ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 440

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

58. Jahrgang
30. Dezember 2015


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EUROPÄISCHES PARLAMENT
SITZUNGSPERIODE 2012-2013
Sitzungen vom 14. bis 17. Januar 2013
Das Protokoll dieser Sitzungen wurde im ABl. C 92 E vom 28.3.2013 veröffentlicht.
ANGENOMMENE TEXTE

1


 

I   Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen

 

ENTSCHLIESSUNGEN

 

Europäisches Parlament

 

Dienstag, 15. Januar 2013

2015/C 440/01

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Januar 2013 zur Stadtsanierung als Beitrag zum Wirtschaftswachstum im Rahmen der EU-Kohäsionspolitik (2011/2311(INI))

2

2015/C 440/02

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Januar 2013 zu der Optimierung der Rolle der regionalen Entwicklung in der Kohäsionspolitik (2011/2312(INI))

6

2015/C 440/03

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Januar 2013 zu dem Solidaritätsfonds der Europäischen Union, seine Umsetzung und seine Anwendung (2012/2075(INI))

13

2015/C 440/04

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Januar 2013 mit Empfehlungen an die Kommission zu einem Verwaltungsverfahrensrecht der Europäischen Union (2012/2024(INL))

17

2015/C 440/05

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Januar 2013 mit Empfehlungen an die Kommission zu Unterrichtung und Anhörung von Arbeitnehmern, Antizipation und Management von Umstrukturierungen (2012/2061(INL))

23

2015/C 440/06

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Januar 2013 zu der EU-Strategie für das Horn von Afrika (2012/2026(INI))

38

2015/C 440/07

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Januar 2013 zu Entwicklungsaspekten der Rechte des geistigen Eigentums in Bezug auf genetische Ressourcen: Auswirkungen auf die Armutsbekämpfung in Entwicklungsländern (2012/2135(INI))

55

 

Mittwoch, 16. Januar 2013

2015/C 440/08

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. Januar 2013 zu den öffentlichen Finanzen in der WWU — 2011 und 2012 (2011/2274(INI))

62

2015/C 440/09

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. Januar 2013 zu einer Jugendgarantie (2012/2901(RSP))

67

2015/C 440/10

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. Januar 2013 zu der Rolle der EU-Kohäsionspolitik und ihrer Akteure bei der Umsetzung der neuen europäischen Energiepolitik (2012/2099(INI))

69

2015/C 440/11

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. Januar 2013 zur Durchführbarkeit der Einführung von Stabilitätsanleihen (2012/2028(INI))

74

 

Donnerstag, 17. Januar 2013

2015/C 440/12

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Januar 2013 zum Partnerschafts- und Kooperationsabkommen EU-Irak (2012/2850(RSP))

83

2015/C 440/13

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Januar 2013 zur Durchführung des Interims-Wirtschaftspartnerschaftsabkommens (Interims-WPA) zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Staaten des östlichen und des südlichen Afrika angesichts der aktuellen Lage in Simbabwe (2013/2515(RSP))

89

2015/C 440/14

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Januar 2013 zur Modernisierung des Beihilfenrechts (2012/2920(RSP))

92

2015/C 440/15

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Januar 2013 zu den Todesfällen, die kürzlich durch Brände in Textilfabriken verursacht wurden, vor allem in Bangladesch (2012/2908(RSP))

94

2015/C 440/16

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Januar 2013 zu den Empfehlungen der Konferenz zur Überprüfung des Nichtverbreitungsvertrags im Hinblick auf die Schaffung eines von Massenvernichtungswaffen freien Nahen Ostens (2012/2890(RSP))

97

2015/C 440/17

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Januar 2013 zu der Angabe des Ursprungslandes bei ausgewählten Einfuhrwaren aus Drittländern in die EU (2012/2923(RSP))

100

2015/C 440/18

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Januar 2013 zu den Handelsgesprächen zwischen der EU und dem Mercosur (2012/2924(RSP))

101

2015/C 440/19

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Januar 2013 zur Gewalt gegen Frauen in Indien (2013/2512(RSP))

103

2015/C 440/20

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Januar 2013 zur Lage der Menschenrechte in Bahrain (2013/2513(RSP))

107

2015/C 440/21

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Januar 2013 zur Lage in der Zentralafrikanischen Republik (2013/2514(RSP))

111


 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäisches Parlament

 

Mittwoch, 16. Januar 2013

2015/C 440/22

Beschluss des Europäischen Parlaments vom 16. Januar 2013 über die Änderung von Artikel 15 Absatz 2 der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments betreffend die Rangfolge der durch Zuruf gewählten Vizepräsidenten (2012/2020(REG))

116


 

III   Vorbereitende Rechtsakte

 

EUROPÄISCHES PARLAMENT

 

Mittwoch, 16. Januar 2013

2015/C 440/23

P7_TA(2013)0008
Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. Januar 2013 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen (Neufassung) (KOM(2012)0008 — C7-0021/2012 — 2012/0007(COD))
P7_TC1-COD(2012)0007
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 16. Januar 2013 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2013/…/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen (Neufassung)

117

2015/C 440/24

P7_TA(2013)0009
Nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen im Mittelmeer ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. Januar 2013 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 des Rates betreffend die Maßnahmen für die nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen im Mittelmeer (KOM(2011)0479 — C7-0216/2011 — 2011/0218(COD))
P7_TC1-COD(2011)0218
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 16. Januar 2013 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. …/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 des Rates betreffend die Maßnahmen für die nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen im Mittelmeer

186

2015/C 440/25

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. Januar 2013 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss des Zusatzprotokolls von Nagoya/Kuala Lumpur über Haftung und Wiedergutmachung zum Protokoll von Cartagena über die biologische Sicherheit im Namen der Europäischen Union (13582/2012 — C7-0323/2012 — 2012/0120(NLE))

192

2015/C 440/26

P7_TA(2013)0012
Ratingagenturen ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. Januar 2013 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 über Ratingagenturen (KOM(2011)0747 — C7-0420/2011 — 2011/0361(COD))
P7_TC1-COD(2011)0361
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 16. Januar 2013 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. …/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 über Ratingagenturen

193

2015/C 440/27

P7_TA(2013)0013
Bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) und Verwalter alternativer Investmentfonds ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. Januar 2013 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) und der Richtlinie 2011/61/EU über die Verwalter alternativer Investmentfonds im Hinblick auf den übermäßigen Rückgriff auf Ratings (KOM(2011)0746 — C7-0419/2011 — 2011/0360(COD))
P7_TC1-COD(2011)0360
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 16. Januar 2013 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2013/… EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2003/41/EG über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersvorsorge, der Richtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) und der Richtlinie 2011/61/EU über die Verwalter alternativer Investmentfonds im Hinblick auf den übermäßigen Rückgriff auf Ratings

194

2015/C 440/28

P7_TA(2013)0014
Mehrjahresplan für die Dorschbestände der Ostsee ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. Januar 2013 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 des Rates vom 18. September 2007 zur Festlegung eines Mehrjahresplans für die Dorschbestände der Ostsee und für die Fischereien, die diese Bestände befischen (KOM(2012)0155 — C7-0090/2012 — 2012/0077(COD))
P7_TC1-COD(2012)0077
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 16. Januar 2013 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. …/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 des Rates vom 18. September 2007 zur Festlegung eines Mehrjahresplans für die Dorschbestände der Ostsee und für die Fischereien, die diese Bestände befischen

195

 

Donnerstag, 17. Januar 2013

2015/C 440/29

Beschluss des Europäischen Parlaments vom 17. Januar 2013 betreffend die Aufnahme von interinstitutionellen Verhandlungen und das diesbezügliche Mandat über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Instruments für die finanzielle Unterstützung für Außengrenzen und Visa im Rahmen des Fonds für die innere Sicherheit (KOM(2011)0750 — C7-0441/2011 — 2011/0365(COD)) — (2013/2503(RSP))

200

2015/C 440/30

Beschluss des Europäischen Parlaments vom 17. Januar 2013 betreffend die Aufnahme von interinstitutionellen Verhandlungen und das diesbezügliche Mandat über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung des Asyl- und Migrationsfonds (KOM(2011)0751 — C7-0443/2011 — 2011/0366(COD) — (2013/2504(RSP))

238

2015/C 440/31

Beschluss des Europäischen Parlaments vom 17. Januar 2013 betreffend die Aufnahme von interinstitutionellen Verhandlungen und das diesbezügliche Mandat über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Instruments für die finanzielle Unterstützung der polizeilichen Zusammenarbeit, der Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung und des Krisenmanagements im Rahmen des Fonds für die innere Sicherheit (KOM(2011)0753 — C7-0445/2011 — 2011/0368(COD) — 2013/2505(RSP))

276

2015/C 440/32

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Januar 2013 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss eines Partnerschafts- und Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Irak andererseits (10209/2012 — C7-0189/2012 — 2010/0310(NLE))

301

2015/C 440/33

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Januar 2013 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des Interimsabkommens zur Festlegung eines Rahmens für ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen Staaten des östlichen und des südlichen Afrika einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits (11699/2012 — C7-0193/2012 — 2008/0251(NLE))

302


Erklärung der benutzten Zeichen

*

Anhörungsverfahren

***

Zustimmungsverfahren

***I

Ordentliches Gesetzgebungsverfahren (erste Lesung)

***II

Ordentliches Gesetzgebungsverfahren (zweite Lesung)

***III

Ordentliches Gesetzgebungsverfahren (dritte Lesung)

(Die Angabe des Verfahrens beruht auf der im Entwurf eines Rechtsakts vorgeschlagenen Rechtsgrundlage.)

Änderungsanträge des Parlaments:

Neue Textteile sind durch Fett- und Kursivdruck gekennzeichnet. Auf Textteile, die entfallen, wird mit dem Symbol ▌hingewiesen oder diese Textteile erscheinen durchgestrichen. Textänderungen werden gekennzeichnet, indem der neue Text in Fett- und Kursivdruck steht und der bisherige Text gelöscht oder durchgestrichen wird.

DE

 


30.12.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 440/1


EUROPÄISCHES PARLAMENT

SITZUNGSPERIODE 2012-2013

Sitzungen vom 14. bis 17. Januar 2013

Das Protokoll dieser Sitzungen wurde im ABl. C 92 E vom 28.3.2013 veröffentlicht.

ANGENOMMENE TEXTE

 


I Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen

ENTSCHLIESSUNGEN

Europäisches Parlament

Dienstag, 15. Januar 2013

30.12.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 440/2


P7_TA(2013)0001

Stadtsanierung als Beitrag zum Wirtschaftswachstum

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Januar 2013 zur Stadtsanierung als Beitrag zum Wirtschaftswachstum im Rahmen der EU-Kohäsionspolitik (2011/2311(INI))

(2015/C 440/01)

Das Europäische Parlament,

gestützt auf die Artikel 174 und 176 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, in denen als Ziel der wirtschaftliche, soziale und territoriale Zusammenhalt festgelegt wurde und die angestrebten Finanzinstrumente mit struktureller Zweckbestimmung dargelegt wurden und außerdem bestimmt wurde, dass der Europäische Fonds für regionale Entwicklung zum Ausgleich der wichtigsten regionalen Ungleichgewichte in der Union beitragen soll.

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 3. März 2010 mit dem Titel „Europa 2020: Eine Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum“ (COM(2010)2020),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 20. Mai 2010 zu dem Beitrag der Kohäsionspolitik zur Verwirklichung der Ziele der Lissabon-Strategie und der EU-Strategie bis 2020 (1),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 14. Dezember 2010 zu dem Thema: „Erreichen eines echten territorialen, sozialen und wirtschaftlichen Zusammenhalts innerhalb der EU — eine Conditio sine qua non für die globale Wettbewerbsfähigkeit?“ (2),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 9. November 2010 mit dem Titel „Schlussfolgerungen aus dem Fünften Bericht über den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt: Die Zukunft der Kohäsionspolitik“ (COM(2010)0642),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 23. November 2010 mit dem Titel „Agenda für neue Kompetenzen und neue Beschäftigungsmöglichkeiten: Europas Beitrag zur Vollbeschäftigung“ (COM(2010)0682),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 16. Dezember 2010 mit dem Titel „Europäische Plattform gegen Armut und soziale Ausgrenzung: Ein europäischer Rahmen für den sozialen und territorialen Zusammenhalt“ (COM(2010)0758),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 26. Januar 2011 mit dem Titel „Ressourcenschonendes Europa — eine Leitinitiative innerhalb der Strategie Europa 2020“ (COM(2011)0021),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 23. Juni 2011 zu dem derzeitigen Stand und den künftigen Synergien für mehr Effektivität zwischen dem EFRE und den übrigen Strukturfonds (3),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 8. Juni 2011 mit dem Titel „BIP und mehr — Die Messung des Fortschritts in einer Welt im Wandel“ (4),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 8. Juni 2011 zur „Investition in die Zukunft: ein neuer mehrjähriger Finanzrahmen (MFR) für ein wettbewerbsfähiges, nachhaltiges und inklusives Europa (5),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 5. Juli 2011 zu dem Fünften Kohäsionsbericht der Kommission und zur Strategie für die Kohäsionspolitik nach 2013 (6),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 27. September 2011 zur Abrufung von Struktur- und Kohäsionsfondsmitteln: Lehren für die künftige Kohäsionspolitik der EU (7),

in Kenntnis des Vorschlags vom 6. Oktober 2011 für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds, für die der Gemeinsame Strategische Rahmen gilt, sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 (COM(2011)0615),

in Kenntnis des Vorschlag vom 6. Oktober 2011 für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates mit besonderen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und das Ziel „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 (COM(2011)0614),

in Kenntnis des Vorschlags vom 6. Oktober 2011 für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Sozialfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 (COM(2011)0607),

in Kenntnis des Vorschlags vom 6. Oktober 2011 für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Programm der Europäischen Union für sozialen Wandel und soziale Innovation (COM(2011)0609),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. November 2011 zu der Europäischen Plattform zur Bekämpfung der Armut und der sozialen Ausgrenzung (8),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 9. Juli 2008 zum Thema „Hin zu einer neuen Kultur der Mobilität in der Stadt“ (9),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 24. März 2009 zur städtischen Dimension der Kohäsionspolitik im neuen Programmplanungszeitraum (10),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 23. April 2009 zu einem Aktionsplan zur Mobilität in der Stadt (11),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 23. Juni 2011 zur Europäischen Stadtpolitik und ihrer Zukunft im Rahmen der Kohäsionspolitik (12),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. Oktober 2005 zur städtischen Dimension im Zusammenhang mit der Erweiterung (13),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 26. September 2006 zur thematischen Strategie für die städtische Umwelt (14),

in Kenntnis der Leipzig-Charta zur nachhaltigen europäischen Stadt, die beim informellen Ministertreffen zur Stadtentwicklung und zum territorialen Zusammenhalt am 24. und 25. Mai 2007 in Leipzig verabschiedet wurde,

in Kenntnis der Erklärung von Toledo zur Stadtentwicklung, die beim informellen Ministertreffen am 22. Juni 2010 in Toledo angenommen wurde,

gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für regionale Entwicklung (A7-0406/2012),

A.

in der Erwägung, dass 80 % der europäischen Bürger in Ballungsräumen leben (und diese Zahl durch die steigende Abwanderung aus ländlichen Gebieten in die Städte weiter wächst), wo die Auswirkungen der Wirtschaftskrise verstärkt zu spüren sind und wo sich die Herausforderungen der Bekämpfung des Klimawandels, der Schaffung von Arbeitsplätzen, des Wohlstands und der Lebensqualität stärker zeigen;

B.

in der Erwägung, dass städtische Gebiete mittel-/langfristige Aktionspläne im Bereich des nachhaltigen wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts ausarbeiten sollten;

C.

in der Erwägung, dass die Städte einerseits Motor für Wirtschaft, Produktion und Beschäftigung sind und andererseits den Rahmen für Suburbanisierung, Arbeitslosigkeit und allgemeiner gefasst für soziale Ausgrenzung und Segregation sowie Umweltverschmutzung bilden;

D.

in der Erwägung, dass starke städtische Gebiete auch eine positive Ausstrahlung auf das ländliche Umland haben und dadurch Spill-Over-Effekte erzeugt werden können;

E.

in der Erwägung, dass es notwendig ist, das Konzept der Randgebiete zu überdenken, um den derzeitigen Trend hin zu räumlicher Segregation umzukehren, durch die eine soziale Polarisierung entsteht;

F.

in der Erwägung, dass die laufenden Veränderungsprozesse in den Städten zunehmend Erwartungen und Probleme verursachen, die durch die gewohnten offiziellen Maßnahmen nur schwer bewältigt werden können und deshalb innovative und integrierte Mechanismen des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts zur Anwendung kommen müssen;

G.

in der Erwägung, dass der demografische Wandel in vielen Städten zur Abwanderung der Bevölkerung aus älteren städtischen Wohngebieten in neue und weiter peripher gelegene Wohnsiedlungen, städtische Gebiete am Rande der Stadt oder neue Siedlungen in der Nähe großer Ballungsgebiete geführt hat;

H.

in der Erwägung, dass soziale Ungleichheiten in vielen städtischen Gebieten eine Herausforderung darstellen und dass Ungleichheiten zwischen Stadtvierteln häufig auf eine unangemessene Wohnungspolitik und auf die Tatsache zurückzuführen sind, dass Dienstleistungen häufig auf die wohlhabenden Gegenden beschränkt sind;

I.

in der Erwägung, dass eine Überarbeitung der gewohnten Ansätze eine Möglichkeit darstellen könnte, den Prozess für neue Wege in der Stadtentwicklung und für die Entwicklung von Projekten einzuleiten, die sich auf die Neuauslegung von Raumplanungs-Maßnahmen, kollektiven Bedürfnissen und Bürgerbeteiligung stützen;

1.

stellt fest, dass das lokale Entwicklungsmodell einen Vorteil für die Kohäsionspolitik darstellt, weil dadurch entscheidende Faktoren aktiviert werden, die beste, bürgernächste Auswahl getroffen wird, gemeinsame Maßnahmen sowie kohärente, effiziente und wirksame Maßnahmen gefördert werden und darüber hinaus die Sichtbarkeit von EU-Maßnahmen auch in Gebieten der Europäischen Union mit den größten Herausforderungen sichergestellt wird;

2.

regt eine neue Periode der europäischen Rechtsvorschriften in Zusammenhang mit der Ausarbeitung eines Plans für den Schutz und die Erneuerung von Wohngebieten an, der unter Bezug auf das Subsidiaritätsprinzip die notwendige rechtliche Grundlage liefern, gemeinsame und geteilte mittel- und langfristige Ziele festlegen und die Inanspruchnahme der Fonds der Kohäsionspolitik optimieren soll;

3.

erwartet Maßnahmen für die Fertigstellung und Eingliederung bereits bestehender Stadtteile, einschließlich Stadtränder, für die funktionale Umgestaltung von stillgelegten Gebieten und Stadterneuerungsgebieten, für die Steigerung der Attraktivität der Orte, an denen die Menschen leben, durch dynamische Entwicklungsprozesse, für die Rückgabe von sehr symbolhaften und erinnerungsreichen Gebieten an die Gemeinschaft, die ihre ursprüngliche Funktion verloren haben oder die zunehmend vernachlässigt wurden, bei gleichzeitiger Förderung des kulturellen Erbes;

4.

fordert die Mobilisierung kultureller und wirtschaftlicher Ressourcen unter besonderer Berücksichtigung des Themas der sozialen Nachhaltigkeit in der Stadtentwicklung, wodurch ein Beitrag zur städtischen Solidarität, sozialen Inklusion und Integration schwacher und ausgegrenzter Gruppen in städtischen Gebieten geleistet werden soll, um das Entwicklungspotential voll auszuschöpfen, und zwar wohl wissend, dass die ärmsten Bevölkerungsschichten Gefahr laufen, durch die Prozesse der städtischen Wiederbelebung ausgegrenzt zu werden; betont daher die Notwendigkeit, die Einwohner so früh wie möglich intensiv zu beteiligen;

5.

unterstreicht die Schlüsselrolle der Städte bei der Erreichung der ökonomischen, sozialen und ökologischen Ziele der Europa-2020-Strategie und betont die Tatsache, dass die Union nur dann auf globaler Ebene wettbewerbsfähig sein kann, wenn die Kohäsionspolitik das Entwicklungspotential aller Regionen und städtischen Gebiete voll ausschöpfen kann;

6.

erwartet einen integrierten Ansatz, der die Verknüpfung von Umwelt und Natur mit Kultur und Geschichte und mit Gesellschaft und Handel umfasst und so die Entwicklung der Infrastruktur, die Verbesserung von Stadtgebieten und das Wachstum der Wirtschaft sicherstellt und eine vielfältige Nutzung des Raums durch die Integration von Wohn- und Gewerbegebäuden sowie materielle Infrastrukturen und immaterielle Verbindungsstrukturen fördert;

7.

betont daher das Erfordernis neuer Formen der Stadterneuerung, die sich auf die kollektiven Bedürfnisse nach öffentlichen Flächen, Grünflächen, Freizeit, Kultur und Sport konzentrieren;

8.

fordert gemeinsame Projekte und Partnerschaften mit Vereinen und Bürgern, um die notwendige Verknüpfung allgemeiner und ortsspezifischer Maßnahmen unter Berücksichtigung der Eigenheiten, der Identität, der Erinnerung und der Geschichte zu gewährleisten und den Gemeinschaftssinn und das Vertrauen in die Institutionen zu stärken;

9.

betont, dass die Stadtsanierung und die wirtschaftliche Wiederbelebung eng miteinander verbunden sind und dass die Schaffung eines Anziehungspunktes für den wirtschaftlichen Aufschwung ausschlaggebend sein kann; verweist darauf, dass die Stadtsanierung hierfür ein neues Konzept benötigt, bei welchem Maßnahmen zur Verhinderung des städtischen Verfalls, zur Förderung der Entwicklung von armen Gebieten und Randgebieten und zur Unterstützung des lokalen Wirtschaftswachstums und der Schaffung von Arbeitsplätzen ergänzend mit sozialen Maßnahmen kombiniert werden;

10.

fordert nachdrückliche Maßnahmen zur Bekämpfung von Energie-Ineffizienz durch die funktionale Erneuerung von Gebäuden und durch den Bau ressourceneffizienterer Wohngebäude, einschließlich Sozialwohnungen, sowie zur Verminderung von Staus, Verschmutzung und Lärm, damit die Städte im Hinblick auf Umweltprobleme wettbewerbsfähiger werden;

11.

betont die Notwendigkeit einer Strategie für den Schutz und die Sicherung des städtischen Bestands und Wohnungsbestands in Gebieten mit einem hohen seismischen und hydrogeologischen Risiko;

12.

unterstreicht die Notwendigkeit, den Einsatz der Mittel zu koordinieren, um einen integrierten Ansatz für die Störungen in der demografischen Entwicklung, der Überalterung und der Verstädterung sicherzustellen; weist darauf hin, dass sich durch Strukturfondsprojekte Lösungen für ernsthafte Probleme finden lassen und diese sich auf die Menschen und insbesondere die schwachen Gesellschaftsschichten, d. h. Kinder, junge Menschen, Frauen und ältere Menschen, konzentrieren sollten;

13.

begrüßt die ergriffenen Maßnahmen zur Förderung der Vernetzung der Städte und des Austauschs von Erfahrungen und bewährter Verfahren; betont, dass diese Maßnahmen weiter verstärkt und auf funktionale städtische Gebiete erweitert werden sollten; fordert den Ausbau bestehender Instrumente zu diesem Zweck und betont in diesem Zuge, dass auf bestehende Programme und Organe zurückgegriffen werden sollte, bevor neue Strukturen geschaffen werden;

14.

begrüßt die Bestimmung, dass mindestens 5 % der Mittel des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) für integrative Maßnahmen zur nachhaltigen Stadtentwicklung zur Verfügung gestellt werden und den Städten zur Verwaltung übertragen werden; betont, dass diese Zahl ein Minimalziel ist und für die Unterstützung der Entwicklung in funktionalen städtischen Gebieten eingesetzt werden sollte; fordert die unterschiedlichen Verwaltungsebenen auf, neue Instrumente, wie die kommunal gelenkte lokale Entwicklung einzusetzen;

15.

lehnt ab, dass die Verwendung der oben genannten Mittel im Rahmen der integrierten territorialen Investitionen sehr streng gebunden ist; ist der Auffassung, dass den Mitgliedstaaten die Möglichkeit eingeräumt werden sollte, die integrativen Maßnahmen zur nachhaltigen städtischen Entwicklung auch durch eigene operationelle Programme oder eigene Prioritätsachsen umzusetzen;

16.

unterstreicht die Notwendigkeit, wenngleich die Städte einen wesentlichen Beitrag als Wachstumszentren oder Motoren leisten können, dass die lokalen Entwicklungsanforderungen bei der Bekämpfung der Probleme von vorstädtischen, benachbarten und ländlichen Gebieten berücksichtigt werden, um Konflikte zu vermeiden und eine sich ergänzende und synergetische Verbindung zu fördern und um dem zunehmenden Verlust von stadtnahen ländlichen Regionen aufgrund der Ausbreitung der Städte und der Umwandlung ländlicher Gebiete in Bauland die Stirn zu bieten, und gleichzeitig den Zugang zu öffentlichen Diensten auszubauen;

17.

fordert eine Verbesserung der Verwaltungskapazität der lokalen und regionalen Behörden sowie der wirtschaftlichen und sozialen Akteure, beispielsweise durch den verstärkten Einsatz technischer Unterstützung, bei der Verwaltung der Strukturfonds zur Umsetzung einer tatsächlichen Multilevel-Governance, um sicherzustellen, dass die Ziele erreicht werden; erachtet es als wesentlich, dass nachhaltige multifunktionale Netzwerke auf Grundlage von Best Practices aufgebaut und gefördert werden, damit lebendige, integrierte Stadt-Land-Partnerschaften auf Grundlage der Anforderungen der einzelnen Regionen stimuliert werden;

18.

unterstreicht die Gelegenheit, ein Netzwerk zwischen Pilotprojekten aus Mitteln des EFRE über nachhaltige Stadtentwicklung und dem neuen, mehrjährigen Programm Horizont 2020 zu schaffen, um innovative Lösungen und wiederholbare Strategien bei der Stadterneuerung zu gewährleisten;

19.

ist davon überzeugt, dass sich der Konvent der Bürgermeister als gute Grundlage für die weitere Entwicklung zum Erreichen der Ziele der Europa-2020-Strategie erweisen kann;

20.

erwartet ein nachhaltiges, in die Stadtplanung integriertes Modell für das Mobilitätsmanagement, das ein Wachstum des öffentlichen Transportwesens und eine den Anforderungen des Waren- und Dienstleistungsvertriebs in den Städten angemessene systematische logistische Vernetzung unter angemessener Berücksichtigung der nachhaltigen Mobilität umfasst;

21.

ist überzeugt, dass Umweltprobleme wie die Abfallwirtschaft ein großes Problem darstellen, das über rein technische Aspekte hinausgeht und in die soziale Problematik mithineinspielt; fordert außerdem dazu auf, die Maßnahmen zur Sicherung der Qualität der Wasserversorgung und zur Reinigung des Wassers in den Städten fortzuführen, da dies gleichzeitig den Bürgern und der Umwelt zugutekommt;

22.

betont, dass die Zunahme von Grünflächen und Stadtparks von sehr hohem Wert für das natürliche, geschichtliche und kulturelle Erbe ist und dazu beiträgt, die negativen Auswirkungen auf das Mikroklima zu regulieren, die Energiebilanz und wirtschaftliche Einsparungen zu verbessern, die Nachhaltigkeit und die städtische Umweltqualität zu steigern und die sozialen Erfordernisse und Erholungsbedürfnisse zu befriedigen;

23.

erwartet, dass bei der Planung der städtischen Wiederbelebung Werkstoffe und technische Lösungen bevorzugt werden, die Energieeinsparungsstandards erfüllen und mit den Zielen der EU-Gemeinschaftspolitik übereinstimmen;

24.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung der Kommission und dem Rat zu übermitteln.


(1)  ABl. C 161 E vom 31.5.2011, S. 120.

(2)  ABl. C 169 E vom 15.6.2012, S. 29.

(3)  ABl. C 390 E vom 18.12.2012, S. 27.

(4)  ABl. C 380 E vom 11.12.2012, S. 81.

(5)  ABl. C 380 E vom 11.12.2012, S. 89.

(6)  Angenommene Texte, P7_TA(2011)0316.

(7)  Angenommene Texte, P7_TA(2011)0403.

(8)  Angenommene Texte, P7_TA(2011)0495.

(9)  ABl. C 294 E vom 3.12.2009, S. 42.

(10)  ABl. C 117 E vom 6.5.2010, S. 73.

(11)  ABl. C 184 E vom 8.7.2010, S. 43.

(12)  ABl. C 390 E vom 18.12.2012, S. 10.

(13)  ABl. C 233 E vom 28.9.2006, S. 127.

(14)  ABl. C 306 E vom 15.12.2006, S. 182.


30.12.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 440/6


P7_TA(2013)0002

Rolle der regionalen Entwicklung in der Kohäsionspolitik

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Januar 2013 zu der Optimierung der Rolle der regionalen Entwicklung in der Kohäsionspolitik (2011/2312(INI))

(2015/C 440/02)

Das Europäische Parlament,

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Titel XVIII,

unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 (1),

unter Hinweis auf die Entscheidung 2006/702/EG des Rates vom 6. Oktober 2006 über strategische Kohäsionsleitlinien der Gemeinschaft (2),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 5. Juli 2011 zu dem Fünften Kohäsionsbericht der Kommission und zur Strategie für die Kohäsionspolitik nach 2013 (3),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 23. Juni 2011 zu dem derzeitigen Stand und den künftigen Synergien für mehr Effektivität zwischen dem EFRE und den übrigen Strukturfonds (4),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 8. Juni 2011 zu dem Thema „Investition in die Zukunft: ein neuer mehrjähriger Finanzrahmen (MFR) für ein wettbewerbsfähiges, nachhaltiges und inklusives Europa“ (5),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 23. Juni 2011 zur Europäischen Stadtpolitik und ihrer Zukunft im Rahmen der Kohäsionspolitik (6),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 23. Juni 2011 zum Thema „Ziel 3: eine Herausforderung für die territoriale Zusammenarbeit — die künftige Agenda für die grenzübergreifende, transnationale und interregionale Zusammenarbeit“ (7),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 7. Oktober 2010 zur Kohäsions- und Regionalpolitik der EU nach 2013 (8),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 20. Mai 2010 zu dem Beitrag der Kohäsionspolitik zur Verwirklichung der Ziele der Lissabon-Strategie und der EU-Strategie bis 2020 (9),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 20. Mai 2010 zu der Verwirklichung der Synergien von für Forschung und Innovation in der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und im Siebten Rahmenprogramm für Forschung und technologische Entwicklung vorgesehenen Mitteln in Städten und Regionen sowie in den Mitgliedstaaten und der Union (10),

unter Hinweis auf die vom Europäischen Parlament veröffentlichte Studie unter dem Titel „Cohesion policy after 2013: a critical assessment of the legislative proposals“ (Kohäsionspolitik nach 2013: eine kritische Bewertung der Legislativvorschläge),

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des polnischen Ratsvorsitzes vom 24. und 25. November 2011 zur territorialen Dimension der EU-Politik und der künftigen Kohäsionspolitik (11),

unter Hinweis auf den Vorschlag vom 6. Oktober 2011 für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds, für die der Gemeinsame Strategische Rahmen gilt, sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006, COM(2011)0615,

unter Hinweis auf den Vorschlag vom 6. Oktober 2011 für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates mit besonderen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und das Ziel „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 (COM(2011)0614),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 9. November 2010 über die Schlussfolgerungen aus dem Fünften Bericht über den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt: Die Zukunft der Kohäsionspolitik (COM(2010)0642),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 19. Oktober 2010 über die Überprüfung des EU-Haushalts (COM(2010)0700) und die zugehörigen technischen Anhänge (SEC(2010)7000),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 6. Oktober 2010 mit dem Titel „Regionalpolitik als Beitrag zum intelligenten Wachstum im Rahmen der Strategie Europa 2020“ (COM(2010)0553),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 31. März 2010 mit dem Titel „Kohäsionspolitik: Strategiebericht 2010 über die Umsetzung der Programme 2007–2013“ (COM(2010)0110),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 3. März 2010 mit dem Titel „Europa 2020: Eine Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum“ (COM(2010)2020),

unter Hinweis auf den unabhängigen Bericht vom April 2009 mit dem Titel „Eine Agenda für eine reformierte Kohäsionspolitik — Ein territorialer Ansatz, um den Herausforderungen und Erwartungen der Europäischen Union gerecht zu werden“, der im Auftrag von Danuta Hübner, für Regionalpolitik zuständiges Mitglied der Kommission, von Fabrizio Barca erstellt wurde,

gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für regionale Entwicklung und der Stellungnahme des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (A7-0421/2012),

A.

in der Erwägung, dass die Kohäsionspolitik durch die Stärkung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts die Unterschiede zwischen den Regionen der EU verringern soll und dass sie durch soziale und wirtschaftliche Entwicklung die europäische Integration erfolgreich vorangebracht hat;

B.

in der Erwägung, dass in der Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen (Dachverordnung) gemeinsame Vorschriften aufgestellt werden, die für alle fünf europäischen Finanzierungsprogramme — Europäischer Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), Europäischer Sozialfonds (ESF), Kohäsionsfonds, Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und Europäischer Meeres- und Fischereifonds (EMFF) — gelten, mit denen die Kohäsionspolitik, die Politik für die ländliche Entwicklung und die Fischereipolitik umgesetzt werden sollen;

C.

in der Erwägung, dass der Gemeinsame Strategische Rahmen Mechanismen behandelt, die eine stärkere Koordinierung unter den von der Dachverordnung erfassten Fonds (EFRE, ESF, Kohäsionsfonds, ELER, EMFF) und eine bessere Verknüpfung dieser Fonds mit anderen EU-Politikbereichen schaffen sollen;

D.

in der Erwägung, dass die territoriale Dimension ein Querschnittsaspekt der Kohäsionspolitik ist und den europäischen Regionen die Möglichkeit bietet, individuelles territoriales Potenzial zu nutzen, um auf die Erreichung der Ziele der Kohäsionspolitik hinzuarbeiten;

E.

in der Erwägung, dass der territoriale Zusammenhalt im Vertrag von Lissabon als grundlegendes Ziel der EU anerkannt wurde;

Übergeordnete Anliegen: Stärkung des territorialen Ziels

1.

erkennt ein vereinfachtes Mehrebenensystem als wesentlichen Bestandteil des Beschlussfassungsprozesses im Rahmen der Kohäsionspolitik an, wobei in allen Phasen eine Zusammenarbeit auf europäischer, einzelstaatlicher, regionaler und lokaler Ebene bei der Planung, Entwicklung und Durchführung europäischer Finanzierungsprogramme erforderlich ist; fordert die Kommission auf sicherzustellen, dass sich dies in der Entwicklung klarer und genau festgelegter Partnerschaftsverträge widerspiegelt;

2.

betont, wie wichtig der europäische Verhaltenskodex für Mitgliedstaaten, Regionen und lokale Gebietskörperschaften bei der Vorbereitung, Durchführung und Überwachung von Finanzierungprogrammen ist; erkennt an, dass es zur Erreichung einer solchen Zusammenarbeit wichtig ist zu gewährleisten, dass Entscheidungen möglichst bürgernah getroffen werden;

3.

betont, dass trotz bedeutender Fortschritte bei der Konvergenz in der EU die Ungleichgewichte (z. B. im Hinblick auf die Zugänglichkeit) zwischen den Regionen der EU nach wie vor bestehen und sogar größer werden; weist darauf hin, dass die Haushaltsmittel für die Kohäsionspolitik nach 2013 mindestens in ihrer derzeitigen Höhe beibehalten werden müssen, damit die Förderung weiterhin Gebiete, die einer wirtschaftlichen und sozialen Erneuerung bedürfen, in allen Regionen der EU erreicht;

4.

begrüßt die Vorschläge der Kommission, einen ergebnisorientierten Ansatz in den Mittelpunkt der Dachverordnung zu stellen, bei dem der Schwerpunkt auf messbaren Ergebnissen der Kohäsionspolitik liegt, um die Nachhaltigkeit von Investitionen zu erhöhen und die Wirksamkeit der Finanzierungsprogramme zu gewährleisten; betont, dass die Ausrichtung auf ein ergebnisorientiertes System Flexibilität auf einzelstaatlicher, regionaler und lokaler Ebene beinhalten muss, wobei Vereinfachung, Schwerpunkte der Programmplanung und Partnerschaft berücksichtigt werden müssen, damit ergebnisorientierte Systeme regionsspezifisch sind;

5.

billigt die in der Dachverordnung enthaltenen übergreifenden Vorschläge der Kommission zur Verringerung des Verwaltungsaufwands; betont daher, dass Vorschriften, Kontrollen und Förderungswürdigkeit von vornherein klargestellt werden müssen und dass eine erfolgreiche Vereinfachung der Verwaltungsverfahren durch einen integrierten Ansatz zur Bereitstellung der Mittel erreicht werden kann;

6.

betont, dass es bei der Planung und Umsetzung der Kohäsionspolitik wichtig ist, ein angemessenes Gleichgewicht zwischen der notwendigen Kontrolle der Verwendung der Mittel und deren Effizienz sicherzustellen;

7.

betont die Notwendigkeit, für einen flexiblen Ansatz bei der Festlegung von lokalen und regionalen Zielen zu sorgen, wobei die Interessenträger auf regionaler Ebene in allen Phasen beteiligt werden müssen, damit europäische Finanzierungsprogramme dem Bedarf an der Behebung sozialer und wirtschaftlicher Unterschiede gerecht werden;

8.

betont, dass Flexibilität sich auch darauf erstrecken sollte, dass stärker berücksichtigt wird, dass Projekte über die Grenzen der einzelnen von der Dachverordnung erfassten Fonds hinweg funktionieren und dass diese erhöhte Flexibilität helfen würde, die Verwirklichung von Projekten zu vereinfachen und die komplementären und Querschnittsaspekte europäischer Finanzierung zu erhöhen;

9.

betont, dass die Ziele der territorialen Kohäsion untrennbar mit wirtschaftlichen und sozialen Herausforderungen verbunden sind, und erkennt an, dass die Kohäsionspolitik einen wertvollen Beitrag zur Verwirklichung der Ziele der Strategie Europa 2020 leisten kann, insbesondere in den Bereichen Beschäftigung, Bildung und Armutsbekämpfung, indem sie der europäischen Wachstumsstrategie eine territoriale Dimension verleiht;

10.

betont, dass bei der Annäherung an die Ziele der Strategie Europa 2020 die Nutzung weiterer Finanzierungsprogramme (z. B. Horizont 2020), möglicherweise angepasst an die Finanzierung aus Mitteln der Kohäsionspolitik, ebenfalls in Betracht gezogen werden sollte;

11.

erkennt an, dass Städte und Stadtgebiete als Motor des Wirtschaftswachstums immer wichtiger werden;

12.

betont, dass es wichtig ist, bestehende Verbindungen zwischen Stadt und Land zu stärken und neue zu fördern; weist darauf hin, dass hierzu eine deutliche Ausrichtung auf mehrere Ebenen sowie die Zusammenarbeit zwischen ländlichen und städtischen Interessenträgern erforderlich ist und dass die richtigen Voraussetzungen geschaffen werden müssen, und zwar durch die Förderung von Partnerschaften und Netzwerken zur Teilhabe ländlicher Gebiete an den integrierten Maßnahmen einer funktionalen geografischen Einheit;

13.

betont, dass territoriale Kooperationsprogramme wirksamer mit territorialen Strategien verbunden werden müssen, und weist in diesem Zusammenhang auf das Potenzial Europäischer Verbünde für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ) hin;

14.

betont, dass in Anbetracht der unterschiedlichen Größe, Mittel und sozialen und wirtschaftlichen Aspekte der Städte und Stadtgebiete in der EU die Festlegung dieser Gebiete auf Ebene der Mitgliedstaaten erfolgen muss;

15.

betont, dass der territoriale Zusammenhalt auch für den Zusammenhalt innerhalb von Gebieten gilt, d. h. dass dafür zu sorgen ist, dass das gesamte Gebiet einen wirtschaftlichen Beitrag leistet und nicht nur die großen Städte, und hebt hervor, dass das Potenzial kleiner und mittlerer Städte in ländlichen Gebieten, einen bedeutenden Beitrag zur Region zu leisten, nicht außer Acht gelassen werden sollte;

16.

betont, dass angesichts der Querschnittsaspekte des territorialen Zusammenhalts sowie zur Erreichung greifbarer Ergebnisse auf regionaler Ebene und zur umfassenden Ausschöpfung des individuellen Potenzials der Regionen klare und genau festgelegte Partnerschaftsverträge erforderlich sind; weist darauf hin, dass dies nur durch die Einbeziehung der Akteure auf lokaler und regionaler Ebene erreicht werden kann, wodurch alle Seiten zur Ausarbeitung und Umsetzung von Programmen beitragen können; betont, dass dies besonders wichtig ist, wenn Gebiete unterstützt werden sollen, die besonderen Herausforderungen gegenüberstehen, wie beispielsweise Grenz-, Berg- und Inselregionen sowie Regionen in äußerster Randlage;

Stärkere Verknüpfung der europäischen Fonds für den Zeitraum 2014–2020

17.

begrüßt die Vorschläge aus der Dachverordnung, die eine bessere Koordinierung und Verknüpfung der Finanzierungsprogramme fördern, um eine verstärkte Wirkung der Mittel zu gewährleisten, und die erhöhte Präsenz der territorialen Dimension der Kohäsionspolitik in dem Rahmen für die Jahre 2014–2020;

18.

weist darauf hin, dass ein stärkerer und stärker integrierter Ansatz bei der Finanzierung durch EU-Mittel, zu dem ein angemessener Kapazitätsaufbau und die Einbeziehung von Partnern aus dem sozialen Bereich und der Zivilgesellschaft auf regionaler und lokaler Ebene — und zwar sowohl in städtischen als auch in ländlichen Gebieten — gehören, ein vielversprechender Weg ist sicherzustellen, dass Geld in die Bewältigung der langfristigen sozialen und wirtschaftlichen Herausforderungen Europas gelenkt wird;

19.

betont, dass eine in der Dachverordnung skizzierte verbesserte Harmonisierung zwischen der Kohäsionspolitik und anderen Politikbereichen es den europäischen Regionen ermöglichen wird, sich weiter wirtschaftlich zu entwickeln, indem sie ihre individuellen Stärken zur Geltung bringen;

20.

nennt als Beispiel das Walisische Amt für EU-Fördermittel (WEFO) und dessen Absicht, europäische Fördermittel in Wales miteinander zu verbinden, indem es ein einheitliches Portal schafft, das Zugang zu den Informationen über alle von der Dachverordnung erfassten Fonds bietet; unterstreicht, dass das WEFO-Portal eine gemeinsame Plattform mit einem einheitlichen Prozess für Anträge, Zahlungen, Überwachung und Auswertung für alle von der Dachverordnung erfassten Fonds einbinden könnte; betont, dass dieser Ansatz eine leichtere Identifizierung potenzieller Synergien und eine Verknüpfung von Finanzierungsquellen ermöglichen und damit den Prozess der Beantragung europäischer Gelder harmonisieren und vereinfachen würde;

21.

betont, dass sich angesichts der gemeinsamen Merkmale der von der Dachverordnung und anderen Finanzierungsprogrammen erfassten Fonds (z. B. Horizont 2020, LIFE+) die Effektivität der europäischen Finanzierung durch eine Erschließung der potenziellen Komplementarität dieser Fonds steigern ließe;

Mechanismen zur Verknüpfung europäischer Fonds

22.

begrüßt die Vorschläge für einen Regelungsrahmen mit Schwerpunkt auf lokaler und integrierter Entwicklung durch „von örtlichen Akteuren gelenkte lokale Entwicklung“, „gemeinsame Aktionspläne“ und „integrierte territoriale Investitionen“;

23.

betont, dass nach den Vorschlägen der Kommission alle Investitionen lokalen Bedarf ergänzen müssen und sich nicht mit anderen Projekten überschneiden dürfen;

24.

fordert einen vollständig integrierten Ansatz bei den entsprechenden Umsetzungsinstrumenten (von örtlichen Akteuren gelenkte lokale Entwicklung (CLLD), integrierte territoriale Investitionen, gemeinsame Aktionspläne), damit lokale Partnerschaften je nach ihrem individuellen Bedarf verschiedene Kombinationen dieser Instrumente auswählen können, wobei gleichzeitig die Möglichkeit erörtert werden muss, einen flexiblen Mechanismus für einen gezielten Mitteleinsatz anzuwenden, bei dem die spezifischen Bedürfnisse der Mitgliedstaaten und Regionen Berücksichtigung finden;

25.

weist darauf hin, dass die Anwendung des vorgeschlagenen Instruments möglichst einfach gehalten werden muss, um zusätzlichen Verwaltungsaufwand für die lokalen Gebietskörperschaften zu vermeiden und die Ziele der Vereinfachung einzuhalten;

26.

ist der Überzeugung, dass institutionelle Kapazität auf unterschiedlichen Interventionsebenen ein entscheidendes Element ist, das die erfolgreiche Anwendung des territorialen Ansatzes sicherstellt;

27.

weist auf das Beispiel der Weiterübertragung an die Räte in den Niederlanden hin, die Teile von Finanzierungsprogrammen (z. B. EFRE) umfasst, die von der regionalen Gebietskörperschaft an lokale Gebietskörperschaften übertragen werden, wobei die Maßnahmen auf lokaler Ebene durchgeführt werden, um lokalen Bedarf zu befriedigen; betont, dass die Zuweisung von Verwaltungszuständigkeit an lokale Gebietskörperschaften ein größeres Potenzial bietet, die beste auf lokalen Bedarf zugeschnittene Kombination von Mitteln zu vereinen; betont, dass dieser Ansatz für die Verwirklichung von integrierten territorialen Investitionen auf lokaler oder sublokaler Ebene nützlich sein könnte, wenn die Verwaltungsstrukturen auf lokaler Ebene bereits bestehen;

Von örtlichen Akteuren gelenkte lokale Entwicklung (CLLD)

28.

unterstützt die Vorschläge der Kommission zur CLLD als wichtige Bestimmung der Dachverordnung, deren Schwerpunkt darauf liegen wird, Synergien zwischen allen von der Dachverordnung erfassten Fonds zu entwickeln;

29.

erachtet dieses Instrument als ausgezeichneten Weg, eine Bottom-up-Beteiligung eines Querschnitts lokaler Akteure, die auf nachhaltige territoriale Ziele hinarbeiten, zu fördern; begrüßt in diesem Zusammenhang die weitere Stärkung der Verwaltungskapazität auf regionaler und lokaler Ebene, durch welche die Beteiligung sowohl der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften als auch der Sozialpartner verbessert werden soll;

30.

erkennt den Erfolg des Programms LEADER in der Vergangenheit als wichtiges Instrument für die Umsetzung der Politik der Entwicklung des ländlichen Raums an und ist überzeugt, dass durch die CLLD dieser Umsetzungsmechanismus nutzbringend für die Bewältigung lokaler und regionaler Herausforderungen eingesetzt werden kann; unterstützt darüber hinaus den Rückgriff auf die CLLD zu Zwecken der städtischen Entwicklung;

31.

fordert die Kommission auf, ihre Vorschläge zur CLLD in der Durchführungsphase zu klären, um es potenziellen Teilnehmern zu ermöglichen, den wahrscheinlichen Zweck, den wahrscheinlichen Anwendungsbereich und die wahrscheinliche Wirkung der CLLD umfassend festzustellen; sieht der Veröffentlichung eines Leitfadens für Verwaltungsbehörden zur CLLD erwartungsvoll entgegen;

32.

erkennt die Fortschritte, die seit 2007 mit den lokalen Fischereiaktionsgruppen erzielt wurden, die mit lokalen LEADER-Aktionsgruppen zusammenarbeiteten, als Beispiel dafür an, wie die künftige CLLD die Mittel auf lokaler Ebene über die Grenzen der von der Dachverordnung erfassten Fonds hinweg kombinieren könnte; weist auf das Beispiel von elf lokalen Partnerschaften in Dänemark hin, die sowohl den ELER (LEADER) als auch den Europäischen Fischereifonds (Schwerpunkt 4) nutzen, um Projekte zu finanzieren, und dabei dasselbe Umsetzungssystem und dieselbe Verwaltung verwenden;

33.

unterstreicht die Notwendigkeit, sich im kommenden Programmplanungszeitraum Beispiele wie die integrierte Verwendung von Mitteln aus ELER und EFF durch Maßnahmen der CLLD als Weg zur Entwicklung von Synergien zwischen allen von der Dachverordnung erfassten Fonds anzusehen;

Gemeinsame Aktionspläne

34.

unterstützt in der Dachverordnung enthaltene Vorschläge, gemeinsame Aktionspläne einzuführen, damit Gruppen von Projekten durch mehrere operationelle Programme finanziert werden können;

35.

anerkennt gemeinsame Aktionspläne als positiven Schritt hin zu ergebnisorientiertem Management im Einklang mit einem der übergeordneten Ziele der Kohäsionspolitik für die Zeit nach 2013;

36.

betont, dass unbedingt dafür Sorge zu tragen ist, dass diese Instrumente parallel zur CLLD entwickelt werden, damit diese zu mehr als nur einem strategischen Instrument für den Ausbau lokaler Kapazitäten heranwächst und nicht ein eigenes Investitionsziel wird, und dass dabei unter anderem die soziale Integration und die Bekämpfung der Armut gefördert werden;

37.

fordert eine Klärung des Anwendungsbereichs gemeinsamer Aktionspläne und ihrer Verknüpfung untereinander sowie der Frage, ob sie eingesetzt werden, um ganze Programme oder nur Teile davon zu verwirklichen;

38.

erkennt an, dass gemeinsame Aktionspläne wirksame Unterstützung bei der ausgewogenen Integration Jugendlicher in den Arbeitsmarkt leisten können; weist jedoch darauf hin, dass allzu lange Entscheidungsprozesse und Verwaltungsabläufe vermieden werden sollten;

Integrierte territoriale Investitionen

39.

begrüßt die Vorschläge für integrierte territoriale Investitionen, die den Städten die Möglichkeit eröffnen könnten, ihre eigenen spezifischen Bedürfnisse zu befriedigen, indem sie Finanzmittel aus mehreren Schwerpunkten in Anspruch nehmen, um operationelle Programme auf integrierte Weise durchzuführen;

40.

begrüßt die weitere Klarstellung des Anwendungsbereichs integrierter territorialer Investitionen und das Potenzial des Instruments, auch in nichtstädtischen und Stadtrandgebieten zum Einsatz zu gelangen, wenn dies dem lokalen Bedarf entspricht, wobei alle von der Dachverordnung erfassten Fonds zum Einsatz kommen können; weist darauf hin, dass die Übereinstimmung der integrierten territorialen Investitionen mit regionalen Strategien für nachhaltige Entwicklung sichergestellt werden muss, um die wirtschaftliche und soziale Kohäsion nicht nur zwischen den Regionen, sondern auch zwischen städtischen und nichtstädtischen Gebieten innerhalb der Regionen zu verbessern;

41.

weist auf das Beispiel eines vorgeschlagenen Modells für integrierte territoriale Investitionen aus dem Ballungsgebiet von Manchester hin, bei dem Finanzierungen aus möglichst vielen Quellen miteinander verknüpft werden, um Investitionen rentabler zu machen; weist darauf hin, dass die Entwicklung dieses Modells noch im Gange ist und möglicherweise verwendet werden könnte, um eine Strategie zu unterstützen, die der Großstadtregion viele wirtschaftliche und soziale Vorteile einbringt; betont, dass bei den vorgeschlagenen integrierten territorialen Investitionen EFRE-Schwerpunkte mit ESF-Maßnahmen verknüpft würden und dass in Anbetracht der verstärkten Ausrichtung des EFRE auf KMU und Innovation ein Potenzial besteht, künftig Verbindungen zu Projekten des Programms Horizont 2020 herzustellen;

Finanzinstrumente

42.

begrüßt die Vorschläge der Kommission für einen verstärkten Einsatz von Finanzierungsinstrumenten und die Ausweitung ihres Anwendungsbereichs durch die Schaffung einfacherer und klarerer Vorschriften, um eine erhöhte Wirksamkeit aller fünf von der Dachverordnung erfassten Fonds zu gewährleisten;

43.

weist auf das Potenzial von Finanzierungsinstrumenten einschließlich Kleinstkrediten hin, für ein breites Spektrum von Akteuren alternative Finanzierungsquellen zu erschließen, um herkömmliche Finanzierungsmethoden zu ergänzen; betont, dass im künftigen Finanzierungsrahmen Finanzinstrumente befähigt sein sollten, private Finanzierungen zu hebeln und den Mitgliedstaaten und Regionen die notwendige Flexibilität dahingehend zu ermöglichen, dass sie die Bereiche, in die investiert wird, und die Umsetzungsmethoden ihren spezifischen Bedürfnissen anpassen können;

44.

betont, dass Finanzierungsinstrumente als Mechanismen, die eine Zusammenarbeit zwischen Unternehmen, Organisationen des öffentlichen Sektors und Bildungseinrichtungen ermöglichen, auch als Mittel zur Entwicklung eines integrierten Ansatzes zur Finanzierung gefördert werden sollten;

Verknüpfung der von der Dachverordnung erfassten Fonds mit anderen Strategien und Instrumenten der EU

45.

begrüßt die im Gemeinsamen Strategischen Rahmen enthaltenen Vorschläge, wonach in Partnerschaftsverträgen eine potenzielle Übereinstimmung zwischen den von der Dachverordnung erfassten Fonds und anderen Finanzierungsprogrammen wie etwa dem EU-Rahmenprogramm für Forschung und Innovation (vormals Siebtes Rahmenprogramm, jetzt Horizont 2020), LIFE + oder der Fazilität „Connecting Europe“ skizziert werden soll;

46.

erkennt an, dass, während bei Finanzierungsprogrammen wie Horizont 2020 in erster Linie Spitzenleistungen im Mittelpunkt stehen, zuvor die Strukturfonds beim Aufbau von Kapazitäten erfolgreich waren, indem sie die Entwicklung von Unternehmen oder Organisationen finanzierten, die im weiteren Verlauf Partner bei Projekten des Siebten Rahmenprogramms oder des Rahmenprogramms für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation (CIP) wurden;

47.

betont, dass die vorhandenen Synergien zwischen den von der Dachverordnung erfassten Fonds und Horizont 2020 bedeuten, dass beim Hinarbeiten auf einander ergänzende thematische Ziele potenziell beide Finanzierungsquellen eingesetzt werden könnten;

Beschäftigung und Soziales

48.

betont, dass Beschäftigung und Sozialpolitik eine wichtige Rolle bei einer nachhaltigen und sozial ausgewogenen regionalen Entwicklung spielen und viel zu einer Verringerung der Unterschiede zwischen den Regionen, zu einer Steigerung des Wohlbefindens sowie zur Chancengleichheit aller Bürger beitragen können;

49.

betont, dass die Bekämpfung von Ausgrenzung Teil der Armutsbekämpfung ist und dass ländliche Regionen mit geringer Bevölkerungsdichte oder einer Überalterung der Bevölkerung mit unzureichenden Gesundheitsdiensten konfrontiert sind, was in gewissem Umfang durch eine bessere Breitbandversorgung und die Förderung von Telemedizin kompensiert werden könnte;

50.

ist der Ansicht, dass sich der territoriale Ansatz als wirksamer Mechanismus erweisen sollte, der KMU dabei unterstützt, neue und nachhaltige Arbeitsplätze zu schaffen und Programme für die berufliche Bildung zu initiieren oder zu entwickeln; ist der Auffassung, dass auf Wachstum und Beschäftigung ausgerichtete Unternehmertätigkeit und die Ausschöpfung des Potenzials über administrative territoriale Grenzen hinweg funktionieren können, und fordert die Mitgliedstaaten auf, die bestehenden Bedingungen für neue Unternehmer zu verbessern, um deren großes Potenzial für die Schaffung neuer dauerhafter Arbeitsplätze besser nutzen zu können;

51.

unterstreicht die Bedeutung der Bildung starker Synergien zwischen der Kohäsionspolitik und anderen EU-Politikbereichen, um die Effektivität der Kohäsionspolitik im Umgang mit Beschäftigung und sozialen Herausforderungen zu gewährleisten;

52.

weist darauf hin, dass territoriale Zusammenarbeit und makroregionale Strategien nützliche Instrumente sein können, um Unterschiede zwischen den Regionen zu erkennen und zu bekämpfen, z. B. hinsichtlich des Zugangs zu Bildung und Beschäftigung, und um die Konvergenz zwischen europäischen Regionen zu fördern;

53.

ist der Überzeugung, dass freiwillige Mobilität von Arbeitskräften und jungen Absolventen in der EU eine Lösung für regionale und lokale Arbeitsmarktengpässe sein kann, und empfiehlt den Mitgliedstaaten und Regionen, diese Mobilität effizienter zu nutzen, um die Gebietsentwicklung und die Kohäsion zu fördern;

54.

ist der Ansicht, dass es von wesentlicher Bedeutung ist, die vom ESF unterstützten Aktionen auf verschiedenen politischen Ebenen zu koordinieren, um einen wirksamen territorialen Ansatz zu ermöglichen; ist vor allem der Überzeugung, dass es nötig ist, Bildungsdienste und -einrichtungen mit den Bedürfnissen des lokalen Arbeitsmarkts zu verknüpfen;

55.

ist der Auffassung, dass die Förderung des Austausches bewährter Verfahren zwischen den Mitgliedstaaten im Rahmen einer wesentlichen, effizienten und langfristigen Planung territorialer Entwicklung, auch durch Stärkung der menschenwürdigen und nachhaltigen Beschäftigung durch Vorbeugung und Bekämpfung von Armut und Arbeitslosigkeit außerordentlich wichtig ist;

o

o o

56.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 25.

(2)  ABl. L 291 vom 21.10.2006, S. 11.

(3)  Angenommene Texte, P7_TA(2011)0316.

(4)  ABl. C 390 E vom 18.12.2012, S. 27.

(5)  ABl. C 380 E vom 11.12.2012, S. 89.

(6)  ABl. C 390 E vom 18.12.2012, S. 10.

(7)  ABl. C 390 E vom 18.12.2012, S. 18.

(8)  ABl. C 371 E vom 20.12.2011, S. 39.

(9)  ABl. C 161 E vom 31.5.2011, S. 120.

(10)  ABl. C 161 E vom 31.5.2011, S. 104.

(11)  Schlussfolgerungen des polnischen Ratsvorsitzes zu der territorialen Dimension der EU-Politik und der künftigen Kohäsionspolitik: „Towards an integrated, territorially differentiated and institutionally smart response to EU challenges“ (Auf dem Weg zu einer integrierten, territorial differenzierten und institutionell intelligenten Antwort auf die Herausforderungen der EU), 24.–25. November 2011, Posen (Poznań).


30.12.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 440/13


P7_TA(2013)0003

Europäischer Solidaritätsfonds, Umsetzung und Anwendung

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Januar 2013 zu dem Solidaritätsfonds der Europäischen Union, seine Umsetzung und seine Anwendung (2012/2075(INI))

(2015/C 440/03)

Das Europäische Parlament,

gestützt auf die Artikel 175, 212 und 222 AEUV,

unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates vom 11. November 2002 zur Errichtung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union (1),

unter Hinweis auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 7. November 2002 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Finanzierung eines Europäischen Solidaritätsfonds zur Ergänzung der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 6. Mai 1999 über die Haushaltsdisziplin und die Verbesserung des Haushaltsverfahrens (2),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen zu dem Thema „Die Zukunft des Solidaritätsfonds der Europäischen Union“ (COM(2011)0613),

unter Hinweis auf den Bericht der Kommission über den Solidaritätsfonds der Europäischen Union (COM(2011)0694),

unter Hinweis auf den Bericht der Kommission über den Solidaritätsfonds der Europäischen Union — Jahresbericht 2008 und Bericht über die Erfahrungen nach sechsjähriger Anwendung des neuen Instruments (COM(2009)0193),

unter Hinweis auf seinen Standpunkt vom 18. Mai 2006 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Errichtung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union (3),

in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen zu dem Thema „Die Zukunft des Solidaritätsfonds der Europäischen Union“ (4),

in Kenntnis des Sonderberichts des Europäischen Rechnungshofes Nr. 3/2008 „Der Solidaritätsfonds der Europäischen Union: Wie rasch, wirksam und flexibel funktioniert er?“ (5),

gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für regionale Entwicklung (A7-0398/2012),

A.

in der Erwägung, dass der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union in Artikel 222 festlegt, dass die Union und ihre Mitgliedstaaten gemeinsam im Geiste der Solidarität handeln, wenn ein Mitgliedstaat von einer Naturkatastrophe, einer vom Menschen verursachten Katastrophe oder von einem Terroranschlag betroffen ist;

B.

in der Erwägung, dass der Solidaritätsfonds der Europäischen Union (EUSF) das wichtigste Instrument für das solidarische Handeln der Union ist, indem er erhebliche finanzielle Unterstützung für die von Katastrophen größeren Ausmaßes betroffenen Mitgliedstaaten oder Regionen leistet;

C.

in der Erwägung, dass der EUSF, soweit seine Inanspruchnahme nötig ist, weithin als eines der nützlichsten Instrumente wahrgenommen wird, die der Europäischen Union zur Verfügung stehen, da er der deutlichste, entschiedenste und wichtigste Ausdruck der europäischen Solidarität mit den vor schwierige Situationen gestellten Bürgern ist;

D.

in der Erwägung, dass der Legislativvorschlag von 2005 für eine neue Verordnung über den EUSF breite Unterstützung durch das Europäischen Parlament erfuhr, aber für die meisten Mitgliedstaaten nicht annehmbar war und schließlich von der Kommission zurückgezogen wurde;

E.

in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten und die EU durch die derzeitige Krise gezwungen sind, zu hohe Ausgaben zu vermeiden;

F.

in der Erwägung, dass in einer Reihe von Berichten (6) die Notwendigkeit herausgestellt wurde, die derzeitige EUSF-Verordnung zu ändern, hauptsächlich um unter Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips die Flexibilität des Fonds zu steigern und seine Funktionsweise zu verbessern;

Umsetzung des EUSF

1.

unterstreicht die Bedeutung des EUSF als des wichtigsten Instruments, mit dem die Europäische Union auf eine Katastrophe größeren Ausmaßes auf dem Territorium der EU oder in Nachbarländern, mit denen Verhandlungen über einen EU-Beitritt geführt werden, reagieren kann;

2.

hebt hervor, dass trotz der guten Aufnahme durch die Bürger seine Funktionsweise durch Flexibilisierung, Beschleunigung und größere Außenwirkung verbessert werden muss, um die Glaubwürdigkeit des Handelns der Europäischen Union bei den Bürgern zu stärken;

3.

betont die Bedeutung der den Mitgliedstaaten aus dem EUSF gewährten Finanzhilfen für die Milderung der Belastung der öffentlichen Finanzen bei der Bewältigung der durch eine Katastrophe größeren Ausmaßes verursachten Notfälle, die sie häufig überfordert;

4.

vertritt die Auffassung, dass die Mobilisierung des Fonds derzeit unannehmbar lange dauert, und bringt daher die Notwendigkeit zum Ausdruck, die administrativen Verfahren wirksamer und zügiger zu gestalten, die für seine Mobilisierung erforderlich sind, und an deren Bewilligung drei EU-Organe mitwirken müssen, was zu übermäßigen Verzögerungen bei der Umsetzung der Hilfe für die von einer Katastrophe heimgesuchten Mitgliedstaaten führt, wodurch die angestrebten Ziele nicht in vollem Umfang erreicht werden;

5.

hebt hervor, dass die meisten Anträge (63 %) in der Ausnahmekategorie „Regionale Katastrophe“ eingereicht wurden und 66 % davon nach ihrer Beurteilung durch die Kommission abgelehnt wurden;

6.

ist der Ansicht, dass die derzeitigen Bestimmungen der Verordnung im Fall von „sich langsam entwickelnden“ Katastrophen rechtliche und praktische Schwierigkeiten zur Mobilisierung des Fonds aufwerfen, und ersucht daher die Kommission, zu erwägen, die festgelegte Frist für die Antragstellung flexibler zu handhaben, um besonders darüber zu wachen, dass auch solche Schäden vom EUSF abgedeckt werden können;

Empfehlungen für die Verbesserung des EUSF

7.

begrüßt den Beschluss der Kommission zur Notwendigkeit der Überarbeitung der gegenwärtigen EUSF-Verordnung mit dem Ziel der Verbesserung seiner Funktionsweise und seiner Anwendung; teilt die Ansicht der Kommission, dass der Vorschlag zur Änderung der Vorschriften angesichts der gegenwärtigen Wirtschaftskrise weder eine zusätzliche finanzielle Belastung für den Unionshaushalt noch für den Haushalt der Mitgliedstaaten schaffen darf;

8.

weist darauf hin, dass weiterhin das Verursacherprinzip anzuwenden ist, damit die Verantwortlichen einer Katastrophe durch die Nutzung des EUSF nicht von ihrer Haftung befreit werden;

9.

vertritt die Auffassung, dass der Widerstand einiger Mitgliedstaaten, die befürchten, dass wesentliche Änderungen der Rechtsgrundlage dieses Instruments höhere finanzielle Ausgaben mit sich bringen, nicht gerechtfertigt ist, und dass er die Anpassung der Verordnung von 2002 auf einige Klarstellungen und den Versuch einer Verbesserung seiner Arbeitsweise beschränkt hat; stellt fest, dass die Katastrophen in den Regionen der Europäischen Union seit seiner Schaffung leider hinsichtlich ihrer Anzahl, ihres Erscheinungsbilds und ihrer Intensität beträchtlich zugenommen haben;

10.

begrüßt indes, dass allein durch die Einführung gewisser Anpassungen der geltenden Bestimmungen beträchtliche Verbesserungen der Anwendung des Fonds erreicht und seine Daseinsberechtigung und sein Charakter aufrechterhalten werden, der hauptsächlich darin besteht, über ein flexibles und wirksames Instrument zur raschen Hilfeleistung für die Bürger zu verfügen, die von einem Ereignis betroffen sind, das ihre Lebensbedingungen und ihr Wohlergehen zutiefst beeinträchtigt;

11.

wirft die Frage auf, ob eine klarere und präzisere Definition des Begriffs Katastrophe helfen könnte, die Skepsis vieler Mitgliedstaaten abzubauen, die gegen eine tiefgreifende Reform dieses EU-Instruments sind;

Verkürzung der erforderlichen Zeit für die Hilfeleistung

12.

hebt es als dringend geboten hervor, die für die Mobilisierung dieses EU-Instruments erforderlichen bürokratischen Verfahren zu vereinfachen, sodass der Zeitraum vom Eintritt der Katastrophe bis zum Eingang der Hilfe bei dem betroffenen Mitgliedstaat oder der betroffenen Region verkürzt wird, der bisweilen über ein Jahr beträgt; weist jedoch darauf hin, dass dieses Instrument nicht geschaffen wurde, um schnell zu reagieren, sondern um die zunächst von der öffentlichen Hand des betroffenen Landes finanzierte Soforthilfe zu refinanzieren;

13.

begrüßt das Vorhaben der Kommission, zur Vereinfachung der Verfahren auf europäischer Ebene zwecks Verkürzung von Fristen beizutragen; betont, dass die Mitgliedstaaten ebenfalls ihre Verwaltungsverfahren überprüfen sowie mögliche Schwachstellen aufzeigen und beseitigen sollten, die ein Hindernis für eine raschere Mobilisierung der Hilfsmittel in den betroffenen Regionen schaffen könnten;

14.

fordert die Mitgliedstaaten auf, in allen Phasen der Umsetzung eng mit den lokalen und regionalen Behörden zusammenzuarbeiten, damit die Unterstützung der Union vor Ort sichtbar und wirksam ist und dauerhafte Lösungen gefördert werden;

15.

hält den Vorschlag der Kommission zur Zusammenführung von Finanzhilfebeschlüssen und Umsetzungsvereinbarungen zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten nach der Bereitstellung der Finanzmittel durch das Parlament und den Rat für interessant und sachdienlich, da dies Zeitersparnis und folglich eine schnellere Reaktion ermöglichen würde;

16.

ist der Ansicht, dass der EUSF aufgrund der Ungewissheit und Unvorhersehbarkeit der Zahl und der Schwere der möglichen Katastrophen, so wie zurzeit, nicht in den Unionshaushalt einbezogen sein und dann mobilisiert werden sollte, wenn Katastrophen eintreten;

17.

befürwortet den Gedanken, dass die Einführung möglicher Vorschusszahlungen, unmittelbar nachdem der betroffene Mitgliedstaat einen Antrag auf Unterstützung gestellt hat, ebenfalls eine gangbare Form der Beschleunigung des Prozesses der Auszahlung der Finanzhilfe an die von großen Katastrophen betroffenen Länder darstellt und zur Verbesserung der Wirksamkeit des EUSF beitragen würde; ist der Auffassung, dass die Vorschusszahlungen, falls sie beschlossen werden, einen festen Prozentsatz des voraussichtlich zu gewährenden Gesamtbetrags der Finanzhilfe ausmachen sollten und dass sie bei einer Ablehnung des Antrags in den Unionshaushalt zurückfließen müssten;

Mehr Klarheit in Bezug auf Anwendungsbereich und Definitionen

18.

fordert die Kommission auf, den Anwendungsbereich des Fonds klar festzulegen und dabei jegliche Rechtsunsicherheit über dessen Umfang zu beseitigen, sowie die Einreichung von Anträgen seitens der Mitgliedstaaten zu verhindern, die, obwohl sie wissen, dass ihre Anträge abgelehnt werden müssen, sich von ihren Bürgern unter Druck gesetzt sehen;

19.

ist der Meinung, dass die Begleitschäden einer Katastrophe, die „Kaskadeneffekte“ verursacht, weiter für Mittel aus dem Fonds in Betracht kommen müssen, wenn sie die sozioökonomische Struktur einer Region erheblich beeinträchtigen;

20.

betont die Notwendigkeit, deutlich und einfach zu definieren, was eine Katastrophe auf regionaler Ebene ist, und die Förderfähigkeit der Bewältigung von Katastrophen zu klären, die auf regionaler Ebene eintreten, indem ein einfaches und objektives Kriterium eingeführt wird, mit dem sie den übrigen Katastrophen gleichgestellt werden können, und indem jegliche Möglichkeit einer spekulativen Interpretation und jeder Zweifel in Bezug auf ihre mögliche Zulässigkeit für die Antragsteller ausgeschlossen werden;

21.

ist der Ansicht, dass das auf dem BIP-Schwellenwert basierende Kriterium als allgemeines Grundkriterium für Katastrophen aller Art angenommen werden kann; hebt hervor, dass es bei Anwendung als Indikator zur Ermittlung der Förderfähigkeit der Bewältigung einer Katastrophe regionaler Dimension an das Niveau des regionalen BIP des letzten Jahres angepasst werden muss, aus dem offizielle Zahlen vorliegen, und dabei ein vordefinierter Gewichtungsfaktor anzuwenden ist, der die nicht in Bezug auf Einkommen quantifizierbaren Verluste sowie die direkten und indirekten Auswirkungen erfasst, die im Allgemeinen eine regionale Katastrophe begleiten und häufig weit größer sind als die in Bezug auf Einkommen verbuchten Auswirkungen;

22.

vertritt die Auffassung, dass der zur Bestimmung der Förderfähigkeit der Bewältigung einer Katastrophe regionaler Art vorgeschlagene Schwellenwert der Schäden von 1,5 % des regionalen BIP auf der NUTS-2-Ebene (7) die Erwartungen in Bezug auf die Zulässigkeit oder Nichtzulässigkeit einer potenziellen Forderung nach Mobilisierung des Fonds klarstellen würde, unterstreicht aber, dass damit praktisch dasselbe Ergebnis erreicht wird, wie mit den jetzigen für regionale Katastrophen geltenden Kriterien, und folglich fast alle Katastrophen auf regionaler Ebene nach wie vor nicht für Finanzhilfen in Betracht kämen; hebt deshalb hervor, dass ein so hoher Schwellenwert nicht die von den Bürgern erwartete Lösungen bieten kann und folglich die Enttäuschung der Opfer einer Katastrophe nicht verhindert wird, die sich im Gegenteil weiter über die Haltung der Union wegen ihrer mangelnden Sensibilität gegenüber ihren Bürgern beklagen werden;

23.

weist darauf hin, dass die Verhütung von Katastrophen bei den politischen Maßnahmen der EU eine zentrale Rolle spielt und das kostengünstigste Mittel darstellt, die Anfälligkeit gegenüber Katastrophen zu reduzieren; betont, dass die Regionen der EU sämtliche für einen nachhaltigen Katastrophenschutz verfügbaren Finanzierungsmöglichkeiten kohärent nutzen sollten;

24.

betont, dass die Dürre weiterhin als eine der Krisensituationen eingestuft werden muss, in denen Mittel aus dem EUSF in Anspruch genommen werden können, um hauptsächlich die sozioökonomischen und ökologischen Auswirkungen dieser Erscheinungen im Zusammenhang mit den Festlegungen in der Wasserrahmenrichtlinie zu lindern, wobei zu beachten ist, dass es sich um ein dauerhaftes strukturelles Problem handelt, das sich kaum an die festgelegten Antragsfristen anpassen lässt, und das schwerwiegende Auswirkungen auf die soziale und wirtschaftliche Entwicklung der betroffenen Regionen hat; hebt deshalb hervor, dass bei schweren Dürreperioden oder anderen sich langsam entwickelnden Katastrophen spezifische Bestimmungen eingeführt werden müssen, um das Datum der ersten Aktion der Behörden gegen das Phänomen festzulegen und so eine schnelle und rechtlich eindeutige Reaktion zu ermöglichen;

25.

fordert die Kommission auf, die Kriterien abzuwägen und anzupassen, damit der EUSF auf die für den Mittelmeerraum typischen Naturkatastrophen reagieren kann, die in den letzten Jahren, zum Teil aufgrund des Klimawandels, die schwersten Katastrophen dieser Art in der Union darstellen;

26.

weist darauf hin, dass der EUSF nicht sämtliche durch Naturkatastrophen verursachten Schäden abdeckt und dass deshalb die von diesen Instrument abgedeckten Schäden in einem künftigen Verordnungsvorschlag sorgfältig definiert werden müssen;

27.

hebt hervor, dass es mit den vorhandenen Instrumenten außerordentlich schwierig ist, auf EU-Ebene angemessen auf Krisen größeren Ausmaßes zu reagieren, die nicht natürlichen Ursprungs sind, wie bei Industrieunfällen oder schweren Krisen im Bereich der öffentlichen Gesundheit festgestellt wurde, und dass die Europäische Union, wenn solche Ereignisse eintreten, über geeignete Instrumente für eine angemessene Reaktion verfügen muss;

28.

verweist auf die Notwendigkeit, dass der EUSF ergänzend zu anderen Finanzinstrumenten, z. B. den Strukturfonds, eine Reaktion auf Naturkatastrophen finanziert, sodass Synergien mit den genannten Instrumenten und damit zusammenhängenden Programmen ausgenutzt werden;

29.

betont, dass den Regionen im kommenden Finanzrahmen 2014-2020 eine ausreichende Flexibilität geboten werden muss und dass sie die ihnen zugeteilten Mittel umzuverteilen in der Lage sein müssen, damit sie die verfügbaren Mittel im Katastrophenfall aufstocken können, wenn sie dies für erforderlich halten, und fordert die Kommission auf, die geltende Verordnung rechtzeitig mit Blick auf den neuen Finanzrahmen zu überarbeiten;

o

o o

30.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission und den Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.


(1)  ABl. L 311 vom 14.11.2002, S. 3.

(2)  ABl. C 283 vom 20.11.2002, S. 1.

(3)  ABl. C 297 E vom 7.12.2006, S. 331.

(4)  ABl. C 181 vom 21.6.2012, S. 52.

(5)  ABl. C 153 vom 18.6.2008, S. 1.

(6)  Sonderbericht Nr. 3/2008 des Europäischen Rechnungshofs; Bericht der Kommission: Solidaritätsfonds der Europäischen Union — Jahresbericht 2010; Bericht der Kommission: Solidaritätsfonds der Europäischen Union Jahresbericht 2008 und Bericht über die Erfahrungen nach sechsjähriger Anwendung des neuen Instruments; Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu der „Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Die Zukunft des Solidaritätsfonds der Europäischen Union“.

(7)  Eurostat-Systematik der Gebietseinheiten für die Statistik, Regionalebene 2: Basisregionen für die Umsetzung regionaler Politiken.


30.12.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 440/17


P7_TA(2013)0004

Verwaltungsverfahrensrecht

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Januar 2013 mit Empfehlungen an die Kommission zu einem Verwaltungsverfahrensrecht der Europäischen Union (2012/2024(INL))

(2015/C 440/04)

Das Europäische Parlament,

gestützt auf Artikel 225 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf Artikel 298 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf Artikel 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, in der das Recht auf eine gute Verwaltung als Grundrecht anerkannt wird,

unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (1),

unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (2),

unter Hinweis auf die umfangreiche Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union, in der auf der Grundlage der Verfassungstraditionen der Mitgliedstaaten eine Reihe von allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsrechts anerkannt wurde,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 6. September 2001 zu dem Sonderbericht des Europäischen Bürgerbeauftragten an das Europäische Parlament im Anschluss an die Initiativuntersuchung betreffend Vorhandensein und öffentliche Zugänglichkeit eines Kodexes für gute Verwaltungspraxis in den verschiedenen Gemeinschaftsinstitutionen und -organen (3),

in Kenntnis des Beschlusses 2000/633/EG, EGKS, Euratom der Kommission vom 17. Oktober 2000 zur Änderung ihrer Geschäftsordnung durch Beifügung eines Kodex für gute Verwaltungspraxis in den Beziehungen der Bediensteten der Europäischen Kommission zur Öffentlichkeit (4),

unter Hinweis auf den Beschluss des Generalsekretärs des Rates/Hohen Vertreters für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik vom 25. Juni 2001 über einen Kodex für ein einwandfreies Verhalten des Generalsekretariats des Rates der Europäischen Union und seiner Bediensteten in der Verwaltungspraxis bei ihren beruflichen Beziehungen zur Öffentlichkeit (5),

unter Hinweis auf die Empfehlung CM/Rec(2007)7 des Ministerkomitees an die Mitgliedstaaten zu einer guten Verwaltungspraxis vom 20. Juni 2007,

in Kenntnis der „Grundsätze des öffentlichen Dienstes für EU-Beamte“, die am 19. Juni 2012 vom Europäischen Bürgerbeauftragten veröffentlicht wurden,

in Kenntnis der von der schwedischen Regierung in Auftrag gegebenen Umfrage der Schwedischen Agentur für öffentliche Verwaltung zu den Grundsätzen einer guten Verwaltungspraxis in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (6),

unter Hinweis auf das Themenpapier zu der von der Fachabteilung des Rechtsausschusses des Parlaments und der Universität von Léon veranstalteten Konferenz zum EU-Verwaltungsrecht (León, 27.—28. April 2011),

unter Hinweis auf die Empfehlungen des Arbeitsdokuments zur derzeitigen Lage und den Zukunftsperspektiven für das EU-Verwaltungsrecht, das dem Rechtsausschuss am 22. November 2011 von der Arbeitsgruppe zum EU-Verwaltungsrecht vorgelegt wurde,

unter Hinweis auf die Bewertung des europäischen Mehrwerts eines Verwaltungsverfahrensrechts der Europäischen Union, die vom Referat zur Bewertung des europäischen Mehrwerts dem Rechtsausschuss am 6. November 2012 vorgelegt wurde,

gestützt auf die Artikel 42 und 48 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Rechtsausschusses sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für konstitutionelle Fragen und des Petitionsausschusses (A7-0369/2012),

A.

in der Erwägung, dass mit der Entwicklung der Kompetenzen der Europäischen Union die Bürger in zunehmendem Maß unmittelbar mit der Verwaltung der Union konfrontiert werden, ohne dass sie immer über die entsprechenden Verfahrensrechte verfügen, die sie in Fällen, in denen sich dies als notwendig erweisen kann, gegen sie durchsetzen könnten;

B.

in der Erwägung, dass die Bürger der Union von der Kommission ein hohes Maß an Transparenz, Effizienz, rascher Erledigung und Reaktionsbereitschaft erwarten können, gleichgültig, ob sie eine förmliche Beschwerde einlegen oder gemäß dem Vertrag ihr Recht wahrnehmen, eine Petition einzureichen, und dass sie Informationen darüber erhalten sollten, inwieweit sie weitere Schritte in der jeweiligen Angelegenheit unternehmen können;

C.

in der Erwägung, dass die bestehenden Regeln und Grundsätze der Union für gute Verwaltungspraxis aus vielen unterschiedlichen Quellen hervorgehen: Primärrecht, Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union, Sekundärrecht, nicht zwingendes Recht und einseitige Verpflichtungen der Unionsorgane;

D.

in der Erwägung, dass es in Ermangelung eines kohärenten und umfassenden Katalogs an kodifizierten verwaltungsrechtlichen Regeln für die Bürger schwer ist, sich über ihre administrativen Rechte nach dem Unionsrecht klar zu werden;

E.

in der Erwägung, dass die internen Verhaltenskodizes der einzelnen Organe nur geringe Wirkung haben, sich voneinander unterscheiden und rechtlich nicht bindend sind;

F.

in der Erwägung, dass das Parlament in seiner obengenannten Entschließung vom 6. September 2001 ausgehend von der Überzeugung, dass für alle Organe, Einrichtungen und Agenturen der Union derselbe Kodex für gute Verwaltungspraxis gelten sollte, den vom Europäischen Bürgerbeauftragten verfassten europäischen Kodex für gute Verwaltungspraxis mit Änderungen angenommen hat;

G.

in der Erwägung, dass das Parlament in derselben Entschließung die Kommission aufgefordert hat, einen Vorschlag für eine Verordnung mit einem Kodex für gute Verwaltungspraxis auf der Grundlage von Artikel 308 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft vorzulegen;

H.

in der Erwägung, dass dies, wie vom Europäischen Bürgerbeauftragten betont, dabei helfen würde, die Verwirrung zu beheben, die gegenwärtig von der parallelen Existenz verschiedener Kodizes für die meisten Unionsorgane und -einrichtungen ausgeht; dass sichergestellt würde, dass die Organe und Institutionen die gleichen Grundsätze im Umgang mit Bürgern anwenden, und dass die Bedeutung dieser Grundsätze sowohl für Bürger als auch für Beamte unterstreichen würde;

I.

in der Erwägung, dass alle Tätigkeiten der Union mit den Grundsätzen der Rechtstaatlichkeit bei strikter Gewaltenteilung im Einklang stehen müssen;

J.

in der Erwägung, dass das in Artikel 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerte Grundrecht auf eine gute Verwaltung als Primärrecht rechtsverbindlich geworden ist;

K.

in der Erwägung, dass Regeln für eine gute Verwaltungspraxis die Transparenz und demokratische Kontrolle fördern;

L.

in der Erwägung, dass ein dringendes Problem der Europäischen Union heutzutage in dem Vertrauensmangel der Bürger besteht, der die Legitimität der Europäischen Union beeinträchtigen kann; in der Erwägung, dass die Europäische Union den Bürgern rasche, klare und sichtbare Antworten schuldet, um ihren Sorgen gerecht zu werden;

M.

in der Erwägung, dass die Kodifizierung des Dienstleistungsprinzips — d. h. des Prinzips, dass die Verwaltung danach streben sollte, Bürger zu führen, ihnen zu helfen, zu dienen und sie zu unterstützen, ihnen mit der gebührenden Höflichkeit zu begegnen und demnach unnötig umständliche und langwierige Verfahren zu vermeiden, wodurch Zeit und Aufwand für Bürger und Verwaltungsbedienstete gespart wird — dazu beitragen würde, dass den legitimen Erwartungen der Bürger entsprochen wird, und sowohl den Bürgern als auch der Verwaltung in Form verbesserter Dienstleistungen und gesteigerter Effizienz helfen würde; in der Erwägung, dass die Sensibilisierung in Bezug auf das Recht der Unionsbürger auf gute Verwaltung verstärkt werden sollte, auch durch die einschlägigen Informationsdienste und -netze der Kommission;

N.

in der Erwägung, dass unter Berücksichtigung der Empfehlungen der Gruppe der Staaten gegen Korruption (GRECO) des Europarates ein Katalog klarer und verbindlicher Vorschriften für die Verwaltung der Union ein positives Signal bei der Bekämpfung von Korruption in öffentlichen Verwaltungen wäre;

O.

in der Erwägung, dass eine Reihe zentraler Grundsätze guter Verwaltungspraxis in den Mitgliedstaaten derzeit weithin akzeptiert wird;

P.

in der Erwägung, dass durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs bewährte Verwaltungsgrundsätze entwickelt wurden, die für die Verfahren der Mitgliedstaaten in Gemeinschaftsangelegenheiten gelten und erst recht für die direkte Verwaltung durch die Union gelten sollten;

Q.

in der Erwägung, dass ein europäisches Verwaltungsverfahrensrecht der Verwaltung der Union helfen würde, ihre Befugnisse der internen Organisation zu nutzen, um höchste Verwaltungsstandards zu ermöglichen und zu fördern;

R.

in der Erwägung, dass ein europäisches Verwaltungsverfahrensrecht die Legitimität der Union sowie das Vertrauen der Bürger in die Verwaltung der Union stärken würde;

S.

in der Erwägung, dass ein europäisches Verwaltungsverfahrensrecht eine automatische Konvergenz der einzelstaatlichen Verwaltungsrechte im Hinblick auf allgemeine Verfahrensgrundsätze und die Grundrechte der Bürger gegenüber der Verwaltung begünstigen und damit den Prozess der Integration stärken könnte;

T.

in der Erwägung, dass ein europäisches Verwaltungsverfahrensrecht die Zusammenarbeit und den Austausch bewährter Praktiken zwischen den einzelstaatlichen Verwaltungen und der Verwaltung der Union fördern könnte, um den Zielen gemäß Artikel 298 AEUV gerecht zu werden;

U.

in der Erwägung, dass durch das Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon für die Union eine geeignete Rechtsgrundlage geschaffen wurde, um ein europäisches Verwaltungsverfahrensrecht zu verabschieden;

V.

in der Erwägung, dass die in dieser Entschließung geforderten legislativen Maßnahmen auf eingehenden Folgenabschätzungen basieren sollten, unter anderem durch die Quantifizierung der Kosten von Verwaltungsverfahren;

W.

in der Erwägung, dass die Kommission alle relevanten Akteure angemessen konsultieren und insbesondere das Fachwissen des Europäischen Bürgerbeauftragten als der zentralen Stelle für Bürgerbeschweren über Missstände bei den Organen und Einrichtungen der Union zu nutzen;

1.

fordert die Kommission auf, ihm auf der Grundlage von Artikel 298 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union entsprechend den als Anlage beigefügten ausführlichen Empfehlungen einen Vorschlag für eine Verordnung über ein europäisches Verwaltungsverfahrensrecht zu unterbreiten;

2.

bekräftigt, dass die genannten Empfehlungen mit den Grundrechten und dem Grundsatz der Subsidiarität in Einklang stehen;

3.

ist der Auffassung, dass der verlangte Vorschlag keine finanziellen Auswirkungen hat;

4.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung und die als Anlage beigefügten ausführlichen Empfehlungen der Kommission und dem Rat sowie dem Europäischen Bürgerbeauftragten und den Parlamenten und Regierungen der Mitgliedstaaten zu übermitteln.


(1)  ABL. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.

(2)  ABL. L 145 vom 31.5.2001, S. 43.

(3)  ABl. C 72 E vom 21.3.2002, S. 331.

(4)  ABL. L 267 vom 20.10.2000, S. 63.

(5)  ABl. C 189 vom 5.7.2001, S. 1.

(6)  http://www.statskontoret.se/upload/Publikationer/2005/200504.pdf.


ANLAGE

AUSFÜHRLICHE EMPFEHLUNGEN ZUM INHALT DES VERLANGTEN VORSCHLAGS

Empfehlung 1 (zum Ziel und zum Geltungsbereich der zu erlassenden Verordnung)

Das Ziel der Verordnung sollte darin bestehen, durch eine offene, effiziente und unabhängige europäische Verwaltung auf der Grundlage eines europäischen Verwaltungsverfahrensrechts das Recht auf eine gute Verwaltung zu gewährleisten.

Die Verordnung sollte für die Organe, Einrichtungen, Ämter und Agenturen der Union („die Unionsverwaltung“) in ihren Beziehungen zur Öffentlichkeit gelten. Daher ist ihr Geltungsbereich auf die direkte Verwaltung zu beschränken.

In der Verordnung sollten die wesentlichen Grundsätze für eine gute Verwaltung kodifiziert und das Verfahren festgelegt werden, das von der Unionsverwaltung bei der Behandlung von Einzelfällen anzuwenden ist, in denen eine der Parteien eine natürliche oder juristische Person ist, oder in anderen Fällen, in denen Einzelpersonen in direktem oder persönlichem Kontakt zur Unionsverwaltung stehen.

Empfehlung 2 (zum Verhältnis zwischen der Verordnung und sektoralen Instrumenten)

In der Verordnung sollte ein allgemeingültiger Katalog von Grundsätzen enthalten sein und ein Verfahren festgelegt werden, das als De-minimis-Regelung anwendbar ist, wenn keine lex specialis zur Verfügung steht.

Die durch sektorale Instrumente gebotenen Garantien für Personen dürfen in keinem Fall weniger Schutz bieten als die durch die Verordnung festgelegten Garantien.

Empfehlung 3 (zu den allgemeinen Grundsätzen der Verwaltungstätigkeit)

Durch die Verordnung sollten folgende Grundsätze kodifiziert werden:

Grundsatz der Gesetzmäßigkeit: Die Unionsverwaltung handelt in Einklang mit den Rechtsvorschriften und unter Anwendung der unionsrechtlichen Bestimmungen und Verfahren. Die Verwaltungsbefugnisse beruhen auf einer rechtlichen Grundlage, mit der ihr Inhalt in Einklang steht.

Getroffene Entscheidungen oder erlassene Maßnahmen sind nie willkürlich und beruhen nie auf Zielsetzungen, für die keine rechtliche Grundlage besteht oder die nicht mit einem öffentlichen Interesse begründet werden können.

Grundsatz der Nichtdiskriminierung und Gleichbehandlung: Die Unionsverwaltung enthält sich jeder ungerechtfertigten Ungleichbehandlung von Personen aufgrund der Staatsangehörigkeit, des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, der Sprache, der Religion oder Weltanschauung, politischer oder sonstiger Überzeugungen, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Orientierung.

Personen in vergleichbaren Situationen werden auf gleiche Weise behandelt. Unterschiede in der Behandlung können nur durch objektive Merkmale des betreffenden Falls gerechtfertigt werden.

Grundsatz der Verhältnismäßigkeit: Entscheidungen, die die Rechte und Interessen von Personen berühren, werden von der Unionsverwaltung nur bei bestehender Erforderlichkeit und nur in dem zum Erreichen des verfolgten Ziels angemessenen Maße getroffen.

Bei der Beschlussfassung achten die Beamten auf einen angemessenen Ausgleich zwischen den Belangen von Privatpersonen und dem allgemeinen öffentlichen Interesse. Insbesondere erlegen sie keine Verwaltungs- oder wirtschaftlichen Lasten auf, die unverhältnismäßig zum erwarteten Nutzen sind.

Grundsatz der Unparteilichkeit: Die Unionsverwaltung handelt unparteiisch und unabhängig. Sie enthält sich jeder willkürlichen Handlung, die sich nachteilig auf Einzelpersonen auswirkt, sowie jeder Form der Vorzugsbehandlung aus welchen Gründen auch immer.

Die Unionsverwaltung handelt stets im Interesse der Union und zum Wohl der Allgemeinheit. Keine Handlung wird von persönlichen (einschließlich finanziellen), familiären oder nationalen Interessen geleitet oder durch politischen Druck bestimmt. Die Unionsverwaltung garantiert eine faire Balance zwischen unterschiedlichen Arten der Bürgerinteressen (Unternehmen, Verbraucher und andere).

Grundsatz des einheitlichen Handelns und der legitimen Erwartungen: Die Unionsverwaltung achtet auf eine kohärente Verwaltungspraxis und wendet die gängigen Verwaltungsverfahren an, die öffentlich zu machen sind. Liegen in Einzelfällen berechtigte Gründe für das Abweichen von den gängigen Verwaltungsverfahren vor, ist eine stichhaltige Begründung für die Abweichungen zu geben.

Die legitimen und begründeten Erwartungen von Personen aufgrund früherer Vorgehensweisen der Unionsverwaltung werden berücksichtigt.

Grundsatz des Schutzes der Privatsphäre: Die Unionsverwaltung gewährleistet den Schutz der Privatsphäre von Personen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 45/2001.

Die Unionsverwaltung unterlässt die Verarbeitung personenbezogener Daten für unrechtmäßige Zwecke und die Weitergabe solcher Daten an unbefugte Dritte.

Grundsatz der Billigkeit: Dieser Grundsatz ist als ein grundlegendes Prinzip der Rechtsordnung zu beachten, das für die Schaffung eines Klimas des Vertrauens und der Vorhersehbarkeit in den Beziehungen zwischen Einzelpersonen und der Verwaltung unverzichtbar ist.

Grundsatz der Transparenz: Die Unionsverwaltung ist offen. Sie dokumentiert die Verwaltungsverfahren und führt angemessene Verzeichnisse über ihren Posteingang und -ausgang, die ihnen zugestellten Dokumente, getroffene Entscheidungen und ergriffene Maßnahmen. Alle Beiträge von beratenden Gremien und Interessenträgern sollten öffentlich zugänglich gemacht werden.

Anträge auf Zugang zu Dokumenten werden in Einklang mit den in der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 vorgesehenen allgemeinen Grundsätzen und Beschränkungen behandelt.

Grundsatz der Effizienz und Dienstleistung: Das Handeln der Unionsverwaltung wird von den Kriterien der Effizienz und des öffentlichen Dienstes bestimmt.

Die Bediensteten informieren die Öffentlichkeit über die Verfahren, mit denen Angelegenheiten ihrer Zuständigkeit verfolgt werden.

Bei Anfragen zu nicht in ihrer Zuständigkeit liegenden Angelegenheiten verweisen sie die Auskunft suchende Person an die zuständige Dienststelle.

Empfehlung 4 (zu den Vorschriften bei der Fassung von Verwaltungsentscheidungen)

Empfehlung 4.1: zur Einleitung eines Verwaltungsverfahrens

Verwaltungsentscheidungen können auf eigene Initiative der Unionsverwaltung oder auf Antrag eines Betroffenen gefasst werden.

Empfehlung 4.2: zur Eingangsbestätigung

Die Eingangsbestätigung für Anträge auf Einzelfallentscheidungen erfolgt schriftlich unter Angabe einer Frist zum Treffen der fraglichen Entscheidung. Auf die Folgen im Falle der Nichteinhaltung dieser Frist für die Beschlussfassung (Schweigen der Verwaltung) wird hingewiesen.

Weist der Antrag Mängel auf, wird in der Eingangsbestätigung eine Frist zur Behebung der Mängel oder zur Einreichung fehlender Unterlagen gesetzt.

Empfehlung 4.3: zur Unparteilichkeit von Verwaltungsentscheidungen

Haben Bedienstete finanzielle Interessen an einem Verfahren, werden sie an der fraglichen Beschlussfassung nicht beteiligt.

Über bestehende Interessenkonflikte setzt der/die betreffende Bedienstete seine/n unmittelbare/n Vorgesetzte/n in Kenntnis, der/die dann nach den Umständen des Einzelfalls über den Ausschluss dieses/dieser Bediensteten vom Verfahren entscheidet.

Betroffene Vertreter der Öffentlichkeit können den Ausschluss von Beamten beim Treffen der Entscheidung beantragen, die die persönlichen Interessen dieser Personen berühren. Diesbezügliche Anträge sind schriftlich einzureichen und zu begründen. Die dem Beamten unmittelbar vorgesetzte Person trifft eine diesbezügliche Entscheidung nach Anhörung des betreffenden Beamten.

Für die Behandlung von Interessenkonflikten sind angemessene Fristen festzulegen.

Empfehlung 4.4: zum Recht auf Anhörung

Das Recht auf Verteidigung muss in allen Abschnitten des Verfahrens gewährleistet sein. Trifft die Unionsverwaltung Entscheidungen, die die Rechte oder Interessen von Personen direkt berühren, erhalten die betreffenden Personen die Gelegenheit, ihren Standpunkt vor der Beschlussfassung schriftlich oder mündlich selbst, erforderlichenfalls oder auf Wunsch mit Hilfe einer von ihnen bestimmten Person zu äußern.

Empfehlung 4.5: zum Recht auf Zugang zu den eigenen Akten

Betroffenen wird unbeschränkter Zugang zu den eigenen Akten gewährt. Es liegt im Ermessen der betroffenen Person, welche nicht vertraulichen Unterlagen als maßgeblich betrachtet werden.

Empfehlung 4.6: zu den Fristen

Verwaltungsentscheidungen werden innerhalb angemessener Fristen und ohne Verzögerungen gefasst. Die Fristen werden durch die jeweiligen Vorschriften zu einem bestimmten Verfahren festgesetzt. Werden keine Fristen genannt, sollte die Frist drei Monate ab dem Zeitpunkt der Entscheidung zur Einleitung des Verfahrens von Amts wegen oder ab dem Zeitpunkt der Antragstellung durch die betroffene Person nicht überschreiten.

Ist eine Beschlussfassung innerhalb der Frist aus objektiven Gründen nicht möglich, z. B. aufgrund der zur Behebung von Mängeln des Antrags eingeräumten Zeiträume, der Komplexität der aufgeworfenen Fragen, der Verpflichtung zur Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung einer dritten Partei usw., wird die betreffende Person über diesen Umstand in Kenntnis gesetzt und die Entscheidung zum frühestmöglichen Zeitpunkt getroffen.

Empfehlung 4.7: zur Form von Verwaltungsentscheidungen

Verwaltungsentscheidungen werden schriftlich und in klarer, einfacher und verständlicher Weise formuliert. Sie werden in der vom Empfänger gewählten Sprache abgefasst, sofern es sich um eine der Amtssprachen der Europäischen Union handelt.

Empfehlung 4.8: zur Begründungspflicht

Verwaltungsentscheidungen müssen eindeutig begründet werden. Alle dafür maßgeblichen Sachverhalte und ihre rechtlichen Grundlagen sind anzuführen.

Für jede Entscheidung ist eine Begründung im Einzelfall erforderlich. Ist dies aufgrund einer sehr großen Anzahl von Personen, die von gleichlautenden Entscheidungen betroffen sind, nicht möglich, können Standardformulierungen verwendet werden. Auch in diesem Fall ist jedoch eine Begründung im Einzelfall erforderlich, wenn Bürger dies ausdrücklich wünschen.

Empfehlung 4.9: zur Zustellung von Verwaltungsentscheidungen

Verwaltungsentscheidungen, die die Rechte oder Interessen von Einzelpersonen berühren, werden der betreffenden Person bzw. den betreffenden Personen unverzüglich nach der Beschlussfassung schriftlich zugestellt.

Empfehlung 4.10: zu Angaben zu möglichen Rechtsbehelfen

Soweit das Unionsrecht dies vorsieht, weisen Verwaltungsentscheidungen deutlich auf ihre Anfechtbarkeit hin und enthalten Angaben zum Anfechtungsverfahren, außerdem Name und Büroanschrift der Person bzw. der Dienststelle, bei der der Rechtsbehelf einzulegen ist, sowie die dabei einzuhaltende Frist.

Gegebenenfalls weisen Verwaltungsentscheidungen auf die Möglichkeit der Einleitung eines Gerichtsverfahrens und/oder der Anrufung des Europäischen Bürgerbeauftragten hin.

Empfehlung 5 (zur Überprüfung und Berichtigung eigener Entscheidungen)

Durch die Verordnung sollte der Unionsverwaltung die Möglichkeit eingeräumt werden, Schreib-, Rechen- oder ähnliche Fehler jederzeit auf eigene Initiative oder auf Antrag der betreffenden Person zu berichtigen.

Zur Berichtigung von Verwaltungsentscheidungen aus anderen Gründen sollten Bestimmungen eingeführt werden, die hinsichtlich der bei der Neufassung anzuwendenden Verfahren klar unterscheiden zwischen Entscheidungen, die die Interessen einer Person beeinträchtigen, und solchen, die für diese Person vorteilhaft sind.

Empfehlung 6 (zu Form und öffentlicher Bekanntgabe der Verordnung)

Die Verordnung sollte in eindeutiger, präziser und einer für die Öffentlichkeit leicht verständlichen Weise abgefasst sein.

Sie sollte durch die Veröffentlichung auf den Webseiten aller Einrichtungen, Organe und sonstigen Stellen der Union hinreichend bekannt gemacht werden.


30.12.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 440/23


P7_TA(2013)0005

Unterrichtung und Anhörung von Arbeitnehmern, Antizipation und Management von Umstrukturierungen

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Januar 2013 mit Empfehlungen an die Kommission zu Unterrichtung und Anhörung von Arbeitnehmern, Antizipation und Management von Umstrukturierungen (2012/2061(INL))

(2015/C 440/05)

Das Europäische Parlament,

gestützt auf Artikel 225 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf Artikel 9 und 151 sowie Artikel 153 Absatz 1 Buchstabe e des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,,

in Kenntnis der Artikel 14, 27 und 30 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union,

in Kenntnis der Bewertung des europäischen Mehrwerts einer Unions-Maßnahme zu Unterrichtung und Anhörung von Arbeitnehmern, Antizipation und Management von Umstrukturierungen, die vom Referat „Europäischer Mehrwert“ des Europäischen Parlaments durchgeführt und dem Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten am 19. November 2012 vorgelegt wurde, (1)

in Kenntnis des Textes „Strategie für den industriellen Wandel“ — Abschlussbericht der Gruppe hochrangiger Sachverständiger für die wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen industrieller Wandlungsprozesse, die vom Beschäftigungsgipfel im November 1997 in Luxemburg eingesetzt wurde (2),

in Kenntnis der Empfehlung 92/443/EWG des Rates vom 27. Juli 1992 zur Förderung der Beteiligung der Arbeitnehmer an den Betriebserträgen (einschließlich Kapitalbeteiligung) (3),

in Kenntnis der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) (4),

in Kenntnis der Richtlinie 98/59/EG des Rates vom 20. Juli 1998 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen (5),

in Kenntnis der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (6),

in Kenntnis der Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen (7),

in Kenntnis der Richtlinie 2001/86/EG des Rates vom 8. Oktober 2001 zur Ergänzung des Statuts der Europäischen Gesellschaft hinsichtlich der Beteiligung der Arbeitnehmer (8),

unter Hinweis auf die Richtlinie 2002/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2002 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in der Europäischen Gemeinschaft (9),

in Kenntnis der Richtlinie 2003/72/EG des Rates vom 22. Juli 2003 zur Ergänzung des Statuts der Europäischen Genossenschaft hinsichtlich der Beteiligung der Arbeitnehmer (10),

unter Hinweis auf die Richtlinie 2004/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 betreffend Übernahmeangebote (11),

unter Hinweis auf die Richtlinie 2005/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 über die Verschmelzung von Kapitalgesellschaften aus verschiedenen Mitgliedstaaten (12),

unter Hinweis auf die Richtlinie 2009/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über die Einsetzung eines Europäischen Betriebsrats oder die Schaffung eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in gemeinschaftsweit operierenden Unternehmen und Unternehmensgruppen (13),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 31. März 2005 mit dem Titel „Umstrukturierung und Beschäftigung — Umstrukturierungen antizipieren und begleiten und die Beschäftigung fördern: die Rolle der Europäischen Union“ (COM(2005)0120) und der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 14. Dezember 2005 (14),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission über die Sozialpolitische Agenda (COM(2005)0033),

in Kenntnis der Entscheidung 2010/707/EU des Rates vom 21. Oktober 2010 über Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten (15),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission „Eine integrierte Industriepolitik für das Zeitalter der Globalisierung — Vorrang für Wettbewerbsfähigkeit und Nachhaltigkeit“ (COM(2010)0614),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission „Auf dem Weg zu einer Binnenmarktakte“ (COM(2010)0608 endg./2),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission „Eine Agenda für neue Kompetenzen und Beschäftigungsmöglichkeiten“ (COM(2010)0682),

in Kenntnis des Grünbuchs der Kommission über Umstrukturierung und Antizipierung von Veränderungen: Lehren aus den jüngsten Erfahrungen? (COM(2012)0007),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. Dezember 2011 über die Halbzeitüberprüfung der Strategie der Europäischen Union für Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz 2007–2012 (16),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission „Einen arbeitsplatzintensiven Aufschwung gestalten“ (COM(2012)0173),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 26. Mai 2005 zu der sozialpolitischen Agenda für den Zeitraum 2006-2010 (17),

in Kenntnis der Initiativstellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 25. April 2012 zum Thema „Genossenschaften und Umstrukturierung“ (18),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 10. Mai 2007 zur Stärkung der europäischen Rechtsvorschriften im Bereich der Unterrichtung und Anhörung von Arbeitnehmern (19),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 9. März 2011 zu einer Industriepolitik im Zeitalter der Globalisierung (20),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 20. September 2011 mit dem Titel „Fahrplan für ein ressourcenschonendes Europa“ (COM(2011)0571),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 8. März 2011 mit dem Titel „Fahrplan für den Übergang zu einer wettbewerbsfähigen CO2-armen Wirtschaft bis 2050“ (COM(2011)0112),

in Kenntnis der Ergebnisse der Untersuchungen und Erhebungen der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen,

gestützt auf die Artikel 42 und 48 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (A7-0390/2012),

A.

in der Erwägung, dass es sich bei der Umstrukturierung nicht um ein neues Phänomen handelt, sondern um eine Praxis, die aufgrund der schwierigen wirtschaftlichen Lage häufiger vorkommt, sowie in der Erwägung, dass sie sich in den letzten Jahren immer stärker ausgedehnt, sich in einigen Sektoren verschärft und neue Sektoren erfasst hat, mit unvorhersehbaren Folgen für das wirtschaftliche und soziale Gefüge der Mitgliedstaaten;

B.

in der Erwägung, dass die Unternehmen und ihre Beschäftigten aufgrund der 2008 ausgebrochenen Weltwirtschaftskrise die erforderlichen Änderungen zur Erhaltung der Wettbewerbsfähigkeit und der Arbeitsplätze vornehmen müssen, und in der Erwägung, dass sich die Krise durch die Finanzspekulationen im Finanzsektor erheblich verschärft hat, indem der Wandel sich immer schneller vollzogen hat und dadurch der Druck auf die Arbeitnehmer, die Gebiete und alle Regierungsebenen, strukturelle Anpassungen vorzunehmen, in Besorgnis erregendem Maße zugenommen hat;

C.

in der Erwägung, dass aufgrund tiefgreifend veränderter Wirtschaftsstrategien in den letzten 30 Jahren eine massive Umverteilung von der Real- hin zur Finanzwirtschaft vollzogen wurde, sowie in der Erwägung, dass die Situation derjenigen, die zwar alle Güter und Dienstleistungen schaffen, aber alle Nachteile alleine tragen, verbessert werden muss;

D.

in der Erwägung, dass sich die Akteure mit Umstrukturierungen erst spät auseinandersetzen, meist im Zusammenhang mit geplanten Entlassungen;

E.

in der Erwägung, dass sich bei Umstrukturierungen die größte Aufmerksamkeit auf die unmittelbaren und leicht erkennbaren Folgen für die Beschäftigung richtet, während die negativen Auswirkungen auf die Arbeitsbedingungen und Gesundheit der Arbeitnehmer nicht angemessen berücksichtigt und bekämpft werden;

F.

in der Erwägung, dass die unterschiedlichen und vielfältigen an einer Umstrukturierung beteiligten Akteure einzeln agieren und nur selten langfristig zusammenarbeiten;

G.

in der Erwägung, dass durchgängig in verschiedenen Strategiepapieren der Kommission, insbesondere der Strategie Europa 2020 und der Mitteilung zur Industriepolitik vom 28 Oktober 2010, Folgendes hervorgehoben wurde: „Eine bessere Antizipierung und Durchführung von Umstrukturierungen würde es Arbeitnehmern und Unternehmen erleichtern, sich den Umstellungen anzupassen, die durch Überkapazitäten, Modernisierung und strukturelle Anpassung hervorgerufen werden. […] Die Unternehmensleitung und die Arbeitnehmervertreter sind die Hauptakteure, die sich auf der Unternehmensebene über Restrukturierungsstrategien verständigen müssen. Interventionen seitens der Politik sollten solche Restrukturierungen flankieren, um soziale Härten zu vermeiden und neue Fertigkeiten und Arbeitsplätze zu fördern, und auf diese Weise Massenentlassungen, den Niedergang ganzer Regionen oder die Verlagerung ganzer Wirtschaftszweige auf ein Mindestmaß beschränken und gleichzeitig die wirtschaftliche Umstellung und die beruflichen Übergänge erleichtern“;

H.

in der Erwägung, dass die Krise auf Unionsebene — durch den Jahreswachstumsbericht und das Semester — zu einer neuen Wirtschaftsaufsicht geführt hat, und in der Erwägung, dass diese neue wirtschaftspolitische Steuerung ihrerseits zu einer Umstrukturierung führen kann, weshalb die Sozialpartner einbezogen werden müssen;

I.

in der Erwägung, dass die Arbeitnehmer rechtzeitig auf den Übergang zu einer ressourcenschonenden, umweltfreundlichen Wirtschaft vorbereitet werden müssen und dass diese Entwicklung ein sehr großes Beschäftigungspotenzial birgt, aber zur Umstrukturierung nicht nachhaltiger Sektoren und Unternehmen führen wird;

J.

in der Erwägung, dass die Anzahl der Arbeitsplätze, die verloren gegangen sind, fast doppelt so hoch ist wie die Zahl der im dritten Quartal 2011 geschaffenen Arbeitsplätze, wobei diese Tendenz angesichts der in strategischen Bereichen angekündigten größeren Umstrukturierungen wahrscheinlich noch zunehmen wird;

K.

in der Erwägung, dass in den Sektoren Bau und Fertigung in der Zeit zwischen 2008 und 2011 über 6,4 Millionen Arbeitsplätze verloren gegangen sind;

L.

in der Erwägung, dass alle Mitgliedstaaten, in denen es während der Krise verhältnismäßig wenige Entlassungen gegeben hat, über sehr gut ausgeprägte Systeme der Arbeitsbeziehungen verfügen, die den Arbeitnehmern und ihren Vertretern verhältnismäßig viele Rechte im Bereich der Anhörung, Information und Mitbestimmung gewähren, die zu gemeinsamen Vereinbarungen auf betrieblicher Ebene geführt haben, deren Voraussetzungen auf Gesetzen und Tarifverträgen beruhen;

M.

in der Erwägung, dass es im „Jahreswachstumsbericht: Gesamtkonzept der EU zur Krisenbewältigung nimmt weiter Gestalt an“ heißt: „Die positive Exportleistung einiger Mitgliedstaaten zeigt, dass der Erfolg auf globalen Märkten auch von anderen Faktoren abhängt, wie z. B. sektororientierte Produktspezialisierung, Innovation und Qualifikationsniveaus, die die Wettbewerbsfähigkeit erhöhen“; in der Erwägung, dass Unternehmen in manchen Mitgliedstaaten gerade in der Krise einen langfristigen Ansatz verfolgt und alles unternommen haben, damit ihre gut ausgebildeten und mit einem hohen Erfahrungswissen ausgestatteten Arbeitnehmer nicht entlassen werden;

N.

in der Erwägung, dass Unternehmen in der Union nicht über einen bloßen Preis-Unterbietungswettbewerb auf den Weltmärkten erfolgreich sein werden, sondern nur über gute Produkte, Verfahren und Dienstleistungen;

O.

in der Erwägung, dass in nichtnachhaltigen Sektoren beschäftigte Arbeitnehmer Unterstützung und Ausbildung erhalten sollten, damit sie zu „grünen“ Berufen überwechseln können;

P.

in der Erwägung, dass die Gefahr besteht, dass gute Erfahrungen, die infolge der Krise insbesondere von der ILO gesammelt werden konnten, nicht ausreichend berücksichtigt und bei künftigen Krisen nicht genutzt werden, und daher in der Erwägung, dass solche guten Maßnahmen von Institutionen der Union untersucht und dokumentiert werden sollten, um sie auch für die Situation einer Restrukturierung nutzen zu können;

Q.

in der Erwägung, dass die Kommission in ihrer Mitteilung „Eine Agenda für neue Kompetenzen und Beschäftigungsmöglichkeiten“ vom 23. November 2010 auch einräumt, dass „die Anpassungsfähigkeit und das vorausschauende Aktivwerden bei der Verlagerung von Arbeitsplätzen und/oder Beschäftigungsmöglichkeiten durch Unsicherheit beeinträchtigt werden können, da Übergänge ein potenzielles Risiko der Arbeitslosigkeit, geringerer Löhne und der sozialen Unsicherheit bergen“; in der Erwägung, dass positive Übergänge in den Laufbahnen der Menschen deshalb entscheidend sind, um eine ständige Anpassung zu ermöglichen, wodurch die Beschäftigungsfähigkeit aufrechterhalten und verbessert wird, während gleichzeitig die Sicherheit für den Einzelnen und die Fluidität der Arbeitsmärkte gewährleistet werden;

R.

in der Erwägung, dass bei Umstrukturierungen, in deren Zusammenhang Entlassungen unvermeidbar sind, schutzbedürftige Gruppen von Arbeitnehmern, darunter jüngere und ältere Arbeitnehmer, häufiger von Entlassung betroffen sind als andere Altersgruppen, auch wenn dies gemäß den einschlägigen Unions-Rechtsvorschriften Diskriminierung aus Altersgründen darstellt;

S.

in der Erwägung, dass, wie in der Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Auf dem Weg zu einer Binnenmarktakte“ dargelegt, die „mitunter festzustellende Binnenmarktmüdigkeit sich unter anderem dadurch erklären lässt, dass die sukzessiven Liberalisierungen in der Wahrnehmung vieler Bürger auf Kosten der von verschiedenen Wirtschaftsakteuren erworbenen sozialen Rechte eingeführt wurden.“; „Der „Lissabon-Vertrag und das Bekenntnis zu einer ‚in hohem Maße wettbewerbsfähigen sozialen Marktwirtschaft‘ als einem Schlüsselziel verpflichten“ die Union, „eine umfassendere Vision des Binnenmarkts zu entwickeln. Die wirtschaftlichen Freiheiten und das Recht auf Kollektivmaßnahmen müssen miteinander in Einklang gebracht werden. Eine Wiederbelebung des Dialogs zwischen den Sozialpartnern ist hier von grundlegender Bedeutung und könnte dazu führen, dass häufiger von der im Lissabon-Vertrag ausdrücklich vorgesehenen Möglichkeit der Ausarbeitung von Rechtsvorschriften ‚durch die Sozialpartner für die Sozialpartner‘ Gebrauch gemacht wird.“; „Über die Initiativen, die eine reine Reaktion auf die Wirtschafts- und Finanzkrise darstellen, hinaus haben Antizipationsstrategien es den Unternehmen ermöglicht, soziale Konflikte abzuwenden, indem Umstrukturierungsmaßnahmen proaktiv und im Wege von Verhandlungen vorbereitet wurden. Dies ist gleichermaßen eine Bedingung für wirtschaftlichen Erfolg wie auch ein soziales Gebot, denn auf diese Weise wird es möglich, Ressourcen in aufstrebende Branchen umzulenken und Arbeitnehmern, deren Arbeitsplatz in Gefahr ist, neue Chancen zu eröffnen.“; in der Erwägung, dass ein europäischer Rechtsakt für Umstrukturierungen es ermöglichen würde, Rahmenbedingungen zu schaffen, die von gegenseitigem Vertrauen geprägt sind;

T.

in der Erwägung, dass ein weiterer Ausbau des Binnenmarkts zu einem verschärften Wettbewerb führt, durch den Umstrukturierungen angeregt werden können; in der Erwägung, dass die Union Verantwortung für diesen Prozess übernehmen sollte, indem sie einen Rahmen für die Abmilderung der sozialen Auswirkungen vorgibt;

U.

in der Erwägung, dass im Anschluss an den von den Sozialpartnern im Oktober 2003 verfassten „Orientierungsleitfaden für die Bewältigung des Wandels und dessen soziale Konsequenzen“ jedoch keine gesetzgeberischen Maßnahmen eingeleitet wurden, obwohl im Anschluss zwei Seminarzyklen auf nationaler Ebene von den Sozialpartnern im Rahmen ihrer mehrjährigen Arbeitsprogramme durchgeführt wurden; in der Erwägung, dass dieser nicht nur den Organisationen nationaler und branchenspezifischer Sozialpartner, sondern, was noch wichtiger ist, auch den Unternehmen und ihren Arbeitnehmervertretern noch immer weitgehend unbekannt ist; in der Erwägung, dass die rechtzeitige und wirksame Einhaltung der Grundsätze, die durch diesen Orientierungsleitfaden wie durch die Ergebnisse zahlreicher anderer Untersuchungen und Berichte zum Ausdruck kommen, aber von wesentlicher Bedeutung wäre; in der Erwägung, dass, da die Unternehmen in ihren Verfahren in diesem Bereich häufig eher reaktiv als proaktiv sind, erst zu spät in den Entscheidungsprozess eingreifen und keine externen Stellen einbeziehen, die in ausreichendem Maße oder rechtzeitig einen Beitrag zur Abmilderung ihrer sozialen Auswirkungen leisten können;

V.

in der Erwägung, dass die Kommission mit ihrem Grünbuch „Umstrukturierung und Antizipierung von Veränderungen: Lehren aus den jüngsten Erfahrungen“ anerkennt, dass „technologische Veränderungen und Innovationen die Unternehmen und Arbeitnehmer zu Anpassungsstrategien zwingen (können), doch gibt es auch Anzeichen dafür, dass Innovationen — wenn sie mit Forschungs- und Bildungsmaßnahmen kombiniert werden — für Europa eine effektive Möglichkeit zur Überwindung der Krise darstellen können“;

W.

in der Erwägung, dass die Genossenschaften Umstrukturierungen sozial verantwortlich bewältigen und dass sie aufgrund des besonderen genossenschaftlichen Verwaltungsmodells, das auf Gemeinschaftseigentum, demokratischer Teilhabe und Kontrolle durch die Mitglieder beruht, sowie dank ihrer Fähigkeit, sich auf ihre eigenen Finanzmittel und Fördernetzwerke zu stützen, bei der Bewältigung von langfristigen Umstrukturierungen und bei der Schaffung neuer Unternehmen flexibler und innovativer sind;

X.

in der Erwägung, dass die Kommission ungeachtet der weiter oben aufgeführten eindeutigen Erklärungen enttäuschend auf Entschließungen des Parlaments zu Unterrichtung, Anhörung und Umstrukturierung, in denen die Notwendigkeit dringender und konkreter Maßnahmen in diesem Bereich betont wurde, und auf Ersuchen anderer relevanter wirtschaftlicher und sozialer Akteure reagiert hat;

Y.

in der Erwägung, dass diese Entschließung Verpflichtungen im Bereich der Unterrichtung aufgrund anderer Rechtsvorschriften der Union und der Mitgliedstaaten unberührt lässt; in der Erwägung, dass die Unterrichtungsverfahren, sofern Rechtsvorschriften der Union und der Mitgliedstaaten dies so vorsehen, zur Umsetzung der in dieser Entschließung niedergelegten Empfehlungen uneingeschränkt befolgt werden sollten;

Z.

in der Erwägung, dass diese Entschließung auf nationales Recht zurückzuführende Verpflichtungen im Bereich des Arbeitsschutzes und der Beendigung von Beschäftigungsverhältnissen unberührt lässt;

AA.

in der Erwägung, dass derzeit erhebliche Unterschiede bei den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften zu den Pflichten der Arbeitgeber gegenüber den Arbeitnehmern bei der Durchführung von Umstrukturierungen bestehen; in der Erwägung, dass die europäischen Sozialpartner in den letzten zehn Jahren zweimal angehört wurden;

AB.

in der Erwägung, dass eine ordnungsgemäße und effiziente Unterrichtung und Anhörung in Bezug auf Umstrukturierungen bedeutet, dass sie mehrere Monate vor dem geplanten Umstrukturierungsbeschluss erfolgen, dass sie auch die abhängigen Unternehmen betreffen und dass sie zur schnellen Einführung von Ausbildungs- und Umschulungsmaßnahmen führen, um dazu beizutragen, die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen und der Union zu erhöhen und in Krisenzeiten ein Signal der Sicherheit und Transparenz an die Unionsbürger und an die Investoren zu senden;

AC.

in der Erwägung, dass die Unternehmen, die es nicht schaffen, sich an die wechselnden Bedingungen anzupassen, auf lange Sicht nicht mit ihren Wettbewerbern Schritt halten können; in der Erwägung, dass die Unternehmen, die Arbeitnehmer und Sektoren selbst meist am besten wissen, wo sie Umstrukturierungsbedarf haben; in der Erwägung, dass jeder Mitgliedstaat unterschiedliche Umstrukturierungsprozesse durchläuft und dass deren Auswirkungen in jedem Mitgliedstaat verschieden sind;

AD.

in der Erwägung, dass die Kommission, um Arbeitnehmer und Unternehmen dabei zu unterstützen, den Wandel effizient zu antizipieren, tiefgreifende Untersuchungen und Analysen sowohl zum Phänomen der Umstrukturierungen selbst als auch zur Überwachung der Wirtschaftszweige, einschließlich einer Reihe von Studien zum Wandel der Beschäftigung zwischen heute und 2020, in die Wege geleitet hat (21); in der Erwägung, dass diese prospektive Analyse in Zusammenarbeit mit unabhängigen Forschern, Sozialpartnern und anderen Unionseinrichtungen wie dem Europäischen Parlament, den Agenturen und Einrichtungen der Union wie der Europäischen Stelle zur Beobachtung des industriellen Wandels (22), der Europäischen Stiftung für die Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen und dem Europäischen Zentrum für die Förderung der Berufsbildung durchgeführt wird;

AE.

in der Erwägung, dass die Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (23) derzeit überprüft wird;

1.

fordert die Kommission gemäß Artikel 225 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf, ihm so bald wie möglich und nach Anhörung der Sozialpartner entsprechend der als Anlage beigefügten ausführlichen Empfehlungen einen Vorschlag für einen Rechtsakt über Unterrichtung und Anhörung von Arbeitnehmern, Antizipation und Management von Umstrukturierungen zu unterbreiten;

2.

stellt fest, dass die genannten Empfehlungen mit den Grundrechten und dem Grundsatz der Subsidiarität in Einklang stehen; bekräftigt ferner, dass die Empfehlungen in Einklang mit den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit, der Unternehmensfreiheit und dem Eigentumsrecht stehen;

3.

unterstreicht die Bedeutung eines auf gegenseitiges Vertrauen und geteilte Verantwortung gestützten, starken sozialen Dialogs als bestes Instrument für die Suche nach einvernehmlichen Lösungen und gemeinsamen Zielsetzungen bei der Vorwegnahme, Vorbereitung und Organisation der Umstrukturierungsprozesse;

4.

fordert die Kommission auf, zu untersuchen, ob die Notwendigkeit besteht, auf Unionsebene Maßnahmen zur Überwachung der Tätigkeiten der Unternehmen zu treffen, um jegliche Form des Missbrauchs, der vor allem den Arbeitnehmern schaden würde, zu vermeiden;

5.

fordert die Kommission auf, zu gewährleisten, dass erst als letzte Option, nachdem alle möglichen Alternativen in Betracht gezogen wurden, auf die Kündigung zurückgegriffen wird, ohne dass dies die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen beeinträchtigt;

6.

vertritt die Auffassung, dass der verlangte Vorschlag keine finanziellen Auswirkungen haben wird;

7.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung und die als Anlage beigefügten ausführlichen Empfehlungen der Kommission und dem Rat zu übermitteln.


