ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 414

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

58. Jahrgang
14. Dezember 2015


Informationsnummer

Inhalt

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IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Gerichtshof der Europäischen Union

2015/C 414/01

Letzte Veröffentlichungen des Gerichtshofs der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Union

1


 

V   Bekanntmachungen

 

GERICHTSVERFAHREN

 

Gerichtshof

2015/C 414/02

Rechtssache C-552/13: Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 22. Oktober 2015 (Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado Contencioso-Administrativo no 6 de Bilbao — Spanien) — Grupo Hospitalario Quirón SA/Departamento de Sanidad del Gobierno Vasco, Instituto de Religiosas Siervas de Jesús de la Caridad (Vorlage zur Vorabentscheidung — Öffentliche Dienstleistungsaufträge — Richtlinie 2004/18/EG — Art. 23 Abs. 2 — Erbringung öffentlicher Gesundheitsdienstleistungen — Erbringung von Gesundheitsdienstleistungen öffentlicher Krankenhäuser in privaten Einrichtungen — Erfordernis der Erbringung der Dienstleistungen in einer konkreten Gemeinde)

2

2015/C 414/03

Rechtssache C-20/14: Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 22. Oktober 2015 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundespatentgerichts — Deutschland) — BGW Beratungs-Gesellschaft Wirtschaft mbH, vormals BGW Marketing- & Management-Service GmbH/Bodo Scholz (Vorlage zur Vorabentscheidung — Marken — Richtlinie 2008/95/EG — Weitere Eintragungshindernisse oder Ungültigkeitsgründe — Wortmarke — Buchstabenfolge, die mit einer älteren Marke übereinstimmt — Hinzufügung einer beschreibende Wortkombination — Vorliegen einer Verwechslungsgefahr)

3

2015/C 414/04

Rechtssache C-126/14: Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 22. Oktober 2015 (Vorabentscheidungsersuchen des Lietuvos vyriausiasis administracinis teismas — Litauen) — Sveda UAB/Valstybinė mokesčių inspekcija prie Lietuvos Respublikos finansų ministerijos (Vorlage zur Vorabentscheidung — Mehrwertsteuer — Richtlinie 2006/112/EG — Art. 168 — Recht auf Vorsteuerabzug — Vorsteuerabzug für den Erwerb oder die Herstellung von Investitionsgütern — Freizeitweg, der unmittelbar dazu bestimmt ist, von der Öffentlichkeit kostenfrei genutzt zu werden — Verwendung des Freizeitwegs als Mittel zur Erzielung besteuerter Umsätze)

3

2015/C 414/05

Rechtssache C-185/14: Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 22. Oktober 2015 (Vorabentscheidungsersuchen des Varhoven administrativen sad — Bulgarien) — EasyPay AD, Finance Engineering AD/Ministerski savet na Republika Bulgaria, Natsionalen osiguritelen institut (Vorlage zur Vorabentscheidung — Postüberweisungsdienstleistung — Richtlinie 97/67/EG — Geltungsbereich — Nationale Regelung, die ein ausschließliches Recht zur Erbringung von Postüberweisungsdienstleistungen verleiht — Staatliche Beihilfen — Wirtschaftliche Tätigkeit — Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse)

4

2015/C 414/06

Rechtssache C-194/14 P: Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 22. Oktober 2015 — AC-Treuhand AG/Europäische Kommission (Rechtsmittel — Wettbewerb — Kartelle — Europäische Märkte für Zinn- und ESBO/Ester-Wärmestabilisatoren — Art. 81 Abs. 1 EG — Anwendungsbereich — Beratungsunternehmen, das nicht auf den betroffenen Märkten tätig ist — Begriffe Vereinbarung zwischen Unternehmen und abgestimmte Verhaltensweise — Berechnung der Geldbußen — Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen von 2006 — Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung)

5

2015/C 414/07

Rechtssache C-245/14: Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 22. Oktober 2015 (Vorabentscheidungsersuchen des Handelsgerichts Wien — Österreich) — Thomas Cook Belgium NV/Thurner Hotel GmbH (Vorlage zur Vorabentscheidung — Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts — Verordnung [EG] Nr. 1896/2006 — Europäisches Mahnverfahren — Verspäteter Einspruch — Art. 20 Abs. 2 — Antrag auf Überprüfung des Europäischen Zahlungsbefehls — Einrede der Unzuständigkeit des Ursprungsgerichts — Europäischer Zahlungsbefehl, der gemessen an den in dieser Verordnung festgelegten Voraussetzungen zu Unrecht erlassen worden ist — Keine Offensichtlichkeit — Keine außergewöhnlichen Umstände)

5

2015/C 414/08

Rechtssache C-264/14: Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 22. Oktober 2015 (Vorabentscheidungsersuchen des Högsta förvaltningsdomstol — Schweden) — Skattverket/David Hedqvist (Vorlage zur Vorabentscheidung — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem — Richtlinie 2006/112/EG — Art. 2 Abs. 1 Buchst. c und Art. 135 Abs. 1 Buchst. d bis f — Dienstleistungen gegen Entgelt — Umtausch der virtuellen Währung Bitcoin in konventionelle Währungen — Befreiung)

6

2015/C 414/09

Rechtssache C-277/14: Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 22. Oktober 2015 (Vorabentscheidungsersuchen des Naczelny Sąd Administracyjny — Polen) — PPUH Stehcemp sp. j Florian Stefanek, Janina Stefanek, Jaroslaw Stefanek/Dyrektor Izby Skarbowej w Łodzi (Vorlage zur Vorabentscheidung — Steuerrecht — Mehrwertsteuer — Sechste Richtlinie — Recht auf Vorsteuerabzug — Versagung — Verkauf, der von einer als nicht existent angesehenen Einrichtung durchgeführt wird)

7

2015/C 414/10

Rechtssache C-347/14: Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 21. Oktober 2015 (Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofs — Österreich) — New Media Online GmbH/Bundeskommunikationssenat (Vorlage zur Vorabentscheidung — Richtlinie 2010/13/EU — Begriffe Sendung und audiovisueller Mediendienst — Bestimmung des Hauptzwecks eines audiovisuellen Mediendienstes — Vergleichbarkeit des Dienstes mit Fernsehprogrammen — Einbindung kurzer Videos in einen Bereich der Website einer im Internet verfügbaren Zeitung)

7

2015/C 414/11

Rechtssache C-378/14: Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 22. Oktober 2015 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs — Deutschland) — Bundesagentur für Arbeit — Familienkasse Sachsen/Tomislaw Trapkowski (Vorlage zur Vorabentscheidung — Soziale Sicherheit — Verordnung [EG] Nr. 883/2004 — Art. 67 — Verordnung [EG] Nr. 987/2009 — Art. 60 Abs. 1 — Gewährung von Familienleistungen im Scheidungsfall — Begriff beteiligte Person — Regelung eines Mitgliedstaats, wonach das Kindergeld dem Elternteil zusteht, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat — Wohnort dieses Elternteils in einem anderen Mitgliedstaat — Nichtbeantragung von Kindergeld durch diesen Elternteil — Etwaiges Recht des anderen Elternteils, dieses Kindergeld zu beantragen)

8

2015/C 414/12

Rechtssache C-425/14: Urteil des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 22. Oktober 2015 (Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Giustizia amministrativa per la Regione Siciliana — Italien) — Impresa Edilux Srl als Beauftragte der Bietergemeinschaft, Società Italiana Costruzioni e Forniture Srl (SICEF)/Assessorato Beni Culturali e Identità Siciliana — Servizio Soprintendenza Provincia di Trapani, Assessorato ai Beni Culturali e dell’Identità Siciliana, UREGA — Sezione provinciale di Trapani, Assessorato delle Infrastrutture e della Mobilità della Regione Siciliana (Vorlage zur Vorabentscheidung — Öffentliche Aufträge — Richtlinie 2004/18/EG — Gründe für den Ausschluss von der Teilnahme an einer öffentlichen Ausschreibung — Auftrag, der nicht den Schwellenwert für die Anwendung dieser Richtlinie erreicht — Grundregeln des AEU-Vertrags — Erklärung über die Annahme eines Legalitätsprotokolls zur Bekämpfung von Kriminalität — Ausschluss wegen der unterbliebenen Abgabe einer solchen Erklärung — Zulässigkeit — Verhältnismäßigkeit)

9

2015/C 414/13

Rechtssache C-523/14: Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 22. Oktober 2015 (Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank Gelderland — Niederlande) – Aannemingsbedrijf Aertssen NV, Aertssen Terrassements SA/VSB Machineverhuur BV, Van Someren Bestrating BV, Jos van Someren (Vorlage zur Vorabentscheidung — Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts — Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen — Verordnung [EG] Nr. 44/2001 — Art. 1 — Anwendungsbereich — Durch eine Zivilpartei erhobene Klage — Art. 27 — Rechtshängigkeit — Bei einem Gericht eines anderen Mitgliedstaats anhängig gemachte Klage — Laufendes Ermittlungsverfahren — Art. 30 — Zeitpunkt, zu dem ein Gericht als angerufen gilt)

10

2015/C 414/14

Rechtssache C-215/15: Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 21. Oktober 2015 (Vorabentscheidungsersuchen des Varhoven kasatsionen sad — Bulgarien) — Vasilka Ivanova Gogova/Ilia Dimitrov Iliev (Vorlage zur Vorabentscheidung — Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen — Zuständigkeit sowie Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung — Verordnung [EG] Nr. 2201/2003 — Anwendungsbereich — Art. 1 Abs. 1 Buchst. b — Zuweisung, Ausübung, Übertragung sowie vollständige oder teilweise Entziehung der elterlichen Verantwortung — Art. 2 — Begriff elterliche Verantwortung — Rechtsstreit zwischen den Eltern wegen der Reise ihres Kindes und der Ausstellung eines Reisepasses an dieses Kind — Zuständigkeitsvereinbarung — Art. 12 — Voraussetzungen — Anerkennung der Zuständigkeit der angerufenen Gerichte — Nichteinlassung des Beklagten — Keine Rüge der fehlenden Zuständigkeit durch den von den angerufenen Gerichten von Amts wegen bestellten Vertreter des Beklagten)

11

2015/C 414/15

Rechtssache C-315/15: Vorabentscheidungsersuchen des Obvodní soud pro Prahu 6 (Tschechische Republik), eingereicht am 26. Juni 2015 — Marcela Pešková, Jiří Peška/Travel Service a.s.

12

2015/C 414/16

Rechtssache C-363/15 P: Rechtsmittel, eingelegt am 13. Juli 2015 von Louis Vuitton Malletier gegen das Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 21. April 2015 in der Rechtssache T-359/12, Louis Vuitton Malletier/Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), Nanu-Nana Handelsgesellschaft mbH für Geschenkartikel & Co. KG

13

2015/C 414/17

Rechtssache C-364/15 P: Rechtsmittel, eingelegt am 13. Juli 2015 von Louis Vuitton Malletier gegen das Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 21. April 2015 in der Rechtssache T-360/12, Louis Vuitton Malletier/Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), Nanu-Nana Handelsgesellschaft mbH für Geschenkartikel & Co. KG

14

2015/C 414/18

Rechtssache C-442/15 P: Rechtsmittel, eingelegt am 12. August 2015 von Pensa Pharma, SA gegen das Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 3. Juni 2015 in der Rechtssache T-544/12, Pensa Pharma, SA/Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), Ferring BV, Farmaceutisk Laboratorium Ferring A/S

15

2015/C 414/19

Rechtssache C-485/15: Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato (Italien), eingereicht am 11. September 2015 — Aeroporto Valerio Catullo di Verona Villafranca SpA/Società per l’aeroporto civile di Bergamo-Orio al Serio SpA (SACBO SpA)

16

2015/C 414/20

Rechtssache C-494/15: Vorabentscheidungsersuchen des Nejvyšší soud České republiky (Tschechische Republik), eingereicht am 21. September 2015 — Tommy Hilfiger Licensing LLC u. a./DELTA CENTER a.s.

17

2015/C 414/21

Rechtssache C-499/15: Vorabentscheidungsersuchen des Vilniaus miesto apylinkės teismas (Litauen), eingereicht am 22. September 2015 — W und V/X

17

2015/C 414/22

Rechtssache C-501/15 P: Rechtsmittel, eingelegt am 22. September 2015 vom Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) gegen das Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 15. Juli 2015 in der Rechtssache T-24/13, Cactus S.A./Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

18

2015/C 414/23

Rechtssache C-503/15: Vorabentscheidungsersuchen des Secretario Judicial del Juzgado de Violencia sobre la Mujer de Terrassa (Spanien), eingereicht am 23. September 2015 — Ramón Margarit Panicello/Pilar Hernández Martínez

19

2015/C 414/24

Rechtssache C-507/15: Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank van Koophandel Gent (Belgien), eingereicht am 24. September 2015 — Agro Foreign Trade & Agency Ltd/Petersime NV

20

2015/C 414/25

Rechtssache C-513/15: Vorabentscheidungsersuchen des Lietuvos vyriausiasis administracinis teismas (Litauen), eingereicht am 25. September 2015 — Agrodetalė UAB und Lietuvos Respublikos žemės ūkio ministerija

20

2015/C 414/26

Rechtssache C-518/15: Vorabentscheidungsersuchen der Cour du travail de Bruxelles (Belgien), eingereicht am 28. September 2015 — Ville de Nivelles/Rudy Matzak

21

2015/C 414/27

Rechtssache C-524/15: Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale di Bergamo (Italien), eingereicht am 1. Oktober 2015 — Strafverfahren gegen Luca Menci

22

2015/C 414/28

Rechtssache C-525/15: Vorabentscheidungsersuchen der Audiencia Provincial de Álava (Spanien), eingereicht am 5. Oktober 2015 — Laboral Kutxa/Esmeralda Martínez Quesada

22

2015/C 414/29

Rechtssache C-530/15: Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d'État (Frankreich), eingereicht am 8. Oktober 2015 — Melitta France SAS u. a./Ministre de l’Écologie, du Développement durable et de l'Énergie

23

2015/C 414/30

Rechtssache C-552/15: Klage, eingereicht am 23. Oktober 2015 — Europäische Kommission/Irland

23

 

Gericht

2015/C 414/31

Rechtssache T-552/13: Urteil des Gerichts vom 23. Oktober 2015 — Oil Turbo Compressor/Rat (Nichtigkeitsklage — Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik — Restriktive Maßnahmen gegen Iran zur Verhinderung der nuklearen Proliferation — Einfrieren von Geldern — Klagefrist — Verspätung — Unzulässigkeit — Antrag auf Schadensersatz — Unzulässigkeit)

25

2015/C 414/32

Rechtssache T-597/13: Urteil des Gerichts vom 23. Oktober 2015 — Calida/HABM — Quanzhou Green Garments (dadida) (Gemeinschaftsmarke — Internationale Registrierung mit Benennung der Europäischen Gemeinschaft — Bildmarke dadida — Ältere Gemeinschaftswortmarke CALIDA — Relatives Eintragungshindernis — Verwechslungsgefahr — Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009)

25

2015/C 414/33

Rechtssache T-636/13: Urteil des Gerichts vom 23. Oktober 2015 — Trekstor/HABM — MSI Technology (MovieStation) (Gemeinschaftsmarke — Nichtigkeitsverfahren — Gemeinschaftswortmarke MovieStation — Absolute Eintragungshindernisse — Fehlende Unterscheidungskraft — Beschreibender Charakter — Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 — Art. 52 der Verordnung Nr. 207/2009)

