ISSN 1977-088X |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 415 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
58. Jahrgang |
Informationsnummer |
Inhalt |
Seite |
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II Mitteilungen |
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MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Europäische Kommission |
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2015/C 415/01 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.7847 — EQT Services/TOP-TOY) ( 1 ) |
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2015/C 415/02 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.7759 — OMERS/AIMCO/ERM) ( 1 ) |
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IV Informationen |
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INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Europäische Kommission |
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2015/C 415/03 |
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2015/C 415/04 |
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2015/C 415/05 |
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2015/C 415/06 |
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V Bekanntmachungen |
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VERWALTUNGSVERFAHREN |
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Europäische Kommission |
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2015/C 415/07 |
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2015/C 415/08 |
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2015/C 415/09 |
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VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK |
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Europäische Kommission |
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2015/C 415/10 |
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2015/C 415/11 |
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VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK |
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Europäische Kommission |
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2015/C 415/12 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.7879 — Saudi Aramco/Lanxess/JV) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 ) |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR |
DE |
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II Mitteilungen
MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Europäische Kommission
15.12.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 415/1 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss
(Sache M.7847 — EQT Services/TOP-TOY)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2015/C 415/01)
Am 8. Dezember 2015 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden beiden EU-Websites veröffentlicht:
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der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden, |
— |
der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32015M7847 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht. |
(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.
15.12.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 415/1 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss
(Sache M.7759 — OMERS/AIMCO/ERM)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2015/C 415/02)
Am 8. Dezember 2015 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden beiden EU-Websites veröffentlicht:
— |
der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden, |
— |
der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32015M7759 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht. |
(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.
IV Informationen
INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Europäische Kommission
15.12.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 415/2 |
Euro-Wechselkurs (1)
14. Dezember 2015
(2015/C 415/03)
1 Euro =
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Währung |
Kurs |
USD |
US-Dollar |
1,0983 |
JPY |
Japanischer Yen |
132,54 |
DKK |
Dänische Krone |
7,4610 |
GBP |
Pfund Sterling |
0,72600 |
SEK |
Schwedische Krone |
9,3630 |
CHF |
Schweizer Franken |
1,0771 |
ISK |
Isländische Krone |
|
NOK |
Norwegische Krone |
9,5695 |
BGN |
Bulgarischer Lew |
1,9558 |
CZK |
Tschechische Krone |
27,024 |
HUF |
Ungarischer Forint |
317,12 |
PLN |
Polnischer Zloty |
4,3658 |
RON |
Rumänischer Leu |
4,5191 |
TRY |
Türkische Lira |
3,2837 |
AUD |
Australischer Dollar |
1,5231 |
CAD |
Kanadischer Dollar |
1,5106 |
HKD |
Hongkong-Dollar |
8,5125 |
NZD |
Neuseeländischer Dollar |
1,6270 |
SGD |
Singapur-Dollar |
1,5490 |
KRW |
Südkoreanischer Won |
1 304,72 |
ZAR |
Südafrikanischer Rand |
16,8045 |
CNY |
Chinesischer Renminbi Yuan |
7,0929 |
HRK |
Kroatische Kuna |
7,6330 |
IDR |
Indonesische Rupiah |
15 526,48 |
MYR |
Malaysischer Ringgit |
4,8000 |
PHP |
Philippinischer Peso |
52,127 |
RUB |
Russischer Rubel |
77,9268 |
THB |
Thailändischer Baht |
39,674 |
BRL |
Brasilianischer Real |
4,2883 |
MXN |
Mexikanischer Peso |
19,1214 |
INR |
Indische Rupie |
73,7454 |
(1) Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.
15.12.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 415/3 |
Für das Jahr 2015 vorgenommene jährliche Aktualisierung der Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Union sowie der Berichtigungskoeffizienten, die auf diese Bezüge anwendbar sind
(2015/C 415/04)
1.1. |
Tabelle des Monatsgrundgehalts für jede Besoldungsgruppe und jede Dienstaltersstufe der Funktionsgruppen AD und AST gemäß Artikel 66 des Statuts, anwendbar ab dem 1. Juli 2015:
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2. |
Tabelle des Monatsgrundgehalts für jede Besoldungsgruppe und jede Dienstaltersstufe der Funktionsgruppe AST/SC gemäß Artikel 66 des Statuts, anwendbar ab dem 1. Juli 2015:
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3. |
Tabelle der Berichtigungskoeffizienten, die auf die Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Union gemäß Artikel 64 des Statuts anwendbar sind, die Folgendes enthält:
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4. |
Betrag der Vergütung bei Elternurlaub gemäß Artikel 42a Absätze 2 und 3 des Statuts, anwendbar ab dem 1. Juli 2015:
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5.1. |
Grundbetrag der Haushaltszulage gemäß Artikel 1 Absatz 1 des Anhangs VII des Statuts, anwendbar ab dem 1. Juli 2015 — 176,01 EUR. |
5.2. |
Betrag der Zulage für ein unterhaltsberechtigtes Kind gemäß Artikel 2 Absatz 1 des Anhangs VII des Statuts, anwendbar ab dem 1. Juli 2015 — 384,60 EUR. |
5.3. |
Betrag der Erziehungszulage gemäß Artikel 3 Absatz 1 des Anhangs VII des Statuts, anwendbar ab dem 1. Juli 2015 — 260,95 EUR. |
5.4. |
Betrag der Erziehungszulage gemäß Artikel 3 Absatz 2 des Anhangs VII des Statuts, anwendbar ab dem 1. Juli 2015 — 93,95 EUR. |
5.5. |
Mindestbetrag der Auslandszulage gemäß Artikel 69 des Statuts und Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 des Anhangs VII des Statuts, anwendbar ab dem 1. Juli 2015 — 521,66 EUR. |
5.6. |
Betrag der Auslandszulage gemäß Artikel 134 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten, anwendbar ab dem 1. Juli 2015 — 375,01 EUR. |
6.1. |
Kilometerpauschale gemäß Artikel 7 Absatz 2 des Anhangs VII des Statuts, anwendbar ab dem 1. Juli 2015:
|
6.2. |
Zusätzlicher Pauschalbetrag zur Kilometerpauschale gemäß Artikel 7 Absatz 2 des Anhangs VII des Statuts, anwendbar ab dem 1. Juli 2015:
|
7.1. |
Kilometerpauschale gemäß Artikel 8 Absatz 2 des Anhangs VII des Statuts, anwendbar ab dem 1. Januar 2016:
|
7.2. |
Zusätzlicher Pauschalbetrag zur Kilometerpauschale gemäß Artikel 8 Absatz 2 des Anhangs VII des Statuts, anwendbar ab dem 1. Januar 2016:
|
8. |
Betrag des Tagegelds gemäß Artikel 10 Absatz 1 des Anhangs VII des Statuts, anwendbar ab dem 1. Juli 2015:
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9. |
Untergrenze für die Einrichtungsbeihilfe gemäß Artikel 24 Absatz 3 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten, anwendbar ab dem 1. Juli 2015:
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10.1. |
Untergrenze und Obergrenze für das Arbeitslosengeld gemäß Artikel 28a Absatz 3 Unterabsatz 2 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten, anwendbar ab dem 1. Juli 2015:
|
10.2. |
Betrag des Pauschalabschlags gemäß Artikel 28a Absatz 7 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten, anwendbar ab dem 1. Juli 2015 — 1 254,77 EUR. |
11. |
Tabelle der Monatsgrundgehälter gemäß Artikel 93 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten, anwendbar ab dem 1. Juli 2015:
|
12. |
Untergrenze für die Einrichtungsbeihilfe gemäß Artikel 94 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten, anwendbar ab dem 1. Juli 2015:
|
13.1. |
Untergrenze und Obergrenze für das Arbeitslosengeld gemäß Artikel 96 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten, anwendbar ab dem 1. Juli 2015:
|
13.2. |
Der Betrag des Pauschalabschlags gemäß Artikel 96 Absatz 7 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten beläuft sich auf 941,08 EUR. |
13.3. |
Untergrenze und Obergrenze für das Arbeitslosengeld gemäß Artikel 136 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten, anwendbar ab dem 1. Juli 2015:
|
14. |
Betrag der Vergütungen für Schichtdienst gemäß Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 300/76 (1) des Rates:
|
15. |
Der ab dem 1. Juli 2015 auf die in Artikel 4 der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 260/68 des Rates (2) genannten Beträge anwendbare Koeffizient beträgt 5,6944. |
16. |
Tabelle der in Artikel 8 Absatz 2 des Anhangs XIII des Statuts vorgesehenen Beträge, anwendbar ab dem 1. Juli 2015:
|
17. |
Betrag der ab dem 1. Juli 2015 geltenden Pauschalzulage zur Anwendung von Artikel 18 Absatz 1 des Anhangs XIII des Statuts gemäß dem früheren Artikel 4a des Anhangs VII des vor dem 1. Mai 2004 geltenden Statuts:
|
18. |
Tabelle der Monatsgrundgehälter gemäß Artikel 133 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten, anwendbar ab dem 1. Juli 2015:
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(1) Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 300/76 des Rates vom 9. Februar 1976 zur Festlegung der Gruppen der Empfänger, der Bedingungen für die Gewährung und der Sätze der Vergütungen, die den im Schichtdienst arbeitenden Beamten gewährt werden können (ABl. L 38 vom 13.2.1976, S. 1). Ergänzt durch die Verordnung (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 1307/87 (ABl. L 124 vom 13.5.1987, S. 6).
(2) Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 260/68 des Rates vom 29. Februar 1968 zur Festlegung der Bestimmungen und des Verfahrens für die Erhebung der Steuer zugunsten der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 8).
15.12.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 415/9 |
Zwischenzeitliche Aktualisierung der Berichtigungskoeffizienten, die auf die Dienstbezüge der Beamten, der Zeit- und Vertragsbediensteten der Europäischen Union in Drittländern anwendbar sind (1)
(2015/C 415/05)
FEBRUAR 2015
Ort der dienstlichen Verwendung |
Kaufkraftparität Februar 2015 |
Wechselkurs Februar 2015 (2) |
Koeffizient Februar 2015 (3) |
Albanien |
80,21 |
139,690 |
57,4 |
Algerien |
79,14 |
103,264 |
76,6 |
Armenien |
449,2 |
536,780 |
83,7 |
Bangladesch |
71,67 |
87,4394 |
82,0 |
Barbados |
2,821 |
2,27512 |
124,0 |
Bosnien und Herzegowina (Banja Luka) |
1,128 |
1,95583 |
57,7 |
Bosnien und Herzegowina (Sarajevo) |
1,334 |
1,95583 |
68,2 |
Ghana |
2,660 |
3,63590 |
73,2 |
Kambodscha |
4 252 |
4 589,50 |
92,6 |
Liberia |
1,426 |
1,13150 |
126,0 |
Mexiko |
12,55 |
16,7722 |
74,8 |
Nepal |
104,7 |
110,360 |
94,9 |
Nigeria |
210,5 |
188,103 |
111,9 |
Russland |
56,65 |
78,2726 |
72,4 |
Sierra Leone |
7 232 |
5 573,77 |
129,8 |
Sudan |
9,769 |
7,13218 |
137,0 |
Ukraine |
10,08 |
17,9904 |
56 |
Zentralafrikanische Republik |
661,4 |
655,957 |
100,8 |
MÄRZ 2015
Ort der dienstlichen Verwendung |
Kaufkraftparität März 2015 |
Wechselkurs März 2015 (4) |
Koeffizient März 2015 (5) |
Aserbaidschan |
1,078 |
1,18840 |
90,7 |
Malawi |
372,3 |
496,614 |
75,0 |
Moldau |
11,85 |
20,1215 |
58,9 |
Mosambik |
32,70 |
37,9900 |
86,1 |
Salomonen |
11,25 |
8,44729 |
133,2 |
Südsudan |
4,080 |
3,33852 |
122,2 |
Timor Leste |
1,165 |
1,13170 |
102,9 |
Tschad |
789,1 |
655,957 |
120,3 |
APRIL 2015
Ort der dienstlichen Verwendung |
Kaufkraftparität April 2015 |
Wechselkurs April 2015 (6) |
Koeffizient April 2015 (7) |
Angola |
199,0 |
118,288 |
168,2 |
Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien |
33,53 |
61,6614 |
54,4 |
El Salvador |
0,9040 |
1,08450 |
83,4 |
Serbien |
79,08 |
120,633 |
65,6 |
Swasiland |
8,251 |
13,1446 |
62,8 |
Türkei |
2,293 |
2,82650 |
81,1 |
Turkmenistan |
2,520 |
3,79575 |
66,4 |
Ukraine |
11,67 |
25,4866 |
45,8 |
MAI 2015
Ort der dienstlichen Verwendung |
Kaufkraftparität Mai 2015 |
Wechselkurs Mai 2015 (8) |
Koeffizient Mai 2015 (9) |
Äthiopien |
22,98 |
22,0862 |
104,0 |
China |
7,144 |
6,82110 |
104,7 |
Dominikanische Republik |
34,53 |
48,4068 |
71,3 |
Jamaika |
125,6 |
123,326 |
101,8 |
Kambodscha |
4 014 |
4 387,50 |
91,5 |
Kenia |
99,86 |
102,458 |
97,5 |
Libanon |
1 675 |
1 658,55 |
101,0 |
Mauritius |
30,10 |
39,0038 |
77,2 |
Südafrika |
7,712 |
13,0682 |
59,0 |
Ukraine |
13,23 |
25,1930 |
52,5 |
JUNI 2015
Ort der dienstlichen Verwendung |
Kaufkraftparität Juni 2015 |
Wechselkurs Juni 2015 (10) |
Koeffizient Juni 2015 (11) |
Benin |
683,3 |
655,957 |
104,2 |
Bosnien und Herzegowina (Banja Luka) |
1,063 |
1,95583 |
54,4 |
Bosnien und Herzegowina |
1,262 |
1,95583 |
64,5 |
Papua-Neuguinea |
3,616 |
2,96490 |
122,0 |
Salomonen |
10,43 |
8,43340 |
123,7 |
Timor Leste |
1,085 |
1,08960 |
99,6 |
(1) Gemäß dem Eurostat-Bericht vom 15. September 2015 über die Aktualisierung der Berichtigungskoeffizienten für die Dienstbezüge der Beamten, Bediensteten auf Zeit und Vertragsbediensteten der Europäischen Union in Delegationen in Drittländern im Einklang mit Artikel 64, Anhang X und Anhang XI des Statuts der Beamten der Europäischen Union und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union. (Ares(2015)3805783).
