ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 390

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

58. Jahrgang
24. November 2015


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2015/C 390/01

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.7782 — Generali Holding Vienna/Zürich Versicherungsaktiengesellschaft/Generali Pensionskasse/Bonus Pensionskassen) ( 1 )

1

2015/C 390/02

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.7708 — ALSO/PCF) ( 1 )

1

2015/C 390/03

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.7789 — The Carlyle Group/PA Consulting) ( 1 )

2


 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2015/C 390/04

Euro-Wechselkurs

3

2015/C 390/05

Mitteilung der Kommission zur Änderung der Rahmenregelung der Europäischen Union für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten 2014-2020

4

 

INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

2015/C 390/06

Erste Aktualisierung der Informationen gemäß Artikel 76 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen

10


 

V   Bekanntmachungen

 

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2015/C 390/07

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.7748 — Magna/Getrag) ( 1 )

24

 

SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN

 

Europäische Kommission

2015/C 390/08

Veröffentlichung eines Änderungsantrags gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

25


 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

 


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

24.11.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 390/1


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache M.7782 — Generali Holding Vienna/Zürich Versicherungsaktiengesellschaft/Generali Pensionskasse/Bonus Pensionskassen)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2015/C 390/01)

Am 18. November 2015 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Deutsch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden beiden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32015M7782 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


24.11.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 390/1


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache M.7708 — ALSO/PCF)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2015/C 390/02)

Am 21. Oktober 2015 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Deutsch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden beiden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32015M7708 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


24.11.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 390/2


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache M.7789 — The Carlyle Group/PA Consulting)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2015/C 390/03)

Am 18. November 2015 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden beiden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32015M7789 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

24.11.2015   

DE

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C 390/3


Euro-Wechselkurs (1)

23. November 2015

(2015/C 390/04)

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,0631

JPY

Japanischer Yen

130,92

DKK

Dänische Krone

7,4606

GBP

Pfund Sterling

0,70250

SEK

Schwedische Krone

9,2496

CHF

Schweizer Franken

1,0848

ISK

Isländische Krone

 

NOK

Norwegische Krone

9,1755

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

27,025

HUF

Ungarischer Forint

311,13

PLN

Polnischer Zloty

4,2403

RON

Rumänischer Leu

4,4490

TRY

Türkische Lira

3,0267

AUD

Australischer Dollar

1,4793

CAD

Kanadischer Dollar

1,4222

HKD

Hongkong-Dollar

8,2391

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,6322

SGD

Singapur-Dollar

1,5080

KRW

Südkoreanischer Won

1 232,02

ZAR

Südafrikanischer Rand

14,9056

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

6,7926

HRK

Kroatische Kuna

7,6280

IDR

Indonesische Rupiah

14 542,92

MYR

Malaysischer Ringgit

4,5667

PHP

Philippinischer Peso

50,129

RUB

Russischer Rubel

69,6382

THB

Thailändischer Baht

38,133

BRL

Brasilianischer Real

3,9654

MXN

Mexikanischer Peso

17,6320

INR

Indische Rupie

70,5699


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


24.11.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 390/4


Mitteilung der Kommission zur Änderung der Rahmenregelung der Europäischen Union für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten 2014-2020

(2015/C 390/05)

Die Rahmenregelung der Europäischen Union für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten 2014-2020 (1) wird wie folgt geändert:

1.

Randnummer 6 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

Verordnung (EU) Nr. 1144/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse im Binnenmarkt und in Drittländern und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 3/2008 des Rates (2);

(2)  ABl. L 317 vom 4.11.2014, S. 56.“"

2.

In Randnummer 7 erhält Satz 1 folgende Fassung:

„Die GAP stützt sich auf zwei Säulen: Die erste Säule umfasst Instrumente, die die Funktionsweise der Agrarmärkte und der Lebensmittelversorgungskette (Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 229/2013, (EU) Nr. 1308/2013 und (EU) Nr. 1144/2014) sowie Direktzahlungen (Verordnung (EU) Nr. 1307/2013), verknüpft mit der Erfüllung von Grundanforderungen an die Betriebsführung und der Erhaltung von Anbauflächen in einem guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand, betreffen.“

3.

In Randnummer 14 erhält der letzte Satz folgende Fassung:

„Zahlreiche Ausnahmeregelungen von diesem allgemeinen Grundsatz sind jedoch unter anderem in Artikel 23 der Verordnung (EU) Nr. 228/2013, Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 229/2013, Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, Artikel 211 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und Artikel 27 der Verordnung (EU) Nr. 1144/2014 vorgesehen.“

4.

In Randnummer 26 erhalten die Sätze 5 und 6 folgende Fassung:

„Wenn die finanziellen Schwierigkeiten eines im Agrar- oder Forstsektor tätigen Unternehmens durch ein Schadensereignis gemäß Teil II Abschnitt 1.2.1.2, 1.2.1.3, 1.2.1.5, 2.1.3, 2.8.1 oder 2.8.5 dieser Rahmenregelung verursacht wurden, können im Einklang mit dieser Rahmenregelung Beihilfen zum Ausgleich oder zur Wiederherstellung der durch solche Schadensereignisse entstandenen Verluste oder Schäden gewährt und weiterhin als mit dem Binnenmarkt im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV vereinbar angesehen werden. Darüber hinaus sollte bei Beihilfen für die Entfernung und Beseitigung von Falltieren gemäß Abschnitt 1.2.1.4 und Beihilfen für Maßnahmen zur Tilgung von Tierseuchen gemäß Teil II Abschnitt 1.2.1.3 Randnummer 375 dieser Rahmenregelung unter bestimmten Bedingungen zum Schutz der öffentlichen Gesundheit und unter Berücksichtigung der Notlage kein Unterschied in Bezug auf die wirtschaftliche Situation der Unternehmen gemacht werden.“

5.

In Randnummer 27 erhält der letzte Satz folgende Fassung:

„Dies gilt nicht für Beihilfen zur Beseitigung von durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse verursachten Schäden im Sinne von Artikel 107 Absatz 2 Buchstabe b AEUV.“

6.

Randnummer 48 erhält folgende Fassung:

„(48)

Nach Auffassung der Kommission ist das Prinzip eines Beitrags zu den Entwicklungszielen für den ländlichen Raum bei den Beihilfemaßnahmen gemäß Teil II Abschnitte 1.1.10.3, 1.2, 1.3, 2.8 und 2.9 dieser Rahmenregelung erfüllt, die nicht in den Anwendungsbereich der Entwicklung des ländlichen Raums fallen und bei denen die Kommission bereits über ausreichende Erfahrungen in Bezug auf ihren Beitrag zu den Entwicklungszielen für den ländlichen Raum verfügt.“

7.

In Randnummer 52 erhält Satz 8 folgende Fassung:

„So muss beispielsweise im Falle von Investitionsbeihilfen, die der Produktionssteigerung dienen und die eine verstärkte Nutzung knapper Ressourcen oder eine verstärkte Umweltverschmutzung mit sich bringen, nachgewiesen werden, dass die Regelung nicht zu einem Verstoß gegen geltende Rechtsvorschriften der Union, einschließlich der Umweltschutzvorschriften (3), und die Anforderungen an den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (GLÖZ) im Rahmen der Cross-Compliance gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 führt.

(3)  Umweltschutzvorschriften der Union: Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7) (Vogelschutzrichtlinie); Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7) (Habitat-Richtlinie); Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (ABl. L 375 vom 31.12.1991, S. 1) (Nitratrichtlinie); Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1) (Wasserrahmenrichtlinie); Richtlinie 2006/118/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zum Schutz des Grundwassers vor Verschmutzung und Verschlechterung (ABl. L 372 vom 27.12.2006, S. 19) (Grundwasserrichtlinie); Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 71) (Richtlinie über die nachhaltige Verwendung von Pestiziden); Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1); Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 26 vom 28.1.2012, S. 1) (UVP-Richtlinie); Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. L 197 vom 21.7.2001, S. 30) (Richtlinie über die strategische Umweltprüfung).“"

8.

In Randnummer 75:

a)

Buchstabe f erhält folgende Fassung:

„f)

Beihilfen zum Ausgleich der Kosten für die Verhütung, Bekämpfung und Tilgung von Tierseuchen oder Schädlingsbefall und der durch diese Tierseuchen oder Schädlingsbefall entstandenen Verluste gemäß Teil II Abschnitt 1.2.1.3;“;

b)

Buchstabe m erhält folgende Fassung:

„m)

Beihilfen für Absatzförderungsmaßnahmen gemäß Randnummer 464 Buchstaben b, c und d;“;

c)

folgender Buchstabe r wird angefügt:

„r)

Beihilfen zur Deckung der Kosten für die Behandlung und Verhütung der Verbreitung von Schädlingsbefall und Baumkrankheiten sowie zum Ausgleich der durch Schädlingsbefall und Baumkrankheiten entstandenen Schäden gemäß Teil II Abschnitt 2.8.1.“

9.

In Randnummer 93 erhält Satz 1 folgende Fassung:

„Für Maßnahmen oder Arten von Vorhaben gemäß Teil II Abschnitte 1.1.5, 1.1.6, 1.1.7, 1.1.8, 2.2, 2.3, 3.4 und 3.5 dieser Rahmenregelung können die Mitgliedstaaten die Höhe der Beihilfe auf der Grundlage von Standardannahmen für zusätzliche Kosten und Einkommensverluste festsetzen.“

10.

Randnummer 138 erhält folgende Fassung:

„(138)

Werden die Investitionen im Zusammenhang mit der Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Energieträgern zur Deckung des eigenen Energiebedarfs oder die Investitionen im Zusammenhang mit der Erzeugung von Biokraftstoffen im landwirtschaftlichen Betrieb von mehr als einem landwirtschaftlichen Betrieb getätigt, so entspricht der durchschnittliche jährliche Verbrauch dem jährlichen durchschnittlichen Verbrauch sämtlicher Beihilfeempfänger zusammengenommen.“

11.

Randnummer 140 erhält folgende Fassung:

„(140)

Investitionen in Anlagen, deren Hauptzweck die Elektrizitätserzeugung aus Biomasse ist, sind nicht beihilfefähig, es sei denn, ein von den Mitgliedstaaten festzulegender Mindestanteil der erzeugten Wärmeenergie wird genutzt.“

12.

Randnummer 177 erhält folgende Fassung:

„(177)

Die Mitgliedstaaten müssen die Ober- und Untergrenzen für die Gewährung des Zugangs zu den Existenzgründungsbeihilfen für Junglandwirte bzw. zur Beihilfe für die Entwicklung kleiner landwirtschaftlicher Betriebe auf der Grundlage des Produktionspotenzials des landwirtschaftlichen Betriebs, gemessen in Standardoutput gemäß Artikel 5b der Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 des Rates (4) und Artikel 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/220 der Kommission (5), oder einer gleichwertigen Grundlage festsetzen. Die Untergrenze für die Gewährung des Zugangs zu den Existenzgründungsbeihilfen für Junglandwirte muss dabei höher liegen als die Obergrenze für die Gewährung des Zugangs zur Beihilfe für die Entwicklung kleiner landwirtschaftlicher Betriebe.

(4)  Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 des Rates vom 30. November 2009 zur Bildung eines Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen über die Einkommenslage und die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse landwirtschaftlicher Betriebe in der Europäischen Union (ABl. L 328 vom 15.12.2009, S. 27)."

