) und Itelazpi, SA (Zamudio, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte N. Ruiz García, J. Buendía Sierra und A. Lamadrid de Pablo sowie Rechtsanwältin M. Muñoz de Juan, dann Rechtsanwälte J. Buendía Sierra und A. Lamadrid de Pablo)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: É. Gippini Fournier, B. Stromsky und P. Němečková)
Streithelferin zur Unterstützung der Beklagten: SES Astra (Betzdorf, Luxemburg) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte F. González Díaz und F. Salerno sowie Rechtsanwältin V. Romero Algarra)
Gegenstand
Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses 2014/489/EU der Kommission vom 19. Juni 2013 über die staatliche Beihilfe SA.28599 (C 23/10 [ex NN 36/2010, ex CP 163/2009]), die das Königreich Spanien für die Einführung des terrestrischen Digitalfernsehens in entlegenen und weniger besiedelten Gebieten (mit Ausnahme von Kastilien-La Mancha) gewährt hat (ABl. L 217, S. 52)
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Comunidad Autónoma del País Vasco (Spanien) und die Itelazpi, SA tragen ihre eigenen Kosten und die Kosten des Verfahrens in der Hauptsache, die der Europäischen Kommission und SES Astra entstanden sind. |
3. |
Die Comunidad Autónoma del País Vasco und die Itelazpi, SA tragen die Kosten des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes. |
(1) ABl. C 304 vom 19.10.2013.
25.1.2016 |
DE |
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C 27/37 |
Urteil des Gerichts vom 26. November 2015 — Comunidad Autónoma de Galicia und Retegal/Kommission
(Verbundene Rechtssachen T-463/13 und T-464/13) (1)
((Staatliche Beihilfen - Digitalfernsehen - Beihilfe für die Einführung des terrestrischen Digitalfernsehens in entlegenen und weniger besiedelten Gebieten Spaniens - Beschluss, mit dem die Beihilfen für mit dem Binnenmarkt teilweise vereinbar und teilweise unvereinbar erklärt werden - Begriff des Unternehmens - Wirtschaftliche Tätigkeit - Vorteil - Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse - Selektiver Charakter - Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV - Begründungspflicht))
(2016/C 027/43)
Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
Klägerinnen: Comunidad Autónoma de Galicia (Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Lorenzo Outón und P. Egerique Mosquera) (Rechtssache T-463/13) und Redes de Telecomunicación Galegas Retegal SA (Retegal) (Santiago de Compostela, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte F. García Martínez und B. Pérez Conde) (Rechtssache T-464/13)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: É. Gippini Fournier, B. Stromsky und P. Němečková)
Streithelferin zur Unterstützung der Beklagten: SES Astra (Betzdorf, Luxemburg) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte F. González Díaz und F. Salerno sowie — in der Rechtssache T-463/13 — V. Romero Algarra)
Gegenstand
Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses 2014/489/EU der Kommission vom 19. Juni 2013 über die staatliche Beihilfe SA.28599 (C 23/10 [ex NN 36/10, ex CP 163/09]), die das Königreich Spanien für die Einführung des terrestrischen Digitalfernsehens in entlegenen und weniger besiedelten Gebieten (mit Ausnahme von Kastilien-La Mancha) gewährt hat
Tenor
1. |
Die Klagen werden abgewiesen. |
2. |
Die Comunidad Autónoma de Galicia (Spanien) und die Redes de Telecomunicación Galegas Retegal, SA (Retegal) tragen neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Europäischen Kommission und des SES Astra. |
(1) ABl. C 304 vom 19. 10. 2013.
25.1.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 27/38 |
Urteil des Gerichts vom 26. November 2015 — Comunidad Autónoma de Cataluña und CTTI/Kommission
(Rechtssache T-465/13) (1)
((Staatliche Beihilfen - Digitalfernsehen - Beihilfe für die Einführung des terrestrischen Digitalfernsehens in entlegenen und weniger besiedelten Gebieten Spaniens - Beschluss, mit dem die Beihilfen für teilweise vereinbar und teilweise unvereinbar mit dem Binnenmarkt erklärt wurden - Vorteil - Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse - Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV - Neue Beihilfen))
(2016/C 027/44)
Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
Klägerinnen: Comunidad Autónoma de Cataluña (Spanien) und Centre de Telecomunicacions i Tecnologies de la Informació de la Generalitat de Catalunya (CTTI) (Hospitalet de Llobregat, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte J. Buendía Sierra und N. Ruiz García sowie Rechtsanwältinnen M. Muñoz de Juan und M. Reverter Baquer, dann Rechtsanwälte J. Buendía Sierra und N. Ruiz García, Rechtsanwältin M. Reverter Baquer und Rechtsanwalt A. Lamadrid de Pablo und schließlich Rechtsanwalt J. Buendía Sierra, Rechtsanwältin M. Reverter Baquer und Rechtsanwalt A. Lamadrid de Pablo)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: É. Gippini Fournier, B. Stromsky und P. Němečková)
Streithelferin zur Unterstützung der Beklagten: SES Astra (Betzdorf, Luxemburg) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte F. González Díaz und F. Salerno sowie Rechtsanwältin V. Romero Algarra)
Gegenstand
Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses 2014/489/EU der Kommission vom 19. Juni 2013 über die staatliche Beihilfe SA.28599 (C 23/10 [ex NN 36/2010, ex CP 163/2009]), die das Königreich Spanien für die Einführung des terrestrischen Digitalfernsehens in entlegenen und weniger besiedelten Gebieten (mit Ausnahme von Kastilien-La Mancha) gewährt hat (ABl. L 217, S. 52)
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Comunidad Autónoma de Cataluña (Spanien) und das Centre de Telecomunicacions i Tecnologies de la Informació de la Generalitat de Catalunya (CTTI) tragen ihre eigenen Kosten und die Kosten, die der Europäischen Kommission und SES Astra entstanden sind. |
(1) ABl. C 304 vom 19.10.2013.
25.1.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 27/38 |
Urteil des Gerichts vom 26. November 2015 — Navarra de Servicios y Tecnologías/Kommission
(Rechtssache T-487/13) (1)
((Staatliche Beihilfen - Digitalfernsehen - Beihilfe für die Einführung des terrestrischen Digitalfernsehens in entlegenen und weniger besiedelten Gebieten Spaniens - Beschluss, mit dem die Beihilfen für teilweise vereinbar und teilweise unvereinbar mit dem Binnenmarkt erklärt wurden - Staatliche Mittel - Wirtschaftliche Tätigkeit - Vorteil - Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten und Wettbewerbsverzerrung - Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse - Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV - Ermessensmissbrauch))
(2016/C 027/45)
Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
Klägerin: Navarra de Servicios y Tecnologías, SA (Pamplona, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Andérez González)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: É. Gippini Fournier, B. Stromsky und P. Němečková)
Streithelferin zur Unterstützung der Beklagten: SES Astra (Betzdorf, Luxemburg) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte F. González Díaz und F. Salerno sowie Rechtsanwältin V. Romero Algarra)
Gegenstand
Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses 2014/489/EU der Kommission vom 19. Juni 2013 über die staatliche Beihilfe SA.28599 (C 23/10 [ex NN 36/2010, ex CP 163/2009]), die das Königreich Spanien für die Einführung des terrestrischen Digitalfernsehens in entlegenen und weniger besiedelten Gebieten (mit Ausnahme von Kastilien-La Mancha) gewährt hat (ABl. L 217, S. 52)
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Navarra de Servicios y Tecnologías, SA trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten, die der Europäischen Kommission und SES Astra entstanden sind. |
(1) ABl. C 313 vom 26.10.2013.
25.1.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 27/39 |
Urteil des Gerichts vom 2. Dezember 2015 — Tsujimoto/HABM — Kenzo (KENZO ESTATE)
(Rechtssache T-522/13) (1)
((Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Internationale Registrierung mit Benennung der Europäischen Gemeinschaft - Wortmarke KENZO ESTATE - Ältere Gemeinschaftswortmarke KENZO - Relatives Eintragungshindernis - Bekanntheit - Art. 8 Abs. 5 der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 - Verspätete Vorlage von Unterlagen - Ermessen der Beschwerdekammer - Art. 76 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 - Teilweise Ablehnung der Eintragung))
(2016/C 027/46)
Verfahrenssprache: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Kläger: Kenzo Tsujimoto (Osaka, Japan) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Wenninger-Lenz, W. von der Osten-Sacken und M. Ring)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: P. Bullock)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht: Kenzo (Paris, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. Roncaglia, G. Lazzeretti, F. Rossi und N. Parrotta)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer vom 3. Juli 2013 (Sache R 1363/2012-2) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Kenzo und Herrn K. Tsujimoto
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Herr Kenzo Tsujimoto trägt die Kosten. |
(1) ABl. C 352 vom 30.11.2013.
25.1.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 27/40 |
Urteil des Gerichts vom 2. Dezember 2015 — Kenzo/HABM — Tsujimoto (KENZO ESTATE)
(Rechtssache T-528/13) (1)
((Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Internationale Registrierung mit Benennung der Europäischen Gemeinschaft - Wortmarke KENZO ESTATE - Ältere Gemeinschaftswortmarke KENZO - Relatives Eintragungshindernis - Bekanntheit - Art. 8 Abs. 5 der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 - Begründungspflicht - Art. 75 der Verordnung Nr. 207/2009 - Teilweise Zurückweisung des Widerspruchs))
(2016/C 027/47)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Kenzo (Paris, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. Roncaglia, G. Lazzeretti und F. Rossi sowie Rechtsanwältin N. Parrotta)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: P. Bullock)
Anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelfer vor dem Gericht: Kenzo Tsujimoto (Osaka, Japan) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin A. Wenninger-Lenz, Rechtsanwalt W. von der Osten-Sacken und Rechtsanwältin M. Ring)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 3. Juli 2013 (Sache R 1363/2012-2) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Kenzo und Herrn K. Tsujimoto
Tenor
1. |
Die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 3. Juli 2013 (Sache R 1363/2012-2) wird aufgehoben, soweit mit ihr der Widerspruch für die von der Internationalen Anmeldung erfassten Waren der Klassen 29 bis 31 zurückgewiesen wird. |
2. |
Das HABM trägt die Kosten, die Kenzo im vorliegenden Rechtszug entstanden sind. |
3. |
Das HABM und Herr Kenzo Tsujimoto tragen die ihnen im vorliegenden Rechtszug entstandenen eigenen Kosten. |
4. |
Herr K. Tsujimoto trägt seine Kosten und die Hälfte der Kosten, die Kenzo im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM entstanden sind. |
(1) ABl. C 367 vom 14.12.2013.
