ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 434

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

58. Jahrgang
23. Dezember 2015


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EUROPÄISCHES PARLAMENT
SITZUNGSPERIODE 2012-2013
Sitzungen vom 10. bis 13. Dezember 2012
Das Protokoll dieser Sitzungen wurde im ABl. C 77 E vom 15.3.2013 veröffentlicht.
ANGENOMMENE TEXTE

1


 

I   Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen

 

ENTSCHLIESSUNGEN

 

Europäisches Parlament

 

Dienstag, 11. Dezember 2012

2015/C 434/01

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. Dezember 2012 zur Vollendung des digitalen Binnenmarkts (2012/2030(INI))

2

2015/C 434/02

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. Dezember 2012 zum vereinfachten Zugang zu Krediten zur Unterstützung der Internationalisierung (2012/2114(INI))

17

2015/C 434/03

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. Dezember 2012 zu einer digitalen Freiheitsstrategie in der Außenpolitik der EU (2012/2094(INI))

24

2015/C 434/04

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. Dezember 2012 zum Gerichtssystem für Patentstreitigkeiten (2011/2176(INI))

34

2015/C 434/05

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. Dezember 2012 zur Prävention von altersbedingten Erkrankungen bei Frauen (2012/2129(INI))

38

2015/C 434/06

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. Dezember 2012 zu dem Thema Das Problem der Mikroben — die steigende Gefahr der Resistenz gegen antimikrobielle Wirkstoffe (2012/2041(INI))

49

 

Mittwoch, 12. Dezember 2012

2015/C 434/07

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. Dezember 2012 zum Schutz von Tieren beim Transport (2012/2031(INI))

59

2015/C 434/08

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. Dezember 2012 zur Lage der Grundrechte in der Europäischen Union (2010-2011) (2011/2069(INI))

64

 

Donnerstag, 13. Dezember 2012

2015/C 434/09

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. Dezember 2012 zum Jahresbericht über Menschenrechte und Demokratie in der Welt 2011 und zur Politik der Europäischen Union in diesem Bereich (2012/2145(INI))

87

2015/C 434/10

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. Dezember 2012 zur Überprüfung der EU-Menschenrechtsstrategie (2012/2062(INI))

111

2015/C 434/11

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. Dezember 2012 mit den Empfehlungen des Europäischen Parlaments an den Rat, die Kommission und den Europäischen Auswärtigen Dienst zu Verhandlungen über ein neues Abkommen EU-Russland (2011/2050(INI))

123

2015/C 434/12

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. Dezember 2012 zu dem Beschluss der israelischen Regierung, den Siedlungsbau im Westjordanland auszuweiten (2012/2911(RSP))

130

2015/C 434/13

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. Dezember 2012 zur Lage in der Ukraine (2012/2889(RSP))

132

2015/C 434/14

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. Dezember 2012 zu dem Fortschrittsbericht 2012 über Albanien (2012/2814(RSP))

135

2015/C 434/15

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. Dezember 2012 zur Krise in der Stahlindustrie (2012/2833(RSP))

142

2015/C 434/16

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. Dezember 2012 zu einer neuen nachhaltigen und wettbewerbsfähigen Stahlindustrie (auf der Grundlage einer eingegangenen Petition) (2012/2905 (RSP))

144

2015/C 434/17

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. Dezember 2012 zur Lage in der Demokratischen Republik Kongo (2012/2907(RSP))

146

2015/C 434/18

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. Dezember 2012 zur Diskriminierung aufgrund der Kastenzugehörigkeit in Indien (2012/2909(RSP))

152


 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäisches Parlament

 

Dienstag, 11. Dezember 2012

2015/C 434/19

Beschluss des Europäischen Parlaments vom 11. Dezember 2012 zur Abstimmung im Falle des Freiwerden des Sitzes des ordentlichen Mitglieds eines Ausschusses (Auslegung des Artikels 187 Absatz 1 der Geschäftsordnung) (2012/2254(REG))

155

 

Donnerstag, 13. Dezember 2012

2015/C 434/20

Beschluss des Europäischen Parlaments vom 13. Dezember 2012 zur Änderung von Artikel 123 der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments betreffend die schriftlichen Erklärungen und von Artikel 42 der Geschäftsordnung betreffend die Rechtsetzungsinitiativen (2011/2058(REG))

156


 

III   Vorbereitende Rechtsakte

 

EUROPÄISCHES PARLAMENT

 

Dienstag, 11. Dezember 2012

2015/C 434/21

P7_TA(2012)0466
Makrofinanzhilfe für die Kirgisische Republik ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. Dezember 2012 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über eine Makrofinanzhilfe für die Kirgisische Republik (COM(2011)0925 — C7-0521/2011 — 2011/0458(COD))
P7_TC1-COD(2011)0458
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 11. Dezember 2012 im Hinblick auf den Erlass des Beschlusses Nr. …/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über eine Makrofinanzhilfe für die Kirgisische Republik

160

2015/C 434/22

P7_TA(2012)0467
Kennzeichnungsprogramm für Strom sparende Bürogeräte ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. Dezember 2012 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Kennzeichnungsprogramm der Europäischen Union für Strom sparende Bürogeräte und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 106/2008 über ein gemeinschaftliches Kennzeichnungsprogramm für Strom sparende Bürogeräte (COM(2012)0109 — C7-0077/2012 — 2012/0049(COD))
P7_TC1-COD(2012)0049
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 11. Dezember 2012 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. …/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 106/2008 über ein gemeinschaftliches Kennzeichnungsprogramm für Strom sparende Bürogeräte

165

2015/C 434/23

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. Dezember 2012 zu dem Standpunkt des Rates in erster Lesung im Hinblick auf den Erlass einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung einer Übergangsregelung für bilaterale Investitionsschutzabkommen zwischen den Mitgliedstaaten und Drittländern (11917/1/2012 — C7–0328/2012 — 2010/0197(COD))

166

2015/C 434/24

P7_TA(2012)0472
Makrofinanzhilfe für Georgien ***II
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. Dezember 2012 zu dem Standpunkt des Rates in erster Lesung im Hinblick auf den Erlass eines Beschlusses des Europäischen Parlaments und des Rates über eine weitere Makrofinanzhilfe für Georgien (05682/1/2012 — C7-0221/2012 — 2010/0390(COD))
P7_TC2-COD(2010)0390
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in zweiter Lesung am 11. Dezember 2012 im Hinblick auf den Erlass des Beschlusses Nr. …/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über eine weitere Makrofinanzhilfe für Georgien

167

2015/C 434/25

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. Dezember 2012 zu dem Standpunkt des Rates in erster Lesung im Hinblick auf den Erlass der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs (10090/2/2012 — C7-0329/2012 — 2010/0303(COD))

171

2015/C 434/26

P7_TA(2012)0474
Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. Dezember 2012 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Umsetzung der Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes (COM(2011)0215 — C7-0099/2011 — 2011/0093(COD))
P7_TC1-COD(2011)0093
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 11. Dezember 2012 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. …/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Umsetzung der Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes

172

2015/C 434/27

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. Dezember 2012 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Umsetzung der Verstärkten Zusammenarbeit bei der Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes im Hinblick auf die anzuwendenden Übersetzungsregelungen (KOM(2011)0216 — C7-0145/2011 — 2011/0094(CNS))

173

2015/C 434/28

P7_TA(2012)0477
Umsetzung der bilateralen Schutzklausel und des Stabilisierungsmechanismus für Bananen des Assoziationsabkommens EU-Zentralamerika ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. Dezember 2012 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Umsetzung der bilateralen Schutzklausel und des Stabilisierungsmechanismus für Bananen des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Zentralamerika andererseits (KOM(2011)0599 — C7-0306/2011 — 2011/0263(COD))
P7_TC1-COD(2011)0263
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 11. Dezember 2012 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. …/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Umsetzung der bilateralen Schutzklausel und des Stabilisierungsmechanismus für Bananen des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Zentralamerika andererseits

180

2015/C 434/29

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. Dezember 2012 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Zentralamerika andererseits (16395/1/2011 — C7-0182/2012 — 2011/0303(NLE))

181

2015/C 434/30

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. Dezember 2012 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Zentralamerika andererseits (16395/1/2011 — C7-0182/2012 — 2011/0303(NLE))

187

2015/C 434/31

P7_TA(2012)0480
Umsetzung der bilateralen Schutzklausel und des Stabilisierungsmechanismus für Bananen des Handelsübereinkommens EU-Kolumbien/Peru ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. Dezember 2012 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Umsetzung der bilateralen Schutzklausel und des Stabilisierungsmechanismus für Bananen des Handelsübereinkommens zwischen der Europäischen Union einerseits sowie Kolumbien und Peru andererseits (KOM(2011)0600 — C7-0307/2011 — 2011/0262(COD))
P7_TC1-COD(2011)0262
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 11. Dezember 2012 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. …/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Umsetzung der bilateralen Schutzklausel und des Stabilisierungsmechanismus für Bananen des Handelsübereinkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Kolumbien und Peru andererseits

188

2015/C 434/32

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. Dezember 2012 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss des Handelsübereinkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits sowie Kolumbien und Peru andererseits (14762/1/2011 — C7-0287/2012 — 2011/0249(NLE))

190

 

Mittwoch, 12. Dezember 2012

2015/C 434/33

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. Dezember 2012 zu dem Standpunkt des Rates zum Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 6/2012 der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2012, Einzelplan III — Kommission (17295/2012 — C7-0401/2012 — 2012/2281(BUD))

191

2015/C 434/34

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. Dezember 2012 zu dem Standpunkt des Rates zum neuen Entwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2013 — alle Einzelpläne (17195/2012 — C7-0399/2012 — 2012/2307(BUD))

192

2015/C 434/35

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. Dezember 2012 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2011/026 IT/Emilia Romagna Motorräder, Italien) (COM(2012)0616 — C7-0350/2012 — 2012/2265(BUD))

196

2015/C 434/36

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. Dezember 2012 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2012/005 SE/Saab, Schweden) (COM(2012)0622 — C7-0363/2012 — 2012/2279(BUD))

199

2015/C 434/37

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. Dezember 2012 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2011/018 ES/País Vasco Productos metálicos, Spanien) (COM(2012)0620 — C7-0364/2012 — 2012/2280(BUD))

201

2015/C 434/38

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. Dezember 2012 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2011/013 DK/Flextronics, Dänemark) (COM(2012)0623 — C7-0362/2012 — 2012/2278(BUD))

204

2015/C 434/39

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. Dezember 2012 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2011/014 RO/Nokia, Rumänien) (COM(2012)0618 — C7-0359/2012 — 2012/2275(BUD))

207

2015/C 434/40

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. Dezember 2012 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2011/011 AT/Soziale Dienstleistungen, Österreich) (COM(2012)0621 — C7–0361/2012 — 2012/2277(BUD))

210

2015/C 434/41

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. Dezember 2012 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2012/006 FI/Nokia Salo, Finnland) (COM(2012)0619 — C7-0360/2012 — 2012/2276(BUD))

213

2015/C 434/42

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. Dezember 2012 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über europäische Statistiken über den Schutz vor Kriminalität (COM(2011)0335 — C7-0155/2011 — 2011/0146(COD))

216

2015/C 434/43

P7_TA(2012)0495
Zuweisung von Zeitnischen auf EU-Flughäfen ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. Dezember 2012 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Regeln für die Zuweisung von Zeitnischen auf Flughäfen in der Europäischen Union (Neufassung) (KOM(2011)0827 — C7-0458/2011 — 2011/0391(COD))
P7_TC1-COD(2011)0391
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 12. Dezember 2012 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. …/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Regeln für die Zuweisung von Zeitnischen auf Flughäfen in der Europäischen Union (Neufassung)
 ( 1 )

217

2015/C 434/44

P7_TA(2012)0496
Lärmbedingte Betriebsbeschränkungen auf Flughäfen der Union ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. Dezember 2012 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Regeln und Verfahren für lärmbedingte Betriebsbeschränkungen auf Flughäfen der Union im Rahmen eines ausgewogenen Ansatzes sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2002/30/EG (KOM(2011)0828 — C7-0456/2011 — 2011/0398(COD))
P7_TC1-COD(2011)0398
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 12. Dezember 2012 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. …/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über Regeln und Verfahren für lärmbedingte Betriebsbeschränkungen auf Flughäfen der Union im Rahmen eines ausgewogenen Ansatzes sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2002/30/EG

245

2015/C 434/45

P7_TA(2012)0497
Europäisches Statistisches Programm 2013-2017 ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. Dezember 2012 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über das Europäische Statistische Programm 2013-2017 (KOM(2011)0928 — C7-0001/2012 — 2011/0459(COD))
P7_TC1-COD(2011)0459
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 12. Dezember 2012 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. …/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Europäische Statistische Programm 2013-2017

259

2015/C 434/46

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. Dezember 2012 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über die Ermächtigung zu einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Finanztransaktionssteuer (COM(2012)0631 — C7-0396/2012 — 2012/0298(APP))

260

 

Donnerstag, 13. Dezember 2012

2015/C 434/47

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. Dezember 2012 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates zur Festlegung eines Mehrjahresrahmens (2013-2017) für die Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (10449/2012 — C7-0169/2012 — 2011/0431(APP))

262


Erklärung der benutzten Zeichen

*

Anhörungsverfahren

***

Zustimmungsverfahren

***I

Ordentliches Gesetzgebungsverfahren (erste Lesung)

***II

Ordentliches Gesetzgebungsverfahren (zweite Lesung)

***III

Ordentliches Gesetzgebungsverfahren (dritte Lesung)

(Die Angabe des Verfahrens beruht auf der im Entwurf eines Rechtsakts vorgeschlagenen Rechtsgrundlage.)

Änderungsanträge des Parlaments:

Neue Textteile sind durch Fett- und Kursivdruck gekennzeichnet. Auf Textteile, die entfallen, wird mit dem Symbol ▌hingewiesen oder diese Textteile erscheinen durchgestrichen. Textänderungen werden gekennzeichnet, indem der neue Text in Fett- und Kursivdruck steht und der bisherige Text gelöscht oder durchgestrichen wird.

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

 


23.12.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 434/1


EUROPÄISCHES PARLAMENT

SITZUNGSPERIODE 2012-2013

Sitzungen vom 10. bis 13. Dezember 2012

Das Protokoll dieser Sitzungen wurde im ABl. C 77 E vom 15.3.2013 veröffentlicht.

ANGENOMMENE TEXTE

 


I Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen

ENTSCHLIESSUNGEN

Europäisches Parlament

Dienstag, 11. Dezember 2012

23.12.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 434/2


P7_TA(2012)0468

Vollendung des digitalen Binnenmarkts

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. Dezember 2012 zur Vollendung des digitalen Binnenmarkts (2012/2030(INI))

(2015/C 434/01)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen vom 3. Oktober 2012„Binnenmarktakte II“ (COM(2012)0573),

unter Hinweis auf den Vorschlag für eine Verwaltungsvorschrift des Europäischen Parlaments und des Rats vom 4. Juni 2012 über die elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt (COM(2012)0238),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 29. Mai 2012 mit dem Titel „Verbraucherbarometer zeigt, wo die Bedingungen für die Verbraucher am besten sind — Siebte Ausgabe des Verbraucherbarometers“ (SWD(2012)0165),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 22. Mai 2012 über eine Strategie zur Stärkung der Rechte schutzbedürftiger Verbraucher (1),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 22. Mai 2012 zum Binnenmarktanzeiger (2),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen vom 22. Mai 2012 mit dem Titel „Eine Europäische Verbraucheragenda für mehr Vertrauen und mehr Wachstum“ (COM(2012)0225),

unter Hinweis auf die Arbeitsunterlage der Kommission vom 22. Mai 2012 mit dem Titel „Bericht über Verbraucherpolitik (Juli 2010 — Dezember 2011)“ (SWD(2012)0132), das die Mitteilung „Eine Europäische Verbraucheragenda für mehr Vertrauen und mehr Wachstum“ (COM(2012)0225) begleitet,

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 2. Mai 2012 mit dem Titel „Europäische Strategie für ein besseres Internet für Kinder“ (COM(2012)0196),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 20. April 2012 mit dem Titel „Eine Strategie für die e-Vergabe“ (COM(2012)0179),

unter Hinweis auf den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (Datenschutz-Grundverordnung) vom 25. Januar 2012 (COM(2012)0011),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 11. Januar 2012 mit dem Titel „Ein kohärenter Rahmen zur Stärkung des Vertrauens in den digitalen Binnenmarkt für elektronischen Handel und Online-Dienste“ (COM(2011)0942),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. November 2011 zu einer neuen verbraucherpolitischen Strategie (3),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. November 2011 über die Online-Spiele im Binnenmarkt (4),

unter Hinweis auf die Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (5),

unter Hinweis auf den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Verbraucherprogramm 2014 — 2020 (COM(2011)0707) und die begleitenden Dokumente (SEK(2011)1320 und SEK(2011)1321),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 25. Oktober 2011 zu Mobilität und Integration von Menschen mit Behinderungen und der Europäischen Strategie zugunsten von Menschen mit Behinderungen 2010–2020 (6),

unter Hinweis auf den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2011 zum Aufbau der Erleichterung der Vernetzung Europas (COM(2011)0665),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 21. Oktober 2011„Damit die Märkte den Verbrauchern dienen — sechste Ausgabe des Verbraucherbarometers“ (SEC(2011)1271),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 5. Juli 2011 über mehr Effizienz und Fairness auf dem Einzelhandelsmarkt (7),

unter Hinweis auf das Arbeitspapier der Kommissionsdienststellen vom 7. April 2011 mit dem Titel „Consumer Empowerment in the EU“ (Stärkung der Verbraucher in der EU) (SEK(2011)0469),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 4. März 2011 mit dem Titel „Verbraucher zu Hause im Binnenmarkt — fünfte Ausgabe des Verbraucherbarometers“ (SEC(2011)0299),

unter Hinweis auf Mitteilung der Kommission an den Europäischen Rat mit dem Titel „Europa 2020: Eine Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum“ (COM(2010)2020),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. Dezember 2010 zum Einfluss der Werbung auf das Verbraucherverhalten (8),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 21. September 2010 zur Vollendung des Binnenmarktes für den elektronischen Handel (9),

unter Hinweis auf die Richtlinie 2010/45/EU des Rates vom 13. Juli 2010 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem hinsichtlich der Rechnungsstellungsvorschriften (10),

unter Hinweis auf die Urteile des EuGH in den Rechtssachen Google (Verbundene Rechtssachen C-236/08 bis C-238/08, Urteil vom 23. März 2010) und BergSpechte (Rechtssache C-278/08, Urteil vom 25. März 2010), in denen der Begriff des „normal informierter und angemessen aufmerksamer Internetnutzer“ als durchschnittlicher Internet-Verbraucher bezeichnet wird,

unter Hinweis auf die Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) (11),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 9. März 2010 zum Verbraucherschutz (12),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 25. Oktober 2011 zu Mobilität und Integration von Menschen mit Behinderungen und der Europäischen Strategie zugunsten von Menschen mit Behinderungen 2010–2020 (13),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 3. März 2010 mit dem Titel „Europa 2020: Eine Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum“ (COM(2010)2020),

unter Hinweis auf den Monti-Bericht vom 9. Mai 2010 über eine „Neue Strategie für den Binnenmarkt“,

unter Hinweis auf den Analysebericht mit dem Titel „Meinungen zu grenzüberschreitendem Handel und Verbraucherschutz“, veröffentlicht im März 2010 von der Kommission (Flash-Eurobarometer Nr. 282),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 22. Oktober 2009 über den grenzüberschreitenden elektronischen Handelsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern in der EU (COM(2009)0557),

unter Hinweis auf die im Auftrag der Kommission (GD SANCO) von dem Unternehmen YouGovPsychonomics durchgeführte und am 20. Oktober 2009 veröffentlichte Studie „Bewertung von Testkäufen im Rahmen des grenzüberschreitenden elektronischen Handels in der EU“,

unter Hinweis auf das Arbeitsdokument der Dienststellen vom 22. September 2009 über Folgemaßnahmen zum Verbraucherbarometer in Bezug auf Finanzdienstleistungen für Privatkunden (SEC(2009)1251),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 7. Juli 2009 an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen über eine harmonisierte Methodik zur Klassifizierung und Meldung von Verbraucherbeschwerden und Verbraucheranfragen (COM(2009)0346) und den dazugehörigen Entwurf einer Empfehlung der Kommission (SEC(2009)0949),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 2. Juli 2009 zum Stand der Durchsetzung des gemeinschaftlichen Besitzstands im Verbraucherschutz (COM(2009)0330),

unter Hinweis auf den Bericht der Kommission vom 2. Juli 2009 über die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden („Verordnung über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz“) (COM(2009)0336),

unter Hinweis auf das Arbeitsdokument der Dienststellen der Kommission vom 5. März 2009 mit dem Titel „Bericht über grenzüberschreitenden elektronischen Handelsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern in der EU“ (SEC(2009)0283),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 5. Februar 2009 zum internationalen Handel und zum Internet (14),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. Januar 2009 zu der Umsetzung, Anwendung und Durchsetzung der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern und der Richtlinie 2006/114/EG über irreführende und vergleichende Werbung (15),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 3. September 2008 zu den Auswirkungen von Marketing und Werbung auf die Gleichstellung von Frauen und Männern (16),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 21. Juni 2007 zu dem Vertrauen der Verbraucher in das digitale Umfeld (17),

unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden (Verordnung über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz) (18),

unter Hinweis auf die Richtlinie 2006/114/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über irreführende und vergleichende Werbung (19),

unter Hinweis auf Artikel 20 Absatz 2 der Richtlinie 2006/123/EG vom 12. Dezember 2006 zu Dienstleistungen im Binnenmarkt (20),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 23. März 2006 zum europäischen Vertragsrecht und zur Überarbeitung des gemeinschaftlichen Besitzstands: weiteres Vorgehen (21) und seine Entschließung vom 7. September 2006 zum europäischen Vertragsrecht (22),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission über die Überprüfung des EU-Rechtsrahmens für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (COM(2006)0334),

unter Hinweis auf die Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken) (23),

unter Hinweis auf die Richtlinie 2004/113/EG des Rates vom 13. Dezember 2004 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen (24),

unter Hinweis auf das Eurobarometer Spezial Nr. 342 über die Ermächtigung der Verbraucher,

unter Hinweis auf den Kongress UNCITRAL über Nutzung elektronischer Kommunikation beim Abschluss grenzüberschreitender Verträge 2005, das UNCITRAL-Modellgesetz über elektronische Signaturen (2001) und das UNCITRAL-Modellgesetz über den elektronischen Handel (1996) (25),

unter Hinweis auf den Ersten Anwendungsbericht vom 21. November 2003 über die Richtlinie zum elektronischen Handel (COM(2003)0702),

unter Hinweis auf die Richtlinie 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher und zur Änderung der Richtlinie 90/619/EWG des Rates und der Richtlinien 97/7/EG und 98/27/EG (26),

unter Hinweis auf die Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (27),

unter Hinweis auf die Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (28),

unter Hinweis auf die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (29),

unter Hinweis auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union, so wie sie über Artikel 6 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) aufgenommen wurde, insbesondere auf Artikel 7 (Achtung des Privat- und Familienlebens), Artikel 21 (Nichtdiskriminierung), Artikel 24 (Rechte des Kindes), Artikel 25 (Rechte älterer Menschen), Artikel 26 (Integration von Menschen mit Behinderung) und Artikel 38 (Verbraucherschutz),

unter Hinweis auf Artikel 9 AEUV, der vorsieht, dass die Union „bei der Festlegung und Durchführung ihrer Politik und ihrer Maßnahmen … den Erfordernissen im Zusammenhang mit der Förderung eines hohen Beschäftigungsniveaus, mit der Gewährleistung eines angemessenen sozialen Schutzes, mit der Bekämpfung der sozialen Ausgrenzung sowie mit einem hohen Niveau der allgemeinen und beruflichen Bildung und des Gesundheitsschutzes Rechnung“ trägt,

unter Hinweis auf Artikel 11 AEUV, in dem Folgendes verfügt wird: „Die Erfordernisse des Umweltschutzes müssen bei der Festlegung und Durchführung der Unionspolitiken und -maßnahmen insbesondere zur Förderung einer nachhaltigen Entwicklung einbezogen werden“,

unter Hinweis auf Artikel 12 AEUV, in dem folgendes verfügt wird: „Den Erfordernissen des Verbraucherschutzes wird bei der Festlegung und Durchführung der anderen Unionspolitiken und -maßnahmen Rechnung getragen“,

unter Hinweis auf Artikel 14 AEUV und das dazugehörige Protokoll Nr. 26 über Dienstleistungen von allgemeinem (wirtschaftlichem) Interesse,

gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie, des Entwicklungsausschusses, des Ausschusses für Kultur und Bildung und des Rechtsausschusses (A7-0341/2012),

A.

in der Erwägung, dass der digitale Binnenmarkt ein Schlüsselfaktor ist, um die EU zur wettbewerbsfähigsten und dynamischsten wissensbasierten Volkswirtschaft der Welt zu machen;

B.

in der Erwägung, dass elektronischer Handel und Onlinedienste ein grundlegender Antrieb des Internets und entscheidend für die EU-2020-Strategie für den Binnenmarkt sind, wobei sie durch intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum sowohl Bürgern als auch Unternehmen von Nutzen sind;

C.

in der Erwägung, dass 99 % aller europäischen Unternehmen KMU sind, die 85 % der Arbeitsplätze stellen, und diese KMU die treibende Kraft der europäischen Wirtschaft darstellen, und die Hauptverantwortung für Wohlstandsschaffung und Wachstum und Beschäftigung sowie Innovation und F & E tragen;

D.

in der Erwägung, dass der elektronische Geschäftsverkehr zu einem entscheidenden Bestandteil des Handels sowie zu einer wichtigen Triebkraft für mehr Auswahl für den Verbraucher, Wettbewerb und technologische Innovation geworden ist, da Verbraucher und Unternehmen in ihrem Alltag immer weniger Unterschied zwischen online und offline machen;

E.

weist darauf hin, dass ein digitaler Binnenmarkt, in dem freier Dienstleistungsverkehr in einem Markt mit 500 Millionen Verbrauchern herrscht, eine wesentliche Triebkraft für Wettbewerbsfähigkeit und Wirtschaftswachstum ist, hoch qualifizierte Arbeitsplätze schafft und die Konvergenz der EU zu einer wissensbasierten Wirtschaft erleichtert;

F.

betont, dass Breitbandverbindungen und das Internet wichtige Antriebskräfte für Wirtschaftswachstum, die Wissensgesellschaft, die Schaffung von Arbeitsplätzen, Innovation und die Wettbewerbsfähigkeit Europas sowie für die Förderung von Online-Handel und -Diensten sind; betont, dass Verbraucher und Unternehmen Breitbandzugang benötigen, um im vollen Umfang von den Vorteilen des Internet zu profitieren;

G.

betont den Beitrag, den zentrale Anlaufstellen für die Mehrwertsteuer dazu leisten, den länderübergreifenden elektronischen Handel für KMU zu erleichtern und die elektronische Rechnungsstellung zu fördern; weist dennoch darauf hin, dass solche zentrale Mehrwertsteuer-Anlaufstellen nur im Rahmen bestehender Institutionen eingerichtet werden sollten, ohne die Kosten für die Steuerzahler zu erhöhen;

H.

in der Erwägung, dass Unternehmen, die ihre Internetwirtschaft entwickelt haben, sehr viel weiter gekommen sind als andere, und die Arbeitsplatzschaffung in der momentanen Wirtschafts- und Finanzkrise praktisch von den KMU abhängt, ist es wesentlich, Barrieren zum Onlinehandel abzubauen, damit diese ihr Potenzial voll ausschöpfen können;

I.

in der Erwägung, dass die Online-Märkte möglichst flexibel sein müssen, damit bessere Geschäfts- und Entwicklungsmöglichkeiten in diesem Sektor geschaffen werden;

J.

in der Erwägung, dass der elektronische Handel eine wichtige Ergänzung zum Offline-Handel darstellt, indem er kleinen Unternehmen Wachstumsmöglichkeiten bietet und auch in entlegenen Gebieten, auf dem Land sowie für Menschen mit Behinderung und eingeschränkter Mobilität besseren Zugang zu Gütern und Dienstleistungen ermöglicht;

K.

in der Erwägung, dass in einigen Ländern der G-8 das Internet in den letzten 5 Jahren 20 % des wirtschaftlichen Wachstums und 25 % der Arbeitsplatzbeschaffung erbracht hat;

L.

in der Erwägung, dass die Vorteile der Globalisierung dank des Internets und elektronischen Handels gleichmäßiger unter den Verbrauchern und KMU aufgeteilt werden können;

M.

in der Erwägung, dass ein effizient funktionierender Binnenmarkt einen wichtigen Schritt zur Erfüllung der Ziele der Agenda von Lissabon für Wachstum, Beschäftigung und Wettbewerbsfähigkeit darstellen würde, um 500 Millionen Verbrauchern in der EU zu dienen;

N.

in der Erwägung, dass der digitale Binnenmarkt den Verbrauchern eine größere Auswahl zu wettbewerbsfähigeren Preisen ermöglicht, insbesondere den Bürgern, die in schwer zugänglichen oder abgelegenen Gebieten oder Gebieten in Randlage wohnen, sowie denen mit eingeschränkter Mobilität, die andernfalls keinen Zugang zu einem breiteren Warenangebot hätten; in der Erwägung, dass das Internet die Gründung neuer Unternehmen, insbesondere KMU, ermöglicht und dafür sorgt, dass bestehende Unternehmen gedeihen können, indem sie neue Marktnischen erschließen;

O.

in der Erwägung, dass es in Europa 75 Millionen Menschen mit Behinderungen gibt, und diese Menschen ebenso vollen Zugang zum Binnenmarkt haben sollten, wobei ein besonderes Augenmerk auf die Herausforderungen im Zusammenhang mit digitalen Schnittstellen im Falle von Menschen mit Sehbehinderungen gelegt werden sollte;

P.

in der Erwägung, dass das Internet und die Technologie allgemein Instrumente darstellen, die eine Internationalisierung und eine stärkere Aktivität von KMU auf internationalen Märkten und im Welthandel ermöglichen; fordert einen integrierten europäischen Markt für Karten-, Internet- und mobile Zahlungen; fordert gleichzeitig einen günstigeren Rahmen für die elektronische Rechnungsstellung („E-Invoicing“); betont bezüglich beider Aspekte die Bedeutung von Interoperabilität und offenen Standards, um ein möglichst großes Marktpotenzial und den Wettbewerb zu fördern;

Q.

in der Erwägung, dass Verbraucher dank des elektronischen Handels von niedrigeren Preisen und einer breiteren Auswahl sowie von der Möglichkeit profitieren, von Zuhause aus einkaufen zu können, was insbesondere für Verbraucher mit Behinderung und Verbraucher in ländlichen und entlegenen Gebieten von Vorteil ist;

R.

in der Erwägung, dass eine reibungslos funktionierende digitale Wirtschaft eine unabdingbare Voraussetzung für eine reibungslose EU-Wirtschaft ist; stellt jedoch fest, dass der freie Verkehr digitaler Dienste derzeit durch die Fragmentierung der Vorschriften auf nationaler Ebene ernsthaft behindert wird und Unternehmen beim grenzüberschreitenden Verkauf in der EU deswegen vor zahlreichen Hindernissen stehen, insbesondere aufgrund der unterschiedlichen auf der Ebene der Mitgliedstaaten geltenden Bestimmungen in Bereichen wie Verbraucherschutz, Mehrwertsteuer, produktspezifische Regelungen und Zahlungsverkehr; in der Erwägung, dass die EU-Organe aufgefordert werden müssen, ihrer Zusage Nachdruck zu verleihen, die wesentlichen rechtlichen Hindernisse für den grenzübergreifenden Online-Handel bis 2015 zu beseitigen, und die Kommission aufgefordert werden muss, Vorschläge für gezielte legislative Maßnahmen vorzulegen, um gegen wesentliche Hindernisse vorzugehen;

S.

in der Erwägung, dass e-Kommerz den Verbrauchern erlaubt, sich günstigerer Preise und größerer Auswahl zu bedienen, zurzeit aber 60 % der Webseiten für grenzüberschreitende Onlinekäufer unzugänglich sind, und dass Verbraucher und Unternehmen in die digitale Umgebung noch immer wenig Vertrauen haben;

T.

in der Erwägung, dass der Zugang zu verlässlichen Informationen und die Transparenz gefördert werden sollten, damit Verbraucher nicht nur Preise, sondern auch Qualität und Nachhaltigkeit von Gütern und Dienstleistungen im Internet vergleichen können;

U.

in der Erwägung, dass die Fragmentierung des digitalen Marktes der EU die Rechte über den Besitzstand der Gemeinschaft gefährden, da Verbraucher und Unternehmen durch das Bestehen von zu vielen rechtlichen Regelungen mit unterschiedlichen Anforderungen geringe rechtliche Gewissheit in Bezug auf grenzüberschreitenden elektronischen Handel haben, ein Umstand, der Unternehmensbetreibern, Behörden oder Verbrauchern nicht erlaubt, sich klarer und durchsetzbarer Vorschriften zu bedienen;

V.

in der Erwägung, dass die meisten Streitigkeiten tatsächlich außergerichtlich gelöst werden und die Zeiträume, die der ADR zugestanden werden, zu kurz sein können und daher ein wirksames ODR-System benötigt wird;

W.

in der Erwägung, dass es entscheidend ist, die jetzt bestehende Fragmentierung in verschiedene Bereiche zu überwinden, um einen vollständigen und echten Digitalen Binnenmarkt zu schaffen;

X.

in der Erwägung, dass elektronischer Handel und Onlinedienste durch den Einsatz von kohlenstoffarmen und umweltfreundlichen Technologien, Standards, Gütezeichen, Produkten und Dienstleistungen die Entwicklung eines ökologischen Binnenmarktes fördern;

Ein Digitaler Binnenmarkt für Wachstum und Beschäftigung

1.

betont, dass es in Zeiten der Wirtschafts- und Finanzkrise wesentlich ist, Maßnahmen zur Förderung des Wachstums und zur Schaffung von Arbeitsplätzen zu ergreifen, und hebt hervor, dass der digitale Binnenmarkt ein entscheidender Schritt wäre, um dieses Ziel zu erreichen; fordert die Kommission deshalb auf, ihren Plan zur Gründung und Vervollständigung des digitalen Binnenmarktes durchzusetzen; unterstreicht, dass der digitale Binnenmarkt den einfachsten Weg für Unternehmen und Bürger darstellt, die Vorteile des Binnenmarktes zu nutzen;

2.

begrüßt die neue Mitteilung der Kommission über den elektronischen Handel und Onlinedienste vom 11. Januar 2012, die darauf abzielt, einen kohärenten Rechtsrahmen für elektronischen Handel durch Vertrauensaufbau und Ausweitung des elektronischen Handels und Onlinediensten für die Bereiche B2B, B2C, C2C und G2G zu entwickeln; fordert die Kommission auf, bis Ende 2012 über die Fortschritte, die bei den unter den fünf Prioritäten der Mitteilung festgelegten 16 „Hauptmaßnahmen“ gemacht wurden, Bericht zu erstatten;

3.

begrüßt die neue Mitteilung der Kommission über die Binnenmarktakte II, die vorrangige Maßnahmen zur Förderung der digitalen Wirtschaft in der EU vorsieht; hebt hervor, dass die Vorteile des digitalen Binnenmarkts voll ausgeschöpft werden müssen;

4.

fordert die Kommission auf, ihren Aktionsplan zur Vereinfachung des grenzüberschreitenden Zugangs zu Onlineprodukten und -inhalten durchzuführen, zu entwickeln und effizient zu verfolgen, und dafür einen Fahrplan zur Durchführung einer sektorübergreifenden Planung vorzulegen, um die Entwicklung des digitalen Binnenmarktes und die Förderung langfristigen Wachstums, der Wettbewerbsfähigkeit und Arbeitsplatzschaffung zu sichern und die europäische Wirtschaft an die Herausforderungen der aktuellen Weltwirtschaft anzupassen;

5.

betont, dass Fragmentierung und fehlende rechtliche Sicherheit wichtige Probleme auf dem digitalen Binnenmarkt darstellen und die uneinheitliche Durchsetzung von Vorschriften in den Mitgliedstaaten angegangen werden muss, um die Auswahlmöglichkeiten für die Verbraucher zu erhöhen; ist der Auffassung, dass die Fragmentierung teilweise auch der unzureichenden oder verspäteten Umsetzung von Richtlinien durch die Mitgliedstaaten geschuldet ist, und dass dies von den EU-Organen strenger kontrolliert werden sollte;

6.

betont, dass alle relevanten neuen Rechtsvorschriften für den Binnenmarkt einer Prüfung hinsichtlich des digitalen Binnenmarktes unterzogen werden sollten; fordert die Kommission auf, die Machbarkeit der Einführung einer solchen Prüfung im Rahmen ihrer Folgenabschätzung zu untersuchen, um sicherzustellen, dass neue Rechtsvorschriften die Entwicklung des digitalen Binnenmarkts nicht behindern und sie keine zusätzlichen Hindernisse oder eine Fragmentierung im Hinblick auf den Offline- und Online-Handel nach sich ziehen;

7.

begrüßt die Ankündigung einer neuen Mitteilung und eines Aktionsplans durch die Kommission und verweist in diesem Zusammenhang darauf, dass die Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr vorsieht, dass Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft unter bestimmten Voraussetzungen verpflichtet sind, tätig zu werden, um rechtswidrige Tätigkeiten im Internet zu verhindern oder abzustellen;

8.

stimmt mit der Kommission darin überein, dass der gegenwärtige durch die E-Commerce-Richtlinie vorgegebene Rechtsrahmen keine Überprüfung vorschreibt; unterstreicht allerdings, dass im Hinblick auf die Durchführung von Melde- und Abhilfeverfahren im Falle illegaler Inhalte noch Klärungsbedarf besteht;

9.

hebt die Notwendigkeit hervor, die Verfahren zur Anerkennung beruflicher Qualifikationen zu modernisieren und zu vereinfachen und das Prinzip der automatischen Anerkennung auch auf andere als die derzeit abgedeckten Berufe auszuweiten, wobei ein besonderer Schwerpunkt auf neue Berufsgruppen gelegt werden sollte, die für umweltfreundliche und digitale Branchen benötigt werden; weist darauf hin, dass dies die Mobilität hochqualifizierter Arbeitnehmer erleichtern wird;

10.

hebt die Bedeutung der Ausarbeitung einer europäischen Cloud-Computing-Strategie hervor, da sie hohes Potenzial für Wettbewerbsfähigkeit, Wachstum und die Schaffung von Arbeitsplätzen in der EU bietet; betont, dass Cloud Computing dank äußerst niedriger Einstiegskosten und geringer Infrastrukturanforderungen eine Chance für die europäische IT-Branche und insbesondere für KMU darstellt, sich weiterzuentwickeln und in Bereichen wie Outsourcing, neue digitale Dienstleistungen und Datenzentren führende Positionen einzunehmen;

11.

erkennt die Bedeutung des Zusammenhangs zwischen der Richtlinie über den elektronischen Handel und dem Binnenmarktinformationssystem an;

Kleine und mittlere Unternehmen

12.

betont, dass die KMU das Rückgrat der europäischen Wirtschaft darstellen und dass es deshalb wichtig ist, einen Aktionsplan für ihre Einbindung in den digitalen Binnenmarkt aufzustellen; betont ferner, dass es dringend erforderlich ist, dass alle europäischen KMU Zugang zu Breitbandnetzen haben; hebt hervor, dass es von großer Hilfe für die KMU sein würde, einen Ausweg aus der momentanen Krise zu finden und Wachstum und Beschäftigung zu schaffen, wenn man sich durch Innovation und intelligente Nutzung von IKT einen Vorteil innerhalb der Möglichkeiten des digitalen Binnenmarktes schaffen könnte;

13.

unterstützt die Entscheidung der Kommission, die Entwicklung der IKT-Infrastruktur zu stärken und zu erleichtern, um die digitale Kluft zu überbrücken; erinnert daran, dass die Entwicklung der IKT-Infrastruktur sich positiv auf den sozialen Zusammenhalt, das Wirtschaftswachstum und die Wettbewerbsfähigkeit der EU sowie auf Kommunikation, Kreativität und Zugang der Bürger zu Bildung und Information auswirkt; begrüßt die Initiativen im Rahmen der Programme für regionale Entwicklung und der Entwicklung des ländlichen Raums, aber auch der EIB, zur Verbesserung der Anbindung von ländlichen Gebieten an IKT-Infrastrukturen;

14.

unterstreicht, dass es für das Erreichen des Ziels, Wachstum und Beschäftigung zu schaffen, von entscheidender Bedeutung ist, die noch bestehenden rechtlichen Hindernisse für den elektronischen Handel zu beseitigen und den Unternehmen die notwendigen Informationen und Fertigkeiten zu vermitteln sowie die erforderlichen Instrumente an die Hand zu geben, damit sie ihre Geschäftstätigkeit im Internet leichter und wirksamer ausbauen können;

15.

unterstreicht, dass die Vollendung eines voll funktionsfähigen digitalen Binnenmarkts eine koordinierte Anstrengung erfordert, um allen Bürgern unabhängig von Alter, Aufenthaltsort, Bildungsstand oder Geschlecht den Zugang zum Netz und die dazu notwendigen Fähigkeiten zu garantieren;

16.

weist mit Nachdruck darauf hin, dass Kompetenzen im IKT-Bereich von grundlegender Bedeutung für die Entwicklung eines wettbewerbsfähigen digitalen Binnenmarktes sind und dass alle EU-Bürger über die entsprechenden Fähigkeiten auf dem Gebiet der IKT verfügen sollten; hält es für entscheidend, sich dafür einzusetzen, dass die Lücken bei den Kenntnissen und Kompetenzen im digitalen Bereich bis 2015 um die Hälfte reduziert werden;

17.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten entsprechend auf, einen solchen Aktionsplan zu entwickeln, der sich auf die Förderung der Einbindung der KMU in die digitale Wertschöpfungskette durch die Ergreifung von Maßnahmen und Initiativen, insbesondere durch intelligente Nutzung von IKT für Innovation und Wettbewerbsfähigkeit und der Entwicklung von IKT-Kenntnissen stützen sollte, und, unter anderen Aktionen, auch mehr Information über die Vorteile und das Potenzial der Internetwirtschaft, z. B. durch das europäische eBusiness-Unterstützungsnetzwerk (eBSN), bereitzustellen, und innovativen KMU auch finanzielle Hilfestellung zu geben;

18.

betont, wie wichtig es ist, eine Strategie zur Förderung des digitalen Unternehmertums in Europa zu entwickeln und den Kenntnisstand von Onlinehändlern zu erhöhen sowie Entwicklungsprogramme für KMU zu fördern und dabei den Blick vor allem auf innovative und dynamische KMU aus allen Bereichen zu richten, um so ein hohes Wachstumspotenzial und Innovation zu sichern und neue Arbeitsplätze in Europa zu schaffen, und gleichzeitig das Vertrauen der Verbraucher zu erhöhen sowie neue Marktnischen für die KMU zu erschließen, die es sonst nicht gäbe;

19.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die bestehenden Rechtsvorschriften umzusetzen, um Hindernisse für das Wachstum von KMU abzubauen, dazu zählen hohe Markteintrittskosten, die Kosten für den Ausbau der Markenbekanntheit in mehreren Ländern oder Beschränkungen im Zusammenhang mit IT-Systemen;

20.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Maßnahmen einzuführen, um innovativen KMU durch bestehende Programme, wie das Programm für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation (CIP), das Programm für Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen und KMU (COSME) und das Forschungs- und Innovationsprogramm „Horizont 2020“, oder die Schaffung von spezifischen Programmen Hilfestellung zu leisten, sowie durch die vorgeschlagene Bestimmung über Risikokapitalfonds;

21.

ist der Meinung, dass es neben dem konsequenten Einsatz von IKT für die Entwicklung des digitalen Binnenmarkts von wesentlicher Bedeutung ist, Spitzenforschung im Bereich der IKT zu fördern und öffentliche sowie private Investitionen in risikoreiche, kooperative IKT-Forschung und Innovation zu fördern; betont, dass Europa bei der Entwicklung von Internet-Technologien und -Standards eine Führungsrolle einnehmen sollte; schlägt vor, dass im Rahmen der nächsten finanziellen Vorausschau und des Programms Horizont 2020 die von der EU bereitgestellten Haushaltsmittel für IKT-Forschung beträchtlich erhöht werden sollten;

Die verbliebenen Barrieren im digitalen Binnenmarkt überwinden

22.

unterstützt die Möglichkeiten zur Zusammenarbeit mit Forschungszentren; begrüßt die Pläne der Kommission öffentliche und private Investitionen in transeuropäische Telekommunikationsnetzwerke im Rahmen der Erleichterung der Vernetzung Europas(CEF) voranzutreiben und unterstreicht die Bedeutung der dauerhaften Einführung der transeuropäischen digitalen Dienstleistungsinfrastruktur für das Wirtschaftswachstum und die Wettbewerbsfähigkeit der EU;

23.

stellt fest, dass ein schneller Aufbau von Ultrahochgeschwindigkeits-Breitbandnetzen von wesentlicher Bedeutung ist, was die globale Wettbewerbsfähigkeit Europas, die Steigerung der Produktivität in der Union und die Entstehung neuer Kleinunternehmen anbelangt, die in verschiedenen Bereichen, z. B. in der Gesundheitsfürsorge, im verarbeitenden Gewerbe oder in den Dienstleistungsbranchen, eine Spitzenposition einnehmen können;

24.

fordert konkrete Maßnahmen, damit KMU die Möglichkeiten von Breitbandnetzen in den Bereichen des elektronischen Handels und der elektronischen Vergabe umfassend nutzen können; fordert die Kommission auf, Initiativen der Mitgliedstaaten zur Entwicklung von IKT-Kompetenzen in KMU zu unterstützen und innovative, internetgestützte Geschäftsmodelle durch das Programm für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation (CIP) und dessen Nachfolgeprogramm für Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen und für KMU (COSME) zu fördern;

25.

fordert die Kommission auf, die bestehenden Hindernisse für grenzüberschreitende Lieferdienste zu identifizieren und unter Berücksichtigung der Ergebnisse der neuen Studie geeignete Maßnahmen zu ergreifen, damit Unternehmer und Verbraucher in den vollen Genuss des digitalen Binnenmarkts kommen; betont, dass Faktoren wie Zugänglichkeit, Zuverlässigkeit, Schnelligkeit der Zustellung, Kundenfreundlichkeit, Effizienz und Transparenz des Rückgabesystems und günstigere Preise für grenzüberschreitende Versanddienste am besten durch einen freien und fairen Wettbewerb gefördert werden, um den grenzüberschreitenden Handel nicht zu behindern und das Vertrauen der Verbraucher zu erhöhen; ist der Auffassung, dass grenzüberschreitende Versanddienste nicht nur auf physischen Grenzen beruhen, sondern nach Möglichkeit auch die Entfernung zum Verbraucher berücksichtigen sollten; hält es für wesentlich, innovative Lieferformen, die eine größere Flexibilität bei der Auswahl der Zeit und des Orts der Abholung oder einer eventuellen Annahmestelle ohne Zusatzkosten ermöglichen, zu gewährleisten; hält es für unabdingbar, Maßnahmen in Betracht zu ziehen, die eine Liefergarantie zu angemessenen Preisen für weiter entfernt liegende Gebiete oder Gebiete in Randlage sicherstellen;

26.

verweist auf die Notwendigkeit eines integrierten politischen Ansatzes zur Vollendung des Verkehrsbinnenmarkts für alle Verkehrsträger (einschließlich Güterverkehr auf der Straße, der Schiene usw.) und von Umweltschutzvorschriften, um Ineffizienzen in der Lieferkette und unnötige Kostenanstiege für den Versandhandel und die Kunden, die am elektronischen Geschäftsverkehr teilnehmen, zu verhindern;

27.

fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, den Verwaltungsaufwand zu verringern, indem sie es ermöglichen, entweder das System des Landes des Verkäufers oder das des Landes des Käufers anzuwenden, um doppelte Verfahren und Verwirrung darüber zu vermeiden, welche Regelungen sowohl für die Online-Händler als auch die Online-Verbraucher gelten;

28.

fordert die Kommission auf, Lösungen für KMU zu finden, die Schwierigkeiten bei der Abwicklung von Rückgaben und Probleme mit der Versandinfrastruktur haben, und die Kosten im Zusammenhang mit der grenzüberschreitenden Beilegung von Beschwerden und Streitigkeiten zu verringern;

29.

hebt hervor, dass die Inhalte von Webseiten relativ leicht grob maschinell übersetzt werden können und somit ein zusätzlicher Vorteil der digitalen Welt darin besteht, dass sie dazu beitragen kann, sprachliche Barrieren im Binnenmarkt abzubauen;

30.

betont, wie wichtig für die Verbraucher eine effiziente Lieferung, bessere Rückmeldungen über die Lieferung sowie eine fristgerechte Zustellung der Waren sind — das sind alles Faktoren, die dem jüngsten Verbraucherbarometer zufolge zu den wichtigsten Anliegen der Verbraucher zählen;

31.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Möglichkeit einer Vereinfachung und Standardisierung der MwSt.-Vorschriften im Zusammenhang mit grenzüberschreitenden Online-Transaktionen zu prüfen; betont, dass der geltende europäische Rechtsrahmen im Bereich der Mehrwertsteuer ein Hindernis für die Entwicklung neuer digitaler Dienstleistungen ist und dass es ein vorrangiges Anliegen bei der Überarbeitung der Mehrwertsteuervorschriften sein sollte, Unternehmen darin zu bestärken, neue europaweite Online-Dienstleistungen zu entwickeln und anzubieten; ist der Auffassung, dass kulturelle, journalistische und kreative Inhalte, die digital vertrieben werden, zur Vermeidung von Marktverzerrungen den selben MwSt.-Sätzen unterliegen sollten wie die entsprechenden Produkte, die in physischem Format oder offline angeboten werden; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Chance, die sich durch die Änderungen der MwSt.-Regelungen 2015 bietet, zu nutzen, um zumindest für KMU eine zentrale europäische Anlaufstelle für den elektronischen Handel zu schaffen und auszuweiten;

32.

fordert die Kommission auf, eine Überarbeitung der Richtlinie 2006/112/EG im Hinblick auf die Einführung einer neuen Kategorie von elektronisch erbrachten Dienstleistungen mit kulturellen Inhalten, auf die ein ermäßigter Mehrwertsteuersatz angewandt wird, vorzuschlagen; schlägt vor, dass für online verkaufte kulturelle Werke und Dienstleistungen, wie beispielsweise digitale Bücher, die gleiche Vorzugsbehandlung gelten sollte, wie für vergleichbare Produkte in traditioneller Form, wie beispielsweise Taschenbücher, und diese daher einem gemäßigten Mehrwertsteuersatz unterliegen sollten; ist der Ansicht, dass durch die Anwendung des reduzierten Mehrwertsteuer-Satzes für digitale Publikationen in diesem Zusammenhang die Zunahme der legalen Angebote begünstigt und die Attraktivität von digitalen Plattformen stark gesteigert werden könnte;

33.

fordert die Kommission auf, sich bei ihrer Überprüfung des MwSt-Rechts mit der Anomalie zu befassen, dass für gedruckte Bücher und andere kulturelle Inhalte ermäßigte MwSt-Sätze gelten können, jedoch nicht für vergleichbare Inhalte in elektronischer Form.

34.

begrüßt das Grünbuch der Kommission für Karten-, Internet- und Telekommunikationszahlungsvorgänge; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, angemessene Maßnahmen zur Durchsetzung eines vollständig und effizient eingebundenen, wettbewerbsfähigen, innovativen, neutralen und sicheren EU-Bestimmungsrahmens für Online- und Telekommunikationszahlungsvorgänge zu ergreifen;

35.

unterstreicht die Bedeutung des Problems der Mikrozahlungen und der oftmals mit den Zahlungen von kleinen Beträge verbundenen hohen Verwaltungskosten, weist auf die immer häufiger genutzte Möglichkeit der Zahlung über Mobiltelefone, Smartphones und Tablets hin, die neue Antworten erfordert;

36.

betont, dass Kleinstbetragszahlungen zunehmend für die Online-Bezahlung von Medien- und Kulturinhalten verwendet werden, und sieht in ihnen ein nützliches Instrument für die Vergütung von Rechteinhabern;

37.

weist darauf hin, dass die grenzüberschreitenden und inländischen multilateralen Interbankenentgelte (MIF) des einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraums (SEPA — Single Euro Payment Area) zwischen den Mitgliedstaaten stark variieren; ist der Auffassung, dass Gebühren für inländische sowie für grenzüberschreitende Zahlungen im einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraum (SEPA) harmonisiert werden sollten, damit die Verbraucher vom Binnenmarkt profitieren können; fordert die Kommission auf, bis Ende 2012 eine Folgenabschätzung über die Festlegung einer Beschränkung für MIF und deren schrittweise Senkung vorzulegen; fordert die Kommission auf, einen Vorschlag für eine Verordnung zur Harmonisierung und schrittweisen Senkung der MIF vorzulegen, damit sie bis Ende 2015 den realen Kosten entsprechen; vertritt die Auffassung, dass auch Aufschläge, Rabatte und andere Lenkungspraktiken schrittweise abgeschafft werden sollten, wodurch der Weg für einen transparenteren europäischen gemeinsamen Markt für den Zahlungsverkehr geebnet wird;

38.

hebt hervor, dass Privatsphäre und Datenschutz wichtige Aspekte für Verbraucher sind und sie oftmals veranlasst, sich vom Onlinekauf abzuhalten; hält es für notwendig, die bestehenden Datenschutzvorschriften den neuen Herausforderungen und Innovationen im Bereich aktueller und zukünftiger Technologieentwicklungen, wie z. B. Cloud Computing, anzupassen;

39.

ist sich des bis jetzt gezeigten wirtschaftlichen und sozialen Potenzials von Cloud Computing bewusst und fordert die Kommission auf, in diesem Bereich Initiativen zu ergreifen, um die Vorteile dieser Technologie voll auszuschöpfen, sobald diese ausgereifter ist; ist sich jedoch auch bewusst, dass mit der Entwicklung von Cloud Computing zahlreiche technische und rechtliche Herausforderungen einhergehen;

40.

ist sich des großen Potenzials von Cloud Computing bewusst und fordert die Kommission auf, unverzüglich einen Vorschlag für eine europäische Strategie zu diesem Thema zu unterbreiten;

41.

fordert die Kommission auf, die Bestimmungen über die Meldung von Datenschutzverstößen im Telekommunikationspaket durchzusetzen und diese Bestimmungen für alle Verbraucher in den Mitgliedstaaten verfügbar zu machen;

42.

verweist auf die Bestimmungen der Universaldienst- und Nutzerrechterichtlinie, wonach Telekommunikationsbetreiber Internetprovider dazu verpflichten sollten, öffentliche Mitteilungen an alle ihre Kunden weiterzuleiten; fordert die Kommission auf, zu überwachen, wie viele Telekomregulierungsbehörden diese Vorschriften einhalten, und dem Parlament danach Bericht zu erstatten;

43.

begrüßt deshalb die von der Kommission vorgeschlagene Datenschutzverordnung, unterstreicht die Notwendigkeit, den Bürgern eine bessere Kontrolle über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten zu geben, und betont die Notwendigkeit, eine neue Verordnung zu diesem Thema zu verabschieden und in Kraft zu setzen, so dass sie, unter Schutz der Privatsphäre, Wahrung der Grundrechte und Gewährleistung der Rechtsicherheit den Unternehmen ausreichend Flexibilität verschafft, ihr Geschäft ohne übermäßige Kosten zu betreiben, und ihnen außerdem eine Vereinfachung und Verringerung der Verwaltungslasten bietet — unter Beibehaltung eines starken Engagements für die Einhaltung der bereits bestehenden Verpflichtungen;

44.

begrüßt den Vorschlag der Kommission für einen Rechtsrahmen für die kollektive Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten, der mehr Rechenschaftspflicht und Transparenz und ein verantwortungsgerechtes Verhalten seitens der Verwertungsgesellschaften herbeiführen, wirksame Streitbeilegungsverfahren schaffen und die Lizenzierungssysteme klarer und einfacher gestalten soll; hält es für unabdingbar, dass Internetnutzer in klarer und verständlicher Weise darüber informiert werden, welche persönlichen Daten für welchen Zweck gesammelt und wie lange sie gespeichert werden, damit ihre Rechte und ihr Vertrauen in das Internet gestärkt werden; betont, dass bei der Überarbeitung des Besitzstandes im Bereich des Datenschutzes Rechtssicherheit und -klarheit sowie ein sehr hohes Datenschutzniveau sichergestellt werden müssen; begrüßt die Ankündigung einer europäischen Gesamtstrategie zum Thema Cloud-Computing für 2012 und erwartet, dass in diesem Zusammenhang insbesondere die Fragen der gerichtlichen Zuständigkeit, des Datenschutzes und der Haftung geklärt werden;

45.

ist der festen Überzeugung, dass der Schutz der Privatsphäre nicht nur ein Grundwert der Europäischen Union ist, sondern auch eine zentrale Rolle bei der Förderung des Vertrauens der Nutzer in das digitale Umfeld spielt, das für eine vollständige Entwicklung des digitalen Binnenmarkts notwendig ist; begrüßt daher die Vorschläge der Kommission zur Anpassung der Datenschutzrichtlinie an das gegenwärtige digitale Umfeld, wodurch der innovative Charakter des Online-Umfelds gefördert und die Entwicklung neuer vielversprechender Technologien wie Cloud Computing vorangetrieben wird;

46.

wiederholt, dass unbedingt ein globaler Ansatz erforderlich ist, wenn Herausforderungen wie Datenschutz und rechtswidrige Verwendung von Daten angegangen werden; fordert in diesem Zusammenhang eine enge Zusammenarbeit zwischen der EU und dem Forum für Internet-Governance;

47.

fordert eine Klarstellung, dass Internetdienstanbieter beim Umgang mit oder Sammeln von Daten in der EU verpflichtet sind, das europäische Datenschutz- und Wettbewerbsrecht, die Vorschriften zum Schutz des geistigen Eigentums, die Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr (30) sowie die Vorschriften des Telekompakets (31) einzuhalten, und zwar unabhängig davon, wo diese Daten gespeichert oder verarbeitet werden; vertritt die Auffassung, dass mehr Transparenz bezüglich der Erkennung von Internetdienstanbietern entscheidend dazu beitragen dürfte, das Vertrauen der Verbraucher zu erhöhen und bewährte Praxis auf diesem Gebiet zu fördern, und dass sie im Zusammenhang mit der Schaffung eines europäischen Vertrauenssiegels als wesentliches Kriterium dienen sollte;

48.

erinnert daran, dass Anbieter von Online-Diensten nach Artikel 5 der Richtlinie 2000/31/EG dazu verpflichtet sind, ihre Identität klar erkennbar zu machen und dass eine Einhaltung dieser Verpflichtung entscheidend dazu beiträgt, das Vertrauen von Verbrauchern in elektronischen Geschäftsverkehr sicherzustellen;

49.

fordert die Kommission auf, im Zusammenhang mit der Vollendung des digitalen Binnenmarkts den rechtlichen Rahmen für die Rechte des geistigen Eigentums zu modernisieren und eine europäische Strategie für die Rechte des geistigen Eigentums vorzuschlagen und im Hinblick auf die Anpassung an die Online-Realität des 21. Jahrhunderts zügig umzusetzen; sieht den Vorschlägen der Kommission für diesbezügliche Rechtsinstrumente erwartungsvoll entgegen, etwa Rechtsvorschriften zur Vereinfachung der kollektiven Wahrnehmung von Urheberrechten in Europa und einer Richtlinie über die Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums und zur Bekämpfung von Fälschung und Piraterie; ist weiter der Auffassung, dass innovative Geschäftsmodelle und andere Lizenzstrukturen geprüft und weiterentwickelt werden müssen, mit denen die Verfügbarkeit erhöht und gleichzeitig das Urheberrecht und die Vergütung der Rechteinhaber sichergestellt werden;

50.

betont, dass die Strategien in Bezug auf Ausnahmen und Beschränkungen im Bereich des Urheberrechts sowie die gesetzlichen Ausnahmen für Marken und Patente, die oftmals Forschern und Entwicklern zugute kommen, harmonisiert werden müssen, da es darum geht, die Entwicklung, Einführung und Verbraucherakzeptanz von neuen innovativen Diensten zu erleichtern sowie Rechtssicherheit für Forschungsteams, Innovatoren, Künstler und Nutzer zu gewährleisten, die für die Schaffung eines florierenden europäischen digitalen Umfelds notwendig ist;

51.

weist darauf hin, dass für die Vollendung des digitalen Binnenmarkts weiter an der Harmonisierung der Regelungen bezüglich der Rechte des geistigen Eigentums gearbeitet werden muss und dabei die Rechte und Freiheiten der Bürger gewahrt werden müssen;

52.

ersucht die Europäische Kommission, abgestimmte, an die sektorbezogenen Besonderheiten angepasste Lösungen unter Achtung der Urheberrechte vorzuschlagen, indem insbesondere eine angemessene Vergütung der Urheber sichergestellt und der Zugang der Öffentlichkeit zu einem legalen und vielfältigen kulturellen Angebot gefördert wird;

53.

fordert die Kommission auf, ihre vorbereitenden Arbeiten für einen Legislativvorschlag zur „kollektiven Rechteverwertung“ voranzutreiben, um eine bessere Rechenschaftspflicht, Transparenz und verantwortungsvolle Führung seitens der Verwertungsgesellschaften für die kollektive Rechtewahrnehmung zu gewährleisten sowie wirksame Streitbeilegungsmechanismen zu schaffen und die Lizenzierungssysteme im Musiksektor klarer und einfacher zu gestalten;

54.

betont, dass Kleinstbetragszahlungen für die Online-Bezahlung von Medien- und Kulturinhalten immer wichtiger werden, jedoch die Verbraucherfreundlichkeit weiter optimiert werden kann, und sieht in ihnen ein nützliches Instrument, um zu gewährleisten, dass Rechteinhaber eine Vergütung erhalten, da sie der Öffentlichkeit legale Inhalte in erschwinglicher Weise zugänglich machen; ist deshalb der Ansicht, dass das System von Kleinstbetragszahlungen ein wirksames Instrument zur Bekämpfung von illegalen Inhalten ist; betont jedoch auch, dass Probleme im Zusammenhang mit Online-Zahlungssystemen, wie z. B. der Mangel an Interoperabilität oder die hohen Kosten von Kleinbetragszahlungen für die Verbraucher, im Hinblick darauf angegangen werden müssen, dass einfache, innovative und kostengünstige Lösungen entwickelt werden, die den Verbrauchern und den digitalen Plattformen gleichermaßen zugutekommen; betont, dass eine Ausweitung des legalen Online-Angebots von Kulturinhalten zu erschwinglichen Preisen auf Dauer illegale Plattformen im Internet zurückdrängen kann;

55.

betont, dass neue und expandierende Internettechnologien und Online-Dienstleistungen insbesondere unter jungen Leuten die Nachfrage nach audiovisuellen und anderen kulturellen und kreativen digitalen Inhalten gesteigert haben sowie neue und innovative Wege bieten, um das Angebot anzupassen und zu erweitern; stellt jedoch fest, dass das legale aktuelle Angebot zur Deckung dieser Nachfrage nicht ausreicht, was die Ursache dafür ist, dass die Nutzer motiviert sind, sich illegalen Inhalt anzueignen; ist der Auffassung, dass über innovative Geschäftsmodelle und andere Lizenzstrukturen nachgedacht werden muss, mit denen die Verfügbarkeit erhöht wird; fordert eine bessere Nutzung der digitalen Technologien, die ein Sprungbrett für die Differenzierung und auch die Erweiterung der rechtmäßigen Angebote darstellen sollten, während das Vertrauen der Verbraucher und Wachstum beibehalten und gewährleistet wird, dass Künstler gerecht und proportional vergütet werden;

56.

unterstützt mit Nachdruck mitgliedstaatliche und europäische Maßnahmen gegen Produktfälschungen und Produktpiraterie im Internet;

57.

begrüßt die Vorschläge zu einer Erhöhung der Verfügbarkeit und der Entwicklung von legalen Online-Dienstleistungen, unterstreicht jedoch die Notwendigkeit eines modernisierten und stärker harmonisierten Urheberrechts; betont deshalb die Notwendigkeit eines Urheberrechts, das geeignete Anreize setzt, Ausgewogenheit gewährleistet und mit den neuen Technologien Schritt hält; vertritt die Auffassung, dass Motivierung, Förderung und Nachhaltigkeit gebietsübergreifender Lizenzierungen im digitalen Binnenmarkt vor allem durch marktorientierte Initiativen in Antwort auf die Nachfrage erleichtert werden sollten; fordert die Kommission dementsprechend auf, die Strategie über geistiges Eigentum unverzüglich umzusetzen;

58.

spricht sich entschieden gegen jegliche Diskriminierung von Verbrauchern aufgrund von Nationalität und Wohnsitz unter Berufung auf den Artikel 20 Absatz 2 der Dienstleistungsrichtlinie (2006/123/EG) aus, und fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, eine vollständige Durchsetzung dieser Richtlinie zu gewährleisten;

Aufbau von Vertrauen und Zuversicht in den Digitalen Binnenmarkt

59.

betont, dass die Richtlinie zu den Rechten der Verbraucher einen wichtigen Schritt zur Verbesserung der rechtlichen Sicherheit bei Onlinetransaktionen für Verbraucher und Unternehmen dargestellt und heute das wichtigste Instrument zum Verbraucherschutz bei Onlinediensten ist; ersucht die Mitgliedstaaten, ihre effiziente und schnelle Durchsetzung zu gewährleisten; fordert gute Verfahrensregeln für Online-Unternehmen und unterstützt in dieser Hinsicht die Vorschläge für Musterverträge; ist der Auffassung, dass die Umsetzung der CRD einen wichtigen Teil der Musterverträge bilden würde, während bestehende Einzelhandelspraktiken ebenso respektiert werden müssten; fordert außerdem die Mitgliedstaaten auf, zu entscheiden, ob sie — langfristig — die vollständige Harmonisierung der Rechtsvorschriften für den Binnenmarkt oder eine zweite nationale Regelung favorisieren; fordert in letzterem Fall die Mitgliedstaaten auf, ihre Anstrengungen zu verstärken, um Bereiche wie das gemeinsame Europäische Kaufrecht konstruktiv voranzubringen, um den grenzüberschreitenden Handel in der EU zu erleichtern, der Verbrauchern und Unternehmen gleichermaßen zugute kommt;

60.

sieht in der kürzlich vorgeschlagenen Verordnung über ein gemeinsames europäisches Kaufrecht, das alternativ zu den nationalen Kaufrechtsregeln von Vertragspartnern vereinbart werden kann, erhebliches Potenzial, um der Fragmentierung des Binnenmarkts zu begegnen und Internetgeschäfte sowohl für Verbraucher als auch für Unternehmen zugänglicher und rechtlich vorhersehbarer zu machen;

61.

erinnert daran, dass auch die Mitgliedstaaten an einer schnellen und unbürokratischen Umsetzung der EU-Rechtsvorschriften mitzuwirken haben, um Verbraucherrechte Wirklichkeit werden zu lassen;

62.

ersucht die Kommission und die Mitgliedstaaten angemessene Mittel für effiziente Instrumente, wie dem Netzwerk zur Zusammenarbeit im Verbraucherschutz (CPC), zu entwickeln und bereitzustellen, um sicherzustellen, dass Onlinehändler die europäischen Rechtsvorschriften über Transparenz und unlautere Geschäftspraktiken einhalten, die ein hohes Niveau an Verbraucherschutz sichern;

63.

betont, dass in den Mitgliedstaaten Initiativen ergriffen werden müssen, um die IKT-Kenntnisse in der breiten Öffentlichkeit zu verbessern; weist darauf hin, dass den EU-Bürgern unbedingt IKT-Kenntnisse vermittelt werden müssen, um sie dabei zu unterstützen, die Vorteile der Internet-Nutzung voll auszuschöpfen und an der digitalen Gesellschaft teilzuhaben;

64.

fordert die Kommission auf, in allen Politikbereichen des digitalen Binnenmarktes ein Zugangselement für Verbraucher im Hinblick auf die Umsetzung eines barrierefreien Umfelds und eine vollständige Palette von zugänglichen Diensten für Menschen mit Behinderungen zu berücksichtigen, um sicherzustellen, dass alle Bürgergruppen Zugang zum digitalen Binnenmarkt haben und diesen nutzen können;

65.

betont, dass in den Mitgliedstaaten Initiativen ergriffen werden müssen, um die IKT-Kenntnisse in der breiten Öffentlichkeit und insbesondere unter sozial benachteiligten Menschen zu verbessern, wobei besonderes Augenmerk auf ältere Menschen gelegt werden sollte, um das Prinzip des aktiven Alterns zu fördern;

66.

weist auf die Bedeutung einer Europäischen Charta für Nutzerrechte hin, um die Rechte und Pflichten der Verbraucher in der Informationsgesellschaft festzuschreiben;

67.

unterstreicht die Bedeutung der Förderung von Preisvergleichswebseiten, die transparent, zuverlässig und in unterschiedlichen Sprachen verfügbar sind, als Voraussetzung für die Erhöhung des Vertrauens der Verbraucher in den grenzüberschreitenden Handel;

68.

betont die Notwendigkeit, ein Europäisches Vertrauenssiegel zu schaffen, das garantieren würde, dass ein online arbeitendes Unternehmen das EU-Recht umfassend beachtet; es sollte einfach und gut konzipiert sein und reich an Inhalten sein, die dem elektronischen Handel einen Mehrwert bieten, der durch Information sowohl der Vertrauensförderung, als auch der rechtlichen Sicherheit von Verbrauchern und Unternehmen dient, und es sollte Informationen in einer Form bereitstellen, die im Interesse von Menschen mit Behinderungen mit den bestehenden, nicht rechtsverbindlichen W3C-Standards übereinstimmt;

69

betont darüber hinaus die Notwendigkeit eines integrierten Ansatzes, um das Vertrauen der Verbraucher in legale, grenzübergreifende Online- Dienstleistungen zu stärken;

70.

betont, dass die EU unbedingt das Vertrauen der Geschäftswelt und der Verbraucher stärken und ihnen Instrumente für den elektronischen Geschäftsverkehr an die Hand geben muss, um den grenzüberschreitenden Handel zu steigern; fordert daher die Vereinfachung von Lizenzsystemen und die Schaffung eines effizienten Urheberrechtsrahmens;

71.

begrüßt die Initiative der Kommission zur Bearbeitung von Hindernissen bei der Vollendung des digitalen Binnenmarkts, insbesondere der Barrieren, die der Entwicklung von legalen, grenzübergreifenden Online-Dienstleistungen entgegenstehen; betont darüber hinaus die Notwendigkeit, das Vertrauen der Verbraucher in legale, grenzübergreifende Dienstleistungen zu stärken; betont, dass der digitale Binnenmarkt den Bürgern EU-weit den Zugang zu allen Formen digitalen Inhalts und digitaler Dienste ermöglichen wird (musikalische, audiovisuelle oder Videospiele);

72.

teilt die Einschätzung der Kommission, dass die Nutzung des vollen Potenzials des Online-Binnenmarkts dadurch behindert wird, dass nach wie vor ein Flickwerk aus unterschiedlichen Rechtsvorschriften sowie kaum „interoperablen“ Standards und Praktiken besteht;

73.

begrüßt die Legislativvorschläge der Kommission zur alternativer Streitbeilegungsverfahren (ADR) und der Online-Streitbeilegung (ODR) und betont die Bedeutung ihrer effizienten Anwendung, damit dazu beigetragen werden kann, grenzüberschreitende Beschwerden und Konflikte zu lösen; unterstreicht ferner der Notwendigkeit einer starken Verbreitung dieser Mechanismen unter den Verbrauchern und Händlern, um die gewünschte praktische Wirksamkeit zu erreichen; erinnert an die Bedeutung eines wirksamen Rechtsschutzes, damit sichergestellt wird, dass die Verbraucher ihre Rechte wahrnehmen können, und betont, dass die Bürger besser über Details eines solchen Mechanismus und anderer Instrumente zur Problemlösung informiert sein sollten; ist der Meinung, dass dadurch grenzüberschreitende Käufe von Waren und Dienstleistungen gefördert werden und auf die Beseitigung der verbleibenden Engpässe hingewirkt wird, die Wachstum und Innovation vor allem auf dem digitalen Markt behindern und die derzeit verhindern, dass der Binnenmarkt sein gesamtes Potenzial entfaltet; betont, dass die Existenz der Online-Plattform für Streitbeilegungsverfahren für inländischen und grenzüberschreitenden elektronischen Handel das Vertrauen der Verbraucher in den digitalen Binnenmarkt erhöhen wird;

74.

hält es für erforderlich, Wege zu finden, um das Vertrauen der Bürger in das Online-Umfeld zu stärken und den Schutz personenbezogener Daten und der Privatsphäre sowie Meinungs- und Informationsfreiheit zu gewährleisten, was auch die Beseitigung der geografischen, technischen und organisatorischen Hindernisse umfasst, die der Einlegung von Rechtsbehelfen gegenwärtig entgegenstehen; sieht die zügige und kostengünstige Beilegung von Streitigkeiten gerade bei Online-Geschäften als zentrale Voraussetzung für das Vertrauen der Nutzer; begrüßt daher die Vorschläge der Kommission über die außergerichtliche Beilegung und die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und die angekündigte Legislativinitiative zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Unternehmen;

75.

nimmt die Vorschläge der Kommission zu Maßnahmen der Zusammenarbeit mit Zahlungssystemen zur Bekämpfung von nicht genehmigten oder illegalen Inhalten zur Kenntnis; betont, dass jede Zusammenarbeit mit privaten Partnern auf einem soliden Rechtsrahmen gründen sollte, der sich durch Datenschutz, Verbraucherschutz, Rechtsschutz und Zugang zu den Gerichten für alle Parteien auszeichnet; unterstreicht, dass der erste Schritt die wirksame Umsetzung von Maßnahmen zur „Informationsaktion“ sein muss, die die Achtung eines gesetzlich festgelegten unwiderruflichen und für alle bestehenden grundlegenden Rechts auf ein faires Verfahren vor einem unabhängigen und unparteiischen Gericht gewährleisten; unterstreicht, dass alle Akteure, einschließlich Zahlungsdienstleister und Werbetreibende, zum Kampf gegen nicht genehmigte und illegale Inhalte beizutragen haben;

76.

begrüßt sehr die neue Mitteilung der Kommission über eine „Europäische Strategie für ein besseres Internet für Kinder“; ermutigt die Kommission, die Mitgliedstaaten, und die Industrie, die Nutzung neuer technologischer Entwicklungen für die Erziehung und den Schutz von Minderjährigen zu fördern und eng und effizient zusammenarbeiten, um ein sicheres Internet für Minderjährige zu schaffen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Projekte zu unterstützen, die das Verständnis der digitalen Technologien und die Vertrautheit mit ihnen fördern und sich an Erwachsene richten, die im Erziehungs- und Bildungsbereich tätig sind und nachwachsende Generationen betreuen, um ihr Bewusstsein dafür zu schulen, welche Chancen und Risiken die IKT Kindern und Minderjährigen bietet, darüber hinaus aber auch eine Überwindung der Technologiekluft zwischen den Generationen ermöglichen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Ausbildungsprogramme im IT-Bereich zu den Rechten, Pflichten und Risiken für Verbraucher im digitalen Binnenmarkt zu entwickeln;

77.

fordert die Interessenträger eindringlich auf, sich der verantwortungsvollen Werbung gegenüber Minderjährigen zu verpflichten, insbesondere durch den Verzicht auf aggressive und irreführende Fernseh- und Online-Werbung und durch Einhaltung und vollständige Umsetzung der bestehenden Verhaltenskodizes und ähnlicher Initiativen;

78.

hält die Unterstützung der Digitalisierung für Bildung und Kultur relevanter Werke in möglichst vielen Amtssprachen der Europäischen Union für notwendig, um der Öffentlichkeit wertvolle und nützliche Inhalte zu bieten;

79.

unterstreicht, wie wichtig klare Grundsätze bei der Regelung von Beziehungen zu den digitalen Märkten von Drittstaaten sind, insbesondere im Hinblick auf Projekte auf Unionsebene, wie beispielsweise der Digitalisierung des Weltkulturerbes;

80.

fordert die Kommission auf, sicherzustellen, dass die Regelungen zum Selektivvertrieb angemessen angewandt werden, um Missbrauch und Diskriminierung zu vermeiden;

81.

fordert die Kommission auf, Legislativvorschläge zur Gewährleistung der Netzneutralität zu unterbreiten;

82.

weist darauf hin, dass mehr Wettbewerb und Transparenz in Bezug auf das Verkehrsmanagement und die Dienstqualität sowie der einfache Anbieterwechsel zu den erforderlichen Mindestvoraussetzungen zur Gewährleistung der Netzneutralität zählen; bekräftigt seine Unterstützung für ein offenes Internet, in dem Inhalte und einzelne kommerzielle Dienste nicht blockiert werden können; verweist auf die jüngsten Erkenntnisse des Gremiums Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK) und hält weitere Maßnahmen zur Gewährleistung der Netzneutralität für erforderlich;

83.

verweist erneut auf die potenziellen Herausforderungen im Zusammenhang mit einer Abweichung vom Prinzip der Netzneutralität, etwa durch wettbewerbswidriges Verhalten, das Blockieren von Innovationen, Einschränkungen der Meinungsfreiheit, mangelndes Verbraucherbewusstsein und Verletzungen der Privatsphäre, und weist ferner darauf hin, dass mangelnde Netzneutralität sowohl den Unternehmen als auch den Verbrauchern und der Gesellschaft als Ganzes schadet;

84.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, freien und fairen Wettbewerb im Internet sicherzustellen, indem Maßnahmen zur Bekämpfung unlauterer B2B-Geschäftspraktiken, wie Online-Beschränkung, Preiskontrollen und Quoten, ergriffen werden;

85.

hält den weiteren Ausbau der Breitbandnetze sowie insbesondere den Anschluss ländlicher, abgelegener und in äußerster Randlage befindlicher Gebiete an die elektronischen Kommunikationsnetze für eine zentrale Priorität; fordert hierzu die Kommission auf, ständig zu überprüfen und, gegebenenfalls regulatorisch, sicherzustellen, dass die Netzneutralität gewahrt bleibt und Anbietern im Internet nicht der Zugang zur Netzinfrastruktur erschwert beziehungsweise dieser behindert wird.

Die Basis für ein wettbewerbsfähigeres und integrativeres Europa aufbauen

86.

fordert die Mitgliedstaaten auf, die Entwicklung von Informations- und Kommunikationsinfrastrukturen zu verstärken, denn, während alle Mitgliedstaaten eine nationale Breitbandstrategie haben, haben nur wenige einen vollwertigen operativen Plan, der die notwendigen Ziele zur umfassenden Verwirklichung der Pilotinitiative für eine digitale Agenda für Europa umfasst, wie in der Strategie Europa 2020 dargelegt; begrüßt die neue Initiative „Erleichterung der Vernetzung Europas“, da sie für eine effiziente Durchführung der Ziele der Digitalen Agenda für Europa bis 2020 entscheidend ist und einen Zugang zu Breitbandnetzen für alle verspricht und das Zwischenziel des Zugangs zu einem grundlegenden Internetanschluss bis 2013 für jeden EU-Bürger;

87.

betont, dass Internetdienstleistungen in einem grenzübergreifenden Maßstab angeboten werden müssen und dass sie demzufolge ein konzertiertes Handeln gemäß der Digitalen Agenda für Europa erfordern; hebt hervor, dass ein europäischer Markt mit fast 500 Millionen Menschen, die über eine Hochgeschwindigkeits-Breitbandverbindung verfügen, die Speerspitze für die Entwicklung des Binnenmarktes bilden würde; betont, dass die digitale Agenda mit neuen Diensten wie elektronischem Geschäftsverkehr, Online-Gesundheitsdiensten, E-Learning, Internet-Banking und elektronischen Behördendiensten verbunden werden muss;

88.

betont, wie wichtig es für die Entwicklung des europäischen digitalen Binnenmarkts ist, sich weiter darum zu bemühen, durch die Förderung des Internetzugangs aus dem Festnetz und aus Mobilfunknetzen und den Aufbau von Infrastruktur der nächsten Generation einen flächendeckenden Zugang zum Internet über Hochgeschwindigkeitsverbindungen für alle Verbraucher zu verwirklichen; betont, dass dies Strategien erfordert, durch die der Zugang unter Wettbewerbsbedingungen gefördert wird; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, der europäischen Strategie für schnelle und ultraschnelle Breitbandverbindungen durch die Aktualisierung der Ziele neue Impulse zu verleihen;

89.

unterstreicht den potenziellen Wert der digitalen Umstellung öffentlicher Dienste für Verbraucher und Unternehmen und fordert die Mitgliedstaaten auf, entsprechende nationale Pläne aufzustellen, die Ziele und Maßnahmen umfassen, auf deren Grundlage alle öffentlichen Dienste bis 2015 online zugänglich gemacht werden; weist darauf hin, dass Hochgeschwindigkeitsnetze eine Voraussetzung für die Entwicklung von Online-Diensten und Wirtschaftswachstum sind; fordert die Kommission auf, die Ziele der digitalen Agenda so zu gestalten, dass Europa eine weltweite Führungsrolle in Bezug auf Internet-Geschwindigkeit und –Verbundfähigkeit einnimmt; fordert die Mitgliedstaaten auf, die nationalen Breitbandpläne zu erweitern und operationelle Pläne mit konkreten Maßnahmen zur Umsetzung der ehrgeizigen Breitbandziele zu verabschieden, und betont die wesentliche strategische Bedeutung der Instrumente, die die Kommission im Zusammenhang mit der Fazilität „Connecting Europe“ vorgeschlagen hat;

90.

bedauert, dass die EU mit der Entwicklung bei glasfaserbasierten Internetverbindungen nicht Schritt halten konnte; fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission daher auf, die Verbreitung und Annahme von Ultrahochgeschwindigkeits-Breitbandnetzen zu beschleunigen, fordert eine EU-Strategie für den breit angelegten Aufbau von FTTx-Netzen („Fiber to the x“);

91.

ordert die Mitgliedstaaten auf, Notfallpläne für Netzstörungen auszuarbeiten, um auf Cyber-Störungen oder Cyber-Angriffe mit grenzüberschreitenden Auswirkungen zu reagieren, einschließlich europäischer und nationaler Pläne für kritische Infrastrukturen, und Strategien für widerstandsfähigere und zuverlässigere Infrastrukturen zu entwickeln; betont, dass die internationale Zusammenarbeit in diesem Bereich intensiviert werden sollte; weist darauf hin, dass die Netz- und Informationssicherheit in der Verantwortung aller Akteure liegt, einschließlich der Nutzer zuhause, der Dienstanbieter und der Produktentwickler; empfiehlt die Förderung von Bildungs- und Schulungsmaßnahmen im Bereich der Cyber-Sicherheit sowohl für Bürger als auch im beruflichen Umfeld;

92.

betont, dass das Internet zunehmend auf Mobilgeräten verwendet wird, und fordert Maßnahmen zur Sicherstellung des Zugangs zum Funkfrequenzspektrum und zur Verbesserung der Qualität der auf diesen Mobilgeräten bereitgestellten elektronischen Dienste; hebt hervor, dass durch die zukünftige Zuteilung von Funkfrequenzen der Weg für eine Führungsrolle Europas bei drahtlosen Anwendungen und neuen Diensten geebnet werden muss, um Wachstum und globale Wettbewerbsfähigkeit für Europa zu schaffen;

93.

stellt fest, dass sowohl der Festnetz- als auch der Mobilfunkdatenverkehr exponentiell wachsen und eine Reihe sehr wichtiger Maßnahmen, beispielsweise die fortlaufende Harmonisierung der Frequenzzuteilungen für drahtlose Breitbanddienste, eine größere Effizienz der Frequenznutzung und eine schnellere Bereitstellung des Zugangs zu Netzen der nächsten Generation, zu treffen sein wird, um dieses Wachstum zu steuern;

94.

stellt fest, dass die Öffnung des 700-MHz-Bands für den Mobilfunkdatenverkehr ein notwendiger erster wichtiger Schritt ist, um zukünftige Kapazitätsanforderungen zu erfüllen;

95.

begrüßt die neue Mitteilung der Kommission über e-Beschaffung, die am 20. April 2012 veröffentlicht wurde; betont, dass die e-Beschaffung den Einkaufsprozess vereinfacht, Transparenz gewährleistet, Lasten und Kosten verringert, die Beteiligung von KMU erhöht und für bessere Qualität und niedrigere Preise sorgt;

96.

begrüßt den Legislativvorschlag der Kommission für eine Verordnung über die elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt, die die Vertrauen und Benutzerfreundlichkeit in einem sicheren digitalen Umfeld stärken wird und die gegenseitige Anerkennung und Akzeptierung notifizierter elektronischer Identifizierungssysteme auf EU-Ebene zum Gegenstand hat und dadurch eine sichere und nahtlose elektronische Interaktion zwischen Unternehmen, Bürgern und öffentlichen Verwaltungen ermöglichen könnte, wodurch die Effizienz öffentlicher und privater Online-Dienste, des elektronischen Geschäftsverkehrs und des elektronischen Handels in der EU gesteigert werden könnte; betont die Bedeutung von E-Signaturen und die gegenseitige Anerkennung von eIDs auf europäischer Ebene, um Rechtssicherheit für die europäischen Verbraucher und Unternehmen zu gewährleisten; unterstreicht die Bedeutung der Gewährleistung von EU-weiter Interoperabilität, bei gleichzeitiger Sicherstellung des Schutzes der persönlichen Daten;

97.

weist darauf hin, dass der Einsatz von Kommunikations- und Informationstechnologien durch den öffentlichen Sektor von herausragender Bedeutung für die Entwicklung der digitalen Wissensgesellschaft ist, und fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten deshalb nachdrücklich zum Ausbau sicherer und effizienter elektronischer Dienste auf; weist darauf hin, dass, insbesondere im Bereich der elektronischen Identifizierung und elektronischen Signaturen, grenzüberschreitende Interoperabilität eine Grundvoraussetzung für die stärkere Verbreitung grenzüberschreitender Lösungen der elektronischen Rechnungsstellung ist;

98.

weist — wie bereits in seiner Entschließung vom 20. April 2012 zu der Vorreiterrolle des E-Government für einen wettbewerbsgeprägten Binnenmarkt für digitale Dienste — darauf hin, wie wichtig Rechtssicherheit, ein klares technisches Umfeld und offene und interoperable Problemlösungen zur elektronischen Rechnungsstellung sind, die — um eine breite Akzeptanz zu ermöglichen — auf gemeinsamen gesetzlichen Bestimmungen, Geschäftsprozessen und technischen Normen basieren sollten; fordert die Kommission auf, die Notwendigkeit einheitlicher und offener unionsweiter Standards für die elektronische Identifizierung und elektronische Signaturen auszuwerten; stellt fest, dass die wesentlichen Hindernisse beim grenzüberschreitenden Zugang zu elektronischen Dienstleistungen der öffentlichen Verwaltungen mit der Verwendung der elektronischen Signaturen und der elektronischen Identifizierung sowie der mangelnden Interoperabilität der eGovernment-Systeme auf EU-Ebene zusammenhängen; begrüßt den Vorschlag der Kommission für eine Verordnung über die elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt;

o

o o

99.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.


(1)  Angenommene Texte, P7_TA(2012)0209.

(2)  Angenommene Texte, P7_TA(2012)0211.

(3)  Angenommene Texte, P7_TA(2011)0491.

(4)  Angenommene Texte, P7_TA(2011)0492.

(5)  ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 64.

(6)  Angenommene Texte, P7_TA(2011)0453.

(7)  Angenommene Texte, P7_TA(2011)0307.

(8)  ABl. C 169 E vom 15.6.2012, S. 58.

(9)  ABl. C 50 E vom 21.2.2012, S. 1.

(10)  ABl. L 189 vom 22.7.2010, S. 1.

(11)  ABl. L 95 vom 15.4.2010, S. 1.

(12)  ABl. C 349 E vom 22.12.2010, S. 1.

(13)  Angenommene Texte, P7_TA(2011)0453.

(14)  ABl. C 67 E vom 18.3.2010, S. 112.

(15)  ABl. C 46 E vom 24.2.2010, S. 26.

(16)  ABl. C 295 E vom 4.12.2009, S. 43.

(17)  ABl. C 146 E vom 12.6.2008, S. 370.

(18)  ABl. L 364 vom 9.12.2004, S. 1.

(19)  ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 21.

(20)  ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36.

(21)  ABl. C 292 E vom 1.12.2006, S. 109.

(22)  ABl. C 305 E vom 14.12.2006, S. 247.

(23)  ABl. L 149 vom 11.6.2005, S. 22.

(24)  ABl. L 373 vom 21.12.2004, S. 37.

(25)  http://www.un.or.at/unictral

(26)  ABl. L 271 vom 9.10.2002, S. 16.

(27)  ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37.

(28)  ABl. L 178 vom 17.7.2000, S. 1.

(29)  ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.

(30)  Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (ABl. L 178 vom 17.7.2000, S. 1).

(31)  Richtlinie 2009/136/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 (ABl. L 337 vom 18.12.2009, S. 11) und Richtlinie 2009/140/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 (ABl. L 337 vom 18.12.2009, S. 37).


23.12.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 434/17


P7_TA(2012)0469

Finanzierung von Handel und Investitionen von KMU

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. Dezember 2012 zum vereinfachten Zugang zu Krediten zur Unterstützung der Internationalisierung (2012/2114(INI))

(2015/C 434/02)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen mit dem Titel „Ein wettbewerbsfähiges Europa in einer globalen Welt — Ein Beitrag zur EU-Strategie für Wachstum und Beschäftigung“ (COM(2006)0567),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Auf dem Weg zu einer umfassenden europäischen Auslandsinvestitionspolitik“ (COM(2010)0343),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen mit dem Titel „Handel, Wachstum und Weltgeschehen — Handelspolitik als Kernbestandteil der EU-Strategie Europa 2020“ (COM(2010)0612),

unter Hinweis auf das Übereinkommen über Technische Handelshemmnisse, das 1994 im Rahmen der Uruguay-Runde der Multilateralen Handelsverhandlungen im Rahmen des GATT (1) angenommen wurde,

unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 3286/94 des Rates vom 22. Dezember 1994 zur Festlegung der Verfahren der Gemeinschaft im Bereich der gemeinsamen Handelspolitik zur Ausübung der Rechte der Gemeinschaft nach internationalen Handelsregeln, insbesondere den im Rahmen der Welthandelsorganisation vereinbarten Regeln (2) (Verordnung über Handelshemmnisse),

unter Hinweis auf den UNCTAD-Bericht 2011 über die Weltinvestitionen,

in Kenntnis der OECD/WTO/UNCTAD-Berichte über die G20-Handels- und -Investitionsmaßnahmen (Mitte Oktober 2010 bis April 2011),

in Kenntnis des politischen Rahmens für Investitionen der OECD (PFI),

unter Hinweis auf seinen Standpunkt vom 13. September 2011 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anwendung bestimmter Leitlinien auf dem Gebiet der öffentlich unterstützten Exportkredite (3),

unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen, insbesondere die Entschließung vom 13. Oktober 2005 zu den Perspektiven für die Handelsbeziehungen zwischen der Europäischen Union und China (4), die Entschließung vom 1. Juni 2006 zu den transatlantischen Wirtschaftsbeziehungen EU-USA (5), die Entschließung vom 28. September 2006 zu den Wirtschafts- und Handelsbeziehungen zwischen der EU und Indien (6), die Entschließung vom 12. Oktober 2006 zu Wirtschafts- und Handelsbeziehungen zwischen der Europäischen Union und Mercosur im Hinblick auf den Abschluss eines Interregionalen Assoziationsabkommens (7), die Entschließung vom 22. Mai 2007 zu „Europa im Zeitalter der Globalisierung — externe Aspekte der Wettbewerbsfähigkeit“ (8), die Entschließung vom 19. Juni 2007 zu den Wirtschafts- und Handelsbeziehungen zwischen der Europäischen Union und Russland (9), die Entschließung vom 19. Februar 2008 zu der Strategie der EU zur Öffnung der Märkte für europäische Unternehmen (10), die Entschließung vom 24. April 2008 zu „Auf dem Weg zu einer Reform der Welthandelsorganisation“ (11), die Entschließung vom 5. Februar 2009 zu den Handels- und Wirtschaftsbeziehungen mit China (12), die Entschließung vom 26. März 2009 zu dem Freihandelsabkommen EU-Indien (13), die Entschließung vom 21. Oktober 2010 zu den Handelsbeziehungen der EU zu Lateinamerika (14), die Entschließung vom 17. Februar 2011 zu dem Freihandelsabkommen zwischen der EU und der Republik Korea (15), die Entschließung vom 6. April 2011 zur künftigen europäischen Auslandsinvestitionspolitik (16), den Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 10. Mai 2011 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung einer Übergangsregelung für bilaterale Investitionsabkommen zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern (17), die Entschließung vom 11. Mai 2011 zu dem Stand der Verhandlungen über das Freihandelsabkommen EU-Indien (18), die Entschließung vom 11. Mai 2011 zu den Handelsbeziehungen EU-Japan (19), die Entschließung vom 8. Juni 2011 zu den Handelsbeziehungen zwischen der EU und Kanada (20), und die Entschließung vom 27. September 2011 zu einer neuen Handelspolitik für Europa im Rahmen der Strategie Europa 2020 (21),

in Kenntnis des Berichts der Kommission an den Europäischen Rat mit dem Titel „Bericht über Handels- und Investitionshindernisse 2011 — Unsere strategisch wichtigen Wirtschaftspartner auf besseren Marktzugang verpflichten: prioritäre Maßnahmen zur Beseitigung von Handelsschranken“ (COM(2011)0114),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. Dezember 2011 zu den Handels- und Investitionshemmnissen (22),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen mit dem Titel „Kleine Unternehmen — große Welt: Eine neue Partnerschaft, um KMU zu helfen, ihre Chancen im globalen Kontext zu nutzen“ (COM(2011)0702),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission über einen Aktionsplan zur Verbesserung des Finanzierungszugangs für KMU (COM(2011)0870),

in Kenntnis des Berichts der Kommission an den Europäischen Rat mit dem Titel „Bericht über Handels- und Investitionshindernisse 2012“ (COM(2012)0070),

in Kenntnis des IFC/Weltbankberichts „Doing Business 2012“: Doing Business in a More Transparent World“ (nachfolgend als „Doing Business 2012 Index“ bezeichnet),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 3. Juli 2012 über die Attraktivität von Investitionen in Europa (23),

gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für internationalen Handel (A7-0367/2012),

A.

in der Erwägung, dass die gemeinsame Handelspolitik (GHP) seit dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon gemäß Artikel 207 AEUV ausländische Direktinvestitionen (FDI) umfasst und in die ausschließliche Zuständigkeit der EU fällt; in der Erwägung, dass Mitgliedstaaten bilaterale Investitionsabkommen nur nach Ermächtigung durch die Union verhandeln und abschließen dürfen; in der Erwägung, dass die Zustimmung des Parlaments für sämtliche von der Kommission im Namen der Union verhandelten Handels- und Investitionsabkommen erforderlich ist;

B.

in der Erwägung, dass die EU laut dem UNCTAD-Bericht für 2011 weiterhin ein wichtiger Standort ist, der FDI anzieht; in der Erwägung, dass die Eurostat-Zahlen im Gegensatz dazu zeigen, dass die gesamten EU-27-FDI-Abflüsse 2008 um 30 %, 2009 um weitere 28 % und 2010 um zusätzliche 62 % gefallen sind;

C.

in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten gemäß dem Doing Business 2012 Index auf globaler Ebene lediglich 40 % (und die Mitglieder der Eurozone lediglich 26 %) der 35 wichtigsten Länder in Bezug auf Unternehmerschaft stellen;

D.

in der Erwägung, dass die Kommission schätzt, dass es sich bei 99 % aller Unternehmen in der EU um kleine und mittlere Unternehmen (KMU) handelt; und in der Erwägung, dass 92 % dieser KMU Kleinstunternehmen mit ein bis neun Beschäftigten, 6,7 % kleine Unternehmen mit 10 bis 49 Beschäftigten und 1,1 % mittlere Unternehmen mit 50 bis 249 Beschäftigten sind; in der Erwägung, dass die Anzahl der KMU 23 Millionen beträgt und sie das Rückgrat der Wirtschaft der Union bilden, wobei sie zwei Drittel der Arbeitsplätze im privaten Sektor schaffen;

E.

in der Erwägung, dass Kleinst-, kleine und mittlere Unternehmen (KKMU) vielfältiger Natur sind und aufgrund der Eigenheiten des jeweiligen Wirtschafts- oder Dienstleistungssektors, in dem sie aktiv sind, des Mitgliedstaats oder sogar der Region, von dem/der aus sie aktiv sind, ihrer Größe, ihres Geschäftsmodells, ihrer Unternehmenskultur und ihres Unternehmensumfelds, auf internationaler Ebene oder innerhalb des Binnenmarktes, unterschiedliche Bedürfnisse haben; in der Erwägung, dass sie sich im Verlauf ihrer jeweiligen Geschäftszyklen unterschiedlichen Herausforderungen gegenüber sehen;

F.

in der Erwägung, dass ein Mangel an Finanzierung, zusammen mit einem schwächeren Unternehmergeist als in anderen Industrieländern, eine der wichtigsten Herausforderungen für die Wettbewerbsfähigkeit und die Unternehmerschaft der EU-Unternehmen bleibt; und in der Erwägung, dass die fortbestehende fragmentierte Regulierung und Bürokratie die Fähigkeit von KMU, besonders von Kleinst- und kleinen Unternehmen, einschränkt, sich an eine energie- und ressourceneffiziente Wirtschaft anzupassen und in Märkte außerhalb ihrer Heimatländer, sowohl im Binnenmarkt als auch weltweit, zu expandieren;

G.

in der Erwägung, dass 44 % der KMU einen Mangel an geeigneten Informationen als ein wichtiges Hindernis für die Internationalisierung bezeichneten;

H.

in der Erwägung, dass die Zurückhaltung der europäischen KMU bei der Expansion ihrer Geschäftstätigkeit ins Ausland im Wesentlichen der fehlenden Diagnose oder Vordiagnose ihrer Ausfuhrmöglichkeiten geschuldet ist;

I.

in der Erwägung, dass eine beträchtliche Anzahl europäischer KMU im internationalen Export aktiv ist (25 % der Gesamtheit); und in Erwägung, dass nur 13 % der europäischen KMU auf Märkten außerhalb der EU tätig sind und nur 4 % der international inaktiven KMU in absehbarer Zeit konkrete Pläne für den Beginn internationaler Aktivitäten haben; in der Erwägung, dass bestimmte KMU aufgrund ihres Unternehmensprofils und ihrer Größe nicht in der Lage sind international zu agieren;

J.

in der Erwägung, dass nur 10 % der Kleinstunternehmen die mehr als 300 öffentlichen Unterstützungsprogramme nutzen, die bereits verfügbar sind; und in der Erwägung, dass die große Anzahl an Unterstützungsprogrammen es für KMU schwierig macht, die tatsächlich verfügbare Hilfe zu identifizieren und zu nutzen;

K.

in der Erwägung, dass kleine und mittlere Unternehmen (KMU) in Europa besonders von der globalen Wirtschafts- und Finanzkrise betroffen sind; und in der Erwägung, dass ihre Internationalisierung über den Binnenmarkt hinaus ebenfalls unterstützt werden sollte;

L.

in der Erwägung, dass während der letzten beiden Jahre fast ein Drittel der KMU, die ein Bankdarlehen beantragt haben, keinen Kredit oder eine geringere als die beantragte Summe erhielten; und in der Erwägung, dass die Ablehnungsquote für Kleinstunternehmen am höchsten war;

M.

in der Erwägung, dass das Rahmenprogramm für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation (CIP) Finanzinstitute in die Lage versetzt hat, im Zeitraum 2007–2013 neue Finanzierungen in Höhe von 30 Milliarden EUR für mehr als 3 15  000 KMU zur Verfügung zu stellen; und in der Erwägung, dass die Europäische Investitionsbank (EIB) ca. 40 Milliarden EUR an Darlehen für KMU zur Verfügung gestellt hat, von denen im Zeitraum 2008–2011 mehr als 2 10  000 KMU profitiert haben;

N.

in der Erwägung, dass das von der Kommission vorgeschlagene neue Programm für die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen und für KMU (COSME) Unternehmen und KMU eine Kreditgarantiefazilität zur Verfügung stellen wird, die Garantien für die Fremdfinanzierung über einfache Darlehen, nachrangige und Beteiligungsdarlehen oder Leasing anbieten wird, um die speziellen Schwierigkeiten zu verringern, denen KMU beim Zugang zu Finanzierung für ihr Wachstum gegenüberstehen, dass es eine Verbriefung von KMU-Kredit-Portfolios, die auf die Mobilisierung zusätzlicher Fremdfinanzierung für KMU abzielt, anbieten wird und dass es mit einem geplanten Budget von 2,5 Milliarden EUR von 2014 bis 2020 laufen wird;

O.

in der Erwägung, dass die Kenntnisse, die die Mitgliedstaaten und auch die Einrichtungen der Zivilgesellschaft (Handelskammern, Arbeitgeberverbände etc.) im Bereich der Maßnahmen zur Unterstützung der Internationalisierung von KMU und Kleinstunternehmen erworben haben, einen großartigen Erfahrungsschatz für die Ausarbeitung neuer wirksamer und erfolgreicher Maßnahmen in diesem Bereich darstellen;

P.

in der Erwägung, dass Maßnahmen auf europäischer Ebene zur Unterstützung von KMU subsidiär, additional und komplementär zu den bereits existierenden Maßnahmen sein müssen, europäischen Mehrwert erbringen sollen und nicht zu Dopplungen und Überschneidungen mit den bestehenden nationalen, regionalen und lokalen Programmen führen dürfen sowie eine bestmögliche programmatische und operative Koordination erreichen sollten;

Q.

in der Erwägung, dass in den Berichten der Kommission über Handels- und Investitionshindernisse eine Reihe von Beispielen dafür angeführt wird, dass der Zugang der EU zu den Märkten in verschiedenen Ländern der Welt, zu denen Industrieländer und wichtige Schwellenländer in der WTO gehören, in stärkerem Maße durch verschiedene nicht-tarifäre Handelshemmnisse (NTB) als durch Handelszölle eingeschränkt wird, wobei letztere im Zuge der fortschreitenden Globalisierung weitgehend aufgehoben werden; in der Erwägung, dass die Regeln der WTO ungerechtfertigte nicht-tarifäre Handelsbeschränkungen untersagen;

R.

in der Erwägung, dass die EU ihre Industrie und Unternehmen, einschließlich KMU, wenn dies erforderlich ist, gegen Verstöße ihrer Handelspartner gegen die vereinbarten Regeln und die WTO-Normen und –Prinzipien mit allen zweckmäßigen und verhältnismäßigen Mitteln unterstützen muss; in der Erwägung, dass der Rückgriff auf multilaterale und bilaterale Streitbeilegungsmechanismen und insbesondere WTO-kompatible handelspolitische Schutzinstrumente (TDI) nur ein letztes Mittel sein sollte;

S.

in der Erwägung, dass Rechtsunsicherheit bei Investitionen ein wichtiger abschreckender Faktor für KMU ist, wenn es um die Internationalisierung geht; und in der Erwägung, dass ein gesetzliches Rahmenwerk mit unseren Handelspartnern, das für Rechtssicherheit sorgt, absolut notwendig ist; in der Erwägung, dass die EU die Interessen der europäischen Unternehmen, insbesondere der KMU, gegenüber Verletzungen der Rechtssicherheit von Investitionen in Ländern außerhalb der EU verteidigen muss;

1.

fordert die Kommission und, wo angebracht, die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, die Teilnahme von KMU und, falls zutreffend, Kleinstunternehmen an den globalen Märkten zu fördern, indem geeignete Maßnahmen für ihre Internationalisierung und insbesondere ihre weitere Integration in den Binnenmarkt der EU durchgeführt werden, darunter auch der einfachere Zugang zu Kapital und regelmäßig aktualisierten Informationen über Geschäftsmöglichkeiten im Ausland, sowie wirksame TDI, die dazu dienen, ihren rechtmäßigen Schutz vor unfairen Dumpinglöhnen und Subventionen abzusichern, um einen fairen Wettbewerb mit Drittländern zu gewährleisten; gleichzeitig muss sichergestellt sein, dass Menschen-, Arbeits- und Sozialrechte in Drittländern geschützt werden und der Umweltschutz sichergestellt wird;

2.

stellt fest, dass KMU auch aufgrund der durch die Wirtschaftskrise gefallenen inländischen Nachfrage in Schwierigkeiten sind;

I.   Zugang zu Informationen

3.

betont, die Notwendigkeit, die Datenerfassung auf Unternehmensebene zu verbessern, um das Bewusstsein für die Bedürfnisse von KKMU zu erhöhen, bewährte Verfahren auszutauschen und ihnen eine besser ausgerichtete Unterstützung sowohl auf einzelstaatlicher als auch auf EU-Ebene zu bieten; fordert außerdem regelmäßige Kosten-Nutzen-Analysen, um sowohl die Effektivität einer solchen Unterstützung im Hinblick auf die Steigerung der Innovationskraft und Wettbewerbsfähigkeit von KKMU sowohl im Binnenmarkt als auch im globalen Zusammenhang zu bewerten;

4.

betont vor allem die Notwendigkeit einer Bestandsaufnahme zur Identifizierung vorhandener und fehlender Unterstützungsprogramme auf nationaler und EU-Ebene, um Überschneidungen und Lücken zu vermeiden, und zwar unter Einbeziehung von vorhandenen Dienstleistungsanbietern und Unterstützungsstrategien in Zusammenarbeit mit nationalen Agenturen; ermutigt die Behörden der Mitgliedstaaten, ähnliche einzelne Online-Datenbanken für nationale und regionale Finanzierungsquellen zu schaffen;

5.

betont die Notwendigkeit der Bewertung des verfügbaren Marktes in Bezug auf eine wachsende Internationalisierung, der weiteren Förderung der KMU-Entwicklung innerhalb des Binnenmarktes und der Einschätzung der Entwicklung der KMU auf dem Binnenmarkt als genauso wichtig wie die Entwicklung von KMU im Ausland;

6.

hält es für die Wettbewerbsfähigkeit und das Wachstum der EU für unerlässlich, ein Netzwerk zu schaffen, als Teil einer digitalen Plattform nationale Auskunftstellen für KMU, Handelskammern, Exportkreditversicherungen (ECA), Unternehmensverbände und die Kommission an einen Tisch zu bringen, um Unternehmen in der EU, insbesondere Export- und Importunternehmen, genaue, rechtzeitige und leserfreundliche Informationen aus einer Hand zu bieten, damit sie in vollem Umfang von der neuen gemeinsamen Handelspolitik der Union profitieren können;

II.   Zugang zu Kapital

7.

betont, dass immer wiederkehrende Schwierigkeiten hinsichtlich des Zugangs zu Kapital zu den wichtigsten Hinderungsgründen für die Internationalisierung von KMU zählen; fordert die einzelstaatlichen Regierungen auf, die KMU durch öffentlich unterstützte Exportkredite zu unterstützen, ohne den Wettbewerb innerhalb der EU zu verzerren, und außerdem ausreichende Finanzmittel (z. B. spezielle Darlehen, Kofinanzierung und Risikokapital) für KMU vorzusehen, um so dem Investitionsabbau und dem Deleveraging der Banken zu begegnen; betont, dass solche Finanzmittel KMU zur Verfügung gestellt werden sollten, die bereits exportieren und einen tragfähigen Geschäftsplan zur Verbesserung und Konsolidierung ihres bestehenden Marktanteils und zur Schaffung von Arbeitsplätzen, insbesondere für junge Menschen, vorlegen können;

8.

ist der Auffassung, dass zur Stärkung der EU-Wirtschaft die Unterstützung von Unternehmensgründungen, die innovative Produkte und Dienstleistungen anbieten, und von KMU, die Startkapital oder weitere Mittel benötigen, nicht unberücksichtigt bleiben sollte, wenn sie innerhalb des Binnenmarktes operieren oder durch Internationalisierung expandieren möchten;

9.

fordert die einzelstaatlichen Regierungen daher auf, die KMU zu unterstützen, indem sie die Möglichkeiten vor allem zur Schaffung von Investmentfonds für KMU untersuchen, in die jeder europäische Bürger seine Ersparnisse investieren kann;

10.

fordert, dass öffentlich unterstützte Exportkredite mit den OECD-Leitsätzen in Einklang stehen und Projekte unterstützen, die internationale Umwelt- und Arbeitsnormen erfüllen;

11.

fordert dazu auf, dass die KMU beim Zugang zu Kapital gewährte Unterstützung gemäß dem jeweiligen und spezifischen Bedarf der KMU reguliert wird, um eine Einheitslösung zu vermeiden; stellt in diesem Zusammenhang fest, dass die Wirtschaft in der EU eine Vielzahl von Unternehmensprofilen und -bedürfnissen aufweist, die die Größe und Struktur, den Aktivitätsbereich und den geografischen Standort der KMU widerspiegeln;

12.

ist der Auffassung, dass eine auf die Förderung der Internationalisierung von KMU ausgerichtete ganzheitliche Strategie für die Handelsfinanzierung dringend erforderlich ist; glaubt, dass die EU Anreize zur Entwicklung von KMU in strategischen Sektoren auf proaktive Weise fördern und unterstützen sollte, insbesondere im Fall von Herstellungsaktivitäten mit hohem Mehrwert, die einen Wettbewerbsvorteil gegenüber Schwellenländern und hochwertige Arbeitsplätze für europäische Bürger bieten; betont daher die Notwendigkeit, vielversprechende Nischenmärkte zu identifizieren und deren Entwicklung zu fördern;

13.

fordert die Kommission auf, den europäischen Business-Angel-Markt und ähnliche Märkte weltweit zu untersuchen, um die Kapazität von Business-Angel-Netzwerk-Managern in der EU aufzubauen und von ihnen zu lernen; bestärkt Banken und andere Finanzinstitute, ihren KMU-Kunden regelmäßig aktualisierte Informationen über verfügbare Finanzinstrumente zur Verfügung zu stellen, einschließlich KMU-Netzwerken und Business Angels; fordert die Kommission ebenfalls auf, relevante Informationen in dieser Hinsicht bereitzustellen;

14.

erkennt das Vorhandensein von gut etablierten und erprobten Systemen zur Unterstützung von KMU auf nationaler Ebene an, die Zugang zu Exportkrediten über ECA bieten, und hält die Fortführung dieser Unterstützung für angezeigt; nimmt jedoch den Standpunkt ein, dass die Schaffung einer systematischen Unterstützung bei Exportkrediten auf EU-Ebene mit der Einrichtung einer Export-/Import-Stelle für KMU, die KMU auf der Grundlage von einzelstaatlichen bewährten Verfahren zusätzliche Unterstützung über ECA gewähren würde, mittelfristig eine weitere Diskussion erfordert; stellt fest, dass diese zusätzliche Unterstützung zinsgünstige und Festzinsdarlehen, kurzfristiges Betriebskapital und Refinanzierung, Beteiligungskapital und Unternehmensversicherungslösungen umfassen könnte;

15.

weist auf die regulatorischen und juristischen Schritte hin, die erfolgen müssen, um den Zugang von KMU zu Sicherheiten zu verbessern, d. h.:

Reduzierung der Hindernisse bei der Eintragung von Grundbesitz (z. B. durch die Einrichtung von Kreditbüros);

Senkung der Inkassokosten von Kreditgebern und Anhebung der allgemeinen Qualität von finanziellen Informationen über KMU, um deren Kreditwürdigkeit in den Augen der Kreditgeber zu verbessern;

16.

betont die Notwendigkeit, KMU mit finanzieller und technischer Unterstützung mit den Schwerpunkten Marktforschung, Projekt- und Exportfinanzierungsberatung, juristische Beratung (z. B. über Rücktrittsklauseln oder Strafen für Zahlungsverzug oder Nichtzahlung), Zoll- und Steuerverpflichtungen, Bekämpfung von Nachahmung sowie Unternehmenspräsentation auf Messen und Netzwerkveranstaltungen (beispielsweise um Vertriebspartner in Drittländern zu finden) zu versorgen;

17.

weist nachdrücklich darauf hin, dass es ebenfalls notwendig ist, die Kreditlücke für Kleinstunternehmen zu schließen; betont die positive Rolle von Kleinkrediten bei der Gründung solcher Unternehmen; bekräftigt, dass auch geringe FDI-Summen geschäftliche Basisinitiativen anregen können, indem sie Wachstum und eine nachhaltige Entwicklung auf lokaler Ebene schaffen (beispielsweise die Entwicklung von handwerklichem Können), selbst wenn es einen Nischenmarkt betrifft;

18.

verlangt mehr öffentlich-private Partnerschaften bei der Bereitstellung von Startkapital und Risikokapital für KKMU in der EU bei Teilung des unternehmerischen Risikos; weist in diesem Zusammenhang auf die positive Rolle hin, die sowohl Mikrofinanzinstitutionen als auch Fonds für soziales Unternehmertum bei der Entwicklung von Geschäftsmöglichkeiten, die auch starke soziale, ethische und Umweltziele verfolgen, spielen können;

III.   Empfehlungen für konkrete Maßnahmen

19.

verlangt Bemühungen auf nationaler und EU-Ebene zur Vereinfachung des Unternehmensumfelds von KMU, in enger Absprache mit sowohl KMU-Verbänden und Industrie- und Handelskammern als auch anderen relevanten Interessenvertretern in der EU, um Bürokratie einzudämmen und die Internationalisierung von KMU zu unterstützen;

20.

fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, in Zusammenarbeit mit EU-Unternehmen eine jeweils einzige Anlaufstelle („Helpdesks“) auf lokaler Ebene einzuführen, sodass KMU Informationen zu Export-Importmöglichkeiten, bestehenden Handelshemmnissen (sowohl tarifären als auch nicht tarifären), Investitionsschutz, Bestimmungen zur Streitbeilegung und Wettbewerbern in ihrer eigenen Sprache und zur sofortigen Nutzung erhalten können sowie Kenntnisse und Verständnis in Bezug auf die kulturellen Bräuche und Verfahrensweisen der Menschen in Drittmärkten erlangen können;

21.

fordert die Vernetzung der europäischen KMU mit den großen europäischen Unternehmen, damit die KMU Nutzen aus der Erfahrung, den Exportkapazitäten und dem Innovationspotenzial großer Unternehmen ziehen können;

22.

fordert die Kommission auf, den Austausch zwischen KMU-Unternehmern der EU und Drittländern nach dem Beispiel des auf Ebene der Europäischen Union bestehenden Programms „Erasmus für Jungunternehmer“ zu fördern;

23.

betont die Notwendigkeit einer Förderung der Zusammenarbeit zwischen europäischen KMU und Unternehmen in Drittländern, um den Marktzugang und die Integration in die Märkte von Drittländern zu erleichtern;

24.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die europäischen KMU stärker für die in Verhandlung befindlichen Handelsabkommen und für die auf internationale Investitionen bezogenen Aussichten, die sich für die KMU ergeben, zu sensibilisieren;

25.

ermutigt EU-Unternehmen und Exporteure, aktiv von den TDI, wie den TBR-Beschwerden oder dem Beschwerderegister der Marktzugangsdatenbank Gebrauch zu machen, um der Kommission von bedeutenden Schädigungen aufgrund von Handelshemmnissen zu berichten und gegebenenfalls von Amts wegen ein Untersuchungsverfahren in Bezug auf Antidumping und Ausgleichszölle durch die Kommission einzuleiten, und zwar in enger Zusammenarbeit mit der Industrie, um das Risiko von Vergeltungsmaßnahmen zu vermeiden;

26.

vertritt die Auffassung, dass der wirkungsvolle Schutz von KMU vor unfairen Handelspraktiken von EU-Partnerstaaten ebenso wichtig ist wie die Unterstützung für KMU, die eine Internationalisierung anstreben; betrachtet die Internationalisierung und den Schutz als zwei Seiten derselben Medaille im Globalisierungsprozess;

27.

fordert die Kommission auf, bei der Reform der handelspolitischen Schutzinstrumente der EU verbesserten Zugang von KMU zu Antidumping- und Antisubventionsverfahren ausreichend zu berücksichtigen;

28.

fordert die Kommission auf, KMU bei der Einrichtung internationaler Standards (z. B. ISO) zu beteiligen, da sich Änderungen von Regulierungsregimen direkt auf ihre Rentabilität auswirken; besteht darauf, dass die Bekämpfung von ungerechtfertigten nicht-tarifären Handelsbeschränkungen eine vorrangige Stellung bei der Kommission erhalten muss, insbesondere durch die Harmonisierung auf einschlägigen globalen Standards basierender technischer Vorschriften;

29.

fordert die Kommission auf, die weit verbreiteten und anhaltenden Probleme innerhalb sämtlicher multilateraler und bilateraler Handelsabkommen anzugehen, insbesondere in Freihandelsabkommen mit sowohl Industrie- als auch Schwellenländern, und sicherzustellen, dass nicht-tarifäre Handelsbeschränkungen in der WTO mindestens genauso viel Aufmerksamkeit erhalten, wie gegenwärtig der Abschaffung von Zöllen gewidmet wird;

30.

bedauert das fehlende Angebot konkreter Instrumente für europäische Unternehmen, insbesondere für KMU, zur wirksamen Bekämpfung der Verletzung der Rechte des geistigen Eigentums (RGE); begrüßt die Entscheidung der Kommission, eine Änderung der Richtlinie zur Durchsetzung der RGE vorzuschlagen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die RGE in allen relevanten multilateralen Organisationen (WTO, Weltgesundheitsorganisation und Weltorganisation für geistiges Eigentum) stärker durchzusetzen;

31.

weit darauf hin, dass KMU Preisschwankungen gegenüber empfindlich sind; fordert daher die Kommission auf, aktiv auf EU-Ebene und in internationalen Foren wie der G20 gegen schädliche Finanzspekulationen mit Nahrungsmitteln und Rohstoffen vorzugehen;

32.

fordert die Union auf, die sich aus der Europäischen Nachbarschaftspolitik ergebenden Investitionsmöglichkeiten für KMU in der EU voll zu nutzen, mit dem Schwerpunkt auf grenzübergreifenden Investitionen in Ländern der Östlichen Partnerschaft und der Partnerschaft des südlichen Mittelmeerraums; weist darauf hin, dass Investitionsmöglichkeiten in diesen Gebieten wesentlich zur Erfüllung der sozioökonomischen Bedürfnisse der Bürger der betroffenen Länder beitragen und eine nachhaltige wirtschaftliche Entwicklung, eine tiefere regionale Kooperation und regionale Stabilität fördern;

33.

ist der Auffassung, dass die Kommission und der Europäische Auswärtige Dienst Synergien entwickeln sollten, um die Handelsdiplomatie der Union weltweit zu verbessern;

34.

fordert, dass die EU eine ehrgeizige gemeinsame Industriepolitik auf der Grundlage der Förderung von Forschung und Innovation entwickelt, die von innovativen Finanzierungsquellen, etwa projektspezifischen Anleihen, profitiert und durch die die Entwicklung von KMU durch den Zugang zum Beschaffungswesen gefördert wird, um ihre Wettbewerbsfähigkeit gegenüber wichtigen Akteuren in Industrie und Forschung zu bewahren;

o

o o

35.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  http://www.wto.org/english/docs_e/legal_e/17-tbt.pdf

(2)  ABl. L 349 vom 31.12.1994, S. 71.

(3)  Angenommene Texte, P7_TA(2011)0363.

(4)  ABl. C 233 E vom 28.9.2006, S. 103.

(5)  ABl. C 298 E vom 8.12.2006, S. 235.

(6)  ABl. C 306 E vom 15.12.2006, S. 400.

(7)  ABl. C 308 E vom 16.12.2006, S. 182.

(8)  ABl. C 102 E vom 24.4.2008, S. 128.

(9)  ABl. C 146 E vom 12.6.2008, S. 95.

(10)  ABl. C 184 E vom 6.8.2009, S. 16.

(11)  ABl. C 259 E vom 29.10.2009, S. 77.

(12)  ABl. C 67 E vom 18.3.2010, S. 132.

(13)  ABl. C 117 E vom 6.5.2010, S. - 166.

(14)  ABl. C 70 E vom 8.3.2012, S. 79.

(15)  ABl. C 188 E vom 28.6.2012, S. 113.

(16)  ABl. C 296 E vom 2.10.2012, S. 34.

(17)  ABl. C 377 E vom 7.12.2012, S. 203.

(18)  ABl. C 377 E vom 7.12.2012, S. 13.

(19)  ABl. C 377 E vom 7.12.2012, S. 19.

(20)  Angenommene Texte, P7_TA(2011)0257.

(21)  Angenommene Texte, P7_TA(2011)0412.

(22)  Angenommene Texte, P7_TA(2011)0565.

(23)  Angenommene Texte, P7_TA(2012)0275.


23.12.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 434/24


P7_TA(2012)0470

Eine Strategie für digitale Freiheiten in der Außenpolitik der EU

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. Dezember 2012 zu einer digitalen Freiheitsstrategie in der Außenpolitik der EU (2012/2094(INI))

(2015/C 434/03)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis der Resolution des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen vom 5. Juli 2012„Die Förderung, der Schutz und der Genuss der Menschenrechte im Internet“, in der die Bedeutung des Schutzes der Menschenrechte und des freien Informationsflusses im Internet anerkannt wird (1),

unter Hinweis auf die Berichte (A/HRC/17/27 und A/66/290) des UN-Sonderberichterstatters Frank La Rue vom 16. Mai 2011 und vom 10. August 2011 zur Förderung und zum Schutz des Rechts auf freie Meinungsäußerung, die die Anwendbarkeit der Menschenrechtsnormen und -standards auf das Recht auf Meinungsfreiheit und freie Meinungsäußerung im Internet als ein Kommunikationsmedium hervorheben,

unter Hinweis auf die Resolution des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen vom 28. März 2008 (7/36), in der der Auftrag des Sonderberichterstatters zur Förderung und zum Schutz des Rechts auf Meinungsfreiheit und freie Meinungsäußerung festgelegt wird,

unter Hinweis auf den Bericht der Vereinten Nationen vom 16. Juni 2011 mit dem Titel „Leitlinien zur Verantwortung der Wirtschaft für die Menschenrechte: die Umsetzung des Referenzrahmens der Vereinten Nationen ‚Protect, Respect, Remedy‘ (Schützen, Respektieren, Wiedergutmachen)“ (in dem sich die Arbeit des UN-Sonderbeauftragen John Ruggie widerspiegelt),

unter Hinweis auf die Resolution, die vom Rat der Interparlamentarischen Union am 19. Oktober 2011 angenommen wurde (2),

unter Hinweis auf den Strategierahmen der EU für Menschenrechte und Demokratie, den der Rat am 25. Juni 2012 festgelegt hat, (3)

unter Hinweis auf seine Empfehlung an den Rat vom 13. Juni 2012 zu dem EU-Sonderbeauftragten für Menschenrechte (4),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12. Juni 2012 über den „Schutz kritischer Informationsinfrastrukturen — Ergebnisse und nächste Schritte: der Weg zur globalen Netzsicherheit“ (5),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 20. April 2012 zu der „Vorreiterrolle des eGovernment für einen wettbewerbsgeprägten Binnenmarkt für digitale Dienste“ (6),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 18. April 2012 über den Jahresbericht zur Lage der Menschenrechte in der Welt und über die Politik der EU zu diesem Thema, einschließlich der Auswirkungen auf die strategische Menschenrechtspolitik der EU (7),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 16. Februar 2012 zum Zugang von Blinden zu Büchern und anderen Druckerzeugnissen (8),

unter Hinweis auf den Gesamthaushaltsplan für das Jahr 2012 vom 29. Februar 2012, insbesondere die Forderung nach der Schaffung eines „Fonds für globale Internetfreiheit“ (9),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommissarin für die Digitale Agenda vom 12. Dezember 2011 über die „No disconnect“-Strategie,

unter Hinweis auf die gemeinsame Mitteilung der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat vom 12. Dezember 2011„Menschenrechte und Demokratie im Mittelpunkt des auswärtigen Handelns der EU — ein wirksamerer Ansatz“ (KOM(2011)0886),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 17. November 2011 zu dem Thema „Offenes Internet und Netzneutralität in Europa“ (10),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 25. Oktober 2011 zu einer neuen EU-Strategie (2011-2014) für die soziale Verantwortung der Unternehmen (KOM(2011)0681),

unter Hinweis auf die UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. September 2011 zu einer effizienten Rohstoffstrategie für Europa (11),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 7. Juli 2011 zu den außenpolitischen Maßnahmen der EU zur Förderung der Demokratisierung (12),

unter Hinweis auf die gemeinsame Mitteilung der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Kommission vom 25. Mai 2011„Eine neue Antwort auf eine Nachbarschaft im Wandel“ (KOM(2011)0303),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12. Mai 2011 zu den kulturellen Dimensionen der auswärtigen Politik der EU (13),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 25. November 2010 zur sozialen Verantwortung von Unternehmen in internationalen Handelsabkommen (14),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. Juni 2010 mit dem Titel „Verwaltung des Internet: Die nächsten Schritte“ (15),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. Juni 2010 zum Internet der Dinge (16),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 14. Februar 2006 zur Menschenrechts- und Demokratieklausel in Abkommen der Europäischen Union (17),

unter Hinweis auf alle von ihm angenommenen Entschließungen in dringlichen Fällen der Verletzung der Menschenrechte, der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit, in denen Bedenken in Bezug auf digitale Freiheiten geäußert werden,

unter Hinweis auf seinen Stanpunkt vom 27. September 2011 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1334/2000 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck (18),

unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 36/2012 des Rates vom 18. Januar 2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 442/2011, durch die Ausfuhrbeschränkungen für Informations- und Kommunikationstechnologie und Überwachungsausrüstung eingeführt wurden (19),

unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 264/2012 des Rates vom 23. März 2012 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 359/2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Iran, mit der Ausfuhrbeschränkungen für Informations- und Kommunikationstechnologie und Überwachungsausrüstung eingeführt wurden (20),

gestützt auf die Artikel 3 und 21 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf Artikel 207 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

unter Hinweis auf die EU-Leitlinien zu den Menschenrechten,

unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte und alle einschlägigen internationalen Instrumente für Menschenrechte einschließlich des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte und des Internationalen Pakts über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte,

unter Hinweis auf die UN-Konvention vom 17. April 2003 zum Schutz des immateriellen Kulturerbes (21),

unter Hinweis auf die Charta der Vereinten Nationen,

unter Hinweis auf die Europäische Menschenrechtskonvention und die laufenden Verhandlungen zum Beitritt der EU zur Konvention,

unter Hinweis auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union,

gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten und der Stellungnahme des Ausschusses für internationalen Handel (A7-0374/2012),

A.

in der Erwägung, dass technologische Entwicklungen es Menschen auf der ganzen Welt ermöglichen, neue Informations- und Kommunikationstechnologien und das Internet zu nutzen, und auf diese Weise revolutionäre Veränderungen in Gesellschaften, das Funktionieren der Demokratie, der Regierungssysteme, der Wirtschaft, von Unternehmen, der Medien, der Entwicklung und des Handels fördern;

B.

in der Erwägung, dass das Internet eine wesentliche Voraussetzung für den Zugang zu Informationen, die freie Meinungsäußerung, die Presse- und Versammlungsfreiheit und die wirtschaftliche, gesellschaftliche, politische und kulturelle Entwicklung ist;

C.

in der Erwägung, dass ein weltweiter Konsens besteht, der sich im internationalen Recht widerspiegelt, dass Beschränkungen der Grundrechte vom Gesetz vorausgesehen werden müssen;

D.

in der Erwägung, dass Menschenrechte durch die EU sowohl offline als auch online geschützt und gefördert werden müssen;

E.

in der Erwägung, dass die Inklusion, die Förderung von digitalen Kompetenzen und die Überbrückung der digitalen Kluft bei der Ausnutzung des Macht verleihenden Potenzials des Internets und der Informations- und Kommunikationstechnologien von zentraler Bedeutung sind;

F.

in der Erwägung, dass Informations- und Kommunikationstechnologien, obwohl sie entscheidende Instrumente bei der Organisation sozialer Bewegungen und Proteste in verschiedenen Ländern, insbesondere im Hinblick auf den Arabischen Frühling, gewesen sind, auch als Repressionsinstrumente zur (Massen-)Zensur, Überwachung und Verfolgung und Ortung von Informationen wie Personen genutzt werden können;

G.

in der Erwägung, dass Informations- und Kommunikationstechnologien auch die Rolle eines nützlichen Werkzeugs für terroristische Organisationen spielen können, um Anschläge vorzubereiten und durchzuführen;

H.

in der Erwägung, dass der Kontext, in dem Technologien benutzt werden, in großem Umfang die Auswirkungen beeinflusst, die sie als eine Kraft für positive Entwicklungen oder auch für Repressionen entfalten können;

I.

in der Erwägung, dass diese Veränderungen neue Kontexte schaffen, die eine angepasste Anwendung der bestehenden Rechtsvorschriften, basierend auf einer Strategie, mit der dem Internet und den ITK im gesamten auswärtigen Handeln der EU ein hoher Stellenwert eingeräumt wird, erfordern;

J.

in der Erwägung, dass das Internet eine erfolgreiche organische Entwicklung hin zu einer Plattform von immensem öffentlichem Wert vollzogen hat; aber der Missbrauch der neuen Möglichkeiten und Instrumente, die durch das Internet zur Verfügung stehen, auch neue Risiken und Gefahren schafft;

K.

in der Erwägung, dass das Internet auch ein Entwicklungsfaktor im internationalen Handel geworden ist, welcher der Wachsamkeit bedarf, insbesondere hinsichtlich des Verbraucherschutzes;

L.

in der Erwägung, dass Beschränkungen nur in Fällen bestehen sollten, in denen das Internet für illegale Aktivitäten wie zum Beispiel die Aufstachelung zu Hass, Gewalt und rassistischen Einstellungen, totalitäre Propaganda und Zugang von Kindern zu Pornografie oder deren sexueller Missbrauch genutzt wird;

M.

in der Erwägung, dass der weltumspannende und grenzenlose Charakter des Internets neue Formen der internationalen Zusammenarbeit und der Regierungsführung mit verschiedenen Akteuren erforderlich macht;

N.

in der Erwägung, dass es in Artikel 21 des Vertrags über die Europäische Union heißt: „Die Union achtet auf die Kohärenz zwischen den einzelnen Bereichen ihres auswärtigen Handelns sowie zwischen diesen und ihren übrigen Politikbereichen. Der Rat und die Kommission, die vom Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik unterstützt werden, stellen diese Kohärenz sicher und arbeiten zu diesem Zweck zusammen“;

O.

in der Erwägung, dass die Netzneutralität ein wesentlicher Grundsatz des offenen Internets ist, durch den Wettbewerb und Transparenz sichergestellt werden;

P.

in der Erwägung, dass sowohl die digitale Sicherheit als auch die digitale Freiheit von grundlegender Bedeutung sind und sich nicht gegenseitig ersetzen können;

Q.

in der Erwägung, dass die EU im Bereich der digitalen Freiheiten nur dann beispielhaft vorangehen kann, wenn diese digitalen Freiheiten in der EU gewahrt sind;

Menschenrechte und Entwicklung

1.

erkennt an, dass der unzensierte Zugang zum offenen Internet, zu Mobiltelefonen und Informations- und Kommunikationstechnologien Menschenrechte und Grundfreiheiten beeinflusst und einen positiven Effekt ausübt, indem er die Meinungsfreiheit, den Zugang zu Informationen, das Recht auf Privatsphäre und die Versammlungsfreiheit auf der ganzen Welt verbreitet;

2.

erkennt das große Möglichkeiten eröffnende, schöpferische und katalysierende Potenzial des offenen Internets und der Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) bei Gemeinschaftsbildung, Zivilgesellschaft und der globalen Entwicklung der Wirtschaft, Gesellschaft, Forschung, Kultur und Politik an, wodurch Internet und IKT zum Fortschritt der Menschheit insgesamt beitragen; ist sich gleichwohl der neuen Risiken und Gefahren für die Menschenrechte bewusst, die durch den Missbrauch der entstehen;

3.

erkennt an, dass das Internet und die sozialen Medien es Regierungen ermöglichen, direkte Diplomatie zu betreiben, und immer mehr zwischenmenschliche Kontakte auf der ganzen Welt fördern; betont, dass offene Debatten über Ideen dazu beitragen können, extremistisches Gedankengut zu entkräften und das interkulturelle Engagement und Verständnis zu verbessern;

4.

betrachtet die Kultur als Vermittlerin für Zugang und Kontakt, wenn politische Beziehungen blockiert oder belastet sind; erkennt an, dass Freiheit und Kultur eng miteinander verwoben sind und dass digitale kulturelle Diplomatie für die EU von strategischem Interesse ist;

5.

erkennt die Rolle der künstlerischen Freiheit und der Freiheit zur Imitation und Wiederverwendung als Eckpfeiler der Kreativität und der Meinungsfreiheit und Ideenfreiheit an; ist sich der wesentlichen bestehenden Ausnahmen und Beschränkungen im Ökosystem Urheberrecht bewusst, insbesondere in den Bereichen Journalismus, Zitieren, Satire, Archive, Bibliotheken sowie bei der Gewährleistung des Zugangs zu und der Nutzbarkeit von Kulturerbe;

6.

appelliert an die Kommission, die Tatsache tatsächlich anzusprechen, dass es Länder gibt, die Repression und Kontrolle von Bürgern, zivilgesellschaftlichen Organisationen und Aktivisten anwenden, sowie dass die Wirtschaft in einigen Ländern eine wachsende technologische Komponente enthält, deren Kennzeichen das Blockieren von Inhalten, die Überwachung und Identifizierung von Menschenrechtsverteidigern, Journalisten, Aktivisten und Dissidenten ist; ruft die Kommission weiterhin dazu auf, gegen die Kriminalisierung legitimer Ausdrucksformen im Internet und die Verabschiedung restriktiver Gesetze zur Legitimation solcher Maßnahmen vorzugehen; bekräftigt folglich, dass derartige Praktiken den Kopenhagener Kriterien zuwiderlaufen;

7.

betont, dass die Anerkennung und Umsetzung der Prinzipien der sozialen Verantwortung von Unternehmen durch Internetdienstanbieter, Softwareentwickler, Hersteller von Hardware, Dienste/Medien für soziale Netzwerke usw. notwendig ist, um die Handlungsfreiheit und die Sicherheit von Menschenrechtsverteidigern sowie die Meinungsfreiheit zu gewährleisten;

8.

betont, dass die Förderung und der Schutz digitaler Freiheiten in alle Bereiche Eingang finden und einer jährlichen Überprüfung unterzogen werden sollte, um die Rechenschaftspflicht und die Kontinuität in allen Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen, den Finanzierungs- und Beihilfestrategien und -instrumenten unter der Führung des Hohen Vertreters und des EAD sicherzustellen; fordert diesbezüglich einen proaktiven Ansatz und Maßnahmen für eine horizontale Zusammenarbeit und Koordination zwischen und innerhalb der zuständigen Einrichtungen und Agenturen der EU;

9.

bekräftigt die Einschätzung der Kommission, dass der sichere Zugang zum Internet Teil der Kopenhagener Kriterien ist, und dass Beschränkungen der Meinungsfreiheit, auch im Internet, durch eine dringende gesellschaftliche Notwendigkeit gerechtfertigt, und insbesondere dem legitimen angestrebten Ziel angemessen sein sollten;

10.

berücksichtigt Bedenken hinsichtlich des Schutzes und der Förderung der Menschenrechte und Freiheiten im Internet, die in allen Ländern bestehen; während es die entscheidenden Unterschiede in dem Kontext anerkennt, in dem IKT verwendet werden, wie zum Beispiel die Rechtsstaatlichkeit und das Recht auf Entschädigung;

11.

ruft die Kommission dazu auf, bei der Verteidigung absolut notwendiger und verhältnismäßiger Beschränkungen von Grundrechten, insbesondere bei der Aufrechterhaltung von Grundprinzipien des internationalen Rechts, wie zum Beispiel, dass Beschränkungen auf Rechtsvorschriften beruhen müssen und nicht ad hoc von der Industrie eingeführt werden dürfen, die Kohärenz zwischen den Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen der EU und ihren eigenen internen Strategien sicherzustellen;

12.

fordert den Sondergesandten der EU für Menschenrechte auf, die digitalen Freiheiten und die „No disconnect“-Strategie zu seinen wichtigsten Prioritäten hinzuzuzählen;

13.

betont, dass eine effektive Umsetzung der Entwicklungs- und Menschenrechtspolitik der EU es erforderlich macht, dass den Informations- und Kommunikationstechnologien ein hoher Stellenwert eingeräumt und die digitale Kluft überwunden wird, indem eine technologische Grundinfrastruktur sowie der Zugang zu Wissen und Informationen sichergestellt und die digitale Kompetenz in der ganzen Welt gefördert wird;

14.

ist der Auffassung, dass IKT eine wesentliche Voraussetzung für die Transparenz und das verantwortliche Regierungshandeln, die Lese- und Schreibkompetenz, die Bildung, die sexuelle und reproduktive Gesundheitsfürsorge, die wirksame Wahlbeobachtung und die Katastrophenhilfe insbesondere in abgelegenen Gebieten und in Entwicklungsgesellschaften sind;

15.

betont, dass die Entwicklungs- und Menschenrechtsprogramme der EU Hilfsprogramme zur Förderung der digitalen Freiheiten einschließen sollte, insbesondere in Gesellschaften in nicht-demokratischen Ländern sowie in Ländern, die sich in einem politischen Übergangsstadium oder in einem Übergangsstadium nach Konflikten befinden; ist der Ansicht, dass Rechtsetzungssachverständige der EU äußerst wichtige Gesprächspartner für die Ausbildung von Amtskollegen und die Verankerung von Grundrechten und Grundprinzipien in neuen (Medien-)Gesetzen in Drittstaaten sind; betont, dass Hilfe in Form des Aufbaus von IKT-Infrastrukturen von der Umsetzung und Wahrung eines offenen Zugangs zum Internet und zu Informationen im Internet sowie von einer umfassenderen digitalen Freiheit abhängig gemacht werden sollten;

16.

macht auf die Wichtigkeit der Entwicklung von ITK in Krisengebieten für die Förderung von friedenskonsolidierenden Tätigkeiten auf Ebene der Zivilgesellschaft aufmerksam, im Hinblick auf die Bereitstellung einer sicheren Kommunikation zwischen Parteien, die an der friedlichen Beilegung von Konflikten beteiligt sind, womit physikalische Hindernisse und Risiken bei bilateralen Kontakten für Menschen und Organisationen in diesen Gebieten aktiv bewältigt werden;

17.

hofft, dass moderne Kommunikationstechnologien und insbesondere soziale Medien unter angemessenem Einsatz dazu beitragen könnten, die direkte Demokratie bei EU-Bürgern und Drittstaatsangehörigen durch die Schaffung sozialer Plattformen zur Festlegung von Rechtsvorschriften zu stärken und zu verankern.