(1)  http://www.europarl.europa.eu/meetdocs/2009_2014/documents/empl/dv/eava_info_of_workers_with_annexes_/eava_info_of_workers_with_annexes_en.pdf

(2)  ABl. C 258 vom 10.9.1999, S. 1.

(3)  ABl. L 245 vom 26.8.1992, S. 53.

(4)  ABl. L 294 vom 10.11.2001, S. 1.

(5)  ABl. L 225 vom 12.8.1998, S. 16.

(6)  ABl. L 303 vom 2.12.2000, S. 16.

(7)  ABl. L 82 vom 22.3.2001, S. 16.

(8)  ABl. L 294 vom 10.11.2001, S. 22.

(9)  ABl. L 80 vom 23.3.2002, S. 29.

(10)  ABl. L 207 vom 18.8.2003, S. 25.

(11)  ABl. L 142 vom 30.4.2004, S. 12.

(12)  ABl. L 310 vom 25.11.2005, S. 1.

(13)  ABl. L 122 vom 16.5.2009, S. 28.

(14)  ABl. C 65 vom 17.3.2006, S. 58.

(15)  ABl. L 308 vom 24.11.2010, S. 46.

(16)  Angenommene Texte, P7_TA(2011)0589.

(17)  ABl. C 117 E vom 18.5.2006, S. 256.

(18)  ABl. C 191 vom 29.6.2012, S. 24.

(19)  ABl. C 76 E vom 27.3.2008, S. 138.

(20)  ABl. C 199 E vom 7.7.2012, S. 131.

(21)  SEC(2008)2154 Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen, Umstrukturierung und Beschäftigung Beitrag der Europäischen Union.

(22)  2001 wurde einer der Vorschläge der Gyllenhammar-Sachverständigengruppe umgesetzt. In diesem Zusammenhang wurde auch das Europäische Zentrum zur Beobachtung des Wandels (EMCC) als Einrichtung von der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen mit Sitz in Dublin, gegründet. Das EMCC leitet insbesondere den European Restructuring Monitor (ERM) zur Erfassung von Daten zu Umstrukturierungsmaßnahmen spezifischen Ausmaßes.

(23)  ABl. L 406 vom 30.12.2006, S. 1.


ANLAGE

AUSFÜHRLICHE EMPFEHLUNGEN ZUM INHALT DES VERLANGTEN VORSCHLAGS

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 153 Absatz 1 Buchstabe e, ist der Auffassung, dass der anzunehmende Rechtsakt die nachstehenden Aspekte enthalten sollte:

Empfehlung 1

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.

Bei der frühzeitigen Erkennung, Vorbereitung und Bewältigung von Umstrukturierungen handeln die Unternehmen, die Arbeitnehmervertreter, die staatlichen Behörden und die anderen Akteure gemäß ihrer jeweiligen Eigenschaft und Zuständigkeit sowie zu einem Zeitpunkt nach Maßgabe ihrer jeweiligen Zuständigkeit in einem Geist der Zusammenarbeit auf der Grundlage rechtzeitiger und umfassender Anhörung und Unterrichtung und erkennen dabei an, dass diese Prozesse darauf abzielen, sowohl die Interessen der Unternehmen in Bezug auf Wettbewerbsfähigkeit und Nachhaltigkeit als auch die Interessen ihrer Arbeitnehmer zu schützen.

2.

Für eine wirtschaftlich erfolgreiche Umstrukturierung mit sozialer Verantwortung ist die Einbindung in eine langfristige Strategie erforderlich, die darauf abzielt, die langfristige Nachhaltigkeit und Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens zu gewährleisten und zu stärken. Zudem müssen die Humanressourcen in den Mittelpunkt der strategischen Entwicklung des Unternehmens gerückt werden.

3.

Die Arbeitgeber berücksichtigen bei der Auswahl der zu entlassenden Arbeitnehmer die Rechtsvorschriften zur Bekämpfung von Diskriminierung, insbesondere auf dem Gebiet der Altersdiskriminierung.

4.

Frühzeitige Erkennung, Vorbereitung und Bewältigung des Wandels erfolgen im Kontext einer Stärkung des sozialen Dialogs sowie im Hinblick auf das Ziel, den Wandel auf eine Weise zu fördern, dass dieser mit der Aufrechterhaltung der vorrangigen Ziele Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung sowie Gesundheitsschutz der Arbeitskräfte vereinbar ist.

5.

Maßnahmen betreffend die Situation des Unternehmens und die voraussichtliche Entwicklung der Beschäftigung und der Arbeitsbedingungen müssen in Betracht gezogen, vorangetrieben und intensiviert werden, vor allem wenn diese bedroht sind.

6.

Die Umstrukturierung wird erleichtert und die Auswirkungen werden abgefedert, wenn die Unternehmen die Qualifikationen und Fähigkeiten ihrer Arbeitnehmer weiterentwickeln und damit die Beschäftigungsfähigkeit ihrer Arbeitnehmer verbessern und deren betriebsinterne und externe Mobilität steigern.

7.

Anpassungsfähige Unternehmen und widerstandsfähige Arbeitnehmer konzipieren in Zusammenarbeit mit den Vertretern der Arbeitnehmer, den staatlichen Stellen und anderen einschlägigen Organisationen Mechanismen, anhand derer der künftige Bedarf an Arbeitskräften und Qualifikationen antizipiert und geplant werden können. Sie erkennen das Recht jedes Arbeitnehmers an, geeignete Weiterbildungsmaßnahmen in Anspruch zu nehmen. Die Arbeitnehmer erkennen an, dass Bildung und lebenslanges Lernen notwendig sind, um ihre Beschäftigungsfähigkeit zu stärken.

8.

Aufgrund der zunehmenden Vernetzung von Unternehmen haben Umstrukturierungen Auswirkungen über den Umkreis eines einzelnen Unternehmens hinaus, weshalb die Einrichtung multilateraler Foren immer notwendiger wird, um einen Austausch zu sozialen Fragen zu ermöglichen.

9.

Gute Umstrukturierungsmethoden erfordern eine möglichst früh in die Wege geleitete Vorbereitung, die eingeleitet werden muss, sobald die Notwendigkeit einer Umstrukturierung das erste Mal in Betracht gezogen wurde, damit die wirtschaftlichen, gesellschaftlichen, Umwelt- und territorialen Auswirkungen vermieden oder auf ein Mindestmaß reduziert werden können.

10.

Es ist eine allgemein anerkannte Tatsache, dass jede Umstrukturierung, insbesondere eine größere Umstrukturierung, die erhebliche Auswirkungen hat, den Beteiligten erklärt und begründet werden sollte, wobei die Wahl der in Betracht gezogenen Maßnahmen im Verhältnis zu den Zielen und zu alternativen Möglichkeiten erläutert und die uneingeschränkte und angemessene Einbindung der Arbeitnehmervertreter auf allen Ebenen beachtet werden sollte; dies sollte rechtzeitig vorbereitet werden, damit die Akteure sich auf die Anhörungen vorbereiten können, bevor das Unternehmen eine Entscheidung fällt.

11.

In ihren ernsthaften Bemühungen zur Begrenzung der Auswirkungen der Umstrukturierung dürfen die Unternehmen Entlassungen ausschließlich als letztes Mittel in Betracht ziehen und nur dann, wenn sie alle anderen möglichen alternativen Optionen geprüft und/oder mögliche Stützungsmaßnahmen durchgeführt haben.

12.

Die aktive Zusammenarbeit und Unterstützung seitens der Behörden auf der relevanten Ebene bei der Vorbereitung und Bewältigung während der Umsetzung der Umstrukturierungsmaßnahmen trägt erheblich zur wirtschaftlichen Umstellung und zum Verbleib der Arbeitnehmer bei. Lokale Wirtschaftsakteure, insbesondere KMU, die sich infolge von Lieferverträgen oder Untervergabe in einer Situation der Abhängigkeit gegenüber dem umzustrukturierenden Unternehmen befinden, sollten ebenfalls einbezogen werden.

13.

Vorhandene Systeme zur finanziellen Unterstützung, die über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) oder den Europäischen Sozialfonds (ESF) im Rahmen der neuen Finanziellen Vorausschau 2014-2020 abgewickelt werden, sollten keine auf nationaler Ebene eingerichteten Anreize auf der Grundlage frühzeitiger Erkennung, Vorbereitung und verantwortungsvoller Verwaltung ersetzen. Der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) sollte mit verstärktem Einsatz weitergeführt werden, um vorübergehend in reaktiver oder deeskalierender Weise tätig werden zu können.

14.

Die Unternehmen müssen zusammen mit den Arbeitnehmervertretern Instrumente zur regelmäßigen Bewertung und Berichterstattung über ihre Tätigkeiten in Bezug auf die frühzeitige Erkennung von Umstrukturierungen unter Beachtung der einzelstaatlichen Gesetze oder Verfahren einführen.

15.

Der neue Schwerpunkt der wirtschaftspolitischen Steuerung konzentriert sich auf die Konsolidierung der öffentlichen Haushalte und bedroht durch die Beschränkungen der öffentlichen Hand die Möglichkeiten, die negativen Auswirkungen von Restrukturierungen abzumildern.

16.

Jede Unionsvorschrift sollte auf Unternehmen oder Unternehmensgruppen, sowohl in öffentlichem als auch privatem Eigentum, nach EU-Recht und nationalem Recht und/oder Tarifverträgen Anwendung finden, in jedem Fall aber auf die wichtigsten Umstrukturierungsmaßnahmen der Unternehmen und Unternehmensgruppen Anwendung finden, von denen entweder eine hohe Zahl von Arbeitnehmern oder ein hoher Prozentsatz der Beschäftigten in diesen Unternehmen innerhalb kurzer Frist betroffen sind.

17.

Jeder Unionsrahmen zu frühzeitiger Erkennung, Vorbereitung und Bewältigung des Wandels und der Umstrukturierung sollte eine Vereinbarung zwischen dem Unternehmen und seinen Arbeitnehmervertretern auf lokaler Ebene fördern und einer solchen Vereinbarung Vorrang verleihen. Nur wenn keine Einigung erzielt wird, finden die Standardvorschriften Anwendung.

Empfehlung 2: das Ziel

1.

Zweck ist die Förderung und Erleichterung von Unterrichtung und Anhörung bei wirtschaftlichem Wandel und die Verbesserung der Art und Weise, in der Unternehmen, Arbeitnehmervertreter, staatliche Stellen und andere wichtige Akteure, denen jeweils unterschiedliche Zuständigkeitsbereiche in verschiedener Abfolge im Prozess der Umstrukturierung obliegen, in der gesamten Union Unternehmensumstrukturierungen sozial und umweltpolitisch verantwortlich antizipieren, vorbereiten und bewältigen.

2.

Zu diesem Zweck erkennen Unternehmen und Arbeitnehmervertreter, wenn sie mit der Umstrukturierung befasst sind, in einem Geiste der Zusammenarbeit an, dass diese Prozesse darauf abzielen, sowohl die Interessen der Unternehmen in Bezug auf ihre Wettbewerbsfähigkeit und Nachhaltigkeit als auch die Interessen ihrer Arbeitnehmer in Bezug auf soziale Sicherheit und Beschäftigung, Gesundheit und Arbeitsbedingungen zu schützen.

Empfehlung 3: Begriffsbestimmungen und Anwendungsbereich

1.

Im Sinne dieser Akte gelten folgende Definitionen:

a)

„Unternehmen“ sind Unternehmen oder Unternehmensgruppen, sowohl in öffentlichem als auch privatem Eigentum, nach EU-Recht und nationalem Recht und/oder Tarifverträgen;

b)

„abhängige Unternehmen“ sind Gesellschaften und Unternehmen, die sich in einer Situation der hohen Abhängigkeit gegenüber den oben genannten Unternehmen befinden infolge von Untervergabe, Lieferverträgen und sonstigen Verträgen;

c)

„Arbeitnehmervertreter“ sind die Vertreter, die nach einzelstaatlichem Recht und/oder nach mitgliedsstaatlichen Gepflogenheiten vorgesehen sind;

d)

„Vereinbarungen“ sind Vereinbarungen, die auf der relevanten Ebene (europäischer, einzelstaatlicher, sektorbezogener, regionaler oder Unternehmensebene) zwischen Vertretern der Unternehmen oder ihrer Organisationen auf der einen Seite und Vertretern der Arbeitnehmer auf der anderen Seite abgeschlossen werden, die ermächtigt sind, nach einzelstaatlichem Recht oder nach mitgliedsstaatlichen Gepflogenheiten oder nach von den zuständigen Gewerkschaftsverbänden auf europäischer Ebene festgelegten Verfahren Tarifvereinbarungen abzuschließen.

e)

„Arbeitnehmer“ sind die Arbeitnehmer der Unternehmen, unabhängig von der Art des Arbeitsvertrags;

f)

„staatliche Stellen“ sind Einrichtungen der öffentlichen Verwaltung auf der relevanten Ebene, wie von den Mitgliedstaaten benannt, einschließlich lokale Arbeitsverwaltungen;

g)

„Umstrukturierung“ ist jede Veränderung, die in den Anwendungsbereich der Richtlinien über Massenentlassungen oder Betriebsübergang fällt;

h)

„Beschäftigungsfähigkeit“ ist die Fähigkeit des Arbeitnehmers, entsprechend seinen Qualifikationen, seiner Erfahrung und seiner Ausbildung einen Arbeitsplatz zu erhalten oder zu wechseln.

i)

„Anhörung und Beratung“ wird gemäß den einschlägigen europäischen und einzelstaatlichen Rechtsvorschriften in diesem Bereich definiert.

2.

Jeder Unionsrechtsakt sollte auf Unternehmen oder Unternehmensgruppen, sowohl in öffentlichem als auch privatem Eigentum, nach Unions- und nationalem Recht und/oder Tarifverträgen Anwendung finden, in jedem Fall aber auf die wichtigsten Umstrukturierungsmaßnahmen der Unternehmen und Unternehmensgruppen Anwendung finden, von denen entweder eine hohe Zahl von Arbeitnehmern oder ein hoher Prozentsatz der Beschäftigten in diesen Unternehmen innerhalb kurzer Frist betroffen sind.

Empfehlung 4: langfristige strategische Planung, Anpassungsfähigkeit und Beschäftigungsfähigkeit

1.

Jede Umstrukturierung wird in eine langfristige Strategie eingebunden, die darauf abzielt, die langfristige Nachhaltigkeit und Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens zu gewährleisten und zu stärken, um eine innovationsorientierte Kultur zu fördern, wobei sich gezeigt hat, dass Unternehmen in den meisten Fällen aufgrund unvorhergesehener Veränderungen der Marktbedingungen oder technologischer Entwicklungen zu Umstrukturierungen gezwungen sind.

2.

Eine langfristige Strategie umfasst wirtschaftliche Entwicklung sowie personelle, Beschäftigungs- und Qualifikationsziele, bei denen der Schwerpunkt auf die dauerhafte Weiterentwicklung der Qualifikationen und Fähigkeiten der Arbeitskräfte gelegt wird, damit die Wettbewerbsfähigkeit und die Nachhaltigkeit sowie die Anpassungsfähigkeit des Unternehmens verbessert und die Beschäftigungsfähigkeit der Arbeitnehmer erhöht werden, um den Wechsel von Arbeitnehmern zu erleichtern und ihre betriebsinterne und externe Mobilität zu erhöhen.

3.

Zu diesem Zweck legen die Mitgliedstaaten den Unternehmen nahe, dafür zu sorgen, dass jeder Arbeitnehmer Zugang zu Weiterbildung hat, um die Entwicklung der Arbeitsplätze in den Unternehmen zu antizipieren. Die Arbeitnehmer erkennen an, dass Bildung und lebenslanges Lernen notwendig sind, um ihre Beschäftigungsfähigkeit zu erhöhen und nehmen die einschlägigen Weiterbildungsangebote an.

4.

Die vorgeschlagenen Weiterbildungen stellen eine echte langfristige Investition dar, die unabhängig vom Alter des Arbeitnehmers ist. Es handelt sich insbesondere um den Bedarf in Spitzenindustriezweigen, im Bereich der neuen Informations- und Kommunikationstechnologien, des Übergangs zu einer grünen Wirtschaft oder im Bereich der Gesundheitsleistungen und im weiteren Sinne in den Sektoren, die am besten zur Umsetzung der Ziele der Strategie Europa 2020 geeignet sind.

Empfehlung 5: frühzeitige Erkennung des Bedarfs an Arbeitskräften und Qualifikationen

1.

Die Unternehmen konzipieren in Abstimmung mit den Vertretern der Arbeitnehmer mit dem Willen zur Verständigung unter Beachtung ihrer jeweiligen Rechte und Pflichten und gegebenenfalls mit den staatlichen Stellen und anderen wichtigen Akteuren Pläne zur Entwicklung von Humanressourcen, die auf ihre individuellen Umstände abgestimmt sind sowie Mechanismen für die Antizipierung und zukunftsgerichtete Planung in Bezug auf den Bedarf an Arbeitskräften und Qualifikationen.

2.

Zu diesem Zweck legen die Unternehmen in Zusammenarbeit mit den Vertretern der Arbeitnehmer und anderen wichtigen Akteuren Folgendes fest:

a)

Mechanismen für die langfristige Strategie des quantitativen und qualitativen Bedarfs an Arbeitskräften und Qualifikationen im Zusammenhang mit Innovations- und Entwicklungsstrategien, mit denen der vorhersehbaren positiven und negativen Entwicklung der Wirtschaft, der Beschäftigung und der beruflicher Fähigkeiten und Arbeitsbedingungen Rechnung getragen wird, sowie Mechanismen zur Ermittlung des aktuellen Qualifikationsstandes der einzelnen Arbeitnehmer;

b)

mehrjährige Pläne zur Entwicklung der Beschäftigung, der Qualifikationen und Arbeitsbedingungen in den wichtigsten Bereichen, zum Beispiel:

Identifizierung und frühzeitige Erkennung des Kompetenz- und Qualifikationsbedarfs;

Unterstützung bei der Schaffung einer Lernkultur, die den Arbeitnehmern dabei helfen soll, geeignete Weiterbildungsmaßnahmen zu absolvieren;

regelmäßige Bewertung der Fertigkeiten des Einzelnen, auf deren Grundlage individuelle Weiterbildungskonzepte ausgearbeitet werden;

regelmäßige Bewertungen der Arbeitsbedingungen, insbesondere in Bezug auf die Arbeitsorganisation;

individuelle Weiterbildungspläne mit quantitativen Zielvorgaben;

ein jährlicher Fortbildungsetat;

individuelle Fortbildungskonten;

Ausbildungsprogramme, sowohl intern als auch extern;

Urlaub zu Bildungszwecken;

besondere Fortbildungsmaßnahmen zum Umgang mit ermittelten Problemen.

3.

Jedem Arbeitnehmer wird eine bestimmte Zahl von Fortbildungsstunden pro Jahr angeboten; diese Zahl wird gesetzlich oder im Rahmen von Tarifvereinbarungen festgelegt. Der Fortbildungsbedarf sollte jedoch hauptsächlich über die Bewertung von Qualifikationen ermittelt werden, um festzustellen, ob die Beschäftigungsfähigkeit weiterhin gegeben ist.

4.

Der Fortbildungsbedarf der einzelnen Arbeitnehmer ist regelmäßig zu überprüfen, gegebenenfalls sind angemessene Fortbildungsmaßnahmen anzugeben.

5.

Die Bestimmungen der Absätze 1 bis 3 beziehen sich nicht auf Unternehmen und Arbeitnehmer, die unter eine Vereinbarung fallen, die auf einer relevanten Ebene mit relevanten Parteien zu den Verfahren über die Antizipierung von Qualifikationen oder Bewertung in Bezug auf den Bedarf an Arbeitskräften und Qualifikationen geschlossen wurde.

6.

Wann immer dies möglich und angemessen ist,

a)

konzipieren die Unternehmen die Mechanismen und Pläne gemäß Absatz 2 in enger Zusammenarbeit mit externen Akteuren, darunter regionalen Behörden, Hochschulen und sonstigen Anbietern im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung, Technologieinstituten;

b)

beteiligen sich die Unternehmen an externen Beobachtungsstellen, Partnerschaften, Netzwerken und sonstigen einschlägigen Initiativen in Bezug auf Beschäftigung und Qualifikationen in der jeweiligen Region und/oder im betreffenden Sektor, Innovationszentren und Entwicklungsagenturen;

7.

Die konkrete Umsetzung wird in einer Vereinbarung zwischen den betroffenen Parteien festgehalten.

8.

Abhängige Unternehmen werden von den gemäß Absatz 2 vorgesehenen Änderungen und Plänen in Kenntnis gesetzt. Auf ihre Arbeitnehmer können diese Mechanismen und Pläne auf Antrag des abhängigen Unternehmens Anwendung finden, das seinen Antrag damit begründet, dass diese Mechanismen und Pläne für dessen eigene Anpassung und Entwicklung notwendig oder sinnvoll sind. Dies schließt abhängige Unternehmen nicht davon aus, ihre eigenen Mechanismen zu entwickeln.

Empfehlung 6: frühzeitige Vorbereitung

1.

Außer in den Fällen, in denen die Umstrukturierung durch unvorhergesehene oder plötzlich auftretende Ereignisse ausgelöst wurde, geht jeder Umstrukturierung, insbesondere jener, die bedeutende negative Auswirkungen haben kann, eine angemessene Vorbereitung mit allen Beteiligten nach Maßgabe ihrer jeweiligen Zuständigkeiten voraus, mit dem Ziel, die wirtschaftlichen, gesellschaftlichen und lokalen Auswirkungen abzufedern.

2.

Umstrukturierungen werden im Allgemeinen durch außergewöhnliche Umstände aufgrund von Marktveränderungen oder technologischen Entwicklungen ausgelöst. Es liegt im Interesse aller Betroffenen, dass Geschäftsführung und Arbeitnehmer solche außergewöhnlichen Umstände bei deren Auftreten zeitnah auf der Grundlage rechtzeitiger und umfassender Anhörung und Unterrichtung nach Maßgabe der vorhandenen Unionsrechtsvorschriften erörtern.

3.

Alle vorgeschlagenen Umstrukturierungsmaßnahmen sind den Arbeitnehmervertretern zu übermitteln und umfassend darzulegen, um sie in die Lage zu versetzen, eine tiefgreifende Bewertung vorzunehmen und sich gegebenenfalls auf Anhörungen vorbereiten zu können.

4.

Diese Vorbereitung wird so bald wie möglich durchgeführt und beginnt, sobald die Notwendigkeit einer Umstrukturierung in Erwägung gezogen wurde, unter Berücksichtigung der Methoden und Verfahren, die für den Sektor, die Region oder gegebenenfalls die betreffende Gesellschaft ausgehandelt wurden. Außer in den außergewöhnlichen Umständen im Sinne des oben stehenden Absatzes 1 wird sie innerhalb einer Frist durchgeführt, die die gründliche Verständigung aller Beteiligten sowie die Annahme von Maßnahmen ermöglicht, mit denen die negativen wirtschaftlichen, gesellschaftlichen und lokalen Auswirkungen vermieden oder auf ein Mindestmaß reduziert werden können.

5.

Die lokalen Wirtschaftsakteure, insbesondere die Unternehmen und ihre Arbeitnehmer, die sich in einer Position der Abhängigkeit gegenüber des sich in der Umstrukturierung befindlichen Unternehmens befinden, sollten ebenfalls von Anfang an aktiv an über die vorgesehene Umstrukturierung informiert werden.

6.

Die Transparenz und die rechtzeitig erfolgende Information der Arbeitnehmer über die Lage der Unternehmen sind von entscheidender Bedeutung, um sie in die Umstrukturierung und die Prozesse der Antizipierung des Wechsels einzubeziehen. Die Beschäftigten müssen in einem frühen Stadium in die Gespräche einbezogen werden, damit sie sich an den Umstrukturierungsprozessen der Unternehmen beteiligen oder die mögliche Übernahme des Unternehmens im Falle einer Schließung planen können.

7.

Es wird verlangt, dass bei jeder Umstrukturierung vorrangig deren Auswirkung auf Entlassungen geprüft wird, verbunden mit einem klaren und eindeutigen Engagement der Unternehmen für die Arbeitsplätze.

Empfehlung 7: Unterrichtung und Anhörung bei betrieblichen Entscheidungen

1.

Jede Umstrukturierung, insbesondere jene, die negative Auswirkungen hinsichtlich des Verlusts von Arbeitsplätzen haben können, muss den relevanten Akteuren vor der Umsetzung von konkreten Maßnahmen frühzeitig mitgeteilt und begründet werden. Dies gilt unabhängig davon, ob die Umstrukturierung auf der Grundlage langfristiger strategischer Ziele und Erfordernisse oder kurzfristiger Sachzwänge erfolgen soll und ob die Entscheidung zur Umstrukturierung vom Unternehmen oder von einer das Unternehmen beherrschenden Gruppe getroffen wird.

2.

Die in Absatz 1 vorgesehenen Maßnahmen umfassen die Begründung der Wahl der in Betracht gezogenen Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele nach Prüfung anderer Optionen im Interesse aller Beteiligten.

3.

Die Unternehmen unterrichten die staatlichen Stellen und die Arbeitnehmervertreter auf der relevanten Ebene, insbesondere auf lokaler Ebene, rechtzeitig und von Anfang an und binden sie so viel wie möglich in die Umsetzung der Umstrukturierung ein.

4.

Die lokalen Wirtschaftsakteure, insbesondere die Unternehmen und ihre Arbeitnehmer, die sich in einer Position der Abhängigkeit gegenüber des sich in der Umstrukturierung befindlichen Unternehmens befinden, werden ebenfalls so bald wie möglich über die Umstrukturierung informiert.

5.

Diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmervertreter auf nationaler Ebene vergleichbar geregelt sind.

Empfehlung 8: Minimierung der betriebsinternen Kosten mithilfe eines Sozialplans

1.

Wenn die Umstrukturierung notwendig ist, ziehen die Unternehmen Entlassungen erst als letztes Mittel in Betracht, und nur dann, wenn sie alle anderen Möglichkeiten geprüft und Stützungsmaßnahmen ermittelt und wenn möglich durchgeführt haben.

2.

Die Unternehmen ziehen insbesondere alle entsprechenden Optionen als Alternativen zu Entlassungen in Betracht und treten mit internen und externen Akteuren in einen Dialog, um sie an der Lösungsfindung zu beteiligen, zum Beispiel:

a)

stufenweise Einführung von geplanten Maßnahmen;

b)

Verringerung der Arbeitsintensivierung;

c)

vorübergehende und/oder dauerhafte Arbeitszeitverkürzung oder Neuorganisation;

d)

Neuaushandlung der Arbeitsbedingungen;

e)

betriebsinterne oder externe Umsetzung innerhalb der Unternehmensgruppe oder auch anderer Unternehmen, die nicht zur selben Gruppe gehören;

f)

Insourcing externer Tätigkeiten;

g)

nach Konsultationen beschlossene Abgänge; und

h)

natürliche Abgänge.

3.

Wenn Entlassungen nicht vermieden werden können oder wenn sie Teil eines Pakets sind, das im Rahmen alternativer Lösungen durchgeführt wird, beteiligen sich die Unternehmen, unterstützt durch lokale Gebietskörperschaften und öffentliche/private Arbeitsverwaltungen, daran, den betroffenen Arbeitnehmern die Unterstützung anzubieten, die unter den gegebenen Umständen geeignet ist und die darauf abzielt, ihre Beschäftigungsfähigkeit zu erhöhen und ihnen dabei zu helfen, so schnell wie möglich und auf nachhaltige Weise auf den Arbeitmarkt zurückzukehren.

4.

Unbeschadet ihrer Verpflichtungen gemäß den europäischen und nationalen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten ziehen die Unternehmen die folgenden Beschäftigungsmaßnahmen in Betracht, soweit sich diese als nützlich erweisen oder die Auswirkungen der Umstrukturierung begrenzen:

Bereitstellung von Informationen an von Entlassung bedrohte oder betroffene Arbeitnehmer über den Arbeitsmarkt, ihre Rechte und die im Zuge der Umstrukturierung aushandelten Bedingungen;

Einrichtung von Umsetzungs- und/oder Mobilitätsstellen;

Aus- und Weiterbildung;

individuelle berufliche Beratung;

Unterstützung bei der Stellensuche, einschließlich bezahlter Freistellung zu diesem Zweck;

faire Ausgleichsleistungen;

Förderung der Gründung eigener Unternehmen und Genossenschaften sowie unterschiedlicher Formen der finanziellen Beteiligung;

Überwachung, Beobachtung und Beratung zur Vermeidung oder Reduzierung der nachteiligen physischen und psychosozialen Auswirkungen der Umstrukturierung sowohl auf gegebenenfalls entlassene als auch verbliebene Arbeitnehmer;

Recht auf Wiedereinstellung für entlassene Arbeitnehmer;

Förderung der Übertragung von Unternehmen, auch die Übertragung von Unternehmen an die Beschäftigten in Form einer Genossenschaft;

gegebenenfalls psycho-soziale Betreuung.

Empfehlung 9: Vereinbarungen über die Bewältigung von Umstrukturierungen

1.

Unternehmen und die Vertreter ihrer Arbeitnehmer handeln gegebenenfalls Tarifverträge zur Regelung der sich aus der vorgesehenen Umstrukturierung ergebenden Probleme aus.

2.

Die Bestimmungen der Empfehlungen 6 und 7 beziehen sich nicht auf Unternehmen und Arbeitnehmer, die unter eine Vereinbarung fallen, die auf relevanter Ebene und mit den relevanten Parteien über die Verfahren und Mechanismen zur Vorbereitung, sozial verantwortungsvollen Verwaltung und Minimierung der betriebsinternen Kosten der Umstrukturierung geschlossen wurde.

Empfehlung 10: Minimierung der externen wirtschaftlichen, gesellschaftlichen und ökologischen Kosten

1.

Wenn eine Umstrukturierung einschneidende lokale Auswirkungen hat, versuchen die Unternehmen, Komplementaritäten und Synergien zwischen ihren vorbereitenden Maßnahmen und den Maßnahmen aller anderen Beteiligten zu entwickeln, mit dem Ziel, die Wiederbeschäftigungsmöglichkeiten der Arbeitnehmer zu maximieren, um die wirtschaftliche, soziale und ökologische Umstellung zu fördern und neue, hochwertige Arbeitsplätze schaffende, nachhaltige wirtschaftliche Tätigkeiten auf umweltfreundliche Weise zu entwickeln, durch den Abschluss von Vereinbarungen zwischen Unternehmen des gleichen Wirtschaftszweigs oder der gleichen geografischen Region für die Wiederbeschäftigung von entlassenen Arbeitnehmern.

2.

Im Sinne von Absatz 1 informieren die Unternehmen die regionalen oder lokalen Behörden und sonstige wichtige Akteure über die entsprechend Empfehlung 8 ausgearbeiteten Maßnahmen. Sie beteiligen sich an und/oder leisten einen Beitrag zu speziellen Arbeitsgruppen oder Netzwerken, die auf regionaler oder sektoraler Ebene eingerichtet wurden, um die Auswirkungen der Umstrukturierung auf ein Minimum zu beschränken.

3.

Soweit erforderlich, konzipieren die Unternehmen in Übereinstimmung mit nationalen oder regionalen Bestimmungen Strategien zur Sanierung und/oder Umwidmung von Betriebsstätten, die aufgegeben werden sollen, und setzen diese in Form von Umweltmaßnahmen, zwecks Anziehung neuer Aktivitäten oder als Möglichkeit, einen Teil der verloren gehenden Arbeitsplätze aufzufangen, um.

4.

Die in Empfehlung 8 genannten Maßnahmen gelten so weit wie möglich für die Arbeitnehmer von Unternehmen, die abhängig sind. Abhängige Unternehmen und ihre Arbeitnehmer werden auf jeden Fall über solche Maßnahmen informiert, wenn solche Informationen für ihre eigene Anpassung und für die Bewältigung der Umstrukturierung in diesen Unternehmen notwendig oder nützlich sind.

Empfehlung 11: Unterstützung aus öffentlichen Mitteln

1.

Ferner stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Behörden und alle Organe in eigener Zuständigkeit die Hilfe oder Beratung gewähren, die zur Erleichterung und Unterstützung eines reibungslosen Verlaufs der Umstrukturierung erforderlich ist, damit ihre Auswirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt bleiben.

2.

Die staatlichen Stellen und Arbeitsverwaltungen auf den verschiedenen Ebenen greifen antizipierend und lenkend mit folgenden Maßnahmen ein:

a)

Förderung des Dialogs sowie der Koordinierung und Zusammenarbeit mit den externen Akteuren;

b)

Unterstützung der Antizipierung von Prozessen und insbesondere Umstrukturierungen mit dem Ziel, ihre wirtschaftlichen, gesellschaftlichen und Umweltauswirkungen abzufedern.

3.

Die staatlichen Stellen und Arbeitsverwaltungen unterstützen oder beraten in enger Zusammenarbeit mit den Organisationen der Sozialpartner auf der jeweiligen Ebene die Mechanismen für langfristige Planung und mehrjährige Pläne in Bezug auf den Bedarf an Arbeitsplätzen und Qualifikationen, die im Betrieb entwickelt werden, vor allem durch die Veranlassung einer Qualifikationsbeurteilung für alle betroffenen Arbeitnehmer.

4.

In Gebieten, die vom Strukturwandel betroffen sind, sorgen die staatlichen Stellen in enger Zusammenarbeit mit den Organisationen der Sozialpartner auf der jeweiligen Ebene gegebenenfalls für:

a)

Einsetzung ständiger Gremien, Netzwerke oder Beobachtungsstellen, um Änderungsprozesse zu antizipieren, und Durchführung unentgeltlicher Qualifikationsbeurteilungen, vorrangig für Arbeitnehmer mit mangelnder Beschäftigungsfähigkeit;

b)

Förderung territorialer Beschäftigungspakte, die auf die Schaffung von Arbeitsplätzen und Anpassung ausgerichtet sind, unter Berücksichtigung der lokalen Gegebenheiten der Kleinst- und Kleinunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen;

c)

Förderung oder Einführung von Mechanismen zur Erleichterung des Beschäftigungsübergangs, auch durch die Vernetzung von Unternehmen und den Austausch bewährter Verfahren;

d)

Durchführung von Schulungen für kleine und mittlere Unternehmen und deren Arbeitnehmer und Unterstützung des Dialogs und der Zusammenarbeit zwischen ihnen und großen Unternehmen;

e)

Förderung der regionalen Beschäftigung und der wirtschaftlichen, sozialen sowie ökologischen Umstellung.

f)

Förderung der technologischen Innovationsmöglichkeiten insbesondere im Rahmen der Verringerung der CO2-Emissionen.

Empfehlung 12: finanzielle Unterstützung

1.

Unbeschadet der sich aus Unionsrecht, einzelstaatlichem Recht oder mitgliedstaatlichen Gepflogenheiten ergebenden Verpflichtungen der Unternehmen stellen die staatlichen Stellen gegebenenfalls Finanzmittel und andere Hilfsmittel zur Unterstützung von Maßnahmen zur Förderung der Beschäftigungsfähigkeit von Arbeitnehmern bereit, die in Unternehmen beschäftigt sind, die sich in einer Umstrukturierung befinden, sofern diese Art der Unterstützung notwendig oder angemessen ist, damit sie schnell auf den Arbeitsmarkt zurückkehren können.

2.

Gemäß den Verordnungen über die Fonds der Union, insbesondere den EFRE und den ESF, können diese zur Unterstützung von integrierten Maßnahmen verwendet werden, mit denen Umstrukturierungen antizipiert und vorbereitet werden, sowie zur Unterstützung der Arbeitnehmer, damit sie sich zu den Zwecken gemäß Absatz 1 und 2 an den Wandel anpassen können.

3.

Unbeschadet jeglicher sich aus Unionsrecht oder einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten ergebenden Verpflichtungen der Mitgliedstaaten oder Arbeitgeber kann der EGF unter Einhaltung der für ihn geltenden Bestimmungen zur finanziellen Unterstützung bei der schnellen Wiedereingliederung entlassener Arbeitnehmer in die Beschäftigung nützlich sein.

Empfehlung 13: Benennung der relevanten staatlichen Stellen

Die Mitgliedstaaten benennen die staatlichen Stellen auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene, die für die Anwendung dieses Rechtsakts zuständig sind.

Empfehlung 14

1.

Die Unternehmen entwickeln Instrumente zur regelmäßigen Bewertung und Berichterstattung über ihre Umstrukturierungsmethoden, in Zusammenarbeit mit den Vertretern der Arbeitnehmer und gegebenenfalls mit den externen Organisationen, die an diesem Prozess beteiligt sind.

2.

Die Mitgliedstaaten arbeiten mit der Europäischen Stiftung für die Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen zusammen, indem sie statistische Informationen über Umstrukturierungen bereitstellen.

3.

Dieser Rahmen berührt nicht die aus dem EU-Recht resultierenden Rechte und Pflichten im Bereich der Mitbestimmung der Arbeitnehmer. Es bleibt den Mitgliedstaaten jedoch unbenommen, Vorschriften anzunehmen oder beizubehalten, die im Hinblick auf die Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes günstiger sind.

4.

Dieser Rahmen berührt nicht die Verpflichtungen im Bereich des Arbeitsschutzes im Zusammenhang mit Ausgleichszahlungen bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses. Die Durchführung darf unter keinen Umständen einen Grund zur Rechtfertigung einer Senkung des allgemeinen Schutzniveaus für Arbeitnehmer vor Diskriminierung darstellen, das bereits von den Mitgliedstaaten geboten wird.

5.

Jeder Mitgliedstaat trägt dafür Sorge, dass Unternehmen in bestimmten Fällen und gemäß den nach einzelstaatlichen Rechtsvorschriften festgelegten Bedingungen und Einschränkungen nicht verpflichtet sind, Informationen weiterzuleiten, wenn diese Informationen nach objektiven Kriterien ihre Funktionsfähigkeit beeinträchtigen oder ihnen zum Nachteil gereichen würden. Ein Mitgliedstaat kann festlegen, dass eine solche Ausnahmegenehmigung vorheriger administrativer oder gerichtlicher Zustimmung bedarf.

6.

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Arbeitnehmervertreter und alle anderen Personen, die Zugang zu Informationen haben, die ihnen ausdrücklich infolge dieser Rechtsakte erteilt wurden, nicht befugt sind, diese Informationen offenzulegen, wenn sie auf der Grundlage der Vertraulichkeit gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Praktiken übermittelt wurden.

7.

Die Mitgliedstaaten sollten Unternehmen, die das Unionsrecht nicht einhalten, von staatlichen Beihilfen aus den einzelstaatlichen Haushalten ausnehmen.

8.

Unbeschadet des Absatzes 7 schließt nichts die Verwendung von Mitteln aus dem Gesamthaushalt der Europäischen Union und aus den einzelstaatlichen Haushalten zum unmittelbaren Vorteil der Arbeitnehmer der in diesem Absatz genannten Unternehmen aus.


30.12.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 440/38


P7_TA(2013)0006

EU-Strategie für das Horn von Afrika

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Januar 2013 zu der EU-Strategie für das Horn von Afrika (2012/2026(INI))

(2015/C 440/06)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 10. Mai 2012 zur Hochseepiraterie (1),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. Januar 2009 zur Lage am Horn von Afrika (2),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 10. März 2010 zum Jahresbericht 2008 über die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (3),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 11. Mai 2011 zum Jahresbericht 2009 über die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (4),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12. September 2012 zum Jahresbericht des Rates an das Europäische Parlament über die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (5),

in Kenntnis der Schlussfolgerungen des Rates vom 14. November 2011 zum Horn von Afrika und insbesondere in Kenntnis des im Anhang dazu enthaltenen Strategischen Rahmens,

unter Hinweis auf die Europäische Sicherheitsstrategie und das an den Europäischen Rat gerichtete Papier der Hohen Vertreterin und der Kommission vom 14. März 2008 mit dem Titel „Klimawandel und internationale Sicherheit“,

unter Hinweis auf den Schlussbericht der Wahlbeobachtungsmission der Europäischen Union über die Wahlen in Äthiopien vom 23. Mai 2010,

unter Hinweis darauf, dass 825 Mitglieder der Nationalen Verfassunggebenden Versammlung am 1. August 2012 eine Verfassung für Somalia angenommen haben; unter Hinweis darauf, dass am 11. September 2012 als Teil des Übergangsprozesses die demokratische Wahl eines neuen somalischen Präsidenten stattfand;

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 1. Dezember 2011 und vom 23. Juli 2012 zur Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik,

unter Hinweis auf die Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen zur Lage in Somalia, insbesondere auf die Resolution 2067(2012),

unter Hinweis auf die Mission der Afrikanischen Union in Somalia (AMISOM), ihr strategisches Konzept vom 5. Januar 2012 zum Aufbau einer Präsenz in den vier Sektoren und die Resolution 2036/2012 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen, in der die Afrikanische Union aufgefordert wird, die Personalstärke der AMISOM von 12 000 auf höchsten 17 731 Uniformierte — Soldaten und Angehörige speziell geschulter Polizeieinheiten — zu erhöhen,

der unter Hinweis auf die Resolution 1820(2008) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen zu Frauen, Frieden und Sicherheit,

unter Hinweis auf den UN-Bericht vom 25. Januar 2011 und die darin von Jack Lang, Sonderberater des Generalsekretärs der Vereinten Nationen zu Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Piraterie vor der Küste Somalias, formulierten 25 Vorschläge; unter Hinweis auf die einschlägigen Folgeberichte von Jack Lang, einschließlich des Berichts vom 15. Juni 2011 über die Modalitäten für die Errichtung von Sondergerichten in Somalia zur Bekämpfung der Piraterie und des Berichts des Generalsekretärs vom 20. Januar 2012 über Sondergerichte zur Bekämpfung der Piraterie in Somalia und anderen Staaten in der Region,

unter Hinweis auf die gemeinsame Strategie EU-Afrika,

gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten sowie der Stellungnahme des Entwicklungsausschusses (A7-0408/2012),

A.

in der Erwägung, dass das Horn von Afrika eine der Regionen in der Welt mit der größten Nahrungsmittelunsicherheit ist und dass Millionen von Menschen, die in der Region leben, unterernährt und von Hunger bedroht sind; unter Hinweis darauf, dass mehrere Länder dieses geographischen Gebiets zu denen mit dem weltweit niedrigsten Standard bei der Gesundheitsversorgung gehören; in der Erwägung, dass das Horn von Afrika außerdem zu den ärmsten Regionen der Welt und den Regionen gehört, in denen das Fehlen staatlicher Strukturen besonders gravierend ist; in der Erwägung, dass insbesondere die menschliche Unsicherheit und die Ernährungsunsicherheit die akuten humanitären Krisen in der Region verschlimmern; unter Hinweis darauf, dass die internationale Gemeinschaft bei der Aufgabe versagt hat, die menschliche Sicherheit, die Dürre und den Hunger in der Region auf präventive Weise anzugehen;

B.

unter Hinweis darauf, dass die Region auf eine lange Geschichte voller Konflikte zurückblickt und dass eine Wechselwirkung zwischen Konflikten, Armut und Unterentwicklung besteht; in der Erwägung, dass eine nachhaltige Entwicklung nicht in einem von Spannungen, bewaffneten Auseinandersetzungen und instabilen staatlichen Einrichtungen geprägten Umfeld verwirklicht werden kann, während gleichzeitig Armut und Unterentwicklung als Konflikt auslösende Faktoren wirken; unter Hinweis darauf, dass der Klimawandel die Lage am Horn von Afrika, wo bereits häufiger verheerende Dürreperioden auftreten, wahrscheinlich weiter verschärfen wird;

C.

unter Hinweis darauf, dass die anhaltende Instabilität am Horn von Afrika Folgen für die Sicherheit der Nachbarstaaten und des gesamten Kontinents hat und aufgrund des Vorhandenseins von terroristischen Netzwerken in der Region auch die Sicherheit anderer Regionen — z. B. Europas, der arabischen Halbinsel und Südasiens — beeinträchtigen kann;

D.

in der Erwägung, dass der Teufelskreis von Unsicherheit, Instabilität, Armut und schlechter Regierungsführung nur mit einem umfassenden und ganzheitlichen Ansatz, der auf die nachhaltige Entwicklung der Länder der Region abzielt, erfolgreich und effizient angegangen werden kann; in der Erwägung, dass das Horn von Afrika den Beweis für die Wechselwirkung von Entwicklung und Sicherheit liefert, da es sich um eine Region handelt, in der kriminelle Aktivitäten, vor allem Terrorismus und Piraterie, als Folge extremer Armut und schlechter Regierungsführung bzw. aufgrund des Fehlens zentralstaatlicher Strukturen einen fruchtbaren Nährboden finden;

E.

unter Hinweis darauf, dass unter drei Gesichtspunkten ein europäisches und weiter gefasstes internationales Interesse an der Sicherheitslage am Horn von Afrika besteht: zum Ersten die Bedrohung durch den internationalen Terrorismus und die Weiterleitung der aus Piraterie und Entführungen stammenden Finanzmittel an terroristische Organisationen; zum Zweiten die wirtschaftliche Bedrohung des internationalen Handels und die Notwendigkeit, die sichere Durchfahrt der Schiffe zu erleichtern, und zum Dritten die notwendige Unterstützung der Vereinten Nationen bei der Verwirklichung ihrer Ziele, z. B. beim Schutz der im Auftrag des Welternährungsprogramms in der Region verkehrenden Schiffe;

F.

unter Hinweis darauf, dass sich das Engagement der EU für die Region sowohl auf deren geostrategische Bedeutung als auch auf den Wunsch stützt, den Menschen am Horn von Afrika Hilfestellung zu leisten und sie aus der Armut zu befreien; in der Erwägung, dass sich die EU zu diesem Zweck und zur Verwirklichung eines dauerhaften Friedens verpflichtet hat, Bemühungen sowohl auf regionaler Ebene — z. B. über die IGAD (die zwischenstaatliche Entwicklungsbehörde) und die Afrikanische Nation — als auch auf nationaler Ebene zur Konsolidierung von Frieden und Gerechtigkeit auf der Grundlage der Grundsätze der Integration, der Rechtsstaatlichkeit und der Achtung der Menschenrechte zu unterstützen;

G.

in der Erwägung, dass die IGAD weiterhin ein unzureichend entwickeltes Instrument für die Förderung von Zusammenarbeit, Integration und Sicherheit auf regionaler Ebene ist; unterstreicht das Erfordernis, dass die IGAD ein zentraler Bestandteil der politischen und sicherheitspolitischen Architektur am Horn von Afrika sowie bei der Konfliktverhütung und der politischen und wirtschaftlichen Integration in der Region sein muss mit Blick auf das Ziel, die Länder der Region zu einer gemeinsamen politischen und wirtschaftlichen zu Agenda verpflichten und sie in ihr zu verankern;

H.

unter Hinweis darauf, dass ein ununterbrochener Gürtel der Unsicherheit und Instabilität, der vom Atlantik bis zum Indischen Ozean reicht, auch dem Drogenhandel im Südatlantik sowie in Lateinamerika und in der Karibik und ebenso dem Waffen- und Menschenhandel neue Nahrung geben würde und dass neue Handelsrouten eröffnet und Möglichkeiten geschaffen würden, Drogen sowohl nach Europa als auch auf die Arabische Halbinsel zu schmuggeln;

I.

in der Erwägung, dass die Konkurrenz unter den Staaten der Region um natürliche Ressourcen, insbesondere fossile Brennstoffe und Wasser, und die Konkurrenz um Infrastrukturen für den Zugang von Öl und Gas produzierenden Ländern zu Häfen sowie um den Zugang zum Meer für Binnenstaaten die Spannungen in der Region weiter anheizen und zu chronischer Instabilität führen könnten;

J.

in der Erwägung, dass eine langfristige und tragbare Stabilität am Horn von Afrika nur auf der Grundlage starker und rechenschaftspflichtiger demokratischer Institutionen, der Rechtsstaatlichkeit und der Achtung der Menschenrechte, insbesondere des Rechts auf freie Meinungsäußerung, und auf besseren wirtschaftlichen Aussichten für die Gesellschaft insgesamt aufgebaut werden kann;

K.

unter Hinweis auf die wichtige Aufgabe, aktiv Zonen der Stabilität in der Region zu fördern, gegen die Armut vorzugehen und die wirtschaftliche Wiederbelebung zu unterstützen, um auf diese Weise zum Wiederaufbau gescheiterter Staaten beizutragen; unter Hinweis darauf, dass es keine Sicherheit ohne Entwicklung und keine Entwicklung ohne Sicherheit geben kann;

L.

in der Erwägung, dass die von der Al-Shabaab-Miliz ausgelösten gewaltsamen Unruhen, das Fehlen zentralstaatlicher Strukturen in Somalia, die Bedrohung aufgrund der anhaltenden Piraterie vor der Küste Somalias, die Spannungen und die Gefahr eines Konflikts zwischen Sudan und Südsudan, die konfliktträchtigen Regionen Abiyei und Darfur, der politische Übergang in Äthiopien nach dem Tod von Premierminister Meles Zenawi, die Spannungen zwischen Äthiopien und Eritrea und Somalia, die Spannungen zwischen Eritrea und Dschibuti sowie die terroristischen Aktivitäten der Lord’s Resistance Army (LRA) allesamt dazu beitragen, dass das Horn von Afrika eine der konfliktträchtigsten Regionen in der Welt ist, und damit unermessliches Leiden, die interne Vertreibung von Menschen, die Verschlimmerung von humanitären Krisen und die Behinderung einer nachhaltigen sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung sowie demokratischer und rechtsstaatlicher Verhältnisse zur Folge hat;

M.

unter Hinweis darauf, dass in dem Maße, wie bei der Bekämpfung der Al-Shabaab in Somalia zunehmend Fortschritte erzielt werden, ein zunehmendes Risiko besteht, dass sich terroristische Aktivitäten und die Destabilisierung in andere Teile Somalias oder noch weiter in Teile Afrikas verlagern können, die vorher nicht betroffen waren;

N.

in der Erwägung, dass die anhaltende politische Instabilität und der fortdauernde Konflikt in Somalia praktisch jegliche Aussichten auf eine nachhaltige wirtschaftliche Entwicklung in der Region zunichte gemacht haben; in der Erwägung, dass die fehlende Aussicht der Bevölkerung, insbesondere der jungen Menschen, auf ein stabiles und demokratisches Umfeld und die wirtschaftliche Perspektivlosigkeit in Verbindung mit dem Fehlen von Demokratie, Rechtsstaatlichkeit sowie den nicht vorhandenen zentralstaatlichen Strukturen und dem Mangel an menschlicher Sicherheit einen fruchtbaren Nährboden für kriminelle Machenschaften einschließlich Piraterie und Drogenschmuggel bilden, auf dem terroristische Gruppierungen wie Al-Shabaab gedeihen; in Erwägung der grundlegenden Notwendigkeit, solche Themen auf umfassende Weise anzugehen und dabei auf sämtlichen Instrumenten des auswärtigen Handelns der EU aufzubauen, und alle etwaigen Maßnahmen durch die Einsetzung von somalischen Sondergerichten zur Aburteilung der Piraterie zu vervollständigen, sobald in Somalia tragfähige staatliche Strukturen geschaffen worden sind;

O.

unter Hinweis darauf, dass es der Föderalen Übergangsregierung Somalias nicht gelungen ist, eine stabile und integrationsfördernde Verwaltung zu schaffen, die imstande ist, den Konsens unter ihren verschiedenen ethnischen und politischen Bestandteilen zu fördern; unter Hinweis darauf, dass die neue Regierung Somalias uneingeschränkt von der internationalen Gemeinschaft unterstützt werden muss, damit sie die Verantwortung für die Herausforderungen, mit denen Somalia konfrontiert ist, übernehmen und wieder eine nachhaltige politische, demokratische, ethnische und soziale Stabilität herstellen kann;

P.

in der Erwägung, dass sich Fischereifahrzeuge aus vielen Ländern das Chaos in Somalia zunutze gemacht haben, um seit 1990 in der somalischen 200-Seemeilen-Zone zu fischen, wodurch sie die Lebensgrundlagen der somalischen Fischer beeinträchtigen,

Q.

unter Hinweis darauf, dass nach Angaben des UNHCR über eine Million somalische Flüchtlinge verstreut über das gesamte Horn von Afrika — überwiegend in Kenia und Äthiopien — leben und es innerhalb Somalias 1,3 Millionen Vertriebene gibt; in der Erwägung, dass die internen Konflikte, der Terror der Al-Shabaab-Milizen und aufeinanderfolgende Dürrekrisen die Hauptursachen für das Phänomen des Exodus und die Vertreibung von Menschen in Somalia sind und mit spürbaren Folgen für die gesamte Region einhergehen;

R.

in der Erwägung, dass am 20. August 2012 am Horn von Afrika zwei Ereignisse stattfanden, die für die Region von großer Bedeutung sind: zum einen der Tod des Premierministers von Äthiopien, Meles Zenawi, und zum anderen die Konstituierung des ersten offiziellen Parlaments Somalias in über zwei Jahrzehnten; unter Hinweis darauf, dass die Konstituierung eines neuen Parlaments und die Wahl von Hassan Scheich Mohamud zum Präsidenten Somalias am 10. September 2012 einen historischen Augenblick und einen wichtigen Schritt zur Verbesserung von Frieden und Sicherheit dargestellt und den Nachweis erbracht haben, dass die Lage in Somalia nicht irreversibel ist;

S.

in der Erwägung, dass Äthiopien, Dschibuti, Kenia und Uganda militärische und politische Unterstützung bei den Bemühungen um die Stabilisierung der Region — insbesondere durch die die Mission der Afrikanischen Union in Somalia (AMISOM) — geleistet haben und sich auf diese Weise darum bemühen, dass eine tragfähige Lösung für die Sicherheit und Stabilität in der Region unter der Verantwortung und Führung Afrikas mit der aktiven Hilfe der internationalen Gemeinschaft gefunden werden kann; in der Erwägung, dass die Afrikanische Union ein wertvoller Partner für Frieden und Stabilität in der Region ist;

T.

in der Erwägung, dass die Sicherheitslage und die militärische Lage Somalias weiterhin gefährlich sind und unberechenbar bleiben; in der Erwägung, dass es der Mission AMISOM gelungen ist, die islamistische Miliz Al-Shabaab zurückzudrängen, und dass in Baidoa 100 Soldaten stationiert wurden; in der Erwägung, dass Kenia vor Kurzem militärisch in Süd-Zentral-Somalia interveniert hat, die Al-Shabaab-Miliz jedoch nicht entscheidend schlagen konnte; in der Erwägung, dass im Februar 2012 Truppenteile der äthiopischen Armee in die Regionen Hiraan und Bay einmarschiert sind; in der Erwägung, dass die äthiopischen Streitkräfte und der Föderalen Übergangsregierung treue Milizen Berichten von Human Rights Watch zufolge für Verstöße gegen die Menschenrechte, Folter, willkürliche Verhaftungen, Massenhinrichtungen und widerrechtliche Vergeltungsschläge gegen Zivilisten verantwortlich sind; in der Erwägung, dass die UN-Gruppe zur Überwachung von Sanktionen dem Nachbarland Eritrea vorwirft, Al-Shabaab mit Waffenlieferungen, Ausbildung und finanzieller Hilfe zu unterstützen und damit gegen das Waffenembargo der Vereinten Nationen zu verstoßen;

U.

in der Erwägung, dass ein Ende der Krise in Somalia zum einen von der Stabilität abhängt, die mit den Operationen der Afrikanischen Union im Land geschaffen wird, und zum anderen nur durch die Bewahrung und Unterstützung der sozialen und politischen Stabilität herbeigeführt werden kann, was bedeutet, dass den an den militärischen Operationen beteiligten Parteien auch eine große Verantwortung bei der Unterstützung der örtlichen Behörden unter Einsatz aller erforderlichen Mittel während des Zeitraums im Anschluss an die Einstellung der militärischen Operationen zukommen wird;

V.

in der Erwägung, dass internationale Militäraktionen allein niemals zu Sicherheit, Stabilität und dauerhaftem Frieden führen können, wenn sie nicht mit Programmen zur Förderung einer demokratischen Entwicklung einhergehen;

W.

unter Hinweis darauf, dass der Tod des äthiopischen Premierministers Meles Zenawi tiefgreifende nationale und regionale Auswirkungen haben und eine Chance für die neue Führung schaffen kann, politische Freiräume zu öffnen, repressive Gesetze aufzuheben und einen allumfassenden politischen Dialog mit dem Ziel eines demokratischen Übergangs einzuleiten; in der Erwägung, dass eine auf breiter demokratischer Grundlage gewählte Regierung in Äthiopien der einzige Weg ist, um der Verbreitung von Instabilität, Radikalismus und Unruhe im Land, die die Rolle Äthiopiens bei der Bekämpfung des Terrorismus bedrohen, vorzubeugen;

X.

in der Erwägung, dass die FDRPE bei den Parlamentswahlen im Mai 2010 von den 547 zu besetzenden Sitzen 545 auf sich vereinigen konnte, was die Wahlbeobachtungsmission der EU zu der Aussage führte, dass die Wahlen den internationalen Standards nicht genügten;

Y.

in der Erwägung, dass Äthiopien von den Vereinigten Staaten und der Europäischen Union mehr Außenhilfe erhält als jedes andere afrikanische Land;

Z.

unter Hinweis darauf, dass Eritrea nach zwanzig Jahren Unabhängigkeit unter der Regierung von Präsident Isaias Afewerki eines der repressivsten und abgeschottetsten Länder in der Welt ist und eine äußerst schlechte Menschenrechtsbilanz aufweist, zu der die Inhaftierung, die Folter und die Tötung von Bürgern des Landes gehören; unter Hinweis darauf, dass der UN-Menschenrechtsrat am 5. Juli 2012 eine Resolution angenommen hat, in der die anhaltenden, weit verbreiteten und systematischen Verstöße gegen die Menschenrechte durch die eritreischen Regierungsstellen, die schwerwiegenden Einschränkungen der Meinungs- und Ausdrucksfreiheit sowie die Zwangsrekrutierung von Bürgern für einen unbegrenzten Zeitraum nachdrücklich verurteilt werden, und außerdem einen Sonderberichterstatter zur Lage der Menschenrechte in Eritrea mit dem Ziel benannt hat, die Isolation des Landes zu durchbrechen und Menschenrechtsverletzungen zu ermitteln und darüber Bericht zu erstatten; in der Erwägung, dass sich der schwedisch-eritreische Bürger Dawit Isaak seit 11 Jahren in Eritrea ohne Gerichtsverfahren in Isolationshaft befindet;

Aa.

in der Erwägung, dass die Präsidenten Sudans und Südsudans am 26. September 2012 ein lange erwartetes Kooperationsabkommen unterzeichnet haben, das die Wiederaufnahme der Öllieferungen aus dem Süden durch den Norden, die Entmilitarisierung der Pufferzone entlang der Grenze, die Wiederaufnahme des grenzüberschreitenden Handels und die Bewegungsfreiheit für Bürger beider Seiten ermöglicht; in der Erwägung, dass die beiden Länder noch eine Einigung über den Status von Abiyei und anderen umstrittenen Gebieten erzielen müssen;

Ab.

unter Hinweis darauf, dass Südsudan mit schwerwiegenden politischen, wirtschaftlichen und sicherheitsspezifischen Herausforderungen konfrontiert ist, insbesondere der Gewalt zwischen den verschiedenen Volksgruppen und dem Fehlen solider Regierungsstrukturen; unter Hinweis darauf, dass die im März 2012 als Reaktion auf gewaltsame Auseinandersetzungen zwischen verschiedenen ethnischen Gruppen im Bundesstaat Jonglei eingeleitete Abrüstung der Zivilbevölkerung, die sogenannte „Operation Wiederherstellung des Friedens“, Berichten zufolge zu Übergriffen von Angehörigen der Streitkräfte gegen die Zivilbevölkerung führte;

Ac.

in der Erwägung, dass der Frieden in der Region Darfur im Westen des Sudan und in den im Süden gelegenen Bundesstaaten Südkordofan und Blauer Nil weiter auf sich warten lässt; in der Erwägung, dass Menschenrechtsorganisationen weiterhin über willkürliche Bombenangriffe der Regierungsstreitkräfte in von Zivilpersonen bewohnten Gebieten, außergerichtliche Tötungen, willkürliche Verhaftungen, Massenplünderungen und die Zerstörung von Eigentum berichten; unter Hinweis darauf, dass die anhaltende Gewalt eine dauerhafte und besorgniserregende humanitäre Krise ausgelöst hat;

Ad.

in der Erwägung, dass der Zugang zur Bevölkerung weiterhin eines der größten Probleme in den Ländern am Horn von Afrika darstellt, um auf die humanitäre Notsituation reagieren zu können;

Ae.

in der Erwägung, dass die Kommission beabsichtigt, den Gesamtbetrag der humanitären Hilfe, die der unter der Trockenheit in den Ländern am Horn von Afrika leidenden Bevölkerung gewährt wird, auf 158 Mio. EUR aufzustocken;

Af.

in der Erwägung, dass sich die wichtigsten Mitgliedstaaten der Afrikanischen Union auf der internationalen Geberkonferenz in Addis Abeba verpflichtet haben, einen Betrag von fast 350 Mio. Dollar zugunsten der von der Dürre betroffenen Länder freizugeben;

Ag.

in der Erwägung, dass die Region am Horn von Afrika und vor allem Somalia infolge der Dürre von einer schweren Hungersnot und in der Folge von einer schweren humanitären Krise betroffen waren, unter der über 12 Millionen Menschen in der Region und über 7,5 Millionen Menschen in Somalia zu leiden hatten; in der Erwägung, dass infolge der Hungersnot nicht nur viele Menschen, vor allem Kinder, starben, sondern auch gewaltige Flüchtlingsströme in die Nachbarstaaten Kenia und Äthiopien aufbrachen; in der Erwägung, dass die Kommission die Mittel für humanitäre Hilfe von 9 Mio. EUR im Jahr 2008 auf 46 Mio. EUR im Jahr 2009 aufgestockt hat, dass sie die Hilfsleistungen anschließend aber auf 35 Mio. EUR im Jahr 2010 und 30 Mio. EUR im Jahr 2011 zurückgefahren hat; unter Hinweis darauf, dass sie anschließend den Mittelbetrag — allerdings erst im Anschluss an die verheerende Dürre im Sommer 2011 — auf 77 Mio. EUR aufgestockt hat;

Ah.

unter Hinweis darauf, dass eine beträchtliche Verbesserung der humanitären Lage am Horn von Afrika mit allen anderen Zielen verknüpft sein wird, die von der Union in der Region verfolgt werden, und dass bei einer nachhaltigen Beilegung der verschiedenen Konflikte, von denen die Region heimgesucht wird, deshalb den Bedürfnissen der Vertriebenen, der anhaltenden Flüchtlingskrise und ihren Ursachen einschließlich der strukturbedingten Ernährungsunsicherheit, gewaltsamen Auseinandersetzungen und dem Klimawandel Rechnung getragen werden muss, wobei außerdem den anfälligsten Bevölkerungsgruppen wie Frauen und Kindern besondere Aufmerksamkeit zu widmen ist;

Ai.

in der Erwägung, dass zu den bedeutenden Gebern und politischen Akteuren in der Region nicht nur die traditionellen politischen und entwicklungspolitischen Akteure wie die EU, die Vereinigten Staaten von Amerika und internationale Organisationen wie die Vereinten Nationen (UN) und die Weltbank gehören, sondern auch die Türkei, Ägypten, die Mitgliedstaaten des Golf-Kooperationsrates (insbesondere Katar) und die Organisation für Islamische Zusammenarbeit; unter Hinweis darauf, dass China eine Schlüsselrolle bei der Förderung der Entwicklung von Infrastrukturen und von wirtschaftlichen Kapazitäten am Horn von Afrika übernommen hat, indem es Ad-hoc-Darlehen zu günstigen Bedingungen bereitstellt, die nicht davon abhängig gemacht werden, dass die betreffenden Länder effektive Reformen durchführen, und häufig der Beweggrund für einen privilegierten Zugang zu den natürlichen Ressourcen und den Zugang zum Markt des betreffenden Landes sind;

Aj.

in der Erwägung, dass die EU der wichtigste Geber internationaler Unterstützung und humanitärer Hilfe am Horn von Afrika ist und dass sie zur Entwicklung und zur Sicherheit der Region sowohl zu Lande als auch zu Wasser beiträgt;

Ak.

in der Erwägung, dass die Schaffung eines sicheren Umfelds für Handel und Verkehr der wichtigste Weg zur Stabilisierung und zur Entwicklung in der Region — zu Lande wie zur See — ist;

Al.

in der Erwägung, dass der Verkauf von illegalem Elfenbein zu einer der wichtigsten Einnahmequellen für Milizen wie die Al-Shabaab sowie für die offiziellen Streitkräfte geworden ist, was auch auf eine beträchtliche Zunahme der Nachfrage aus den asiatischen Ländern zurückzuführen ist; unter Hinweis darauf, dass Angaben der CITES zufolge die Elefantenwilderei die schlimmsten Ausmaße seit einem Jahrzehnt erreicht hat und bei den gemeldeten Beschlagnahmungen von Elfenbein die höchsten Werte seit 1989 verzeichnet werden;

Am.

in der Erwägung, dass einem Bericht des Umweltprogramms der Vereinten Nationen (UNEP) zufolge große Mengen an widerrechtlich verbrachten Ladungen giftiger Abfälle, die Schadstoffe an die Umwelt abgeben, entlang der Küste Somalias versenkt wurden und dabei die Gesundheit der Anwohner bzw. der Umweltschutz in eklatanter Weise missachtet wurden, in der Erwägung, dass nach Informationen des gleichen Berichts diese auf See versenkten Abfälle zum Teil aus der EU stammen und in flagranter Missachtung der Menschenrechte der menschlichen Gesundheit und der Umwelt in der Region irreversiblen Schaden zufügen,

An.

in der Erwägung, dass in der Region alle acht Millenniums-Entwicklungsziele gegenwärtig hinter den Zielvorgaben zurückbleiben und dass in den drei bis zum Zieldatum 2015 verbleibenden Jahren gewisse Fortschritte nur dann erzielt werden können, wenn der feste politische Willen an den Tag gelegt wird;

Ao.

in der Erwägung, dass irrationale Verhaltensweisen und die Erscheinungsformen des politischen Extremismus ihren Nährboden in Elend bzw. Hungersnöten finden; unter Hinweis darauf, dass vierzehn Monate nach der offiziellen Ausrufung der ersten Hungersnot des 21. Jahrhunderts am Horn von Afrika durch die Vereinten Nationen eine relative Verbesserung der humanitären Lage zu verzeichnen ist, die Lage jedoch weiterhin kritisch bleibt;

Ap.

in der Erwägung, dass es im Hinblick auf Fortschritte bei der Verringerung der Armut am Horn von Afrika aufgrund der Nahrungsmittel- und Brennstoffkrise mit der weltweiten Wirtschafts- und Finanzkrise und der Auswirkungen des Klimawandels Rückschläge gegeben hat;

Aq.

in der Erwägung, dass im März 2012 nach Schätzungen der FAO über acht Millionen Menschen am Horn von Afrika auf Hilfe angewiesen waren (davon 3,2 Millionen in Äthiopien, 2,5 Millionen in Somalia, 2,2 Millionen in Kenia und 180 000 in Dschibuti); ferner in der Erwägung, dass die Region im Jahre 2011 unter der schwersten Dürre seit 60 Jahren litt, die über 13 Millionen Personen betraf, und hunderttausende ihre Häuser verlassen mussten und Zehntausende starben;

Ar.

in der Erwägung, dass die Tätigkeit des Internationalen Strafgerichtshofes am Horn von Afrika, mit der die Täter vor Gericht gebracht werden sollen und Straflosigkeit bekämpft werden soll, von bestimmten Ländern in der Region behindert wird;

As.

in der Erwägung, dass die UNICEF zur Fortsetzung ihrer Tätigkeit der humanitären Hilfe sowie für Investitionen in die Wiederherstellung der Widerstandsfähigkeit in Somalia, Kenia und Äthiopien für 2012 einen Betrag von 273 US-Millionen Dollar braucht, von denen die Organisation bis Ende Juli erst 33 % erhalten hatte;

Allgemeiner Rahmen

1.

begrüßt die EU-Strategie für das Horn von Afrika und insbesondere ihren umfassenden Ansatz, der darin besteht, die Sicherheits- und Stabilitätsprobleme anzugehen, indem rechtstaatliche Grundsätze in Kraft gesetzt werden und ordnungsgemäße Gerichtsverfahren sichergestellt werden, wozu funktionsfähige Mechanismen und Verfahren auf dem Gebiet der Strafverfolgung sowie ein unabhängiges Justizsystem gehören müssen, und gleichzeitig die zugrunde liegenden Ursachen anzugehen; insbesondere durch entwicklungspolitische und humanitäre Strategien, die sich auf klare Zielvorgaben stützen; fordert die uneingeschränkte Umsetzung des strategischen Rahmens der EU für das Horn von Afrika und unterstützt ihre auf den folgenden fünf Pfeilern beruhende Strategie:

(i)

Schaffung demokratischer, starker und rechenschaftspflichtiger politischer Strukturen in allen Ländern des Horn von Afrikas;

(ii)

Zusammenarbeit mit den Ländern der Region und mit regionalen und internationalen Akteuren und Organisationen zur Lösung von Konflikten, auch durch ein Herangehen an ihre Grundursachen;

(iii)

Gewährleistung, dass die bestehende Unsicherheit in der Region nicht die Sicherheit anderer Nachbarstaaten oder anderer Regionen oder Länder gefährdet;

(iv)

Unterstützung der Bemühungen um Förderung des Wirtschaftswachstums und die Verringerung der Armut;

(v)

Unterstützung der regionalen politischen und wirtschaftlichen Zusammenarbeit;

unterstreicht die Bedeutung einer Förderung des nachhaltigen Wirtschaftswachstums in der Region und der Verringerung der Armut durch Eingehen auf die Grundbedürfnisse der Menschen;

2.

unterstreicht, dass eine nachhaltige Lösung für die Vielfalt von Konflikten in der Region nur dann erfolgreich herbeigeführt werden kann, wenn damit die Grundsätze der guten Nachbarschaft im Sinne der Überwindung von Rivalitäten und der Beilegung von Grenzstreitigkeiten, der Nichteinmischung und Zusammenarbeit unter den Staaten, der nachhaltigen Entwicklung und der gerechten und ausgewogenen Teilung des Zugangs zu den Ressourcen mit wirtschaftlichen Chancen für alle ohne Diskriminierung verankert werden; stellt fest, dass dies Bemühungen um eine Umgestaltung im Sinne der Friedenskonsolidierung, Vermittlung und Wideraussöhnung erfordert sowie ein Ende der Straflosigkeit in Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof sowie die uneingeschränkte Achtung des humanitären Völkerrechts einschließlich des ungehinderten Zugangs der humanitären Hilfe zur Bevölkerung sowie der Menschenrechte; stellt fest, dass der Union in enger Koordinierung mit regionalen Gremien eine wichtige Rolle bei der Unterstützung dieser Prozesse, bei der Bekämpfung der Proliferation von kleinen und leichten Waffen und bei der Erleichterung der Demobilisierung, Entwaffnung und Wiedereingliederung ehemaliger Kämpfer zukommt, unterstreicht jedoch, dass es letztlich die Menschen am Horn von Afrika selbst sind, die die einzigen Akteure sind, die die Region befähigen können, dauerhaften Frieden, Stabilität und Wohlstand zusammen mit einer rechenschaftspflichtigen Regierungsführung und der Rechtsstaatlichkeit zu erreichen;

3.

begrüßt die Ernennung des Sonderbeauftragten der Europäischen Union (EUSR) für das Horn von Afrika, wie sie vom Parlament in der vorgenannten Entschließung vom 10. Mai 2007 zum Horn von Afrika gefordert worden war; fordert die HV/VP und die Kommission nachdrücklich auf, die Arbeit des EU-Sonderbeauftragten aktiv zu unterstützen, indem sie angemessene finanzielle und personelle Ressourcen gewährleisten und dafür sorgen, dass er unmittelbar Zugang zu den Strukturen und Missionen der GSVP sowie zu den Strukturen und Programmen der Kommission auf dem Gebiet der Entwicklungspolitik und der Politik der humanitären Hilfe erhält; erinnert daran, dass das Europäische Parlament den EUSR für das Horn von Afrika in seiner Entschließung ersuchte, dem Parlament regelmäßig Berichte vorzulegen; begrüßt in dieser Hinsicht die regelmäßigen Berichte des EUSR für das Horn von Afrika an das Parlament und fordert ihn auf, den Dialog und den Meinungsaustausch mit seinen Mitgliedern auf regelmäßiger Grundlage fortzusetzen; begrüßt ferner die Ernennung eines EUSR für Sudan und Südsudan; ist der Auffassung, dass die beiden Sonderbeauftragten mit Blick auf die Gewährleistung der umfassenden Konsultation und Koordination der Maßnahmen von den Dienststellen mit Zuständigkeit für die Planung der Finanzierungsinstrumente für das auswärtige Handeln der EU regelmäßig konsultiert werden sollten und sie diese Stellen auf regelmäßiger Grundlage in politischer und strategischer Hinsicht beraten sollten; verweist auf die Bedeutung eines regelmäßigen Dialogs und einer regelmäßigen Koordinierung zwischen den beiden EUSR und den Leitern der EU-Delegationen in der Region;

4.

ist der Auffassung, dass mehr Mittel in die IGAD investiert werden könnten, um ein System der verantwortungsvollen Regierungsführung sowie einen effektiven politischen Dialog und Mechanismen zur Konsensbildung in und unter allen ihren Mitgliedstaaten zu fördern; fordert die EU auf, diese Rolle zu fördern, indem sie sich weiter in deren Prozess des Aufbaus ihrer internen Kapazitäten einbringt; weist darauf hin, dass es von äußerster Wichtigkeit sein wird, einen regionalen institutionellen Rahmen für den Dialog und die Koordinierung zwischen den Ländern der Region zu fördern, insbesondere in bezug auf Äthiopien, Kenia und Uganda, die die maßgeblichen Akteure in der Region sind und die weiterhin die Anstrengungen aufeinander abstimmen und gemeinsame Ziele verfolgen müssen; weist ferner darauf hin, dass die IGAD einen angemessenen Rahmen für den Dialog und die Koordinierung bei der Bewirtschaftung lebenswichtiger natürlicher Ressourcen wie Wasser bieten könnte;

5.

fordert die Kommission auf, eine Hilfe und eine Unterstützung für alle afrikanischen Länder ins Auge zu fassen, die militärisch an der Bewahrung des Friedens in den Ländern am Horn von Afrika, insbesondere in Somalia, beteiligt sind;

6.

begrüßt den Beschluss der EU, der AMISOM zusätzliche Unterstützung bereitzustellen, um ihr die Erfüllung ihres Auftrags zu ermöglichen, und ihre Truppenstärke — wie von den Vereinten Nationen bewilligt — auf insgesamt 17 731 aufzustocken;

7.

glaubt, dass die von der AMISOM bei der Bekämpfung der Al-Shabaab erzielten Ergebnisse — z. B. die Wiedergewinnung der Kontrolle über Kismayo — die strategische Bedeutung einer Unterstützung der Afrikanischen Union bekräftigen; unterstreicht deshalb die Bedeutung einer Förderung des AU-Prozesses des Aufbaus von Institutionen und Kapazitäten und der Verwirklichung einer verantwortungsvollen Regierungsführung auf der Ebene der Afrikanischen Union sowie ihrer Reaktionsfähigkeit, unter anderem im Bereich der Krisenbewältigung und auf militärischer Ebene; begrüßt die Einrichtung einer EU-Delegation bei der Afrikanischen Union in Addis Abeba;

8.

fordert, dass das Justiz- und Strafvollzugswesen der Länder, die bei der Überstellung mutmaßlicher Piraten mit der EU zusammengearbeitet haben (Kenia, die Seychellen und Mauritius), dringend unterstützt wird und die staatlichen Stellen Somalias dabei unterstützt werden zu gewährleisten, dass sie für die strafrechtliche Verfolgung aufgegriffener Piraten und militanter Al-Shabaab-Mitglieder über justizielle und ordnungsgemäße Rechtsverfahren verfügen, die im Einklang mit dem Völkerrecht, insbesondere den internationalen Menschenrechtsvorschriften, stehen; unterstreicht gleichzeitig, wie wichtig es ist, gefangengenommenen Piraten die Rehabilitation und die Wiedereingliederung in die Gesellschaft anzubieten;

9.

bedauert, dass zahlreiche Piraten und anderen Kriminelle nach wie vor nicht inhaftiert worden sind oder aber aufgrund fehlender belastbarer Beweise oder wegen des fehlenden politischen Willens zur Strafverfolgung wieder aus der Haft entlassen wurden, und dies ungeachtet der Hilfe der EU für die Stärkung der Rechtsstaatlichkeit in der Region, der von der Union mit Drittländern (Kenia, Seychellen, Mauritius) abgeschlossenen Rückführungsabkommen und der bilateralen Abkommen zwischen den Seychellen und den somalischen Regionen Puntland und Somaliland über die Rückführung verurteilter Piraten sowie der verschiedenen einschlägigen internationalen Rechtsrahmen;

10.

begrüßt nachdrücklich den UN-Bericht vom 25. Januar 2011, in dem 25 Vorschläge herausgestellt werden, die von Jack Lang, Sonderberater des Generalsekretärs der Vereinten Nationen, zu Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Piraterie vor der Küste Somalias, formuliert wurden; begrüßt ebenfalls die entsprechenden Folgeberichte von Jack Lang, wie beispielsweise den Bericht vom 15. Juni 2011 über die Modalitäten für die Einsetzung somalischer Sondergerichte zur Aburteilung von Piraten und den Bericht des Generalsekretärs vom 20. Januar 2012 über Sondergerichte zur Aburteilung von Piraten in Somalia und anderen Staaten in der Region; fordert die HV/VP, den EUSR und die drei Missions- und Delegationsleiter auf, die von Jack Lang unterbreiteten Vorschläge als prioritäre Angelegenheit zu behandeln und eine Strategie für den Beitrag der EU zum internationalen Ansatz im Bereich der Strafgerichtsbarkeit auf dem Gebiet Somalias zu entwickeln;

11.

wiederholt seine an die Mitgliedstaaten gerichtete Forderung, in Zusammenarbeit mit Europol und Interpol die Geldströme zu untersuchen und zurückzuverfolgen und Gelder, die Piraten in Form von Lösegeld erhalten haben, zu beschlagnahmen, da es Hinweise dafür gibt, dass diese Gelder möglicherweise auf Bankkonten in der ganzen Welt, auch auf Konten europäischer Banken, überwiesen wurden, und außerdem die kriminellen Organisationen, die von diesen Taten profitieren, auszumachen und zu zerschlagen; fordert den Rat auf, die weitere Zusammenarbeit zwischen der Operation EU NAFOR einerseits und Europol und Interpol andererseits zu fördern;

12.

fordert alle Länder in der Region nachdrücklich auf, mit dem IStGh zusammenzuarbeiten, und verweist auf die verbindliche Verpflichtung derjenigen, die Unterzeichner des Römischen Statuts sind und dieses ratifiziert haben; begrüßt ebenfalls die jüngsten Entwicklungen im IStGh, denen zufolge Untersuchungen und Ermittlungen in Staaten zulässig sind, die keine Vertragspartei sind bzw. das Römische Statut nicht ratifiziert haben;

13.

fordert die Organe der Europäischen Union auf, angesichts des politischen Übergangs, der in Äthiopien beginnt, und der Fortschritte in Richtung Demokratie, die sich allmählich in Somalia abzeichnen, wachsam und aktiv zu bleiben;

14.

hält es für wünschenswert, die Gelegenheit zu ergreifen, die sich durch die Nachfolge für den äthiopischen Premierminister Meles Zenawi, der am 20. August 2012 verstorben ist, durch die Wahl des neuen somalischen Präsidenten und das Herannahen der Parlamentswahlen in Kenia 2013 ergibt, um auf

(i)

die Förderung der Achtung verfassungsrechtlicher Normen, der Rechtsstaatlichkeit, der Menschenrechte und der Gleichstellung der Geschlechter durch Zusammenarbeit und Dialog mit den Partnern am Horn hinzuwirken;

(ii)

die Bemühungen im Bereich der Entwicklung der Institutionen, des Aufbaus der Demokratie und der Demokratisierung fortzusetzen;

(iii)

das weitere Vorgehen im Zusammenhang mit den von der Wahlbeobachtungsmission (EOM) ausgesprochenen Empfehlungen zu beobachten und Hilfestellung bei ihrer Umsetzung zu leisten, wo dies erforderlich,

(iv)

den politischen Dialog auf nationaler und regionaler Ebene zu verstärken und weiterhin die Fragen der Menschenrechte anzusprechen, einschließlich — soweit angemessen — außergerichtlicher Tötungen, willkürlicher Verhaftungen und Inhaftierungen und der Bekämpfung der Straflosigkeit;

(v)

eine unabhängige Zivilgesellschaft zu unterstützen, die in der Lage ist, soziale Agenden zu formulieren;

15.

bekundet seine Genugtuung darüber, dass nach Ablauf der im Fahrplan des AU-Friedens- und Sicherheitsrates im Einklang mit der Resolution 2046(2012) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen festgelegten Frist eine Vereinbarung zwischen dem Sudan und Südsudan über die Erdölvorkommen abgeschlossen worden ist; hofft, dass in diesem Abkommen so bald wie möglich ebenfalls das Problem der Beförderung des Erdöls aus Südsudan abschließend geregelt wird;

Sicherheitspolitischer Rahmen

16.

begrüßt den wichtigen Beitrag der Operation EU NAVFOR ATALANTA bei den Bemühungen zur Bekämpfung der Piraterie und zur Verbesserung der Sicherheit des Seeverkehrs vor der Küste Somalias; unterstreicht ihre wichtige Rolle bei der Aufgabe, vom Welternährungsprogramm für Hilfslieferungen an Somalia gecharterte Schiffe und andere gefährdete Schiffe sowie Lieferungen für AMISOM zu schützen; begrüßt den Beschluss des Rates vom 23. März 2012, mit dem die Operation EU NAVFOR ATALANTA bis Dezember 2014 verlängert und ihr Mandat dahingehend erweitert wurde, dass sich ihre Maßnahmen auch gegen die operativen Stützpunkte der Piraten an Land richten; fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, dafür zu sorgen, dass die EU NAFOR ATALANTA ordnungsgemäß mit geeigneten Überwachungs- und Patrouillenbooten unterstützt wird, da die gegenwärtigen Erfolge im Kampf gegen die Piraterie umkehrbar sind, sowie mit den Mitteln, die es der internationalen Gemeinschaft erlauben, Piraten sowie ihre Finanziers und Netzwerke zu verfolgen, da sich in der Tat von den Reedereien an Bord der Schiffe eingeführte Schutzmaßnahmen als die effektivsten Instrumente zur Bekämpfung der Piraterie erwiesen haben; begrüßt in diesem Zusammenhang die in jüngster Zeit von der Seeschifffahrtsindustrie erhobene Forderung nach einem Regelwerk für private, auf See tätige Sicherheitsunternehmen, und fordert die Internationale Seeschifffahrtsorganisation, die Flaggenstaaten und die Schifffahrt auf, bei der Festlegung eindeutiger, in sich schlüssiger und durchsetzbarer international vereinbarter Standards zum Einsatz von bewaffnetem Sicherheitspersonal, das von Privatunternehmen gestellt wird, weiterzuentwickeln und durchzusetzen; fordert ferner, dass sich private Unternehmen, die Sicherheitsaufgaben an Bord von Schiffen übernehmen, streng an diese Standards halten;

17.

verweist auf die Bedeutung einer Zusammenarbeit zwischen EU NAVOR und den übrigen internationalen Missionen, die in der Region operieren, insbesondere der landgestützten Operation AMISOM, und ist der Auffassung, dass gute Beziehungen und eine enge Zusammenarbeit, einschließlich eines Informationsaustauschs und einer gemeinsamen Planung, eine Schlüsselfunktion für die Gewährleistung eines stabilen Staates Somalia erfüllen; verweist darauf, dass EU NAVOR ATALANTA und die Operation Ocean Shield der NATO, nur dann erfolgreich zur Abschreckung der Piraterie beitragen und diese wirksam bekämpfen können, wenn am Horn von Afrika und insbesondere in Somalia eine umfassende Strategie geschaffen wird, mit deren Hilfe die Ursachen angegangen werden, die die Somalis in die Piraterie und kriminelle Aktivitäten als Erwerbsquelle getrieben haben; stellt fest, dass die derzeitige Mission der NATO zur Bekämpfung der Piraterie, die Operation Ocean Shield, auf zwei kürzere Operationen zur Bekämpfung der Piraterie folgten, die im Oktober 2008 zum Schutz der Hilfslieferungen des Welternährungsprogramms durchgeführt wurden;

18.

begrüßt den Beschluss des Rates „Auswärtige Angelegenheiten“ vom 12. Dezember 2011, EUCAP Nestor, eine Initiative zum Aufbau regionaler maritimer Kapazitäten, auf den Weg zu bringen, um die maritimen und justiziellen Kapazitäten und die Schulung der Küstenwache und der Richter in Rücksprache mit den lokalen Gemeinschaften und mit deren Zustimmung in fünf Ländern am Horn von Afrika und im westlichen Indischen Ozean zu verstärken; fordert alle Mitgliedstaaten auf, für die neue Mission unverzüglich fachkundiges ziviles und militärisches Personal bereitzustellen; fordert eine enge Koordinierung mit anderen Initiativen einschließlich des MARSIC-Projekts der EU im Rahmen des Programms für kritische Seeverkehrsrouten, welches aus dem Instrument für Stabilität gefördert wird, und des regionalen Programms für die Sicherheit der Meere in der Region (MASE), das von den Ländern des östlichen und südlichen Afrikas und der Region des Indischen Ozeans initiiert wurde, von der EU unterstützt wird und darauf abzielt, die Piraterie an Land zu bekämpfen und die Fähigkeit der Justiz zu fördern, der Piraterie verdächtige Personen zu verhaften, zu überstellen, zu inhaftieren und strafrechtlich zu verfolgen; ist der Auffassung, dass die internationale Gemeinschaft nur dann in der Lage sein wird, das weiter gefasste Ziel der Schaffung von Stabilität und Sicherheit für die Region zu verwirklichen und die Seepatrouillen in dem Gebiet zu verringern, wenn die Kapazitäten der Küstenwache der Anrainerstaaten verstärkt und die Einhaltung der empfehlenswerten Praktiken zum Schutz der Schifffahrt (BMP4) und eine weitere Selbstregulierung der auf See tätigen Sicherheitsindustrie gefördert werden;

19.

begrüßt den Beschluss vom Juli 2011, das Mandat der EU-Schulungsmission (EUTM) in Uganda zu verlängern und ihren Schwerpunkt neu festzulegen; fordert jedoch ein besseres Screening sowie die Beobachtung des Verhaltens aller von der EUTM geschulten Rekruten und der Wahrnehmung ihrer Rechenschaftspflicht, um zu gewährleisten, dass Minderjährige oder Personen, die mit militanten Gruppen in Verbindung stehen, nicht zu dem Programm zugelassen werden, dass sie in die somalischen Streitkräfte integriert werden und dass ein etwaiges Überlaufen unverzüglich gemeldet und untersucht wird; fordert die EU ferner auf, eine Rolle bei der genauen Beobachtung der Zahlungskette für Schulungskräfte zu übernehmen, um sicherzustellen, dass die Zahlungen ihre beabsichtigten Empfänger erreichen und Motivation, Verbundenheit und Entschlossenheit entstehen lassen, wodurch auch sichergestellt wird, dass bei den künftigen Sicherheitskräften Somalias die Fähigkeit, Eigenverantwortung zu übernehmen, ausgebildet ist;

20.

betont, dass es einer engen strategischen Koordinierung aller im Sicherheitsbereich tätigen Akteure bedarf, insbesondere der Operation EU NAVFOR ATALANTA, der EUTM Somalia und der EUCAP Nestor sowie der NATO (Operation Ocean Shield), der Task Force CTF-151 unter dem Kommando der Vereinigten Staaten, der Vereinten Nationen und AMISOM; stellt die Existenz internationaler Koordinierungsmechanismen wie der in der New York ansässigen ansässige Kontaktgruppe zur Bekämpfung der Piraterie vor der Küste Somalias (CGPCS) und des in Bahrain ansässigen Mechanismus für gemeinsames Lageverständnis und Konfliktentschärfung (Shared Awareness and Deconfliction — SHADE) fest; begrüßt deshalb den Beschluss des Rates vom 23. März 2012, das EU-Operationszentrum für einen anfänglichen Zeitraum von zwei Jahren zu aktivieren, um die Synergien zwischen den drei GSVP-Missionen am Horn von Afrika sowie den in Brüssel ansässigen Strukturen im Kontext der Strategie für das Horn von Afrika und in Rücksprache mit dem Sonderbeauftragten der EU für das Horn von Afrika zu koordinieren und steigern;

21.

stellt fest, dass es Anzeichen dafür gibt, dass die LRA möglicherweise ihre Operationen ausweitet und noch mehr Länder in die Kämpfe einbezieht und noch mehr Kinder gefährdet; verweist darauf, dass der Kampf gegen die LRA und die Jagd nach dem LRA-Anführer Joseph Kony in hohem Maße von der Finanzierung, Ausrüstung und der logistischen Unterstützung seitens der USA abhing; fordert die EU auf, mit den USA zusätzlich Unterstützungsmaßnahmen zu koordinieren, die in dem unter Verantwortung der AU zu führenden Kampf gegen die LRA erforderlich sind;

22.

kritisiert die mangelnde Umsetzung der CITES-Verordnungen; fordert die Kommission und den Rat auf, die Einführung eines Systems für die Zertifizierung und Kontrolle von Elfenbeineinfuhren in die EU nach dem Vorbild des erfolgreichen Kimberly-Prozesses zu fördern;

Verstärkung des umfassenden Ansatzes

23.

begrüßt den Umstand, dass die EU-Strategie für das Horn von Afrika nicht nur die Sicherheitspolitik und die Politik der humanitären Hilfe umfasst, sondern auch die längerfristige Entwicklungspolitik und die Zielvorgaben der MEZ; unterstreicht die Bedeutung dieser längerfristigen Konzeption der Entwicklungspolitik und fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, ihre diesbezüglichen Strategien zu koordinieren und so rasch wie möglich eine gemeinsame Planung für die verschiedenen Länder und die Region einzuführen;

24.

glaubt, dass ein stabiles und sicheres Horn von Afrika positive politische und sicherheitsrelevante Auswirkungen über die Region hinaus und auch im Hinblick auf Investitionen und sichere Schifffahrtsrouten im Indischen Ozean haben würde; vertritt deshalb den Standpunkt, dass Überlegungen über Strategien zur Förderung der Sicherheit und der Stabilität in der Region und über eine Koordinierung zur Bereitstellung der erforderlichen Finanzmittel zur Umsetzung eines umfassenden Ansatzes auf der Ebene der G-20 eingeleitet werden sollten; nimmt in dieser Hinsicht die positive Erfahrung der Somalia-Konferenz zur Kenntnis, die im Februar 2012 in London abgehalten wurde, und ermutigt die HV/VP, die Möglichkeit einer vergleichbaren Konferenz im Jahre 2013 zu sondieren;

25.

glaubt, dass das Horn von Afrika auch unter dem Blickwinkel seines beträchtlichen wirtschaftlichen Potenzials — insbesondere was Mineralien und die Landwirtschaft betrifft — gesehen werden sollte; fordert deshalb den Rat, die Kommission, den EAD und die EIB auf, in Koordinierung mit anderen multilateralen Gebern und Finanzinstitutionen Vorhaben von gemeinsamem Interesse für die Länder der Region zu ermitteln, mit denen die Zusammenarbeit und eine positive Interdependenz gefördert werden könnten, z. B. in den Bereichen Energieversorgung, einschließlich erneuerbarer Energiequellen, und natürliche Ressourcen, einschließlich Wasser; unterstreicht die Bedeutung des grenzüberschreitenden Handels, des Zugangs zu internationalen Märkten, der Hafeninfrastrukturen und der Bereitstellung angemessener Korridore für einen Zugang von Binnenstaaten zu Häfen als wesentliche Elemente für die langfristige wirtschaftliche Entwicklung am Horn von Afrika; fordert die Kommission auf, eine eingehende Analyse des Ausmaßes und der wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Auswirkungen der Praktiken der Verpachtung von Land an Drittländer am Horn von Afrika durchzuführen und mögliche Schutzstrategien und -mechanismen vorzuschlagen;

26.

ist der Auffassung, dass die Stärkung der regionalen Sicherheit und der Kampf gegen Terrorismus und Piraterie, so unabdingbar beides auch sein mag, nicht die dringende Notwendigkeit überdecken darf, als oberste Priorität die Beseitigung der Armut in der Region zu unterstützen, vor allem deshalb, weil die EU gemäß ihrem Gründungsvertrag dazu verpflichtet ist, bei der Durchführung politischer Maßnahmen, die sich auf Entwicklungsländer auswirken können, den Zielen der Entwicklungszusammenarbeit Rechnung zu tragen, wobei die Bekämpfung und Beseitigung der Armut an erster Stelle stehen (Artikel 208 Absatz 1 AEUV); stellt fest, dass alle Länder am Horn von Afrika Entwicklungsländer sind und dass sie — mit Ausnahme Sudans und Südsudans, die das Abkommen von Cotonou nicht unterzeichnet haben — als solche 2 Milliarden EUR an Entwicklungshilfegeldern (davon allein 644 Millionen EUR für Äthiopien) für die nationalen und regionalen Richtprogramme im Rahmen des 10. EEF (2008–2013) erhalten haben; stellt fest, dass im Verlauf des gleichen Zeitraums und ebenfalls im Rahmen des 10. EEF die Regionen Ostafrika, südliches Afrika und Indischer Ozean 619 Millionen EUR, zum Teil für die IGAD (Zwischenstaatliche Entwicklungsbehörde) bezogen haben, wobei das Ziel darin bestand, die Armut in den Ländern dieser Region zu beseitigen und ihnen Hilfestellung bei der Verwirklichung der Millenniums-Entwicklungsziele zu leisten; erinnert schließlich daran, dass die Friedensfazilität für Afrika, ein im Rahmen des EFF genutztes Instrument, die Mission der Afrikanischen Union in Somalia (AMISOM) finanziell unterstützt;

27.

ist der Ansicht, dass die Europäische Union (die Mitgliedstaaten und die Kommission) als weltweit wichtigster Geber von Entwicklungshilfe und humanitärer Hilfe in der Region, die in dieser Rolle besonders durch die Zentralisierung ihrer diplomatischen Bemühungen in Form von EAD und EUSR, durch den Erfolg der Operation ATALANTA und durch die diplomatische und militärische Präsenz einiger Mitgliedstaaten vor Ort unterstützt wird, größere Bemühungen unternehmen könnte, um die endemische Armut in der Region und die vor Ort vorhandene Anarchie und Rechtlosigkeit zu beseitigen;

28.

hält es für wünschenswert, die „Dynamik“ zu nutzen, die mit der die Wahl des neuen somalischen Präsidenten Hassan Sheikh Mohamud am 10. September 2012 geschaffen wurde, um mithilfe des Strategischen Rahmens für das Horn von Afrika und mit Unterstützung des EUSR in der Region sowie der des EAD und der nationalen diplomatischen Vertretungen und der Afrikanischen Union auf den Aufbau normaler diplomatischer und wirtschaftlicher Beziehungen zwischen Äthiopien und Eritrea wie auch auf die Lösung der somalischen Krise hinzuarbeiten, da dies für die Entwicklung der gesamten Region von Nutzen wäre; stellt fest, dass die Region der Großen Seen, die sich im Westen an die Region des Horns von Afrika anschließt, ebenfalls eine der instabilsten Regionen in der Welt mit einigen ernsthaft unterentwickelten Ländern ist, in welchen bewaffnete Konflikte ausgetragen werden — z. B. die Demokratische Republik Kongo (DRK) — oder die sogar Kriege mit einem oder mehreren ihrer Nachbarn führen — z. B. die Spannungen zwischen der DRK und Ruanda, das im weitesten Sinne noch zum Horn von Afrika gehört; betont, dass bei der Umsetzung der EU-Strategie für das Horn von Afrika keinesfalls etwaige Auswirkungen auf die gleichfalls sehr notwendige Entwicklung der benachbarten Regionen (insbesondere die Region der Großen Seen, Zentralafrika, südliches Afrika) vernachlässigt werden dürfen.

29.

begrüßt sowohl im Interesse der regionalen Entwicklung als auch der humanitären Hilfe die neue Strategie für das Horn von Afrika, die die Kommission 2012 unter dem Namen SHARE (Supporting Horn of Africa Resilience) vorgestellt hat; dieses Instrument soll eine Verbindung zwischen kurzfristiger humanitärer Hilfe und langfristiger Entwicklung schaffen, um den Teufelskreis der Krisen, die die Region regelmäßig heimsuchen, zu unterbrechen; leistet der Kommission seine uneingeschränkte Unterstützung bei dem Vorhaben zur Stärkung der Verknüpfung von Soforthilfe, Rehabilitation und Entwicklung (LRRD: Linking relief, rehabilitation and development); fordert, dass die EU im Rahmen dieses Programms auf die Schaffung verschiedener Existenzmöglichkeiten und einen besseren Zugang zu den Märkten und den Informationen hinarbeitet, um die Einkommen der privaten Haushalte für die im pastoralen und agropastoralen Umfeld, an Flüssen, Küsten, in Städten und Stadtrandgebieten lebenden Bevölkerungsgruppen zu erhöhen, den Zugang zu sozialen Grundversorgungsleistungen zu verbessern und darauf abzuzielen, ständig und saisonal gefährdeten Bevölkerungsgruppen zuverlässige und vorhersehbare Unterstützungsniveaus zu bieten;

30.

bekundet seine Genugtuung über das neue Programm SHARE der Europäischen Union, dessen Zweck darin besteht, die Widerstandsfähigkeit der Länder am Horn von Afrika angesichts der unterschiedlichen Bedrohungen, mit denen sie konfrontiert sind, zu steigern, besteht jedoch darauf, dass dieses Programm mit der Strategie der Europäischen Union für die Sahelzone koordiniert wird, die mit denselben Bedrohungen konfrontiert ist (Terrorismus, Drogen, Klimawandel, Zustrom von Flüchtlingen und Vertriebenen etc.);;

31.

ist der Auffassung, dass es in den Ländern am Horn von Afrika wichtig ist, die Landwirtschaft, die Weidewirtschaft und die Viehwirtschaft zu unterstützen, und begrüßt die wichtige Arbeit, die in diesen Bereichen von verschiedenen NRO geleistet wird;

32.

fordert die Kommission auf, alle Programme für den Zugang zu Wasser als Grundrecht und gemeinsames Gut der Menschheit zu unterstützen und die öffentlichen und privaten Partnerschaften für den Zugang zu Trinkwasser zu unterstützen;

33.

betont, dass die Hilfe der EU am Horn von Afrika — wo immer dies möglich ist — nicht in Form einer direkten Unterstützung aus dem Haushalt erfolgen sollte, sondern gewährt werden sollte mit dem Ziel, auf der Grundlage eindeutiger Leistungsindikatoren spezifische Zielvorgaben zu verwirklichen; ist der Auffassung, dass immer dann, wenn die Unterstützung die Form von Haushaltszuschüssen annehmen muss, dies von der Verwirklichung spezifischer Zielvorgaben abhängig gemacht werden sollte; glaubt, dass Programme, die darauf gerichtet sind, die EU-Strategie für das Horn für Afrika zu unterstützen, auch in der Lage sein sollten, Nutzen aus der Kombination von Ressourcen zu ziehen, d. h. dass die Finanzierung solcher Programme für andere internationale Geber auf der Grundlage eindeutiger gemeinsamer Standards offenstehen sollte, um einen koordinierten und einheitlichen Ansatz aller Geber zu erleichtern und die Gefahr einander widersprechender Ansätze oder einer Verdopplung zu minimieren; ist der Auffassung, dass die EU auf ähnliche Weise in der Lage sein sollte, an der Finanzierung von Programmen Dritter am Horn von Afrika mitzuwirken, sofern die uneingeschränkte Einhaltung der Vorschriften über die finanzielle Unterstützung der EU für Drittländer gewährleistet werden kann;

34.

fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, weiterhin neutrale, unparteiische und unabhängige humanitäre Hilfe für gefährdete Bevölkerungsgruppen zu leisten und die Länder der Region durch Strategien der Katastrophenrisikominderung und Programme der langfristigen Entwicklungszusammenarbeit in den Bereichen Vorbereitung auf Dürrekatastrophen, Landwirtschaft, ländliche Entwicklung und Ernährungssicherheit bei der Stärkung ihrer nationalen Kapazitäten zu unterstützen;

35.

unterstreicht, dass die Ursache der Nahrungsmittelkrise am Horn von Afrika (ebenso wie in der Sahelzone) ihren Ursprung in den häufigen Trockenheiten, den Missernten und im Preisanstieg hat, dass jedoch berücksichtigt werden muss, dass über diese konjunkturellen Gründe hinaus (auch wenn die Trockenheit bereits als strukturbedingt angesehen werden kann) weitere äußerst wichtige Faktoren berücksichtigt werden sollten wie die Entwurzelung von Volksgruppen und die überstürzte Förderung der Ausfuhren von Agrarerzeugnissen zu Lasten der Nahrungsmittelsouveränität und der landwirtschaftlichen Erzeugung für den Eigenverbrauch und den Verkauf auf den nationalen Märkten;

36.

unterstreicht, dass die Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten eine unveränderliche Grundlage des Engagements der Union gegenüber Partnerländern ist; ist deshalb zutiefst besorgt angesichts von Berichten über willkürliche Verhaftungen, die Misshandlung von Häftlingen und den Einsatz von Gewalt gegen Demonstranten sowie repressive Maßnahmen gegen die politische Opposition, einschließlich von Zensur und der willkürlichen Verhaftung von Journalisten und Aktivisten, die aus der Region gemeldet werden; fordert alle Regierungsstellen am Horn von Afrika auf, diese Grundprinzipien zu achten und alle politischen Häftlinge ohne Auflagen freizulassen;

37.

bekundet seine tiefe Besorgnis über den Landraub in Afrika, der die lokale Ernährungssicherheit zu untergraben droht und die Hungersnot verschärft; fordert die Regierungen der Länder am Horn von Afrika und die EU auf, die Auswirkungen des derzeitigen Erwerbs von landwirtschaftlichen Nutzflächen auf die Armut in den ländlichen Gebieten und die gegenwärtige Hungerkrise zu bewerten; fordert die Kommission nachdrücklich auf, die Frage des Landraubs in ihren politischen Dialog mit den Entwicklungsländern einzubeziehen, um für politische Kohärenz zu sorgen;

38.

ist besorgt über die mutmaßliche Verklappung illegaler Abfälle durch Unternehmen aus der EU und kriminelle Netzwerke; verweist darauf, dass die Verbringung illegaler Abfälle für die somalische Bevölkerung, die an der Küste lebt, Anlass zu großer Sorge gibt; fordert die HV/VP und die Kommission auf, unverzüglich eine umfassende Untersuchung durch ein unabhängiges Gremium durchführen zu lassen, einschließlich der Sammlung von Beweismaterial und Stichproben, und je nach Ergebnis der Untersuchung rechtliche Schritte in Erwägung zu ziehen, einschließlich von Schadensersatzforderungen durch europäische Unternehmen, Mitgliedstaaten der EU und die EU;

39.

erkennt an, dass es wichtig ist, die unabhängige und unparteiische humanitäre Hilfe für alle vom Konflikt betroffenen Bevölkerungsgruppen am Horn von Afrika aufrecht zu erhalten und weiterhin angemessene Finanzmittel, vor allem in Somalia, bereitzustellen; unterstreicht, dass jedwede Verringerung der Hilfe dazu führen könnte, dass die Bevölkerung Somalias wieder in eine humanitäre Krise zurückfällt; unterstreicht die Notwendigkeit, sich zusätzlich zur humanitären Hilfe auf Bemühungen wie beispielsweise die Initiative der Europäischen Union zur Unterstützung der Widerstandsfähigkeit des Horns von Afrika (SHARE) zu stützen, um die Widerstandsfähigkeit und verbesserte Einkommensmöglichkeiten für die ortsansässige Bevölkerung zu gewährleisten;

40.

unterstreicht, dass die Menschenrechte — insbesondere die Rechte von Frauen, Kindern, LGBT-Personen und religiösen Minderheiten — in der Regionen über lange Zeit hinweg vernachlässigt worden sind, und stellt fest, dass sektiererische Formen des Islam in Teilen des Horns von Afrika auf dem Vormarsch sind und die Freiheiten von Minderheitengruppen bedrohen;

41.

unterstreicht die Bedeutung einer europäischen Unterstützung für die Zivilgesellschaft; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, eine koordinierte Unterstützung der Zivilgesellschaft sowohl innerhalb der Länder als auch auf grenzüberschreitender und regionaler Ebene zu gewährleisten;

42.

betont, dass es wichtig ist, dem Südsudan kontinuierlich Hilfe zu leisten, damit eine effektive Zivilgesellschaft geschaffen und aufrecht erhalten werden kann; ist der festen Überzeugung, dass das neue Finanzierungsinstrument für die weltweite Förderung der Demokratie und der Menschenrechte Ad-hoc-Finanzierungslinien für das Horn von Afrika beinhalten sollte; glaubt, dass auch eine Ausweitung des Fonds für Demokratie auf die Länder am Horn von Afrika in Erwägung gezogen werden sollte;

Sudan und Südsudan

43.

begrüßt die zwischen Sudan und Südsudan erzielten Vereinbarungen über die Wiederaufnahme der Erdölausfuhren und die Demilitarisierung an der Grenze; fordert beide Länder auf, diese Vereinbarungen einzuhalten; fordert beide Staaten auf, damit aufzuhören, Rebellengruppen, die gegen den jeweils anderen Staat operieren, Unterschlupf zu gewähren bzw. sie zu unterstützen; fordert mit Nachdruck weitere Verhandlungen über die Grenzziehung zwischen den beiden Ländern, um weiteren Ausbrüchen von Konflikten vorzubeugen, die die jüngste Vereinbarung über die Aufteilung der Öleinnahmen gefährden und die regionale Instabilität bedrohen würden; empfiehlt, dass die beiden führenden Politiker die Gespräche fortsetzen, um gemäß der AU-Roadmap und der Resolution 2046 des UN-Sicherheitsrates so bald wie möglich eine Vereinbarung über den Status von Abiyei und anderer umstrittener Gebiete zu erreichen; beglückwünscht die Hochrangige Gruppe unter Leitung des ehemaligen Präsidenten Mbeki, die zum Teil von der Europäischen Union finanziert wurde, zu dem Erfolg bei den Verhandlungs- und Vermittlungsbemühungen zwischen dem Sudan und Südsudan, die von der Afrikanischen Union unterstützt wurden; fordert den EUSR für Sudan und Südsudan auf, sich mit den Leitern der Delegationen in Sudan und Südsudan abzustimmen, um zu gewährleisten, dass ein Höchstmaß an Sichtbarkeit des Engagements, der politischen Anstrengungen und der Hilfe der EU gewahrt bleibt;

44.

begrüßt die Vereinbarungen (Memoranda of Understanding), die getrennt zwischen der sudanesischen Regierung und der Sudanesischen Volksbefreiungsbewegung Nord (SPLM-N) gemeinsam mit den Vereinten Nationen, der Afrikanischen Union und der Arabischen Liga abgeschlossen wurden, um die Beförderung der humanitären Hilfe zu der Zivilbevölkerung in den Bundesstaaten Blauer Nil und Süd-Kordofan zu gestatten;

45.

bekundet seine Beunruhigung über das Wiederaufflammen der Gewalt im Bundesstaat Jonglei im Südsudan, das die Fortschritte bedroht, die bei der Wiederherstellung von Frieden und Sicherheit in der Region erzielt worden sind; unterstützt die von der MINUSS geforderte Untersuchung und fordert die Bestrafung der für die Gewalt Verantwortlichen; fordert die Regierung Südsudans auf,

(i)

die notwendigen Vorkehrungen zu ergreifen, um ihren internationalen und nationalen Rahmen für die Einhaltung der Menschenrechte zu stärken, einschließlich durch Bekräftigung ihrer Verpflichtungen gemäß internationalen Menschenrechtspakten, deren Vertragsstaat Sudan zum Zeitpunkt der Unabhängigkeit Südsudans war, und gleichzeitig die Vorbehalte gegen sie zurückzuziehen und ohne Vorbehalte Vertragspartei anderer wichtiger internationaler Menschenrechtsabkommen zu werden;

(ii)

unverzüglich die Mitglieder des Ausschusses zur Untersuchung der Krise im Bundesstaat Jonglei in ihr Amt einzuführen und ihnen die notwendigen Ressourcen für eine unabhängige, umfassende und unparteiische Untersuchung bereitzustellen;

(iii)

unverzüglich ein offizielles Moratorium für Hinrichtungen mit Blick auf die Abschaffung der Todesstrafe zu verkünden und sämtliche Todesurteile in Haftstrafen umzuwandeln;

unterstreicht die Bedeutung der kontinuierlichen Unterstützung der EU für Südsudan mit Blick auf die Hilfestellung beim Aufbau von Kapazitäten für die öffentliche Verwaltung und die Strafvollzugsbehörden des Landes, die Schaffung und Erhaltung einer effektiven Zivilgesellschaft und die Förderung einer verantwortungsvollen Regierungsführung; fordert die EU mit Nachdruck auf, auf die Ratifizierung wichtiger internationaler Menschenrechtsabkommen durch Südsudan zu drängen und die Regierungsstellen des Landes bei ihrer Umsetzung zu unterstützen; verurteilt die gemeldeten Übergriffe der Streitkräfte gegen Zivilpersonen im Rahmen des Prozesses der Entmilitarisierung und fordert die südsudanesische Regierung auf, eine unabhängige Untersuchung der Vorfälle durchzuführen, um die Angehörigen der Streitkräfte zur Rechenschaft zu ziehen und die Opfer zu entschädigen;

46.

verurteilt nachdrücklich alle Gewaltakte, die in Verletzung des humanitären Völkerrechts und der Menschenrechtsbestimmungen im Sudan gegen Zivilpersonen verübt werden; fordert die EU und die internationale Gemeinschaft mit Nachdruck auf, sich auf einen einheitlichen Ansatz zur Gewährleistung des Schutzes von Zivilpersonen und zur Einstellung der Menschenrechtsverletzungen, insbesondere in Darfur, Süd-Kordofan und am Blauen Nil, zu einigen; fordert die Regierung Sudans und die SPLM/North auf, unverzüglich direkte Gespräche aufzunehmen, um eine vollständige Einstellung der Kampfhandlungen zu vereinbaren und auf der Grundlage des Rahmenabkommens vom 28. Juni 2011 in Übereinstimmung mit der Resolution 2046 des UN-Sicherheitsrates eine politische Einigung zu erzielen; unterstreicht die Bedeutung des Verbleibs internationaler Akteure in den Konfliktgebieten und fordert die sudanesischen Regierungsstellen nachdrücklich auf, ihre Sicherheit zusammen mit der Sicherheit der Zivilbevölkerung zu gewährleisten; verweist auf die Verantwortung der EU und der Mitgliedstaaten im Hinblick auf eine Intensivierung der Unterstützung und der Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof bei der Vollstreckung der Haftbefehle gegen Ahmad Muhammad Harun, Ali Muhammad Ali Abd-Al-Rahman, Abdel Rahim Mohammed Hussein und Präsident Omar Hassan Ahmad Al Bashir

47.

ist beunruhigt über die Verschlechterung des Gesundheitszustands der sudanesischen Flüchtlinge, deren Zahl auf 170 000 geschätzt wird (die Hälfte davon Kinder), in den vier Lagern am Oberen Nil und im Bundesstaat Al-Wahda, wo die Risiken von Infektionen, Durchfallerkrankungen und Malaria explosionsartig zunehmen und durch die Unterernährung noch größer werden;

48.

verurteilt jedwede Unterstützung für alle bewaffneten Gruppierungen, die nicht Teil ihrer regulären Streitkräfte sind, sowohl durch den Sudan als auch durch Südsudan;

Somalia

49.

nimmt das Ergebnis der Präsidentschaftswahlen in Somalia vom 20. August 2012 zur Kenntnis; fordert alle politischen Akteure in Somalia nachdrücklich auf, sich für Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und die Menschenrechte zu engagieren, da nur dieser Weg aus dem Teufelskreis von Armut, Unterentwicklung und Unsicherheit hinausführt; hebt hervor, dass das Auslaufen des Mandats der Übergangs-Bundesregierung ein wichtiger Test für das Potenzial Somalias ist, sich in Richtung auf einen funktionsfähigen Staat zu bewegen, und für seine Fähigkeit zum Wiederaufbau starker demokratischer und wirklich repräsentativer Organisationen; ist der Auffassung, dass es ausschlaggebend sein wird, einen integrativen politischen Dialog in Somalia zu erleichtern und Prozesse zur Konsensbildung zu fördern, um so die neue Regierung zu unterstützen; fordert die neue Bundesregierung und den neuen Präsidenten Hassan Scheich Mohamud auf, auf die Wiederaussöhnung des somalischen Volkes hinzuarbeiten, indem sie auf der Grundlage der Vereinbarung von Garowe den neuen Bundesstaat aufbauen und den langwierigen, aber wichtigen Prozess der Herstellung von Frieden, Sicherheit und Demokratie für alle Somalis einleiten;

50.

begrüßt die unlängst erfolgte Amtseinführung des ersten offiziellen Parlaments Somalias in über 20 Jahren und hofft, dass dies den ersten Schritt beim Übergang zu einer repräsentativeren parlamentarischen Demokratie bilden wird; stellt fest, dass die 30 %-Quote für weibliche Mitglieder des Parlaments fast erfüllt worden ist; verweist darauf, dass eine angemessene Mitwirkung von Frauen in sämtlichen Bereichen des öffentlichen Lebens für den Erfolg der Bemühungen um eine Konfliktbeilegung und die Friedenskonsolidierung wichtig ist;

51.

begrüßt das Ende der Übergangsperiode in Somalia als Chance für eine Erneuerung; begrüßt die Arbeit der Unterzeichner der Roadmap, der Stammesältesten, der Nationalen Verfassunggebenden Versammlung, des neuen Bundesparlaments und des Technischen Auswahlausschusses, und würdigt ihre Rolle bei der Beendigung der Übergangsperiode in Somalia; begrüßt die Zusage des scheidenden Präsidenten, Präsident Hassan Scheich Mohamud zu unterstützten und mit ihm zusammenzuarbeiten; fordert alle politischen Akteure in Somalia nachdrücklich auf, mit den neuen Regierungsstellen zusammenzuarbeiten; begrüßt die Zukunftsvision von Präsident Hassan Scheich Mohamud für Somalia und seine Absicht, die Bildung repräsentativer, auf eine breite Basis gestützter Regierungsorganisationen, eine Stabilisierung, rechtsstaatliche Grundsätze und eine verantwortungsvolle Regierungsführung, den wirtschaftlichen Wiederaufschwung, die Friedenskonsolidierung und die Wiederaussöhnung, die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen sowie verbesserte Beziehungen zwischen Somalia und der übrigen Welt sicherzustellen; fordert ihn nachdrücklich auf, seine Zusage einzuhalten, eine transparente und verantwortungsvolle Regierungsführung sicherzustellen, die Korruption auf allen Ebenen zu bekämpfen, einen umfassenden Dialog zu gewährleisten und repräsentative und rechenschaftspflichtige Institutionen auf der Ebene des Zentralstaates, der Regionen, der Distrikte und der Gemeinden entsprechend der vorläufigen Verfassung für Somalia einzusetzen;

52.

fordert die HV/VP und den Sonderbeauftragten der EU für das Horn von Afrika auf, den Friedensprozess von Dschibuti kritisch zu prüfen und den Einsatz eines Vermittlerteams zu erwägen, dessen Mitglieder das Vertrauen einer breiten Palette somalischer Interessenvertreter, auch von Frauenverbänden, genießen und in der Lage sind, ein breites Spektrum von Vertretern der somalischen Gesellschaft an den Verhandlungstisch zu holen; fordert die HV/VP auf, Vertreter der somalischen Zivilgesellschaft im In- und Ausland für einen regelmäßigen und fortgesetzten Austausch über mögliche Lösungen für die politischen Probleme des Landes zu gewinnen; fordert die HV/VP auf, diese beiden Plattformen nach dem Vorbild des erfolgreichen Friedensprozesses im Sudan 2000-2005 zusammenzubringen;

53.

begrüßt die jüngste Friedensinitiative der somalischen Regierung, in deren Zuge Überläufern aus den Reihen der Al-Shabaab-Milizen zivile Arbeitsplätze und Ausbildungsmöglichkeiten angeboten werden; begrüßt die unlängst erfolgte Verabschiedung einer ehrgeizigen Verfassung, in der gleiche Rechte für „alle Bürger, ungeachtet ihres Geschlechts, ihrer Religion, ihres sozialen oder wirtschaftlichen Status, ihrer politischen Ansicht, ihrer Stammeszugehörigkeit, einer Behinderung, der Beschäftigung, der Geburt oder des Dialekts“ versprochen werden, die Verstümmelung der weiblichen Genitalien unter Strafe gestellt wird und eine Kommission für Wahrheit und Wiederaussöhnung eingesetzt wird; ist jedoch besorgt angesichts der Tatsache, dass in einem Land, das jahrzehntelang unter internen Auseinandersetzungen zu leiden hatte, in der neuen Verfassung nicht auf das Thema der Teilung von Macht und Ressourcen zwischen dem Zentrum und den Regionen eingegangen wird; fordert eine engere Zusammenarbeit mit den neuen Regierungsstellen zur Beschäftigung mit diesen Themen;

54.

fordert die somalischen Regierungsstellen auf, den Aufbau von Institutionen und einer rechenschaftspflichtigen, transparenten und repräsentativen Polizei als vorrangige und besonders dringliche Aufgabe zu behandeln, um das Vertrauen der Bevölkerung in die neue Regierung zu stärken; würdigt in diesem Zusammenhang den wertvollen Beitrag, den die EUTM Somalia für die Sicherheitskräfte des Landes leistet; vertraut auf die anhaltende Unterstützung der Mitgliedstaaten für die Tätigkeit der GSVP-Mission, die darauf abzielt, die somalischen Streitkräfte für die Achtung der Menschenrechte, Fragen der geschlechtsspezifischen Dynamik und die Rechtsstaatlichkeit zu sensibilisieren; stellt fest, dass die Entwicklung stabiler, rechenschaftspflichtiger und integrativer Institutionen in Somalia über die Sicherheitskräfte hinausgehen muss und eigenverantwortlich von den Somalis getragen werden muss, wenn Somalia ein lebensfähiger Staat werden soll;

55.

betont, dass es für die langfristige Tragfähigkeit Somalias als funktionsfähiger Bundesstaat unverzichtbar sein wird, im Interesse der gesamten Bevölkerung lebensfähige und integrative Wirtschaftsstrukturen und ein System zu schaffen, mit dem die Einnahmen aus der künftigen Erdöl- und Erdgasförderung zwischen den Regionen und der föderalen Ebene geteilt werden; fordert die internationale Gemeinschaft nachdrücklich auf, nicht die Fehler der Vergangenheit zu wiederholen, indem sie die Unterstützung auf die bundesstaatlichen Einrichtungen in Mogadischu zu Lasten der somalischen Regionen konzentriert, da sie eine wichtige Rolle bei der dezentralen Erbringung von Grunddiensten und der Schaffung von Stabilität für die Bevölkerung übernehmen können; fordert die EU auf, während des derzeitigen „Fensters der Gelegenheit“ alle Ressourcen zu mobilisieren, um die regionalen Körperschaften in Somalia bei diesem wichtigen Prozess des demokratischen Übergangs zu unterstützen; ermutigt die Mitgliedstaaten und die HV/VP angesichts der jüngsten politischen und sicherheitsspezifischen Entwicklungen in Somalia, in enger Zusammenarbeit mit den legitimen Behörden Somalias, der Afrikanischen Union und der IGAD sowie der Regierung der Vereinigten Staaten eine Mission zur Reform des Sicherheitssektors (SSR) in Erwägung zu ziehen, sobald es die Situation vor Ort gestattet;

56.

erkennt an, dass es sich bei der Friedensbildung in Somalia um einen von unten nach oben gerichteten Prozess handeln muss; verweist darauf, dass die Europäische Union sicherstellen muss, dass ihre Strategie es ermöglicht, dass lokale Bemühungen zur Schaffung von Frieden und zur Beilegung von Konflikten ausreichend unterstützt und zu einer nationalen und regionalen Priorität gemacht werden; verweist ferner darauf, dass die Legitimität auf lokaler Ebene Hilfestellung bei der Entstehung von Regierungsinstitutionen in Somalia leisten wird, die langfristige Aussichten auf Stabilität bieten;

57.

weist darauf hin, dass die Afrikanische Union in Somalia AMISOM gestartet hat, eine vom UN-Sicherheitsrat beauftragte Militärmission, die dringend darauf angewiesen ist, dass mehr Länder Truppen entsenden;

58.

unterstreicht die Notwendigkeit, dass die EU in enger Zusammenarbeit mit den Vereinigten Staaten und der Afrikanischen Union eine Schlüsselrolle bei der Zukunft Somalias übernimmt;

59.

fordert die internationale Gemeinschaft nachdrücklich auf, in Zusammenarbeit mit dem IKRK und dem Roten Halbmond so zügig wie möglich in Somalia Strukturen des Gesundheitswesens sowie ambulante Versorgungszentren und Zentren zur therapeutischen Ernährung einzurichten und auszubauen;

60.

begrüßt die Schaffung des Lokalen Stabilitätsfonds, der insbesondere die internationale Hilfe in den seit Kurzem befreiten und jetzt zugänglichen Gebieten im Süden Somalias koordinieren soll;

61.

bedauert zutiefst, dass allein seit Dezember 2011 13 Journalisten und Medienangehörige in von der Regierung kontrollierten Gebieten Somalias getötet wurden und bei der strafrechtlichen Verfolgung dieser Fälle keine Fortschritte erzielt worden sind; unterstreicht die Bedeutung der Gewährleistung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und fordert die neue Regierung und den neuen Präsidenten nachdrücklich auf, Maßnahmen zu erlassen, um einen bessern Schutz für die Journalisten sicherzustellen, und glaubwürdige Untersuchungen im Zusammenhang mit diesen Tötungen durchzuführen;

62.

fordert die EU und sämtliche regionalen und internationalen Partner mit Nachdruck auf, die mit einer neuen Regierung in Somalia geschaffene Möglichkeit optimal zu nutzen, da in Verbindung mit dem offenkundigen Abflauen der von den Al-Shabaab-Milizen verursachten Eskalation ein Potenzial vorhanden ist, um eine neue politische Ära in Somalia einzuleiten; unterstreicht deshalb die Notwendigkeit, dass die internationale Gemeinschaft, insbesondere die EU, bereit ist, den legitimen demokratischen Regierungsstellen Hilfestellung auf dem Gebiet des Aufbaus institutioneller Kapazitäten, bei der Reform des Sicherheitssektors und den Programmen zur Abrüstung, Demobilisierung und Reintegration zu liefern und die Zivilgesellschaft zu unterstützten; fordert die HV/VP auf, sicherzustellen, dass das Vorgehen der EU in Somalia eine freie und offene Gesellschaft fördert, die die Menschenrechte, insbesondere die Rechte von Frauen und Minderheiten, achtet und verteidigt, die Eigenverantwortung von Frauen ermöglicht und die Gleichstellung der Geschlechter in sämtlichen Bereichen der Gesellschaft gewährleistet;

63.

unterstreicht das sehr positive Beispiel Somalilands, das seine Fähigkeit unter Beweis gestellt hat, seine demokratischen, wirtschaftlichen und administrativen Strukturen in einem Zeitraum von über 20 Jahren zu entwickeln und einen nachhaltigen demokratischen Prozess in die Wege zu leiten; stellt fest, dass Somaliland inzwischen sehr erfolgreich Sicherheit und Stabilität auf seinem Gebiet gefestigt hat und bei der Bekämpfung von Piraterie und Terrorismus zusammenarbeitet; äußert sich jedoch besorgt darüber, dass Somaliland gefährdet sein könnte, sollte sich die Al-Shabaab in den gebirgigen Grenzregionen neu gruppieren; betont, dass es daher von wesentlicher Bedeutung ist, Somaliland bei der Bekämpfung des Terrorismus einschließlich von Maßnahmen wie der Förderung der wirtschaftlichen Diversifizierung und des Aufbaus von Kapazitäten für die Beschäftigung von Jugendlichen zu unterstützen und die Rekrutierung unter Jugendlichen einzudämmen; verweist auf die Notwendigkeit, dass Somaliland die wirtschaftliche und soziale Entwicklung in der Region fördert, um auf diese Weise der Radikalisierung von Zonen der Instabilität auf seinem Gebiet entgegenzuwirken; fordert die Kommission und den EAD auf, Somaliland bei der Förderung seiner Entwicklungsaussichten sowie bei der Förderung seiner wirtschaftlichen und sozialen Stabilität zu unterstützen; unterstreicht, dass es bei der Suche nach einer Lösung für die langfristige Stabilität und Sicherheit Somalias wichtig ist, das positive Beispiel der Stabilität Somalilands zu bewerten;

64.

begrüßt die von der HV/VP während des Minigipfels der UN-Vollversammlung zu Somalia in New York zum Ausdruck gebrachte entschiedene Unterstützung für die neuen Einrichtungen der Bundesregierung Somalias und insbesondere ihr Engagement für einen auf vier Jahre angelegten Prozess der Konsolidierung der neuen föderalen Institutionen und der regionalen Verwaltungen sowie eine internationale Konferenz zu Somalia im Jahre 2013; fordert Somaliland und die übrigen Bundesstaaten auf, eine umfassende und unterstützende Rolle bei den Verhandlungen über ihr rechtliches und politisches Verhältnis zu den neuen föderalen Institutionen in Somalia zu übernehmen, um einen lebensfähigen, stabilen und wohlhabenden Bundesstaat Somalia zu verwirklichen;

Äthiopien und Eritrea

65.

verweist auf die Schlüsselrolle Äthiopiens für die politische und wirtschaftliche Stabilität der gesamten Region; stellt fest, das der neue Premierminister Äthiopiens, Hailemariam Desalegn, in seiner Antrittsrede die Bedeutung der Stärkung der Menschenrechte und der demokratischen Institutionen des Landes unterstrichen hat, um Hilfestellung bei der Entwicklung einer demokratischen Kultur und der uneingeschränkten Achtung der Menschenrechte im Land zu leisten; glaubt, dass die neue äthiopische Regierung die Chance bietet, Äthiopien in eine Debatte über sämtliche Themen von gemeinsamem Interesse einzubinden, einschließlich der Themen, in denen es in der Vergangenheit unter Umständen Meinungsunterschiede gegeben hat, und unterstreicht, wie wichtig es ist, Äthiopien durch positiven Dialog und Partnerschaft auf seinem Weg zu einem neuen demokratischen System zu unterstützen; unterstützt Äthiopien in seinem Kampf gegen den Terrorismus, unterstreicht jedoch, dass ein solcher Kampf im Rahmen der uneingeschränkten Achtung der Menschenrechte geführt werden sollte;

66.

hofft, dass Äthiopien unter Leitung des am 21. September 2012 ernannten Premierministers Hailemariam Desalegn einen Prozess des wirklichen demokratischen Übergangs einleiten wird, um sein starkes demokratisches Potenzial zu verwirklichen und die Einmischung in die Religionsfreiheit und die freie Betätigung der Zivilgesellschaft zu beenden; fordert den Europäischen Auswärtigen Dienst, den EUSR für das Horn von Afrika und den EUSR für die Menschenrechte auf, unverzüglich mit Äthiopien Gespräche über die Menschenrechte aufzunehmen, damit das Land die durch den laufenden politischen Übergang gebotene Möglichkeit nutzen kann, einen wirklich demokratischen Übergang einzuleiten, der auf der zentralen Rolle der Menschenrechte und Grundfreiheiten, der Freiheit der Medien und der uneingeschränkten Anerkennung der Meinungsfreiheit aufbaut; fordert die EU und die internationale Gemeinschaft nachdrücklich auf, angesichts des politischen Übergang, die in Äthiopien beginnt, wachsam und aktiv zu bleiben und die politische und militärische Unterstützung sowie die Entwicklungshilfe an konkrete demokratische Reformen zu knüpfen, die die Freilassung aller Gewissensgefangenen wie Esklnder Nega und anderer Journalisten, Aktivisten auf dem Gebiet der Verteidigung der Menschenrechte und der Entwicklungspolitik sowie von Mitgliedern der Opposition, die Gewährung ungehinderten Zugangs für die UN-Sonderberichterstatter zum Thema Menschenrechte zu sämtlichen Regionen und Hafteinrichtungen, die Aufhebung bzw. Änderung des Gesetzes über Organisationen der Zivilgesellschaft (Charities and Societies Proclamation) und des Gesetzes über die Bekämpfung des Terrorismus sowie die Rückkehr der im Exil lebenden Opposition einschließen; fordert die EU auf, innovative und sichere Wege zu finden, um die bedrängte Zivilgesellschaft in Äthiopien finanziell und politisch zu unterstützen und einen intensiven Dialog mit der Opposition — in Äthiopien wie im Exil — aufzunehmen;

67.

stellt fest, dass es in Äthiopien gegenwärtig weder eine unabhängige Justiz noch unabhängige Medien gibt, was auf eine bewusste Strategie zurückzuführen ist, die Richter in Schranken zu halten und zu blockieren, die Medien zu kontrollieren, die Opposition einzuschüchtern und die Menschenrechtsorganisationen zum Schweigen zu bringen;

68.

weist darauf hin, dass zahlreiche Journalisten aufgrund des Gesetzes von 2009 zur Terrorbekämpfung vor Gericht gestellt worden sind; prangert die jüngste Kampagne gerichtlicher Schikanen an, in deren Zuge der Oberste Bundesgerichtshof den Blogger Elias Kifle in Abwesenheit zu lebenslänglicher Haft und Wubishet Taye, den Mitherausgeber einer örtlichen Zeitung, sowie den Kolumnisten Reeyot Alemn zu einer Haftstrafe von jeweils 14 Jahren verurteilte; würdigt dennoch, dass die schwedischen Journalisten Martin Schibbye und Johan Persson vor Kurzem nach dem Tod von Premierminister Meles Zenawi begnadigt worden sind; fordert die Mitglieder der neuen Regierung nachdrücklich auf, die gleiche Nachsicht gegenüber allen Opfern der Willkürjustiz zu praktizieren;

69.

unterstreicht das große Potenzial des Staudammprojekts Grand Renaissance am Blauen Nil in der Region Benishangul-Gumuz in Äthiopien für die Produktion von sauberer Energie und die wirtschaftliche Entwicklung der gesamten Region; unterstützt das von Äthiopien, Sudan und Ägypten zu dem Projekt eingesetzte internationale Expertenpanel und fordert bessere Informationen über die Verteilung der Wasserressourcen aus dem Nil und der Energie, die von dem am Staudamm befindlichen Wasserkraftwerk produziert wird;

70.

fordert die Regierung Äthiopiens auf, in Übereinstimmung mit den Resolutionen 1907 (2009) und 2023 (2011) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen sowie den einschlägigen Resolutionen der AU und IGAD die von der Grenzkommission gefassten Beschlüsse über die Grenzziehung zwischen Eritrea und Äthiopien offiziell als endgültig und verbindlich anzuerkennen; fordert die eritreische Regierung deshalb auf, sich bereit zu erklären, in einen Dialog mit Äthiopien einzutreten, um den Abzug der Truppen von der Grenze und die physische Grenzziehung im Einklang mit den Beschlüssen der Grenzkommission und unter Berücksichtigung der Notwendigkeit, die verschiedenen Volksgruppen zusammenzuhalten, sowie die Normalisierung der Beziehungen zu Äthiopien, einschließlich der Wiedereröffnung der Grenze, anzugehen; fordert die internationale Gemeinschaft auf, eine Strategie für das Vorgehen gegenüber Eritrea zu konzipieren und die Interessen und Bedürfnisse des eritreischen Volkes zu fördern, während sie gleichzeitig Druck auf das Regime und die Streitkräfte dahingehend ausübt, dass sie den Zugang von internationalen Organisationen gestatten, die seit langem versprochenen Wahlen vorbereiten und politische Freiräume im Land öffnen; betont, dass jegliche EU-Hilfe, die nicht humanitären Zielen dient, streng von einer Verpflichtung der eritreischen Regierung abhängig gemacht werden sollte, einen Übergang zur Demokratie und die Verbesserung der Menschenrechtslage im Land — auf der Grundlage transparenter und greifbarer Kriterien — sowie die Erfüllung der Grundbedürfnisse des eritreischen Volkes zu erleichtern; fordert Eritrea auf, von der Unterstützung bewaffneter Gruppen abzulassen, die den Frieden und Wiederaussöhnung in Somalia und generell die regionale Stabilität untergraben; fordert die Achtung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und der Presse- und Religionsfreiheit sowie die Einführung freier und fairer Wahlen und demokratischer Verhältnisse im Land; fordert die unverzügliche Freilassung aller politischen Häftlinge, einschließlich des inhaftierten Journalisten Dawit Isaac, der seit über 4 000 Tagen ohne Gerichtsverfahren inhaftiert ist;

o

o o

71.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission, dem EAD sowie den Mitgliedstaaten, dem EU-Sonderbeauftragten für den Sudan, dem EU-Sonderbeauftragten für das Horn von Afrika, den Mitgliedstaaten der EU, der Regierung der Türkei, dem Kongress der Vereinigten Staaten, dem Außenministerium der Vereinigten Staaten, der Kommission der Panafrikanischen Union, dem Panafrikanischen Parlament, den Regierungen und Parlamenten der Zwischenstaatlichen Entwicklungsbehörde (IGAD) und den Regierungsstellen Somalilands zu übermitteln.


