ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 415

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

58. Jahrgang
15. Dezember 2015


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2015/C 415/01

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.7847 — EQT Services/TOP-TOY) ( 1 )

1

2015/C 415/02

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.7759 — OMERS/AIMCO/ERM) ( 1 )

1


 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2015/C 415/03

Euro-Wechselkurs

2

2015/C 415/04

Für das Jahr 2015 vorgenommene jährliche Aktualisierung der Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Union sowie der Berichtigungskoeffizienten, die auf diese Bezüge anwendbar sind

3

2015/C 415/05

Zwischenzeitliche Aktualisierung der Berichtigungskoeffizienten, die auf die Dienstbezüge der Beamten, der Zeit- und Vertragsbediensteten der Europäischen Union in Drittländern anwendbar sind

9

2015/C 415/06

Jährliche Anpassung der Berichtigungskoeffizienten, die auf die Dienstbezüge der in Drittländern Dienst tuenden Beamten, Bediensteten auf Zeit und Vertragsbediensteten der Europäischen Union anwendbar sind

12


 

V   Bekanntmachungen

 

VERWALTUNGSVERFAHREN

 

Europäische Kommission

2015/C 415/07

Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen — EACEA/48/2015 — Programm Erasmus+ — Leitaktion 3: Unterstützung politischer Reformen — Unterstützung europäischer politischer Instrumente — Qualitätssicherung auf europäischer Ebene zur Verbesserung der Transparenz und Anerkennung von Kompetenzen und Qualifikationen

17

2015/C 415/08

Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen — EACEA/34/2015 im Rahmen des Programms Erasmus+ — Leitaktion 3: Unterstützung politischer Reformen — Initiativen für innovative politische Maßnahmen — Europäische experimentelle Maßnahmen in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung und Jugend unter der Federführung hochrangiger Behörden

20

2015/C 415/09

Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen im Rahmen des Mehrjahresarbeitsprogramms für die finanzielle Unterstützung im Bereich Verkehr der Fazilität Connecting Europe (CEF) für den Zeitraum 2014-2020 (Durchführungsbeschluss C(2015) 7358 der Kommission zur Änderung des Durchführungsbeschlusses C(2014) 1921 der Kommission)

24

 

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2015/C 415/10

Bekanntmachung der Einleitung einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Ausgleichsmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Grafitelektrodensysteme mit Ursprung in Indien

25

2015/C 415/11

Bekanntmachung der Einleitung einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Grafitelektrodensysteme mit Ursprung in Indien

33

 

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2015/C 415/12

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.7879 — Saudi Aramco/Lanxess/JV) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 )

40


 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

 


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

15.12.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 415/1


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache M.7847 — EQT Services/TOP-TOY)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2015/C 415/01)

Am 8. Dezember 2015 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden beiden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32015M7847 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


15.12.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 415/1


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache M.7759 — OMERS/AIMCO/ERM)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2015/C 415/02)

Am 8. Dezember 2015 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden beiden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32015M7759 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

15.12.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 415/2


Euro-Wechselkurs (1)

14. Dezember 2015

(2015/C 415/03)

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,0983

JPY

Japanischer Yen

132,54

DKK

Dänische Krone

7,4610

GBP

Pfund Sterling

0,72600

SEK

Schwedische Krone

9,3630

CHF

Schweizer Franken

1,0771

ISK

Isländische Krone

 

NOK

Norwegische Krone

9,5695

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

27,024

HUF

Ungarischer Forint

317,12

PLN

Polnischer Zloty

4,3658

RON

Rumänischer Leu

4,5191

TRY

Türkische Lira

3,2837

AUD

Australischer Dollar

1,5231

CAD

Kanadischer Dollar

1,5106

HKD

Hongkong-Dollar

8,5125

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,6270

SGD

Singapur-Dollar

1,5490

KRW

Südkoreanischer Won

1 304,72

ZAR

Südafrikanischer Rand

16,8045

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

7,0929

HRK

Kroatische Kuna

7,6330

IDR

Indonesische Rupiah

15 526,48

MYR

Malaysischer Ringgit

4,8000

PHP

Philippinischer Peso

52,127

RUB

Russischer Rubel

77,9268

THB

Thailändischer Baht

39,674

BRL

Brasilianischer Real

4,2883

MXN

Mexikanischer Peso

19,1214

INR

Indische Rupie

73,7454


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


15.12.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 415/3


Für das Jahr 2015 vorgenommene jährliche Aktualisierung der Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Union sowie der Berichtigungskoeffizienten, die auf diese Bezüge anwendbar sind

(2015/C 415/04)

1.1.

Tabelle des Monatsgrundgehalts für jede Besoldungsgruppe und jede Dienstaltersstufe der Funktionsgruppen AD und AST gemäß Artikel 66 des Statuts, anwendbar ab dem 1. Juli 2015:

1.7.2015

DIENSTALTERSSTUFE

BESOLDUNGSGRUPPE

1

2

3

4

5

16

17 463,71

18 197,56

18 962,24

 

 

15

15 435,00

16 083,60

16 759,45

17 225,73

17 463,71

14

13 641,95

14 215,21

14 812,55

15 224,66

15 435,00

13

12 057,21

12 563,87

13 091,82

13 456,06

13 641,95

12

10 656,56

11 104,36

11 570,98

11 892,90

12 057,21

11

9 418,62

9 814,39

10 226,81

10 511,34

10 656,56

10

8 324,49

8 674,29

9 038,80

9 290,27

9 418,62

9

7 357,45

7 666,63

7 988,79

8 211,05

8 324,49

8

6 502,76

6 776,01

7 060,75

7 257,19

7 357,45

7

5 747,35

5 988,86

6 240,52

6 414,14

6 502,76

6

5 079,70

5 293,16

5 515,58

5 669,03

5 747,35

5

4 489,61

4 678,27

4 874,85

5 010,47

5 079,70

4

3 968,06

4 134,80

4 308,55

4 428,42

4 489,61

3

3 507,10

3 654,47

3 808,04

3 913,98

3 968,06

2

3 099,69

3 229,94

3 365,67

3 459,31

3 507,10

1

2 739,61

2 854,73

2 974,69

3 057,45

3 099,69

2.

Tabelle des Monatsgrundgehalts für jede Besoldungsgruppe und jede Dienstaltersstufe der Funktionsgruppe AST/SC gemäß Artikel 66 des Statuts, anwendbar ab dem 1. Juli 2015:

1.7.2015

DIENSTALTERSSTUFE

BESOLDUNGSGRUPPE

1

2

3

4

5

6

4 453,98

4 641,14

4 836,17

4 970,71

5 039,39

5

3 936,57

4 101,99

4 274,97

4 393,28

4 453,98

4

3 479,28

3 625,47

3 777,82

3 882,93

3 936,57

3

3 075,09

3 204,31

3 338,97

3 431,85

3 479,28

2

2 717,87

2 832,08

2 951,09

3 033,19

3 075,09

1

2 402,14

2 503,08

2 608,27

2 680,82

2 717,87

3.

Tabelle der Berichtigungskoeffizienten, die auf die Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Union gemäß Artikel 64 des Statuts anwendbar sind, die Folgendes enthält:

die ab dem 1. Juli 2015 gemäß Artikel 64 des Statuts auf die Dienstbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten anwendbaren Berichtigungskoeffizienten (in Spalte 2 der folgenden Tabelle angegeben);

die ab dem 1. Januar 2016 gemäß Artikel 17 Absatz 3 des Anhangs VII des Statuts auf die Überweisungen der Beamten und sonstigen Bediensteten anwendbaren Berichtigungskoeffizienten (in Spalte 3 der folgenden Tabelle angegeben);

die ab dem 1. Juli 2015 gemäß Artikel 20 Absatz 1 des Anhangs XIII des Statuts auf die Ruhegehälter anwendbaren Berichtigungskoeffizienten (in Spalte 4 der folgenden Tabelle angegeben);

Image

4.

Betrag der Vergütung bei Elternurlaub gemäß Artikel 42a Absätze 2 und 3 des Statuts, anwendbar ab dem 1. Juli 2015:

941,08 EUR;

1 254,77 EUR für Alleinerziehende.

5.1.

Grundbetrag der Haushaltszulage gemäß Artikel 1 Absatz 1 des Anhangs VII des Statuts, anwendbar ab dem 1. Juli 2015 — 176,01 EUR.

5.2.

Betrag der Zulage für ein unterhaltsberechtigtes Kind gemäß Artikel 2 Absatz 1 des Anhangs VII des Statuts, anwendbar ab dem 1. Juli 2015 — 384,60 EUR.

5.3.

Betrag der Erziehungszulage gemäß Artikel 3 Absatz 1 des Anhangs VII des Statuts, anwendbar ab dem 1. Juli 2015 — 260,95 EUR.

5.4.

Betrag der Erziehungszulage gemäß Artikel 3 Absatz 2 des Anhangs VII des Statuts, anwendbar ab dem 1. Juli 2015 — 93,95 EUR.

5.5.

Mindestbetrag der Auslandszulage gemäß Artikel 69 des Statuts und Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 des Anhangs VII des Statuts, anwendbar ab dem 1. Juli 2015 — 521,66 EUR.

5.6.

Betrag der Auslandszulage gemäß Artikel 134 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten, anwendbar ab dem 1. Juli 2015 — 375,01 EUR.

6.1.

Kilometerpauschale gemäß Artikel 7 Absatz 2 des Anhangs VII des Statuts, anwendbar ab dem 1. Juli 2015:

0 EUR pro km für eine Entfernung

zwischen 0 und 200 km:

0,1940 EUR pro km für eine Entfernung

zwischen 201 und 1 000 km

0,3234 EUR pro km für eine Entfernung

zwischen 1 001 und 2 000 km

0,1940 EUR pro km für eine Entfernung

zwischen 2 001 und 3 000 km

0,0646 EUR pro km für eine Entfernung

zwischen 3 001 und 4 000 km

0,0312 EUR pro km für eine Entfernung

zwischen 4 001 und 10 000 km

0 EUR pro km für eine Entfernung von über

10 000 km.

6.2.

Zusätzlicher Pauschalbetrag zur Kilometerpauschale gemäß Artikel 7 Absatz 2 des Anhangs VII des Statuts, anwendbar ab dem 1. Juli 2015:

97,01 EUR, wenn die in Absatz 1 genannte geografische Entfernung zwischen 600 km und 1 200 km beträgt,

194,01 EUR, wenn die in Absatz 1 genannte geografische Entfernung mehr als1 200 km beträgt.

7.1.

Kilometerpauschale gemäß Artikel 8 Absatz 2 des Anhangs VII des Statuts, anwendbar ab dem 1. Januar 2016:

0 EUR pro km für eine Entfernung

zwischen 0 und 200 km

0,3912 EUR pro km für eine Entfernung

zwischen 201 und 1 000 km

0,6520 EUR pro km für eine Entfernung

zwischen 1 001 und 2 000 km

0,3912 EUR pro km für eine Entfernung

zwischen 2 001 und 3 000 km

0,1303 EUR pro km für eine Entfernung

zwischen 3 001 und 4 000 km

0,0629 EUR pro km für eine Entfernung

zwischen 4 001 und 10 000 km

0 EUR pro km für eine Entfernung von über

10 000 km.

7.2.

Zusätzlicher Pauschalbetrag zur Kilometerpauschale gemäß Artikel 8 Absatz 2 des Anhangs VII des Statuts, anwendbar ab dem 1. Januar 2016:

195,58 EUR bei einer Entfernung von mindestens 600 und weniger als 1 200 km zwischen dem Ort der dienstlichen Verwendung und dem Herkunftsort;

391,13 EUR bei einer Entfernung von mehr als 1 200 km zwischen dem Ort der dienstlichen Verwendung und dem Herkunftsort.

8.

Betrag des Tagegelds gemäß Artikel 10 Absatz 1 des Anhangs VII des Statuts, anwendbar ab dem 1. Juli 2015:

40,43 EUR im Falle von Beamten, die Anspruch auf die Haushaltszulage haben,

32,59 EUR im Falle von Beamten, die keinen Anspruch auf die Haushaltszulage haben.

9.

Untergrenze für die Einrichtungsbeihilfe gemäß Artikel 24 Absatz 3 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten, anwendbar ab dem 1. Juli 2015:

1 150,88 EUR für Bedienstete mit Anspruch auf Haushaltszulage,

684,31 EUR für Bedienstete ohne Anspruch auf Haushaltszulage.

10.1.

Untergrenze und Obergrenze für das Arbeitslosengeld gemäß Artikel 28a Absatz 3 Unterabsatz 2 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten, anwendbar ab dem 1. Juli 2015:

1 380,24 EUR (Untergrenze);

2 760,49 EUR (Obergrenze).

10.2.

Betrag des Pauschalabschlags gemäß Artikel 28a Absatz 7 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten, anwendbar ab dem 1. Juli 2015 — 1 254,77 EUR.

11.