(5)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/220 der Kommission vom 3. Februar 2015 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 des Rates zur Bildung eines Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen über die Einkommenslage und die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse landwirtschaftlicher Betriebe in der Europäischen Union (ABl. L 46 vom 19.2.2015, S. 1).“"

13.

Randnummer 230 erhält folgende Fassung:

„(230)

Die Beihilfen für die Erhaltung genetischer Ressourcen in der Landwirtschaft müssen auf 100 % der beihilfefähigen Kosten begrenzt sein.“

14.

Randnummer 255 erhält folgende Fassung:

„(255)

Zusätzliche Kosten und Einkommensverluste müssen im Vergleich zu anderen, nicht aus naturbedingten oder anderen spezifischen Gründen benachteiligten Gebieten unter Berücksichtigung der Zahlungen gemäß Titel III Kapitel 4 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 berechnet werden.“

15.

Die Änderung von Randnummer 282 Buchstabe b Ziffer iv betrifft nicht die deutsche Fassung.

16.

Randnummer 296 erhält folgende Fassung:

„(296)

Die Beihilfen gemäß Randnummer 293 Buchstaben a und c und Buchstabe d Ziffern i bis iv dürfen keine Direktzahlungen an die Beihilfeempfänger umfassen und müssen dem Anbieter des Wissenstransfers und der Informationsmaßnahmen gezahlt werden. Die Beihilfen zur Deckung der Kosten für die Bereitstellung von Vertretungsdiensten gemäß Randnummer 293 Buchstabe c können wahlweise direkt dem Anbieter der Vertretungsdienste gezahlt werden. Die Beihilfen gemäß Randnummer 293 Buchstabe d Ziffer v sind den Beihilfeempfängern direkt zu zahlen. Beihilfen für kleine Demonstrationsvorhaben gemäß Randnummer 293 Buchstabe d Ziffern i bis iv können den Beihilfeempfängern direkt gezahlt werden.“

17.

Randnummer 302 erhält folgende Fassung:

„(302)

Die Beratung kann sich auch auf andere Themen, insbesondere auf Informationen zu den in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 genannten Bereichen Eindämmung des Klimawandels und Anpassung an seine Folgen, Biodiversität und Gewässerschutz, sowie auf Fragen im Zusammenhang mit der wirtschaftlichen und ökologischen Leistung des landwirtschaftlichen Betriebs, einschließlich Aspekten der Wettbewerbsfähigkeit, beziehen. Dazu kann auch die Beratung bei der Entwicklung kurzer Versorgungsketten sowie in Bezug auf den ökologischen Landbau und gesundheitliche Aspekte der Tierhaltung gehören.“

18.

Randnummer 310 erhält folgende Fassung:

„(310)

Die Beihilfen dienen zur Deckung der tatsächlichen Kosten für die Vertretung des Landwirts, einer natürlichen Person, die Mitglied des landwirtschaftlichen Haushalts ist, oder eines landwirtschaftlichen Arbeitnehmers bei Krankheit, einschließlich Krankheit seines bzw. ihres Kindes, und während der Urlaubszeit sowie Mutterschafts- und Elternurlaub, Pflichtwehrdienst oder im Todesfalle.“

19.

Randnummer 311 erhält folgende Fassung:

„(311)

Die Dauer der Vertretung sollte auf insgesamt 3 Monate pro Jahr und Beihilfeempfänger begrenzt sein, ausgenommen die Vertretung bei Mutterschafts- und Elternurlaub und die Vertretung während des Pflichtwehrdienstes. Bei Mutterschafts- und Elternurlaub ist die Dauer der Vertretung auf jeweils 6 Monate begrenzt. In ordnungsgemäß begründeten Fällen kann die Kommission jedoch einen längeren Zeitraum genehmigen. Für den Pflichtwehrdienst ist die Dauer der Vertretung auf die Dauer des Wehrdienstes begrenzt.“

20.

Randnummer 334 erhält folgende Fassung:

„(334)

Die Beihilferegelungen müssen binnen drei Jahren nach Eintritt des Ereignisses eingeführt und die Beihilfen innerhalb von vier Jahren nach dem genannten Zeitpunkt ausgezahlt werden. Für eine bestimmte Naturkatastrophe oder ein bestimmtes außergewöhnliches Ereignis genehmigt die Kommission getrennt angemeldete Beihilfen, die von dieser Regel abweichen, wenn ein entsprechender Rechtfertigungsgrund wie Art und/oder Ausmaß des Ereignisses oder verzögerter Schadenseintritt oder Dauerschaden vorliegt.“

21.

In Randnummer 347 wird die Bezugnahme auf „Randnummer 35 Ziffer 31“ durch die Bezugnahme auf „Randnummer 35 Ziffer 34“ ersetzt.

22.

In Randnummer 374 erhält Satz 1 folgende Fassung:

„Im Falle von Vorbeugungsmaßnahmen (d. h. Maßnahmen im Zusammenhang mit noch nicht aufgetretenen Tierseuchen oder noch nicht aufgetretenem Schädlingsbefall) können die Beihilfen zur Deckung der folgenden beihilfefähigen Kosten dienen:“

23.

In Randnummer 375 erhält Satz 1 folgende Fassung:

„Im Falle von Bekämpfungs- und Tilgungsmaßnahmen (d. h. Maßnahmen im Zusammenhang mit Tierseuchen, deren Ausbruch von den zuständigen Behörden förmlich festgestellt worden ist, oder im Zusammenhang mit Pflanzenschädlingen, deren Auftreten von den zuständigen Behörden förmlich anerkannt worden ist) können die Beihilfen zur Deckung der folgenden beihilfefähigen Kosten dienen:“

24.

Randnummer 454 wird folgender Satz angefügt:

„Die Absatzförderungsmaßnahme kann im Binnenmarkt und in Drittländern durchgeführt werden.“

25.

Randnummer 456 erhält folgende Fassung:

„(456)

Die Werbekampagne muss in Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) und gegebenenfalls mit besonderen Kennzeichnungsvorschriften stehen.

(6)  Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 18).“"

26.

Randnummer 465 erhält folgende Fassung:

„(465)

Die Absatzförderungsmaßnahmen gemäß Randnummer 464 Buchstabe c und Werbekampagnen gemäß Randnummer 464 Buchstabe d, insbesondere Maßnahmen zur Absatzförderung, die generischer Art sind und allen Erzeugern der betreffenden Erzeugnisart zugute kommen, dürfen keine Hinweise auf bestimmte Unternehmen, Marken oder den Ursprung enthalten. Werbekampagnen gemäß Randnummer 464 Buchstabe d dürfen nicht den Erzeugnissen eines oder mehrerer bestimmter Unternehmen vorbehalten sein. Beihilfen für Werbung, bei denen die Gefahr besteht, dass sie den Absatz von Erzeugnissen aus anderen Mitgliedstaaten gefährden oder diese Erzeugnisse abwerten, erklärt die Kommission jedoch nicht als vereinbar.“

27.

Randnummer 466 Buchstabe b wird folgender Satz angefügt:

„Der Hinweis auf den Ursprung darf nicht diskriminierend sein, darf nicht zum Verbrauch von landwirtschaftlichen Erzeugnissen ausschließlich wegen ihres Ursprungs anregen, muss die allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts beachten und darf keine gegen Artikel 34 AEUV verstoßende Beschränkung des freien Verkehrs von landwirtschaftlichen Erzeugnissen zur Folge haben.“

28.

Randnummer 468 erhält folgende Fassung:

„(468)

Die Beihilfeintensität bei Werbekampagnen für unter Qualitätsregelungen fallende Erzeugnisse gemäß Randnummer 464 Buchstabe d in Verbindung mit Randnummer 455 darf 50 % der beihilfefähigen Kosten der Kampagne bzw. 80 % bei Werbung in Drittländern nicht überschreiten. Wenn der Sektor mindestens 50 % der Kosten trägt, und zwar unabhängig von der Art des Beitrags, z. B. in Form von Sondersteuern, kann der Beihilfesatz auf 100 % erhöht werden (7).

(7)  Rechtssache T-139/09, Frankreich gegen Kommission, ECLI:EU:C:2002:496.“"

29.

Die Überschrift nach Randnummer 469 erhält folgende Fassung:

„Beihilfen für Absatzförderungsmaßnahmen gemäß Artikel 45 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013“.

30.

Randnummer 470 erhält folgende Fassung:

„(470)

Die Kommission sieht nationale Zahlungen, die von den Mitgliedstaaten für Absatzförderungsmaßnahmen gemäß Artikel 45 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 gewährt werden, als mit dem Binnenmarkt im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV vereinbar an, wenn diese die gemeinsamen Bewertungsgrundsätze dieser Rahmenregelung einhalten und mit den Vorschriften für Beihilfen zur Absatzförderung gemäß diesem Abschnitt, insbesondere mit Randnummer 453 Satz 2 bis Randnummer 469, in Einklang stehen.“

31.

Randnummer 482 erhält folgende Fassung:

„(482)

Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten im Agrarsektor werden nach den geltenden Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten (8) geprüft.

(8)  ABl. C 249 vom 31.7.2014, S. 1.“"

32.

Randnummer 483 erhält folgende Fassung:

„(483)

Für Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten, die in der landwirtschaftlichen Primärproduktion tätig sind, gilt jedoch anstelle des in Abschnitt 3.6.1 Randnummer 71 der Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten festgesetzten Zeitraums von zehn Jahren ein Zeitraum von fünf Jahren.“

33.

Randnummer 535 erhält folgende Fassung:

„(535)

Investitionen in Anlagen, deren Hauptzweck die Elektrizitätserzeugung aus Biomasse ist, sind nicht beihilfefähig, es sei denn, ein von den Mitgliedstaaten festzulegender Mindestanteil der erzeugten Wärmeenergie wird genutzt.“

34.

Randnummer 537 erhält folgende Fassung:

„(537)

Die Beihilfen können privaten Waldbesitzern, Gemeinden und Gemeindeverbänden sowie KMU gewährt werden. In den Gebieten der Azoren, Madeiras, der Kanarischen Inseln, der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 229/2013 und der französischen überseeischen Departements darf die Beihilfe auch anderen Unternehmen als KMU gewährt werden.“

35.

Randnummer 584 erhält folgende Fassung:

„(584)

Wird die Beihilfe ausschließlich aus nationalen Mitteln finanziert, so können zu den beihilfefähigen Kosten die Miete bzw. Pacht für geeignete Gebäude und Grundstücke, der Erwerb von Büroausstattung einschließlich Computer-Hardware und -Software, die Kosten für Verwaltungspersonal, Gemeinkosten sowie Rechtskosten und Verwaltungsgebühren zählen. Im Falle des Erwerbs von Gebäuden oder Grundstücken müssen die beihilfefähigen Kosten auf die Kosten der marktüblichen Mieten beschränkt sein. Es dürfen keine Beihilfen zu Kosten gewährt werden, die nach dem fünften Jahr nach der Anerkennung der Erzeugergruppierung oder -organisation durch die zuständige Behörde auf der Grundlage von deren Geschäftsplan entstehen.“

36.

