ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 402

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

58. Jahrgang
4. Dezember 2015


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2015/C 402/01

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.7766 — HNA Group/Aguila) ( 1 )

1

2015/C 402/02

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.7811 — Koch Industries/BDT Capital Partners/Truck-Lite) ( 1 )

1


 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Rat

2015/C 402/03

Mitteilung an die Personen und Organisationen, die den restriktiven Maßnahmen nach dem Beschluss 2013/255/GASP des Rates und nach der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 des Rates über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien unterliegen

2

 

Europäische Kommission

2015/C 402/04

Euro-Wechselkurs

3

2015/C 402/05

Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen aus der Sitzung vom 15. Juni 2015 zum vorläufigen Beschlussentwurf in der Sache AT.39563(1) — Lebensmittelverpackungen für den Einzelhandel — Berichterstatter: Niederlande

4

2015/C 402/06

Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen aus der Sitzung vom 22. Juni 2015 zum vorläufigen Beschlussentwurf in der Sache AT.39563(2) — Lebensmittelverpackungen für den Einzelhandel — Berichterstatter: Niederlande

5

2015/C 402/07

Abschlussbericht des Anhörungsbeauftragten — AT.39563 — Lebensmittelverpackungen für den Einzelhandel

6

2015/C 402/08

Zusammenfassung des Beschlusses der Kommission vom 24. Juni 2015 in einem Verfahren nach Artikel 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Artikel 53 des EWR-Abkommens (Sache AT.39563 — Lebensmittelverpackungen für den Einzelhandel) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2015) 4336)

8

 

INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

2015/C 402/09

Angaben der Mitgliedstaaten zur Schließung von Fischereien

15

2015/C 402/10

Angaben der Mitgliedstaaten zur Schließung von Fischereien

15

2015/C 402/11

Angaben der Mitgliedstaaten zur Schließung von Fischereien

16


 

V   Bekanntmachungen

 

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2015/C 402/12

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.7838 — DSV/UTi Worldwide) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall ( 1 )

17

2015/C 402/13

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.7827 — Berkshire Hathaway/Precision Castparts) ( 1 )

18

2015/C 402/14

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.7814 — ENGIE/SOPER/LCV/CDC/CEOLCBH60/CEOLCHA51/CEOLAUX89) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall ( 1 )

19

 

SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN

 

Europäische Kommission

2015/C 402/15

Mitteilung an Emrah Erdogan, der mit der Verordnung (EU) 2015/2245 der Kommission in die Liste nach den Artikeln 2, 3 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit dem Al-Qaida-Netzwerk in Verbindung stehen, aufgenommen wurde

20


 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

 


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

4.12.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 402/1


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache M.7766 — HNA Group/Aguila)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2015/C 402/01)

Am 17. November 2015 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden beiden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32015M7766 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


4.12.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 402/1


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache M.7811 — Koch Industries/BDT Capital Partners/Truck-Lite)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2015/C 402/02)

Am 27. November 2015 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden beiden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32015M7811 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Rat

4.12.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 402/2


Mitteilung an die Personen und Organisationen, die den restriktiven Maßnahmen nach dem Beschluss 2013/255/GASP des Rates und nach der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 des Rates über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien unterliegen

(2015/C 402/03)

Den in Anhang I des Beschlusses 2013/255/GASP des Rates (1) und in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 des Rates (2) über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien aufgeführten Personen und Organisationen wird Folgendes mitgeteilt:

Der Rat beabsichtigt, die Begründung betreffend Herrn Emad Hamsho (als Nr. 204 in Anhang I des Beschlusses 2013/255/GASP und in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 aufgeführt) zu ändern.

Der betreffenden Person wird hiermit mitgeteilt, dass sie vor dem 18. Dezember 2015 beim Rat unter nachstehender Anschrift beantragen kann, die vorgesehene Begründung zu erhalten:

Rat der Europäischen Union

Generalsekretariat

DG C 1C

Rue de la Loi/Wetstraat 175

1048 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË

E-Mail: sanctions@consilium.europa.eu


(1)  ABl. L 147 vom 1.6.2013, S. 14.

(2)  ABl. L 16 vom 19.1.2012, S. 1.


Europäische Kommission

4.12.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 402/3


Euro-Wechselkurs (1)

3. Dezember 2015

(2015/C 402/04)

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,0671

JPY

Japanischer Yen

131,58

DKK

Dänische Krone

7,4584

GBP

Pfund Sterling

0,71220

SEK

Schwedische Krone

9,2250

CHF

Schweizer Franken

1,0840

ISK

Isländische Krone

 

NOK

Norwegische Krone

9,1740

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

27,036

HUF

Ungarischer Forint

310,93

PLN

Polnischer Zloty

4,2859

RON

Rumänischer Leu

4,4585

TRY

Türkische Lira

3,0768

AUD

Australischer Dollar

1,4550

CAD

Kanadischer Dollar

1,4213

HKD

Hongkong-Dollar

8,2701

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,6038

SGD

Singapur-Dollar

1,5010

KRW

Südkoreanischer Won

1 240,24

ZAR

Südafrikanischer Rand

15,2736

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

6,8273

HRK

Kroatische Kuna

7,6358

IDR

Indonesische Rupiah

14 733,44

MYR

Malaysischer Ringgit

4,5088

PHP

Philippinischer Peso

50,269

RUB

Russischer Rubel

72,2652

THB

Thailändischer Baht

38,263

BRL

Brasilianischer Real

4,0476

MXN

Mexikanischer Peso

17,6658

INR

Indische Rupie

71,1343


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


4.12.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 402/4


Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen aus der Sitzung vom 15. Juni 2015 zum vorläufigen Beschlussentwurf in der Sache AT.39563(1) — Lebensmittelverpackungen für den Einzelhandel

Berichterstatter: Niederlande

(2015/C 402/05)

1.

Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission, dass die im Beschlussentwurf behandelten wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen im Rahmen der fünf Kartelle Vereinbarungen zwischen Unternehmen und/oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen im Sinne des Artikels 101 AEUV (und im Falle des Kartells in Nordwesteuropa („NWE“) auch des Artikels 53 Absatz 1 des EWR-Abkommens) darstellen.

2.

Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission hinsichtlich der sachlichen und räumlichen Reichweite der Vereinbarungen und/oder abgestimmten Verhaltensweisen im Rahmen der fünf Kartelle.

3.

Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission, dass die vom Beschlussentwurf betroffenen Unternehmen in jedem der fünf Fälle an einer einzigen, fortgesetzten Zuwiderhandlung im Sinne des Artikels 101 AEUV (und im Falle von NWE auch des Artikels 53 Absatz 1 des EWR-Abkommens) in Bezug auf Polystyrol-Schaumstoffschalen und im Falle von NWE auch in Bezug auf biegesteife Polypropylen-Schaumstoffschalen beteiligt waren.

4.

Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission, dass die Vereinbarungen und/oder abgestimmten Verhaltensweisen im Rahmen der fünf Kartelle eine Einschränkung des Wettbewerbs im Sinne des Artikels 101 AEUV (und im Falle von NWE auch des Artikels 53 Absatz 1 des EWR-Abkommens) bezweckten.

5.

Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission, dass die Vereinbarungen und/oder abgestimmten Verhaltensweisen im Rahmen der fünf getrennten Kartelle geeignet waren, den Handel zwischen Mitgliedstaaten der EU bzw. (im Falle von NWE) Vertragsparteien des EWR-Abkommens spürbar zu beeinträchtigen.

6.

Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission, dass die Kommission über die räumliche Zuständigkeit für die Anwendung des Artikels 101 AEUV (und im Falle von NWE auch des Artikels 53 Absatz 1 des EWR-Abkommens) verfügt.