Weitere Informationen über die Methode sind auf der Eurostat-Website verfügbar („Datenbank“ > „Wirtschaft und Finanzen“ > „Preise“ > „Berichtigungskoeffizient“)
(2) 1 EUR = x Einheiten der Landeswährung, außer USD für: Kuba, El Salvador, Ecuador, Liberia, Panama, Demokratische Republik Kongo, Timor-Leste, Simbabwe.
(3) Brüssel und Luxemburg = 100 %.
(4) 1 EUR = x Einheiten der Landeswährung, außer USD für: Kuba, El Salvador, Ecuador, Liberia, Panama, Demokratische Republik Kongo, Timor-Leste, Simbabwe.
(5) Brüssel und Luxemburg = 100 %.
(6) 1 EUR = x Einheiten der Landeswährung, außer USD für: Kuba, El Salvador, Ecuador, Liberia, Panama, Demokratische Republik Kongo, Timor-Leste, Simbabwe.
(7) Brüssel und Luxemburg = 100 %.
(8) 1 EUR = x Einheiten der Landeswährung, außer USD für: Kuba, El Salvador, Ecuador, Liberia, Panama, Demokratische Republik Kongo, Timor-Leste, Simbabwe.
(9) Brüssel und Luxemburg = 100 %.
(10) 1 EUR = x Einheiten der Landeswährung, außer USD für: Kuba, El Salvador, Ecuador, Liberia, Panama, Demokratische Republik Kongo, Timor-Leste, Simbabwe.
(11) Brüssel und Luxemburg = 100 %.
15.12.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 415/12 |
Jährliche Anpassung der Berichtigungskoeffizienten, die auf die Dienstbezüge der in Drittländern Dienst tuenden Beamten, Bediensteten auf Zeit und Vertragsbediensteten der Europäischen Union anwendbar sind (1)
(2015/C 415/06)
Ort der dienstlichen Verwendung |
Kaufkraftparität Juli 2015 |
Wechselkurs Juli 2015 (2) |
Koeffizient Juli 2015 (3) |
Afghanistan (4) |
|
|
|
Ägypten |
6,718 |
8,52845 |
78,8 |
Albanien |
79,96 |
140,550 |
56,9 |
Algerien |
79,28 |
110,821 |
71,5 |
Angola |
200,1 |
134,757 |
148,5 |
Argentinien |
9,287 |
10,965 |
92,0 |
Armenien |
437,7 |
529,690 |
82,6 |
Aserbaidschan |
1,078 |
1,16696 |
92,4 |
Äthiopien |
22,17 |
23,2380 |
95,4 |
Australien |
1,457 |
1,45260 |
100,3 |
Bangladesch |
71,37 |
86,6147 |
82,4 |
Barbados |
2,749 |
2,23853 |
122,8 |
Belarus |
9 132 |
17 248,0 |
52,9 |
Belize |
1,858 |
2,24330 |
82,8 |
Benin |
684,2 |
655,957 |
104,3 |
Bolivien |
6,891 |
7,69290 |
89,6 |
Bosnien und Herzegowina (Banja Luka) |
1,092 |
1,95583 |
55,8 |
Bosnien und Herzegowina (Sarajevo) |
1,292 |
1,95583 |
66,1 |
Botsuana |
6,330 |
11,0742 |
57,2 |
Brasilien |
3,597 |
3,49590 |
102,9 |
Burkina Faso |
636,2 |
655,957 |
97,0 |
Burundi |
1 478 |
1 751,18 |
84,4 |
Chile |
397,1 |
704,519 |
56,4 |
China |
6,929 |
6,91210 |
100,2 |
Costa Rica |
498,7 |
595,543 |
83,7 |
Demokratische Republik Kongo (Kinshasa) (2) |
1,825 |
1,11330 |
163,9 |
Dominikanische Republik |
33,73 |
50,2830 |
67,1 |
Dschibuti |
181,1 |
197,857 |
91,5 |
Ecuador (2) |
1,028 |
1,11330 |
92,3 |
Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien |
30,65 |
61,6940 |
49,7 |
El Salvador (2) |
0,8567 |
1,11330 |
77,0 |
Elfenbeinküste |
637,3 |
655,957 |
97,2 |
Eritrea |
24,00 |
17,3943 |
138,0 |
Fidschi |
1,609 |
2,33918 |
68,8 |
Gabun |
719,9 |
655,957 |
109,7 |
Gambia |
33,81 |
43,9300 |
77,0 |
Georgien |
1,577 |
2,51700 |
62,7 |
Ghana |
2,787 |
4,81095 |
57,9 |
Guatemala |
8,027 |
8,47985 |
94,7 |
Guinea (Conakry) |
7 414 |
8 206,67 |
90,3 |
Guinea-Bissau |
585,6 |
655,957 |
89,3 |
Guyana |
171,5 |
231,930 |
73,9 |
Haiti |
53,18 |
55,8709 |
95,2 |
Honduras |
22,08 |
24,4101 |
90,5 |
Hongkong |
10,71 |
8,63060 |
124,1 |
Indien |
54,37 |
71,0695 |
76,5 |
Indonesien (Banda Aceh) |
10 316 |
14 868,3 |
69,4 |
Indonesien (Jakarta) |
11 232 |
14 868,3 |
75,5 |
Irak (4) |
|
|
|
Iran (4) |
|
|
|
Island |
186,8 |
147,770 |
126,4 |
Israel |
4,559 |
4,22500 |
107,9 |
Jamaika |
119,8 |
129,193 |
92,7 |
Japan |
129,6 |
136,810 |
94,7 |
Jemen |
285,8 |
239,237 |
119,5 |
Jordanien |
0,8276 |
0,789330 |
104,8 |
Kambodscha |
3 827 |
4 614,00 |
82,9 |
Kamerun |
633,7 |
655,957 |
96,6 |
Kanada |
1,421 |
1,37760 |
103,2 |
Kap Verde |
76,68 |
110,265 |
69,5 |
Kasachstan |
206,1 |
208,950 |
98,6 |
Kenia |
99,88 |
110,340 |
90,5 |
Kirgisistan |
54,01 |
68,1088 |
79,3 |
Kolumbien |
2 100 |
2 839,74 |
74,0 |
Komoren |
317,2 |
491,968 |
64,5 |
Kongo (Brazzaville) |
806,2 |
655,957 |
122,9 |
Kosovo |
0,7104 |
1,00000 |
71,0 |
Kuba (2) |
1,055 |
1,11330 |
94,8 |
Laos |
9 306 |
9 075,00 |
102,5 |
Lesotho |
6,816 |
13,6434 |
50,0 |
Libanon |
1 702 |
1 678,30 |
101,4 |
Liberia (2) |
1,391 |
1,11330 |
124,9 |
Libyen (4) |
|
|
|
Madagaskar |
3 080 |
3 197,30 |
96,3 |
Malawi |
374,0 |
490,125 |
76,3 |
Malaysia |
3,053 |
4,20700 |
72,6 |
Mali |
648,5 |
655,957 |
98,9 |
Marokko |
7,879 |
10,9025 |
72,3 |
Mauretanien |
249,5 |
364,760 |
68,4 |
Mauritius |
28,69 |
39,4345 |
72,8 |
Mexiko |
12,51 |
17,3959 |
71,9 |
Moldau |
12,03 |
21,1341 |
56,9 |
Montenegro |
0,6274 |
1,00000 |
62,7 |
Mosambik |
32,16 |
44,8000 |
71,8 |
Myanmar |
815,3 |
1 212,38 |
67,2 |
Namibia |
9,241 |
13,6434 |
67,7 |
Nepal |
104,4 |
114,080 |
91,5 |
Neukaledonien |
128,9 |
119,332 |
108,0 |
Neuseeland |
1,705 |
1,62680 |
104,8 |
Nicaragua |
19,43 |
30,3371 |
64,0 |
Niger |
553,7 |
655,957 |
84,4 |
Nigeria |
214,1 |
220,223 |
97,2 |
Norwegen |
11,94 |
8,80650 |
135,6 |
Pakistan |
69,70 |
113,767 |
61,3 |
Panama (2) |
0,8670 |
1,11330 |
77,9 |
Papua-Neuguinea |
3,514 |
3,05432 |
115,1 |
Paraguay |
3 984 |
5 738,95 |
69,4 |
Peru |
3,322 |
3,53640 |
93,9 |
Philippinen |
42,23 |
50,3010 |
84,0 |
Ruanda |
702,2 |
805,110 |
87,2 |
Russland |
57,26 |
61,6025 |
93,0 |
Salomonen |
10,16 |
8,73172 |
116,4 |
Sambia |
7,632 |
8,23290 |
92,7 |
Samoa |
2,715 |
2,85462 |
95,1 |
Saudi-Arabien |
3,521 |
4,17488 |
84,3 |
Schweiz (Bern) |
1,478 |
1,03760 |
142,4 |
Schweiz (Genf) |
1,478 |
1,03760 |
142,4 |
Senegal |
666,0 |
655,957 |
101,5 |
Serbien |
73,39 |
120,422 |
60,9 |
Sierra Leone |
7 270 |
5 411,94 |
134,3 |
Simbabwe (2) |
1,078 |
1,11330 |
96,8 |
Singapur |
1,971 |
1,50160 |
131,3 |
Somalia (4) |
|
|
|
Sri Lanka |
122,4 |
149,945 |
81,6 |
Südafrika |
7,905 |
13,6434 |
57,9 |
Sudan |
9,975 |
7,01746 |
142,1 |
Südkorea |
1 286 |
1 249,68 |
102,9 |
Südsudan (Juba) |
4,259 |
3,28424 |
129,7 |
Suriname |
2,791 |
3,67389 |
76,0 |
Swasiland |
8,707 |
13,6434 |
63,8 |
Syrien (4) |
|
|
|
Tadschikistan |
4,656 |
6,96948 |
66,8 |
Taiwan |
32,23 |
34,4458 |
93,6 |
Tansania |
1 443 |
2 337,55 |
61,7 |
Thailand |
31,06 |
37,6350 |
82,5 |
Timor Leste (2) |
1,065 |
1,11330 |
95,7 |
Togo |
533,1 |
655,957 |
81,3 |
Trinidad und Tobago |
6,886 |
7,16400 |
96,1 |
Tschad |
780,1 |
655,957 |
118,9 |
Tunesien |
1,519 |
2,17640 |
69,8 |
Türkei |
2,332 |
2,99050 |
78,0 |
Turkmenistan |
2,536 |
3,89655 |
65,1 |
Uganda |
2 551 |
3 646,60 |
70,0 |
Ukraine |
13,96 |
23,5775 |
59,2 |
Uruguay |
27,92 |
29,8676 |
93,5 |
Usbekistan |
2 681 |
2 839,86 |
94,4 |
Vanuatu |
134,7 |
121,130 |
111,2 |
Venezuela (4) |
|
|
|
Vereinigte Arabische Emirate |
3,988 |
4,09190 |
97,5 |
Vereinigte Staaten (New York) |
1,212 |
1,11330 |
108,9 |
Vereinigte Staaten (Washington) |
1,085 |
1,11330 |
97,5 |
Vietnam |
15 329 |
24 281,1 |
63,1 |
Westjordanland — Gazastreifen |
5,181 |
4,22500 |
122,6 |
Zentralafrikanische Republik |
680,8 |
655,957 |
103,8 |
(1) Gemäß Eurostat-Bericht vom 22. Oktober 2015 über die jährliche Angleichung der Dienst- und Versorgungsbezüge der EU-Beamten im Einklang mit den Artikeln 64 und 65 und Anhang XI des Statuts der Beamten der Europäischen Union und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Union mit Wirkung zum 1. Juli 2015, durch die mit Wirkung vom 1. Juli 2015 die Berichtigungskoeffizienten angeglichen werden, die auf die Dienstbezüge des aktiven Personals an Dienstorten innerhalb und außerhalb der EU, auf die Versorgungsbezüge von Personal im Ruhestand sowie auf die Überweisung von Versorgungsbezügen Anwendung finden (Ares(2015)4498187).
