ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 425

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

58. Jahrgang
18. Dezember 2015


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

I   Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen

 

EMPFEHLUNGEN

 

Europäische Zentralbank

2015/C 425/01

Empfehlung der Europäischen Zentralbank vom 10. Dezember 2015 an den Rat der Europäischen Union zu den externen Rechnungsprüfern der Národná banka Slovenska (EZB/2015/45)

1


 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2015/C 425/02

Mitteilung der Kommission gemäß Artikel 11 Absatz 5 der Währungsvereinbarung zwischen der Europäischen Union und dem Fürstentum Monaco

2


 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Rat

2015/C 425/03

Mitteilung an die Personen, die den restriktiven Maßnahmen nach dem Beschluss 2011/72/GASP des Rates und nach der Verordnung (EU) Nr. 101/2011 des Rates über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Tunesien unterliegen

5

2015/C 425/04

Mitteilung an die betroffenen Personen, die den restriktiven Maßnahmen nach der Verordnung (EU) Nr. 101/2011 des Rates über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Tunesien unterliegen

6

 

Europäische Kommission

2015/C 425/05

Euro-Wechselkurs

7

2015/C 425/06

Beschluss der Kommission vom 16. Dezember 2015 — Ernennung der Mitglieder der Gruppe der Interessenträger der REFIT-Plattform

8

2015/C 425/07

Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen aus der Sitzung vom 15. Juni 2015 zu dem vorläufigen Beschlussentwurf in der Sache AT.40055 — Standheizungen — Berichterstatter: Bulgarien

12

2015/C 425/08

Abschlussbericht des Anhörungsbeauftragten — Standheizungen (AT.40055)

13

2015/C 425/09

Zusammenfassung des Beschlusses der Kommission vom 17. Juni 2015 in einem Verfahren nach Artikel 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Artikel 53 des EWR-Abkommens (Sache AT.40055 — Standheizungen) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2015) 3981)

14

2015/C 425/10

Neue nationale Seite von Euro-Umlaufmünzen

17

2015/C 425/11

Neue nationale Seite von Euro-Umlaufmünzen

18

 

INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

2015/C 425/12

Annahme eines Beschlusses der Kommission über einen vom Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland mitgeteilten nationalen Übergangsplan nach Artikel 32 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Industrieemissionen

19


 

V   Bekanntmachungen

 

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2015/C 425/13

Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens bestimmter Antidumpingmaßnahmen

20

2015/C 425/14

Bekanntmachung über das Außerkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1340/2008 des Rates über den Handel mit bestimmten Stahlerzeugnissen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Kasachstan

21

 

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2015/C 425/15

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.7855 — Ageas/AXA Portugal) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 )

22


 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

 


I Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen

EMPFEHLUNGEN

Europäische Zentralbank

18.12.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 425/1


EMPFEHLUNG DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 10. Dezember 2015

an den Rat der Europäischen Union zu den externen Rechnungsprüfern der Národná banka Slovenska

(EZB/2015/45)

(2015/C 425/01)

DER EZB-RAT —

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 27.1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Jahresabschlüsse der Europäischen Zentralbank (EZB) und der nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, werden von unabhängigen externen Rechnungsprüfern geprüft, die vom EZB-Rat empfohlen und vom Rat der Europäischen Union genehmigt werden.

(2)

Das Mandat der gegenwärtigen externen Rechnungsprüfer der Národná banka Slovenska, Ernst & Young Slovakia, spol. s.r.o., endete nach der Rechnungsprüfung für das Geschäftsjahr 2014. Es ist deshalb erforderlich, ab dem Geschäftsjahr 2015 externe Rechnungsprüfer zu bestellen.

(3)

Die Národná banka Slovenska hat Ernst & Young Slovakia, spol. s.r.o. als externe Rechnungsprüfer für die Geschäftsjahre 2015 und 2016 ausgewählt —

HAT FOLGENDE EMPFEHLUNG ERLASSEN:

Es wird empfohlen, Ernst & Young Slovakia, spol. s.r.o als externe Rechnungsprüfer der Národná banka Slovenska für die Geschäftsjahre 2015 und 2016 zu bestellen.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 10. Dezember 2015.

Der Präsident der EZB

Mario DRAGHI


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

18.12.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 425/2


Mitteilung der Kommission gemäß Artikel 11 Absatz 5 der Währungsvereinbarung zwischen der Europäischen Union und dem Fürstentum Monaco

(2015/C 425/02)

Der Gemischte Ausschuss aus Vertretern des Fürstentums Monaco und der Europäischen Union hat das Textverzeichnis in Anhang B der Währungsvereinbarung zwischen der Europäischen Union und dem Fürstentum Monaco (1) gemäß Artikel 11 Absatz 5 der Währungsvereinbarung geändert.


(1)  ABl. C 23 vom 28.1.2012, S. 13.


ANHANG

„ANHANG B

 

Umzusetzende Rechtsvorschriften

Umsetzungsfrist

Verhinderung der Geldwäsche

1

Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (ABl. L 309 vom 25.11.2005, S. 15).

 

 

Geändert durch:

 

2

Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 97/7/EG, 2002/65/EG, 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 97/5/EG, hinsichtlich der Bestimmungen der Titel I und II der Richtlinie 2007/64/EG (ABl. L 319 vom 5.12.2007 S. 1).

 

3

Richtlinie 2008/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 zur Änderung der Richtlinie 2005/60/EG zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung im Hinblick auf die der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (ABl. L 76 vom 19.3.2008, S. 46).

 

4

Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten, zur Änderung der Richtlinien 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2000/46/EG (ABl. L 267 vom 10.10.2009, S. 7).