(1)  Angenommene Texte, P7_TA(2012)0203.

(2)  ABl. C 46 E vom 24.2.2010, S. 102.

(3)  ABl. C 349 E vom 22.12.2010, S. 51.

(4)  ABl. C 377 E vom 7.12.2012, S. 35.

(5)  Angenommene Texte, P7_TA(2012)0334.


30.12.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 440/55


P7_TA(2013)0007

Entwicklungsaspekte der Rechte an geistigem Eigentum in Bezug auf genetische Ressourcen

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Januar 2013 zu Entwicklungsaspekten der Rechte des geistigen Eigentums in Bezug auf genetische Ressourcen: Auswirkungen auf die Armutsbekämpfung in Entwicklungsländern (2012/2135(INI))

(2015/C 440/07)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des UN-Übereinkommens über die biologische Vielfalt (CBD) von 1992,

in Kenntnis des Protokolls von Nagoya zum CBD von 2010 über den Zugang zu genetischen Ressourcen und die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus der Nutzung der genetischen Ressourcen ergebenden Vorteile,

in Kenntnis des Internationalen Vertrags über pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft von 2001,

in Kenntnis des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens von 2002,

in Kenntnis der Erklärung der Vereinten Nationen über die Rechte der indigenen Völker, die am 13. September 2007 von der Generalversammlung angenommen wurde,

in Kenntnis des ILO-Übereinkommens Nr. 169 über eingeborene und in Stämmen lebende Völker von 1989,

in Kenntnis des Internationalen Übereinkommens zum Schutz von Pflanzenzüchtungen (UPOV) in der am 19. März 1991 in Genf angenommenen Neufassung,

in Kenntnis des WTO-Übereinkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums von 1995,

in Kenntnis des Internationalen Vertrags über pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft (ITPGR) von 2002 und das WHO-Rahmenübereinkommen bezüglich Grippeviren von 2011,

unter Hinweis auf die Richtlinie 98/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 1998 über den rechtlichen Schutz biotechnologischer Erfindungen (1),

unter Hinweis auf die Entschließung des Europäischen Parlaments vom 7. Oktober 2010 zu den strategischen Zielen der EU für die 10. Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens über die biologische Vielfalt (CBD) in Nagoya (Japan) vom 18. bis 29. Oktober 2010 (2),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen mit dem Titel „Lebensversicherung und Naturkapital: Eine Biodiversitätsstrategie der EU für das Jahr 2020“ (COM(2011)0244),

in Kenntnis der Aktivitäten und Berichte des zwischenstaatlichen Ausschusses für geistiges Eigentum, genetische Ressourcen, traditionelles Wissen und Folklore der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO),

in Kenntnis des Sitzungsberichts der Gruppe technischer und juristischer Sachverständiger über traditionelles Wissen im Zusammenhang mit genetischen Ressourcen im Rahmen der internationalen Regelung über den Zugang und den Vorteilsausgleich von 2009 (UNEP/CBD/WG-ABS/8/2),

in Kenntnis der vom Entwicklungsausschuss des Europäischen Parlaments in Auftrag gegebenen Studie mit dem Titel „Rechte des geistigen Eigentums in Bezug auf genetische Ressourcen und Bekämpfung von Armut“ von 2011,

in Kenntnis der Ramsar-Konvention von 1971 über Feuchtgebiete,

in Kenntnis des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen von 1973 (CITES),

gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Entwicklungsausschusses und der Stellungnahmen des Ausschusses für internationalen Handel und des Haushaltsausschusses (A7-0423/2012),

A.

in der Erwägung, dass 70 % der in ländlichen und städtischen Gegenden lebenden Armen dieser Welt hinsichtlich ihres Überlebens und Wohlbefindens direkt von der biologischen Vielfalt abhängig sind;

B.

in der Erwägung, dass die Hauptziele des Übereinkommens über die biologische Vielfalt (CBD) darin bestehen, die Erhaltung und die nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt zu fördern und gegen die Hindernisse, die ihre Nutzung verhindern, anzugehen;

C.

in der Erwägung, dass die Bereitsteller von genetischen Ressourcen und diejenigen, die über damit zusammenhängendes traditionelles Wissen verfügen, oft Entwicklungsländer mit großer biologischer Vielfalt sind;

D.

in der Erwägung, dass die nationalen Gesetze über den Zugang zu genetischen Ressourcen und den Vorteilsausgleich (ABS, access and benefit sharing), die im Zuge des CBD-Prozesses erlassen wurden, als Reaktion auf Bioprospektion und Biopiraterie entstanden sind;

E.

in der Erwägung, dass der Begriff „Biopiraterie“ für gewöhnlich als Praxis der Industrie zur Privatisierung und Patentierung des traditionellen Wissens oder genetischer Ressourcen indigener Völker ohne Genehmigung oder Entschädigung der Ursprungsländer definiert wird;

F.

in der Erwägung, dass das CBD Bioprospektoren vorschreibt, von Ursprungsländern oder lokalen und indigenen Gemeinschaften eine „vorherige Zustimmung nach Inkenntnissetzung“ (PIC, prior informed consent) einzuholen, „einvernehmlich vereinbarte Bedingungen“ (MAT, mutually agreed terms) mit ihnen auszuhandeln und hinsichtlich der Bioprospektion einen Vorteilsausgleich mit Ursprungsländern und -gemeinschaften vorzunehmen;

G.

in der Erwägung, dass das System des Zugangs und Vorteilsausgleichs (ABS), das im Rahmen des Übereinkommens über die biologische Vielfalt entsteht, komplementär zur WTO und ihren Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (TRIPS-Übereinkommen), der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO), der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO), dem Internationaler Verband zum Schutz von Pflanzenzüchtungen (UPOV) und der Weltgesundheitsorganisation (WHO) funktioniert;

H.

in der Erwägung, dass die ABS-Governance sich auch in einer Reihe von Menschenrechtsinstrumenten findet, einschließlich der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte von 1948, des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte von 1966 und des Internationalen Paktes über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte von 1966;

I.

in der Erwägung, dass Artikel 27 Absatz 3 Buchstabe b des TRIPS-Übereinkommens der WTO Regierungen dazu ermächtigt, Pflanzen, Tiere und „rein“ biologische Verfahren von der Patentierbarkeit auszuschließen, während Mikroorganismen sowie nichtbiologische und mikrobiologische Verfahren zur Patentierung zugelassen sind;

J.

in der Erwägung, dass die Biodiversität eine breite Palette von Ökosystemleistungen bereitstellt, z. B. lokale Wasserversorgung, Ernährung, Rohstoffe für die Sicherung des Lebensunterhalts und die Klimaregulierung; und in der Erwägung, dass die Umweltschädigung neue Herausforderungen für die Erhaltung und nachhaltige Nutzung zahlreicher Arten und genetischer Ressourcen als Grundlage für Ernährungssicherheit und nachhaltige landwirtschaftliche Entwicklung schafft;

K.

in der Erwägung, dass der Internationale Vertrag über pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft (ITPGR), der im Rahmen der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO) ausgehandelt wurde, im Einklang mit dem CBD auf die Erhaltung und nachhaltige Nutzung pflanzengenetischer Ressourcen in Ernährung und Landwirtschaft und die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus der Nutzung der genetischen Ressourcen ergebenden Vorteile abzielt;

L.

in der Erwägung, dass die OECD-Mitglieder sehr stark auf ausländische genetische Ressourcen, insbesondere für Kulturpflanzen, angewiesen sind, weshalb die internationale Zusammenarbeit im Bereich der Erhaltung und der nachhaltigen Nutzung von genetischen Ressourcen unbedingt notwendig ist;

M.

in der Erwägung, dass Schätzungen zufolge drei Viertel der Weltbevölkerung auf traditionelle Naturmedizin angewiesen sind und ca. die Hälfte der synthetisch hergestellten Medikamente aus Naturprodukten stammen;

N.

in der Erwägung, dass mehrere internationale Übereinkommen und Vereinbarungen, darunter das Übereinkommen über die biologische Vielfalt (CBD), der Internationale Vertrag über pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft (ITPGR), die UN-Erklärung über die Rechte der indigenen Völker (UNDRIP) und die UNESCO-Konvention zum Schutz des immateriellen Kulturerbes traditionelles Wissen zum Gegenstand haben;

O.

in der Erwägung, dass die Vertragsparteien nach Artikel 8 Buchstabe j des CBD verpflichtet sind, traditionelles Wissen zu respektieren, zu bewahren und zu pflegen und eine ausgewogene Aufteilung der sich aus der Nutzung dieses Wissens ergebenden Vorteile zu fördern;

P.

in der Erwägung, dass in der UN-Erklärung über die Rechte der indigenen Völker von 2007 deren Recht, ihr traditionelles Wissen zu erhalten, zu überwachen, zu schützen und weiterzuentwickeln, bekräftigt wird;

Q.

in der Erwägung, dass die WIPO-Generalversammlung den zwischenstaatlichen Ausschuss 2009 angewiesen hat, ein internationales Instrument zu entwickeln, um genetische Ressourcen, traditionelles Wissen und Folklore zu schützen;

I.    Artenvielfalt und Millenniums-Entwicklungsziele

1.

weist darauf hin, dass zwischen dem Schutz der biologischen Vielfalt und dem Erreichen der Millenniums-Entwicklungsziele, insbesondere des Millenniums-Entwicklungsziels 1, nämlich der Ausmerzung der extremen Armut und des Hungers; eine direkte Verbindung besteht; betont, wie wichtig eine gesunde biologische Vielfalt sowie ein gesundes Ökosystem unter dem Blickwinkel der nachhaltigen Entwicklung für Landwirtschaft, Forstwirtschaft und Fischerei ist;

2.

betont, dass das CBD beträchtlich von anderen internationalen Umweltverträgen abweicht, da Ausgewogenheit, Gerechtigkeit und Rechtmäßigkeit bei der Erhaltung und der Nutzung der biologischen Vielfalt eine explizite, wesentliche Rolle spielen;

3.

betont, dass es zwar keine allgemein anerkannte Definition für den Begriff „Biopiraterie“ gibt, dieser sich jedoch auf die Zweckentfremdung und/oder die unerlaubte kommerzielle Ausnutzung von traditionellem Wissen und genetischen Ressourcen beziehen kann, und dass weitere Maßnahmen zur Klärung und Konsolidierung der Rechtsterminologie erforderlich sind, insbesondere im Hinblick auf eine Definition des Begriffs „Biopiraterie“ auf der Grundlage zuverlässiger Daten;

4.

weist auf die Herausforderungen hin, mit denen Entwicklungsländer aufgrund von Rechten des geistigen Eigentums an genetischen Ressourcen und traditionellem Wissen hinsichtlich des Zugangs zu Arzneimitteln, der Herstellung von Generika und des Zugangs von Landwirten zu Saatgut konfrontiert sind; betont dementsprechend, dass die Handelspolitik der EU im Zusammenhang mit den Rechten des geistigen Eigentums mit dem im EU-Vertrag verankerten Ziel der Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung in Einklang stehen muss;

5.

erinnert daran, dass das CBD und das Nagoya-Protokoll den Hauptrahmen für die Governance bezüglich des ABS bilden; merkt an, dass die Governance in Bezug auf Rechte des geistigen Eigentums, genetische Ressourcen und die Armutsbekämpfung auch WTO, FAO, WHO und WIPO betreffen, wodurch sich weitere Herausforderungen bezüglich der Sicherstellung eines kohärenten Ansatzes für deren Unterstützung des CBD-Prozesses ergeben; fordert nachdrücklich, dass diese internationalen Institutionen den CBD-Prozess unterstützen und ihn nicht unterlaufen;

6.

bekräftigt, dass es die Meilensteine respektiert, die in Bezug auf den internationalen Schutz der Rechte indigener Völker auf ihre genetischen und sonstigen Ressourcen und ihr entsprechendes traditionelles Wissen — welche in der Erklärung der Vereinten Nationen über die Rechte der indigenen Völker, im ILO-Übereinkommen Nr. 169, in Artikel 8 Buchstabe j des Übereinkommens über die biologische Vielfalt sowie im Protokoll von Nagoya verankert sind — festgelegt wurden; äußert sich besorgt über die genetische Verarmung, die eine Folge der fast ausschließlichen Beherrschung des Marktes durch industriell erzeugtes Saatgut ist, d. h. Saatgut, das zum Nachteil traditioneller Saatgutsorten durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt ist;

Landwirtschaft und Gesundheit

7.

weist darauf hin, wie wichtig eine große Auswahl an pflanzengenetischen Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft (GRFA) zur Gewährleistung besserer Ökosystemleistungen ist; betont, dass die Verwendung von GRFA für die Ernährungssicherheit, die Nachhaltigkeit in den Bereichen Landwirtschaft und Umwelt sowie zur Bekämpfung des Klimawandels unentbehrlich ist;

8.

weist darauf hin, dass die Erreichung des Millenniums-Entwicklungsziels 1 u. a. davon abhängt, wie wir landwirtschaftliche Ökosysteme bewirtschaften; betont in diesem Zusammenhang, dass eine Reduzierung der möglichen negativen Auswirkungen der Landwirtschaft auf die Umwelt eine große pflanzengenetische Vielfalt erfordert, um bessere Ökosystemleistungen sicherstellen zu können, die Kulturpflanzenvielfalt es insbesondere aber auch armen und Kleinlandwirten ermöglicht, ihre Ernährung und ihre Einkommen zu diversifizieren; betont ebenso, dass die pflanzengenetische Vielfalt die Widerstandsfähigkeit in Bezug auf den Klimawandel verbessert;

9.

weist darauf hin, dass wilde Arten von Kulturpflanzen, die für die Ernährungssicherheit der Mitgliedstaaten der EU wichtig sind, in Entwicklungsländern weit verbreitet sind; fordert die EU auf, im Rahmen des UPOV-Übereinkommens auf die Einführung von Gesetzen, die negative Auswirkungen auf die Abhängigkeit der Landwirte von geerntetem Saatgut haben könnten, zu verzichten, da dies das Recht auf Nahrung in den Entwicklungsländern verletzen würde;

10.

erinnert daran, dass Ausnahmeregelungen für Landwirte nach dem UPOV-Übereinkommen von besonderer Bedeutung für Entwicklungsländer sind, weil sie den Landwirten die Möglichkeit einräumen, Saatgut aus Neuzüchtungen aufzubewahren und für ihre Ernährung wieder auszusäen (wodurch die Ernährungssicherheit verbessert wird); bedauert jedoch, dass es zwar im Interesse der Entwicklungsländer wäre, Ausnahmeregelungen bezüglich der Rechte von Pflanzenzüchtern beizubehalten und zu erweitern, die Rechte der Landwirte in mehreren aufeinander folgenden Reformen des UPOV-Übereinkommens jedoch geschwächt wurden;

11.

stellt fest, dass die FAO eine führende Rolle bei der Entwicklung spezieller ABS-Regelungen im Bereich der Ernährung und Landwirtschaft einnimmt; ruft die EU dazu auf, die Bedürfnisse der Entwicklungsländer hinsichtlich der Sicherung eines angemessenen Vorteilsausgleichs in allen neuen sektoralen Mechanismen/Instrumenten im Rahmen der FAO sowie hinsichtlich der Sicherstellung der Vereinbarkeit und einer Erweiterung der Synergieeffekte mit dem CBD und dessen Nagoya-Protokoll zu unterstützen;

12.

weist darauf hin, dass genetische Ressourcen unter anderem in Form von Kräuterarzneien erheblich zur pharmazeutischen Forschung und Entwicklung und einem besseren Zugang zu Arzneimitteln beitragen; bekräftigt, dass Rechte des geistigen Eigentums den Zugang zu erschwinglichen Arzneimitteln nicht behindern dürfen, insbesondere, wenn sich diese Rechte auf genetische Ressourcen aus Entwicklungsländern stützen;

13.

ruft die EU gemäß dem Grundsatz der Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung auf, Entwicklungsländer und vor allem die am wenigsten entwickelten Länder nicht dazu zu drängen, durch bilaterale Vereinbarungen weitreichende Normen im Bereich der Rechte des geistigen Eigentums, beispielsweise im Zusammenhang mit Saatgut und Arzneimitteln, zu akzeptieren;

14.

betont, dass die Bekämpfung der Biopiraterie die Umsetzung und Ausweitung der bestehenden Vereinbarungen über den multilateralen Zugang und den Vorteilsausgleich in den Bereichen Landwirtschaft und Gesundheit erfordert, etwa des Internationalen Vertrags über pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft (ITPGR), zum Beispiel indem neue Möglichkeiten der Mittelbeschaffung für den Vorteilsausgleichsfonds erkundet werden, oder des Regierungstreffens der WHO zur Vorsorge gegen eine Influenzapandemie;

15.

ist der Ansicht, dass künftige bilaterale Abkommen und multilaterale Übereinkommen mit dem Ziel der Harmonisierung, insbesondere jene über den Umfang der Ausnahmen und Einschränkungen von Patentrechten, sorgfältig unter dem Blickwinkel der Entwicklung zu prüfen sind, um globale Gerechtigkeit im Gesundheitswesen im Sinne der Umsetzung von Absatz 6 der Erklärung von Doha über das TRIPS-Übereinkommen zu schaffen, lokales Wissen zu bewahren und hinsichtlich der Rechte von Pflanzenzüchtern den Zugang zu Saatgut sicherzustellen;

II.    Rechte indigener und lokaler Gemeinschaften bezüglich traditionellen Wissens

16.

stellt fest, dass traditionelles Wissen das Wissen bezeichnet, über das spezifische indigene und lokale Gemeinschaften verfügen und das von verschiedenen Gesellschaftsschichten einer bestimmten Region oder eines bestimmten Landes geteilt wird; betont, dass traditionelles Wissen „immaterielle Werte“ beinhaltet, und dass die Erhaltung des Kulturerbes in allen seinen Ausdrucksformen, ob sozial, religiös, kulturell oder landschaftlich, in der Tat von höchster Bedeutung ist;

17.

weist darauf hin, dass drei Viertel der Weltbevölkerung auf traditionelle Naturmedizin angewiesen sind; ist daher der Meinung, dass die Biopiraterie den Schutz traditionellen Wissens unbedingt erfordert, insbesondere im Zusammenhang mit genetischen Ressourcen von wirtschaftlichem Wert für die Industrie;

18.

weist auf die Gefahr hin, traditionelles Wissen lediglich von einem wirtschaftlichen Standpunkt aus zu bewerten; hebt hervor, dass der bestehende Rahmen für Rechte des geistigen Eigentums nicht auf eine so vielschichtige Gruppe wie Menschen mit traditionellem Wissen angewendet werden kann; betont daher die Notwendigkeit der Ausarbeitung einer spezifischen internationalen Regelung für Rechte des geistigen Eigentums, die die Interessenvielfalt lokaler Gemeinschaften erhält und das Gewohnheitsrecht usw. widerspiegelt;

19.

stellt mit Besorgnis fest, dass die Schwierigkeiten, vor denen Menschen mit traditionellem Wissen stehen, die Bereiche Überwachung und Durchsetzung betreffen, d. h. die Feststellung von Verstößen und das Ergreifen rechtzeitiger Abhilfemaßnahmen; bedauert diesbezüglich, dass das traditionelle Wissen in Zusammenhang mit genetischen Ressourcen von keiner der Überwachungsmaßnahmen des Nagoya-Protokolls abgedeckt wird, da keine Verpflichtung zur Offenlegung der „Eckdaten“ des genutzten traditionellen Wissens besteht, und die Verpflichtung zur Vorlage einer international anerkannten Bescheinigung nicht für traditionelles Wissen in Zusammenhang mit genetischen Ressourcen gilt, wodurch die Möglichkeiten zur Verfolgung von Biopiraterie in diesem Bereich eingeschränkt sind; ist der Ansicht, dass die EU bei der Umsetzung des Nagoya-Protokolls dem traditionellen Wissen mindestens das gleiche Schutzniveau zubilligen sollte wie den genetischen Ressourcen;

20.

betont, dass die zum Schutz von genetischen Ressourcen und entsprechendem traditionellen Wissen aufgestellten Regelungen im Einklang mit internationalen Verpflichtungen zur Stärkung und Achtung der Rechte indigener Völker stehen müssen, die in der UN-Erklärung über die Rechte der indigenen Völker (UNDRIP) von 2007 und im ILO-Übereinkommen Nr. 169 über eingeborene und in Stämmen lebende Völker von 1989 verankert sind;

21.

erkennt an, dass geistiges Eigentum und das Patentsystem bei der Förderung von Innovation sowie des Transfers und der Verbreitung von Technologie zum gegenseitigen Vorteil von Akteuren und von Bereitstellern, Inhabern und Nutzern genetischer Ressourcen, ihrer Derivate und des entsprechenden traditionellen Wissens in einer dem Wohlstand und der Entwicklung förderlichen Weise eine Rolle spielen können, hebt jedoch gleichzeitig hervor, dass negative Auswirkungen der Rechte des geistigen Eigentums und des Patentsystems auf die Anwendung des traditionellen Wissens indigener Völker und ortsansässiger Gemeinschaften, ihrer Rechte und Praktiken und ihres Wissenssystems sowie ihrer Fähigkeit, ihr Wissen im Bereich der genetischen Ressourcen zu nutzen, weiterzuentwickeln, zu schaffen und zu schützen, vermieden werden müssen; weist darauf hin, dass unter bestimmten Umständen Verträge von indigenen Völkern oder ortsansässigen Gemeinschaften möglicherweise als praktikablere Lösung betrachtet werden, um gemeinsam davon zu profitieren und ihre Interessen zu schützen, gleichzeitig jedoch auch die Umwelt zu schützen und gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Nachteilen vorzubeugen, z. B. mit Hilfe von Schutzklauseln;

III.    Bekämpfung der Biopiraterie — die richtige Richtung

22.

weist darauf hin, dass Biopiraterie auf den Mangel an nationalen Regelungen und Durchsetzungsmechanismen in den Entwicklungsländern sowie auf einen mangelnden Mechanismus zur Erfüllungskontrolle in den Industrieländern zurückzuführen ist, der sicherstellen würde, dass die genetischen Ressourcen gemäß den PIC-Anforderung und den einvernehmlich vereinbarten Bedingungen sowie unter Einhaltung der nationalen ABS-Rechtsvorschriften der Bereitstellerländer erworben wurden; begrüßt diesbezüglich den von der Kommission vorgelegten Entwurf einer Verordnung, der die Umsetzung des Protokolls von Nagoya über den Zugang zu genetischen Ressourcen und die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus der Nutzung der genetischen Ressourcen ergebenden Vorteile zum Ziel hat; fordert zudem nachdrücklich, dass wirksame Mechanismen bereitgestellt werden müssen, die in Streitfällen die Einleitung rechtlicher Schritte und den Zugang zu Gerichten ermöglichen;

23.

erinnert daran, dass die effektive Umsetzung des Protokolls von den Maßnahmen abhängt, die sowohl in Entwicklungsländern als auch in Industrieländern getroffen werden; merkt an, dass die Ausarbeitung von ABS-Rechtsvorschriften in Entwicklungsländern eine Voraussetzung für die Verpflichtung der Nutzerländer zur Einhaltung der PIC-Anforderung (vorherige Zustimmung nach Inkenntnissetzung) ist; weist allerdings darauf hin, dass diese Forderung eine große Herausforderung für die Entwicklungsländer darstellt, da sie den Aufbau beträchtlicher juristischer und institutioneller Kapazitäten erfordert;

24.

betont, dass die Ziele des CBD nur erreicht werden können, wenn ein ausgewogener und gerechter Vorteilsausgleich gewährleistet ist; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, das Nagoya-Protokoll rasch zu ratifizieren, um die Biopiraterie zu bekämpfen sowie die Ausgewogenheit und Gerechtigkeit beim Austausch genetischer Ressourcen zu verbessern; unterstreicht die Bedeutung der Entwicklungszusammenarbeit der EU für die Unterstützung der Entwicklungsländer beim Aufbau juristischer und institutioneller Kapazitäten für Fragen des Zugangs und des Vorteilsausgleichs; ist der Meinung, dass Entwicklungsländer dabei unterstützt werden sollten, Datenbanken zu traditionellem Wissen aufzubauen und Patentanmeldesystemen zu verstehen;

25.

wiederholt, dass, vor dem Hintergrund der Entschließung vom 10. Mai 2012 zu der Patentierung von im Wesentlichen biologischen Verfahren (3), ein zu umfassender Patentschutz im Bereich Züchtung ein Innovations- und Fortschrittshindernis darstellen und für kleine und mittlere Züchter von Nachteil sein kann, indem ihnen der Zugang zu genetischen Ressourcen versperrt wird;

Verbesserung der Anforderungen an Datenbanken und Offenlegung im Zusammenhang mit genetischen Ressourcen und traditionellem Wissen

26.

verweist auf den Vorschlag der Entwicklungsländer für eine verbindliche Regelung zur Verpflichtung von Patentanmeldern dazu, (a) die Quelle und den Ursprung von in Erfindungen verwendeten genetischen Ressourcen und dem entsprechenden traditionellen Wissen offenzulegen, (b) den Nachweis der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung (PIC) durch die zuständigen Behörden im Bereitstellerland zu liefern und (c) den Nachweis eines ausgewogenen und gerechten Vorteilsausgleichs in Form eines internationalen Ursprungszeugnisses zu liefern;

27.

bedauert den Mangel an eindeutigen Statistiken über Biopiraterie und Zweckentfremdung und fordert mehr EU-Forschung und Offenlegung von Informationen in diesem Bereich, um dem Abhilfe zu schaffen; betont darüber hinaus, dass bessere Daten zu Anzahl und Inhalten von ABS-Verträgen erforderlich sind; vertritt die Auffassung, dass diese durch die Einrichtung eines Benachrichtigungs- und Datenbanksystems über den CBD-Clearing-House-Mechanismus gesammelt werden könnten;

28.

ist der Ansicht, dass ein verbindliches Instrument den sichersten Weg darstellt, um dafür zu sorgen, dass in dem von den Nutzerländern umgesetzten System der Rechte des geistigen Eigentums Maßnahmen hinsichtlich der biologischen Vielfalt vorgesehen werden; fordert, dass Schritte unternommen werden, damit die Genehmigung von Patenten an die Erfüllung einer verbindlichen Anforderung der Offenlegung des Ursprungs jedweder genetischen Ressource und jeglichen traditionellen Wissens in Patentanmeldungen gebunden wird; betont, dass eine solche Offenlegung einen Nachweis enthalten sollte, dass die betreffenden genetischen Ressourcen und das entsprechende traditionelle Wissen gemäß den anzuwendenden Vorschriften (z. B. vorherige Zustimmung nach Inkenntnissetzung und einvernehmlich vereinbarte Bedingungen) erworben wurden;

29.

betont, dass ein internationales Instrument, das Offenlegungsanforderungen und Datenbanken zum Schutz genetischer Ressourcen umfasst, kein Ersatz für einen wirksamen Mechanismus des Zugangs und Vorteilsausgleichs auf nationaler Ebene ist;

30.

ist der Ansicht, dass die direkte Benachrichtigung durch Nutzer von Unternehmen, die genetische Ressourcen oder entsprechendes traditionelles Wissen, Konformitätsbescheinigungen und die Sondierung von juristischen Möglichkeiten innerhalb und außerhalb der nationalen Gerichtsbarkeit nutzen, ebenfalls wirksam dazu beitragen kann, die Biopiraterie in Schranken zu halten;

31.

vertritt die Auffassung, dass ein klares und kohärentes System von Eigentumsrechten einen Beitrag zu der Schaffung von Wissen und dessen Verbreitung in Entwicklungsländern zugunsten von lokalem Unternehmertum, Forschung, Bildung und Armutsbekämpfung leisten würde;

Der Weg zu einem kohärenten globalen Verwaltungssystem

32.

fordert nachdrücklich, dass das TRIPS-Übereinkommen der WTO mit dem Nagoya-Protokoll zum CBD vereinbar sein sollte, und hält es für unabdingbar, verbindliche Anforderungen zur Offenlegung des Ursprungs genetischer Ressourcen bei Patentverfahren einzuführen und folglich Überprüfungen zu ermöglichen, ob diese Ressourcen rechtmäßig und in Übereinstimmung mit der PIC-Anforderung und den einvernehmlich vereinbarten Bedingungen erworben wurden;

33.

betont, dass diese Anforderungen durch eine Änderung des TRIPS-Übereinkommens der WTO oder im Rahmen der WIPO eingeführt werden könnten, und zwar im Kontext der fortgesetzten Diskussionen über die Einrichtung eines neuen Rechtsinstruments bzw. neuer Rechtsinstrumente auf internationaler Ebene für den wirksamen Schutz genetischer Ressourcen, traditionellen Wissens und Folklore; ruft insbesondere die EU dazu auf, im Einklang mit der PCD (Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung) die Forderung der Entwicklungsländer zu unterstützen, das TRIPS-Übereinkommen der WTO durch Einfügen eines neuen Artikels 29a über die Offenlegung des Ursprungs genetischer Ressourcen und/oder des entsprechenden traditionellen Wissens gemäß dem Nagoya-Protokoll zu ändern; begrüßt als einen ersten Schritt die Tatsache, dass im EU-Vorschlag für eine Verordnung über Zugang zu genetischen Ressourcen und Vorteilsausgleich vorgesehen ist, die Offenlegung des Ursprungs jeglicher genetischer Ressourcen und des entsprechenden traditionellen Wissens verbindlich vorzuschreiben;

34.

fordert die Kommission auf, ihre Verhandlungsführer im zwischenstaatlichen Ausschuss (IGC) der WIPO und bei der Überprüfung des TRIPS-Abkommens zu beauftragen, das Protokoll von Nagoya als ihren Ausgangspunkt zu betrachten und sich bei den Verhandlungen darauf zu konzentrieren, den Rechtsrahmen des CBD (4) und sein Protokoll von Nagoya mit der WIPO, TRIPS, dem ITPGRFA (5) und dem UPOV (6) sowie in Bezug auf meeresgenetische Ressourcen mit dem UNCLOS (7) abzustimmen; stellt fest, dass das TRIPS-Abkommen am wenigsten entwickelte Länder vorübergehend ausschließt (8); betont, dass dieser Ansatz in Bezug auf eine mögliche Überarbeitung aufgrund des CBD-Nagoya-Prozesses beibehalten werden muss;

35.

begrüßt Initiativen, die eine Alternative zu rein handelsorientierten Einrichtungen darstellen, etwa das Globale Zentrum für Informationen über die biologische Vielfalt (GBIF), das den kostenlosen und freien Zugang zu Daten über die biologische Vielfalt durch eine weltweite Zusammenarbeit verschiedener Regierungen, Organisationen und anderer internationaler Akteure fördert;

36.

erkennt die Arbeit des zwischenstaatlichen Ausschusses „Rechte des geistigen Eigentums und genetische Ressourcen“ der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) an, und empfiehlt, dass auf Ebene der EU ähnliche Maßnahmen ergriffen sowie kohärente Definitionen verwendet werden;

o

o o

37.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  ABl. L 213 vom 30.7.1998, S. 13.

(2)  ABl. C 371 E vom 20.12.2011, S. 14.

(3)  Angenommene Texte, P7_TA(2012)0202.

(4)  Übereinkommen über die biologische Vielfalt.

(5)  Internationaler Vertrag über pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft.

(6)  Internationaler Verband zum Schutz von Pflanzenzüchtungen.

(7)  Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen.

(8)  

Artikel 66 Absatz 1 TRIPS; Beschluss des TRIPS-Rates vom 29. November 2005.


Mittwoch, 16. Januar 2013

30.12.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 440/62


P7_TA(2013)0011

Öffentliche Finanzen in der WWU — 2011 und 2012

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. Januar 2013 zu den öffentlichen Finanzen in der WWU — 2011 und 2012 (2011/2274(INI))

(2015/C 440/08)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Berichts der Kommission 2011 über die öffentlichen Finanzen in der WWU (1),

in Kenntnis des Berichts der Kommission 2012 über die öffentlichen Finanzen in der WWU (2),

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 136 in Verbindung mit Artikel 121 Absatz 2,

unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 1175/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1466/97 des Rates über den Ausbau der haushaltspolitischen Überwachung und der Überwachung und Koordinierung der Wirtschaftspolitiken (3),

unter Hinweis auf die Richtlinie 2011/85/EU des Rates vom 8. November 2011 über die Anforderungen an die haushaltspolitischen Rahmen der Mitgliedstaaten (4),

unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 1174/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 über die Durchsetzungsmaßnahmen zur Korrektur übermäßiger makroökonomischer Ungleichgewichte im Euro-Währungsgebiet (5),

unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 1177/2011 des Rates vom 8. November 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 über die Beschleunigung und Klärung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit (6),

unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 1176/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 über die Vermeidung und Korrektur makroökonomischer Ungleichgewichte (7),

unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 1173/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 über die wirksame Durchsetzung der haushaltspolitischen Überwachung im Euro-Währungsgebiet (8),

in Kenntnis der Anlage I der Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 24. und 25. März 2011 mit dem Titel „Der Euro-Plus-Pakt: Stärkere Koordinierung der Wirtschaftspolitik im Hinblick auf Wettbewerbsfähigkeit und Konvergenz“ (9),

in Kenntnis der Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 28./29. Juni 2012, insbesondere des in der Anlage enthaltenen Pakts für Wachstum und Beschäftigung,

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 23. November 2011 mit dem Titel „Jahreswachstumsbericht 2012“ (COM(2011)0815),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. Dezember 2011 zu der geplanten anfänglichen Auslegung des Scoreboards zur Überwachung makroökonomischer Ungleichgewichte (10),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. Februar 2012 zu dem Beitrag zum Jahreswachstumsbericht 2012 (11),

unter Hinweis auf die Wachstumsprognose des IWF für die Weltwirtschaft vom Oktober 2012,

gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A7-0425/2012),

A.

in der Erwägung, dass die Wirtschafts-, Finanz- und Bankenkrise unvermindert anhält und gezeigt hat, dass die Probleme der öffentlichen Finanzen negative Auswirkungen auf die sozioökonomische Entwicklung und die politische Stabilität haben;

B.

in der Erwägung, dass der gesamtstaatliche Schuldenstand im Verhältnis zum BIP im Euro-Währungsgebiet von 86,2 % im ersten Quartal 2011 auf 88,2 % im ersten Quartal 2012 angestiegen ist;

C.

in der Überzeugung, dass die jüngsten Reformen des Rahmens der Europäischen Union für die wirtschafts- und haushaltspolitische Steuerung allein diese Krise nicht lösen können; in der Erwägung, dass umfassende Maßnahmen zur symmetrischen Beseitigung übermäßiger makroökonomischer Ungleichgewichte und zur Anhebung der allgemeinen sozialen und wirtschaftlichen Konvergenz und Solidarität innerhalb der Wirtschafts- und Währungsunion (WWU) benötigt werden;

D.

in der Erwägung, dass glaubwürdige Bemühungen um wachstumsfördernde Konsolidierungsmaßnahmen als Voraussetzung für jede nachhaltige Lösung für die übermäßigen Defizite und Schuldenlast der meisten Mitgliedstaaten im Euro-Währungsgebiet gelten;

E.

in der Erwägung, dass in den EU-Ländern bedeutende Schritte zur Konsolidierung der öffentlichen Finanzen unternommen worden sind, jedoch noch viele Herausforderungen im Hinblick darauf bestehen, die Lage weiter zu verbessern; in der Erwägung, dass der derzeitige drastische Wirtschaftsabschwung Anlass zu Beunruhigung gibt, da durch ihn die wesentlichen Bemühungen der Mitgliedstaaten in Bezug auf deren Strategien zur Haushaltskonsolidierung gefährdet sind;

F.

in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten nicht alle in der gleichen Situation sind, weswegen nachhaltige wachstumsfreundliche Strategien umgesetzt werden müssen, die im Einklang mit den länderspezifischen, vom Rat angenommenen Empfehlungen differenziert werden und die den länderspezifischen haushaltspolitischen und makrofinanziellen Risiken sowie den wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen Rechnung tragen;

G.

in der Erwägung, dass in den jüngsten länderspezifischen Empfehlungen ein unverhältnismäßig großes Gewicht darauf gelegt wurde, die Löhne und die Ausgaben für die soziale Sicherheit zu kürzen und den Rahmen der staatlichen Rentenversicherung einer Reform zu unterziehen; in der Erwägung, dass den spezifischen Empfehlungen wie Steuern auf Kapitalerträge, Verbrauch, Immobilien und umweltbelastende Tätigkeiten großteils viel zu wenig Gewicht beigemessen wird;

H.

in der Erwägung, dass insbesondere diejenigen Mitgliedstaaten, denen Finanzhilfeprogramme zugute kommen, und diejenigen, die unter genauer Marktbeobachtung stehen, glaubwürdige Langzeitstrategien für die Haushaltskonsolidierung umsetzen sollten; in der Erwägung, dass negative Übertragungseffekte in der gesamten WWU dringend beseitigt werden müssen, um die Bemühungen, die seitens aller Mitgliedstaaten notwendig sind, um die Krise zu überwinden, auszubalancieren und zu kalibrieren;

I.

in der Erwägung, dass Demokratien eine intensive Kontrolle aller Ebenen der Entscheidungsgremien, die für die Wirtschaft und die entsprechende Politik zuständig sind, durch die Öffentlichkeit sowie einen Rechenschafts- und Legitimierungsmechanismus erfordern;

1.

begrüßt die geplante Verbesserung der Finanzlage der EU-Mitgliedstaaten und ihre Bemühungen zur Verwirklichung ihrer Haushaltsziele; bedauert, dass davon ausgegangen wird, dass der derzeitige zyklische Abschwung anhalten wird; weist darauf hin, dass der derzeitige drastische Wirtschaftsabschwung Anlass zu Beunruhigung gibt, da durch ihn die wesentlichen Bemühungen der Mitgliedstaaten um die Konsolidierung ihrer Haushalte gefährdet sind;

2.

ist der Auffassung, dass glaubwürdige Langzeitstrategien für die Haushaltskonsolidierung angesichts der hohen öffentlichen und privaten Verschuldung und der hohen Haushaltsdefizite einiger Mitgliedstaaten sowie ihrer Schwierigkeiten, die öffentlichen Finanzen wieder nachhaltig zu gestalten, weiterhin eine Notwendigkeit sind, wobei dies zu einem starken Druck seitens der Finanzmärkte führt; erinnert daran, dass die Staatsschulden bisher durch große Konsolidierungsanstrengungen insgesamt gesenkt worden sind; weist darauf hin, dass die Kommission nun insgesamt ein negatives BIP-Wachstum für die WWU im Jahr 2013 voraussieht sowie eine Verschlechterung der Haushaltsgleichgewichte in sieben Mitgliedstaaten der WWU im Jahr 2013 oder 2014; vertritt daher die Auffassung, dass in Bezug auf den anhaltenden Bedarf intensiver haushaltspolitischer Anpassungen für ein Gleichgewicht zwischen der Stärkung des nachhaltigen Wachstums, der wirtschaftlichen Entwicklung und dem Sozialschutz gesorgt werden muss;

3.

ist zutiefst besorgt darüber, dass sich die Staatsanleihenmärkte des Euro-Währungsgebiets trotz der Reform- und Konsolidierungsanstrengungen der Mitgliedstaaten weiterhin in einer Notlage befinden, was sich in hohen Spreads und einer hohen Volatilität der Zinssätze zeigt; stellt fest, dass der unmittelbare Auslöser und die eigentliche Ursache in den Sorgen der Finanzmärkte über die Solidität der öffentlichen und privaten Finanzen einiger Länder des Euro-Währungsgebiets liegen;

4.

ist der Auffassung, dass die Bemühungen zu einer besseren Koordinierung und Haushaltskonsolidierung nicht die erwarteten Ergebnisse zeitigen werden, wenn die makroökonomischen Ungleichgewichte zwischen den Mitgliedstaaten und deren Folgen für den Erholungsprozess nicht beseitigt werden;

5.

betont, dass die langfristige Tragfähigkeit der öffentlichen und privaten Finanzen eine wesentliche Voraussetzung für das Wachstum sowie für die Aufrechterhaltung eines angemessenen Niveaus der öffentlichen Ausgaben, einschließlich Investitionen, ist; weist darauf hin, dass ein hoher Schuldenstand negative Auswirkungen auf Gesundheitsversorgung, Renten, Beschäftigung und Gerechtigkeit zwischen den Generationen hat und zu schwachem Wachstum führt;

6.

betont, dass das hohe Niveau der Jugendarbeitslosigkeit das Wirtschaftswachstum auch in Zukunft beeinträchtigen wird und dass die Mitgliedstaaten deshalb schon jetzt konkrete Maßnahmen zu ihrer Verringerung treffen müssen;

7.

empfiehlt den Mitgliedstaaten, die vom Rat auf Grundlage einer Empfehlung der Kommission angenommenen Empfehlungen im Einklang mit den Regeln strikt zu befolgen, die durch den Stabilitäts- und Wachstumspakt in der durch den „’Sixpack’ zu wirtschaftspolitischer Steuerung“ abgeänderten Form festgelegt wurden, um die Haushaltskonsolidierung auf stärkere Weise sowie glaubwürdig, zeitnah und differenziert umzusetzen und dabei landesspezifische Besonderheiten zu berücksichtigen; legt dem Rat nahe, diese Empfehlungen in der erforderlichen Weise zu überarbeiten, um dem makroökonomischen Umfeld gebührend Rechnung zu tragen;

8.

fordert die Mitgliedstaaten auf, im Hinblick auf eine möglichst baldige Annahme des „Zweierpakets“ — spätestens bis Jahresende — auf eine Einigung mit dem Parlament hinzuwirken;

9.

ermuntert die Kommission, den Mitgliedstaaten über explizite und detaillierte länderspezifische Empfehlungen sowohl negatives als auch positives Feedback zu geben und beachtenswerte Bemühungen und bewährte Verfahren anzuerkennen;

10.

empfiehlt der Kommission, in ihren Bemühungen um die Ergänzung ihrer klassischen Tragfähigkeitsanalyse durch alternative Methoden nicht nachzulassen; ersucht die Kommission darum, regelmäßig Indikatoren, die ein Bild von dieser Tragfähigkeitsanalyse geben, bei der künftigen Veröffentlichung der Berichte über die „Öffentlichen Finanzen in der WWU“ sowie die Annahmen, auf denen ihre Modelle zur Bewertung des Multiplikatoreffekts öffentlicher Ausgaben für das BIP-Wachstum beruhen, zu veröffentlichen;

11.

unterstreicht die wichtige Rolle, die dem Haushaltsplan der Union zukommt, um die makroökonomischen und sozialen Ungleichgewichte in der gesamten Union erfolgreich zu verringern und damit die Bedingungen für eine nachhaltige Währungsunion wiederherzustellen;

12.

begrüßt die neue Schwerpunktsetzung auf die Dezentralisierung der öffentlichen Ausgaben im Bericht der Kommission von 2012 über die öffentlichen Finanzen in der WWU und empfiehlt, dass in die künftigen Ausgaben dieses Berichts immer ein Kapitel über lokale und regionale öffentliche Finanzen aufgenommen wird;

13.

ist der Überzeugung, dass eine Haushaltskonsolidierung wirksam umgesetzt werden und zu lang anhaltenden positiven Wirkungen führen kann, wenn die Maßnahmen, die ihr zu Grunde liegen, wachstumsfördernd sind, somit Wachstum und Beschäftigungsmöglichkeiten fördern und wenn bei ihnen die Gerechtigkeit unter den Bürgerinnen und Bürgern geachtet wird;

14.

fordert die Mitgliedstaaten auf, wachstumsorientierte Maßnahmen und Reformen im Einklang mit der Strategie EU 2020 unter Berücksichtigung des sozialen Schutzes, der sozialen Eingliederung und öffentlicher Investitionen auf den Weg zu bringen; erinnert daran, dass der Arbeitsmarkt flexibler gestaltet werden muss, insbesondere durch die Verminderung der Besteuerung der Arbeit, durch eine optimale Gestaltung von Berufsbildungsprogrammen, die ältere Arbeitnehmer motivieren, länger berufstätig zu bleiben, durch die Verringerung der Jugendarbeitslosigkeit durch eine bessere Anpassung der Qualifikationen junger Menschen an die Erfordernisse des Arbeitsmarkts, durch die Gewährleistung, dass die Lohnentwicklung der Produktivität entspricht, sowie durch die Verlagerung der Steuerlast von der Arbeit, insbesondere was Arbeitnehmer mit niedrigen Einkommen angeht, auf umweltschädliche Aktivitäten; fordert die Mitgliedstaaten auf, Innovationsmaßnahmen durch Investitionen zur Verbesserung der Produktivität und ihrer Anpassung an die Lohnentwicklung umzusetzen und ein stärker am Wettbewerb orientiertes Geschäftsumfeld zu schaffen, indem bestimmte Branchen liberalisiert werden, ungerechtfertigte Beschränkungen bei reglementierten Gewerben und Berufen aufgehoben werden, der Zugang zu Krediten erleichtert wird und die Gründung neuer Unternehmen erleichtert wird; empfiehlt schließlich eine Reform der öffentlichen Verwaltung, indem Bürokratie abgebaut, Kosten gesenkt und unnötige Regierungsebenen beseitigt werden;

15.

erinnert daran, dass das Schlüsselelement der Beziehung zwischen Wachstum und Konsolidierung darin besteht, wie sich die Konsolidierung zusammensetzt; betont, dass eine angemessene Kombination von ausgaben- und einnahmenseitigen Maßnahmen kontextabhängig ist und genauestens bewertet werden sollte; betont in diesem Zusammenhang jedoch, dass sich eine Konsolidierung, die sich mehr auf die Senkung unproduktiver Ausgaben als auf die Steigerung der Einnahmen stützt, eher dazu eignet, länger anzuhalten und mittelfristig das Wachstum zu fördern, kurzfristig aber eher rezessive Auswirkungen hat; vertritt die Ansicht, dass Konsolidierungsstrategien die kurzfristige rezessive Wirkung abschwächen und zugleich die mittelfristige Wachstumsförderung zum Ziel haben müssen; vertritt die Auffassung, dass die möglichen kurzfristigen negativen Auswirkungen von Konsolidierungsmaßnahmen abgefedert werden können, insbesondere wenn die ergriffenen Maßnahmen glaubwürdig und von Dauer sind und die Verminderung öffentlicher Investitionen in produktive Wirtschaftszweige vermieden wird;

16.

fordert die Mitgliedstaaten auf, den Schwerpunkt ihrer Konsolidierungsbemühungen auf eine kontextabhängige und geeignete Kombination ausgaben- und einnahmenseitiger Maßnahmen zu legen und gleichzeitig dafür zu sorgen, dass Bereiche im Zusammenhang mit der Strategie EU 2020, die ein nachhaltiges Wachstum fördern, wie etwa Investitionen in Forschung und Entwicklung, Bildung, Gesundheit und Energieeffizienz, nicht vernachlässigt werden; ist der Auffassung, dass der Bewahrung oder Verstärkung der Tätigkeitsfelder und der Wirksamkeit der Arbeitsverwaltungen sowie einer aktiven Arbeitsmarktpolitik, z. B. Aus- und Weiterbildungsprogramme für Arbeitssuchende, einschließlich der Europäischen Jugendgarantie für Arbeitslose und Jungunternehmer, besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden sollte;

17.

legt der Kommission nahe, die konsolidierte finanzielle Lage im Euro-Währungsgebiet insgesamt zu begutachten und dabei die auf einzelstaatlicher Ebene beschlossenen haushaltspolitischen Maßnahmen in Beziehung zu ihren hochgerechneten Folgen in Form von Übertragungseffekten in den einzelnen Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets zu setzen;

18.

fordert die Kommission auf, ihre Methoden, die der Bewertung der strukturellen Salden der Mitgliedstaaten zugrunde liegen, sowie die seit 2008 an ihren Methoden vorgenommenen Änderungen und deren Auswirkungen auf die Bewertung der strukturellen Salden der Mitgliedstaaten öffentlich bekannt zu geben;

19.

betont, dass die Konsolidierungsstrategie auch auf die Einnahmenseite der Haushalte der Mitgliedstaaten einwirken sollte; hebt insbesondere hervor, dass Konsolidierungsmaßnahmen auf der Einnahmenseite auf abnehmende Steuerausgaben konzentriert sein sollten, die unproduktive Nischen oder ineffiziente Bemühungen um Zinserträge zur Folge haben, sowie auf den Abbau umweltschädlicher Subventionen und die Einführung von Umweltsteuern, mit denen gegen die Ursachen negativer Externalitäten vorgegangen wird und aus denen sich insofern ein doppelter Nutzen ergeben kann, als sie die Haushaltslage verbessern und zur Verwirklichung der Ziele der Strategie EU 2020 beitragen;

20.

unterstützt die Fortführung der Reform und der Modernisierung der Rentensysteme, wobei die Autonomie und die Rolle der Sozialpartner sowie die Besonderheiten des Umfelds in den einzelnen Staaten uneingeschränkt zu beachten sind und die langfristige finanzielle Tragfähigkeit und Angemessenheit der Renten zu gewährleisten ist; hebt hervor, dass derartige Reformen dazu dienen, den Beitrag der Renten als automatische Stabilisatoren und als Instrumente für sozialen Zusammenhalt und Solidarität aufrechtzuerhalten; befürwortet insbesondere Maßnahmen zur Anhebung der effektiven Renteneintrittsalter; tritt für Maßnahmen ein, durch die die Zahl der Menschen zunimmt, die sich für den Verbleib auf dem Arbeitsmarkt in den ersten Jahren nach Erreichen des Renteneintrittsalters entscheiden;

21.

empfiehlt den Mitgliedstaaten, Konsolidierungsverfahren auf der Einnahmenseite durchzuführen und dabei den Schwerpunkt auf die Verbesserung der Einhaltung von Steuervorschriften und der Gerechtigkeit für die Bürger zu legen, insbesondere im Hinblick auf die Bekämpfung von Steuerbetrug und Steuerhinterziehung; ist der Auffassung, dass auch im Hinblick auf die Verminderung wirtschaftlicher und sozialer Verzerrungen eine Verbreiterung der Steuergrundlage in Betracht gezogen werden sollte, falls dies nicht ausreicht; vertritt die Ansicht, dass mehr für die Bekämpfung von Steuerhinterziehung und Steuerbetrug unternommen werden muss;

22.

vertritt die Auffassung, dass es darauf ankommt, bei sämtlichen Infrastrukturvorhaben mit erheblicher Haushaltswirksamkeit Kosten-Nutzen-Analysen durchzuführen, wenn auf mittlere und lange Sicht ausgewogene öffentliche Finanzen erreicht werden sollen;

23.

erinnert daran, dass sich die Mitgliedstaaten dazu verpflichtet haben, sich um eine Reform der Fiskalpolitik im Rahmen des Euro-Plus-Pakts zu bemühen und regelmäßig Gespräche über die Übernahme bewährter Verfahren zu führen;

24.

betont den Beitrag kommunaler und regionaler Behörden zur öffentlichen und privaten Investitionstätigkeit; hebt hervor, dass wachstumsorientierte Investitionen für eine rasche Erholung der Wirtschaft wichtig sind;

25.

fordert die Mitgliedstaaten auf, die Zuständigkeit, die Rolle, die Finanztransfers und die Einnahmequellen der einzelnen Ebenen der Regierung (national, regional und lokal) bei der Sicherstellung eines Rahmens für solide und tragfähige öffentliche Finanzen klarzustellen, insbesondere durch Berücksichtigung der Auswirkungen des Vertrags über Stabilität, Koordinierung und Steuerung in der Wirtschafts- und Währungsunion auf die finanzpolitische Autonomie kommunaler und regionaler Instanzen;

26.

erklärt sich besorgt angesichts der Gefahr, dass die Gestaltung des Verhältnisses zwischen Zentralregierungen und nachgelagerten staatlichen Ebenen die Verwirklichung der Haushaltskonsolidierung beeinträchtigen kann, besonders wenn die Dezentralisierung vorwiegend über Transfers zu Lasten der Zentralregierung finanziert wird und ihr keine Befugnisse der nachgelagerten Ebenen auf der Einnahmenseite gegenüberstehen;

27.

bekundet seine Besorgnis darüber, dass es in einzelnen Mitgliedstaaten staatliche Teilbereiche und Ministerien ohne konkrete Befugnisse und Aufgaben geben könnte; weist darauf hin, dass diese staatlichen Teilbereiche die Effizienz der staatlichen Verwaltung insgesamt schwächen und Verschwendung begünstigen und dass sie deshalb im Zuge der Bemühungen um Haushaltskonsolidierung beseitigt werden sollten;

28.

stellt fest, dass die Bemühungen um Haushaltskonsolidierung gerecht auf die einzelnen Instanzen verteilt werden sollten, und zwar unter Berücksichtigung der von ihnen erbrachten Dienstleistungen;

29.

stellt fest, dass bestimmte hoch verschuldete Mitgliedstaaten noch immer den Nettobestand an öffentlich Beschäftigten steigern, obwohl sie sich öffentlich dazu verpflichtet haben, den Anteil öffentlich Beschäftigter am Arbeitsmarkt einzufrieren oder zu senken;

30.

fordert die Mitgliedstaaten mit Haushaltsproblemen auf, vorrangig solche Maßnahmen zur Haushaltskonsolidierung zu treffen, die sich auf den Abbau von unnötigen Verteidigungsausgaben und von Anschaffungen neuer, teurer militärischer Ausrüstung beziehen;

31.

begrüßt die zahlreichen Bemühungen zur Bewältigung der Krise, einschließlich nachhaltiger und wachstumsfördernder Strukturreformen; weist auf den neuen, verstärkten EU-Rahmen zur politischen Steuerung hin, der vor Kurzem angenommen wurde; ist der Überzeugung, dass diese Reformen die Krise zwar nicht plötzlich lösen können, dass sie aber darauf zielen sollten, die Glaubwürdigkeit der Haushaltsanpassung zu steigern, die negativen kurzfristigen Auswirkungen auf das Wachstum zu verringern und die Bedingungen für bessere Politikgestaltung in den Jahren, in denen wieder Wachstum gegeben ist, zu schaffen;

32.

tritt für wirtschaftspolitischen Dialog und Zusammenarbeit zwischen den regionalen Parlamenten mit Gesetzgebungsbefugnissen, den nationalen Parlamenten und dem Europäischen Parlament ein, insbesondere im Zusammenhang mit dem Europäischen Semester, um wirtschaftliche Leitlinien zu erörtern, die im Rahmen des Jahreswachstumsberichts und der länderspezifischen Empfehlungen vorgelegt werden;

33.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission, der Europäischen Zentralbank und den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.


(1)  http://ec.europa.eu/economy_finance/publications/european_economy/2011/pdf/ee-2011-3_en.pdf

(2)  http://ec.europa.eu/economy_finance/publications/european_economy/2012/pdf/ee-2012-4.pdf

(3)  ABl. L 306 vom 23.11.2011, S. 12.

(4)  ABl. L 306 vom 23.11.2011, S. 41.

(5)  ABl. L 306 vom 23.11.2011, S. 8.

(6)  ABl. L 306 vom 23.11.2011, S. 33.

(7)  ABl. L 306 vom 23.11.2011, S. 25.

(8)  ABl. L 306 vom 23.11.2011, S. 1.

(9)  http://www.consilium.europa.eu/uedocs/cms_data/docs/pressdata/de/ec/120296.pdf

(10)  Angenommene Texte, P7_TA(2011)0583.

(11)  Angenommene Texte, P7_TA(2012)0048.


30.12.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 440/67


P7_TA(2013)0016

Beschäftigungsgarantie fürJugendliche

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. Januar 2013 zu einer Jugendgarantie (2012/2901(RSP))

(2015/C 440/09)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission vom 5. Dezember 2012 für eine Empfehlung des Rates zur Einführung einer Jugendgarantie (COM(2012)0729),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission zur Umsetzung der Initiative „Chancen für junge Menschen“ (COM(2012)0727),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission zur Initiative „Chancen für junge Menschen“ (COM(2011)0933) und unter Hinweis auf die Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. Mai 2012 zur Initiative „Chancen für junge Menschen“ (1) und die Anfrage zur mündlichen Beantwortung an die Kommission zur Initiative „Chancen für junge Menschen“ (O-000106/2012 — B7-0113/2012),

in Kenntnis der Erklärung der Mitglieder des Europäischen Rates vom 30. Januar 2012 mit dem Titel „Wege zu wachstumsfreundlicher Konsolidierung und beschäftigungsfreundlichem Wachstum“;

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 6. Juli 2010 zu der Förderung des Zugangs Jugendlicher zum Arbeitsmarkt, Stärkung des Status von Auszubildenden, Praktikanten und Lehrlingen (2),

in Kenntnis des Eurofound-Berichts vom 13. Juni 2012 mit dem Titel „Jugendgarantie: Erfahrungen aus Finnland und Schweden“ (3),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission zu „Jugend in Bewegung“ (COM(2010)0477),

in Kenntnis des Schreibens der Internationalen Arbeitsorganisation vom September 2012 mit dem Titel „Globale Beschäftigungsaussichten: trübe Aussichten am Arbeitsmarkt für junge Menschen“ (4) sowie der Entschließung und der Schlussfolgerungen der 101. Tagung der Internationalen Arbeitskonferenz in Genf im Jahr 2012 mit dem Titel „Die Krise der Jugendarbeitslosigkeit: Aufruf zum Handeln“ (5),

gestützt auf Artikel 115 Absatz 5 und Artikel 110 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass die Gesamtarbeitslosigkeit bis Oktober 2012 aufgrund der Wirtschaftskrise auf den nie zuvor erreichten Stand von 10,7 % gestiegen war, was 25,91 Millionen Arbeitssuchenden entspricht (6);

B.

in der Erwägung, dass die Jugendarbeitslosigkeit auf 23,4 % gestiegen ist, was 5,68 Millionen arbeitslosen jungen Menschen entspricht und was teilweise auf die Diskrepanz zwischen dem Angebot an Qualifikationen und den Anforderungen des Arbeitsmarktes zurückzuführen ist, oftmals jedoch nicht vom Bildungsstand der Arbeitssuchenden abhängig ist; in der Erwägung, dass die Forschung zeigt, dass Jugendarbeitslosigkeit häufig dauerhafte Narben hinterlässt, zum Beispiel das Risiko künftiger Arbeitslosigkeit und dauerhafter gesellschaftlicher Ausgrenzung;

C.

in der Erwägung, dass die Mitglieder des Europäischen Rates die Mitgliedstaaten in ihrer Erklärung vom 29. Juni 2012 aufforderten, ihre Bemühungen zur Steigerung der Beschäftigung junger Menschen zu verstärken, „wobei angestrebt wird, dass jungen Menschen innerhalb von wenigen Monaten nach dem Verlassen der Schule eine Arbeitsstelle guter Qualität oder eine weiterführende Ausbildung, ein Ausbildungs- oder ein Praktikumsplatz angeboten wird“;

D.

in der Erwägung, dass eine Jugendgarantie dazu beitragen würde, drei Ziele der Strategie Europa 2020 zu erreichen, wozu eine Beschäftigungsrate von 75 % der Bevölkerung im Alter zwischen 20 und 64 Jahren gehört, eine Schulabbrecherquote von unter 10 % und die Verringerung der Zahl der Menschen, die von Armut und sozialer Ausgrenzung betroffen sind, um mindestens 20 Millionen;

E.

in der Erwägung, dass die Krise zu einer Zunahme unsicherer Beschäftigungsformen für junge Menschen geführt hat, da befristete Verträge, Teilzeitverträge und unvergütete Praktika allzu oft bestehende Arbeitsplätze ersetzen;

F.

in der Erwägung, dass die Kosten, die der EU entstehen, wenn sie nicht gegen das Problem junger Menschen vorgeht, die ohne Arbeit, Schul- oder Berufsausbildung sind (NEET), auf 153 Milliarden EUR geschätzt werden, was 1,2 % des BIP der EU entspricht, und ferner in der Erwägung, dass in der EU gegenwärtig 7,5 Millionen Menschen im Alter unter 25 Jahren der „NEET“-Gruppe zuzurechnen sind;

G.

in der Erwägung, dass die Kommission in ihrem Paket zur Jugendbeschäftigung eine Jugendgarantie fordert;

1.

unterstützt nachdrücklich die Initiative der Kommission, eine Empfehlung des Rates zu Jugendgarantie-Programmen vorzuschlagen;

2.

fordert die Minister der Mitgliedstaaten für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten auf, sich auf der Tagung des EPSCO-Rates im Februar 2013 auf eine Empfehlung des Rates zur Umsetzung von Jugendgarantie-Programmen in allen Mitgliedstaaten zu einigen; hebt hervor, dass es sich bei der Jugendgarantie nicht um eine Beschäftigungsgarantie handelt, sondern um ein Instrument zur Sicherstellung, dass allen jungen Bürgern und rechtmäßig ansässigen Einwohnern der EU im Alter von bis zu 25 Jahren sowie Studienabgängern unter 30 Jahren innerhalb von vier Monaten nach Verlust ihres Arbeitsplatzes oder nach Abschluss ihrer formalen Ausbildung eine Arbeitsstelle guter Qualität, eine weiterführende Ausbildung oder ein Ausbildungsplatz angeboten wird; hebt hervor, dass Jugendgarantie-Programme die Situation von Menschen, die weder im Erwerbsleben stehen noch eine schulische oder berufliche Ausbildung absolvieren, wirksam verbessern sollten; hebt hervor, dass Jugendgarantie-Programme für bestimmte Formen von EU-Finanzierung in Frage kommen sollten, insbesondere in den Mitgliedstaaten mit den höchsten Jugendarbeitslosigkeitsquoten;

3.

vertritt die Auffassung, dass die EU-Finanzierung von Jugendgarantie-Programmen eine Schlüsselrolle spielen sollten, dass insbesondere der Europäische Sozialfonds (ESF) so strukturiert werden sollte, dass die Finanzierung der Jugendgarantie ermöglicht wird, und dass dem ESF daher mindestens 25 % der Mittel der Struktur- und Kohäsionsfonds zugeteilt werden sollten; vertritt jedoch die Auffassung, dass ein angemessenes Gleichgewicht zwischen der Finanzierung durch die EU und durch die Mitgliedstaaten angestrebt werden sollte;

4.

erkennt an, dass junge Menschen keine homogene Gruppe sind, dass sie sich in unterschiedlichen sozialen Umfeldern bewegen und dass die Bereitschaft in den Mitgliedstaaten für die Annahme einer Jugendgarantie daher unterschiedlich hoch ist; weist darauf hin, dass vor diesem Hintergrund alle jungen Menschen zunächst eine auf sie zugeschnittene Einschätzung ihrer Bedürfnisse erhalten sollten, auf die anschließend maßgeschneiderte Dienstleistungen folgen sollten;

5.

hebt hervor, dass eine enge Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten sowie, auf der nationalen Ebene, zwischen den Sozialpartnern (der einzelnen Sektoren), den lokalen und regionalen Behörden, öffentlichen und privaten Arbeitsvermittlungen und den lokalen und regionalen Einrichtungen für allgemeine und berufliche Bildung für die wirksame Umsetzung der Jugendgarantie-Programme von wesentlicher Bedeutung ist;

6.

weist darauf hin, dass Jugendgarantie-Programme durch einen Qualitätsrahmen ergänzt werden sollten, um sicherzustellen, dass die angebotenen Ausbildungs-, Weiterbildungs- und Arbeitsplätze mit einer angemessenen Bezahlung sowie angemessenen Arbeitsbedingungen und Gesundheits- und Sicherheitsstandards einhergehen;

7.

begrüßt den Vorschlag der Kommission, mittels eines „Ausschusses für Beschäftigung“ eine multilaterale Überwachung der Umsetzung der Jugendgarantie-Programme vorzusehen, und bittet darum, in diesen Ausschuss eingebunden zu werden;

8.

fordert die Mitgliedstaaten auf, insbesondere die Standards der allgemeinen und beruflichen Bildung für junge Menschen zu reformieren, um ihre Möglichkeiten im Hinblick auf Beschäftigung und ihr Leben im Allgemeinen bedeutend zu verbessern;

9.

erkennt an, dass die Bereitschaft in den Mitgliedstaaten zur Annahme der Jugendgarantie unterschiedlich hoch ist, und fordert die Kommission insbesondere auf, diejenigen Mitgliedstaaten zu unterstützen, die sich in einer schwierigen finanziellen Lage befinden; fordert die Kommission nachdrücklich auf, im Rahmen des Europäischen Semesters die Umsetzung der Jugendgarantie genau zu überwachen und Bericht darüber zu erstatten und, falls notwendig, diejenigen Staaten zu benennen, die die Jugendgarantie nicht eingeführt haben;

10.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung der Kommission und dem Rat zu übermitteln.


(1)  Angenommene Texte P7_TA(2012)0224.

(2)  ABl. C 351 E vom 2.12.2011, S. 29.

(3)  http://www.eurofound.europa.eu/pubdocs/2012/42/en/1/EF1242EN.pdf

(4)  http://www.ilo.org/wcmsp5/groups/public/---dgreports/---dcomm/documents/publication/wcms_188810.pdf

(5)  http://www.ilo.org/wcmsp5/groups/public/@ed_norm/@relconf/documents/meetingdocument/wcms_185950.pdf

(6)  Eurostat, November 2012: http://epp.eurostat.ec.europa.eu/cache/ITY_PUBLIC/3-30112012-BP/EN/3-30112012-BP-EN.PDF


30.12.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 440/69


P7_TA(2013)0017

Rolle der EU-Kohäsionspolitik bei der Umsetzung der neuen europäischen Energiepolitik

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. Januar 2013 zu der Rolle der EU-Kohäsionspolitik und ihrer Akteure bei der Umsetzung der neuen europäischen Energiepolitik (2012/2099(INI))

(2015/C 440/10)

Das Europäische Parlament,

gestützt auf Artikel 194 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 10. November 2010 mit dem Titel „Energie 2020 — Eine Strategie für wettbewerbsfähige, nachhaltige und sichere Energie“ (COM(2010)0639),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 15. Dezember 2011 mit dem Titel „Energiefahrplan 2050“ (COM(2011)0885),

unter Hinweis auf den Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Energieeffizienz und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG (COM(2011)0370),

gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für regionale Entwicklung und der Stellungnahme des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie (A7-0437/2012),

A.

in der Erwägung, dass die gemeinsamen Ziele der europäischen Energiepolitik Versorgungssicherheit, Nachhaltigkeit und Wettbewerbsfähigkeit sind;

B.

in der Erwägung, dass mit der europäischen Energiepolitik auch die Sicherheit der Energieressourcen, die Diversifizierung der Versorgung sowie erschwingliche Preise für den Endverbraucher gewährleistet werden sollten;

C.

in der Erwägung, dass die wichtigsten Ziele der europäischen Kohäsionspolitik die wirtschaftliche, soziale und territoriale Kohäsion der europäischen Regionen durch Investitionen in Wachstum und Beschäftigung sind;

D.

in der Erwägung, dass die kohäsionspolitischen Investitionen im Energiebereich zur Verwirklichung der Ziele beider Strategien beitragen sollten;

E.

in der Erwägung, dass diese Strategien das Wachstum und die Schaffung von Arbeitsplätzen auf lokaler Ebene in allen Regionen fördern und gleichzeitig den Übergang zu nachhaltigen Energieträgern und die Sicherheit der Energieversorgung in der gesamten EU garantieren sollten;

F.

in der Erwägung, dass sich die Energiemärkte der Europäischen Union immer mehr über die nationalen Grenzen hinaus entwickeln, und dass diese Entwicklung in Zukunft noch sehr viel schneller voranschreiten wird;

G.

in der Erwägung, dass laut dem ursprünglichen Kommissionsvorschlag mindestens 80 % der EFRE-Mittel für stärker entwickelte Regionen und 50 % der Mittel für weniger entwickelte Regionen einer Wirtschaft mit geringen CO2-Emissionen zugute kommen sollten;

H.

in der Erwägung, dass in diesem Zusammenhang mindestens 20 % Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz und 6 % erneuerbaren Energieträgern zugewiesen werden müssen, was einer beträchtlichen Finanzierungssumme entspricht;

I.

in der Erwägung, dass der Energiepreis in den letzten Jahren erheblich gestiegen ist und historische Höchststände erreicht hat, wodurch für die europäische Industrie beträchtliche Schwierigkeiten entstanden sind;

J.

in der Erwägung, dass sich der Mindestbetrag für ein im Rahmen von ELENA förderfähiges Projekt auf 50 Millionen Euro und für ein im Rahmen des Programms „Intelligente Energie“ förderfähiges Projekt auf mehr als 6 Millionen Euro beläuft, was das Budget von vielen Projekten in kleinen und ländlichen Gemeinden übersteigt;

K.

in der Erwägung, dass im „Energiefahrplan 2050“ hervorgehoben wird, dass die erneuerbaren Energien eine große Rolle in der künftigen Energiepolitik spielen werden;

Allgemeine Ausrichtung

1.

begrüßt den allgemeinen Ansatz der Verknüpfung der Kohäsionspolitik mit den Zielen der Strategie „Europa 2020“ und ihren Leitinitiativen, um ein intelligentes, tragfähiges und integratives Wachstum zu erreichen und den Wandel hin zu einer kohlenstoffarmen, energieeffizienten Wirtschaft in allen Branchen zu unterstützen; weist auf die Bedeutung der Strukturfonds und des Kohäsionsfonds für die Erreichung dieser kurz- und langfristigen Ziele gemäß dem im Vertrag von Lissabon verankerten Geist der Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten sowie für die Bekämpfung der Energiearmut in den weniger entwickelten Regionen in der EU und den am stärksten benachteiligten Haushalten hin;

2.

betont, dass die EU infolge der nachteiligen Auswirkungen der derzeitigen Krise, die die lokalen und regionalen Unterschiede in Europa verschärft, den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt nach Kräften unterstützen muss;

3.

ist der Auffassung, dass Energieprojekte der EU zur regionalen Entwicklung und stärkerer grenzüberschreitender Zusammenarbeit beitragen könnten, indem sie den Regionen helfen, ihre Fähigkeit zur Bewirtschaftung von Energieressourcen auszubauen; ist der Auffassung, dass Investitionen in erneuerbare oder kohlenstoffarme Energieträger und Energieeffizienz zur regionalen Entwicklung und Schaffung von Arbeitsplätzen beitragen können;

4.

betont die Notwendigkeit, zwischen den kohäsionspolitischen Zielen, die zu der Strategie „Europa 2020“ gehören, und allgemeineren energiepolitischen Zielen der EU, die auch die Länder betreffen, die die Kriterien der Kohäsionsförderung erfüllen, zu unterscheiden; unterstreicht, dass der Kohäsionsfonds nur dann als zusätzliche Quelle zur Finanzierung von Energieprojekten genutzt werden darf, wenn ein Projekt zu den Zielen der Kohäsionspolitik beiträgt;

5.

vertritt die Auffassung, dass die Regionen Europas ein intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum unter Berücksichtigung der lokalen Besonderheiten und Gegebenheiten fördern sollten, das den Regionen Europas genügend Flexibilität zugesteht, um sich auf diejenigen nachhaltigen Energiequellen konzentrieren zu können, die am besten an die lokalen und regionalen Bedingungen und Ressourcen angepasst sind, um die Ziele der Strategie EU-2020 zu erreichen, und dass die EU damit beginnen sollte, europäische Energieziele EU-weit zu messen und zu implementieren;

6.

empfiehlt, der Tatsache Rechnung zu tragen, dass die europäischen Energiemärkte in regionalen Zusammenschlüssen angeordnet sind, und vertritt die Ansicht, dass den Besonderheiten der nationalen und regionalen Märkte in Zukunft mehr Aufmerksamkeit geschenkt werden sollte, um eine ordnungsgemäße Umsetzung der Rechtsvorschriften sicherzustellen;

7.

ist der Auffassung, dass die Europäische Union zur Sicherstellung ihrer künftigen Energieversorgung und zum Schutz ihrer Interessen in diesem Bereich unverzüglich handeln sollte und dass es hierfür notwendig ist, zusätzlichen Druck auf die regionalen und lokalen Vertreter auszuüben, damit die von der EU festgelegten Leitlinien eingehalten werden; ist zugleich der Ansicht, dass ihnen bei der Erstellung von Projekten umfangreiche finanzielle Unterstützung angeboten werden sollte;

8.

betont, dass die voraussichtliche Erhöhung der Energiepreise die Bürgerinnen und Bürger in den weniger entwickelten EU-Regionen besonders benachteiligen könnte; fordert deshalb, dass dies bei der Planung der Kohäsionspolitik berücksichtigt wird und dass die Mitgliedstaaten zusätzliche Maßnahmen treffen, um die Folgen abzuschwächen, besonders für geschützte Verbraucher;

Aufbau von Kapazitäten

9.

betont, dass die derzeitigen Klima- und Energieziele sowie die künftigen Energieziele für die Zeit nach 2020 auf einer gerechten Lastenverteilung zwischen den europäischen Regionen basieren und ihnen die Möglichkeit zukünftiger notwendiger Entwicklung bieten sollten;

10.

betont, dass Bürokratie und fehlende Transparenz der Abläufe den Zugang zu dem Kohäsionsfonds und den Strukturfonds erschwert und gerade die Akteure von einem Antrag abgeschreckt haben, die diese Mittel am nötigsten haben; unterstützt daher die Vereinfachung von Bestimmungen und Verfahren, die Aufhebung bürokratischer Hürden und eine erhöhte Flexibilität bei der Bewilligung dieser Mittel sowohl auf EU- als auch auf nationaler Ebene; ist überzeugt, dass eine Vereinfachung zu einer effizienten Verwendung der Mittel, höheren Absorptionsraten, weniger Fehlern und kürzeren Zahlungsfristen beitragen und es den ärmsten Mitgliedstaaten und Regionen ermöglichen wird, die Finanzierungsinstrumente in vollem Umfang zu nutzen, die die Unterschiede zwischen den Regionen und Staaten verringern sollen; ist der Ansicht, dass ein Ausgleich zwischen der Vereinfachung und der Stabilität der Regeln und Verfahren gefunden werden muss;

11.

betont, wie wichtig es ist, die Verwaltungskapazitäten in den Mitgliedstaaten, auf regionaler und lokaler Ebene sowie unter den Interessengruppen ohne administrativen Mehraufwand zu erhöhen, um die Finanzierung in vollem Umfang und effizient nutzen zu können, die im Rahmen der Kohäsionspolitik Energieprojekten zugeteilt wird (u. a. in den Bereichen Energieeffizienz und erneuerbare Energien), um Hindernisse für effektive Synergien zwischen den Strukturfonds und anderen Fonds zu überwinden und die effektive Gestaltung und Umsetzung der Politik zu unterstützen; fordert die Mitgliedstaaten zu weiteren Anstrengungen auf, um qualifizierte Bedienstete zur Verwaltung von EU-Mitteln anzuwerben und langfristig zu beschäftigen;

12.

weist im Hinblick auf große Energieprojekte auf die möglichen Kapazitätsmängel verschiedener regionaler und lokaler Behörden hin, welche die Umsetzung ernsthaft gefährden könnten; ist daher der Auffassung, dass nicht nur JESSICA, ELENA und IEE-MLEI gestärkt werden sollten, sondern dass alle Mittelzuweisungen für die thematische Konzentration auf eine emissionsarme Wirtschaft im Rahmen der Kohäsionspolitik bis 2018 im Lichte ihrer Absorptionsrate überprüft und erforderlichenfalls spätestens im Rahmen der künftigen allgemeinen Überprüfung des MFR angepasst werden sollten;

13.

begrüßt die Einführung der Europäischen Innovationspartnerschaft „Intelligente Städte und Gemeinden“ und fordert die einschlägigen, an den Planungsverfahren für eine nachhaltige Stadtentwicklung beteiligten Partner auf, die Initiativen JESSICA (Joint European Support for Sustainable Investment in City Areas — Gemeinsame europäische Unterstützung für nachhaltige Investitionen in Stadtgebiete) und ELENA (European Local Energy Assistance — Europäische Energiehilfe auf lokaler Ebene) für Investitionen in nachhaltige Energie auf lokaler Ebene stärker zu fördern und ihr Potenzial voll auszuschöpfen, um Städte und Regionen dabei zu unterstützen, tragfähige Investitionsvorhaben in den Bereichen Energieeffizienz, Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen und nachhaltiger Stadtverkehr zu beginnen;

14.

betont, wie wichtig es ist, die Verteilung der Kohäsionsförderung für Energieprojekte regelmäßig zu überprüfen, um die Absorptionsrate zu erhöhen und die Mittel in Programme zu leiten, bei denen Absorption, Wertsteigerung und Wirksamkeit erwiesen sind;

15.

unterstützt zwar neue Finanzierungsinstrumente (Darlehen, Darlehensgarantien und Beteilungsfinanzierungen), betont aber, dass diese zusätzlich zu direkten Finanzhilfen und zur Kofinanzierung von Energieprojekten angeboten werden und diese nicht ersetzen sollten;

16.

weist die Mitgliedstaaten und die Kommission darauf hin, dass Städte, besonders kleine und mittlere Städte und ländliche Gemeinden, für direkte finanzielle Unterstützung bei Energieeffizienz- und Gebäudesanierungsprojekten, aber auch bei überregionalen und grenzüberschreitenden Projekten in Betracht kommen sollten, da ihnen wahrscheinlich die Verwaltungskapazitäten fehlen, um andere Finanzinstrumente voll auszuschöpfen; legt der Kommission in diesem Sinne die Ausarbeitung einer Strategie für Energieeffizienz für kleinere Ortschaften nahe;

17.

vertritt die Ansicht, dass Initiativen, mit denen lokale und regionale Kapazitäten zur Erreichung von Energieeinsparungen gefördert werden, unter anderem durch Investitionen im Rahmen des EFRE und ESF unterstützt werden sollten;

18.

fordert die Kommission auf, ein auf den Erfahrungen aus dem Partnerschaftsprogramm aufbauendes EU-weites Zusammenarbeitsprogramm einzurichten, um die Zusammenarbeit zwischen Regionen mit hoher Absorption von EU-Mitteln und Regionen mit geringer Absorptionsrate zu verbessern und die Verbreitung von Informationen über bewährte Praktiken zu erleichtern;

Partnerschaftsvereinbarungen

19.

erinnert daran, dass regionale und lokale Behörden im Hinblick auf eine ordnungsgemäße Durchführung von Projekten zu Partnerschaftsvereinbarungen konsultiert werden sollten, um diesen eine reelle Chance zu geben, Einfluss auf ihre Ziele, den Gegenstand der Ausgaben und ihre Umsetzung zu nehmen; fordert eine weitere Stärkung dieses Partnerschaftsprinzips;

20.

unterstützt daher in punkto Energiepolitik und Energieeffizienz ein auf mehreren Ebenen gleichzeitig ansetzendes, dezentralisiertes Konzept, das unter anderem den Bürgermeisterkonvent und die weitere Entwicklung der Initiative „Intelligente Städte“ („Smart Cities“)sowie die Förderung der besten Lösungen auf regionaler und lokaler Ebene durch Informationskampagnen einschließt;

21.

weist darauf hin, dass kohäsionspolitische Finanzierungsvereinbarungen sicherstellen sollten, dass die unterschiedlichen wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Merkmale der Regionen umfassend berücksichtigt werden; unterstreicht in diesem Zusammenhang die Rolle, die die Regionen an den Außengrenzen der Europäischen Union spielen;

22.

ist überzeugt, dass der Gemeinsame Strategische Rahmen zwar Zweckbindung, und andere thematische Ziele vorsieht, diese Maßnahmen aber auf flexible Weise innerhalb von Partnerschaftsvereinbarungen angewandt werden sollten, um es den Mitgliedstaaten zu ermöglichen, ihre eigenen wirksamsten Strategien zur Erreichung der Ziele der EU-2020-Strategie und der Kohäsionspolitik zu verfolgen;

23.

unterstreicht die Notwendigkeit, bei der Bewertung von Energieprojekten, die für eine Finanzierung im Rahmen der Kohäsionspolitik vorgeschlagen werden, weit gefasste Kriterien anzuwenden; stellt insbesondere fest, dass unterschiedliche geografische Bedingungen es unmöglich machen, eine einheitliche Energiepolitik pauschal auf alle Regionen anzuwenden;

Umsetzung und politische Vorschläge

24.

erinnert daran, dass die Mitgliedstaaten zwar ihren Energiemix gemäß den EU-Klimaschutzzielen ändern, viele Regionen aber nach wie vor von fossilen Brennstoffen abhängig sind; ist daher der Überzeugung, dass diesen Regionen empfohlen werden sollte, Energiequellen zu nutzen, die mit den Zielen eines intelligenten, nachhaltigen und integrativen Wachstums im Einklang stehen;

25.

betont, dass lokale Quellen der Energieerzeugung nach reiflicher Überlegung auszuwählen sind, damit sie sich möglichst harmonisch in die Landschaft der Region einpassen;

26.

hält auf europäischer Ebene kohärente Regeln für erforderlich, ebenso wie einen Mechanismus, der es den Behörden ermöglicht, Zugang zu Informationen aus der gesamten Union zu erhalten, um die Entwicklungen auf dem Energiemarkt umfassend nachvollziehen zu können;

27.

ist der Auffassung, dass die Kohäsionspolitik bei der Nutzung des Innovations-, Forschungs- und Entwicklungspotenzials eine Schlüsselrolle übernehmen kann, sodass sich die zukünftigen Herausforderungen im Energiesektor als Chance für einen neuen wirtschaftlichen Aufschwung der Union erweisen können;

28.

unterstützt die Inanspruchnahme von kohäsions- und energiepolitischen Mitteln für grenzüberschreitende Projekte mit Drittländern und für die Verknüpfung nationaler Verkehrsnetze; betont, dass Grenzregionen so weit wie möglich in das EU-System eingebunden werden sollten, um eine nachhaltige Entwicklung auf beiden Seiten der Grenze sicherzustellen; betont, dass für solche Finanzierungen die Regeln des EU-Energiemarktes gelten sollten, einschließlich des dritten Energiepakets;

29.

begrüßt den neuen Vorschlag zur Infrastrukturfazilität „Connecting Europe“ als einem zusätzlichen und ergänzenden Instrument der Kohäsionspolitik, um den umfangreichen Bedarf an Investitionen zur Modernisierung und Erweiterung der Energieinfrastruktur Europas anzugehen und damit zu den Zielen der Strategie „Europa 2020“ beizutragen; fordert die Kommission nachdrücklich dazu auf, die Koordination zwischen dem Kohäsionsfonds und den Strukturfonds einerseits und der Infrastrukturfazilität „Connecting Europe“ andererseits zu maximieren;

30.

empfiehlt die Umsetzung grenzübergreifender Strategien für eine effiziente Erzeugung, Verteilung und Nutzung der Energie im Rahmen des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ und der Fazilität „Connecting Europe“; betont, wie wichtig es ist, die europäischen Vorschriften über Energieinfrastrukturbetreiber dem grenzübergreifenden Kontext anzupassen;

31.

ist der Überzeugung, dass kohäsionspolitische Mittel bereitgestellt werden sollten, um lokale und regionale Behörden, KMU und Privatpersonen strukturiert über einzelstaatliche Möglichkeiten zur Nutzung erneuerbarer Energien zu informieren; erinnert daran, dass dies besonders in den Mitgliedstaaten nötig ist, in denen ein Herkunftsnachweissystem angenommen wurde, das möglicherweise nur Großprojekte im Energiebereich begünstigt;

32.

fordert, bei der Finanzierung von Energievorhaben Synergieeffekte zwischen öffentlicher und privater Förderung in vollem Umfang zu nutzen;

33.

unterstützt die Überarbeitung der europäischen Mehrwertsteuerrichtlinie 2006/112/EG, um eine Reduzierung des Mehrwertsteuersatzes auf regionale, lokale und grenzüberschreitende Projekte zur Energieeffizienzsteigerung und auf den Kauf von Produkten der höchsten Energieeffizienzklasse gemäß der Richtlinie 2010/30/EU zu ermöglichen;

34.

ist der Überzeugung, dass der Ausschluss von Projekten zur Verringerung der Treibhausgasemissionen aus dem EFRE und dem Kohäsionsfonds auf solche Projekte beschränkt bleiben muss, die Anlagen gemäß Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG betreffen, um unverhältnismäßige Auswirkungen auf weniger entwickelte Regionen zu vermeiden und deren Übergang zu emissionsarmen Regionen nicht zu verzögern; fordert die Kommission auf, genauer zu erläutern und zu definieren, welche Energiesektoren nicht für Mittel aus dem Kohäsionsfonds in Betracht kommen, und diese Ausschlussregelung für Projekte in Konvergenzregionen zurückzunehmen;

35.

weist darauf hin, dass Fernwärme und KWK-Anlagen insbesondere in Mittel- und Osteuropa sehr verbreitet sind; ist der Ansicht, dass die Modernisierung dieser Anlagen und ihres Verteilungsnetzes sowie gegebenenfalls der Bau neuer Kraftwerke mit hohem Wirkungsgrad positive Auswirkungen auf die Umwelt hätten und daher im Rahmen der Kohäsionspolitik gefördert und unterstützt werden sollten;

Energieeffizienz, erneuerbare Energien und Infrastruktur

36.

stimmt überein, dass Energieeffizienz für die Energieziele der EU von entscheidender Bedeutung ist und vor allem innerhalb der thematischen Konzentrationsstruktur und im Rahmen der Operationellen Programme gefördert werden sollte; ist der Überzeugung, dass europäische Maßnahmen Energieeffizienz in der Phase der Energieproduktion, der Verteilung und des Verbrauchs unterstützen sollten;

37.

hält es für äußerst wichtig, dass in Energieeffizienz und die Nutzung erneuerbarer Energien investiert wird, insbesondere im Wohnungsbau;

38.

ist der Ansicht, dass es bei einem intelligenten Einsatz der Gemeinschaftsmittel in der kommenden Planungsperiode 2014-2020 gelingen wird, das Ziel von 20 % im Hinblick auf die Energieeffizienz und damit die Vorgaben in Bezug auf Nachhaltigkeit und Wettbewerbsfähigkeit in der Europäischen Union zu erreichen; betont, dass die Senkung des Verbrauchs durch Energieeffizienz der nachhaltigste Weg zur Verringerung der Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen ist, mit dem die Einfuhren um etwa 25 % gesenkt werden können;

39.

unterstreicht die Bedeutung der Kohäsionspolitik und der dafür bereitgestellten Finanzmittel für die umfassende Entwicklung der Infrastruktur und Netze (insbesondere in Bezug auf intelligente Netze und Verteilung) für die Energiespeicherung und -verteilung zwischen den Mitgliedstaaten und allen Regionen der EU, einschließlich der Regionen in äußerster Randlage, für die Vollendung und das reibungslose Funktionieren des Energiebinnenmarktes, für die Bereitstellung einer erschwinglichen, sicheren und nachhaltigen Energieversorgung sowie für die Erreichung des Konvergenzziels in den EU-Regionen, für die Versorgungssicherheit sowie für die Erreichung des Konvergenzziels in den EU-Regionen, wobei die besonderen Bedürfnisse der europäischen Bürgerinnen und Bürger in jedem Mitgliedstaat zu berücksichtigen sind; betont, dass nach 2015 keine Region der Mitgliedstaaten mehr von den Gas- und Elektrizitätsnetzen der Europäischen Union isoliert oder nicht angemessen an die Energienetze angeschlossen sein sollte;

40.

betont, dass ein integriertes und verbundenes Energiesystem sowie lokale und regionale intelligente Verteil- und Übertragungsnetze für Strom und Gas sowie Speicheranlagen entwickelt werden müssen; ist der Überzeugung, dass die thematische Konzentration auf Energie die Schaffung und Erneuerung von Netzen für erneuerbare Energiequellen, etwa die nachhaltige Erzeugung von Biogas, unterstützen sollte;

41.

weist darauf hin, dass die Kohäsionspolitik dazu beitragen sollte, ausgewogene Energieströme über die Grenzen der Mitgliedstaaten hinweg sicherzustellen, um das Risiko möglicher Stromausfälle (beispielsweise durch Transformatoren) zu beseitigen;

42.

stellt fest, dass Energieeffizienz und die Förderung erneuerbarer Energien in ländlichen Gebieten nötig sind; betont das steigende Energieeinsparpotenzial in ländlichen Haushalten, welches innovative Finanzierungssysteme erfordern könnte, da diese Gemeinschaften nicht über die Finanzinstitutionen verfügen, die in der Lage wären, diese Projekte zu unterstützen; unterstützt Maßnahmen zur Erleichterung des Zugangs zu neuen Technologien in ländlichen Gebieten, insbesondere im Bereich der Energieerzeugung in kleinstem Maßstab;

43.

ersucht die Kommission, sicherzustellen, dass die Energiepolitik für ländliche Gebiete geeignet ist, indem sie sich auf umfassendere und koordiniertere Weise mit den Problemen und Möglichkeiten ländlicher Gebiete im Hinblick auf Energieverbrauch und -erzeugung befasst;

44.

weist auf nach wie vor ungenutztes Energieeffizienzpotenzial im Bau- und Verkehrswesen hin, wo sich durch Investitionen in die Wärmedämmung von Gebäuden und den energiesparenden öffentlichen Personenverkehr Arbeitsplätze schaffen ließen; ist der Auffassung, dass in diesem Bereich Mehrjahresziele gesetzt werden sollten;

45.

weist auf das Ungleichgewicht hinsichtlich der nachhaltigen Ressourcennutzung zwischen verschiedenen Mitgliedstaaten hin; betont, dass durch grenzübergreifende Zusammenarbeit auf dem Gebiet der nachhaltigen Ressourcennutzung und der Energieeffizienz Skaleneffekte erzielt werden können; ist der Auffassung, dass Maßnahmen zur Unterstützung von Ressourceneffizienz und Materialrückgewinnung verstärkt werden sollten; unterstreicht die Gefahr der Verlagerung von CO2-Emissionen und ihrer Auswirkungen auf die regionale Entwicklung und den sozialen Zusammenhalt und vertritt daher die Ansicht, dass ein Gleichgewicht geschaffen werden muss zwischen der Verwirklichung unserer Klimaziele und der Gewährleistung der Energieversorgungssicherheit in den Regionen Europas, das für ein nachhaltiges und wettbewerbsfähiges Wachstum erforderlich ist;

46.

unterstreicht, wie groß der Nutzen ist, wenn die Strukturfonds und der Kohäsionsfonds für die Implementierung von Informations- und Kommunikationsnetzwerken eingesetzt werden, die für die Entwicklung eines intelligenten EU-Energienetzes erforderlich sind, das sicher und belastungsfähig ist;

Wettbewerbsfähigkeit, Schaffung von Arbeitsplätzen und Bekämpfung von Energie-Armut

47.

betont, dass Investitionen in die Energieinfrastruktur sowie in eine energieeffiziente Bauweise und energieeffiziente Verkehrsmittel sich unmittelbar in der Schaffung neuer Arbeitsplätze niederschlagen werden;

48.

ruft zum Austausch bewährter Verfahren auf EU-Ebene auf, damit verfolgt werden kann, wie sich die vorgesehenen energiepolitischen Maßnahmen auf die Energieengpässe auswirken;

49.

hebt die Notwendigkeit hervor, die Zersplitterung des EU-Energiemarkts durch Beseitigung der Barrieren und Engpässe in den rechtlichen Regelwerken und im System für den Zugang zu öffentlichen und privaten Mitteln für die Ausarbeitung und Verwirklichung von Projekten aufzuheben;

o

o o

50.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission und dem Ausschuss der Regionen zu übermitteln.


30.12.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 440/74


P7_TA(2013)0018

Durchführbarkeit der Einführung von Stabilitätsanleihen

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. Januar 2013 zur Durchführbarkeit der Einführung von Stabilitätsanleihen (2012/2028(INI))

(2015/C 440/11)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den verstärkten Rahmen für die wirtschaftspolitische Steuerung der Union, einschließlich des „Sechserpakets“, die vom Parlament angenommenen Vorschläge für das „Zweierpaket“ und des gemäß Artikel 16 des Vertrags über Stabilität, Koordinierung und Steuerung in der Wirtschafts- und Währungsunion (SKSV) vergemeinschafteten Fiskalpakts,

in Kenntnis der beiden Berichte des Vorsitzenden des Europäischen Rates mit dem Titel „Auf dem Weg zu einer echten Wirtschafts- und Währungsunion“ vom 26. Juni 2012 (1) bzw. 12. Oktober 2012 (2),

in Kenntnis der Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 28./29. Juni 2012, in denen Wege zur Verbesserung der Wirtschafts- und Finanzarchitektur in der Eurozone erörtert werden (3),

gestützt auf Artikel 125 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 18. November 2008 zum Thema „WWU@10: Zehn Jahre Wirtschafts- und Währungsunion — Errungenschaften und Herausforderungen“ (4),

unter Hinweis seine Entschließung vom 6. Juli 2011 zu der Finanz-, Wirtschafts- und Sozialkrise: Empfehlungen in Bezug auf die zu ergreifenden Maßnahmen und Initiativen (5),

in Kenntnis des Grünbuchs der Kommission vom 23. November 2011 zur Durchführbarkeit der Einführung von Stabilitätsanleihen (COM(2011)0818),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. Februar 2012 zur Durchführbarkeit der Einführung von Stabilitätsanleihen (6),

unter Hinweis auf den Fahrplan im Anhang dieser Entschließung,

gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Währung sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz und des Rechtsausschusses (A7-0402/2012),

A.

in der Erwägung, dass es die Kommission aufgefordert hat, einen Bericht über die Möglichkeit der Einführung von Eurobonds vorzulegen, die wesentlicher Teil der Vereinbarung zwischen dem Parlament und dem Rat über das Paket zur wirtschaftspolitischen Steuerung („Sechserpack“) ist;

B.

in der Erwägung, dass mit dem Grünbuch eine breit angelegte öffentliche Konsultation zum Konzept der Stabilitätsanleihen eingeleitet wird; in der Erwägung, dass das Grünbuch die Durchführbarkeit der gemeinsamen Emission von Stabilitätsanleihen durch die Mitgliedstaaten des Euroraums bewertet und ihre Voraussetzungen erörtert;

C.

in der Erwägung, dass sich, ohne dabei die weitgefasste Perspektive der Union außer Acht zu lassen, der Euroraum in einer außergewöhnlichen Situation befindet, da seine Mitgliedstaaten zwar über eine gemeinsame Währung, jedoch über keine gemeinsame Haushaltspolitik oder einen gemeinsamen Anleihemarkt verfügen; in der Erwägung, dass die Entwürfe der Vorschläge begrüßenswert sind, die in den beiden Berichten mit dem Titel „Auf dem Weg zu einer echten Wirtschafts- und Währungsunion“, die durch den Präsidenten des Europäischen Rates vorgelegt wurden, aufgenommen wurden, und die ein guter Ausgangspunkt hin zu einer stabilen und echten WWU sind;

D.

in der Erwägung, dass Artikel 125 AEUV es den Mitgliedstaaten verbietet, für die Verbindlichkeiten eines anderen Mitgliedstaats zu haften;

E.

in der Erwägung, dass die Geldpolitik der Europäischen Zentralbank (EZB) nicht die Lösung für steuerliche und strukturelle Probleme der Mitgliedstaaten liefert und ihre Sondermaßnahmen in ihrer Wirksamkeit begrenzt sind;

F.

in der Erwägung, dass kein Bundesstaat (einschließlich der Vereinigten Staaten und Deutschland) die Entsprechung der Euro-Bonds, wie sie in den Optionen 1 und 2 des Grünbuchs vorgesehen sind, ausstellt, was Euro-Bonds zu einem völlig neuen Konzept macht, das nicht mit den bewährten US-Staatsanleihen und deutschen Bundesanleihen vergleichbar ist;

G.

in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten Schwierigkeiten haben, Finanzmittel zu vernünftigen Zinssätzen zu erhalten, als Folge des Misstrauens des Marktes gegenüber Staatsverschuldung und der Lage der europäischen Banken sowie der Fähigkeit europäischer Politiker, endgültige Schritte zur Rettung und Vervollständigung der gemeinsamen Währung zu unternehmen;

H.

in der Erwägung, dass durch die Krise nicht nur die Interdependenz der Mitgliedstaaten des Euroraums, sondern auch die Notwendigkeit einer robusteren Währungsunion mit geeigneten Mechanismen hervorgehoben wurde, um die Entwicklung der Geldpolitik in eine untragbare Richtung, makroökonomische Ungleichgewichte, die Höhe der Verschuldung und die Obergrenzen für das Haushaltssaldo der Mitgliedstaaten zu korrigieren;

I.

in der Erwägung, dass konstruktive Bemühungen um wachstumsfördernde Konsolidierungsmaßnahmen eine Voraussetzung für jede nachhaltige Lösung für die übermäßigen Defizite und Schuldenlast der meisten Mitgliedstaaten im Euroraum sind;

J.

in der Erwägung, dass die Vergemeinschaftung der Staatsschulden im Euroraum den Verlust der Wettbewerbsfähigkeit des Euroraums an sich nicht ausgleichen kann;

K.

in der Erwägung, dass die gemeinsame Emission von Schuldtiteln mit gesamtschuldnerischer Haftung und eine verbesserte Integration der Geldpolitik, Haushaltsdisziplin und -kontrolle zwei Seiten einer Medaille sind;

1.

nimmt die beachtlichen Bemühungen zur Krisenmilderung und –bewältigung zur Kenntnis und hebt den neuen Rahmen für eine verstärkte Steuerung in der WWU, die jüngsten Abkommen in Bezug auf die Rettungsfonds und die Beschlüsse der EZB hervor; ist jedoch der Auffassung, dass es nach wie vor einer dauerhaften Lösung bedarf, um einen ausgewogenen Ansatz zu schaffen, bei dem Solidarität und Verantwortung im Euroraum Hand in Hand gehen; erinnert daran, dass drei Mitgliedstaaten außerhalb des Euroraums ebenfalls Hilfen erhalten haben, um ihre Staatsverschuldungskrise zu überwinden;

2.

ist weiterhin zutiefst besorgt über die anhaltende Krise im Euroraum und die Bedrohung, die sie für das Wohlergehen von Millionen von Menschen darstellt, die in der EU von Armut und Arbeitslosigkeit betroffen sind; weist darauf hin, dass man, um die Integrität der Wirtschafts- und Währungsunion zu erhalten und gleichzeitig auf Strukturreformen zu setzen und eine steuerliche Leistungsfähigkeit für den Euroraum zu entwickeln, die dabei helfen könnte, die länderspezifischen wirtschaftlichen Schocks zu neutralisieren oder solche Strukturreformen zu fördern, Alternativen, die nicht einzig auf Rettungsmechanismen wie dem ESM oder der EFSF beruhen, finden muss, um den Zugang zu den Märkten zu erhalten oder die Kosten der Kreditaufnahme für die Mitgliedstaaten zu senken;

3.

begrüßt den Beschluss des Europäischen Rates vom 30. Juni 2012, Wege zur Verbesserung der Wirtschafts- und Finanzarchitektur im Euro-Währungsgebiet zu erforschen und gleichzeitig fahrlässiges Handeln zu vermeiden und solide und nachhaltige öffentliche Finanzen zu schaffen; ist der Auffassung, dass eine langfristige Vision einer stärkeren Union auf einer stärkeren demokratischen Legitimität aufgebaut werden muss, die der Gemeinschaftsmethode unterliegt und von einem zeitlich gebundenen Fahrplan unterstützt wird;

4.

stellt fest, dass der Europäische Finanzstabilisierungsmechanismus (EFSM), die Europäische Finanzstabilisierungsfazilität (EFSF) und der Europäische Stabilitätsmechanismus (ESM) die wichtigsten von der EU bisher geschaffenen Firewalls sind; ist der Auffassung, dass die Rolle des ESM in Bezug auf Solvenz- und Zweckbindungsprobleme in Zukunft nicht unberücksichtigt bleiben sollte; begrüßt die durch den Europäischen Rat am 18./19. Oktober 2012 eingegangene Verpflichtung, im Rahmen des ESM, im Anschluss an einen regulären Beschluss, die Möglichkeit zu schaffen, die Banken im Euroraum direkt zu rekapitalisieren, wenn ein wirksamer gemeinsamer Aufsichtsmechanismus unter Beteiligung der EZB geschaffen wird;

5.

betont, dass eine glaubwürdige Strategie für eine Haushaltskonsolidierung und Strukturreformen in allen Mitgliedstaaten erforderlich sind, um die finanzpolitische Glaubwürdigkeit wieder herzustellen, und gleichermaßen wesentlich sind, um eine auf Dauer tragfähige Zahlungsbilanz sowie solide und nachhaltige öffentliche Haushalte zu schaffen; betont, dass gesunde Staatsfinanzen für die Einführung und das Funktionieren eines Systems für die gemeinsame Emission von Schuldtiteln erforderlich sind;

6.

begrüßt die Vorlage des Grünbuchs, welches die seit langem vorgetragene Forderung des Parlaments erfüllt; vertritt die Auffassung, dass eine Einführung von Stabilitätsanleihen genauso bedeutend wäre wie die Einführung der gemeinsamen Währung;

7.

begrüßt die Bemühungen der Mitgliedstaaten bei der Haushaltskonsolidierung und Strukturreform und ist sich der schwierigen Anstrengungen bewusst, die von den europäischen Bürgern verlangt werden; fordert die Mitgliedstaaten auf, weiterhin die eingegangenen Verpflichtungen und Vereinbarungen in Bezug auf die Haushaltskonsolidierung einzuhalten und gleichzeitig den makroökonomischen Kontext zu berücksichtigen sowie ihre Anstrengungen zur Senkung übermäßiger makroökonomischer Ungleichgewichte zu verstärken;

8.

ist jedoch tief darüber besorgt, dass Investoren und Finanzmarktakteure, trotz der von den Mitgliedstaaten unternommen Anstrengungen bei Reformen und Konsolidierung, die bisherigen Anstrengungen nicht ausreichend anerkennen und weiter spekulativen Druck auf die Politik ausüben, was zu einem gestiegenen Spreadniveau und hoher Volatilität führt;

9.

ist der Ansicht, dass es dringend notwendig ist, eine langfristigen Strategie für den Euroraum zu unterstützen, die solide öffentliche Finanzen, nachhaltiges Wachstum, sozialen Zusammenhalt und hohe Beschäftigungsquoten gewährleistet und gleichzeitig fahrlässigem Handeln vorbeugt und Konvergenz unterstützt, indem sie auf eine Steuerunion hinwirkt; begrüßt, dass durch den Bericht der Präsidenten des Europäischen Rates, der Kommission, der Euro-Gruppe und der EZB eine Diskussion über eine umfassende, ehrgeizige und glaubwürdige Strategie begonnen hat;

10.

erkennt die Anzeichen einer Notlage auf den Märkten für unterstaatliche Anleihen und den Zusammenhang mit Turbulenzen in den jeweiligen Mitgliedstaaten;

11.

fordert Mitgliedstaaten mit hoher unterstaatlicher Schuldenlast auf, Mechanismen einzuführen, um gemeinsame Stabilitätsanleihen auszugeben, die in Verbindung mit Konditionalitäten der Haushaltsdisziplin, die Auswirkungen der unterstaatlichen Schuldenlast auf ein ihrem Staat entsprechendes Maß reduzieren;

12.

begrüßt, dass der Euro als internationale Reservewährung an die 2. Stelle weltweit gerückt ist; betont, dass es im langfristigen strategischen Interesse der Eurozone liegt, alle denkbaren Vorteile aus der Einheitswährung zu ziehen, zum Beispiel die Möglichkeit der Schaffung eines gemeinsamen liquiden und diversifizierten Anleihemarkts und die Stärkung des Euro als internationale Reservewährung; ist der Meinung, dass dies einen integrierten Europäischen finanz-, wirtschafts- und haushaltspolitischen Rahmen voraussetzt;

13.

stellt fest, dass ein integrierter Haushaltsrahmen unabdingbar ist, um eine solide Haushaltspolitik zu gewährleisten, die die Koordinierung, gemeinsame Beschlussfassung, stärkere Durchsetzung und entsprechende Schritte im Hinblick auf die Emission gemeinsamer Schuldtitel umfasst, und dass derzeit einige der vorgeschlagenen Pläne zur Vergemeinschaftung von Staatsschulden gegen die Bestimmungen des Verfassungsrecht in einigen Mitgliedstaaten verstoßen;

14.

betont, dass die derzeitige Situation zu einer kurzfristigen „Flucht in die Qualität“ (Streben nach den sichersten Vermögenswerten, auch wenn die Renditen sehr klein sind) geführt hat, was zu finanziellen Herausforderungen für Banken und Finanzinstitute führt;

15.

ist darüber besorgt, dass die Banken große Mengen an inländischen Staatsanleihen halten, was zu kontraproduktiven Auswirkungen führt, wenn der Druck durch die Staatsverschuldung zum Druck auf die Banken wird; erinnert daran, dass die Diversifizierung von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten ein Mittel zur Sicherung der Stabilität sowie ein unbeachteter Vorteil ist, der aus dem Binnenmarkt hervorgeht;

16.

betont, dass alle bestehenden und zukünftigen Instrumente oder Institutionen, die im engeren und weiteren Sinne Teil der wirtschaftlichen Steuerung der Union sind, demokratisch legitimiert werden müssen;

17.

ist der Auffassung, dass die Aussicht auf gemeinsame Anleihen ein starkes Signal an die Finanzmärkte darstellt, bei der Bewahrung der Integrität der WWU hilft und den Grundpfeiler für eine Rückkehr zu wirtschaftlicher Stabilität bilden kann, vorausgesetzt, dass Fortschritte im Bereich der Europäischen finanz- und haushaltspolitischen Integration erzielt werden; bekräftigt, dass eine Ablaufplanung im Rahmen eines verbindlichen Fahrplans, der den Maastricht-Kriterien bei der Einführung der Einheitswährung ähnelt, in diesem Zusammenhang von zentraler Bedeutung ist; bittet um weitere Klärungen in Bezug auf den Vorschlag der Kommission, die gemeinsame Emission von Anleihen verbindlich zu machen, zum Beispiel über den Stabilitäts- und Wachstumspakt;

18.

empfiehlt, dass die Kommission Beitritts- und Austrittskriterien, die auf strikter Haushaltskonsolidierung und Haushaltsdisziplin beruhen, definiert, wobei aber auch die derzeitige Krise und die in einer Reihe von Ländern der Eurozone vorgenommenen Haushaltskorrekturen zu berücksichtigen sind;

19.

nimmt die positiven und negativen Entwicklungen seit dem Jahr 1999 im Euroraum zur Kenntnis und unterstreicht, dass die Zinskonvergenz für Staatsschulden Anreize geschaffen hat, ein nicht tragbares Schuldenniveau aufzubauen; stellt fest, dass in öffentlichen und politischen Diskussionen verschiedene Möglichkeiten zur teilweisen Ausgabe von gemeinsamen Schuldtiteln vorgeschlagen wurden, wie zum Beispiel die Bündelung bestimmter kurzfristiger Finanzierungsinstrumente auf beschränkter und bedingter Grundlage (Eurobills) oder ein allmählicher Übergang zu einem Staatsschuldentilgungsfonds;

20.

betont, dass bei jedem weiteren Schritt in Richtung einer gemeinsamen Emission von Anleihen die Binnenmarktperspektive berücksichtigt werden sollte, um sicherzustellen, dass keine Hindernisse oder Ungleichgewichte zwischen den teilnehmenden und nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten geschaffen werden;

21.

erinnert daran, dass selbst, wenn es einen gemeinsamen Mechanismus zur Emission von Anleihen gibt, jeder Mitgliedstaat verpflichtet ist, seine Schulden in vollem Umfang zu begleichen; erinnert daran, dass die gemeinsame Emission von Anleihen keine Garantie dafür ist, dass ein Mitgliedstaat nicht in Zahlungsrückstand kommt;

22.

erinnert daran, dass nur gemeinsam emittierte Anleihen, die den Inhabern dieser Anleihen einen strikten Vorrangigkeitsstatus zusichern, in Betracht gezogen werden sollten, um die Steuerzahler der EU zu schützen;

23.

erkennt an, dass mangelnde Wettbewerbsfähigkeit und das Unterlassen struktureller Reformen entscheidende realwirtschaftliche Faktoren für eine stetige Verschlechterung der Haushaltslage eines Staates darstellen;

24.

stellt fest, dass die meisten Vorschläge für Eurobonds Möglichkeiten aufzeigen, mit denen der Zugang zu den Anleihen für Mitgliedstaaten, deren Haushaltsposition außer Kontrolle gerät, eingeschränkt wird; fordert daher, dass Mechanismen erhalten bleiben, mit denen Mitgliedstaaten, die mit Problemen in Form einer Liquiditätskrise (im Gegensatz zu einer Solvenzkrise) konfrontiert sind und von der gemeinsamen Emission von Anleihen ausgeschlossen sind, geholfen werden kann; ist der Ansicht, dass der ESM zu diesem Zweck aufrechterhalten werden sollte; ist der Ansicht, dass der ESM der Gemeinschaftsmethode unterliegen sollte;

25.

ersucht die Kommission, die Kriterien für die Zuteilung von Krediten an Mitgliedstaaten genauer zu erläutern, da der Wortlaut der Kriterien im Grünbuch nur besagt, dass dies „gemäß ihren Anforderungen“ geschehen soll; besteht darauf, dass die Fähigkeit zur Schuldentilgung eines der zentralen Zuteilungskriterien ist;

26.

weist darauf hin, dass es im Grünbuch der Kommission heißt, dass die Obergrenze von 60 % des BIP im „Blue-Bond“-Vorschlag möglicherweise zu hoch ist, um die Stabilität des Systems zu versichern, und erbittet weitere Erläuterungen in Bezug auf diese Grenze;

27.

ist der Ansicht, dass es notwendig ist, einen Fahrplan auszuarbeiten, um schnell einen Ausweg aus der derzeitigen Krise zu finden und langfristig den Weg zu einer Steuerunion durch die Vervollständigung, Stärkung und Vertiefung der Wirtschafts- und Währungsunion einzuschlagen;

28.

fordert die Kommission auf, dem Parlament und dem Rat so schnell wie möglich einen Bericht, in dem unter Berücksichtigung der finanziellen, haushaltstechnischen und rechtlichen Bedingungen die Optionen überprüft und gegebenenfalls Vorschläge für einen Fahrplan zur gemeinsamen Ausgabe öffentlicher Schuldinstrumente gemacht werden, vorzulegen; ist der Auffassung, dass sich die Kommission in diesem Zusammenhang und parallel zum Van Rompuy-Zwischenbericht vom 12. Oktober 2012 besonders der Durchführbarkeit der Einführung eines Tilgungsfonds widmen sollte, bei dem die befristete gemeinsame Ausgabe von Schuldverschreibungen und strenge Bestimmungen zur Haushaltsanpassung bei den Ländern kombiniert werden, deren Verschuldung 60 % des BIP überschreitet, wobei dieser innerhalb eines Referenzzeitraums von 25 Jahren von den sich am Fonds beteiligenden Ländern getilgt wird. Dieser Zeitraum ist länger als der im neuen Stabilitäts- und Wachstumspakt festgelegte Zeitraum, aber er erfordert ebenfalls hinreichendes Wirtschaftswachstum und die Einhaltung äußerst strenger wirtschaftlicher Disziplin;

29.

fordert die Mitgliedstaaten auf, sich mit der Ausgabe kurzfristiger Schulden in Form von Eurobills auseinanderzusetzen, auf die im Van Rompuy-Bericht vom 12. Oktober 2012 verwiesen wird, um die Mitgliedstaaten mit einer grundsätzlich nachhaltigen Fiskalpolitik vor Zahlungsunfähigkeit sowie vor einer andauernden Rückkopplung zwischen Staats- und Bankenkrisen und den durch Panik verursachten negativen externen Effekten, die massive Turbulenzen auf dem Markt verursachen und versteckte Subventionen für Mitgliedstaaten hervorbringen, deren Staatsanleihen einen abnorm niedrigen Zinssatz haben, zu schützen;

30.

fordert die Mitgliedstaaten auf, die Durchführbarkeit der Einführung eines Systems für Eurobonds oder anderer Vorschläge auf der Grundlage des Konzepts eines Anleihenkorbs zu prüfen;

31.

ist der Ansicht, dass Eurobills, die zeitlich gebunden und deren Anzahl beschränkt sein könnten, die Zeit und Stabilität für andere Maßnahmen, wie den Stabilitäts- und Wachstumspakt oder die „Zweierpack“-Gesetze, schaffen würden, damit diese sich bewähren können, und damit weitere Langzeitmaßnahmen für die künftige Integration des Euroraums geschaffen werden;

32.

fordert die Kommission auf, sich an der Aufklärung von gesetzlichen Beschränkungen für die gemeinsame Emission von Anleihen zu beteiligen, insbesondere in Bezug auf Artikel 125 AEUV und seine Auswirkungen auf drei mögliche Emissionsformen: gemeinschaftliche Haftung, teilschuldnerische Haftung sowie gesamtschuldnerische Haftung; fordert die Kommission dazu auf, eine mögliche Anwendung von Artikel 352 Absatz 1 AEUV oder jeder anderen Gesetzesgrundlage für die Umsetzung einer teilweisen Lösung zur gemeinsamen Emission von Anleihen ohne notwendige Vertragsänderungen zu prüfen, einschließlich eines Rahmens für Melde- und Überwachungssysteme, basierend auf den Artikeln 121 und 136 AEUV und mit dem Ziel vierteljährlicher Überwachung der von den Mitgliedstaaten des Euroraums und dem Euroraum als Ganzes gemachten Fortschritte bezüglich einer verbesserten und echten Wirtschafts- und Währungsunion sowie für die Koordinierung der Emission staatlicher Schuldtitel, die nicht durch einen Vergemeinschaftungsrahmen abgesichert sind;

33.

begrüßt die Grundsätze des vom EU-Gipfel vom 29. Juni 2012 gefassten Beschlusses, um die Finanzstabilität im Euro-Währungsgebiet sicherzustellen, „insbesondere durch flexible und effiziente Nutzung der vorhandenen EFSF/ESM-Instrumente, um die Märkte für die Mitgliedstaaten zu stabilisieren, die im Rahmen des Europäischen Semesters, des Stabilitäts- und Wachstumspakts bzw. des Verfahrens bei einem übermäßigen Ungleichgewicht ihre länderspezifischen Empfehlungen und ihre anderen Verpflichtungen einschließlich ihrer jeweiligen Fristvorgaben einhalten“; nimmt zur Kenntnis, dass die Konditionen in einer Vereinbarung festgelegt werden und dass die EZB „bei der effektiven und effizienten Durchführung von Marktgeschäften als Agent für die EFSF/den ESM auftreten wird“;

34.

ist der Ansicht, dass parallel dazu die dringende Notwendigkeit besteht, den europäischen Bankensektor zu rekapitalisieren und den Binnenmarkt für Finanzdienstleistungen innerhalb der EU auszubauen; begrüßt die Vorschläge der Kommission zur Schaffung eines einheitlichen europäischen Aufsichtsmechanismus für Bankinstitute sowie eines einheitlichen europäischen Systems für Aufschwung und Krisenmanagement, am besten parallel zum Inkrafttreten eines einheitlichen Aufsichtsmechanismus; fordert ferner, dass der ESM in Zukunft Banken, die sich in Schwierigkeiten befinden, direkt Mittel zur Verfügung stellen kann, sobald der einheitliche Aufsichtsmechanismus einsatzbereit ist; betont, dass der einheitliche Aufsichtsmechanismus dem Parlament und dem Rat gegenüber in Bezug auf die auf dem Gebiet der europäischen Finanzaufsicht eingeleiteten Maßnahmen und gefällten Beschlüsse rechenschaftspflichtig sein muss und dem zuständigen Ausschuss des Parlaments gegenüber Bericht erstatten sollte;

35.

bekräftigt die Notwendigkeit für den Einsatz der Instrumente zur Krisenbewältigung und erkennt an, dass die unzureichende Regulierung des Finanzsektors ein erheblicher Faktor für die schwierige Haushaltssituation einiger Euro-Mitgliedsländer ist;

36.

ist der Ansicht, dass die gemeinsame Emission von Schuldtiteln mit individueller Haftung, ähnlich der EFSF-Anleihen, dem Risiko ausgesetzt wäre, nicht ausreichend attraktiv für Investoren zu sein, wenn einige der Mitgliedstaaten, die an dem Programm teilnehmen, noch immer nicht über nachhaltige Finanzen verfügen;

37.

stellt fest, dass es erforderlich werden könnte, eines von drei Szenarien zu wählen: erstens, ein gemeinsamer Zinssatz für alle teilnehmenden Mitgliedstaaten, der zu einem Vermögenstransfer zwischen den Staaten führt; zweitens, ein differenzierter Zinssatz; und drittens, ein gemeinsamer Zinssatz in Verbindung mit einem von der Kommission geprüften Kompensationssystem, bei dem Mitgliedstaaten mit schlechterem Rating jene mit besseren Ratings finanziell entschädigen;

38.

ersucht die Kommission, ihre Optionen zur Schaffung eines Systems zur Differenzierung von Zinssätzen zwischen Mitgliedstaaten mit abweichenden Ratings näher zu erläutern, und insbesondere darzulegen, wie und von wem diese Ratings durchgeführt werden, nachdem die Marktmechanismen durch die Einführung gemeinsamer Anleihen neutralisiert wurden;

39.

teilt die Ansicht der Kommission im Grünbuch, dass die Stabilität des Eurobond-Systems nicht allein in der Verantwortung einer kleinen Anzahl von Mitgliedstaaten mit nachhaltigen Finanzen liegen sollte, und dass ein solches System die Stärkung der Steuerunion und eine verstärkte Haushaltsdisziplin und -kontrolle erfordert, um fahrlässigem Handeln vorzubeugen;

40.

ist der Ansicht, dass eine Vertragsänderung in dem Fahrplan für eine echte Wirtschafts- und Währungsunion anvisiert werden sollte, wenn das System zur Vergemeinschaftung von Schulden als möglich erachtet wird und gut mit einem stabilitätsorientierten Rahmen verflochten ist, was zu der Ausgabe von Anleihen mit gesamtschuldnerischer Haftung führen könnte;

41.

ist der Ansicht, dass ein System zum teilweisen Ersatz nationaler Anleihen (wie zum Beispiel die Blue/Red Bonds) einerseits die Kosten für die Kreditaufnahme für die Mitgliedstaaten, die über stabile und nachhaltige öffentliche Haushalte verfügen, senken und andererseits einen Anreiz für jene Staaten mit übermäßiger Schuldenlast schaffen könnte, die Schulden abzubauen, da das mit den Red Bonds verbundene Risiko höher ist und die Zinssätze entsprechend steigen würden;

42.

fordert die Kommission auf, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit der EZB und der Europäischen Bankaufsichtsbehörde (EBA), und in Abstimmung mit dem Rat und dem Parlament, sorgfältig die technischen Anforderungen aller Regelungen zu analysieren, darunter zum Beispiel: Bürgschaften, die Strukturen für Pooling und Tranchierung, mögliche Sicherheiten, das Gleichgewicht zwischen einer regelgebundenen- oder einer marktgestützten Haushaltsdisziplin, zusätzliche Sicherungsmechanismen (insbesondere durch Teilnahme an Programmen), Umstrukturierung, Anleihen, Verbindung zu bestehenden Stabilitätsmechanismen, die Anlegerbasis, die Verwaltungsvorschriften (z. B. angemessene Eigenkapitalausstattung), allmählicher Beginn der Schuldendeckung, Fälligkeit; fordert die Kommission auf, über eine legitime und angemessene Form der Steuerung und Rechenschaftspflicht nachzudenken;

43.

betont, dass im Anschluss an die Umsetzung von kurzfristigen Maßnahmen zur Bewältigung der Krise als einer der ersten Schritte des verbindlichen Fahrplans alle Folgemaßnahmen auf der Grundlage des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens getroffen werden müssen und zwar mit umfassender demokratischer Rechenschaftspflicht auf der Ebene, auf der die Entscheidung getroffen wird; weist die Kommission darauf hin, dass sie bei der Ausarbeitung ihrer Vorschläge ein provisorisches Gremium einrichten kann, das sich aus Mitgliedern Parlaments und Vertretern der Mitgliedstaaten und der EZB zusammensetzt; erinnert daran, dass es von seinen Vorrechten und Initiativrechten, einschließlich seines Rechts auf Initiierung von Vertragsänderungen, uneingeschränkten Gebrauch machen wird; ist der Ansicht, dass dieses Gremium auch die mögliche Ausgabe von echten Staatsanleihen in Verbindung mit einem größeren europäischen Haushalt prüfen sollte;

44.

betont, dass die Kommission die Durchführbarkeit jeder einzelnen im Anhang dieser Entschließung präsentierten Option (sowohl Phase 1 als auch Phase 2) prüfen sollte, da diese Optionen nicht notwendigerweise alternativ sind, aber unter bestimmten Umständen kumulativ und übereinstimmend sein können;

45.

ist sich der Tatsache bewusst, dass immer mehr Vorschläge zur Vergemeinschaftung von Schulden vorgelegt werden, insbesondere im akademischen Bereich; stellt fest, dass diese Vorschläge beträchtlich variieren;

46.

teilt die Sorgen der Kommission, was Rechnungslegungsfragen in Verbindung mit der Behandlung von Stabilitätsanleihen nach nationalem Recht betrifft; fordert die Kommission auf, die Auswirkungen unterschiedlicher Garantiestrukturen für Stabilitätsanleihen auf nationale Schuldenquoten umfassend zu untersuchen;

47.

nimmt das von der Kommission im Grünbuch angesprochene Problem des fahrlässigen bzw. riskanten Handelns („moral hazard“) zur Kenntnis, hält es jedoch für notwendig, dieses Problem zunächst eingehend zu analysieren, um dann die richtigen Schlussfolgerungen ziehen zu können und geeignete Lösungen zu finden, sofern das möglich ist;

48.

ist der Ansicht, dass das Problem der bewussten Fahrlässigkeit mit einer guten Definition der Garantien und Mechanismen zur Schaffung von Anreizen für Finanzdisziplin behoben werden kann;

49.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission und der Europäischen Zentralbank zu übermitteln.