Weitere Informationen über die Methode sind auf der Eurostat-Website verfügbar („Datenbank“ > „Wirtschaft und Finanzen“ > „Preise“ > „Berichtigungskoeffizient“).
(2) 1 EUR = x Einheiten der Landeswährung (USD in Kuba, El Salvador, Ecuador, Liberia, Panama, Demokratische Republik Kongo, Timor-Leste und Simbabwe).
(3) Brüssel und Luxemburg = 100 %.
(4) Nicht verfügbar aufgrund örtlicher Instabilität oder unzuverlässiger Daten.
V Bekanntmachungen
VERWALTUNGSVERFAHREN
Europäische Kommission
15.12.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 415/17 |
AUFFORDERUNG ZUR EINREICHUNG VON VORSCHLÄGEN — EACEA/48/2015
Programm Erasmus+ — Leitaktion 3: Unterstützung politischer Reformen — Unterstützung europäischer politischer Instrumente
Qualitätssicherung auf europäischer Ebene zur Verbesserung der Transparenz und Anerkennung von Kompetenzen und Qualifikationen
(2015/C 415/07)
1. Beschreibung, Ziele und Themen
Das allgemeine Ziel dieser Aufforderung ist es, mögliche Verfahren, Methoden und Qualitätskriterien auf europäischer Ebene zu testen, die angewendet werden können, um
— |
internationale Qualifikationen oder internationale sektorale Qualifikationssysteme oder -rahmen mit dem Europäischen Qualifikationsrahmen (EQR) (1) zu verknüpfen und internationale Qualifikationen zu verleihen, die mit dem EQR verknüpft sind; |
— |
potenzielle europäische Kernprofile für Qualifikationen (2) mit dem EQR zu verknüpfen und auf diesen basierende Qualifikationen zu verleihen. |
Ziel ist es, eine Vertrauensbasis (3) für die Niveaus und Verfahren zu schaffen, um die Anerkennung von auf europäischen Kernprofilen für Qualifikationen basierenden Qualifikationen zu fördern und die faktische und formelle Anerkennung von internationalen Qualifikationen zu verbessern.
Im Rahmen der vorliegenden Aufforderung werden Finanzmittel für die drei folgenden Themen bereitgestellt:
Thema A : Verknüpfung eines internationalen sektoralen Qualifikationssystems oder -rahmens mit dem EQR und Beschreibung zugehöriger Qualitätssicherungsgrundsätze und -mechanismen sowie möglicher Qualitätskriterien dafür und für die Verleihung der darauf basierenden Qualifikationen.
Thema B : Verknüpfung (einer oder mehrerer) internationaler Qualifikation(en) mit dem EQR und Beschreibung der Qualitätssicherungsgrundsätze und -mechanismen sowie möglicher Qualitätskriterien für die Verleihung dieser Qualifikation(en).
Thema C : Entwicklung eines oder mehrerer potenzieller europäischer Kernprofile für Qualifikationen auf der Grundlage von ESCO-Berufsprofilen, Verknüpfung dieses Kernprofils/dieser Kernprofile mit dem EQR und Beschreibung der Qualitätssicherungsgrundsätze und -mechanismen sowie möglicher Qualitätskriterien für die Verleihung von darauf basierenden Qualifikationen. Da die vollständige Fassung der ESCO erst 2017 veröffentlicht wird, muss der Antragsteller einen oder mehrere Berufe der ISCO-Ebene 4 auswählen. Die maßgeblichen ESCO-Berufsprofile werden nach der Vergabe des Politprojekts bereitgestellt.
2. Förderfähige Länder
— |
EU-Mitgliedstaaten; |
— |
Kandidaten- und potenzielle Kandidatenländer, die von einer Heranführungsstrategie profitieren, im Einklang mit den allgemeinen, in Rahmenabkommen, Assoziationsratsbeschlüssen oder ähnlichen Übereinkünften festgelegten Grundsätzen und Bedingungen für die Teilnahme dieser Länder an Unionsprogrammen und vorbehaltlich der Einrichtung einer nationalen Agentur für das Programm Erasmus+; |
— |
Länder der EFTA, die Mitglied des EWR-Abkommens sind, gemäß jenem Abkommen; |
— |
Länder, die von der Europäischen Nachbarschaftspolitik abgedeckt werden und Abkommen mit der Union geschlossen haben, wonach sie an Unionsprogrammen teilnehmen können, sofern sie ein bilaterales Abkommen mit der Union über die Bedingungen für ihre Teilnahme an diesem Programm abschließen; Voraussetzung ist die Einrichtung einer nationalen Agentur für das Programm Erasmus+. |
3. Förderfähige Antragsteller
Teilnehmen können:
— |
internationale Berufsorganisationen oder -verbände; |
— |
nationale Berufsorganisationen oder -verbände; |
— |
öffentliche und private Behörden aus dem Bereich der nationalen Qualifikationsrahmen; |
— |
Sozialpartner (EU, national, sektoral); |
— |
Forschungszentren; |
— |
öffentliche und private verleihende Stellen; |
— |
öffentliche und private Anbieter im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung; |
— |
öffentliche und private Qualitätssicherungs- oder Akkreditierungsorganisationen. |
Eine Organisation kann nur einen einzigen Antrag stellen, entweder für Thema A, Thema B oder Thema C.
4. Förderfähige Aktivitäten
Die Aktivitäten können zwischen 1. Juni 2016 und 1. August 2016 beginnen. Die im Rahmen dieser Ausschreibung finanzierten Aktivitäten können Dokumentenprüfungen, Analysen, Forschungsarbeiten, Erfassung, Erhebungen, Erarbeitung von Vorschlägen, Prüfung vorläufiger Ergebnisse mit Interessengruppen, Validierung von Ergebnissen, Berichterstattung und Koordinierungsaktivitäten mit der Kommission (zweimal jährlich) umfassen.
Alle Aktivitäten sollten eine internationale Ausrichtung bzw. eine internationale Wirkung aufweisen. Um aussagekräftige Ergebnisse zu erzielen, muss eine große repräsentative Interessengruppe aus mehr als zwei Ländern einbezogen werden.
5. Vergabekriterien
Es gelten folgende Vergabekriterien für die Finanzierung eines Vorschlags:
1. |
Relevanz (20 %), |
2. |
Qualität der Projektkonzeption und -umsetzung (30 %), |
3. |
Qualität des Projektteams und der Kooperations- bzw. Arbeitsvereinbarungen (30 %), |
4. |
Wirkung und Verbreitung (20 %). |
6. Mittelausstattung
Insgesamt stehen für die Kofinanzierung von Maßnahmen im Rahmen dieser Aufforderung 400 000 EUR zur Verfügung.
Der Finanzbeitrag der Europäischen Union ist auf höchstens 75 % der förderfähigen Gesamtkosten der Maßnahme beschränkt.
Die voraussichtlich maximale Höhe der Finanzhilfe beträgt
— |
180 000 EUR im Rahmen von Thema A; |
— |
60 000 EUR im Rahmen von Thema B und |
— |
80 000 EUR im Rahmen von Thema C. |
Die Agentur behält sich vor, nicht alle für die Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen verfügbaren Mittel zu vergeben.
7. Verfahren für die Einreichung von Vorschlägen und Frist
— |
Zur Einreichung eines Antrags müssen die Antragsteller ihre Organisationen im einheitlichen Registrierungssystem (Unique Registration Facility, URF) registrieren und erhalten dann einen Teilnehmercode (Participant Identification Code, PIC). Im Antragsformular wird die Angabe dieses Codes verlangt. Das einheitliche Registrierungssystem ist das Instrument, mit dem alle rechtlichen und finanziellen Angaben der Organisationen verwaltet werden. Der Zugang erfolgt über das Teilnehmerportal Bildung, Audiovisuelles, Kultur, Bürgerschaft und Freiwilligenarbeit. Informationen zur Registrierung sind im Portal unter folgender Adresse abrufbar: http://ec.europa.eu/education/participants/portal |
— |
Die Finanzhilfeanträge sind in Englisch, Französisch oder Deutsch zu verfassen. Hierbei sind die offiziellen Antragsunterlagen zu verwenden. Bitte achten Sie auf die Verwendung des korrekten Antragsformulars. |
— |
Die Antragsunterlagen können unter folgender Internet-Adresse heruntergeladen werden: https://eacea.ec.europa.eu/erasmus-plus/funding/quality-assurance-european-level-for-enhanced-transparency-and-recognition-skills-and-qualifications_en |
Für die Einreichung der Anträge gilt folgende Frist:
29. Februar 2016, 12.00 Uhr mittags (Brüsseler Zeit).
(1) http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32008H0506%2801%29&from=DE
(2) Reglementierte Berufe sind von diesem Pilotprojekt ausgeschlossen.
(3) Vergleichbar mit dem Vertrauen, das durch den EQR-Referenzierungsprozess geschaffen wird.
15.12.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 415/20 |
AUFFORDERUNG ZUR EINREICHUNG VON VORSCHLÄGEN — EACEA/34/2015
im Rahmen des Programms Erasmus+
Leitaktion 3: Unterstützung politischer Reformen — Initiativen für innovative politische Maßnahmen
Europäische experimentelle Maßnahmen in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung und Jugend unter der Federführung hochrangiger Behörden
(2015/C 415/08)
1. Beschreibung, Ziele und vorrangige Themen
Europäische experimentelle Maßnahmen im Rahmen der Leitaktion 3 des Programms Erasmus+ (Unterstützung politischer Reformen) — Initiativen für innovative politische Maßnahmen (1) sind länderübergreifende Kooperationsprojekte zur Förderung der Umsetzung politischer Agenden der Europäischen Union in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung und Jugend, einschließlich sektorbezogener Agenden wie z. B. der Bologna- oder der Kopenhagen-Prozess.
Das allgemeine Ziel dieser Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen besteht darin, die Verbesserung der Wirksamkeit und Effizienz der Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung und der Jugendpolitik über die Erhebung und Bewertung entsprechender Daten über die systemrelevante Wirkung innovativer politischer Maßnahmen zu fördern. Diese Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen setzt die Einbindung hochrangiger Behörden der förderfähigen Länder sowie die Anwendung fundierter und allgemein anerkannter Bewertungsmethoden auf der Grundlage von Feldversuchen (experimentellen Maßnahmen) voraus.