Randnummer 585 erhält folgende Fassung:

„(585)

Beihilfen, die im Rahmen eines Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum oder als zusätzliche nationale Finanzierung für eine Entwicklungsmaßnahme für den ländlichen Raum gewährt werden, werden auf der Grundlage der durchschnittlichen Erzeugung berechnet, die die Gruppierung oder Organisation vermarktet hat. Liegen keine Daten über die vermarktete Erzeugung der Gruppierung oder Organisation vor, werden die Beihilfen im ersten Jahr auf der Grundlage der durchschnittlichen Erzeugung berechnet, die die Mitglieder der Gruppierung oder Organisation in den letzten fünf Jahren vor der Anerkennung vermarktet haben, wobei der höchste und der niedrigste Wert ausgeschlossen werden. Die Beihilfe ist als Pauschalbeihilfe in jährlichen Tranchen über einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren nach der Anerkennung der Erzeugergruppierung oder -organisation durch die zuständige Behörde auf der Grundlage von deren Geschäftsplan zu zahlen und muss degressiv gestaffelt sein.“

37.

Randnummer 586 erhält folgende Fassung:

„(586)

Wird die Beihilfe in jährlichen Tranchen gezahlt, so dürfen die Mitgliedstaaten die letzte Tranche erst zahlen, nachdem sie die ordnungsgemäße Durchführung des Geschäftsplans überprüft haben.“

38.

Randnummer 587 erhält folgende Fassung:

„(587)

Die Beihilfeintensität kann bis zu 100 % der beihilfefähigen Kosten gemäß Randnummer 584 betragen.“

39.

Randnummer 588 erhält folgende Fassung:

„(588)

Der Gesamtbetrag der Beihilfe muss auf 500 000 EUR begrenzt sein.“

40.

Randnummer 594 erhält folgende Fassung:

„(594)

Die Kommission sieht Beihilfen für das Pflanzen, Beschneiden, Auslichten und Fällen von Bäumen und anderer Vegetation in bestehenden Wäldern, für das Entfernen gestürzter Bäume sowie für die Planungskosten dieser Maßnahmen, Beihilfen zur Deckung der Kosten der Behandlung und Verhütung der Verbreitung von Schädlingen und Baumkrankheiten sowie Beihilfen für die Beseitigung von Schäden, die durch Schädlinge und Baumkrankheiten entstanden sind, als mit dem Binnenmarkt im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV vereinbar an, wenn die gemeinsamen Bewertungsgrundsätze dieser Rahmenregelung und die für Teil II Abschnitt 2.8 dieser Rahmenregelung geltenden gemeinsamen Vorschriften eingehalten wurden und das Hauptziel dieser Maßnahmen darin besteht, zur Erhaltung oder Wiederherstellung des forstlichen Ökosystems, der forstlichen Biodiversität oder der Kulturlandschaften beizutragen.“

41.

Folgende Randnummer 594a wird eingefügt:

„(594a)

Die Beihilfen zur Deckung der Kosten der Behandlung und Verhütung der Verbreitung von Schädlingen und Baumkrankheiten sowie die Beihilfen für die Beseitigung von Schäden, die durch Schädlinge und Baumkrankheiten entstanden sind, können für folgende beihilfefähige Kosten gewährt werden:

a)

präventive und therapeutische Maßnahmen, einschließlich der Bodenvorbereitung für die Wiederbepflanzung, und der hierzu erforderlichen Präparate, Geräte und Materialien. Biologischen, physikalischen und anderen nichtchemischen mechanischen Vorbeugungs- und Behandlungsmethoden ist der Vorzug vor chemischen Methoden zu geben, es sei denn, es kann nachgewiesen werden, dass diese Methoden für eine zufriedenstellende Bekämpfung der betreffenden Krankheit oder des betreffenden Schädlings nicht ausreichen (9);

b)

Bestandsverluste und Wiederaufstockungskosten bis in Höhe des Marktwertes der auf Anweisung der Behörden zur Bekämpfung der betreffenden Krankheiten oder Schädlinge vernichteten Bestände. Bei der Berechnung des Marktanteilverlustes kann die potenzielle Wertzunahme des vernichteten Bestands bis zum normalen Fällalter berücksichtigt werden.

(9)  Dieses Konzept entspricht den Grundsätzen des integrierten Pflanzenschutzes gemäß der Richtlinie 2009/128/EG über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden.“"

42.

Randnummer 619 erhält folgende Fassung:

„(619)

Die Beihilfen müssen die in den Randnummern 288, 289 und 303 bis 306 festgelegten Voraussetzungen für Beratungsdienste erfüllen. Anbieter der Beratungsdienste ist die Einrichtung, die den Waldbewirtschaftungsplan ausarbeitet.“

43.

In Randnummer 635 erhält Satz 1 folgende Fassung:

„Falls nicht anders angegeben, müssen die beihilfefähigen Kosten für Investitionsbeihilfen, die in den Geltungsbereich von Teil II Kapitel 3 dieser Rahmenregelung fallen, auf die folgenden Kosten beschränkt sein:“

44.

In Randnummer 638 erhält Satz 1 folgende Fassung:

„Falls nicht anders angegeben, darf die Beihilfeintensität folgende Höchstsätze nicht überschreiten:“

45.

In Randnummer 638 Buchstabe f wird die Bezugnahme auf „Randnummer 35“ durch die Bezugnahme auf „Randnummer 35 Ziffer 31“ ersetzt.

46.

Die Änderung von Randnummer 686 Buchstabe b Ziffer iv betrifft nicht die deutsche Fassung.

47.

Randnummer 722 wird gestrichen.


(1)  ABl. C 204 vom 1.7.2014, S. 1.


INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

24.11.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 390/10


Erste Aktualisierung der Informationen gemäß Artikel 76 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen

(2015/C 390/06)

Liste 1

Innerstaatliche Zuständigkeitsvorschriften im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 6 Absatz 2:

in Belgien: entfällt;

in Bulgarien: Artikel 4 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzbuches über Internationales Privatrecht;

in der Tschechischen Republik: Gesetz Nr. 91/2012 über Internationales Privatrecht, insbesondere Artikel 6;

in Dänemark: Artikel 246 Absätze 2 und 3 des Rechtspflegegesetzes;

in Deutschland: § 23 der Zivilprozessordnung;

in Estland: Artikel 86 (Zuständigkeit an dem Ort, an dem sich das Eigentum befindet) der Zivilprozessordnung, soweit die Klage nicht an das Eigentum der Person geknüpft ist; Artikel 100 (Antrag auf Beendigung der Anwendung von Standardbedingungen) der Zivilprozessordnung, soweit die Klage bei dem Gericht einzureichen ist, in dessen örtlicher Zuständigkeit die Standardklausel angewandt wurde;

in Griechenland: Artikel 40 der Zivilprozessordnung;

in Spanien: entfällt;

in Frankreich: Artikel 14 und 15 des Zivilgesetzbuches;

in Kroatien: Artikel 54 des Gesetzes über die Lösung von Kollisionen mit Vorschriften anderer Länder in bestimmten Beziehungen;

in Irland: Vorschriften, nach denen die Zuständigkeit durch Zustellung eines verfahrenseinleitenden Schriftstücks an den Beklagten während dessen vorübergehender Anwesenheit in Irland begründet wird;

in Italien: Artikel 3 und 4 des Gesetzes Nr. 218 vom 31. Mai 1995;

in Zypern: Artikel 21 des Gerichtsgesetzes (Gesetz Nr. 14/60);

in Lettland: Artikel 27 Absatz 2, Artikel 28 Absätze 3, 5, 6 und 9 des Zivilprozessgesetzes;

in Litauen: Artikel 783 Absatz 3, Artikel 787, Artikel 789 Absatz 3 der Zivilprozessordnung;

in Luxemburg: Artikel 14 und 15 des Zivilgesetzbuches;

in Ungarn: Artikel 57 Buchstabe a der Gesetzesverordnung Nr. 13 von 1979 über Internationales Privatrecht;

in Malta: Artikel 742, 743 und 744 der Gerichtsverfassungs- und Zivilprozessordnung (Kapitel 12 der maltesischen Gesetze) und Artikel 549 des Handelsgesetzbuchs (Kapitel 13 der maltesischen Gesetze);

in den Niederlanden: entfällt;

in Österreich: § 99 der Jurisdiktionsnorm;

in Polen: Artikel 1103 Absatz 4 der Zivilprozessordnung und Artikel 1110 der Zivilprozessordnung, sofern diese die Zuständigkeit ausschließlich aufgrund eines der folgenden Kriterien bestimmen: Der Kläger besitzt die polnische Staatsbürgerschaft, hat seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz in Polen;

in Portugal: Artikel 63 Absatz 1 der Zivilprozessordnung, soweit er die extraterritoriale gerichtliche Zuständigkeit vorsieht, z. B. die Zuständigkeit des Gerichts am Sitz der Zweigniederlassung, der Agentur, des Amtes, der Delegation oder der Vertretung (sofern diese sich in Portugal befindet), wenn der Antrag der Hauptverwaltung zugestellt werden soll (sofern diese sich im Ausland befindet), und Artikel 10 der Arbeitsprozessordnung, soweit er die extraterritoriale gerichtliche Zuständigkeit vorsieht, beispielsweise die Zuständigkeit des Gerichts am Wohnsitz des Antragstellers in einem Verfahren, das ein Arbeitnehmer wegen eines Arbeitsvertrags gegen einen Arbeitgeber angestrengt hat;

in Rumänien: Artikel 1065-1081 unter Titel I „Internationale Zuständigkeit der rumänischen Gerichte“ in Buch VII „Internationales Zivilverfahren“ des Gesetzes Nr. 134/2010 über die Zivilprozessordnung;

in Slowenien: Artikel 58 des Gesetzes über Internationales Privat- und Zivilprozessrecht;

in der Slowakei: § 37 bis § 37e des Gesetzes Nr. 97/1963 über Internationales Privatrecht und die entsprechenden Verfahrensvorschriften;

in Finnland: Kapitel 10 § 18 Absatz 1 Unterabsätze 1 und 2 der Prozessordnung;

in Schweden: Kapitel 10 § 3 Satz 1 der Prozessordnung;

im Vereinigten Königreich:

a)

die Zustellung eines verfahrenseinleitenden Schriftstücks an den Beklagten während dessen vorübergehender Anwesenheit im Vereinigten Königreich;

b)

das Vorhandensein von Vermögenswerten des Beklagten im Vereinigten Königreich;

c)

die Beschlagnahme von Vermögenswerten im Vereinigten Königreich durch den Kläger.

Dieselben Grundsätze gelten für Gibraltar.