 

5

Richtlinie 2010/78/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG, 2002/87/EG, 2003/6/EG, 2003/41/EG, 2003/71/EG, 2004/39/EG, 2004/109/EG, 2005/60/EG, 2006/48/EG, 2006/49/EG und 2009/65/EG im Hinblick auf die Befugnisse der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) und der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 120).

 

 

Ergänzt durchgeführt durch:

 

6

Verordnung (EG) Nr. 1889/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 über die Überwachung von Barmitteln, die in die Gemeinschaft oder aus der Gemeinschaft verbracht werden (ABl. L 309 vom 25.11.2005, S. 9).

 

7

Richtlinie 2006/70/EG der Kommission vom 1. August 2006 mit Durchführungsbestimmungen für die Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Begriffsbestimmung von politisch exponierte Personen und der Festlegung der technischen Kriterien für vereinfachte Sorgfaltspflichten sowie für die Befreiung in Fällen, in denen nur gelegentlich oder in sehr eingeschränktem Umfang Finanzgeschäfte getätigt werden (ABl. L 214 vom 4.8.2006, S. 29).

 

8

Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 über die Übermittlung von Angaben zum Auftraggeber bei Geldtransfers (ABl. L 345 vom 8.12.2006, S. 1).

 

9

Verordnung (EU) 2015/847 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 1).

30. Juni 2017 (2)

10

Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 73).

30. Juni 2017 (2)

Verhinderung von Betrug und Fälschung

11

Rahmenbeschluss 2001/413/JI des Rates vom 28. Mai 2001 zur Bekämpfung von Betrug und Fälschung im Zusammenhang mit unbaren Zahlungsmitteln (ABl. L 149 vom 2.6.2001, S. 1).

 

12

Verordnung (EG) Nr. 1338/2001 des Rates vom 28. Juni 2001 zur Festlegung von zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung erforderlichen Maßnahmen (ABl. L 181 vom 4.7.2001, S. 6).

 

 

Geändert durch:

13

Verordnung (EG) Nr. 44/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1338/2001 zur Festlegung von zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung erforderlichen Maßnahmen (ABl. L 17 vom 22.1.2009, S. 1).

14

Beschluss 2001/887/JI des Rates vom 6. Dezember 2001 über den Schutz des Euro vor Fälschungen (ABl. L 329 vom 14.12.2001, S. 1).

 

15

Verordnung (EG) Nr. 2182/2004 des Rates vom 6. Dezember 2004 über Medaillen und Münzstücke mit ähnlichen Merkmalen wie Euro-Münzen (ABl. L 373 vom 21.12.2004, S. 1).

 

 

Geändert durch:

16

Verordnung (EG) Nr. 46/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2182/2004 über Medaillen und Münzstücke mit ähnlichen Merkmalen wie Euro-Münzen (ABl. L 17 vom 22.1.2009, S. 5).

17

Beschluss 2009/371/JI des Rates vom 6. April 2009 zur Errichtung des europäischen Polizeiamts (Europol) (ABl. L 121 vom 15.5.2009, S. 37).

 

18

Richtlinie 2014/62/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zum strafrechtlichen Schutz des Euro und anderer Währungen gegen Geldfälschung und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2000/383/JI des Rates (ABl. L 151 vom 21.5.2014, S. 1).

30. Juni 2016 (1)

Banken- und Finanzmarktrecht

19

Richtlinie 97/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. März 1997 über Systeme für die Entschädigung der Anleger (ABl. L 84 vom 26.3.1997, S. 22).

 


(1)  Vom Gemischten Ausschuss gemäß Artikel 11 Absatz 5 der Währungsvereinbarung zwischen der Europäischen Union und dem Fürstentum Monaco im Jahr 2014 festgelegte Frist.

(2)  Vom Gemischten Ausschuss gemäß Artikel 11 Absatz 5 der Währungsvereinbarung zwischen der Europäischen Union und dem Fürstentum Monaco im Jahr 2015 festgelegte Frist.“


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Rat

18.12.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 425/5


Mitteilung an die Personen, die den restriktiven Maßnahmen nach dem Beschluss 2011/72/GASP des Rates und nach der Verordnung (EU) Nr. 101/2011 des Rates über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Tunesien unterliegen

(2015/C 425/03)

Den Personen, die im Anhang des Beschlusses 2011/72/GASP des Rates (1) und in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 101/2011 des Rates (2) über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Tunesien aufgeführt sind, wird Folgendes mitgeteilt:

Der Rat hat die Absicht, die in dem Beschluss 2011/72/GASP vorgesehenen restriktiven Maßnahmen zu verlängern. Der Rat verfügt über neue Erkenntnisse über alle Personen, die in der Liste im Anhang des Beschlusses 2011/72/GASP und in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 101/2011 aufgeführt sind. Den betreffenden Personen wird hiermit mitgeteilt, dass sie vor dem 1. Januar 2016 beim Rat unter der folgenden Anschrift beantragen können, die über sie vorliegenden Informationen zu erhalten.

Rat der Europäischen Union

Generalsekretariat

GD C 1C

Rue de la Loi/Wetstraat 175

1048 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË

E-Mail: sanctions@consilium.europa.eu

Den eingegangenen Bemerkungen wird bei der gemäß Artikel 5 des Beschlusses 2011/72/GASP und Artikel 12 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 101/2011 durchzuführenden regelmäßigen Überprüfung durch den Rat Rechnung getragen.


(1)  ABl. L 28 vom 2.2.2011, S. 62.

(2)  ABl. L 31 vom 5.2.2011, S. 1.


18.12.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 425/6


Mitteilung an die betroffenen Personen, die den restriktiven Maßnahmen nach der Verordnung (EU) Nr. 101/2011 des Rates über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Tunesien unterliegen

(2015/C 425/04)

Die betroffenen Personen werden gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) auf folgende Informationen hingewiesen:

Die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist die Verordnung (EU) Nr. 101/2011 des Rates (2).