Diese Aufforderung zielt im Einzelnen darauf ab,
— |
die länderübergreifende Zusammenarbeit und das gegenseitige Lernen zwischen den Behörden auf höchster institutioneller Ebene in den förderfähigen Ländern zu fördern mit dem Ziel, die Verbesserung der Systeme und die Innovation in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung und Jugend zu fördern, |
— |
die Erhebung und Analyse wesentlicher Daten zu verbessern, damit innovative Maßnahmen erfolgreich umgesetzt werden können, |
— |
die Übertragbarkeit und Skalierbarkeit innovativer Maßnahmen zu erleichtern. |
Für diese Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen wurden folgende vorrangige Themen festgelegt:
— |
Allgemeine und berufliche Bildung
|
— |
Jugend
|
2. Förderfähige Antragsteller
Folgende Antragsteller gelten im Sinne dieser Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen als förderfähig:
a) |
Behörden (Ministerien oder vergleichbare Einrichtungen), die auf höchster Ebene für allgemeine und berufliche Bildung oder Jugend im entsprechenden nationalen oder regionalen Kontext zuständig sind (bezieht sich auf die NUTS-Codes 1 oder 2; bei Ländern, in denen die NUTS-Codes 1 oder 2 nicht zur Verfügung stehen, ist der höchste vorhandene NUTS-Code zu verwenden (2)). Behörden, die für andere Bereiche als allgemeine und berufliche Bildung und Jugend zuständig sind (wie beispielsweise Beschäftigung, Finanzen, soziale Angelegenheiten, Inneres, Justiz, Gesundheit usw.), gelten als förderfähig, wenn sie nachweisen können, dass sie in dem Bereich mit besonderen Kompetenzen ausgestattet sind, in dem die experimentellen Maßnahmen durchzuführen sind. Behörden können sich durch andere öffentliche oder private Organisationen sowie rechtmäßig niedergelassene Netzwerke oder Verbände von Behörden vertreten lassen, sofern diese Übertragung schriftlich erfolgt und ausdrücklich auf den eingereichten Vorschlag verwiesen wird; |
b) |
öffentliche oder private Organisationen oder Einrichtungen, die in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung oder Jugend tätig sind; |
c) |
öffentliche oder private Organisationen oder Einrichtungen, die Aktivitäten in Verbindung mit allgemeiner und beruflicher Bildung und/oder Jugend in anderen sozioökonomischen Bereichen ausführen (etwa Behörden, Agenturen oder Stellen, die für allgemeine und berufliche Bildung, Jugend, Beschäftigung, soziale Angelegenheiten, Inneres, Justiz, Qualitätssicherung, Anerkennung und/oder Validierung zuständig sind; Berufsberatung, Handelskammern, Wirtschafts- und Sozialpartner, zivilgesellschaftliche kulturelle oder Sport Organisationen, Evaluierungs- oder Forschungseinrichtungen, Medien usw.). |
Förderfähig sind ausschließlich Anträge juristischer Personen, die in einem der folgenden förderfähigen Länder niedergelassen sind:
— |
die 28 Mitgliedstaaten der Europäischen Union |
— |
die EFTA/EWR-Länder Island, Liechtenstein, Norwegen |
— |
EU-Kandidatenländer: Türkei, ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien |
Mindestanforderungen an die Zusammensetzung der Partnerschaft
Bei dieser Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen muss sich die Partnerschaft mindestens aus vier Einrichtungen zusammensetzen, die drei förderfähige Länder vertreten, insbesondere:
— |
mindestens jeweils eine Behörde (Ministerium oder vergleichbare Einrichtung) bzw. beauftragte Stelle — wie unter Punkt 2 Buchstabe a beschrieben — aus drei unterschiedlichen förderfähigen Ländern oder ein rechtmäßig niedergelassenes Netzwerk oder niedergelassener Verband von Behörden, das bzw. der mindestens drei unterschiedliche förderfähige Länder vertritt. Das Netzwerk bzw. der Verband muss mindestens von drei zuständigen Behörden nach Punkt 2 Buchstabe a beauftragt worden sein, um in Zusammenhang mit dem speziellen Projektvorschlag in deren Namen tätig zu werden. Wie unter Punkt 2 Buchstabe a erläutert, muss in die Partnerschaften mindestens eine zuständige Behörde eines EU-Mitgliedstaats einbezogen sein. |
— |
mindestens eine öffentliche oder private Organisation mit Erfahrung im Bereich von Simulationsstudien und der Evaluierung der Auswirkungen politischer Maßnahmen („Forschungseinrichtung“). Diese Einrichtung ist für die methodischen Aspekte und die Feldversuchsprotokolle verantwortlich. An der Partnerschaft kann mehr als eine solche Einrichtung beteiligt sein, sofern die Arbeiten koordiniert und abgestimmt werden. |
Ein Projektvorschlag kann nur von einer der folgenden Einrichtungen — im Namen aller Antragsteller — koordiniert und eingereicht werden:
— |
einer Behörde, wie unter Punkt 2 Buchstabe a beschrieben; |
— |
ein nach Punkt 2 Buchstabe a rechtmäßig niedergelassenes Netzwerk oder niedergelassener Verband von Behörden; |
— |
eine von einer Behörde mit der Einreichung von Vorschlägen auf diese Aufforderung beauftragte öffentliche oder private Einrichtung, wie unter Punkt 2 Buchstabe a erläutert. Eine beauftragte Einrichtung muss über eine ausdrückliche schriftliche Bestätigung einer unter Punkt 2 Buchstabe a beschriebenen Behörde verfügen, um den Projektvorschlag in ihrem Namen einzureichen und zu koordinieren. |
Die Vorschläge sind vom gesetzlichen Vertreter des Koordinators im Namen aller Antragsteller einzureichen. Natürliche Personen können keinen Antrag auf Finanzhilfe stellen. Nur Organisationen, die nachweisen können, dass sie seit mindestens drei Jahren (3) zum Zeitpunkt der Schlussfrist für die Einreichung von Erstvorschlägen den Status einer juristischen Person besitzen, gelten zum Zweck dieser Aufforderung als „Koordinator“ und damit als förderfähig.
3. Förderzeitraum und förderfähige Aktivitäten
Das Projekt muss in der Periode vom 1. Januar bis zum 28. Februar 2017 beginnen.
Die Projektdauer muss zwischen 24 und 36 Monaten betragen. Sollte der Begünstigte jedoch nach Unterzeichnung der Vereinbarung und Beginn des Projekts feststellen, dass es — aus hinreichend nachgewiesenen und nicht von ihm zu verantwortenden Gründen — unmöglich geworden ist, das Projekt in der vorgesehenen Laufzeit abzuschließen, kann eine Verlängerung des Förderzeitraums gewährt werden. Eine solche Verlängerung um höchstens sechs Monate kann gewährt werden, wenn dies vor Ablauf der in der Vereinbarung genannten Frist beantragt wird. Die maximale Laufzeit beträgt in diesem Fall 42 Monate.
Förderfähige Aktivitäten sollten mit Anhang 1 der Leitlinien für Antragsteller in Einklang stehen. Die Feldversuche müssen mindestens in drei Ländern stattfinden, deren Ministerien (bzw. beauftragte Einrichtungen) an dem Projekt beteiligt sind.
4. Vergabekriterien
Vorschläge sind in zwei Phasen einzureichen und zu bewerten, und zwar ein Erstvorschlag (Phase I) und ein Vollantrag (Phase II).
Erstvorschläge werden anhand des Vergabekriteriums der „Relevanz des Projekts“ (maximal 20 Punkte) bewertet. Förderfähige Antragsteller, die den Mindestwert von 12 Punkten der Gesamtpunktzahl für das Vergabekriterium der Relevanz erreichen, werden eingeladen, einen Vollantrag einzureichen, in dem der im Erstvorschlag vorgelegte Überblick detailliert und umfassend ausgearbeitet wird.
Allen Antragstellern, die Erstvorschläge eingereicht haben, werden die Ergebnisse der Vorauswahl mitgeteilt und sie erhalten eine zusammenfassende Bewertung ihres Erstvorschlags.
Vollanträge werden anhand der Förderfähigkeits-, Ausschluss-, Auswahl- und der drei verbleibenden Vergabekriterien bewertet: „Qualität der Projektkonzeption und -umsetzung“, „Qualität der Partnerschaft und der Kooperationsvereinbarungen“ sowie „Auswirkung, Verbreitung und Nachhaltigkeit“.
Es gelten folgende Vergabekriterien (siehe Abschnitt 14 der Leitlinien für Antragsteller) für die Finanzierung eines Vorschlags:
1. |
Relevanz (maximal 20 Punkte); |
2. |
Qualität der Projektkonzeption und -umsetzung (maximal 30 Punkte); |
3. |
Qualität der Partnerschaft und der Kooperationsvereinbarungen (maximal 20 Punkte); |
4. |
Wirkung, Verbreitung und Nachhaltigkeit (maximal 30 Punkte). |
Bei der Berechnung der Gesamtpunktzahl für den Vollantrag wird die für das Kriterium der Relevanz des Projekts erzielte Punktzahl in der Phase des Erstvorschlags berücksichtigt. Für eine Finanzierung aus EU-Mitteln kommen nur Vollanträge in Betracht, die mindestens 60 Punkte der Gesamtpunktzahl (d. h. die Punktzahl für das Vergabekriterium der Relevanz des Projekts, die in der ersten Phase bewertet wird, sowie die Punktzahlen für die übrigen drei in der zweiten Phase bewerteten Vergabekriterien) erreicht haben.
5. Mittelausstattung
Insgesamt stehen für die Kofinanzierung von Projekten im Rahmen dieser Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen 14 000 000 EUR zur Verfügung. Diese sind folgendermaßen auf die beiden Bereichen aufgeteilt:
— Allgemeine und berufliche Bildung: 12 000 000 EUR
— Jugend: 2 000 000 EUR
Der finanzielle Beitrag der EU ist auf höchstens 75 % der förderfähigen Gesamtkosten beschränkt.
Die Finanzhilfe für ein Projekt beläuft sich auf höchstens 2 000 000 EUR.
Die Agentur behält sich das Recht vor, nicht alle verfügbaren Mittel zu vergeben.
6. Einreichungsverfahren und Fristen
Vor Einreichung des elektronischen Antrags müssen die Antragsteller ihre Organisation zunächst im Teilnehmerportal Bildung, Audiovisuelles, Kultur, Bürgerschaft und Freiwilligenarbeit registrieren und erhalten einen Teilnehmercode (PIC). Der PIC ist im Antragsformular anzugeben.
Das Teilnehmerportal ist das Instrument, mit dem alle rechtlichen und finanziellen Angaben der Organisationen verwaltet werden. Informationen zur Registrierung sind auf dem Portal unter folgender Adresse zu finden: http://ec.europa.eu/education/participants/portal
Die Einreichung und Auswahl von Vorschlägen erfolgt in zwei Phasen: Phase des Erstvorschlags und Phase des Vollantrags.
Antragsteller werden aufgefordert, sämtliche Informationen über die Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen und über das Einreichungsverfahren sorgfältig zu lesen und die Unterlagen zu verwenden, die Teil des Antrags (Antragspaket) sind und abgerufen werden können unter: https://eacea.ec.europa.eu/erasmus-plus/funding/key-action-3-initiatives-for-policy-innovation-european-policy-experimentation-eacea-342015_en.
Das Antragspaket ist online anhand des richtigen, ordnungsgemäß ausgefüllten elektronischen Formulars einzureichen, das alle relevanten Anhänge und Belegunterlagen enthält. Die Antragsformulare können unter folgender Internet-Adresse heruntergeladen werden: https://eacea.ec.europa.eu/PPMT/
Antragsformulare, die nicht sämtliche erforderlichen Informationen enthalten oder nicht fristgerecht online eingereicht werden, werden nicht berücksichtigt.
Anträge auf Finanzhilfen sind in einer der EU-Amtssprachen einzureichen.
Einreichungsfristen:
— Erstvorschläge: 14. April 2016-12.00 Uhr (mittags, MEZ)
— Vollanträge: 13. Oktober 2016-12.00 Uhr (mittags, MEZ)
7. Weitere Informationen
Weitere Informationen enthalten die Leitlinien für Antragsteller.
Die Leitlinien für Antragsteller und die vollständigen Antragsunterlagen stehen auf folgender Website zur Verfügung:
https://eacea.ec.europa.eu/erasmus-plus/funding/key-action-3-initiatives-for-policy-innovation-european-policy-experimentation-eacea-342015_en
E-Mail-Kontakte: EACEA-Policy-Support@ec.europa.eu.
(1) Die Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung von „Erasmus+“, dem Programm der Union für allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport, insbesondere Artikel 9 und 15 — Unterstützung politischer Reformen —, ist die Rechtsgrundlage für diese Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen.
