ISSN 1977-088X |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 390 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
58. Jahrgang |
Informationsnummer |
Inhalt |
Seite |
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II Mitteilungen |
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MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Europäische Kommission |
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2015/C 390/01 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.7782 — Generali Holding Vienna/Zürich Versicherungsaktiengesellschaft/Generali Pensionskasse/Bonus Pensionskassen) ( 1 ) |
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2015/C 390/02 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.7708 — ALSO/PCF) ( 1 ) |
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2015/C 390/03 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.7789 — The Carlyle Group/PA Consulting) ( 1 ) |
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IV Informationen |
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INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Europäische Kommission |
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2015/C 390/04 |
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2015/C 390/05 |
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INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN |
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2015/C 390/06 |
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V Bekanntmachungen |
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VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK |
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Europäische Kommission |
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2015/C 390/07 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.7748 — Magna/Getrag) ( 1 ) |
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SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN |
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Europäische Kommission |
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2015/C 390/08 |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR |
DE |
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II Mitteilungen
MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Europäische Kommission
24.11.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 390/1 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss
(Sache M.7782 — Generali Holding Vienna/Zürich Versicherungsaktiengesellschaft/Generali Pensionskasse/Bonus Pensionskassen)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2015/C 390/01)
Am 18. November 2015 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Deutsch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden beiden EU-Websites veröffentlicht:
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der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden, |
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der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32015M7782 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht. |
(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.
24.11.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 390/1 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss
(Sache M.7708 — ALSO/PCF)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2015/C 390/02)
Am 21. Oktober 2015 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Deutsch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden beiden EU-Websites veröffentlicht:
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der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden, |
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der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32015M7708 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht. |
(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.
24.11.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 390/2 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss
(Sache M.7789 — The Carlyle Group/PA Consulting)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2015/C 390/03)
Am 18. November 2015 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden beiden EU-Websites veröffentlicht:
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der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden, |
— |
der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32015M7789 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht. |
(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.
IV Informationen
INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Europäische Kommission
24.11.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 390/3 |
Euro-Wechselkurs (1)
23. November 2015
(2015/C 390/04)
1 Euro =
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Währung |
Kurs |
USD |
US-Dollar |
1,0631 |
JPY |
Japanischer Yen |
130,92 |
DKK |
Dänische Krone |
7,4606 |
GBP |
Pfund Sterling |
0,70250 |
SEK |
Schwedische Krone |
9,2496 |
CHF |
Schweizer Franken |
1,0848 |
ISK |
Isländische Krone |
|
NOK |
Norwegische Krone |
9,1755 |
BGN |
Bulgarischer Lew |
1,9558 |
CZK |
Tschechische Krone |
27,025 |
HUF |
Ungarischer Forint |
311,13 |
PLN |
Polnischer Zloty |
4,2403 |
RON |
Rumänischer Leu |
4,4490 |
TRY |
Türkische Lira |
3,0267 |
AUD |
Australischer Dollar |
1,4793 |
CAD |
Kanadischer Dollar |
1,4222 |
HKD |
Hongkong-Dollar |
8,2391 |
NZD |
Neuseeländischer Dollar |
1,6322 |
SGD |
Singapur-Dollar |
1,5080 |
KRW |
Südkoreanischer Won |
1 232,02 |
ZAR |
Südafrikanischer Rand |
14,9056 |
CNY |
Chinesischer Renminbi Yuan |
6,7926 |
HRK |
Kroatische Kuna |
7,6280 |
IDR |
Indonesische Rupiah |
14 542,92 |
MYR |
Malaysischer Ringgit |
4,5667 |
PHP |
Philippinischer Peso |
50,129 |
RUB |
Russischer Rubel |
69,6382 |
THB |
Thailändischer Baht |
38,133 |
BRL |
Brasilianischer Real |
3,9654 |
MXN |
Mexikanischer Peso |
17,6320 |
INR |
Indische Rupie |
70,5699 |
(1) Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.