7.

Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission hinsichtlich der Dauer der Zuwiderhandlungen im Rahmen der fünf getrennten Kartelle.

8.

Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission im Beschlussentwurf hinsichtlich der Adressaten des Beschlusses in Bezug auf die fünf getrennten Kartelle.

9.

Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission, dass gegen die Adressaten des im Entwurf vorliegenden Beschlusses in Bezug auf die fünf getrennten Kartelle eine Geldbuße verhängt werden sollte.

10.

Der Beratende Ausschuss empfiehlt die Veröffentlichung seiner Stellungnahme im Amtsblatt der Europäischen Union.


4.12.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 402/5


Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen aus der Sitzung vom 22. Juni 2015 zum vorläufigen Beschlussentwurf in der Sache AT.39563(2) — Lebensmittelverpackungen für den Einzelhandel

Berichterstatter: Niederlande

(2015/C 402/06)

1.

Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission hinsichtlich der Ermittlung des Umsatzes.

2.

Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission hinsichtlich der bei der Verhängung der Geldbußen zu berücksichtigenden Zeiträume.

3.

Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission hinsichtlich der Grundbeträge der Geldbußen.

4.

Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission hinsichtlich der mildernden Umstände und der in dieser Sache ausnahmsweise zu gewährenden Ermäßigungen.

5.

Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission hinsichtlich der Ermäßigung der Geldbußen nach der Kronzeugenregelung von 2006.

6.

Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission hinsichtlich des Antrags auf Anerkennung der Zahlungsunfähigkeit.

7.

Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission hinsichtlich der endgültigen Höhe der Geldbußen.

8.

Der Beratende Ausschuss empfiehlt die Veröffentlichung seiner Stellungnahme im Amtsblatt der Europäischen Union.


4.12.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 402/6


Abschlussbericht des Anhörungsbeauftragten (1)

AT.39563 — Lebensmittelverpackungen für den Einzelhandel

(2015/C 402/07)

Einleitung

(1)

Die Untersuchung der Kommission in der vorliegenden Sache betraf mutmaßliche Zuwiderhandlungen gegen das Kartellrecht in Italien, Südwesteuropa („SWE“) (2), Nordwesteuropa („NWE“) (3), Mittel- und Osteuropa („MOE“) (4) sowie Frankreich in Bezug auf bestimmte Arten von Schalen, die für die Einzelhandelsverpackung frischer Lebensmittel wie Fleisch, Geflügel und Fisch verwendet werden.

(2)

Der Beschlussentwurf bezieht sich auf fünf verschiedene Kartelle, die jeweils eines dieser Gebiete abdeckten. Jedes Kartell betraf Schaumstoffschalen aus geschäumtem und extrudiertem Polystyrolhartschaum (Schaumstoffschalen). Das NWE-Kartell betraf zudem biegesteife PP-Kunststoffschalen (biegesteife Schalen). In dem Beschlussentwurf wird festgestellt, dass folgende Unternehmen an einem oder mehreren der fünf Kartelle beteiligt waren: Linpac (5) (Italien, SWE, NWE, MOE und Frankreich); Ovarpack (6) (SWE); Vitembal (7) (Italien, SWE, NWE und Frankreich); Huhtamäki (8) (SWE, NWE und Frankreich); Sirap-Gema (9) (Italien, MOE und Frankreich); Coopbox (10) (Italien, SWE und MOE); Nespak (11) (Italien); Magic Pack (12) (Italien); Silver Plastics (13) (NWE und Frankreich) und Propack (14) (MOE, jedoch nur in Bezug auf Ungarn).

Ermittlungsphase

(3)

Der Fall geht auf einen Antrag auf Geldbußenerlass vonseiten des Unternehmens Linpac zurück. Im Anschluss an Nachprüfungen vom Juni 2008 gingen bei der Kommission sechs weitere Anträge auf Anwendung der Kronzeugenregelung ein.

(4)

Am 16. Juli 2012 erhielt ich einen Antrag nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe d des Beschlusses 2011/695/EU von einem Unternehmen, das um weitere Auskünfte über Inhalt, Art und Dauer der ihr vorgeworfenen Zuwiderhandlungen bat. Das antragstellende Unternehmen erklärte, es wolle sich um Finanzierungsmittel bemühen und benötige die erbetenen Informationen für die Zwecke einer detaillierten Risikoanalyse.

(5)

Nach Prüfung der Informationen, die die Generaldirektion Wettbewerb (im Folgenden „GD Wettbewerb“) dem antragstellenden Unternehmen übermittelt hatte, kam ich zu dem Ergebnis, dass das Unternehmen gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe d des Beschlusses 2011/695/EU bereits hinreichend über Gegenstand und Zweck der Ermittlungen unterrichtet worden war. Die betroffenen Parteien werden erst mit der Mitteilung der Beschwerdepunkte über alle gegen sie erhobenen Vorwürfe und die gegen sie verwendeten Beweismittel informiert und können erst dann in vollem Umfang von ihren Verteidigungsrechten Gebrauch machen. Denn wenn die Verteidigungsrechte bereits vor Übersendung der Mitteilung der Beschwerdepunkte bestünden, würde dadurch die Effizienz der von der Kommission geführten Untersuchung beeinträchtigt (15).

Mitteilung der Beschwerdepunkte

(6)

Die Kommission erließ am 21. September 2012 eine Mitteilung der Beschwerdepunkte. Die Mitteilung wurde den Adressaten des Beschlussentwurfs sowie einer Reihe anderer Unternehmen zwischen dem 28. September und dem 1. Oktober 2012 bekannt gegeben. Als die Kommission nach Bekanntgabe der Mitteilung der Beschwerdepunkte davon unterrichtet wurde, dass einer der Adressaten nicht mehr existierte und dass dessen Vermögenswerte einem Rechtsnachfolger übertragen worden waren, erließ die Kommission eine entsprechend überarbeitete Mitteilung und gab sie dem Rechtsnachfolger bekannt. Da in dieser überarbeiteten Fassung lediglich praktische Angaben der Mitteilung der Beschwerdepunkte geändert wurden, wurde sie den übrigen Adressaten der Mitteilung der Beschwerdepunkte nicht noch einmal mitgeteilt.

Frist für schriftliche Erwiderungen auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte

(7)

Die GD Wettbewerb gewährte mehreren Parteien eine Verlängerung der Frist für die schriftliche Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte. Bei mir gingen keine Anträge auf weitere Verlängerungen der Antwortfrist ein.

Akteneinsicht

(8)

Die Akteneinsicht erfolgte mittels einer CD-ROM sowie in Bezug auf einige Unterlagen in den Räumlichkeiten der Kommission. Die GD Wettbewerb bearbeitete mehrere Anträge auf zusätzliche Akteneinsicht. Bei mir gingen keine Anträge auf Akteneinsicht ein.

Zugang zu den Erwiderungen anderer Unternehmen auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte

(9)

In mehreren Phasen des Verfahrens legte die Kommission den Parteien nichtvertrauliche Fassungen bestimmter Passagen und Anhänge der Erwiderungen anderer Unternehmen auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte offen. Einige Parteien beriefen sich im Rahmen der mündlichen Anhörung auf diese Unterlagen. Die Generaldirektion Wettbewerb räumte den Parteien nach der mündlichen Anhörung auf entsprechenden Antrag Zeit für die Übermittlung schriftlicher Stellungnahmen zu Unterlagen ein, die sie vor der Anhörung erhalten hatten. Die Parteien, denen die Kommission nach der mündlichen Anhörung zusätzliche Unterlagen offengelegt hatte, erhielten nach der mündlichen Anhörung Gelegenheit, schriftlich dazu Stellung zu nehmen.

