ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 411A

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

58. Jahrgang
11. Dezember 2015


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

V   Bekanntmachungen

 

VERWALTUNGSVERFAHREN

 

Europäische Zentralbank

2015/C 411A/01

Aufruf zur Interessenbekundung für externe Sachverständige (m/w) zur Ernennung als stellvertretendes Mitglied des Administrativen Überprüfungsausschusses der Europäischen Zentralbank (Frankfurt am Main)

1


DE

 


V Bekanntmachungen

VERWALTUNGSVERFAHREN

Europäische Zentralbank

11.12.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CA 411/1


Aufruf zur Interessenbekundung für externe Sachverständige (m/w) zur Ernennung als stellvertretendes Mitglied des Administrativen Überprüfungsausschusses der Europäischen Zentralbank (Frankfurt am Main)

(2015/C 411 A/01)

 

1.   Einleitung

Mit der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates (1) wurde der Einheitliche Aufsichtsmechanimus (Single Supervisory Mechanism — SSM) auf der Grundlage von Artikel 127 Absatz 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union errichtet. Der SSM besteht aus der Europäischen Zentralbank (EZB) und den nationalen zuständigen Behörden jener Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, wobei die Möglichkeit vorgesehen ist, eine enge Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden von Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, einzugehen. Die EZB ist insgesamt für die Funktionsfähigkeit des Einheitlichen Aufsichtsmechanismus verantwortlich.

Gemäß Artikel 24 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 hat die EZB einen Administrativen Überprüfungsausschuss (der „Administrative Ausschuss“) eingerichtet, der eine interne administrative Überprüfung der Beschlüsse vornimmt, die die EZB im Rahmen der Ausübung der ihr durch die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 übertragenen Befugnisse erlassen hat, nachdem die Überprüfung eines Beschlusses beantragt wurde. Derzeit gibt es eine offene Stelle für ein stellvertretendes Mitglied des Administrativen Ausschusses.

Aus diesem Grund führt die EZB diesen Aufruf zur Interessenbekundung durch mit dem Ziel, ein stellvertretendes Mitglieder des Administrativen Ausschusses gemäß Artikel 4 des Beschlusses EZB/2014/16 (2) zu ernennen.

2.   Die EZB und ihr Administrativer Überprüfungsausschuss

Der Administrative Ausschuss ist integraler Bestandteil des SSM. Jede natürliche oder juristische Person kann in den in Artikel 24 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 genannten Fällen die Überprüfung eines Beschlusses der EZB nach dieser Verordnung beantragen, der an diese Person gerichtet ist oder sie unmittelbar und individuell betrifft, mit Ausnahme von den nach Artikel 24 Absatz 7 dieser Verordnung erlassenen Beschlüssen des EZB-Rates.

3.   Zusammensetzung des Administrativen Ausschusses

Gemäß Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 besteht der Administrative Ausschuss aus fünf Personen und zwei stellvertretenden Mitgliedern, die ein hohes Ansehen genießen. Er verfügt über ausreichende Ressourcen und ausreichendes Fachwissen, um die Ausübung der Befugnisse durch die EZB nach der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 zu beurteilen. Die Mitglieder des Administrativen Ausschusses und zwei stellvertretende Mitglieder sind von der EZB für eine Amtszeit von fünf Jahren, die einmal verlängert werden kann, ernannt und handeln unabhängig und im öffentlichen Interesse.

Die zwei stellvertretenden Mitglieder ersetzen die Mitglieder des Administrativen Ausschusses vorübergehend bei deren zeitweiser Arbeitsunfähigkeit, Tod, Rücktritt oder Amtsenthebung oder wenn, im Zusammenhang mit einem bestimmten Überprüfungsantrag ein schwerwiegender Verdacht auf das Bestehen eines Interessenkonflikts hinreichend begründet ist, z. B. wenn ein privates oder persönliches Interesse eines Mitglieds des Administrativen Ausschusses besteht, das die unparteiische und objektive Ausführung seiner Pflichten beeinträchtigt oder diesen Anschein erweckt.

Die Mitglieder des Administrativen Ausschusses und ihre stellvertretenden Mitglieder sind vom Direktorium nach Anhörung des Aufsichtsgremiums vorzuschlagen und vom EZB-Rat zu ernennen. Der EZB-Rat hat ferner die Bedingungen für die Ernennung der Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Administrativen Ausschusses festgelegt.