25.1.2016 |
DE |
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C 27/41 |
Urteil des Gerichts vom 26. November 2015 — Abertis Telecom und Retevisión I/Kommission
(Rechtssache T-541/13) (1)
((Staatliche Beihilfen - Digitalfernsehen - Beihilfe für die Einführung des terrestrischen Digitalfernsehens in entlegenen und weniger besiedelten Gebieten Spaniens - Beschluss, mit dem die Beihilfen für teilweise vereinbar und teilweise unvereinbar mit dem Binnenmarkt erklärt wurden - Vorteil - Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse - Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV - Neue Beihilfen - Begründungspflicht))
(2016/C 027/48)
Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
Klägerinnen: Abertis Telecom, SA (Barcelona, Spanien) und Retevisión I, SA (Barcelona) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte L. Cases Pallarès, J. Buendía Sierra, N. Ruiz García und A. Lamadrid de Pablo sowie Rechtsanwältinnen M. Muñoz de Juan und M. Reverter Baquer, dann Rechtsanwälte L. Cases Pallarès, J. Buendía Sierra und A. Lamadrid de Pablo sowie Rechtsanwältin M. Reverter Baquer)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: É. Gippini Fournier, B. Stromsky und P. Němečková)
Streithelferin zur Unterstützung der Beklagten: SES Astra (Betzdorf, Luxemburg) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte F. González Díaz und F. Salerno sowie Rechtsanwältin V. Romero Algarra)
Gegenstand
Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses 2014/489/EU der Kommission vom 19. Juni 2013 über die staatliche Beihilfe SA.28599 (C 23/10 [ex NN 36/2010, ex CP 163/2009]), die das Königreich Spanien für die Einführung des terrestrischen Digitalfernsehens in entlegenen und weniger besiedelten Gebieten (mit Ausnahme von Kastilien-La Mancha) gewährt hat (ABl. L 217, S. 52)
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Abertis Telecom, SA und die Retevisión I, SA tragen ihre eigenen Kosten und die Kosten, die der Europäischen Kommission und SES Astra entstanden sind. |
(1) ABl. C 352 vom 30.11.2013.
25.1.2016 |
DE |
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C 27/41 |
Urteil des Gerichts vom 2. Dezember 2015 — European Dynamics Luxembourg und Evropaïki Dynamiki/Fusion for Energy Joint Undertaking
(Rechtssache T-553/13) (1)
((Öffentliche Dienstleistungsaufträge - Ausschreibungsverfahren - Erbringung von IT-Diensten: Beratung, Software-Entwicklung, Internet und Hilfestellung - Ablehnung des Angebots eines Bieters und Vergabe des Auftrags an andere Bieter - Außervertragliche Haftung))
(2016/C 027/49)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerinnen: European Dynamics Luxembourg SA (Ettelbrück, Luxemburg) und Evropaïki Dynamiki — Proigmena Systimata Tilepikoinonion Pliroforikis kai Tilematikis AE (Athen, Griechenland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin D. Mabger und Rechtsanwalt I. Ampazis)
Beklagter: European Joint Undertaking for ITER and the Development of Fusion Energy (Prozessbevollmächtigte: zunächst H. Jahreiss, R. Hanak, A. Verpont, I. Costin und A. Nagy, dann R. Hanak, A. Verpont, I. Costin und A. Nagy im Beistand der Rechtsanwälte P. Wytinck und B. Hoorelbeke)
Gegenstand
Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung des European Joint Undertaking for ITER and the Development of Fusion Energy vom 7. August 2013 im Rahmen des Ausschreibungsverfahren F4E-ADM-0464 für IT-Dienste: Beratung, Software-Entwicklung, Internet und Hilfestellung (ABl. 2012/S 213 — 352451), mit der das Angebot der European Dynamics Luxembourg SA abgelehnt und der Auftrag an andere Anbieter vergeben wurde, sowie auf Schadensersatz
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die European Dynamics Luxembourg SA und die Evropaïki Dynamiki — Proigmena Systimata Tilepikoinonion Pliroforikis kai Tilematikis AE tragen die Kosten. |
(1) ABl. C 367 vom 14.12.2013.
25.1.2016 |
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C 27/42 |
Urteil des Gerichts vom 26. November 2015 — Demp/HABM (TURBO DRILL)
(Rechtssache T-50/14) (1)
((Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke TURBO DRILL - Eintragungshindernis - Beschreibender Charakter - Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung [EG] Nr. 207/2009))
(2016/C 027/50)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Kläger: Demp BV (Vianen, Niederlande) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C. Gehweiler)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: A. Schifko)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 22. November 2013 (Sache R 1254/2013-4) über die Anmeldung des Wortzeichens TURBO DRILL als Gemeinschaftsmarke
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Demp BV trägt die Kosten. |
25.1.2016 |
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C 27/43 |
Urteil des Gerichts vom 3. Dezember 2015 — TrekStor/HABM — Scanlab (iDrive)
(Rechtssache T-105/14) (1)
((Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke iDrive - Ältere deutsche Wortmarke IDRIVE - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009))
(2016/C 027/51)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: TrekStor Ltd (Hongkong, China) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Alber und O. Spieker)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigte: D. Walicka)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht: Scanlab AG (Puchheim, Deutschland), (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. Rath und W. Festl-Wietek)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 2. Dezember 2013 (Sache R 2330/2012-1) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Scanlab AG und der TrekStor Ltd
Tenor
1. |
Der Antrag der Trekstor Ltd auf Aussetzung des Verfahrens wird zurückgewiesen. |
2. |
Die Klage wird abgewiesen. |
3. |
Die TrekStor Ltd trägt die Kosten. |
25.1.2016 |
DE |
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C 27/43 |
Urteil des Gerichts vom 3. Dezember 2015 — Sesma Merino/HABM
(Rechtssache T-127/14 P) (1)
((Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Beamte - Beurteilung - Beurteilungsbericht - Zielvorgaben 2011/2012 - Beschwerende Maßnahme - Zulässigkeit))
(2016/C 027/52)
Verfahrenssprache: Deutsch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführer: Alvaro Sesma Merino (El Campello, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt H. Tettenborn)
Anderer Verfahrensbeteiligter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigte: P. Saba und D. Botis)
Gegenstand
Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Dritte Kammer) vom 11. Dezember 2013, Sesma Merino/HABM (F-125/12, SlgÖD, EU:F:2013:192), wegen Aufhebung dieses Urteils
Tenor
1. |
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. |
2. |
Herr Alvaro Sesma Merino trägt die Kosten. |
25.1.2016 |
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C 27/44 |
Urteil des Gerichts vom 26. November 2015 — Nürburgring/HABM — Biedermann (Nordschleife)
(Rechtssache T-181/14) (1)
((Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke Nordschleife - Ältere nationale Wortmarke Management by Nordschleife - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009))
(2016/C 027/53)
Verfahrenssprache: Deutsch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Nürburgring GmbH (Nürburg, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Viefhues und C. Giersdorf)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: M. Fischer)
Anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelfer vor dem Gericht: Lutz Biedermann (Villingen-Schwenningen, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt A. Jacob und Rechtsanwältin M. Ziliox)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 20. Januar 2014 (Sache R 163/2013-4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Herrn Lutz Biedermann und der Nürburgring GmbH
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Nürburgring GmbH trägt die Kosten. |
25.1.2016 |
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C 27/44 |
Urteil des Gerichts vom 26. November 2015 — Bionecs/HABM — Fidia farmaceutici (BIONECS)
(Rechtssache T-262/14) (1)
((Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke BIONECS - Ältere internationale Wortmarke BIONECT - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009))
(2016/C 027/54)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Bionecs GmbH (München, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin M. Knitter)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: L. Rampini)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht: Fidia farmaceutici SpA (Abano Terme, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt R. Kunz-Hallstein)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 6. Februar 2014 (Sache R 1179/2013/1) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Fidia farmaceutici SpA und der Bionecs GmbH
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Bionecs GmbH trägt die Kosten. |
25.1.2016 |
DE |
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C 27/45 |
Urteil des Gerichts vom 3. Dezember 2015 — Compagnie des fromages & Richesmonts/HABM — Grupo Lactalis Iberia (Darstellung einer rot-weißen schachbrettartig gemusterten Fläche)
(Rechtssache T-327/14) (1)
((Gemeinschaftsmarke - Nichtigkeitsverfahren - Gemeinschaftsbildmarke, die eine rot-weiße schachbrettartig gemusterte Fläche darstellt - Fehlende Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009))
(2016/C 027/55)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Compagnie des fromages & Richesmonts (Puteaux, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte T. Mollet-Viéville und T. Cuche)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigte: zunächst V. Melgar, dann J. Crespo Carillo)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin im Verfahren vor dem Gericht: Grupo Lactalis Iberia SA (Madrid, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt D. Masson)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 3. März 2014 (Sache R 1295/2012-4) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen der Grupo Lactalis Iberia SA und der Compagnie des fromages & Richesmonts
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Compagnie des fromages & Richesmonts trägt die Kosten. |
25.1.2016 |
DE |
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C 27/46 |
Urteil des Gerichts vom 26. November 2015 — NICO/Rat
(Rechtssache T-371/14) (1)
((Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen gegen Iran zur Verhinderung der nuklearen Proliferation - Einfrieren von Geldern - Begründungspflicht - Offensichtlicher Beurteilungsfehler))
(2016/C 027/56)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Naftiran Intertrade Co. (NICO) Sàrl (Pully, Schweiz) (Prozessbevollmächtigte: J. Grayston, Solicitor, Rechtsanwälte P. Gjørtler, G. Pandey und D. Rovetta sowie Rechtsanwältin N. Pilkington)
Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: M. Bishop und I. Rodios)
Gegenstand
Klage auf Nichtigerklärung des in dem Schreiben vom 14. März 2014 enthaltenen Beschlusses des Rates, mit dem der Name der Klägerin in den in Anhang II des Beschlusses 2010/413/GASP des Rates vom 26. Juli 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2007/140/GASP (ABl. L 195, S. 39) in der durch den Beschluss 2012/635/GASP des Rates vom 15. Oktober 2012 (ABl. L 282, S. 58) geänderten Fassung und in Anhang IX der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 des Rates vom 23. März 2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 (ABl. L 88, S. 1), durchgeführt durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 945/2012 des Rates vom 15. Oktober 2012 (ABl. L 282, S. 16), enthaltenen Listen der Personen und Einrichtungen belassen wurde, die restriktiven Maßnahmen unterliegen
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Naftiran Intertrade Co. (NICO) trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten des Rates der Europäischen Union. |