26

2015/C 414/34

Rechtssache T-649/13: Urteil des Gerichts vom 23. Oktober 2015 — TrekStor/HABM (SmartTV Station) (Gemeinschaftsmarke — Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke SmartTV Station — Absolute Eintragungshindernisse — Fehlende Unterscheidungskraft — Beschreibender Charakter — Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 — Art. 7 Abs. 3 der Verordnung Nr. 207/2009)

27

2015/C 414/35

Rechtssache T-96/14: Urteil des Gerichts vom 23. Oktober 2015 — Vimeo/HABM — PT Comunicações (VIMEO) (Gemeinschaftsmarke — Widerspruchsverfahren — Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke VIMEO — Ältere Gemeinschaftsbildmarke meo — Relatives Eintragungshindernis — Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 — Keine Koexistenz der Marken — Verwechslungsgefahr)

27

2015/C 414/36

Rechtssache T-130/14 P: Urteil des Gerichts vom 22. Oktober 2015 — Rat/Simpson (Rechtsmittel — Öffentlicher Dienst — Beamte — Aufsteigen in eine höhere Besoldungsgruppe — Einstufung in die Besoldungsgruppe — Entscheidung, den Betreffenden nicht in die Besoldungsgruppe AD 9 einzustufen, nachdem er ein allgemeines Auswahlverfahren für die Besoldungsgruppe AD 9 bestanden hat — Verfälschung von Beweismitteln)

28

2015/C 414/37

Rechtssache T-137/14: Urteil des Gerichts vom 23. Oktober 2015 — I Castellani/HABM — Chomarat (Darstellung eines Kreises) (Gemeinschaftsmarke — Verfallsverfahren — Bildmarke mit der Darstellung eines Kreises — Ernsthafte Benutzung der Marke — Umfang der Benutzung — Art. 15 Abs. 1 Buchst. a und Art. 51 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 — Form, die nur in Bestandteilen abweicht, ohne dass dadurch die Unterscheidungskraft beeinflusst wird — Verteidigungsrechte — Art. 75 der Verordnung Nr. 207/2009)

29

2015/C 414/38

Rechtssache T-264/14: Urteil des Gerichts vom 23. Oktober 2015 — Hansen/HABM (WIN365) (Gemeinschaftsmarke — Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke WIN365 — Absolutes Eintragungshindernis — Fehlende Unterscheidungskraft — Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009)

29

2015/C 414/39

Rechtssache T-431/14: Urteil des Gerichts vom 22. Oktober 2015 — Volkswagen/HABM (CHOICE) (Gemeinschaftsmarke — Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke CHOICE — Aus einem Werbeslogan bestehende Marke — Absolutes Eintragungshindernis — Fehlende Unterscheidungskraft — Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009)

30

2015/C 414/40

Rechtssache T-714/14: Urteil des Gerichts vom 23. Oktober 2015 — Bonney/HABM — Bruno (ATHEIST) (Gemeinschaftsmarke — Widerspruchsverfahren — Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke ATHEIST — Ältere nationale Wortmarke athé — Relatives Eintragungshindernis — Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 2 der Verordnung [EG] Nr. 207/2009)

31

2015/C 414/41

Rechtssache T-822/14: Urteil des Gerichts vom 23. Oktober 2015 — Geilenkothen Fabrik für Schutzkleidung/HABM (Cottonfeel) (Gemeinschaftsmarke — Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke Cottonfeel — Absolute Eintragungshindernisse — Fehlende Unterscheidungskraft — Beschreibender Charakter — Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung [EG] Nr. 207/2009)

31

2015/C 414/42

Rechtssache T-560/15 P: Rechtsmittel, eingelegt am 28. September 2015 von LM gegen den Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 14. Juli 2015 in der Rechtssache F-109/14, LM/Kommission

32

2015/C 414/43

Rechtssache T-578/15: Klage, eingereicht am 30. September 2015 — Azur Space Solar Power/HABM (Darstellung einer Solarzelle)

33

2015/C 414/44

Rechtssache T-583/15: Klage, eingereicht am 5. Oktober 2015 — Monster Energy/HABM (Darstellung eines Friedenssymbols)

33

2015/C 414/45

Rechtssache T-590/15: Klage, eingereicht am 12. Oktober 2015 — Onix Asigurări/EIOPA

34

2015/C 414/46

Rechtssache T-592/15: Klage, eingereicht am 12. Oktober 2015 — Novartis/HABM — SK Chemicals (Darstellung eines Pflasters)

35

2015/C 414/47

Rechtssache T-593/15: Klage, eingereicht am 14. Oktober 2015 — The Art Company B & S/HABM — G-Star Raw (THE ART OF RAW)

36

2015/C 414/48

Rechtssache T-596/15: Klage, eingereicht am 19. Oktober 2015 — Batmore Capital/HABM — Univers Poche (POCKETBOOK)

37

2015/C 414/49

Rechtssache T-604/15: Klage, eingereicht am 27. Oktober 2015 — Ertico — Its Europe/Kommission

38

 

Gericht für den öffentlichen Dienst

2015/C 414/50

Rechtssache F-99/15: Klage, eingereicht am 6. Juli 2015 — ZZ u. a./EIB

40

2015/C 414/51

Rechtssache F-100/15: Klage, eingereicht am 6. Juli 2015 — ZZ/EIB

41

2015/C 414/52

Rechtssache F-124/15: Klage, eingereicht am 22. September 2015 — ZZ/Rat

42

2015/C 414/53

Rechtssache F-126/15: Klage, eingereicht am 25. September 2015 — ZZ u. a./Gerichtshof

42

2015/C 414/54

Rechtssache F-127/15: Klage, eingereicht am 29. September 2015 — ZZ/Kommission

43

2015/C 414/55

Rechtssache F-128/15: Klage, eingereicht am 30. September 2015 — ZZ und ZZ/Kommission

43

2015/C 414/56

Rechtssache F-129/15: Klage, eingereicht am 30. September 2015 — ZZ/Kommission

44

2015/C 414/57

Rechtssache F-131/15: Klage, eingereicht am 9. Oktober 2015 — ZZ/Kommission

45

2015/C 414/58

Rechtssache F-133/15: Klage, eingereicht am 12. Oktober 2015 — ZZ/Kommission

45


DE

 


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Gerichtshof der Europäischen Union

14.12.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 414/1


Letzte Veröffentlichungen des Gerichtshofs der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Union

(2015/C 414/01)

Letzte Veröffentlichung

ABl. C 406 vom 7.12.2015

Bisherige Veröffentlichungen

ABl. C 398 vom 30.11.2015

ABl. C 389 vom 23.11.2015

ABl. C 381 vom 16.11.2015

ABl. C 371 vom 9.11.2015

ABl. C 363 vom 3.11.2015

ABl. C 354 vom 26.10.2015

Diese Texte sind verfügbar auf:

EUR-Lex: http://eur-lex.europa.eu


V Bekanntmachungen

GERICHTSVERFAHREN

Gerichtshof

14.12.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 414/2


Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 22. Oktober 2015 (Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado Contencioso-Administrativo no 6 de Bilbao — Spanien) — Grupo Hospitalario Quirón SA/Departamento de Sanidad del Gobierno Vasco, Instituto de Religiosas Siervas de Jesús de la Caridad

(Rechtssache C-552/13) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche Dienstleistungsaufträge - Richtlinie 2004/18/EG - Art. 23 Abs. 2 - Erbringung öffentlicher Gesundheitsdienstleistungen - Erbringung von Gesundheitsdienstleistungen öffentlicher Krankenhäuser in privaten Einrichtungen - Erfordernis der Erbringung der Dienstleistungen in einer konkreten Gemeinde))

(2015/C 414/02)

Verfahrenssprache: Spanisch

Vorlegendes Gericht

Juzgado Contencioso-Administrativo no 6 de Bilbao

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Grupo Hospitalario Quirón SA

Beklagte: Departamento de Sanidad del Gobierno Vasco, Instituto de Religiosas Siervas de Jesús de la Caridad

Tenor

Art. 23 Abs. 2 der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge steht einem Erfordernis wie dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden entgegen, das in Bekanntmachungen über die öffentliche Vergabe von Gesundheitsdienstleistungen als technische Spezifikation formuliert ist und dahin geht, dass die Gesundheitsdienstleistungen, die Gegenstand der Ausschreibungsverfahren sind, von privaten Krankenhauseinrichtungen erbracht werden müssen, die ausschließlich in einer bestimmten Gemeinde gelegen sind, in der die von diesen Dienstleistungen betroffenen Patienten nicht unbedingt ihren Wohnsitz haben müssen, sofern dieses Erfordernis zum automatischen Ausschluss derjenigen Bieter führt, die diese Dienstleistungen nicht in einer solchen in der fraglichen Gemeinde gelegenen Einrichtung erbringen können, alle übrigen Voraussetzungen dieser Ausschreibungsverfahren jedoch erfüllen.


(1)  ABl. C 24 vom 25.1.2014.


14.12.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 414/3


Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 22. Oktober 2015 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundespatentgerichts — Deutschland) — BGW Beratungs-Gesellschaft Wirtschaft mbH, vormals BGW Marketing- & Management-Service GmbH/Bodo Scholz

(Rechtssache C-20/14) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Marken - Richtlinie 2008/95/EG - Weitere Eintragungshindernisse oder Ungültigkeitsgründe - Wortmarke - Buchstabenfolge, die mit einer älteren Marke übereinstimmt - Hinzufügung einer beschreibende Wortkombination - Vorliegen einer Verwechslungsgefahr))

(2015/C 414/03)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Bundespatentgericht

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: BGW Beratungs-Gesellschaft Wirtschaft mbH, vormals BGW Marketing- & Management-Service GmbH

Beklagter: Bodo Scholz

Tenor

Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2008/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken ist dahin auszulegen, dass bei identischen oder ähnlichen Waren und Dienstleistungen für die maßgeblichen Verkehrskreise eine Verwechslungsgefahr zwischen einer älteren Marke — die aus einer unterscheidungskräftigen, diese durchschnittlich kennzeichnungskräftige Marke prägenden Buchstabenfolge besteht — und einer jüngeren Marke — in die diese Buchstabenfolge unter Hinzufügung einer beschreibenden Wortkombination übernommen ist, die sich aus Wörtern zusammensetzt, deren Anfangsbuchstaben den Buchstaben der genannten Buchstabenfolge entsprechen, so dass diese von diesen Verkehrskreisen als Akronym dieser Wortkombination wahrgenommen wird — bestehen kann.


(1)  ABl. C 129 vom 28.4.2014.


14.12.2015   

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C 414/3


Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 22. Oktober 2015 (Vorabentscheidungsersuchen des Lietuvos vyriausiasis administracinis teismas — Litauen) — „Sveda“ UAB/Valstybinė mokesčių inspekcija prie Lietuvos Respublikos finansų ministerijos

(Rechtssache C-126/14) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 168 - Recht auf Vorsteuerabzug - Vorsteuerabzug für den Erwerb oder die Herstellung von Investitionsgütern - Freizeitweg, der unmittelbar dazu bestimmt ist, von der Öffentlichkeit kostenfrei genutzt zu werden - Verwendung des Freizeitwegs als Mittel zur Erzielung besteuerter Umsätze))

(2015/C 414/04)

Verfahrenssprache: Litauisch

Vorlegendes Gericht

Lietuvos vyriausiasis administracinis teismas

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin:„Sveda“ UAB

Beklagte: Valstybinė mokesčių inspekcija prie Lietuvos Respublikos finansų ministerijos

Beteiligte: Klaipėdos apskrities valstybinė mokesčių inspekcija

Tenor

Art. 168 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist dahin auszulegen, dass er einem Steuerpflichtigen unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens das Recht auf Abzug der Vorsteuer gewährt, die für den Erwerb oder die Herstellung von Investitionsgütern für eine beabsichtigte wirtschaftliche Tätigkeit mit Bezug zum Tourismus- und Freizeitgewerbe im ländlichen Raum entrichtet wurde, die zum einen unmittelbar dazu bestimmt sind, von der Öffentlichkeit kostenfrei genutzt zu werden, und es zum anderen ermöglichen können, besteuerte Umsätze zu erzielen, sofern ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang zwischen den mit den Eingangsumsätzen verbundenen Kosten und einem oder mehreren das Recht auf Vorsteuerabzug eröffnenden Ausgangsumsätzen oder mit der wirtschaftlichen Gesamttätigkeit des Steuerpflichtigen erwiesen ist, was vom vorlegenden Gericht auf der Grundlage objektiver Anhaltspunkte zu prüfen ist.


(1)  ABl. C 175 vom 10.6.2014.


14.12.2015   

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C 414/4


Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 22. Oktober 2015 (Vorabentscheidungsersuchen des Varhoven administrativen sad — Bulgarien) — „EasyPay“ AD, „Finance Engineering“ AD/Ministerski savet na Republika Bulgaria, Natsionalen osiguritelen institut

(Rechtssache C-185/14) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Postüberweisungsdienstleistung - Richtlinie 97/67/EG - Geltungsbereich - Nationale Regelung, die ein ausschließliches Recht zur Erbringung von Postüberweisungsdienstleistungen verleiht - Staatliche Beihilfen - Wirtschaftliche Tätigkeit - Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse))

(2015/C 414/05)

Verfahrenssprache: Bulgarisch

Vorlegendes Gericht

Varhoven administrativen sad

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerinnen:„EasyPay“ AD, „Finance Engineering“ AD

Beklagte: Ministerski savet na Republika Bulgaria, Natsionalen osiguritelen institut

Tenor

1.

Die Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 1997 über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstequalität in der durch die Richtlinie 2008/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass eine Postüberweisungsdienstleistung, mit der Geldbeträge vom Absender, der in diesem Fall der Staat ist, durch den Betreiber des Universalpostdienstes an den Empfänger überwiesen werden, nicht in den Geltungsbereich dieser Richtlinie fällt.

2.

Art. 107 Abs. 1 AEUV ist dahin auszulegen, dass, falls die Tätigkeit der Postüberweisung, die die Auszahlung von Renten ermöglicht, als eine wirtschaftliche Tätigkeit anzusehen ist, die Verleihung des ausschließlichen Rechts zur Auszahlung von Renten durch Postüberweisung an ein Unternehmen wie das im Ausgangsverfahren in Rede stehende durch einen Mitgliedstaat dann trotzdem nicht unter diese Bestimmung fällt, wenn diese Dienstleistung eine Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse ist, deren Ausgleich die Gegenleistung für Leistungen bildet, die von diesem Unternehmen zur Erfüllung seiner Gemeinwohlverpflichtung erbracht werden.


(1)  ABl. C 194 vom 24.6.2014.


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C 414/5


Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 22. Oktober 2015 — AC-Treuhand AG/Europäische Kommission

(Rechtssache C-194/14 P) (1)

((Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Europäische Märkte für Zinn- und ESBO/Ester-Wärmestabilisatoren - Art. 81 Abs. 1 EG - Anwendungsbereich - Beratungsunternehmen, das nicht auf den betroffenen Märkten tätig ist - Begriffe „Vereinbarung zwischen Unternehmen“ und „abgestimmte Verhaltensweise“ - Berechnung der Geldbußen - Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen von 2006 - Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung))

(2015/C 414/06)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Rechtsmittelführerin: AC-Treuhand AG (Zürich, Schweiz), (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C. Steinle, I. Bodenstein und C. von Köckritz)

Andere Beteiligte des Verfahrens: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: H. Leupold, F. Ronkes Agerbeek und R. Sauer)

Tenor

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

Die AC Treuhand AG trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 184 vom 16.06.2014.