Tabelle der Monatsgrundgehälter gemäß Artikel 93 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten, anwendbar ab dem 1. Juli 2015:

FUNKTIONSGRUPPE

1.7.2015

DIENSTALTERSSTUFE

BESOLDUNGSGRUPPE

1

2

3

4

5

6

7

IV

18

6 020,18

6 145,37

6 273,17

6 403,62

6 536,80

6 672,73

6 811,49

 

17

5 320,79

5 431,44

5 544,39

5 659,69

5 777,39

5 897,53

6 020,18

 

16

4 702,65

4 800,44

4 900,27

5 002,18

5 106,21

5 212,40

5 320,79

 

15

4 156,32

4 242,76

4 330,99

4 421,06

4 512,99

4 606,84

4 702,65

 

14

3 673,47

3 749,86

3 827,85

3 907,44

3 988,71

4 071,65

4 156,32

 

13

3 246,70

3 314,23

3 383,14

3 453,50

3 525,31

3 598,63

3 673,47

III

12

4 156,26

4 242,69

4 330,92

4 420,98

4 512,90

4 606,75

4 702,55

 

11

3 673,44

3 749,82

3 827,79

3 907,39

3 988,64

4 071,59

4 156,26

 

10

3 246,69

3 314,21

3 383,12

3 453,48

3 525,29

3 598,60

3 673,44

 

9

2 869,53

2 929,20

2 990,11

3 052,29

3 115,77

3 180,55

3 246,69

 

8

2 536,18

2 588,92

2 642,76

2 697,71

2 753,81

2 811,07

2 869,53

II

7

2 869,46

2 929,15

2 990,07

3 052,26

3 115,75

3 180,55

3 246,70

 

6

2 536,06

2 588,81

2 642,65

2 697,62

2 753,72

2 811,00

2 869,46

 

5

2 241,39

2 288,01

2 335,60

2 384,18

2 433,76

2 484,39

2 536,06

 

4

1 980,96

2 022,16

2 064,22

2 107,16

2 150,98

2 195,72

2 241,39

I

3

2 440,39

2 491,03

2 542,74

2 595,51

2 649,37

2 704,36

2 760,49

 

2

2 157,40

2 202,18

2 247,88

2 294,54

2 342,16

2 390,77

2 440,39

 

1

1 907,24

1 946,83

1 987,23

2 028,47

2 070,57

2 113,55

2 157,40

12.

Untergrenze für die Einrichtungsbeihilfe gemäß Artikel 94 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten, anwendbar ab dem 1. Juli 2015:

865,66 EUR für Bedienstete mit Anspruch auf Haushaltszulage,

513,23 EUR für Bedienstete ohne Anspruch auf Haushaltszulage.

13.1.

Untergrenze und Obergrenze für das Arbeitslosengeld gemäß Artikel 96 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten, anwendbar ab dem 1. Juli 2015:

1 035,18 EUR (Untergrenze);

2 070,35 EUR (Obergrenze).

13.2.

Der Betrag des Pauschalabschlags gemäß Artikel 96 Absatz 7 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten beläuft sich auf 941,08 EUR.

13.3.

Untergrenze und Obergrenze für das Arbeitslosengeld gemäß Artikel 136 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten, anwendbar ab dem 1. Juli 2015:

910,74 EUR (Untergrenze);

2 142,90 EUR (Obergrenze).

14.

Betrag der Vergütungen für Schichtdienst gemäß Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 300/76 (1) des Rates:

394,48 EUR;

595,40 EUR;

651,00 EUR;

887,52 EUR;

15.

Der ab dem 1. Juli 2015 auf die in Artikel 4 der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 260/68 des Rates (2) genannten Beträge anwendbare Koeffizient beträgt 5,6944.

16.

Tabelle der in Artikel 8 Absatz 2 des Anhangs XIII des Statuts vorgesehenen Beträge, anwendbar ab dem 1. Juli 2015:

1.7.2015

DIENSTALTERSSTUFE

BESOLDUNGSGRUPPE

1

2

3

4

5

6

7

8

16

17 463,71

18 197,56

18 962,24

18 962,24

18 962,24

18 962,24

 

 

15

15 435,00

16 083,60

16 759,45

17 225,73

17 463,71

18 197,56

 

 

14

13 641,95

14 215,21

14 812,55

15 224,66

15 435,00

16 083,60

16 759,45

17 463,71

13

12 057,21

12 563,87

13 091,82

13 456,06

13 641,95

 

 

 

12

10 656,56

11 104,36

11 570,98

11 892,90

12 057,21

12 563,87

13 091,82

13 641,95

11

9 418,62

9 814,39

10 226,81

10 511,34

10 656,56

11 104,36

11 570,98

12 057,21

10

8 324,49

8 674,29

9 038,80

9 290,27

9 418,62

9 814,39

10 226,81

10 656,56

9

7 357,45

7 666,63

7 988,79

8 211,05

8 324,49

 

 

 

8

6 502,76

6 776,01

7 060,75

7 257,19

7 357,45

7 666,63

7 988,79

8 324,49

7

5 747,35

5 988,86

6 240,52

6 414,14

6 502,76

6 776,01

7 060,75

7 357,45

6

5 079,70

5 293,16

5 515,58

5 669,03

5 747,35

5 988,86

6 240,52

6 502,76

5

4 489,61

4 678,27

4 874,85

5 010,47

5 079,70

5 293,16

5 515,58

5 747,35

4

3 968,06

4 134,80

4 308,55

4 428,42

4 489,61

4 678,27

4 874,85

5 079,70

3

3 507,10

3 654,47

3 808,04

3 913,98

3 968,06

4 134,80

4 308,55

4 489,61

2

3 099,69

3 229,94

3 365,67

3 459,31

3 507,10

3 654,47

3 808,04

3 968,06

1

2 739,61

2 854,73

2 974,69

3 057,45

3 099,69

 

 

 

17.

Betrag der ab dem 1. Juli 2015 geltenden Pauschalzulage zur Anwendung von Artikel 18 Absatz 1 des Anhangs XIII des Statuts gemäß dem früheren Artikel 4a des Anhangs VII des vor dem 1. Mai 2004 geltenden Statuts:

monatlich 136,08 EUR für Beamte der Besoldungsgruppen C4 oder C5,

monatlich 208,65 EUR für Beamte der Besoldungsgruppen C1, C2 oder C3.

18.

Tabelle der Monatsgrundgehälter gemäß Artikel 133 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten, anwendbar ab dem 1. Juli 2015:

Besoldungsgruppe

1

2

3

4

5

6

7

Vollzeitgrundgehalt

1 734,87

2 021,11

2 191,31

2 375,84

2 575,91

2 792,84

3 028,03

Besoldungsgruppe

8

9

10

11

12

13

14

Vollzeitgrundgehalt

3 283,03

3 559,50

3 859,24

4 184,22

4 536,58

4 918,60

5 332,81

Besoldungsgruppe

15

16

17

18

19

 

 

Vollzeitgrundgehalt

5 781,88

6 268,79

6 796,69

7 369,03

7 989,59

 

 


(1)  Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 300/76 des Rates vom 9. Februar 1976 zur Festlegung der Gruppen der Empfänger, der Bedingungen für die Gewährung und der Sätze der Vergütungen, die den im Schichtdienst arbeitenden Beamten gewährt werden können (ABl. L 38 vom 13.2.1976, S. 1). Ergänzt durch die Verordnung (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 1307/87 (ABl. L 124 vom 13.5.1987, S. 6).

(2)  Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 260/68 des Rates vom 29. Februar 1968 zur Festlegung der Bestimmungen und des Verfahrens für die Erhebung der Steuer zugunsten der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 8).


15.12.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 415/9


Zwischenzeitliche Aktualisierung der Berichtigungskoeffizienten, die auf die Dienstbezüge der Beamten, der Zeit- und Vertragsbediensteten der Europäischen Union in Drittländern anwendbar sind (1)

(2015/C 415/05)

FEBRUAR 2015

Ort der dienstlichen Verwendung

Kaufkraftparität

Februar 2015

Wechselkurs

Februar 2015 (2)

Koeffizient

Februar 2015 (3)

Albanien

80,21

139,690

57,4

Algerien

79,14

103,264

76,6

Armenien

449,2

536,780

83,7

Bangladesch

71,67

87,4394

82,0

Barbados

2,821

2,27512

124,0

Bosnien und Herzegowina (Banja Luka)

1,128

1,95583

57,7

Bosnien und Herzegowina (Sarajevo)

1,334

1,95583

68,2

Ghana

2,660

3,63590

73,2

Kambodscha

4 252

4 589,50

92,6

Liberia

1,426

1,13150

126,0

Mexiko

12,55

16,7722

74,8

Nepal

104,7

110,360

94,9

Nigeria

210,5

188,103

111,9

Russland

56,65

78,2726

72,4

Sierra Leone

7 232

5 573,77

129,8

Sudan

9,769

7,13218

137,0

Ukraine

10,08

17,9904

56

Zentralafrikanische Republik

661,4

655,957

100,8


MÄRZ 2015

Ort der dienstlichen Verwendung

Kaufkraftparität

März 2015

Wechselkurs

März 2015 (4)

Koeffizient

März 2015 (5)

Aserbaidschan

1,078

1,18840

90,7

Malawi

372,3

496,614

75,0

Moldau

11,85

20,1215

58,9

Mosambik

32,70

37,9900

86,1

Salomonen

11,25

8,44729

133,2

Südsudan

4,080

3,33852

122,2

Timor Leste

1,165

1,13170

102,9

Tschad

789,1

655,957

120,3


APRIL 2015

Ort der dienstlichen Verwendung

Kaufkraftparität

April 2015

Wechselkurs

April 2015 (6)

Koeffizient

April 2015 (7)

Angola

199,0

118,288

168,2

Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien

33,53

61,6614

54,4

El Salvador

0,9040

1,08450

83,4

Serbien

79,08

120,633

65,6

Swasiland

8,251

13,1446

62,8

Türkei

2,293

2,82650

81,1

Turkmenistan

2,520

3,79575

66,4

Ukraine

11,67

25,4866

45,8


MAI 2015

Ort der dienstlichen Verwendung

Kaufkraftparität

Mai 2015

Wechselkurs

Mai 2015 (8)

Koeffizient

Mai 2015 (9)

Äthiopien

22,98

22,0862

104,0

China

7,144

6,82110

104,7

Dominikanische Republik

34,53

48,4068

71,3

Jamaika

125,6

123,326

101,8

Kambodscha

4 014

4 387,50

91,5

Kenia

99,86

102,458

97,5

Libanon

1 675

1 658,55

101,0

Mauritius

30,10

39,0038

77,2

Südafrika

7,712

13,0682

59,0

Ukraine

13,23

25,1930

52,5


JUNI 2015

Ort der dienstlichen Verwendung

Kaufkraftparität

Juni 2015

Wechselkurs

Juni 2015 (10)

Koeffizient

Juni 2015 (11)

Benin

683,3

655,957

104,2

Bosnien und Herzegowina (Banja Luka)

1,063

1,95583

54,4

Bosnien und Herzegowina

1,262

1,95583

64,5

Papua-Neuguinea

3,616

2,96490

122,0

Salomonen

10,43

8,43340

123,7

Timor Leste

1,085

1,08960

99,6


(1)  Gemäß dem Eurostat-Bericht vom 15. September 2015 über die Aktualisierung der Berichtigungskoeffizienten für die Dienstbezüge der Beamten, Bediensteten auf Zeit und Vertragsbediensteten der Europäischen Union in Delegationen in Drittländern im Einklang mit Artikel 64, Anhang X und Anhang XI des Statuts der Beamten der Europäischen Union und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union. (Ares(2015)3805783).

Weitere Informationen über die Methode sind auf der Eurostat-Website verfügbar („Datenbank“ > „Wirtschaft und Finanzen“ > „Preise“ > „Berichtigungskoeffizient“)

(2)  1 EUR = x Einheiten der Landeswährung, außer USD für: Kuba, El Salvador, Ecuador, Liberia, Panama, Demokratische Republik Kongo, Timor-Leste, Simbabwe.

(3)  Brüssel und Luxemburg = 100 %.

(4)  1 EUR = x Einheiten der Landeswährung, außer USD für: Kuba, El Salvador, Ecuador, Liberia, Panama, Demokratische Republik Kongo, Timor-Leste, Simbabwe.

(5)  Brüssel und Luxemburg = 100 %.

(6)  1 EUR = x Einheiten der Landeswährung, außer USD für: Kuba, El Salvador, Ecuador, Liberia, Panama, Demokratische Republik Kongo, Timor-Leste, Simbabwe.

(7)  Brüssel und Luxemburg = 100 %.

(8)  1 EUR = x Einheiten der Landeswährung, außer USD für: Kuba, El Salvador, Ecuador, Liberia, Panama, Demokratische Republik Kongo, Timor-Leste, Simbabwe.

(9)  Brüssel und Luxemburg = 100 %.

(10)  1 EUR = x Einheiten der Landeswährung, außer USD für: Kuba, El Salvador, Ecuador, Liberia, Panama, Demokratische Republik Kongo, Timor-Leste, Simbabwe.

(11)  Brüssel und Luxemburg = 100 %.