Mündliche Anhörung

(10)

Die mündliche Anhörung, an der mit einer Ausnahme alle Adressaten der Mitteilung der Beschwerdepunkte teilnahmen, fand vom 10. bis 12. Juni 2013 statt. Ein Unternehmen, das ausdrücklich bestätigt hatte, keinen Antrag auf mündliche Anhörung gestellt zu haben, beantragte, an der mündlichen Anhörung als Beobachter teilnehmen zu dürfen; diesen Antrag wies ich ab. Nach den geltenden Vorschriften dürfen in solchen Fällen Adressaten einer Mitteilung der Beschwerdepunkte nicht als Beobachter an der mündlichen Anhörung der anderen Adressaten teilnehmen, die beantragt haben, mündlich gehört zu werden.

Beschlussentwurf

(11)

Nach Anhörung der Adressaten der Mitteilung der Beschwerdepunkte ließ die Kommission ihre Beschwerdepunkte gegen zwei Unternehmen fallen. Außerdem reduzierte sie die Haftungsdauer zahlreicher an den verschiedenen Kartellen beteiligter Unternehmen gegenüber der in der Mitteilung der Beschwerdepunkte enthaltenen vorläufigen Beurteilung.

(12)

Dies erfolgte bei allen sechs für die Zuwiderhandlung in Bezug auf Italien behafteten Unternehmen; bei vier der fünf für das SWE-Kartell behafteten Unternehmen; bei allen für das NWE-Kartell behafteten Unternehmen; bei vier der fünf für das MOE-Kartell behafteten Unternehmen und bei allen für die Zuwiderhandlung in Bezug auf Frankreich behafteten Unternehmen.

(13)

Ich habe nach Artikel 16 des Beschlusses 2011/695/EU geprüft, ob in dem Beschlussentwurf nur Beschwerdepunkte behandelt werden, zu denen sich die Parteien äußern konnten. Ich bin zu dem Ergebnis gelangt, dass dies der Fall ist.

(14)

Insgesamt komme ich zu dem Schluss, dass alle Parteien in dieser Sache ihre Verfahrensrechte wirksam ausüben konnten.

Brüssel, den 22. Juni 2015

Wouter WILS


(1)  Nach Artikeln 16 und 17 des Beschlusses 2011/695/EU des Präsidenten der Europäischen Kommission vom 13. Oktober 2011 über Funktion und Mandat des Anhörungsbeauftragten in bestimmten Wettbewerbsverfahren (ABl. L 275 vom 20.10.2011, S. 29) (im Folgenden „Beschluss 2011/695/EU“).

(2)  Im Beschlussentwurf, betrifft das SWE-Kartell Portugal und Spanien.

(3)  Im Beschlussentwurf, betrifft das NWE-Kartell Belgien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Luxemburg, die Niederlande, Schweden und Norwegen.

(4)  Im Beschlussentwurf, betrifft das MOE-Kartell Polen, die Slowakei, die Tschechische Republik und Ungarn.

(5)  Der im Entwurf vorliegende Beschluss ist an folgende Unternehmen der Linpac-Gruppes gerichtet: Linpac Group Ltd; Linpac Packaging Verona Srl; Linpac Packaging Ltd; Linpac Packaging Holdings SL; Linpac Packaging Pravia SA; Linpac Packaging GmbH; Linpac Packaging Polska Sp zoo; Linpac Packaging Hungária Kft; Linpac Packaging Spol. sro; Linpac Packaging sro; Linpac France SAS und Linpac Distribution SAS.

(6)  Ovarpack Embalagens SA.

(7)  Der im Entwurf vorliegende Beschluss ist an folgende Unternehmen der Vitembal-Gruppe gerichtet: Vitembal Holding SAS; Vitembal Société Industrielle SAS; Vitembal GmbH Verpackungsmittel und Vitembal España SL.

(8)  Der im Entwurf vorliegende Beschluss ist an folgende (gegenwärtige bzw. ehemalige) Unternehmen der Huhtamäki-Gruppe gerichtet: Huhtamäki Oyj; Huhtamäki Flexible Packaging Germany GmbH & Co. KG; ONO Packaging Portugal SA (ehemals Huhtamäki Embalagens Portugal SA) und Coveris Rigid (Auneau) France SA.

(9)  Der im Entwurf vorliegende Beschluss ist an folgende Unternehmen der Sirap-Gema-Gruppe gerichtet: Italmobiliare SpA.; Sirap Gema SpA.; Petruzalek GmbH; Petruzalek Kft; Petruzalek sro; Petruzalek Spol sro und Sirap France SAS.

(10)  Der im Entwurf vorliegende Beschluss ist an folgende Unternehmen der Coopbox-Gruppe gerichtet: Consorzio Cooperative di Produzione e Lavoro Sc (CCPL Sc); Coopbox Group S.p.A.; Poliemme Srl; Coopbox Hispania Slu und Coopbox Eastern sro.

(11)  Der im Entwurf vorliegende Beschluss ist an die Unternehmen Group Guillin SA und Nespak SpA der Nespak-Gruppe gerichtet.

(12)  Magic Pack Srl.

(13)  Der im Entwurf vorliegende Beschluss ist an folgende Unternehmen der Silver-Plastics-Gruppe gerichtet: Johannes Reifenhäuser Holding GmbH Co. KG; Silver Plastics GmbH & Co. KG; Silver Plastics GmbH und Silver Plastics S.à r.l.

(14)  Der im Entwurf vorliegende Beschluss ist an die Unternehmen Bunzl plc und Propack Kft der Propack-Gruppe gerichtet.

(15)  Siehe u. a. Urteil in der Rechtssache Dalmine/Kommission, C-407/04 P, EU:C:2007:53, Rn. 60.


4.12.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 402/8


Zusammenfassung des Beschlusses der Kommission

vom 24. Juni 2015

in einem Verfahren nach Artikel 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Artikel 53 des EWR-Abkommens

(Sache AT.39563 — Lebensmittelverpackungen für den Einzelhandel)

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2015) 4336)

(Nur der deutsche, englische, französische und italienische Text sind verbindlich)

(2015/C 402/08)

Am 24. Juni 2015 hat die Kommission einen Beschluss in einem Verfahren nach Artikel 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Artikel 53 des EWR-Abkommens erlassen. Im Einklang mit Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates  (1) veröffentlicht die Kommission im Folgenden die Namen der Beteiligten und den wesentlichen Inhalt des Beschlusses einschließlich der verhängten Sanktionen, wobei sie dem berechtigten Interesse der Unternehmen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse Rechnung trägt.

1.   EINLEITUNG

(1)

Am 24. Juni 2015 hat die Kommission einen an 41 juristische Personen gerichteten Beschluss wegen Zuwiderhandlungen gegen Artikel 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und im Falle einiger Adressaten auch gegen Artikel 53 des EWR-Abkommens erlassen („Beschluss“). Der Beschluss betrifft fünf getrennte Kartelle in Bezug auf Polystyrol-Schaumstoffschalen („Schaumstoffschalen“) und im Falle eines Kartells (2) auch in Bezug auf Polypropylen-Schaumstoffschalen („biegesteife Schalen“) zur Verpackung frischer Lebensmittel (z. B. Fleisch, Geflügel, Obst und Fisch) für den Einzelhandel.

(2)

Der Beschluss ist an i) Linpac (3), ii) Vitembal (4), iii) Coopbox (5), iv) Sirap-Gema (6), v) Silver Plastics (7), vi) Huhtamäki (8), vii) Nespak (9), viii) Magic Pack (10), ix) Propack (11) und x) Ovarpack (12) gerichtet.