Liste 2

Vorschriften über die Streitverkündung im Sinne von Artikel 65:

in Belgien: entfällt;

in Bulgarien: entfällt;

in der Tschechischen Republik: entfällt;

in Dänemark: entfällt;

in Deutschland: § 68 und §§ 72 bis 74 der Zivilprozessordnung;

in Estland: § 212 bis § 216 der Zivilprozessordnung;

in Griechenland: entfällt;

in Spanien: entfällt;

in Frankreich: entfällt;

in Kroatien: Artikel 211 des Zivilprozessgesetzes,

in Irland: entfällt;

in Italien: entfällt;

in Zypern: entfällt;

in Lettland: Artikel 78, 79, 80, 81 und 75 des Zivilprozessgesetzes;

in Litauen: Artikel 46 und 47 der Zivilprozessordnung;

in Luxemburg: entfällt;

in Ungarn: §§ 58 bis 60 Buchstabe a des Gesetzes III von 1952 über die Zivilprozessordnung, die die Streitverkündung betreffen;

in Malta: entfällt;

in den Niederlanden: entfällt;

in Österreich: § 21 der Zivilprozessordnung;

in Polen: Artikel 84 und 85 der Zivilprozessordnung, die die Streitverkündung betreffen;

in Portugal: entfällt;

in Rumänien: entfällt;

in Slowenien: Artikel 204 des Zivilprozessgesetzes, der die Streitverkündung regelt;

in der Slowakei: entfällt;

in Finnland: entfällt;

in Schweden: entfällt;

im Vereinigten Königreich: entfällt.

Liste 3

Übereinkünfte im Sinne von Artikel 69:

in Österreich:

das am 6. Juni 1959 in Wien unterzeichnete deutsch-österreichische Abkommen über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Vergleichen und öffentlichen Urkunden in Zivil- und Handelssachen;

das am 20. Oktober 1967 in Sofia unterzeichnete Abkommen zwischen der Volksrepublik Bulgarien und der Republik Österreich über Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen und über Urkundenwesen;

das am 16. Juni 1959 in Wien unterzeichnete belgisch-österreichische Abkommen über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Schiedssprüchen und öffentlichen Urkunden auf dem Gebiet des Zivil- und Handelsrechts;

das am 14. Juli 1961 in Wien unterzeichnete britisch-österreichische Abkommen über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen und das am 6. März 1970 in London unterzeichnete Protokoll;

das am 6. Februar 1963 in Den Haag unterzeichnete niederländisch-österreichische Abkommen über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und öffentlichen Urkunden auf dem Gebiet des Zivil- und Handelsrechts;

das am 15. Juli 1966 in Wien unterzeichnete französisch-österreichische Abkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und öffentlichen Urkunden auf dem Gebiet des Zivil- und Handelsrechts;

das am 29. Juli 1971 in Luxemburg unterzeichnete luxemburgisch-österreichische Abkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und öffentlichen Urkunden auf dem Gebiet des Zivil- und Handelsrechts;

das am 16. November 1971 in Rom unterzeichnete italienisch-österreichische Abkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, von gerichtlichen Vergleichen und von Notariatsakten;

das am 16. September 1982 in Stockholm unterzeichnete österreichisch-schwedische Abkommen über die Anerkennung und die Vollstreckung von Entscheidungen in Zivilsachen;

das am 17. Februar 1984 in Wien unterzeichnete österreichisch-spanische Abkommen über die Anerkennung und die Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Vergleichen und vollstreckbaren öffentlichen Urkunden in Zivil- und Handelssachen;

das am 17. November 1986 in Wien unterzeichnete finnisch-österreichische Abkommen über die Anerkennung und die Vollstreckung von Entscheidungen in Zivilsachen;

der am 16. Dezember 1954 in Wien unterzeichnete Vertrag zwischen der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien und der Republik Österreich über die justizielle Zusammenarbeit;

das am 11. Dezember 1963 in Wien unterzeichnete Abkommen zwischen der Volksrepublik Polen und der Republik Österreich über die gegenseitigen Beziehungen in Zivilsachen und über Urkunden;

das am 17. November 1965 in Wien unterzeichnete Abkommen zwischen der Sozialistischen Republik Rumänien und der Republik Österreich über die Rechtshilfe in Zivil- und Familiensachen sowie über die Gültigkeit und Zustellung von Schriftstücken mit Protokoll;

in Belgien:

das am 8. Juli 1899 in Paris unterzeichnete belgisch-französische Abkommen über die gerichtliche Zuständigkeit, die Anerkennung und die Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Schiedssprüchen und öffentlichen Urkunden;

das am 28. März 1925 in Brüssel unterzeichnete belgisch-niederländische Abkommen über die Zuständigkeit der Gerichte, den Konkurs sowie die Anerkennung und die Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Schiedssprüchen und öffentlichen Urkunden;

das am 2. Mai 1934 in Brüssel unterzeichnete britisch-belgische Abkommen zur gegenseitigen Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen mit Protokoll;

das am 30. Juni 1958 in Bonn unterzeichnete deutsch-belgische Abkommen über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Schiedssprüchen und öffentlichen Urkunden in Zivil- und Handelssachen;

das am 16. Juni 1959 in Wien unterzeichnete belgisch-österreichische Abkommen über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Schiedssprüchen und öffentlichen Urkunden auf dem Gebiet des Zivil- und Handelsrechts;

das am 6. April 1962 in Rom unterzeichnete belgisch-italienische Abkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und anderen vollstreckbaren Titeln in Zivil- und Handelssachen;

der am 24. November 1961 in Brüssel unterzeichnete belgisch-niederländisch-luxemburgische Vertrag über die gerichtliche Zuständigkeit, den Konkurs, die Anerkennung und die Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Schiedssprüchen und öffentlichen Urkunden, soweit er in Kraft ist;

in Bulgarien:

das am 2. Juli 1930 in Sofia unterzeichnete Abkommen zwischen Bulgarien und Belgien über bestimmte justizielle Fragen;

das am 23. März 1956 in Sofia unterzeichnete Abkommen zwischen der Volksrepublik Bulgarien und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über gegenseitige Rechtshilfe, das zwischen Bulgarien, Slowenien und Kroatien noch in Kraft ist;

der am 3. Dezember 1958 in Sofia unterzeichnete Vertrag zwischen der Volksrepublik Bulgarien und der Volksrepublik Rumänien über Rechtshilfe und Rechtsbeziehungen in Zivil-, Familien- und Strafsachen;

das am 4. Dezember 1961 in Warschau unterzeichnete Abkommen zwischen der Volksrepublik Bulgarien und der Volksrepublik Polen über die Rechtshilfe in Zivil-, Familien- und Strafsachen;

das am 16. Mai 1966 in Sofia unterzeichnete Abkommen zwischen der Volksrepublik Bulgarien und der Volksrepublik Ungarn über die Rechtshilfe in Zivil-, Familien- und Strafsachen;

das am 10. April 1976 in Athen unterzeichnete Abkommen zwischen der Volksrepublik Bulgarien und der Hellenischen Republik über die Rechtshilfe in Zivil- und Strafsachen;

das am 25. November 1976 in Sofia unterzeichnete Abkommen zwischen der Volksrepublik Bulgarien und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über die Rechtshilfe und die Schlichtung von Beziehungen in Zivil-, Familien- und Strafsachen;

das am 29. April 1983 in Nikosia unterzeichnete Abkommen zwischen der Volksrepublik Bulgarien und der Republik Zypern über die Rechtshilfe in Zivil- und Strafsachen;

das am 18. Januar 1989 in Sofia unterzeichnete Abkommen zwischen der Volksrepublik Bulgarien und der Regierung der Französischen Republik über die gegenseitige Rechtshilfe in Zivilsachen;

das am 18. Mai 1990 in Rom unterzeichnete Abkommen zwischen der Volksrepublik Bulgarien und der Italienischen Republik über die Rechtshilfe und die Vollstreckung von Entscheidungen in Zivilsachen;

das am 23. Mai 1993 in Sofia unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik Bulgarien und dem Königreich Spanien über die gegenseitige Rechtshilfe in Zivilsachen;

das am 20. Oktober 1967 in Sofia unterzeichnete Abkommen zwischen der Volksrepublik Bulgarien und der Republik Österreich über Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen und über Urkundenwesen;

in der Tschechischen Republik:

das am 25. November 1976 in Sofia unterzeichnete Abkommen zwischen der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik und der Volksrepublik Bulgarien über Rechtshilfe und die Schlichtung von Rechtsbeziehungen in Zivil-, Familien- und Strafsachen;

der am 23. April 1982 in Nikosia unterzeichnete Vertrag zwischen der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik und der Republik Zypern über Rechtshilfe in Zivil- und Strafsachen;

der am 22. Oktober 1980 in Athen unterzeichnete Vertrag zwischen der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik und der Hellenischen Republik über Rechtshilfe in Zivil- und Strafsachen;

der am 4. Mai 1987 in Madrid unterzeichnete Vertrag zwischen der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik und dem Königreich Spanien über die Rechtshilfe und die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivilsachen;

der am 10. Mai 1984 in Paris unterzeichnete Vertrag zwischen der Regierung der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik und der Regierung der Französischen Republik über die Rechtshilfe und die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil-, Familien- und Handelssachen;

der am 28. März 1989 in Bratislava unterzeichnete Vertrag zwischen der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik und der Volksrepublik Ungarn über die Rechtshilfe und die Schlichtung von Rechtsbeziehungen in Zivil-, Familien- und Strafsachen;

der am 6. Dezember 1985 in Prag unterzeichnete Vertrag zwischen der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik und der Italienischen Republik über die Rechtshilfe in Zivil- und Strafsachen;

der am 21. Dezember 1987 in Warschau unterzeichnete Vertrag zwischen der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik und der Volksrepublik Polen über die Rechtshilfe und die Schlichtung von Rechtsbeziehungen in Zivil-, Familien-, Arbeits- und Strafsachen im Sinne des am 21. Dezember 1987 in Warschau unterzeichneten Vertrags zwischen der Tschechischen Republik und der Republik Polen zur Änderung und Ergänzung des Vertrags zwischen der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik und der Volksrepublik Polen über die Rechtshilfe und die Schlichtung von Rechtsbeziehungen in Zivil-, Familien-, Arbeits- und Strafsachen (Mojmírovce, 30. Oktober 2003);

das am 23. November 1927 in Lissabon unterzeichnete Abkommen zwischen der Tschechoslowakischen Republik und Portugal über die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen;

der am 11. Juli 1994 in Bukarest unterzeichnete Vertrag zwischen der Tschechischen Republik und Rumänien über Rechtshilfe in Zivilsachen;

der am 20. Januar 1964 in Belgrad unterzeichnete Vertrag zwischen der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über die Schlichtung von Rechtsbeziehungen in Zivil-, Familien- und Strafsachen;

der am 29. Oktober 1992 in Prag unterzeichnete Vertrag zwischen der Tschechischen Republik und der Slowakischen Republik über die von Gerichten geleistete Rechtshilfe sowie die Schlichtung bestimmter rechtlicher Beziehungen in Zivil- und Strafsachen;

in Dänemark: das am 11. Oktober 1977 in Kopenhagen unterzeichnete Übereinkommen zwischen Dänemark, Finnland, Island, Norwegen und Schweden über die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen;

in Deutschland:

das am 9. März 1936 in Rom unterzeichnete deutsch-italienische Abkommen über die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen;

das am 30. Juni 1958 in Bonn unterzeichnete deutsch-belgische Abkommen über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Schiedssprüchen und öffentlichen Urkunden in Zivil- und Handelssachen;

das am 6. Juni 1959 in Wien unterzeichnete deutsch-österreichische Abkommen über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Vergleichen und öffentlichen Urkunden in Zivil- und Handelssachen;

das am 14. Juli 1960 in Bonn unterzeichnete deutsch-britische Abkommen über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen;

das am 30. August 1962 in Den Haag unterzeichnete deutsch-niederländische Abkommen über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen und anderer Schuldtitel in Zivil- und Handelssachen;