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C 414/5


Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 22. Oktober 2015 (Vorabentscheidungsersuchen des Handelsgerichts Wien — Österreich) — Thomas Cook Belgium NV/Thurner Hotel GmbH

(Rechtssache C-245/14) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Verordnung [EG] Nr. 1896/2006 - Europäisches Mahnverfahren - Verspäteter Einspruch - Art. 20 Abs. 2 - Antrag auf Überprüfung des Europäischen Zahlungsbefehls - Einrede der Unzuständigkeit des Ursprungsgerichts - Europäischer Zahlungsbefehl, der gemessen an den in dieser Verordnung festgelegten Voraussetzungen zu Unrecht erlassen worden ist - Keine Offensichtlichkeit - Keine außergewöhnlichen Umstände))

(2015/C 414/07)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Handelsgericht Wien

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Thomas Cook Belgium NV

Beklagte: Thurner Hotel GmbH

Tenor

Art. 20 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens in der durch die Verordnung (EU) Nr. 936/2012 der Kommission vom 4. Oktober 2012 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er es unter Umständen wie den im Ausgangsverfahren fraglichen einem Antragsgegner, dem ein Europäischer Zahlungsbefehl nach dieser Verordnung wirksam zugestellt worden ist, nicht gestattet, die gerichtliche Überprüfung dieses Zahlungsbefehls mit der Begründung zu beantragen, dass sich das Ursprungsgericht unter Berufung auf falsche Angaben des Antragstellers im Antragsformular dieses Zahlungsbefehls zu Unrecht für zuständig erklärt habe.


(1)  ABl. C 303 vom 8.9.2014.


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C 414/6


Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 22. Oktober 2015 (Vorabentscheidungsersuchen des Högsta förvaltningsdomstol — Schweden) — Skattverket/David Hedqvist

(Rechtssache C-264/14) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 2 Abs. 1 Buchst. c und Art. 135 Abs. 1 Buchst. d bis f - Dienstleistungen gegen Entgelt - Umtausch der virtuellen Währung „Bitcoin“ in konventionelle Währungen - Befreiung))

(2015/C 414/08)

Verfahrenssprache: Schwedisch

Vorlegendes Gericht

Högsta förvaltningsdomstol

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Skattverket

Beklagter: David Hedqvist

Tenor

1.

Art. 2 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist dahin auszulegen, dass Umsätze wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, die im Umtausch konventioneller Währungen in Einheiten der virtuellen Währung „Bitcoin“ und umgekehrt bestehen und die gegen Zahlung eines Betrags ausgeführt werden, der der Spanne entspricht, die durch die Differenz zwischen dem Preis, zu dem der betreffende Wirtschaftsteilnehmer die Währungen ankauft, und dem Preis, zu dem er sie seinen Kunden verkauft, gebildet wird, gegen Entgelt erbrachte Dienstleistungen im Sinne dieser Bestimmung darstellen.

2.

Art. 135 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2006/112 ist dahin auszulegen, dass Dienstleistungen wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, die im Umtausch konventioneller Währungen in Einheiten der virtuellen Währung „Bitcoin“ und umgekehrt bestehen und die gegen Zahlung eines Betrags ausgeführt werden, der der Spanne entspricht, die durch die Differenz zwischen dem Preis, zu dem der betreffende Wirtschaftsteilnehmer die Währungen ankauft, und dem Preis, zu dem er sie seinen Kunden verkauft, gebildet wird, von der Mehrwertsteuer befreite Umsätze im Sinne dieser Bestimmung darstellen.

Art. 135 Abs. 1 Buchst. d und f der Richtlinie 2006/112 ist dahin auszulegen, dass solche Dienstleistungen nicht in den Anwendungsbereich dieser Bestimmungen fallen.


(1)  ABl. C 245 vom 28.7.2014.


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C 414/7


Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 22. Oktober 2015 (Vorabentscheidungsersuchen des Naczelny Sąd Administracyjny — Polen) — PPUH Stehcemp sp. j Florian Stefanek, Janina Stefanek, Jaroslaw Stefanek/Dyrektor Izby Skarbowej w Łodzi

(Rechtssache C-277/14) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Sechste Richtlinie - Recht auf Vorsteuerabzug - Versagung - Verkauf, der von einer als nicht existent angesehenen Einrichtung durchgeführt wird))

(2015/C 414/09)

Verfahrenssprache: Polnisch

Vorlegendes Gericht

Naczelny Sąd Administracyjny

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: PPUH Stehcemp sp. j Florian Stefanek, Janina Stefanek, Jaroslaw Stefanek

Beklagter: Dyrektor Izby Skarbowej w Łodzi

Tenor

Die Bestimmungen der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage in der Fassung der Richtlinie 2002/38/EG des Rates vom 7. Mai 2002 sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der des Ausgangsverfahrens entgegenstehen, die einem Steuerpflichtigen das Recht auf Abzug der Mehrwertsteuer, die für Gegenstände, die ihm geliefert wurden, geschuldet ist oder entrichtet wurde, mit der Begründung versagt, dass die Rechnung von einem Wirtschaftsteilnehmer ausgestellt wurde, der nach den in dieser Regelung festgelegten Kriterien als ein nicht existenter Wirtschaftsteilnehmer anzusehen ist, und dass es unmöglich ist, die Identität des tatsächlichen Lieferers der Gegenstände festzustellen. Etwas anderes gilt nur, wenn aufgrund objektiver Anhaltspunkte und ohne von dem Steuerpflichtigen ihm nicht obliegende Überprüfungen zu fordern dargelegt wird, dass dieser Steuerpflichtige wusste oder hätte wissen müssen, dass diese Lieferung im Zusammenhang mit einer Mehrwertsteuerhinterziehung steht, was vom vorlegenden Gericht zu prüfen ist.


(1)  ABl. C 303 vom 8.9.2014.


14.12.2015   

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C 414/7


Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 21. Oktober 2015 (Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofs — Österreich) — New Media Online GmbH/Bundeskommunikationssenat

(Rechtssache C-347/14) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2010/13/EU - Begriffe „Sendung“ und „audiovisueller Mediendienst“ - Bestimmung des Hauptzwecks eines audiovisuellen Mediendienstes - Vergleichbarkeit des Dienstes mit Fernsehprogrammen - Einbindung kurzer Videos in einen Bereich der Website einer im Internet verfügbaren Zeitung))

(2015/C 414/10)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: New Media Online GmbH

Beklagter: Bundeskommunikationssenat

Tenor

1.

Der Begriff „Sendung“ im Sinne von Art. 1 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) ist dahin auszulegen, dass er die Bereitstellung kurzer Videos, die kurzen Sequenzen aus lokalen Nachrichten, Sport oder Unterhaltung entsprechen, in einer Subdomain der Website einer Zeitung erfasst.

2.

Art. 1 Abs. 1 Buchst. a Ziff. i der Richtlinie 2010/13 ist dahin auszulegen, dass bei der Beurteilung des Hauptzwecks eines in der elektronischen Ausgabe einer Zeitung angebotenen Dienstes der Bereitstellung von Videos darauf abzustellen ist, ob dieser Dienst als solcher in Inhalt und Funktion gegenüber der journalistischen Tätigkeit des Betreibers der betreffenden Website eigenständig und nicht nur eine — insbesondere wegen der zwischen dem audiovisuellen Angebot und dem Textangebot bestehenden Verbindungen — unabtrennbare Ergänzung dieser Tätigkeit ist. Diese Beurteilung ist Sache des vorlegenden Gerichts.


(1)  ABl. C 329 vom 22.9.2014.


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C 414/8


Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 22. Oktober 2015 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs — Deutschland) — Bundesagentur für Arbeit — Familienkasse Sachsen/Tomislaw Trapkowski

(Rechtssache C-378/14) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Soziale Sicherheit - Verordnung [EG] Nr. 883/2004 - Art. 67 - Verordnung [EG] Nr. 987/2009 - Art. 60 Abs. 1 - Gewährung von Familienleistungen im Scheidungsfall - Begriff „beteiligte Person“ - Regelung eines Mitgliedstaats, wonach das Kindergeld dem Elternteil zusteht, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat - Wohnort dieses Elternteils in einem anderen Mitgliedstaat - Nichtbeantragung von Kindergeld durch diesen Elternteil - Etwaiges Recht des anderen Elternteils, dieses Kindergeld zu beantragen))

(2015/C 414/11)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Bundesfinanzhof

Parteien des Ausgangsverfahrens

Beklagte und Revisionsklägerin: Bundesagentur für Arbeit — Familienkasse Sachsen

Kläger und Revisionsbeklagter: Tomislaw Trapkowski

Tenor

1.

Art. 60 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit ist dahin auszulegen, dass die in dieser Bestimmung vorgesehene Fiktion dazu führen kann, dass der Anspruch auf Familienleistungen einer Person zusteht, die nicht in dem Mitgliedstaat wohnt, der für die Gewährung dieser Leistungen zuständig ist, sofern alle anderen durch das nationale Recht vorgeschriebenen Voraussetzungen für die Gewährung erfüllt sind, was von dem vorlegenden Gericht zu prüfen ist.

2.

Art. 60 Abs. 1 Satz 3 der Verordnung Nr. 987/2009 ist dahin auszulegen, dass danach nicht verlangt wird, dass der Anspruch auf Familienleistungen, die für ein Kind gewährt werden, dem Elternteil des Kindes, der in dem für die Gewährung dieser Leistungen zuständigen Mitgliedstaat wohnt, deshalb zuerkannt werden muss, weil der andere Elternteil, der in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, keinen Antrag auf Familienleistungen gestellt hat.


(1)  ABl. C 395 vom 10.11.2014.


14.12.2015   

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C 414/9


Urteil des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 22. Oktober 2015 (Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Giustizia amministrativa per la Regione Siciliana — Italien) — Impresa Edilux Srl als Beauftragte der Bietergemeinschaft, Società Italiana Costruzioni e Forniture Srl (SICEF)/Assessorato Beni Culturali e Identità Siciliana — Servizio Soprintendenza Provincia di Trapani, Assessorato ai Beni Culturali e dell’Identità Siciliana, UREGA — Sezione provinciale di Trapani, Assessorato delle Infrastrutture e della Mobilità della Regione Siciliana

(Rechtssache C-425/14) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche Aufträge - Richtlinie 2004/18/EG - Gründe für den Ausschluss von der Teilnahme an einer öffentlichen Ausschreibung - Auftrag, der nicht den Schwellenwert für die Anwendung dieser Richtlinie erreicht - Grundregeln des AEU-Vertrags - Erklärung über die Annahme eines Legalitätsprotokolls zur Bekämpfung von Kriminalität - Ausschluss wegen der unterbliebenen Abgabe einer solchen Erklärung - Zulässigkeit - Verhältnismäßigkeit))

(2015/C 414/12)

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Consiglio di Giustizia amministrativa per la Regione Siciliana

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerinen: Impresa Edilux Srl als Beauftragte der Bietergemeinschaft, Società Italiana Costruzioni e Forniture Srl (SICEF)

Beklagte: Assessorato Beni Culturali e Identità Siciliana — Servizio Soprintendenza Provincia di Trapani, Assessorato ai Beni Culturali e dell’Identità Siciliana, UREGA — Sezione provinciale di Trapani, Assessorato delle Infrastrutture e della Mobilità della Regione Siciliana,

Beteiligte: Icogen Srl

Tenor

Die Grundregeln und allgemeinen Grundsätze des AEU-Vertrags, insbesondere die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung sowie das sich daraus ergebende Transparenzgebot, sind dahin zu verstehen, dass sie einer Vorschrift des nationalen Rechts nicht entgegenstehen, nach der ein öffentlicher Auftraggeber vorsehen kann, dass ein Bewerber oder Bieter von einem Verfahren zur Vergabe eines öffentlichen Auftrags automatisch ausgeschlossen wird, wenn er nicht mit seinem Antrag eine schriftliche Annahme der Verpflichtungen und Erklärungen abgegeben hat, die in einem Legalitätsprotokoll wie dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden enthalten sind, dessen Zweck es ist, Infiltrationen der organisierten Kriminalität im Bereich der öffentlichen Aufträge zu bekämpfen. Soweit dieses Protokoll jedoch Erklärungen enthält, nach denen sich der Bewerber oder Bieter nicht in einem Abhängigkeitsverhältnis zu anderen Bewerbern oder Bietern befindet oder mit diesen verbunden ist, keinen Vertrag mit anderen am Vergabeverfahren Beteiligten geschlossen hat und auch nicht schließen wird und keinerlei Aufgaben an andere an diesem Verfahren beteiligte Unternehmen weitervergeben wird, kann das Fehlen solcher Erklärungen nicht den automatischen Ausschluss des Bewerbers oder des Bieters von diesem Verfahren zur Folge haben.


(1)  ABl. C 431 vom 1.12.2014.


14.12.2015   

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C 414/10


Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 22. Oktober 2015 (Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank Gelderland — Niederlande) – Aannemingsbedrijf Aertssen NV, Aertssen Terrassements SA/VSB Machineverhuur BV, Van Someren Bestrating BV, Jos van Someren

(Rechtssache C-523/14) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung [EG] Nr. 44/2001 - Art. 1 - Anwendungsbereich - Durch eine Zivilpartei erhobene Klage - Art. 27 - Rechtshängigkeit - Bei einem Gericht eines anderen Mitgliedstaats anhängig gemachte Klage - Laufendes Ermittlungsverfahren - Art. 30 - Zeitpunkt, zu dem ein Gericht als angerufen gilt))

(2015/C 414/13)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Rechtbank Gelderland

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerinnen: Aannemingsbedrijf Aertssen NV, Aertssen Terrassements SA

Beklagte: VSB Machineverhuur BV, Van Someren Bestrating BV, Jos van Someren

Tenor

1.

Art. 1 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass eine durch eine Zivilpartei bei einem Untersuchungsgericht eingereichte Klage in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fällt, soweit sie die finanzielle Entschädigung des vom Kläger behaupteten Schadens zum Gegenstand hat.

2.

Art. 27 Abs. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 ist dahin auszulegen, dass eine Klage im Sinne dieser Bestimmung anhängig ist, wenn durch eine Zivilpartei bei einem Untersuchungsgericht eine Klage eingereicht worden ist, obwohl die gerichtliche Voruntersuchung noch nicht abgeschlossen ist.

3.

Art. 30 der Verordnung Nr. 44/2001 ist dahin auszulegen, dass, wenn eine Person bei einem Untersuchungsgericht als Zivilpartei Klage erhebt, indem sie ein Schriftstück einreicht, das nach dem anwendbaren nationalen Recht vor dieser Einreichung nicht zugestellt zu werden braucht, das Gericht als zu dem Zeitpunkt angerufen anzusehen ist, zu dem diese Klage eingereicht wurde.


(1)  ABl. C 34 vom 2.2.2015.