(2) http://ec.europa.eu/eurostat/web/nuts/overview
(3) „Datum der Eintragung der Hauptnummer“ im Formular „Rechtsträger“: http://ec.europa.eu/budget/contracts_grants/info_contracts/legal_entities/legal_entities_de.cfm#en
15.12.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 415/24 |
Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen im Rahmen des Mehrjahresarbeitsprogramms für die finanzielle Unterstützung im Bereich Verkehr der Fazilität „Connecting Europe“ (CEF) für den Zeitraum 2014-2020
(Durchführungsbeschluss C(2015) 7358 der Kommission (1) zur Änderung des Durchführungsbeschlusses C(2014) 1921 der Kommission (2))
(2015/C 415/09)
Die Generaldirektion Mobilität und Verkehr der Europäischen Kommission gibt eine Berichtigung der Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen (CEF-Verkehr-2015-Globaldotation) bekannt, um die Gewährung der Finanzhilfen an den Prioritäten und Zielen auszurichten, die im Mehrjahresarbeitsprogramm für die finanzielle Unterstützung im Bereich Verkehr der Fazilität „Connecting Europe“ (CEF), veröffentlicht am 5. November 2015 im Amtsblatt (2015/C 366/05), festgelegt wurden.
Die Berichtigung zu den Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen kann abgerufen werden unter:
https://ec.europa.eu/inea/en/connecting-europe-facility/cef-transport/apply-funding/2015-cef-transport-general-call
(1) Durchführungsbeschluss C(2015) 7358 der Kommission vom 30. Oktober 2015 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses C(2014) 1921 der Kommission über die Festlegung des Mehrjahresarbeitsprogramms 2014 für die finanzielle Unterstützung im Bereich Verkehr der Fazilität „Connecting Europe“ für den Zeitraum 2014-2020.
(2) Durchführungsbeschluss C(2014) 1921 der Kommission vom 26. März 2014.
VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK
Europäische Kommission
15.12.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 415/25 |
Bekanntmachung der Einleitung einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Ausgleichsmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Grafitelektrodensysteme mit Ursprung in Indien
(2015/C 415/10)
Nach Veröffentlichung der Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens (1) der Ausgleichsmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Grafitelektrodensysteme mit Ursprung in Indien (im Folgenden „betroffenes Land“) erhielt die Europäische Kommission (im Folgenden „Kommission“) einen Antrag auf Einleitung einer Überprüfung nach Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 597/2009 des Rates vom 11. Juni 2009 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (2) (im Folgenden „Grundverordnung“).
1. Überprüfungsantrag
Der Antrag wurde am 16. September 2015 von den Unternehmen SGL CARBON GmbH, TOKAI ERFTCARBON GmbH und GrafTech Switzerland S.A. (im Folgenden „Antragsteller“) eingereicht, auf die mehr als 25 % der gesamten Unionsproduktion bestimmter Grafitelektrodensysteme entfallen.
2. Zu überprüfende Ware
Bei der zu überprüfenden Ware handelt es sich um Grafitelektroden von der für Elektroöfen verwendeten Art, mit einer Rohdichte von 1,65 g/cm3 oder mehr und einem elektrischen Widerstand von 6,0 μΩm oder weniger und für solche Elektroden verwendete Nippel, unabhängig davon, ob sie zusammen oder getrennt eingeführt werden, mit Ursprung in Indien (im Folgenden „zu überprüfende Ware“), die derzeit unter den KN-Codes ex 8545 11 00 (TARIC-Code 8545110010) und ex 8545 90 90 (TARIC-Code 8545909010) eingereiht werden.
3. Geltende Maßnahmen
Bei den derzeit geltenden Maßnahmen handelt es sich um einen endgültigen Ausgleichszoll, der mit der Verordnung (EG) Nr. 1628/2004 des Rates (3) eingeführt, mit der Verordnung (EG) Nr. 1354/2008 des Rates (4) zuletzt geändert und mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1185/2010 (5) aufrechterhalten wurde.
4. Gründe für die Überprüfung
Der Antrag wurde damit begründet, dass beim Außerkrafttreten der Maßnahmen mit einem Anhalten der Subventionierung oder erneuten Auftreten der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zu rechnen sei.
4.1. Behauptung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens der Subventionierung
Der Antragsteller haben ausreichende Nachweise dafür vorgelegt, dass die Hersteller der zu überprüfenden Ware Subventionen der indischen Regierung sowie regionale Subventionen erhalten haben und weiterhin erhalten dürften.
Bei der Subventionierung handelt es sich u. a. um 1) den direkten Transfer von Geldern und potenzielle direkte Transfers von Geldern und Verbindlichkeiten, z. B. Duty Drawback Scheme („DD-Regelung“); 2) den Verzicht auf Einnahmen oder Nichterhebung von Abgaben durch die Regierung, z. B. Advance Authorisation Scheme („AA-Regelung“), Export Promotion Capital Goods Scheme („EPCG-Regelung“), Electricity Duty Exemption Scheme („EDE-Regelung“) des Bundesstaates Madhya Pradesh und Merchandise Exports from India Scheme („Regelung für Warenexporte aus Indien“) und 3) Zahlungen an einen Finanzierungsmechanismus oder Betrauung oder Anweisung einer privaten Stelle, eine oder mehrere der Aufgaben unter 1) und 2) auszuführen, z. B. Export Credit Scheme („EC-Regelung“).
Die Kommission behält sich das Recht vor, andere relevante Subventionspraktiken zu untersuchen, die möglicherweise im Laufe der Untersuchung bekannt werden.
Die Antragsteller behaupten, dass die genannten Regelungen Subventionen darstellen, da sie eine finanzielle Beihilfe der indischen Regierung und anderer regionaler Regierungen beinhalten und den ausführenden Herstellern der zu überprüfenden Ware einen Vorteil verschaffen. Bei den Subventionen handele es sich um eine spezifische Subvention für ein Unternehmen oder einen Wirtschaftszweig oder eine Gruppe von Unternehmen oder Wirtschaftszweigen, daher seien sie anfechtbar.
4.2. Behauptung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens der Schädigung
Die Antragsteller legten ebenfalls Anscheinsbeweise dafür vor, dass die Einfuhren der zu überprüfenden Ware aus dem betroffenen Land in die Union in absoluten Zahlen und gemessen am Marktanteil weiterhin beträchtlich waren.
Die von den Antragstellern vorgelegten Anscheinsbeweise zeigen, dass sich bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen die Einfuhren der zu überprüfenden Ware aufgrund ihrer Preise unter anderem negativ auf die Preise des Wirtschaftszweigs der Union ausgewirkt und dadurch die finanzielle Lage des Wirtschaftszweigs der Union weiter sehr nachteilig beeinflusst hätten.
Zudem lassen die von den Antragstellern vorgelegten Beweise vermuten, dass die Einfuhren der zu überprüfenden Ware aus dem betroffenen Land in die Union im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen zunehmen werden, weil die ausführenden Hersteller in Indien über erhebliche ungenutzte Produktionskapazitäten verfügen.
Außerdem dürfte den Angaben der Antragsteller zufolge bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen ein weiterer beträchtlicher Anstieg der Einfuhren zu subventionierten Preisen aus dem betroffenen Land eine weitere Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union nach sich ziehen.
5. Verfahren
Die Kommission kam nach Anhörung des nach Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates (6) eingesetzten Ausschusses zu dem Schluss, dass genügend Beweise vorliegen, um die Einleitung einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahmen (im Folgenden „Auslaufüberprüfung“) zu rechtfertigen; sie leitet daher eine Überprüfung nach Artikel 18 der Grundverordnung ein.
Bei der Auslaufüberprüfung wird untersucht, ob damit zu rechnen ist, dass bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen die Subventionierung der zu überprüfenden Ware mit Ursprung im betroffenen Land anhält oder erneut auftritt und der Wirtschaftszweig der Union weiter bzw. erneut geschädigt wird.
Die Regierung von Indien erhielt im Einklang mit Artikel 10 Absatz 7 der Grundverordnung Gelegenheit zu Konsultationen.
5.1. Untersuchungszeitraum der Überprüfung und Bezugszeitraum
Die Untersuchung bezüglich eines Anhaltens oder erneuten Auftretens der Subventionierung erstreckte sich auf den Zeitraum vom 1. Oktober 2014 bis zum 30. September 2015 (im Folgenden „Untersuchungszeitraum der Überprüfung“). Die Untersuchung der Entwicklungen, die für die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens der Schädigung relevant sind, wird den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums (im Folgenden „Bezugszeitraum“) betreffen.
5.2. Verfahren zur Ermittlung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens der Subventionierung
Die ausführenden Hersteller (7) der zu überprüfenden Ware aus dem betroffenen Land werden gebeten, bei der Untersuchung der Kommission mitzuarbeiten; dies gilt auch für diejenigen, die nicht bei den Untersuchungen mitgearbeitet haben, die zu den geltenden Maßnahmen führten.
5.2.1. Untersuchung der ausführenden Hersteller
5.2.1.1.
Die Kommission wird den ihr bekannten ausführenden Herstellern im betroffenen Land, den ihr bekannten Verbänden ausführender Hersteller sowie den Behörden des betroffenen Landes Fragebogen zusenden, um die Informationen zu den ausführenden Herstellern einzuholen, die sie für ihre Untersuchung benötigt.
Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen die ausführenden Hersteller und gegebenenfalls die Verbände der ausführenden Hersteller sowie die Behörden des betroffenen Landes ihren ausgefüllten Fragebogen binnen 37 Tagen nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union übermitteln.
5.2.2. Untersuchung der unabhängigen Einführer (8) (9)
Die unabhängigen Einführer, welche die zu überprüfende Ware aus dem betroffenen Land in die Union einführen, werden gebeten, bei dieser Untersuchung mitzuarbeiten.
Da eine Vielzahl unabhängiger Einführer von dieser Auslaufüberprüfung betroffen sein dürfte, kann die Kommission, um die Untersuchung fristgerecht abschließen zu können, die Zahl der zu untersuchenden unabhängigen Einführer auf ein vertretbares Maß beschränken, indem sie eine Stichprobe bildet (im Folgenden „Stichprobenverfahren“). Das Stichprobenverfahren wird nach Artikel 27 der Grundverordnung durchgeführt.
Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden kann, werden alle unabhängigen Einführer oder die in ihrem Namen handelnden Vertreter, auch diejenigen, die nicht bei den Untersuchungen mitgearbeitet haben, welche zu den geltenden Maßnahmen führten, hiermit gebeten, sich bei der Kommission zu melden. Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen die Parteien dieser Aufforderung binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union nachkommen, indem sie der Kommission die in Anhang I dieser Bekanntmachung erbetenen Angaben zu ihren Unternehmen übermitteln.
Ferner kann die Kommission Kontakt mit den ihr bekannten Einführerverbänden aufnehmen, um die Informationen einzuholen, die sie für die Auswahl der Stichprobe der unabhängigen Einführer benötigt.
Interessierte Parteien, die außer den verlangten Angaben weitere sachdienliche Informationen zur Auswahl der Stichprobe übermitteln möchten, müssen dies binnen 21 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union tun, sofern nichts anderes bestimmt ist.
Ist die Bildung einer Stichprobe erforderlich, können die Einführer auf der Grundlage der größten repräsentativen Verkaufsmenge der zu überprüfenden Ware in der Union ausgewählt werden, die in der zur Verfügung stehenden Zeit in angemessener Weise untersucht werden kann. Alle der Kommission bekannten unabhängigen Einführer und Einführerverbände werden von ihr davon in Kenntnis gesetzt, welche Unternehmen für die Stichprobe ausgewählt wurden.
Die Kommission wird den in die Stichprobe einbezogenen unabhängigen Einführern und den ihr bekannten Einführerverbänden Fragebogen zusenden, um die Informationen einzuholen, die sie für ihre Untersuchung benötigt. Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen die Parteien binnen 37 Tagen nach Bekanntgabe der Stichprobe einen ausgefüllten Fragebogen übermitteln.
5.3. Verfahren zur Ermittlung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens der Schädigung
Damit festgestellt werden kann, ob ein Anhalten oder erneutes Auftreten der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union wahrscheinlich ist, werden die Unionshersteller der zu überprüfenden Ware gebeten, bei der Untersuchung der Kommission mitzuarbeiten.
5.3.1. Untersuchung der Unionshersteller
Da eine Vielzahl von Unionsherstellern von dieser Auslaufüberprüfung betroffen ist, hat die Kommission, um die Untersuchung fristgerecht abschließen zu können, beschlossen, die Zahl der zu untersuchenden Unionshersteller auf ein vertretbares Maß zu beschränken, indem sie eine Stichprobe bildet. Das Stichprobenverfahren wird nach Artikel 27 der Grundverordnung durchgeführt.
