ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 384

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

58. Jahrgang
18. November 2015


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2015/C 384/01

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.7538 — Knorr-Bremse/Vossloh) ( 1 )

1


 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2015/C 384/02

Euro-Wechselkurs

2

 

Rechnungshof

2015/C 384/03

Sonderbericht Nr. 14/2015 — Die AKP-Investitionsfazilität: Bietet sie einen Mehrwert?

3

 

INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

2015/C 384/04

Veröffentlichung gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verpflichtungen von Marktteilnehmern, die Holz und Holzerzeugnisse in den Verkehr bringen ( 1 )

4


 

V   Bekanntmachungen

 

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2015/C 384/05

Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens bestimmter Antidumpingmaßnahmen

5

2015/C 384/06

Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens bestimmter Antidumpingmaßnahmen

7

 

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2015/C 384/07

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.7797 — Michelin/Fives/JV) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall ( 1 )

8


 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

 


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

18.11.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 384/1


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache M.7538 — Knorr-Bremse/Vossloh)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2015/C 384/01)

Am 14. September 2015 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden beiden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32015M7538 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

18.11.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 384/2


Euro-Wechselkurs (1)

17. November 2015

(2015/C 384/02)

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,0670

JPY

Japanischer Yen

131,49

DKK

Dänische Krone

7,4613

GBP

Pfund Sterling

0,70170

SEK

Schwedische Krone

9,3243

CHF

Schweizer Franken

1,0806

ISK

Isländische Krone

 

NOK

Norwegische Krone

9,2370

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

27,031

HUF

Ungarischer Forint

311,64

PLN

Polnischer Zloty

4,2475

RON

Rumänischer Leu

4,4375

TRY

Türkische Lira

3,0593

AUD

Australischer Dollar

1,4960

CAD

Kanadischer Dollar

1,4200

HKD

Hongkong-Dollar

8,2700

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,6447

SGD

Singapur-Dollar

1,5175

KRW

Südkoreanischer Won

1 247,07

ZAR

Südafrikanischer Rand

15,1915

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

6,8045

HRK

Kroatische Kuna

7,6065

IDR

Indonesische Rupiah

14 646,25

MYR

Malaysischer Ringgit

4,6861

PHP

Philippinischer Peso

50,339

RUB

Russischer Rubel

69,8710

THB

Thailändischer Baht

38,365

BRL

Brasilianischer Real

4,0684

MXN

Mexikanischer Peso

17,8880

INR

Indische Rupie

70,4322


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


Rechnungshof

18.11.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 384/3


Sonderbericht Nr. 14/2015

„Die AKP-Investitionsfazilität: Bietet sie einen Mehrwert?“

(2015/C 384/03)

Der Europäische Rechnungshof teilt mit, dass der Sonderbericht Nr. 14/2015 „Die AKP-Investitionsfazilität: Bietet sie einen Mehrwert?“ soeben veröffentlicht wurde.

Der Bericht kann auf der Website des Europäischen Rechnungshofs (http://eca.europa.eu) abgerufen oder von dort heruntergeladen werden.

Der Bericht ist auf Anfrage beim Rechnungshof kostenlos in der Druckfassung erhältlich:

Europäischer Rechnungshof

Veröffentlichungen (PUB)

12, rue Alcide De Gasperi

1615 Luxemburg

LUXEMBURG

Tel.: +352 4398-1

E-Mail: eca-info@eca.europa.eu

oder kann mit elektronischem Bestellschein über den EU-Bookshop bezogen werden.


INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

18.11.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 384/4


Veröffentlichung gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verpflichtungen von Marktteilnehmern, die Holz und Holzerzeugnisse in den Verkehr bringen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2015/C 384/04)

Gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 veröffentlicht die Kommission das Verzeichnis der Überwachungsorganisationen im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, und macht es auf ihrer Webseite zugänglich. Dieses Verzeichnis wird regelmäßig aktualisiert.

Um dieser Verpflichtung nachzukommen, veröffentlicht die Kommission das folgende aktualisierte Verzeichnis von Überwachungsorganisationen:

Überwachungsorganisation

Datum der Anerkennung

AENOR (Asociación Española de Normalización y Certificación)

19.10.2015

BM TRADA Latvija

1.6.2015

Bureau Veritas Certification Holding SAS

27.3.2014

Consorzio Servizi Legno-Sughero

19.8.2013

Control Union Certifications B.V.

27.3.2014

DIN CERTCO Gesellschaft für Konformitätsbewertung mbH

1.6.2015

GD Holz Service GmbH

30.1.2015

ICILA S.R.L.

30.1.2015

Le Commerce du Bois

30.1.2015

NEPCon

19.8.2013

SGS United Kingdom Limited

30.1.2015

Soil Association Woodmark

30.1.2015


V Bekanntmachungen

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK

Europäische Kommission

18.11.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 384/5


Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens bestimmter Antidumpingmaßnahmen

(2015/C 384/05)

1.   Nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) gibt die Kommission bekannt, dass die untengenannten Antidumpingmaßnahmen zu dem in der nachstehenden Tabelle angegebenen Zeitpunkt außer Kraft treten, sofern keine Überprüfung nach dem folgenden Verfahren eingeleitet wird.