25.1.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 27/46 |
Urteil des Gerichts vom 26. November 2015 — Établissement Amra/HABM (KJ KANGOO JUMPS XR)
(Rechtssache T-390/14) (1)
((Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der Gemeinschaftsmarke KJ Kangoo Jumps XR - Absolutes Eintragungshindernis - Fehlende Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009))
(2016/C 027/57)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Kläger: Établissement Amra (Vaduz, Liechtenstein) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. Rizzo)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: J. Crespo Carrillo)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 10. März 2014 (Sache R 1511/2013-2) über die Anmeldung des „dreidimensionalen Positionszeichens“ KJ Kangoo Jumps XR als Gemeinschaftsmarke
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Établissement Amra trägt die Kosten. |
25.1.2016 |
DE |
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C 27/47 |
Urteil des Gerichts vom 26. November 2015 — Junited Autoglas Deutschland/HABM — United Vehicles (UNITED VEHICLEs)
(Rechtssache T-404/14) (1)
((Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke UNITED VEHICLEs - Ältere Gemeinschaftswortmarke Junited - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009))
(2016/C 027/58)
Verfahrenssprache: Deutsch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Junited Autoglas Deutschland GmbH & Co. KG (Köln, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C. Weil)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigte: D. Walicka)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht: United Vehicles GmbH (München, Deutschland)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 7. April 2014 (Sache R 859/2013-4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Junited Autoglas Deutschland GmbH & Co. KG und der United Vehicles GmbH
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Junited Autoglas Deutschland GmbH & Co. KG trägt die Kosten. |
25.1.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 27/48 |
Urteil des Gerichts vom 8. Dezember 2015 — Compagnie générale des établissements Michelin/HABM — Continental Reifen Deutschland (XKING)
(Rechtssache T-525/14) (1)
((Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke XKING - Ältere nationale Bildmarke X - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009))
(2016/C 027/59)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Compagnie générale des établissements Michelin (Clermont-Ferrand, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwalt L. Carlini, dann Rechtsanwältin E. Carrillo)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: M. Fischer)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht: Continental Reifen Deutschland GmbH (Hannover, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Gillert, K. Vanden Bossche, B. Köhn-Gerdes und J. Schumacher)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 5. Mai 2014 (Sache R 1522/2013-4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Compagnie générale des établissements Michelin und der Continental Reifen Deutschland GmbH
Tenor
1. |
Die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 5. Mai 2014 (Sache R 1522/2013-4) wird aufgehoben. |
2. |
Das HABM trägt seine eigenen Kosten und die Kosten der Compagnie générale des établissements Michelin. |
3. |
Die Continental Reifen Deutschland GmbH trägt ihre eigenen Kosten. |
25.1.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 27/48 |
Urteil des Gerichts vom 2. Dezember 2015 — Information Resources/HABM (Growth Delivered)
(Rechtssache T-528/14) (1)
((Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke Growth Delivered - Marke, die aus einem Werbeslogan besteht - Absolutes Eintragungshindernis - Fehlende Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009))
(2016/C 027/60)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Information Resources, Inc. (Chicago, Illinois, Vereinigte Staaten) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C. Schulte)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigte: S. Bonne)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 5. Mai 2014 (Sache R 1777/2013-4) über die Anmeldung des Wortzeichens „Growth Delivered“ als Gemeinschaftsmarke
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Information Resources, Inc. trägt die Kosten. |
25.1.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 27/49 |
Urteil des Gerichts vom 2. Dezember 2015 — adp Gauselmann/HABM (Multi Win)
(Rechtssache T-529/14) (1)
((Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke Multi Win - Absolutes Eintragungshindernis - Beschreibender Charakter - Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung [EG] Nr. 207/2009))
(2016/C 027/61)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: adp Gauselmann GmbH (Lübbecke, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin P. Koch Moreno)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigte: zunächst A. Pohlmann, dann S. Hanne)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 29. April 2014 (Sache R 1326/2013-1) über die Anmeldung des Wortzeichens Multi Win als Gemeinschaftsmarke
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die adp Gauselmann GmbH trägt die Kosten. |
25.1.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 27/50 |
Urteil des Gerichts vom 8. Dezember 2015 — Giand/HABM — Flamagas (FLAMINAIRE)
(Rechtssache T-583/14) (1)
((Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke FLAMINAIRE - Ältere nationale und ältere internationale Wortmarken FLAMINAIRE - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 - Ernsthafte Benutzung der älteren Marke - Art. 42 Abs. 2 und 3 der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 - Ne bis in idem))
(2016/C 027/62)
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Klägerin: Giand Srl (Rimini, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin F. Caricato)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: P. Bullock)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht: Flamagas, SA (Barcelona, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Hinarejos Mulliez)
Gegenstand
Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 11. Juni 2014 (Sache R 2117/2011-4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Flamagas, SA und der Giand Srl
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Giand Srl trägt die Kosten, einschließlich der für die Durchführung des Verfahrens vor der Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) notwendigen Kosten, die der Flamagas, SA entstanden sind. |
25.1.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 27/50 |
Urteil des Gerichts vom 3. Dezember 2015 — Hewlett Packard Development Company/HABM (FORTIFY)
(Rechtssache T-628/14) (1)
((Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke FORTIFY - Absolutes Eintragungshindernis - Beschreibender Charakter - Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung [EG] Nr. 207/2009))
(2016/C 027/63)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Hewlett Packard Development Company LP (Dallas, Texas, Vereinigte Staaten von Amerika) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte T. Raab und H. Lauf)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: L. Rampini)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 3. Juni 2014 (Sache R 249/2014-2) über die Anmeldung des Wortzeichens FORTIFY als Gemeinschaftsmarke
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Hewlett Packard Development Company LP trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM). |
25.1.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 27/51 |
Urteil des Gerichts vom 3. Dezember 2015 — Infusion Brands/HABM (DUALSAW)
(Rechtssache T-647/14) (1)
((Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke DUALSAW - Absolute Eintragungshindernisse - Teilweise Zurückweisung der Anmeldung - Beschreibender Charakter - Fehlende Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung [EG] Nr. 207/2009))
(2016/C 027/64)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Infusion Brands, Inc. (Myerlake Circle Clearwater, Florida, Vereinigte Staaten) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt K. Piepenbrink)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigte: zunächst V. Melgar, dann H. O’Neill und M. Rajh)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 1. Juli 2014 (Sache R 397/2014-4) über die Anmeldung des Bildzeichens DUALSAW als Gemeinschaftsmarke
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Infusion Brands, Inc. trägt die Kosten. |
(1) ABl. C 380 vom 27.10.2014.
25.1.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 27/52 |
Urteil des Gerichts vom 3. Dezember 2015 — Infusion Brands/HABM (DUALTOOLS)
(Rechtssache T-648/14) (1)
((Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke DUALTOOLS - Absolute Eintragungshindernisse - Teilweise Zurückweisung der Anmeldung - Beschreibender Charakter - Fehlende Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung [EG] Nr. 207/2009))
(2016/C 027/65)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Infusion Brands, Inc. (Myerlake Circle Clearwater, Florida, Vereinigte Staaten) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt K. Piepenbrink)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigte: zunächst V. Melgar, dann H. O’Neill und M. Rajh)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 1. Juli 2014 (Sache R 398/2014-4) über die Anmeldung des Bildzeichens DUALTOOLS als Gemeinschaftsmarke
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Infusion Brands, Inc. trägt die Kosten. |
(1) ABl. C 380 vom 27.10.2014.
25.1.2016 |
DE |
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C 27/52 |
Urteil des Gerichts vom 26. November 2015 — Morgan/HABM
(Rechtssache T-683/14 P) (1)
((Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Beamte - Beurteilung der beruflichen Entwicklung - Beurteilungsverfahren 2010/2011 - Verfälschung - Begründungspflicht - Offensichtlicher Ermessensfehler))
(2016/C 027/66)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Rechtsmittelführer: Rhys Morgan (Alicante, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt H. Tettenborn)
Andere Partei des Verfahrens: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigte: zunächst M. Paolacci und A. Lukošiūtė, danach A. Lukošiūtė)
Gegenstand
Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Dritte Kammer) vom 8. Juli 2014, Morgan/HABM (F-26/13, SlgÖD, EU:F:2014:180), gerichtet auf Aufhebung dieses Urteils
Tenor
1. |
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. |
2. |
Herr Rhys Morgan trägt seine eigenen Kosten sowie die dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) im Rahmen des vorliegenden Verfahrens entstandenen Kosten. |
25.1.2016 |
DE |
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C 27/53 |
Urteil des Gerichts vom 3. Dezember 2015 — Omega International/HABM (Darstellung eines weißen Kreises und eines weißen Rechtecks in einem schwarzen Rechteck)
(Rechtssache T-695/14) (1)
((Gemeinschaftsmarke - Anmeldung einer Gemeinschaftsbildmarke, die einen weißen Kreis und ein weißes Rechteck in einem schwarzen Rechteck darstellt - Absolutes Eintragungshindernis - Fehlende Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009))
(2016/C 027/67)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Omega International GmbH (Bad Oldesloe, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. P. Becker)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigte: D. Walicka)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des HABM vom 18. Juli 2014 (Sache R 1037/2014-5) über die Anmeldung eines Bildzeichens, das einen weißen Kreis und ein weißes Rechteck in einem schwarzen Rechteck darstellt, als Gemeinschaftsmarke
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Omega International GmbH trägt die Kosten. |
(1) ABl. C 409 vom 17.11.2014.