24.11.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 390/4 |
Mitteilung der Kommission zur Änderung der Rahmenregelung der Europäischen Union für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten 2014-2020
(2015/C 390/05)
Die Rahmenregelung der Europäischen Union für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten 2014-2020 (1) wird wie folgt geändert:
1. |
Randnummer 6 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
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2. |
In Randnummer 7 erhält Satz 1 folgende Fassung: „Die GAP stützt sich auf zwei Säulen: Die erste Säule umfasst Instrumente, die die Funktionsweise der Agrarmärkte und der Lebensmittelversorgungskette (Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 229/2013, (EU) Nr. 1308/2013 und (EU) Nr. 1144/2014) sowie Direktzahlungen (Verordnung (EU) Nr. 1307/2013), verknüpft mit der Erfüllung von Grundanforderungen an die Betriebsführung und der Erhaltung von Anbauflächen in einem guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand, betreffen.“ |
3. |
In Randnummer 14 erhält der letzte Satz folgende Fassung: „Zahlreiche Ausnahmeregelungen von diesem allgemeinen Grundsatz sind jedoch unter anderem in Artikel 23 der Verordnung (EU) Nr. 228/2013, Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 229/2013, Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, Artikel 211 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und Artikel 27 der Verordnung (EU) Nr. 1144/2014 vorgesehen.“ |
4. |
In Randnummer 26 erhalten die Sätze 5 und 6 folgende Fassung: „Wenn die finanziellen Schwierigkeiten eines im Agrar- oder Forstsektor tätigen Unternehmens durch ein Schadensereignis gemäß Teil II Abschnitt 1.2.1.2, 1.2.1.3, 1.2.1.5, 2.1.3, 2.8.1 oder 2.8.5 dieser Rahmenregelung verursacht wurden, können im Einklang mit dieser Rahmenregelung Beihilfen zum Ausgleich oder zur Wiederherstellung der durch solche Schadensereignisse entstandenen Verluste oder Schäden gewährt und weiterhin als mit dem Binnenmarkt im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV vereinbar angesehen werden. Darüber hinaus sollte bei Beihilfen für die Entfernung und Beseitigung von Falltieren gemäß Abschnitt 1.2.1.4 und Beihilfen für Maßnahmen zur Tilgung von Tierseuchen gemäß Teil II Abschnitt 1.2.1.3 Randnummer 375 dieser Rahmenregelung unter bestimmten Bedingungen zum Schutz der öffentlichen Gesundheit und unter Berücksichtigung der Notlage kein Unterschied in Bezug auf die wirtschaftliche Situation der Unternehmen gemacht werden.“ |
5. |
In Randnummer 27 erhält der letzte Satz folgende Fassung: „Dies gilt nicht für Beihilfen zur Beseitigung von durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse verursachten Schäden im Sinne von Artikel 107 Absatz 2 Buchstabe b AEUV.“ |
6. |
Randnummer 48 erhält folgende Fassung:
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7. |
In Randnummer 52 erhält Satz 8 folgende Fassung: „So muss beispielsweise im Falle von Investitionsbeihilfen, die der Produktionssteigerung dienen und die eine verstärkte Nutzung knapper Ressourcen oder eine verstärkte Umweltverschmutzung mit sich bringen, nachgewiesen werden, dass die Regelung nicht zu einem Verstoß gegen geltende Rechtsvorschriften der Union, einschließlich der Umweltschutzvorschriften (3), und die Anforderungen an den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (GLÖZ) im Rahmen der Cross-Compliance gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 führt. (3) Umweltschutzvorschriften der Union: Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7) (Vogelschutzrichtlinie); Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7) (Habitat-Richtlinie); Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (ABl. L 375 vom 31.12.1991, S. 1) (Nitratrichtlinie); Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1) (Wasserrahmenrichtlinie); Richtlinie 2006/118/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zum Schutz des Grundwassers vor Verschmutzung und Verschlechterung (ABl. L 372 vom 27.12.2006, S. 19) (Grundwasserrichtlinie); Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 71) (Richtlinie über die nachhaltige Verwendung von Pestiziden); Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1); Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 26 vom 28.1.2012, S. 1) (UVP-Richtlinie); Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. L 197 vom 21.7.2001, S. 30) (Richtlinie über die strategische Umweltprüfung).“" |
8. |
In Randnummer 75:
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9. |
In Randnummer 93 erhält Satz 1 folgende Fassung: „Für Maßnahmen oder Arten von Vorhaben gemäß Teil II Abschnitte 1.1.5, 1.1.6, 1.1.7, 1.1.8, 2.2, 2.3, 3.4 und 3.5 dieser Rahmenregelung können die Mitgliedstaaten die Höhe der Beihilfe auf der Grundlage von Standardannahmen für zusätzliche Kosten und Einkommensverluste festsetzen.“ |
10. |
Randnummer 138 erhält folgende Fassung:
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11. |
Randnummer 140 erhält folgende Fassung:
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12. |
Randnummer 177 erhält folgende Fassung:
(4) Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 des Rates vom 30. November 2009 zur Bildung eines Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen über die Einkommenslage und die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse landwirtschaftlicher Betriebe in der Europäischen Union (ABl. L 328 vom 15.12.2009, S. 27)." (5) Durchführungsverordnung (EU) 2015/220 der Kommission vom 3. Februar 2015 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 des Rates zur Bildung eines Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen über die Einkommenslage und die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse landwirtschaftlicher Betriebe in der Europäischen Union (ABl. L 46 vom 19.2.2015, S. 1).“" |
13. |
Randnummer 230 erhält folgende Fassung:
|
14. |
Randnummer 255 erhält folgende Fassung:
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15. |
Die Änderung von Randnummer 282 Buchstabe b Ziffer iv betrifft nicht die deutsche Fassung. |
16. |
Randnummer 296 erhält folgende Fassung:
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17. |
Randnummer 302 erhält folgende Fassung:
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18. |
Randnummer 310 erhält folgende Fassung:
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19. |
Randnummer 311 erhält folgende Fassung:
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20. |
Randnummer 334 erhält folgende Fassung:
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21. |
In Randnummer 347 wird die Bezugnahme auf „Randnummer 35 Ziffer 31“ durch die Bezugnahme auf „Randnummer 35 Ziffer 34“ ersetzt. |
22. |
In Randnummer 374 erhält Satz 1 folgende Fassung: „Im Falle von Vorbeugungsmaßnahmen (d. h. Maßnahmen im Zusammenhang mit noch nicht aufgetretenen Tierseuchen oder noch nicht aufgetretenem Schädlingsbefall) können die Beihilfen zur Deckung der folgenden beihilfefähigen Kosten dienen:“ |
23. |
In Randnummer 375 erhält Satz 1 folgende Fassung: „Im Falle von Bekämpfungs- und Tilgungsmaßnahmen (d. h. Maßnahmen im Zusammenhang mit Tierseuchen, deren Ausbruch von den zuständigen Behörden förmlich festgestellt worden ist, oder im Zusammenhang mit Pflanzenschädlingen, deren Auftreten von den zuständigen Behörden förmlich anerkannt worden ist) können die Beihilfen zur Deckung der folgenden beihilfefähigen Kosten dienen:“ |
24. |
Randnummer 454 wird folgender Satz angefügt: „Die Absatzförderungsmaßnahme kann im Binnenmarkt und in Drittländern durchgeführt werden.“ |
25. |
Randnummer 456 erhält folgende Fassung:
(6) Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 18).“" |
26. |
Randnummer 465 erhält folgende Fassung:
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27. |
Randnummer 466 Buchstabe b wird folgender Satz angefügt: „Der Hinweis auf den Ursprung darf nicht diskriminierend sein, darf nicht zum Verbrauch von landwirtschaftlichen Erzeugnissen ausschließlich wegen ihres Ursprungs anregen, muss die allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts beachten und darf keine gegen Artikel 34 AEUV verstoßende Beschränkung des freien Verkehrs von landwirtschaftlichen Erzeugnissen zur Folge haben.“ |
28. |
Randnummer 468 erhält folgende Fassung:
(7) Rechtssache T-139/09, Frankreich gegen Kommission, ECLI:EU:C:2002:496.“" |
29. |
Die Überschrift nach Randnummer 469 erhält folgende Fassung: „Beihilfen für Absatzförderungsmaßnahmen gemäß Artikel 45 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013“. |
30. |
Randnummer 470 erhält folgende Fassung:
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31. |
Randnummer 482 erhält folgende Fassung:
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32. |
Randnummer 483 erhält folgende Fassung:
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33. |
Randnummer 535 erhält folgende Fassung:
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34. |
Randnummer 537 erhält folgende Fassung:
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35. |
Randnummer 584 erhält folgende Fassung:
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36. |
Randnummer 585 erhält folgende Fassung:
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37. |
Randnummer 586 erhält folgende Fassung:
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38. |
Randnummer 587 erhält folgende Fassung:
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39. |
Randnummer 588 erhält folgende Fassung:
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40. |
Randnummer 594 erhält folgende Fassung:
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41. |
Folgende Randnummer 594a wird eingefügt:
(9) Dieses Konzept entspricht den Grundsätzen des integrierten Pflanzenschutzes gemäß der Richtlinie 2009/128/EG über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden.“" |
42. |
Randnummer 619 erhält folgende Fassung:
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43. |
In Randnummer 635 erhält Satz 1 folgende Fassung: „Falls nicht anders angegeben, müssen die beihilfefähigen Kosten für Investitionsbeihilfen, die in den Geltungsbereich von Teil II Kapitel 3 dieser Rahmenregelung fallen, auf die folgenden Kosten beschränkt sein:“ |
44. |
In Randnummer 638 erhält Satz 1 folgende Fassung: „Falls nicht anders angegeben, darf die Beihilfeintensität folgende Höchstsätze nicht überschreiten:“ |
45. |
In Randnummer 638 Buchstabe f wird die Bezugnahme auf „Randnummer 35“ durch die Bezugnahme auf „Randnummer 35 Ziffer 31“ ersetzt. |
46. |
Die Änderung von Randnummer 686 Buchstabe b Ziffer iv betrifft nicht die deutsche Fassung. |
47. |
Randnummer 722 wird gestrichen. |
(1) ABl. C 204 vom 1.7.2014, S. 1.
INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN
24.11.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 390/10 |
Erste Aktualisierung der Informationen gemäß Artikel 76 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen
(2015/C 390/06)
Liste 1
Innerstaatliche Zuständigkeitsvorschriften im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 6 Absatz 2:
— |
in Belgien: entfällt; |
— |
in Bulgarien: Artikel 4 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzbuches über Internationales Privatrecht; |
— |
in der Tschechischen Republik: Gesetz Nr. 91/2012 über Internationales Privatrecht, insbesondere Artikel 6; |
— |
in Dänemark: Artikel 246 Absätze 2 und 3 des Rechtspflegegesetzes; |
— |
in Deutschland: § 23 der Zivilprozessordnung; |
— |
in Estland: Artikel 86 (Zuständigkeit an dem Ort, an dem sich das Eigentum befindet) der Zivilprozessordnung, soweit die Klage nicht an das Eigentum der Person geknüpft ist; Artikel 100 (Antrag auf Beendigung der Anwendung von Standardbedingungen) der Zivilprozessordnung, soweit die Klage bei dem Gericht einzureichen ist, in dessen örtlicher Zuständigkeit die Standardklausel angewandt wurde; |
— |
in Griechenland: Artikel 40 der Zivilprozessordnung; |
— |
in Spanien: entfällt; |
— |
in Frankreich: Artikel 14 und 15 des Zivilgesetzbuches; |
— |
in Kroatien: Artikel 54 des Gesetzes über die Lösung von Kollisionen mit Vorschriften anderer Länder in bestimmten Beziehungen; |
— |
in Irland: Vorschriften, nach denen die Zuständigkeit durch Zustellung eines verfahrenseinleitenden Schriftstücks an den Beklagten während dessen vorübergehender Anwesenheit in Irland begründet wird; |
— |
in Italien: Artikel 3 und 4 des Gesetzes Nr. 218 vom 31. Mai 1995; |
— |
in Zypern: Artikel 21 des Gerichtsgesetzes (Gesetz Nr. 14/60); |
— |
in Lettland: Artikel 27 Absatz 2, Artikel 28 Absätze 3, 5, 6 und 9 des Zivilprozessgesetzes; |
— |
in Litauen: Artikel 783 Absatz 3, Artikel 787, Artikel 789 Absatz 3 der Zivilprozessordnung; |
— |
in Luxemburg: Artikel 14 und 15 des Zivilgesetzbuches; |
— |
in Ungarn: Artikel 57 Buchstabe a der Gesetzesverordnung Nr. 13 von 1979 über Internationales Privatrecht; |
— |
in Malta: Artikel 742, 743 und 744 der Gerichtsverfassungs- und Zivilprozessordnung (Kapitel 12 der maltesischen Gesetze) und Artikel 549 des Handelsgesetzbuchs (Kapitel 13 der maltesischen Gesetze); |
— |
in den Niederlanden: entfällt; |
— |
in Österreich: § 99 der Jurisdiktionsnorm; |
— |
in Polen: Artikel 1103 Absatz 4 der Zivilprozessordnung und Artikel 1110 der Zivilprozessordnung, sofern diese die Zuständigkeit ausschließlich aufgrund eines der folgenden Kriterien bestimmen: Der Kläger besitzt die polnische Staatsbürgerschaft, hat seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz in Polen; |
— |
in Portugal: Artikel 63 Absatz 1 der Zivilprozessordnung, soweit er die extraterritoriale gerichtliche Zuständigkeit vorsieht, z. B. die Zuständigkeit des Gerichts am Sitz der Zweigniederlassung, der Agentur, des Amtes, der Delegation oder der Vertretung (sofern diese sich in Portugal befindet), wenn der Antrag der Hauptverwaltung zugestellt werden soll (sofern diese sich im Ausland befindet), und Artikel 10 der Arbeitsprozessordnung, soweit er die extraterritoriale gerichtliche Zuständigkeit vorsieht, beispielsweise die Zuständigkeit des Gerichts am Wohnsitz des Antragstellers in einem Verfahren, das ein Arbeitnehmer wegen eines Arbeitsvertrags gegen einen Arbeitgeber angestrengt hat; |
— |
in Rumänien: Artikel 1065-1081 unter Titel I „Internationale Zuständigkeit der rumänischen Gerichte“ in Buch VII „Internationales Zivilverfahren“ des Gesetzes Nr. 134/2010 über die Zivilprozessordnung; |
— |
in Slowenien: Artikel 58 des Gesetzes über Internationales Privat- und Zivilprozessrecht; |
— |
in der Slowakei: § 37 bis § 37e des Gesetzes Nr. 97/1963 über Internationales Privatrecht und die entsprechenden Verfahrensvorschriften; |
— |
in Finnland: Kapitel 10 § 18 Absatz 1 Unterabsätze 1 und 2 der Prozessordnung; |
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in Schweden: Kapitel 10 § 3 Satz 1 der Prozessordnung; |
— |
im Vereinigten Königreich:
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Dieselben Grundsätze gelten für Gibraltar.