Die Kommission hat eine vorläufige Stichprobe der Unionshersteller gebildet. Genauere Angaben dazu können interessierte Parteien dem zur Einsichtnahme bestimmten Dossier entnehmen. Interessierte Parteien werden hiermit gebeten, das Dossier einzusehen (die Kontaktdaten der Kommission finden sich unter Abschnitt 5.7). Andere Unionshersteller oder die in ihrem Namen handelnden Vertreter, die der Auffassung sind, dass bestimmte Gründe für die Einbeziehung ihres Unternehmens in die Stichprobe sprechen, müssen die Kommission binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union kontaktieren; dies gilt auch für diejenigen Unionshersteller, die nicht bei den Untersuchungen mitgearbeitet haben, die zu den geltenden Maßnahmen führten.
Interessierte Parteien, die weitere sachdienliche Informationen zur Auswahl der Stichprobe übermitteln möchten, müssen dies binnen 21 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union tun, sofern nichts anderes bestimmt ist.
Alle der Kommission bekannten Unionshersteller und/oder Verbände von Unionsherstellern werden von ihr darüber in Kenntnis gesetzt, welche Unternehmen für die endgültige Stichprobe ausgewählt wurden.
Die Kommission wird den in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern und den ihr bekannten Verbänden von Unionsherstellern Fragebogen zusenden, um die Informationen einzuholen, die sie für ihre Untersuchung benötigt. Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen die Parteien binnen 37 Tagen nach Bekanntgabe der Stichprobe einen ausgefüllten Fragebogen übermitteln.
5.4. Verfahren zur Prüfung des Unionsinteresses
Sollte sich die Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens der Subventionierung und der Schädigung bestätigen, wird nach Artikel 31 der Grundverordnung geprüft, ob die Aufrechterhaltung der Ausgleichsmaßnahmen nicht etwa dem Interesse der Union zuwiderliefe. Sofern nichts anderes bestimmt ist, werden die Unionshersteller, die Einführer und ihre repräsentativen Verbände, die Verwender und ihre repräsentativen Verbände sowie repräsentative Verbraucherorganisationen gebeten, sich binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union bei der Kommission zu melden. Um bei der Untersuchung mitarbeiten zu können, müssen die repräsentativen Verbraucherorganisationen innerhalb derselben Frist nachweisen, dass ein objektiver Zusammenhang zwischen ihrer Tätigkeit und der zu überprüfenden Ware besteht.
Sofern nichts anderes bestimmt ist, können Parteien, die sich innerhalb der genannten Frist bei der Kommission melden, ihr binnen 37 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union Angaben zum Unionsinteresse übermitteln. Diese Angaben können entweder in einem frei gewählten Format oder in einem von der Kommission erstellten Fragebogen gemacht werden. Nach Artikel 31 der Grundverordnung übermittelte Informationen werden allerdings nur berücksichtigt, wenn sie zum Zeitpunkt ihrer Übermittlung durch Beweise belegt sind.
5.5. Andere schriftliche Beiträge
Vorbehaltlich der Bestimmungen dieser Bekanntmachung werden alle interessierten Parteien hiermit gebeten, ihren Standpunkt unter Vorlage von Informationen und sachdienlichen Nachweisen darzulegen. Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen diese Informationen und sachdienlichen Nachweise innerhalb von 37 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union bei der Kommission eingehen.
5.6. Möglichkeit der Anhörung durch die untersuchenden Kommissionsdienststellen
Jede interessierte Partei kann eine Anhörung durch die untersuchenden Kommissionsdienststellen beantragen. Der Antrag ist schriftlich zu stellen und zu begründen. Betrifft die Anhörung Fragen, die sich auf die Anfangsphase der Untersuchung beziehen, so muss der Antrag binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union gestellt werden. Danach ist eine Anhörung innerhalb der Fristen zu beantragen, welche die Kommission in ihrem Schriftwechsel mit den Parteien jeweils festlegt.
5.7. Schriftliche Beiträge, Rücksendung ausgefüllter Fragebogen und Schriftwechsel
Der Kommission für die Zwecke von Handelsschutzuntersuchungen vorgelegte Angaben dürfen nicht dem Urheberrecht unterliegen. Bevor interessierte Parteien der Kommission Angaben und/oder Daten vorlegen, für die Urheberrechte Dritter gelten, müssen sie vom Urheberrechtsinhaber eine spezifische Genehmigung einholen, die es der Kommission ausdrücklich gestattet, a) die Angaben und Daten für die Zwecke dieses Handelsschutzverfahrens zu verwenden und b) den interessierten Parteien dieser Untersuchung die Angaben und/oder Daten so vorzulegen, dass sie ihre Verteidigungsrechte wahrnehmen können.
Alle von interessierten Parteien übermittelten schriftlichen Beiträge, die vertraulich behandelt werden sollen, darunter auch die mit dieser Bekanntmachung angeforderten Informationen, die ausgefüllten Fragebogen und sonstige Schreiben, müssen den Vermerk „Limited“ (10) (zur eingeschränkten Verwendung) tragen.
Interessierte Parteien, die Informationen mit dem Vermerk „Limited“ übermitteln, müssen nach Artikel 29 Absatz 2 der Grundverordnung eine nichtvertrauliche Zusammenfassung vorlegen, die den Vermerk „For inspection by interested parties“ (zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien) trägt. Diese Zusammenfassung muss so ausführlich sein, dass sie ein angemessenes Verständnis des wesentlichen Inhalts der vertraulichen Informationen ermöglicht. Legt eine interessierte Partei, die vertrauliche Informationen übermittelt, hierzu keine nichtvertrauliche Zusammenfassung im vorgeschriebenen Format und in der vorgeschriebenen Qualität vor, so können diese vertraulichen Informationen unberücksichtigt bleiben.
Interessierte Parteien werden gebeten, alle Beiträge und Anträge, darunter auch gescannte Vollmachten und Bescheinigungen, per E-Mail zu übermitteln; ausgenommen sind umfangreiche Antworten, die auf CD-ROM oder DVD gespeichert und persönlich abgegeben oder per Einschreiben übermittelt werden sollten. Verwenden die interessierten Parteien E-Mail, erklären sie sich mit den Regeln für die elektronische Übermittlung von Unterlagen im Leitfaden zum SCHRIFTWECHSEL MIT DER EUROPÄISCHEN KOMMISSION BEI HANDELSSCHUTZUNTERSUCHUNGEN einverstanden, der auf der Website der Generaldirektion Handel veröffentlicht ist: http://trade.ec.europa.eu/doclib/docs/2014/june/tradoc_152566.pdf. Die interessierten Parteien müssen ihren Namen sowie ihre Anschrift, Telefonnummer und eine gültige E-Mail-Adresse angeben und sollten sicherstellen, dass die genannte E-Mail-Adresse zu einer aktiven offiziellen Mailbox des Unternehmens führt, die täglich eingesehen wird. Hat die Kommission die Kontaktdaten erhalten, kommuniziert sie ausschließlich per E-Mail mit den interessierten Parteien, es sei denn, diese wünschen ausdrücklich, alle Unterlagen von der Kommission auf einem anderen Kommunikationsweg zu erhalten, oder die Art der Unterlage macht den Versand per Einschreiben erforderlich. Weitere Regeln und Informationen bezüglich des Schriftverkehrs mit der Kommission, einschließlich der Leitlinien für Übermittlungen per E-Mail, können dem genannten Leitfaden für interessierte Parteien entnommen werden.
Anschrift der Kommission:
Europäische Kommission |
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Generaldirektion Handel |
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Direktion H |
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Büro: CHAR 04/039 |
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1040 Bruxelles/Brussel |
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BELGIQUE/BELGIË |
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6. Mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit
Verweigert eine interessierte Partei den Zugang zu den erforderlichen Informationen oder erteilt sie die Auskünfte nicht fristgerecht oder behindert sie die Untersuchung erheblich, können nach Artikel 28 der Grundverordnung positive oder negative Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen werden.
Wird festgestellt, dass eine interessierte Partei unwahre oder irreführende Informationen vorgelegt hat, so können diese Informationen unberücksichtigt bleiben; stattdessen können die verfügbaren Informationen zugrunde gelegt werden.
Arbeitet eine interessierte Partei nicht oder nur eingeschränkt mit und stützen sich die Feststellungen daher nach Artikel 28 der Grundverordnung auf verfügbare Informationen, so kann dies zu einem Ergebnis führen, das für diese Partei ungünstiger ist, als wenn sie mitgearbeitet hätte.
Werden die Antworten nicht elektronisch übermittelt, so gilt dies nicht als mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit, sofern die interessierte Partei darlegt, dass die Übermittlung der Antwort in der gewünschten Form die interessierte Partei über Gebühr zusätzlich belasten würde oder mit unangemessenen zusätzlichen Kosten verbunden wäre. Die interessierte Partei sollte unverzüglich mit der Kommission Kontakt aufnehmen.
7. Anhörungsbeauftragter
Interessierte Parteien können sich an den Anhörungsbeauftragten für Handelsverfahren wenden. Er fungiert als Schnittstelle zwischen den interessierten Parteien und den untersuchenden Kommissionsdienststellen. Er befasst sich mit Anträgen auf Zugang zum Dossier, Streitigkeiten über die Vertraulichkeit von Unterlagen, Anträgen auf Fristverlängerung und Anträgen Dritter auf Anhörung. Der Anhörungsbeauftragte kann die Anhörung einer einzelnen interessierten Partei ansetzen und als Vermittler tätig werden, um zu gewährleisten, dass die interessierten Parteien ihre Verteidigungsrechte umfassend wahrnehmen können.
Eine Anhörung durch den Anhörungsbeauftragten ist schriftlich zu beantragen und zu begründen. Betrifft die Anhörung Fragen, die sich auf die Anfangsphase der Untersuchung beziehen, so muss der Antrag binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union gestellt werden. Danach ist eine Anhörung innerhalb der Fristen zu beantragen, welche die Kommission in ihrem Schriftwechsel mit den Parteien jeweils festlegt.
Der Anhörungsbeauftragte bietet den Parteien außerdem die Möglichkeit, bei einer Anhörung ihre unterschiedlichen Ansichten zu Fragen wie der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens der Subventionierung und der Schädigung sowie zum Unionsinteresse vorzutragen und Gegenargumente vorzubringen.
Weiterführende Informationen und Kontaktdaten können interessierte Parteien den Webseiten des Anhörungsbeauftragten im Internet-Auftritt der Generaldirektion Handel entnehmen: http://ec.europa.eu/trade/trade-policy-and-you/contacts/hearing-officer/.
8. Zeitplan für die Untersuchung
Nach Artikel 22 Absatz 1 der Grundverordnung wird die Untersuchung binnen 15 Monaten nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union abgeschlossen.
9. Möglichkeit der Beantragung einer Überprüfung nach Artikel 19 der Grundverordnung
Bei dieser Auslaufüberprüfung handelt es sich um eine Überprüfung nach Artikel 18 der Grundverordnung, deshalb werden die Untersuchungsergebnisse nicht etwa zu einer Änderung der geltenden Maßnahmen führen, sondern nach Artikel 22 Absatz 3 der Grundverordnung zur Aufhebung oder Aufrechterhaltung jener Maßnahmen.
Ist nach Auffassung einer interessierten Partei zu überprüfen, ob die Maßnahmen geändert werden sollten, so kann die Partei eine Überprüfung nach Artikel 19 der Grundverordnung beantragen.
Parteien, die eine solche, von der in dieser Bekanntmachung genannten Auslaufüberprüfung getrennt durchzuführende Überprüfung beantragen möchten, können unter der angegebenen Anschrift Kontakt mit der Kommission aufnehmen.
10. Verarbeitung personenbezogener Daten
Alle bei der Untersuchung erhobenen personenbezogenen Daten werden nach der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (11) verarbeitet.
(1) ABl. C 82 vom 10.3.2015, S. 4.
(2) ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 93.
(3) Verordnung (EG) Nr. 1628/2004 des Rates vom 13. September 2004 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter Grafitelektrodensysteme mit Ursprung in Indien (ABl. L 295 vom 18.9.2004, S. 4).
(4) Verordnung (EG) Nr. 1354/2008 des Rates vom 18. Dezember 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1628/2004 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren bestimmter Grafitelektrodensysteme mit Ursprung in Indien und der Verordnung (EG) Nr. 1629/2004 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Grafitelektrodensysteme mit Ursprung in Indien (ABl. L 350 vom 30.12.2008, S. 24).
(5) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1185/2010 des Rates vom 13. Dezember 2010 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren bestimmter Grafitelektrodensysteme mit Ursprung in Indien nach einer Auslaufüberprüfung nach Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 597/2009 (ABl. L 332 vom 16.12.2010, S. 1).