18.

betont, dass das Sammeln und Verbreiten von digitalen Beweisen begangener Menschenrechtsverletzungen zum globalen Kampf gegen die Straflosigkeit beiträgt; ist der Auffassung, dass diese Materialien als Beweise in Gerichtsverfahren nach internationalem (Straf-)Recht zulässig sein sollten;

19.

betont die Notwendigkeit zur Sicherstellung, dass die bei der Herstellung von IKT verwendeten Metalle der seltenen Erden unter solchen Bedingungen gewonnen werden, die im Einklang mit den Menschen- und Arbeitnehmerrechten und mit den Umweltstandards stehen und keinen monopolistischen Praktiken oder Beschränkungen des Handelszugangs aus rein politischen Gründen unterliegen;; ist der Ansicht, dass ein multilateraler Ansatz zur Sicherstellung eines Zugangs zu Metallen der Seltenen Erden unter menschlichen Bedingungen eine Voraussetzung ist, um diese Ziele zu erreichen;

Handel

20.

erkennt an, dass das Internet Teil des öffentlichen Raums geworden ist, bei dem neue Wege grenzüberschreitenden Handels zusammen mit innovativen Marktentwicklungen und sozialer und kultureller Interaktion beschritten werden; ist davon überzeugt, dass digitale Freiheiten und grenzüberschreitender Handel Hand in Hand gehen sollten, um europäischen Unternehmen in der globalen digitalen Wirtschaft Geschäftmöglichkeiten zu eröffnen und diese zu optimieren;

21.

ist sich der Sorge bewusst, dass einige Bürger, die zunehmend das Wort „Urheberrecht“ hören, das hassen, was dahinter steht; erkennt die wichtige Rolle an, die die Außenhandelspolitik bei der Gestaltung der Mechanismen zur Durchsetzung des Urheberrechts eingenommen hat;

22.

bedauert die Tatsache, dass Technologien und Dienstleistungen aus der EU in Drittländern manchmal zur Verletzung von Menschenrechten durch das Zensieren von Informationen, die Massenüberwachung, die Kontrolle und die Verfolgung und Ortung von Bürgerinnen und Bürgern und ihrer Aktivitäten über (Mobil-)Telefonnetze und im Internet benutzt werden; fordert die Kommission auf, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um diesen „digitalen Waffenhandel“ zu unterbinden;

23.

begrüßt das Ausfuhrverbot von Repressionstechnologien und –dienstleistungen in autoritäre System und ist der Auffassung, dass solch ein Verbot ein Vorreiter für strukturelle restriktive Maßnahmen sein sollte; erachtet es jedoch für klug, festzuhalten, dass solche Verbote beim Umgang mit Konfliktregionen oder autoritären Regimes fallweise und unter Berücksichtigung von Besonderheiten beschlossen werden müssen;

24.

vertritt die Auffassung, dass bestimmte technische Produkte und zugehörige Dienstleistungen, die der gezielten Störung, Überwachung und Abhörung dienen, Produkte „mit einer einzigen Zweckbestimmung“ darstellen, und fordert daher die Schaffung einer regelmäßig aktualisierten Liste von Ländern, die gegen das Recht auf freie Meinungsäußerung im Zusammenhang mit den Menschenrechten verstoßen, und in die die Ausfuhr der oben genannten Produkte „mit einer einzigen Zweckbestimmung“ verboten werden sollte;

25.

betont die Notwendigkeit, EU-Sanktionen in Bezug auf Technologien auf Unionsebene umzusetzen und zu überwachen, um so sicherzustellen, dass die Mitgliedstaaten diese Sanktionen gleichermaßen einhalten, und dass einheitliche Bedingungen gewahrt bleiben;

26.

betont, dass die Kommission in der Lage sein sollte, Unternehmen, die nicht wissen, ob sie eine Ausfuhrgenehmigung beantragen sollen, sowie EU-(ansässige) Unternehmen, die vertragliche Beziehungen mit Regierungen von Drittstaaten eingehen, sei es zur Erlangung von Betriebsgenehmigungen, zur Aushandlung von Stillhalteklauseln oder indem sie eine staatliche Beteiligung an der Geschäftstätigkeit oder die staatliche Nutzung von Netzwerken und Dienstleistungen akzeptieren, mit Echtzeitinformationen über die Legalität oder die potenziell negativen Auswirkungen von Handelsabkommen zu versorgen;

27.

betont die Wichtigkeit des Schutzes der Verbraucherrechte im Rahmen internationaler Vereinbarungen über IKT;

28.

fordert die Kommission auf, spätestens im Laufe des Jahres 2013 Vorschläge vorzulegen, die eine stärkere Transparenz und Rechenschaftspflicht für in der EU ansässige Unternehmen und die Offenlegung von Richtlinien zur Abschätzung der Folgen für die Menschenrechte erfordern; um die Überwachung der Ausfuhr von ITK sowie von Produkten und Dienstleistungen, die auf das Blockierung von Internetseiten, Massenüberwachung, die Verfolgung und Überwachung von Personen, das Eindringen in private (E-Mail)-Konversationen und das Filtern von Suchergebnissen abzielen, zu verbessern.

29.

fordert die Kommission auf, Vorschläge für einen EU-Rechtsrahmen zu unterbreiten, der Unternehmen, die sich in Mitgliedstaaten an öffentlichen Vergabeverfahren beteiligen, verpflichten würde, bei entsprechenden Informations- und Kommunikationstechnologien eine Abschätzung der Folgen für die Menschenrechte bereits in der FuE-Phase durchzuführen und sicherzustellen, dass sie sich nicht an etwaigen Menschenrechtsverletzungen in Drittländern mitschuldig machen;

30.

ist der Auffassung, dass die Unternehmen Geschäftspraktiken ausarbeiten und umsetzen sollten, um die mögliche Auswirkung neuer IKT-Produkte auf Menschenrechte — auch in der Phase von Forschung und Entwicklung — zu beobachten und eine Mittäterschaft bei möglichen Menschenrechtsverletzungen in Drittländern auszuschließen; fordert die Kommission auf, den europäischen Unternehmen umfassende Informationen bereitzustellen, um eine Ausgewogenheit zwischen Geschäftinteressen und sozialer Verantwortung von Unternehmen zu gewährleisten.

31.

bedauert in diesem Zusammenhang die aktive Mitwirkung von europäischen und internationalen in der EU agierenden Unternehmen in Ländern mit repressiven Regierungsstrategien gegen Menschenrechtsaktivisten und politischen Dissidenten hinsichtlich digitaler Rechte, Zugang zum Internet und zu IKT; mahnt die Kommission, Unternehmen, die an solchen Aktivitäten beteiligt sind, von Vergabeverfahren und Ausschreibungen der EU auszuschließen;

32.

fordert die Kommission auf, in der EU ansässigen Unternehmen eine großen Bandbreite an Informationen und Leitlinien auf der Grundlage der „Ruggie-Grundsätze“ der Vereinten Nationen anzubieten, um auf diese Weise sicherzustellen, dass sich das Geschäftsinteresse der Unternehmen mit einer sozialen Verantwortung vereinbaren lässt;

33.

betont die Notwendigkeit, die Wirkungen einer Aufstellung technischer Standards für Produkte der Informations- und Kommunikationstechnologie, der Telekommunikationstechnologie und für Dienstleistungen in der EU für Situationen auszuloten, in denen solche Waren und Dienstleistungen in Drittländer exportiert werden, in denen Konzepte wie die „rechtmäßige Überwachung“ andere Implikationen haben, etwa in Ländern ohne Rechtsstaatlichkeit;

34.

erkennt an, dass das Internet sowohl ein öffentlicher Raum als auch ein Marktplatz geworden ist, für den der freie Informationsfluss und der Zugang zu Informations- und Kommunikationstechnologien unverzichtbar geworden ist; nimmt daher die Haltung ein, dass digitale Freiheiten und freier Handel gleichzeitig gefördert und geschützt werden müssen, um den freien Austausch von Ideen wie auch bessere Geschäftschancen für die Bürger der EU in einer zunehmend digitalen Weltwirtschaft zu bestärken und zu unterstützen;

35.

fordert die Aufnahme von Bedingungsklauseln in die Freihandelsabkommen der EU, mit denen transparente Schutzvorkehrungen festgelegt, der ungehinderte Zugang zum Internet gewahrt und der freie Informationsfluss sichergestellt werden;

36.

fordert die Kommission und den Rat auf, zu gewährleisten, dass Mandate für multilaterale und bilaterale Handelsgespräche sowie der Verlauf der Verhandlungen selbst, wirkungsvoll auf das Erreichen wichtiger Ziele der Europäischen Union, speziell der Förderung ihrer Werte der Demokratie und Rechtsstaatlichkeit, die Vollendung eines echten digitalen Binnenmarktes und die Achtung der Entwicklungskooperationspolitik, ausgerichtet sind;

37.

fordert die EU auf, europäische Unternehmen politisch zu unterstützen, die der Forderung gegenübergestellt werden, von Nutzern geschaffene Inhalte zu entfernen oder personenbezogene Informationen auf eine Weise zu liefern, die Grundrechte verletzen beziehungsweise die Freiheit der Unternehmensführung beschneiden;

38.

fordert die EU auf, die extraterritoriale Anwendung der Rechtsvorschriften von Drittländern für den Online-Bereich, die Bürger und Unternehmen in der EU betreffen, anzufechten und so gering wie möglich zu halten;

39.

nimmt zu Kenntnis, dass Internethandel sich außerhalb traditioneller rechtlicher Rahmenbedingungen für den Handel entwickelt hat; betont die Bedeutung verstärkter internationaler Zusammenarbeit in der Welthandelsorganisation und der WIPO, um die Entwicklung des globalen digitalen Marktes zu schützen und zu gewährleisten; fordert die Änderung und Aktualisierung des derzeitigen Übereinkommens über die Informationstechnologie (ITA) in der Welthandelsorganisation und dass die EU die Möglichkeiten eines Internationalen Übereinkommens zur digitalen Wirtschaft (IDEA) prüft;

40.

fordert die Kommission auf, in zukünftigen Handelsabkommen die Durchsetzung und Urheberrechtsansprüche nicht Wirtschaftstätigen zu übertragen und ebenso sicherzustellen, dass Eingriffe in die Freiheit des Internetrechts nur unter rechtsstaatlichen Prinzipien und einem Richtervorbehalt erfolgen dürfen.

41.

ist der Auffassung, dass Beschränkungen des Zugangs für EU-Unternehmen und Online-Kunden zu (digitalen) Märkten infolge einer Massenzensur in Drittländern protektionistischen Maßnahmen und Handelshemmnissen gleichkommt; fordert die Kommission auf, eine Strategie zur Bekämpfung von Maßnahmen durch Drittländer, die den Zugang für europäische Unternehmen zu deren Onlinemärkten beschränken, zu unterbreiten;

42.

fordert die EU zu Bemühungen für eine Sicherstellung auf, dass die Regulierung des Internets und der IKT ein gerechtfertigtes und angemessenes Maß nicht überschreitet und nur dann vorgenommen wird, wenn die EU es für notwendig erachtet;

43.

fordert die Aufnahme in das Wassenaar-Arrangement von Technologien, die der gezielten Repression dienen;

44.

fordert die Kommission und den Rat auf, dafür zu sorgen, dass der Europäische Auswärtige Dienst europäische Unternehmen in Drittstaaten unterstützt, in denen man von ihnen verlangt, von Nutzern selbst geschaffene Inhalte zu entfernen, ihr eigenes Leistungsangebot zu beschränken oder personenbezogene Informationen auf eine Weise zu liefern, die die Grundrechte verletzt; weist darauf hin, dass Unternehmen im digitalen Sektor oftmals grenzüberschreitend tätig sind und dass sich die Rechtsvorschriften von Drittstaaten nachteilig auf Nutzer und Verbraucher in der EU auswirken können; fordert dementsprechend den Rat und die Kommission auf, die Auswirkungen der Rechtsvorschriften von Drittländern auf in der EU tätige natürliche oder juristische Personen so gering wie möglich zu halten;

45.

stellt fest, dass eine verstärkte Regierungsbeteiligung und Regulierung den offenen und unbegrenzten Charakter des Internets beeinträchtigt und dabei das Potenzial für umfassenderen elektronischen Handel und die Tätigkeit von Unternehmen der EU in der digitalen Wirtschaft einschränkt; ist davon überzeugt, dass ein Multi-Akteure-Ansatz den besten Ansatz bietet, um eine Ausgewogenheit zwischen öffentlichen und privaten Interessen in Bezug auf Internet und globalen Markt zu gewährleisten; fordert internationale Bemühungen zum Aufbau der erforderlichen Infrastruktur, um die Ausweitung der digitalen Wirtschaft, einschließlich liberaler Regulierungssysteme, zu ermöglichen, und fordert von den Entwicklungsländern, die gegenseitigen Vorteile in Übereinstimmung mit dem Grundsatz des Handels für einen Wechsel zu erhöhen;

46.

ist der Auffassung, dass beschränkter Zugang für die europäische Geschäftswelt zu digitalen Märkten und Online-Konsumenten unter anderem durch massive staatliche Zensur oder beschränkten Marktzugang für europäische Anbieter von Onlinediensten ein Handelshindernis darstellt; fordert die Kommission und den Rat auf, einen Sicherungsmechanismus in alle künftige Handelsabkommen einzubauen, besonders in jene mit Bestimmungen in Bezug auf Online-Dienste und Internetgemeinschaften von Nutzern, die Informationen untereinander austauschen, um zu gewährleisten, dass europäische IKT-Unternehmen nicht durch Dritte gezwungen werden, den Zugang zu Webseiten einzuschränken, von Nutzern geschaffene Inhalte zu entfernen oder personenbezogene Informationen wie etwa personenbezogene IP-Adressen auf eine Weise zu liefern, die den Grundrechten und -freiheiten zuwiderlaufen; fordert den Rat und die Kommission außerdem auf, eine Strategie zur Bekämpfung von Maßnahmen durch Drittländer zur Beschränkung des Zugangs für europäische Unternehmen zu globalen Onlinemärkten auszuarbeiten;

47.

fordert die Kommission auf, einen neuen Vorschlag rechtlicher Rahmenbedingungen für Ausfuhren von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck vorzulegen, in dem die potenziell schädliche Ausfuhr von IKT-Produkten und -Dienstleistungen in Drittländer aufgegriffen wird und eine koordinierende und überwachende Rolle der Kommission vorgesehen ist;

Management und Kontrolle des Internet (governance)

48.

ist der Auffassung, dass ein auf Kooperation beruhender Entscheidungsfindungsprozess von grundlegender Bedeutung ist, um die Achtung des offenen und partizipativen Charakter des Internets sicherzustellen; ist der Auffassung, dass jede Diskussion zu Regulierungen bezüglich des Internets offen und mit der Beteiligung aller Interessengruppen geführt werden sollte, insbesondere unter Beteiligung von Fachleuten für den Schutz der Grundrechte sowie von normalen Internetbenutzern; ist der Ansicht, dass die EU bei der Entwicklung von Grundregeln der digitalen Freiheit, von Verhaltensnormen im Cyberspace und von Streitbeilegungsmechanismen, die widerstreitende Rechtsprechungen berücksichtigen sollten, eine führende Rolle übernehmen sollte;

49.

stellt fest, dass die Struktur des Internets gegenwärtig relativ unreguliert ist und von einem Ansatz der Beteiligung zahlreicher Akteure bestimmt wird; betont die Notwendigkeit für die EU, sicherzustellen, dass dieser Ansatz der Beteiligung zahlreicher Akteure inklusiv ist, und dass kleine Unternehmen, Akteure und Anwender aus der Zivilgesellschaft nicht von einigen wenigen agierenden Großunternehmen und Regierungen überstimmt werden;

50.

ist der Auffassung, dass die Zusammenarbeit von Regierungen und Akteuren des privaten Sektors zu Fragen der ITK nicht auf der Festlegung direkter und indirekter Auflagen für ISP basieren sollte, Aufgaben einer übertragenen Strafverfolgung durch die Überwachung und Regulierung des Internets zu übernehmen;

51.

betont die große Bedeutung einer Strategie zum Management und zur Kontrolle des Internets für die gesamte EU, ebenso wie zu Fragen der Regulierung der Telekommunikation, und erinnert daran, dass diese Branche durch die Internationale Fernmeldeunion auf internationaler Ebene reguliert wird, in der die Mitgliedstaaten der EU jeweils eine Stimme haben;

52.

ist besorgt über die Vorschläge von Regierungskoalitionen und Unternehmen zur Einführung einer Regulierungsaufsicht und einer größeren, durch die Regierungen und Privatunternehmen ausgeübten Kontrolle des Internets und der Telekommunikation;

53.

fordert die EU auf, sich mit dem extraterritorialen Einfluss von Gesetzen von Drittländern, insbesondere der US-Gesetze über die Rechte am geistigen Eigentum, auf Bürger, Verbraucher und Unternehmen in der EU zu befassen und diese abzuwehren; ruft die Kommission in diesem Zusammenhang auf, baldigst ihre EU-weite Cloud-Computing-Strategie vorzustellen, wie in der Digitalen Agenda für Europa hervorgehoben wird;

54.

erinnert daran, dass das Internet, die Datenübertragung und Datenspeicherung sowie IKT wichtige Bestandteile der kritischen Infrastruktur der EU sind;

55.

bedauert das Drängen in der EU nach mehr Befugnissen für das Blockieren von Internetseiten, da dies stets nur ein letztes Mittel sein sollte;

56.

unterstützt den Grundsatz der Netzneutralität nachdrücklich, namentlich dass die Internetdienstanbieter keine Sperrungen, Diskriminierungen, Beeinträchtigungen, Einschränkungen, einschließlich Einschränkungen über den Preis, im Zusammenhang mit den Möglichkeiten eines jeden Nutzers vornehmen, beliebige Inhalte, Anwendungen oder Dienste nach freier Wahl quellen- und zielunabhängig über einen Dienst abzurufen, zu nutzen, zu senden, zu veröffentlichen, zu empfangen oder anzubieten;

57.

ist der Auffassung, dass mehr weltweite Zusammenarbeit geboten ist, um die Rechte des geistigen Eigentums in Zukunft zu erhalten und zeitgemäß zu gestalten, was Voraussetzung für die Sicherung von Innovation, Arbeitsplätzen und freiem Welthandel ist;

58.

fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, die Politik im Bereich der Rechte des geistigen Eigentums zu entwickeln um es denjenigen, die wünschen, ihre eigenen Inhalte zu schaffen und diese ohne Erwerbs von Rechten auf geistiges Eigentum zu teilen, zu ermöglichen, es weiterhin tun zu dürfen;

59.

fordert die Kommission auf, einen neuen Regulierungsrahmen für den grenzüberschreitenden Online-Handel, eine Bewertung und Überarbeitung der Informationsgesellschafts-Richtlinie 2001/29/EG zur Sicherstellung von Vorhersehbarkeit und Flexibilität im EU-Urheberrechtsregime, und eine Überarbeitung der Richtlinie zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums (IPRED) vorzuschlagen, durch die ein Ausgleich zwischen der Notwendigkeit einer entsprechenden Reform des Urheberrechts und der Notwendigkeit des Schutzes der Grundrechte im Internet und des offenen Internets geschaffen würde, und die eine Grundlage für Bestimmungen und Verpflichtungen auf dem Gebiet der Rechte des geistigen Eigentums in zukünftigen Freihandelsabkommen bilden würde;

Eine digitale Freiheitsstrategie

60.

erkennt an, dass Menschenrechte auch im Internet geschützt werden müssen, und ist der Ansicht, dass IKT in allen EU-Programmen, insbesondere in der Europäischen Nachbarschaftspolitik und den strategischen Partnerschaften, ein hoher Stellenwert eingeräumt werden sollte, um diese Bemühungen voranzutreiben;

61.

fordert die EU auf, digitale Freiheiten als Grundrechte und als unabdingbare Voraussetzungen anzuerkennen, um universelle Menschenrechte, etwa die Privatsphäre, die Meinungsfreiheit, die Versammlungsfreiheit und den Zugang zu Informationen, genießen zu können und die Wahrung der Transparenz und Rechenschaftspflicht im öffentlichen Leben sicherzustellen;

62.

fordert die Kommission und den Rat auf, Menschenrechtsverteidiger, Aktivisten der Zivilbevölkerung und unabhängige Journalisten, die bei ihren Aktivitäten IKT einsetzen, zu unterstützen, auszubilden und zu stärken, ihre Sicherheit und Freiheit im Internet sicherzustellen, und die diesbezüglichen Grundrechte der Privatsphäre, Meinungsfreiheit, Versammlungsfreiheit und Vereinigungsfreiheit im Internet zu verteidigen;

63.

bittet die Mitgliedstaaten, die Ausnahme aus Gründen der öffentlichen Ordnung nicht als eine restriktive Maßnahme einzusetzen, um die Grundrechte zivilgesellschaftlicher Organisationen bezüglich Versammlung und Demonstration zu beschränken, und erinnert daran, dass eine solche Ausnahme begründet und verhältnismäßig sein muss.

64.

fordert in Empfängerländern von EU-Hilfe zusätzlich zu den Hilfsprogrammen eine politische und diplomatische Unterstützung der digitalen Freiheiten;

65.

ist der Auffassung, dass die Beschränkung der digitalen Freiheiten bei den Beziehungen der EU zu Drittländern in vollem Umfang berücksichtigt werden sollte, und dass Länder, die Unterstützung und Hilfe der EU erhalten (mit Ausnahme von Ländern, die unter einem akuten Konflikt leiden, von einer Katastrophe heimgesucht wurden oder sich in einer Situation in Anschluss an einen Konflikt oder eine Katastrophe befinden), angehalten werden sollten, IKT in einer Art und Weise zu nutzen, mit der die Transparenz und Rechenschaftspflicht erhöht werden;

66.

fordert den Rat und die Kommission auf, Bedingungsklauseln in Beitrittsverhandlungen und Verhandlungen über Rahmenvereinbarungen mit Drittländern, Menschenrechtsdialoge, Handelsverhandlungen und alle Formen der Zusammenkunft im Zusammenhang mit Menschenrechten aufzunehmen, in denen die Notwendigkeit der Garantie und Achtung des Rechts auf einen ungehinderten Zugang zum Internet und der digitalen Freiheiten festgeschrieben wird;

67.

fordert die Kommission und den Rat auf, hohe Standards auf dem Gebiet der digitalen Freiheiten in der EU zu fördern und aufrechtzuerhalten, insbesondere durch die Kodifizierung des Grundsatzes der Netzneutralität durch eine entsprechende Rechtsvorschrift, um die Glaubwürdigkeit der Union im Hinblick auf die Förderung und Verteidigung der digitalen Freiheiten in der ganzen Welt zu stärken;

68.

ist der Auffassung, dass die Abstimmung der Handels-, Sicherheits- und Außenpolitik der EU und die Bündelung ihrer Werte und Interessen unerlässlich sind, wenn die Union ihre wirtschaftliche Stärke wirksam einsetzen und bei der Verteidigung der digitalen Freiheiten als ein Global Player agieren will;

69.

ist der Auffassung, dass bei der Entwicklung und Ausführung einer digitalen Freiheitsstrategie die Koordination und gemeinsame diplomatische Initiativen mit anderen OECD-Ländern wesentlich für effizientes und agiles Handeln sind;

70.

fordert die Kommission und den Rat auf, eine Digitale Freiheitsstrategie so bald als möglich in die EU-Außenpolitik aufzunehmen;

o

o o

71.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik/der Vizepräsidentin der Kommission und dem EAD zu übermitteln.


(1)  http://www.ohchr.org/EN/HRBodies/HRC/RegularSessions/Session20/Pages/ResDecStat.aspx

(2)  Resolution durch den Rat der IPU auf ihrer 189. Sitzung (Bern, 19.10.2011) einstimmig angenommenhttp://www.ipu.org/english/issues/hrdocs/189/is01.htm

(3)  http://eeas.europa.eu/delegations/un_geneva/press_corner/focus/events/2012/20120625_en

(4)  Angenommene Texte, P7_TA(2012)0250.

(5)  Angenommene Texte, P7_TA(2012)0237.

(6)  Angenommene Texte, P7_TA(2012)0140.

(7)  Angenommene Texte, P7_TA(2012)0126.

(8)  Angenommene Texte, P7_TA(2012)0059.

(9)  ABl. L 56 vom 29.2.2012, S. 1.

(10)  Angenommene Texte, P7_TA(2011)0511.

(11)  Angenommene Texte, P7_TA(2011)0364.

(12)  Angenommene Texte, P7_TA(2011)0334.

(13)  ABl. C 377 E vom 7.12.2012, S. 135.

(14)  ABl. C 99 E vom 3.4.2012, S. 101.

(15)  ABl. C 236 E vom 12.8.2011, S. 33.

(16)  ABl. C 236 E vom 12.8.2011, S. 24.

(17)  ABl. C 290 E vom 29.11.2006, S. 107.

(18)  Angenommene Texte, P7_TA(2011)0406.

(19)  ABl. L 16 vom 19.1.2012, S. 1.

(20)  ABl. L 87 vom 24.3.2012, S. 26.

(21)  http://unesdoc.unesco.org/images/0013/001325/132540e.pdf


23.12.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 434/34


P7_TA(2012)0476

Gerichtssystem für Patentstreitigkeiten

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. Dezember 2012 zum Gerichtssystem für Patentstreitigkeiten (2011/2176(INI))

(2015/C 434/04)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Beschluss 2011/167/EU des Rates vom 10. März 2011 über die Ermächtigung zu einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes (1),

in Kenntnis des Vorschlags für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Umsetzung der Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes (KOM(2011)0215),

in Kenntnis des Vorschlags für eine Verordnung des Rates über die Umsetzung der Verstärkten Zusammenarbeit bei der Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes im Hinblick auf die anzuwendenden Übersetzungsregelungen (KOM(2011)0216),

unter Hinweis auf Gutachten 1/09 des Gerichtshofs vom 8. März 2011 (2),

gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Rechtsausschusses sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie und des Ausschusses für konstitutionelle Fragen (A7-0009/2012),

A.

in der Erwägung, dass ein effizientes Patentsystem in Europa eine notwendige Voraussetzung dafür ist, das Wachstum durch Innovation zu stimulieren und die europäischen Unternehmen, insbesondere die kleinen und mittleren Unternehmen (KMU), dabei zu unterstützen, die Wirtschaftskrise zu bewältigen und im weltweiten Wettbewerb zu bestehen;

B.

in der Erwägung, dass mit dem Beschluss 2011/167/EU über die Ermächtigung zu einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes Belgien, Bulgarien, die Tschechische Republik, Dänemark, Deutschland, Estland, Irland, Griechenland, Frankreich, Zypern, Lettland, Litauen, Luxemburg, Ungarn, Malta, die Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Slowenien, die Slowakei, Finnland, Schweden und das Vereinigte Königreich ermächtigt wurden, unter Anwendung der einschlägigen Bestimmungen der Verträge untereinander eine Verstärkte Zusammenarbeit im Bereich der Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes zu begründen;

C.

in Kenntnis der Tatsache, das die Kommission am 13. April 2011 auf der Grundlage des Beschlusses des Rates über die Ermächtigung einen Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Umsetzung der Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes und einen Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Umsetzung der Verstärkten Zusammenarbeit bei der Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes im Hinblick auf die anzuwendenden Übersetzungsregelungen angenommen hat;

D.

angesichts des Gutachtens des Gerichtshofs vom 8. März 2011 zum Vorschlag für ein Gericht für europäische Patente und Gemeinschaftspatente, in dem er darauf hinwies, dass er nicht mit dem Unionsrecht vereinbar sei;

E.

in der Erwägung, dass ein wirksamer einheitlicher Patentschutz nur durch ein funktionsfähiges Patentgerichtssystem sichergestellt werden kann;

F.

in der Erwägung, dass die an der Verstärkten Zusammenarbeit teilnehmenden Mitgliedstaaten nach dem Gutachten des Gerichtshofs die Schaffung eines „Einheitlichen Patentgerichts“ mittels eines internationalen Übereinkommens in die Wege geleitet haben;

G.

in diesem Zusammenhang in der Erwägung, dass es einen wesentlichen Unterschied zwischen normalen internationalen Übereinkommen und den Gründungsverträgen der Europäischen Union gibt, denn durch Letztere wurde eine neue Rechtsordnung geschaffen, die über ihre eigenen Institutionen verfügt, zu deren Gunsten die Staaten ihre souveränen Rechte in immer weiteren Bereichen einschränken und denen nicht nur die Mitgliedstaaten sondern auch ihre Staatsangehörigen unterstehen, und dass die Hüter dieser Rechtsordnung der Gerichtshof der Europäischen Union und die ordentlichen Gerichte der Mitgliedstaaten sind;

H.

in der Erwägung, dass das Einheitliche Patentgericht das Unionsrecht in Zusammenarbeit mit dem Gerichtshof der Europäischen Union in vollem Umfang achten und anwenden muss, was auch für jedes einzelstaatliche Gericht gilt;

I.

in der Erwägung, dass sich das Einheitliche Patentgericht an die Rechtsprechung des Gerichtshofs halten sollte, indem es Vorabentscheidungen gemäß Artikel 267 AEUV anfordert;

J.

in der Überzeugung, dass die Beachtung des Vorrangs und die ordnungsgemäße Anwendung des Unionsrechts auf der Grundlage der Artikel 258, 259 und 260 AEUV sichergestellt werden sollten;

K.

in der Erwägung, dass das Einheitliche Patentgericht Teil des Gerichtssystems der Vertragsmitgliedstaaten sein und die ausschließliche Zuständigkeit für europäische Patente mit einheitlicher Wirkung und für europäische Patente, in denen ein oder mehrere Vertragsmitgliedstaaten benannt sind, besitzen sollte;

L.

in der Überzeugung, dass ein wirksames Gerichtssystem eine dezentralisierte erste Instanz braucht;

M.

in der Erwägung, dass die Effizienz des Gerichtssystems von der Qualität und der Erfahrung der Richter abhängig ist;

N.

in der Überzeugung, dass es einheitliche Verfahrensregeln geben sollte, die für die Verfahren bei allen Kammern und Instanzen des Gerichts gelten;

O.

in der Erwägung, dass sich das Einheitliche Patentgericht um hochwertige Entscheidungen ohne unnötige Verfahrensverzögerungen bemühen und insbesondere KMU dabei unterstützen sollte, ihre Rechte zu schützen oder sich gegen unsubstantiierte Ansprüche oder Patente, die für nichtig erklärt werden sollten, zu verteidigen;

1.

fordert die Schaffung eines einheitliches Patentgerichtssystems, da ein zersplitterter Markt für Patente und Unterschiede bei der Rechtsdurchsetzung die Innovation und den Fortschritt im Binnenmarkt hemmen, die Nutzung des Patentsystems erschweren und verteuern und insbesondere einen wirksamen Schutz von Patentrechten, insbesondere derer der KMU, im Wege stehen;

2.

ermuntert die Mitgliedstaaten, die Verhandlungen zu einem Abschluss zu bringen und das internationale Übereinkommen („das Übereinkommen“) zwischen diesen Mitgliedstaaten („Vertragsmitgliedstaaten“) zur Schaffung eines Einheitlichen Patentgerichts („das Gericht“) möglichst rasch zu ratifizieren, und ermuntert Spanien und Italien, die Teilnahme am Verfahren der Verstärkten Zusammenarbeit in Erwägung zu ziehen;

3.

besteht darauf, dass der Gerichtshof als Hüter des Unionsrechts die Einheitlichkeit der Rechtsordnung der Union und den Vorrang des Europäischen Rechts in diesem Zusammenhang gewährleisten muss;

4.

ist der Auffassung, dass sich diejenigen Mitgliedstaaten, die noch nicht entschieden haben, an der Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes teilzunehmen, an dem einheitlichen Patentgerichtssystem hinsichtlich europäischer Patente, die in ihrem Hoheitsgebiet gültig sind, beteiligen können;

5.

betont, dass die Priorität des Einheitlichen Patentgerichts darin bestehen sollte, die Rechtssicherheit zu stärken und die Durchsetzung von Patenten zu verbessern, wobei ein ausgeglichenes Verhältnis zwischen den Interessen der Rechteinhaber und betroffenen Parteien zu wahren ist;

6.

betont, dass ein kosteneffizientes Gerichtssystem notwendig ist, das so finanziert ist, dass für alle Patentinhaber, insbesondere KMU, Einzelpersonen und nicht gewinnorientierte Organisationen, der Zugang zur Justiz sichergestellt ist;

Allgemeines Konzept

7.

ist sich der Tatsache bewusst, dass die Schaffung eines kohärenten Patentgerichtssystems in den Mitgliedstaaten, die an der Verstärkten Zusammenarbeit teilnehmen, durch das Übereinkommen erreicht werden sollte;

8.

betont dementsprechend Folgendes:

(i)

Vertragsmitgliedstaaten können nur Mitgliedstaaten der Europäischen Union sein;

(ii)

das Übereinkommens sollte in Kraft treten, wenn mindestens dreizehn Vertragsmitgliedstaaten, einschließlich der drei Mitgliedstaaten mit der höchsten Zahl gültiger Europäischer Patente im Jahr vor der Diplomatischen Konferenz für die Unterzeichnung des Übereinkommens, das Übereinkommen ratifiziert haben;

(iii)

das Gericht sollte ein gemeinsames Gericht der Vertragmitgliedstaaten sein und den gleichen Verpflichtungen wie einzelstaatliche Gerichte hinsichtlich der Einhaltung des Unionsrechts unterliegen; so hat das Gericht beispielsweise mit dem Gerichtshof durch die Anwendung des Artikels 267 AEUV zusammenzuarbeiten;

(iv)

das Gericht sollte im Einklang mit dem geltenden Unionsrecht handeln und seinen Vorrang achten; falls das Berufungsgericht gegen Unionsrechts verstößt, sollten die Vertragsmitgliedstaaten gesamtschuldnerisch für den Schaden haften, den die Parteien an dem entsprechenden Verfahren erleiden; Vertragsverletzungsverfahren nach den Artikeln 258, 259 und 260 AEUV gegen die Vertragsmitgliedstaaten sollten Anwendung finden;

9.

begrüßt die Schaffung eines Schlichtungs- und Schiedszentrums im Rahmen des Übereinkommens;

Struktur des Patentgerichtssystems

10.

ist der Auffassung, dass ein effizientes Gericht und ein wirksames Gerichtssystem dezentralisiert sein müssen, und ist der Meinung, dass

(i)

das Gerichtssystem des Gerichts aus einer ersten Instanz („Gericht erster Instanz“) und einer Berufungsinstanz („Berufungsgericht“) bestehen sollte; um Ineffizienz und langwierige Verfahren zu vermeiden, sollten keine weiteren Instanzen hinzugefügt werden;

(ii)

eine dezentralisierte erste Instanz zusätzlich zu einer Zentralkammer auch aus lokalen und regionalen Kammern bestehen sollte;

(iii)

in einem Vertragsmitgliedsstaat auf seinen Antrag hin zusätzliche lokale Kammern errichtet werden sollten, wenn in diesem Vertragsmitgliedsstaat vor oder nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Übereinkommens in drei aufeinander folgenden Jahren mehr als 100 Patentverfahren je Kalenderjahr eingeleitet worden sind; schlägt darüber hinaus vor, dass die Anzahl der lokalen Kammern je Vertragsmitgliedsstaat vier nicht überschreiten sollte;

(iv)

auf Antrag von zwei oder mehr Vertragsmitgliedsstaaten eine regionale Kammer errichtet werden sollte;

Zusammensetzung des Gerichts und Qualifikation der Richter

11.

betont, dass die Effizienz des Gerichtssystems vor allem von der Qualität und der Erfahrung der Richter abhängig ist;

12.

hierzu:

(i)

ist sich der Tatsache bewusst, dass das Berufungsgericht und das Gericht erster Instanz multinational zusammengesetzt sein sollten; ist der Auffassung, dass im Hinblick auf deren Zusammensetzung die bestehenden Gerichtsstrukturen berücksichtigt werden sollten, wobei jedoch zu beachten ist, dass das übergeordnete Ziel die Einrichtung eines tatsächlich einheitlichen neuen Gerichts ist; schlägt deshalb vor, dass die Zusammensetzung der lokalen Kammern so rasch wie möglich multinational werden sollte, wobei allerdings innerhalb eines Übergangszeitraums von höchstens fünf Jahren begründete Ausnahmen von diesem Grundsatz nach Genehmigung durch den Verwaltungsausschuss möglich sind, und wobei sichergestellt sein muss, dass der Qualitäts- und Effizienzstandard der bestehenden Strukturen nicht absinkt; ist der Auffassung, dass der Zeitraum von fünf Jahren dazu benutzt werden sollte, die Richter intensiv zu schulen und vorzubereiten;

(ii)

glaubt, dass sich das Gericht aus sowohl rechtlich als auch technisch qualifizierten Richtern zusammensetzen sollte; die Richter sollten die Gewähr für höchste fachliche Qualifikation und nachgewiesene Fähigkeiten auf dem Gebiet der Patentstreitigkeiten und des Kartellrechts bieten; diese Qualifikation sollte unter anderem durch einschlägige Arbeitserfahrung und Berufsbildung nachgewiesen werden; die rechtlich qualifizierten Richter sollten die für die Befähigung zum Richteramt in einem Vertragsmitgliedsstaat erforderlichen Voraussetzungen erfüllen; die technisch qualifizierten Richter sollten über einen Hochschulabschluss und nachgewiesene Erfahrung auf einem Gebiet der Technik sowie Kenntnisse des Zivil- und Zivilprozessrechts verfügen;

(iii)

schlägt vor, dass die Bestimmungen des Übereinkommens zur Zusammensetzung des Gerichts nach ihrem Inkrafttreten nur geändert werden sollten, wenn die Ziele des Gerichtssystems, d. h. höchste Qualität und Effizienz, wegen dieser Bestimmungen nicht mehr erreicht werden; schlägt vor, dass Entscheidungen hinsichtlich der Zusammensetzung des Gerichts vom zuständigen Gremium einstimmig getroffen werden sollten;

(iv)

meint, dass das Übereinkommen Schutzmechanismen enthalten sollte, durch die sichergestellt wird, dass Richter nur infrage kommen, wenn ihre Neutralität außer Frage steht, insbesondere wenn sie Mitglieder der Beschwerdekammern nationaler Patentämter oder des EPA waren;

Verfahren

13.

ist hinsichtlich der verfahrensrechtlichen Fragen der Auffassung, dass

(i)

einheitliche Verfahrensregeln für die Verfahren bei allen Kammern und Instanzen des Gerichts gelten sollten;

(ii)

die Verfahren beim Gericht, die aus einem schriftlichen Verfahren, einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes und einem mündlichen Verfahren bestehen, geeignete Elemente von Flexibilität aufweisen sollten, wobei das Ziel zügiger und effizienter Verfahren zu berücksichtigen sind;

(iii)

Verfahrenssprache vor lokalen oder regionalen Kammern die Amtssprache des Vertragsmitgliedstaates, in dessen Gebiet sich die betreffende Kammer befindet, oder die von Vertragsmitgliedstaaten mit einer gemeinsamen regionalen Kammer bestimmte Amtssprache sein sollte; den Parteien sollte es vorbehaltlich der Billigung durch die zuständige Kammer freistehen, die Sprache, in der das Patent erteilt wurde, als Verfahrenssprache zu wählen; Verfahrenssprache vor der Zentralkammer sollte die Sprache sein, in der das betreffende Patent erteilt wurde; Verfahrenssprache vor dem Berufungsgericht sollte die Verfahrenssprache vor dem Gericht erster Instanz sein;

(iv)

das Gericht die Befugnis haben sollte, einstweilige Anordnungen zu erlassen, um eine drohende Patentverletzung zu verhindern und die Fortsetzung der mutmaßlichen Patentverletzung zu untersagen; eine solche Befugnis darf aber nicht zu einer unangemessenen Wahl des günstigsten Gerichtsstands („forum shopping“) führen; und

(v)

die Parteien nur von Anwälten vertreten werden sollten, die bei einem Gericht in einem der Vertragsmitgliedstaaten zugelassen sind; die Vertreter der Parteien könnten sich von Patentanwälten unterstützen lassen, denen gestattet sein sollte, im Termin beim Gericht das Wort zu ergreifen;

Gerichtliche Zuständigkeit und Wirkung von Entscheidungen des Gerichts

14.

hebt Folgendes hervor:

(i)

das Gericht sollte die ausschließliche gerichtliche Zuständigkeit für europäische Patente mit einheitlicher Wirkung und für europäische Patente, in denen ein oder mehrere Vertragsmitgliedstaaten benannt sind, besitzen; hierfür muss die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 (3) geändert werden;

(ii)

der Kläger sollte das Verfahren bei der lokalen Kammer in dem Vertragsmitgliedstaat, in dessen Gebiet die Verletzung erfolgt ist oder möglicherweise erfolgen wird, oder in dem der Beklagte ansässig ist oder über eine Niederlassung verfügt, oder bei der regionalen Kammer, an der dieser Vertragsmitgliedstaat beteiligt ist, anstrengen; ist im betreffenden Vertragsmitgliedstaat keine lokale Kammer errichtet worden und ist dieser Vertragsmitgliedstaat nicht an einer regionalen Kammer beteiligt, so hat der Kläger das Verfahren vor der Zentralkammer anzustrengen; den Parteien sollte es freistehen zu vereinbaren, vor welcher Kammer des Gerichts erster Instanz (lokal, regional oder zentral) ein Verfahren angestrengt werden kann;

(iii)

wird eine Widerklage auf Nichtigerklärung eingereicht, so sollte die lokale oder regionale Kammer nach Ermessen entscheiden können, das Verletzungsverfahren unabhängig davon fortzuführen, ob die Kammer auch über die Widerklage weiterverhandelt oder die Widerklage an die Zentralkammer verweist;

(iv)

die Regelungen über die Zuständigkeit des Gerichts sollten nach ihrem Inkrafttreten nur geändert werden, wenn die Ziele des Gerichtssystems, d. h. höchste Qualität und Effizienz, wegen dieser Regelungen über die Zuständigkeit nicht mehr erreicht werden; schlägt vor, dass Entscheidungen hinsichtlich der Zuständigkeit des Gerichts vom zuständigen Gremium einstimmig getroffen werden sollten;

(v)

die Entscheidungen aller Kammern des Gerichts erster Instanz sowie die Entscheidungen des Berufungsgerichts sollten in allen Vertragsmitgliedstaaten vollstreckbar sein, ohne dass es einer Vollstreckbarkeitserklärung bedarf;

(vi)

in dem Übereinkommen sollte geregelt werden, in welchem Verhältnis es zu der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 steht;

Materielles Recht

15.

ist der Meinung, dass sich das Gericht bei seinen Entscheidungen auf das Unionsrecht, das Übereinkommen, das Europäische Patentübereinkommen und die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften, die in Einklang mit dem Europäischen Patentübereinkommen erlassen wurden, Bestimmungen internationaler Übereinkünfte, die für Patente gelten und für alle Vertragsmitgliedstaaten bindend sind, und einzelstaatliches Recht der Vertragsmitgliedstaaten unter Berücksichtigung des geltenden Unionsrechts stützen sollte;

16.

betont, dass ein Europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung seinem Inhaber das Recht gewähren sollte, es Dritten zu verbieten, die Erfindung ohne die Zustimmung des Inhabers in den Hoheitsgebieten der Vertragsmitgliedstaaten unmittelbar oder mittelbar zu benutzen, dass dem Inhaber ein Anspruch auf Schadensersatz im Falle einer unrechtmäßigen Benutzung der Erfindung zustehen sollte und dass der Inhaber berechtigt sein sollte, entweder den durch die Verletzung verursachten Gewinnausfall oder einen anderen Verlust oder eine angemessene Lizenzgebühr geltend zu machen oder den durch die unrechtmäßige Benutzung der Erfindung erzielten Gewinn zu verlangen;

o

o o

17.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.


(1)  ABl. L 76 vom 22.3.2011, S. 53.

(2)  ABl. C 211 vom 16.7.2011, S. 2.

(3)  Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Brüssel I) (ABl. L 12 vom 16.1.2001, S. 1).


23.12.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 434/38


P7_TA(2012)0482

Prävention von altersbedingten Krankheiten bei Frauen

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. Dezember 2012 zur Prävention von altersbedingten Erkrankungen bei Frauen (2012/2129(INI))

(2015/C 434/05)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf Artikel 168 AEUV,

unter Hinweis auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union,

unter Hinweis auf das Weißbuch mit dem Titel: „Gemeinsam für die Gesundheit: ein strategischer Ansatz der EU für 2008-2013“ (COM(2007)0630),

unter Hinweis auf das Weißbuch „Ernährung, Übergewicht, Adipositas: eine Strategie für Europa“ (COM(2007)0279,

unter Hinweis auf den Bericht der Kommission zur gesundheitlichen Situation der Frauen in der Europäischen Union,

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission über den Nutzen der Telemedizin für Patienten, Gesundheitssysteme und die Gesellschaft (KOM(2008)0689),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission mit dem Titel: „Die Auswirkungen der demografischen Alterung in der EU bewältigen“ (COM(2009)0180),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Solidarität im Gesundheitswesen: Abbau gesundheitlicher Ungleichheit in der EU“ (COM(2009)0567),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Maßnahmen zur Krebsbekämpfung: Europäische Partnerschaft“ (COM(2009)0291),

unter Hinweis auf den Bericht „Empower Women — Combating Tobacco Industry Marketing in the WHO European Region“ (Ermächtigung von Frauen — Bekämpfung der Tabakwerbung in der Europäischen Region der WHO) (WHO 2010),

unter Hinweis auf den Bericht der Kommission über die demografische Alterung 2012: „The 2012 Ageing Report: Underlying Assumptions and Projection Methodologies“ (European Economy 4/11. Europäische Kommission 2011),

unter Hinweis auf den Beschluss Nr. 1350/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über ein zweites Aktionsprogramm der Gemeinschaft im Bereich der Gesundheit (2008–2013) (1),

unter Hinweis auf den Beschluss Nr. 940/2011/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2011 über das Europäische Jahr für aktives Altern und Solidarität zwischen den Generationen (2),

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates „Innovative Ansätze für chronische Krankheiten im öffentlichen Gesundheitswesen und in Gesundheitsfürsorgesystemen“ vom 7. Dezember 2010,

unter Hinweis auf den Bericht des belgischen Ratsvorsitzes vom 23. November 2010 zum geschlechtsspezifischen Lohngefälle,

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des UN-Gipfels zu nicht übertragbaren Krankheiten vom 19.—20. September 2011,

unter Hinweis auf das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ (COM(2011)0808),

unter Hinweis auf den Bericht von Eurostat: „Ein statistisches Portrait der EU 2012: Aktives Altern und Solidarität zwischen den Generationen“,

unter Hinweis auf den Bericht von Eurobarometer „Aktives Altern“ (2012),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Den strategischen Durchführungsplan der Europäischen Innovationspartnerschaft ‚Aktivität und Gesundheit im Alter‘ voranbringen“ (COM(2012)0083),

unter Hinweis auf das Weißbuch „Eine Agenda für angemessene, sichere und nachhaltige Pensionen und Renten“ (COM(2012)0055),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 26. Oktober 2006 zu Brustkrebs in der erweiterten Europäischen Union (3),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 1. Februar 2007 zur Förderung gesunder Ernährung und körperlicher Bewegung: eine europäische Dimension zur Verhinderung von Übergewicht, Adipositas und chronischen Krankheiten“ (4),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12. Juli 2007 zu Maßnahmen zur Bekämpfung von Herz-Kreislauf-Erkrankungen (5),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 19. Februar 2009 zu der psychischen Gesundheit (6),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 6. Mai 2009 zu der aktiven Eingliederung der aus dem Arbeitsmarkt ausgegrenzten Personen (7),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12. November 2009 zu der gemeinsamen Programmplanung von Forschungstätigkeiten zur Bekämpfung neurodegenerativer Krankheiten, insbesondere der Alzheimer-Krankheit (8),

unter Hinweis auf die Entschließung vom 19. Januar 2011 zu einer europäischen Initiative zur Alzheimer-Krankheit und zu anderen Demenzerkrankungen (9),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 6. Mai 2010 zu der Mitteilung der Kommission über „Maßnahmen zur Krebsbekämpfung: eine europäische Partnerschaft“ (10),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 7. September 2010 zur Rolle der Frauen in einer alternden Gesellschaft (11),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 11. November 2010 zu den demografischen Herausforderungen und der Solidarität zwischen den Generationen (12),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 8. März 2011 zur Frauenarmut in der Europäischen Union (13),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. September 2011 zu der Lage der Frauen kurz vor dem Rentenalter (14),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. September 2011 zu dem Standpunkt und dem Engagement der EU im Hinblick auf die hochrangige Tagung der VN zur Prävention und Bekämpfung nichtübertragbarer Krankheiten (15),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 14. März 2012 zu den Maßnahmen zur Bekämpfung der Diabetes-Epidemie in der EU (16),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 24. Mai 2012 mit Empfehlungen an die Kommission zur Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit (17),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13 März 2012 zu der Gleichstellung von Frauen und Männern — 2008 (18),

gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter (A7-0340/2012),

Allgemeiner Rahmen

A.

in der Erwägung, dass die Europäische Union sich für die Menschenwürde einsetzt, das Recht jeder Person auf Zugang zur Gesundheitsvorsorge und zur medizinischen Versorgung anerkennt, und Artikel 168 Absatz 7 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union eindeutig feststellt, dass die Verantwortung für die Organisation und die Verwaltung des Gesundheitswesens und die medizinische Versorgung, einschließlich der Zuweisung der dafür bereitgestellten Mittel, bei den Mitgliedstaaten liegt; in der Erwägung, dass das Recht älterer Menschen, ein würdevolles und unabhängiges Leben zu führen und am gesellschaftlichen und kulturellen Leben teilzunehmen, unerlässlich ist;

B.

in der Erwägung, dass die demografische Alterung für Europa eine der größten Herausforderungen darstellt; in der Erwägung, dass die Zahl der über 65-Jährigen in der EU 87 Millionen übersteigt (17,4 % der Gesamtbevölkerung) und dass sie Prognosen zufolge im Jahr 2060 über 150 Millionen betragen wird (in etwa 30 %);

C.

in der Erwägung, dass trotz des erheblichen Anstiegs der Lebenserwartung und des Lebensstandards in den Industriestaaten insgesamt — mit dem Ergebnis, dass ältere Menschen heute aktiver als in früheren Jahrzehnten sind — weiterhin negative Klischees und Vorurteile gegenüber älteren Menschen bestehen und diese deren Eingliederung in die Gesellschaft erheblich behindern, was zu einer sozialen Ausgrenzung führt, die sich direkt auf deren Lebensqualität und mentale Gesundheit auswirkt.

D.

in der Erwägung, dass die Lebenserwartung für Frauen bei der Geburt höher ist als für Männer (82,4 Jahre für Frauen im Vergleich zu 76,4 für Männer); in der Erwägung, dass dieser Unterschied geringer ist, wenn man die Lebenserwartung bei guter Gesundheit betrachtet (61,7 Jahre für Männer und 62,6 Jahre für Frauen);

E.

in der Erwägung, dass die Beschäftigungsquote von Frauen im Alter zwischen 55 und 64 Jahren im Jahr 2010 38,6 % betrug im Vergleich zu 54,5 % für Männer der gleichen Alterskategorie; in der Erwägung dass es eine Zielsetzung der EU ist, dass bis 2020 75 % der Bevölkerung zwischen 20 und 64 Jahren in einem Beschäftigungsverhältnis stehen;

F.

in der Erwägung, dass Frauen weniger verdienen als Männer (in der EU beträgt das durchschnittliche geschlechtsspezifische Lohngefälle 17,5 %); in der Erwägung, dass das geschlechtsspezifische Lohngefälle in einigen Mitgliedstaaten für die Altersgruppe der 55- bis 64-Jährigen bei über 30 % und für die Altersgruppe ab 65 Jahren bei bis zu 48 % liegt; in der Erwägung, dass ein geschlechtsspezifisches Lohngefälle zu einem Rentengefälle und oft zu entsprechend niedrigen Renten führt und Frauen folglich oft unterhalb der Armutsgrenze leben;

G.

in der Erwägung, dass es oft die Frauen sind, die in dem Bemühen, Familie und Beruf miteinander in Einklang zu bringen, sich für flexible Beschäftigungen, Heimarbeit, Teilzeitarbeit, nichtständige Arbeitsverhältnisse oder für atypische Arbeitsverträge entscheiden, die für den Fortschritt ihrer Karriere schädlich sind und die sich erheblich auf die Beitragszahlungen in die Rentenkasse auswirken, was sie für prekäre Verhältnisse und Armut besonders anfällig macht;

H.

in der Erwägung, dass die Generation der Frauen über 50 Jahre, auch „Sandwich-Generation“ oder „arbeitende Töchter und arbeitende Mütter“ genannt, weniger Möglichkeiten haben, sich um ihre eigene Gesundheit zu kümmern, da sie sich um ihre Eltern und ihre Enkelkinder kümmern;

I.

in der Erwägung, dass in Europa 23,9 % der Bevölkerung in der Altersgruppe von 50 bis 64 Jahren von Armut bedroht ist, und zwar 25,9 % der Frauen bzw. 21,7 % der Männer; in der Erwägung, dass die Zahlen in der Europäischen Union je nach Land zwischen 39 % und 49 % und in einem EU-Land sogar 51 % betragen;

J.

in der Erwägung, dass nicht zuletzt infolge von Scheidung, Trennung oder Witwenschaft 75,8 % der Frauen über 65 allein leben, und in der Erwägung, dass durchschnittlich 3 von 10 Haushalten in der Europäischen Union Einpersonenhaushalte sind, wovon die Mehrheit aus alleinlebenden Frauen, insbesondere älteren Frauen, besteht, und dieser Prozentsatz im Steigen begriffen ist; in der Erwägung, dass Einpersonenhaushalte oder Haushalte mit nur einem Einkommen in den meisten Mitgliedstaaten sowohl absolut als auch relativ benachteiligt werden, in Bezug auf Besteuerung, soziale Sicherheit, Unterkunft, medizinische Versorgung, Versicherung und Rente; in der Erwägung, dass öffentliche Politik Menschen nicht für das freiwillige oder unfreiwillige Alleinleben bestrafen sollte;

K.

in der Erwägung, dass die hohe materielle Benachteiligungsquote 2009 für Frauen über 65 7,6 % im Vergleich zu 5,5 % für die Männer betrug;;

L.

in der Erwägung, dass ältere Frauen als benachteiligte Gruppe oft von Mehrfachdiskriminierung betroffen sind, z. B. aufgrund ihres Alters, Geschlechts und ethnischen Hintergrunds; in der Erwägung, dass ältere Frauen, die oft einen niedrigen gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Status haben und mit zahlreichen Schwierigkeiten konfrontiert werden, von Sozialmaßnahmen und vom Zugang zu nationalen Gesundheitsfürsorgesystemen profitieren würden;

M.

in der Erwägung, dass in den ländlichen Gebieten der Zugang zur Gesundheitsversorgung im Vergleich zu den städtischen Gebieten schwieriger ist und dass in solchen Gebieten ein Mangel an spezialisiertem Gesundheitspersonal, Krankenhäusern sowie Notfalleinrichtungen herrscht;

N.

in der Erwägung, dass ältere Frauen häufig in benachteiligten sozioökonomischen Verhältnissen leben, die sich auf ihre Lebensqualität und ihren körperlichen und geistigen Gesundheitszustand auswirken, insbesondere bei alleinstehenden älteren Frauen;

O.

in der Erwägung, dass eine angemessene Fürsorge für die Belange älterer Frauen auch ein besseres Verständnis für deren Erkrankungen voraussetzt;

P.

in der Erwägung, dass all diese Faktoren, einschließlich des Alleinseins, die Fähigkeit älterer Frauen beeinträchtigen, soziale Netzwerke aufzubauen und/oder zu pflegen und somit ein aktives Leben zu führen;

Altersbedingte Erkrankungen

Q.

in der Erwägung, dass Frauen aufgrund ihrer höheren Lebenserwartung und einer geschlechtsspezifischen Anfälligkeit für bestimmte Krankheiten stärker von chronischen und zu Invalidität führenden Erkrankungen betroffen sind und deswegen unter einer Verschlechterung der Lebensqualität leiden;

R.

in der Erwägung, dass zwischen Männern und Frauen Unterschiede bei Inzidenz, Progression und Folgen zahlreicher Krankheiten bestehen;

S.

in der Erwägung, dass nach den neuesten verfügbaren Daten (IARC) Brustkrebs (29,7 %), Darmkrebs (13,5 %) und Lungenkrebs (7,4 %) bei Frauen die häufigsten Krebsarten sind;

T.

in der Erwägung, dass Herz-Kreislauf-Erkrankungen in den Mitgliedstaaten mehr als 2 Millionen Todesopfer fordern, was 42 % aller Todesfälle in der EU ausmacht und 45 % der Todesfälle bei Frauen und 38 % der Todesfälle bei Männern auf Herz-Kreislauf-Erkrankungen zurückzuführen sind;

U.

in der Erwägung, dass Diabetes zu den am häufigsten auftretenden nichtübertragbaren Krankheiten gehört, von der über 33 Millionen Bürgerinnen und Bürger in der EU betroffen sind, und dass diese Zahl im Jahr 2030 voraussichtlich auf 38 Millionen gestiegen sein wird; in der Erwägung, dass im Jahr 2010 etwa 9 % der Erwachsenen (20-29 Jahre) der EU-Bevölkerung an Diabetes litten;

V.

in der Erwägung, dass das Alter ein Risikofaktor für die Entwicklung neurodegenerativer Erkrankungen wie der Alzheimer-Krankheit ist (die häufigste Form der Demenzerkrankungen); in der Erwägung, dass neurodegenerative Erkrankungen am häufigsten bei Personen über 65 Jahre auftreten (etwa 1 Person von 20 über 65 Jahre; 1 von 5 über 80 und 1 von 3 über 90); in der Erwägung, dass über 7,3 Millionen Menschen in Europa an Demenz leiden; in der Erwägung, dass aus Studien hervorgeht, dass die prozentuale Häufigkeit der Alzheimer-Krankheit bei Frauen über 90 Jahren 81,7 % beträgt (gegenüber 24 % bei Männern); in der Erwägung, dass Stigmatisierung und Mangel an Bewusstsein für neurodegenerative Krankheiten wie Demenz zu einer verspäteten Diagnose führen und die Behandlungserfolge infolgedessen gering sind;

W.

in der Erwägung, dass Demenz am häufigsten bei Personen über 65 Jahre auftritt (etwa 1 Person von 20 über 65 Jahre; 1 von 5 über 80 und 1 von 3 über 90); in der Erwägung, dass sie generell häufiger bei alten Frauen als bei alten Männern auftritt;

X.

in der Erwägung, dass für Frauen ein größeres Risiko besteht, Knochen- und Gelenkerkrankungen (Osteoarthritis, rheumatoide Arthritis, Osteoporose und brüchige Knochen) zu entwickeln; in der Erwägung, dass etwa 75 % der Hüftfrakturen infolge von Osteoporose Frauen betreffen;

Y.

in der Erwägung, dass die wichtigsten Risikofaktoren für die Entwicklung von Herz-Kreislauf-Erkrankungen, Krebserkrankungen, Diabetes, Adipositas und chronisch obstruktiven Erkrankungen Rauchen, Bewegungsmangel, falsche Ernährung, Alkoholmissbrauch und Umweltverschmutzung sind;

Z.

in der Erwägung, dass Depressionen und Angststörungen schwere Formen der psychischen Störung sind, von denen Frauen häufiger als Männer betroffen sind; in der Erwägung, dass die Weltgesundheitsorganisation (WHO) den Prozentsatz der Betroffenen bei den über 65-jährigen Frauen auf 2 bis 15 % schätzt;

AA.

in der Erwägung, dass Schwerhörigkeit und Sehstörungen in großem Maße zu einer jahrelangen Belastung mit funktionellen Einschränkungen beitragen können, und Früherkennung und eine angemessene Behandlung sowie Zugang zu hochwertigen medizinischen Geräten einer weiteren Verschlechterung entgegenwirken oder die Funktionalität teilweise wiederherstellen können;

AB.

in der Erwägung, dass circa 6 00  000 Menschen in Europa an Multipler Sklerose (MS) leiden, und die meisten Frauen sind; in der Erwägung, dass MS zu den am häufigsten auftretenden neurodegenerativen Erkrankungen gehört und eine wesentliche Ursache nicht traumatischer Behinderungen bei älteren Frauen darstellt;

Zugang zu Dienstleistungen des Gesundheitswesens

AC.

in der Erwägung, dass ein gleichberechtigter Zugang zu den Dienstleistungen des Gesundheitswesens für Frauen und Männer und eine bessere Qualität der Gesundheitsfürsorge gewährleistet werden müssen und, dass den besonderen Umständen der in ländlichen Regionen oft allein lebenden Frauen mehr Beachtung geschenkt werden muss; unter Berücksichtigung von Artikel 168 Absatz 7 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union;

AD.

in der Erwägung, dass die wirtschaftliche Situation der Frauen, die von geschlechtsspezifischen Ungleichheiten im Bereich der Löhne und Gehälter, Renten und sonstigen Einkünfte betroffen sind, sie besonders anfällig für prekäre Verhältnisse und Armut macht, und ältere Frauen über weniger finanzielle Ressourcen für die von ihnen benötigte Gesundheitsversorgung und für medizinische Behandlungen verfügen;

AE.

in der Erwägung, dass die Telemedizin den Zugang zur medizinischen Versorgung, die in schwer zugänglichen Gebieten nicht verfügbar ist, und die Spezialisierung und Häufigkeit der entsprechend dem Gesundheitszustand der älteren Personen erforderlichen Versorgung verbessern kann;

Forschung und Prävention

AF.

in der Erwägung, dass die Investitionen in Forschung und Innovation grundlegend sind, um einen hohen Lebensstandard zu wahren und so die große Herausforderung der Bevölkerungsalterung anzugehen;

AG.

in der Erwägung, dass Prävention und Früherkennung zur Verbesserung der physischen und psychischen Gesundheit von Männern und Frauen führen, was die Verlängerung der Lebenserwartung in guter Gesundheit ermöglicht und wodurch die Kosten für die Gesundheitsfürsorge verringert werden können, wobei langfristig die Nachhaltigkeit gesichert wird;

AH.

in der Erwägung, dass die Vorsorge im Gesundheitswesen Priorität haben muss, mit besonderem Augenmerk auf benachteiligte Gruppen;

AI.

in der Erwägung, dass die Gesundheitskompetenz eine notwendige Voraussetzung dafür ist, dass sich die Bürger besser in komplexen Gesundheitssystemen orientieren und das Verständnis der eigenen Rolle bei der Vorbeugung von altersbedingten Krankheiten im Laufe des Lebens verbessern können;

AJ.

in der Erwägung, dass die geschlechtsspezifische Krankheitsanfälligkeit und Medikamentenempfindlichkeit gegenwärtig nicht ausreichend untersucht ist, da klinische Tests überwiegend mit jüngeren Männern durchgeführt werden;

AK.

in der Erwägung, dass die Mammografie nach Angaben der IARC bei einer Erfassung von über 70 % die Zahl der auf Brustkrebs zurückzuführenden Todesfälle bei Frauen über 50 um 20 % bis 30 % verringern kann;

AL.

in der Erwägung, dass die Frauen verstärkt auf Pharmaka und pflanzliche Heilmittel zurückgreifen, deren Auswirkungen umfangreicherer Untersuchungen bedürfen, um die Wechselwirkungsrisiken zu minimieren;

AM.

in der Erwägung, dass Frauen im Laufe ihres Lebens vielen hormonellen Veränderungen ausgesetzt sind und Arzneimittel nehmen, wenn sie im gebärfähigen Alter und in den Wechseljahren sind;

AN.

in der Erwägung, dass 9 % der Frauen häufig Antidepressiva nehmen im Vergleich zu 5 % bei den Männern;

AO.

in der Erwägung dass laut Weltgesundheitsorganisation (WHO) vier bis sechs Prozent der älteren Menschen eine Form von Missbrauch in ihrem eigenen Zuhause erfahren haben, die von körperlichem, sexuellem und psychischem Missbrauch bis hin zu finanzieller Ausbeutung, Vernachlässigung und Verlassen reicht;

Allgemeiner Rahmen

1.

erkennt an, dass Frauen zwar länger leben als Männer, sie jedoch nicht länger in guter Gesundheit leben, oder ohne dass sie in ihren Tätigkeiten eingeschränkt sind oder mit erheblichen Beeinträchtigungen leben müssen (62,6 Jahre für Frauen und 61,7 Jahre für Männer);

2.

stellt fest, dass ältere Frauen ausreichenden Zugang zur Gesundheitsfürsorge und auch Hilfe im häuslichen Bereich brauchen, um ein gleichberechtigtes und selbstbestimmtes Leben führen zu können;

3.

fordert die Kommission auf, einen neuen Frauengesundheitsbericht zu veröffentlichen, in dem sie der Altersgruppe der über 65-Jährigen sowie den Indikatoren über aktives Altern besondere Aufmerksamkeit widmet;

4.

vertritt die Auffassung, dass die politischen Maßnahmen zur Förderung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf und der gesellschaftlichen Beteiligung es der Frau leichter machen, aktiv und gesund zu altern, fordert die Mitgliedstaaten jedoch auf, die Bemühungen in diesem Zusammenhang zu intensivieren;

5.

fordert die Mitgliedstaaten auf, eine umfassende Integration, eine höhere Beteiligung und eine aktive Teilhabe älterer Frauen am gesellschaftlichen Leben zu fördern;

6.

unterstreicht die Wichtigkeit eines Kultur- und Bildungsangebots für ältere Menschen;

7.

fordert konkrete und wirksame Maßnahmen, etwa die Annahme der Gleichbehandlungsrichtlinie, um die Mehrfachdiskriminierung, der ältere Frauen oft ausgesetzt sind, zu bekämpfen;

8.

unterstützt die Initiative zur Verbesserung der Krankheitsprävention und der Förderung der Gesundheit sowie zur Wahrung der Unabhängigkeit älterer Menschen;

9.

fordert die Kommission und den Rat auf, einen Bericht über die Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten zur Unterstützung des aktiven Altern ergriffen haben, und über die Auswirkungen dieser Maßnahmen zu veröffentlichen, damit bewährte Methoden ermittelt und künftige Maßnahmen auf europäischer Ebene getroffen werden können;

10.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, eine positivere Einstellung gegenüber dem Alter zu schaffen sowie das Bewusstsein der EU-Bürger für Fragen des Alterns und der realer Auswirkungen zu stärken, was eine der wichtigsten Botschaften des Jahres 2012 als dem Jahr des aktiven Alterns und der Solidarität zwischen den Generationen war;

11.

spricht sich für die Annahme einer Gesamtlebensperspektive aus, bei welcher die Zusammenhänge zwischen Altern und Geschlecht berücksichtigt werden und an der sich die Alterspolitik orientiert;

12.

weist darauf hin, dass die öffentlichen Ausgaben im Gesundheitswesen 7,8 % des BIP in der EU ausmachen, und dass man davon ausgeht, dass bis 2060 die öffentlichen Ausgaben für akute Gesundheitsversorgung und Langzeitpflege aufgrund der Alterung der Gesellschaft um 3 % des BIP zunehmen werden;

13.

fordert die Mitgliedstaaten auf, sich um ältere Immigrantinnen kümmern, die unter harten wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen leiden und oft aufgrund der schlechten Verfügbarkeit von sozialen Maßnahmen und der Gesundheitsversorgung in Schwierigkeiten geraten; ist der Auffassung, dass ein besonderes Augenmerk auf alleinstehende Frauen, Witwen und Geschiedene gerichtet werden sollte, die aus diesem Grund in ihrer Lebensqualität und in ihrem Gesundheitszustand beeinträchtigt sind;

14.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die geschlechtsspezifische Dimension in Gesundheitsfragen uneingeschränkt als fundamentalen Teil der EU-Gesundheitspolitiken sowie der einzelstaatlichen Gesundheitspolitiken anzuerkennen;

15.

fordert die Mitgliedstaaten auf, ein ausgewogenes Verhältnis zwischen drastischen Maßnahmen zur Bekämpfung der Finanz- und Wirtschaftskrise und der Bereitstellung ausreichender und angemessener Gesundheits- und Sozialleistungen herzustellen, um die Entwicklung hin zu einer alternden Bevölkerung zu bewältigen;

16.

fordert die Kommission auf, eine Studie über die Auswirkung der Wirtschafts- und Finanzkrise auf ältere Frauen unter besonderer Berücksichtigung des Zugangs zu Gesundheitsvorsorge und Gesundheitsfürsorge zu veröffentlichen;

17.

weist darauf hin, dass eingehende und umfassende Gesundheitsstrategien die Zusammenarbeit von Regierungen, Angehörigen der Gesundheitsberufe, Nichtregierungsorganisationen, zuständigen Trägern der öffentlichen Gesundheit, Patientenverbänden, Massenmedien und sonstigen Trägern erfordern, um ein gesundes Altern der Bevölkerung zu erreichen;

18.

bekräftigt die Notwendigkeit, eine Europäische Union zu gestalten und zu fördern, die stärker auf die Bedürfnisse älterer Frauen und Männer achtet, und bei allen unternommenen Maßnahmen und politischen Handlungen zur Sensibilisierung und Information eine geschlechtsspezifische Perspektive einzubeziehen, damit alle aktiv und gesund altern können;

Altersbedingte Erkrankungen

19.

unterstreicht, dass viele Krankheiten bei Frauen häufig unterschätzt werden, wie im Falle der Herzerkrankungen, die als Männerproblem betrachtet werden; bedauert, dass viele Herzinfarkte bei Frauen nicht diagnostiziert werden, weil die Symptome oft anders sind als bei Männern; unterstreicht, dass auch bei den Behandlungen die biologischen Besonderheiten des Geschlechts in Betracht gezogen werden sollten;

20.

fordert die Mitgliedstaaten auf, Aufklärungsprogramme für Frauen durchzuführen, mit denen die Öffentlichkeit für die Risikofaktoren im Zusammenhang mit Herz-Kreislauferkrankungen sensibilisiert werden soll, sowie Sonderprogramme zur Fortbildung des medizinischen Fachpersonals;

21.

bedauert die mangelnde Aufmerksamkeit bezüglich des Anstiegs des Alkoholkonsums älterer Frauen in Europa und fordert die Europäische Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Studien zur Bekämpfung dieses Problems und seiner Auswirkungen auf die körperliche und geistige Gesundheit älterer Frauen in die Wege zu leiten;

22.

nimmt mit Besorgnis zur Kenntnis, dass es immer mehr Raucherinnen gibt und infolgedessen das Risiko von Lungenkrebs und Durchblutungsstörungen bei Frauen steigt; fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, Programme zur Bekämpfung des Rauchens einzuführen, unter besonderer Berücksichtigung der jungen Frauen (Die WHO schätzt, dass der Prozentsatz der Raucherinnen in Europa bis zum Jahr 2025 von derzeit 12 % auf ca. 20 % steigen wird);

23

fordert die Kommission auf, Initiativen zur Förderung der Verbesserung der Gesundheit zu unterstützen, begleitet von angemessenen Informationen über die Risiken im Zusammenhang mit dem Tabak- und Alkoholkonsum, die Vorzüge einer richtigen Ernährung und einem angemessenen Maß an Bewegung als Mittel zur Prävention von Übergewicht und Bluthochdruck und den damit einhergehenden Komplikationen;

24.

fordert die Kommission und die Mitgliedsstaaten auf, eine Informationskampagne für Frauen durchzuführen, die in die Wechseljahre kommen oder bereits in den Wechseljahren sind;

25.

fordert die Mitgliedstaaten auf, die Öffentlichkeit durch die Organisation von Informations- und Aufklärungskampagnen im Hinblick auf Knochen- und Gelenkserkrankungen zu sensibilisieren;

26.

fordert die Kommission auf, einen EU-Aktionsplan zu nicht-übertragbaren Krankheiten als Folgemaßnahme der Ergebnisse des UN-Gipfels zu nicht übertragbaren Krankheiten im September 2011 und dem von der Kommission eingeleiteten öffentlichen Anhörungsprozess im März/April 2012 zu initiieren;

27.

fordert die Kommission auf, bei der Gelegenheit einer künftigen Revision der Richtlinie 2001/37/EG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedsstaaten bezüglich der Herstellung, der Ausgestaltung und des Verkaufs von Tabakprodukten ein besonderes Gewicht auf die Jugendlichen zu legen;

28.

fordert die Kommission auf, eine Strategie der Europäischen Union in Form einer Empfehlung des Rates zur Prävention, Diagnose und Behandlung von Diabetes und über Informationen und Forschung in diesem Bereich auszuarbeiten, und dabei einen Ansatz mit einzubeziehen, in dem Geschlecht und Chancengleichheit berücksichtigt werden, sowie unter Berücksichtigung von Artikel 168 Absatz 7 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union;

29.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, einen ganzheitlichen und geschlechtsorientierten Ansatz in Bezug auf die Alzheimer-Krankheit und andere Demenzerkrankungen anzunehmen, um die Lebensqualität und Würde von Patienten und deren Familien zu verbessern;

30.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, in Zusammenarbeit mit den nationalen und europäischen Alzheimer-Verbänden Kampagnen über die Alzheimer-Krankheit zu erarbeiten (Information über die Krankheit, die Behandlungs- und Pflegemöglichkeiten), die sich an die Öffentlichkeit richten;

31.

fordert die Mitgliedstaaten auf, umgehend nationale Pläne und Strategien für die Alzheimer-Krankheit zu erarbeiten, wenn sie dies nicht bereits getan haben;

32.

stellt besorgt fest, dass die über 65-Jährigen in der EU die höchste Selbstmordrate aufweisen, und dass es bei Frauen mehr Selbstmordversuche gibt als bei Männern und dass die Zahl dieser Selbstmordversuche wegen der verheerenden Auswirkungen des Konjunkturabschwungs auf ältere Frauen weiter ansteigt; fordert die Kommission dringend dazu auf, eine Studie über die Zusammenhänge zwischen diesen Zahlen und den unverhältnismäßig starken Auswirkungen der Wirtschaftskrise auf ältere Frauen zu veröffentlichen;

33.

fordert die Mitgliedstaaten auf, in Zusammenarbeit mit der Kommission und Eurostat die Datenerhebung, die Aufschlüsselung der Daten nach Geschlecht und Alter und die Information über die mentale Gesundheit und den Zusammenhang zwischen mentaler Gesundheit und den Lebensjahren, die man in guter Gesundheit verbringt, zu verbessern;

34.

fordert die Mitgliedstaaten auf, für praktische Ärzte und Mitarbeiter von psychiatrischen Diensten, einschließlich der dort tätigen Ärzte, Psychologen und Krankenpfleger, spezielle Schulungsveranstaltungen durchzuführen, die sich der Prävention und der Behandlung neurodegenerativer und depressiver Erkrankungen widmen, unter besonderer Beachtung der zusätzlichen Herausforderungen, denen ältere Frauen ausgesetzt sind;

35.

fordert die Mitgliedstaaten auf, Maßnahmen im Bereich von Krankheiten, die das Erinnerungsvermögen beeinträchtigen, etwa Demenz, zu Vorrang einzuräumen, und ihre Anstrengungen im Bereich der medizinischen und Sozialforschung zu verstärken, um die Lebensqualität der von diesen Krankheiten betroffenen Menschen und ihrer Betreuer zu verbessern, die Nachhaltigkeit der Gesundheits- und Pflegedienste zu gewährleisten und Wachstum auf europäischer Ebene zu fördern;

36.

fordert die Mitgliedstaaten auf, zu gewährleisten, dass Arbeitnehmer des öffentlichen und privaten Bereichs, die in der Altenpflege tätig sind, an Fortbildungsprogrammen teilnehmen und regelmäßig in Bezug auf ihre Leistungen beurteilt werden;

37.

fordert die Mitgliedstaaten auf, öffentliche Hochschulen anzuregen, medizinische Studiengänge mit dem Schwerpunkt Gerontologie zu schaffen.

Zugang zu Dienstleistungen des Gesundheitswesens

38.

fordert die Mitgliedstaaten auf, die Initiativen zu unterstützen, die notwendig sind, um älteren Frauen, auch denjenigen, die fern von großen Zentren und in schwer zugänglichen Gebieten wohnen, unabhängig von der persönlichen wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Situation den Zugang zu medizinischer Behandlung und zur Gesundheitsfürsorge zu erleichtern, wobei besonderes Augenmerk auf die individualisierte Betreuung, einschließlich der Unterstützung einer möglichst langen häuslichen Pflege sowie auf spezielle Formen von Erleichterungen und Versorgung von Pflegepersonal und auf die Telemedizin zu richten ist, weil sie die Lebensqualität der von chronischen Erkrankungen betroffenen Patienten verbessern und die Wartelisten verkürzen kann;

39.

fordert die Mitgliedstaaten auf, bei der Festsetzung des Budgets für das Gesundheitswesen auch die geschlechtliche Dimension zu analysieren, zu überwachen und zu verankern;

40.

fordert die Mitgliedstaaten auf, elektronische Gesundheitsdienste und geschlechtsspezifische Ambient-Assisting-Living-Lösungen weiterzuentwickeln, um unabhängiges Leben zu Hause zu begünstigen und Gesundheitsdienste für ältere Frauen effizienter und zugänglicher zu gestalten, da diese Frauen besonders häufig von den Vorteilen dieser Einrichtungen ausgeschlossen sind, und ein rund um die Uhr erreichbares Netz von Beratungshotlines einzurichten;

41.

verlangt, dass ein auf Rechten basierender Ansatz verfolgt wird, um ältere Menschen in die Lage zu versetzen, eine aktive Rolle zu spielen, wenn Entscheidungen über die Wahl und die Gestaltung der für sie vorgesehenen Pflege- und Sozialdienste getroffen werden;

42.

fordert von den Mitgliedstaaten, dass die Sozialschutzsysteme, insbesondere die Krankenversicherungssysteme, Arbeitslosigkeit und soziale Schwierigkeiten bei Frauen berücksichtigen, damit diese nicht auf sozialen Schutz verzichten müssen;

43.

hält es für wichtig, den Zugang zu Pflege- und Gesundheitsdiensten für Frauen zu unterstützen und zu erleichtern, die trotz eigener Gesundheitsprobleme die Pflege von anderen abhängigen Personen übernehmen müssen;

44

regt an, öffentliche und private Alterspflegeheime, die in der Regel als Krankenhäuser fungieren, in bewohnerfreundliche Einrichtungen umzuwandeln, in denen abgesehen von der körperlichen Pflege auch auf jegliche Form der eigenständigen und kreativen Beschäftigung Wert gelegt wird, um das Phänomen der Institutionalisierung zu verhindern.

45.

vertritt die feste Überzeugung, dass ältere Menschen, die in öffentlichen und privaten Einrichtungen leben, in den betrieblichen Entscheidungsprozess miteinbezogen werden sollten;

46.

hält es unbedingt notwendig, dass immer mehr ärztliche und pflegerische Fachkräfte sehr gut ausgebildet werden und auf eine Vorgehensweise vorbereitet werden, bei der infolge des Besonderheit des Geschlechts und des Alters die psychologischen, beziehungsspezifischen und informativen Bedürfnisse von älteren Frauen besonders berücksichtigt werden;

47.

fordert, dass Schulungen zur Fähigkeit des Zuhörens und zur Psychologie stärker in das Studium der ärztlichen Fachkräfte eingebunden werden; fordert ebenfalls, dass Sozialarbeiter stärker in diese Präventionspolitik einbezogen werden;

48

unterstützt die Tätigkeit von Gruppen und den Betrieb von Telefondiensten zur Fürsorge, zum Schutz und zur psychologischen Unterstützung älterer Menschen;

49.

fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, Daten zu erheben und bewährte Verfahren auszutauschen, wobei auf die Einbeziehung einer geschlechtsspezifischen Perspektive zu achten ist, die zur Ermittlung bewährter Methoden für den Zugang zu Dienstleistungen des Gesundheitswesens beitragen können, insbesondere zum Verwaltungsaufwand, und fordert die Erarbeitung konkreter Maßnahmen und Politiken, mit denen die Lebensqualität älterer Frauen verbessert werden kann und gleichzeitig die Regierungen über die Schaffung eines geeigneten Umfelds für die Verbreitung des Bewusstseins über die Vorbeugung von Erkrankungen im Zusammenhang mit der Alterung in den Mitgliedstaaten zu beraten,

50.

fordert die Mitgliedstaaten auf, die präventive Gesundheitsversorgung für ältere Frauen zu stärken, etwa durch das Angebot zugänglicher und regelmäßiger Mammographien und Gebärmutterhalsabstriche, Altersbeschränkungen bei Vorsorgeuntersuchungen wie Brustkrebs-Screenings abzuschaffen und das Bewusstsein für die Wichtigkeit eines Screenings zu erhöhen;

51.

fordert die Kommission auf, ihre Bemühungen zu verstärken, um in der gesamten Union eine Kultur der Prävention zu verbreiten, und die Mitgliedsstaaten, die Zahl der spezifischen Informations- und Sensibilisierungskampagnen an den Schulen, an den Universitäten, am Arbeitsplatz und in den Seniorenzentren in Zusammenarbeit mit den in diesem Bereich Tätigen, den Gebietskörperschaften und den nichtstaatlichen Organisationen zu erhöhen;

Forschung und Prävention

52.

nimmt mit Sorge die Ergebnisse einer im April 2011 veröffentlichten EU-Studie zur Kenntnis, wonach 28 % der Frauen ab 60 Jahren in den letzten 12 Monaten misshandelt wurden; vertritt die Auffassung, dass der Schutz älterer Menschen vor Missbrauch, Misshandlung, Vernachlässigung und Ausbeutung durch bewusste, beabsichtigte oder nachlässige Handlung eine politische Priorität darstellen muss; fordert die Mitgliedstaaten auf, ihre Maßnahmen für die Unterbindung des Missbrauchs an älteren Menschen zu Hause und in Einrichtungen zu verstärken;

53.

hält es für wichtig, einen Ansatz der medizinischen Forschung zu garantieren, der den Besonderheiten von Männern und Frauen Rechnung trägt;

54

unterstreicht, dass in der Strategie für die Gleichstellung von Männern und Frauen 2012-2015 anerkannt wird, dass Frauen und Männer Krankheiten und spezifischen Gesundheitsrisiken ausgesetzt sind, die in angemessener Weise in der medizinische Forschung und bei Pflegediensten berücksichtigt werden müssen;

55.

fordert, dass im Rahmen von Horizont 2012 ein strategischer Forschungsplan zur Gesundheit der Frauen für das folgende Jahrzehnt entwickelt und ein Forschungsinstitut für die Gesundheit der Frauen geschaffen wird, um die Durchführung des Plans zu gewährleisten;

56.

hält es für wichtig, dass die Präsenz von Expertinnen in den nationalen, technisch-wissenschaftlichen beratenden Ausschüssen zur Bewertung von Arzneimitteln gewährleistet ist;

57.

fordert den Rat, die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, die Misshandlung älterer Menschen als Forschungsthema in die gemeinsame Programminitiative zu neurodegenerativen Erkrankungen aufzunehmen, um ihre Verbreitung und ihre Auswirkungen auf demenzkranke Menschen zu bemessen;

58.

unterstützt die europäische Innovationspartnerschaft für Aktivität und Gesundheit im Alter als Pilotinitiative, die auf die Verlängerung der gesunden Lebensphase von EU-Bürgern um zwei Jahre bis 2020 abzielt und sich zum Ziel nimmt, drei Ziele für Europa zu erreichen, indem die Gesundheit und Lebensqualität älterer Menschen sowie die Nachhaltigkeit und Effizienz der Gesundheitssysteme verbessert werden;

59.

begrüßt die Projekte und Initiativen zur Verbesserung der Ernährungsgewohnheiten und Lebensweise (EATWELL project, EU Platform on Diet, Physical Activity and Health Salt Reduction Framework) sowie die europäische Partnerschaft für Maßnahmen zur Krebsbekämpfung;

60.

unterstreicht, dass alle Ziele und Aktionen, die im zweiten Aktionsprogramm der Gemeinschaft im Bereich der Gesundheit festgelegt sind, dazu beitragen sollten, dass ein besseres Verständnis und eine bessere Anerkennung der spezifischen Bedürfnisse von Männern und Frauen und der entsprechenden Ansichten zur Gesundheit gefördert werden;

61.

begrüßt den Vorschlag der Kommission eines Maßnahmenpakets für die Kohäsionspolitik (2014-2020), in dem die Aktivität und Gesundheit im Alter und die Innovation zu den Investitionszielen zählt;

62.

bedauert, dass 97 % der Mittel im Gesundheitswesen für die Behandlung und nur 3 % für Investitionen in die Prävention bestimmt sind, während die Kosten für die Behandlung von und den Umgang mit nichtübertragbaren Krankheiten aufgrund der höheren Verfügbarkeit von Diagnostik und Versorgung weiter ansteigen; fordert die Mitgliedstaaten in diesem Zusammenhang auf, ihren Gesundheitsetat aufzustocken und Präventivmaßnahmen einzubeziehen;

63.

fordert die Kommission auf, sich mehr mit den Ursachen von Krankheiten zu beschäftigen und zu diesem Zwecke eine Vorbeugung durchzusetzen, die für Querschnittsbereiche auf allen Ebenen der Gemeinschaft gilt; fordert zur Gesundheitsförderung im Sinne einer rechtzeitigen Diagnostik und Untersuchung von Krankheiten, zur Aufrechterhaltung einer gesunden Lebensweise und einer ausreichenden Gesundheitsversorgung und zur Gewährleistung geeigneter Arbeitsbedingungen für ältere Mitarbeiter auf,

64.

fordert die Mitgliedstaaten auf, sich verstärkt für Kampagnen zur Aufklärung über Osteoporose einzusetzen und klarere Informationen über die Frühdiagnose bei Osteoporose zu erteilen, um Frakturen vorzubeugen, auch durch einen besseren Zugang zur Prüfung der Knochendichte;

65.

teilt die Auffassung der WHO in Bezug auf die geschlechtsspezifischen Herausforderungen (gender challenge), die eine bessere Bewertung der Risikofaktoren erfordern, die die Gesundheit der Frauen betreffen; begrüßt in diesem Zusammenhang Empfehlungen der WHO, „altersfreundliche“ Umgebungen zu schaffen und die Möglichkeiten für ältere Frauen, produktiv zur Gesellschaft beizutragen, zu verstärken, einschließlich Kooperationen zwischen einzelnen Sektoren, um Maßnahmen außerhalb des Gesundheitssektors zu ermitteln und zu fördern, welche die Gesundheit von Frauen verbessern können;

66.

fordert die Mitgliedstaaten auf, bei der Ausbildung der ärztlichen und pflegerischen Fachkräfte die bei Frauen unterschiedlichen Indikationen und Symptome der Herz-Kreislauf-Erkrankungen herauszustellen, indem sie die Vorzüge frühzeitiger Maßnahmen aufzeigen;

67.

fordert die Kommission und den Rat auf, im Rahmen der Initiative „Horizont 2020“ eine engere wissenschaftliche Zusammenarbeit und die Durchführung von vergleichenden Studien zur Multiplen Sklerose in der Europäischen Union in der Weise zu fördern, dass leichter Behandlungs- und Vorsorgemöglichkeiten für diese Erkrankung, die schwere motorische Beeinträchtigungen insbesondere für Frauen mit sich bringt, herausgefunden werden können;

68.

fordert die Kommission auf, weiterhin spezielle Sensibilisierungskampagnen zu unterstützen, wobei darauf zu achten ist, dass auch ältere Frauen gezielter angesprochen werden, insbesondere über geschlechts- und altersspezifische Empfehlungen zu richtiger Ernährung und die Bedeutung von körperlicher Bewegung, da dies eine Rolle bei der Verhinderung von Stürzen spielen und das Entstehen von Durchblutungsstörungen, Osteoporose und einigen Krebsarten verringern kann;

69.

fordert, dass Information und Bildung in diesem Sinne ausgebaut werden, sowohl in der Schule als auch durch Mitteilungen zum Gesundheitswesen in Bezug auf richtige Ernährung und auf die Gesundheitsrisiken durch schlechte Ernährung;

70.

fordert die Kommission auf, sich mit dem Rat zu beraten, um die Empfehlung über das Screening von Tumoren wirksam in die Wege zu leiten und durchzuführen; mit besonderem Gewicht auf aus sozioökonomischer Sicht benachteiligte Bevölkerungsgruppen, um die Ungleichheit im Bereich des Gesundheitswesen zu reduzieren; fordert die Mitgliedstaaten, die dies bisher noch nicht getan haben, auf, diese Empfehlung umzusetzen, gemäß den europäischen Leitlinien im Bereich der Qualitätsgarantie;

71

fordert die Kommission und den Rat auf, die Altersschwelle für den Zugang zu Screening-Programmen anzupassen, zumindest in den Ländern, in denen die Krankheit häufiger auftritt, und in den Fällen, in denen infolge der Familienanamnese ein Risiko besteht, und auch die Frauen im fortgeschrittenen Alter aufgrund ihrer längeren Lebenserwartung in diese Programme einzubinden;

72.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Rechte von Frauen zu fördern, um jedwede Gewalt und Diskriminierung in Bezug auf das Altern und das Geschlecht zu bekämpfen, einschließlich durch Sensibilisierungs- und Informationskampagnen, die sich an die gesamte europäische Bevölkerung vom frühesten Kindesalter an richten;

73.

fordert die Mitgliedstaaten auf, die klinische Forschung über Frauen zu intensivieren, und ist der Auffassung, dass der aktuelle Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die klinische Erprobung von Humanarzneimitteln, der die Richtlinie 2001/20/EG aufhebt, in diesem Sinne lauten kann;

74.

fordert die Mitgliedstaaten auf, innovative Lösungen unmittelbar in der Zusammenarbeit mit den Patienten zu entwickeln und so die Bedürfnisse älterer Menschen besser anzusprechen,

o

o o

75.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  ABl. L 301 vom 20.11.2007, S. 3.

(2)  ABl. L 246 vom 23.9.2011, S. 5.

(3)  ABl. C 313 E vom 20.12.2006, S. 273.

(4)  ABl. C 250 E vom 25.10.2007, S. 93.

(5)  ABl. C 175 E vom 10.7.2008, S. 561.

(6)  ABl. C 76 E vom 25.3.2010, S. 24.

(7)  ABl. C 212 E vom 5.8.2010, S. 23.

(8)  ABl. C 271 E vom 7.10.2010, S. 7.

(9)  ABl. C 136 E vom 11.5.2012, S. 35.

(10)  ABl. C 81 E vom 15.3.2011, S. 95.

(11)  ABl. C 308 E vom 20.10.2011, S. 49.

(12)  ABl. C 74 E vom 13.3.2012, S. 19.

(13)  ABl. C 199 E vom 7.7.2012, S. 77.

(14)  Angenommene Texte, P7_TA(2011)0360.

(15)  Angenommene Texte, P7_TA(2011)0390.

(16)  Angenommene Texte, P7_TA(2012)0082.

(17)  Angenommene Texte, P7_TA(2012)0225.

(18)  Angenommene Texte, P7_TA(2012)0069.


23.12.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 434/49


P7_TA(2012)0483

Steigende Gefahr der Antibiotikaresistenz

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. Dezember 2012 zu dem Thema „Das Problem der Mikroben — die steigende Gefahr der Resistenz gegen antimikrobielle Wirkstoffe“ (2012/2041(INI))

(2015/C 434/06)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis der Schlussfolgerungen des Rates vom 22. Juni 2012 zu den Auswirkungen der Antibiotikaresistenz in der Human- und Tiermedizin — Die Initiative „Eine Gesundheit“,

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 15. November 2011 über einen Aktionsplan zur Abwehr der steigenden Gefahr der Antibiotikaresistenz (COM(2011)0748),

in Kenntnis der Empfehlung der Kommission vom 27. Oktober 2011 für eine Initiative zur gemeinsamen Planung der Forschungsprogramme im Bereich „Die mikrobielle Herausforderung — eine neue Gefahr für die menschliche Gesundheit“ (C(2011)7660),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 27. Oktober 2011 zu dem Thema „Antimikrobielle Resistenz als Gefahr für die öffentliche Gesundheit“ (1),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12. Mai 2011 zu Antibiotikaresistenz (2),

in Kenntnis des Arbeitsdokuments der Kommissionsdienststellen vom 18. November 2009 über Antibiotikaresistenzen (SANCO/6876/2009r6),

in Kenntnis des gemeinsamen technischen Berichts des Europäischen Zentrums für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten (ECDC) und der Europäischen Arzneimittel-Agentur (EMA) vom 17. September 2009 mit dem Titel „The bacterial challenge: time to react — A call to narrow the gap between multidrug-resistant bacteria in the EU and the development of new antibacterial agents“, in dem gefordert wird, im Interesse einer Verringerung der Diskrepanz zwischen multiresistenten Bakterien in der EU und der Entwicklung neuer antibakterieller Wirkstoffe tätig zu werden (3),

in Kenntnis des zweiten gemeinsamen Berichts der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) und des Europäischen Zentrums für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten (ECDC) vom 14. März 2012 über antimikrobielle Resistenzen bei zoonotischen Bakterien, die sich auf Menschen, Tiere und Lebensmittel auswirken (4),

in Kenntnis der Schlussfolgerungen der 2876. Tagung des Rates vom 10. Juni 2008 zu Antibiotikaresistenzen,

in Kenntnis der Schlussfolgerungen der 2980. Tagung des Rates vom 1. Dezember 2009 zu innovativen Anreizen für wirksame Antibiotika,

in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 9. Juni 2009 zur Sicherheit der Patienten unter Einschluss der Prävention und Eindämmung von therapieassoziierten Infektionen (5),

unter Hinweis auf die dritte Überarbeitung der von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) erstellten Liste antimikrobieller Mittel, die für die Humanmedizin von besonderer Bedeutung sind (Bericht über die dritte Sitzung der WHO-Beratungsgruppe für integrierte Überwachung der Antibiotikaresistenz, 14.—17. Juni 2011, Oslo, Norwegen), und auf die von der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) erstellten Liste antimikrobieller Mittel von veterinärmedizinischer Bedeutung (OIE-Liste, Mai 2007) sowie nachfolgende Verbesserungen dieser Liste,

unter Hinweis auf den zweiten Bericht der Kommission an den Rat vom 9. April 2010 auf der Grundlage der Berichte der Mitgliedstaaten über die Umsetzung der Empfehlung (2002/77/EG) des Rates zur umsichtigen Verwendung antimikrobieller Mittel in der Humanmedizin (COM(2010)0141) und auf das diesem Bericht beigefügte Arbeitsdokument der Kommissionsdienststellen (SEC(2010)0399),

unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung, der zufolge die Verwendung von Antibiotika als Wachstumsförderer verboten ist (6),

unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates 2002/77/EG vom 15. November 2001 zur umsichtigen Verwendung antimikrobieller Mittel in der Humanmedizin (7) und auf die Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. Oktober 2001 zu dem Vorschlag für diese Empfehlung (8),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 20. Juni 2001 über eine Strategie der Gemeinschaft zur Bekämpfung der Resistenz gegen antimikrobielle Mittel (COM(2001)0333),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 5. Mai 2010 zur Bewertung und Beurteilung des Aktionsplans für Tierschutz 2006–2010 (9),

in Kenntnis der Empfehlungen der Transatlantischen Taskforce zur Antibiotikaresistenz (TATFAR) für die künftige Zusammenarbeit zwischen den USA und der EU (10),

in Kenntnis der im Rahmen des Codex Alimentarius bestehenden Leitlinien für die Risikoanalyse von lebensmittelbedingten Antibiotikaresistenzen (11),

unter Hinweis auf den im Rahmen des Codex Alimentarius bestehenden Praxiskodex zur Minimierung und Eindämmung der Resistenz gegen antimikrobielle Mittel (Code of practice to minimize and contain antimicrobial resistance, CAC/RCP 61-2005),

unter Hinweis auf die vom Europäischen Parlament im Rahmen des Haushaltsplans der Europäschen Union für das Haushaltsjahr 2012 beschlossene vorbereitende Maßnahme „Resistenz gegen antimikrobielle Wirkstoffe (AMR): Forschung über die Ursachen eines starken und unsachgemäßen Einsatzes von Antibiotika“, die darauf zielt, das Problem des unangemessenen Einsatzes und des Verkaufs von Wirkstoffen mit antimikrobieller Wirkung mit oder ohne Rezept entlang der gesamten Handelskette — vom Arzt über den Apotheker bis zum Patienten — zu untersuchen, und zwar im Hinblick auf das Verhalten aller Beteiligten,

gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung (A7–0373/2012),

A.

in der Erwägung, dass die Ausbildung von Arzneimittelresistenzen eine natürliche und unvermeidbare Folge der Behandlung mit antimikrobiellen Wirkstoffen darstellt; in der Erwägung, dass sich dieser Vorgang durch eine übermäßige und unüberlegte Anwendung in der Human- und Tiermedizin beschleunigen kann, was in Kombination mit unzureichender Hygiene und Infektionsbekämpfung wiederum die wirksame Nutzung einer bereits im Vorfeld begrenzten Bandbreite an antimikrobiellen Wirkstoffen beeinträchtigen kann;

B.

in der Erwägung, dass die Antibiotikaresistenzrate bestimmter Bakterien in einigen Mitgliedstaaten bei 25 % oder höher liegt;

C.

in der Erwägung, dass das Problem der Antibiotikaresistenz zu einem großen Teil auf den missbräuchlichen Einsatz — insbesondere auf den übermäßigen Einsatz — von Antibiotika zurückzuführen ist;

D.

in der Erwägung, dass in vielen Mitgliedstaaten kein solider Rechts- und Regelungsrahmen für die Anordnung und Förderung eines rationellen Einsatzes von Arzneimitteln besteht;

E.

in der Erwägung, dass Bakterien mit einer Resistenz gegen antimikrobielle Wirkstoffe allein in der EU, in Island und in Norwegen zu etwa 4 00  000 Infektionen und 25  000 Todesfällen pro Jahr führen und mindestens 1,5 Milliarden Euro an zusätzlichen Gesundheitskosten und Produktivitätseinbußen verursachen;

F.

in der Erwägung, dass die zunehmende Resistenz gegen antimikrobielle Wirkstoffe (antimicrobial resistance — AMR) einen komplexen Sachverhalt von grenzüberschreitender Bedeutung darstellt, der sich aus einer Reihe zusammenhängender Faktoren ergibt; in der Erwägung, dass zahlreiche Interventionsmaßnahmen auf verschiedenen Ebenen notwendig sind, die einer engen Zusammenarbeit zwischen Ländern und Sektoren bedürfen;

G.

in der Erwägung, dass zwischen der steigenden AMR und der Entwicklung neuer antimikrobieller Wirkstoffe eine starke Diskrepanz besteht; in der Erwägung, dass seit den 1970er Jahren lediglich drei systemisch zu verabreichende Antibiotika gegen multiresistente grampositive Bakterien (12) entwickelt worden sind; in der Erwägung, dass zwei Drittel der Todesfälle in der EU, die mit Resistenzen gegen antimikrobielle Mittel in Zusammenhang stehen, auf gramnegative Bakterien zurückzuführen sind und nicht zu erwarten ist, dass in absehbarer Zukunft neue Mittel auf den Markt gebracht werden;

H.

in der Erwägung, dass es mangels der Entwicklung neuer antibakterieller Arzneimittel von entscheidender Bedeutung ist, dass die antimikrobiellen Wirkstoffe, die im Moment verfügbar sind, so lange wie möglich wirksam genutzt werden können, indem sie umsichtig eingesetzt werden, präventive Maßnahmen zur Eindämmung von Infektionen ergriffen und Impfungen vorgenommen sowie alternative Behandlungsmethoden angewendet werden und die Dosierung antimikrobieller Wirkstoffe kontrolliert wird;

I.

in der Erwägung, dass der einzige derzeit verfügbare Impfstoff (BCG) gegen Tuberkulose (TB) vor mehr als 90 Jahren entwickelt worden ist und keinen Schutz gegen die Lungentuberkulose bietet, die die häufigste Form von Tuberkulose darstellt;

J.

in der Erwägung, dass die Behandlung von Tuberkulose auf Antibiotika basiert, die vor Jahrzehnten entwickelt worden sind und von denen viele schwere toxische Nebenwirkungen haben;

K.

in der Erwägung, dass AMR bei Menschen und Tieren auftritt und sowohl für die menschliche Gesundheit als auch für die Tiergesundheit gefährliche Auswirkungen nach sich zieht; in der Erwägung, dass zwischen dem Einsatz antimikrobieller Wirkstoffe bei Tieren und der Resistenzausbreitung beim Menschen ein eindeutiger Zusammenhang besteht, der weiterer Forschung sowie eines koordinierten, multisektoriellen Politikansatzes für AMR bedarf, der auf der Initiative „Eine Gesundheit“ beruht und auf Ärzte und Anwender in beiden Sektoren abzielt;

L.

in der Erwägung, dass auf europäischer Ebene immer noch ein Mangel an ausreichend detaillierten und vergleichbaren Daten zum Zweck der umfassenden länderübergreifenden Überwachung und Analyse besteht, in deren Rahmen ein Zusammenhang zwischen der Verwendung antimikrobieller Wirkstoffe und der Resistenz gegen ebendiese hergestellt wird;

M.

in der Erwägung, dass Tiere trotz des vordringlichen Ziels der Landwirte, dass ihr Vieh durch gute landwirtschaftliche Verfahren (Hygiene, angemessene Fütterung, artgerechte Haltung und verantwortungsvolle tiergesundheitliche Überwachung) gesund und produktiv bleibt, erkranken können und geeignete Therapiemaßnahmen und Tierarzneimittel für die Behandlung von Krankheiten verfügbar sein sollten;

N.

in der Erwägung, dass bislang keine einheitliche Definition einer „prophylaktischen Behandlung“ angenommen worden ist und aufgrund unterschiedlicher Auslegungen des Begriffs nach wie vor Konflikte bestehen;

O.

in der Erwägung, dass es notwendig ist, die am Einsatz von Antibiotika Beteiligten, einschließlich der politischen Entscheidungsträger, der Fachkräfte des Gesundheitsbereichs und der breiten Öffentlichkeit, aufzuklären und ihr Bewusstsein für die Problematik zu schärfen, um den in Bezug auf das Verhalten der verschreibenden Ärzte, der Vertriebsstellen und der Bürger erforderlichen Wandel herbeizuführen;

P.

in der Erwägung, dass Antibiotika in bestimmten Mitgliedstaaten nach wie vor frei verkäuflich und nicht verschreibungspflichtig sind und dass sich das Problem der Antibiotikaresistenz dadurch verschärft;

Q.

in der Erwägung, dass oft eine mangelnde Einhaltung der grundsätzlichen Hygieneregeln in der Umwelt des Menschen, wie z. B. nicht nur in Krankenhäusern, sondern auch in Privathaushalten, zu einer weiteren Verbreitung von Erregern führt, die eine antimikrobielle Resistenz aufweisen;

R.

in der Erwägung, dass Diagnostika bei der Bekämpfung von AMR eine entscheidende Rolle spielen, da somit gezieltere Behandlungsansätze gefördert werden können;

1.

vertritt die Auffassung, dass zwar nahezu alle Mitgliedstaaten nationale AMR-Strategien gemäß der Empfehlung des Rates zur umsichtigen Verwendung antimikrobieller Mittel in der Humanmedizin ausgearbeitet haben, jedoch bis jetzt nur langsam Fortschritte erreicht werden konnten, die sich darüber hinaus uneinheitlich gestalten; fordert, dass die Regierungen alles daran setzen, die Ziele auf nationaler Ebene vollständig und rechtzeitig umzusetzen;

2.

begrüßt den strategischen Fünfjahres-Aktionsplan der Kommission zur Bekämpfung von AMR, äußert jedoch Bedenken dahingehend, dass es sich bei vielen der darin genannten Punkte um eine Wiederholung von Maßnahmen handelt, die über ein Jahrzehnt zuvor bereits in der Empfehlung des Rates vom 15. November 2001 zur umsichtigen Verwendung antimikrobieller Mittel in der Humanmedizin genannt wurden

3.

stellt fest, dass der Aktionsplan der Kommission zwar in die richtige Richtung, jedoch nicht weit genug geht, um die steigende Gefahr der Resistenz gegen antimikrobielle Wirkstoffe auf globaler Ebene einzudämmen; ist der Ansicht, dass die im Aktionsplan empfohlenen Maßnahmen so schnell wie möglich umgesetzt werden müssen; fordert die Kommission daher auf, einen integrierten Fahrplan vorzulegen, in dem die maßgeblichen politischen Maßnahmen einschließlich eventueller legislativer Maßnahmen dargelegt werden;

4.

betont, dass dieser Aktionsplan alle Tiere, die unter die EU-Tierschutzstrategie fallen, einschließlich beispielsweise Haustieren und Sporttieren, umfassen sollte und dass darin die logische Verbindung zwischen der Tiergesundheit und dem Antibiotikaeinsatz sowie der Zusammenhang zwischen der Tiergesundheit und der menschlichen Gesundheit betont werden sollten;

Umsichtige Verwendung antimikrobieller Mittel in der Human- und Veterinärmedizin

5.

betont, dass das Hauptziel jeglicher AMR-Strategie darin bestehen muss, die Wirksamkeit bereits vorhandener antimikrobieller Wirkstoffe zu erhalten, indem sie verantwortungsvoll in der korrekten therapeutischen Breite und ausschließlich bei dringender Notwendigkeit und im Rahmen einer Verschreibung über einen bestimmten Zeitraum in einer angemessenen Dosierung eingesetzt werden und die Verabreichung antimikrobieller Wirkstoffe im Allgemeinen und insbesondere antimikrobieller Wirkstoffe von besonderer Bedeutung für den Menschen (Critically-Important Antimicrobials — CIA) (13) in der Human- und Veterinärmedizin reduziert und somit auch der OIE-Liste Rechnung getragen wird; hebt hervor, dass dringend ein aktives und ganzheitliches Konzept auf der Grundlage der Initiative „Eine Gesundheit“ vonnöten ist, um zu einer besseren und effizienteren Koordinierung zwischen der Human- und der Veterinärmedizin zu gelangen; fordert, die Kontrolle der Verabreichung antimikrobieller Wirkstoffe bei Säuglingen und Kleinkindern sowie bei klinischen Behandlungen zu verschärfen, wo die Verwendung antimikrobieller Wirkstoffe kontrolliert und gemessen erfolgen muss;

6.

weist darauf hin, dass die Verwendung antimikrobieller Wirkstoffe in subtherapeutischer Dosierung in der EU verboten ist;

7.

betont, dass weitere Anstrengungen vonnöten sind, um die Verwendung antimikrobieller Wirkstoffe in der Human- und der Veterinärmedizin zu überwachen; lehnt einen regelmäßigen, vorbeugenden Einsatz antimikrobieller Wirkstoffe in der Tierhaltung entschieden ab; befürwortet die Schlussfolgerungen des Rates vom 22. Juni 2012, in denen die Mitgliedstaaten aufgefordert werden, den prophylaktischen Einsatz von antimikrobiellen Mitteln auf Fälle mit nachgewiesener klinischer Notwendigkeit zu beschränken und die Verschreibung und den Einsatz antimikrobieller Mittel für die Behandlung von Tierherden auf Fälle zu beschränken, in denen ein Tierarzt festgestellt hat, dass eine Behandlung aller Tiere klinisch und gegebenenfalls epidemiologisch eindeutig gerechtfertigt ist; betont, dass es in der Viehhaltung und in der Aquakultur vor allem darum gehen sollte, Krankheiten durch gute Hygiene, Unterbringung und Haltungspraxis sowie durch strenge Biosicherheitsvorkehrungen zu vermeiden, statt prophylaktisch antimikrobielle Mittel einzusetzen; vertritt die Auffassung, dass die Kontrolle über und die Kriterien für die Einfuhr von Lebensmitteln aus Drittstaaten verschärft werden sollten, und zwar insbesondere wegen des Risikos, dass derartige Einfuhren nicht zulässige antimikrobielle Spuren aufweisen;

8.

stellt fest, dass sich AMR bei Tieren je nach Tierart und je nach der Art der Tierhaltung unterscheiden;

9.

fordert die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) auf, der Überwachung und Bewertung der Lage in Bezug auf AMR bei Vieh in der gesamten Union besondere Aufmerksamkeit zu widmen;

10.

fordert den umsichtigen und verantwortungsvollen Einsatz antimikrobieller Wirkstoffe bei Tieren und mehr Informationen für Tierärzte und Landwirte, um sie bei der Eindämmung der Entstehung von Resistenzen gegen antimikrobielle Wirkstoffe zu unterstützen; fordert einen Austausch bewährter Verfahren zur Bekämpfung der Ausbildung von Resistenzen gegen antimikrobielle Wirkstoffe, wie beispielsweise Leitlinien für den umsichtigen Einsatz antimikrobieller Wirkstoffe;

11.

fordert die Mitgliedstaaten auf, zur Gewährleistung angemessener Verwendungsmuster in den einzelnen landwirtschaftlichen Betrieben elektronische Erfassungssysteme zu verwenden und so für einen verantwortungsvollen und möglichst geringen Einsatz zu sorgen;

12.

betont, dass die Vorschriften zur Haltung von Nutztieren im Hinblick auf eine bessere Tiergesundheit zu überprüfen sind, damit der Einsatz von Tierarzneimitteln abnimmt; fordert die Kommission auf, die derzeit geltenden Vorschriften über die maximale Tierdichte in der Tierhaltung neu zu bewerten, da die Herdengröße oftmals ein Hindernis für die Behandlung eines einzelnen Tieres oder kleinerer Tiergruppen darstellt, was Anreize dafür bietet, antimikrobielle Mittel vorbeugend einzusetzen; vertritt die Auffassung, dass dazu beigetragen werden könnte, dass ein geringeres Maß an Tierarzneimitteln für den Zweck der Aufzucht eingesetzt wird, wenn der Schwerpunkt auf krankheitsresistente Zuchtlinien gelegt würde, dass dies jedoch kein Ersatz für eine verantwortungsvolle Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Betriebe und eine ebensolche Tierhaltung sein sollte;

13.

pflichtet der Kommission bei, dass der Rechtsrahmen für Tierarzneimittel und Medizinalfutter verschärft werden muss, und fordert eine kohärente Gestaltung der EU-Vorschriften und ihrer Überarbeitungen;

14.

fordert die Einführung bewährter Vorgehensweisen zur erheblichen Senkung von AMR bei der Tierzucht; stellt fest, dass hierbei insbesondere junge Tiere Beachtung finden sollte, da sie oft von verschiedenen Züchtern kommen und bei der Zusammenführung einem besonderen Ansteckungsrisiko ausgesetzt sind;

15.

fordert die Kommission auf, einen Legislativvorschlag für die Beschränkung des Einsatzes antimikrobieller Mittel der dritten und vierten Generation, die für den Menschen von besonderer Bedeutung sind (CIA), in der Veterinärmedizin vorzulegen; betont, dass ein derartiger Vorschlag auf faktengestützten europäischen Leitlinien für die umsichtige Verwendung antimikrobieller Mittel in der Veterinärmedizin beruhen muss;

16.

vertritt die Auffassung, dass die ausstehende Überarbeitung der Richtlinie 2001/82/EG eine wichtige Gelegenheit darstellt, wirksame Maßnahmen zur Reduzierung von AMR zu ergreifen, indem die Bestimmungen für Tierarzneimittel u. a. wie im Folgenden beschrieben geändert werden:

Antimikrobielle Mittel dürfen nur noch durch beruflich qualifizierte Tierärzte verschrieben werden;

die Berechtigung, antimikrobielle Mittel zu verschreiben, wird von der Berechtigung zum Verkauf dieser Mittel getrennt, wodurch wirtschaftliche Anreize zur Verschreibung dieser Mittel entfallen;

17.

fordert die Kommission auf, ihren AMR-Aktionsplan im Rahmen konkreter Initiativen zu ergänzen, um die zwölf Maßnahmen umzusetzen, und ihren Fortschrittsbericht über die Umsetzung des AMR-Aktionsplans bis Ende 2013 vorzulegen, und betont, dass dieser Bericht eine Übersicht über die in den einzelnen Mitgliedstaaten erzielte Verringerung des Einsatzes antimikrobieller Tierarzneimittel enthalten sollte;

18.

betont, dass zwischen den einzelnen Mitgliedstaaten wesentliche Unterschiede dahingehend bestehen, wie Antibiotika eingesetzt und vertrieben werden; fordert die Kommission auf, zu bewerten und zu überwachen, inwiefern die Mitgliedstaaten die einschlägige europäische Gesetzgebung über antimikrobielle Mittel umsetzen, und zwar insbesondere in Bezug auf die Verschreibungspflicht antimikrobieller Mittel in der Human- sowie in der Veterinärmedizin und auf das Verbot des Einsatzes antimikrobieller Wirkstoffe als Wachstumsförderer in der Tierernährung;

19.

fordert die Kommission auf, die Voraussetzungen für die Verschreibung und den Vertrieb antimikrobieller Mittel zu prüfen, um zu untersuchen, ob Vorgehensweisen bei der human- und veterinärmedizinischen Gesundheitspflege unter Umständen zu einer übermäßigen Verschreibung, einer übermäßigen Nutzung oder einem Missbrauch antimikrobieller Mittel führen;

20.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Bemühungen zu fördern, mit denen sichergestellt wird, dass in allen Krankenhäusern Krankenhausepidemiologen beschäftigt werden;

21.

fordert die Kommission auf, die Verwendung von Nanosilber in Konsumgütern zu überwachen, da es zu einer zunehmenden Resistenz von Mikroorganismen gegen Silber, einschließlich Nanosilber und Verbindungen auf Silberbasis, führen kann, wodurch der Nutzen von Nanosilber in medizinischen Geräten und anderen medizinischen Anwendungen eingeschränkt werden kann;

22.

betont, dass die Diagnosegenauigkeit verbessert werden muss, um den Einsatz antimikrobieller Wirkstoffe zu senken, und dass hierfür wiederum eine höhere Zahl von Diagnostika eingesetzt werden muss;

23.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Bemühungen zu unterstützen, routinemäßig Ausbrüche in Krankenhäusern sowie die mögliche Rolle der Verbreitung arzneimittelresistenter Klone bei diesen Ausbrüchen zu untersuchen;

Vorbeugung

24.

begrüßt im Hinblick darauf, den unangemessenen Einsatz antimikrobieller Mittel und den unkontrollierten Zugang zu ihnen, einschließlich des zunehmenden illegalen Verkaufs über das Internet, einzuschränken, die Initiativen der Mitgliedstaaten zur Überprüfung des Rechtsstatus aller oralen, zu inhalierenden und parenteralen antimikrobiellen Mittel (einschließlich Arzneimitteln zur Behandlung von Malaria, Viren und Pilzen), die Patienten nach wie vor rezeptfrei zugänglich sind; betont, dass antimikrobielle Wirkstoffe nicht frei verkäuflich und rezeptfrei zugänglich sein sollten, da es hierdurch zu Selbstbehandlungen kommt, die oft auf falschen Annahmen beruhen; fordert die Mitgliedstaaten auf, auf das Problem des rezeptfreien und illegalen Verkaufs antimikrobieller Wirkstoffe in der Human- und Veterinärmedizin aufmerksam zu machen;

25.

stellt fest, dass Impfstoffe in Bezug auf die Beschränkung der Ausbildung von AMR eine wichtige Rolle spielen, da durch sie die Menge der antimikrobiellen Mittel gesenkt wird, die zur Behandlung von Infektionen beim Menschen und bei Tieren eingesetzt werden muss, vertritt jedoch die Auffassung, dass dies in Bezug auf die Veterinärmedizin kein Ersatz für eine verantwortungsvolle Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Betriebe und eine ebensolche Tierhaltung sein sollte; fordert die Kommission auf zu prüfen, welche weiteren präventiven Maßnahmen zur Verringerung der Ausbreitung von Seuchen und Krankheiten in der Tierhaltung ergriffen werden müssen;

26.

schlägt vor, Maßnahmen zur Förderung nachhaltiger Haltungssysteme zu ergreifen, die auf guten Bewirtschaftungsverfahren und möglichst effizientem Ressourceneinsatz beruhen und die Abhängigkeit der Landwirte vom Einsatz kostspieliger und nicht nachhaltiger Betriebsmittel verringern, die mit einem hohen Risiko für die Umwelt und die öffentliche Gesundheit einhergehen;

27.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, in Zusammenarbeit mit den zuständigen EU-Agenturen Leitlinien zur umsichtigen Verwendung und zur Senkung der unnötigen und unangemessenen Verwendung antimikrobieller Mittel als Teil eines ganzheitlichen Ansatzes für die Human- und die Veterinärmedizin, die Tierhaltung, Landwirtschaft, Aquakultur und den Pflanzenanbau auszuarbeiten und zu fördern;

28.

fordert die Kommission auf, bei der anstehenden Überarbeitung des Europäischen Tierarzneimittelrechts Fütterungsarzneimittel als „Arzneimittel“ und nicht als „Futtermittel“ einzustufen, um sicherzustellen, dass der kritische Bereich der Fütterungsarzneimittel auch künftig nach den Maßstäben des Arzneimittelrechts überprüft sowie amtlich kontrolliert wird und Fütterungsarzneimittel weiterhin unter die Verschreibungspflicht fallen;

29.

hebt hervor, dass die Prävention und Eindämmung von Infektionen wesentliche Elemente im Kampf gegen AMR sind; fordert die Mitgliedstaaten auf, die Infektionsbekämpfung zu verbessern und die Hygienestandards anzuheben und zu fördern — speziell jene für Handhygiene, und zwar insbesondere in sensiblen Umgebungen wie Gesundheitseinrichtungen — um die Ausbreitung von Infektionen zu verhindern und den Antibiotikabedarf zu senken; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, den Austausch bewährter Verfahren im Bereich der Prävention und Verringerung therapieassoziierter Infektionen zu verstärken und die Forschung in Bezug auf die Epidemiologie von durch MRSA, C. difficile und andere aufkommende multiresistente Organismen hervorgerufenen therapieassoziierten Infektionen auszuweiten;

Entwicklung neuer antimikrobieller Mittel oder alternativer Behandlungsmethoden

30.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Bemühungen zur Entwicklung neuer und innovativer Geschäftsmodelle im Rahmen öffentlich-privater Partnerschaften (ÖPP) zu fördern, bei denen Investitionen in Forschung und Entwicklung in Bezug auf neue Antibiotika und Diagnosemöglichkeiten von Verkaufstransaktionen abgekoppelt werden, um eine breitere Zugänglichkeit und Erschwinglichkeit zu fördern und die unnötige Verwendung antimikrobieller Wirkstoffe zu senken;

31.

fordert, dass die Erforschung neuer antimikrobieller Wirkstoffe sowie anderer Alternativen (Impfung, Biosicherheit, Resistenzzüchtung) sowie faktengestützter Strategien zur Vorbeugung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten bei Tieren verstärkt und besser koordiniert wird;

32.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Forschungs- und Entwicklungstätigkeit zu beschleunigen, um neue Instrumente für die Bekämpfung der Tuberkulose und der arzneimittelresistenten Tuberkulose bereitzustellen;

33.

fordert die Kommission auf, in Forschung und Entwicklung zu investieren, die auf Alternativen für den Einsatz antimikrobieller Wirkstoffe in der Tierproduktion zielen, und Innovationen im Bereich landwirtschaftlicher Verfahren zu unterstützen, so wie es den Zielen der künftigen Europäischen Innovationspartnerschaft für landwirtschaftliche Produktivität und Nachhaltigkeit entspricht;

34.

hält es für dringend geboten, dass CIA und neu entwickelte antimikrobielle Wirkstoffe und Technologien für die Verwendung in der Human- und Veterinärmedizin in nur begrenztem Maße eingesetzt werden; betont, dass CIA angemessen zielgerichtet und nur in spezifischen Fällen eingesetzt werden dürfen;

35.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, neue ordnungspolitische Ansätze, u. a. die Übertragbarkeit von Rechten des geistigen Eigentums und die Verlängerung des Patentschutzes, mit dem Ziel zu prüfen, Investitionen des Privatsektors in die Entwicklung antimikrobieller Wirkstoffe zu fördern;

36.

stellt fest, dass der Zugang zu schnellen, zuverlässigen und erschwinglichen Diagnosemöglichkeiten bei der Entwicklung neuer Behandlungsstrategien wichtig ist;

37.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, neue ordnungspolitische Ansätze mit dem Ziel zu prüfen, die Forschung im Bereich der Entwicklung neuer antimikrobieller Wirkstoffe finanziell zu unterstützen, die zu einer fiskalischen Entlastung sowohl für den öffentlichen als auch den privaten Sektor führen könnte;

38.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Anreize für die Zusammenarbeit zwischen dem öffentlichen und dem privaten Sektor auszubauen, um Forschung und Entwicklung in Bezug auf antimikrobielle Wirkstoffe wieder stärker anzukurbeln; vertritt die Auffassung, dass die gemeinsame Nutzung von Wissen und die Bündelung von Mitteln durch innovative öffentlich-private Partnerschaften (ÖPP) eine entscheidende Rolle dabei spielen werden, die klinische Wirksamkeit und Verfügbarkeit bereits existierender Antibiotika sicherzustellen;

39.

fordert die Kommission auf, sicherzustellen, dass Landwirte in allen EU-Mitgliedstaten im Rahmen der Strategie Europa 2020 Zugang zu intelligenten, wirksamen und alternativen Instrumenten für die Heilung ihrer Tiere haben, einschließlich für seltene Anwendungsbereiche und Tierarten von geringer wirtschaftlicher Bedeutung (MUMS), für die derzeit ein erheblicher Mangel an Tierarzneimitteln besteht;

40.

fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass weitere Instrumente für die frühe und schnelle Diagnose und die Bekämpfung von Krankheiten entwickelt werden, die direkt in landwirtschaftlichen Betrieben genutzt werden können, und dass eine höhere Anzahl derartiger Instrumente zur Verfügung steht, sowie dafür, dass auf der Ebene der Mitgliedstaaten ein breit angelegtes und wirksames Diagnosesystem betrieben wird, mit dem dafür gesorgt ist, dass die Ergebnisse von bakteriologischen Untersuchungen rechtzeitig vorliegen;

Überwachung und Berichterstattung

41.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, in Bezug auf die Verfahren zur Früherkennung, Warnung und koordinierten Bekämpfung in Bezug auf pathogene Bakterien mit antimikrobieller Resistenz bei Menschen, Tieren, Fischen und Lebensmitteln eine engere Zusammenarbeit und Koordinierung anzustreben, damit das Ausmaß und die Zunahme von AMR stetig überwacht werden; fordert die Mitgliedstaaten in diesem Zusammenhang mit Nachdruck auf, nationale Datenbanken nach einheitlichen Maßstäben einzurichten, in welchen Händler, Tierärzte und Landwirte die Antibiotikaabgabe und –anwendung dokumentieren müssen;

42.

betont, dass solide Informationen über die Verwendung antimikrobieller Wirkstoffe in einigen Mitgliedstaaten nach wie vor nicht verfügbar sind; hält es für wichtig, dass ein wirksames europäisches Netzwerk nationaler Überwachungssysteme für die menschliche Gesundheit und den Veterinärbereich eingerichtet wird, damit eindeutige, vergleichbare, transparente und aktuelle Referenzdaten über die Verwendung antimikrobieller Arzneimittel erhoben werden können, die auf für alle EU-Mitgliedstaaten einheitlichen Standards beruhen; vertritt die Auffassung, dass sich dieses Netzwerk auf bestehende Überwachungssysteme im Rahmen der EFSA, d. h. auf das Europäische Netz zur Überwachung des Verbrauchs antimikrobieller Mittel (ESAC-Netz) beim ECDC, das Europäische Netz zur Überwachung von Resistenzen gegen antimikrobielle Wirkstoffe (EARS-Netz) beim ECDC, auf das Netz für durch Wasser und Lebensmittel übertragbare Krankheiten (FWD-Netz) beim ECDC und die Europäische Überwachung des Verbrauchs antimikrobieller Substanzen in der Veterinärmedizin (ESVAC) bei der EMA stützen sollte;

43.

ist der Auffassung, dass die erhobenen Daten zum Einsatz von Antibiotika ausschließlich den betroffenen Experten, Behörden und Entscheidungsträgern zugänglich gemacht werden sollten;

44.

weist darauf hin, dass es in seiner Entschließung vom 12. Mai 2011 zu Antibiotikaresistenz betont hat, wie wichtig es ist, sich ein umfassendes Bild darüber machen zu können, wann, wo, wie und bei welchen Tieren antimikrobielle Wirkstoffe zum Einsatz kommen, und ist der Ansicht, dass solche Daten unverzüglich von der Kommission erhoben, bewertet und veröffentlicht werden sollten und dass diese Daten harmonisiert werden und in eine vergleichbare Form gebracht werden sollten, um ordnungsgemäße Analysen und wirksame, koordinierte, artspezifische Maßnahmen zu ermöglichen, die auf die einzelnen Arten in der Tierhaltung zugeschnitten sind, um AMR sowohl auf Ebene der EU als auch auf der Ebene der Mitgliedstaaten zu bekämpfen;

45.

fordert die Kommission auf, eine Übersicht über die erreichte Verringerung des Einsatzes antimikrobieller Mittel in der Tiermedizin je Mitgliedstaat in ihren Fortschrittsbericht über die Umsetzung des AMR-Aktionsplans aufzunehmen;

46.

fordert die Kommission auf, die Mitgliedsstaaten zur effizienteren und ganzheitlichen Überwachung des Einsatzes von Antibiotika in der Tierhaltung mithilfe von Datenbanken zu verpflichten; weist darauf hin, dass die Erfassung des Antibiotikaeinsatzes in landwirtschaftlichen Betrieben bereits Vorschrift ist;

47.

fordert die Mitgliedstaaten auf, eine getrennte Überwachung und Kontrolle von Resistenzen bei Nutz-, Haus-, Sporttieren usw. sicherzustellen, ohne dadurch zusätzliche finanzielle oder verwaltungstechnische Lasten für Landwirte, Züchter oder Tierärzte zu schaffen;

48.

fordert die Mitgliedstaaten auf, eine engere sektorenübergreifende Zusammenarbeit zwischen den einschlägigen Behörden und Sektoren zu unterstützen, um einen stärker integrierten Ansatz bezüglich der Gesundheit von Menschen und Tieren zu fördern, und die Umsetzung nationaler Strategien zur Bekämpfung von AMR zu überwachen;

49.

betont, dass nachhaltige Systeme der Nahrungsmittelerzeugung gefördert werden müssen, die im Vergleich zur industriellen Tierhaltung eine geringere Anfälligkeit für AMR aufweisen;

50.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, sicherzustellen, dass die Messung des Einsatzes von Antibiotika in den Sektoren der Human- und der Veterinärmedizin sowie die entsprechende Berichterstattung künftig ausgeweitet werden, so dass nicht nur die Gesamtmenge der eingesetzten antimikrobiellen Wirkstoffe angegeben wird, sondern auch die Art des antimikrobiellen Wirkstoffs, die Behandlungszeiträume usw.;

Kommunikation, Aus- und Weiterbildung

51.

weist darauf hin, dass es von einem Sinneswandel der Patienten, Landwirte, Apotheker, Human- und Veterinärmediziner und anderer Praktiker in den Bereichen Human- und Veterinärmedizin, von einer Änderung ihrer Gewohnheiten und von der Vermittlung entsprechenden Wissens abhängt, ob antimikrobielle Mittel ordnungsgemäß eingesetzt werden; vertritt die Auffassung, dass auf nationaler und europäischer Ebene mehr wirksame und regelmäßig stattfindende Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen sowie umfassende Informationskampagnen in Schulen generell ab einem frühen Alter angeboten werden sollten, um eine bessere Sensibilisierung für die Folgen zu erreichen, die mit dem falschen Einsatz antimikrobieller Wirkstoffe einhergehen;

52.

weist darauf hin, dass einer der häufigsten Gründe für den Einsatz von Antibiotika die Behandlung einfacher Erkältungen ist und dass viel gewonnen wäre, wenn in der Öffentlichkeit ein Bewusstsein dafür vorhanden wäre, dass es sich bei einer einfachen Erkältung um einen Virusinfekt handelt, mit Antibiotika jedoch lediglich bakterielle Infekte behandelt werden können;

53.

begrüßt den jährlichen Europäischen Antibiotikatag (18. November), der eingeführt wurde, um auf einen verantwortungsvollen Einsatz antimikrobieller Wirkstoffe hinzuwirken; vertritt jedoch die Auffassung, dass die Öffentlichwirksamkeit und das Potenzial dieses Tages durch eine stärkere politische Unterstützung auf nationaler und europäischer Ebene, einen breiteren Ansatz, der auch Tiere umfasst, und im Rahmen koordinierter, innovativer und effektiver Kampagnen noch mehr gesteigert werden könnten, wenn darin die Erfahrungen einfließen, die bei erfolgreichen europäischen und internationalen Initiativen gesammelt worden sind; fordert die Kommission auf, auch ganzjährige Informationsmaßnahmen zu ergreifen, in deren Rahmen die korrekte Dosierung verordneter Antibiotika erläutert wird;

54.

fordert die Kommission auf, und zwar in Anerkennung der Tatsache, dass auch die Information der Bürger, und nicht nur der Fachkräfte im Bereich der Human- und Tiermedizin, von entscheidender Bedeutung ist, um eine bessere Sensibilisierung zu erreichen und somit wiederum für Prävention zu sorgen, eine Liste bewährter Verfahren für die Umsetzung wirksamer Kommunikationskampagnen und von Maßnahmen zur beruflichen Fortbildung mit dem Ziel der Sensibilisierung für AMR zu erstellen, wie sie zum Beispiel im Rahmen der Arbeit der von mehreren Akteuren getragenen Europäischen Plattform für den verantwortungsvollen Einsatz von Medikamenten bei Tieren (EPRUMA) geschieht, um die wirksame Umsetzung derartiger Aufklärungskampagnen zu fördern;

55.

vertritt die Auffassung, dass wirksame Informations- und Aufklärungskampagnen entwickelt werden müssen, um das Bewusstsein für die Gefahren der unbeabsichtigten Verbreitung antimikrobieller Erreger in Krankenhäusern und Privathaushalten sowie für die Mittel zu steigern, mit denen dies verhindert werden kann;

56.

fordert die Kommission auf, in der Studie zur Verbesserung von Beipackzetteln und zur Arzneimittel-Faktenbox die Möglichkeit zu untersuchen, den Patienten bessere Informationen über das jeweilige Antibiotikum zur Verfügung zu stellen, beispielsweise in Form des folgenden Hinweises: „Nehmen Sie dieses Antibiotikum nur ein, wenn es Ihnen von einem Arzt verschrieben wurde, und nehmen Sie es entsprechend den Verschreibungsanweisungen ein. Die unangemessene Einnahme von Antibiotika kann zu einer Resistenz führen, die Ihnen und anderen Menschen schadet.“;

Internationale Zusammenarbeit

57.

weist darauf hin, dass der zunehmende internationale Reiseverkehr und vor allem der weltweite Lebens- und Futtermittelhandel dazu beitragen dürften, dass sich AMR grenzüberschreitend verbreiten; vertritt die Auffassung, dass nur mit abgestimmten und rechtzeitigen Maßnahmen auf internationaler Ebene, mit denen Überschneidungen verhindert werden und eine kritische Masse gebildet wird, Fortschritte in Bezug darauf erreicht werden können, die von AMR weltweit für die öffentliche Gesundheit ausgehenden Gefahren zu verringern;

58.

hält die durch die WHO, die OIE, die FAO und durch andere einschlägige, auf globaler Ebene agierende Organisationen eingeleiteten Initiativen für äußerst wichtig; weist jedoch darauf hin, dass die beschlossenen internationalen Standards und Leitlinien auch unbedingt weltweit eingehalten werden müssen; fordert die Kommission auf, im Rahmen ihrer Bewertung der Umsetzung des derzeitigen AMR-Aktionsplans über den Fortschritt der Mitgliedstaaten in Bezug auf die wesentlichen international bestehenden Verpflichtungen zu AMR Bericht zu erstatten;

59.

begrüßt die Einrichtung der Transatlantischen Taskforce zur Antibiotikaresistenz (TATFAR) und die Empfehlungen, die im September 2011 in Bezug auf die künftige Zusammenarbeit zwischen der EU und den USA angenommen wurden; betont, dass insbesondere in folgenden Bereichen konkrete Maßnahmen ergriffen werden müssen:

bei der Erhebung vergleichbarer Daten und beim Austausch von Daten über antimikrobielle Wirkstoffe in der Human- und der Veterinärmedizin,

bei der Entwicklung gemeinsamer Vorlagen für den Umgang mit therapieassoziierten Infektionen auf der Grundlage bewährter Verfahren;

für eine erweiterte Zusammenarbeit zwischen der US-amerikanischen Lebens- und Arzneimittelbehörde und der EMA in Bezug auf koordinierte Ansätze zur Förderung der Entwicklung antibakterieller Arzneimittel und deren Regulierung, insbesondere bei der klinischen Prüfung;

60.

fordert die Kommission auf, auf der Arbeit der TATFAR aufzubauen und ähnliche multilaterale und bilaterale Verpflichtungen zur Prävention und Eindämmung von AMR mit anderen Partnern in der Welt zu fördern;

61.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, Initiativen für das globale Risikomanagement zu fördern und zu unterstützen, wie zum Beispiel die WHO-Liste antimikrobieller Mittel, die für die Humanmedizin von besonderer Bedeutung sind, und die OIE-Liste antimikrobieller Mittel von veterinärmedizinischer Bedeutung;

62.

unterstützt einen internationalen Ansatz für die Bekämpfung gefälschter Antibiotika im Einklang mit den Leitlinien der WHO;

o

o o

63.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission und den Mitgliedstaaten zu übermitteln.


(1)  Angenommene Texte, P7_TA(2011)0473.

(2)  ABl. C 377 E vom 7.12.2012, S. 131.

(3)  http://www.ema.europa.eu/docs/en_GB/document_library/Report/2009/11/WC500008770.pdf

(4)  http://www.efsa.europa.eu/en/efsajournal/pub/2598.htm EFSA Journal 2012; 10(3):2598 [233 Seiten].

(5)  ABl. C 151 vom 3.7.2009, S. 1.

(6)  ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.

(7)  ABl. L 34 vom 5.2.2002, S. 13.

(8)  ABl. C 112 E vom 9.5.2002, S. 106.

(9)  ABl. C 81 E vom 15.3.2011, S. 25.

(10)  http://ecdc.europa.eu/en/activities/diseaseprogrammes/TATFAR/Documents/210911_TATFAR_Report.pdf

(11)  CAC/GL 77- 2011.

(12)  Bezieht sich darauf, ob die Mikroorganismen die bei der Anwendung der Methode der Gram-Färbung genutzte violette Färbung annehmen oder nicht. Die Beurteilung der Färbungseigenschaften gilt als bewährte Methode zur Klassifizierung von Bakterien.

(13)  Bericht über die dritte Sitzung der WHO-Beratungsgruppe für integrierte Überwachung der Antibiotikaresistenz, 14.- 17. Juni 2011, Oslo, Norwegen.


Mittwoch, 12. Dezember 2012

23.12.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 434/59


P7_TA(2012)0499

Schutz von Tieren beim Transport

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. Dezember 2012 zum Schutz von Tieren beim Transport (2012/2031(INI))

(2015/C 434/07)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Berichts der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat vom 10. November 2011 über die Auswirkungen der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates über den Schutz von Tieren beim Transport (COM(2011)0700),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat und den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss vom 15. Februar 2012 über die Strategie der Europäischen Union für den Schutz und das Wohlergehen von Tieren 2012-2015 (COM(2012)0006),

gestützt auf Artikel 13 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, demzufolge die Union und ihre Mitgliedstaaten bei der Festlegung und Durchführung der Politik der Union den Erfordernissen des Wohlergehens der Tiere als fühlende Wesen in vollem Umfang Rechnung tragen,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12. Oktober 2006 zum Aktionsplan der Gemeinschaft für den Schutz und das Wohlbefinden von Tieren 2006-2010 (1),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 22. Mai 2008 zu einer neuen Tiergesundheitsstrategie für die Europäische Union (2007-2013) (2),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 5. Mai 2010 zur Bewertung und Beurteilung des Aktionsplans für Tierschutz 2006-2010 (3),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. November 1996 zur Umsetzung der Richtlinie 95/29/EG des Rates zur Änderung der Richtlinie 91/628/EWG über den Schutz von Tieren beim Transport (4),

unter Hinweis auf seinen Standpunkt vom 30. März 2004 (5) zum Vorschlag für eine Verordnung des Rates zum Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97, in der eine Beförderungsdauer von höchstens 9 Stunden oder 500 km für den Transport von Tieren zu Schlachtzwecken vorgeschlagen wurde,

in Kenntnis der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 (6),

unter Hinweis auf seine Erklärung Nr. 54/2009 vom 25. Februar 2010 zum Transport von Schlachtpferden in der Europäischen Union (7),

unter Hinweis auf seine Erklärung Nr. 49/2011 vom 30. November 2011 zur Festsetzung einer Obergrenze von acht Stunden für die Beförderung von Schlachttieren in der Europäischen Union (8),

in Kenntnis des wissenschaftlichen Gutachtens der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) vom Januar 2011 über den Schutz von Tieren beim Transport (9),

unter Hinweis auf die von mehr als einer Million EU-Bürgern unterzeichnete Petition 8hours.eu, in der die Festsetzung einer Beförderungsdauer von höchstens acht Stunden für Schlachttiere gefordert wird,

gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit und des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr (A7-0331/2012),

A.

in der Erwägung, dass Tierschutz im 21. Jahrhundert ein Ausdruck von Menschlichkeit und eine Herausforderung für die europäische Zivilisation und Kultur ist; in der Erwägung, dass jede Maßnahme zum Schutz und zum Wohlergehen von Tieren auf wissenschaftlichen Erkenntnissen sowie auf dem in Artikel 13 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union festgelegten Grundsatz beruhen sollte, dass Tiere fühlende Wesen sind, deren spezifischen Bedürfnissen Rechnung zu tragen ist;

B.

in der Erwägung, dass Tiertransporte aus wirtschaftlichen und logistischen Faktoren resultieren, gleichzeitig aber auch zusätzliche gesellschaftliche und umweltbezogene Kosten verursachen können (erhöhter Kraftfahrverkehr, zusätzliche CO2-Emissionen);

C.

in der Erwägung, dass Tiertransporte sowohl in ihrer innergemeinschaftlichen als auch in ihrer außergemeinschaftlichen Dimension behandelt und Tiere aus Drittstaaten eingehend kontrolliert und überwacht werden müssen, um sowohl eine ausgewogenere Wettbewerbssituation für europäische Erzeuger als auch einen Anreiz für eine Verbesserung der Standards bei Tiertransporten in Drittländern zu gewährleisten;

D.

in der Erwägung, dass die Tierschutzbestimmungen der EU weder zu Verzerrungen beim freien Warenhandel noch zu einem überproportionalen Anstieg der wirtschaftlichen Kosten führen dürfen, und ferner unter Hinweis auf die besonderen geografischen Nachteile der Regionen in Randlage und in äußerster Randlage;

E.

in der Erwägung, dass der Transport von Fleisch und anderen tierischen Erzeugnissen technisch einfacher und ethisch vertretbarer ist als die Beförderung lebender Tiere zu reinen Schlachtzwecken;

F.

in der Erwägung, dass Tiertransporte auf langen Transportwegen bei unhygienischen und ungünstigen Bedingungen das Risiko der Übertragung und Verbreitung von Krankheiten erhöhen können;

G.

in der Erwägung, dass die Einhaltung der Grundsätze zum Wohlbefinden der Tiere Auswirkungen auf die Qualität der tierischen Erzeugnisse haben kann;

H.

in der Erwägung, dass die möglichst nah am Ort der Tierzucht ausgeführte Tierschlachtung und Fleischverarbeitung dazu beitragen können, ländliche Gebiete und ihre nachhaltige Entwicklung zu fördern; in der Erwägung, dass anerkannt werden sollte, dass sich nicht immer eine Auswahl geeigneter Schlachthöfe in ausreichender Nähe befindet und dass die Unterhaltung kleiner lokaler Schlachthöfe eine große wirtschaftliche Herausforderung darstellt; in der Erwägung, dass hohe Hygienestandards und sonstige, gemäß den Rechtsvorschriften der EU für diese Art von Anlagen vorgeschriebene Anforderungen zu einer Umstrukturierung der Schlachthöfe und zu einem Rückgang ihrer Zahl geführt haben; in der Erwägung, dass es somit notwendig ist, nach Wegen zu suchen, um lokale Schlachthöfe rentabel zu machen;

I.

in der Erwägung, dass es innerhalb des Hoheitsgebiets der EU Länder und Regionen in Randlage gibt, in denen eine Begrenzung der Transportzeit und zu restriktive Bedingungen die regelmäßige Versorgung des Marktes beeinträchtigen könnten, was zur Folge hätte, dass einige Betriebe nicht mehr rentabel wären, mit allen aus diesem Verlust an Wettbewerbsfähigkeit resultierenden Konsequenzen;

J.

in der Erwägung, dass die Bedingungen, unter denen Tiere transportiert werden, für alle von Interesse sind;

Allgemeine Beurteilung des Berichts der Kommission

1.

nimmt den Bericht der Kommission über den Stand der Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates zur Kenntnis, der die Schlussfolgerung umfasst, dass sich diese Verordnung positiv auf das Wohlergehen von Tieren beim Transport auswirkt, stellt jedoch fest, dass nach wie vor schwerwiegende Probleme während Tiertransporten auftreten, die in erster Linie auf eine ungenügende Umsetzung und Durchführung in den Mitgliedstaaten zurückzuführen sind;

2.

fordert die Kommission auf, eine wirksame und einheitliche Anwendung der bestehenden Gemeinschaftsvorschriften für Tiertransporte in allen Mitgliedstaaten sicherzustellen; ist der Auffassung, dass eine bessere Durchsetzung wesentlich ist, um die Wirksamkeit und Durchführbarkeit der bestehenden Rechtsvorschriften sicherzustellen und somit die Transportbedingungen zu verbessern und Wettbewerbsverzerrungen in den Mitgliedstaaten der EU zu verhindern;

3.

verurteilt nachdrücklich die unzureichenden wissenschaftlichen Grundlagen und Daten, auf denen der Bericht der Kommission beruht, etwa eine Studie eines externen Auftragnehmers, die hauptsächlich auf Erhebungen beruht, die von unmittelbar Betroffenen oder von Personen, die ein unmittelbares Interesse am Transport von Tieren haben, auszufüllen waren;

4.