Liste 2
Vorschriften über die Streitverkündung im Sinne von Artikel 65:
— |
in Belgien: entfällt; |
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in Bulgarien: entfällt; |
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in der Tschechischen Republik: entfällt; |
— |
in Dänemark: entfällt; |
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in Deutschland: § 68 und §§ 72 bis 74 der Zivilprozessordnung; |
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in Estland: § 212 bis § 216 der Zivilprozessordnung; |
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in Griechenland: entfällt; |
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in Spanien: entfällt; |
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in Frankreich: entfällt; |
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in Kroatien: Artikel 211 des Zivilprozessgesetzes, |
— |
in Irland: entfällt; |
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in Italien: entfällt; |
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in Zypern: entfällt; |
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in Lettland: Artikel 78, 79, 80, 81 und 75 des Zivilprozessgesetzes; |
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in Litauen: Artikel 46 und 47 der Zivilprozessordnung; |
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in Luxemburg: entfällt; |
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in Ungarn: §§ 58 bis 60 Buchstabe a des Gesetzes III von 1952 über die Zivilprozessordnung, die die Streitverkündung betreffen; |
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in Malta: entfällt; |
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in den Niederlanden: entfällt; |
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in Österreich: § 21 der Zivilprozessordnung; |
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in Polen: Artikel 84 und 85 der Zivilprozessordnung, die die Streitverkündung betreffen; |
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in Portugal: entfällt; |
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in Rumänien: entfällt; |
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in Slowenien: Artikel 204 des Zivilprozessgesetzes, der die Streitverkündung regelt; |
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in der Slowakei: entfällt; |
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in Finnland: entfällt; |
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in Schweden: entfällt; |
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im Vereinigten Königreich: entfällt. |
Liste 3
Übereinkünfte im Sinne von Artikel 69:
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in Österreich:
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in Belgien:
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in Bulgarien:
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in der Tschechischen Republik:
|
— |
in Dänemark: das am 11. Oktober 1977 in Kopenhagen unterzeichnete Übereinkommen zwischen Dänemark, Finnland, Island, Norwegen und Schweden über die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen; |
— |
in Deutschland:
|
— |
in Estland:
|
— |
in Griechenland:
|
— |
in Spanien:
|
— |
in Frankreich:
|
— |
in Kroatien:
|
— |
in Irland: entfällt; |
— |
in Italien:
|
— |
in Zypern:
|
— |
in Lettland:
|
— |
in Litauen:
|
— |
in Luxemburg:
|
— |
in Ungarn:
|
— |
in Malta: entfällt; |
— |
in den Niederlanden:
|
— |
in Polen:
|
— |
in Portugal: das am 23. November 1927 in Lissabon unterzeichnete Abkommen zwischen der Tschechoslowakischen Republik und Portugal über die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen; |
— |
in Rumänien:
|
— |
in Slowenien:
|
— |
in der Slowakei:
|
— |
in Finnland:
|
— |
in Schweden:
|
— |
im Vereinigten Königreich:
|
V Bekanntmachungen
VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK
Europäische Kommission
24.11.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 390/24 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache M.7748 — Magna/Getrag)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2015/C 390/07)
1. |
Am 12. November 2015 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Magna International Inc. („Magna“, Kanada) übernimmt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die Kontrolle über die Gesamtheit des Unternehmens GETRAG Getriebe- und Zahnradfabrik Hermann Hagenmeyer GmbH & Cie KG („GETRAG“, Deutschland). |
2. |
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig: — Magna: weltweit Fertigung und Vertrieb eines großen Spektrums von Automobilkomponenten für verschiedene Fahrzeugteile, z. B. Karosserie, Fahrwerk, Außenausstattung, Elektronik sowie Sitz-, Antriebs-, Sicht-, Schließ- und Dachsysteme — GETRAG: weltweit Fertigung und Vertrieb von Getriebesystemen für Personenkraftwagen, leichte Nutzfahrzeuge und Motorräder sowie Erbringung damit verbundener Kundendienstleistungen |
3. |
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. |
4. |
Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen. Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens M.7748 — Magna/Getrag per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:
|
(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).
SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN
Europäische Kommission
24.11.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 390/25 |
Veröffentlichung eines Änderungsantrags gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel
(2015/C 390/08)
Diese Veröffentlichung eröffnet die Möglichkeit, gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) Einspruch gegen den Änderungsantrag zu erheben.