15.12.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 415/12


Jährliche Anpassung der Berichtigungskoeffizienten, die auf die Dienstbezüge der in Drittländern Dienst tuenden Beamten, Bediensteten auf Zeit und Vertragsbediensteten der Europäischen Union anwendbar sind (1)

(2015/C 415/06)

Ort der dienstlichen Verwendung

Kaufkraftparität

Juli 2015

Wechselkurs

Juli 2015 (2)

Koeffizient

Juli 2015 (3)

Afghanistan (4)

 

 

 

Ägypten

6,718

8,52845

78,8

Albanien

79,96

140,550

56,9

Algerien

79,28

110,821

71,5

Angola

200,1

134,757

148,5

Argentinien

9,287

10,965

92,0

Armenien

437,7

529,690

82,6

Aserbaidschan

1,078

1,16696

92,4

Äthiopien

22,17

23,2380

95,4

Australien

1,457

1,45260

100,3

Bangladesch

71,37

86,6147

82,4

Barbados

2,749

2,23853

122,8

Belarus

9 132

17 248,0

52,9

Belize

1,858

2,24330

82,8

Benin

684,2

655,957

104,3

Bolivien

6,891

7,69290

89,6

Bosnien und Herzegowina (Banja Luka)

1,092

1,95583

55,8

Bosnien und Herzegowina (Sarajevo)

1,292

1,95583

66,1

Botsuana

6,330

11,0742

57,2

Brasilien

3,597

3,49590

102,9

Burkina Faso

636,2

655,957

97,0

Burundi

1 478

1 751,18

84,4

Chile

397,1

704,519

56,4

China

6,929

6,91210

100,2

Costa Rica

498,7

595,543

83,7

Demokratische Republik Kongo (Kinshasa) (2)

1,825

1,11330

163,9

Dominikanische Republik

33,73

50,2830

67,1

Dschibuti

181,1

197,857

91,5

Ecuador (2)

1,028

1,11330

92,3

Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien

30,65

61,6940

49,7

El Salvador (2)

0,8567

1,11330

77,0

Elfenbeinküste

637,3

655,957

97,2

Eritrea

24,00

17,3943

138,0

Fidschi

1,609

2,33918

68,8

Gabun

719,9

655,957

109,7

Gambia

33,81

43,9300

77,0

Georgien

1,577

2,51700

62,7

Ghana

2,787

4,81095

57,9

Guatemala

8,027

8,47985

94,7

Guinea (Conakry)

7 414

8 206,67

90,3

Guinea-Bissau

585,6

655,957

89,3

Guyana

171,5

231,930

73,9

Haiti

53,18

55,8709

95,2

Honduras

22,08

24,4101

90,5

Hongkong

10,71

8,63060

124,1

Indien

54,37

71,0695

76,5

Indonesien (Banda Aceh)

10 316

14 868,3

69,4

Indonesien (Jakarta)

11 232

14 868,3

75,5

Irak (4)

 

 

 

Iran (4)

 

 

 

Island

186,8

147,770

126,4

Israel

4,559

4,22500

107,9

Jamaika

119,8

129,193

92,7

Japan

129,6

136,810

94,7

Jemen

285,8

239,237

119,5

Jordanien

0,8276

0,789330

104,8

Kambodscha

3 827

4 614,00

82,9

Kamerun

633,7

655,957

96,6

Kanada

1,421

1,37760

103,2

Kap Verde

76,68

110,265

69,5

Kasachstan

206,1

208,950

98,6

Kenia

99,88

110,340

90,5

Kirgisistan

54,01

68,1088

79,3

Kolumbien

2 100

2 839,74

74,0

Komoren

317,2

491,968

64,5

Kongo (Brazzaville)

806,2

655,957

122,9

Kosovo

0,7104

1,00000

71,0

Kuba (2)

1,055

1,11330

94,8

Laos

9 306

9 075,00

102,5

Lesotho

6,816

13,6434

50,0

Libanon

1 702

1 678,30

101,4

Liberia (2)

1,391

1,11330

124,9

Libyen (4)

 

 

 

Madagaskar

3 080

3 197,30

96,3

Malawi

374,0

490,125

76,3

Malaysia

3,053

4,20700

72,6

Mali

648,5

655,957

98,9

Marokko

7,879

10,9025

72,3

Mauretanien

249,5

364,760

68,4

Mauritius

28,69

39,4345

72,8

Mexiko

12,51

17,3959

71,9

Moldau

12,03

21,1341

56,9

Montenegro

0,6274

1,00000

62,7

Mosambik

32,16

44,8000

71,8

Myanmar

815,3

1 212,38

67,2

Namibia

9,241

13,6434

67,7

Nepal

104,4

114,080

91,5

Neukaledonien

128,9

119,332

108,0

Neuseeland

1,705

1,62680

104,8

Nicaragua

19,43

30,3371

64,0

Niger

553,7

655,957

84,4

Nigeria

214,1

220,223

97,2

Norwegen

11,94

8,80650

135,6

Pakistan

69,70

113,767

61,3

Panama (2)

0,8670

1,11330

77,9

Papua-Neuguinea

3,514

3,05432

115,1

Paraguay

3 984

5 738,95

69,4

Peru

3,322

3,53640

93,9

Philippinen

42,23

50,3010

84,0

Ruanda

702,2

805,110

87,2

Russland

57,26

61,6025

93,0

Salomonen

10,16

8,73172

116,4

Sambia

7,632

8,23290

92,7

Samoa

2,715

2,85462

95,1

Saudi-Arabien

3,521

4,17488

84,3

Schweiz (Bern)

1,478

1,03760

142,4

Schweiz (Genf)

1,478

1,03760

142,4

Senegal

666,0

655,957

101,5

Serbien

73,39

120,422

60,9

Sierra Leone

7 270

5 411,94

134,3

Simbabwe (2)

1,078

1,11330

96,8

Singapur

1,971

1,50160

131,3

Somalia (4)

 

 

 

Sri Lanka

122,4

149,945

81,6

Südafrika

7,905

13,6434

57,9

Sudan

9,975

7,01746

142,1

Südkorea

1 286

1 249,68

102,9

Südsudan (Juba)

4,259

3,28424

129,7

Suriname

2,791

3,67389

76,0

Swasiland

8,707

13,6434

63,8

Syrien (4)

 

 

 

Tadschikistan

4,656

6,96948

66,8

Taiwan

32,23

34,4458

93,6

Tansania

1 443

2 337,55

61,7

Thailand

31,06

37,6350

82,5

Timor Leste (2)

1,065

1,11330

95,7

Togo

533,1

655,957

81,3

Trinidad und Tobago

6,886

7,16400

96,1

Tschad

780,1

655,957

118,9

Tunesien

1,519

2,17640

69,8

Türkei

2,332

2,99050

78,0

Turkmenistan

2,536

3,89655

65,1

Uganda

2 551

3 646,60

70,0

Ukraine

13,96

23,5775

59,2

Uruguay

27,92

29,8676

93,5

Usbekistan

2 681

2 839,86

94,4

Vanuatu

134,7

121,130

111,2

Venezuela (4)

 

 

 

Vereinigte Arabische Emirate

3,988

4,09190

97,5

Vereinigte Staaten (New York)

1,212

1,11330

108,9

Vereinigte Staaten (Washington)

1,085

1,11330

97,5

Vietnam

15 329

24 281,1

63,1

Westjordanland — Gazastreifen

5,181

4,22500

122,6

Zentralafrikanische Republik

680,8

655,957

103,8


(1)  Gemäß Eurostat-Bericht vom 22. Oktober 2015 über die jährliche Angleichung der Dienst- und Versorgungsbezüge der EU-Beamten im Einklang mit den Artikeln 64 und 65 und Anhang XI des Statuts der Beamten der Europäischen Union und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Union mit Wirkung zum 1. Juli 2015, durch die mit Wirkung vom 1. Juli 2015 die Berichtigungskoeffizienten angeglichen werden, die auf die Dienstbezüge des aktiven Personals an Dienstorten innerhalb und außerhalb der EU, auf die Versorgungsbezüge von Personal im Ruhestand sowie auf die Überweisung von Versorgungsbezügen Anwendung finden (Ares(2015)4498187).

Weitere Informationen über die Methode sind auf der Eurostat-Website verfügbar („Datenbank“ > „Wirtschaft und Finanzen“ > „Preise“ > „Berichtigungskoeffizient“).

(2)  1 EUR = x Einheiten der Landeswährung (USD in Kuba, El Salvador, Ecuador, Liberia, Panama, Demokratische Republik Kongo, Timor-Leste und Simbabwe).

(3)  Brüssel und Luxemburg = 100 %.

(4)  Nicht verfügbar aufgrund örtlicher Instabilität oder unzuverlässiger Daten.


V Bekanntmachungen

VERWALTUNGSVERFAHREN

Europäische Kommission

15.12.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 415/17


AUFFORDERUNG ZUR EINREICHUNG VON VORSCHLÄGEN — EACEA/48/2015

Programm Erasmus+ — Leitaktion 3: Unterstützung politischer Reformen — Unterstützung europäischer politischer Instrumente

Qualitätssicherung auf europäischer Ebene zur Verbesserung der Transparenz und Anerkennung von Kompetenzen und Qualifikationen

(2015/C 415/07)

1.   Beschreibung, Ziele und Themen

Das allgemeine Ziel dieser Aufforderung ist es, mögliche Verfahren, Methoden und Qualitätskriterien auf europäischer Ebene zu testen, die angewendet werden können, um

internationale Qualifikationen oder internationale sektorale Qualifikationssysteme oder -rahmen mit dem Europäischen Qualifikationsrahmen (EQR) (1) zu verknüpfen und internationale Qualifikationen zu verleihen, die mit dem EQR verknüpft sind;

potenzielle europäische Kernprofile für Qualifikationen (2) mit dem EQR zu verknüpfen und auf diesen basierende Qualifikationen zu verleihen.

Ziel ist es, eine Vertrauensbasis (3) für die Niveaus und Verfahren zu schaffen, um die Anerkennung von auf europäischen Kernprofilen für Qualifikationen basierenden Qualifikationen zu fördern und die faktische und formelle Anerkennung von internationalen Qualifikationen zu verbessern.

Im Rahmen der vorliegenden Aufforderung werden Finanzmittel für die drei folgenden Themen bereitgestellt:

Thema A : Verknüpfung eines internationalen sektoralen Qualifikationssystems oder -rahmens mit dem EQR und Beschreibung zugehöriger Qualitätssicherungsgrundsätze und -mechanismen sowie möglicher Qualitätskriterien dafür und für die Verleihung der darauf basierenden Qualifikationen.

Thema B : Verknüpfung (einer oder mehrerer) internationaler Qualifikation(en) mit dem EQR und Beschreibung der Qualitätssicherungsgrundsätze und -mechanismen sowie möglicher Qualitätskriterien für die Verleihung dieser Qualifikation(en).

Thema C : Entwicklung eines oder mehrerer potenzieller europäischer Kernprofile für Qualifikationen auf der Grundlage von ESCO-Berufsprofilen, Verknüpfung dieses Kernprofils/dieser Kernprofile mit dem EQR und Beschreibung der Qualitätssicherungsgrundsätze und -mechanismen sowie möglicher Qualitätskriterien für die Verleihung von darauf basierenden Qualifikationen. Da die vollständige Fassung der ESCO erst 2017 veröffentlicht wird, muss der Antragsteller einen oder mehrere Berufe der ISCO-Ebene 4 auswählen. Die maßgeblichen ESCO-Berufsprofile werden nach der Vergabe des Politprojekts bereitgestellt.

2.   Förderfähige Länder

EU-Mitgliedstaaten;

Kandidaten- und potenzielle Kandidatenländer, die von einer Heranführungsstrategie profitieren, im Einklang mit den allgemeinen, in Rahmenabkommen, Assoziationsratsbeschlüssen oder ähnlichen Übereinkünften festgelegten Grundsätzen und Bedingungen für die Teilnahme dieser Länder an Unionsprogrammen und vorbehaltlich der Einrichtung einer nationalen Agentur für das Programm Erasmus+;

Länder der EFTA, die Mitglied des EWR-Abkommens sind, gemäß jenem Abkommen;

Länder, die von der Europäischen Nachbarschaftspolitik abgedeckt werden und Abkommen mit der Union geschlossen haben, wonach sie an Unionsprogrammen teilnehmen können, sofern sie ein bilaterales Abkommen mit der Union über die Bedingungen für ihre Teilnahme an diesem Programm abschließen; Voraussetzung ist die Einrichtung einer nationalen Agentur für das Programm Erasmus+.

3.   Förderfähige Antragsteller

Teilnehmen können:

internationale Berufsorganisationen oder -verbände;

nationale Berufsorganisationen oder -verbände;

öffentliche und private Behörden aus dem Bereich der nationalen Qualifikationsrahmen;

Sozialpartner (EU, national, sektoral);

Forschungszentren;

öffentliche und private verleihende Stellen;

öffentliche und private Anbieter im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung;

öffentliche und private Qualitätssicherungs- oder Akkreditierungsorganisationen.

Eine Organisation kann nur einen einzigen Antrag stellen, entweder für Thema A, Thema B oder Thema C.

4.   Förderfähige Aktivitäten

Die Aktivitäten können zwischen 1. Juni 2016 und 1. August 2016 beginnen. Die im Rahmen dieser Ausschreibung finanzierten Aktivitäten können Dokumentenprüfungen, Analysen, Forschungsarbeiten, Erfassung, Erhebungen, Erarbeitung von Vorschlägen, Prüfung vorläufiger Ergebnisse mit Interessengruppen, Validierung von Ergebnissen, Berichterstattung und Koordinierungsaktivitäten mit der Kommission (zweimal jährlich) umfassen.

Alle Aktivitäten sollten eine internationale Ausrichtung bzw. eine internationale Wirkung aufweisen. Um aussagekräftige Ergebnisse zu erzielen, muss eine große repräsentative Interessengruppe aus mehr als zwei Ländern einbezogen werden.

5.   Vergabekriterien

Es gelten folgende Vergabekriterien für die Finanzierung eines Vorschlags:

1.

Relevanz (20 %),

2.

Qualität der Projektkonzeption und -umsetzung (30 %),

3.

Qualität des Projektteams und der Kooperations- bzw. Arbeitsvereinbarungen (30 %),

4.

Wirkung und Verbreitung (20 %).

6.   Mittelausstattung

Insgesamt stehen für die Kofinanzierung von Maßnahmen im Rahmen dieser Aufforderung 400 000 EUR zur Verfügung.

Der Finanzbeitrag der Europäischen Union ist auf höchstens 75 % der förderfähigen Gesamtkosten der Maßnahme beschränkt.

Die voraussichtlich maximale Höhe der Finanzhilfe beträgt

180 000 EUR im Rahmen von Thema A;

60 000 EUR im Rahmen von Thema B und

80 000 EUR im Rahmen von Thema C.

Die Agentur behält sich vor, nicht alle für die Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen verfügbaren Mittel zu vergeben.