Der für diese Verarbeitung Verantwortliche ist der Rat der Europäischen Union, vertreten durch den Generaldirektor der Generaldirektion C — Auswärtige Angelegenheiten, Erweiterung und Katastrophenschutz des Generalsekretariats des Rates; die mit der Verarbeitung betraute Stelle ist das Referat 1C der Generaldirektion C und kann unter folgender Anschrift kontaktiert werden:

Rat der Europäischen Union

Generalsekretariat

GD C 1C

Rue de la Loi/Wetstraat 175

1048 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË

E-Mail: sanctions@consilium.europa.eu

Ziel der Verarbeitung ist die Erstellung und Aktualisierung der Liste der Personen, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 101/2011 restriktiven Maßnahmen unterliegen.

Die betroffenen Personen sind natürliche Personen, die die Kriterien für die Aufnahme in die Liste gemäß der Verordnung erfüllen.

Die zu erhebenden personenbezogenen Daten umfassen die zur korrekten Identifizierung der betroffenen Person erforderlichen Daten sowie die Begründung und andere diesbezügliche Daten.

Die zu erhebenden personenbezogenen Daten können soweit erforderlich mit dem Europäischen Auswärtigen Dienst und der Europäischen Kommission ausgetauscht werden.

Unbeschadet der in Artikel 20 Absatz 1 Buchstaben a und d der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 vorgesehen Einschränkungen werden Anträge auf Zugang, Berichtigung oder Widerspruch gemäß Abschnitt 5 des Beschlusses 2004/644/EG des Rates (3) beantwortet.

Die personenbezogenen Daten werden für 5 Jahre ab dem Zeitpunkt der Entfernung der betroffenen Person von der Liste der Personen, deren Vermögenswerte einzufrieren sind, oder ab dem Ende der Gültigkeitsdauer der Maßnahme oder für die Dauer von bereits begonnenen Gerichtsverfahren gespeichert.

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 können sich die betroffenen Personen an den Europäischen Datenschutzbeauftragten wenden.


(1)  ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.

(2)  ABl. L 31 vom 5.2.2011, S. 1.

(3)  ABl. L 296 vom 21.9.2004, S. 16.


Europäische Kommission

18.12.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 425/7


Euro-Wechselkurs (1)

17. Dezember 2015

(2015/C 425/05)

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,0841

JPY

Japanischer Yen

132,82

DKK

Dänische Krone

7,4612

GBP

Pfund Sterling

0,72660

SEK

Schwedische Krone

9,3022

CHF

Schweizer Franken

1,0807

ISK

Isländische Krone

 

NOK

Norwegische Krone

9,5110

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

27,031

HUF

Ungarischer Forint

315,96

PLN

Polnischer Zloty

4,2959

RON

Rumänischer Leu

4,5048

TRY

Türkische Lira

3,1674

AUD

Australischer Dollar

1,5097

CAD

Kanadischer Dollar

1,4995

HKD

Hongkong-Dollar

8,4050

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,6078

SGD

Singapur-Dollar

1,5351

KRW

Südkoreanischer Won

1 285,85

ZAR

Südafrikanischer Rand

16,2600

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

7,0330

HRK

Kroatische Kuna

7,6530

IDR

Indonesische Rupiah

15 204,89

MYR

Malaysischer Ringgit

4,6780

PHP

Philippinischer Peso

51,434

RUB

Russischer Rubel

76,5023

THB

Thailändischer Baht

39,125

BRL

Brasilianischer Real

4,2031

MXN

Mexikanischer Peso

18,3649

INR

Indische Rupie

71,8400


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


18.12.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 425/8


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 16. Dezember 2015

Ernennung der Mitglieder der Gruppe der Interessenträger der REFIT-Plattform

(2015/C 425/06)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf den Beschluss C(2015) 3261 final vom 19. Mai 2015 über die Einrichtung der REFIT-Plattform,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

gemäß dem Beschluss der Kommission (1) (im Folgenden der „Beschluss“) über die Einrichtung der REFIT-Plattform (im Folgenden die „Plattform“) hat die Plattform folgende Aufgaben: (i) Einholen und Sammeln von Vorschlägen aus sämtlichen verfügbaren Quellen zur Verringerung des Regelungs- und Verwaltungsaufwands, der sich aus Unionsvorschriften und ihrer Umsetzung in den Mitgliedstaaten ergibt; (ii) Bewertung des Potenzials der gesammelten Vorschläge zur Verringerung des Regelungs- und Verwaltungsaufwands, ohne die Ziele der einschlägigen Rechtsvorschriften zu gefährden, und gegebenenfalls Abgabe zusätzlicher Anmerkungen zu den Vorschlägen; (iii) Weiterleitung derjenigen Vorschläge, die die meiste Aufmerksamkeit verdienen, und etwaiger zusätzlicher Anmerkungen an die betreffenden Kommissionsdienststellen bzw. den betreffenden Mitgliedstaat zur Stellungnahme; und (iv) Verfassen von Antworten an die Personen, die Vorschläge einbringen, sowie Veröffentlichung der eingegangenen Vorschläge, der zusätzlichen Anmerkungen und der von den betreffenden Kommissionsdienststellen bzw. Mitgliedstaaten übermittelten Antworten.

(2)

Gemäß dem Beschluss setzt sich die Plattform aus zwei Gruppen zusammen: der „Gruppe der Regierungsvertreter“ und der „Gruppe der Interessenträger“. Die „Gruppe der Interessenträger“ umfasst bis zu 20 Sachverständige, wobei zwei Sachverständige den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen vertreten und die übrigen Sachverständigen Vertreter aus der Wirtschaft, darunter aus KMU, von Sozialpartnern und von Organisationen der Zivilgesellschaft sind, die direkte Erfahrung mit der Anwendung des Unionsrechts haben. Die Sachverständigen in der Gruppe der Interessenträger werden ad personam oder zur Vertretung eines gemeinsamen Interesses mehrerer Interessenträger ernannt.