ANTRAG AUF GENEHMIGUNG EINER NICHT GERINGFÜGIGEN ÄNDERUNG DER PRODUKTSPEZIFIKATION EINER GESCHÜTZTEN URSPRUNGSBEZEICHNUNG ODER EINER GESCHÜTZTEN GEOGRAFISCHEN ANGABE
Antrag auf Genehmigung einer Änderung gemäß Artikel 53 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012
„BAYERISCHES BIER“
EU-Nr.: DE-PGI-0117-01220-4.4.2014
g.U. ( ) g.g.A. ( X )
1. Antragstellende Vereinigung und berechtigtes Interesse
Bayerischer Brauerbund e.V. |
Oskar-von-Miller-Ring 1 |
80333 München |
DEUTSCHLAND |
Tel. +49 892866040 |
E-Mail: brauerbund@bayerisches-bier.de |
2. Mitgliedstaat oder Drittland
Deutschland
3. Rubrik der Produktspezifikation, auf die sich die Änderung bezieht
— |
☐ |
Name des Erzeugnisses |
— |
☒ |
Beschreibung des Erzeugnisses |
— |
☐ |
Geografisches Gebiet |
— |
☐ |
Ursprungsnachweis |
— |
☐ |
Erzeugungsverfahren |
— |
☐ |
Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet |
— |
☒ |
Kennzeichnung |
— |
☒ |
Sonstiges (Einzelstaatliche Vorschriften/Kontrolleinrichtungen) |
4. Art der Änderung(en)
— |
☐ |
Gemäß Artikel 53 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 als nicht geringfügig geltende Änderung der Produktspezifikation einer eingetragenen g.U. oder g.g.A. |
— |
☒ |
Gemäß Artikel 53 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 als nicht geringfügig geltende Änderung der Produktspezifikation einer eingetragenen g.U. oder g.g.A., für die kein einziges Dokument (oder etwas Vergleichbares) veröffentlicht wurde. |
5. Änderung(en)
b) Beschreibung des Erzeugnisses
1. |
Bei den aufgeführten Biersorten werden folgende Änderungen vorgenommen:
Begründung: Eine Befragung unserer Mitgliedsbetriebe hat ergeben, dass aufgrund der großen Anzahl der dem Kontrollsystem nach der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 angehörenden Brauereien eine An-passung der Werte notwendig geworden ist. Im engen Schulterschluss mit unseren Mitgliedsbetrieben wurde zwischenzeitlich eine umfangreiche Erfassung der entsprechenden ober- und untergärigen Werte aller an den Bayerischen Brauerbund gemeldeten Biersorten durchgeführt, deren Ergebnis nun vorliegt und sich in den beantragten Änderungen widerspiegelt. Hinzu kommt, dass bei den zur Bierherstellung notwendigen landwirtschaftlichen Rohstoffen (Malz, Hopfen) in den letzten Jahren ein enormer Zuchtfortschritt in agronomischer, aber auch qualitativer Hinsicht erzielt wurde. Die züchterischen Leistungen im Zusammenwirken mit moderner Brautechnik wirken sich insbesondere auf die Bereiche „Farbwerte“ sowie „Bitter-werte“ der beschriebenen Biere aus. Durch den sich dadurch verändernden Brauprozess verschieben sich zwangsläufig auch die Parameter des fertigen Bieres analytisch. |
2. |
Des Weiteren ist folgender Satz anzufügen: „Die aufgeführten Werte unterliegen den gesetzlichen und den von den zuständigen Lebensmittelüberwachungsbehörden in Bayern anerkannten analytischen Toleranzen.“ Begründung: Zur Klarstellung gegenüber den Kontrollbehörden sowie den betroffenen Unternehmen ist diese Feststellung erforderlich. |
h) Kennzeichnung:
Der bisherige Text wird durch nachfolgenden Text insofern geändert, als das Wort „Biergattung“ durch das Wort „Biersorte“ ersetzt wird:
„Die Bieretikettierung ist auf eine unter Punkt b genannte Biersorte in Verbindung mit der Bezeichnung ‚Bayerisches Bier‘ abgestellt.“
Begründung:
Das Wort „Biergattung“, das nach § 3 Bierverordnung z. B. Bier mit geringem Stammwürzegehalt oder Starkbier umfasst, wurde irrtümlicherweise aufgeführt.
Richtigerweise wird die Bezeichnung „Bayerisches Bier“ in der Praxis im Zusammenhang mit einer Biersorte (z. B. Hell, Lager, Weizen usw.) verwendet.
i) Sonstiges:
1. Einzelstaatliche Vorschriften
Die einzelstaatlichen Anforderungen werden durch das Wort „Bierverordnung“ ergänzt.
Begründung:
Bei der Erstellung des ursprünglichen Antrags wurde irrtümlicherweise übersehen, die Bierverordnung vom 2. Juli 1990 anzugeben. Da die Bierverordnung den Schutz der Bezeichnung „Bier“ sowie die Kenntlichmachung der Biergattungen regelt, also bierrechtliche Vorschriften enthält, ist sie aus Gründen der Vollständigkeit notwendig.