das am 4. November 1961 in Athen unterzeichnete deutsch-griechische Abkommen über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Vergleichen und öffentlichen Urkunden in Zivil- und Handelssachen;

das am 14. November 1983 in Bonn unterzeichnete deutsch-spanische Abkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und Vergleichen sowie vollstreckbaren öffentlichen Urkunden in Zivil- und Handelssachen;

in Estland:

das am 11. November 1992 in Tallinn unterzeichnete Abkommen über Rechtshilfe und Rechtsbeziehungen zwischen der Republik Litauen, der Republik Estland und der Republik Lettland;

das am 27. November 1998 in Tallinn unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik Estland und der Republik Polen über Rechtshilfe und Rechtsbeziehungen in Zivil-, Arbeits- und Strafsachen;

in Griechenland:

das am 4. November 1961 in Athen unterzeichnete Abkommen zwischen dem Königreich Griechenland und der Bundesrepublik Deutschland über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Vergleichen und öffentlichen Urkunden in Zivil- und Handelssachen;

das am 18. Juni 1959 in Athen unterzeichnete Abkommen zwischen der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien und dem Königreich Griechenland über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen;

das am 8. Oktober 1979 in Budapest unterzeichnete Abkommen zwischen der Volksrepublik Ungarn und der Hellenischen Republik über die Rechtshilfe in Zivil- und Strafsachen;

das am 24. Oktober 1979 in Athen unterzeichnete Abkommen zwischen der Volksrepublik Polen und der Hellenischen Republik über die Rechtshilfe in Zivil- und Strafsachen;

der am 22. Oktober 1980 in Athen unterzeichnete Vertrag zwischen der Hellenischen Republik und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über die Rechtshilfe in Zivil- und Strafsachen, der zwischen der Tschechischen Republik, der Slowakei und Griechenland noch in Kraft ist;

das am 5. März 1984 in Nikosia unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik Zypern und der Hellenischen Republik über die rechtliche Zusammenarbeit in Zivil-, Familien-, Handels- und Strafsachen;

das am 19. Oktober 1972 in Bukarest unterzeichnete Abkommen zwischen der Sozialistischen Republik Rumänien und dem Königreich Griechenland über die Rechtshilfe in Zivil- und Strafsachen;

das am 10. April 1976 in Athen unterzeichnete Abkommen zwischen der Volksrepublik Bulgarien und der Hellenischen Republik über die Rechtshilfe in Zivil- und Strafsachen;

in Spanien:

das am 28. Mai 1969 in Paris unterzeichnete spanisch-französische Abkommen über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Schiedssprüchen und öffentlichen Urkunden in Zivil- und Handelssachen;

das am 28. Mai 1969 in Paris unterzeichnete Abkommen vom 25. Februar 1974 in Form eines Notenwechsels zur Auslegung der Artikel 2 und 17 des Abkommens zwischen Frankreich und Spanien über die Anerkennung und die Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Schiedssprüchen und öffentlichen Urkunden in Zivil- und Handelssachen;

das am 22. Mai 1973 in Madrid unterzeichnete italienisch-spanische Abkommen über die Rechtshilfe und die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen;

das am 14. November 1983 in Bonn unterzeichnete deutsch-spanische Abkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und Vergleichen sowie vollstreckbaren öffentlichen Urkunden in Zivil- und Handelssachen;

das am 17. Februar 1984 in Wien unterzeichnete österreichisch-spanische Abkommen über die Anerkennung und die Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Vergleichen und vollstreckbaren öffentlichen Urkunden in Zivil- und Handelssachen;

der am 4. Mai 1987 in Madrid unterzeichnete Vertrag zwischen der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik und dem Königreich Spanien über die Rechtshilfe sowie die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivilsachen, der zwischen der Tschechischen Republik, der Slowakei und Spanien noch in Kraft ist;

das am 23. Mai 1993 in Sofia unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik Bulgarien und dem Königreich Spanien über die gegenseitige Rechtshilfe in Zivilsachen;

das am 17. November 1997 in Bukarest unterzeichnete Abkommen zwischen Rumänien und dem Königreich Spanien über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen;

in Frankreich:

das am 8. Juli 1899 in Paris unterzeichnete belgisch-französische Abkommen über die gerichtliche Zuständigkeit, die Anerkennung und die Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Schiedssprüchen und öffentlichen Urkunden;

das am 18. Januar 1989 in Sofia unterzeichnete Abkommen zwischen der Regierung der Volksrepublik Bulgarien und der Regierung der Französischen Republik über die gegenseitige Rechtshilfe in Zivilsachen;

der am 10. Mai 1984 in Paris unterzeichnete Vertrag zwischen der Regierung der Französischen Republik und der Regierung der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über die Rechtshilfe und die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil-, Familien- und Handelssachen;

das am 28. Mai 1969 in Paris unterzeichnete französisch-spanische Abkommen über die Anerkennung und die Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Schiedssprüchen und öffentlichen Urkunden in Zivil- und Handelssachen;

das am 28. Mai 1969 in Paris unterzeichnete Abkommen vom 25. Februar 1974 in Form eines Notenwechsels zur Auslegung der Artikel 2 und 17 des Abkommens zwischen Frankreich und Spanien über die Anerkennung und die Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Schiedssprüchen und öffentlichen Urkunden in Zivil- und Handelssachen;

das am 18. Mai 1971 in Paris unterzeichnete Abkommen zwischen der Regierung der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien und der Regierung der Französischen Republik über die Anerkennung und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen;

das am 31. Juli 1980 in Budapest unterzeichnete Abkommen zwischen der Volksrepublik Ungarn und der Französischen Republik über die Rechtshilfe in Zivil- und Familiensachen und über die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen sowie die Rechtshilfe in Strafsachen und die Auslieferung;

das am 3. Juni 1930 in Rom unterzeichnete französisch-italienische Abkommen über die Vollstreckung gerichtlicher Urteile in Zivil- und Handelssachen;

das am 15. Juli 1966 in Wien unterzeichnete französisch-österreichische Abkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und öffentlichen Urkunden auf dem Gebiet des Zivil- und Handelsrechts;

das am 5. November 1974 in Paris unterzeichnete Abkommen zwischen der Sozialistischen Republik Rumänien und der Französischen Republik über die Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen;

das am 18. Januar 1934 in Paris unterzeichnete britisch-französische Abkommen über die gegenseitige Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen mit Protokoll;

in Kroatien:

das Abkommen zwischen der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien und der Volksrepublik Bulgarien vom 23. März 1956 über die gegenseitige Rechtshilfe;

der Vertrag zwischen der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik vom 20. Januar 1964 zur Schlichtung der Rechtsbeziehungen in Zivil-, Familien- und Strafsachen;

das Abkommen zwischen den Regierungen der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien und der Französischen Republik vom 18. Mai 1971 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen;

das Abkommen zwischen der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien und dem Königreich Griechenland vom 18. Juni 1959 über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen;

der Vertrag zwischen der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien und der Volksrepublik Ungarn vom 7. März 1968 über die gegenseitige Rechtshilfe;

der Vertrag zwischen der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien und der Volksrepublik Polen vom 6. Februar 1960 über die Rechtshilfe in Zivil- und Strafsachen;

der Vertrag zwischen der Volksrepublik Rumänien und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien vom 18. Oktober 1960 über Rechtshilfe;

das am 3. Dezember 1960 in Rom unterzeichnete Abkommen zwischen der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien und der Republik Italien über die gegenseitige justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und Verwaltungssachen;

der am 16. Dezember 1954 in Wien unterzeichnete Vertrag zwischen der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien und der Republik Österreich über die justizielle Zusammenarbeit;

der Vertrag zwischen der Republik Kroatien und der Republik Slowenien vom 7. Februar 1994 über die Rechtshilfe in Zivil- und Strafsachen;

in Irland: entfällt;

in Italien:

das am 3. Juni 1930 in Rom unterzeichnete französisch-italienische Abkommen über die Vollstreckung gerichtlicher Urteile in Zivil- und Handelssachen;

das am 9. März 1936 in Rom unterzeichnete deutsch-italienische Abkommen über die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen;

das am 17. April 1959 in Rom unterzeichnete niederländisch-italienische Abkommen über die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen;

das am 6. April 1962 in Rom unterzeichnete belgisch-italienische Abkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und anderen vollstreckbaren Titeln in Zivil- und Handelssachen;

das am 7. Februar 1964 in Rom unterzeichnete britisch-italienische Abkommen über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen und das am 14. Juli 1970 in Rom unterzeichnete Zusatzprotokoll;

das am 16. November 1971 in Rom unterzeichnete italienisch-österreichische Abkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, von gerichtlichen Vergleichen und von Notariatsakten;

das am 22. Mai 1973 in Madrid unterzeichnete italienisch-spanische Abkommen über die Rechtshilfe und die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen;

der am 6. Dezember 1985 in Prag unterzeichnete Vertrag zwischen der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik und der Italienischen Republik über die Rechtshilfe in Zivil- und Strafsachen, der zwischen der Tschechischen Republik, der Slowakei und Italien noch in Kraft ist;

das am 11. November 1972 in Bukarest unterzeichnete Abkommen zwischen der Sozialistischen Republik Rumänien und der Italienischen Republik über die Rechtshilfe in Zivil- und Strafsachen;

das am 28. April 1989 in Warschau unterzeichnete Abkommen zwischen der Volksrepublik Polen und der Italienischen Republik über die Rechtshilfe und die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivilsachen;

das am 18. Mai 1990 in Rom unterzeichnete Abkommen zwischen der Volksrepublik Bulgarien und der Italienischen Republik über die Rechtshilfe und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivilsachen;

das am 3. Dezember 1960 in Rom unterzeichnete Abkommen zwischen der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien und der Republik Italien über die gegenseitige justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und Verwaltungssachen, das zwischen Slowenien, Kroatien und Italien noch in Kraft ist;

in Zypern:

der 1982 geschlossene Vertrag zwischen der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik und der Republik Zypern über die Rechtshilfe in Zivil- und Strafsachen;

das 1981 geschlossene Abkommen zwischen der Republik Zypern und der Volksrepublik Ungarn über die Rechtshilfe in Zivil- und Strafsachen;

das 1984 geschlossene Abkommen zwischen der Republik Zypern und der Hellenischen Republik über die rechtliche Zusammenarbeit in Zivil-, Familien-, Handels- und Strafsachen;

das 1983 geschlossene Abkommen zwischen der Republik Zypern und der Volksrepublik Bulgarien über die Rechtshilfe in Zivil- und Strafsachen;

der 1984 geschlossene Vertrag zwischen der Republik Zypern und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über die Rechtshilfe in Zivil- und Strafsachen, das nun auch zwischen Zypern und Slowenien in Kraft ist;

das 1996 geschlossene Abkommen zwischen der Republik Zypern und der Republik Polen über die rechtliche Zusammenarbeit in Zivil- und Strafsachen;

in Lettland:

die Vereinbarung vom 11. November 1992 über Rechtshilfe und Rechtsbeziehungen zwischen der Republik Litauen, der Republik Estland und der Republik Lettland;