(3)

Gemäß dem Beschluss ernennt die Kommission auf Vorschlag des Ersten Vizepräsidenten der Kommission die Mitglieder der Gruppe der Interessenträger, die aus dem Kreise der Teilnehmer an der Aufforderung zur Interessenbekundung mit direkter Erfahrung in der Anwendung des Unionsrechts ausgewählt wurden. Bei den Ernennungen werden soweit möglich eine ausgewogene Vertretung der verschiedenen Sektoren, Interessen und Regionen der Union sowie ein ausgeglichenes Verhältnis von Männern und Frauen sichergestellt. Die Mitglieder werden für eine Amtszeit bis zum 31. Oktober 2019 ernannt.

(4)

Alle Anträge wurden auf der Grundlage der vorgenannten Kriterien sorgfältig geprüft.

(5)

Endet die Mitgliedschaft eines Mitglieds der Gruppe der Interessenträger während der Amtszeit der Plattform, sollte der Erste Vizepräsident befugt sein, auf der Grundlage der in dem Beschluss über die Einrichtung der Plattform festgelegten Kriterien einen Nachfolger zu benennen, um Verzögerungen bei der Ernennung eines Mitglieds der Gruppe der Interessenträger oder ein Ungleichgewicht in Bezug auf das Verhältnis von Männern und Frauen zu vermeiden —

BESCHLIESST:

Artikel 1

1.   Die Mitglieder der Gruppe der Interessenträger der REFIT-Plattform sind im Anhang zu diesem Beschluss in alphabetischer Reihenfolge aufgeführt.

2.   Wenn die Mitgliedschaft eines Mitglieds der Gruppe der Interessenträger während der Amtszeit der Plattform endet, kann der Erste Vizepräsident einen Stellvertreter aus der ursprünglichen Liste der Bewerber ernennen, die sich im Anschluss an die Aufforderung zur Interessenbekundung um eine Mitgliedschaft in der Gruppe „Interessenträger“ beworben hatten.

Artikel 2

Dieser Beschluss gilt bis zum 31. Oktober 2019.

Brüssel, den 16. Dezember 2015

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  C(2015) 3261 final.


ANHANG

Ernannte Mitglieder

Alphabetische Auflistung der Mitglieder der Gruppe der Interessenträger der REFIT-Plattform — mit der Angabe, ob sie ad personam oder zur Vertretung eines gemeinsamen Interesses mehrerer Interessenträger ernannt wurden.

Name

Staats-ange-hörig-keit

Vertritt ein gemeinsames Interesse mehrerer Interessenträger in einem bestimmten Politikbereich?

Derzeitiger Arbeitgeber

Herr Alanko, Risto

FI

JA

The Federation of Finnish Technology Industries

Herr Baussand, Pierre

FR

JA

Social Platform AISBL

Frau Beekmans-Pols, Fenna

NL

NEIN

Europa Decentraal

Herr Christensen, Geert Laaier

DK

JA

Dansk Erhverv — The Danish Chamber of Commerce

Herr Clarke, Mike

UK

JA

Royal Society of Bird Protection (RSPB)

Frau Hanula-Bobbitt, Katarzyna

PL

JA

Finance Watch

Herr Hedström, Jens

SE

JA

BusinessEurope

Frau Kavrakova, Assya

BG

JA

European Citizen Action Service (ECAS)

Herr Krivošík, Juraj

SK

NEIN

SEVEn, the „Energy Efficiency Center“

Herr Lasiauskas, Linas

LT

NEIN

Lithuanian Apparel and Textile Industry Association

Herr Loosen, Peter

DE

JA

Bund für Lebensmittelrecht und Lebensmittelkunde e.V.

Herr Naslin, Jean

FR

JA

European Banking Industry Committee (EBIC)

Frau Pachl, Ursula

AT

JA

European consumer organisation (BEUC)

Frau Roenne, Moeller Heidi

DK

JA

European Trade Union Confederation (ETUC)

Frau Ronzitti, Valeria

IT

JA

European Centre of Employers and Enterprises providing public services (CEEP)

Frau Santiago Cid María Elena

ES

JA

European Committee for Standardization (CEN) and (European Committee for Electro technical Standardization) Cenelec

Frau Stoczkiewicz, Magdalena

PL

JA

Friends of the Earth Europe

Herr van Straalen, Michaël Angelo

NL

JA

Koninklijke Vereniging MKB

Reserveliste

Wenn die Mitgliedschaft eines Mitglieds der Gruppe der Interessenträger während der Amtszeit der Plattform endet, kann der Erste Vizepräsident einen Stellvertreter aus der ursprünglichen Liste der Bewerber ernennen, die sich im Anschluss an die Aufforderung zur Interessenbekundung um eine Mitgliedschaft in der Gruppe der Interessenträger beworben hatten.


18.12.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 425/12


Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen aus der Sitzung vom 15. Juni 2015 zu dem vorläufigen Beschlussentwurf in der Sache AT.40055 — Standheizungen

Berichterstatter: Bulgarien

(2015/C 425/07)

1.

Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission, dass die im Beschlussentwurf behandelten wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen als Vereinbarung zwischen Unternehmen und/oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweise im Sinne des Artikels 101 AEUV und des Artikels 53 des EWR-Abkommens einzustufen sind.

2.

Der Beratende Ausschuss schließt sich der im Beschlussentwurf dargelegten Einschätzung der Kommission in Bezug auf die sachliche und räumliche Reichweite der Vereinbarung und/oder der abgestimmten Verhaltensweise an.

3.

Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission, dass die vom Beschlussentwurf betroffenen Unternehmen an einer einzigen und ununterbrochenen Zuwiderhandlung gegen Artikel 101 AEUV und Artikel 53 des EWR-Abkommens beteiligt waren.

4.

Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission, dass die Vereinbarung und/oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweise eine Einschränkung des Wettbewerbs im Sinne des Artikels 101 AEUV und des Artikels 53 des EWR-Abkommens bezweckte.

5.

Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission, dass die Vereinbarung bzw. abgestimmte Verhaltensweise geeignet war, den Handel zwischen Mitgliedstaaten der EU bzw. des EWR erheblich zu beeinträchtigen.

6.

Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission hinsichtlich der Dauer der Zuwiderhandlungen.

7.

Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission im Beschlussentwurf hinsichtlich der Adressaten.

8.

Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission, dass gegen die Adressaten des Beschlussentwurfs eine Geldbuße verhängt werden sollte.

9.

Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission in Bezug auf die Anwendbarkeit der 2006 erlassenen Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen gemäß Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1/2003.

10.

Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission in Bezug auf die Grundbeträge der Geldbußen.

11.

Der Beratende Ausschuss stimmt der für die Zwecke der Berechnung der Geldbußen festgestellten Dauer zu.

12.

Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission, dass in dieser Sache weder erschwerende noch mildernde Umstände vorliegen.

13.

Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission in Bezug auf die Ermäßigung der Geldbußen nach der Kronzeugenregelung aus dem Jahr 2006.

14.

Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission in Bezug auf die Ermäßigung der Geldbußen nach der Vergleichsmitteilung aus dem Jahr 2008.

15.

Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission in Bezug auf die endgültigen Geldbußenbeträge.

16.

Der Beratende Ausschuss empfiehlt die Veröffentlichung seiner Stellungnahme im Amtsblatt der Europäischen Union.


18.12.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 425/13


Abschlussbericht des Anhörungsbeauftragten (1)

Standheizungen

(AT.40055)

(2015/C 425/08)

Am 24. Juli 2014 leitete die Europäische Kommission gegen Webasto SE, Webasto Thermo & Comfort SE und Webasto Fahrzeugtechnik GmbH (zusammen „Webasto“) und Eberspächer Gruppe GmbH & Co. KG, Eberspächer Climate Control Systems GmbH & Co. KG und Eberspächer GmbH (zusammen „Eberspächer“) (im Folgenden zusammen „Parteien“) ein Verfahren nach Artikel 11 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 (2) ein.

Nach Vergleichsgesprächen und der Vorlage von Vergleichsausführungen nach Artikel 10a Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 773/2004 (3) nahm die Kommission am 6. Mai 2015 eine an die Parteien gerichtete Mitteilung der Beschwerdepunkte an, in der festgestellt wurde, dass die Parteien an einer einzigen und ununterbrochenen Zuwiderhandlung gegen Artikel 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Artikel 53 des EWR-Abkommens beteiligt gewesen waren.

Nach dem Entwurf eines Beschlusses der Kommission bestand die Zuwiderhandlung in der Absprache von Preisen und der Aufteilung von Kunden für Standheizungslieferungen im Europäischen Wirtschaftsraum im Zeitraum vom 13. September 2001 bis zum 15. September 2011.

Die Parteien bestätigten in ihren jeweiligen Erwiderungen auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte, dass die an sie gerichtete Mitteilung den Inhalt ihrer Vergleichsausführungen widerspiegelte.

Ich habe nach Artikel 16 des Beschlusses 2011/695/EU geprüft, ob in dem Beschlussentwurf nur Beschwerdepunkte behandelt werden, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten. Ich bin zu dem Ergebnis gelangt, dass dies der Fall ist.

In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen sowie des Umstands, dass sich die Parteien weder mit Anträgen noch mit Beschwerden an mich gewandt haben (4), stelle ich fest, dass in diesem Fall alle Verfahrensbeteiligten ihre Verfahrensrechte wirksam ausüben konnten.

Brüssel, 15. Juni 2015

Wouter WILS


(1)  Nach den Artikeln 16 und 17 des Beschlusses 2011/695/EU des Präsidenten der Europäischen Kommission vom 13. Oktober 2011 über Funktion und Mandat des Anhörungsbeauftragten in bestimmten Wettbewerbsverfahren (ABl. L 275 vom 20.10.2011, S. 29).

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 773/2004 der Kommission vom 7. April 2004 über die Durchführung von Verfahren auf der Grundlage der Artikel 81 und 82 des EG-Vertrags durch die Kommission (ABl. L 123 vom 27.4.2004, S. 18), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 519/2013 der Kommission (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 74) (im Folgenden „Verordnung Nr. 773/2004“).

(4)  Nach Artikel 15 Absatz 2 des Beschlusses 2011/695/EU können Parteien eines Kartellverfahrens, die nach Artikel 10a der Verordnung (EG) Nr. 773/2004 Vergleichsgespräche führen, sich während des Vergleichsverfahrens jederzeit an den Anhörungsbeauftragten wenden, um sicherzustellen, dass sie ihre Verfahrensrechte wirksam ausüben können. Siehe auch Absatz 18 der Mitteilung der Kommission über die Durchführung von Vergleichsverfahren bei dem Erlass von Entscheidungen nach Artikel 7 und Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates in Kartellfällen (ABl. C 167 vom 2.7.2008, S. 1).


18.12.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 425/14


Zusammenfassung des Beschlusses der Kommission

vom 17. Juni 2015

in einem Verfahren nach Artikel 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Artikel 53 des EWR-Abkommens

(Sache AT.40055 — Standheizungen)

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2015) 3981)

(Nur der englische Text ist verbindlich)

(2015/C 425/09)

Am 17. Juni 2015 hat die Kommission einen Beschluss in einem Verfahren nach Artikel 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Artikel 53 des EWR-Abkommens erlassen. Nach Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates  (1) veröffentlicht die Kommission im Folgenden die Namen der Parteien und den wesentlichen Inhalt des Beschlusses einschließlich der verhängten Sanktionen, wobei sie dem berechtigten Interesse der Unternehmen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse Rechnung trägt.