2. Kontrolleinrichtung(en):
Für Herstellerkontrollen:
Name |
: |
Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft Institut für Ernährungswirtschaft und Märkte |
Anschrift |
: |
Menzinger Str. 54, 80638 München, DEUTSCHLAND |
Telefon |
: |
+49 89178000 |
Telefax |
: |
+49 8917800313 |
Für Missbrauchskontrollen:
Name |
: |
Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz |
Anschrift |
: |
Rosenkavalierplatz 2, 81925 München, DEUTSCHLAND |
Telefon |
: |
+49 89921400 |
Telefax |
: |
+49 8992142266 |
Begründung:
Name und Anschrift der für die Hersteller- und Missbrauchskontrollen zuständigen staatlichen Stellen sind zu aktualisieren. Die Nennung der Lacon GmbH hat zu entfallen. In Bayern sind derzeit mehrere gleichberechtigte Kontrollstellen zugelassen, der Hersteller kann sich einer Kontrollstelle seiner Wahl bedienen
EINZIGES DOKUMENT
„BAYERISCHES BIER“
EU-Nr.: DE-PGI-0117-01220-4.4.2014
g.U. ( ) g.g.A. ( X )
1. Name(n)
„Bayerisches Bier“
2. Mitgliedstaat oder Drittland
Deutschland
3. Beschreibung des Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels
3.1. Art des Erzeugnisses
Klasse 2.1. Bier
3.2. Beschreibung des Erzeugnisses, für das der unter Punkt 1 aufgeführte Name gilt
Schankbier
untergärig
Stammwürzegehalt in % |
: |
7,0-9,0 |
Alkoholgehalt in vol % |
: |
2,5-3,5 |
Farbe (EBC) |
: |
5-20 Einheiten |
Bitterstoffe (EBC) |
: |
10-30 Einheiten |
vollmundig, weich und spritzig mit weniger Alkohol und Kalorien als Vollbier
Hell/Lager
untergärig
Stammwürzegehalt in % |
: |
11,0-12,5 |
Alkoholgehalt in vol % |
: |
4,5-5,5 |
Farbe (EBC) |
: |
5-20 Einheiten |
Bitterstoffe (EBC) |
: |
10-25 Einheiten |
feinwürzig, leicht, vollmundig, mild
Pils
untergärig
Stammwürzegehalt in % |
: |
11,0-12,5 |
Alkoholgehalt in vol % |
: |
4,5-6,0 |
Farbe (EBC) |
: |
5-15 Einheiten |
Bitterstoffe (EBC) |
: |
30-40 Einheiten |
ausgeprägte, feinherbe Hopfenbittere
Export
untergärig
Stammwürzegehalt in % |
: |
12,0-13,5 |
Alkoholgehalt in vol % |
: |
4,5-6,0 |
Farbe (EBC) |
: |
5-65 Einheiten (hell-dunkel) |
Bitterstoffe (EBC) |
: |
15-35 Einheiten |
vollmundig, abgerundete Bittere
Dunkel
untergärig
Stammwürzegehalt in % |
: |
11,0-14,0 |
Alkoholgehalt in vol % |
: |
4,5-6,0 |
Farbe (EBC) |
: |
40-65 Einheiten |
Bitterstoffe (EBC) |
: |
15-35 Einheiten |
malzaromatisch, vollmundig
Schwarzbier
untergärig
Stammwürzegehalt in % |
: |
11,0-13,0 |
Alkoholgehalt in vol % |
: |
4,5-6,0 |
Farbe (EBC) |
: |
65-150 Einheiten |
Bitterstoffe (EBC) |
: |
15-40 Einheiten |
röstaromatisch, leicht malzaromatisch, hopfenbitter
Märzen/Festbier
untergärig
Stammwürzegehalt in % |
: |
13,0-14,5 |
Alkoholgehalt in vol % |
: |
5,0-6,5 |
Farbe (EBC) |
: |
7-40 Einheiten |
Bitterstoffe (EBC) |
: |
12-45 Einheiten |
malzbetont mit leichter Hopfenbittere
Bock
untergärig
Stammwürzegehalt in % |
: |
16,0-18,0 |
Alkoholgehalt in vol % |
: |
6,0-8,5 |
Farbe (EBC) |
: |
7-120 Einheiten (hell-dunkel) |
Bitterstoffe (EBC) |
: |
15-40 Einheiten |
vollmundig, malzbetont, feine Hopfennote
Doppelbock
untergärig
Stammwürzegehalt in % |
: |
18,0-21,0 |
Alkoholgehalt in vol % |
: |
7,0-9,5 |
Farbe (EBC) |
: |
10-150 Einheiten (hell — dunkel) |
Bitterstoffe (EBC) |
: |
15-35 Einheiten |
ausgeprägt vollmundig, malzbetont, leichte Karamelnote
Weizenschankbier
obergärig
Stammwürzegehalt in % |
: |
7,0-9,0 |
Alkoholgehalt in vol % |
: |
2,5-3,5 |
Farbe (EBC) |
: |
7-30 Einheiten |
Bitterstoffe (EBC) |
: |
5-20 Einheiten |
spritzig, hefearomatisch
Weizenbier
obergärig
Stammwürzegehalt in % |
: |
11,0-13,5 |
Alkoholgehalt in vol % |
: |
4,5-5,5 |
Farbe (EBC) |
: |
5-65 Einheiten (hell-dunkel) |
Bitterstoffe (EBC) |
: |