25.1.2016 |
DE |
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C 27/53 |
Urteil des Gerichts vom 30. November 2015 — Hong Kong Group/HABM — WE Brand (W E)
(Rechtssache T-718/14) (1)
((Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke W E - Ältere Gemeinschaftswortmarke WE - Relatives Eintragungshindernis - Keine Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009))
(2016/C 027/68)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Hong Kong Group Oy (Vantaa, Finnland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J.-H. Spåre)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigte: S. Bonne)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht: WE Brand Sàrl (Luxemburg, Luxemburg) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt R. van Oerle und Rechtsanwältin E. de Groot)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 4. August 2014 (Sache R 2305/2013-2) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der WE Brand Sàrl und der Hong Kong Group Oy
Tenor
1. |
Die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 4. August 2014 (Sache R 2305/2013-2) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der WE Brand Sàrl und der Hong Kong Group Oy sowie die Entscheidung der Widerspruchsabteilung des HABM vom 30. September 2013 werden aufgehoben. |
2. |
Der Widerspruch wird zurückgewiesen. |
3. |
Das HABM und die WE Brand tragen ihre eigenen Kosten sowie die Kosten, die der Hong Kong Group entstanden sind, einschließlich der Aufwendungen der Hong Kong Group, die für das Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM notwendig waren. |
25.1.2016 |
DE |
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C 27/54 |
Urteil des Gerichts vom 4. Dezember 2015 — K-Swiss/HABM (Darstellung paralleler Streifen auf einem Schuh)
(Rechtssache T-3/15) (1)
((Gemeinschaftsmarke - Internationale Registrierung, in der die Europäische Gemeinschaft benannt ist - Bildmarke, die parallele Streifen auf einem Schuh darstellt - Absolutes Eintragungshindernis - Fehlende Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009))
(2016/C 027/69)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: K-Swiss Inc. (Westlake Village, Kalifornien, Vereinigte Staaten) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte R. Niebel und M. Hecht)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigte: zunächst P. Geroulakos, dann D. Gája)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 30. Oktober 2014 (Sache R 1093/2014-2) über die internationale Registrierung einer Bildmarke, die parallele Streifen auf einem Schuh darstellt, mit Benennung der Europäischen Gemeinschaft
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die K-Swiss Inc. trägt die Kosten. |
25.1.2016 |
DE |
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C 27/55 |
Beschluss des Gerichts vom 13. November 2015 – Švyturys-Utenos Alus/HABM — Nordbrand Nordhausen (KISS)
(Rechtssache T-360/14) (1)
((Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Rücknahme des Widerspruchs - Erledigung der Hauptsache))
(2016/C 027/70)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Švyturys-Utenos Alus UAB (Utena, Litauen) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen R. Žabolienė und I. Lukauskienė)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Rajh)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht: Nordbrand Nordhausen GmbH (Nordhausen, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: C. Düchs)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 17. März 2014 (Sache R 1302/2013-4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Nordbrand Nordhausen GmbH und der Švyturys-Utenos Alus UAB
Tenor
1. |
Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt. |
2. |
Die Švyturys-Utenos Alus UAB und die Nordbrand Nordhausen GmbH tragen ihre eigenen Kosten sowie jeweils die Hälfte der Kosten, die dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) entstanden sind. |
25.1.2016 |
DE |
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C 27/55 |
Beschluss des Gerichts vom 27. November 2015 — Italien/Kommission
(Rechtssache T-636/14) (1)
((Sprachenregelung - Ausschreibung der Stelle des Direktors des Übersetzungszentrums für die Einrichtungen der Union - Sprachanforderungen auf der Online-Bewerbungsmaske - Angebliche Abweichung von der im Amtsblatt veröffentlichten Stellenausschreibung - Klage, der offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt))
(2016/C 027/71)
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Klägerin: Italienische Republik (Prozessbevollmächtigte: G. Palmieri im Beistand von P. Gentili, avvocato dello Stato)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J. Currall und G. Gattinara)
Streithelferin zur Unterstützung der Klägerin: Republik Litauen (Prozessbevollmächtigte: D. Kriaučiūnas, V. Čepaitė und R. Krasuckaitė)
Gegenstand
Klage auf Aufhebung der Ausschreibung KOM/2014/10356 der Stelle des Direktors des Übersetzungszentrums für die Einrichtungen der Europäischen Union (ABl. 2014, C 185 A, S. 1)
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Italienische Republik trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Europäischen Kommission. |
3. |
Die Republik Litauen trägt ihre eigenen Kosten im Zusammenhang mit der Streithilfe. |
25.1.2016 |
DE |
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C 27/56 |
Beschluss des Gerichts vom 23. November 2015 — Beul/Parlament und Rat
(Rechtssache T-640/14) (1)
((Nichtigkeitsklage - Funktionieren der Finanzmärkte - Verordnung [EU] Nr. 537/2014 - Gesetzgebungsakt - Keine individuelle Betroffenheit - Unzulässigkeit))
(2016/C 027/72)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Kläger: Beul (Neuwied, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwalt K.-G. Stümper, dann Rechtsanwälte H.-M. Pott und T. Eckhold.)
Beklagte: Europäisches Parlament (Prozessbevollmächtigte: P. Schonard und D. Warin) und Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: R. Wiemann und N. Rouam)
Gegenstand
Nichtigerklärung der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission (ABl. L 158, S. 77)
Tenor
1. |
Die Klage wird als unzulässig abgewiesen. |
2. |
Über den Antrag der Europäischen Kommission auf Zulassung zur Streithilfe braucht nicht entschieden zu werden. |
3. |
Herr Carsten René Beul trägt seine eigenen Kosten sowie die Kosten des Europäischen Parlaments und des Rates der Europäischen Union. |
4. |
Die Kommission und das Parlament tragen ihre eigenen im Zusammenhang mit dem Antrag auf Zulassung zur Streithilfe entstandenen Kosten. |
(1) ABl. C 409 vom 17.11.2014.
25.1.2016 |
DE |
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C 27/57 |
Beschluss des Gerichts vom 23. November 2015 — Milchindustrie-Verband und Deutscher Raiffeisenverband/Kommission
(Rechtssache T-670/14) (1)
((Nichtigkeitsklage - Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2014–2020 - Verband - Kein unmittelbares Betroffensein der Mitglieder - Unzulässigkeit))
(2016/C 027/73)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Kläger: Milchindustrie-Verband e. V (Berlin, Deutschland) und Deutscher Raiffeisenverband e. V. (Berlin) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin I. Zenke und Rechtsanwalt T. Heymann)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: K. Herrmann, T. Maxian Rusche und R. Sauer)
Gegenstand
Nichtigerklärung der Mitteilung der Kommission vom 28. Juni 2014„Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2014–2020“ (ABl. C 200, S. 1), soweit der Wirtschaftszweig der Milchverarbeitung (ohne Herstellung von Speiseeis) (NACE 1051) in Anhang 3 dieser Mitteilung nicht aufgeführt wird
Tenor
1. |
Die Klage wird als unzulässig abgewiesen. |
2. |
Der Milchindustrie-Verband e. V. und der Deutsche Raiffeisenverband e. V. tragen neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Europäischen Kommission. |
25.1.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 27/57 |
Beschluss des Gerichts vom 24. November 2015 — Delta Group agroalimentare/Kommission
(Rechtssache T-163/15) (1)
((Nichtigkeitsklage - Italienischer Markt für Geflügelfleisch - Außergewöhnliche Stützungsmaßnahmen zur Behebung spezieller Probleme des Geflügelfleischsektors in Italien - Ausfuhrerstattungen für Geflügelfleisch, das für bestimmte afrikanische Länder bestimmt ist - Ablehnung der von der Klägerin beantragten außergewöhnlichen Maßnahmen - Nicht anfechtbare Handlung - Unzulässigkeit))
(2016/C 027/74)
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Klägerin: Delta Group agroalimentare Srl (Porto Viro, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt V. Migliorini)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: B. Schima und D. Nardi)
Gegenstand
Klage auf Nichtigerklärung des Schreibens der Kommission vom 9. Februar 2015 (Az. Ares [2015] 528512), das in Beantwortung des Antrags der Klägerin auf Erlass außergewöhnlicher Maßnahmen zur Stützung des Geflügelfleischmarkts auf der Grundlage von Art. 219 Abs. 1 oder Art. 221 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347, S. 671) übersandt wurde
Tenor
1. |
Die Klage wird als unzulässig abgewiesen. |
2. |
Die Delta Group agroalimentare Srl trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Europäischen Kommission. |
25.1.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 27/58 |
Klage, eingereicht am 25. September 2015 — Iran Insurance/Rat
(Rechtssache T-558/15)
(2016/C 027/75)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Iran Insurance Company (Teheran, Iran) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt D. Luff)
Beklagter: Rat der Europäischen Union
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
den Rat der Europäischen Union zu verurteilen, ihr eine Entschädigung für den materiellen und immateriellen Schaden, den die Klägerin aufgrund der rechtswidrigen Verhängung restriktiver Maßnahmen des Rates gegen die Klägerin gemäß den folgenden rechtswidrigen Rechtsakten des Rates erlitten hat: Erstens der Beschluss 2010/644/GASP des Rates vom 25. Oktober 2010 zur Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2007/140/GASP (1), zweitens die Verordnung (EU) Nr. 961/2010 des Rates vom 25. Oktober 2010 (2), drittens der Beschluss 2011/783/GASP des Rates vom 1. Dezember 2011 zur Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran (3), viertens die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1245/2011 des Rates vom 1. Dezember 2011 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran (4), fünftens die Verordnung (EU) Nr. 267/2012 des Rates vom 23. März 2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 (5), |
— |
ihr Schadensersatz zuzuerkennen, in Höhe von erstens 84 767,66 Pfund Sterling, zuzüglich zweitens 4 774 187,07 Euro, zuzüglich drittens 1 532 688 USD, zuzüglich viertens eines jeden weiteren im Laufe des Verfahrens festgestellten Betrags, der sowohl den immateriellen als auch den materiellen Schaden umfasst, den die Klägerin als Folge der rechtswidrigen Rechtsakte des Rates erlitten hat, |
— |
dem Rat die der Klägerin durch die Klage entstandenen Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin die folgenden Klagegründe geltend.
1. |
Die Klägerin weist darauf hin, dass das Opfer eines durch ein Unionsorgan verursachten Schadens von diesem Organ nach Art. 340 AEUV Entschädigung verlangen könne. Die Voraussetzungen für eine derartige Klage ergäben sich aus der Rechtsprechung, die das Urteil des Gerichts vom 25. November 2014, Safa Nicu Sepahan/Rat (T-384/11, Slg, EU:T:2014:986), zusammenfasse: Danach müsse a) das dem Organ vorgeworfene Verhalten rechtswidrig sein, b) ein Schaden tatsächlich entstanden sein und c) zwischen dem vorgeworfenen Verhalten und dem geltend gemachten Schaden ein Kausalzusammenhang bestehen. |
2. |
Die drei oben genannten Voraussetzungen seien im Hinblick auf die Situation der Klägerin erfüllt. Der Rat habe einen „im Sinne der Rechtsprechung qualifizierte[n] Verstoß gegen eine Rechtsnorm, die bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen“ begangen, wie das Gericht in seinem Urteil vom 6. September 2013, Iran Insurance/Rat (T-12/11, EU:T:2013:401), entschieden habe; die Klägerin habe einen erheblichen immateriellen und materiellen Schaden erlitten, und dieser Schaden sei die unmittelbare Folge der rechtswidrigen Sanktionen. |
3. |
Wie in der Klageschrift näher erläutert, werde der von der Klägerin erlittene immaterielle Schaden mit dem Betrag von 1 000 000 Euro beziffert, und der materielle Schaden, der von unabhängigen Prüfern beziffert werde, umfasse 84 767,66 Pfund Sterling, zuzüglich 3 774 187,07 Euro, zuzüglich 1 532 688 USD, unbeschadet eines jeden weiteren Betrags, der im Laufe des Verfahrens nachgewiesen werde. Daher sei der Gesamtbetrag des von der Klägerin begehrten Schadensersatzes 84 767,66 Pfund Sterling, zuzüglich 4 774 187,07 Euro, zuzüglich 1 532 697,01 USD zuzüglich eines jeden weiteren Betrags, der im Laufe des Verfahrens nachgewiesen werde. |
(2) Verordnung (EU) Nr. 961/2010 des Rates vom 25. Oktober 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 423/2007, ABl. 2010, L 281, S. 1.