4.   Qualifikationen und Erfahrung der Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Administrativen Ausschusses

Gemäß Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 sind die stellvertretenden Mitglieder des Administrativen Ausschusses aufgrund ihres hohen Ansehens und ihrer nachweislichen einschlägigen Kenntnisse und beruflichen Erfahrungen, auch im Aufsichtswesen, von ausreichend hohem Niveau im Bankensektor oder im Bereich anderer Finanzdienstleistungen auszuwählen. Aktuelles Personal der EZB, der zuständigen Behörden oder anderer Organe, Einrichtungen, Ämter und Agenturen der Mitgliedstaaten oder der Europäischen Union (EU), das an der Wahrnehmung der Aufgaben, die der EZB durch die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 übertragen wurden, beteiligt ist, ist von der Auswahl ausgeschlossen. Die stellvertretenden Mitglieder des Administrativen Ausschusses dürfen keiner anderen Tätigkeit im Banken- oder Finanzsektor nachgehen, die zu einem Interessenkonflikt und einer Beschränkung ihrer Befugnis zur Bearbeitung von Überprüfungsanträgen führen könnte. Sie haben ferner Tätigkeiten zu unterlassen, die bei dritten Beobachtern den Anschein eines institutionellen Interessenkonflikts erwecken könnten. Dies beinhaltet die Mitgliedschaft in externen Beratungsgremien oder administrativen Überprüfungsausschüssen anderer Organe, Einrichtungen, Ämtern und Agenturen der Union. Sie müssen kurzfristig zur Verfügung stehen, um Anträge auf Überprüfung von Beschlüssen der EZB zu bearbeiten.

Die Ernennung des stellvertretenden Mitglieds erfolgt in der Weise, dass so weit wie möglich eine ausgewogene Zusammensetzung nach geografischer Herkunft und Geschlechtern aus den Mitgliedstaaten sichergestellt wird.

Die EZB nimmt eine vergleichende Bewertung der Bewerbungen vor. Dabei werden insbesondere folgende Kriterien berücksichtigt:

a)   Auswahlkriterien

Bewerber müssen über die folgenden Fähigkeiten und Kenntnisse verfügen:

sehr gute Kenntnisse und ein sehr gutes Verständnis des EU-Rechts im Bankensektor und im Bereich anderer Finanzdienstleistungen;

sehr gute Kenntnisse und ein sehr gutes Verständnis der Funktionsweise des Bankensektors;

sehr gute Kenntnisse und ein sehr gutes Verständnis der Aufsichtsverfahren und der gerichtlichen Praxis in Zusammenhang mit aufsichtlichen Überprüfungsverfahren.

Darüber hinaus ist es von eindeutigem Vorteil für Bewerber, wenn sie über folgende Fähigkeiten und Kenntnisse verfügen:

Aufsichtserfahrung im Bankensektor oder Berufserfahrung im Zusammenhang mit juristischen Tätigkeiten im Aufsichtsbereich;

gründliche Kenntnis der EU-Organe und des Beschlussfassungsverfahrens der EU sowie anderer Prozesse auf europäischer und internationaler Ebene, die einen Bezug zur Tätigkeit der EZB und insbesondere des SSM aufweisen;

gründliche Kenntnis der Aufgaben und Arbeitsweise der EZB und insbesondere des SSM.

b)   Zulassungskriterien

Bewerber müssen folgende Zulassungskriterien (bei Ablauf der Bewerbungsfrist) erfüllen. Sie müssen:

im Besitz der Staatsbürgerschaft eines Mitgliedstaats der EU und aller bürgerlichen Ehrenrechte sein;

über fließende Englischkenntnisse mit nachgewiesenen redaktionellen und Präsentationsfähigkeiten verfügen;

über gute Kenntnisse mindestens einer weiteren Amtssprache der EU verfügen.

Darüber hinaus wäre die fließende oder gute Beherrschung weiterer Amtssprachen der EU von Vorteil.

5.   Vergütung

Der erfolgreiche Bewerber erhält eine Vergütung, die seinen Aufgaben entspricht.

6.   Ernennung

Das Auswahlverfahren wird gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 und der Verfahrensordnung des Administrativen Ausschusses durchgeführt. Das stellvertretende Mitglied des Administrativen Ausschusses wird vom EZB-Rat ad personam ernannt und darf seine Verantwortlichkeiten daher nicht auf ein anderes Mitglied oder einen Dritten übertragen.

7.   Reserveliste

Der Auswahlausschuss kann geeignete Bewerber in eine Reserveliste aufnehmen, von der Bewerber für vergleichbare Stellen in der Zukunft ernannt werden können. Bewerber werden in solchen Fällen darüber in Kenntnis gesetzt. Die Reserveliste ist mit der Ernennung eines stellvertretenden Mitglieds des Administrativen Ausschusses, für den der Aufruf zur Interessenbekundung veröffentlicht wurde, für einen Zeitraum von fünf Jahren gültig.

8.   Unabhängigkeit und Verpflichtungs- sowie Interessenerklärungen

Das stellvertretende Mitglied des Administrativen Ausschusses handelt unabhängig und im öffentlichen Interesse. Zu diesem Zweck geben sie eine öffentliche Verpflichtungserklärung und eine öffentliche Erklärung ab, in der sie angeben, welche unmittelbaren oder mittelbaren Interessen bestehen, die als ihre Unabhängigkeit beeinträchtigend angesehen werden könnten, oder in der sie angeben, dass keine solchen Interessen bestehen. Sie sind darüber hinaus verpflichtet, die Einhaltung der Vertraulichkeitsregeln zu erklären.