(1)  http://ec.europa.eu/economy_finance/focuson/crisis/documents/131201_de.pdf

(2)  http://www.consilium.europa.eu/uedocs/cms_data/docs/pressdata/en/ec/132809.pdf

(3)  http://www.consilium.europa.eu/uedocs/cms_data/docs/pressdata/de/ec/131359.pdf

(4)  ABl. C 16 E vom 22.1.2010, S. 8.

(5)  Angenommene Texte, P7_TA(2011)0331.

(6)  Angenommene Texte, P7_TA(2012)0046.


ANHANG

Der Fahrplan

Im Folgenden wird ein Fahrplan aufgezeigt, der aus mehreren Schritten besteht, die nicht unbedingt in dieser Reihenfolge oder in ihrer Gesamtheit durchgeführt werden müssen und sich auch nicht gegenseitig ausschließen.

Schritt 1 —   Sofortmaßnahmen zur Überwindung der Krise

1.   Einrichtung eines vorübergehenden europäischen Tilgungsfonds, um die Schulden zu erschwinglichen Zinssätzen auf ein nachhaltiges Niveau zu verringern

Die Kommission unterbreitet einen Vorschlag für die sofortige Einrichtung eines vorübergehenden europäischen Tilgungsfonds nach folgenden Grundsätzen:

eine einmalige Übertragung der Schulden oberhalb des im Vertrag von Maastricht festgelegten Referenzwerts von 60 % des BIP an einen gemeinsamen Fonds mit gesamtschuldnerischer Haftung im Rahmen einer Einstiegsphase von fünf Jahren; eine solche Übertragung sollte gestaffelt sein und mit der Übertragung von nur 10 % der Schulden oberhalb des im Vertrag von Maastricht festgelegten Grenzwertes von 60 % des BIP beginnen; nachfolgende Übertragungen sollten schrittweise erfolgen;

Begrenzung der Teilnahme auf Mitgliedstaaten ohne umfassendes Anpassungsprogramm; Bereitstellung einer Einstiegsphase für Mitgliedsstaaten mit erfolgreich abgeschlossenem Anpassungsprogramm; Eine Übergangslösung für die Teilnahme von Mitgliedstaaten, die in einem Programm sind, ist gründlich zu bewerten;

Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur eigenverantwortlichen Tilgung der übertragenen Schuld über einen Referenzzeitraum von höchstens 25 Jahren;

zur Anwendung strikter Bedingungen wie zum Beispiel (i) der Hinterlegung von Kreditsicherheiten; (ii) zur Durchführung von Haushaltskonsolidierungsplänen und Strukturreformen;

Umsetzung numerischer Haushaltsvorschriften des verstärkten WWU-Rahmens, um die ausschließlich bei den teilnehmenden Mitgliedstaaten verbleibenden Schulden auf höchstens 60 % des BIP zu begrenzen;

stärkere Zusammenarbeit durch die Umsetzung des neuen Rahmens für die wirtschaftspolitische Steuerung zusammen mit der verstärkten Agenda der Strategie EU-2020 und einer verbindlichen Agenda für eine Strukturreform, die von der Kommission überwacht wird;

Schaffung transparenter und vorhersehbarer Austrittsprozesse für Mitgliedstaaten. Es sollten Anreize für die Fortführung der Mitgliedschaft geschaffen werden und der Austritt sollte kostenintensiv sein; die Nicht-Einhaltung von Verpflichtungen während der Einführungsphase führt umgehend zur Beendigung der Einführungsphase; des Weiteren verfällt bei Nicht-Einhaltung der Verpflichtungen zu jedem Zeitpunkt die im Fonds hinterlegte Sicherheit.

2.   Einführung von Eurobills zum Schutz der Mitgliedstaaten vor Zahlungsunfähigkeit

Die Kommission unterbreitet einen Vorschlag für die sofortige Einrichtung eines Systems für die Ausgabe von kurzfristigen gemeinsamen Schuldtiteln nach folgenden Grundsätzen:

Einrichtung einer Agentur oder Nutzung einer bestehenden Einrichtung für die Ausgabe von Eurobills und mit Teilnahme aller Mitgliedstaaten im Euroraum ohne Anpassungsprogramm; Bereitstellung einer Einstiegsphase für Mitgliedsstaaten, die ihr Anpassungsprogramm erfolgreich abgeschlossen haben;

Zahlung von Strafzinsen von jenen Mitgliedstaaten, die die im Stabilitäts- und Wachstumspakt festgelegten Regelungen nicht einhalten;

maximale Laufzeit der Eurobills (in Höhe von maximal 10 % des BIP), was die fortlaufende Überwachung und aufgrund der kurzfristigen Fälligkeit eine häufige Verlängerung der Garantien ermöglicht;

Eurobills als Ersatz für alle kurzfristigen Schuldtitel, die von den Mitgliedstaaten auszugeben sind, die daher für die Emission eigener Schuldtitel für längere Laufzeiten allein verantwortlich bleiben, mit Überwachung und Begrenzung gemäß den länderspezifischen Anforderungen, der Haushaltslage und der Schuldenquote;

Maßnahmen für die Koordinierung der Emission staatlicher Schuldtitel, die nicht durch einen Vergemeinschaftungsrahmen abgesichert sind, zu ergreifen;

Beteiligung der nationalen Parlamente gemäß den verfassungsrechtlichen Bestimmungen der betroffenen Mitgliedstaaten;

Die Kommission sollte die Schlussfolgerungen des Van Rompuy-Abschlussberichts zu einer echten Wirtschafts- und Währungsunion berücksichtigen.

Schritt 2 —   Teilweise gemeinsame Emission — Einführung von „Blue-Bonds“: jährlich zugeteilte Schulden bis maximal 60 % des BIP ohne Änderung des Vertrags

Die Kommission teilt nach Prüfung der Sache dem Europäischen Parlament ihre Schlussfolgerungen mit, bezüglich der Möglichkeit von Vorschlägen für die Einrichtung eines Systems für die Zuteilung von Schulden mit gemeinsamer Haftung bis maximal 60 % des BIP, abgesichert durch nationale Schuldenbremsen oder andere angemessene Mechanismen zur Vermeidung von fahrlässigem Handeln, nach folgenden Grundsätzen:

Begrenzung der Teilnahme auf Mitgliedstaaten, die den Stabilitäts- und Wachstumspakt sowie den gemäß Artikel 16 SKSV vergemeinschafteten Fiskalpakt einhalten und keinem umfassenden Anpassungsprogramm unterliegen;

strikte Begrenzung der mit gesamtschuldnerischer Haftung auszugebenden Schulden auf einen Anteil von maximal 60 % des BIP, indem es den teilnehmenden Mitgliedstaaten untersagt wird, vorrangige Schulden außerhalb der gemeinsamen Emission auszugeben;

die letztendliche Entscheidung über die Zuteilung von „Blue-Bonds“ und ihren entsprechenden Garantien muss von den nationalen Parlamenten aller beteiligten Staaten getroffen werden;

Verpflichtung der teilnehmenden Mitgliedstaaten zur Hinterlegung von Kreditsicherheiten;

Entwicklung eines Zuteilungsmechanismus unter Berücksichtigung der Einhaltung der Haushaltsdisziplin, des Konjunkturzyklus sowie historischer Spreads, und gewichtet nach Finanzbedarf;

Schritt 3 —   Umfassende gemeinsame Emission von nationalen Schuldtiteln verbunden mit einer Änderung des Vertrags

Basierend auf der Arbeit des Ausschusses und nach allen etwaigen Änderungen des Gesetzesrahmens der EU und gegebenenfalls einer Änderung des Vertrags und unter Berücksichtigung von Verfassungsänderungen in den Mitgliedstaaten, soweit notwendig, unterbreitet die Kommission Vorschläge für die Einrichtung eines Systems für die gemeinsame Emission von Anleihen nach den folgenden Grundsätzen:

Begrenzung der Teilnahme auf Mitgliedstaaten, die die in Phase 2 festgelegten Bedingungen erfüllen;

Schaffung einer europäischen Schuldenagentur für die Emission von Anleihen,

Schaffung von geeigneten, demokratisch legitimierten Institutionen, die u. a. für die Überwachung und Koordinierung der einzelstaatlichen Finanzpolitik und der Agenda zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit sowie für die externe Vertretung der Eurozone in internationalen Finanzinstitutionen zuständig sind;

Schritt 4 —   Gemeinsame Emission echter europäischer Schuldtitel in Verbindung mit einem größeren europäischen Haushalt zusammen mit einer Änderung des Vertrags

Die Kommission unterbreitet nach Vorbereitung aller etwaigen Änderungen am EU-Rechtsrahmen und gegebenenfalls am Rechtsrahmen des Euroraums Vorschläge für die mögliche Emission von Anleihen zur Finanzierung von EU-Investitionen in Bezug auf öffentliche Güter der EU (z. B. Infrastruktur, Forschung und Entwicklung usw.), um Anpassungen an länderspezifische Schocks in einem gewissen Maß auf zentraler Ebene zu neutralisieren, um Strukturreformen zu fördern, die die Wettbewerbsfähigkeit und ein mögliches Wachstum in Verbindung mit einem integrierten wirtschaftspolitischen Rahmen verbessern.


Donnerstag, 17. Januar 2013

30.12.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 440/83


P7_TA(2013)0022

Irak

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Januar 2013 zum Partnerschafts- und Kooperationsabkommen EU-Irak (2012/2850(RSP))

(2015/C 440/12)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf das Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Irak andererseits (1),

unter Hinweis auf das Vierte Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über den Schutz von Zivilpersonen in Kriegszeiten sowie die Zusatzprotokolle I und II dieses Abkommens,

in Kenntnis der Resolution des UN-Sicherheitsrats 1325(2000) vom 31. Oktober 2000 zu Frauen, Frieden und Sicherheit,

unter Hinweis auf die Änderungen am Statut des Internationalen Strafgerichtshofs (IStGH), die am 11. Juni 2010 auf der Konferenz zur Überprüfung des Internationalen Strafgerichtshofs in Kampala angenommen wurden und unter anderem eine Definition des Begriffs „Tatbestand der Aggression“ umfassen;

unter Hinweis auf die Europäische Sicherheitsstrategie „Ein sicheres Europa in einer besseren Welt“ vom 12. Dezember 2003,

unter Hinweis auf den Europäischen Entwicklungskonsens vom 22. November 2005,

unter Hinweis auf die Gemeinsame Aktion 2005/190/GASP des Rates vom 7. März 2005 betreffend die integrierte Mission der Europäischen Union zur Stützung der Rechtsstaatlichkeit im Irak, EUJUST LEX, die im Rahmen der Europäischen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (ESVP) beschlossen wurde, und die darauf folgenden Gemeinsamen Aktionen, durch die sie geändert und das Mandat der Mission erweitert wurde,

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 7. Juni 2006 mit dem Titel „Empfehlungen für ein verstärktes Engagement der Europäischen Union gegenüber Irak“ (KOM(2006)0283),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 1. Juni 2006 zur Lage von Frauen in bewaffneten Konflikten und ihrer Rolle beim Wiederaufbau und beim Demokratisierungsprozess in diesen Ländern nach Beilegung des Konflikts (2),

unter Hinweis auf den Internationalen Pakt für Irak, der am 3. Mai 2007 in Sharm el-Sheikh (Ägypten) angenommen wurde,

unter Hinweis auf seine Empfehlung an den Rat vom 13. März 2008 zur Rolle der Europäischen Union im Irak (3) und auf seine Entschließung vom 25. November 2010 mit dem Titel „Irak — Todesstrafe, insbesondere im Fall von Tariq Aziz, und Angriffe auf christliche Gemeinschaften“ (4),

in Kenntnis der Schlussfolgerungen des Rates vom 22. November 2010,

unter Hinweis auf die Resolutionen 1956(2010), 1957(2010) und 1958(2010) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen vom 15. Dezember 2010,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 20. Januar 2011 zur Lage der Christen im Zusammenhang mit der Religionsfreiheit (5),

unter Hinweis auf das gemeinsame Strategiepapier der Europäischen Kommission für den Irak (2011-2013)

gestützt auf Artikel 110 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass in der Republik Irak seit 2005 drei Mal Wahlen unter Beteiligung mehrerer Parteien stattgefunden haben, eine Verfassung im Rahmen eines Referendums angenommen, die Grundlage für einen Bundesstaat geschaffen und einige Versuche zum Aufbau demokratischer Institutionen sowie für den Wiederaufbau und eine Normalisierung unternommen wurden;

B.

in der Erwägung, dass Europa und der Irak durch eine tausendjährige gegenseitige kulturelle Beeinflussung und eine gemeinsame Geschichte miteinander verbunden sind;

C.

in der Erwägung, dass sich sämtliche politischen Kräfte des Irak sich — gemäß dem vom irakischen Volk bei den Parlamentswahlen vom 7. März 2010 zum Ausdruck gebrachten Willen — am 21. Dezember 2010 auf ein Abkommen zur Bildung einer Regierung der nationalen Einheit verständigt haben; in der Erwägung, dass dieses Abkommen von der irakischen Regierung bisher nicht umgesetzt wurde, wodurch der Gefahr einer fortgesetzten Instabilität und Zersplitterung des Irak Vorschub geleistet wird;

D.

in der Erwägung, dass der Irak lange Zeit Heimat einer Reihe religiöser Gruppen wie Sunniten, Schiiten, Christen, Juden, Mandäer und Jesiden sowie eines großen konfessionslosen, säkularen Mittelstandes war;

E.

in der Erwägung, dass 2003 800 000 Christen (Chaldäer, Angehörige der Syrischen Kirchen und andere christliche Minderheiten) im Irak lebten und dass diese Christen eine alte, autochthone Bevölkerungsgruppe bilden, die nun ernsthaft von Verfolgung und Exilierung bedroht ist; unter Hinweis darauf, dass tausende Christen vor der Gewalt, der sie nach wie vor ausgesetzt sind, geflohen sind und entweder das Land verlassen haben oder innerhalb des Landes aus ihrer Heimat vertrieben wurden;

F.

in der Erwägung, dass für 2013 Kommunalwahlen und für 2014 Parlamentswahlen angesetzt sind;

G.

in der Erwägung, dass die Zahl der Hinrichtungen im Irak steigt und damit im Gegensatz zu der weltweiten Tendenz steht, die Todesstrafe abzuschaffen; in der Erwägung, dass sich neben anderen auch die Hohe Kommissarin der Vereinten Nationen für Menschenrechte, Navi Pillay, äußerst besorgt darüber geäußert hat, dass die internationalen Normen für ein faires Verfahren bei den Verhandlungen zur Verhängung der Todesstrafe missachtet werden, wobei sie unter anderem auf den Mangel an Transparenz bei den Gerichtsverfahren und auf Fälle verwiesen hat, in denen „Geständnisse“ unter Anwendung von Folter oder durch andere Arten der Misshandlung von Angeklagten zustande kamen; in der Erwägung, dass die Todesstrafe eine grausame und unmenschliche Form der Bestrafung ist und es dem politischen Dialog mit den irakischen Behörden über die Abschaffung der Todesstrafe oberste Priorität einzuräumen gilt;

H.

in der Erwägung, dass die Krise in Syrien neue massive Flüchtlingsströme und eine Welle von Rückkehrern in den Irak ausgelöst hat, die im Irak nun mit großer persönlicher und wirtschaftlicher Unsicherheit und einer äußerst gefährlichen Situation konfrontiert sind;

I.

in der Erwägung, dass die Vertretung der EU in Bagdad über die notwendigen Mittel und Ressourcen verfügen muss, um voll funktionsfähig zu sein und bei der Unterstützung des demokratischen Prozesses, im Einsatz für Rechtsstaatlichkeit und Menschenrechte und bei der Unterstützung der irakischen Behörden und der Bevölkerung beim Wiederaufbau und bei der Stabilisierung und Normalisierung ihres Landes einen wesentlichen Beitrag leisten zu können sowie in der Erwägung, dass die Wirksamkeit des Engagements der EU-Vertretung in Bagdad durch Einrichtung einer gesonderten Geschäftsstelle in Erbil wesentlich erhöht werden könnte;

J.

in der Erwägung, dass der Irak seine Erdölförderung fast vollständig wiederhergestellt hat; in der Erwägung, dass der irakische Staat jedoch nach wie vor große Schwierigkeiten hat, die Grundversorgung, einschließlich einer regelmäßigen Stromversorgung im Sommer, der Trinkwasserversorgung und einer angemessenen Gesundheitsfürsorge, sicherzustellen; in der Erwägung, dass technische Hilfe, Rechtsstaatlichkeit und die vollständige Umsetzung der internationalen Normen für Verträge und Auftragsvergabe mit Blick auf die Erschließung der irakischen Erdölressourcen entscheidend sind, wenn es gelingen soll, die soziale Eingliederung und der Wohlstand zu fördern;

K.

in der Erwägung, dass fast 30 % der jungen Männer arbeitslos sind und so leicht von kriminellen Banden und von Milizen angeheuert werden können; in der Erwägung, dass der Kampf gegen Korruption auch weiterhin ein Hauptziel der irakischen Behörden sein sollte; in der Erwägung, dass die EU alles daransetzen sollte, um europäische Unternehmen durch starke Anreize zu motivieren, Maßnahmen zur Bekämpfung der Korruption im Irak zu unterstützen; in der Erwägung, dass die irakischen Behörden die Einnahmen des Landes aus dem Erdölgeschäft als Mittel und Grundlage für einen tragfähigen sozialen und wirtschaftlichen Wiederaufbau nutzen sollten, von dem die gesamte irakische Gesellschaft profitiert, und sich für einen Prozess der demokratischen Reform einsetzen sollten;

L.

in der Erwägung, dass die irakischen Sicherheitskräfte nach dem Abzug der amerikanischen Streitkräfte aus dem Irak Ende des Jahres 2011 eine hohe Verantwortung für die Stabilität und die langfristige Tragfähigkeit des Landes zu tragen haben;

M.

in der Erwägung, dass nach Angaben des Amtes des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen bisher 1,5 Millionen Iraker, darunter 500 000 Obdachlose, innerhalb des Landes vertrieben wurden, und dass 230 000 Iraker in Nachbarländer, hauptsächlich nach Syrien und Jordanien, geflohen sind;

N.

in der Erwägung, dass es sich beim irakischen Teil Kurdistans um einen relativ friedlichen und stabilen Landesteil handelt, in dem sowohl bei der internationalen Entwicklungszusammenarbeit als auch bei privaten Investitionen ein Anstieg zu verzeichnen ist;

O.

in der Erwägung, dass die Zahl der Bombenanschläge und Schießereien trotz einer erheblichen Verbesserung der Sicherheitslage nach wie vor hoch und Gewalt an der Tagesordnung ist, wodurch die Zukunft der meisten Iraker ungewiss ist und eine Förderung der wirtschaftlichen und sozialen Integration der irakischen Bevölkerung insgesamt verhindert wird;

P.

in der Erwägung, dass die Europäische Union mit Blick auf die Förderung der Stabilität in der Region ihren Teil der Verantwortung für den Aufbau eines neuen, demokratischen Irak übernehmen sollte, und dass die EU-Politik gegenüber dem Irak dem größeren Kontext der strategischen Partnerschaft der Union mit den südlichen Nachbarschaftsländern und dem Nahen Osten entsprechen sollte;

Q.

in der Erwägung, dass die wichtigsten Herausforderungen im Bereich des Wiederaufbaus und der Normalisierung institutioneller und sozialer Natur sind, das heißt, es gilt, institutionelle und administrative Kapazitäten aufzubauen, die Rechtsstaatlichkeit zu konsolidieren und die Gesetze sowie die Achtung der Menschenrechte durchzusetzen;

R.

in der Erwägung, dass die EU den Einsatz ihrer Ressourcen an den konkreten internen, regionalen und humanitären Problemen des Irak ausrichten sollte und dass Effizienz, Transparenz und Sichtbarkeit Voraussetzungen für eine stärkere Rolle der EU im Irak sind;

S.

in der Erwägung, dass die EU und ihre Mitgliedstaaten dem Irak seit 2003 Finanzhilfen in Höhe von insgesamt mehr als 1 Milliarde Euro zur Verfügung gestellt haben, wobei diese Hilfe vor allem über den Internationalen Wiederaufbaufonds für den Irak (IRFFI) bereitgestellt wurde, und dass die Union durch ihre ESVP-Mission EUJUST LEX seit 2005 unmittelbar an der stärkeren Durchsetzung der Rechtsstaatlichkeit im Lande mitgewirkt hat; in der Erwägung, dass das Mandat der Mission EUJUST LEX bis zum 31. Dezember 2013 verlängert wurde;

T.

in der Erwägung, dass die EU durch den Abschluss des Partnerschafts- und Kooperationsabkommens über einen neuen Vertragsrahmen für den Aufbau langfristiger politischer und wirtschaftlicher Beziehungen mit dem Irak und eine solide Grundlage für die Förderung und Achtung der Menschenrechte in dem Land verfügt;

U.

in der Erwägung, dass der Irak im Hinblick auf die Sicherstellung einer stärkeren Diversifizierung der Energiequellen ein wichtiger Partner und folglich für die Absicherung der Energieversorgung Europas von Bedeutung sein kann;

1.

begrüßt den Abschluss der Verhandlungen über ein Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Irak, durch das erste vertragliche Beziehungen zwischen beiden Parteien hergestellt werden; begrüßt die Einsetzung eines Kooperationsrates, eines Kooperationskomitees und eines parlamentarischen Kooperationsausschusses im Rahmen des Partnerschafts- und Kooperationsabkommens und erwartet, dass diese Foren dem politischen Engagement der Union im Irak auf höchster Ebene neuen Schwung verleihen, und zwar in Form regelmäßiger politischer Gespräche sowie der Entwicklung von Wirtschaftsbeziehungen mit den staatlichen Stellen des Irak innerhalb der höchstrangigen Gremien;

2.

vertritt die Ansicht, dass durch die politischen und handelspolitischen Bestimmungen des Partnerschafts- und Kooperationsabkommens die Grundlagen für einen regelmäßigen, engeren politischen Dialog über Fragen von bilateraler, regionaler und globaler Bedeutung gelegt werden, und dass damit gleichzeitig die Voraussetzungen für den Handel zwischen dem Irak und der EU verbessert werden sollen, indem die Entwicklungs- und Reformbemühungen des Irak mit Blick auf eine Erleichterung der Integration des Landes in die Weltwirtschaft unterstützt werden;

3.

unterstützt den Prozess des Beitritts des Irak zur Welthandelsorganisation und unterstreicht, dass die Umsetzung des Partnerschafts- und Kooperationsabkommens einen wichtigen Beitrag zu diesem Prozess leisten sollte;

4.

hebt hervor, dass die Vertragsparteien nach der Sonderklausel („Wesentliche Elemente“) über die Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen, die Teil des Partnerschafts- und Kooperationsabkommens ist, verpflichtet sind, aktiv zur nuklearen Abrüstung beizutragen und die geplante VN-Konferenz zur Schaffung einer von Massenvernichtungswaffen freien Zone im Nahen Osten in jeder Hinsicht zu unterstützen;

5.

begrüßt die im Partnerschafts- und Kooperationsabkommen enthaltene Klausel über die Zusammenarbeit zwischen der EU und dem Irak hinsichtlich des Beitritts des Irak zum Römischen Statut des Internationalen Strafgerichtshofs (IStGH); hebt hervor, dass die EU in Bezug auf die Ratifizierung des Römischen Statuts durch den Irak und den Beitritt dazu zu dem für den Irak nächstmöglichen Zeitpunkt sowie bezüglich der Umsetzung der internationalen Menschenrechtsstandards und -instrumente maximale Unterstützung leisten muss da es sich hierbei um eine Angelegenheit oberster Priorität handelt; fordert die EU-Mitgliedstaaten und den Irak auf, die am 11. Juni 2010 angenommenen Änderungen am Statut des IStGH zu ratifizieren; begrüßt die im Partnerschafts- und Kooperationsabkommen enthaltene Klausel über die Zusammenarbeit bei der Förderung und beim wirksamen Schutz der Menschenrechte im Irak, mit dem Vorbehalt, dass Versäumnisse des Iraks in Bezug auf den Schutz, die Stärkung und die Achtung der Menschenrechte sich negativ auf die Programme für die Zusammenarbeit und die wirtschaftliche Entwicklung auswirken; hebt hervor, dass stets eine strikte Konditionalität nach dem Grundsatz „Mehr für mehr“ gelten und stärker verdeutlicht werden muss, dass wesentliche Fortschritte im Bereich Menschenrechte im Irak ausschlaggebend sind; begrüßt die Zusage der irakischen Regierung, sich für einen wirksamen Dialog mit der Zivilgesellschaft und deren wirksame Einbeziehung einzusetzen;

6.

hebt hervor, dass es im politischen Dialog zwischen der EU und den irakischen Behörden in erster Linie um Menschenrechtsfragen und die öffentlichen und individuellen Grundfreiheiten — insbesondere vor dem Hintergrund der fortwährenden Vorwürfe wegen Verstößen gegen die Menschenrechte — und den Schutz der Rechte der religiösen und ethnischen Minderheiten gehen muss und dass dieser Dialog außerdem auf die Stärkung der demokratischen Institutionen, die Rechtsstaatlichkeit, eine verantwortungsvolle Staatsführung, transparente Entscheidungsprozesse, ordnungsgemäße Verfahren und nationale Aussöhnung ausgerichtet sein sollte; fordert die irakische Regierung nachdrücklich auf, auf die nationale Aussöhnung der äußerst zersplitterten irakischen Gesellschaft hinzuarbeiten;

7.

betont, dass dem politischen Dialog mit der irakischen Regierung über die Abschaffung der Todesstrafe und der Unterstützung der Grundprinzipien der Europäischen Union absoluter Vorrang eingeräumt werden muss; fordert die irakische Regierung auf, als einen ersten Schritt die Todesstrafe abzuschaffen, und unverzüglich ein Moratorium für Hinrichtungen zu verkünden und umzusetzen;

8.

begrüßt die Einsetzung des Parlamentarischen Kooperationsausschusses im Rahmen des Partnerschafts- und Kooperationsabkommens, der ein Forum des irakischen Parlaments und des Europäischen Parlaments für Treffen und den Meinungsaustausch sein und über die Empfehlungen des Kooperationsrats informiert werden sowie Empfehlungen an den Rat aussprechen wird; unterstützt diese wichtige parlamentarische Dimension und vertritt die Ansicht, dass ein solcher Ausschuss wertvolle Möglichkeiten für einen demokratischen Dialog und die Förderung der Demokratie im Irak bieten wird;

9.

bekräftigt sein Engagement für die Entwicklung der parlamentarischen Demokratie und erinnert an seine im Rahmen des Haushaltsverfahrens 2008 ergriffene Initiative, den Aufbau der Demokratie in Zusammenarbeit mit den Parlamenten von Drittländern zu unterstützen; bekräftigt seine Bereitschaft zur aktiven Unterstützung des irakischen Rates der Volksvertreter, indem Initiativen vorgeschlagen werden, mit denen die Fähigkeit der gewählten Volksvertreter des Irak verbessert werden soll, ihre verfassungsmäßige Rolle zu erfüllen, und mit denen die Weitergabe von Erfahrungen in den Bereichen einer wirksamen Verwaltung und der Personalschulung gefördert werden soll;

10.

unterstreicht, wie wichtig es ist, die notwendigen Bedingungen für einen starken technischen Dialog und die Zusammenarbeit mit dem Irak und für die ständige Unterstützung seiner Verwaltung zu schaffen, sodass angemessene internationale Normen für Verträge und Auftragsvergabe eingeführt sowie vollständig umgesetzt und die Investitionsmöglichkeiten verbessert werden können;

11.

fordert den Irak auf, den Vertrag über das umfassende Verbot von Nuklearversuchen möglichst bald zu ratifizieren;

12.

begrüßt die Eröffnung einer Vertretung der EU in Bagdad und die Ernennung des Leiters dieser EU-Vertretung; erinnert jedoch daran, dass die EU-Vertretung mit Räumlichkeiten sowie personellen und materiellen Ressourcen ausgestattet werden muss, die dem erklärten Anspruch der EU entsprechen, beim Übergang des Irak zu Demokratie eine wichtige Rolle zu spielen, und so bemessen sein müssen, dass die Vertretung voll funktionsfähig ist; hebt hervor, dass der Leiter der Vertretung unbedingt in völliger Sicherheit in alle Landesteile reisen können muss, damit die Möglichkeit besteht, die ordnungsgemäße Umsetzung der von der Europäischen Union finanzierten Programme, die Lage der Menschenrechte und den Reformprozess zu überwachen;

13.

hebt hervor, wie wichtig für die Zukunft des Irak die von den führenden politischen Vertretern des Landes erzielte politische Übereinkunft zur Bildung einer Regierung der nationalen Einheit ist, die die politische, religiöse und ethnische Vielfalt der irakischen Gesellschaft entsprechend widerspiegelt und dem vom irakischen Volk bei den Parlamentswahlen vom 7. März 2010 zum Ausdruck gebrachten Willen entspricht; fordert die sofortige vollständige Umsetzung dieser Übereinkunft, und fordert die politischen Kräfte im Irak auf, sich weiter mit vereinten Kräften für den Aufbau starker und tragfähiger demokratischer Institutionen einzusetzen und sowohl auf lokaler als auch auf nationaler Ebene die Voraussetzungen für freie und faire Wahlen zu schaffen, die für den demokratischen Wandel von entscheidender Bedeutung sind; weist darauf hin, dass die Umsetzung dieser Übereinkunft die einzige gangbare Lösung für die Einleitung einer wirklichen nationalen Aussöhnung sein könnte; bekräftigt, dass ständige Minister für das Verteidigungsministerium und das Innenministerium ernannt werden müssen, um eine Konzentration der Macht zu verhindern und in Bezug auf alle sicherheitspolitischen Fragen den demokratischen Dialog und die demokratische Kontrolle zu fördern und für politische Verantwortung und Rechenschaft zu sorgen;

14.

ist besorgt über die zunehmenden religiös motivierten Spannungen und das tiefe Misstrauen zwischen der irakischen Regierung und der Opposition, die, sollten keine entsprechenden Lösungen gefunden werden, einen erneuten Ausbruch gewaltsamer Konflikte zu provozieren drohen; ist äußerst besorgt über etwaige negative Auswirkungen des Konflikts in Syrien auf den Irak, wodurch sich die religiös motivierten Spannungen im Irak weiter verschärfen könnten, und fordert alle Akteure im Irak auf, sich verantwortungsvoll zu verhalten und Zurückhaltung zu üben, um ein solches Szenario zu vermeiden;

15.

fordert die irakische Regierung auf, dafür zu sorgen, dass die Ressourcen des Landes auf transparente und verantwortungsvolle Art und Weise zum Nutzen des gesamten irakischen Volkes verwendet werden;

16.

fordert die Kommission auf, auf der Grundlage der Grundsätze der sozialen Verantwortung von Unternehmen, die auf internationaler Ebene — unter anderem in der 2010 aktualisierten Fassung der OECD-Leitsätze und in den entsprechenden Normen der Vereinten Nationen, der IAO und der EU — festgelegt wurden, eine rechtsverbindliche Klausel zur sozialen Verantwortung von Unternehmen auszuarbeiten, die auf einer der ersten Sitzungen des Kooperationsrats zur Prüfung vorgelegt werden kann; ist der Auffassung, dass diese Klausel geltende Normen und Konzepte in sich vereinen sollte, damit für Vergleichbarkeit und Fairness gesorgt ist, und dass darin auch Maßnahmen vorgesehen werden sollten, mit denen — beispielsweise in Form von Vorschriften zur Überwachung der Tätigkeiten von Unternehmen, deren Tochterunternehmen und Zulieferern — dafür gesorgt wird, dass diese Grundsätze auf EU-Ebene umgesetzt werden und dies mit der gebührenden Sorgfalt sichergestellt wird;

17.

ist jedoch weiterhin tief besorgt über die anhaltende Gewalt gegen die Zivilbevölkerung, schutzbedürftige Bevölkerungsgruppen und Religionsgemeinschaften, wie die christlichen Minderheiten, aufgrund derer die Bevölkerung in einem tief sitzenden Gefühl der Angst und der Unsicherheit in Bezug auf ihre Zukunft und die Zukunft ihres Landes lebt; weist darauf hin, dass in diesem Bereich einige Fortschritte erzielt wurden, und fordert die irakischen Behörden auf, sich weiter im ganzen Land für mehr Sicherheit und für die öffentliche Ordnung einzusetzen und Terrorismus und religiös motivierte Gewalt zu bekämpfen; vertritt die Ansicht, dass die Schaffung eines neuen Rechtsrahmens, in dem die Zuständigkeiten und das Mandat der Sicherheitskräfte klar festgelegt werden und der — wie in der Verfassung gefordert — die Grundlage für eine entsprechende Kontrolle der Sicherheitskräfte bietet, ebenfalls vorrangig behandelt werden sollte; vertritt die Auffassung, dass der Repräsentantenrat bei der Ausarbeitung neuer Rechtsvorschriften eine angemessene Rolle spielen und seine demokratische Kontrollfunktion ausüben muss; fordert die staatlichen Stellen des Irak auf, ihre Anstrengungen zum Schutz der christlichen und aller anderen schutzbedürftigen Minderheiten des Landes zu intensivieren, allen irakischen Bürgern das Recht auf freie und sichere Ausübung ihres Glaubens zu garantieren, entschlossener gegen Gewalt zwischen den Bevölkerungsgruppen und den Religionen vorzugehen, die säkulare Bevölkerung zu schützen und alles in ihrer Macht Stehende zu unternehmen, um die Täter nach rechtsstaatlichen Grundsätzen und gemäß den geltenden internationalen Normen gerichtlich zur Verantwortung zu ziehen; vertritt die Ansicht, dass das Partnerschafts- und Kooperationsabkommen eine Gelegenheit bietet, um Aussöhnungsprogramme und den interreligiösen Dialog weiter voranzubringen und auf diesem Wege in der irakischen Gesellschaft wieder ein Gefühl der Zusammengehörigkeit und der Partnerschaft herzustellen;

18.

weist darauf hin, dass es die humanitären Probleme des irakischen Volkes dringend zu lösen gilt; betont, dass bei den zwischen den staatlichen Stellen des Irak und den vor Ort tätigen internationalen Geberorganisationen koordinierten Maßnahmen unbedingt darauf geachtet werden muss, dass schutzbedürftige Gruppen, auch Flüchtlinge und Vertriebene, Unterstützung erhalten, dass diese Menschen geschützt werden und dass entsprechend für ihre Sicherheit und Würde gesorgt wird;

19.

stellt mit Besorgnis fest, dass nach Angaben des UNHCR seit Beginn des Krieges 34 000 syrische Flüchtlinge im irakischen Teil Kurdistans Zuflucht gesucht haben, und ersucht die irakischen Behörden um Unterstützung bei der Bewältigung des Flüchtlingsstroms in den Irak, indem insbesondere dafür gesorgt wird, dass diese Flüchtlinge aus humanitären Gründen im Land aufgenommen und in Flüchtlingslager gebracht werden; fordert die EU ferner nachdrücklich auf, die irakische Regierung bei der Schaffung menschenwürdiger Lebensbedingungen in solchen Flüchtlingslagern zu unterstützen und entsprechende Verpflichtungen zu übernehmen;

20.

erkennt das Engagement der staatlichen Stellen des Irak an, wobei es diese jedoch auffordert, die Sicherheit und menschenwürdige Lebensbedingungen für die Bewohner von Camp Ashraf und Camp Hurriya sicherzustellen; fordert die Mitgliedstaaten zur Anerkennung des Artikels 105 Absatz 3 Buchstabe b und Absatz 4 des Partnerschafts- und Kooperationsabkommens EU-Irak auf und ersucht sie, alles in ihrer Macht Stehende zu unternehmen, um auf eine freiwillige personenweise Wiederansiedlung oder Rückführung der Bewohner von Camp Hurriya hinzuwirken, damit das Problem ihrer Ansiedlung auf irakischem Staatsgebiet endlich gelöst werden kann;

21.

fordert, dass die Verfassung, das Strafgesetzbuch und die Strafprozessordnung dahingehend geändert werden, dass dafür gesorgt ist, dass die Gleichheit von Mann und Frau sowie die Rechte der Frau umfassend geachtet werden; bekräftigt erneut die Schlüsselrolle, die Frauen bei der Wiederherstellung des gesellschaftlichen Gefüges spielen können, und hebt hervor, dass ihnen — auch bei der Erarbeitung nationaler Strategien — umfassende politische Teilhabe ermöglicht werden muss, damit ihr Standpunkt berücksichtigt werden kann;

22.

fordert nichtstaatliche Organisationen auf, zur Stärkung der Demokratie und der Menschenrechte im Irak beizutragen, indem sie Frauen, die Opfer von Gewalt, Zwangsehen, Ehrenverbrechen, Menschenhandel oder Genitalverstümmelungen geworden sind, gezielt unterstützen;

23.

fordert das irakische Parlament und die irakische Regierung nachdrücklich auf, Gesetze gegen Kinderarbeit, Kinderprostitution und Kinderhandel zu erlassen und die Einhaltung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes sicherzustellen;

24.

fordert, dass der Einbeziehung von Frauen in den Prozess des Wiederaufbaus nach dem Konflikt sowie auf den höchsten Ebenen des politischen und wirtschaftlichen Lebens besondere Aufmerksamkeit gewidmet wird — vor allem bei Frauen, die Minderheiten angehören und oft doppelt — sowohl aufgrund ihres Geschlechts als auch aufgrund ihrer ethnischen oder religiösen Zugehörigkeit — diskriminiert werden; fordert die staatlichen Stellen des Irak nachdrücklich auf, die Maßnahmen zu ergreifen, die für die Entstehung einer auf Eingliederung bedachten Zivilgesellschaft, die umfassend am politischen Prozess beteiligt ist, notwendig sind, und unabhängige, pluralistische und professionell arbeitende Medien zu fördern;

25.

ist äußerst besorgt über die zahlreichen Selbstmorde von Frauen bzw. Ehrenmorde in Verbindung mit Zwangsehen, sowie andere verbreitete Fälle von Gewalttaten wie Genitalverstümmelungen und Gewalt in der Familie; hebt hervor, dass dringend ein geeigneter und wirksamer Korpus an Rechtsvorschriften zum Schutz und zur Wahrung der Rechte von Frauen und Mädchen und ihrer sozialen und kulturellen Integrität und körperlichen Unversehrtheit geschaffen und darauf hingewirkt werden muss, dass Frauen in Bezug auf ihre sozioökonomische Integration in der Gesellschaft nicht eingeschränkt werden, sowie dass die Diskriminierung von Frauen gemäß dem Gesetz im Einklang mit der irakischen Verfassung und den internationalen vertraglichen Verpflichtungen des Irak im Bereich Menschenrechte beseitigt werden muss;

26.

begrüßt das gemeinsame Strategiepapier der Kommission (2011-2013), das den Übergang zu einer Mehrjahresplanung in der Entwicklungszusammenarbeit der EU kennzeichnet, die sich auf Konsultationen der staatlichen Stellen des Irak und auf die Abstimmung mit anderen im Irak tätigen internationalen Akteuren (Weltbank, Vereinte Nationen) stützt; weist darauf hin, dass dieser neue Ansatz mit den in seiner Empfehlung an den Rat vom 13. März 2008 dargelegten wichtigsten Leitlinien im Einklang steht;

27.

würdigt die Erfolge der Mission EUJUST LEX sowie die Tatsache, dass erstmals in Zusammenarbeit mit der Kommission koordinierte Pilotprojekte im Irak umgesetzt wurden; fordert nachdrücklich, dass die EU nach Abschluss dieser Mission alle unter Rückgriff auf Instrumente sowohl der ESVP als auch der EU gewonnenen Erfahrungen dazu nutzen sollte, um die Hilfe vor Ort fortzusetzen und das irakische Polizei- und Strafrechtssystem zu stärken;

28.

bekräftigt seine Forderung nach Vorlage von Belegen für die Transparenz und Wirksamkeit der Hilfe der Union für den Irak in Form erschöpfender, regelmäßiger und transparenter Informationen über die tatsächliche Auszahlung von Finanzhilfen der Union sowie deren Verwendungszweck, insbesondere hinsichtlich der über den IRFFI fließenden Mittel, dessen wichtigster Geber die EU ist;

29.

stellt fest, dass die im Bereich gesellschaftliche und menschliche Entwicklung geplanten Kooperationsmaßnahmen der EU darauf ausgerichtet sind, dass im Interesse jedes einzelnen — auch besonders schutzbedürftiger Gruppen wie Flüchtlinge, Vertriebene und der religiösen Minderheiten — die Armut bekämpft, die Grundversorgung im Gesundheitswesen, im Bildungswesen und bei der Beschäftigung sichergestellt und die Grundfreiheiten gestärkt werden; fordert mit Nachdruck, dass all diese Maßnahmen so umgesetzt werden, dass die Kapazitäten und die Institutionen gestärkt und die Grundsätze Inklusion, Transparenz und verantwortungsvolle Staatsführung gewahrt werden;

30.

hebt die empfindliche geopolitische Lage des Irak mit Blick auf seine Nachbarn Syrien, Iran, Türkei, Saudi-Arabien und Jordanien hervor; erwartet, dass der Irak in der Region eine stabilisierende Rolle übernimmt, namentlich mit Blick auf den anhaltenden Bürgerkrieg in Syrien; erwartet, dass der Irak sich für einen demokratischen und inklusiven Übergang in Syrien einsetzt;

31.

begrüßt die vor kurzem erfolgte Einsetzung der Hohen Irakischen Kommission für Menschenrechte, einer unabhängigen Einrichtung, die dafür sorgen kann, dass die durch die irakische Verfassung verbürgten Rechte praktische Anwendung finden, und die eine zentrale Rolle beim Schutz dieser Rechte spielen kann; hebt hervor, dass diese Einrichtung unbedingt von politischem Einfluss unabhängig bleiben und angemessen, zuverlässig und unabhängig finanziert werden muss, damit sie ihre Aufgaben wahrnehmen kann; hebt hervor, dass Regierungsorgane im Zusammenhang mit den Ermittlungen regelmäßig, transparent und dauerhaft mit der Kommission zusammenarbeiten müssen; fordert die Mitgliedstaaten auf, die Entwicklung dieser Kommission durch technische Hilfe, einen ständigen Dialog und Erfahrungsaustausch über Maßnahmen zum Schutz der Menschenrechte zu unterstützen;

32.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Präsidenten des Europäischen Rates, dem Präsidenten der Europäischen Kommission, der Vizepräsidentin der Europäischen Kommission/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, den Präsidenten der Parlamente der Mitgliedstaaten sowie der Regierung und dem Repräsentantenrat der Republik Irak zu übermitteln.


(1)  ABl. L 204 vom 31.7.2012, S. 20.

(2)  ABl. C 298 E vom 8.12.2006, S. 287.

(3)  ABl. C 66 E vom 20.03.2009, S. 75.

(4)  ABl. C 99 E vom 3.4.2012, S. 115.

(5)  ABl. C 136 E vom 11.5.2012, S. 53.


30.12.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 440/89


P7_TA(2013)0024

Umsetzung des IWPA zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Staaten des östlichen und des südlichen Afrika angesichts der gegenwärtigen Lage in Simbabwe

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Januar 2013 zur Durchführung des Interims-Wirtschaftspartnerschaftsabkommens (Interims-WPA) zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Staaten des östlichen und des südlichen Afrika angesichts der aktuellen Lage in Simbabwe (2013/2515(RSP))

(2015/C 440/13)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf das Interims-Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen Madagaskar, Mauritius, den Seychellen und Simbabwe einerseits und der Europäischen Gemeinschaft andererseits, das seit dem 14. Mai 2012 vorläufig angewendet wird,

unter Hinweis auf das am 23. Juni 2000 in Cotonou unterzeichnete Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP-Staaten) einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits (Abkommen von Cotonou),

unter Hinweis auf das Allgemeine Zoll- und Handelsabkommen (GATT), insbesondere auf dessen Artikel XXIV,

unter Hinweis auf die Millenniumserklärung der Vereinten Nationen vom 8. September 2000 mit den Millenniums-Entwicklungszielen,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 25. März 2009 zu dem Interimsabkommen zur Festlegung eines Rahmens für ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen den Staaten des östlichen und südlichen Afrikas einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits (1),

unter Hinweis auf die Erklärung des außerordentlichen Gipfeltreffens der Entwicklungsgemeinschaft des südlichen Afrika (SADC) vom 1. Juni 2012,

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 23. Juli 2012 zu Simbabwe und den Durchführungsbeschluss 2012/124/GASP des Rates über restriktive Maßnahmen gegen Simbabwe (2),

gestützt auf Artikel 110 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass das Kapitel des Abkommens von Cotonou über die handelspolitische Zusammenarbeit, mit dem die einseitigen Handelspräferenzen, die die EU den AKP-Staaten eingeräumt hat, verlängert worden waren, am 31. Dezember 2007 ungültig geworden ist und die Lage seither nicht mit den WTO-Regeln vereinbar ist;

B.

in der Erwägung, dass es sich bei Wirtschaftspartnerschaftsabkommen (WPA) um WTO-konforme Abkommen handelt, die darauf ausgerichtet sind, die regionale Integration durch den Ausbau des Handels, durch nachhaltiges Wachstum und durch die Verringerung der Armut zu unterstützen und die allmähliche Eingliederung der AKP-Volkswirtschaften in die Weltwirtschaft zu fördern;

C.

in der Erwägung, dass Madagaskar, Mauritius, die Seychellen und Simbabwe das Cotonou-Abkommen unterzeichnet haben; in der Erwägung, dass die Achtung der Menschenrechte ein wesentliches Element des Abkommens über die Entwicklungszusammenarbeit zwischen der EU und den AKP-Staaten darstellt;

D.

in der Erwägung, dass Interims-Wirtschaftspartnerschaftsabkommen (Interims-WPA) als erster Schritt auf dem Weg zu umfassenden WPA betrachtet werden können, da sie nicht nur Regeln zum Handel mit Waren, sondern auch Kapitel zu Ursprungsregeln und zu Schutzmaßnahmen für junge Industriezweige enthalten;

E.

in der Erwägung, dass Bestimmungen zur verantwortungsvollen Regierungsführung, zur Transparenz bei öffentlichen Ämtern und zu Menschenrechten gemäß den Artikeln 8, 11b, 96 und 97 des Abkommens von Cotonou als Bestandteile dieses Interims-WPA zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und den Seychellen, Madagaskar, Mauritius und Simbabwe andererseits zu betrachten sind;

F.

in der Erwägung, dass trotz der Anhaltspunkte für Verbesserungen der aktuellen Lage im Hinblick auf die Menschenrechte und die Demokratie in Simbabwe weiterhin zahlreiche Herausforderungen für eine künftige Zusammenarbeit zwischen der EU und Simbabwe bestehen, insbesondere die vollständige Durchführung der Globalen Politischen Vereinbarung (GPA) und die Einstellung aller Repressionen und Menschenrechtsverletzungen;

G.

in der Erwägung, dass der Wirtschaftsaufschwung Simbabwes nach wie vor unbeständig ist und einige staatliche Maßnahmen die künftigen Wirtschaftsbeziehungen zwischen der EU und Simbabwe in Gefahr bringen;

H.

in der Erwägung, dass Simbabwe offenkundig internationale Übereinkommen und seine eigenen nationalen Gesetze im Rahmen der Tatsache missachtet, dass es weiterhin den Verkauf illegalen Elfenbeins von Elefanten zulässt;

1.

weist darauf hin, dass die EU einen gerechten Handel zwischen ihr selbst und den Entwicklungsländern fördern muss, der auf der umfassenden Einhaltung der von der IAO festgelegten Arbeitsstandards und Arbeitsbedingungen sowie deren Durchsetzung beruht, und dass sie dafür sorgen muss, dass möglichst hohe Sozial- und Umweltnormen Anwendung finden; vertritt die Auffassung, dass dies beinhaltet, gerechte Preise für Ressourcen und landwirtschaftliche Erzeugnisse aus Entwicklungsländern zu zahlen;

2.

hebt hervor, dass das vorläufige Inkrafttreten des Interims-WPA ein wichtiger Schritt auf dem Weg zur Stärkung der Partnerschaft zwischen der EU und den vier betreffenden afrikanischen Ländern auf der Grundlage eines stabilen Rechtsrahmens ist; hält es für sehr wichtig, die Verhandlungen im Hinblick auf den Abschluss eines umfassenden Abkommens fortzusetzen, das darauf ausgerichtet ist, einen verstärkten offenen und fairen Handel, Investitionen und die regionale Integration zu fördern;

3.

betrachtet das Inkrafttreten des Gesetzes über die Kommission für Menschenrechte (Human Rights Commission Act) in Simbabwe als vielversprechenden Schritt der Regierung im Hinblick auf die Verbesserung der Menschenrechtslage in dem Land und als Fortschritt im Rahmen des vereinbarten Fahrplans für friedliche und glaubwürdige Wahlen;

4.

fordert die Kommission auf, die Verhandlungen mit den sieben übrigen Ländern der Region zu intensivieren und einen entwicklungsfreundlichen Ansatz zu wählen, der sowohl mit den strategischen Zielen und Prioritäten der Region und der dortigen Länder im Einklang steht als auch mit den WTO-Regeln vereinbar ist;

5.

äußert sich dennoch besorgt über die fortlaufenden Verletzungen der Menschenrechte und Grundfreiheiten in Simbabwe, die den Zusagen der Regierung der nationalen Einheit Simbabwes aus den vergangenen Jahren zuwiderlaufen, insbesondere über die jüngsten Fälle von Repressionen gegen Menschenrechtsverteidiger, Journalisten und Mitglieder der Zivilgesellschaft in Simbabwe; fordert die Regierung Simbabwes auf, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, damit niemand aufgrund seines Engagements in Menschenrechtsfragen Repressionen oder Einschüchterungsversuchen ausgesetzt ist;

6.

bedauert, dass im Interims-WPA eine belastbare Menschenrechtsklausel fehlt, und fordert erneut, dass von der EU abgeschlossene Handelsabkommen verbindliche Menschenrechtsklauseln enthalten; bedauert, dass weder ein Kapitel zur nachhaltigen Entwicklung noch eine Verpflichtung zur Einhaltung internationaler Arbeits- und Umweltnormen aufgenommen wurden

7.

betont, dass die Versammlungs-, die Vereinigungs- und die Meinungsfreiheit wesentliche Elemente der Demokratie sind und Simbabwe sich im Rahmen der GPA uneingeschränkt zu deren Achtung verpflichtet hat; weist auf das derzeitige Verfahren der Zustimmung hin und betont, dass die Ratifizierung des Interims-WPA mit der Europäischen Union eine zusätzliche Möglichkeit darstellt, zu bekräftigen, dass diese Zusagen und Verpflichtungen vollständig umgesetzt werden müssen;

8.

betont, dass die Aussetzung der Entwicklungszusammenarbeit seitens der EU (gemäß Artikel 96 des Abkommens von Cotonou) unter diesen Umständen beizubehalten ist, die EU ihre Unterstützung für die Bevölkerung vor Ort jedoch auch in Zukunft aufrechterhalten wird;

9.

unterstützt die gezielten Maßnahmen, die die EU derzeit ergriffen hat, die eine Antwort auf die politische Situation und die Menschenrechtslage in Simbabwe sind und jährliche Beschlüsse umfassen, die der EU eine fortlaufende Beobachtung der Tätigkeit führender Vertreter der Regierung Simbabwes gestatten; betont außerdem, dass das Interims-WPA keinen Einfluss auf diese Maßnahmen haben wird;

10.

fordert die Regierung Simbabwes auf, die für eine Aussetzung der gezielten Maßnahmen erforderlichen Schritte einzuleiten, wozu die Wiederherstellung der Rechtsstaatlichkeit, Demokratie und die Achtung der Menschenrechte und vor allem ein friedliches und glaubwürdiges Verfassungsreferendum sowie Wahlvorbereitungen zählen, die den anerkannten internationalen Standards gerecht werden;

11.

bekräftigt seine Bereitschaft, bei einer erheblichen Verschlechterung der Menschenrechtslage alle ihm zur Verfügung stehenden Instrumente zu nutzen und dabei auch in Betracht zu ziehen, von den Bestimmungen in Artikel 65 des Abkommens (der sogenannten Nichterfüllungsklausel) Gebrauch zu machen;

12.

fordert die Vertretung der EU in Harare auf, der Regierung der nationalen Einheit Simbabwes weiterhin ihre Unterstützung anzubieten, um die Menschenrechtslage im Hinblick auf friedliche und glaubwürdige Wahlen im Einklang mit den Standards zu verbessern, deren Erfüllung die EU von jedem ihrer Handelspartner erwartet;

13.

fordert die Regierung von Simbabwe auf, durchzusetzen, dass die Personen, die in den illegalen Export von und Handel mit Elfenbein involviert sind, ermittelt und dass sie strafrechtlich verfolgt werden, und darauf hinzuarbeiten, die Transparenz in der mineralgewinnenden Industrie in Simbabwe zu erhöhen, um dafür zu sorgen, dass für das Vermögen, das durch den legalen Abbau der natürlichen Ressourcen des Landes erzielt wird, ordnungsgemäß Rechenschaft abgelegt wird und es allen Simbabwern zugute kommt

14.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung der Kommission, dem Rat, der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, dem Europäischen Auswärtigen Dienst sowie der Regierung und dem Parlament Simbabwes und den Regierungen der Mitglieder der Entwicklungsgemeinschaft des südlichen Afrika (SADC) zu übermitteln.


(1)  ABl. C 117 E vom 6.5.2010, S. 129.

(2)  ABl. L 54 vom 28.2.2012, S. 20.


30.12.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 440/92


P7_TA(2013)0026

Modernisierung des Beihilfenrechts

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Januar 2013 zur Modernisierung des Beihilfenrechts (2012/2920(RSP))

(2015/C 440/14)

Das Europäische Parlament,

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), insbesondere auf Artikel 109,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (COM(2012)0725),

in Kenntnis des Vorschlags für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 994/98 des Rates vom 7. Mai 1998 über die Anwendung der Artikel 92 und 93 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft auf bestimmte Gruppen horizontaler Beihilfen und der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße (COM(2012)0730),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Modernisierung des EU-Beihilfensystems“ (COM(2012)0209),

in Kenntnis der Stellungnahme des Ausschusses der Regionen, die er am 29. November 2012 auf seiner 98. Plenartagung angenommen hat,

in Kenntnis des Sonderberichts des Rechnungshofes Nr. 15/2011 mit dem Titel: „Ist durch die Verfahren der Kommission eine wirksame Verwaltung der Kontrolle staatlicher Beihilfen gewährleistet?“,

unter Hinweis auf die Rahmenvereinbarung vom 20. Oktober 2010 über die Beziehungen zwischen dem Europäischen Parlament und der Europäischen Kommission (1) (nachfolgend als „Rahmenvereinbarung“ bezeichnet), und insbesondere deren Absatz 15,

in Kenntnis der Anfrage an die Kommission zur Modernisierung des Beihilfenrechts (O-000213/2012 — B7-0102/2013),

gestützt auf Artikel 115 Absatz 5 und Artikel 110 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass die Kommission mit Artikel 109 AEUV als Rechtsgrundlage Vorschläge für zwei Verordnungen zur Umsetzung des Programms zur Modernisierung des Beihilfenrechts vorgelegt hat; in der Erwägung, dass auf dieser Rechtsgrundlage lediglich die Anhörung des Parlaments, nicht aber das Mitentscheidungsverfahren vorgesehen ist;

B.

in der Erwägung, dass mit den Vorschlägen darauf abgezielt wird, die Ressourcen auf die Prüfung wirklich bedeutender Fälle von Beihilfen zu konzentrieren, anstatt sich mit kleineren Fällen und geringfügigen Beschwerden zu befassen, die keinen Einfluss auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten haben;

C.

in der Erwägung, dass die Vorschläge und insbesondere die Änderung der Verfahrensverordnung — der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 — die Art und Weise betreffen, wie die Kommission Beschlüsse gewählter nationaler und lokaler Stellen kontrolliert, was eindeutig für eine demokratische Kontrolle dieser Texte durch das Parlament spricht;

D.

in der Erwägung, dass das Parlament an der Ausarbeitung derartiger Vorschläge — wie in Artikel 15 der Rahmenvereinbarung zwischen dem Parlament und der Kommission vorgesehen — beteiligt sein sollte;

1.

begrüßt die Mitteilung der Kommission über die Modernisierung des Beihilfenrechts und die von der Kommission vorgelegten neuen Vorschläge für Verordnungen; fordert die Kommission jedoch auf, dafür zu sorgen, dass die Ankurbelung des Wirtschaftswachstums, die eines der wichtigsten Zielsetzungen dieser Reform ist, nicht erneut einen Anstieg der Staatsverschuldung bewirkt;

2.

bekräftigt, dass weniger, aber gezieltere Beihilfen notwendig sind, für die weniger Ausgaben der öffentlichen Hand erforderlich sind und die nicht zu Wettbewerbsverzerrungen führen, sondern mit denen die Umgestaltung zu einer wissensgestützten Wirtschaft gefördert wird;

3.

betont, dass Beihilfen so konzipiert sein müssen, dass nicht bestimmte Unternehmen, sondern die Ausweitung von Dienstleistungen, der Aufbau von Kenntnissen und der Ausbau der Infrastruktur per se gefördert werden;

4.

hebt hervor, dass die Hauptaufgabe bei der Kontrolle staatlicher Beihilfen darin besteht, für gleiche Wettbewerbsbedingungen auf dem Binnenmarkt zu sorgen; begrüßt das Paket zur Modernisierung des Beihilfenrechts als Eckstein der derzeitigen Modernisierung der Wettbewerbspolitik; fordert eine rasche Umsetzung des Reformpakets;

5.

stellt fest, dass staatliche Beihilfen, deren Zahlung im Rahmen einer Sonderregelung im Krisenfall gestattet wurde, ein Instrument zur Krisenbewältigung sind; stellt außerdem fest, dass der angemessene Rückgriff auf staatliche Beihilfen und deren ordnungsgemäße Kontrolle einen wichtigen Beitrag zur Verwirklichung der Ziele der Wachstumsstrategie Europa 2020 leisten wird;

6.

betont, dass in der Wettbewerbspolitik eine angemessene staatliche Unterstützung für die Umgestaltung zu einer umweltverträglichen Wirtschaft zulässig sein muss, insbesondere im Hinblick auf erneuerbare Energieträger und Energieeffizienz, und dass die neuen Leitlinien auf diesen Vorgaben fußen müssen;

7.

teilt die Auffassung der Kommission, wonach die Verfahren für staatliche Beihilfen beschleunigt werden müssen, damit die Aufmerksamkeit verstärkt auf komplizierte Fälle gerichtet werden kann, die erhebliche Folgen für den Wettbewerb auf dem Binnenmarkt haben können; nimmt den Vorschlag der Kommission zur Kenntnis, ihr einen größeren Ermessensspielraum bei Entscheidungen über den Umgang mit Beschwerden zuzugestehen; fordert die Kommission auf, detaillierte Kriterien vorzulegen, die in diesem Zusammenhang für die Unterscheidung zwischen wichtigen und weniger wichtigen Fällen herangezogen werden können; weist darauf hin, dass derartige Unterscheidungen in angemessener Weise durch die Anhebung der Schwellenwerte in der De-minimis-Verordnung und die Ausweitung der horizontalen Kategorien in der Ermächtigungsverordnung und in der allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung getroffen werden könnten;

8.

stellt fest, dass die erwähnten Ziele in der Vergangenheit bereits mehrmals gesetzt wurden und die Grundlage für vorangegangene Überarbeitungen des Beihilfenrechts bildeten, offenbar aber nicht vollständig erreicht wurden, da nun neue Vorschläge notwendig geworden sind;

9.

verleiht bei dieser Gelegenheit seiner Hoffnung Ausdruck, dass die gesetzten Ziele mit den Vorschlägen erreicht, aber Beschwerdeführer auch nicht davon abgehalten werden, der Kommission schwerwiegende Fälle von Wettbewerbsverzerrung zur Kenntnis zu bringen;

10.

nimmt die generelle Absicht der Kommission zur Kenntnis, mehr Maßnahmen von der Meldepflicht auszunehmen; stellt insbesondere fest, dass der Vorschlag der Kommission auch vorsieht, Beihilfen für Kultur und für die Beseitigung von Schäden infolge von Naturkatastrophen in die Ermächtigungsverordnung einzubeziehen; betont jedoch, dass die Mitgliedstaaten im Vorfeld sicherstellen müssen, dass das Beihilfenrecht in den Bereichen De-minimis-Maßnahmen und Gruppenfreistellungssysteme eingehalten wird, damit ein ausreichendes Maß an Kontrolle gewahrt bleibt, während die Kommission weiterhin für die nachträgliche Kontrolle in diesen Fällen zuständig ist; hebt hervor, dass dies nicht zu höheren staatlichen Beihilfen führen darf; fordert die Kommission auf, für eine langfristige Verringerung staatlicher Beihilfen Sorge zu tragen;

11.

hebt hervor, dass die Kommission in Bezug auf die Qualität, die fristgerechte Übermittlung von Informationen und die Erstellung der Meldungen einen besseren Austausch mit den Mitgliedstaaten erwirken muss; betont, dass mit wirksamen nationalen Systemen sichergestellt werden muss, dass Beihilfemaßnahmen, die von der Vorabmeldepflicht ausgenommen sind, mit dem EU-Recht im Einklang stehen;

12.

stellt fest, dass alle maßgeblichen Informationen für die Kontrolle staatlicher Beihilfen bislang ausschließlich von den Mitgliedstaaten bereitgestellt wurden; fordert die Kommission auf, zu prüfen, ob sie auch künftig zusätzliches Personal benötigt, um ihre Instrumente zur Erfassung von Informationen auszubauen und sich in die Lage zu versetzen, direkt bei den Marktteilnehmern Informationen einzuholen;

13.

erklärt seine tiefe Besorgnis über die Erkenntnisse des Rechnungshofs, dass die Kommission keine systematischen Bemühungen unternimmt, nicht gemeldete Beihilfemaßnahmen aufzudecken, und auch keine umfassende Bewertung der nachträglichen Folgen ihrer Kontrolle staatlicher Beihilfen vornimmt; fordert weitere Klarstellungen zu den möglicherweise problematischen 40 % von im Rahmen der Gruppenfreistellungsverordnungen gewährten staatlichen Beihilfen; betont, dass sich daraus besondere Schwierigkeiten für neue Marktteilnehmer und kleine und mittlere Unternehmen ergeben und dass sich dies wettbewerbsverzerrend auswirkt;

14.

fordert die Kommission dringend auf, sich im Zusammenhang mit der Modernisierung staatlicher Beihilfen den genannten Sachverhalten zu widmen und sicherzustellen, dass eine mögliche Abschwächung der Vorabprüfung von Meldungen durch wirksame und strenge nachträgliche Kontrollen im Namen der Kommission ausgeglichen werden, damit die Vorschriften hinlänglich eingehalten werden;

15.

hält es für bedauerlich, dass die Rechtsgrundlage für die neuen Vorschläge, nämlich Artikel 109 AEUV, nur die Anhörung des Parlaments und nicht das Mitentscheidungsverfahren vorsieht, das seit dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon in anderen Bereichen der Marktintegration und der Regulierung der Wirtschaft gilt;

16.

erachtet dieses Demokratiedefizit als nicht vertretbar, wenn Vorschläge vorgelegt werden, bei denen es um die Instrumente der Kommission für die Aufsicht über Beschlüsse und Handlungen gewählter nationaler und lokaler Stellen geht, insbesondere im Hinblick auf Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse, die im Zusammenhang mit den Grundrechten stehen;

17.

regt an, diesen Mangel durch interinstitutionelle Vereinbarungen zu überwinden und bei etwaigen künftigen Änderungen des Vertrags zu beheben;

18.

fordert die Kommission und den Rat nachdrücklich auf, bis dahin Änderungsvorschlägen, die das Parlament im Rahmen des Anhörungsverfahrens vorlegt, weitestgehend Rechnung zu tragen;

19.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  ABl. L 304 vom 20.11.2010, S. 47.


30.12.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 440/94


P7_TA(2013)0027

Todesfälle, die kürzlich durch Brände in Textilfabriken verursacht wurden, vor allem in Bangladesch

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Januar 2013 zu den Todesfällen, die kürzlich durch Brände in Textilfabriken verursacht wurden, vor allem in Bangladesch (2012/2908(RSP))

(2015/C 440/15)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf das Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Volksrepublik Bangladesch aus dem Jahr 2001,

unter Hinweis auf seine Entschließungen vom 25. November 2010 zu Menschenrechten, Sozial- und Umweltnormen in internationalen Handelsabkommen (1) und zur sozialen Verantwortung von Unternehmen in internationalen Handelsabkommen (2),

unter Hinweis auf den Bericht der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) mit dem Titel „Globalising Social Rights: The International Labour Organisation and beyond“,

unter Hinweis auf den IAO-Bericht mit dem Titel „Labour in the Global South: Challenges and alternatives for workers“,

unter Hinweis auf den IAO-Bericht „Globalisation, Flexibilisation and Working Conditions in Asia and the Pacific“,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 9. März 2011 zu einer Industriepolitik im Zeitalter der Globalisierung (3),

unter Hinweis auf die aktualisierten „OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen“ aus dem Jahr 2011,

unter Hinweis auf das Übereinkommen der IAO über den Förderungsrahmen für den Arbeitsschutz (2006, C-187) und das Übereinkommen der IAO über Arbeitsschutz und Arbeitsumwelt (1981, C-155), die von Bangladesch und Pakistan nicht ratifiziert wurden, und die entsprechenden Empfehlungen (R-197) sowie unter Hinweis auf das Übereinkommen über die Arbeitsaufsicht in Gewerbe und Handel (1947, C-81), das Bangladesch und Pakistan unterzeichnet haben, und die entsprechenden Empfehlungen (R-164),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission „Eine neue EU-Strategie (2011-14) für die soziale Verantwortung der Unternehmen (CSR)“ (COM(2011)0681),

unter Hinweis auf die UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte,

gestützt auf Artikel 110 Absätze 2 und 4 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass am 24. November 2012 im Bezirk Ashulia nahe der Hauptstadt Dhaka (Bangladesch) mindestens 112 Personen bei einem Brand in dem Textilunternehmen Tazreen starben und dass im September 2012 in Karatschi (Pakistan) 289 Menschen bei einem Feuer ums Leben kamen;

B.

in der Erwägung, dass jedes Jahr Hunderte von Arbeitern bei ähnlichen Vorfällen in ganz Südasien zu Tode kommen und dass allein bei Fabrikbränden in Bangladesch seit 2005 circa 600 Textilarbeiter starben, was in vielen Fällen hätte verhindert werden können;

C.

in der Erwägung, dass in den Textilfabriken oft schwierige Verhältnisse herrschen und dass das Arbeitsrecht, z. B. die in den wichtigsten Übereinkommen der IAO niedergelegten Bestimmungen, nur äußerst unzureichend berücksichtigt wird sowie dass mancherorts auch Brandschutzbestimmungen nur äußerst unzureichend oder überhaupt nicht berücksichtigt werden; in der Erwägung, dass viele Eigentümer derartiger Fabriken nicht bestraft wurden und daher wenig getan haben, um die Arbeitsbedingungen zu verbessern;

D.

in der Erwägung, dass in Bangladesch mehr als 5 000 Textilfabriken existieren, die circa 3,5 Millionen Menschen beschäftigen, womit Bangladesch nach China weltweit das bedeutendste Exportland für Konfektionskleidung ist;

E.

in der Erwägung, dass der europäische Markt der wichtigste Absatzmarkt für Bekleidungs- und Textilprodukte aus Bangladesch ist und dass bekannte westliche Unternehmen eingeräumt haben, sie hätten Verträge über die Lieferung von Bekleidung mit den Eigentümern des Textilunternehmens Tazreen;

F.

in der Erwägung, dass die steigenden Arbeitskosten in anderen Teilen der Welt dazu geführt haben, dass die Zahl der Arbeitsplätze für gering qualifizierte Arbeitnehmer in der verarbeitenden Industrie in Indien, Pakistan, Kambodscha, Vietnam und insbesondere Bangladesch, wo auf Bekleidung inzwischen 75 % der Exporte entfallen, sprunghaft anstieg;

G.

im Bedauern darüber, dass einige Unternehmen zunächst versucht haben, ihre Zusammenarbeit mit dem von dem Brand in Dhaka betroffenen Unternehmen abzustreiten, und erst später eingeräumt haben, dass ihre Textilien auf diesem Gelände produziert worden waren;

H.

in der Erwägung, dass die Spannungen zwischen der Regierung von Bangladesch und Gewerkschaftsaktivisten in den vergangenen Monaten eskaliert sind, wobei die Arbeitnehmer gegen ihre niedrigen Löhne und schlechte Arbeitsbedingungen protestierten;

I.

in der Erwägung, dass die Ermordung von Aminul Islam im April 2012, der die unsicheren Bedingungen in der Bekleidungsindustrie in Bangladesch kritisiert hatte, bis heute nicht aufgeklärt wurde;

1.

verleiht seiner Bestürzung über die bei den jüngsten Fabrikbränden verzeichneten Todesfälle Ausdruck; bekundet den Familien der Todesopfer und den Verletzten sein Beileid; erachtet die Zahl der Arbeitnehmer, die in den vergangenen Jahren bei Fabrikbränden in Südasien ums Leben kamen, als völlig inakzeptabel;

2.

fordert die Regierungen von Bangladesch und Pakistan auf, die jüngsten Vorfälle weiterhin gründlich zu untersuchen und Maßnahmen zu treffen, damit sich derartige Tragödien nicht wiederholen, was die uneingeschränkte Einhaltung der Gesundheits- und Sicherheitsvorschriften (insbesondere des bengalesischen Arbeitsgesetzes von 2006 durch alle Hersteller und die Einführung eines wirksamen und unabhängigen Systems zur Kontrolle der Arbeitsbedingungen und Gewerbebetriebe einschließt;

3.

begrüßt das bangladeschische Abkommen über Brandschutz und Gebäudesicherheit einiger Gewerkschaften, NRO und multinationaler Textileinzelhändler, mit dem die Sicherheitsstandards in Produktionsstätten verbessert werden sollen, und vereinbart wurde, für entsprechende Maßnahmen zu zahlen, insbesondere durch die Einführung eines unabhängigen Inspektionssystems und indem die Einrichtung von „Gesundheits- und Sicherheitsräten“ aktiv unterstützt wird, an denen in allen Fabriken die Arbeitervertretungen beteiligt sind, die zwar gesetzlich vorgeschrieben, jedoch nur selten handlungsfähig sind; fordert alle einschlägigen Markenunternehmen auf, diese Bemühungen zu unterstützen;

4.

fordert alle beteiligten Akteure auf, die Korruption in der Lieferkette zu bekämpfen, die in vielen südasiatischen Ländern offensichtlich ist, einschließlich Absprachen zwischen Sicherheitsinspektoren und Fabrikbesitzern; fordert größere Anstrengungen zur Bekämpfung derartiger Praktiken;

5.

erwartet, dass die für kriminelle Fahrlässigkeit und sonstige verbrecherische Aktivitäten im Zusammenhang mit den Bränden Verantwortlichen vor Gericht gestellt werden und dass die örtlichen Behörden und das Fabrikmanagement zusammenarbeiten, um zu gewährleisten, dass alle Opfer einen umfassenden Zugang zum Justizsystem haben, damit sie Schadenersatz fordern können; begrüßt die Schritte, die die Regierungen von Bangladesch und Pakistan bereits zur Unterstützung der Opfer und von deren Familien unternommen haben;

6.

begrüßt das Vorgehen der europäischen Einzelhändler, die bereits Beiträge zu Entschädigungsregelungen für die Opfer und ihre Familien geleistet haben, und ermutigt weitere, ihrem Beispiel zu folgen; fordert eine kostenlose medizinische Rehabilitation für die Verletzten und eine Betreuung der abhängigen Angehörigen der ums Leben gekommenen Arbeitnehmer;

7.

fordert die großen internationalen Bekleidungsunternehmen auf, ihre Lieferketten kritisch zu prüfen und mit ihren Unterauftragnehmern im Hinblick auf die Verbesserung der Standards für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz zusammenzuarbeiten; fordert Einzelhändler, Nichtregierungsorganisationen und alle anderen beteiligten Interessenträger, gegebenenfalls einschließlich der Kommission, zur Zusammenarbeit auf, um einen freiwilligen Kennzeichnungsstandard zu entwickeln, mit dem bescheinigt wird, dass ein Produkt unter Einhaltung der grundlegenden Arbeitsnormen der IAO hergestellt wurde;

8.

fordert die Kommission auf, unter EU-Unternehmen, die im Ausland tätig sind, aktiv verpflichtende, verantwortungsvolle Unternehmungsführungsstandards zu fördern, wobei ein besonderer Schwerpunkt auf die strikte Einhaltung ihrer sämtlichen rechtlichen Verpflichtungen gelegt werden sollte, insbesondere in Bezug auf internationale Standards und Vorschriften in den Bereichen Menschenrechte, Arbeit und Umwelt;

9.

begrüßt die aktuellen Initiativen der Europäischen Kommission, mit denen das Ziel verfolgt wird, Unterstützung bei der Verbesserung der Sicherheit in den Fabriken in Bangladesch zu leisten, z. B. im Rahmen des Projekts zur Förderung der Arbeitsnormen im Konfektionskleidungssektor (Promotion of Labour Standards in the RMG sector) und der Zusammenarbeit mit der bangladeschischen Direktion für Brandbekämpfung und Zivilschutz; fordert, dass diese Zusammenarbeit verstärkt und, sofern angezeigt, auf die Nachbarländer ausgeweitet wird;

10.

weist darauf hin, dass die acht IAO-Übereinkommen zu den Kernarbeitsnormen konsequent umgesetzt werden müssen; betont die Bedeutung solider Gesundheits- und Sicherheitsbestimmungen für Arbeiter unabhängig von dem Land, in dem sich ihr Arbeitsplatz befindet;

11.

fordert den Europäischen Auswärtigen Dienst auf, dafür zu sorgen, dass EU-Handelsattachés, wenn sie ihre Funktion in den EU-Delegationen wahrnehmen, regelmäßige Schulungen zu den Prinzipien der sozialen Verantwortung der Unternehmen erhalten, insbesondere in Bezug auf die Umsetzung der UN-Grundsätze „Protect, Respect and Remedy“; fordert, dass die EU-Delegationen als EU-Verbindungsbüros für Beschwerden über EU-Unternehmen und ihre Tochtergesellschaften fungieren;

12.

verweist auf die wichtige Rolle, die Arbeiter und Gewerkschaften spielen können, z. B. im Zusammenhang mit der Weiterverfolgung des Aufbaus von durch die Arbeiter geleiteten Sicherheitsräten in allen Fabriken, und auf die Bedeutung des Zugangs der Gewerkschaften zu Fabriken, um die Arbeiter darin zu schulen, wie sie ihre Rechte und ihre Sicherheit, einschließlich des Rechts, unsichere Arbeit zu verweigern, schützen können;

13.

begrüßt die erfolgreichen Bemühungen, die Bangladesch zur Reduzierung der Kinderarbeit im Textilsektor ergriffen hat, und fordert Pakistan nachdrücklich auf, sein Engagement gegen Kinderarbeit zu intensivieren;

14.

fordert die Behörden von Bangladesch auf, die Folterung und Ermordung des Arbeitsrechtsaktivisten Aminul Islam ordnungsgemäß zu untersuchen, und fordert die Regierungen von Bangladesch und Pakistan auf, die Beschränkungen, die in Bezug auf Gewerkschaftsaktivisten und Tarifverhandlungen bestehen, aufzuheben;

15.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, dem EU-Sonderbeauftragten für Menschenrechte, den Regierungen und Parlamenten von Pakistan und Bangladesch und dem Generaldirektor der IAO zu übermitteln.


(1)  ABl. C 99 E vom 3.4.2012, S. 31.

(2)  ABl. C 99 E vom 3.4.2012, S. 101.

(3)  ABl. C 199 E vom 7.7.2012, S. 131.


30.12.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 440/97


P7_TA(2013)0028

Empfehlungen der Konferenz zur Überprüfung des Nichtverbreitungsvertrags im Hinblick auf die Verwirklichung eines Nahen Ostens ohne Massenvernichtungswaffen

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Januar 2013 zu den Empfehlungen der Konferenz zur Überprüfung des Nichtverbreitungsvertrags im Hinblick auf die Schaffung eines von Massenvernichtungswaffen freien Nahen Ostens (2012/2890(RSP))

(2015/C 440/16)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf die am 24. November 2012 abgegebene Erklärung der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik/Vizepräsidentin der Kommission Catherine Ashton zur Verschiebung der Helsinki-Konferenz zur Schaffung einer von Massenvernichtungswaffen freien Zone im Nahen Osten,

unter Hinweis auf den halbjährlichen Bericht des Rates über den Stand der Umsetzung der EU-Strategie gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (2012/I) (1) vom August 2012 ,

unter Hinweis auf die drei von der EU im Juni 2008 in Paris veranstalteten Seminare zum Thema „Sicherheit im Nahen Osten, Nichtverbreitung von Massenvernichtungswaffen und Abrüstung“, das erste Seminar des EU-Konsortiums für die Nichtverbreitung von Massenvernichtungswaffen zum Thema „Naher Osten“ am 6./7. Juli 2011 in Brüssel und das zweite Seminar des EU-Konsortiums für die Nichtverbreitung von Massenvernichtungswaffen zum Thema „Naher Osten“ am 5./6. November 2012, das auf die Vorbereitung der Konferenz der Vereinten Nationen zur Schaffung einer von Massenvernichtungswaffen freien Zone im Nahen Osten ausgerichtet war,

unter Hinweis auf die am 12. Dezember 2003 vom Europäischen Rat angenommene Strategie der Europäischen Union gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen,

unter Hinweis auf den Beschluss 2012/422/GASP des Rates vom 23. Juli 2012 zur Unterstützung eines Prozesses zur Schaffung einer von Kernwaffen und allen anderen Massenvernichtungswaffen freien Zone im Nahen Osten,

unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen vom 26. Februar 2004 (2), vom 10. März 2005 (3), vom 17. November 2005 (4) und vom 14. März 2007 (5) zur Nichtverbreitung von Kernwaffen und zur atomaren Abrüstung und vom 10. März 2010 (6) zu dem Vertrag über die Nichtverbreitung von Kernwaffen,

unter Hinweis auf die Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 13. Dezember 2011 zur Schaffung einer kernwaffenfreien Zone im Nahen Osten,

unter Hinweis auf den Bericht des Generalsekretärs der Vereinten Nationen vom 6. Oktober 2010 über die Gefahr der Verbreitung von Kernwaffen im Nahen Osten,

unter Hinweis auf das Abschlussdokument der 2010 abgehaltenen Konferenz der Vertragsparteien zur Überprüfung des Vertrags über die Nichtverbreitung von Kernwaffen,

unter Hinweis auf die anlässlich des Pariser Gipfeltreffens für den Mittelmeerraum abgegebene Gemeinsame Erklärung vom 13. Juli 2008,

gestützt auf Artikel 110 Absätze 2 und 4 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass die für Dezember 2012 angesetzte Konferenz zur Schaffung einer von Kernwaffen und allen anderen Massenvernichtungswaffen freien Zone im Nahen Osten verschoben wurde;

B.

in der Erwägung, dass die auf der 2010 abgehaltenen Konferenz zur Überprüfung des Nichtverbreitungsvertrags getroffene Entscheidung, die Konferenz zur Schaffung einer von Massenvernichtungswaffen freien Zone im Nahen Osten abzusagen, die Sicherheit in der Region und die weltweiten Bemühungen um nukleare Abrüstung beeinträchtigen könnte;

C.

in der Erwägung, dass der Vertrag über die Nichtverbreitung von Kernwaffen und Massenvernichtungswaffen einen Eckpfeiler für die Sicherheit in der Welt darstellt; und in der Erwägung, dass die dringendsten Prioritäten auf dem Gebiet der Sicherheit darin bestehen, weitere Staaten davon abzuhalten, Kernwaffen in ihren Besitz zu bringen oder einzusetzen, die weltweiten Bestände zu verringern und zu einer Welt ohne Kernwaffen zu gelangen;

D.

in der Erwägung, dass das Abschlussdokument der 2010 abgehaltenen Konferenz zur Überprüfung des Nichtverbreitungsvertrags die Vereinbarung enthält, im Jahr 2012 eine Konferenz zur Schaffung einer von Kernwaffen und anderen Massenvernichtungswaffen freien Zone im Nahen Osten abzuhalten; und in der Erwägung, dass ein derartiger Prozess dringend erforderlich ist, um der Gültigkeit des Nichtverbreitungsvertrags Nachdruck zu verleihen;

E.

in der Erwägung, dass die Vorbereitungen für diese Konferenz seit der Ernennung von Jaakko Laajava, Staatssekretär im finnischen Außenministerium, zum Vermittler für diese Konferenz im Gange sind;

F.

in der Erwägung, dass es für andere Regionen der Welt, nämlich Lateinamerika und die Karibik, den Südpazifik, Südostasien, Afrika und Zentralasien, bereits eine Reihe von Verträgen über kernwaffenfreie Zonen gibt; in der Erwägung, dass die Selbstzuweisung des Status als kernwaffenfreie Zone seitens der Mongolei mit der Annahme der Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen mit dem Titel „Mongolia’s International Security And Nuclear-Weapon-Free Status“ (Status der Mongolei als international sichere und kernwaffenfreie Zone) anerkannt wurde; in der Erwägung, dass es weitere Verträge gibt, in denen ebenfalls die nukleare Abrüstung bestimmter Gebiete behandelt wird, darunter der Antarktisvertrag, der Weltraumvertrag, der Mondvertrag und der Meeresbodenvertrag;

G.

in der Erwägung, dass die EU alle Staaten der Region auffordert, die konstruktive Zusammenarbeit mit dem Vermittler fortzusetzen und mit weiteren Initiativen darauf hinzuarbeiten, dass in der Region alle Massenvernichtungswaffen — unabhängig davon, ob es sich um Kernwaffen, chemische oder biologische Waffen handelt — und deren Trägersysteme vollständig beseitigt werden;

H.

in der Erwägung, dass sich die Europäische Union und alle Mitglieder der Europa-Mittelmeer-Partnerschaft 1995 in der Erklärung von Barcelona dazu verpflichtet haben, die Schaffung einer von Massenvernichtungswaffen freien Zone im Nahen Ostens zu fördern; in der Erwägung, dass die EU die Anstrengungen des Vermittlers und das Ziel unterstützt, die Schaffung einer von Massenvernichtungswaffen freien Zone im Nahen Osten zu fördern, insbesondere mithilfe des „Konsortiums für die Nichtverbreitung von Massenvernichtungswaffen“ und einer Reihe von Seminaren zu diesem Thema, ähnlich den in den Jahren 2008 und 2011 und im November 2012 veranstalten Seminaren;

I.

in der Erwägung, dass die Russische Föderation, das Vereinigte Königreich und die Vereinigten Staaten Mitunterzeichner der 1995 von der Konferenz zur Überprüfung des Nichtverbreitungsvertrags verabschiedeten Resolution über den Nahen Osten und die Verwahrstaaten des Vertrags sind;

J.

in der Erwägung, dass die politische Lage in dieser Region nach wie vor sehr instabil ist, da im Nahen Osten Unruhen und dramatische politische Veränderungen zu verzeichnen sind — die Eskalation des Konflikts in Syrien, die festgefahrene Situation in Bezug auf den Iran und die wachsenden Spannungen zwischen Israel, Palästina und benachbarten Staaten;

K.

in der Erwägung, dass die EU die laufende Vorbereitung für die Konferenz unterstützt, an der alle Staaten der Region teilnehmen sollen, damit diese vor dem Hintergrund der Unruhen und des politischen Wandels im Nahen Osten Erfolge zeitigt;

L.

in der Erwägung, dass die Bewegung der Blockfreien Staaten die zügige Schaffung einer kernwaffenfreien Zone im Nahen Osten als wesentlichen Schritt zur Schaffung einer von Massenvernichtungswaffen freien Zone in der Region fordert;

1.

bedauert die Verschiebung der Konferenz zur Schaffung einer von Kernwaffen und allen anderen Massenvernichtungswaffen freien Zone im Nahen Osten, die auf der 2010 abgehaltenen Konferenz zur Überprüfung des Nichtverbreitungsvertrags für 2012 angesetzt worden war;

2.

begrüßt die Rolle der Vereinten Nationen bei der Schaffung einer gegenseitig kontrollierbaren kernwaffenfreien Zone; stellt fest, dass nicht alle Staaten in der Region Vertragspartei des Nichtverbreitungsvertrags sind;

3.

fordert den Generalsekretär der Vereinten Nationen, den Vermittler der Vereinten Nationen, die Mitunterzeichner der 1995 verabschiedeten Resolution zum Nahen Osten, die Hohe Vertreterin der EU und die EU-Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass die für 2012 angesetzte Konferenz im Jahr 2013 so bald wie möglich stattfindet;

4.

ist der festen Überzeugung, dass die Schaffung einer kernwaffenfreien Zone im Nahen Osten in hohem Maße zu Frieden und Stabilität in der Welt beitragen würde und als Vorbild dienen sowie ein Fortschritt für die Global Zero Initiative sein könnte;

5.

fordert die Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik/Vizepräsidentin der Kommission Catherine Ashton auf, dafür zu sorgen, dass sich die Europäische Union auch weiterhin aktiv für diesen Prozess einsetzt, insbesondere durch aktive diplomatische Bemühungen, alle betroffenen Parteien dazu zu bewegen, sich konstruktiv und mit verstärktem politischen Willen an den Verhandlungen zu beteiligen;

6.

begrüßt das Engagement der EU im Prozess zur Schaffung einer von Massenvernichtungswaffen freien Zone im Nahen Osten; vertritt die Ansicht, dass Absichtserklärungen ein erster Schritt sind, um die derzeit festgefahrenen Verhandlungen wieder in Gang zu bringen; ist der Auffassung, dass mit friedlichen Lösungen für die Konflikte im Nahen Osten das nötige Vertrauen für die eventuelle Schaffung einer von Massenvernichtungswaffen freien Zone im Nahen Osten aufgebaut werden könnte;

7.

erinnert alle Interessenträger an die Dringlichkeit dieser Angelegenheit und verweist in diesem Zusammenhang auf die Konflikte in Bezug auf das iranische Nuklearprogramm und den Bürgerkrieg in Syrien sowie die diesbezüglichen Verhandlungen; weist darauf hin, dass die syrische Regierung nach wie vor im Besitz eines der weltweit größten und gefährlichsten Chemiewaffenarsenale ist;

8.

fordert alle Länder in der Region auf, dem Übereinkommen über das Verbot der Entwicklung, Herstellung, Lagerung und des Einsatzes chemischer Waffen und über die Vernichtung solcher Waffen sowie dem Übereinkommen über das Verbot von biologischen Waffen und Toxinwaffen beizutreten;

9.

betont, wie wichtig ein fortlaufender Dialog über eine von Massenvernichtungswaffen freie Zone im Nahen Osten für die Sondierung des allgemeinen Rahmens und der Zwischenschritte ist, die zur Stärkung des Friedens und der Sicherheit in der Region beitragen würden; hebt hervor, dass die Einhaltung der umfassenden IAEO-Sicherungsmaßnahmen (und des Zusatzprotokolls), das Verbot der Herstellung spaltbaren Materials für Waffen und der Anreicherung von Uran über den für Uranbrennstoff üblichen Anreicherungsgrad hinaus, der Beitritt zu den Verträgen über das Verbot biologischer und chemischer Waffen und die Schaffung einer kernwaffenfreien Zone im Nahen Osten dabei Schwerpunktthemen sein sollten; betont, dass diese Maßnahmen in hohem Maße zu Frieden und Sicherheit in der Welt beitragen würden;

10.

fordert eine neue vertrauensbildende Initiative auf regionaler Ebene, die sich am Helsinki-Prozess orientiert und auf die Verwirklichung des langfristigen Ziels eines von militärischen Konflikten freien Nahen Ostens ausgerichtet ist;

11.

bittet die Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik/Vizepräsidentin der Kommission Catherine Ashton, das Parlament über alle Entwicklungen im Zusammenhang mit den anhaltenden Bemühungen um eine Neuansetzung der Konferenz im Anschluss an die Verschiebung des für Dezember 2012 vorgesehenen Termins auf dem Laufenden zu halten;

12.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik/Vizepräsidentin der Kommission, dem Rat, der Kommission, den Parlamenten und Regierungen der EU-Mitgliedstaaten, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen, dem Vermittler und den Regierungen und Parlamenten der Staaten im Nahen Osten zu übermitteln.


(1)  ABl. C 237 vom 7.8.2012, S. 1.

(2)  ABl. C 98 E vom 23.4.2004, S. 152.

(3)  ABl. C 320 E vom 15.12.2005, S. 253.

(4)  ABl. C 280 E vom 18.11.2006, S. 453.

(5)  ABl. C 301 E vom 13.12.2007, S. 146.

(6)  ABl. C 349 E vom 22.12.2010, S. 77.


30.12.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 440/100


P7_TA(2013)0029

Verordnung über die verpflichtende Ursprungsangabe von ausgewählten Einfuhrwaren aus Drittländern

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Januar 2013 zu der Angabe des Ursprungslandes bei ausgewählten Einfuhrwaren aus Drittländern in die EU (2012/2923(RSP))

(2015/C 440/17)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Angabe des Ursprungslandes bei ausgewählten Einfuhrwaren aus Drittländern (COM(2005)0661 — C7-0048/2010 — 2005/0254(COD)),

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für internationalen Handel (A7-0273/2010),

unter Hinweis auf seinen am 21. Oktober 2010 angenommenen Standpunkt in erster Lesung (1),

unter Hinweis auf den Anhang der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen vom 23. Oktober 2012 mit dem Titel „Arbeitsprogramm der Kommission 2013“ (COM(2012)0629),

unter Hinweis auf all seine früheren Entschließungen zur Ursprungskennzeichnung,

gestützt auf Artikel 115 Absatz 5 und Artikel 110 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass es seinen Standpunkt zum Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Angabe des Ursprungslandes bei ausgewählten Einfuhrwaren aus Drittländern am 21. Oktober 2010 in erster Lesung mit 525 Stimmen bei 49 Gegenstimmen und 44 Enthaltungen angenommen hat;

B.

in der Erwägung, dass der Rat auch nach nunmehr über zwei Jahren noch keinen gemeinsamen Standpunkt angenommen hat, so dass das Mitentscheidungsverfahren blockiert ist;

C.

in der Erwägung, dass die Kommission in ihrem Arbeitsprogramm 2013 erklärt, dass ihr Vorschlag nicht nur aufgrund der fehlenden Einigung unter den Ratsmitgliedern, sondern auch wegen der jüngsten Entwicklungen bei der rechtlichen Auslegung der WTO-Bestimmungen durch das Berufungsgremium der Organisation nunmehr veraltet ist;

D.

in der Erwägung, dass die EU bis auf einige Ausnahmen im Agrarsektor nicht über einheitliche Vorschriften über die Ursprungsangabe von Einfuhrwahren verfügt;

E.

in der Erwägung, dass einige WTO-Mitgliedstaaten, die nicht der EU angehören, etwa Brasilien, Kanada, China und die Vereinigten Staaten, verpflichtende Regelungen zur Ursprungsangabe bei ausgewählten Waren eingeführt haben;

F.

in der Erwägung, dass gemeinsame Bestimmungen notwendig sind, um die Wettbewerbsfähigkeit der WTO-Mitgliedstaaten zu fördern und für gleiche Ausgangsbedingungen mit Erzeugern in jenen wichtigen Partnerländern der EU zu sorgen, die die Ursprungskennzeichnung anwenden;

G.

in der Erwägung, dass die Bereitstellung von Informationen eine der Grundlagen für die bürgerlichen Freiheiten und für den Verbraucherschutz ist;

1.

äußert sein Bedauern über die Absicht der Kommission, den vom Parlament in erster Lesung angenommenen Vorschlag für eine Verordnung über die Angabe des Ursprungslandes bei ausgewählten Einfuhrwaren aus Drittländern zurückzuziehen, ohne das Parlament angemessen und rechtzeitig darüber unterrichtet zu haben und ohne dass den Mitgesetzgebern im Vorfeld des Beschlusses eine ausführliche Begründung übermittelt worden wäre;

2.

fordert die Kommission auf, ihre Absicht noch einmal zu prüfen;

3.

fordert die Kommission alternativ dazu auf, einen neuen Vorschlag für einen Rechtsakt vorzulegen, der mit den Regelungen der WTO übereinstimmt und mit dem die EU die Probleme bewältigen kann, für die der ursprüngliche Vorschlag bereits Lösungen geboten hat;

4.

fordert die Kommission auf, das Parlament über den Zeitplan für die Maßnahmen in Kenntnis zu setzen, die erforderlich sind, um den Rechtsetzungsprozess erneut in Gang zu setzen und die gegenwärtige Blockade zu überwinden;

5.

fordert die Kommission auf, unverzüglich eine vergleichende Untersuchung der gegenwärtig in den einzelnen WTO-Mitgliedstaaten geltenden und angewendeten gesetzlichen Regelungen zur Ursprungskennzeichnung einzuleiten, um die diesen zugrundeliegenden Grundsätze analysieren und ihre jeweilige Vereinbarkeit mit den WTO-Regelungen bewerten zu können;

6.

weist, wie bereits in der Vergangenheit, darauf hin, wie wesentlich die Erhaltung gleicher Ausgangsbedingungen im multilateralen Handel für EU-Unternehmen und ihre Wettbewerber aus Drittstaaten ist und wie wichtig ein kohärenter Ansatz für die Gewährleistung des Verbraucherschutzes ist; betont, dass dies auch entscheidend ist, um hochwertige Erzeugnisse und hohe Umwelt- und Sozialstandards im gegenwärtigen Kontext eines globalen Wettbewerbs zu fördern, was insbesondere für KMU von Bedeutung ist;

7.

betont, dass — bis neue Rechtsvorschriften in Kraft getreten sind — die auf regionaler, nationaler und europäischer Ebene verfügbaren Mittel beispielsweise durch Aufklärung oder Sensibilisierungskampagnen in den Massenmedien effizienter eingesetzt werden müssen, damit sich die Verbraucher im Binnenmarkt vor Kaufentscheidungen besser informieren können;

8.

fordert den Rat auf, seinen gemeinsamen Standpunkt nach der ersten Lesung im Parlament festzulegen, so dass die institutionelle Debatte in der üblichen Weise stattfinden kann;

9.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.


(1)  ABl. C 70 E, 8.3.2012, S. 211.


30.12.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 440/101


P7_TA(2013)0030

Stand der Handelsbeziehungen EU-Mercosur

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Januar 2013 zu den Handelsgesprächen zwischen der EU und dem Mercosur (2012/2924(RSP))

(2015/C 440/18)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf das gemeinsame Kommuniqué des 4. Gipfeltreffens EU-Mercosur vom 17. Mai 2010,

unter Hinweis auf das 6. Gipfeltreffen EU-LAK vom 18. Mai 2010,

unter Hinweis auf die Wiederaufnahme der Verhandlungen zwischen der EU und dem Mercosur, in denen ein ehrgeiziges und ausgewogenes Assoziierungsabkommen zwischen den beiden Parteien erreicht werden soll,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 5. Mai 2010 zur Strategie der EU für die Beziehungen zu Lateinamerika (1),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 21. Oktober 2010 über die Handelsbeziehungen der EU zu Lateinamerika (2),

unter Hinweis auf die Entschließung des EuroLat vom 19. Mai 2011 über die Perspektiven der Handelsbeziehungen zwischen der Europäischen Union und Lateinamerika,

unter Hinweis auf die vorangegangene Verhandlungsrunde vom 22. bis 26. Oktober 2012 in Brasilia,

unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zu den Beziehungen zwischen der EU und dem Mercosur,

gestützt auf Artikel 115 Absatz 5 und Artikel 110 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass 2010 die Verhandlungen zwischen der EU und dem Mercosur wiederaufgenommen wurden, um ein umfassendes, ehrgeiziges, ausgewogenes und für beide Seiten vorteilhaftes Abkommen zu erzielen;

B.

in der Erwägung, dass der Handel zwischen der EU und dem Mercosur in etwa so umfangreich ist wie der Handel zwischen der EU und den restlichen Teilen Lateinamerikas insgesamt; in der Erwägung, dass die EU der größte Handelspartner des Mercosur und der größte Investor im Mercosur ist; in der Erwägung, dass der Mercosur der achtgrößte Handelspartner der EU ist; in der Erwägung, dass die EU und der Mercosur einander ergänzende Volkswirtschaften sind (die EU ist der Hauptabsatzmarkt des Mercosur für Agrarausfuhren, die Ausfuhren der EU in den Mercosur entfallen hauptsächlich auf Industrieerzeugnisse und Dienstleistungen);

C.

in der Erwägung, dass dieses interregionale Abkommen 800 Millionen Bürger betrifft;

D.

in der Erwägung, dass seit der offiziellen Wiederaufnahme der Verhandlungen neun Verhandlungsrunden stattgefunden haben;

E.

in der Erwägung, dass in beiden Regionen gemeinsame Werte und Grundsätze gelten, beispielsweise der Einsatz für die Menschenrechte und Grundfreiheiten und für die Demokratie, und dass sie gemeinsame Sprachen haben;

F.

in der Erwägung, dass die EU unlängst ein Assoziierungsabkommen mit Zentralamerika und zusätzlich zu den zuvor mit Chile und Mexiko unterzeichneten Freihandelsabkommen auch ein Freihandelsabkommen mit Kolumbien und Peru gebilligt hat;

1.

betont die wirtschaftliche und politische Bedeutung der Verhandlungen zwischen der EU und dem Mercosur, die 2010 aufgenommen wurden und in denen ein ausgewogenes, faires, ehrgeiziges, umfassendes und für beide Seiten vorteilhaftes Abkommen erzielt werden soll;

2.

betont, dass der Handel eines der wesentlichen Instrumente ist, mit denen die Entscheidungsträger in der Politik das Wirtschaftswachstum fördern und Arbeitsplätze schaffen können;

3.

fordert eine engere Zusammenarbeit zwischen der EU und dem Mercosur und ist der Ansicht, dass beide Seiten von einer weiter vertieften Integration der Volkswirtschaften der EU und des Mercosur profitieren werden;

4.

stellt fest, dass in den vergangenen zwei Jahren Fortschritte erzielt wurden, die den normativen Teil der handelspolitischen Säule des Abkommens betreffen;

5.

bedauert, dass die Verhandlungen langsam vorankommen und bislang keine substanziellen Fortschritte erzielt wurden;

6.

vertritt die Auffassung, dass solche Verhandlungen nur dann erfolgreich sein können, wenn beide Seiten offen und in gegenseitigem Vertrauen an die Gespräche herangehen, und bedauert deshalb, dass einige Länder des Mercosur in den vergangenen Monaten in den Bereichen Handel und Investitionen zu protektionistischen Maßnahmen gegriffen haben; hebt hervor, dass ein stabiler Rahmen für den besseren Schutz von Investitionen geschaffen werden muss;

7.

erachtet es nach wie vor als wichtig, in alle zwischen der EU und Drittländern geschlossenen Handelsabkommen die Einhaltung der demokratischen Grundsätze, der Grund- und Menschenrechte, der Rechtsstaatlichkeit sowie ökologischer und sozialer Standards aufzunehmen, um mehr Kohärenz bei externen Maßnahmen zu erreichen, wobei den wirtschaftlichen Interessen der EU Rechnung getragen wird und ihre Grundwerte gefördert werden;

8.

ist der Ansicht, dass das Ministertreffen EU-Mercosur, das Ende Januar 2013 parallel zum Gipfeltreffen EU-CELAC in Santiago de Chile ansteht, eine hervorragende Gelegenheit bietet, klar und deutlich politische Zusagen zu geben und bei den Verhandlungen weiter voranzukommen;

9.

fordert beide Parteien in diesem Zusammenhang auf, sich maßgeblichen politischen Rückhalt zu verschaffen und am Verhandlungstisch ein angemessenes Maß an politischem Willen zu zeigen, damit sie einander ausreichend ehrgeizige Angebote über den Marktzugang für Waren, Dienstleistungen, Investitionen und die anderen Kapitel der handelspolitischen Säule des Abkommens unterbreiten können;

10.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, dem Europäischen Auswärtigen Dienst, den Regierungen der Mitgliedstaaten sowie den Regierungen und Parlamenten der Länder des Mercosur und dem Parlament des Mercosur (Parlasur) zu übermitteln.


(1)  ABl. C 81 E vom 15.3.2011, S. 54.

(2)  ABl. C 70 E vom 8.3.2012, S. 79.


30.12.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 440/103


P7_TA(2013)0031

Gewalt gegen Frauen in Indien

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Januar 2013 zur Gewalt gegen Frauen in Indien (2013/2512(RSP))

(2015/C 440/19)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zu Indien, insbesondere vom 13. Dezember 2012 zur Diskriminierung aufgrund der Kastenzugehörigkeit (1), sowie zu den jährlichen Berichten zu den Menschenrechten in der Welt, vor allem die vom 18. April 2012 (2) und 13. Dezember 2012 (3); unter Hinweis auf seine zahlreichen früheren Entschließungen, in denen Vergewaltigung und sexuelle Gewalt in der ganzen Welt verurteilt werden,

unter Hinweis auf den im November 2005 unterzeichneten gemeinsamen Aktionsplan der strategischen Partnerschaft zwischen der EU und Indien sowie den thematischen Dialog über die Menschenrechte zwischen der EU und Indien,

unter Hinweis auf die Erklärung der Hohen Vertreterin Catherine Ashton im Namen der Europäischen Union zum Internationalen Tag für die Beseitigung der Gewalt gegen Frauen vom 25. November 2012,

unter Hinweis auf die Erklärung der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, Catherine Ashton, zum Europäischen und Internationalen Tag gegen die Todesstrafe vom 10. Oktober 2012,

gestützt auf Artikel 2 und Artikel 3 Absatz 5 des Vertrags über die Europäische Union,

unter Hinweis auf die Erklärung der Hohen Kommissarin der Vereinten Nationen für Menschenrechte, Navanethem Pillay, vom 31. Dezember 2012,

unter Hinweis auf die Millennium-Entwicklungsziele der Vereinten Nationen,

unter Hinweis auf die Instrumente der Vereinten Nationen in Bezug auf Gewalt gegen Frauen, insbesondere die auf der Weltkonferenz über Menschenrechte angenommene Wiener Schlusserklärung vom 25. Juni 1993 (A/CONF.157/23), die Berichte der UN-Sonderberichterstatter zu Gewalt gegen Frauen des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte, die vom Ausschuss der Vereinten Nationen für die Beseitigung der Diskriminierung der Frau (CEDAW) angenommene Allgemeine Empfehlung Nr. 19 (11. Sitzung, 1992), die Erklärung der Vereinten Nationen über die Beseitigung der Gewalt gegen Frauen vom 20. Dezember 1993 (A/RES/48/104), das Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau sowie das Internationale Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung (CERD) und dessen Allgemeine Empfehlung XXIX zu Artikel 1 Absatz 1,

unter Hinweis auf die Empfehlungen zu Indien im Rahmen des Systems der Sonderverfahren der Vereinten Nationen, der UN-Vertragsorgane und der allgemeinen regelmäßigen Überprüfungen sowie insbesondere unter Hinweis auf die Empfehlungen zu Indien in den CEDAW-Berichten vom Februar 2007 und Oktober 2010,

unter Hinweis auf den Entwurf der Grundsätze und Leitlinien der Vereinten Nationen für die effektive Beseitigung von Diskriminierung aufgrund von Arbeit und Abstammung,

unter Hinweis auf die Verfassung und das Strafgesetzbuch von Indien, insbesondere dessen Paragraf 376 zum Tatbestand der Vergewaltigung,

gestützt auf Artikel 122 Absatz 5 und Artikel 110 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass am 16. Dezember 2012 eine 26-jährige Studentin Opfer einer Massenvergewaltigung und ihr Begleiter tätlich angegriffen wurde, als fünf Männer und ein Jugendlicher sich in einem privaten Bus in Neu-Delhi auf sie stürzten; in der Erwägung, dass die junge Frau derart schwere Verletzungen davontrug, dass sie am 29. Dezember 2012 in Singapur tragischerweise verstarb;

B.

in der Erwägung, dass dies an vielen Orten in Indien öffentliche Empörung auslöste und Demonstranten aus allen Teilen der Gesellschaft Reformen des Rechts, der Polizeiarbeit sowie einen allgemeinen Einstellungswandel gegenüber Frauen forderten; in der Erwägung, dass diese Demonstrationen einen wichtigen Schritt darstellen, wenn es gilt, das Schweigen in Bezug auf Vergewaltigung und sexuelle Gewalt zu durchbrechen, und dass damit ein Wandel eingeläutet worden ist;

C.

in der Erwägung, dass fünf Männer und ein Minderjähriger im Zusammenhang mit dem Vorfall festgenommen wurden und ihnen derzeit vor einem Schnellgericht der Prozess mit einem getrennten Verfahren für den minderjährigen mutmaßlichen Täter gemacht wird;

D.

in der Erwägung, dass die indische Polizei Klage gegen den Sender Zee News erhoben hat, nachdem ein Interview mit dem Freund ausgestrahlt wurde, der das Mordopfer zum Zeitpunkt des Angriffs vom 16. Dezember 2012 begleitet hatte;

E.

in der Erwägung, dass seit der vor kurzem in Neu-Delhi verübten Tat über andere Vergewaltigungen in der nationalen und internationalen Presse ausführlich berichtet wurde, darunter der Fall eines Mädchens in Punjab vom 27. Dezember 2012, das nach einer Massenvergewaltigung Selbstmord beging, da die Polizei nicht willens war, ihre Anzeige aufzunehmen und die Beschuldigten zu verhaften, sondern ihr statt dessen nahelegte, einen der Täter zu heiraten, sowie eine ähnlich wie im ersten Fall während einer Busfahrt verübte Massenvergewaltigung einer 29-jährigen Mutter am 12. Januar 2013 in Punjab, woraufhin die Polizei ebenfalls sechs Tatverdächtige festnahm, und der Fall eines 16-jährigen Mädchens, das sich am 13. Januar 2013 nach einer Vergewaltigung selbst verbrannte;

F.

in der Erwägung, dass laut dem indischen nationalen Amt für Strafakten im Jahr 2011 über 24 000 Vergewaltigungen gemeldet wurden; in der Erwägung, dass es nur in einem der über 635 im Jahr 2012 in Delhi gemeldeten Fälle einen Schuldspruch gab;

G.

in der Erwägung, dass die indische Frauenbewegung seit langem alle Formen der Gewalt gegen Frauen in Indien und die Ungleichbehandlung der Geschlechter im Allgemeinen anprangert und ein politisches Handeln zur Unterstützung der Menschenrechte von Frauen einfordert;

H.

in der Erwägung, dass sexuelle Gewalt gegen Frauen nicht nur in Indien, sondern in der ganzen Welt an der Tagesordnung ist, deren Wurzeln in struktureller Ungleichheit von Mann und Frau zu finden sind, sowie in der Erwägung, dass Maßnahmen gegen Gewalt gegen Frauen mit einer Verbesserung der Stellung und Situation von Frauen und Mädchen auf allen gesellschaftlichen Ebenen einhergehen muss;

I.

in der Erwägung, dass nach Schätzungen indischer Sozialwissenschaftler eine breite Palette an Gewalttaten und Diskriminierungen jedes Jahr für den Tod von nahezu zwei Millionen Frauen und Mädchen in Indien verantwortlich ist, wovon sexuelle Gewalt nur eine der Ausprägungen neben Streitigkeiten um die Mitgift, der Tötung weiblicher Neugeborener, der Vernachlässigung von Kleinkindern, dem ungleichen Zugang zu Ressourcen und der Gesundheitsversorgung und der mangelhaften Betreuung von alten Menschen ist;

J.

in der Erwägung, dass von Diskriminierung aufgrund der Kastenzugehörigkeit betroffene Mädchen und Frauen besonders gefährdet sind, Opfer von sexueller Gewalt aller Art, ritueller und Zwangsprostitution, Menschenhandel sowie häuslicher Gewalt und Vergeltungen für gestellte Strafanzeigen zu werden, wofür der weithin bekannte Fall der Massenvergewaltigung eines Mädchens in dem Ort Pipili vom 29. November 2011 ein Beispiel aus jüngerer Zeit ist, in dem sich die Behörden zunächst geweigert hatten, die Anzeige aufzunehmen, und das Opfer erst nach Intervention eines Obergerichts angemessen behandelt wurde, jedoch später seinen Verletzungen erlag;

K.

in der Erwägung, dass Indien in einer Studie der Thomson-Reuters-Stiftung von 2012 als das Land der G20 eingestuft wurde, in dem Frauen am schlechtesten behandelt werden;

L.

in der Erwägung, dass nach Angaben von Amnesty International in Indien alle 21 Minuten eine Vergewaltigung gemeldet wird, wobei jedoch viele Vergewaltigungen insbesondere in ärmeren Gemeinden wegen der Stigmatisierung des Opfers gar nicht gemeldet werden; in der Erwägung, dass die indische Polizei dem Vernehmen nach über die Häufigkeit dieses Verbrechens Bescheid weiß, es in vielen Fällen aber unterlässt, zum Schutz der Frauen tätig zu werden;

M.

in der Erwägung, dass sexuelle Gewalt bei den überlebenden Opfern schwere körperliche und seelische Gesundheitsschäden hinterlässt, darunter sexuell übertragbare Krankheiten wie AIDS; in der Erwägung, dass viele Vergewaltigungsopfer doppeltes Leid erfahren müssen, da sie von ihren Familien und Gemeinden ausgestoßen werden;

N.

in der Erwägung, dass die indischen Gesetze gegen Sexualdelikte von nationalen und internationalen Menschenrechtsgruppen kritisiert werden, weil sie veraltet sind, vor allem weil in ihnen eine sehr enge Definition der Vergewaltigung verwendet wird; in der Erwägung, dass es in Indien keine ausreichenden Betreuungsdienste für Überlebende von Sexualstraftaten gibt, wie etwa eine einfühlsame und rasche Reaktion der Polizei oder Zugang zu Gesundheitsversorgung, Beratung und anderen Dienstleistungen, was dazu führt, dass planlose und willkürliche Maßnahmen ergriffen werden, die in vielen Fällen für das Opfer erniedrigend sind;

O.

in der Erwägung, dass die indische Zentralregierung nach dem Verbrechen in Delhi einen dreiköpfigen Ausschuss zur Überprüfung der geltenden Gesetze eingerichtet hat, womit erreicht werden soll, dass die Fälle von der Justiz schneller bearbeitet und bei schweren sexuellen Übergriffen angemessenere Strafen verhängt werden;

P.

in der Erwägung, dass hochrangige Regierungsvertreter im Anschluss an die jüngsten Ereignisse angekündigt haben, bei Vergewaltigung für härtere Strafen einschließlich der Todessstrafe einzutreten;

Q.

in der Erwägung, dass sich 90 Organisationen der Zivilgesellschaft im Mai 2012 mit einem Schreiben an den indischen Premierminister Manmohan Singh gewandt und mit Nachdruck Reformen bei den Maßnahmen gegen sexuelle Übergriffe sowie eine stärkere Rechenschaftspflicht der Polizei gefordert haben;

R.

in der Erwägung, dass die EU Indien 470 Mio. Euro für den Zeitraum von 2007 bis 2013 zur Unterstützung von Gesundheits- und Bildungsprogrammen der indischen Regierung zugesagt hat;

S.

in der Erwägung, dass Indien in den vergangenen zwei Jahrzehnten beachtliche Fortschritte bei der Armutsbeseitigung erzielt hat, wenngleich noch vieles getan werden muss, insbesondere, was die Chancengleichheit für Frauen und gefährdete Gesellschaftsgruppen in den Bereichen Bildung, Gesundheit und Wirtschaft angeht;

T.

in der Erwägung, dass Indien die größte Demokratie in der Welt sowie ein wichtiger politischer und wirtschaftlicher Partner der EU ist, was demokratische Verpflichtungen mit sich bringt;

1.

bekundet seine tief empfundene Solidarität mit den Opfern der Tat von Neu-Delhi und mit den Opfern aller anderen Verbrechen dieser Art, ungeachtet dessen, ob man in den Medien davon erfährt, und spricht ihren Familien sein Beileid aus; verurteilt entschieden alle Formen sexueller Gewalt, die ein globales Phänomen darstellt und in vielen Ländern ausgeprägt ist;

2.

begrüßt die große Solidarität, die den Vergewaltigungsopfern in Indien und weltweit entgegengebracht wird, und hofft, dass die Massendemonstrationen dazu beitragen werden, die notwendigen Reformen voranzutreiben;

3.

erwartet, dass Indien als Demokratie und mit seinen wichtigen Beziehungen zur EU dafür Sorge trägt, dass demokratische Grundsätze, Grund- und Menschenrechte und insbesondere die Rechtstaatlichkeit und Frauenrechte geachtet werden;

4.

bedauert es zutiefst, dass nicht mehr für die Opfer getan wurde, um ihnen unmittelbar nach den Gewalttaten zu helfen, und dass in diesem Fall ebenso wie in vielen anderen Fällen die Vergewaltigungsopfer durch die Geringschätzung von Frauen, fehlende medizinische Versorgung, mangelhafte Polizeiarbeit und fehlende Rechtsbehelfe davon abgehalten werden, die Täter anzuzeigen;

5.

erinnert die indische Regierung an ihre Rechte und Pflichten gemäß der Verfassung des Landes, insbesondere ihre Pflicht, Praktiken, die der Würde von Frauen abträglich sind, abzuschaffen (Artikel 51(A));

6.

fordert das indische Parlament auf, mit der Übernahme der Empfehlungen des indischen Nationalen Ausschusses für Frauen fortzufahren, wie indische Gesetze novelliert und umgesetzt werden können, um Frauen vor solchen Verbrechen zu schützen;

7.

begrüßt die Ankündigung der indischen Regierung, eine Untersuchungskommission zur öffentlichen Sicherheit von Frauen in Delhi sowie eine Gerichtskammer einzurichten, die den Rechtsrahmen des Landes in Bezug auf Gewalt gegen Frauen überprüfen soll; sieht der zügigen Veröffentlichung der Empfehlungen des Untersuchungsausschusses entgegen, der von dem pensionierten Richter des Obersten Gerichtshofs J.S. Verma eingerichtet wurde und der mit dem Nationalen Ausschuss für Frauen und dem indischen Parlament zusammenarbeiten soll, damit die Maßnahmen zur künftigen Verhütung derartiger Straftaten in vollem Maße umgesetzt werden;

8.

begrüßt die Einrichtung eines neuen Schnellgerichts, das eigens mit Fällen sexueller Gewalt gegen Frauen betraut wurde; ist jedoch angesichts der Tatsache besorgt, dass der Prozess gegen die Angeklagten unter Ausschluss der Presse stattfindet und es verboten ist, ohne vorherige Genehmigung durch das Gericht irgendetwas über das Verfahren zu berichten oder zu veröffentlichen, was zu Unmut in der breiten Öffentlichkeit geführt hat; ist der Auffassung, dass die schuldig gesprochenen Personen eine angemessene Strafe für ihre Taten erhalten; bekräftigt indes seine seit langem vertretene Ablehnung der Todesstrafe in allen Fällen und unter allen Umständen;

9.

fordert die indischen staatlichen Stellen auf, koordinierte Reaktionsmaßnahmen auf geschlechtsspezifische Gewalt und insbesondere Sexualstraftaten in enger Abstimmung mit Frauenorganisationen zu entwickeln; weist darauf hin, wie wichtig es ist, dass Regierungsstellen die Vorgehensweise der Polizei bei Untersuchungen von Sexualdelikten überwachen, indem sie die Beamten zur Rechenschaft ziehen, Täter strafrechtlich verfolgen und die menschenwürdige Behandlung der Überlebenden gewährleisten;

10.

fordert das indische Parlament auf, dafür Sorge zu tragen, dass das Strafgesetzbuch „Criminal Law (Amendment) Bill 2012“ dahingehend novelliert wird, dass alle Formen sexueller Übergriffe (mit und ohne Penetration) unter Strafe gestellt werden, wobei gewährleistet ist, dass alle neu eingeführten Strafen im Einklang mit internationalen Menschenrechtsnormen stehen, und man durch die Gesetzesänderungen die Immunität abschafft sowie Verfahrenshürden beseitigt, wenn Angehörige der Polizei oder anderer Sicherheitskräfte beschuldigt werden, sexuelle Übergriffe oder andere Menschenrechtsverletzungen begangen zu haben;

11.

fordert die Vertreter der EU und der Mitgliedstaaten in Indien auf, Bildungs- und anderen Programmen Vorrang einzuräumen, die sich mit der Gewalt gegen Frauen beschäftigen oder bei denen Frauen und Mädchen im Mittelpunkt stehen;

12.

fordert die indischen staatlichen Stellen auf, umgehend tätig zu werden und wirksame Maßnahmen zu ergreifen, um die Bearbeitung von Vergewaltigungsfällen und sexuellen Übergriffen durch die indischen Polizeikräfte unter anderem dadurch zu verbessern, dass in jeder Polizeieinheit spezielle Abteilungen dafür eingerichtet werden; stellt fest, dass die Ministerpräsidentin (Chief Minister) von Delhi für Polizeieinsätze unter ihrer Zuständigkeit keine Verantwortung trägt; erinnert daran, dass in anderen Großstädten mittels einer direkten Berichterstattung und Verwaltung ein größeres Maß an Rechenschaftspflicht und eine Modernisierung der Polizeiarbeit erreicht wurden; weist auf die dringende Notwendigkeit hin, Polizisten in Bezug auf den Schutz von Frauen zu schulen;

13.

fordert die indische Regierung auf, die Fälle zu untersuchen, in denen bislang keine formelle Anklage gegen Amtsträger in leitender Stellung wegen Vergewaltigung erhoben wurde;

14.

fordert die Kommission auf, mit den indischen Behörden zusammenzuarbeiten und sie dabei zu unterstützen, koordinierte Reaktionsmaßnahmen bei geschlechtsspezifischer Gewalt und insbesondere bei sexuellen Übergriffen zu entwickeln, wozu auch die Umsetzung der Empfehlungen der Kampagne UNiTE der Vereinten Nationen gehört, die sich gegen Gewalt gegen Frauen richtet; fordert die UN-Kommission für die Rechtsstellung der Frau auf, auf ihrer 57. Sitzung im März 2013 den Umstand zu erörtern und anzuerkennen, dass es sich um eine eigene Ausprägung der Gewalt gegen Frauen handelt, wenn geschlechtspezifische Fragen und die Kastenzugehörigkeit miteinander verwoben sind;

15.

bringt seine tiefe Sorge über die weit verbreitete Gewalt zum Ausdruck, die sich gegen Frauen und Mädchen der Dalit richtet, darunter sexuelle Gewalt von Männern, die höherstehenden Kasten angehören, sowie über das außerordentlich hohe Maß der Straflosigkeit, das die Täter in solchen Fällen genießen; fordert die indische Regierung auf, alle Fälle sexueller Gewalt gegen Frauen ohne Ausnahme gleich zu behandeln und sie in gleicher, fairer und transparenter Weise zügig zu untersuchen sowie die Täter strafrechtlich zu verfolgen;

16.

betont, dass niemand ohne Einwilligung oder durch Zwang bzw. Nötigung verheiratet und kein Opfer gezwungen werden darf, den Täter zu heiraten, sowie dass dem Opfer zusätzliche Unterstützung gewährt werden sollte, damit es nicht einem entsprechenden gesellschaftlichen Druck ausgesetzt ist;

17.

fordert den Rat und die Kommission auf, dafür Sorge zu tragen, dass die EU im Rahmen des kommenden mehrjährigen Finanzrahmens und des nächsten Länderstrategiepapiers für die Zeit nach 2013 gezielte sektorale Unterstützung in Indien zur Verwirklichung der Millennium-Entwicklungsziele leistet, wozu Hilfen im sozialen Bereich für die Gesundheit und Bildung von Frauen, bewährte Verfahrensweisen der verantwortungsvollen Regierungsführung, der Entscheidungsfindung und Entwicklung sowie Methoden zur Verbesserung der Dienste im Bereich Armutsbekämpfung, geschlechtsspezifische Fragen, institutionelle Reformen und Verwaltung des öffentlichen Sektors gehören sollten;

18.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, der Vizepräsidentin/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, den Regierungen der Mitgliedstaaten, dem EU-Sonderbeauftragten für Menschenrechte, dem Präsidenten, der Regierung und dem Parlament von Indien, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen, den Vorsitzenden des Unterausschusses der Vereinten Nationen für die Förderung und den Schutz der Menschenrechte, der Kommission der Vereinten Nationen für die Rechtsstellung der Frau, dem Generaldirektor von UN Frauen und dem Sonderbeauftragten der Vereinten Nationen zur Gewalt gegen Frauen zu übermitteln.