25.1.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 27/59 |
Klage, eingereicht am 25. September 2015 — Post Bank Iran/Rat der Europäischen Union
(Rechtssache T-559/15)
(2016/C 027/76)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Post Bank Iran (Teheran, Iran) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt D. Luff)
Beklagter: Rat der Europäischen Union
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
den Rat der Europäischen Union zu verurteilen, ihr eine Entschädigung für den materiellen und immateriellen Schaden, den die Klägerin aufgrund der rechtswidrigen Verhängung restriktiver Maßnahmen des Rates gegen die Klägerin gemäß den folgenden rechtswidrigen Rechtsakten des Rates erlitten hat: Erstens der Beschluss 2010/644/GASP des Rates vom 25. Oktober 2010 zur Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2007/140/GASP (1), zweitens die Verordnung (EU) Nr. 961/2010 des Rates vom 25. Oktober 2010 (2), drittens der Beschluss 2011/783/GASP des Rates vom 1. Dezember 2011 zur Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran (3), viertens die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1245/2011 des Rates vom 1. Dezember 2011 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran (4), fünftens die Verordnung (EU) Nr. 267/2012 des Rates vom 23. März 2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 (5), |
— |
ihr Schadensersatz in Höhe eines Gesamtbetrags von 203 695 040 Euro zuzuerkennen, der sowohl den immateriellen als auch den materiellen Schaden umfasst, den die Klägerin als Folge der rechtswidrigen Rechtsakte des Rates erlitten hat, |
— |
dem Rat die der Klägerin durch die Klage entstandenen Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin die folgenden Klagegründe geltend.
1. |
Die Klägerin weist darauf hin, dass das Opfer eines durch ein Unionsorgan verursachten Schadens von diesem Organ nach Art. 340 AEUV Entschädigung verlangen könne. Die Voraussetzungen für eine derartige Klage ergäben sich aus der Rechtsprechung, die das Urteil des Gerichts vom 25. November 2014, Safa Nicu Sepahan/Rat (T-384/11, Slg, EU:T:2014:986) zusammenfasse: Danach zwar müsse a) das dem Organ vorgeworfene Verhalten rechtswidrig sein, b) ein Schaden tatsächlich entstanden sein und c) zwischen dem vorgeworfenen Verhalten und dem geltend gemachten Schaden ein Kausalzusammenhang bestehen. |
2. |
Die drei oben genannten Voraussetzungen seien im Hinblick auf die Situation der Klägerin erfüllt. Der Rat habe einen „im Sinne der Rechtsprechung qualifizierte[n] Verstoß gegen eine Rechtsnorm, die bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen“ begangen, wie das Gericht in seinem Urteil vom 6. September 2013, Post Bank Iran/Rat (T-13/11, EU:T:2013:402), entschieden habe; die Klägerin habe einen erheblichen immateriellen und materiellen Schaden erlitten, und dieser Schaden sei die unmittelbare Folge der rechtswidrigen Sanktionen. |
3. |
Wie in der Klageschrift näher erläutert werde, werde der von der Klägerin erlittene immaterielle Schaden mit dem Betrag von 1 000 000 Euro beziffert, und der materielle Schaden, der von unabhängigen Prüfern beziffert werde, umfasse 202 695 040 Euro. |
(2) Verordnung (EU) Nr. 961/2010 des Rates vom 25. Oktober 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 423/2007, ABl. 2010, L 281, S. 1.
25.1.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 27/60 |
Klage, eingereicht am 9. Oktober 2015 — GABO:mi/Kommission
(Rechtssache T-588/15)
(2016/C 027/77)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: GABO:mi Gesellschaft für Ablauforganisation:milliarium mbH & Co. KG (München, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Ahlhaus und C. Mayer)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die angefochtenen Beschlüsse für ungültig zu erklären; |
— |
der Beklagten die gesamten Kosten einschließlich der Kosten der Klägerin aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klägerin wendet sich gegen die in der E-Mail vom 29. Juli 2015 und in den Schreiben vom 19. August 2015 (Ref. Ares[2015]3466903) und 28. August 2015 (Ref. Ares[2015]3557576) enthaltenen Beschlüsse der Kommission, im Zusammenhang mit den von ihrer Direktion E betreuten FRP7-Finanzhilfen, d. h. der FRP7-Finanzhilfevereinbarung Nr. 602299 für das EU-CERT-ICD-Projekt und der FRP7-Finanzhilfevereinbarung Nr. 260777 für das HIP-Trial-Projekt, und den von ihrer Direktion F betreuten RP7-Finanzhilfen, d. h. der FRP7-Finanzhilfevereinbarung Nr. 312117 für das BIOFECTOR-Projekt, sämtliche Zahlungen an die Klägerin auszusetzen.
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin fünf Klagegründe geltend.
1. |
Die angefochtenen Beschlüsse seien nicht durch Art. II.5 Nr. 3 Buchst. d des Anhangs II zur FRP7-Finanzhilfevereinbarung gedeckt. |
2. |
Die angefochtenen Beschlüsse genügten nicht den einschlägigen formalen und verfahrensrechtlichen Anforderungen und verstießen gegen die Grundsätze der ordnungsgemäßen Verwaltung. |
3. |
Die wahre Absicht der Beklagten sei nicht die Anwendung von Vorsichtsmaßnahmen sondern vielmehr die Durchsetzung einer rechtswidrigen Aufrechnung. |
4. |
Die angefochtenen Beschlüsse beruhten auf rechtswidrigen Ermessensentscheidungen der Beklagten. |
5. |
Die angefochtenen Beschlüsse verstießen gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. |
25.1.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 27/61 |
Klage, eingereicht am 12. Oktober 2015 — Eurorail/Kommission und INEA
(Rechtssache T-589/15)
(2016/C 027/78)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Eurorail NV (Aalst, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Derenne, N. Pourbaix und M. Domecq)
Beklagte: Exekutivagentur für Innovation und Netze (INEA) und Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
gemäß Art. 272 AEUV die Entscheidung der INEA vom 17. Juli 2015, mit der die Finanzhilfevereinbarung (1) gekündigt und die Rückzahlung eines Teils der ihr gezahlten Vorschüsse angeordnet wurde, für ungültig und nicht durchsetzbar zu erklären und die Höhe der ihr geschuldeten endgültigen Finanzhilfe auf 951 813 Euro festzusetzen; |
— |
hilfsweise, eine vertragliche Haftung der Kommission und der INEA für den ihr durch die Entscheidung verursachten Schaden festzustellen und die Rückzahlung von 581 770 EURO (zuzüglich Zinsen) anzuordnen; |
— |
hilfsweise, der INEA/der Kommission aufzugeben, die Entscheidung zurückzunehmen, und |
— |
der INEA/der Kommission ihre Verfahrenskosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin folgende Klagegründe geltend.
1. |
Erster Klagegrund: Verletzung der Verpflichtungen aus der Finanzhilfevereinbarung durch die INEA und die Kommission. Damit hätten diese zu Unrecht die Finanzhilfevereinbarung gekündigt und die teilweise Rückzahlung der der Klägerin gezahlten Vorschüsse angeordnet. |
2. |
Zweiter Klagegrund: Verstoß der INEA und der Kommission gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Erfüllung von Vertragspflichten. |
3. |
Dritter Klagegrund: Verletzung der rechtmäßigen Erwartungen der Klägerin durch die INEA und die Kommission. |
(1) Finanzhilfevereinbarung MPO/09/058/SI1.5555667 „RAIL2“ (Marco Polo II Call 2009).
25.1.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 27/62 |
Klage, eingereicht am 19. Oktober 2015 — Europäischer Tier- und Naturschutz und Giesen/Kommission
(Rechtssache T-595/15)
(2016/C 027/79)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Kläger: Europäischer Tier- und Naturschutz e.V. (Much, Deutschland) und Horst Giesen (Much) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt P. Brockmann)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Kläger beantragen,
— |
das Gericht möge die Entscheidung zur Untätigkeit der Europäischen Kommission vom 17. August 2015, zugestellt am 24. August 2015, bei der Schaffung von Europäischem Vereinsrecht in Form ihres nicht mehr publizierten Gesetzesvorschlags oder einer abgeänderten Variante im zulässigen Rahmen, der grenzüberschreitende Tätigkeiten mit ideellen Zielen den auf Gewinn ausgerichteten Vereinigungen gleichstellt, in eventu bei der Harmonisierung der nationalen Versammlungs- und Vereinigungsrechte bei grenzüberschreitenden Tätigkeiten mit ideellen Zielsetzungen, als nichtig zu erklären; |
— |
und so der Europäischen Kommission die Herstellung eines gesetzeskonformen Zustands im Sinne des Art. 266 AEUV aufzuerlegen, wobei weitere Verschlechterungen im Sinne der Anträge 1 und 2, welche die Herstellung dieses Zustands verhindern oder erschweren können, zu unterlassen sind und |
— |
die Kosten des Rechtsstreits und etwaiger Streithelfer aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Kläger rügen die Unterlassung der Schaffung des europäischen Vereinsrechts und der Beseitigung der bestehenden Diskriminierung und Beeinträchtigung der kollektiven und individuellen Freiheit zur Vereinigung.
Zur Stützung der Klage machen die Kläger vier Klagegründe geltend.
1. |
Erster Klagegrund: Verstoß gegen Art. 11 EMRK, Art. 20 der Charta der Grundrechte des Europäischen Union (im Folgenden: Charta), allgemeine Rechtsgrundsätze im Sinne des Art. 6 Abs. 3 EUV und Art. 20 der UN-Menschenrechtscharta |
2. |
Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen das Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz (Art. 20 der Charta und Art. 14 EMRK) zulasten ideeller Werte und ideeller Vereinigungen |
3. |
Dritter Klagegrund: Verletzung der Begründungpflicht im Sinne des Art. 41 der Charta |
4. |
Vierter Klagegrund: Einschränkung der Tragweite von Freiheitsrechten durch Unterlassung, missbräuchliche Auslegung gemäß Art. 52 und 54 der Charta |
25.1.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 27/63 |
Klage, eingereicht am 23. Oktober 2015 — Wirtschaftsvereinigung Stahl u. a./Kommission
(Rechtssache T-605/15)
(2016/C 027/80)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerinnen: Wirtschaftsvereinigung Stahl (Düsseldorf, Deutschland), Benteler Steel/Tube GmbH (Paderborn, Deutschland), BGH Edelstahl Freital GmbH (Freital, Deutschland), BGH Edelstahl Lippendorf GmbH (Lippendorf, Deutschland), BGH Edelstahl Siegen GmbH (Siegen, Deutschland), Buderus Edelstahl GmbH (Wetzlar, Deutschland), ESF Elbe-Stahlwerke Feralpi GmbH (Riesa, Deutschland), Friedr. Lohmann GmbH Werk für Spezial- & Edelstähle (Witten, Deutschland), Outokumpu Nirosta GmbH (Krefeld, Deutschland), Rogesa Roheisengesellschaft Saar mbH (Dillingen, Deutschland), Zentralkokerei Saar GmbH (Dillingen), Drahtwerk St. Ingbert GmbH (St. Ingbert, Deutschland), Ilsenburger Grobblech GmbH (Ilsenburg, Deutschland), ThyssenKrupp Electrical Steel GmbH (Gelsenkirchen, Deutschland), ThyssenKrupp Federn und Stabilisatoren GmbH (Hagen, Deutschland), ThyssenKrupp Gerlach GmbH (Homburg, Deutschland), ThyssenKrupp Rasselstein GmbH (Andernach, Deutschland) und Emscher Aufbereitung GmbH (Mühlheim an der Ruhr, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt H. Janssen)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerinnen beantragen,
— |
den angegriffenen Beschluss für nichtig zu erklären; |
— |
der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Mit der vorliegenden Klage begehren die Klägerinnen die Nichtigerklärung des Beschlusses (EU) 2015/1585 der Kommission vom 25. November 2014 (bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 8786) über die Beihilferegelung SA.33995 (2013/C) (ex 2013/NN) Deutschlands zur Förderung erneuerbaren Stroms und stromintensiver Unternehmen (1).