(6) Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51).
(7) Ein ausführender Hersteller ist ein Unternehmen im betroffenen Land, das die zu überprüfende Ware herstellt und in die Union ausführt, entweder direkt oder über einen Dritten, auch über ein verbundenes Unternehmen, das an der Herstellung, den Inlandsverkäufen oder der Ausfuhr der zu überprüfenden Ware beteiligt ist.
(8) Es können ausschließlich Einführer, die nicht mit ausführenden Herstellern verbunden sind, in die Stichprobe einbezogen werden. Einführer, die mit ausführenden Herstellern verbunden sind, müssen Anhang I des Fragebogens für die betreffenden ausführenden Hersteller ausfüllen. Die Bedeutung des Begriffs „verbunden“ ist Anhang I Fußnote 3 dieser Bekanntmachung zu entnehmen.
(9) Die von unabhängigen Einführern vorgelegten Daten können im Rahmen dieser Untersuchung auch zu anderen Zwecken als zur Subventionsermittlung herangezogen werden.
(10) Eine Unterlage mit dem Vermerk „Limited“ gilt als vertraulich im Sinne des Artikels 29 der Verordnung (EG) Nr. 597/2009 des Rates vom 11. Juni 2009 (ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 93) und Artikel 12 Absatz 4 des WTO-Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen (SCM-Übereinkommen). Sie ist ferner nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43) geschützt.
(11) ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.
ANHANG I
15.12.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 415/33 |
Bekanntmachung der Einleitung einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Grafitelektrodensysteme mit Ursprung in Indien
(2015/C 415/11)
Nach Veröffentlichung der Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens (1) der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Grafitelektrodensysteme mit Ursprung in Indien (im Folgenden „betroffenes Land“) erhielt die Europäische Kommission (im Folgenden „Kommission“) einen Antrag auf Einleitung einer Überprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (2) (im Folgenden „Grundverordnung“).
1. Überprüfungsantrag
Der Antrag wurde am 16. September 2015 von den Unternehmen SGL CARBON GmbH, TOKAI ERFTCARBON GmbH und GrafTech Switzerland S.A. (im Folgenden „Antragsteller“) eingereicht, auf die mehr als 25 % der gesamten Unionsproduktion bestimmter Grafitelektrodensysteme entfallen.
2. Zu überprüfende Ware
Bei der zu überprüfenden Ware handelt es sich um Grafitelektroden von der für Elektroöfen verwendeten Art, mit einer Rohdichte von 1,65 g/cm3 oder mehr und einem elektrischen Widerstand von 6,0 μΩm oder weniger und für solche Elektroden verwendete Nippel, unabhängig davon, ob sie zusammen oder getrennt eingeführt werden, mit Ursprung in Indien (im Folgenden „zu überprüfende Ware“), die derzeit unter den KN-Codes ex 8545 11 00 (TARIC-Code 8545110010) und ex 8545 90 90 (TARIC-Code 8545909010) eingereiht werden.
3. Geltende Maßnahmen
Bei den derzeit geltenden Maßnahmen handelt es sich um endgültige Antidumpingzölle, die mit der Verordnung (EG) Nr. 1629/2004 des Rates (3) eingeführt, mit der Verordnung (EG) Nr. 1354/2008 des Rates (4) zuletzt geändert und mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1186/2010 (5) aufrechterhalten wurden.
4. Gründe für die Überprüfung
Der Antrag wurde damit begründet, dass beim Außerkrafttreten der Maßnahmen mit einem Anhalten des Dumpings und einem Anhalten oder erneuten Auftreten der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zu rechnen sei.
4.1. Behauptung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens des Dumpings
Die Behauptung, dass im Falle Indiens das Dumping anhalten dürfte, stützt sich auf einen Vergleich des Inlandspreises mit dem Preis der zu überprüfenden Ware bei der Ausfuhr in die Union (auf der Stufe ab Werk).
Die so für das betroffene Land ermittelten Dumpingspannen sind erheblich.
4.2. Behauptung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens der Schädigung
Die Antragsteller legten ebenfalls Anscheinsbeweise dafür vor, dass die Einfuhren der zu überprüfenden Ware aus dem betroffenen Land in die Union in absoluten Zahlen und gemessen am Marktanteil weiterhin beträchtlich waren.
Die von den Antragstellern vorgelegten Anscheinsbeweise zeigen, dass sich bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen die Einfuhren der zu überprüfenden Ware aufgrund ihrer Preise unter anderem negativ auf die Preise des Wirtschaftszweigs der Union ausgewirkt und dadurch die finanzielle Lage des Wirtschaftszweigs der Union weiter sehr nachteilig beeinflusst hätten.
Zudem lassen die von den Antragstellern vorgelegten Beweise vermuten, dass die Einfuhren der zu überprüfenden Ware aus dem betroffenen Land in die Union im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen zunehmen werden, weil die ausführenden Hersteller in Indien über erhebliche ungenutzte Produktionskapazitäten verfügen.
Außerdem dürfte den Angaben der Antragsteller zufolge bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen ein weiterer beträchtlicher Anstieg der Einfuhren zu gedumpten Preisen aus dem betroffenen Land eine weitere Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union nach sich ziehen.
5. Verfahren
Die Kommission kam nach Anhörung des nach Artikel 15 Absatz 1 der Grundverordnung eingesetzten Ausschusses zu dem Schluss, dass genügend Beweise vorliegen, um die Einleitung einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahmen (im Folgenden „Auslaufüberprüfung“) zu rechtfertigen; sie leitet daher eine Überprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung ein.
5.1. Untersuchungszeitraum der Überprüfung und Bezugszeitraum
Die Untersuchung bezüglich eines Anhaltens oder erneuten Auftretens des Dumpings erstreckte sich auf den Zeitraum vom 1. Oktober 2014 bis zum 30. September 2015 (im Folgenden „Untersuchungszeitraum der Überprüfung“). Die Untersuchung der Entwicklungen, die für die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens der Schädigung relevant sind, wird den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums (im Folgenden „Bezugszeitraum“) betreffen.
5.2. Verfahren zur Ermittlung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens des Dumpings
Die ausführenden Hersteller (6) der zu überprüfenden Ware aus dem betroffenen Land werden gebeten, bei der Untersuchung der Kommission mitzuarbeiten; dies gilt auch für diejenigen, die nicht bei den Untersuchungen mitgearbeitet haben, die zu den geltenden Maßnahmen führten.
5.2.1. Untersuchung der ausführenden Hersteller
5.2.1.1.
Die Kommission wird den ihr bekannten ausführenden Herstellern im betroffenen Land, den ihr bekannten Verbänden ausführender Hersteller sowie den Behörden des betroffenen Landes Fragebogen zusenden, um die Informationen zu den ausführenden Herstellern einzuholen, die sie für ihre Untersuchung benötigt.
Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen die ausführenden Hersteller und gegebenenfalls die Verbände der ausführenden Hersteller sowie die Behörden des betroffenen Landes ihren ausgefüllten Fragebogen binnen 37 Tagen nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union übermitteln.
5.2.2. Untersuchung der unabhängigen Einführer (7) (8)
Die unabhängigen Einführer, welche die zu überprüfende Ware aus dem betroffenen Land in die Union einführen, werden gebeten, bei dieser Untersuchung mitzuarbeiten.
Da eine Vielzahl unabhängiger Einführer von dieser Auslaufüberprüfung betroffen sein dürfte, kann die Kommission, um die Untersuchung fristgerecht abschließen zu können, die Zahl der zu untersuchenden unabhängigen Einführer auf ein vertretbares Maß beschränken, indem sie eine Stichprobe bildet (im Folgenden „Stichprobenverfahren“). Das Stichprobenverfahren wird nach Artikel 17 der Grundverordnung durchgeführt.
Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden kann, werden alle unabhängigen Einführer oder die in ihrem Namen handelnden Vertreter, auch diejenigen, die nicht bei den Untersuchungen mitgearbeitet haben, welche zu den geltenden Maßnahmen führten, hiermit gebeten, sich bei der Kommission zu melden. Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen die Parteien dieser Aufforderung binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union nachkommen, indem sie der Kommission die in Anhang I dieser Bekanntmachung erbetenen Angaben zu ihren Unternehmen übermitteln.
Ferner kann die Kommission Kontakt mit den ihr bekannten Einführerverbänden aufnehmen, um die Informationen einzuholen, die sie für die Auswahl der Stichprobe der unabhängigen Einführer benötigt.
Interessierte Parteien, die außer den verlangten Angaben weitere sachdienliche Informationen zur Auswahl der Stichprobe übermitteln möchten, müssen dies binnen 21 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union tun, sofern nichts anderes bestimmt ist.
Ist die Bildung einer Stichprobe erforderlich, können die Einführer auf der Grundlage der größten repräsentativen Verkaufsmenge der zu überprüfenden Ware in der Union ausgewählt werden, die in der zur Verfügung stehenden Zeit in angemessener Weise untersucht werden kann. Alle der Kommission bekannten unabhängigen Einführer und Einführerverbände werden von ihr davon in Kenntnis gesetzt, welche Unternehmen für die Stichprobe ausgewählt wurden.
Die Kommission wird den in die Stichprobe einbezogenen unabhängigen Einführern und den ihr bekannten Einführerverbänden Fragebogen zusenden, um die Informationen einzuholen, die sie für ihre Untersuchung benötigt. Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen die Parteien binnen 37 Tagen nach Bekanntgabe der Stichprobe einen ausgefüllten Fragebogen übermitteln.
5.3. Verfahren zur Ermittlung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens der Schädigung
Damit festgestellt werden kann, ob ein Anhalten oder erneutes Auftreten der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union wahrscheinlich ist, werden die Unionshersteller der zu überprüfenden Ware gebeten, bei der Untersuchung der Kommission mitzuarbeiten.
5.3.1. Untersuchung der Unionshersteller
Da eine Vielzahl von Unionsherstellern von dieser Auslaufüberprüfung betroffen ist, hat die Kommission, um die Untersuchung fristgerecht abschließen zu können, beschlossen, die Zahl der zu untersuchenden Unionshersteller auf ein vertretbares Maß zu beschränken, indem sie eine Stichprobe bildet (im Folgenden „Stichprobenverfahren“). Das Stichprobenverfahren wird nach Artikel 17 der Grundverordnung durchgeführt.
Die Kommission hat eine vorläufige Stichprobe der Unionshersteller gebildet. Genauere Angaben dazu können interessierte Parteien dem zur Einsichtnahme bestimmten Dossier entnehmen. Interessierte Parteien werden hiermit gebeten, das Dossier einzusehen (die Kontaktdaten der Kommission finden sich unter Abschnitt 5.7). Andere Unionshersteller oder die in ihrem Namen handelnden Vertreter, die der Auffassung sind, dass bestimmte Gründe für die Einbeziehung ihres Unternehmens in die Stichprobe sprechen, müssen die Kommission binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union kontaktieren; dies gilt auch für diejenigen Unionshersteller, die nicht bei den Untersuchungen mitgearbeitet haben, die zu den geltenden Maßnahmen führten.
Interessierte Parteien, die weitere sachdienliche Informationen zur Auswahl der Stichprobe übermitteln möchten, müssen dies binnen 21 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union tun, sofern nichts anderes bestimmt ist.
Alle der Kommission bekannten Unionshersteller und/oder Verbände von Unionsherstellern werden von ihr darüber in Kenntnis gesetzt, welche Unternehmen für die endgültige Stichprobe ausgewählt wurden.
Die Kommission wird den in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern und den ihr bekannten Verbänden von Unionsherstellern Fragebogen zusenden, um die Informationen einzuholen, die sie für ihre Untersuchung benötigt. Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen die Parteien binnen 37 Tagen nach Bekanntgabe der Stichprobe einen ausgefüllten Fragebogen übermitteln.
5.4. Verfahren zur Prüfung des Unionsinteresses
Sollte sich die Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens des Dumpings und der Schädigung bestätigen, wird nach Artikel 21 der Grundverordnung geprüft, ob die Aufrechterhaltung der Antidumpingmaßnahmen nicht etwa dem Interesse der Union zuwiderliefe. Sofern nichts anderes bestimmt ist, werden die Unionshersteller, die Einführer und ihre repräsentativen Verbände, die Verwender und ihre repräsentativen Verbände sowie repräsentative Verbraucherorganisationen gebeten, sich binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union bei der Kommission zu melden. Um bei der Untersuchung mitarbeiten zu können, müssen die repräsentativen Verbraucherorganisationen innerhalb derselben Frist nachweisen, dass ein objektiver Zusammenhang zwischen ihrer Tätigkeit und der zu überprüfenden Ware besteht.