2.   BESCHREIBUNG DER SACHE

2.1.   Verfahren

(3)

Nachdem Linpac einen Antrag auf Anwendung der Kronzeugenregelung gestellt hatte, führte die Kommission vom 4. bis zum 6. Juni 2008 unangekündigte Nachprüfungen bei mehreren Herstellern von Lebensmittelverpackungsschalen in verschiedenen Mitgliedstaaten durch.

(4)

Im Anschluss an die Nachprüfungen erhielt die Kommission Anträge auf Geldbußenermäßigung nach der Kronzeugenregelung von Vitembal, Sirap-Gema, Coopbox, Ovarpack, Silver Plastics und Magic Pack. Im Laufe der Untersuchung übersandte die Kommission den Betroffenen mehrere Auskunftsverlangen nach Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 bzw. Randnummer 12 der Kronzeugenregelung.

(5)

Am 21. September 2012 erließ die Kommission eine an die Adressaten des Beschlusses gerichtete Mitteilung der Beschwerdepunkte. Alle Adressaten übermittelten eine Erwiderung auf diese Mitteilung und nahmen an einer mündlichen Anhörung teil, die vom 10. bis zum 12. Juni 2013 stattfand.

(6)

Der Beratende Ausschuss für Kartell- und Monopolfragen gab am 15. Juni 2015 eine befürwortende Stellungnahme ab. Am 24. Juni 2015 erließ die Kommission den Beschluss.

2.2.   Zusammenfassung der Zuwiderhandlungen

(7)

Der Beschluss betrifft fünf getrennte Kartelle, die für unterschiedliche geografische Regionen innerhalb des EWR gebildet wurden, nämlich Italien, Südwesteuropa („SWE“: Spanien und Portugal), Frankreich, Mittel- und Osteuropa („MOE“: Polen, Slowakei, Tschechische Republik und Ungarn) und Nordwesteuropa („NWE“: Belgien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Luxemburg, Niederlande, Norwegen und Schweden). An den Kartellen waren Hersteller von Schalen und im Falle von SWE und MOE auch Händler beteiligt. Der nachstehenden Tabelle sind die Gesamtdauer der Kartelle (13) und die jeweils beteiligten Unternehmen zu entnehmen.

Kartell und Dauer

Unternehmen

Italien

18. Juni 2002-17. Dezember 2007

SWE

2. März 2000-13. Februar 2008

NWE

13. Juni 2002-29. Oktober 2007

Frankreich

3. September 2004-24. November 2005

MOE

5. November 2004-24. September 2007

Linpac

Vitembal

 

Huhtamäki

 

 

Sirap-Gema

 

 

Coopbox

 

 

Nespak

 

 

 

 

Magic Pack

 

 

 

 

Silver Plastics

 

 

 

Ovarpack

 

 

 

 

Propack

 

 

 

 

(8)

Obwohl die Kartelle dasselbe Produkt betrafen, in gewissem Umfang dieselben Unternehmen beteiligt waren und sich die Zeiträume teilweise überschnitten, reichen die objektiven Elemente und die Beweise für eine Verbindung zwischen dem wettbewerbswidrigen Verhalten der Parteien in allen fünf Regionen nicht aus, um feststellen zu können, dass die Unternehmen einen Gesamtplan zur Verfälschung des Wettbewerbs auf Ebene des EWR oder in mehr als einer der fünf Regionen verfolgten. Daher werden die rechtswidrigen Verhaltensweisen in den fünf Regionen als fünf getrennte Kartelle betrachtet. Angesichts ihrer Ähnlichkeit hat die Kommission die fünf Kartelle jedoch aus Gründen der Verwaltungseffizienz und der Zweckmäßigkeit in einem einzigen Verwaltungsverfahren behandelt.

(9)

Mit gewissen Unterschieden zwischen den fünf Kartellen nahmen die Beteiligten an zwei- und mehrseitigen Treffen und Kontakten teil, die darauf ausgerichtet waren, den Wettbewerb durch Preisfestsetzung, Kundenzuweisung, Marktaufteilung, Austausch sensibler Informationen und Submissionsabsprachen (14) einzuschränken. Die wichtigsten Ziele der wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen bestanden in der Aufrechterhaltung hoher Preise, der koordinierten Weitergabe der steigenden Rohstoffpreise und der Erhaltung des Status quo hinsichtlich der bestehenden Aufteilung von Kunden und Märkten. Die Händler, Ovarpack und Propack, beteiligten sich aktiv an einigen der wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen und ermöglichten deren Umsetzung und Überwachung.

2.3.   Adressaten

(10)

Die folgenden Unternehmen werden für eine einzige, fortgesetzte Zuwiderhandlung gegen Artikel 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (15) haftbar gemacht, die während des angegebenen Zeitraums in dem angegebenen geografischen Gebiet begangen wurde. Einige der aufgeführten Unternehmen haften als unmittelbar Beteiligte, andere als Muttergesellschaften unmittelbar beteiligter Unternehmen und wieder andere sowohl als unmittelbar Beteiligte als auch als Muttergesellschaften unmittelbar beteiligter Unternehmen.

Italien:

a)

Linpac Packaging Verona Srl und Linpac Group Ltd (nur als Muttergesellschaft) vom 18. Juni 2002 bis zum 17. Dezember 2007;

b)

Sirap-Gema SpA und Italmobiliare SpA (nur als Muttergesellschaft) vom 18. Juni 2002 bis zum 17. Dezember 2007;

c)

Nespak SpA und Groupe Guillin SA (nur als Muttergesellschaft) vom 7. Oktober 2003 bis zum 6. September 2006;

d)

Vitembal Holding SAS vom 5. Juli 2002 bis zum 17. Dezember 2007;

e)

Magic Pack Srl vom 13. September 2004 bis zum 7. März 2006;

f)

Poliemme Srl vom 18. Juni 2002 bis zum 29. Mai 2006 sowie Coopbox Group SpA und CCPL Sc vom 18. Juni 2002 bis zum 17. Dezember 2007.

SWE:

g)

Linpac Packaging Pravia SA vom 2. März 2000 bis zum 26. September 2007 sowie Linpac Packaging Holdings SL und Linpac Group Ltd (nur als Muttergesellschaft) vom 2. März 2000 bis zum 13. Februar 2008;

h)

Vitembal España, SL (16) und Vitembal Holding SAS vom 7. Oktober 2004 bis zum 25. Juli 2007;

i)

Coopbox Hispania Slu vom 2. März 2000 bis zum 13. Februar 2008 und CCPL Sc (nur als Muttergesellschaft) vom 26. Juni 2002 bis zum 13. Februar 2008;

j)

ONO Packaging Portugal SA und Huhtamäki Oyj (nur als Muttergesellschaft) vom 7. Dezember 2000 bis zum 18. Januar 2005 (17);

k)

Ovarpack Embalagens SA vom 7. Dezember 2000 bis zum 12. Januar 2005 und vom 25. Oktober 2007 bis zum 13. Februar 2008.

NWE:

l)

Linpac Packaging GmbH und Linpac Group Ltd (nur als Muttergesellschaft) vom 13. Juni 2002 bis zum 29. Oktober 2007;

m)

Vitembal GmbH Verpackungsmittel und Vitembal Holding SAS (nur als Muttergesellschaft) vom 13. Juni 2002 bis zum 12. März 2007;

n)

Huhtamaki Flexible Packaging Germany GmbH & Co. KG vom 13. Juni 2002 bis zum 20. Juni 2006 und Huhtamäki Oyj (nur als Muttergesellschaft) vom 1. Januar 2003 bis zum 20. Juni 2006;

o)

Silver Plastics GmbH, Silver Plastics GmbH & Co. KG und Johannes Reifenhäuser Holding GmbH & Co. KG (nur als Muttergesellschaft) vom 13. Juni 2002 bis zum 29. Oktober 2007.