äußert die Befürchtung, dass die Gefahr besteht, dass aufgrund der unterschiedlichen Kontrollverfahren und -instrumente in den einzelnen Mitgliedstaaten in einigen Fällen die von den Mitgliedstaaten stammenden Daten in dem Bericht — ohne dass es möglich ist, dies genau zu überprüfen — die tatsächliche Sachlage im Hinblick auf Tiertransporte möglicherweise nur unvollständig widerspiegeln;

5.

bringt seine Besorgnis darüber zum Ausdruck, dass die Vorschriften zu den Tiertransporten in den einzelnen Mitgliedstaaten in sehr unterschiedlichem Maße umgesetzt werden; ersucht deshalb die Kommission, Maßnahmen zur Gewährleistung einer vollständigen, einheitlichen Kontrolle der Einhaltung der Transportbedingungen zu ergreifen;

6.

fordert die Kommission nachdrücklich auf, Maßnahmen zu ergreifen, um die Zusammenarbeit und die Kommunikation zwischen den zuständigen Behörden der einzelnen Mitgliedstaaten zu verstärken;

7.

weist darauf hin, dass der Bericht der Kommission keine vollständige Abschätzung aller Kosten von Tiertransporten enthält, sondern sich auf die Auswirkungen auf den Binnenhandel der EU, auf regionale und sozioökonomische Auswirkungen, auf die Folgen für den Tierschutz, auf die wissenschaftlichen Grundlagen und Kontrollen sowie auf die Einhaltung und Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 beschränkt; fordert die Kommission daher auf, eine vollständige Abschätzung aller beim Tiertransport entstehenden wirtschaftlichen, umweltbezogenen und gesellschaftlichen Kosten und Nutzen, einschließlich eines Vergleichs zwischen dem Transport von Schlachttieren und dem Transport von Tierkörpern und tierischen Lebensmitteln, sowie des Einflusses des Transports auf den Preis von Fleischerzeugnissen vorzulegen und dabei den Regionen in äußerster Randlage besonderes Augenmerk zu widmen und alle Akteure einzubeziehen;

8.

fordert die Kommission auf, eine breit angelegte Informationskampagne für Verbraucher über die europäischen Tierschutzbestimmungen durchzuführen und dabei laufend über die den europäischen Erzeugern abverlangten Änderungen zu informieren, um deren Arbeit sichtbarer zu machen und den Mehrwert ihrer Produktion zu steigern;

9.

weist darauf hin, dass im Berichtszeitraum 2005–2009 die Zahl der transportierten Tiere deutlich angestiegen ist: bei Rindern um 8 %, bei Schweinen um 70 % und bei Schafen um 3 %, und dass es nur bei Pferden einen Rückgang von 17 % gab; unterstreicht, dass zwei Drittel der Ladungen Transporte von weniger als 8 Stunden darstellen, während 4 % der Transporte die maximale Beförderungsdauer überschreiten und daher ein Abladen und eine Ruhepause erfordern, bevor der Transport fortgesetzt werden kann; bedauert, dass für nahezu 2 % der Ladungen keine Angaben zur Transportdauer verfügbar waren, was im Vergleich zu 2005 eine Erhöhung um mehr als das Fünffache darstellt;

10.

ist der Ansicht, dass Tiere grundsätzlich so nah wie möglich am Ort ihrer Aufzucht geschlachtet werden sollten; stellt in diesem Zusammenhang fest, dass der Verbraucher sich für kürzere Transportzeiten von Schlachttieren ausspricht, gleichzeitig jedoch eine Kaufpräferenz für frisches Fleisch hat; fordert die Kommission daher auf, darzulegen, welche Konsequenzen daraus zu ziehen sind; räumt ein, dass die Verordnung das Ziel, den Transport lebender Schlachttiere zu beschränken, aufgrund ihrer mangelhaften Durchsetzung nicht erfüllt hat, dass sie jedoch einen Beitrag zur Verbesserung des Wohlergehens der Tiere während des Transports geleistet hat; fordert die Mitgliedstaaten auf, die bestehenden Rechtsvorschriften zum Tiertransport ordnungsgemäß umzusetzen, und fordert die Kommission auf, die Verarbeitung vor Ort zu fördern, wo dies möglich ist; ist der Auffassung, dass die Politik der EU darauf abzielen sollte, die Schaffung kurzer, transparenter Versorgungsketten zu unterstützen und gleichzeitig die Versorgung des Marktes in allen Mitgliedstaaten und in den Regionen in äußerster Randlage zu gewährleisten; betont, dass die Rechtsvorschriften der EU im Bereich der Hygiene den Verbrauchern zwar ein Höchstmaß an Schutz bieten, dass sie jedoch die Entwicklung mobiler oder kleiner regionaler Schlacht- und Verarbeitungsbetriebe nicht unnötig behindern sollten;

11.

fordert die Kommission auf, eindeutig festzulegen, was unter lokalen Schlachthöfen zu verstehen ist;

12.

erinnert daran, dass der Bericht der Kommission nach Artikel 32 der oben genannten Verordnung „die wissenschaftlichen Erkenntnisse über die Bedürfnisse der Tiere“ berücksichtigen muss und dass dem Bericht, falls erforderlich, geeignete legislative Vorschläge bezüglich langer Beförderungen beizufügen sind;

13.

nimmt die Schriftliche Erklärung Nr. 49/2011 des Europäischen Parlaments zur Festsetzung einer Obergrenze von acht Stunden für die Beförderung von Schlachttieren zur Kenntnis, erkennt jedoch an, dass eine solche Forderung allein jeglicher wissenschaftlichen Grundlage entbehrt; ist der Auffassung, dass das Wohlergehen von Tieren auf Transporten zum Teil mehr von der Fahrzeugausstattung und dem richtigen Umgang mit den Tieren abhängt, wie im Gutachten der EFSA vom Dezember 2010 dokumentiert ist; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten dennoch auf, Leitlinien für bewährte Verfahren festzulegen, um zur Gewährleistung des Wohlergehens der Tiere die Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 zu verbessern und die Kontrollmechanismen zu verstärken;

14.

besteht darauf, dass die Frage der Begrenzung der Transportzeit von Schlachttieren auf acht Stunden unter Berücksichtigung der Ladezeit erneut geprüft wird, ungeachtet dessen, ob der Transport auf dem Land- oder dem Wasserweg erfolgt, mit Ausnahmen aufgrund der geografischen Bedingungen in den Regionen in äußerster Randlage, eines dünnen Verkehrswegenetzes, abgelegener Orte oder der durch wissenschaftliche Untersuchungen bestätigten Möglichkeit zum längeren Transport einiger Tierarten, sofern die Grundsätze des Tierschutzes eingehalten werden; weist darauf hin, dass bei unvorhersehbaren Transportverzögerungen (Stau, Panne, Unfall, Umleitung, höhere Gewalt, etc.) die Transportzeiten im Sinne des Tierschutzes und unter Berücksichtigung aller gegebenen Möglichkeiten verlängerbar sein sollten;

15.

betont, dass es im Fazit des Berichts der Kommission ausdrücklich heißt: „Laut dem Gutachten der EFSA entsprechen Teile der Verordnung nicht vollständig den neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen.“; ist daher der Ansicht, dass es wichtig ist, die Notwendigkeit einer Berücksichtigung aktueller wissenschaftlicher Erkenntnisse bei der Ausarbeitung von Vorschriften zum Tierschutz zu unterstreichen; betont, dass im Gutachten der EFSAdarauf hingewiesen wird, dass das Wohlbefinden von Tieren über die Dauer der Fahrt hinaus noch von anderen Faktoren bestimmt wird, wie beispielsweise dem richtigem Be- und Entladen sowie der Bauart und Ausstattung der Fahrzeuge;

Wirtschaftliche, gesellschaftliche und umweltbezogene Transportkosten sowie gleiche Wettbewerbsbedingungen

16.

ist sich der beträchtlichen Investitionen bewusst, die zahlreiche Transportunternehmen unter schwierigen wirtschaftlichen Bedingungen getätigt haben, und begrüßt die Verbesserungen in Bezug auf die Schulung der Fahrer, verbesserte Fahrzeugspezifikationen und die Qualität der Tiertransporte, die im Bericht der Kommission festgestellt wurden; bedauert jedoch, dass die Erkenntnisse der Kommission keine ausreichenden, zuverlässigen Daten aufweisen; nimmt zur Kenntnis, dass aufgrund der erforderlichen beträchtlichen Investitionen zahlreiche, in erster Linie kleine Erzeuger und Schlachtbetriebe ihre Tätigkeit eingestellt haben, vor allem in isolierten Gegenden und in Randgebieten Europas;

17.

weist auf die erheblichen Unterschiede hin, die bei den Kosten für die Aufrüstung von Fahrzeugen zwischen den Mitgliedstaaten bestehen (so liegt die Preisspanne für den Einbau eines Satellitennavigationssystems bei 250 EUR bis 6  000 EUR), was eine schwerwiegende Beeinträchtigung der Wettbewerbsbedingungen auf dem Binnenmarkt bedeutet, und kritisiert die Kommission, da sie die Ursachen für diese Unterschiede nicht untersucht hat;

18.

ersucht die Kommission angesichts dieses Sachverhalts, eine umfassende Abschätzung aller beim Tiertransport entstehenden wirtschaftlichen, umweltbezogenen und gesellschaftlichen Kosten vorzulegen;

19.

ist der Auffassung, dass tierschutzrechtliche Bestimmungen grundsätzlich auf wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhen sollten; fordert die Kommission daher auf, die Bestimmungen für Tiertransporte hinsichtlich der von der EFSA aufgezeigten fehlenden Übereinstimmung der Rechtsvorschriften mit den neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen zu aktualisieren;

20.

begrüßt, dass die Kommission die wissenschaftlichen Untersuchungen der EFSA in ihren Bericht einbezieht, denen zufolge die Dauer des Transports von Pferden wesentlich reduziert werden sollte, was im Einklang mit den Vorschlägen des Europäischen Parlaments in seiner Erklärung vom 25. Februar 2010 steht;

21.

bedauert, dass trotz der neuen wissenschaftlichen Erkenntnisse zur Transportzeit von Pferden, die die EFSA vorgelegt hat, der Bericht der Kommission keine Empfehlungen für Änderungen von Rechtsvorschriften enthält; fordert die Kommission auf, im Einklang mit der Richtlinie 2009/156/EG des Rates eine wesentlich kürzere Höchstbeförderungsdauer für alle Beförderungen von Pferden zu Schlachtzwecken vorzuschlagen; besteht ferner auf einer gründlichen, auf wissenschaftlichen Methoden basierenden Überprüfung der Schutznormen für Pferde, die gegebenenfalls mit legislativen Vorschlägen einhergeht und auch eine Überprüfung der Normen für die Fahrzeuggestaltung, des Raumangebots und der Versorgung mit Wasser umfasst;

22.

weist darauf hin, dass gemäß Erwägung 9 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates für Geflügel geeignete Sonderbestimmungen vorgeschlagen werden, sobald die diesbezüglichen Gutachten der EFSA vorliegen; bedauert daher, dass im Bericht der Kommission der Transport von Geflügel nicht berücksichtigt wird, obgleich Geflügel in Europa am häufigsten transportiert wird; fordert die Kommission dementsprechend auf, die bestehenden Rechtsvorschriften der EU für den Transport von Geflügel anhand der neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse einer Überprüfung zu unterziehen;

23.

fordert die Kommission und den Rat auf, die Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates anhand der von der EFSA veröffentlichten neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse zu überarbeiten und Verbesserungen vorzunehmen, die sich insbesondere auf das Raumangebot beziehen, wie etwa die Verwendung einer Berechnung nach kg/m2 für Pferde und einer algometrischen Gleichung aus Größe und Körpergewicht für Rinder und Schafe, und die höchste Besatzdichte von Masthühnern in Containern mit den Temperaturbedingungen verknüpfen;

24.

fordert die Kommission auf, bei bilateralen Verhandlungen mit Drittländern über Handelsabkommen die Anwendung der Tierschutzvorschriften der Europäischen Union zu verlangen und im Rahmen der Welthandelsorganisation für die Internationalisierung der einschlägigen gemeinschaftlichen Bestimmungen einzutreten;

Kontrolle und Durchsetzung der Vorschriften

25.

begrüßt die Nachricht über die Einführung eines Navigationssystems zur Überwachung von Tiertransporten, äußert jedoch sein Bedauern darüber, dass große Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten bestehen, was die Umsetzung betrifft, und dass dieses System insgesamt nur in geringem Umfang zur Kontrolle von Tiertransporten genutzt wird; ersucht die Kommission, spätestens zum 1. Januar 2014 Legislativvorschläge zu unterbreiten, deren Ziel ein EU-weiter gemeinsamer Rahmen zur Erhebung und Kontrolle von Daten mittels Satellitennavigation ist, die auf der Übertragung der Daten in Echtzeit basieren;

26.

äußert sich enttäuscht darüber, dass aufkommende Technologien, die in diesem Bereich hilfreich wären und langfristig Kosten senken würden, nicht besser genutzt werden;

27.

fordert den Umstieg auf elektronische Technologien, sodass die Mitgliedstaaten Unternehmen durch leichtere Speicherung und Übermittlung der Daten für die Verwaltungen entlasten können;

28.

fordert die Kommission auf, wissenschaftlich zu untersuchen, in welcher Weise neue und bestehende Technologien in Viehtransportfahrzeugen eingesetzt werden können, um Temperatur und Feuchtigkeit zu regulieren, zu überwachen und aufzuzeichnen, da diese in Anlehnung an die Empfehlungen der EFSA entscheidende Elemente zur Überwachung und zum Schutz des Wohlergehens bestimmter Tierarten während des Transports darstellen;

29.

betont, dass in der gesamten Union einheitlich und in angemessenem Verhältnis zu der Zahl der jedes Jahr in den einzelnen Mitgliedstaaten transportierten Tiere Kontrollen durchgeführt werden müssen, um das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarktes zu gewährleisten und aufrecht zu erhalten und Wettbewerbsverzerrungen innerhalb der EU zu verhindern; fordert die Kommission ferner auf, die Anzahl der unangekündigten Vor-Ort-Kontrollen durch das LVA mit Schwerpunkt auf dem Wohlergehen der Tiere und ihrer Beförderung zu erhöhen; ist der Ansicht, dass die unterschiedlichen Kontrollmechanismen und Methoden der Datenerhebung es erschweren, von der Einhaltung der Vorschriften in den einzelnen Mitgliedstaaten ein genaues Bild zu zeichnen; fordert die Kommission daher auf, eine stärker harmonisierte Berichtsstruktur vorzugeben und die Daten aus den Inspektionsberichten des LVA und aus den Angaben der Mitgliedstaaten im mehrjährigen nationalen Kontrollplan ausführlicheren Analysen zu unterziehen;

30.

fordert die Kommission eindringlich auf, zu gewährleisten, dass Transporttiere am Ende ihres Transports tierärztlich untersucht werden;

31.

ist besorgt darüber, dass bei der Auslegung der Verordnung in den einzelnen Mitgliedstaaten erhebliche Unterschiede bestehen, da dies den Absichten der Verordnung zuwiderläuft und den Wettbewerb verzerrt; ersucht deshalb die Kommission, entsprechende Klarstellungen und Leitlinien zu der Verordnung zu veröffentlichen, um zu verhindern, dass deren Bestimmungen willkürlich ausgelegt werden können;

32.

stellt fest, dass etwaige Mängel bei der Umsetzung häufig auf rechtliche Vorgaben zurückzuführen sind, die in der Praxis nicht umsetzbar oder mit nationalem Recht nicht vereinbar sind; fordert die Kommission auf, die bestehende Verordnung auf derartige Unvereinbarkeiten hin zu überprüfen;

33.

ist besorgt darüber, dass einige Mitgliedstaaten bereit sind, offensichtliche Verstöße gegen die Verordnung, wie z. B. die Zustimmung zu Transportterminen, deren Einhaltung unmöglich ist, überladene Fahrzeuge und unzureichendes Raumangebot, zu dulden;

34.

fordert auch die Grenzbehörden aller Mitgliedstaaten zur Zusammenarbeit und Weitergabe von Informationen über den grenzüberschreitenden Transport von Tieren auf;

35.

fordert die Mitgliedstaaten auf, gemäß Artikel 25 der Verordnung wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen für Verstöße gegen die Verordnung einzuführen; weist auf den unterschiedlichen Umfang der Strafen und Sanktionen für dieselben Verstöße in den einzelnen Mitgliedstaaten hin und fordert ein größeres Ausmaß an Harmonisierung der Sanktionen in der gesamten EU, um eine bessere Durchsetzung der Verordnung zu gewährleisten; ersucht die Kommission, spätestens zum 1. Juli 2013 einen Bericht vorzulegen, in dem die Sanktionen für schwerwiegende Verstöße gegen den Tierschutz bei Transporten auf der Straße in allen Mitgliedstaaten analysiert werden, vergleichbar ihrem Bericht über Sanktionen für Verstöße gegen die Sozialvorschriften im Straßenverkehr (10);

36.

weist auf die Bestimmungen zu den Zuständigkeiten hin, bei denen die Zuständigkeit für die Beförderung transportunfähiger Tiere nicht ausreichend klar ist, um sicherzustellen, dass Tiere, die nicht transportfähig sind, auch nicht befördert werden, wohingegen die von den Strafen betroffenen Personen nicht unbedingt befugt sind, den Transport zu verhindern;

37.

fordert die Kommission auf, rechtliche Schritte gegen jene Mitgliedstaaten einzuleiten, welche die Verordnung nicht ordnungsgemäß anwenden, und ihnen auch Sanktionen aufzuerlegen;

38.

fordert die Mitgliedstaaten zu verstärkten Kontrollen der gesamten Branche auf, damit Praktiken, die gegen die Verordnung verstoßen und die Bedingungen von Tiertransporten verschlechtern — wie etwa überladenen Fahrzeugen die Weiterfahrt zu gestatten oder den Betrieb von Kontrollstellen weiter zu genehmigen, die nur über unzureichende Einrichtungen für Ruhepausen, die Fütterung und das Tränken der Tiere verfügen –, nicht weiter geduldet werden;

39.

ist der Auffassung, dass eine angemessene Schulung und Ausbildung der Frachtunternehmer und der Transporteure unabdingbar für eine ordnungsgemäße Behandlung der Tiere und damit Grundlage für deren Schutz und Wohlergehen ist; fordert alle Mitgliedstaaten auf, ihre im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 vorgeschriebenen Schulungs- und Ausbildungsprogramme zu verbessern oder zu erweitern; stellt fest, dass hinsichtlich der Dauer und der Anforderungen von Weiterbildungsangeboten große Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten bestehen; fordert daher die Ausarbeitung klarer Leitlinien der EU im Hinblick auf die Entwicklung besserer und einheitlicherer Weiterbildungsangebote für Fahrer und die für die Betreuung der Tiere zuständigen Personen;

40.

unterstreicht, dass Einzelhändlern sowie Lebensmittellieferanten und -herstellern eine Schlüsselrolle dabei zukommt, dafür zu sorgen, dass Fleisch nach ihren privaten Qualitätsstandards von Tieren stammt, die lokal aufgezogen und geschlachtet und unter artgerechten Bedingungen transportiert wurden;

41.

bringt seine Sorge aufgrund zahlreicher Berichte zum Ausdruck, die auf die Verwendung ungeeigneter Fahrzeuge für den Transport lebender Tiere sowohl auf dem Land- als auch auf dem Wasserweg hinweisen, und fordert eine verstärkte Überwachung derartiger Praktiken;

o

o o

42.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  ABl. C 308 E vom 16.12.2006, S. 170.

(2)  ABl. C 279 E vom 19.11.2009, S. 89.

(3)  ABl. C 81 E vom 15.3.2011, S. 25.

(4)  ABl. C 362 vom 2.12.1996, S. 331.

(5)  ABl. C 103 E vom 29.4.2004, S. 412.

(6)  ABl. L 3 vom 5.1.2005, S. 1.

(7)  ABl. C 348 E, 21.12.2010, S. 37.

(8)  Angenommene Texte, P7_TA(2012)0096.

(9)  EFSA Journal 2011; 9(1):1966 (125 Seiten).

(10)  COM(2009)0225.


23.12.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 434/64


P7_TA(2012)0500

Grundrechte in der Europäischen Union (2010-2011)

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. Dezember 2012 zur Lage der Grundrechte in der Europäischen Union (2010-2011) (2011/2069(INI))

(2015/C 434/08)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf die Präambel des Vertrags über die Europäische Union, insbesondere auf die Absätze 2 und 4 bis 7,

gestützt auf Artikel 2, Artikel 3 Absatz 3 zweiter Spiegelstrich, Artikel 6 und 7 des Vertrags über die Europäische Union,

unter Hinweis auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union vom 7. Dezember 2000 (die „Charta“), die am 12. Dezember 2007 in Straßburg proklamiert wurde,

unter Hinweis auf die Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK),

unter Hinweis auf die UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen,

unter Hinweis auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen zur Unterbindung des Menschenhandels und der Ausnutzung der Prostitution anderer aus dem Jahre 1949,

unter Hinweis auf die Richtlinie 2000/43/EG zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft (1),

unter Hinweis auf die Berichte der Kommission 2010 und 2011 über die Anwendung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (COM(2011)0160 und COM(2012)0169) und die zugehörigen Arbeitsdokumente der Kommissionsdienststellen,

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission zum „Bericht über die Unionsbürgerschaft 2010: Weniger Hindernisse für die Ausübung von Unionsbürgerrechten“ (COM(2010)0603),

unter Hinweis auf die Strategie der Kommission über die wirksame Umsetzung der Charta der Grundrechte durch die Europäische Union (COM(2010)0573) und die Operativen Leitlinien zur Berücksichtigung der Grundrechte bei Folgenabschätzungen der Kommission (SEC(2011)0567),

in Kenntnis des Stockholmer Programms — Ein offenes und sicheres Europa im Dienste und zum Schutz der Bürger (2),

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates zu den Aktionen und Initiativen des Rates für die Umsetzung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, die auf der 3  092. Tagung des Rates (Allgemeine Angelegenheiten) vom 23. Mai 2011 in Brüssel verabschiedet wurden, und auf die Leitlinien des Rates zu den methodischen Schritten, die unternommen werden müssen, um in den Vorbereitungsgremien des Rates die Vereinbarkeit von Maßnahmen mit den Grundrechten zu prüfen (3),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission zu einem EU-Rahmen für nationale Strategien zur Integration der Roma bis 2020 (COM(2011)0173) und zum Thema „Nationale Strategien zur Integration der Roma: erster Schritt zur Umsetzung des EU-Rahmens“ (COM(2012)0226),

unter Hinweis auf die Übereinkommen der Vereinten Nationen zum Schutz der Menschenrechte, denen Mitgliedstaaten beigetreten sind, und die Konventionen und Empfehlungen des Europarates, die Berichte der Organe des Europarates, insbesondere der Berichte der Parlamentarischen Versammlung und des Kommissars für Menschenrechte über die Lage der Menschenrechte sowie die Entscheidungen, Leitlinien und Urteile spezialisierter Überwachungsgremien und gerichtlicher Instanzen,

unter Hinweis auf die Entscheidungen und die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR),

unter Hinweis auf die Rechtsprechung der einzelstaatlichen Verfassungsgerichte, die als Bezugspunkt für die Auslegung des einzelstaatlichen Rechts auch auf die Charta der Grundrechte verweist,

unter Hinweis auf die Tätigkeit, die Jahresberichte und Studien der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (FRA),

unter Hinweis auf die Berichte und Studien von nichtstaatlichen Organisationen zu den Menschenrechten und auf die vom Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres in Auftrag gegebenen Studien,

unter Hinweis auf seine Entschließungen zu den Grund- und Menschenrechten, insbesondere die Entschließung vom 15. Dezember 2010 zur Lage der Grundrechte in der Europäischen Union (2009) — wirksame Umsetzung nach Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon (4),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 8. Juni 2005 zum Schutz von Minderheiten und Maßnahmen gegen Diskriminierung in einem erweiterten Europa (5),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 9. März 2011 zur Strategie der EU zur Integration der Roma (6),

gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres und die Stellungnahmen des Ausschusses für die Rechte der Frau und Gleichstellung der Geschlechter sowie des Petitionsausschusses (A7-0383/2012),

A.

in der Erwägung, dass sich die Union nach Artikel 2 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) auf eine Gemeinschaft unteilbarer und universeller Werte wie die Achtung der Menschenwürde, Freiheit, Demokratie, Gleichstellung der Geschlechter, Solidarität, Rechtsstaatlichkeit und die Achtung der Menschenrechte und der bürgerlichen Freiheiten für alle Personen im Gebiet der Europäischen Union, einschließlich Personen, die Minderheiten angehören, Staatenlosen und Personen, die sich vorübergehend oder illegal im Gebiet der Union aufhalten, stützt; in der Erwägung, dass diese Grundsätze allen Mitgliedstaaten in einer Gesellschaft gemeinsam sind, die sich durch Pluralismus, Nichtdiskriminierung, Toleranz, Gerechtigkeit, Solidarität und die Gleichstellung von Frauen und Männern auszeichnet;

B.

in der Erwägung, dass die Achtung und die Förderung dieser Werte ein wesentliches Element der Identität der Europäischen Union und eine Bedingung für die Aufnahme in die EU und für die umfassende Wahrung der Rechte der Mitglieder ist;

C.

in der Erwägung, dass Artikel 6 Absatz 3 EUV bestätigt, dass die Grundrechte, wie sie in der EMRK verankert sind und wie sie sich aus den gemeinsamen Verfassungstraditionen der Mitgliedstaaten ergeben, allgemeine Grundsätze des Unionsrechts sind;

D.

in der Erwägung, dass die Charta der Grundrechte der Europäischen Union mit dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon gemäß Artikel 6 EUV den gleichen rechtlichen Rang hat, wie er den Verträgen zuerkannt wird, und für die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Europäischen Union und die EU-Mitgliedstaaten verbindlich ist, wenn diese EU-Recht anwenden; in der Erwägung, dass die Charta die Werte und Grundsätze in konkrete und durchsetzbare Rechte umgewandelt hat,

E.

in der Erwägung, dass der im EUV vorgesehene Beitritt der EU zur EMRK ermöglichen wird, dass die Handlungen der EU vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte überprüft werden können, so dass die Rechenschaftspflicht der EU verstärkt und der Zugang zur Justiz für den Einzelnen verbessert wird;

F.

in der Erwägung, dass die wirksame Wahrung und Förderung der Rechte ein allgemeines Ziel aller Politikbereiche der EU sein muss, einschließlich ihrer externen Dimension; in der Erwägung, dass unter Beachtung der Pflicht zum Schutz, zur Förderung und Wahrnehmung keine neuen Kompetenzen der EU erforderlich sind, sondern eher proaktives Engagement der Organe in Bezug auf Menschenrechte, die Entwicklung und Stärkung einer echten Kultur der Grundrechte in den Organen der Union und der Mitgliedstaaten; in der Erwägung, dass die EU eine kohärente Menschenrechtspolitik der EU und einen Mechanismus, der die verschiedenen Grundrechtsakteure in der Struktur der EU zusammen bringt, benötigt;

G.

in der Erwägung, dass die Bürger ihre Rechte nur dann uneingeschränkt in Anspruch nehmen können, wenn die Grundwerte und -prinzipien, wie Rechtsstaatlichkeit, Unabhängigkeit der Justiz, Medienfreiheit und Nichtdiskriminierung, geachtet werden;

H.

in der Erwägung, dass die Lücke zwischen Grundrechten und ihrer Durchsetzung die Glaubwürdigkeit der EU und ihrer Mitgliedstaaten sowie die effektive Achtung und Förderung der Menschenrechte sowohl in ihrem Gebiet als auch in der ganzen Welt untergräbt;

I.

in der Erwägung, dass gemäß Artikel 2 EUV die Verpflichtungen der Beitrittskandidaten laut den Kriterien von Kopenhagen auch nach dem Beitritt zur EU für die Mitgliedstaaten gelten, und in der Erwägung, dass angesichts dessen alle Mitgliedstaaten fortlaufend dahingehend überprüft werden sollten, ob sie die Grundwerte der EU wie etwa die Achtung der Grundrechte, demokratische Institutionen und Rechtsstaatlichkeit weiterhin einhalten;

J.

in der Erwägung, dass der wirksame Schutz und die Förderung der Menschenrechte von den Mitgliedstaaten verlangt, dass sie im Geiste der Solidarität und der loyalen Zusammenarbeit mit den anderen Mitgliedstaaten die Kontrolle der Achtung der Werte der EU in der Rechtssetzung und -praxis durch die EU anerkennen;

K.

in der Erwägung, dass Artikel 7 EUV in Verbindung mit Artikel 2 EUV den Organen der EU die Befugnis verleiht, zu bewerten, ob eine Verletzung der gemeinsamen Werte, wie die Achtung der Menschenrechte, Demokratie und Rechtstaatlichkeit, in den Mitgliedstaaten vorliegt, und sich mit den betroffenen Ländern politisch auseinanderzusetzen, um Verletzungen vorzubeugen bzw. diese abzustellen;

L.

in der Erwägung, dass die gemeinsame Studie der Agentur der Grundrechte der Europäischen Union (FRA), des Entwicklungsprogramms der Vereinten Nationen (UNDP) und der Weltbank zur Situation der Roma vom Mai 2012 bestätigt, dass die Roma in ganz Europa diskriminiert werden und ihre Lage schlechter ist als die aller Nicht-Roma in vergleichbaren Situationen; in der Erwägung, dass die Diskriminierung und die Zunahme der Gewalt in den Mitgliedstaaten der Union ihren Ursprung in einem latenten Antiziganismus haben;

M.

in der Erwägung, dass die gegenwärtige Wirtschaftskrise eine Herausforderung für den Grundsatz der Solidarität darstellt, der ein wesentliches Element der Geschichte und der Identität der EU darstellt, wie auch das zu Grunde liegende Engagement, das die EU-Bürger als Mitglieder der gleichen politischen Gemeinschaft zusammenbringt (7);

N.

in der Erwägung, dass soziale und wirtschaftliche Rechte wesentliche Elemente der Charta sind, und als solche in der Analyse der Lage der Grundrechte in der Union einen herausragenden Stellenwert einnehmen sollten;

Allgemeine Empfehlungen

1.

fordert die Kommission, den Rat und die Mitgliedstaaten auf, in vollem Umfang ihrer Verantwortung in Bezug auf die ordnungsgemäße und uneingeschränkte Anwendung der Aufgaben und Kompetenzen der Europäischen Union in Bezug auf die Grundrechte, sowohl auf der Grundlage der Charta als auch der Artikel der Verträge zu den Grundrechten und den Bürgerrechten, insbesondere Artikel 2, 6 und 7 EUV gerecht zu werden; ist der Ansicht, dass dies der einzige Weg ist, dafür zu sorgen, dass die EU sich der Krisen und Spannungen in Bezug auf Demokratie, Rechtstaatlichkeit und Grundrechte, von denen die EU und ihre Mitgliedstaaten betroffen sind, annimmt, wie sie dies auch auf anderen Gebieten gemeinsamen Interesses und gemeinsamer Bedeutung, wie wirtschafts- und haushaltspolitische Fragen, getan hat; fordert, dass der europäische Mechanismus dringend verstärkt werden muss, damit die Achtung der Demokratie, Rechtstaatlichkeit und Grundrechte in der EU gewährleistet wird;

2.

begrüßt die Schritte der Kommission, mit denen gewährleistet werden soll, dass ihre Legislativvorschläge im Einklang mit der Charta stehen, stellt jedoch fest, dass noch Spielraum für Verbesserungen besteht, da immer noch Vorschläge vorgelegt werden, die die Auswirkungen vorgeschlagener Maßnahmen auf die Grundrechte überhaupt nicht oder nicht in angemessener Weise berücksichtigen; fordert die Kommission auf, konkrete Maßnahmen für eine verbesserte Prüfung ihrer Vorschläge im Hinblick auf ihre Vereinbarkeit mit der Charta zu ergreifen, einschließlich der Sicherung angemessener Sachkenntnis in allen Dienststellen der Kommission;

3.

fordert die Kommission mit Nachdruck auf, sicherzustellen, dass die Auswirkungen der Rechtsvorschriften der EU auf die Grundrechte und ihre Anwendung durch die Mitgliedstaaten systematisch Teil der Bewertungsberichte der Kommission über die Umsetzung der Rechtsvorschriften der EU sowie ihres Jahresberichts über die Überwachung der Anwendung des EU-Rechts werden; empfiehlt, dass die Kommission die bestehenden Leitlinien zur Folgenabschätzung überarbeitet, um Menschenrechtsfragen breiteren Raum einzuräumen, indem die Standards erweitert werden, um Menschenrechtsinstrumente der Vereinten Nationen und des Europarates einzubeziehen;

4.

begrüßt den Vorschlag der Kommission für einen ständigen Anzeiger in Bezug auf die Justiz, die Rechtsstaatlichkeit, Demokratie und Grundrechte, der alle Mitgliedstaaten im Europäischen Semester umfassen wird; fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass das Europäische Parlament und die einzelstaatlichen Parlamente an dem Verfahren umfassend beteiligt sind und der Anzeiger regelmäßig dem Ausschuss des Europäischen Parlaments für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres vorgelegt wird, und von diesem bewertet und überwacht wird;

5.

fordert den Rat auf, seiner Verpflichtung wirksam nachzukommen, die Vereinbarkeit sowohl seiner vorgeschlagenen Änderungen an Vorschlägen der Kommission als auch der Vorschläge, die auf seine eigene Initiative vorgelegt wurden, mit der Charta zu überprüfen; erinnert daran, dass für die wirksame Umsetzung der Grundrechte die Mitgliedstaaten auch diese auch dafür sorgen müssen, dass sie die Bestimmungen der Grundrechtecharta bei der Umsetzung des EU-Rechts in vollem Umfang anwenden;

6.

fordert die Kommission — und den Rat, wenn er Gesetzgebung initiiert — auf, bei der Erarbeitung der Folgenabschätzungen unabhängige externe Expertise, insbesondere der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte, systematisch zu nutzen;

7.

begrüßt die von der Kommission, dem Europäischen Bürgerbeauftragten und anderen Einrichtungen ergriffenen Maßnahmen, um das Bewusstsein der Bürger in Bezug auf die Ausübung ihrer Rechte aus der Grundrechtecharta zu stärken; fordert die Kommission auf, den Bürgern weiter Informationen zur Verfügung zu stellen, und die mit diesen Informationen erzielten Ergebnisse zu bewerten;

8.

hebt die grundlegende Rolle des Parlaments bei der Kontrolle und Überwachung der Erarbeitung und der Umsetzung der europäischen Gesetzgebung hervor, und besteht daher darauf, dass auch das Parlament seine eigenständige Folgenabschätzung von Legislativvorschlägen und Änderungsanträgen, die im Zuge des Gesetzgebungsprozesses geprüft werden, auf die Grundrechte verstärken und sie systematischer zu gestalten sollte;

9.

fordert die Kommission auf, unter anderem auf der Grundlage der Artikel 2 und 6 EUV und der Charta einen Jahresbericht über die Lage der Grundrechte in der EU zu erstellen; ist der Ansicht, dass ein solcher Bericht eine Analyse der Lage in den Mitgliedstaaten, auch auf der Grundlage von Einschätzungen internationaler Organisationen, nichtstaatlicher Organisationen, des Europäischen Parlaments und der Bedenken von Bürgern, in Bezug auf die Verletzung von Menschenrechten, Rechtstaatlichkeit und Demokratie beinhalten sollte; fordert, dass der Bericht die Durchsetzung, den Schutz, die Förderung und die Achtung der Grundrechte in der EU und ihren Mitgliedstaaten, wie sie in der Charta, der EMRK und internationalen Übereinkommen über Grundrechte enthalten sind, behandelt und spezifische Empfehlungen beinhaltet; erinnert daran, dass die Kommission sowohl als Hüterin der Verträge und der Charta als auch auf Grundlage der Artikel 2, 6 und 7 EUV die Pflicht hat, dementsprechend tätig zu werden;

10.

fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass ihr Jahresbericht über die Umsetzung der Charta eine ausgewogenere und selbstkritischere Analyse vornimmt, um nicht nur positive Entwicklungen, sondern auch eine Analyse zu enthalten, in welchen Bereichen sie ihre Herangehensweise in der Zukunft stärken könnte;

11.

bedauert, dass die Berichte der Kommission 2010 und 2011 über die Anwendung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht die sozialen und wirtschaftlichen Rechte betonen, insbesondere in der gegenwärtigen Wirtschaftskrise, in der diese Rechte umso wichtiger sind;

12.

fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass ihr jährlicher Bericht über die Anwendung der Charta die Lage der sozialen und wirtschaftlichen Rechte in der Union behandelt, und insbesondere, wie diese in den Mitgliedstaaten durchgesetzt werden;

13.

empfiehlt, dass das Parlament, die Kommission und der Rat gemeinsam und förmlich das Bestehen positiver Verpflichtungen zum Schutz und der Förderung von Menschenrechten als Teil des Unionsrechts anerkennen; betont, dass die zur Achtung der Grundrechte und Grundfreiheiten Maßnahmen auf mehreren Ebenen (international, europäisch, staatlich, regional und lokal) gehören, und hebt die Rolle hervor, die die regionalen und lokalen Behörden in Zusammenarbeit mit den Menschenrechtsorganisationen dabei spielen können; fordert die Kommission und den Rat auf, die Zusammenarbeit mit internationalen Menschenrechtsorganisationen, nichtstaatlichen Organisationen und der Zivilgesellschaft in prälegislativen Prozessen und in Gesetzgebungsverfahren zu verbessern;

14.

fordert die Kommission und den Rat auf, dafür zu sorgen, dass für zivilgesellschaftliche Organisationen auf allen Ebenen im nächsten mehrjährigen Finanzrahmen für Programme, die den Grundrechten und der Nichtdiskriminierung gewidmet sind, Mittel in angemessener Höhe bereitgestellt werden;

15.

fordert den Rat auf, in seine Jahresberichte über die Menschenrechte in der Welt eine Analyse der Lage in den Mitgliedstaaten aufzunehmen, indem auch die Maßnahmen berücksichtigt werden, die zur Umsetzung der Urteile des EGMR und zur dementsprechenden Anpassung der innerstaatlichen Rechtssetzung und -praxis zu ergreifen sind;

16.

fordert die Kommission auf, die geltenden EU-Rechtsvorschriften unter gebührender Berücksichtigung der Rechte der EU-Charta zu überprüfen, ist der Ansicht, dass die möglichen Spannungen zwischen den wirtschaftlichen Freiheiten und den Grundrechten bereits auf gesetzgeberischer Ebene bedacht werden sollten und nicht erst durch die Gerichte der EU;

17.

fordert die Kommission auf, den Bereich der früheren dritten Säule (polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen) unter Berücksichtigung der Charta zu überprüfen; erinnert an seine Empfehlung zum Stockholmer Programm in seiner Entschließung vom 25. November 2009 zum Stockholmer Programm (8), die eine in sich schlüssige Revision dieser Gesetzgebung gefordert hat und erinnert die Kommission daran, dass am 1. Dezember 2014 diese gesamte Gesetzgebung, die in einem völlig anderem Verfassungsrahmen angenommen wurde, als solche in der EU Anwendung finden wird und die Rechte des Einzelnen im Bereich der Rechtsetzungsbefugnis der Europäischen Union unangemessen beeinträchtigen wird;

18.

bedauert

den Mangel an Transparenz im Dialog zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten, wenn die Grundrechte oder die Interessen der europäischen Bürger auf dem Spiel stehen; ist der Auffassung, dass ein solcher Mangel an Transparenz im Hinblick auf die Umsetzung des EU-Rechts gegen die Regeln der EU zur Transparenz und den Grundsatz der Rechtssicherheit verstößt, sich extrem negativ auf die anderen EU-Staaten, die EU-Bürger und andere Institutionen auswirkt, insbesondere wenn es um die sozialen und wirtschaftlichen Rechte der Bürger geht; begrüßt die von der Kommission angekündigten Initiativen, die die Transparenz der Tätigkeiten oder Untätigkeiten der Mitgliedstaaten im Rahmen der Verwirklichung des Binnenmarkts verbessern soll und ist der Ansicht, dass die für die Finanzpolitik angekündigte Transparenz noch weiter verbessert werden sollte, wenn es um Grundrechte geht;

den Mangel an Transparenz in den EU-Agenturen, durch den es sich als schwer erweist, festzustellen, ob ihre Arbeit die Grundsätze der Transparenz, der verantwortungsvollen Verwaltung, des Schutzes der personenbezogenen Daten und des Kampfes gegen Diskriminierung sowie der Erforderlichkeit und der Verhältnismäßigkeit erfüllt; bedauert das weiter anhaltende Desinteresse der Kommission an einem rechtlichen Rahmen, der eine offene, unabhängige und effiziente Verwaltung garantiert, wie sie in Artikel 41 der Charta und in Artikel 298 AEUV vorgesehen ist;

den Mangel an Transparenz und Offenheit wie auch an angemessener Achtung, Schutz und Förderung der Grundrechte und der demokratischen und parlamentarischen Kontrolle in internationalen Verhandlungen, die dazu geführt hat, dass das Parlament internationale Übereinkommen abgelehnt hat, wie unter anderem ACTA, was die Organe der EU und die Mitgliedstaaten dazu bringen wird, ihre gegenwärtige Praxis zu ändern und die Bürgerrechte zu achten;

19.

schlägt im Dialog zwischen der Kommission mit den Mitgliedstaaten, wie auch in der Arbeit der EU-Agenturen mehr Transparenz vor, wenn die Grundrechte oder die Interessen der europäischen Bürger auf dem Spiel stehen;

20.

fordert die Schaffung eines „Europäischen Politikzyklus der Grundrechte“, der auf mehrjähriger und jährlicher Basis die zu erreichenden Ziele und die zu lösenden Probleme detailliert darstellt; ist der Ansicht, dass dieser Zyklus einen Rahmen für die Organe, die Grundrechteagentur und die Mitgliedstaaten vorsehen sollte, in dem sie unter Vermeidung von Überschneidungen zusammenarbeiten, auf die Berichte der anderen aufbauend gemeinsame Maßnahmen ergreifen und mit nichtstaatlichen Organisationen, Bürgern, einzelstaatlichen Parlamenten usw. gemeinsame Veranstaltungen organisieren;

21.

schlägt vor, Maßnahmen zu ergreifen, um ständige Informationsaustausch-Kanäle zu den Grundrechten in der EU zwischen den entsprechenden Einrichtungen und innerhalb der EU-Organe sowie den EU-Agenturen zu gewährleisten und jährlich ein interinstitutionelles Forum abzuhalten, um die Lage der Grundrechte in der EU zu bewerten; ist der Ansicht, dass ein solches Forum ein vorbereitender Schritt einer jährlichen Debatte des Parlaments zu den Grundrechten und zu der Entwicklung des europäischen Raums der Sicherheit, der Freiheit und des Rechts sein sollte; ist der Ansicht, dass ein solches interinstitutionelles Forum Vertreter der Kommission, der Arbeitsgruppe des Rates für Grundrechte, Bürgerrechte und Freizügigkeit (FREMP), des Ausschusses des Parlaments für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres, des Petitionsausschusses, des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten, des Ausschusses für regionale Entwicklung sowie Vertreter des Europäischen Bürgerbeauftragten, der Agentur für Grundrechte, von EUROFOUND und des Europäischen Datenschutzbeauftragten versammeln sollte;

22.

fordert die einzelstaatlichen Parlamente nachdrücklich auf, ihre Rolle bei der Kontrolle der Einhaltung der Menschenrechte in Bezug auf Tätigkeiten der EU und auf die einzelstaatliche Umsetzung des Unionsrechts zu stärken; fordert sie auf, regelmäßige Sitzungen zu veranstalten, die sich mit den zu entwickelnden Strategien zur Durchsetzung der Charta und der Rechtsprechung der Gerichte der EU befassen;

23.

bedauert die Verzögerungen des Beitritts der EU zur EMRK; fordert den Rat auf, gemäß Artikel 265 AEUV tätig zu werden, so dass die Verfahren des Beitritts der EU zur EMRK abgeschlossen werden können; fordert die Kommission auf, das Verfahren so schnell wie möglich abzuschließen, fordert ferner die Mitgliedstaaten auf, die Verfahren zur Ratifizierung des Beitritts zur EMRK so schnell wie möglich einzuleiten, da dies einen zusätzlichen Mechanismus zur Stärkung der Menschenrechte ihrer Bürger darstellen wird;

24.

ist der Ansicht, dass selbst vor dem Abschluss der Verhandlungen über den Beitritt der EU zur EMRK die EU und ihre Mitgliedstaaten die Umsetzung der Rechtsprechung des EGMR durch die Mitgliedstaaten als Angelegenheit von gemeinsamem Interesse in Betracht ziehen sollten;

25.

ist der Ansicht, dass die Kommission und der Rat einen Mechanismus schaffen sollten, der gewährleistet, dass die EU und ihre Mitgliedstaaten die Rechtsprechung des EGMR achten, durchsetzen und umsetzen, da dies eine Angelegenheit von gemeinsamem Interesse und eine Verpflichtung in Bezug auf die Achtung der Grundrechte in der EU darstellt;

26.

erinnert alle Mitgliedstaaten daran, ihren Verpflichtungen im Bereich der Achtung der Grundfreiheiten und Grundrechte Rechnung zu tragen; stellt fest, dass die Teilnahme an internationalen Verträgen über den Schutz und die Förderung der Menschenrechte nur der Stärkung des Schutzes der Grundrechte in der EU dienen kann, und begrüßt, dass die EU dem Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen beigetreten ist und der EMRK beitreten wird; fordert den Rat und die Kommission auf, Schritte zu ergreifen, um anderen internationalen Menschenrechtsverträgen beizutreten, wie etwa dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes;

27.

ist über die Lage der Demokratie, der Rechtstaatlichkeit, der Gewaltenteilung, der Medien und der Grundrechte in einigen Mitgliedstaaten äußerst besorgt, insbesondere über die Praxis von Regierenden, Personen für unabhängige Ämter aufgrund bloßer Parteipolitik anstelle von Kompetenz, Erfahrung und Unabhängigkeit auszuwählen, zu ernennen und zu entlassen, etwa in Verfassungsgerichten, in der Justiz, in öffentlichen Medienanstalten, in Medienregulierungsbehörden, in den Dienstellen der Bürgerbeauftragten oder Kommissionsmitgliedern;

28.

bedauert die verhaltene Reaktion der Kommission auf einzelne Verletzungen der Grundrechte und der Schwächung der demokratischen Gewaltenteilung und der Rechtstaatlichkeit in Mitgliedstaaten und fordert die Kommission auf, sicherzustellen, dass Vertragsverletzungsverfahren den wirksamen Schutz der Menschenrechte sichern, anstatt auf verhandlungsbasierte Lösungen mit den Mitgliedstaaten abzuzielen;

29.

vertritt die Auffassung, dass auch Mitgliedstaaten hinsichtlich ihrer fortlaufenden Einhaltung der grundlegenden Werte der EU und ihrer Erfüllung der Verpflichtungen in Bezug auf funktionierende demokratische Institutionen und Rechtsstaatlichkeit regelmäßig bewertet werden sollten, um die Glaubwürdigkeit der Beitrittsbedingungen aufrechtzuerhalten; fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass Vertragsverletzungsverfahren den effektiven Schutz der Grundrechte sichern, und objektive Untersuchungen und Vertragsverletzungsverfahren einzuleiten, wenn diese gut begründet sind, so dass doppelte Standards vermieden werden, wann immer ein Mitgliedstaat bei der Anwendung von EU-Recht die in der Charta verankerten Rechte verletzt;

30.

weist auf die Verpflichtung der Kommission hin, denjenigen Vertragsverletzungsverfahren Vorrang einzuräumen, in denen Probleme grundsätzlicher Natur behandelt werden oder die besonders weit reichende negative Auswirkungen auf die Bürger haben (9);

31.

fordert die Kommission daher auf, ihre Mitteilung COM(2003)0606 von 2003 zu aktualisieren und vor Ende 2012 nach Maßgabe von Artikel 2, 6 und 7 EUV und Artikel 258 AEUV einen detaillierten Vorschlag für einen klaren Überwachungsmechanismus und ein Frühwarnsystem sowie ein vom Parlament bereits gefordertes „Einfrierungsverfahren“ vorzulegen, so dass dafür gesorgt wird, dass auf Antrag der EU-Organe Mitgliedstaaten die Annahme von Gesetzen aussetzen, die mutmaßlich den Grundrechten oder der Rechtsordnung der EU widersprechen, wobei insbesondere die einzelstaatlichen Grundrechtseinrichtungen, die nach den Grundsätzen von Paris geschaffen wurden, einbezogen werden;

32.

bekräftigt, dass es weiterhin seine Befugnisse nutzen wird, um für die Menschenrechte zu kämpfen, insbesondere dafür zu sorgen, dass die Handlungen der EU die Menschenrechte achten, schützen, fördern und erfüllen;

33.

fordert die Überarbeitung der Verfahrensregeln des EuGH und des Gerichts, um die Beteiligung Dritter, insbesondere nichtstaatlicher Menschenrechtsorganisationen, zu erleichtern;

34.

fordert die Einrichtung angemessener einzelstaatlicher Menschenrechtseinrichtungen in allen Mitgliedstaaten und Maßnahmen, die die Vernetzung dieser Einrichtungen innerhalb der EU mit der Unterstützung der Grundrechteagentur erleichtern; fordert die Organe der EU und die Mitgliedstaaten auf, die Kapazitäten der Gleichstellungsstellen, der Datenschutzstellen, der einzelstaatlichen Menschenrechtseinrichtungen und der Grundrechteagentur als Kämpfer für die Menschenrechte zu entwickeln;

35.

fordert eine engere Zusammenarbeit zwischen den Organen der Union und anderen internationalen Einrichtungen, insbesondere mit dem Europarat und seiner Europäischen Kommission für Demokratie durch Recht (Venedig-Kommission), und deren Expertise bei der Bewahrung der Grundsätze der Demokratie, Menschenrechte und Rechtsstaatlichkeit zu nutzen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, unter Einschluss des Europäischen Parlaments und der einzelstaatlichen Parlamente enger zusammenzuarbeiten, um die Umsetzung des EU-Rechts im Bereich der Menschenrechte zu verbessern und dafür zu sorgen, dass Beschwerden verfolgt und Unregelmäßigkeiten beseitigt werden;

36.

bedauert die Verschlechterung der Lage der Medienfreiheit in verschiedenen Mitgliedstaaten; fordert die Mitgliedstaaten auf, die Medienfreiheit und den Medienpluralismus zu achten, und fordert die Kommission auf, angemessenen Maßnahmen zu ergreifen, um diese zu überwachen und durchzusetzen; begrüßt die Initiative des Europäischen Parlaments zu einem Berichtsentwurf über die Standards der Medienfreiheit in der EU;

37.

ist besorgt über die Verschlechterung der Situation im Hinblick auf die Freiheit und Pluralität der Medien in der Union, insbesondere der Printmedien, auch als Ergebnis der gegenwärtigen Wirtschaftskrise; verurteilt die Bedingungen, unter denen einige Journalisten arbeiten und die Hindernisse, denen sie gegenüberstehen, insbesondere was die Verfolgung von Demonstrationen anbelangt; ist besonders besorgt über die Tendenz einiger Mitgliedstaaten, den Grundsatz des Quellenschutzes für Journalisten und die Möglichkeiten investigativer Journalisten, Nachforschungen in regierungsnahen Kreisen durchzuführen, in Frage zu stellen; bedauert zutiefst die Herangehensweise der Kommission, keine Legislativvorschläge zur Sicherung der Freiheit und Pluralität der Medien nach Artikel 11 der Charta zu unterbreiten;

38.

fordert die Kommission auf, die Grundrechteagentur zu beauftragen, einen jährlichen Bericht über die Lage der Medienfreiheit und des Medienpluralismus in der Europäischen Union vorzulegen;

39.

begrüßt die Annahme der Resolution über die Anerkennung der Rechte in Bezug auf das Internet im Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen, insbesondere im Hinblick auf den Zugang zum Netz und die Meinungsfreiheit; unterstreicht insbesondere die Aufforderung, für die „Förderung, den Schutz und den Genuss der Menschenrechte, einschließlich des Rechts auf freie Meinungsäußerung, im Internet und bei anderen Technologien“ tätig zu werden, wobei diese Rechte ohne Rücksicht auf Grenzen und für jedes Medium gelten müssen; fordert, dass die EU und die Mitgliedstaaten diese Resolution in ihr innerstaatliches Recht umsetzen und für ihre Förderung auf internationaler Ebene sorgen;

40.

bekräftigt seine Forderung an die Kommission, den EU-Besitzstand im Bereich polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen vor Ablauf der Frist am 1. Dezember 2014 im Einklang mit dem Vertrag von Lissabon und der Charta zügig zu überarbeiten;

41.

fordert eine parlamentarische Bewertung der für den Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (RFSR) ergriffenen Maßnahmen durch die Schaffung einer ständigen Verbindung zwischen dem Ausschuss des Parlaments für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres, der Arbeitsgruppe des Rates für Grundrechte, Bürgerrechte und Freizügigkeit (FREMP) und den nationalen parlamentarischen Ausschüssen, die mit den Grundrechten befasst sind, um die einschlägigen Rechtsvorschriften auf EU-Ebene und auf nationaler Ebene zu bewerten;

42.

fordert die Mitgliedstaaten auf, ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen, schwere Menschenrechtsverletzungen im Zusammenhang mit dem CIA-Programm zur Terrorismusbekämpfung zu untersuchen, den Kampf gegen den Menschenhandel und die organisierte Kriminalität zu intensivieren und den Opfern gegenüber umfassende Wiedergutmachung zu leisten, ordnungsgemäß zu erfüllen, was bisher nicht der Fall war;

43.

fordert die Organe der EU auf, dafür zu sorgen, dass die FRA zu jedem Legislativvorschlag, der Auswirkungen auf die Grundrechte hat, konsultiert wird und die Unabhängigkeit und Zuständigkeit der FRA zu achten;

44.

betont, dass die Aufgabe der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte erweitert werden sollte, so dass sie auch die regelmäßige Überwachung der Beachtung des Artikels 2 EUV durch die Mitgliedstaaten, die Veröffentlichung von Jahresberichten zu den Ergebnissen und deren Vorstellung im Europäischen Parlament umfasst;

45.

sieht es als inakzeptabel an,

dass es dem Europäischen Parlament, dem einzigen direkt gewählten Organ der EU und Mitgesetzgeber für die meisten EU-Politikbereiche, nicht gestattet war, die Themenbereiche des Mehrjahresrahmens der FRA festzulegen;

dass die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen, die sich zu einem Standardpolitikbereich der EU entwickelt hat, sowie die sozialen und wirtschaftlichen Rechte, die grundlegende Elemente der Charta sind, immer noch nicht ausdrücklich in den Aufgabenbereich der FRA fallen; fordert den Rat auf, die obengenannten Punkte in den nächsten Mehrjahresrahmen der FRA aufzunehmen;

46.

weist auf die Schwachpunkte in der gegenwärtigen Aufgabenstellung der Grundrechteagentur hin, insbesondere die begrenzte Anzahl der vergleichenden Bewertung zwischen Mitgliedstaaten und den Mangel der Bewertung der Lage der Menschenrechte, Rechtsstaatlichkeit und Demokratie insgesamt in den Mitgliedstaaten;

47.

weist darauf hin, dass die Grundsätze von Paris zu den einzelstaatlichen Menschenrechtseinrichtungen als Modell für die Reform der einzelstaatlichen Einrichtungen und der Grundrechteagentur genutzt werden sollten; fordert die Kommission und den Rat auf, gemeinsam mit dem Europäischen Parlament unter Anwendung des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens dringend die Gründungsverordnung zu überarbeiten, so dass die Zuständigkeit der FRA erweitert wird, um den gesamten Bereich der Artikel 2, 6 und 7 EUV und insbesondere die Umsetzung der europäischen Charta durch die Organe, Einrichtungen und sonstige Stellen der EU sowie die Tätigkeiten der Mitgliedstaaten zu erfassen; ist der Ansicht, dass die Unabhängigkeit der Grundrechteagentur wie auch ihre Befugnisse und Kompetenzen gestärkt werden sollten; ist der Ansicht, dass der wissenschaftliche Ausschuss der Agentur für Grundrechte und das Netzwerk FRANET dem Europäischen Parlament und den einzelstaatlichen Parlamenten jährlich einen thematischen und konkreteren Bericht zur Lage in den Mitgliedstaaten der EU vorlegen und veröffentlichen sollte, wie dies bis 2006 durch das frühere Netz unabhängiger Sachverständiger für Grundrechte erfolgte; fordert die Agentur für Grundrechte auf, Artikel 15 AEUV umfassend zu respektieren, indem es ihre Verfahren offen gestaltet und Zugang zu ihren Dokumenten mittels öffentlich zugänglichem Register ermöglicht, wie dies in der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 vorgesehen ist;

48.

ist besorgt über die sogenannten Opt-outs einiger Mitgliedstaaten, mit denen diese eine Beeinträchtigung der Rechte ihrer Bürger riskieren, die stärker unter Diskriminierung leiden werden als andere EU-Bürger; erinnert daran, dass nach der Rechtsprechung des EuGH die Opt-outs nicht die Freistellung von der Verpflichtung zur Einhaltung der Bestimmungen der Charta bezwecken, noch ein Gericht eines dieser Mitgliedstaaten daran hindern, für die Einhaltung dieser Bestimmungen zu sorgen;

49.

betont, dass über die Information der Einzelnen über ihre Rechte aus der Charta hinaus, die Kommission sicherstellen muss, dass sie Kenntnis darüber haben, wie ihr Recht auf Zugang zur Justiz wahrzunehmen ist und wie sie ihre Rechte in den einschlägigen Foren durchsetzen können; ist der Ansicht, dass informelle Netzwerke, wie sie erfolgreich für den Binnenmarkt entwickelt wurden (SOLVIT), auf einzelstaatlicher und regionaler Ebene geschaffen werden sollten, um Menschen zu helfen und zu beraten, bei denen die Gefahr besteht, dass ihre Rechte verletzt werden (etwa Migranten, Asylsuchende, schutzbedürftige Personen); ist der Ansicht, dass diese Unterstützungsstrukturen für die Wiederherstellung des Rechts und die wirtschaftliche und soziale Integration eine Priorität der Regionalförderung sein sollte;

50.

fordert die Kommission auf, die Bürger, die sie wegen Grundrechtsverletzungen kontaktieren, über diese zusätzlichen oder angemesseneren Möglichkeiten detailliert zu informieren, diese Anzeigen zu registrieren und darüber umfassend in ihren Jahresberichten über die Grundrechte in der EU und die Umsetzung der Charta zu berichten; betont, dass der Schriftverkehr mit den Bürgern außerordentlich wichtig ist, um mögliche strukturelle, systemische oder schwerwiegende Verletzungen der Grundrechte in der EU und ihren Mitgliedstaaten aufzudecken und folglich die effektive Anwendung der Artikel 2, 6 und 7 EUV durch die Kommission zu sichern;

Diskriminierung

51.

fordert die Mitgliedstaaten auf, nach allen Diskriminierungsgründen getrennte Daten zu sammeln sowie in Zusammenarbeit mit der Grundrechteagentur Grundrechtsindikatoren zu entwickeln, um gezielte Rechtsetzung und politische Maßnahmen in ausreichender Kenntnis der Sachlage zu gewährleisten, insbesondere im Bereich der Nichtdiskriminierung und im Zusammenhang mit den nationalen Strategien zur Integration der Roma;

52.

fordert die Kommission auf, eine Neufassung des Rahmenbeschlusses zur strafrechtlichen Bekämpfung bestimmter Formen und Ausdrucksweisen von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit vorzuschlagen, um andere Formen der Vorurteilskriminalität, einschließlich aus Gründen der sexuellen Ausrichtung, der Geschlechtsidentität und des Ausdrucks der Geschlechtlichkeit einzubeziehen;

53.

bedauert die Tatsache, dass nicht alle Mitgliedstaaten den Rahmenbeschluss des Rates zur strafrechtlichen Bekämpfung bestimmter Formen und Ausdrücke von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit ordnungsgemäß umgesetzt haben1; fordert die Mitgliedstaaten auf, Fremdenfeindlichkeit, Rassismus, Antiziganismus und andere Formen der Gewalt und des Hasses gegen Minderheiten, einschließlich der Hassrede, zu verfolgen; fordert die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass auf Vorurteilen beruhende Straftaten, wie diejenigen mit rassistischer, fremdenfeindlicher, antisemitischer, islamfeindlicher, homophober oder transphobischer Absicht in den Strafrechtssystemen strafbar sind, und diese Straftaten ordnungsgemäß registriert und effektiv untersucht, die Straftäter verfolgt und bestraft werden, und ihren Opfern ordnungsgemäße Unterstützung, Schutz und Entschädigung angeboten wird; erinnert daran, dass dieser Rahmenbeschluss am 1. Dezember 2014 voll durchsetzbar sein wird;

54.

betont, das die Grundsätze der Menschenwürde und der Gleichheit vor dem Gesetz die Grundlagen demokratischer Gesellschaften sind; bedauert die derzeitige Blockade der Verhandlungen im Rat über den Vorschlag der Kommission für eine horizontale Richtlinie zur Ausweitung des umfassenden Schutzes vor Diskriminierung aus jedweden Gründen; fordert den Rat auf, auf der Grundlage von Artikel 265 AEUV tätig zu werden, und die Richtlinie anzunehmen;

55.

betont, dass gemäß der Charta der Grundrechte der Europäischen Union Unionsbürger auch vor sprachlicher Diskriminierung geschützt werden sollten;

56.

fordert die Mitgliedstaaten auf, Beschwerdeverfahren einzurichten, mit denen gewährleistet wird, dass Opfer von Mehrfachdiskriminierung eine einzige Beschwerde wegen mehr als einem Diskriminierungsgrund einreichen können, wobei zu berücksichtigen ist, dass insbesondere Frauen davon betroffen sind; hält es für angemessen, die Tätigkeit von Menschenrechtsaktivisten und die Entwicklung gemeinsamer Aktionen von an den Rand der Gesellschaft gedrängten Menschen und Gemeinschaften zu unterstützen;

57.

fordert die Mitgliedstaaten auf, die Religions- und Weltanschauungsfreiheit zu schützen, einschließlich die Freiheit derjenigen ohne Religion, als Folge überzogener Ausnahmen für Religionen von Gleichheits- und Nichtdiskriminierungsgesetzen nicht diskriminiert zu werden;

58.

betont, dass im Bereich der Kampfes gegen Diskriminierung die Besonderheiten der Diskriminierung wegen einer Behinderung umfassend berücksichtigt werden sollten;

Schutz von Einzelpersonen, die Minderheiten angehören

59.

betont, dass die Situation Staatenloser, die einen ständigen Wohnsitz in einem Mitgliedstaat haben, auf der Grundlage von Empfehlungen internationaler Organisationen behandelt werden muss;

60.

betont die Bedeutung der Achtung der Rechte der Personen, die nationalen Minderheiten angehören; fordert die Mitgliedstaaten auf, die die Rahmenkonvention des Europarates zum Schutz nationaler Minderheiten und die Europäische Charta der Regional- und Minderheitensprachen noch nicht ratifiziert haben, dazu auf, dies ohne weitere Verzögerungen zu tun, und gegebenenfalls Vorbehalte und einschränkende Erklärungen zurückzunehmen; fordert die Mitgliedstaaten auf, Maßnahmen zu ergreifen, um Diskriminierungen von Angehörigen sprachlicher Minderheiten zu bekämpfen und die Ergebnisse der Maßnahmen zu dokumentieren, die ergriffen wurden, um das Recht der Angehörigen sprachlicher Minderheiten auf die Verwendung ihrer eigenen Sprache zu schützen; fordert die Mitgliedstaaten auf, Menschen, die nationalen und ethnischen Minderheiten angehören, nicht zu diskriminieren, und sicherzustellen, dass diese Menschen die ihnen durch das Völker- und Unionsrecht gewährten Recht wahrnehmen;

61.

fordert die Mitgliedstaaten auf, Diskriminierungen aus Gründen der Rasse oder der ethnischen Herkunft in den Bereichen Erwerbstätigkeit, Wohnung, Bildung, Gesundheit sowie Zugang zu Gütern und Dienstleistungen zu bekämpfen; ist insbesondere besorgt über die Zunahme der politischen Parteien, die offen rassistisch, fremdenfeindlich, islamfeindlich und antisemitisch sind, was durch die Wirtschafts- und Sozialkrise begünstigt wird, die die wilde Suche nach „Sündenböcken“ fördert und deren gewaltsame Praktiken verurteilt werden sollten; ist auch über repressive Maßnahmen gegen Obdachlose im Zusammenhang mit der gegenwärtigen Krise besorgt;

62.

unterstreicht, dass einige Personengruppen aufgrund von Unterschieden bei der Umsetzung des EU-Rechts und komplexen Verwaltungsverfahren bei der Ausübung ihres Rechts auf Freizügigkeit und auf freie Wohnsitzwahl diskriminiert werden; fordert die Kommission auf, Vertragsverletzungsverfahren gegen Mitgliedstaaten einzuleiten, die gegen die Richtlinie 2004/38/EG verstoßen;

63.

bedauert, dass den Roma angehörende Bürger kollektiven Ausweisungsmaßnahmen der Mitgliedstaaten ausgesetzt sind und missbilligt die verhaltene Reaktion der Kommission in bestimmten Fällen;

64.

fordert die Kommission auf, die konkreten Ergebnisse des EU-Rahmens für nationale Strategien zur Integration der Roma und die Fortschritte in den einzelnen Mitgliedstaaten zu bewerten; erkennt die Anstrengungen einiger Mitgliedstaaten an, stellt aber vor allem zahlreiche Lücken in den meisten der Kommission vorgelegten Strategien fest; fordert die Kommission auf, Vorschläge zur Verbesserung zu unterbreiten, um den im EU-Rahmen für nationale Strategien zur Integration der Roma gesetzten Zielen wirksamer entsprechen zu können; fordert eine Analyse über die finanzielle Durchführbarkeit und die Nachhaltigkeit dieser Strategien sowie die Fortschritte in den einzelnen Mitgliedstaaten in ihren jährlichen Berichten an das Parlament und den Rat;

65.

unterstreicht die Wichtigkeit der ordnungsgemäßen Umsetzung der nationalen Strategien zur Integration der Roma, indem integrierte Maßnahmen entwickelt werden, die im Einklang mit den Bestimmungen des EU-Rahmens lokale Behörden, nichtstaatliche Einrichtungen und Roma-Gemeinschaften in einen ständigen Dialog einbeziehen; fordert die Mitgliedstaaten auf, eine effektive Antwort auf die Ausgrenzung der Roma zu geben, indem die in ihren nationalen Strategien zur Integration der Roma dargelegten Maßnahmen umgesetzt werden, und mit Vertretern der Roma-Bevölkerung bei der Verwaltung, Überwachung und Bewertung der ihre Bevölkerungsgruppe betreffenden Projekte zusammenzuarbeiten, indem alle verfügbaren EU-Finanzmittel genutzt werden;

66.

ist der Ansicht, dass der Kampf gegen Diskriminierung von Roma verstärkt in Zusammenarbeit mit den Roma erfolgen muss, deren Vertreter am besten den mangelnden Zugang zum Recht auf Arbeit, Bildung, Wohnraum, Gesundheit, Waren und Dienstleistungen bezeugen und Lösungen zu dessen Beseitigung finden können;

67.

fordert die Mitgliedstaaten auf, räumliche Ausgrenzung, Zwangsräumungen und Obdachlosigkeit, unter denen die Roma leiden, zu beenden, eine wirksame und transparente Wohnungspolitik zu schaffen und die Kriminalisierung der Obdachlosigkeit zu vermieden;

68.

fordert die Mitgliedstaaten auf, die hohe Arbeitslosigkeit unter den Roma zu bekämpfen, indem Hindernisse beim Zugang zu Beschäftigung beseitigt werden;

69.

fordert die Mitgliedstaaten auf, ihre Bildungssysteme zu reformieren, um den Bedürfnissen der Minderheiten, einschließlich der Roma-Kinder, entgegenzukommen, und die Segregation im Bildungswesen abzubauen, wobei die in vielen Mitgliedstaaten bestehende Bildung in Minderheitensprachen unberührt bleibt;

70.

fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, die notwendigen Gesetzesänderungen in Bezug auf die Sterilisation vorzunehmen und die Opfer von an Roma-Frauen und Frauen mit geistigen Behinderungen vorgenommenen Zwangssterilisierungen entsprechend der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu entschädigen;

71.

bekräftigt seine Forderung nach einer gezielten Herangehensweise an die soziale Inklusion der Roma-Frauen, um Mehrfachdiskriminierung und ethnische Ausgrenzung zu vermeiden;

72.

fordert die Mitgliedstaaten auf, ausreichende Haushaltsmittel für die Umsetzung der Ziele ihrer nationalen Strategien zur Integration der Roma bereitzustellen; fordert den Rat auf, die Vorschläge der Kommission und des Parlaments zum nächsten mehrjährigen Finanzrahmen zu unterstützen und anzunehmen, insbesondere diejenigen, die es dem Europäische Sozialfonds und dem Europäische Fonds für Regionale Entwicklung ermöglichen, einen besseren Beitrag zur sozialen Inklusion der Roma zu leisten, indem die Palette der Ex-ante-Konditionalitäten erweitert wird, um die Entwicklung der nationalen Strategien und die Darstellung der territorialen Konzentration der Armut einzubeziehen;

73.

weist darauf hin, dass die jüngsten und zukünftigen Erweiterungen zu einer immer größeren Zahl von Mitgliedstaaten geführt hat bzw. führen wird, die von kultureller und sprachlicher Vielfalt gekennzeichnet sind; ist daher der Ansicht, dass die EU eine besondere Verantwortung für die Sicherung der Rechte der Minderheiten hat; fordert die Kommission auf, ihre Anstrengungen um die Einbeziehung der Beitrittsländer in ihre Bemühungen um die soziale Inklusion der Roma zu verstärken, wie auch das Instrument für Heranführungshilfe zu nutzen und die Beitrittsländer durch den Mechanismus des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses anzuhalten, auf dieses Ziel hinzuarbeiten;

74.

ist alarmiert über die Zunahme von Hassrede und Stigmatisierung in Bezug auf Minderheiten und bestimmten Personengruppen sowie über den wachsenden Einfluss dieser Erscheinungen in den Medien und in zahlreichen politischen Bewegungen und Parteien, was sich auf höchstem politischen Niveau und in restriktiver Gesetzgebung niederschlägt; fordert die Mitgliedstaaten auf, angemessene Maßnahmen zu ergreifen, um im wirtschaftlichen, sozialen, politischen und kulturellen Leben die tatsächliche Gleichstellung von Menschen zu fördern, wobei die besonderen Bedingungen der Angehörigen dieser Minderheiten in gebührender Weise berücksichtigt werden; weist auf die widersprüchliche Politik in Bezug auf nationale Minderheiten hin; stellt dabei fest, dass der Schutz von Minderheiten zwar Teil der Kopenhagener Kriterien ist, es aber keinen Standard für Minderheitenrechte in der Gemeinschaftspolitik gibt; betont die Tatsache, dass Minderheitenrechte integraler Bestandteil der grundlegenden Menschenrechte sind;

75.

ist der Ansicht, dass es zwar keine einheitliche Lösung für die Verbesserung der Lage der nationalen Minderheiten in allen Mitgliedstaaten gibt, jedoch unter Berücksichtigung der einschlägigen internationalen rechtlichen Standards und der bestehenden bewährten Verfahren einige gemeinsame und Mindestziele für die öffentlichen Behörden in der EU entwickelt werden sollten; fordert die Kommission auf, einen politischen Standard für den Schutz nationaler Minderheiten festzulegen;

76.

ist der Ansicht, dass traditionelle Gemeinschaften nationaler Minderheiten einen besonderen Beitrag zur europäischen Kultur leisten, so dass staatliche Maßnahmen stärker auf ihren Schutz ausgerichtet sein sollten und die Union selbst diesen Bedürfnissen in angemessenerer Art und Weise entgegenkommen muss;

77.

schlägt vor, vertrauensbildende Maßnahmen und das Zusammenleben von Gemeinschaften, die traditionellerweise Seite an Seite leben, zu fördern, indem die jeweils andere Identität und regionale Identitäten, die jeweils andere Sprache und Geschichte sowie das Kulturerbe und die Kultur der jeweils anderen vermittelt und kennengelernt werden, um ein besseres Verständnis und eine größere Achtung der Vielfalt zu gewährleisten;

78.

ist der Auffassung, dass eine effektive Beteiligung an Entscheidungsprozessen auf der Grundlage der Prinzipien der Subsidiarität und Selbstverwaltung eines der wirkungsvollsten Mittel darstellt, um die Probleme nationaler Minderheiten nach dem Vorbild bewährter Praktiken innerhalb der Union zu behandeln;

Chancengleichheit

79.

bedauert die geringe Wirkung von Initiativen der EU und nationalen Initiativen im Bereich der Ungleichheiten zwischen Männern und Frauen, insbesondere im Zusammenhang mit Beschäftigung; fordert die Mitgliedstaaten auf, in ihren nationalen Reformprogrammen und Aktionsplänen für die Geschlechtergleichstellung spezielle Beschäftigungsziele und -strategien festzulegen, um zu gewährleisten, dass Frauen und Männer gleichen dauerhaften Zugang zum Arbeitsmarkt haben; ist der Ansicht, dass diese Ziele mit Blick auf die Beseitigung des verankerten geschlechtsspezifischen Lohn- und Rentengefälles die anhaltende Konzentration von Frauen in Teilzeit, im Niedriglohnsektor und in prekären Beschäftigungsverhältnissen gerichtet sein müssen; fordert die Mitgliedstaaten auf, Maßnahmen für die bessere Vereinbarkeit von Familie und Beruf für alle Frauen jeden Alters zu ergreifen, einschließlich Betreuungsangebote hoher Qualität für Kinder und andere hilfsbedürftige Angehörige;

80.

ist der Ansicht, dass die Unterrepräsentation von Frauen in politischen Entscheidungsprozessen ein Mangel in Bezug auf Grundrechte und Demokratie darstellt; begrüßt die positiven Maßnahmen, wie etwa gesetzlichen Paritätssysteme und Geschlechterquoten, die in Frankreich, Spanien, Belgien, Slowenien, Portugal und Polen eingeführt worden sind, als wesentliche gute Verfahren und fordert die Mitgliedstaaten mit besonders geringem Anteil von Frauen in politischen Vertretungen auf, die Einführung rechtlich verbindlicher Maßnahmen in Betracht zu ziehen;

81.

weist darauf hin, dass Frauen trotz der bestehenden Antidiskriminierungsgesetze in verschiedenen Bereichen des täglichen Lebens auch weiterhin diskriminiert werden; und stellt tief enttäuscht fest, dass nach 40 Jahren Gesetzgebung das geschlechtsspezifische Lohngefälle fast unverändert weiterbesteht;

82.

ist der Ansicht, dass Gewalt gegen Frauen die am weitesten verbreitete Verletzung von Menschenrechten von Mädchen und Frauen weltweit, auch in der EU, ist; fordert die Kommission auf, das Jahr 2015 zum Jahr des Kampfes für die Beendigung der Gewalt gegen Frauen zu erklären, und eine entsprechende EU-weite Strategie für die Beendigung der Gewalt gegen Frauen vorzulegen, wie dies in den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom März 2010 angekündigt wurde und die rechtsverbindliche Maßnahmen, Sensibilisierungsmaßnahmen, Datenerhebung und Mittelbereitstellung für nichtstaatliche Frauenorganisationen umfasst;

83.

bekräftigt seinen Standpunkt zu Rechten im Bereich der sexuellen und reproduktiven Gesundheit, den es in seinen Entschließungen vom 10. Februar 2010 (10), 8. März 2011 (11) und 13. März 2012 (12) zur Gleichstellung von Frauen und Männern in der Europäischen Union — 2009, 2010 bzw. 2011 — vertreten hat; äußert in diesem Zusammenhang Bedenken gegen jüngste Beschränkungen des Zugangs zu Diensten im Bereich der sexuellen und reproduktiven Gesundheit in einigen Mitgliedstaaten, insbesondere in Bezug auf sicheren und legalen Schwangerschaftsabbruch, Sexualerziehung und Finanzierungseinschnitte bei der Familienplanung;

84.

fordert die Organe der EU auf, die Umsetzung des UN-Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW) im Rechtsrahmen der EU zu prüfen;

85.

fordert die EU auf, die Politik, die die Abhängigkeit zwischen Familienmitgliedern im Rahmen von Familienzusammenführungen schafft, zu beenden, und fordert EU und ihre Mitgliedstaaten auf, Migrantinnen einen eigenen Aufenthaltsstatus zu gewähren, insbesondere in Fällen häuslicher Gewalt;

86.

fordert die EU und die Mitgliedstaaten auf, ihre Bemühungen zu intensivieren, die Ziele des Europäischen Pakts für die Gleichstellung der Geschlechter 2011-2020 zu erreichen, und Maßnahmen zum Abbau der Gehaltsunterschiede zwischen Männern und Frauen, der Segregation bei der Beschäftigung und aller Formen von Gewalt gegen Frauen zu ergreifen;

87.

fordert die Mitgliedstaaten auf, wirksame Maßnahmen für den Schutz von schwangeren Arbeitnehmerinnen und Frauen im Mutterschaftsurlaub zu ergreifen;

88.

fordert die Mitgliedstaaten auf, die Frage der Gewalt gegen Frauen, häuslicher Gewalt und sexueller Ausbeutung in allen ihren Formen anzugehen und den Menschenhandel zu bekämpfen;

89.

fordert die Mitgliedstaaten auf, dass in nationalen Aktionsplänen Mehrfachdiskriminierung berücksichtigt und für den Schutz von Frauen, die ethnischen Minderheiten angehören sowie Migrantinnen Sorge getragen wird;

Sexuelle Ausrichtung und Geschlechtsidentität

90.

fordert die Kommission auf, eine Neufassung des Rahmenbeschlusses des Rates zur strafrechtlichen Bekämpfung bestimmter Formen und Ausdrucksweisen von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit, einschließlich anderer Formen der Vorurteilskriminalität, unter anderem aus Gründen der sexuellen Ausrichtung, der Geschlechtsidentität und des Ausdrucks der Geschlechtlichkeit, vorzuschlagen;

91.

fordert die Mitgliedstaaten auf, einen nationalen Rechtsrahmen anzunehmen, um gegen Diskriminierungen von Lesben, Schwulen, Bisexuellen und Transgenderpersonen und gleichgeschlechtlichen Paaren aus Gründen ihrer sexuellen Ausrichtung oder Geschlechtsidentität vorzugehen, und fordert sie auf, die wirksame Anwendung des geltenden EU-Rechtsrahmens und der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu gewährleisten;

92.

fordert die Mitgliedstaaten auf, Hassverbrechen gegen Lesben, Schwule, Bisexuelle und Transgenderpersonen zu registrieren und zu untersuchen und strafrechtliche Bestimmungen anzunehmen, mit denen Hassaufrufe aufgrund der sexuellen Ausrichtung und Geschlechtsidentität verboten werden;

93.

begrüßt die Vorschläge der Kommission (13) zur Zuständigkeit und dem anzuwendenden Recht in Bezug auf die güterrechtlichen Auswirkungen von Ehen und eingetragenen Partnerschaften; ist jedoch der Ansicht, dass die Wahl zweier unterschiedlicher Instrumente und eines unterschiedlichen Ansatzes für eingetragene Partnerschaften und Ehen nicht gerechtfertigt ist; ist der Ansicht, dass in beiden Fällen die gleiche Wahl in Bezug auf die Zuständigkeit und das anzuwendende Recht getroffen werden sollte;

94.

fordert diejenigen Mitgliedstaaten, die Rechtsvorschriften für gleichgeschlechtliche Partnerschaften erlassen haben, auf, die von anderen Mitgliedstaaten angenommenen Bestimmungen, die ähnliche Auswirkungen haben, anzuerkennen; erinnert an die Verpflichtung der Mitgliedstaaten die Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, vollständig umzusetzen, auch in Bezug auf gleichgeschlechtliche Paare und deren Kinder; begrüßt die Tatsache, dass immer mehr Mitgliedstaaten Gesetze zu eheähnlichen Gemeinschaften, zivilen Partnerschaften oder der Ehe eingeführt und/oder überarbeitet haben, um Diskriminierung aufgrund der gelebten sexuellen Orientierung gleichgeschlechtlicher Paare und ihrer Kinder zu überwinden und fordert die anderen Mitgliedstaaten auf, entsprechende Gesetze einzuführen;

95.

fordert die Kommission auf, einen Vorschlag bezüglich der uneingeschränkten gegenseitigen Anerkennung der Wirkung aller Personenstandsurkunden in der gesamten EU vorzulegen, einschließlich der rechtlichen Anerkennung der Geschlechtszugehörigkeit, Ehen und eingetragener Partnerschaften, um diskriminierende rechtliche und administrative Hindernisse für Bürger abzubauen, die ihr Recht auf Freizügigkeit ausüben;

96.

fordert die Kommission und den Rat auf, gegen Homophobie, Gewalt und Diskriminierung aufgrund sexueller Orientierung entschiedener vorzugehen, auch durch die Aufforderung an die Bürgermeister und die Polizei der Mitgliedstaaten, im Zusammenhang mit Paraden von Lesben, Schwulen, Bisexuellen und Transgenderpersonen die Meinungs- und Demonstrationsfreiheit zu schützen; fordert die Kommission auf, die Ergebnisse der laufenden Umfrage der Grundrechteagentur zu nutzen, um endlich den wiederholten Aufforderungen des Parlaments und nichtstaatlicher Organisationen zu entsprechen und umgehend einen EU-Fahrplan für die Gleichbehandlung ungeachtet der sexuellen Ausrichtung und der Geschlechtsidentität vorzulegen, der im Jahr 2014 angenommen werden sollte;

97.

fordert die Mitgliedstaaten auf, den wirksamen Schutz von Teilnehmern an öffentlichen Veranstaltungen der Lesben, Schwule, Bisexuelle und Transgenderpersonen — einschließlich Paraden — zu gewährleisten und dafür zu sorgen, dass diese Veranstaltungen rechtmäßig stattfinden können;

98.

missbilligt, dass Transgenderpersonen in vielen Mitgliedstaaten noch immer als psychisch krank betrachtet werden; fordert die Mitgliedstaaten auf, rechtliche Verfahren zur Anerkennung der Geschlechtszugehörigkeit auf der Grundlage des argentinischen Modells einzuführen oder zu überarbeiten und die Voraussetzungen (einschließlich Zwangssterilisation) für die Anerkennung der Geschlechtszugehörigkeit zu überprüfen; fordert die Kommission und die Weltgesundheitsorganisation auf, Störungen der Geschlechtsidentität von der Liste der psychischen und Verhaltensstörungen zu streichen und in den Verhandlungen über die 11. Revision der Internationalen Klassifikation der Krankheiten (ICD-11) eine nicht pathologisierende Neueinstufung sicherzustellen;

99.

begrüßt die neuen Asylvorschriften in der Anerkennungsrichtlinie, die auch die Geschlechtsidentität als Verfolgungsgrund einschließen; ist weiterhin der Ansicht, dass das Asylpaket kohärent bleiben und sexuelle Ausrichtung sowie Geschlechtsidentität in der Asylverfahrensrichtlinie enthalten sein muss;

100.

fordert die Mitgliedstaaten auf, für den Zugang zu Beschäftigung, Waren und Dienstleistungen ohne Diskriminierung aufgrund der Geschlechtsidentität gemäß der Vorschriften des EU-Rechts (14) zu sorgen;

101.

begrüßt den Beginn einer Umfrage der Grundrechteagentur, die vergleichbare Daten zur Erfahrung der Lesben, Schwulen, Bisexuellen und Transgenderpersonen in der Europäischen Union und in Kroatien sammeln wird;

102.

fordert die Mitgliedstaaten auf, die Richtlinie 2003/86/EG des Rates betreffend das Recht auf Familienzusammenführung ohne Diskriminierung wegen des Geschlechts oder der sexuellen Ausrichtung in vollem Umfang umzusetzen; erinnert daran, dass nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte gleichgeschlechtliche Paare unter den Anwendungsbereich des Familienlebens fallen (15);

103.

ist der Ansicht, dass die Grundrechte von Lesben, Schwulen, Bisexuellen und Transgenderpersonen besser gewahrt werden dürften, wenn diese Zugang zu Rechtsinstitutionen wie Lebensgemeinschaft, eingetragene Partnerschaft oder Ehe haben; begrüßt die Tatsache, dass 16 Mitgliedstaaten diese Möglichkeiten derzeit anbieten, und fordert die übrigen Mitgliedstaaten auf, dies ebenfalls in Erwägung zu ziehen;

Junge Menschen, ältere Menschen und Menschen mit Behinderungen

104.

fordert die Mitgliedstaaten auf, Altersdiskriminierung in der Arbeitswelt im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu Einstellung und Entlassung älterer Arbeitnehmer zu bekämpfen;

105.

fordert die Mitgliedstaaten auf, die Integration junger Arbeitnehmer in den Arbeitsmarkt sicherzustellen, insbesondere derjenigen, die von der Wirtschaftskrise betroffen sind, auch mittels der Organisation und der Bereitstellung von Ausbildungsmöglichkeiten, die auf die soziale Förderung der jungen Menschen abzielt;

106.

bedauert dass junge Menschen in einigen Mitgliedstaaten immer noch verfolgt und zu Gefängnisstrafen verurteilt werden, weil das Recht auf Wehrdienstverweigerung noch nicht hinreichend anerkannt ist, und fordert die Mitgliedstaaten auf, die Verfolgung und Diskriminierung von Wehrdienstverweigerern zu beenden;

107.

begrüßt den Beschluss, das Jahr 2012 zum Europäischen Jahr für aktives Altern und Solidarität zwischen den Generationen zu erklären; fordert die Mitgliedstaaten auf, die Rechte älterer Menschen anzuerkennen und zu achten, um ihnen ein Leben in Würde und mit hoher Lebensqualität zu ermöglichen, indem angemessene soziale Dienste, Programme für lebensbegleitendes Lernen und andere Programme für ihre soziale und kulturelle Inklusion angeboten werden; fordert die Mitgliedstaaten auf, Maßnahmen zu ergreifen, die Missbrauch und alle Formen der Gewalt gegen ältere Menschen bekämpfen und ihre Unabhängigkeit durch Förderung der Renovierung von und des Zugangs zu Wohnraum unterstützen; erinnert daran, dass ältere Frauen wegen des geschlechtsspezifischen Lohn- und später Rentengefälles häufiger unter der Armutsgrenze leben; betont, dass aktive und freiwillig tätige Männer und Frauen über 65 Jahren in vollem Umfang und auf vielfältige Art und Weise zum täglichen Leben der Gesellschaft beitragen;

108.

fordert, dass die Würde des Menschen auch am Ende des Lebens geachtet wird, insbesondere durch die Garantie, dass in Testamenten ausgedrückte Entscheidungen anerkannt und respektiert werden;

109.

fordert die Mitgliedstaaten auf, die Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen zu bekämpfen, insbesondere im Zusammenhang mit der Integration auf dem Arbeitsmarkt;

110.

fordert die EU und die Mitgliedstaaten auf, den Zugang der Menschen mit Behinderungen, einschließlich derer mit psychosozialen Behinderungen, zu Beschäftigung und Ausbildung unter Nutzung bestehender EU-Fonds zu verbessern,

111.

fordert alle Mitgliedstaaten auf, das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen und sein Zusatzprotokoll zu ratifizieren und dafür zu sorgen, dass alle nationalen Aktionspläne der Europäischen Strategie zugunsten von Menschen mit Behinderungen 2010-2020 entsprechen und auf die Verbesserung der Zugänglichkeit, der Beschäftigung, der integrativen allgemeinen und beruflichen Bildung sowie ein unabhängiges Leben der Menschen mit Behinderungen gerichtet sind;

112.

fordert das Europäische Institut für Gleichstellungsfragen in Zusammenarbeit mit der Agentur für Grundrechte auf, auf europäischer und nationaler Ebene in Bezug auf die besondere Situation der Frauen und Mädchen mit Behinderungen Forschung durchzuführen und entsprechende Leitlinien aufzustellen; betont, dass der Zwangssterilisation und -abtreibung besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden sollte, die zu Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung führen können und daher verfolgt und bestraft werden sollten;

113.

fordert eine innovative Lösung für die Barrierefreiheit des Zugangs zur Information und Kommunikation in Bezug auf den Zugang der gehörlosen oder schwerhörigen Menschen zu den Organen und Konferenzen der EU auf der Grundlage seiner Entschließungen vom 17. Juni 1988 zur Zeichensprache für Gehörlose (16), vom 18. November 1998 zur Zeichensprache (17) und vom 25. Oktober 2011 zu der Mobilität und Integration von Menschen mit Behinderungen und der Europäischen Strategie zugunsten von Menschen mit Behinderungen 2010-2020 (18), entsprechend der Artikel 2, 21, 24 und 30 des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen;

114.

fordert die Mitgliedstaaten auf, Organisationen, die die eigenständige Lebensführung von Menschen mit Behinderungen unterstützen und Programme zur Deinstitutionalisierung zu finanzieren;

115.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass die in den internen und externen Politikbereichen eingesetzten Mittel der EU nicht dafür verwendet werden, Hindernisse oder Diskriminierungen zu schaffen, die gegen Menschen mit Behinderungen gerichtet sind und angemessene Maßnahmen zur Annahme neuer Förderungsprogramme zur Verhinderung dessen zu ergreifen;

116.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass Mittel der EU nicht für die Renovierung bestehender oder den Neubau von Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen eingesetzt werden, sondern statt dessen für die Erleichterung gemeinschaftlichen Lebens gemäß Artikel 5 und 19 des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen und Artikel 21 und 26 der Grundrechtecharta genutzt werden;

117.

betont die Notwendigkeit, die politische Teilhabe von Menschen mit Behinderungen an Wahlen zu verbessern, indem auf ihre speziellen Bedürfnisse eingegangen wird;

Datenschutz

118.

bekräftigt, dass das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und das Recht auf Privatsphäre Grundelemente der Persönlichkeit, Menschenwürde und Freiheit einer Person sind;

119.

betont, dass durch die Reform der Datenschutzvorschriften der EU die Transparenz und das Bewusstsein für Datenschutzrechte gesteigert, Abhilfemaßnahmen sowie Sanktionen effektiver gestaltet werden und Datenschutzbehörden die Befugnis erhalten sollten, Strafen gegen Personen zu verhängen, die gegen die Datenschutzvorschriften der EU verstoßen; fordert den Rat nachdrücklich auf, sich einem umfassenden datenschutzrechtlichen Rahmen mit einem einheitlichem und hohem Harmonisierungsniveau auf Grundlage der Richtlinie 95/46/EG zu verpflichten; betont, dass Ausnahmeregelungen zu den Grundsätzen des Schutzes personenbezogener Daten, insbesondere zum Grundsatz der Zweckbindung und im Hinblick auf die Übermittlung der Daten an Drittstaaten, vermieden werden müssen; betont, dass es von ausschlaggebender Bedeutung ist, dass umfassende datenschutzrechtliche Standards, die im Bereich der Strafverfolgung beabsichtigt sind, auch die innerstaatliche Datenverarbeitung erfassen;

120.

ist angesichts der bestehenden Tendenzen zur Beeinträchtigung der Unabhängigkeit der Datenschutzbehörden besorgt und begrüßt die Wachsamkeit der Kommission; fordert die Mitgliedstaaten auf, die bestehenden Vorschriften und die einschlägige Rechtsprechung zu beachten;

121.

ist angesichts der Schwachpunkte der Richtlinie über die Vorratsspeicherung von Daten besorgt, die im Beurteilungsbericht der Kommission hervorgehoben wurden und vom Europäischen Datenschutzbeauftragten, von verschiedenen einzelstaatlichen Parlamenten und den Verfassungsgerichten mehrerer Mitgliedstaaten, die ihre Umsetzung als verfassungswidrig erklärt haben, betont wurden; betont die Notwendigkeit, die Richtlinie über die Vorratsspeicherung von Daten zu überarbeiten oder zumindest Alternativen der Vorratsdatenspeicherung, wie die beschleunigte Datenspeicherung oder die gezielte Datenerhebung zu untersuchen;

122.

ist über den fehlenden Fortschritt der Verhandlungen über ein Abkommen zwischen der Europäischen Union und Kanada über die Übermittlung und Nutzung von Fluggastdatensätzen zur Verhinderung und Bekämpfung von Terrorismus und sonstiger schwerer Kriminalität grenzüberschreitender Art besorgt; weist darauf hin, dass das im Jahr 2005 unterzeichnete Abkommen nicht mehr gültig ist, da die Wirkung der Angemessenheitsentscheidung im September 2009 abgelaufen ist, und dass die Übermittlung von Fluggastdatensätzen seitdem auf der Grundlage unilateraler Verpflichtungen Kanadas gegenüber den Mitgliedstaaten stattfindet,

123.

begrüßt, dass nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Union und Australien über Fluggastdatensätze die Daten nur für Zwecke der Vorbeugung, Aufdeckung, Untersuchung und strafrechtlichen Verfolgung von terroristischen Straftaten oder schwerer grenzübergreifender Kriminalität gesammelt werden dürfen, und dass wirksame Rechtsmittel und Schutzgarantien gesichert sind;

124.

bedauert, dass im PNR-Abkommen der EU mit den USA die Zwecke der Erhebung von Fluggastdatensätzen nicht ausdrücklich genannt werden, und dass die im Abkommen vorgesehenen Schutzgarantien nicht in vollem Umfang den EU-Standards entsprechen; betont, dass die Kommission weniger eingreifende Alternativen zur Analyse der Fluggastdatensätze wie die Verwendung von vorab übermittelten Fluggastdaten oder mittels Beschränkung der Verwendung der Fluggastdatensätze auf Fälle, in denen bereits ein Anfangsverdacht festgestellt wurde, nicht angemessen untersucht hat;

125.

ist besorgt, dass das Abkommen für das Programm zum Aufspüren der Finanzierung des Terrorismus (TFTP) der EU mit den USA nicht im Einklang mit den Bestimmungen des Abkommens umgesetzt worden sein könnte; betont, dass die erste und zweite Kontrolle durch die Gemeinsame Kontrollinstanz von Europol zu schwerwiegenden Bedenken bezüglich der Einhaltung von Grundsätzen des Datenschutzes im Abkommen für das Programm zum Aufspüren der Finanzierung des Terrorismus (TFTP) der EU mit den USA geführt hat;

126.

weist mit Besorgnis darauf hin, dass die erste Kontrolle durch die Gemeinsame Kontrollinstanz von Europol zu schwerwiegenden Bedenken bezüglich der Einhaltung von Grundsätzen des Datenschutzes im Abkommen für das Programm zum Aufspüren der Finanzierung des Terrorismus (TFTP) der EU mit den USA geführt hat;

127.

fordert die Kommission auf, auf die Bedenken einzugehen, die vom Europäischen Datenschutzbeauftragten, von der Arbeitsgruppe nach Artikel 29, vom Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss, der Grundrechteagentur und verschiedenen einzelstaatlichen Parlamenten in Bezug auf die vorgeschlagene Richtlinie über ein europäisches System zur Speicherung von Fluggastdatensätzen (19) geäußert wurden, indem der Anwendungsbereich auf Passagierflüge nach oder aus Drittstaaten und die Bekämpfung des internationalen Terrorismus sowie die Höchstdauer der Aufbewahrung und die Liste der gespeicherten Daten beschränkt sowie eine wirksame Bewertung des Systems gewährleistet wird;

128.

betrachtet die Mitteilung der Kommission zum Thema „Optionen für ein EU-System zum Aufspüren der Terrorismusfinanzierung“ nicht als angemessene Verhandlungsgrundlage; fordert die Kommission auf, einen Legislativvorschlag für einen rechtlichen und technischen Rahmen für die Extraktion der Daten auf dem Gebiet der EU vorzulegen, wobei die volle Vereinbarkeit mit den europäischen Datenschutzstandards gewährleistet wird;

129.

betont, dass ein EU-System zum Aufspüren der Terrorismusfinanzierung (20) ein wirksames und gezieltes Extraktionssystem mit klaren Zugangsrechten sein sollte, das die derzeitig praktizierte Übertragung von großen Datenmengen an die USA so schnell wie möglich beendet;

130.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Flüssigkeiten betreffende Regeln sowie die Ganzkörper-Scannern abzuschaffen oder die entsprechenden Regeln zu überprüfen, und fordert die Kommission auf, Vertragsverletzungsverfahren gegen die Mitgliedstaaten einzuleiten, die Vorschriften der EU verletzen, die die Grundrechte der Bürger in dieser Angelegenheit schützen;

Migranten und Flüchtlinge

131.

fordert die Mitgliedstaaten auf, ein Verfahren für besser aufeinander abgestimmte Vorschriften für Asylsuchende im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte einzurichten;

132.

erinnert die Mitgliedstaat daran, dass sie die Genfer Flüchtlingskonvention in vollem Umfang zu beachten haben, insbesondere Artikel 33, der Zurückweisungen über ihre Grenzen verbietet;

133.

verurteilt nachdrücklich den extensiven Gebrauch von Festnahmen durch die meisten Mitgliedstaaten, um die Abschiebung von Immigranten, einschließlich Minderjähriger, zu erleichtern, und fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, Alternativen zur Festnahme in die einzelstaatlichen Rechtsordnungen aufzunehmen;

134.

fordert die Mitgliedstaat auf, ihre Asylverfahren zu reformieren, um den in der Rechtsprechung des EuGH und des EGMR geforderten wirksamen Rechtsbehelf zu gewährleisten, insbesondere in Bezug auf die für die Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung geltenden Fristen, eine negative Entscheidung und Bestimmungen zum Bleiberecht im Aufnahmestaat während des Rechtsbehelfsverfahrens;

135.

stellt fest, dass es in der EU bei der Anerkennung geschlechtsspezifischer Verfolgung in Asylverfahren große Ungleichheiten gibt; fordert die Mitgliedstaaten auf, Gender-Leitlinien für die erstbefassten Entscheidungsträger und Richter auf der Grundlage der UNHCR-Gender-Leitlinien zu verabschieden und umzusetzen, fordert ferner die Europäische Unterstützungsagentur für Asylangelegenheiten auf, Instrumente zu entwickeln, die eine Perspektive der Gleichstellung der Geschlechter im Gemeinsamen Europäischen Asylsystem gewährleisten;

136.

fordert die Mitgliedstaaten auf, sich auf wirksame Maßnahmen für die legale Einwanderung zu konzentrieren und das internationale Übereinkommen zum Schutze der Rechte aller Wanderarbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen zu ratifizieren; betont, dass Migrantinnen, die besonders schutzbedürftig sind, besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden sollte;

137.

erinnert an die Bedeutung der Richtlinie über Saisonarbeitnehmer (21) für die Verringerung von Unregelmäßigkeiten bei den Arbeitsbedingungen und der Gefahr der Ausbeutung, und fordert nachdrücklich den schnellen Abschluss der Verhandlungen;

138.

erinnert daran, dass der Zugang zu Gesundheitsleistungen ein Grundrecht ist, und fordert insbesondere die Mitgliedstaaten auf, dieses Recht in der Praxis zugänglich zu machen, auch für illegale Einwanderer und insbesondere für schwangere Frauen und Minderjährige, so dass die von der Grundrechteagentur in ihrem Bericht vom 11. Oktober 2011 dargestellten Bedenken berücksichtigt werden;

139.

begrüßt die „Strategie der EU zur Beseitigung des Menschenhandels 2012-2016“ und die Arbeit des EU-Koordinators für die Bekämpfung des Menschenhandels; erinnert daran, dass die Richtlinie 2004/81/EG des Rates vom 29. April 2004 über die Erteilung von Aufenthaltstiteln für Drittstaatsangehörige, die Opfer von Massenvergewaltigungen, des Menschenhandels oder anderer Formen der sexuellen Misshandlung von Frauen und Kindern sind oder denen Beihilfe zur illegalen Einwanderung geleistet wurde und die mit den zuständigen Behörden kooperieren, und die Richtlinie 2009/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über Mindeststandards für Sanktionen und Maßnahmen gegen Arbeitgeber, die Drittstaatsangehörige ohne rechtmäßigen Aufenthalt beschäftigen, nützliche Instrumente für den Schutz von Menschenhandelsopfern sind und vollständig umgesetzt werden sollten;

140.

bedauert den langsamen Fortschritt bei der Annahme des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems und bedauert, dass der Ansatz der Union eher auf die Kontrolle der Migration als auf den Zugang zum internationalen Schutz zugunsten der Personen, die davon profitieren sollen, konzentriert ist; fordert den Rat und die Mitgliedstaaten auf, sicherzustellen, dass das Gemeinsame Europäische Asylsystem entsprechend den internationalen Verpflichtungen der Mitgliedstaaten im Bereich Asyl wie geplant bis Ende 2012 umgesetzt wird;

141.

begrüßt die Verbesserungen in der Anerkennungsrichtlinie (22), insbesondere die verstärkte Anerkennung geschlechtsspezifischer Verfolgung, die Einbeziehung der Geschlechtsidentität als Verfolgungsgrund, aufgrund dessen Schutz gewährt werden sollte, und die Verpflichtung, das Kindeswohl zu berücksichtigen;

142.

fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, die Anerkennungsrichtlinie in voller Vereinbarkeit mit dem internationalen Menschenrechten umzusetzen, und fordert die Mitgliedstaaten auf, die über das vom Wortlaut gesicherte Mindestniveau der Leistungen und Rechte hinaus gehen wollen, dies zu tun;

143.

betont, dass der erweiterte Anwendungsbereich der Richtlinie über langfristig aufenthaltsberechtigte Drittstaatsangehörige (23), der Flüchtlinge und Personen mit subsidiärem Schutzstatus einbezieht, zu ihrer wirksamen Integration beitragen wird, die für die EU und die Mitgliedstaaten Vorteile bringt;

144.

begrüßt den überarbeiteten Vorschlag der Kommission zur Neufassung der Richtlinie über die Aufnahmebedingungen (24) und betont, dass mit der Aufnahme verbundene grundlegende Leistungen ab der Ankunft der Asylsuchenden gewährt werden sollten, und dass die ermutigt werden sollten, unabhängig von der Länge ihres Aufenthalts, Beiträge zugunsten der Aufnahmegemeinde zu leisten;

145.

betont, dass Lücken und Unsicherheiten im geänderten Vorschlag für eine Richtlinie zur Einführung gemeinsamer Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzstatus (25) so angegangen werden müssen, dass Mitgliedstaaten das Risiko der erhöhten Kosten und des potentiellen Missbrauchs vermeiden können und gleichzeitig der Zugang zu fairen und hochwertigen Asylentscheidungen für die Schutzbedürftigen gesichert ist;

146.

empfiehlt, Expertenteams für Asylfragen zu schaffen, die Staaten mit unzureichenden Asyl-Infrastrukturen helfen; ist der Ansicht, dass Mindeststandards und Qualitätssicherungsmechanismen die Qualität der Entscheidungsfindung in Asylfragen steigern kann;

147.

betont, dass Asylsuchende wegen der unzureichenden Umsetzung des EU-Rechts oder wegen unterschiedlicher Herangehensweise an die Umsetzung nicht in allen Mitgliedstaaten das gleiche Niveau an prozessualem und materiell-rechtlichem Schutz genießen;

148.

äußert sich besorgt angesichts der Auswirkungen des derzeitigen Dublin-Systems auf die Rechtsansprüche von Asylbewerbern, einschließlich ihres Rechts auf faire Prüfung des Asylantrags und auf wirksamen Schutz nach der Anerkennung, wie auch in Bezug auf die ungleiche Verteilung der Asylbewerber auf die Mitgliedstaaten;

149.

hebt die Bedeutung der Verhandlungen zur Änderung der Dublin-II-Verordnung hervor, und betont, dass effektivere Verfahren nicht zu Lasten der Rechte der Antragsteller gehen sollten;

150.

betont im Einklang mit der jüngsten Rechtsprechung des EGMR und des EuGH die Notwendigkeit des Abschlusses der Verhandlungen für einen wirksamen Mechanismus zur Suspendierung von Überstellungen nach der Dublin-II-Verordnung in Mitgliedstaaten, in denen eine Gefahr für die Verletzung der Grundrechte der betroffenen Personen besteht;

151.

fordert Grenzkontrollen, in denen auf die Grundrechte geachtet wird, und betont die Notwendigkeit der demokratischen Kontrolle durch das Parlament über die Aktivitäten von Frontex;

152.

betont seine Entschlossenheit, die umfassende parlamentarische Kontrolle der Agenturen der EU im Bereich Justiz und Inneres, insbesondere von Europol, Frontex, Cepol, Eurojust und der Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen zu gewährleisten; fordert diese Agenturen auf, die Grundrechtsdimension ihrer Tätigkeiten zu verstärken;

153.

betont die Notwendigkeit, die praktische Umsetzung des Mandats der EASO zu überwachen und weist darauf hin, dass die grundrechtsrelevanten Aspekte der Tätigkeit von Europol in der Neuverhandlung der Aufgaben im Jahr 2013 angesprochen werden sollten;

154.

fordert im Zusammenhang mit zukünftigen Schengen-Bewertungen die wirksame Umsetzung der Bestimmungen zu den Grundrechten im Schengener Grenzkodex und im Visakodex der Gemeinschaft;

155.

betont, dass die Grundsätze der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit der erhobenen und gespeicherten Daten auf die neuen Technologien zur Speicherung von personenbezogenen Daten und für die Grenzüberwachung Anwendung finden sollten;

156.

betont, dass der freie Personenverkehr innerhalb des Schengen-Raums eines der greifbarsten Rechte der Unionsbürger ist; widerspricht entschieden neuen Gründen für Vorschläge in Bezug auf die Wiedereinführung der Grenzkontrollen im Schengen-Raum, da diese die Freizügigkeit innerhalb der Europäischen Union und das Funktionieren des Schengen-Raums beeinträchtigen würden;

157.

bringt seine Besorgnis über die zunehmenden Verletzungen des Schengen-Besitzstands in den Mitgliedstaaten zum Ausdruck, die damit die Freizügigkeit innerhalb der Europäischen Union beeinträchtigen, und betont dementsprechend, wie wichtig ein Bewertungs- und Überwachungsmechanismus der EU für die Überprüfung der Anwendung des Schengen-Besitzstands ist, der im Einklang mit Artikel 77 AEUV und mit den Grundrechtsprinzipien angenommen wird;

158.

ist besorgt über die fehlenden harmonisierten Verfahrensgarantien in Bezug auf die Anfechtung der Rechtmäßigkeit und Verhältnismäßigkeit der Ausschreibung im Schengener Informationssystem oder vergleichbarer einzelstaatlicher Datenbanken;

159.

fordert die Kommission auf, angesichts ihrer Bewertung der europäischen Rückübernahmeabkommen (26), vom überhasteten Abschluss neuer Abkommen abzusehen, die zur Verletzung von Grundrechten führen; fordert den Rat auf, den Grundsatz „kein Abkommen um jeden Preis“ einzuhalten;

160.

fordert alle Mitgliedstaaten, die das Übereinkommen des Europarates über die Beteiligung von Ausländern am kommunalen öffentlichen Leben noch nicht ratifiziert haben, dazu auf, dies zu tun, und diejenigen Mitgliedstaaten, die dieses Übereinkommen ratifiziert haben, Artikel 6 des Übereinkommens in die Praxis umzusetzen, der vorsieht, jedem ansässigen Ausländer bei Kommunalwahlen das aktive und passive Wahlrecht zuzugestehen, der in den letzten fünf Jahren vor der Wahl rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt in dem betreffenden Staat hatte;

Rechte des Kindes

161.

fordert alle Organe der EU auf, Herausforderungen wie die Aufhebung des Sorgerechts eines oder beider Elternteile, vermisste Kinder, den sexuellen Missbrauch von Kindern und Kinderpornografie, den Schutz unbegleiteter Migrantenkinder und die Lage von behinderten Heimkindern sowie den Schutz von Kindern, die Opfer von häuslicher Gewalt und von Kinderarbeit wurden, wirksam anzugehen;

162.

begrüßt die von der Kommission erarbeitete EU-Agenda für die Rechte des Kindes, die Bemühungen der Kommission um Sicherstellung der Achtung und der Förderung der Rechte des Kindes bei Gerichtsverfahren sowie die Tatsache, dass die Richtlinie für die Rechte und den Schutz von Opfern von Straftaten einen stärkeren Schutz von Kindern als verletzliche Opfer gewährleistet;

163.

fordert die Organe der EU und alle Mitgliedstaaten auf, kinderfreundliche Maßnahmen in Bereichen wie Beschäftigung, Umwelt, Sicherheit oder Migration wie auch in Bezug auf Justiz, Bildung und Datenschutz zu entwickeln; betont die Bedeutung der Investitionen in kinderorientierte Maßnahmen durch Neuausrichtung von bestehenden Haushaltslinien und durch neue Investitionen; fordert alle Mitgliedstaaten auf, die Beschäftigung von Kindern unter dem Mindestschulabgangsalter zu verbieten; betont, dass junge Menschen auf Arbeit vor wirtschaftlicher Ausbeutung, und allem, was ihre Sicherheit, ihre Gesundheit, ihre körperliche, geistige, sittliche oder soziale Entwicklung beeinträchtigen und vor Arbeitsbedingungen, die ihre Erziehung gefährden könnten, geschützt werden müssen;

164.

erinnert daran, dass die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten die Rechte und Pflichten von Eltern, gesetzlichen Vormunden oder anderen Personen, die rechtlich für das Kind verantwortlich sind, berücksichtigen müssen;

165.

fordert die Mitgliedstaaten auf, die ordnungsgemäße Umsetzung der Richtlinie zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie (27) und der Richtlinie zur Verhütung und Bekämpfung von Menschenhandel (28) zu gewährleisten;

166.

fordert alle EU-Mitgliedstaaten, die dies noch nicht getan haben, auf, das Fakultativprotokoll zur UN-Kinderrechtskonvention betreffend den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und die Kinderpornografie und das Übereinkommen des Europarates zum Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch von 2007 zu ratifizieren;

167.

betont, dass unbegleitete Minderjährige nicht inhaftiert werden sollten, da es sich um schutzbedürftige Personen handelt, die besonderer Aufnahme bedürfen;

168.

begrüßt den Aktionsplan der Kommission zu unbegleiteten Minderjährigen (2010-2014); fordert die Kommission auf, das Parlament über die Erkenntnisse der Expertengruppe zu unbegleiteten Minderjährigen im Rahmen der Migration zu informieren;

169.

fordert die Kommission auf, die Rechte der Kinder in sämtlichen Maßnahmen der EU zu berücksichtigen, und die bisherige Arbeit des Koordinators für Kinderrechte und des Europäischen Forums für die Rechte des Kindes zu bewerten;

170.

regt die Verwendung der von der Grundrechteagentur entwickelten Indikatoren zu den Kinderrechten bei der Überprüfung von Maßnahmen der EU an; fordert die Entwicklung praktischer Leitlinien, wie diese Indikatoren am besten verwendet werden könnten;

171.

ist über die jüngsten Skandale in Bezug auf Pädophilie besorgt, und fordert die EU und die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass Straflosigkeit in Untersuchungen von Pädophilie nicht toleriert wird;

Rechte der Opfer und Zugang zur Justiz

172.

fordert andere Interessensträger einschließlich die EU-Agenturen wie EUROPOL und die Mitgliedstaaten auf, wenn sie die Menschenrechte zu einem vorrangigen Anliegen machen, für eine ganzheitliche, koordinierte und integrierte Zusammenarbeit auf EU-Ebene zu sorgen; fordert die Mitgliedstaaten auf, angemessene rechtliche Rahmen und eine angemessene und einheitliche Definition des Menschenhandels zu verabschieden, und für innerstaatliche Zusammenarbeit zwischen den staatlichen Akteuren zu sorgen, die für den Schutz und die Förderung der Menschenrechte der Opfer des Menschenhandels verantwortlich sind; fordert die Mitgliedstaaten auf, Forschung zum Menschenhandel zu fördern, um die Politik der Regierungen in Bereichen wie Migration, Arbeitsmarkt und Wirtschaft angemessen anzupassen;

173.

betont die Notwendigkeit den Fortschritt im Kampf gegen den Menschenhandel unter Berücksichtigung der Erkenntnisse des EU-Koordinators für die Bekämpfung des Menschenhandels zu evaluieren;

174.

bedauert, dass die in einem anderen Mitgliedstaat als ihrem Heimatland ansässigen EU-Bürger nicht effektiv über ihre Rechte informiert werden, und fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich zur Verbesserung ihrer Informationssysteme auf;

175.

betont, dass sowohl der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte als auch der Gerichtshof der Europäischen Union in ihren Urteilen auf Hindernisse für den Anspruch auf rechtliches Gehör und den Zugang zur Justiz hingewiesen haben, wie z. B. die Dauer der Verfahren und den Mangel an wirksamen Rechtsbehelfen;

176.

fordert die Mitgliedstaaten auf, verbleibende Hindernisse, wie Fristen, Klagebefugnis, Verfahrensdauer, Prozesskosten und Verfahrensvorschriften zu überprüfen;

177.

fordert die Mitgliedstaaten auf, ihre Gerichtssysteme umzustrukturieren, das Niveau der Gerichtsgebühren zu überprüfen, das System der Prozesskostenhilfe zu reformieren und alternative Verfahren zur Streitbeilegung bereitzustellen, um den gleichen Zugang zur Justiz in möglichst großem Umfang zu ermöglichen;

178.

fordert die Organe der EU und die Mitgliedstaaten auf, zu prüfen, wie gemeinsame Rechtsgrundsätze zu kollektivem Rechtsschutz in das EU-Rechtssystem und in die Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten passen könnten;

179.

ist besorgt im Hinblick auf die Achtung des Grundsatzes des fairen Verfahrens in der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten und insbesondere im Hinblick auf jüngste Vorschläge zu „geheimen Beweismitteln“, die den staatlichen Stellen gestatten würden, Beweise gegen Einzelpersonen zu nutzen, die diese nicht anfechten oder gar nicht einsehen könnten, was in deutlichem Widerspruch zu europäischen Grundrechten und Standards steht;

180.

fordert die Kommission auf, den Fahrplan zur Stärkung der Verfahrensrechte von Verdächtigen oder Beschuldigten in Strafverfahren fertig zu stellen und dabei sicherzustellen, dass die Rechte im Zusammenhang mit einem fairen Verfahren in der Praxis wirksam wahrgenommen werden können;

181.

begrüßt den Fahrplan zu Strafverfahren und fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, ihre Anstrengungen zu verstärken, um starke EU-weite Standards der Verfahrensrechte für Angeklagte und Opfer zu erreichen;

182.

fordert die Mitgliedstaaten auf, sicherzustellen, dass Auslieferung in Drittstaaten nicht gegen die Grundrechte verstößt und regt an, dass sie die internationalen Verträge überprüfen, bei denen sie diesbezüglich Vertragspartei sind;

183.

fordert die Kommission auf, die effektive Umsetzung des Rechts auf Zugang zur Justiz in der Europäischen Union im Zusammenhang mit dem Recht jeder Person gegenwärtiger und künftiger Generationen auf ein Leben in einer ihrer Gesundheit und ihrem Wohlbefinden zuträglichen Umwelt zu prüfen;

184.

fordert die Mitgliedstaaten auf, sich mit geschlechtsspezifischer Kriminalität auseinanderzusetzen und wirksame Maßnahmen zur Bekämpfung häuslicher Gewalt vorzuschlagen, wenn nötig mittels Verabschiedung von Rechtsvorschriften zu Schutzmaßnahmen;

185.

begrüßt den Fahrplan zur Stärkung der Rechte und des Schutzes von Opfern, der vom Rat angenommen wurde, und den Vorschlag der Kommission zum Maßnahmenpaket für Opfer, das besonders die Bedürfnisse der Opfer im Kindesalter und der Opfer des Terrorismus behandelt;

186.

fordert die Mitgliedstaaten auf, finanzielle Mittel für Bereitschaftsdienste für Verbrechensopfer bereitzustellen, wobei die bevorstehende Bewertung von Möglichkeiten und vielversprechenden Praktiken in den Mitgliedstaaten durch die Grundrechteagentur zu berücksichtigen ist;

187.

weist auf die verbleibenden Unzulänglichkeiten im Bereich der Mindestschutzgarantien für Verteidigungsrechte hin und weist ferner darauf hin, dass der Menschenrechtskommissar des Europarates den Mangel effektiven Rechtsschutzes gegen den Europäischen Haftbefehl und seine Verwendung für geringfügige Straftaten in Frage gestellt hat;

188.

ist tief besorgt über die Lage von Gefangenen in der Europäischen Union; fordert die Kommission, den Rat und die Mitgliedstaaten auf, gemeinsam mit dem Europarat und dem Komitee zur Verhütung von Folter Vorschläge vorzulegen, mit denen sichergestellt wird, dass die Rechte der Gefangenen beachtet und die Wiedereingliederung in die Gesellschaft gefördert wird; fordert die Umsetzung der Forderungen in seiner Entschließung vom 15. Dezember 2011 zu den Haftbedingungen in der Europäischen Union (29) und insbesondere eine Legislativinitiative zu den gemeinsamen Mindeststandards der Haft in der Europäischen Union und angemessene Überwachungsmechanismen;

189.

betont, dass die internationale Zusammenarbeit im Kampf gegen den Terrorismus auf der vollumfänglichen Beachtung der internationalen Standards und Verpflichtungen im Bereich der Menschenrechte basieren sollte;

190.

begrüßt die Untersuchungen der illegalen CIA-Aktivitäten, die in einigen Mitgliedstaaten bereits durchgeführt wurden, wie dies in den Berichten des Parlaments von 2007 und dem Folgebericht von 2012 gefordert wurde; fordert weitere Untersuchungen und fordert die Mitgliedstaaten auf, ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen vollständig nachzukommen;

191.

fordert die Stärkung der demokratischen und gerichtlichen Kontrolle der Geheimdienste auf einzelstaatlicher Ebene, die extrem dringend und notwendig ist; fordert die Europäische Union auf, ihre Kontrolle der Zusammenarbeit dieser Agenturen auf EU-Ebene zu verstärken, auch durch Einrichtungen der EU, und zwischen diesen und Drittstaaten;

192.

ist besorgt über Vorkommnisse unverhältnismäßiger Anwendung von Zwang durch die Polizei der EU-Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit öffentlichen Veranstaltungen und Demonstrationen, fordert die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass die demokratische und gerichtliche Kontrolle der Strafverfolgungsbehörden und ihres Personals gestärkt wird, die Rechenschaftspflicht gesichert ist, und dass Straflosigkeit keinen Platz in Europa hat, insbesondere in Bezug auf unverhältnismäßige Anwendung von Zwang oder Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung; fordert die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass das Personal der Polizei eine Identifikationsnummer trägt;

Unionsbürgerschaft

193.

erinnert daran, dass mit dem Vertrag von Maastricht von 1992 der Begriff der „Unionsbürgerschaft“ eingeführt wurde, die jeder Unionsbürgerin und jedem Unionsbürger das Recht verleiht, sich im gesamten Gebiet der Union frei zu bewegen und aufzuhalten, das aktive und passive Wahlrecht bei Kommunalwahlen und Wahlen zum Europäischen Parlament im Wohnsitzmitgliedstaat verleiht, den diplomatischen und konsularischen Schutz eines jeden Mitgliedstaates gewährleistet sowie das Recht verleiht, eine Petition an das Europäische Parlament zu richten und den Europäischen Bürgerbeauftragten zu befassen; erinnert ferner daran, dass mit der Unionsbürgerschaft eine Reihe von Rechten in mehreren Bereichen wie dem freien Waren- und Dienstleistungsverkehr, dem Verbraucherschutz, der öffentlichen Gesundheit, der Chancengleichheit und Gleichbehandlung, dem Zugang zur Beschäftigung und der sozialen Sicherheit verbunden sind; stellt fest, dass die Verträge von Amsterdam (1997) und Lissabon (2009) die mit der Unionsbürgerschaft verbundenen Rechte weiter gestärkt haben;

194.

fordert die Kommission auf, eine Vergleichsstudie zum Wahlrecht auf nationaler und EU-Ebene durchzuführen, um Unterschiede zu ermitteln, die unfaire Auswirkungen auf bestimmte Personengruppen in der Europäischen Union haben, und dieser entsprechende Empfehlungen zur Überwindung der Diskriminierung beizufügen; erinnert daran, wie wichtig eine Vorzugsbehandlung und spezielle Maßnahmen bei der Förderung der Vertretung von Menschen mit unterschiedlichem Hintergrund und benachteiligter Gruppen in Entscheidungspositionen sind;

195.

erinnert an die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in Bezug auf Wahlen, die unter anderem auf dem Verhaltenskodex für Wahlen der Venedig-Kommission basieren, und fordert die EU und die Mitgliedstaaten auf, diese umzusetzen;

196.

fordert die Kommission auf, die Lage der Nichtbürger, insbesondere im Bericht über die Unionsbürgerschaft und im Bericht über die Anwendung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, anzusprechen;

197.

fordert die Mitgliedstaaten auf, Informations- und Sensibilisierungskampagnen zur Unterrichtung der EU-Bürger über ihr passives und aktives Wahlrecht durchzuführen, wobei den Bedürfnissen spezifischer Zielgruppen und schutzbedürftiger Gruppen Rechnung zu tragen ist; fordert, dass in allen Mitgliedstaaten die erforderlichen Reformen der europäischen Wahlverfahren durchgeführt werden, damit eine aktive Unionsbürgerschaft gefördert wird; ist der Ansicht, dass aktive und partizipative Unionsbürgerschaft auch durch den Zugang zu Dokumenten und Informationen, Transparenz, verantwortungsvolle Regierungsführung und gute Verwaltung, demokratische Beteiligung und Vertretung einschließlich einer möglichst unionsbürgernahen Entscheidungsfindung gefördert werden sollte;

198.

begrüßt, dass das Jahr 2013 zum Europäischen Jahr der Bürgerinnen und Bürger erklärt wurde, womit die Unionsbürgerschaft und ihr konkreter Nutzen für die Unionsbürger in den Vordergrund gerückt werden; und fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass Informationskampagnen über die Unionsbürgerschaft und die damit verbundenen Rechte durchgeführt werden;

199.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Informationen zum Recht auf diplomatischen und konsularischen Schutz zu verbreiten; fordert die Mitgliedstaaten auf, aktiv zusammenzuarbeiten, um den Schutz der Unionsbürger außerhalb der Europäischen Union, auch in Krisenzeiten oder im Fall von Katastrophen, zu gewährleisten;

200.

fordert die Mitgliedstaaten auf, Informationskampagnen zu entwickeln, die die aktive Teilhabe der Bürger durch die Ausübung ihres Petitionsrechts fördern und ihres Rechts, sich mit einer Beschwerde an den Europäischen Bürgerbeauftragten wegen eines Missstands in der Verwaltungstätigkeit eines Organs oder einer Einrichtung der EU zu wenden sowie durch Bürgerinitiativen;

201.

fordert die Europäische Union und die Mitgliedstaaten auf, die Öffentlichkeit weiter für die Bürgerinitiative zu sensibilisieren, ein Instrument der direkten Demokratie mit dem Ziel der Verbesserung der demokratischen Funktionsweise der Union;

202.

weist darauf hin, dass wirksame Informationskampagnen auf den Weg gebracht werden müssen, die unter jungen Menschen mit der Unionsbürgerschaft verbundene Rechte besser bekannt machen, z. B. die Einrichtung eines „Programms zur aktiven Unionsbürgerschaft“ in Schulen und Universitäten;

203.

unterstreicht die Notwendigkeit einer schnellen Reform des Wahlsystems des Europäischen Parlaments, so dass die aktive Teilhabe der Unionsbürger an der Arbeit der EU gesichert wird;

o

o o

204.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Europäischen Rat, dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Kandidatenländer, den Vereinten Nationen, dem Europarat und der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa zu übermitteln.


(1)  ABl. L 180 vom 19.7.2000, S. 22.

(2)  ABl. C 115 vom 4.5.2010, S. 1.

(3)  Ratsdokument 10140/2011 vom 18. Mai 2011.

(4)  ABl. C 169 vom 15.6.2012, S. 49.

(5)  ABl. C 124 E vom 25.5.2006, S. 405.

(6)  ABl. C 199 E vom 7.7.2012, S. 112.

(7)  Vgl. insbesondere die Artikel der Charter zu sozialen Rechten und die einschlägigen speziellen Artikel der Verträge zur Solidarität: Artikel 80 und 122 AEUV.

(8)  ABl. C 285 E vom 21.10.2010, S. 12.

(9)  COM(2010)0573.

(10)  ABl. C 341 E vom 16.12.2010, S. 35.

(11)  ABl. C 199 E vom 7.7.2012, S. 65.

(12)  Angenommene Texte, P7_TA(2012)0069.

(13)  COM(2011)0127 und COM(2011)0126.

(14)  Richtlinie 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen; Richtlinie 2004/113/EG des Rates zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen.

(15)  Schalk und Kopf/Austria, Beschwerde 30141/04, EGMR.

(16)  ABl. C 187 vom 18.7.1988, S. 236.

(17)  ABl. C 379 vom 7.12.1998, S. 66.

(18)  Angenommene Texte, P7_TA(2011)0453.

(19)  COM(2011)0032.

(20)  COM(2011)0429.

(21)  COM(2010)0379.

(22)  ABl. L 337 vom 20.12.2011, S. 9.

(23)  ABl. L 132 vom 19.5.2011, S. 1.

(24)  COM(2011)0320.

(25)  COM(2011)0319.

(26)  COM(2011)0076.

(27)  ABl. L 335 vom 17.12.2011, S. 1.

(28)  ABl. L 101 vom 15.4.2011, S. 1.

(29)  Angenommene Texte, P7_TA(2011)0585.