14.12.2015   

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C 414/11


Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 21. Oktober 2015 (Vorabentscheidungsersuchen des Varhoven kasatsionen sad — Bulgarien) — Vasilka Ivanova Gogova/Ilia Dimitrov Iliev

(Rechtssache C-215/15) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Zuständigkeit sowie Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung - Verordnung [EG] Nr. 2201/2003 - Anwendungsbereich - Art. 1 Abs. 1 Buchst. b - Zuweisung, Ausübung, Übertragung sowie vollständige oder teilweise Entziehung der elterlichen Verantwortung - Art. 2 - Begriff „elterliche Verantwortung“ - Rechtsstreit zwischen den Eltern wegen der Reise ihres Kindes und der Ausstellung eines Reisepasses an dieses Kind - Zuständigkeitsvereinbarung - Art. 12 - Voraussetzungen - Anerkennung der Zuständigkeit der angerufenen Gerichte - Nichteinlassung des Beklagten - Keine Rüge der fehlenden Zuständigkeit durch den von den angerufenen Gerichten von Amts wegen bestellten Vertreter des Beklagten))

(2015/C 414/14)

Verfahrenssprache: Bulgarisch

Vorlegendes Gericht

Varhoven kasatsionen sad

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kassationsbeschwerdeführerin: Vasilka Ivanova Gogova

Kassationsbeschwerdegegner: Ilia Dimitrov Iliev

Tenor

1.

Die Klage, mit der ein Elternteil beantragt, die fehlende Zustimmung des anderen Elternteils zu einer Reise ihres Kindes außerhalb des Aufenthaltsmitgliedstaats des Kindes und zur Ausstellung eines Reisepasses auf dessen Namen zu ersetzen, fällt in den sachlichen Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000, und zwar auch dann, wenn die auf diese Klage ergehende Entscheidung von den Behörden des Mitgliedstaats, dessen Staatsangehöriger das Kind ist, im Rahmen des Verwaltungsverfahrens zur Ausstellung dieses Reisepasses zu berücksichtigen sein wird.

2.

Art. 12 Abs. 3 Buchst. b der Verordnung Nr. 2201/2003 ist dahin auszulegen, dass die Zuständigkeit der für die Entscheidung über eine Klage auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung angerufenen Gerichte nicht als von „alle[n] Parteien des Verfahrens … ausdrücklich oder auf andere eindeutige Weise anerkannt“ im Sinne dieser Bestimmung angesehen werden kann, nur weil der den Beklagten vertretende Abwesenheitsvertreter, der von Amts wegen von diesen Gerichten bestellt worden ist, weil dem Beklagten die Klageschrift nicht zugestellt werden konnte, die Unzuständigkeit dieser Gerichte nicht gerügt hat.


(1)  ABl. C 236 vom 20.7.2015.


14.12.2015   

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C 414/12


Vorabentscheidungsersuchen des Obvodní soud pro Prahu 6 (Tschechische Republik), eingereicht am 26. Juni 2015 — Marcela Pešková, Jiří Peška/Travel Service a.s.

(Rechtssache C-315/15)

(2015/C 414/15)

Verfahrenssprache: Tschechisch

Vorlegendes Gericht

Obvodní soud pro Prahu 6 (Bezirksgericht Prag 6)

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Marcela Pešková, Jiří Peška

Beklagte: Travel Service a.s.

Vorlagefragen

1.

Ist die Kollision eines Flugzeugs mit einem Vogel ein Vorkommnis im Sinne der Rn. 22 des Urteils des Gerichtshofs vom 22. Dezember 2008, Wallentin-Hermann (C 549/07, EU:C:2008:771, im Folgenden: Urteil Wallentin-Hermann), oder ein außergewöhnlicher Umstand im Sinne des 14. Erwägungsgrundes der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 (1) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (2) (im Folgenden: Verordnung) oder kann dies unter keinen der angeführten Begriffe subsumiert werden?

2.

Falls die Kollision eines Flugzeugs mit einem Vogel ein außergewöhnlicher Umstand im Sinne des 14. Erwägungsgrundes der Verordnung ist, können präventiv-kontrollierende Vorkehrungen, die insbesondere im Umkreis von Flughäfen eingeführt worden sind (wie z. B. Verscheuchen von Vögeln durch Lärm, Zusammenarbeit mit Ornitologen, Eliminierung von Stellen, an denen sich typischerweise Vogelschwärme bilden oder die Vogelflugbahnen darstellen, Verscheuchen durch Licht usw.), als dem Luftfahrtunternehmen zumutbare Maßnahmen zur Vermeidung einer derartigen Kollision angesehen werden? Was ist im vorliegenden Fall das Vorkommnis im Sinne der Rn. 22 des Urteils Wallentin-Hermann?

3.

Falls die Kollision eines Flugzeugs mit einem Vogel ein Vorkommnis im Sinne der Rn. 22 des Urteils Wallentin-Hermann ist, kann es zugleich als Vorkommnis im Sinne des 14. Erwägungsgrundes der Verordnung angesehen werden und kann in diesem Fall als außergewöhnlicher Umstand im Sinne des 14. Erwägungsgrundes der Verordnung die Gesamtheit der technischen und administrativen Maßnahmen angesehen werden, die ein Luftfahrunternehmen nach einer Kollision eines Flugzeugs mit einem Vogel, bei der es jedoch zu keiner Beschädigung des Flugzeugs gekommen ist, durchzuführen hat?

4.

Falls die Gesamtheit der nach einer Kollision eines Flugzeugs mit einem Vogel, bei der es jedoch zu keiner Beschädigung des Flugzeugs gekommen ist, durchgeführten technischen und administrativen Maßnahmen einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne des 14. Erwägungsgrundes der Verordnung darstellen, ist es zulässig, von dem Luftfahrtunternehmen zu verlangen, dass es bereits bei der Planung von Flügen das Risiko berücksichtigt, dass es notwendig sein wird, nach einer Kollision eines Flugzeugs mit einem Vogel diese technischen und administrativen Maßnahmen durchzuführen, und dieser Tatsache bereits im Flugplan im Rahmen von zumutbaren Maßnahmen Rechnung trägt?

5.

Wie ist die Schadensersatzpflicht eines Luftfahrtunternehmens im Sinne des Art. 7 der Verordnung in dem Fall zu beurteilen, wenn die Verspätung nicht nur durch die nach einer Kollision eines Flugzeugs mit einem Vogel, bei der es zu keiner Beschädigung des Flugzeugs gekommen ist, durchzuführenden administrativen und technischen Maßnahmen, sondern in erheblichem Umfang auch durch die Behebung eines technischen Problems verursacht wird, das unabhängig von der angeführten Kollision des Flugzeugs mit einem Vogel aufgetreten ist?


(1)  ABl. L 46, S. 1.

(2)  ABl. L 36, S. 5.


14.12.2015   

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C 414/13


Rechtsmittel, eingelegt am 13. Juli 2015 von Louis Vuitton Malletier gegen das Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 21. April 2015 in der Rechtssache T-359/12, Louis Vuitton Malletier/Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), Nanu-Nana Handelsgesellschaft mbH für Geschenkartikel & Co. KG

(Rechtssache C-363/15 P)

(2015/C 414/16)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführer: Louis Vuitton Malletier (Prozessbevollmächtigte: P. Roncaglia, G. Lazzeretti, F. Rossi, N. Parrotta, avvocati)

Andere Parteien des Verfahrens: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), Nanu-Nana Handelsgesellschaft mbH für Geschenkartikel & Co. KG

Anträge

Der Rechtsmittelführer beantragt,

das ihm am 29. April 2015 zugestellte Urteil des Gerichts der Europäischen Union (Zweite Kammer) vom 21. April 2015 in der Rechtssache T-359/12 aufzuheben;

dem HABM die ihm während des vorliegenden Verfahrens entstandenen Kosten aufzuerlegen;

Nanu-Nana die ihm während des vorliegenden Verfahrens entstandenen Kosten aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

1.

Mit diesem Rechtsmittel beantragt Louis Vuitton Malletier (im Folgenden: Louis Vuitton oder Rechtsmittelführer), dass der Gerichtshof das Urteil des Gerichts der Europäischen Union (Zweite Kammer) vom 21. April 2015 in der Rechtssache T-359/12 (im Folgenden: angefochtenes Urteil) aufhebt, mit dem das Gericht seine Klage gegen die Entscheidung R 1855/2011-1 der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 4. Mai 2012 abgewiesen hat, mit der die Gemeinschaftsbildmarke Nr. 370445 wegen fehlender Unterscheidungskraft insgesamt für nichtig erklärt wurde.

2.

Mit dem Rechtsmittel soll aufgezeigt werden, dass das Gericht fehlerhaft festgestellt habe, dass Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 (1) auf die angegriffene Marke anwendbar sei und dass die Art. 7 Abs. 3 und 52 Abs. 2 dieser Verordnung auf die vorliegende Rechtssache nicht anwendbar seien.

3.

Erstens habe das Gericht, indem es die Entscheidung der Beschwerdekammer bestätigt habe, die die angegriffene Marke mangels originärer Unterscheidungskraft für nichtig erklärt habe, die Beweislastregeln in Nichtigkeitsverfahren verletzt.

4.

Der Rechtsmittelführer ist insbesondere der Ansicht, dass das Gericht zur Wahrung der Grundsätze der Vermutung der Rechtsgültigkeit eingetragener Gemeinschaftsmarken und der Verteilung der Beweislast in Nichtigkeitsverfahren die angefochtene Entscheidung hätte aufheben müssen, da Nanu-Nana den Beweis nicht erbracht habe, weil sie nicht habe dartun können, was die Norm und die Üblichkeit in der relevanten Branche zum Zeitpunkt der Anmeldung der angegriffenen Marke gewesen seien, von denen diese deshalb nicht erheblich abgewichen sei.

5.

Zweitens habe das Gericht durch das Erfordernis, dass Beweise für die erlangte Unterscheidungskraft für jeden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union erbracht werden müssten, offen gegen die Entscheidung des EuGH in der Rechtssache Lindt verstoßen, nach der „zwar … der infolge Benutzung erfolgte Erwerb von Unterscheidungskraft durch eine Marke für den Teil der Union nachgewiesen werden muss, in dem die Marke keine originäre Unterscheidungskraft besaß, es aber zu weit ginge, zu verlangen, dass der Nachweis eines solchen Erwerbs für jeden Mitgliedstaat einzeln erbracht werden muss“ (vgl. Urteil vom 24. Mai 2012, Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli/HABM, C-98/11 P, Slg. EU:C:2012:307, Rn. 62).

6.

Insbesondere weist der Rechtsmittelführer darauf hin, dass das Gericht bei ordnungsgemäßer Anwendung der Entscheidung des EuGH in der Rechtssache Lindt zu dem Ergebnis gekommen wäre, dass die angegriffene Marke durch Benutzung Kennzeichnungskraft erlangt habe, und folglich die Entscheidung der Beschwerdekammer aus diesem Grund aufgehoben hätte.

7.

Nach alledem beantragt der Rechtsmittelführer, das angefochtene Urteil aufzuheben und sowohl dem HABM als auch Nanu-Nana die ihm während dieses Verfahrens entstehenden Kosten aufzuerlegen.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 78, S. 1).


14.12.2015   

DE

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C 414/14


Rechtsmittel, eingelegt am 13. Juli 2015 von Louis Vuitton Malletier gegen das Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 21. April 2015 in der Rechtssache T-360/12, Louis Vuitton Malletier/Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), Nanu-Nana Handelsgesellschaft mbH für Geschenkartikel & Co. KG

(Rechtssache C-364/15 P)

(2015/C 414/17)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführer: Louis Vuitton Malletier (Prozessbevollmächtigte: P. Roncaglia, G. Lazzeretti, F. Rossi, N. Parrotta, avvocati)

Andere Parteien des Verfahrens: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), Nanu-Nana Handelsgesellschaft mbH für Geschenkartikel & Co. KG

Anträge

Der Rechtsmittelführer beantragt,

das ihm am 29. April 2015 zugestellte Urteil des Gerichts der Europäischen Union (Zweite Kammer) vom 21. April 2015 in der Rechtssache T-360/12 aufzuheben;

dem HABM die ihm während des vorliegenden Verfahrens entstandenen Kosten aufzuerlegen;

Nanu-Nana die ihm während des vorliegenden Verfahrens entstandenen Kosten aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

1.

Mit diesem Rechtsmittel beantragt Louis Vuitton Malletier (im Folgenden: Louis Vuitton oder Rechtsmittelführer), dass der Gerichtshof das Urteil des Gerichts der Europäischen Union (Zweite Kammer) vom 21. April 2015 in der Rechtssache T-360/12 (im Folgenden: angefochtenes Urteil) aufhebt, mit dem das Gericht seine Klage gegen die Entscheidung R 1854/2011-1 der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 16. Mai 2012 abgewiesen hat, mit der die Gemeinschaftsbildmarke Nr. 658751 wegen fehlender Unterscheidungskraft insgesamt für nichtig erklärt wurde.

2.

Mit dem Rechtsmittel soll aufgezeigt werden, dass das Gericht fehlerhaft festgestellt habe, dass Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 (1) auf die angegriffene Marke anwendbar sei.

3.

Das Gericht habe, indem es die Entscheidung der Beschwerdekammer bestätigt habe, die die angegriffene Marke mangels originärer Unterscheidungskraft für nichtig erklärt habe, die Beweislastregeln in Nichtigkeitsverfahren verletzt.

4.

Der Rechtsmittelführer ist insbesondere der Ansicht, dass das Gericht zur Wahrung der Grundsätze der Vermutung der Rechtsgültigkeit eingetragener Gemeinschaftsmarken und der Verteilung der Beweislast in Nichtigkeitsverfahren die angefochtene Entscheidung hätte aufheben müssen, da Nanu-Nana den ihr obliegenden Beweis nicht erbracht habe, weil sie nicht habe dartun können, was die Norm und die Üblichkeit in der relevanten Branche zum Zeitpunkt der Anmeldung der angegriffenen Marke gewesen seien, von denen diese deshalb nicht erheblich abgewichen sei.

5.

Nach alledem beantragt der Rechtsmittelführer, das angefochtene Urteil aufzuheben und sowohl dem HABM als auch Nanu-Nana die ihm während dieses Verfahrens entstandenen Kosten aufzuerlegen.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 78, S. 1).


14.12.2015   

DE

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C 414/15


Rechtsmittel, eingelegt am 12. August 2015 von Pensa Pharma, SA gegen das Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 3. Juni 2015 in der Rechtssache T-544/12, Pensa Pharma, SA/Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), Ferring BV, Farmaceutisk Laboratorium Ferring A/S

(Rechtssache C-442/15 P)

(2015/C 414/18)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Pensa Pharma, SA (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte R. Kunze und G. Würtenberger)

Andere Parteien des Verfahrens: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), Ferring BV, Farmaceutisk Laboratorium Ferring A/S

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das Urteil des Gerichts vom 3. Juni 2015 in den verbundenen Rechtsachen T-544/12 und T-546/12 aufzuheben;

ihrer Klage auf Aufhebung der Entscheidungen der Beschwerdekammer in den Sachen R 1883/2011-5 und R 1884/2011-5 stattzugeben;

dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt und den anderen Parteien die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

1.

Die Rechtsmittelführerin macht geltend, das Gericht habe einen wesentlichen Rechtsfehler begangen, indem es ihre Rüge zurückgewiesen habe, dass die während der mündlichen Verhandlung vor dem Gericht gestellten Anträge insofern für zulässig erklärt werden sollten, als sie nicht neu gewesen seien, sondern mit ihnen bloß die rechtlichen Argumente weiter ausgeführt worden seien, die zuvor gegenüber der Beschwerdekammer und dem Gericht geltend gemacht worden seien.