Zur Stützung der Klage machen die Klägerinnen vier Klagegründe geltend, die im Wesentlichen mit den in der Rechtssache T-319/15, Deutsche Edelstahlwerke/Kommission (2), geltend gemachten identisch oder diesen ähnlich sind.
25.1.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 27/63 |
Klage, eingereicht am 29. Oktober 2015 — Repsol/HABM — Basic (BASIC)
(Rechtssache T-609/15)
(2016/C 027/81)
Sprache der Klageschrift: Englisch
Parteien
Klägerin: Repsol, SA (Madrid, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Devaureix)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Basic AG Lebensmittelhandel (München, Deutschland)
Angaben zum Verfahren vor dem HABM
Inhaber der streitigen Marke: Klägerin.
Streitige Marke: Gemeinschaftsbildmarke mit dem Wortbestandteil „BASIC“ — Gemeinschaftsmarke Nr. 5 648 159.
Verfahren vor dem HABM: Nichtigkeitsverfahren.
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 11. August 2015 in der Sache R 2384/2013-1.
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die Klageschrift mit allen Anhängen und den entsprechenden Kopien zuzulassen; |
— |
alle der Klageschrift beigefügten Beweise zuzulassen; |
— |
die angefochtene Entscheidung aufzuheben; |
— |
dem HABM die Kosten aufzuerlegen. |
Angeführte Klagegründe
— |
Die Beschwerdekammer habe die von der Basic AG vorgelegten Beweise für ihre ernsthafte Benutzung der Unternehmensnamen „Basic AG“ and „Basic“ im geschäftlichen Verkehr in Deutschland falsch gewürdigt. |
— |
Die angefochtene Entscheidung sei zu Unrecht auf Art. 8 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 gestützt worden, da zwischen den Bildmarken „basic“ keine Verwechslungsgefahr bestehe. Das Wort basic habe keine Kennzeichnungskraft. |
— |
Der im deutschen Markenrecht vorgesehene Schutz von nicht eingetragenen Handelsnamen, der Ausnahmecharakter habe, sei nach den Römischen Verträgen vom 23. März 1957 und der Gemeinschaftsrechtsprechung eng auszulegen. |
25.1.2016 |
DE |
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C 27/64 |
Klage, eingereicht am 26. Oktober 2015 — British Aggregates/Kommission
(Rechtssache T-610/15)
(2016/C 027/82)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: British Aggregates Association (Lanark, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt L. Van den Hende und A. White, Solicitor)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
den Beschluss C(2015) 2141 final der Kommission vom 27. März 2015 in der Sache SA.34775 (2013/C) (ex 2012/NN) — Granulatabgabe für nichtig zu erklären und |
— |
der Kommission die Kosten aufzuerlegen, die ihr in dem Verfahren entstanden sind. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin drei Klagegründe geltend.
1. |
Erster Klagegrund: Die Kommission habe Beurteilungsfehler begangen, indem sie entschieden habe, dass acht Befreiungen von der durch den Finance Act (Finanzgesetz) 2001 eingeführten Granulatabgabe („AGL“) nicht zu einem selektiven Vorteil führten und daher keine staatliche Beihilfe gemäß Art. 107 Abs. 1 AEUV beinhalteten, und indem sie das Normalbesteuerungsprinzip und das Ziel der AGL für die Zwecke der Anwendung des Kriteriums der Selektivität festgelegt habe. |
2. |
Zweiter Klagegrund: Die Kommission habe keine wirklich sorgfältig und unvoreingenommene Prüfung vorgenommen, ob die acht in Rede stehenden Befreiungen zu einem selektiven Vorteil führten und daher eine staatliche Beihilfe gemäß Art. 107 Abs. 1 AEUV beinhalteten. |
3. |
Dritter Klagegrund: Die Kommission habe den angefochtenen Beschluss nicht, wie es Art. 296 AEUV verlange, begründet, da die Anwendung des Normalbesteuerungsprinzips und des Ziels der AGL durch die Kommission bei ihren Ausführungen, warum die acht in Rede stehenden Befreiungen nicht zu einem selektiven Vorteil führten, angesichts des angefochtenen Beschlusses widersprüchlich sei. |
25.1.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 27/65 |
Klage, eingereicht am 2. November 2015 — Edeka-Handelsgesellschaft Hessenring/Kommission
(Rechtssache T-611/15)
(2016/C 027/83)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Edeka-Handelsgesellschaft Hessenring mbH (Melsungen, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte E. Wagner und H. Hoffmeyer)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die Entscheidung der Kommission vom 3. September 2015 im Verfahren 2015/4023, mit der der Klägerin der Zugang zur nichtvertraulichen Fassung des Beschlusses der Kommission vom 4. Dezember 2013 im Kartellverfahren AT/39914 — EIRD und zum Inhaltsverzeichnis der Akte der Kommission zu diesem Verfahren vollständig verweigert wurde, insgesamt oder hilfsweise zumindest soweit für nichtig zu erklären, soweit die Kommission den Zugang zu dem Teil der nichtvertraulichen Fassung dieses Beschlusses oder dieses Inhaltsverzeichnisses verweigert hat, dessen Vertraulichkeit die von dem Beschluss betroffenen Unternehmen nicht geltend gemacht hatten oder nicht mehr geltend gemacht haben, |
— |
hilfsweise für den Fall, dass die Entscheidung der Kommission vom 3. September 2015 im Verfahren 2015/4023, mit der der Klägerin der Zugang zur nichtvertraulichen Fassung des Beschlusses der Kommission vom 4. Dezember 2013 im Kartellverfahren AT/39914 — EIRD und zum Inhaltsverzeichnis der Akte der Kommission zu diesem Verfahren vollständig verweigert wurde, deshalb und soweit nicht nichtig erklärt wird, weil und soweit die nichtvertrauliche Fassung der Kommissionsentscheidung vom 4. Dezember 2013 in der Kartellsache AT/39914 — EIRD und/oder die nichtvertrauliche Fassung des Inhaltsverzeichnisses der Akte der Kommission zu diesem Verfahren nicht existiert, festzustellen, dass die Kommission es rechtswidrig unterlassen hat, eine nichtvertrauliche Fassung ihres Beschlusses vom 4. Dezember 2013 in der Kartellsache AT/39914 — EIRD und/oder eine nichtvertrauliche Fassung des Inhaltsverzeichnisses zu diesem Verfahren zu erstellen und an die Klägerin zu übermitteln, |
— |
der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin zehn Klagegründe geltend.
1. |
Erster Klagegrund: Verletzung des Grundrechts auf effektiven Rechtsschutz sowie des Grundrechts auf eine gute Verwaltung und auf Begründung durch die fehlende Begründung der angefochtenen Entscheidung |
2. |
Zweiter Klagegrund: Verletzung des Grundrechts auf effektiven Rechtsschutz und des Rechts auf Unterrichtung über Rechtsbehelfe durch die fehlende Unterrichtung über mögliche Rechtsbehelfe |
3. |
Dritter Klagegrund: Verletzung von Art. 4 Abs. 2 dritter Spiegelstrich der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 (1) |
4. |
Vierter Klagegrund: Verletzung von Art. 4 Abs. 2 erster Spiegelstrich der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 |
5. |
Fünfter Klagegrund: Verletzung von Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 |
6. |
Sechster Klagegrund: Verletzung von Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 |
7. |
Siebter Klagegrund: Verletzung des Grundrechts auf Zugang zu Dokumenten |
8. |
Achter Klagegrund: Verletzung des Grundrechts auf Zugang zu Dokumenten und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit durch die Nichtgewährung zumindest eines teilweisen Zugangs zu den Akten, zu denen Zugang beantragt wurde |
9. |
Neunter Klagegrund: Verletzung von Art. 101 AEUV durch die praktische Verhinderung der Möglichkeit, dass die Klägerin kartellrechtliche Schadensersatzansprüche prüft und gegebenenfalls geltend macht |
10. |
Zehnter, hilfsweise geltend gemachter Klagegrund: Verletzung des Rechts der Klägerin auf Erstellung einer nichtvertraulichen Fassung der Kommissionsentscheidung im Kartellverfahren AT/39914 — EIRD und des Inhaltsverzeichnisses der Akte der Kommission zu diesem Verfahren (Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 und Art. 30 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 (2)). |
In diesem Zusammenhang trägt die Klägerin vor, dass die Voraussetzungen der Ausnahmevorschriften des Art. 4 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001, die eine Nichtoffenlegung der von der Klägerin beantragten Dokumente gegenüber der Klägerin rechtfertigen könnten, nicht vorlägen.
(1) Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145, S. 43).
(2) Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. L 1, S. 1).
25.1.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 27/66 |
Klage, eingereicht am 2. November 2015 — LL/Parlament
(Rechtssache T-615/15)
(2016/C 027/84)
Verfahrenssprache: Litauisch
Parteien
Kläger: LL (Vilnius, Litauen) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Petrulionis)
Beklagter: Europäisches Parlament
Anträge
Der Kläger beantragt,
— |
den Beschluss D(2014) 15503 des Generalsekretärs des Europäischen Parlaments vom 17. April 2014 und die auf der Grundlage dieses Beschlusses erlassene Zahlungsaufforderung Nr. 2014-575 für nichtig zu erklären; |
— |
dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht der Kläger zwei Klagegründe geltend.