Donnerstag, 13. Dezember 2012

23.12.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 434/87


P7_TA(2012)0503

Jahresbericht über Menschenrechte und Demokratie in der Welt 2011 und die Politik der EU zu diesem Thema

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. Dezember 2012 zum Jahresbericht über Menschenrechte und Demokratie in der Welt 2011 und zur Politik der Europäischen Union in diesem Bereich (2012/2145(INI))

(2015/C 434/09)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte, die Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, die Charta der Grundrechte der Europäischen Union und andere grundlegende internationale Menschenrechtsübereinkommen und -instrumente;

unter Hinweis auf den Jahresbericht der EU über Menschenrechte und Demokratie in der Welt 2011, der vom Rat „Auswärtige Angelegenheiten“ am 25. Juni 2012 angenommen wurde,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 18. April 2012 zum Jahresbericht zur Lage der Menschenrechte in der Welt und ur Politik der EU zu diesem Thema, einschließlich der Konsequenzen für die strategische Menschenrechtspolitik der EU (1),

unter Hinweis auf den Strategischen Rahmen der EU für Menschenrechte und Demokratie und den EU-Aktionsplan für Menschenrechte und Demokratie (11855/2012), die der Rat „Auswärtige Angelegenheiten“ am 25. Juni 2012 angenommen hat,

in Kenntnis des Beschlusses 2012/440/GASP des Rates vom 25. Juli 2012 zur Ernennung des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für Menschenrechte,

unter Hinweis auf die gemeinsame Mitteilung der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission an das Europäische Parlament und den Rat vom 12. Dezember 2011 mit dem Titel „Menschenrechte und Demokratie im Mittelpunkt des auswärtigen Handelns der EU — ein wirksamerer Ansatz“ (COM(2011)0886),

unter Hinweis auf die Menschenrechtsleitlinien der Europäischen Union,

unter Hinweis auf seinen Standpunkt zum Europäischen Auswärtigen Dienst vom 8. Juli 2010 (2),

unter Hinweis auf die Resolution 65/276 der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 3. Mai 2011 über die Modalitäten der Mitwirkung der Europäischen Union an der Arbeit der Vereinten Nationen,

unter Hinweis auf die Millenniums-Erklärung der Vereinten Nationen vom 8. September 2000 (A/Res/55/2) und die Resolutionen ihrer Generalversammlung,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 17. November 2011 zur Unterstützung der Europäischen Union für den IStGH: Bewältigung der Herausforderungen und Überwindung der Schwierigkeiten (3), und seine Entschließung vom 19. Mai 2010 über die erste Überprüfungskonferenz des Römischen Statuts des IStGH in Kampala, Uganda, vom 31. Mai bis 11. Juni 2011 (4) sowie auf die von der EU bei dieser Gelegenheit gemachten Zusagen (5),

unter Hinweis auf den Beschluss 2011/168/GASP des Rates vom 21. März 2011 über den Internationalen Strafgerichtshof (6) und den überarbeiteten Aktionsplan vom 12. Juli 2011 mit Folgemaßnahmen zum Beschluss des Rates über den Internationalen Strafgerichtshof,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 14. Dezember 2011 zur Überprüfung der Europäischen Nachbarschaftspolitik (7),

unter Hinweis auf die gemeinsame Mitteilung der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Kommission an den Europäischen Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen vom 8. März 2011 mit dem Titel „Eine Partnerschaft mit dem südlichen Mittelmeerraum für Demokratie und gemeinsamen Wohlstand“ (COM(2011)0200),

unter Hinweis auf die gemeinsame Mitteilung der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Kommission vom 25. Mai 2011 mit dem Titel „Eine neue Antwort auf eine Nachbarschaft im Wandel“ (COM(2011)0303),

in Kenntnis der Schlussfolgerungen des Rates „Auswärtige Angelegenheiten“ zur Europäischen Nachbarschaftspolitik, die am 20. Juni 2011 auf seiner 3101. Tagung angenommen wurden,

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates „Auswärtige Angelegenheiten“ über den Europäischen Fonds für Demokratie, die am 1. Dezember 2011 auf seiner 3130. Tagung angenommen wurden, und die Erklärung über die Einrichtung eines Europäischen Fonds für Demokratie, die am 15. Dezember 2011 vom AStV vereinbart wurde,

unter Hinweis auf seine Empfehlung vom 29. März 2012 an den Rat zu den Modalitäten der möglichen Einrichtung eines Europäischen Fonds für Demokratie (EFD) (8),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 7. Juli 2011 zu den außenpolitischen Maßnahmen der EU zur Förderung der Demokratisierung (9),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen mit dem Titel „Eine neue EU-Strategie (2011–14) für die soziale Verantwortung der Unternehmen (CSR)“ vom 25. Oktober 2011,

unter Hinweis auf seine Empfehlung an den Rat vom 2. Februar 2012 zu einer kohärenten Politik gegenüber Regimen, gegen die die EU restriktive Maßnahmen anwendet, wenn deren Machthaber ihre persönlichen und kommerziellen Interessen innerhalb der Grenzen der EU verfolgen (10),

unter Hinweis auf den Bericht des Sonderberichterstatters der Vereinten Nationen vom 16. Mai 2011 (A/HRC/17/27) über die Förderung und den Schutz des Rechts auf freie Meinungsäußerung, in dem die Anwendbarkeit der Menschenrechtsnormen und -standards auf das Recht auf freie Meinungsäußerung im Internet als einem Kommunikationsmedium hervorgehoben wird,

unter Hinweis auf die Mitteilung des für die Digitale Agenda zuständigen Mitglieds der Kommission vom 12. Dezember 2011 über die „No disconnect“-Strategie,

unter Hinweis des Bericht des Sonderberichterstatters der Vereinten Nationen vom 28. Juli 2011 (A/66/203) über die Lage von Menschenrechtsverteidigern,

unter Hinweis auf die Resolution der UN-Generalversammlung vom 21. Dezember 2010 (A/RES/65/206) zu einem Moratorium für die Vollstreckung der Todesstrafe,

unter Hinweis auf das Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 11. September 2012 zu der behaupteten Beförderung und dem rechtswidrigen Festhalten von Gefangenen in europäischen Staaten durch die CIA: Weiterbehandlung des Berichts des TDIP-Ausschusses des EP (11),

unter Hinweis auf den Zwischenbericht des Sonderbeauftragten der Vereinten Nationen vom 5. August 2011 über Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe und Isolationshaft, einschließlich der Anwendung dieser Methode in psychiatrischen Kliniken (A/66/268),

unter Hinweis auf die Resolutionen 1325, 1820, 1888, 1889 und 1960 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen zu Frauen, Frieden und Sicherheit,

unter Hinweis auf den Bericht „Indikatoren für den umfassenden Ansatz für die Umsetzung der Resolutionen 1325 und 1820 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen betreffend Frauen, Frieden und Sicherheit durch die EU“, der am 13. Mai 2011 vom Rat der EU angenommen wurde,

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 1. Dezember 2011 zur Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik,

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 13. Oktober 2011 an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen mit dem Titel „Für eine EU-Entwicklungspolitik mit größerer Wirkung: Agenda für den Wandel“ (COM(2011)0637),

unter Hinweis auf das Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW) und das dazugehörige Fakultativprotokoll,

unter Hinweis auf die Annahme des Übereinkommens zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt durch das Ministerkomitee des Europarates am 7. April 2011,

unter Hinweis auf die Resolutionen der Vereinten Nationen zu den Rechten des Kindes und insbesondere die jüngste Resolution vom 4. April 2012,

unter Hinweis auf die Resolution des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen vom 17. Juni 2011 zu Menschenrechten, sexueller Orientierung und Geschlechteridentität,

unter Hinweis auf den Beitritt der Europäischen Union vom 22. Januar 2011 zur Konvention für die Rechte von Menschen mit Behinderungen, die die erste Menschenrechtskonvention der Vereinten Nationen darstellt, die die Europäische Union in ihrer Funktion als Organisation der regionalen Integration ratifiziert hat,

unter Hinweis auf die durch den VN-Menschenrechtsrat veröffentlichten Grundsatzentwürfe und Leitlinien der VN für die wirksame Beseitigung von Diskriminierung aufgrund von Arbeit und Abstammung (A/HRC/11/CRP.3),

unter Hinweis auf die Bemerkungen und Empfehlungen zur Kastendiskriminierung des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte, der Vertragsorgane der UN und der Sonderverfahren der UN, insbesondere im Hinblick auf den Bericht des Sonderberichterstatters über zeitgenössische Formen von Rassismus, Rassendiskriminierung, Fremdenfeindlichkeit und damit verbundene Intoleranz vom 24. Mai 2011 (A/HRC/17/40),

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 21. Februar 2011 zu Intoleranz, Diskriminierung und Gewalt aus Gründen der Religion oder der Weltanschauung und unter Hinweis auf die Resolution 66/167 der Generalversammlung der Vereinten Nationen zur Bekämpfung von Intoleranz, negativer Stereotypisierung und Stigmatisierung von, bzw. Diskriminierung, Aufruf zu Gewalt und Gewalt gegen Personen auf der Basis von Religion und Glauben,

gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten sowie der Stellungnahmen des Entwicklungsausschusses und des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter (A7-0377/2012),

A.

in der Erwägung, dass die Verträge die Union dazu verpflichten, sich bei ihrem Handeln auf internationaler Ebene von den Grundsätzen der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit, der universellen Gültigkeit und Unteilbarkeit der Menschenrechte und Grundfreiheiten, der Achtung der Menschenwürde, den Prinzipien der Gleichheit und der Solidarität sowie von der Achtung der Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen und des Völkerrechts leiten zu lassen;

B.

in der Erwägung, dass Gerechtigkeit, Rechtsstaatlichkeit, Rechenschaftspflicht für alle Verbrechen, einschließlich der schwersten Verbrechen, die die internationale Gemeinschaft berühren, gerechte Prozesse und eine unabhängige Justiz für den Schutz der Menschenrechte unerlässlich und die Grundpfeiler eines dauerhaften Friedens sind;

C.

in der Erwägung, dass Demokratie und Rechtsstaatlichkeit die besten Garantien für Menschenrechte und Grundfreiheiten, die Nichtdiskriminierung in all ihren Formen, die Toleranz gegenüber Einzelnen und Gemeinschaften und Gleichheit für alle Menschen sind;

D.

in der Erwägung, dass die Erfahrungen, die durch den Arabischen Frühlings gewonnen wurden, auch der EU auch weiterhin Impulse zur Überprüfung, Verbesserung und Sicherstellung von Kohärenz zwischen ihren politischen Strategien in Bezug auf Menschenrechtsaktivisten, humanitäres Völkerrecht, den Menschenrechtsdialog mit Drittstaaten und der Zivilgesellschaft, einschließlich NRO und Basisorganisationen, sowie auf soziale Medien geben müssen;

E.

in der Erwägung, dass es Aufgabe der EU ist, die Länder, mit denen sie internationale Abkommen, einschließlich Handelsabkommen, geschlossen hat, bei der Umsetzung all dieser Grundprinzipien zu unterstützen, indem sie insbesondere die konsequente Einhaltung der Menschenrechts- und Demokratieklauseln in diesen Abkommen überwacht;

F.

in der Erwägung, dass der Zugang zum Internet grundlegend für den Zugang zu Informationen, die freie Meinungsäußerung, die Pressefreiheit, die Versammlungsfreiheit und für wirtschaftliche, soziale, politische und kulturelle Entwicklungen ist; in der Erwägung, dass die Menschenrechte durch die EU sowohl offline als auch online geschützt und gefördert werden müssen;

G.

in der Erwägung, dass Verletzungen die Gedanken-, Gewissens-, und Religionsfreiheit sowie die Freiheit der Weltanschauung durch Regierungen und nichtstaatliche Akteure in vielen Ländern der Welt zunehmen und zu Diskriminierung und Intoleranz gegenüber bestimmten Individuen und religiösen Gemeinschaften sowie auch gegenüber religiösen Minderheiten und Nichtgläubigen führen;

H.

in der Erwägung, dass die Rolle der Frauen und ihre uneingeschränkte Partizipation im politischen, wirtschaftlichen und sozialen Bereich von entscheidender Bedeutung sind, insbesondere bei der Friedenskonsolidierung nach Kriegen, bei Verhandlungen über den Übergang zur Demokratie und bei Konfliktlösungs-, Aussöhnungs- und Stabilisierungsprozessen;

I.

in der Erwägung, dass mit dem Jahresbericht über Menschenrechte und Demokratie in der Welt und die diesbezügliche Politik der Europäischen Union nicht nur die bisherigen Errungenschaften und Fehler widergespiegelt und geprüft werden sollten, sondern dass er auch ein Dokument darstellen sollte, das die Strategie und den Aktionsplan der EU im Bereich Menschenrechte und Demokratie beeinflusst; in der Erwägung, dass jeder Jahresbericht idealerweise spürbar dazu beitragen sollte, die Politik der EU zu den Menschenrechten in der Welt stetig zu verbessern;

Der Jahresbericht der EU 2011

1.

begrüßt die Annahme des Jahresberichts der EU über Menschenrechte und Demokratie 2011; begrüßt, dass die Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der EU (HV/VP) den Jahresbericht dem Parlament im Rahmen der normalen Praxis während der Juni-Plenartagung vorgelegt hat;

2.

nimmt die positiven Schritte zur Kenntnis, die in den vergangenen Jahren unternommen worden sind, um den Jahresbericht weiterzuentwickeln, betont jedoch, dass er weiter verbessert werden kann;

3.

ist der Auffassung, dass der Jahresbericht ein wichtiges Instrument zur Information über die Arbeit der EU in diesem Bereich sein und zu einer besseren Sichtbarkeit des Handelns der EU beitragen sollte; fordert die HV/VP auf, beim Entwerfen der zukünftigen Jahresberichte das Parlament aktiv und systematisch zu konsultieren und zu berichten, in welcher Weise die Entschließungen des Parlaments einbezogen worden sind;

Allgemeine Erwägungen

4.

begrüßt die Annahme des strategischen Rahmens der EU für Menschenrechte und Demokratie vom 25. Juni 2012; fordert die Institutionen der EU auf, zusammenzuarbeiten, um diesen Rahmen rechtzeitig und ordnungsgemäß umzusetzen, damit der im EU-Vertrag niedergelegten Verpflichtung glaubwürdig entsprochen wird, prinzipientreu, vorbehaltlos und ohne mit zweierlei Maß zu messen eine Außenpolitik zu verfolgen, die auf den Menschenrechten, demokratischen Werten und auf Rechtsstaatlichkeit basiert;

5.

fordert den Rat, die Kommission, den Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD) und das Parlament auf, die Rolle der EU als führender Verfechter der Menschenrechte zu wahren und ihr Rechnung zu tragen, indem sie im Hinblick auf die Umsetzung einer kohärenten, ambitionierten und wirksamen Menschenrechtspolitik der EU in der Welt, die auf diesem strategischen Rahmen beruht, eng zusammenzuarbeiten und dabei die Mittel für die Entwicklungshilfe und die durch den Europäischen Fonds für Demokratie zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zu nutzen;

6.

empfiehlt dem Rat und dem EAD, eine Halbzeitbewertung des neuen Menschenrechtspakets und insbesondere des Aktionsplans durchzuführen; besteht darauf, dass das Parlament umfassend konsultiert und regelmäßig informiert wird und dass die Zivilgesellschaft in diesen Prozess einbezogen wird;

7.

begrüßt das Mandat des thematischen Sonderbeauftragten der EU für Menschenrechte (EUSR) und die geplante Bildung einer Arbeitsgruppe des Rates für Menschenrechte (COHOM) mit Sitz in Brüssel; freut sich auf deren enge Zusammenarbeit mit dem Parlament, im erstgenannten Fall auch gemäß den Bestimmungen von Artikel 36 EUV;

8.

erwartet, dass die Arbeitsgruppe für Menschenrechte die Zusammenarbeit mit der Arbeitsgruppe des Rates für Grundrechte, Bürgerrechte und Freizügigkeit (FREMP) ausweitet, um dafür zu sorgen, dass die Menschenrechtspolitik der EU in Bezug auf die Außen- und Innenpolitik übereinstimmt; betont, dass es wichtig ist, dass innerhalb der Europäischen Union eine einheitliche, kohärente, beispielhafte Politik betrieben wird, die mit den Grundwerten und –prinzipien in Einklang stehen muss, um weltweit die Glaubwürdigkeit der Europäischen Union und die Wirksamkeit der Menschenrechtspolitik der EU zu stärken und echten Respekt vor der Allgemeingültigkeit der Menschenrechte zu demonstrieren;

9.

begrüßt die positiven Auswirkungen der Ausübung der Rechtspersönlichkeit der EU, die durch den Vertrag von Lissabon geschaffen wurde, auf die Kohärenz der Innen- und Außenpolitik der EU, zur Ratifizierung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UNCPD) im Dezember 2010; fordert eine vergleichbare Herangehensweise für andere internationale Menschenrechtsverträge und –übereinkommen; fordert den Rat und die Kommission auf, in diesem Bereich einen proaktiven Ansatz zu wählen, um die negativen Auswirkungen der bruchstückhaften Unterzeichnung und Ratifizierung anderer wichtiger außenpolitischer Verträge und Übereinkommen durch die Mitgliedstaaten der EU anzugehen;

10.

fordert die HV/VP, den EAD, den Rat und die Kommission auf, zwischen den verschiedenen bereits bestehenden oder in Planung befindlichen Vergleichs-, Kontroll- und Bewertungsmaßnahmen und -methoden der EU für die Lage der Menschenrechte und der Demokratie in Drittstaaten im Sinne der Effizienz für Kohärenz zu sorgen, u. a. in Bezug auf die Abschnitte zu Menschenrechten und Demokratie in den Fortschrittsberichten über die Erweiterungs- und Nachbarschaftspolitik der EU, die Bewertung der Grundsätze der „Leistung für Gegenleistung“ in Bezug auf Menschenrechte und Demokratie, die für die europäische Nachbarschaftspolitik gelten, die geplante Aufnahme der Menschenrechte in Folgenabschätzungen, die im Rahmen von legislativen und nicht legislativen Vorschlägen und Handels-, Partnerschafts-, Assoziations- und Kooperationsabkommen auf regionaler und bilateraler Ebene durchgeführt werden; den Plan der Kommission, eine Bewertung der Menschenrechtslage zu den Modalitäten der Gewährung von Unterstützung durch die EU hinzuzufügen (insbesondere betreffend Haushaltszuschüsse), die intensivierte Umsetzung des Überwachungsmechanismus zur Kontrolle der Umsetzung der Menschenrechtskonventionen in den APS-Plus-Ländern, das Ziel der Systematisierung der Anschlussnutzung der Berichte der EU-Wahlbeobachtungsmissionen, und den Schwerpunkt des Rates der EU auf Leistungsvergleichen sowie der kontinuierlichen und systematischen Berücksichtigung von Aspekten in Zusammenhang mit Menschenrechten, Geschlechterfragen und Kindern, die von bewaffneten Konflikten betroffen sind, in den Erfahrungsberichten der GSVP-Missionen;

11.

begrüßt die Annahme von Länderstrategien für den Bereich Menschenrechte für einzelne Länder zur Umsetzung von Maßnahmen in höchst angemessener und wirksamer Weise; erkennt die Schlüsselrolle der lokalen EU-Delegationen bei der Entwicklung und Nachverfolgung der auf die spezifischen Umstände zugeschnittenen Länderstrategien an, betont jedoch, dass dem EAD die Verantwortung für die Koordinierung im Hinblick auf eine einheitliche Umsetzung der Prioritäten der EU-Menschenrechtspolitik obliegt, die im Strategischen Rahmen der EU für Menschenrechte und in den Leitlinien der EU niedergelegt sind; betont, dass das Netzwerk der Anlaufstellen zu Menschenrechten und Demokratie bei den EU-Delegationen und GSVP-Missionen und –Operationen unbedingt fertig gestellt werden muss; fordert die HV/VP, den EAD und die Mitgliedstaaten auf, als bewährtes Verfahren die Methode der Arbeit an Menschenrechtsfragen vor Ort durch Arbeitsgruppen zum Thema Menschenrechte zu verfolgen, die bei EU-Delegationen und Botschaften der Mitgliedstaaten der EU gebildet werden; fordert ebenfalls, regelmäßige Kontakte zu Vertretern der Zivilgesellschaft, Menschenrechtsaktivisten und Mitgliedern der nationalen Parlamente zu pflegen; unterstützt das Ziel des EAD, alle Mitarbeiter des EAD, der Kommission, der EU-Delegationen, der GSVP-Missionen und der Agenturen der Europäischen Union, die Beziehungen zu Drittstaaten unterhalten, und zwar insbesondere FRONTEX, in Menschenrechts- und Demokratiefragen zu schulen; fordert, dem Schutz von Menschenrechtsaktivisten große Bedeutung beizumessen; ist der Ansicht, dass die Länderstrategien für den Bereich Menschenrechte in die GASP, die GSVP, die Handels- und Entwicklungspolitik der EU sowohl in geographischen als auch thematischen Programmen eingebunden werden sollten, um für größere Effizienz, Wirksamkeit und Kohärenz zu sorgen;

Tätigkeit der EU bei den Vereinten Nationen

12.

begrüßt die Anstrengungen der EU zur Unterstützung und Wiederbelebung der Menschenrechtsarbeit im System der Vereinten Nationen, einschließlich des Abschlusses der Überprüfung des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen des Jahres 2011; betont, dass die Unabhängigkeit des Amtes des Hohen Kommissars für Menschenrechte und die Rolle der thematischen und länderspezifischen Sondergesandten der VN für Menschenrechte weiterhin gefördert werden müssen und freut sich auf die enge Zusammenarbeit mit dem neu ernannten EU-Sonderbeauftragten für Menschenrechte; betont, dass der Beitritt der Europäischen Union vom 22. Januar 2011 zur Konvention für die Rechte von Menschen mit Behinderungen, die die erste Menschenrechtskonvention der Vereinten Nationen darstellt, die die Europäische Union in ihrer Funktion als Rechtspersönlichkeit ratifiziert hat, von hoher Bedeutung ist;

13.

betont die Bedeutung und seine nachdrückliche Unterstützung einer aktiven Beteiligung der EU an der Arbeit des UNHRC, und zwar durch die Zustimmung zu Resolutionen, durch Erklärungen und durch die Beteiligung an konstruktiven Dialogen und Debatten;

14.

begrüßt, dass die Mitgliedstaaten der EU zur Untermauerung der Glaubwürdigkeit des VN-Menschenrechtssystems eine Führungsrolle übernommen haben, indem sie gemeinsam eine ständige Einladung an die Sondermechanismen der VN zu den Menschenrechten richteten und eine Sondersitzung des Menschenrechtsrats der VN zu Libyen initiierten, die zu der historischen Empfehlung führte, Libyen vorübergehend aus dem Menschenrechtsrat auszuschließen, und indem sie die Führung hinsichtlich der Einrichtung der unabhängigen Untersuchungskommission zur Menschenrechtslage in Syrien übernahmen;

15.

erkennt das Potenzial der EU bei der Kontaktaufnahme und der kreativen Koalitionsbildung an, das beispielsweise bei den Maßnahmen der EU deutlich wurde, die zur Annahme der bahnbrechenden Resolution des Menschenrechtsrats zu Menschenrechten, sexueller Orientierung und Geschlechteridentität, die von Staaten aller Regionen der Welt unterstützt wurde, geführt hat, sowie bei der Konsensfindung in Genf und New York in Bezug auf die Notwendigkeit, religiöse Intoleranz zu bekämpfen und die Religionsfreiheit und die Freiheit der Weltanschauung zu schützen, und gleichzeitig mögliche negative Auswirkungen auf andere zentrale Menschenrechte, wie beispielsweise die Meinungsfreiheit, zu verhindern;

16.

wiederholt, dass es die Praxis ablehnt, dass regionale Gruppen Wahlen zum Menschenrechtsrat arrangieren, bei denen es keine Gegenkandidaten gibt;

17.

empfiehlt, den Empfehlungen zur allgemeinen regelmäßigen Überprüfung zu entsprechen und sie in diesem Sinne systematisch in die EU-Länderstrategien für den Bereich Menschenrechte sowie in Menschenrechtsdialoge und Menschenrechtskonsultationen aufzunehmen;

18.

erinnert daran, dass ein ausreichendes Mittelvolumen benötigt wird, damit die regionalen Büros des Büros des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte (OHCHR) auch weiterhin betrieben werden können;

19.

erinnert an die Verabschiedung der Resolution 65/276 durch die UN-Vollversammlung über die Teilnahme der Europäischen Union an der Arbeit der Vereinten Nationen, und erkennt an, dass es sich hierbei um einen bescheidenen Start eines größeren Unterfangens zur Aufwertung der Rolle der Union in der Menschenrechtsarbeit dieser Organisation handelt;

Politik der EU in Bezug auf die internationale Strafgerichtsbarkeit und den Internationalen Strafgerichtshof (IStGH)

20.

bedauert, dass selektive Justiz oftmals in neuen Demokratien und in Demokratien auftritt, die sich in Übergangsphasen befinden, und unter dem Deckmantel der Rechtsstaatlichkeit und der Korruptionsbekämpfung betrieben wird; bedauert, dass sich die selektive Justiz lediglich zu einem Mittel der politischen Rache entwickelt hat und der Begleichung offener Rechnungen mit politisch Andersdenkenden dient, und zwar durch die Einschüchterung und Marginalisierung der Opposition, von Medienangehörigen und Menschenrechtsaktivisten insbesondere im Vorfeld von Wahlen; ist nach wie vor besorgt über die strafrechtlichen Vorwürfe und politisch motivierten Anklagen gegen Oppositionsmitglieder in der Ukraine und fordert die ukrainischen Behörden auf, die andauernden Schikanen gegen die Opposition zu beenden, die ein schwerwiegendes Hindernis für die Anstrengungen des Landes darstellen, Rechtsstaatlichkeit und demokratische Werte zu gewährleisten;

21.

bedauert, dass trotz vieler Aufrufe von internationalen Organisationen an die russischen Behörden bei der Untersuchung des Todes von Sergei Magnizki keine Fortschritte gemacht worden sind, fordert den Rat daher auf, für die Amtsträger, die für den Tod von Sergei Magnizki verantwortlich sind, ein EU-weites Verbot der Visumerteilung zu verhängen und durchzusetzen und alle finanziellen Vermögenswerte, über die sie oder ihre unmittelbaren Familienangehörigen in der EU verfügen, einzufrieren;

22.

ist nach wie vor enttäuscht über die Verfahren gegen Michail Chodorkowski und Platon Lebedew, die international als politische Verfahren angesehen werden;

23.

feiert den 10. Jahrestag des Inkrafttretens des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs, begrüßt, dass Kap Verde und Vanuatu den Gerichtshof anerkannt haben; erkennt den IStGH als Mechanismus der „letzten Instanz“ an, die gemäß dem im Römischen Statut niedergelegten Ergänzungsgrundsatz für die Durchsetzung von Gerechtigkeit für die Opfer von Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Völkermord und Kriegsverbrechen zuständig ist;

24.

wiederholt, dass es den IStGH in seiner Bekämpfung der Nichtahndung schwerster Verbrechen von internationaler Bedeutung unterstützt; fordert die EU und die Mitgliedstaaten auf, den IStGH und andere internationale Strafgerichtshöfe, einschließlich der internationalen Ad-hoc-Gerichtshöfe für das ehemalige Jugoslawien und für Ruanda, des Sondergerichtshofs für Sierra Leone, der außerordentlichen Kammern an den Gerichten von Kambodscha und des Sondergerichts für den Libanon, auch weiterhin politisch, diplomatisch, logistisch und finanziell zu unterstützen;

25.

begrüßt, dass in den Strategischen Rahmen und Aktionsplan der EU für Menschenrechte und Demokratie ein Verweis darauf aufgenommen wurde, dass die Nichtahndung schwerwiegender Verbrechen nicht zuletzt durch eine Verpflichtung gegenüber dem IStGH vehement bekämpft werden muss, sowie darauf, dass es die oberste Pflicht der Staaten ist, schwere internationale Verbrechen zu untersuchen und zur Stärkung der Kapazität der einzelstaatlichen Justizsysteme beizutragen und sie zu fördern, um diese Verbrechen zu untersuchen und zu ahnden;

26.

begrüßt die Verpflichtungen, die im Rahmen des am 21. März 2011 angenommenen Beschlusses des Rates 2011/168/GASP über den Internationalen Strafgerichtshof und des im Anschluss am 12. Juli 2011 angenommenen Aktionsplans übernommen wurden, und empfiehlt der EU und ihren Mitgliedstaaten die Sicherstellung der Umsetzung dieser Verpflichtungen durch wirksame und konkrete Maßnahmen zur Förderung der Allgemeingültigkeit und Integrität des Römischen Statuts, zur Unterstützung der Unabhängigkeit des Gerichtshofs und seiner wirksamen und effizienten Funktionsweise sowie zur Unterstützung der Umsetzung des Ergänzungsgrundsatzes; fordert den EU-Sonderbeauftragten für Menschenrechte auf, die Maßnahmen in Bezug auf den IStGH, die im Strategischen Rahmen der EU für Menschenrechte und Demokratie enthalten sind, umzusetzen;

27.

erkennt die Bemühungen der Kommission an, ein „EU-Komplementaritätsinstrumentarium“ einzurichten, das auf die Förderung der Entwicklung nationaler Kapazitäten und die Schaffung des politischen Willens zur Untersuchung und Strafverfolgung mutmaßlicher internationaler Verbrechen abzielt, und betont, wie wichtig eingehende Beratungen mit den Mitgliedstaaten, dem Parlament und zivilgesellschaftlichen Organisationen zur Fertigstellung des Instrumentariums sind;

28.

wiederholt seine Empfehlung, das Römische Statut in das Paket der internationalen Verträge zu verantwortungsvoller Staatsführung aufzunehmen, und dass der Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit von Drittländern ratifiziert werden muss, die für das Allgemeine Präferenzsystem Plus (APS+) zugelassen werden; unterstützt die konsistente Aufnahme von Klauseln des IStGH in die Abkommen der Europäischen Union mit Drittländern; fordert die Einbindung des IStGH in alle außenpolitischen Schwerpunkte der EU, insbesondere durch die systematische Berücksichtigung der Bekämpfung der Nichtahndung und des Ergänzungsgrundsatzes;

29.

betont die Bedeutung fundierter Maßnahmen der EU zur Vorausschätzung und Vermeidung oder Verurteilung von Fällen, in denen es nicht zu einer Zusammenarbeit kommt, wie Einladung von Personen, gegen die ein Haftbefehl des IStGH vorliegt und die nicht verhaftet und nicht ausgeliefert werden; ruft die EU und ihre Mitgliedstaaten erneut auf, allen Aufforderungen des Gerichtshofs zu Unterstützung und Zusammenarbeit zeitnah nachzukommen, um unter anderem dafür zu sorgen, dass ausstehende Haftbefehle vollstreckt werden; bekräftigt außerdem erneut, dass die EU und ihre Mitgliedstaaten mithilfe des EAD interne Leitlinien festlegen muss bzw. müssen, in denen ein Verhaltenskodex für den Kontakt zwischen Amtsträgern der EU/der Mitgliedstaaten und Personen dargelegt wird, die vom IStGH gesucht werden;

30.

bringt die tiefe Besorgnis über das Ergebnis der Etatberatungen bei der 10. Tagung der Versammlung der Vertragsstaaten (12.–21. Dezember 2011) zum Ausdruck, durch das eine Unterfinanzierung des Gerichtshofs drohte; bedauert zutiefst, dass einige europäische Vertragsstaaten des Römischen Statuts auf die Annahme eines Nullwachstums für den Etat bzw. einen geringeren Etat drängen und dass die Versammlung sich nicht darauf verständigt hat, den Gerichtshof mit ausreichenden Mitteln auszustatten, damit er seinen Rechtsprechungsauftrag wirksam erfüllen und in entschlossener, gerechter, wirksamer und in angemessener Weise Recht sprechen kann; fordert die Mitgliedstaaten auf, die Tätigkeit des Gerichtshofs während der 11. Tagung der Versammlung der Vertragsstaaten entschlossen zu unterstützen und den Vorschlag für ein nominales Nullwachstum seines Etats abzulehnen, da ein solches seine Fähigkeit, Recht zu sprechen und auf neue Situationen zu reagieren, untergraben würde;

31.

betont, dass die EU-Unterstützung der Bekämpfung der Nichtahndung eine Reihe von Vorhaben abdecken sollte u. a. stärkere Anstrengungen bei der Förderung einer breiteren Ratifizierung und Umsetzung des Römischen Statuts und des APIC, damit der Gerichtshof wirklich zu einer universell anerkannten und global unterstützen Einrichtung wird, verbesserte Anstrengungen zur Sicherstellung der umfassenden Zusammenarbeit mit dem Gerichtshof, wozu auch das Erlassen einschlägiger nationaler Rechtsvorschriften zur Zusammenarbeit und der Abschluss von Rahmenabkommen mit dem IStGH für die Vollstreckung der Urteile des Gerichts, der Schutz und die Umsiedlung von Opfern und Zeugen usw. gehören, um eine angemessene und zeitnahe Zusammenarbeit mit dem Gerichtshof zu erleichtern, und entschlossene politische und diplomatische Unterstützung, insbesondere im Hinblick auf die Vollstreckung ausstehender Haftbefehle;

32.

betont, dass infolge des Arabischen Frühlings eine kohärente und nuancierte EU-Politik der Übergangsjustiz zusätzlich zur Stärkung der Unabhängigkeit der Justiz ausgearbeitet werden muss, einschließlich einer Verbindung zum IStGH als letztinstanzlichem Gericht, um die Länder, die sich in Übergangsphasen befinden, bei der Aufarbeitung von Menschenrechtsverletzungen, die in der Vergangenheit begangen wurden, und bei der Bekämpfung der Nichtahndung zu unterstützen und dafür zu sorgen, dass es nicht zu weiteren Menschenrechtsverletzungen kommt;

33.

betont, dass das digitale Sammeln von Beweisen und die Verbreitung von Bildern, auf denen Menschenrechtsverletzungen zu sehen sind, zum globalen Kampf gegen die Nichtahndung beitragen; vertritt die Auffassung, dass Unterstützung erforderlich ist, um dafür zu sorgen, dass Materialien gemäß dem internationalen (Straf-)Recht vor Gericht als Beweise zugelassen werden;

Tätigkeiten der EU betreffend das humanitäre Völkerrecht

34.

begrüßt die erstmalige Einbeziehung eines speziellen Abschnitts über das humanitäre Völkerrecht in den Jahresbericht über Menschenrechte und Demokratie für das Jahr 2011 und die Anstrengungen der EU bei der Gewährleistung der Rechenschaftspflicht durch die Dokumentierung aller Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht und durch die Förderung von Rechenschaftsmechanismen sowie ihre Verpflichtung zur Bekämpfung von Verschleppungen, zur weiteren Unterstützung des IStGH, zur Erreichung einer breiteren Beteiligung an den grundlegenden Instrumenten des humanitären Völkerrechts, zur Förderung der Achtung grundlegender Verfahrensgarantien in Bezug auf sämtliche Gefangenen bei bewaffneten Konflikten und zur Unterstützung internationaler Instrumente, die dazu dienen, die humanitären Risiken durch explosive Kampfmittelrückstände, Streumunition, unkonventionelle Spreng- und Brandvorrichtungen und Antipersonenminen einzudämmen;

35.

bedauert jedoch, dass die Umsetzung der EU-Leitlinien zur Förderung der Einhaltung der Normen des humanitären Völkerrechts im Vergleich zu anderen Leitlinien insgesamt überaus gering ist, sowie auch das Bewusstsein über diese Leitlinien; fordert die EU auf, der Umsetzung dieser Leitlinien einen höheren politischen Stellenwert einzuräumen und dafür mehr Mittel bereitzustellen, insbesondere, indem das humanitäre Völkerrecht in Krisenbewältigungsoperationen eingebunden wird und indem Nichtahndung proaktiv bekämpft und dafür gesorgt wird, dass die Einzelnen sich ihrer Verantwortung stellen;

36.

erinnert daran, dass die Achtung des Völkerrechts im Zentrum einer jeden EU-Strategie stehen muss, mit der das Ziel verfolgt wird, die Menschenrechte und die Demokratie in der Welt zu stärken, insbesondere in ihrem Verhältnis zu den Partnern, die an bewaffneten oder schwelenden Konflikten beteiligt sind, um Menschenrechtsverstöße von Anfang an zu verhindern; erinnert an die Notwendigkeit, jede EU-Unterstützung von Konfliktparteien zu beenden, sei sie finanzieller, logistischer oder taktischer Art, wozu auch die Lieferung von Waffen, Munition und anderen Arten militärischer Ausrüstung gehört, wie es in dem Gemeinsamen Standpunkt zu Waffenausfuhren festgelegt ist;

37.

betont darüber hinaus, dass dem Thema Bekämpfung der Nichtahndung bei Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen und Völkermord in den bilateralen Beziehungen der EU mit den einschlägigen Ländern systematischer Rechnung getragen werden muss, und zwar auch, indem es in öffentlichen Stellungnahmen angesprochen wird, und dass die EU das Thema Nichtahndung vermehrt auf multilateraler Ebene ansprechen muss, beispielsweise in der Generalversammlung der VN und im Menschenrechtsausschuss;

38.

wiederholt seine Verpflichtung zur Einhaltung des Grundsatzes „Verpflichtung, Schutz zu gewähren“ (R2P), betont dabei jedoch, dass die internationale Gemeinschaft, einschließlich der EU, unbedingt die Verantwortung dafür übernehmen muss, grobe Menschenrechtsverletzungen in Drittstaaten zu thematisieren, wenn die Regierungen dieser Länder unfähig oder unwillig sind, ihre eigenen Bürger zu schützen; betont, dass diese Maßnahme der internationalen Gemeinschaft humanitäre Interventionen und angemessenen diplomatischen Druck sowie — nur als letzte Option — die kollektive Anwendung von Gewalt unter der Federführung oder mit der Zustimmung des VN-Sicherheitsrates einschließt; fordert die EU auf, sich aktiv zu engagieren und die dringende Reform des VN-Sicherheitsrates zu fördern, damit es nicht zu Hemmnissen in Bezug auf den R2P-Grundsatz kommt;

39.

würdigt in diesem Zusammenhang die Maßnahmen der Europäischen Union und einiger Mitgliedstaaten, die führend daran beteiligt waren, weitere Gewalt an libyschen Zivilisten im Laufe des Jahres 2011 zu verhindern, bedauert jedoch, dass auf Ebene der EU keine einheitliche Reaktion erreicht wurde;

40.

ist tief beunruhigt über die Menschenrechtslage in Libyen, insbesondere hinsichtlich der Haftbedingungen und der Behandlung der Gefangenen, die von verschiedenen Milizgruppen, die nicht unter der wirksamen und ernsthaften Kontrolle der Übergangsregierung stehen, gefangen gehalten werden, und fordert erhöhte Wachsamkeit und fortdauernde Unterstützung durch die internationale Gemeinschaft, wie sie von der Hohen Kommissarin für Menschenrechte am 25. Januar 2012 vor dem Sicherheitsrat der Vereinten Nationen gefordert wurden;

41.

nimmt die Bemühungen der Europäischen Union und der internationalen Gemeinschaft in Syrien im Laufe des Jahres 2011 zur Kenntnis, beklagt jedoch, dass diese Bemühungen nicht zu einer Verbesserung der Lage vor Ort geführt haben; ist weiterhin tief besorgt angesichts der Situation in Syrien, vor allem aufgrund der anhaltenden Menschenrechtsverletzungen und der humanitären Notlage; verurteilt aufs Schärfste die weitverbreitete brutale Unterdrückung und die systematischen Verstöße gegen Menschenrechte und grundlegende Freiheiten durch das syrische Regime gegen die syrische Bevölkerung, einschließlich Kindern und Frauen; fordert die syrische Regierung auf, die Menschenrechtsverstöße mit unmittelbarer Wirkung zu beenden und ihre Verpflichtungen im Rahmen internationaler Menschenrechtsvorschriften zu erfüllen, um einen friedlichen und demokratischen Übergang zu ermöglichen; bekräftigt seine Unterstützung für den Sondergesandten der Vereinten Nationen und der Arabischen Liga, und fordert den VN-Sicherheitsrat auf, die notwendigen Schritte zu ergreifen, um die Massaker an der Zivilbevölkerung zu beenden und diejenigen, die für die schweren Kriegsverbrechen und Menschenrechtsverletzungen in Syrien verantwortlich sind, an den IStGH zu überstellen;

42.

begrüßt die neue Initiative „EU-Freiwillige für humanitäre Hilfe“, die 2014–2020 rund 10  000 Europäern die Möglichkeit bieten wird, sich weltweit an humanitären Einsätzen zu beteiligen, wo die Hilfe am meisten gebraucht wird, und europäische Solidarität zu beweisen, indem sie auf praktische Weise Gemeinschaften unterstützen, die von Naturkatastrophen oder einer vom Menschen verursachten Katastrophe betroffen sind;

43.

führt an, dass private Militär- und Sicherheitsfirmen für Verstöße gegen die Menschenrechte und das humanitäre Völkerrecht, die von ihren Mitarbeitern begangen werden, zur Rechenschaft gezogen werden müssen; fordert die EU und die Mitgliedstaaten auf, vor dem Hintergrund des breiten Einsatzes privater Militär- und Sicherheitsfirmen ihre Anstrengungen zu intensivieren, um eine glaubwürdige gesetzliche Regelung auszuarbeiten, um Gesetzeslücken in Bezug auf die Rechenschaft zu verhindern;

Die europäische Nachbarschaftspolitik und der Arabische Frühling

44.

betont, wie bedeutend die Aufstände des Jahres 2011 in der arabischen Welt als Ausdruck des Strebens nach Freiheit, Gerechtigkeit und Würde waren, und wie bedeutend sie als große Herausforderung für die Politik der EU in dieser Region und über sie hinaus sind; erkennt an, dass die EU ihr politisches Engagement sowohl in der östlichen als auch in der südlichen Nachbarschaft gestärkt hat, betont jedoch, dass Lehren aus den politischen Fehlern der Vergangenheit gezogen werden müssen, und dass eine neue Politik ausgearbeitet werden muss, die mit den Menschenrechten und der Förderung der Werte der Demokratie in Einklang steht;

45.

begrüßt den neuen Schwerpunkt der Politik der EU in Bezug auf die südliche Nachbarschaft, der auf gegenseitiger Rechenschaftspflicht und einer gemeinsamen Verpflichtung gegenüber den universellen Werten der Menschenrechte, der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit beruht; fordert, den Ansatz der Menschenrechtspolitik der EU in Bezug auf den Süden und den Osten einheitlich zu gestalten; betont, dass verhindert werden muss, das im Osten die gleichen politischen Fehler begangen werden wie im Süden vor dem Arabischen Frühling 2011;

46.

erinnert an seine Entschließung vom 25. November 2010 zur Lage in West-Sahara (12) und an jene vom 18. April 2012 zu dem Jahresbericht zur Lage der Menschenrechte in der Welt und über die Politik der EU zu diesem Thema, einschließlich der Auswirkungen für die strategische Menschenrechtspolitik der EU (13); bringt seine Besorgnis über die Verschlechterung der Menschenrechtslage in West-Sahara zum Ausdruck; fordert, dass die Grundrechte der Bevölkerung von West-Sahara, einschließlich der Vereinigungsfreiheit, der Meinungsfreiheit und des Demonstrationsrechts, geachtet werden; fordert die Freilassung aller saharauischen politischen Gefangenen; fordert, dass das Hoheitsgebiet für unabhängige Beobachter, NRO und die Medien geöffnet wird; bekräftigt erneut seine Unterstützung der Schaffung eines internationalen Mechanismus zur Überwachung der Menschenrechtslage in West-Sahara; unterstützt eine endgültige gerechte Lösung des Konflikts, und zwar auf der Grundlage des Selbstbestimmungsrechts der Saharauis in Einklang mit den einschlägigen Resolutionen der Vereinten Nationen;

47.

unterstreicht die Bedeutung, die der Rolle der Frauen und ihrer uneingeschränkten Beteiligung am politischen und wirtschaftlichen Entscheidungsprozess, insbesondere bei der Friedenskonsolidierung nach Kriegen, bei Verhandlungen über den Übergang zur Demokratie und bei Konfliktlösungs-, Aussöhnungs- und Stabilisierungsprozessen, zukommt, und zwar im Hinblick auf das Ziel, eine stärkere Sensibilisierung und Aufmerksamkeit zur Beseitigung der Diskriminierung zu erreichen, die Frauen bei den im Gange befindlichen Demokratisierungsprozessen in zahlreichen Drittländern erleiden;

48.

wiederholt, dass es der Auffassung ist, dass der Ansatz „Leistung für Gegenleistung“ auf eindeutig festgelegten Kriterien mit spezifischen, messbaren, erreichbaren und transparenten Leistungszielen beruhen muss, die an Fristen gebunden sind; fordert den EAD und die Kommission auf, diesen Ansatz systematisch in die Fortschrittsberichte zur Europäischen Nachbarschaftspolitik einzubinden;

49.

begrüßt die erweiterte Kontaktaufnahme der EU mit der Zivilgesellschaft und betont, dass die Zivilgesellschaft systematischer und regelmäßiger zu der Ausarbeitung von Länderstrategien für den Bereich Menschenrechte und Bewertungen beitragen muss, die für die ordnungsgemäße Umsetzung des neuen Ansatzes der EU-Politik im Rahmen des Grundsatzes „Leistung für Gegenleistung“ notwendig sind;

50.

begrüßt die Tätigkeiten, die im Rahmen der Initiative der östlichen Partnerschaft zur Förderung der Menschenrechte, der Demokratie, der grundlegenden Freiheiten und der Rechtsstaatlichkeit in Partnerländern durchgeführt werden; fordert die Europäische Union auf, die Erfahrungen ihrer Mitgliedstaaten beim Übergang von autoritären zu demokratischen Staatsformen zu nutzen und die dabei gemachten Erfahrungen in konkreten, ergebnisorientierten Programmen für die östlichen Partnerländer der Union niederzulegen; fordert die Europäische Union eindringlich auf, bei der Förderung der Menschenrechte, der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit in Partnerländern aktivere und kohärentere Positionen einzunehmen;

51.

bedauert jedoch, dass die östliche Partnerschaftspolitik zuweilen falsch ausgelegt wird und sich eher zu einer Politik entwickelt, in der alles erlaubt ist und alles verziehen wird, sowie zu einer Politik der doppelten Standards, die oft in Bezug auf die die östlichen Partnerländer Anwendung finden;

52.

ist weiterhin tief besorgt über den Mangel an Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, grundlegenden Freiheiten und die unzureichende Achtung der Menschenrechte in Belarus, das das einzige Land im Rahmen der europäischen Nachbarschaftspolitik ist, das nicht in vollem Umfang an der östlichen Partnerschaft und an der Arbeit der Parlamentarischen Versammlung EURONEST beteiligt ist, insbesondere infolge der Präsidentschaftswahlen vom Dezember 2010 und der anschließende Gewalt gegen Demonstranten und die politische Opposition, einschließlich Prozessen gegen Aktivisten im Jahr 2011, die den internationalen Normen nicht entsprachen und mit unverhältnismäßig strikten Urteilen endeten; würdigt die Einheit der EU bei der Reaktion auf die Ausweisung von EU-Diplomaten aus Belarus im Februar 2012; fordert die Union und alle Mitgliedstaaten auf, weiterhin eine kohärente und konsistente Politik gegenüber Belarus zu verfolgen und weiterhin Druck auf das Regime auszuüben, auch durch Sanktionen, unter anderem gegen Regimeangehörige, dabei der Zivilbevölkerung jedoch im Rahmen erweiterter Visaerleichterungen und vermehrter Bildungs-, Ausbildungs- und anderer Austauschmöglichkeiten entgegenzukommen; ist tief besorgt hinsichtlich der Tatsache, dass sich Ales Bjaljazki seit 4. August 2011 in Haft befindet; bedauert die Maßnahmen der polnischen und der litauischen Regierung, die durch die Übermittlung von Bankdaten an die Regierung von Belarus die Verhaftung von Ales Bjaljazki ermöglichten, und fordert, dass alle Betroffenen in der EU alles dafür tun, damit sich solche Fehler nicht wiederholen;

53.

fordert die EU auf, in Bezug auf Verletzungen der Menschenrechte in allen Drittstaaten, d. h. in Partnerländern und in Ländern, zu denen die EU weniger entwickelte Beziehungen pflegt, den gleichen konsistenten Ansatz zu verfolgen; besteht darauf, dass die EU die Stimme erhebt und auf alle Verletzungen der Menschenrechte hinweist und sie verurteilt, und zwar unabhängig vom Ort oder Zeitpunkt des Geschehens und unbeachtet der strategischen Bedeutung der Partnerschaft mit den betreffenden Ländern; hebt hervor, dass die EU finanzielle Hilfen und Wirtschaftsbeziehungen als Hebelmechanismus nutzen sollte, um die Einhaltung der universellen Werte der Menschenrechte durch alle ihre Partner sicherzustellen;

Strategien der EU zur Unterstützung der Demokratisierung und von Wahlen

54.

hebt hervor, dass die Menschenrechte und die Demokratie einander gegenseitig stärken, da die Einhaltung der Menschenrechte die Grundlage dafür bildet, dass Gesellschaften den politischen Freiraum schaffen, der für friedlichen demokratischen Wettstreit notwendig ist; begrüßt in dieser Hinsicht die gestiegene Konzentration der EU auf die Unterstützung von Demokratisierung, wie der kürzlich eingerichtete Europäische Fonds für Demokratie zeigt;

55.

hebt hervor, dass ein längerfristiger Ansatz, der den gesamten Zyklus der Wahlen abdeckt, notwendig ist, um Folgemaßnahmen zu den Berichten und Empfehlungen der Wahlbeobachtungsmissionen der EU zu treffen; betont, dass es wichtig ist, realistische und umsetzbare Empfehlungen zu erarbeiten und sicherzustellen, dass diese Empfehlungen durch die EU-Delegationen überwacht werden und Teil des politischen Dialogs der EU-Delegationen und der Unterstützung werden, die diese bieten; ist der Auffassung, dass die ständigen Delegationen des Parlaments und die Paritätischen Parlamentarischen Versammlungen eine verstärkte Rolle bei der Umsetzung dieser Empfehlungen und der Bewertung der Fortschritte mit Bezug auf Menschenrechte und Demokratie spielen sollten; fordert die EU-Wahlbeobachtungsmissionen auf, ihre Koordinierung mit anderen internationalen Wahlbeobachtungsmissionen zu verstärken, um die Kohärenz der Maßnahmen der EU in dieser Hinsicht zu verbessern; betont, dass die EU in die Ausbildung von lokalen Beobachtern investieren muss, um nachhaltige und autonome Wahlverfahren in Drittländern aufzubauen; legt dar, dass der Demokratisierungsprozess sowie die Förderung der Menschenrechte langfristige Strategien erfordern und kurzfristig unter Umständen keine Ergebnisse zeigen; fordert daher die Kommission und den EAD auf, mehr als einen Wahlzyklus durch Entsenden von Wahlbeobachtungsmissionen der EU in Länder zu überwachen, in denen der Übergang von einem autoritären Regime zu einer demokratischen Regierung erfolgt oder in denen im Rahmen des Übergangs hin zur Demokratie schwerwiegende Fehler zu beobachten sind;

56.

bekräftigt seine Aufforderung an den Rat und die Kommission, eine kohärente langfristige Strategie bezüglich jeder Wahlbeobachtungsmission der EU auszuarbeiten, gefolgt von einer Bewertung des demokratischen Fortschritts zwei Jahre nach der Mission mit angemessener Beteiligung des betreffenden Chefbeobachters der Wahlbeobachtungskommission, die bei der jährlichen Debatte des Parlaments mit der HV/VP zu den Menschenrechten erörtert wird; erinnert an die Zusage der HV/VP, sich bei Wahlbeobachtungsmissionen auf die Teilnahme von Frauen und nationalen Minderheiten sowie von Personen mit Behinderungen sowohl als Kandidaten als auch als Wähler zu konzentrieren;

57.

betont, dass die EU politische Parteien einbeziehen muss, um Interessenträgern zu ermöglichen, gemeinsame Instrumente und Verfahren einzusetzen, um eine größere Nähe zur Öffentlichkeit herzustellen, auf Wettbewerb beruhende Wahlkampagnen durchzuführen und effizienter in der Legislative tätig zu werden; hebt hervor, dass die Demokratisierung ein Prozess ist, in den auch Bürger, Volksbewegungen und die Zivilgesellschaft einbezogen werden müssen; vertritt daher die Auffassung, dass die EU mehr Programme finanzieren muss, mit denen Bürgerbeteiligung, die Fortbildung von Wählern, die Organisation von Maßnahmen zur Interessenvertretung und die Presse- und Meinungsfreiheit gefördert werden, allgemein für eine politische Übersicht gesorgt wird und die Bürger dabei unterstützt werden, ihre Rechte wahrzunehmen;

58.

ist der Auffassung, dass eine gleichberechtigte Beteiligung von Frauen an politischen und Regierungsaktivitäten für den Aufbau und die Erhaltung einer Demokratie von wesentlicher Bedeutung sind; betont daher, dass mit den Programmen der EU in den Bereichen Menschenrechte und Demokratisierung stets die Einbeziehung und die Befähigung von Frauen als Führungspersonen, Aktivistinnen und informierte Bürgerinnen in Bezug auf die Legislative, politische Parteien und die Zivilgesellschaft vornehmlich gefördert werden müssen; vertritt die Auffassung, dass die EU Frauen weiterhin dabei unterstützen und fördern muss, sich für politische Ämter zu bewerben und angemessen an allen Facetten des bürgerlichen und politischen Lebens teilzuhaben; weist darauf hin, dass die umfassende Beteiligung von Frauen am politischen Leben sich nicht auf statistische Zwecke betreffend die Anzahl von Kandidatinnen und Mandatsträgerinnen beschränkt und dass die Gleichstellung von Frauen und Männern auf der Berücksichtigung der Frauenrechtsproblematik bei der Konzipierung der Politiken sowie auf der Sicherstellung einer freien und wirksamen Teilhabe von Frauen an allen Aspekten des öffentlichen, politischen und wirtschaftlichen Lebens beruht;

59.

weist erneut darauf hin, dass der Aufbau legitimer demokratischer Fundamente, einer ordnungsgemäß funktionierenden Zivilgesellschaft und die Schaffung einer demokratischen und rechtsbasierten Gemeinschaft ein langfristiger Prozess ist, der von der Basis her angegangen werden muss und nationale, regionale, lokale und internationale Unterstützung erfordert;

60.

begrüßt die Einrichtung der Direktion zur Unterstützung der Demokratie innerhalb des Parlaments und die Erweiterung des Mandats seiner Koordinierungsgruppe Wahlen (ECG), die inzwischen zur Koordinierungsgruppe Demokratieförderung (DSECG) geworden ist; geht davon aus, dass die Aktivitäten des Parlaments zur Unterstützung der Demokratie, einschließlich der Fraktionen, vor allem durch sein Büro zur Förderung der parlamentarischen Demokratie und seinem Referat zur Wahlbeobachtung weiter verstärkt werden;

Menschenrechtsdialoge und -konsultationen mit Drittländern

61.

weist auf das Potenzial hin, das umfassende Gespräche über Menschenrechte mit Drittländern bergen, insbesondere, wenn diese Gespräche mit der Umsetzung der Länderstrategien im Bereich Menschenrechte verbunden werden; betont, dass diese Dialoge jedoch nicht dahingehend instrumentalisiert werden sollten, dass die Menschenrechtsdebatte auf anderen, höheren Ebenen des politischen Dialogs, wie beispielsweise bei Gipfeltreffen, nur eine marginale Rolle spielt; fordert gleichermaßen, dass Menschenrechtserwägungen bei den Beziehungen zu Drittländern eine zentrale Rolle spielen;

62.

empfiehlt, dass die Länderstrategien im Bereich Menschenrechte veröffentlicht werden; betont, dass das Engagement der EU für die Menschenrechte in Drittländern durch die Veröffentlichung der Strategien transparent wäre und somit jene unterstützt würden, die für die Wahrnehmung und den Schutz ihrer Menschenrechte kämpfen;

63.

betont, dass es wichtig ist, dass die EU diese Dialoge dazu nutzt, um besorgniserregende Einzelfälle anzusprechen, insbesondere Fälle, in denen Gefangene aus Gewissensgründen aufgrund der friedlichen Ausübung ihres Rechts auf Rede-, Versammlungs- Religionsfreiheit oder der Freiheit der Weltanschauung inhaftiert sind, und fordert die EU auf, solche Fälle mit den betreffenden Ländern auch tatsächlich weiterzuverfolgen;

64.

bekräftigt jedoch seine Besorgnis über den dauerhaften, enttäuschenden Mangel an Fortschritten bei einer Reihe von Dialogprozessen über Menschenrechte und den Mangel an transparenten Richtgrößen, um Verbesserungen oder Verschlechterungen im Bereich der Menschenrechte tatsächlich zu bewerten; weist auf die anhaltenden Schwierigkeiten hin, denen sich die EU bei der Aushandlung verbesserter Bedingungen für die Dialoge über Menschenrechte insbesondere mit China und Russland gegenübersieht; fordert den neuernannten EU-Sonderbeauftragten für Menschenrechte auf, eine führende Rolle in diesem und anderen Dialogprozessen zu Menschenrechtsfragen zu übernehmen und ihnen diesbezüglich durch eine stetige Zusammenarbeit mit dem Parlament einen neuen ergebnisorientierten Ansatz zu verleihen;

65.

betont, dass sich die Menschenrechtslage in China trotz einiger Schritte der chinesischen Regierung in die richtige Richtung weiterhin verschlechtert und gekennzeichnet ist durch sich immer mehr ausweitende soziale Unruhen und die verstärkte Kontrolle und Unterdrückung von Menschenrechtsaktivisten, Rechtsanwälten, Bloggern und Sozialaktivisten sowie eine gezielte Politik, die darauf ausgerichtet ist, Tibeter und ihre kulturelle Identität zu marginalisieren; fordert die chinesische Regierung auf, ernsthaft mit dem tibetischen Volk zusammenzuarbeiten, um die Gründe zu bewerten, die den Fällen von Selbstverbrennung von tibetischen Mönchen und Nonnen zugrunde liegen, und die Verfolgung und Einschüchterung von Tibetern, die ihr Recht auf Rede-, Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit ausüben, zu beenden, jeglichen Einsatz unnötiger exzessiver Gewalt gegen Protestierende zu unterlassen, alle Fälle von Menschenrechtsverletzungen zu untersuchen und unabhängigen Beobachtern den Zutritt zu den vom Protest betroffenen Gebieten zu gestatten;

66.

fordert erneut, einen EU-Sonderbeauftragten für Tibet zu ernennen, der für die Verteidigung der Menschenrechte und, neben anderen Themen, für das Recht auf Ausübung der eigenen Religion und Kultur in China verantwortlich ist;

67.

ist nach wie vor enttäuscht darüber, dass das Parlament nicht systematisch in die Bewertung von Dialogen über die Menschenrechte einbezogen worden ist, einschließlich der Dialoge mit Russland und China; fordert, dass förmlich festgelegt wird, dass das Parlament Zugang zu diesen Bewertungen erhält, und weist erneut darauf hin, dass es in den Leitlinien der Europäischen Union für Dialoge im Bereich der Menschenrechte heißt, dass die Zivilgesellschaft in diese Bewertung einbezogen wird;

68.

wiederholt, dass die Lage und die Förderung der Rechte der Frau, der Gleichstellung der Geschlechter und der Bemühungen zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen systematisch bei allen Menschenrechtsdialogen berücksichtigt werden müssen, die zwischen der EU und Drittländern geführt werden, mit denen Kooperations- oder Assoziierungsabkommen unterzeichnet worden sind;

Sanktionen der EU und die Menschenrechts- und Demokratieklauseln in Abkommen der EU

69.

begrüßt die Verpflichtung im Aktionsplan der EU für Menschenrechte, eine Methode zur Verbesserung der Analyse der Menschenrechtslage in Drittstaaten im Zusammenhang mit der Initiierung oder dem Abschluss von Handels- und/oder Investitionsabkommen zu entwickeln; fordert die EU auf, sicherzustellen, dass die Gewährung des APS–Plus-Status eng damit verbunden ist, dass ein Land die wichtigsten internationalen Menschenrechtsinstrumente ratifiziert und umsetzt und dabei eine regelmäßige Bewertung der damit einhergehenden Verpflichtungen ermöglicht, wobei der Rede-, Versammlungs-, Vereinigungs- und Religionsfreiheit sowie der Freiheit der Weltanschauung sowie den Rechten von Minderheiten, Frauen und Kindern besondere Aufmerksamkeit zu widmen ist; betont insbesondere, dass beim Schutz der Menschenrechte in Bezug auf Migranten Transparenz herrschen muss;

70.

begrüßt die Bemühungen der EU, Menschenrechts- und Demokratieklauseln in alle politischen Rahmenabkommen der EU aufzunehmen, fordert jedoch erneut, klar formulierte Bedingungen und Klauseln zu Menschenrechten und Demokratie ausnahmslos in alle Vertragsbeziehungen mit Drittländern, und zwar sowohl mit Industrie- als auch mit Entwicklungsländern, einschließlich sektorbezogener Abkommen, Handelsabkommen und Abkommen über technische oder finanzielle Hilfe, aufzunehmen; ist der Auffassung, dass die gegenwärtig in den Regelungen des Allgemeinen Präferenzsystems (APS) verankerte Schwelle, mit deren Hilfe Maßnahmen im Rahmen der Menschenrechtsklauseln ausgelöst werden könnten, zu hoch ist und jeweils länderspezifisch angepasst werden muss; nimmt den neuen Vorschlag zur Reform des APS aus dem Jahr 2011 zur Kenntnis, in dessen Rahmen vorgeschlagen wird, das Konsultationsverfahren auszuweiten, und der Bestimmungen zur Erleichterung der Untersuchung von Menschenrechtsverletzungen im APS-Ausschuss enthält; bringt in dieser Hinsicht tiefe Besorgnis über die sich verschlechternde Menschenrechtslage in Kambodscha zum Ausdruck, wo Landraub zur Zunahme von Armut und zur Verletzung der Menschenrechtsklauseln führt, die Teil des Abkommens der EU mit Kambodscha sind; warnt davor, dass mangelnde Konsistenz bei der Umsetzung der Menschenrechtsklauseln die Glaubwürdigkeit und Wirksamkeit der Konditionalitätspolitik der EU untergraben kann;

71.

begrüßt die 2011 von den Institutionen und den Mitgliedstaaten der EU ergriffenen Maßnahmen und ausgearbeiteten Pläne, die auf die Schaffung einer kohärenteren und koordinierteren Politik in Bezug auf die sozialen Verantwortung der Unternehmen (CSR/SVU) abzielen, unter anderem zur Förderung der Menschenrechte in der Welt, und die Umsetzung der UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte aus dem Jahr 2011;

72.

betont, dass es wichtig ist, die SVU in Freihandelsabkommen mit Drittländern oder Entwicklungsländern zu verankern, um Menschenrechte sowie Sozial- und Umweltstandards zu fördern; erwartet in allen zukünftigen Freihandelsabkommen zusätzlich zu Kapiteln zu Sozial- und Umweltfragen ein umfassendes Kapitel zu Menschenrechtsfragen; fordert die Kommission darüber hinaus auf, Freihandelsabkommen zu nutzen, um die vier grundlegenden Arbeitsnormen zu fördern, namentlich die Vereinigungsfreiheit und das Recht auf Tarifverhandlungen, die Beseitigung jedweder Form von Zwangsarbeit, die Abschaffung von Kinderarbeit sowie die Beseitigung von Diskriminierungen im Bereich der Beschäftigung, betont, dass der Überwachungsmechanismus und der Durchsetzungsmechanismus des Allgemeinen Präferenzsystems Plus (ASP+) weiter gestärkt werden sollten;

73.

weist erneut darauf hin, dass die konsequente Anwendung der Menschenrechtsklausel, die in den Abkommen für die Beziehungen zwischen der Europäischen Union, ihren Mitgliedstaaten und Drittstaaten enthalten ist, grundlegend ist; betont, dass überprüft werden muss, inwieweit Mitgliedstaaten im Namen der Bekämpfung des Terrorismus mit den Unterdrückungsapparaten zusammengearbeitet haben; hebt in diesem Zusammenhang hervor, dass sich die neu überarbeitete Europäische Nachbarschaftspolitik auf die Reform des Sicherheitssektors konzentrieren und insbesondere für eine klare Trennung von nachrichtendienstlichen und Strafverfolgungsfunktionen sorgen muss; fordert die HV/VP, den EU-Sonderbeauftragten für Menschenrechte, den EAD, den Rat und die Kommission auf, ihre Zusammenarbeit mit dem Komitee zur Verhütung von Folter und mit anderen einschlägigen Dienststellen des Europarats bei der Planung und Umsetzung von Vorhaben zur Förderung der Terrorismusbekämpfung mit Drittländern und bei allen Dialogen mit Drittländern zum Thema Terrorismusbekämpfung auszubauen;

74.

betont, dass die Arbeit betreffend die weltweiten Praktiken im Zusammenhang mit geheimen Inhaftierungen im Kontext der Terrorismusbekämpfung fortgeführt werden muss; besteht darauf, dass mit der Terrorismusbekämpfung Menschenrechtsverletzungen weder in Drittländern noch auf dem Hoheitsgebiet der EU gerechtfertigt werden können; verweist in diesem Zusammenhang auf seine am 11. September 2012 angenommene Entschließung zu dem Thema der behaupteten Beförderung und dem rechtswidrigen Festhalten von Gefangenen in europäischen Staaten durch die CIA: Weiterbehandlung des Berichts des TDIP-Ausschusses des EP, und fordert die Mitgliedstaaten auf, seine Empfehlungen umzusetzen;

75.

besteht darauf, dass es wichtig ist, dass sich die EU in vollem Umfang an ihre internationalen Verpflichtungen, ihre Strategien und ihre außenpolitischen Instrumente hält beziehungsweise diese umsetzt, so zum Beispiel die Leitlinien zur Folter und zu Dialogen im Bereich der Menschenrechte, damit sie in ihrer Forderung nach konsequenter Umsetzung der Menschenrechtsklauseln in Assoziierungsabkommen glaubhafter wird, und dass sie ihre wichtigsten Verbündeten auffordert, ihre eigenen nationalen Rechtsvorschriften und die internationalen Rechtsvorschriften einzuhalten;

76.

empfiehlt im Interesse der Stärkung der Glaubwürdigkeit der Menschenrechtsklausel und der Voraussagbarkeit der Maßnahmen der EU, die Klausel weiterzuentwickeln, so dass sie politische und rechtliche Verfahrensmechanismen enthält, die im Falle eines Ersuchens um die Aussetzung der bilateralen Zusammenarbeit aufgrund wiederholter und/oder systematischer Menschenrechtsverletzungen unter Verstoß gegen das Völkerrecht anzuwenden sind;

77.

fordert die Europäische Union auf, dafür zu sorgen, dass die mit Drittländern abgeschlossenen Handelsabkommen Klauseln zur Förderung des sozialen Zusammenhalts enthalten und dass im Rahmen dieser Abkommen die Einhaltung der Sozial-, Umwelt- und Arbeitsnormen sowie eine sinnvolle Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen, insbesondere von Boden und Wasser, sichergestellt ist; weist darauf hin, dass die EU einen Mechanismus zur Überwachung der Menschenrechte entwickelt, der Bestandteil neuer Partnerschafts- und Kooperationsabkommen sowie anderer Handelsabkommen mit einer Reihe von Ländern werden soll; betont, dass diese Überwachungsmechanismen nicht ehrgeizig genug und nicht ausreichend klar definiert sind, wodurch die vertragliche Verpflichtung der EU zur Förderung der Menschenrechte und der Demokratie in der Welt gefährdet ist; ist in dieser Hinsicht insbesondere besorgt über das Partnerschafts- und Kooperationsabkommen (PKA) mit Usbekistan und das zum Abschluss anstehende Partnerschafts- und Kooperationsabkommen mit Turkmenistan;

78.

wiederholt seine Empfehlung, dass die EU in Bezug auf Sanktionen und restriktive Maßnahmen der EU eine stärker auf Konsistenz und Effizienz ausgerichtete Politik verfolgen sollte, die klare Kriterien dafür enthält, wann diese anzuwenden sind und welche Art von Sanktionen verhängt werden sollte, einschließlich transparenter Maßstäbe für ihre Aufhebung; fordert den Rat auf, zu gewährleisten, dass bei der Entscheidung über restriktive Maßnahmen oder Sanktionen nicht mit zweierlei Maß gemessen wird und dass sie ungeachtet der politischen und wirtschaftlichen Interessen sowie der Sicherheitsinteressen angewendet werden;

79.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, das Problem der Gewalt gegen Frauen und die geschlechtsspezifische Dimension von Menschenrechtsverletzungen auf internationaler Ebene zur Sprache zu bringen, insbesondere im Rahmen geltender oder in Aushandlung befindlicher bilateraler Assoziierungsabkommen und internationaler Handelsabkommen;

Das Recht auf freie Meinungsäußerung (soziale Medien/digitale Freiheiten)

80.

weist darauf hin, dass der Arabische Frühling gezeigt hat, dass die neue weltweite Informations- und Kommunikationsarchitektur nicht nur neue Kanäle für die freie Meinungsäußerung eröffnet, sondern auch neue Form der politischen Mobilisierung ermöglicht, die über die traditionellen Methoden hinausgehen; weist in diesem Kontext darauf hin, dass ländliche Gebiete oft nicht über eine angemessene Anbindung an moderne Kommunikationstechnik verfügen; fordert die EU-Institutionen und die Mitgliedsstaaten auf, das positive Potenzial dieser neuen Technologien in der Außenpolitik der EU zu nutzen und betont gleichzeitig, dass nur organisierte Gruppen mit einem klaren und kohärenten politischen Programm finanzielle Unterstützung erhalten sollten; fordert die EU-Institutionen und die Mitgliedstaaten auf, gegen die Gefahr von Zensur und Unterdrückung im Internet vorzugehen; begrüßt den Start der Strategie „No Disconnect“ im Dezember 2011, um Instrumente zu entwickeln, die die EU in die Lage versetzen, in den entsprechenden Fällen Organisationen der Zivilgesellschaft und einzelne Bürger dabei zu unterstützen, willkürliche Unterbrechungen des Zugangs zu elektronischen Kommunikationstechnologien, einschließlich des Internets, zu umgehen;

81.

erkennt an, dass davon auszugehen ist, dass die wachsende Abhängigkeit von der Infrastruktur für Informations- und Kommunikationstechnologien neue Gefährdungen und Sicherheitsrisiken auf internationaler Ebene schafft; weist jedoch darauf hin, dass viele der Dezentralisierungsmerkmale, die die Internet-Sicherheit gefährden, gleichzeitig auch die Gründe sind, durch die das Internet zu einem mächtigen Werkzeug für Menschenrechtsaktivisten in repressiven Regimen geworden ist; betont deshalb, dass für die Entwicklung von Strategien und Programmen für die Internetsicherheit, für den Kampf gegen die Internetkriminalität, für die Verwaltung des Internet und andere Strategien der EU in diesem Bereich eine umfassende Strategie für digitale Freiheit mit einer klaren Menschenrechtsdimension vonnöten ist, einschließlich einer Abschätzung der diesbezüglichen Folgen auf die Menschenrechte; fordert diesbezüglich die Kommission und den EAD auf, einen proaktiven Ansatz zu verfolgen und den Aspekt der Internetsicherheit in ihren Beziehungen zu Drittländern zu berücksichtigen;

82.

betont, dass die Repression und Kontrolle von Bürgern und Unternehmen eine wachsende technologische Komponente beinhaltet, deren Kennzeichen das Blockieren von Inhalten, die Überwachung und Identifizierung von Menschenrechtsaktivisten, Journalisten, Aktivisten und Dissidenten, die Kriminalisierung legitimer Ausdrucksformen im Internet und die Verabschiedung restriktiver Gesetze zur Legitimation solcher Maßnahmen sind; empfiehlt, dass die Förderung und der Schutz digitaler Freiheiten in alle Bereiche Eingang finden und einer jährlichen Überprüfung unterzogen werden sollten, um die Rechenschaftspflicht und die Kontinuität in allen außenpolitischen Maßnahmen der EU, den Finanzierungs- und Beihilfemaßnahmen und -instrumenten sicherzustellen; fordert die Kommission und den Rat auf, digitale Freiheiten eindeutig als Grundrechte und als unabdingbare Voraussetzungen anzuerkennen, um universelle Menschenrechte, etwa die Meinungsfreiheit, die Versammlungsfreiheit und den Zugang zu Informationen, genießen zu können und die Wahrung der Transparenz und Rechenschaftspflicht im öffentlichen Leben sicherzustellen;

83.

begrüßt die im Aktionsplan der EU für Menschenrechte enthaltene Verpflichtung, neue öffentliche Leitlinien zum Recht auf freie Meinungsäußerung im Internet und außerhalb des Internet zu entwickeln, einschließlich des Schutzes von Bloggern und Journalisten, Menschenrechtsaktivisten und Oppositionsparteien;

84.

betont, dass die Unabhängigkeit und Freiheit der Presse und der Medien gefördert werden muss, die entscheidende Akteure bei der Wahrung der Rechtsstaatlichkeit und der Bekämpfung von Korruption sind;

85.

weist besorgt auf die beunruhigende Zunahme von Angriffen und Einschüchterungen gegenüber Journalisten und Medienbeschäftigten in der Welt hin; fordert eine Intensivierung der Bemühungen der EU um ihre Sicherheit in Dialogen mit den Partnern der EU und mit anderen Staaten;

86.

ist zutiefst besorgt über Entwicklungen, durch die auf der Grundlage falscher Annahmen in Bezug auf Homosexualität und Transgenderismus die Meinungs- und Versammlungsfreiheit eingeschränkt wird; erinnert daran, dass diesbezügliche Gesetze und Vorschläge nicht in Einklang mit dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte stehen, der diskriminierende Gesetze und Praktiken auf Grundlage der sexuellen Orientierung ausschließt; fordert die HV/VP und den Sonderbeauftragten für Menschenrechte auf, systematisch auf diese Bedenken hinzuweisen;

87.

bedauert die Tatsache, dass Technologien und Dienstleistungen aus der EU in Drittländern zur Verletzung von Menschenrechten durch das Zensieren von Informationen, Massenüberwachung, die Kontrolle und die Verfolgung und Ortung von Bürgerinnen und Bürgern und ihrer Aktivitäten über (Mobil-)Telefonnetze und im Internet benutzt werden; ist besorgt über Berichte, dass bestimmte Unternehmen in der EU mit autoritären Regimen zusammenarbeiten, indem sie ihnen freien und unbegrenzten Zugang zu ihren Netzen und Datenbanken einräumen, und zwar unter dem Vorwand, im Einklang mit den lokalen Rechtsvorschriften zu handeln, wie beispielsweise im Falle des in der EU ansässigen Unternehmens TeliaSonera in einer Reihe früherer Sowjetrepubliken; ist überzeugt, dass die EU-Unternehmen, ihre Tochterunternehmen und ihre Zulieferer eine wesentliche Rolle bei der weltweiten Förderung und Verbreitung von Sozialvorschriften spielen und sie deshalb in Einklang mit den europäischen Werten handeln sollten und die Menschenrechte im Rahmen ihrer Bemühungen, ihre Märkte im Ausland auszubauen, niemals kompromittieren sollten;

88.

begrüßt die Entscheidungen des Rates, die Ausfuhr bestimmter Informationstechnologien und -dienstleistungen nach Syrien und Iran zu verbieten, und fordert die Europäische Union auf, diese Fälle als Präzedenzfälle für künftige restriktive Maßnahmen gegen andere repressive Regime zu berücksichtigen; befürwortet nachdrücklich den Vorschlag, Menschenrechtsverletzungen in das Kontrollsystem der EU für die Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck aufzunehmen, und zwar in die Liste der Gründe, aus denen die Mitgliedstaaten nicht gelistete Güter Ausfuhrbeschränkungen unterwerfen können; weist in diesem Zusammenhang auf seinen Standpunkt zur Annahme der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck hin;

Unterstützung der Zivilgesellschaft und von Menschenrechtsaktivisten durch die EU

89.

hebt hervor, das die Entwicklung einer starken und lebenskräftigen Zivilgesellschaft von grundlegender Bedeutung für demokratischen Fortschritt und einen verbesserten Schutz der Menschenrechte ist; betont, dass die Mobilisierung der Zivilgesellschaft die Herbeiführung der historischen Veränderungen des Arabischen Frühlings bewirk hat;

90.

erkennt die Bemühungen der EU zur Intensivierung der Unterstützung von Organisationen der Zivilgesellschaft an; misst insbesondere der Fähigkeit der Europäischen Union Bedeutung bei, sich mittels des Europäischen Instruments für Demokratie und Menschenrechte (EIDHR), der Fazilität zur Förderung der Zivilgesellschaft und dem Europäischen Fonds für Demokratie (EED) unmittelbar auf der Ebene der Zivilgesellschaft zu engagieren; bedauert jedoch, dass die EU keine systematischere Politik verfolgt, um Partnerländer davon zu überzeugen, unzulässige rechtliche und verwaltungsmäßige Einschränkungen der allgemeinen Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit zu unterlassen; fordert die Entwicklung entsprechender politischer Leitlinien;

91.

bekräftigt seine Unterstützung für die Umsetzung des Konzepts der demokratischen Eigenverantwortlichkeit in der Entwicklungszusammenarbeit der EU und betrachtet die Rolle der Zivilgesellschaft in diesem Zusammenhang als grundlegend; hebt hervor, dass das gesamte Personal der EU in seinen Einsatzländern eng mit der Zivilgesellschaft zusammenarbeiten muss; betont die Tatsache, dass eine engere Zusammenarbeit mit der Zivilgesellschaft beträchtlich zum Entwurf umsetzungsfähiger und realistischer Länderstrategien für den Bereich Menschenrechte beitragen würde, die für die Prioritäten dieser Länder maßgeschneidert sind;

92.

bedauert, dass die Verfolgung und Marginalisierung von Menschenrechtsaktivisten auf der ganzen Welt, insbesondere in China und Russland und in allen anderen Ländern, die die Menschenrechtsnormen immer noch als ein Diktat der EU, der Vereinten Nationen und der weltweit agierenden Menschenrechtsorganisationen fehlinterpretieren, nach wie voreine weit verbreitete Tendenz ist; bedauert, dass Berufsverbote für Anwälte und die politische Verfolgung von Journalisten und Medienbeschäftigten in China als innere Angelegenheit betrachtet werden;; nimmt die Einschränkungen der demokratischen Freiräume zur Kenntnis;

93.

begrüßt die von der EU mitgetragene Resolution des Dritten Ausschusses der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom November 2011 über Menschenrechtsaktivisten, und die öffentliche Unterstützung, die der Sonderberichterstatter der Vereinten Nationen zu Menschenrechtsaktivisten und die einschlägigen regionalen Mechanismen zum Schutz von Menschenrechtsaktivisten seitens der EU erfahren haben;

94.

unterstützt die Pläne zur Einrichtung einer freiwilligen europäischen Initiative, deren Ziel darin besteht, die Menschenrechtsaktivisten, die dringend ihre Herkunftsländer verlassen müssen, im Rahmen des EIDHR vorübergehend an sicheren Orten unterzubringen; betont, dass diese Initiative so umgesetzt werden sollte, dass sie die bereits bestehenden Schutzsysteme ergänzt;

95.

weist darauf hin, dass die Menschenrechtsaktivisten in abgelegenen Gebieten und in Konfliktzonen am stärksten Bedrohungen und Gefahren ausgesetzt sind und den geringsten Kontakt mit EU-Personal haben; fordert alle EU-Delegationen auf, lokale Menschenrechtsstrategien zu entwickeln, um regelmäßigen Kontakt mit Menschenrechtsaktivisten vor Ort zu halten und diesen im Einklang mit den EU-Leitlinien für Menschenrechtsaktivisten die nötige Unterstützung und den notwendigen Schutz zu gewähren;

96.

betont, dass es wichtig ist, dass die EU gemäß den Leitlinien der EU zu Menschenrechtsaktivisten proaktiv Maßnahmen ergreift (Reaktion auf Drohungen gegen Menschenrechtsaktivisten und Schutz der bedrohten Personen; Beobachtung von Gerichtsverfahren gegen Menschenrechtsaktivisten; umgehende hör- und sichtbare Reaktion auf Einschränkungen des Rechts auf freie Meinungsäußerung, der Vereinigungsfreiheit und der Versammlungsfreiheit) und Menschenrechtsaktivisten und/oder ihre Familien regelmäßig mit Informationen über Maßnahmen informieren, die im Zusammenhang mit ihnen ergriffen werden; fordert in diesem Zusammenhang eine Stärkung des EIDHR-Mechanismus mit dem Ziel, dringende Schutzmaßnahmen für Menschenrechtsaktivisten in Gefahr bereitzustellen;

97.

bedauert, dass seine Forderung, die Sichtbarkeit des jährlich verliehenen Sacharow-Preises zu steigern, angesichts der Tatsache nicht befolgt wird, dass der Sacharow-Preis im Jahresbericht lediglich in Erklärungen im Abschnitt über das Europäische Parlament erwähnt wird; betont erneut, dass das Wohlbefinden der Kandidaten und Preisträger ebenso wie die Lage in den jeweiligen Ländern durch den EAD angemessen weiterverfolgt werden müssen; bekräftigt seinen Aufruf an den EAD und die Kommission, mit den Kandidaten und Gewinnern des Sacharow-Preises regelmäßig in Kontakt zu treten, um einen kontinuierlichen Dialog und die Überwachung der Menschenrechtslage in den jeweiligen Ländern zu gewährleisten und jenen Schutz zu bieten, die der Verfolgung ausgesetzt sind; fordert den EAD auf, den Sacharow-Preis im Jahresbericht über Menschenrechte in den Abschnitt über Menschenrechtsaktivisten aufzunehmen;

98.

fordert die Kommission und den Rat auf, Menschenrechtsaktivisten, Aktivisten der Zivilgesellschaft und unabhängige Journalisten zu unterstützen, zu schulen und zu stärken, ihre Sicherheit und Freiheit im Internet sicherzustellen, und die Grundrechte Meinungsfreiheit, Versammlungsfreiheit und Vereinigungsfreiheit im Internet zu verteidigen;

Maßnahmen der EU gegen die Todesstrafe

99.

bekräftigt seinen unbeugsamen Widerstand gegen die Todesstrafe in allen Fällen und unter allen Umständen und unterstützt die Bemühungen der EU um die Verabschiedung einer klaren Resolution zu einem Moratorium für die Anwendung der Todesstrafe in der 67. Sitzung der Generalversammlung der Vereinten Nationen, um auch der Vorbereitung auf den Weltkongress gegen die Todesstrafe Impulse zu verleihen; betont, dass die EU der führende Akteur und größte Geldgeber zur Bekämpfung der Todesstrafe ist;

100.

fordert die Mitgliedstaaten auf, davon abzusehen, Güter, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 des Rates vom 27. Juni 2005 betreffend den Handel mit bestimmten Gütern, die zur Vollstreckung der Todesstrafe, zu Folter oder zu anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden könnten, zu vertreiben oder ihren Verkauf zu fördern; fordert daher eine regelmäßige und aktualisierte Kontrolle von in Pharmaunternehmen der EU hergestellten Arzneimitteln, die bei der Vollstreckung von Todesurteilen in Drittländern zum Einsatz kommen könnten; begrüßt in diesem Zusammenhang die Entscheidung der Kommission aus dem Jahr 2011, die Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 zu ändern, um die Ausfuhrkontrollen bestimmter Arzneimittel, die für die Todesstrafe eingesetzt werden können, zu stärken; begrüßt die proaktiven Maßnahmen, die von einigen Pharmaunternehmen der EU ergriffen wurden, um die Ausfuhr in Drittländer zu unterbinden, in denen ein vorsehbares Risiko besteht, dass diese Betäubungsmittel für Hinrichtungen eingesetzt werden; fordert, dass weitere Pharmaunternehmen in der EU ähnliche Schritte ergreifen; fordert die Kommission auf, eine Generalklausel in die Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 aufzunehmen, die unter anderem vor der Ausfuhr eine Genehmigung für Arzneimittel fordert, die für Hinrichtungen eingesetzt werden könnten;

101.

begrüßt die Bewertung durch Menschenrechtsorganisationen, dass die Anwendung der Todesstrafe im Jahre 2011 weitgehend den weltweiten Trend hin zu ihrer Abschaffung bestätigt; begrüßt, dass Thailand die Todesstrafe für Straftäter abgeschafft hat, die jünger als 18 Jahre sind; bedauert jedoch, dass die Zahl der Hinrichtungen in Iran, im Irak, in Afghanistan und in Saudi-Arabien erheblich zugenommen hat; bringt seine schwere Enttäuschung darüber zum Ausdruck, dass sich China weigert, glaubwürdige Informationen über die Anwendung der Todesstrafe und über Hinrichtungen offenzulegen, deren Zahl laut Amnesty International mehrere Tausend beträgt; begrüßt die Abschaffung der Todesstrafe im US-Staat Illinois, bedauert jedoch, dass die vereinigten Staaten als einziges G8-Land im Jahre 2011 nach wie vor Menschen hingerichtet haben; weist mit Besorgnis darauf hin, dass Belarus das einzige europäische Land ist, in dem die Todesstrafe weiterhin angewendet wird; fordert die EU und die Mitgliedstaaten auf, dieses Thema in ihren Gesprächen mit diesen Ländern beständig und vorrangig anzusprechen;

102.

bekräftigt, dass sich die EU, die beim Kampf gegen die Todesstrafe in der Vergangenheit bereits konkrete Ergebnisse erzielt hat, entschlossener zeigen sollte und die Institutionen und die Mitgliedstaaten auffordern sollte, ihr Engagement und ihren politischen Willen in dieser Frage aufrechtzuerhalten und zu stärken, damit die Todesstrafe in der ganzen Welt endgültig abgeschafft wird;

Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe

103.

begrüßt die Annahme der aktualisierten Leitlinien für die Politik der Europäischen Union gegenüber Drittländern betreffend Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung; weist jedoch darauf hin, dass zunächst eine Sensibilisierung und die Umsetzung der Leitlinien erreicht werden müssen, um wirkliche Fortschritte in der Politik der EU zu erzielen;

104.

begrüßt die Erweiterung der Gruppen in den aktualisierten Leitlinien, die besonderen Schutz für Personen erfordern, die aufgrund ihrer sexuellen Orientierung oder Geschlechtsidentität diskriminiert werden, sowie die Verpflichtung, Drittländer aufzufordern, nationale Verfahren für Beschwerden und Meldungen einzuführen, die geschlechter- und kindgerecht sind; bedauert jedoch, dass der Geschlechterdimension bei den koordinierten Bemühungen der EU zur Bekämpfung von Folter nicht auf umfassendere Weise Rechnung getragen wird, was hauptsächlich auf den Mangel an aussagekräftigen Informationen über sämtliche Formen der Folter und Misshandlung zurückzuführen ist;

105.

betont dass es wichtig ist, die EU-Leitlinien mit den Umsetzungsmodalitäten des Fakultativprotokolls zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Folter (OPCAT) zu verknüpfen, unter besonderer Beachtung der nationalen Präventivmechanismen;

106.

weist darauf hin, dass nach der Definition der Vereinten Nationen Sklaverei die Rechtsstellung oder Lage einer Person bedeutet, an der einzelne oder alle der mit dem Eigentumsrecht verbundenen Befugnisse ausgeübt werden; verurteilt den Umstand, dass moderne Formen der Sklaverei auch innerhalb der EU fortbestehen; fordert die Kommission daher auf, eine deutlich konsequentere Politik in dieser Hinsicht zu betreiben, insbesondere in Bezug auf Hauspersonal, der von diesen Formen der Sklaverei am stärksten betroffenen Berufsgruppe der Gesellschaft;

107.

bedauert, dass der politische Missbrauch der Psychiatrie in einer Reihe von Ländern, in denen bereits seit langem brutale psychiatrische Methoden zur Unterstützung antidemokratischer Regime angewendet werden, um zu versuchen, Teile der Gesellschaft und einzelne Personen einzuschüchtern und gefügig zu machen, auch weiterhin ein gravierendes Problem darstellt; betont mit Besorgnis, das diese Tendenz mit unklaren und schwer fassbaren Formen von Folter einhergeht, einschließlich des Psychoterrors und erniedrigender Bedingungen in Gefängnissen;

108.

macht auf den Bericht des Sonderbeauftragten der Vereinten Nationen vom 5. August 2011 (A/66/268) über Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe aufmerksam, dessen Schwerpunkt auf den Auswirkungen von Isolationshaft liegt, einschließlich der Anwendung dieser Methode in psychiatrischen Kliniken; bringt seine schwerwiegende Besorgnis darüber zum Ausdruck, dass es in einer Reihe von Ländern Anzeichen dafür gibt, dass psychiatrische Kliniken in der Praxis als Haftanstalten genutzt werden; fordert die HV/VP, den EU-Sonderbeauftragen für Menschenrechte, den EAD und die Kommission auf, diesem Problem angemessen Aufmerksamkeit zu widmen;

109.

bringt seine Besorgnis über den zukünftigen Betrieb von Rehabilitationszentren für Folteropfer zum Ausdruck; fordert den EAD und die Dienststellen der Kommission auf, über die Trennlinie zwischen Außen- und Innenpolitik hinweg zusammenzuarbeiten, um sicherzustellen, das die Unterstützung der EU für Rehabilitationszentren innerhalb und außerhalb der Union nicht durch administrative Zuständigkeitsfragen in Gefahr gebracht wird;

110.

bedauert, dass Verstöße gegen die Menschenrechte nach wie vor ein gravierendes Problem in den besetzten Gebieten von Zypern darstellen; stellt fest, dass tausende von Flüchtlingen, die gezwungen waren, ihre Häuser und Grundstücke zu verlassen, bis heute von den türkischen Militärkräften davon abgehalten werden, in ihrer Heimat zu leben; stellt darüber hinaus fest, dass Familien und Verwandten von vermissten Personen nach wie vor das Recht verweigert wird, eine Antwort über das Schicksal ihrer Angehörigen zu erhalten, da die Türkei den Zugang zu den Militärzonen und den Archiven mit den entsprechenden Untersuchungsberichten des Ausschusses für die Vermissten in Zypern nicht ermöglicht;

Diskriminierung

111.

betont, dass sich der zwischen der EU und Drittstaaten geführte politische Dialog über die Menschenrechte auf eine integrativere und umfassendere Definition von Nichtdiskriminierung — unter anderem auf der Grundlage der Religion oder der Weltanschauung, des Geschlechts, der rassischen oder ethnischen Herkunft, des Alters, einer Behinderung, der sexuellen Orientierung und der Geschlechtsidentität — stützen muss;

112.

betont, dass der Rat die Richtlinie über die Gleichbehandlung von Personen ohne Ansehen ihrer Religion oder ihrer Weltanschauung, Behinderung, ihres Alters oder ihrer sexuellen Orientierung verabschieden sollte, damit die EU-Außenpolitik im Bereich der Grundrechte, der Gleichberechtigung und der Antidiskriminierung glaubwürdig und kohärent ist, und die Anwendung des Rahmenbeschluss zu Rassismus und Fremdenfeindlichkeit erweitern sollte, um weitere Zielgruppen wie Lesben, Schwule, Bisexuelle und Transgender-Personen einzuschließen;

113.

fordert die Mitgliedstaaten auf, sich aktiv jedem Versuch zu widersetzen, die Grundsätze der Universalität, Unteilbarkeit und Interdependenz der Menschenrechte zu untergraben, sowie sich aktiv dafür einzusetzen, dass der UNHRC dem Problem der Diskriminierung jeglicher Art, einschließlich der Diskriminierung aus Gründen des Geschlechts, der Geschlechtsidentität, der Rasse, des Alters, der sexuellen Orientierung und der Religion oder der Weltanschauung, in gleichem Maße Aufmerksamkeit schenkt; bedauert zutiefst, dass Homosexualität in 78 Staaten nach wie vor eine Straftat ist und in fünf dieser Staaten mit dem Tode bestraft wird; fordert diese Staaten auf, Homosexualität unverzüglich zu entkriminalisieren und die Personen, die aufgrund ihrer sexuellen Orientierung oder Geschlechtsidentität inhaftiert sind, freizulassen und nicht hinzurichten; fordert den EAD auf, den Maßnahmenkatalog zum Schutz der Rechte lesbischer, schwuler, bisexueller, Transgender- und intersexueller Personen in vollem Umfang anzuwenden; fordert den Rat auf, auf verbindliche Leitlinien für diesen Bereich hinzuarbeiten; fordert den EAD und die Mitgliedstaaten auf, Menschenrechtsaktivisten aus der Gruppe der lesbischen, schwulen, bisexuellen, Transgender- und intersexuellen Personen in Ländern, in denen sie gefährdet sind, zu unterstützen, und fordert die HV/VP und den EU-Sonderbeauftragten für Menschenrechte auf, das konsequente Engagement der Europäischen Union für Gleichheit und Nichtdiskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung, der Geschlechtsidentität und des Ausdrucks der Geschlechtlichkeit in der ganzen Welt weiterhin deutlich zu machen, unter anderem durch den Start und die Förderung von diesbezüglichen Initiativen auf bilateraler und internationaler Ebene sowie auf der Ebene der Vereinten Nationen; fordert die Kommission erneut auf, einen Fahrplan für die Gleichbehandlung ungeachtet der sexuellen Orientierung und der Geschlechtsidentität zu erarbeiten;

114.

fordert Mitgliedstaaten auf, Personen Asyl zu gewähren, die aus Ländern fliehen, in denen sie verfolgt werden, weil Lesben, Schwule, Bisexuelle, Transgender- und intersexuelle Personen dort kriminalisiert werden, wobei die begründeten Ängste der Asylbewerber vor Verfolgung als Grundlage zu nehmen sind und ihre Selbstidentifizierung als lesbisch, schwul, bisexuell, als Transgender-Person oder als intersexuell vorausgesetzt werden;

115.

bekräftigt, dass der Grundsatz der Nichtdiskriminierung, einschließlich der Diskriminierung aus Gründen des Geschlechts und der sexuellen Orientierung, ein grundsätzliches Element der AKP-EU-Beziehung ist;

116.

betont, dass die EU das Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UNCRPD) ratifiziert und die Europäischen Strategie zugunsten von Menschen mit Behinderungen 2010-2020 verabschiedet hat, und verweist insbesondere auf Handlungsbereich 8 dieser Strategie; verurteilt jedwede Form von Diskriminierung aufgrund von Behinderung und fordert alle Staaten auf, das UNCRPD zu ratifizieren und umzusetzen; weist darauf hin, dass die EU die Umsetzung des UNCRPD auf ihrem eigenen Hoheitsgebiet auch überwachen muss; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, das 2006 unter dem Dach der Vereinten Nationen ausgearbeitete internationale Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen innerhalb und außerhalb der Europäischen Union zu fördern;

117.

verurteilt die fortgesetzte Verletzung der Menschenrechte von Personen, die aufgrund ihrer Kastenzugehörigkeit diskriminiert werden, einschließlich der Verweigerung der Gleichbehandlung und des Zugangs zur Justiz, fortgesetzter Segregation und Hindernissen bei der Inanspruchnahme grundlegender Menschenrechte aufgrund der Kastenzugehörigkeit; ersucht den Rat, den EAD und die Kommission, gemeinsam gegen Diskriminierung aufgrund der Kastenzugehörigkeit vorzugehen, unter anderem in Mitteilungen der EU zu Menschenrechtsfragen, in Handlungsrahmen, länderbasierten Strategien und gegebenenfalls in Dialogen, und den Entwurf der Grundsätze und Richtlinien der Vereinten Nationen zur Beseitigung der Diskriminierung aufgrund von Arbeit und Abstammung als Leitrahmen für die Beseitigung der Diskriminierung aufgrund der Kastenzugehörigkeit zu fördern, und darauf hinzuwirken, dass der durch den Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen unterstützt wird;

118.

fordert die HV/VP und den Sonderbeauftragten für Menschenrechte auf, die Diskriminierung aufgrund der Kastenzugehörigkeit als Menschenrechtsthema und Grund für Armut, der vor allem für Frauen Schwerwiegende Folgen hat, umfassend anzuerkennen;

119.

begrüßt, dass die Leitlinien des Menschenrechtsrats der VN zu extremer Armut und Menschenrechten auf der Interdependenz und Unteilbarkeit sämtlicher Menschenrechte sowie den Beteiligungs- und Mitgestaltungsgrundsätzen von Menschen, die in extremer Armut Leben, gegründet sind; besteht auf der Untrennbarkeit von extremer Armut und Menschenrechten: einerseits werden in extremer Armut lebende Menschen häufig gleichzeitig ihrer bürgerlichen, politischen, wirtschaftlichen und sozialen Menschenrechte beraubt, andererseits ist ein Ansatz zur Bekämpfung extremer Armut, der auf den Menschenrechten fußt, für das Verstehen und das Bekämpfen dieser Armut von grundlegender Bedeutung; fordert den Rat auf, diesen Ansatz im Wirtschafts- und Sozialrat der Vereinten Nationen zu unterstützen;

120.

weist mit Besorgnis darauf hin, dass insbesondere indigene Bevölkerungsgruppen der Gefahr von Diskriminierung ausgesetzt und durch politische, wirtschaftliche, ökologische und arbeitsplatzbezogene Veränderungen und Störungen in besonderem Maße verwundbar sind; weist darauf hin, dass die meisten Angehörigen indigener Bevölkerungsgruppen unterhalb der Armutsgrenze leben und nur sehr beschränkten oder gar keinen Zugang zu demokratischer Vertretung, politischen Entscheidungsprozessen oder Justizsystemen haben; ist insbesondere über Berichte über weit verbreiteten Landraub, erzwungene Umsiedlungen und Menschenrechtsverletzungen im Ergebnis bewaffneter Konflikte besorgt;

121.

fordert die Kommission und den Rat auf, sich für die offizielle juristische Legitimierung des Begriffs „Klimaflüchtling“ (im Sinne von Menschen, die sich infolge des Klimawandels gezwungen sehen, ihre Heimat zu verlassen und Zuflucht im Ausland zu suchen) einzusetzen, da dieser bislang im internationalen Recht und in rechtsverbindlichen internationalen Abkommen nicht anerkannt wird;

122.

betont die Bedeutung des Rechts auf Bürgerschaft als eines der wichtigsten Grundrechte, da in vielen Ländern nur Bürgern mit allen Rechten und Pflichten das Recht gewährt wird, ihre grundlegenden Menschenrechte in Anspruch zu nehmen, einschließlich öffentliche Sicherheit, Wohlergehen und Bildung;

123.

betont, dass traditionelle nationale Minderheiten spezielle Bedürfnisse haben, die sich von anderen Minderheitsgruppen unterscheiden, und dass es notwendig ist, die Gleichbehandlung dieser Minderheiten bezüglich Bildung, medizinischer Versorgung und sozialer und anderer öffentlicher Dienstleistungen sicherzustellen, und des Weiteren in allen Bereichen des wirtschaftlichen, sozialen, politischen und kulturellen Lebens die vollständige und tatsächliche Gleichheit zwischen den Angehörigen einer nationalen Minderheit und den Angehörigen der Mehrheit zu fördern;

Frauen und Kinder in bewaffneten Konflikten

124.

begrüßt die gesteigerte Aufmerksamkeit, die der Umsetzung von Entschließungen zu Frauen, Frieden und Sicherheit in den politischen Maßnahmen der EU zuteil wird, wie durch den Bericht „Indikatoren für den umfassenden Ansatz für die Umsetzung der Resolutionen 1325 und 1820 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen betreffend Frauen, Frieden und Sicherheit durch die EU“, der am 13. Mai 2011 vom Rat der EU angenommen wurde, bezeugt wird; begrüßt die politischen Maßnahmen der EU, die ergriffen worden sind, um die Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten des Generalsekretärs der Vereinten Nationen für Kinder und bewaffnete Konflikte durch die Generalversammlung der Vereinten Nationen sicherzustellen; teilt die in den Schlussfolgerungen des Rates vom 1. Dezember 2011 zur Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik zum Ausdruck gebrachte Sichtweise, dass fortgesetzte und systematische Aufmerksamkeit für Aspekte im Zusammenhang mit den Menschenrechten, dem Geschlecht und den von bewaffneten Konflikten betroffenen Kindern eine grundlegende Erwägung in allen Phasen der GSVP-Missionen sein sollte;

125.

hält es, um die wirksame Beteiligung von Frauen in Fällen zu gewährleisten, in denen sie in den politischen und zivilgesellschaftlichen Organisationen noch unterrepräsentiert sind, für wichtig, Fortbildungs- und Begleitmodule sowohl für das europäische Personal, das für Geschlechterfragen zuständig ist, als auch für die Frauen vor Ort vorzusehen, um es diesen zu ermöglichen, einen wirksamen Beitrag zu den Friedens- und Konfliktlösungsprozessen zu leisten;

126.

erkennt an, dass konkrete Fortschritte bei der Verbesserung der Lage von Frauen und Kindern in bewaffneten Konflikten oft davon abhängen, ob klare und einheitliche Verantwortungsstrukturen im Militär und in den Sicherheitsdiensten unter ziviler Kontrolle erreicht werden können; fordert deshalb die entsprechenden EU-Institutionen auf, wirksamere Methoden zu erarbeiten und umzusetzen, um Reformen im Sicherheitsbereich in Ländern durchzusetzen, die gegenwärtig von Konflikten betroffen sind oder in der Vergangenheit von Konflikten betroffen waren, unter starker Betonung der Rechte, der Inklusion und der Stärkung der Rolle von Frauen und Kindern in diesem Zusammenhang; fordert den EAD und die Kommission auf, dies bei der Ausgestaltung und Umsetzung von Instrumenten der Außenhilfe, die Reformen im Sicherheitsbereich zum Ziel haben, zu berücksichtigen, einschließlich der Bedeutung der Stärkung der Rolle der Frau im Wiederaufbau nach Konflikten;

127.

fordert, die Entwaffnung, Rehabilitierung und Reintegration von Kindersoldaten zu einem Kernelement von Maßnahmen der EU zu machen, mit denen das Ziel verfolgt wird, die Menschenrechte und den Schutz von Kindern zu stärken und Gewalt durch politische Konfliktlösungsmechanismen zu ersetzen;

128.

bringt seine tiefe Besorgnis in Bezug auf die afrikanische Region der Großen Seen zum Ausdruck, wo Vergewaltigung als Mittel der Kriegsführung eingesetzt wird, um ganze Bevölkerungsgruppen auszurotten;

Frauenrechte

129.

fordert die EU auf, ihre Maßnahmen zu intensivieren, die auf ein Ende der Praktiken der Genitalverstümmelung bei Frauen, der Früh- und Zwangsehe, des Ehrenmords sowie der erzwungenen und geschlechtsspezifischen Abtreibung abzielen; besteht darauf, dass diese Strategien wesentliche Bestandteile des Ansatzes der EU für die Entwicklungszusammenarbeit sein sollten; betont, wie wichtig ein angemessener Zugang zu medizinischen Mitteln und zu Informationen und Bildung über die Sexual- und Fortpflanzungsgesundheit und die entsprechenden Rechte für das Wohl der Frauen und Mädchen in allen Ländern ist;

130.

weist darauf hin, dass den Verletzungen von sexuellen und reproduktiven Rechten, mit denen die Bemühungen in Richtung der Umsetzung der Verpflichtungen im Rahmen des 1994 auf der Internationalen Konferenz über Bevölkerung und Entwicklung (ICPD) verabschiedeten Aktionsprogramms von Kairo unterminiert werden, nach wie vor nicht genug Aufmerksamkeit gewidmet wird, und dass dies auch für die Bekämpfung von Diskriminierung in Bezug auf bevölkerungsbezogene Strategien und Entwicklungsstrategien — einschließlich Geschlechterdiskriminierung und Ungleichheit — gilt; betont, dass der Fortschritt bei der Fortpflanzungsgesundheit in einigen Zusammenhängen eingeschränkt wurde, und zwar durch Verstöße wie die Verheiratung von Kindern, Früh- und Zwangsehen und das Säumnis, ein gesetzlich vorgeschriebenes Mindestalter für Ehen durchzusetzen, durch Zwangsmaßnahmen wie Zwangssterilisation oder Genitalverstümmelung bei Frauen und Mädchen sowie die Verweigerung ihrer Autonomie dahingehend, Entscheidungen über ihre Sexual- und Fortpflanzungsgesundheit zu treffen, ohne Diskriminierungen, Zwang und Gewalt ausgesetzt zu sein; fordert, dass das Aktionsprogramm von Kairo bezüglich der in ihm enthaltenen Aspekte zu Menschenrechten und zur Entwicklungspolitik umgesetzt wird, um die Gleichberechtigung von Frauen und Männern und die Rechte von Frauen und Kindern, einschließlich der Rechte auf sexuelle und reproduktive Gesundheit, zu fördern;

131.

fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, dafür Sorge zu tragen, dass die Ergebnisse der operationellen Überprüfung der ICPD+20 den Weg ebnen für eine umfassende Revision aller Aspekte in Bezug auf die uneingeschränkte Gewährung sexueller und reproduktiver Rechte, und dass im Rahmen dieser Überprüfung ein progressiver Ansatz im Hinblick auf sexuelle und reproduktive Rechte für alle unter Wahrung der internationalen Menschenrechtsnormen bekräftigt wird, sowie die Rechenschaftspflicht der Regierungen gestärkt wird, die vereinbarten Ziele zu erreichen; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten insbesondere auf, sicherzustellen, dass diese Überprüfung auf der Grundlage partizipatorischer Verfahren durchgeführt wird und unterschiedlichen Beteiligten, darunter sowohl die Zivilgesellschaft als auch Frauen, Jugendliche und junge Menschen, die Möglichkeit bietet, sich in angemessener Weise zu beteiligen; ruft in Erinnerung, dass der Rahmen einer derartigen Überprüfung auf den Menschenrechten fußen und einen spezifischen Schwerpunkt auf sexuelle und reproduktive Rechte legen muss;

132.

erinnert an die Resolution 11/8 des UN-Menschenrechtsrats mit dem Titel „Vermeidbare Müttersterblichkeit, Morbidität und Menschenrechte“, in der bestätigt wird, dass die Prävention der Müttersterblichkeit und der Morbidität eine wirksame Förderung und einen wirksamen Schutz der Menschenrechte von Frauen und Kindern, und insbesondere ihres Rechts auf Leben, Bildung, Information und Gesundheit, erfordert; betont, dass die EU daher eine wesentliche Rolle dabei spielen muss, zu einer Senkung der Komplikationen beizutragen, die vor, während und nach einer Schwangerschaft bzw. Geburt auftreten und verhindert werden können;

133.

fordert die EU auf, auf bilateraler und internationaler, regionaler und nationaler Ebene eng mit „UN Women“ zusammenzuarbeiten, um die Rechte der Frauen durchzusetzen; betont insbesondere, dass nicht nur die Gesundheitserziehung und angemessene Programme über Sexual- und Fortpflanzungsgesundheit und -rechte gefördert werden müssen, die ein wichtiger Teil der Entwicklungs- und Menschenrechtspolitik der EU gegenüber Drittländern sind, sondern auch der Zugang zu öffentlichen Gesundheitsversorgungssystemen und angemessener gynäkologischer Versorgung und Geburtshilfe für Frauen sichergestellt werden muss, wie von der Weltgesundheitsorganisation definiert.

134.

fordert die Kommission und den EAD auf, der Genitalverstümmelung bei Frauen als Teil einer Gesamtstrategie zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen besondere Aufmerksamkeit zu widmen, einschließlich der Entwicklung eines EU-Aktionsplans für den Kampf gegen Praktiken der Genitalverstümmelung bei Frauen gemäß dem Grundsatz der Sorgfaltspflicht; fordert den EAD und die Mitgliedstaaten auf, das Problem der Genitalverstümmelung bei Frauen in ihren politischen und strategischen Dialogen mit Partnerländern, in denen diese Praxis nach wie vor verbreitet ist, weiterhin anzusprechen und auch Menschenrechtsaktivisten, die sich bereits für ein Ende dieser Praxis einsetzen, Mädchen und Frauen, die direkt von ihr betroffen sind, Verantwortliche von Gemeinwesen, religiöse Führer, Lehrer, Beschäftigte im Gesundheitswesen und Regierungsvertreter auf lokaler und nationaler Ebene in diese Dialoge einzuschließen; betont, dass der EAD als Teil seiner Maßnahmen zur Umsetzung des strategischen Rahmens der EU für Menschenrechte und Demokratie ein besonderes Maßnahmenpaket gegen die Genitalverstümmelung bei Frauen erarbeiten muss;

135.

betont, dass der Fortschritt bei der Fortpflanzungsgesundheit in einigen Zusammenhängen eingeschränkt wurde, und zwar durch Verstöße wie die Verheiratung von Kindern, Früh- und Zwangsehen und das Säumnis, ein gesetzlich vorgeschriebenes Mindestalter für Ehen durchzusetzen, durch Zwangsmaßnahmen wie Zwangssterilisation oder Genitalverstümmelung bei Frauen und Mädchen;

136.

begrüßt alle EU-Initiativen verschiedener Mitgliedstaaten zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen, von häuslicher Gewalt und der Genitalverstümmelung bei Frauen, und insbesondere deren grenzüberschreitende Elemente; weist erneut darauf hin, dass die Innen- und Außenpolitik der EU in Bezug auf diese Fragen kohärent sein muss, und fordert die Kommission auf, das Ende der Gewalt gegen Frauen und Mädchen sowie die Beendigung von Frauenmorden zu einem prioritären Ziel zu machen und zielgerichtete und innovative Programme sowohl innerhalb der EU als auch in Drittländern durch die Zuweisung angemessener finanzieller Mittel zu unterstützen; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, das Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt zu unterzeichnen und zu ratifizieren;

137.

begrüßt die Annahme der Richtlinie 2011/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer (14) sowie die Einführung einer neuen Strategie durch die Europäische Kommission „Die Strategie der EU zur Beseitigung des Menschenhandels 2012–2016“; erinnert daran, dass es sich bei Menschenhandel um ein komplexes grenzüberschreitendes Phänomen handelt, das seinen Ursprung in der Anfälligkeit für Armut, einer nicht vorhandenen demokratischen Kultur, einer fehlenden Gleichstellung der Geschlechter und der Gewalt gegenüber Frauen findet; betont, dass im Dialog mit Drittländern größerer Nachdruck auf die Problematik der Geschlechterdimension gelegt werden muss, und fordert die Mitgliedstaaten, die das Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen den Menschenhandel, das sogenannte „Protokoll von Palermo“ und das Übereinkommen des Europarates zur Bekämpfung des Menschenhandels noch nicht ratifiziert haben, dies nun so schnell wie möglich nachzuholen;

138.

betont, dass Frauen im politischen Leben der südlichen Nachbarländer eine entscheidende Rolle spielen; begrüßt die Wahlergebnisse, die zu einem beträchtlichen Anstieg der Anzahl von Frauen im politischen Leben geführt haben;

139.

fordert den Rat, die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, vor allem die Ratifizierung und Durchführung des Protokolls der Afrikanischen Union über die Rechte der Frauen in Afrika durch die Mitgliedstaaten der Afrikanischen Union zu fördern;

Rechte des Kindes

140.

weist auf die besondere Verpflichtung im Vertrag von Lissabon hin, sich in der Außenpolitik der EU auf die Rechte des Kindes zu konzentrieren; weist darauf hin, dass die nahezu einhellige Annahme des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes eine besonders solide internationale Rechtsgrundlage bietet, um fortschrittliche Strategien in diesem Bereich zu verfolgen; empfiehlt, dass die Rechte des Kindes in allen Strategien und Maßnahmen der EU berücksichtigt werden; fordert die Länder, die das Übereinkommen noch nicht ratifiziert haben, deshalb auf, für eine umgehende Ratifizierung und Durchsetzung des Übereinkommens sowie der Fakultativprotokolle zu sorgen;

141.

verweist auf das ernsthafte Problem, dass in verschiedenen Ländern südlich der Sahara Kinder der Hexerei beschuldigt werden, was schwere Folgen hat, die von sozialer Ausgrenzung über Kindsmord bis hin zu Ritualmord mit Kindern als Opfer reichen können; weist darauf hin, dass der Staat die Verantwortung hat, Kinder vor allen Formen der Gewalt und des Missbrauchs zu schützen und fordert die HV/VP und den EU-Sonderbeauftragten für Menschenrechte, die Kommission und den EAD deshalb auf, besonderes Augenmerk auf den Schutz von Kindern vor allen Formen von Gewalt und auf das Schicksal dieser Kinder in den Menschenrechtsdialogen mit den Regierungen der betroffenen Länder sowie bei der Planung der externen Finanzinstrumente zu legen;

142.

fordert den EAD und die Kommission auf, im Rahmen des auswärtigen Handelns der EU den Schutz der Rechte von Kindern bei Strafverfahren durch die Anerkennung ihrer spezifischen Schutzbedürfnisse im Zusammenhang mit der Bedrohung durch sekundäre und wiederholte Viktimisierung und durch die Priorisierung des Wohlergehens des Kindes zu stärken, wie in der Richtlinie 2012/29/EU über Mindeststandards für die Rechte und den Schutz von Opfern von Straftaten sowie für die Opferhilfe niedergelegt;

143.

begrüßt die Mitteilung der Kommission „Eine EU-Agenda für die Rechte des Kindes“, in der sowohl innen- als auch außenpolitische Ziele in ein einziges politisches Dokument integriert werden; erinnert an die Verpflichtung der HV/VP in der Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Menschenrechte und Demokratie im Mittelpunkt des auswärtigen Handelns der EU“, einen Schwerpunkt auf die Rechte des Kindes als eine der drei Prioritäten der Kampagne zu legen; betont allerdings, wie wichtig die Umsetzung dieser Verpflichtung in finanzierte Maßnahmen sowie die Überwachung ihrer wirksamen Umsetzung ist;

144.

fordert die konsistente Einbindung der Rechte von Kindern in Länderstrategien für den Bereich Menschenrechte im Einklang mit der Verpflichtung des Vertrags von Lissabon; unterstützt die Pläne, bei der Erarbeitung von auf Rechten basierenden Ansätzen für die Entwicklungszusammenarbeit gemäß dem Aktionsplan der EU für Menschenrechte weiter voranzuschreiten; hebt hervor, dass dies im Falle der Rechte des Kindes dringend notwendig ist, um längerfristige nachhaltige Fortschritte zu gewährleisten; erinnert daran, dass in bestimmten Ländern vor allem Mädchen besonders schutzbedürftig sind;

145.

betont, dass alle Arten der Kinderzwangsarbeit, der Ausbeutung von Kindern sowie des Kinderhandels bekämpft werden müssen; fordert eine bessere Umsetzung bestehender nationaler und internationaler Bestimmungen, die die Sensibilisierung für Kindesmissbrauch auf dem Arbeitsmarkt anstoßen; unterstreicht die Tatsache, dass Kinder und Jugendliche nur an Arbeiten beteiligt werden dürfen, die keine Auswirkungen auf ihre Gesundheit und persönliche Entwicklung haben oder sich nachteilig auf ihre Schulbildung auswirken;

Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit oder die Freiheit der Weltanschauung

146.

betont, dass die Religionsfreiheit oder die Freiheit der Weltanschauung ein grundlegendes Menschenrecht (15) darstellt, das das Recht umfasst, einen Glauben oder keinen Glauben zu haben, sowie die Freiheit, eine theistische, nichttheistische oder atheistische Überzeugung zu verfolgen, und zwar entweder in der Öffentlichkeit oder privat, allein oder in Gemeinschaft mit anderen; betont, dass die Wahrung dieses Rechts von grundlegender Bedeutung für die Entwicklung pluralistischer und demokratischer Gesellschaften ist, und fordert die EU auf, im Einklang mit den Menschenrechtsübereinkommen der VN systematisch das Recht auf Religionsfreiheit oder die Freiheit der Weltanschauung in allen politischen Dialogen und Gipfeltreffen mit Drittländern zu verteidigen;

147.

verurteilt jegliche Intoleranz, Diskriminierung oder Gewalt aufgrund von Religion oder Weltanschauung, ohne Ansehen des Ortes, an dem sie geschieht oder der Person, die betroffen ist, und ohne Ansehen der Tatsache, ob es sich um religiöse Personen, Apostaten oder um Personen handelt, die nicht gläubig sind; bringt seine tiefe Besorgnis über die zunehmende Anzahl derartiger Handlungen in verschiedenen Ländern zum Ausdruck, die an Vertretern von Minderheiten und gemäßigten Kräften der großen religiösen Traditionen, die pluralistische und vielfältige Gesellschaften basierend auf gegenseitigem Respekt zwischen Individuen fördern, begangen wurden; äußert Bedenken hinsichtlich der Nichtahndung derartiger Verletzungen, der Voreingenommenheit der Polizei- und Justizsysteme beim Umgang mit derartigen Verletzungen sowie des Mangels an angemessenen Mechanismen zur Entschädigung von Opfern in vielen Ländern der Welt; weist darauf hin, dass man davon ausgegangen war, dass die Ereignisse im Rahmen des Arabischen Frühlings einen pro-demokratische Wandel nach sich ziehen würden, in vielen Fällen aber paradoxerweise zu einer Verschlechterung der Freiheiten und Rechte von religiösen Minderheiten führten, und verurteilt deshalb nachdrücklich alle Gewaltakte gegen christliche, jüdische, muslimische sowie andere religiöse Gemeinschaften; erkennt den wachsenden Bedarf an Maßnahmen zur Konfliktbearbeitung und Versöhnungsprozessen, einschließlich an interreligiösem Dialog auf verschiedenen Ebenen an; fordert die EU und die HV/VP, den EU-Sonderbeauftragten für Menschenrechte, die Kommission sowie den EAD auf, in den Menschenrechtsdialogen der EU mit Drittländern diskriminierende und hetzerische Inhalte, z. B. in den Medien, sowie Hindernisse anzusprechen, die dem freien Glaubensbekenntnis entgegenstehen; ist der Ansicht, dass in Drittländern, in denen religiöse Minderheiten Verletzungen ihrer Rechte ausgesetzt sind, diese Probleme nicht gelöst werden können, indem diese zu ihrem eigenen Schutz von den umgebenden Gesellschaftsteilen isoliert und dadurch „Parallelgesellschaften“ geschaffen werden;

148.

ist insbesondere besorgt über die Lage in China, wo Einzelpersonen, einschließlich Christen, Muslimen, Buddhisten und Anhängern der Falun-Gong-Bewegung, die ihre Religion außerhalb der offiziell anerkannten Kanäle ausüben, systematisch verfolgt werden; fordert die chinesische Regierung ferner auf, die Misshandlungen und die Schikane von Falun-Gong-Anhängern zu beenden, denen durch die Ausübung ihres Rechts auf Religionsfreiheit und Freiheit der Weltanschauung lange Haftstrafen und „Umerziehung durch Arbeit“ drohen, die darauf abzielen, sie dazu zu bewegen, ihre spirituellen Ansichten zu widerrufen, obwohl China das UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame und unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe ratifiziert hat; fordert China auf, den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte entsprechend der Zusage des Landes zu ratifizieren; fordert die chinesische Regierung auf, die Maßnahmen auszusetzen und in der Folge im Rahmen eines echten Konsultationsprozesses mit den Tibetern abzuschaffen, die sich in höchst negativer Weise auf den tibetischen Buddhismus sowie die tibetische Kultur und Tradition auswirken; ist äußerst besorgt über die Lage der Religionsfreiheit in Kuba, insbesondere über die zunehmende Verfolgung von Führern der katholischen und protestantischen Kirchen und der Gläubigen;

149.

betont, dass das internationale Völkerrecht die Gedankenfreiheit, die Gewissensfreiheit, die Religionsfreiheit, die Freiheit der Weltanschauung und die Freiheit der politischen Angliederung unabhängig vom Registrierungsstatus anerkennt, weshalb die Registrierung keine zwingende Voraussetzung für die Religionsausübung oder die Inansruchnahme des Rechts auf politische Angliederung sein sollte; weist ferner besorgt darauf hin, dass sich alle Einzelpersonen, die eine Religion ausüben möchten, einschließlich der fünf offiziellen Glaubensrichtungen — Buddhismus, Taoismus, Islam, römischer Katholizismus und Protestantismus — in China bei der Regierung registrieren lassen müssen und ihre Tätigkeiten von einem Gremium verwaltet werden, das von der Regierung kontrolliert wird, und dass dies ihre religiöse Unabhängigkeit beeinträchtigt und ihre Tätigkeiten einschränkt; stellt ferner mit Besorgnis fest, dass nicht registrierte religiöse Gruppen, einschließlich Hauskirchen und Anhängern des Falun Gong, sich mit diversen Niveaus an Misshandlungen konfrontiert sehen, unter denen ihre Aktivitäten und Versammlungen eingeschränkt werden, ihr Eigentum beschlagnahmt wird und sie Festnahmen und Inhaftierung befürchten müssen;

150.

begrüßt, dass die Religionsfreiheit und die Freiheit der Weltanschauung ein Thema bei Schulungen von EU-Mitarbeitern sind; fordert erneut, dass es als Teil der Außenpolitik der EU eines ehrgeizigen Maßnahmenkatalogs zur Förderung der Religionsfreiheit und der Freiheit der Weltanschauung bedarf; begrüßt in diesem Zusammenhang die Verpflichtung der EU, gemäß Abschnitt 23 des EU-Aktionsplans für Menschenrechte und Demokratie Leitlinien zur Religions- und Weltanschauungsfreiheit zu entwickeln; weist darauf hin, dass diese Leitlinien mit den Länderstrategien der EU für den Bereich Menschenrechte konform sein sollten und eine Checkliste der Freiheiten in Bezug auf die Religionsfreiheit und die Freiheit der Weltanschauung zur Bewertung der Lage sowie eine Methode zur Ermittlung von Verletzungen der Religionsfreiheit und der Freiheit der Weltanschauung enthalten sollte; betont, dass das Europäische Parlament und Organisationen der Zivilgesellschaft in die Vorbereitung dieser Leitlinien einbezogen werden müssen; empfiehlt der EU, für Kohärenz zwischen den neuen Leitlinien und den in den Länderstrategien der EU für den Bereich Menschenrechte festgelegten Prioritäten zu sorgen; betont die Bedeutung der Einbindung der Religionsfreiheit und der Freiheit der Weltanschauung in die Entwicklungs- und Außenpolitik der EU;

151.

fordert die EU auf, hinsichtlich der vermehrten Anwendung von Apostasie-, Blasphemie- und Konvertierungsverbotsgesetzen und der Rolle, die sie in der steigenden Intoleranz und Diskriminierung spielen, proaktiv zu handeln; hebt hervor, dass das internationale Recht auch das Recht enthält, eine Religion oder Weltanschauung zu haben, anzunehmen oder zu ändern; fordert die HV/VP und die Institutionen der EU auf, gegen inakzeptable Praktiken vorzugehen, indem sie jene Drittländer, mit besonderem Fokus auf EU-Partnerländer, in denen diese Praktiken immer noch angewendet werden, unter Druck setzen, damit diese Praktiken abgeschafft werden; fordert die EU auf, sich gegen die Anwendung solcher Gesetze durch Regierungen auszusprechen und das Recht des Einzelnen zu verteidigen, seine Religion zu ändern, und zwar insbesondere in den Ländern, in denen Apostasie mit der Todesstrafe geahndet wird;

152.

betont die Bedeutung des Schutzes von Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit oder der Freiheit der Weltanschauung, einschließlich Atheismus und anderer Formen des Nichtglaubens, gemäß den internationalen Menschenrechtskonventionen, und besteht darauf, dass eine solche Freiheit nicht durch die Anwendung von Blasphemiegesetzen untergraben werden darf, um jene, die in ihrer Religion oder Weltanschauung anders sind, zu unterdrücken und zu verfolgen; unterstreicht, dass Blasphemiegesetze oft mit dem Vorwand, sie würden soziale Spannungen mindern, gefördert werden, dass sie allerdings in der Realität nur zur Steigerung derartiger Spannungen und zur Zunahme der Intoleranz, insbesondere gegen religiöse Minderheiten, beitragen; erinnert in diesem Zusammenhang daran, dass in einer Reihe von Ländern das Verbot, die Beschlagnahme und die Zerstörung sowohl von Gebetsstätten als auch von religiösen Veröffentlichungen sowie das Verbot der Ausbildung von Geistlichen immer noch gängige Praxis sind; fordert die EU-Institutionen nachdrücklich auf, bei ihren Kontakten mit den entsprechenden Regierungen solche Verstöße anzusprechen; fordert eine entschlossene Haltung gegenüber der Instrumentalisierung von Blasphemiegesetzen zur Verfolgung von Mitgliedern religiöser Minderheiten;

153.

betont die Bedeutung der Einbindung von Religionsfreiheit und Freiheit der Weltanschauung in Bezug auf die Entwicklungspolitik, die Konfliktverhütung und die Terrorismusbekämpfung seitens der EU; begrüßt die integrativen Anstrengungen interkultureller und interreligiöser Dialoge und die Zusammenarbeit auf verschiedenen Ebenen, einschließlich Gemeindeleitern, Frauen, Jugendvertretern und Vertretern ethnische Minderheiten, bei der Förderung des gesellschaftlichen Zusammenhalts und friedlicher Gesellschaften; begrüßt die Verpflichtung der EU, das Recht auf Religionsfreiheit und die Freiheit der Weltanschauung auf den internationalen und regionalen Foren zu vertreten und zu fördern, einschließlich der UN, der OSZE und dem Europarat sowie anderer regionaler Mechanismen, und fordert einen konstruktiven Dialog mit der Organisation der islamischen Länder (OIC) darüber, von Terminologie im Zusammenhang mit der Bekämpfung von Diffamierung von Religionen abzurücken; bekräftigt die EU, weiterhin jährlich ihre Resolution über Religionsfreiheit und Freiheit der Weltanschauung auf der UN-Generalversammlung einzubringen;

154.

begrüßt die gemeinsame Erklärung der HV/VP, des Generalsekretärs der OSZE, des Generalsekretärs der Arabischen Liga und des Kommissars der Afrikanischen Union für Frieden und Sicherheit vom 20. September 2012, in welcher der Respekt vor allen Religionen sowie die grundlegende Bedeutung von Religionsfreiheit und Toleranz bekräftigt wurden, während gleichzeitig die Bedeutung der Meinungsfreiheit umfassend anerkannt wurde; verurteilt jegliche Befürwortung von religiösem Hass und Gewalt, und bedauert zutiefst den Verlust von Menschenleben als Ergebnis jüngster Übergriffe auf diplomatische Vertretungen; spricht den Familien der Opfer sein Mitgefühl aus;

155.

stellt fest, dass Religions- und Weltanschauungsfreiheit mit Themen betreffend Anerkennung, gleiche Bürgerrechte und gleichberechtigte Ausübung der Rechte in einer Gesellschaft einhergehen; fordert die EU auf, auf Gleichstellung und gleiche Bürgerrechte hinzuarbeiten, vorrangig für Angehörige von Randgruppen oder diskriminierten Gruppen in der Gesellschaft; betont ferner, dass unterstützende Initiativen und die Bereitstellung von Finanzmitteln für zivilgesellschaftliche und Menschenrechtaktivisten in ihrem Kampf gegen Diskriminierung, Intoleranz und Gewalt aufgrund von Religion oder Weltanschauung vonnöten sind;

156.

fordert den EAD auf, eine permanente Kapazität innerhalb seiner Strukturen aufzubauen, um die Rolle der Religion und der Weltanschauung in der heutigen Gesellschaft und den internationalen Beziehungen zu überwachen und zu analysieren, und das Thema Religionsfreiheit und Freiheit der Weltanschauung in die geografischen und thematischen Direktionen und Abteilungen zu integrieren; fordert den EAD auf, über die Fortschritte beim Recht auf Religionsfreiheit und Freiheit der Weltanschauung weltweit jährlich Bericht zu erstatten;

157.

betont, dass unterstützende Initiativen und die Bereitstellung von Finanzmitteln für zivilgesellschaftliche und Menschenrechtaktivisten in ihrem Kampf gegen Diskriminierung, Intoleranz und Gewalt aufgrund von Religion oder Weltanschauung vonnöten sind; vertritt die Auffassung, dass durch länderspezifische Förderregelungen im Rahmen des EIDHR vorzugsweise Mittel für den Schutz und die Förderung der Religionsfreiheit und der Freiheit der Weltanschauung zur Verfügung gestellt werden sollten, und zwar in Ländern, in denen die EU-Länderstrategie dieses Recht als prioritäres Thema eingestuft hat;

o

o o

158.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, der Vize-Präsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der Europäischen Union für Außen- und Sicherheitspolitik, dem EU-Sonderbeauftragten für Menschenrechte, und dem Europäischen Auswärtigen Dienst und den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Bewerberländer sowie den Vereinten Nationen, dem Europarat und den in diesem Bericht genannten Ländern und Gebieten zu übermitteln.


(1)  Angenommene Texte, P7_TA(2012)0126.

(2)  ABl. C 351 E vom 2.12.2011, S. 454.

(3)  Angenommene Texte, P7_TA(2011)0507.

(4)  ABl. C 161 E vom 31.5.2011, S. 78.

(5)  http://www.icc-cpi.int/NR/rdonlyres/18B88265-BC63-4DFF-BE56-903F2062B797/0/RC9ENGFRASPA.pdf

(6)  ABl. L 76 vom 22.3.2011, S. 56.

(7)  Angenommene Texte, P7_TA(2011)0576.

(8)  Angenommene Texte, P7_TA(2012)0113.

(9)  ABl. C 291 E vom 4.10.2011, S. 171.

(10)  Angenommene Texte, P7_TA(2012)0018.

(11)  Angenommene Texte, P7_TA(2012)0309.

(12)  ABl. C 99, 3.4.2012, S. 87.

(13)  Angenommene Texte, P7_TA(2012)0126.

(14)  ABl. L 101 vom 15.4.2011, S. 1.

(15)  Entschließung des Europäischen Parlaments vom 20. Januar 2011 zur Lage der Christen im Zusammenhang mit der Religionsfreiheit (ABl. C 136 E vom 11.5.2012, S. 53).