2.

Außerdem habe das Gericht nicht berücksichtigt, dass die Beschwerdekammer nicht begründet habe, warum sie die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung bestätigt habe, dem Antrag der Beschwerdegegnerin auf Nichtigerklärung in dem gemeinsamen Verfahren, das ursprünglich aus vier separaten Anträgen bestanden habe, stattzugeben und der Rechtsmittelführerin die Kosten aller vier beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt angestrengten Verfahren aufzuerlegen, obwohl die beiden gemeinsamen Entscheidungen auf Rechte gestützt worden seien, die nur eine dieser beiden Antragstellerinnen geltend gemacht bzw. innegehabt habe.

3.

Darüber hinaus leide das angefochtene Urteil des Gerichts auch unter einer Verfälschung der Tatsachen und der Beweise sowie unter einer falschen Auslegung und einer widerrechtlichen Ausübung der Zuständigkeit des Gerichts, und zwar insofern als das Gericht die verfügbaren Tatsachen und das Recht im Rahmen des zweiten Klagegrundes, d. h. des Verstoßes gegen Art. 8 der Verordnung Nr. 207/2009 (1), nicht ordnungsgemäß angewandt habe. Bei Einhaltung der tragenden Grundsätze des Rechts einschließlich des Rechts auf ein faires Verfahren und des Rechts auf Begründung der Entscheidung hätte das Gericht der Klage stattgeben müssen. Dies gelte umso mehr, als das Gericht die Entscheidungen der Beschwerdekammer bestätigt habe, obwohl es genau gewusst habe, dass die Grundlage für die Entscheidungen, nämlich das Bestehen einer in den Benelux-Staaten und in Frankreich eingetragenen Marke, zum Zeitpunkt des Erlasses der vor dem Gericht angefochtenen Entscheidung von der Beschwerdegegnerin weder nachgewiesen worden sei noch tatsächlich gegeben gewesen sei. Daher habe das Gericht gegen die Art. 8 Abs. 1 und 53 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 verstoßen, indem es bei der Feststellung, dass die Marke der Rechtsmittelführerin aufgrund älterer in den Benelux-Staaten und in Frankreich eingetragener Marken für nichtig erklärt werden müsse, falsche rechtliche Kriterien angewandt habe.

4.

Die begangenen Fehler beträfen sowohl das Verfahrensrecht als auch das materielle Recht. Dementsprechend werde die Rechtsmittelführerin zunächst aufzeigen, dass das Gericht die während der mündlichen Verhandlung gestellten Anträge nicht zugelassen habe, und danach erläutern, warum das Gericht zu dem Ergebnis hätte kommen müssen, dass der zweite Klagegrund aufgrund einer Verletzung anerkannter Grundsätze eines ordnungsgemäßen Rechtsverfahrens und im Licht des Sachverhalts wohlbegründet sei.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 78, S. 1).


14.12.2015   

DE

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C 414/16


Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato (Italien), eingereicht am 11. September 2015 — Aeroporto Valerio Catullo di Verona Villafranca SpA/Società per l’aeroporto civile di Bergamo-Orio al Serio SpA (SACBO SpA)

(Rechtssache C-485/15)

(2015/C 414/19)

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Consiglio di Stato

Parteien des Ausgangsverfahrens

Rechtsmittelführerin: Aeroporto Valerio Catullo di Verona Villafranca SpA

Rechtsmittelgegnerin: Società per l‘aeroporto civile di Bergamo-Orio al Serio SpA (SACBO SpA)

Vorlagefrage

Stehen die im Vertrag über die Europäische Union niedergelegten Grundsätze der Nichtdiskriminierung, der Gleichbehandlung, der Transparenz, der Öffentlichkeit, des Wettbewerbs einer nationalen Regelung wie derjenigen, die sich aus Art. 10 der Legge Nr. 537/93, den Art. 6, 7, 8 und 17 des Decreto ministeriale Nr. 521/1997, Art. 17 des Decreto-legge Nr. 67/97, Art. 3 Abs. 2 des Decreto legislativo Nr. 96/2005, Art. 11 des Decreto-legge Nr. 216/2011 in Verbindung mit Art. 6 des Decreto-legge Nr. 78/2010 in ihrem Zusammenhang gelesen ergibt, insofern entgegen, als diese nationalen Vorschriften es erlauben können, die Erteilung einer Konzession für den gesamten Flughafenbetrieb für eine Dauer von vierzig Jahren der Vergabe im Wege einer öffentlichen Ausschreibung zu entziehen?


14.12.2015   

DE

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C 414/17


Vorabentscheidungsersuchen des Nejvyšší soud České republiky (Tschechische Republik), eingereicht am 21. September 2015 — Tommy Hilfiger Licensing LLC u. a./DELTA CENTER a.s.

(Rechtssache C-494/15)

(2015/C 414/20)

Verfahrenssprache: Tschechisch

Vorlegendes Gericht

Nejvyšší soud České republiky

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerinnen: Tommy Hilfiger Licensing LLC, Urban Trends Trading B.V., RADO Uhren AG, Facton Kft., Lacoste S.A., Burberry Limited

Beklagte: DELTA CENTER a.s.

Vorlagefragen

1.

Ist eine Person, die Mieterin eines Marktplatzes ist und den einzelnen Markthändlern Marktstände sowie Flächen zum Aufstellen von Marktständen zur Verfügung stellt, eine Mittelsperson, deren Dienste von einem Dritten zwecks Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums im Sinne des Art. 11 der Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums (1) in Anspruch genommen werden?

2.

Kann einer Person, die Mieterin eines Marktplatzes ist und den einzelnen Markthändlern Marktstände sowie Flächen zum Aufstellen von Marktständen zur Verfügung stellt, eine Maßnahme im Sinne des Art. 11 der Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums unter den Voraussetzungen auferlegt werden, die der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 12. Juli 2011, L'Oréal u. a. (C-324/09), für die Verhängung von Maßnahmen gegenüber den Betreibern von Online-Marktplätzen formuliert hat?


(1)  ABl. L 157, S. 45.


14.12.2015   

DE

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C 414/17


Vorabentscheidungsersuchen des Vilniaus miesto apylinkės teismas (Litauen), eingereicht am 22. September 2015 — W und V/X

(Rechtssache C-499/15)

(2015/C 414/21)

Verfahrenssprache: Litauisch

Vorlegendes Gericht

Vilniaus miesto apylinkės teismas

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: W und V

Beklagte: X

Vorlagefrage

Welcher Mitgliedstaat — die Republik Litauen oder das Königreich der Niederlande — ist nach den Art. 8 bis 14 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 (1) des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 für die Rechtssache betreffend die Änderung des Aufenthaltsorts, der Höhe des Kindesunterhalts und der geltenden Umgangsregelung im Hinblick auf das minderjährige Kind V, das seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Königreich der Niederlande hat, zuständig?


(1)  ABl. L 338, S. 1.


14.12.2015   

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C 414/18


Rechtsmittel, eingelegt am 22. September 2015 vom Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) gegen das Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 15. Juli 2015 in der Rechtssache T-24/13, Cactus S.A./Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

(Rechtssache C-501/15 P)

(2015/C 414/22)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien des Verfahrens

Rechtsmittelführer: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: A. Folliard-Monguiral)

Andere Partei des Verfahrens: Cactus S.A.

Anträge

Der Rechtsmittelführer beantragt,

dem Rechtsmittel insgesamt stattzugeben;

das angefochtene Urteil aufzuheben;

der Cactus S.A. die dem Amt entstandenen Kosten aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Gemäß dem „IP Translator“-Urteil könne die Bezeichnung der Klassenüberschrift alle in der alphabetischen Liste dieser Klasse aufgenommenen Waren oder Dienstleistungen erfassen. Eine solche Bezeichnung könne jedoch nicht auf eine Beanspruchung der Gesamtheit aller Waren und Dienstleistungen einer bestimmten Klasse hinauslaufen. Das Gericht habe das „IP Translator“-Urteil falsch angewendet und gegen den Art. 28 der Verordnung Nr. 207/2009 (1) und die Regel 2 der Verordnung Nr. 2868/95 verstoßen, indem es die Beanspruchung der Klassenüberschrift der Klasse 35 mit allen zu dieser Klasse gehörenden Dienstleistungen gleichgesetzt habe. Da weder die Einzelhandelsdienstleistungen als solche noch die Dienstleistungen des „Einzelhandels mit natürlichen Pflanzen und Blumen, Saatgut; frischem Obst und Gemüse“ in der alphabetischen Liste der Klasse 35 aufgenommen seien, würden die älteren Gemeinschaftsmarken bezüglich solcher Dienstleistungen nicht geschützt. Das Erfordernis, die Waren oder die Arten von Waren, auf die sich die Einzelhandelsdienstleistungen bezögen, zu konkretisieren, das auf alle einschließlich der vor dem „Praktiker“-Urteil beantragten Marken anwendbar sei, sei ein weiteres Hindernis für das Ergebnis des Gerichts, dass sich die abstrakte Bezeichnung der Klassenüberschrift der Klasse 35 auf Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf alle möglichen Waren beziehe.

Die Feststellung, dass die ausschließliche Nutzung des stilisierten Kaktus die Kennzeichnungskraft der älteren Bildmarke im Sinne des Art. 15 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009 nicht ändere, weise vier Rechtsfehler auf. Da das Gericht seine Entscheidung nur auf die semantische Übereinstimmung zwischen dem Logo und dem Wortelement gestützt habe, habe es nicht geprüft, in welchem Maße das Wortelement „Cactus“ in der älteren zusammengesetzten Marke kennzeichnend und wichtig gewesen sei. Das Gericht habe die visuellen und (möglichen) klanglichen Unterschiede zwischen dem Logo und der zusammengesetzten Marke nicht betrachtet, es habe sein Ergebnis fälschlicherweise auf die Vorkenntnisse der Verkehrskreise in Luxemburg über die ältere zusammengesetzte Marke gestützt und nicht die Wahrnehmung der europäischen Verkehrskreise insgesamt berücksichtigt.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 78, S. 1).


14.12.2015   

DE

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C 414/19


Vorabentscheidungsersuchen des Secretario Judicial del Juzgado de Violencia sobre la Mujer de Terrassa (Spanien), eingereicht am 23. September 2015 — Ramón Margarit Panicello/Pilar Hernández Martínez

(Rechtssache C-503/15)

(2015/C 414/23)

Verfahrenssprache: Spanisch

Vorlegendes Gericht

Secretario Judicial del Juzgado de Violencia sobre la Mujer de Terrassa

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Ramón Margarit Panicello

Beklagte: Pilar Hernández Martínez

Vorlagefragen

1.

Verstoßen die Art. 34, 35 und 207 Abs. 2 bis 4 des Gesetzes 1/2000 über den Zivilprozess, die das verwaltungsrechtliche Verfahren der Honorarvollstreckung regeln, gegen Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (1), soweit sie die Möglichkeit einer gerichtlichen Kontrolle ausschließen? Falls dies bejaht wird:

Ist der Secretario Judicial im Rahmen des in den Art. 34 und 35 des Gesetzes 1/2000 geregelten Verfahrens „Gericht“ im Sinne von Art. 267 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union?

2.

Verstoßen die Art. 34 und 35 des Gesetzes 1/2000 gegen die Art. 6 Abs. 1 und 7 Abs. 2 der Richtlinie 93/13/EWG (2) sowie gegen die Art. 6 Abs. 1 Buchst. d, 11 und 12 der Richtlinie 2005/29/EG (3), indem sie es ausschließen, dass etwaige missbräuchliche Klauseln oder unlautere Geschäftspraktiken in den Verträgen zwischen Rechtsanwälten und natürlichen Personen, die zu einem Zweck handeln, der nicht ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann, von Amts wegen überprüft werden?

3.

Verstoßen die Art. 34 und 35 des Gesetzes 1/2000 gegen die Art. 6 Abs. 1 und 7 Abs. 2 sowie Nr. 1 Buchst. q des Anhangs der Richtlinie 93/13/EWG, indem sie im verwaltungsrechtlichen Verfahren der „Honorarvollstreckung“ die Durchführung einer Beweisaufnahme zur Lösung der Streitfrage ausschließen?


(1)  ABl. 2000, C 364, S. 1.

(2)  Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. L 95, S. 29).

(3)  Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken) (ABl. L 149, S. 22).


14.12.2015   

DE

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C 414/20


Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank van Koophandel Gent (Belgien), eingereicht am 24. September 2015 — Agro Foreign Trade & Agency Ltd/Petersime NV

(Rechtssache C-507/15)

(2015/C 414/24)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Rechtbank van Koophandel Gent

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Agro Foreign Trade & Agency Ltd

Beklagte: Petersime NV

Vorlagefrage

Ist das belgische Gesetz über den Handelsvertretervertrag, das die Handelsvertreterrichtlinie  (1) in belgisches nationales Recht umsetzt, mit dieser Richtlinie und/oder den Bestimmungen des Assoziierungsabkommens, das ausdrücklich den Beitritt der Türkei zur Europäischen Union zum Ziel hat, und/oder den Verpflichtungen zwischen der Türkei und der Europäischen Union zur Beseitigung von Beschränkungen in Bezug auf den freien Dienstleistungsverkehr zwischen ihnen vereinbar, wenn dieses belgische Gesetz über den Handelsvertretervertrag bestimmt, dass es nur auf Handelsvertreter mit Hauptniederlassung in Belgien Anwendung findet und nicht anwendbar ist, wenn ein in Belgien ansässiger Prinzipal und ein in der Türkei ansässiger Handelsvertreter eine ausdrückliche Rechtswahl zugunsten des belgischen Rechts getroffen haben?


(1)  Richtlinie 86/653/EWG des Rates vom 18. Dezember 1986 zur Koordinierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die selbständigen Handelsvertreter (ABl. L 382, S. 17).


14.12.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 414/20


Vorabentscheidungsersuchen des Lietuvos vyriausiasis administracinis teismas (Litauen), eingereicht am 25. September 2015 — Agrodetalė UAB und Lietuvos Respublikos žemės ūkio ministerija

(Rechtssache C-513/15)

(2015/C 414/25)

Verfahrenssprache: Litauisch

Vorlegendes Gericht

Lietuvos vyriausiasis administracinis teismas

Parteien des Ausgangsverfahrens

Beteiligte: Agrodetalė UAB, Lietuvos Respublikos žemės ūkio ministerija (litauisches Landwirtschaftsministerium)

Vorlagefragen

1.

Sind die Bestimmungen der Richtlinie 2003/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Typgenehmigung für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, ihre Anhänger und die von ihnen gezogenen auswechselbaren Maschinen sowie für Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten dieser Fahrzeuge und zur Aufhebung der Richtlinie 74/150/EWG (1) auf die Lieferung von außerhalb der Europäischen Union hergestellten Gebrauchtfahrzeugen auf den EU-Markt und ihre Zulassung anwendbar oder können die Mitgliedstaaten die Zulassung solcher Fahrzeuge in einem Mitgliedstaat durch besondere nationale Vorschriften regeln und für eine solche Zulassung Voraussetzungen vorsehen (z. B. die Verpflichtung zur Einhaltung der Anforderungen der Richtlinie 2003/37/EG)?

2.