10-30 Einheiten |
weizenaromatisch, fruchtig, leicht malzaromatisch
Kristallweizen
obergärig
Stammwürzegehalt in % |
: |
11,0-13,5 |
Alkoholgehalt in vol % |
: |
4,5-5,5 |
Farbe (EBC) |
: |
5-18 Einheiten |
Bitterstoffe (EBC) |
: |
5-20 Einheiten |
weizenaromatisch, rezent
Rauchbier
untergärig
Stammwürzegehalt in % |
: |
11,0-14,5 |
Alkoholgehalt in vol % |
: |
4,5-6,0 |
Farbe (EBC) |
: |
30-60 Einheiten |
Bitterstoffe (EBC) |
: |
20-30 Einheiten |
vollmundig und rauchig
Kellerbier/Zwickelbier
untergärig
Stammwürzegehalt in % |
: |
11,0-13,5 |
Alkoholgehalt in vol % |
: |
4,5-6,0 |
Farbe (EBC) |
: |
5-60 Einheiten |
Bitterstoffe (EBC) |
: |
10-35 Einheiten |
leichte Hopfenbittere, unfiltriert, niedrig gespundet, mit wenig Kohlensäure
Eisbier/Icebier
untergärig
Stammwürzegehalt in % |
: |
11,0-13,0 |
Alkoholgehalt in vol % |
: |
4,5-5,0 |
Farbe (EBC) |
: |
5-20 Einheiten |
Bitterstoffe (EBC) |
: |
10-25 Einheiten |
sehr mild, sehr weich
Die aufgeführten Werte unterliegen den gesetzlichen und den von den zuständigen Lebensmittelüberwachungsbehörden in Bayern anerkannten analytischen Toleranzen.
3.3. Futter (nur für Erzeugnisse tierischen Ursprungs) und Rohstoffe (nur für Verarbeitungserzeugnisse)
Überwiegend werden qualitativ hochwertige heimische Rohstoffe (Wasser, Hopfen, Malz) aus Bayern verwendet. Die Rohstoffe Hopfen und Malz unterliegen traditionell einer ständigen Qualitätskontrolle durch wissenschaftliche Institute, z. B. die Technische Universität München-Weihenstephan.
3.4. Besondere Erzeugungsschritte, die in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen müssen
Die gesamte Herstellung des Erzeugnisses erfolgt im abgegrenzten geografischen Gebiet.
3.5. Besondere Vorschriften für Vorgänge wie Schneiden, Reiben, Verpacken usw. des Erzeugnisses mit dem eingetragenen Namen
—
3.6. Besondere Vorschriften für die Kennzeichnung des Erzeugnisses mit dem eingetragenen Namen
Die Bieretikettierung ist auf eine unter Punkt 3.2 genannte Biersorte in Verbindung mit der Bezeichnung „Bayerisches Bier“ abgestellt.
4. Kurzbeschreibung der Abgrenzung des geografischen Gebiets
Freistaat Bayern, unterteilt in 7 Regierungsbezirke.
5. Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet
Die Qualität und das Ansehen von „Bayerischem Bier“ sind zurückzuführen auf eine jahrhundertelange Brautradition nach dem Bayerischen Reinheitsgebot 1516. Seit dem 15. Jahrhundert besteht eine verbindliche gesetzliche Festschreibung des Herstellungsverfahrens. Über die Jahrhunderte hat sich daraus das Know-how der bayerischen Bierbrauer entwickelt und eine Vielzahl unterschiedlichster Rezepturen herausgebildet, die zu einer auf der Welt einzigartigen Sortenvielfalt geführt hat. Bayern ist Geburtsstätte des Weizenbieres mit der größten Weizenbierbrauerei auf der Welt. Weihenstephan ist Sitz einer der renommiertesten Brauerei-institutionen weltweit. Aufgrund der jahrhundertealten Brautradition sowie der daraus resultierenden Sortenvielfalt genießt „Bayerisches Bier“ beim Verbraucher allgemein höchstes An-sehen, das u. a. auf die überwiegende Verwendung qualitativ hochwertiger Rohstoffe aus Bayern zurückzuführen ist.
Die Schlussfolgerungen der EU-Organe im vereinfachten Verfahren zum Zusammenhang zwischen dem Ansehen und dem „Bayerischen Bier“ sind vom Gerichtshof der Europäischen Union im Verfahren C-343/07 überprüft und bestätigt worden.
Hinweis auf die Veröffentlichung der Produktspezifikation
(Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 2 der vorliegenden Verordnung)
https://register.dpma.de/DPMAregister/geo/detail.pdfdownload/40790
(1) ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.