(1)  Angenommene Texte, P7_TA(2012)0512.

(2)  Angenommene Texte, P7_TA(2012)0126.

(3)  Angenommene Texte, P7_TA(2012)0503.


30.12.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 440/107


P7_TA(2013)0032

Menschenrechtslage in Bahrain

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Januar 2013 zur Lage der Menschenrechte in Bahrain (2013/2513(RSP))

(2015/C 440/20)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen vom 27. Oktober 2011 zu Bahrain (1) und vom 15. März 2012 zu den Menschenrechtsverletzungen in Bahrain (2),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 24. März 2011 zu den Beziehungen der Europäischen Union zum Golf-Kooperationsrat (3),

unter Hinweis auf die Erklärungen seines Präsidenten vom 12. April 2011 zum Tod zweier bahrainischer Bürgerrechtler und vom 28. April 2011 zur Verurteilung der Todesurteile, die gegen vier Bahrainer wegen ihrer Beteiligung an friedlichen Demonstrationen für Demokratie verhängt wurden,

unter Hinweis auf den Arbeitsbesuch einer Delegation seines Unterausschusses „Menschenrechte“ in Bahrain am 19. und 20. Dezember 2012 und die von der Delegation abgegebene Presseerklärung,

unter Hinweis auf die Entscheidung des bahrainischen Kassationsgerichtshofs vom 7. Januar 2013, die gegen 13 politische Aktivisten verhängten Strafen aufrechtzuerhalten,

unter Hinweis auf die Erklärungen der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (VP/HR) zu Bahrain, insbesondere ihre Erklärungen vom 24. November 2011 zur Veröffentlichung des Berichts der Unabhängigen Untersuchungskommission von Bahrain (BICI), vom 5. September 2012 zum Urteil des bahrainischen Berufungsgerichts im Fall von Abdulla al-Khawadscha und 19 weiteren Personen und vom 23. November 2012 zum ersten Jahrestag der Veröffentlichung des Berichts der BICI, unter Hinweis auf die Erklärungen des Sprechers der VP/HR vom 13. Februar 2012 zum Jahrestag der Unruhen in Bahrain, vom 10. April 2012 zur Lage von Abdulhadi al-Khawadscha in Bahrain, vom 16. August 2012 zum Urteil gegen Nabil Radschab in Bahrain und vom 24. Oktober und 7. November 2012 zu den jüngsten Unruhen in Bahrain sowie unter Hinweis auf die Erklärungen der VP/HR vom 12. Oktober 2011 im Europäischen Parlament zur Lage in Ägypten, Syrien, Jemen und Bahrain,

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates zu Bahrain vom 24. Mai 2011, 12. April 2011, 21. März 2011 und 21. Februar 2011,

unter Hinweis auf die Erklärungen des VN-Generalsekretärs vom 23. Juni und 30. September 2011 zu den Urteilen gegen 21 politische Aktivisten, Menschenrechtsverteidiger und Oppositionsführer in Bahrain und auf die Erklärungen eines Sprechers des Generalsekretärs vom 12. April 2012 zu dem Bombenanschlag in Bahrain sowie vom 30. September 2011, 15. Februar 2012, 24. April 2012, 5. September 2012, 1. November 2012 und 8. Januar 2013 zu Bahrain,

unter Hinweis auf den von der BICI im November 2011 veröffentlichten Bericht und den betreffenden Folgebericht vom 21. November 2012,

unter Hinweis auf die Erklärung des Ministerrats des Golf-Kooperationsrates (GCC) zu den terroristischen Bombenanschlägen am 5. November 2012 in Manama,

unter Hinweis auf die Artikel 61, 84, 87, 134, 135 und 146 der bahrainischen Strafprozessordnung,

unter Hinweis auf die Erklärung des bahrainischen Generalstaatsanwalts vom 23. Oktober 2011 zu dem Wiederaufnahmeverfahren gegen zuvor in militärgerichtlichen Verfahren verurteilte Ärzte,

unter Hinweis auf den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte von 1966, das Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe und die Arabische Charta der Menschenrechte, denen Bahrain jeweils als Vertragspartei angehört,

unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte aus dem Jahr 1948,

in Kenntnis der EU-Leitlinien zum Schutz von Menschenrechtsverteidigern von 2004, die 2008 aktualisiert wurden,

unter Hinweis auf die Genfer Konvention von 1949,

gestützt auf Artikel 122 Absatz 5 und Artikel 110 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass die Lage der Menschenrechte in Bahrain nach der brutalen Abrechnung mit Demokratie fordernden Demonstranten 2011 weiterhin kritisch bleibt; in der Erwägung, dass die Rechte und Freiheiten von Teilen der bahrainischen Bevölkerung — vor allem das Recht von Einzelpersonen auf friedliche Demonstration, Meinungsfreiheit und digitale Freiheit — durch viele der jüngsten Maßnahmen der bahrainischen Regierung weiterhin schwer verletzt und beschränkt werden; in der Erwägung, dass die bahrainischen Behörden nach wie vor brutal gegen friedliche politische Demonstranten vorgehen;

B.

in der Erwägung, dass Sicherheits- und Polizeikräfte weiterhin mit unverhältnismäßiger Gewalt einschreiten, sodass Menschen verletzt werden oder sogar mit dem Leben bezahlen; in der Erwägung, dass sich die Berichte über Gesetzesüberschreitungen der bahrainischen Behörden — wie außergerichtliche Verhaftungen und Hausdurchsuchungen, unfaire Gerichtsverfahren, Übergriffe auf die Medien, die Einschüchterung und Erniedrigung von Bürgern an Kontrollpunkten und eine massive Diskriminierung am Arbeitsplatz und an den Universitäten — häufen;

C.

in der Erwägung, dass Mohammed al-Maskati, der Präsident der bahrainischen Jugendorganisation für Menschenrechte, unter dem Vorwurf, in der vorangehenden Woche in Manama an einer illegalen Versammlung teilgenommen zu haben, am 16. Oktober 2012 von den Behörden festgenommen wurde; in der Erwägung, dass Mohammed al-Maskati am Folgetag auf Kaution freigelassen wurde, wobei kein Gerichtstermin festgelegt wurde;

D.

in der Erwägung, dass am 18. Oktober 2012 vier Männer wegen Diffamierung des Königs von Bahrain auf der Website eines sozialen Netzwerks verhaftet wurden, sowie in der Erwägung, dass die Computer der Männer und weitere elektronische Geräte von den Sicherheitskräften konfisziert wurden, während diese inhaftiert waren; in der Erwägung, dass die vier Inhaftierten erklärten, sie hätten sich nichts zu Schulden kommen lassen;

E.

in der Erwägung, dass der Innenminister, Schaikh Raschid bin Abdulla al-Khalifa, mit der Begründung, die Behörden würden regierungskritische Proteste nicht länger tolerieren, am 30. Oktober 2012 ein allgemeines Verbot öffentlicher Versammlungen und Kundgebungen anordnete (das er inzwischen jedoch offiziell aufgehoben hat);

F.

in der Erwägung, dass am 5. November 2012 in der Hauptstadt Manama mehrere selbst gebaute Bomben explodierten und zwei Arbeiter töteten, während ein dritter verletzt wurde;

G.

in der Erwägung, dass die Regierung 31 Aktivisten, die sich an friedlichen Protesten beteiligt hatten, am 7. November 2012 ohne ordentliches Gerichtsverfahren die Staatsbürgerschaft entzog, was einen Verstoß gegen die nach dem Völkerrecht geltenden Rechte bahrainischer Staatsbürger darstellt;

H.

in der Erwägung, dass Said Yusuf al-Muhafdha, der Vizepräsident des Bahrainischen Zentrums für Menschenrechte (BCHR), der sich unermüdlich für die Freilassung vieler Aktivisten, vor allem für Nabil Radschab, den Präsidenten des BCHR, und Dschalila al-Salman, die ehemalige Vizepräsidentin des bahrainischen Lehrerverbands, eingesetzt hat, am 18. Dezember 2012 unter dem Vorwurf, er habe mithilfe digitaler Medien falsche Nachrichten verbreitet, verhaftet wurde; in der Erwägung, dass seine Verhandlung auf den 17. Januar 2013 vertagt wurde, dass er bis dahin in Haft bleibt und im Falle einer Verurteilung mit einer zweijährigen Haftstrafe zu rechnen hat; in der Erwägung, dass Said Yusuf al-Muhafdha schon mehrfach von den bahrainischen Behörden festgenommen wurde und dass derartige Schikanen und Inhaftierungen Teil der systematischen Verfolgung von Menschenrechtsverteidigern in Bahrain sind;

I.

in der Erwägung, dass das bahrainische Kassationsgericht am 7. Januar 2013 Haftstrafen gegen 13 bekannte Aktivisten verhängt hat, die beschuldigt werden, den Umsturz der Monarchie geplant zu haben; in der Erwägung, dass acht dieser Aktivisten, darunter Abdulhadi al-Khawadscha und Ibrahim Scharif, zu lebenslangen Haftstrafen verurteilt wurden; in der Erwägung, dass dieses Urteil endgültig ist und den Angeklagten nun nur noch die Möglichkeit bleibt, den König um Gnadenerweis zu ersuchen; in der Erwägung, dass durch dieses Urteil offenbar nur ein weiteres Mal bestätigt wird, dass das bahrainische Rechtssystem am Schutz grundlegender Rechte scheitert;

J.

in der Erwägung, dass alle von Militärgerichten entschiedenen Fälle von ordentlichen Gerichten geprüft werden, dass die ordentlichen Gerichte jedoch in der Regel nicht die Aufnahme eines neuen Verfahrens ermöglichen, sondern nur anhand der von den Gerichten für nationale Sicherheit zusammengestellten Akten die Urteile überprüfen;

K.

in der Erwägung, dass die bahrainischen Behörden trotz der Zusicherungen, die Empfehlungen der BICI umzusetzen und die grundlegenden Menschenrechte und Grundfreiheiten zu respektieren, bisher weder Ermittlungen zur Aufklärung der Gewalttaten eingeleitet noch die dafür Verantwortlichen zur Rechenschaft gezogen haben; in der Erwägung, dass die Umsetzung der Empfehlungen der BICI nach wie vor nur langsam voranschreitet;

L.

in der Erwägung, dass Bahrain im September 2012 einem Staatenüberprüfungsverfahren des VN-Menschenrechtsrates (Universal Periodic Review) unterzogen wurde;

M.

in der Erwägung, dass Kronprinz Salman bin Hamad bin Isa al-Khalifah von Bahrain am 7. Dezember 2012 zum Dialog mit der Opposition im Land aufgerufen hat, damit die zurzeit festgefahrene Situation in dem von Unruhen gezeichneten arabischen Golfstaat überwunden wird; in der Erwägung, dass eine umfassende Lösung nur erreicht werden kann, wenn ein konstruktiver Dialog zwischen allen Kräften stattfindet;

1.

verurteilt die Menschenrechtsverletzungen durch die bahrainischen Behörden und Sicherheitskräfte — insbesondere die Anwendung von Gewalt, den übermäßigen Einsatz von Tränengas sowie von Schrot als Munition aus kurzer Entfernung, das allgemeine Verbot von Protesten und die Verhaftungen und Inhaftierungen friedlicher Demonstranten, die nur ihr Recht auf Meinungsfreiheit und friedliche Versammlung ausüben wollten — die ungeachtet der unbedingt zu begrüßenden konkreten Empfehlungen der BICI und der erklärten Verpflichtung der bahrainischen Behörden zur Umsetzung der von der BICI vorgeschlagenen Reformen weiter andauern;

2.

ist der Ansicht, dass Gerechtigkeit und echte Aussöhnung, die die Voraussetzung für gesellschaftliche Stabilität bilden, unter anderem nur erreicht werden können, wenn die für vergangenes Unrecht Verantwortlichen zur Rechenschaft gezogen werden; schließt sich ausdrücklich den Empfehlungen der BICI an, die auch von König Hamad und seiner Regierung unterstützt werden;

3.

bedauert, dass der Folgebericht der BICI vom 21. November 2012 in Bezug auf die Vorgehensweise der bahrainischen Behörden keinen echten Kurswechsel bewirkt hat und insbesondere keine Fortschritte auf dem Weg zu einer politischen Lösung und der versprochenen Demokratisierung des Landes zu verzeichnen sind; fordert die bahrainischen Behörden nachdrücklich auf, die zügige Umsetzung der Empfehlungen sicherzustellen, einen zeitlichen Rahmen dafür festzulegen und ab sofort für die Achtung der grundlegenden Menschenrechte und Grundfreiheiten zu sorgen;

4.

wiederholt seine Forderung, dass die bahrainischen Sicherheitskräfte und Behörden die Anwendung von Gewalt gegenüber friedlichen Demonstranten sowie die anhaltenden Repressionen gegenüber politischen Dissidenten durch Verfolgung, Inhaftierung und Folter beenden; fordert die Behörden nachdrücklich auf, die Grundfreiheiten sowohl innerhalb als auch außerhalb des Internet zu achten, insbesondere die Versammlungsfreiheit, die Vereinigungsfreiheit und die Meinungsfreiheit, und alle Einschränkungen in Bezug auf den Zugang zu Informations- und Kommunikationstechnologien unverzüglich aufzuheben; fordert die bahrainischen Behörden auf, die notwendigen demokratischen Reformen umzusetzen und einen inklusiven und konstruktiven Dialog auf nationaler Ebene zu fördern, darunter auch direkte Gespräche zwischen den Teilen der Regierung und der Opposition, die derzeit nicht am Dialog beteiligt sind, um eine Versöhnung zu ermöglichen und den allgemeinen gesellschaftlichen Konsens im Land wiederherzustellen;

5.

bedauert die jüngsten Strafen, die gegen Aktivisten der Opposition und medizinisches Personal verhängt wurden, zutiefst, und fordert, alle politischen Gefangenen Bahrains, einschließlich Lehrern, Ärzten und anderer medizinischer Fachkräfte, die inhaftiert und wegen mutmaßlicher Verstöße in Verbindung mit der Meinungsfreiheit, der Versammlungs- und der Vereinigungsfreiheit angeklagt wurden, insbesondere Said Yusuf al-Muhafadha, Nabil Radschab and Abdulhadi al-Khawadscha, unverzüglich und bedingungslos freizulassen;

6.

fordert die Regierung Bahrains auf, in allen Fällen, in denen gegen die Rechte von Kindern verstoßen wurde, darunter durch Verhaftung, Inhaftierung und Folter, umgehend unabhängige Ermittlungen anzustrengen und dafür zu sorgen, dass Kinder in Inhaftierungseinrichtungen untergebracht werden, die von jenen für Erwachsene getrennt sind, und dass auf sie das Jugendstrafrecht angewendet wird;

7.

fordert die bahrainischen Behörden nachdrücklich auf, die für alle Demonstrationen geltenden faktischen Einschränkungen aufzuheben, die mit ihrer verlautbarten Verpflichtung zu Reformen unvereinbar sind und nicht zu einer nationalen Versöhnung sowie dazu beitragen werden, bei allen Beteiligten Vertrauen zu schaffen;

8.

fordert die bahrainischen Behörden auf, alle Einreisebeschränkungen für ausländische Journalisten und internationale Menschenrechtsorganisationen aufzuheben und einen unabhängigen Mechanismus zur Überwachung der Entwicklung der Lage vor Ort zuzulassen; fordert die Einrichtung eines internationalen Überwachsungsmechanismus mittels einer Resolution des Menschenrechtsrates der Vereinten Nationen während seiner nächsten Tagung im März 2013, die ein Mandat zur Überwachung der Umsetzung der Empfehlungen der BICI und des Staatenüberprüfungsverfahrens des VN-Menschenrechtsrates in Bezug auf Bahrain umfasst, einschließlich jener in Bezug auf Menschenrechtsverteidiger; fordert die bahrainischen Behörden auf, Maßnahmen zu erlassen, durch die sichergestellt ist, dass die Menschenrechte in Zukunft nicht mehr verletzt werden;

9.

fordert die bahrainischen Behörden auf, dafür zu sorgen, dass die 31 Bahrainer, denen die Staatsbürgerschaft entzogen wurde, gegen diese Entscheidung bei einem Gericht Berufung einlegen können, da die bahrainischen Behörden eindeutig gegen internationales Recht verstoßen, wenn politischen Gegnern die Staatsbürgerschaft aberkannt wird;

10.

missbilligt mit Nachdruck, dass die EU nicht auf die derzeitige Situation in Bahrain reagiert, und fordert die VP/HR auf, die anhaltenden Verletzungen der grundlegenden Menschenrechte und Grundfreiheiten zu verurteilen, gegen die Personen, die für die Verstöße gegen die Menschenrechte direkt verantwortlich oder an ihnen beteiligt sind (wie im Bericht des BICI dokumentiert), gezielte restriktive Maßnahmen zu ergreifen;

11.

fordert, die Ausfuhr von Tränengas und Ausrüstung für die Überwachung von Menschenansammlungen nach Bahrain auszusetzen und ein entsprechendes Ausfuhrverbot zu erlassen, bis Ermittlungen in Bezug auf deren ordnungswidrige Nutzung durchgeführt und die für diese ordnungswidrige Nutzung verantwortlichen Personen zur Rechenschaft gezogen werden;

12.

fordert Beschränkungen auf Ausfuhren der EU von Technologien, die zur Ortung, Verfolgung, Zensierung und Überwachung von Informations- und Kommunikationsflüssen genutzt werden und in Menschenrechtsverletzungen münden;

13.

fordert die Regierung von Bahrain auf, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass die Kompetenzen, die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz in Bahrain gewährleistet werden, und dafür zu sorgen, dass diese den internationalen Menschenrechtsstandards umfassend Rechnung trägt, sowie insbesondere zu gewährleisten, dass die Gerichte nicht für politische Zwecke oder zur Sanktionierung der legitimen Wahrnehmung universell geltender Rechte und Freiheiten genutzt werden; fordert die Regierung von Bahrain auf, die Rechte von Angeklagten zu stärken, u. a., indem deren Recht auf ein faires Verfahren durchgesetzt und ihnen ermöglicht wird, die gegen sie vorgelegten Beweise wirksam anzufechten, und indem für eine unabhängige gerichtliche Überwachung der Gründe für die Inhaftierung sowie dafür gesorgt wird, dass Häftlinge während der strafrechtlichen Ermittlungen vor Misshandlungen geschützt werden;

14.

bedauert, dass die Absicht der Regierung von Bahrain, entsprechend den Ergebnissen der BICI zu handeln, wie es während der Tagung zum Staatenüberprüfungsverfahren des VN-Menschenrechtsrates im Mai 2012 im Vorfeld der Tagung des Menschenrechtsrates der Vereinten Nationen in Genf im September 2012 erklärt wurde, offenbar ein leeres Versprechen ist, da seitdem in Bezug auf Menschenrechte und Demokratie in Bahrain nur Unwesentliches erreicht worden ist;

15.

befürwortet die im Rahmen des Staatenüberprüfungsverfahrens des VN-Menschenrechtsrates gegebenen Empfehlungen, und fordert die Regierung von Bahrain auf, ihnen politische Priorität einzuräumen und die erforderlichen Mittel für die rechtzeitige und angemessene Umsetzung bereitzustellen; fordert die Regierung von Bahrain auf, den Schutz der Menschenrechte zu verbessern und internationale Menschenrechtskonventionen wie das Fakultativprotokoll zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe, die fakultativen Protokolle zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte und das Internationale Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen zu ratifizieren;

16.

unterstützt und fördert die Zusammenarbeit des Büros des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte und der Nationalen Menschenrechtsinstitution (NHRI) von Bahrain und empfiehlt, die NHRI auf der Grundlage der Pariser Grundsätze, die Pluralismus und Unabhängigkeit einschließen, weiter zu stärken; unterstützt die NHRI in ihrer Aufgabe, die Wahrung der Menschenrechte aller Bahrainer zu überwachen und sie zu schützen, ist jedoch nach wie vor überzeugt, dass dafür gesorgt werden muss, dass die Menschenrechtsverteidiger und unabhängigen NRO, die in Bahrain tätig sind, Handlungsfreiheit haben;

17.

vertritt die Auffassung, dass die kommenden Parlamentswahlen in Bezug auf den nationalen Versöhnungsprozess eine entscheidende Rolle spielen werden, und fordert, Bemühungen anzustrengen, um dafür zu sorgen, dass rechtzeitig für die allgemeinen Wahlen im Jahr 2014 ein System für freie und faire Wahlen zur Verfügung steht;

18.

fordert die VP/HR und die Mitgliedstaaten auf, gemeinsam an der Entwicklung einer klaren Strategie dahingehend zu arbeiten, wie die EU öffentlich und auf privater Ebene aktiv die Freilassung der inhaftierten Aktivisten noch vor den Ministertreffen EU-GCC durchsetzen kann, die Mitte 2013 in Bahrain stattfinden sollen, und fordert die VP/HR in diesem Zusammenhang auf, mit den Mitgliedstaaten zusammenzuarbeiten, um die Schlussfolgerungen des Rates „Auswärtige Angelegenheiten“ zur Menschenrechtslage in Bahrain zu verabschieden, in deren Rahmen die spezifische Forderung gestellt werden sollte, die Aktivisten unverzüglich und bedingungslos freizulassen;

19.

betrachtet es als wesentlich, die Bemühungen um die Intensivierung der Zusammenarbeit zwischen der EU und der Golfregion fortzusetzen und gegenseitiges Verständnis und Vertrauen zu fördern; betrachtet regelmäßige interparlamentarische Treffen zwischen dem Parlament und seinen Partnern in dieser Region als wichtige Plattform, auf der ein konstruktiver, offener Dialog über gemeinsame Anliegen entwickelt werden kann;

20.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten sowie der Regierung und dem Parlament des Königreichs Bahrain zu übermitteln.


(1)  Angenommene Texte, P7_TA(2011)0475.

(2)  Angenommene Texte, P7_TA(2012)0094.

(3)  ABl. C 247 E vom 17.8.2012, S. 1.


30.12.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 440/111


P7_TA(2013)0033

Lage in der Zentralafrikanischen Republik

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Januar 2013 zur Lage in der Zentralafrikanischen Republik (2013/2514(RSP))

(2015/C 440/21)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf die Erklärungen der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik vom 21. Dezember 2012 sowie vom 1. und 11. Januar 2013 zur Lage in der Zentralafrikanischen Republik,

unter Hinweis auf die Erklärung des für humanitäre Hilfe und Zivilschutz zuständigen Mitglieds der Kommission vom 21. Dezember 2012 zu dem jüngsten Ausbruch der Kämpfe in der Zentralafrikanischen Republik,

unter Hinweis auf das im Juni 2000 unterzeichnete und inzwischen geänderte Cotonou-Abkommen,

unter Hinweis auf die Presseerklärungen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen vom 27. und 29. Dezember 2012 sowie vom 4. und 11. Januar 2013 zur Zentralafrikanischen Republik,

unter Hinweis auf das Schlusskommuniqué des außerordentlichen Gipfeltreffens der Staatschefs der Wirtschaftsgemeinschaft der zentralafrikanischen Staaten (ECCAS), das am 21. Dezember 2012 in N’Djamena stattgefunden hat,

unter Hinweis auf die Erklärung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen, Ban Ki-moon, vom 26. Dezember 2012, in der er die Angriffe der Rebellen verurteilt und alle Parteien auffordert, sich an die Beschlüsse zu halten, die die ECCAS am 21. Dezember 2012 in N’Djamena getroffen hat,

unter Hinweis auf die Erklärungen der Afrikanischen Union vom 12., 28. und 31. Dezember 2012 sowie vom 3. und 12. Januar 2013 zur Zentralafrikanischen Republik,

unter Hinweis auf die politische Übereinkunft von Libreville (Gabun), die am 11. Januar 2013 zwischen der Regierung der Zentralafrikanischen Republik, der Rebellengruppe Séléka und der demokratischen Opposition im Hinblick auf die Beendigung der Krise unterzeichnet wurde,

unter Hinweis auf das umfassende Friedensabkommen von Libreville vom 28. Juni 2008 und die zuvor seit 2007 unterzeichneten Friedensvereinbarungen, auf denen das umfassende Friedensabkommen aufbaut,

unter Hinweis auf die Resolution S/RES/2031 des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen vom 21. Dezember 2011, mit der das Mandat des Integrierten Büros der Vereinten Nationen für die Friedenskonsolidierung in der Zentralafrikanischen Republik (BINUCA) bis zum 31. Januar 2013 verlängert wurde, und auf den Bericht des Generalsekretärs der Vereinten Nationen vom 29. Mai 2012 über die Tätigkeiten des BINUCA,

unter Hinweis auf den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte von 1966, das Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau von 1979, die Afrikanische Charta der Menschenrechte und Rechte der Völker von 1981, welche die Zentralafrikanische Republik 1986 ratifiziert hat, und das Übereinkommen über die Rechte des Kindes von 1989, das die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten verbietet und das die Zentralafrikanische Republik ratifiziert hat,

unter Hinweis auf den Bericht der Arbeitsgruppe des Sicherheitsrats vom 6. Juli 2011 und auf deren Schlussfolgerungen zur Lage der Kinder und dem bewaffneten Konflikt in der Zentralafrikanischen Republik,

gestützt auf Artikel 122 Absatz 5 und Artikel 110 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass sich die Zentralafrikanische Republik seit Erlangung der Unabhängigkeit 1960, also seit Jahrzehnten, mit Instabilität und politischen Unruhen konfrontiert sieht; in der Erwägung, dass die Zentralafrikanische Republik, obwohl sie ein an natürlichen Ressourcen (Holz, Gold, Diamanten, Uran usw.) reiches Land ist, nur den 179. von 187 Plätzen auf dem Index für menschliche Entwicklung belegt und dass sie nach wie vor eines der ärmsten Länder der Welt ist, in dem rund 70 % der Bevölkerung unter der Armutsgrenze leben;

B.

in der Erwägung, dass die Séléka (in der Sprache Sango das Wort für „Allianz“), ein Bündnis verschiedener bewaffneter Rebellengruppen, die hauptsächlich aus dem Nordosten des Landes stammen, am 10. December 2012 von der Grenze zu Tschad aus eine bewaffnete Offensive in Richtung Süden gestartet hat; in der Erwägung, dass die jüngste Offensive von den Rebellen damit begründet wurde, dass Präsident François Bozizé die Verpflichtungen aus dem umfassenden Friedensabkommen von Libreville von 2008, in dem die Entwaffnung der ehemaligen Rebellen und finanzielle Mittel für deren Wiedereingliederung in die Gesellschaft vorgesehen waren, nicht erfüllt habe;

C.

in der Erwägung, dass die ECCAS am 21. Dezember 2012 in N’Djamena ein außerordentliches Gipfeltreffen abgehalten und sich auf einen Fahrplan zur Lösung der Krise geeinigt hat, der einen Waffenstillstand sowie unverzügliche Verhandlungen in Libreville unter der Schirmherrschaft der ECCAS umfasst; in der Erwägung, dass auf dem ECCAS-Gipfeltreffen ferner die Entsendung zusätzlicher Truppen zur Unterstützung der Zentralafrikanischen Multinationalen Truppe (FOMAC) und der Mission für die Friedenskonsolidierung in der Zentralafrikanischen Republik (MICOPAX) beschlossen wurde;

D.

in der Erwägung, dass Südafrika mit der Entsendung einer rund 400 Personen umfassenden Stabilisierungstruppe in die Zentralafrikanische Republik begonnen hat; in der Erwägung, dass Gabun, die Republik Kongo, Tschad und Kamerun dort seit 2008 Truppen stationiert haben, und zwar als Teil der von der ECCAS entsendeten FOMAC/MICOPAX;

E.

in der Erwägung, dass Präsident Bozizé nach Gesprächen mit dem Präsidenten der Afrikanischen Union, Thomas Boni Yayi, zugesagt hat, sich nach dem Ende seiner Amtszeit im Jahr 2016 nicht erneut um das Amt des Präsidenten zu bewerben, und die Bildung einer Regierung der nationalen Einheit angeboten hat;

F.

in der Erwägung, dass die Séléka-Rebellen Anfang Januar die Aussetzung ihrer militärischen Operationen angekündigt, vor der Stadt Damara (75 Kilometer nördlich von Bangui) haltgemacht und ihre Beteiligung an den Friedensgesprächen unter der Schirmherrschaft der ECCAS zugesagt haben;

G.

in der Erwägung, dass die dreiseitigen Friedensgespräche zwischen der Regierung der Zentralafrikanischen Republik, der Allianz der Séléka-Rebellen und der politischen Opposition, die in Libreville (Gabun) stattgefunden haben, am 11. Januar 2013 zur Unterzeichnung von drei Abkommen geführt haben: einer Grundsatzerklärung über die Lösung der politischen und sicherheitspolitischen Krise, einem Waffenstillstandsabkommen und einem Abkommen über die politische und sicherheitspolitische Lage mit Vereinbarungen über die Aufteilung der Macht und die Zeit des politischen Übergangs in der Zentralafrikanischen Republik;

H.

in der Erwägung, dass Präsident Bozizé am 12. Januar 2013 Premierminister Faustin Archange Touadéra entlassen und das Kabinett aufgelöst hat und somit den Weg für die Ernennung einer Regierung der nationalen Einheit im Einklang mit dem in Libreville unterzeichneten Friedensabkommen freigemacht hat; in der Erwägung, dass gemäß dem Friedensabkommen innerhalb von zwölf Monaten Parlamentswahlen stattfinden müssen;

I.

in der Erwägung, dass Präsident Bozizé, nachdem er 2003 durch einen Staatsstreich die Macht übernommen hatte, 2005 zum ersten Mal gewählt und 2011 wiedergewählt wurde, dass jedoch die von den internationalen Beobachtern — darunter auch Beobachter aus der EU, welche die Durchführung der Wahlen finanziert hat — bei den letzten Wahlen festgestellten Unregelmäßigkeiten dazu führten, dass die parlamentarische Opposition die Parlamentswahlen boykottierte;

J.

in der Erwägung, dass die Achtung der Menschenrechte einen grundlegenden Wert der Europäischen Union und ein wesentliches Element des Cotonou-Abkommens darstellt;

K.

in der Erwägung, dass die Vereinigten Staaten — genau wie die EU — sich für eine friedliche Lösung der Krise durch Dialog ausgesprochen haben;

L.

in der Erwägung, dass nach Angaben vor Ort tätiger nichtstaatlicher Organisationen schwere Menschenrechtsverletzungen begangen wurden, wozu auch die Zunahme der sexuellen Gewalt gegen Frauen und junge Mädchen gehört, die sowohl von den Séléka-Rebellen in den Gebieten unter ihrer Kontrolle als auch von Regierungstruppen in Bangui gegenüber Personen, die den Rebellen nahestehen, ausgeübt wird;

M.

in der Erwägung, dass die humanitäre Lage nach wie vor entsetzlich ist und die Krise nach Angaben von Médecins Sans Frontières Zehntausende von Menschen in Mitleidenschaft gezogen hat; in der Erwägung, dass in Gebieten im Norden des Landes, die sich unter der Kontrolle der Rebellen befinden, Hunderte von Tonnen an Lebensmitteln aus dem Welternährungsprogramm geplündert wurden; in der Erwägung, dass viele humanitäre Dienstleistungen ausgesetzt oder eingeschränkt wurden;

N.

in der Erwägung, dass die EU im Rahmen des Cotonou-Abkommens einen regelmäßigen politischen Dialog mit der Zentralafrikanischen Republik führt und der Hauptgeber des Landes ist — die Kommission hat 2012 acht Millionen EUR für die Unterstützung von 445 000 Menschen, die Opfer des Konflikts und von Vertreibung in der Zentralafrikanischen Republik waren, zur Verfügung gestellt –, und in der Erwägung, dass die Zentralafrikanische Republik 137 Millionen EUR an Hilfsgeldern aus dem 10. EEF erhält;

O.

in der Erwägung, dass Kamerun verstärkt Maßnahmen zur Aufnahme von Flüchtlingen aus der Zentralafrikanischen Republik ergriffen hat;

P.

in der Erwägung, dass bereits vor dem jüngsten Gewaltausbruch 2 500 Kinder den bewaffneten Gruppen in der Zentralafrikanischen Republik angehörten; in der Erwägung, dass das Büro des UNICEF in Bangui glaubwürdige Informationen dahingehend erhalten hat, dass in zunehmendem Maße Kindersoldaten rekrutiert und eingesetzt werden, und zwar sowohl von den Rebellengruppen als auch von regierungstreuen Milizen;

Q.

in der Erwägung, dass bei Nichtahndung von Menschenrechtsverletzungen und Kriegsverbrechen durch die Justiz der Eindruck verstärkt wird, dass solche Taten straflos begangen werden können, und ein Anreiz für weitere Verbrechen geschaffen wird;

R.

in der Erwägung, dass die Rebellentruppen Gebiete eingenommen haben, die reich an Diamanten sind, wie beispielsweise Bria, Sam Ouandja oder Bamingui; in der Erwägung, dass das Zertifizierungssystem des Kimberley-Prozesses all seine Mitgliedsländer vor einem möglichen Schwund von Rohdiamanten aus den von den Rebellen kontrollierten Gebieten in der Zentralafrikanischen Republik gewarnt hat;

S.

in der Erwägung, dass der Anstieg der Arbeitslosigkeit, die Verschlechterung der sozialen Lage und die Verarmung der Bevölkerung zu der Instabilität, unter der die Region leidet, beitragen; in der Erwägung, dass diese Probleme eine Strategie und einen Entwicklungsplan erfordern;

1.

äußert seine Besorgnis angesichts der Lage in der Zentralafrikanischen Republik seit dem Beginn der Offensive der Sékéla-Rebellen am 10. Dezember 2012; bedauert, dass die jüngste Offensive das Leben von Zivilisten gefährdet und die Sicherheit und Stabilität der Zentralafrikanischen Republik bedroht hat;

2.

begrüßt die nach Verhandlungen unter der Schirmherrschaft der ECCAS am 11. Januar 2013 in Libreville unterzeichneten Friedensvereinbarungen; betont, dass eine zügige Umsetzung dieser Vereinbarungen erforderlich ist; fordert alle Parteien auf, die Vereinbarungen nach Treu und Glauben umzusetzen und sich zur Schaffung eines dauerhaften Friedens in der Zentralafrikanischen Republik zu verpflichten;

3.

verurteilt alle Versuche einer gewaltsamen Machtübernahme;

4.

ist davon überzeugt, dass in der Regierung der nationalen Einheit alle politischen Kräfte des Landes vertreten sein müssen, wenn eine friedliche Lösung des Konflikts und dauerhafte Stabilität erreicht werden sollen; begrüßt in diesem Zusammenhang, dass Präsident Bozizé ein Dekret zur Entlassung des Premierministers unterzeichnet und damit eine der Maßnahmen, die in den Friedensvereinbarungen gefordert wurden, getroffen hat, so dass eine Regierung der nationalen Einheit gebildet werden kann, die von einem von der politischen Opposition bestimmten Premierminister geführt werden wird;

5.

begrüßt die Entscheidung, Wahlen zu einer neuen Nationalversammlung abzuhalten, und hofft, dass diese Wahlen unter internationaler Beobachtung stattfinden werden, und zwar auch in den Gebieten, die derzeit von den Rebellentruppen besetzt sind, damit die Ergebnisse nicht angefochten werden;

6.

verurteilt alle Verletzungen von Menschenrechten und ist zutiefst besorgt angesichts der schweren Menschenrechtsverletzungen, die in der Zentralafrikanischen Republik während der Offensive der Sékéla-Rebellen stattgefunden haben; verurteilt entschieden die Angriffe auf die Zivilbevölkerung in den von den Rebellen besetzten Gebieten, darunter Fälle körperlicher und sexueller Gewalt, Plünderungen sowie die systematische Störung von Kommunikationsmitteln; äußert sich sehr besorgt angesichts von Berichten über ein gezieltes Vorgehen gegen ethnische und religiöse Minderheiten sowie über Einschüchterungen und willkürliche Festnahmen politischer Gegner in Bangui;

7.

betont, dass sich die staatlichen Stellen in der Zentralafrikanischen Republik darum bemühen sollten, die Sicherheit der Zivilbevölkerung zu gewährleisten; fordert eine Reform der Armee sowie Regelungen zur Entwaffnung und Demobilisierung ehemaliger Rebellen und deren Wiedereingliederung in die Gesellschaft, die Rückführung der Flüchtlinge, die Wiederansiedelung der Binnenflüchtlinge sowie die Durchführung tragfähiger Entwicklungsprogramme;

8.

ist besonders beunruhigt angesichts von Berichten über die Zunahme der Rekrutierung und des Einsatzes von Kindersoldaten; weist erneut darauf hin, dass es diese Praktiken entschieden ablehnt, und fordert alle Konfliktparteien auf, sie einzustellen;

9.

fordert alle Parteien auf, den Waffenstillstand einzuhalten, keine gewaltsamen Handlungen gegen Zivilisten zu begehen und die Menschenrechte zu achten; betont, dass die vorherigen Friedensvereinbarungen auch deshalb keine dauerhafte Stabilität gewährleisten konnten, weil deren Schwerpunkt nicht deutlich genug auf den Menschenrechten lag;

10.

bekundet seinen Respekt für sämtliche Opfer und hält es für äußerst wichtig, dass alle Menschenrechtsverletzungen der Vergangenheit und Gegenwart unparteiisch und gründlich untersucht werden, um die Verantwortlichen zu ermitteln; äußert die aufrichtige Hoffnung, dass denjenigen, die Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit verübt haben, keine Straffreiheit zuteilwerden wird, und nimmt in diesem Zusammenhang zur Kenntnis, dass der Internationale Strafgerichtshof die Lage in der Zentralafrikanischen Republik immer noch prüft;

11.

begrüßt die Vermittlungsbemühungen regionaler Organisationen wie der Afrikanischen Union oder der ECCAS und insbesondere die Verhandlungen zwischen den Parteien, die in Libreville stattgefunden haben; erachtet es als sehr wichtig, den neuen Weiterverfolgungsmechanismus einzuführen, damit die vollständige Umsetzung der erzielten Vereinbarungen sichergestellt werden kann; fordert in diesem Zusammenhang die EU auf, die ECCAS bei der Überwachung der Umsetzung der jüngsten Vereinbarungen zu unterstützen; fordert die internationale Gemeinschaft auf, sich intensiver um die Zentralafrikanische Republik zu bemühen, damit die seit langem bestehenden Probleme angegangen werden können und eine tragfähige politische Lösung gefunden werden kann;

12.

fordert die Kommission auf, den staatlichen Stellen der Zentralafrikanischen Republik technische Unterstützung im Hinblick auf die Annahme der einschlägigen Rechtsvorschriften für die Organisation der kommenden Wahlen anzubieten; ist der Auffassung, dass die EU in Erwägung ziehen sollte, eine Wahlbeobachtungsmission in die Zentralafrikanische Republik zu entsenden, um einen Beitrag zu glaubwürdigen, freien und fairen Wahlen zu leisten;

13.

fordert die Vizepräsidentin/Hohe Vertreterin, Catherine Ashton, auf, die umfangreichen Beziehungen der EU zur Zentralafrikanischen Republik zu nutzen, um die Umsetzung einer umfassenden Strategie der Friedenskonsolidierung, die einen Beitrag zur Normalisierung und nachhaltigen Entwicklung des Landes leisten würde, aktiv zu fördern;

14.

ist besorgt angesichts der Auswirkungen der jüngsten Krise auf die humanitäre Lage in dem Land; fordert alle Parteien auf, das humanitäre Völkerrecht zu achten und humanitären Organisationen sicheren und ungehinderten Zugang zu der betroffenen Bevölkerung zu gewähren; fordert die Kommission auf, ihre Bemühungen um humanitäre Hilfe in der Zentralafrikanischen Republik zu verstärken;

15.

ist der Ansicht, dass die allgegenwärtige Unsicherheit in mehreren Ländern, die an die Zentralafrikanische Republik grenzen, insbesondere in der Demokratischen Republik Kongo, Sudan, Südsudan und Uganda, ein abgestimmtes Vorgehen der internationalen Gemeinschaft erforderlich macht, um die immer wieder auftretenden Probleme im Zusammenhang mit der Unterteilung von Staaten, ethnischen Konflikten und wiederholten Verletzungen der Menschenrechte, der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit in ganzheitlicher und auf die Region abgestimmter Weise angehen zu können;

16.

vertritt die Auffassung, dass der transparente Zugang zu den natürlichen Ressourcen und deren transparente Kontrolle sowie die gerechte Verteilung der Einkünfte aus der Nutzung dieser Ressourcen im Rahmen des Staatshaushalts für die nachhaltige Entwicklung des Landes zwingend notwendig sind;

17.

ist der Ansicht, dass Transparenz und öffentliche Kontrolle im Bergbau von entscheidender Bedeutung für eine effiziente Bergbauverwaltung, eine nachhaltige Entwicklung und die Bekämpfung der Korruption sind; betont, dass ein etwaiger illegaler Handel mit Rohdiamanten aus den von den Rebellen kontrollierten Gebieten in der Zentralafrikanischen Republik den Konflikt neu entflammen und das Land noch weiter destabilisieren könnte; fordert die Regierung der Zentralafrikanischen Republik auf, mehr Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbeutung von und des illegalen Handels mit natürlichen Ressourcen zu ergreifen, und fordert eine geeignete Überwachung der Lage durch den Kimberley-Prozess;

18.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, dem Sicherheitsrat der Vereinten Nationen, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen, den Organen der Afrikanischen Union, der Wirtschaftsgemeinschaft der zentralafrikanischen Staaten, der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung AKP-EU sowie den Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu übermitteln.


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäisches Parlament

Mittwoch, 16. Januar 2013

30.12.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 440/116


P7_TA(2013)0015

Änderung der Geschäftsordnung betreffend die Rangfolge der durch Zuruf gewählten Vizepräsidenten

Beschluss des Europäischen Parlaments vom 16. Januar 2013 über die Änderung von Artikel 15 Absatz 2 der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments betreffend die Rangfolge der durch Zuruf gewählten Vizepräsidenten (2012/2020(REG))

(2015/C 440/22)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Schreibens seines Präsidenten vom 3. September 2010,

in Kenntnis der vom Ausschuss für konstitutionelle Fragen am 15. Juni 2011 angenommenen und am 22. Juni 2011 im Plenum bekanntgegebenen Auslegung des Artikels 13 Absatz 1 der Geschäftsordnung,

gestützt auf die Artikel 211 und 212 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für konstitutionelle Fragen (A7-0412/2012),

1.

beschließt, an seiner Geschäftsordnung die nachstehende Änderung vorzunehmen;

2.

erinnert daran, dass diese Änderung am ersten Tag der nächsten Tagung in Kraft tritt;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Rat und der Kommission zur Kenntnisnahme zu übermitteln.

Abänderung 1

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 15 — Absatz 2 — Unterabsatz 2

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

Wenn keine geheime Wahl stattfindet , richtet sich die Rangfolge nach der Reihenfolge des Namensaufrufs durch den Präsidenten .

Wenn die Wahl durch Zuruf stattgefunden hat, wird die Rangfolge in geheimer Abstimmung festgelegt .


III Vorbereitende Rechtsakte

EUROPÄISCHES PARLAMENT

Mittwoch, 16. Januar 2013

30.12.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 440/117


P7_TA(2013)0008

Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen ***I

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. Januar 2013 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen (Neufassung) (KOM(2012)0008 — C7-0021/2012 — 2012/0007(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren — Neufassung)

(2015/C 440/23)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2012)0008),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0021/2012),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 28. März 2012 (1),

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 28. November 2001 über die systematischere Neufassung von Rechtsakten (2),

unter Hinweis auf das Schreiben des Rechtsausschusses vom 9. November 2012 an den Ausschuss für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit gemäß Artikel 87 Absatz 3 seiner Geschäftsordnung,

gestützt auf die Artikel 87 und 55 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (A7-0391/2012),

A.

in der Erwägung, dass der vorliegende Vorschlag nach Auffassung der beratenden Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission keine anderen inhaltlichen Änderungen enthält als diejenigen, die im Vorschlag als solche ausgewiesen sind, und dass sich der Vorschlag in Bezug auf die Kodifizierung der unveränderten Bestimmungen der bisherigen Rechtsakte zusammen mit jenen Änderungen auf eine reine Kodifizierung der bestehenden Rechtstexte ohne inhaltliche Änderungen beschränkt;

1.

legt unter Berücksichtigung der Empfehlungen der beratenden Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.


(1)  ABl. C 181 vom 21.6.2012, S. 203.

(2)  ABl. C 77 vom 28.3.2002, S. 1.


P7_TC1-COD(2012)0007

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 16. Januar 2013 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2013/…/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen (Neufassung)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 114,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 1999/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 1999 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen (3) ist mehrfach und in wesentlichen Punkten geändert worden (4). Aus Gründen der Klarheit empfiehlt es sich, im Rahmen der jetzt anstehenden Änderungen eine Neufassung dieser Richtlinie vorzunehmen.

(2)

Die Angleichung der bestehenden Bestimmungen in den Mitgliedstaaten im Bereich der Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gewisser gefährlicher Zubereitungen ist für die Festsetzung gleicher Wettbewerbsbedingungen und das Funktionieren des Binnenmarktes erforderlich.

(3)

Den Maßnahmen zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten im Bereich des Funktionierens des Binnenmarktes sollte, soweit sie die Gesundheit, die Sicherheit und den Schutz von Mensch und Umwelt betreffen, ein hohes Schutzniveau zugrunde gelegt werden. Diese Richtlinie sollte ferner den Schutz der Öffentlichkeit und insbesondere der Personen, die bei Ausübung ihrer Arbeit oder einer Freizeitbeschäftigung mit gefährlichen Zubereitungen in Berührung kommen, sowie den Schutz der Verbraucher und der Umwelt gewährleisten.

(4)

In Übereinstimmung mit der Richtlinie 2010/63/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2010 zum Schutz der für wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere (5) ist die Zahl der Versuchstiere auf ein Mindestmaß zu reduzieren. Gemäß Artikel 4 Absatz 1 derselben Richtlinie gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass, wo immer dies möglich ist, anstelle eines Verfahrens im Sinne derselben Richtlinie, definiert als jede invasive oder nicht invasive Verwendung eines Tieres zu Versuchszwecken oder anderen wissenschaftlichen Zwecken mit bekanntem oder unbekanntem Ausgang, oder zu Ausbildungszwecken, die bei dem Tier Schmerzen, Leiden, Ängste oder dauerhafte Schäden in einem Ausmaß verursachen kann, das dem eines Kanüleneinstichs gemäß guter tierärztlicher Praxis gleichkommt oder darüber hinausgeht, eine wissenschaftlich zufrieden stellende Methode oder Versuchsstrategie angewendet wird, bei der keine lebenden Tiere verwendet werden. Aus diesem Grund werden in der vorliegenden Richtlinie die Ergebnisse von Beurteilungen der toxischen und ökotoxischen Eigenschaften nur herangezogen, wenn diese bereits bekannt sind; sie verpflichtet nicht zur Durchführung neuer Tierversuche.

(5)

Munition fällt zwar nicht in den Geltungsbereich der vorliegenden Richtlinie, doch können Explosivstoffe, die wegen ihrer Sprengwirkung oder pyrotechnischen Wirkung in den Verkehr gebracht werden, wegen ihrer chemischen Zusammensetzung eine Gefahr für die Gesundheit darstellen. Im Hinblick auf eine transparente Information bedürfen sie deshalb einer Einstufung gemäß der vorliegenden Richtlinie und eines Sicherheitsdatenblatts gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) und zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe (6). Ferner sollten sie entsprechend den internationalen Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter gekennzeichnet werden.

(6)

Die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (7) und die Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (8) erfordern im Unterschied zu den Vorschriften über die chemischen Zubereitungen im Geltungsbereich der vorliegenden Richtlinie für jedes Produkt ein Zulassungsverfahren auf der Grundlage einer vom Antragsteller einzureichenden Akte und einer Beurteilung durch die Behörden der einzelnen Mitgliedstaaten. Dieses Zulassungsverfahren muss sich außerdem auf eine besondere Kontrolle der Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung jedes Produkts vor seinem Inverkehrbringen erstrecken. Im Hinblick auf einen verständlichen und transparenten Informationsprozess müssen Pflanzenschutzmittel und Biozidprodukte nach den Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie eingestuft und gekennzeichnet werden, und es muss eine Gebrauchsanweisung gemäß den Ergebnissen der aufgrund der der Richtlinie (EG) Nr. 1107/2009 und der Richtlinie 98/8/EG durchzuführenden Prüfung gegeben werden; ferner muss sichergestellt werden, dass die Kennzeichnung dem hohen Schutzniveau entspricht, das mit der vorliegenden Richtlinie und mit der Richtlinie (EG) Nr. 1107/2009 oder der Richtlinie 98/8/EG angestrebt wird. Außerdem muss gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 ein Sicherheitsdatenblatt für Pflanzenschutzmittel und Biozidprodukte erstellt werden.

(7)

Für Zubereitungen, die in Form von Gasen in den Verkehr gebracht werden, müssen Konzentrationsgrenzen in Form von Volumen-Prozent festgelegt werden.

(8)

Es muss festgelegt werden, welche menschlichen Erfahrungen bei der Beurteilung der gesundheitsgefährdenden Eigenschaften einer Zubereitung berücksichtigt werden können. Wenn klinische Untersuchungen zugelassen werden können, wird vorausgesetzt, dass solche Untersuchungen mit der Erklärung von Helsinki und den Leitlinien für die gute klinische Praxis der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung übereinstimmen.

(9)

Da das bestehende Sicherheitsdatenblatt in der Lieferkette von Stoffen und Zubereitungen bereits als Kommunikationsmittel eingesetzt wird, es weiterentwickelt und in das durch Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 einzurichtende System übernommen wurde, sollte es aus der vorliegenden Richtlinie entfernt werden.

(10)

Aufgrund des Erlasses der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 wurde die Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe (9) angepasst und ihre Vorschriften für die Anmeldung und die Risikobewertung chemischer Stoffe gestrichen. Die vorliegende Richtlinie ist entsprechend anzupassen.

(11)

Anhang V der Richtlinie 67/548/EWG, der Methoden zur Bestimmung der physikalisch-chemischen Eigenschaften, der Toxizität und der Ökotoxizität von Stoffen und Zubereitungen festlegt, ist mit der Richtlinie 2006/121/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (10) mit Wirkung vom 1. Juni 2008 aufgehoben worden. Die Verweise auf diesen Anhang in der vorliegenden Richtlinie sind entsprechend anzupassen.

(12)

Damit die Arbeit und die Erfahrungen im Zusammenhang mit der Richtlinie 67/548/EWG, einschließlich der Einstufung und Kennzeichnung spezifischer in Anhang I der genannten Richtlinie aufgeführter Stoffe, in vollem Umfang berücksichtigt werden, sollten alle bestehenden harmonisierten Einstufungen unter Verwendung der neuen Kriterien in neue harmonisierte Einstufungen umgewandelt werden. Außerdem sollten alle bestehenden harmonisierten Einstufungen unverändert in einen Anhang zu dieser Verordnung aufgenommen werden, da die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (11) erst zu einem späteren Zeitpunkt anwendbar wird und die harmonisierten Einstufungen gemäß den Kriterien der Richtlinie 67/548/EWG für die Einstufung von Stoffen und Gemischen während der Übergangsphase wichtig sind. Dadurch, dass für alle künftigen Harmonisierungen von Einstufungen diese Verordnung gilt, dürften sich Unstimmigkeiten bei harmonisierten Einstufungen ein und desselben Stoffes gemäß den bestehenden und den neuen Kriterien vermeiden lassen.

(13)

Zubereitungen, die aus mehr als einem der Stoffe bestehen, die in Anhang VI Teil 3 Tabelle 3.2 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 als krebserzeugend, erbgutverändernd und/oder fortpflanzungsgefährdend eingestuft sind, mussten mit den Bezeichnungen der besonderen Gefahren (R-Sätzen) versehen sein, die die Einstufung in die Kategorien 1 oder 2 und die Kategorie 3 angeben. Allerdings führt die Angabe beider R-Sätze zu einer widersprüchlichen Aussage. Daher sollten Zubereitungen lediglich in die höhere Kategorie eingestuft und entsprechend gekennzeichnet werden.

(14)

Die Verweise auf R-Satz R40 in der Richtlinie 67/548/EWG wurden durch die Richtlinie 2001/59/EG der Kommission (12) für die Anwendung des R-Satzes R40 auf krebserzeugende Stoffe der Kategorie 3 geändert. In der Folge wurde der alte Wortlaut des R-Satzes R40 zu Nummer R68; dieser Satz wurde für erbgutverändernde Stoffe der Kategorie 3 und bestimmte Stoffe mit irreversiblen nichtletalen Wirkungen angewendet. Die Verweise auf R-Satz R40 in der vorliegenden Richtlinie sind entsprechend anzupassen.

(15)

Anhang VI der Richtlinie 67/548/EWG in der Fassung der Richtlinie 2001/59/EG gibt klare Hinweise zur Einstufung von ätzenden Stoffen und Zubereitungen. In der vorliegenden Richtlinie sollten daher Zubereitungen entsprechend eingestuft werden.

(16)

Es ist bekannt, dass Zementzubereitungen, die Chrom (VI) enthalten, unter bestimmten Umständen allergische Reaktionen auslösen können. Für derartige Zubereitungen sollte ein mit einem relevanten Warnhinweis versehenes Kennzeichnungsschild vorgeschrieben werden.

(17)

Die Richtlinie 67/548/EWG, in der Fassung der Richtlinie 98/98/EG der Kommission (13), legt neue Kriterien und einen neuen R-Satz (R67) für Dämpfe, die Schläfrigkeit und Benommenheit verursachen können, fest; Zubereitungen sollten daher entsprechend eingestuft und gekennzeichnet werden.

(18)

Mit der Richtlinie 92/32/EWG des Rates vom 30. April 1992 zur siebten Änderung der Richtlinie 67/548/EWG (14) und der Richtlinie 93/21/EWG der Kommission vom 27. April 1993 zur achtzehnten Anpassung an den technischen Fortschritt der Richtlinie 67/548/EWG des Rates (15) wurden Kriterien zur Einstufung und Kennzeichnung umweltgefährlicher Stoffe mit den entsprechenden Symbolen, Gefahrenbezeichnungen, Hinweisen auf besondere Gefahren und Sicherheitsratschlägen eingeführt. Nun sind auf Unionsebene Vorschriften über die Einstufung und Kennzeichnung von Zubereitungen erforderlich, um ihren Wirkungen auf die Umwelt Rechnung zu tragen, und zu diesem Zweck ist ein Verfahren zur Ermittlung der umweltgefährlichen Eigenschaften einer Zubereitung entweder aufgrund einer Berechnung oder durch Bestimmung der ökotoxischen Eigenschaften nach festgelegten Prüfungsmethoden unter bestimmten Bedingungen festzulegen.

(19)

In Bezug auf Stoffe, die sehr toxisch auf die aquatische Umwelt wirken (Einstufung N) und denen die R-Sätze R50 oder R50/53 zugeordnet sind, gelten für Stoffe, die in Anhang VI Teil 3 Tabelle 3.2 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 aufgeführt sind, spezifische Konzentrationsgrenzwerte, um eine Unterschätzung der Gefahr zu vermeiden. Diese Maßnahme führt dazu, dass Zubereitungen mit Stoffen, die in diesem Anhang aufgeführt sind und für die spezifische Konzentrationswerte gelten, anders behandelt werden als Zubereitungen mit Stoffen, die noch nicht in diesen Anhang aufgenommen wurden, jedoch vorläufig gemäß Artikel 6 der Richtlinie 67/548/EWG eingestuft und gekennzeichnet sind und für die keine spezifischen Konzentrationswerte gelten. Daher muss sichergestellt werden, dass für sämtliche Zubereitungen, die auf die aquatische Umwelt sehr toxisch wirkende Stoffe enthalten, gleichermaßen spezifische Konzentrationswerte gelten.

(20)

Mit der Richtlinie 2001/59/EG wurden die Kriterien in Anhang VI der Richtlinie 67/548/EWG für die Einstufung und Kennzeichnung von zum Abbau der Ozonschicht führenden Stoffen überarbeitet. Der überarbeitete Anhang III sieht nun lediglich die Zuordnung des Symbols N zusätzlich zum R-Satz R59 vor. Zubereitungen sollten entsprechend eingestuft und gekennzeichnet werden.

(21)

Um den Schutz der Vertraulichkeit hinsichtlich bestimmter, in den Zubereitungen enthaltener Stoffe zu gewährleisten, ist ein System einzuführen, mit dem der für das Inverkehrbringen Verantwortliche die vertrauliche Behandlung solcher Stoffe beantragen kann.

(22)

Das Kennzeichnungsschild stellt für die Verwender gefährlicher Zubereitungen ein grundlegendes Instrument dar, das ihnen die wesentlichen Grundinformationen in knapper Form verfügbar macht. Es sollte jedoch durch ein doppeltes System mit detaillierteren Informationen ergänzt werden, das zum einen das Sicherheitsdatenblatt für berufsmäßige Verwender gemäß Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 und zum anderen die von den Mitgliedstaaten bezeichneten Stellen umfasst, die die ausschließlich für medizinische Zwecke (Vorbeugung und Heilung) bestimmten Informationen zu erteilen haben.

(23)

Behälter mit bestimmten Kategorien gefährlicher Zubereitungen, die der Öffentlichkeit zum Kauf angeboten werden, müssen mit kindergesicherten Verschlüssen und/oder einem ertastbaren Warnzeichen versehen sein. Bestimmte Zubereitungen, die nicht zu diesen Gefahrenkategorien gehören, können wegen ihrer Zusammensetzung trotzdem eine Gefahr für Kinder darstellen. Die Verpackung solcher Zubereitungen sollte deshalb mit kindergesicherten Verschlüssen versehen sein.

(24)

Zur Einbeziehung bestimmter Zubereitungen, die zwar nach der vorliegenden Richtlinie nicht als gefährlich gelten, jedoch trotzdem eine Gefahr für die Anwender hervorrufen können, müssen bestimmte Anforderungen der vorliegenden Richtlinie auf diese Zubereitungen ausgedehnt werden.

(25)

Die vorliegende Richtlinie umfasst besondere Kennzeichnungsvorschriften für bestimmte Zubereitungen. Um für Mensch und Umwelt ein ausreichendes Schutzniveau zu gewährleisten, sollten besondere Kennzeichnungsvorschriften auch für bestimmte Zubereitungen festgelegt werden, die zwar nicht gefährlich im Sinne der vorliegenden Richtlinie sind, für den Verbraucher jedoch trotzdem eine Gefahr hervorrufen können.

(26)

Im Falle von Zubereitungen, die im Sinne der vorliegenden Richtlinie als gefährlich eingestuft sind, sollten die Mitgliedstaaten Ausnahmen in bezug auf die Kennzeichnung zulassen dürfen, wenn wegen zu geringer Abmessungen oder aus anderen Gründen eine Kennzeichnung der Verpackung nicht möglich ist oder wenn die Abmessungen der Verpackung oder die Mengen so gering sind, dass keine Gefahr für Mensch oder Umwelt zu befürchten ist. In diesen Fällen muss auch eine entsprechende Angleichung dieser Vorschriften auf Unionsebene in Erwägung gezogen werden.

(27)

Was die Umweltkennzeichnungen anbelangt, so wäre es zweckmäßig vorzusehen, dass in spezifischen Fällen, in denen nachgewiesen werden kann, dass die Auswirkungen dieser Produktarten auf die Umwelt insgesamt geringer sind als bei vergleichbaren Produktarten, spezifische Ausnahmen oder spezifische Bedingungen beschlossen werden können.

(28)

Um bestimmte nicht wesentliche Vorschriften dieser Richtlinie zu ergänzen oder zu ändern, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte über Ausnahmen von bestimmten Vorschriften für die Kennzeichnung und Maßnahmen im Rahmen der speziellen Vorschriften in Bezug auf die Kennzeichnung von bestimmten Zubereitungen zu erlassen sowie die Anhänge an den technischen Fortschritt anzupassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf Ebene von Sach-verständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und ordnungsgemäß übermittelt werden.

(29)

Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Richtlinie, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (16), ausgeübt werden.

(30)

Die vorliegende Richtlinie sollte die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang VIII Teil B genannten Fristen für die Umsetzung der dort genannten Richtlinien in innerstaatliches Recht unberührt lassen —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Ziele und Anwendungsbereich

(1)   Diese Richtlinie dient der Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen und der Angleichung der besonderen Bestimmungen für bestimmte Zubereitungen, die gefährlich sein können, unabhängig davon, ob sie aufgrund dieser Richtlinie als gefährlich eingestuft sind, beim Inverkehrbringen dieser Zubereitungen in den Mitgliedstaaten.

(2)   Diese Richtlinie gilt für Zubereitungen, die

a)

mindestens einen gefährlichen Stoff im Sinne von Artikel 2 enthalten und

b)

nach Artikel 5, 6 oder 7 als gefährlich gelten.

(3)   Die besonderen Bestimmungen nach Artikel 9 und Anhang IV, und jene nach Artikel 10 und Anhang V der vorliegenden Richtlinie gelten ferner für Zubereitungen, die gemäß Artikel 5, 6 oder 7 nicht als gefährlich gelten, jedoch trotzdem spezifische Gefahren aufweisen können.

(4)   Unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 gelten die Artikel der vorliegenden Richtlinie über Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung auch für Pflanzenschutzmittel.

(5)   Diese Richtlinie gilt nicht für die nachstehenden, für den Endverbraucher bestimmten Zubereitungen in Form von Fertigerzeugnissen:

a)

Tier- und Humanarzneimittel im Sinne der jeweiligen Richtlinien 2001/82/EG (17) und 2001/83/EG (18) des Europäischen Parlaments und des Rates;

b)

kosmetische Mittel im Sinne der Richtlinie des Rates 76/768/EWG (19);

c)

Gemische aus Stoffen, die als Abfälle in den Geltungsbereich der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (20) fallen;

d)

Lebensmittel;

e)

Futtermittel;

f)

Zubereitungen, die radioaktive Stoffe im Sinne der Richtlinie des Rates 96/29/Euratom (21) enthalten;

g)

medizinische Geräte, die invasiv oder unter Körperberührung verwendet werden, sofern die Unionsbestimmungen für gefährliche Stoffe und Zubereitungen Einstufungs- und Kennzeichnungsbestimmungen enthalten, die bezüglich der Unterrichtung und des Schutzes das gleiche Niveau sicherstellen wie die vorliegende Richtlinie.

(6)   Diese Richtlinie gilt nicht für:

a)

die Beförderung gefährlicher Zubereitungen im Eisenbahn-, Straßen-, Binnenschiffs-, See- und Luftverkehr;

b)

Zubereitungen bei Durchfuhr unter zollamtlicher Überwachung, soweit keine Be- oder Verarbeitung erfolgt.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

(1)   Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

a)

„Stoffe“: chemische Elemente und ihre Verbindungen in natürlicher Form oder hergestellt durch ein Produktionsverfahren, einschließlich der zur Wahrung der Produktstabilität notwendigen Zusatzstoffe und der bei der Herstellung unvermeidbaren Verunreinigungen, mit Ausnahme von Lösungsmitteln, die von dem Stoff ohne Beeinträchtigung seiner Stabilität und ohne Änderung seiner Zusammensetzung abgetrennt werden können;

b)

„Zubereitungen“: Gemenge, Gemische und Lösungen, die aus zwei oder mehreren Stoffen bestehen;

c)

„Polymer“: ein Stoff, der aus Molekülen besteht, die durch eine Kette einer oder mehrerer Arten von Monomereinheiten gekennzeichnet sind, und der eine einfache Gewichtsmehrheit von Molekülen mit mindestens drei Monomereinheiten enthält, die zumindest mit einer weiteren Monomereinheit bzw. einem sonstigen Reaktanden eine kovalente Bindung eingegangen sind, sowie weniger als eine einfache Gewichtsmehrheit von Molekülen mit demselben Molekulargewicht. Diese Moleküle liegen innerhalb eines bestimmten Molekulargewichtsbereichs, wobei die Unterschiede beim Molekulargewicht im wesentlichen auf die Unterschiede in der Zahl der Monomereinheiten zurückzuführen sind. Im Rahmen dieser Definition ist unter einer „Monomereinheit“ die gebundene Form eines Monomers in einem Polymer zu verstehen;

d)

„Inverkehrbringen“: die Bereitstellung für Dritte. Die Einfuhr in das Zollgebiet der Union ist als ein Inverkehrbringen im Sinne dieser Richtlinie zu betrachten;

e)

„wissenschaftliche Forschung und Entwicklung“: Durchführung wissenschaftlicher Versuche oder Analysen unter kontrollierten Bedingungen einschließlich der Bestimmung der Eigenschaften, der Leistung und der Wirksamkeit sowie wissenschaftliche Untersuchung im Hinblick auf die Produktentwicklung;

f)

„verfahrensorientierte Forschung und Entwicklung“: die Weiterentwicklung eines Stoffes, in der die Anwendungsgebiete des Stoffes auf Pilotanlagenebene oder im Rahmen von Produktionsversuchen erprobt werden;

g)

„EINECS“ (European Inventory of Existing Commercial Chemical Substances): Europäisches Verzeichnis der auf dem Markt vorhandenen chemischen Stoffe. Dieses Verzeichnis enthält die endgültige Liste aller Stoffe, bei denen davon ausgegangen wird, dass sie sich am 18. September 1981 in der Union im Verkehr befanden.

(2)   „Gefährlich“ im Sinne dieser Richtlinie sind Stoffe und Zubereitungen, die folgende Eigenschaften aufweisen:

a)

explosionsgefährlich: feste, flüssige, pastenförmige oder gelatinöse Stoffe und Zubereitungen, die auch ohne Beteiligung von Luftsauerstoff exotherm und unter schneller Entwicklung von Gasen reagieren können und die unter festgelegten Prüfbedingungen detonieren, schnell deflagrieren oder beim Erhitzen unter teilweisem Einschluß explodieren;

b)

brandfördernd: Stoffe und Zubereitungen, die in Berührung mit anderen, insbesondere entzündlichen Stoffen stark exotherm reagieren können;

c)

hochentzündlich: flüssige Stoffe und Zubereitungen, die einen extrem niedrigen Flammpunkt und einen niedrigen Siedepunkt haben, sowie gasförmige Stoffe und Zubereitungen, die bei gewöhnlicher Temperatur und normalem Druck bei Luftkontakt entzündlich sind;

d)

leicht entzündlich:

i)

Stoffe und Zubereitungen, die sich bei Umgebungstemperatur an der Luft ohne Energiezufuhr erhitzen und schließlich entzünden können, oder

ii)

feste Stoffe und Zubereitungen, die sich durch kurzzeitige Einwirkung einer Zündquelle leicht entzünden und nach deren Entfernung weiterbrennen oder weiterglimmen können, oder

iii)

flüssige Stoffe oder Zubereitungen mit einem sehr niedrigen Flammpunkt oder

iv)

Stoffe und Zubereitungen, die bei Berührung mit Wasser oder feuchter Luft hochentzündliche Gase in gefährlicher Menge entwickeln;

e)

entzündlich: flüssige Stoffe und Zubereitungen mit einem niedrigen Flammpunkt;

f)

sehr giftig: Stoffe und Zubereitungen, die in sehr geringer Menge bei Einatmen, Verschlucken oder Hautresorption zum Tode führen oder akute oder chronische Gesundheitsschäden verursachen;

g)

giftig: Stoffe und Zubereitungen, die in geringer Menge bei Einatmen, Verschlucken oder Hautresorption zum Tode führen oder akute oder chronische Gesundheitsschäden verursachen;

h)

gesundheitsschädlich: Stoffe und Zubereitungen, die bei Einatmen, Verschlucken oder Hautresorption zum Tode führen oder akute oder chronische Gesundheitsschäden verursachen können;

i)

ätzend: Stoffe und Zubereitungen, die lebende Gewebe bei Berührung zerstören können;

j)

reizend: Stoffe und Zubereitungen, die — ohne ätzend zu sein — durch kurzfristige, längere oder wiederholte Berührung mit der Haut oder mit Schleimhäuten eine Entzündung hervorrufen können;

k)

sensibilisierend: Stoffe und Zubereitungen, die beim Einatmen oder bei Hautresorption eine Überempfindlichkeitsreaktion hervorrufen können, so dass bei künftiger Exposition gegenüber dem Stoff oder der Zubereitung charakteristische Störungen auftreten;

l)

krebserzeugend: Stoffe und Zubereitungen, die bei Einatmen, Verschlucken oder Hautresorption Krebs erregen oder die Krebshäufigkeit erhöhen können;

m)

erbgutverändernd: Stoffe und Zubereitungen, die bei Einatmen, Verschlucken oder Hautresorption vererbbare genetische Schäden zur Folge haben oder ihre Häufigkeit erhöhen können;

n)

fortpflanzungsgefährdend (reproduktionstoxisch): Stoffe und Zubereitungen, die bei Einatmen, Verschlucken oder Hautresorption nicht vererbbare Schäden der Nachkommenschaft hervorrufen oder die Häufigkeit solcher Schäden erhöhen oder eine Beeinträchtigung der männlichen oder weiblichen Fortpflanzungsfunktionen oder -fähigkeit zur Folge haben können;

o)

umweltgefährlich: Stoffe und Zubereitungen, die im Fall des Eintritts in die Umwelt eine sofortige oder spätere Gefahr für eine oder mehrere Umweltkomponenten zur Folge haben oder haben können.

Artikel 3

Bestimmung gefährlicher Eigenschaften von Zubereitungen

(1)   Die gefährlichen Eigenschaften einer Zubereitung werden bestimmt aufgrund der

a)

physikalisch-chemischen Eigenschaften,

b)

gesundheitsgefährdenden Eigenschaften,

c)

umweltgefährlichen Eigenschaften.

Diese unterschiedlichen Eigenschaften werden nach den Artikeln 5, 6 und 7 bestimmt.

Werden Labortests durchgeführt, müssen diese mit Zubereitungen durchgeführt werden, wie sie in den Verkehr gebracht werden.

(2)   Bei der Bestimmung der gefährlichen Eigenschaften nach den Artikeln 5, 6 und 7 müssen alle gefährlichen Stoffe nach Artikel 2, insbesondere folgende Stoffe entsprechend den Regelungen der angewandten Methode berücksichtigt werden:

a)

Stoffe, die in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 genannt sind,

b)

Stoffe, die von dem für das Inverkehrbringen Verantwortlichen nach Artikel 6 der Richtlinie 67/548/EWG vorläufig eingestuft und gekennzeichnet sind.

(3)   Bei den dieser Richtlinie unterliegenden Zubereitungen müssen gefährliche Stoffe nach Absatz 2, die aufgrund ihrer Wirkungen als gesundheitsgefährdend und/oder umweltgefährlich eingestuft sind, unabhängig davon, ob sie als Verunreinigung oder Beimengung vorhanden sind, berücksichtigt werden, wenn ihre Konzentration die in der nachstehenden Tabelle festgelegten Werte erreicht oder übersteigt, es sei denn, in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 oder in Anhang II Teil B oder in Anhang III Teil B der vorliegenden Richtlinie sind niedrigere Werte festgelegt und in Anhang V der vorliegenden Richtlinie ist nichts anderes bestimmt.

Einstufung der Stoffe

Konzentrationsgrenzen für die Berücksichtigung der Stoffe

Gasförmige Zubereitungen

(Volumen- %)

Andere Zubereitungen

(Gewichts- %)

Sehr giftig

≥ 0,02

≥ 0,1

Giftig

≥ 0,02

≥ 0,1

Krebserzeugend

Kategorien 1 und 2

≥ 0,02

≥ 0,1

Erbgutverändernd

Kategorie 1 oder 2

≥ 0,02

≥ 0,1

Fortpflanzungsgefährdend

Kategorien 1 und 2

≥ 0,02

≥ 0,1

Gesundheitsschädlich

≥ 0,2

≥ 1

Ätzend

≥ 0,02

≥ 1

Reizend

≥ 0,2

≥ 1

Sensibilisierend

≥ 0,2

≥ 1

Krebserzeugend

Kategorie 3

≥ 0,2

≥ 1

Erbgutverändernd

Kategorie 3

≥ 0,2

≥ 1

Fortpflanzungsgefährdend

Kategorie 3

≥ 0,2

≥ 1

Gefährlich für die Umwelt N

 

≥ 0,1

Gefährlich für die Umwelt Ozon

≥ 0,1

≥ 0,1

Gefährlich für die Umwelt

 

≥ 1

Artikel 4

Allgemeine Grundsätze für die Einstufung und Kennzeichnung

(1)   Die Einstufung von Zubereitungen nach Grad und Art der mit ihnen verbundenen Gefahren erfolgt entsprechend den Definitionen der Gefährlichkeitsmerkmale in Artikel 2.

(2)   Die allgemeinen Grundsätze für die Einstufung und Kennzeichnung von Zubereitungen sind nach den Kriterien des Anhangs VI der Richtlinie 67/548/EWG anzuwenden, sofern nicht andere, in Artikel 5, 6, 7 oder 10 sowie in den entsprechenden Anhängen der vorliegenden Richtlinie genannte Kriterien angewandt werden.

Artikel 5

Bestimmung der gefährlichen physikalisch-chemischen Eigenschaften

(1)   Die für die Einstufung und Kennzeichnung einer Zubereitung notwendige Bestimmung der gefährlichen physikalisch-chemischen Eigenschaften einer Zubereitung hat nach den Kriterien des Anhangs VI der Richtlinie 67/548/EWG mittels der Methoden des Anhangs Teil A der Verordnung des Rates (EG) Nr. 440/2008 (22) zu erfolgen.

(2)   Abweichend von Absatz 1 ist die Bestimmung der explosionsgefährlichen, brandfördernden, hochentzündlichen, leicht entzündlichen oder entzündlichen Eigenschaften von Zubereitungen nicht notwendig, sofern

a)

keiner der Bestandteile solche Eigenschaften hat und es aufgrund der Informationen, über die der Hersteller verfügt, unwahrscheinlich ist, dass die Zubereitung solche gefährlichen Eigenschaften hat;

b)

im Falle einer Änderung der bekannten Zusammensetzung einer Zubereitung nach wissenschaftlicher Erkenntnis angenommen werden kann, dass eine erneute Bestimmung der gefährlichen Eigenschaften keine Änderung der Einstufung zur Folge hat;

c)

die Zubereitung, wenn sie in Form von Aerosolpackungen in Verkehr gebracht wird, den Bestimmungen von Artikel 8 Absatz 1a der Richtlinie 75/324/EWG des Rates (23) entspricht.

(3)   Für bestimmte Fälle, in denen die im Anhang Teil A der Verordnung (EG) Nr. 440/2008 festgelegten Methoden nicht geeignet sind, werden in Anhang I Teil B der vorliegenden Richtlinie alternative Berechnungsmethoden festgelegt.

(4)   In Anhang I Teil A der vorliegenden Richtlinie sind bestimmte Ausnahmen von den im Anhang Teil A der Verordnung (EG) Nr. 440/2008 festgelegten Methoden vorgesehen.

(5)   Bei einer Zubereitung im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erfolgt die Bestimmung der gefährlichen physikalisch-chemischen Eigenschaften durch die Ermittlung der physikalisch-chemischen Eigenschaften, die für die Einstufung nach den Kriterien des Anhangs VI der Richtlinie 67/548/EWG erforderlich sind. Die Bestimmung dieser Eigenschaften erfolgt nach den Methoden des Anhangs Teil A der Verordnung (EG) Nr. 440/2008, es sei denn, andere international anerkannte Methoden sind nach den Bestimmungen der Verordnungen (EU) Nr. 544/2011 (24) und (EU) Nr. 545/2011 (25) der Kommission zulässig.

Artikel 6

Bestimmung der gesundheitsgefährdenden Eigenschaften

(1)   Die gesundheitsgefährdenden Eigenschaften einer Zubereitung werden nach einem oder nach mehreren der nachstehenden Verfahren ermittelt:

a)

nach einer in Anhang II beschriebenen konventionellen Methode;

b)

durch Bestimmung der toxischen Eigenschaften der Zubereitung, die für die Einstufung nach den Kriterien des Anhangs VI der Richtlinie 67/548/EWG erforderlich sind. Diese Eigenschaften werden anhand der im Anhang Teil B der Richtlinie (EG) Nr. 440/2008 festgelegten Methoden bestimmt, es sei denn, dass für Pflanzenschutzmittel andere international anerkannte Methoden nach den Bestimmungen der Verordnungen (EU) Nr. 544/2011 und (EU) Nr. 545/2011 annehmbar sind.

(2)   Nur, wenn die für das Inverkehrbringen verantwortliche Person wissenschaftlich nachweisen kann, dass es nicht möglich ist, die toxischen Eigenschaften der Zubereitung anhand der in Absatz 1 Buchstabe a genannten Methode oder auf der Grundlage bereits vorliegender Ergebnisse von Tierversuchen korrekt zu bestimmen, können unbeschadet der Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 die Methoden nach Absatz 1 Buchstabe b verwendet werden, mit der Maßgabe, daß sie gemäß Artikel 12 der Richtlinie 86/609/EWG begründet oder ausdrücklich genehmigt sind.

Werden zur Bestimmung einer toxischen Eigenschaft die Methoden gemäß Absatz 1 Buchstabe b zur Ermittlung neuer Daten eingesetzt, so sind die Prüfungen unter Einhaltung der Grundsätze der Guten Laborpraxis gemäß der Richtlinie 2004/10/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (26) und unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 86/609/EWG, insbesondere der Artikel 7 und 12, durchzuführen.

Vorbehaltlich der Bestimmungen des Absatzes 3 werden, wenn eine toxische Eigenschaft sowohl anhand der Methoden nach Absatz 1 Buchstabe a als auch anhand der Methoden nach Absatz 1 Buchstabe b ermittelt wurde, bei der Einstufung der Zubereitung die Ergebnisse der Methoden nach Absatz 1 Buchstabe b verwendet, außer bei krebserzeugenden, erbgutverändernden oder fortpflanzungsgefährdenden Wirkungen, für die nur die in Absatz 1 Buchstabe a genannte Methode zulässig ist.

Toxische Eigenschaften der Zubereitung, die nach der Methode von Absatz 1 Buchstabe b nicht ermittelt werden, sind nach der in Absatz 1 Buchstabe a genannten Methode zu bestimmen.

(3)   Kann aufgrund epidimiologischer Studien, wissenschaftlich validierter Fallstudien gemäß Anhang VI der Richtlinie 67/548/EWG oder durch statistisch gestützte Erfahrungen wie der Auswertung von Daten von Giftinformationszentren oder von Daten über Berufskrankheiten nachgewiesen werden:

dass toxische Wirkungen auf den Menschen sich von der Wirkung unterscheiden, die anhand der Methoden nach Absatz 1 ermittelt wurden, wird die Zubereitung aufgrund ihrer Wirkungen auf den Menschen eingestuft.

dass bei einer konventionellen Beurteilung die gefährliche Eigenschaft wegen Wirkungen wie Potenzierung unterschätzt würde, so sind diese Wirkungen bei der Einstufung der Zubereitung zu berücksichtigen.

dass bei einer konventionellen Beurteilung die gefährliche Eigenschaft wegen Wirkungen wie Antagonismus überschätzt würde, so sind diese Wirkungen bei der Einstufung der Zubereitung zu berücksichtigen.

(4)   Bei Zubereitungen mit bekannter Zusammensetzung, mit Ausnahme der Zubereitungen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 die nach Absatz 1 Buchstabe b eingestuft wurden, ist eine Neubewertung der gesundheitsgefährdenden Eigenschaften entweder nach der Methode von Absatz 1 Buchstabe a oder von Absatz 1 Buchstabe b vorzunehmen, wenn

der Hersteller die Zusammensetzung in der Weise ändert, dass von der ursprünglichen Konzentration (ausgedrückt als Gewichts- oder Volumenprozentsatz) eines oder mehrerer gesundheitsgefährdender Bestandteile entsprechend der nachstehenden Tabelle abgewichen wird:

Ursprünglicher Konzentrationsbereich des Bestandteils

Zulässige prozentuale Änderung der ursprünglichen Konzentration des Bestandteils

≤ 2,5  %

± 30 %

> 2,5  ≤ 10 %

± 20 %

> 10 ≤ 25 %

± 10 %

> 25 ≤ 100 %

± 5 %

die Zusammensetzung der Zubereitung durch Ersatz oder Hinzufügung eines oder mehrerer Bestandteile vom Hersteller geändert wird, und zwar unabhängig davon, ob sie im Sinne von Artikel 2 gefährlich sind oder nicht.

Diese Neubeurteilung ist vorzunehmen, es sei denn, es liegen gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse für die Einschätzung vor, dass die Neubestimmung der Eigenschaft keine Änderung der Einstufung zur Folge hat.

Artikel 7

Bestimmung der umweltgefährlichen Eigenschaften

(1)   Die umweltgefährlichen Eigenschaften einer Zubereitung werden nach einem oder nach mehreren der nachstehenden Verfahren ermittelt:

a)

nach einer in Anhang III beschriebenen konventionellen Methode;

b)

durch die Bestimmung der umweltgefährlichen Eigenschaften der Zubereitung, die für die Einstufung nach den Kriterien des Anhangs VI der Richtlinie 67/548/EWG erforderlich sind. Diese Eigenschaften werden anhand der in Teil C des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 440/2008 genannten Methoden bestimmt, es sei denn, dass für Pflanzenschutzmittel andere international anerkannte Methoden nach den Bestimmungen der Verordnungen (EU) Nr. 544/2011 und (EU) Nr. 545/2011 annehmbar sind. Unbeschadet der in der Verordnung EG Nr. 1107/2009 vorgesehenen oder nach der genannten Verordnung festgelegten Vorschriften für die Durchführung von Tests werden die Bedingungen für die Anwendung der Prüfmethoden in Anhang III Teil C der vorliegenden Richtlinie beschrieben.

(2)   Werden zur Bestimmung einer ökotoxischen Eigenschaft die Methoden gemäß Absatz 1 Buchstabe b zur Ermittlung neuer Daten eingesetzt, so sind die Prüfungen unter Einhaltung der Guten Laborpraxis gemäß der Richtlinie 2004/10/EG und gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 86/609/EWG durchzuführen.

Werden die umweltgefährlichen Eigenschaften nach beiden oben erwähnten Verfahren bestimmt, ist zur Einstufung der Zubereitung das Ergebnis der in Absatz 1 Buchstabe b genannten Methoden zu verwenden.

(3)   Bei Zubereitungen mit bekannter Zusammensetzung, mit Ausnahme der Zubereitungen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 die nach Absatz 1 Buchstabe b eingestuft wurden, ist eine Neubewertung der umweltgefährlichen Eigenschaften entweder nach der Methode von Absatz 1 Buchstabe a oder von Absatz 1 Buchstabe b vorzunehmen, wenn

der Hersteller die Zusammensetzung in der Weise ändert, dass von der ursprünglichen Konzentration (ausgedrückt als Gewichts- oder Volumenprozentsatz) eines oder mehrerer umweltgefährlicher Bestandteile entsprechend der nachstehenden Tabelle abgewichen wird:

Ursprünglicher Konzentrationsbereich des Bestandteils

Zulässige prozentuale Änderung der ursprünglichen Konzentration des Bestandteils

≤ 2,5  %

± 30 %

> 2,5  ≤ 10 %

± 20 %

> 10 ≤ 25 %

± 10 %

> 25 ≤ 100 %

± 5 %

die Zusammensetzung der Zubereitung durch Ersatz oder Hinzufügung eines oder mehrerer Bestandteile vom Hersteller geändert wird, und zwar unabhängig davon, ob sie im Sinne von Artikel 2 gefährlich sind oder nicht.

Diese Neubeurteilung ist vorzunehmen, es sei denn, es liegen gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse für die Einschätzung vor, dass die Neubestimmung der Eigenschaft keine Änderung der Einstufung zur Folge hat.

Artikel 8

Verpflichtungen und Aufgaben der Mitgliedstaaten

(1)   Die Mitgliedstaaten ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen, damit die unter diese Richtlinie fallenden Zubereitungen nur dann in den Verkehr gebracht werden können, wenn sie dieser Richtlinie entsprechen.

(2)   Um die Übereinstimmung mit dieser Richtlinie sicherzustellen, können die Behörden der Mitgliedstaaten bei den für das Inverkehrbringen der Zubereitung Verantwortlichen Informationen über die Zusammensetzung der Zubereitung sowie sämtliche sonstigen zweckdienlichen Informationen einholen.

(3)   Die Mitgliedstaaten ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die für das Inverkehrbringen einer Zubereitung Verantwortlichen für die Behörden der Mitgliedstaaten folgendes zur Verfügung halten:

a)

die für die Einstufung und Kennzeichnung der Zubereitung verwendeten Daten;

b)

alle zweckdienlichen Informationen im Zusammenhang mit den Verpackungsvorschriften nach Artikel 9 Buchstabe c einschließlich der Bescheinigung über die Prüfungen nach Anhang IX Teil A der Richtlinie 67/548/EWG;

c)

die Daten zur Ausarbeitung des Sicherheitsdatenblatts nach Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006.

(4)   Die Mitgliedstaaten und die Kommission tauschen untereinander Informationen über den Namen und die vollständige Anschrift der einzelstaatlichen Behörde bzw. der einzelstaatlichen Behörden aus, die für die Mitteilung und den Austausch der Informationen über die praktische Durchführung dieser Richtlinie zuständig sind.

Artikel 9

Verpackung

(1)   Die Mitgliedstaaten ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen, damit

a)

Zubereitungen nach Artikel 1 Absatz 2 und dem Anhang IV unterfallende Zubereitungen nach Artikel 1 Absatz 3 nur in den Verkehr gebracht werden können, wenn ihre Verpackung den nachstehenden Anforderungen entspricht:

i)

Die Verpackungen müssen so hergestellt und beschaffen sein, dass der Inhalt nicht entweichen kann; dies gilt nicht, wenn besondere Sicherheitsvorrichtungen vorgeschrieben sind.

ii)

Die Werkstoffe der Verpackungen und der Verschlüsse dürfen nicht so beschaffen sein, dass sie vom Inhalt angegriffen werden oder mit diesem zu gefährlichen Verbindungen reagieren können.

iii)

Die Verpackungen und die Verschlüsse müssen in allen Teilen so fest und stark sein, dass sie sich nicht lockern und allen bei der Handhabung auftretenden Belastungen und Verformungen zuverlässig standhalten.

iv)

Behälter mit Verschlüssen, die nach Öffnung erneut verwendbar sind, müssen so beschaffen sein, dass die Verpackung mehrfach neu verschlossen werden kann, ohne dass der Inhalt entweichen kann.

b)

Behälter, die Zubereitungen nach Artikel 1 Absatz 2 und dem Anhang IV unterfallende Zubereitungen nach Artikel 1 Absatz 3, die im Einzelhandel angeboten werden bzw. für jedermann erhältlich sind, enthalten,

i)

weder eine Form und/oder eine graphische Dekoration aufweisen, die die aktive Neugier von Kindern wecken oder fördern oder die Verbraucher irreführen kann;

ii)

noch eine Aufmachung und/oder eine Bezeichnung aufweisen, die für Lebensmittel, Futtermittel, Arzneimittel oder Kosmetika verwendet werden.

c)

Behälter, die bestimmte, dem Anhang IV unterfallende Zubereitungen, die im Einzelhandel angeboten werden bzw. für jedermann erhältlich sind, enthalten,

i)

mit kindergesicherten Verschlüssen versehen sind und/oder

ii)

ein ertastbares Warnzeichen tragen.

Die Vorrichtungen müssen den technischen Anforderungen von Anhang IX Teile A und B der Richtlinie 67/548/EWG entsprechen.

(2)   Die Verpackung von Zubereitungen gilt als den Erfordernissen nach Absatz 1 Buchstabe a, Ziffern i), ii) und iii) entsprechend, wenn sie den Anforderungen für die Beförderung gefährlicher Güter im Eisenbahn-, Straßen-, Binnenschiffs-, See- oder Luftverkehr genügt.

Artikel 10

Kennzeichnung

(1)   Die Mitgliedstaaten ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen, damit

a)

Zubereitungen nach Artikel 1 Absatz 2 nur in Verkehr gebracht werden können, wenn die Kennzeichnung auf der Verpackung allen Bedingungen dieses Artikels und allen Bestimmungen des Anhangs V Teile A und B entspricht;

b)

Zubereitungen nach Artikel 1 Absatz 3, definiert in Anhang V Teile B und C, nur in Verkehr gebracht werden können, wenn die Kennzeichnung auf der Verpackung den Bedingungen der Buchstaben a und b des Absatz 3 des vorliegenden Artikels und den besonderen Bestimmungen des Anhangs V Teile B und C entspricht.

(2)   In Bezug auf Pflanzenschutzmittel im Sinne der Richtlinie (EG) Nr. 1107/2009 werden die Kennzeichnungsvorschriften der vorliegenden Richtlinie um folgende Aufschrift ergänzt:

„Zur Vermeidung von Risiken für Mensch und Umwelt ist die Gebrauchsanleitung einzuhalten.“

Diese Kennzeichnung erfolgt unbeschadet der nach Artikel 65 der Richtlinie (EG) Nr. 1107/2009 und nach den Anhängen I und III der Verordnung (EU) Nr. 547/2011 der Kommission (27) erforderlichen Angaben.

(3)   Auf jeder Verpackung müssen folgende Angaben deutlich lesbar und unverwischbar angebracht sein:

a)

Handelsname oder Bezeichnung der Zubereitung;

b)

Name, vollständige Anschrift und Telefonnummer der in der Union niedergelassenen Person, die für das Inverkehrbringen der Zubereitung verantwortlich ist, d. h. Hersteller, Importeur oder Vertriebsunternehmer;

c)

chemische Bezeichnung des (der) in der Zubereitung enthaltenen Stoffes (Stoffe) nach folgenden Bestimmungen:

i)

Für die gemäß Artikel 6 als T+, T, Xn eingestuften Zubereitungen brauchen nur die Stoffe T+, T, Xn berücksichtigt zu werden, deren Konzentration dem für sie in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 oder, soweit nicht vorhanden, in Anhang II Teil B der vorliegenden Richtlinie festgelegten untersten Konzentrationsgrenzwert (Grenzwert Xn) entspricht oder darüber liegt.

ii)

Für die gemäß Artikel 6 als C eingestuften Zubereitungen brauchen nur die Stoffe C berücksichtigt zu werden, deren Konzentration dem für sie in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 oder, soweit nicht vorhanden, in Anhang II Teil B der vorliegenden Richtlinie festgelegten untersten Konzentrationsgrenzwert (Grenzwert Xi) entspricht oder darüber liegt.

iii)

Auf dem Kennzeichnungsschild muss die Bezeichnung der Stoffe, auf deren Grundlage die Zubereitung in eine oder mehrere der nachstehenden Gefahrenkategorien eingestuft wurde, angebracht sein:

krebserzeugend, Kategorie 1, 2 oder 3;

erbgutverändernd, Kategorie 1, 2 oder 3;

fortpflanzungsgefährdend, Kategorie 1, 2 oder 3;

sehr giftig, giftig oder gesundheitsschädlich aufgrund von nichtletalen Wirkungen nach einmaliger Exposition;

giftig oder gesundheitsschädlich aufgrund von schwerwiegenden Wirkungen nach wiederholter oder längerer Exposition;

sensibilisierend.

Der chemische Name muss entsprechend einer der in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 aufgeführten Bezeichnungen oder, wenn der Stoff in jenem Anhang noch nicht genannt ist, entsprechend einer international anerkannten chemischen Nomenklatur angegeben sein.

iv)

Der Name von Stoffen, die zur Einstufung der Zubereitung in die nachstehenden Kategorien geführt haben, braucht auf dem Kennzeichnungsschild nicht angegeben zu werden sofern der Stoff nicht bereits aufgrund der Ziffern i), ii) oder iii) zu nennen ist:

explosionsgefährlich;

brandfördernd;

hochentzündlich;

leicht entzündlich;

entzündlich;

reizend;

umweltgefährlich.

v)

In der Regel brauchen nicht mehr als vier chemische Namen angegeben zu werden, um die Stoffe zu bezeichnen, auf die die wichtigsten gefährlichen Eigenschaften im wesentlichen zurückzuführen sind, die für die Einstufung und die Wahl der entsprechenden Gefahrensätze ausschlaggebend waren. In bestimmten Fällen können jedoch mehr als vier chemische Namen erforderlich sein.

d)

Gefahrensymbole und Gefahrenbezeichnungen. Gefahrensymbole, soweit sie in der vorliegende Richtlinie vorgesehen sind, und Gefahrenbezeichnungen in bezug auf die Verwendung der betreffenden Zubereitung müssen den Anhängen II und VI der Richtlinie 67/548/EWG genügen und werden entsprechend den Ergebnissen der Beurteilung gefährlicher Eigenschaften nach den Anhängen I, II und III der vorliegenden Richtlinie verwendet.

Muss einer Zubereitung mehr als ein Gefahrensymbol zugeordnet werden, so ist,

i)

wenn mit dem Symbol T gekennzeichnet werden muss, die Anbringung der Symbole X und C nicht zwingend, es sei denn, dass Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 etwas anderes bestimmt;

ii)

wenn mit dem Symbol C gekennzeichnet werden muss, die Anbringung des Symbols X nicht zwingend;

iii)

wenn mit dem Symbol E gekennzeichnet werden muss, die Anbringung der Symbole F und O nicht zwingend;

iv)

wenn mit dem Symbol Xn gekennzeichnet werden muss, die Anbringung des Symbols Xi nicht zwingend.

Das bzw. die Symbole sind in schwarzem Aufdruck auf orange-gelbem Grund anzubringen.

e)

Bezeichnung der besonderen Gefahren (R-Sätze). Die Hinweise auf die besonderen Gefahren (R-Sätze) müssen mit den Angaben des Anhangs III und mit den Bestimmungen des Anhangs VI der Richtlinie 67/548/EWG übereinstimmen und werden entsprechend den Ergebnissen der Ermittlung der gefährlichen Eigenschaften nach Anhang I, II und III dieser Richtlinie zugeordnet.

In der Regel brauchen nicht mehr als sechs R-Sätze angegeben zu werden; dabei werden die in Anhang III der Richtlinie 67/548/EWG aufgeführten Kombinationen von Sätzen als einziger Satz angesehen. Ist die Zubereitung jedoch gleichzeitig mehreren Gefahrenkategorien zuzuordnen, so müssen sich diese Standardaufschriften auf sämtliche von der Zubereitung ausgehenden Hauptgefahren erstrecken. In bestimmten Fällen können jedoch mehr als sechs R-Sätze notwendig sein.

Die R-Sätze „hochentzündlich“ oder „leichtentzündlich“ müssen nicht angegeben werden, wenn sie eine Gefahrenbezeichnung gemäß Buchstabe d wiederholen.

f)

Sicherheitsratschläge (S-Sätze). Die Sicherheitsratschläge (S-Sätze) müssen mit den Angaben in Anhang IV und mit den Bestimmungen des Anhangs VI der Richtlinie 67/548/EWG übereinstimmen und werden entsprechend den Ergebnissen der Ermittlung der gefährlichen Eigenschaften nach den Anhängen I, II und III dieser Richtlinie zugeordnet.

In der Regel brauchen nicht mehr als sechs S-Sätze angegeben zu werden, um die geeignesten Sicherheitsratschläge zu formulieren; dabei werden die in Anhang IV der Richtlinie 67/548/EWG aufgeführten Kombinationen von Sätzen als einziger Satz angesehen. In bestimmten Fällen kann jedoch die Angabe von mehr als sechs S-Sätzen notwendig sein.

Ist es technisch unmöglich, diese Sätze auf dem Kennzeichnungsschild oder der Verpackung selbst anzugeben, so sind die Sicherheitsratschläge für die Verwendung der Zubereitung der Verpackung beizufügen;

g)

Nennmenge (Nennmasse oder Nennvolumen) des Inhalts bei Zubereitungen, die im Einzelhandel angeboten werden bzw. für jedermann erhältlich sind.

(4)   Hinsichtlich bestimmter nach Artikel 7 als gefährlich eingestufter Zubereitungen wird der Kommission in Abweichung von Absatz 3 Buchstaben d, e und f dieses Artikels die Befunigs übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 20 zum Zwecke der Bestimmung von Ausnahmen von bestimmten Vorschriften für die Kennzeichnung als umweltgefährlich oder spezielle Vorschriften in Bezug auf diese Kennzeichnung zu beschliessen, wenn nachgewiesen werden kann, dass die Auswirkungen auf die Umwelt vermindert würden. Diese Ausnahmen oder speziellen Vorschriften werden in Anhang V, Teil A oder Teil B, bestimmt und festgelegt.

(5)   Enthält eine Verpackung nicht mehr als 125 ml, so ist

a)

im Falle von als leicht entzündlich, brandfördernd und reizend eingestuften Zubereitungen mit Ausnahme der Zubereitungen, denen R41 zugeordnet ist, oder von umweltgefährlichen Zubereitungen, denen das Symbol N zugeordnet ist, die Angabe der R-Sätze oder der S-Sätze nicht erforderlich;

b)

im Falle von als entzündlich oder umweltgefährlich eingestuften Zubereitungen, denen das Symbol N nicht zugeordnet ist, die Angabe der R-Sätze, nicht jedoch die Angabe der S-Sätze erforderlich.

(6)   Unbeschadet der Bestimmungen des Anhangs I Nummer 3 der Verordnung (EU) Nr. 547/2011 dürfen Angaben wie „nicht giftig“, „nicht gesundheitsschädlich“, „nicht umweltbelastend“, „ökologisch“ sowie alle anderen Angaben, die die Gefahrlosigkeit einer Zubereitung zum Ausdruck bringen sollen oder dazu führen können, dass die gefährlichen Eigenschaften dieser Zubereitung unterschätzt werden, auf der Verpackung oder dem Kennzeichnungsschild der in den Geltungsbereich dieser Richtlinie fallenden Zubereitungen nicht angebracht werden.

Artikel 11

Anwendung der Kennzeichnungsvorschriften

(1)   Befinden sich die in Artikel 10 vorgeschriebenen Angaben auf einem Kennzeichnungsschild, so muss dieses auf einer oder mehreren Flächen der Verpackung fest angebracht werden, und zwar so, dass diese Angaben waagerecht gelesen werden können, wenn die Verpackung in üblicher Weise abgestellt wird. Die Abmessungen des Kennzeichnungsschilds sind in Anhang VI der Richtlinie 67/548/EWG festgelegt; das Kennzeichnungsschild ist ausschließlich für die in dieser Richtlinie vorgeschriebenen Angaben und erforderlichenfalls für ergänzende Gesundheits- oder Sicherheitsinformationen bestimmt.

(2)   Ein Kennzeichnungsschild ist nicht erforderlich, wenn die Angaben in der in Absatz 1 vorgeschriebenen Art und Weise auf der Verpackung selbst deutlich angebracht sind.

(3)   Farbe und Aufmachung des Kennzeichnungsschilds und — in dem in Absatz 2 geschilderten Fall — der Verpackung müssen so gestaltet sein, dass sich das Gefahrensymbol und sein Untergrund deutlich abheben.

(4)   Die Angaben, die nach Artikel 10 auf dem Kennzeichnungsschild zu machen sind, müssen sich vom Untergrund abheben, groß genug sein und einen ausreichenden Abstand voneinander aufweisen, damit sie leicht lesbar sind.

Die Einzelbestimmungen über die Anordnung und das Format dieser Angaben werden in Anhang VI der Richtlinie 67/548/EWG festgelegt.

(5)   Die Mitgliedstaaten können das Inverkehrbringen von Zubereitungen, die in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen, in ihrem Hoheitsgebiet davon abhängig machen, dass die Kennzeichnung in ihrer Amtssprache oder in ihren Amtssprachen abgefasst ist.

(6)   Die in dieser Richtlinie festgelegten Kennzeichnungsvorschriften gelten als erfüllt,

a)

wenn im Falle einer äußeren Verpackung, die eine oder mehrere innere Verpackungen umschließt, die äußere Verpackung gemäß den internationalen Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter und die innere(n) Verpackung(en) gemäß dieser Richtlinie gekennzeichnet sind;

b)

im Falle einer einzigen Verpackung:

i)

wenn diese gemäß den internationalen Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter sowie gemäß Artikel 10 Absatz 3 Buchstaben a, b, c, e und f gekennzeichnet ist; bei Zubereitungen, die gemäß Artikel 7 eingestuft worden sind, findet Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe d auch hinsichtlich der betreffenden Eigenschaft Anwendung, wenn sie als solche auf dem Etikett nicht angegeben worden ist; oder

ii)

wenn diese bei besonderen Verpackungsarten wie beweglichen Gasflaschen gegebenenfalls gemäß den spezifischen Vorschriften in Anhang VI der Richtlinie 67/548/EWG gekennzeichnet ist.

Für gefährliche Zubereitungen, die das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats nicht verlassen, kann anstelle einer Kennzeichnung gemäß den internationalen Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter eine Kennzeichnung gemäß den nationalen Vorschriften zugelassen werden.

Artikel 12

Ausnahmen von den Kennzeichnungs- und Verpackungsvorschriften

(1)   Die Artikel 9, 10 und 11 gelten nicht für Explosivstoffe, die wegen ihrer Sprengwirkung oder pyrotechnischen Wirkung in den Verkehr gebracht werden.

(2)   Die Artikel 9, 10 und 11 gelten nicht für bestimmte nach Artikel 5, 6 oder 7 gefährliche und in Anhang VII definierte Zubereitungen, die in der Form, in der sie in Verkehr gebracht werden, weder eine Gefährdung aufgrund ihrer physikalisch-chemischen Eigenschaften noch eine Gefährdung der Gesundheit oder der Umwelt darstellen.

(3)   Die Mitgliedstaaten können ferner zulassen, dass

a)

die in Artikel 10 vorgeschriebene Kennzeichnung auf Verpackungen, deren geringe Abmessungen oder sonstige ungünstige Beschaffenheit eine Kennzeichnung nach Artikel 11 Absätze 1 und 2 nicht ermöglichen, auf andere geeignete Weise angebracht wird;

b)

abweichend von den Artikeln 10 und 11 die Verpackungen gefährlicher Zubereitungen, die als gesundheitsschädlich, hochentzündlich, leicht entzündlich, entzündlich, reizend oder brandfördernd eingestuft sind, nicht oder in anderer Weise gekennzeichnet werden, wenn sie so geringe Mengen enthalten, dass eine Gefährdung der mit den Zubereitungen umgehenden Personen oder Dritter nicht zu befürchten ist;

c)

abweichend von den Artikeln 10 und 11 die Verpackungen der gemäß Artikel 7 eingestuften Zubereitungen nicht oder in anderer Weise gekennzeichnet werden, wenn sie so geringe Mengen enthalten, dass eine Gefährdung der Umwelt nicht zu befürchten ist;

d)

abweichend von den Artikeln 10 und 11 die Verpackungen von gefährlichen Zubereitungen, die nicht unter den Buchstaben b und c genannt sind, in geeigneter anderer Weise gekennzeichnet werden, wenn eine Kennzeichnung nach den Artikeln 10 und 11 wegen der geringen Abmessungen nicht möglich ist und eine Gefährdung der mit den Zubereitungen umgehenden Personen oder Dritter nicht zu befürchten ist.

Die Verwendung von anderen Gefahrensymbolen, Gefahrenbezeichnungen oder R- oder S-Sätzen als denjenigen, die in dieser Richtlinie festgelegt sind, ist bei Anwendung dieses Absatzes nicht zulässig.

(4)   Macht ein Mitgliedstaat von den Möglichkeiten in Absatz 3 Gebrauch, so setzt er die Kommission und die Mitgliedstaaten unverzüglich davon in Kenntnis. Der Kommission wird die Befugnis übertragen delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 20 zum Zwecke der Änderung von Anhang V aufgrund der zur Kenntnisname übermittelten Information zu erlassen.

Artikel 13

Fernverkauf

In jeder Werbung für eine in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallende Zubereitung, bei der die allgemeine Öffentlichkeit die Möglichkeit hat, ohne vorherige Ansicht des Kennzeichnungsschildes einen Kaufvertrag abzuschließen, soll/sollen die Art oder die Arten der auf dem Kennzeichnungsschild anzugebende(n) gefährliche(n) Eigenschaft(en) genannt werden. Diese Anforderung berührt nicht die Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (28).

Artikel 14

Vertraulichkeit der chemischen Namen

Kann der für das Inverkehrbringen der Zubereitung Verantwortliche nachweisen, dass die Offenlegung — auf dem Kennzeichnungsschild oder dem Sicherheitsdatenblatt — der chemischen Identität eines Stoffes, der ausschließlich eingestuft ist

als reizend — mit Ausnahme der Stoffe, denen R41 zugeordnet ist — oder als in Verbindung mit einer oder mehreren der übrigen in Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe c Ziffer iv) aufgeführten Eigenschaften reizend oder

als gesundheitsschädlich oder als in Verbindung mit einer oder mehreren der in Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe c Ziffer iv) aufgeführten Eigenschaften mit allein akut letalen Wirkungen gesundheitsschädlich,

Vertraulichkeitsprobleme in bezug auf sein geistiges Eigentum aufwirft, so kann er diesen Stoff nach Maßgabe des Anhangs VI entweder mit einem Namen, der die wichtigsten funktionellen chemischen Gruppen nennt, oder mit einem Ersatznamen bezeichnen. Dieses Verfahren kann nicht angewandt werden, wenn die Union für den betreffenden Stoff einen Expositionsgrenzwert festgelegt hat.

Wünscht der für das Inverkehrbringen der Zubereitung Verantwortliche die Bestimmungen über die Vertraulichkeit in Anspruch zu nehmen, so stellt er einen entsprechenden Antrag bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Zubereitung zuerst in Verkehr gebracht werden soll.

Dieser Antrag wird nach Maßgabe des Anhangs VI gestellt und enthält die in dem Formular des Anhangs VI Teil A geforderten Informationen. Diese Bestimmung hindert die zuständige Behörde nicht daran, von dem für das Inverkehrbringen der Zubereitung Verantwortlichen weitere Informationen zu verlangen, wenn dies zur Beurteilung der Berechtigung des Antrags als erforderlich erscheint.

Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, an die ein Antrag auf vertrauliche Behandlung gerichtet wird, teilt dem Antragsteller ihre Entscheidung mit. Der für das Inverkehrbringen der Zubereitung Verantwortliche übermittelt jedem Mitgliedstaat, in dem er das Produkt in Verkehr zu bringen wünscht, eine Abschrift dieser Entscheidung.

Die den Behörden eines Mitgliedstaats oder der Kommission erteilten vertraulichen Auskünfte bleiben geheim.

In allen Fällen gilt für diese Angaben Folgendes:

Sie dürfen nur der Behörde oder den Behörden zur Kenntnis gebracht werden, deren Auftrag es ist, die vorgesehenen Angaben entgegenzunehmen, die zur Beurteilung der vorhersehbaren Gefahren, die der Stoff für Mensch und Umwelt darstellen kann, notwendig sind und ihre Übereinstimmung mit den Vorschriften der vorliegenden Richtlinie zu überprüfen.

Sie können jedoch anläßlich von Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren, die eine Strafmaßnahme zur Folge haben können und eingeleitet wurden, um die auf den Markt gebrachten Stoffe zu kontrollieren, an Personen weitergegeben werden, die an solchen Verfahren unmittelbar beteiligt sind, sowie an Personen, die in einem Rechtsetzungsverfahren anzuhören oder zu beteiligen sind.

Artikel 15

Rechte der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Sicherheit der Arbeitnehmer

Diese Richtlinie berührt nicht die Möglichkeit der Mitgliedstaaten, unter Einhaltung des Vertrags Vorschriften zu erlassen, die sie zur Sicherung des Schutzes der Arbeitnehmer bei der Verwendung von gefährlichen Zubereitungen für notwendig halten, sofern dies nicht zur Folge hat, dass die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen in einer in dieser Richtlinie nicht vorgesehenen Weise geändert werden.

Artikel 16

Mit der Entgegennahme der Informationen über die Gesundheitsaspekte beauftragte Stellen

Die Mitgliedstaaten bezeichnen die Stelle(n), die für die Entgegennahme der Angaben über die in den Verkehr gebrachten und aufgrund ihrer gesundheitsgefährdenden oder physikalisch-chemischen Eigenschaften als gefährlich eingestuften Zubereitungen, einschließlich ihrer chemischen Zusammensetzung, zuständig sind.

Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, damit die bezeichneten Stellen jede Gewähr dafür bieten, dass die erhaltenen Angaben vertraulich behandelt werden. Diese Angaben dürfen nur verwendet werden, um Anfragen medizinischen Inhalts mit der Angabe von vorbeugenden und heilenden Maßnahmen, insbesondere in Notfällen, zu beantworten.

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass diese Informationen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die bezeichneten Stellen über alle Informationen der Hersteller oder der für das Inverkehrbringen Verantwortlichen verfügen, die sie zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben benötigen.

Artikel 17

Freier Verkehr

Unbeschadet der Bestimmungen in anderen Unionsvorschriften dürfen die Mitgliedstaaten das Inverkehrbringen von Zubereitungen wegen ihrer Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung weder verbieten noch beschränken oder behindern, wenn sie den Bestimmungen dieser Richtlinie entsprechen.

Artikel 18

Schutzklausel

(1)   Gelangt ein Mitgliedstaat aufgrund ausführlicher Informationen zu der begründeten Annahme, dass eine Zubereitung aus Gründen im Zusammenhang mit den Bestimmungen dieser Richtlinie eine Gefahr für Mensch oder Umwelt darstellt, obwohl sie den Vorschriften dieser Richtlinie entspricht, so kann er ihr Inverkehrbringen in seinem Hoheitsgebiet vorläufig verbieten oder besonderen Bedingungen unterwerfen. Er unterrichtet hierüber unverzüglich die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten unter Angabe der Gründe für diese Entscheidung.

(2)   In dem in Absatz 1 genannten Fall konsultiert die Kommission so bald wie möglich die übrigen Mitgliedstaaten.

(3)   Die Kommission beschließt mittels Durchführungsrechtsakten. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 21 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 19

Anpassung an den technischen Fortschritt

Die Kommission beschließt delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 20 zum Zwecke der Anpassung der Anhänge I bis VII an den technischen Fortschritt .

Artikel 20

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)   Die der Kommission übertragene Befugnis zum Erlaß delegierter Rechtakte unterliegt den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen.

(2)   Die Übertragung der Befugnis gemäß Artikel 10 Absatz 4, Artikel 12 Absatz 4 und Artikel 19 wird auf unbestimmte Zeit ab dem … (*) auf die Kommission übertragen.

(3)   Die in Artikel 10 Absatz 4, Artikel 12 Absatz 4 und Artikel 19 genannte Befugnisübertragung kann jederzeit vom Europäischen Parlament oder vom Rat widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem darin angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4)   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(5)   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 10 Absatz 4, Artikel 12 Absatz 4 und Artikel 19 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um einen Monat zwei Monate verlängert. [Abänd. 1]

Artikel 21

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird von dem durch Artikel 29 Absatz 1 der Richtlinie 67/548/EWG eingesetzten Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Artikel 22

Aufhebung

Die Richtlinie 1999/45/EG in der Fassung der in Anhang VIII Teil A aufgeführten Richtlinien wird unbeschadet der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang VIII Teil B der aufgehobenen Richtlinie und Anhang VIII Teil B der vorliegenden Richtlinie genannten Fristen für die Umsetzung der dort genannten Richtlinien in innerstaatliches Recht aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang IX zu lesen.

Artikel 23

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 24

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu … am

In Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

Im Namen des Rates

Der Präsident


(1)  ABl. C 181 vom 21.6.2012, S. 203.

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 16. Januar 2013.

(3)  ABl. L 200 vom 30.7.1999, S. 1.

(4)  Siehe Anhang VIII zu Teil A.

(5)  ABl. L 276 vom 20.10.2010, S. 33.

(6)  ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1.

(7)  ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1.

(8)  ABl. L 123 vom 24.4.1998, S. 1.

(9)  ABl. 196 vom 16.8.1967, S. 1.

(10)  ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 850.

(11)  ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1.

(12)  ABl. L 225 vom 21.8.2001, S. 1.

(13)  ABl. L 355 vom 30.12.1998, S. 1.

(14)  ABl. L 154 vom 5.6.1992, S. 1.

(15)  ABl. L 110 vom 4.5.1993, S. 20.

(16)  ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.

(17)  ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 1.

(18)  ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 67.

(19)  ABl. L 262 vom 27.9.1976, S. 169.

(20)  ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3.

(21)  ABl. L 159 vom 29.6.1996, S. 1.

(22)  ABl. L 142 vom 31.5.2008, S. 1.

(23)  ABl. L 147 vom 9.6.1975, S. 40.

(24)  ABl. L 155 vom 11.6.2011, S. 1.

(25)  ABl. L 155 vom 11.6.2011, S. 67.

(26)  ABl. L 50 vom 20.2.2004, S. 44.

(27)  ABl. L 155 vom 11.6.2011, S. 176.

(28)  ABl. L 144 vom 4.6.1997, S. 19.

(*)  Datum des Inkrafttretens dieser Richtlinie.

ANHANG I

METHODEN ZUR BEURTEILUNG DER PHYSIKALISCH-CHEMISCHEN EIGENSCHAFTEN DER ZUBEREITUNGEN NACH ARTIKEL 5

TEIL A

Ausnahmen von den Prüfmethoden nach Teil A des Anhangs der Richtlinie (EG) Nr. 440/2008

Siehe Anhang VI Nummer 2.2.5 der Richtlinie 67/548/EWG.

TEIL B

Abweichende Berechnungsmethoden

B.1   Andere als gasförmige Zubereitungen

1.

Methoden zur Bestimmung der brandfördernden Eigenschaften von Zubereitungen, die organische Peroxide enthalten

Siehe Anhang VI Nummer 2.2.2.1 der Richtlinie 67/548/EWG.

B.2   Gasförmige Zubereitungen

1.

Methode zum Nachweis brandfördernder Eigenschaften

Siehe Anhang VI Nummer 9.1.1.2 der Richtlinie 67/548/EWG.

2.

Methode zum Nachweis entzündlicher Eigenschaften

Siehe Anhang VI Nummer 9.1.1.1 der Richtlinie 67/548/EWG.

ANHANG II

METHODEN ZUR BEURTEILUNG GESUNDHEITSGEFÄHRDENDER EIGENSCHAFTEN VON ZUBEREITUNGEN NACH ARTIKEL 6

Einleitung

Es ist eine Beurteilung aller Auswirkungen auf die Gesundheit vorzunehmen, die den Auswirkungen der in einer Zubereitung enthaltenen Stoffe auf die Gesundheit entsprechen. Diese in den Teilen A und B dieses Anhangs beschriebene konventionelle Methode gilt für alle Zubereitungen und berücksichtigt alle gesundheitsgefährdenden Eigenschaften der in der Zubereitung enthaltenen Stoffe. Zu diesem Zweck werden die gesundheitsgefährdenden Eigenschaften wie folgt unterteilt:

1.

akut letale Wirkungen,

2.

irreversible nicht letale Wirkungen nach einmaliger Exposition,

3.

schwerwiegende Wirkungen nach wiederholter oder längerer Exposition,

4.

ätzende oder reizende Wirkungen,

5.

sensibilisierende Wirkungen,

6.

krebserzeugende, erbgutverändernde oder fortpflanzungsgefährdende (reproduktionstoxische) Wirkungen.

Die Auswirkungen einer Zubereitung auf die Gesundheit werden gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a mit Hilfe der in den Teilen A und B dieses Anhangs beschriebenen konventionellen Methode unter Verwendung der Konzentrationsgrenzwerte jedes einzelnen Stoffes beurteilt:

a)

Werden den in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 genannten gefährlichen Stoffen Konzentrationsgrenzwerte zugeordnet, die für die Anwendung der in Teil A dieses Anhangs beschriebenen Beurteilungsmethode erforderlich sind, so müssen diese Konzentrationsgrenzwerte verwendet werden.

b)

Sind die gefährlichen Stoffe nicht in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 aufgeführt oder sind sie dort ohne Angabe der für die Anwendung der Beurteilungsmethode nach Teil A dieses Anhangs erforderlichen Konzentrationsgrenzwerte aufgeführt, so werden ihnen Konzentrationsgrenzwerte gemäß den Bestimmungen in Teil B dieses Anhangs zugeordnet.

Das Einstufungsverfahren ist in Teil A dieses Anhangs festgelegt.

Die Einstufung des Stoffes bzw. der Stoffe und die daraus resultierende Einstufung der Zubereitung werden

entweder mit Hilfe eines Gefahrensymbols und eines oder mehrerer Risikosätze angegeben oder

mit Hilfe von Kategorien (Kategorie 1, Kategorie 2 oder Kategorie 3), denen im Falle von Stoffen und Zubereitungen mit krebserzeugender, erbgutverändernder oder fortpflanzungsgefährdender Wirkung ebenfalls Risikosätze zugeordnet werden. Daher ist es erforderlich, zusätzlich zum Gefahrensymbol auch alle den einzelnen Stoffen zugeordneten Risikosätze zu berücksichtigen.

Die systematische Beurteilung aller gesundheitsgefährdenden Eigenschaften erfolgt mit Hilfe von Konzentrationsgrenzwerten in Gewichtsprozentsätzen; hiervon ausgenommen sind gasförmige Zubereitungen, für die sie in Abhängigkeit von der Einstufung des Stoffes in Volumenprozentsätzen angegeben sind.

Sind in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 keine Konzentrationsgrenzwerte angegeben, so sind die in Teil B dieses Anhangs für diese konventionelle Methode angegebenen Werte anzuwenden.