Kann Art. 23 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2003/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Typgenehmigung für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, ihre Anhänger und die von ihnen gezogenen auswechselbaren Maschinen sowie für Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten dieser Fahrzeuge und zur Aufhebung der Richtlinie 74/150/EWG in Verbindung mit Art. 2 Buchst. q derselben Richtlinie dahin ausgelegt werden, dass er festlegt, dass die Bestimmungen der Richtlinie auf Maschinen der Klassen T1, T2 und T3 anwendbar sind, die nach dem 1. Juli 2009 hergestellt wurden?


(1)  ABl. L 171, S. 1.


14.12.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 414/21


Vorabentscheidungsersuchen der Cour du travail de Bruxelles (Belgien), eingereicht am 28. September 2015 — Ville de Nivelles/Rudy Matzak

(Rechtssache C-518/15)

(2015/C 414/26)

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Cour du travail de Bruxelles

Parteien des Ausgangsverfahrens

Rechtsmittelführerin: Ville de Nivelles

Rechtsmittelgegner: Rudy Matzak

Vorlagefragen

1.

Ist Art. 17 Abs. 3 Buchst. c iii) der Richtlinie 2003/88 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (1) dahin auszulegen, dass die Mitgliedstaaten bestimmte Kategorien von Feuerwehrleuten, die bei öffentlichen Feuerwehrdiensten beschäftig sind, vollständig von den Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie, einschließlich der Vorschrift, in der die Arbeitszeit und die Ruhezeit definiert werden, ausnehmen dürfen?

2.

Ist die Richtlinie 2003/88 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung, da sie nur Mindeststandards regelt, dahin auszulegen, dass sie den nationalen Gesetzgeber nicht daran hindert, eine weniger restriktive Definition der Arbeitszeit beizubehalten oder einzuführen?

3.

Ist Art. 2 der Richtlinie 2003/88 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung unter Berücksichtigung des Art. 153 Abs. 5 AEUV und der Zielsetzungen dieser Richtlinie, soweit er die Grundbegriffe der Richtlinie, insbesondere die Begriffe „Arbeitszeit“ und „Ruhezeit“ definiert, dahin auszulegen, dass er nicht für den Arbeitszeitbegriff gilt, der für die Bestimmung der für die Rufbereitschaft zu Hause geschuldeten Vergütung maßgeblich ist?

4.

Verbietet es die Richtlinie 2003/88 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung, die Zeit der Rufbereitschaft zu Hause als Arbeitszeit zu werten, wenn die Beschränkungen, denen der Arbeitnehmer, obwohl die Rufbereitschaft bei ihm zu Hause stattfindet, während dieser Zeit unterliegt (wie etwa die Verpflichtung, einem Ruf des Arbeitgebers zum Einsatz innerhalb einer Frist von acht Minuten Folge zu leisten), die Möglichkeit, anderen Tätigkeiten nachzugehen, gleichwohl erheblich einschränken?


(1)  Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. L 299, S. 9).


14.12.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 414/22


Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale di Bergamo (Italien), eingereicht am 1. Oktober 2015 — Strafverfahren gegen Luca Menci

(Rechtssache C-524/15)

(2015/C 414/27)

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Tribunale di Bergamo

Beteiligter des Ausgangsverfahrens

Luca Menci

Vorlagefrage

Steht die Bestimmung des Art. 50 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, wie sie im Licht des Art. 4 des Protokolls Nr. 7 zur Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie der diesbezüglichen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte auszulegen ist, der Möglichkeit entgegen, ein Strafverfahren wegen einer Tat (Unterlassung der Mehrwertsteuerentrichtung) durchzuführen, für die der Angeklagte bereits mit einer unwiderruflichen Verwaltungssanktion belegt wurde?


14.12.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 414/22


Vorabentscheidungsersuchen der Audiencia Provincial de Álava (Spanien), eingereicht am 5. Oktober 2015 — Laboral Kutxa/Esmeralda Martínez Quesada

(Rechtssache C-525/15)

(2015/C 414/28)

Verfahrenssprache: Spanisch

Vorlegendes Gericht

Audiencia Provincial de Álava

Parteien des Ausgangsverfahrens

Berufungsklägerin: Laboral Kutxa

Berufungsbeklagte: Esmeralda Martínez Quesada

Vorlagefrage

Ist die Beschränkung der Rechtsfolgen der Nichtigkeit einer missbräuchlichen Klausel, die darin besteht, dass die Verpflichtung zur Rückerstattung zu Unrecht empfangener Beträge erst ab einem bestimmten Datum anstatt ab dem Datum beginnt, ab dem die missbräuchliche und damit nichtige Klausel angewandt worden ist, mit dem Kriterium der Unverbindlichkeit nach Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (1) vereinbar?


(1)  ABl. L 95, S. 29.


14.12.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 414/23


Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d'État (Frankreich), eingereicht am 8. Oktober 2015 — Melitta France SAS u. a./Ministre de l’Écologie, du Développement durable et de l'Énergie

(Rechtssache C-530/15)

(2015/C 414/29)

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Conseil d'État

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerinnen: Melitta France SAS, Cofresco Frischhalteprodukte GmbH & Co. KG, Délipapier, Gopack SAS, Industrie Cartarie Tronchetti SpA, Industrie Cartarie Tronchetti Ibérica, SL, Kimberly-Clark SAS, Lucart France, Paul Hartmann AG, SCA Hygiène Products, SCA Tissue France, Group’Hygiène syndicat professionnel

Beklagter: Ministre de l’Écologie, du Développement durable et de l'Énergie

Vorlagefrage

Der Gerichtshof der Europäischen Union wird um Beantwortung der Frage ersucht, ob durch die Einbeziehung der „Rollenkerne“ (Rollen, Röhren und Zylinder), um die ein flexibles Material wie Papier oder Kunststofffolie aufgespult ist, das an Verbraucher verkauft wird, in die Beispiele für Verpackungen der Richtlinie 2013/2/EU der Kommission vom 7. Februar 2013 (1) der Begriff der Verpackung, wie er in Art. 3 der Richtlinie 94/62/EG vom 20. Dezember 1994 (2) definiert ist, verkannt und die der Kommission übertragene Durchführungsbefugnis überschritten wurde.


(1)  Richtlinie 2013/2/EU der Kommission vom 7. Februar 2013 zur Änderung von Anhang 1 der Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Verpackungen und Verpackungsabfälle (ABl. L 37, S. 10).

(2)  Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 1994 über Verpackungen und Verpackungsabfälle (ABl. L 365, S. 10).


14.12.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 414/23


Klage, eingereicht am 23. Oktober 2015 — Europäische Kommission/Irland

(Rechtssache C-552/15)

(2015/C 414/30)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: M. Wasmeier und J. Tomkin)

Beklagter: Irland

Anträge

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass Irland gegen seine Verpflichtungen aus Art. 56 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union verstoßen hat, indem es bei der Zulassung eines in einem anderen Mitgliedstaat geleasten oder gemieteten Kraftfahrzeugs durch einen Einwohner Irlands den vollen Betrag der Zulassungssteuer erhebt, ohne die Nutzungsdauer zu berücksichtigen, wenn das Fahrzeug weder hauptsächlich dauerhaft in Irland genutzt werden soll noch tatsächlich so genutzt wird, und indem es für eine Erstattung dieser Steuer Voraussetzungen aufstellt, die das unbedingt Notwendige und Verhältnismäßige übersteigen;

Irland die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Betreffende nationale Rechtsvorschriften

Das irische Finanzgesetz (Finance Act) von 1992 (in der geänderten Fassung) regelt die Erhebung von Steuern bei der Zulassung von in den Mitgliedstaat importierten Kraftfahrzeugen. Nach diesem Gesetz müssen Einführer von Fahrzeugen bei deren Zulassung die gesamte für die dauerhafte Zulassung anwendbare Steuer zahlen. Diese Vorschrift gilt ungeachtet der beabsichtigten oder tatsächlichen Dauer der Nutzung im Mitgliedstaat für alle eingeführten Fahrzeuge und schließt für eine zuvor festgelegte beschränkte Dauer im Ausland gemietete oder geleaste Fahrzeuge ein. Zwar gewähren die irischen Behörden die Möglichkeit, anschließend eine Erstattung der zu viel gezahlten Steuer zu erhalten. Diese Erstattung wird jedoch nur nach Begutachtung und Ausfuhr des fraglichen Fahrzeugs gewährt. Es gibt keine Regelung im Hinblick auf die Zinsen, die auf zu viel gezahlte erhobene Steuern zu zahlen sind. Für die Durchführung des Erstattungsverfahrens wird eine Gebühr in Höhe von 500 Euro erhoben.

Wesentliche Argumente

Die Kommission ist der Ansicht, dass Irlands System zur Besteuerung der Zulassung von Kraftfahrzeugen den Einwohnern Irlands, die gemietete oder geleaste Fahrzeuge für eine zuvor festgelegte beschränkte Dauer einführen möchten, eine unverhältnismäßige Geldzahlung und finanzielle Belastung aufbürdet. Die fraglichen nationalen Regelungen machten es deutlich schwieriger und teurer, Fahrzeuge aus anderen Mitgliedstaaten anzumieten oder zu leasen als Fahrzeuge von in Irland ansässigen Unternehmen. Die Kommission macht geltend, Irlands Zulassungssteuer sei für die Beschränkung der Erbringung und Inanspruchnahme von Leasing- und Mietdienstleistungen verantwortlich und unverhältnismäßig und verstoße daher gegen Art. 56 AEUV.


Gericht

14.12.2015   

DE

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C 414/25


Urteil des Gerichts vom 23. Oktober 2015 — Oil Turbo Compressor/Rat

(Rechtssache T-552/13) (1)

((Nichtigkeitsklage - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen gegen Iran zur Verhinderung der nuklearen Proliferation - Einfrieren von Geldern - Klagefrist - Verspätung - Unzulässigkeit - Antrag auf Schadensersatz - Unzulässigkeit))

(2015/C 414/31)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Oil Turbo Compressor Co. (Private Joint Stock) (Teheran, Iran) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt K. Kleinschmidt)

Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: M. Bishop und J.-P. Hix)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1245/2011 des Rates vom 1. Dezember 2011 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. L 319, S. 11) und der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 des Rates vom 23. März 2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung der Verordnung Nr. 961/2010 (ABl. L 88, S. 1), soweit diese Verordnungen die Klägerin betreffen, und wegen Schadensersatzes

Tenor

1.

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2.

Die Oil Turbo Compressor Co. (Private Joint Stock) trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten des Rates der Europäischen Union.


(1)  ABl. C 359 vom 7.12.2013.


14.12.2015   

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C 414/25


Urteil des Gerichts vom 23. Oktober 2015 — Calida/HABM — Quanzhou Green Garments (dadida)

(Rechtssache T-597/13) (1)

((Gemeinschaftsmarke - Internationale Registrierung mit Benennung der Europäischen Gemeinschaft - Bildmarke dadida - Ältere Gemeinschaftswortmarke CALIDA - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009))

(2015/C 414/32)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Calida Holding AG (Sursee, Schweiz) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte R. Kaase und H. Dirksmeier)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: I. Harrington)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Quanzhou Green Garments Co. Ltd (Quanzhou, China)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 16. September 2013 (Sache R 1190/2014-4) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen der Calida Holding AG und der Quanzhou Green Garments Co. Ltd

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Calida Holding AG trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 24 vom 25.1.2014.


14.12.2015   

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C 414/26


Urteil des Gerichts vom 23. Oktober 2015 — Trekstor/HABM — MSI Technology (MovieStation)

(Rechtssache T-636/13) (1)

((Gemeinschaftsmarke - Nichtigkeitsverfahren - Gemeinschaftswortmarke MovieStation - Absolute Eintragungshindernisse - Fehlende Unterscheidungskraft - Beschreibender Charakter - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 - Art. 52 der Verordnung Nr. 207/2009))

(2015/C 414/33)

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Trekstor Ltd (Hongkong, China) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte O. Spieker und M. Alber)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigte: G. Schneider und A. Schifko)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht: MSI Technology GmbH (Frankfurt am Main, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt T. Lieb)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 24. September 2013 (Sache R 1914-2012-4) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen der TrekStor Ltd und der MSI Technology GmbH

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die TrekStor Ltd trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM).

3.

Die MSI Technology GmbH trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 39 vom 8.2.2014.


14.12.2015   

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C 414/27


Urteil des Gerichts vom 23. Oktober 2015 — TrekStor/HABM (SmartTV Station)

(Rechtssache T-649/13) (1)

((Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke SmartTV Station - Absolute Eintragungshindernisse - Fehlende Unterscheidungskraft - Beschreibender Charakter - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 - Art. 7 Abs. 3 der Verordnung Nr. 207/2009))

(2015/C 414/34)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: TrekStor Ltd (Hongkong, China) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte O. Spieker und M. Alber)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigte: zunächst M. Fischer, dann G. Schneider und A. Schifko)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 1. Oktober 2013 (Sache R 128/2013-4) über die Anmeldung des Wortzeichens Smart TV Station als Gemeinschaftsmarke

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die TrekStor Ltd trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM).


(1)  ABl. C 39 vom 8.2.2014.


14.12.2015   

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C 414/27


Urteil des Gerichts vom 23. Oktober 2015 — Vimeo/HABM — PT Comunicações (VIMEO)

(Rechtssache T-96/14) (1)

((Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke VIMEO - Ältere Gemeinschaftsbildmarke meo - Relatives Eintragungshindernis - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 - Keine Koexistenz der Marken - Verwechslungsgefahr))

(2015/C 414/35)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Vimeo LLC (New York, New York, Vereinigte Staaten von Amerika) (Prozessbevollmächtigte: A. Poulter und M. Macdonald, Solicitors)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigte: P. Bullock und N. Bambara)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: PT Comunicações, SA (Lissabon, Portugal)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 27. November 2013 (Sache R 1092/2013-2) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der PT Comunicações, SA und der Vimeo LLC

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Vimeo LLC trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 135 vom 5.5.2014.


14.12.2015   

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C 414/28


Urteil des Gerichts vom 22. Oktober 2015 — Rat/Simpson

(Rechtssache T-130/14 P) (1)

((Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Beamte - Aufsteigen in eine höhere Besoldungsgruppe - Einstufung in die Besoldungsgruppe - Entscheidung, den Betreffenden nicht in die Besoldungsgruppe AD 9 einzustufen, nachdem er ein allgemeines Auswahlverfahren für die Besoldungsgruppe AD 9 bestanden hat - Verfälschung von Beweismitteln))

(2015/C 414/36)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführer: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: zunächst M. Bauer und A. Bisch, dann M. Bauer und E. Rebasti)

Andere Partei des Verfahrens: Erik Simpson (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin M. Velardo)

Gegenstand

Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Erste Kammer) vom 12. Dezember 2013, Simpson/Rat (F-142/11, SlgÖD, EU:F:2013:201), gerichtet auf teilweise Aufhebung dieses Urteils

Tenor

1.

Das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Erste Kammer) vom 12. Dezember 2013, Simpson/Rat (F-142/11, SlgÖD, EU:F:2013:201), wird aufgehoben, soweit das Gericht für den öffentlichen Dienst die Entscheidung aufgehoben hat, mit der der Rat der Europäischen Union den Antrag von Herrn Erik Simpson, wegen seiner erfolgreichen Teilnahme am Auswahlverfahren EPSO/AD/113/07 in die höhere Besoldungsgruppe AD 9 eingestuft zu werden, zurückgewiesen hat und soweit es den Rat zur Tragung der gesamten Kosten verurteilt hat (Nrn. 1 und 3 des Tenors dieses Urteils).