Sofern nichts anderes bestimmt ist, können Parteien, die sich innerhalb der genannten Frist bei der Kommission melden, ihr binnen 37 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union Angaben zum Unionsinteresse übermitteln. Diese Angaben können entweder in einem frei gewählten Format oder in einem von der Kommission erstellten Fragebogen gemacht werden. Nach Artikel 21 der Grundverordnung übermittelte Informationen werden allerdings nur berücksichtigt, wenn sie zum Zeitpunkt ihrer Übermittlung durch Beweise belegt sind.
5.5. Andere schriftliche Beiträge
Vorbehaltlich der Bestimmungen dieser Bekanntmachung werden alle interessierten Parteien hiermit gebeten, ihren Standpunkt unter Vorlage von Informationen und sachdienlichen Nachweisen darzulegen. Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen diese Informationen und sachdienlichen Nachweise innerhalb von 37 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union bei der Kommission eingehen.
5.6. Möglichkeit der Anhörung durch die untersuchenden Kommissionsdienststellen
Jede interessierte Partei kann eine Anhörung durch die untersuchenden Kommissionsdienststellen beantragen. Der Antrag ist schriftlich zu stellen und zu begründen. Betrifft die Anhörung Fragen, die sich auf die Anfangsphase der Untersuchung beziehen, so muss der Antrag binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union gestellt werden. Danach ist eine Anhörung innerhalb der Fristen zu beantragen, welche die Kommission in ihrem Schriftwechsel mit den Parteien jeweils festlegt.
5.7. Schriftliche Beiträge, Rücksendung ausgefüllter Fragebogen und Schriftwechsel
Der Kommission für die Zwecke von Handelsschutzuntersuchungen vorgelegte Angaben dürfen nicht dem Urheberrecht unterliegen. Bevor interessierte Parteien der Kommission Angaben und/oder Daten vorlegen, für die Urheberrechte Dritter gelten, müssen sie vom Urheberrechtsinhaber eine spezifische Genehmigung einholen, die es der Kommission ausdrücklich gestattet, a) die Angaben und Daten für die Zwecke dieses Handelsschutzverfahrens zu verwenden und b) den interessierten Parteien dieser Untersuchung die Angaben und/oder Daten so vorzulegen, dass sie ihre Verteidigungsrechte wahrnehmen können.
Alle von interessierten Parteien übermittelten schriftlichen Beiträge, die vertraulich behandelt werden sollen, darunter auch die mit dieser Bekanntmachung angeforderten Informationen, die ausgefüllten Fragebogen und sonstige Schreiben, müssen den Vermerk „Limited“ (9) (zur eingeschränkten Verwendung) tragen.
Interessierte Parteien, die Informationen mit dem Vermerk „Limited“ übermitteln, müssen nach Artikel 19 Absatz 2 der Grundverordnung eine nichtvertrauliche Zusammenfassung vorlegen, die den Vermerk „For inspection by interested parties“ (zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien) trägt. Diese Zusammenfassung muss so ausführlich sein, dass sie ein angemessenes Verständnis des wesentlichen Inhalts der vertraulichen Informationen ermöglicht. Legt eine interessierte Partei, die vertrauliche Informationen übermittelt, hierzu keine nichtvertrauliche Zusammenfassung im vorgeschriebenen Format und in der vorgeschriebenen Qualität vor, so können diese vertraulichen Informationen unberücksichtigt bleiben.
Interessierte Parteien werden gebeten, alle Beiträge und Anträge, darunter auch gescannte Vollmachten und Bescheinigungen, per E-Mail zu übermitteln; ausgenommen sind umfangreiche Antworten, die auf CD-ROM oder DVD gespeichert und persönlich abgegeben oder per Einschreiben übermittelt werden sollten. Verwenden die interessierten Parteien E-Mail, erklären sie sich mit den Regeln für die elektronische Übermittlung von Unterlagen im Leitfaden zum Schriftwechsel mit der Europäischen Kommission bei Handelsschutzuntersuchungen („CORRESPONDENCE WITH THE EUROPEAN COMMISSION IN TRADE DEFENCE CASES“) einverstanden, der auf der Website der Generaldirektion Handel veröffentlicht ist: http://trade.ec.europa.eu/doclib/docs/2011/june/tradoc_148003.pdf. Die interessierten Parteien müssen ihren Namen sowie ihre Anschrift, Telefonnummer und eine gültige E-Mail-Adresse angeben und sollten sicherstellen, dass die genannte E-Mail-Adresse zu einer aktiven offiziellen Mailbox des Unternehmens führt, die täglich eingesehen wird. Hat die Kommission die Kontaktdaten erhalten, kommuniziert sie ausschließlich per E-Mail mit den interessierten Parteien, es sei denn, diese wünschen ausdrücklich, alle Unterlagen von der Kommission auf einem anderen Kommunikationsweg zu erhalten, oder die Art der Unterlage macht den Versand per Einschreiben erforderlich. Weitere Regeln und Informationen bezüglich des Schriftverkehrs mit der Kommission, einschließlich der Leitlinien für Übermittlungen per E-Mail, können dem genannten Leitfaden für interessierte Parteien entnommen werden.
Anschrift der Kommission:
Europäische Kommission |
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Generaldirektion Handel |
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Direktion H |
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Büro: CHAR 04/039 |
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1040 Bruxelles/Brussel |
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BELGIQUE/BELGIË |
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6. Mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit
Verweigert eine interessierte Partei den Zugang zu den erforderlichen Informationen oder erteilt sie die Auskünfte nicht fristgerecht oder behindert sie die Untersuchung erheblich, können nach Artikel 18 der Grundverordnung positive oder negative Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen werden.
Wird festgestellt, dass eine interessierte Partei unwahre oder irreführende Informationen vorgelegt hat, so können diese Informationen unberücksichtigt bleiben; stattdessen können die verfügbaren Informationen zugrunde gelegt werden.
Arbeitet eine interessierte Partei nicht oder nur eingeschränkt mit und stützen sich die Feststellungen daher nach Artikel 18 der Grundverordnung auf verfügbare Informationen, so kann dies zu einem Ergebnis führen, das für diese Partei ungünstiger ist, als wenn sie mitgearbeitet hätte.
Werden die Antworten nicht elektronisch übermittelt, so gilt dies nicht als mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit, sofern die interessierte Partei darlegt, dass die Übermittlung der Antwort in der gewünschten Form die interessierte Partei über Gebühr zusätzlich belasten würde oder mit unangemessenen zusätzlichen Kosten verbunden wäre. Die interessierte Partei sollte unverzüglich mit der Kommission Kontakt aufnehmen.
7. Anhörungsbeauftragter
Interessierte Parteien können sich an den Anhörungsbeauftragten für Handelsverfahren wenden. Er fungiert als Schnittstelle zwischen den interessierten Parteien und den untersuchenden Kommissionsdienststellen. Er befasst sich mit Anträgen auf Zugang zum Dossier, Streitigkeiten über die Vertraulichkeit von Unterlagen, Anträgen auf Fristverlängerung und Anträgen Dritter auf Anhörung. Der Anhörungsbeauftragte kann die Anhörung einer einzelnen interessierten Partei ansetzen und als Vermittler tätig werden, um zu gewährleisten, dass die interessierten Parteien ihre Verteidigungsrechte umfassend wahrnehmen können.
Eine Anhörung durch den Anhörungsbeauftragten ist schriftlich zu beantragen und zu begründen. Betrifft die Anhörung Fragen, die sich auf die Anfangsphase der Untersuchung beziehen, so muss der Antrag binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union gestellt werden. Danach ist eine Anhörung innerhalb der Fristen zu beantragen, welche die Kommission in ihrem Schriftwechsel mit den Parteien jeweils festlegt.
Der Anhörungsbeauftragte bietet den Parteien außerdem die Möglichkeit, bei einer Anhörung ihre unterschiedlichen Ansichten zu Fragen wie der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens des Dumpings und der Schädigung sowie zum Unionsinteresse vorzutragen und Gegenargumente vorzubringen.
Weiterführende Informationen und Kontaktdaten können interessierte Parteien den Webseiten des Anhörungsbeauftragten im Internet-Auftritt der Generaldirektion Handel entnehmen: http://ec.europa.eu/trade/trade-policy-and-you/contacts/hearing-officer/.
8. Zeitplan für die Untersuchung
Nach Artikel 11 Absatz 5 der Grundverordnung wird die Untersuchung binnen 15 Monaten nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union abgeschlossen.
9. Möglichkeit der Beantragung einer Überprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung
Bei dieser Auslaufüberprüfung handelt es sich um eine Überprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung, deshalb werden die Untersuchungsergebnisse nicht etwa zu einer Änderung der geltenden Maßnahmen führen, sondern nach Artikel 11 Absatz 6 der Grundverordnung zur Aufhebung oder Aufrechterhaltung jener Maßnahmen.
Ist nach Auffassung einer interessierten Partei zu überprüfen, ob die Maßnahmen geändert werden sollten, so kann die Partei eine Überprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung beantragen.
Parteien, die eine solche, von der in dieser Bekanntmachung genannten Auslaufüberprüfung getrennt durchzuführende Überprüfung beantragen möchten, können unter der angegebenen Anschrift Kontakt mit der Kommission aufnehmen.
10. Verarbeitung personenbezogener Daten
Alle bei der Untersuchung erhobenen personenbezogenen Daten werden nach der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (10) verarbeitet.
(1) ABl. C 82 vom 10.3.2015, S. 5.
(2) ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.
(3) Verordnung (EG) Nr. 1629/2004 des Rates vom 13. September 2004 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter Graphitelektrodensysteme mit Ursprung in Indien (ABl. L 295 vom 18.9.2004, S. 10).
(4) Verordnung (EG) Nr. 1354/2008 des Rates vom 18. Dezember 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1628/2004 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren bestimmter Grafitelektrodensysteme mit Ursprung in Indien und der Verordnung (EG) Nr. 1629/2004 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Grafitelektrodensysteme mit Ursprung in Indien (ABl. L 350 vom 30.12.2008, S. 24).
(5) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1186/2010 des Rates vom 13. Dezember 2010 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Grafitelektrodensysteme mit Ursprung in Indien nach einer Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 (ABl. L 332 vom 16.12.2010, S. 17).
(6) Ein ausführender Hersteller ist ein Unternehmen im betroffenen Land, das die zu überprüfende Ware herstellt und in die Union ausführt, entweder direkt oder über einen Dritten, auch über ein verbundenes Unternehmen, das an der Herstellung, den Inlandsverkäufen oder der Ausfuhr der zu überprüfenden Ware beteiligt ist.
(7) Es können ausschließlich Einführer, die nicht mit ausführenden Herstellern verbunden sind, in die Stichprobe einbezogen werden. Einführer, die mit ausführenden Herstellern verbunden sind, müssen Anhang I des Fragebogens für die betreffenden ausführenden Hersteller ausfüllen. Die Bedeutung des Begriffs „verbunden“ ist Anhang I Fußnote 3 dieser Bekanntmachung zu entnehmen.
(8) Die von unabhängigen Einführern vorgelegten Daten können innerhalb dieser Untersuchung auch zu anderen Zwecken als zur Dumpingermittlung herangezogen werden.
(9) Eine Unterlage mit dem Vermerk „Limited“ gilt als vertraulich im Sinne des Artikels 19 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51) und des Artikels 6 des WTO-Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (Antidumping-Übereinkommen). Sie ist ferner nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43) geschützt.
(10) ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.
ANHANG I
VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK
Europäische Kommission
15.12.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 415/40 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache M.7879 — Saudi Aramco/Lanxess/JV)
Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2015/C 415/12)
1. |
Am 4. Dezember 2015 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Aramco Overseas Company BV („AOC“, Niederlande), eine hundertprozentige Tochtergesellschaft der Saudi Arabian Oil Company („Saudi Aramco“, Saudi-Arabien), und die Lanxess Deutschland GmbH („Lanxess“, Deutschland) übernehmen durch Erwerb von Anteilen und Übertragung von Vermögenswerten im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die Kontrolle über ein neu gegründetes Gemeinschaftsunternehmen („JV“). |
2. |
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:
|
3. |
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage. |
4. |
Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen. Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können bei der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens M.7879 — Saudi Aramco/Lanxess/JV per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:
|
(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).
(2) ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.