MOE:

p)

Linpac Packaging Polska Sp zoo, Linpac Packaging Kereskedelmi Korlátolt Felelősségű Társaság, Linpac Packaging Spol sro, Linpac Packaging sro, Linpac Packaging GmbH und Linpac Group Ltd (nur als Muttergesellschaft) vom 5. November 2004 bis zum 24. September 2007;

q)

Petruzalek GmbH, Petruzalek Kft., Petruzalek sro, Petruzalek Spol sro, Sirap-Gema SpA und Italmobiliare SpA (nur als Muttergesellschaft) vom 5. November 2004 bis zum 24. September 2007;

r)

Coopbox Eastern s.r.o. vom 5. November 2004 bis zum 24. September 2007, CCPL Sc (nur als Muttergesellschaft) vom 8. Dezember 2004 bis zum 24. September 2007;

s)

Propack Kft. vom 13. Dezember 2004 bis zum 15. September 2006 und Bunzl plc (nur als Muttergesellschaft) vom 1. Juli 2005 bis zum 15. September 2006. Propack Kft. und Bunzl plc haften für die Zuwiderhandlung, soweit sie Ungarn betrifft.

Frankreich:

t)

Linpac France SAS, Linpac Distribution SAS und Linpac Group Ltd (nur als Muttergesellschaft) vom 3. September 2004 bis zum 24. November 2005;

u)

Sirap France SAS, Sirap-Gema SpA und Italmobiliare SpA (nur als Muttergesellschaft) vom 3. September 2004 bis zum 24. November 2005;

v)

Vitembal Societe Industrielle SAS (18) und Vitembal Holding SAS vom 3. September 2004 bis zum 24. November 2005;

w)

Coveris Rigid (Auneau) France SAS und Huhtamäki Oyj (nur als Muttergesellschaft) vom 3. September 2004 bis zum 24. November 2005;

x)

Silver Plastics SARL, Silver Plastics GmbH (nur als Muttergesellschaft) und Johannes Reifenhäuser Holding GmbH & Co. KG (nur als Muttergesellschaft) vom 29. Juni 2005 bis zum 5. Oktober 2005.

2.4.   Abhilfemaßnahmen

(11)

Im Beschluss werden die Geldbußenleitlinien von 2006 (19) und die Kronzeugenregelung von 2006 (20) angewandt.

2.4.1.   Grundbetrag der Geldbußen

(12)

Der Grundbetrag der gegen die Unternehmen verhängten Geldbußen wurde anhand des Umsatzes festgesetzt, den das betreffende Unternehmen mit den kartellbefangenen Produkten im letzten vollen Geschäftsjahr seiner Beteiligung an dem Kartell in dem jeweiligen geografischen Gebiet erzielt hatte. Bei jedem der fünf Kartelle zählten dazu sämtliche Umsätze mit Schaumstoffschalen für Lebensmittelverpackungen für den Einzelhandel in der betreffenden Region. Beim Kartell in NWE wurden auch die Umsätze mit biegesteifen Schalen berücksichtigt. Da sich die Dauer des Kartells in Frankreich nicht auf ein „volles Geschäftsjahr“ erstreckt hatte, ermittelte die Kommission den Umsatz anhand des durchschnittlichen Jahresumsatzes im Zeitraum 2004-2005 (d. h. als Summe der in den Jahren 2004 und 2005 erzielten Umsätze geteilt durch zwei). Diesen durchschnittlichen Jahresumsatz legte die Kommission bei der Berechnung der Geldbußen als Ersatzgröße für den Umsatz zugrunde.

(13)

Im Falle der Händler ging die Kommission bei der Ermittlung des Umsatzes von dem Betrag aus, der für die Lieferungen bzw. Dienstleistungen in Verbindung mit dem kartellbefangenen Produkt berechnet wurde (d. h. von der Bruttomarge des Händlers). Diese Berechnungsmethode schließt das Risiko aus, dass die von anderen Kartellbeteiligten über die an dem Kartell beteiligten Händler erzielten Umsätze doppelt berücksichtigt werden.

(14)

Bei der Festsetzung des Prozentsatzes für den variablen Betrag der Geldbuße („Aufschlag für die Schwere der Zuwiderhandlung“) und des Zusatzbetrags, der Unternehmen davon abschrecken soll, sich auf Kartellpraktiken einzulassen („Eintrittsgebühr“), berücksichtigte die Kommission die Art der Zuwiderhandlungen und die Tatsache, dass sich jede Zuwiderhandlung aus mehreren Bestandteilen zusammensetzte (Preisfestsetzung, Marktaufteilung, Austausch sensibler Informationen usw.). Auf dieser Grundlage setzte die Kommission für sämtliche an einem Kartell beteiligten Unternehmen einen Aufschlag für die Schwere der Zuwiderhandlung und eine Eintrittsgebühr von je 16 % fest. Wenn ein Adressat für Teile der Zuwiderhandlung alleinschuldnerisch und für die übrige Zuwiderhandlung zusammen mit seiner Muttergesellschaft gesamtschuldnerisch haftete, wandte die Kommission die Eintrittsgebühr nur auf den Teil der Geldbuße an, für den sie eine gesamtschuldnerische Haftung festgestellt hatte.

(15)

Für jedes Unternehmen und jedes Kartell wurde der sich aus der Anwendung des Aufschlags für die Schwere der Zuwiderhandlung ergebende Betrag mit der Zahl der Jahre der Beteiligung an der Zuwiderhandlung multipliziert und auf den jeweiligen Monat abgerundet. Dies führte zu folgenden Multiplikationsfaktoren für die Dauer der Beteiligung.

Unternehmen

Italien

SWE

NWE

MOE

Frankreich

Linpac

5,5

7,91

5,33

2,83

1,16

Vitembal

5,41

2,75

4,75

 

1,16

Sirap-Gema

5,5

 

 

2,83

1,16

Coopbox

5,5

5,58

 

2,75

 

Coopbox Hispania Slu  (21)

 

2,25,

2

 

 

 

Coopbox Eastern sro  (21)

 

 

 

0,08

 

Poliemme Srl  (21)

0,33,

0,91

 

 

 

 

Silver Plastics

 

 

5,33

 

0,25

Magic Pack

1,41

 

 

 

 

Nespak

2,91

 

 

 

 

Huhtamäki

 

 

3,41

 

1,16

Huhtamaki Flexible Packaging Germany GmbH & Co. KG  (21)

 

 

0,5

 

 

Propack

 

 

 

 

 

Propack Kft.  (21)

 

 

 

0,5

 

Bunzl plc  (21)

 

 

 

1,16

 

Ovarpack

 

0,25

 

 

 

2.4.2.   Anpassungen des Grundbetrags

(16)

Die Kommission nahm keine Erhöhung der Grundbeträge wegen erschwerender Umstände vor. Sie gewährte jedoch Magic Pack und Silver Plastics wegen des sehr geringfügigen Umfangs ihrer Beteiligung am Kartell in Italien bzw. Frankreich eine Ermäßigung von je 5 %. Darüber hinaus wurde Silver Plastics wegen seiner über den Rahmen der Kronzeugenregelung hinausgehenden Mitarbeit eine 5 %ige Ermäßigung der Geldbuße für seine Beteiligung am Kartell in NWE gewährt.