2.

Die Rechtssache wird an das Gericht für den öffentlichen Dienst zurückverwiesen.

3.

Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.


(1)  ABl. C 135 vom 5.5.2014.


14.12.2015   

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C 414/29


Urteil des Gerichts vom 23. Oktober 2015 — I Castellani/HABM — Chomarat (Darstellung eines Kreises)

(Rechtssache T-137/14) (1)

((Gemeinschaftsmarke - Verfallsverfahren - Bildmarke mit der Darstellung eines Kreises - Ernsthafte Benutzung der Marke - Umfang der Benutzung - Art. 15 Abs. 1 Buchst. a und Art. 51 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 - Form, die nur in Bestandteilen abweicht, ohne dass dadurch die Unterscheidungskraft beeinflusst wird - Verteidigungsrechte - Art. 75 der Verordnung Nr. 207/2009))

(2015/C 414/37)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: I Castellani Srl (Meldola, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Caramelli, F. Boscariol de Roberto, I. Gatto und D. Martucci)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigte: M. Rajh und A. Folliard-Monguiral)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Compagnie Chomarat (Paris, Frankreich)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 13. Dezember 2013 (Sache R 1001/2012-2) zu einem Verfallsverfahren zwischen der Compagnie Chomarat und der I Castellani Srl

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die I Castellani Srl trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 135 vom 5.5.2014.


14.12.2015   

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C 414/29


Urteil des Gerichts vom 23. Oktober 2015 — Hansen/HABM (WIN365)

(Rechtssache T-264/14) (1)

((Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke WIN365 - Absolutes Eintragungshindernis - Fehlende Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009))

(2015/C 414/38)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Kläger: Robert Hansen (München, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Pütz-Poulalion)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: A. Schifko)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 20. Februar 2014 (Sache R 908/2013-4) über die Anmeldung des Wortzeichens WIN365 als Gemeinschaftsmarke

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Herr Robert Hansen trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 194 vom 24.6.2014.


14.12.2015   

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C 414/30


Urteil des Gerichts vom 22. Oktober 2015 — Volkswagen/HABM (CHOICE)

(Rechtssache T-431/14) (1)

((Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke CHOICE - Aus einem Werbeslogan bestehende Marke - Absolutes Eintragungshindernis - Fehlende Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009))

(2015/C 414/39)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Volkswagen AG (Wolfsburg, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt U. Sander)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: M. Fischer)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 3. April 2014 (Sache R 2019/2013-1) über die Anmeldung des Wortzeichens CHOICE als Gemeinschaftsmarke

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Volkswagen AG trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 282 vom 25.8.2014.


14.12.2015   

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C 414/31


Urteil des Gerichts vom 23. Oktober 2015 — Bonney/HABM — Bruno (ATHEIST)

(Rechtssache T-714/14) (1)

((Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke ATHEIST - Ältere nationale Wortmarke athé - Relatives Eintragungshindernis - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 2 der Verordnung [EG] Nr. 207/2009))

(2015/C 414/40)

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Kläger: David Bonney (London, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigter: D. Farnsworth, Solicitor)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigte: zunächst L. Rampini, dann D. Walicka)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Vanessa Bruno (Paris, Frankreich)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 5. August 2015 (Sache R 803/2013-4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Frau Vanessa Bruno und Herrn David Bonney

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Herr David Bonney trägt seine eigenen Kosten und die Kosten des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM).


(1)  ABl. C 431 vom 1.12.2014.


14.12.2015   

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C 414/31


Urteil des Gerichts vom 23. Oktober 2015 — Geilenkothen Fabrik für Schutzkleidung/HABM (Cottonfeel)

(Rechtssache T-822/14) (1)

((Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke Cottonfeel - Absolute Eintragungshindernisse - Fehlende Unterscheidungskraft - Beschreibender Charakter - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung [EG] Nr. 207/2009))

(2015/C 414/41)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Geilenkothen Fabrik für Schutzkleidung GmbH (Gerolstein-Müllenborn, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Straub)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: S. Hanne)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 2. Oktober 2014 (Sache R 2579/2013-1) über die Anmeldung des Wortzeichens Cottonfeel als Gemeinschaftsmarke

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Geilenkothen Fabrik für Schutzkleidung GmbH trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM).


(1)  ABl. C 46 vom 9.2.2015.


14.12.2015   

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C 414/32


Rechtsmittel, eingelegt am 28. September 2015 von LM gegen den Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 14. Juli 2015 in der Rechtssache F-109/14, LM/Kommission

(Rechtssache T-560/15 P)

(2015/C 414/42)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: LM (Ispra, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt L. Ribolzi)

Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Das vorliegende Rechtsmittel richtet sich gegen den Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 14. Juli 2015 (Rechtssache F-109/14), mit dem die Klage der Rechtsmittelführerin auf Verurteilung der Kommission, an sie im Rahmen der ihr zustehenden Hinterbliebenenversorgung einen Anteil von 35 % des von ihrem früheren Ehegatten bei dessen Tod bezogenen Altersruhegelds zu zahlen, als offensichtlich unbegründet abgewiesen wurde.

Die Rechtsmittelführerin macht geltend, das Gericht für den öffentlichen Dienst habe den Antrag auf Erhöhung des Altersruhegelds nicht anhand von Art. 25 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und dem Vertrag von Lissabon geprüft, in denen das Recht älterer Menschen auf ein würdiges und unabhängiges Leben und auf Teilnahme am sozialen und kulturellen Leben anerkannt werde.


14.12.2015   

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C 414/33


Klage, eingereicht am 30. September 2015 — Azur Space Solar Power/HABM (Darstellung einer Solarzelle)

(Rechtssache T-578/15)

(2015/C 414/43)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Azur Space Solar Power GmbH (Heilbronn, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Nicodemus)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)

Angaben zum Verfahren vor dem HABM

Streitige Marke: Internationale Registrierung einer Bildmarke (Darstellung einer Solarzelle) mit Benennung der Europäischen Union — Internationale Registrierung Nr. 1 201 973.

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 27. Juli 2015 in der Sache R 2780/2014-4.

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Zurückweisung des HABM aufzuheben;

dem HABM die Kosten aufzuerlegen.

Angeführter Klagegrund

Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009.


14.12.2015   

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C 414/33


Klage, eingereicht am 5. Oktober 2015 — Monster Energy/HABM (Darstellung eines Friedenssymbols)

(Rechtssache T-583/15)

(2015/C 414/44)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Monster Energy Company (Corona, Vereinigte Staaten von Amerika) (Prozessbevollmächtigter: P. Brownlow, Solicitor)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)

Angaben zum Verfahren vor dem HABM

Streitige Marke: Gemeinschaftsbildmarke (Darstellung eines Friedenssymbols) — Anmeldung Nr. 11 363 611.

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 17. Juli 2015 in der Sache R 2788/2014-2.

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

die Sache der Klägerin an die Zweite Beschwerdekammer zur Sachentscheidung über ihren Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Bezug auf die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer vom 11. Dezember 2013 in der Sache R 1285/2013-1 zurückzuverweisen;

dem HABM die Kosten aufzuerlegen.

Angeführte Klagegründe

Verstoß gegen Art. 58, 65 Abs. 5, 75, 81 Abs. 1 und 81 Abs. 4 der Verordnung Nr. 207/2009;

Verstoß gegen Regel 65 der Verordnung Nr. 2868/95.


14.12.2015   

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C 414/34


Klage, eingereicht am 12. Oktober 2015 — Onix Asigurări/EIOPA

(Rechtssache T-590/15)

(2015/C 414/45)

Verfahrenssprache: Rumänisch

Parteien

Klägerin: Onix Asigurări SA (Bukarest, Rumänien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Vladu)

Beklagte: Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPA)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass die Beklagte es unterlassen hat, in Bezug auf die fehlerhafte Anwendung von Art. 40 Abs. 6 der Richtlinie 92/49/EWG des Rates durch das Istituto per la Vigilanza sulle Assicurazioni [italienische Versicherungsaufsichtsbehörde] einen Beschluss zu erlassen;

hilfsweise, den Beschluss BOA 2015 001 des Beschwerdeausschusses vom 3. August 2015 sowie den Beschluss EIOPA-14-267 des Präsidenten vom 6. Juni 2014, bestätigt durch die Stellungnahme EIOPA-14-653 vom 24. November 2014, für nichtig zu erklären;

festzustellen, dass die Beklagte für den Schaden haftet, der der Klägerin durch die Unterlassung der Beklagten, einen Beschluss im Sinne des ersten Gedankenstrichs zu erlassen, und durch Erlass der im zweiten Gedankenstrich aufgeführten Beschlüsse entstanden ist.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin drei Klagegründe geltend.

1.

Erster Klagegrund: Verstoß gegen Art. 17 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates

Die Beklagte habe keinen rechtmäßigen Beschluss in Bezug auf die Begründetheit und Zweckmäßigkeit der Einleitung einer Untersuchung erlassen.

Der Beschluss EIOPA-14-267 des Präsidenten vom 6. Juni 2014 sei erlassen worden, ohne dass die Voraussetzungen des Art. 39 Abs. 1, 2 und 3 der Verordnung erfüllt gewesen seien.

Die Begründung des Beschlusses EIOPA-14-267 des Präsidenten vom 6. Juni 2014 enthalte keine Hinweise zur Zweckmäßigkeit der Einleitung einer Untersuchung, da sie in Wirklichkeit Ausführungen zu den verfahrensrechtlichen Mitteln enthalte, die der Klägerin gegen die Entscheidung der italienischen Behörde zur Verfügung stünden.

2.

Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen ein wesentliches Verfahrenserfordernis in Zusammenhang mit dem Beschluss BOA 2015 001 des Beschwerdeausschusses vom 3. August 2015 und des Beschlusses EIOPA-14-267 des Präsidenten vom 6. Juni 2014

Der Beschwerdeausschuss habe seinen Beschluss erlassen, ohne die Rechtmäßigkeit und die Begründetheit des Beschlusses EIOPA-14-267 des Präsidenten vom 6. Juni 2014 zu prüfen, und habe entschieden, ohne das gesamte Vorbringen gewürdigt zu haben.

Der Beschluss EIOPA-14-267 des Präsidenten vom 6. Juni 2014 sei erlassen worden, ohne dass die Voraussetzungen des Art. 39 Abs. 1, 2 und 3 der Verordnung erfüllt gewesen seien, und sei zumindest in Bezug auf die zur Prüfung vorgebrachten wesentlichen Aspekte nicht begründet worden.

3.

Dritter Klagegrund: Die Klägerin habe einen materiellen und einen Imageschaden erlitten (Verringerung des Umsatzes und des Gewinns, negative Auswirkungen auf ihren Ruf), den die Beklagte unmittelbar und schuldhaft dadurch verursacht habe, dass sie es unterlassen habe, einen Beschluss zu erlassen, und dass sie die angeführten nichtigen Beschlüsse erlassen habe.


14.12.2015   

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C 414/35


Klage, eingereicht am 12. Oktober 2015 — Novartis/HABM — SK Chemicals (Darstellung eines Pflasters)

(Rechtssache T-592/15)

(2015/C 414/46)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Klägerin: Novartis AG (Basel, Schweiz) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Douglas)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: SK Chemicals GmbH (Eschborn, Deutschland)

Angaben zum Verfahren vor dem HABM

Inhaberin der streitigen Marke: Klägerin.

Streitige Marke: Gemeinschaftsbildmarke (Darstellung eines Pflasters) — Anmeldung Nr. 11 293 362.

Verfahren vor dem HABM: Nichtigkeitsverfahren.

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des HABM vom 7. August 2015 in der Sache R 2342/2014-5.

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben.

Angeführte Klagegründe

Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. ii der Verordnung Nr. 207/2009;

Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens durch die Beschwerdekammer des HABM.


14.12.2015   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 414/36


Klage, eingereicht am 14. Oktober 2015 — The Art Company B & S/HABM — G-Star Raw (THE ART OF RAW)

(Rechtssache T-593/15)

(2015/C 414/47)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Klägerin: The Art Company B & S, SA (Quel, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Villamor Muguerza und L. Sánchez Calderón)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: G-Star Raw CV (Amsterdam, Niederlande)

Angaben zum Verfahren vor dem HABM

Anmelderin: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Streitige Marke: Gemeinschaftswortmarke „THE ART OF RAW“ — Anmeldung Nr. 11 093 036.

Verfahren vor dem HABM: Widerspruchsverfahren.

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 9. Juli 2015 in der Sache R 1980/2014-1.

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

dem HABM sowie für den Fall eines Streitbeitritts der Gemeinschaftsmarkenanmelderin auch dieser die Kosten der vorliegenden Klage aufzuerlegen.

Angeführter Klagegrund

Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009.


14.12.2015   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 414/37


Klage, eingereicht am 19. Oktober 2015 — Batmore Capital/HABM — Univers Poche (POCKETBOOK)

(Rechtssache T-596/15)

(2015/C 414/48)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Klägerin: Batmore Capital Ltd (Tortola, British Virgin Islands) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt D. Masson)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Univers Poche (Paris, Frankreich)

Angaben zum Verfahren vor dem HABM

Anmelderin der streitigen Marke: Klägerin.

Streitige Marke: Internationale Registrierung mit Benennung der Europäischen Union der Bildmarke mit dem Wortbestandteil „POCKETBOOK“ — Anmeldung Nr. 1 034 872.

Verfahren vor dem HABM: Widerspruchsverfahren.

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 30. Juli 2015 in der Sache R 1952/2014-1.

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den vorliegenden Rechtsbehelft für zulässig zu erachten;

die angefochtene Entscheidung in vollem Umfang aufzuheben;

die internationale Registrierung der Marke Nr. 1 034 872, soweit sie die Gemeinschaft betrifft, einzutragen;

dem HABM die ihr im vorliegenden Verfahren entstanden Kosten aufzuerlegen.

Angeführte Klagegründe

Fehlerhafte Beurteilung der Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen;

Fehlerhafte Beurteilung der Verwechslungsgefahr zwischen den betreffenden Zeichen.


14.12.2015   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 414/38


Klage, eingereicht am 27. Oktober 2015 — Ertico — Its Europe/Kommission

(Rechtssache T-604/15)

(2015/C 414/49)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: European Road Transport Telematics Implementation Coordination Organisation — Intelligent Transport Systems & Services Europe (Ertico — Its Europe) (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Wellinger und K. T’Syen)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung des Validierungsgremiums der Europäischen Kommission vom 18. August 2015, nach der die Klägerin nicht als Kleinstunternehmen, kleines oder mittleres Unternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. 2003, L 124, S. 36) gilt, für nichtig zu erklären, und

der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin acht Klagegründe geltend.

1.

Die angefochtene Entscheidung verstoße gegen Art. 22 Abs. 1 Unterabs. 3 der Verordnung Nr. 58/2003 (1), da das Validierungsgremium die angefochtene Entscheidung mehr als zwei Monate nach dem Tag der Einreichung der Beschwerde bei ihm erlassen habe.

2.

Die angefochtene Entscheidung verstoße (i) gegen Art. 22 Abs. 1 der Verordnung Nr. 58/2003, (ii) gegen die Verteidigungsrechte der Klägerin und (iii) gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung, da das Validierungsgremium es unterlassen habe, die Klägerin vor dem Erlass der angefochtenen Entscheidung anzuhören.