1.   EINLEITUNG

(1)

Gegenstand des Beschlusses ist eine einzige und ununterbrochene Zuwiderhandlung gegen Artikel 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und Artikel 53 des EWR-Abkommens im Zusammenhang mit der Lieferung kraftstoffbetriebener Standheizungen und kraftstoffbetriebener Zuheizer für Pkw und Lkw.

(2)

Mit einer kraftstoffbetriebenen Standheizung kann ein geparktes Fahrzeug geheizt bzw. sein Motor vorgewärmt werden. Kraftstoffbetriebene Zuheizer unterstützen die Fahrzeugheizungen moderner Pkw und Lkw, die nicht genügend Restwärme produzieren, um ein laufendes Fahrzeug warm zu halten. Kraftstoffbetriebene Standheizungen und kraftstoffbetriebene Zuheizer werden in dieser Zusammenfassung zusammen als „Standheizungen“ bezeichnet.

(3)

Der Beschluss ist an Webasto (2) und Eberspächer (3) (nachstehend zusammen „Parteien“ genannt) gerichtet.

2.   BESCHREIBUNG DER SACHE

2.1.   Verfahren

(4)

Nach dem Antrag von Webasto auf Erlass der Geldbuße führte die Kommission im Juli 2013 gezielte Nachprüfungen in den Geschäftsräumen von Eberspächer durch. Unmittelbar im Anschluss stellte Eberspächer im August 2013 einen Antrag auf Anwendung der Kronzeugenregelung.

(5)

Am 24. Juli 2014 leitete die Kommission gegen die Parteien ein Verfahren nach Artikel 11 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 ein, um Vergleichsgespräche aufzunehmen, die vom 10. September 2014 bis zum 10. März 2015 geführt wurden. Anschließend stellten die Parteien einen förmlichen Vergleichsantrag nach Artikel 10a Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 773/2004 (4) bei der Kommission.

(6)

Am 6. Mai 2015 erließ die Kommission eine Mitteilung der Beschwerdepunkte. Beide Parteien bestätigten unmissverständlich, dass diese den Inhalt ihrer Vergleichsausführungen zutreffend wiedergebe und sie folglich an der Anwendung des Vergleichsverfahrens festhielten.

(7)

Am 15. Juni 2015 gab der Beratende Ausschuss für Kartell- und Monopolfragen eine befürwortende Stellungnahme ab. Der Beschluss wurde von der Kommission am 17. Juni 2015 erlassen.

2.2.   Adressaten und Dauer

(8)

Nachstehende Unternehmen haben gegen Artikel 101 AEUV und Artikel 53 des EWR-Abkommens verstoßen, indem sie in den nachstehend angegebenen Zeiträumen an wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen im Zusammenhang mit der Lieferung von Standheizungen mitwirkten:

Unternehmen

Dauer der Beteiligung

Webasto

13. September 2001-15. September 2011

Eberspächer

13. September 2001-15. September 2011

2.3.   Zusammenfassung der Zuwiderhandlung

(9)

Die Parteien trafen bei Angebotsanfragen von OEMs (5) (Erstausrüstern) und Semi-OEMs (6), die im EWR Pkw und Lkw herstellen, Preisabsprachen und teilten Kunden untereinander auf. Sie ergänzten die Preisabsprachen und Kundenzuteilungen durch den regelmäßigen Austausch vertraulicher Geschäftsinformationen, so u. a. zu den Gebotspreisen im Rahmen der Angebotsanfragen.

(10)

Das Verhalten erstreckte sich auch auf die Verkäufe auf dem Anschlussmarkt durch Markenhändler und unabhängige Händler von Pkw und Lkw in Deutschland und Österreich, z. B. mittels Harmonisierung der jährlichen Preislisten und der gewährten Rabatte.

(11)

Die wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen der Parteien bildeten eine einzige und ununterbrochene Zuwiderhandlung gegen Artikel 101 AEUV und Artikel 53 des EWR-Abkommens.

2.4.   Abhilfemaßnahmen

(12)

Im Beschluss werden die Leitlinien zur Festsetzung von Geldbußen aus dem Jahr 2006 (7) angewandt.

2.4.1.   Grundbetrag der Geldbuße

(13)

Bei der Festsetzung der Geldbußen berücksichtigte die Kommission die Umsätze der Parteien im letzten vollen Geschäftsjahr, in dem die Unternehmen an der Zuwiderhandlung beteiligt waren (2010), mit Standheizungen für Pkw- und Lkw-Hersteller im EWR (OEM und Semi-OEM) und mit Standheizungen im Anschlussmarkt in Deutschland und Österreich.

(14)

Der Grundbetrag der Geldbuße wurde auf 18 % der Umsätze nach Randnummer 13, multipliziert mit der Anzahl der Jahre der Beteiligung an der Zuwiderhandlung und erhöht um einen Zusatzbetrag von 18 % des Umsatzes, festgesetzt.

2.4.2.   Anpassungen des Grundbetrags

(15)

Nach Ansicht der Kommission liegen weder erschwerende noch mildernde Umstände vor, die Anlass zu einer Anpassung des Grundbetrags geben.

(16)

Die Kommission hat die Geldbußen auch nicht zur Gewährleistung einer abschreckenden Wirkung erhöht.

2.4.3.   Anwendung der Obergrenze von 10 % des Umsatzes

(17)

Der Grundbetrag der gegen Webasto verhängten Geldbuße wurde auf 10 % des Gesamtumsatzes des Unternehmens im Geschäftsjahr vor dem Erlass des Beschlusses (2014) begrenzt.