23.12.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 434/111


P7_TA(2012)0504

EU-Menschenrechtsstrategie

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. Dezember 2012 zur Überprüfung der EU-Menschenrechtsstrategie (2012/2062(INI))

(2015/C 434/10)

Das Europäische Parlament,

gestützt auf die Artikel 2, 3, 6, 8, 21, 33 und 36 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV),

unter Hinweis auf die gemeinsame Mitteilung der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat vom 12. Dezember 2011 mit dem Titel „Menschenrechte und Demokratie im Mittelpunkt des auswärtigen Handelns der EU — ein wirksamerer Ansatz“ (COM(2011)0886),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament vom 8. Mai 2001 mit dem Titel „Die Rolle der Europäischen Union bei der Förderung der Menschenrechte und der Demokratisierung in Drittländern“ (COM(2001)0252),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen vom 20. April 2010 mit dem Titel „Ein Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts für die Bürger Europas — Aktionsplan zur Umsetzung des Stockholmer Programms“ (COM(2010)0171),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen vom 25. Oktober 2011 mit dem Titel „Eine neue EU-Strategie 2011-2014 für die soziale Verantwortung der Unternehmen (CSR)“ (COM(2011)0681),

unter Hinweis auf den Strategischen Rahmen der EU für Menschenrechte und Demokratie und den EU-Aktionsplan für Menschenrechte und Demokratie, die der Rat (Auswärtige Angelegenheiten) auf seiner 3179.Tagung am 25. Juni 2012 verabschiedet hat,

unter Hinweis auf die UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 18. April 2012 zu dem Jahresbericht zur Lage der Menschenrechte in der Welt und zu der Politik der EU zu diesem Thema, einschließlich der Auswirkungen für die strategische Menschenrechtspolitik der EU (1),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 14. Februar 2006 über die Menschenrechts- und Demokratieklausel in Abkommen der Europäischen Union (2),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 7. Juli 2011 zu außenpolitischen Maßnahmen der EU zur Förderung der Demokratisierung (3),

unter Hinweis auf seine Empfehlung an den Rat vom 2. Februar 2012 zu einer kohärenten Politik gegenüber Regimen, gegen die die EU restriktive Maßnahmen anwendet, wenn deren Machthaber ihre persönlichen und kommerziellen Interessen innerhalb der Grenzen der EU verfolgen (4),

in Kenntnis der EU-Leitlinien zu den Menschenrechten,

unter Hinweis auf die Europäische Menschenrechtskonvention und die laufenden Verhandlungen über den Beitritt der EU zu der Konvention,

unter Hinweis auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union,

unter Hinweis auf seine Empfehlung an den Rat vom 13. Juni 2012 zu dem EU-Sonderbeauftragten für Menschenrechte (5),

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates „Auswärtige Angelegenheiten“ über den Europäischen Fonds für Demokratie (6), der am 1. Dezember 2011 auf seiner 3130. Tagung angenommen wurde, und die Erklärung über die Einrichtung eines Europäischen Fonds für Demokratie (7), über die der AStV am 15. Dezember 2011 Einigung erzielte,

unter Hinweis auf seine Empfehlung vom 29. März 2012 an den Rat zu den Modalitäten der möglichen Einrichtung eines Europäischen Fonds für Demokratie (EFD) (8),

unter Hinweis auf die unlängst erfolgte Einrichtung des Europäischen Fonds für Demokratie (EFD),

gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten sowie der Stellungnahme des Entwicklungsausschusses (A7-0378/2012),

A.

in der Erwägung, dass die EU auf dem Prinzip der Achtung der Menschenrechte beruht und dass die EU gemäß ihren Verträgen die rechtliche Verpflichtung hat, Menschenrechte in den Mittelpunkt ausnahmslos aller politischen Maßnahmen der EU und der Mitgliedstaaten sowie in den Mittelpunkt aller internationalen Abkommen zu stellen; in der Erwägung, dass auf die Dialoge zwischen der EU, ihren Mitgliedstaaten und Drittländern konkrete Maßnahmen folgen müssen, deren Zweck es ist sicherzustellen, dass die Menschenrechte auch weiterhin im Mittelpunkt dieser politischen Maßnahmen stehen;

B.

in der Erwägung, dass die EU zahlreiche Instrumente als politischen Rahmen für die Unterstützung dieser Verpflichtung entwickelt hat, unter anderem EU-Leitlinien zu den Menschenrechten, ein globales Finanzinstrument für Menschenrechte und Demokratie (Europäisches Instrument für Demokratie und Menschenrechte (EIDHR)), die Bedingung für alle Finanzierungsinstrumente außenpolitischer Maßnahmen — etwa das Finanzierungsinstrument für die Entwicklungszusammenarbeit (Development Cooperation Instrument — DCI), das Instrument für Stabilität (Instrument for Stability — IfS), das Europäische Nachbarschaftsinstrument (European Neighbourhood Instrument — ENI), das Instrument für Heranführungshilfe (Instrument for Pre-accession Assistance — IPA) und das Partnerschaftsinstrument (Partnership Instrument — PI) –, Menschenrechte und Demokratie in ihrem Zuständigkeitsbereich zu fördern, die Einrichtung des Europäischen Fonds für Demokratie (EFD) und die Ernennung des neuen EU-Sonderbeauftragten für Menschenrechte, Erklärungen und Schlussfolgerungen des Rates, Erklärungen der Hohen Vertreterin der EU, EU-Demarchen, Sanktionen der EU im Fall schwerer Menschenrechtsverletzungen und jüngst Länderstrategien zu den Menschenrechten;

C.

in der Erwägung, dass gemäß der unterschiedlichen Gestaltung der vertraglichen Beziehungen zwischen der EU und Drittländern die EU eine große Vielzahl von Instrumenten entwickelt hat — so z. B. die Europäische Nachbarschaftspolitik (ENP), das Cotonou-Abkommen sowie Dialoge und Konsultationen zu Menschenrechtsfragen — um die Menschenrechte und Demokratie zu fördern und die Zusammenarbeit in internationalen Einrichtungen im Rahmen von Diskussionen zu Angelegenheiten von gemeinsamem Interesse zu verbessern; in der Erwägung, dass über die ENP die Umsetzung vereinbarter Verpflichtungen überwacht wird, und das Cotonou-Abkommen Konsultationen im Fall von Menschenrechtsverletzungen vorsieht; in der Erwägung, dass die Rolle der EU zur Unterstützung bei Wahlprozessen und Wahlbeobachtung auch erhebliche Auswirkungen in Bezug auf die Förderung der Menschenrechte, Demokratie und die Stärkung der Rechtsstaatlichkeit hat;

D.

in der Erwägung, dass die kumulative Wirkung dieser Politikansätze zu einer unsystematischen Herangehensweise geführt hat, wobei der Grundsatz der Kohärenz und Konsistenz zwischen den unterschiedlichen Bereichen des auswärtigen Handelns der EU und zwischen diesen und anderen Politikbereichen nicht gebührend berücksichtigt wurde; in der Erwägung, dass diese unterschiedlichen Instrumente somit eigenständige Elemente geworden sind und weder der rechtlichen Verpflichtung der Überwachung der Umsetzung der Menschenrechtsklauseln noch dem damit verbundenen Politikziel dienen, so dass die Harmonisierung dieser Instrumente und die Schaffung von Synergien zwischen ihnen erforderlich ist;

E.

in der Erwägung, dass verschiedene Faktoren die Umsetzung einer wirksamen Politik der EU auf dem Gebiet der Menschenrechte und der Demokratie behindern, und in der Erwägung, dass die gemeinsame Mitteilung vom Dezember 2011 diese Faktoren nur unzureichend angesprochen hat, wie etwa den fehlenden integrierten Ansatz auf Grundlage der Verbindung aller außenpolitischen Instrumente der EU und die angemessene Einbeziehung der länderspezifischen vorrangigen Ziele, das Fehlen eines politischen Ansatzes für das Benchmarking für alle Instrumente (einschließlich geografische politische Maßnahmen und Strategien), mit dem die Wahrung der Menschenrechte und der demokratischen Grundsätze auf der Grundlage von spezifischen, transparenten, messbaren, erreichbaren und zeitgebundenen Indikatoren gemessen und überwacht werden können sollte, und die Schwäche des Menschenrechtsdialogs, der in den umfassenderen politischen Dialog auf höchster Ebene eingebunden werden sollte;

F.

in der Erwägung, dass die Ereignisse des „Arabischen Frühlings“ und die Erfahrungen im Zusammenhang mit den Ländern der Östlichen Partnerschaft sowohl während ihrer jeweiligen Übergangsphase als auch davor die Notwendigkeit der Neugestaltung der Nachbarschaftspolitik gezeigt haben, um dem politischen Dialog mit u. a. NGOs, Menschenrechtsaktivisten, Gewerkschaften, Medien, Universitäten und demokratischen politischen Parteien und anderen Bestandteilen der Zivilgesellschaft sowie der Verteidigung der Grundfreiheiten, die für Demokratisierungs- und Übergangsprozesse unentbehrlich sind, einen höheren Stellenwert einzuräumen; begrüßt in diesem Zusammenhang die Einrichtung des Europäischen Fonds für Demokratie (EFD) als konkrete Antwort der EU auf die Herausforderungen der Demokratisierung — ursprünglich, aber nicht ausschließlich — in der Nachbarschaft der EU;

G.

in der Erwägung, dass diese erneuerte Politik auf die weitere Verpflichtung der Partnerländer auf tiefgreifendere demokratische Reformen und die Achtung der Grundrechte, insbesondere zentraler Grundrechte, wie z. B. der Meinungs-, Gewissens-, Religions-, Weltanschauungs-, Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, auf der Grundlage des Konzepts „Mehr für Mehr“ und der gegenseitigen Rechenschaftspflicht zwischen Partnerländern, der EU und ihren Mitgliedstaaten abzielen sollte;

H.

in der Erwägung, dass als Teil des Überprüfungsprozesses der Rat die Politik der EU auf dem Gebiet Menschenrechte und Demokratie in dem Zusammenhang des auswärtigen Handelns der EU rationalisierte und umgestaltete; in der Erwägung, dass diese Neudefinition im Strategischen Rahmen der EU für Menschenrechte und Demokratie enthalten ist, den der Rat (Auswärtige Angelegenheiten) am 25. Juni 2012 verabschiedet hat und der von einem Aktionsplan ergänzt wird, der spezielle Ziele, einen Zeitplan und Meilensteine für die Tätigkeit und die Aufteilung von Zuständigkeiten festlegt; in der Erwägung, dass der Rat einen Sonderbeauftragten für Menschenrechte ernannte, um die Sichtbarkeit, Effektivität und Kohärenz der Menschenrechtspolitik der EU zu verbessern und zur Umsetzung ihrer Ziele beizutragen, und zwar durch die Bewertung der derzeitigen Menschenrechtsinstrumente, durch die Konsultation verschiedener Partner und Einrichtungen auf diesem Gebiet und durch die Konzentration auf grundlegende Themen, die ein sofortiges Handeln erfordern;

I.

in der Erwägung, dass die derzeitige Wirtschaftskrise, ihre Auswirkungen auf die Stärke des europäischen Projekts und Veränderungen des globalen Kräfteverhältnisses gezeigt haben, dass pathetische Erklärungen zu Menschenrechtsfragen allein nicht ausreichen, wenn sie nicht von einer prinzipientreuen Menschenrechtspolitik begleitet werden, die durch lebendige und konkrete Maßnahmen umgesetzt wird und die sich auf die Verpflichtung stützt, die Kohärenz und Konsistenz der internen und der externen Dimension der gesamten EU-Politik zu respektieren;

J.

in der Erwägung dass die Förderung von Menschenrechten und Demokratie eine gemeinsame Verantwortlichkeit sowohl der Europäischen Union als auch ihrer Mitgliedstaaten darstellt; in der Erwägung dass Fortschritte in diesem Bereich nur anhand von untereinander koordinierten und kohärenten Maßnahmen beider Seiten möglich sind; in der Erwägung, dass die wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Rechte seit der Verabschiedung der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte im Jahr 1948 integraler Bestandteil der Menschenrechte sind;

K.

hält es daher für notwendig, dass die EU deren Umsetzung dieser Rechte in den am wenigsten entwickelten Ländern und in den Entwicklungsländern, mit denen sie internationale Abkommen unterzeichnet, unterstützt, einschließlich Handelsabkommen;

L.

in der Erwägung, dass Technologieentwicklung und neue Anwendungen der IKT, zunehmendes Bildungsniveau in vielen Regionen der Welt, die von bestimmten Entwicklungsländern erreichte Schwelle zum Status als Regionalmacht, die Schaffung neuer multilateraler Foren wie die G-20 und das Aufkommen einer informierten und miteinander verbundenen globalen Zivilgesellschaft insgesamt die Notwendigkeit aufzeigen, die Konsistenz und Kohärenz der derzeitigen Instrumente des Völkerrechts sowie die Zusammenarbeit im Zusammenhang globalen Regierens zu stärken, um die Achtung der Menschenrechte zu gewährleisten, der Straflosigkeit von Menschenrechtsverletzungen ein Ende zu bereiten, und die Perspektiven für die Demokratie weltweit zu verbessern;

M.

in der Erwägung, dass der freie Zugang zu Internet und Telekommunikation die Einleitung einer freien und demokratischen Debatte begünstigt, ein rasches Warnsystem für Verletzungen der Menschenrechte darstellen kann und demzufolge im auswärtigen Handeln der EU zur Unterstützung der Demokratie und zur Verteidigung der Menschenrechte einen hohen Stellenwert erhalten sollte;

N.

betont, dass die grundsätzlichen Zielsetzungen und wesentlichen Elemente des neuen Strategischen Rahmens der EU für Menschenrechte und Demokratie einen hohen Grad an Kohärenz und politischem Willen erfordern, um konkrete Ergebnisse zu erzielen;

Strategischer Rahmen der EU für Menschenrechte und Demokratie

1.

ist der Ansicht, dass sich mit der Initiative zur strategischen Überprüfung bemüht wird, den wichtigsten Herausforderungen wie sie vom Parlament und anderen Interessenträgern benannt wurden, zu begegnen; begrüßt den umfassenden und inklusiven Ansatz des Rates in dieser Beziehung und insbesondere den Aktionsplan für Menschenrechte und Demokratie als einen konkreten Ausdruck des Engagements und der Verantwortlichkeit der EU, auch im Zusammenhang mit der Ernennung eines EU-Sonderbeauftragten für Menschenrechte, dessen Ernennung seitens des Europäischen Parlaments bereits in früheren Berichten gefordert wurde;

2.

bekräftigt, dass die in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte festgelegten universellen Menschenrechte und Freiheiten unabhängig aller Umstände oder Situationen sowie ungeachtet der Religion oder der Weltanschauung, des Geschlechts, der rassischen oder ethnischen Herkunft, des Alters, einer Behinderung, der sexuellen Ausrichtung oder der Geschlechtsidentität für jeden Menschen gelten;

3.

fordert die EU auf, auf Worte Taten folgen zu lassen und ihre Zusagen auf schnelle und transparente Art und Weise umzusetzen;

4.

betont, dass der Strategische Rahmen und der Aktionsplan keine Ober-, sondern eine Untergrenze für die EU-Menschenrechtspolitik darstellen, und fordert mit Nachdruck die transparente und verantwortungsvolle Verabschiedung eines entschiedenen und kohärenten Ansatzes der EU-Organe und der EU-Mitgliedstaaten in Bezug auf Menschenrechtsverletzungen weltweit;

5.

begrüßt die Tatsache, dass die Vizepräsidentin/Hohe Vertreterin die Förderung der Frauenrechte, der Kinderrechte und der Justiz (mit Schwerpunkt auf dem Recht auf ein faires Verfahren) als die drei übergreifenden Themen vorgeschlagen hat, und ist überzeugt, dass der neue Sonderbeauftragte der Europäischen Union für Menschenrechte eine positive Rolle bei der diesbezüglichen Umsetzung des Aktionsplans haben wird;

6.

ist der festen Überzeugung, dass die Schaffung des Amtes des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für Menschenrechte die Menschenrechtspolitik in allen Strategien der EU-Außenpolitik stärken sollte;

7.

verfolgt die Sicherstellung eines ständigen Dialogs und einer ständigen Zusammenarbeit des Europäischen Parlaments mit dem Sonderbeauftragten der Europäischen Union für Menschenrechte;

8.

verleiht dem Wunsch des Parlaments als einzigem direkt gewählten Organ der EU Ausdruck, in diesen neugefassten politischen Rahmen umfassend einbezogen zu werden, und ferner seiner Entschlossenheit, weiterhin seine Schlüsselrolle bei der Verbesserung der demokratischen Legitimität der Politikgestaltung der EU wahrzunehmen, wobei die Aufgaben jedes Organs gemäß den Verträgen respektiert werden;

9.

bekräftigt seinen Willen zur Stärkung der interinstitutionellen Zusammenarbeit, auch im Rahmen einer Kontaktgruppe zu Menschenrechten, die mit der Weiterverfolgung der Überprüfung und des Aktionsplans betraut ist und den Europäischen Auswärtigen Dienstes (EAD), die zuständigen Dienststellen des Rates und der Kommission, den Sonderbeauftragten der Europäischen Union für Menschenrechte, den Unterausschuss Menschenrechte des Europäischen Parlaments und den EP-Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten einbezieht;

10.

betont die Notwendigkeit, dass alle Organe ihre Anstrengungen in diesem Prozess bündeln und fordert daher eine gemeinsame Erklärung, die sie auf die gemeinsamen Grundsätze und Ziele verpflichtet;

11.

begrüßt den ehrgeizigen Charakter des strategischen Rahmens; betont jedoch die Notwendigkeit, die Zusammenarbeit zu verbessern und für mehr Klarheit in Bezug auf die Verfahren und die Aufgabenteilung zwischen der EU und ihren Mitgliedstaaten zu sorgen, um den Aktionsplan effektiver und effizienter umzusetzen;

Kohärenz und Zusammenarbeit in Politikbereichen und zwischen der EU und ihren Mitgliedstaaten

12.

betont die Notwendigkeit der Kohärenz und Zusammenarbeit zwischen allen Politikbereichen als wesentliche Voraussetzung für eine wirksame und glaubwürdige Menschenrechtsstrategie und bedauert, dass es im Strategischen Rahmen keine spezielle Bezugnahme auf diese Grundsätze gibt; erinnert die Kommission an ihre wiederholten Verpflichtungen, praktische Schritte einzuleiten, um die Kohärenz und Konsistenz zwischen ihren externen und internen Politikbereichen zu gewährleisten, wie in ihrer Mitteilung von 2001 und ihrer Mitteilung zum Aktionsplan zur Umsetzung des Stockholmer Programms (COM(2010)0171); erinnert daran, dass die umfassende Einbeziehung des Parlaments und die verstärkte Zusammenarbeit auf diesem Gebiet im Jahr 2001 vereinbart wurden; erinnert die Mitgliedstaaten und die Organe der EU daran, dass die Achtung der Grundrechte zu Hause anfängt und nicht als gegeben hingenommen werden darf, sondern kontinuierlich bewertet und verbessert werden muss, so dass die EU als glaubwürdige Stimme in der Welt wahrgenommen werden kann;

13.

fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten zu einer wirksameren Koordinierung ihrer Zusammenarbeit auf, um eine bessere Kohärenz und Komplementarität der Politik und Programme in Bezug auf Menschenrechte, Sicherheit und Entwicklung zu erreichen;

14.

fordert die Kommission und den EAD auf, ihr Versprechen, den gesamten Prozess der Entwicklungszusammenarbeit auf einen menschenrechtspolitischen Ansatz zu stützen, zu erfüllen;

15.

drängt die EU, auch in Zukunft durch einen wirksamen, kohärenten und überlegten Einsatz aller ihr zur Verfügung stehenden Instrumente die Rolle des führenden Verteidigers der Menschenrechte in der Welt einzunehmen und diese auszufüllen, mit dem Ziel, die Menschenrechte und die Effizienz unserer Entwicklungshilfepolitik zu fördern und zu bewahren;

16.

unterstreicht, wie wichtig die Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung ist, um zu gewährleisten, dass die politischen Maßnahmen der EU in sämtlichen Bereichen die zunehmende Durchsetzung von Menschenrechten ermöglichen, und um gleichzeitig sicherzustellen, dass keine Maßnahme der EU gegen ein Menschenrecht verstößt;

17.

betont, dass der neue EU-Sonderbeauftragte für Menschenrechte der Entwicklungsagenda bei allen Maßnahmen zur Förderung der Menschenrechte in der Welt Rechnung tragen muss; erwartet in diesem Zusammenhang eine enge Zusammenarbeit mit dem Parlament und seinen für diese Frage zuständigen Ausschüssen;

18.

fordert die Kommission und den EAD im Zusammenhang mit dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes und der Notwendigkeit, die darin niedergeschriebenen Rechte möglichst umfassend zu schützen und ihre Erosion zu vermeiden, auf, besondere Unterstützung zu leisten, damit auf der Grundlage des Übereinkommens und der Erklärung der Rechte des Kindes die Bedürfnisse von Kindern beiderlei Geschlechts in Bezug auf besondere Fürsorge und Schutz vorrangig behandelt werden;

19.

verurteilt die Genitalverstümmelung bei Frauen und Mädchen als Verletzung der körperlichen Unversehrtheit von Frauen und Mädchen auf das Schärfste und fordert die Kommission und den EAD nachdrücklich auf, derartigen schädlichen traditionellen Praktiken in ihrer Strategie zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen besondere Beachtung zu schenken;

20.

ist der Ansicht, dass die EU bezüglich der Verteidigung der Menschenrechte und der Demokratie nur dann glaubwürdig ist, wenn ihre Politik nach außen kohärent mit den Maßnahmen innerhalb der eigenen Grenzen ist;

21.

weist darauf hin, dass dem strategischen Rahmen eine angemessene Sichtbarkeit gegeben werden muss, damit seine Legitimität, Glaubwürdigkeit und Rechenschaftspflicht in den Augen der Öffentlichkeit verstärkt werden;

22.

fordert die Kommission nachdrücklich auf, eine Mitteilung zu einem Aktionsplan für Menschenrechte vorzulegen, um die Werte der EU in der externen Dimension der Politik in den Bereichen Justiz und Inneres zu fördern, wie dies im Aktionsplan zur Umsetzung des Stockholmer Programms 2010 angekündigt wurde und dem EU-Aktionsplan für Menschenrechte und Demokratie entspricht;

23.

besteht darauf, dass die Generaldirektionen der Kommission und der EAD eine detaillierte Bewertung der rechtlichen Auswirkungen der Grundrechtecharta für die außenpolitischen Maßnahmen der EU durchführen, da die Charta auf alle Maßnahmen der EU-Organe Anwendung findet; verpflichtet sich, diese Prüfung ebenfalls durchzuführen; fordert seine parlamentarischen Ausschüsse auf, die entsprechende Bestimmung des Artikels 36 der Geschäftsordnung zu nutzen, um die Vereinbarkeit eines Vorschlags für einen Legislativakt, einschließlich der Vorschläge in Bezug auf Finanzierungsinstrumente außenpolitischer Maßnahmen, mit der Grundrechtecharta zu prüfen;

24.

betont die Notwendigkeit, das Niveau der Zusammenarbeit und Konsultation zwischen der Arbeitsgruppe des Rates für Grundrechte (FREMP) und der Arbeitsgruppe Menschenrechte (COHOM) zu erhöhen; fordert die Ausdehnung dieser Zusammenarbeit und Konsultation auf den EU-Sonderbeauftragten für Menschenrechte; fordert beide Einrichtungen auf, die fachliche Kompetenz und die Instrumente des Europarats sowie die Sondermechanismen der Vereinten Nationen umfassend zu nutzen, auch im Hinblick auf die Vorbereitung neuer Initiativen zur Festlegung und Förderung gemeinsamer Werte und internationaler Standards;

25.

begrüßt die verstärkte Kohärenz der Politik mit internationalen und regionalen Übereinkommen und Mechanismen, wie die der Vereinten Nationen und des Europarates; fordert die systematische Aufnahme dieser Standards in die Länderstrategien für die Menschenrechte, die die Referenzdokumente für die geografischen und thematischen politischen Maßnahmen, Aktionspläne, Strategien und Instrumente sein sollten; schlägt vor, dass die Zusammenarbeit im Bereich der Menschenrechte, insbesondere durch Menschenrechtsdialoge, die zeitlich mit internationalen Gipfeltreffen zusammenfallen, auf alle regionalen Partner und Organisationen ausgedehnt werden sollten und im Anschluss an Treffen mit diesen Partnern und auch im Anschluss an Treffen mit Drittstaaten, insbesondere den BRIC-Staaten und anderen Schwellenländern, spezielle Erklärungen abgegeben werden sollten;

26.

ist der Ansicht, dass die Einbeziehung der Länder Nordafrikas und des Nahen Ostens in die Nachbarschaftspolitik des Europarates zusätzliche Instrumente für eine Annährung ihrer rechtlichen Rahmenbedingungen und bewährten Verfahren im Bereich der Menschenrechte ermöglichen wird; stellt fest, dass das kürzlich vereinbarte gemeinsame Programm von EU und Europarat zur Stärkung demokratischer Reformen in der südlichen Nachbarschaft ein Beispiel für die ergänzenden fachlichen Kompetenzen des Europarats im Bereich verfassungsrechtlicher, rechtlicher und institutioneller Reformen ist;

27.

fordert die zuständigen EU-Organe auf, im Rahmen der Behandlung internationaler Menschenrechtsstandards auf die Verbesserung der Wahrung und des Schutzes der Religions- und Glaubensfreiheit hinzuarbeiten;

28.

fordert seine zuständigen Ausschüsse, wie den Unterausschuss Menschenrechte, den Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres sowie den Ausschuss für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter, auf, ihre Zusammenarbeit mit den einschlägigen Einrichtungen und Instrumenten des Europarats zu intensivieren und strukturierte Dialoge einzurichten, um wirksame und pragmatische Synergieeffekte zwischen den beiden Institutionen zu entwickeln und die vorhandenen fachlichen Kompetenzen in diesem Bereich umfassend zu nutzen;

Inklusiver und wirksamer Ansatz

29.

erkennt das Ziel der Überprüfung an, die Menschenrechte in den Mittelpunkt der Beziehungen der EU mit allen Drittstaaten zu rücken; ist der Ansicht, dass es wesentlich ist, dass die EU eine wirksame Herangehensweise in Bezug auf ihre Partner wahrnimmt, indem ausgewählte Prioritäten in Bezug auf Menschenrechte, Demokratie und Rechtstaatlichkeit gefördert werden, und dass sie ihre Anstrengungen auf diesen Ansatz konzentriert, um die Anstrengungen auf lieferbare und erreichbare Ergebnisse auszurichten; stellt fest, dass auf dem Gebiet der Menschenrechte diese Prioritäten zentrale Grundrechte umfassen sollten, wie z. B. die Nichtdiskriminierung, die Freiheit der Meinungsäußerung, der Religion oder der Weltanschauung sowie die Gewissens-, Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit;

30.

schlägt vor, dass die EU und ihre Mitgliedstaaten als zentrale Prioritäten in Bezug auf Menschenrechte den Kampf gegen die Todesstrafe und den Kampf gegen die Diskriminierung der Frau wahrnehmen sollten, weil es sich hierbei um Aspekte handelt, bezüglich derer die EU hervorragende Ergebnisse erzielt hat und über eine ausreichend relevante Erfahrung verfügt, um diese zu teilen und konkrete Ergebnisse zu erzielen;

31.

erinnert daran, dass Entwicklung, Demokratie und Rechtsstaatlichkeit Voraussetzungen für die Durchsetzung der Menschenrechte sind, diesen jedoch nicht gleichzusetzen sind, und dass sie miteinander in Wechselwirkung stehen und sich gegenseitig fördern; fordert die EU dazu auf, die Verankerung demokratischer und auf die Menschenrechte gestützter Ideale in der gesamten Gesellschaft zu unterstützen, insbesondere im Hinblick auf die Förderung der Geschlechtergleichstellung und der Kinderrechte;

32.

begrüßt die zentrale Rolle der Länderstrategien für die Menschenrechte, die vom Parlament über einen langen Zeitraum gefordert wurden, und die Tatsache, dass diese in einem allumfassenden Prozess unter Beteiligung der EU-Delegationen, der Missionsleiter und der Arbeitsgruppe Menschenrechte COHOM entwickelt wurden; hält es für wesentlich, umfassende Konsultationen zu organisieren, insbesondere mit lokalen Organisationen der Zivilgesellschaft, Vertretern einzelstaatlicher Parlamente, Menschenrechtsaktivisten und anderen Interessenträgern, und betont, dass sie durch entsprechende Umsetzungsmaßnahmen geschützt werden müssen;

33.

ist der Ansicht, dass die länderspezifische Identifikation von Prioritäten, realistischen Zielen und Formen des politischen Einflusses wesentlich für effektiveres Handeln der EU und messbare Ergebnisse ist; vertritt die Auffassung, dass die Länderstrategien auf dem Gebiet der Menschenrechte in die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik sowie in die Politikbereiche Handel und Entwicklung der EU (sowohl in Form von geografischen als auch thematischen Programmen) einbezogen werden sollten, um eine größere Effizienz, Wirksamkeit und Kohärenz zu gewährleisten;

34.

fordert die Kommission auf, die Länderstrategien für Menschenrechte in die Planung und Durchführung jedweder Unterstützung von Drittländern sowie in die Strategiepapiere und Mehrjahresrichtprogramme einzubeziehen;

35.

empfiehlt, dass die wesentlichen Prioritäten der Länderstrategien für Menschenrechte veröffentlicht werden, ohne dass die Menschenrechtsaktivisten und die Zivilgesellschaft in den betreffenden Ländern gefährdet werden; betont, dass diese öffentlichen Prioritäten das menschenrechtliche Engagement der EU in Drittländern verdeutlichen würde, und denjenigen Hilfe anbieten würden, die Schwierigkeiten haben, ihre Menschenrechte wahrzunehmen und zu schützen; ist der Ansicht, dass dem Parlament die Länderstrategien für Menschenrechte und alle damit zusammenhängenden Informationen zugänglich sein sollten;

36.

unterstreicht die Rolle der sozialen Verantwortung der Unternehmen (CSR) auf dem Gebiet der Menschenrechte, wie sie in der Mitteilung der Kommission vom 25. Oktober 2011 zum Ausdruck kommt, in der unter anderem auf die Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Unternehmen und Menschenrechte Bezug genommen wird; betont die Notwendigkeit der Einbindung der sozialen Verantwortung der Unternehmen in die EU-Strategien auf dem Gebiet der Menschenrechte; erinnert daran, dass europäische und multinationale Unternehmen auch Verantwortlichkeiten und Verpflichtungen haben, und begrüßt die Bekräftigung der sozialen Verantwortung der Unternehmen (CSR) durch die EU; hält alle Unternehmen dazu an, ihrer unternehmerischen Verantwortung zur Achtung der Menschenrechte gemäß den Leitprinzipien der Vereinten Nationen nachzukommen; begrüßt die Bereitschaft der Kommission betreffend die Erarbeitung von an kleine und mittlere Unternehmen gerichteten Leitlinien über Menschenrechte; fordert die Mitgliedstaaten auf, ihre eigenen nationalen Pläne für die Umsetzung der Leitprinzipien der Vereinten Nationen zu entwerfen und auf der Notwendigkeit zu bestehen, dass auch die Partnerländer international anerkannte Standards im Bereich der sozialen Verantwortung von Unternehmen, wie die OECD-Leitlinien für multinationale Unternehmen und die Trilaterale Grundsatzerklärung der Internationalen Arbeitsorganisation zu multinationalen Unternehmen und zur Sozialpolitik, einhalten müssen;

37.

ist der Auffassung, dass der Strategische Rahmen und der ergänzende Aktionsplan, die eine Laufzeit von drei Jahren haben, die länderspezifischen vorrangigen Ziele rationalisieren werden, u. a. durch thematische Leitlinien der EU und damit zusammenhängende lokale Strategien, um einen kohärenten Rahmen für alle Handlungen der EU zu ermöglichen; fordert die umgehende Fertigstellung aller Länderstrategien für die Menschenrechte, ihre schnelle Umsetzung und eine Bewertung bewährter Verfahren; ist überzeugt, dass diese Strategien genaue jährliche Bewertungen der Umsetzung der in den Rahmenabkommen enthaltenen Menschenrechtsklauseln ermöglichen werden;

38.

empfiehlt, dass sich die EU als Teil der Länderstrategien für die Menschenrechte auf eine Liste von „Mindest-Angelegenheiten“ einigen sollte, die die EU-Mitgliedstaaten und EU-Organe mit ihren jeweiligen Partnern in Drittstaaten während Treffen und Besuchen, einschließlich solcher auf höchster politischer Ebene, und während Gipfeltreffen ansprechen sollten;

39.

fordert die EU-Organe und die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, Drittstaaten weiter dazu anzuhalten, Frauenrechte in ihrer Gesetzgebung ausdrücklich zu regeln und zu gewährleisten, dass diese Rechte eingehalten werden;

40.

fordert die zuständigen EU-Organe auf, sich zum Zwecke der Unterstützung der Religionsfreiheit und Konfliktlösung zur Hilfe für religiöse Akteure und glaubensorientierte Organisationen zu verpflichten und entsprechende Unterstützung zu leisten;

41.

begrüßt die in dem Strategischen Rahmen enthaltene Verpflichtung, die Menschenrechte in den Mittelpunkt der Beziehungen der EU zu Drittstaaten, einschließlich zu strategischen Partnern, zu stellen; fordert die EU daher auf, die jährlichen Schlussfolgerungen des Rates für Auswärtige Angelegenheiten über die strategischen Partner der EU anzunehmen, um einen gemeinsamen Mindestsatz von Menschenrechtsfragen zu erstellen, die die EU-Mitgliedstaaten und die Beamten der Europäischen Union gegenüber ihren jeweiligen Partnern ansprechen müssen;

42.

fordert verstärkte Anstrengungen zum Schutz und zur Unterstützung von Menschenrechtsaktivisten in Drittländern, vor allem von solchen, die aufgrund ihres Engagements bedroht werden oder in Angst leben; sieht den flexibleren und gezielteren Maßnahmen, die zukünftig im Rahmen des Europäischen Fonds für Demokratie (EFD) zum Schutz von Menschenrechtsaktivisten ergriffen werden können, mit Interesse entgegen;

EU-Aktionsplan für Menschenrechte und Demokratie

Menschenrechtsklausel

43.

fordert die Kommission auf, Gesetzgebung vorzuschlagen, nach der Unternehmen in der EU sicherstellen müssen, dass durch ihre Einkauf keine für kämpferische Auseinandersetzungen oder schwere Menschenrechtsverletzungen verantwortlichen Straftäter unterstützt werden, und zwar anhand der Durchführung von Prüfungen und Audits ihrer Mineralien-Wertschöpfungsketten sowie durch die Veröffentlichung der entsprechenden Ergebnisse; fordert die Kommission auf, eine Liste von Unternehmen der Union, die sich direkt an Menschenrechtsverletzungen mitschuldig gemacht haben, indem sie mit autoritären Systemen Handel betrieben haben, zu erstellen und zu veröffentlichen; vertritt die Auffassung, dass obligatorische Sorgfaltspflichten der Unternehmen in der EU gemäß den von der OECD veröffentlichten Leitlinien das Ansehen europäischer Unternehmen schützen und eine umfassendere Kohärenz der Menschenrechts- und Entwicklungspolitik der EU schaffen würden, insbesondere in konfliktbelasteten Gebieten;

44.

empfiehlt, dass die Hohe Vertreterin diesen Mechanismus auf die Anerkennung des möglichen Risikos eines Partnerlandes, internationale Menschenrechtsstandards zu verletzen, stützt, indem bestimmte Merkmale eines wirklichen „Frühwarnsystems“ in die Klausel aufgenommen werden, sowie auf die Schaffung eines abgestuften Rahmens auf der Grundlage von Konsultationen, Schritten und Konsequenzen, ähnlich wie im Cotonou-Abkommen und dem Beispiel des Überwachungsmechanismus folgend, der durch das Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit der EU und Turkmenistans eingeführt wurde; stellt fest, dass ein solches System auf der Grundlage des Dialogs dabei helfen würde, ein verschlechtertes Umfeld und wiederholte und/oder systematische Menschenrechtsverletzungen, die gegen das Völkerrecht verstoßen, festzustellen und anzugehen, und ermöglichen würde, Korrekturmaßnahmen in einem verbindlichen Rahmen zu diskutieren; fordert daher, dass die Überprüfung auch die Rolle, das Mandat und die Ziele der Menschenrechtsdialoge und -konsultationen bewertet, die verbessert werden sollten;

45.

schlägt vor, die Achtung der Grundrechte von Immigranten in den Aufnahmeländern regelmäßig zu überprüfen und besonders zu schützen;

46.

begrüßt die Einrichtung des Mechanismus zur Überwachung der Lage der Menschenrechte durch das Parlament, der im Rahmen des Abschlusses des mit Turkmenistan vereinbarten Abkommens über Partnerschaft und Zusammenarbeit eingeführt wurde; empfiehlt, dass ähnliche Überwachungsmechanismen systematisch auch für andere Abkommen angestrebt werden;

47.

hebt die Entscheidung des Rates von 2009 hervor, die Menschenrechts- und Demokratieklausel auf alle Abkommen auszudehnen und eine Verbindung zwischen diesen Abkommen und den Freihandelsabkommen herzustellen, gegebenenfalls durch die Aufnahme einer sogenannten Überleitungsklausel; nimmt Bezug auf den Verweis auf die Entwicklung von Kriterien für die Anwendung dieses Punkts im EU-Aktionsplan für Menschenrechte und Demokratie; stellt fest, dass die Ausdehnung der Anwendung der Menschenrechtsklausel notwendigerweise einen klaren Mechanismus für ihre Umsetzung auf institutioneller und politischer Ebene erfordert und daher um einen operativen Durchsetzungsmechanismus ergänzt werden muss; besteht darauf, dass in alle Abkommen, die die EU sowohl mit Industrie- als auch mit Entwicklungsländern schließt, einschließlich sektorbezogene Abkommen und Handels- und Investitionsabkommen, einklagbare und nichtverhandelbare Menschenrechtsklauseln aufgenommen werden müssen; hält es für wesentlich, dass alle Partnerstaaten, insbesondere gleichgesinnte Länder und strategische Partner, mit denen die EU Abkommen verhandelt, dieser verbindlichen Verpflichtung beitreten;

48.

stellt fest, dass das Parlament nicht am Entscheidungsprozess über die Einleitung einer Konsultation oder die Aussetzung eines Abkommens beteiligt ist; ist der Ansicht, dass in dem Fall, dass das Europäische Parlament eine Empfehlung betreffend die Anwendung der Menschenrechtsklausel und der Bestimmungen des Kapitels über nachhaltige Entwicklung annimmt, die Kommission sorgfältig prüfen sollte, ob die Bedingungen nach diesem Kapitel erfüllt sind; stellt fest, dass in dem Fall, dass die Kommission der Ansicht ist, dass diese Bedingungen nicht erfüllt sind, dem verantwortlichen Ausschuss des Parlaments einen Bericht vorlegen sollte;

49.

fordert die Hohe Vertreterin auf, den Jahresbericht über die Tätigkeit der Europäischen Union im Bereich Menschenrechte und Demokratie in der Welt um einen Fortschrittsbericht über die Umsetzung des EU-Aktionsplans für Menschenrechte und Demokratie zu erweitern, das auch die Anwendung der Menschenrechts- und Demokratieklausel der geltenden Abkommen umfasst, wozu Einzelfallanalysen jedes Konsultationsverfahrens und anderer angemessener Maßnahmen, die von Rat, EAD und Kommission veranlasst wurden und eine Analyse der Wirksamkeit und Kohärenz der ergriffenen Maßnahmen gehört;

Folgenabschätzung in Bezug auf die Menschenrechte

50.

ist der Ansicht, dass die EU ihren Verpflichtungen aus dem Vertrag von Lissabon und der Charta nur mit der Vorbereitung von Folgenabschätzungen in Bezug auf die Menschenrechte vor dem Beginn von Verhandlungen zu allen bilateralen oder multilateralen Abkommen mit Drittstaaten voll nachkommen kann;

51.

stellt fest, dass diese systematische Praxis der einzige Weg ist, die Konsistenz zwischen Primärrecht, auswärtigem Handeln der EU und der eigenen Verpflichtung der Drittstaaten gemäß internationaler Übereinkommen, einschließlich dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (IPBPR) dem Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (IPWSKR) und international anerkannten Arbeits- und Umweltstandards zu gewährleisten;

52.

fordert, dass diese Folgenabschätzungen die gesamte Bandbreite der Menschenrechte, einschließlich Menschenrechte im Zusammenhang mit dem Internet, die als unteilbares Ganzes verstanden werden, umfassen;

53.

stellt fest, dass diese Folgenabschätzungen in unabhängiger, transparenter und partizipatorischer Art und Weise, unter Beteiligung potentiell betroffener Gemeinschaften, durchgeführt werden müssen;

54.

fordert die Kommission und den EAD auf, eine robuste Methode zu entwickeln, die die Grundsätze der Gleichheit und der Nichtdiskriminierung umfasst, so dass jede negative Auswirkung auf bestimmte Bevölkerungsgruppen vermieden wird, und die einvernehmliche Vorbeuge- oder Abhilfemaßnahmen im Fall negativer Auswirkungen vorsieht, bevor die Verhandlungen abgeschlossen werden;

55.

weist insbesondere darauf hin, dass Folgenabschätzungen für die Projekte durchgeführt werden müssen, deren Umsetzung ein erhebliches Risiko der Verletzung von Bestimmungen der Charta mit sich bringt, wie Projekte in Bezug auf das Justizwesen, Grenzkontrollbehörden sowie Polizei- und Sicherheitskräfte in Staaten, die von repressiven Regimes regiert werden;

Benchmarking

56.

betont, dass Menschenrechts- und Demokratieziele notwendigerweise spezifischer, messbarer erreichbarer und öffentlicher Indikatoren bedürfen, die auf die Bewertung des Niveaus der Einhaltung der Grundfreiheiten, Menschenrechte und der Rechtsstaatlichkeit abzielen; ist in diesem Zusammenhang der Ansicht, dass die EU die einschlägigen Instrumente und die fachliche Kompetenz der Vereinten Nationen und des Europarates, einschließlich der Umsetzung der Europäischen Menschenrechtskonvention als praktikables Element eines derartigen Katalogs von Maßstäben im Bereich der Menschenrechte und der Demokratie für die Mitgliedstaaten des Europarates, umfassend nutzen und ihre politischen Schlussfolgerungen klar von einer rechtlichen und technischen Evaluierung trennen sollte;

57.

empfiehlt, dass der EAD qualitative und quantitative Indikatoren sowie länderspezifische öffentliche Maßstäbe entwickelt, die als kohärente und konsistente Grundlage für die jährliche Bewertung der Politik der EU im Rahmen der Länderstrategien für die Menschenrechte und die Menschenrechtsdialoge mit Drittländern dienen können; empfiehlt, dass diese Maßstäbe auch die Grundlagen des internationalen Flüchtlingsrechts beinhalten, so dass die Rechte von Flüchtlingen und Vertriebenen geschützt werden;

Erneuerte Europäische Nachbarschaftspolitik

58.

erinnert an die aus dem „Arabischen Frühling“ gewonnenen politischen Erkenntnisse und die Erfahrungen im Zusammenhang mit den Ländern der Östlichen Partnerschaft sowohl während ihrer jeweiligen Übergangssphase als auch davor, einschließlich derjenigen, frühere Politik, die hauptsächlich auf die Beziehung zu staatlichen Stellen fokussiert war, zu ändern und eine effektive Partnerschaft zwischen der EU und den Regierungen und Zivilgesellschaften der Partnerländer zu schaffen; unterstreicht in diesem Zusammenhang die wichtige Rolle des neu geschaffenen EFD — zunächst, wenn auch nicht ausschließlich — in den Nachbarländern der EU;

59.

betont die Bedeutung der Schaffung von Programmen und unterstützenden Projekten, die den Kontakt zwischen Zivilgesellschaften in der EU und in Drittstaaten vorsehen; fordert die Kommission und den EAD auf, die Möglichkeiten der Zivilgesellschaft im Hinblick auf eine Beteiligung am Entscheidungsfindungsprozess auf lokaler, regionaler, staatlicher und globaler Ebene zu verbessern, die ein zentrales Element der Finanzierungsinstrumente außenpolitischer Maßnahmen sein sollten, die gegenwärtig überprüft werden;

60.

begrüßt die Tatsache, dass die Menschenrechtsdialoge mit der Östlichen Partnerschaft durch gemeinsame zivilgesellschaftliche Seminare ergänzt werden, und bekräftigt seine Unterstützung des Forums der Zivilgesellschaft im Rahmen der Östlichen Partnerschaft;

61.

fordert die Kommission und den EAD auf, das Modell eines institutionalisierten Mechanismus zur Konsultation mit der Zivilgesellschaft, wie es in dem Freihandelsabkommen zwischen der EU und Südkorea enthalten ist, als Ausgangspunkt für die Entwicklung eines noch inklusiveren Mechanismus für alle Abkommen zu nutzen;

62.

versteht den Kern des neuen Ansatzes der EU als Stärkung der Gesellschaften durch aktive Rechenschaftspflicht im eigenen Land, um so ihre Fähigkeit zu fördern, an öffentlicher Entscheidungsfindung und Prozessen der demokratischen Staatsführung teilzuhaben;

63.

begrüßt neue Initiativen wie den Europäischen Fonds für Demokratie (EFD) und die Fazilität zur Förderung der Zivilgesellschaft (CSF), die EU-Hilfen insbesondere für zivilgesellschaftliche Organisationen zugänglicher machen und als Katalysator für einen strategischeren und politischeren Ansatz der EU in Bezug auf die Demokratisierung wirken können, und zwar durch die Bereitstellung kontextspezifischer, flexibler und rechtzeitiger Unterstützung, die darauf abzielt, den Übergang zur Demokratie in den Partnerländern zu erleichtern;

64.

stellt fest, dass die Ereignisse des „Arabischen Frühlings“ in vielen Fällen zu einer Verschlechterung der Freiheiten und Rechte religiöser Minderheiten geführt haben, obwohl erwartet wurde, dass sie einen pro-demokratischen Wandel herbeiführen würden; verurteilt aus diesem Grund aufs Schärfste jegliche Form von Gewalt gegenüber Christen, Juden, Muslimen und anderen Religionsgemeinschaften sowie jegliche Form von Diskriminierung und Intoleranz aus Gründen der Religion und der Weltanschauung gegen Gläubige, Renegaten und Nichtgläubige; betont nochmals entsprechend seinen früheren Entschließungen, dass das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit ein grundlegendes Menschenrecht ist;

65.

betont, dass die Ereignisse des „Arabischen Frühlings“, eine Reihe von Unzulänglichkeiten der EU-Politik in Bezug auf die Region aufgezeigt haben, einschließlich der Situation junger Menschen, die in ihren Ländern unter Massenarbeitslosigkeit leiden und keine Perspektiven haben; begrüßt jedoch die Bereitschaft zu einem neuen Ansatz und besteht darauf, die laufenden Projekte und Austauschprogramme für die Jugend des „Arabischen Frühlings“ zu verstärken, insbesondere diejenigen, die innerhalb der Union für den Mittelmeerraum eingerichtet wurden;

66.

betont die Notwendigkeit, Austauschprogramme zu schaffen oder europäische Programme für die Jugend des „Arabischen Frühlings“ zu öffnen und auf der Grundlage der Zivilgesellschaften über die Ursachen und Folgen der fehlenden Aufmerksamkeit für die Probleme, insbesondere wirtschaftlicher und sozialer Art, dieser Gesellschaften nachzudenken;

67.

schlägt die Schaffung von Austauschprogrammen oder die Öffnung europäischer Programme für die Jugend aus Drittstaaten vor;

68.

unterstreicht, dass die starken Bindungen mit der Zivilgesellschaft sowohl in den Ländern des „Arabischen Frühlings“ als auch in den Ländern der Östlichen Partnerschaft, die unter anderem durch Austauschprogramme, durch Praktika in EU-Organen und in Institutionen der EU-Mitgliedstaaten sowie durch Stipendien an europäischen Universitäten gefördert wurden, unabdingbar für die zukünftige Entwicklung und Konsolidierung der Demokratie in diesen Ländern sind;

69.

weist darauf hin, dass diese Reflektion auf der Grundlage der Zivilgesellschaften durch die Schaffung eines europäisch-arabischen Jugendübereinkommens oder eines Jugendübereinkommens zwischen Europa und der MENA-Region/eines europäisch-mediterranen Jugendübereinkommens mit besonderer Betonung der Menschenrechte verstärkt werden könnte;

70.

unterstreicht, dass mit Blick auf die Bewertung des Fortschritts in den Bereichen Demokratie und Menschenrechte die Situation der Frauen in den Ländern des „Arabischen Frühlings“ oftmals entscheidend ist und dass die Garantie der Frauenrechte ein wesentlicher Teil der EU-Maßnahmen für diese Länder sein sollte; fordert die Schaffung einer interparlamentarischen euro-arabischen Versammlung für Frauen; erinnert weiterhin daran, dass Demokratie die umfassende Beteiligung der Frauen am öffentlichen Leben umfasst, so wie dies in internationalen und regionalen Instrumenten festgestellt wird, so z. B. im Protokoll zur Afrikanischen Charta der Menschenrechte und Rechte der Völker über die Rechte der Frauen in Afrika;

71.

betont die wichtige Rolle der nationalen Menschenrechtsinstitutionen und der Zusammenarbeit dieser Einrichtungen in den Mitgliedstaaten und den Nachbarländern der EU; fordert Initiativen, die auf die Verbreitung bewährter Verfahren, die Koordinierung und Anregung von Zusammenarbeit zwischen staatlichen Einrichtungen zum Schutz der Menschenrechte in den Mitgliedstaaten und in den Nachbarstaaten der EU abzielen, wie beispielsweise das Programm zur Zusammenarbeit zwischen Bürgerbeauftragten aus Ländern der Östlichen Partnerschaft 2009-2013, das gemeinsam vom polnischen und vom französischen Bürgerbeauftragten ausgearbeitet wurde, um die Leistungsfähigkeit der Büros der Bürgerbeauftragten, der staatlichen Stellen und der nichtstaatlichen Organisationen in den Ländern der Östlichen Partnerschaft zu verbessern, damit die individuellen Rechte geschützt und demokratische Staaten auf der Grundlage der Rechtsstaatlichkeit aufgebaut werden; betont, dass solche Maßnahmen innerhalb der EU koordiniert werden müssen und dass die Organe der EU sich auf die dadurch gewonnene Erfahrung stützen müssen; betont die Notwendigkeit der Förderung der Schaffung staatlicher Menschenrechtseinrichtungen in den Nachbarländern der EU, deren Rechtssysteme derartige Einrichtungen nicht vorsehen;

72.

beharrt darauf, dass die Hohe Vertreterin und die Kommission die erneuerte Europäische Nachbarschaftspolitik mit Überzeugung umsetzen, indem sie mit gleicher Aufmerksamkeit die Grundsätze „Mehr für Mehr“ und „Weniger für Weniger“ anwenden;

73.

ist der Ansicht, dass den Ländern, die deutlich erkennbar keine Fortschritte in Richtung vertiefte Demokratie und tiefgreifenden institutionellen und sozialen Wandel, einschließlich Rechtstaatlichkeit, machen, unbeschadet der Unterstützung der Zivilgesellschaft in diesen Ländern, im Einklang mit den Zielen dieser Politik die Unterstützung der Union gekürzt werden sollte, und zwar insbesondere dann, wenn bestimmte wesentliche Grundsätze wie Meinungs-, Religions- oder Weltanschauungsfreiheit, Nichtdiskriminierung, Geschlechtergleichstellung, Gewissens-, Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit verletzt werden;

74.

ist über die Beibehaltung vergangener Verhaltensweisen besorgt, mit denen Schritte von Partnerregierungen, die nicht zum direkten Erreichen der Ziele beitragen, übertrieben politisch belohnt werden;

75.

begrüßt die Initiative, in Bezug auf die Entwicklungspolitik einen menschenrechtspolitischen Ansatz einzuführen; stellt fest, dass dieser Ansatz auf der Unteilbarkeit der Menschenrechte fußen muss; und ist der festen Überzeugung, dass eher Menschen und das Wohlergehen der Völker als Regierungen im Mittelpunkt der Ziele der Zusammenarbeit stehen sollten; betont, dass Politikkohärenz für Entwicklung in diesem Zusammenhang als Beitrag zur vollen Verwirklichung der Menschenrechtsziele verstanden werden muss, so dass unterschiedliche politische Maßnahmen der EU in dieser Beziehung sich nicht einander torpedieren;

76.

begrüßt die neue Initiative „EU-Freiwillige für humanitäre Hilfe“, die zwischen 2014 und 2020 rund 10  000 Europäern die Möglichkeit bieten wird, sich weltweit an humanitären Einsätzen zu beteiligen, wo die Hilfe am meisten gebraucht wird, und europäische Solidarität zu beweisen, indem sie auf praktische Weise Gemeinschaften helfen, die von Naturkatastrophen oder einer vom Menschen verursachten Katastrophe betroffen sind;

Gemeinsame interinstitutionelle Verantwortung

77.

ist der Ansicht, dass der Strategische Rahmen und der Aktionsplan von besonderer Bedeutung sind, da sie eine gemeinsame Verpflichtung der Hohen Vertreterin, des Rates, der Kommission und der Mitgliedstaaten darstellen; begrüßt die Anerkennung der führenden Rolle des Parlaments bei der Förderung der Menschenrechte und der Demokratie; erwartet, dass das Parlament gebührend in die Umsetzungsphase des Aktionsplans — u. a. durch Austausch in der Kontaktgruppe über Menschenrechte, die den EAD, die zuständigen Dienststellen des Rates und der Kommission, den Sonderbeauftragten der Europäischen Union für Menschenrechte, den Unterausschuss Menschenrechte des Europäischen Parlaments und den EP-Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten umfasst –, einbezogen wird;

78.

empfiehlt, dass das Parlament dynamischere Beziehungen zu den EU-Delegationen entwickelt, die auf regelmäßigem Kontakt und Informationsaustausch durch Fortschrittsberichte zu einer „Agenda für den Wandel“ im Bereich Menschenrechte und Demokratie und den im Aktionsplan definierten Ziele und Meilensteine basieren;

79.

verpflichtet sich, mit der Unterstützung des kürzlich eingerichteten Referats Menschenrechtsaktivitäten eine systematischere Weiterverfolgung seiner Entschließungen zu Menschenrechten und einzelnen Menschenrechtsfällen zu sichern, und zwar durch die Entwicklung eines Monitoringmechanismus, und empfiehlt verstärkte Zusammenarbeit zwischen dem Unterausschuss Menschenrechte, dem Haushaltausschuss, dem Haushaltskontrollausschuss und sonstigen einschlägigen Ausschüssen des EP sowie dem Rechnungshof, um zu gewährleisten, dass die Ziele der strategischen Überprüfung und angemessene finanzielle Unterstützung der Union aufeinander abgestimmt werden;

80.

empfiehlt, dass das Parlament seine eigenen Verfahren im Zusammenhang mit Menschenrechtsfragen verbessert und seine Anstrengungen zur wirksamen Einbindung der Menschenrechte in seine eigenen Strukturen und Prozesse verstärkt, um sicherzustellen, dass Menschenrechte und Demokratie im Mittelpunkt aller parlamentarischen Handlungen und politischen Maßnahmen stehen, insbesondere durch die Überarbeitung seiner Leitlinien für die interparlamentarischen Delegationen des EP zur Förderung der Menschenrechte und der Demokratie;

81.

ist der Ansicht, dass jede ständige Delegation und jeder zuständige Ausschuss des Parlaments ein — vorzugsweise — aus dem Vorsitz und den stellvertretenden Vorsitzen ausgewähltes Mitglied haben sollte, das mit der Überwachung der Menschenrechtsfragen der betroffenen Region, des betreffenden Landes oder des Themengebietes speziell beauftragt ist, und ist ferner der Ansicht, dass die ernannten Personen dem Unterausschuss Menschenrechte des Parlaments regelmäßig Bericht erstatten sollten;

82.

empfiehlt, dass Delegationen des EP, die sich für eine Mission in ein Land begeben, in dem die Lage der Menschenrechte besorgniserregend ist, über Mitglieder verfügen sollten, die mit der Ansprache der Menschenrechtsfragen im Zusammenhang mit der betroffenen Region oder dem betreffenden Land speziell beauftragt sind, und ist ferner der Ansicht, dass diese Mitglieder dem Unterausschuss Menschenrechte des Parlaments Bericht erstatten sollten;

83.

fordert eine verstärkte Zusammenarbeit mit den mitgliedstaatlichen Parlamenten in Bezug auf Menschenrechtsfragen;

84.

betont die Notwendigkeit der Überarbeitung des Modells für die Plenardebatten zu Fällen von Verletzungen der Menschenrechte, Demokratie und Rechtstaatlichkeit, um häufigere Debatten mit mehr Mitgliedern, Konsultationen mit der Zivilgesellschaft während des Entwurfsprozesses, eine größere Empfindlichkeit gegenüber Menschenrechtsverletzungen und anderen unvorhergesehenen Ereignissen vor Ort zu ermöglichen; betont ferner die Notwendigkeit einer besseren Weiterverfolgung früherer Debatten und Entschließungen;

85.

betont die Notwendigkeit, dass das Europäische Parlament und die sonstigen EU-Organe das Potential des Netzwerks der Sacharow-Preisträger besser nutzen;

86.

empfiehlt, dass das Parlament in Zusammenarbeit mit den mitgliedstaatlichen Parlamenten eine jährlich stattfindende Veranstaltung über Menschenrechtsaktivisten organisiert, an der Menschenrechtsaktivisten aus der ganzen Welt teilnehmen und die dem Parlament jährlich die Gelegenheit bieten würde, seine Unterstützung für Menschenrechtsaktivisten weltweit zu zeigen und dabei zu helfen, ihre Recht zu stärken, sich Gehör zu verschaffen und die eigenen Rechte in ihren jeweiligen Ländern durchzusetzen;

87.

fordert die konkrete Anwendung von Artikel 36 EUV, um zu gewährleisten, dass die Standpunkte des Parlaments gebührend berücksichtigt werden, wenn es um die Weiterverfolgung von Entschließungen geht, und empfiehlt einen verstärkten Dialog in dieser Hinsicht;

o

o o

88.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, dem Europäischen Auswärtigen Dienst, dem Sonderbeauftragten für Menschenrechte sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und dem Europarat zu übermitteln.


(1)  Angenommene Texte, P7_TA(2012)0126.

(2)  ABl. C 290 E vom 29.11.2006, S. 107.

(3)  Angenommene Texte, P7_TA(2011)0334.

(4)  Angenommene Texte, P7_TA(2012)0018.

(5)  Angenommene Texte, P7_TA(2012)0250.

(6)  Ratsdokument Nr. 17944/2011.

(7)  Ratsdokument Nr. 18764/2011.

(8)  Angenommene Texte, P7_TA(2012)0113.


23.12.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 434/123


P7_TA(2012)0505

Neues Abkommen EU-Russland

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. Dezember 2012 mit den Empfehlungen des Europäischen Parlaments an den Rat, die Kommission und den Europäischen Auswärtigen Dienst zu Verhandlungen über ein neues Abkommen EU-Russland (2011/2050(INI))

(2015/C 434/11)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf das Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zur Gründung einer Partnerschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Russischen Föderation andererseits, das am 1. Dezember 1997 in Kraft getreten ist,

in Kenntnis seiner Entschließung vom 26. Oktober 2012 zu den Handelsbeziehungen zwischen der EU und Russland nach dem Beitritt Russlands zur WTO (1),

unter Hinweis auf die im Jahr 2008 eingeleiteten Verhandlungen über ein neues Abkommen EU-Russland sowie auf die im Jahr 2010 auf den Weg gebrachte „Partnerschaft für Modernisierung“,

unter Hinweis auf das in der Gemeinsamen Erklärung im Anschluss an das 11. Gipfeltreffen EU-Russland vom 31. Mai 2003 in Sankt Petersburg dargelegte Ziel der EU und Russlands, einen gemeinsamen Wirtschaftsraum, einen gemeinsamen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, einen gemeinsamen Raum der äußeren Sicherheit und einen gemeinsamen Raum der Forschung und Bildung, der auch kulturelle Aspekte umfasst, zu schaffen (die „vier gemeinsamen Räume“),

unter Hinweis auf die Konsultationen zwischen der EU und Russland über Menschenrechtsthemen,

in Kenntnis seiner Empfehlung an den Rat vom 23. Oktober 2012 zur Einführung gemeinsamer Visumsbeschränkungen gegen Amtsträger aus Russland, die für den Tod von Sergej Magnitski mitverantwortlich sind (2);

unter Hinweis auf seine Entschließungen zu den Beziehungen zwischen der EU und Russland,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 4. Juli 2012 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Russischen Förderation über die Einführung oder die Erhöhung von Ausfuhrabgaben auf Rohstoffe (3),

gestützt auf Artikel 90 Absatz 4 und Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten sowie der Stellungnahme des Ausschusses für internationalen Handel (A7-0338/2012),

A.

in der Erwägung, dass Russland als ein strategischer Partner in die sich entwickelnde Außen- und Sicherheitspolitik der EU einbezogen werden sollte, sofern es die grundlegenden Werte der Union teilt und vertritt, darunter Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, die universelle Gültigkeit und Unteilbarkeit der Menschenrechte und Grundfreiheiten und die Achtung der Menschenwürde, der Grundsätze der Gleichheit und Solidarität sowie der Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen und des Völkerrechts; in der Erwägung, dass Russland ein Land ist, dessen kulturelle Wurzeln in Europa liegen und welches ein wichtiger globaler und regionaler Akteur sowie Mitglied des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen, der G8, der G20, des Europarates und der OECD ist und demnach verpflichtet ist, den sich aus der Mitgliedschaft in diesen Organisationen ergebenden Verpflichtungen nachzukommen, mit einem besonderen Hinweis auf den Kontrollbericht des Europarats vom Oktober 2012;

B.

in der Erwägung, dass Russland als ständiges Mitglied des UN-Sicherheitsrates gemeinsam mit den anderen Mitgliedern für die Wahrung der weltweiten Stabilität verantwortlich ist; sowie in der Erwägung, dass zahlreiche Herausforderungen auf internationaler Ebene nur über einen koordinierten Ansatz unter Mitwirkung Russlands bewältigt werden können;

C.

in der Erwägung, dass die wirtschaftliche Interdependenz zwischen der EU und Russland immer weiter zunimmt, und in der Erwägung, dass die verstärkte Zusammenarbeit und die gutnachbarlichen Beziehungen zwischen der EU und Russland daher von großer Bedeutung für die Stabilität, Sicherheit und den Wohlstand sowohl in Europa als auch in Russland zu betrachten sind;

D.

in der Erwägung, dass Russland unter der Präsidentschaft von Wladimir Putin nur selektives Interesse an der Entwicklung gemeinsamer politischer Maßnahmen zeigt und nicht wirklich beabsichtigt, eine wirkliche und weitreichende strategische Partnerschaft zur Umsetzung des Völkerrechts und zur Konfliktprävention zu entwickeln;

E.

in der Erwägung, dass die EU und Russland seit 1994, als das derzeitige Partnerschafts- und Kooperationsabkommen unterzeichnet wurde, tiefgreifende politische, institutionelle, soziale und wirtschaftliche Veränderungen erlebt haben;

F.

in der Erwägung, dass der Beitritt Russlands zur WTO am 22. August 2012 ein wichtiger Schritt war, um die Modernisierung der russischen Wirtschaft voranzutreiben und gleichzeitig einen guten Anreiz für Russland darstellen könnte, die internationalen Handelsregeln und –Handelsnormen einzuhalten, zu denen es sich verpflichtet hat;

G.

in der Erwägung, dass diese Veränderungen zusammen mit den neuen Herausforderungen und Chancen für die Beziehungen zwischen der EU und Russland sowohl auf bilateraler als auch auf multilateraler Ebene angegangen werden müssen; in der Erwägung, dass ungeachtet des derzeit fehlenden Willens auf russischer Seite ein ehrgeiziges, umfassendes und rechtsverbindliches neues Partnerschafts- und Kooperationsabkommen die Grundlage für eine echte strategische Partnerschaft sein könnte, welches die wichtigsten Bereiche der Zusammenarbeit beinhaltet und das auf gemeinsamen Werten wie Demokratie, Einhaltung der Menschenrechte und Rechtstaatlichkeit beruht; in der Erwägung, dass insbesondere die Notwendigkeit betont werden sollte, eine echte Partnerschaft zwischen der Gesellschaft der EU und der russischen Gesellschaft zu schaffen;

H.

in der Erwägung, dass die Europäische Union nach wie vor einer weiteren Vertiefung und dem weiteren Ausbau ihrer Beziehungen mit Russland sowie den Grundsätzen verpflichtet ist, die in der Partnerschaft für Modernisierung verankert wurden, welche auf gemeinsamen Interessen sowie einem klaren Bekenntnis zu universellen Werten, zu demokratischen Grundsätzen, zur Achtung der Grund- und Menschenrechte und zur Rechtsstaatlichkeit beruht,

I.

in der Erwägung, dass die Verurteilung der Mitglieder der russischen Punkband „Pussy Riot“ zu zwei Jahren Gefängnis infolge einer Protestaktion gegen Präsident Wladimir Putin in einer orthodoxen Kirche in Moskau unverhältnismäßig ist, die Art und Weise, wie Bürger von der russischen Justiz behandelt werden, ernsthaft infrage stellt und die russische Zivilgesellschaft dadurch eingeschüchtert wird;

J.

in der Erwägung, dass vor dem Hintergrund der laufenden Verhandlungen der derzeitige Stand der Beziehungen zwischen der EU und Russland sorgfältig bewertet werden sollte, wobei die bilateralen Streitigkeiten zwischen Russland und EU-Mitgliedstaaten zu berücksichtigen sind;

K.

in der Erwägung, dass die Beziehungen zwischen der EU und Russland immer noch darunter leiden, dass Russland demokratische Werte nicht in vollem Umfang achtet und rechtstaatliche Grundsätze nicht durchsetzt;

L.

in der Erwägung, dass die anhaltende Einschüchterung und Schikanierung sowie die Festnahmen von Vertretern der Oppositionskräfte und von nichtstaatlichen Organisationen, die jüngste Annahme eines Gesetzes über die Finanzierung von nichtstaatlichen Organisationen und über die Versammlungsfreiheit, das Gesetz über Verleumdung, das Gesetz über Einschränkungen des Internet sowie der zunehmende Druck auf freie und unabhängige Medien und Personen, die aufgrund ihrer sexuellen Ausrichtung oder ihres Glauben einer Minderheit angehören, zu einer weiteren Verschlechterung der Menschenrechtslage und der Achtung der demokratischen Grundsätze in Russland geführt haben;

M.

in der Erwägung, dass der Menschenrechtsausschuss der Vereinten Nationen vor kurzem die Gesetze in einigen Regionen der Russischen Föderation verurteilt hat, die die „Propaganda der Homosexualität“ verbieten, was gegen den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte verstößt;

N.

in der Erwägung, dass das bestehende Partnerschafts- und Kooperationsabkommen weiterhin uneingeschränkt zu gelten hat, bis ein neues Abkommen abgeschlossen und wirksam ist;

O.

in der Erwägung, dass am 14. Oktober 2012 lokale und regionale Wahlen in Russland stattfanden;

P.

in der Erwägung, dass die oben erwähnten neuen oder geänderten Gesetze von der Staatsduma angenommen wurden, deren jüngste Wahl weder frei noch gerecht war, wie die OSZE-Beobachtungsmission und das Europäische Parlament festgestellt haben;

Q.

in der Erwägung, dass bestimmte gegen die Opposition gerichtete Verfahren, wie zum Beispiel der Entzug des Abgeordnetenmandats von Gennadi Gudkow von der Oppositionspartei Gerechtes Russland, als selektive Einschaltung der Justiz und als Einmischung in legitime politische Tätigkeiten betrachtet werden kann;

1.

richtet im Zusammenhang mit den laufenden Verhandlungen über das neue Abkommen die folgenden Empfehlungen an den Rat, die Kommission und den Europäischen Auswärtigen Dienst:

Zur Verhandlungsführung wird empfohlen,

a)

zu gewährleisten, dass das neue Abkommen einen umfassenden, zukunftsweisenden und rechtsverbindlichen Rahmen für den weiteren Ausbau der Beziehungen zu Russland in den kommenden Jahren bietet, wobei man die Zusammenarbeit in allen Bereichen, in denen die EU und Russland potenziell übereinstimmende Interessen haben, vertiefen muss und gleichzeitig europäische Interessen und Werte in den Bereichen mit unterschiedlichen Interessen fördern sowie die Demokratisierung und Modernisierung des Landes unterstützen muss; die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass die Verhandlungen mit Russland kontinuierlich voranschreiten, wobei die bestehenden Vorbehalte der EU hinsichtlich der ausbleibenden Fortschritte und der entgegen den Erwartungen bislang nicht erzielten Ergebnisse in den Verhandlungen angesprochen werden; daran zu erinnern, dass eine strategische Partnerschaft nur möglich ist, wenn sich beide Seiten auf allgemeingültige demokratische Prinzipien verständigen; zu betonen, dass das Verhältnis zwischen der EU und Russland auf Gegenseitigkeit beruhen muss;

b)

aktiv am Abschluss der Verhandlungen über ein Abkommen zu arbeiten, welches für beide Seiten von Vorteil ist und im Einklang mit ihrer verstärkten und sich weiter vertiefenden Zusammenarbeit steht; sicherzustellen, dass die Verhandlungen gegenseitiges Vertrauen fördern und sich auf konkrete Ergebnisse und substantielle politische Fragen konzentrieren;

c)

den größtmöglichen Konsens zwischen den EU-Mitgliedstaaten über die Ziele und die Verhandlungsführung über ein neues Abkommen mit Russland anzustreben, so dass die EU mit einer starken einheitlichen Stimme spricht; die Bedeutung zu betonen, dass die Union bei den Verhandlungen als eine Einheit auftritt, und deutlich zu machen, dass die Interessen der Mitgliedstaaten gegenüber Russland und umgekehrt besser auf Unionsebene durchgesetzt und geschützt werden können;

d)

die Anforderungen im Auge zu behalten, die die EU beabsichtigt, in Bezug auf demokratische Grundsätze, Menschenrechte und die Rechtstaatlichkeit festzulegen, und deren Einhaltung als eine absolute Vorbedingung für die Unterzeichnung eines Abkommens zwischen der EU und Russland zu betrachten;

e)

zu betonen, dass das neue Abkommen die logische und notwendige Weiterentwicklung der Beziehungen zwischen der EU und Russland im Einklang mit dem derzeitigen Partnerschafts- und Kooperationsabkommen und dem WTO-Beitritt Russlands darstellt;

f)

in diesem Sinne zu bekräftigen, dass die EU dieses Abkommen ausschließlich mit Russland und nicht mit der Zollunion, der Russland angehört, aushandeln sollte;

g)

zu bekräftigen, dass die wirtschaftliche und politische Modernisierung Russlands im gemeinsamen Interesse der beiden Parteien liegt und dass die EU wünscht, den durch die Partnerschaft für Modernisierung eingeleiteten Prozess voranzutreiben; zu betonen, dass sich die Modernisierungsmaßnahmen Russlands nicht auf die Wirtschaft beschränken, sondern mit echten politischen Reformen einhergehen sollten, wobei das Hauptaugenmerk auf der Gewährleistung rechtstaatlicher Grundsätze und der Korruptionsbekämpfung liegen sollte,

h)

bei der Koordinierung der verschiedenen bilateralen Modernisierungspartnerschaften der EU-Mitgliedstaaten mit Russland eine aktive Haltung einzunehmen und somit eine kohärente und effizientere Politik der EU sicherzustellen;

Zum politischen Dialog und der Zusammenarbeit wird empfohlen,

i)

die interne Entwicklung in Russland genau zu verfolgen und mit allen wichtigen politischen Akteuren zusammenzuarbeiten, den Ausbau von Institutionen in Russland und die Grundsätze der Demokratie, die Menschenrechte und die Rechtsstaatlichkeit zu unterstützen; dabei alle gesellschaftlichen Initiativen aktiv zu unterstützen, die auf den Aufbau einer auf den Grundsätzen der Demokratie und Rechtsstaatlichkeit beruhenden Zivilgesellschaft abzielen, wobei der Nutzung des Internets zu diesem Zweck besondere Aufmerksamkeit zukommen muss;

j)

die Bedeutung eines funktionierenden und unparteiischen Rechtssystems und des verstärkten Kampfes gegen die Korruption für Russland zu bekräftigen;

k)

Russland aufzufordern, sich an seine Verpflichtung zur Durchführung freier und fairer Wahlen halten, um die Legitimität seines politischen Systems sicherzustellen;

l)

zu betonen, wie wichtig es ist, dass Russland seine internationalen rechtlichen Verpflichtungen und die in der Europäischen Menschenrechtskonvention und im Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte, bei denen Russland Vertragspartei ist, verankerten grundlegenden Menschenrechtsgrundsätze voll und ganz einhält; darauf hinzuweisen, dass politischer Pluralismus, Medienfreiheit, Rechtsstaatlichkeit, Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz, Rede- und Versammlungsfreiheit (auch im Internet), funktionierende und unabhängige Gewerkschaften sowie Nichtdiskriminierung erforderliche Voraussetzungen für die weitere Entwicklung und Modernisierung Russlands sowie eine nachhaltige strategische Zusammenarbeit zwischen der EU und Russland sind;

m)

zu betonen, dass Russland als ständiges Mitglied des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen seiner Verantwortung für den internationalen Frieden, Stabilität und die Sicherheit in vollem Umfang gerecht werden muss;

n)

seiner Besorgnis über das verschlechterte Klima für die Entwicklung der Zivilgesellschaft in Russland Ausdruck zu verleihen, insbesondere im Hinblick auf die jüngste Annahme einer Reihe von Gesetzen über Demonstrationen, nichtstaatliche Organisationen, Verleumdung und die rechtliche Regulierung des Internets, die missverständliche Bestimmungen enthalten und das Risiko einer willkürlichen Durchsetzung bergen, sowie im Hinblick auf die von der Duma verabschiedeten Änderungen des Gesetzes über Landesverrat und Spionage, mit denen neue Bestimmungen in das Strafgesetzbuch aufgenommen wurden, die sich gegen Menschenrechtsverteidiger richten könnten; die russischen Regierungsstellen daran zu erinnern, dass eine moderne und wohlhabende Gesellschaft die individuellen und kollektiven Rechte aller ihrer Bürger anerkennen und schützen muss; die staatlichen Stellen Russlands in diesem Sinne nachdrücklich aufzufordern, die oben erwähnten Gesetze zu gegebener Zeit mit internationalen Standards in Einklang zu bringen, und diesen Sachverhalt in den Verhandlungen anzusprechen;

o)

darauf zu dringen, dass der Menschenrechtsdialog zwischen der EU und Russland intensiviert und dadurch zu einem wirksamen und ergebnisorientierten Instrument für die Förderung der Menschenrechte in Russland wird; die russischen Staatsorgane insbesondere aufzufordern, von ungebührlichen Einschränkungen friedlicher Versammlungen Abstand zu nehmen, den Schutz von Menschenrechtsverteidigern zu gewährleisten, der Straffreiheit für vergangenen Missbrauch und für den Mord an Aktivisten, ein Ende zu bereiten, ein Klima zu schaffen, in dem die Zivilgesellschaft und nichtstaatliche Organisationen arbeiten können, ohne unangemessene Einschränkungen, Schikane oder Einschüchterung fürchten zu müssen, und die uneingeschränkte Einhaltung der Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu gewährleisten; beide Seiten aufzufordern, für mehr Transparenz und Offenheit des Menschenrechtsdialogs zwischen der EU und Russland zu sorgen, unter anderem durch die Beteiligung von Vertretern aller einschlägigen russischen Ministerien an den Vorbereitungstreffen mit russischen und internationalen nichtstaatlichen Organisationen sowie an den Beratungstreffen;

p)

insbesondere darauf hinzuweisen, dass die wiederholten Versuche, die Menschenrechte einzuschränken, insbesondere die Meinungs- und Versammlungsfreiheit sowie die Rechte auf regionaler und föderaler Ebene auch im Zusammenhang mit der sexuellen Orientierung und Geschlechtsidentität, gegen Russlands Verpflichtungen verstoßen, die aus seiner Verfassung, der Europäischen Menschenrechtskonvention und dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte erwachsen; fordert die Duma auf, im Einklang mit der Entscheidung des Menschenrechtsausschusses der Vereinten Nationen in der Sache Fedotowa gegen Russland kein in der gesamten Russischen Föderation geltendes Verbot der „Propaganda der Homosexualität“ zu verabschieden;

q)

zu betonen, dass die russischen Behörden die Straflosigkeit im Land sowie die politisch motivierten Verfolgungen, Verhaftungen und Festnahmen ebenso wie die repressiven Maßnahmen gegen die Opposition beenden müssen; dafür Sorge zu tragen, dass die vielen begangenen Menschenrechtsverletzungen aufgeklärt werden, darunter die Inhaftierung von Michail Chodorkowski und der Tod von Sergej Magnitski, Alexander Litwinienko, Anna Politowskaja, Natalja Estemirowa und anderen, die bislang nicht unparteiisch und unabhängig untersucht wurden;

r)

teilt den Standpunkt der Parlamentarischen Versammlung des Europarates in Bezug auf das politisch motivierte Gerichtsurteil gegen Mitglieder der Musikgruppe „Pussy Riot“ und fordert ihre sofortige Freilassung;

s)

Russland aufzufordern, nicht auf das Konzept der „traditionellen Werte“ zu verweisen, um damit zu rechtfertigen, dass Minderheiten diskriminiert, kritische Stimmen zum Schweigen gebracht und Menschenrechtsverletzungen begangen werden;

t)

Klauseln und Maßstäbe für den Schutz und die Förderung der Menschenrechte in ein neues und umfassendes Assoziierungsabkommen aufzunehmen, wie sie in der Verfassung Russlands verankert sind, und so weit wie möglich auf dem Rahmen des Europarates und der OSZE, zu dem sich Russland selbst verpflichtet hat, aufzubauen, einschließlich eines klaren Aussetzungsmechanismus bei schweren Verstößen oder Nichteinhaltungen;

u)

zu betonen, dass die ganze russische Gesellschaft, wie auch die strategische Partnerschaft zwischen der EU und Russland, von einem politischen System, welches gleiche Ausgangsbedingungen für alle politischen Parteien gewährleistet sowie einen echten Wettbewerb und effektive politische Alternativen bietet, Impulse erhalten und von ihm profitieren würde; Russland in diesem Zusammenhang aufzufordern, alle Empfehlungen der OSZE zu den letzten Wahlen umfassend zu berücksichtigen;

v)

die erforderlichen Bestimmungen in Bezug auf Maßnahmen für die Beseitigung der weit verbreiteten Korruption festzulegen, welche das Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger in den Staat untergräbt und die Modernisierungsbemühungen gefährdet; außerdem spezifische Bedingungen für die Zusammenarbeit zwischen Russland und der EU bei der Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität zu formulieren;

w)

eine strategische Partnerschaft zwischen der EU und Russland bei der Bewältigung globaler Herausforderungen zu fördern, wie bei der Nichtverbreitung von Atomwaffen, der Bekämpfung von Terrorismus, der friedlichen Beilegung anhaltender oder neuer Konflikte auf der Basis der Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen und des geltenden Völkerrechts, der Sicherheit der Energieversorgung, der arktischen Dimension, beim Klimawandel, bei der Armutsbekämpfung sowie den gemeinsamen Zielen dieser Partnerschaft; Russland mit Nachdruck aufzufordern, unverzüglich Lieferungen an Länder einzustellen, die von der EU, der OSZE und den Vereinten Nationen mit einem Waffenembargo belegt wurden;

x)

mit Russland zusammenzuarbeiten, um Verantwortung zu übernehmen im Hinblick auf die Verbesserung der Stabilität, politischen Zusammenarbeit und wirtschaftlichen Entwicklung in einer gemeinsamen Nachbarschaft, und das souveräne Recht jedes Landes zu betonen, seine außenpolitische Ausrichtung festzulegen und seine Sicherheitsvereinbarungen zu treffen;

y)

die russischen Behörden aufzufordern, der verbreiteten Straflosigkeit bei Menschenrechtsverletzungen und fehlender Rechtstaatlichkeit im Nordkaukasus ein Ende zu setzen;

z)

Russland aufzufordern, die friedliche Lösung schwelender Konflikte aktiv voranzutreiben und die Zusammenarbeit zwischen der EU und Russland im Hinblick auf die Lösung der anhaltenden Konflikte in der Republik Moldau und im Südkaukasus auf der Grundlage des Völkerrechts und der Grundsätze einer friedlichen Konfliktlösung zu verstärken; die Gespräche mit Russland zu intensivieren, um die bedingungslose Erfüllung des Waffenstillstandsabkommens von 2008 zu gewährleisten, und Russland aufzufordern, die Anerkennung von Abchasien und Südossetien zurückzunehmen sowie der Beobachtermission der EU den uneingeschränkten Zugang zu diesen Landesteilen Georgiens zu gewähren;

aa)

die Bemühungen um vollständige Umsetzung der gemeinsamen Maßnahmen für visumfreie Kurzaufenthalte im Hinblick auf die Abschaffung der Visumpflicht zwischen den Schengen-Staaten und Russland fortzusetzen; sich so weit und so rasch wie möglich in Richtung Visumerleichterungen für Hochschullehrer, Studenten, Forscher, Journalisten, Geschäftsleute und Vertreter der Zivilgesellschaft sowie beim Jugendaustausch zu bewegen; die Anwendung der Visumbestimmungen durch die Mitgliedstaaten zumindest auf ein Mindestmaß, was die Erfordernisse angeht, zu harmonisieren;

ab)

betont, dass EU-Maßnahmen zur Lockerung der Visumsbestimmungen nicht Kriminellen und Personen zugute kommen sollten, die Menschrechtsverstöße begangen haben; beauftragt die Vizepräsidentin/Hohe Vertreterin, die Empfehlung des Parlaments auf die Tagesordnung der kommenden Sitzung des Rates „Auswärtige Angelegenheiten“ zu setzen;

ac)

die Förderung wissenschaftlicher, kultureller und bildungspolitischer Zusammenarbeit sowie von Kontakten zwischen den Gesellschaften der EU und Russlands zu betonen;

Zur wirtschaftlichen Zusammenarbeit wird empfohlen,

ad)

die zunehmende und unumkehrbare wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen der EU und Russland, die wechselseitig als Importmarkt, Zulieferer von Waren und Energie sowie Erbringer von Dienstleistungen fungieren, gebührend zu berücksichtigen;

ae)

die Einhaltung der WTO-Regeln durch Russland und seinen Willen, die WTO-Mitgliedschaft als eine Triebfeder für Strukturreformen zu nutzen, genau zu beobachten und zu bewerten sowie zu fördern und zu unterstützen; gegebenenfalls den Antrag Russlands auf OECD-Mitgliedschaft zu unterstützen;

af)

zu betonen, dass die umfassende Einhaltung der WTO-Regeln durch Russland die erforderliche Voraussetzung für und die Mindestanforderung an ein Abkommen mit der EU ist; in diesem Zusammenhang bestehende Schranken auf Importe russischer Waren, Dienstleistungen auf ihre Konformität mit WTO-Normen erneut zu überprüfen und gegebenenfalls deren Aufhebung einzuleiten;

ag)

auf einem bilateralen Abkommen zwischen der EU und Russland zu bestehen, jedoch gleichzeitig klarzustellen, dass die Möglichkeit eines Abkommens zwischen der EU und der von Russland angeführten Zollunion nur langfristig ins Auge gefasst werden kann, nachdem das bilaterale Abkommen in Kraft getreten ist;

ah)

den russischen Verhandlungsführern nahezulegen, den deutlichen politischen Willen unter Beweis zu stellen, Einigung über rechtsverbindliche Bestimmungen über „Handel und Investitionen“ zu erzielen, die auf denen aufbauen sollten, die bereits im Partnerschafts- und Kooperationsabkommen enthalten sind, und im Einklang mit dem WTO-Beitritt stehen sollten; darauf hinzuweisen, dass das Ziel der EU in diesem Bereich darin besteht, das Geschäftsklima zu verbessern und zu stabilisieren, da dies beiden Seiten zum Nutzen gereichen würde, und die Ziele, die im Rahmen der 2010 ins Leben gerufenen Partnerschaft für Modernisierung festgelegt wurden, weiter zu fördern;

ai)

auf das anhaltende Problem der Herstellung und des Verkaufs nachgemachter Produkte in Russland zu verweisen;

aj)

Russland zu empfehlen, die Umstrukturierung seiner Wirtschaft fortzusetzen und deren Weiterentwicklung von einer Volkswirtschaft, welche auf Energie ausgerichtet ist, zu einer von der Industrie und von Dienstleistungen getragenen Volkswirtschaft, auf der Grundlage einer effizienten Ressourcennutzung und dem Einsatz erneuerbarer Energien, zu beschleunigen; zu betonen, dass die Erdölpreise schwanken und dass die derzeitigen hohen Preise kein Vorwand für die Verschiebung der erforderlichen Modernisierung der Volkswirtschaft sein sollten;

ak)

die Bedeutung einer gemeinsamen europäischen Außenpolitik in Energiefragen zu betonen, um die Energiesicherheit durch die Einleitung einer trilateralen Zusammenarbeit zwischen der EU, Russland und den Transitländern zu verbessern;

al)

zu bedenken, dass noch erhebliche Investitionsanstrengungen für die noch aus Sowjetzeiten stammenden Infrastrukturen, die von äußerster Bedeutung für die russische Volkswirtschaft und für EU-Investitionen sind, erbracht werden müssen;

am)

für die Aufnahme eines substanziellen und rechtsverbindlichen Kapitels über Energie zu sorgen, um eine zuverlässige und kosteneffiziente Energieversorgung der EU sicherzustellen; dafür Sorge zu tragen, dass sich eine solche Energiepartnerschaft auf den Grundsätzen der Transparenz, des fairen Wettbewerbs, der Vermeidung monopolistischer Verhaltensweisen, der Gegenseitigkeit und der Nichtdiskriminierung gründet; zu betonen, dass die Lösung ungelöster Fragen bezüglich der Energieversorgung der EU-Mitgliedstaaten in Angriff genommen werden muss; sicherzustellen, dass die Prinzipien des Energiechartavertrags als integraler Bestandteil in das neue Abkommen aufgenommen werden;

an)

sicherzustellen, dass ein rechtsverbindliches Kapitel über die Einführung oder die Erhöhung von Ausfuhrabgaben auf Rohstoffe aufgenommen wird;

ao)

zu kontrollieren und darauf zu beharren, dass sowohl in den bestehenden als auch den neu errichteten russischen Kernkraftwerken die schärfsten internationalen Sicherheitsbestimmungen gelten und eingehalten werden, wobei sämtliche Instrumente und Verträge genutzt werden; Russland in diesem Zusammenhang aufzufordern, das UNECE-Übereinkommen (Espoo) über Umweltverträglichkeitsprüfungen bei grenzüberschreitenden Projekten zu ratifizieren und anzuwenden;

ap)

Russland aufzufordern, sämtliche Kernreaktoren der ersten Generation vom Typ Tschernobyl abzuschalten, insbesondere jene, die sich der Nähe von EU-Grenzen befinden und mit großer Sorge auf die geplanten Kernkraftwerke im Gebiet Kaliningrad und in Sosnowy Bor zu reagieren;

aq)

die weitere Zusammenarbeit in den Bereichen Forschung, Bildung, Kultur und Wissenschaft zu fördern, einschließlich eines gemeinsamen Verständnisses für die Geschichte des 20. Jahrhunderts;

ar)

sich angesichts der kommerziellen Bohrungen in der Arktis und der verbreiteten Luftverschmutzung in der Umgebung von Bohrplätzen in ganz Russland zutiefst besorgt zu zeigen;

as)

das Europäische Parlament hinsichtlich der Bestimmungen über die parlamentarische Zusammenarbeit zu konsultieren;

at)

klare Maßstäbe für die Durchführung des neuen Abkommens aufzunehmen und Überprüfungsmechanismen vorzusehen, einschließlich regelmäßiger Berichte an das Europäische Parlament;

au)

dem EU-Verhandlungsteam zu empfehlen, seine gute Zusammenarbeit mit dem Europäischen Parlament fortzusetzen und für einen auf Unterlagen gestützten ständigen Informationsfluss über die Fortschritte der Verhandlungen gemäß Artikel 218 Absatz 10 AEUV zu sorgen, wonach das Parlament in allen Phasen des Verfahrens unverzüglich und umfassend unterrichtet wird;

2.

verfolgt weiterhin wachsam die Anforderungen, die die EU beabsichtigt, in Bezug auf die demokratischen Grundsätze festzulegen, und betrachtet deren Einhaltung als eine absolute Vorbedingung für die Unterzeichnung eines Abkommens zwischen der EU und Russland;

o

o o

3.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung mit den Empfehlungen an den Rat, die Kommission und den Europäischen Auswärtigen Dienst sowie, zur Information, der Regierung der Russischen Föderation und der russischen Staatsduma zu übermitteln.


(1)  Angenommene Texte, P7_TA(2012)0409.

(2)  Angenommene Texte: P7_TA(2012)0369.

(3)  Angenommene Texte, P7_TA(2012)0286.


23.12.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 434/130


P7_TA(2012)0506

Beschluss der israelischen Regierung, im Westjordanland weitere Siedlungen zu bauen

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. Dezember 2012 zu dem Beschluss der israelischen Regierung, den Siedlungsbau im Westjordanland auszuweiten (2012/2911(RSP))

(2015/C 434/12)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf die Charta der Vereinten Nationen,

unter Hinweis auf die maßgeblichen Resolutionen der Vereinten Nationen, insbesondere die Resolutionen der VN-Generalversammlung 181 (1947) und 194 (1948) sowie die Resolutionen des VN-Sicherheitsrates 242 (1967), 338 (1973), 1397 (2002), 1515 (2003) und 1850 (2008),

unter Hinweis auf die Abkommen von Oslo (Grundsatzerklärung über die Übergangsregelungen für die Autonomie) vom 13. September 1993,

unter Hinweis auf das Interimsabkommen über das Westjordanland und den Gaza-Streifen vom 28. September 1995,

unter Hinweis auf die Erklärungen der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, Catherine Ashton, insbesondere vom 8. Juni 2012 und vom 2. Dezember 2012 zur Ausweitung des Siedlungsbaus,

unter Hinweis auf den Beschluss der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 29. November 2012, Palästina den Status eines Beobachterstaates ohne Mitgliedschaft zu gewähren,

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 10. Dezember 2012 und vom 14. Mai 2012 zum Friedensprozess im Nahen Osten,

gestützt auf Artikel 110 Absätze 2 und 4 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass die israelische Regierung am 2. Dezember 2012 den geplanten Bau von 3  000 neuen Wohneinheiten im Westjordanland und in Ost-Jerusalem ankündigte; in der Erwägung, dass die Umsetzung der angekündigten Pläne das Zustandekommen der Zweistaatenlösung gefährden würde, insbesondere was die Zone E1 angeht, wo der Bau von Siedlungen zu einer Teilung des Westjordanlands führen würde, was die Schaffung eines lebensfähigen, zusammenhängenden und souveränen palästinensischen Staates unmöglich machen würde;

B.

in der Erwägung, dass die israelische Regierung am 2. Dezember 2012 die Einbehaltung von 100 Mio. USD palästinensischer Steuereinnahmen ankündigte; in der Erwägung, dass die monatlichen Steuertransfers einen wesentlichen Teil des Haushalts der Palästinensischen Autonomiebehörde ausmachen; in der Erwägung, dass der israelische Finanzminister Yuval Steinitz erklärte, dass die Steuereinnahmen zurückgehalten würden, um die palästinensischen Schulden bei der israelischen Stromgesellschaft Israel Electric Corporation zu begleichen;

C.

in der Erwägung, dass die EU wiederholt ihre Unterstützung für eine Zweistaatenlösung bestätigt hat, bei der der Staat Israel und ein unabhängiger, demokratischer, zusammenhängender und lebensfähiger palästinensischer Staat in Frieden und Sicherheit nebeneinander existieren;

D.

in der Erwägung, dass das Westjordanland 1993 in den Abkommen von Oslo in die drei Zonen A, B und C unterteilt wurde; in der Erwägung, dass die Gebiete der Zone C, die unter israelischer ziviler Kontrolle und Sicherheitskontrolle stehen, 62 % des Westjordanlands ausmachen und das einzige zusammenhängende Gebiet des Westjordanlands mit dem Großteil des fruchtbaren und rohstoffreichen Landes sind; in der Erwägung, dass das Interimsabkommen über das Westjordanland und den Gaza-Streifen von 1995 vorsieht, dass die Zone C allmählich in palästinensische Kontrolle übergeht;

E.

in der Erwägung, dass die Generalversammlung der Vereinten Nationen am 29. November 2012 mit einer überwältigenden Mehrheit von 138 Stimmen bei 9 Gegenstimmen und 41 Enthaltungen beschlossen hat, Palästina den Status eines Beobachterstaates ohne Mitgliedschaft bei den Vereinten Nationen zu gewähren;

1.

ist zutiefst besorgt über die Ankündigung der israelischen Regierung, 3  000 neue Wohneinheiten im Westjordanland einschließlich Ost-Jerusalem bauen zu wollen;

2.

betont erneut, dass eine solche Ausdehnung die Aussichten auf einen lebensfähigen palästinensischen Staat mit Jerusalem als gemeinsame Hauptstadt von Palästina und Israel schmälern könnte;

3.

betont, dass die israelischen Siedlungen im Westjordanland und Ost-Jerusalem völkerrechtswidrig sind; fordert, dass alle israelischen Aktivitäten, die dem Siedlungsbau und der Ausdehnung des Staatsgebiets dienen, unverzüglich, vollständig und dauerhaft eingestellt werden und die Vertreibung palästinensischer Familien aus ihren Wohnungen sowie die Zerstörung palästinensischer Häuser gestoppt wird;

4.

verurteilt die Erklärungen des politischen Führers der Hamas, Chalid Maschal, in denen er sich weigerte, den Staat Israel anzuerkennen, und eine israelische Präsenz in Jerusalem rundweg ablehnte, und fordert die Hamas auf, das Existenzrecht Israels anzuerkennen;

5.

bedauert zutiefst den Beschluss der israelischen Regierung, auf Kosten des Haushalts der Palästinensischen Autonomiebehörde 100 Mio. USD palästinensischer Steuereinnahmen zurückzuhalten, und fordert die sofortige Weiterleitung dieser Mittel; fordert die beteiligten Parteien auf, alle ungeklärten finanziellen Streitigkeiten unter der Vermittlung der EU beizulegen;

6.

bekräftigt seine nachdrückliche Unterstützung einer Zweistaatenlösung auf der Grundlage der Grenzen von 1967 mit Jerusalem als Hauptstadt beider Staaten, bei der ein sicherer Staat Israel und ein unabhängiger, demokratischer, zusammenhängender und lebensfähiger palästinensischer Staat in Frieden und Sicherheit nebeneinander bestehen; betont erneut, dass ein gerechter und dauerhafter Frieden zwischen Israelis und Palästinensern nur mit friedlichen und gewaltfreien Mitteln erreicht werden kann und fordert in diesem Zusammenhang die Wiederaufnahme direkter Friedensgespräche zwischen den beiden Konfliktparteien; fordert alle beteiligten Parteien auf, von einseitigen Maßnahmen abzusehen, die die Friedensbemühungen und die Aushandlung eines Friedensabkommens gefährden oder behindern könnten;

7.

fordert erneut die uneingeschränkte und wirksame Umsetzung der geltenden EU-Rechtsvorschriften und der bestehenden bilateralen Verträge zwischen der EU und Israel durch die EU und ihre Mitgliedstaaten, und betont, dass die Bestimmungen des Assoziierungsabkommen zwischen der EU und Israel in Bezug auf die Achtung der Menschenrechte der Palästinenser beachtet werden sollten; bekräftigt die Zusage der EU, eine kontinuierliche, uneingeschränkte und wirksame Umsetzung der geltenden EU-Rechtsvorschriften und der bilateralen Vereinbarungen, die auf Siedlungsprodukte anwendbar sind, zu gewährleisten;

8.

fordert in diesem Sinne weiterhin die palästinensische Aussöhnung, die den Weg für die Wiedervereinigung der im Westjordanland, in Ost-Jerusalem und im Gaza-Streifen lebenden Palästinenser, die Angehörige ein und desselben palästinensischen Volkes sind, ebnet;

9.

fordert die Palästinensische Autonomiebehörde und die israelische Regierung nachdrücklich auf, den Nahost-Friedensprozess wieder in Gang zu setzen; hebt zudem hervor, dass der Schutz der palästinensischen Bevölkerung und die Wahrung ihrer Rechte in den Gebieten der Zone C und Ost-Jerusalems entscheidende Voraussetzungen für das Zustandekommen einer tragfähigen Zweistaatenlösung sind;

10.

fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten ein weiteres Mal nachdrücklich auf, in Bezug auf die Bemühungen um einen gerechten und dauerhaften Frieden zwischen Israelis und Palästinensern politisch — auch im Nahost-Quartett — eine aktivere Rolle einzunehmen; unterstützt die Vizepräsidentin/Hohe Vertreterin in ihren Bemühungen um eine glaubwürdige Perspektive für die Wiederbelebung des Friedensprozesses;

11.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, dem Sonderbeauftragten der Europäischen Union für den Nahost-Friedensprozess, dem Präsidenten der Generalversammlung der Vereinten Nationen, den Regierungen und Parlamenten der Mitglieder des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, dem Gesandten des Nahost-Quartetts, der Knesset und der Regierung Israels, dem Präsidenten der Palästinensischen Autonomiebehörde und dem Palästinensischen Legislativrat zu übermitteln.


23.12.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 434/132


P7_TA(2012)0507

Lage in der Ukraine

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. Dezember 2012 zur Lage in der Ukraine (2012/2889(RSP))

(2015/C 434/13)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen und Berichte, insbesondere die Entschließung vom 1. Dezember 2011 mit den Empfehlungen des Europäischen Parlaments an den Rat, die Kommission und den EAD zu den Verhandlungen über das Assoziierungsabkommen zwischen der EU und der Ukraine (1) und die Entschließung vom 24. Mai 2012 zur Lage in der Ukraine und zum Fall Julija Tymoschenko (2),

unter Hinweis auf den Zwischenbericht und das vorläufige Ergebnis der Wahlbeobachtungsmission des Büros für demokratische Institutionen und Menschenrechte (BDIMR) der OSZE in der Ukraine, insbesondere die Erklärung zu den vorläufigen Erkenntnissen und Ergebnissen, die am 29. Oktober 2012 gemeinsam von den Parlamentarischen Versammlungen der OSZE und des Europarats sowie dem Europäischen Parlament und der Parlamentarischen Versammlung der NATO abgegeben wurde,

unter Hinweis auf die gemeinsame Erklärung der Hohen Vertreterin der EU, Catherine Ashton, und des Mitglieds der Kommission Štefan Füle vom 12. November 2012 zur Parlamentswahl in der Ukraine,

in Kenntnis der die Ukraine betreffenden Schlussfolgerungen des Rates vom 10. Dezember 2012,

unter Hinweis auf die Erklärung des früheren polnischen Präsidenten, Aleksander Kwaśniewski, und des ehemaligen Präsidenten des Europäischen Parlaments, Pat Cox, vom 3. Oktober 2012, in der es heißt, dass die Wahlen „entscheidend“ für die Zukunft der Ukraine sein werden und dass die „Beziehungen zwischen der EU und der Ukraine ins Stocken geraten“ sind,

unter Hinweis auf den in der Sitzung des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten vom 6. November 2012 vorgestellten Bericht der Ad-hoc-Wahlbeobachtungsdelegation des Europäischen Parlaments über die Parlamentswahlen in der Ukraine,

unter Hinweis auf den Aktionsplan EU-Ukraine zur Visaliberalisierung, der am 22. November 2010 angenommen wurde,

unter Hinweis auf den am 15. Mai 2012 veröffentlichten ENP-Fortschrittsbericht zur Ukraine,

gestützt auf Artikel 110 Absätze 2 und 4 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass die Ukraine auf dem Gipfeltreffen EU-Ukraine 2011 in Kiew als europäisches Land mit europäischer Identität gewürdigt wurde, das eine gemeinsame Geschichte und gemeinsame Werte mit den Ländern der Europäischen Union hat;

B.

in der Erwägung, dass das Büro für demokratische Institutionen und Menschenrechte (BDIMR) der OSZE und internationale Wahlbeobachter Hinweise darauf gefunden haben, dass die Wahlen durch eine einseitige Medienlandschaft, organisatorische Mängel bei der Zusammensetzung der Wahlkommissionen, mangelnde Transparenz in Bezug auf die Parteienfinanzierung, den missbräuchlichen Einsatz der Ressourcen von Behörden und ungleiche Ausgangsbedingungen gekennzeichnet waren, die auch darin zum Ausdruck kamen, dass führende Kandidaten der Opposition wegen ihrer Inhaftierung aus politischen Gründen nicht an der Wahl teilnehmen konnten, worin ein Rückschritt im Vergleich zu früheren Wahlen besteht;

C.

in der Erwägung, dass die OSZE den Verlauf der Wahlen am Wahltag im Großen und Ganzen positiv bewertet hat, internationale Beobachter aber auf mangelnde Transparenz hingewiesen haben, was die Ermittlung der Endergebnisse angeht, und dass sie zum einen die Stimmenauswertung in 77 der 161 beobachteten Bezirkswahlkommissionen, zum anderen fortdauernde Verzögerungen am 10. November bei der Stimmenauswertung in zwölf Wahlkreisen mit nur einem Mandat bemängelt haben;

D.

in der Erwägung, dass laut den Berichten des BDIMR (OSZE) der Prozess nach den Wahlen durch Unregelmäßigkeiten, Verzögerungen bei der Stimmenzählung und mangelnde Transparenz in Bezug auf die Wahlkommission beeinträchtigt war;

E.

in der Erwägung, dass die Vizepräsidentin/Hohe Vertreterin der EU, Catherine Ashton, und Kommissionsmitglied Štefan Füle in einer gemeinsamen Erklärung ihre Bedenken gegen den Verlauf des Prozesses nach den Wahlen zum Ausdruck gebracht haben, der durch Unregelmäßigkeiten beeinträchtigt wurde;

F.

in der Erwägung, dass die Parlamentswahlen vom 28. Oktober 2012 als ein wesentlicher Test für die Ukraine betrachtet wurden, mit dem die Unumkehrbarkeit der Bestrebungen des Landes zum Aufbau eines vollwertigen demokratischen Systems, die Festigung der Rechtsstaatlichkeit und die Fortsetzung politischer Reformen signalisiert wird;

G.

in der Erwägung, dass die Venedig-Kommission und die Parlamentarische Versammlung des Europarats zum ersten Mal Empfehlungen abgegeben haben, in denen unmissverständlich zum Ausdruck gebracht wird, dass die Ukraine ein Proportionalwahlsystem mit offenen Listen haben sollte;

H.

unter Hinweis darauf, dass der Sondergesandte des Europäischen Parlaments, Aleksander Kwaśniewski, vor Versuchen gewarnt hat, die Ukraine zu isolieren, weil daraus günstige Bedingungen für undemokratische Regime entstehen könnten;

I.

in der Erwägung, dass das Gipfeltreffen EU-Ukraine vom Dezember 2011, das die Unterzeichnung des Assoziierungsabkommens herbeiführen sollte, sein Ziel nicht erreicht hat, weil die EU Bedenken wegen der politischen Lage in der Ukraine hatte, insbesondere wegen der Festnahme der Oppositionsführer Julija Tymoschenko und Jurij Luzenko und des Verfahrens gegen sie;

J.

in der Erwägung, dass die Werchowna Rada den Gesetzesentwurf 8711 prüft, der einschneidende Beschränkungen des Rechts auf freie Meinungsäußerung und Versammlungsfreiheit für Personen vorsieht, die sich für die Menschenrechte von Lesben, Schwulen, Bisexuellen und Transsexuellen einsetzen; in der Erwägung, dass der Menschenrechtsausschuss der Vereinten Nationen vor kurzem entschieden hat, dass darin ein Verstoß gegen die Artikel 19 und 26 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte liegt;

1.

bedauert, dass der Wahlkampf, der Verlauf der Wahlen und der Prozess nach den Wahlen nach Einschätzung von Beobachtern der Parlamentarischen Versammlungen der OSZE, des Europarats und der NATO sowie des Europäischen Parlaments wesentliche internationale Standards nicht erreicht haben und einen Rückschritt im Vergleich zu den Parlamentswahlen von 2010 bedeuten;

2.

verweist insbesondere darauf, dass einige Aspekte im Vorfeld der Wahlen (die Festnahme von Führungspersönlichkeiten der Opposition, die ungleichen Ausgangsbedingungen vor allem aufgrund des missbräuchlichen Einsatzes behördlicher Ressourcen, Fälle von Schikanierung und Einschüchterung gegenüber Kandidaten und Wahlorganisationsmitarbeitern, fehlende Transparenz in Bezug auf die Wahlkampf- und Parteienfinanzierung und unausgewogene Medienberichterstattung) und die Unregelmäßigkeiten und Verzögerungen bei der Auszählung und Auswertung der Stimmen im Vergleich zu nationalen Wahlen der jüngeren Vergangenheit einen Rückschritt darstellten;

3.

betont, dass dadurch, dass zwei führende Vertreter der Opposition, Julija Tymoschenko und Jurij Luzenko, und weitere Personen während der Wahlen in Haft waren, das Wahlverfahren negativ beeinflusst wurde;

4.

betont, dass eine wirkungsvolle Zusammenarbeit zwischen der Ukraine und der Europäischen Union nur erreicht werden kann, wenn die Staatsorgane der Ukraine ihre Bereitschaft deutlich machen, die erforderlichen Reformen, insbesondere im Rechts- und Justizsystem, mit dem Ziel durchzuführen und umzusetzen, die Grundsätze der Demokratie uneingeschränkt einzuhalten und die Menschenrechte und Grundfreiheiten, die Minderheitenrechte und die Rechtsstaatlichkeit zu achten; fordert, dass die Organe der Europäischen Union, der Europarat und seine Venedig-Kommission diesen Reformprozess aktiv und wirkungsvoll unterstützen;

5.

macht Bedenken gegen den Missbrauch administrativer Ressourcen und das Wahlkampffinanzierungssystem geltend, die beide den von der Staatengruppe des Europarates gegen Korruption (GRECO) aufgestellten internationalen Maßstäben nicht genügen; fordert die neue Regierung auf, weiterhin die gesetzlichen Bestimmungen über Parteienfinanzierung zu stärken, um mehr Transparenz von Finanzierung und Ausgaben, die uneingeschränkte Offenlegung von Quellen und Beträgen der Wahlkampffinanzierung und insbesondere Sanktionen bei Verletzung von Wahlkampffinanzierungsvorschriften herbeizuführen;

6.

fordert die Regierung der Ukraine auf, im Dialog mit allen politischen Parteien die Unregelmäßigkeiten bei den Wahlen zu behandeln, auch die nicht eindeutigen Ergebnisse in einigen Wahlbezirken; erwartet, dass das ukrainische Parlament zu gegebener Zeit gegen die Mängel des Wahlgesetzes vorgeht; erwartet, dass die Werchowna Rada auf den bereits vorliegenden Vorschlägen aufbauen kann, die vom scheidenden Parlament mit voller Unterstützung der Europäischen Union und der Venedig-Kommission vorbereitet wurden;

7.

erklärt sich besorgt wegen der Probleme im Zusammenhang mit der Auszählung der Stimmen und der Feststellung des Wahlergebnisses in mehreren Wahlkreisen mit nur einem Parlamentssitz; begrüßt die Entscheidung der zentralen Wahlkommission, im Fall dieser Wahlkreise keine Ergebnisse bekanntzugeben, und den Umstand, dass die zuständigen ukrainischen Behörden Maßnahmen eingeleitet haben, um in diesen Wahlkreisen möglichst bald Nachwahlen abzuhalten;

8.

erklärt sich besorgt wegen der zunehmenden nationalistischen Stimmung in der Ukraine, die zum Ausdruck kommt in der Unterstützung für die Partei „Swoboda“ (Freiheit), welche dadurch als eine der beiden neuen Parteien in die Werchowna Rada eingezogen ist; weist darauf hin, dass rassistische, antisemitische und ausländerfeindliche Auffassungen im Widerspruch zu den Grundwerten und Grundsätzen der EU stehen, und appelliert daher an die demokratisch gesinnten Parteien in der Werchowna Rada, sich nicht mit der genannten Partei zu assoziieren, sie nicht zu unterstützen und keine Koalitionen mit ihr zu bilden;

9.

bekundet seine anhaltende Unterstützung für das auf Europa gerichtete Streben der ukrainischen Bevölkerung; bedauert, dass die vor kurzem durchgeführten Parlamentswahlen nicht wesentlich dazu beigetragen haben, das Renommee der Ukraine in dieser Hinsicht zu heben; betont, dass die EU nach wie vor entschlossen ist, mit der Ukraine zusammenzuarbeiten, auch mit der Zivilgesellschaft (nichtstaatliche Organisationen, religiöse Verbände usw.), um demokratische Institutionen zu verbessern, die Rechtsstaatlichkeit zu stärken, Medienfreiheit sicherzustellen und entscheidende Wirtschaftsreformen voranzubringen;

10.

bekräftigt den Einsatz der EU für die weitere Stärkung der Beziehungen mit der Ukraine durch die Unterzeichnung des Assoziierungsabkommens, sobald die ukrainischen Staatsorgane entschlossene Maßnahmen und konkrete Fortschritte entsprechend den vorstehenden Aufforderungen verwirklichen, und zwar möglicherweise anlässlich des Gipfeltreffens der Östlichen Partnerschaft im November 2013 in Vilnius; stellt fest, dass Fortschritte in Richtung der politischen Assoziierung und der wirtschaftlichen Integration von konkreten Bemühungen um demokratische Grundsätze, Rechtsstaatlichkeit, Unabhängigkeit der Justiz und Medienfreiheit abhängen;

11.

nimmt die Verabschiedung und Unterzeichnung des Gesetzes über Volksabstimmungen in der Ukraine zur Kenntnis; erwartet, dass die ukrainischen Staatsorgane die Empfehlungen der Venedig-Kommission, sobald sie vorliegen, prüfen, um mögliche Verstöße gegen dieses Gesetz zu unterbinden;

12.

appelliert nachdrücklich an die Staatsorgane der Ukraine, gemeinsam mit den Beauftragten des Europäischen Parlaments, Aleksander Kwaśniewski und Pat Cox, eine sinnvolle und gerechte Lösung für den Fall Timoschenko zu finden; fordert die Regierung der Ukraine auf, die abschließenden Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu dem laufenden Verfahren gegen Julija Tymoschenko und Jurij Luzenko zu achten und umzusetzen;

13.

fordert die Ukraine auf, der selektiven Rechtsanwendung auf allen staatlichen Ebenen ein Ende zu bereiten und es den Oppositionsparteien zu ermöglichen, sich am politischen Leben aufgrund gleicher Regeln zu beteiligen; fordert die Staatsorgane in diesem Zusammenhang auf, politische Gegner, die verfolgt werden — Julija Tymoschenko, Jurij Luzenko und andere –, freizulassen und zu rehabilitieren;

14.

begrüßt die Unterzeichnung des geänderten Abkommens über Visaerleichterungen zwischen der Europäischen Union und der Ukraine, das im Vergleich zum derzeit geltenden Abkommen klare Verbesserungen enthält, was die Ausstellung von Visa für Bürger der Ukraine angeht; fordert den Rat auf, den Dialog zwischen der EU und der Ukraine über Visaerleichterungen im Vorfeld des Gipfeltreffens der Östlichen Partnerschaft im November 2013 in Vilnius voranzutreiben;

15.

appelliert mit Nachdruck an die VP/HV, Catherine Ashton, und Kommissionsmitglied Štefan Füle, das Engagement der EU gegenüber der Ukraine zu verstärken und sich weiterhin für die volle Ausnutzung des Potenzials der Beziehungen zwischen EU und Ukraine zum Nutzen der Bürger der Ukraine und der EU einzusetzen, unter anderem durch Herbeiführung stetiger Fortschritte im Dialog zur Visaliberalisierung;

16.

begrüßt die Ergebnisse der Tagung des Rates „Auswärtige Angelegenheiten“ vom 10. Dezember 2012;

17.

fordert die Werchowna Rada auf, den Gesetzesentwurf 8711 abzulehnen, mit dem das Recht auf freie Meinungsäußerung in Bezug auf sexuelle Orientierung und Geschlechtsidentität beschnitten werden soll und der im Oktober in erster Lesung angenommen wurde; weist darauf hin, dass dieses Gesetz eindeutig gegen die Europäische Menschenrechtskonvention und den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte verstößt, die beide vom ukrainischen Parlament ratifiziert wurden;

18.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD), dem Rat, der Kommission, den Mitgliedstaaten, dem Staatspräsidenten, der Regierung und dem Parlament der Ukraine sowie den Parlamentarischen Versammlungen des Europarats und der OSZE zu übermitteln.


(1)  Angenommene Texte, P7_TA(2011)0545.

(2)  Angenommene Texte, P7_TA(2012)0221.


23.12.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 434/135


P7_TA(2012)0508

Fortschrittsbericht 2012 über Albanien

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. Dezember 2012 zu dem Fortschrittsbericht 2012 über Albanien (2012/2814(RSP))

(2015/C 434/14)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Ratsvorsitzes auf der Tagung des Europäischen Rates in Thessaloniki vom 19. und 20. Juni 2003 in Bezug auf die Aussichten der westlichen Balkanländer hinsichtlich eines Beitritts zur Europäischen Union,

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 10. Oktober 2012 mit dem Titel „Erweiterungsstrategie und wichtigste Herausforderungen 2012–2013“ (COM(2012)0600) sowie des dazu vorgelegten Fortschrittsberichts 2012 zu Albanien (SWD(2012)0334),

unter Hinweis auf den Beschluss des Rates 2008/210/EG vom 18. Februar 2008 über die Grundsätze, Prioritäten und Bedingungen der Europäischen Partnerschaft mit Albanien und zur Aufhebung des Beschlusses 2006/54/EG (1),

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen der 4. Tagung des Stabilitäts- und Assoziationsrats Albanien-EU vom 15. Mai 2012,

unter Hinweis auf die vom Parlamentarischen Stabilitäts- und Assoziationsausschuss EU-Albanien auf seiner fünften Tagung vom 11./12. Juli 2012 angenommenen Empfehlungen,

unter Hinweis auf die politische Vereinbarung zwischen Regierung und Opposition auf der Konferenz der Vorsitze vom 14. November 2011 und den revidierten Aktionsplan der albanischen Regierung vom März 2012 über die 12 wichtigsten Prioritäten der Stellungnahme der Kommission zum Antrag Albaniens auf Beitritt zur Europäischen Union vom 9. November 2010 (COM(2010)0680),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 8. Juli 2010 zu Albanien (2),

gestützt auf Artikel 110 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass die Zukunft Albaniens und der anderen Länder des westlichen Balkans mit der Europäischen Union verbunden ist, sowie in der Erwägung, dass Albanien geografisch, historisch und kulturell einen Teil Europas darstellt;

B.

in der Erwägung, dass der Beitritt des Landes zur EU nicht nur das Ziel der Regierung und der Opposition sein sollte, sondern der Beitritt auch als im allgemeinen Interesse aller Albaner betrachtet werden sollte;

C.

in der Erwägung, dass Länder, die den Beitritt zur Union anstreben, ihre Fähigkeit, die praktische Umsetzung der Werte, auf die sich die Union gründet, zu stärken, in allen Phasen des Beitrittsprozesses nachweisen müssen; in der Erwägung, dass sie ab einer frühen Phase das ordnungsgemäße Funktionieren der wichtigsten Institutionen, die für die demokratische Staatsführung und die Rechtsstaatlichkeit erforderlich sind, etablieren und fördern müssen, vom nationalen Parlament bis zur Regierung und zum Justizwesen, einschließlich der Gerichte, der Staatsanwaltschaft und der Strafverfolgungsbehörden;

D.

in der Erwägung, dass der Prozess des Beitritts zur EU eine treibende Kraft für anhaltende Reformen werden sollte und der wichtigste Faktor, der eine konstruktive und verantwortungsvolle Zusammenarbeit des politischen Establishments des Landes gewährleistet; in der Erwägung, dass alle Bürger die Vorteile der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit genießen sollten, sowie in der Erwägung, dass die EU-Mitgliedschaft in erster Linie zur Befriedigung ihrer Interessen angestrebt werden sollte;

E.

in der Erwägung, dass bei der Reformagenda seit der im November 2011 von Regierungspartei und Opposition getroffenen Vereinbarung sichtbare Fortschritte erzielt wurden; in der Erwägung, dass Herausforderungen nach wie vor bestehen und angegangen werden müssen, damit Fortschritte auf dem Weg zum EU-Beitritt erzielt werden;

F.

in der Erwägung, dass die Reformen im sozialen Sektor und deren effektive Umsetzung ebenso wichtig sind wie die Reformen zur Anwendung der Gesetze und die Entwicklung der Infrastruktur, um Stabilität und sozialen Zusammenhalt zu verwirklichen, und dass dies auch in der Finanzierung durch die EU zum Ausdruck kommen sollte; in der Erwägung, dass die Kommission dies bei der Ausarbeitung der Strategie für Albanien für den Zeitraum 2014-2020 berücksichtigen sollte;

G.

in der Erwägung, dass Albanien nach wie vor eine stabilisierende Rolle auf dem westlichen Balkan spielt;

H.

in der Erwägung, dass Albanien dank seiner Reformbemühungen, und insofern dies durch das albanische Volk gewünscht wird, 2012 als Beitrittskandidat zur nächsten Stufe des Beitrittsprozesses übergehen kann, wenn es denn genug konkrete Ergebnisse in den relevanten Bereichen erzielt, in denen noch grundlegende Reformen durchgeführt werden müssen;

I.

in der Erwägung, dass die EU die Rechtsstaatlichkeit ins Zentrum des Erweiterungsprozesses gestellt hat;

Allgemeine Erwägungen

1.

bekräftigt, dass es den künftigen Beitritt Albanien zur Europäischen Union uneingeschränkt unterstützt; teilt die Einschätzung der Kommission, dass dem Land der Kandidatenstatus verliehen werden sollte, sofern entscheidende Reformen in Justiz und öffentlicher Verwaltung sowie eine Überarbeitung der Geschäftsordnung des Parlaments vollendet und angenommen wurden; gratuliert Albanien zu diesen wichtigen Fortschritten und fordert die Regierung des Landes auf, alle erforderlichen Maßnahmen zur Umsetzung von bereits eingegangenen Verpflichtungen zu ergreifen; fordert den Rat auf, Albanien umgehend den EU-Kandidatenstatus zu verleihen, sofern diese wichtigen Reformen abgeschlossen sind;

2.

lobt die entschiedenen Bemühungen der Regierung und der Opposition, bei den Reformen zusammenzuarbeiten, und erkennt die Bedeutung der im November 2011 getroffenen politischen Vereinbarung an, die eine lang anhaltende Phase des Stillstands beendete und den Weg für Fortschritte bezüglich der zwölf Prioritäten ebnete; fordert sowohl die Regierungsmehrheit als auch die Opposition auf, die Zusammenarbeit zwischen den Parteien aufrechtzuerhalten und zur erfolgreichen Verabschiedung und konsequenten Durchführung der wichtigsten Reformen beizutragen, die notwendig sind, damit die Beritrittsverhandlungen offiziell eröffnet werden; betont, dass alle politischen Parteien und Akteure in Albanien, einschließlich der Medien und der Bürgergesellschaft, danach streben sollten, das politische Klima dort zu verbessern, damit ein Dialog und gegenseitiges Verständnis möglich werden; ruft daher alle Parteien dazu auf, sich tatkräftig dafür einzusetzen, das politische Klima im Land zu verbessern; fordert die politischen Kräfte in Albanien auf, nicht zuzulassen, dass das Land während des Wahlkampfs im nächsten Jahr nicht vom Weg hin zum EU-Beitritt abgebracht wird;

3.

unterstreicht die Bedeutung freier und gerechter Wahlen, die demokratische Institutionen legitimieren und ihre ordnungsgemäße Funktionsweise ermöglichen; fordert alle politischen Kräfte auf, den Wahlkampf im nächsten Jahr und die Parlamentswahlen 2013 frei und fair durchzuführen; ist fest davon überzeugt, dass die Wahlen als wichtiger Test für die Reife der albanischen Demokratie und für die Fähigkeit aller politischen Kräfte, eine gemeinsame europäische Agenda für das Land zu verfolgen, betrachtet werden und als entscheidend für weitere Fortschritte beim EU-Beitritt; weist darauf hin, dass die demokratische Konsolidierung ein freies und gerechtes Wahlverfahren voraussetzt, dessen Ergebnisse von allen relevanten politischen Parteien als rechtmäßig angesehen werden; begrüßt den politischen Konsens zu den Änderungen an den rechtlichen Rahmenbedingungen für Wahlen, die den Empfehlungen von OSZE/BDIMR Rechnung tragen;

4.

fordert alle politischen Kräfte auf, weiterhin konkrete Reformen zu verabschieden, die zu greifbaren Ergebnissen zum Wohle aller Bürgerinnen und Bürger führen; hält es für wichtig, dass die albanische Bürgergesellschaft, die Medien und die Bürger ihre Spitzenpolitiker für spezifische politische Ergebnisse zur Rechenschaft ziehen;

Konsolidierung der Demokratie und Stärkung der Menschenrechte

5.

ist überzeugt, dass Demokratie und Rechtsstaatlichkeit die besten Hüter der Menschenrechte und Grundfreiheiten sind;

6.

unterstützt nachdrücklich einen konstruktiven politischen Dialog, der nicht nur ein wesentliches Element der zwölf wichtigen Prioritäten ist, sondern auch eine grundlegende Voraussetzung für eine funktionierende Demokratie; fordert die politische Elite mit Nachdruck auf, den parteiübergreifenden Dialog und den Konsens über Reformen aufrechtzuerhalten, damit das Land Fortschritte in Bezug auf den Beitritt erzielen kann;

7.

begrüßt Albaniens Fortschritt bei der Erfüllung der politischen Kriterien für die Mitgliedschaft in der EU; stellt fest, dass der konstruktive politische Dialog ein bedeutendes Element für das Erreichen konkreter Ziele bei der Umsetzung der zwölf wichtigsten Prioritäten gewesen ist, namentlich derjenigen, die das ordnungsgemäße Funktionieren des Parlaments, die Verabschiedung anstehender Gesetze, die eine verstärkte Mehrheit erfordern, die Ernennung des Bürgerbeauftragten, die Anhörungs- und Abstimmungsverfahren für wichtige Institutionen sowie die Änderung des rechtlichen Rahmens für Wahlen betreffen;

8.

begrüßt die Wahl des neuen Präsidenten; nimmt zur Kenntnis, dass der Wahlprozess verfassungskonform abgelaufen ist; hält es jedoch für bedauerlich, dass dem politischen Prozess rund um die Wahl kein parteiübergreifender Dialog zugrunde lag; betont, dass die Rolle des Präsidenten für die Einigkeit des Landes und die Gewährleistung der Stabilität und der Unabhängigkeit der staatlichen Institutionen von entscheidender Bedeutung ist;

9.

begrüßt den sich entwickelnden Dialog zwischen der Bürgergesellschaft und der albanischen Regierung; hebt die Notwendigkeit hervor, die Dynamik dieser Beziehung aufrechtzuerhalten und ihre Erfolge zu festigen;

10.

betont die Bedeutung von voll funktionsfähigen repräsentativen Institutionen, die das Rückgrat eines gefestigten demokratischen Systems und ein entscheidendes politisches Kriterium für die EU-Integration bilden; betont in diesem Zusammenhang die entscheidende Rolle des Parlaments und fordert die politischen Kräfte des Landes außerdem mit Nachdruck auf, seine Funktionsweise zu verbessern, die bevorstehende Reform der Geschäftsordnung des Parlaments zu verabschieden und durchzuführen, die Kontrollfunktion des Parlaments weiter zu stärken, auch indem sie verstärkt von der Möglichkeit Gebrauch machen, Fragen an die Mitglieder der Regierung zu stellen, die Abfassung von Rechtsakten zu verbessern und die Konsultation mit der Bürgergesellschaft, den Gewerkschaften und den sozialen Organisationen zu intensivieren;

11.

stellt fest, dass bei der Reform der Justiz geringe Fortschritte erzielt wurden; fordert die staatlichen Stellen mit Nachdruck auf, weitere Maßnahmen zu ergreifen, um die echte Unabhängigkeit, Integrität, Transparenz, Rechenschaftspflicht und Effizienz der Justiz zu gewährleisten, die frei von politischer Einmischung und Korruption sein soll, den gleichberechtigten Zugang der Bürgerinnen und Bürger zu den Gerichten sicherzustellen, dafür zu sorgen, dass die Verfahren innerhalb einer vernünftigen Frist stattfinden, und die Fortschritte bei der Umsetzung der justiziellen Reformstrategie voranzutreiben, einschließlich der Reform des Obersten Gerichts; hält es für wichtig, dass die Justizreform in Schritten und unumkehrbar durchgeführt wird, dass in diesem Zusammenhang solide Konsultationsmechanismen eingeführt werden und das System effizienter gestaltet wird, und dass die Justiz mit ausreichenden Mitteln ausgestattet wird, damit sie landesweit effizient funktionieren kann;

12.

weist mit Nachdruck darauf hin, dass die Durchsetzung des Gesetzes gegen den Menschenhandel und die Bemühungen zum Schutz von Opfern verstärkt werden müssen; fordert die Verabschiedung der Strategie für Gerechtigkeit für Kinder und die Vollstreckung von Urteilen, was eine Voraussetzung für eine funktionierende und effektive Justiz darstellt;

13.

begrüßt den neuen Ansatz und das Engagement der Kommission, die Rechtsstaatlichkeit in den Mittelpunkt der Erweiterungspolitik zu stellen; ist der Ansicht, dass dieser Ansatz ein weiterer Anreiz für wichtige Reformen im albanischen Justizwesen sein und Albaniens Fortschritte in diesen Bereichen weiter erleichtern dürfte, sodass konkrete Ergebnisse erzielt werden können und die Erstellung einer glaubwürdigen Umsetzungsbilanz möglich wird;

14.

hält es für unbedingt notwendig, die Risiken einer Politisierung der öffentlichen Verwaltung zu beseitigen und eine unabhängige, auf Leistung basierende und professionelle öffentliche Verwaltung zu schaffen, welche transparent arbeitet und Gesetze zu erlassen und umzusetzen in der Lage ist; begrüßt das Verfahren zur Einrichtung einer albanischen Fachhochschule für öffentliche Verwaltung; äußert seine Genugtuung über die Ernennung des Bürgerbeauftragten, die auf offene und transparente Weise durchgeführt wurde, und fordert ausreichende politische Unterstützung für diese Institution;

15.

begrüßt die Ernennung des Bürgerbeauftragten im Dezember 2011; fordert die albanischen Behörden auf, angemessene politische Unterstützung und Mittel für das Büro des Bürgerbeauftragten bereitzustellen; ermutigt die albanische Bürgergesellschaft und die breite Öffentlichkeit, die Einrichtung ausgiebig zu nutzen, um die Menschenrechtslage zu verbessern;

16.

zeigt sich besorgt darüber, dass die Korruption nach wie vor eine vorherrschende Rolle im Leben der Bürger spielt; empfiehlt nachdrücklich, in Sachen Korruption und Missbrauch öffentlicher Gelder weiterhin eine Null-Toleranz-Politik zu verfolgen, während jedem Tatverdächtigen gleichzeitig ein freies und gerechtes Gerichtsverfahren sowie Rechtssicherheit garantiert werden soll; fordert die rasche Umsetzung der Empfehlungen der Gruppe von Staaten gegen die Korruption, insbesondere der Empfehlungen, die sich auf Beschuldigung und Parteienfinanzierung beziehen; stellt fest, dass eine weitere Umsetzung von politischen Maßnahmen zur Korruptionsbekämpfung notwendig ist; stellt fest, dass die Umsetzung der Strategie zur Korruptionsbekämpfung zu langsam verläuft;

17.

betont, dass die Ereignisse vom Januar 2011 ohne weitere Verzögerungen oder Behinderungen im Rahmen umfassender und unabhängiger strafrechtlicher Ermittlungen und glaubwürdiger gerichtlicher Verfahren weiterverfolgt werden müssen;

18.

begrüßt, dass alle Parteien zugesagt haben, die Straffreiheit zu bekämpfen, und dass im Parlament im Konsensverfahren die Reform der Immunitätsregelung beschlossen wurde, welche die Ermittlungen, auch in Fällen von Korruption bei hochrangigen Beamten, Richtern und Staatsanwälten erlaubt; fordert alle Beteiligten auf, eine konsequente Durchführung dieser Reform sicherzustellen; fordert die albanischen Behörden auf, die Umsetzung und institutionelle Koordination der Strategie der Regierung für den Zeitraum 2007-2013, die Korruption zu bekämpfen, zu stärken; unterstreicht die Notwendigkeit eines politischen Engagements, um stetige Fortschritte bei Ermittlungen und Verurteilungen zu garantieren, auch in Fällen von Korruption auf höchster Ebene;

19.

begrüßt die Bemühungen, die organisierte Kriminalität einzudämmen, insbesondere bei der Umsetzung des Anti-Mafia-Gesetzes, einschließlich der vermehrten Einziehung von Erträgen aus kriminellen Geschäften; fordert die staatlichen Stellen auf, die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Albanien und mit den Nachbarländern weiter auszubauen;

20.

nimmt die Fortschritte zur Kenntnis, die im Kampf gegen das organisierte Verbrechen und beim Grenzschutz erzielt wurden; betont die Notwendigkeit, die Reformen in diesen Bereichen fortzuführen, insbesondere durch eine intensivere Koordinierung der Strafverfolgungsbehörden;

21.

weist mit Nachdruck darauf hin, dass weiterhin Anstrengungen unternommen werden müssen, um zu gewährleisten, dass die Menschenrechte im Rahmen der Polizeiarbeit uneingeschränkt beachtet werden, und dass die Arbeit der Polizei ergebnisorientiert sein muss; fordert mehr pro-aktive und wirksame Maßnahmen bei der Verfolgung der Straftäter und beim Schutz von Opfern des Menschenhandels;

22.

unterstreicht die entscheidende Bedeutung professioneller, unabhängiger und pluralistischer, öffentlicher und privater Medien als Eckpfeiler der Demokratie; fordert die zuständigen Behörden mit Nachdruck auf, Medienpluralismus und freie Meinungsäußerung sowie Informationsfreiheit zu gewährleisten, durch Medien, die frei von politischer oder sonstiger Einflussnahme sind, und Maßnahmen zur Sicherstellung der Transparenz bei den Eigentumsverhältnissen im Bereich der Medien und ihrer Finanzierung zu ergreifen;

23.

sorgt sich um die Meinungsfreiheit und die Unabhängigkeit der Medien und insbesondere um die Unabhängigkeit der Regulierungsbehörde, d. h. dem Nationalen Rundfunk- und Fernsehrat; hält es für bedauerlich, dass es der Regulierungsbehörde noch an ausreichenden administrativen und technischen Kapazitäten sowie an Unabhängigkeit mangelt; fordert die Verabschiedung des Gesetzes über Audiovisuelle Mediendienste;

24.

zeigt sich besorgt über das direkte Eingreifen der Regierung in die Besetzung von leitenden Stellen bei der öffentlichen Rundfunkanstalt, was die Entwicklung eines politischen Pluralismus und somit die Stärkung der Demokratie beeinträchtigt, sowie darüber, dass die redaktionelle Unabhängigkeit von der Regierung nicht gestärkt worden ist; zeigt sich besorgt darüber, dass Verleumdung noch mit hohen Bußgeldern für Journalisten bestraft wird, was zur Selbstzensur der Journalisten führt; fordert eine glaubwürdige und wirksame Durchführung von Maßnahmen zum Schutz von Journalisten; ist äußerst besorgt über die prekären Arbeitsbedingungen von Journalisten und bedauert das anhaltende Fehlen gesetzlich verankerter Arbeitnehmerrechte für Journalisten und die Tatsache, dass viele von ihnen ihr Gehalt nicht von den Medieneignern erhalten;

25.

fordert die staatlichen Stellen auf, die Rechtsvorschriften über Wahlen, die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sowie die Medienfreiheit an die internationalen Standards anzupassen und sie umfassend umzusetzen; fordert die Behörden auf, die digitale Freiheit zu fördern und hochzuhalten, die als wesentlicher Bestandteil der Beitrittskriterien betrachtet wird;

26.

würdigt die Fortschritte, die in Bezug auf den Schutz von Minderheiten erzielt wurden; bemerkt jedoch, dass weitere Anstrengungen erforderlich sind, um Diskriminierung zu vermeiden, insbesondere bei Menschen, die dafür anfällig sind; erinnert die albanische Regierung in diesem Zusammenhang daran, dass sie die Verantwortung dafür trägt, im Land ein Klima der Integration und Toleranz zu schaffen; fordert entschlossene Maßnahmen, um die Menschenrechte umfassend zu schützen und die Lebensqualität der Angehörigen von Minderheiten im ganzen Land zu verbessern, unter anderem durch die Umsetzung bestehender Maßnahmen im Zusammenhang mit der Verwendung von Minderheitensprachen im Unterricht, in der Religion und in den Massenmedien, und durch Bekämpfung aller Formen der Diskriminierung von Minderheiten;

27.

betont die Notwendigkeit, diese Rechte für alle Minderheiten und nicht nur für die nationalen Minderheiten, zu gewährleisten; unterstreicht ebenfalls die Notwendigkeit, gleichzeitig mehr Anstrengungen zu unternehmen, um Vermögens- und Eigentumsrechte der Minderheiten zu schützen; nimmt mit Besorgnis den anhaltenden Mangel an Ressourcen zur Umsetzung des Aktionsplans für Roma zur Kenntnis; fordert eine stärkere Rechenschaftspflicht der angebotenen Dienstleistungen für Minderheiten und benachteiligte Gruppen; unterstreicht, wie wichtig es ist, das Prinzip der Selbstidentifizierung zu achten, und fordert eine objektive und transparente Verarbeitung der Volks- und Wohnungszählungsdaten nach international anerkannten Normen;

28.

begrüßt die Fortschritte, die im Zusammenhang mit Menschenrechten von LSBT erzielt wurden, insbesondere die Tatsache, dass die erste öffentliche Aktion von LSBT, die am 17. Mai 2012 in Tirana stattfand, eine sichere und fröhliche Veranstaltung gewesen ist; verurteilt allerdings die diskriminierenden Aussagen des stellvertretenden Verteidigungsministers vom selben Tag aufs Schärfste, begrüßt aber die Kritik, die Ministerpräsident Sali Berisha diesbezüglich äußerte; hebt hervor, dass LSBT immer noch diskriminiert werden und weist mit Nachdruck darauf hin, dass eine Prüfung der Gesetzgebung hinsichtlich möglicher diskriminierender Bestimmungen sowie die Erstellung einer Bilanz dringend erforderlich ist;

29.

fordert die notwendigen Fortschritte im Bereich der Grundrechte und -freiheiten und bei der Umsetzung dieser Maßnahmen, um die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter, die Rechte von Lesben, Schwulen, Bisexuellen und Transgendern, die Rechte des Kindes, die Rechte sozial Benachteiligter und die Rechte von Menschen mit Behinderungen sowie die Rechte von Minderheiten zu gewährleisten, da es Berichten zufolge immer noch zu Diskriminierung von Lesben, Schwulen, Bisexuellen und Transgendern sowie Angehörigen der Roma und anderen schutzbedürftigen Bevölkerungsgruppen kommt; betont die Notwendigkeit, die Rechte und die Lebensqualität von Menschen zu verbessern, die als Gefangene, Waisen oder psychisch Kranke vom Staat abhängig sind;

30.

begrüßt die zur Förderung der Gleichstellung der Geschlechter durchgeführten Rechtsvorschriften und eingeführten Maßnahmen, ist jedoch der Auffassung, dass ihre Umsetzung in Wirklichkeit nicht ausreichend war, sodass Frauen nach wie vor ungleich behandelt werden, was ihr Zugang zum politischen Leben und zum Arbeitsmarkt betrifft;

31.

stellt fest, dass häusliche Gewalt, Zwangsprostitution und Frauen- und Kinderhandel, der weit verbreitet ist, ohne die notwendige Koordination der Akteure noch immer grassieren, dass den Opfern kein wesentlicher Schutz geboten wird; unterstreicht die Bedeutung von juristischem Beistand und psychologischer Unterstützung der Opfer; fordert die Behörden auf, Maßnahmen zu ergreifen, unter anderem durch erhöhte Leistungen an Organisationen und Dienstleistungen zur Beseitigung von Gewalt und Ungleichheit; betont die dringende Notwendigkeit von Maßnahmen wie zum Beispiel die Schaffung spezieller sozialer Dienstleistungsstrukturen und Rehabilitationszentren und die Einrichtung eines Netzwerks von Zufluchtsorten und Hilfsorganisationen für Frauen und Kinder, auch um ihre Wiedereingliederung in die Gesellschaft sicherzustellen; begrüßt die gebührenfreie 24-Stunden-Hotline für Opfer, die Stärkung von Kinderschutzabteilungen und das gute Beispiel der Zusammenarbeit bei der gemeinsamen Opferhilfe durch die Gemeinde von Tirana, die Polizei, die Justiz und NRO;

32.

betont, dass dem Schutz der Kinderrechte besondere Aufmerksamkeit zukommen muss, unter anderem durch die Verbesserung der Bedingungen in staatlichen Kinderbetreuungseinrichtungen, die Erleichterung der Möglichkeiten für die Pflegeunterbringung und den energischen Kampf gegen Menschenhandel und Kinderarbeit;

33.

hält es für dringend notwendig, ein modernes Bildungssystem zu schaffen, bei dem der Schüler und die Qualität der Ausbildung im Mittelpunkt stehen; hält es für wichtig, dass alle Kinder, besonders Kinder aus Familien mit niedrigem Einkommen und aus Gruppen, die einer Minderheit angehören, einen sicheren Zugang zu Bildung und zu Schulausrüstung haben; nimmt die Verpflichtung der Regierung zur Kenntnis, Diplomstudiengänge von hohem wissenschaftlichen und technischen Wert zu gewährleisten, bei denen dem geltenden Arbeitsrecht Rechnung getragen wird, um jungen Universitätsabsolventen Anreize zu bieten, ihre Dienste zur Verfügung zu stellen, um zum Fortschritt des Landes beizutragen;

34.

fordert die Regierung auf, uneingeschränkt dafür zu sorgen, dass das Arbeitsrecht und die Gewerkschaftsrechte im öffentlichen und privaten Sektor beachtet werden; fordert eine Stärkung der Vermittlungspraxis zur Beilegung arbeitsrechtlicher Konflikte; fordert die Regierung auf, den Dreiparteiendialog im Nationalen Rat für Arbeit weiter zu verbessern, indem die Genehmigung wichtiger sozialer und wirtschaftlicher Maßnahmen- und Legislativpakete miteinbezogen und die Rolle der Gewerkschaften verbessert wird;

35.

ist besorgt über das Fehlen eines Aktionsplans für Beschäftigung und die Verringerung des Etats für die Umsetzung der Reformen zu Sozialhilfe und sozialem Schutz; fordert die albanischen Behörden auf, einen solchen Aktionsplan aufzustellen; fordert die Erstellung regelmäßiger Arbeitsmarktstatistiken, so wie sie auch in anderen Beitrittsländern und von Eurostat erstellt werden, um die Beschäftigungssituation in Albanien besser überwachen und vergleichen zu können;

36.

fordert die staatlichen Stellen auf, die Behandlung von inhaftierten Personen und Gefangenen in Einklang mit den Empfehlungen des nationalen Bürgerbeauftragten und internationalen Menschenrechtsstandards weiter zu verbessern, da immer noch Fälle von Misshandlung gemeldet werden; betont die Notwendigkeit, die Häufigkeit der Untersuchungshaft für Täter mit geringem Rückfallrisiko zu verkürzen und bedauert die lange Dauer der Untersuchungshaft bei Jugendlichen und den sehr häufigen Gebrauch dieser Maßnahme, auch in für die Wiedereingliederung von Jugendlichen ungeeigneten Einrichtungen, außerordentlich; fordert nachdrücklich die Annahme einer Strategie für die Jugendgerichtsbarkeit und einen damit verbundenen Aktionsplan, um die bestehenden Defizite in Gesetzgebung und Praxis in Übereinstimmung mit internationalen Standards und bewährten Verfahren anderer europäischer Länder zu beseitigen;

37.

betont die Bedeutung der Klärung der Eigentumsrechte und der vollständigen Umsetzung der nationalen Strategie und eines Aktionsplans für diese Rechte; unterstreicht die Notwendigkeit einer gründlichen Konsultation mit allen Beteiligten während dieses Prozesses; fordert die Kommission auf, die Umsetzung der Strategie und des Aktionsplans zu unterstützen;

38.

fordert die Regierung und alle verantwortlichen Stellen auf, ihr Möglichstes zu tun, um alle erforderlichen Kriterien und Maßnahmen für das visumfreie Reisen in Schengen-Staaten genauestens umzusetzen; hält es für notwendig, dass die Bürger ordnungsgemäß über die Einschränkungen der Regelung über die Befreiung von der Visumpflicht in Bezug auf Vermeidung jeglicher Form von Missbrauch des Rechts auf Reisefreiheit und der Politik zur Liberalisierung der Visumregelung informiert werden; stellt fest, dass die Liberalisierung der Visabestimmungen zu den größten Errungenschaften gehört, die das Land bei den jüngsten Fortschritten auf dem Weg zur EU-Mitgliedschaft verzeichnen konnte;

Verfolgung sozio-ökonomischer Reformen

39.

fordert die Regierung auf, strukturelle Reformen und Reformen in Bezug auf die Rechtsstaatlichkeit einzuleiten, da die Defizite in dieser Hinsicht unter anderem die Durchsetzbarkeit von Verträgen behindern, um makroökonomische Stabilität zu gewährleisten und ein wirtschaftliches Umfeld zu schaffen, das Investitionen und dem Wirtschaftswachstum förderlich ist sowie einer nachhaltigen wirtschaftlichen Entwicklung zum Wohle der Bürger; fordert die Regierung auf, sich auch weiterhin dem Problem der Eigentumsrechte zu widmen, das Steuererhebungssystem zu verbessern, sich vorrangig mit Infrastruktur und Humanressourcen zu befassen und Maßnahmen zur Bekämpfung des hohen Anteils der Schattenwirtschaft und des ungeregelten Arbeitsmarkts, welche den sozialen Zusammenhalt und die wirtschaftlichen Aussichten des Landes behindern;

40.

hält es für dringend notwendig, der Sicherheit der Energieversorgung, der Diversifizierung der Energieträger und der Verbesserung der öffentlichen Verkehrsnetze mehr Beachtung zu schenken; bedauert die Unzulänglichkeit des öffentlichen Verkehrs, insbesondere im Bereich des Schienenverkehrs und die schlechte Verwaltung der Transportnetze;

41.

fordert größere Fortschritte auf dem Gebiet des Umweltschutzes und des Klimawandels, die vollständige Umsetzung des Umweltrechts und eine stärkere regionale Zusammenarbeit zur Förderung der ökologischen Nachhaltigkeit; fordert die Regierung auf, die Erhaltung von Albaniens einzigartiger Naturlandschaft vorrangig zu behandeln und die Angleichung an das EU-Recht in den Bereichen Luft- und Wasserqualität, Abfallbewirtschaftung und Kontrolle von Industrieemissionen schneller durchzuführen; fordert die Regierung mit Nachdruck auf, Konzepte für erneuerbare Energiequellen zu entwickeln, effektiver gegen das Problem der Abfallbewirtschaftung und der illegalen Abfalleinfuhren vorzugehen und einen umweltfreundlichen Tourismus zu entwickeln; fordert die Behörden mit Nachdruck auf, den nationalen Abfallbewirtschaftungsplan vollständig umzusetzen und in enger Zusammenarbeit mit lokalen und nationalen Akteuren und Organisationen der Zivilgesellschaft eine transparente und gut funktionierende Überwachungsinfrastruktur für Abfälle aufzubauen;

42.

ist sehr besorgt über die hohe Arbeitslosenrate sowie über die anhaltend hohe Zahl von Albanern, die unter der Armutsgrenze leben, obwohl diese geringer zu sein scheint als in der Vergangenheit; fordert die Regierung mit Nachdruck auf, alle erdenklichen Maßnahmen zu ergreifen, um extreme Armut zu bekämpfen und ein Sozialschutzsystem für die finanziell benachteiligten Bürger und die Bedürftigsten, auch für schutzbedürftige Gruppen wie Kinder, Menschen mit Behinderung und Minderheiten, zu schaffen; hält es für wichtig, dass sie gleichberechtigten Zugang zu Bildung, medizinischer Versorgung, Wohnraum und öffentlichen Dienstleistungen haben;

43.

empfiehlt moderne öffentliche Investitionen, um eine nachhaltige Entwicklung zu fördern und die Arbeitslosigkeit abzubauen; ist davon überzeugt, dass ein umfassendes Programm öffentlicher Investitionen bei der Verwirklichung des neuen wissenschaftlichen Potenzials Albaniens helfen wird; fordert die Regierung auf, weitere Maßnahmen und Rechtsvorschriften zu verabschieden, die Beschäftigung und Wachstum fördern;

44.

ist besorgt über die Lage ehemaliger politischer Gefangener, von denen einige vor kurzem Demonstrationen organisiert haben; fordert die zuständigen Behörden auf, das Gesetz zur Entschädigung von ehemaligen politischen Häftlingen vollständig umzusetzen;

Förderung regionaler und internationaler Zusammenarbeit

45.

lobt Albanien für seine Förderung gutnachbarlicher Beziehungen; verleiht erneut seiner Überzeugung Ausdruck, dass die Grenzen der Länder des westlichen Balkans uneingeschränkt respektiert werden sollten, und ermutigt Albanien und alle betroffenen Parteien, sich jeder Handlung zu enthalten, die in der Region Spannungen auslösen könnte; begrüßt die Politik der Regierung im Hinblick auf albanische Gemeinschaften in den Nachbarländern, insbesondere dafür, dass sie ihnen rät, mit ihren jeweiligen Regierungen bei der Lösung von Problemen zusammenzuarbeiten;

46.

fordert Albanien auf, das bilaterale Immunitätsabkommen mit den Vereinigten Staaten zu widerrufen, da es nicht der EU-Politik zum Internationalen Strafgerichtshof (ICC) entspricht und die Integrität des Römischen Status untergräbt, und den ICC weiterhin zu unterstützen und umgehend und umfassend mit ihm zusammenzuarbeiten;

o

o o

47.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission sowie der Regierung und dem Parlament Albaniens zu übermitteln.


(1)  ABl. L 80 vom 19.3.2008, S. 1.

(2)  ABl. C 351 E vom 2.12.2011, S. 85.


23.12.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 434/142


P7_TA(2012)0509

Stahlindustrie der EU

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. Dezember 2012 zur Krise in der Stahlindustrie (2012/2833(RSP))

(2015/C 434/15)

Das Europäische Parlament,

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, der auf dem EGKS-Vertrag basiert,

unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zur Stahlindustrie und zur Umstrukturierung, Verlagerung und Schließung von Unternehmen in der EU,

gestützt auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union und die Gemeinschaftscharta der sozialen Grundrechte der Arbeitnehmer,

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 2. Februar 2011 mit dem Titel „Grundstoffmärkte und Rohstoffe: Herausforderungen und Lösungsansätze“ (COM(2011)0025),

unter Hinweis auf die Strategie Europa 2020,

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 10. Oktober 2012 an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen mit dem Titel „Eine stärkere europäische Industrie bringt Wachstum und wirtschaftliche Erholung“ (COM(2012)0582),

unter Hinweis auf die Anfrage an die Kommission betreffend die Stahlindustrie der EU (O-000184/2012 — B7-0368/2012),

gestützt auf Artikel 115 Absatz 5 und Artikel 110 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass der Kohle- und Stahlsektor nach dem Auslaufen des EGKS-Vertrags den Bestimmungen des EU-Vertrags unterliegt;

B.

in der Erwägung, dass eines der Ziele der Europäischen Union darin besteht, die verarbeitende Industrie zu unterstützen, ihre Wettbewerbsfähigkeit und Nachhaltigkeit zu gewährleisten sowie ihre Anpassung an die sich ändernden Marktbedingungen in europäischen und außereuropäischen Ländern zu ermöglichen, da sie für Wachstum und Wohlstand in Europa wesentlich ist;

C.

in der Erwägung, dass die europäische Stahlindustrie unter einem Nachfrageeinbruch leidet, was fortwährende Verluste in Bezug auf Beschäftigung und Wettbewerbsfähigkeit verursacht;

D.

in der Erwägung, dass die Stahlindustrie strategische Bedeutung für die Volkswirtschaften in der EU hat und dass es im Interesse der gesamten Europäischen Union ist, die Sektoren zu erhalten, die ihre industrielle Struktur ausmachen, und die Energieversorgungssicherheit durch eine heimische Produktion sicherzustellen;

E.

in der Erwägung, dass eine wettbewerbsfähige europäische Stahlindustrie das Rückgrat der Entwicklung und Wertschöpfung für viele wichtige Industriesparten wie Kraftfahrzeugtechnik, Bauwesen und Maschinenbau bildet;

F.

in der Erwägung, dass sich die Stahlindustrie mit erheblichen Herausforderungen konfrontiert sieht, nämlich einem Nachfrageeinbruch, starkem Wettbewerb durch Einfuhren aus Drittländern mit anderen Vorschriften und Standards, schwierigem Zugang zu Rohstoffen und höheren Kosten, die zu Umstrukturierung, Unternehmensfusionen und Arbeitsplatzverlusten geführt haben;

G.

in der Erwägung, dass die Zahl der Erwerbstätigen in der Stahlindustrie von 1 Million 1970 auf ca. 3 69  000 2012 gesunken ist und dass die Zahl der Erwerbstätigen in nachgelagerten Industriesparten in die Millionen geht;

H.

in der Erwägung, dass sich die Stahlexporte der Europäischen Union den von der Kommission veröffentlichten Daten zufolge 2010 auf 33,7 Mio. Tonnen (im Wert von 32 Mrd. EUR) beliefen, wobei die größten Absatzmärkte für EU-Stahlexporte die Türkei, die USA, Algerien, die Schweiz, Russland und Indien waren, während die Stahlimporte der Europäischen Union sich 2010 auf 26,8 Mio. Tonnen (im Wert von 18 Mrd. EUR) beliefen, wobei die wichtigsten Lieferländer Russland, die Ukraine, China, die Türkei, Südkorea, die Schweiz und Serbien waren;

I.

in der Erwägung, dass die gegenwärtige Krise riesige soziale Probleme für die betroffenen Arbeitnehmer und Regionen verursacht und dass die umstrukturierenden Unternehmen sozial verantwortlich handeln sollten, da die Erfahrung zeigt, dass eine erfolgreiche Umstrukturierung ohne ausreichenden sozialen Dialog nicht möglich ist;

J.

in der Erwägung, dass Hochtechnologie-Industrien — für die der Stahlsektor ein Beispiel ist — als Modell technologischen Know-hows gelten und daher erhalten werden müssen, indem unverzügliche Maßnahmen ergriffen werden, um ihre Standortverlagerung in Länder außerhalb der EU zu verhindern;

1.

fordert die Kommission auf, auf kurze Sicht ein klares Bild von der Situation betreffend die in der europäischen Stahlindustrie verzeichneten bedeutenden Veränderungen zu vermitteln; betont, dass die Kommission die weitere Entwicklung sorgfältig überwachen muss, um das industrielle Erbe Europas und die betreffenden Arbeitskräfte zu erhalten;

2.

weist darauf hin, dass die Kommission nach dem Auslaufen des EGKS-Vertrags berechtigt ist, sich mit den wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen der Entwicklungen in der europäischen Stahlindustrie zu befassen, und fordert die Kommission auf, die positive Erfahrung der EGKS zu berücksichtigen und ein Dreiergremium (Gewerkschaften, Vertreter der Industrie und Kommission) einzurichten, um die Weiterentwicklung der europäischen Stahlindustrie zu fördern sowie vorausschauendes Handeln, Konsultation und Information der Arbeitnehmer sicherzustellen und dafür zu sorgen, dass die rechtlichen Anforderungen der Richtlinie über Europäische Betriebsräte (1) umfassend beachtet werden;

3.

fordert die Kommission auf, intensiv über strategische mittel- und langfristige Initiativen zur Unterstützung und zum Erhalt der Stahlindustrie und ihrer nachgelagerten Sektoren nachzudenken;

4.

fordert die Kommission auf, der Industriepolitik größere Bedeutung beizumessen, um die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Industrie auf dem Weltmarkt wieder zu stärken und so gleiche Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten und gleichzeitig hohe soziale und ökologische Standards in der EU sicherzustellen und auf Reziprozität in Drittländern hinzuwirken;

5.

ist der Ansicht, dass der wirtschaftliche Wiederaufschwung in Europa auch von einer stärkeren verarbeitenden Industrie abhängt; weist darauf hin, dass Stahl bei der Sicherstellung der Wettbewerbsfähigkeit strategischer nachgelagerter Industriesparten eine entscheidende Rolle spielt, die unter einer weniger starken europäischen Stahlindustrie leiden und von Einfuhren aus Drittländern abhängig und damit anfällig würden;

6.

begrüßt die Initiative der Kommission, bis Juni 2013 einen Europäischen Aktionsplan für die Stahlindustrie zu entwickeln, betont jedoch, dass dieser möglichst bald vorgelegt werden muss;

7.

fordert die Kommission auf, ihre Entscheidung zu überdenken, die vorherige Überwachung von Einfuhren bestimmter Stahlerzeugnisse und –rohre nicht über den 31. Dezember 2012 hinaus aufrechtzuerhalten, wie in der Verordnung (EU) Nr. 1241/2009 der Kommission (2) vorgeschrieben, und diese Regelung in den Aktionsplan aufzunehmen;

8.

fordert die Kommission auf, in ihren Aktionsplan die Mobilisierung aller verfügbaren EU-Instrumente einzubeziehen, einschließlich einer intensiveren Nutzung von Forschung, Entwicklung und Innovation (FEI), insbesondere im Hinblick auf Energie- und Ressourceneffizienz, gezielter Investitionen der Europäischen Investitionsbank, einer aktiven Politik für Weiterbildung, Neuqualifizierung und Umschulung von Arbeitnehmern und der potenziellen Nutzung von EU-Finanzinstrumenten wie dem Europäischen Sozialfonds und dem Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung, sofern notwendig, sowie weiterer Anreize, um die Industrie bei Investitionen und Modernisierung zu unterstützen;

9.

vertritt die Auffassung, dass in einem entsprechenden Aktionsplan auch geprüft werden sollte, wie die hohen Energie- und Rohstoffkosten bewältigt und gemindert werden könnten, die die Wettbewerbsfähigkeit der Stahlindustrie gefährden; betont in diesem Zusammenhang, dass Energie- und Ressourceneffizienz erhebliche Kosteneinsparungen bewirken können, und begrüßt in diesem Kontext die europäische öffentlich-private Partnerschaft SPIRE, fordert aber dessen ungeachtet die Kommission und die Stahlindustrie selbst auf, weiterhin die verfügbaren Möglichkeiten zu prüfen, die Gründung von Unternehmenskonsortien zu fördern und angesichts der gegenwärtigen und künftigen Beschränkung von Rohstofflieferungen ein Kreislauf-Produktionssystem mit dem Ziel der Wiedergewinnung und -verwendung von Schrott voranzutreiben;

10.

fordert die Kommission auf, die Stahlindustrie im Rahmen ihrer regelmäßigen Überprüfung der bestehenden staatlichen Beihilferegeln zu berücksichtigen und die Umsetzbarkeit der Einführung einer Qualitätszertifizierung für Stahlerzeugnisse zu prüfen;

11.

fordert die Kommission auf, Umstrukturierungen oder Standortverlagerungen zu überwachen und auf Einzelfallbasis sicherzustellen, dass sie unter strikter Einhaltung des Wettbewerbsrechts der Union vollzogen werden; vertritt die Auffassung, dass der potenzielle Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung ebenfalls überwacht werden sollte;

12.

begrüßt Projekte wie das ULCOS (Energieeinsparung und extrem niedrige CO2-Emission in der Stahlerzeugung)-Konsortium, das als Beispiel für eine innovative Forschungs- und Entwicklungsinitiative mit dem Ziel dient, einen Beitrag zur weiteren Reduzierung der CO2-Emissionen in der Stahlindustrie zu leisten, und unterstreicht, dass kontinuierlich in Forschung und Innovation investiert werden muss, die für die Wiederbelebung und Erneuerung dieses Sektors von entscheidender Bedeutung sind;

13.

fordert die Kommission auf, aufmerksam die Entwicklungen in den Niederlassungen in Florange, Lüttich, Terni, Galați, Schifflange, Piombino, Câmpia Turzii, Rodange, Oțelu Roşu, Triest, Schlesien, Reşiţa, Targoviste, Călăraşi, Hunedoara, Buzău, Braila, Borlänge, Luleå, Oxelösund und anderswo zu überwachen, deren weitere Existenz in ihrer derzeitigen Form gefährdet ist, um sicherzustellen, dass die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Stahlindustrie und ihre Bedeutung als Beschäftigungssektor nicht gefährdet werden;

14.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung der Kommission, dem Rat und den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.


(1)  ABl. L 254 vom 30.9.1994, S. 64.

(2)  ABl. L 332 vom 17.12.2009, S. 54.