7.   Verfahren für die Einreichung von Vorschlägen und Frist

Zur Einreichung eines Antrags müssen die Antragsteller ihre Organisationen im einheitlichen Registrierungssystem (Unique Registration Facility, URF) registrieren und erhalten dann einen Teilnehmercode (Participant Identification Code, PIC). Im Antragsformular wird die Angabe dieses Codes verlangt. Das einheitliche Registrierungssystem ist das Instrument, mit dem alle rechtlichen und finanziellen Angaben der Organisationen verwaltet werden. Der Zugang erfolgt über das Teilnehmerportal Bildung, Audiovisuelles, Kultur, Bürgerschaft und Freiwilligenarbeit. Informationen zur Registrierung sind im Portal unter folgender Adresse abrufbar: http://ec.europa.eu/education/participants/portal

Die Finanzhilfeanträge sind in Englisch, Französisch oder Deutsch zu verfassen. Hierbei sind die offiziellen Antragsunterlagen zu verwenden. Bitte achten Sie auf die Verwendung des korrekten Antragsformulars.

Die Antragsunterlagen können unter folgender Internet-Adresse heruntergeladen werden:

https://eacea.ec.europa.eu/erasmus-plus/funding/quality-assurance-european-level-for-enhanced-transparency-and-recognition-skills-and-qualifications_en

Für die Einreichung der Anträge gilt folgende Frist:

29. Februar 2016, 12.00 Uhr mittags (Brüsseler Zeit).


(1)  http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32008H0506%2801%29&from=DE

(2)  Reglementierte Berufe sind von diesem Pilotprojekt ausgeschlossen.

(3)  Vergleichbar mit dem Vertrauen, das durch den EQR-Referenzierungsprozess geschaffen wird.


15.12.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 415/20


AUFFORDERUNG ZUR EINREICHUNG VON VORSCHLÄGEN — EACEA/34/2015

im Rahmen des Programms Erasmus+

Leitaktion 3: Unterstützung politischer Reformen — Initiativen für innovative politische Maßnahmen

Europäische experimentelle Maßnahmen in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung und Jugend unter der Federführung hochrangiger Behörden

(2015/C 415/08)

1.   Beschreibung, Ziele und vorrangige Themen

Europäische experimentelle Maßnahmen im Rahmen der Leitaktion 3 des Programms Erasmus+ (Unterstützung politischer Reformen) — Initiativen für innovative politische Maßnahmen  (1) sind länderübergreifende Kooperationsprojekte zur Förderung der Umsetzung politischer Agenden der Europäischen Union in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung und Jugend, einschließlich sektorbezogener Agenden wie z. B. der Bologna- oder der Kopenhagen-Prozess.

Das allgemeine Ziel dieser Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen besteht darin, die Verbesserung der Wirksamkeit und Effizienz der Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung und der Jugendpolitik über die Erhebung und Bewertung entsprechender Daten über die systemrelevante Wirkung innovativer politischer Maßnahmen zu fördern. Diese Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen setzt die Einbindung hochrangiger Behörden der förderfähigen Länder sowie die Anwendung fundierter und allgemein anerkannter Bewertungsmethoden auf der Grundlage von Feldversuchen (experimentellen Maßnahmen) voraus.

Diese Aufforderung zielt im Einzelnen darauf ab,

die länderübergreifende Zusammenarbeit und das gegenseitige Lernen zwischen den Behörden auf höchster institutioneller Ebene in den förderfähigen Ländern zu fördern mit dem Ziel, die Verbesserung der Systeme und die Innovation in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung und Jugend zu fördern,

die Erhebung und Analyse wesentlicher Daten zu verbessern, damit innovative Maßnahmen erfolgreich umgesetzt werden können,

die Übertragbarkeit und Skalierbarkeit innovativer Maßnahmen zu erleichtern.

Für diese Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen wurden folgende vorrangige Themen festgelegt:

Allgemeine und berufliche Bildung

1.

Förderung von Grundwerten durch Bildung und Ausbildung, die die Vielfalt des Lernumfelds berücksichtigen

2.

Beschäftigung und Kompetenzen: Die Validierung des nicht formalen und informellen Lernens in der allgemeinen und beruflichen Bildung.

3.

Verbesserung der Lehrer Aus- und Weiterbildung unter Nutzung der Möglichkeiten der neuen Technologien (Schulbildung)

4.

Hochschuleinrichtungen, die dank des institutionellen Wandels in stärkerem Maße innovativ und unternehmerisch ausgerichtet sind (Hochschulbildung)

5.

Lehrkräfte und Ausbilder in der beruflichen Aus- und Weiterbildung im Rahmen der Ausbildung am Arbeitsplatz und der Lehrlingsausbildung

6.

Umsetzung eines Rahmenwerks zur Bewertung der Wirksamkeit der Erwachsenenbildungspolitiken

Jugend

7.

Öffentlichkeitsarbeit: Aufbau von Kapazitäten zur Bekämpfung und Verhinderung von Ausgrenzung, Radikalisierung und Gewaltbereitschaft junger Menschen

2.   Förderfähige Antragsteller

Folgende Antragsteller gelten im Sinne dieser Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen als förderfähig:

a)

Behörden (Ministerien oder vergleichbare Einrichtungen), die auf höchster Ebene für allgemeine und berufliche Bildung oder Jugend im entsprechenden nationalen oder regionalen Kontext zuständig sind (bezieht sich auf die NUTS-Codes 1 oder 2; bei Ländern, in denen die NUTS-Codes 1 oder 2 nicht zur Verfügung stehen, ist der höchste vorhandene NUTS-Code zu verwenden (2)). Behörden, die für andere Bereiche als allgemeine und berufliche Bildung und Jugend zuständig sind (wie beispielsweise Beschäftigung, Finanzen, soziale Angelegenheiten, Inneres, Justiz, Gesundheit usw.), gelten als förderfähig, wenn sie nachweisen können, dass sie in dem Bereich mit besonderen Kompetenzen ausgestattet sind, in dem die experimentellen Maßnahmen durchzuführen sind. Behörden können sich durch andere öffentliche oder private Organisationen sowie rechtmäßig niedergelassene Netzwerke oder Verbände von Behörden vertreten lassen, sofern diese Übertragung schriftlich erfolgt und ausdrücklich auf den eingereichten Vorschlag verwiesen wird;

b)

öffentliche oder private Organisationen oder Einrichtungen, die in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung oder Jugend tätig sind;

c)

öffentliche oder private Organisationen oder Einrichtungen, die Aktivitäten in Verbindung mit allgemeiner und beruflicher Bildung und/oder Jugend in anderen sozioökonomischen Bereichen ausführen (etwa Behörden, Agenturen oder Stellen, die für allgemeine und berufliche Bildung, Jugend, Beschäftigung, soziale Angelegenheiten, Inneres, Justiz, Qualitätssicherung, Anerkennung und/oder Validierung zuständig sind; Berufsberatung, Handelskammern, Wirtschafts- und Sozialpartner, zivilgesellschaftliche kulturelle oder Sport Organisationen, Evaluierungs- oder Forschungseinrichtungen, Medien usw.).

Förderfähig sind ausschließlich Anträge juristischer Personen, die in einem der folgenden förderfähigen Länder niedergelassen sind:

die 28 Mitgliedstaaten der Europäischen Union

die EFTA/EWR-Länder Island, Liechtenstein, Norwegen

EU-Kandidatenländer: Türkei, ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien

Mindestanforderungen an die Zusammensetzung der Partnerschaft

Bei dieser Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen muss sich die Partnerschaft mindestens aus vier Einrichtungen zusammensetzen, die drei förderfähige Länder vertreten, insbesondere:

mindestens jeweils eine Behörde (Ministerium oder vergleichbare Einrichtung) bzw. beauftragte Stelle — wie unter Punkt 2 Buchstabe a beschrieben — aus drei unterschiedlichen förderfähigen Ländern oder ein rechtmäßig niedergelassenes Netzwerk oder niedergelassener Verband von Behörden, das bzw. der mindestens drei unterschiedliche förderfähige Länder vertritt. Das Netzwerk bzw. der Verband muss mindestens von drei zuständigen Behörden nach Punkt 2 Buchstabe a beauftragt worden sein, um in Zusammenhang mit dem speziellen Projektvorschlag in deren Namen tätig zu werden.

Wie unter Punkt 2 Buchstabe a erläutert, muss in die Partnerschaften mindestens eine zuständige Behörde eines EU-Mitgliedstaats einbezogen sein.

mindestens eine öffentliche oder private Organisation mit Erfahrung im Bereich von Simulationsstudien und der Evaluierung der Auswirkungen politischer Maßnahmen („Forschungseinrichtung“). Diese Einrichtung ist für die methodischen Aspekte und die Feldversuchsprotokolle verantwortlich. An der Partnerschaft kann mehr als eine solche Einrichtung beteiligt sein, sofern die Arbeiten koordiniert und abgestimmt werden.

Ein Projektvorschlag kann nur von einer der folgenden Einrichtungen — im Namen aller Antragsteller — koordiniert und eingereicht werden:

einer Behörde, wie unter Punkt 2 Buchstabe a beschrieben;

ein nach Punkt 2 Buchstabe a rechtmäßig niedergelassenes Netzwerk oder niedergelassener Verband von Behörden;

eine von einer Behörde mit der Einreichung von Vorschlägen auf diese Aufforderung beauftragte öffentliche oder private Einrichtung, wie unter Punkt 2 Buchstabe a erläutert. Eine beauftragte Einrichtung muss über eine ausdrückliche schriftliche Bestätigung einer unter Punkt 2 Buchstabe a beschriebenen Behörde verfügen, um den Projektvorschlag in ihrem Namen einzureichen und zu koordinieren.

Die Vorschläge sind vom gesetzlichen Vertreter des Koordinators im Namen aller Antragsteller einzureichen. Natürliche Personen können keinen Antrag auf Finanzhilfe stellen. Nur Organisationen, die nachweisen können, dass sie seit mindestens drei Jahren (3) zum Zeitpunkt der Schlussfrist für die Einreichung von Erstvorschlägen den Status einer juristischen Person besitzen, gelten zum Zweck dieser Aufforderung als „Koordinator“ und damit als förderfähig.

3.   Förderzeitraum und förderfähige Aktivitäten

Das Projekt muss in der Periode vom 1. Januar bis zum 28. Februar 2017 beginnen.

Die Projektdauer muss zwischen 24 und 36 Monaten betragen. Sollte der Begünstigte jedoch nach Unterzeichnung der Vereinbarung und Beginn des Projekts feststellen, dass es — aus hinreichend nachgewiesenen und nicht von ihm zu verantwortenden Gründen — unmöglich geworden ist, das Projekt in der vorgesehenen Laufzeit abzuschließen, kann eine Verlängerung des Förderzeitraums gewährt werden. Eine solche Verlängerung um höchstens sechs Monate kann gewährt werden, wenn dies vor Ablauf der in der Vereinbarung genannten Frist beantragt wird. Die maximale Laufzeit beträgt in diesem Fall 42 Monate.

Förderfähige Aktivitäten sollten mit Anhang 1 der Leitlinien für Antragsteller in Einklang stehen. Die Feldversuche müssen mindestens in drei Ländern stattfinden, deren Ministerien (bzw. beauftragte Einrichtungen) an dem Projekt beteiligt sind.

4.   Vergabekriterien

Vorschläge sind in zwei Phasen einzureichen und zu bewerten, und zwar ein Erstvorschlag (Phase I) und ein Vollantrag (Phase II).

Erstvorschläge werden anhand des Vergabekriteriums der „Relevanz des Projekts“ (maximal 20 Punkte) bewertet. Förderfähige Antragsteller, die den Mindestwert von 12 Punkten der Gesamtpunktzahl für das Vergabekriterium der Relevanz erreichen, werden eingeladen, einen Vollantrag einzureichen, in dem der im Erstvorschlag vorgelegte Überblick detailliert und umfassend ausgearbeitet wird.

Allen Antragstellern, die Erstvorschläge eingereicht haben, werden die Ergebnisse der Vorauswahl mitgeteilt und sie erhalten eine zusammenfassende Bewertung ihres Erstvorschlags.

Vollanträge werden anhand der Förderfähigkeits-, Ausschluss-, Auswahl- und der drei verbleibenden Vergabekriterien bewertet: „Qualität der Projektkonzeption und -umsetzung“, „Qualität der Partnerschaft und der Kooperationsvereinbarungen“ sowie „Auswirkung, Verbreitung und Nachhaltigkeit“.

Es gelten folgende Vergabekriterien (siehe Abschnitt 14 der Leitlinien für Antragsteller) für die Finanzierung eines Vorschlags:

1.

Relevanz (maximal 20 Punkte);

2.

Qualität der Projektkonzeption und -umsetzung (maximal 30 Punkte);

3.

Qualität der Partnerschaft und der Kooperationsvereinbarungen (maximal 20 Punkte);

4.

Wirkung, Verbreitung und Nachhaltigkeit (maximal 30 Punkte).

Bei der Berechnung der Gesamtpunktzahl für den Vollantrag wird die für das Kriterium der Relevanz des Projekts erzielte Punktzahl in der Phase des Erstvorschlags berücksichtigt. Für eine Finanzierung aus EU-Mitteln kommen nur Vollanträge in Betracht, die mindestens 60 Punkte der Gesamtpunktzahl (d. h. die Punktzahl für das Vergabekriterium der Relevanz des Projekts, die in der ersten Phase bewertet wird, sowie die Punktzahlen für die übrigen drei in der zweiten Phase bewerteten Vergabekriterien) erreicht haben.