TEIL A

Verfahren zur Beurteilung gesundheitsgefährdender Eigenschaften

Bei der Beurteilung ist schrittweise wie folgt vorzugehen:

1.   Die folgenden Zubereitungen werden als sehr giftig eingestuft

1.1

aufgrund ihrer akut letalen Wirkungen mit Zuordnung des Symbols T+, der Gefahrenbezeichnung „sehr giftig“ und dem R-Satz R26, R27 oder R28:

1.1.1

Zubereitungen, die mindestens einen oder mehrere als sehr giftig eingestufte Stoffe mit solchen Eigenschaften in Einzelkonzentrationen enthalten, die mindestens ebenso hoch sind wie

a)

der in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 für den (die) betreffenden Stoff(e) festgelegte Wert oder

b)

der in Teil B Nummer 1 dieses Anhangs (Tabellen 1 und 1a) festgelegte Wert, wenn der (die) betreffende(n) Stoff(e) in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 nicht oder ohne Konzentrationsgrenzwerte angegeben ist (sind);

1.1.2

Zubereitungen, die mehrere als sehr giftig eingestufte Stoffe in einer Einzelkonzentration enthalten, die die unter Nummer 1.1.1 Buchstaben a oder b genannten Konzentrationsgrenzwerte nicht erreicht, wenn

Image

wobei:

PT+

=

Gewichts- oder Volumenprozentsatz jedes sehr giftigen Stoffes in der Zubereitung,

LT+

=

für jeden als sehr giftig eingestuften Stoff festgelegter Konzentrationsgrenzwert für die Einstufung als sehr giftig in Gewichts- oder Volumenprozent

1.2

aufgrund ihrer irreversiblen nicht letalen Wirkungen nach einmaliger Exposition mit Zuordnung des Symbols T+, der Gefahrenbezeichnung „sehr giftig“ und des R-Satzes R39/Expositionsweg:

Zubereitungen, die mindestens einen gefährlichen Stoff mit solchen Eigenschaften in Einzelkonzentrationen enthalten,

a)

die mindestens ebenso hoch sind wie der in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 für den (die) betreffenden Stoff(e) festgelegte Wert oder

b)

der in Teil B Nummer 2 dieses Anhangs (Tabellen 2 und 2a) festgelegte Wert, wenn der (die) betreffende(n) Stoff(e) in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 nicht oder ohne Konzentrationsgrenzwerte aufgeführt ist (sind).

2   Die folgenden Zubereitungen werden als giftig eingestuft

2.1

aufgrund ihrer akut letalen Wirkungen mit Zuordnung des Symbols T, der Gefahrenbezeichnung „giftig“ und dem R-Satz R23, R24 oder R25:

2.1.1

Zubereitungen, die einen oder mehrere als sehr giftig oder giftig eingestufte Stoffe mit solchen Eigenschaften in Einzelkonzentrationen enthalten, die mindestens ebenso hoch sind wie

a)

der in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 für den betreffenden Stoff (die betreffenden Stoffe) festgelegte Wert oder

b)

der in Teil B Nummer 1 dieses Anhangs (Tabellen 1 und 1 a) festgelegte Wert, wenn der (die) betreffende(n) Stoff(e) in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 nicht oder ohne Konzentrationsgrenzwerte aufgeführt ist (sind);

2.1.2

Zubereitungen, die mehrere als sehr giftig oder giftig eingestufte Stoffe in einer Einzelkonzentration enthalten, die die unter Nummer 2.1.1 Buchstaben a oder b genannten Konzentrationsgrenzwerte nicht erreicht, wenn

Image

wobei:

PT+

=

der Gewichts- oder Volumenprozentsatz jedes sehr giftigen Stoffes in der Zubereitung,

PT

=

der Gewichts- oder Volumenprozentsatz jedes giftigen Stoffes in der Zubereitung,

LT

=

für jeden als sehr giftig oder giftig eingestuften Stoff festgelegter Konzentrationsgrenzwert für die Einstufung als giftig in Gewichts- oder Volumenprozent;

2.2.

aufgrund ihrer irreversiblen nichtletalen Wirkungen nach einmaliger Exposition mit Zuordnung des Symbols T, der Gefahrenbezeichnung „giftig“ und des R-Satzes R39/Expositionsweg:

Zubereitungen, die mindestens einen als sehr giftig oder giftig eingestuften gefährlichen Stoff mit solchen Eigenschaften in Einzelkonzentrationen enthalten, die mindestens ebenso hoch sind wie

a)

der in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 für den (die) betreffenden Stoff(e) festgelegte Wert oder

b)

der in Teil B Nummer 2 dieses Anhangs (Tabellen 2 und 2a) festgelegte Wert, wenn der (die) betreffende(n) Stoff(e) in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 nicht oder ohne Konzentrationsgrenzwerte aufgeführt ist (sind);

2.3

aufgrund ihrer langfristigen Wirkungen mit Zuordnung des Symbols T, der Gefahrenbezeichnung „giftig“ und des R-Satzes R48/Expositionsweg:

Zubereitungen, die mindestens einen gefährlichen Stoff mit solchen Eigenschaften in Einzelkonzentrationen enthalten, die mindestens ebenso hoch sind wie

a)

der in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 für den (die) betreffenden Stoff(e) festgelegte Wert oder

b)

der in Teil B Nummer 3 dieses Anhangs (Tabellen 3 und 3a) festgelegte Wert, wenn der (die) betreffende(n) Stoff(e) in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 nicht oder ohne Konzentrationsgrenzwerte aufgeführt ist (sind).

3.   Die folgenden Zubereitungen werden als gesundheitsschädlich eingestuft

3.1

aufgrund ihrer akut letalen Wirkungen mit Zuordnung des Symbols „Xn“ der Gefahrenbezeichnung „gesundheitsschädlich“ und dem R-Satz R20, R21 oder R22:

3.1.1

Zubereitungen, die einen oder mehrere als sehr giftig, giftig oder gesundheitsschädlich eingestufte Stoffe mit solchen Eigenschaften in Einzelkonzentrationen enthalten, die mindestens ebenso hoch sind wie

a)

der in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 für den (die) betreffenden Stoff(e) festgelegte Wert oder

b)

der in Teil B Nummer 1 dieses Anhangs (Tabellen 1 und 1a) festgelegte Wert, wenn der (die) Stoff(e) in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 nicht oder ohne Konzentrationsgrenzwerte angegeben ist (sind);

3.1.2

Zubereitungen, die mehrere als sehr giftig, giftig oder gesundheitsschädlich eingestufte Stoffe in einer Einzelkonzentration enthalten, die die unter Nummer 3.1.1 Buchstaben a) oder b) genannten Konzentrationsgrenzwerte nicht erreicht, wenn

Image

wobei:

PT+

=

Gewichts- oder Volumenprozentsatz jedes sehr giftigen Stoffes in der Zubereitung,

PT

=

Gewichts- oder Volumenprozentsatz jedes giftigen Stoffes in der Zubereitung,

PXn

=

Gewichts- oder Volumenprozentsatz jedes gesundheitsschädlichen Stoffes in der Zubereitung,

LXn

=

für jeden als sehr giftig, giftig oder gesundheitsschädlich eingestuften Stoff festgelegten Konzentrationsgrenzwert für die Einstufung als gesundheitsschädlich in Gewichts- oder Volumenprozent;

3.2

aufgrund ihrer bei Verschlucken akuten Wirkung auf die Lunge mit Zuordnung des Gefahrensymbols „Xn“ der Gefahrenbezeichnung „gesundheitsschädlich“ und des R-Satzes R65:

Zubereitungen, die nach den Kriterien in Anhang VI Nummer 3.2.3 der Richtlinie 67/548/EWG als gesundheitsschädlich eingestuft sind. Bei Anwendung der konventionellen Methode nach Nummer 3.1 dieses Teils wird die Einstufung eines Stoffes nach dem R-Satz R65 nicht berücksichtigt;

3.3

aufgrund ihrer irreversiblen nichtletalen Wirkungen nach einmaliger Exposition mit Zuordnung des Symbols „Xn“ der Gefahrenbezeichnung „gesundheitsschädlich“ und des R-Satzes 1 R68/Expositionsweg:

Zubereitungen, die mindestens einen gefährlichen, als sehr giftig, giftig oder gesundheitsschädlich eingestuften Stoff mit solchen Eigenschaften in Einzelkonzentrationen enthalten, die mindestens ebenso hoch sind wie:

a)

der in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 für den betreffenden Stoff (die betreffenden Stoffe) festgelegte Wert oder

b)

der in Teil B Nummer 2 dieses Anhangs (Tabellen 2 und 2a) festgelegte Wert, wenn der (die) betreffende(n) Stoff(e) in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 nicht oder ohne Konzentrationsgrenzwerte aufgeführt ist (sind);

3.4

aufgrund ihrer langfristigen Wirkungen mit Zuordnung des Symbols „Xn“ der Gefahrenbezeichnung „gesundheitsschädlich“ und des R-Satzes R48/Expositionsweg:

Zubereitungen, die mindestens einen gefährlichen, als giftig oder gesundheitsschädlich eingestuften Stoff mit solchen Eigenschaften in Einzelkonzentrationen enthalten, die mindestens ebenso hoch sind wie

a)

der in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 für den betreffenden Stoff (die betreffenden Stoffe) festgelegte Wert oder

b)

der in Teil B Nummer 3 dieses Anhangs (Tabellen 3 und 3a) festgelegte Wert, wenn der (die) betreffende(n) Stoff(e) in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 nicht oder ohne Konzentrationsgrenzwerte aufgeführt ist (sind).

4.   Die folgenden Zubereitungen werden als ätzend eingestuft

4.1

mit Zuordnung des Symbols C, der Gefahrenbezeichnung „ätzend“ und dem R-Satz R35:

4.1.1

Zubereitungen, die einen oder mehrere als ätzend eingestufte Stoffe mit dem R-Satz R35 in Einzelkonzentrationen enthalten, die mindestens ebenso hoch sind wie

a)

der in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 für den betreffenden Stoff (die betreffenden Stoffe) festgelegte Wert oder

b)

der in Teil B Nummer 4 dieses Anhangs (Tabellen 4 und 4a) festgelegte Wert, wenn der (die) betreffende(n) Stoff(e) in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 nicht oder ohne Konzentrationsgrenzwerte aufgeführt ist (sind);

4.1.2

Zubereitungen, die mehrere als ätzend eingestufte Stoffe, denen der R-Satz R35 zugeordnet wurde, in einer Einzelkonzentration enthalten, die die unter Nummer 4.1.1 Buchstaben a oder b genannten Konzentrationsgrenzwerte nicht erreichen, wenn

Image

wobei:

PC, R35

=

Gewichts- oder Volumenprozentsatz jedes ätzenden Stoffes in der Zubereitung, dem der R-Satz R35 zugeordnet wurde,

LC, R35

=

für jeden ätzenden Stoff mit R35 festgelegter Konzentrationsgrenzwert für die Einstufung als ätzend in Gewichts- oder Volumenprozent;

4.2

mit Zuordnung des Symbols „C“, der Gefahrenbezeichnung „ätzend“ und dem R-Satz R34 eingestuft werden:

4.2.1

Zubereitungen, die einen oder mehrere als ätzend eingestufte Stoffe mit dem R-Satz R35 oder R34 in Einzelkonzentrationen enthalten, die mindestens ebenso hoch sind wie

a)

der in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 für den (die) betreffenden Stoff(e) festgelegte Wert oder

b)

der in Teil B Nummer 4 dieses Anhangs (Tabellen 4 und 4a) festgelegte Wert, wenn der Stoff (die Stoffe) in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 nicht oder ohne Konzentrationsgrenzwerte angegeben ist (sind);

4.2.2

Zubereitungen, die mehrere als ätzend eingestufte Stoffe mit dem R-Satz R35 oder R34 in einer Einzelkonzentration enthalten, die die unter Nummer 4.2.1 Buchstabe a oder b genannten Konzentrationsgrenzwerte nicht erreicht, wenn

Image

wobei:

PC, R35

=

Gewichts- oder Volumenprozentsatz jedes in der Zubereitung enthaltenen ätzenden Stoffes mit dem R-Satz R35,

PC, R34

=

Gewichts- oder Volumenprozentsatz jedes in der Zubereitung enthaltenen ätzenden Stoffes mit dem R-Satz R34,

LC, R34

=

für jeden als ätzend eingestuften Stoff mit R35 oder R34 festgelegten Konzentrationsgrenzwert für die Einstufung als ätzend mit R34 in Gewichts- oder Volumenprozent.

5.   Die folgenden Zubereitungen werden als reizend eingestuft

5.1

mit der Gefahr, schwere Augenschäden verursachen zu können, mit Zuordnung des Symbols „Xi“der Gefahrenbezeichnung „reizend“ und des R-Satzes R41:

5.1.1

Zubereitungen, die einen oder mehrere als reizend eingestufte Stoffe mit dem R-Satz R41 in Einzelkonzentrationen enthalten, die mindestens ebenso hoch sind wie

a)

der in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 für den (die) betreffenden Stoff(e) festgelegte Wert oder

b)

der in Teil B Nummer 4 dieses Anhangs (Tabellen 4 und 4a) festgelegte Wert, wenn der Stoff (die Stoffe) in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 nicht oder ohne Konzentrationsgrenzwerte angegeben ist (sind);

5.1.2

Zubereitungen, die mehrere als reizend mit dem R-Satz R41 bzw. als ätzend mit dem R-Satz R35 oder R34 eingestufte Stoffe in einer Einzelkonzentration enthalten, die die unter Nummer 5.1.1 Buchstabe a oder b genannten Konzentrationsgrenzwerte nicht erreicht, wenn

Image

wobei:

PC, R35

=

Gewichts- oder Volumenprozentsatz jedes in der Zubereitung enthaltenen ätzenden Stoffes mit dem R-Satz R35,

PC, R34

=

Gewichts- oder Volumenprozentsatz jedes in der Zubereitung enthaltenen ätzenden Stoffes mit dem R-Satz R34,

PXi, R41

=

Gewichts- oder Volumenprozentsatz jedes in der Zubereitung enthaltenen ätzenden Stoffes mit dem R-Satz R41,

LXi, R41

=

für jeden als ätzend eingestuften Stoff mit R35 oder R34 oder als reizend eingestuften Stoff mit R41 festgelegten Konzentrations-grenzwert für die Einstufung als reizend mit R41 in Gewichts- oder Volumenprozent.

5.2

Als reizend für die Augen mit Zuordnung des Symbols „Xi“ der Gefahrenbezeichnung „reizend“ und des R-Satzes R36 eingestuft werden:

5.2.1

Zubereitungen, die einen oder mehrere als ätzend mit dem R-Satz R35 oder R34 bzw. als reizend mit dem R-Satz R41 oder R36 eingestufte Stoffe in Einzelkonzentrationen enthalten, die mindestens ebenso hoch sind wie

a)

der für den betreffenden Stoff (die betreffenden Stoffe) in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 festgelegte Wert oder

b)

der in Teil B Nummer 4 dieses Anhangs (Tabellen 4 und 4a) festgelegte Wert, wenn der Stoff (die Stoffe) in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 nicht oder ohne Konzentrationsgrenzwerte angegeben ist (sind);

5.2.2

Zubereitungen, die mehrere als reizend mit dem R-Satz R41 oder R36 bzw. als ätzend mit dem R-Satz R35 oder R34 eingestufte Stoffe in einer Einzelkonzentration enthalten, die die unter Nummer 5.2.1 Buchstabe a oder b genannten Konzentrationsgrenzwerte nicht erreicht, wenn

Image

wobei:

PC, R35

=

Gewichts- oder Volumenprozentsatz jedes ätzenden Stoffes in der Zubereitung mit dem R-Satz R35,

PC, R34

=

Gewichts- oder Volumenprozentsatz jedes ätzenden Stoffes in der Zubereitung mit dem R-Satz R34,

PXi, R41

=

Gewichts- oder Volumenprozentsatz jedes reizenden Stoffes in der Zubereitung mit dem R-Satz R41,

PXi, R36

=

Gewichts- oder Volumenprozentsatz jedes reizenden Stoffes in der Zubereitung mit dem R-Satz R36,

LXi, R36

=

für jeden ätzenden Stoff mit dem R-Satz R35 oder R34 oder jeden reizenden Stoff mit dem R-Satz R41 oder R36 festgelegter Konzentrationsgrenzwert für die Einstufung als reizend mit R36 in Gewichts- oder Volumenprozent.

5.3

Als reizend für die Haut mit Zuordnung des Symbols „Xi“der Gefahrenbezeichnung „reizend“ und des R-Satzes R38 eingestuft werden:

5.3.1

Zubereitungen, die einen oder mehrere als ätzend mit dem R-Satz R35 oder R34 oder als reizend mit dem R-Satz R38 eingestufte Stoffe in Einzelkonzentrationen enthalten, die mindestens ebenso hoch sind wie

a)

der in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 für den betreffenden Stoff (die betreffenden Stoffe) festgelegte Wert oder

b)

der in Teil B Nummer 4 dieses Anhangs (Tabellen 4 und 4a) festgelegte Wert, wenn der Stoff (die Stoffe) in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 nicht oder ohne Konzentrationsgrenzwerte angegeben ist (sind);

5.3.2

Zubereitungen, die mehrere als reizend mit dem R-Satz R38 bzw. als ätzend mit dem R-Satz R35 oder R34 eingestufte Stoffe in einer Einzelkonzentration enthalten, die die unter Nummer 5.3.1 Buchstabe a oder b genannten Konzentrationsgrenzwerte nicht erreicht, wenn

Image

wobei:

PC, R35

=

Gewichts- oder Volumenprozentsatz jedes ätzenden Stoffes in der Zubereitung mit dem R-Satz R35,

PC, R34

=

Gewichts- oder Volumenprozentsatz jedes ätzenden Stoffes in der Zubereitung mit dem R-Satz R34,

PXi, R38

=

Gewichts- oder Volumenprozentsatz jedes reizenden Stoffes in der Zubereitung mit dem R-Satz R38,

LXi, R38

=

für jeden ätzenden Stoff mit dem R-Satz R35 oder R34 oder für jeden reizenden Stoff mit dem R-Satz R38 festgelegter Konzentrationsgrenzwert für die Einstufung als reizend mit R38 in Gewichts- oder Volumenprozent.

5.4

Als reizend für die Atemwege mit Zuordnung des Symbols „Xi“ der Gefahrenbezeichnung „reizend“ und des R-Satzes R37 eingestuft werden:

5.4.1

Zubereitungen, die einen oder mehrere als reizend mit dem R-Satz R37 eingestufte Stoffe in Einzelkonzentrationen enthalten, die mindestens ebenso hoch sind wie

a)

der in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 für den betreffenden Stoff (die betreffenden Stoffe) festgelegte Wert oder

b)

der in Teil B Nummer 4 dieses Anhangs (Tabellen 4 und 4a) festgelegte Wert, wenn der Stoff (die Stoffe) in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 nicht oder ohne Konzentrationsgrenzwerte angegeben ist (sind);

5.4.2

Zubereitungen, die mehrere als reizend eingestufte Stoffe, denen der R-Satz R37 zugeordnet wurde, in einer Einzelkonzentration enthalten, die die unter Nummer 5.4.1 Buchstabe a oder b genannten Konzentrationsgrenzwerte nicht erreicht, wenn

Image

wobei:

PXi, R37

=

Gewichts- oder Volumenprozentsatz jedes in der Zubereitung enthaltenen reizenden Stoffes mit dem R-Satz R37,

LXi, R37

=

für jeden reizenden Stoff mit dem R-Satz R37 festgelegten Konzentrationsgrenzwert für die Einstufung als reizend mit R37 in Gewichts- oder Volumenprozent;

5.4.3

gasförmige Zubereitungen, die mehrere als reizend mit dem R-Satz R37 bzw. als ätzend mit dem R-Satz R35 oder R34 eingestufte Stoffe in einer Einzelkonzentration enthalten, die die unter Nummer 5.4.1 Buchstabe a oder b genannten Konzentrationsgrenzwerte nicht erreicht, wenn

Image

wobei:

PC, R35

=

Volumenprozentsatz jedes ätzenden Stoffes in der Zubereitung mit dem R-Satz R35,

PC, R34

=

Volumenprozentsatz jedes ätzenden Stoffes in der Zubereitung mit dem R-Satz R34,

PXi, R37

=

Volumenprozentsatz jedes reizenden Stoffes in der Zubereitung mit dem R-Satz R37,

LXi, R37

=

für jeden gasförmigen ätzenden Stoff mit dem R-Satz R35 oder R34 oder für jeden gasförmigen reizenden Stoff mit dem R-Satz R37 festgelegter Konzentrationsgrenzwert für die Einstufung als reizend mit dem R-Satz R37 in Gewichts- oder Volumenprozent.

6.   Als sensibilisierend eingestuft werden:

6.1

durch Hautkontakt mit Zuordnung des Symbols „Xi“ der Gefahrenbezeichnung „reizend“ und des R-Satzes R43:

Zubereitungen, die mindestens einen als sensibilisierend mit dem R-Satz R43 eingestuften Stoff mit solchen Eigenschaften in Einzelkonzentrationen enthalten, die mindestens ebenso hoch sind wie

a)

der in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 für den betreffenden Stoff (die betreffenden Stoffe) festgelegte Wert oder

b)

der in Teil B Nummer 5 dieses Anhangs (Tabellen 5 und 5a) festgelegte Wert, wenn der Stoff (die Stoffe) in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 nicht oder ohne Konzentrationsgrenzwerte angegeben ist (sind);

6.2

durch Einatmen mit Zuordnung des Symbols Xn der Gefahrenbezeichnung „gesundheitsschädlich“ und des R-Satzes R42 eingestuft werden:

Zubereitungen, die mindestens einen als sensibilisierend mit dem R-Satz R42 eingestuften Stoff mit solchen Eigenschaften in Einzelkonzentrationen enthalten, die mindestens ebenso hoch sind wie

a)

der in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 für den betreffenden Stoff (die betreffenden Stoffe) festgelegte Wert oder

b)

der in Teil B Nummer 5 dieses Anhangs (Tabellen 5 und 5a) festgelegte Wert, wenn der Stoff (die Stoffe) in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 nicht oder ohne Konzentrationsgrenzwerte angegeben ist (sind).

7.   Die folgenden Zubereitungen werden als krebserzeugend eingestuft

7.1

nach den Kategorien 1 oder 2 mit Zuordnung des Symbols T und des R-Satzes R45 oder R49:

Zubereitungen, die mindestens einen als krebserzeugend nach den Kategorien 1 und 2 und mit dem R-Satz R45 oder R49 eingestuften Stoff mit solchen Eigenschaften in Einzelkonzentrationen enthalten, die mindestens ebenso hoch sind wie

a)

der in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 für den betreffenden Stoff (die betreffenden Stoffe) festgelegte Wert oder

b)

der in Teil B Nummer 6 dieses Anhangs (Tabellen 6 und 6a) festgelegte Wert, wenn der Stoff (die Stoffe) in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 nicht oder ohne Konzentrationsgrenzwerte angegeben ist (sind);

7.2

nach der Kategorie 3 mit Zuordnung des Symbols „Xn“ und des R-Satzes R40 eingestuft werden:

Zubereitungen, die mindestens einen als krebserzeugend nach der Kategorie 3 und mit dem R-Satz R40 eingestuften Stoff mit solchen Eigenschaften in Einzelkonzentrationen enthalten, die mindestens ebenso hoch sind wie

a)

der in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 für den betreffenden Stoff (die betreffenden Stoffe) festgelegte Wert oder

b)

der in Teil B Nummer 6 dieses Anhangs (Tabellen 6 und 6a) festgelegte Wert, wenn der Stoff (die Stoffe) in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 nicht oder ohne Konzentrationsgrenzwerte angegeben ist (sind).

8.   Die folgenden Zubereitungen werden als erbgutverändernd eingestuft

8.1

nach den Kategorien 1 oder 2 mit Zuordnung des Symbols T und des R-Satzes R46:

Zubereitungen, die mindestens einen als erbgutverändernd nach den Kategorien 1 und 2 und mit dem R-Satz R46 eingestuften Stoff mit solchen Eigenschaften in Einzelkonzentrationen enthalten, die mindestens ebenso hoch sind wie

a)

der in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 für den (die) betreffenden Stoff(e) festgelegte Wert oder

b)

der in Teil B Nummer 6 dieses Anhangs (Tabellen 6 und 6a) festgelegte Wert, wenn der Stoff (die Stoffe) in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 nicht oder ohne Konzentrationsgrenzwerte angegeben ist (sind);

8.2

nach der Kategorie 3 mit Zuordnung des Symbols „Xn“ und des R-Satzes 1 R68 eingestuft werden:

Zubereitungen, die mindestens einen als erbgutverändernd nach der Kategorie 3 und mit dem R-Satz 1 R68 eingestuften Stoff mit solchen Eigenschaften in Einzelkonzentrationen enthalten, die mindestens ebenso hoch sind wie

a)

der in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 für den (die) betreffenden Stoff(e) festgelegte Wert oder

b)

der in Teil B Nummer 6 dieses Anhangs (Tabellen 6 und 6a) festgelegte Wert, wenn der (die) Stoff(e) in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 nicht oder ohne Konzentrationsgrenzwerte angegeben ist (sind).

9.   Die folgenden Zubereitungen werden als fortpflanzungsgefährdend eingestuft

9.1

nach den Kategorien 1 oder 2 mit Zuordnung des Symbols „T“ und des R-Satzes R60 (Fruchtbarkeit):

Zubereitungen, die mindestens einen als fortpflanzungsgefährdend nach den Kategorien 1 und 2 und mit dem R-Satz R60 eingestuften Stoff mit solchen Eigenschaften in Einzelkonzentrationen enthalten, die mindestens ebenso hoch sind wie

a)

der in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 für den betreffenden Stoff (die betreffenden Stoffe) festgelegte Wert oder

b)

der in Teil B Nummer 6 dieses Anhangs (Tabellen 6 und 6a) festgelegte Wert, wenn der betreffende Stoff (die betreffenden Stoffe) in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 nicht oder ohne Konzentrationsgrenzwerte angegeben ist (sind);

9.2

nach der Kategorie 3 mit Zuordnung des Symbols „Xn“ und des R-Satzes R62 (Fruchtbarkeit) eingestuft werden:

Zubereitungen, die mindestens einen als fortpflanzungsgefährdend nach der Kategorie 3 und mit dem R-Satz R62 eingestuften Stoff mit solchen Eigenschaften in Einzelkonzentrationen enthalten, die mindestens ebenso hoch sind wie

a)

der in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 für den betreffenden Stoff (die betreffenden Stoffe) festgelegte Wert oder

b)

der in Teil B Nummer 6 dieses Anhangs (Tabellen 6 und 6a) festgelegte Wert, wenn der Stoff (die Stoffe) in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 nicht oder ohne Konzentrationsgrenzwerte angegeben ist (sind);

9.3

nach der Kategorie 1 oder 2 mit Zuordnung des Symbols „T“ und des R-Satzes R61 (Entwicklung) eingestuft werden:

Zubereitungen, die mindestens einen als fortpflanzungsgefährdend nach den Kategorien 1 und 2 und mit dem R-Satz R61 eingestuften Stoff mit solchen Eigenschaften in Einzelkonzentrationen enthalten, die mindestens ebenso hoch sind wie

a)

der in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 für den betreffenden Stoff (die betreffenden Stoffe) festgelegte Wert oder

b)

der in Teil B Nummer 6 dieses Anhangs (Tabellen 6 und 6a) festgelegte Wert, wenn der Stoff (die Stoffe) in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 nicht oder ohne Konzentrationsgrenzwerte angegeben ist (sind);

9.4

nach der Kategorie 3 mit Zuordnung des Symbols „Xn“ und des R-Satzes R63 (Entwicklung) eingestuft werden:

Zubereitungen, die mindestens einen als fortpflanzungsgefährdend nach der Kategorie 3 und mit dem R-Satz R63 eingestuften Stoff mit solchen Eigenschaften in Einzelkonzentrationen enthalten, die mindestens ebenso hoch sind wie

a)

der in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 für den betreffenden Stoff (die betreffenden Stoffe) festgelegte Wert oder

b)

der in Teil B Nummer 6 dieses Anhangs (Tabellen 6 und 6a) festgelegte Wert, wenn der Stoff (die Stoffe) in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 nicht oder ohne Konzentrationsgrenzwerte angegeben ist (sind).

TEIL B

Konzentrationsgrenzwerte für die Beurteilung gesundheitsgefährdender Eigenschaften

Für jede Auswirkung auf die Gesundheit enthält die erste Tabelle (Tabellen 1 bis 6) die Konzentrationsgrenzwerte (in Gewichtsprozentsätzen angegeben) für nicht gasförmige Zubereitungen und die zweite Tabelle (Tabellen 1a bis 6a) die Konzentrationsgrenzwerte (in Volumenprozentsätzen angegeben) für gasförmige Zubereitungen. Diese Konzentrationsgrenzwerte werden angewandt, wenn in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 keine spezifischen Konzentrationsgrenzwerte für den betreffenden Stoff genannt sind.

1.   Akute letale Wirkungen

1.1   Nicht gasförmige Zubereitungen

Die in Gewichtsprozentsätzen angegebenen Konzentrationsgrenzwerte in Tabelle 1 bestimmen die Einstufung der Zubereitung entsprechend der Einzelkonzentration des (der) in ihr enthaltenen Stoffes (Stoffe), dessen (deren) Einstufung ebenfalls angegeben ist.

Tabelle 1

Einstufung des Stoffes

Einstufung der Zubereitung

T+

T

Xn

T+ und R26, R27, R28

Konzentration ≥ 7 %

1 % ≤ Konzentration < 7 %

0,1  % ≤ Konzentration < 1 %

T und R23, R24, R25

 

Konzentration ≥ 25 %

3 % ≤ Konzentration < 25 %

Xn und R20, R21, R22

 

 

Konzentration ≥ 25 %

Die R-Sätze werden einer Zubereitung nach folgenden Kriterien zugeordnet:

Das Kennzeichnungsschild muß einen oder mehrere der obengenannten R-Sätze gemäß den verwendeten Einstufungen aufweisen.

generell sind die R-Sätze für den Stoff bzw. die Stoffe anzuwenden, dessen/deren Konzentration die strengste Einstufung erfordert.

1.2   Gasförmige Zubereitungen

Die in Volumenprozentsätzen angegebenen Konzentrationsgrenzwerte in Tabelle 1a bestimmen die Einstufung der Zubereitung entsprechend der Einzelkonzentration des (der) in ihr enthaltenen Gases (Gase), dessen (deren) Einstufung ebenfalls angegeben ist.

Tabelle 1a

Einstufung des Stoffes (Gas)

Einstufung der gasförmigen Zubereitung

T+

T

Xn

T+ und R26, R27, R28

Konzentration ≥ 1 %

0,2  % ≤ Konzentration < 1 %

0,02  % ≤ Konzentration < 0,2  %

T und R23, R24, R25

 

Konzentration ≥ 5 %

0,5  % ≤ Konzentration < 5 %

Xn und R20, R21, R22

 

 

Konzentration ≥ 5 %

Die R-Sätze werden einer Zubereitung nach folgenden Kriterien zugeordnet:

Das Kennzeichnungsschild muß einen oder mehrere der obengenannten R-Sätze gemäß der verwendeten Einstufungen aufweisen.

Generell sind die R-Sätze für den Stoff bzw. die Stoffe anzuwenden, dessen/deren Konzentration die strengste Einstufung erfordert.

2.   Irreversible nicht letale Wirkungen nach einmaliger Exposition

2.1   Nicht gasförmige Zubereitungen

Bei Stoffen, die irreversible nicht letale Wirkungen nach einer einmaligen Exposition hervorrufen (R39/Expositionsweg — 1 R68/Expositionsweg), bestimmen die in Tabelle 2 in Gewichtsprozentsätzen angegebenen Grenzen der Einzelkonzentration gegebenenfalls die Einstufung der Zubereitung.

Tabelle 2

Einstufung des Stoffes

Einstufung der Zubereitung

T+

T

Xn

T+ und R39/Expositionsweg

Konzentration ≥ 10 % R39 (*) zwingend

1 % ≤ Konzentration < 10 % R39 (*) zwingend

0,1  % ≤ Konzentration < 1 % 1 R68 (*) zwingend

T und R39/Expositionsweg

 

Konzentration ≥ 10 % R39 (*) zwingend

1 % ≤ Konzentration < 10 % 1 R68 (*) zwingend

Xn und 1 R68/Expositionsweg

 

 

Konzentration ≥ 10 % 1 R68 (*) zwingend

2.2   Gasförmige Zubereitungen

Bei Gasen, die irreversible nicht letale Wirkungen hervorrufen (R39/Expositionsweg — 2 R68/Expositionsweg), bestimmen die in Tabelle 2a in Volumenprozentsätzen angegebenen Einzelkonzentrationen gegebenenfalls die Einstufung der Zubereitung.

Tabelle 2a

Einstufung des Stoffes

Einstufung der Zubereitung

T+

T

Xn

T+ und R39/Expositionsweg

Konzentration ≥ 1 % R39 (**) zwingend

0,2  % ≤ Konzentration < 1 % R39 (**) zwingend

0,02  % ≤ Konzentration < 0,2  % 2 R68 (**) zwingend

T und R39/Expositionsweg

 

Konzentration ≥ 5 % R39 (**) zwingend

0,5  % ≤ Konzentration < 5 % 2 R68 (**) zwingend

Xn und 2 R68/Expositionsweg

 

 

Konzentration ≥ 5 % 2 R68 (**) zwingend

3.   Schwerwiegende Wirkungen nach wiederholter oder längerer Exposition

3.1   Nicht gasförmige Zubereitungen

Bei Stoffen, die nach wiederholter oder längerer Exposition schwerwiegende Wirkungen hervorrufen (R48/Expositionsweg), bestimmen die in Tabelle 3 in Gewichtsprozentsätzen angegebenen Grenzwerte der Einzelkonzentration gegebenenfalls die Einstufung der Zubereitung.

Tabelle 3

Einstufung des Stoffes

Einstufung der Zubereitung

T

Xn

T und R48/Expositionsweg

Konzentration ≥ 10 % R48 (***) zwingend

1 % ≤ Konzentration < 10 % R48 (***) zwingend

Xn und R48/Expositionsweg

 

Konzentration ≥ 10 % R48 (***) zwingend

3.2   Gasförmige Zubereitungen

Bei Gasen, die nach wiederholter oder längerer Exposition schwerwiegende Wirkungen hervorrufen (R48/Expositionsweg), bestimmen die in Tabelle 3a in Volumenprozentsätzen angegebenen Einzelkonzentrationen gegebenenfalls die Einstufung der Zubereitung.

Tabelle 3a

Einstufung des Stoffes (Gas)

Einstufung der gasförmigen Zubereitung

T

Xn

T und R48/Expositionsweg

Konzentration ≥ 5 % R48 (****) zwingend

0,5  % ≤ Konzentration < 5 % R48 (****) zwingend

Xn und R48/Expositionsweg

 

Konzentration ≥ 5 % R48 (****) zwingend

4.   Ätzende und reizende Wirkungen einschließlich schwerer Augenschäden

4.1   Nicht gasförmige Zubereitungen

Bei Stoffen, die ätzende Wirkungen (R34, R35) oder reizende Wirkungen (R36, R37, R38, R41) hervorrufen, bestimmen die in Tabelle 4 in Gewichtsprozentsätzen angegebenen Grenzwerte der Einzelkonzentrationen gegebenenfalls die Einstufung der Zubereitung.

Tabelle 4

Einstufung des Stoffes

Einstufung der Zubereitung

C und R35

C und R34

Xi und R41

Xi und R36, R37, R38

C und R35

Konzentration ≥ 10 % R35 zwingend

5 % ≤ Konzentration < 10 % R34 zwingend

5 % (*****)

1 % ≤ Konzentration < 5 % R36/38 zwingend

C und R34

 

Konzentration ≥ 10 % R34 zwingend

10 % (*****)

5 % ≤ Konzentration < 10 % R36/38 zwingend

Xi und R41

 

 

Konzentration ≥ 10 % R41 zwingend

5 % ≤ Konzentration < 10 % R36 zwingend

Xi und R36, R37, R38

 

 

 

Konzentration ≥ 20 % R36, R37, R38 zwingend je nach vorhandener Konzentration, wenn sie für die betreffenden Stoffe gelten

Anmerkung:

Die Anwendung der konventionellen Methode bei Zubereitungen, die als ätzend oder reizend eingestufte Stoffe enthalten, kann zu einer Unter- oder Überbewertung der Gefährdung führen, wenn andere relevante Faktoren (etwa der pH-Wert der Zubereitung) nicht berücksichtigt werden. Daher ist bei der Einstufung der ätzenden Wirkung der Hinweis in Nummer 3.2.5. des Anhangs VI zur Richtlinie 67/548/EWG und in Artikel 6 Absatz 3 (zweiter und dritter Gedankenstrich) dieser Richtlinie zu beachten.

4.2   Gasförmige Zubereitungen

Bei Gasen, die solche Wirkungen hervorrufen (R34, R35 oder R36, R37, R38, R41), bestimmen die in Tabelle 4a in Volumenprozentsätzen angegebenen Einzelkonzentrationen gegebenenfalls die Einstufung der Zubereitung.

Tabelle 4a

Einstufung des Stoffes (Gas)

Einstufung der gasförmigen Zubereitung

C und R35

C und R34

Xi und R41

Xi und R36, R37, R38

C und R35

Konzentration ≥ 1 % R35 zwingend

0,2  % ≤ Konzentration < 1 % R34 zwingend

0,2  % (******)

0,02  % ≤ Konzentration < 0,2  % R36/37/38 zwingend

C und R34

 

Konzentration ≥ 5 % R34 zwingend

5 % (******)

0,5  % ≤ Konzentration < 5 % R36/37/38 zwingend

Xi und R41

 

 

Konzentration ≥ 5 % R41 zwingend

0,5  % ≤ Konzentration < 5 % R36 zwingend

Xi und R36, R37, R38

 

 

 

Konzentration ≥ 5 % R36, R37, R38 zwingend, je nach Fall

Anmerkung:

Die Anwendung der konventionellen Methode bei Zubereitungen, die als ätzend oder reizend eingestufte Stoffe enthalten, kann zu einer Unter- oder Überbewertung der Gefährdung führen, wenn andere relevante Faktoren (etwa der pH-Wert der Zubereitung) nicht berücksichtigt werden. Daher ist bei der Einstufung der ätzenden Wirkung der Hinweis in Nummer 3.2.5. des Anhangs VI zur Richtlinie 67/548/EWG und in Artikel 6 Absatz 3 (zweiter und dritter Gedankenstrich) dieser Richtlinie zu beachten.

5.   Sensibilisierende Wirkungen

5.1   Nicht gasförmige Stoffe

Stoffe, die derartige Wirkungen hervorrufen, werden als sensibilisierend eingestuft und wie folgt gekennzeichnet:

mit dem Symbol Xn und dem Satz R42, wenn diese Wirkungen durch Einatmen hervorgerufen werden können;

mit dem Symbol Xi und dem Satz R43, wenn diese Wirkungen durch Hautkontakt hervorgerufen werden können.

Die in Tabelle 5 in Gewichtsprozentsätzen angegebenen Grenzwerte der Einzelkonzentration bestimmen gegebenenfalls die Einstufung der Zubereitung.

Tabelle 5

Einstufung des Stoffes

Einstufung der Zubereitung

Sensibilisierend und R42

Sensibilisierend und R43

Sensibilisierend und R42

Konzentration ≥ 1 % R42 zwingend

 

Sensibilisierend und R43

 

Konzentration ≥ 1 % R42 zwingend

5.2   Gasförmige Zubereitungen

Gasförmige Stoffe, die derartige Wirkungen hervorrufen, werden als sensibilisierend eingestuft und wie folgt gekennzeichnet:

mit dem Symbol Xn und dem Satz R42, wenn diese Wirkungen durch Einatmen hervorgerufen werden können;

mit dem Symbol Xi und dem Satz R43, wenn diese Wirkungen durch Hautkontakt hervorgerufen werden können.

Die in Tabelle 5a in Volumenprozentsätzen angegebenen Grenzwerte der Einzelkonzentrationen bestimmen gegebenenfalls die Einstufung der Zubereitung.

Tabelle 5a

Einstufung des Stoffes (Gas)

Einstufung der gasförmigen Zubereitung

Sensibilisierend und R42

Sensibilisierend und R43

Sensibilisierend und R42

Konzentration ≥ 0,2  % R42 zwingend

 

Sensibilisierend und R43

 

Konzentration ≥ 0,2  % R43 zwingend

6.   Krebserzeugende, erbgutverändernde und fortpflanzungsgefährdende Wirkungen

6.1   Nicht gasförmige Zubereitungen

Bei Stoffen, die derartige Wirkungen hervorrufen, bestimmen die in Tabelle 6 in Gewichtsprozentsätzen angegebenen Konzentrationsgrenzwerte gegebenenfalls die Einstufung der Zubereitung. Folgende Gefahrensymbol- und R-Sätze werden zugeordnet:

Krebserzeugend, Kategorien 1 und 2:

T; R45 oder R49

Krebserzeugend, Kategorie 3:

Xn; R40

Erbgutverändernd, Kategorien 1 und 2:

T; R46

Erbgutverändernd, Kategorie 3:

Xn; 1 R68

Fortpflanzungsgefährdend (Fruchtbarkeit), Kategorien 1 und 2:

T; R60

Fortpflanzungsgefährdend (Entwicklung), Kategorien 1 und 2:

T; R61

Fortpflanzungsgefährdend (Fruchtbarkeit), Kategorie 3:

Xn; R62

Fortpflanzungsgefährdend (Entwicklung), Kategorie 3:

Xn; R63


Tabelle 6

Einstufung des Stoffes

Einstufung der Zubereitung

Kategorien 1 und 2

Kategorie 3

Krebserzeugende Stoffe der Kategorien 1 oder 2 mit R45 oder R49

Konzentration ≥ 0,1  % krebserzeugend R45, R49 zwingend, je nach Fall

 

Krebserzeugende Stoffe der Kategorie 3 mit R40

 

Konzentration ≥ 1 % krebserzeugend R40 zwingend (falls noch nicht R45 zugeordnet  (*******))

Erbgutverändernde Stoffe der Kategorien 1 oder 2 mit R46

Konzentration ≥ 0,1  % erbgutverändernd R46 zwingend

 

Erbgutverändernde Stoffe der Kategorie 3 mit R68

 

Konzentration ≥ 1 % erbgutverändernd R68 zwingend (falls noch nicht R46 zugeordnet)

Fortpflanzungsgefährdende Stoffe der Kategorien 1 oder 2 mit R60 (Fruchtbarkeit)

Konzentration ≥ 0,5  % fortpflanzungsgefährdend (Fruchtbarkeit) R60 zwingend

 

Fortpflanzungsgefährdende Stoffe der Kategorie 3 mit R62 (Fruchtbarkeit)

 

Konzentration ≥ 5 % fortpflanzungsgefährdend (Fruchtbarkeit) R62 zwingend (falls noch nicht R60 zugeordnet)

Fortpflanzungsgefährdende Stoffe der Kategorien 1 oder 2 mit R61 (Entwicklung)

Konzentration ≥ 0,5  % fortpflanzungsgefährdend (Entwicklung) R61 zwingend

 

Fortpflanzungsgefährdende Stoffe der Kategorie 3 mit R63 (Entwicklung)

 

Konzentration ≥ 5 % fortpflanzungsgefährdend (Entwicklung) R63 zwingend (falls noch nicht R61 zugeordnet)

6.2   Gasförmige Zubereitungen

Bei Gasen, die solche Wirkungen hervorrufen, bestimmen die in Tabelle 6a in Volumenprozentsätzen angegebenen Konzentrationsgrenzwerte gegebenenfalls die Einstufung der Zubereitung. Folgende Gefahrensymbole und R-Sätze werden zugeordnet:

Krebserzeugend, Kategorien 1 und 2:

T; R45 oder R49

Krebserzeugend, Kategorie 3:

Xn; R40

Erbgutverändernd, Kategorien 1 und 2:

T; R46

Erbgutverändernd, Kategorie 3:

Xn; 1 R68

Fortpflanzungsgefährdend (Fruchtbarkeit), Kategorien 1 und 2:

T; R60

Fortpflanzungsgefährdend (Entwicklung), Kategorien 1 und 2:

T; R61

Fortpflanzungsgefährdend (Fruchtbarkeit), Kategorie 3:

Xn; R62

Fortpflanzungsgefährdend (Entwicklung), Kategorie 3:

Xn; R63


Tabelle 6a

Einstufung des Stoffes

Einstufung der Zubereitung

Kategorien 1 und 2

Kategorie 3

Krebserzeugende Stoffe der Kategorien 1 oder 2 mit R45 oder R49

Konzentration ≥ 0,1  % krebserzeugend R45, R49 zwingend, je nach Fall

 

Krebserzeugende Stoffe der Kategorie 3 mit R40

 

Konzentration ≥ 1 % krebserzeugend R40 zwingend (falls noch nicht R45 zugeordnet  (********))

Erbgutverändernde Stoffe der Kategorien 1 oder 2 mit R46

Konzentration ≥ 0,1  % erbgutverändernd R46 zwingend

 

Erbgutverändernde Stoffe der Kategorie 3 mit R68

 

Konzentration ≥ 1 % erbgutverändernd R68 zwingend (falls noch nicht R46 zugeordnet)

Fortpflanzungsgefährdende Stoffe der Kategorien 1 oder 2 mit R60 (Fruchtbarkeit)

Konzentration ≥ 0,2  % fortpflanzungsgefährdend (Fruchtbarkeit) R60 zwingend

 

Fortpflanzungsgefährdende Stoffe der Kategorie 3 mit R62 (Fruchtbarkeit)

 

Konzentration ≥ 1 % fortpflanzungsgefährdend (Fruchtbarkeit) R62 zwingend (falls noch nicht R60 zugeordnet)

Fortpflanzungsgefährdende Stoffe der Kategorien 1 oder 2 mit R61 (Entwicklung)

Konzentration ≥ 0,2  % fortpflanzungsgefährdend (Entwicklung) R61 zwingend

 

Fortpflanzungsgefährdende Stoffe der Kategorie 3 mit R63 (Entwicklung)

 

Konzentration ≥ 1 % fortpflanzungsgefährdend (Entwicklung) R63 zwingend (falls noch nicht R61 zugeordnet)


(*)  Zur Angabe des Verabreichungs- bzw. Expositionsweges (Expositionsweg) sind die kombinierten Sätze unter den Nummern 3.2.1, 3.2.2 und 3.2.3 der Allgemeinen Kriterien für die Einstufung und Kennzeichnung (Anhang VI der Richtlinie 67/548/EWG) anzuwenden.

(**)  Zur Angabe des Verabreichungs- bzw. Expositionsweges (Expositionsweg) sind die kombinierten Sätze unter den Nummern 3.2.1, 3.2.2 und 3.2.3 der Allgemeinen Kriterien für die Einstufung und Kennzeichnung (Anhang VI der Richtlinie 67/548/EWG) anzuwenden.

(***)  Zur Angabe des Verabreichungs- bzw. Expositionsweges (Expositionsweg) sind die kombinierten Sätze unter den Nummern 3.2.1, 3.2.2 und 3.2.3 der Allgemeinen Kriterien für die Einstufung und Kennzeichnung (Anhang VI der Richtlinie 67/548/EWG) anzuwenden.

(****)  Zur Angabe des Verabreichungs- bzw. Expositionsweges (Expositionsweg) sind die kombinierten Sätze unter den Nummern 3.2.1, 3.2.2 und 3.2.3 der Allgemeinen Kriterien für die Einstufung und Kennzeichnung (Anhang VI der Richtlinie 67/548/EWG) anzuwenden.

(*****)  Nach den Allgemeinen Kriterien für die Einstufung und Kennzeichnung (Anhang VI der Richtlinie 67/548/EWG) gilt bei ätzenden und mit R35 und R34 gekennzeichneten Stoffen der R-Satz R41 implizite. Enthält die Zubereitung ätzende Stoffe mit R35 oder R34 in geringeren Konzentrationen als für die Einstufung der Zubereitung als ätzend erforderlich, so können diese Stoffe zur Einstufung der Zubereitung als reizend mit R41 oder R36 beitragen.

(******)  Nach den Allgemeinen Kriterien für die Einstufung und Kennzeichnung (Anhang VI der Richtlinie 67/548/EWG) gilt bei ätzenden und mit R35 und R34 gekennzeichneten Stoffen der R-Satz R41 implizite. Enthält die Zubereitung ätzende Stoffe mit R35 oder R34 in geringeren Konzentrationen als für die Einstufung der Zubereitung als ätzend erforderlich, so können diese Stoffe zur Einstufung der Zubereitung als reizend mit R41 oder R36 beitragen.

(*******)  In Fällen, in denen Zubereitungen die R-Sätze R49 und R40 zugeordnet wurden, werden beide Sätze beibehalten, da R40 nicht zwischen den Expositionswegen unterscheidet, wohingegen R49 nur in Bezug auf den Inhalationsweg zugeordnet wird.

(********)  In Fällen, in denen Zubereitungen die R-Sätze R49 und R40 zugeordnet wurden, werden beide Sätze beibehalten, da R40 nicht zwischen den Expositionswegen unterscheidet, wohingegen R49 nur in Bezug auf den Inhalationsweg zugeordnet wird.

ANHANG III

METHODEN ZUR BEURTEILUNG DER UMWELTGEFÄHRLICHEN EIGENSCHAFTEN EINER ZUBEREITUNG NACH ARTIKEL 7

EINLEITUNG

Die systematische Beurteilung aller umweltgefährlichen Eigenschaften erfolgt mit Hilfe von Konzentrationsgrenzwerten, die in Gewichtsprozentsätzen angegeben sind; hiervon ausgenommen sind gasförmige Zubereitungen, für die sie in Abhängigkeit von der Einstufung des Stoffes in Volumenprozentsätzen angegeben sind.

Teil A enthält die Berechnungsmethode nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a sowie die R-Sätze für die Einstufung der Zubereitung.

Teil B enthält die Konzentrationsgrenzwerte, die bei der konventionellen Methode zu verwenden sind, sowie die entsprechenden Symbole und R-Sätze für die Einstufung.

Im Einklang mit Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a werden die umweltgefährlichen Eigenschaften einer Zubereitung mit Hilfe der in den Teilen A und B dieses Anhangs beschriebenen konventionellen Methode unter Verwendung der Konzentrationsgrenzwerte jedes einzelnen Stoffes beurteilt:

a)

Werden den in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 genannten gefährlichen Stoffen Konzentrationsgrenzwerte zugeordnet, die für die Anwendung der in Teil A des vorliegenden Anhangs beschriebenen Beurteilungsmethode erforderlich sind, so müssen diese Konzentrationsgrenzwerte verwendet werden.

b)

Sind die gefährlichen Stoffe nicht in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 aufgeführt oder sind sie dort ohne Angabe der für die Anwendung der Beurteilungsmethode nach Teil A des vorliegenden Anhangs erforderlichen Konzentrationsgrenzwerte aufgeführt, so werden ihnen Konzentrationsgrenzwerte gemäß den Bestimmungen in Teil B des vorliegenden Anhangs zugeordnet.

Teil C enthält die Prüfmethoden für die Beurteilung der Gefahren für die aquatische Umwelt.

TEIL A

Verfahren zur Beurteilung umweltgefährlicher Eigenschaften

a)   Aquatische Umwelt

I.   Konventionelle Methode zur Beurteilung der Gefahren für die aquatische Umwelt

Die konventionelle Methode zur Beurteilung der Gefahren für die aquatische Umwelt berücksichtigt alle gefährlichen Auswirkungen einer Zubereitung für diesen Umweltbereich nach folgender Aufgliederung:

Als umweltgefährlich eingestuft werden:

1.

mit Zuordnung des Symbols „N“, der Gefahrenbezeichnung „umweltgefährlich“ und der R-Sätze R50 und R53 (R50-53):

1.1

Zubereitungen, die mindestens einen oder mehrere als umweltgefährlich mit den R-Sätzen R50-53 eingestufte Stoffe in Einzelkonzentrationen enthalten, die mindestens ebenso hoch sind wie

a)

der in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 für den betreffenden Stoff (die betreffenden Stoffe) festgelegte Wert oder

b)

der in Teil B dieses Anhangs (Tabelle 1) festgelegte Wert, wenn der Stoff (die Stoffe) in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 nicht oder ohne Konzentrationsgrenzwerte angegeben ist (sind);

1.2

Zubereitungen, die mehrere als umweltgefährlich mit den R-Sätzen R50-53 eingestufte Stoffe in Einzelkonzentrationen enthalten, die die unter Nummer 1.1 Buchstaben a oder b genannten Konzentrationsgrenzwerte nicht erreichen, wenn

Image

wobei:

PN, R50-53

=

Gewichtsprozentsatz jedes in der Zubereitung enthaltenen umweltgefährlichen Stoffes mit den R-Sätzen R50-53,

LN, R50-53

=

für jeden umweltgefährlichen Stoff mit den R-Sätzen R50-53 festgelegter Konzentrationsgrenzwert R50-53 in Gewichtsprozentsätzen;

2.

mit Zuordnung des Symbols „N“, der Gefahrenbezeichnung „umweltgefährlich“ und der R-Sätze R51 und R53 (R51-53), es sei denn, die Zubereitung ist bereits nach Nummer I.1 eingestuft.

2.1.

Zubereitungen, die mindestens einen als umweltgefährlich mit den R-Sätzen R50-53 oder R51-53 eingestuften Stoff in Einzelkonzentrationen enthalten, die mindestens ebenso hoch sind wie

a)

der in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 für den betreffenden Stoff (die betreffenden Stoffe) festgelegte Wert oder

b)

der in Teil B dieses Anhangs (Tabelle 1) festgelegte Wert, wenn der Stoff (die Stoffe) in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 nicht oder ohne Konzentrationsgrenzwerte angegeben ist (sind);

2.2

Zubereitungen, die mehrere als umweltgefährlich eingestufte Stoffe mit den R-Sätzen R50-53 oder R51-53 in Einzelkonzentrationen enthalten, die die in Nummer 2.1 Buchstaben a oder b genannten Konzentrationsgrenzwerte nicht erreichen, wenn

Image

wobei:

PN, R50-53

=

Gewichtsprozentsatz jedes in der Zubereitung enthaltenen umweltgefährlichen Stoffes mit den R-Sätzen R50-53,

PN, R51-53

=

Gewichtsprozentsatz jedes in der Zubereitung enthaltenen umweltgefährlichen Stoffes mit den R-Sätzen R51-53,

LN, R51-53

=

für jeden umweltgefährlichen Stoff mit den R-Sätzen R50-53 oder R51-53 festgelegter Konzentrationsgrenzwert R51-53 in Gewichtsprozentsätzen;

3.

mit Zuordnung der R-Sätze R52 und R53 (R52-53), es sei denn, die Zubereitung ist bereits nach Nummer I.1 oder Nummer I.2 eingestuft;

3.1.

Zubereitungen, die einen oder mehrere als umweltgefährlich mit den R-Sätzen R50-53, R51-53 oder R52-53 eingestufte Stoffe in Einzelkonzentrationen enthalten, die mindestens ebenso hoch sind wie

a)

der in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 für den betreffenden Stoff (die betreffenden Stoffe) festgesetzte Wert oder

b)

der in Teil B dieses Anhangs (Tabelle 1) festgelegte Wert, wenn der Stoff (die Stoffe) in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 nicht oder ohne Konzentrationsgrenzwerte angegeben ist (sind);

3.2

Zubereitungen, die mehrere als umweltgefährlich eingestufte Stoffe mit den R-Sätzen R50-53, R51-53 oder R52-53 in Einzelkonzentrationen enthalten, die die genannten Konzentrationsgrenzwerte unter Nummer 3.1 Buchstabe a oder b nicht erreichen, wenn

Image

wobei:

PN, R50-53

=

Gewichtsprozentsatz jedes in der Zubereitung enthaltenen umweltgefährlichen Stoffes mit den R-Sätzen R50-53,

PN, R51-53

=

Gewichtsprozentsatz jedes in der Zubereitung enthaltenen umweltgefährlichen Stoffes mit den R-Sätzen R51-53,

PR52-53

=

Gewichtsprozentsatz jedes in der Zubereitung enthaltenen umweltgefährlichen Stoffes mit den R-Sätzen R52-53,

LR52-53

=

für jeden umweltgefährlichen Stoff mit den R-Sätzen R50-53 oder R51-53 oder R52-53 festgelegter Konzentrationsgrenzwert R52-53 in Gewichtsprozentsätzen;

4.

mit Zuordnung des Symbols „N“, der Gefahrenbezeichnung „umweltgefährlich“ und des R-Satzes R50, es sei denn, die Zubereitung ist bereits nach Nummer I.1 eingestuft.

4.1

Zubereitungen, die einen oder mehrere als umweltgefährlich mit dem R-Satz R50 eingestufte Stoffe in Einzelkonzentrationen enthalten, die mindestens ebenso hoch sind wie

a)

der in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 für den betreffenden Stoff (die betreffenden Stoffe) festgesetzte Wert oder

b)

der in Teil B dieses Anhangs (Tabelle 2) festgesetzte Wert, wenn der Stoff (die Stoffe) in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 nicht oder ohne Konzentrationsgrenzwerte angegeben ist (sind);

4.2

Zubereitungen, die mehrere als umweltgefährlich mit dem R-Satz R50 eingestufte Stoffe in Einzelkonzentrationen enthalten, die die unter Nummer 4.1 Buchstabe a oder b genannten Konzentrationsgrenzwerte nicht erreichen, wenn

Image

wobei:

PN, R50

=

Gewichtsprozentsatz jedes in der Zubereitung enthaltenen umweltgefährlichen Stoffes mit dem R-Satz R50,

LN, R50

=

für jeden umweltgefährlichen Stoff mit dem R-Satz R50 festgelegter Konzentrationsgrenzwert R50 in Gewichtsprozentsätzen;

4.3

Zubereitungen, die einen oder mehrere als umweltgefährlich mit dem R-Satz R50 eingestufte Stoffe enthalten, die die unter Nummer 4.1 oder Nummer 4.2 genannten Kriterien nicht erfüllen und einen oder mehrere als umweltgefährlich mit den R-Sätzen R50-53 eingestufte Stoffe enthalten, wenn

Image

wobei:

PN, R50

=

Gewichtsprozentsatz jedes in der Zubereitung enthaltenen umweltgefährlichen Stoffes mit dem R-Satz R50,

PN, R50-53

=

Gewichtsprozentsatz jedes in der Zubereitung enthaltenen umweltgefährlichen Stoffes mit den R-Sätzen R50-53,

LN, R50

=

für jeden umweltgefährlichen Stoff mit dem R-Satz R50 oder R50-53 festgelegter Konzentrationsgrenzwert R50 in Gewichtsprozentsätzen;

5.

mit Zuordnung des R-Satzes R52, es sei denn, die Zubereitung ist bereits nach den Nummern I.1, I.2, I.3 oder I.4 eingestuft:

5.1

Zubereitungen, die einen oder mehrere als umweltgefährlich mit dem R-Satz R52 eingestufte Stoffe in Einzelkonzentrationen enthalten, die mindestens ebenso hoch sind wie

a)

der in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 für den betreffenden Stoff (die betreffenden Stoffe) angegebene Wert oder

b)

der in Teil B dieses Anhangs (Tabelle 3) festgesetzte Wert, wenn der Stoff (die Stoffe) in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 nicht oder ohne Konzentrationsgrenzwerte angegeben ist (sind);

5.2

Zubereitungen, die mehrere als umweltgefährlich mit dem R-Satz R52 eingestufte Stoffe in Einzelkonzentrationen enthalten, die die unter Nummer 5.1 Buchstabe a oder b genannten Konzentrationsgrenzwerte nicht erreichen, wenn

Image

wobei:

PR52

=

Gewichtsprozentsatz jedes in der Zubereitung enthaltenen umweltgefährlichen Stoffes mit dem R-Satz R52,

LR52

=

für jeden umweltgefährlichen Stoff mit dem R-Satz R52 festgelegter Konzentrationsgrenzwert R52 in Gewichtsprozentsätzen;

6.

mit Zuordnung des R-Satzes R53, es sei denn, die Zubereitung ist bereits nach den Nummern I.1, I.2 oder I.3 eingestuft:

6.1.

Zubereitungen, die einen oder mehrere als umweltgefährlich mit dem R-Satz R53 eingestufte Stoffe in Einzelkonzentrationen enthalten, die mindestens ebenso hoch sind wie

a)

der in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 für den betreffenden Stoff (die betreffenden Stoffe) festgelegte Wert oder

b)

der in Teil B dieses Anhangs (Tabelle 4) festgelegte Wert, wenn der Stoff (die Stoffe) in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 nicht oder ohne Konzentrationsgrenzwerte angegeben ist (sind);

6.2.

Zubereitungen, die mehrere als umweltgefährlich mit dem R-Satz R53 eingestufte Stoffe in Einzelkonzentrationen enthalten, die die unter Nummer 6.1 Buchstabe a oder b genannten Konzentrationsgrenzwerte nicht erreichen, wenn

Image

wobei:

PR53

=

Gewichtsprozentsatz jedes in der Zubereitung enthaltenen umweltgefährlichen Stoffes mit dem R-Satz R53,

LR53

=

für jeden umweltgefährlichen Stoff mit dem R-Satz R53 festgelegter Konzentrationsgrenzwert R53 in Gewichtsprozentsätzen;

6.3

Zubereitungen, die einen oder mehrere als umweltgefährlich mit dem R-Satz R53 eingestufte Stoffe enthalten, die die unter Nummer I.6.2 genannten Kriterien nicht erfüllen und einen oder mehrere als umweltgefährlich mit den R-Sätzen R50-53, R51-53 oder R52-53 eingestufte Stoffe enthalten, wenn

Image

wobei:

PR53

=

Gewichtsprozentsatz jedes in der Zubereitung enthaltenen umweltgefährlichen Stoffes mit dem R-Satz R53,

PN, R50-53

=

Gewichtsprozentsatz jedes in der Zubereitung enthaltenen umweltgefährlichen Stoffes mit dem R-Satz R50-53,

PN, R51-53

=

Gewichtsprozentsatz jedes in der Zubereitung enthaltenen umweltgefährlichen Stoffes mit dem R-Satz R51-53,

PR52-53

=

Gewichtsprozentsatz jedes in der Zubereitung enthaltenen umweltgefährlichen Stoffes mit dem R-Satz R52-53,

LR53

=

für jeden umweltgefährlichen Stoff mit den R-Sätzen R53 oder R50-53 oder R51-53 oder R52-53 festgelegter Konzentrationsgrenzwert R53 in Gewichtsprozentsätzen.

b)   Nichtaquatische Umwelt

1.   OZONSCHICHT

I.   Konventionelle Methode zur Beurteilung von Zubereitungen als gefährlich für die Ozonschicht

Es werden als umweltgefährlich eingestuft:

1.

mit Zuordnung des Gefahrensymbols „N“, der Gefahrenbezeichnung „umweltgefährlich“ und dem R-Satz R59

1.1.

Zubereitungen, die einen oder mehrere als umweltgefährlich eingestufte Stoffe mit Zuordnung des Symbols „N“ und des R-Satzes R59 in Einzelkonzentrationen enthalten, die mindestens ebenso hoch sind wie

a)

der in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 für den (die) betreffenden Stoff(e) festgelegte Wert oder

b)

der in Teil B dieses Anhangs (Tabelle 5) festgelegte Wert, wenn der (die) Stoff(e) in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 nicht oder ohne Konzentrationsgrenzwerte angegeben ist (sind).

2.   TERRESTRISCHE UMWELT

I.   Beurteilung der die terrestrische Umwelt gefährdenden Zubereitungen

Die Einstufung von Zubereitungen unter Verwendung der nachstehenden R-Sätze erfolgt, nachdem detaillierte Kriterien für die Verwendung dieser R-Sätze in den Anhang VI der Richtlinie 67/548/EWG aufgenommen sind:

R54

Giftig für Pflanzen,

R55

Giftig für Tiere,

R56

Giftig für Bodenorganismen,

R57

Giftig für Bienen,

R58

Kann längerfristig schädliche Wirkungen auf die Umwelt haben.

TEIL B

Konzentrationsgrenzwerte für die Beurteilung umweltgefährlicher Eigenschaften

I.   Aquatische Umwelt

Die in den nachstehenden Tabellen in Gewichtsprozentsätzen angegebenen Konzentrationsgrenzwerte bestimmen die Einstufung der Zubereitung entsprechend der Einzelkonzentration des (der) in ihr enthaltenen Stoffes (Stoffe), dessen (deren) Einstufung ebenfalls angegeben ist:

Tabelle 1a

Akut aquatische Toxizität und längerfristig schädliche Wirkungen

Einstufung des Stoffes

Einstufung der Zubereitung

N, R50-53

N, R51-53

R52-53

N, R50-53

siehe Tabelle 1b

siehe Tabelle 1b

siehe Tabelle 1b

N, R51-53

 

Cn ≥ 25 %

2,5  % ≤ Cn< 25 %

R52-53

 

 

Cn ≥ 25 %

Für Zubereitungen, die einen als N, R50-53 eingestuften Stoff enthalten, gelten die Konzentrationsgrenzwerte und die sich daraus ergebende Einstufung nach Tabelle 1b.

Tabelle 1b

Akut aquatische Toxizität und längerfristig schädliche Wirkungen von Stoffen, die sehr toxisch auf die aquatische Umwelt wirken

LC50- oder EC50-Wert („L(E)C50“) des als N, R50-53 eingestuften Stoffes (mg/l)

Einstufung der Zubereitung

N, R50-53

N, R51-53

R52-53

0,1 < L(E)C50 ≤ 1

Cn ≥ 25 %

2,5  % ≤ Cn< 25 %

0,25  % ≤ Cn< 2,5  %

0,01 < L(E)C50 ≤ 0,1

Cn ≥ 2,5  %

0,25  % ≤ Cn< 2,5  %

0,025  % ≤ Cn< 0,25  %

0,001 < L(E)C50 ≤ 0,01

Cn ≥ 0,25  %

0,025  % ≤ Cn< 0,25  %

0,0025  % ≤ Cn< 0,025  %

0,0001 < L(E)C50 ≤ 0,001

Cn ≥ 0,025  %

0,0025  % ≤ Cn< 0,025  %

0,00025  % ≤ Cn< 0,0025  %

0,00001 < L(E)C50 ≤ 0,0001

Cn ≥ 0,0025  %

0,00025  % ≤ Cn< 0,0025  %

0,000025  % ≤ Cn< 0,00025  %

Für Zubereitungen, die Stoffe mit einem LC50- oder EC50-Wert unter 0,00001  mg/l enthalten, werden die Konzentrationsgrenzwerte entsprechend errechnet (in Faktor-10-Intervallen).


Tabelle 2

Akute aquatische Toxizität

LC50- oder EC50-Wert („L(E)C50“) des entweder als N, R50 oder als N, R50-53 eingestuften Stoffes (mg/l)

Einstufung der Zubereitung N, R50

0,1 < L(E)C50 ≤ 1

Cn ≥ 25 %

0,01 < L(E)C50 ≤ 0,1

Cn ≥ 2,5  %

0,001 < L(E)C50 ≤ 0,01

Cn ≥ 0,25  %

0,0001 < L(E)C50 ≤ 0,001

Cn ≥ 0,025  %

0,00001 < L(E)C50 ≤ 0,0001

Cn ≥ 0,0025  %

Für Zubereitungen, die Stoffe mit einem LC50- oder EC50-Wert unter 0,00001  mg/l enthalten, werden die Konzentrationsgrenzwerte entsprechend errechnet (in Faktor-10-Intervallen).


Tabelle 3

Aquatische Toxizität

Einstufung des Stoffes

Einstufung der Zubereitung R52

R52

Konzentration ≥ 25 %


Tabelle 4

Längerfristig schädliche Wirkungen

Einstufung des Stoffes

Einstufung der Zubereitung R53

R53

Konzentration ≥ 25 %

N, R50 — 53

Konzentration ≥ 25 %

N, R51 — 53

Konzentration ≥ 25 %

R52 — 53

Konzentration ≥ 25 %

II.   Für die nichtaquatische Umwelt

Die in den nachstehenden Tabellen in Gewichtsprozentsätzen oder für gasförmige Zubereitungen in Volumenprozentsätzen angegebenen Konzentrationsgrenzwerte bestimmen die Einstufung der Zubereitung entsprechend der Einzelkonzentration des (der) in ihr enthaltenen Stoffes (Stoffe), dessen (deren) Einstufung ebenfalls angegeben ist.

Tabelle 5

Die Ozonschicht schädigende Eigenschaften

Einstufung des Stoffes

Einstufung der Zubereitung N, R59

N mit R59

Cn ≥ 0,1  %

TEIL C

Prüfmethoden zur Beurteilung der Gefahren für die aquatische Umwelt

Eine Zubereitung wird in der Regel nach der konventionellen Methode eingestuft. Zur Festlegung der akuten Toxizität für im Wasser lebende Organismen ist in manchen Fällen jedoch die Durchführung von Prüfungen angezeigt.

Das Ergebnis solcher Prüfungen kann nur die Einstufung der Zubereitung hinsichtlich der akuten Toxizität für im Wasser lebende Organismen ändern, die aufgrund der konventionellen Methode erzielt würde.

Beschließt der für das Inverkehrbringen Verantwortliche die Durchführung solcher Prüfungen, so müssen sie unter Einhaltung der Qualitätskriterien der Methoden in Teil C des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 440/2008 vorgenommen werden.

Außerdem müssen die Prüfungen mit den drei in den Kriterien von Anhang VI der Richtlinie 67/548/EWG vorgesehenen Arten (Algen, Wasserflöhe und Fische) durchgeführt werden, sofern die Zubereitung nicht bereits aufgrund der Versuche mit einer dieser Arten in die höchste Gefahrenstufe für im Wasser lebende Organismen eingestuft wurde oder sofern ein Prüfergebnis nicht schon vor Inkrafttreten dieser Richtlinie vorlag.

ANHANG IV

BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR BEHÄLTER VON ZUBEREITUNGEN, DIE IM EINZELHANDEL ANGEBOTEN WERDEN BZW. FÜR JEDERMANN ERHÄLTLICH SIND

TEIL A

Mit kindergesicherten Verschlüssen auszustattende Behälter

1.

Unabhängig von ihrem Fassungsvermögen müssen die Behälter von Zubereitungen, die im Einzelhandel angeboten werden bzw. für jedermann erhältlich sind und als sehr giftig, giftig oder ätzend gekennzeichnet sind, nach den Vorschriften in Artikel 10 und unter Einhaltung der Bedingungen von Artikel 6 mit kindergesicherten Verschlüssen versehen sein.

2.

Unabhängig von ihrem Fassungsvermögen müssen Behälter von flüssigen Zubereitungen, die eine Gefahr für die Atemwege darstellen (Xn, R65) und nach Anhang VI Nummer 3.2.3 der Richtlinie 67/548/EWG eingestuft und gekennzeichnet sind, mit Ausnahme von Zubereitungen, die in Form von Aerosolpackungen oder Behältern mit versiegelter Sprühvorrichtung im Einzelhandel angeboten werden bzw. für jedermann erhältlich sind, mit einem kindergesicherten Verschluß versehen sein.

3.

Unabhängig von ihrem Fassungsvermögen müssen Behälter, die mindestens einen der nachstehenden Stoffe in einer Konzentration enthalten, die mindestens ebenso hoch ist wie die für den betreffenden Stoff festgelegte Einzelkonzentrationsgrenze und im Einzelhandel angeboten werden bzw. für jedermann erhältlich sind, mit einem kindergesicherten Verschluß versehen sein:

Nr.

Bezeichnung des Stoffes

Konzentrationswert

CAS-Reg.-Nr.

Name

EINECS-Nr.

1

67-56-1

Methanol

2 006 596

≥ 3 %

2

75-09-2

Dichlormethan

2 008 389

≥ 1 %

TEIL B

Behälter, die mit einem ertastbaren Warnzeichen versehen sein müssen

Unabhängig von ihrem Fassungsvermögen müssen die Behälter von Zubereitungen, die im Einzelhandel angeboten werden bzw. für jedermann erhältlich sind und im Einklang mit Artikel 10 und nach Maßgabe der Artikel 5 und 6 als sehr giftig, giftig, ätzend, gesundheitsschädlich, hochentzündlich oder leicht entzündlich gekennzeichnet sind, mit einem ertastbaren Warnzeichen versehen sein.

Diese Bestimmung gilt nicht für Aerosole, die lediglich als hochentzündlich oder leicht entzündlich eingestuft und gekennzeichnet sind.

ANHANG V

BESONDERE KENNZEICHNUNGSVORSCHRIFTEN FÜR BESTIMMTE ZUBEREITUNGEN

A.   Besondere Vorschriften für nach Artikel 5, 6 oder 7 als gefährlich eingestufte Zubereitungen

1.   Zubereitungen, die im Einzelhandel angeboten werden bzw. für jedermann erhältlich sind

1.1.

Auf dem Kennzeichnungsschild auf der Verpackung solcher Zubereitungen sind neben den sonst erforderlichen Sicherheitsratschlägen die S-Sätze S1, S2, S45 oder S46 nach den Kriterien in Anhang VI der Richtlinie 67/548/EWG anzugeben.

1.2.

Der Verpackung solcher Zubereitungen, die als sehr giftig (T+), giftig (T) oder ätzend (C) eingestuft sind, muss, falls es technisch nicht möglich ist, die Gebrauchsanweisung auf der Verpackung selbst anzubringen, eine genaue und allgemein verständliche Gebrauchsanweisung beigefügt werden, die gegebenenfalls auch Informationen über die Vernichtung der Leerpackung umfasst.

2.   Zubereitungen, die durch Verspritzen aufgetragen werden

Auf dem Kennzeichnungsschild auf der Verpackung solcher Zubereitungen muss der Sicherheitsratschlag S23 und entsprechend den Anwendungskriterien in Anhang VI der Richtlinie 67/548/EWG einer der Sicherheitsratschläge S38 oder S51 angebracht werden.

3.   Zubereitungen mit Stoffen, denen der Satz R33 „Gefahr kumulativer Wirkungen“ zugeordnet wurde

Enthält eine Zubereitung mindestens einen Stoff, dem der R-Satz R33 zugeordnet wurde, so ist auf dem Kennzeichnungsschild auf der Verpackung der Zubereitung der Wortlaut des R-Satzes R33 entsprechend Anhang III der Richtlinie 67/548/EWG anzugeben, wenn der Stoff in der Zubereitung in einer Konzentration ≥ 1 % enthalten ist, sofern in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 keine anderen Werte festgelegt sind.

4.   Zubereitungen mit einem Stoff, dem der Satz R64 zugeordnet wurde: „Kann Säuglinge über die Muttermilch schädigen“

Enthält eine Zubereitung mindestens einen Stoff, dem der R-Satz R64 zugeordnet wurde, so ist auf dem Kennzeichnungsschild auf der Verpackung der Zubereitung der Wortlaut des R-Satzes R64 entsprechend Anhang III der Richtlinie 67/548/EWG anzugeben, wenn der Stoff in der Zubereitung in einer Konzentration von 1 % oder mehr enthalten ist, sofern in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 keine anderen Werte festgelegt sind.

B.   Besondere Bestimmungen für Zubereitungen, unabhängig von ihrer Einstufung nach den Artikeln 5, 6 und 7

1.   Bleihaltige Zubereitungen

1.1

Anstrichmittel und Lacke

Das Kennzeichnungsschild auf der Verpackung bleihaltiger Anstrichmittel und Lacke, deren Gesamtbleigehalt — bestimmt nach der Norm ISO 6503/1984 — 0,15 % (ausgedrückt in Gewicht des Metalls) des Gesamtgewichts der Zubereitung überschreitet, muss folgenden Vermerk tragen:

„Enthält Blei. Nicht für den Anstrich von Gegenständen verwenden, die von Kindern gekaut oder gelutscht werden könnten“.

Bei Verpackungen mit einem Inhalt von weniger als 125 ml muss der Hinweis wie folgt lauten:

„Achtung! Enthält Blei.“

2.   Cyanacrylathaltige Zubereitungen

2.1

Klebstoffe

Das Kennzeichnungsschild auf der Verpackung, die unmittelbar Klebstoffe auf der Grundlage von Cyanacrylat enthält, muss folgende Aufschrift tragen:

„Cyanacrylat.

Gefahr.

Klebt innerhalb von Sekunden Haut und Augenlider zusammen.

Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen.“

Entsprechende Sicherheitsratschläge müssen der Verpackung beigegeben werden.

3.   Isocyanathaltige Zubereitungen

Das Kennzeichnungsschild auf der Verpackung von Zubereitungen, die Isocyanate enthalten (Monomer, Oligomer, Vorpolymer usw., als solche oder als Gemische), muss die nachstehenden Angaben enthalten:

„Enthält Isocyanate.

Hinweise des Herstellers beachten.“

4.   Zubereitungen, die epoxidhaltige Verbindungen mit einem mittleren Molekulargewicht von ≤ 700 enthalten

Das Kennzeichnungsschild auf der Verpackung von Zubereitungen, die epoxidhaltige Verbindungen mit einem mittleren Molekulargewicht von ≤ 700 enthalten, muss die nachstehenden Angaben enthalten:

„Enthält epoxidhaltige Verbindungen.

Hinweise des Herstellers beachten.“

5.   Zubereitungen, die im Einzelhandel angeboten werden bzw. für jedermann erhältlich sind und Aktivchlor enthalten

Das Kennzeichnungsschild auf der Verpackung von Zubereitungen, die mehr als 1 % Aktivchlor enthalten, muss mit folgender Aufschrift versehen sein:

„Vorsicht! Nicht zusammen mit anderen Produkten verwenden, da gefährliche Gase (Chlor) freigesetzt werden können.“

6.   Cadmiumhaltige Zubereitungen (Legierungen), die zum Löten oder Schweißen verwendet werden

Das Kennzeichnungsschild auf der Verpackung der oben genannten Zubereitungen muss gut leserlich und unzerstörbar folgende Aufschriften tragen:

„Achtung! Enthält Cadmium.

Bei der Anwendung entstehen gefährliche Dämpfe.

Anweisung des Herstellers beachten.

Sicherheitsanweisungen einhalten.“

7.   Zubereitungen in Aerosolform

Unbeschadet der Bestimmungen dieser Richtlinie gelten die Kennzeichnungsvorschriften nach Nummer 2.2 und 2.3 des Anhangs der Richtlinie 75/324/EWG auch für aerosolförmige Zubereitungen.

8.   Zubereitungen, die noch nicht vollständig geprüfte Stoffe enthalten

Enthält eine Zubereitung mindestens einen Stoff, dem gemäß der Richtlinie 67/548/EWG der Satz 2 „Achtung, noch nicht vollständig geprüfter Stoff“ zugeordnet ist, so ist auf dem Kennzeichnungsschild auf der Verpackung der Satz „Achtung, diese Zubereitung enthält einen noch nicht vollständig geprüften Stoff“ anzugeben, wenn die Konzentration dieses Stoffes mindestens 1 % beträgt .

9.   Zubereitungen, die nicht als sensibilisierend eingestuft sind, aber mindestens einen sensibilisierenden Stoff enthalten

Das Kennzeichnungsschild auf der Verpackung von Zubereitungen, die mindestens einen als sensibilisierend eingestuften Stoff in einer Konzentration enthalten, die mindestens 0,1 % beträgt oder mindestens ebenso hoch ist wie die in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 in einem besonderen Vermerk für den Stoff genannte Konzentration, muss folgende Aufschrift tragen:

„Enthält (Name des sensibilisierenden Stoffes). Kann allergische Reaktionen hervorrufen.“

10.   Flüssige Zubereitungen, die Halogenkohlenwasserstoffe enthalten

Das Kennzeichnungsschild auf der Verpackung von Zubereitungen, die keinen Flammpunkt oder einen Flammpunkt von mehr als 55 oC haben und einen Halogenkohlenwasserstoff und mehr als 5 % entzündliche oder leicht entzündliche Stoffe enthalten, muss, falls zutreffend, folgende Aufschrift tragen:

„Kann bei Gebrauch leicht entzündlich werden“ oder „Kann bei der Verwendung entzündlich werden“.

11.   Zubereitungen, die einen Stoff enthalten, dem der Satz R67 zugeordnet ist: Dämpfe können Schläfrigkeit und Benommenheit verursachen

Enthält eine Zubereitung mindestens einen Stoff, dem der Satz R67 zugeordnet ist, so muss das Kennzeichnungsschild auf der Verpackung der Zubereitung den Wortlaut dieses Satzes gemäß Anhang III der Richtlinie 67/548/EWG enthalten, wenn die Gesamtkonzentration der in der Zubereitung enthaltenen derartigen Stoffe 15 % oder mehr beträgt, außer wenn:

der Zubereitung bereits aufgrund der Einstufung der Satz R20, R23, R26, R68/20, R39/23 oder R39/26 zugeordnet ist oder

die Verpackung der Zubereitung nicht mehr als 125 ml enthält.

12.   Zement und Zementzubereitungen

Das Kennzeichnungsschild auf der Verpackung von Zementen und Zementzubereitungen, die mehr als 0,0002 % des gesamten Trockengewichts des Zements an löslichem Chrom (VI) enthalten, muss folgende Aufschrift tragen:

„Enthält Chrom (VI). Kann allergische Reaktionen hervorrufen.“

Dies gilt nicht, wenn die Zubereitung bereits als sensibilisierend eingestuft und mit dem Satz R43 gekennzeichnet ist.

C.   Zubereitungen, die nicht nach den Artikeln 5, 6 und 7 eingestuft sind, jedoch mindestens einen gefährlichen Stoff enthalten

1.   Nicht für die private Abnahme bestimmte Zubereitungen

Das Kennzeichnungsschild auf der Verpackung von in Artikel 31 Absatz 3 Buchstaben a und c der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 genannten Zubereitungen muss folgende Angabe enthalten:

„Sicherheitsdatenblatt auf Anfrage für berufsmäßige Verwender erhältlich.“

ANHANG VI

VERTRAULICHE BEHANDLUNG DER CHEMISCHEN IDENTITÄT EINES STOFFES

TEIL A

Im Antrag auf vertrauliche Behandlung anzugebende Informationen

Einleitende Bemerkungen:

A.

In Artikel 14 ist festgelegt, unter welchen Bedingungen der für das Inverkehrbringen einer Zubereitung Verantwortliche eine vertrauliche Behandlung fordern kann.

B.

Um mehrmalige Anträge auf vertrauliche Behandlung desselben Stoffes in verschiedenen Zubereitungen zu vermeiden, wird ein einziger Antrag auf vertrauliche Behandlung als zureichend betrachtet, wenn eine Anzahl Zubereitungen

die gleichen gefährlichen Komponenten in gleichen Konzentrationsoberbereichen enthalten,

gleich eingestuft und gekennzeichnet sind,

gleichen Verwendungszwecken dienen.

Zur Geheimhaltung der chemischen Identität eines in solchen Zubereitungen verwendeten Stoffes ist ein und dieselbe Ersatzbezeichnung zu verwenden. Ferner muss der Antrag auf vertrauliche Behandlung alle nachstehenden Informationen einschließlich des Namens oder der Handelsbezeichnung der einzelnen Zubereitungen enthalten.

C.

Die auf dem Kennzeichnungsschild benutzte Ersatzbezeichnung muss die gleiche sein wie unter Titel 3 „Zusammensetzung/Angaben zu Bestandteilen“ des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006.

Dies setzt die Verwendung einer Ersatzbezeichnung voraus, die genügend Informationen über den Stoff liefert, um eine ungefährliche Handhabung der Zubereitung zu gewährleisten.

D.

In dem Antrag auf Verwendung einer Ersatzbezeichnung hat der für das Inverkehrbringen der Zubereitung Verantwortliche zu berücksichtigen, dass die entsprechenden Informationen ausreichen müssen, damit gewährleistet ist, dass die erforderlichen Gesundheits- und Sicherheitsvorkehrungen am Arbeitsplatz getroffen und die Risiken beim Umgang mit der Zubereitung auf ein Mindestmaß reduziert werden können.

Antrag auf vertrauliche Behandlung

Gemäß Artikel 14 muss der Antrag auf vertrauliche Behandlung auf jeden Fall folgende Informationen enthalten:

1.

Name und vollständige Anschrift und Telefonnummer des in der Union ansässigen Verantwortlichen für das Inverkehrbringen, d. h. des Herstellers, des Einführers oder des Vertriebsunternehmers.

2.

Genaue Identifizierung des Stoffes (der Stoffe), für den (die) eine vertrauliche Behandlung vorgeschlagen wird, und Ersatzbezeichnung.

CAS-Nr.

EINECS-Nr.

Chemischer Name nach der internationalen Nomenklatur und Einstufung

(1 Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Rates oder vorläufige Einstufung)

Ersatzbezeichnung

a)

 

 

 

b)

 

 

 

c)

 

 

 

Anmerkung:

Für die vorläufig eingestuften Stoffe sind Angaben (bibliographische Hinweise) beizufügen, die belegen, daß bei der vorläufigen Einstufung des Stoffes alleeinschlägigen, derzeit verfügbaren Daten über seine Eigenschaften berücksichtigtworden sind.

3.

Begründung der Vertraulichkeit (nachvollziehbare — plausible Gründe).

4.

Handelsname(n) oder Bezeichnung(en) der Zubereitung(en).

5.

Wird (werden) diese(r) Handelsname(n) oder Bezeichnung(en) in der ganzen Union verwendet?

JA

NEIN

Falls nein, geben Sie bitte die in den anderen Mitgliedstaaten verwendeten Bezeichnungen an:

 

Belgien:

Bulgarien:

Tschechische Republik:

Dänemark:

Deutschland:

Estland:

Irland:

Griechenland:

Spanien:

Frankreich:

Italien:

 

Zypern:

Lettland:

Litauen:

Luxemburg:

Ungarn:

Malta:

Niederlande:

Österreich:

Polen:

Portugal:

Rumänien:

Slowenien:

Slowakei:

Finnland:

 

Schweden:

Vereinigtes Königreich:

6.

Zusammensetzung der Zubereitung(en) gemäß Titel 3 Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006.

7.

Einstufung der Zubereitung(en) gemäß Artikel 6 dieser Richtlinie.

8.

Kennzeichnung der Zubereitung(en) gemäß Artikel 10 dieser Richtlinie.

9.

Vorgesehener Verwendungszweck der Zubereitung(en).

10.

Sicherheitsdatenblatt/Sicherheitsdatenblätter gemäß Verordnung (EG) Nr. 1907/2006.

TEIL B

Leitfaden für die Festlegung von Ersatzbezeichnungen (generische Namen)

1.   Einleitung

Dieser Leitfaden stützt sich auf das Verfahren zur Einstufung der gefährlichen Stoffe (Einteilung der Stoffe in Klassen) in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 .

Ersatzbezeichnungen für die auf diesem Leitfaden beruhenden Bezeichnungen können verwendet werden. Jedoch müssen in allen Fällen die gewählten Namen genug Informationen enthalten, damit gewährleistet ist, dass die betreffende Zubereitung ohne Risiko verwendet werden kann und die erforderlichen Gesundheits- und Sicherheitsvorkehrungen am Arbeitsplatz getroffen werden können.

Die Klassen werden wie folgt festgelegt:

Anorganische oder organische Stoffe, deren Eigenschaften vorwiegend aufgrund von in ihnen enthaltenen chemischen Elementen bestimmt werden: Der Klassenname wird von dem Namen des chemischen Elements abgeleitet. Die Klassen sind gemäß Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 nach der Ordnungszahl des chemischen Elements (001 bis 103) numeriert.

Organische Stoffe, die die für ihre Eigenschaften besonders charakteristische funktionelle Gruppe gemeinsam haben.

Der Klassenname wird vom Namen der funktionellen Gruppe abgeleitet.

Diese Klassen werden mit der herkömmlichen Nummer in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (601 bis 650) numeriert.

In einigen Fällen sind Unterklassen mit Stoffen hinzugefügt worden, die gemeinsame spezielle Eigenschaften haben.

2.   Festlegung des Klassennamens

Allgemeine Grundsätze

Die Klassennamen werden in zwei aufeinanderfolgenden Schritten wie folgt festgelegt:

i)

Identifizierung der im Molekül vorhandenen funktionellen Gruppen und chemischen Elemente;

ii)

Einbeziehung der wichtigsten funktionellen Gruppen und chemischen Elemente in die Bezeichnung.

Berücksichtigt werden die funktionellen Gruppen und Elemente der Klassen und Unterklassen in Abschnitt 3; diese Liste ist allerdings nicht erschöpfend.

3.   Aufteilung der Stoffe in Klassen und Unterklassen

Nummer der Klasse

1 Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008

Klassen

Unterklassen

001

Wasserstoffverbindungen

 

Hydride

002

Heliumverbindungen

003

Lithiumverbindungen

004

Berylliumverbindungen

005

Borverbindungen

 

Borane

Borate

006

Kohlenstoffverbindungen

 

Carbamate

anorganische Kohlenstoffverbindungen

Salze der Blausäure

Harnstoff und Derivate

007

Stickstoffverbindungen

 

quartäres Ammonium

saure Stickstoffverbindungen

Nitrate

Nitrite

008

Sauerstoffverbindungen

009

Fluorverbindungen

 

anorganische Fluoride

010

Neonverbindungen

011

Natriumverbindungen

012

Magnesiumverbindungen

 

metallorganische Magnesiumderivate

013

Aluminiumverbindungen

 

metallorganische Aluminiumderivate

014

Siliziumverbindungen

 

Silicone

Silicate

015

Phosphorverbindungen

 

phosphorsaure Verbindungen

Phosphoniumverbindungen

Phosphorsäureester

Phosphate

Phosphite

Phosphoramide und Derivatives

016

Schwefelverbindungen

 

schwefelsaure Verbindungen

Mercaptane

Sulfate

Sulfite

017

Chlorverbindungen

 

Chlorate

Perchlorate

018

Argonverbindungens

019

Kaliumverbindungen

020

Calciumverbindungen

021

Scandiumverbindungen

022

Titan

023

Vanadiumverbindungen

024

Chromverbindungen

 

Chrom-VI-Verbindungen (Chromate)

025

Manganverbindungen

026

Eisenverbindungen

027

Kobaltverbindungen

028

Nickelverbindungen

029

Kupferverbindungen

030

Zinkverbindungen

 

metallorganische Derivate von Zink

031

Galliumverbindungen

032

Germaniumverbindungen

033

Arsenverbindungen

034

Selenverbindungen

035

Bromverbindungen

036

Kryptonverbindungen

037

Rubidiumverbindungen

038

Strontiumverbidnungen

039

Yttriumverbindungen

040

Zirconiumverbindungen

041

Niobverbindungen

042

Molybdänverbindungen

043

Technetiumverbindungen

044

Rutheniumverbindungen

045

Rhodiumverbindungen

046

Palladiumverbindungen

047

Silberverbindungen

048

Kadmiumverbindungen

049

Indiumverbindungen

050

Zinnverbindungen

 

metallorganische Derivate von Zinn

051

Antimonverbindungen

052

Tellurverbindungen

053

Iodverbindungen

054

Xenonverbindungen

055

Cäsiumverbindungen

056

Bariumverbindungen

057

Lanthanverbindungen

058

Cerverbindungen

059

Praseodymverbindungen

060

Neodymiumverbindungen

061

Promethiumverbindungen

062

Samariumverbindungen

063

Europiumverbindungen

064

Gadoliniumverbindungen

065

Terbiumverbindungen

066

Dysprosiumverbindungen

067

Holmiumverbindungen

068

Erbiumverbindungen

069

Thuliumverbindungen

070

Ytterbiumverbindungen

071

Lutetiumverbindungen

072

Hafniumverbindungen

073

Tantalverbindungen

074

Wolframverbindungen

075

Rheniumverbindungen

076

Osmiumverbindungen

077

Iridiumverbindungen

078

Platinverbindungen

079

Goldverbindungen

080

Quecksilberverbindungen

 

metallorganische Derivate von Quecksilber

081

Thalliumverbindungen

082

Bleiverbindungen

 

metallorganische Derivate von Blei

083

Wismutverbindungen

084

Poloniumverbindungen

085

Astatverbindungen

086

Radonverbindungen

087

Franciumverbindungen

088

Radiumverbindungen

089

Actiniumverbindungen

090

Thoriumverbindungen

091

Protactiniumverbindungen

092

Uranverbindungen

093

Neptuniumverbindungen

094

Plutoniumverbindungen

095

Americiumverbindungen

096

Curiumverbindungen

097

Berkeliumverbindungen

098

Californiumverbindungen

099

Einsteiniumverbindungen

100

Fermiumverbindungen

101

Mendeleviumverbindungen

102

Nobeliumverbindungen

103

Lawrenciumverbindungen

601

Kohlenwasserstoffe

 

aliphatische Kohlenwasserstoffe

aromatische Kohlenwasserstoffe

alizyklische Kohlenwasserstoffe

aromatische polyzyklische Kohlenwasserstoffe (HPA)

602

Halogenkohlenwasserstoffe (*)

 

aliphatische Halogenkohlenwasserstoffe(*)

aromatische Halogenkohlenwasserstoffe(*)

alizyklische Halogenkohlenwasserstoffe(*)

(*)

Es ist anzugeben, welcher Halogenfamilie der Stoff angehört.

603

Alkohole und Derivate

 

aliphatische Alkohole

aromatische Alkohole

alizyklische Alkohole

Alcanolamine

Epoxid-Derivate

Ether

Glykolether

Glykole und Polyole

604

Phenole und Derivate

 

Halogenderivate der Phenole (*)

(*)

Es ist anzugeben, welcher Halogenfamilie der Stoff angehört.

605

Aldehyde und ihre Derivate

 

aliphatische Aldehyde

aromatische Aldehyde

alizyklische Aldehyde

aliphatische Acetale

aromatische Acetale

alizyklische Acetale

606

Ketone und ihre Derivative

 

aliphatische Ketone

aromatische Ketone (*)

alizyklische Ketone

(*)

Einschließlich Chinone.

607

Organische Säuren und ihre Derivate

 

aliphatische Carbonsäuren

halogenierte aliphatische Carbonsäuren (*)

aromatische Carbonsäuren

halogenierte aromatische Carbonsäuren (*)

alizyklische Carbonsäuren

halogenierte alizyklische Carbonsäuren (*)

Anhydride aliphatischer Carbonsäuren

Anhydride halogenierter aliphatischer Carbonsäuren (*)

Anhydride aromatischer Carbonsäuren

Anhydride halogenierter aromatischer Carbonsäuren (*)

Anhydride alizyklischer Carbonsäuren

Anhydride halogenierter alizyklischer Carbonsäuren (*)

Salze aliphatischer Carbonsäuren

Salze halogenierter aliphatischer Carbonsäuren (*)

Salze aromatischer Carbonsäuren

 

 

Salze halogenierter aromatischer Carbonsäuren(*)

Salze alizyklischer Carbonsäuren

Salze halogenierter alizyklischer Carbonsäuren(*)

Ester aliphatischer Carbonsäuren

Ester halogenierter aliphatischer Carbonsäuren (*)

Ester aromatischer Carbonsäuren

Ester halogenierter aromatischer Carbonsäuren (*)

Ester alizyklischer Carbonsäuren

Ester halogenierter alizyklischer Carbonsäuren (*)

Glykoletherester

Acrylate

Methacrylate

Lactone

Acylhalogenide

(*)

Es ist anzugeben, welcher Halogenfamilie der Stoff angehört.

608

Nitrile und ihreDerivative

609

Nitroverbindungen

610

Chlornitroverbindungen

611

Azoxy- und Azoverbindungen

612

Aminoverbindungen

 

aliphatische Amine und ihre Derivate

alizyklische Amine und ihre Derivate

aromatische Amine und ihre Derivate

Anilin und seine Derivate

Benzidin und seine Derivate

613

Heterozyklische Basen und ihre Derivate

 

Benzimidazol und seine Derivate

Imidazol und seine Derivate

Pyrethrinoide

Chinolin und seine Derivate

Triazin und seine Derivate

Triazol und seine Derivate

614

Glycoside and Alkaloide

 

Alkaloide und ihre Derivate

Glucoside und ihre Derivate

615

Cyanate und Isocyanate

 

Cyanate

Isocyanate

616

Amide und ihre Derivate

 

Acetamid und seine Derivate

Anilide

617

Organische Peroxide

647

Enzyme

648

Komplexe Kohlederivate

 

 

saurer Extrakt

alkalischer Extrakt

Anthracenöl

Anthracenölextrakt-Rückstand

Anthracenölfraktion

Carbolöl

Carbolölextrakt-Rückstand

Kohleflüssigkeiten, flüssige Lösungsmittelextraktion

Kohleflüssigkeiten, flüssige Extraktionslösungsmittel

Kohlenöl

Kohlenteer

Kohlenteerextrakt

Kohlenteerrückstand, fest

Koks (Kohlenteer), Hochtemperatur-, Tieftemperaturpech

Koks (Kohlenteer), Tieftemperaturpech

Koks (Kohlenteer), Kohlegemisch-Tieftemperaturpech

rohes Benzol

Rohphenole

Roh-Teerbasen

Destillat-Basen

Destillat-Phenole

Destillate

Destillate (Kohle), flüssige Lösungsmittelextraktion, primär

Destillate (Kohle), Lösungsmittelextraktion, hydrogekrackt

Destillate (Kohle), Lösungsmittelextraktion, hydrogekrackte hydrierte mittlere Fraktion

Destillate (Kohle), Lösungsmittelextraktion, hydrogekrackte mittlere Fraktion

Extraktrückstände (Kohle), alkalischer Tieftemperatur-Kohlenteer

Leichtöl

Brennstoffe, Dieselöl, Kohle-Lösungsmittelextraktion, hydrogekrackt, hydriert

Düsentreibstoffe, Kohle-Lösungsmittelextraktion, hydrogekrackt, hydriert

Benzin, Kohle-Lösungsmittelextraktion, Naphtha hydrogekrackt

Wärmebehandlungserzeugnisse

schweres Anthracenöl

Redestillat von schwerem Anthracenöl

Leichtöl

Leichtölextrakt-Rückstände, hochsiedend

Leichtölextrakt-Rückstände, mittelsiedend

Leichtölextrakt-Rückstände, niedrigsiedend

Leichtölredestillat, hochsiedend

Leichtölredestillat, mittelsiedend

Leichtölredestillat, niedrigsiedend

Methylnaphthalinöl

Methylnaphthalinölextrakt-Rückstand

Naphtha (Kohle), Lösungsmittelextraktion, hydrogekrackt

Naphthalinöl

Naphthalinölextrakt-Rückstand

Naphthalinöl-Redestillat

Pech

Pech-Redestillat

Pechrückstand

Pechrückstand, hitzebehandelt

Pechrückstand, oxidiert

Pyrolyseerzeugnisse

Redestillate

Rückstände (Kohle), flüssige Lösungsmittelextraktionen

Teerbraunkohle

Teerbraunkohle, Niedrigtemperatur

Teeröl, hochsiedend

Teeröl, mittelsiedend

Waschöl

Waschöl-Rückstand

Waschöl-Redestillat

649

Komplexe Ölderivate

 

Rohöl

Gase aus der Erdölverarbeitung

Naphtha, niedrigsiedend

Naphtha, niedrigsiedend, modifiziert

Naphtha, niedrigsiedend, katalytisch gekrackt

Naphtha, niedrigsiedend, katalytisch reformiert

Naphtha, niedrigsiedend, thermisch gekrackt

Naphtha, niedrigsiedend, wasserstoffbehandelt

Naphtha, niedrigsiedend, nicht spezifiziert

straight-run Kerosin

Kerosin, nicht spezifiziert

gekracktes Gasöl

Gasöl — nicht spezifiziert

schweres Heizöl

Schmierfett

nicht oder leicht raffiniertes Grundöl

Grundöl — nicht spezifiziert

Aromatenextrakt aus Destillat

Aromatenextrakt aus Destillat (behandelt)

Klauenöl

Paraffinkuchen

Petrolatum

650

Verschiedene Stoffe

 

Nicht diese Gruppe verwenden. Statt dessen die obengenannten Gruppen oder Untergruppen verwenden.

4.   Praktische Anwendung

Nachdem ermittelt worden ist, ob der Stoff einer oder mehreren Klassen oder Unterklassen der Liste angehört, kann der Klassenname wie folgt festgelegt werden:

4.1

Genügt der Name einer Klasse oder Unterklasse zur Charakterisierung der chemischen Elemente oder wichtigen funktionellen Gruppen, so wird er als generischer Name gewählt.

Beispiele:

1,4-Dihydroxybenzol

Klasse 604

:

Phenole und ihre Derivate

generischer Name

:

Phenolderivate

Butanol

Klasse 603

:

Alkohole und ihre Derivate

Unterklasse

:

aliphatische Alkohole

generischer Name

:

aliphatischer Alkohol

2-Isopropoxyethanol

Klasse 603

:

Alkohole und ihre Derivate

Unterklasse

:

Glycolethere

generischer Name

:

Glycolether

Methylacrylat

Klasse 607

:

organische Säuren und ihre Derivate

Unterklasse

:

Acrylate

generischer Name

:

Acrylat

4.2

Wenn der Name einer Klasse oder Unterklasse nicht ausreicht, um die chemischen Elemente oder wichtigen funktionellen Gruppen zu beschreiben, ist der generische Name eine Kombination des Namens mehrerer Klassen oder Unterklassen.

Beispiele:

Chlorbenzol

Klasse 602

:

Halogenkohlenwasserstoffe

Unterklasse

:

aromatische Halogenkohlenwasserstoffe

Klasse 017

:

Chlorverbindungen

generischer Name

:

chlorierter aromatischer Kohlenwasserstoff

2,3,6-Trichlorphenylessigsäure

Klasse 607

:

organische Säuren

Unterklasse

:

aromatische Halogensäuren

Klasse 017

:

Chlorverbindungen

generischer Name

:

chlorierte aromatische Carbonsäure

1-Chlor-1-nitropropan

Klasse 610

:

Chlornitroverbindungen

Klasse 601

:

Kohlenwasserstoffe

Unterklasse

:

aliphatische Kohlenwasserstoffe

generischer Name

:

aliphatischer Chlornitrokohlenwasserstoff

Tetrapropyldithiopyrophosphat

Klasse 015

:

Phosphorverbindungen

Unterklasse

:

Phosporester

Klasse 016

:

Schwefelverbindungen

generischer Name

:

Thiophosphorester

Anmerkung:

Der Name der Klasse oder Unterklasse kann für bestimmte Elemente, insbesondere die Metalle, durch „anorganisch“ oder „organisch“ präzisiert werden.

Beispiele:

Diquecksilberchlorid

Klasse 080

:

Quecksilberverbindungen

generischer Name

:

anorganische Quecksilberverbindung

Bariumacetat

Klasse 056

:

Bariumverbindungen

generischer Name

:

bariumorganische Verbindung

Ethylnitrit

Klasse 007

:

Stickstoffverbindungen

Unterklasse

:

Nitrite

generischer Name

:

organisches Nitrit

Natriumhydrosulfit

Klasse 016

:

Schwefelverbindungen

generischer Name

:

anorganische Schwefelverbindung

(Die genannten Beispiele sind Stoffe aus Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 , für die ein Antrag auf Vertraulichkeit gestellt werden kann.)

ANHANG VII

ZUBEREITUNGEN IM SINNE VON ARTIKEL 12 ABSATZ 2

Zubereitungen gemäß Nummer 9.3 des Anhangs VI der Richtlinie 67/548/EWG

ANHANG VIII

Teil A

Aufgehobene Richtlinie mit Liste ihrer nachfolgenden Änderungen

(gemäß Artikel 22)

Richtlinie 1999/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

(ABl. L 200 vom 30.7.1999, S. 1)

 

Richtlinie 2001/60/EG der Kommission

(ABl. L 226 vom 22.8.2001, S. 5)

 

Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates

(ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1)

Nur Nummer 90 des Anhangs III

Richtlinie 2004/66/EG des Rates

(ABl. L 168 vom 1.5.2004, S. 35)

Nur hinsichtlich der in Artikel 1 und der im Anhang Nummer I.B enthaltenen Bezugnahme auf die Richtlinie 1999/45/EG

Richtlinie 2006/8/EG der Kommission

(ABl. L 19 vom 24.1.2006, S. 12)

 

Richtlinie 2006/96/EG des Rates

(ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 81)

Nur hinsichtlich der in Artikel 1 und der im Anhang Abschnitt G enthaltenen Bezugnahme auf die Richtlinie 1999/45/EG

Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates

(ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1)

Nur Artikel 140

Verordnung (EG) Nr. 1137/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates

(ABl. L 311 vom 21.11.2008, S. 1)

Nur Nummer 3.5 des Anhangs

Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates

(ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1)

Nur Artikel 56

Teil B

Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht und Anwendungsfristen

(gemäß Artikel 22)

Richtlinie

Umsetzungsfrist

1999/45/EG

30. Juli 2002

2001/60/EG

30. Juli 2002

2004/66/EG

1. Mai 2004

2006/8/EG

1. März 2007

2006/96/EG

1. Januar 2007

ANHANG IX

ENTSPRECHUNGSTABELLE

Richtlinie 1999/45/EG

Vorliegende Richtlinie

Artikel 1 Absatz 1 einleitende Worte

Artikel 1 Absatz 1

Artikel 1 Absatz 1 erster Gedankenstrich

Artikel 1 Absatz 1

Artikel 1 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich

Artikel 1 Absatz 1

Artikel 1 Absatz 1 abschließende Worte

Artikel 1 Absatz 1

Artikel 1 Absatz 2 einleitende Worte

Artikel 1 Absatz 2 einleitende Worte

Artikel 1 Absatz 2 erster Gedankenstrich

Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a

Artikel 1 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich

Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b

Artikel 1 Absatz 3 einleitende Worte

Artikel 1 Absatz 3

Artikel 1 Absatz 3 erster Gedankenstrich

Artikel 1 Absatz 3

Artikel 1 Absatz 3 zweiter Gedankenstrich

Artikel 1 Absatz 3

Artikel 1 Absatz 3 dritter Gedankenstrich

Artikel 1 Absatz 3 abschließende Worte

Artikel 1 Absatz 3

Artikel 1 Absatz 4

Artikel 1 Absatz 4

Artikel 1 Absatz 5

Artikel 1 Absatz 5

Artikel 1 Absatz 6 einleitende Worte

Artikel 1 Absatz 6 einleitende Worte

Artikel 1 Absatz 6 erster Gedankenstrich

Artikel 1 Absatz 6 Buchstabe a

Artikel 1 Absatz 6 zweiter Gedankenstrich

Artikel 1 Absatz 6 Buchstabe b

Artikel 2 Absatz 1 einleitende Worte

Artikel 2 Absatz 1 einleitende Worte

Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a, b und c

Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a, b und c

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe f

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe g

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe f

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe h

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe g

Artikel 2 Absatz 2 einleitende Worte

Artikel 2 Absatz 2 einleitende Worte

Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a, b und c

Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a, b und c

Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe d einleitende Worte

Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe d einleitende Worte

Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe d erster Gedankenstrich

Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe d Ziffer i)

Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe d zweiter Gedankenstrich

Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe d Ziffer ii)

Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe d dritter Gedankenstrich

Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe d Ziffer iii)

Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe d vierter Gedankenstrich

Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe d Ziffer iv)

Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben e bis o

Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben e bis o

Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 einleitende Worte

Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 einleitende Worte

Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 erster Gedankenstrich

Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a

Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 zweiter Gedankenstrich

Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b

Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 dritter Gedankenstrich

Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c

Artikel 3 Absatz 1 Unterabsätze 2 und 3

Artikel 3 Absatz 1 Unterabsätze 2 und 3

Artikel 3 Absatz 2 einleitende Worte

Artikel 3 Absatz 2 einleitende Worte

Artikel 3 Absatz 2 erster Gedankenstrich

Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a

Artikel 3 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich

Artikel 3 Absatz 2 dritter Gedankenstrich

Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b

Artikel 3 Absatz 2 vierter Gedankenstrich

Artikel 3 Absatz 2 fünfter Gedankenstrich

Artikel 3 Absatz 2 sechster Gedankenstrich

Artikel 3 Absatz 2 abschließende Worte

Artikel 3 Absatz 2 abschließende Worte

Artikel 3 Absatz 3

Artikel 3 Absatz 3

Artikel 4

Artikel 4

Artikel 5 Absatz 1

Artikel 5 Absatz 1

Artikel 5 Absatz 2 erste einleitende Worte

Artikel 5 Absatz 2 einleitende Worte

Artikel 5 Absatz 2 zweite einleitende Worte

Artikel 5 Absatz 2 einleitende Worte

Artikel 5 Absatz 2 erster Gedankenstrich

Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a

Artikel 5 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich

Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b

Artikel 5 Absatz 2 dritter Gedankenstrich

Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c

Artikel 5 Absätze 3, 4 und 5

Artikel 5 Absätze 3, 4 and 5

Artikel 6 Absätze 1 und 2

Artikel 6 Absätze 1 und 2

Artikel 6 Absatz 3 einleitende Worte

Artikel 6 Absatz 3 einleitende Worte

Artikel 6 Absatz 3 erster Gedankenstrich erster Teil

Artikel 6 Absatz 3 einleitende Worte

Artikel 6 Absatz 3 erster Gedankenstrich zweiter Teil

Artikel 6 Absatz 3 erster Gedankenstrich

Artikel 6 Absatz 3 zweiter Gedankenstrich

Artikel 6 Absatz 3 zweiter Gedankenstrich

Artikel 6 Absatz 3 dritter Gedankenstrich

Artikel 6 Absatz 3 dritter Gedankenstrich

Artikel 6 Absatz 4

Artikel 6 Absatz 4

Artikel 7

Artikel 7

Artikel 8 Absätze 1 und 2

Artikel 8 Absätze 1 und 2

Artikel 8 Absatz 3 einleitende Worte

Artikel 8 Absatz 3 einleitende Worte

Artikel 8 Absatz 3 erster Gedankenstrich

Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe a

Artikel 8 Absatz 3 zweiter Gedankenstrich

Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe b

Artikel 8 Absatz 3 dritter Gedankenstrich

Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe c

Artikel 8 Absatz 4

Artikel 8 Absatz 4

Artikel 9 Nummer 1 einleitende Worte

Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 1 einleitende Worte

Artikel 9 Nummer 1.1 einleitende Worte

Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a einleitende Worte

Artikel 9 Nummer 1.1 erster Gedankenstrich

Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a Ziffer i)

Artikel 9 Nummer 1.1 zweiter Gedankenstrich

Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 1, Buchstabe a Ziffer ii)

Artikel 9 Nummer 1.1 dritter Gedankenstrich

Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a Ziffer iii)

Artikel 9 Nummer 1.1 vierter Gedankenstrich

Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 1, Buchstabe a Ziffer iv)

Artikel 9 Nummer 1.2 einleitende Worte

Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b einleitende Worte

Artikel 9 Nummer 1.2 erster Gedankenstrich

Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b Ziffer i)

Artikel 9 Nummer 1.2 zweiter Gedankenstrich

Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b Ziffer ii)

Artikel 9, Nummer 1.3 Unterabsatz 1 einleitende Worte

Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c einleitende Worte

Artikel 9 Nummer 1.3 Unterabsatz 1 erster Gedankenstrich

Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c Ziffer i)

Artikel 9 Nummer 1.3 Unterabsatz 1 zweiter Gedankenstrich

Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c Ziffer ii)

Artikel 9 Nummer 1.3 Unterabsatz 2

Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 2

Artikel 9 Absatz 2

Artikel 9 Absatz 2

Artikel 10 Nummer 1.1 einleitende Worte

Artikel 10 Absatz 1 einleitende Worte

Artikel 10 Nummer 1.1 Buchstabe a

Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a

Artikel 10 Nummer 1.1 Buchstabe b

Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b

Artikel 10 Nummer 1.2

Artikel 10 Absatz 2

Artikel 10 Nummer 2 einleitende Worte

Artikel 10 Absatz 3 einleitende Worte

Artikel 10 Nummer 2.1

Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe a

Artikel 10 Nummer 2.2

Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe b

Artikel 10 Nummer 2.3 einleitende Worte

Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe c einleitende Worte

Artikel 10 Nummer 2.3.1

Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe c Ziffer i)

Artikel 10 Nummer 2.3.2

Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe c Ziffer ii)

Artikel 10 Nummer 2.3.3 Unterabsatz 1, einleitende Worte

Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe c Ziffer iii) erster Unterabsatz einleitende Worte

Artikel 10 Nummer 2.3.3 Unterabsatz 1 erster Gedankenstrich

Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe c Ziffer iii) Unterabsatz 1 erster Gedankenstrich

Artikel 10 Nummer 2.3.3 Unterabsatz 1 zweiter Gedankenstrich

Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe c Ziffer iii) Unterabsatz 1 zweiter Gedankenstrich

Artikel 10 Nummer 2.3.3 Unterabsatz 1 dritter Gedankenstrich

Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe c Ziffer iii)Unterabsatz 1 dritter Gedankenstrich

Artikel 10 Nummer 2.3.3 Unterabsatz 1 vierter Gedankenstrich

Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe c Ziffer iii) Unterabsatz 1 vierter Gedankenstrich

Artikel 10 Nummer 2.3.3 Unterabsatz 1 fünfter Gedankenstrich

Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe c Ziffer iii) Unterabsatz 1 fünfter Gedankenstrich

Artikel 10 Nummer 2.3.3 Unterabsatz 1 sechster Gedankenstrich

Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe c Ziffer iii) Unterabsatz 1 sechster Gedankenstrich

Artikel 10 Nummer 2.3.3 Unterabsatz 1 abschließende Worte

Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe c Ziffer iii) Unterabsatz 1 einleitende Worte

Artikel 10 Nummer 2.3.3 Unterabsatz 2

Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe c Ziffer iii) Unterabsatz 2

Artikel 10 Nummer 2.3.4 einleitende Worte

Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe c Ziffer iv) einleitende Worte

Artikel 10 Nummer 2.3.4 erster Gedankenstrich

Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe c Ziffer iv) erster Gedankenstrich

Artikel 10 Nummer 2.3.4 zweiter Gedankenstrich

Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe c Ziffer iv) zweiter Gedankenstrich

Artikel 10 Nummer 2.3.4 dritter Gedankenstrich

Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe c Ziffer iv) dritter Gedankenstrich

Artikel 10 Nummer 2.3.4 vierter Gedankenstrich

Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe c Ziffer iv) vierter Gedankenstrich

Artikel 10 Nummer 2.3.4 fünfter Gedankenstrich

Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe c Ziffer iv) fünfter Gedankenstrich

Artikel 10 Nummer 2.3.4 sechster Gedankenstrich

Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe c Ziffer iv) sechster Gedankenstrich

Artikel 10 Nummer 2.3.4 siebenter Gedankenstrich

Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe c Ziffer iv) siebenter Gedankenstrich

Artikel 10 Nummer 2.3.4 abschließende Worte

Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe c Ziffer iv) einleitende Worte

Artikel 10 Nummer 2.3.5

Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe c Ziffer v)

Artikel 10 Nummer 2.4 Unterabsatz 1

Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe d Unterabsatz 1

Artikel 10 Nummer 2.4. Unterabsatz 2 einleitende Worte

Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe d Unterabsatz 2, einleitende Worte

Artikel 10 Nummer 2.4. Unterabsatz 2 erster Gedankenstrich

Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe d Unterabsatz 2 Ziffer i)

Artikel 10 Nummer 2.4. Unterabsatz 2 zweiter Gedankenstrich

Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe d Unterabsatz 2 Ziffer ii)

Artikel 10 Nummer 2.4. Unterabsatz 2 dritter Gedankenstrich

Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe d Unterabsatz 2 Ziffer iii)

Artikel 10 Nummer 2.4. Unterabsatz 2 vierter Gedankenstrich

Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe d Unterabsatz 2 Ziffer iv)

Artikel 10 Nummer 2.4. Unterabsatz 3

Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe d Unterabsatz 3

Artikel 10 Nummer 2.5

Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe e

Artikel 10 Nummer 2.6

Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe f

Artikel 10 Nummer 2.7

Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe g

Artikel 10 Nummer 3

Artikel 10 Absatz 4

Artikel 10 Nummer 4 einleitende Worte

Artikel 10 Absatz 5 einleitende Worte

Artikel 10 Nummer 4 erster Gedankenstrich

Artikel 10 Absatz 5 Buchstabe a

Artikel 10 Nummer 4 zweiter Gedankenstrich

Artikel 10 Absatz 5 Buchstabe b

Artikel 10 Nummer 5

Artikel 10 Absatz 6

Artikel 11 Absätze 1 bis 5

Artikel 11 Absätze 1 bis 5

Artikel 11 Absatz 6 einleitende Worte

Artikel 11 Absatz 6 einleitende Worte

Artikel 11 Absatz 6 Buchstabe a

Artikel 11 Absatz 6 Buchstabe a

Artikel 11 Absatz 6 Buchstabe b Unterabsatz 1 einleitende Worte

Artikel 11 Absatz 6 Buchstabe b Unterabsatz 1 einleitende Worte

Artikel 11 Absatz 6 Buchstabe b Unterabsatz erster Gedankenstrich

Artikel 11 Absatz 6 Buchstabe b Unterabsatz 1 Ziffer i)

Artikel 11 Absatz 6 Buchstabe b Unterabsatz 1 zweiter Gedankenstrich

Artikel 11 Absatz 6 Buchstabe b Unterabsatz 1 Ziffer ii)

Artikel 11 Absatz 6 Buchstabe b Unterabsatz 2

Artikel 11 Absatz 6 Buchstabe b Unterabsatz 2

Artikel 12 und 13

Artikel 12 und 13

Artikel 15

Artikel 14 Absätze 1 bis 5

Artikel 14 Absatz 6

Artikel 16

Artikel 15

Artikel 17

Artikel 16

Artikel 18

Artikel 17

Artikel 19

Artikel 18

Artikel 20

Artikel 19

Artikel 20a Absätze 1 und 2

Artikel 21

Artikel 20a Absatz 3

Artikel 20

Artikel 22

Artikel 21

Artikel 22

Artikel 23

Artikel 23

Artikel 24

Artikel 24

Anhänge I bis VII

Anhänge I bis VII

Anhang VIII

Anhang IX

Anhang VIII

Anhang IX


30.12.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 440/186


P7_TA(2013)0009

Nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen im Mittelmeer ***I

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. Januar 2013 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 des Rates betreffend die Maßnahmen für die nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen im Mittelmeer (KOM(2011)0479 — C7-0216/2011 — 2011/0218(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

(2015/C 440/24)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2011)0479),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 43 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0216/2011),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 7. Dezember 2011 (1),

gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Fischereiausschusses (A7-0180/2012),

1.

legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.


(1)  ABl. C 43 vom 15.2.2012, S. 56.


P7_TC1-COD(2011)0218

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 16. Januar 2013 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. …/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 des Rates betreffend die Maßnahmen für die nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen im Mittelmeer

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(-1)

Es ist erforderlich, eine umfassende Anpassung der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 des Rates  (3) vorzunehmen, um die Änderungen, die durch das in Krafttreten des Vertrags von Lissabon entstanden sind, widerzuspiegeln. [Abänd. 2]

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 wurden der Kommission Befugnisse zur Durchführung ihrer Bestimmungen übertragen.

(2)

Die der Kommission mit der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 übertragenen Befugnisse müssen an Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) angepasst werden.

(3)

Zur Anwendung einzelner Bestimmungen Ergänzung oder Änderung bestimmter nicht wesentlicher Elemente der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 sollte der Kommision die Befugnis, Rechtsakte nach Artikel 290 AEUV zu erlassen, für folgende Maßnahmen übertragen werden: [Abänd. 3]

Genehmigung abweichender Regelungen, wenn mögliche Abweichungen in der Verordnung ausdrücklich vorgesehen sind;

die Festlegung einer Fangschutzzone in den Hoheitsgewässern eines Mitgliedstaates oder die Festlegung von Bewirtschaftungsmaßnahmen für die betreffenden Gewässer, wenn die Bewirtschaftungsmaßnahmen des Mitgliedstaats nicht ausreichend sind, um ein hohes Schutzniveau für Ressourcen und Umwelt zu gewährleisten; [Abänd. 4]

die Entscheidung, die Festlegung einer Fangschutzzone zu beschließen, aufzuheben oder zu ändern, die Auswirkungen auf Schiffe eines anderen Mitgliedstaats hat; [Abänd. 5]

die Änderung der Ausnahmeregelung zur Genehmigung der Nutzung von Schleppnetzen; [Abänd. 6]

die Änderung des Bewirtschaftungsplans eines Mitgliedstaates, wenn dieser Bewirtschaftungsplan nicht ausreichend ist, um ein hohes Schutzniveau für Ressourcen und Umwelt zu gewährleisten; [Abänd. 7]

die Entscheidung, einen Bewirtschaftungsplan eines Mitgliedstaats zu bestätigen, aufzuheben oder zu ändern, der Auswirkungen auf Schiffe eines anderen Mitgliedstaats hat; [Abänd. 8]

die Verteilung der zusätzlichen Fangkapazität zwischen den Mitgliedstaaten in der 25-Meilen-Bewirtschaftungszone um Malta, und [Abänd. 9]

Festlegung der Kriterien für die Erstellung und Zuweisung von Kurslinien für Fischsammelvorrichtungen für die Fischerei auf Goldmakrele in der 25-Meilen-Zone um Malta.

Annahme weiterer technischer Vorschriften für Netzblätter mit Quadratmaschen zur Einfügung in gezogene Netze; [Abänd. 10]

Annahme technischer Bestimmungen zur Begrenzung der maximalen Länge von Korkleine, Grundtau und Umfang von Schleppnetzen und Begrenzung der maximalen Anzahl von Netzen in Mehrfachgeschirr-Schleppnetzen sowie [Abänd. 11]

Änderungen der Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006. [Abänd. 12]

Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission bei ihren vorbereitenden Arbeiten angemessene Konsultationen, auch auf Sachverständigenebene, führt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte sollte die Kommission eine gleichzeitige, zügige und angemessene Weiterleitung der einschlägigen Dokumente an das Europäische Parlament und den Rat gewährleisten.

(5)

Der Verweis auf Seegraswiesen (Posidonia oceanica) sollte klargestellt werden.

(6)

Damit die Kommission mögliche technische Vorschriften zur Begrenzung der Höchstabmessungen von Schleppnetzen und der Höchstzahl von Netzen in Mehrfachgeschirr-Schleppnetzen, wie zuvor erwähnt, unter gebührender Berücksichtigung der Besonderheiten der Mittelmeerfischereien festlegen kann, sind weitere technische und wissenschaftliche Angaben erforderlich. [Abänd. 13]

(6a)

Die Erhaltung der Fischereiressourcen im Mittelmeer ist von besonderer Bedeutung und sollte deshalb im Titel der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 erwähnt werden. [Abänd. 14]

(7)

Die Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 sollte daher entsprechend geändert werden –

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 wird wie folgt geändert:

(-1)

Der Titel erhält folgende Fassung:

„Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 des Rates betreffend die Maßnahmen für die Erhaltung und nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen im Mittelmeer“

[Abänd. 1]

(1)

In Artikel 4 Absatz 5 erhält der Einleitungssatz folgende Fassung:

„(5)   Abweichend von Absatz 1 Unterabsatz 1 wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 30a delegierte Rechtsakte zu erlassen, mit denen die traditionell mit Grundschleppnetzen über Seegraswiesen (Seegras der Art Posidonia oceanica) ausgeübte Fischerei mit Schiffen mit einer Länge über alles von bis zu 12 m und einer Maschinenleistung von bis zu 85 kW unter folgenden Bedingungen genehmigt werden:“

(1a)

Artikel 6 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)     Nach Ablauf der in Absatz 1 festgelegten Frist und bis zum 30. November 2009 kann der Rat auf der Grundlage neuer einschlägiger wissenschaftlicher Daten später weitere Fangschutzzonen bezeichnen oder die für die Schutzzonen festgelegten Abgrenzungen und Bewirtschaftungsvorschriften ändern.