23.12.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 434/144


P7_TA(2012)0510

Neue nachhaltige und wettbewerbsfähige Stahlindustrie

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. Dezember 2012 zu einer neuen nachhaltigen und wettbewerbsfähigen Stahlindustrie (auf der Grundlage einer eingegangenen Petition) (2012/2905 (RSP))

(2015/C 434/16)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis der Petition 760/2007, eingereicht von einer Person italienischer Staatsangehörigkeit, zum Stahlwerk ILVA und dem Dioxinalarm in Tarent,

in Kenntnis des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 31. März 2011, in dem es heißt, dass Italien seinen Verpflichtungen, die sich aus der Richtlinie über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (IVU-Richtlinie) ergeben, nicht nachgekommen sei,

gestützt auf Artikel 191 Absatz 2 AEUV und die Richtlinie 2004/35/EG über Umwelthaftung,

unter Hinweis auf seine Beratungen im Ausschuss mit den betroffenen Petenten — zuletzt am 9. Oktober 2012 — und dem verantwortlichen Vizepräsidenten der Kommission,

gestützt auf Artikel 202 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass die Petenten ihre Bedenken hinsichtlich des außerordentlich hohen Niveaus der Dioxinemissionen aus dem Stahlwerk ILVA in Tarent, die deutliche, schädliche und anhaltende Auswirkungen auf die Gesundheit der Bevölkerung vor Ort hatten und immer noch haben, eindringlich zum Ausdruck gebracht und darauf hingewiesen haben, dass 20  000 Familien Angehörige haben, die in der Stahlindustrie gearbeitet oder mit dieser zusammengearbeitet haben, und dass die Kontamination von solch einem Ausmaß ist, dass sie zu einer nicht hinnehmbaren Anzahl von — auch chronischen — Erkrankungen bei den vor Ort lebenden Menschen geführt hat;

B.

in der Erwägung, dass Teile des Stahlwerks ILVA jüngst von den italienischen Behörden geschlossen wurden, um einer weiteren Verschmutzung vorzubeugen, sowie in der Erwägung, dass die Behörden und die derzeitigen Werkseigentümer gesetzlich verpflichtet sind, dringend für eine weitere drastische Verringerung der schädlichen Emissionen Sorge zu tragen;

C.

in der Erwägung, dass der unsichere und gefährliche Zustand des Stahlwerks ILVA auch zu einer problematischen Verschmutzung und Schädigung der Umwelt sowie zu schwerwiegenden sozialen und wirtschaftlichen Problemen in Süditalien führt, sowie in der Erwägung, dass die Privatisierung dieses Werkes keinerlei Verbesserungen der Umweltsicherheit in diesem Gebiet zur Folge hatte;

D.

in der Erwägung, dass die Stahlindustrie, in der rund 3 60  000 Arbeitnehmer beschäftigt sind, ein wesentlicher Wirtschaftssektor der Europäischen Union ist, sowie in der Erwägung, dass das Parlament die Pflicht und Verantwortung hat, in eindeutiger Weise seine Solidarität mit den von dieser völlig inakzeptablen Situation betroffenen Arbeitnehmern des Stahlwerks ILVA und deren Familien zu bezeugen;

E.

in der Erwägung, dass es im Hinblick auf die Industriepolitik der EU von ausschlaggebender strategischer Bedeutung ist, weitere Delokalisierungen von Stahlwerken und der Stahlerzeugung in Gebiete außerhalb der Europäischen Union zu verhindern und für die Sicherheit der Belegschaften Sorge zu tragen, sowie in der Erwägung, dass es im Hinblick auf die Umweltpolitik der EU ebenso wesentlich ist zu gewährleisten, dass im Einklang mit Artikel 191 Absatz 2 AEUV und der Richtlinie 2004/35/EG über Umwelthaftung das Verursacherprinzip zur Anwendung kommt und das ökologische Gleichgewicht gestärkt und gegebenenfalls wiederhergestellt wird;

1.

fordert die Kommission und den Rat auf, eine neue Strategie für die Stahlindustrie zu entwickeln, die Impulse für Wachstum und Beschäftigung in Zeiten der Wirtschaftskrise setzt und mit dem Recht auf Gesundheit und Sicherheit, das alle Bürger und Einwohner der EU haben, vereinbar ist;

2.

fordert die Kommission und den Rat auf, mit allen Beteiligten zusammenzuarbeiten, um zu gewährleisten, dass diese Strategie in kohärenter Weise wirtschaftliche Ziele mit sozialen und ökologischen Prioritäten in Einklang bringt, damit eine moderne, wettbewerbsfähige und nachhaltige europäische Stahlindustrie entsteht, welche die Umweltvorschriften der EU einhält;

3.

fordert die italienischen Behörden auf zu gewährleisten, dass die ökologische Sanierung des verseuchten Stahlwerks unverzüglich in Angriff genommen wird, und gleichzeitig dafür Sorge zu tragen, dass die Kosten im Zusammenhang mit vorbeugenden oder abhelfenden Maßnahmen im Einklang mit Artikel 8 der Richtlinie 2004/35/EG gemäß dem Verursacherprinzip gedeckt werden;

4.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


23.12.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 434/146


P7_TA(2012)0511

Lage in der Demokratischen Republik Kongo

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. Dezember 2012 zur Lage in der Demokratischen Republik Kongo (2012/2907(RSP))

(2015/C 434/17)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf das im Juni 2000 unterzeichnete Partnerschaftsabkommen von Cotonou,

unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte (1948) und den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (1966),

unter Hinweis auf Artikel 3 des Genfer Abkommens von 1949 und das entsprechende Protokoll II, in dem Massenhinrichtungen, Vergewaltigungen, Zwangsrekrutierungen und sonstige Gräueltaten untersagt werden,

unter Hinweis auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989, in dem insbesondere die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten untersagt wird,

unter Hinweis auf das Fakultativprotokoll zum Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten, das von den Ländern in der Region der Großen Seen ratifiziert wurde,

unter Hinweis auf die einschlägigen Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen, insbesondere die Resolutionen 2076 (2012), 2053 (2012), 1925 (2010) und 1856 (2008) zur Lage in der Demokratischen Republik Kongo, in denen das Mandat für die Stabilisierungsmission der Vereinten Nationen in der Demokratischen Republik Kongo (MONUSCO) erteilt wird, sowie die Erklärung des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vom 2. August 2012 und die monatlichen Berichte des Generalsekretärs der Vereinten Nationen zu dem Thema,

unter Hinweis auf die Resolutionen 1325 (2000), 1820 (2008), 1888 (2009) und 1960 (2010) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen zu Frauen, Frieden und Sicherheit,

unter Hinweis auf die Resolution 60/1 der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 24. Oktober 2005 zu den Ergebnissen des Weltgipfels von 2005 und insbesondere deren Ziffern 138 bis 140 über die Verantwortung zum Schutz der Bevölkerung,

unter Hinweis auf die Afrikanische Charta der Menschenrechte und Rechte der Völker, die 1982 von der Demokratischen Republik Kongo ratifiziert wurde,

unter Hinweis auf den Beschluss des Friedens- und Sicherheitsrates der Afrikanischen Union vom 19. September 2012 über die Sicherheitslage im Osten der Demokratischen Republik Kongo,

unter Hinweis auf die Ergebnisse der Tagungen des Rates „Auswärtige Angelegenheiten“ vom 25. Juni und 19. November 2012 zur Lage im Osten der Demokratischen Republik Kongo,

unter Hinweis auf die Erklärung des Präsidenten des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vom 19. Oktober 2012,

unter Hinweis auf die Erklärung von Margot Wallström, ehemalige Sonderbeauftragte des Generalsekretärs der Vereinten Nationen zum Thema sexuelle Gewalt in Konflikten, vom 23. Juni 2011,

unter Hinweis auf die Erklärung von Herman Van Rompuy, Präsident des Europäischen Rates, vom 27. September 2012,

unter Hinweis auf die Erklärungen von Catherine Ashton, Vizepräsidentin der Kommission/Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, vom 7. Juni, 12. Juni, 10. Juli und 23. November 2012,

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates zur Lage im Osten der Demokratischen Republik Kongo vom 10. Dezember 2012,

unter Hinweis auf die Erklärung von Andris Piebalgs, für Entwicklung zuständiges Mitglied der Kommission, vom 22. Februar 2011 mit dem Titel „Demokratische Republik Kongo: Der Straffreiheit ein Ende bereiten“ (République Démocratique du Congo: „Un pas vers la fin de l’impunité“),

unter Hinweis auf die Erklärung von Kristalina Georgieva, für internationale Zusammenarbeit, humanitäre Hilfe und Krisenreaktion zuständiges Mitglied der Europäischen Kommission, vom 26. Juni 2012 zur Verschlechterung der humanitären Lage in der Demokratischen Republik Kongo,

unter Hinweis auf die Erklärungen der Staats- und der Regierungschefs der Mitgliedstaaten der Internationalen Konferenz über die Region der Großen Seen (ICGLR) im Hinblick auf die Sicherheitslage im Osten der Demokratischen Republik Kongo, insbesondere die Erklärung vom 24. November 2012,

unter Hinweis auf die Resolution der Internationalen Organisation der Frankophonie (OIF) zur Lage in der Demokratischen Republik Kongo, die auf dem 14. Gipfel der Frankophonie am 13. und 14. Oktober 2012 in Kinshasa angenommen wurde,

unter Hinweis auf das vom Vorsitzenden des Ausschusses des VN-Sicherheitsrates nach Resolution 1533 (2004) am 21. Juni 2012 aufgesetzte Schreiben an den Präsidenten des Sicherheitsrates betreffend die Demokratische Republik Kongo, mit dem der Zwischenbericht der Sachverständigengruppe zur Demokratischen Republik Kongo und die dazugehörigen Anlagen übermittelt und die Veröffentlichung als offizielles Dokument des Sicherheitsrates (S/2012/348) beantragt wurden,

unter Hinweis auf die Berichte von Menschenrechtsorganisationen über die schweren, im Osten der Demokratischen Republik Kongo begangenen Menschenrechtsverletzungen,

unter Hinweis auf das Übereinkommen „Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor“ (Forest Law Enforcement, Governance and Trade — FLEGT) zwischen der EU und der Demokratischen Republik Kongo, das im September 2010 in Kraft trat,

unter Hinweis auf seine vorangegangenen Entschließungen zur Demokratischen Republik Kongo, insbesondere auf seine Entschließung vom 13. Juni 2012 zur Wahlbeobachtung in der Demokratischen Republik Kongo (1),

gestützt auf Artikel 122 Absatz 5 und Artikel 110 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass seit April 2012 Teile der Streitkräfte der Demokratischen Republik Kongo (Forces Armées de la République Démocratique du Congo — FARDC) im Osten des Landes, genauer in der Provinz Nord-Kivu, gemeutert haben, und in der Erwägung, dass diese Meuterei sich rasch zu einem bewaffneten Aufstand unter dem Namen „Bewegung 23. März“ (M23) entwickelte, die die Umsetzung des Friedensabkommens fordert, das am 23. März 2009 von der Regierung der Demokratischen Republik Kongo und der als Nationalkongress zur Verteidigung des Volkes (Congrès national pour la défense du peuple — CNDP) bekannten, bewaffneten Gruppe in Goma unterzeichnet wurde;

B.

in der Erwägung, dass die M23-Rebellen nur eine der vielen bewaffneten Gruppen — auf der einen Seite z. B. die Mai-Mai-Miliz, die Demokratischen Kräfte für die Befreiung Ruandas (FDLR) und ruandische Hutu-Rebellen und auf der anderen Seite die FARDC — sind, die einander in dieser rohstoffreichen Region bekämpfen;

C.

in der Erwägung, dass die M23-Rebellengruppe seit beinahe sieben Monaten einen großen Teil der Provinz Nord-Kivu besetzt hält, in der Erwägung, dass sie ihre eigenen Verwaltungsstrukturen errichtet hat, und in der Erwägung, dass dieser Teil der Provinz daher vollständig der Kontrolle der Staatsmacht der Demokratischen Republik Kongo entzogen ist, was eine beständige Instabilität und Unsicherheit zur Folge hat;

D.

in der Erwägung, dass sich die M23 elf Tage, nachdem sie die strategisch wichtige Stadt Goma eingenommen und die von VN-Friedenstruppen unterstützten Regierungstruppen vertrieben hatte, im Rahmen eines regional vermittelten Abkommens aus der Stadt zurückgezogen hat;

E.

in der Erwägung, dass am 6. Dezember 2012 in Kampala (Uganda) Verhandlungen zwischen den Rebellengruppen und der kongolesischen Regierung aufgenommen wurden und beide Parteien in einen Dialog traten;

F.

in der Erwägung, dass die jüngsten Überfälle bewaffneter Gruppen auf das Lager Mugunga III verdeutlichen, dass die Sicherheit in Einrichtungen für Binnenvertriebene vorrangig behandelt und ein verbesserter Zugang für humanitäre Hilfe gewährleistet werden muss;

G.

in der Erwägung, dass die Sachverständigengruppe der Vereinten Nationen nachweisen konnte, dass Ruanda die M23-Rebellen militärisch, auch mit Waffen- und Munitionslieferungen, Ausbildungsmaßnahmen und Soldaten, unterstützt;

H.

in der Erwägung, dass die Regierungen von Uganda und Ruanda die Anschuldigungen einer Expertengruppe der Vereinten Nationen, die M23-Rebellen und die Einnahme der Stadt Goma im Osten der Demokratischen Republik Kongo unterstützt zu haben, zurückgewiesen haben;

I.

in der Erwägung, dass die Vereinigten Staaten, das Vereinigte Königreich, Deutschland, die Niederlande, Schweden und die EU angesichts des Berichts der Vereinten Nationen ihre Hilfeleistungen an Ruanda teilweise ausgesetzt haben;

J.

in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten der ICGLR, die Entwicklungsgemeinschaft des Südlichen Afrika (SADC) und die EU Bemühungen um eine konstruktive politische Lösung für den Konflikt im Osten der Demokratischen Republik Kongo unternommen haben;

K.

in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten der ICGLR einen Gemeinsamen Überwachungsmechanismus geschaffen haben, um Truppenbewegungen im Osten der Demokratischen Republik Kongo zu beobachten, und den Einsatz einer neutralen internationalen Einheit beschlossen haben;

L.

in der Erwägung, dass das Mandat der Mission MONUSCO gemäß der Resolution 2053 (2012) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen bis zum 30. Juni 2013 verlängert wurde;

M.

in der Erwägung, dass die Menschen im Osten der Demokratischen Republik Kongo immer wieder unter Gräueltaten zu leiden haben, die als Menschenrechtsverletzungen und Kriegsverbrechen einzustufen sind, darunter Massenvergewaltigungen, einschließlich Vergewaltigungen von Frauen und Mädchen, Folter, Tötung von Zivilpersonen sowie allgemeine Rekrutierung von Kindersoldaten;

N.

in der Erwägung, dass der Einsatz sexueller Gewalt und der noch weiter verbreitete Rückgriff auf Vergewaltigungen weitreichende Folgen, z. B. die Zerstörung der körperlichen und psychischen Integrität der Opfer, haben und als Kriegsverbrechen anzusehen sind;

O.

in der Erwägung, dass die kongolesische Armee (FARDC) ebenfalls für zahlreiche Rechtsüberschreitungen in den Kriegsgebieten verantwortlich ist;

P.

in der Erwägung, dass die ausbleibende strafrechtliche Verfolgung der für Menschenrechtsverletzungen und Kriegsverbrechen Verantwortlichen das Klima der Straffreiheit begünstigt und die Verübung neuer Verbrechen befördert;

Q.

in der Erwägung, dass mehr als 2,4 Millionen Kongolesen, die in den durch die Kampfhandlungen betroffenen Gebieten leben, zu Binnenvertriebenen geworden und 4 20  000 Menschen in die Nachbarländer geflüchtet sind, und in der Erwägung, dass sie unter menschenunwürdigen Bedingungen leben;

R.

in der Erwägung, dass die Demokratische Republik Kongo, und insbesondere die derzeit unter der Kontrolle bewaffneter paramilitärischer Gruppen stehenden Regionen im Osten, reich an natürlichen Ressourcen wie Gold, Zinn und Coltan sind, deren illegaler Abbau dazu beiträgt, den Konflikt zu finanzieren und am Leben zu erhalten;

S.

in der Erwägung, dass der Nationalpark Virunga wegen seiner einzigartigen biologischen Vielfalt 1979 zum Welterbe der Unesco erklärt wurde;

T.

in der Erwägung, dass die Vergabe von Öl-Konzessionen im Nationalpark Virunga inakzeptabel ist, da sie einen Verstoß gegen das am 16. November 1972 in Paris verabschiedete Unesco-Übereinkommen zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt darstellt;

U.

in der Erwägung, dass die im Nationalpark Virunga vergebenen Öl-Konzessionen diesem Übereinkommen, das die Demokratische Republik Kongo und die Unesco verbindet, sowie der Verfassung und den Rechtsvorschriften der Demokratischen Republik Kongo widersprechen und dass diese Konzessionen daher aufgehoben werden sollten;

V.

in der Erwägung, dass die zunehmende Arbeitslosigkeit, die soziale Krise, die Nahrungsmittelkrise, die unzureichende Bereitstellung einer Grundversorgung, die Verarmung der Bevölkerung und die Umweltschäden ebenfalls zur Instabilität in der Region beitragen; in der Erwägung, dass diese Probleme einen umfassenden Entwicklungsplan und eine weitreichende Strategie erfordern;

W.

in der Erwägung, dass es notwendig ist, die Folgen des Konflikts anzugehen, insbesondere durch die Entmilitarisierung, Demobilisierung und Wiedereingliederung ehemaliger Kombattanten, die Rückführung von Flüchtlingen, die Umsiedlung von Binnenvertriebenen und die Durchführung tragfähiger Entwicklungsprogramme;

X.

in der Erwägung, dass das indigene Volk der Batwa, das im Osten der Demokratischen Republik Kongo lebt und 90  000 Angehörige zählt, dennoch Opfer von systematischem Rassismus, gesellschaftlicher und politischer Ausgrenzung und Menschenrechtsverletzungen in der Demokratischen Republik Kongo und in anderen Ländern in der Region der Großen Seen ist;

Y.

in der Erwägung, dass die Unterdrückung von Menschenrechtsaktivisten und Journalisten in der Demokratischen Republik Kongo zugenommen hat und dass sie willkürlich verhaftet und eingeschüchtert werden; in der Erwägung, dass keine Schritte eingeleitet wurden, um die Täter vor Gericht zu stellen;

1.

äußert sich zutiefst besorgt über die Verschlechterung der allgemeinen Lage im Osten der Demokratischen Republik Kongo, die schwerwiegende politische, wirtschaftliche, gesellschaftliche, humanitäre und sicherheitspolitische Folgen in der Demokratischen Republik Kongo und in der gesamten Region nach sich zieht;

2.

verurteilt nachdrücklich die Angriffe der M23 und aller anderen negativen Kräfte im Osten der Demokratischen Republik Kongo in den letzten Monaten; lehnt jedes Eingreifen von außen in den Konflikt ab und betont, dass der Tätigkeit von mit ausländischer Beteiligung bewaffneten Gruppen im Osten der Demokratischen Republik Kongo ein Ende gesetzt werden muss;

3.

fordert speziell die Regierungen sowohl von Ruanda als auch von Uganda auf, davon abzulassen, die Rebellengruppe M23 zu unterstützen, da sich dies destabilisierend auf die Region der Großen Seen auswirkt;

4.

bestätigt das unveräußerliche Recht der Demokratischen Republik Kongo auf Achtung ihrer Souveränität und ihrer territorialen Unversehrtheit;

5.

fordert alle betroffenen Parteien in der Region auf, auf Treu und Glauben zu einer friedlichen Lösung beizutragen; fordert ferner die unverzügliche Umsetzung des Plans zur Beilegung der Krise, der am 24. November 2012 in Kampala angenommen wurde;

6.

begrüßt die Anstrengungen und Initiativen der Mitgliedstaaten der Internationalen Konferenz über die Region der Großen Seen (ICGLR), der Afrikanischen Union (AU) und der Vereinten Nationen bei der Suche nach einer dauerhaften und friedlichen politischen Lösung der Krise; betont, dass eine militärische Lösung die Krise nicht beilegen wird; fordert daher einen politischen Friedensprozess, der bei der Entwaffnung der Rebellen und an den Wurzeln des Konflikts ansetzt;

7.

betont, wie wichtig es ist, dass der Gemeinsame Überwachungsmechanismus wirksam funktioniert und die geplante neutrale internationale Einheit geschaffen und wirksam eingesetzt wird;

8.

fordert einen Standpunkt der EU zu allen Einzelpersonen, die gegen das Waffenembargo der Vereinten Nationen gegen den Kongo verstoßen haben;

9.

fordert die Regierungen der Demokratischen Republik Kongo und der Nachbarländer auf, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um zu einer strukturellen Lösung zu gelangen, die über Zusammenarbeit, einen ständigen Dialog, vertrauensbildende Maßnahmen und Aussöhnung der Region dauerhaften Frieden, Sicherheit, Stabilität, wirtschaftliche Entwicklung und Achtung der Menschenrechte bringt; bekräftigt sein Engagement, zur Erreichung dieses Ziels mit der Demokratischen Republik Kongo und der Region der Großen Seen zusammenzuarbeiten;

10.

verurteilt alle Akte der Gewalt und alle Menschenrechtsverletzungen im Osten der Demokratischen Republik Kongo und in der Region der Großen Seen und bringt seine Solidarität mit den vom Krieg betroffenen Menschen in der Demokratischen Republik Kongo zum Ausdruck; fordert alle an den Konflikten im Osten der Demokratischen Republik Kongo beteiligten Kräfte auf, die Menschenrechte und das humanitäre Völkerrecht zu achten, alle Angriffe auf Zivilisten, insbesondere Frauen und Kinder, einzustellen und humanitären Einrichtungen, die der leidenden Zivilbevölkerung zu Hilfe kommen, Zugang und Schutz zu gewähren;

11.

verurteilt nachdrücklich die Akte sexueller Gewalt, die in der Demokratischen Republik Kongo massiv begangen worden sind, insbesondere die Vergewaltigung von Frauen und Mädchen, und die Rekrutierung von Kindern; fordert die Regierung der Demokratischen Republik Kongo und die internationale Gemeinschaft auf, allen Personen im Osten der Demokratischen Republik Kongo, die dessen bedürfen, eine entsprechende medizinische Versorgung einschließlich posttraumatischer und psychologischer Betreuung zur Verfügung zu stellen;

12.

verurteilt den Mordversuch an Dr. Mukwege und fordert eine unabhängige gerichtliche Untersuchung zur Aufklärung dieses Anschlags, bei dem sein Leibwächter ums Leben kam;

13.

misst einer unparteiischen, eingehenden Untersuchung aller früheren wie auch aktuellen Fälle von Verstößen gegen die Menschenrechte größte Bedeutung bei und fordert alle Staaten in der Region der Großen Seen auf, Anstrengungen, der Straffreiheit ein Ende zu setzen, in den Mittelpunkt des Prozesses zur Verbesserung der Rechtsstaatlichkeit zu stellen;

14.

fordert insbesondere, dass diejenigen, die Verstöße gegen die Menschenrechte, Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit begehen, sexuelle Gewalt gegen Frauen ausüben und für die Rekrutierung von Kindersoldaten verantwortlich sind, gemeldet, identifiziert, vor Gericht gestellt und gemäß dem nationalen und dem internationalen Strafrecht bestraft werden; betont, dass ungeachtet dessen, wer die Täter sein mögen, Straffreiheit nicht geduldet werden kann;

15.

fordert die kongolesische Regierung auf, die volle Verantwortung zu übernehmen und der Straffreiheit ein Ende zu setzen, auch bei Rechtsüberschreitungen durch die kongolesische Armee (FARDC);

16.

fordert die Demokratische Republik Kongo auf, eine wirksame Reform des nationalen Sicherheitssektors mit starken, unabhängigen Einrichtungen einzuleiten, die gegenüber dem Staat und seiner Bevölkerung rechenschaftspflichtig und in der Lage sind, Verbrechen und Fälle von Korruption zu bekämpfen und gesetzlich zu verfolgen;

17.

fordert die internationale Gemeinschaft, vor allem die EU, die AU und die VN, auf, auch weiterhin jede mögliche Maßnahme zu ergreifen, um den Menschen im Osten der Demokratischen Republik Kongo koordiniertere und wirksamere Hilfe zukommen zu lassen, und sich an Bemühungen zur Bewältigung der humanitären Katastrophe zu beteiligen;

18.

fordert die Regierung der Demokratischen Republik Kongo und die internationale Gemeinschaft auf, allen Personen im Osten der Demokratischen Republik Kongo, die dessen bedürfen, eine entsprechende medizinische Versorgung einschließlich posttraumatischer und psychologischer Betreuung zur Verfügung zu stellen;

19.

fordert die AU und die Länder in der Region der Großen Seen auf, weitere Maßnahmen zu ergreifen, um die illegale Gewinnung von natürlichen Ressourcen und den Handel mit ihnen — einer der Gründe für die Verbreitung und den Schmuggel von Waffen, die wesentlich dazu beitragen, Konflikte in der Region der Großen Seen zu schüren und zu verschärfen — zu bekämpfen;

20.

ist der Auffassung, dass ein transparenter Zugang zu den natürlichen Ressourcen der Demokratischen Republik Kongo und deren kontrollierte Nutzung für die nachhaltige Entwicklung des Landes unerlässlich sind;

21.

fordert schärfere rechtliche Maßnahmen, um für eine bessere Rückverfolgbarkeit illegal geschürfter Erze zu sorgen, mit einem internationalen Instrument zur Kontrolle des Marktes für natürliche Ressourcen, das sich an den vom amerikanischen Kongress verabschiedeten „Dodd-Frank Act“ anlehnt;

22.

fordert die kongolesische Regierung eindringlich auf, rasch und entschlossen zu handeln, um eine irreversible Schädigung des Nationalparks Virunga durch die Suche nach ÖL und dessen Förderung oder durch andere illegale Tätigkeiten zu verhindern;

23.

fordert die kongolesische Regierung auf, im Einklang mit der ausdrücklichen Forderung der Unesco keinerlei Genehmigungen für die Förderung von Öl zu erteilen;

24.

fordert, dass sowohl auf nationaler als auch auf internationaler Ebene Anstrengungen unternommen werden, um die Autorität des Staates und die Rechtsstaatlichkeit in der Demokratischen Republik Kongo auszuweiten, vor allem in den Bereichen Politikgestaltung und Sicherheit, auch in enger Zusammenarbeit mit der Mission der Europäischen Union zur militärischen Unterstützung (EUSEC) und der Polizeimission der Europäischen Union (EUPOL), die fortgesetzt werden sollten, um sowohl in der Demokratischen Republik Kongo als auch in der Region der Großen Seen Frieden und Sicherheit zu konsolidieren;

25.

fordert die Staats- und Regierungschefs der Region der Großen Seen auf, darauf hinzuarbeiten, dass die bestehenden regionalen Instrumente für Frieden und Entwicklung tatsächlich umgesetzt werden, und fordert alle Staaten, die den Pakt für Sicherheit, Stabilität und Entwicklung in der Region der Großen Seen unterzeichnet haben, auf, ihn uneingeschränkt umzusetzen, um die für Frieden und Sicherheit in der Region erforderliche Basis zu schaffen und zu konsolidieren; fordert die VN, die EU und die AU sowie die Freunde der Region der Großen Seen auf, Bemühungen, den Pakt umzusetzen, nachdrücklich und aktiv zu unterstützen;

26.

fordert alle Länder in der Region und alle internationalen Gremien auf, aktiv mit den Staatsorganen der Demokratischen Republik Kongo zusammenzuarbeiten, um alle bewaffneten Gruppen zu zerschlagen und aufzulösen und im Osten der Demokratischen Republik Kongo dauerhaft Frieden zu schaffen;

27.

fordert die Stabilisierungsmission MONUSCO in der Demokratischen Republik Kongo eindringlich auf, ihr Mandat wirksamer auszuüben, um die Sicherheit der kongolesischen Zivilbevölkerung zu gewährleisten; empfiehlt, dass MONUSCO und die Regierung der Demokratischen Republik Kongo die Gründung lokaler Friedensinitiativen fördern und erleichtern, vor allem in Gebieten, in denen starke ethnische Spannungen herrschen, um die Lage dauerhaft zu stabilisieren;

28.

ermutigt die führenden Persönlichkeiten der Demokratischen Republik Kongo, alle erforderlichen Initiativen zu ergreifen, um die Demokratie zu konsolidieren und zu gewährleisten, dass alle aktiven Kräfte der Menschen im Kongo auf der Grundlage der verfassungsrechtlichen und der rechtlichen Bestimmungen an der politischen Gestaltung des Landes mitwirken;

29.

begrüßt, dass das Parlament der Demokratischen Republik Kongo am 6. Dezember 2012, wie in der Verfassung festgeschrieben, die Nationale Menschenrechtskommission eingesetzt hat, die eine Vorbedingung zur Verabschiedung eines Gesetzes zum Schutz von Opfern und Zeugen von Menschenrechtsverletzungen sowie von Menschenrechtsaktivisten, Entwicklungshelfern und Journalisten darstellt;

30.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, der Afrikanischen Union, den Regierungen der Länder der Region der Großen Seen, dem Präsidenten, dem Ministerpräsidenten und dem Parlament der Demokratischen Republik Kongo, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen, der Sonderbeauftragten der Vereinten Nationen für sexuelle Gewalt in Konflikten, dem Sicherheitsrat der Vereinten Nationen und dem Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen zu übermitteln.


(1)  Angenommene Texte, P7_TA(2012)0252.


23.12.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 434/152


P7_TA(2012)0512

Diskriminierung aufgrund der Kastenzugehörigkeit in Indien

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. Dezember 2012 zur Diskriminierung aufgrund der Kastenzugehörigkeit in Indien (2012/2909(RSP))

(2015/C 434/18)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf seine vorangegangenen Entschließungen, insbesondere die Entschließung vom 1. Februar 2007 zur Lage der Menschenrechte der Dalits in Indien (1) und die Entschließungen zu den Jahresberichten über die Menschenrechte in der Welt, insbesondere diejenige vom 18. April 2012 (2),

unter Hinweis auf den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte,

unter Hinweis auf das von Indien ratifizierte Internationale Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung und dessen Allgemeine Empfehlung Nr. 24,

unter Hinweis auf den Gesetzesvorschlag der Regierung zu dem Verbot der Beschäftigung manueller Latrinenreiniger und zu ihrer Rehabilitierung, den Mukul Wasnik, Minister für soziale Gerechtigkeit und Gleichstellung, am 3. September 2012 im indischen Parlament eingebracht hat,

unter Hinweis auf die Erklärung der Hohen Kommissarin der Vereinten Nationen für Menschenrechte, Navanethem Pillay, vom 19. Oktober 2009 und deren Appell an die Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen, den Entwurf der Grundsätze und Leitlinien der Vereinten Nationen für die effektive Beseitigung von Diskriminierung aufgrund von Arbeit und Abstammung zu billigen,

unter Hinweis auf die Empfehlungen der Sonderverfahren und der Vertragsorgane der Vereinten Nationen sowie auf die Empfehlungen der beiden allgemeinen regelmäßigen Überprüfungen zu Indien vom 10. April 2008 und 24. Mai 2012,

unter Hinweis auf die Empfehlungen vom 9. Juli 2012, welche die Arbeitsgruppe der Vereinten Nationen zur allgemeinen regelmäßigen Überprüfung zu Indien abgegeben hat,

unter Hinweis auf die tiefe Besorgnis, welche die Sonderbeauftragte der Vereinten Nationen für Menschenrechtsverteidiger am 6. Februar 2012 im Hinblick auf die Lage der sich in Indien für die Rechte der Dalits einsetzenden Menschen zum Ausdruck gebracht hat,

unter Hinweis auf den „Maila Mukti Yatra“, den landesweiten Marsch Tausender von Menschen für die Abschaffung der manuellen Latrinenreinigung, der vom 30. November 2011 bis 31. Januar 2012 durch 18 indische Bundesstaaten geführt hat,

unter Hinweis auf den thematischen Dialog über Menschenrechte zwischen der EU und Indien,

gestützt auf Artikel 2 und Artikel 3 Absatz 5 des Vertrags über die Europäische Union,

gestützt auf Artikel 122 Absatz 5 und Artikel 110 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass Indien auf wirtschaftlichem Gebiet gewaltige Fortschritte gemacht hat und als Mitglied der BRICS-Länder jetzt eine wichtige Rolle in der Weltpolitik spielt; in der Erwägung, dass die Diskriminierung aufgrund der Kastenzugehörigkeit jedoch nach wie vor weit verbreitet ist;

B.

in der Erwägung, dass die Verfassung Indiens ihren Bürgern Gleichheit garantiert und dass Diskriminierung aufgrund von Kastenzugehörigkeit und Unberührbarkeit nach Artikel 15 und 17 verboten sind; in der Erwägung, dass Dalits die höchsten politischen Funktionen bekleiden; in der Erwägung, dass es in Indien Gesetze und Vorschriften zum Schutz registrierter Kasten und registrierter Stämme gibt, wie das Gesetz zum Schutz der Bürgerrechte von 1976 und das Gesetz über registrierte Kasten und registrierte Stämme (Gesetz zur Verhinderung von Gräueltaten) von 1989; in der Erwägung, dass sich der indische Premierminister Manmohan Singh wiederholt in deutlicher Weise dahingehend geäußert hat, dass die Bekämpfung der Gewalt gegen Dalits ein vorrangiges Ziel darstellt;

C.

in der Erwägung, dass trotz dieser Bemühungen schätzungsweise 170 Mio. Dalits und indigene Adivasi in Indien nach wie vor unter schwerwiegenden Formen sozialer Ausgrenzung leiden; in der Erwägung, dass nach Schätzungen der Internationalen Arbeitsorganisation die überwältigende Mehrheit der Opfer von Schuldknechtschaft in Indien aus registrierten Kasten und registrierten Stämmen kommt;

D.

in der Erwägung, dass die manuelle Latrinenreinigung, obgleich gesetzlich verboten, nach wie vor weit verbreitet ist und Hunderttausende von Dalits — und zwar fast ausschließlich Frauen — diese Art von Zwangsarbeit verrichten, wobei die indische Eisenbahngesellschaft der größte Einzelarbeitgeber für manuelle Latrinenreinigung ist;

E.

in der Erwägung, dass die Dalit- und die Adivasi-Frauen die Ärmsten der Armen in Indien sind und aufgrund ihrer Kasten- und Geschlechtszugehörigkeit einer Mehrfachdiskriminierung ausgesetzt sind, sowie in der Erwägung, dass ihre körperliche Unversehrtheit häufig in schwerwiegender Weise verletzt wird, einschließlich sexueller Übergriffe durch straffrei bleibende Angehörige dominanter Kasten, dass sie sozial ausgegrenzt und wirtschaftlich ausgebeutet werden und dass ihre Alphabetisierungsrate bei nur 24 % liegt;

F.

in der Erwägung, dass Schätzungen zufolge die allermeisten Verbrechen an Dalit-Frauen aus Furcht vor sozialer Ächtung und Angst um die eigene Sicherheit nicht gemeldet werden; in der Erwägung, dass in einem Fall im Bundesstaat Haryana ein 16-jähriges Dalit-Mädchen in dem Dorf Dabra (Distrikt Hisar) am 9. September 2012 einer Gruppenvergewaltigung zum Opfer fiel; in der Erwägung, dass der Vater des Mädchens, nachdem er von der Tat erfahren hatte, Selbstmord beging und die Polizei die Ermittlungen erst aufnahm, nachdem es zu Massenprotesten gekommen war;

G.

in der Erwägung, dass am 20. November 2012 in Dharmapuri (Bundesstaat Tamil Nadu) ein Mob von etwa 1  000 Menschen aus höheren Kasten mindestens 268 Häuser in Dalit-Gemeinschaften geplündert und niedergebrannt haben, ohne dass die vor Ort anwesenden Polizisten eingegriffen hätten;

H.

in der Erwägung, dass das Gesetz zum Schutz von Frauen vor häuslicher Gewalt von 2005 bisher nicht wirksam umgesetzt wurde, sowie in der Erwägung, dass aufgrund der bei Polizei, Justiz, Ärzteschaft und politischer Klasse herrschenden Voreingenommenheit gegenüber Frauen das geltende Recht nicht angewendet wird;

I.

in der Erwägung, dass die Aufklärungsquote bei Verstößen gegen das Gesetz über registrierte Kasten und registrierte Stämme (Gesetz zur Verhinderung von Gräueltaten) nach wie vor sehr niedrig ist, sodass keine Abschreckung vor Verbrechen gegeben ist;

J.

in der Erwägung, dass unterschiedlichen lokalen und internationalen Quellen zufolge zwischen 1 00  000 und 2 00  000 Mädchen — mehrheitlich Dalits — in Schuldknechtschaftsverhältnissen in Spinnereien im Bundesstaat Tamil Nadu arbeiten, welche Garn an Fabriken liefern, die Kleidung für westliche Marken herstellen;

1.

erkennt die Bemühungen an, die in Indien auf Bundes-, bundesstaatlicher, regionaler und lokaler Ebene unternommen werden, um die Diskriminierung aufgrund der Kastenzugehörigkeit zu beseitigen; begrüßt ferner die eindeutige Positionierung vieler indischer Politiker, indischer Medien, nichtstaatlicher Organisationen und anderer Bildner öffentlicher Meinung auf allen Ebenen der Gesellschaft;

2.

ist jedoch weiterhin beunruhigt über die nach wie vor hohe Anzahl von Gräueltaten, über die berichtet wird oder die im Dunkeln bleiben, sowie über die weit verbreiteten Praktiken im Zusammenhang mit der Unberührbarkeit, insbesondere die manuelle Latrinenreinigung;

3.

fordert die staatlichen Stellen Indiens auf Bundes-, bundesstaatlicher, regionaler und lokaler Ebene auf, ihre Zusagen zu erfüllen und die geltenden Rechtsvorschriften durchzusetzen oder gegebenenfalls zu ändern, insbesondere das Gesetz über registrierte Kasten und registrierte Stämme (Gesetz zur Verhinderung von Gräueltaten), um die Dalits und andere schutzbedürftige Gruppen in der Gesellschaft wirksam zu schützen;

4.

betont insbesondere, dass Opfer in die Lage versetzt werden müssen, ihre Fälle bei der Polizei und den Justizbehörden sicher zu Protokoll zu geben, und dass Polizei und Justiz gemeldete Gräueltaten und andere Fälle von Diskriminierung ernsthaft verfolgen müssen;

5.

fordert das indische Parlament auf, seine Pläne zur Verabschiedung eines neuen Gesetzes zum Verbot der Beschäftigung von manuellen Latrinenreinigern und zur Sicherstellung von deren Rehabilitierung umzusetzen, und fordert die indische Regierung auf, die notwendigen Maßnahmen für die unverzügliche Durchsetzung dieses Gesetzes zu ergreifen;

6.

fordert die staatlichen Stellen Indiens auf, diejenigen Bestimmungen aus dem Gesetz über Finanzmittel aus dem Ausland („Foreign Contribution (Regulations) Act“) zu streichen, die nicht internationalen Normen entsprechen und möglicherweise die Arbeit nichtstaatlicher Organisationen — einschließlich Dalit-Organisationen und anderer Organisationen, die benachteiligte Gruppen in der indischen Gesellschaft vertreten — untergraben, indem sie diese daran hindern, finanzielle Mittel von internationalen Gebern zu erhalten;

7.

fordert den Rat, die Kommission, die Vizepräsidentin der Kommission/Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, den Sonderbeauftragten der Europäischen Union für Menschenrechte und die Mitgliedstaaten auf, eine Strategie der EU betreffend die Diskriminierung aufgrund der Kastenzugehörigkeit zu entwickeln und den Entwurf der Grundsätze und Leitlinien der Vereinten Nationen für die effektive Beseitigung von Diskriminierung aufgrund von Arbeit und Abstammung im Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen zu billigen;

8.

begrüßt die Verabschiedung des Arbeits(verbots)gesetzes für Kinder und Heranwachsende (Child & Adolescent Labour (Prohibition) Act) durch die indische Unionsregierung im September 2012, mit dem die Beschäftigung von Kindern unter 14 Jahren in sämtlichen Industrien und unter 18 Jahren in Gefahrenindustrien verboten wird; ruft die indische Regierung dazu auf, wirksame Umsetzungsmaßnahmen zu ergreifen, um die Anzahl arbeitender Kinder, die noch immer zu den höchsten der Welt zählt, rasch zu senken und Rechtsvorschriften zum vollständigen Verbot von Kinderarbeit gemäß den Richtlinien der Internationalen Arbeitsorganisation zu erlassen;

9.

fordert die Vertretungen der EU und der Mitgliedstaaten in Indien auf, das Thema der Diskriminierung aufgrund der Kastenzugehörigkeit in ihren Dialog mit den staatlichen Stellen Indiens aufzunehmen und Programmen gegen Diskriminierung aufgrund der Kastenzugehörigkeit, einschließlich im Bildungsbereich, sowie Programmen, die insbesondere auf Frauen und Mädchen ausgerichtet sind, Vorrang einzuräumen; erwartet, dass die künftige Zusammenarbeit der EU mit Indien danach bewertet wird, wie sie sich auf die Diskriminierung aufgrund der Kastenzugehörigkeit auswirken würde;

10.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem indischen Premierminister, dem indischen Minister für Recht und Justiz, dem indischen Innenminister, dem indischen Minister für soziale Gerechtigkeit und Gleichstellung, dem Rat, der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, der Kommission, dem Sonderbeauftragten der Europäischen Union für Menschenrechte, den Regierungen und Parlamenten der EU-Mitgliedstaaten, dem Generalsekretär des Commonwealth, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen und dem Präsidenten der Generalversammlung der Vereinten Nationen zu übermitteln.


(1)  ABl. C 250 E vom 25.10.2007, S. 87.

(2)  Angenommene Texte, P7_TA(2012)0126.


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäisches Parlament

Dienstag, 11. Dezember 2012

23.12.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 434/155


P7_TA(2012)0484

Abstimmung im Falle des Freiwerden des Sitzes des ordentlichen Mitglieds eines Ausschusses (Auslegung des Artikels 187 Absatz 1 der Geschäftsordnung)

Beschluss des Europäischen Parlaments vom 11. Dezember 2012 zur Abstimmung im Falle des Freiwerden des Sitzes des ordentlichen Mitglieds eines Ausschusses (Auslegung des Artikels 187 Absatz 1 der Geschäftsordnung) (2012/2254(REG))

(2015/C 434/19)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Schreibens des Vorsitzes des konstitutionellen Ausschusses vom 27. November 2012,

gestützt auf Artikel 211 seiner Geschäftsordnung,

1.

beschließt, dem Artikel 187 Absatz 1 seiner Geschäftsordnung die folgende Auslegung anzufügen:

„Im Falle des Freiwerdens des Sitzes des ordentlichen Mitglieds eines Ausschusses ist ein fester Stellvertreter derselben Fraktion berechtigt, ihn bei der Abstimmung vorübergehend zu vertreten, bis zur vorläufigen Ersetzung des ordentlichen Mitglieds gemäß Artikel 186 Absatz 5 oder mangels einer solchen vorläufigen Ersetzung bis zur Ernennung eines neuen ordentlichen Mitglieds. Diese Ermächtigung beruht auf dem Beschluss des Parlaments zur zahlenmäßigen Zusammensetzung des Ausschusses und sie soll sicherstellen, dass die gleiche Anzahl von Mitgliedern der betreffenden Fraktion an der Abstimmung teilnehmen kann, wie vor dem Freiwerden des Sitzes.“

2.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Rat und der Kommission zur Information zu übermitteln.


Donnerstag, 13. Dezember 2012

23.12.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 434/156


P7_TA(2012)0502

Geschäftsordnung des EP: Änderung von Artikel 123 über schriftliche Erklärungen und Artikel 42 über Rechtsetzungsinitiativen

Beschluss des Europäischen Parlaments vom 13. Dezember 2012 zur Änderung von Artikel 123 der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments betreffend die schriftlichen Erklärungen und von Artikel 42 der Geschäftsordnung betreffend die Rechtsetzungsinitiativen (2011/2058(REG))

(2015/C 434/20)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Schreibens seines Präsidenten vom 11. November 2010,

in Kenntnis der Studie seiner Fachabteilung mit dem Titel „Schriftliche Erklärungen im Europäischen Parlament: Überprüfung des Verfahrens und der Auswirkungen“ (PE 462.424)

gestützt auf die Artikel 211 und 212 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für konstitutionelle Fragen (A7-0242/2012),

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.

Das Parlament hat im Verlauf der Jahre seine Befugnisse erheblich erweitert und sichergestellt, dass es über beträchtliche Instrumente verfügt, mit denen es den Beschlussfassungsprozess der Europäischen Union in den meisten Tätigkeitsbereichen der Union beeinflussen kann;

B.

die Organe, an die die schriftlichen Erklärungen gerichtet sind, sollten deren ordnungsgemäße Weiterbehandlung sicherstellen;

C.

schriftliche Erklärungen dienen als nützliches Mittel, um Fragen von besonderem Belang für die Unionsbürger anzusprechen;

D.

schriftliche Erklärungen werden regelmäßig, aber nicht in sehr großer Zahl verwendet; nur ein geringer Teil davon erhält die erforderliche Unterstützung einer Mehrheit der Mitglieder des Europäischen Parlaments;

E.

die Mehrheit der schriftlichen Erklärungen wird nach der in der Geschäftsordnung festgelegten Frist hinfällig;

F.

der Großteil der angenommenen schriftlichen Erklärungen ist an die Kommission gerichtet, die anerkanntermaßen das einzige Organ ist, das auf die darin angesprochenen Punkte geantwortet hat;

G.

diese Antworten beschränken sich in den meisten Fällen darauf, noch einmal auf laufende Tätigkeiten der Kommission zu verweisen, und befassen sich nur in Ausnahmefällen auch mit einer spezifischen, auf eine schriftliche Erklärung zurückzuführende Tätigkeit;

H.

angesichts der erweiterten Vorrechte des Europäischen Parlaments sowie der Einführung der Europäischen Bürgerinitiative hat sich die Bedeutung schriftlicher Erklärungen geändert, auch wenn sie immer noch ein nützliches Instrument sein können, das den Mitgliedern eine Sensibilisierung in Fragen von öffentlichem Interesse ermöglicht;

I.

schriftliche Erklärungen haben sowohl bei der Festlegung der politischen Tagesordnung als auch der Beeinflussung von Entscheidungen der Organe eine sehr begrenzte Wirkung und können einen irreführenden Eindruck vermitteln, was ihre Wirksamkeit angeht; werden sie jedoch richtig eingesetzt, sind sie nach wie vor ein wertvolles Mittel der Bürgerbeteiligung; auf Vorschläge, mit denen eine legislative Maßnahme gefordert wird, sollte Artikel 42 Absatz 2 Anwendung finden, wodurch einzelnen Mitgliedern eine echte Möglichkeit der Einflussnahme auf die Rechtsvorschriften der Europäischen Union und der Einbeziehung eines bestimmten Vorschlags in die Tätigkeit der Ausschüsse des Europäischen Parlaments eingeräumt wird;

J.

die Qualität und Relevanz einiger schriftlicher Erklärungen und insbesondere ihre Übereinstimmung mit den Zuständigkeiten der Union gemäß Titel I des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union kann unzureichend sein; deshalb könnte das Europäische Parlament in der nächsten Wahlperiode die Auswirkungen der neuen Bestimmungen seiner Geschäftsordnung über schriftliche Erklärungen beurteilen und ihre Wirksamkeit prüfen;

1.

beschließt, an seiner Geschäftsordnung nachstehende Änderungen vorzunehmen;

2.

vertritt die Auffassung, dass die Organe, an die die schriftlichen Erklärungen gerichtet werden, dem Parlament innerhalb von drei Monaten nach Eingang einer Erklärung mitteilen sollten, wie mit diesen weiterverfahren werden soll; beabsichtigt, mit der Kommission im Rahmen der anstehenden Verhandlungen über die Überarbeitung der Rahmenvereinbarung über die Beziehungen zwischen dem Europäischen Parlament und der Europäischen Kommission eine Einigung über dieses Prinzip herbeizuführen;

3.

erinnert daran, dass diese Änderungen am ersten Tag der nächsten Tagung in Kraft treten;

4.

begrüßt den Beschluss des Präsidiums, die Möglichkeiten eines übermäßigen Werbens für schriftliche Erklärungen einzuschränken und den Mitgliedern so einen ungestörten Zugang zum Plenarsaal des Europäischen Parlaments zu ermöglichen;

5.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Rat und der Kommission zur Information zu übermitteln.

Abänderung 6

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 42 — Absätze 2 und 3

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

2.   Jedes Mitglied kann einen Vorschlag für einen Unionsakt im Rahmen des Initiativrechts des Parlaments gemäß Artikel 225 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union einbringen.

2.   Jedes Mitglied kann einen Vorschlag für einen Unionsakt im Rahmen des Initiativrechts des Parlaments gemäß Artikel 225 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union einbringen. Ein solcher Vorschlag kann von bis zu zehn Mitgliedern gemeinsam eingebracht werden. Der Vorschlag muss seine Rechtsgrundlage enthalten und ggf. eine Erklärung mit einem Umfang von höchstens 150 Wörtern.

3.   Der Vorschlag ist beim Präsidenten einzureichen, der ihn zur Prüfung an den zuständigen Ausschuss überweist . Vor der Überweisung wird der Vorschlag in die Amtssprachen übersetzt, die der Vorsitz dieses Ausschusses für eine summarische Prüfung als erforderlich erachtet. Der Ausschuss beschließt über das weitere Verfahren innerhalb von drei Monaten nach der Überweisung und nach Anhörung des Verfassers des Vorschlags.

3.   Der Vorschlag ist beim Präsidenten einzureichen, der überprüft, ob die rechtlichen Auflagen erfüllt sind. Er kann den Vorschlag an den für eine solche Prüfung zuständigen Ausschuss überweisen, damit dieser Stellung zur Angemessenheit der Rechtsgrundlage nehmen kann. Erklärt der Präsident den Vorschlag für zulässig, gibt er dies im Plenum bekannt und überweist ihn an den zuständigen Ausschuss.

 

Vor der Überweisung an den zuständigen Ausschuss wird der Vorschlag in die Amtssprachen übersetzt, die der Vorsitz dieses Ausschusses für eine summarische Prüfung als erforderlich erachtet.

 

Der Ausschuss kann dem Präsidenten empfehlen, dass der Vorschlag vorbehaltlich der in Artikel 123 Absätze 1a, 2 und 5 festgelegten Modalitäten und Fristen zur Unterzeichnung durch alle Mitglieder aufgelegt wird.

Beschließt der Ausschuss, den Vorschlag gemäß dem Verfahren des Artikels 48 dem Parlament vorzulegen, wird der Verfasser des Vorschlags im Titel des Berichts namentlich genannt.

Erhält ein solcher Vorschlag die Unterschriften der Mehrheit der Mitglieder des Parlaments, so gilt der Bericht über den Vorschlag als von der Konferenz der Präsidenten genehmigt. Der Ausschuss arbeitet nach Anhörung der Verfasser des Vorschlags einen Bericht gemäß Artikel 48 aus.

 

Wird ein Vorschlag nicht für weitere Unterschriften aufgelegt oder wird er nicht von einer Mehrheit der Mitglieder des Europäischen Parlaments unterzeichnet, beschließt der zuständige Ausschuss über das weitere Verfahren innerhalb von drei Monaten nach der Überweisung und nach Anhörung der Verfasser des Vorschlags.

 

Die Verfasser des Vorschlags werden im Titel des Berichts namentlich genannt.

Abänderung 1

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 123 — Absatz 1

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

1.    Bis zu fünf Mitglieder können zu einer Angelegenheit, die in die Zuständigkeit der Europäischen Union fällt und keine Fragen betrifft, die Gegenstand eines laufenden Gesetzgebungsverfahrens sind , eine schriftliche Erklärung im Umfang von höchstens 200 Wörtern einreichen. Die Genehmigung wird vom Präsidenten von Fall zu Fall erteilt . Diese schriftlichen Erklärungen werden in den Amtssprachen vervielfältigt und verteilt. Sie werden mit den Namen der Unterzeichner in einem Register aufgeführt. Dieses Register ist öffentlich und wird während der Tagungen vor dem Eingang zum Plenarsaal und zwischen den Tagungen an einem vom Kollegium der Quästoren zu bestimmenden geeigneten Ort bereitgehalten .

1.    Mindestens zehn Mitglieder aus mindestens drei Fraktionen können ausschließlich zu einer Angelegenheit, die in die Zuständigkeit der Europäischen Union fällt, eine schriftliche Erklärung im Umfang von höchstens 200 Wörtern einreichen. Der Inhalt einer solchen Erklärung darf über die Form einer Erklärung nicht hinausgehen. Vor allem darf in ihr keine legislative Maßnahme gefordert werden, sie darf keinen Beschluss zu Angelegenheiten enthalten, für die in dieser Geschäftsordnung spezifische Verfahren und Zuständigkeiten festgelegt sind, und sie darf keine Fragen behandeln, die Gegenstand eines laufenden Verfahrens im Europäischen Parlament sind.

 

1a.    Die Genehmigung zur Weiterbehandlung ist gemäß Absatz 1 in jedem Einzelfall Gegenstand einer mit Gründen versehenen Entscheidung des Präsidenten. Schriftliche Erklärungen werden in den Amtssprachen auf der Webseite des Parlaments veröffentlicht und elektronisch an die Abgeordneten verteilt. Sie werden mit den Namen der Unterzeichner in ein elektronisches Register eingetragen. Dieses Register ist öffentlich und über die Webseite des Parlaments zugänglich. Ausdrucke der schriftlichen Erklärungen mit Unterschriften werden auch vom Präsidenten bereitgehalten.

Abänderung 2

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 123 — Absatz 2

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

2.   Jedes Mitglied kann eine in das Register eingetragene Erklärung mitunterzeichnen.

2.   Jedes Mitglied kann eine in das elektronische Register eingetragene Erklärung mitunterzeichnen. Die Unterschrift kann jederzeit vor Ablauf einer Frist von drei Monaten ab der Eintragung der Erklärung in das Register zurückgezogen werden. Im Falle einer solchen Rücknahme ist es dem betreffenden Mitglied nicht gestattet, die Erklärung noch einmal zu unterzeichnen.

Abänderung 7

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 123 — Absatz 3

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

3.   Erhält eine Erklärung die Unterschriften der Mehrheit der Mitglieder des Parlaments, so teilt der Präsident dem Parlament dies mit und veröffentlicht die Namen der Unterzeichner im Protokoll und die Erklärung als angenommenen Text .

3.   Erhält nach Ablauf einer Frist von drei Monaten ab der Eintragung in das Register eine Erklärung die Unterschriften der Mehrheit der Mitglieder des Parlaments, so teilt der Präsident dem Parlament dies mit . Die Erklärung wird mit den Namen der Unterzeichner im Protokoll veröffentlicht, ist für das Parlament aber nicht bindend .

Abänderung 4

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 123 — Absatz 4 a (neu)

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

 

4a.     Wenn das Organ, an die sich die angenommene Erklärung richtet, das Parlament nicht innerhalb von drei Monaten nach deren Eingang über ihre Weiterbehandlung informiert, wird der in der Erklärung geschilderte Sachverhalt von einem ihrer Verfasser auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung des zuständigen Ausschusses gesetzt.

Abänderung 5

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 123 — Absatz 5

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

5.   Eine schriftliche Erklärung, die mehr als drei Monate in dem Register gestanden hat und nicht von mindestens der Hälfte der Mitglieder des Parlaments unterzeichnet wurde, wird hinfällig.

5.   Eine schriftliche Erklärung, die mehr als drei Monate in dem Register gestanden hat und nicht von mindestens der Hälfte der Mitglieder des Parlaments unterzeichnet ist , wird hinfällig , ohne dass die Möglichkeit einer Verlängerung dieser dreimonatigen Frist besteht .


III Vorbereitende Rechtsakte

EUROPÄISCHES PARLAMENT

Dienstag, 11. Dezember 2012

23.12.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 434/160


P7_TA(2012)0466

Makrofinanzhilfe für die Kirgisische Republik ***I

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. Dezember 2012 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über eine Makrofinanzhilfe für die Kirgisische Republik (COM(2011)0925 — C7-0521/2011 — 2011/0458(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

(2015/C 434/21)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2011)0925),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 209 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0521/2011),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für internationalen Handel (A7-0208/2012),

1.

legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.


P7_TC1-COD(2011)0458

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 11. Dezember 2012 im Hinblick auf den Erlass des Beschlusses Nr. …/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über eine Makrofinanzhilfe für die Kirgisische Republik

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 209,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Zusammenarbeit mit der EU beruht auf einem Partnerschafts- und Kooperationsabkommen, das 1999 in Kraft trat. Die EU gewährt der Kirgisischen Republik die Vorteile des Allgemeinen Präferenzsystems.

(2)

Die kirgisische Wirtschaft hat unter der internationalen Finanzkrise von 2009 und den gewaltsamen ethnischen Auseinandersetzungen vom Juni 2010 gelitten, die die Wirtschaftstätigkeit zerrütteten, so dass erheblicher öffentlicher Ausgabenbedarf für Wiederaufbau und Sozialbeihilfe entstand, und große Finanzierungslücken in Zahlungsbilanz und Haushalt rissen.

(3)

Auf der hochrangigen Geberkonferenz vom Juli 2010 sagte die internationale Staatengemeinschaft Soforthilfen im Umfang von 1,1 Mrd. USD zu, um die Erholung der Kirgisischen Republik zu unterstützen. Die EU kündigte auf dieser hochrangigen Geberkonferenz an, dass sie bis zu 117,9 Mio. EUR an Finanzhilfe bereitstellen werde.

(4)

In seinen Schlussfolgerungen zu Kirgisistan vom 26. Juli 2010 begrüßte der Rat „Auswärtige Angelegenheiten“ die Anstrengungen der neuen kirgisischen Regierung zur Schaffung eines demokratischen institutionellen Rahmens und forderte die Kommission auf, „den kirgisischen Behörden bei der Umsetzung ihres Reformprogramms weiterhin Unterstützung zu gewähren, was auch neue Hilfsprogramme einschließen sollte, und zu einer nachhaltigen wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung des Landes beizutragen“.

(5)

Die politische und wirtschaftliche Unterstützung der EU für die junge parlamentarische Demokratie der Kirgisischen Republik ist ein politisches Signal für die nachdrückliche Unterstützung der EU für demokratische Reformen in Zentralasien und entspricht sowohl der EU-Strategie für Zentralasien für 2007-2013 als auch den Erklärungen der EU-Spitzenpolitiker.

(6)

Zur Unterstützung des wirtschaftlichen Anpassungs- und Reformprozesses erhält die Kirgisische Republik finanzielle Hilfe vom Internationalen Währungsfonds (IWF). Im Juni 2011 vereinbarten die kirgisischen Behörden mit dem IWF eine dreijährige Erweiterte Kreditfazilität über 66,6 Mio. SZR zur Unterstützung des Landes.

(7)

Die EU will der Kirgisischen Republik im Rahmen des Instruments für Entwicklungszusammenarbeit im Zeitraum 2011-2013 mit sektoralen Budgethilfen im Gesamtumfang von 33 Mio. EUR unterstützen, um Reformen in den Bereichen soziale Sicherung, Bildung und öffentliche Finanzverwaltung zu fördern.

(8)

In Anbetracht der Verschlechterung der Wirtschaftslage und -aussichten hat die Kirgisische Republik 2010 um eine Makrofinanzhilfe der EU ersucht.

(9)

Da nach Berücksichtigung der makroökonomischen Hilfen von IWF und Weltbank in der Zahlungsbilanz noch eine Finanzierungslücke verbleibt und die Zahlungsbilanzposition für exogene Schocks anfällig ist, weswegen die Währungsreserven auf einem angemessenen Niveau gehalten werden müssen, wird eine Makrofinanzhilfe unter den gegenwärtigen außergewöhnlichen Umständen als angemessene Antwort auf das Ersuchen der Kirgisischen Republik angesehen. Mit dem Makrofinanzhilfeprogramm der EU für die Kirgisische Republik (nachstehend „Makrofinanzhilfeprogramm der Union“) würden die wirtschaftliche Stabilisierung und die Strukturreformagenda des Landes in Ergänzung der im Rahmen der Finanzierungsvereinbarung mit dem IWF bereitgestellten Mittel unterstützt.

(10)

Die Makrofinanzhilfe der Union sollte nicht lediglich die Programme und Mittel des IWF und der Weltbank ergänzen, sondern auch den zusätzlichen Nutzen des Engagements der Union gewährleisten.

(11)

Die Kommission sollte sicherstellen, dass die Makrofinanzhilfe der Union rechtlich und inhaltlich mit den Maßnahmen in den verschiedenen Bereichen der Außenpolitik und mit anderen relevanten Politikbereichen der Union in Einklang steht.

(12)

Zu den spezifischen Zielen der Makrofinanzhilfe der Union sollte die Stärkung der Effizienz, Transparenz und Rechenschaftspflicht der öffentlichen Finanzverwaltung in der Kirgisischen Republik gehören. Diese Ziele sollten von der Kommission regelmäßig überwacht werden.

(13)

Die an die Bereitstellung der Makrofinanzhilfe der Union geknüpften Auflagen sollten den wichtigsten Grundsätzen und Zielen der Strategie der Union gegenüber der Kirgisischen Republik entsprechen.

(14)

Um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der EU im Zusammenhang mit dieser Makrofinanzhilfe zu gewährleisten, ist es erforderlich, dass die Kirgisische Republik geeignete Maßnahmen trifft, um Betrug, Korruption und andere Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit dieser Hilfe zu verhindern bzw. dagegen vorzugehen. Außerdem ist es notwendig, dass die Kommission angemessene Kontrollen und der Rechnungshof angemessene Prüfungen vorsieht.

(15)

Die Freigabe der EU-Finanzhilfe erfolgt unbeschadet der Befugnisse der Haushaltsbehörde.

(16)

Die Finanzhilfe sollte von der Kommission verwaltet werden. Um sicherzustellen, dass das Europäische Parlament und der Wirtschafts- und Finanzausschuss in der Lage sind, die Durchführung dieses Beschlusses zu verfolgen, sollte die Kommission sie regelmäßig über die Entwicklungen in Bezug auf die Hilfe informieren und ihnen die einschlägigen Dokumente zur Verfügung stellen.

(17)

Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieses Beschlusses zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (2), ausgeübt werden.

(18)

Die Makrofinanzhilfe der Union wird an wirtschaftspolitische Auflagen geknüpft, die in einem Memorandum of Understanding niedergelegt werden. Um einheitliche Durchführungsbedingungen sicherzustellen und aus Gründen der Effizienz, sollte die Kommission die Befugnis erhalten, diese Bedingungen unter Aufsicht des in der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 vorgesehenen Ausschusses der Mitgliedstaaten mit den kirgisischen Behörden auszuhandeln. Die Tatsache, dass der Höchstbetrag der Hilfe begrenzt ist, liefert die in Artikel 2 Absatz 3 zweiter Satz der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 verlangte hinreichende Begründung dafür, das Memorandum of Understanding im Beratungsverfahren anzunehmen. [Abänd. 1]

(19)

Nach der Einstufung des Internationalen Währungsfonds gehört die Kirgisische Republik zu den „emerging and developing economies“; die Weltbank zählt die Kirgisische Republik zur Gruppe der „low-income economies“ und zu den „IDA countries“; laut UN-OHRLLS (3) ist die Kirgisische Republik ein „landlocked-developing country“; der Entwicklungshilfeausschuss der OECD führt die Kirgisische Republik in der Liste der „other low income countries“. Folglich sollte Kirgisistan als Entwicklungsland im Sinne von Artikel 208 AEUV angesehen werden, was die Wahl des Artikels 209 AEUV als Rechtsgrundlage für diesen Beschluss rechtfertigt -

HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die Europäische Union stellt der Kirgisischen Republik eine Makrofinanzhilfe in Höhe von maximal 30 Mio. EUR zur Verfügung, um das Land bei der wirtschaftlichen Stabilisierung zu unterstützen und seinen im laufenden IWF-Programm festgestellten Zahlungsbilanzbedarf zu decken. Von diesem Betrag werden bis zu 15 Mio. EUR in Form von Darlehen und bis zu 15 Mio. EUR in Form von Zuschüssen gewährt. Die Freigabe der vorgeschlagenen Makrofinanzhilfe erfolgt vorbehaltlich der Billigung des Haushaltsentwurfs 2013 durch die Haushaltsbehörde. Die Kommission wird ermächtigt, im Namen der Europäischen Union Anleihen in Höhe der erforderlichen Mittel aufzunehmen, um die Darlehenskomponente der Makrofinanzhilfe der Union zu finanzieren. Die Darlehenslaufzeit beträgt höchstens 15 Jahre.

(2)   Die Freigabe der Finanzhilfe der Union erfolgt durch die Kommission im Einklang mit den zwischen dem IWF und der Kirgisischen Republik getroffenen Vereinbarungen und Absprachen und mit den wichtigsten Grundsätzen und Zielen der Wirtschaftsreformen, die in dem zwischen der EU und der Kirgisischen Republik geschlossenen Partnerschafts- und Kooperationsabkommen und in der Strategie für Zentralasien 2007-2013 festgelegt sind. Die Kommission informiert das Europäische Parlament und den Wirtschafts- und Finanzausschuss regelmäßig über Entwicklungen bei der Verwaltung der Hilfe und stellt ihnen die einschlägigen Dokumente zur Verfügung.

(3)   Die Finanzhilfe der Europäischen Union wird für die Dauer von zwei Jahren ab dem ersten Tag nach Inkrafttreten des in Artikel 2 Absatz 1 genannten Memorandum of Understanding bereitgestellt.

Artikel 2

(1)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß dem in Artikel 6 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren mit den Behörden der Kirgisischen Republik die an die Makrofinanzhilfe der Europäischen Union geknüpften wirtschaftspolitischen und finanziellen Auflagen zu vereinbaren, die in einem Memorandum of Understanding festzulegen sind, das auch einen Zeitrahmen für ihre Erfüllung enthält (nachstehend „Memorandum of Understanding“). Die in dem Memorandum of Understanding festgelegten wirtschaftspolitischen und finanziellen Auflagen müssen mit den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Vereinbarungen und Absprachen in Einklang stehen. Mit den Auflagen wird insbesondere bezweckt, Effizienz und Transparenz der Hilfe sowie die Rechenschaftspflicht, einschließlich der öffentlichen Finanzverwaltungssysteme Kirgisistans, zu stärken. Die Fortschritte bei der Verwirklichung dieser Ziele werden von der Kommission regelmäßig überprüft. Die finanziellen Bedingungen der Finanzhilfe werden in der Zuschussvereinbarung und der Darlehensvereinbarung, die zwischen der Kommission und den Behörden der Kirgisischen Republik zu schließen sind, im Einzelnen festgelegt.

(2)   Während der Durchführung der Finanzhilfe der Europäischen Union prüft die Kommission die Zuverlässigkeit der für eine solche Finanzhilfe relevanten Finanzregelungen, Verwaltungsverfahren und Mechanismen der internen und externen Kontrolle der Kirgisischen Republik sowie die Einhaltung des vereinbarten Zeitrahmens.

(3)   Die Kommission überprüft in regelmäßigen Abständen, ob die Wirtschaftspolitik der Kirgisischen Republik mit den Zielen der Makrofinanzhilfe der Union übereinstimmt und ob die vereinbarten wirtschaftspolitischen Auflagen in zufriedenstellendem Maße erfüllt werden. Dabei stimmt sich die Kommission eng mit dem IWF und der Weltbank und, soweit erforderlich, mit dem Wirtschafts- und Finanzausschuss ab.

Artikel 3

(1)   Nach Maßgabe der in Absatz 2 genannten Bedingungen wird die Finanzhilfe der Europäischen Union von der Kommission der Kirgisischen Republik in zwei Tranchen zur Verfügung gestellt, die sich jeweils aus einer Darlehens- und einer Zuschusskomponente zusammensetzen. Die Höhe jeder Tranche wird im Memorandum of Understanding festgelegt.

(2)   Die Kommission beschließt die Freigabe der Tranchen vorbehaltlich der zufriedenstellenden Erfüllung der im Memorandum of Understanding vereinbarten wirtschaftspolitischen Auflagen. Die Auszahlung der zweiten Tranche erfolgt frühestens drei Monate nach Freigabe der ersten Tranche.

(3)   Die von der Europäischen Union bereitgestellten Mittel werden an die Nationalbank der Kirgisischen Republik ausgezahlt. Vorbehaltlich der im Memorandum of Understanding festzulegenden Bedingungen, einschließlich einer Bestätigung des verbleibenden Haushaltsbedarfs, können die Gelder der Union an das Finanzministerium der Kirgisischen Republik als Endbegünstigten überwiesen werden.

Artikel 4

(1)   Die Anleihe- und Darlehenstransaktionen im Zusammenhang mit der Darlehenskomponente der Hilfe der Europäischen Union werden in Euro mit gleicher Wertstellung abgewickelt und dürfen für die Europäische Union weder eine Fristentransformation noch ein Wechselkurs- oder Zinsrisiko oder sonstige kommerzielle Risiken mit sich bringen.

(2)   Auf Ersuchen der Kirgisischen Republik trägt die Kommission dafür Sorge, dass eine Klausel über vorzeitige Rückzahlung in die Darlehensbedingungen sowie eine entsprechende Klausel in die Bedingungen der Anleihetransaktionen aufgenommen werden.

(3)   Auf Ersuchen der Kirgisischen Republik kann die Kommission, wenn die Umstände eine Verbesserung des Darlehenszinssatzes gestatten, ihr ursprüngliches Darlehen ganz oder teilweise refinanzieren oder die entsprechenden finanziellen Bedingungen neu festsetzen. Refinanzierungen und Neufestsetzungen erfolgen nach Maßgabe der in Absatz 1 genannten Bedingungen und dürfen weder zur Verlängerung der durchschnittlichen Laufzeit des betreffenden Darlehens noch zur Erhöhung des zum Zeitpunkt der Refinanzierung bzw. Neufestsetzung noch geschuldeten Kapitalbetrags führen.

(4)   Alle Kosten, die der Europäischen Union durch die in diesem Beschluss vorgesehenen Anleihe- und Darlehenstransaktionen entstehen, gehen zu Lasten der Kirgisischen Republik.

(5)   Das Europäische Parlament und der Wirtschafts- und Finanzausschuss werden über die Entwicklung der in den Absätzen 2 und 3 genannten Transaktionen unterrichtet.

Artikel 5

Die Finanzhilfe der Europäischen Union wird im Einklang mit der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (4) und ihren Durchführungsbestimmungen durchgeführt. Insbesondere wird in dem Memorandum of Understanding, in der Darlehensvereinbarung und in der Zuschussvereinbarung, die mit den Behörden der Kirgisischen Republik unterzeichnet werden, festgelegt, dass die Kirgisische Republik geeignete Maßnahmen vorsieht, um Betrug, Korruption und andere Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit dieser Hilfe zu verhindern bzw. dagegen vorzugehen. Zur Gewährleistung größerer Transparenz bei der Verwaltung und Auszahlung von Mitteln werden im Memorandum of Understanding, in der Darlehensvereinbarung und in der Zuschussvereinbarung des Weiteren Kontrollen durch die Kommission, einschließlich des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung, die gegebenenfalls vor Ort vorgenommen werden, vorgesehen. Zusätzlich werden in diesen Vereinbarungen Prüfungen durch den Rechnungshof vorgesehen, die gegebenenfalls vor Ort vorgenommen werden.

Artikel 6

(1)   Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Hierbei handelt es sich um einen Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Artikel 7

(1)   Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat alljährlich bis zum 30. Juni einen Bericht über die Durchführung dieses Beschlusses im Vorjahr mit einer Bewertung der Durchführung. In dem Bericht wird der Zusammenhang zwischen den im Memorandum of Understanding festgelegten wirtschaftspolitischen Auflagen, der aktuellen Wirtschafts- und Finanzlage der Kirgisischen Republik und den Beschlüssen der Kommission über die Auszahlung der einzelnen Tranchen der Finanzhilfe dargelegt.

(2)   Spätestens zwei Jahre nach Ablauf des in Artikel 1 Absatz 3 genannten Bereitstellungszeitraums legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Ex-post-Bewertungsbericht vor.

Artikel 8

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

Im Namen des Rates

Der Präsident


(1)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 11. Dezember 2012.

(2)  ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.

(3)  UN Office of the High Representative for the Least Developed Countries, Landlocked Developing Countries and Small Island Developing States (Büro des Hohen Beauftragten für die am wenigsten entwickelten Länder, Binnenentwicklungsländer und kleinen Inselentwicklungsländer).

(4)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.


23.12.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 434/165


P7_TA(2012)0467

Kennzeichnungsprogramm für Strom sparende Bürogeräte ***I

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. Dezember 2012 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Kennzeichnungsprogramm der Europäischen Union für Strom sparende Bürogeräte und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 106/2008 über ein gemeinschaftliches Kennzeichnungsprogramm für Strom sparende Bürogeräte (COM(2012)0109 — C7-0077/2012 — 2012/0049(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

(2015/C 434/22)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2012)0109),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 194 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0077/2012),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 25. April 2012 (1),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

in Kenntnis der vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 26. Oktober 2012 gemachten Zusage, den Standpunkt des Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie (A7-0382/2012),

1.

legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.


(1)  ABl. C 191 vom 29.6.2012, S. 142.


P7_TC1-COD(2012)0049

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 11. Dezember 2012 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. …/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 106/2008 über ein gemeinschaftliches Kennzeichnungsprogramm für Strom sparende Bürogeräte

(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) Nr. 174/2013.)


23.12.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 434/166


P7_TA(2012)0471

Übergangsregelung für bilaterale Investitionsabkommen zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern ***II

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. Dezember 2012 zu dem Standpunkt des Rates in erster Lesung im Hinblick auf den Erlass einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung einer Übergangsregelung für bilaterale Investitionsschutzabkommen zwischen den Mitgliedstaaten und Drittländern (11917/1/2012 — C7–0328/2012 — 2010/0197(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: zweite Lesung)

(2015/C 434/23)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Standpunkts des Rates in erster Lesung (11917/1/2012 — C7-0328/2012),

unter Hinweis auf seinen Standpunkt in erster Lesung (1) zu dem Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2010)0344),

in Kenntnis des Schreibens des Vorsitzes des Ausschusses für internationalen Handel vom 31. Mai 2012, in dem er sich verpflichtet, dem Plenum zu empfehlen, den Standpunkt des Rates in erster Lesung zu billigen,

gestützt auf Artikel 294 Absatz 7 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf Artikel 72 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für internationalen Handel für die zweite Lesung (A7-0389/2012),

1.

billigt den Standpunkt des Rates in erster Lesung;

2.

billigt die dieser Entschließung beigefügte gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission;

3.

stellt fest, dass der Gesetzgebungsakt entsprechend dem Standpunkt des Rates erlassen wird;

4.

beauftragt seinen Präsidenten, den Gesetzgebungsakt mit dem Präsidenten des Rates gemäß Artikel 297 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu unterzeichnen;

5.

beauftragt seinen Generalsekretär, den Gesetzgebungsakt zu unterzeichnen, nachdem überprüft worden ist, dass alle Verfahren ordnungsgemäß abgeschlossen worden sind, und im Einvernehmen mit dem Generalsekretär des Rates die Veröffentlichung des Gesetzgebungsakts gemeinsam mit der diesbezüglichen Erklärung des Parlaments und des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

6.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.


(1)  ABl. C 377 E vom 7.12.2012, S. 203.


ANLAGE ZUR LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG

Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission

Die Tatsache, dass in dieser Verordnung, einschließlich der Erwägungsgründe 17, 18 und 19, die Anwendung der in der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 genannten Verfahren vorgesehen ist, stellt keinen Präzedenzfall dafür dar, dass künftige Regelungen der Union gestatten, die Mitgliedstaaten nach Artikel 2 Absatz 1 AEUV zu ermächtigen, in Bereichen, in denen die Union ausschließliche Zuständigkeit hat, gesetzgeberisch tätig zu werden und verbindliche Rechtsakte zu erlassen. Darüber hinaus stellt der Rückgriff auf das Beratungsverfahren anstelle des Prüfungsverfahrens in dieser Verordnung keinen Präzedenzfall für künftige Regelungen zur Schaffung des Rahmens für die gemeinsame Handelspolitik dar.


23.12.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 434/167


P7_TA(2012)0472

Makrofinanzhilfe für Georgien ***II

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. Dezember 2012 zu dem Standpunkt des Rates in erster Lesung im Hinblick auf den Erlass eines Beschlusses des Europäischen Parlaments und des Rates über eine weitere Makrofinanzhilfe für Georgien (05682/1/2012 — C7-0221/2012 — 2010/0390(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: zweite Lesung)

(2015/C 434/24)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Standpunkts des Rates in erster Lesung (05682/1/2012 — C7-0221/2012),

unter Hinweis auf seinen Standpunkt in erster Lesung (1) zu dem Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2010)0804),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 7 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf Artikel 66 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für internationalen Handel für die zweite Lesung (A7-0363/2012),

1.

legt den folgenden Standpunkt in zweiter Lesung fest;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.


(1)  ABl. C 377 E vom 7.12.2012, S. 211.


P7_TC2-COD(2010)0390

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in zweiter Lesung am 11. Dezember 2012 im Hinblick auf den Erlass des Beschlusses Nr. …/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über eine weitere Makrofinanzhilfe für Georgien

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 212 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsaktes an die nationalen Parlamente,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Beziehungen zwischen Georgien und der Europäischen Union entwickeln sich im Rahmen der Europäischen Nachbarschaftspolitik (ENP). Im Jahr 2006 haben sich die Gemeinschaft und Georgien auf einen ENP-Aktionsplan verständigt, in dem mittelfristige Prioritäten in den Beziehungen zwischen der EU und Georgien festgelegt wurden. Im Jahr 2010 nahmen die Union und Georgien Verhandlungen über ein Assoziierungsabkommen auf, das an die Stelle des bestehenden Partnerschafts- und Kooperationsabkommens treten soll (2). Der Rahmen für die Beziehungen zwischen der EU und Georgien wird durch die neu begründete Östliche Partnerschaft weiter gestärkt.

(2)

Nach dem bewaffneten Konflikt zwischen Georgien und der Russischen Föderation vom August 2008 hat der Europäische Rat auf seinem Sondergipfel vom 1. September 2008 die Bereitschaft der Union bekräftigt, die Beziehungen zwischen der Union und Georgien auszubauen.

(3)

Seit dem dritten Quartal 2008 ist Georgiens Wirtschaft von der internationalen Finanzkrise betroffen, was sich in einem Rückgang der Wirtschaftsleistung, einem Rückgang der Steuereinnahmen und einer Zunahme des Außenfinanzierungsbedarfs niederschlägt.

(4)

Auf der internationalen Geberkonferenz am 22. Oktober 2008 sagte die internationale Gemeinschaft zu, den Prozess der wirtschaftlichen Erholung in Georgien im Einklang mit der von den Vereinten Nationen und der Weltbank durchgeführten Gemeinsamen Bedarfsbewertung zu unterstützen.

(5)

Die Union stellte Georgien eine Finanzhilfe von bis zu 500 Mio. EUR in Aussicht.

(6)

Zur Unterstützung des Prozesses der wirtschaftlichen Anpassung und Erholung erhält Georgien eine Finanzhilfe des Internationalen Währungsfonds (IWF). Im September 2008 verständigten sich die georgischen Behörden mit dem IWF auf eine Bereitschaftskreditvereinbarung über einen Betrag von 750 Mio. USD, um die georgische Wirtschaft dabei zu unterstützen, die angesichts der Finanzkrise notwendigen Anpassungen zu vollziehen.

(7)

Angesichts der weiteren Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage Georgiens und der damit erforderlich werdenden Revision der zugrunde liegenden wirtschaftlichen Annahmen des IWF-Programms sowie angesichts des größeren Außenfinanzierungsbedarfs Georgiens verständigten sich Georgien und der IWF auf eine Aufstockung des Darlehens im Rahmen der Bereitschaftskreditvereinbarung um 424 Mio. USD; diese Aufstockung wurde im August 2009 vom Exekutivdirektorium des IWF gebilligt.

(8)

Die Union beabsichtigt, in den Jahren 2010 bis 2012 im Rahmen des Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstruments (ENPI) Georgien Haushaltszuschüsse in Höhe von jährlich 37 Mio. EUR zu gewähren.

(9)

In Anbetracht der sich verschlechternden wirtschaftlichen Lage und Perspektiven Georgiens hat Georgien um eine Makrofinanzhilfe der Union ersucht.

(10)

Da in der Zahlungsbilanz Georgiens eine Finanzierungslücke verbleibt, wird die Gewährung einer Makrofinanzhilfe als geeignete Maßnahme erachtet, um angesichts der derzeitigen außergewöhnlichen Umstände Georgiens Ersuchen nachzukommen und den wirtschaftlichen Stabilisierungsprozess im Zusammenwirken mit dem laufenden IWF-Programm zu unterstützen.

(11)

Die für Georgien bereitzustellende Makrofinanzhilfe der Union („Makrofinanzhilfe der Union“) sollte die Programme und Mittel des IWF und der Weltbank nicht lediglich ergänzen, sondern auch den Mehrwert eines Engagements der Union sicherstellen.

(12)

Die Kommission sollte gewährleisten, dass die Makrofinanzhilfe der Union rechtlich und inhaltlich mit den Maßnahmen in den verschiedenen Bereichen der Außenpolitik und in anderen relevanten Politikbereichen der Union in Einklang steht.

(13)

Die spezifischen Ziele der Makrofinanzhilfe der Union sollten Effizienz, Transparenz und Rechenschaftspflicht stärken. Diese Ziele sollten von der Kommission regelmäßig überprüft werden.

(14)

Die an die Bereitstellung der Makrofinanzhilfe der Union geknüpften Auflagen sollten die wichtigsten Grundsätze und Ziele der Strategie der Union gegenüber Georgien widerspiegeln.

(15)

Um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union im Zusammenhang mit der Makrofinanzhilfe der Union zu gewährleisten, ist es erforderlich, dass Georgien geeignete Maßnahmen trifft, um Betrug, Korruption und andere Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit dieser Hilfe zu verhindern bzw. dagegen vorzugehen. Außerdem ist es notwendig, dass die Kommission angemessene Kontrollen und der Rechnungshof angemessene Prüfungen vorsehen.

(16)

Die Freigabe der Makrofinanzhilfe der Union erfolgt unbeschadet der Befugnisse der Haushaltsbehörde.

(17)

Die Makrofinanzhilfe der Union sollte von der Kommission verwaltet werden. Um sicherzustellen, dass das Europäische Parlament und der Wirtschafts- und Finanzausschuss in der Lage sind, die Durchführung dieses Beschlusses zu verfolgen, sollte die Kommission sie regelmäßig über die Entwicklungen in Bezug auf die Hilfe informieren und ihnen die einschlägigen Unterlagen zur Verfügung stellen.

(18)

Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieses Beschlusses zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (3), ausgeübt werden,

HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die Union stellt Georgien eine Makrofinanzhilfe in Höhe von maximal 46 Mio. EUR zur Verfügung („Makrofinanzhilfe der Union“), um Georgien im Prozess der wirtschaftlichen Stabilisierung zu unterstützen und seinen im laufenden IWF-Programm festgestellten Zahlungsbilanzbedarf zu decken. Von diesem Maximalbetrag werden bis zu 23 Mio. EUR in Form von Zuschüssen und bis zu 23 Mio. EUR in Form von Darlehen gewährt. Die Freigabe der Makrofinanzhilfe der Union erfolgt vorbehaltlich der Billigung des Haushaltsplans 2013 der Union durch die Haushaltsbehörde.

(2)   Die Kommission wird ermächtigt, im Namen der Union Anleihen in Höhe der erforderlichen Mittel aufzunehmen, um die Darlehenskomponente der Makrofinanzhilfe der Union zu finanzieren. Die Darlehenslaufzeit beträgt höchstens 15 Jahre.

(3)   Die Freigabe der Makrofinanzhilfe der Union erfolgt durch die Kommission im Einklang mit den zwischen dem IWF und Georgien getroffenen Vereinbarungen und Absprachen und mit den wichtigsten Grundsätzen und Zielen der Wirtschaftsreform, die in dem zwischen der EU und Georgien geschlossenen Partnerschafts- und Kooperationsabkommen festgelegt sind. Die Kommission informiert das Europäische Parlament und den Wirtschafts- und Finanzausschuss regelmäßig über Entwicklungen bei der Verwaltung der Makrofinanzhilfe der Union und stellt ihnen die einschlägigen Dokumente zur Verfügung.

(4)   Die Makrofinanzhilfe der Union wird für zwei Jahre und sechs Monate ab dem ersten Tag nach Inkrafttreten der in Artikel 2 Absatz 1 genannten Vereinbarung (im Folgenden „Memorandum of Understanding“) bereitgestellt.

Artikel 2

(1)   Die Kommission verabschiedet gemäß dem in Artikel 6 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren ein Memorandum of Understanding, das die wirtschaftspolitischen und finanziellen Auflagen, denen die Makrofinanzhilfe der Union unterliegt, einschließlich eines Zeitrahmens für die Erfüllung dieser Auflagen, enthält. Die in dem Memorandum of Understanding festgelegten wirtschaftspolitischen und finanziellen Auflagen müssen mit den in Artikel 1 Absatz 3 genannten Vereinbarungen und Absprachen in Einklang stehen. Mit diesen Auflagen wird insbesondere bezweckt, die Effizienz und Transparenz der Makrofinanzhilfe der Union, einschließlich des öffentlichen Finanzverwaltungssystems in Georgien, sowie die entsprechenden Rechenschaftspflichten zu stärken. Die Fortschritte bei der Verwirklichung dieser Ziele werden von der Kommission regelmäßig überprüft. Die finanziellen Bedingungen der Makrofinanzhilfe der Union werden in der Zuschussvereinbarung und der Darlehensvereinbarung, die zwischen der Kommission und den georgischen Behörden zu schließen sind, im Einzelnen festgelegt.

(2)   Während der Durchführung der Makrofinanzhilfe der Union prüft die Kommission die Solidität der Finanzregelungen Georgiens, die Verwaltungsverfahren und Mechanismen der internen und externen Kontrolle, die für eine solche Finanzhilfe relevant sind, sowie die Einhaltung des vereinbarten Zeitrahmens durch Georgien.

(3)   Die Kommission überprüft in regelmäßigen Abständen, ob die Wirtschaftspolitik Georgiens mit den Zielen der Makrofinanzhilfe der Union übereinstimmt und ob die vereinbarten wirtschaftspolitischen Auflagen in zufriedenstellendem Maße erfüllt werden. Zu diesem Zweck stimmt sich die Kommission eng mit dem IWF und der Weltbank und, soweit erforderlich, mit dem Wirtschafts- und Finanzausschuss ab.

Artikel 3

(1)   Vorbehaltlich der in Absatz 2 festgelegten Bedingungen wird die Makrofinanzhilfe der Union von der Kommission in zwei Tranchen zur Verfügung gestellt, die sich jeweils aus einer Zuschuss- und einer Darlehenskomponente zusammensetzen. Die Höhe der jeweiligen Tranche wird im Memorandum of Understanding festgelegt.

(2)   Die Kommission beschließt über die Freigabe der Tranchen vorbehaltlich der zufriedenstellenden Erfüllung der im Memorandum of Understanding vereinbarten wirtschaftspolitischen und finanziellen Auflagen. Die Auszahlung der zweiten Tranche erfolgt frühestens drei Monate nach Freigabe der ersten Tranche.

(3)   Die Mittel der Union werden an die Nationalbank von Georgien ausgezahlt. Vorbehaltlich der im Memorandum of Understanding festzulegenden Bedingungen, einschließlich einer Bestätigung des verbleibenden Haushaltsfinanzierungsbedarfs, können die Mittel der Union an das georgische Finanzministerium als Endbegünstigten überwiesen werden.

Artikel 4

(1)   Die Anleihe- und Darlehenstransaktionen im Zusammenhang mit der Darlehenskomponente der Makrofinanzhilfe der Union werden in Euro mit gleicher Wertstellung abgewickelt und dürfen für die Union weder Fristentransformationen noch ein Wechselkurs- oder Zinsrisiko oder sonstige kommerzielle Risiken mit sich bringen.

(2)   Die Kommission trägt auf Ersuchen Georgiens dafür Sorge, dass eine Klausel über eine vorzeitige Rückzahlung in die Darlehensbedingungen sowie eine entsprechende Klausel in die Bedingungen der Anleihetransaktionen der Kommission aufgenommen werden.

(3)   Auf Ersuchen Georgiens kann die Kommission, wenn die Umstände eine Verbesserung des Darlehenszinssatzes gestatten, ihr ursprüngliches Darlehen ganz oder teilweise refinanzieren oder die entsprechenden finanziellen Bedingungen neu festsetzen. Refinanzierungen und Neufestsetzungen erfolgen nach Maßgabe der in Absatz 1 genannten Bedingungen und dürfen weder zur Verlängerung der durchschnittlichen Laufzeit des betreffenden Darlehens noch zur Erhöhung des zum Zeitpunkt der Refinanzierung bzw. Neufestsetzung noch geschuldeten Kapitalbetrags führen.

(4)   Alle Kosten, die der Union durch die in diesem Beschluss vorgesehenen Anleihe- und Darlehenstransaktionen entstehen, gehen zu Lasten Georgiens.

(5)   Die Kommission hält das Europäische Parlament und den Wirtschafts- und Finanzausschuss über die Entwicklung der in den Absätzen 2 und 3 genannten Transaktionen unterrichtet.

Artikel 5

Die Makrofinanzhilfe der Union wird im Einklang mit der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (4) und ihren Durchführungsbestimmungen (5) durchgeführt. Insbesondere sehen das Memorandum of Understanding, die Darlehensvereinbarung und die Zuschussvereinbarung, die mit den georgischen Behörden zu unterzeichnen sind, spezifische Maßnahmen vor, um Betrug, Korruption und jegliche sonstigen Unregelmäßigkeiten zu verhindern bzw. dagegen vorzugehen, die die Makrofinanzhilfe der Union beeinträchtigen. Zur Gewährleistung größerer Transparenz bei der Verwaltung und Auszahlung von Mitteln sehen das Memorandum of Understanding, die Darlehensvereinbarung und die Zuschussvereinbarung zudem Kontrollen, einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort, durch die Kommission, einschließlich des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung, vor. In diesen Dokumenten werden zudem Prüfungen durch den Rechnungshof vorgesehen, einschließlich Prüfungen vor Ort.

Artikel 6

(1)   Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. Gibt der Ausschuss keine Stellungnahme ab, so erlässt die Kommission den Durchführungsrechtsakt nicht und Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 findet Anwendung.

Artikel 7

(1)   Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat alljährlich bis zum 30. Juni einen Bericht über die Durchführung dieses Beschlusses im Vorjahr mit einer Bewertung der Durchführung. In dem Bericht wird der Zusammenhang zwischen den im Memorandum of Understanding festgelegten wirtschaftspolitischen und finanziellen Auflagen, der aktuellen Wirtschafts- und Finanzlage Georgiens und den Beschlüssen der Kommission über die Auszahlung der einzelnen Tranchen der Makrofinanzhilfe der Union dargelegt.

(2)   Spätestens zwei Jahre nach Ablauf des in Artikel 1 Absatz 4 genannten Bereitstellungszeitraums legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Ex-post-Bewertungsbericht vor.

Artikel 8

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu … am …

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

[Abänd. 1]

Im Namen des Rates

Der Präsident


(1)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 10. Mai 2011 (ABl. C 377 E vom 7.12.2012, S. 211) und Standpunkt des Rates in erster Lesung vom 10. Mai 2012 (ABl. C 291 E vom 27.9.2012, S. 1). Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 11. Dezember 2012.

(2)  Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits (ABl. L 205 vom 4.8.1999, S. 3).

(3)  ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.

(4)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(5)  Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 1).


23.12.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 434/171


P7_TA(2012)0473

Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs ***II

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. Dezember 2012 zu dem Standpunkt des Rates in erster Lesung im Hinblick auf den Erlass der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs (10090/2/2012 — C7-0329/2012 — 2010/0303(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: zweite Lesung)

(2015/C 434/25)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Standpunkts des Rates in erster Lesung (10090/2/2012 — C7-0329/2012),

in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 16. Februar 2011 (1),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

unter Hinweis auf seinen Standpunkt in erster Lesung (2) zu dem Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2010)0611),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 7 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf Artikel 72 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr für die zweite Lesung (A7-0387/2012),

1.

billigt den Standpunkt des Rates in erster Lesung;

2.

stellt fest, dass der Rechtsakt entsprechend dem Standpunkt des Rates erlassen wird;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Rechtsakt mit dem Präsidenten des Rates gemäß Artikel 297 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu unterzeichnen;

4.

beauftragt seinen Generalsekretär, den Rechtsakt zu unterzeichnen, nachdem überprüft worden ist, dass alle Verfahren ordnungsgemäß abgeschlossen worden sind, und im Einvernehmen mit dem Generalsekretär des Rates die Veröffentlichung des Rechtsakts im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

5.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.


(1)  ABl. C 107 vom 6.4.2011, S. 68.

(2)  Angenommene Texte vom 15.12.2011, P7_TA(2011)0581.


23.12.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 434/172


P7_TA(2012)0474

Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes ***I

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. Dezember 2012 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Umsetzung der Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes (COM(2011)0215 — C7-0099/2011 — 2011/0093(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

(2015/C 434/26)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2011)0215),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 118 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0099/2011),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

in Kenntnis der vom Spanischen Abgeordnetenhaus und dem spanischen Senat und vom italienischen Abgeordnetenhaus im Rahmen des Protokolls Nr. 2 über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit vorgelegten begründeten Stellungnahmen, in denen geltend gemacht wird, dass der Entwurf eines Gesetzgebungsakts nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip vereinbar ist,

in Kenntnis der vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 19. November 2012 gemachten Zusage, den Standpunkt des Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Rechtsausschusses sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie (A7-0001/2012),

1.

legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.


P7_TC1-COD(2011)0093

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 11. Dezember 2012 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. …/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Umsetzung der Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes

(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) Nr. 1257/2012.)


23.12.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 434/173


P7_TA(2012)0475

Einheitlicher Patentschutz *

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. Dezember 2012 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Umsetzung der Verstärkten Zusammenarbeit bei der Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes im Hinblick auf die anzuwendenden Übersetzungsregelungen (KOM(2011)0216 — C7-0145/2011 — 2011/0094(CNS))

(Besonderes Gesetzgebungsverfahren — Konsultation)

(2015/C 434/27)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2011)0216),

gestützt auf Artikel 118 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C7-0145/2011),

in Kenntnis der vom Spanischen Abgeordnetenhaus und dem spanischen Senat und vom italienischen Abgeordnetenhaus im Rahmen des Protokolls Nr. 2 über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit vorgelegten begründeten Stellungnahmen, in denen geltend gemacht wird, dass der Entwurf eines Gesetzgebungsakts nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip vereinbar ist;

gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Rechtsausschusses (A7-0002/2012),

1.

billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.

fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 293 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union entsprechend zu ändern;

3.

fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

4.

fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

5.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Abänderung 1

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6)

Da für die Erteilung Europäischer Patente das Europäische Patentamt zuständig ist, sollten sich die Übersetzungsregelungen für das Europäische Patent mit einheitlicher Wirkung auf das gängige Verfahren des Europäischen Patentamts stützen. Ziel dieser Regelungen sollte es sein, die notwendige Ausgewogenheit zwischen den Interessen der Wirtschaftsakteure und den Interessen der Öffentlichkeit hinsichtlich der Verfahrenskosten und der Verfügbarkeit technischer Informationen herzustellen.

(6)

Da für die Erteilung Europäischer Patente das Europäische Patentamt zuständig ist, sollten sich die Übersetzungsregelungen für das Europäische Patent mit einheitlicher Wirkung auf das gängige Verfahren des Europäischen Patentamts stützen. Ziel dieser Regelungen sollte es sein, die notwendige Ausgewogenheit zwischen den Interessen der Wirtschaftsakteure , insbesondere der kleinen und mittleren Unternehmen, und den Interessen der Öffentlichkeit hinsichtlich der Verfahrenskosten und der Verfügbarkeit technischer Informationen herzustellen.

Abänderung 2

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 9

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(9)

Um den Zugang zum Europäischen Patent mit einheitlicher Wirkung insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen zu erleichtern, sollten Patentanmelder, die keine Sprache mit einer der Amtssprachen des Europäischen Patentamts gemein haben, ihre Patentanmeldungen in einer anderen Amtssprache der Europäischen Union beim Europäischen Patentamt einreichen dürfen. Ergänzend hierzu sollte für Patentanmelder , denen Europäische Patente mit einheitlicher Wirkung erteilt werden und die ihren Wohnsitz oder Sitz ihrer Hauptniederlassung in einem Mitgliedstaat haben, der keine Amtssprache mit einer der Amtssprachen des Europäischen Patentamts gemein hat, ein System zusätzlicher Kostenerstattungen für die Übersetzung aus dieser Sprache in die Verfahrenssprache des Europäischen Patentamts, das über die bereits für Europäische Patente geltenden Regelungen hinausgeht, bestehen und gemäß Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr. xx/xx [materielle Bestimmungen] vom Europäischen Patentamt verwaltet werden.

(9)

Um den Zugang zum Europäischen Patent mit einheitlicher Wirkung insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen zu erleichtern, sollten Patentanmelder, die keine Sprache mit einer der Amtssprachen des Europäischen Patentamts gemein haben, ihre Patentanmeldungen in einer anderen Amtssprache der Europäischen Union beim Europäischen Patentamt einreichen dürfen. Ergänzend hierzu sollten kleine und mittlere Unternehmen, natürliche Personen und gemeinnützige Organisationen , denen Europäische Patente mit einheitlicher Wirkung erteilt werden und die ihren Wohnsitz oder Sitz ihrer Hauptniederlassung in einem Mitgliedstaat haben, der keine Amtssprache mit einer der Amtssprachen des Europäischen Patentamts gemein hat, aus einem System zusätzlicher Kostenerstattungen für die Übersetzung aus dieser Sprache in die Verfahrenssprache des Europäischen Patentamts, das über die bereits für Europäische Patente geltenden Regelungen hinausgeht, Nutzen ziehen können. Dieses System zusätzlicher Kostenerstattungen sollte gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. […/2012] des Europäischen Parlaments und des Rates über die Umsetzung der Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes vom Europäischen Patentamt verwaltet werden.

Abänderung 3

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 9 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(9a)

Die Modalitäten und die Höhe der Erstattung zusätzlicher Übersetzungskosten sollten prinzipiell eine Erstattung der Übersetzungskosten in voller Höhe sicherstellen; hierbei ist jedoch eine Obergrenze pro Seite erforderlich, die sich am üblichen durchschnittlichen Marktpreis orientiert, wodurch Missbräuche vermieden werden.

Abänderung 4

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 10

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(10)

Damit Patentinformationen zugänglich sind und das technologische Wissen weitergegeben wird, sollten so bald wie möglich maschinelle Übersetzungen von Patentanmeldungen und Patentschriften in alle Amtssprachen der Europäischen Union vorliegen. Maschinelle Übersetzungen werden derzeit vom Europäischen Patentamt entwickelt und sind ein sehr wichtiges Instrument, um den Zugang zu Patentinformationen zu verbessern und das technologische Wissen weit zu verbreiten. Die baldige Verfügbarkeit qualitativ hochwertiger maschineller Übersetzungen Europäischer Patentanmeldungen und Patentschriften in alle Amtssprachen der Europäischen Union wäre zum Vorteil aller Nutzer des europäischen Patentsystems. Maschinelle Übersetzungen sind ein wesentliches Element der Politik der Europäischen Union. Diese maschinellen Übersetzungen sollten allein Informationszwecken dienen und keine Rechtskraft haben.

(10)

Damit Patentinformationen zugänglich sind und das technologische Wissen weitergegeben wird, sollten so bald wie möglich maschinelle Übersetzungen von Patentanmeldungen und Patentschriften in alle Amtssprachen der Europäischen Union vorliegen. Maschinelle Übersetzungen werden derzeit vom Europäischen Patentamt entwickelt und sind ein sehr wichtiges Instrument, um den Zugang zu Patentinformationen zu verbessern und das technologische Wissen weit zu verbreiten. Die baldige Verfügbarkeit qualitativ hochwertiger maschineller Übersetzungen Europäischer Patentanmeldungen und Patentschriften in alle Amtssprachen der Europäischen Union wäre zum Vorteil aller Nutzer des europäischen Patentsystems. Maschinelle Übersetzungen sind ein wesentliches Element der Politik der Europäischen Union. Diese maschinellen Übersetzungen sollten allein Informationszwecken dienen und keine Rechtskraft haben. Sie sollten bei der Veröffentlichung der Patentanmeldung des erteilten Patents online und gebührenfrei zur Verfügung gestellt werden.

Abänderung 5

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 11 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(11a)

Nach Ablauf des Übergangszeitraums sollte das Europäische Patentamt ferner eine zusätzliche Übersetzung der Patentschrift des Europäischen Patents ins Englische veröffentlichen, die vom Antragsteller auf freiwilliger Basis bereitgestellt wird. Dies würde zu einer größeren internationalen Beachtung führen und die Möglichkeiten von Patentrechtsverletzern einschränken, ihr Verhalten damit zu begründen, in gutem Glauben gehandelt zu haben.

Abänderung 6

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Diese Verordnung dient der Umsetzung der mit Beschluss Nr. 2011/167/EU des Rates genehmigten Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes im Hinblick auf die anzuwendenden Übersetzungsregelungen.

1.    Diese Verordnung dient der Umsetzung der mit Beschluss Nr. 2011/167/EU des Rates genehmigten Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes im Hinblick auf die anzuwendenden Übersetzungsregelungen. Sie legt die Regelungen für die Übersetzung von Europäischen Patenten fest, um deren einheitliche Wirkung zu ermöglichen.

 

1a.     Diese Verordnung berührt nicht die gemäß Artikel 342 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Verordnung Nr. 1/1958 des Rates festgelegte Regelung der Sprachenfrage für die Organe der Union.

 

1b.     Diese Verordnung stützt sich auf die Sprachenregelung des Europäischen Patentamts; mit ihr sollte keine spezielle Sprachenregelung für die Europäische Union oder ein Präzedenzfall für eine beschränkte Sprachenregelung bei etwaigen künftigen Rechtsinstrumenten der Europäischen Union geschaffen werden.

Abänderung 7

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 — Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2a.     Wenn die maschinellen Übersetzungen der Patentanmeldungen und Patentschriften in alle Amtssprachen der Europäischen Union gemäß Artikel 6 Absatz 3 vorliegen, sollten sie bei der Veröffentlichung der Patentanmeldung des erteilten Patents online und gebührenfrei zur Verfügung gestellt werden.

Abänderung 8

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 — Absatz 2 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2b.     Nach Ablauf des Übergangszeitraums gemäß Artikel 6 sowie im Einklang mit Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. […/2012] des Europäischen Parlaments und des Rates über die Umsetzung der Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes beauftragen die teilnehmenden Mitgliedstaaten das Europäischen Patentamt gemäß Artikel 143 EPÜ mit der Veröffentlichung einer zusätzlichen vollständigen Übersetzung der Patentschrift ins Englische, sofern eine solche zusätzliche Übersetzung vom Antragsteller auf freiwilliger Basis zur Verfügung gestellt wurde. Übersetzungen dieser Art werden nicht maschinell erstellt.

Abänderung 9

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.   Im Falle eines Rechtsstreits bezüglich eines Europäischen Patents mit einheitlicher Wirkung hat der Patentinhaber auf Antrag und nach Wahl des mutmaßlichen Patentrechtsverletzers eine vollständige Übersetzung des Patents in einer Amtssprache des teilnehmenden Mitgliedstaats vorzulegen, in dem entweder die mutmaßliche Patentrechtsverletzung stattgefunden hat oder in dem der mutmaßliche Patentrechtsverletzer ansässig ist.

1.   Im Falle eines Rechtsstreits bezüglich eines Europäischen Patents mit einheitlicher Wirkung hat der Patentinhaber auf Antrag und nach Wahl des mutmaßlichen Patentrechtsverletzers eine vollständige Übersetzung des Patents in einer Amtssprache des teilnehmenden Mitgliedstaats vorzulegen, in dem entweder die mutmaßliche Patentrechtsverletzung stattgefunden hat oder in dem der mutmaßliche Patentrechtsverletzer ansässig ist. Übersetzungen dieser Art werden nicht maschinell erstellt.

Abänderung 10

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 — Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.   Im Falle eines Rechtsstreits bezüglich eines Europäischen Patents mit einheitlicher Wirkung hat der Patentinhaber im Laufe des Verfahrens auf Anforderung des in den Hoheitsgebieten der teilnehmenden Mitgliedstaaten für Streitfälle bezüglich des Europäischen Patents mit einheitlicher Wirkung zuständigen Gerichts eine vollständige Übersetzung des Patents in der Verfahrenssprache dieses Gerichts vorzulegen.

2.   Im Falle eines Rechtsstreits bezüglich eines Europäischen Patents mit einheitlicher Wirkung hat der Patentinhaber im Laufe des Verfahrens auf Anforderung des in den Hoheitsgebieten der teilnehmenden Mitgliedstaaten für Streitfälle bezüglich des Europäischen Patents mit einheitlicher Wirkung zuständigen Gerichts eine vollständige Übersetzung des Patents in der Verfahrenssprache dieses Gerichts vorzulegen. Übersetzungen dieser Art werden nicht maschinell erstellt.

Abänderung 11

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 — Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4.   Im Falle eines Rechtsstreits bezüglich der Forderung nach Schadenersatz zieht das angerufene Gericht, bevor ihm die Übersetzung gemäß Absatz 1 vorgelegt wurde, in Betracht, dass der mutmaßliche Patentrechtsverletzer möglicherweise nicht gewusst hat oder berechtigterweise nicht wissen konnte, dass er das Patent verletzt hat.

4.   Im Falle eines Rechtsstreits bezüglich der Forderung nach Schadenersatz prüft das angerufene Gericht, bevor ihm die Übersetzung gemäß Absatz 1 vorgelegt wurde und insbesondere wenn es sich um ein kleines oder mittleres Unternehmen , eine natürliche Person, eine gemeinnützige Organisation, eine Hochschule oder eine öffentliche Forschungseinrichtung handelt, ob der mutmaßliche Patentrechtsverletzer nicht gewusst hat oder berechtigterweise nicht wissen konnte, dass er das Patent verletzt hat.

Abänderungen 12 und 13

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Angesichts der Tatsache, dass Europäische Patentanmeldungen in einer beliebigen Sprache gemäß Artikel 14 Absatz 2 EPÜ eingereicht werden können, übertragen die teilnehmenden Mitgliedstaaten gemäß Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr. xxx/xxx [materielle Bestimmungen] und im Sinne von Artikel 143 EPÜ dem Europäischen Patentamt die Aufgabe, mit Hilfe der in Artikel 13 jener Verordnung genannten Gebühren das Kompensationssystem für die Übersetzungskosten zu verwalten, die Patentanmelder bis zu einem Höchstbetrag erstattet bekommen, die beim Europäischen Patentamt ein Patent in einer Amtssprache der Europäischen Union einreichen, die keine Amtssprache des Europäischen Patentamts ist.

1.    Angesichts der Tatsache, dass Europäische Patentanmeldungen in einer beliebigen Sprache gemäß Artikel 14 Absatz 2 EPÜ eingereicht werden können, übertragen die teilnehmenden Mitgliedstaaten gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. […/2012] des Europäischen Parlaments und des Rates über die Umsetzung der Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes und im Sinne von Artikel 143 EPÜ dem Europäischen Patentamt die Aufgabe, mit Hilfe der in Artikel 13 jener Verordnung genannten Gebühren das Kompensationssystem für die Übersetzungskosten zu verwalten, die Patentanmelder bis zu einem Höchstbetrag erstattet bekommen, die beim Europäischen Patentamt ein Patent in einer Amtssprache der Europäischen Union einreichen, die keine Amtssprache des Europäischen Patentamts ist.

 

1a.     Das Kompensationssystem gemäß Absatz 1 wird mit den Gebühren gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. […/2012] des Europäischen Parlaments und des Rates über die Umsetzung der Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes finanziert und steht lediglich kleinen und mittleren Unternehmen, natürlichen Personen, gemeinnützigen Organisationen, Hochschulen und öffentlichen Forschungseinrichtungen offen, die ihren Wohnsitz oder den Sitz ihrer Hauptniederlassung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union haben.

 

1b.     Das Kompensationssystem gemäß Absatz 1 gewährleistet die vollständige Erstattung der Übersetzungskosten bis zu einem Höchstbetrag, der sich am durchschnittlichen Marktpreis für Übersetzungen orientiert, wodurch Missbräuche vermieden werden.

Abänderung 14

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 — Absatz 1 — Unterabsatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Übersetzungen dieser Art werden nicht maschinell erstellt.

Abänderung 15

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 — Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.   Sie findet Anwendung ab dem [der genaue Tag ist noch abhängig vom Tag der Anwendung der Verordnung (EU) Nr. xx/xx über die Umsetzung der Verstärkten Zusammenarbeit bei der Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes festzulegen, mit dem er zusammenfällt].

2.   Sie findet Anwendung ab dem 1. Januar 2014 oder ab dem Tag des Inkrafttretens des Übereinkommens über ein Einheitliches Patentgericht, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.


23.12.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 434/180


P7_TA(2012)0477

Umsetzung der bilateralen Schutzklausel und des Stabilisierungsmechanismus für Bananen des Assoziationsabkommens EU-Zentralamerika ***I

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. Dezember 2012 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Umsetzung der bilateralen Schutzklausel und des Stabilisierungsmechanismus für Bananen des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Zentralamerika andererseits (KOM(2011)0599 — C7-0306/2011 — 2011/0263(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

(2015/C 434/28)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2011)0599),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 207 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0306/2011),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

in Kenntnis der vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 31. Oktober 2012 gemachten Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für internationalen Handel sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung (A7-0237/2012),

1.

legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest (1);

2.

nimmt die dieser Entschließung beigefügte Erklärung der Kommission zur Kenntnis;

3.

billigt die dieser Entschließung beigefügte gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments und der Kommission;

4.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

5.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.


(1)  Dieser Standpunkt ersetzt die am 13. September 2012 angenommenen Abänderungen (Angenommene Texte dieses Datums, P7_TA(2012)0348).


P7_TC1-COD(2011)0263

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 11. Dezember 2012 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. …/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Umsetzung der bilateralen Schutzklausel und des Stabilisierungsmechanismus für Bananen des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Zentralamerika andererseits

(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) Nr. 20/2013.)


ANLAGEN ZUR LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG

ERKLÄRUNG DER KOMMISSION

Die Kommission begrüßt die Einigung in erster Lesung zwischen dem Europäischen Parlament und dem Rat über die Verordnung (EU) Nr. 20/2013  (1).

Im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 20/2013 wird die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen jährlichen Bericht über die Durchführung des Teils IV des Abkommens vorlegen. Sie wird sich bereithalten, um alle damit zusammenhängenden Fragen vor dem zuständigen Ausschuss des Europäischen Parlaments zu erörtern.

Die Kommission wird der wirksamen Durchführung der Verpflichtungen im Bereich Handel und nachhaltige Entwicklung des Abkommens große Aufmerksamkeit schenken, wobei sie die spezifischen Informationen der einschlägigen Aufsichtsgremien der Grundlagenübereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation und die in Teil IV Titel VIII des Abkommens aufgeführten multilateralen Umweltübereinkommen berücksichtigt. In diesem Zusammenhang wird die Kommission auch die Meinungen der einschlägigen Beratenden Ausschüsse der Zivilgesellschaft einholen.

Nach Ablauf des Stabilisierungsmechanismus für Bananen am 31. Dezember 2019 wird die Kommission die Lage des Unionsmarktes für Bananen und die Situation der Bananenerzeuger der Union prüfen. Die Kommission wird ihre Feststellungen dem Europäischen Parlament und dem Rat, einschließlich einer vorläufigen Bewertung der Funktionsweise des „Programme d'Options Spécifiques à l'Éloignement et l' Insularité“ (POSEI) bei der Aufrechterhaltung der Bananenproduktion in der Union vorlegen.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG

Das Europäische Parlament und die Kommission sind sich einig, dass eine enge Zusammenarbeit bei der Überwachung der Durchführung des Teils IV des Abkommens und der Verordnung (EU) Nr. 20/2013  (2) wichtig ist. Zu diesem Zweck vereinbaren sie Folgendes:

Auf Antrag des zuständigen Ausschusses des Europäischen Parlaments erstattet ihm die Kommission Bericht über alle Fragen zur Durchführung der Verpflichtungen im Bereich Handel und nachhaltige Entwicklung durch die zentralamerikanischen Länder.

Gibt das Europäische Parlament eine Empfehlung zur Einleitung einer Untersuchung über Schutzmaßnahmen ab, prüft die Kommission sorgfältig, ob die in der Verordnung (EU) Nr. 20/2013 festgelegten Bedingungen für die Einleitung einer Untersuchung von Amts wegen erfüllt sind. Hält die Kommission die Bedingungen für nicht erfüllt, legt sie dem zuständigen Ausschuss des Europäischen Parlaments einen Bericht vor, in dem sie die für die Einleitung einer Untersuchung notwendigen Faktoren darlegt.


(1)   ABl. L 17 vom 19.1.2013, S. 13.

(2)   ABl. L 17 vom 19.1.2013, S. 13.


23.12.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 434/181


P7_TA(2012)0478

Assoziationsabkommen EU-Zentralamerika

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. Dezember 2012 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Zentralamerika andererseits (16395/1/2011 — C7-0182/2012 — 2011/0303(NLE))

(2015/C 434/29)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Entwurfs eines Beschlusses des Rates (16395/1/2011),

unter Hinweis auf das Abkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Zentralamerika andererseits (16396/2011),

in Kenntnis des vom Rat gemäß Artikel 217 sowie Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreiteten Ersuchens um Zustimmung (C7-0182/2012),

unter Hinweis auf das den Handel betreffende Kapitel des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Zentralamerika andererseits,

unter Hinweis auf seine Entschließungen vom 15. November 2001 zu einer globalen Partnerschaft und einer gemeinsamen Strategie für die Beziehungen zwischen der Europäischen Union und Lateinamerika (1), vom 27. April 2006 zu einer festeren Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und Lateinamerika (2) und vom 24. April 2008 zum 5. Gipfeltreffen EU-Lateinamerika/Karibik in Lima (3),

unter Hinweis auf seine Entschließungen vom 1. Juni 2006 zu Handel und Armut: Konzipierung von handelspolitischen Maßnahmen zur Optimierung des Beitrags des Handels zur Armutsminderung (4), vom 23. Mai 2007 zur handelsbezogenen Hilfe der EU (5), vom 21. Oktober 2010 über die Handelsbeziehungen der Europäischen Union mit Lateinamerika (6), und vom 12. Juni 2012 über eine neue Entwicklungszusammenarbeit der Europäischen Union mit Lateinamerika (7),

unter Hinweis auf seine Entschließungen vom 5. Februar 2009 zur Stärkung der Rolle der europäischen KMU im internationalen Handel (8), vom 25. November 2010 zu Menschenrechten, Sozial- und Umweltnormen in internationalen Handelsabkommen (9), vom 25. November 2010 zur sozialen Verantwortung von Unternehmen in internationalen Handelsabkommen (10), und vom 27. September 2011 zu einer neuen Handelspolitik für Europa im Rahmen der Strategie Europa 2020 (11),

unter Hinweis auf seine Entschließungen vom 5. Mai 2010 zur Strategie der EU für die Beziehungen zu Lateinamerika (12) und vom 5. Juli 2011 über eine EU-Entwicklungspolitik mit größerer Wirkung (13),

in Kenntnis der Entschließungen der Parlamentarischen Versammlung Europa-Lateinamerika (EuroLat) und insbesondere der auf der Fünften Ordentlichen Plenartagung vom 18./19. Mai 2011 in Montevideo, Uruguay, angenommenen Entschließungen zu den Perspektiven für die Handelsbeziehungen zwischen der Europäischen Union und Lateinamerika, zu den Strategien zum Schutz und zur Schaffung von Arbeitsplätzen, insbesondere für Frauen und junge Menschen, sowie zu den Beziehungen zwischen der Europäischen Union und Lateinamerika auf dem Gebiet der Sicherheit und Verteidigung,

unter Hinweis auf seine Empfehlung an den Rat vom 15. März 2007 zu dem Verhandlungsmandat für ein Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den Ländern Mittelamerikas andererseits (14),

in Kenntnis der auf den bisherigen sechs Gipfeltreffen der Staats- und Regierungschefs Lateinamerikas und der Karibik und der Europäischen Union in Rio de Janeiro (28./29. Juni 1999), Madrid (17./18. Mai 2002), Guadalajara (28./29. Mai 2004), Wien (12./13. Mai 2006), Lima (16./17. Mai 2008) und Madrid (17./18. Mai 2010) abgegebenen Erklärungen,

gestützt auf Artikel 81 Absatz 3 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Zwischenberichts des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für internationalen Handel und des Entwicklungsausschusses (A7-0360/2012),

A.

in der Erwägung, dass das Assoziierungsabkommen zwischen der EU und Zentralamerika einen bedeutenden Präzedenzfall darstellt, weil es sich um das erste biregionale Assoziierungsabkommen handelt, welches die EU seit dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon unterzeichnet hat,

B.

in der Erwägung, dass die regionale, soziale, wirtschaftliche und kulturelle Integration auf der Grundlage von bilateralen und subregionalen Assoziierungsabkommen die Hauptziele der Biregionalen Strategischen Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und Lateinamerika darstellen;

C.

in der Erwägung, dass es, damit der Aufbau der Assoziationsbeziehungen zwischen der EU und Lateinamerika für beide Seiten von Nutzen ist und allen Vorteile bringt, unabdingbar ist, der Achtung der Demokratie und Rechtsstaatlichkeit sowie der uneingeschränkten Wahrung der Menschenrechte aller Bürger als wesentliche Elemente des politischen Dialogs Rechnung zu tragen;

D.

in der Erwägung, dass es das Gipfeltreffen in Madrid vom Mai 2010 ermöglichte, sämtliche Verhandlungen mit Lateinamerika, die in den vergangenen Jahren zum Erliegen gekommen waren, wieder in Gang zu bringen und somit die Verhandlungen über dieses Assoziierungsabkommen abzuschließen,

E.

in der Erwägung, dass der Aufbau von Beziehungen zu Lateinamerika von beiderseitigem Nutzen ist und allen EU-Mitgliedstaaten Vorteile bringt,

F.

in der Erwägung, dass Parlament in seiner Entschließung vom 11. Oktober 2007 zu den Frauenmorden in Mexiko und Mittelamerika und der Rolle der Europäischen Union bei der Bekämpfung dieses Phänomens (15) seine Besorgnis über die Gewalt gegen Frauen zum Ausdruck gebracht hat,

G.

in der Erwägung, dass die EU der Hauptinvestor und der zweitgrößte Handelspartner in Zentralamerika sowie der bedeutendste Entwicklungshilfegeber ist,

H.

in der Erwägung, dass die Wahrung der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit sowie der Grundrechte und der bürgerlichen und politischen Rechte der Bürger in beiden Regionen zu den grundlegenden Elementen des Abkommens gehört,

I.

in der Erwägung, dass das Abkommen eine Menschenrechtsklausel enthält, die die Vertragsparteien jeweils zu einer angemessenen Menschenrechtsprüfung sowie dazu verpflichtet, dass ihre praktische Umsetzung gewährleistet wird,

J.

in Erwägung der hohen Armut, der sozialen Ausgrenzung und der sozialen und ökologischen Instabilität, durch die die zentralamerikanische Region gekennzeichnet ist,

K.

in der Erwägung, dass durch das Assoziierungsabkommen eine politische und wirtschaftliche Assoziation zwischen der EU und der Region und ihren einzelnen Ländern geschaffen werden soll, die den Asymmetrien und Ungleichheiten, die zwischen den beiden Regionen und zwischen den einzelnen zentralamerikanischen Ländern bestehen, Rechnung trägt,

L.

in der Erwägung, dass das Ziel des Abkommens unter anderem auf die Förderung der nachhaltigen Entwicklung, des sozialen Zusammenhalts und der regionalen Integration gerichtet sein muss,

M.

in der Erwägung, dass die EU durch ihre Zusammenarbeit einen Beitrag zur Gewährleistung der Sicherheit in der Region leisten könnte, die in Zentralamerika ein dringliches Anliegen ist,

N.

in der Erwägung, dass mit dem Assoziierungsabkommen dem Ziel der EU Rechnung getragen wird, auf der Grundlage des Handels eine regionale Integration zu fördern, wie es in der Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Handel, Wachstum und Weltgeschehen“ (COM(2010)0612) festgelegt ist, und im Einklang mit der Strategie Europa 2020 der Handel als Motor für Wettbewerbsfähigkeit, Entwicklung, wirtschaftliche Entwicklung und die Schaffung von Arbeitsplätzen eingesetzt wird,

O.

in Erwägung der Bedeutung des Handelsteils des Assoziierungsabkommens, durch den die Palette der Güter und Dienstleistungen, die von einer Freihandelszone profitieren werden, in qualitativer und quantitativer Hinsicht erweitert wird und ein Rahmen der Rechtssicherheit hergestellt wird, durch den die Güter-, Dienstleistungs- und Investitionsströme stimuliert werden,

P.

in der Erwägung, dass die Handelssäule des Assoziierungsabkommens voraussichtlich eine — in Abhängigkeit vom Wirtschaftszweig — unverzügliche oder schrittweise Senkung der Zollsätze auf einer asymmetrischen Grundlage mit dem Ziel ermöglichen wird, eine biregionale Freihandelszone zu schaffen, für die stabile und berechenbare Regeln gelten und die Anreize für produktive Investitionen, eine bessere Einbindung der zentralamerikanischen Region in den Welthandel, eine wirksame Ressourcenbewirtschaftung und eine Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit bietet,

Q.

in der Erwägung, dass eines der Hauptziele des Assoziierungsabkommens darin besteht, zu einer größeren regionalen Integration und Stabilität in Zentralamerika beizutragen, die sich erzielen lässt, vorausgesetzt, dass die Staaten, die das Abkommen abschließen (unter Einschluss Panamas), einen klaren politischen Willen zeigen und sich dazu verpflichten, die Schwierigkeiten zu überwinden und die Integrationsdynamik voranzutreiben, indem sie wirkungsvolle, gleichwertige und geeignete Maßnahmen ergreifen, um Synergien zu schaffen, die für alle Beteiligten von Vorteil sind, und die im Rahmen des Assoziierungsabkommens festgelegten Vereinbarungen zu verstärken und somit zur wirtschaftlichen, politischen und sozialen Entwicklung beizutragen,

R.

in der Erwägung der positiven Folgen, die die Schaffung eines Rahmens für beide Seiten hat, der die Rechtssicherheit stärkt, eine Ausweitung der Handels- und Investitionsströme und die sektorbezogene und geografische Diversifizierung begünstigt; in der Erwägung, dass die wichtigste Auswirkung für die Union in Einsparungen liegen wird, die sich aus der stufenweise erfolgenden Senkung oder Abschaffung der Zölle und der Erleichterung von Handel und Investitionen in einem Rahmen der wechselseitigen Stabilität und des Vertrauens ergeben werden, wobei dem Bekenntnis beider Regionen zu internationalen Normen, insbesondere der Welthandelsorganisation (WTO) und der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO), eine herausragende Bedeutung zukommt; in der Erwägung, dass sich für Zentralamerika eine größere internationale Präsenz, eine strategische Partnerschaft mit einem gefestigten Markt und eine Möglichkeit zur Diversifizierung und Anziehung langfristiger produktiver Investitionen ergibt,

S.

in der Erwägung des asymmetrischen Charakters des Handelsteils des Assoziierungsabkommens, der unter anderem in der Graduierung und Festlegung unterschiedlicher Übergangsfristen für die beiden Regionen zum Ausdruck kommt, wodurch es möglich ist, die Produktionsstrukturen an die neuen Gegebenheiten in den Bereichen Wirtschaft und Handel, die sich aus der Durchführung des Abkommens ergeben, anzupassen,

T.

in der Erwägung, dass zu den Grundsätzen des Abkommens die Achtung demokratischer Grundsätze und der grundlegenden Menschenrechte sowie die Rechtsstaatlichkeit zählen, die die Innen- und Außenpolitik der beiden Seiten stärken wird; in der Erwägung der Bedeutung, den die Aufnahme eines eigenen Titels „Handel und nachhaltige Entwicklung“ mit Verweisen auf internationale Arbeits- und Umweltnormen sowie Normen für die Regierungsführung und diesbezügliche internationale Übereinkommen im Einklang mit dem Ziel einer nachhaltigen und ausgewogenen Entwicklung hat, die die Unterschiede zwischen den Partnerländern und innerhalb der Partnerländer verringert und damit einen wichtigen Präzedenzfall für künftige Verhandlungen schafft; in der Erwartung, dass Wirtschaftsentwicklung, umweltverträgliches Wirtschaftswachstum und sozialer Zusammenhalt voraussichtlich durch den Handel gefördert werden; in der Erwägung, dass institutionelle Mechanismen und Überwachungsmechanismen aufgenommen werden wie etwa der Beirat für Handel und nachhaltige Entwicklung und ein Forum für den zivilgesellschaftlichen Dialog, was begrüßt wird,

U.

in der Erwägung, dass beide Regionen sich nachdrücklich zur Achtung geografischer Angaben und der Rechte des geistigen Eigentums im Einklang mit internationalen Rechtsvorschriften bekennen,

V.

in der Erwägung, dass alle Staaten Zentralamerikas in den Genuss des APS+ kommen, dessen Anwendung am 31. Dezember 2013 ausläuft, und dass das neue APS-System ausnahmslos alle Staaten ausschließen wird, die von der Weltbank als Staaten mit mittlerem Einkommen (obere Einkommenskategorie) definiert wurden, was bedeutet, dass Costa Rica und Panama ihren Anspruch auf Vorteile aus diesem System verlieren würden; in der Erwägung, dass das APS ein unilaterales, befristetes und veränderbares System ist, das sich auf eine kleinere Palette von Erzeugnissen bezieht und von dem die meisten landwirtschaftlichen Erzeugnisse ausgeschlossen sind, während durch das Assoziierungsabkommen die Handelsposition aller Staaten Zentralamerikas verbessert wird und ein neuer, weiterer, sicherer und für beide Seiten vorteilhafter Rechtsrahmen festgelegt wird; in Erwägung der begrüßenswerten Tatsache, dass dieses neue System die allmähliche Liberalisierung des Güter- und Dienstleistungsverkehrs, des öffentlichen Beschaffungswesens und die Förderung von Investitionen ermöglichen wird,

1.

ersucht den Rat und die Kommission, die folgenden Empfehlungen zu berücksichtigen:

Einführung

(a)

betont, dass die Bearbeitung, der Abschluss und die Ratifizierung des Assoziierungsabkommens erleichtert werden sollten;

(b)

erinnert daran, dass die Staats- und Regierungschefs der Europäischen Union und einiger zentralamerikanischer Staaten beim Gipfeltreffen Europäische Union — Lateinamerika/Karibik im Mai 2006 in Wien beschlossen haben, Verhandlungen über ein Assoziierungsabkommen zwischen den beiden Regionen aufzunehmen, die offiziell im Oktober 2007 beginnen sollten;

(c)

erinnert daran, dass Panama, das den Verhandlungen ursprünglich als Beobachter beiwohnte, im Januar 2010 um die Aufnahme bei den Verhandlungen ersuchte, was am 10. März 2010 von der Europäischen Union förmlich genehmigt wurde;

(d)

erinnert daran, dass die Verhandlungen im Mai 2010 erfolgreich zum Abschluss gebracht wurden und dass der Wortlaut des Abkommens nach seiner rechtlichen Prüfung am 22. März 2011 paraphiert und am 28. Juni 2012 in Tegucigalpa unterzeichnet wurde;

(e)

erinnert daran, dass das im Mai 2010 geschlossene Assoziierungsabkommen drei Grundpfeiler enthält: politischer Dialog, Zusammenarbeit und Handel;

Der politische Dialog als Schlüsselelement bei der Ausgestaltung der biregionalen Partnerschaft

(f)

unterstreicht, dass es sich um das erste umfassende Abkommen zwischen Regionen handelt, was einen entscheidenden Beitrag im Hinblick auf die Integration Zentralamerikas als Ergebnis des eindeutigen politischen Willens der EU darstellt, wobei festzustellen ist, dass eine Beziehung mit dieser Region über den freien Handel hinausreicht;

(g)

hebt hervor, dass sich das Zustandekommen dieses Assoziierungsabkommens mit Zentralamerika konsequent in eine Politik einordnet, die zu Befriedung, Stabilität und Demokratisierung beiträgt, wie sie die Europäische Union bereits in den 80er-Jahren mit erheblichem politischem Engagement durch die verschiedenen Friedensverträge und den Contadora-Prozess eingeleitet hat;

(h)

begrüßt die neuen und außergewöhnlichen Möglichkeiten, die sich durch den politischen Dialog auf Grundlage des Assoziierungsabkommens für die biregionalen Beziehungen zwischen der Europäischen Union und Zentralamerika ergeben, sowohl im Hinblick auf den Austausch auf Regierungs- und parlamentarischer Ebene als auch auf den Dialog mit der Zivilgesellschaft, was im Vergleich zum 1984 eingeleiteten Dialogprozess von San José einem qualitativen Sprung gleichkommt;

(i)

unterstreicht die parlamentarische Dimension des Abkommens, die sich in der Einsetzung eines parlamentarischen Assoziierungsausschusses äußert, dem sowohl Mitglieder des Europäischen Parlaments als auch der zentralamerikanischen Parlamente angehören und der das Recht auf Auskunft über Entscheidungen des Assoziierungsrats hat sowie Empfehlungen abgeben und Informationen über die Anwendung des Abkommens einholen darf;

(j)

unterstreicht, dass eine optimale Durchführung des Assoziierungsabkommens sichergestellt werden sollte, wobei den Aspekten, die vom Parlament in dieser Entschließung hervorgehoben werden, und den Durchführungsbestimmungen für das Assoziierungsabkommen besondere Beachtung zu schenken ist, und ruft dazu auf, die Tätigkeiten des parlamentarischen Assoziierungsausschusses zu unterstützen;

(k)

betont, dass das mit Zentralamerika abgeschlossene Assoziierungsabkommen wichtige Elemente enthält, die dazu beitragen, die in Artikel 21 des Vertrags über die Europäische Union festgelegten Ziele des außenpolitischen Handelns der Europäischen Union zu verwirklichen, darunter insbesondere die Entwicklung und Festigung der Menschenrechte und der Demokratie, einer nachhaltigen Wirtschaft und der sozialen und ökologischen Entwicklung;

(l)

unterstreicht, dass Artikel 1 des Assoziierungsabkommens sich auf die Achtung der demokratischen Grundsätze, der grundlegenden Menschenrechte und des Grundsatzes der Rechtstaatlichkeit als „wesentliche Bestandteile“ des Abkommens bezieht, so dass eine Nichteinhaltung seitens einer der Parteien Maßnahmen zur Folge haben würde, die sogar bis zu einer Aussetzung reichen können; ist jedoch der Auffassung, dass konkrete Mechanismen geschaffen werden müssen, die die Beachtung und Einhaltung der im Assoziierungsabkommen enthaltenen Menschenrechtsklausel gewährleisten;

(m)

schlägt vor, dass die Kommission dem Europäischen Parlament einen jährlichen Bericht vorlegen soll, um eine Überwachung der Durchführung des Assoziierungsabkommens als Ganzes, darunter Aspekte in Bezug auf die demokratischen Grundsätze und die Menschenrechte, zu gewährleisten;

(n)

hebt hervor, dass das Assoziierungsabkommen mit Zentralamerika als angemessener Rahmen zu verstehen ist, um auf gleichberechtigter Grundlage gemeinsam gegen soziale Ungleichheit und Armut und für eine integrative Entwicklung zu kämpfen sowie die noch immer bestehenden sozialen, wirtschaftlichen und politischen Herausforderungen anzunehmen;

(o)

begrüßt den entschlossenen Einsatz für Multilateralismus zur besseren Verteidigung gemeinsamer Werte und Ziele sowie zur wirksamen Bewältigung globaler Herausforderungen;

(p)

nimmt zur Kenntnis, dass das neue Assoziierungsabkommen in Übereinstimmung mit der von den zentralamerikanischen Präsidenten unterzeichneten regionalen Sicherheitsstrategie neue und interessante Möglichkeiten des Dialogs im Hinblick auf den Kampf gegen den Drogenhandel und das organisierte Verbrechen eröffnet; begrüßt die verschiedenen Vereinbarungen seitens der Parteien im Hinblick auf den Kampf gegen illegalen Drogenhandel, Geldwäsche, Finanzierung von Terrorismus, das organisierte Verbrechen und Korruption;

(q)

vertritt die Auffassung, dass die angemessene Partizipation der Zivilgesellschaft sowohl in der EU als auch in Zentralamerika gefördert werden muss, indem ihre aktive Mitwirkung an sektorspezifischen Foren, Ausschüssen und Unterausschüssen erleichtert wird; begrüßt in diesem Sinne die Gründung eines Paritätischen Beratenden Ausschusses der Zivilgesellschaft EU-Zentralamerika;

Eine wirksame Zusammenarbeit zur Armutsbekämpfung und Förderung des sozialen Zusammenhalts

(r)

unterstreicht die Priorität, die dem sozialen Zusammenhalt als Ziel in der Politik der regionalen Zusammenarbeit eingeräumt wird; hebt hervor, dass ein solcher Zusammenhalt nur dann möglich ist, wenn die Armutsquote, die Ungleichheit, die soziale Ausgrenzung sowie jegliche Form der Diskriminierung durch angemessene Bildung, einschließlich Berufsbildung, verringert werden; unterstreicht, dass die sozialen Ungleichheiten in den vergangen Jahren nicht ausreichend verringert wurden, und dass die Unsicherheit in Zentralamerika ein Anlass zu tiefer Besorgnis ist;

(s)

hebt die Möglichkeiten hervor, die durch dieses Assoziierungsabkommen im Hinblick auf die Verbesserung des sozialen Zusammenhalts und die nachhaltige Entwicklung geschaffen werden, die für die Konsolidierung des Wirtschaftswachstums, die soziale Stabilität und das demokratische Engagement wesentlich sind;

(t)

hebt die Bemühungen im Bereich der Zusammenarbeit hinsichtlich der Modernisierung des Staats und der öffentlichen Verwaltung, der Verbesserungen in den Bereichen Steuererhebung und Transparenz, des Kampfes gegen die Korruption und gegen Straflosigkeit, der Stärkung des Rechtssystems sowie der Beteiligung der Zivilgesellschaft hervor;

(u)

unterstreicht die Vereinbarungen zwischen den Parteien im Hinblick auf die Umwelt, zu denen auch die Verbesserung der Umweltqualität sowie eine nachhaltige Entwicklung, die Zusammenarbeit bei der Bewältigung von Naturkatastrophen, der Kampf gegen Klimawandel, Entwaldung und Desertifikation sowie der Erhalt der Artenvielfalt zählen;

(v)

betont die Notwendigkeit, den Wirtschafts- und Handelsbeziehungen und der Integration der Produktionsstrukturen beider Regionen Impulse zu geben und sie mit dem Ziel zu stärken, die größtmöglichen Vorteile aus der Anwendung des Assoziierungsabkommens zu erzielen und auf diese Weise ein ausgewogenes und nachhaltiges Wachstum zu fördern, welches neue Chancen in den Bereichen Wirtschaft, Handel und Investitionen entstehen lässt, die eine bessere Integration Zentralamerikas ad intra und ad extra in die internationale Handelsstruktur ermöglichen;

(w)

unterstreicht, dass die Einhaltung der Bedingungen sichergestellt werden muss, die in dem Assoziierungsabkommen festgelegt sind, wobei die größtmöglichen Synergien zwischen den beiden Regionen anzustreben sind, jedoch ohne die allgemeinen Interessen, unter anderem in den Bereichen geografische Angaben und Rechte des geistigen Eigentums, sowie die wirtschafts- und handelspolitischen Prioritäten der EU zu gefährden;

(x)

betont ferner die Notwendigkeit, die Zusammenarbeit mit den geeigneten technischen und finanziellen Mitteln auf für beide Regionen strategischen Gebieten zu fördern, insbesondere in den Bereichen Handel und nachhaltige Entwicklung sowie wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit auf Gebieten wie Ausbau institutioneller Kapazitäten, Harmonisierung von Rechtsvorschriften, Zoll- und Statistikverfahren, Rechte des geistigen Eigentums, Erbringung von Dienstleistungen, öffentliches Beschaffungswesen, elektronischer Geschäftsverkehr, Industrieentwicklung, nachhaltige Ressourcenbewirtschaftung, Gesundheits- und Pflanzenschutznormen, Unterstützung von KMU und Diversifizierung; ruft zur Anerkennung der Bedeutung der technischen Modernisierung und Innovation auf und empfiehlt, dieses Assoziierungsabkommen als ein Instrument zu nutzen, um sie zu erreichen;

(y)

ruft dazu auf, alljährlich das Forum für den biregionalen Dialog mit der Zivilgesellschaft zu veranstalten und zu fördern; empfiehlt, dass der private Sektor und die Zivilgesellschaft aufgefordert werden, sich im Rahmen einer Politik der sozialen Verantwortung von Unternehmen einzubringen, die reibungslose Beziehungen zwischen beiden Seiten und eine bessere nachhaltige Wirtschaftsentwicklung in Zentralamerika ermöglicht;

(z)

empfiehlt, Maßnahmen zu fördern, um die Akteure beider Regionen über das Abkommen zu informieren, und die Veranstaltung von Handelsmessen beider Regionen zu fördern, um eine Plattform für die Herstellung von Kontakten und Kooperationsvereinbarungen, insbesondere zwischen KMU, zu bieten;

(aa)

betont die Notwendigkeit, die Schaffung von wettbewerbsfähigen Wertschöpfungszentren in Zentralamerika zu unterstützen; empfiehlt ferner, die Einrichtung regionaler Handelsakademien in den Regionen Lateinamerikas und den EU-Mitgliedstaaten anzuregen, deren Ziel es wäre, Kapazitäten bei den KMU aufzubauen, indem sie Fortbildungslehrgänge über die Voraussetzungen für den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, Gütern und Dienstleistungen mit der Partnerregion anböten;

Schlussfolgerungen

(ab)

hebt hervor, dass das Assoziierungsabkommen zur Verwirklichung der in Artikel 21 des Vertrags über die Europäische Union genannten Ziele der Außenpolitik beiträgt; unterstreicht, dass die Einhaltung demokratischer Prinzipien, der Menschenrechte und der Rechtsstaatlichkeit wesentliche Elemente des Abkommens sind;

(ac)

unterstreicht, dass sich die derzeitigen, temporären und auf einem allgemeinen System der einseitigen Bevorzugung aufgebauten Handelsbeziehungen zu einer Struktur entwickeln, die auf Gegenseitigkeit beruht, die fortschreitende Liberalisierung des Austauschs von Waren und Dienstleistungen, die öffentliche Auftragsvergabe sowie Investitionen fördert, und dies einen verlässlichen, sicheren Rechtsrahmen begründen wird, wie er für die beiderseitige Vertrauensbildung und den Ausbau wechselseitiger Beziehungen und Investitionen unabdingbar ist;

(ad)

unterstreicht, dass der soziale Zusammenhalt das vordringliche Ziel einer Politik der regionalen Zusammenarbeit sein muss, wobei die Verringerung der Armutsrate, der Ungleichheit, der sozialen Ausgrenzung sowie jeglicher Form von Diskriminierung im Vordergrund stehen muss;

(ae)

hebt hervor, dass das Assoziierungsabkommen mit Zentralamerika einen effektiven Beitrag im Hinblick auf die Bemühungen für eine regionale, soziale und politische Integration und die Hauptziele der Biregionalen Strategischen Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und Lateinamerika leistet;

(af)

fordert mit Nachdruck, dass der Assoziationsrat eine Bewertung des Assoziierungsabkommens fünf Jahre nach dessen Inkrafttreten vornimmt seiner Auswirkungen und gegebenenfalls eine Überprüfung des Assoziierungsabkommens auf der Grundlage der in der Bewertung festgestellten Ergebnisse und Auswirkungen durchführt;

o

o o

2.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  ABl. C 140 E vom 13.6.2002, S. 569.

(2)  ABl. C 296 E vom 6.12.2006, S. 123.

(3)  ABl. C 259 E vom 29.10.2009, S. 64.

(4)  ABl. C 298 E vom 8.12.2006, S. 261.

(5)  ABl. C 102 E vom 24.4.2008, S. 291.

(6)  ABl. C 70 E vom 8.3.2012, S. 79.

(7)  Angenommene Texte, P7_TA(2012)0235.

(8)  ABl. C 67 E vom 18.3.2010, S. 101.

(9)  ABl. C 99 E vom 3.4.2012, S. 31.

(10)  ABl. C 99 E vom 3.4.2012, S. 101.

(11)  Angenommene Texte, P7_TA(2011)0412.

(12)  ABl. C 81 E vom 15.3.2011, S. 54.

(13)  Angenommene Texte, P7_TA(2011)0320.

(14)  ABl. C 301 E vom 13.12.2007, S. 233.

(15)  ABl. C 227 E vom 4.9.2008, S. 140.