2.4.4.   Anwendung der Kronzeugenregelung von 2006: Ermäßigung der Geldbußen

(18)

Die Kommission hat Webasto die Geldbuße vollständig erlassen und die Geldbuße für Eberspächer um 45 % ermäßigt.

2.4.5.   Anwendung der Mitteilung über das Vergleichsverfahren

(19)

Auf der Grundlage der Vergleichsmitteilung wurde die Geldbuße für Eberspächer um 10 % ermäßigt. Diese Ermäßigung kommt zu der Ermäßigung aufgrund der Kronzeugenregelung hinzu.

3.   SCHLUSSFOLGERUNG

(20)

Nach Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 wurden folgende Geldbußen festgesetzt:

Webasto SE, Webasto Thermo & Comfort SE und Webasto Fahrzeugtechnik GmbH gesamtschuldnerisch: 0 EUR;

Eberspächer Gruppe GmbH & Co. KG, Eberspächer Climate Control Systems GmbH & Co. KG und Eberspächer GmbH gesamtschuldnerisch: 68 175 000 EUR.


(1)  ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1.

(2)  Die betreffenden juristischen Personen sind Webasto SE, Webasto Thermo & Komfort SE und Webasto Fahrzeugtechnik GmbH.

(3)  Die betreffenden juristischen Personen sind Eberspächer Gruppe GmbH & Co. KG, Eberspächer Climate Control Systems GmbH & Co. KG und Eberspächer GmbH.

(4)  Verordnung (EG) Nr. 773/2004 der Kommission vom 7. April 2004 über die Durchführung von Verfahren auf der Grundlage der Artikel 81 und 82 EG-Vertrag durch die Kommission (ABl. L 123 vom 27.4.2004, S. 18).

(5)  „Original equipment manufacturer“.

(6)  Für die Zwecke dieses Beschlusses bedeutet „Semi-OEM“, dass die Standheizung nicht Teil der Produktionsstraße ist, auf der der Pkw oder Lkw zusammengebaut wird, sondern vom OEM auf besonderen Wunsch des Kunden z. B. in einer separaten Fertigungshalle eingebaut wird.

(7)  ABl. C 210 vom 1.9.2006, S. 2.


18.12.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 425/17


Neue nationale Seite von Euro-Umlaufmünzen

(2015/C 425/10)

Image

Euro-Umlaufmünzen haben im gesamten Euro-Währungsgebiet den Status eines gesetzlichen Zahlungsmittels. Zur Information der Fachkreise und der breiten Öffentlichkeit veröffentlicht die Kommission eine Beschreibung der Gestaltungsmerkmale aller neuen Euro-Münzen (1). Gemäß den Schlussfolgerungen des Rates vom 10. Februar 2009 (2) ist es den Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets sowie Ländern, die aufgrund eines Währungsabkommens mit der Europäischen Union Euro-Münzen ausgeben dürfen, unter bestimmten Bedingungen gestattet, für den Umlauf bestimmte Euro-Gedenkmünzen auszugeben. Dabei darf es sich ausschließlich um 2-Euro-Münzen handeln. Die Gedenkmünzen weisen die gleichen technischen Merkmale auf wie die üblichen 2-Euro-Münzen, sind jedoch auf der nationalen Seite mit einem national oder europaweit besonders symbolträchtigen Gedenkmotiv versehen.

Ausgabestaat : Spanien

Anlass : UNESCO-Weltkultur- und -naturerbe — Segovia

Beschreibung des Münzmotivs : Das Motiv zeigt im Vordergrund das Aquädukt von Segovia. Am oberen Rand des inneren Kreises steht bogenförmig der Name des Ausgabestaats „ESPAÑA“ und darunter das Ausgabejahr „2016“. Am oberen rechten Rand ist das Münzzeichen eingeprägt.

Auf dem äußeren Münzring sind die zwölf Sterne der Europaflagge zu sehen.

Prägeauflage : 8 Mio.

Ausgabedatum :


(1)  Zu den Gestaltungsmerkmalen der nationalen Seiten sämtlicher im Jahr 2002 ausgegebenen Euro-Münzen siehe ABl. C 373 vom 28.12.2001, S. 1.

(2)  Siehe Schlussfolgerungen des Rates „Wirtschaft und Finanzen“ vom 10. Februar 2009 und Empfehlung der Kommission vom 19. Dezember 2008 zu gemeinsamen Leitlinien für die nationalen Seiten und die Ausgabe von für den Umlauf bestimmten Euro-Münzen (ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 52).


18.12.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 425/18


Neue nationale Seite von Euro-Umlaufmünzen

(2015/C 425/11)

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Euro-Umlaufmünzen haben im gesamten Euro-Währungsgebiet den Status eines gesetzlichen Zahlungsmittels. Zur Information der Fachkreise und der breiten Öffentlichkeit veröffentlicht die Kommission eine Beschreibung der Gestaltungsmerkmale aller neuen Euro-Münzen (1). Gemäß den Schlussfolgerungen des Rates vom 10. Februar 2009 (2) ist es den Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets sowie Ländern, die aufgrund eines Währungsabkommens mit der Europäischen Union Euro-Münzen ausgeben dürfen, unter bestimmten Bedingungen gestattet, für den Umlauf bestimmte Euro-Gedenkmünzen auszugeben. Dabei darf es sich ausschließlich um 2-Euro-Münzen handeln. Die Gedenkmünzen weisen die gleichen technischen Merkmale auf wie die üblichen 2-Euro-Münzen, sind jedoch auf der nationalen Seite mit einem national oder europaweit besonders symbolträchtigen Gedenkmotiv versehen.