5.   Mittelausstattung

Insgesamt stehen für die Kofinanzierung von Projekten im Rahmen dieser Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen 14 000 000 EUR zur Verfügung. Diese sind folgendermaßen auf die beiden Bereichen aufgeteilt:

—   Allgemeine und berufliche Bildung: 12 000 000 EUR

—   Jugend: 2 000 000 EUR

Der finanzielle Beitrag der EU ist auf höchstens 75 % der förderfähigen Gesamtkosten beschränkt.

Die Finanzhilfe für ein Projekt beläuft sich auf höchstens 2 000 000 EUR.

Die Agentur behält sich das Recht vor, nicht alle verfügbaren Mittel zu vergeben.

6.   Einreichungsverfahren und Fristen

Vor Einreichung des elektronischen Antrags müssen die Antragsteller ihre Organisation zunächst im Teilnehmerportal Bildung, Audiovisuelles, Kultur, Bürgerschaft und Freiwilligenarbeit registrieren und erhalten einen Teilnehmercode (PIC). Der PIC ist im Antragsformular anzugeben.

Das Teilnehmerportal ist das Instrument, mit dem alle rechtlichen und finanziellen Angaben der Organisationen verwaltet werden. Informationen zur Registrierung sind auf dem Portal unter folgender Adresse zu finden: http://ec.europa.eu/education/participants/portal

Die Einreichung und Auswahl von Vorschlägen erfolgt in zwei Phasen: Phase des Erstvorschlags und Phase des Vollantrags.

Antragsteller werden aufgefordert, sämtliche Informationen über die Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen und über das Einreichungsverfahren sorgfältig zu lesen und die Unterlagen zu verwenden, die Teil des Antrags (Antragspaket) sind und abgerufen werden können unter: https://eacea.ec.europa.eu/erasmus-plus/funding/key-action-3-initiatives-for-policy-innovation-european-policy-experimentation-eacea-342015_en.

Das Antragspaket ist online anhand des richtigen, ordnungsgemäß ausgefüllten elektronischen Formulars einzureichen, das alle relevanten Anhänge und Belegunterlagen enthält. Die Antragsformulare können unter folgender Internet-Adresse heruntergeladen werden: https://eacea.ec.europa.eu/PPMT/

Antragsformulare, die nicht sämtliche erforderlichen Informationen enthalten oder nicht fristgerecht online eingereicht werden, werden nicht berücksichtigt.

Anträge auf Finanzhilfen sind in einer der EU-Amtssprachen einzureichen.

Einreichungsfristen:

—   Erstvorschläge: 14. April 2016-12.00 Uhr (mittags, MEZ)

—   Vollanträge: 13. Oktober 2016-12.00 Uhr (mittags, MEZ)

7.   Weitere Informationen

Weitere Informationen enthalten die Leitlinien für Antragsteller.

Die Leitlinien für Antragsteller und die vollständigen Antragsunterlagen stehen auf folgender Website zur Verfügung:

https://eacea.ec.europa.eu/erasmus-plus/funding/key-action-3-initiatives-for-policy-innovation-european-policy-experimentation-eacea-342015_en

E-Mail-Kontakte: EACEA-Policy-Support@ec.europa.eu.


(1)  Die Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung von „Erasmus+“, dem Programm der Union für allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport, insbesondere Artikel 9 und 15 — Unterstützung politischer Reformen —, ist die Rechtsgrundlage für diese Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen.

(2)  http://ec.europa.eu/eurostat/web/nuts/overview

(3)  „Datum der Eintragung der Hauptnummer“ im Formular „Rechtsträger“: http://ec.europa.eu/budget/contracts_grants/info_contracts/legal_entities/legal_entities_de.cfm#en


15.12.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 415/24


Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen im Rahmen des Mehrjahresarbeitsprogramms für die finanzielle Unterstützung im Bereich Verkehr der Fazilität „Connecting Europe“ (CEF) für den Zeitraum 2014-2020

(Durchführungsbeschluss C(2015) 7358 der Kommission (1) zur Änderung des Durchführungsbeschlusses C(2014) 1921 der Kommission (2))

(2015/C 415/09)

Die Generaldirektion Mobilität und Verkehr der Europäischen Kommission gibt eine Berichtigung der Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen (CEF-Verkehr-2015-Globaldotation) bekannt, um die Gewährung der Finanzhilfen an den Prioritäten und Zielen auszurichten, die im Mehrjahresarbeitsprogramm für die finanzielle Unterstützung im Bereich Verkehr der Fazilität „Connecting Europe“ (CEF), veröffentlicht am 5. November 2015 im Amtsblatt (2015/C 366/05), festgelegt wurden.

Die Berichtigung zu den Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen kann abgerufen werden unter:

https://ec.europa.eu/inea/en/connecting-europe-facility/cef-transport/apply-funding/2015-cef-transport-general-call


(1)  Durchführungsbeschluss C(2015) 7358 der Kommission vom 30. Oktober 2015 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses C(2014) 1921 der Kommission über die Festlegung des Mehrjahresarbeitsprogramms 2014 für die finanzielle Unterstützung im Bereich Verkehr der Fazilität „Connecting Europe“ für den Zeitraum 2014-2020.

(2)  Durchführungsbeschluss C(2014) 1921 der Kommission vom 26. März 2014.


VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK

Europäische Kommission

15.12.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 415/25


Bekanntmachung der Einleitung einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Ausgleichsmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Grafitelektrodensysteme mit Ursprung in Indien

(2015/C 415/10)

Nach Veröffentlichung der Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens (1) der Ausgleichsmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Grafitelektrodensysteme mit Ursprung in Indien (im Folgenden „betroffenes Land“) erhielt die Europäische Kommission (im Folgenden „Kommission“) einen Antrag auf Einleitung einer Überprüfung nach Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 597/2009 des Rates vom 11. Juni 2009 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (2) (im Folgenden „Grundverordnung“).

1.   Überprüfungsantrag

Der Antrag wurde am 16. September 2015 von den Unternehmen SGL CARBON GmbH, TOKAI ERFTCARBON GmbH und GrafTech Switzerland S.A. (im Folgenden „Antragsteller“) eingereicht, auf die mehr als 25 % der gesamten Unionsproduktion bestimmter Grafitelektrodensysteme entfallen.

2.   Zu überprüfende Ware

Bei der zu überprüfenden Ware handelt es sich um Grafitelektroden von der für Elektroöfen verwendeten Art, mit einer Rohdichte von 1,65 g/cm3 oder mehr und einem elektrischen Widerstand von 6,0 μΩm oder weniger und für solche Elektroden verwendete Nippel, unabhängig davon, ob sie zusammen oder getrennt eingeführt werden, mit Ursprung in Indien (im Folgenden „zu überprüfende Ware“), die derzeit unter den KN-Codes ex 8545 11 00 (TARIC-Code 8545110010) und ex 8545 90 90 (TARIC-Code 8545909010) eingereiht werden.

3.   Geltende Maßnahmen

Bei den derzeit geltenden Maßnahmen handelt es sich um einen endgültigen Ausgleichszoll, der mit der Verordnung (EG) Nr. 1628/2004 des Rates (3) eingeführt, mit der Verordnung (EG) Nr. 1354/2008 des Rates (4) zuletzt geändert und mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1185/2010 (5) aufrechterhalten wurde.

4.   Gründe für die Überprüfung

Der Antrag wurde damit begründet, dass beim Außerkrafttreten der Maßnahmen mit einem Anhalten der Subventionierung oder erneuten Auftreten der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zu rechnen sei.

4.1.    Behauptung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens der Subventionierung

Der Antragsteller haben ausreichende Nachweise dafür vorgelegt, dass die Hersteller der zu überprüfenden Ware Subventionen der indischen Regierung sowie regionale Subventionen erhalten haben und weiterhin erhalten dürften.

Bei der Subventionierung handelt es sich u. a. um 1) den direkten Transfer von Geldern und potenzielle direkte Transfers von Geldern und Verbindlichkeiten, z. B. Duty Drawback Scheme („DD-Regelung“); 2) den Verzicht auf Einnahmen oder Nichterhebung von Abgaben durch die Regierung, z. B. Advance Authorisation Scheme („AA-Regelung“), Export Promotion Capital Goods Scheme („EPCG-Regelung“), Electricity Duty Exemption Scheme („EDE-Regelung“) des Bundesstaates Madhya Pradesh und Merchandise Exports from India Scheme („Regelung für Warenexporte aus Indien“) und 3) Zahlungen an einen Finanzierungsmechanismus oder Betrauung oder Anweisung einer privaten Stelle, eine oder mehrere der Aufgaben unter 1) und 2) auszuführen, z. B. Export Credit Scheme („EC-Regelung“).

Die Kommission behält sich das Recht vor, andere relevante Subventionspraktiken zu untersuchen, die möglicherweise im Laufe der Untersuchung bekannt werden.

Die Antragsteller behaupten, dass die genannten Regelungen Subventionen darstellen, da sie eine finanzielle Beihilfe der indischen Regierung und anderer regionaler Regierungen beinhalten und den ausführenden Herstellern der zu überprüfenden Ware einen Vorteil verschaffen. Bei den Subventionen handele es sich um eine spezifische Subvention für ein Unternehmen oder einen Wirtschaftszweig oder eine Gruppe von Unternehmen oder Wirtschaftszweigen, daher seien sie anfechtbar.

4.2.    Behauptung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens der Schädigung

Die Antragsteller legten ebenfalls Anscheinsbeweise dafür vor, dass die Einfuhren der zu überprüfenden Ware aus dem betroffenen Land in die Union in absoluten Zahlen und gemessen am Marktanteil weiterhin beträchtlich waren.

Die von den Antragstellern vorgelegten Anscheinsbeweise zeigen, dass sich bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen die Einfuhren der zu überprüfenden Ware aufgrund ihrer Preise unter anderem negativ auf die Preise des Wirtschaftszweigs der Union ausgewirkt und dadurch die finanzielle Lage des Wirtschaftszweigs der Union weiter sehr nachteilig beeinflusst hätten.

Zudem lassen die von den Antragstellern vorgelegten Beweise vermuten, dass die Einfuhren der zu überprüfenden Ware aus dem betroffenen Land in die Union im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen zunehmen werden, weil die ausführenden Hersteller in Indien über erhebliche ungenutzte Produktionskapazitäten verfügen.

Außerdem dürfte den Angaben der Antragsteller zufolge bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen ein weiterer beträchtlicher Anstieg der Einfuhren zu subventionierten Preisen aus dem betroffenen Land eine weitere Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union nach sich ziehen.

5.   Verfahren

Die Kommission kam nach Anhörung des nach Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates (6) eingesetzten Ausschusses zu dem Schluss, dass genügend Beweise vorliegen, um die Einleitung einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahmen (im Folgenden „Auslaufüberprüfung“) zu rechtfertigen; sie leitet daher eine Überprüfung nach Artikel 18 der Grundverordnung ein.

Bei der Auslaufüberprüfung wird untersucht, ob damit zu rechnen ist, dass bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen die Subventionierung der zu überprüfenden Ware mit Ursprung im betroffenen Land anhält oder erneut auftritt und der Wirtschaftszweig der Union weiter bzw. erneut geschädigt wird.

Die Regierung von Indien erhielt im Einklang mit Artikel 10 Absatz 7 der Grundverordnung Gelegenheit zu Konsultationen.

5.1.    Untersuchungszeitraum der Überprüfung und Bezugszeitraum

Die Untersuchung bezüglich eines Anhaltens oder erneuten Auftretens der Subventionierung erstreckte sich auf den Zeitraum vom 1. Oktober 2014 bis zum 30. September 2015 (im Folgenden „Untersuchungszeitraum der Überprüfung“). Die Untersuchung der Entwicklungen, die für die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens der Schädigung relevant sind, wird den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums (im Folgenden „Bezugszeitraum“) betreffen.

5.2.    Verfahren zur Ermittlung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens der Subventionierung

Die ausführenden Hersteller (7) der zu überprüfenden Ware aus dem betroffenen Land werden gebeten, bei der Untersuchung der Kommission mitzuarbeiten; dies gilt auch für diejenigen, die nicht bei den Untersuchungen mitgearbeitet haben, die zu den geltenden Maßnahmen führten.

5.2.1.   Untersuchung der ausführenden Hersteller

5.2.1.1.   Verfahren zur Auswahl der in dem betroffenen Land zu untersuchenden ausführenden Hersteller

Die Kommission wird den ihr bekannten ausführenden Herstellern im betroffenen Land, den ihr bekannten Verbänden ausführender Hersteller sowie den Behörden des betroffenen Landes Fragebogen zusenden, um die Informationen zu den ausführenden Herstellern einzuholen, die sie für ihre Untersuchung benötigt.

Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen die ausführenden Hersteller und gegebenenfalls die Verbände der ausführenden Hersteller sowie die Behörden des betroffenen Landes ihren ausgefüllten Fragebogen binnen 37 Tagen nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union übermitteln.

5.2.2.   Untersuchung der unabhängigen Einführer  (8)  (9)

Die unabhängigen Einführer, welche die zu überprüfende Ware aus dem betroffenen Land in die Union einführen, werden gebeten, bei dieser Untersuchung mitzuarbeiten.

Da eine Vielzahl unabhängiger Einführer von dieser Auslaufüberprüfung betroffen sein dürfte, kann die Kommission, um die Untersuchung fristgerecht abschließen zu können, die Zahl der zu untersuchenden unabhängigen Einführer auf ein vertretbares Maß beschränken, indem sie eine Stichprobe bildet (im Folgenden „Stichprobenverfahren“). Das Stichprobenverfahren wird nach Artikel 27 der Grundverordnung durchgeführt.

Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden kann, werden alle unabhängigen Einführer oder die in ihrem Namen handelnden Vertreter, auch diejenigen, die nicht bei den Untersuchungen mitgearbeitet haben, welche zu den geltenden Maßnahmen führten, hiermit gebeten, sich bei der Kommission zu melden. Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen die Parteien dieser Aufforderung binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union nachkommen, indem sie der Kommission die in Anhang I dieser Bekanntmachung erbetenen Angaben zu ihren Unternehmen übermitteln.

Ferner kann die Kommission Kontakt mit den ihr bekannten Einführerverbänden aufnehmen, um die Informationen einzuholen, die sie für die Auswahl der Stichprobe der unabhängigen Einführer benötigt.

Interessierte Parteien, die außer den verlangten Angaben weitere sachdienliche Informationen zur Auswahl der Stichprobe übermitteln möchten, müssen dies binnen 21 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union tun, sofern nichts anderes bestimmt ist.

Ist die Bildung einer Stichprobe erforderlich, können die Einführer auf der Grundlage der größten repräsentativen Verkaufsmenge der zu überprüfenden Ware in der Union ausgewählt werden, die in der zur Verfügung stehenden Zeit in angemessener Weise untersucht werden kann. Alle der Kommission bekannten unabhängigen Einführer und Einführerverbände werden von ihr davon in Kenntnis gesetzt, welche Unternehmen für die Stichprobe ausgewählt wurden.

Die Kommission wird den in die Stichprobe einbezogenen unabhängigen Einführern und den ihr bekannten Einführerverbänden Fragebogen zusenden, um die Informationen einzuholen, die sie für ihre Untersuchung benötigt. Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen die Parteien binnen 37 Tagen nach Bekanntgabe der Stichprobe einen ausgefüllten Fragebogen übermitteln.

5.3.    Verfahren zur Ermittlung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens der Schädigung

Damit festgestellt werden kann, ob ein Anhalten oder erneutes Auftreten der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union wahrscheinlich ist, werden die Unionshersteller der zu überprüfenden Ware gebeten, bei der Untersuchung der Kommission mitzuarbeiten.

5.3.1.   Untersuchung der Unionshersteller

Da eine Vielzahl von Unionsherstellern von dieser Auslaufüberprüfung betroffen ist, hat die Kommission, um die Untersuchung fristgerecht abschließen zu können, beschlossen, die Zahl der zu untersuchenden Unionshersteller auf ein vertretbares Maß zu beschränken, indem sie eine Stichprobe bildet. Das Stichprobenverfahren wird nach Artikel 27 der Grundverordnung durchgeführt.

Die Kommission hat eine vorläufige Stichprobe der Unionshersteller gebildet. Genauere Angaben dazu können interessierte Parteien dem zur Einsichtnahme bestimmten Dossier entnehmen. Interessierte Parteien werden hiermit gebeten, das Dossier einzusehen (die Kontaktdaten der Kommission finden sich unter Abschnitt 5.7). Andere Unionshersteller oder die in ihrem Namen handelnden Vertreter, die der Auffassung sind, dass bestimmte Gründe für die Einbeziehung ihres Unternehmens in die Stichprobe sprechen, müssen die Kommission binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union kontaktieren; dies gilt auch für diejenigen Unionshersteller, die nicht bei den Untersuchungen mitgearbeitet haben, die zu den geltenden Maßnahmen führten.

Interessierte Parteien, die weitere sachdienliche Informationen zur Auswahl der Stichprobe übermitteln möchten, müssen dies binnen 21 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union tun, sofern nichts anderes bestimmt ist.

Alle der Kommission bekannten Unionshersteller und/oder Verbände von Unionsherstellern werden von ihr darüber in Kenntnis gesetzt, welche Unternehmen für die endgültige Stichprobe ausgewählt wurden.

Die Kommission wird den in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern und den ihr bekannten Verbänden von Unionsherstellern Fragebogen zusenden, um die Informationen einzuholen, die sie für ihre Untersuchung benötigt. Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen die Parteien binnen 37 Tagen nach Bekanntgabe der Stichprobe einen ausgefüllten Fragebogen übermitteln.

5.4.    Verfahren zur Prüfung des Unionsinteresses

Sollte sich die Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens der Subventionierung und der Schädigung bestätigen, wird nach Artikel 31 der Grundverordnung geprüft, ob die Aufrechterhaltung der Ausgleichsmaßnahmen nicht etwa dem Interesse der Union zuwiderliefe. Sofern nichts anderes bestimmt ist, werden die Unionshersteller, die Einführer und ihre repräsentativen Verbände, die Verwender und ihre repräsentativen Verbände sowie repräsentative Verbraucherorganisationen gebeten, sich binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union bei der Kommission zu melden. Um bei der Untersuchung mitarbeiten zu können, müssen die repräsentativen Verbraucherorganisationen innerhalb derselben Frist nachweisen, dass ein objektiver Zusammenhang zwischen ihrer Tätigkeit und der zu überprüfenden Ware besteht.

Sofern nichts anderes bestimmt ist, können Parteien, die sich innerhalb der genannten Frist bei der Kommission melden, ihr binnen 37 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union Angaben zum Unionsinteresse übermitteln. Diese Angaben können entweder in einem frei gewählten Format oder in einem von der Kommission erstellten Fragebogen gemacht werden. Nach Artikel 31 der Grundverordnung übermittelte Informationen werden allerdings nur berücksichtigt, wenn sie zum Zeitpunkt ihrer Übermittlung durch Beweise belegt sind.

5.5.    Andere schriftliche Beiträge

Vorbehaltlich der Bestimmungen dieser Bekanntmachung werden alle interessierten Parteien hiermit gebeten, ihren Standpunkt unter Vorlage von Informationen und sachdienlichen Nachweisen darzulegen. Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen diese Informationen und sachdienlichen Nachweise innerhalb von 37 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union bei der Kommission eingehen.

5.6.    Möglichkeit der Anhörung durch die untersuchenden Kommissionsdienststellen

Jede interessierte Partei kann eine Anhörung durch die untersuchenden Kommissionsdienststellen beantragen. Der Antrag ist schriftlich zu stellen und zu begründen. Betrifft die Anhörung Fragen, die sich auf die Anfangsphase der Untersuchung beziehen, so muss der Antrag binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union gestellt werden. Danach ist eine Anhörung innerhalb der Fristen zu beantragen, welche die Kommission in ihrem Schriftwechsel mit den Parteien jeweils festlegt.

5.7.    Schriftliche Beiträge, Rücksendung ausgefüllter Fragebogen und Schriftwechsel

Der Kommission für die Zwecke von Handelsschutzuntersuchungen vorgelegte Angaben dürfen nicht dem Urheberrecht unterliegen. Bevor interessierte Parteien der Kommission Angaben und/oder Daten vorlegen, für die Urheberrechte Dritter gelten, müssen sie vom Urheberrechtsinhaber eine spezifische Genehmigung einholen, die es der Kommission ausdrücklich gestattet, a) die Angaben und Daten für die Zwecke dieses Handelsschutzverfahrens zu verwenden und b) den interessierten Parteien dieser Untersuchung die Angaben und/oder Daten so vorzulegen, dass sie ihre Verteidigungsrechte wahrnehmen können.

Alle von interessierten Parteien übermittelten schriftlichen Beiträge, die vertraulich behandelt werden sollen, darunter auch die mit dieser Bekanntmachung angeforderten Informationen, die ausgefüllten Fragebogen und sonstige Schreiben, müssen den Vermerk „Limited“ (10) (zur eingeschränkten Verwendung) tragen.

Interessierte Parteien, die Informationen mit dem Vermerk „Limited“ übermitteln, müssen nach Artikel 29 Absatz 2 der Grundverordnung eine nichtvertrauliche Zusammenfassung vorlegen, die den Vermerk „For inspection by interested parties“ (zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien) trägt. Diese Zusammenfassung muss so ausführlich sein, dass sie ein angemessenes Verständnis des wesentlichen Inhalts der vertraulichen Informationen ermöglicht. Legt eine interessierte Partei, die vertrauliche Informationen übermittelt, hierzu keine nichtvertrauliche Zusammenfassung im vorgeschriebenen Format und in der vorgeschriebenen Qualität vor, so können diese vertraulichen Informationen unberücksichtigt bleiben.

Interessierte Parteien werden gebeten, alle Beiträge und Anträge, darunter auch gescannte Vollmachten und Bescheinigungen, per E-Mail zu übermitteln; ausgenommen sind umfangreiche Antworten, die auf CD-ROM oder DVD gespeichert und persönlich abgegeben oder per Einschreiben übermittelt werden sollten. Verwenden die interessierten Parteien E-Mail, erklären sie sich mit den Regeln für die elektronische Übermittlung von Unterlagen im Leitfaden zum SCHRIFTWECHSEL MIT DER EUROPÄISCHEN KOMMISSION BEI HANDELSSCHUTZUNTERSUCHUNGEN einverstanden, der auf der Website der Generaldirektion Handel veröffentlicht ist: http://trade.ec.europa.eu/doclib/docs/2014/june/tradoc_152566.pdf. Die interessierten Parteien müssen ihren Namen sowie ihre Anschrift, Telefonnummer und eine gültige E-Mail-Adresse angeben und sollten sicherstellen, dass die genannte E-Mail-Adresse zu einer aktiven offiziellen Mailbox des Unternehmens führt, die täglich eingesehen wird. Hat die Kommission die Kontaktdaten erhalten, kommuniziert sie ausschließlich per E-Mail mit den interessierten Parteien, es sei denn, diese wünschen ausdrücklich, alle Unterlagen von der Kommission auf einem anderen Kommunikationsweg zu erhalten, oder die Art der Unterlage macht den Versand per Einschreiben erforderlich. Weitere Regeln und Informationen bezüglich des Schriftverkehrs mit der Kommission, einschließlich der Leitlinien für Übermittlungen per E-Mail, können dem genannten Leitfaden für interessierte Parteien entnommen werden.

Anschrift der Kommission:

Europäische Kommission

Generaldirektion Handel

Direktion H

Büro: CHAR 04/039

1040 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË

E-Mail

:

TRADE-R634-GES-SUBSIDY@ec.europa.eu

TRADE-R634-GES-INJURY@ec.europa.eu

6.   Mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit

Verweigert eine interessierte Partei den Zugang zu den erforderlichen Informationen oder erteilt sie die Auskünfte nicht fristgerecht oder behindert sie die Untersuchung erheblich, können nach Artikel 28 der Grundverordnung positive oder negative Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen werden.

Wird festgestellt, dass eine interessierte Partei unwahre oder irreführende Informationen vorgelegt hat, so können diese Informationen unberücksichtigt bleiben; stattdessen können die verfügbaren Informationen zugrunde gelegt werden.

Arbeitet eine interessierte Partei nicht oder nur eingeschränkt mit und stützen sich die Feststellungen daher nach Artikel 28 der Grundverordnung auf verfügbare Informationen, so kann dies zu einem Ergebnis führen, das für diese Partei ungünstiger ist, als wenn sie mitgearbeitet hätte.

Werden die Antworten nicht elektronisch übermittelt, so gilt dies nicht als mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit, sofern die interessierte Partei darlegt, dass die Übermittlung der Antwort in der gewünschten Form die interessierte Partei über Gebühr zusätzlich belasten würde oder mit unangemessenen zusätzlichen Kosten verbunden wäre. Die interessierte Partei sollte unverzüglich mit der Kommission Kontakt aufnehmen.

7.   Anhörungsbeauftragter

Interessierte Parteien können sich an den Anhörungsbeauftragten für Handelsverfahren wenden. Er fungiert als Schnittstelle zwischen den interessierten Parteien und den untersuchenden Kommissionsdienststellen. Er befasst sich mit Anträgen auf Zugang zum Dossier, Streitigkeiten über die Vertraulichkeit von Unterlagen, Anträgen auf Fristverlängerung und Anträgen Dritter auf Anhörung. Der Anhörungsbeauftragte kann die Anhörung einer einzelnen interessierten Partei ansetzen und als Vermittler tätig werden, um zu gewährleisten, dass die interessierten Parteien ihre Verteidigungsrechte umfassend wahrnehmen können.

Eine Anhörung durch den Anhörungsbeauftragten ist schriftlich zu beantragen und zu begründen. Betrifft die Anhörung Fragen, die sich auf die Anfangsphase der Untersuchung beziehen, so muss der Antrag binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union gestellt werden. Danach ist eine Anhörung innerhalb der Fristen zu beantragen, welche die Kommission in ihrem Schriftwechsel mit den Parteien jeweils festlegt.

Der Anhörungsbeauftragte bietet den Parteien außerdem die Möglichkeit, bei einer Anhörung ihre unterschiedlichen Ansichten zu Fragen wie der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens der Subventionierung und der Schädigung sowie zum Unionsinteresse vorzutragen und Gegenargumente vorzubringen.

Weiterführende Informationen und Kontaktdaten können interessierte Parteien den Webseiten des Anhörungsbeauftragten im Internet-Auftritt der Generaldirektion Handel entnehmen: http://ec.europa.eu/trade/trade-policy-and-you/contacts/hearing-officer/.

8.   Zeitplan für die Untersuchung

Nach Artikel 22 Absatz 1 der Grundverordnung wird die Untersuchung binnen 15 Monaten nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union abgeschlossen.

9.   Möglichkeit der Beantragung einer Überprüfung nach Artikel 19 der Grundverordnung

Bei dieser Auslaufüberprüfung handelt es sich um eine Überprüfung nach Artikel 18 der Grundverordnung, deshalb werden die Untersuchungsergebnisse nicht etwa zu einer Änderung der geltenden Maßnahmen führen, sondern nach Artikel 22 Absatz 3 der Grundverordnung zur Aufhebung oder Aufrechterhaltung jener Maßnahmen.

Ist nach Auffassung einer interessierten Partei zu überprüfen, ob die Maßnahmen geändert werden sollten, so kann die Partei eine Überprüfung nach Artikel 19 der Grundverordnung beantragen.