23.12.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 434/187


P7_TA(2012)0479

Assoziationsabkommen EU-Zentralamerika ***

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. Dezember 2012 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Zentralamerika andererseits (16395/1/2011 — C7-0182/2012 — 2011/0303(NLE))

(Zustimmung)

(2015/C 434/30)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Entwurfs eines Beschlusses des Rates (16395/1/2011),

in Kenntnis des Entwurfs eines Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Zentralamerika andererseits (16396/2011),

in Kenntnis des vom Rat gemäß Artikel 217 und Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreiteten Ersuchens um Zustimmung (C7-0182/2012),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 11. Dezember 2012 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Zentralamerika andererseits (1),

gestützt auf Artikel 81 und Artikel 90 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für internationalen Handel und des Entwicklungsausschusses (A7-0362/2012),

1.

gibt seine Zustimmung zu dem Abschluss des Abkommens;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Länder Zentralamerikas zu übermitteln.


(1)  Angenommene Texte, P7_TA(2012)0478.


23.12.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 434/188


P7_TA(2012)0480

Umsetzung der bilateralen Schutzklausel und des Stabilisierungsmechanismus für Bananen des Handelsübereinkommens EU-Kolumbien/Peru ***I

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. Dezember 2012 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Umsetzung der bilateralen Schutzklausel und des Stabilisierungsmechanismus für Bananen des Handelsübereinkommens zwischen der Europäischen Union einerseits sowie Kolumbien und Peru andererseits (KOM(2011)0600 — C7-0307/2011 — 2011/0262(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

(2015/C 434/31)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2011)0600),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 207 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0307/2011),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

in Kenntnis der vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 31. Oktober 2012 gemachten Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für internationalen Handel sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung (A7-0249/2012),

1.

legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest (1);

2.

nimmt die dieser Entschließung beigefügte Erklärung der Kommission zur Kenntnis;

3.

billigt die dieser Entschließung beigefügte gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments und der Kommission;

4.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

5.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.


(1)  Dieser Standpunkt ersetzt die am 13. September 2012 angenommenen Abänderungen (Angenommene Texte dieses Datums, P7_TA(2012)0347).


P7_TC1-COD(2011)0262

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 11. Dezember 2012 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. …/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Umsetzung der bilateralen Schutzklausel und des Stabilisierungsmechanismus für Bananen des Handelsübereinkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Kolumbien und Peru andererseits

(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) Nr. 19/2013.)


ANLAGEN ZUR LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG

ERKLÄRUNG DER KOMMISSION

Die Kommission begrüßt die Einigung in erster Lesung zwischen dem Europäischen Parlament und dem Rat über die Verordnung (EU) Nr. 19/2013  (1) .

Im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 19/2013 wird die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen jährlichen Bericht über die Durchführung des Übereinkommens vorlegen. Sie wird sich bereithalten, um alle damit zusammenhängenden Fragen vor dem zuständigen Ausschuss des Europäischen Parlaments zu erörtern.

Die Kommission wird der wirksamen Durchführung der Verpflichtungen im Bereich Handel und nachhaltige Entwicklung des Übereinkommens große Aufmerksamkeit schenken, wobei sie die spezifischen Informationen der einschlägigen Aufsichtsgremien der Grundlagenübereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation und die in Titel IX des Übereinkommens aufgeführten multilateralen Umweltübereinkommen berücksichtigt. In diesem Zusammenhang wird die Kommission auch die Meinungen der einschlägigen Beratenden Ausschüsse der Zivilgesellschaft einholen.

Nach Ablauf des Stabilisierungsmechanismus für Bananen am 31. Dezember 2019 wird die Kommission die Lage des Unionsmarktes für Bananen und die Situation der Bananenerzeuger der Union prüfen. Die Kommission wird ihre Feststellungen dem Europäischen Parlament und dem Rat, einschließlich einer vorläufigen Bewertung der Funktionsweise des „Programme d'Options Spécifiques à l'Éloignement et l' Insularité“ (POSEI) bei der Aufrechterhaltung der Bananenproduktion in der Union vorlegen.“

GEMEINSAME ERKLÄRUNG

Das Europäische Parlament und die Kommission sind sich einig, dass eine enge Zusammenarbeit bei der Überwachung der Durchführung des Übereinkommens und der Verordnung (EU) Nr. 19/2013  (2) wichtig ist. Zu diesem Zweck vereinbaren sie Folgendes:

Auf Antrag des zuständigen Ausschusses des Europäischen Parlaments erstattet ihm die Kommission Bericht über alle Fragen zur Durchführung der Verpflichtungen im Bereich Handel und nachhaltige Entwicklung durch Kolumbien oder Peru.

Gibt das Europäische Parlament eine Empfehlung zur Einleitung einer Untersuchung über Schutzmaßnahmen ab, prüft die Kommission sorgfältig, ob die in der Verordnung (EU) Nr. 19/2013 festgelegten Bedingungen für die Einleitung einer Untersuchung von Amts wegen erfüllt sind. Hält die Kommission die Bedingungen für nicht erfüllt, legt sie dem zuständigen Ausschuss des Europäischen Parlaments einen Bericht vor, in dem sie die für die Einleitung einer Untersuchung notwendigen Faktoren darlegt.


(1)  ABl. L 17 vom 19.1.2013, S. 1.

(2)  ABl. L 17 vom 19.1.2013, S. 1.


23.12.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 434/190


P7_TA(2012)0481

Handelsübereinkommen EU-Kolumbien/Peru ***

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. Dezember 2012 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss des Handelsübereinkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits sowie Kolumbien und Peru andererseits (14762/1/2011 — C7-0287/2012 — 2011/0249(NLE))

(Zustimmung)

(2015/C 434/32)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Entwurfs eines Beschlusses des Rates (14762/1/2011),

unter Hinweis auf den Entwurf eines Handelsübereinkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Kolumbien und Peru andererseits (14764/2011),

in Kenntnis des vom Rat gemäß Artikel 91, Artikel 100 Absatz 2, Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 und Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a Ziffer v des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreiteten Ersuchens um Zustimmung (C7-0287/2012),

gestützt auf Artikel 81 und Artikel 90 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für internationalen Handel sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten und des Entwicklungsausschusses (A7-0388/2012),

1.

gibt seine Zustimmung zu dem Abschluss des Abkommens;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und von Kolumbien und Peru zu übermitteln.


Mittwoch, 12. Dezember 2012

23.12.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 434/191


P7_TA(2012)0485

Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 6/2012 — Einnahmen aus Eigenmitteln und sonstige Einnahmen — Aufstockung der Zahlungsermächtigungen in den Rubriken 1a, 1b, 2, 3a und 4 des mehrjährigen Finanzrahmens — Kürzung der in den Haushalt eingestellten Verpflichtungsermächtigungen

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. Dezember 2012 zu dem Standpunkt des Rates zum Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 6/2012 der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2012, Einzelplan III — Kommission (17295/2012 — C7-0401/2012 — 2012/2281(BUD))

(2015/C 434/33)

Das Europäische Parlament,

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere Artikel 314, und den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere Artikel 106a,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (1), insbesondere die Artikel 37 und 38,

unter Hinweis auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2012, der am 1. Dezember 2011 endgültig erlassen wurde (2),

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (3),

gestützt auf den Beschluss 2007/436/EG, Euratom des Rates vom 7. Juni 2007 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften (4),

unter Hinweis auf den Beschluss des Europäischen Rates EUCO 76/12 vom 28. und 29. Juni 2012 über einen Pakt für Wachstum und Beschäftigung, der von den Mitgliedstaaten gebilligt wurde,

in Kenntnis des Entwurfs des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 6/2012 der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2012, der von der Kommission am 23. Oktober 2012 vorgelegt wurde (COM(2012)0632),

in Kenntnis des Standpunkts zum Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 6/2012, der vom Rat am 6. Dezember 2012 festgelegt wurde (17295/2012 — C7-0401/2012),

gestützt auf die Artikel 75b und 75e seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Haushaltsausschusses (A7-0409/2012),

A.

in der Erwägung, dass der Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 6/2012 zum Gesamthaushaltsplan 2012 unter anderem eine Aktualisierung der Einnahmenprognosen nach der letzten Überarbeitung der Prognosen bezüglich der Eigenmittel und sonstiger Einnahmen umfasst und eine Erhöhung der Zahlungsermächtigungen um fast 9,0 Mrd. EUR in den Rubriken 1a, 1b, 2, 3a und 4 des mehrjährigen Finanzrahmens zu dem Zweck vorsieht, den bis Jahresende noch ausstehenden Bedarf zu decken;

B.

in der Erwägung, dass gleichzeitig weiterem Bedarf an Mitteln für Zahlungen zum Teil bereits durch die globale Übertragung von Zahlungsermächtigungen (DEC 30/2012) in Höhe von 419,7 Mio. EUR Rechnung getragen wurde;

C.

in der Erwägung, dass die Kommission ursprünglich Möglichkeiten zur Umschichtung im Umfang von 47,4 Mio. EUR ermittelt hatte, die im Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans 6/2012 in der ursprünglichen Fassung der Kommission vorgesehen waren;

D.

unter Hinweis darauf, dass Schwankungen bei den Eigenmitteln und die wesentliche Zunahme der Einnahmen aus Geldbußen und Zinszahlungen um 3  525 Mio. EUR insgesamt eine Nettosteigerung der Einnahmen um 3  080,8 Mio. EUR herbeiführen, wodurch sich der Berichtigungshaushaltsplan 6/2012 weniger stark auf die BNE-Beiträge der Mitgliedstaaten auswirken wird;

E.

in der Erwägung, dass die Delegationen des Parlaments und des Rates beim Haushalts-Trilog am 29. November 2012 Einigung auf einen revidierten Betrag zur Deckung des genannten Bedarfs im Jahr 2012 erzielt hatten, indem sie den Betrag auf 6,1 Mrd. EUR kürzten und dabei eine Umschichtung von 0,1 Mrd. EUR vornahmen, die die Kommission ursprünglich nicht vorgeschlagen hatte;

1.

nimmt Kenntnis von dem von der Kommission vorgelegten Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 6/2012;

2.

stellt fest, dass der Berichtigungshaushaltsplan Nr. 6/2012 in der vom Rat geänderten Fassung der beim Haushalts-Trilog vom 29. November 2012 erzielten Einigung Rechnung trägt;

3.

betont, dass die gemeinsame Erklärung zum Zahlungsbedarf für 2012, in der die Haushaltsbehörde einräumt, dass im Jahr 2012 2,9 Mrd. EUR an zusätzlichen Mitteln für Zahlungen hätten gebilligt werden müssen, um die bei der Kommission eingegangenen Auszahlungsanträge zu decken, integraler Bestandteil der beim Trilog erzielten Einigung ist;

4.

weist den Rat und die Kommission nachdrücklich darauf hin, dass die gemeinsame Erklärung zum Zahlungsbedarf für 2012 als politische Verständigung auf die Notwendigkeit zu verstehen ist, 2013 frühzeitig Einigung über einen Berichtigungshaushaltsplan zu erzielen, der allein dazu dient, die genannten 2,9 Mrd. EUR zu decken und zusätzliche Mittel über die ursprünglich im Haushaltsplan 2013 gebilligten Zahlungsermächtigungen hinaus bereitzustellen, und zwar unbeschadet der eigentlichen Ausführung des Haushaltsplans 2013;

5.

billigt den Standpunkt des Rates zum Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 6/2012 ohne Änderung;

6.

beauftragt seinen Präsidenten, festzustellen, dass der Berichtigungshaushaltsplan Nr. 6/2012 endgültig erlassen ist, und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

7.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.


(1)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(2)  ABl. L 56 vom 29.2.2012.

(3)  ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.

(4)  ABl. L 163 vom 23.6.2007, S. 17.


23.12.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 434/192


P7_TA(2012)0486

Neuer Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für 2013 — alle Einzelpläne

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. Dezember 2012 zu dem Standpunkt des Rates zum neuen Entwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2013 — alle Einzelpläne (17195/2012 — C7-0399/2012 — 2012/2307(BUD))

(2015/C 434/34)

Das Europäische Parlament,

gestützt auf Artikel 314 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Artikel 106a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,

gestützt auf den Beschluss 2007/436/EG, Euratom des Rates vom 7. Juni 2007 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften (1),

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (2),

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (3),

in Kenntnis des Beschlusses des Europäischen Rates EUCO 76/12 vom 28. und 29. Juni 2012 über einen „Pakt für Wachstum und Beschäftigung“, der von den Mitgliedstaaten beschlossen wurde,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 14. März 2012 zu den Leitlinien für das Haushaltsverfahren 2013 — Einzelplan III — Kommission (4),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 29. März 2012 zum Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben des Europäischen Parlaments für das Haushaltsjahr 2013 (5),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 4. Juli 2012 zum Mandat für den Trilog über den Entwurf des Haushaltsplans 2013 (6),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 23. Oktober 2012 zum Standpunkt des Rates zum Entwurf des Haushaltsplans 2013 (7),

unter Hinweis darauf, dass der Vermittlungsausschuss binnen der in Artikel 314 Absatz 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union vorgesehenen 21 Tage keinen gemeinsamen Text beschlossen hat,

in Kenntnis des von der Kommission am 23. November 2012 angenommenen neuen Entwurfs des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2013 (COM(2012)0716),

in Kenntnis der Schlussfolgerungen des Haushalts-Trilogs vom 29. November 2012,

in Kenntnis des Standpunkts zum neuen Entwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2013, der vom Rat am 6. Dezember 2012 festgelegt und dem Parlament am selben Tag zugeleitet wurde (17195/2012 — C7-0399/2012),

gestützt auf Artikel 75b seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Haushaltsausschusses (A7-0410/2012),

1.

weist darauf hin, dass der „Paketentwurf“, auf den sich Parlament und Rat im Rahmen des Trilogs vom 29. November 2012 nach schwierigen Verhandlungen geeinigt haben, aus drei Elementen besteht: dem Berichtigungshaushalt Nr. 6/2012 über 6 Mrd. EUR, durch den der Mangel an Mitteln für Zahlungen bis zum 31. Oktober 2012 teilweise abgedeckt wird, dem Haushalt der Europäischen Union für 2013 in Höhe von 1 50  898,391 Mio. EUR für Verpflichtungsermächtigungen und 1 32  836,988 Mio. EUR für Zahlungsermächtigungen sowie drei gemeinsamen Erklärungen, mit denen sichergestellt wird, dass der tatsächliche Zahlungsbedarf in den Jahren 2012 und 2013 angemessen abgedeckt wird;

2.

begrüßt die Gesamthöhe der vereinbarten Verpflichtungsermächtigungen, die im Vergleich zur ersten Lesung des Rates eine Erhöhung um 1,1 Mrd. EUR darstellt; begrüßt ferner, dass der größte Teil seiner politischen Prioritäten im Haushalt des nächsten Jahres gesichert ist, wobei insbesondere auf die ordnungsgemäße Umsetzung des Engagements der Union für Wachstum und Beschäftigung im Sinne der Strategie Europa 2020 hingewiesen wird;

3.

stellt fest, dass die Gesamthöhe der für 2013 vereinbarten Mittel im Vergleich zum Haushalt 2012 nach der Annahme von 6 Mrd. EUR im Berichtigungshaushalt Nr. 6/2012 um 2,15 % gekürzt wurde;

4.

weist darauf hin, dass der festgelegte Gesamtumfang der Zahlungen aufgrund der unnachgiebigen Haltung des Rates in den Verhandlungen um 5 Mrd. EUR niedriger liegt als in den Schätzungen zum Finanzbedarf im Haushaltsentwurf der Kommission für 2013; äußert sich besorgt darüber, dass dieser Mittelumfang nicht ausreichen wird, um den tatsächlichen Zahlungsbedarf im nächsten Jahr abzudecken und den auf dem Europäischen Rat im Juni 2012 beschlossenen Pakt für Wachstum und Beschäftigung rasch umzusetzen; bekundet jedoch seine Überzeugung, dass die Kosten einer Nichteinigung weit schwerwiegendere Folgen und viel nachteiligere Auswirkungen auf die Umsetzung der Maßnahmen und Programme der Union hätten; fordert die Kommission auf, dem Parlament und dem Rat ab dem 31. Oktober 2012 monatlich über die Entwicklung der Zahlungsanträge der Mitgliedstaaten für die Strukturfonds, den Kohäsionsfonds sowie die Fonds für ländliche Entwicklung und Fischerei Bericht zu erstatten (Aufschlüsselung pro Mitgliedstaat und Fonds); fordert die Einsetzung einer interinstitutionellen Arbeitsgruppe zu den Zahlungen, in der die beiden Teile der Haushaltsbehörde gemeinsame Schlussfolgerungen über das weitere Vorgehen ausarbeiten;

5.

misst den zwischen dem Parlament, dem Rat und der Kommission vereinbarten gemeinsamen Erklärungen im Anhang zu dieser Entschließung daher höchste politische Bedeutung bei; beabsichtigt, auf allen Ebenen und mit allen Mitteln darüber zu wachen, dass diese Erklärungen eingehalten und die notwendigen zusätzlichen Mittel von den Mitgliedstaaten im nächsten Jahr bereitgestellt werden, damit die Union in der Lage ist, ihre Rechnungen zu begleichen und ihre institutionelle Glaubwürdigkeit sowie ihre Kreditwürdigkeit zu bewahren;

6.

verbindet seine Zustimmung zum Haushaltsplan 2013 mit der Bedingung, dass spezifische Garantien auf höchster politischer Ebene der drei Organe bezüglich der Finanzierung der für 2012 fehlenden Zahlungen in Höhe von 2,9 Mrd. EUR erreicht werden, die keinesfalls zu einer Kürzung der Zahlungsermächtigungen für 2013 führen dürfen;

7.

weist erneut darauf hin, dass die einzige Lösung für diese Pattsituation, durch die die Haushaltsverhandlungen jedes Jahr schwieriger werden, darin besteht, die Frage der Finanzierung der Union rasch und auf verantwortungsvolle Weise zu beantworten, indem mit Beginn des nächsten Mehrjährigen Finanzrahmens ein echtes Eigenmittelsystem in Kraft tritt, durch das der Spaltung der Union in Nettobeitragszahler und Nettoempfänger ein Ende gesetzt wird;

8.

billigt den neuen Entwurf für den Haushaltsplan 2013 in der durch den Rat geänderten Fassung;

9.

beauftragt seinen Präsidenten, festzustellen, dass der Haushaltsplan endgültig erlassen ist, und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

10.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den anderen betroffenen Organen und den betroffenen Einrichtungen sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.


(1)  ABl. L 163 vom 23.6.2007, S. 17.

(2)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(3)  ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.

(4)  Angenommene Texte, P7_TA(2012)0077.

(5)  Angenommene Texte, P7_TA(2012)0109.

(6)  Angenommene Texte, P7_TA(2012)0289.

(7)  Angenommene Texte, P7_TA(2012)0359.


ANHANG

IM RAHMEN DER VERHANDLUNGEN ÜBER DEN HAUSHALTSPLAN 2013 VEREINBARTE GEMEINSAME ERKLÄRUNGEN DER DREI ORGANE

10. Dezember 2012

Der Präsident des Europäischen Parlaments, der Präsident des Rates der Europäischen Union und der Präsident der Europäischen Kommission erklären, dass die drei nachfolgenden gemeinsamen Erklärungen von den drei Organen im Rahmen der Annahme des Haushaltsplans für 2013 vereinbart wurden:

Gemeinsame Erklärung zu den Mitteln für Zahlungen für das Jahr 2013

Unter Berücksichtigung der in den Mitgliedstaaten derzeit unternommenen Anstrengungen zur Haushaltskonsolidierung einigen sich der Rat und das Europäische Parlament unter Kenntnisnahme der von der Kommission für 2013 vorgeschlagenen Höhe der Zahlungen auf eine Verringerung der Höhe der Mittel für Zahlungen für 2013 gegenüber dem Haushaltsplanentwurf der Kommission. Sie fordern die Kommission auf, alle erforderlichen Maßnahmen im Einklang mit dem Vertrag einzuleiten und insbesondere zusätzliche Mittel für Zahlungen in einem Berichtigungshaushaltsplan zu beantragen, falls sich die in den Haushaltsplan 2013 eingesetzten Mittel als nicht ausreichend erweisen, um die Ausgaben unter der Teilrubrik 1a (Wettbewerbsfähigkeit für Wachstum und Beschäftigung), der Teilrubrik 1b (Kohäsion für Wachstum und Beschäftigung), der Rubrik 2 (Bewahrung und Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen), der Rubrik 3 (Unionsbürgerschaft, Freiheit, Sicherheit und Recht) und der Rubrik 4 (Die EU als globaler Akteur) zu decken.

Ferner fordern das Europäische Parlament und der Rat die Kommission nachdrücklich auf, bis spätestens Mitte Oktober 2013 aktualisierte Zahlenangaben zum Stand und zu den Voranschlägen hinsichtlich der Mittel für Zahlungen im Rahmen der Teilrubrik 1b (Kohäsion für Wachstum und Beschäftigung) und zur Entwicklung des ländlichen Raums im Rahmen der Rubrik 2 (Bewahrung und Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen) vorzulegen sowie erforderlichenfalls einen Entwurf eines Berichtigungshaushaltsplans zu unterbreiten. Der Rat und das Europäische Parlament sind sich bewusst, dass ein Entwurf eines Berichtigungshaushaltsplans bereits Mitte 2013 erforderlich sein kann. Im Hinblick auf eine Erleichterung des Beschlusses über die Höhe der Mittel für Zahlungen im Kontext des jährlichen Haushaltsverfahrens kommen die drei Organe überein, zu sondieren, wie die Voranschläge der Mittel für Zahlungen im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung besser auf den entsprechenden Bedarf abgestimmt werden können.

Das Europäische Parlament und der Rat werden so rasch wie möglich Stellung zu jedwedem Entwurf eines Berichtigungshaushaltsplans nehmen, um Deckungslücken bei den Zahlungsermächtigungen zu vermeiden. Darüber hinaus verpflichten sich der Rat und das Europäische Parlament, alle etwaigen Übertragungen von Mitteln für Zahlungen — auch zwischen den Rubriken des Finanzrahmens — zügig zu bearbeiten, damit die in den Haushaltsplan eingestellten Mittel für Zahlungen bestmöglich genutzt und an den tatsächlichen Haushaltsvollzug und Bedarf angeglichen werden.

Gemäß Nummer 18 der Interinstitutionellen Vereinbarung über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung weisen das Europäische Parlament und der Rat darauf hin, dass unter Berücksichtigung der Ausführungsbedingungen eine geordnete Entwicklung der Gesamtmittel für Zahlungen im Verhältnis zu den Mitteln für Verpflichtungen gewährleistet werden muss, damit eine ungewöhnliche Entwicklung der noch abzuwickelnden Mittelbindungen („RAL“) vermieden wird.

Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission werden den Stand der Ausführung des Haushaltsplans 2013 im Verlauf des gesamten Jahres aktiv überwachen, wobei sie sich auf die Ausführung der Zahlungen, die eingegangenen Erstattungsanträge und die aktualisierten Vorausschätzungen auf der Grundlage ausführlicher Informationen der Kommission konzentrieren werden.

In jedem Fall weisen das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission auf ihre gemeinsame Verantwortung gemäß Artikel 323 AEUV hin, der wie folgt lautet: „Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission stellen sicher, dass der Union die Finanzmittel zur Verfügung stehen, die es ihr ermöglichen, ihren rechtlichen Verpflichtungen gegenüber Dritten nachzukommen“.

Gemeinsame Erklärung zum Zahlungsbedarf für 2012

Das Europäische Parlament und der Rat nehmen zur Kenntnis, dass die Kommission in Bezug auf die Höhe der von ihr im Haushaltsplanentwurf für 2013 vorgeschlagenen Zahlungen von der Annahme ausging, dass der Zahlungsbedarf für 2012 durch die verfügbaren Mittel im Haushaltsplan 2012 gedeckt würde. Die im Berichtigungshaushaltsplan Nr. 6/2012 bewilligten zusätzlichen Mittel für Zahlungen wurden jedoch um 2,9 Mrd. EUR gegenüber dem von der Kommission vorgeschlagenen Betrag gekürzt und entsprechen nicht der Höhe sämtlicher eingegangener Zahlungsanträge.

Daher verpflichtet sich die Kommission, zu einem frühen Zeitpunkt im Jahr 2013 einen Entwurf eines Berichtigungshaushaltsplans vorzulegen, der allein dem Zweck dient, die im Jahr 2012 ausgesetzten Anträge — sobald die Aussetzungen aufgehoben sind — und die sonstigen ausstehenden rechtlichen Verpflichtungen unbeschadet der ordnungsgemäßen Ausführung des Haushaltsplans 2013 abzudecken.

Im Hinblick auf eine vernünftige und genaue EU-Haushaltsplanung werden der Rat und das Europäische Parlament so rasch wie möglich zu diesem Entwurf eines Berichtigungshaushaltsplans Stellung nehmen, damit alle etwaigen offenen Lücken geschlossen werden.

Gemeinsame Erklärung zu Rubrik 5 und die Anpassung der Dienstbezüge und Versorgungsbezüge

Das Europäische Parlament und der Rat kommen überein, zu diesem Zeitpunkt die budgetären Auswirkungen der Anpassung der Dienstbezüge von 2011 nicht in den Haushaltsplan für 2013 einzustellen. Unbeschadet der Position des Rates in den Rechtssachen C-66/12, C-63/12, C-196/12 und C-453/12 ersuchen sie gemeinsam die Kommission, sofern der Gerichtshof zugunsten der Kommission entscheidet, umgehend einen Entwurf eines Berichtigungshaushaltsplans zur bedarfsmäßigen Finanzierung der Auswirkungen der Anpassung von 2011 für die Organe, einschließlich der Rückwirkung auf die Vorjahre und etwaiger Verzugszinsen, vorzulegen.

Das Europäische Parlament und der Rat verpflichten sich somit, einen solchen Entwurf eines Berichtigungshaushaltsplans so rasch wie möglich zu billigen und die erforderlichen zusätzlichen Mittel ohne Gefährdung der politischen Prioritäten bereitzustellen.

Die obenstehenden Erklärungen werden gemäß Artikel 314 Artikel 4a AEUV vorbehaltlich der Zustimmung des Europäischen Parlaments zum Standpunkt des Rates vom 6. Dezember 2012 zum Haushaltsplan 2013 vereinbart.


23.12.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 434/196


P7_TA(2012)0487

Europäischer Fonds für die Anpassung an die Globalisierung: Antrag EGF/2011/026 IT/Emilia Romagna Motorräder

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. Dezember 2012 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2011/026 IT/Emilia Romagna Motorräder, Italien) (COM(2012)0616 — C7-0350/2012 — 2012/2265(BUD))

(2015/C 434/35)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Parlament und den Rat (COM(2012)0616 — C7-0350/2012),

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (IIV vom 17. Mai 2006) (1), insbesondere auf Nummer 28,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (2) (EGF-Verordnung),

unter Hinweis auf das in Nummer 28 der IIV vom 17. Mai 2006 vorgesehene Trilog-Verfahren,

in Kenntnis des Schreibens des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten,

in Kenntnis des Berichts des Haushaltsausschusses (A7-0416/2012),

A.

in der Erwägung, dass die Union die geeigneten Legislativ- und Haushaltsinstrumente geschaffen hat, um zusätzliche Unterstützung für Arbeitnehmer bereitzustellen, die von den Folgen weitreichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge betroffen sind, und um Hilfestellung bei ihrer Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu leisten;

B.

in der Erwägung, dass der Anwendungsbereich des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) für ab dem 1. Mai 2009 gestellte Anträge erweitert wurde und nun auch die Unterstützung von Arbeitnehmern umfasst, die als direkte Folge der weltweiten Finanz- und Wirtschaftskrise entlassen worden sind;

C.

in der Erwägung, dass die finanzielle Unterstützung der Union für entlassene Arbeitnehmer im Einklang mit der in der Konzertierungssitzung vom 17. Juli 2008 angenommenen Gemeinsamen Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission sowie unter gebührender Beachtung der IIV vom 17. Mai 2006 hinsichtlich der Annahme von Beschlüssen zur Inanspruchnahme des EGF dynamischen Charakter haben und so zügig und effizient wie möglich bereitgestellt werden sollte;

D.

in der Erwägung, dass Italien Unterstützung für 512 Entlassungen beantragt hat, von denen 502 für eine Unterstützung wegen Entlassungen in zehn Unternehmen im Wirtschaftszweig NACE-Revision-2 Abteilung 30 (sonstiger Fahrzeugbau) (3) in der NUTS-II-Region Emilia-Romagna (ITH5) in Italien vorgesehen sind,

E.

in der Erwägung, dass der Antrag die in der EGF-Verordnung festgelegten Kriterien für die Förderfähigkeit erfüllt;

1.

stimmt der Kommission zu, dass die Bedingungen gemäß Artikel 2 Buchstabe b der EGF-Verordnung erfüllt sind und Italien daher Anspruch auf einen finanziellen Beitrag gemäß dieser Verordnung hat; stellt fest, dass die Zahl der entlassenen Arbeitnehmer gerade über den Interventionskriterien liegt;

2.

stellt fest, dass der Antrag auf finanzielle Beihilfen aus dem EGF von den italienischen Behörden am 30. Dezember 2011 eingereicht und die Beurteilung der Kommission am 19. Oktober 2012 vorgelegt wurde; bedauert die Länge des Beurteilungszeitraums von 10 Monaten;

3.

begrüßt die Tatsache, dass die italienischen Behörden, um die Arbeitnehmer rasch zu unterstützen, beschlossen, am 1. März 2012 mit der Umsetzung der Maßnahmen zu beginnen, also vor der endgültigen Entscheidung über die Gewährung der EGF-Unterstützung für das vorgeschlagene koordinierte Maßnahmenpaket;

4.

weist darauf hin, wie wichtig es ist, die Beschäftigungsmöglichkeiten aller Arbeitnehmer durch eine adäquate Fortbildung und die Anerkennung der während der beruflichen Laufbahn erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten zu verbessern; erwartet, dass die im koordinierten Maßnahmenpaket angebotenen Fortbildungsmaßnahmen nicht nur dem Niveau und dem Bedarf der entlassenen Arbeitnehmer entsprechen, sondern auch dem aktuellen Unternehmensumfeld;

5.

begrüßt, dass die Sozialpartner während verschiedener Sitzungen zur Gestaltung der Maßnahmen angehört worden sind;

6.

unterstreicht, dass Lehren aus der Vorbereitung und Umsetzung dieses Antrags und anderer Anträge in Bezug auf Massenentlassungen gezogen werden sollten;

7.

bedauert, dass in den Informationen über Schulungsmaßnahmen im Vorschlag der Kommission nicht darauf eingegangen wird, in welchen Bereichen die Beschäftigten gegebenenfalls eine Anstellung finden und ob die angebotenen Schulungen an die künftige wirtschaftliche Entwicklung und die Arbeitsmarktbedürfnisse der Region angepasst ist;

8.

fordert die beteiligten Organe auf, die erforderlichen Anstrengungen zu unternehmen, um die Verfahrens- und Haushaltsvorschriften zu verbessern und die Inanspruchnahme des EGF somit zu beschleunigen; räumt ein, dass die Kommission infolge der Forderung des Parlaments nach Beschleunigung der Freigabe der Finanzhilfen ein verbessertes Verfahren eingeführt hat, in dessen Rahmen der Haushaltsbehörde die Bewertung der Kommission hinsichtlich der Förderfähigkeit eines EGF-Antrags zusammen mit dem Vorschlag zur Inanspruchnahme des Fonds vorgelegt wird; hofft, dass weitere Verbesserungen bezüglich des Verfahrens in die neue Verordnung über den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (2014–2020) einfließen und ein höheres Maß an Effizienz und Transparenz sowie eine bessere Wahrnehmbarkeit des EGF erreicht werden;

9.

verweist auf die von den Organen eingegangene Verpflichtung, ein reibungsloses und zügiges Verfahren für die Annahme von Beschlüssen über die Inanspruchnahme des EGF zu gewährleisten und eine einmalige, zeitlich begrenzte und personenbezogene Unterstützung für Arbeitnehmer zu leisten, die infolge der Globalisierung und der Finanz- und Wirtschaftskrise entlassen wurden; unterstreicht die Rolle, die der EGF bei der Wiedereingliederung von entlassenen Arbeitnehmern in den Arbeitsmarkt übernehmen kann;

10.

unterstreicht, dass gemäß Artikel 6 der EGF-Verordnung sichergestellt werden sollte, dass aus dem EGF die Wiedereingliederung einzelner entlassener Arbeitnehmer in das Arbeitsleben unterstützt wird; betont ferner, dass aus Mitteln des EGF nur aktive arbeitsmarktpolitische Maßnahmen kofinanziert werden dürfen, die zu einer dauerhaften und langfristigen Beschäftigung führen; weist erneut darauf hin, dass die Unterstützung aus dem EGF kein Ersatz für Maßnahmen, die gemäß innerstaatlichem Recht oder den Tarifverträgen den Unternehmen obliegen, oder für Maßnahmen zur Umstrukturierung von Unternehmen oder Industriesektoren sein darf; bedauert, dass der EGF für Unternehmen einen Anreiz darstellen könnte, ihre Vertragsbeschäftigten durch flexiblere und vertraglich kurzfristiger gebundene Arbeitskräfte zu ersetzen;

11.

stellt fest, dass die übermittelten Angaben über das aus dem EGF zu finanzierende koordinierte Paket personalisierter Dienstleistungen Informationen über die Komplementarität mit Maßnahmen, die aus den Strukturfonds finanziert werden, einschließen; fordert die Kommission erneut auf, in ihren Jahresberichten eine vergleichende Bewertung dieser Angaben vorzulegen, um die uneingeschränkte Einhaltung der bestehenden Verordnungen sicherzustellen und Überschneidungen zwischen von der Union finanzierten Dienstleistungen auszuschließen;

12.

bedauert, dass die im Haushaltsplan 2012 veranschlagten Zahlungsermächtigungen in Höhe von 5 0 0 00  000 EUR in der EGF-Haushaltslinie 04 05 01 sich als unzureichend erwiesen haben, um alle benötigten Zahlungen abzudecken; bedauert, dass die Kommission vorgeschlagen hat, diese Zahlungen durch eine Übertragung von Zahlungsermächtigungen in Höhe von 1 1 60  745 EUR teilweise aus dem europäischen Progress-Mikrofinanzierungsinstrument (Linie 04 04 15) zu decken, anstatt mit dem Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 6/2012 neue Mittel zu beantragen, wie sie dies für andere Anträge auf Inanspruchnahme des EGF berechtigterweise und als Teil des vorliegenden Antrags (1 4 97  750 EUR) getan hat; erinnert daran, dass der EGF als eigenständiges spezifisches Instrument mit eigenen Zielsetzungen und Fristen geschaffen wurde und daher zweckgebundene Mittel rechtfertigt, wodurch Mittelübertragungen aus anderen Haushaltslinien, wie sie in der Vergangenheit erfolgt sind, vermieden werden, die sich negativ auf die Verwirklichung der verschiedenen politischen Ziele des EGF auswirken;

13.

bedauert den Beschluss des Rates, die Verlängerung der „Krisenausnahmeregelung“ zu blockieren, in deren Rahmen nicht nur Arbeitnehmer, die wegen Veränderungen im Welthandelsgefüge ihren Arbeitsplatz verloren haben, sondern auch Arbeitnehmer, die infolge der gegenwärtigen Finanz- und Wirtschaftskrise entlassen wurden, finanziell unterstützt werden können und die Kofinanzierungsrate der Programmkosten seitens der Union für Anträge, die nach dem 31. Dezember 2011 gestellt wurden, auf 65 % erhöht wird; fordert den Rat auf, diese Maßnahme unverzüglich wieder einzuführen;

14.

billigt den dieser Entschließung beigefügten Beschluss;

15.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss mit dem Präsidenten des Rates zu unterzeichnen und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

16.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung einschließlich ihrer Anlage dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.

(2)  ABl. L 406 vom 30.12.2006, S. 1.

(3)  Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1).


ANLAGE

BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2011/026 IT/Emilia Romagna Motorräder, Italien)

(Der Text dieser Anlage ist hier nicht wiedergegeben; er entspricht dem endgültigen Rechtsakt, Beschluss 2013/17/EU.)


23.12.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 434/199


P7_TA(2012)0488

Europäischer Fonds für die Anpassung an die Globalisierung: Antrag EGF/2012/005 SE/Saab

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. Dezember 2012 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2012/005 SE/Saab, Schweden) (COM(2012)0622 — C7-0363/2012 — 2012/2279(BUD))

(2015/C 434/36)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Parlament und den Rat (COM(2012)0622 — C7-0363/2012),

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (1) (IIV vom 17. Mai 2006), insbesondere auf Nummer 28,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (2) (EGF-Verordnung),

unter Hinweis auf das in Nummer 28 der IIV vom 17. Mai 2006 vorgesehene Trilog-Verfahren,

in Kenntnis des Schreibens des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten,

in Kenntnis des Berichts des Haushaltsausschusses (A7-0413/2012),

A.

in der Erwägung, dass die Union die geeigneten Legislativ- und Haushaltsinstrumente geschaffen hat, um zusätzliche Unterstützung für Arbeitnehmer bereitzustellen, die von den Folgen weit reichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge betroffen sind, und Hilfestellung bei ihrer Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu leisten;

B.

in der Erwägung, dass der Anwendungsbereich des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) für ab dem 1. Mai 2009 gestellte Anträge erweitert wurde und nun auch die Unterstützung von Arbeitnehmern beinhaltet, die als direkte Folge der weltweiten Finanz- und Wirtschaftskrise entlassen worden sind;

C.

in der Erwägung, dass die finanzielle Unterstützung der Union für entlassene Arbeitnehmer in Übereinstimmung mit der Gemeinsamen Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission, die in der Konzertierungssitzung vom 17. Juli 2008 angenommen wurde, und unter gebührender Berücksichtigung der IIV vom 17. Mai 2006 hinsichtlich der Annahme von Beschlüssen über die Inanspruchnahme des Fonds dynamischen Charakter haben und so zügig und effizient wie möglich bereitgestellt werden sollte;

D.

in der Erwägung, dass Schweden insgesamt für 3  748 zu berücksichtigende Entlassungen Unterstützung beantragt hat, von denen 1  350 für eine Unterstützung in der Saab Automobile SA, in einem ihrer Tochterunternehmen — SAAB Automobile Powertrain AB — und 16 ihrer Zulieferer in Schweden vorgesehen sind;

E.

in der Erwägung, dass der Antrag die in der EGF-Verordnung festgelegten Kriterien für die Förderfähigkeit erfüllt;

1.

stimmt der Kommission zu, dass die Kriterien gemäß Artikel 2 Buchstabe a der EGF-Verordnung erfüllt sind und Schweden daher Anspruch auf einen finanziellen Beitrag gemäß dieser Verordnung hat;

2.

begrüßt den schwedischen Antrag; bedauert jedoch den Umstand, dass trotz des Antrags auf Unterstützung durch den EGF Schweden zu jenen Ländern gehört, die die Zukunft des EGF für die Zeit nach 2013 untergraben und eine Verlängerung der krisenbedingten Ausnahmeregelung blockieren;

3.

nimmt zur Kenntnis, dass die schwedischen Behörden den Antrag auf einen finanziellen Beitrag aus dem EGF am 25. Mai 2012 einreichten, und dass die Kommission die Bewertung des Antrags am 19. Oktober 2012 vorgelegt hat; begrüßt die relativ zügige Bewertungszeit;

4.

begrüßt die Tatsache, dass die schwedischen Behörden entlassenen Arbeitnehmern sofort helfen wollten und die Umsetzung des koordinierten Pakets personalisierter Dienstleistungen bereits am 20. Dezember 2011 begann, also lange vor der Entscheidung, die EGF-Hilfe zu gewähren;

5.

weist darauf hin, wie wichtig es ist, die Beschäftigungsmöglichkeiten aller Arbeitnehmer durch eine adäquate Fortbildung und die Anerkennung der während der beruflichen Laufbahn erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten zu verbessern; erwartet, dass die im koordinierten Maßnahmenpaket angebotenen Fortbildungsmaßnahmen nicht nur dem Niveau und dem Bedarf der entlassenen Arbeitnehmer entsprechen, sondern auch dem aktuellen Unternehmensumfeld;

6.

stellt fest, dass es sich um einen weiteren EGF-Antrag handelt, der Entlassungen in der Automobilbranche betrifft, und dass dieser Sektor mit 16 Anträgen sowohl in Bezug auf das Krisen- als auch das Globalisierungskriterium Gegenstand der meisten EGF-Anträge ist;

7.

unterstreicht, dass Lehren aus der Vorbereitung und Umsetzung dieses Antrags und anderer Anträge in Bezug auf Massenentlassungen gezogen werden sollten;

8.

bedauert, dass die Insolvenz von Saab in der Region von Trollhättan, in der die Produktionsstätte lag, zum Anstieg der Arbeitslosigkeit um 20 % führte; stellt fest, dass die schwedischen Behörden nur 1  350 von 3  239 entlassenen Arbeitnehmern für die Unterstützung durch den EGF vorsahen; fordert die schwedischen Behörden auf, das Potenzial des EGF zugunsten der entlassenen Arbeitnehmer vollständig auszuschöpfen;

9.

fordert die beteiligten Organe auf, die erforderlichen Anstrengungen zu unternehmen, um die Verfahrens- und Haushaltsvorschriften zu verbessern und die Inanspruchnahme des EGF somit zu beschleunigen; begrüßt, dass die Kommission infolge der Forderung des Parlaments nach Beschleunigung der Freigabe der Finanzhilfen ein verbessertes Verfahren eingeführt hat, in dessen Rahmen der Haushaltsbehörde die Bewertung der Kommission hinsichtlich der Förderfähigkeit eines EGF-Antrags zusammen mit dem Vorschlag zur Inanspruchnahme des Fonds vorgelegt wird; hofft, dass weitere Verbesserungen bezüglich des Verfahrens in die neue Verordnung über den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (2014–2020) einfließen und ein höheres Maß an Effizienz und Transparenz sowie eine bessere Wahrnehmbarkeit des EGF erreicht werden;

10.

verweist auf die von den Organen eingegangene Verpflichtung, ein reibungsloses und zügiges Verfahren für die Annahme von Beschlüssen über die Inanspruchnahme des EGF zu gewährleisten und eine einmalige, zeitlich begrenzte und personenbezogene Unterstützung für Arbeitnehmer zu leisten, die infolge der Globalisierung und der Finanz- und Wirtschaftskrise entlassen wurden; unterstreicht die Rolle, die der EGF bei der Wiedereingliederung von entlassenen Arbeitnehmern in den Arbeitsmarkt übernehmen kann;

11.

begrüßt, dass die schwedischen Behörden die zusätzlichen Maßnahmen des Pakets im Vergleich zu den regelmäßigen Dienstleistungen für Arbeitslose betonen;

12.

unterstreicht, dass gemäß Artikel 6 der EGF-Verordnung sichergestellt werden sollte, dass aus dem EGF die Wiedereingliederung einzelner entlassener Arbeitnehmer in das Arbeitsleben unterstützt wird; betont ferner, dass aus Mitteln des EGF nur aktive arbeitsmarktpolitische Maßnahmen kofinanziert werden dürfen, die zu einer dauerhaften und langfristigen Beschäftigung führen; weist erneut darauf hin, dass die Unterstützung aus dem EGF kein Ersatz für Maßnahmen, die gemäß innerstaatlichem Recht oder den Tarifverträgen den Unternehmen obliegen, oder für Maßnahmen zur Umstrukturierung von Unternehmen oder Industriesektoren sein darf; bedauert, dass der EGF für Unternehmen einen Anreiz darstellen könnte, ihre Vertragsbeschäftigten durch flexiblere und vertraglich kurzfristiger gebundene Arbeitskräfte zu ersetzen;

13.

begrüßt, dass die angebotene Weiterbildung mit den in der Zukunft in der Region benötigten Fähigkeiten und Qualifikationen abgestimmt ist, und dass sie sich auf Wachstumsbranchen wie den Sektor für erneuerbare Energien konzentriert;

14.

stellt fest, dass die übermittelten Angaben über das aus dem EGF zu finanzierende koordinierte Paket personalisierter Dienstleistungen Informationen über die Komplementarität mit Maßnahmen, die aus den Strukturfonds finanziert werden, einschließen; fordert die Kommission erneut auf, in ihren Jahresberichten eine vergleichende Bewertung dieser Angaben vorzulegen, um die uneingeschränkte Einhaltung der bestehenden Verordnungen sicherzustellen und Überschneidungen zwischen von der Union finanzierten Dienstleistungen auszuschließen;

15.

stellt fest, dass die Gemeinde positive Beziehungen zu den Sozialpartnern hergestellt hat, während sie die Saab-Arbeitnehmer unterstützte; bedauert jedoch, dass der Vorschlag der Kommission keine genaueren Informationen über das Anhörungsverfahren der Sozialpartner bei der Umsetzung der Maßnahmen enthält, insbesondere in Bezug auf die Einbeziehung, möglicherweise auch finanzieller Art, von Saab;

16.

bedauert, dass die im Haushaltsplan 2012 veranschlagten Zahlungsermächtigungen in Höhe von 5 0 0 00  000 EUR in der EGF-Haushaltslinie 04 05 01 sich als unzureichend erwiesen haben, um alle erforderlichen Zahlungen abzudecken; bedauert, dass die Kommission vorgeschlagen hat, diese Zahlungen durch eine Übertragung von Zahlungsermächtigungen aus dem europäischen Progress-Mikrofinanzierungsinstrument (Linie 04 04 15) zu decken, anstatt mit dem Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 6/2012 neue Mittel zu beantragen, wie sie dies für andere Anträge auf Inanspruchnahme des Fonds berechtigterweise getan hat; erinnert daran, dass der EGF als eigenständiges spezifisches Instrument mit eigenen Zielsetzungen und Fristen geschaffen wurde und daher zweckgebundene Mittel rechtfertigt, wodurch Mittelübertragungen aus anderen Haushaltslinien, wie sie in der Vergangenheit erfolgt sind, vermieden werden, die sich negativ auf die Verwirklichung der verschiedenen politischen Ziele des EGF auswirken könnten;

17.

bedauert den Beschluss des Rates, die Verlängerung der „Krisenausnahmeregelung“ zu blockieren, in deren Rahmen nicht nur Arbeitnehmer, die wegen Veränderungen im Welthandelsgefüge ihren Arbeitsplatz verloren haben, sondern auch Arbeitnehmer, die infolge der gegenwärtigen Finanz- und Wirtschaftskrise entlassen wurden, finanziell unterstützt werden können und die Kofinanzierungsrate der Programmkosten seitens der Union für Anträge, die nach dem 31. Dezember 2011 gestellt wurden, auf 65 % erhöht wird; fordert den Rat auf, diese Maßnahme unverzüglich wieder einzuführen;

18.

billigt den dieser Entschließung beigefügten Beschluss;

19.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss mit dem Präsidenten des Rates zu unterzeichnen und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

20.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung einschließlich ihrer Anlage dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.

(2)  ABl. L 406 vom 30.12.2006, S. 1.


ANLAGE

BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2012/005 SE/Saab, Schweden)

(Der Text dieser Anlage ist hier nicht wiedergegeben; er entspricht dem endgültigen Rechtsakt, Beschluss 2013/18/EU.)


23.12.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 434/201


P7_TA(2012)0489

Europäischer Fonds für die Anpassung an die Globalisierung: Antrag EGF/2011/018 ES/País Vasco Productos metálicos

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. Dezember 2012 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2011/018 ES/País Vasco Productos metálicos, Spanien) (COM(2012)0620 — C7-0364/2012 — 2012/2280(BUD))

(2015/C 434/37)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Parlament und den Rat (COM(2012)0620 — C7-0364/2012),

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (1) (IIV vom 17. Mai 2006), insbesondere auf Nummer 28,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (2) (EGF-Verordnung),

unter Hinweis auf das in Nummer 28 der IIV vom 17. Mai 2006 vorgesehene Trilog-Verfahren,

in Kenntnis des Schreibens des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten,

in Kenntnis des Berichts des Haushaltsausschusses (A7-0415/2012),

A.

in der Erwägung, dass die Union die geeigneten Legislativ- und Haushaltsinstrumente geschaffen hat, um zusätzliche Unterstützung für Arbeitnehmer bereitzustellen, die von den Folgen weitreichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge betroffen sind, und um Hilfestellung bei ihrer Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu leisten;

B.

in der Erwägung, dass der Anwendungsbereich des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) für ab dem 1. Mai 2009 gestellte Anträge erweitert wurde und nun auch die Unterstützung von Arbeitnehmern beinhaltet, die als direkte Folge der weltweiten Finanz- und Wirtschaftskrise entlassen worden sind;

C.

in der Erwägung, dass die finanzielle Unterstützung der Union für entlassene Arbeitnehmer im Einklang mit der in der Konzertierungssitzung vom 17. Juli 2008 angenommenen Gemeinsamen Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission und unter gebührender Beachtung der IIV vom 17. Mai 2006 hinsichtlich der Annahme von Beschlüssen zur Inanspruchnahme des EGF dynamischen Charakter haben und so zügig und effizient wie möglich bereitgestellt werden sollte;

D.

in der Erwägung, dass Spanien Unterstützung für 1  106 Entlassungen beantragt hat, von denen 500 für eine Unterstützung vorgesehen sind, wegen Entlassungen in 423 Unternehmen des Wirtschaftszweigs NACE Rev. 2, Abteilung 25 („Herstellung von Metallerzeugnissen“) (3) in der NUTS II-Region País Vasco (ES21) in Spanien,

E.

in der Erwägung, dass der Antrag die in der EGF-Verordnung festgelegten Kriterien für die Förderfähigkeit erfüllt;

1.

stimmt der Kommission zu, dass die Kriterien gemäß Artikel 2 Buchstabe b der EGF-Verordnung erfüllt sind und Spanien daher Anspruch auf einen finanziellen Beitrag gemäß dieser Verordnung hat;

2.

stellt fest, dass die spanischen Behörden den Antrag auf einen finanziellen Beitrag aus dem EGF am 28. Dezember 2011 einreichten, und dass die Kommission die Bewertung des Antrags am 19. Oktober 2012 vorgelegt hat; bedauert die Länge des Beurteilungszeitraums von 10 Monaten;

3.

begrüßt die Tatsache, dass die spanischen Behörden, um die Arbeitnehmer rasch zu unterstützen, beschlossen, am 19. März 2012 mit der Umsetzung der Maßnahmen zu beginnen, also vor der endgültigen Entscheidung über die Gewährung der EGF-Unterstützung für das vorgeschlagene koordinierte Maßnahmenpaket;

4.

weist darauf hin, dass die spanischen Behörden mitgeteilt haben, dass nach ihrer Erfahrung mit früheren EGF-Anträgen nur 500 der entlassenen Arbeitnehmer sich dafür entscheiden haben, an den vom EGF unterstützten Maßnahmen teilzunehmen; fordert die spanischen Behörden auf, das Potenzial der EGF-Unterstützung vollständig auszuschöpfen;

5.

weist darauf hin, wie wichtig es ist, die Beschäftigungsmöglichkeiten aller Arbeitnehmer durch eine adäquate Fortbildung und die Anerkennung der während der beruflichen Laufbahn erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten zu verbessern; erwartet, dass die im koordinierten Maßnahmenpaket angebotenen Fortbildungsmaßnahmen nicht nur dem Niveau und dem Bedarf der entlassenen Arbeitnehmer entsprechen, sondern auch dem tatsächlichen Unternehmensumfeld;

6.

unterstreicht, dass aus der Vorbereitung und Umsetzung dieses Antrags und anderer Anträge in Bezug auf Massenentlassungen Lehren gezogen werden sollten;

7.

begrüßt, dass die Ausarbeitung der Maßnahmen mit den Sozialpartnern abgestimmt wurde, und dass die regionalen Behörden, Unternehmensvertreter und Gewerkschaften einen speziellen Ausschuss für die Koordinierung, Verwaltung und Umsetzung des EGF-Projekts gebildet haben;

8.

fordert die beteiligten Organe auf, die erforderlichen Anstrengungen zu unternehmen, um die Verfahrens- und Haushaltsvorschriften zu verbessern und die Inanspruchnahme des EGF somit zu beschleunigen; bekundet seine Wertschätzung für das verbesserte Verfahren, das die Kommission aufgrund der Forderung des Parlaments nach Beschleunigung der Freigabe der Finanzhilfen eingeführt hat und das darauf abzielt, der Haushaltsbehörde die Bewertung der Kommission hinsichtlich der Förderfähigkeit eines EGF-Antrags zusammen mit dem Vorschlag zur Inanspruchnahme des EGF vorzulegen; hofft, dass weitere Verbesserungen bezüglich des Verfahrens in die neue Verordnung über den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (2014–2020) einfließen und ein höheres Maß an Effizienz und Transparenz sowie eine bessere Wahrnehmbarkeit des EGF erreicht werden;

9.

bedauert, dass in den Informationen über Schulungsmaßnahmen im Vorschlag der Kommission nicht darauf eingegangen wird, in welchen Bereichen die Beschäftigten gegebenenfalls eine Anstellung finden und ob das Paket an die künftige wirtschaftliche Entwicklung der Region angepasst ist;

10.

erinnert an die von den Organen eingegangene Verpflichtung, ein reibungsloses und zügiges Verfahren für die Annahme von Beschlüssen über die Inanspruchnahme des EGF zu gewährleisten und eine einmalige, zeitlich begrenzte und personenbezogene Unterstützung für Arbeitnehmer zu leisten, die infolge der Globalisierung und der Wirtschafts- und Finanzkrise entlassen wurden; unterstreicht die Rolle, die der EGF bei der Wiedereingliederung von entlassenen Arbeitnehmern in den Arbeitsmarkt übernehmen kann;

11.

bedauert, dass die Maßnahmen zur Förderung des Unternehmertums keine finanzielle Unterstützung für die Gründung eigener Unternehmen vorsehen, wohingegen finanzielle Anreize für Arbeitnehmer gesetzt werden, die an Schulungen teilnehmen;

12.

unterstreicht, dass gemäß Artikel 6 der EGF-Verordnung sichergestellt werden sollte, dass aus dem EGF die Wiedereingliederung einzelner entlassener Arbeitnehmer in das Arbeitsleben unterstützt wird; betont ferner, dass aus Mitteln des EGF nur aktive arbeitsmarktpolitische Maßnahmen kofinanziert werden dürfen, die zu einer dauerhaften und langfristigen Beschäftigung führen; weist erneut darauf hin, dass die Unterstützung aus dem EGF kein Ersatz für Maßnahmen, die gemäß innerstaatlichem Recht oder den Tarifverträgen den Unternehmen obliegen, oder für Maßnahmen zur Umstrukturierung von Unternehmen oder Industriesektoren sein darf;

13.

begrüßt, dass ein umfassendes Paket von Informations- und Werbemaßnahmen das vom EGF geförderte Projekt ergänzt;

14.

stellt fest, dass die übermittelten Angaben über das aus dem EGF zu finanzierende koordinierte Paket personalisierter Dienstleistungen Informationen über die Komplementarität mit Maßnahmen, die aus den Strukturfonds finanziert werden, einschließen; fordert die Kommission erneut auf, in ihren Jahresberichten eine vergleichende Bewertung dieser Angaben vorzulegen, um die uneingeschränkte Einhaltung der bestehenden Verordnungen sicherzustellen und Überschneidungen zwischen von der Union finanzierten Dienstleistungen auszuschließen;

15.

begrüßt die Tatsache, dass im Anschluss an Forderungen des Parlaments im Haushaltsplan 2012 Zahlungsermächtigungen in Höhe von 5 0 0 00  000 EUR in der EGF-Haushaltslinie 04 05 01 veranschlagt sind; weist darauf hin, dass der EGF als eigenständiges spezifisches Instrument mit eigenen Zielsetzungen und Fristen geschaffen wurde und daher zweckgebundene Mittel rechtfertigt, wodurch Mittelübertragungen aus anderen Haushaltslinien, wie sie in der Vergangenheit erfolgt sind, soweit möglich vermieden werden, die sich negativ auf die Verwirklichung der verschiedenen politischen Ziele des EGF auswirken könnten;

16.

bedauert den Beschluss des Rates, die Verlängerung der „Krisenausnahmeregelung“ zu blockieren, in deren Rahmen nicht nur Arbeitnehmer, die wegen Veränderungen im Welthandelsgefüge ihren Arbeitsplatz verloren haben, sondern auch Arbeitnehmer, die infolge der gegenwärtigen Finanz- und Wirtschaftskrise entlassen wurden, finanziell unterstützt werden können und die Kofinanzierungsrate der Programmkosten seitens der Union für Anträge, die nach dem 31. Dezember 2011 gestellt wurden, auf 65 % erhöht wird; fordert den Rat auf, diese Maßnahme unverzüglich wieder einzuführen;

17.

billigt den dieser Entschließung beigefügten Beschluss;

18.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss mit dem Präsidenten des Rates zu unterzeichnen und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

19.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung einschließlich ihrer Anlage dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.

(2)  ABl. L 406 vom 30.12.2006, S. 1.

(3)  Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1).


ANLAGE

BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2011/018 ES/País Vasco Productos metálicos, Spanien)

(Der Text dieser Anlage ist hier nicht wiedergegeben; er entspricht dem endgültigen Rechtsakt, Beschluss 2013/16/EU.)


23.12.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 434/204


P7_TA(2012)0490

Europäischer Fonds für die Anpassung an die Globalisierung: Antrag EGF/2011/013 DK/Flextronics

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. Dezember 2012 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2011/013 DK/Flextronics, Dänemark) (COM(2012)0623 — C7-0362/2012 — 2012/2278(BUD))

(2015/C 434/38)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Parlament und den Rat (COM(2012)0623 — C7-0362/2012),

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (1) (IIV vom 17. Mai 2006), insbesondere auf Nummer 28,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (2) (EGF-Verordnung),

unter Hinweis auf das in Nummer 28 der IIV vom 17. Mai 2006 vorgesehene Trilog-Verfahren,

in Kenntnis des Schreibens des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten,

in Kenntnis des Berichts des Haushaltsausschusses (A7-0417/2012),

A.

in der Erwägung, dass die Union die geeigneten Legislativ- und Haushaltsinstrumente geschaffen hat, um zusätzliche Unterstützung für Arbeitnehmer bereitzustellen, die von den Folgen weitreichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge betroffen sind, und um Hilfestellung bei ihrer Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu leisten;

B.

in der Erwägung, dass der Anwendungsbereich des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) für ab dem 1. Mai 2009 gestellte Anträge erweitert wurde und nun auch die Unterstützung von Arbeitnehmern beinhaltet, die als direkte Folge der weltweiten Finanz- und Wirtschaftskrise entlassen worden sind;

C.

in der Erwägung, dass die finanzielle Unterstützung der Union für entlassene Arbeitnehmer im Einklang mit der in der Konzertierungssitzung vom 17. Juli 2008 angenommenen Gemeinsamen Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission und unter gebührender Beachtung der IIV vom 17. Mai 2006 hinsichtlich der Annahme von Beschlüssen zur Inanspruchnahme des EGF dynamischen Charakter haben und so zügig und effizient wie möglich bereitgestellt werden sollte;

D.

in der Erwägung, dass Dänemark Unterstützung für 303 Entlassungen beantragt hat, von denen 153 für eine Unterstützung in der Flextronics International Denmark A/S während des viermonatigen Bezugszeitraums vom 1. Juli 2011 bis 31. Oktober 2011 vorgesehen sind, einschließlich weitere 87 Entlassungen, die außerhalb des Bezugszeitraums liegen, die jedoch auf das gleiche Massenentlassungsverfahren zurückzuführen sind;

E.

in der Erwägung, dass der Antrag die in der EGF-Verordnung festgelegten Kriterien für die Förderfähigkeit erfüllt;

1.

stimmt der Kommission zu, dass die Kriterien gemäß Artikel 2 Buchstabe c der EGF-Verordnung erfüllt sind und Dänemark daher Anspruch auf einen finanziellen Beitrag gemäß dieser Verordnung hat;

2.

stellt fest, dass die dänischen Behörden den Antrag auf einen finanziellen Beitrag aus dem EGF am 21. Dezember 2011 einreichten und ihn bis zum 23. August 2012 durch zusätzliche Informationen ergänzten, und dass die Kommission die Bewertung des Antrags erst am 19. Oktober 2012 vorgelegt hat; bedauert die Länge der Beurteilungszeiträume und fragt, warum der vorliegende dänische Antrag zehn Monate der Prüfung bedurfte; fordert die Kommission auf, das Bewertungsverfahren zügiger durchzuführen;

3.

begrüßt die Tatsache, dass die dänischen Behörden, um die Arbeitnehmer rasch zu unterstützen, beschlossen, am 21. März 2012 mit der Umsetzung der Maßnahmen zu beginnen, also vor der endgültigen Entscheidung über die Gewährung der EGF-Unterstützung für das vorgeschlagene koordinierte Maßnahmenpaket;

4.

begrüßt den dänischen Antrag; bedauert jedoch den Umstand, dass trotz mehrerer erfolgreicher dänischer Inanspruchnahmen des EGF sowohl nach den handelsbezogenen als auch nach den krisenbezogenen Kriterien Dänemark zu jenen Ländern gehört, die die Zukunft des EGF für die Zeit nach 2013 untergraben, weil sie eine Verlängerung der krisenbedingten Ausnahmeregelung blockieren; ist ferner darüber besorgt, dass Dänemark die Inanspruchnahme des EGF im Namen der Flextronics International Denmark beantragt, die von der in Singapur registrierten Flextronics International Ltd gegründet wurde, die ihre Betriebsstätten nach Asien verlegt;

5.

weist darauf hin, wie wichtig es ist, die Beschäftigungsmöglichkeiten aller Arbeitnehmer durch eine adäquate Fortbildung und die Anerkennung der während der beruflichen Laufbahn erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten zu verbessern; erwartet, dass die im koordinierten Maßnahmenpaket angebotenen Fortbildungsmaßnahmen nicht nur dem Niveau und dem Bedarf der entlassenen Arbeitnehmer entsprechen, sondern auch dem tatsächlichen Unternehmensumfeld;

6.

fordert handelspolitische Gegenseitigkeit im Handel zwischen der Union und Drittländern als eine wesentliche Voraussetzung dafür, dass EU-Unternehmen Zugang zu neuen Märkten außerhalb Europas erhalten;

7.

unterstreicht, dass aus der Vorbereitung und Umsetzung dieses Antrags und anderer Anträge in Bezug auf Massenentlassungen Lehren gezogen werden sollten;

8.

weist darauf hin, dass die dänischen Behörden mitgeteilt haben, dass ihrer Einschätzung nach nur 153 von 303 entlassenen Beschäftigten sich dafür entscheiden werden, an den Maßnahmen teilzunehmen; fordert die dänischen Behörden auf, das Potenzial der EGF-Unterstützung vollständig auszuschöpfen;

9.

fordert die beteiligten Organe auf, die erforderlichen Anstrengungen zu unternehmen, um die Verfahrens- und Haushaltsvorschriften zu verbessern und die Inanspruchnahme des EGF somit zu beschleunigen; bekundet seine Wertschätzung für das verbesserte Verfahren, das die Kommission aufgrund der Forderung des Parlaments nach Beschleunigung der Freigabe der Finanzhilfen eingeführt hat und das darauf abzielt, der Haushaltsbehörde die Bewertung der Kommission hinsichtlich der Förderfähigkeit eines EGF-Antrags zusammen mit dem Vorschlag zur Inanspruchnahme des EGF vorzulegen; hofft, dass weitere Verbesserungen bezüglich des Verfahrens in die neue Verordnung über den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (2014–2020) einfließen und ein höheres Maß an Effizienz und Transparenz sowie eine bessere Wahrnehmbarkeit des EGF erreicht werden;

10.

stellt fest, dass die Region Midtjylland, in der die Gemeinde Skive liegt, bereits aufgrund zweier Anträge von der Unterstützung des EGF profitiert hat, nämlich EGF/2010/017 Midtjylland Machinery und EGF/2012/003 Vestas;

11.

erinnert an die von den Organen eingegangene Verpflichtung, ein reibungsloses und zügiges Verfahren für die Annahme von Beschlüssen über die Inanspruchnahme des EGF zu gewährleisten und eine einmalige, zeitlich begrenzte und personenbezogene Unterstützung für Arbeitnehmer zu leisten, die infolge der Globalisierung und der Wirtschafts- und Finanzkrise entlassen wurden; unterstreicht die Rolle, die der EGF bei der Wiedereingliederung von entlassenen Arbeitnehmern in den Arbeitsmarkt übernehmen kann;

12.

stellt fest, dass die dänischen Behörden ein teures koordiniertes Paket personalisierter Dienstleistungen (12  891 EUR pro Arbeitnehmer) vorschlagen; begrüßt jedoch, dass das Paket aus zusätzlichen und innovativen Maßnahmen verglichen mit denjenigen, die von den Arbeitsvermittlungsstellen regelmäßig angeboten werden, besteht und an die Hilfe für verschiedene Gruppen von Arbeitnehmern in Bezug auf Fähigkeiten und Erfahrung angepasst ist, so dass diese dem schwierigen lokalen Arbeitsmarkt gewachsen sein können;

13.

unterstreicht, dass gemäß Artikel 6 der EGF-Verordnung sichergestellt werden sollte, dass aus dem EGF die Wiedereingliederung einzelner entlassener Arbeitnehmer in das Arbeitsleben unterstützt wird; betont ferner, dass aus Mitteln des EGF nur aktive arbeitsmarktpolitische Maßnahmen kofinanziert werden dürfen, die zu einer dauerhaften und langfristigen Beschäftigung führen; weist erneut darauf hin, dass die Unterstützung aus dem EGF kein Ersatz für Maßnahmen sein darf, die gemäß nationalem Recht oder den Tarifverträgen den Unternehmen obliegen, oder für Maßnahmen zur Umstrukturierung von Unternehmen oder Industriebereichen;

14.

begrüßt, dass die Berufsbildungskurse auf neue Bereiche möglichen Wachstums ausgerichtet sind und die Gestaltung des koordinierten Pakets auf einer eingehenden Untersuchung des lokalen Arbeitsmarkts und den Eigenschaften der entlassenen Arbeitnehmer basiert;

15.

stellt fest, dass die übermittelten Angaben über das aus dem EGF zu finanzierende koordinierte Paket personalisierter Dienstleistungen Informationen über die Komplementarität mit Maßnahmen, die aus den Strukturfonds finanziert werden, einschließen; fordert die Kommission erneut auf, in ihren Jahresberichten eine vergleichende Bewertung dieser Angaben vorzulegen, um die uneingeschränkte Einhaltung der bestehenden Verordnungen sicherzustellen und Überschneidungen zwischen von der Union finanzierten Dienstleistungen auszuschließen;

16.

begrüßt, dass das koordinierte Paket personalisierter Dienstleistungen auch Kurse für Unternehmensgründungen anbietet, die für 20 Arbeitnehmer vorgesehen sind; stellt fest, dass keine finanziellen Anreize für Unternehmensneugründungen vorgeschlagen sind;

17.

begrüßt die Tatsache, dass im Anschluss an Forderungen des Parlaments im Haushaltsplan 2012 Zahlungsermächtigungen in Höhe von 5 0 0 00  000 EUR in der EGF-Haushaltslinie 04 05 01 veranschlagt sind; weist darauf hin, dass der EGF als eigenständiges spezifisches Instrument mit eigenen Zielsetzungen und Fristen geschaffen wurde und daher zweckgebundene Mittel rechtfertigt, wodurch Mittelübertragungen aus anderen Haushaltslinien, wie sie in der Vergangenheit erfolgt sind, soweit möglich vermieden werden, die sich negativ auf die Verwirklichung der verschiedenen politischen Ziele des EGF auswirken könnten;

18.

stellt jedoch fest, dass die Unterhaltsbeihilfe 4  439 EUR je Arbeitnehmer für die Teilnahme an Maßnahmen beträgt, und erachtet diese als zu hoch; erinnert daran, dass der EGF in Zukunft vorrangig für Ausbildung und Arbeitssuche sowie für Berufsorientierungsprogramme eingesetzt werden sollte, und seine finanziellen Beiträge zu Beihilfen immer nur zusätzlich und parallel zu dem, was aufgrund innerstaatlichem Recht oder gemäß Tarifvereinbarungen den entlassenen Arbeitnehmern zur Verfügung steht, sein sollten;

19.

bedauert den Beschluss des Rates, die Verlängerung der „Krisenausnahmeregelung“ zu blockieren, in deren Rahmen nicht nur Arbeitnehmer, die wegen Veränderungen im Welthandelsgefüge ihren Arbeitsplatz verloren haben, sondern auch Arbeitnehmer, die infolge der gegenwärtigen Finanz- und Wirtschaftskrise entlassen wurden, finanziell unterstützt werden können und die Kofinanzierungsrate der Programmkosten seitens der Union für Anträge, die nach dem 31. Dezember 2011 gestellt wurden, auf 65 % erhöht wird; fordert den Rat auf, diese Maßnahme unverzüglich wieder einzuführen;

20.

billigt den dieser Entschließung beigefügten Beschluss;

21.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss mit dem Präsidenten des Rates zu unterzeichnen und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

22.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung einschließlich der Anlage dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.

(2)  ABl. L 406 vom 30.12.2006, S. 1.


ANLAGE

BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2011/013 DK/Flextronics, Dänemark)

(Der Text dieser Anlage ist hier nicht wiedergegeben; er entspricht dem endgültigen Rechtsakt, Beschluss 2013/14/EU.)


23.12.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 434/207


P7_TA(2012)0491

Europäischer Fonds für die Anpassung an die Globalisierung: Antrag EGF/2011/014 RO/Nokia

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. Dezember 2012 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2011/014 RO/Nokia, Rumänien) (COM(2012)0618 — C7-0359/2012 — 2012/2275(BUD))

(2015/C 434/39)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Parlament und den Rat (COM(2012)0618 — C7-0359/2012),

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (1) (IIV vom 17. Mai 2006), insbesondere auf Nummer 28,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (2) (EGF-Verordnung),

unter Hinweis auf das in Nummer 28 der IIV vom 17. Mai 2006 vorgesehene Trilog-Verfahren,

in Kenntnis des Schreibens des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten,

in Kenntnis des Berichts des Haushaltsausschusses (A7-0414/2012),

A.

in der Erwägung, dass die Union die geeigneten Legislativ- und Haushaltsinstrumente geschaffen hat, um zusätzliche Unterstützung für Arbeitnehmer bereitzustellen, die von den Folgen weitreichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge betroffen sind, und um Hilfestellung bei ihrer Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu leisten;

B.

in der Erwägung, dass der Anwendungsbereich des EGF für ab dem 1. Mai 2009 gestellte Anträge erweitert wurde und nun auch die Unterstützung von Arbeitnehmern umfasst, die als direkte Folge der weltweiten Finanz- und Wirtschaftskrise entlassen worden sind;

C.

in der Erwägung, dass die finanzielle Unterstützung der Union für entlassene Arbeitnehmer im Einklang mit der in der Konzertierungssitzung vom 17. Juli 2008 angenommenen Gemeinsamen Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission sowie unter gebührender Beachtung der IIV vom 17. Mai 2006 hinsichtlich der Annahme von Beschlüssen zur Inanspruchnahme des EGF dynamischen Charakter haben und so zügig und effizient wie möglich bereitgestellt werden sollte;

D.

in der Erwägung, dass Rumänien Unterstützung für 1  904 Entlassungen bei SC Nokia Romania SRL und einem rumänischen Zulieferunternehmen beantragt hat, von denen 1  416 für eine Unterstützung vorgesehen sind,

E.

in der Erwägung, dass der Antrag die in der EGF-Verordnung festgelegten Kriterien für die Förderfähigkeit erfüllt;

1.

stimmt der Kommission zu, dass die Kriterien gemäß Artikel 2 Buchstabe a der EGF-Verordnung erfüllt sind und Rumänien daher Anspruch auf einen finanziellen Beitrag gemäß dieser Verordnung hat;

2.

nimmt zur Kenntnis, dass die rumänischen Behörden den Antrag auf einen finanziellen Beitrag aus dem EGF am 22. Dezember 2011 eingereicht und ihn bis zum 22. August 2012 durch zusätzliche Informationen ergänzt haben und dass die Kommission die Bewertung des Antrags erst am 19. Oktober 2012 vorgelegt hat; bedauert die Länge der Beurteilungszeiträume und fragt, warum der vorliegende Antrag acht Monate der Prüfung bedurfte; fordert die Kommission auf, das Bewertungsverfahren zügiger durchzuführen;

3.

begrüßt den ersten Antrag Rumäniens auf Unterstützung durch den EGF;

4.

begrüßt die Tatsache, dass die rumänischen Behörden, um die Arbeitnehmer rasch zu unterstützen, beschlossen haben, am 8. Dezember 2011 mit der Umsetzung der Maßnahmen zu beginnen, also vor der endgültigen Entscheidung über die Gewährung der EGF-Unterstützung für das vorgeschlagene koordinierte Maßnahmenpaket;

5.

weist darauf hin, wie wichtig es ist, die Beschäftigungsmöglichkeiten aller Arbeitnehmer durch eine adäquate Fortbildung und die Anerkennung der während der beruflichen Laufbahn erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten zu verbessern; erwartet, dass die im koordinierten Maßnahmenpaket angebotenen Fortbildungsmaßnahmen nicht nur dem Niveau und dem Bedarf der entlassenen Arbeitnehmer entsprechen, sondern auch dem aktuellen Unternehmensumfeld;

6.

bedauert, dass die Entlassungen in Cluj in Rumänien und in Salo in Finnland (Antrag EGF/2012/006/FI/Nokia aus Finnland) aus einer Unternehmensentscheidung von Nokia folgen, seine Produktion nach Asien zu verlegen und Teil seines Plans sind, die Zahl der weltweit Beschäftigten im Unternehmen bis Ende 2013 um 17  000 Arbeitnehmer zu verringern;

7.

unterstreicht, dass Lehren aus der Vorbereitung und Umsetzung dieses Antrags und anderer Anträge in Bezug auf Massenentlassungen gezogen werden sollten;

8.

fordert handelspolitische Gegenseitigkeit im Handel zwischen der EU und Drittländern als eine wesentliche Voraussetzung dafür, dass Unternehmen der Union Zugang zu neuen Märkten außerhalb Europas erhalten;

9.

fordert die beteiligten Organe auf, die erforderlichen Anstrengungen zu unternehmen, um die Verfahrens- und Haushaltsvorschriften zu verbessern und die Inanspruchnahme des EGF somit zu beschleunigen; begrüßt, dass die Kommission infolge der Forderung des Parlaments nach Beschleunigung der Freigabe der Finanzhilfen ein verbessertes Verfahren eingeführt hat, in dessen Rahmen der Haushaltsbehörde die Bewertung der Kommission hinsichtlich der Förderfähigkeit eines EGF-Antrags zusammen mit dem Vorschlag zur Inanspruchnahme des Fonds vorgelegt wird; hofft, dass weitere Verbesserungen bezüglich des Verfahrens in die neue Verordnung über den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (2014–2020) einfließen und ein höheres Maß an Effizienz und Transparenz sowie eine bessere Wahrnehmbarkeit des EGF erreicht werden;

10.

stellt fest, dass der EGF bereits zugunsten von 1  337 Arbeitnehmern tätig wurde, die infolge der Verlagerung von Nokia von Deutschland nach Rumänien im Jahr 2008 entlassen wurden; stellt fest, dass drei Jahre später der EGF wieder tätig werden muss, da die nach der Schließung in Deutschland in Cluj eröffnete Produktionsstätte im Jahr 2011 als Folge der Verlagerung nach Asien geschlossen wurde; fragt, ob zum Zeitpunkt der Verlagerung aus Deutschland Nokia von finanziellen Anreizen auf regionaler, nationaler oder europäischer Ebene (insbesondere vom Kohäsionsfonds) profitiert hat, um seine Produktion in Rumänien anzusiedeln;

11.

verweist auf die von den Organen eingegangene Verpflichtung, ein reibungsloses und zügiges Verfahren für die Annahme von Beschlüssen über die Inanspruchnahme des EGF zu gewährleisten und eine einmalige, zeitlich begrenzte und personenbezogene Unterstützung für Arbeitnehmer zu leisten, die infolge der Globalisierung und der Finanz- und Wirtschaftskrise entlassen wurden; unterstreicht die Rolle, die der EGF bei der Wiedereingliederung von entlassenen Arbeitnehmern in den Arbeitsmarkt übernehmen kann;

12.

stellt fest, dass in dem Vorschlag der Kommission darauf hingewiesen wird, dass ein anderer EGF-Antrag erwartet wird, um die zweite Welle der Entlassungen in der Nokia-Zentrale in Salo abzudecken und fordert die Kommission daher auf, zu klären, in welchem Maße Nokia selbst den Sozialplan finanziell unterstützt;

13.

unterstreicht, dass gemäß Artikel 6 der EGF-Verordnung sichergestellt werden sollte, dass aus dem EGF die Wiedereingliederung einzelner entlassener Arbeitnehmer in das Arbeitsleben unterstützt wird; betont ferner, dass aus Mitteln des EGF nur aktive arbeitsmarktpolitische Maßnahmen kofinanziert werden dürfen, die zu einer dauerhaften und langfristigen Beschäftigung führen; weist erneut darauf hin, dass die Unterstützung aus dem EGF kein Ersatz für Maßnahmen, die gemäß innerstaatlichem Recht oder den Tarifverträgen den Unternehmen obliegen, oder für Maßnahmen zur Umstrukturierung von Unternehmen oder Industriesektoren sein darf;

14.

bedauert, dass der Vorschlag der Kommission keine statistischen Daten in Bezug auf die Arbeitslosigkeit in der Region enthält; stellt jedoch fest, dass im Jahr 2011 fast 40 % aller Erwerbstätigen der Region Cluj-Napoca in der Sparte IT und Kommunikation bei Nokia arbeiteten; ist der Ansicht, dass die Entlassungen bei Nokia erhebliche Auswirkungen auf die Beschäftigungssituation in der Region hat;

15.

stellt fest, dass die übermittelten Angaben über das aus dem EGF zu finanzierende koordinierte Paket personalisierter Dienstleistungen Informationen über die Komplementarität mit Maßnahmen, die aus den Strukturfonds finanziert werden, einschließen; fordert die Kommission erneut auf, in ihren Jahresberichten eine vergleichende Bewertung dieser Angaben vorzulegen, um die uneingeschränkte Einhaltung der bestehenden Verordnungen sicherzustellen und Überschneidungen zwischen von der Union finanzierten Dienstleistungen auszuschließen;

16.

begrüßt die Tatsache, dass im Anschluss an Forderungen des Parlaments im Haushaltsplan 2012 Zahlungsermächtigungen in Höhe von 5 0 0 00  000 Mio. EUR in der EGF-Haushaltslinie 04 05 01 veranschlagt sind; weist darauf hin, dass der EGF als eigenständiges spezifisches Instrument mit eigenen Zielsetzungen und Fristen geschaffen wurde und daher zweckgebundene Mittel rechtfertigt, wodurch Mittelübertragungen aus anderen Haushaltslinien, wie sie in der Vergangenheit erfolgt sind, soweit wie möglich vermieden werden; stellt fest, dass sich solche Mittelübertragungen negativ auf die Verwirklichung der verschiedenen politischen Ziele des EGF auswirken könnten;

17.

erwartet von der Kommission, dass sie erklärt, ob Nokia in die Entwicklung des koordinierten Pakets personalisierter Dienstleistungen und möglicherweise in die Kofinanzierung einbezogen war;

18.

bedauert den Beschluss des Rates, die Verlängerung der „Krisenausnahmeregelung“ zu blockieren, in deren Rahmen nicht nur Arbeitnehmer, die wegen Veränderungen im Welthandelsgefüge ihren Arbeitsplatz verloren haben, sondern auch Arbeitnehmer, die infolge der gegenwärtigen Finanz- und Wirtschaftskrise entlassen wurden, finanziell unterstützt werden können und die Kofinanzierungsrate der Programmkosten seitens der Union für Anträge, die nach dem 31. Dezember 2011 gestellt wurden, auf 65 % erhöht wird; fordert den Rat auf, diese Maßnahme unverzüglich wieder einzuführen;

19.

bedauert, dass es keine Details in Bezug auf die im koordinierten Paket angebotenen Schulungen und Praktika gibt, wie diese mit den in der Region benötigten Fähigkeiten und Qualifikationen abgestimmt sind, und mögliche Wachstumsbranchen in der Region;

20.

billigt den dieser Entschließung beigefügten Beschluss;

21.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss mit dem Präsidenten des Rates zu unterzeichnen und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

22.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung einschließlich ihrer Anlage dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.

(2)  ABl. L 406 vom 30.12.2006, S. 1.


ANLAGE

BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2011/014 RO/Nokia, Rumänien)

(Der Text dieser Anlage ist hier nicht wiedergegeben; er entspricht dem endgültigen Rechtsakt, Beschluss 2013/15/EU.)


23.12.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 434/210


P7_TA(2012)0492

Europäischer Fonds für die Anpassung an die Globalisierung: Antrag EGF/2011/011 AT/Soziale Dienstleistungen

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. Dezember 2012 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2011/011 AT/Soziale Dienstleistungen, Österreich) (COM(2012)0621 — C7–0361/2012 — 2012/2277(BUD))

(2015/C 434/40)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Parlament und den Rat (COM(2012)0621 — C7-0361/2012),

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (1) (IIV vom 17. Mai 2006), insbesondere auf Nummer 28,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (2) (EGF-Verordnung),

unter Hinweis auf das in Nummer 28 der IIV vom 17. Mai 2006 vorgesehene Trilog-Verfahren,

in Kenntnis des Schreibens des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten,

in Kenntnis des Berichts des Haushaltsausschusses (A7-0419/2012),

A.

in der Erwägung, dass die Union die geeigneten Legislativ- und Haushaltsinstrumente geschaffen hat, um zusätzliche Unterstützung für Arbeitnehmer bereitzustellen, die von den Folgen weit reichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge betroffen sind, und um Hilfestellung bei ihrer Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu leisten,

B.

in der Erwägung, dass der Anwendungsbereich des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) für ab dem 1. Mai 2009 gestellte Anträge erweitert wurde und nun auch die Unterstützung von Arbeitnehmern beinhaltet, die als direkte Folge der weltweiten Finanz- und Wirtschaftskrise entlassen worden sind;

C.

in der Erwägung, dass die finanzielle Unterstützung der Union für entlassene Arbeitnehmer im Einklang mit der in der Konzertierungssitzung vom 17. Juli 2008 angenommenen Gemeinsamen Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission sowie unter gebührender Beachtung der IIV vom 17. Mai 2006 hinsichtlich der Annahme von Beschlüssen zur Inanspruchnahme des EGF dynamischen Charakter haben und so zügig und effizient wie möglich bereitgestellt werden sollte;

D.

in der Erwägung, dass Österreich Unterstützung für 1  050 Entlassungen beantragt hat, von denen 350 für Unterstützungsmaßnahmen vorgesehen sind, in 105 Unternehmen, die in der NACE-Revision-2-Abteilung 88 („Sozialwesen (ohne Heime)“) (3) in der NUTS-II-Region Steiermark (AT22) in Österreich tätig sind;

E.

in der Erwägung, dass der Antrag die in der EGF-Verordnung festgelegten Kriterien für die Förderfähigkeit erfüllt;

1.

stimmt der Kommission zu, dass die Bedingungen gemäß Artikel 2 Buchstabe b der EGF-Verordnung erfüllt sind und Österreich daher Anspruch auf einen finanziellen Beitrag gemäß dieser Verordnung hat;

2.

stellt fest, dass die österreichischen Behörden den Antrag auf einen finanziellen Beitrag aus dem EGF am 21. Dezember 2011 einreichten, und dass die Kommission die vollständige Bewertung des Antrags am 19. Oktober 2012 vorgelegt hat; bedauert die Länge des Beurteilungszeitraums von 10 Monaten;

3.

begrüßt die Tatsache, dass die österreichischen Behörden, um die Arbeitnehmer rasch zu unterstützen, beschlossen, am 1. Oktober 2011 mit der Umsetzung der Maßnahmen zu beginnen, also vor der endgültigen Entscheidung über die Gewährung der EGF-Unterstützung für das vorgeschlagene koordinierte Maßnahmenpaket;

4.

stellt fest, dass die Region Steiermark bereits von Massenentlassungen betroffen war und Arbeitnehmer in dieser Region bereits aufgrund dreier Anträge von der Unterstützung des EGF profitiert haben, nämlich EGF/2009/009 AT/Steiermark, EGF/2010/007 AT/Steiermark-Niederösterreich und EGF/2010/008 AT/AT&S;

5.

weist darauf hin, wie wichtig es ist, die Beschäftigungsmöglichkeiten aller Arbeitnehmer durch eine adäquate Fortbildung und die Anerkennung der während der beruflichen Laufbahn erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten zu verbessern; erwartet, dass die im koordinierten Maßnahmenpaket angebotenen Fortbildungsmaßnahmen nicht nur dem Niveau und dem Bedarf der entlassenen Arbeitnehmer entsprechen, sondern auch dem tatsächlichen Unternehmensumfeld;

6.

stellt fest, dass das EGF-Projekt im Rahmen einer Unternehmensstiftung, die auf regionaler Ebene gegründet wurde und von einem Entwicklungsverband verwaltet wird, der bereits mit einem anderen EGF-Antrag Erfahrung gesammelt hat (EGF/2009/009AT/Steiermark) durchgeführt werden wird; erinnert daran, dass es sich bei Unternehmensstiftungen um Institutionen handelt, die von sektorspezifischen Sozialpartnern ins Leben gerufen werden, um Arbeitnehmer im Rahmen des industriellen Wandels mit Weiterbildungsmaßnahmen zu begleiten und damit ihre Arbeitsmarktfähigkeit zu erhöhen; erinnert ferner daran, dass dieses Modell der Bereitstellung aktiver arbeitsmarktspezifischer Maßnahmen sich in der Vergangenheit in Bezug auf die Wiedereingliederung von Arbeitnehmern in den Arbeitsmarkt und den Nutzen der EGF-Mittel für diesen Zweck als sehr erfolgreich erwiesen hat;

7.

betont, dass Lehren aus der Vorbereitung und Umsetzung dieses Antrags und anderer Anträge in Bezug auf Massenentlassungen gezogen werden sollten;

8.

fordert die beteiligten Organe auf, die erforderlichen Anstrengungen zu unternehmen, um Verfahrens- und Haushaltsvorschriften zu verbessern und die Inanspruchnahme des EGF somit zu beschleunigen; bekundet seine Wertschätzung für das verbesserte Verfahren, das die Kommission aufgrund der Forderung des Parlaments nach Beschleunigung der Freigabe der Finanzhilfen eingeführt hat und das darauf abzielt, der Haushaltsbehörde die Bewertung der Kommission hinsichtlich der Förderfähigkeit eines EGF-Antrags zusammen mit dem Vorschlag zur Inanspruchnahme des EGF vorzulegen; hofft, dass weitere Verbesserungen bezüglich des Verfahrens in die neue Verordnung über den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (2014–2020) einfließen und ein höheres Maß an Effizienz und Transparenz sowie eine bessere Wahrnehmbarkeit des EGF erreicht werden;

9.

begrüßt das vorgeschlagene koordinierte Paket personalisierter Dienstleistungen und die detaillierte Beschreibung der Maßnahmen im Vorschlag der Kommission; begrüßt, dass die angebotenen Schulungen mit der künftigen wirtschaftlichen Entwicklung und den in der Zukunft benötigten Fähigkeiten und Qualifikationen in der Region verbunden sind;

10.

erinnert an die von den Organen eingegangene Verpflichtung, ein reibungsloses und zügiges Verfahren für die Annahme von Beschlüssen über die Inanspruchnahme des Fonds zu gewährleisten und eine einmalige, zeitlich begrenzte und personenbezogene Unterstützung für Arbeitnehmer zu leisten, die infolge der Globalisierung und der Wirtschafts- und Finanzkrise entlassen wurden; unterstreicht die Rolle, die der EGF bei der Wiedereingliederung von entlassenen Arbeitnehmern in den Arbeitsmarkt übernehmen kann;

11.

unterstreicht, dass gemäß Artikel 6 der EGF-Verordnung sichergestellt werden sollte, dass aus dem EGF die Wiedereingliederung einzelner entlassener Arbeitnehmer in das Arbeitsleben unterstützt wird; betont ferner, dass aus Mitteln des EGF nur aktive arbeitsmarktpolitische Maßnahmen kofinanziert werden dürfen, die zu einer dauerhaften und langfristigen Beschäftigung führen; weist erneut darauf hin, dass die Unterstützung aus dem EGF kein Ersatz für Maßnahmen sein darf, die gemäß innerstaatlichem Recht oder den Tarifverträgen den Unternehmen obliegen, oder für Maßnahmen zur Umstrukturierung von Unternehmen oder Industriebereichen;

12.

weist auf die Unterhaltsbeihilfe für Arbeitnehmer in Weiterbildungsmaßnahmen und bei der Arbeitsplatzsuche hin, die 1  000 EUR pro Arbeitnehmer und Monat betragen kann (berechnet für 11 Monate, Arbeitslosenunterstützung wird in diesem Zeitraum unterbrochen), und mit einem Schulungszuschuss in Höhe von 200 EUR pro Arbeitnehmer und Monat kombiniert wird; erinnert daran, dass der EGF in Zukunft vorrangig für Ausbildung und Arbeitssuche sowie für Berufsorientierungsprogramme eingesetzt werden sollte, und seine finanziellen Beiträge zu Beihilfen immer nur zusätzlich und parallel zu dem, was gemäß innerstaatlichem Recht oder gemäß Tarifvereinbarungen den Arbeitnehmern zur Verfügung steht, sein sollten;

13.

stellt fest, dass die übermittelten Angaben über das aus dem EGF zu finanzierende koordinierte Paket personalisierter Dienstleistungen Informationen über die Komplementarität mit Maßnahmen, die aus den Strukturfonds finanziert werden, einschließen; fordert die Kommission erneut auf, in ihren Jahresberichten eine vergleichende Bewertung dieser Angaben vorzulegen, um die uneingeschränkte Einhaltung der bestehenden Verordnungen sicherzustellen und Überschneidungen zwischen von der Union finanzierten Dienstleistungen auszuschließen;

14.

betrachtet den Anteil der Unterhaltsbeihilfe und des Schulungszuschusses zu den Kosten der Schulung zwischen 14  400 EUR und 7  000 EUR als ungerechtfertigte Quasi-Finanzierung von Arbeitslosenunterstützung;

15.

begrüßt die Tatsache, dass im Anschluss an Forderungen des Parlaments im Haushaltsplan 2012 Zahlungsermächtigungen in Höhe von 5 0 0 00  000 EUR in der EGF-Haushaltslinie 04 05 01 veranschlagt sind; weist darauf hin, dass der EGF als eigenständiges spezifisches Instrument mit eigenen Zielsetzungen und Fristen geschaffen wurde und daher zweckgebundene Mittel rechtfertigt, wodurch Mittelübertragungen aus anderen Haushaltslinien, wie sie in der Vergangenheit erfolgt sind, soweit wie möglich vermieden werden, die sich negativ auf die Verwirklichung der verschiedenen politischen Ziele des EGF auswirken;

16.

stellt fest, dass die Kosten der vorgeschlagenen Maßnahmen bei etwa 22  000 EUR je Arbeitnehmer liegen, von denen etwa 14  000 EUR vom EGF getragen werden sollen, woraus sich im Vergleich zu anderen EGF-Anträgen ein sehr hoher Pro-Kopf-Beitrag ergibt;

17.

bedauert den Beschluss des Rates, die Verlängerung der „Krisenausnahmeregelung“ zu blockieren, in deren Rahmen nicht nur Arbeitnehmer, die wegen Veränderungen im Welthandelsgefüge ihren Arbeitsplatz verloren haben, sondern auch Arbeitnehmer, die infolge der gegenwärtigen Finanz- und Wirtschaftskrise entlassen wurden, finanziell unterstützt werden können und die Kofinanzierungsrate der Programmkosten seitens der Union für Anträge, die nach dem 31. Dezember 2011 gestellt wurden, auf 65 % erhöht wird; fordert den Rat auf, diese Maßnahme unverzüglich wieder einzuführen;

18.

billigt den dieser Entschließung beigefügten Beschluss;

19.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss mit dem Präsidenten des Rates zu unterzeichnen und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

20.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung einschließlich der Anlage dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.

(2)  ABl. L 406 vom 30.12.2006, S. 1.

(3)  Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1).


ANLAGE

BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2011/011 AT/Soziale Dienstleistungen, Österreich)

(Der Text dieser Anlage ist hier nicht wiedergegeben; er entspricht dem endgültigen Rechtsakt, Beschluss 2013/13/EU.)


23.12.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 434/213


P7_TA(2012)0493

Europäischer Fonds für die Anpassung an die Globalisierung: Antrag EGF/2012/006 FI/Nokia Salo

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. Dezember 2012 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2012/006 FI/Nokia Salo, Finnland) (COM(2012)0619 — C7-0360/2012 — 2012/2276(BUD))

(2015/C 434/41)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Parlament und den Rat (COM(2012)0619 — C7-0360/2012),

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (1) (IIV vom 17. Mai 2006) und insbesondere auf Nummer 28,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (2) (EGF-Verordnung),

in Kenntnis des „Pakts für Wachstum und Beschäftigung“ und der Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 28. Juni 2012,

in Kenntnis des Standpunkts des Rates zu dem am 23. Juli 2012 angenommenen Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2013,

unter Hinweis auf die Ergebnisse des in Nummer 28 der IIV vom 17. Mai 2006 vorgesehenen Trilog-Verfahrens,

in Kenntnis des Schreibens des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten,

in Kenntnis des Berichts des Haushaltsausschusses (A7-0418/2012),

A.

in der Erwägung, dass die Union Legislativ- und Haushaltsinstrumente geschaffen hat, um zusätzliche Unterstützung für Arbeitnehmer bereitzustellen, die von den Folgen weit reichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge betroffen sind, und Hilfestellung bei ihrer Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu leisten;

B.

in der Erwägung, dass der Anwendungsbereich des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) für ab dem 1. Mai 2009 gestellte Anträge erweitert wurde und nun auch die Unterstützung von Arbeitnehmern beinhaltet, die in Folge der weltweiten Finanz- und Wirtschaftskrise entlassen worden sind;

C.

in der Erwägung, dass die finanzielle Unterstützung der Europäischen Union für entlassene Arbeitnehmer im Einklang mit der Gemeinsamen Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission, die während der Konzertierungssitzung vom 17. Juli 2008 angenommen wurde, zügig und effizient bereitgestellt werden sollte,

D.

in der Erwägung, dass Finnland für 1  000 bei der Nokia plc (Salo) von Entlassungen betroffenen Arbeitskräfte, die allesamt für Fördermaßnahmen vorgesehen sind, Unterstützung beantragt hat,

E.

in der Erwägung, dass der Antrag die in der EGF-Verordnung festgelegten Kriterien für die Förderfähigkeit erfüllt;

1.

stimmt der Kommission zu, dass die Kriterien gemäß Artikel 2 Buchstabe a der EGF-Verordnung erfüllt sind und Finnland daher Anspruch auf einen finanziellen Beitrag gemäß dieser Verordnung hat;

2.

stellt fest, dass die finnischen Behörden den Antrag auf einen finanziellen Beitrag aus dem EGF am 4. Juli 2012 eingereicht haben und dass die Kommission die Bewertung des Antrags erst am 19. Oktober 2012 vorgelegt hat; begrüßt, dass der Antrag unmittelbar nach dem Bezugszeitraum gestellt wurde, so dass sofort auf die Entlassungen reagiert werden konnte; begrüßt ferner die zügige Bewertung durch die Kommission;

3.

erkennt die Tatsache an, dass die finnischen Behörden, um die Arbeitnehmer rasch zu unterstützen, beschlossen, am 29. Februar 2012 mit der Umsetzung der Maßnahmen zu beginnen, also vor der endgültigen Entscheidung über die Gewährung der EGF-Unterstützung für das vorgeschlagene koordinierte Maßnahmenpaket;

4.

bedauert, dass die Entlassungen in Salo in Finnland und in Cluj in Rumänien (Antrag EGF/2011/014/RO/Nokia aus Rumänien) aus einer Unternehmensentscheidung von Nokia folgen, seine Produktion nach Asien zu verlegen und Teil seines Plans sind, die Zahl der weltweit Beschäftigten im Unternehmen bis Ende 2013 um 17  000 Arbeitnehmer zu verringern;

5.

hebt die Schlüsselbedeutung hervor, die angepassten Schulungen und der Anerkennung der im Laufe des Berufslebens erworbenen Fähigkeiten und Kompetenzen zukommt; betont, dass es von grundlegender Bedeutung ist, dass die im koordinierten Paket angebotenen Schulungen an das Niveau und den Bedarf der entlassenen Arbeitskräfte angepasst sind und ihren sozialen und wirtschaftlichen Hintergrund berücksichtigen;

6.

stellt fest, dass in dem Vorschlag der Kommission darauf hingewiesen wird, dass ein anderer EGF-Antrag erwartet wird, um die zweite Welle der Entlassungen bei Nokia in Salo abzudecken;

7.

fordert die beteiligten Organe auf, die erforderlichen Anstrengungen zu unternehmen, um Verfahrens- und Haushaltsvorschriften zu verbessern und die Inanspruchnahme des EGF somit zu beschleunigen; bekundet seine Wertschätzung für das verbesserte Verfahren, das die Kommission aufgrund der Forderung des Parlaments nach Beschleunigung der Freigabe der Finanzhilfen eingeführt hat und das darauf abzielt, der Haushaltsbehörde die Bewertung der Kommission hinsichtlich der Förderfähigkeit eines EGF-Antrags zusammen mit dem Vorschlag zur Inanspruchnahme des EGF vorzulegen; hofft, dass weitere Verbesserungen bezüglich des Verfahrens in die neue Verordnung über den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (2014–2020) einfließen und ein höheres Maß an Effizienz und Transparenz, eine Erleichterung der Inanspruchnahme der Mittel sowie eine bessere Wahrnehmbarkeit des EGF erreicht werden;

8.

fordert handelspolitische Gegenseitigkeit im Handel zwischen der Union und Drittländern als eine wesentliche Voraussetzung dafür, dass Unternehmen der Union Zugang zu neuen Märkten außerhalb Europas erhalten;

9.

stellt fest, dass in diesem Jahr bislang 19 Anträge auf Inanspruchnahme des EGF im Namen Frankreichs, Spaniens, Dänemarks, der Niederlande, Österreichs, Rumäniens, Schwedens, Italiens, Irlands, Deutschlands und Finnlands zur Finanzierung aktiver Arbeitsmarktmaßnahmen für 15  381 entlassene Arbeitnehmer in einer Gesamthöhe von 7 4 2 66  222 EUR an EGF-Fördermitteln von der Kommission an die Haushaltsbehörde übermittelt wurden;

10.

stellt fest, dass die Region Salo stark von Nokia als Arbeitgeber abhängig war und sich zu einer hochspezialisierten Region in der Informations- und Kommunikationstechnologie entwickelt hat; stellt fest, dass die Entlassungen bei Nokia ernsthafte Auswirkungen auf den örtlichen Arbeitsmarkt haben werden, da erwartet wird, dass die Arbeitslosenquote infolge der jetzigen Entlassungen bei Nokia auf 17 % steigen könnte;

11.

erinnert an die von den Organen eingegangene Verpflichtung, ein reibungsloses und zügiges Verfahren für die Annahme der Beschlüsse über die Inanspruchnahme des EGF zu gewährleisten und personenbezogene Unterstützung für Arbeitnehmer zu leisten, die infolge der Globalisierung und der Wirtschafts- und Finanzkrise entlassen wurden; unterstreicht die Rolle, die der EGF bei der Wiedereingliederung von entlassenen Arbeitnehmern in den Arbeitsmarkt übernehmen kann;

12.

begrüßt, dass eine Arbeitsgruppe, die die Arbeitnehmer umfassend vertritt, eingerichtet wurde, um sich mit der Neustrukturierung von Nokia zu befassen und zu einer Reihe von Fragen wie Wohlergehen, Weiterbildung, neue Arbeitsplätze außerhalb von Nokia und Geschäftsmöglichkeiten zu beraten;

13.

unterstreicht, dass gemäß Artikel 6 der EGF-Verordnung sichergestellt werden sollte, dass aus dem EGF die Wiedereingliederung einzelner entlassener Arbeitnehmer in das Arbeitsleben unterstützt wird; betont ferner, dass aus Mitteln des EGF nur aktive arbeitsmarktpolitische Maßnahmen kofinanziert werden dürfen, die zu einer dauerhaften und langfristigen Beschäftigung führen; weist erneut darauf hin, dass die Unterstützung aus dem EGF kein Ersatz für Maßnahmen, die gemäß innerstaatlichem Recht oder den Tarifverträgen den Unternehmen obliegen, oder für Maßnahmen zur Umstrukturierung von Unternehmen oder Industriesektoren sein darf; bedauert, dass der EGF für Unternehmen einen Anreiz darstellen könnte, ihre Vertragsbeschäftigten durch flexiblere und vertraglich kurzfristiger gebundene Arbeitskräfte zu ersetzen;

14.

ist der Auffassung, dass die Kosten des koordinierten Pakets personalisierter Dienstleistungen (etwa 10  000 EUR pro Arbeitnehmer) hoch sind; stellt jedoch fest, dass das Paket innovative Maßnahmen wie Protomo-kompatible Dienstleistungen für Unternehmensgründungen enthält, und dass die vom EGF abzudeckende Finanzbeihilfen begrenzt sind; begrüßt, dass die Maßnahmen im Vorschlag der Kommission gut beschrieben sind;

15.

stellt fest, dass die übermittelten Angaben über das aus dem EGF zu finanzierende koordinierte Paket personalisierter Dienstleistungen Informationen über die Komplementarität mit Maßnahmen, die aus den Strukturfonds finanziert werden, einschließen; fordert die Kommission erneut auf, in ihren Jahresberichten eine vergleichende Bewertung dieser Angaben vorzulegen, um die uneingeschränkte Einhaltung der bestehenden Verordnungen sicherzustellen und Überschneidungen zwischen von der Union finanzierten Dienstleistungen auszuschließen;

16.

bedauert, dass es angesichts des laufenden Strukturwandels in der Region keine Details in Bezug auf die im koordinierten Paket angebotenen Schulungen gibt, in Bezug darauf, wie diese mit den in der Region benötigten Fähigkeiten und Qualifikationen abgestimmt sind, und in Bezug auf mögliche Wachstumsbranchen in der Region;

17.

erkennt an, dass infolge der Forderungen des Parlaments im Haushaltsplan 2012 Zahlungsermächtigungen in Höhe von 5 0 0 00  000 EUR in der EGF-Haushaltslinie 04 05 01 veranschlagt sind; stellt jedoch fest, dass sich im zweiten Jahr in Folge diese Zahlungsermächtigungen als unzureichend erwiesen haben, um den Finanzbedarf für ein ganzes Jahr zu decken, und die fehlenden Zahlungsermächtigungen durch einen Berichtigungshaushaltsplan im Wege von Mittelübertragungen aus anderen Haushaltslinien bereitgestellt werden müssen; ist der Ansicht, dass diese Tatsachen nicht Kennzeichen einer wirtschaftlichen Haushaltsführung sind; erinnert daran, dass der EGF als spezifisches Instrument eingerichtet wurde, um in zügiger und angemessener Weise auf Massenentlassungen aufgrund der direkten und indirekten Folgen der Globalisierung zu reagieren; betont, dass ohne angemessene Zahlungsermächtigungen und zur Vermeidung systematischer Mittelübertragungen aus anderen Haushaltslinien, wie sie in der Vergangenheit bereits vorgekommen sind, weder der Nothilfecharakter des EGF noch seine Integrität garantiert werden kann;

18.

begrüßt, dass angesichts des Strukturwandels in der Region die Inanspruchnahme von EGF und Europäischem Sozialfonds und die Teilung der Verantwortlichkeiten zwischen den beiden Fonds durch eine zu diesem Thema eingerichtete Projektgruppe unter Einbeziehung regionaler Behörden und der Sozialpartner koordiniert wurde, die strategische Leitlinien und Ziele für die Region festgelegt hat;

19.

bedauert den Beschluss des Rates, die Verlängerung der „Krisenausnahmeregelung“ zu blockieren, in deren Rahmen nicht nur Arbeitnehmer, die wegen Veränderungen im Welthandelsgefüge ihren Arbeitsplatz verloren haben, sondern auch Arbeitnehmer, die infolge der gegenwärtigen Finanz- und Wirtschaftskrise entlassen wurden, finanziell unterstützt werden können und die Kofinanzierungsrate der Programmkosten seitens der Union für Anträge, die nach dem 31. Dezember 2011 gestellt wurden, auf 65 % erhöht wird; fordert den Rat auf, diese Maßnahme unverzüglich wieder einzuführen;

20.

ist der Auffassung, dass die Zahlung der Beihilfen zum Lebensunterhalt von 7  500 EUR pro Arbeitnehmer für 360 Arbeitnehmer zu hoch ist; erinnert daran, dass der EGF in Zukunft vorrangig für Ausbildung und Arbeitssuche sowie für Berufsorientierungsprogramme eingesetzt werden sollte, und seine finanziellen Beiträge zu Beihilfen immer nur zusätzlich und parallel zu dem, was gemäß innerstaatlichem Recht oder Tarifvereinbarungen den entlassenen Arbeitnehmern zur Verfügung steht, sein sollten;

21.

bedauert, dass der Vorschlag der Kommission nicht erklärt, ob Nokia in die Entwicklung des Dienstleistungspakets und möglicherweise in die Kofinanzierung der Maßnahmen einbezogen war;

22.

billigt den dieser Entschließung beigefügten Beschluss;

23.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss mit dem Präsidenten des Rates zu unterzeichnen und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

24.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung einschließlich der Anlage dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.

(2)  ABl. L 406 vom 30.12.2006, S. 1.


ANLAGE

BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2012/006 FI/Nokia Salo, Finnland).

(Der Text dieser Anlage ist hier nicht wiedergegeben; er entspricht dem endgültigen Rechtsakt, Beschluss 2013/19/EU.)


23.12.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 434/216


P7_TA(2012)0494

Europäische Statistiken über den Schutz vor Kriminalität ***I

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. Dezember 2012 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über europäische Statistiken über den Schutz vor Kriminalität (COM(2011)0335 — C7-0155/2011 — 2011/0146(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

(2015/C 434/42)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2011)0335),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 338 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0155/2011),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A7-0365/2012),

1.

lehnt den Vorschlag der Kommission ab;

2.

fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag zurückzuziehen und einen neuen Vorschlag vorzulegen;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.


23.12.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 434/217


P7_TA(2012)0495

Zuweisung von Zeitnischen auf EU-Flughäfen ***I

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. Dezember 2012 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Regeln für die Zuweisung von Zeitnischen auf Flughäfen in der Europäischen Union (Neufassung) (KOM(2011)0827 — C7-0458/2011 — 2011/0391(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren — Neufassung)

(2015/C 434/43)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2011)0827),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 100 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0458/2011),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 28. März 2012 (1),

in Kenntnis der Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 18. Juli 2012 (2),

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 28. November 2001 über die systematischere Neufassung von Rechtsakten (3),

unter Hinweis auf das Schreiben des Rechtsausschusses vom 9. Mai 2012 an den Ausschuss für Verkehr und Fremdenverkehr gemäß Artikel 87 Absatz 3 seiner Geschäftsordnung,

gestützt auf die Artikel 87 und 55 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr (A7-0379/2012),

A.

in der Erwägung, dass der vorliegende Vorschlag nach Auffassung der beratenden Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission keine anderen inhaltlichen Änderungen enthält als diejenigen, die im Vorschlag als solche ausgewiesen sind, und dass sich der Vorschlag in Bezug auf die Kodifizierung der unveränderten Bestimmungen der bisherigen Rechtsakte zusammen mit jenen Änderungen auf eine reine Kodifizierung der bestehenden Rechtstexte ohne inhaltliche Änderungen beschränkt;

1.

legt unter Berücksichtigung der Empfehlungen der beratenden Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.


(1)  ABl. C 181 vom 21.6.2012, S. 173.

(2)  ABl. C 277 vom 13.9.2012, S. 110.

(3)  ABl. C 77 vom 28.3.2002, S. 1.


P7_TC1-COD(2011)0391

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 12. Dezember 2012 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. …/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Regeln für die Zuweisung von Zeitnischen auf Flughäfen in der Europäischen Union (Neufassung)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 100 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (2),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EWG) Nr. 95/93 des Rates vom 18. Januar 1993 über gemeinsame Regeln für die Zuweisung von Zeitnischen auf Flughäfen in der Gemeinschaft (4) ist mehrfach und in wesentlichen Punkten geändert worden (5). Aus Gründen der Klarheit empfiehlt es sich, im Rahmen der jetzt anstehenden Änderungen eine Neufassung dieser Verordnung vorzunehmen.

(2)

Die Verordnung (EWG) Nr. 95/93 hat einen entscheidenden Beitrag zur Verwirklichung des Luftverkehrsbinnenmarkts und zur Entwicklung der Beziehungen zwischen der Europäischen Union, ihren Mitgliedstaaten und Drittstaaten geleistet, indem sie den Zugang zu ausgelasteten Flughäfen der Union nach unparteiischen, transparenten und diskriminierungsfreien Regeln gewährleistet hat.

(3)

Das Ungleichgewicht zwischen dem expandierenden Luftverkehr in Europa und der Kapazität bestimmter Flughafeninfrastrukturen zur Deckung des Bedarfs nimmt jedoch ebenso zu wie die hieraus resultierende Zahl überlasteter Flughäfen in der Union.

(4)

Das 1993 geschaffene System für die Zuweisung von Zeitnischen gewährleistet keine optimale Zuweisung und Nutzung der Zeitnischen und somit der Flughafenkapazität. Im Kontext einer zunehmenden Überlastung der Flughäfen und einer begrenzten Entwicklung neuer größerer Flughafeninfrastrukturen stellen die Zeitnischen eine knappe Ressource dar. Der Zugang zu solchen Ressourcen ist für die Erbringung von Luftverkehrsdiensten und die Aufrechterhaltung eines wirksamen Wettbewerbs von entscheidender Bedeutung. Zu diesem Zweck können Zuweisung und Nutzung von Zeitnischen effizienter gestaltet werden, indem marktbasierte Mechanismen für den Tausch von Zeitnischen eingeführt werden und gewährleistet wird, dass nicht genutzte Zeitnischen interessierten Luftfahrtunternehmen schnellstmöglich und auf transparente Weise zur Verfügung gestellt werden, sowie indem die Systemprinzipien sowohl hinsichtlich der Zuweisung als auch der Verwaltung und Nutzung der Zeitnischen gestärkt werden. Wenngleich angestammte Außerdem ist es wichtig, dass der Zugang zu Drehkreuzflughäfen von regionalen Flughäfen aus beibehalten wird, wenn derartige Linien für die Wirtschaft der betreffenden Region wesentlich sind. Deshalb müssen weiterhin Bedenken hinsichtlich einer effizienten Zuweisung von Zeitnischen auch dem Bedürfnis nach Stabilität der Flugpläne der Luftfahrtunternehmen entgegenkommen, könnte bei einer künftigen Bewertung dieser Verordnung erwogen gegenüber der Notwendigkeit des Schutzes des externen Nutzens von Luftverkehrsdiensten und speziell des Wertes, den sie für europäische Regionen schaffen, abgewogen werden., schrittweise andere Marktmechanismen einzuführen, etwa der Entzug angestammter Zeitnischen und die Versteigerung solcher Zeitnischen. [Abänd. 1]

(5)

Es ist daher notwendig, das System für die Zeitnischenzuweisung auf Flughäfen der Union zu ändern.

(5a)

Rechtslehre und Rechtsprechung haben bis heute keine umfassende rechtliche Definition des Begriffs „Flughafen-Zeitnische“ erarbeitet. Es ist sinnvoll, ab sofort von der Annahme auszugehen, dass der Begriff der Zeitnische zum Nutzen der Öffentlichkeit — also im engeren Sinne kein öffentliches Gut — als Maßstab für eine zukünftige rechtliche Definition des Begriffs „Zeitnische“ verwendet werden kann. Es wäre daher zweckmäßig, eine Definition für „Zeitnische“ zu formulieren, die berücksichtigt, dass die Zeitnische mit Rechten verknüpft ist, und die ihre Vergabe regelt. [Abänd. 79]

(6)

Die Zuweisung von Zeitnischen auf überlasteten Flughäfen sollte muss weiterhin nach neutralen, transparenten und nichtdiskriminierenden Regeln erfolgen. [Abänd. 2]

(7)

Das derzeitige System der Zeitnischenzuweisung sollte der Entwicklung von Marktmechanismen angepasst werden, die auf bestimmten Flughäfen für die Übertragung oder den Tausch von Zeitnischen angewendet werden. In ihrer Mitteilung vom 30. April über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 95/93 über gemeinsame Regeln für die Zuweisung von Zeitnischen auf Flughäfen in der Gemeinschaft hat sich die Kommission verpflichtet, entsprechende Vorschläge vorzulegen, falls eine Überarbeitung der geltenden Rechtsvorschriften aus Gründen, die den Wettbewerb oder andere Bereiche betreffen, notwendig erscheinen sollte.

(8)

Die Erfahrung hat gezeigt, dass der Sekundärhandel mit Zeitnischen, das heißt der entgeltliche oder anderweitige Tausch von Zeitnischen, keinem einheitlichen und kohärenten Rechtsrahmen unterliegt, der Gewähr für Transparenz und die Aufrechterhaltung des Wettbewerbs bietet. Es ist daher notwendig, den Sekundärhandel mit Zeitnischen in der Europäischen Union zu regeln.

(9)

Die Transparenz der Informationen ist eine wesentliche Voraussetzung, um ein objektives Verfahren für die Zuweisung von Zeitnischen sicherzustellen. Es ist notwendig, diese Transparenz zu stärken und technischen Fortschritten Rechnung zu tragen.

(10)

Es sollten Bestimmungen festgelegt werden, um auch Neubewerbern den Zugang zum Unionsmarkt zu ermöglichen. Die Erfahrung hat gezeigt, dass die derzeitige Definition des Neubewerbers nicht dazu geführt hat, den Wettbewerb umfassend zu fördern, weshalb sie geändert werden sollte. Des Weiteren ist es notwendig, Missbrauch zu bekämpfen, indem die Möglichkeit eines Luftfahrtunternehmens, den Neubewerberstatus zu erhalten, eingeschränkt wird, wenn es zusammen mit seinem Mutterunternehmen, eigenen Tochterunternehmen oder Tochterunternehmen seines Mutterunternehmens über mehr als 10 % der für den betreffenden Tag an einem bestimmten Flughafen zugewiesenen Zeitnischen verfügt. Desgleichen sollte ein Luftfahrtunternehmen nicht als Neubewerber angesehen werden, das Zeitnischen, die ihm als Neubewerber zugewiesen wurden, übertragen hat, um diesen Status erneut zu beanspruchen.

(11)

Es ist angezeigt, den einem Luftfahrtunternehmen eingeräumten Vorrang zu streichen, das die Zuweisung einer Abfolge von Zeitnischen auf einem Flughafen für die Durchführung von Passagierliniendiensten ohne Zwischenlandung zwischen diesem und einem Regionalflughafen beantragt, insoweit dies bereits durch den Vorrang abgedeckt ist, der einem Luftfahrtunternehmen eingeräumt wird, das die Zuweisung einer Abfolge von Zeitnischen zur Durchführung von Passagierliniendiensten ohne Zwischenlandung zwischen zwei Flughäfen der Union beantragt. [Abänd. 3]

(12)

Es ist außerdem angezeigt zu vermeiden, dass es wegen mangelnder Zeitnischen zu einer ungleichen Verteilung der Vorteile der Liberalisierung und zu einer Verzerrung des Wettbewerbs kommt. [Abänd. 4]

(12a)

Lufttransport im Gelegenheitsverkehr trägt zur regionalen Kohäsion und zur Wettbewerbsfähigkeit bei. Wenn Luftfahrtunternehmen regelmäßig genutzte Zeitnischen für solche Transporte bei einem Flughafen haben, der unter den Geltungsbereich dieser Verordnung fällt, auch wenn diese Zeitnischen nicht immer die gleichen Linien betreffen, sollte Anfragen auf kontinuierliche Nutzung solcher Zeitnischen Vorrang eingeräumt werden. [Abänd. 5]

(13)

Die Fortschritte bei der Umsetzung des einheitlichen europäischen Luftraums haben Auswirkungen auf das Verfahren der Zeitnischenzuweisung. Die Auferlegung des Leistungssystems, nach der die Flughäfen, die Flugsicherungsorganisationen und die Luftraumnutzer Regeln hinsichtlich der Leistungsüberwachung und –steigerung unterworfen sind, sowie das Netzwerkmanagement, das auf der Einrichtung eines europäischen Streckensystems und eines zentralen Flugverkehrsmanagements aufbaut, erfordert eine Aktualisierung der Regeln für die Zeitnischenzuweisung. Es ist daher erforderlich, einen angemessenen Rahmen zu schaffen, der eine Beteiligung des Netzmanagers, des Leistungsüberprüfungsgremiums und der nationalen Aufsichtsbehörden am Verfahren zur Feststellung der Flughafenkapazität und der Koordinierungsparameter ermöglicht. Eine neue Flughafenkategorie mit Flughäfen, die für dieses Netz von Bedeutung sind, sollte ebenfalls geschaffen werden, um das Reaktionsvermögen innerhalb des Netzes in Krisensituationen zu verbessern. [Abänd. 80]

(14)

Zur Optimierung der verfügbaren Kapazitäten der Flughäfen ist es sollte eine größere Übereinstimmung zwischen den Flugdurchführungsplänen und den erforderlich, Maßnahmen zu ergreifen, um die Zeitnischen erreicht werden, damit die Flughafenkapazitäten besser genutzt werden der Flughäfen und die Pünktlichkeit der Flüge erhöht wird. Flugpläne besser aufeinander abzustimmen . [Abänd. 7]

(15)

Der für den flugplanvermittelten oder koordinierten Flughafen zuständige Mitgliedstaat sollte einen Flugplanvermittler oder Koordinator ernennen, dessen Unparteilichkeit außer Frage steht. Zu diesem Zweck sollte die Rolle der Koordinatoren und der Flugplanvermittler gestärkt werden. Es sollte daher die rechtliche, organisatorische, entscheidungsrelevante und finanzielle Unabhängigkeit des Koordinators von jeder beteiligten Partei, vom Mitgliedstaat und von den von diesem Staat abhängenden Organen vorgesehen werden. Um auszuschließen, dass die Tätigkeit des Koordinators und des Flugplanvermittlers durch fehlende personelle, technische oder finanzielle Mittel oder fehlenden Sachverstand beeinträchtigt wird, muss der Mitgliedstaat Sorge dafür tragen, dass der Koordinator mit den Mitteln ausgestattet wird, die ihm eine ordnungsgemäße Durchführung seiner Tätigkeiten ermöglichen. [Abänd. 8]

(16)

Es ist angezeigt, zusätzliche Verpflichtungen für Luftfahrtunternehmen einzuführen, die die Übermittlung von Informationen an den Koordinator und den Flugplanvermittler betreffen. Zusätzliche Sanktionen im Fall der Nichtübermittlung von Informationen oder der Übermittlung falscher oder irreführender Informationen sollten vorgesehen werden. Auf Netzflughäfen anderen Flughäfen ohne besonderen Klassifikationsstatus sollten die Luftfahrtunternehmen verpflichtet sein, ihre beabsichtigten Flugdienste und andere einschlägige Informationen, die vom Koordinator oder Flugplanvermittler angefordert werden, mitzuteilen. [Abänd. 9]

(17)

Die Union sollte die Zusammenarbeit zwischen den Koordinatoren und Flugplanvermittlern stärken, damit sie sich über die besten Praktiken im Hinblick darauf austauschen können , zeitnah und so zu gegebener Zeit ein europäischer Koordinator geschaffen werden kann. unter Berücksichtigung der Fortschritte bei der Verwirklichung des einheitlichen europäischen Luftraums einen einzigen europäischen Koordinator auf europäischer Ebene zu schaffen . [Abänd. 10]

(18)

Ein Flughafen kann für koordiniert erklärt werden, sofern dabei die Grundsätze der Transparenz, der Neutralität und der Nichtdiskriminierung gewahrt bleiben und die in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen erfüllt sind.

(19)

Die Entscheidung, einen Flughafen zu koordinieren, sollte von dem für diesen Flughafen zuständigen Mitgliedstaat aufgrund objektiver Kriterien getroffen werden. Angesichts der Fortschritte bei der Umsetzung des einheitlichen europäischen Luftraums und der funktionalen Luftraumblöcke sowie der Funktion des Netzmanagers ist es von Nutzen, die Methoden für die Bewertung der Flughafenkapazität einander anzunähern, um ein besseres Funktionieren des europäischen Flugverkehrsmanagementnetzes zu gewährleisten. [Abänd. 11]

(20)

Es ist erforderlich, ein Verfahren vorzusehen, nach dem ein Mitgliedstaat die Änderung des Status eines koordinierten Flughafens oder flugplanvermittelten Flughafens in einen flugplanvermittelten Flughafen bzw. einen Flughafen ohne Status beschließt.

(21)

Die Geltungsdauer einer Abfolge von Zeitnischen sollte auf die Länge der Flugplanperiode, für die diese Abfolge gewährt wird, beschränkt werden. Der Vorrang für die Zuweisung einer, auch angestammten, Abfolge von Zeitnischen sollte sich ausschließlich aus der Zuweisung oder Bestätigung durch den Koordinator ergeben. Der Vorrang in Bezug auf die angestammte Abfolge von Zeitnischen sollte sich aus der Zuweisung durch den Koordinator auf Grundlage der ordnungsgemäßen vorangegangenen Nutzung derselben ergeben. [Abänd. 81]

(22)

Es sind besondere Vorschriften aufrecht zu erhalten, wonach unter bestimmten Umständen angemessene inländische Flugdienste zur Bedienung von Gebieten des betreffenden Mitgliedstaats oder der betreffenden Mitgliedstaaten aufrechterhalten werden, sofern gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen auferlegt wurden.

(22a)

Das Inkrafttreten dieser Verordnung sollte die Verbindungen zwischen den regionalen Flughäfen und den großen Drehkreuzen nicht beeinträchtigen. Es wäre daher sinnvoll, geeignete Maßnahmen zu treffen, um die Verbindungen zwischen den europäischen Regionen, einschließlich der Regionen in Randlage, in äußerster Randlage sowie der Inseln, und den großen europäischen Drehkreuzen und damit den Anschluss an das weltweitweite Luftverkehrsnetz zu gewährleisten. [Abänd. 13]

(23)

Insoweit Umweltaspekte bei den Koordinierungsparametern berücksichtigt werden können und die regionale Bedienung vollumfänglich im Rahmen der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen erfüllt werden kann, zeigt die Erfahrung, dass örtliche Regeln nicht erforderlich sind. Darüber hinaus kann nicht ausgeschlossen werden, dass solche Regeln zu einer Diskriminierung bei der Zuweisung von Zeitnischen führen. Folglich ist es angezeigt, die Möglichkeiten des Rückgriffs auf örtliche Regeln zu begrenzen. Alle technischen, betrieblichen, leistungsbezogenen und umweltrelevanten Auflagen, die von den Koordinatoren oder den Flugplanvermittlern anzuwenden sind, sollten in den Koordinierungsparametern definiert sein. Der Rückgriff auf örtliche Regeln wäre somit auf die Überwachung der Zeitnischennutzung und auf die Möglichkeit, die Länge von Abfolgen von Zeitnischen in den durch diese Verordnung vorgesehenen Fällen zu verkürzen, beschränkt. Im Hinblick auf die Förderung einer besseren Nutzung der Flughafenkapazität ist es angezeigt, zwei Grundsätze der Zeitnischenzuweisung zu verstärken: die Definition der Abfolge von Zeitnischen und die Berechnung der angestammten Zeitnischen. Gleichzeitig muss die den Luftfahrtunternehmen eingeräumte Flexibilität besser geregelt werden, um Verzerrungen bei der Anwendung der Verordnung in den verschiedenen Mitgliedstaaten zu vermeiden. Es ist daher angezeigt, eine bessere Nutzung der Flughafenkapazitäten zu fördern. Verbindungen zwischen Schiene und Flughafen sowie die Integration von Flug- und Bahntickets sollten unterstützt werden. [Abänd. 91]

(24)

Um den Luftfahrtunternehmen die Möglichkeit zur Anpassung an Situationen äußerster Dringlichkeit zu geben, beispielsweise einen erheblichen Rückgang des Verkehrsaufkommens oder eine die Luftverkehrsbranche stark beeinträchtigende Wirtschaftskrise, die sich auf einen Großteil einer Flugplanperiode erstrecken, ist es angezeigt, der Kommission zu gestatten, dringliche Maßnahmen zu ergreifen, um die Kohärenz der auf den koordinierten Flughäfen zu treffenden Maßnahmen zu gewährleisten. Solche Maßnahmen würden es den Luftfahrtunternehmen ermöglichen, den Vorrang bei der Zeitnischenzuweisung für die folgende Flugplanperiode auch dann zur wahren, wenn die Schwelle von 85 % 80 % nicht erreicht wird. [Abänd. 14]

(24a)

Die vorliegende Verordnung sollte die für den Betrieb von Geschäftsflugzeugen und Charterflugzeugen erforderlichen Flexibilitätsanforderungen berücksichtigen, damit auch außerplanmäßige Flüge durchgeführt werden können, insbesondere angesichts der fehlenden Möglichkeit für Anbieter solcher Flüge, ein Zeitnischenportfolio auf der Grundlage von angestammten Rechten zu erstellen. [Abänd. 15]

(25)

Die Rolle des Koordinierungsausschusses sollte auf zweifache Weise gestärkt werden. Zum einen sollten der Netzmanager, das Leistungsüberprüfungsgremium und die nationale Aufsichtsbehörde aufgefordert werden, die Sitzungen des Ausschusses zu begleiten. Zum anderen könnte der Koordinierungsausschuss im Rahmen seiner Aufgaben dem Koordinator und/oder dem Mitgliedstaat zu allen Fragen hinsichtlich der Flughafenkapazität, insbesondere im Zusammenhang mit der Umsetzung des einheitlichen europäischen Luftraums und der Funktionsweise des europäischen Flugverkehrsmanagementnetzes, Vorschläge unterbreiten oder diese beraten. Der Ausschuss sollte auch in der Lage sein, gegenüber dem Leistungsüberprüfungsgremium und der nationalen Aufsichtsbehörde bezüglich der Verknüpfung zwischen den Koordinierungsparametern und den wesentlichen Leistungsindikatoren, die den Flugsicherungsorganisationen vorgeschlagen werden, Stellung zu nehmen. [Abänd. 16]

(26)

Die Erfahrung zeigt, dass eine große Zahl von Zeitnischen zu spät an den Zeitnischenpool zurückgegeben wird, so dass sie nicht mehr sinnvoll neu zugewiesen werden können. Es ist daher angezeigt, das Leitungsorgan des Flughafens zu ermuntern, die Flughafenentgeltregelung Gebührenregelungen zu nutzen, und das derzeit geltende Sanktionssystem erheblich zu stärken , um die Luftfahrtunternehmen von einem derartigen Verhalten abzuhalten. Bei einem Rückgriff auf diesen Mechanismus solche Mechanismen sollte das Leitungsorgan des Flughafens jedoch nicht von einem Markteintritt oder der Entwicklung von Luftverkehrsdiensten durch die Luftfahrtunternehmen abschrecken. [Abänd. 17]

(26a)

Um die Flughafenkapazität zu verbessern, sollte in dieser Verordnung die Möglichkeit vorgesehen werden, dass die Mitgliedstaaten die Einnahmen aus dem Verkauf von Zeitnischen im Sekundärhandel dazu verwenden können, den Luftverkehr und die Entwicklung neuer Infrastrukturen zu verbessern. [Abänd. 18]

(27)

Drittländer sollten den Luftfahrtunternehmen der Union eine gleichwertige Behandlung gewähren.

(28)

Durch die Anwendung dieser Verordnung sollten dürfen die Wettbewerbsregeln des Vertrags, insbesondere die Artikel 101, 102 und 106, nicht berührt werden. [Abänd. 19]

(29)

Die Ministererklärung zum Flughafen von Gibraltar, die am 18. September 2006 in Córdoba auf dem ersten Ministertreffen des Dialogforums zu Gibraltar vereinbart wurde, wird an die Stelle der gemeinsamen Erklärung zum Flughafen von Gibraltar, die am 2. Dezember 1987 in London abgegeben wurde, treten, und die vollständige Einhaltung der Erklärung von 2006 wird als Einhaltung der Erklärung von 1987 gelten.

(30)

Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union delegierte Rechtsakte zu erlassen., um die Methoden der Durchführung einer Kapazitäts- und Bedarfsanalyse festzulegen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeiten angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. [Abänd. 20]

(31)

Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden.

(32)

Um einheitliche Voraussetzungen für die Durchführung dieser Verordnung zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (6), ausgeübt werden.

(33)

Für die Annahme von Durchführungsrechtsakten zur Schaffung eines europäischen Koordinators, zur Festlegung des Musters für den jährlichen Tätigkeitsbericht des Koordinators und des Flugplanvermittlers und zur Beschlussfassung, ob ein oder mehrere Mitgliedstaaten Maßnahmen ergreifen müssen, um das diskriminierende Verhalten eines Drittlandes gegenüber Luftfahrtunternehmen der Union abzustellen, sollte das Prüfverfahren Anwendung finden. [Abänd. 82]

(34)

Die Kommission sollte im Einklang mit dem Prüfverfahren unmittelbar anwendbare Durchführungsrechtsakte annehmen, wenn dies in ordentlich begründeten Fällen im Zusammenhang mit der Wahrung der Kontinuität angestammter Zeitnischen aus Gründen äußerster Dringlichkeit erforderlich ist.

(35)

Diese Verordnung wird nach einer bestimmten Laufzeit überprüft, um ihr Funktionieren zu beurteilen.

(35a)

Die Kommission sollte nach vorheriger Konsultation, unter anderem auch mit Sachverständigen, mit der Ausarbeitung einer Untersuchung zu Kapazität und Nachfrage beginnen und sie binnen einem Jahr nach Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung dem Europäischen Parlament und dem Rat vorlegen. [Abänd. 21]

(36)

Da die Ziele der Maßnahme, nämlich eine einheitlichere Anwendung der Rechtsvorschriften der Union bezüglich Zeitnischen, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht und in Anbetracht der grenzüberschreitenden Dimension des Luftverkehrs besser auf der Ebene der Union verwirklicht werden können, kann die Union gemäß dem Subsidiaritätsprinzip nach Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus -

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

ANWENDUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Artikel 1

Anwendungsbereich

(1)   Diese Verordnung gilt für Flughäfen der Europäischen Union.

(2)   Die Anwendung dieser Verordnung auf den Flughafen Gibraltar erfolgt unbeschadet der Rechtsstandpunkte des Königreichs Spanien und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland in der strittigen Frage der Souveränität über das Gebiet, in dem der Flughafen liegt.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.

„Zeitnische“: die von einem Koordinator gemäß dieser Verordnung gegebene an ein Luftfahrtunternehmen erteilte Erlaubnis, die für den Betrieb eines Luftverkehrsdienstes erforderliche Flughafeninfrastruktur eines koordinierten Flughafens an einem zu bestimmten Tag Tagen und zu einer bestimmten Uhrzeit Uhrzeiten , die von einem Koordinator nach dieser Verordnung zugewiesen wurden, in vollem Umfang zum Starten oder Landen zu nutzen; [Abänd. 22]

2.

„Neubewerber“: ein Luftfahrtunternehmen, das auf einem Flughafen für einen beliebigen Tag eine Zeitnische als Teil einer Abfolge von Zeitnischen beantragt, wobei ihm, wenn seinem Antrag stattgegeben würde, an dem betreffenden Tag auf dem betreffenden Flughafen insgesamt weniger als fünf Zeitnischen zur Verfügung stünden.

b)

ein Luftfahrtunternehmen, das eine Abfolge von Zeitnischen für einen Passagierlinienflugdienst ohne Zwischenlandung zwischen zwei Flughäfen der Europäischen Union beantragt, auf denen an dem betreffenden Tag höchstens zwei weitere Luftfahrtunternehmen den gleichen Linienflugdienst zwischen diesen Flughäfen ohne Zwischenlandung betreiben, wobei ihm, wenn seinem Antrag stattgegeben würde, an dem betreffenden Tag auf dem betreffenden Flughafen für den betreffenden Flugdienst ohne Zwischenlandung weniger als neun Zeitnischen zur Verfügung stünden. [Abänd. 23]

Ein Luftfahrtunternehmen, das gemeinsam mit seinem Mutterunternehmen, seinen eigenen Tochterunternehmen oder Tochterunternehmen seines Mutterunternehmens mehr als 10 % aller an dem betreffenden Tag auf einem bestimmten Flughafen zugewiesenen Zeitnischen zur Verfügung hat, gilt nicht als Neubewerber auf dem betreffenden Flughafen.

Ein Luftfahrtunternehmen gilt nicht als Neubewerber auf einem Flughafen, wenn es gemäß Artikel 13 Zeitnischen, die es als Neubewerber erhalten hat, an ein anderes Luftfahrtunternehmen auf dem gleichen Flughafen übertragen hat, um erneut den Status als Neubewerber auf diesem Flughafen beanspruchen zu können.

3.

„Flugplanperiode“: entweder die Sommer- oder die Wintersaison in den Flugplänen der Luftfahrtunternehmen gemäß den auf weltweiter Ebene festgelegten Regeln und Leitlinien des Luftverkehrssektors;

4.

„Luftfahrtunternehmen der Union“: Luftfahrtunternehmen mit einer gültigen Betriebsgenehmigung, die von einem Mitgliedstaat im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft (7) ausgestellt wurde;

5.

„Luftfahrtunternehmen“: ein Luftverkehrsunternehmen, das spätestens am 31. Januar für die folgende Sommersaison oder am 31. August für die folgende Wintersaison über eine gültige Betriebsgenehmigung oder eine gleichwertige Genehmigung verfügt; für die Zwecke der Artikel 5, 9, 10, 11 und 13 schließt die Begriffsbestimmung für Luftfahrtunternehmen auch die Betreiber von Geschäftsreiseflugzeugen ein; für die Zwecke der Artikel 7, 17 und 18 schließt die Begriffsbestimmung für Luftfahrtunternehmen auch alle Betreiber ziviler Luftfahrzeuge ein;

6.

„Gruppe von Luftfahrtunternehmen“: zwei oder mehr Luftfahrtunternehmen, die in einem Gemeinschafts- oder Franchise-Betrieb oder Code-Sharing oder einem Konsortium im Falle von Betreibern außerplanmäßiger Flüge zur Durchführung eines Nutzung einer bestimmten Luftverkehrsdienstes Zeitnische zusammenarbeiten; [Abänd. 24]

7.

„Flugsicherungsorganisation“: jede Flugsicherungsorganisation im Sinne von Artikel 2 Nummer 5 der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 zur Festlegung des Rahmens für die Schaffung eines einheitlichen europäischen Luftraums (Rahmenverordnung) (8);

8.

„Bodenabfertigungsdienstleister“: jeder Erbringer von Bodenabfertigungsdiensten im Sinne von Artikel […] der Verordnung (EU) Nr. […] (*) (über Bodenabfertigungsdienste); oder jeder Flughafennutzer im Sinne von Artikel […] der Verordnung (EU) Nr. […] (über Bodenabfertigungsdienste), der Selbstabfertigung im Sinne von Artikel […] der Verordnung (EU) Nr. […] (über Bodenabfertigungsdienste) vornimmt;

9.

„Netzflughafen“: ein Flughafen, der nicht mit Überlastungsproblemen konfrontiert ist, aber im Falle eines plötzlichen und deutlichen Anstiegs des Verkehrsaufkommens oder im Fall einer plötzlichen und deutlichen Senkung seiner Kapazität einen Einfluss auf das Funktionieren des europäischen Flugverkehrsmanagementnetzes (nachstehend „das Netz“) im Sinne von Artikel 6 der Verordnung Nr. 551/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates  (9) haben könnte. [Abänd. 25]

10.

„flugplanvermittelter Flughafen“: ein Flughafen, der zu bestimmten Tageszeiten oder an bestimmten Wochentagen oder in bestimmten Jahreszeiten zu Überlastungen neigt, welche durch freiwillige Zusammenarbeit zwischen den Luftfahrtunternehmen bewältigt werden können, und auf dem ein Flugplanvermittler eingesetzt worden ist, um die Betriebsvorgänge der auf diesem Flughafen tätigen bzw. eine Tätigkeit anstrebenden Luftfahrtunternehmen miteinander zu vereinbaren;

11.

„koordinierter Flughafen“: ein Flughafen, auf dem ein Luftfahrtunternehmen oder ein anderer Fluggerätebetreiber zum Starten oder Landen eine vom Koordinator zugewiesene Zeitnische benötigt; hiervon ausgenommen sind Flüge in staatlichem Auftrag, Notlandungen und Flüge im humanitären Einsatz;

12.

„Leitungsorgan des Flughafens“: die Stelle, die nach den nationalen Rechtsvorschriften — gegebenenfalls neben anderen Tätigkeiten — die Aufgabe hat, die Flughafeneinrichtungen zu verwalten und zu betreiben und die Tätigkeiten der verschiedenen Beteiligten auf dem betreffenden Flughafen zu koordinieren und zu überwachen;

13.

„Abfolge von Zeitnischen“: mindestens 15 Zeitnischen in einer Sommerflugplanperiode oder 10 Zeitnischen in einer Winterflugplanperiode, mindestens fünf Zeitnischen , die normalerweise regelmäßig für die gleiche Zeit am gleichen Wochentag für aufeinanderfolgende Wochen die gleiche Flugplanperiode beantragt und vom Koordinator dementsprechend oder, wenn das nicht möglich ist, ungefähr für die gleiche Zeit zugewiesen worden sind , soweit durch eine örtliche Regelung gemäß den Bestimmungen von Artikel 9 Absatz 8 dieser Verordnung nicht anders vereinbart ; [Abänd. 26]

14.

„Betrieb von Geschäftsreiseflugzeugen“: der Bereich der allgemeinen Luftfahrt, der den Betrieb oder die Nutzung von Fluggerät durch Unternehmen zur Beförderung von Fluggästen oder Gütern zum Zweck der Geschäftsabwicklung betrifft, wobei die Flüge im Allgemeinen nicht der Öffentlichkeit zugänglich sind und von Piloten durchgeführt werden, die mindestens eine gültige Berufsflugzeugführererlaubnis mit Instrumentenflugberechtigung besitzen;

15.

„Koordinierungsparameter“: in betrieblicher Hinsicht alle für die Zuweisung von Zeitnischen auf einem Flughafen im jeweiligen Flugplanungszeitraum zur Verfügung stehenden Kapazitäten und die betrieblichen Regeln für die Kapazitätsnutzung unter Einbeziehung aller technischer, betrieblicher und umweltrelevanter Faktoren, welche die Leistung der Flughafeninfrastruktur und ihrer verschiedenen Elemente beeinflussen;

16.

„Flugdurchführungsplan“: genaue den Flugverkehrsdienststellen bezüglich des beabsichtigten Fluges oder Flugabschnitts eines Luftfahrzeugs gelieferte Informationen;

17.

„Linienflugverkehr“: eine Folge von Flügen, die den Merkmalen des Artikels 2 Nummer 16 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 entspricht;

18.