Ab dem 1. Dezember 2009 können das Europäische Parlament und der Rat nach dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren auf Vorschlag der Kommission und auf der Grundlage neuer einschlägiger wissenschaftlicher Daten weitere Fangschutzzonen bezeichnen oder die für die Schutzzonen festgelegten Abgrenzungen und Bewirtschaftungsvorschriften ändern.“

[Abänd. 15]

(1b)

Artikel 7 wird wie folgt geändert:

(a)

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)     Ist die Kommission der Auffassung, dass die gemäß Absatz 3 gemeldeten Bewirtschaftungsmaßnahmen kein ausreichendes Schutzniveau für die Ressourcen und die Umwelt gewährleisten, so kann sie nach Anhörung des betroffenen Mitgliedstaates, diesen zur Änderung der Maßnahme innerhalb von drei Monaten nach dem Datum der Übermittlung der Forderung auffordern.

Ist die Kommission der Auffassung, dass die gemäß Absatz 3 gemeldeten Bewirtschaftungsmaßnahmen nicht verändert oder unangemessen geändert wurden und weiterhin kein ausreichendes Schutzniveau für die Ressourcen und die Umwelt gewährleisten, ist sie ermächtigt, delegierte Rechtsakte nach dem Verfahren des Artikels 30a zu erlassen, um eine Fangschutzzone oder Bewirtschaftungsmaßnahmen für die betreffenden Gewässer festzulegen.“

(b)

Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5)     Wenn ein Mitgliedstaat vorschlägt, eine Fangschutzzone in seinen Hoheitsgewässern festzulegen, die Auswirkungen auf Schiffe eines anderen Mitgliedstaats hat, informiert er vor dieser Festlegung die Kommission, den anderen Mitgliedstaat und den zuständigen regionalen Beirat.

Der Mitgliedstaat und der zuständige regionale Beirat können innerhalb von 30 Arbeitstagen ab dem Datum der Information über die vorgeschlagene Festlegung ihre dementsprechenden schriftlichen Bemerkungen an die Kommission übermitteln.

Nach Prüfung dieser übermittelten Bemerkungen ist die Kommission ermächtig, delegierte Rechtsakte nach dem Verfahren des Artikels 30a zu erlassen, durch die die Festlegung innerhalb von 60 Arbeitstagen nach dem Datum der Information über die vorgeschlagene Festlegung bestätigt, aufgehoben oder geändert wird.“

[Abänd. 16]

(2)

Artikel 13 wird wie folgt geändert:

(a)

Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5)   Die Mitgliedstaaten können von den Absätzen 1, 2 und 3 abweichende Regelungen beantragen. Die Kommission wird ermächtigt, derartige Ausnahmeregelungen über delegierte Rechtsakte nach dem Verfahren des Artikels 30a unter der Bedingung zu genehmigen, dass sie in den betroffenen Meeresgebieten durch besondere geografische Zwänge gerechtfertigt sind, z. B. die geringe Ausdehnung des Küstenschelfs entlang der gesamten Küste eines Mitgliedstaats oder die geringe Ausdehnung der Fanggründe für die Schleppnetzfischerei, und sofern die Fischerei keine signifikanten Auswirkungen auf die Meeresumwelt hat, nur eine bestimmte Gruppe von Schiffen des Mitgliedstaats oder gegebenenfalls mehrerer Mitgliedstaaten betrifft, nicht mit anderem Gerät betrieben werden kann und Gegenstand eines Bewirtschaftungsplans gemäß Artikel 18 oder Artikel 19 ist. Die Mitgliedstaaten legen aktuelle wissenschaftliche und technische Daten vor, um eine solche Ausnahmegenehmigung zu begründen.“

(b)

Absatz 10 erhält folgende Fassung:

„(10)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 30a delegierte Rechtsakte zu erlassen, mit denen für Fischereien, für die nach Artikel 4 Absatz 5 eine Ausnahmeregelung gilt, Ausnahmen von den Absätzen 1 und 2 zugelassen werden.“

(ba)

In Absatz 11 erhält Unterabsatz 4 folgende Fassung:

„Ist die Kommission auf der Grundlage der Mitteilungen der Mitgliedstaaten gemäß den Unterabsätzen 2 und 3 oder neuerer wissenschaftlicher Gutachten der Auffassung, dass die Bedingungen für eine Ausnahme nicht erfüllt sind, so kann sie den betreffenden Mitgliedstaat nach dessen Konsultierung zur Änderung der Ausnahme innerhalb von drei Monaten nach dem Datum der Information über diese Forderung auffordern. Ist die Kommission der Auffassung, dass der Mitgliedstaat die Ausnahmebestimmungen nicht oder unangemessen geändert hat, ist sie ermächtigt, delegierte Rechtsakte nach dem Verfahren des Artikels 30a zur Änderung der Ausnahmebestimmung zu erlassen, um den Schutz der Ressourcen und der Umwelt zu gewährleisten.“

[Abänd. 17]

(2a)

In Artikel 14 wird Absatz 3 gestrichen. [Abänd. 18]

(2b)

In Artikel 18 Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält die Einleitung folgende Fassung:

„(1)     Das Europäische Parlament und der Rat legen nach dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren auf Vorschlag der Kommission Bewirtschaftungspläne für bestimmte Mittelmeerfischereien fest, vor allem in Gebieten, die ganz oder teilweise außerhalb der Hoheitsgewässer der Mitgliedstaaten liegen. Diese Pläne können Folgendes umfassen:“

[Abänd. 19]

(2c)

Artikel 19 wird wie folgt geändert:

(a)

Absatz 8 erhält folgende Fassung:

„(8)     Ist die Kommission auf der Grundlage der Mitteilung gemäß Absatz 7 oder neuerer wissenschaftlicher Gutachten der Auffassung, dass ein gemäß Absatz 1 oder gemäß Absatz 2 angenommener Bewirtschaftungsplan nicht ausreicht, um ein hohes Maß an Schutz für die Ressourcen und die Umwelt sicherzustellen, so kann sie nach Konsultation des Mitgliedstaats diesen zur Änderung des Plans innerhalb von drei Monaten nach dem Datum der Information über diese Forderung auffordern.

Ist die Kommission der Auffassung, dass der Bewirtschaftungsplan des Mitgliedstaats nicht verändert oder unangemessen geändert wurde und weiterhin kein ausreichendes Schutzniveau für die Ressourcen und die Umwelt gewährleistet, ist sie ermächtigt, delegierte Rechtsakte zur Änderung des Bewirtschaftungsplans nach dem Verfahren des Artikels 30a zu erlassen, um den Schutz der Ressourcen und der Umwelt zu gewährleisten.“

(b)

Absatz 9 erhält folgende Fassung:

„(9)     Wenn ein Mitgliedstaat vorschlägt, einen Bewirtschaftungsplan anzunehmen, der Auswirkungen auf Schiffe eines anderen Mitgliedstaats hat, informiert er vor der Annahme dieses Bewirtschaftungsplans die Kommission, den anderen Mitgliedstaat und den zuständigen regionalen Beirat.

Der betroffene Mitgliedstaat und der zuständige regionale Beirat können innerhalb von 30 Arbeitstagen ab dem Datum der Information über die vorgeschlagene Annahme des Bewirtschaftungsplans ihre dementsprechenden schriftlichen Bemerkungen an die Kommission übermitteln.

Nach Prüfung dieser übermittelten Bemerkungen ist die Kommission ermächtig, delegierte Rechtsakte nach dem Verfahren des Artikels 30a zu erlassen, durch die der Plan innerhalb von 60 Arbeitstagen nach dem Datum der Information über den vorgeschlagenen Bewirtschaftungsplan bestätigt, aufgehoben oder geändert wird.“

[Abänd. 20]

(3)

Artikel 26 Absatz 3 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„3.   Übersteigt die Gesamtfangkapazität nach Absatz 2 Buchstabe a die Gesamtfangkapazität der Trawler mit einer Länge über alles von 24 m oder weniger, die im Referenzzeitraum 2000-2001 in der Bewirtschaftungszone gefischt haben (im Folgenden ‚Referenzfangkapazität‘), so erlässt die Kommission delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 30a, mit denen die zusätzliche Fangkapazität auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt wird, wobei dem Interesse der Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen ist, die Genehmigungen beantragt haben.“

(4)

Artikel 27 Absatz 3 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Die Kommission erlässt delegierte Rechtsakte nach dem Verfahren des Artikels 30a, mit denen sie die Kriterien für die Erstellung und Zuweisung von Kurslinien für Fischsammelvorrichtungen festlegt.“

(4a)

Artikel 28 wird gestrichen. [Abänd. 21]

(4b)

Artikel 29 wird gestrichen. [Abänd. 22]

(5)

Artikel 30 erhält folgende Fassung: Artikel 30 wird gestrichen.

„Die Anhänge werden über delegierte Rechtsakte nach dem Verfahren des Artikels 30a geändert.“

[Abänd. 23]

(6)

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 30a

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)   Die der Kommission übertragene Befugnis zur Verabschiedung delegierter Rechtsakte unterliegt den Bedingungen dieses Artikels.

(2)   Die Übertragung der Befugnisse, auf die in Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 4 Absatz 5 , Artikel 7 Absätze 4 und 5 , Artikel 13 Absätze 5 und 10, Artikel 13 Absatz 11 Unterabsatz 4, Artikel 19 Absätze 8 und 9, Artikel 26 Absatz 3 Unterabsatz 1 und Artikel 27 Absatz 3 Unterabsatz 2, Artikel 30, Anhang I Abschnitt B Nummer 3 und Anhang II Nummer 7 Bezug genommen wird, erfolgt für unbegrenzte Zeit ab Inkrafttreten dieser Verordnung wird der Kommission für einen Zeitraum von 3 Jahren ab dem …  (*) übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von drei Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums . [Abänd. 24]

(3)   Die Übertragung der Befugnisse, auf die in Artikel 4 Absatz 5, Artikel 7 Absätze 4 und 5, Artikel 13 Absätze 5 und 10, Artikel 13 Absatz 11 Unterabsatz 4, Artikel 19 Absätze 8 und 9, Artikel 26 Absatz 3 Unterabsatz 1 und Artikel 27 Absatz 3 Unterabsatz 2 Bezug genommen wird, kann jederzeit vom Europäischen Parlament oder Rat widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der darin genannten Befugnisse. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem darin genannten späteren Zeitpunkt wirksam. Er berührt nicht die Gültigkeit bereits in Kraft getretener delegierter Rechtsakte.

(4)   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlassen hat, setzt sie hiervon gleichzeitig das Europäische Parlament und den Rat in Kenntnis.

(5)   Ein nach Artikel 4 Absatz 5, Artikel 7 Absätze 4 und 5, Artikel 13 Absätze 5 und 10, Artikel 13 Absatz 11 Unterabsatz 4, Artikel 19 Absätze 8 und 9, Artikel 26 Absatz 3 Unterabsatz 1 und Artikel 27 Absatz 3 Unterabsatz 2 erlassener delegierter Rechtsakt tritt nur in Kraft, wenn das Europäische Parlament und der Rat binnen zwei Monaten ab dem Tag der Übermittlung keine Einwände gegen ihn erheben oder wenn sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission vor Ablauf dieser Frist mitgeteilt haben, dass sie nicht die Absicht haben, Einwände zu erheben. Auf Veranlassung des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.“

(7)

Anhang I Abschnitt B wird wie folgt geändert:

(a)

Nummer 3 erhält folgende Fassung:

„3.

Netzblätter mit Quadratmaschen können in jedes gezogene Netz vor dem Tunnel oder an jeder Stelle zwischen dem vorderen Tunnel und dem hinteren Steert eingezogen werden. Die Quadratmaschen dürfen nicht durch innen oder außen angebrachte Vorrichtungen verstopft werden. Quadratmaschenblätter bestehen aus knotenlosem Netztuch oder Netztuch mit rutschfesten Knoten und werden so angeschlagen, dass die Maschen während des Fischfangs jederzeit vollständig geöffnet bleiben. Durchführungsbestimmungen mit weiteren technischen Vorschriften für Quadratmaschenblätter werden über delegierte Rechtsakte nach dem Verfahren des Artikels 30a erlassen.

[Abänd. 25]

(b)

Nummer 4 wird gestrichen. [Abänd. 26]

(c)

Nummer 5 erhält folgende Fassung:

„5.

Zugnetze, deren Steert ganz oder teilweise aus Netzwerk mit anderen Maschen als Quadratmaschen oder Rautenmaschen besteht, dürfen nicht an Bord mitgeführt oder eingesetzt werden.“
[Abänd. 27]

(8)

Anhang II Nummer 7 erhält folgende Fassung: wird gestrichen.

„7.

Technische Bestimmungen zur Begrenzung der maximalen Abmessung der Korkleine, des Grundtaus und des Umfangs der Schleppnetze sowie der Höchstzahl von Netzen in Mehrfachgeschirr-Schleppnetzen können von der Kommission über delegierte Rechtsakte nach dem Verfahren des Artikels 30a erlassen werden.“
[Abänd. 28]

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu …am …

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

Im Namen des Rates

Der Präsident


(1)  ABl. C 43 vom 15.2.2012, S. 56.

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 16. Januar 2013.

(3)   ABl. L 409 vom 30.12.2006, S. 11.

(*)   Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung.


30.12.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 440/192


P7_TA(2013)0010

Abschluss des Zusatzprotokolls von Nagoya/Kuala Lumpur über Haftung und Wiedergutmachung zum Protokoll von Cartagena über die biologische Sicherheit ***

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. Januar 2013 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss des Zusatzprotokolls von Nagoya/Kuala Lumpur über Haftung und Wiedergutmachung zum Protokoll von Cartagena über die biologische Sicherheit im Namen der Europäischen Union (13582/2012 — C7-0323/2012 — 2012/0120(NLE))

(Zustimmung)

(2015/C 440/25)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Entwurfs eines Beschlusses des Rates (13582/2012),

in Kenntnis des Zusatzprotokolls von Nagoya/Kuala Lumpur über Haftung und Wiedergutmachung zum Protokoll von Cartagena über die biologische Sicherheit, das am 15. Oktober 2010 am Schluss der fünften Tagung der Konferenz der Vertragsparteien (COP/MOP5) in Nagoya vom Plenum verabschiedet und am 11. Mai 2011 von der Union unterzeichnet wurde (13583/2012),

in Kenntnis des vom Rat gemäß Artikel 192 und Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreiteten Ersuchens um Zustimmung (C7-0323/2012),

gestützt auf Artikel 81 und Artikel 90 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (A7-0429/2012),

1.

gibt seine Zustimmung zu dem Abschluss des Protokolls;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.


30.12.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 440/193


P7_TA(2013)0012

Ratingagenturen ***I

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. Januar 2013 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 über Ratingagenturen (KOM(2011)0747 — C7-0420/2011 — 2011/0361(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

(2015/C 440/26)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2011)0747),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0420/2011),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

in Kenntnis der vom schwedischen Parlament im Rahmen des Protokolls Nr. 2 über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit vorgelegten begründeten Stellungnahme, in der geltend gemacht wird, dass der Entwurf eines Gesetzgebungsakts nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip vereinbar ist,

in Kenntnis der Stellungnahme der Europäischen Zentralbank vom 2. April 2012 (1),

in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 29. März 2012 (2),

in Kenntnis der vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 5. Dezember 2012 gemachten Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Währung sowie der Stellungnahme des Rechtsausschusses (A7-0221/2012),

1.

legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.


(1)  ABl. C 167 vom 13.6.2012, S. 2.

(2)  ABl. C 181 vom 21.6.2012, S. 68.


P7_TC1-COD(2011)0361

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 16. Januar 2013 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. …/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 über Ratingagenturen

(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) Nr. 462/2013.)


30.12.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 440/194


P7_TA(2013)0013

Bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) und Verwalter alternativer Investmentfonds ***I

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. Januar 2013 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) und der Richtlinie 2011/61/EU über die Verwalter alternativer Investmentfonds im Hinblick auf den übermäßigen Rückgriff auf Ratings (KOM(2011)0746 — C7-0419/2011 — 2011/0360(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

(2015/C 440/27)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2011)0746),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 53 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0419/2011),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank vom 2. April 2012 (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 23. Mai 2012 (2),

in Kenntnis der vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 5. Dezember 2012 gemachten Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Währung sowie der Stellungnahme des Rechtsausschusses (A7-0220/2012),

1.

legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.


(1)  ABl. C 167 vom 13.6.2012, S. 2.

(2)  ABl. C 229 vom 31.7.2012, S. 64.


P7_TC1-COD(2011)0360

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 16. Januar 2013 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2013/… EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2003/41/EG über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersvorsorge, der Richtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) und der Richtlinie 2011/61/EU über die Verwalter alternativer Investmentfonds im Hinblick auf den übermäßigen Rückgriff auf Ratings

(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Richtlinie 2013/14/EU.)


30.12.2015   

DE

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C 440/195


P7_TA(2013)0014

Mehrjahresplan für die Dorschbestände der Ostsee ***I

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. Januar 2013 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 des Rates vom 18. September 2007 zur Festlegung eines Mehrjahresplans für die Dorschbestände der Ostsee und für die Fischereien, die diese Bestände befischen (KOM(2012)0155 — C7-0090/2012 — 2012/0077(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

(2015/C 440/28)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2012)0155),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 43 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0090/2012),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 11. Juli 2012 (1),

gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Fischereiausschusses (A7-0395/2012),

1.

legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.


(1)  ABl. C 299 vom 4.10.2012, S. 145.


P7_TC1-COD(2012)0077

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 16. Januar 2013 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. …/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 des Rates vom 18. September 2007 zur Festlegung eines Mehrjahresplans für die Dorschbestände der Ostsee und für die Fischereien, die diese Bestände befischen

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um Missverständnisse zu vermeiden und Kontinuität mit internationalen Verpflichtungen der EU zum Erreichen eines höchstmöglichen Dauerertrags für dezimierte Bestände zu gewährleisten, sollten die mit der Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 des Rates (3) festgelegten Zielsetzungen des Mehrjahresplans für die Dorschbestände der Ostsee und für die Fischereien, die diese Bestände befischen, entsprechend angepasst werden.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 sieht die Überprüfung und Berichtigung der darin festgesetzten Mindestwerte für die fischereiliche Sterblichkeit vor, falls diese mit den Zielen des Plans nicht im Einklang stehen

(3)

Gemäß Artikel 290 des Vertrags kann der Kommission die Befugnis übertragen werden, delegierte Rechtsakte zur Ergänzung oder Änderung nicht wesentlicher Vorschriften eines Rechtsakts zu erlassen. [Abänd. 1]

(4)

Um die Ziele der Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 effizient zu erreichen und zügig auf Veränderungen der Bestände oder Fischereien reagieren zu können, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte in Übereinstimmung mit Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union in Bezug auf die Berichtigung der Mindestwerte für die fischereiliche Sterblichkeit Festsetzung der Zeiträume zu erlassen, wenn wissenschaftliche Gutachten zeigen, dass diese Werte nicht länger angemessen sind und die Maßnahmen nicht ausreichen, um die Ziele des Plans zu erreichen in denen der Fischfang mit bestimmten Fanggeräten und in bestimmten Seegebieten erlaubt ist . Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen mit dem regionalen Beirat für die Ostsee und relevanten Interessenträgern , auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägige Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden. [Abänd. 2]

(6)

Um einheitliche Voraussetzungen für die Durchführung von Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 zu gewährleisten, sind der Kommission Durchführungsbefugnisse zu übertragen. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren  (4) , ausgeübt werden. [Abänd. 3]

(7)

Um eine effiziente Wirksamkeitsbewertung des Plans durchführen zu können, sollte der in der Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 vorgesehene Zeitplan geändert werden.

(8)

Darüber hinaus sollte in Folge des Inkrafttretens des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union das Beschlussverfahren zur Festlegung der Fangmöglichkeiten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 verdeutlicht werden.

(9)

Die vorgeschlagenen Änderungen zielen daher in erster Linie darauf ab, ein wirksames Funktionieren dieses Plans im Rahmen des mit dem Vertrag von Lissabon eingeführten neuen Beschlussverfahrens zu ermöglichen.

(10)

Die Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 sollte daher entsprechend geändert werden.

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 4 erhält folgende Fassung:

„Artikel 4

Ziele

Der Plan stellt die nachhaltige Nutzung der betreffenden Dorschbestände auf der Grundlage des höchstmöglichen Dauerertrags durch schrittweise Senkung der fischereilichen Sterblichkeit und Aufrechterhaltung auf einem Niveau sicher, das folgende Werte nicht unterschreitet überschreitet : [Abänd. 4]

a)

0,25 bei den Altersklassen drei bis sechs Jahre für den Dorschbestand im Gebiet A, und [Abänd. 5]

b)

0,3 bei den Altersklassen vier bis sieben Jahre für den Dorschbestand in den Gebieten B und C.“

2.

Artikel 5 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Der Rat setzt jedes Jahr in Übereinstimmung mit dem Vertrag die TAC für die betreffenden Dorschbestände für das folgende Jahr fest.“[Abänd. 6]

3.

Artikel 8 wird wie folgt geändert:

a)

Absätze 3 und 4 erhalten folgende Fassung:

„(3)   Der Rat beschließt Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 29a delegierte Rechtsakte zu erlassen, um jedes Jahr in Übereinstimmung mit dem Vertrag im Einklang mit den Absätzen 4 und 5 die höchstzulässige Anzahl der Tage außerhalb des Hafens festzulegen , die nicht in die in Absatz 1 genannten Zeiträume des Folgejahrs fallen, in denen die Fischerei mit den in Absatz 1 genannten Geräten erlaubt ist. [Abänd. 7]

(4)     Liegt die fischereiliche Sterblichkeit für einen der Dorschbestände nach Einschätzung des STECF um wenigstens 10 % über dem in Artikel 4 festgelegten Zielwert für die fischereiliche Sterblichkeit, wird die Gesamtzahl der Tage, an denen die Fischerei mit den in Absatz 1 genannten Fanggeräten erlaubt ist, gegenüber der entsprechenden Gesamtzahl des laufenden Jahres um 10 % reduziert.“ [Abänd. 8]

b)

Absatz 6 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„(6)     Abweichend von Absatz 1 dürfen Fischereifahrzeuge mit einer Länge über alles von weniger als 12 Metern Fischfang mit stationärem Fanggerät in einem Bereich bis 10 Seemeilen von den Basislinien betreiben. Die Stellzeit dieses stationären Fanggeräts darf 48 Stunden nicht überschreiten.“ [Abänd. 9]

4.

Artikel 26 erhält folgende Fassung:

„Artikel 26

Bewertung des Plans

Alle fünf Jahre ab dem 18. September 2007 bewertet die Kommission das Funktionieren und die Ergebnisse des Mehrjahresplans. Gegebenenfalls kann Zum Zweck dieser Bewertung holt die Kommission Anpassungen des Mehrjahresplans vorschlagen oder delegierte Rechtsakte Gutachten beim STECF und beim regionalen Beirat für die Ostsee ein. Nötigenfalls legt die Kommission geeignete Vorschläge zur Änderung des Mehrjahresplans vor, die gemäß Artikel 27 erlassen dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren angenommen werden .“[Abänd. 10]

5.

Artikel 27 erhält folgende Fassung:

„Artikel 27

Revision der Mindestwerte für die fischereiliche Sterblichkeit

Deuten wissenschaftliche Gutachten darauf hin Kommt die Kommission zu dem Schluss , dass die Mindestwerte die Zielwerte für die fischereiliche Sterblichkeit mit den Zielen gemäß Artikel 4 nicht mehr geeignet sind, um die Ziele des Bewirtschaftungsplans nicht im Einklang stehen, ist die Kommission bevollmächtigt, in Übereinstimmung mit Artikel 29a delegierte Rechtsakte zu erlassen zu erreichen , legt sie auf der Grundlage von Gutachten des STECF und nach Konsultation des regionalen Beirats für die Ostsee und relevanter Interessenträger einen Vorschlag zur Annahme gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren vor , um die in Artikel 4 festgesetzten Mindestwerte Zielwerte für die fischereiliche Sterblichkeit zu ändern.“[Abänd. 11]

6.

In Artikel 29 erhalten die Absätze 2, 3 und 4 folgende Fassung:

„(2)   Die ICES-Unterdivisionen 27 und/oder 28.2 sind von den Beschränkungen nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b und Absätze 3, 4 und 5 der vorliegenden Verordnung auszunehmen, wenn es Nachweise dafür gibt, dass die Fänge in diesen ICES-Untergebieten geringer als 3 % der Gesamtfangmengen an Dorsch in Gebiet B sind. Die Kommission entscheidet Der Kommission wird die Befugnis übertragen, jedes Jahr mit Hilfe von Durchführungsrechtsakten und auf der Grundlage der in Absatz 1 genannten Berichte der Mitgliedstaaten sowie wissenschaftlichen Gutachten gemäß Artikel 29a delegierte Rechtsakte zu erlassen , um zu entscheiden, ob solche Nachweise vorliegen und ob die genannten Beschränkungen demnach in den betreffenden Unterdivisionen gelten. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 29b Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. [Abänd. 12]

(3)   Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b und Absätze 3, 4 und 5 gelten für die ICES-Unterdivision 28.1. nur, wenn es Nachweise dafür gibt, dass die Fänge an Dorsch 1,5 % der Gesamtfangmengen an Dorsch in Gebiet B übersteigen. Die Kommission entscheidet Der Kommission wird die Befugnis übertragen, jedes Jahr mit Hilfe von Durchführungsrechtsakten und auf der Grundlage der in Absatz 1 genannten Berichte der Mitgliedstaaten sowie wissenschaftlichen Gutachten gemäß Artikel 29a delegierte Rechtsakte zu erlassen , um zu entscheiden , ob solche Nachweise vorliegen und ob die genannten Beschränkungen demnach in der betreffenden Unterdivision gelten. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 29b Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. [Abänd. 13]

(4)   Die in den Absätzen 2 und 3 genannten Durchführungsrechtsakte delegierten Rechtsakte gelten vom 1. Januar bis zum 31. Dezember des folgenden Jahres.“[Abänd. 14]

7.

Es wird folgendes Kapitel eingefügt:

„Kapitel VIa

Artikel 29a

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel genannten Bedingungen übertragen.

(2)   Die Befugnis zum Erlass der in Artikel 8 Absatz 3 und Artikel 29 Absätze 2 und 3 den Artikeln 26 und 27 genannten delegierten Rechtsakte wird Befugnisse werden der Kommission für einen Zeitraum von drei Jahren ab dem …  (*) auf unbestimmte Zeit übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von drei Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums. [Abänd. 15]

(3)   Die Befugnisübertragung gemäß den Artikeln 26 und 27 Artikel 8 Absatz 3 und Artikel 29 Absätze 2 und 3 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Widerrufsbeschluss beendet die Übertragung der darin angegebenen Befugnisse. Der Beschluss wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem in dem Beschluss angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird davon nicht berührt. [Abänd. 16]

(4)   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, teilt sie dies dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig mit.

(5)   Ein gemäß Artikel 8 Absatz 3 und Artikel 29 Absätze 2 und 3 erlassener delegierter Rechtsakt tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Mitteilung dieses Rechtsakts Einwände erhoben hat oder wenn vor Ablauf dieser Frist sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände zu erheben beabsichtigen. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

‚Artikel 29b

Ausschussverfahren

1.   Die Kommission wird vom mit Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 eingesetzten Ausschuss für Fischerei und Aquakultur unterstützt. Bei diesem Ausschuss handelt es sich um einen Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

2.   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.‘ [Abänd. 17]

Artikel 29c

Beschlüsse des Rates

Ist in dieser Verordnung eine Beschlussfassung durch den Rat vorgesehen, so befindet der Rat im Einklang mit dem Vertrag.“;

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

Im Namen des Rates

Der Präsident


(1)  ABl. C 299 vom 4.10.2012, S. 145.

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 16. Januar 2013.

(3)  ABl. L 248 vom 22.9.2007, S. 1.

(4)   ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13 .

(*)   Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung.


Donnerstag, 17. Januar 2013

30.12.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 440/200


P7_TA(2013)0019

Instrument für die finanzielle Unterstützung für Außengrenzen und Visa (Beschluss betreffend die Aufnahme von interinstitutionellen Verhandlungen)

Beschluss des Europäischen Parlaments vom 17. Januar 2013 betreffend die Aufnahme von interinstitutionellen Verhandlungen und das diesbezügliche Mandat über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Instruments für die finanzielle Unterstützung für Außengrenzen und Visa im Rahmen des Fonds für die innere Sicherheit (KOM(2011)0750 — C7-0441/2011 — 2011/0365(COD)) — (2013/2503(RSP))

(2015/C 440/29)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres,

gestützt auf Artikel 70 Absatz 2 und Artikel 70a seiner Geschäftsordnung,

1.

beschließt, auf der Grundlage des folgenden Mandats interinstitutionelle Verhandlungen aufzunehmen:

MANDAT

Änderungsantrag 1

Entwurf einer legislativen Entschließung

Ziffer 1 a (neu)

Entwurf einer legislativen Entschließung

Geänderter Text

 

1a.     weist darauf hin, dass der im Legislativvorschlag genannte Finanzrahmen lediglich als Anhaltspunkt für den Gesetzgeber dient und erst dann festgelegt werden kann, wenn eine Einigung über den Vorschlag für eine Verordnung zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014-2020 erzielt worden ist;

Änderungsantrag 2

Entwurf einer legislativen Entschließung

Ziffer 1 b (neu)

Entwurf einer legislativen Entschließung

Geänderter Text

 

1b.     erinnert an seine Entschließung vom 8. Juni 2011 zum Thema „Investition in die Zukunft: ein neuer mehrjähriger Finanzrahmen (MFR) für ein wettbewerbsfähiges, nachhaltiges und inklusives Europa“  (1) ; bekräftigt, dass im nächsten MFR ausreichende zusätzliche Mittel erforderlich sind, damit die Union die bestehenden politischen Prioritäten und die im Vertrag von Lissabon vorgesehenen neuen Aufgaben erfüllen und auf unvorhergesehene Ereignisse reagieren kann; stellt fest, dass selbst bei einer Anhebung des Volumens der Ressourcen für den nächsten MFR um mindestens 5 % im Vergleich zur Höhe des Jahres 2013 nur ein begrenzter Beitrag zur Verwirklichung der vereinbarten Zielvorgaben und Verpflichtungen der Union sowie des Grundsatzes der Solidarität der Union geleistet werden kann; fordert den Rat, sofern er diesen Standpunkt nicht teilt, auf, klar anzugeben, welche seiner politischen Prioritäten oder Projekte trotz ihres nachweislichen europäischen Mehrwerts ganz aufgegeben werden könnten;

Änderungsantrag 3

Entwurf einer legislativen Entschließung

Ziffer 1 c (neu)

Entwurf einer legislativen Entschließung

Geänderter Text

 

1c.     weist mit Nachdruck darauf hin, dass die Kommission in Anbetracht der bereits von der Union ermittelten und durchgeführten Aufgaben diese politischen Prioritäten auf vorausschauende und angemessene Weise in den Vorschlag einbinden muss;

Änderungsantrag 4

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)

Das Ziel der Union, ein hohes Maß an Sicherheit innerhalb des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu gewährleisten (Artikel 67 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union), sollte unter anderem durch gemeinsame Maßnahmen hinsichtlich des Überschreitens von Binnengrenzen durch Personen und der Grenzkontrollen an den Außengrenzen sowie die gemeinsame Visumpolitik als Teil eines mehrschichtigen Systems erreicht werden, mit dem legale Reisen erleichtert und illegale Einwanderung bekämpft werden sollen.

(1)

Das Ziel der Union, ein hohes Maß an Sicherheit innerhalb des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu gewährleisten (Artikel 67 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV )), sollte unter anderem durch gemeinsame Maßnahmen hinsichtlich des Überschreitens von Binnengrenzen durch Personen und hinsichtlich der Grenzkontrollen an den Außengrenzen sowie durch die gemeinsame Visumpolitik als Teil eines konvergierenden Systems erreicht werden, mit dem Reisen in der Union sowie der internationale Austausch, mit dem kulturelle Vielfalt und interkulturelle Kenntnisse gefördert und entwickelt werden, erleichtert und irreguläre Einwanderung bekämpft werden sollen. Dieses Ziel muss unter Achtung der Grundrechte (Artikel 67 Absatz 1 AEUV)verwirklicht werden sowie unter Achtung der Menschenwürde gemäß den Bestimmungen der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) sowie — was die Entwicklung einer gemeinsamen Politik in den Bereichen Asyl, Einwanderung und Kontrollen an den Außengrenzen anbelangt — im Rahmen einer angemessenen Politik gegenüber Drittstaatsangehörigen (Artikel 67 Absatz 1 AEUV) unter Achtung des Asylrechts, des Rechts auf internationalen Schutz, des Grundsatzes der Nichtzurückweisung von Migranten und der Rettung von in Seenot geratenen Migranten sowie der internationalen Verpflichtungen der Union und der Mitgliedstaaten, die sich aus deren Beitritt zu internationalen Instrumenten, insbesondere des Genfer Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge in der Fassung des New Yorker Protokolls vom 31. Januar 1967 (im Folgenden „Genfer Flüchtlingskonvention“), ergeben.

Änderungsantrag 5

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1a)

Die Union benötigt einen kohärenteren Ansatz zu den internen und externen Aspekten der Migrationssteuerung und der internen Sicherheit, und sie sollte eine Wechselbeziehung zwischen der Bekämpfung illegaler Einwanderung und der Verbesserung der Sicherheit an den Außengrenzen herstellen sowie eine bessere Zusammenarbeit und einen intensiveren Dialog mit Drittländern für den Umgang mit illegaler Einwanderung und die Förderung der legalen Migration einrichten.

Änderungsantrag 6

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 1 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1b)

Die Fragen im Zusammenhang mit dem Migrationsdruck und Asylanträgen sowie der Schutz der Außengrenzen der Union erfordern einen integrierten Ansatz, in dessen Rahmen ausreichend Mittel und Unterstützungsinstrumente zur Bewältigung von Krisensituationen im Geiste der Achtung der Menschenrechte und der Solidarität zwischen allen Mitgliedstaaten sowie unter Beachtung der nationalen Zuständigkeiten und mit klarer Festlegung der Aufgaben bereitgestellt werden.

Änderungsantrag 7

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 1 c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1c)

In seiner Entschließung vom 8. Juni 2011  (2) betonte das Europäische Parlament ferner die Notwendigkeit, bessere Synergien zwischen verschiedenen Fonds und Programmen zu entwickeln, wies darauf hin, dass die Vereinfachung der Verwaltung der Mittel und die Zulassung von Querfinanzierungen es ermöglichen, mehr Mittel für gemeinsame Ziele zuzuweisen, begrüßte die Absicht der Kommission, die Gesamtzahl der Haushaltsinstrumente im Bereich Inneres auf eine Zwei-Säulen-Struktur — und gegebenenfalls mit geteilter Verwaltung — zu reduzieren und vertrat die Ansicht, dass dieser Ansatz wesentlich zu einer stärkeren Vereinfachung, Rationalisierung, Konsolidierung und Transparenz der derzeitigen Fonds und Programme beitragen sollte. Es unterstrich jedoch die Notwendigkeit, dafür Sorge zu tragen, dass die verschiedenen Zielvorgaben des Politikbereichs Inneres nicht durcheinandergebracht werden.

Begründung

Ziffer 109 der Entschließung vom 8. Juni 2011 zum Thema „Investition in die Zukunft: ein neuer mehrjähriger Finanzrahmen (MFR) für ein wettbewerbsfähiges, nachhaltiges und inklusives Europa“.

Änderungsantrag 8

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2a)

Gemäß der Strategie der inneren Sicherheit der Union sollten die Ziele Freiheit, Sicherheit und Recht parallel zueinander angestrebt werden. Um Freiheit und Recht zu gewährleisten, sollte Sicherheit immer im Einklang mit den Grundsätzen der Verträge, der Rechtsstaatlichkeit und den sich aus den Grundrechten ergebenden Verpflichtungen der Union angestrebt werden.

Änderungsantrag 9

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)

Zu den wichtigsten Grundsätzen für die Umsetzung der Strategie der inneren Sicherheit sollten die Solidarität unter den Mitgliedstaaten, eine klare Aufteilung der Verantwortlichkeiten sowie die Achtung der Grundrechte und die Rechtsstaatlichkeit zählen; außerdem sollte ein deutlicher Schwerpunkt auf der weltweiten Dimension und der untrennbaren Verknüpfung mit der äußeren Sicherheit liegen.

(3)

Zu den wichtigsten Grundsätzen für die Umsetzung der Strategie der inneren Sicherheit sollten die Solidarität unter den Mitgliedstaaten, eine klare Aufteilung der Verantwortlichkeiten sowie die Achtung der Grundfreiheiten und Menschenrechte sowie die Rechtsstaatlichkeit zählen; außerdem sollte ein deutlicher Schwerpunkt auf der weltweiten Dimension und der vollen Übereinstimmung mit den außenpolitischen Zielen der Union gemäß Artikel 21 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) liegen.

Änderungsantrag 10

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3a)

Im Rahmen des Fonds für die innere Sicherheit sollten insbesondere Mitgliedstaaten berücksichtigt werden, die aufgrund ihrer geografischen Lage unverhältnismäßigen Belastungen durch Migrationsströme ausgesetzt sind.

Änderungsantrag 11

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 6 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(6a)

Die für diese Verordnung und die Verordnung (EU) Nr. XXX/2012 zur Schaffung eines Instruments für die finanzielle Unterstützung im Bereich polizeiliche Zusammenarbeit, Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung und Krisenmanagement im Rahmen des Fonds für die innere Sicherheit festgesetzten Gesamtmittel sollten die Mittelausstattung des Fonds für dessen gesamte Laufzeit bilden und der Haushaltsbehörde im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens als vorrangiger Bezugsrahmen im Sinne von Nummer 17 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom XXX/201Z zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und über die wirtschaftliche Haushaltsführung dienen.

Begründung

Entspricht Erwägung 8 des Vorschlags für eine Verordnung zur Schaffung eines Instruments für die finanzielle Unterstützung der polizeilichen Zusammenarbeit, der Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung und des Krisenmanagements im Rahmen des Fonds für die innere Sicherheit (COM(2011)0753).

Änderungsantrag 12

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 8

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(8)

Mit dem Fonds für die innere Sicherheit sollte durch finanzielle Unterstützung die Solidarität mit den Mitgliedstaaten, die die Schengen-Bestimmungen über die Außengrenzen vollständig anwenden, sowie den Mitgliedstaaten zum Ausdruck gebracht werden, die sich auf eine vollständige Teilnahme an Schengen vorbereiten.

(8)

Mit dem Fonds für die innere Sicherheit sollte durch finanzielle Unterstützung die Solidarität mit den Mitgliedstaaten, die die Schengen-Bestimmungen über die Außengrenzen vollständig anwenden, sowie den Mitgliedstaaten zum Ausdruck gebracht werden, die sich auf eine vollständige Teilnahme an Schengen vorbereiten und das Völkerrecht achten, indem sie Bedürftigen Hilfe und Schutz gewähren .

Änderungsantrag 13

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 11

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(11)

Wenn die Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Schengen-Besitzstand bezüglich Grenzen und Visa an den Außengrenzen und in den Konsulaten Aufgaben wahrnehmen, führen sie Tätigkeiten im Interesse und im Namen aller weiteren Mitgliedstaaten im Schengen-Raum aus und erbringen somit eine öffentliche Dienstleistung für die Union. Als Ausdruck der Solidarität sollte das Instrument einen Beitrag zu den mit der Grenzkontroll- und Visumpolitik verbundenen Betriebskosten leisten und die Mitgliedstaaten in die Lage versetzen, die Kapazitäten, die für diese Leistung zugunsten aller von zentraler Bedeutung sind, systematisch aufrechtzuerhalten. Ein solcher Beitrag besteht in der vollständigen Erstattung einiger mit den Zielen dieses Instruments zusammenhängender Kosten und wird integraler Bestandteil der nationalen Programme sein.

(11)

Wenn die Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Schengen-Besitzstand bezüglich Grenzen und Visa an den Außengrenzen und in den Konsulaten Aufgaben wahrnehmen, führen sie Tätigkeiten im Interesse und im Namen aller weiteren Mitgliedstaaten im Schengen-Raum aus und erbringen somit eine öffentliche Dienstleistung für die Union. Das Instrument sollte einen Beitrag zu den mit der Grenzkontroll- und Visumpolitik verbundenen Betriebskosten leisten und die Mitgliedstaaten in die Lage versetzen, die Kapazitäten, die für diese Leistung zugunsten aller von zentraler Bedeutung sind, systematisch aufrechtzuerhalten. Ein solcher Beitrag besteht in der vollständigen Erstattung spezifischer mit den Zielen dieses Instruments zusammenhängender Kosten und wird integraler Bestandteil der nationalen Programme sein. Zur Vermeidung von Doppelarbeit, Fragmentierung und Kostenineffizienz sollten die im Rahmen der operativen Unterstützung finanzierten Tätigkeiten der Mitgliedstaaten von der Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Frontex) koordiniert werden.

Änderungsantrag 14

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 13

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(13)

Bei der Durchführung dieses Instrument sollten die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Grundrechte und Grundsätze uneingeschränkt beachtet werden.

(13)

Die Achtung der Menschenrechte von Migranten und Flüchtlingen ist von entscheidender Bedeutung für die Union. Bei der Durchführung dieses Instruments sollten die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Grundrechte und Grundsätze , die Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, das Genfer Abkommen, das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen, die Menschenrechtsübereinkommen der Vereinten Nationen und das internationale humanitäre Recht uneingeschränkt beachtet werden.

Änderungsantrag 15

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 13 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(13a)

Einheitliche und hochwertige Kontrollen an den Außengrenzen sind für die Stärkung des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts unverzichtbar. Die Kommission sollte deshalb spezifische Leitlinien zur Verfügung stellen, die die Abstimmung zwischen den Mitgliedstaaten hinsichtlich Infrastruktur, Ausrüstung, Transportmittel sowie IT-Systeme gewährleisten und dazu beitragen, dass gemeinsame Sicherheitsstandards eingehalten werden.

Änderungsantrag 16

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 13 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(13b)

Gemäß Artikel 3 EUV sollten mit dem Instrument Tätigkeiten gefördert werden, mit denen der Schutz gefährdeter Kinder an den Außengrenzen sichergestellt wird.

Mit den Tätigkeiten im Rahmen des Instruments sollten insbesondere die Ermittlung gefährdeter Kinder, ihre unmittelbare Unterstützung und ihre Überweisung an Schutzeinrichtungen, einschließlich besonderer Schutz- und Unterstützungsangebote für unbegleitete Kinder, gefördert werden.

Es sollten regelmäßig Überprüfungen und Bewertungen, einschließlich der Überwachung der Ausgaben, durchgeführt werden, um festzustellen, auf welche Weise der Schutz von Kindern durch die Tätigkeiten im Rahmen des Instruments sichergestellt wird.

Begründung

Die EU hat sich zum Schutz der Rechte des Kindes verpflichtet. Diese Bemühungen müssen im Zuge der Umsetzung und Ausführung dieser Verordnung sichtbar werden.

Änderungsantrag 17

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 14

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(14)

Um im Rahmen der EU-Strategie der inneren Sicherheit einheitliche, hochwertige Kontrollen an den Außengrenzen zu gewährleisten und den legalen grenzüberschreitenden Reiseverkehr zu erleichtern, sollte das Instrument zur Entwicklung eines gemeinsamen europäischen Systems für das integrierte Grenzmanagement beitragen, das alle Maßnahmen bezüglich Politik, Rechtsetzung, systematischer Zusammenarbeit, Lastenverteilung, Personal, Ausrüstung und Technologie umfasst, die auf verschiedenen Ebenen von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten in Zusammenarbeit mit der Agentur Frontex, mit Drittstaaten und — falls erforderlich — mit anderen Akteuren getroffen werden; dabei sind unter anderem das vierstufige Grenzsicherungsmodell und die integrierte Risikoanalyse der Europäischen Union zu verwenden.

(14)

Um im Rahmen der EU-Strategie der inneren Sicherheit einheitliche, hochwertige Kontrollen an den Außengrenzen zu gewährleisten und die legale Migration und Mobilität zu organisieren und zu erleichtern, sollte das Instrument zur Entwicklung eines gemeinsamen europäischen Systems für das integrierte Grenzmanagement beitragen, das alle Maßnahmen bezüglich Politik, Rechtsetzung, systematischer Zusammenarbeit, Lastenverteilung, Beurteilung der jeweiligen Situation und der Entwicklungen in Bezug auf die Grenzübergangsstellen für illegale Migranten, Personal, Ausrüstung und Technologie umfasst, die auf verschiedenen Ebenen von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten in Zusammenarbeit mit der Agentur Frontex, mit Drittstaaten und — falls erforderlich — mit anderen Akteuren getroffen werden; dabei sind unter anderem das vierstufige Grenzsicherungsmodell und die integrierte Risikoanalyse der Europäischen Union zu verwenden.

Änderungsantrag 18

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 16

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(16)

Einzelstaatliche Maßnahmen und die Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten bei der Visumpolitik und anderen Tätigkeiten im Vorfeld der Kontrollen an den Außengrenzen sollten ebenfalls aus dem Fonds gefördert werden. Die effiziente Verwaltung der von den Dienststellen der Mitgliedstaaten in Drittländern durchgeführten Tätigkeiten liegt im Interesse der gemeinsamen Visumpolitik als Teil eines mehrschichtigen Systems zur Erleichterung des legalen Reiseverkehrs und zur Bekämpfung der irregulären Einwanderung in die Europäische Union und ist fester Bestandteil des gemeinsamen Systems für das integrierte Grenzmanagement.

(16)

Einzelstaatliche Maßnahmen und die Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten bei der Visumpolitik und anderen Tätigkeiten im Vorfeld der Kontrollen an den Außengrenzen , insbesondere diejenigen, die vorrangig sichere Seegrenzen betreffen und mit denen die legale Migration und Mobilität erleichtert werden, sollten ebenfalls aus dem Fonds gefördert werden. Gleichzeitig sollte zur Steigerung der Kostenwirksamkeit und zur Vermeidung doppelter Ausgaben im vollen Umfang Gebrauch vom Visa-Informationssystem (VIS) gemacht werden. Die effiziente Verwaltung der von den Dienststellen der Mitgliedstaaten in Drittländern durchgeführten Tätigkeiten liegt im Interesse der gemeinsamen Visumpolitik als Teil eines mehrschichtigen Systems zur Erleichterung der legalen Migration und Mobilität und zur Unterbindung der irregulären Einwanderung in die Europäische Union sowie zur Rettung von Menschen in Seenot und ist fester Bestandteil des gemeinsamen Systems für das integrierte Grenzmanagement.

Änderungsantrag 19

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 17

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(17)

Im Rahmen der Entwicklung eines gemeinsamen integrierten Grenzmanagementsystems, mit dem das Funktionieren des Schengen-Systems insgesamt gestärkt wird, sollten ferner mit dem Instrument Maßnahmen im Hoheitsgebiet der Schengen-Staaten gefördert werden.

(17)

Im Rahmen der Entwicklung eines gemeinsamen integrierten Grenzmanagementsystems, mit dem das Funktionieren des Schengen-Systems insgesamt gestärkt wird, sollten ferner mit dem Instrument Maßnahmen im Hoheitsgebiet der Schengen-Staaten gefördert werden. Die Mitgliedstaaten sollten insbesondere EUROSUR mit den erforderlichen Finanzmitteln ausstatten, um das ordnungsgemäße Funktionieren des Netzes sicherzustellen.

Änderungsantrag 20

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 18

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(18)

Das Instrument sollte auch der Entwicklung von IT-Systemen durch die Europäische Union dienen, die den Mitgliedstaaten ein effizienteres Management grenzüberschreitender Bewegungen von Drittstaatsangehörigen ermöglichen und gewährleisten, dass Reisende besser identifiziert und überprüft werden („intelligente Grenzen“). Zu diesem Zweck sollte ein Programm festgelegt werden, das unter Sicherstellung von technischer Kohärenz, Kosteneinsparungen und reibungsloser Durchführung in den Mitgliedstaaten dazu dient, die Kosten für die Entwicklung der zentralen sowie der nationalen Komponenten derartiger Systeme zu decken.

(18)

Das Instrument sollte auch der Entwicklung von IT-Systemen durch die Union dienen, die den Mitgliedstaaten ein effizienteres Management grenzüberschreitender Bewegungen von Drittstaatsangehörigen ermöglichen und gewährleisten, dass Reisende wirksamer identifiziert und überprüft werden („intelligente Grenzen“) , wodurch die Grenzsicherheit erhöht wird und positive Auswirkungen für die Wirtschaft entstehen . Zu diesem Zweck sollte ein Programm festgelegt werden, das unter Sicherstellung von technischer Kohärenz, Interoperabilität mit anderen IT-Systemen der Union, Kosteneinsparungen und reibungsloser Durchführung in den Mitgliedstaaten dazu dient, die Kosten für die Entwicklung der zentralen sowie der nationalen Komponenten derartiger Systeme zu decken.

Änderungsantrag 21

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 19

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(19)

Um unverzüglich auf unvorhergesehenen Migrationsdruck und Bedrohungen der Grenzsicherheit reagieren zu können, sollte im Einklang mit dem Rahmen aufgrund der Verordnung (EU) Nr. …/2012 zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen für den Asyl- und Migrationsfonds und für das Instrument für die finanzielle Unterstützung der polizeilichen Zusammenarbeit, der Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung und des Krisenmanagements Soforthilfe geleistet werden können.

(19)

Um unverzüglich auf unvorhergesehenen Migrationsdruck und Risiken der Grenzsicherheit reagieren zu können, sollte im Einklang mit dem Rahmen aufgrund der Verordnung (EU) Nr. …/2012 zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen für den Asyl- und Migrationsfonds und für das Instrument für die finanzielle Unterstützung der polizeilichen Zusammenarbeit, der Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung und des Krisenmanagements Soforthilfe geleistet werden können.

Änderungsantrag 22

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 20

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(20)

Insbesondere wenn nach einer Schengen-Evaluierung Mängel oder mögliche Bedrohungen festgestellt werden, sollten die betroffenen Mitgliedstaaten darüber hinaus im Interesse verstärkter Solidarität im gesamten Schengen-Raum angemessen auf die Lage reagieren, indem sie die Mittel aus ihren Programmen entsprechend den Prioritäten einsetzen und gegebenenfalls die Soforthilfemaßnahmen ergänzen.

(20)

Insbesondere wenn nach einer Schengen-Evaluierung Mängel oder mögliche Risiken festgestellt werden, sollten die betroffenen Mitgliedstaaten darüber hinaus im Interesse verstärkter Solidarität im gesamten Schengen-Raum angemessen auf die Lage reagieren, indem sie die Mittel aus ihren Programmen entsprechend den Prioritäten einsetzen und gegebenenfalls die Soforthilfemaßnahmen ergänzen.

Änderungsantrag 23

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 21

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(21)

Zur Stärkung der Solidarität und geteilten Verantwortung sollten die Mitgliedstaaten ermutigt werden, einen Teil der für die Programme verfügbaren Mittel für die von der Union festgelegten spezifischen Prioritäten zu verwenden, wie den Erwerb von der Agentur Frontex benötigter technischer Geräte und den Ausbau der konsularischen Zusammenarbeit für die Union.

(21)

Zur Stärkung der Solidarität und geteilten Verantwortung sollten die Mitgliedstaaten ermutigt werden, einen Teil der für die Programme verfügbaren Mittel für die von der Union festgelegten spezifischen Prioritäten zu verwenden, wie den Erwerb von der Agentur Frontex benötigter technischer Geräte, den Ausbau der konsularischen Zusammenarbeit für die Union und die Unterstützung von Personen, die internationalen Schutz beantragt haben .

Änderungsantrag 24

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 21 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(21a)

Die Mitgliedstaaten sollten es vermeiden, ihre eigenen nationalen Interessen zu verfolgen, wenn sie auf die Beträge zurückgreifen, die ihrem nationalen Programm im Rahmen des Instruments zugewiesen wurden.

Änderungsantrag 25

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 22

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(22)

Um die Anwendung des Schengen-Besitzstands im gesamten Schengen-Raum sicherzustellen, sollte auch die Durchführung der Verordnung zur Einführung eines Evaluierungs- und Überwachungsmechanismus für die Überprüfung der Anwendung des Schengen-Besitzstands durch diese Verordnung unterstützt werden, da sie ein wichtiges politisches Begleitinstrument darstellt, um sicherzustellen, dass keinerlei Personenkontrollen durchgeführt werden.

(22)

Um die Anwendung des Schengen-Besitzstands im gesamten Schengen-Raum sicherzustellen, sollte auch die Durchführung der Verordnung zur Einführung eines Evaluierungs- und Überwachungsmechanismus für die Überprüfung der Anwendung des Schengen-Besitzstands durch diese Verordnung unterstützt werden, da sie ein wichtiges politisches Begleitinstrument darstellt, um einen umfassenden Schutz der Außengrenzen sicherzustellen und zu gewährleisten , dass innerhalb des Schengen-Raums keinerlei Personenkontrollen durchgeführt werden.

Änderungsantrag 26

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 23

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(23)

Aufgrund der Erfahrungen mit dem Außengrenzenfonds und der Entwicklung des SIS und des VIS erscheint es angemessen, bezüglich möglicher Mittelübertragungen zwischen den verschiedenen Mitteln zur Umsetzung der mit dem Instrument verfolgten Ziele Flexibilität zu ermöglichen ; das lässt allerdings den Grundsatz unberührt, von Anfang an eine kritische Masse, die Finanzstabilität der Programme und die operative Unterstützung der Mitgliedstaaten zu gewährleisten.

(23)

Aufgrund der Erfahrungen mit dem Außengrenzenfonds und der Entwicklung des SIS II und des VIS sollte bezüglich möglicher Mittelübertragungen zwischen den verschiedenen Mitteln zur Umsetzung der mit dem Instrument verfolgten Ziele ein gewisses Maß an Flexibilität vorgesehen werden ; das lässt allerdings den Grundsatz unberührt, von Anfang an eine kritische Masse, die Finanzstabilität der Programme, die operative Unterstützung der Mitgliedstaaten und die Kontrolle durch die Haushaltsbehörde zu gewährleisten.

Änderungsantrag 27

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 24

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(24)

Dementsprechend sollten der Umfang der Maßnahmen und die Obergrenze für Mittel, die der Union zur Verfügung stehen („Unionsmaßnahmen“) erhöht werden, um die Kapazität der Union dahingehend zu stärken, dass sie bei Bedarf in dem jeweiligen Haushaltsjahr im Rahmen des Managements der Außengrenzen und der gemeinsamen Visumpolitik im Interesse der gesamten Union mehrfach tätig werden kann. Derartige Unionsmaßnahmen umfassen Studien und Pilotprojekte zur Weiterentwicklung der Politik und ihrer Anwendung, Maßnahmen oder Vorkehrungen in Drittländern, um im Interesse einer optimalen Steuerung der Migrationsströme in die Union und einer effizienten Organisation der damit verbundenen Aufgaben an den Außengrenzen und in den Konsulaten auf den Migrationsdruck aus diesen Staaten zu reagieren.

(24)

Dementsprechend sollten der Umfang der Maßnahmen und die Obergrenze für Mittel, die der Union zur Verfügung stehen („Unionsmaßnahmen“) erhöht werden, um die Kapazität der Union dahingehend zu stärken, dass sie bei Bedarf in dem jeweiligen Haushaltsjahr im Rahmen des Managements der Außengrenzen und der gemeinsamen Visumpolitik im Interesse der gesamten Union mehrfach tätig werden kann. Derartige Unionsmaßnahmen umfassen Studien und Pilotprojekte zur Weiterentwicklung der Politik und ihrer Anwendung, die Schulung des Grenzschutzpersonals in Bezug auf den Schutz der Menschenrechte, Maßnahmen oder Vorkehrungen in Drittländern, um im Interesse einer optimalen Steuerung der Migrationsströme in die Union und einer effizienten Organisation der damit verbundenen Aufgaben an den Außengrenzen und in den Konsulaten auf den Migrationsdruck aus diesen Staaten zu reagieren.

Änderungsantrag 28

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 26 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(26a)

Delegierte Rechtsakte sind im AEUV nur als Rechtsakte ohne Gesetzescharakter mit allgemeiner Geltung im Zusammenhang mit nicht wesentlichen Vorschriften eines Rechtsakts vorgesehen. Jeder wesentliche Bestandteil sollte in dem fraglichen Gesetzgebungsakt festgelegt werden. Wesentliche Vorschriften sollten in dem betreffenden Rechtsakt festgelegt werden.

Änderungsantrag 29

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 26 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(26b)

Die Verwendung der Mittel in diesem Bereich sollte besser koordiniert werden, damit Komplementarität, eine größere Effizienz und Sichtbarkeit gewährleistet sowie stärkere Haushaltssynergien erzielt werden.

Änderungsantrag 30

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 26 c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(26c)

Durch die Mobilisierung, Zusammenlegung und Leveraging von öffentlichen und privaten Finanzmitteln muss eine möglichst große Wirkung der Finanzierung durch die Union erzielt werden.

Änderungsantrag 31

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 26 d (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(26d)

Es ist eine größtmögliche Transparenz, Rechenschaftspflicht und demokratische Kontrolle bei innovativen Finanzinstrumenten und -mechanismen, die den EU-Haushalt betreffen, zu gewährleisten.

Änderungsantrag 32

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 26 e (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(26e)

Eine verbesserte Ausführung und Qualität der Ausgaben sollten die Grundprinzipien für die Verwirklichung der Ziele des Instruments sein, wobei gleichzeitig ein optimaler Einsatz der Finanzmittel zu gewährleisten ist.

Änderungsantrag 33

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 26 f (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(26f)

Die ordnungsgemäße Mittelverwaltung für das Instrument ist ebenso zu gewährleisten wie eine möglichst effiziente und nutzerfreundliche Durchführung, wobei auch Rechtssicherheit und die Zugänglichkeit des Instruments für alle Teilnehmer gewährleistet werden sollten.

Änderungsantrag 34

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 26 g (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(26 g)

Die Kommission sollte die Durchführung des Instruments alljährlich mithilfe von Schlüsselindikatoren zur Bewertung der Ergebnisse und der Auswirkungen kontrollieren. Die Indikatoren einschließlich maßgeblicher Bezugsszenarien sollten die Mindestbasis für die Bewertung bilden, inwieweit die Ziele des Instruments verwirklicht wurden.

Änderungsantrag 35

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 26 h (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(26h)

Bei geteilter Mittelverwaltung sollte die Kommission den Mitgliedstaaten Haushaltsvollzugsaufgaben übertragen. Die Kommission und die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass die Mittel aus dem Haushaltsplan der Europäischen Union nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung, der Transparenz und der Nichtdiskriminierung verwendet werden, und sie sollten bei der Verwaltung von Mitteln der Union für die Sichtbarkeit der Maßnahme der Union sorgen. Zu diesem Zweck sollten die Kommission und die Mitgliedstaaten ihre jeweiligen Kontroll- und Prüfungspflichten sowie die damit verbundenen und in der vorliegenden Verordnung festgelegten Aufgaben erfüllen. Zusätzliche Bestimmungen sollten in sektorspezifischen Vorschriften festgelegt werden.

Änderungsantrag 36

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 28

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(28)

Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden.

(28)

Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass alle einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden.

Änderungsantrag 37

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 — Buchstabe a a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(aa)

„gemeinsame Sicherheitsstandards“ die einheitliche und kohärente Durchführung von operativen Maßnahmen, um unter Beachtung der Leitlinien für ein gutes Management von Grenzen und Visa gemäß dem Schengenkatalog über Außengrenzkontrollen, dem Leitfaden für Grenzschutzbeamte, dem Visumhandbuch und den EUROSUR-Leitlinien ein klar festgelegtes Maß an Sicherheit im Bereich der Grenzkontrollen zu erzielen;

Änderungsantrag 38

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.   Das Instrument soll generell dazu beitragen, in der Europäischen Union ein hohes Maß an Sicherheit zu gewährleisten.

1.   Das Instrument soll generell dazu beitragen, ein hohes Maß an Sicherheit und eine einheitliche und qualitativ hochwertige Kontrolle der Außengrenzen zu gewährleisten und dabei gleichzeitig die Mobilität in einem sicheren Umfeld im Einklang mit dem Engagement der Union für die Grundfreiheiten und die Menschenrechte zu erleichtern . Dieses Ziel wird im Einklang mit den internationalen Verpflichtungen der Union und ihrer Mitgliedstaaten hinsichtlich Grundfreiheiten und Menschenrechte, einschließlich des Schutzes von Kindern Drittstaatsangehöriger, des Grundsatzes der Nichtzurückweisung, des Rechts auf Asyl, das durch die Charta der Grundrechte der Europäischen Union, die Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten und das Genfer Abkommen anerkannt ist, und mit den Datenschutzvorschriften der Union erreicht.

Änderungsantrag 39

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 — Absatz 2 — Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.   Im Rahmen des allgemeinen Ziels gemäß Absatz 1 leistet das Instrument — im Einklang mit den Prioritäten, die in einschlägigen Strategien, Programmen und Bedrohungs- und Risikobewertungen der Union festgelegt wurden, — einen Beitrag zu den folgenden spezifischen Zielen:

2.   Im Rahmen des allgemeinen Ziels gemäß Absatz 1 leistet das Instrument — im Einklang mit den Prioritäten, die in einschlägigen Strategien, Programmen und Risikobewertungen der Union festgelegt wurden, — einen Beitrag zu den folgenden spezifischen Zielen:

Änderungsantrag 40

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 — Absatz 2 — Buchstabe a — Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a)

Unterstützung einer gemeinsamen Visumpolitik, um den legalen Reiseverkehr zu erleichtern, die Gleichbehandlung von Drittstaatsangehörigen zu gewährleisten und gegen die irreguläre Migration vorzugehen .

(a)

Unterstützung einer gemeinsamen Visumpolitik, um Mobilität zu erleichtern, Visumantragstellern Qualitätsdienstleistungen bieten zu können, die Gleichbehandlung von Drittstaatsangehörigen mit Unionsbürgern zu gewährleisten und irreguläre Migration zu unterbinden .

Änderungsantrag 41

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 — Absatz 2 — Buchstabe a — Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Das Erreichen dieses Ziels wird sich mit Indikatoren bemessen lassen, wie, unter anderem, der Zahl der Konsularstellen, die ausgestattet wurden, die entsprechend gesichert wurden und/oder in denen Verbesserungen vorgenommen wurden, um Visumanträge effizient bearbeiten und den Antragstellern eine Qualitätsdienstleistung bieten zu können.

Das Erreichen dieses Ziels wird sich mit Indikatoren bemessen lassen, wie, unter anderem, dem Prozentsatz der Konsularstellen, die ausgestattet wurden, die entsprechend gesichert wurden und/oder in denen Verbesserungen vorgenommen wurden, um Visumanträge effizient bearbeiten und den Antragstellern eine Qualitätsdienstleistung bieten zu können , dem Prozentsatz der Personen, die die genehmigte Aufenthaltsdauer überschritten haben, nach Staatsangehörigkeit, der Anzahl gemeinsamer Zentren für die Visumantragstellung, der für die Entscheidung über Visumanträge durchschnittlich benötigte Zeit, dem Anteil an Mehrfachvisa und den durchschnittlichen Visakosten je Konsularstelle .

Änderungsantrag 42

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 — Absatz 2 — Buchstabe b — Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b)

Unterstützung des Grenzmanagements , damit einerseits ein hohes Maß an Schutz an den Außengrenzen und andererseits ein reibungsloses Überschreiten der Außengrenzen entsprechend dem Schengen-Besitzstand sichergestellt werden.

(b)

Unterstützung des integrierten Managements der EU-Grenzen , Förderung weiterer Harmonisierung und Standardisierung, damit einerseits ein hohes Maß an Kontrolle an den Außengrenzen und andererseits ein reibungsloses Überschreiten der Außengrenzen entsprechend dem Schengen-Besitzstand sichergestellt werden , wobei Personen, die des internationalen Schutzes bedürfen, dieser im Einklang mit den Verpflichtungen der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Menschenrechte — wozu auch der Grundsatz der Nichtzurückweisung gehört — gewährleistet werden muss .

Änderungsantrag 43

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 — Absatz 2 — Buchstabe b — Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Das Erreichen dieses Ziels wird sich mit Indikatoren bemessen lassen, wie, unter anderem, der Entwicklung von Grenzkontrollgeräten und der Zahl der Festnahmen irregulärer Drittstaatsangehöriger an den Außengrenzen entsprechend dem mit dem jeweiligen Außengrenzenabschnitt verbundenen Risiko.

Das Erreichen dieses Ziels wird sich mit Indikatoren bemessen lassen, wie, unter anderem, der Zahl der Grenzübergangsstellen mit IT-Systemen, Kommunikationsinfrastrukturen und Geräten zur Unterstützung der Steuerung der Migrationsströme, der Zahl der Festnahmen irregulärer Drittstaatsangehöriger an den Außengrenzen entsprechend dem mit dem jeweiligen Außengrenzenabschnitt verbundenen Risiko und der durchschnittlichen Wartezeit an den Grenzübergangsstellen .

Änderungsantrag 44

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 — Absatz 2 — Buchstabe b a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ba)

Verbesserung der Grenzüberwachung durch Austausch operativer Informationen zwischen den Mitgliedstaaten und Frontex, um die Verluste von Menschenleben auf See und die Zahl der illegalen Immigranten zu verringern und die innere Sicherheit durch Vorbeugung von grenzüberschreitender Kriminalität wie Menschenhandel und Drogenschmuggel zu erhöhen.

Das Erreichen dieses Ziels wird sich mit Indikatoren bemessen lassen, wie, unter anderem, der Effizienz der Einsätze zur Suche und Rettung von Personen, die versuchen, die Grenze illegal zu überschreiten, der Zahl der abgefangenen Menschenhandel- und Schmuggelaktionen und der Zahl der im europäischen Lagebild ermittelten Warnmeldungen.

Änderungsantrag 45

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 — Absatz 2 — letzter Unterabsatz (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Informationen, die zur Bewertung der Erfolge anhand der Indikatoren benötigt werden. Die Kommission ist für die Bewertung der Erfolge verantwortlich.

Änderungsantrag 46

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 — Absatz 3 — Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a)

Förderung der Entwicklung und Umsetzung von Strategien, mit denen sichergestellt wird, dass beim Überschreiten der Binnengrenzen ungeachtet der Staatsangehörigkeit keinerlei Personenkontrollen durchgeführt, beim Überschreiten der Außengrenzen aber Personen überprüft werden und das Überschreiten der Außengrenzen wirksam überwacht wird;

(a)

Förderung der Entwicklung , der Umsetzung und der Durchsetzung von Strategien, mit denen sichergestellt wird, dass beim Überschreiten der Binnengrenzen ungeachtet der Staatsangehörigkeit keinerlei Personenkontrollen durchgeführt, beim Überschreiten der Außengrenzen aber Personen überprüft werden und das Überschreiten der Außengrenzen wirksam überwacht wird;

Änderungsantrag 47

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 — Absatz 3 — Buchstabe a a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(aa)

Förderung der Ermittlung gefährdeter Kinder, ihrer unmittelbaren Unterstützung und ihrer Überweisung an Schutzeinrichtungen, einschließlich besonderer Schutz- und Unterstützungsangebote für unbegleitete Kinder;

Änderungsantrag 48

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 — Absatz 3 — Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b)

schrittweise Einführung eines integrierten Managementsystems für die Außengrenzen, einschließlich verstärkter Zusammenarbeit der Migrations- und Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten an den Außengrenzen und Maßnahmen innerhalb des Hoheitsgebiets sowie notwendiger Begleitmaßnahmen in Bezug auf Dokumentensicherheit und Identitätsmanagement;

(b)

schrittweise Einführung eines integrierten Managementsystems für die Außengrenzen, das unter anderem auf Solidarität und Verantwortlichkeit beruht, einschließlich verstärkter Kontrollen an den Unionsgrenzen und leistungsfähigerer Überwachungssysteme, der Zusammenarbeit der Migrations- , Asyl- und Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten an den Außengrenzen und Maßnahmen innerhalb des Hoheitsgebiets , einschließlich der Seegrenzgebiete, sowie notwendiger Begleitmaßnahmen in Bezug auf die Rettung von Menschenleben auf See, die Dokumentensicherheit und Identitätsmanagement sowie die Interoperabilität der erworbenen technischen Geräte, wobei sichergestellt wird, dass die EU-Datenschutzbestimmungen vollständig eingehalten und die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Grundrechte und Grundsätze uneingeschränkt beachtet werden ;

Änderungsantrag 49

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 — Absatz 3 — Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(c)

Förderung der Entwicklung und Umsetzung der gemeinsamen Politik in Bezug auf Visa und andere Aufenthaltstitel für kurze Aufenthalte, einschließlich der konsularischen Zusammenarbeit;

(c)

Förderung der Entwicklung und Umsetzung der gemeinsamen Politik in Bezug auf Visa und andere Aufenthaltstitel für kurze Aufenthalte, einschließlich der konsularischen Zusammenarbeit und der konsularischen Präsenz, der Förderung gemeinsamer Ermittlungspraktiken bei Visumanträgen, einheitlicher Verwaltungsverfahren und -entscheidungen über Visa und der Entwicklung gemeinsamer Zentren für Visumanträge bei uneingeschränkter Nutzung der praktischen Verbesserungen und der Flexibilität, die der Visakodex bietet ;

Änderungsantrag 50

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 — Absatz 3 — Buchstabe d

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(d)

Einführung und Betrieb von IT-Systemen, deren Kommunikationsinfrastruktur und -ausstattung zur Unterstützung der Steuerung der Migrationsströme über die Außengrenzen der Union;

(d)

Einführung und Betrieb von IT-Systemen, deren Kommunikationsinfrastruktur und -ausstattung , mit denen die Kontrolle der Grenzübertritte an den Außengrenzen der Union unterstützt wird und die voll und ganz im Einklang mit den Rechtsvorschriften zum Schutz personenbezogener Daten stehen.

Änderungsantrag 51

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 — Absatz 3 — Buchstabe d a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(da)

Harmonisierung der Grenzmanagementsysteme zwischen den verschiedenen Mitgliedstaaten in qualitativer Hinsicht;

Änderungsantrag 52

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 — Absatz 3 — Buchstabe d b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(db)

Stärkung des Situationsbewusstseins an den Außengrenzen und Verbesserung der Reaktionsfähigkeit der Mitgliedstaaten;

Änderungsantrag 53

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 — Absatz 3 — Buchstabe d c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(dc)

Verbesserung der Kapazität und der Qualifikationen aller Behörden und Grenzschutzbeamten zur Ausführung ihrer Überwachungs-, Beratungs- und Kontrollaufgaben an Grenzübergangsstellen unter Achtung der völkerrechtlich verankerten Menschenrechtsnormen;

Änderungsantrag 54

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 — Absatz 3 — Buchstabe e

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(e)

Gewährleistung der wirksamen, einheitlichen Anwendung des Besitzstands der Union im Bereich Grenzen und Visa, einschließlich des Funktionierens des Schengener Evaluierungs- und Überwachungsmechanismus;

(e)

Gewährleistung der wirksamen, einheitlichen Anwendung des Besitzstands der Union im Bereich Grenzen , Asyl und Visa, insbesondere durch die Gewährleistung des reibungslosen Funktionierens des Schengener Evaluierungs- und Überwachungsmechanismus;

Änderungsantrag 55

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 — Absatz 3 — Buchstabe f

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(f)

Stärkung der Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten, die im Hinblick auf die Verkehrsströme von Drittstaatsangehörigen, die in das Gebiet der Mitgliedstaaten einreisen, in Drittländern tätig sind, sowie der diesbezüglichen Zusammenarbeit mit Drittländern.

(f)

Stärkung der Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten, die im Hinblick auf die Finanzierung von Maßnahmen in Drittländern durch ihre staatlichen Stellen und die Verkehrsströme von Drittstaatsangehörigen, die in das Gebiet der Mitgliedstaaten einreisen, in Drittländern tätig sind, sowie Stärkung der diesbezüglichen Zusammenarbeit mit Drittländern in vollkommenem Einklang mit den Zielen und Grundsätzen des auswärtigen Handelns der Union und ihrer Politik im humanitären Bereich .

Änderungsantrag 56

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 — Absatz 1 — Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.   Im Rahmen der in Artikel 3 festgelegten Ziele und angesichts der im Zuge des Politikdialogs gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. …/2012 [horizontale Verordnung] vereinbarten Schlussfolgerungen werden mit dem Instrument in oder von den Mitgliedstaaten durchgeführte Maßnahmen unterstützt, insbesondere:

1.   Im Rahmen der in Artikel 3 festgelegten Ziele und angesichts der im Zuge des Politikdialogs gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. …/2012 [horizontale Verordnung] vereinbarten Schlussfolgerungen werden mit dem Instrument in oder von den Mitgliedstaaten durchgeführte Maßnahmen unterstützt, die im Einklang mit gemeinsamen Sicherheitsstandards zur Erreichung eines angemessenen Schutzniveaus an den Außengrenzen beitragen, insbesondere:

Änderungsantrag 57

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 — Absatz 1 — Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a)

Grenzübergangsinfrastrukturen, an Grenzübergangsstellen und zur Überwachung zwischen Grenzübergangsstellen sowie zur wirksamen Bekämpfung von unrechtmäßigem Überschreiten der Außengrenzen erforderliche Gebäude und Systeme;

(a)

Grenzübergangsinfrastrukturen, an Grenzübergangsstellen und zur Überwachung zwischen Grenzübergangsstellen sowie zur wirksamen Bekämpfung von irregulärem Überschreiten der Außengrenzen erforderliche Gebäude und Systeme;

Änderungsantrag 58

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 — Absatz 1 — Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b)

Betriebsausrüstung, Transportmittel und Kommunikationssysteme, die für wirksame Grenzkontrollen und das Aufspüren von Personen benötigt werden, wie ortsfeste Terminals für das VIS, das SIS und das Europäische Bildspeicherungssystem (FADO), einschließlich modernster Technologie;

(b)

Betriebsausrüstung, Transportmittel und Kommunikationssysteme, die für wirksame und sichere Grenzkontrollen , Such- und Rettungseinsätze und das Aufspüren von Personen benötigt werden, wie ortsfeste Terminals für das VIS, das SIS und das Europäische Bildspeicherungssystem (FADO), einschließlich modernster Technologie;

Änderungsantrag 59

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 — Absatz 1 — Buchstabe d

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(d)

Infrastrukturen, Gebäude und Betriebsausstattung, die für die Bearbeitung von Visumanträgen und die konsularische Zusammenarbeit benötigt werden;

(d)

Infrastrukturen, Gebäude und Betriebsausstattung, die für die Bearbeitung von Visumanträgen, die konsularische Zusammenarbeit oder andere Maßnahmen, die darauf abzielen, die Qualität der Dienstleistung für Visumantragsteller zu verbessern, benötigt werden;

Änderungsantrag 60

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 — Absatz 1 — Buchstabe d a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(da)

Schulungen betreffend den Einsatz verbundener Systeme und Förderung der Qualitätssicherungsnormen;

Änderungsantrag 61

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 — Absatz 1 — Buchstabe e

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(e)

Studien, Pilotprojekte und Maßnahmen, die auf eine verstärkte behördliche Zusammenarbeit innerhalb der und zwischen den Mitgliedstaaten abzielen und der Umsetzung von Empfehlungen, operativen Normen und bewährten Praktiken dienen, die auf die operative Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und den Einrichtungen der Union zurückgehen.

(e)

Studien, Projekte, gemeinsame Initiativen, Schulungen und Maßnahmen zu bereichsübergreifenden Themen wie Grundrechte , darunter der Schutz von Kindern Drittstaatsangehöriger, die auf eine verstärkte behördliche Zusammenarbeit innerhalb der und zwischen den Mitgliedstaaten sowie die Harmonisierung und Interoperabilität von Grenzmanagementsystemen abzielen und der Umsetzung von Empfehlungen, operativen Normen und bewährten Praktiken dienen, die auf die operative Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und den Einrichtungen der Union zurückgehen.

Änderungsantrag 62

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 — Absatz 1 — Buchstabe e a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ea)

Initiativen zur Entwicklung von Schulungen für das Grenzschutzpersonal in Bezug auf den Schutz der Menschenrechte, einschließlich der Ermittlung von Personen, die Opfer von Menschenhandel sind;

Änderungsantrag 63

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 — Absatz 2 — Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.   Im Rahmen der in Artikel 3 festgelegten Ziele werden mit diesem Instrument Maßnahmen mit Bezug zu und in Drittländern unterstützt, insbesondere:

2.   Im Rahmen der in Artikel 3 festgelegten Ziele und angesichts der im Zuge des Politikdialogs gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. …/2012 [horizontale Verordnung] vereinbarten Schlussfolgerungen werden mit diesem Instrument Maßnahmen mit Bezug zu und in Drittländern unterstützt, insbesondere:

Änderungsantrag 64

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 — Absatz 2 — Buchstabe b a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ba)

Projekte in Drittländern, durch die Überwachungssysteme verbessert werden sollen, um eine Zusammenarbeit mit dem EUROSUR-Netz zu gewährleisten;

Änderungsantrag 65

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 — Absatz 2 — Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(c)

Studien, Veranstaltungen, Schulungen, Ausrüstungsgegenstände und Pilotprojekte, um Drittländern ad hoc technisches und operatives Know-how zur Verfügung zu stellen;

(c)

Studien, Schulungen, Ausrüstungsgegenstände und Pilotprojekte, um Drittländern ad hoc technisches und operatives Know-how zur Verfügung zu stellen;

Änderungsantrag 66

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 — Absatz 2 — Buchstabe d

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(d)

Studien, Veranstaltungen, Schulungen, Ausrüstungsgegenstände und Pilotprojekte zur Umsetzung spezifischer Empfehlungen, operativer Normen und bewährter Praktiken, die auf die operative Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und den Einrichtungen der Union in Drittländern zurückgehen.

(d)

Studien, Schulungen, Ausrüstungsgegenstände und Pilotprojekte zu bereichsübergreifenden Themen wie Grundrechte, darunter der Schutz von Kindern Drittstaatsangehöriger, zur Umsetzung spezifischer Empfehlungen, operativer Normen und bewährter Praktiken, die auf die operative Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und den Einrichtungen der Union in Drittländern zurückgehen.

Begründung

Verstärkte Grenzkontrollen mögen zwar notwendig sein, dabei sollten jedoch die speziellen Bedürfnisse schutzbedürftiger Personen und Bevölkerungsgruppen, wie etwa unbegleiteter Minderjähriger, nicht aus den Augen verloren werden.

Änderungsantrag 67

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 — Absatz 2 — Buchstabe d a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(da)

Initiativen zur Schulung des Grenzschutzpersonals in Bezug auf den Schutz der Menschenrechte;

Änderungsantrag 68

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 — Absatz 2 — Unterabsatz 1a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Die Koordinierung von Maßnahmen mit Bezug zu und in Drittländern erfolgt durch die Kommission und die Mitgliedstaaten zusammen mit dem Europäischen Auswärtigen Dienst gemäß Artikel 3 Absatz 4a der Verordnung (EU) Nr. …/2013 [horizontale Verordnung].

Änderungsantrag 69

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 — Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.   Die jährlichen Mittel werden von der Haushaltsbehörde innerhalb der durch den Finanzrahmen gesetzten Grenzen bewilligt.

2.   Die jährlichen Mittel werden von der Haushaltsbehörde unbeschadet der Bestimmungen der Verordnung des Rates über die Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014–2020 und der interinstitutionellen Vereinbarung vom XX/201Z zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und über die wirtschaftliche Haushaltsführung bewilligt.

Änderungsantrag 70

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 — Absatz 4 — Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4.   Die dem Instrument zugewiesenen Haushaltsmittel werden gemäß Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. …../2012 [neue Haushaltsordnung] in geteilter Mittelverwaltung ausgeführt ; hiervon ausgenommen sind Unionsmaßnahmen nach Artikel 13, die Soforthilfe nach Artikel 14 und die technische Hilfe nach Artikel 16 Absatz 1 .

4.   Die dem Instrument zugewiesenen Haushaltsmittel werden in direkter Mittelverwaltung (insbesondere die Unionsmaßnahmen gemäß Artikel 13, die Soforthilfe gemäß Artikel 14 und die technische Hilfe gemäß Artikel 16 Absatz 1) oder gemäß Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. …/2012 [neue Haushaltsordnung] in geteilter Mittelverwaltung ausgeführt.

Begründung

Die Ausführung der EU-Haushaltsmittel in geteilter Mittelverwaltung sollte die Ausnahme und nicht die Regel sein.

Änderungsantrag 71

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 — Absatz 4 — Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Methode(n) der haushaltsmäßigen Ausführung des Programms für die Entwicklung neuer IT-Systeme werden in einem Durchführungsrechtsakt gemäß Artikel 15 Absatz 2 dargelegt.

Die Methode(n) der haushaltsmäßigen Ausführung des Programms für die Entwicklung neuer IT-Systeme wird/werden in (einem ) delegierten Rechtsakt(en) dargelegt.

Änderungsantrag 72

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 — Absatz 4 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

4a.     Die Kommission ist nach Artikel 317 AEUV weiterhin zuständig für die Ausführung des Haushaltsplans der Union und erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat Bericht über die von anderen Einrichtungen als Mitgliedstaaten durchgeführten Maßnahmen.

Begründung

Mit diesem Änderungsantrag wird der Wortlaut an die überarbeitete Haushaltsordnung angeglichen.

Änderungsantrag 73

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 — Absatz 5 — Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

5.   Die Gesamtmittel (Richtbeträge) werden wie folgt verwendet:

5.    Unbeschadet der Vorrechte der Haushaltsbehörde werden die Gesamtmittel (Richtbeträge) wie folgt verwendet:

Änderungsantrag 74

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 — Absatz 1 — Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.    2,000  Mio. EUR (Richtbetrag) werden den Mitgliedstaaten wie folgt zugewiesen:

1.    Die 67 % der Gesamtmittel, die für die nationalen Programme vorgesehen sind, werden den Mitgliedstaaten wie folgt zugewiesen:

Änderungsantrag 75

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 — Absatz 1 — Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a)

1 200  Mio. EUR gemäß Anhang I;

(a)

34 % folgendermaßen:

(i)

ein Grundbetrag von 5 Mio. EUR je Mitgliedstaat zu Beginn des Finanzierungszeitraums und

(ii)

ein variabler Betrag je Mitgliedstaat, der sich auf der Grundlage des Durchschnitts des Betrags berechnet, der gemäß der Entscheidung Nr. 574/2007/EG für die Jahre 2011, 2012 und 2013 eingegangen ist;

Änderungsantrag 76

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 — Absatz 1 — Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b)

450 Mio. EUR aufgrund der Ergebnisse des Mechanismus nach Artikel 7;

(b)

13 % aufgrund der Ergebnisse des Mechanismus nach Artikel 7;

Änderungsantrag 77

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 — Absatz 1 — Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(c)

im Rahmen der Halbzeitüberprüfung und für den Zeitraum bis zum Haushaltsjahr 2018 350 Mio. EUR die restlichen verfügbaren Mittel nach diesem Artikel oder ein anderer, gemäß Absatz 2 aufgrund der Ergebnisse der Risikoanalyse und des Mechanismus nach Artikel 8 festgelegter Betrag.

(c)

im Rahmen der Halbzeitüberprüfung und für den Zeitraum bis zum Haushaltsjahr 2018 10 %, die restlichen verfügbaren Mittel nach diesem Artikel oder ein anderer, gemäß Absatz 2 aufgrund der Ergebnisse der Risikoanalyse und des Mechanismus nach Artikel 8 festgelegter Betrag.

Änderungsantrag 78

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 — Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1a.     Die Kommission erlässt den Finanzbeschluss zur Umsetzung des Absatzes 1 Buchstabe a im Wege von Durchführungsrechtsakten. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 18 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Änderungsantrag 79

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 — Absatz 1 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1b.     Die Mitgliedstaaten statten EUROSUR mit den erforderlichen Finanzmitteln aus, um das ordnungsgemäße Funktionieren dieses Systems sicherzustellen.

Änderungsantrag 80

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.   Neben ihrer gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a berechneten Mittelzuweisung können Mitgliedstaaten einen Zusatzbetrag erhalten, sofern ein solcher im Programm vorgesehen und der Betrag für spezifische, in Anhang II aufgelistete Maßnahmen verwendet wird.

1.   Neben ihrer gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a berechneten Mittelzuweisung können Mitgliedstaaten einen Zusatzbetrag erhalten, sofern ein solcher im nationalen Programm vorgesehen und der Betrag für spezifische, in Anhang II aufgelistete Maßnahmen verwendet wird.

Änderungsantrag 81

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 — Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 17 delegierte Rechtsakte für die Überarbeitung der in Anhang II aufgelisteten spezifischen Maßnahmen zu erlassen , wenn dies angemessen erscheint . Auf der Grundlage der neuen spezifischen Maßnahmen können Mitgliedstaaten vorbehaltlich der verfügbaren Mittel einen Zusatzbetrag gemäß Absatz 1 erhalten.

2.   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 17 delegierte Rechtsakte für die Überarbeitung der in Anhang II aufgelisteten spezifischen Maßnahmen zu erlassen. Auf der Grundlage der neuen spezifischen Maßnahmen können Mitgliedstaaten vorbehaltlich der verfügbaren Mittel und der fristgerechten Unterrichtung der Haushaltsbehörde einen Zusatzbetrag gemäß Absatz 1 erhalten.

Änderungsantrag 82

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 — Absatz 1 — Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.   Für die Zuweisung des in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c angegebenen Betrags zum 1. Juni 2017 erstellt die Kommission auf der Grundlage der Informationen der Agentur Frontex und in Absprache mit ihr einen Bericht, der entsprechend der Risikoanalyse von Frontex für den Zeitraum 2017–2020 Gefährdungsstufen für die Außengrenzen festlegt. Die Gefährdungsstufen stützen sich auf die mit dem Grenzmanagement verbundene Belastung und die Bedrohung der Sicherheit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten im Zeitraum 2014-2016; unter anderem werden mögliche künftige Tendenzen der Migrationsströme und rechtswidrige Aktivitäten an den Außengrenzen sowie voraussichtliche politische, wirtschaftliche und soziale Entwicklungen in den betreffenden Drittländern, insbesondere in Nachbarländern, berücksichtigt.

1.   Für die Zuweisung des in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c angegebenen Betrags zum 1. Januar 2017 erstellt die Kommission auf der Grundlage der Informationen der Agentur Frontex und des EASO und in Absprache mit ihnen einen Bericht, der entsprechend der Risikoanalyse von Frontex für den Zeitraum 2017–2020 Gefährdungsstufen für die Außengrenzen festlegt. Die Gefährdungsstufen stützen sich auf die mit dem Grenzmanagement verbundene Belastung , im Rahmen des Schengener Evaluierungs- und Überwachungsmechanismus erstellte Bewertungsberichte und die Bedrohung der Sicherheit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten , darunter Such- und Rettungseinsätze auf See, im Zeitraum 2014-2016; unter anderem werden mögliche künftige Tendenzen der Migrationsströme und rechtswidrige Aktivitäten an den Außengrenzen sowie voraussichtliche politische, wirtschaftliche und soziale Entwicklungen in den betreffenden Drittländern, insbesondere in Nachbarländern, berücksichtigt.

Änderungsantrag 83

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 — Absatz 1 — Unterabsatz 2 — Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

In dem Bericht wird die Gefährdungsstufe für jeden Abschnitt der Außengrenze festgelegt, indem die Länge des betreffenden Grenzabschnitts mit der wie folgt zugeteilten Gewichtung multipliziert wird:

In dem Bericht wird die Risikostufe für jeden Abschnitt der Außengrenze festgelegt, indem die Länge des betreffenden Grenzabschnitts mit der wie folgt zugeteilten Gewichtung multipliziert wird:

Änderungsantrag 84

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 — Absatz 1 — Unterabsatz 2 — Buchstabe a — Ziffer i

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(i)

Faktor 1 für eine normale Bedrohung

(i)

Faktor 1 für ein normales Risiko

Änderungsantrag 85

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 — Absatz 1 — Unterabsatz 2 — Buchstabe a — Ziffer ii

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(ii)

Faktor 3 für eine mittlere Bedrohung

(ii)

Faktor 3 für ein mittleres Risiko

Änderungsantrag 86

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 — Absatz 1 — Unterabsatz 2 — Buchstabe a — Ziffer iii

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(iii)

Faktor 5 für eine hohe Bedrohung ;

(iii)

Faktor 5 für ein hohes Risiko ;

Änderungsantrag 87

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 — Absatz 1 — Unterabsatz 2 — Buchstabe b — Ziffer i

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(i)

Faktor 1 für eine normale Bedrohung

(i)

Faktor 1 für ein normales Risiko

Änderungsantrag 88

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 — Absatz 1 — Unterabsatz 2 — Buchstabe b — Ziffer ii

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(ii)

Faktor 3 für eine mittlere Bedrohung

(ii)

Faktor 3 für ein mittleres Risiko

Änderungsantrag 89

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 — Absatz 1 — Unterabsatz 2 — Buchstabe b — Ziffer iii

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(iii)

Faktor 5 für eine hohe Bedrohung .

(iii)

Faktor 5 für ein hohes Risiko .

Änderungsantrag 90

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 — Absatz 1 — Unterabsatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Anhand des Berichts bestimmt die Kommission, welche Mitgliedstaaten einen Zusatzbetrag erhalten. Mitgliedstaaten, die eine höhere Gefährdungsstufe im Vergleich zu der Gefährdungsstufe aufweisen, die für die Berechnung für das Haushaltsjahr 2013 gemäß der Entscheidung 574/2007/EG festgelegt wurde, erhalten pro rata zusätzliche Mittel.

Anhand des Berichts und nach Unterrichtung des Europäischen Parlaments bestimmt die Kommission, welche Mitgliedstaaten einen Zusatzbetrag erhalten. Mitgliedstaaten, die eine höhere Risikostufe im Vergleich zu der Risikostufe aufweisen, die für die Berechnung für das Haushaltsjahr 2013 gemäß der Entscheidung Nr.  574/2007/EG festgestellt wurde, erhalten pro rata zusätzliche Mittel.

Änderungsantrag 91

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 — Absatz 2 — Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b)

bezeichnet der Begriff „Seeaußengrenzen“ die seewärtige Grenze des Küstenmeers der Mitgliedstaaten gemäß der Definition in den Artikeln 4 bis 16 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen. In Fällen, in denen regelmäßig weitreichende Einsätze erforderlich sind, um irreguläre Migration bzw. illegale Einreise zu verhindern, wird jedoch die äußere Grenze der Gebiete zugrunde gelegt , in denen eine hohe Bedrohung gegeben ist . Dies wird unter Berücksichtigung der von den betreffenden Mitgliedstaaten zu den Einsätzen im Zeitraum 2014-2016 zur Verfügung gestellten Daten festgelegt.

(b)

bezeichnet der Begriff „Seeaußengrenzen“ die seewärtige Grenze des Küstenmeers der Mitgliedstaaten gemäß der Definition in den Artikeln 4 bis 16 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen. In Fällen, in denen in stark gefährdeten Gebieten regelmäßig weitreichende Einsätze erforderlich sind, kann jedoch die äußere Grenze der Anschlusszone, wie sie in Artikel 33 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen festgelegt ist, zugrunde gelegt werden . Dies wird unter Berücksichtigung der von den betreffenden Mitgliedstaaten zu den Einsätzen im Zeitraum 2014-2016 zur Verfügung gestellten Daten festgelegt.

Änderungsantrag 92

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 — Absatz 3 — Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Der Kommission wird dazu die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 17 delegierte Rechtsakte für die Überarbeitung der in Anhang II aufgelisteten spezifischen Maßnahmen zu erlassen.

entfällt

Begründung

Dieser Teil wird gestrichen, weil derselbe Text bereits in Artikel 7 Absatz 2 enthalten ist.

Änderungsantrag 93

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.   Das im Rahmen dieses Instruments zu erstellende nationale Programm wird zusammen mit dem im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. …/2012 zur Schaffung eines Instruments für die finanzielle Unterstützung der polizeilichen Zusammenarbeit, der Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung und des Krisenmanagements zu erstellenden nationalen Programm von den Mitgliedstaaten ausgearbeitet und der Kommission gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. …/2012 [horizontale Verordnung] als ein einziges nationales Programm für den Fonds vorgeschlagen.

1.   Das auf der Grundlage der Schlussfolgerungen des Politikdialogs gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. …/2012 [horizontale Verordnung] im Rahmen dieses Instruments zu erstellende nationale Programm wird zusammen mit dem im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. …/2012 zur Schaffung eines Instruments für die finanzielle Unterstützung der polizeilichen Zusammenarbeit, der Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung und des Krisenmanagements zu erstellenden nationalen Programm von den Mitgliedstaaten ausgearbeitet und der Kommission gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. …/2012 [horizontale Verordnung] als ein einziges nationales Programm für den Fonds vorgeschlagen.

Änderungsantrag 94

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 — Absatz 2 — Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b)

Unterstützung und Erweiterung der auf nationaler Ebene vorhandenen Kapazität im Bereich Außengrenzenmanagement, unter anderem unter Berücksichtigung von neuer Technologie sowie Entwicklungen und/oder Normen bezüglich der Steuerung der Migrationsströme;

(b)

Unterstützung und Erweiterung der auf nationaler Ebene vorhandenen Kapazität in den Bereichen Visumpolitik und Außengrenzenmanagement, um die irreguläre Migration und den Verlust von Menschenleben auf See zu verhindern und legalen Reiseverkehr, einschließlich Grenzübertritten von Personen, die des internationalen Schutzes bedürfen, zu erleichtern, unter anderem unter Berücksichtigung von Entwicklungen und/oder Normen bezüglich der Steuerung der Migrationsströme;

Änderungsantrag 95

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 — Absatz 2 — Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(c)

Unterstützung der weiteren Entwicklung der Steuerung der Migrationsströme durch konsularische und andere Stellen des Mitgliedstaats in Drittländern, um den legalen Reiseverkehr in die Union zu erleichtern und irregulärer Migration in die Union vorzubeugen;

(c)

Unterstützung der weiteren Entwicklung der Steuerung der Migrationsströme durch konsularische und andere Stellen des Mitgliedstaats in Drittländern, um den unter Beachtung des Unionsrechts und des Rechts des betreffenden Mitgliedstaates stattfindenden Reiseverkehr in die Union zu erleichtern und irregulärer Migration in die Union vorzubeugen;

Begründung

Der Begriff „legal“ ist nicht eindeutig; es sollte eine genauere Formulierung gewählt werden.

Änderungsantrag 96

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 — Absatz 2 — Buchstabe d a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(da)

Entwicklung von Projekten auf die Empfehlung der einschlägigen Einrichtungen der Union hin, durch die eine einheitliche und hochwertige Kontrolle der Außengrenzen gewährleistet werden soll und die auf eine Standardisierung und Interoperabilität von Grenzmanagementsystemen zwischen den Mitgliedstaaten ausgerichtet sind;

Änderungsantrag 97

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 — Absatz 2 — Buchstabe d b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(db)

Unterstützung von Maßnahmen unter der Aufsicht und Koordinierung der Agentur Frontex, die auf die Harmonisierung der technologischen Fähigkeiten des Grenzschutzes an den Außengrenzen auf Unionsebene ausgerichtet sind;

Änderungsantrag 98

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 — Absatz 2 — Buchstabe e a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ea)

Gewährleistung der vollständigen Einhaltung internationaler und europäischer Verpflichtungen und der entsprechenden Überwachung, einschließlich der Verpflichtungen im Bereich der Menschenrechte, in enger Zusammenarbeit mit Drittstaaten und der Zivilgesellschaft;

Änderungsantrag 99

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 — Absatz 2 — Buchstabe f

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(f)

Stärkung der Fähigkeit, auf neue Herausforderungen, darunter derzeitige und künftige Bedrohungen sowie Druck an den Außengrenzen der Union, zu reagieren, wobei insbesondere die Risikoanalyse von Frontex berücksichtigt wird.

(f)

Aufbau der Fähigkeit, auf neue Herausforderungen, darunter derzeitige und künftige Bedrohungen sowie Druck an den Außengrenzen der Union, zu reagieren, wobei insbesondere die Risikoanalyse von Frontex berücksichtigt wird.

Änderungsantrag 100

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.   Die Mitgliedstaaten können jeweils bis zu 50 % des aus dem Instrument für ihr nationales Programm bereitgestellten Betrags verwenden, um die operative Unterstützung der Behörden zu finanzieren, die für die Aufgaben und Leistungen, die eine öffentliche Dienstleistung für die Union darstellen, zuständig sind. Diese Aufgaben und Leistungen beziehen sich auf ein oder mehrere Ziel(e) gemäß Artikel 3 Absatz 3 Buchstaben a, c und d.

1.   Die Mitgliedstaaten können jeweils bis zu 30 % des aus dem Instrument für ihr nationales Programm bereitgestellten Betrags verwenden, um die operative Unterstützung der Behörden zu finanzieren, die für die Aufgaben und Leistungen, die eine öffentliche Dienstleistung für die Union darstellen, zuständig sind. Diese Aufgaben und Leistungen beziehen sich auf ein oder mehrere Ziel(e) gemäß Artikel 3 Absatz 3 Buchstaben a, b, c und d.

Änderungsantrag 101

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 — Absatz 2 — Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a)

Beachtung des Unionsbesitzstands in Bezug auf Grenzen und Visa;

(a)

Beachtung des Unionsbesitzstands in Bezug auf Grenzen , Asyl und Visa;

Änderungsantrag 102

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 — Absatz 2 — Buchstabe a a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(aa)

Beachtung der Ziele der nationalen Programme;

Änderungsantrag 103

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 — Absatz 2 — Buchstabe a b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ab)

Beachtung einer von der Agentur Frontex festgelegten Prioritätenliste, um im Bereich der Grenzkontrollen die gemeinsamen Sicherheitsstandards zu erreichen, die Koordinierung zwischen den Mitgliedstaaten sicherzustellen sowie Doppelarbeit, Fragmentierung und Kostenineffizienz zu vermeiden;

Änderungsantrag 104

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 — Absatz 5 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

5a.     Werden im Rahmen des Schengener Evaluierungs- und Überwachungsmechanismus Mängel festgestellt, so wird die operative Unterstützung ausgesetzt, und die entsprechenden Mittel können gemäß Artikel 12 jener Verordnung neu zugewiesen werden, um die festgestellten Mängel zu beheben.

Änderungsantrag 105

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 — Absatz 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

6.    In Durchführungsrechtsakten legt die Kommission Verfahren für die Berichterstattung über die Anwendung dieser Bestimmung und andere praktische Vereinbarungen zur Einhaltung dieses Artikels zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 18 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen .

6.   Die Kommission legt in delegierten Rechtsakten Verfahren für die Berichterstattung über die Anwendung dieser Bestimmung und andere praktische Vereinbarungen zur Einhaltung dieses Artikels zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission fest. Diese delegierten Rechtsakte werden gemäß Artikel 17 angenommen .

Änderungsantrag 106

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 — Absatz 6 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

6a.     Die Agentur Frontex gewährleistet die Koordinierung zwischen den Mitgliedstaaten in Bezug auf die im Rahmen der operativen Unterstützung finanzierten Tätigkeiten.

Änderungsantrag 107

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 11 — Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.   Die Mittel, die Litauen gemäß Absatz 1 zugewiesen werden, übersteigen nicht den Betrag von 150 Mio. EUR für den Zeitraum 2014-2020 und werden Litauen als zusätzliche spezifische operative Unterstützung bereitgestellt.

2.   Die Mittel, die Litauen gemäß Absatz 1 zugewiesen werden, übersteigen nicht den Betrag von 4 % der Gesamtmittel für den Zeitraum 2014-2020 und werden Litauen als zusätzliche spezifische operative Unterstützung bereitgestellt.

Änderungsantrag 108

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 — Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Im Anschluss an einen Schengen-Evaluierungsbericht gemäß der Verordnung zur Einführung eines Evaluierungs- und Überwachungsmechanismus für die Überprüfung der Anwendung des Schengen-Besitzstands prüft der betreffende Mitgliedstaat, gegebenenfalls mit der Kommission und der Agentur Frontex, wie im Rahmen seines nationalen Programms auf die Ergebnisse zu reagieren ist und wie die Empfehlungen umzusetzen sind.

Im Anschluss an einen Schengen-Evaluierungsbericht gemäß der Verordnung zur Einführung eines Evaluierungs- und Überwachungsmechanismus für die Überprüfung der Anwendung des Schengen-Besitzstands prüft der betreffende Mitgliedstaat, gegebenenfalls mit der Kommission und der Agentur Frontex, wie im Rahmen seines nationalen Programms die Mängel behoben werden können und wie die Empfehlungen umzusetzen sind.

Änderungsantrag 109

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 — Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Wenn erforderlich, überarbeitet ein Mitgliedstaat sein nationales Programm, um die Ergebnisse und Empfehlungen zu berücksichtigen.

Ein Mitgliedstaat überarbeitet sein nationales Programm, um die Ergebnisse und Empfehlungen zu berücksichtigen.

Änderungsantrag 110

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 — Unterabsatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Im Dialog mit der Kommission und der Agentur Frontex weist er gegebenenfalls Mittel im Rahmen seines Programms, wenn erforderlich einschließlich der für operative Unterstützung geplanten Mittel, neu zu und/oder führt Maßnahmen ein oder ändert Maßnahmen, um die Mängel entsprechend den Ergebnissen und Empfehlungen des Schengen-Evaluierungsberichts zu beheben.

Besondere Aufmerksamkeit gilt der Finanzierung von Abhilfemaßnahmen. Im Dialog mit der Kommission und der Agentur Frontex weist der betreffende Mitgliedstaat Mittel im Rahmen seines Programms, einschließlich der für operative Unterstützung geplanten Mittel, neu zu und/oder führt Maßnahmen ein oder ändert Maßnahmen, um die Mängel entsprechend den Ergebnissen und Empfehlungen des Schengen-Evaluierungsberichts zu beheben. Weitere Kosten sind im Rahmen des Instruments förderfähig.

Änderungsantrag 111

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13 — Absatz 2 — Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b)

Verbesserung des Wissensstands und der Kenntnis der Lage in den Mitgliedstaaten mittels Analysen, Evaluierungen und enger Begleitung der Maßnahmen;

(b)

Verbesserung des Wissensstands und der Kenntnis der Lage in den Mitgliedstaaten und in Drittstaaten mittels Analysen, Evaluierungen und enger Begleitung der Maßnahmen;

Änderungsantrag 112

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13 — Absatz 2 — Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(c)

Förderung der Entwicklung statistischer Instrumente und Methoden und gemeinsamer Indikatoren;

(c)

Förderung der Entwicklung gemeinsamer statistischer Instrumente und Methoden und gemeinsamer Indikatoren;

Änderungsantrag 113

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13 — Absatz 2 — Buchstabe d

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(d)

Förderung und Überwachung der Umsetzung des Unionsrechts und der politischen Ziele der Union in den Mitgliedstaaten sowie Bewertung ihrer Effizienz und Wirkung;

(d)

Förderung und Überwachung der Umsetzung des Unionsrechts und der politischen Ziele der Union in den Mitgliedstaaten sowie Bewertung ihrer Effizienz und Wirkung , auch in Bezug auf die Menschenrechte und die Grundfreiheiten ;

Änderungsantrag 114

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13 — Absatz 2 — Buchstabe e

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(e)

Förderung der Vernetzung, des Voneinander-Lernens sowie der Ermittlung und Verbreitung bewährter Praktiken und innovativer Ansätze auf europäischer Ebene;

(e)

Förderung der Vernetzung, des Voneinander-Lernens sowie der Ermittlung und Verbreitung der besten Praktiken und innovativer Ansätze der verschiedenen Akteure auf europäischer Ebene;

Änderungsantrag 115

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13 — Absatz 2 — Buchstabe e a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ea)

Förderung von Projekten, die auf Standardisierung, Harmonisierung und Interoperabilität im Hinblick auf die Entwicklung eines integrierten europäischen Grenzmanagementsystems ausgerichtet sind;

Änderungsantrag 116

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13 — Absatz 2 — Buchstabe g

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(g)

Stärkung der Fähigkeit europäischer Netzwerke, die Strategien und Ziele der Union zu fördern, zu unterstützen und weiterzuentwickeln;

(g)

Stärkung der Fähigkeit europäischer Netzwerke, die Strategien und Ziele der Union zu bewerten, zu fördern, zu unterstützen und weiterzuentwickeln;

Änderungsantrag 117

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13 — Absatz 2 — Buchstabe i a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ia)

Unterstützung der Koordinierung der Tätigkeiten von EUROPOL, der Agentur Frontex und der Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen sowie des Informationsaustauschs zwischen diesen.

Änderungsantrag 118

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 15 — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.    Als Richtbetrag sind dem Programm für die Entwicklung neuer IT-Systeme zur Steuerung der grenzüberschreitenden Bewegungen von Drittstaatsangehörigen 1 100  Mio. EUR zugewiesen. Das Programm wird im Einklang mit den Rechtsvorschriften der Union zur Festlegung der neuen IT-Systeme und von deren Kommunikationsinfrastruktur durchgeführt, um insbesondere die Reiseströme an den Außengrenzen mittels verstärkter Kontrollen besser zu steuern und zu überwachen und gleichzeitig reguläre Reisende beim Grenzübertritt schneller abzufertigen.

1.    Das Programm für die Entwicklung neuer IT-Systeme kann auf vorhandenen Strukturen aufbauen und wird im Einklang mit den Rechtsvorschriften der Union zur Festlegung der neuen IT-Systeme und von deren Kommunikationsinfrastruktur durchgeführt, um insbesondere die Reiseströme an den Außengrenzen mittels verstärkter Kontrollen besser zu steuern und zu überwachen und gleichzeitig reguläre Reisende beim Grenzübertritt schneller abzufertigen , Synergien mit bestehenden IT-Systemen zu schaffen und doppelte Ausgaben zu vermeiden .

Änderungsantrag 119

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 15 — Absatz 2 — Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die wichtigsten durchzuführenden Maßnahmen sollten insbesondere die Entwicklung und Erprobung der zentralen Komponente und der gemeinsamen Anwendungen in Bezug auf die nationalen Komponenten der Systeme, die Kommunikationsinfrastruktur zwischen der zentralen und den nationalen Komponenten, die Koordinierung ihrer Inbetriebnahme und das Sicherheitsmanagement der Systeme betreffen.

Die wichtigsten durchzuführenden Maßnahmen sollten insbesondere die Entwicklung und Erprobung der zentralen Komponente und der gemeinsamen Anwendungen in Bezug auf die nationalen Komponenten der Systeme, die Kommunikationsinfrastruktur zwischen der zentralen und den nationalen Komponenten, die Koordinierung ihrer Inbetriebnahme , die Koordinierung und die Interoperabilität mit den anderen IT-Systemen im Bereich des Grenzmanagements sowie das Sicherheitsmanagement der Systeme betreffen.

Änderungsantrag 120

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 15 — Absatz 2 — Unterabsatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Kommission erlässt den strategischen Rahmen und jedwede Änderung mittels Durchführungsrechtsakten. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 18 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Die Kommission erlässt delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 17 in Bezug auf den strategischen Rahmen und jedwede Änderung.

Änderungsantrag 121

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 15 — Absatz 2 — Unterabsatz 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Die Kommission informiert das Europäische Parlament und den Rat mindestens einmal jährlich bzw. bei Bedarf über die Forschritte bei der Entwicklung neuer IT-Systeme.

Änderungsantrag 122

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 17 — Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.   Die in dieser Verordnung genannte Befugnis wird der Kommission für einen Zeitraum von sieben Jahren ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung übertragen. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, sofern das Europäische Parlament oder der Rat nicht spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums Widerspruch gegen eine solche Verlängerung einlegen.

2.   Die in dieser Verordnung genannte Befugnis wird der Kommission für einen Zeitraum von sieben Jahren ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung übertragen.

Änderungsantrag 123

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 17 — Absatz 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

5.   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß dieser Verordnung erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Dieser Zeitraum wird auf Veranlassung des Europäischen Parlaments oder des Rates um zwei Monate verlängert.

5.   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß dieser Verordnung erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um drei Monate verlängert.

Änderungsantrag 124

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 22

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel  21

Artikel  22

Überprüfung

Überprüfung

Auf Vorschlag der Kommission überprüfen das Europäische Parlament und der Rat diese Verordnung  bis zum 30. Juni 2020 .

Bis zum 30. Juni 2018 schlägt die Kommission eine Überarbeitung dieser Verordnung für den neuen Finanzierungszeitraum vor .

Änderungsantrag 125

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Anhang entfällt

Änderungsantrag 126

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang III — Ziel 1 — Spiegelstrich 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Personalkosten

Personalkosten , einschließlich der Kosten für Schulungen

Änderungsantrag 127

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang III — Ziel 2 — Spiegelstrich 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Personalkosten

Personalkosten , einschließlich der Kosten für Schulungen

Änderungsantrag 128

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang III — Ziel 3 — Spiegelstrich 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Personalkosten

Personalkosten , einschließlich der Kosten für Schulungen

Änderungsantrag 129

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang III — Absatz 3 — Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Ziel 3: Einführung und Betrieb von IT-Systemen, deren Kommunikationsinfrastruktur und -ausstattung zur Unterstützung der Steuerung der Migrationsströme über die Außengrenzen der Union

Ziel 3: Einführung und Betrieb von sicheren IT-Systemen, deren Kommunikationsinfrastruktur und -ausstattung zur Unterstützung der Steuerung der Migrationsströme über die Außengrenzen der Union;

Änderungsantrag 130

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang III — Absatz 3 — Spiegelstrich 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Kommunikationsinfrastruktur und sicherheitsbezogene Aspekte

Kommunikationsinfrastruktur und sicherheits- sowie datenschutzbezogene Aspekte


(1)   Angenommene Texte, P7_TA(2011)0266.

(2)   Angenommene Texte, P7_TA(2011)0266.


30.12.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 440/238


P7_TA(2013)0020

Asyl- und Migrationsfond (Beschluss betreffend die Aufnahme von interinstitutionellen Verhandlungen)

Beschluss des Europäischen Parlaments vom 17. Januar 2013 betreffend die Aufnahme von interinstitutionellen Verhandlungen und das diesbezügliche Mandat über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung des Asyl- und Migrationsfonds (KOM(2011)0751 — C7-0443/2011 — 2011/0366(COD) — (2013/2504(RSP))

(2015/C 440/30)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres,

gestützt auf Artikel 70 Absatz 2 und Artikel 70a seiner Geschäftsordnung,

beschließt, auf der Grundlage des folgenden Mandats interinstitutionelle Verhandlungen aufzunehmen:

MANDAT

Änderungsantrag 1

Entwurf einer legislativen Entschließung

Bezugsvermerk 6 a (neu)

Entwurf einer legislativen Entschließung

Geänderter Text

 

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 18. Mai 2010 zur Einrichtung eines gemeinsamen Neuansiedlungsprogramms der EU  (1) , insbesondere die Ziffern zur Schaffung eines ständigen Neuansiedlungsreferats,

Änderungsantrag 2

Entwurf einer legislativen Entschließung

Absatz 1 a (neu)

Entwurf einer legislativen Entschließung

Geänderter Text

 

1a.     weist darauf hin, dass der im Legislativvorschlag genannte Finanzrahmen lediglich als Anhaltspunkt für den Gesetzgeber dient und erst dann festgelegt werden kann, wenn eine Einigung über den Vorschlag für eine Verordnung zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014-2020 erzielt worden ist;

Änderungsantrag 3

Entwurf einer legislativen Entschließung

Absatz 1 b (neu)

Entwurf einer legislativen Entschließung

Geänderter Text

 

1b.     verweist auf seine Entschließung vom 8. Juni 2011 zum Thema „Investition in die Zukunft: ein neuer mehrjähriger Finanzrahmen (MFR) für ein wettbewerbsfähiges, nachhaltiges und inklusives Europa  (2) ; bekräftigt, dass der nächste MFR genügend zusätzliche Mittel vorsehen muss, damit die Union ihren bestehenden politischen Prioritäten und den neuen, im Vertrag von Lissabon vorgesehenen Aufgaben gerecht werden und auf unvorhergesehene Ereignisse reagieren kann; stellt fest, dass selbst bei einer Anhebung der Mittelausstattung für den nächsten MFR um mindestens 5 % im Vergleich zur Höhe des Jahres 2013 nur ein begrenzter Beitrag zur Verwirklichung der vereinbarten Zielvorgaben und Verpflichtungen der Union sowie des Grundsatzes der Solidarität der Union geleistet werden kann; fordert den Rat, sofern er diesen Standpunkt nicht teilt, auf, klar anzugeben, welche seiner politischen Prioritäten oder Projekte trotz ihres nachweislichen europäischen Mehrwerts ganz aufgegeben werden könnten;

Änderungsantrag 4

Entwurf einer legislativen Entschließung

Absatz 1 c (neu)

Entwurf einer legislativen Entschließung

Geänderter Text

 

1c.     weist mit Nachdruck darauf hin, dass die Kommission in Anbetracht der bereits von der Union ermittelten und durchgeführten Aufgaben diese politischen Prioritäten auf vorausschauende und angemessene Weise in den Vorschlag einbinden muss;

Änderungsantrag 5

Vorschlag für eine Verordnung

Bezugsvermerk 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 78 Absatz 2 und Artikel 79 Absätze 2 und 4,

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 78 Absatz 2, Artikel 79 Absätze 2 und 4 und Artikel 80 ,

Änderungsantrag 6

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2a)

In seiner Entschließung vom 8. Juni 2011 zum Thema „Investition in die Zukunft: ein neuer mehrjähriger Finanzrahmen (MFR) für ein wettbewerbsfähiges, nachhaltiges und inklusives Europa“  (3) unterstreicht das Europäische Parlament, dass bei der Bewältigung dringlicher Fragen in den Bereichen Einwanderung und Asyl sowie im Hinblick auf die Verwaltung der Außengrenzen der Union ein integrierter Ansatz verfolgt werden muss, für den in einem Geist der Achtung der Menschenrechte und der Solidarität unter sämtlichen Mitgliedstaaten sowie unter Achtung der nationalen Zuständigkeiten und mit einer klaren Festlegung der Aufgaben ausreichende Mittel und Unterstützungsinstrumente zur Bewältigung von Krisensituationen bereitgestellt werden. Ferner stellt es fest, dass in dieser Hinsicht die immer größeren Herausforderungen für Frontex, das Europäische Unterstützungsbüro für Asylfragen und die Fonds für Solidarität und Steuerung der Migrationsströme gebührend berücksichtigt werden müssen.

Begründung

Ziffer 107 der Entschließung vom 8. Juni 2011 zum Thema „Investition in die Zukunft: ein neuer mehrjähriger Finanzrahmen (MFR) für ein wettbewerbsfähiges, nachhaltiges und inklusives Europa“.

Änderungsantrag 7

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 2 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2b)

In seiner Entschließung vom 8. Juni 2011  (4) betont das Europäische Parlament ferner die Notwendigkeit, bessere Synergien zwischen verschiedenen Fonds und Programmen zu entwickeln, und weist darauf hin, dass durch die Vereinfachung der Verwaltung der Mittel und die Zulassung von Querfinanzierungen es ermöglichen, mehr Mittel für gemeinsame Ziele zugewiesen werden können; begrüßt die Absicht der Kommission, die Gesamtzahl der Haushaltsinstrumente im Bereich Inneres auf eine Zwei-Säulen-Struktur — und gegebenenfalls mit einer geteilten Verwaltung — zu reduzieren, und ist der Ansicht, dass dieser Ansatz wesentlich zu einer stärkeren Vereinfachung, Rationalisierung, Konsolidierung und Transparenz der derzeitigen Fonds und Programme beitragen sollte. Es betont jedoch, dass die verschiedenen Zielvorgaben des Politikbereichs Inneres nicht durcheinandergebracht werden dürfen.

Begründung

Ziffer 109 der Entschließung vom 8. Juni 2011 zum Thema „Investition in die Zukunft: ein neuer mehrjähriger Finanzrahmen (MFR) für ein wettbewerbsfähiges, nachhaltiges und inklusives Europa“.

Änderungsantrag 8

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 9 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(9a)

Der Fonds sollte die Einführung von Maßnahmen unterstützen, die Asylsuchenden den Zugang zum Asylsystem der Union in sicherer Weise ermöglichen, ohne dass sie sich an Schlepper oder kriminelle Netzwerke wenden und ihr Leben aufs Spiel setzen müssen.

Änderungsantrag 9

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 13 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(13a)

Die Mittel des Fonds sollten im Einklang mit den in der gemeinsamen Integrationsagenda genannten gemeinsamen Grundprinzipien zur Integration eingesetzt werden.

Änderungsantrag 10

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 16

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(16)

Der Fonds sollte die Mitgliedstaaten bei der Ausarbeitung von Strategien zur Organisation der legalen Migration unterstützen und ihre Fähigkeit zur Entwicklung, Durchführung, Überwachung und generellen Bewertung aller Integrationsstrategien, -konzepte und -maßnahmen für Drittstaatsangehörige einschließlich der Rechtsinstrumente der Union stärken. Ferner sollte er den Informations- und Erfahrungsaustausch und die Zusammenarbeit zwischen Behörden und mit anderen Mitgliedstaaten fördern.

(16)

Der Fonds sollte die Mitgliedstaaten bei der Ausarbeitung von Strategien zur Organisation der legalen Migration unterstützen und ihre Fähigkeit zur Entwicklung, Durchführung, Überwachung und generellen Bewertung aller Integrationsstrategien, -konzepte und -maßnahmen für Drittstaatsangehörige einschließlich der Rechtsinstrumente der Union stärken. Ferner sollte er den Informations- und Erfahrungsaustausch und die Zusammenarbeit zwischen Behörden und mit anderen Mitgliedstaaten fördern. Technische Hilfe ist von wesentlicher Bedeutung, damit die Mitgliedstaaten die Durchführung ihrer nationalen Programme unterstützen, den Begünstigten bei der Erfüllung ihrer Pflichten und der Einhaltung der Rechtsvorschriften der Union helfen und dadurch die Sichtbarkeit der EU-Mittel und den Zugang zu diesen verbessern können.

Änderungsantrag 11

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 23

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(23)

Der Fonds sollte die Tätigkeiten der durch die Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 des Rates vom 26. Oktober 2004 errichteten Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Frontex) ergänzen und unterlegen, deren Aufgabe unter anderem darin besteht, die erforderliche Unterstützung für die Organisation gemeinsamer Rückführungsaktionen der Mitgliedstaaten zu leisten sowie bewährte Praktiken für die Beschaffung von Reisedokumenten und die Abschiebung von Drittstaatsangehörigen, die sich unrechtmäßig im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aufhalten, zu ermitteln.

(23)

Der Fonds sollte die Tätigkeiten der durch die Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 des Rates vom 26. Oktober 2004 errichteten Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Frontex) ergänzen und unterlegen, deren Aufgabe unter anderem darin besteht, die erforderliche Unterstützung für die Organisation gemeinsamer Rückführungsaktionen der Mitgliedstaaten zu leisten sowie bewährte Praktiken für die Beschaffung von Reisedokumenten und die Abschiebung von Drittstaatsangehörigen, die sich unrechtmäßig im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aufhalten, zu ermitteln. Er sollte der Agentur auch ermöglichen, ihre Pflichten sowie diejenigen der Union und ihrer Mitgliedstaaten im Bereich der Bergung auf See zu erfüllen.

Änderungsantrag 12

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 24

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(24)

Bei der Handhabung dieses Fonds sollten die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Grundrechte und Grundsätze uneingeschränkt beachtet werden. Bei in Frage kommenden Maßnahmen sollte die spezielle Situation von schutzbedürftigen Personen wie unbegleiteten Minderjährigen und anderen gefährdeten Minderjährigen mittels auf sie zugeschnittener Vorsorge besonders berücksichtigt werden.

(24)

Bei der Handhabung dieses Fonds sollten die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und den internationalen Instrumenten, insbesondere der Genfer Konvention vom 28. Juli 1951, der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte vom 10. Dezember 1948, dem Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, dem Internationalen Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung, dem Übereinkommen der Vereinten Nationen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau, dem Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe, dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes und der Internationalen Konvention zum Schutz der Rechte aller Wanderarbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen verankerten Grundrechte und Grundsätze uneingeschränkt beachtet werden. Bei in Frage kommenden Maßnahmen sollte ein auf den Menschenrechten basierender Ansatz zum Schutz von Migranten, Flüchtlingen und Asylbewerbern berücksichtigt werden, wobei insbesondere auf die spezielle Situation von schutzbedürftigen Personen wie Frauen, unbegleiteten Minderjährigen und anderen gefährdeten Minderjährigen eingegangen werden sollte und spezifische Maßnahmen für diese Personen getroffen werden sollten .

Änderungsantrag 13

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 25

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(25)

Bei aus diesem Fonds geförderten Maßnahmen in oder mit Bezug zu Drittländern sollten Synergien und Kohärenz mit anderen Maßnahmen außerhalb der Union zum Tragen kommen, die durch die geographischen und thematischen Außenhilfeinstrumente der Union unterstützt werden. Insbesondere sollte bei der Durchführung derartiger Maßnahmen eine völlige Übereinstimmung mit den Grundsätzen und allgemeinen Zielen der Außentätigkeit der Union und ihrer Außenpolitik in Bezug auf das betreffende Land oder die betreffende Region angestrebt werden. Aus den Mitteln des Fonds sollten keine unmittelbar entwicklungspolitisch ausgerichteten Maßnahmen gefördert werden; gegebenenfalls sollte die finanzielle Unterstützung durch die Außenhilfeinstrumente der Union ergänzt werden. Auch mit der Unionspolitik für die humanitäre Hilfe sollte Kohärenz gewährleistet werden , insbesondere im Hinblick auf die Durchführung von Soforthilfemaßnahmen .

(25)

Bei aus diesem Fonds geförderten Maßnahmen in oder mit Bezug zu Drittländern sollten Synergien und Kohärenz mit anderen Maßnahmen außerhalb der Union zum Tragen kommen, die durch die geographischen und thematischen Außenhilfeinstrumente der Union unterstützt werden. Insbesondere sollte bei der Durchführung derartiger Maßnahmen eine völlige Übereinstimmung mit den Grundsätzen und allgemeinen Zielen der Außentätigkeit der Union und ihrer Außenpolitik in Bezug auf das betreffende Land oder die betreffende Region angestrebt werden. Aus den Mitteln des Fonds sollten keine unmittelbar entwicklungspolitisch ausgerichteten Maßnahmen gefördert werden; gegebenenfalls sollte die finanzielle Unterstützung durch die Außenhilfeinstrumente der Union ergänzt werden , wobei gemäß dem Europäischen Konsens über die Entwicklungspolitik (Artikel 35) der Grundsatz der Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung zu achten ist . Auch sollten bei der Durchführung von Sofortmaßnahmen Kohärenz und Komplementarität mit der humanitären Politik der Union gewährleistet werden, und es sollte in diesem Zusammenhang darauf geachtet werden, dass die humanitären Grundsätze, wie sie im Europäischen Konsens über die humanitäre Hilfe niedergelegt sind, beachtet werden.

Änderungsantrag 14

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 26

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(26)

Ein Großteil der Fondsmittel sollte anhand objektiver Kriterien analog zu der Verantwortung zugewiesen werden, die jeder Mitgliedstaat bei der Steuerung der Migrationsströme trägt. Dazu sollten die neuesten verfügbaren statistischen Daten über die Migrationsströme herangezogen werden, wie die Zahl der Erstanträge auf Asyl, positive Entscheidungen über die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder die Gewährung subsidiären Schutzes, die Zahl der neu angesiedelten Flüchtlinge, die Zahl der Drittstaatsangehörigen mit legalem Wohnsitz, die Zahl der Drittstaatsangehörigen mit einem von einem Mitgliedstaat ausgestellten Aufenthaltstitel, die Zahl der von den nationalen Behörden gefassten Rückführungsentscheidungen und die Zahl der Rückkehrer.