9.   Datenschutzerklärung

Die EZB verarbeitet alle personenbezogenen Daten über die Bewerber gemäß der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) und dem Beschluss EZB/2007/1 (4). Dies gilt insbesondere für die Vertraulichkeit und Sicherheit dieser Daten. Die Generaldirektorin Rechtsdienste der EZB ist die verantwortliche Stelle für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten im Rahmen der mit diesem Aufruf zur Interessenbekundung verbundenen Einbeziehung der EZB in das Auswahlverfahren. Die Datenverarbeitung erfolgt zum Zweck der Durchführung der Auswahl und Ernennung des stellvertretenden Mitglieds des Administrativen Ausschusses. Sämtliche personenbezogene Daten werden ausschließlich zu diesem Zweck verarbeitet.

Die Empfänger der personenbezogenen Daten der Bewerber sind die Mitglieder des Auswahlausschusses, des Direktoriums der EZB und des Aufsichtsgremiums der EZB sowie die Mitglieder des EZB-Rates.

Die EZB darf die Daten der erfolgreichen Bewerber für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem Ende von deren Amtszeit aufbewahren. Die Daten der abgelehnten Bewerber werden einen Zeitraum von zwei Jahren nach Abschluss des Auswahlverfahrens aufbewahrt. Bei Rechtsstreitigkeiten werden die oben genannten Aufbewahrungsfristen um zwei Jahre nach Abschluss der relevanten Verfahren verlängert.

Die Bewerber haben das Recht auf Zugang zu ihren Daten und auf Aktualisierung oder Berichtigung ihrer Identifizierungsdaten. Daten zum Nachweis der Einhaltung der Zulassungs- und Auswahlkriterien dürfen nach dem Ablauf der Frist für diesen Aufruf zur Interessenbekundung jedoch nicht mehr aktualisiert oder berichtigt werden, um die Beachtung der Grundsätze des gleichberechtigten Zugangs und der Nicht-Diskriminierung sicherzustellen und zu gewährleisten, dass das Auswahlverfahren fundiert, transparent und fair für alle Bewerber ist.

Die Bewerber haben während des gesamten Verfahrens das Recht auf Zugang zu den Daten, die ihre Beurteilung betreffen. Zur Wahrung der Vertraulichkeit der Beratungen und der Entscheidungsfindung des Auswahlausschusses, des Direktoriums der EZB, des Aufsichtsgremiums der EZB und des EZB-Rates und zum Schutz der Rechte und Freiheiten der anderen Bewerber beschränkt sich der Zugang der Bewerber auf die sie selbst betreffenden Unterlagen und auf die Teile der Beurteilung, die sich auf die jeweiligen Bewerber beziehen.

Die Bewerber haben das Recht, sich jederzeit beim Europäischen Datenschutzbeauftragten zu wenden.

Nach der Ernennung wird der Name des stellvertretenden Mitglieds des Administrativen Ausschusses auf der Website der EZB veröffentlicht.

10.   Bewerbungsverfahren

Bewerbungen sind nur zulässig, wenn sie gemäß den nachstehenden Verfahren eingereicht werden und Folgendes umfassen:

ein ausgefülltes Bewerbungsformular, abrufbar unter: http://www.ecb.europa.eu

einen aktuellen Lebenslauf (der europäische Musterlebenslauf (empfohlen) kann unter derselben Internetadresse heruntergeladen werden).

Die Bewerbungen müssen spätestens bis einschließlich 16. Dezember 2015 eingereicht werden (als Nachweis gilt das Eingangsdatum). Bewerbungen können per Einschreiben oder privatem Kurierdienst an folgende Adresse gesendet werden:

European Central Bank

Director General Legal Services

60640 Frankfurt am Main

DEUTSCHLAND

Die Bewerbung muss vom Bewerber persönlich unterschrieben sein.

Bewerbungen, die nach der oben genannten Frist oder auf anderem Wege als vorstehend genannt, z. B. per Fax, eingereicht werden, werden nicht berücksichtigt. Unklare oder unvollständige Bewerbungen werden ebenso wenig berücksichtigt. Zur Vereinfachung des Auswahlverfahrens erfolgt jede Kommunikation mit den Bewerbern im Zusammenhang mit diesem Aufruf zur Interessenbekundung in englischer Sprache.

Die Bewerber müssen die EZB unverzüglich schriftlich über eine Änderung ihres Status oder ihrer Adresse informieren, damit ihre Bewerbung auf dem aktuellsten Stand ist.

Alle Bewerber für diesen Aufruf zur Interessenbekundung werden über das Ergebnis des Auswahl- und Ernennungsverfahrens informiert.


(1)  Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63).

(2)  Beschluss EZB/2014/16 vom 14. April 2014 zur Einrichtung des administrativen Überprüfungsausschusses und zur Festlegung der Vorschriften über dessen Arbeitsweise (ABl. L 175 vom 14.6.2014, S. 47).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).

(4)  Beschluss EZB/2007/1 vom 17. April 2007 zum Erlass von Durchführungsbestimmungen über den Datenschutz bei der Europäischen Zentralbank (ABl. L 116 vom 4.5.2007, S. 64).