2.4.3.   Berücksichtigung der Obergrenze von 10 % des Umsatzes

(17)

Bei keinem Kartell übersteigen die Beträge der einzelnen Geldbußen (vor Anwendung der Kronzeugenregelung von 2006) 10 % des weltweiten Umsatzes der an dem betreffenden Kartell beteiligten Unternehmen im Jahr 2014.

(18)

Zudem wurden gegen kein Unternehmen, das an mehr als einem Kartell beteiligt war, endgültige Geldbußen verhängt, die zusammen 10 % seines weltweiten Umsatzes übersteigen.

2.4.4.   Anwendung der Kronzeugenregelung von 2006: Ermäßigung der Geldbußen

(19)

Linpac war das erste Unternehmen, das Informationen und Beweismittel vorlegte, die die Voraussetzungen unter Randnummer 8 Buchstabe a der Kronzeugenregelung von 2006 erfüllten. Die gegen Linpac zu verhängenden Geldbußen wurden daher um 100 % ermäßigt. Die Ermäßigungen nach der Kronzeugenregelung, die den anderen Unternehmen hinsichtlich der einzelnen Kartelle gewährt wurden, sind in nachstehender Tabelle zusammengefasst.

 

MOE

Frankreich

Italien

NWE

SWE

Linpac

100 %

100 %

100 %

100 %

100 %

Vitembal

50 %

45 %

50 %

45 %

Sirap-Gema

50 %

30 %

30 %

Coopbox

30 %

20 %

30 %

Silver Plastics

10 %

Magic Pack

10 %

Ovarpack

20 %

(20)

Die Kommission gelangte zu dem Ergebnis, dass dem Antrag von Silver Plastics auf Anwendung der Kronzeugenregelung auf seine Beteiligung am Kartell in NWE nicht stattgegeben werden konnte, da die Voraussetzungen für eine Ermäßigung der Geldbuße nach der Kronzeugenregelung von 2006 nicht erfüllt waren (22).

2.4.5.   Ermäßigung der Geldbußen wegen der Dauer des Verfahrens

(21)

Die Kommission gewährte jedem Adressaten in Bezug auf jedes Kartell ausnahmsweise eine Ermäßigung der Geldbuße von 5 %, um der erheblichen Verfahrensdauer und den besonderen Umständen des Falles Rechnung zu tragen. Die Ermäßigung wurde nach Berücksichtigung der Obergrenze von 10 % des Umsatzes vorgenommen, um sicherzustellen, dass sie sich auf die gegen alle Adressaten verhängten Geldbußen auswirkte.

2.4.6.   Zahlungsunfähigkeit

(22)

Drei Unternehmen beriefen sich nach Randnummer 35 der Geldbußenleitlinien von 2006 auf Zahlungsunfähigkeit. Nach einer Prüfung der finanziellen Lage der einzelnen Unternehmen und des sozialen und wirtschaftlichen Umfelds ermäßigte die Kommission die gegen zwei der drei Unternehmen verhängten Geldbußen und wies das Vorbringen des dritten Unternehmens zurück.

3.   ERGEBNIS

(23)

Nach Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 wurden folgende Geldbußen verhängt:

Für die Italien betreffende Zuwiderhandlung:

1.

Linpac Packaging Verona Srl und Linpac Group Ltd, gesamtschuldnerisch: 0 EUR;

2.

Sirap-Gema SpA und Italmobiliare SpA, gesamtschuldnerisch: 29 738 000 EUR;

3.

Nespak SpA und Groupe Guillin SA, gesamtschuldnerisch: 4 996 000 EUR;

4.

Vitembal Holding SAS: 295 000 EUR;

5.

Magic Pack Srl: 3 263 000 EUR;

6.

Poliemme Srl: 321 000 EUR;

7.

Poliemme Srl, Coopbox Group SpA und CCPL Sc, gesamtschuldnerisch: 10 382 000 EUR;

8.

Coopbox Group SpA und CCPL Sc, gesamtschuldnerisch: 11 434 000 EUR.

Für die SWE betreffende Zuwiderhandlung:

9.

Linpac Packaging Pravia SA: 0 EUR;

10.

Linpac Packaging Holdings SL, Linpac Group Ltd und Linpac Packaging Pravia SA, gesamtschuldnerisch: 0 EUR;

11.

Vitembal Holding SAS: 295 000 EUR;

12.

Coopbox Hispania Slu und CCPL Sc, gesamtschuldnerisch: 9 660 000 EUR;

13.

Coopbox Hispania Slu: 1 295 000 EUR;

14.

Ovarpack Embalagens SA: 67 000 EUR.

Für die NWE betreffende Zuwiderhandlung:

15.

Linpac Packaging GmbH und Linpac Group Ltd, gesamtschuldnerisch: 0 EUR;

16.

Vitembal GmbH Verpackungsmittel und Vitembal Holding SAS, gesamtschuldnerisch: 265 000 EUR;

17.

Huhtamaki Flexible Packaging Germany GmbH & Co. KG und Huhtamäki Oyj, gesamtschuldnerisch: 10 727 000 EUR;

18.

Huhtamaki Flexible Packaging Germany GmbH & Co. KG: 79 000 EUR;

19.

Silver Plastics GmbH, Silver Plastics GmbH & Co. KG und Johannes Reifenhäuser Holding GmbH & Co. KG, gesamtschuldnerisch: 20 317 000 EUR.

Für die MOE betreffende Zuwiderhandlung:

20.

Linpac Packaging Polska Sp. zoo, Linpac Packaging Kereskedelmi Korlátolt Felelősségű Társaság, Linpac Packaging Spol. sro, Linpac Packaging sro, Linpac Packaging GmbH und Linpac Group Ltd, gesamtschuldnerisch: 0 EUR;

21.

Petruzalek GmbH, Petruzalek Kft., Petruzalek sro, Petruzalek Spol. sro, Sirap-Gema SpA und Italmobiliare SpA, gesamtschuldnerisch: 943 000 EUR;

22.

Coopbox Eastern sro und CCPL Sc, gesamtschuldnerisch: 591 000 EUR;

23.

Coopbox Eastern sro: 11 000 EUR;

24.

Propack Kft. und Bunzl plc, gesamtschuldnerisch: 53 000 EUR;

25.

Propack Kft.: 12 000 EUR.

Für die Frankreich betreffende Zuwiderhandlung:

26.

Linpac France SAS, Linpac Distribution SAS und Linpac Group Ltd, gesamtschuldnerisch: 0 EUR;

27.

Sirap France SAS, Sirap-Gema SpA und Italmobiliare SpA, gesamtschuldnerisch: 5 207 000 EUR;

28.

Vitembal Holding SAS: 265 000 EUR;

29.

Coveris Rigid (Auneau) France SAS und Huhtamäki Oyj, gesamtschuldnerisch: 4 756 000 EUR;

30.

Silver Plastics SARL, Silver Plastics GmbH und Johannes Reifenhäuser Holding GmbH & Co. KG, gesamtschuldnerisch: 893 000 EUR.


(1)  ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1.

(2)  Kartell in Nordwesteuropa (siehe unten).

(3)  Linpac Group Ltd, Linpac Packaging Verona Srl, Linpac Packaging Holdings SL, Linpac Packaging Pravia SA, Linpac Packaging GmbH, Linpac Packaging Polska Sp zoo, Linpac Packaging Kereskedelmi Korlátolt Felelősségű Társaság, Linpac Packaging Spol sro, Linpac Packaging sro, Linpac France SAS und Linpac Distribution SAS.

(4)  Vitembal Holding SAS, VitembaL Societe Industrielle SAS, Vitembal GmbH Verpackungsmittel und Vitembal España, SL.