Ordnungsgemäßheit der Auszahlung sowie Wirksamkeit und Rechtmäßigkeit der Einziehungsanordnung
Der Kläger trägt vor, der Generalsekretär des Europäischen Parlaments habe im Beschluss D(2014) 15503 in gänzlich unbegründeter und rechtswidriger Weise festgestellt, dass der Betrag von 37 728 Euro zu Unrecht an den Kläger ausgezahlt worden sei, und er habe in einer nach Art. 68 der Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments und Art. 80 der Anwendungsbestimmungen für die Haushaltsordnung unbegründeten und rechtswidrigen Weise den Rechnungsführer des Europäischen Parlaments angewiesen, vom Kläger 37 728 Euro einzuziehen und ihn im Einklang mit den Verfahrensvorschriften mittels der Zahlungsaufforderung Nr. 2014-575 hierüber zu informieren.
Der Generalsekretär des Europäischen Parlaments habe bei der Beschlussfassung nur zwei Aspekte berücksichtigt: Den OLAF-Bericht und die Tatsache, dass der Kläger keinen Beweis dafür erbracht habe, dass die Zahlung für den beabsichtigten Zweck verwendet worden sei. Jedoch seien unter Verstoß gegen Art. 14 der Kostenerstattungs- und Vergütungsregelung für die Mitglieder des Europäischen Parlaments keine Informationen eingeholt worden, die bestätigten, dass der Kläger die erhaltene Auszahlung für einen anderen als für den beabsichtigten Zweck verwendet habe.
Verjährungsfrist und Anwendung der Grundsätze einer angemessenen Frist, der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes
Der Kläger trägt vor, der Beschluss D(2014) 15503 des Generalsekretärs des Europäischen Parlaments und die Zahlungsaufforderung Nr. 2014-575 seien nicht innerhalb der in Art. 81 der Haushaltsordnung und Art. 93 der Anwendungsbestimmungen für die Haushaltsordnung festgelegten Verjährungsfrist erlassen worden. Außerdem sei gegen die Voraussetzungen der Grundsätze einer angemessenen Frist, der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes verstoßen worden.
Die betreffenden Unionsorgane hätten in unbegründeter und unlauterer Weise und für eine unangemessen lange Zeit die Ausübung ihrer Befugnisse und den Erlass der fraglichen Entscheidungen verzögert. Dadurch seien die Rechte des Klägers einschließlich des Verteidigungsrechts und dessen ordnungsgemäße Durchsetzung verletzt worden, da ihm aufgrund des langen Zeitraums zwischen den geprüften Vorgängen und den fraglichen Entscheidungen objektiv die Möglichkeit entzogen worden sei, sich wirksam gegen die erhobenen Vorwürfe zu verteidigen, Beweismittel vorzulegen und alle erforderlichen Schritte vorzunehmen, um sicherzustellen, dass über die Sache gerecht entschieden werde.
25.1.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 27/67 |
Klage, eingereicht am 3. November 2015 — Transtec/Kommission
(Rechtssache T-616/15)
(2016/C 027/85)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Transtec (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin L. Levi)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die Aufrechnungsentscheidungen der Europäischen Kommission, die in deren Schreiben vom 25. August, 27. August, 7. September, 16. September und 23. September enthalten und auf Einziehung eines Betrags von 624 388,73 Euro gerichtet waren, für nichtig zu erklären; |
— |
die Beklagte zur Zahlung von 624 388,73 Euro zuzüglich Verzugszinsen auf diesen Betrag in Höhe des um zwei Punkte erhöhten Leitzinssatzes der Europäischen Zentralbank zu verurteilen; |
— |
die Beklagte zum Ersatz des immateriellen Schadens zu verurteilen, der mit einem symbolischen Euro veranschlagt wird; |
— |
die Beklagte zur Tragung sämtlicher Kosten zu verurteilen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin fünf Klagegründe geltend.
1. |
Erster Klagegrund: Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit, da die angefochtenen Entscheidungen keine gültige Rechtsgrundlage hätten. |
2. |
Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen den Grundsatz der ungerechtfertigten Bereicherung, indem ein Betrag von 607 096,08 Euro zuzüglich Verzugszinsen dem Vermögen der Klägerin entzogen worden sei und das Vermögen der Kommission vermehrt habe, ohne dass es für diese Bereicherung eine Rechtsgrundlage gebe. |
3. |
Dritter Klagegrund: Verstoß gegen die Art. 42, 44, 45 und 47 der Finanzregelung vom 27. März 2003 für den 9. Europäischen Entwicklungsfonds, da die Kommission das ihr mit diesen Bestimmungen eingeräumte Ermessen nicht ausgeübt habe, und Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. |
4. |
Vierter Klagegrund: Verstoß gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung, da die Kommission Art. 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verkannt habe. |
5. |
Fünfter Klagegrund: Offensichtliche Ermessensfehler, die die Kommission begangen habe. |
25.1.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 27/68 |
Klage, eingereicht am 6. November 2015 — Badica und Kardiam/Rat
(Rechtssache T-619/15)
(2016/C 027/86)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Bureau d’achat de diamant Centrafrique (Badica) (Bangui, Zentralafrikanische Republik), Kardiam (Antwerpen, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt D. Luff und Rechtsanwältin L. Defalque)
Beklagter: Rat der Europäischen Union
Anträge
Die Kläger beantragen,
— |
Art. 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1485 des Rates vom 2. September 2015 und Abschnitt B Nr. 1 des Anhangs dieser Verordnung für nichtig zu erklären, soweit die Kläger in die Liste in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 224/2014 des Rates vom 10. März 2015 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Zentralafrikanischen Republik aufgenommen werden; |
— |
dem Rat die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage machen die Kläger drei Klagegründe geltend.
1. |
Erster Klagegrund: Verletzung der Verteidigungsrechte sowie des Rechts auf ein faires Verfahren und auf wirksamen Rechtsschutz. Dieser Klagegrund besteht aus zwei Teilen:
|
2. |
Zweiter Klagegrund: Fehlerhafte Beurteilung des Sachverhalts in Bezug auf die Tätigkeit der Kläger, die zu einem Rechtsfehler geführt habe. |
3. |
Dritter Klagegrund: Mängel der vom Rat durchgeführten Prüfung. |
25.1.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 27/69 |
Klage, eingereicht am 10. November 2015 — Tillotts Pharma/HABM — Ferring (OCTASA)
(Rechtssache T-632/15)
(2016/C 027/87)
Sprache der Klageschrift: Englisch
Parteien
Klägerin: Tillotts Pharma AG (Rheinfelden, Schweiz) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Douglas)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Ferring BV (Hoofddorp, Niederlande)
Angaben zum Verfahren vor dem HABM
Anmelder: Klägerin.
Streitige Marke: Gemeinschaftswortmarke „OCTASA“ — Anmeldung Nr. 8 169 881.
Verfahren vor dem HABM: Widerspruchsverfahren.
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 7. September 2015 in der Sache R 2386/2014-4.
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die angefochtene Entscheidung aufzuheben; |
— |
dem HABM die Kosten aufzuerlegen. |
Angeführter Klagegrund
— |
Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009. |
25.1.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 27/70 |
Klage, eingereicht am 12. November 2015 — JT International/HABM — Habanos (PUSH)
(Rechtssache T-633/15)
(2016/C 027/88)
Sprache der Klageschrift: Englisch
Parteien
Klägerin: JT International SA (Genf, Schweiz) (Prozessbevollmächtigte: S. Malynicz, Barrister, K. Gilbert und M. Gilbert, Solicitors)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Corporación Habanos, SA (Havanna, Kuba)
Angaben zum Verfahren vor dem HABM
Anmelder: Klägerin.
Streitige Marke: Gemeinschaftswortmarke „PUSH“ — Anmeldung Nr. 11 639 903.
Verfahren vor dem HABM: Widerspruchsverfahren.
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des HABM vom 10. August 2015 in der Sache R 3046/2014-5.
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die angefochtene Entscheidung aufzuheben; |
— |
dem HABM und der anderen Beteiligten ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Klägerin aufzuerlegen. |
Angeführter Klagegrund
— |
Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009. |
25.1.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 27/70 |
Klage, eingereicht am 16. November 2015 — Alma-The Soul of Italian Wine/HABM — Miguel Torres (SOTTO IL SOLE ITALIANO SOTTO il SOLE)
(Rechtssache T-637/15)
(2016/C 027/89)
Sprache der Klageschrift: Englisch
Parteien
Klägerin: Alma-The Soul of Italian Wine LLLP (Coral Gables, Vereinigte Staaten von Amerika) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt F. Terrano)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Miguel Torres, SA (Vilafranca del Penedès, Spanien)
Angaben zum Verfahren vor dem HABM
Anmelder der streitigen Marke: Klägerin.
Streitige Marke: Gemeinschaftsbildmarke mit den Wortbestandteilen „SOTTO IL SOLE ITALIANO SOTTO il SOLE“ — Anmeldung Nr. 9 784 539.
Verfahren vor dem HABM: Widerspruchsverfahren.
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 3. September 2015 in der Sache R 356/2015-2.
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die angefochtene Entscheidung aufzuheben; |
— |
dem HABM die Kosten aufzuerlegen. |
Angeführter Klagegrund
— |
Verstoß gegen Art. 8 Abs. 5, 64 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009. |
25.1.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 27/71 |
Klage, eingereicht am 18. November 2015 — Jema Energy/Gemeinsames Unternehmen Fusion for Energy
(Rechtssache T-668/15)
(2016/C 027/90)
Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
Klägerin: Jema Energy, S.A. (Lasarte-Oria, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin N. Rey Rey)
Beklagter: Europäisches gemeinsames Unternehmen für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die Entscheidung des Beklagten, das Angebot der Klägerin, Jema Energy, zurückzuweisen, für nichtig zu erklären; |
— |
dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin drei Klagegründe geltend.
1. |
Erster Klagegrund: Klarheit der auf das Verfahren angewandten Vorschriften und Verstoß gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit und der Transparenz
|
2. |
Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Chancengleichheit der Bewerber während des Verfahrens
|
3. |
Dritter Klagegrund: Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und künstliche Beschränkung des Wettbewerbs
|
25.1.2016 |
DE |
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C 27/72 |
Klage, eingereicht am 20. November 2015 — Osho Lotus Commune/HABM — Osho International Foundation (OSHO)
(Rechtssache T-670/15)
(2016/C 027/91)
Sprache der Klageschrift: Deutsch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Osho Lotus Commune e.V. (Köln, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Viefhues)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Osho International Foundation (Zürich, Schweiz)
Angaben zum Verfahren vor dem HABM
Inhaberin der streitigen Marke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer
Streitige Marke: Gemeinschaftswortmarke „OSHO“ — Anmeldung Nr. 1 224 831
Verfahren vor dem HABM: Nichtigkeitsverfahren
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 22. September 2015 in der Sache R 1997/2014-4
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die angefochtene Entscheidung aufzuheben; |
— |
dem HABM und gegebenenfalls der weiteren Beteiligten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Angeführte Klagegründe
— |
Verletzung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b), c) und f) der Verordnung Nr. 207/2009. |
25.1.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 27/73 |
Klage, eingereicht am 12. November 2015 — Malta Cross Foundation International/HABM — Malteser Hilfsdienst (Malta Cross International Foundation)
(Rechtssache T-672/15)
(2016/C 027/92)
Sprache der Klageschrift: Englisch
Parteien
Klägerin: Malta Cross Foundation International, Inc. (Hallandale Beach, Vereinigte Staaten von Amerika) (Prozessbevollmächtigter: J. Pimenta, lawyer)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)
Anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Malteser Hilfsdienst e. V. (Köln, Deutschland)
Angaben zum Verfahren vor dem HABM
Anmelderin: Klägerin.