Parteien, die eine solche, von der in dieser Bekanntmachung genannten Auslaufüberprüfung getrennt durchzuführende Überprüfung beantragen möchten, können unter der angegebenen Anschrift Kontakt mit der Kommission aufnehmen.

10.   Verarbeitung personenbezogener Daten

Alle bei der Untersuchung erhobenen personenbezogenen Daten werden nach der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (11) verarbeitet.


(1)  ABl. C 82 vom 10.3.2015, S. 4.

(2)  ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 93.

(3)  Verordnung (EG) Nr. 1628/2004 des Rates vom 13. September 2004 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter Grafitelektrodensysteme mit Ursprung in Indien (ABl. L 295 vom 18.9.2004, S. 4).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 1354/2008 des Rates vom 18. Dezember 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1628/2004 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren bestimmter Grafitelektrodensysteme mit Ursprung in Indien und der Verordnung (EG) Nr. 1629/2004 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Grafitelektrodensysteme mit Ursprung in Indien (ABl. L 350 vom 30.12.2008, S. 24).

(5)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1185/2010 des Rates vom 13. Dezember 2010 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren bestimmter Grafitelektrodensysteme mit Ursprung in Indien nach einer Auslaufüberprüfung nach Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 597/2009 (ABl. L 332 vom 16.12.2010, S. 1).

(6)  Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51).

(7)  Ein ausführender Hersteller ist ein Unternehmen im betroffenen Land, das die zu überprüfende Ware herstellt und in die Union ausführt, entweder direkt oder über einen Dritten, auch über ein verbundenes Unternehmen, das an der Herstellung, den Inlandsverkäufen oder der Ausfuhr der zu überprüfenden Ware beteiligt ist.

(8)  Es können ausschließlich Einführer, die nicht mit ausführenden Herstellern verbunden sind, in die Stichprobe einbezogen werden. Einführer, die mit ausführenden Herstellern verbunden sind, müssen Anhang I des Fragebogens für die betreffenden ausführenden Hersteller ausfüllen. Die Bedeutung des Begriffs „verbunden“ ist Anhang I Fußnote 3 dieser Bekanntmachung zu entnehmen.

(9)  Die von unabhängigen Einführern vorgelegten Daten können im Rahmen dieser Untersuchung auch zu anderen Zwecken als zur Subventionsermittlung herangezogen werden.

(10)  Eine Unterlage mit dem Vermerk „Limited“ gilt als vertraulich im Sinne des Artikels 29 der Verordnung (EG) Nr. 597/2009 des Rates vom 11. Juni 2009 (ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 93) und Artikel 12 Absatz 4 des WTO-Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen (SCM-Übereinkommen). Sie ist ferner nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43) geschützt.

(11)  ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.


ANHANG I

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15.12.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 415/33


Bekanntmachung der Einleitung einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Grafitelektrodensysteme mit Ursprung in Indien

(2015/C 415/11)

Nach Veröffentlichung der Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens (1) der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Grafitelektrodensysteme mit Ursprung in Indien (im Folgenden „betroffenes Land“) erhielt die Europäische Kommission (im Folgenden „Kommission“) einen Antrag auf Einleitung einer Überprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (2) (im Folgenden „Grundverordnung“).

1.   Überprüfungsantrag

Der Antrag wurde am 16. September 2015 von den Unternehmen SGL CARBON GmbH, TOKAI ERFTCARBON GmbH und GrafTech Switzerland S.A. (im Folgenden „Antragsteller“) eingereicht, auf die mehr als 25 % der gesamten Unionsproduktion bestimmter Grafitelektrodensysteme entfallen.

2.   Zu überprüfende Ware

Bei der zu überprüfenden Ware handelt es sich um Grafitelektroden von der für Elektroöfen verwendeten Art, mit einer Rohdichte von 1,65 g/cm3 oder mehr und einem elektrischen Widerstand von 6,0 μΩm oder weniger und für solche Elektroden verwendete Nippel, unabhängig davon, ob sie zusammen oder getrennt eingeführt werden, mit Ursprung in Indien (im Folgenden „zu überprüfende Ware“), die derzeit unter den KN-Codes ex 8545 11 00 (TARIC-Code 8545110010) und ex 8545 90 90 (TARIC-Code 8545909010) eingereiht werden.

3.   Geltende Maßnahmen

Bei den derzeit geltenden Maßnahmen handelt es sich um endgültige Antidumpingzölle, die mit der Verordnung (EG) Nr. 1629/2004 des Rates (3) eingeführt, mit der Verordnung (EG) Nr. 1354/2008 des Rates (4) zuletzt geändert und mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1186/2010 (5) aufrechterhalten wurden.

4.   Gründe für die Überprüfung

Der Antrag wurde damit begründet, dass beim Außerkrafttreten der Maßnahmen mit einem Anhalten des Dumpings und einem Anhalten oder erneuten Auftreten der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zu rechnen sei.

4.1.    Behauptung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens des Dumpings

Die Behauptung, dass im Falle Indiens das Dumping anhalten dürfte, stützt sich auf einen Vergleich des Inlandspreises mit dem Preis der zu überprüfenden Ware bei der Ausfuhr in die Union (auf der Stufe ab Werk).

Die so für das betroffene Land ermittelten Dumpingspannen sind erheblich.

4.2.    Behauptung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens der Schädigung

Die Antragsteller legten ebenfalls Anscheinsbeweise dafür vor, dass die Einfuhren der zu überprüfenden Ware aus dem betroffenen Land in die Union in absoluten Zahlen und gemessen am Marktanteil weiterhin beträchtlich waren.

Die von den Antragstellern vorgelegten Anscheinsbeweise zeigen, dass sich bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen die Einfuhren der zu überprüfenden Ware aufgrund ihrer Preise unter anderem negativ auf die Preise des Wirtschaftszweigs der Union ausgewirkt und dadurch die finanzielle Lage des Wirtschaftszweigs der Union weiter sehr nachteilig beeinflusst hätten.

Zudem lassen die von den Antragstellern vorgelegten Beweise vermuten, dass die Einfuhren der zu überprüfenden Ware aus dem betroffenen Land in die Union im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen zunehmen werden, weil die ausführenden Hersteller in Indien über erhebliche ungenutzte Produktionskapazitäten verfügen.

Außerdem dürfte den Angaben der Antragsteller zufolge bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen ein weiterer beträchtlicher Anstieg der Einfuhren zu gedumpten Preisen aus dem betroffenen Land eine weitere Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union nach sich ziehen.

5.   Verfahren

Die Kommission kam nach Anhörung des nach Artikel 15 Absatz 1 der Grundverordnung eingesetzten Ausschusses zu dem Schluss, dass genügend Beweise vorliegen, um die Einleitung einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahmen (im Folgenden „Auslaufüberprüfung“) zu rechtfertigen; sie leitet daher eine Überprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung ein.

5.1.    Untersuchungszeitraum der Überprüfung und Bezugszeitraum

Die Untersuchung bezüglich eines Anhaltens oder erneuten Auftretens des Dumpings erstreckte sich auf den Zeitraum vom 1. Oktober 2014 bis zum 30. September 2015 (im Folgenden „Untersuchungszeitraum der Überprüfung“). Die Untersuchung der Entwicklungen, die für die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens der Schädigung relevant sind, wird den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums (im Folgenden „Bezugszeitraum“) betreffen.

5.2.    Verfahren zur Ermittlung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens des Dumpings

Die ausführenden Hersteller (6) der zu überprüfenden Ware aus dem betroffenen Land werden gebeten, bei der Untersuchung der Kommission mitzuarbeiten; dies gilt auch für diejenigen, die nicht bei den Untersuchungen mitgearbeitet haben, die zu den geltenden Maßnahmen führten.

5.2.1.   Untersuchung der ausführenden Hersteller

5.2.1.1.   Verfahren zur Auswahl der in dem betroffenen Land zu untersuchenden ausführenden Hersteller

Die Kommission wird den ihr bekannten ausführenden Herstellern im betroffenen Land, den ihr bekannten Verbänden ausführender Hersteller sowie den Behörden des betroffenen Landes Fragebogen zusenden, um die Informationen zu den ausführenden Herstellern einzuholen, die sie für ihre Untersuchung benötigt.

Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen die ausführenden Hersteller und gegebenenfalls die Verbände der ausführenden Hersteller sowie die Behörden des betroffenen Landes ihren ausgefüllten Fragebogen binnen 37 Tagen nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union übermitteln.

5.2.2.   Untersuchung der unabhängigen Einführer  (7)  (8)

Die unabhängigen Einführer, welche die zu überprüfende Ware aus dem betroffenen Land in die Union einführen, werden gebeten, bei dieser Untersuchung mitzuarbeiten.

Da eine Vielzahl unabhängiger Einführer von dieser Auslaufüberprüfung betroffen sein dürfte, kann die Kommission, um die Untersuchung fristgerecht abschließen zu können, die Zahl der zu untersuchenden unabhängigen Einführer auf ein vertretbares Maß beschränken, indem sie eine Stichprobe bildet (im Folgenden „Stichprobenverfahren“). Das Stichprobenverfahren wird nach Artikel 17 der Grundverordnung durchgeführt.

Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden kann, werden alle unabhängigen Einführer oder die in ihrem Namen handelnden Vertreter, auch diejenigen, die nicht bei den Untersuchungen mitgearbeitet haben, welche zu den geltenden Maßnahmen führten, hiermit gebeten, sich bei der Kommission zu melden. Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen die Parteien dieser Aufforderung binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union nachkommen, indem sie der Kommission die in Anhang I dieser Bekanntmachung erbetenen Angaben zu ihren Unternehmen übermitteln.

Ferner kann die Kommission Kontakt mit den ihr bekannten Einführerverbänden aufnehmen, um die Informationen einzuholen, die sie für die Auswahl der Stichprobe der unabhängigen Einführer benötigt.

Interessierte Parteien, die außer den verlangten Angaben weitere sachdienliche Informationen zur Auswahl der Stichprobe übermitteln möchten, müssen dies binnen 21 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union tun, sofern nichts anderes bestimmt ist.

Ist die Bildung einer Stichprobe erforderlich, können die Einführer auf der Grundlage der größten repräsentativen Verkaufsmenge der zu überprüfenden Ware in der Union ausgewählt werden, die in der zur Verfügung stehenden Zeit in angemessener Weise untersucht werden kann. Alle der Kommission bekannten unabhängigen Einführer und Einführerverbände werden von ihr davon in Kenntnis gesetzt, welche Unternehmen für die Stichprobe ausgewählt wurden.

Die Kommission wird den in die Stichprobe einbezogenen unabhängigen Einführern und den ihr bekannten Einführerverbänden Fragebogen zusenden, um die Informationen einzuholen, die sie für ihre Untersuchung benötigt. Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen die Parteien binnen 37 Tagen nach Bekanntgabe der Stichprobe einen ausgefüllten Fragebogen übermitteln.

5.3.    Verfahren zur Ermittlung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens der Schädigung

Damit festgestellt werden kann, ob ein Anhalten oder erneutes Auftreten der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union wahrscheinlich ist, werden die Unionshersteller der zu überprüfenden Ware gebeten, bei der Untersuchung der Kommission mitzuarbeiten.

5.3.1.   Untersuchung der Unionshersteller

Da eine Vielzahl von Unionsherstellern von dieser Auslaufüberprüfung betroffen ist, hat die Kommission, um die Untersuchung fristgerecht abschließen zu können, beschlossen, die Zahl der zu untersuchenden Unionshersteller auf ein vertretbares Maß zu beschränken, indem sie eine Stichprobe bildet (im Folgenden „Stichprobenverfahren“). Das Stichprobenverfahren wird nach Artikel 17 der Grundverordnung durchgeführt.

Die Kommission hat eine vorläufige Stichprobe der Unionshersteller gebildet. Genauere Angaben dazu können interessierte Parteien dem zur Einsichtnahme bestimmten Dossier entnehmen. Interessierte Parteien werden hiermit gebeten, das Dossier einzusehen (die Kontaktdaten der Kommission finden sich unter Abschnitt 5.7). Andere Unionshersteller oder die in ihrem Namen handelnden Vertreter, die der Auffassung sind, dass bestimmte Gründe für die Einbeziehung ihres Unternehmens in die Stichprobe sprechen, müssen die Kommission binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union kontaktieren; dies gilt auch für diejenigen Unionshersteller, die nicht bei den Untersuchungen mitgearbeitet haben, die zu den geltenden Maßnahmen führten.

Interessierte Parteien, die weitere sachdienliche Informationen zur Auswahl der Stichprobe übermitteln möchten, müssen dies binnen 21 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union tun, sofern nichts anderes bestimmt ist.

Alle der Kommission bekannten Unionshersteller und/oder Verbände von Unionsherstellern werden von ihr darüber in Kenntnis gesetzt, welche Unternehmen für die endgültige Stichprobe ausgewählt wurden.

Die Kommission wird den in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern und den ihr bekannten Verbänden von Unionsherstellern Fragebogen zusenden, um die Informationen einzuholen, die sie für ihre Untersuchung benötigt. Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen die Parteien binnen 37 Tagen nach Bekanntgabe der Stichprobe einen ausgefüllten Fragebogen übermitteln.