„programmierte Gelegenheitsflugdienste“: eine Folge von Flügen, die Gelegenheitsflugdienst “: ein Flug, der nicht alle Bedingungen des Artikels 2 Nummer 16 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 erfüllt, aber mit einer solchen Regelmäßigkeit oder Häufigkeit durchgeführt wird, dass sie Teil einer offensichtlich systematischen Abfolge ist; [Abänd. 75]

19.

„Netzmanager“: die gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 551/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 über die Ordnung und Nutzung des Luftraums im einheitlichen europäischen Luftraum (Luftraum-Verordnung) (10) geschaffene Stelle für Flugverkehrsmanagement (ATM), die die optimale Nutzung des Luftraums ermöglicht und gewährleistet, dass die Luftfahrtunternehmen auf den bevorzugten Luftbahnen operieren können, womit gleichzeitig der maximale Zugang zum Luftraum und zu den Luftfahrtdienstleistungen garantiert wird ; [Abänd. 28]

20.

„Leistungsüberprüfungsgremium“: das gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 geschaffene Gremium;

21.

„nationale Aufsichtsbehörde“: das oder die von den Mitgliedstaaten benannten oder geschaffenen Stellen, die als nationale Aufsichtsbehörde gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 fungieren.

BEZEICHNUNG DER FLUGHÄFEN

Artikel 3

Voraussetzungen für die Koordinierung oder Flugplanvermittlung an einem Flughafen

(1)   Die Mitgliedstaaten sind nur gemäß den Bestimmungen dieses Artikels verpflichtet, einen Flughafen für flugplanvermittelt oder koordiniert zu erklären.

Die Mitgliedstaaten erklären einen Flughafen nur gemäß den Bestimmungen des Absatzes 3 für koordiniert.

(2)   Die Mitgliedstaaten können jedoch vorsehen, dass Flughäfen für flugplanvermittelt erklärt werden, sofern die Grundsätze der Transparenz, Unparteilichkeit und Nichtdiskriminierung gewahrt sind.

(3)   Der zuständige Mitgliedstaat gewährleistet, dass bei einem Flughafen ohne Klassifikationsstatus, einem Netzflughafen, der Teil des europäischen Flugverkehrsmanagementnetzes (nachstehend „das Netz“) ist, oder einem flugplanvermittelten Flughafen durch das Leitungsorgan dieses Flughafens oder eine andere zuständige Stelle eine sorgfältige Kapazitäts- und Bedarfsanalyse durchgeführt wird, wenn dieser Mitgliedstaat es für erforderlich hält, oder innerhalb von sechs Monaten

i)

nach einem schriftlichen Antrag von Luftfahrtunternehmen, die mehr als die Hälfte der Flugdienste auf einem Flughafen betreiben, oder vom Leitungsorgan des Flughafens, wenn einer von diesen der Ansicht ist, dass die Kapazität für die gegenwärtigen oder geplanten Flugdienste zu bestimmten Zeiten nicht ausreicht, oder

ii)

auf Verlangen der Kommission, insbesondere wenn Neubewerber bei der Sicherstellung von Start- und Landemöglichkeiten auf dem betreffenden Flughafen auf schwerwiegende Probleme stoßen oder der Netzmanager es für notwendig erachtet, um die Kohärenz des Betriebsplans des Flughafens mit dem Betriebsplan des Netzes in Einklang mit Artikel 6 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 677/2011 der Kommission vom 7. Juli 2011 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen für die Funktionen des Flugverkehrsmanagementnetzes (11) zu gewährleisten.

Bei dieser Analyse werden – nach allgemein vereinbarten und anerkannten Methoden und unter Berücksichtigung der umweltschutzbedingten Einschränkungen für den betreffenden Flughafen — die Unterkapazitäten festgestellt. Dabei wird geprüft, ob sich die Unterkapazitäten durch eine neue oder geänderte Infrastruktur oder durch betriebliche oder sonstige Veränderungen beseitigen lassen, und der zeitliche Rahmen für die Lösung der Probleme bestimmt.

Die Analyse basiert auf den von der Kommission im Einklang mit Artikel 15 im Wege eines delegierten Rechtsakts festgelegten Methoden. Diese Methoden berücksichtigen die Anforderungen des Netzbetriebsplans gemäß Anhang V der Verordnung (EU) Nr. 677/2011.

Wenn auf Absatz 6 Bezug genommen wird, bei größeren kapazitäts- und nutzungswirksamen Änderungen auf dem Flughafen oder auf Antrag des Koordinierungsausschusses, des Mitgliedstaats oder der Kommission wird die Analyse aktualisiert. Sowohl die Analyse selbst als auch Angaben über die angewandte Methode werden den Parteien, die die Analyse angefordert haben, zur Verfügung gestellt, sowie anderen interessierten Parteien auf Anfrage. Die Analyse ist gleichzeitig der Kommission zu übermitteln.

(4)   Auf der Grundlage der Analyse konsultiert der Mitgliedstaat das Leitungsorgan des Flughafens, die den Flughafen regelmäßig nutzenden Luftfahrtunternehmen, ihre Verbände, Vertreter der den Flughafen regelmäßig nutzenden allgemeinen Luftfahrt und die Flugsicherungsdienststellen zur Kapazitätslage auf dem Flughafen.

(5)   Die Kommission kann den Netzmanager auffordern, zu der Weise Stellung zu nehmen, in der die Kapazität bezogen auf die Anforderungen des Netzbetriebs festgelegt wird. Die Kommission kann Empfehlungen abgeben. Der Mitgliedstaat begründet jede Entscheidung, die von diesen Empfehlungen abweicht. Die Entscheidung wird der Kommission übermittelt.

(6)   Treten in mindestens einer Flugplanperiode Kapazitätsprobleme auf, so stellt der Mitgliedstaat sicher, dass der Flughafen für die betreffenden Zeiten nur dann für koordiniert erklärt wird, wenn

a)

die Unterkapazitäten derart ausgeprägt sind, dass erhebliche Verspätungen auf dem Flughafen nicht vermieden werden können, und

b)

es keine Möglichkeit gibt, diese Schwierigkeiten kurzfristig zu beheben.

(7)   Abweichend von Absatz 6 Buchstabe b können die Mitgliedstaaten unter außergewöhnlichen Umständen die betroffenen Flughäfen für den entsprechenden Zeitraum, der kürzer als eine Flugplanperiode sein kann, für koordiniert erklären.

Abweichend von den Absätzen 3, 4, 5 und 6 können die Mitgliedstaaten in Notfallsituationen die betroffenen Flughäfen für den entsprechenden Zeitraum für koordiniert erklären.

(8)   Wenn sich aus einer aktualisierten Kapazitäts- und Bedarfsanalyse auf einem koordinierten oder flugplanvermittelten Flughafen ergibt, dass eine ausreichende Kapazität besteht, um die tatsächlichen oder beabsichtigten Flugbewegungen auf diesem Flughafen durchzuführen, ändert der Mitgliedstaat nach Konsultation der in Absatz 4 genannten Stellen den Klassifikationsstatus des Flughafens in einen flugplanvermittelten Flughafen oder einen Flughafen ohne Status um.

(9)   Nach Aufforderung durch die Kommission, die auf eigene Initiative oder auf Initiative des Netzmanagers tätig wird, und nachdem die in Absatz 4 genannten Stellen konsultiert wurden, sorgt der Mitgliedstaat dafür, dass ein Flughafen ohne Klassifikationsstatus entsprechend als Netzflughafen klassifiziert wird. Die entsprechende Entscheidung wird der Kommission übermittelt. Wenn die Kommission der Auffassung ist, dass der Flughafen nicht mehr für das Netz von Interesse ist, ändert der Mitgliedstaat nach Konsultation der in Absatz 4 genannten Stellen den Status des Flughafens in einen Flughafen ohne Klassifikationsstatus um.

(10)   Wird ein Beschluss auf der Grundlage der Absätze 6 oder 8 getroffen, so wird er vom Mitgliedstaat den in Artikel 4 genannten Stellen spätestens zum 1. April, sofern die Winterflugplanperiode betroffen ist, und spätestens zum 1. September, sofern die Sommerflugplanperiode betroffen ist, übermittelt. [Abänd. 29]

Artikel 4

Koordinierungsparameter

(1)   Der zuständige Mitgliedstaat stellt auf einem koordinierten oder flugplanvermittelten Flughafen sicher, dass die Koordinierungsparameter zweimal jährlich ermittelt werden, wobei alle relevanten technischen, betrieblichen, leistungsbezogenen und umweltschutzbedingten Einschränkungen sowie die diesbezüglichen Änderungen berücksichtigt werden. Diese Einschränkungen werden der Kommission mitgeteilt. Die Kommission prüft die Einschränkungen, gegebenenfalls mit Unterstützung des Netzmanagers, und gibt Empfehlungen ab, die von dem Mitgliedstaat vor der Festlegung der Koordinierungsparameter zu berücksichtigen sind. [Abänd. 30]

Grundlage hierfür ist eine objektive Analyse der Möglichkeiten zur Aufnahme des Luftverkehrs unter Berücksichtigung der verschiedenen Verkehrsarten auf dem jeweiligen Flughafen, der in dem Koordinierungszeitraum zu erwartenden Luftraumüberlastung und der Kapazitätslage.

(2)   Die Ermittlung der Parameter und die dabei angewendeten Methoden sowie alle diesbezüglichen Änderungen sind im Einzelnen im Koordinierungsausschuss im Hinblick auf eine Erhöhung der Kapazität und der Zahl der für die Zuweisung verfügbaren Zeitnischen zu erörtern, bevor eine abschließende Entscheidung über die Koordinierungsparameter getroffen wird. Alle einschlägigen Unterlagen werden interessierten Parteien auf Anfrage zugänglich gemacht.

(3)   Die Festlegung der Koordinierungsparameter darf die unparteiische und nichtdiskriminierende Weise der Zeitnischenzuweisung nicht beeinträchtigen. [Abänd. 31]

(4)   Im Hinblick auf Flugplankonferenzen werden die Parameter dem Flughafenkoordinator rechtzeitig vor der ersten Einbringung von Zeitnischen zur Verfügung gestellt.

(5)   Für die Zwecke der in Absatz 1 beschriebenen Tätigkeit legt der Koordinator nach Rücksprache mit dem Koordinierungsausschuss entsprechend der festgestellten Kapazitätslage geeignete Koordinierungszeiträume fest, sofern diese nicht von dem Mitgliedstaat bestimmt werden.

ORGANISATION DER TÄTIGKEITEN ZUR KOORDINIERUNG, FLUGPLANVERMITTLUNG UND DATENERHEBUNG

Artikel 5

Flugplanvermittler und Koordinator

(1)   Der für einen Netzflughafen, einen flugplanvermittelten oder koordinierten Flughafen zuständige Mitgliedstaat sorgt nach Konsultation der den Flughafen regelmäßig nutzenden Luftfahrtunternehmen, ihrer Verbände und des Leitungsorgans des Flughafens sowie, sofern vorhanden, des Koordinierungsausschusses für die Bestellung einer qualifizierten natürlichen oder juristischen Person zum Flugplanvermittler bzw. Flughafenkoordinator. Derselbe Flugplanvermittler bzw. Flughafenkoordinator kann für mehr als einen Flughafen bestellt werden. [Abänd. 32]

(2)   Die Mitgliedstaaten fördern eine enge Zusammenarbeit zwischen den Koordinatoren und den Flugplanvermittlern mit dem Ziel der Entwicklung gemeinsamer Vorhaben auf europäischer Ebene. Um das System der Zuteilung der Zeitnischen in den Flughäfen der Europäischen Union weiterhin zu verbessern und j e nach dem Fortschritt dieser der gemeinsamen Vorhaben, dem Umsetzungstand des einheitlichen europäischen Luftraums und den Ergebnissen des in Artikel 21 genannten Bewertungsberichts verabschiedet die Kommission Maßnahmen delegierte Rechtsakte bezüglich der Schaffung des Amtes eines europäischen Koordinators. Diese Durchführungsmaßnahmen delegierten Rechtsakte werden im Einklang mit dem Prüfverfahren nach Artikel 16 Absatz 2 Verfahren gemäß Artikel 15 angenommen. Die in Absatz 3 dieses Artikels genannten Grundsätze hinsichtlich der Unabhängigkeit des Koordinators , einschließlich der finanziellen Bedingungen und der grundlegenden Anforderungen hinsichtlich Organisation und Entscheidungsvorgänge, gelten analog auch für den europäischen Koordinator. Die Kommission ernennt den europäischen Koordinator nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 16 Absatz 2. [Abänd. 86]

(3)   Der für einen flugplanvermittelten oder koordinierten Flughafen zuständige Mitgliedstaat stellt sicher, dass

a)

der Flugplanvermittler auf einem flugplanvermittelten Flughafen gemäß dieser Verordnung in unabhängiger, unparteiischer, diskriminierungsfreier und transparenter Weise handelt;

b)

der Koordinator auf einem koordinierten Flughafen rechtlich, organisatorisch und Entscheidungen betreffend von jeder interessierten Einzelpartei sowie von dem Mitgliedstaat und den von diesem Staat abhängenden Organen unabhängig ist, wozu

i)

in Bezug auf die rechtliche Unabhängigkeit die wesentlichen Funktionen des Koordinators, die in der gerecht und diskriminierungsfrei erfolgenden Zuweisung von Zeitnischen bestehen, einer natürlichen oder juristischen Person übertragen werden, die nicht selbst Dienstleister auf diesem Flughafen, ein Luftfahrtunternehmen, das von diesem Flughafen aus Luftverkehrsverbindungen anbietet, noch das Leitungsorgan des betreffenden Flughafen ist; um zu belegen, dass er keine Interessen mit diesen gemeinsam hat, ist der Koordinator bzw. der Flugplanvermittler verpflichtet, alljährlich eine Erklärung hinsichtlich seiner finanziellen Interessen vorzulegen; [Abänd. 33]

ii)

in Bezug auf die organisatorische Unabhängigkeit sowie die Unabhängigkeit auf Entscheidungsebene der Koordinator unabhängig vom Mitgliedstaat, vom Leitungsorgan des Flughafens, von Dienstleistern und von Luftfahrtunternehmen, die von diesem Flughafen aus Luftverkehrsverbindungen anbieten, handelt, keinerlei Anweisungen von ihnen erhält und ihnen — ausgenommen dem Mitgliedstaat gegenüber — nicht rechenschaftspflichtig ist, keinerlei Strukturen angehört, die mittelbar oder unmittelbar mit deren Tagesgeschäften betraut sind, und über tatsächliche Entscheidungskompetenzen hinsichtlich der zur Ausübung seiner Aufgaben notwendigen Aktiva verfügt. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die beruflichen Interessen des Koordinators derart gewahrt sind, dass er seine Tätigkeit in vollkommener Unabhängigkeit durchführen kann.

iia)

die Zusammensetzung des Beratungsgremiums oder des Kontrollgremiums des Koordinators auch unabhängig von den direkten Interessen des Leitungsorgans des Flughafens, der Nutzer der Luftfahrtunternehmen dieses Flughafens und anderer Stellen, die einen Nutzer oder Dienstleister vertreten, ist; dies schließt jedoch die Vertreter dieser Stellen nicht davon aus, Mitglied eines Beratungsgremiums oder eines Kontrollgremiums zu sein, vorausgesetzt die Stimmrechte sind ausgewogen; [Abänd. 34]

iib)

der Koordinator oder der Flugplanvermittler, unabhängig davon, ob es sich dabei um eine natürliche oder juristische Person handelt, in den zwei Jahren vor seiner Ernennung und in den zwei Jahren nach dem Ende seiner Arbeit als Koordinator oder Flugplanvermittler nicht als Angestellter oder in anderer Weise regelmäßig für die Leitungsorgane des Flughafens, die Dienstleister oder die Luftfahrtunternehmen gearbeitet haben darf, die an dem betroffenen Flughafen tätig sind. [Abänd. 35]

c)

die Finanzierung der Tätigkeiten des Koordinators und des Flugplanvermittlers so geregelt wird, dass die unabhängige Stellung des Koordinators gewährleistet ist. [Abänd. 36]

d)

der Koordinator im Rahmen dieser Verordnung unparteiisch, diskriminierungsfrei und transparent handelt.

Die in Buchstabe c vorgesehene Finanzierung wird durch die alle Luftfahrtunternehmen, die auf den koordinierten und flugplanvermittelten Flughäfen tätig sind, sowie durch die diese Flughäfen auf eine Weise gewährleistet, dass eine gerechte Verteilung der Finanzlasten zwischen den interessierten Parteien sichergestellt ist und eine hauptsächlich zu Lasten einer Partei gehende Finanzierung vermieden wird. Die Mitgliedstaaten schaffen ein Konsultationsverfahren mit den interessierten Parteien und sehen auch die Möglichkeit des Rechtsbehelfs vor, um eine transparente, nichtdiskriminierende und der vom Koordinator oder Flugplanvermittler erbrachten Dienstleistung entsprechende Preisgestaltung zu gewährleisten. Die Beitreibung der von den Luftfahrtgesellschaften zu entrichtenden Gebühren obliegt den betreffenden Flughäfen; diese leiten die Gebühren an den Koordinator oder Flugplanvermittler weiter. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass der Koordinator und der Flugplanvermittler stets über die erforderlichen angemessene Mittel sowohl finanzieller, personeller, technischer und materieller Art sowie über den erforderlichen Sachverstand zur Ausübung seiner Tätigkeit verfügt ihrer Tätigkeiten verfügen . [Abänd. 37]

(4)   Der Flugplanvermittler und der Koordinator nehmen im Einklang mit dem Recht der Union an Flugplankonferenzen der Luftfahrtunternehmen auf internationaler Ebene teil.

(5)   Der Flugplanvermittler berät Luftfahrtunternehmen und empfiehlt alternative Ankunft- und/oder Abflugzeiten, wenn eine Überlastung wahrscheinlich ist.

(6)   Der Koordinator ist als Einziger für die Zuweisung von Zeitnischen zuständig. Er weist die Zeitnischen nach Maßgabe dieser Verordnung zu und sorgt dafür, dass in dringenden Fällen Zeitnischen auch außerhalb der Bürozeiten zugewiesen werden können.

(7)   Der Flugplanvermittler überwacht die Übereinstimmung des Flugbetriebs der Luftfahrtunternehmen mit den ihnen empfohlenen Flugplänen.

Der Koordinator überwacht die Übereinstimmung des Flugbetriebs der Luftfahrtunternehmen mit den ihnen zugewiesenen Zeitnischen. Diese Konformitätskontrolle erfolgt in Zusammenarbeit mit dem Leitungsorgan des Flughafens, und den Flugsicherungsdienststellen und dem Netzmanager unter Berücksichtigung der Zeit und anderer für den betreffenden Flughafen relevanter Parameter. [Abänd. 38]

Alle Flugplanvermittler und Koordinatoren arbeiten zusammen, um Unstimmigkeiten in den Zeitplänen aufzudecken und die Luftfahrtunternehmen zu deren Behebung anzuhalten.

Artikel 6

Transparenz der Tätigkeiten zur Koordinierung und Flugplanvermittlung

(1)   Am Ende jeder Flugplanperiode legt der Der Koordinator oder Flugplanvermittler legt den betreffenden Mitgliedstaaten und der Kommission sowie allen an der Finanzierung beteiligten Parteien auf deren Antrag jährlich einen Tätigkeitsbericht über die allgemeine Situation bezüglich der Zeitnischenzuweisung und/oder Flugplanvermittlung vor. Der Bericht bezieht sich insbesondere auf die Anwendung des Artikels 9 Absatz 5 und der Artikel 13 und 18 sowie auf sämtliche an den Koordinierungsausschuss gerichtete Beschwerden über die Anwendung der Artikel 9 und 10 und die entsprechenden Abhilfemaßnahmen. Der Bericht enthält ferner aggregierte Daten und Einzeldaten zu den entgeltlichen Transaktionen, die durch den Verkauf der Zeitnischen gemäß Artikel 13 generiert wurden. Er umfasst auch die Ergebnisse einer Befragung der interessierten Parteien über die Qualität der vom Koordinator und Flugplanvermittler erbrachten Dienste.

Der Koordinator und der Flugplanvermittler legen der Kommission, den Mitgliedstaaten und allen an der Finanzierung beteiligten Parteien einen gesonderten jährlichen Finanzbericht vor, in dem die Eingänge und Ausgänge bezüglich der eigenen Tätigkeiten detailliert dargelegt werden.

(2)   Die Kommission kann ein Muster für den in Absatz 1 genannten Tätigkeitsbericht vorgeben. Der Durchführungsrechtsakt wird nach dem Prüfverfahren des Artikels 16 Absatz 2 erlassen.

(3)   Der Koordinator richtet für jeden Flughafen aus seinem Zuständigkeitsbereich eine für alle interessierte Parteien, einschließlich des Europäischen Parlaments, auf deren Antrag unentgeltlich zugängliche elektronische Datenbank ein und hält sie auf aktuellem Stand, die die folgenden Informationen enthält:

a)

die bestehenden Zeitnischen für alle Luftfahrtunternehmen auf dem Flughafen, aufgeschlüsselt nach Luftfahrtunternehmen und in zeitlicher Reihenfolge;

b)

beantragte Zeitnischen, aufgeschlüsselt nach Luftfahrtunternehmen und in zeitlicher Reihenfolge für alle Luftfahrtunternehmen;

c)

alle zugewiesenen Zeitnischen und die noch nicht beschiedenen Anträge auf Zeitnischen, aufgeschlüsselt nach Luftfahrtunternehmen und in zeitlicher Reihenfolge für alle Luftfahrtunternehmen;

d)

noch verfügbare Zeitnischen jeweils in Bezug zu den in den Koordinierungsparametern berücksichtigten Beschränkungen. Die Datenbank muss es den Luftfahrtunternehmen und Flughäfen ermöglichen, die ihre Verfügbarkeit von Zeitnischen, die ihren Anträgen entsprechen, zu prüfen;

e)

die übertragenen oder getauschten Zeitnischen mit Angabe der Identität der beteiligten Luftfahrtunternehmen sowie der Angabe, ob die Übertragung oder der Tausch entgeltlich oder anderweitig vorgenommen wurde. Aggregierte Daten zu den entgeltlichen Transaktionen werden jährlich veröffentlicht;

f)

vollständige und detaillierte Angaben zu den Koordinierungsparametern .

Diese Informationen werden ständig auf den neuesten Stand gebracht. Am Ende jeder Flugplanperiode gewährleistet der Der Koordinator die Veröffentlichung des veröffentlicht jährlich den in Absatz 1 genannten Tätigkeitsberichts.

(4)   Der Koordinator gewährleistet die Aufbewahrung und Zugänglichkeit der Daten für mindestens fünf aufeinander folgende entsprechende Flugplanperioden.

(5)   Wenn angemessene und allgemein akzeptierte Standards für das Format der Flugplaninformationen zur Verfügung stehen, haben der Flugplanvermittler, der Koordinator und die Luftfahrtunternehmen diese anzuwenden, sofern sie im Einklang mit dem Unionsrecht stehen. [Abänd. 39]

Artikel 7

Unterrichtung des Flugplanvermittlers und des Koordinators

(1)   Luftfahrtunternehmen, die einen Netzflughafen, einen flugplanvermittelten oder einen koordinierten Flughafen bedienen oder zu bedienen beabsichtigen, erteilen dem Flugplanvermittler oder bzw. dem Koordinator alle von diesem erbetenen sachdienlichen Auskünfte. Ergeben sich Änderungen bezüglich dieser Auskünfte, unterrichten die Luftfahrtunternehmen den Flugplanvermittler und den Koordinator rechtzeitig und unverzüglich. Alle einschlägigen Auskünfte sind in dem Format und in der Frist bereitzustellen, die vom Flugplanvermittler oder dem Koordinator vorgegeben wurden. Ein Luftfahrtunternehmen unterrichtet den Koordinator bei Beantragung der Zuweisung insbesondere darüber, ob es bezüglich der beantragten Zeitnischen in den Genuss des Neubewerberstatus gemäß Artikel 2 Nummer 2 kommen würde und ob es mit anderen Fluggesellschaften zusammenarbeitet, die am selben Flughafen operieren, um zu verhindern, dass der Neubewerberstatus unberechtigterweise verliehen wird . [Abänd. 40]

Für alle anderen Flughäfen ohne besonderen Klassifikationsstatus überlassen die Luftfahrtunternehmen, die Flüge durchführen oder durchzuführen beabsichtigen, überlässt das Leitungsorgan des Flughafens die Bodenabfertigungsdienstleister und die Flugsicherungsdienstleister die ihnen Flughafens die ihm verfügbaren Informationen über die von den Luftfahrtunternehmen geplanten Dienste einem Koordinator oder Flugplanvermittler auf Anfrage. [Abänd. 41]

Auf Anfrage des Netzmanagers übermittelt der Koordinator oder Flugplanvermittler diesem alle in diesem Absatz genannten Informationen.

(2)   Erteilt ein Luftfahrtunternehmen die in Absatz 1 genannte Auskunft nicht oder macht es falsche oder irreführende Angaben, so berücksichtigt der Koordinator den Antrag oder die Anträge auf Zuweisung von Zeitnischen dieses Luftfahrtunternehmens, auf das sich die fehlenden, falschen oder irreführenden Angaben beziehen, nicht, es sei denn, das Unternehmen kann glaubhaft nachweisen, dass mildernde Umstände vorliegen. Er entzieht die Zeitnische bzw. die Abfolgen von Zeitnischen, falls diese bereits zugewiesen wurden, und/oder empfiehlt die Anwendung von Sanktionen durch die nach nationalem Recht zuständige Stelle. Der Koordinator gibt bietet dem Luftfahrtunternehmen Gelegenheit, seine diesbezüglichen Bemerkungen vorzubringen. [Abänd. 42]

(3)   Der Flugplanvermittler oder der Koordinator, das Leitungsorgan des Flughafens und, die Flugsicherungsdienststellen und der Netzmanager tauschen alle Informationen aus, die sie zur Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben benötigen, darunter auch Flugdaten und Zeitnischenangaben, insbesondere im Hinblick auf die Sicherstellung der Anwendung des Artikels 17. [Abänd. 43]

(3a)     Format und Umfang der Informationen gemäß diesem Artikel werden in einem vereinbarten weltweiten Industriestandard festgelegt. Die bereitgestellten Informationen dürfen nur für die Zwecke dieser Verordnung verwendet werden. [Abänd. 44]

Artikel 8

Koordinierungsausschuss

(1)   Der für einen koordinierten Flughafen zuständige Mitgliedstaat stellt sicher, dass auf diesem Flughafen ein Koordinierungsausschuss eingesetzt wird. Derselbe Koordinierungsausschuss kann für mehr als einen Flughafen bestellt werden. Die Mitgliedschaft in diesem Ausschuss steht zumindest den Luftfahrtunternehmen offen, die den bzw. die Flughäfen regelmäßig in der laufenden Flugplanperiode häufig nutzen bzw. während der vorangegangenen Flugplanperiode genutzt haben , ferner ihren Verbänden, dem Leitungsorgan des betreffenden Flughafens, den betreffenden Flugsicherungsdienststellen und den Vertretern der den Flughafen regelmäßig nutzenden allgemeinen Luftfahrt. , dem Netzmanager, dem Leistungsüberprüfungsgremium Zusätzlich zu diesen Mitgliedern können Vertreter des Netzmanagers, des Leistungsüberprüfungsgremiums und der nationalen Aufsichtsbehörde des betreffenden Mitgliedstaats Mitgliedstaates nur als Beobachter ohne Stimmrechte an Sitzungen des Koordinierungsausschusses teilnehmen . Der Koordinierungsausschuss kann weitere Gremien, die direkt oder indirekt in den Zuweisungsprozess der Zeitnischen involviert sind, zu den eigenen Sitzungen als Beobachter einladen. Damit diese Gremien an den Sitzungen teilnehmen können, müssen sie ihre Berechtigungsnachweise mindestens sieben Tage vor der betreffenden Sitzung beim Koordinierungsausschuss einreichen.

Zu den Aufgaben des Koordinierungsausschusses gehört es,

a)

dem Koordinator und/oder dem Mitgliedstaat in folgenden Fragen Vorschläge zu machen oder Ratschläge zu erteilen:

i)

gemäß Artikel 3 festgestellte Möglichkeiten zur Steigerung der Kapazität eines Flughafens oder zur Verbesserung ihrer Nutzung,

ii)

gemäß Artikel 4 festzulegende Koordinierungsparameter,

iii)

Verfahren zur Überwachung der Nutzung zugewiesener Zeitnischen,

iv)

örtliche Leitlinien gemäß Artikel 9 Absatz 8,

v)

die Faktoren, die die Verkehrsverhältnisse auf dem betreffenden Flughafen beeinflussen,

vi)

schwerwiegende Probleme für Neubewerber im Sinne von Artikel 9 Absatz 6,

vii)

alle Fragen im Zusammenhang mit der Flughafenkapazität, insbesondere bezüglich der Umsetzung des einheitlichen europäischen Luftraums und der Funktion des Netzes;

viia)

Empfehlungen betreffend Effizienz, Kosten und Wirksamkeit des Koordinierungsprozesses;

b)

dem Leistungsüberprüfungsgremium und der nationalen Aufsichtsbehörde gegenüber Stellung zu nehmen bezüglich der Verknüpfung zwischen den Koordinierungsparametern und den wesentlichen Leistungsindikatoren, die den Flugsicherungsorganisationen gemäß der Begriffsbestimmung der Verordnung (EU) Nr. 691/2010 der Kommission vom 29. Juli 2010 zur Festlegung eines Leistungssystems für Flugsicherungsdienste und Netzfunktionen (12) vorgeschlagen werden;

c)

bei Beschwerden über die Zuweisung von Zeitnischen gemäß Artikel 19 zwischen allen Parteien zu vermitteln.

(2)   Vertreter des Mitgliedstaats und der Koordinator werden als Beobachter zu den Sitzungen des Koordinierungsausschusses eingeladen. Auf Verlangen kann die Kommission an diesen Sitzungen teilnehmen.

(3)   Der Koordinierungsausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung, in der unter anderem die Teilnahme, die Wahlen und die Beschlussfassung , die Häufigkeit der Sitzungen und die zu verwendende(n) Sprache(n) geregelt sind.

Jedes Mitglied des Koordinierungsausschusses kann örtliche Leitlinien im Sinne von Artikel 9 Absatz 8 vorschlagen. Auf Wunsch des Koordinators Der Koordinierungsausschuss befasst sich der Koordinierungsausschuss mit vorgeschlagenen örtlichen Leitlinien. Dem betreffenden Mitgliedstaat wird ein Bericht über die Beratungen im Koordinierungsausschuss mit Angabe der dort vertretenen Standpunkte unterbreitet. Dieser Bericht wird auch dem Leistungsüberprüfungsgremium und dem Netzmanager übermittelt. [Abänd. 45 und 87]

ZEITNISCHENZUWEISUNG

Artikel 9

Zeitnischenpool

(1)   Der Koordinator richtet einen Pool ein, der alle nicht nach Artikel 10 Absätze 2 oder 3 zugewiesenen Zeitnischen umfasst. Alle nach Artikel 3 Absatz 3 festgestellten neuen Zeitnischenkapazitäten werden in den Pool eingestellt. Dieses Verfahren beeinträchtigt nicht die Konnektivität zwischen regionalen Flughäfen und Drehkreuzflughäfen. Wird diese Konnektivität untergraben, ist es den Mitgliedstaaten gestattet, Einspruch zu erheben. [Abänd. 46]

(2)   Unbeschadet des Artikels 10 Absätze 2 und 3 dieser Verordnung und unbeschadet des Artikels 19 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 werden in den Pool eingestellte Zeitnischen unter den antragstellenden Luftfahrtunternehmen verteilt. Von diesen Zeitnischen stehen 50 % zuerst Neubewerbern zur Verfügung, sofern sich die Anträge der Neubewerber nicht auf weniger als 50 % belaufen. Der den Neubewerbern eingeräumte Vorrang wird während der gesamten Flugplanperiode aufrechterhalten. Die Anträge von Neubewerbern und anderen Luftfahrtunternehmen werden vom Koordinator nach Maßgabe der Koordinierungsperioden des jeweiligen Flugplantages gleich behandelt. [Abänd. 47]

Unter den Anträgen von Neubewerbern bekommen diejenigen Luftfahrtunternehmen den Vorzug, die die Bedingungen für den Neubewerberstatus gemäß Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe b erfüllen.

(3)   Unbeschadet des Artikels 10 Absatz 2 wird, falls nicht allen Anträgen auf Zeitnischen zur Zufriedenheit der betreffenden Luftfahrtunternehmen stattgegeben werden kann, dem gewerblichen, jeder Art von gewerblichem Luftverkehr, insbesondere dem Linienflugverkehr sowie dem programmierten Gelegenheitsflugverkehr, Vorrang eingeräumt. Im Fall konkurrierender Anträge in derselben Dienstekategorie wird dem ganzjährigen Flugbetrieb Vorrang gewährt. [Abänd. 48]

(4)   Ein Neubewerber, dem Zeitnischen innerhalb einer Stunde vor oder nach der beantragten Zeit angeboten wurden, der dieses Angebot jedoch nicht annimmt, verliert den Status des Neubewerbers für die betreffende Abfolge während der Flugplanperiode.

(5)   Für Dienste, die durch eine Gruppe von Luftfahrtunternehmen betrieben werden, kann nur eines der beteiligten Luftfahrtunternehmen die benötigten Zeitnischen beantragen. Das Luftfahrtunternehmen, das einen derartigen Dienst betreibt, übernimmt die Verantwortung für die Einhaltung der für die Inanspruchnahme des Vorrangs der zur Wahrung angestammter Rechte erforderlichen Betriebskriterien gemäß Artikel 10 Absatz 2. [Abänd. 49]

Zeitnischen, die einem Luftfahrtunternehmen für den Betrieb einer Strecke zugewiesen sind, können von einem oder mehreren Luftfahrtunternehmen, die einer Gruppe von Luftfahrtunternehmen angehören, genutzt werden, sofern der Kenncode des Luftfahrtunternehmens, dem die Zeitnischen zugewiesen wurden, für Koordinierungs- und Überwachungszwecke Teil der Bezeichnung des gemeinsamen Fluges bleibt. Wird der gemeinsame Betrieb eingestellt, so verbleiben die dafür genutzten Zeitnischen bei dem Luftfahrtunternehmen, dem sie ursprünglich zugewiesen wurden. Dieser Flugbetrieb wird dem Koordinator von den Luftfahrtunternehmen, die der Gruppe angehören, gemeldet und kann erst nach ausdrücklicher Zustimmung des Koordinators aufgenommen werden.

Wird eine Abfolge von Zeitnischen, die einem Luftfahrtunternehmen zugewiesen wurde, von einem anderen Luftfahrtunternehmen genutzt, ohne dass die Bedingungen dieses Absatzes erfüllt sind, entzieht der Koordinator die Abfolge und stellt sie in den Zeitnischenpool ein, nachdem er die betreffenden Luftfahrtunternehmen angehört hat.

6)   Dauern schwerwiegende Probleme für Neubewerber an, so trägt der Mitgliedstaat dafür Sorge, dass eine Sitzung des Flughafenkoordinierungsausschusses einberufen wird. Die Sitzung dient dazu, die Abhilfemöglichkeiten zu prüfen. Die Kommission wird zu dieser Sitzung eingeladen.

(7)   Kann dem Antrag auf eine Zeitnische nicht stattgegeben werden, so teilt der Koordinator dem antragstellenden Luftfahrtunternehmen die Gründe hierfür mit und nennt die nächstgelegene verfügbare Ausweichzeitnische.

(8)   Der Koordinator berücksichtigt des Weiteren zusätzliche Leitlinien, die das Luftverkehrsgewerbe auf weltweit oder auf Ebene der Union oder weltweit festgelegt hat, sowie örtliche, auf Vorschlag des Koordinierungsausschusses von dem für den betreffenden Flughafen zuständigen Mitgliedstaat oder einer anderen zuständigen Stelle gebilligte Leitlinien, sofern diese Leitlinien die unabhängige Stellung des Koordinators nicht beeinträchtigen, mit dem Recht der Union in Einklang stehen und die effiziente Nutzung der Flughafenkapazität bezwecken und im Voraus der Kommission übermittelt und von dieser genehmigt wurden.

Örtliche Vorschriften betreffen die Vergabe von Zeitnischen und örtlichen Leitlinien dürfen nur die Überwachung ihrer Nutzung. Diese Vorschriften können nur zur Anwendung kommen, wenn belegt werden kann, dass ein Flughafen ein alarmierendes Niveau der Nutzung der zugewiesenen Zeitnischen Überlastung erreicht und deshalb Leistung oder die Änderung der Definition der Abfolge von Zeitnischen zur Verkürzung ihrer Länge auf weniger als 10 Zeitnischen in der Winterflugplanperiode oder auf weniger als 15 Zeitnischen in der Sommerflugplanperiode, in keinem Fall jedoch auf weniger als 5 Zeitnischen, umfassen. Die Verkürzung der Länge der Abfolge von Zeitnischen ist nur auf Flughäfen anwendbar, auf denen die Luftverkehrsdienste einer stark saisonabhängigen Nachfrage unterliegen. Durchsatz durch vor Ort angewendete Vorschriften verbessert werden können . Diese örtlichen Vorschriften sind transparent und nicht-diskriminierend und werden im Koordinierungsausschuss gemäß Artikel 8 Absatz 3 vereinbart. [Abänd. 88]

(9)   Der Koordinator bemüht sich, über die geplante Zeitnischenzuweisung für die Flugplanperiode hinaus kurzfristigen Anträgen auf einzelne Zeitnischen für jede beliebige Bedarfskategorie, einschließlich der allgemeinen Luftfahrt, stattzugeben. Hierzu können die dem Pool nach der Zuweisung an die antragstellenden Luftfahrtunternehmen noch zur Verfügung stehenden Zeitnischen sowie kurzfristig verfügbare Zeitnischen verwendet werden.

Artikel 10

Angestammte Zeitnischen

(-1 )    Zeitnischen auf Flughäfen sind immaterielle Güter von öffentlichem Interesse, deren Anwendung den Vorschriften nach dieser Verordnung unterliegt. Sie werden daher von den Flughafenkoordinatoren unter Gewährleistung maximaler Transparenz im Interesse der Mitgliedstaaten, der Fluggäste, der Flughafenbetreiber und der Luftfahrtunternehmen vergeben. [Abänd. 89]

(1)   Abfolgen von Zeitnischen werden von dem Koordinator gemäß den Kriterien der höchstmöglichen Transparenz und Gleichbehandlung dem antragstellenden Luftfahrtunternehmen aus dem Zeitnischenpool zugewiesen; sie erlauben dem Unternehmen, die Flughafeninfrastruktur während der Flugplanperiode, für die sie beantragt worden sind und nach deren Ablauf sie an den gemäß Artikel 9 gebildeten Zeitnischenpool zurückzugeben sind, zum Landen oder Starten zu nutzen. [Abänd. 51]

(2)   Unbeschadet der Artikel 7,,12, 13 und 17 wird und 12 wird dem betreffenden Luftfahrtunternehmen ein Vorrang angestammtes Recht für die Zuweisung derselben Abfolge in der entsprechenden folgenden Flugplanperiode eingeräumt, wenn das Luftfahrtunternehmen diese in der in Artikel 7 Absatz 1 genannten Frist beantragt, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind: [Abänd. 52]

a)

Eine Abfolge von Zeitnischen wurde von diesem Luftfahrtunternehmen für die Erbringung von Linienflugdiensten und programmierten Gelegenheitsflugdiensten genutzt, und [Abänd. 53]

b)

das betreffende Luftfahrtunternehmen kann dem Koordinator ausreichend nachweisen, dass es die fragliche Abfolge von Zeitnischen entsprechend der Freigabe durch den Koordinator während der Flugplanperiode, für die sie zugewiesen wurde, mindestens zu 85 80  % genutzt hat. [Abänd. 54]

(2a)     Lufttransport im Gelegenheitsverkehr trägt zur regionalen Kohäsion und zur Wettbewerbsfähigkeit bei. Wenn Luftfahrtunternehmen regelmäßig genutzte Zeitnischen für solche Verkehrsdienste bei einem Flughafen haben, der unter den Geltungsbereich dieser Verordnung fällt, auch wenn diese Zeitnischen nicht immer die gleichen Verbindungen betreffen, ist Anfragen auf kontinuierliche Nutzung solcher Zeitnischen Vorrang einzuräumen. [Abänd. 55]

(3)   Das Umdisponieren einer Abfolge von Zeitnischen vor Zuweisung der verbleibenden Zeitnischen aus dem in Artikel 9 genannten Pool an andere antragstellende Luftfahrtunternehmen wird nur aus betrieblichen Gründen, beispielsweise bei Änderung des eingesetzten Fluggeräts oder der vom Luftfahrtunternehmen bedienten Verbindung, akzeptiert oder im Falle einer Abfolge von Zeitnischen, die Neubewerbern gemäß Artikel 2 zugewiesen werden, sofern die veränderte Zuweisung von Zeitnischen an diese antragstellenden Luftfahrtunternehmen eine Verbesserung gegenüber der ursprünglich beantragten Zuweisung bedeuten würde . Es wird erst nach ausdrücklicher Bestätigung durch den Koordinator wirksam. [Abänd. 56]

(4)   Zeitnischen, die einem Luftfahrtunternehmen vor dem 31. Januar für die folgende Sommersaison oder vor dem 31. August für die folgende Wintersaison zugewiesen wurden, jedoch vor diesen Terminen zur Neuzuweisung an den Koordinator zurückgegangen sind, werden bei der Nutzungsberechnung nicht berücksichtigt sofern die Zeitnischen, die zugewiesen bleiben, eine Abfolge im Sinne von Artikel 2 Nummer 13 darstellen.

Zeitnischen, die auf Feiertage fallen, werden Bestandteil der Abfolge von Zeitnischen für die folgende Saison, ohne dass die Nichtnutzung begründet werden muss. [Abänd. 57]

(5)   Kann die 85 80  %ige Nutzung der Abfolge von Zeitnischen nicht nachgewiesen werden, wird der das in Absatz 2 vorgesehene Vorrang angestammte Recht nicht eingeräumt, sofern sich ihre mangelnde Nutzung nicht mit einem der folgenden Gründe rechtfertigen lässt: [Abänd. 58]

a)

unvorhersehbare und unvermeidbare Umstände, auf die das Luftfahrtunternehmen keinen Einfluss hatte und die zur Folge hatten:

i)

ein Startverbot für den gewöhnlich in dem betreffenden Flugdienst eingesetzten Luftfahrzeugtyp oder

ii)

die vollständige oder teilweise Sperrung eines Flughafens oder Luftraums oder

iii)

eine schwerwiegende Störung des Flugbetriebs auf den betreffenden Flughäfen, einschließlich der Abfolge von Zeitnischen auf anderen Flughäfen der Union im Zusammenhang mit Strecken, die von dieser Störung betroffen sind, während eines erheblichen Teils der jeweiligen Flugplanperiode; [Abänd. 59]

b)

eine Unterbrechung von Flugdiensten infolge von Aktionen, die die Störung dieser Flugdienste zum Ziel hatten, zum Beispiel im Fall eines Streiks, und es dem Luftfahrtunternehmen dadurch praktisch und/oder technisch unmöglich machten, Flüge wie geplant durchzuführen;

c)

ein gravierender finanzieller Schaden für das betreffende ein betreffendes Luftfahrtunternehmen der Union, in dessen Folge die Genehmigungsbehörden für die Dauer der finanziellen Umstrukturierung des Luftfahrtunternehmens gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 eine vorläufige Genehmigung erteilt haben; [Abänd. 60]

d)

Gerichtsverfahren, die die Anwendung des Artikels 12 dieser Verordnung auf Strecken, für die gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen gemäß Artikel 16 der Verordnung EG Nr. 1008/2008 vorgeschrieben sind, betreffen und die eine vorübergehende Aussetzung des Flugdienstes auf diesen Strecken zur Folge haben.

Ein aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 der Kommission vom 22. März 2006 zur Erstellung der in Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates genannten gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist (13) ergangenes Verbot des Flugbetriebs in der Union kann als Rechtfertigungsgrund für die Nichtnutzung der Abfolge von Zeitnischen im Sinne dieses Absatzes nicht akzeptiert werden.

(6)   Die Kommission prüft auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus, wie Absatz 5 durch den Koordinator eines in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallenden Flughafens angewandt wurde.

Sie trifft binnen zwei Monaten nach Eingang des Antrags eine Entscheidung nach dem Verfahren gemäß Artikel 16 Absatz 2.

(7)   Auch bei Nichterfüllung der Bedingungen von Absatz 2 Buchstaben a und b kann die Kommission in Konsultation mit den einzelnen Partnern beschließen, dass den Luftfahrtunternehmen auch für die folgende Flugplanperiode ein Vorrang angestammtes Recht für die Zuweisung derselben Abfolgen eingeräumt verliehen wird, sofern dies durch unabweisbare Notfälle gerechtfertigt ist, die im Zusammenhang mit außergewöhnlichen Ereignissen stehen, die eine kohärente Anwendung der zu treffenden Maßnahmen bezüglich dieser Flughäfen erfordern. Die Kommission erlässt innerhalb einer Frist von einem Monat nach der Beantragung durch den betreffenden Mitgliedstaat oder Flughafen die erforderlichen Maßnahmen, die nicht länger als eine Flugplanperiode gelten. Sie nimmt diese unmittelbar anwendbaren Durchführungsrechtsakte nach dem Verfahren des Artikels 16 Absatz 3 an. Die von der Kommission ergriffenen Maßnahmen können je nach Mitgliedstaat, Flughafen oder Art der betreffenden Luftverkehrsdienste und in Abhängigkeit von den Merkmalen des außergewöhnlichen Ereignisses unterschiedlicher Art sein. [Abänd. 61]

(8)   Der Vorrang bezüglich Abfolgen von Zeitnischen nach Absatz 2 berechtigt zu keinerlei Ersatzansprüchen aufgrund von Begrenzungen, Einschränkungen und Streichungen dieses Vorrangs in Anwendung des Unionsrechts und insbesondere der Luftverkehrsbestimmungen des Vertrags.

Artikel 11

Reservierung von Zeitnischen

(1)   Das Leitungsorgan eines koordinierten Flughafens kann beschließen, die Flughafenentgeltregelung dazu zu nutzen, Luftfahrtunternehmen von der verspäteten Rückgabe von Zeitnischen an den in Artikel 9 genannten Pool abzuhalten und sie für die Nichtnutzung von ihnen reservierter Flughafeninfrastruktur in Anspruch zu nehmen. Folgende Grundsätze sind einzuhalten:

a)

vor der Beschlussfassung wird das von Artikel 6 der Richtlinie 2009/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates  (14) vorgesehene Verfahren eingehalten. Der Koordinator wird ebenfalls konsultiert. Bei den koordinierten Flughäfen, die nicht von Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 2009/12/EG erfasst sind, konsultiert das Leitungsorgan des Flughafens den Koordinierungsausschuss und den Koordinator;

b)

der Beschluss beeinträchtigt nicht die Diskriminierungsfreiheit und Transparenz des Verfahrens für die Zeitnischenzuweisung und der Flughafenentgeltregelung;

c)

der Beschluss hält Luftfahrtunternehmen nicht vom Markteintritt oder von der Entwicklung von Luftverkehrsdiensten ab und beschränkt sich darauf, die dem Flughafen für die Reservierung der Flughafenkapazität, die den nicht genutzten Zeitnischen entspricht, entstandenen Kosten zu decken;

d)

es erfolgt keine Inanspruchnahme für die nicht genutzte Reservierung von Flughafeninfrastruktur in Bezug auf zugewiesene Zeitnischen, die im Fall der folgenden Sommerflugplanperiode vor dem 31. Januar oder im Fall der folgenden Winterflugplanperiode vor dem 31. August an den Pool zurückgegeben werden, in Bezug auf Zeitnischen, die auf Feiertage fallen und vor denselben Daten an den Pool zurückgegeben werden, sowie in Bezug auf Zeitnischen, deren Nichtnutzung aufgrund von Artikel 10 Absatz 5 gerechtfertigt werden kann;

e)

der Beschluss wird dem Koordinator, den beteiligten Parteien und der Kommission spätestens sechs Monate vor Beginn der betreffenden Flugplanperiode übermittelt.

(2)   Der Koordinator übermittelt dem Leitungsorgan des Flughafens alle Informationen, die die Umsetzung des in Absatz 1 genannten Beschlusses ermöglichen. [Abänd. 62]

Artikel 12

Gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen

(1)   Wurden für eine Strecke gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 auferlegt, so kann reserviert ein Mitgliedstaat auf einem koordinierten Flughafen die für den vorgesehenen Flugbetrieb auf der betreffenden Strecke benötigten Zeitnischen reservieren. Werden die reservierten Zeitnischen auf der betreffenden Strecke nicht genutzt, so werden diese Zeitnischen anderen am Betrieb dieser Strecke gemäß den gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen interessierten Luftfahrtunternehmen entsprechend Absatz 2 zur Verfügung gestellt. Wenn kein anderes Luftfahrtunternehmen am Betrieb der Strecke interessiert ist und der betreffende Staat keine Ausschreibung gemäß Artikel 16 Absatz 10, Artikel 17 Absätze 3 bis 7 und Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 veranstaltet, werden die Zeitnischen entweder für eine andere gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen unterliegende Strecke reserviert oder wieder in den Pool eingestellt. Zeitnischen werden dem Pool zurückgegeben, wenn sie nach dem Ablauf eines Höchstzeitraums von sechs Monaten nicht genutzt wurden. Wenn eine Linie nicht mehr den Anforderungen für die Reservierung von Zeitnischen für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen entspricht, sind die Zeitnischen entweder für eine andere Linie für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen reserviert oder verbleiben bei dem Luftfahrtunternehmen, das diese genutzt hat, wenn die Anforderungen gemäß Artikel 10 Absatz 2 dieser Verordnung für die betreffenden Abfolgen erfüllt wurde. [Abänd. 63]

(2)   Das in Artikel 16 Absatz 9, Artikel 17 Absatz 3, Artikel 17 Absatz 7 sowie Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 vorgesehene Ausschreibungsverfahren wird für die Nutzung der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Zeitnischen angewendet, wenn mehr als ein Luftfahrtunternehmen der Union am Betrieb der Strecke interessiert ist und keine Zeitnischen innerhalb einer Stunde vor oder nach den beim Koordinator beantragten Zeiten bekommen konnte.

ZEITNISCHENMOBILITÄT

Artikel 13

Übertragung und Tausch von Zeitnischen

(1)   Zeitnischen können

a)

durch ein Luftfahrtunternehmen oder zwischen Luftfahrtunternehmen innerhalb eines Konsortiums von einer Strecke oder Verkehrsart auf eine andere Strecke oder Verkehrsart übertragen werden, die von demselben Luftfahrtunternehmen betrieben wird;

b)

übertragen werden zwischen zwei Luftfahrtunternehmen mit oder ohne entgeltlichen Ausgleich oder anderweitigen Ausgleich;

c)

eins zu eins getauscht werden zwischen Luftfahrtunternehmen mit oder ohne entgeltlichen Ausgleich oder anderweitigen Ausgleich. Zeitnischen, die Luftfahrtunternehmen für eine Flugplanperiode neu zugeteilt wurden, werden bis zum Ende zumindest einer entsprechenden Flugplanperiode nicht als Ausgleich oder zur Erzielung eines finanziellen Gewinns transferiert oder ausgetauscht.

(2)   Der Mitgliedstaat Koordinator schafft einen transparenten Rahmen, der Kontakte zwischen den an der Übertragung oder am Tausch von Zeitnischen interessierten Luftfahrtunternehmen unter Beachtung des Unionsrechts ermöglicht.

Übertragungen und Tauschvorgänge nach Absatz 1 werden dem Koordinator gemeldet und erst nach ausdrücklicher Bestätigung durch diesen wirksam. Der Koordinator lehnt die Bestätigung von Übertragungen oder Tauschvorgängen ab, falls diese den Anforderungen dieser Verordnung nicht genügen und nach Ansicht des Koordinators Folgendes nicht sichergestellt ist:

a)

der Flughafenbetrieb wird unter Berücksichtigung aller technischen, betrieblichen, leistungsbezogenen und umweltschutzbedingten Einschränkungen nicht beeinträchtigt;

aa)

die Konnektivität zwischen regionalen Flughäfen und Drehkreuzflughäfen sowie der Zugang zu nicht koordinierten Flughäfen werden nicht beeinträchtigt;

b)

die nach Artikel 12 erteilten Auflagen werden eingehalten;

c)

die Zeitnischenübertragung fällt nicht unter Absatz 3 des vorliegenden Artikels.

Bei Übertragungen oder Tauschvorgängen nach Absatz 1 Buchstaben b und c übermitteln die Luftfahrtunternehmen dem Koordinator Einzelheiten eines eventuellen entgeltlichen oder anderweitigen Ausgleichs. Die Einzelheiten des Ausgleichs im Zusammenhang mit einer Übertragung oder einem Austausch sind im Tätigkeitsbericht nach Artikel 6 Absatz 1 enthalten, und der Koordinator teilt diese Einzelheiten nur dem Mitgliedstaat, in dem der Flughafen liegt, der Kommission und allen an der Finanzierung des Koordinators beteiligten Parteien mit. Übertragungen oder Tauschvorgänge können werden keinen restriktiven Bedingungen unterworfen werden, mit denen bezweckt wird, die Möglichkeiten des Luftfahrtunternehmens einzuschränken, das die Zeitnischen erhalten möchte, in den Wettbewerb mit dem Luftfahrtunternehmen einzutreten, das die Zeitnischen überträgt oder tauscht.

(3)   Einem Neubewerber im Sinne des Artikels 2 Buchstabe b Nummer 2 zugewiesene Zeitnischen dürfen werden außer im Fall einer aufgrund gesetzlicher Vorschriften genehmigten Übernahme der Geschäftstätigkeit eines in Konkurs gegangenen Unternehmens während eines Zeitraums von zwei sich entsprechenden Flugplanperioden nicht gemäß Absatz 1 Buchstabe b des vorliegenden Artikels übertragen werden.

An einen Neubewerber im Sinne des Artikels 2 Nummer 2 Buchstabe b zugewiesene Zeitnischen dürfen werden während eines Zeitraums von zwei sich entsprechenden Flugplanperioden auf keine andere Strecke gemäß Absatz 1 Buchstabe a des vorliegenden Artikels übertragen werden, es sei denn, der Neubewerber wäre bei der neuen Strecke mit der gleichen Priorität behandelt worden wie bei der beflogenen Strecke.

An einen Neubewerber im Sinne des Artikels 2 Nummer 2 zugewiesene Zeitnischen dürfen während eines Zeitraums von zwei sich entsprechenden Flugplanperioden nicht gemäß Absatz 1 Buchstabe c des vorliegenden Artikels getauscht werden, es sei denn, um die Zeitnischendispositionen für diese Dienste im Verhältnis zu den ursprünglich beantragten Zeiten zu verbessern.

Die Mitgliedstaaten können Maßnahmen ergreifen, um einen Teil der Einnahmen aus dem Zeitnischenhandel einem Fonds zuzuweisen, mit dem die mit dem Ausbau der Infrastruktur der Flughäfen und der Optimierung der entsprechenden Dienste verbundenen Kosten getragen werden. Im Interesse einer vollständigen Transparenz wird der betreffende Fonds von einer unabhängigen Aufsichtsbehörde gemäß Richtlinie 2009/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über Flughafenentgelte  (15) eingerichtet und gebilligt. In jedem Fall muss die Fondsverwaltung gemäß dem Prinzip der getrennten Buchhaltung stattfinden, damit die aus dem Fonds an jeden einzelnen Flughafen zu übermittelnden Geldmittel festgestellt werden können. Die aus dem Zeitnischenhandel von einem Flughafen erwirtschafteten Einnahmen werden auf ebendiesem Flughafen reinvestiert. [Abänd. 64]

Artikel 14

Wettbewerbsrechtliche Bestimmungen

Diese Verordnung berührt nicht die Befugnisse öffentlicher Behörden, nach einzelstaatlichem Wettbewerbsrecht oder nach Artikel 101, 102 oder 106 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union oder nach der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen („EG-Fusionskontrollverordnung“) (16) die Übertragung von Zeitnischen zwischen Luftfahrtunternehmen zu genehmigen und deren Zuweisung zu regeln.

DELEGIERTE RECHTSAKTE UND AUSSCHUSS

Artikel 15

Ausübung der Delegierung

(1)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den im vorliegenden Artikel genannten Bedingungen übertragen.

(2)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 3 Absatz 3 und Artikel 5 Absatz 2 in fine wird der Kommission auf unbestimmte Zeit für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat spricht sich spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums gegen die Verlängerung aus. [Abänd. 65]

(3)   Die in Artikel 3 Absatz 3 und Artikel 5 Absatz 2 genannte Befugnisübertragung kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss des Widerrufs beendet die Übertragung der in dem Beschluss genannten Rechte. Der Widerruf wird an dem Tag nach der Veröffentlichung des Beschlusses im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem späteren im Beschluss genannten Termin wirksam. Er berührt nicht die Gültigkeit der bereits in Kraft befindlichen delegierten Rechtsakte.

(4)   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(5)   Die delegierten Rechtsakte nach Artikel 3 Absatz 3 und Artikel 5 Absatz 2 treten nur dann in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach der Notifizierung des Rechtsakts an das Europäische Parlament oder den Rat widersprechen oder wenn vor Ablauf der genannten Frist das Europäische Parlament und der Rat beide die Kommission darüber informieren, dass sie nicht beabsichtigen, Widerspruch einzulegen. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Artikel 16

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Wird die Stellungnahme des Ausschusses im schriftlichen Verfahren eingeholt, wird das Verfahren ohne Ergebnis abgeschlossen, wenn der Vorsitz dies innerhalb der Frist für die Abgabe der Stellungnahme beschließt oder die Zweidrittelmehrheit der Ausschussmitglieder es verlangt.

(3)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 in Verbindung mit deren Artikel 5.

(4)   Der Ausschuss kann außerdem von der Kommission zu jeder anderen Frage im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Verordnung gehört werden.

DURCHFÜHRUNGSMAßNAHMEN

Artikel 17

Übereinstimmung der Zeitnischen mit den Flugdurchführungsplänen

(1)   Wenn ein Luftfahrtunternehmen einen Flugdurchführungsplan einreicht, so enthält dieser einen Verweis auf die zugewiesene Zeitnische. Der Netzmanager weist kann nach Anhörung des betreffenden Luftfahrtunternehmens und des Leitungsorgans des Flughafens den Flugdurchführungsplan eines Luftfahrtunternehmens zurück zurückweisen , wenn das Unternehmen beabsichtigt, auf einem koordinierten Flughafen zu Zeiten, für die dieser koordiniert ist, zu starten oder zu landen, ohne dass ihm vom Koordinator eine Zeitnische zugewiesen wurde. Die Betreiber von Geschäftsreiseflugzeiten gelten als nicht im Besitz einer Zeitnische, falls ihr Flugbetrieb nicht mehr in den durch die Zeitnische abgedeckten Zeitraum fällt und die Verspätung nicht flugsicherungsbedingt ist. [Abänd. 66, 77 und 90rev]

(2)   Der betroffene Mitgliedstaat ergreift die erforderlichen Maßnahmen, um den Informationsaustausch zwischen dem Koordinator, dem Netzmanager, den Flugsicherungsorganisationen und dem Leitungsorgan des Flughafens zu gewährleisten.

Artikel 18

Durchsetzung

(1)   Der Koordinator entzieht einem in der Gründungsphase befindlichen Luftfahrtunternehmen die vorläufig zugewiesene Abfolge von Zeitnischen am 31. Januar für die folgende Sommersaison oder am 31. August für die folgende Wintersaison und stellt diese in den Pool ein, wenn das Unternehmen zu diesem Zeitpunkt nicht über eine Betriebsgenehmigung oder eine gleichwertige Genehmigung verfügt oder wenn von der zuständigen Genehmigungsbehörde keine Erklärung abgegeben wird, dass vor Beginn der betreffenden Flugplanperiode voraussichtlich eine Betriebsgenehmigung oder eine gleichwertige Genehmigung erteilt werden wird. Die für die Genehmigungen zuständigen Behörden übermitteln dem Koordinator regelmäßig aktualisierte Informationen und beantworten seine Anfragen innerhalb angemessener Fristen.

(2)   Luftfahrtunternehmen, die regelmäßig und vorsätzlich, oder allgemeine Luftfahrts-/Geschäftsluftfahrtsdienste, die vorsätzlich Flugdienste regelmäßig oder vorsätzlich entweder zu Zeiten durchführen, die erheblich von den zugewiesenen, zu einer Abfolge von Zeitnischen gehörenden Zeitnischen abweichen oder die Zeitnischen in einer erheblich anderen Weise als zum Zeitpunkt der Zuweisung angegeben nutzen und dadurch Schaden für Flughafen oder Luftfahrtaktivitäten verursachen , verlieren den Vorrang ihre angestammten Rechte nach Artikel 10 Absatz 2. Der Koordinator kann nach Anhörung des betreffenden Luftfahrtunternehmens und nach einmaliger Mahnung entscheiden, ihm die fragliche Abfolge von Zeitnischen für die restliche Flugplanperiode zu entziehen und sie in den Pool einzustellen. Beantragt das Luftfahrtunternehmen dann gleichwertige Zeitnischen, ist der Koordinator nicht verpflichtet, sie zuzuweisen. [Abänd. 67]

Der betroffene Mitgliedstaat trägt dafür Sorge, dass der Koordinator ein wirksames System zur Überwachung der Anwendung dieses Absatzes einrichtet.

3)   Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass wirksame, angemessene und abschreckende führen ein System wirksamer, angemessener und abschreckender Sanktionen zur Verfügung stehen und angewendet werden bei ein, um einzugreifen

wiederholter oder vorsätzlicher Durchführung von Flugdiensten ohne im Falle, dass Luftfahrtunternehmen oder allgemeine Luftfahrts-/Geschäftsluftfahrtsdienste vorsätzlich Flugdienste ohne entsprechende Zeitnische oder zu Zeiten, die erheblich von den zugewiesenen Zeitnischen abweichen, oder bei de Nutzung von durchführen oder

Zeitnischen in einer erheblich anderen Weise als zum Zeitpunkt der Zuweisung angegeben nutzen ;

Rückgabe von Zeitnischen nach dem 31. Januar für die folgende Sommersaison oder nach dem 31. August für die folgende Wintersaison, oder bei Beibehaltung nicht genutzter Zeitnischen, wobei einem eventuellen Rückgriff auf das in Artikel 11 vorgesehene Verfahren bei der Sanktion Rechnung zu tragen ist;

jede Weigerung, dem Koordinator oder Flugplanvermittler die in den Artikeln 7 und 13 vorgesehenen Informationen zu übermitteln oder bei Übermittlung falscher oder irreführender Informationen.

Der Koordinator ist von der Anwendung solcher Sanktionen ordnungsgemäß in Kenntnis zu setzen. Die Mitgliedstaaten setzen die Kommission über das gemäß diesem Absatz eingerichtete Sanktionssystem in Kenntnis. [Abänd. 68]

(3a)     Die Mitgliedstaaten stellen ferner sicher, dass das Leitungsorgan eines koordinierten Flughafens wirksame, angemessene und abschreckende finanzielle Sanktionen vorsieht und anwendet, um die Rückgabe von Zeitnischen nach dem vereinbarten Termin der Industrie für angestammte Ausgangspunkte (Historical Baseline Dates) für die folgende Winter- bzw. Sommersaison oder die Beibehaltung nicht genutzter Zeitnischen zu ahnden und Luftfahrtunternehmen von der verspäteten Rückgabe von Zeitnischen an den in Artikel 9 genannten Pool abzuhalten und sie für die Nichtnutzung von ihnen reservierter Flughafeninfrastruktur in Anspruch zu nehmen. Folgende Grundsätze sind in diesem Zusammenhang einzuhalten:

a)

Das Verfahren nach Artikel 6 der Richtlinie 2009/12/EG wird angewandt, bevor Sanktionen im Sinne dieses Absatzes verhängt werden. Der Koordinator wird ebenfalls konsultiert. Bei den koordinierten Flughäfen, die nicht von Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 2009/12/EG erfasst sind, konsultiert das Leitungsorgan des Flughafens den Koordinierungsausschuss und den Koordinator;

b)

diese Sanktionen beeinträchtigen nicht die Diskriminierungsfreiheit und Transparenz des Verfahrens für die Zeitnischenzuweisung sowie der Flughafenentgeltregelung;

c)

diese Sanktionen halten Luftfahrtunternehmen nicht von der Entwicklung von Luftverkehrsdiensten oder vom Markteintritt ab;

d)

es erfolgt keine Inanspruchnahme der Luftfahrtunternehmen für die nicht genutzte Reservierung von Flughafeninfrastruktur in Bezug auf

zugewiesene Zeitnischen, die im Fall der folgenden Sommerflugplanperiode vor dem 31. Januar oder im Fall der folgenden Winterflugplanperiode vor dem 31. August an den Pool zurückgegeben werden,

Zeitnischen, die auf Feiertage fallen und im Fall der folgenden Sommerflugplanperiode vor dem 31. Januar oder im Fall der folgenden Winterflugplanperiode vor dem 31. August an den Pool zurückgegeben werden, und

Zeitnischen, bei denen eine Nichtnutzung aufgrund von Artikel 10 Absatz 5 gerechtfertigt werden kann;

e)

diese Sanktionen werden dem Koordinator, den beteiligten Parteien und der Kommission spätestens sechs Monate vor Beginn der betreffenden Flugplanperiode übermittelt;

f)

das System der Sanktionen ist für das Leitungsorgan des Flughafens einnahmenneutral und zielt ausschließlich darauf ab, die Wirksamkeit der Zeitnischenzuweisung zu erhöhen.

Der Koordinator übermittelt dem Leitungsorgan des Flughafens alle Informationen, die für die Durchführung dieses Absatzes notwendig sind.

Die Mitgliedstaaten haben diese Sanktionen nicht später als ein Jahr nach Annahme dieser Verordnung eingerichtet. Sie unterrichten ordnungsgemäß die Kommission, die die Wirksamkeit der betreffenden Sanktionen bewertet. Bei Feststellung einer möglichen Verletzung von Absatz 2 oder 3 — durch Beobachtung von Zeitnischen oder in anderer Form — wird das betreffende Luftfahrtunternehmen schriftlich mit den Einzelheiten der vorgeblichen Verletzung und einer Aufforderung zur Information über den fraglichen Luftfahrtdienst oder die Zeitnische kontaktiert. Wenn eine finanzielle Sanktion erforderlich ist, wird diese auf jeden einzelnen Fall angewandt, in dem ein Luftfahrtunternehmen Absatz 2 oder 3 nicht erfüllt, und sie hat einen vorher vom betreffenden Mitgliedstaat festgelegten Mindestwert. Mehrfache Verstöße können die Auferlegung einer Reihe finanzieller Sanktionen zur Folge haben und können beispielsweise zur Verdoppelung der finanziellen Strafe für jeden weiteren Verstoß führen. Der Koordinator wird von der Anwendung solcher Sanktionen ordnungsgemäß in Kenntnis gesetzt. Entscheidungen zum Erlass von finanziellen Sanktionen werden vom Koordinator veröffentlicht. [Abänd. 69]

(4)   Unbeschadet des Artikels 10 Absatz 5 kann der Koordinator für den Fall, dass ein Luftfahrtunternehmen die in Artikel 10 Absatz 2 festgelegte Nutzungsrate von 85 80  % nicht erreichen kann, entscheiden, diesem Luftfahrtunternehmen nach Anhörung die betreffende Abfolge von Zeitnischen für die restliche Flugplanperiode zu entziehen und sie in den Pool einzustellen. [Abänd. 70]

Unbeschadet des Artikels 10 Absatz 5 stellt der Koordinator die betreffenden Abfolgen von Zeitnischen nach Anhörung des betreffenden Luftfahrtunternehmens in den Pool ein, wenn nach einem Zeitraum, der 15 20  % der Geltungsdauer der Abfolge entspricht, noch keine Zeitnischen aus dieser Abfolge genutzt worden sind. Der Koordinator kann entscheiden, die Abfolge von Zeitnischen vor dem Ende eines Zeitraums, der 15 20  % der Geltungsdauer der Abfolge entspricht, zu entziehen, falls das Luftfahrtunternehmen nicht nachweist, dass es sie zu nutzen beabsichtigt. [Abänd. 71]

Artikel 19

Beschwerden und Recht auf Einlegung von Rechtsmitteln

(1)   Unbeschadet der nach einzelstaatlichem Recht gegebenen Möglichkeiten, Rechtsmittel einzulegen, sind Beschwerden über die Anwendung des Artikels 7 Absatz 2, der Artikel 9, 10, 13 und 17 sowie des Artikels 18 Absätze 1, 2 , 3 und 4 an den Koordinierungsausschuss zu richten. Der Ausschuss behandelt die Angelegenheit binnen eines Monats nach Einreichung der Beschwerde und macht, soweit möglich, dem Koordinator Vorschläge zur Lösung der Probleme. Können die Beschwerden nicht ausgeräumt werden, so kann der zuständige Mitgliedstaat innerhalb einer weiteren Frist von zwei Monaten für eine Schlichtung durch einen Verband der Luftfahrtunternehmen oder der Flughäfen oder durch einen anderen Dritten sorgen. [Abänd. 72]

(2)   Die Mitgliedstaaten ergreifen gemäß ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften geeignete Maßnahmen, um die Koordinatoren — außer bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz — in Bezug auf Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit ihren Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung zu schützen.

Artikel 20

Beziehungen zu Drittländern

(1)   Die Kommission kann nach dem in Artikel 16 Absatz 2 genannten Verfahren entscheiden, dass ein oder mehrere Mitgliedstaaten Maßnahmen einschließlich des Entzugs der Zeitnischen gegenüber einem oder mehreren Luftfahrtunternehmen aus dem betreffenden Drittland ergreifen, um das diskriminierende Verhalten des betreffenden Drittlands abzustellen, falls festgestellt wird, dass ein Drittland bei der Zuweisung und Nutzung von Zeitnischen auf seinen Flughäfen

a)

Luftfahrtunternehmen der Union nicht eine Behandlung gewährt, die der durch diese Verordnung gewährleisteten Behandlung von Luftfahrtunternehmen aus diesem Land vergleichbar ist, oder

b)

Luftfahrtunternehmen der Union nicht de facto eine Inländerbehandlung gewährt oder

c)

Luftfahrtunternehmen aus anderen Drittländern eine günstigere Behandlung gewährt als Luftfahrtunternehmen der Union.

(2)   Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission von allen ernsthaften rechtlichen und praktischen Schwierigkeiten, auf die die Luftfahrtunternehmen der Union bei der Erlangung von Zeitnischen auf Flughäfen in Drittländern stoßen.

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 21

Berichterstattung und Zusammenarbeit

(1)   Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens vier drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung einen Bericht über deren Durchführung vor. Dieser Bericht betrifft insbesondere die Anwendung der Artikel 9, 10, 11 und 13. [Abänd. 73]

(1a)     Die Kommission beobachtet den Sekundärmarkt für Zeitnischen auf der Grundlage der von den Koordinatoren eingegangenen Daten und berichtet in ihrer Jahresanalyse des Luftverkehrsmarktes über relevante Trends, einschließlich jener, die mit der regionalen Konnektivität und der Konnektivität innerhalb der Union verbunden sind. [Abänd. 74]

(2)   Die Mitgliedstaaten und die Kommission arbeiten bei der Durchführung dieser Verordnung, insbesondere bei der Einholung von Informationen für den in Absatz 1 genannten Bericht, zusammen.

Artikel 22

Aufhebung

Die Verordnung (EWG) Nr. 95/93 wird aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang II zu lesen.

Artikel 23

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am ersten Tag der zweiten Flugplanperiode, die nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union beginnt, in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu … am […]

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

Im Namen des Rates

Der Präsident


(1)  ABl. C 181 vom 21.6.2012, S. 173.

(2)  ABl. C 277 vom 13.9.2012, S. 110.

(3)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 12. Dezember 2012.

(4)  ABl. L 14 vom 22.1.1993, S. 1.

(5)  Siehe Anhang I.

(6)  ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.

(7)  ABl. L 293 vom 31.10.2008, S. 3.

(8)  ABl. L 96 vom 31.3.2004, S. 1.

(*)  Nummer, Datum und Amtsblatt-Referenz der genannten Verordnung.

(9)   ABl. L 96 vom 31.3.2004, S. 20.

(10)  ABl. L 96 vom 31.3.2004, S. 20.

(11)  ABl. L 185 vom 15.7.2011, S. 1.

(12)  ABl. L 201 vom 3.8.2010, S. 1.

(13)  ABl. L 84 vom 23.3.2006, S. 14.

(14)   ABl. L 70 vom 14.3.2009, S. 11.

(15)   ABl. L 70 vom 14.3.2009, S. 11.

(16)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.

ANHANG I

Aufgehobene Verordnung mit Liste ihrer nachfolgenden Änderungen

Verordnung (EWG) Nr. 95/93 des Rates

(ABl. L 14 vom 22.1.1993, S. 1)

Verordnung (EG) Nr. 894/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates

(ABl. L 142 vom 31.5.2002, S. 3)

Verordnung (EG) Nr. 1554/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates

(ABl. L 221 vom 4.9.2003, S. 1)

Verordnung (EG) Nr. 793/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates

(ABl. L 138 vom 30.4.2004, S. 50)

Verordnung (EG) Nr. 545/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates

(ABl. L 167 vom 29.6.2009, S. 24)

ANHANG II

ENTSPRECHUNGSTABELLE

Verordnung (EWG) Nr. 95/93

Vorliegende Verordnung

Artikel 1 Absätze 1 und 2

Artikel 1 Absätze 1 und 2

Artikel 1 Absatz 3

Artikel 2 Buchstabe a

Artikel 2 Nummer 1

Artikel 2 Buchstabe b

Artikel 2 Nummer 2

Artikel 2 Buchstabe c

Artikel 2 Buchstabe d

Artikel 2 Nummer 3

Artikel 2 Buchstabe e

Artikel 2 Nummer 4

Artikel 2 Buchstabe f Ziffer i

Artikel 2 Nummer 5

Artikel 2 Buchstabe f Ziffer ii

Artikel 2 Nummer 6

Artikel 2 Nummer 7

Artikel 2 Nummer 8

Artikel 2 Buchstabe g

Artikel 2 Nummer 11

Artikel 2 Buchstabe h

Artikel 2 Buchstabe i

Artikel 2 Nummer 10

Artikel 2 Buchstabe j

Artikel 2 Nummer 12

Artikel 2 Buchstabe k

Artikel 2 Nummer 13

Artikel 2 Buchstabe l

Artikel 2 Nummer 14

Artikel 2 Buchstabe m

Artikel 2 Nummer 15

Artikel 2 Nummer 16

Artikel 2 Nummer 17

Artikel 2 Nummer 18

Artikel 2 Nummer 19

Artikel 2 Nummer 20

Artikel 2 Nummer 21

Artikel 3 Absatz 1

Artikel 3 Absatz 1

Artikel 3 Absatz 2

Artikel 3 Absatz 2

Artikel 3 Absatz 3

Artikel 3 Absatz 3

Artikel 3 Absatz 4

Artikel 3 Absatz 4

Artikel 3 Absatz 5

Artikel 3 Absatz 5

Artikel 3 Absatz 6

Artikel 3 Absatz 6

Artikel 3 Absatz 7

Artikel 3 Absatz 7

Artikel 3 Absatz 8

Artikel 3 Absatz 9

Artikel 3 Absatz 10

Artikel 4 Absatz 1

Artikel 5 Absatz 1

Artikel 5 Absatz 2

Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a

Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe a

Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b Satz 1

Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe b

Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer i

Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer ii

Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer iia und iib

Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b Satz 2

Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe c

Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c

Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe d

Artikel 5 Absatz 3 Unterabsatz 2

Artikel 4 Absatz 3

Artikel 5 Absatz 4

Artikel 4 Absatz 4

Artikel 5 Absatz 5

Artikel 4 Absatz 5

Artikel 5 Absatz 6

Artikel 4 Absatz 6

Artikel 5 Absatz 7

Artikel 4 Absatz 7

Artikel 5 Absatz 7 und Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1

Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 2

Artikel 6 Absatz 2

Artikel 4 Absatz 8

Artikel 6 Absatz 3

Artikel 6 Absatz 4

Artikel 4 Absatz 9

Artikel 4 Absatz 10

Artikel 6 Absatz 5

Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 1

Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 1

Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a

Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a Ziffer i bis vii

Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a Ziffer viia

Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe b

Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe b

Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe c

Artikel 5 Absatz 2

Artikel 8 Absatz 2

Artikel 5 Absatz 3

Artikel 8 Absatz 3

Artikel 6 Absatz 1 Unterabsätze 1 und 2

Artikel 4 Absatz 1

Artikel 6 Absatz 2

Artikel 4 Absatz 5

Artikel 6 Absatz 3

Artikel 4 Absatz 2

Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 3

Artikel 4 Absatz 4

Artikel 7 Absätze 1 bis 3

Artikel 7

Artikel 7 Absatz 3a

Artikel 8 Absatz 1

Artikel 10 Absatz 1

Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 1 Einleitungssatz

Artikel 10 Absatz 2 Einleitungssatz

Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 1 Spiegelstriche 1 und 2

Artikel 10 Absatz 2 Buchstaben a und b

Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 2

Artikel 8 Absatz 3

Artikel 9 Absatz 3

Artikel 8 Absatz 4

Artikel 10 Absatz 5

Artikel 8 Absatz 5

Artikel 9 Absatz 8 Unterabsatz 1

Artikel 9 Absatz 8 Unterabsatz 2

Artikel 8 Absatz 6

Artikel 9 Absatz 7

Artikel 8 Absatz 7

Artikel 9 Absatz 9

Artikel 10 Absatz - 1

Artikel 10 Absatz 2a

 

 

 

 

Artikel 8a Absatz 1

Artikel 13 Absatz 1

Artikel 13 Absatz 2 Unterabsatz 1

Artikel 8a Absatz 2

Artikel 13 Absatz 2 Unterabsatz 2

Artikel 13 Absatz 2 Unterabsatz 3

Artikel 8a Absatz 3

Artikel 13 Absatz 3 Unterabsätze 1 bis 3

Artikel 13 Absatz 3 Unterabsatz 4

Artikel 8b Satz 1

Artikel 10 Absatz 7

Artikel 8b Satz 2

Artikel 14

Artikel 8b Satz 3

Artikel 9

Artikel 12

Artikel 10 Absatz 1

Artikel 9 Absatz 1

Artikel 10 Absatz 2

Artikel 10 Absatz 3

Artikel 10 Absatz 4

Artikel 10 Absatz 4 Einleitungssatz und Buchstabe a Spiegelstriche 1, 2 und 3

Artikel 10 Absatz 5 Unterabsatz 1 Buchstabe a Ziffern i, ii und iii

Artikel 10 Absatz 4 Buchstaben b, c und d

Artikel 10 Absatz 5 Unterabsatz 1 Buchstaben b, c und d

Artikel 10 Absatz 5 Unterabsatz 2

Artikel 10 Absatz 5

Artikel 10 Absatz 7

Artikel 10 Absatz 6

Artikel 10 Absatz 6

Artikel 9 Absatz 3

Artikel 10 Absatz 7

Artikel 9 Absatz 4

Artikel 10 Absatz 8

Artikel 9 Absatz 5

Artikel 10 Absatz 9

Artikel 9 Absatz 6

Artikel 10a

Artikel 11

Artikel 19

Artikel 12

Artikel 20

Artikel 13 Absätze 1 und 2

Artikel 16 Absätze 1 und 2

Artikel 16 Absatz 3

Artikel 13 Absatz 3

Artikel 16 Absatz 4

Artikel 13 Absatz 4

Artikel 15

Artikel 14 Absatz 1

Artikel 17 Absatz 1

Artikel 17 Absatz 2

Artikel 14 Absatz 2

Artikel 18 Absatz 1

Artikel 14 Absatz 3

Artikel 14 Absatz 4

Artikel 18 Absatz 2

Artikel 14 Absatz 5

Artikel 18 Absatz 3

Artikel 18 Absatz 3a

Artikel 14 Absatz 6 Buchstaben a und b

Artikel 18 Absatz 4 Unterabsätze 1 und 2

Artikel 14a Absatz 1

Artikel 21 Absatz 1

Artikel 21 Absatz 1a

Artikel 14a Absatz 2

Artikel 21 Absatz 2

Artikel 22

Artikel 15

Artikel 23

Anhang I

Anhang II


23.12.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 434/245


P7_TA(2012)0496

Lärmbedingte Betriebsbeschränkungen auf Flughäfen der Union ***I

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. Dezember 2012 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Regeln und Verfahren für lärmbedingte Betriebsbeschränkungen auf Flughäfen der Union im Rahmen eines ausgewogenen Ansatzes sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2002/30/EG (KOM(2011)0828 — C7-0456/2011 — 2011/0398(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

(2015/C 434/44)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2011)0828),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 100 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0456/2011),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

in Kenntnis der vom französischen Senat, vom deutschen Bundesrat und von der niederländischen Ersten Kammer im Rahmen des Protokolls Nr. 2 über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit vorgelegten begründeten Stellungnahmen, in denen geltend gemacht wird, dass der Entwurf eines Gesetzgebungsakts nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip vereinbar ist,

in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 28. März 2012 (1),

in Kenntnis der Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 11. Mai 2012 (2),

gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (A7-0372/2012),

1.

legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.


(1)  ABl. C 181 vom 21.6.2012, S. 173.

(2)  ABl. C 277 vom 13.9.2012, S. 110.


P7_TC1-COD(2011)0398

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 12. Dezember 2012 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. …/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über Regeln und Verfahren für lärmbedingte Betriebsbeschränkungen auf Flughäfen der Union im Rahmen eines ausgewogenen Ansatzes sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2002/30/EG

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 100 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (2),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Ein Hauptziel der gemeinsamen Verkehrspolitik ist eine langfristig tragbare Entwicklung. Voraussetzung dafür ist ein umfassendes Konzept, das sowohl das reibungslose Funktionieren der Verkehrssysteme in der Union als auch den Umweltschutz sicherstellt.

(2)

Eine langfristig tragbare Entwicklung des Flugverkehrs erfordert auf Flughäfen mit besonderen Lärmproblemen und in ihrer Umgebung Maßnahmen zur Reduzierung der Lärmbelästigung des Lärms durch Luftfahrzeuge. Viele Unionsbürger sind hohen Lärmpegeln ausgesetzt, die die Gesundheit beeinträchtigen können , insbesondere im Fall von Nachtflügen . [Abänd. 1]

(3)

Nachdem aufgrund der Richtlinie 2002/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. März 2002 über Regeln und Verfahren für lärmbedingte Betriebsbeschränkungen auf Flughäfen der Gemeinschaft (4) und der Richtlinie 2006/93/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Regelung des Betriebs von Flugzeugen des Band 1 Teils II Kapitel 3 des Anhangs 16 zum Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt, 2. Ausgabe (1988) (5) die lautesten Luftfahrzeuge außer Dienst gestellt wurden, sind neue Maßnahmen erforderlich, um den Behörden die Möglichkeit zu geben, im Rahmen des internationalen ausgewogenen Lärmschutzansatzes gegen die lautesten Luftfahrzeuge vorzugehen und die Lärmsituation an Flughäfen in der Union zu verbessern.

(4)

In der Entschließung A33/7 der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) wird für den Lärmschutz der Begriff des „ausgewogenen Ansatzes“ eingeführt und eine einheitliche Methode zur Bekämpfung des Fluglärms festgelegt. Der ausgewogene Ansatz der ICAO sollte weiterhin das Fundament für Lärmschutzvorschriften im Luftverkehr als globaler Wirtschaftsbranche bilden. Der ausgewogene Ansatz erkennt den Wert einschlägiger rechtlicher Verpflichtungen, bestehender Vereinbarungen, geltender Gesetze und etablierter Strategien an und lässt diese unberührt. Infolge der Einbindung der internationalen Vorschriften des ausgewogenen Ansatzes in diese Verordnung ist davon auszugehen, dass ein deutlich geringeres Risiko internationaler Rechtsstreitigkeiten besteht für den Fall, dass Luftfahrtunternehmen aus Drittländern von lärmbedingten Betriebsbeschränkungen betroffen sein sollten.

(5)

In dem Bericht der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament vom 15. Februar 2008 mit dem Titel „Lärmbedingte Betriebsbeschränkungen an EU-Flughäfen (Bericht über die Anwendung der Richtlinie 2002/30/EG)“ wird darauf hingewiesen, dass in der Richtlinie 2002/30/EG die Verteilung der Zuständigkeiten und die genauen Rechte und Pflichten der Betroffenen während des Lärmbewertungsprozesses präzisiert werden müssen, um sicherzustellen, dass zur Erreichung der Lärmminderungsziele kosteneffiziente Maßnahmen ergriffen werden.

(6)

Die Einführung lärmbedingter Betriebsbeschränkungen auf einzelnen Flughäfen in der Union durch die Mitgliedstaaten führt zu Kapazitätseinschränkungen, kann aber zu einer Verbesserung der Lärmsituation in der Umgebung von Flughäfen beitragen. Die ineffiziente Nutzung der vorhandenen Kapazitäten kann jedoch Wettbewerbsverzerrungen zur Folge haben oder die Effizienz des gesamten Luftverkehrsnetzes in der Union beeinträchtigen. Da die Ziele dieser Verordnung auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden können und sich deshalb besser auf Unionsebene mittels harmonisierter Regeln für die Einführung von Betriebsbeschränkungen als Teil des Lärmminderungsprozesses verwirklichen lassen, darf die Union gemäß dem in Artikel 5 des Vertrags der Europäischen Union verankerten Subsidiaritätsprinzip Vorschriften erlassen. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus. Eine solche harmonisierte Methode legt keine Zielwerte für Lärmpegel fest, die weiterhin von der Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2002 über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm (6) oder anderen europäischen, nationalen oder örtlich geltenden Vorschriften abhängen, noch wird damit der konkreten Auswahl von Maßnahmen vorgegriffen.

(6a)

Die in der Richtlinie 2002/49/EG beschriebenen nationalen Aktionspläne sollten in unmittelbarer Zukunft für die Annahme ergänzender Maßnahmen zur Lärmbekämpfung außerhalb von Flughäfen geöffnet werden, wie zum Beispiel Schalldämpfung bei Wohngebäuden und Pläne zur allgemeinen Schallisolierung, damit die Einführung von Betriebsbeschränkungen weniger häufig notwendig ist. [Abänd. 2]

(7)

Lärmbewertungen sollten zwar regelmäßig stattfinden, allerdings nur dann zusätzliche Lärmbekämpfungsmaßnahmen zur Folge haben, wenn die Lärmminderungsziele durch die aktuelle Maßnahmenkombination nicht erreicht werden.

(8)

Während Kosten-Nutzen-Analysen ein Lärmminderungsziel durch einen Vergleich sämtlicher Kosten und sämtlicher Vorteile Aufschluss über die Auswirkungen auf den wirtschaftlichen Wohlstand insgesamt geben, sind Kostenwirksamkeitsanalysen auf die Frage ausgerichtet, wie sich ein bestimmtes Ziel am kosteneffizientesten erreichen lässt, wofür lediglich die Kosten miteinander verglichen werden müssen ausgewählt werden sollte, sollte das Instrument zur Erreichung dieses Ziels kosteneffizient sein und gesundheitliche, wirtschaftliche und soziale Aspekte berücksichtigen . [Abänd. 4]

(9)

Lärmminderungsmaßnahmen sollten ausgesetzt werden können, um unerwünschte Auswirkungen auf die Flugsicherheit, die Flughafenkapazität und den Wettbewerb zu vermeiden. Beschwerden gegen lärmbedingte Die Kommission sollte in der Lage sein, vorgeschlagene Betriebsbeschränkungen können sich auf Lärmminderungsziele, Bewertungsmethoden und die Auswahl kosteneffizienter Maßnahmen beziehen, dürfen aber vor deren Anwendung zu keiner Aussetzung der Beschränkungen führen. Die Kommission sollte deshalb deutlich vor Anwendung der Maßnahmen ihre Kontrollbefugnis wahrnehmen und Maßnahmen, bei denen von unerwünschten oder irreversiblen Folgen auszugehen ist, aussetzen können. Es wird eingeräumt, dass die Aussetzung nur von begrenzter Dauer sein sollte prüfen . [Abänd. 5]

(9a)

Bei der Anwendung genehmigter betrieblicher Verfahren zur Lärmminderung sollte unter Berücksichtigung sämtlicher Faktoren, die sich auf einen bestimmten Betriebsvorgang auswirken könnten, die Aufrechterhaltung der erforderlichen Flugsicherheit gewährleistet werden. Antiterroristische Sicherheitsmaßnahmen dürfen durch betriebliche Lärmminderungsmaßnahmen nicht behindert oder unterbunden werden. [Abänd. 6]

(10)

Lärmbewertungen sollten sich im Einklang mit der Richtlinie 2002/49/EG auf bereits verfügbare Informationen objektive und messbare Kriterien stützen und garantieren, dass diese , die in allen Mitgliedstaaten einheitlich sind. Diese Informationen müssen zuverlässig sind und den zuständigen Behörden sein, auf transparente Weise gewonnen werden, vergleichbar sein und allen interessierten Parteien zur Verfügung stehen. Zu den Bewertungen gehört auch das Monitoring neuester technologischer Entwicklungen und der Wissensaustausch über die neuesten Erkenntnisse zu den eingesetzten Verfahren. Die zuständigen Behörden sollten die erforderlichen Überwachungs- und Durchsetzungsinstrumente einführen. Lärmbewertungen sollten durch externe und von der Flughafenbetreibergesellschaft unabhängige Stellen durchgeführt oder überwacht werden. [Abänd. 7]

(11)

Es wird anerkannt, dass die Mitgliedstaaten aufgrund nationaler Rechtsvorschriften, die sich auf national anerkannte Lärmverfahren stützen, Entscheidungen über lärmbedingte Betriebsbeschränkungen erlassen haben, die möglicherweise (noch) nicht mit der im maßgeblichen Bericht Doc. 29 „Standardberechnungsmethode für Lärmkonturen um zivile Flughäfen“ der Europäischen Zivilluftfahrtkonferenz (ECAC) beschriebenen Methode voll im Einklang stehen und bei denen die international anerkannten Informationen über die Lärmwerte von Luftfahrzeugen nicht berücksichtigt wurden. Die Effizienz und Wirksamkeit einer Betriebsbeschränkung, zusammen mit der Effizienz und Wirksamkeit des entsprechenden Aktionsplans, dessen Bestandteil die Beschränkung ist, sollten jedoch anhand von Methoden beurteilt werden, die im ECAC-Bericht Doc. 29 und im ausgewogenen Ansatz der ICAO vorgeschrieben sind. Die Mitgliedstaaten sollten daher ihre nationalen Rechtsvorschriften hinsichtlich der Prüfung von Betriebsbeschränkungen mit dem ECAC-Bericht Doc. 29 voll in Einklang bringen.

(12)

Durch eine Zentralisierung lärmbezogener Informationen ließe sich der Verwaltungsaufwand sowohl für die Luftfahrzeug- als auch die Flughafenbetreiber erheblich reduzieren. Informationen dieser Art werden derzeit von den einzelnen Flughäfen bereitgestellt und verwaltet. Zu Betriebszwecken müssen ihnen diese Daten zur Verfügung gestellt werden. Die Datenbank über Lärmschutzzertifizierung der Europäischen Agentur für Flugsicherheit (nachstehend „die Agentur“) sollte als Validierungsinstrument für die auf die einzelnen Flüge bezogenen Daten der Europäischen Organisation zur Sicherung der Luftfahrt (Eurocontrol) verwendet werden. Bereits jetzt werden diese Daten systematisch für die zentrale Verkehrsflussregelung angefordert, bedürfen jedoch für die Zwecke dieser Verordnung und die leistungsbezogene Regulierung im Flugverkehrsmanagement einer Spezifizierung. Durch einen guten Zugang zu validierten Modellierungsdaten dürfte sich die Qualität der Kartierung von Lärmkonturen einzelner Flughäfen sowie strategischer Kartierungen verbessern.

(13)

Um den kontinuierlichen Fortschritten der Triebwerks- und Flugwerktechnik Technologie sowie der Methoden zur Kartierung von Lärmkonturen Rechnung zu tragen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu folgenden Punkten: regelmäßige zur regelmäßigen Aktualisierung der für die in dieser Verordnung genannten Luftfahrzeuge geltenden Lärmnormen und des Verweises auf das zugehörige Bescheinigungsverfahren; entsprechende Definitionsänderungen der Begriffe „knapp die Vorschriften erfüllende Luftfahrzeuge“ und „Zivilluftfahrzeuge“ sowie Aktualisierung des Verweises auf die Berechnungsmethode für Lärmkonturen des Verfahrens und des technischen Berichts zur Bewertung der Lärmsituation an einem Flughafen zu erlassen. Insbesondere sollte die Kommission bei ihren vorbereitenden Arbeiten angemessene Konsultationen, auch von Sachverständigen, durchführen. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden. [Abänd. 8]

(13a)

Zur Gewährleistung von Rechts- und Planungssicherheit sollten Betriebsbeschränkungen und Entscheidungen zum Betrieb von Flughäfen einschließlich Gerichtsentscheidungen und Ergebnisse von Mediationsverfahren, sofern sie schon vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung umgesetzt oder geprüft wurden, nicht dieser Verordnung, sondern den bestehenden Bestimmungen unterliegen. [Abänd. 9]

(16)

In Anbetracht der Notwendigkeit, die Lärmbewertungsmethode innerhalb des Luftverkehrsmarkts der Union einheitlich anzuwenden, werden in dieser Verordnung gemeinsame Regeln für lärmbedingte Betriebsbeschränkungen festgelegt. Die Richtlinie 2002/30/EG sollte daher aufgehoben werden –

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand, Ziele und Anwendungsbereich

(1)   In dieser Verordnung werden die Regeln für die kohärente Einführung lärmbedingter Betriebsbeschränkungen auf einzelnen Flughäfen und bei Feststellung eines Lärmproblems festgelegt, um im Einklang mit dem ausgewogenen Ansatz zu einer geringeren Lärmbelastung beizutragen und die Zahl der von den nachteiligen Auswirkungen des Fluglärms Fluglärm betroffenen Menschen zu begrenzen oder zu reduzieren.

(2)   Mit dieser Verordnung werden folgende Ziele verfolgt:

(a)

Erleichterung der Erreichung bestimmter Lärmminderungsziele auf einzelnen Flughäfen, wie sie in Vorschriften der Union sowie nationalen und oder lokal geltenden Vorschriften festgelegt sind, sowie Beurteilung ihrer Interdependenz mit anderen Umweltzielen einschließlich gesundheitlicher Aspekte ; und [Abänd. 12]

(b)

Auswahl der kosteneffizientesten Lärmminderungsmaßnahmen , bei denen gesundheitliche, wirtschaftliche und soziale Aspekte berücksichtigt werden, und zwar im Einklang mit dem ausgewogenen Ansatz, um eine langfristig tragbare Entwicklung der Kapazität des Flughafen- und des Flugverkehrsmanagementnetzes unter Betrachtung des gesamten Flugwegs („Gate to Gate“) zu erreichen. [Abänd. 44 und 48]

(3)   Diese Verordnung gilt für zivil genutzte Luftfahrzeuge Flüge im Bereich der Zivilluftfahrt . [Abänd. 14]

Sie gilt nicht für Luftfahrzeuge Flüge , die einer militär-, zoll- oder, polizeidienstlichen Verwendung oder ähnlichen Zwecken dienen. [Abänd. 15]

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.

„Flughafen“ einen Flughafen mit mehr als 50  000 Flugbewegungen (Starts oder Landungen) ziviler Luftfahrzeuge pro Kalenderjahr, unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Anzahl der Flugbewegungen der letzten drei Kalenderjahre vor der Lärmbewertung;

2.

„ausgewogener Ansatz“eine Methode das von der ICAO im Band 1 Teil V des Anhangs 16 zum Abkommen über die internationale Zivilluftfahrt (Abkommen von Chicago) festgelegte Verfahren , bei der dem die möglichen Maßnahmen, insbesondere Reduzierung des Fluglärms an der Quelle, Flächennutzungsplanung und -verwaltung sowie lärmmindernde Betriebsverfahren und Betriebsbeschränkungen, in einheitlicher Weise geprüft werden, um das Lärmproblem den Lärm auf einem Flughafen auf die kosteneffizienteste Weise und unter Berücksichtigung unter anderem gesundheitlicher und wirtschaftlicher Aspekte zu lösen verringern und damit die Gesundheit der in den angrenzenden Gebieten lebenden Menschen zu schützen ; [Abänd. 45 und 49]

3.

„Luftfahrzeug“ ein Starrflügel-Luftfahrzeug mit einer höchstzulässigen Startmasse von 34  000 kg oder mehr oder mit einer für das betreffende Luftfahrzeugmuster zugelassenen maximalen Sitzzahl von 19 Fluggastsitzen, nicht gerechnet die ausschließlich für Besatzungsmitglieder vorgesehenen Sitze;

4.

„knapp die Vorschriften erfüllendes Luftfahrzeug“ ein ziviles Luftfahrzeug, das die im Band 1 Teil II Kapitel 3 des Anhangs 16 zum Abkommen von Chicago festgelegten Höchstwerte während eines Übergangszeitraums von vier Jahren nach …  (7) um eine kumulative Marge von weniger als 10 EPNdB 8 EPNdB (Effective Perceived Noise in Dezibel) und nach diesem Übergangszeitraum um eine kumulative Marge von weniger als 10 EPNdB unterschreitet, wobei . Dabei ist die kumulative Marge die in EPNdB ausgedrückte Zahl ist, die man durch Addieren der einzelnen Margen (d. h. der Differenzen zwischen dem bescheinigten Lärmpegel und dem zulässigen Lärmhöchstpegel) jeder der drei Referenzlärmmesspunkte, wie sie im Band 1 Teil II Kapitel 3 des Anhangs 16 zum Abkommen von Chicago festgelegt sind, erhält; [Abänd. 17]

5.

„Lärmminderungsmaßnahme“ jede Maßnahme, die sich auf die Lärmsituation in der Umgebung von Flughäfen auswirkt und für die die Grundsätze des ausgewogenen Ansatzes der ICAO gelten, einschließlich anderer, nicht betriebsbezogener Maßnahmen, die die Zahl der vom Fluglärm betroffenen Menschen beeinflussen können;

6.

„Betriebsbeschränkung“ eine Lärmminderungsmaßnahme, die den Zugang zu einem Flughafen oder die optimale Nutzung seiner Kapazität einschränkt, einschließlich Betriebsbeschränkungen, durch die knapp die Vorschriften erfüllende Luftfahrzeuge von bestimmten Flughäfen abgezogen werden sollen, sowie partieller Betriebsbeschränkungen, die den Betrieb ziviler Luftfahrzeuge in bestimmten Zeiträumen einschränken beispielsweise für bestimmte Zeiten am Tag oder nur für bestimmte Start- und Landebahnen am Flughafen gelten . [Abänd. 18]

Artikel 3

Zuständige Behörden und Rechtsbehelf

(1)   Die Mitgliedstaaten , in denen sich ein Flughafen befindet, benennen eine oder mehrere für den die Einhaltung des Verfahrens zum Erlass von Betriebsbeschränkungen zuständige Behörden sowie eine unabhängige Beschwerdestelle gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten .

(2)   Die zuständigen Behörden und die Beschwerdestelle sind unabhängig von Organisationen, die von Lärmminderungsmaßnahmen betroffen sein könnten.

(3)   Die Mitgliedstaaten notifizieren der Kommission rechtzeitig die Namen und Anschriften der benannten zuständigen Behörden und der Beschwerdestelle gemäß Absatz 1. Diese Angaben werden von der Kommission veröffentlicht.

(4)     Die Mitgliedstaaten gewährleisten das Recht, gegen die gemäß dieser Verordnung erlassenen Betriebsbeschränkungen im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften und Verfahren Beschwerde bei der Beschwerdestelle einzulegen. [Abänd. 19]

Artikel 4

Allgemeine Lärmschutzregeln für Luftfahrzeuge

(1)   Die Mitgliedstaaten beschließen einen setzen den ausgewogenen Ansatz zur Bekämpfung von Fluglärm flughafenspezifisch im Rahmen dieser Verordnung um . Zu diesem Zweck bewerten sie im Einklang mit der Richtlinie 2002/49/EG die Lärmsituation einzelner Flughäfen einschließlich der schädlichen Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit. Bei Feststellung eines Lärmproblems [Abänd. 20]

a)

bewerten gewährleisten sie die Lärmsituation einzelner Flughäfen , dass das Lärmminderungsziel für diesen Flughafen festgelegt wird, wobei gegebenenfalls Artikel 8 und Anhang V der Richtlinie 2002/49/EG Rechnung zu tragen ist ;

b)

definieren sie das Lärmminderungsziel; [Abänd. 21]

c)

ermitteln sie Möglichkeiten zur Minderung der Lärmauswirkungen;

d)

evaluieren führen sie die voraussichtliche eine formale und umfassende Bewertung der voraussichtlichen Kosteneffizienz der möglichen Maßnahmen durch ; [Abänd. 22]

e)

wählen sie die Maßnahmen aus;

f)

konsultieren sie die Interessengruppen auf transparente Weise zu den geplanten Maßnahmen;

g)

beschließen sie die Maßnahmen und notifizieren diese in angemessener Weise;

h)

führen sie die Maßnahmen durch;

i)

sorgen sie für ein Streitbeilegungsverfahren.

(2)   Bei der Ergreifung von Lärmminderungsmaßnahmen berücksichtigen die Mitgliedstaaten folgende mögliche Maßnahmen, um die kosteneffizienteste Kombination zu bestimmen:

a)

absehbare Auswirkung einer Reduzierung des Fluglärms an der Quelle;

b)

Planung und Verwaltung der Flächennutzung;

c)

betriebliche Verfahren zur Lärmminderung einschließlich der Führung der An- und Abflugrouten ; [Abänd. 23]

d)

Betriebsbeschränkungen, jedoch nicht als erstes Mittel.

Falls erforderlich, können die möglichen Maßnahmen auch den Abzug knapp die Vorschriften erfüllender Luftfahrzeuge beinhalten. Die Mitgliedstaaten können den Luftfahrzeugbetreibern wirtschaftliche Anreize bieten, während der Übergangszeit gemäß Artikel 2 Ziffer 4 weniger lärmintensive Luftfahrzeuge einzusetzen. [Abänd. 24]

(3)   Im Rahmen des ausgewogenen Ansatzes können die Mitgliedstaaten die Lärmminderungsmaßnahmen je nach Luftfahrzeugmuster Lärmwert des Luftfahrzeugs , Start- und Landebahnnutzung , Flugroute und/oder Zeitraum differenzieren. [Abänd. 25]

(4)   Unbeschadet Absatz 3 gelten Betriebsbeschränkungen, bei denen knapp die Vorschriften erfüllende Luftfahrzeuge vom Flughafen abgezogen werden, nicht für zivile Unterschallflugzeuge, die laut ihrer ursprünglichen Bescheinigung oder ihrer Neubescheinigung den Lärmstandards des Bands 1 Teil II Kapitel 4 des Anhangs 16 zum Abkommen von Chicago entsprechen.

(5)   Die aufgrund dieser Verordnung ergriffenen Maßnahmen oder Maßnahmenpakete für einen bestimmten Flughafen sind nicht restriktiver, als es zur für die Erreichung der für diesen Flughafen festgelegten Umweltziele notwendig ist geeignet . Betriebsbeschränkungen stellen keine Diskriminierung, insbesondere aufgrund der Nationalität, Identität oder Tätigkeit des Luftfahrzeugbetreibers, dar und sind nicht willkürlich . [Abänd. 26]

(6)   Die aufgrund dieser Verordnung ergriffenen Maßnahmen tragen zur Erstellung der „nationalen Fluglärm-Aktionspläne“ gemäß Artikel 8 der Richtlinie 2002/49/EG bei.

(6a)     Die Mitgliedstaaten erlassen die zur Durchführung dieses Artikels nötigen gesetzlichen Maßnahmen zügig und ohne jegliche unbegründete Verzögerung. [Abänd. 27]

Artikel 5

Regeln für die Lärmbewertung

(1)   Gemäß Die zuständigen Behörden sorgen dafür, dass die Lärmsituation an Flughäfen, für die sie zuständig sind, regelmäßig einer Bewertung gemäß den Anforderungen der Richtlinie 2002/49/EG sowie nationaler oder lokaler Vorschriften führen die zuständigen Behörden regelmäßige Bewertungen der Lärmsituation an den Flughäfen ihres Gebiets durch unterzogen wird . Die zuständigen Behörden können die Unterstützung des Leistungsüberprüfungsgremiums gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 691/2010 der Kommission vom 29. Juli 2010 zur Festlegung eines Leistungssystems für Flugsicherungsdienste und Netzfunktionen (8) in Anspruch nehmen.

(2)   Für die Bewertung der aktuellen und der künftigen Lärmsituation verwenden die zuständigen Behörden die Methode, die Indizes und die Informationen in Anhang I.

(3)   Ergibt die Geht aus dieser Bewertung der Lärmsituation hervor , dass zur Erreichung oder Einhaltung der Lärmminderungsziele neue betriebsbeschränkende Maßnahmen erforderlich sind sein könnten, um ein Lärmproblem an einem Flughafen zu lösen , so tragen sorgen die zuständigen Behörden dem dafür, dass

a)

die Methode, die Indizes und die Informationen in AnhangI verwendet werden, um den Beitrag der einzelnen Maßnahmen im Rahmen des jeder Art von Maßnahme gemäß dem ausgewogenen Ansatzes gemäß Anhang I Ansatz gebührend Rechnung zu berücksichtigen;

b)

auf geeigneter Ebene eine technische Zusammenarbeit zwischen Flughafenbetreibern, Luftfahrzeugbetreibern und Flugsicherungsorganisationen eingerichtet wird, in deren Rahmen Maßnahmen zur Lärmminderung geprüft werden. Die zuständigen Behörden sorgen ferner dafür, dass Anwohner oder ihre Vertreter und einschlägige lokale Behörden gehört werden und dass sie technische Informationen über Lärmminderungsmaßnahmen erhalten;

c)

die Kostenwirksamkeit jeder neuen Betriebsbeschränkung gemäß Anhang II bewertet wird. Geringfügige technische Änderungen bestehender Maßnahmen, die sich nicht wesentlich auf die Kapazität oder den Betrieb auswirken, gelten nicht als neue Betriebsbeschränkungen;

(4)   Die zuständigen Behörden sorgen dafür, dass auf geeigneter Ebene ein Forum für die technische Zusammenarbeit zwischen dem Flughafenbetreiber, dem Luftfahrzeugbetreiber und der Flugsicherungsorganisation in Bezug auf Maßnahmen geschaffen wird, die in deren Zuständigkeitsbereich liegen, und dass die Interdependenz von Lärmminderungs- und Emissionssenkungsmaßnahmen angemessen berücksichtigt wird. Die Mitglieder dieses Forums für technische Zusammenarbeit konsultieren regelmäßig die Anwohner oder deren Vertreter und erteilen den zuständigen Behörden technische Auskünfte und Ratschläge über Lärmminderungsmaßnahmen.

(5)   Die Kosteneffizienz neuer Maßnahmen gemäß Absatz 3 wird von den zuständigen Behörden nach Maßgabe von Anhang II bewertet. Geringfügige Änderungen bereits bestehender Maßnahmen, die sich nicht wesentlich auf die Kapazität oder den Betrieb auswirken, stellen keine neue Betriebsbeschränkung dar.

(6)   Die zuständigen Behörden konsultieren

d)

die Interessengruppen Konsultation interessierter Kreise rechtzeitig und in fundierter Weise und gewährleisten dabei so durchgeführt wird, dass Offenheit und Transparenz hinsichtlich der Daten und der Berechnungsmethodik gewährleistet sind. Die Interessengruppen Interessierte Kreise haben mindestens drei Monate Zeit zur Stellungnahme, bevor die neuen Betriebsbeschränkungen erlassen werden. Zu den Interessengruppen interessierten Kreisen gehören mindestens:

a)

die Vertreter der vom Fluglärm betroffenen Flughafenanwohner;

b)

die betreffenden Flughafenbetreiber;

c)

die Vertreter der von Lärmminderungsmaßnahmen möglicherweise betroffenen Luftfahrzeugbetreiber;

d)

die betreffenden Flugsicherungsorganisationen;

e)

der Netzmanager gemäß der Verordnung Nr. 677/2011 der Kommission  (9) .

(i)

vom Fluglärm betroffene Flughafenanwohner oder ihre Vertreter sowie Vertreter der jeweiligen lokalen und regionalen Behörden;

(ii)

die Vertreter von in der Umgebung des Flughafens ansässigen örtlichen Unternehmen, deren Betrieb durch den Flugverkehr und den Flughafenbetrieb beeinträchtigt ist;

(iii)

die betreffenden Flughafenbetreiber;

(iv)

die Vertreter der von Lärmminderungsmaßnahmen möglicherweise betroffenen Luftfahrzeugbetreiber;

(v)

die betreffenden Flugsicherungsorganisationen;

(vi)

der Netzmanager gemäß der Verordnung (EU) Nr. 677/2011 der Kommission vom 7. Juli 2011 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen für die Funktionen des Flugverkehrsmanagementnetzes  (10) ;

(vii)

gegebenenfalls der benannte Zeitnischen-Koordinator.

(7)   Die zuständigen Behörden verfolgen und überwachen die Durchführung der Lärmminderungsmaßnahmen und werden gegebenenfalls tätig. Sie sorgen dafür, dass die einschlägigen Informationen den Flughafenanwohnern regelmäßig online zur Verfügung gestellt werden , sodass die Flughafenanwohner und andere Interessengruppen frei darauf zugreifen können .

Diese einschlägigen Informationen müssen auch Folgendes umfassen:

(a)

Informationen über die angeblichen Verstöße durch Abweichungen von den Flugrouten, unter Angabe ihrer Auswirkungen und der Gründe für diese Abweichungen;

(b)

die Kriterien für die Verkehrsaufteilung und -steuerung an jedem Flughafen, sofern diese Kriterien Auswirkungen auf die Umwelt oder Lärmauswirkungen haben können.

(8)     Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass die Betreiber von Flughafeneinrichtungen computergesteuerte Systeme für die Lärmmessung an verschiedenen Orten nahe der Flugrouten der Luftfahrzeuge, die Auswirkungen auf die Anwohner haben oder haben können, einrichten. Die von den Lärmmessungssystemen erhobenen Daten können im Internet eingesehen werden. [Abänd. 28]

Artikel 6

Informationen über Lärmwerte

(1)   Grundlage von Entscheidungen über lärmbedingte Betriebsbeschränkungen ist der Lärmwert des Luftfahrzeugs, der durch das gemäß Band 1 des Anhangs 16 zum Abkommen von Chicago, fünfte Ausgabe (Juli 2008), durchgeführte Bescheinigungsverfahren ermittelt wurde.

(2)   Auf Verlangen der Kommission und sofern die Agentur nicht bereits über die geforderten Angaben verfügt, übermitteln die Luftfahrzeugbetreiber in Bezug auf ihre Luftfahrzeuge, die Flughäfen in der Union anfliegen, die folgenden lärmbezogenen Angaben:

a)

Eintragungskennzeichen des Luftfahrzeugs;

b)

Bescheinigung(en) über den Lärmwert Lärmbescheinigung(en) des verwendeten Luftfahrzeugs zusammen mit der tatsächlichen höchstzulässigen Startmasse;

c)

etwaige Veränderungen des Luftfahrzeugs mit Auswirkungen auf seinen Lärmwert , die in seiner Lärmbescheinigung vermerkt sind ;

d)

Lärm- und Leistungsangaben zum Luftfahrzeug für Lärmmodellierungszwecke.

Für jeden Flug, bei dem ein Flughafen in der Union angeflogen wird, übermitteln die Luftfahrzeugbetreiber Angaben zur verwendeten Lärmwertbescheinigung sowie das Eintragungskennzeichen.

Die Betreiber informieren die Kommission über jede Änderung, die sie an der für ein Luftfahrzeug verwendeten Lärmbescheinigung vornehmen.

Die Daten werden kostenlos und gegebenenfalls in elektronischer Form unter Verwendung des vorgegebenen Formats bereitgestellt. Die Kommission trägt alle Kosten für die Bereitstellung dieser Daten.

(3)    Die Modellierung von Fluglärm erfolgt anhand vom Hersteller bereitgestellter Fluglärmdaten sowie von Leistungsdaten, deren Verwendung von der internationalen Gemeinschaft empfohlen wird und die von der ICAO zur Verfügung gestellt werden. Die Agentur prüft die Lärm- und Leistungsangaben für Lärmmodellierungszwecke gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit (11). Die Agentur orientiert sich am etablierten Prozess der Modellierungs- und Datenbankgruppe des ICAO-Ausschusses für Umweltschutz im Luftverkehr, um die Datenvalidität und die optimalen Vorgehensweisen zu ermitteln und um die weitere Harmonisierung zwischen den internationalen Luftfahrtbehörden sicherzustellen.

(4)   Die Daten werden in einer zentralen Datenbank gespeichert und den zuständigen Behörden, Luftfahrzeugbetreibern, Flugsicherungsorganisationen und Flughafenbetreibern zu Betriebszwecken zur Verfügung gestellt. [Abänd. 29]

Artikel 7

Regeln für die Einführung von Betriebsbeschränkungen

(1)   Betriebsbeschränkungen werden von den zuständigen Behörden sechs drei Monate im Voraus den Mitgliedstaaten, der Kommission und den interessierten Parteien zur Kenntnis gebracht, wobei diese Frist mindestens zwei Monate vor der Festlegung der Zeitnischen-Koordinierungsparameter für den betreffenden Flughafen und die jeweilige Flugplanperiode gemäß Artikel 2 Buchstabe m der Verordnung (EWG) Nr. 95/93 des Rates vom 18. Januar 1993 über gemeinsame Regeln für die Zuweisung von Zeitnischen auf Flughäfen in der Gemeinschaft (12) endet.

(2)   Nach der Bewertung gemäß Artikel 5 wird der Bekanntmachung der Entscheidung ein schriftlicher Bericht beigefügt, in dem die Gründe der Betriebsbeschränkung, das für den Flughafen gesteckte Umweltziel Lärmminderungsziel , die zur Erreichung dieses Ziels erwogenen Maßnahmen sowie die voraussichtliche Kosteneffizienz der einzelnen erwogenen Maßnahmen und gegebenenfalls ihre grenzübergreifenden Auswirkungen beschrieben werden.

(3)   Sollen durch die Betriebsbeschränkung knapp die Vorschriften erfüllende Luftfahrzeuge von einem Flughafen abgezogen werden, so werden auf dem betreffenden Flughafen sechs Monate nach Bekanntmachung keine neuen Dienste mit knapp die Vorschriften erfüllenden Luftfahrzeugen mehr zugelassen , wobei diese Frist mindestens zwei Monate vor der Festlegung der Zeitnischen-Koordinierungsparameter gemäß Absatz 1 endet . Die zuständigen Behörden legen die jährliche Anzahl der knapp die Vorschriften erfüllenden Luftfahrzeuge fest, die aus der Flotte der betroffenen Luftfahrtunternehmen des Flughafens abgezogen werden sollen, und berücksichtigen dabei das Alter der Luftfahrzeuge und die Zusammensetzung der gesamten Flotte. Unbeschadet Artikel 4 Absatz 3 dürfen nicht mehr als 20 % Diese jährliche Anzahl darf 25 % der Flugbewegungen nicht überschreiten und wird auf alle betroffenen Luftfahrtunternehmen in Bezug auf die Flugbewegungen mit knapp die Vorschriften erfüllenden Luftfahrzeuge, mit denen das Luftfahrtunternehmen den erfüllenden Luftfahrzeugen an diesem Flughafen anfliegt, außer Dienst gestellt werden einheitlich angewandt .

(4)   Beschwerden gegen Entscheidungen über lärmbedingte Betriebsbeschränkungen werden nach nationalem Recht durchgeführt. [Abänd. 30]

Artikel 8

Entwicklungsländer

(1)   Die zuständigen Behörden können knapp die Vorschriften erfüllende Luftfahrzeuge, die in Entwicklungsländern zugelassen sind, von Lärmminderungsmaßnahmen ausnehmen, sofern diese Luftfahrzeuge

a)

über ein Lärmzeugnis verfügen, das die Einhaltung der Höchstwerte gemäß Band 1 Kapitel 3 des Anhangs 16 zum Abkommen von Chicago bescheinigt,

b)

in den fünf Jahren vor Inkrafttreten dieser Verordnung in der Union betrieben wurden, in dem Register des betreffenden Entwicklungslands eingetragen waren und weiterhin von einer in diesem Entwicklungsland ansässigen natürlichen oder juristischen Person betrieben werden.

(2)   Die Mitgliedstaaten unterrichten die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über die von ihnen nach Absatz 1 gewährten Ausnahmen.

Artikel 9

Freistellungen für einzelne Flüge unter außergewöhnlichen Umständen

In Einzelfällen können die zuständigen Behörden auf Flughäfen in ihrem Gebiet einzelne Flüge von knapp die Vorschriften erfüllenden Luftfahrzeugen, die aufgrund von Bestimmungen dieser Verordnung nicht zulässig wären, genehmigen.

Diese Freistellungen beschränken sich auf

a)

Luftfahrzeuge, die im Einzelfall unter so außergewöhnlichen Umständen eingesetzt werden, dass die Verweigerung einer vorübergehenden Freistellung nicht gerechtfertigt wäre,

b)

Luftfahrzeuge, die Flüge ohne Entgelt zum Zweck von Umbauten, Reparaturen oder Wartung durchführen,

(ba)

Luftfahrzeuge, die Flüge zu humanitären oder diplomatischen Zwecken durchführen . [Abänd. 31]

Artikel 10

Kontrollbefugnis

(1)   Unbeschadet anhängiger Beschwerdeverfahren kann die Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der Bekanntmachung gemäß Artikel 7 Absatz 1 auf Ersuchen eines Mitgliedstaats oder von sich aus Entscheidungen über Betriebsbeschränkungen vor deren Anwendung das Verfahren zur Einführung einer lärmbedingten Betriebsbeschränkung überprüfen. Stellt die Kommission fest, dass die Entscheidung die Anforderungen bei der Einführung einer lärmbedingten Betriebsbeschränkung das in dieser Verordnung festgelegte Verfahren nicht erfüllt oder dem Unionsrecht anderweitig widerspricht eingehalten wurde , kann sie die Entscheidung aussetzen dies den jeweils zuständigen Behörden entsprechend mitteilen . Diese können den Standpunkt der Kommission berücksichtigen .

(2)   Die zuständigen Behörden übermitteln der Kommission Angaben, aus denen die Einhaltung dieser Verordnung hervorgeht.

(3)   Die Kommission beschließt im Beratungsverfahren gemäß Artikel 13 Absatz 2, insbesondere unter Berücksichtigung der Kriterien in Anhang II, ob die zuständige Behörde die Betriebsbeschränkung einführen darf. Die Kommission teilt ihren Beschluss dem Rat und dem betreffenden Mitgliedstaat mit.

(4)    Ergeht Legt die Kommission nicht innerhalb von sechs zwei Monaten nach Eingang Erhalt der Angaben Bekanntmachung gemäß Absatz 2 kein Beschluss der Kommission Artikel 7 Absatz 1 ihren Standpunkt dar , kann die zuständige Behörde die geplante Betriebsbeschränkung anwenden. [Abänd. 32]

Artikel 11

Delegierte Rechtsakte

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 12 delegierte Rechtsakte zu erlassen, in denen Folgendes festgelegt wird:

a)

Definitionsänderungen für die Begriffe Luftfahrzeug gemäß Artikel 2 Nummer 3 und knapp die Vorschriften erfüllendes Luftfahrzeug gemäß Artikel 2 Nummer 4; [Abänd. 33]

b)

Änderungen und Aktualisierungen der Lärmhöchstwerte gemäß Artikel 4 und Artikel 8 sowie des Bescheinigungsverfahrens gemäß Artikel 6 Absatz 1;

c)

Änderungen der Methodik und des technischen Berichts gemäß Anhang I.

Artikel 12

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den im vorliegenden Artikel genannten Bedingungen übertragen.

(2)   Die Befugnisübertragung auf die Kommission gemäß Artikel 11 gilt ab Inkrafttreten dieser Verordnung auf unbestimmte Zeit für einen Zeitraum von fünf Jahren . [Abänd. 34]

(3)   Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 11 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der darin angegebenen Befugnisse. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem darin angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4)   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(5)   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 11 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Artikel 13

Ausschuss

(1)   Die Kommission wird von dem nach Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft  (13) eingesetzten Ausschuss unterstützt.

Dabei handelt es sich um einen Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(3)   Wird die Stellungnahme des Ausschusses im schriftlichen Verfahren eingeholt, so wird das Verfahren ohne Ergebnis abgeschlossen, wenn der Vorsitz dies innerhalb der Frist für die Abgabe der Stellungnahme beschließt oder eine einfache Mehrheit der Ausschussmitglieder es verlangt. [Abänd. 35]

Artikel 14

Information und Überarbeitung

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission auf Anforderung Informationen über die Durchführung dieser Verordnung.

Spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung erstattet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat Bericht über deren Durchführung.

Dem Bericht werden erforderlichenfalls Vorschläge für eine Überarbeitung der Verordnung beigefügt.

Artikel 14a

Übergangsbestimmungen

Betriebsbeschränkungen und Entscheidungen zum Betrieb von Flughäfen einschließlich Gerichtsentscheidungen und Ergebnisse von Mediationsverfahren, sofern sie schon vor dem Inkrafttreten der Verordnung umgesetzt oder geprüft wurden, unterliegen nicht dieser Verordnung. Sie unterliegen weiterhin der Richtlinie 2002/30/EG, sofern diese anwendbar ist, und den gegebenenfalls bestehenden nationalen Bestimmungen zu ihrer Umsetzung. Die Auswirkungen der Richtlinie 2002/30/EG bleiben daher für diese Maßnahmen aufrechterhalten. Geringfügige Änderungen bereits bestehender Maßnahmen, die sich nicht wesentlich auf die Kapazität oder den Betrieb auswirken, stellen keine neue Betriebsbeschränkung dar. [Abänd. 36]

Artikel 15

Aufhebung

Die Richtlinie 2002/30/EG wird mit Inkrafttreten dieser Verordnung aufgehoben.

Artikel 16

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu … am

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

Im Namen des Rates

Der Präsident


(1)  ABl. C 181 vom 21.6.2012, S. 173.

(2)  ABl. C 277 vom 13.9.2012, S. 110.

(3)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 12. Dezember 2012.

(4)  ABl. L 85 vom 28.3.2002, S. 40.

(5)  ABl. L 374 vom 27.12.2006, S. 1.

(6)  ABl. L 189 vom 18.7.2002, S. 12.

(7)   Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung.

(8)  ABl. L 201 vom 3.8.2010, S. 1.

(9)   ABl. L 185 vom 15.7.2011, S. 1.

(10)   ABl. L 185 vom 15.7.2011, S. 1.

(11)  ABl. L 79 vom 19.3.2008, S. 1.

(12)  ABl. L 14 vom 22.1.1993, S. 1.

(13)  ABl. L 293 vom 31.10.2008, S. 3.

ANHANG I

Bewertung der Lärmsituation von Flughäfen

Methodik:

1.

Die zuständigen Behörden verwenden Lärmbewertungsmethoden, die gemäß dem ECAC-Bericht Doc. 29 „Standardberechnungsmethode für Lärmkonturen um zivile Flughäfen“, dritte Ausgabe, Anhang II der Richtlinie 2002/49/EG entwickelt wurden. [Abänd. 37]

Indizes:

1.

Fluglärmauswirkungen werden mindestens in Form der Indizes Lden und Lnight gemäß ihrer Definition und Berechnung in Anhang I der Richtlinie 2002/49/EG beschrieben.

2.

Die zuständigen Behörden können zur Darstellung von Fluglärmbelästigung zusätzliche, wissenschaftlich fundierte Lärmindizes verwenden.

Informationen zur Lärmbekämpfung:

1.   Aktueller Stand

1.1.

Beschreibung des Flughafens, darunter Angaben über Größe, Lage, Umgebung, Flugverkehrsaufkommen und Verkehrsmix.

1.2.

Beschreibung der Umweltverträglichkeitsziele Lärmminderungsziele für den Flughafen und vor dem Hintergrund des ganzen Landes. Dazu gehört auch eine Beschreibung der Fluglärmziele für den Flughafen. [Abänd. 38]

1.3.

Angaben über Lärmkonturen des laufenden Jahres und mindestens der vergangenen zwei Jahre, einschließlich der geschätzten Zahl der vom Fluglärm betroffenen Menschen , wobei die Schätzung gemäß Anhang III der Richtlinie 2002/49/EG erfolgt . [Abänd. 39]

1.4.

Beschreibung der im Rahmen des ausgewogenen Ansatzes bestehenden und geplanten Maßnahmen zur Fluglärmbekämpfung und ihrer Auswirkungen sowie ihr Beitrag zur Lärmsituation. Dies umfasst unter anderem:

1.4.1.

Bezüglich der Reduzierung an der Quelle:

Entwicklung der Luftfahrzeugflotte und technische Verbesserungen;

spezifische Pläne zur Flottenmodernisierung.

1.4.2.

Bezüglich der Flächennutzungsplanung und -verwaltung:

bestehende Planungsinstrumente, z. B. umfassende Planung und Erstellung von Lärmzonen;

bestehende Minderungsmaßnahmen, z. B. Bauvorschriften, Schallisolierungsprogramme und Maßnahmen zur Einschränkung der Nutzung lärmempfindlicher Gebiete;

Konsultationen zu Flächennutzungsmaßnahmen;

die Verfolgung von Eingriffen.

1.4.3.

Bezüglich betrieblicher Lärmminderungsverfahren, soweit sie die Kapazität des Flughafens nicht einschränken:

die Bevorzugung bestimmter Start- und Landebahnen;

die Bevorzugung bestimmter Strecken;

die Nutzung lärmmindernder Start- und Anflugverfahren;

die Angabe, inwieweit diese Maßnahmen durch die in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 691/2010 genannten Umweltindikatoren geregelt sind.

1.4.4.

Bezüglich Betriebsbeschränkungen:

die Verwendung globaler Beschränkungen, z. B. Höchstgrenzen für Flugbewegungen oder Lärmquoten;

bestehende Finanzinstrumente, z. B. lärmbezogene Flughafengebühren;

die Verwendung luftfahrzeugspezifischer Beschränkungen, z. B. Abzug von knapp die Vorschriften erfüllenden Luftfahrzeugen;

die Verwendung partieller Beschränkungen, bei denen zwischen Maßnahmen am Tage und nachts unterschieden wird.

2.   Prognose ohne neue Maßnahmen

2.1.

Gegebenenfalls Beschreibung des bereits genehmigten und des vorgesehenen Flughafenausbaus, z. B. Kapazitätserweiterung, Ausbau von Start- und Landebahn und/oder Abfertigungsgebäuden sowie , Vorhersagen bezüglich An- und Abflügen, geplanter künftiger Verkehrsmix und erwartetes Wachstum sowie eine detaillierte Untersuchung der Lärmauswirkungen, die aus diesen Erweiterungen der Kapazität, der Start- und Landebahnen oder der Abfertigungsgebäude und aus der Änderung der An- und Abflugrouten für die Umgebung folgen würden . [Abänd. 40]

2.2.

Im Fall einer Erweiterung der Flughafenkapazität: Nutzen der zusätzlichen Kapazität für das gesamte Luftverkehrsnetz und die Region.

2.3.

Beschreibung der Auswirkungen auf die Lärmsituation ohne weitere Maßnahmen sowie der bereits zur Verbesserung der Lärmsituation im selben Zeitraum geplanten Maßnahmen.

2.4.

Voraussichtliche Lärmkonturen, einschließlich der Zahl der voraussichtlich vom Fluglärm betroffenen Menschen, mit Unterscheidung zwischen älteren Wohngebieten und, Neubaugebieten und zukünftigen Wohngebieten, für die bereits eine Genehmigung der zuständigen Behörden vorliegt . [Abänd. 41]

2.5.

Abschätzung der Folgen und möglichen Kosten für den Fall, dass zunehmender Lärm erwartet wird und nichts gegen dessen Auswirkungen unternommen wird.

3.   Prüfung zusätzlicher Maßnahmen

3.1.

Zusätzliche mögliche Maßnahmen und Angabe der wichtigsten Auswahlgründe. Beschreibung der für eine weitere Analyse ausgewählten Maßnahmen und Angaben zum Ergebnis der Kosten-Nutzen-Analyse, insbesondere zu den Kosten der Durchführung der Maßnahmen, der erwarteten Zahl der Nutznießer und dem zeitlichen Rahmen sowie eine Auflistung der einzelnen Maßnahmen nach dem Grad ihrer Gesamtwirksamkeit. [Abänd. 42]

3.2.

Überblick über die möglichen Auswirkungen der vorgeschlagenen Maßnahmen auf andere Flughäfen, Betreiber und sonstige Betroffene, was die Umwelt und den Wettbewerb betrifft.

3.3.

Begründung der Entscheidung für die bevorzugte Lösung.

3.4.

Nichttechnische Zusammenfassung.

ANHANG II

Bewertung der Kosteneffizienz lärmbedingter Betriebsbeschränkungen

Die Bewertung der Kosteneffizienz von geplanten lärmbedingten Betriebsbeschränkungen erfolgt unter weitestgehender Berücksichtigung folgender quantifizierbarer Faktoren:

1)

durch die geplanten Maßnahmen jetzt und künftig zu erwartenden Lärmvorteile einschließlich gesundheitlicher Vorteile ;

2)

Gesundheit und Sicherheit des Flugbetriebs, einschließlich Risiken für Dritte der Flughafenanwohner ;

3)

Kapazität des Flughafens Sicherheit des Flugbetriebs, einschließlich Risiken für Dritte ;

4)

direkte und indirekte Auswirkungen sowie Katalysatoreffekte auf das europäische Luftverkehrsnetz die Beschäftigung und die Wirtschaft, einschließlich möglicher Auswirkungen auf regionale Wirtschaftssysteme ;

4a)

Auswirkungen auf die Arbeitsbedingungen auf den Flughäfen;

4b)

Kapazität des Flughafens;

4c)

Auswirkungen auf das europäische Luftverkehrsnetz;

4d)

Umweltverträglichkeit, einschließlich der Interdependenz von Lärm und Emissionen.

Darüber hinaus können die zuständigen Behörden folgende Faktoren berücksichtigen:

1)

Gesundheit und Sicherheit der Flughafenanwohner;

2)

Umweltverträglichkeit, einschließlich der Interdependenz von Lärm und Emissionen;

3)

direkte und indirekte Auswirkungen sowie Katalysatoreffekte auf die Beschäftigung. [Abänd. 43]


23.12.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 434/259


P7_TA(2012)0497

Europäisches Statistisches Programm 2013-2017 ***I

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. Dezember 2012 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über das Europäische Statistische Programm 2013-2017 (KOM(2011)0928 — C7-0001/2012 — 2011/0459(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

(2015/C 434/45)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2011)0928),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 338 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0001/2012),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

in Kenntnis der vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 21. November 2012 gemachten Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Währung sowie der Stellungnahmen des Haushaltsausschusses und des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (A7-0218/2012),

1.

legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.


P7_TC1-COD(2011)0459

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 12. Dezember 2012 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. …/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Europäische Statistische Programm 2013-2017

(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) Nr. 99/2013.)


23.12.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 434/260


P7_TA(2012)0498

Verstärkte Zusammenarbeit bei der Finanztransaktionssteuer ***

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. Dezember 2012 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über die Ermächtigung zu einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Finanztransaktionssteuer (COM(2012)0631 — C7-0396/2012 — 2012/0298(APP))

(Zustimmung)

(2015/C 434/46)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags für einen Beschluss des Rates über die Ermächtigung zu einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Finanztransaktionssteuer (COM(2012)0631),

in Kenntnis des vom Rat gemäß Artikel 329 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreiteten Ersuchens um Zustimmung (C7-0396/2012),

gestützt auf Artikel 74 g und Artikel 81 Absatz 1 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A7-0396/2012),

A.

in der Erwägung, dass die Kommission am 28. September 2011 einen Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über das gemeinsame Finanztransaktionssteuersystem und zur Änderung der Richtlinie 2008/7/EG angenommen hat (1);

B.

in der Erwägung, dass dieser Vorschlag auf Artikel 113 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) fußt und somit das Parlament konsultiert werden und der Rat einen einstimmigen Beschluss fassen muss;

C.

in der Erwägung, dass das Parlament in seinem Standpunkt zu diesem Vorschlag vom 23. Mai 2012 den Kommissionsvorschlag in der geänderten Fassung nach dem Konsultationsverfahren angenommen hat;

D.

in der Erwägung, dass sich rasch herausstellte, dass einige Mitgliedstaaten bestimmte Probleme hatten, aufgrund deren sie die vorgeschlagene Richtlinie nicht annehmen konnten;

E.

in der Erwägung, dass mehrere Mitgliedstaaten sich bereit erklärt haben, die mögliche Einführung eines gemeinsamen Finanztransaktionssteuersystems im Rahmen der verstärkten Zusammenarbeit zu erwägen;

F.

in der Erwägung, dass mehr als neun Mitgliedstaaten ihre Absicht bekundet haben, eine verstärkte Zusammenarbeit im Bereich der Einrichtung eines gemeinsamen europäischen Finanztransaktionssteuersystems einzuführen, und der Kommission einen entsprechenden Antrag gemäß Artikel 329 Absatz 1 AEUV vorgelegt haben; in der Erwägung, dass die Kommission anschließend einen Vorschlag für einen Beschluss des Rates über die Ermächtigung zu einer verstärkten Zusammenarbeit vorgelegt hat;

G.

in der Erwägung, dass das Parlament die Einhaltung von Artikel 20 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) überprüft hat;

H.

in der Erwägung, dass das Parlament in seinem Standpunkt vom 23. Mai 2012 festgestellt hat, dass die mit der Finanztransaktionssteuer angestrebten Ziele de facto nur erreichbar sind, wenn die Steuer weltweit eingeführt wird, und dass die Union bei den Bemühungen um eine Einigung über eine weltweite Finanztransaktionssteuer unbedingt die Federführung an sich ziehen sollte, indem sie bei der Einführung dieser Steuer mit gutem Beispiel vorangeht; in der Erwägung, dass die verstärkte Zusammenarbeit womöglich auch als Vorbild für die weltweite Einführung der Finanztransaktionssteuer dient;

I.

in der Erwägung, dass das Parlament in seinem Standpunkt vom 23. Mai 2012 bestätigt hat, dass sich das von der Kommission vorgeschlagene Modell als Grundlage für die Einführung der Finanztransaktionssteuer eignen dürfte, falls eine Gruppe von Mitgliedstaaten diese Steuer im Rahmen der verstärkten Zusammenarbeit rascher einführen möchte;

J.

in der Erwägung, dass die Kommission zusätzlich zur ursprünglichen Abschätzung der Folgen einer Einführung der Finanztransaktionssteuer untersuchen sollte, welche Folgen diese Steuer vor dem Hintergrund der verstärkten Zusammenarbeit für den gesamten Binnenmarkt sowie für die teilnehmenden und die nichtteilnehmenden Mitgliedstaaten zeitigen könnte, und dass sie die Ergebnisse der Untersuchung bei der Überarbeitung ihres Vorschlages einbeziehen sollte;

K.

in der Erwägung, dass nach Artikel 20 EUV mindestens neun Mitgliedstaaten untereinander eine verstärkte Zusammenarbeit im Rahmen der nicht ausschließlichen Zuständigkeiten der Union begründen, die Organe der Union in Anspruch nehmen und diese Zuständigkeiten im Rahmen einer rechtlich kohärenten Anwendung der einschlägigen Bestimmungen der Verträge ausüben können;

L.

in der Erwägung, dass man davon ausgehen kann, dass eine verstärkte Zusammenarbeit im Bereich der Finanztransaktionssteuer den Zielen der Union förderlich ist, ihre Interessen schützt und den Integrationsprozess im Sinne von Artikel 20 EUV stärkt;

M.

in der Erwägung, dass die Bedingungen von Artikel 326 bis 334 AEUV ebenfalls erfüllt sind;

N.

in der Erwägung, dass bei einer verstärkten Zusammenarbeit die Rechte, Befugnisse und Verpflichtungen der nichtteilnehmenden Mitgliedstaaten insofern beachtet werden, als durch die Möglichkeit, auf dem Hoheitsgebiet der teilnehmenden Mitgliedstaaten eine einheitliche Finanztransaktionssteuer zu erheben, weder die mögliche Beibehaltung bzw. Erhebung einer solchen Steuer auf dem Hoheitsgebiet der nichtteilnehmenden Mitgliedstaaten noch die Bedingungen hierfür beeinträchtigt werden;

O.

in der Erwägung, dass die verstärkte Zusammenarbeit gemäß Artikel 328 Absatz 1 AEUV allen Mitgliedstaaten, die an ihr teilnehmen wollen, jederzeit offenstehen muss; in der Erwägung, dass die Kommission und die an der verstärkten Zusammenarbeit teilnehmenden Mitgliedstaaten von Beginn an und kontinuierlich die Teilnahme möglichst vieler Mitgliedstaaten fördern und darüber hinaus entsprechende Anreize setzen sollten;

P.

in der Erwägung, dass das geltende Unionsrecht und insbesondere die Richtlinie 2008/7/EG des Rates einzuhalten sind;

Q.

in der Erwägung, dass sich die Zustimmung des Parlaments zu dem Vorschlag der Kommission auf die verstärkte Zusammenarbeit bezieht und keineswegs vorwegnimmt, welche Mitgliedstaaten sich an dieser beteiligen;

R.

in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten, welche an einer verstärkten Zusammenarbeit teilnehmen, nach Artikel 333 Absatz 2 AEUV einen Beschluss erlassen können, dass der Rat gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren anstelle des besonderen Gesetzgebungsverfahrens gemäß Artikel 113 AEUV tätig werden, nach dem das Parlament nur angehört wird;

S.

in der Erwägung, dass die Kommission die Umsetzung der Finanztransaktionssteuer im Hinblick auf Artikel 326 und Artikel 327 AEUV genau überwachen und sowohl dem Parlament als auch dem Rat regelmäßig Berichte darüber vorlegen sollte;

1.

gibt ungeachtet dessen, welche Mitgliedstaaten teilnehmen, seine Zustimmung zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates;

2.

fordert den Rat auf, einen Beschluss gemäß Artikel 333 Absatz 2 AEUV zu erlassen, demzufolge er in Bezug auf den Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Begründung der verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Finanztransaktionssteuer nach Artikel 113 AEUV gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren tätig wird;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  Richtlinie 2008/7/EG des Rates vom 12. Februar 2008 betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital (ABl. L 46 vom 21.2.2008, S. 11).


Donnerstag, 13. Dezember 2012

23.12.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 434/262


P7_TA(2012)0501

Mehrjahresrahmen für die Agentur der EU für Grundrechte ***

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. Dezember 2012 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates zur Festlegung eines Mehrjahresrahmens (2013-2017) für die Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (10449/2012 — C7-0169/2012 — 2011/0431(APP))

(Besonderes Gesetzgebungsverfahren — Zustimmung)

(2015/C 434/47)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Entwurfs eines Beschlusses des Rates (10449/2012),

in Kenntnis des vom Rat gemäß Artikel 352 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreiteten Ersuchens um Zustimmung (C7-0169/2012),

gestützt auf Artikel 81 Absatz 1 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A7-0361/2012),

1.

gibt seine Zustimmung zu dem Entwurf eines Beschlusses;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.