das Abkommen vom 23. Februar 1994 zwischen der Republik Lettland und der Republik Polen über Rechtshilfe und Rechtsbeziehungen in Zivil-, Familien-, Arbeits- und Strafsachen;

in Litauen:

das am 11. November 1992 in Tallinn unterzeichnete Abkommen über Rechtshilfe und Rechtsbeziehungen zwischen der Republik Litauen, der Republik Estland und der Republik Lettland;

das am 26. Januar 1993 in Warschau unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik Litauen und der Republik Polen über Rechtshilfe und Rechtsbeziehungen in Zivil-, Familien-, Arbeits- und Strafsachen;

in Luxemburg:

das am 29. Juli 1971 in Luxemburg unterzeichnete luxemburgisch-österreichische Abkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und öffentlichen Urkunden auf dem Gebiet des Zivil- und Handelsrechts;

der am 24. November 1961 in Brüssel unterzeichnete belgisch-niederländisch-luxemburgische Vertrag über die gerichtliche Zuständigkeit, den Konkurs, die Anerkennung und die Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Schiedssprüchen und öffentlichen Urkunden, soweit er in Kraft ist;

in Ungarn:

das am 16. Mai 1966 in Sofia unterzeichnete Abkommen zwischen der Volksrepublik Ungarn und der Volksrepublik Bulgarien über die Rechtshilfe in Zivil-, Familien- und Strafsachen;

das am 30. November 1981 in Budapest unterzeichnete Abkommen zwischen der Volksrepublik Ungarn und der Republik Zypern über die Rechtshilfe in Zivil- und Strafsachen;

der am 28. März 1989 in Bratislava unterzeichnete Vertrag zwischen der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik und der Volksrepublik Ungarn über die Rechtshilfe und die Schlichtung von Rechtsbeziehungen in Zivil-, Familien- und Strafsachen in Bezug auf die Tschechische Republik und die Slowakische Republik;

das am 31. Juli 1980 in Budapest unterzeichnete Abkommen zwischen der Volksrepublik Ungarn und der Französischen Republik über die Rechtshilfe in Zivil- und Familiensachen und über die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen sowie die Rechtshilfe in Strafsachen und die Auslieferung;

das am 8. Oktober 1979 in Budapest unterzeichnete Abkommen zwischen der Volksrepublik Ungarn und der Hellenischen Republik über Rechtshilfe in Zivil- und Strafsachen;

der am 7. März 1968 unterzeichnete Vertrag zwischen der Volksrepublik Ungarn und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über die gegenseitige Rechtshilfe in Bezug auf die Republik Kroatien und die Republik Slowenien;

das am 6. März 1959 in Budapest unterzeichnete Abkommen zwischen der Volksrepublik Ungarn und der Volksrepublik Polen über die Rechtshilfe in Zivil-, Familien- und Strafsachen;

der am 7. Oktober 1958 in Bukarest unterzeichnete Vertrag zwischen der Volksrepublik Ungarn und der Volksrepublik Rumänien über die Rechtshilfe in Zivil-, Familien- und Strafsachen;

in Malta: entfällt;

in den Niederlanden:

das am 28. März 1925 in Brüssel unterzeichnete belgisch-niederländische Abkommen über die Zuständigkeit der Gerichte, den Konkurs sowie die Anerkennung und die Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Schiedssprüchen und öffentlichen Urkunden;

das am 17. April 1959 in Rom unterzeichnete niederländisch-italienische Abkommen über die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen;

das am 30. August 1962 in Den Haag unterzeichnete deutsch-niederländische Abkommen über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen und anderer Schuldtitel in Zivil- und Handelssachen;

das am 6. Februar 1963 in Den Haag unterzeichnete niederländisch-österreichische Abkommen über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und öffentlichen Urkunden auf dem Gebiet des Zivil- und Handelsrechts;

das am 17. November 1967 in Den Haag unterzeichnete britisch-niederländische Abkommen über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivilsachen;

der am 24. November 1961 in Brüssel unterzeichnete belgisch-niederländisch-luxemburgische Vertrag über die gerichtliche Zuständigkeit, den Konkurs, die Anerkennung und die Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Schiedssprüchen und öffentlichen Urkunden, soweit er in Kraft ist;

in Polen:

das am 6. März 1959 in Budapest unterzeichnete Abkommen zwischen der Volksrepublik Polen und der Volksrepublik Ungarn über die Rechtshilfe in Zivil-, Familien- und Strafsachen;

das am 6. Februar 1960 in Warschau unterzeichnete Abkommen zwischen der Volksrepublik Polen und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über die Rechtshilfe in Zivil- und Strafsachen, das derzeit zwischen Polen und Slowenien und zwischen Polen und Kroatien in Kraft ist;

das am 4. Dezember 1961 in Warschau unterzeichnete Abkommen zwischen der Volksrepublik Bulgarien und der Volksrepublik Polen über Rechtshilfe und Rechtsbeziehungen in Zivil-, Familien- und Strafsachen;

das am 11. Dezember 1963 in Wien unterzeichnete Abkommen zwischen der Volksrepublik Polen und der Republik Österreich über die gegenseitigen Beziehungen in Zivilsachen und über Urkunden;

das am 24. Oktober 1979 in Athen unterzeichnete Abkommen zwischen der Volksrepublik Polen und der Hellenischen Republik über die Rechtshilfe in Zivil- und Strafsachen;

der am 21. Dezember 1987 in Warschau unterzeichnete Vertrag zwischen der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik und der Volksrepublik Polen über die Rechtshilfe und die Schlichtung von Rechtsbeziehungen in Zivil-, Familien-, Arbeits- und Strafsachen, der zwischen Polen und der Tschechischen Republik sowie zwischen Polen und der Slowakei noch in Kraft ist;

das am 28. April 1989 in Warschau unterzeichnete Abkommen zwischen der Volksrepublik Polen und der Italienischen Republik über die Rechtshilfe und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivilsachen;

das am 26. Januar 1993 in Warschau unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik Polen und der Republik Litauen über Rechtshilfe und Rechtsbeziehungen in Zivil-, Familien-, Arbeits- und Strafsachen;

das am 23. Februar 1994 in Riga unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik Lettland und der Republik Polen über Rechtshilfe und Rechtsbeziehungen in Zivil-, Familien-, Arbeits- und Strafsachen;

das am 14. November 1996 in Nikosia unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik Zypern und der Republik Polen über die rechtliche Zusammenarbeit in Zivil- und Strafsachen;

das am 27. November 1998 in Tallinn unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik Estland und der Republik Polen über Rechtshilfe und Rechtsbeziehungen in Zivil-, Arbeits- und Strafsachen;

der am 15. Mai 1999 in Bukarest unterzeichnete Vertrag zwischen Rumänien und der Republik Polen über die Rechtshilfe und die Rechtsbeziehungen in Zivilsachen;

in Portugal: das am 23. November 1927 in Lissabon unterzeichnete Abkommen zwischen der Tschechoslowakischen Republik und Portugal über die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen;

in Rumänien:

der am 3. Dezember 1958 in Sofia unterzeichnete Vertrag zwischen der Volksrepublik Rumänien und der Volksrepublik Bulgarien über die Rechtshilfe in Zivil-, Familien- und Strafsachen;

der am 11. Juli 1994 in Bukarest unterzeichnete Vertrag zwischen Rumänien und der Tschechischen Republik über die Rechtshilfe in Zivilsachen;

das am 19. Oktober 1972 in Bukarest unterzeichnete Abkommen zwischen der Sozialistischen Republik Rumänien und dem Königreich Griechenland über die Rechtshilfe in Zivil- und Strafsachen;

das am 11. November 1972 in Bukarest unterzeichnete Abkommen zwischen der Sozialistischen Republik Rumänien und der Italienischen Republik über die Rechtshilfe in Zivil- und Strafsachen;

das am 5. November 1974 in Paris unterzeichnete Abkommen zwischen der Sozialistischen Republik Rumänien und der Französischen Republik über die Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen;

der am 15. Mai 1999 in Bukarest unterzeichnete Vertrag zwischen Rumänien und der Republik Polen über die Rechtshilfe und die Rechtsbeziehungen in Zivilsachen;

der am 18. Oktober 1960 in Belgrad unterzeichnete Vertrag zwischen der Volksrepublik Rumänien und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über die Rechtshilfe (ebenfalls anwendbar: der Vertrag zwischen der Volksrepublik Rumänien und Slowenien sowie der Vertrag zwischen der Volksrepublik Rumänien und Kroatien, an die sich Slowenien und Kroatien für gebunden erklärt haben);

der am 25. Oktober 1958 in Prag geschlossene Vertrag zwischen der Volksrepublik Rumänien und der Tschechoslowakischen Republik über die Rechtshilfe in Zivil-, Familien- und Strafsachen (ebenfalls anwendbar: der Vertrag zwischen der Volksrepublik Rumänien und der Slowakei, an den sich die Slowakei für gebunden erklärt hat);

das am 17. November 1997 in Bukarest unterzeichnete Abkommen zwischen Rumänien und dem Königreich Spanien über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen;

der am 7. Oktober 1958 in Bukarest unterzeichnete Vertrag zwischen der Volksrepublik Rumänien und der Volksrepublik Ungarn über die Rechtshilfe in Zivil-, Familien- und Strafsachen;

das am 17. November 1965 in Wien unterzeichnete Abkommen zwischen der Sozialistischen Republik Rumänien und der Republik Österreich über die Rechtshilfe in Zivil- und Familiensachen sowie über die Gültigkeit und Zustellung von Schriftstücken mit Protokoll;

in Slowenien:

der am 16. Dezember 1954 in Wien unterzeichnete Vertrag zwischen der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien und der Republik Österreich über die justizielle Zusammenarbeit;

das am 3. Dezember 1960 in Rom unterzeichnete Abkommen zwischen der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien und der Republik Italien über die gegenseitige justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und Verwaltungssachen;

das am 18. Juni 1959 in Athen unterzeichnete Abkommen zwischen der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien und dem Königreich Griechenland über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen;

das am 6. Februar 1960 in Warschau unterzeichnete Abkommen zwischen der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien und der Volksrepublik Polen über die Rechtshilfe in Zivil- und Strafsachen;

der am 20. Januar 1964 in Belgrad unterzeichnete Vertrag zwischen der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über die Schlichtung von Rechtsbeziehungen in Zivil-, Familien- und Strafsachen;

der am 19. September 1984 in Nikosia unterzeichnete Vertrag zwischen der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien und der Republik Zypern über die Rechtshilfe in Zivil- und Strafsachen;

das am 23. März 1956 in Sofia unterzeichnete Abkommen zwischen der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien und der Volksrepublik Bulgarien über die gegenseitige Rechtshilfe;

der am 18. Oktober 1960 in Belgrad unterzeichnete Vertrag zwischen der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien und der Volksrepublik Rumänien über Rechtshilfe mit Protokoll;

der am 7. März 1968 in Belgrad unterzeichnete Vertrag zwischen der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien und der Volksrepublik Ungarn über die gegenseitige Rechtshilfe;

der am 7. Februar 1994 in Zagreb unterzeichnete Vertrag zwischen der Republik Kroatien und der Republik Slowenien über die Rechtshilfe in Zivil- und Strafsachen;