(5)  CCPL Sc, Coopbox Group SpA, Poliemme Srl, Coopbox Hispania Slu und Coopbox Eastern sro.

(6)  Italmobiliare SpA, Sirap-Gema SpA, Petruzalek GmbH, Petruzalek Kft., Petruzalek sro, Petruzalek Spol. sro und Sirap France SAS.

(7)  Johannes Reifenhäuser Holding GmbH & Co. KG, Silver Plastics GmbH & Co. KG, Silver Plastics GmbH und Silver Plastics Sàrl.

(8)  Huhtamäki Oyj, Huhtamaki Flexible Packaging Germany GmbH & Co. KG und Coveris Rigid (Auneau) France SAS. Als Rechtsnachfolgerin der Huhtamäki Embalagens Portugal SA ist auch die Ono Packaging Portugal S. Adressatin des Beschlusses.

(9)  Groupe Guillin SA und Nespak SpA.

(10)  Magic Pack Srl.

(11)  Bunzl plc und Propack Kft.

(12)  Ovarpack Embalagens SA.

(13)  Die angegebene Gesamtdauer der Kartelle entspricht nicht unbedingt der Dauer der Beteiligung der aufgeführten und markierten Unternehmen. Die Dauer der Beteiligung der einzelnen Unternehmen ist in Abschnitt 2.3 und Abschnitt 2.4.1 Randnummer 15 angegeben.

(14)  Die Kartelle in SWE und NWE umfassten keine Submissionsabsprachen, das Kartell in NWE keine Kundenzuweisung oder Marktaufteilung.

(15)  Das Kartell in NWE stellt auch eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 53 des EWR-Abkommens dar.

(16)  Die Kommission sah davon ab, eine Geldbuße gegen Vitembal España, SL zu verhängen, da sich das Unternehmen in einem gerichtlichen Liquidationsverfahren befand.

(17)  Gegen ONO Packaging Portugal SA und Huhtamäki Oyj wurden wegen Verfolgungsverjährung nach Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 keine Geldbußen verhängt.

(18)  Die Kommission sah davon ab, eine Geldbuße gegen Vitembal Société Industrielle SAS zu verhängen, da sich das Unternehmen in einem gerichtlichen Liquidationsverfahren befand.

(19)  ABl. C 210 vom 1.9.2006, S. 2.

(20)  ABl. C 298 vom 8.12.2006, S. 17.

(21)  Zeitraum der alleinschuldnerischen Haftung.

(22)  Silver Plastics wurde jedoch eine wegen seiner über den Rahmen der Kronzeugenregelung hinausgehenden Mitarbeit eine Ermäßigung der Geldbuße von 5 % gewährt (siehe oben, Randnummer 16).


INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

4.12.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 402/15


Angaben der Mitgliedstaaten zur Schließung von Fischereien

(2015/C 402/09)

Gemäß Artikel 35 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (1) wurde beschlossen, die Fischerei wie nachstehend beschrieben zu schließen:

Datum und Uhrzeit der Schließung

11.10.2015

Dauer

11.10.2015-31.12.2015

Mitgliedstaat

Portugal

Bestand oder Bestandsgruppe

MAC/8C3411

Art

Makrele (Scomber scombrus)

Gebiet

VIIIc, IX und X; CECAF 34.1.1 (Unionsgewässer)

Typ des betreffenden Fischereifahrzeugs

Laufende Nummer

59/TQ104


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.


4.12.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 402/15


Angaben der Mitgliedstaaten zur Schließung von Fischereien

(2015/C 402/10)

Gemäß Artikel 35 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (1) wurde beschlossen, die Fischerei wie nachstehend beschrieben zu schließen:

Datum und Uhrzeit der Schließung

14.10.2015

Dauer

14.10.2015-31.12.2015

Mitgliedstaat

Spanien

Bestand oder Bestandsgruppe

GFB/567-

Art

Gabeldorsch (Phycis blennoides)

Gebiet

V, VI und VII (Unionsgewässer und internationale Gewässer)

Typ des betreffenden Fischereifahrzeugs

Laufende Nummer

61/DSS


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.


4.12.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 402/16


Angaben der Mitgliedstaaten zur Schließung von Fischereien

(2015/C 402/11)

Gemäß Artikel 35 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (1) wurde beschlossen, die Fischerei wie nachstehend beschrieben zu schließen:

Datum und Uhrzeit der Schließung

17.10.2015

Dauer

17.10.2015-31.12.2015

Mitgliedstaat

Belgien

Bestand oder Bestandsgruppe

SRX/67AKXD

Art

Rochen (Rajiformes)

Gebiet

VIa, VIb, VIIa-c und VIIe-k (Unionsgewässer)

Typ des betreffenden Fischereifahrzeugs

Laufende Nummer

62/TQ104


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.


V Bekanntmachungen

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

Europäische Kommission

4.12.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 402/17


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.7838 — DSV/UTi Worldwide)

Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2015/C 402/12)

1.

Am 26. November 2015 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen DSV A/S („DSV“, Dänemark) übernimmt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die Kontrolle über die Gesamtheit des Unternehmens UTi Worldwide („UTiW“, Britische Jungferninseln).

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

DSV ist ein weltweit tätiges Speditions- und Logistikunternehmen, das in rund 75 Ländern Landtransport-, Luft- und Seefrachtdienste sowie Logistiklösungen anbietet;

UTiW ist ein auf Lieferkettenservices und -lösungen spezialisiertes Unternehmen, das in rund 60 Ländern Dienstleistungen in den Bereichen Spedition, Kontraktlogistik und Vertrieb anbietet.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) in Frage.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können bei der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens M.7838 — DSV/UTi Worldwide per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

(2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.


4.12.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 402/18


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.7827 — Berkshire Hathaway/Precision Castparts)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2015/C 402/13)

1.

Am 27. November 2015 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Berkshire Hathaway Inc. („Berkshire Hathaway“, USA) übernimmt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die Kontrolle über die Gesamtheit des Unternehmens Precision Castparts Corp. („PCC“, USA).

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

—   Berkshire Hathaway: Holdinggesellschaft, deren Tochtergesellschaften in verschiedenen Branchen tätig sind, einschließlich Versicherungen und Rückversicherungen, Versorgungs- und Energiewirtschaft, Schienenfrachtverkehr, Finanzen, Verarbeitendes Gewerbe, Einzelhandel und Dienstleistungen;

—   PCC: weltweit tätiger Hersteller komplexer Metallkomponenten und -produkte, die in der Luft- und Raumfahrt, der Stromerzeugung und allgemein in der Industrie eingesetzt werden.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Europäischen Kommission unter Angabe des Aktenzeichens M.7827 — Berkshire Hathaway/Precision Castparts per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).


4.12.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 402/19


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.7814 — ENGIE/SOPER/LCV/CDC/CEOLCBH60/CEOLCHA51/CEOLAUX89)

Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2015/C 402/14)

1.

Am 27. November 2015 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Europäischen Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Finanzinstitut Caisse des Dépôts et Consignations („CDC“) übernimmt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die gemeinsame Kontrolle über die Unternehmen CEOLCBH60, CEOLCHA51 und CEOLAUX89 („Unternehmen“), die von dem Unternehmen La Compagnie du Vent („LCV“) kontrolliert werden, das letztlich von ENGIE und SOPER kontrolliert wird.

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

ENGIE ist ein weltweit tätiges Energieunternehmen mit Sitz in Frankreich. Es bietet Energiedienstleistungen, insbesondere in den Bereichen Strom und Erdgas, entlang der gesamten Wertschöpfungskette, einschließlich Produktion und Verteilung, an. ENGIE hält 59 % der Anteile an LCV.