Ausgabestaat : Estland

Anlass : 100. Geburtstag des berühmten estnischen Schachgroßmeisters Paul Keres

Beschreibung des Münzmotivs : Die Münze zeigt ein Porträt des berühmten estnischen Schachspielers Paul Keres mit einigen Schachfiguren. Oben links steht im Halbkreis der Schriftzug „PAUL KERES“. Auf der linken Seite steht der Name des Ausgabestaates „EESTI“ und darunter das Ausgabejahr „2016“.

Auf dem äußeren Münzring sind die zwölf Sterne der Europaflagge zu sehen.

Prägeauflage :

Ausgabedatum : Januar 2016


(1)  Zu den Gestaltungsmerkmalen der nationalen Seiten sämtlicher im Jahr 2002 ausgegebenen Euro-Münzen siehe ABl. C 373 vom 28.12.2001, S. 1.

(2)  Siehe Schlussfolgerungen des Rates „Wirtschaft und Finanzen“ vom 10. Februar 2009 und Empfehlung der Kommission vom 19. Dezember 2008 zu gemeinsamen Leitlinien für die nationalen Seiten und die Ausgabe von für den Umlauf bestimmten Euro-Münzen (ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 52).


INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

18.12.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 425/19


Annahme eines Beschlusses der Kommission über einen vom Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland mitgeteilten nationalen Übergangsplan nach Artikel 32 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Industrieemissionen

(2015/C 425/12)

Am 17. Dezember 2015 hat die Kommission den Beschluss C(2015) 9317 der Kommission über einen vom Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland mitgeteilten nationalen Übergangsplan nach Artikel 32 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Industrieemissionen (1) angenommen.

Dieser Beschluss ist auf folgender Website abrufbar: https://circabc.europa.eu/w/browse/36205e98-8e7a-47d7-808d-931bc5baf6ee


(1)  ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17.


V Bekanntmachungen

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK

Europäische Kommission

18.12.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 425/20


Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens bestimmter Antidumpingmaßnahmen

(2015/C 425/13)

1.   Nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) gibt die Kommission bekannt, dass die unten genannten Antidumpingmaßnahmen zu dem in der Tabelle angegebenen Zeitpunkt außer Kraft treten, sofern keine Überprüfung nach dem folgenden Verfahren eingeleitet wird.

2.   Verfahren

Die Unionshersteller können einen schriftlichen Antrag auf Überprüfung stellen. Dieser Antrag muss ausreichende Beweise dafür enthalten, dass das Dumping und die Schädigung im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würden. Sollte die Kommission eine Überprüfung der betreffenden Maßnahmen beschließen, erhalten die Einführer, die Ausführer, die Vertreter des Ausfuhrlands und die Unionshersteller Gelegenheit, die im Überprüfungsantrag dargelegten Sachverhalte zu ergänzen, zu widerlegen oder zu kommentieren.

3.   Frist

Unionshersteller können nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung auf der genannten Grundlage einen schriftlichen Antrag auf Überprüfung stellen; dieser muss der Europäischen Kommission (Generaldirektion Handel, Referat H-1, CHAR 4/39, 1049 Brüssel, Belgien) (2) spätestens drei Monate vor dem in nachstehender Tabelle angegebenen Zeitpunkt vorliegen.

4.   Diese Bekanntmachung wird nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 veröffentlicht.

Ware

Ursprungs- oder Ausfuhrländer

Maßnahmen

Rechtsgrundlage

Tag des Außerkrafttretens (3)

Keramikfliesen

Volksrepublik China

Antidumpingzoll

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 917/2011 des Rates zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Keramikfliesen mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 238 vom 15.9.2011, S. 1).

16.9.2016


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.

(2)  TRADE-Defence-complaints@ec.europa.eu

(3)  Die Maßnahme tritt an dem in dieser Spalte angeführten Tag um Mitternacht außer Kraft.


18.12.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 425/21


Bekanntmachung über das Außerkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1340/2008 des Rates über den Handel mit bestimmten Stahlerzeugnissen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Kasachstan

(2015/C 425/14)

Wie in Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1340/2008 des Rates vom 8. Dezember 2008 über den Handel mit bestimmten Stahlerzeugnissen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Kasachstan (1) vorgesehen, gibt die Europäische Kommission bekannt, dass die Verordnung (EG) Nr. 1340/2008 des Rates nach dem Beitritt Kasachstans zur Welthandelsorganisation am 30. November 2015 am selben Tag außer Kraft getreten ist.


(1)  ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 1.


VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

Europäische Kommission

18.12.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 425/22


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.7855 — Ageas/AXA Portugal)

Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2015/C 425/15)

1.

Am 11. Dezember 2015 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Ageas Portugal SGPS, SA („Ageas Portugal“, Portugal), eine indirekte hundertprozentige Tochtergesellschaft der Ageas SA/NV („Ageas“, Belgien) erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die alleinige Kontrolle über: (i) AXA Portugal, Companhia de Seguros, S.A.; (ii) AXA Portugal, Companhia de Seguros de Vida, SA; und (iii) das Geschäft direkter Sach- und Haftpflichtversicherungen (eine Sparte ohne eigene Rechtspersönlichkeit) der AXA Global Direct Seguros y Reaseguros SAU., die das Unternehmen bislang über seine portugiesische Zweigniederlassung geführt hat (zusammen „AXA Portugal“, Portugal).

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

—   Ageas: Bereitstellung von Lebens- und Sachversicherungen für Einzelpersonen, Unternehmen und institutionelle Kunden in mehreren EWR-Staaten und in Asien.

—   AXA Portugal: Bereitstellung von Lebens- und Sachversicherungsprodukten und -dienstleistungen in Portugal.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Europäischen Kommission unter Angabe des Aktenzeichens M.7855 — Ageas/AXA Portugal per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

(2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.