das am 18. Mai 1971 in Paris unterzeichnete Abkommen zwischen der Regierung der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien und der Regierung der Französischen Republik über die Anerkennung und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen;

in der Slowakei:

das am 25. November 1976 in Sofia unterzeichnete Abkommen zwischen der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik und der Volksrepublik Bulgarien über die Rechtshilfe und die Schlichtung von Rechtsbeziehungen in Zivil-, Familien- und Strafsachen;

der am 23. April 1982 in Nikosia unterzeichnete Vertrag zwischen der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik und der Republik Zypern über die Rechtshilfe in Zivil- und Strafsachen;

der am 29. Oktober 1992 in Prag unterzeichnete Vertrag zwischen der Tschechischen Republik und der Slowakischen Republik über die von Gerichten geleistete Rechtshilfe sowie die Schlichtung bestimmter rechtlicher Beziehungen in Zivil- und Strafsachen;

der am 10. Mai 1984 in Paris unterzeichnete Vertrag zwischen der Regierung der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik und der Regierung der Französischen Republik über die Rechtshilfe und die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil-, Familien- und Handelssachen;

der am 22. Oktober 1980 in Athen unterzeichnete Vertrag zwischen der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik und der Hellenischen Republik über die Rechtshilfe in Zivil- und Strafsachen;

der am 20. Januar 1964 in Belgrad unterzeichnete Vertrag zwischen der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über die Schlichtung von Rechtsbeziehungen in Zivil-, Familien- und Strafsachen;

der am 28. März 1989 in Bratislava unterzeichnete Vertrag zwischen der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik und der Volksrepublik Ungarn über die Rechtshilfe und die Schlichtung von Rechtsbeziehungen in Zivil-, Familien- und Strafsachen;

der am 21. Dezember 1987 in Warschau unterzeichnete Vertrag zwischen der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik und der Volksrepublik Polen über die Rechtshilfe und die Schlichtung von Rechtsbeziehungen in Zivil-, Familien-, Arbeits- und Strafsachen;

der am 25. Oktober 1958 in Prag unterzeichnete Vertrag zwischen der Tschechoslowakischen Republik und der Volksrepublik Rumänien über die Rechtshilfe in Zivil-, Familien- und Strafsachen;

der am 4. Mai 1987 in Madrid unterzeichnete Vertrag zwischen der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik und dem Königreich Spanien über die Rechtshilfe und die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivilsachen;

der am 6. Dezember 1985 in Prag unterzeichnete Vertrag zwischen der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik und der Italienischen Republik über die Rechtshilfe in Zivil- und Strafsachen;

in Finnland:

das am 11. Oktober 1977 in Kopenhagen unterzeichnete Übereinkommen zwischen Dänemark, Finnland, Island, Norwegen und Schweden über die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivilsachen;

das am 17. November 1986 in Wien unterzeichnete finnisch-österreichische Abkommen über die Anerkennung und die Vollstreckung von Entscheidungen in Zivilsachen;

in Schweden:

das am 11. Oktober 1977 in Kopenhagen unterzeichnete Übereinkommen zwischen Dänemark, Finnland, Island, Norwegen und Schweden über die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivilsachen;

das am 16. September 1982 in Stockholm unterzeichnete österreichisch-schwedische Abkommen über die Anerkennung und die Vollstreckung von Entscheidungen in Zivilsachen;

im Vereinigten Königreich:

das am 18. Januar 1934 in Paris unterzeichnete britisch-französische Abkommen über die gegenseitige Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen mit Protokoll;

das am 2. Mai 1934 in Brüssel unterzeichnete britisch-belgische Abkommen über die gegenseitige Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen mit Protokoll;

das am 14. Juli 1960 in Bonn unterzeichnete deutsch-britische Abkommen über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen;

das am 14. Juli 1961 in Wien unterzeichnete britisch-österreichische Abkommen über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen und das am 6. März 1970 in London unterzeichnete Protokoll;

das am 7. Februar 1964 in Rom unterzeichnete britisch-italienische Abkommen über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen und das am 14. Juli 1970 in Rom unterzeichnete Zusatzprotokoll;

das am 17. November 1967 in Den Haag unterzeichnete britisch-niederländische Abkommen über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivilsachen.


V Bekanntmachungen

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

Europäische Kommission

24.11.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 390/24


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.7748 — Magna/Getrag)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2015/C 390/07)

1.

Am 12. November 2015 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Magna International Inc. („Magna“, Kanada) übernimmt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die Kontrolle über die Gesamtheit des Unternehmens GETRAG Getriebe- und Zahnradfabrik Hermann Hagenmeyer GmbH & Cie KG („GETRAG“, Deutschland).

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

—   Magna: weltweit Fertigung und Vertrieb eines großen Spektrums von Automobilkomponenten für verschiedene Fahrzeugteile, z. B. Karosserie, Fahrwerk, Außenausstattung, Elektronik sowie Sitz-, Antriebs-, Sicht-, Schließ- und Dachsysteme

—   GETRAG: weltweit Fertigung und Vertrieb von Getriebesystemen für Personenkraftwagen, leichte Nutzfahrzeuge und Motorräder sowie Erbringung damit verbundener Kundendienstleistungen

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens M.7748 — Magna/Getrag per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).


SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN

Europäische Kommission

24.11.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 390/25


Veröffentlichung eines Änderungsantrags gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

(2015/C 390/08)

Diese Veröffentlichung eröffnet die Möglichkeit, gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) Einspruch gegen den Änderungsantrag zu erheben.

ANTRAG AUF GENEHMIGUNG EINER NICHT GERINGFÜGIGEN ÄNDERUNG DER PRODUKTSPEZIFIKATION EINER GESCHÜTZTEN URSPRUNGSBEZEICHNUNG ODER EINER GESCHÜTZTEN GEOGRAFISCHEN ANGABE

Antrag auf Genehmigung einer Änderung gemäß Artikel 53 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012

„BAYERISCHES BIER“

EU-Nr.: DE-PGI-0117-01220-4.4.2014

g.U. ( ) g.g.A. ( X )

1.   Antragstellende Vereinigung und berechtigtes Interesse

Bayerischer Brauerbund e.V.

Oskar-von-Miller-Ring 1

80333 München

DEUTSCHLAND

Tel. +49 892866040

E-Mail: brauerbund@bayerisches-bier.de

2.   Mitgliedstaat oder Drittland

Deutschland

3.   Rubrik der Produktspezifikation, auf die sich die Änderung bezieht

Name des Erzeugnisses

Beschreibung des Erzeugnisses

Geografisches Gebiet

Ursprungsnachweis

Erzeugungsverfahren

Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet

Kennzeichnung

Sonstiges (Einzelstaatliche Vorschriften/Kontrolleinrichtungen)

4.   Art der Änderung(en)

Gemäß Artikel 53 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 als nicht geringfügig geltende Änderung der Produktspezifikation einer eingetragenen g.U. oder g.g.A.

Gemäß Artikel 53 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 als nicht geringfügig geltende Änderung der Produktspezifikation einer eingetragenen g.U. oder g.g.A., für die kein einziges Dokument (oder etwas Vergleichbares) veröffentlicht wurde.

5.   Änderung(en)

b)   Beschreibung des Erzeugnisses

1.

Bei den aufgeführten Biersorten werden folgende Änderungen vorgenommen:

Schankbier

Farbe (EBC):

statt 5-15

5-20 Einheiten

Bitterstoffe (EBC):

statt 25-30

10-30 Einheiten

Hell/Lager

Bitterstoffe (EBC):

statt 8-25

10-25 Einheiten

Pils

Alkoholgehalt in vol %:

statt 4,0-5,5

4,5-6,0

Bitterstoffe (EBC):

statt 25-45

30-40 Einheiten

Export

Alkoholgehalt in vol %:

statt 4,5-5,5

4,5-6,0

Farbe (EBC):

statt 10-50

5-65 Einheiten (hell-dunkel)

Dunkel

Stammwürzegehalt in %:

statt 11,0-12,5

11,0-14,0

Alkoholgehalt in vol %:

statt 4,5-5,5

4,5-6,0

Farbe (EBC):

statt 40-60

40-65 Einheiten

Bitterstoffe (EBC):

statt 20-35

15-35 Einheiten

Schwarzbier

Stammwürzegehalt in %:

statt 11,0-12,5

11,0-13,0

Alkoholgehalt in vol %:

statt 5,0-5,5

4,5-6,0

Farbe (EBC):

statt 60-120

65-150 Einheiten

Bitterstoffe (EBC):

statt 10-30

15-40 Einheiten

Märzen/Festbier

Alkoholgehalt in vol %:

statt 4,5-6,0

5,0-6,5

Bock

Alkoholgehalt in vol %:

statt 6,0-8,0

6,0-8,5

Farbe (EBC):

statt 10-120

7-120 Einheiten (hell-dunkel)

Doppelbock

Alkoholgehalt in vol %:

statt 6,0-8,5

7,0-9,5

Farbe (EBC):

statt 10-120

10-150 Einheiten (hell-dunkel)

Weizenschankbier

Stammwürzegehalt in %:

statt 7,0-8,5

7,0-9,0

Bitterstoffe (EBC):

statt 6-20

5-20 Einheiten

Weizenbier

Stammwürzegehalt in %:

statt 11,0-14,0

11,0-13,5

Alkoholgehalt in vol %:

statt 4,0-5,5

4,5-5,5

Farbe (EBC):

statt 10-60

5-65 Einheiten (hell-dunkel)

Kristallweizen

Stammwürzegehalt in %:

statt 11,0-13,0

11,0-13,5

Farbe (EBC):

statt 6-18

5-18 Einheiten

Bitterstoffe (EBC):

statt 10-20

5-20 Einheiten

Rauchbier

Stammwürzegehalt in %:

statt 12,0-14,5

11,0-14,5

Alkoholgehalt in vol %:

statt 5,0-6,0

4,5-6,0

Farbe (EBC):

statt 40-60

30-60 Einheiten

Kellerbier/Zwickelbier

Stammwürzegehalt in %:

statt 11,0-13,0

11,0-13,5

Alkoholgehalt in vol %:

statt 4,0-5,5

4,5-6,0

Farbe (EBC):

statt 10-30

5-60 Einheiten

Bitterstoffe (EBC):

statt 10-30

10-35 Einheiten

Begründung:

Eine Befragung unserer Mitgliedsbetriebe hat ergeben, dass aufgrund der großen Anzahl der dem Kontrollsystem nach der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 angehörenden Brauereien eine An-passung der Werte notwendig geworden ist. Im engen Schulterschluss mit unseren Mitgliedsbetrieben wurde zwischenzeitlich eine umfangreiche Erfassung der entsprechenden ober- und untergärigen Werte aller an den Bayerischen Brauerbund gemeldeten Biersorten durchgeführt, deren Ergebnis nun vorliegt und sich in den beantragten Änderungen widerspiegelt.

Hinzu kommt, dass bei den zur Bierherstellung notwendigen landwirtschaftlichen Rohstoffen (Malz, Hopfen) in den letzten Jahren ein enormer Zuchtfortschritt in agronomischer, aber auch qualitativer Hinsicht erzielt wurde. Die züchterischen Leistungen im Zusammenwirken mit moderner Brautechnik wirken sich insbesondere auf die Bereiche „Farbwerte“ sowie „Bitter-werte“ der beschriebenen Biere aus. Durch den sich dadurch verändernden Brauprozess verschieben sich zwangsläufig auch die Parameter des fertigen Bieres analytisch.