SOPER ist eine Holdinggesellschaft französischen Rechts, deren einzige Tätigkeit darin besteht, 41 % der Anteile an LCV zu halten. SOPER hat im Jahr 2014 keine Umsätze erzielt.

LCV wurde nach französischem Recht gegründet und ist im Bereich erneuerbare Wind- und Fotovoltaik-Energie tätig. Das Unternehmen ist in der Standortwahl, Planung und Entwicklung von Windkraft- und Photovoltaik-Anlagen tätig. LCV ist im EWR nur in Frankreich tätig. ENGIE hält 59 % der Anteile an LCV; die verbleibenden 41 % werden von SOPER gehalten. LCV hält wiederum 100 % der Anteile an den Unternehmen, die Gegenstand der Transaktion sind.

CDC ist ein staatliches französisches Finanzinstitut. Ursprünglich arbeitete CDC zusammen mit den französischen Behörden daran, die wirtschaftliche und soziale Entwicklung des Landes und die Modernisierung des französischen Finanzsektors voranzutreiben. Heute ist CDC als Finanzunternehmen und Fondsmanager tätig und führt sowohl Projekte des öffentlichen Sektors als auch Tätigkeiten auf den offenen Märkten durch.

CEOLCBH60, CEOLCHA51 und CEOLAUX89 sind Unternehmen nach französischem Recht, die in der Entwicklung, der Errichtung und der Vermarktung von Windparks tätig sind. Jedes der Unternehmen besitzt einen Windpark in Frankreich. Alle drei Unternehmen stehen zu 100 % im Eigentum von LCV.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) in Frage.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Europäischen Kommission unter Angabe des Aktenzeichens M.7814 — ENGIE/SOPER/LCV/CDC/CEOLCBH60/CEOLCHA51/CEOLAUX89 per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

(2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.


SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN

Europäische Kommission

4.12.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 402/20


Mitteilung an Emrah Erdogan, der mit der Verordnung (EU) 2015/2245 der Kommission in die Liste nach den Artikeln 2, 3 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit dem Al-Qaida-Netzwerk in Verbindung stehen, aufgenommen wurde

(2015/C 402/15)

1.

Mit dem Gemeinsamen Standpunkt 2002/402/GASP (1) wird die Union zum Einfrieren der Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen der Mitglieder der Al-Qaida-Organisation sowie anderer mit ihnen in Verbindung stehender Personen, Vereinigungen, Unternehmen und Organisationen aufgefordert, die in der nach den Resolutionen 1267 (1999) und 1333 (2000) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen erstellten Liste aufgeführt sind, die von dem mit der Resolution 1267 (1999) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen eingesetzten Ausschuss der Vereinten Nationen regelmäßig zu aktualisieren ist.

Auf der von dem genannten Ausschuss der Vereinten Nationen erstellten Liste stehen:

Al-Qaida,

natürliche und juristische Personen, Organisationen, Einrichtungen und Vereinigungen, die mit Al-Qaida in Verbindung stehen, und

juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen, die im Eigentum oder unter der Kontrolle dieser mit Al-Qaida in Verbindung stehenden Personen, Organisationen, Einrichtungen und Vereinigungen stehen oder diese unterstützen.

Zu den Handlungen oder Aktivitäten, die darauf schließen lassen, dass eine Person, eine Vereinigung, ein Unternehmen oder eine Organisation mit Al-Qaida „in Verbindung steht“, zählen:

a)

die Beteiligung an der Finanzierung, Planung, Erleichterung, Vorbereitung oder Begehung von Handlungen oder Aktivitäten durch, zusammen mit, unter dem Namen oder im Namen von oder zur Unterstützung von Al-Qaida oder einer ihrer Zellen, Unterorganisationen, Splittergruppen oder Ableger,

b)

die Lieferung, der Verkauf oder die Weitergabe von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial an diese,

c)

die Rekrutierung für diese oder

d)

die sonstige Unterstützung ihrer Handlungen oder Aktivitäten.

2.

Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen hat am 30. November 2015 die Aufnahme von Emrah Erdogan in die Liste des Al-Qaida-Sanktionsausschusses genehmigt.

Emrah Erdogan kann jederzeit einen mit Belegen versehenen Antrag auf Überprüfung des Beschlusses, ihn in die genannte Liste der Vereinten Nationen aufzunehmen, an die Ombudsperson der Vereinten Nationen richten. Der Antrag ist an folgende Anschrift zu senden:

United Nations — Office of the Ombudsperson

Room TB-08041D

New York, NY 10017

VEREINIGTE STAATEN VON AMERIKA

Tel. +1 2129632671

Fax +1 2129631300/3778

E-Mail: ombudsperson@un.org

Weitere Informationen finden Sie hierzu im Internet unter der Adresse http://www.un.org/sc/committees/1267/delisting.shtml.

3.

Im Anschluss an den unter Nummer 2 genannten Beschluss der Vereinten Nationen hat die Kommission die Verordnung (EU) 2015/2245 (2), erlassen, mit der Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates (3) über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit dem Al-Qaida-Netzwerk in Verbindung stehen, geändert wird. Mit der nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 7a Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 vorgenommenen Änderung wird Emrah Erdogan in die Liste in Anhang I der genannten Verordnung (im Folgenden „Anhang I“) aufgenommen.

Die folgenden Maßnahmen der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 finden auf die in Anhang I aufgenommenen natürlichen Personen und Organisationen Anwendung:

(1)

das Einfrieren aller Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die den betroffenen Personen und Organisationen gehören oder in ihrem Eigentum stehen oder von ihnen verwahrt werden, und die Vorschrift, dass keiner der betroffenen Personen und Organisationen direkt oder indirekt Gelder und wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder ihnen zugutekommen dürfen (Artikel 2 und 2a), und

(2)

das Verbot, auf unmittelbarem oder mittelbarem Wege technische Beratung, Hilfe oder Ausbildung im Zusammenhang mit militärischen Tätigkeiten an die betroffenen Personen und Organisationen zu liefern, zu verkaufen und weiterzugeben (Artikel 3).

4.

In Artikel 7a der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 ist ein Überprüfungsverfahren vorgesehen, nach dem die Betroffenen zu den Gründen für die Aufnahme in die Liste Stellung nehmen können. Die mit der Verordnung (EU) 2015/2245 in Anhang I aufgenommenen Personen und Organisationen können bei der Kommission beantragen, dass ihnen die Gründe für ihre Aufnahme in die Liste mitgeteilt werden. Der Antrag ist an folgende Anschrift zu senden:

Europäische Kommission

„Restriktive Maßnahmen“

Rue de la Loi/Wetstraat 200

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË

5.

Die betroffenen Personen und Organisationen werden ferner darauf aufmerksam gemacht, dass sie die Verordnung (EU) 2015/2245 unter den in Artikel 263 Absätze 4 und 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union genannten Voraussetzungen vor dem Gericht der Europäischen Union anfechten können.

6.

Die in Anhang I aufgenommenen Personen und Organisationen werden darauf hingewiesen, dass sie bei den in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 angegebenen zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats bzw. der betreffenden Mitgliedstaaten beantragen können, dass ihnen eine Genehmigung für die Verwendung der eingefrorenen Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen zur Deckung ihrer Grundbedürfnisse oder für bestimmte Zahlungen nach Artikel 2a der Verordnung erteilt wird.


(1)  ABl. L 139 vom 29.5.2002, S. 4.

(2)  ABl. L 318 vom 4.12.2015, S. 26.

(3)  ABl. L 139 vom 29.5.2002, S. 9.