3.

Die angefochtene Entscheidung verstoße gegen die Grundsätze (i) der Rechtssicherheit, (ii) der ordnungsgemäßen Verwaltung, (iii) des Schutzes des berechtigten Vertrauens der Klägerin und (iv) der Rechtskraft, da das Validierungsgremium zwar eingeräumt habe, dass das Vorbringen der Klägerin vom 7. Februar 2014 zutreffend sei, gleichwohl aber seine ursprüngliche Begründung völlig neu formuliert habe, ohne dass neue Tatsachen vorgelegen hätten.

4.

Die angefochtene Entscheidung verstoße gegen die Empfehlung 2003/361/EG der Kommission (KMU-Empfehlung), da ihr Ergebnis, dass die Klägerin nicht als Unternehmen gelte, auf Kriterien gestützt sei, die nicht in der KMU-Empfehlung, sondern stattdessen in Abschnitt 1.1.3.1. Abs. 6 Buchst. c des Beschlusses 2012/838/EU der Kommission (2) vorgesehen seien.

5.

Das Ergebnis der angefochtenen Entscheidung, dass die Klägerin nicht als KMU gelte, sei verfehlt, übergehe und ignoriere den klaren und eindeutigen Wortlaut der KMU-Empfehlung und beruhe auf einer willkürlichen und rein subjektiven Auslegung der KMU-Empfehlung.

6.

Die angefochtene Entscheidung komme zu Unrecht zu dem Ergebnis, dass die Klägerin nicht als KMU im Sinne der KMU-Empfehlung gelte: Die Klägerin sei ein „Unternehmen“ und „autonom“ im Sinne des Anhangs der KMU-Empfehlung.

7.

Die angefochtene Entscheidung verstoße sowohl gegen das Günstigkeitsprinzip des Beschlusses 2012/838/EU der Kommission als auch gegen die entsprechende Bestimmung des Programms „Horizont 2020“.

8.

Die angefochtene Entscheidung sei widersprüchlich und unzureichend begründet, da das Validierungsgremium es versäumt habe, seine Entscheidung ordnungsgemäß zu begründen.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden (ABl. 2003, L 11, S. 1).

(2)  Beschluss der Kommission vom 18. Dezember 2012 über die Annahme der Regeln zur Gewährleistung einer einheitlichen Prüfung der Existenz und des rechtlichen Status sowie der operativen und finanziellen Leistungsfähigkeit von Teilnehmern an indirekten Maßnahmen, die durch eine Finanzhilfe des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration und des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Atomgemeinschaft für Forschungs- und Ausbildungsmaßnahmen im Nuklearbereich gefördert werden (ABl. 2012, L 359, S. 45).


Gericht für den öffentlichen Dienst

14.12.2015   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 414/40


Klage, eingereicht am 6. Juli 2015 — ZZ u. a./EIB

(Rechtssache F-99/15)

(2015/C 414/50)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: ZZ u. a. (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin L. Levi)

Beklagte: Europäische Investitionsbank (EIB)

Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits

Klage auf Aufhebung der Gehalts- und Prämienabrechnungen für April 2015, mit denen nach Ansicht der Kläger Entscheidungen umgesetzt werden, die ihre Rechte auf eine Gehaltserhöhung missachten, und auf Ersatz der materiellen und immateriellen Schäden, die ihnen entstanden sein sollen

Anträge

Die Kläger beantragen,

die in den Gehaltsabrechnungen für April 2015 enthaltenen Entscheidungen, auf sie den Beschluss des Verwaltungsrats der Beklagten vom 16. Dezember 2014 zur Festlegung einer auf 2,7 % begrenzten Gehaltserhöhung und den zu Gehaltseinbußen führenden Beschluss des Direktoriums der Beklagten vom 4. Februar 2015 anzuwenden, und dementsprechend alle in den folgenden Gehaltsabrechnungen enthaltenen Entscheidungen aufzuheben;

die Abrechnungen über die Leistungsbelohnung für 2015 aufzuheben;

die Beklagte daher zu verurteilen,

die Gehaltsdifferenz zu zahlen, die sich aus den Beschlüssen ihres Verwaltungsrats vom 16. Dezember 2014 und ihres Direktoriums vom 4. Februar 2015 im Vergleich zur Anwendung der Mindestverdiensttabelle ergibt, zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von drei Prozentpunkten über dem von der EZB festgelegten Zinssatz ab dem 12. April 2015 und in der Folge ab dem 12. jeden Monats bis zur vollständigen Zahlung der geschuldeten Beträge;

die Gehaltsdifferenz zu zahlen, die sich aus der Anwendung des Satzes von 16,3 % auf das gemäß den Verpflichtungen der Beklagten festgesetzte Gehaltsbudget ergibt;

den durch den Kaufkraftverlust entstandenen Schaden zu ersetzen, der nach billigem Ermessen vorläufig mit 1,5 % des Monatsgehalts beziffert wird;

an jeden Kläger 1  000 Euro als Ersatz für den immateriellen Schaden zu zahlen;

der Beklagten sämtliche Kosten aufzuerlegen.


14.12.2015   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 414/41


Klage, eingereicht am 6. Juli 2015 — ZZ/EIB

(Rechtssache F-100/15)

(2015/C 414/51)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Kläger: ZZ (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte L. Isola und G. Isola)

Beklagte: Europäische Investitionsbank

Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits

Aufhebung der Beurteilung des Klägers für das Jahr 2013 und der damit verbundenen bzw. nachfolgenden Entscheidungen der EIB, z. B. der Entscheidung, ihn nicht in die Funktionsgruppe D zu befördern, sowie Ersatz des materiellen und immateriellen Schadens, der ihm entstanden sein soll

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Entscheidung des Beschwerdeausschusses vom 8. Dezember 2014 aufzuheben und die Sache nach Festlegung der Kriterien, die er beim Erlass der neuen Entscheidung erfüllen muss, an ihn zurückzuverweisen;

die von der Direktion Personal in den „Guidelines to the 2013 annual staff appraisal exercise“ festgelegten Leitlinien aufzuheben, soweit diese vorsehen, dass die Endbeurteilung durch eine verbale Zusammenfassung erfolgen muss, ohne die entsprechenden Erklärungen jemals festgelegt zu haben;

hilfsweise,

die Beurteilung 2013 insgesamt aufzuheben (nämlich ihren Teil Bewertung und soweit sie dem Kläger nicht die Note „exceptional performance“ oder „very good performance“ erteilt und ihn nicht für die Beförderung in die Funktionsgruppe D vorschlägt und schließlich seine berufliche Entwicklung nicht vorsieht und seine Ziele für 2014 nicht festlegt);

alle damit verbundenen, nachfolgenden und vorangegangenen Handlungen, u. a. die in der Mitteilung „Performance Evaluation exercise 2013 — List of promotions and awards“ vom 31. März 2014 veröffentlichen Beförderungen, aufzuheben;

festzustellen, dass er gemobbt wurde;

die Haftung der Europäischen Union für die Anstiftung zum Mobbing und für die Verletzung der Vorschriften über ein „faires Verfahren“ festzustellen;

die Beklagten zur gesamtschuldnerischen Zahlung eines angemessenen Schadensersatzes für den materiellen und immateriellen Schaden, der in den Rn. 112 bis 120 der Klageschrift im Einzelnen dargelegt wird, zu verurteilen;

die Beklagten zur gesamtschuldnerischen Zahlung von Verzugs- und Ausgleichszinsen und zum Inflationsausgleich hinsichtlich der zuerkannten Beträge zu verurteilen;

den beiden Beklagten die Kosten aufzuerlegen; weitere Ansprüche vorbehalten.


14.12.2015   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 414/42


Klage, eingereicht am 22. September 2015 — ZZ/Rat

(Rechtssache F-124/15)

(2015/C 414/52)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: ZZ (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte T. Bontinck und A. Guillerme)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits

Aufhebung der nach Inkrafttreten des neuen Statuts getroffenen und eine begünstigende Vorentscheidung widerrufende Entscheidung, dem Antrag des Klägers auf vorzeitige Versetzung in den Ruhestand nicht stattzugeben, und Ersatz des materiellen und immateriellen Schadens, der ihm entstanden sein soll

Anträge

Der Kläger beantragt,

die angefochtene Entscheidung vom 12. November 2014 aufzuheben und dementsprechend

den ihm entstandenen Schaden zu ersetzen, der, vorbehaltlich einer Erhöhung oder Verringerung im Laufe des Verfahrens, mit 85  353,96 Euro (fünfundachtzigtausenddreihundertdreiundfünfzig Euro und sechsundneunzig Cent) beziffert wird, zuzüglich Zinsen ab dem Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerde vom 12. Februar 2015 in Höhe des um zwei Prozentpunkte erhöhten Basiszinssatzes, den die Europäische Zentralbank für Hauptrefinanzierungsgeschäfte für den jeweiligen Zeitraum festgelegt hat;

dem Rat die Kosten aufzuerlegen.


14.12.2015   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 414/42


Klage, eingereicht am 25. September 2015 — ZZ u. a./Gerichtshof

(Rechtssache F-126/15)

(2015/C 414/53)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: ZZ u. a. (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Orlandi und T. Martin)

Beklagter: Gerichtshof der Europäischen Union

Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits

Entschädigung der Kläger für den materiellen Schaden, der ihnen durch den Verlust ihrer im nationalen System erworbenen Ruhegehaltsansprüche durch deren Übertragung auf das Versorgungssystem der Europäischen Union entstanden ist

Anträge

Die Kläger beantragen,

den Gerichtshof zu verurteilen, die in der Klageschrift genannten Beträge in die jeweiligen Fonds oder Versicherungen auf den Namen der Kläger einzuzahlen;

hilfsweise, den Gerichtshof zu verurteilen, an ZZ 61  121,08 Euro, an [einen anderen Kläger] 1 29  440,98 Euro, an [einen anderen Kläger] 76  324,29 Euro und an [einen anderen Kläger] 99  565,13 Euro jeweils zuzüglich Zinsen zu einem Jahreszinssatz von 3,1 % ab dem Datum der Übertragung ihrer Ruhegehaltsansprüche auf das Versorgungssystem der EU zu zahlen;

weiter hilfsweise, festzustellen, dass der Gerichtshof bei der Übertragung der Ruhegehaltsansprüche der Kläger einen Fehler gemacht hat;

dem Gerichtshof die Kosten aufzuerlegen.


14.12.2015   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 414/43


Klage, eingereicht am 29. September 2015 — ZZ/Kommission

(Rechtssache F-127/15)

(2015/C 414/54)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: ZZ (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C. W. Godfrey, C. Antoine, M. Gomes Lopes)

Beklagte: Europäische Kommission

Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits

Aufhebung der Entscheidung der Kommission, gegen den Kläger wegen der Ausübung einer nicht genehmigten externen Tätigkeit mit Wirkung vom Zeitpunkt seines Eintritts in den Ruhestand eine Disziplinarstrafe in der Form zu verhängen, dass zwölf Monate lang 185 Euro seines Ruhegehalts einbehalten werden

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Entscheidung der Kommission vom 16. Dezember 2014 mit allen ihren Rechtsfolgen aufzuheben,

der Kommission die gesamten Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.


14.12.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 414/43


Klage, eingereicht am 30. September 2015 — ZZ und ZZ/Kommission

(Rechtssache F-128/15)

(2015/C 414/55)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: ZZ und ZZ (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J.-N. Louis und N. de Montigny)

Beklagte: Europäische Kommission

Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits

Aufhebung entweder des Berechnungsvorschlags oder der endgültigen Berechnung der Anzahl der Dienstjahre, die im Versorgungssystem der Union anerkannt werden und den Ruhegehaltsansprüchen der Kläger entsprechen, die sie bei den nationalen Versicherungsträgern erworben haben und die sie in Anwendung der neuen allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Art. 11 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts auf das Versorgungssystem der Union übertragen wollen

Anträge

Die Kläger beantragen,

die Entscheidungen vom 30. April 2015, vom 1. Juli 2015 und vom 6. Juli 2015, mit denen festgelegt wird, wie die von den Klägern vor ihrem Dienstantritt bei der Kommission erworbenen Ruhegehaltsansprüche im gemeinschaftlichen Versorgungssystem angerechnet werden, aufzuheben;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.


14.12.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 414/44


Klage, eingereicht am 30. September 2015 — ZZ/Kommission

(Rechtssache F-129/15)

(2015/C 414/56)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: ZZ (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt H. Jeannin)

Beklagte: Europäische Kommission

Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits

Aufhebung der Entscheidung, bei der Berechnung des Ruhegehalts des Klägers ruhegehaltsfähige Dienstjahre in Höhe von 26 Tagen nicht zu berücksichtigen, die nach der Übertragung von im nationalen System erworbenen Ruhegehaltsansprüchen auf das Versorgungssystem der Europäischen Union anerkannt wurden, sowie Gewährung eines symbolischen Euros als Ersatz des entstandenen immateriellen Schadens

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Entscheidung über die Zurückweisung seiner Beschwerde sowie die stillschweigende Entscheidung durch die Entscheidung vom 6. Februar 2015 über die Zuerkennung und die Festsetzung seiner Ruhegehaltsansprüche, bei dieser Ruhegehaltsberechnung 26 Tage nicht zu berücksichtigen, die durch die Übertragung von Ruhegehaltsansprüchen bei den CNAVTS-ARRCO und MSA genannten Rentensystemen Frankreichs erworben wurden, aufzuheben;

einen symbolischen Euro als Ersatz des immateriellen Schaden zu gewähren;

die Kommission zu verurteilen, einen Betrag von 3  500 Euro als Kosten zu zahlen.


14.12.2015   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 414/45


Klage, eingereicht am 9. Oktober 2015 — ZZ/Kommission

(Rechtssache F-131/15)

(2015/C 414/57)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: ZZ (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Orlandi und T. Martin)

Beklagte: Europäische Kommission

Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits

Aufhebung der Entscheidung der Kommission, den Kläger im Neueinstufungsverfahren 2013 nicht in die Besoldungsgruppe AD 13 neu einzustufen

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Entscheidung der zum Abschluss von Dienstverträgen ermächtigten Behörde aufzuheben, ihn im Neueinstufungsverfahren 2013 nicht in die Besoldungsgruppe AD 13 neu einzustufen;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.


14.12.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 414/45


Klage, eingereicht am 12. Oktober 2015 — ZZ/Kommission

(Rechtssache F-133/15)

(2015/C 414/58)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: ZZ (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin M. Velardo)

Beklagte: Europäische Kommission

Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits

Aufhebung der Entscheidung der Kommission, mit der gegen den Kläger infolge einer Untersuchung wegen eines Interessenkonflikts eine dauerhafte Zurückstufung um zwei Besoldungsgruppen verhängt wird, sowie Ersatz des angeblich erlittenen immateriellen Schadens

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Entscheidung vom 10. Dezember 2014 aufzuheben, mit der gegen ihn die Disziplinarstrafe der dauerhaften Zurückstufung von Besoldungsgruppe AD11 nach Besoldungsgruppe AD9, innerhalb derselben Funktionsgruppe, verhängt wird;

ihm wegen der langen Verfahrensdauer Schadensersatz in Höhe von 1 00  000 Euro zuzusprechen;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.