(26)

Ein Großteil der Fondsmittel sollte anhand objektiver Kriterien analog zu der Verantwortung zugewiesen werden, die jeder Mitgliedstaat bei der Steuerung der Migrationsströme trägt. Dazu sollten die neuesten verfügbaren statistischen Daten über die Migrationsströme herangezogen werden, wie die Zahl der Erstanträge auf Asyl, positive Entscheidungen über die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder die Gewährung subsidiären Schutzes, die Zahl der neu angesiedelten Flüchtlinge, die Zahl der Drittstaatsangehörigen mit legalem Wohnsitz, die Zahl der Drittstaatsangehörigen mit einem von einem Mitgliedstaat ausgestellten Aufenthaltstitel, die Zahl irregulärer Migranten, die an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten aufgegriffen werden, die Zahl der von den nationalen Behörden gefassten Rückführungsentscheidungen und die Zahl der Rückkehrer. Darüber hinaus müssen jedoch auch die finanziellen Möglichkeiten der einzelnen Mitgliedstaaten sowie deren geografische Ausdehnung berücksichtigt werden. Zudem ist eine gründliche Untersuchung zur Feststellung und Quantifizierung der tatsächlichen Kosten anzustellen, die für die Mitgliedstaaten anfallen.

Änderungsantrag 15

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 29

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(29)

Im Lichte der schrittweisen Einrichtung eines Neuansiedlungsprogramms der Union sollte aus dem Fonds gezielte Unterstützung in Form finanzieller Anreize (Pauschalbeträge) für jeden neu angesiedelten Flüchtling gewährt werden.

(29)

Im Lichte der schrittweisen Einrichtung eines Neuansiedlungsprogramms der Union sollte aus dem Fonds gezielte Unterstützung in Form finanzieller Anreize (Pauschalbeträge) für jeden neu angesiedelten Flüchtling gewährt werden. Die Kommission sollte in Zusammenarbeit mit dem EASO — entsprechend ihren jeweiligen Zuständigkeiten — die wirksame Umsetzung der Neuansiedlungsmaßnahmen, die im Rahmen des Fonds unterstützt werden, überwachen.

Änderungsantrag 16

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 33

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(33)

Um die Solidarität und die Aufteilung der Verantwortung unter den Mitgliedstaaten und insbesondere gegenüber den am stärksten von den Asylströmen betroffenen Ländern zu verbessern, sollte ein ähnlicher auf finanzielle Anreize gegründeter Mechanismus auch für die Umsiedlung von Personen, die internationalen Schutz genießen, eingerichtet werden.

(33)

Um die Solidarität und die Aufteilung der Verantwortung unter den Mitgliedstaaten und insbesondere gegenüber den am stärksten von den Asylströmen betroffenen Ländern zu verbessern, sollte ein ähnlicher auf finanzielle Anreize gegründeter Mechanismus auch für die Umsiedlung von Personen, die internationalen Schutz genießen, eingerichtet werden. Dieser Mechanismus sollte mit ausreichenden Mitteln ausgestattet werden, um die Mitgliedstaaten mit einem — entweder absolut und proportional — höheren Aufkommen an Asylbewerbern und Personen, die internationalen Schutz genießen, zu entschädigen und die Mitgliedstaaten mit weniger weit entwickelten Asylsystemen zu unterstützen.

Änderungsantrag 17

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 35 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(35a)

Hierfür ist technischer Hilfe entscheidend, damit die Mitgliedstaaten ihre nationalen Programme umsetzen und den Begünstigten dabei behilflich sein können, ihre Pflichten zu erfüllen und die Rechtsvorschriften der Union einzuhalten, und dadurch die Sichtbarkeit und die Zugänglichkeit europäischer Finanzierungen stärken können.

Änderungsantrag 18

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 35 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(35b)

Die Vereinfachung der Struktur der Instrumente und Ausgaben muss zwar Flexibilitätskriterien erfüllen, sie sollte aber auch weiterhin den Anforderungen an Vorhersehbarkeit und Verlässlichkeit genügen und gewährleisten, dass eine gerechte und transparente Verteilung der Finanzmittel im Rahmen des Asyl- und Migrationsfonds sichergestellt ist.

Änderungsantrag 19

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 35 c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(35c)

Durch die Vereinfachung der Finanzierungsstrukturen soll einerseits Flexibilität geschaffen werden, andererseits Vorhersehbarkeit und Zuverlässigkeit nicht beeinträchtigt werden. Zudem muss durch die nationalen Programme gewährleistet werden, dass die Mittelausstattung für jedes Ziel des Fonds ausgewogen ist. Aus diesem Grund sollte im mehrjährigen Finanzrahmen 2014-2020 ein angemessener Anteil an Finanzmitteln im Rahmen des Asyl- und Migrationsfonds zugewiesen werden, um Kontinuität bei der Unterstützung der Ziele des Flüchtlingsfonds und des Integrationsfonds des Finanzrahmens 2007-2013 zu gewährleisten.

Änderungsantrag 20

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 36

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(36)

Im Sinne einer verstärkten Solidarität ist auch eine zusätzliche Unterstützung aus dem Fonds für Notlagen bei hohem Migrationsdruck in Mitgliedstaaten oder Drittländern im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen im Sinne der Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten in Form von Soforthilfe wichtig.

(36)

Im Sinne einer verstärkten Solidarität ist auch eine zusätzliche Unterstützung aus dem Fonds für Notlagen bei hohem Migrationsdruck in Mitgliedstaaten oder Drittländern im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen im Sinne der Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten in Form von Soforthilfe wichtig ; diese Unterstützung sollte in Abstimmung mit der von der Generaldirektion für humanitäre Hilfe und Katastrophenschutz (ECHO) koordinierten humanitären Hilfe erfolgen, wobei Synergieeffekte anzustreben sind .

Änderungsantrag 21

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 37

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(37)

Diese Verordnung sollte den Fortbestand des Europäischen Migrationsnetzwerks sicherstellen, das mit Entscheidung 2008/381/EG des Rates vom 14. Mai 2008 zur Einrichtung eines Europäischen Migrationsnetzwerks ins Leben gerufen wurde, und entsprechend den in dieser Verordnung festgelegten Zielen und Aufgaben dieses Netzes die erforderliche finanzielle Unterstützung bereitstellen.

(37)

Diese Verordnung sollte den Fortbestand des Europäischen Migrationsnetzwerks sicherstellen, das mit Entscheidung 2008/381/EG des Rates vom 14. Mai 2008 zur Einrichtung eines Europäischen Migrationsnetzwerks ins Leben gerufen wurde, und entsprechend den in dieser Verordnung festgelegten Zielen und Aufgaben dieses Netzes die erforderliche finanzielle Unterstützung bereitstellen. In diesem Zusammenhang sollte eine umfassende Garantie in den Asyl- und Migrationsfonds aufgenommen werden, damit eine unverhältnismäßige Mittelzuweisung für einen einzigen Politikbereich zu Lasten des gesamten Gemeinsamen Europäischen Asylsystems verhindert wird.

Änderungsantrag 22

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 42 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(42a)

Die Verwendung der Mittel in diesem Bereich sollte besser koordiniert werden, damit Komplementarität, eine größere Effizienz und Sichtbarkeit gewährleistet sowie stärkere Haushaltssynergien erzielt werden.

Änderungsantrag 23

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 42 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(42b)

Durch Mobilisierung, Zusammenlegung und Leverage-Effekte zwischen öffentlichen und privaten Finanzmitteln muss eine möglichst große Wirkung der Finanzierung durch die EU erzielt werden.

Änderungsantrag 24

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 42 c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(42c)

Es ist eine größtmögliche Transparenz, Rechenschaftspflicht und demokratische Kontrolle bei innovativen Finanzinstrumenten und -mechanismen, die den EU-Haushalt betreffen, zu gewährleisten.

Änderungsantrag 25

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 42 d (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(42d)

Eine verbesserte Ausführung und Qualität der Ausgaben sollten Leitgrundsätze für die Verwirklichung der Ziele des Fonds sein, wobei gleichzeitig ein optimaler Einsatz der Finanzmittel zu gewährleisten ist.

Änderungsantrag 26

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 42 e (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(42e)

Es ist wichtig, für die Verwaltung des Fonds nach den Grundsätzen der wirtschaftlichen Haushaltsführung und für dessen möglichst effektive und nutzerfreundliche Durchführung zu sorgen, wobei gleichzeitig auch die Rechtssicherheit und die Zugänglichkeit des Fonds für alle Beteiligten zu gewährleisten sind.

Änderungsantrag 27

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 42 f (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(42f)

Die Kommission sollte die Durchführung des Fonds alljährlich mithilfe von Schlüsselindikatoren zur Bewertung der Ergebnisse und der Auswirkungen überwachen. Diese Indikatoren einschließlich maßgeblicher Referenzszenarien sollten die Mindestbasis für die Bewertung darstellen, inwieweit die Ziele des Fonds verwirklicht wurden.

Änderungsantrag 28

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 43

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(43)

Was seine Verwaltung und Handhabung anbelangt, sollte dieser Fonds Bestandteil eines kohärenten Rahmens sein, der durch diese Verordnung und die Verordnung Nr. […/…]/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen für den Asyl- und Migrationsfonds und das Instrument für die finanzielle Unterstützung der polizeilichen Zusammenarbeit, der Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung und des Krisenmanagements gebildet wird.

(43)

Was seine Verwaltung und Handhabung anbelangt, sollte dieser Fonds Bestandteil eines kohärenten Rahmens sein, der durch diese Verordnung und die Verordnung Nr. […/…]/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen für den Asyl- und Migrationsfonds und das Instrument für die finanzielle Unterstützung der polizeilichen Zusammenarbeit, der Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung und des Krisenmanagements gebildet wird. Für die Zwecke des vorliegenden Fonds ist es allerdings notwendig, dass die Partnerschaft im Sinne von Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr. …/… [horizontale Verordnung] bei den teilnehmenden Behörden die zuständigen regionalen, lokalen und kommunalen Gebietskörperschaften, die internationalen Organisationen und die Organisationen, die die Zivilgesellschaft repräsentieren, wie etwa die nichtstaatlichen Organisationen, und die Sozialpartner einschließt.

Änderungsantrag 29

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3.   Diese Verordnung sieht vor, dass die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr.…./… [horizontale Verordnung] Anwendung finden.

3.   Diese Verordnung sieht vor, dass unbeschadet des Artikels 4 Buchstabe a der vorliegenden Verordnung die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr.…./… [horizontale Verordnung] Anwendung finden.

Änderungsantrag 30

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 — Absatz 1 — Buchstabe a — Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a)

„Neuansiedlung“ den Prozess, bei dem Drittstaatsangehörige oder Staatenlose , die den in der Genfer Konvention vom 28. Juli 1951 definierten Status haben und die als Flüchtling in einem der Mitgliedstaaten aufenthaltsberechtigt sind, auf Ersuchen des UNHCR, der ihren Anspruch auf internationalem Schutz festgestellt hat, aus einem Drittstaat in einen Mitgliedstaat überstellt werden, in dem sie sich aufhalten dürfen

(a)

„Neuansiedlung“ den Prozess, bei dem Drittstaatsangehörige oder Staatenlose auf Ersuchen des UNHCR, der ihren Anspruch auf internationalem Schutz festgestellt hat, aus einem Drittstaat in einen Mitgliedstaat überstellt werden, in dem sie aufhalten dürfen

Änderungsantrag 31

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 — Absatz 1 — Buchstabe a — Ziffer i

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(i)

als Flüchtling im Sinne von Artikel 2 Buchstabe d der Richtlinie 2004/83/EG oder

(i)

als Flüchtling im Sinne von Artikel 2 Buchstabe e der Richtlinie 2011/95/EU oder

Änderungsantrag 32

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 — Absatz 1 — Buchstabe a — Ziffer i a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ia)

mit einem subsidiären Schutzstatus im Sinne von Artikel 2 Buchstabe g der Richtlinie 2011/95/EU oder

Änderungsantrag 33

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 — Absatz 1 — Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b)

„Umsiedlung“ den Prozess, bei dem Personen, die unter Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a oder b fallen, von dem Mitgliedstaat, der ihnen internationalen Schutz gewährt hat, in einen anderen Mitgliedstaat überstellt werden, der ihnen einen gleichwertigen Schutz bietet, oder bei dem Personen, die unter Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c fallen, von dem Mitgliedstaat, der für die Prüfung ihres Antrags zuständig ist, in einen anderen Mitgliedstaat überstellt werden, in dem ihr Antrag auf internationalen Schutz geprüft werden wird;

(b)

„Umsiedlung“ den Prozess, bei dem Personen, die unter Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a oder b fallen, von dem Mitgliedstaat, der ihnen internationalen Schutz gewährt hat, in einen anderen Mitgliedstaat überstellt werden, der ihnen unverzüglich einen gleichwertigen Schutz bietet, oder bei dem Personen, die unter Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c fallen, von dem Mitgliedstaat, der für die Prüfung ihres Antrags zuständig ist, in einen anderen Mitgliedstaat überstellt werden, in dem ihr Antrag auf internationalen Schutz geprüft werden wird;

Änderungsantrag 34

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 — Absatz 1 — Buchstabe f — Ziffer i

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(i)

starken Migrationsdruck in einem oder mehreren Mitgliedstaaten aufgrund eines massiven und übermäßigen Zustroms von Drittstaatsangehörigen, bei dem die Aufnahme- und Hafteinrichtungen sowie die Asylsysteme und –verfahren der Mitgliedstaaten kurzfristig stark beansprucht werden,

(i)

besondere Belastung in einem oder mehreren Mitgliedstaaten aufgrund des plötzlichen Eintreffens einer großen Zahl von Drittstaatsangehörigen, bei dem die Aufnahme- und Hafteinrichtungen sowie die Asylsysteme und –verfahren der Mitgliedstaaten kurzfristig stark beansprucht werden,

Änderungsantrag 35

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.   Allgemeines Ziel des Fonds ist es, einen Beitrag zu einer wirksamen Steuerung der Migrationsströme in der Union im Rahmen des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts im Einklang mit der gemeinsamen Asylpolitik , der Politik subsidiären und vorübergehenden Schutzes und der gemeinsamen Einwanderungspolitik zu leisten .

1.   Allgemeines Ziel des Fonds ist es, im Rahmen des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts die gemeinsame Asylpolitik sowie die Politik subsidiären und vorübergehenden Schutzes zu stärken und weiterzuentwickeln sowie die gemeinsame Einwanderungspolitik zu stärken und weiterzuentwickeln, wobei die Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung und der auf den Menschenrechten basierende Ansatz zum Schutz von Migranten, Flüchtlingen und der Asylbewerbern zu beachten sind .

Änderungsantrag 36

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 — Absatz 2 — Buchstabe a — Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Verwirklichung dieses Ziels ist durch Indikatoren wie die Verbesserung der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber, die Qualität der Asylverfahren, die Konvergenz der Anerkennungsquoten in den Mitgliedstaaten oder die Neuansiedlungsbemühungen der Mitgliedstaaten zu messen.

Die Verwirklichung dieses Ziels ist durch die Kommission anhand sowohl qualitativer als auch quantitativer Indikatoren wie die Verbesserung der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber, die Qualität der Asylverfahren und eine größere Konvergenz der Entscheidungsfindung in ähnlich gelagerten Fällen , die Bereitstellung von zuverlässigen, objektiven und aktuellen Informationen über das Herkunftsland oder die Neuansiedlungsbemühungen zu messen.

Änderungsantrag 37

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 — Absatz 2 — Buchstabe a a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(aa)

Unterstützung von Maßnahmen für den sicheren Zugang zum Asylsystem Europas.

Die Verwirklichung dieses Ziels ist durch Indikatoren wie die Möglichkeiten, die Asylbewerber für den Zugang zum Asylsystem der Union in sicherer Weise zur Verfügung stehen, ohne dass sie sich an Schlepper und kriminelle Netzwerke wenden und ihr Leben aufs Spiel setzen müssen, zu messen.

Änderungsantrag 38

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 — Absatz 2 — Buchstabe b — Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b)

Erleichterung der legalen Zuwanderung in die Union entsprechend dem wirtschaftlichen und sozialen Bedarf der Mitgliedstaaten, und Förderung der tatsächlichen Integration Drittstaatsangehöriger einschließlich Asylbewerber und unter internationalem Schutz stehender Personen zu fördern ;

(b)

Erleichterung der legalen Zuwanderung in die Union entsprechend dem wirtschaftlichen und sozialen Bedarf der Mitgliedstaaten, und Förderung der tatsächlichen Integration Drittstaatsangehöriger sowie Verbesserung der Achtung der Grundrechte von Migranten einschließlich Asylbewerber und unter internationalem Schutz stehender Personen;

Änderungsantrag 39

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 — Absatz 2 — Buchstabe b — Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Verwirklichung dieses Ziels ist durch Indikatoren wie die Zunahme der Teilhabe von Drittstaatsangehörigen am Arbeitsleben, an der Bildung und am demokratischen Geschehen zu messen.

Die Verwirklichung dieses Ziels ist durch die Kommission anhand sowohl qualitativer als auch quantitativer Indikatoren wie die Zunahme der Teilhabe von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen am Arbeitsleben, an der Bildung und am demokratischen Geschehen sowie ihr Zugang zu Wohnraum und zur Gesundheitsfürsorge zu messen.

Änderungsantrag 40

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3– Absatz 2 — Buchstabe c — Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Verwirklichung dieses Ziels ist durch Indikatoren wie die Zahl der Rückkehrer zu messen.

Die Verwirklichung dieses Ziels ist durch die Kommission anhand sowohl qualitativer als auch quantitativer Indikatoren wie die Zahl der Rückkehrer , die Zahl der Personen, für die es einer Maßnahme der Wiedereingliederung (vor und nach ihrer Rückkehr) gab, die Zahl der freiwilligen Rückkehrer sowie die Qualität der Kontrollsysteme bei erzwungenen Rückführungen zu messen.

Änderungsantrag 41

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 — Absatz 2 — Buchstabe d — Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(d)

Stärkung der Solidarität und der Aufteilung der Verantwortung unter den Mitgliedstaaten, insbesondere gegenüber den von den Migrations- und Asylströmen am meisten betroffenen Mitgliedstaaten.

(d)

Stärkung der Solidarität und der Aufteilung der Verantwortung unter den Mitgliedstaaten, insbesondere gegenüber den von den Migrations- und Asylströmen am meisten betroffenen Mitgliedstaaten , unter anderem durch praktische Zusammenarbeit .

Änderungsantrag 42

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3– Absatz 2 — Buchstabe d — Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Verwirklichung dieses Ziels ist durch Indikatoren wie die Zunahme der Amtshilfe unter den Mitgliedstaaten auch bei der praktischen Zusammenarbeit und der Umsiedlung zu messen.

Die Verwirklichung dieses Ziels ist durch die Kommission misst anhand sowohl qualitativer als auch quantitativer Indikatoren wie die Zunahme der Amtshilfe unter den Mitgliedstaaten auch bei der praktischen Zusammenarbeit und der Umsiedlung sowie das über das EASO zur Verfügung gestellte Personal zu messen.

Änderungsantrag 43

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 — Absatz 2 — Unterabsatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Die Mitgliedstaaten stellen der Kommission alle erforderlichen Informationen zur Verfügung, um durch die Messung anhand von Indikatoren zu bewerten, ob die Ziele verwirklicht wurden.

Änderungsantrag 44

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 — Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2a.     Die Verwirklichung der in Absatz 2 genannten spezifischen Ziele ist anhand qualitativer und quantitativer Querschnittsindikatoren wie die Verbesserung der Bestimmungen zum Kinderschutz, die Förderung der Achtung des Familienlebens, der Zugang zu Diensten der Grundversorgung sowie die Hilfe für unbegleitete Minderjährige ungeachtet ihres Aufenthaltsstatus zu messen.

Änderungsantrag 45

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 — Absatz 2 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2b.     Die Maßnahmen zur Verwirklichung der in den Absätzen 1 und 2 festgelegten Ziele müssen mit den Maßnahmen, die durch die externen Finanzierungsinstrumente der Union gefördert werden, voll und ganz im Einklang stehen und diese ergänzen sowie den Zielen und Grundsätzen des auswärtigen Handelns der Union entsprechen.

Änderungsantrag 46

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 — Absatz 2 c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2c.     Bei der Verwirklichung der Ziele nach den Absätzen 1 und 2 sind die Ziele und Grundsätze des auswärtigen Handelns der Union und ihrer Politik im humanitären Bereich zu achten. Die Kohärenz und die Komplementarität mit den Maßnahmen, die über externe Finanzierungsinstrumente der Union finanziert werden, wird gemäß Artikel 24a sichergestellt.

Änderungsantrag 47

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 — Absatz 1 — Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b)

Drittstaatsangehörige oder Staatenlose, die subsidiären Schutz im Sinne der Richtlinie 2004/83/EG genießen;

(b)

Drittstaatsangehörige oder Staatenlose, die subsidiären Schutz im Sinne der Richtlinie 2011/95/EU genießen;

Änderungsantrag 48

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 — Absatz 1 — Buchstabe f

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(f)

Drittstaatsangehörige, die in einem Mitgliedstaat einen rechtmäßigen Wohnsitz haben oder in Begriff sind, einen solchen Wohnsitz zu erlangen;

(f)

Drittstaatsangehörige oder Staatenlose , die in einem Mitgliedstaat einen rechtmäßigen Wohnsitz haben oder in Begriff sind, einen solchen Wohnsitz zu erlangen;

Änderungsantrag 49

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 — Absatz 1 — Buchstabe g

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(g)

Drittstaatsangehörige, die sich im Hoheitsgebiet eines Drittstaats befinden, in die Union einzuwandern beabsichtigen und bestimmte, nach innerstaatlichem Recht vorgesehene Maßnahmen befolgen und/oder Voraussetzungen vor der Ausreise erfüllen, darunter solche mit Bezug auf die Fähigkeit zur Integration in die Gesellschaft des betreffenden Mitgliedstaats;

(g)

Drittstaatsangehörige oder Staatenlose , die sich im Hoheitsgebiet eines Drittstaats befinden, in die Union einzuwandern beabsichtigen und bestimmte, nach innerstaatlichem Recht vorgesehene Maßnahmen befolgen und/oder Voraussetzungen vor der Ausreise erfüllen, darunter solche mit Bezug auf die Fähigkeit zur Integration in die Gesellschaft des betreffenden Mitgliedstaats;

Änderungsantrag 50

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 — Absatz 1 — Buchstabe h

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(h)

Drittstaatsangehörige, die noch keinen endgültigen ablehnenden Bescheid auf ihren Antrag auf Aufenthaltsgenehmigung, rechtmäßigen Wohnsitz und/oder internationalen Schutz in einem Mitgliedstaat erhalten haben und die sich dafür entscheiden, Gebrauch von der freiwilligen Rückkehr zu machen, sofern sie keine neue Staatsangehörigkeit angenommen und das Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats nicht verlassen haben;

(h)

Drittstaatsangehörige oder Staatenlose , die noch keinen endgültigen ablehnenden Bescheid auf ihren Antrag auf Aufenthaltsgenehmigung, rechtmäßigen Wohnsitz und/oder internationalen Schutz in einem Mitgliedstaat erhalten haben und die sich dafür entscheiden, Gebrauch von der freiwilligen Rückkehr zu machen, sofern sie keine neue Staatsangehörigkeit angenommen und das Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats nicht verlassen haben;

Änderungsantrag 51

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 — Absatz 1 — Buchstabe i

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(i)

Drittstaatsangehörige, denen in einem Mitgliedstaat ein Aufenthaltsrecht, ein rechtmäßiger Wohnsitz oder eine Form des internationalen Schutzes im Sinne der Richtlinie 2004/83/EG oder vorübergehender Schutz im Sinne der Richtlinie 2001/55/EG gewährt wurde und die sich für die freiwillige Rückkehr entschieden haben, sofern sie keine neue Staatsangehörigkeit angenommen und das Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats nicht verlassen haben;

(i)

Drittstaatsangehörige oder Staatenlose , denen in einem Mitgliedstaat ein Aufenthaltsrecht, ein rechtmäßiger Wohnsitz oder eine Form des internationalen Schutzes im Sinne der Richtlinie 2011/95/EU oder vorübergehender Schutz im Sinne der Richtlinie 2001/55/EG gewährt wurde und die sich für die freiwillige Rückkehr entschieden haben, sofern sie keine neue Staatsangehörigkeit angenommen und das Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats nicht verlassen haben;

Änderungsantrag 52

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 — Absatz 1 — Buchstabe j

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(j)

Drittstaatsangehörige, die die Voraussetzungen für eine Einreise in einen Mitgliedstaat und/oder einen dortigen Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllen.

(j)

Drittstaatsangehörige oder Staatenlose , die sich auf dem Gebiet eines Mitgliedstaats aufhalten und die Voraussetzungen für eine Einreise in einen Mitgliedstaat und/oder einen dortigen Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllen , einschließlich Drittstaatsangehöriger, deren Rückkehrverfahren förmlich oder informell verschoben wurde .

Änderungsantrag 53

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 4a

 

Partnerschaft

 

Für die Zwecke des vorliegenden Fonds schließt die Partnerschaft im Sinne von Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr. …/… [horizontale Verordnung] als teilnehmende Behörden die zuständigen regionalen, lokalen und kommunalen Gebietskörperschaften, internationale Organisationen und Organisationen, die die Zivilgesellschaft repräsentieren, wie etwa nichtstaatliche Organisationen, und die Sozialpartner ein.

Änderungsantrag 54

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 — Absatz 1 — Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a)

materielle Hilfe, Bildung, Ausbildung, Unterstützungsleistungen, gesundheitliche und psychologische Betreuung;

(a)

materielle Hilfe, einschließlich humanitärer Hilfe an der Grenze, Bildung, Ausbildung, Unterstützungsleistungen, gesundheitliche und psychologische Betreuung;

Änderungsantrag 55

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 — Absatz 1 — Buchstabe a a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(aa)

Einrichtung und Verbesserung von Verwaltungsstrukturen, Systemen und Schulungen für Mitarbeiter der zuständigen Verwaltungs- und Justizbehörden, um den reibungslosen Zugang zu Asylverfahren zu gewährleisten und effiziente Asylverfahren von hoher Qualität sicherzustellen;

Änderungsantrag 56

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 — Absatz 1 — Buchstabe a b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ab)

Verbesserung und Unterhalt bestehender Infrastrukturen und Dienste für die Unterbringung;

Änderungsantrag 57

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 — Absatz 1 — Buchstabe d

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(d)

spezielle Unterstützung von schutzbedürftigen Personen wie Minderjährigen, unbegleiteten Minderjährigen, Menschen mit Behinderungen, älteren Menschen, Schwangeren, Alleinerziehenden mit minderjährigen Kindern, unter schweren körperlichen oder geistigen Krankheiten oder posttraumatischen Belastungsstörungen leidenden Personen sowie Personen, die Folter, Vergewaltigung oder sonstige schwere Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt erlitten haben;

(d)

spezielle Unterstützung von schutzbedürftigen Personen wie Minderjährigen, unbegleiteten Minderjährigen, Menschen mit Behinderungen, älteren Menschen, Schwangeren, Alleinerziehenden mit minderjährigen Kindern, unter schweren körperlichen oder geistigen Krankheiten oder posttraumatischen Belastungsstörungen leidenden Personen , Personen, die wegen eines persönlichen Merkmals gemäß Artikel 21 der Charta der Grundrechte gewaltgefährdet sind, sowie Personen, die Folter, Vergewaltigung oder sonstige schwere Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt erlitten haben;

Änderungsantrag 58

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 — Absatz 1 — Buchstabe e

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(e)

Information der ortsansässigen Bevölkerung sowie Schulungsmaßnahmen für das Personal der lokalen Behörden, die mit den Personen, die aufgenommen werden, in Kontakt kommen;

(e)

Information der ortsansässigen Bevölkerung sowie Schulungsmaßnahmen für das Personal der lokalen Behörden, die mit den Personen, die aufgenommen werden, in Kontakt kommen , insbesondere im Hinblick auf die Wahrung der Grundrechte der Asylbewerber ; dazu gehört die Schulung von Mitarbeitern, die mit schutzbedürftigen Personen im Sinne des Buchstaben d Kontakt haben;

Änderungsantrag 59

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 — Absatz 1 — Buchstabe f a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(fa)

Schaffung, Weiterentwicklung und Verbesserung alternativer Maßnahmen zur Haft.

Änderungsantrag 60

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 — Absatz 2 — Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a)

Unterbringungskapazitäten und -dienste auf- und auszubauen und zu verbessern;

(a)

Unterbringungskapazitäten und -dienste auf- und auszubauen , zu betreiben und zu verbessern;

Änderungsantrag 61

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 — Absatz 2 — Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b)

Verwaltungsstrukturen, Systeme und Schulungen von Mitarbeitern der zuständigen Justizbehörden einzurichten, um den reibungslosen Zugang zu Asylverfahren sowie effiziente Asylverfahren von hoher Qualität zu gewährleisten.

(b)

Verwaltungsstrukturen, Systeme und Schulungen von Mitarbeitern der zuständigen Verwaltungs- und Justizbehörden einzurichten, um den reibungslosen Zugang zu Asylverfahren sowie effiziente Asylverfahren von hoher Qualität zu gewährleisten.

Änderungsantrag 62

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 — Absatz 1 — Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a)

Maßnahmen zur Verbesserung der Fähigkeit der Mitgliedstaaten zur Sammlung, Auswertung und Verbreitung statistischer Daten über Asylverfahren, Aufnahmekapazitäten und Neuansiedlungs- und Umsiedlungsmaßnahmen;

(a)

Maßnahmen zur Verbesserung der Fähigkeit der Mitgliedstaaten – auch in Bezug auf den durch die Verordnung (EU) Nr. […/…] [die Dublin-Verordnung] eingerichteten Mechanismus hinsichtlich Frühwarnung, Bereitschaft und Krisenmanagement – zur Sammlung, Auswertung und Verbreitung qualitativer und quantitativer Daten über Asylverfahren, Aufnahmekapazitäten und Neuansiedlungs- und Umsiedlungsmaßnahmen;

Änderungsantrag 63

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 — Absatz 1 — Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b)

Maßnahmen, die unmittelbar zur Evaluierung der Asylpolitik beitragen, wie nationale Folgenabschätzungen, Umfragen bei Zielgruppen, Erarbeitung von Indikatoren und Benchmarking.

(b)

Maßnahmen, die unmittelbar zur Evaluierung der Asylpolitik beitragen, wie nationale Folgenabschätzungen, Umfragen bei Zielgruppen und anderen relevanten Interessenvertretern , Erarbeitung von Indikatoren und Benchmarking.

Begründung

Die Evaluierungspraxis muss so viele wie möglich umfassen.

Änderungsantrag 64

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 — Absatz 1 — Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b)

Einrichtung von Infrastruktur und Diensten, mit denen die reibungslose und erfolgreiche Durchführung von Neuansiedlungs- und Umsiedlungsmaßnahmen gewährleistet werden soll,

(b)

Einrichtung von Infrastruktur und Diensten, mit denen die reibungslose und erfolgreiche Durchführung von Neuansiedlungs- und Umsiedlungsmaßnahmen , einschließlich sprachlicher Unterstützung, unter Wahrung der Grundrechte der betroffenen Personen gewährleistet werden soll,

Änderungsantrag 65

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 — Absatz 1 — Buchstabe f a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(fa)

Maßnahmen zum Zwecke der Familienzusammenführung für Personen, die in einem Mitgliedstaat neu angesiedelt werden;

Änderungsantrag 66

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 — Absatz 1 — Buchstabe g

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(g)

Ausbau von Infrastruktur und Diensten in den Ländern, in denen regionale Schutzprogramme durchgeführt werden sollen.

(g)

Ausbau von Infrastruktur und Diensten , die für Migration und Asyl von Bedeutung sind, in den Ländern, in denen regionale Schutzprogramme durchgeführt werden sollen;

Änderungsantrag 67

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 — Absatz 1 — Buchstabe g a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ga)

Ausarbeitung und Weiterentwicklung von Strategien zur Neuansiedlung und Umsiedlung, einschließlich Bedarfsanalyse, Verbesserung von Indikatoren und Evaluierung.

Änderungsantrag 68

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 — Absatz 1 — Buchstabe g b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(gb)

Schaffung von Bedingungen, die der langfristigen Integration, Autonomie und Selbstversorgung umgesiedelter Flüchtlinge zuträglich sind.

Änderungsantrag 69

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 — Absatz 1 — Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Um die legale Zuwanderung in die Union zu erleichtern und eine bessere Vorbereitung der in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe g genannten Personenkategorien auf die Integration in der Aufnahmegesellschaft vorzubereiten, werden im Rahmen des spezifischen Ziels gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b und auf der Grundlage der Schlussfolgerungen des Politikdialogs gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. …/… [horizontale Verordnung] insbesondere folgende Maßnahmen im Herkunftsland gefördert:

Um die legale Zuwanderung in die Union zu erleichtern und eine bessere Vorbereitung der in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe g genannten Personenkategorien auf die Integration in der Aufnahmegesellschaft vorzubereiten, werden im Rahmen des spezifischen Ziels gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b und auf der Grundlage der Schlussfolgerungen des Politikdialogs gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. …/… [horizontale Verordnung] unter Beachtung der Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung und insbesondere der Zusagen der Union im Hinblick auf Maßnahmen gegen den Braindrain insbesondere folgende Maßnahmen im Herkunftsland gefördert:

Änderungsantrag 70

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 — Absatz 1 — Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a)

Informationspakete und Sensibilisierungskampagnen auch mittels benutzerfreundlicher Kommunikations- und Informationstechnologie und Webseiten,

(a)

Informationspakete und Sensibilisierungskampagnen auch mittels benutzerfreundlicher Kommunikations- und Informationstechnologie und Webseiten, die in den verschiedenen Ländern auf koordinierte Weise und entsprechend einer gemeinsamen europäischen Botschaft verbreitet werden,

Änderungsantrag 71

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 — Absatz 1 — Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.   Im Rahmen des spezifischen Ziels gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b werden die förderfähigen Maßnahmen in kohärente, spezifisch auf die Förderung der Integration von Personenkategorien im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a bis g auf lokaler und/oder regionaler Ebene zugeschnittene Strategien eingebettet, die von Nichtregierungsorganisationen oder lokalen und/oder regionalen Behörden umgesetzt werden. Als förderfähig gelten in diesem Zusammenhang insbesondere folgende Maßnahmen:

1.   Im Rahmen des spezifischen Ziels gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b werden die förderfähigen Maßnahmen in kohärente, spezifisch auf die Förderung der Integration von Personenkategorien im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a bis g auf lokaler und/oder regionaler Ebene zugeschnittene Strategien eingebettet, die von internationalen Organisationen, Nichtregierungsorganisationen und lokalen und/oder regionalen Behörden umgesetzt werden. Als förderfähig gelten in diesem Zusammenhang insbesondere folgende Maßnahmen:

Änderungsantrag 72

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 — Absatz 1 — Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a)

Festlegung und Fortschreibung von Integrationsstrategien, einschließlich Bedarfsanalyse, Verbesserung von Indikatoren und Evaluierung,

(a)

Festlegung und Fortschreibung von Integrationsstrategien mit Beteiligung der lokalen und/oder regionalen Akteure , einschließlich Bedarfsanalyse, Verbesserung von Integrationsindikatoren sowie Evaluierung der für Asylbewerber geltenden besonderen Bedingungen , einschließlich der Einbeziehung der Asylbewerber in die Beurteilung, um bewährte Verfahren zu ermitteln,

Änderungsantrag 73

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 — Absatz 1 — Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b)

Beratung und Unterstützung in Bereichen wie Unterbringung, Unterhaltsmittel, administrative und rechtliche Orientierungshilfen, medizinische, psychologische und soziale Betreuung, Kinderbetreuung,

(b)

Beratung und Unterstützung in Bereichen wie Unterbringung, Unterhaltsmittel, Eingliederung in den Arbeitsmarkt, administrative und rechtliche Orientierungshilfen, medizinische, psychologische und soziale Betreuung, Kinderbetreuung und Familienzusammenführung ,

Änderungsantrag 74

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 — Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.   Bei den Maßnahmen gemäß Absatz 1 sind die spezifischen Bedürfnisse der verschiedenen Kategorien von Drittstaatsangehörigen und ihren Familienangehörigen (insbesondere jener, die zum Zwecke der Beschäftigung, der selbständigen Tätigkeit oder der Familienzusammenführung einreisen oder im Land wohnen), der unter internationalem Schutz stehenden Personen, der Asylbewerber, neu angesiedelter oder umgesiedelter Personen, schutzbedürftiger Migrantengruppen (insbesondere Minderjährige, unbegleitete Minderjährige, Menschen mit Behinderungen, ältere Menschen, Schwangere, Alleinerziehende mit minderjährigen Kindern, Opfer von Menschenhandel sowie Personen, die Folter, Vergewaltigung oder sonstige schwere Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt erlitten haben), zu berücksichtigen.

2.   Bei den Maßnahmen gemäß Absatz 1 sind die spezifischen Bedürfnisse der verschiedenen Kategorien von Drittstaatsangehörigen und ihren Familienangehörigen (insbesondere jener, die zum Zwecke der Beschäftigung, der selbständigen Tätigkeit oder der Familienzusammenführung einreisen oder im Land wohnen), der unter internationalem Schutz stehenden Personen, der Asylbewerber, neu angesiedelter oder umgesiedelter Personen, schutzbedürftiger Migrantengruppen (insbesondere Minderjährige, unbegleitete Minderjährige, Menschen mit Behinderungen, ältere Menschen, Schwangere, Alleinerziehende mit minderjährigen Kindern, Opfer von Menschenhandel , Personen, die wegen eines persönlichen Merkmals gemäß Artikel 21 der Charta der Grundrechte gewaltgefährdet sind, sowie Personen, die Folter, Vergewaltigung oder sonstige schwere Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt erlitten haben), zu berücksichtigen.

Änderungsantrag 75

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 — Absatz 1 — Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b)

Stärkung der Kapazität der Mitgliedstaaten, ihre Einwanderungsstrategien, -politik und -maßnahmen über verschiedene Verwaltungsebenen und –bereiche hinweg zu entwickeln, durchzuführen, zu überwachen und zu evaluieren, insbesondere Stärkung ihrer Fähigkeit zur Erhebung, Analyse und Verbreitung von Daten und Statistiken über Migrationsverfahren und -ströme, Aufenthaltstitel sowie Entwicklung von Monitoring-Instrumenten, Evaluierungskonzepten, Indikatoren und Vorgaben zur Messung des Erfolgs der Strategien;

(b)

Stärkung der Kapazität der Mitgliedstaaten, ihre Einwanderungsstrategien, -politik und -maßnahmen über verschiedene Verwaltungsebenen und –bereiche hinweg zu entwickeln, durchzuführen, zu überwachen und zu evaluieren, insbesondere Stärkung ihrer Fähigkeit zur Erhebung, Analyse und Verbreitung von Daten sowie detaillierten und aufgeschlüsselten Statistiken über Migrationsverfahren und -ströme, Aufenthaltstitel sowie Entwicklung von Monitoring-Instrumenten, Evaluierungskonzepten, Indikatoren und Vorgaben zur Messung des Erfolgs der Strategien;

Änderungsantrag 76

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 — Absatz 1 — Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(c)

Förderung der interkulturellen Kapazitäten der mit der Durchführung von Maßnahmen betrauten Einrichtungen, die öffentliche oder private Dienstleistungen anbieten, einschließlich von Bildungseinrichtungen, sowie des Austauschs von Erfahrungen und bewährten Praktiken, der Zusammenarbeit und der Vernetzung;

(c)

Förderung der Kapazitäten der mit der Durchführung von Maßnahmen betrauten Einrichtungen, die öffentliche oder private Dienstleistungen anbieten, einschließlich von Bildungseinrichtungen, in den Bereichen Interkulturalität und Menschenrechte sowie Förderung des Austauschs von Erfahrungen und bewährten Praktiken, der Zusammenarbeit und der Vernetzung;

Änderungsantrag 77

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 11 — Absatz 1 — Buchstabe a a(neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(aa)

Einführung, Weiterentwicklung und Verbesserung alternativer Maßnahmen zur Haft;

Änderungsantrag 78

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 11 — Absatz 1 — Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b)

Einrichtung von Verwaltungsstrukturen, Systemen und Schulungen von Mitarbeitern, um reibungslose Rückführungsverfahren zu gewährleisten;

(b)

Einrichtung von Verwaltungsstrukturen, Systemen und Schulungen von Mitarbeitern, um reibungslose Rückführungsverfahren , bei denen die Grundrechte der Migranten umfassend geschützt werden, zu gewährleisten;

Änderungsantrag 79

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 11 — Absatz 1 — Buchstabe b a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ba)

Unterstützung einer unabhängigen Bewertung und Überwachung von Rückführungsmaßnahmen durch Organisationen der Zivilgesellschaft, mit dem Ziel, die Achtung der Menschenrechte zu gewährleisten;

Änderungsantrag 80

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 11 — Absatz 1 — Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(c)

materielle Hilfe sowie gesundheitliche und psychologische Betreuung;

(c)

materielle Hilfe sowie gesundheitliche und psychologische Betreuung , auch für Drittstaatsangehörige, für die die Vollstreckung der Abschiebung gemäß Artikel 9 und gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Richtlinie 2008/115/EG aufgeschoben worden ist ;

Änderungsantrag 81

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 11 — Absatz 1 — Buchstabe f a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(fa)

Einrichtung und Verbesserung unabhängiger und wirksamer Systeme für die Überwachung von Rückführungen im Sinne von Artikel 6 der Richtlinie 2008/115/EG.

Änderungsantrag 82

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 — Absatz 1 — Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(c)

Maßnahmen zur Einleitung der Wiedereingliederung im Hinblick auf die persönliche Weiterentwicklung des Rückkehrers, wie finanzielle Anreize, Ausbildung und Hilfe bei der Arbeitssuche oder der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit;

(c)

Maßnahmen zur Einleitung der Wiedereingliederung im Hinblick auf die persönliche Weiterentwicklung des Rückkehrers, wie finanzielle Anreize, Ausbildung und Hilfe bei der Arbeitssuche oder der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit , einschließlich Maßnahmen vor der Rückkehr ;

Änderungsantrag 83

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13 — Absatz 1 — Buchstabe d

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(d)

Verbesserung der Fähigkeit zur Erhebung, Analyse und Verbreitung von Daten und Statistiken über Rückkehrverfahren und –maßnahmen, Aufnahme- und Haftkapazitäten, Abschiebungen und freiwillige Rückkehr, Monitoring und Wiedereingliederung;

(d)

Verbesserung der Fähigkeit zur Erhebung, Analyse und Verbreitung von Daten sowie detaillierten und aufgeschlüsselten Statistiken über Rückkehrverfahren und –maßnahmen, Aufnahme- und Haftkapazitäten, Abschiebungen und freiwillige Rückkehr, Monitoring und Wiedereingliederung;

Änderungsantrag 84

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.    Insgesamt werden für die Durchführung dieser Verordnung 3 869 Mio . EUR bereitgestellt .

1.    Der vorrangige finanzielle Bezugsrahmen im Sinne von Nummer [17] der Interinstitutionellen Vereinbarung vom XX/201Z zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und über die wirtschaftliche Haushaltsführung für die Durchführung dieser Verordnung beläuft sich für die Jahre 2014-2020 auf 3 869  Mio . EUR.

Änderungsantrag 85

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 — Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.   Die jährlichen Mittel werden von der Haushaltsbehörde in den Grenzen des Finanzrahmens bewilligt.

2.   Die jährlichen Mittel werden von der Haushaltsbehörde unbeschadet der Bestimmungen der Verordnung über die Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014–2020 und der Interinstitutionellen Vereinbarung vom XX/201Z zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und über die wirtschaftliche Haushaltsführung bewilligt.

Änderungsantrag 86

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 — Absatz 3 — Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3.   Die Ausführung der Gesamtmittel erfolgt durch:

3.   Die Ausführung des vorrangigen finanziellen Bezugsrahmens erfolgt durch:

Änderungsantrag 87

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 — Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4.    Die für Maßnahmen gemäß dieser Verordnung verfügbaren Gesamtmittel werden gemäß Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe b der neuen Haushaltsordnung  (5) in geteilter Mittelverwaltung ausgeführt; hiervon ausgenommen sind Unionsmaßnahmen nach Artikel 21, die Soforthilfe nach Artikel 22, das Europäische Migrationsnetzwerk nach Artikel 23 und die technische Hilfe nach Artikel 24.

4.    Der für Maßnahmen gemäß dieser Verordnung verfügbare vorrangige finanzielle Bezugsrahmen wird gemäß Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b der neuen Haushaltsordnung  (6) in direkter (insbesondere für die Unionsmaßnahmen nach Artikel 21, die Soforthilfe nach Artikel 22, das Europäische Migrationsnetzwerk nach Artikel 23 und die technische Hilfe nach Artikel 24 ) oder geteilter Mittelverwaltung ausgeführt .

Begründung

Die Ausführung der EU-Haushaltsmittel in geteilter Mittelverwaltung sollte die Ausnahme und nicht die Regel sein.

Änderungsantrag 88

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 — Absatz 4 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

4a.     Die Kommission ist nach Artikel 317 AEUV weiterhin zuständig für die Ausführung des Haushaltsplans der Union und erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat Bericht über die von anderen Einrichtungen als Mitgliedstaaten durchgeführten Maßnahmen.

Änderungsantrag 89

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 — Absatz 5 — Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

5.    Die Gesamtmittel (Richtbeträge) werden wie folgt verwendet:

5.    Unbeschadet der Vorrechte der Haushaltsbehörde wird der vorrangige finanzielle Bezugsrahmen  (Richtbeträge) wie folgt verwendet:

Änderungsantrag 90

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 — Absatz 5 — Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a)

3 232  Mio . EUR für die nationalen Programme der Mitgliedstaaten;

(a)

83 % für die nationalen Programme der Mitgliedstaaten;

Begründung

Aus technischen Gründen werden die Beträge nunmehr als Prozentsätze angegeben.

Änderungsantrag 91

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 — Absatz 5 — Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b)

637 Mio . EUR für Unionsmaßnahmen, Soforthilfe, das Europäische Migrationsnetzwerk und technische Hilfe der Kommission.

(b)

17 % für Unionsmaßnahmen, Soforthilfe, das Europäische Migrationsnetzwerk und technische Hilfe der Kommission.

Änderungsantrag 92

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 15 — Absatz 1 — Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.    3,232  Mio . EUR (Richtbetrag) werden den Mitgliedstaaten wie folgt zugewiesen:

1.    Unbeschadet der Vorrechte der Haushaltsbehörde werden den Mitgliedstaaten als Richtbeträge die für die nationalen Programme zweckbestimmten Mittel wie folgt zugewiesen:

Änderungsantrag 93

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 15 — Absatz 1 — Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a)

2 372  Mio . EUR gemäß Anhang I;

(a)

73 % gemäß Anhang I;

Änderungsantrag 94

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 15 — Absatz 1 — Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b)

700 Mio . EUR gemäß dem Verfahren zur Zuweisung der Mittel für spezifische Maßnahmen nach Artikel 16, für das Neuansiedlungsprogramm der Union nach Artikel 17 und für Umsiedlungsmaßnahmen nach Artikel 18;

(b)

22 % gemäß dem Verfahren zur Zuweisung der Mittel für spezifische Maßnahmen nach Artikel 16, für das Neuansiedlungsprogramm der Union nach Artikel 17 und für Umsiedlungsmaßnahmen nach Artikel 18;

Änderungsantrag 95

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 15 — Absatz 1 — Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(c)

160 Mio . EUR im Rahmen der Halbzeitüberprüfung und für den Zeitraum bis zum Haushaltsjahr  2018 , um entsprechend den Feststellungen der Kommission erhebliche Veränderungen der Migrationsströme und/oder den spezifischen Bedarf nach Artikel 19 zu berücksichtigen.

(c)

5 % im Rahmen der Halbzeitüberprüfung und für den Zeitraum bis zum Haushaltsjahr  2017 , um entsprechend den Feststellungen der Kommission erhebliche Veränderungen der Migrationsströme und/oder den spezifischen Bedarf nach Artikel 19 zu berücksichtigen.

Änderungsantrag 96

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 15 — Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2a.     Die Mittel für die Verwirklichung der in Artikel 3 Absatz 2 festgelegten Ziele werden anteilig auf einer gerechten, ausgewogenen und transparenten Grundlage zugewiesen. Die Mitgliedstaaten haben sicherzustellen, dass sämtliche aus diesem Fonds geförderten Maßnahmen mit dem Besitzstand der Union im Bereich Asyl und Einwanderung vereinbar sind, selbst wenn die betreffenden Maßnahmen für sie nicht bindend oder ihnen gegenüber nicht anwendbar sind.

Änderungsantrag 97

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 17 — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.   Alle zwei Jahre erhalten die Mitgliedstaaten neben der gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a berechneten Mittelzuweisung zusätzliche Mittel nach Maßgabe von Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe b in Form eines Pauschalbetrags von 6 000 EUR je neu angesiedelter Person.

1.   Alle zwei Jahre erhalten die Mitgliedstaaten neben der gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a berechneten Mittelzuweisung zusätzliche Mittel nach Maßgabe von Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe b in Form eines Pauschalbetrags von 4 000 EUR je neu angesiedelter Person, der für Neuansiedlungsmaßnahmen nach Artikel 7 ausgegeben wird . Die wirksame Durchführung der Maßnahmen wird von dem Neuansiedelungsreferat des EASO überwacht und bewertet.

Änderungsantrag 98

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 17 — Absatz 1 — Unterabsatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Der Pauschalbetrag nach Absatz 1 erhöht sich um 3 000 EUR je zusätzlich zu der vorhergehenden Neuansiedlungsquote des Mitgliedstaats neu angesiedelter Person. Das Gleiche gilt im Falle einer neu angesiedelten Person, die in einem Mitgliedstaat neu angesiedelt wird, der vorher keine durch die Union finanzierte Neuansiedlung durchgeführt hat.

Änderungsantrag 99

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 17 — Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.   Der Pauschalbetrag nach Absatz 1 erhöht sich auf 10 000 EUR für jede Person, die gemäß den nach den Absätzen 3 und 4 festgelegten und in Anhang III aufgeführten gemeinsamen Neuansiedlungsprioritäten der Union neu angesiedelt werden.

2.   Der Pauschalbetrag nach Absatz 1 erhöht sich auch um 3 000 EUR für jede Person, die gemäß den nach den Absätzen 3 und 4 festgelegten und in Anhang III aufgeführten gemeinsamen Neuansiedlungsprioritäten der Union neu angesiedelt werden.

Änderungsantrag 100

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 17 — Absatz 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

3a.     Mitgliedstaaten, die ihre Zusagen in einer nach oben offenen Verpflichtung bündeln, erhalten zusätzliche Beträge und Unterstützung für jede neu angesiedelte Person, damit sie die quantitativen und qualitativen Ziele des Neuansiedlungsprogramms der Union verwirklichen, indem sie bis zum Jahr 2020 20 000 Neuansiedlungen pro Jahr durchführen und vorbildliche Praktiken und gemeinsame Standards für die Integration von Flüchtlingen schaffen. Diese Mitgliedstaaten arbeiten eng mit dem Neuansiedlungsreferat des EASO zusammen, um Leitlinien für diese quantitativen und qualitativen Ziele zu erstellen, regelmäßig zu verbessern und zu überarbeiten.

Änderungsantrag 101

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 17 — Absatz 4 — Spiegelstrich 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Personen, die Opfer von Gewalt und/oder Folter waren;

Änderungsantrag 102

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 17 — Absatz 4 — Spiegelstrich 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Personen, die zu ihrem unmittelbaren rechtlichen oder physischen Schutz dringend umgesiedelt werden müssen.

Personen, die zu ihrem unmittelbaren rechtlichen und/oder physischen Schutz dringend umgesiedelt werden müssen.

Änderungsantrag 103

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 17 — Absatz 4 — Spiegelstrich 4 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Personen, die Opfer von Folter, Vergewaltigung oder sonstigen schweren Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt waren.

Änderungsantrag 104

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 17 — Absatz 8

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

8.   Zwecks Verwirklichung der Ziele des Neuansiedlungsprogramms der Union erhält die Kommission die Befugnis, gemäß Artikel 26 delegierte Rechtsakte zu erlassen, mit denen die Pauschalbeträge nach den Absätzen 1 und 2 im Rahmen der verfügbaren Mittel gegebenenfalls angepasst werden.

8.   Zwecks Verwirklichung der Ziele des Neuansiedlungsprogramms der Union erhält die Kommission die Befugnis, gemäß Artikel 26 delegierte Rechtsakte zu erlassen, mit denen die Pauschalbeträge nach den Absätzen 1, 2 und 3a im Rahmen der verfügbaren Mittel gegebenenfalls angepasst werden.

Änderungsantrag 105

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 18 — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.   Neben der gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a berechneten Mittelzuweisung erhalten die Mitgliedstaaten, wenn dies angemessen erscheint, zusätzliche Mittel nach Maßgabe von Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe b in Form eines Pauschalbetrags von 6,000 EUR je aus einem anderen Mitgliedstaat umgesiedelter Person.

1.   Neben der gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a berechneten Mittelzuweisung erhalten die Mitgliedstaaten, wenn dies angemessen erscheint, zusätzliche Mittel nach Maßgabe von Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe b in Form eines Pauschalbetrags von 4 000 EUR je aus einem anderen Mitgliedstaat umgesiedelter Person.

Änderungsantrag 106

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 18 — Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2a.     Die Kommission legt strikte Verfahrensgarantien und klare Kriterien für Umsiedlungsmaßnahmen fest. Diese Verfahrensgarantien umfassen u. a. die Aufstellung von transparenten und nicht diskriminierenden Auswahlkriterien, Informationen, die den Begünstigten von Umsiedlungen bereitgestellt werden, die schriftliche Benachrichtigung der einvernommenen Bewerber darüber, ob sie ausgewählt wurden, angemessene Fristen, damit die Bewerber um eine Umsiedlung ihre Entscheidung treffen und sich gegebenenfalls auf ihre Abreise gründlich vorbereiten können, und das Erfordernis der freiwilligen Zustimmung Letzterer zu Maßnahmen der Umsiedlung.

Änderungsantrag 107

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 18 — Absatz 2 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2b.     Im Zuge von Umsiedlungsmaßnahmen wird auch ein Aktionsplan erstellt, durch den die Qualität der Asylsysteme und die Aufnahme- und Integrationsbedingungen im jeweiligen Ausreisemitgliedstaat erhalten und/oder verbessert werden sollen.

Änderungsantrag 108

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 19 — Absatz 1 — Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.   Für die Zuweisung des Betrags nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe c bewertet die Kommission vor dem 31. Mai 2017 den Bedarf der Mitgliedstaaten im Hinblick auf ihre Asyl- und Aufnahmesysteme, ihre Lage im Hinblick auf die Migrationsströme im Zeitraum 2014 bis 2016 und die erwartete Entwicklung.

1.   Für die Zuweisung des Betrags nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe c bewertet die Kommission vor dem 31 Mai 2016 den Bedarf der Mitgliedstaaten im Hinblick auf ihre Asyl- und Aufnahmesysteme, ihre Lage im Hinblick auf die Migrationsströme im Zeitraum 2014 bis 2015 und die erwartete Entwicklung.

Änderungsantrag 109

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 19 — Absatz 1 — Unterabsatz 3 — Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b)

Migrationsdruck:

(b)

Besondere Belastung:

Änderungsantrag 110

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 19 — Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.   Anhand eines Durchführungsrechtsaktes legt die Kommission entsprechend dem Verfahren gemäß Artikel 27 Absatz 3 nach dieser Methode fest, welcher Mitgliedstaat zusätzliche Mittel erhält, und erstellt einen Verteilungsschlüssel zur Zuweisung der verfügbaren Mittel unter diesen Mitgliedstaaten.

2.   Anhand eines delegierten Rechtsakts, der gemäß Artikel 26 erlassen wird, legt die Kommission nach dieser Methode fest, welcher Mitgliedstaat zusätzliche Mittel erhält, und erstellt einen Verteilungsschlüssel zur Zuweisung der verfügbaren Mittel unter diesen Mitgliedstaaten.

Änderungsantrag 111

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 21 — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.   Auf Initiative der Kommission kann der Fonds verwendet werden, um länderübergreifende Maßnahmen oder Maßnahmen zu finanzieren, die für die Union von besonderem Interesse sind und die allgemeinen und spezifischen Ziele gemäß Artikel 3 betreffen.

1.   Auf Initiative der Kommission kann der Fonds verwendet werden, um länderübergreifende Maßnahmen oder Maßnahmen zu finanzieren, die für die Union von besonderem Interesse sind und die allgemeinen und spezifischen Ziele gemäß Artikel 3 betreffen , wobei die Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung zu beachten ist .

Änderungsantrag 112

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 21 — Absatz 2 — Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a)

die Förderung der Zusammenarbeit in der Union bei der Umsetzung des Unionsrechts und der Anwendung bewährter Praktiken im Asylbereich, einschließlich Neuansiedlung und Umsiedlung, legaler Migration mitsamt Integration von Drittstaatsangehörigen und Rückkehr;

(a)

die Förderung der Zusammenarbeit in der Union bei der Umsetzung des Unionsrechts und der Anwendung bewährter Praktiken im Asylbereich, einschließlich Neuansiedlung und Umsiedlung, legaler Migration mitsamt Integration von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen und Rückkehr;

Änderungsantrag 113

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 21 — Absatz 2 — Buchstabe f

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(f)

Zusammenarbeit mit Drittländern, insbesondere im Rahmen der Durchführung von Rückübernahmeabkommen, Mobilitätspartnerschaften und regionalen Schutzprogrammen.

(f)

Zusammenarbeit mit Drittländern auf der Grundlage des Gesamtansatzes zur Migrationsfrage , insbesondere im Rahmen der Durchführung von Rückübernahmeabkommen, Mobilitätspartnerschaften, regionalen Schutzprogrammen und des sicheren Zugangs zum Asylsystem der Union gemäß Artikel 24a .

Änderungsantrag 114

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 21 — Absatz 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

3a.     Wenn die Maßnahmen der Union im Wege der zentralen indirekten Mittelverwaltung durch die Agenturen der Union, die im Bereich Inneres tätig sind, durchgeführt werden, sorgt die Kommission für eine gerechte gleichmäßige und transparente Zuteilung der Finanzmittel an die verschiedenen Agenturen. Diese Maßnahmen werden im Rahmen der Aufgaben dieser Agenturen durchgeführt und ergänzen ihre Arbeitsprogramme.

Änderungsantrag 115

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 21 — Absatz 3 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

3b.     Die Kommission gewährleistet eine gerechte und angemessene Verteilung der Mittel auf die in Artikel 3 Absatz 2 genannten Ziele.

Änderungsantrag 116

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 22 — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.   Aus dem Fonds wird finanzielle Unterstützung gewährt, um in einer Notlage dringenden spezifischen Erfordernissen gerecht werden zu können.

1.   Aus dem Fonds wird finanzielle Unterstützung gewährt, um in einer Notlage im Sinne von Artikel 2 Buchstabe f dringenden spezifischen Erfordernissen gerecht werden zu können. Die gemäß diesem Artikel in Drittländern durchgeführten Maßnahmen stehen mit der humanitären Politik der Union im Einklang und ergänzen diese; dabei werden die im Konsens über die Entwicklungshilfe niedergelegten humanitären Grundsätze beachtet.

Änderungsantrag 117

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 23 — Absatz 2 — Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a)

dient als beratendes Gremium auf Unionsebene in Migrations- und Asylfragen durch Koordinierung und Zusammenarbeit sowohl auf nationaler als auch auf Unionsebene mit Vertretern der Mitgliedstaaten, von Hochschulen, der Zivilgesellschaft, von Denkfabriken und von anderen europäischen oder internationalen Einrichtungen;

(a)

dient als beratendes Gremium auf Unionsebene in Migrations- und Asylfragen durch Koordinierung und Zusammenarbeit sowohl auf nationaler als auch auf Unionsebene mit Vertretern der Mitgliedstaaten, von Hochschulen, der Zivilgesellschaft, von Denkfabriken und von anderen europäischen oder internationalen Einrichtungen , insbesondere denjenigen, die auf die Bereiche Asyl und Einwanderung spezialisiert sind ;

Änderungsantrag 118

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 23 — Absatz 2 — Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(c)

stellt der Öffentlichkeit die unter Buchstabe b genannten Informationen zur Verfügung.

(c)

stellt der Öffentlichkeit ebenso wie der Zivilgesellschaft und nichtstaatlichen Organisationen, die in den Bereichen Einwanderung und Asyl tätig sind, die unter Buchstabe b genannten Informationen zur Verfügung.

Änderungsantrag 119

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 23 — Absatz 5 — Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b)

einem Lenkungsausschuss, der politische Orientierungen für die Tätigkeiten des Europäischen Migrationsnetzwerks vorgibt und diese genehmigt und der sich aus der Kommission sowie aus Sachverständigen aus den Mitgliedstaaten, dem Europäischen Parlaments und anderen einschlägigen Einrichtungen zusammensetzt;

(b)

einem Lenkungsausschuss, der politische Orientierungen für die Tätigkeiten des Europäischen Migrationsnetzwerks vorgibt und diese genehmigt und der sich aus der Kommission sowie aus Sachverständigen aus den Mitgliedstaaten, dem Europäischen Parlaments und anderen einschlägigen unabhängigen Einrichtungen zusammensetzt;

Änderungsantrag 120

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 23 — Absatz 7

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

7.   Die Mittel, die dem Europäischen Migrationsnetzwerk auf der Grundlage der jährlichen Mittelzuweisungen an den Fonds und des Arbeitsprogramms, in dem die Prioritäten für seine Tätigkeit bestimmt werden, zur Verfügung stehen, werden nach dem Verfahren gemäß Artikel 27 Absatz 3 und, wenn möglich, in Verbindung mit dem Arbeitsprogramm für Unionsmaßnahmen und Soforthilfe festgelegt.

7.   Die Mittel, die dem Europäischen Migrationsnetzwerk auf der Grundlage der jährlichen Mittelzuweisungen an den Fonds und des Arbeitsprogramms, in dem die Prioritäten für seine Tätigkeit bestimmt werden, zur Verfügung stehen, werden nach dem Verfahren gemäß Artikel 26 und, wenn möglich, in Verbindung mit dem Arbeitsprogramm für Unionsmaßnahmen und Soforthilfe festgelegt.

Änderungsantrag 121

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 24 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 24a

 

Koordinierung

 

Die Kommission und die Mitgliedstaaten sorgen zusammen mit dem Europäischen Auswärtigen Dienst für die Koordinierung der Maßnahmen in und mit Bezug zu Drittländern. Sie sorgen insbesondere dafür, dass diese Maßnahmen

 

(a)

im Einklang mit der Außentätigkeit der Union und insbesondere dem Grundsatz der Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung stehen und den strategischen Programmplanungsdokumenten für die betreffende Region oder das betreffende Land entsprechen,

 

(b)

sich auf nicht entwicklungspolitisch ausgerichtete Maßnahmen konzentrieren,

 

(c)

je nach Art der Maßnahmen und Prioritäten eine kurzfristige oder u. U. mittelfristige Perspektive bieten,

 

(d)

in erster Linie den Interessen der Union dienen, sich direkt in der Union und ihren Mitgliedstaaten auswirken und die notwendige Kontinuität zu Maßnahmen innerhalb der Union schaffen.

Änderungsantrag 122

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 25 — Spiegelstrich 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

so eingesetzt, dass Neuansiedlungs- oder Umsiedlungsmaßnahmen davon profitieren.

Änderungsantrag 123

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 29 — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Bestimmungen der [Verordnung (EU) Nr. …/…] finden auf diesen Fonds Anwendung.

Die Bestimmungen der [Verordnung (EU) Nr. …/…] finden unbeschadet des Artikels 4a der vorliegenden Verordnung auf diesen Fonds Anwendung.

Änderungsantrag 124

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II — Nummer 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2a)

Einrichtung eines Neuansiedlungsreferats innerhalb des EASO mit ausreichender Personalausstattung, um die notwendige Koordinierung aller laufenden Neuansiedlungsmaßnahmen in den Mitgliedstaaten durchzuführen, Reisen in Drittstaaten und/oder andere Mitgliedstaaten zu unternehmen, bei der Durchführung von Gesprächen, ärztlichen Untersuchungen und Sicherheitsprüfungen Unterstützung zu leisten, Fachwissen anzusammeln, die Erhebung und Weiterleitung von Informationen zu ermöglichen, enge Kontakte mit dem UNHCR und örtlichen NRO herzustellen, eine wichtige Rolle bei der Überwachung und Evaluierung der Wirksamkeit und der Qualität der Programme zu spielen, das Bewusstsein zu schärfen und eine Vernetzung und einen Austausch bewährter Praktiken zwischen den an der Umsiedlung Beteiligten in der gesamten Union zu gewährleisten, einschließlich Partnerschaften zwischen internationalen Organisationen, staatlichen Behörden und der Zivilgesellschaft

Änderungsantrag 125

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II — Nummer 2 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2b)

Ermöglichung von Ansuchen von örtlichen Behörden und örtlichen Partnern von Mitgliedstaaten um finanzielle Unterstützung aus dem Fonds im Kontext örtlicher Integrationsprogramme, einschließlich der Unterstützung bei der Ankunft, Folgemaßnahmen nach der Ankunft, Planungs- und Koordinierungsstrukturen und Maßnahmen zur Information und Förderung der Umsiedlung bei Gemeinschaften, die umgesiedelte Flüchtlinge aufnehmen sollen

Änderungsantrag 126

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II — Nummer 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3a)

Initiativen im Bereich der Integration, durch die die Koordinierung der betreffenden politischen Maßnahmen zwischen den Mitgliedstaaten, den Regionen und den Kommunen auf verschiedenen Ebenen verbessert werden soll

Änderungsantrag 127

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II — Nummer 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4)

Gemeinsame Initiativen mit dem Ziel der Identifizierung und Anwendung neuer Konzepte für erste Maßnahmen und Schutznormen für unbegleitete Minderjährige

(4)

Gemeinsame Initiativen mit dem Ziel der Identifizierung und Anwendung neuer Konzepte für erste Maßnahmen , Schutznormen und Unterstützung für unbegleitete Minderjährige

Änderungsantrag 128

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II — Nummer 7

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(7)

Gemeinsame Initiativen zur Familienzusammenführung und zur Wiedereingliederung unbegleiteter Minderjähriger im Herkunftsland

(7)

Gemeinsame Initiativen zur Familienzusammenführung und zur Wiedereingliederung unbegleiteter Minderjähriger im Herkunftsland , sofern das im Interesse dieser Minderjährigen liegt

Änderungsantrag 129

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang III — Nummer 6 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(6a)

syrische Flüchtlinge in der Türkei, in Jordanien und im Libanon

(1)   ABl. C 161 E vom 31.5.2011, S. 1.

(2)   Angenommene Texte, P7_TA(2011)0266.

(3)   Angenommene Texte, P7_TA(2011)0266.

(4)   Angenommene Texte, P7_TA(2011)0266.

(5)   Vorschlag der Kommission über die Haushaltsordnung für den Jahreshaushaltsplan der Europäischen Union ( KOM(2010 ) 815 endg . vom 22.12.2010). Mit diesem Vorschlag zog die Kommission die früheren Legislativvorschläge KOM(2010) 71 endg. und KOM(2010) 260 endg. zurück.

(6)   1 Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union ( ABl. L 298, 26.10.2012, S. 1 ).


30.12.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 440/276


P7_TA(2013)0021

Instrument für die finanzielle Unterstützung der polizeilichen Zusammenarbeit, der Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung und des Krisenmanagements (Beschluss betreffend die Aufnahme von interinstitutionellen Verhandlungen)

Beschluss des Europäischen Parlaments vom 17. Januar 2013 betreffend die Aufnahme von interinstitutionellen Verhandlungen und das diesbezügliche Mandat über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Instruments für die finanzielle Unterstützung der polizeilichen Zusammenarbeit, der Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung und des Krisenmanagements im Rahmen des Fonds für die innere Sicherheit (KOM(2011)0753 — C7-0445/2011 — 2011/0368(COD) — 2013/2505(RSP))

(2015/C 440/31)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres,

gestützt auf Artikel 70 Absatz 2 und Artikel 70a seiner Geschäftsordnung,

beschließt, auf der Grundlage des folgenden Mandats interinstitutionelle Verhandlungen aufzunehmen:

MANDAT

Änderungsantrag 1

Entwurf einer legislativen Entschließung

Ziffer 1 a (neu)

Entwurf einer legislativen Entschließung

Geänderter Text

 

1a.     weist darauf hin, dass die in dem Legislativvorschlag angegebene Finanzausstattung lediglich einen Hinweis für die Rechtsetzungsbehörde darstellt und erst dann festgelegt werden kann, wenn eine Einigung über den Vorschlag für eine Verordnung zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014–2020 erzielt worden ist;

Änderungsantrag 2

Entwurf einer legislativen Entschließung

Ziffer 1 b (neu)

Entwurf einer legislativen Entschließung

Geänderter Text

 

1b.     verweist auf seine Entschließung vom 8. Juni 2011 zum Thema „Investition in die Zukunft: ein neuer mehrjähriger Finanzrahmen (MFR) für ein wettbewerbsfähiges, nachhaltiges und inklusives Europa“ (1); bekräftigt, dass im nächsten MFR ausreichende zusätzliche Mittel benötigt werden, damit die Union ihre bestehenden politischen Prioritäten umsetzen und die im AEUV vorgesehenen neuen Aufgaben erfüllen sowie auf unvorhergesehene Ereignisse reagieren kann; fordert den Rat, sofern er diesen Standpunkt nicht teilt, auf, klar anzugeben, welche seiner politischen Prioritäten oder Projekte trotz ihres nachweislichen europäischen Mehrwerts ganz aufgegeben werden könnten; stellt fest, dass selbst bei einer Erhöhung des Volumens der Ressourcen für den nächsten MFR um mindestens 5 % im Vergleich zu 2013 nur ein begrenzter Beitrag zur Verwirklichung der vereinbarten Zielvorgaben und Verpflichtungen sowie des Grundsatzes der Solidarität der Union geleistet werden kann;

Änderungsantrag 3

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)

Das Ziel der Union, ein hohes Maß an Sicherheit innerhalb des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu gewährleisten (Artikel 67 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union), sollte unter anderem durch Maßnahmen zur Prävention und Bekämpfung von Kriminalität sowie Maßnahmen zur Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und mit relevanten Drittländern erreicht werden.

(1)

Das Ziel der Union, ein hohes Maß an Sicherheit innerhalb des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu gewährleisten (Artikel 67 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union), sollte unter anderem durch Maßnahmen zur Prävention und Bekämpfung von Kriminalität sowie Maßnahmen zur Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten , anderen nationalen Behörden und den zuständigen Einrichtungen der Union und mit relevanten Drittländern sowie den internationalen Organisationen erreicht werden. Dieses Ziel sollte insbesondere unter Achtung der Grundrechte gemäß den Vorschriften der Charta der Grundrechte sowie unter Achtung der internationalen Verpflichtungen der Union verwirklicht werden.

Änderungsantrag 4

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)

Zur Erreichung dieses Ziels sollten verstärkte Maßnahmen auf Unionsebene getroffen werden, um Menschen und Güter vor zunehmend transnationalen Bedrohungen zu schützen und um die Arbeit der zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten zu unterstützen. Terrorismus und organisierte Kriminalität, Drogenhandel, Korruption, Cyberkriminalität, Menschen- und Waffenhandel zählen nach wie vor zu den Herausforderungen für die innere Sicherheit der Union.

(2)

Zur Erreichung dieses Ziels sollten verstärkte Maßnahmen auf Unionsebene getroffen werden, um Menschen und Güter vor zunehmend transnationalen Bedrohungen zu schützen und um die Arbeit der zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten zu unterstützen. Terrorismus und organisierte Kriminalität, Drogenhandel, Korruption, Cyberkriminalität, Computer- und Netzsicherheit, Menschen- und Waffenhandel zählen nach wie vor zu den Herausforderungen für die innere Sicherheit der Union.

Änderungsantrag 5

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4)

Zu den wichtigsten Grundsätzen für die Umsetzung der Strategie der inneren Sicherheit sollten die Solidarität unter den Mitgliedstaaten, eine klare Aufteilung der Verantwortlichkeiten sowie die Achtung der Grundrechte und die Rechtsstaatlichkeit zählen; außerdem sollte ein deutlicher Schwerpunkt auf der weltweiten Dimension und der untrennbaren Verknüpfung mit der äußeren Sicherheit liegen.

(4)

Zu den wichtigsten Grundsätzen für die Umsetzung der Strategie der inneren Sicherheit sollten die Solidarität unter den Mitgliedstaaten, eine klare Aufteilung der Verantwortlichkeiten sowie die Achtung der Grundrechte und Grundfreiheiten und die Rechtsstaatlichkeit zählen; außerdem sollte ein deutlicher Schwerpunkt auf der weltweiten Dimension und der Verknüpfung sowie der notwendigen Kohärenz mit der äußeren Sicherheit liegen.

Begründung

Die Kohärenz der Maßnahmen der EU auf dem Gebiet der inneren und äußeren Sicherheit ist vom Europäischen Parlament bereits im Bericht über die Strategie auf dem Gebiet der inneren Sicherheit eingefordert worden.

Änderungsantrag 6

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5)

Um die Durchführung der Strategie der inneren Sicherheit zu fördern und zu gewährleisten, dass die Strategie in die Praxis umgesetzt wird, sollte ein Fonds für die innere Sicherheit eingerichtet werden, aus dem die Mitgliedstaaten eine angemessene finanzielle Unterstützung seitens der Union erhalten.

(5)

Um die Durchführung der Strategie der inneren Sicherheit zu fördern und zu gewährleisten, dass die Strategie in die Praxis umgesetzt wird, sollte ein Fonds für die innere Sicherheit eingerichtet und verwaltet werden, aus dem die Mitgliedstaaten eine angemessene finanzielle Unterstützung seitens der Union erhalten.

Änderungsantrag 7

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 7 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(7a)

Grenzüberschreitende Straftaten wie Menschenhandel und die Ausbeutung der illegalen Einwanderung durch kriminelle Organisationen können mit Hilfe der Zusammenarbeit von Justiz und Polizei wirksam bekämpft werden.

Begründung

Die Unterwanderung der legalen Wirtschaft durch die Kriminalität ist eine Ursache für die Verzerrung des Binnenmarktes.

Änderungsantrag 8

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 8 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(8a)

Die wirksame Bekämpfung der organisierten Kriminalität ist ein wichtiges Instrument zum Schutz der legalen Wirtschaft vor typischen kriminellen Aktivitäten wie dem Waschen von Erträgen aus Straftaten.

Begründung

Die Unterwanderung der legalen Wirtschaft durch die Kriminalität ist eine Ursache für eine Verzerrung des Binnenmarktes.

Änderungsantrag 9

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 8 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(8b)

In Zeiten des finanziellen Sparzwangs bei den Politiken der Union ist es erforderlich, die wirtschaftlichen Schwierigkeiten mit Hilfe einer erneuerten Flexibilität, innovativen organisatorischen Maßnahmen, einer besseren Nutzung der bestehenden Strukturen und der Koordinierung zwischen den Institutionen und Agenturen der Union sowie den nationalen Behörden und mit Drittländern zu überwinden.

Begründung

Die Wirtschaftskrise zwingt zu flexiblen und innovativen Antworten, die es gestatten, die organisierte Kriminalität mit der gleichen Wirksamkeit wie vorher zu bekämpfen.

Änderungsantrag 10

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 9

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(9)

Innerhalb des umfassenden Rahmens des Fonds für die innere Sicherheit sollten auf der Grundlage dieses Instruments die polizeiliche Zusammenarbeit, der Informationsaustausch und -zugang, die Kriminalprävention, die Bekämpfung der grenzüberschreitenden, schweren und organisierten Kriminalität einschließlich des Terrorismus, der Schutz der Bevölkerung und der kritischen Infrastrukturen vor sicherheitsrelevanten Vorfällen und die effektive Bewältigung von Sicherheitsrisiken und Krisen unter Berücksichtigung der gemeinsamen Politik (Strategien, Programme und Aktionspläne), der Rechtsvorschriften und praktischen Zusammenarbeit finanziell unterstützt werden.

(9)

Innerhalb des umfassenden Rahmens des Fonds für die innere Sicherheit sollten auf der Grundlage dieses Instruments die polizeiliche Zusammenarbeit, der Informationsaustausch und -zugang, die Kriminalprävention, die Bekämpfung der grenzüberschreitenden, schweren und organisierten Kriminalität einschließlich des Terrorismus, des Menschenhandels und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Verbreitung von Bildern, die Kindesmissbrauch darstellen, der Schutz der Bevölkerung und der kritischen Infrastrukturen vor sicherheitsrelevanten Vorfällen und die effektive Bewältigung von Sicherheitsrisiken und Krisen unter Berücksichtigung der gemeinsamen Politik (Strategien, Programme und Aktionspläne), der Rechtsvorschriften und praktischen Zusammenarbeit finanziell unterstützt werden.

Begründung

Der Menschenhandel und die sexuelle Ausbeutung von Kindern gehören zu den schlimmsten Formen der schweren und organisierten Kriminalität. Sie sollten in diesem Erwägungsgrund besonders genannt werden.

Änderungsantrag 11

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 10

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(10)

Die finanzielle Unterstützung in diesen Bereichen sollte insbesondere auf Maßnahmen abzielen, die gemeinsame grenzüberschreitende Aktionen, den Informationsaustausch und -zugang, den Austausch bewährter Praktiken, eine vereinfachte und sichere Kommunikation und Koordinierung, die Fortbildung und den Austausch von Bediensteten, Analyse-, Monitoring- und Evaluierungstätigkeiten, umfassende Bedrohungs- und Risikobewertungen, die Sensibilisierung, die Erprobung und Validierung neuer Technologien, die forensische Forschung und den Erwerb technisch interoperabler Ausrüstungen fördern.

(10)

Die finanzielle Unterstützung in diesen Bereichen sollte insbesondere auf Maßnahmen abzielen, die die Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und dem Europäischen Polizeiamt (EUROPOL) zum Gegenstand haben . Diese Maßnahmen sollten gemeinsame grenzüberschreitende Aktionen, den Informationsaustausch und -zugang, den Austausch bewährter Praktiken, eine vereinfachte und sichere Kommunikation und Koordinierung, die Fortbildung und den Austausch von Bediensteten, Analyse-, Monitoring- und Evaluierungstätigkeiten, umfassende Bedrohungs- und Risikobewertungen, die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und den zuständigen Stellen der EU, die Sensibilisierung, die Erprobung und Validierung neuer Technologien, die forensische Forschung und den Erwerb technisch interoperabler Ausrüstungen fördern. Die finanzielle Unterstützung in diesen Bereichen sollte nur der Unterstützung von Maßnahmen dienen, die im Einklang mit Prioritäten und Initiativen der Union stehen, welche vom Europäischen Parlament und vom Rat gebilligt worden sind.

Änderungsantrag 12

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 11

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(11)

Bei aus diesem Instrument geförderten Maßnahmen in oder mit Bezug zu Drittländern sollten Synergien und Kohärenz mit anderen Maßnahmen außerhalb der Union zum Tragen kommen, die durch die geografischen und thematischen Außenhilfeinstrumente der Union unterstützt werden. Insbesondere sollte bei der Durchführung derartiger Maßnahmen eine völlige Übereinstimmung mit den Grundsätzen und allgemeinen Zielen der Außentätigkeit der Union und ihrer Außenpolitik in Bezug auf das betreffende Land oder die betreffende Region angestrebt werden. Aus den Mitteln des Fonds sollten keine unmittelbar entwicklungspolitisch ausgerichteten Maßnahmen gefördert werden; gegebenenfalls sollte die finanzielle Unterstützung durch die Außenhilfeinstrumente der Union ergänzt werden. Auch zu der Unionspolitik für die humanitäre Hilfe sollte Kohärenz hergestellt werden, insbesondere im Hinblick auf die Durchführung von Soforthilfemaßnahmen.

(11)

Bei aus diesem Instrument geförderten Maßnahmen in oder mit Bezug zu Drittländern sollten Synergien und Kohärenz mit anderen Maßnahmen außerhalb der Union zum Tragen kommen, die durch die geografischen und thematischen Außenhilfeinstrumente der Union unterstützt werden. Insbesondere sollte bei der Durchführung derartiger Maßnahmen eine völlige Übereinstimmung mit den Grundsätzen und allgemeinen Zielen der Außentätigkeit der Union und ihrer Außenpolitik in Bezug auf das betreffende Land oder die betreffende Region , den demokratischen Grundsätzen und Werten, den Grundfreiheiten und Grundrechten, der Rechtsstaatlichkeit und der Souveränität der Drittstaaten angestrebt werden. Aus den Mitteln des Fonds sollten keine unmittelbar entwicklungspolitisch ausgerichteten Maßnahmen gefördert werden; gegebenenfalls sollte die finanzielle Unterstützung durch die Außenhilfeinstrumente der Union ergänzt werden. Auch zu der Unionspolitik für die humanitäre Hilfe sollte Kohärenz hergestellt werden, insbesondere im Hinblick auf die Durchführung von Soforthilfemaßnahmen.

Änderungsantrag 13

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 12 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(12a)

Gemäß Artikel 3 des Vertrags über die Europäische Union sollte das Instrument darauf abzielen, den Schutz der Rechte des Kindes, einschließlich des Schutzes von Kindern vor Gewalt, Missbrauch, Ausbeutung und Vernachlässigung zu gewährleisten.

Mit Hilfe des Instruments sollten insbesondere Schutzvorkehrungen und Unterstützungsmaßnahmen im Bereich des Zeugen- und Opferschutzes für Kinder unterstützt werden; ein weiterer Schwerpunkt liegt auf dem Schutz und der Betreuung von unbegleiteten Kindern bzw. Kindern, die in anderer Form der Obhut bedürfen.

Es sollte eine regelmäßige Überwachung und Bewertung, einschließlich einer Überwachung der Ausgaben, durchgeführt werden, um die Art und Weise zu bewerten, wie der Schutz von Kindern im Rahmen der Aktivitäten des Instruments angegangen wird.

Begründung

Die EU hat sich zum Schutz der Rechte des Kindes verpflichtet. Diese Bemühungen müssen im Zuge der Umsetzung und Ausführung dieser Verordnung sichtbar werden.

Änderungsantrag 14

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 13

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(13)

Um eine einheitliche Durchführung des Fonds für die innere Sicherheit zu gewährleisten, sollten die für dieses Finanzierungsinstrument vorgesehenen Mittel aus dem Unionshaushalt im Wege der geteilten Mittelverwaltung ausgeführt werden, ausgenommen bei Maßnahmen, die für die Union von besonderem Interesse sind (Unionsmaßnahmen) , bei Soforthilfemaßnahmen und bei Maßnahmen zur technischen Hilfe, die im Wege der direkten und der indirekten Mittelverwaltung ausgeführt werden.

(13)

Um eine einheitliche Durchführung des Fonds für die innere Sicherheit und eine effiziente Verwaltung von Maßnahmen, die für die Union von besonderem Interesse sind (Unionsmaßnahmen) sowie von Soforthilfemaßnahmen und Maßnahmen zur technischen Hilfe zu gewährleisten, sollten die für dieses Finanzierungsinstrument vorgesehenen Mittel aus dem Unionshaushalt im Wege der direkten und indirekten Mittelverwaltung ausgeführt werden, ausgenommen bei Maßnahmen, die eine flexible Verwaltung und nationale Programme erfordern , die im Wege der geteilten Mittelverwaltung ausgeführt werden.

Begründung

Die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Union im Weg der geteilten Mittelverwaltung sollte die Ausnahme bleiben und nicht zur Regel werden (siehe Artikel 55 der Haushaltsordnung).

Änderungsantrag 15

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 13 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(13a)

Was die im Wege der geteilten Mittelverwaltung ausgeführten Mittel anbelangt, muss unbedingt gewährleistet werden, dass die nationalen Programme der Mitgliedstaaten uneingeschränkt mit den Prioritäten und Zielen der EU im Einklang stehen.

Begründung

Die Halbzeitbewertung und die Konsultation der Akteure haben ergeben, dass die geteilte Mittelverwaltung stärker ergebnisorientiert sein sollten und ein gemeinsames Regelwerk aufgestellt werden sollte.

Änderungsantrag 16

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 14

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(14)

Die den Mitgliedstaaten zugewiesenen Mittel für die Umsetzung durch die nationalen Programme sollten auf der Grundlage klarer und objektiver Kriterien unter Berücksichtigung der von den Mitgliedstaaten zu schützenden öffentlichen Güter und ihrer finanziellen Kapazität, ein hohes Maß an innerer Sicherheit zu gewährleisten, verteilt werden; zu diesen Kriterien gehören die Bevölkerungsgröße, die Größe ihres Hoheitsgebiets, die Anzahl der Passagiere und die Fracht, die an internationalen Flug- und Seehäfen abgefertigt werden, die Anzahl europäischer kritischer Infrastrukturen und das Bruttoinlandsprodukt.

(14)

Die den Mitgliedstaaten zugewiesenen Mittel für die Umsetzung durch die nationalen Programme sollten auf der Grundlage klarer, objektiver und messbarer Kriterien unter Berücksichtigung der von den Mitgliedstaaten zu schützenden öffentlichen Güter und ihrer finanziellen Kapazität, ein hohes Maß an innerer Sicherheit zu gewährleisten, verteilt werden; zu diesen Kriterien gehören die Bevölkerungsgröße, die Größe ihres Hoheitsgebiets, die Anzahl der Passagiere und die Fracht, die an internationalen Flug- und Seehäfen abgefertigt werden, die Anzahl europäischer kritischer Infrastrukturen und das Bruttoinlandsprodukt.

Begründung

Die Änderungen stehen mit den für Artikel 10 vorgeschlagenen Änderungen in Einklang.

Änderungsantrag 17

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 16

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(16)

Die Obergrenze für Mittel, die der Union zur Verfügung stehen, sollte der Höhe der den Mitgliedstaaten für die Durchführung ihrer nationalen Programme zugewiesenen Mittel entsprechen. Dies wird gewährleisten, dass die Union in dem jeweiligen Haushaltsjahr Maßnahmen unterstützen kann, die für sie von besonderem Interesse sind, zum Beispiel Studien, die Erprobung und Validierung neuer Technologien, länderübergreifende Projekte, die Vernetzung und den Austausch bewährter Praktiken, die Überwachung der Umsetzung einschlägiger Rechtsvorschriften der Union sowie Strategien und Maßnahmen der Union mit Bezug zu oder in Drittländern. Die unterstützten Maßnahmen sollten im Einklang mit den Prioritäten der einschlägigen Strategien, Programme, Aktionspläne und Bedrohungs- und Risikobewertungen der Union stehen.

(16)

Die Obergrenze für Mittel, die den Mitgliedstaaten für die Durchführung der ihrer nationalen Programme zugewiesen werden, sollte über dem Betrag der Mittel liegen, die für die Maßnahmen der Europäischen Union zur Verfügung stehen . Zu diesem Zweck ist es notwendig, eine größere Kapazität der Mitgliedstaaten für die Inanspruchnahme der verfügbaren Mittel durch eine bessere Schulung ihrer zuständigen Behörden sicherzustellen. Es muss auf jeden Fall dafür Sorge getragen werden, dass der Union angemessene Mittel zur Verfügung stehen, um zu gewährleisten, dass sie in dem jeweiligen Haushaltsjahr Maßnahmen unterstützen kann, die für sie von besonderem Interesse sind, zum Beispiel Studien, die Erprobung und Validierung neuer Technologien, länderübergreifende Projekte, die Vernetzung und den Austausch bewährter Praktiken, die Überwachung der Umsetzung einschlägiger Rechtsvorschriften der Union sowie Strategien und Maßnahmen der Union mit Bezug zu oder in Drittländern. Die unterstützten Maßnahmen sollten im Einklang mit den Prioritäten der einschlägigen Strategien, einschließlich einer Strategie für die Computer- und Netzsicherheit, Programme, Aktionspläne und Bedrohungs- und Risikobewertungen der Union stehen.

Änderungsantrag 18

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 18 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(18a)

Delegierte Rechtsakte sind im AEUV nur als Rechtsakte ohne Gesetzescharakter mit allgemeiner Geltung im Zusammenhang mit nicht wesentlichen Vorschriften eines Rechtsakts vorgesehen. Jeder wesentliche Bestandteil sollte in dem fraglichen Gesetzgebungsakt festgelegt werden.

Änderungsantrag 19

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 18 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(18b)

Die Inanspruchnahme von Mitteln der EU und der Mitgliedstaaten in diesem Bereich sollte besser koordiniert werden, damit für Komplementarität, höhere Effizienz und Sichtbarkeit gesorgt wird und bessere haushaltspolitische Synergien erzielt werden.

Änderungsantrag 20

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 18 c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(18c)

Die Wirkung der EU-Finanzierung muss verstärkt werden, indem öffentliche Mittel mobilisiert, gebündelt und bestmöglich eingesetzt werden.

Änderungsantrag 21

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 18 d (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(18d)

Es sollte für ein Höchstmaß an Transparenz, Rechenschaftspflicht und demokratischer Kontrolle bei Mechanismen gesorgt werden, die den Haushaltsplan der EU betreffen.

Änderungsantrag 22

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 18 e (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(18c)

Eine verbesserte Ausführung und Qualität der Ausgaben sollten Leitgrundsätze für die Verwirklichung der Ziele des Programms sein, wobei gleichzeitig ein optimaler Einsatz der Finanzmittel zu gewährleisten ist.

Änderungsantrag 23

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 18 f (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(18f)

Führt die Kommission den Haushaltsplan der Union im Wege der geteilten Mittelverwaltung aus, sollten den Mitgliedstaaten Haushaltsvollzugsaufgaben übertragen werden. Die Kommission und die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass die Mittel aus dem Haushaltsplan der Europäischen Union nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung, der Transparenz und der Nichtdiskriminierung verwendet werden, und sie sollten bei der Verwaltung von Mitteln der Union für die Sichtbarkeit der Maßnahme der Union sorgen. Zu diesem Zweck sollten die Kommission und die Mitgliedstaaten ihre jeweiligen Kontroll- und Prüfungspflichten sowie die damit verbundenen und in der vorliegenden Verordnung festgelegten Aufgaben erfüllen. Zusätzliche Bestimmungen sollten in sektorspezifischen Vorschriften festgelegt werden.

Änderungsantrag 24

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 18 g (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(18 g)

Es ist notwendig, die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung bei dem Programm ebenso sicherzustellen wie seine möglichst wirkungsvolle und nutzerfreundliche Durchführung, wobei gleichzeitig für Rechtssicherheit und den Zugang aller Teilnehmer zu den Mitteln des Programms zu sorgen ist.

Änderungsantrag 25

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 18 h (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(18h)

Die Kommission sollte die Durchführung des Instruments alljährlich mithilfe von Schlüsselindikatoren zur Bewertung der Ergebnisse und der Auswirkungen kontrollieren. Diese Indikatoren einschließlich der einschlägigen Messgrundlagen sollten die Mindestbasis für die Bewertung des Umfangs, in dem die Programmziele verwirklicht wurden, bilden.

Änderungsantrag 26

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 23

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(23)

Für Island und Norwegen stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, die in den in Artikel 1 Buchstabe H des Beschlusses 1999/437/EG des Rates vom 17. Mai 1999 zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu dem Übereinkommen zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung dieser beiden Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands genannten Bereich fallen.

entfällt

Begründung

Die vorliegende Verordnung stellt keine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands dar.

Änderungsantrag 27

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 24

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(24)

Für die Schweiz stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands dar, die in den in Artikel 1 Buchstabe H des Beschlusses 1999/437/EG des Rates in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2008/146/EG des Rates über die Unterzeichnung dieses Abkommens im Namen der Europäischen Gemeinschaft genannten Bereich fallen.

entfällt

Begründung

Die vorliegende Verordnung stellt keine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands dar.

Änderungsantrag 28

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 25

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(25)

Für Liechtenstein stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands dar, die in den in Artikel 1 Buchstabe H des Beschlusses 1999/437/EG des Rates in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2011/349/EG des Rates über den Abschluss des Protokolls im Namen der Europäischen Union genannten Bereich fallen.

entfällt

Begründung

Die vorliegende Verordnung stellt keine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands dar.

Änderungsantrag 29

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 — Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b)

„Informationsaustausch und –zugang“ das Einholen, Speichern, Verarbeiten, Analysieren und Austauschen von Informationen, die für die Strafverfolgungsbehörden bei der Verhütung, Aufdeckung, Ermittlung und Verfolgung von Straftaten, insbesondere der grenzüberschreitenden, schweren und organisierten Kriminalität, von Belang sind;

b)

„Informationsaustausch und –zugang“ das sichere Einholen, Speichern, Verarbeiten, Analysieren und Austauschen von Informationen, die für die Strafverfolgungsbehörden in der Union bei der Verhütung, Aufdeckung, Ermittlung und Verfolgung von Straftaten, insbesondere der grenzüberschreitenden, schweren und organisierten Kriminalität, von Belang sind; Vorschlag der Kommission Geänderter Vorschlag

Änderungsantrag 30

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 — Buchstabe d

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

d)

„organisierte Kriminalität“ das strafbare Verhalten einer strukturierten Gruppe von drei oder mehr Personen, die eine gewisse Zeit lang besteht und gemeinsam vorgeht, um sich unmittelbar oder mittelbar einen finanziellen oder sonstigen materiellen Vorteil zu verschaffen;

d)

„organisierte Kriminalität“ bedeutet das Verhalten einer strukturierten Gruppe, die eine gewisse Zeit lang besteht , die ausreicht, damit das Verhalten mehr als gelegentlich ist, und die aus mehr als zwei Personen besteht, die durch eine Partnerschaftsverpflichtung gebunden sind und die gemeinsam vorgehen, um Straftaten zu begehen, welche mit einer Freiheitsstrafe oder einer die Freiheit beschränkenden Maßregel im Höchstmaß von mindestens vier Jahren oder einer schwereren Strafe geahndet werden, wobei das Ziel dieses Verhaltens darin besteht, sich unmittelbar oder mittelbar, einschließlich durch Einschüchterung, einen finanziellen oder sonstigen Vorteil zu verschaffen;

Änderungsantrag 31

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 — Buchstabe f

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

f)

„Risiko- und Krisenmanagement“ alle Maßnahmen zur Bewertung, Prävention, Abwehrbereitschaft und Folgenbewältigung im Zusammenhang mit Terrorakten und anderen Sicherheitsrisiken;

f)

„Risiko- und Krisenmanagement“ alle Maßnahmen zur Bewertung, Prävention, Abwehrbereitschaft und Folgenbewältigung im Zusammenhang mit Terrorakten, organisierter Kriminalität und anderen Sicherheitsrisiken;

Änderungsantrag 32

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 — Buchstabe h

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

h)

„Folgenbewältigung“ die effektive Abstimmung von Maßnahmen, die ergriffen werden, um auf einen Terroranschlag oder einen anderen sicherheitsrelevanten Vorfall zu reagieren und die Wirkung seiner Folgen abzumildern und so für eine effektive Koordinierung der Maßnahmen auf nationaler und/oder EU-Ebene zu sorgen ;

h)

„Folgenbewältigung“: die effektive Abstimmung von Maßnahmen, die auf nationaler Ebene und/oder auf der Ebene der EU ergriffen werden, um auf einen Terroranschlag oder einen anderen sicherheitsrelevanten Vorfall zu reagieren und die Wirkung seiner Folgen abzumildern;

Begründung

Die vorgeschlagene Neuformulierung macht den Test sehr viel deutlicher.

Änderungsantrag 33

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 — Buchstabe i

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

i)

„kritische Infrastrukturen“ alle physischen Ressourcen, Dienstleistungen, informationstechnologischen Einrichtungen, Netze und sonstigen Infrastruktureinrichtungen, deren Störung oder Vernichtung gravierende Auswirkungen auf kritische Funktionsbereiche der Gesellschaft, unter anderem auf die Versorgungskette, die Gesundheit, die Sicherheit, das wirtschaftliche oder soziale Wohl der Bevölkerung oder das Funktionieren der Union oder ihrer Mitgliedstaaten hätte ;

i)

„kritische Infrastruktur“ die in einem Mitgliedstaat gelegene Anlage, ein Netz, ein System oder ein Teil davon, die von wesentlicher Bedeutung für die Aufrechterhaltung wichtiger gesellschaftlicher Funktionen, der Gesundheit, der Sicherheit und des wirtschaftlichen oder sozialen Wohlergehens der Bevölkerung sind und deren Störung oder Zerstörung beträchtliche Auswirkungen in einem Mitgliedstaat oder in der Union hätte, da diese Funktionen nicht aufrechterhalten werden könnten ;

Änderungsantrag 34

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 — Absatz 2 — Buchstabe a — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a)

Prävention und Bekämpfung grenzüberschreitender, schwerer und organisierter Kriminalität einschließlich des Terrorismus sowie bessere Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und mit relevanten Drittländern.

a)

Prävention und Bekämpfung grenzüberschreitender, schwerer und organisierter Kriminalität einschließlich des Terrorismus , des Menschenhandels, der Ausbeutung der illegalen Einwanderung, der sexuellen Ausbeutung von Kindern, der Verbreitung von Darstellungen mit Kindesmissbrauch, der Compter- und Netzkriminalität und des Waschens der Erträge aus Straftaten sowie bessere Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und einschlägigen Einrichtungen der Union und mit relevanten Drittländern und internationalen Organisationen .

Änderungsantrag 35

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 — Absatz 2 — Buchstabe a — Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Das Erreichen dieses Ziels wird sich mit Indikatoren bemessen lassen wie, unter anderem, der Zahl der gemeinsamen grenzüberschreitenden Aktionen sowie der Zahl der Dokumente über bewährte Praktiken und der organisierten Veranstaltungen.

entfällt

Begründung

Es ist ein spezifischer Änderungsantrag formuliert worden, in dem die Indikatoren zur Messung der Verwirklichung der Ziele beschrieben werden.

Änderungsantrag 36

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 — Absatz 2 — Buchstabe b a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ba)

Stärkung der Fähigkeiten der Mitgliedstaaten, mit Europol zusammenzuarbeiten und dessen Produkte und Dienste besser zu nutzen;

Änderungsantrag 37

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 — Absatz 2 — Buchstabe b — Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Das Erreichen dieses Ziels wird sich mit Indikatoren bemessen lassen wie, unter anderem, der Zahl der Instrumente, die eingesetzt und/oder weiterentwickelt werden, damit die Mitgliedstaaten die kritischen Infrastrukturen in allen Wirtschaftssektoren leichter schützen können, und der Zahl der auf Unionsebene erstellten Bedrohungs- und Risikobewertungen.

entfällt

Begründung

Es ist ein spezifischer Änderungsantrag formuliert worden, in dem die Indikatoren zur Messung der Verwirklichung der Ziele beschrieben werden.

Änderungsantrag 38

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 — Absatz 3 — Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3.   Im Rahmen dieser Ziele leistet das Instrument einen Beitrag zur Verwirklichung der folgenden operativen Ziele durch Förderung und Entwicklung :

3.   Im Rahmen dieser Ziele leistet das Instrument einen Beitrag zur Verwirklichung der folgenden operativen Ziele:

Begründung

Die Änderung entspricht anderen Änderungsanträgen zu Artikel 3 Absatz 1.

Änderungsantrag 39

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 — Absatz 3 — Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a)

von Maßnahmen (Methoden, Instrumenten und Strukturen) zur Stärkung der Fähigkeit der Mitgliedstaaten, die grenzüberschreitende, schwere und organisierte Kriminalität einschließlich des Terrorismus zu verhindern und zu bekämpfen, insbesondere durch Partnerschaften zwischen öffentlichem und privatem Sektor, Austausch von Informationen und bewährten Praktiken, Datenzugang, interoperable Technologien, vergleichende Statistik, angewandte Kriminologie, Information der Öffentlichkeit und Sensibilisierung;

a)

Förderung und Entwicklung von Maßnahmen (Methoden, Instrumenten und Strukturen) zur Stärkung der Fähigkeit der Mitgliedstaaten, die Kriminalität zu verhindern und die grenzüberschreitende, schwere und organisierte Kriminalität , Computer- und Netzkriminalität oder den Terrorismus zu bekämpfen, insbesondere durch Partnerschaften zwischen öffentlichem und privatem Sektor, Austausch von Informationen und bewährten Praktiken, Datenzugang, interoperable Technologien, vergleichende Statistik, angewandte Kriminologie, Information der Öffentlichkeit und Sensibilisierung;

Änderungsantrag 40

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 — Absatz 3 — Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b)

der verwaltungstechnischen und operativen Koordinierung, Zusammenarbeit, Verbesserung des gegenseitigen Verständnisses und des Informationsaustauschs zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten, anderen nationalen Behörden, den zuständigen Unionseinrichtungen und gegebenenfalls mit Drittländern;

b)

Förderung und Entwicklung der verwaltungstechnischen und operativen Koordinierung, Zusammenarbeit, Verbesserung des gegenseitigen Verständnisses und des Informationsaustauschs zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten, anderen nationalen Behörden, den zuständigen Unionseinrichtungen und gegebenenfalls mit Drittländern und den internationalen Organisationen ;

Änderungsantrag 41

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 — Absatz 3 — Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c)

von Aus- und Fortbildungsmaßnahmen in Umsetzung europäischer Aus- und Fortbildungsstrategien, unter anderem durch spezielle Austauschprogramme der Union für den Bereich Strafverfolgung, im Hinblick auf eine echte europäische Justiz- und Strafverfolgungskultur;

c)

Förderung und Entwicklung von Aus- und Fortbildungsmaßnahmen zur Vermittlung von Kenntnissen über die Verpflichtungen im Hinblick auf die Achtung der Grundrechte und der Grundfreiheiten und in Umsetzung europäischer Aus- und Fortbildungsstrategien, unter anderem durch spezielle Austauschprogramme der Union für den Bereich Strafverfolgung, im Hinblick auf eine echte europäische Justiz- und Strafverfolgungskultur;

 

(Dieser Änderungsantrag gilt auch für die Buchstaben d bis g; es sollten technische Anpassungen an den genannten Punkten vorgenommen werden).

Änderungsantrag 42

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 — Absatz 3 — Buchstabe d

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

d)

von Maßnahmen und bewährten Praktiken zum Schutz und zur Unterstützung von Zeugen und Opfern von Straftaten;

d)

Förderung und Entwicklung von Maßnahmen, Mechanismen und bewährten Praktiken zur frühzeitigen Ermittlung sowie zum Schutz und zur Unterstützung von Zeugen und Opfern von Straftaten, insbesondere Schutzvorkehrungen und Unterstützungsmaßnahmen im Bereich des Zeugen- und Opferschutzes für Kinder sowie Schutz und Betreuung von unbegleiteten Kindern bzw. Kindern, die in anderer Form der Obhut bedürfen ;

Begründung

Zeugen und Opfer von Straftaten benötigen nicht nur Schutz und Unterstützung, sondern müssen auch so früh wie möglich ermittelt werden. Die EU hat sich zum Schutz der Rechte des Kindes verpflichtet. Diese Bemühungen müssen im Zuge der Umsetzung und Ausführung dieser Verordnung sichtbar werden.

Änderungsantrag 43

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 — Absatz 3 — Buchstabe g

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

g)

von Maßnahmen (Methoden, Instrumenten und Strukturen) zur Stärkung der verwaltungstechnischen und operativen Kapazitäten der Mitgliedstaaten und der Union im Hinblick auf die Ausarbeitung umfassender Bedrohungs- und Risikobewertungen, um der Union zu ermöglichen, auf einer gemeinsamen Lageeinschätzung beruhende integrierte Ansätze für den Krisenfall zu entwickeln, und zum besseren Verständnis der unterschiedlich definierten Gefährdungsstufen der Mitgliedstaaten und Partnerländer beizutragen.

g)

Förderung und Entwicklung von Maßnahmen (Methoden, Instrumenten und Strukturen) zur Stärkung der verwaltungstechnischen und operativen Kapazitäten der Mitgliedstaaten und der Union im Hinblick auf die Ausarbeitung umfassender Bedrohungs- und Risikobewertungen, die auf Fakten gestützt sind und im Einklang mit Prioritäten und Initiativen der Union stehen, welche vom Europäischen Parlament und vom Rat gebilligt worden sind, um der Union zu ermöglichen, auf einer gemeinsamen Lageeinschätzung beruhende integrierte Ansätze für den Krisenfall zu entwickeln, und zum besseren Verständnis der unterschiedlich definierten Gefährdungsstufen der Mitgliedstaaten und Partnerländer beizutragen;

Begründung

Es sollten keine Mittel für die Finanzierung von Maßnahmen oder Verfahrensweisen eingesetzt werden, die nicht zuvor im Wege einer politischen Vereinbarung auf der Ebene des Europäischen Parlaments und des Rates gebilligt worden sind.

Änderungsantrag 44

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 3a

 

Indikatoren

 

Die Verwirklichung der spezifischen Ziele gemäß Artikel 3 wird auf der Grundlage von vorab klar festgelegten, transparenten und quantifizierbaren Leistungsindikatoren bewertet, zu denen insbesondere folgende gehören:

 

a)

die Zahl der gemeinsamen grenzüberschreitenden Operationen;

 

b)

die Zahl und der prozentuale Anteil der Bediensteten der zuständigen Behörden gemäß Artikel 87 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), die an Schulungsmaßnahmen, einem Austausch von Personal, Studienbesuchen, Tagungen und Seminaren teilgenommen haben, welche aus dem Programm finanziert werden,

 

c)

die Zahl und die Qualität der ausgearbeiteten Kodizes bewährter Praktiken und der organisierten Veranstaltungen,

 

d)

die Zahl der Instrumente, die eingeführt und/oder weiterentwickelt werden, damit die Mitgliedstaaten die kritischen Infrastrukturen in sämtlichen Wirtschaftszweigen leichter schützen können, und die Zahl der auf der Ebene der Union erstellten Bedrohungs- und Risikobewertungen,

e)

der Zahl der an die Datenbanken von Europol übermittelten Beiträge und der Zahl von eingeleiteten Fällen.

 

Die Mitgliedstaaten liefern der Kommission die notwendigen Informationen, die für die Bewertung der Leistungen — gemessen anhand der Indikatoren — erforderlich sind.

Änderungsantrag 45

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 — Absatz 1 — Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a)

Maßnahmen zur Verbesserung der polizeilichen Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen den Strafverfolgungsbehörden, einschließlich gemeinsamer Ermittlungsteams und sonstiger gemeinsamer grenzüberschreitender Aktionen, Zugang zu und Austausch von Informationen und interoperablen Technologien;

a)

Maßnahmen zur Verbesserung der polizeilichen Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen den Strafverfolgungsbehörden sowie der Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen Stellen , einschließlich gemeinsamer Ermittlungsteams und sonstiger gemeinsamer grenzüberschreitender Aktionen, Zugang zu und Austausch von Informationen und interoperablen Technologien, etwa die Ausweitung der Netzanwendung für sicheren Informationsaustausch von Europol (SIENA) oder die Einführung von Datenladeanwendungen in das Europol-Informationssystem ;

Änderungsantrag 46

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 — Absatz 1 — Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c)

Analyse-, Monitoring- und Evaluierungstätigkeiten, einschließlich Studien, Bedrohungs- und Risikobewertungen und Folgenabschätzungen;

c)

Analyse-, Monitoring- und Evaluierungstätigkeiten, einschließlich Studien, Bedrohungs- und Risikobewertungen und Folgenabschätzungen , die auf Fakten gestützt sind und im Einklang mit Prioritäten und Initiativen der Union stehen, welche vom Europäischen Parlament und vom Rat gebilligt worden sind ;

Begründung

Es sollten keine Mittel für die Finanzierung von Maßnahmen oder Verfahrensweisen eingesetzt werden, die nicht zuvor im Wege einer politischen Vereinbarung auf der Ebene des Europäischen Parlaments und des Rates gebilligt worden sind.

Änderungsantrag 47

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 — Absatz 2 — Unterabsatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Die Koordinierung im Hinblick auf Maßnahmen in Drittländern oder mit Bezug zu Drittländern wird von der Kommission und den Mitgliedstaaten zusammen mit dem Europäischen Auswärtigen Dienst entsprechend den Vorschriften von Artikel 3 Absatz 4 a der Verordnung (EU) Nr. …/2013 [der Horizontalen Verordnung] gewährleistet.

Änderungsantrag 48

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 — Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.   Die jährlichen Mittel werden von der Haushaltsbehörde innerhalb der durch den Finanzrahmen gesetzten Grenzen bewilligt.

2.   Die jährlichen Mittel für den Fonds werden von der Haushaltsbehörde unbeschadet der Bestimmungen der Verordnung über die Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014–2020 und der Interinstitutionellen Vereinbarung vom XX/201Z zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und über die wirtschaftliche Haushaltsführung bewilligt.

Änderungsantrag 49

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 — Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4.   Die dem Instrument zugewiesenen Haushaltsmittel werden gemäß Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. XXX/2012 [neue Haushaltsordnung] in geteilter Mittelverwaltung ausgeführt; hiervon ausgenommen sind Unionsmaßnahmen nach Artikel 7, die technische Hilfe nach Artikel 8 Absatz 1 und die Soforthilfe nach Artikel 9 .

4.   Die dem Instrument zugewiesenen Haushaltsmittel werden im Wege der direkten und der indirekten Mittelverwaltung (die Unionsmaßnahmen nach Artikel 7, die technische Hilfe nach Artikel 8 Absatz 1 und die Soforthilfe nach Artikel 9) oder gemäß Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. XXX/2012 [neue Haushaltsordnung] in geteilter Mittelverwaltung ausgeführt.

Begründung

Die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Union in geteilter Verwaltung sollte die Ausnahme bleiben und nicht zur Regel werden (siehe Artikel 55 der Haushaltsordnung).

Änderungsantrag 50

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 — Absatz 4 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

4a.     Nach Artikel 317 AEUV liegt die Verantwortung für die Ausführung des Haushaltsplans der Union letztendlich bei der Kommission.

Begründung

Gemäß Artikel 317 AEUV liegt die Verantwortung für die Ausführung des Haushaltsplans der Union letztendlich bei der Kommission.

Änderungsantrag 51

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 — Absatz 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

5.    Die Gesamtmittel (Richtbeträge) werden wie folgt verwendet:

5.    Unbeschadet der Vorrechte der Haushaltsbehörde werden die Gesamtmittel (Richtbeträge) wie folgt verwendet:

a)

564 Mio. EUR für die nationalen Programme der Mitgliedstaaten;

a)

55 % für die nationalen Programme der Mitgliedstaaten;

b)

564 Mio. EUR für Unionsmaßnahmen, Soforthilfe und technische Hilfe auf Initiative der Kommission.

b)

45 % für Unionsmaßnahmen, Soforthilfe und technische Hilfe auf Initiative der Kommission.

Änderungsantrag 52

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 — Absatz 7

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

7.     Die bei der Umsetzung, Anwendung und Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands assoziierten Länder beteiligen sich entsprechend dieser Verordnung an dem Instrument.

entfällt

Begründung

Die vorliegende Verordnung stellt keine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands dar.

Änderungsantrag 53

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 — Absatz 8

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

8.     Es werden Vereinbarungen über die Finanzbeiträge dieser Länder zu dem Instrument und die für eine solche Beteiligung erforderlichen zusätzlichen Regeln geschlossen, einschließlich Bestimmungen, die den Schutz der finanziellen Interessen der Union und die Prüfungsbefugnis des Rechnungshofs gewährleisten.

Die Finanzbeiträge dieser Länder werden zu den Gesamtmitteln hinzugefügt, die gemäß Absatz 1 aus dem Haushalt der Union bereitgestellt werden.

entfällt

Begründung

Die vorliegende Verordnung stellt keine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands dar.

Änderungsantrag 54

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 — Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.   Im Rahmen der nationalen Programme, die gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. XXX/2012 [horizontale Verordnung] von der Kommission geprüft und genehmigt werden müssen, konzentrieren sich die Mitgliedstaaten auf Projekte, die auf die im Anhang dieser Verordnung aufgeführten strategischen Prioritäten der Union abstellen.

2.   Im Rahmen der nationalen Programme, die gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. XXX/2012 [horizontale Verordnung] von der Kommission geprüft und genehmigt werden müssen, führen die Mitgliedstaaten die Projekte aus , die auf die im Anhang dieser Verordnung aufgeführten strategischen Prioritäten der Union abstellen.

Begründung

Die nationalen Programme sollten sich auf Projekte konzentrieren, die auf die im Anhang dieser Verordnung aufgeführten strategischen Prioritäten der Union abstellen.

Änderungsantrag 55

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.   Auf Initiative der Kommission kann dieses Instrument verwendet werden, um länderübergreifende Maßnahmen oder Maßnahmen zu finanzieren, die für die Union von besonderem Interesse sind („Unionsmaßnahmen“) und die allgemeinen, spezifischen und operativen Ziele gemäß Artikel 3 betreffen.

1.   Auf Initiative der Kommission kann dieses Instrument verwendet werden, um länderübergreifende Maßnahmen oder Maßnahmen zu finanzieren, die für die Union von besonderem Interesse sind („Unionsmaßnahmen“) und die allgemeinen, spezifischen und operativen Ziele gemäß Artikel 3 betreffen. Die Gesamtheit dieser Maßnahmen steht im Einklang mit den Rechten und Grundsätzen, wie sie in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert sind, sowie mit den Rechtsvorschriften der Union über den Datenschutz und den Schutz der Privatsphäre. Der Europäische Datenschutzbeauftragte, die Grundrechteagentur und andere einschlägige, für die Überwachung zuständige Agenturen und Einrichtungen können diese Maßnahmen zwecks Sicherstellung der Übereinstimmung einer Bewertung unterziehen.

Begründung

Mit Hilfe einer unabhängigen Überwachung sollte die Übereinstimmung sämtlicher Maßnahmen mit den Grundrechten, einschließlich des Rechts auf Schutz der Privatsphäre, und die Einhaltung der Datenschutzvorschriften gewährleistet werden.

Änderungsantrag 56

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 — Absatz 2 — Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.   Förderfähig sind Unionsmaßnahmen, die den Prioritäten der einschlägigen Strategien, Programme und Bedrohungs- und Risikobewertungen der Union Rechnung tragen, insbesondere:

2.   Förderfähig sind Unionsmaßnahmen, die den vom Europäischen Parlament und vom Rat vereinbarten Prioritäten der einschlägigen Strategien und Programme der Union Rechnung tragen, insbesondere:

Begründung

Es sollten keine Mittel für die Finanzierung von Maßnahmen oder Verfahrensweisen eingesetzt werden, die nicht zuvor im Wege einer politischen Vereinbarung auf der Ebene des Europäischen Parlaments und des Rates gebilligt worden sind.

Änderungsantrag 57

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 — Absatz 2 — Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c)

Analyse-, Monitoring- und Evaluierungstätigkeiten, einschließlich Bedrohungs- und Risikobewertungen, Folgenabschätzungen und Projekten zur Überwachung der Umsetzung des Unionsrechts und der politischen Ziele der Union in den Mitgliedstaaten;

c)

Analyse-, Monitoring- und Evaluierungstätigkeiten, einschließlich Studien, Bedrohungs- und Risikobewertungen und Folgenabschätzungen, die auf Fakten gestützt sind und im Einklang mit Prioritäten und Initiativen der Union stehen, welche vom Europäischen Parlament und vom Rat gebilligt worden sind und Projekten zur Überwachung der Umsetzung des Unionsrechts und der politischen Ziele der Union in den Mitgliedstaaten;

Begründung

Es sollten keine Mittel für die Finanzierung von Maßnahmen oder Verfahrensweisen eingesetzt werden, die nicht zuvor im Wege einer politischen Vereinbarung auf der Ebene des Europäischen Parlaments und des Rates gebilligt worden sind.

Änderungsantrag 58

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 — Absatz 2 — Buchstabe f

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

f)

Erwerb und/oder weitere Modernisierung von technischen Ausrüstungen, sicheren Anlagen, Infrastrukturen, zugehörigen Gebäuden und Systemen, insbesondere IKT-Systemen und deren Bestandteilen auf Unionsebene, unter anderem zum Zwecke der europäischen Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Cyberkriminalität, vor allem im Wege des Europäischen Zentrums gegen Cyberkriminalität;

f)

Erwerb und/oder weitere Modernisierung von technischen Ausrüstungen, Fachwissen, sicheren Anlagen, Infrastrukturen, zugehörigen Gebäuden und Systemen, insbesondere IKT-Systemen und deren Bestandteilen auf Unionsebene, unter anderem zum Zwecke der europäischen Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Cyberkriminalität, vor allem im Wege des Europäischen Zentrums gegen Cyberkriminalität; Vorschlag der Kommission Geänderter Vorschlag

Änderungsantrag 59

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 — Absatz 1 — Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.    564 Mio. EUR (Richtbetrag) werden den Mitgliedstaaten wie folgt zugewiesen:

1.    Die für die nationalen Programme zweckbestimmten Mittel werden wie folgt aufgeteilt:

Änderungsantrag 60

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 — Absatz 1 — Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a)

30 % im Verhältnis zur Größe ihrer Gesamtbevölkerung;

a)

35 % im Verhältnis zur Größe ihrer Gesamtbevölkerung;

Änderungsantrag 61

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 — Absatz 1 — Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c)

10 % im Verhältnis zur Anzahl der an ihren internationalen Flug- und Seehäfen abgefertigten Passagiere und Tonnen Fracht;

c)

20 % im Verhältnis zur Anzahl der an ihren internationalen Flug- und Seehäfen abgefertigten Passagiere und Tonnen Fracht;

Änderungsantrag 62

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 — Absatz 1 — Buchstabe d

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

d)

10 % im Verhältnis zur Anzahl der gemäß der Richtlinie 2008/114/EG ausgewiesenen europäischen kritischen Infrastrukturen;

entfällt

Änderungsantrag 63

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 — Absatz 1 — Buchstabe e

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

e)

40 % im umgekehrten Verhältnis zu ihrem Bruttoinlandsprodukt (Kaufkraftstandard je Einwohner).

e)

35 % im umgekehrten Verhältnis zu ihrem Bruttoinlandsprodukt (Kaufkraftstandard je Einwohner).

Änderungsantrag 64

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 11 — Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.   Die in dieser Verordnung genannte Befugnis wird der Kommission für einen Zeitraum von sieben Jahren ab dem [Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] übertragen. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, sofern das Europäische Parlament oder der Rat nicht spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums Widerspruch gegen eine solche Verlängerung einlegen.

2.   Die in dieser Verordnung genannte Befugnis wird der Kommission für einen Zeitraum von sieben Jahren ab dem [Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] übertragen.

Änderungsantrag 65

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 11 — Absatz 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

5.   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß dieser Verordnung erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

5.   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß dieser Verordnung erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um drei Monate verlängert.

Änderungsantrag 66

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 — Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.     Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

entfällt

Begründung

In den übrigen Artikeln des zur Prüfung anstehenden Texts gibt es keinerlei Bezug auf Artikel 12 Absatz 2.

Änderungsantrag 67

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 15 — Absatz 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

5.   Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 2015 einen Bericht über die erzielten Ergebnisse sowie über die qualitativen und quantitativen Aspekte der Durchführung des Beschlusses 2007/125/JI des Rates für den Zeitraum 2011 bis 2013.

5.   Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 2015 einen Bericht über die erzielten Ergebnisse sowie über die qualitativen und quantitativen Aspekte der Durchführung des Beschlusses 2007/125/JI des Rates für den Zeitraum 2011 bis 2013. In diesem Bericht legt die Kommission, sofern verfügbar, konkrete Nachweise für die Komplementarität und die erreichten Synergien zwischen den Mitteln der EU und den Haushalten der Mitgliedstaaten sowie für die Auslösewirkung des EU-Haushalts auf die Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Verwirklichung der in dem Beschluss 2007/125/JI des Rates festgelegten Ziele vor.

Änderungsantrag 68

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 15 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 15a

 

Evaluierung

 

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens zum 31. Dezember 2017 einen Evaluierungsbericht über die Verwirklichung der Ziele der vorliegenden Verordnung vor.

Begründung

Entsprechend einen ergebnisorientierten Ansatz sollte eine Halbzeitbewertung in Bezug auf die Anwendung dieser Verordnung durchgeführt werden.

Änderungsantrag 69

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 16 — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Auf Vorschlag der Kommission überprüfen das Europäische Parlament und der Rat diese Verordnung bis zum 30.  Juni 2020.

Auf Vorschlag der Kommission überprüfen das Europäische Parlament und der Rat diese Verordnung bis zum 1. Juni 2020.

Änderungsantrag 70

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang 1 — Punkt 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Maßnahmen zur Prävention und Bekämpfung der grenzüberschreitenden, schweren und organisierten Kriminalität, insbesondere des Drogenhandels, des Menschenhandels und der sexuellen Ausbeutung von Kindern, sowie Projekte zur Aufdeckung und Zerschlagung krimineller Netzwerke, zum Schutz der Wirtschaft vor krimineller Infiltration und zur Reduzierung finanzieller Anreize durch Beschlagnahme, Einfrieren oder Konfiszieren der Erträge aus Straftaten.

Maßnahmen zur Prävention und Bekämpfung der grenzüberschreitenden, schweren und organisierten Kriminalität, insbesondere des Drogenhandels, des Menschenhandels, der sexuellen Ausbeutung von Kindern und der Verbreitung von Bildern, die den Kindesmissbrauch darstellen , sowie Projekte zur Aufdeckung und Zerschlagung krimineller Netzwerke, zum Schutz der Wirtschaft vor krimineller Infiltration und zur Reduzierung finanzieller Anreize durch Beschlagnahme, Einfrieren oder Konfiszieren der Erträge aus Straftaten.

Änderungsantrag 71

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang 1 — neuer Punkt nach letztem Punkt

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Maßnahmen, die auf eine engere Partnerschaft zwischen der Union und Drittländern (insbesondere Ländern an den Außengrenzen der Union) abzielen, sowie die Planung und Umsetzung von operativen Aktionsplänen im Hinblick auf die Verwirklichung der oben genannten strategischen Prioritäten der EU.


(1)   Angenommene Texte, P7_TA(2011)0266.


30.12.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 440/301


P7_TA(2013)0023

Partnerschafts- und Kooperationsabkommens EU-Irak ***

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Januar 2013 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss eines Partnerschafts- und Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Irak andererseits (10209/2012 — C7-0189/2012 — 2010/0310(NLE))

(Zustimmung)

(2015/C 440/32)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Entwurfs eines Beschlusses des Rates (10209/2012),

in Kenntnis des Entwurfs eines Partnerschafts- und Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Irak andererseits (05784/2011),

in Kenntnis des vom Rat gemäß Artikel 79 Absatz 3, den Artikeln 91, 100 und 192 Absatz 1, den Artikeln 194, 207 und 209 und Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreiteten Ersuchens um Zustimmung (C7-0189/2012),

gestützt auf Artikel 81 und Artikel 90 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten sowie der Stellungnahme des Ausschusses für internationalen Handel (A7-0411/2012),

1.

gibt seine Zustimmung zu dem Abschluss des Abkommens;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Republik Irak zu übermitteln.


30.12.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 440/302


P7_TA(2013)0025

Interimsabkommens zur Festlegung eines Rahmens für ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen EG/Staaten des östlichen und südlichen Afrika ***

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Januar 2013 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des Interimsabkommens zur Festlegung eines Rahmens für ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen Staaten des östlichen und des südlichen Afrika einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits (11699/2012 — C7-0193/2012 — 2008/0251(NLE))

(Zustimmung)

(2015/C 440/33)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags für einen Beschluss des Rates (11699/2012),

in Kenntnis des Interimsabkommens zur Festlegung eines Rahmens für ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen Staaten des östlichen und des südlichen Afrika einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits (1),

in Kenntnis des vom Rat gemäß Artikel 207 Absatz 4, Artikel 209 Absatz 2 und Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreiteten Ersuchens um Zustimmung (C7-0193/2012),

gestützt auf Artikel 81 und Artikel 90 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für internationalen Handel sowie der Stellungnahme des Entwicklungsausschusses (A7-0431/2012),

1.

gibt seine Zustimmung zum Abschluss des Abkommens;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und Madagaskars, Mauritius’, der Seychellen und Simbabwes zu übermitteln.


(1)  ABl. L 111 vom 24.4.2012, S. 2.