2.   Verfahren

Die Unionshersteller können einen schriftlichen Antrag auf Überprüfung stellen. Dieser Antrag muss ausreichende Beweise dafür enthalten, dass das Dumping und die Schädigung im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würden. Sollte die Kommission eine Überprüfung der betreffenden Maßnahmen beschließen, erhalten die Einführer, die Ausführer, die Vertreter des Ausfuhrlands und die Unionshersteller Gelegenheit, die im Überprüfungsantrag dargelegten Sachverhalte zu ergänzen, zu widerlegen oder zu erläutern.

3.   Frist

Unionshersteller können nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung auf der vorgenannten Grundlage einen schriftlichen Antrag auf Überprüfung stellen; dieser muss der Europäischen Kommission (Generaldirektion Handel, Referat H1, CHAR 4/39, 1049 Brüssel, Belgien) (2) spätestens drei Monate vor dem in nachstehender Tabelle angegebenen Zeitpunkt vorliegen.

4.   Diese Bekanntmachung wird nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 veröffentlicht.

Ware

Ursprungs- oder Ausfuhrländer

Maßnahmen

Rechtsgrundlage

Tag des Außerkrafttretens (3)

Bestimmte offenmaschige Gewebe aus Glasfasern

Volksrepublik China

Indien

Indonesien

Malaysia

Taiwan

Thailand

Antidumpingzoll

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 791/2011 des Rates zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter offenmaschiger Gewebe aus Glasfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 204 vom 9.8.2011, S. 1), ausgeweitet auf die aus Indien und Indonesien versandten Einfuhren mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1371/2013 des Rates, ob als Ursprungserzeugnisse Indiens oder Indonesiens angemeldet oder nicht (ABl. L 346 vom 20.12.2013, S. 20), ausgeweitet auf die aus Malaysia versandten Einfuhren mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 672/2012 des Rates, ob als Ursprungserzeugnisse Malaysias angemeldet oder nicht (ABl. L 196 vom 24.7.2012, S. 1), und ausgeweitet auf die aus Taiwan und Thailand versandten Einfuhren mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 21/2013 des Rates, ob als Ursprungserzeugnisse Taiwans oder Thailands angemeldet oder nicht (ABl. L 11 vom 16.1.2013, S. 1)

10.8.2016


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.

(2)  TRADE-Defence-Complaints@ec.europa.eu

(3)  Die Maßnahme tritt an dem in dieser Spalte angeführten Tag um Mitternacht außer Kraft.


18.11.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 384/7


Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens bestimmter Antidumpingmaßnahmen

(2015/C 384/06)

1.   Nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) gibt die Kommission bekannt, dass die unten genannten Antidumpingmaßnahmen zu dem in der nachstehenden Tabelle angegebenen Zeitpunkt außer Kraft treten, sofern keine Überprüfung nach dem folgenden Verfahren eingeleitet wird.

2.   Verfahren

Die Unionshersteller können einen schriftlichen Antrag auf Überprüfung stellen. Dieser Antrag muss ausreichende Beweise dafür enthalten, dass das Dumping und die Schädigung im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würden.

Sollte die Kommission eine Überprüfung der betreffenden Maßnahmen beschließen, erhalten die Einführer, die Ausführer, die Vertreter des Ausfuhrlands und die Unionshersteller Gelegenheit, die im Überprüfungsantrag dargelegten Sachverhalte zu ergänzen, zu widerlegen oder zu erläutern.

3.   Frist

Unionshersteller können nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung auf der vorgenannten Grundlage einen schriftlichen Antrag auf Überprüfung stellen; dieser muss der Europäischen Kommission (Generaldirektion Handel, Referat H1, CHAR 4/39, 1049 Brüssel, Belgien) (2) spätestens drei Monate vor dem in nachstehender Tabelle angegebenen Zeitpunkt vorliegen.

4.   Diese Bekanntmachung wird nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 veröffentlicht.

Ware

Ursprungs- oder Ausfuhrländer

Maßnahmen

Rechtsgrundlage

Tag des Außerkrafttretens (3)

Bestimmte Ringbuchmechaniken

Thailand

Antidumpingzoll

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 792/2011 des Rates zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter Ringbuchmechaniken mit Ursprung in Thailand (ABl. L 204 vom 9.8.2011, S. 11).

10.8.2016


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.

(2)  TRADE-Defence-complaints@ec.europa.eu

(3)  Die Maßnahme tritt an dem in dieser Spalte angeführten Tag um Mitternacht außer Kraft.


VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

Europäische Kommission

18.11.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 384/8


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.7797 — Michelin/Fives/JV)

Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2015/C 384/07)

1.

Am 12. November 2015 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Die Compagnie Générale des Établissements Michelin („Michelin“), über ihre 100 %ige Tochtergesellschaft Spika SAS (Frankreich), und Fives SA („Fives“, Frankreich) übernehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die gemeinsame Kontrolle über das neu gegründete Gemeinschaftsunternehmen Fives Michelin Additive Solutions SAS (Frankreich).

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

—   Michelin: Herstellung und Vertrieb von Reifen für die Automobilindustrie und andere Branchen;

—   Fives: Entwicklung und Herstellung von Industriemaschinen, Prozesstechnik und Produktionsanlagen;

—   Fives Michelin Additive Solutions SAS: Entwicklung, Herstellung und Verkauf von Maschinen und Teilen für generative Fertigungsverfahren und Erbringung damit zusammenhängender Dienstleistungen.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) in Frage.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können bei der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens M.7797 — Michelin/Fives/JV per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

(2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.