5.4.    Verfahren zur Prüfung des Unionsinteresses

Sollte sich die Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens des Dumpings und der Schädigung bestätigen, wird nach Artikel 21 der Grundverordnung geprüft, ob die Aufrechterhaltung der Antidumpingmaßnahmen nicht etwa dem Interesse der Union zuwiderliefe. Sofern nichts anderes bestimmt ist, werden die Unionshersteller, die Einführer und ihre repräsentativen Verbände, die Verwender und ihre repräsentativen Verbände sowie repräsentative Verbraucherorganisationen gebeten, sich binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union bei der Kommission zu melden. Um bei der Untersuchung mitarbeiten zu können, müssen die repräsentativen Verbraucherorganisationen innerhalb derselben Frist nachweisen, dass ein objektiver Zusammenhang zwischen ihrer Tätigkeit und der zu überprüfenden Ware besteht.

Sofern nichts anderes bestimmt ist, können Parteien, die sich innerhalb der genannten Frist bei der Kommission melden, ihr binnen 37 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union Angaben zum Unionsinteresse übermitteln. Diese Angaben können entweder in einem frei gewählten Format oder in einem von der Kommission erstellten Fragebogen gemacht werden. Nach Artikel 21 der Grundverordnung übermittelte Informationen werden allerdings nur berücksichtigt, wenn sie zum Zeitpunkt ihrer Übermittlung durch Beweise belegt sind.

5.5.    Andere schriftliche Beiträge

Vorbehaltlich der Bestimmungen dieser Bekanntmachung werden alle interessierten Parteien hiermit gebeten, ihren Standpunkt unter Vorlage von Informationen und sachdienlichen Nachweisen darzulegen. Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen diese Informationen und sachdienlichen Nachweise innerhalb von 37 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union bei der Kommission eingehen.

5.6.    Möglichkeit der Anhörung durch die untersuchenden Kommissionsdienststellen

Jede interessierte Partei kann eine Anhörung durch die untersuchenden Kommissionsdienststellen beantragen. Der Antrag ist schriftlich zu stellen und zu begründen. Betrifft die Anhörung Fragen, die sich auf die Anfangsphase der Untersuchung beziehen, so muss der Antrag binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union gestellt werden. Danach ist eine Anhörung innerhalb der Fristen zu beantragen, welche die Kommission in ihrem Schriftwechsel mit den Parteien jeweils festlegt.

5.7.    Schriftliche Beiträge, Rücksendung ausgefüllter Fragebogen und Schriftwechsel

Der Kommission für die Zwecke von Handelsschutzuntersuchungen vorgelegte Angaben dürfen nicht dem Urheberrecht unterliegen. Bevor interessierte Parteien der Kommission Angaben und/oder Daten vorlegen, für die Urheberrechte Dritter gelten, müssen sie vom Urheberrechtsinhaber eine spezifische Genehmigung einholen, die es der Kommission ausdrücklich gestattet, a) die Angaben und Daten für die Zwecke dieses Handelsschutzverfahrens zu verwenden und b) den interessierten Parteien dieser Untersuchung die Angaben und/oder Daten so vorzulegen, dass sie ihre Verteidigungsrechte wahrnehmen können.

Alle von interessierten Parteien übermittelten schriftlichen Beiträge, die vertraulich behandelt werden sollen, darunter auch die mit dieser Bekanntmachung angeforderten Informationen, die ausgefüllten Fragebogen und sonstige Schreiben, müssen den Vermerk „Limited“ (9) (zur eingeschränkten Verwendung) tragen.

Interessierte Parteien, die Informationen mit dem Vermerk „Limited“ übermitteln, müssen nach Artikel 19 Absatz 2 der Grundverordnung eine nichtvertrauliche Zusammenfassung vorlegen, die den Vermerk „For inspection by interested parties“ (zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien) trägt. Diese Zusammenfassung muss so ausführlich sein, dass sie ein angemessenes Verständnis des wesentlichen Inhalts der vertraulichen Informationen ermöglicht. Legt eine interessierte Partei, die vertrauliche Informationen übermittelt, hierzu keine nichtvertrauliche Zusammenfassung im vorgeschriebenen Format und in der vorgeschriebenen Qualität vor, so können diese vertraulichen Informationen unberücksichtigt bleiben.

Interessierte Parteien werden gebeten, alle Beiträge und Anträge, darunter auch gescannte Vollmachten und Bescheinigungen, per E-Mail zu übermitteln; ausgenommen sind umfangreiche Antworten, die auf CD-ROM oder DVD gespeichert und persönlich abgegeben oder per Einschreiben übermittelt werden sollten. Verwenden die interessierten Parteien E-Mail, erklären sie sich mit den Regeln für die elektronische Übermittlung von Unterlagen im Leitfaden zum Schriftwechsel mit der Europäischen Kommission bei Handelsschutzuntersuchungen („CORRESPONDENCE WITH THE EUROPEAN COMMISSION IN TRADE DEFENCE CASES“) einverstanden, der auf der Website der Generaldirektion Handel veröffentlicht ist: http://trade.ec.europa.eu/doclib/docs/2011/june/tradoc_148003.pdf. Die interessierten Parteien müssen ihren Namen sowie ihre Anschrift, Telefonnummer und eine gültige E-Mail-Adresse angeben und sollten sicherstellen, dass die genannte E-Mail-Adresse zu einer aktiven offiziellen Mailbox des Unternehmens führt, die täglich eingesehen wird. Hat die Kommission die Kontaktdaten erhalten, kommuniziert sie ausschließlich per E-Mail mit den interessierten Parteien, es sei denn, diese wünschen ausdrücklich, alle Unterlagen von der Kommission auf einem anderen Kommunikationsweg zu erhalten, oder die Art der Unterlage macht den Versand per Einschreiben erforderlich. Weitere Regeln und Informationen bezüglich des Schriftverkehrs mit der Kommission, einschließlich der Leitlinien für Übermittlungen per E-Mail, können dem genannten Leitfaden für interessierte Parteien entnommen werden.

Anschrift der Kommission:

Europäische Kommission

Generaldirektion Handel

Direktion H

Büro: CHAR 04/039

1040 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË

E-Mail

:

TRADE-R633-GES-DUMPING@ec.europa.eu

TRADE-R633-GES-INJURY@ec.europa.eu

6.   Mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit

Verweigert eine interessierte Partei den Zugang zu den erforderlichen Informationen oder erteilt sie die Auskünfte nicht fristgerecht oder behindert sie die Untersuchung erheblich, können nach Artikel 18 der Grundverordnung positive oder negative Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen werden.

Wird festgestellt, dass eine interessierte Partei unwahre oder irreführende Informationen vorgelegt hat, so können diese Informationen unberücksichtigt bleiben; stattdessen können die verfügbaren Informationen zugrunde gelegt werden.

Arbeitet eine interessierte Partei nicht oder nur eingeschränkt mit und stützen sich die Feststellungen daher nach Artikel 18 der Grundverordnung auf verfügbare Informationen, so kann dies zu einem Ergebnis führen, das für diese Partei ungünstiger ist, als wenn sie mitgearbeitet hätte.

Werden die Antworten nicht elektronisch übermittelt, so gilt dies nicht als mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit, sofern die interessierte Partei darlegt, dass die Übermittlung der Antwort in der gewünschten Form die interessierte Partei über Gebühr zusätzlich belasten würde oder mit unangemessenen zusätzlichen Kosten verbunden wäre. Die interessierte Partei sollte unverzüglich mit der Kommission Kontakt aufnehmen.

7.   Anhörungsbeauftragter

Interessierte Parteien können sich an den Anhörungsbeauftragten für Handelsverfahren wenden. Er fungiert als Schnittstelle zwischen den interessierten Parteien und den untersuchenden Kommissionsdienststellen. Er befasst sich mit Anträgen auf Zugang zum Dossier, Streitigkeiten über die Vertraulichkeit von Unterlagen, Anträgen auf Fristverlängerung und Anträgen Dritter auf Anhörung. Der Anhörungsbeauftragte kann die Anhörung einer einzelnen interessierten Partei ansetzen und als Vermittler tätig werden, um zu gewährleisten, dass die interessierten Parteien ihre Verteidigungsrechte umfassend wahrnehmen können.

Eine Anhörung durch den Anhörungsbeauftragten ist schriftlich zu beantragen und zu begründen. Betrifft die Anhörung Fragen, die sich auf die Anfangsphase der Untersuchung beziehen, so muss der Antrag binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union gestellt werden. Danach ist eine Anhörung innerhalb der Fristen zu beantragen, welche die Kommission in ihrem Schriftwechsel mit den Parteien jeweils festlegt.

Der Anhörungsbeauftragte bietet den Parteien außerdem die Möglichkeit, bei einer Anhörung ihre unterschiedlichen Ansichten zu Fragen wie der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens des Dumpings und der Schädigung sowie zum Unionsinteresse vorzutragen und Gegenargumente vorzubringen.

Weiterführende Informationen und Kontaktdaten können interessierte Parteien den Webseiten des Anhörungsbeauftragten im Internet-Auftritt der Generaldirektion Handel entnehmen: http://ec.europa.eu/trade/trade-policy-and-you/contacts/hearing-officer/.

8.   Zeitplan für die Untersuchung

Nach Artikel 11 Absatz 5 der Grundverordnung wird die Untersuchung binnen 15 Monaten nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union abgeschlossen.

9.   Möglichkeit der Beantragung einer Überprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung

Bei dieser Auslaufüberprüfung handelt es sich um eine Überprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung, deshalb werden die Untersuchungsergebnisse nicht etwa zu einer Änderung der geltenden Maßnahmen führen, sondern nach Artikel 11 Absatz 6 der Grundverordnung zur Aufhebung oder Aufrechterhaltung jener Maßnahmen.

Ist nach Auffassung einer interessierten Partei zu überprüfen, ob die Maßnahmen geändert werden sollten, so kann die Partei eine Überprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung beantragen.

Parteien, die eine solche, von der in dieser Bekanntmachung genannten Auslaufüberprüfung getrennt durchzuführende Überprüfung beantragen möchten, können unter der angegebenen Anschrift Kontakt mit der Kommission aufnehmen.

10.   Verarbeitung personenbezogener Daten

Alle bei der Untersuchung erhobenen personenbezogenen Daten werden nach der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (10) verarbeitet.


(1)  ABl. C 82 vom 10.3.2015, S. 5.

(2)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.

(3)  Verordnung (EG) Nr. 1629/2004 des Rates vom 13. September 2004 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter Graphitelektrodensysteme mit Ursprung in Indien (ABl. L 295 vom 18.9.2004, S. 10).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 1354/2008 des Rates vom 18. Dezember 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1628/2004 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren bestimmter Grafitelektrodensysteme mit Ursprung in Indien und der Verordnung (EG) Nr. 1629/2004 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Grafitelektrodensysteme mit Ursprung in Indien (ABl. L 350 vom 30.12.2008, S. 24).

(5)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1186/2010 des Rates vom 13. Dezember 2010 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Grafitelektrodensysteme mit Ursprung in Indien nach einer Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 (ABl. L 332 vom 16.12.2010, S. 17).

(6)  Ein ausführender Hersteller ist ein Unternehmen im betroffenen Land, das die zu überprüfende Ware herstellt und in die Union ausführt, entweder direkt oder über einen Dritten, auch über ein verbundenes Unternehmen, das an der Herstellung, den Inlandsverkäufen oder der Ausfuhr der zu überprüfenden Ware beteiligt ist.

(7)  Es können ausschließlich Einführer, die nicht mit ausführenden Herstellern verbunden sind, in die Stichprobe einbezogen werden. Einführer, die mit ausführenden Herstellern verbunden sind, müssen Anhang I des Fragebogens für die betreffenden ausführenden Hersteller ausfüllen. Die Bedeutung des Begriffs „verbunden“ ist Anhang I Fußnote 3 dieser Bekanntmachung zu entnehmen.

(8)  Die von unabhängigen Einführern vorgelegten Daten können innerhalb dieser Untersuchung auch zu anderen Zwecken als zur Dumpingermittlung herangezogen werden.

(9)  Eine Unterlage mit dem Vermerk „Limited“ gilt als vertraulich im Sinne des Artikels 19 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51) und des Artikels 6 des WTO-Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (Antidumping-Übereinkommen). Sie ist ferner nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43) geschützt.

(10)  ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.


ANHANG I

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VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

Europäische Kommission

15.12.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 415/40


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.7879 — Saudi Aramco/Lanxess/JV)

Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2015/C 415/12)

1.

Am 4. Dezember 2015 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Aramco Overseas Company BV („AOC“, Niederlande), eine hundertprozentige Tochtergesellschaft der Saudi Arabian Oil Company („Saudi Aramco“, Saudi-Arabien), und die Lanxess Deutschland GmbH („Lanxess“, Deutschland) übernehmen durch Erwerb von Anteilen und Übertragung von Vermögenswerten im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die Kontrolle über ein neu gegründetes Gemeinschaftsunternehmen („JV“).

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Saudi Aramco ist in der Exploration, Förderung und Vermarktung von Rohöl und Raffinaten tätig. Außerdem ist das Unternehmen im verbundenen Bereich des Seeverkehrs vertreten.

AOC erbringt unterstützende Dienstleistungen für Saudi Aramco, ist auf dem Markt für Beschaffung und Logistik tätig und erbringt zudem Dienstleistungen in den Bereichen Inspektion, Ingenieurwesen, Forschung und Technologie, Informationstechnologie, Finanzen, Recht, Öffentlichkeitsarbeit, Personalwesen, internationale Personaldienstleistungen und Unternehmensführung.

Lanxess ist ein weltweit tätiger Spezialchemie-Konzern. Das Kerngeschäft des Konzerns umfasst die Entwicklung, die Herstellung und den Vertrieb von Kunststoffen, Kautschuken, Spezialchemikalien und Zwischenprodukten.

Das Gemeinschaftsunternehmen wird weltweit in der Herstellung und im Verkauf von synthetischen Kautschukprodukten tätig sein.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können bei der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens M.7879 — Saudi Aramco/Lanxess/JV per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

(2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.