Streitige Marke: Gemeinschaftsbildmarke mit den Wortbestandteilen „Malta Cross International Foundation“ — Anmeldung Nr. 7 252 554.
Verfahren vor dem HABM: Widerspruchsverfahren.
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Großen Beschwerdekammer des HABM vom 9. Juli 2015 in der Sache R 863/2011-G.
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die angefochtene Entscheidung aufzuheben; |
— |
dem HABM und gegebenenfalls dem Streithelfer die Kosten des Widerspruchsverfahrens und der Beschwerde aufzuerlegen. |
Angeführte Klagegründe
— |
Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009; |
— |
Verstoß gegen Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009. |
25.1.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 27/74 |
Klage, eingereicht am 20. November 2015 — Panzeri/Parlament und Kommission
(Rechtssache T-677/15)
(2016/C 027/93)
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Kläger: Pier Antonio Panzeri (Calusco d’Adda, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C. Cerami)
Beklagte: Europäisches Parlament, Europäische Kommission
Anträge
Der Kläger beantragt,
— |
der Klage stattzugeben und demnach die angefochtene Maßnahme als rechtswidrig für nichtig zu erklären; |
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hilfsweise, die Sache an den Generalsekretär des Europäischen Parlaments zur angemessenen Neufestsetzung des Betrags, dessen Rückzahlung verlangt wird, zurückzuverweisen; |
— |
den Beklagten die Kosten aufzuerlegen; |
— |
auf gesetzliche oder sachliche Gründe gestützte Anträge vorzubehalten einschließlich des Antrags auf Verurteilung zur Rückzahlung, nebst Zinsen und Wertberichtigung, von zwischenzeitlich gegebenenfalls gemäß der angefochtenen Anordnung gezahlten Beträgen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage richtet sich gegen das Schreiben Az. 315070 der Generaldirektion Finanzen des Europäischen Parlaments — Direktion Finanzielle und soziale Rechte der Mitglieder vom 21. September 2015 betreffend die Belastungsanzeige an den Kläger über 83 764,00 Euro und gegen das Schreiben Az. 312998 des Generalsekretärs des Europäischen Parlaments vom 27. Juli 2012 in englischer Sprache, in dem die Gründe der Belastungsanzeige Az. 315070 vom 21. September 2015 erläutert werden, sowie gegen alle weiteren Rechtsakte, die sie voraussetzen, mit ihnen verbunden sind oder ihnen nachfolgen.
Zur Stützung der Klage macht der Kläger vier Klagegründe geltend.
1. |
Verstoß gegen die materiell-rechtliche Vorschrift des Art. 81 Abs. 1 der Verordnung (EU, EURATOM) Nr. 966/2012 und gegen den Grundsatz der angemessenen Verfahrensdauer sowie Verjährung des von der Union geltend gemachten Anspruchs
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2. |
Verletzung der wesentlichen Formvorschriften der Art. 1, 4 Abs. 6, 6 Abs. 5, 9 und des zehnten Erwägungsgrundes der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999; Verletzung der wesentlichen Formvorschriften von Art. 4 der interinstitutionellen Vereinbarung vom 25. Mai 1999 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften über die internen Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF); Unzuständigkeit des OLAF; Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und der Angemessenheit; sowie Untersuchungs- und Abwägungsmangel
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3. |
Verstoß gegen Art. 55 EUV, gegen die Art. 20 und 24 Abs. 4 AEUV, gegen die wesentlichen Formvorschriften des Art. 7 Abs. 1 des Beschlusses 2005/684/EG, Euratom des Europäischen Parlaments (zur Annahme des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments)
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4. |
Verletzung der wesentlichen Formvorschriften der Art. 62 und 68 des Beschlusses des Präsidiums des Europäischen Parlaments vom 19. Mai und 9. Juli 2008; Verletzung der wesentlichen Formvorschriften des Art. 14 Abs. 2 der Kostenerstattungs- und Vergütungsregelung für die Mitglieder des Europäischen Parlaments (KV-Regelung); Inexistenz einer Maßnahme und völliges Fehlen einer Begründung
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25.1.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 27/75 |
Beschluss des Gerichts vom 25. November 2015 — Missir Mamachi di Lusignano u. a./Kommission
(Rechtssache T-494/11) (1)
(2016/C 027/94)
Verfahrenssprache: Italienisch
Der Präsident der Dritten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
(1) ABl. C 331 vom 12.11.2011.
25.1.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 27/75 |
Beschluss des Gerichts vom 11. November 2015 — salesforce.com/HABM (MARKETINGCLOUD)
(Rechtssache T-387/14) (1)
(2016/C 027/95)
Verfahrenssprache: Englisch
Der Präsident der Zweiten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
25.1.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 27/76 |
Beschluss des Gerichts vom 11. November 2015 — salesforce.com/HABM (MARKETINGCLOUD)
(Rechtssache T-388/14) (1)
(2016/C 027/96)
Verfahrenssprache: Englisch
Der Präsident der Zweiten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
25.1.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 27/76 |
Beschluss des Gerichts vom 11. November 2015 — salesforce.com/HABM (MARKETINGCLOUD)
(Rechtssache T-389/14) (1)
(2016/C 027/97)
Verfahrenssprache: Englisch
Der Präsident der Zweiten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
Gericht für den öffentlichen Dienst
25.1.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 27/77 |
Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst (2. Kammer) vom 30. November 2015 — O’Riain/Kommission
(Rechtssache F-104/14) (1)
((Öffentlicher Dienst - Auswahlverfahren - Bekanntmachung des Auswahlverfahrens EPSO/AD/241/12 - Entscheidung, den Kläger nicht in die Reserveliste aufzunehmen - Grundsatz der Gleichbehandlung der Bewerber - Unparteilichkeit des Prüfungsausschusses - Offensichtlich unbegründete Klage))
(2016/C 027/98)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Donncha O’Riain (Luxemburg, Luxemburg) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin A. Salerno)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: C. Ehrbar und G. Gattinara)
Gegenstand der Rechtssache
Klage auf Aufhebung der Entscheidung, den Kläger nicht in die Reserveliste des Auswahlverfahrens EPSO/AD/241/12 — GA aufzunehmen
Tenor des Beschlusses
1. |
Die Klage wird als teilweise offensichtlich unzulässig und teilweise offensichtlich unbegründet abgewiesen. |
2. |
Herr O’Riain trägt seine eigenen Kosten und wird verurteilt, die Kosten der Europäischen Kommission zu tragen. |
(1) ABl. C 7 vom 12.1.2015, S. 52.
25.1.2016 |
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C 27/77 |
Klage, eingereicht am 30. Oktober 2015 — ZZ/Rat
(Rechtssache F-137/15)
(2016/C 027/99)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: ZZ (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J.-N. Louis und N. de Montigny)
Beklagter: Rat der Europäischen Union
Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits
Aufhebung der endgültigen Entscheidungen über die Übertragung der Ruhegehaltsansprüche der Klägerin auf das Versorgungssystem der Union, in denen die neuen Allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Art. 11 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts vom 3. März 2011 angewandt werden
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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die Entscheidungen vom 5. und vom 7. Januar sowie vom 23. Februar 2015, mit denen die Anrechnung der von ihr vor ihrem Eintritt in den Dienst des Rates erworbenen Ruhegehaltsansprüche berechnet wurde, aufzuheben; |
— |
soweit erforderlich, die Entscheidung vom 23. Juli 2015 aufzuheben, mit der ihre Beschwerde zurückgewiesen wurde, die auf die Anwendung der allgemeinen Durchführungsbestimmungen und der Abzinsungssätze gerichtet war, die zum Zeitpunkt der Stellung ihres Antrags auf Übertragung ihrer Ruhegehaltsansprüche galten; |
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dem Rat der Europäischen Union die Kosten aufzuerlegen. |
25.1.2016 |
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C 27/78 |
Klage, eingereicht am 2. November 2015 — ZZ/Parlament
(Rechtssache F-138/15)
(2016/C 027/100)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Kläger: ZZ (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte T. Bontinck und A. Guillerme)
Beklagter: Europäisches Parlament
Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits
Aufhebung der Entscheidung, den Dienstvertrag des Klägers zu beenden, und Antrag auf Ersatz für den angeblich erlittenen immateriellen Schaden
Anträge
Der Kläger beantragt,
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die Entscheidung vom 19. Dezember 2014, seinen Dienstvertrag zu beenden, aufzuheben; |
— |
das Europäische Parlament zu verurteilen, ihm Ersatz für den erlittenen immateriellen Schaden zu leisten, der nach billigem Ermessen vorläufig auf 20 000 Euro beziffert wird; |
— |
dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen. |
25.1.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 27/78 |
Klage, eingereicht am 17. November 2015 — ZZ/Parlament
(Rechtssache F-142/15)
(2016/C 027/101)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: ZZ (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin A. Tymen)
Beklagter: Europäisches Parlament
Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits
Aufhebung der Entscheidung des Parlaments, dem von der Klägerin gestellten Antrag auf Beistand nicht stattzugeben, und Antrag auf Ersatz des geltend gemachten immateriellen Schadens
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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die am 11. April 2015 ergangene stillschweigende Entscheidung, mit der ihr Antrag auf Beistand vom 11. Dezember 2014 abgelehnt wird, aufzuheben; |
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die auf den 20. August 2015 datierte und am 24. August 2015 erhaltene Entscheidung, mit der ihre Beschwerde vom 24. April 2015 abgelehnt wird, aufzuheben; |
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den Beklagten zum Ersatz ihres nach billigem Ermessen auf 50 000 Euro festgesetzten immateriellen Schadens zu verurteilen; |
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dem Europäischen Parlament die gesamten Kosten aufzuerlegen. |
25.1.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 27/79 |
Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 3. Dezember 2015 — Macchia/Kommission
(Rechtssache F-37/13) (1)
(2016/C 027/102)
Verfahrenssprache: Französisch
Der Präsident der Dritten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
(1) ABl. C 207 vom 20.7.2013, S. 39.