2.

Des Weiteren ist folgender Satz anzufügen:

„Die aufgeführten Werte unterliegen den gesetzlichen und den von den zuständigen Lebensmittelüberwachungsbehörden in Bayern anerkannten analytischen Toleranzen.“

Begründung:

Zur Klarstellung gegenüber den Kontrollbehörden sowie den betroffenen Unternehmen ist diese Feststellung erforderlich.

h)   Kennzeichnung:

Der bisherige Text wird durch nachfolgenden Text insofern geändert, als das Wort „Biergattung“ durch das Wort „Biersorte“ ersetzt wird:

„Die Bieretikettierung ist auf eine unter Punkt b genannte Biersorte in Verbindung mit der Bezeichnung ‚Bayerisches Bier‘ abgestellt.“

Begründung:

Das Wort „Biergattung“, das nach § 3 Bierverordnung z. B. Bier mit geringem Stammwürzegehalt oder Starkbier umfasst, wurde irrtümlicherweise aufgeführt.

Richtigerweise wird die Bezeichnung „Bayerisches Bier“ in der Praxis im Zusammenhang mit einer Biersorte (z. B. Hell, Lager, Weizen usw.) verwendet.

i)   Sonstiges:

1.   Einzelstaatliche Vorschriften

Die einzelstaatlichen Anforderungen werden durch das Wort „Bierverordnung“ ergänzt.

Begründung:

Bei der Erstellung des ursprünglichen Antrags wurde irrtümlicherweise übersehen, die Bierverordnung vom 2. Juli 1990 anzugeben. Da die Bierverordnung den Schutz der Bezeichnung „Bier“ sowie die Kenntlichmachung der Biergattungen regelt, also bierrechtliche Vorschriften enthält, ist sie aus Gründen der Vollständigkeit notwendig.

2.   Kontrolleinrichtung(en):

Für Herstellerkontrollen:

Name

:

Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft

Institut für Ernährungswirtschaft und Märkte

Anschrift

:

Menzinger Str. 54, 80638 München, DEUTSCHLAND

Telefon

:

+49 89178000

Telefax

:

+49 8917800313

Für Missbrauchskontrollen:

Name

:

Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz

Anschrift

:

Rosenkavalierplatz 2, 81925 München, DEUTSCHLAND

Telefon

:

+49 89921400

Telefax

:

+49 8992142266

Begründung:

Name und Anschrift der für die Hersteller- und Missbrauchskontrollen zuständigen staatlichen Stellen sind zu aktualisieren. Die Nennung der Lacon GmbH hat zu entfallen. In Bayern sind derzeit mehrere gleichberechtigte Kontrollstellen zugelassen, der Hersteller kann sich einer Kontrollstelle seiner Wahl bedienen

EINZIGES DOKUMENT

„BAYERISCHES BIER“

EU-Nr.: DE-PGI-0117-01220-4.4.2014

g.U. ( ) g.g.A. ( X )

1.   Name(n)

„Bayerisches Bier“

2.   Mitgliedstaat oder Drittland

Deutschland

3.   Beschreibung des Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels

3.1.   Art des Erzeugnisses

Klasse 2.1. Bier

3.2.   Beschreibung des Erzeugnisses, für das der unter Punkt 1 aufgeführte Name gilt

Schankbier

untergärig

Stammwürzegehalt in %

:

7,0-9,0

Alkoholgehalt in vol %

:

2,5-3,5

Farbe (EBC)

:

5-20 Einheiten

Bitterstoffe (EBC)

:

10-30 Einheiten

vollmundig, weich und spritzig mit weniger Alkohol und Kalorien als Vollbier

Hell/Lager

untergärig

Stammwürzegehalt in %

:

11,0-12,5

Alkoholgehalt in vol %

:

4,5-5,5

Farbe (EBC)

:

5-20 Einheiten

Bitterstoffe (EBC)

:

10-25 Einheiten

feinwürzig, leicht, vollmundig, mild

Pils

untergärig

Stammwürzegehalt in %

:

11,0-12,5

Alkoholgehalt in vol %

:

4,5-6,0

Farbe (EBC)

:

5-15 Einheiten

Bitterstoffe (EBC)

:

30-40 Einheiten

ausgeprägte, feinherbe Hopfenbittere

Export

untergärig

Stammwürzegehalt in %

:

12,0-13,5

Alkoholgehalt in vol %

:

4,5-6,0

Farbe (EBC)

:

5-65 Einheiten (hell-dunkel)

Bitterstoffe (EBC)

:

15-35 Einheiten

vollmundig, abgerundete Bittere

Dunkel

untergärig

Stammwürzegehalt in %

:

11,0-14,0

Alkoholgehalt in vol %

:

4,5-6,0

Farbe (EBC)

:

40-65 Einheiten

Bitterstoffe (EBC)

:

15-35 Einheiten

malzaromatisch, vollmundig

Schwarzbier

untergärig

Stammwürzegehalt in %

:

11,0-13,0

Alkoholgehalt in vol %

:

4,5-6,0

Farbe (EBC)

:

65-150 Einheiten

Bitterstoffe (EBC)

:

15-40 Einheiten

röstaromatisch, leicht malzaromatisch, hopfenbitter

Märzen/Festbier

untergärig

Stammwürzegehalt in %

:

13,0-14,5

Alkoholgehalt in vol %

:

5,0-6,5

Farbe (EBC)

:

7-40 Einheiten

Bitterstoffe (EBC)

:

12-45 Einheiten

malzbetont mit leichter Hopfenbittere

Bock

untergärig

Stammwürzegehalt in %

:

16,0-18,0

Alkoholgehalt in vol %

:

6,0-8,5

Farbe (EBC)

:

7-120 Einheiten (hell-dunkel)

Bitterstoffe (EBC)

:

15-40 Einheiten

vollmundig, malzbetont, feine Hopfennote

Doppelbock

untergärig

Stammwürzegehalt in %

:

18,0-21,0

Alkoholgehalt in vol %

:

7,0-9,5

Farbe (EBC)

:

10-150 Einheiten (hell — dunkel)

Bitterstoffe (EBC)

:

15-35 Einheiten

ausgeprägt vollmundig, malzbetont, leichte Karamelnote

Weizenschankbier

obergärig

Stammwürzegehalt in %

:

7,0-9,0

Alkoholgehalt in vol %

:

2,5-3,5

Farbe (EBC)

:

7-30 Einheiten

Bitterstoffe (EBC)

:

5-20 Einheiten

spritzig, hefearomatisch

Weizenbier

obergärig

Stammwürzegehalt in %

:

11,0-13,5

Alkoholgehalt in vol %

:

4,5-5,5

Farbe (EBC)

:

5-65 Einheiten (hell-dunkel)

Bitterstoffe (EBC)

:

10-30 Einheiten

weizenaromatisch, fruchtig, leicht malzaromatisch

Kristallweizen

obergärig

Stammwürzegehalt in %

:

11,0-13,5

Alkoholgehalt in vol %

:

4,5-5,5

Farbe (EBC)

:

5-18 Einheiten

Bitterstoffe (EBC)

:

5-20 Einheiten

weizenaromatisch, rezent

Rauchbier

untergärig

Stammwürzegehalt in %

:

11,0-14,5

Alkoholgehalt in vol %

:

4,5-6,0

Farbe (EBC)

:

30-60 Einheiten

Bitterstoffe (EBC)

:

20-30 Einheiten

vollmundig und rauchig

Kellerbier/Zwickelbier

untergärig

Stammwürzegehalt in %

:

11,0-13,5

Alkoholgehalt in vol %

:

4,5-6,0

Farbe (EBC)

:

5-60 Einheiten

Bitterstoffe (EBC)

:

10-35 Einheiten

leichte Hopfenbittere, unfiltriert, niedrig gespundet, mit wenig Kohlensäure

Eisbier/Icebier

untergärig

Stammwürzegehalt in %

:

11,0-13,0

Alkoholgehalt in vol %

:

4,5-5,0

Farbe (EBC)

:

5-20 Einheiten

Bitterstoffe (EBC)

:

10-25 Einheiten

sehr mild, sehr weich

Die aufgeführten Werte unterliegen den gesetzlichen und den von den zuständigen Lebensmittelüberwachungsbehörden in Bayern anerkannten analytischen Toleranzen.

3.3.   Futter (nur für Erzeugnisse tierischen Ursprungs) und Rohstoffe (nur für Verarbeitungserzeugnisse)

Überwiegend werden qualitativ hochwertige heimische Rohstoffe (Wasser, Hopfen, Malz) aus Bayern verwendet. Die Rohstoffe Hopfen und Malz unterliegen traditionell einer ständigen Qualitätskontrolle durch wissenschaftliche Institute, z. B. die Technische Universität München-Weihenstephan.

3.4.   Besondere Erzeugungsschritte, die in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen müssen

Die gesamte Herstellung des Erzeugnisses erfolgt im abgegrenzten geografischen Gebiet.

3.5.   Besondere Vorschriften für Vorgänge wie Schneiden, Reiben, Verpacken usw. des Erzeugnisses mit dem eingetragenen Namen

3.6.   Besondere Vorschriften für die Kennzeichnung des Erzeugnisses mit dem eingetragenen Namen

Die Bieretikettierung ist auf eine unter Punkt 3.2 genannte Biersorte in Verbindung mit der Bezeichnung „Bayerisches Bier“ abgestellt.

4.   Kurzbeschreibung der Abgrenzung des geografischen Gebiets

Freistaat Bayern, unterteilt in 7 Regierungsbezirke.

5.   Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet

Die Qualität und das Ansehen von „Bayerischem Bier“ sind zurückzuführen auf eine jahrhundertelange Brautradition nach dem Bayerischen Reinheitsgebot 1516. Seit dem 15. Jahrhundert besteht eine verbindliche gesetzliche Festschreibung des Herstellungsverfahrens. Über die Jahrhunderte hat sich daraus das Know-how der bayerischen Bierbrauer entwickelt und eine Vielzahl unterschiedlichster Rezepturen herausgebildet, die zu einer auf der Welt einzigartigen Sortenvielfalt geführt hat. Bayern ist Geburtsstätte des Weizenbieres mit der größten Weizenbierbrauerei auf der Welt. Weihenstephan ist Sitz einer der renommiertesten Brauerei-institutionen weltweit. Aufgrund der jahrhundertealten Brautradition sowie der daraus resultierenden Sortenvielfalt genießt „Bayerisches Bier“ beim Verbraucher allgemein höchstes An-sehen, das u. a. auf die überwiegende Verwendung qualitativ hochwertiger Rohstoffe aus Bayern zurückzuführen ist.

Die Schlussfolgerungen der EU-Organe im vereinfachten Verfahren zum Zusammenhang zwischen dem Ansehen und dem „Bayerischen Bier“ sind vom Gerichtshof der Europäischen Union im Verfahren C-343/07 überprüft und bestätigt worden.

Hinweis auf die Veröffentlichung der Produktspezifikation

(Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 2 der vorliegenden Verordnung)

https://register.dpma.de/DPMAregister/geo/detail.pdfdownload/40790


(1)  ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.