ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 382

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

58. Jahrgang
17. November 2015


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Rat

2015/C 382/01

Mitteilung an die Personen, die restriktiven Maßnahmen nach dem Beschluss 2011/72/GASP des Rates und nach der Verordnung (EU) Nr. 101/2011 des Rates über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in Tunesien unterliegen

1

2015/C 382/02

Mitteilung für die Personen, auf die restriktive Maßnahmen nach dem Beschluss 2011/486/GASP des Rates, durchgeführt durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2015/2054 des Rates, und nach der Verordnung (EU) Nr. 753/2011 des Rates, durchgeführt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2015/2043 des Rates, über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Afghanistan Anwendung finden

2

2015/C 382/03

Mitteilung für die betroffene Person, die den restriktiven Maßnahmen nach der Verordnung (EU) Nr. 753/2011 des Rates, durchgeführt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2015/2043 des Rates, über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen angesichts der Lage in Afghanistan unterliegt

4

 

Europäische Kommission

2015/C 382/04

Euro-Wechselkurs

5


 

V   Bekanntmachungen

 

VERWALTUNGSVERFAHREN

 

Europäische Kommission

2015/C 382/05

Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen im Zuge des Arbeitsprogramms für Finanzhilfen im Bereich der transeuropäischen Telekommunikationsnetze im Rahmen der Fazilität Connecting Europe für den Zeitraum 2014-2020 (Durchführungsbeschluss C(2014) 9490 der Kommission)

6

 

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2015/C 382/06

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.7836 — Banco Santander/Pai Partners/Grupo Konectanet/Konecta Activos Inmobiliarios) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall ( 1 )

7

2015/C 382/07

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.7810 — Vista/Solera) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall ( 1 )

8


 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

 


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Rat

17.11.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 382/1


Mitteilung an die Personen, die restriktiven Maßnahmen nach dem Beschluss 2011/72/GASP des Rates und nach der Verordnung (EU) Nr. 101/2011 des Rates über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in Tunesien unterliegen

(2015/C 382/01)

Den Personen, die im Anhang des Beschlusses 2011/72/GASP des Rates (1) und in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 101/2011 des Rates (2) über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in Tunesien aufgeführt sind, wird Folgendes mitgeteilt:

Nach Überprüfung ist der Rat der Europäischen Union zu dem Ergebnis gelangt, dass die vorgenannten Personen weiterhin in der Liste der benannten Personen aufgeführt werden sollten.

Die betroffenen Personen können beim Rat unter Vorlage von entsprechenden Nachweisen beantragen, dass der Beschluss, sie in die Liste der benannten Personen aufzunehmen, überprüft wird. Entsprechende Anträge sind vor dem 1. Dezember 2015 an folgende Anschrift zu richten:

Rat der Europäischen Union

Generalsekretariat

GD C 1C

Rue de la Loi/Wetstraat 175

1048 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË

E-Mail: sanctions@consilium.europa.eu

Den eingegangenen Bemerkungen wird bei der gemäß Artikel 5 des Beschlusses 2011/72/GASP des Rates und Artikel 12 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 101/2011 regelmäßig durchzuführenden Überprüfung der Liste der benannten Personen durch den Rat Rechnung getragen.


(1)  ABl. L 28 vom 2.2.2011, S. 62.

(2)  ABl. L 31 vom 5.2.2011, S. 1.


17.11.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 382/2


Mitteilung für die Personen, auf die restriktive Maßnahmen nach dem Beschluss 2011/486/GASP des Rates, durchgeführt durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2015/2054 des Rates, und nach der Verordnung (EU) Nr. 753/2011 des Rates, durchgeführt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2015/2043 des Rates, über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Afghanistan Anwendung finden

(2015/C 382/02)

Der im Anhang des Beschlusses 2011/486/GASP des Rates (1), durchgeführt durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2015/2054 des Rates (2), und in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 753/2011 des Rates (3), durchgeführt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2015/2043 des Rates (4), über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Afghanistan aufgeführten Person wird Folgendes mitgeteilt:

Mit der Resolution 1988 (2011) hat der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen restriktive Maßnahmen gegen vor der Annahme dieser Resolution als Taliban bezeichnete Personen und Einrichtungen und andere mit ihnen verbundene Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen, die in Abschnitt A („Mit den Taliban verbundene Personen“) und Abschnitt B („Mit den Taliban verbundene Einrichtungen und andere Gruppen und Unternehmen“) der nach den Resolutionen 1267 (1999) und 1333 (2000) aufgestellten Konsolidierten Liste aufgeführt sind, sowie gegen andere mit den Taliban verbündete Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen verhängt.

Am 23. September 2014 und am 27. März 2015 hat der Ausschuss des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, der gemäß Nummer 30 der Resolution 1988 (2011) des Sicherheitsrats eingesetzt wurde, die Liste der Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, geändert und aktualisiert.

Die betroffene Person kann bei dem gemäß Nummer 30 der Resolution 1988 (2011) eingesetzten VN-Ausschuss jederzeit unter Vorlage von entsprechenden Nachweisen beantragen, dass der Beschluss, sie in die genannte Liste aufzunehmen, überprüft wird. Der Antrag ist an folgende Anschrift zu richten:

United Nations — Focal point for delisting

Security Council Subsidiary Organs Branch

Room TB-08045D

United Nations

New York, N.Y. 10017

UNITED STATES OF AMERICA

Tel. +1 9173679448

Fax. +1 2129631300/3778

E-Mail: delisting@un.org

Weitere Informationen hierzu finden sich im Internet unter der Adresse: http://www.un.org/sc/committees/1988/index.shtml

Auf den Beschluss der Vereinten Nationen hin hat der Rat der Europäischen Union entschieden, dass die in der genannten Resolution aufgeführte Person in die Listen der Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen aufzunehmen ist, auf die restriktive Maßnahmen nach dem Beschluss 2011/486/GASP und nach der Verordnung (EU) Nr. 753/2011 Anwendung finden. Die Gründe für die Aufnahme der betreffenden Person in die Liste sind in den jeweiligen Einträgen im Anhang zu dem Ratsbeschluss und in Anhang I der Ratsverordnung aufgeführt.

Die betroffene Person wird darauf hingewiesen, dass sie bei den zuständigen Behörden des bzw. der betreffenden Mitgliedstaaten (siehe Websites in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 753/2011) beantragen kann, dass ihr die Verwendung der eingefrorenen Gelder zur Deckung ihrer Grundbedürfnisse oder für bestimmte Zahlungen genehmigt wird (vgl. Artikel 5 der Verordnung).

Die betroffene Person kann beim Rat unter Vorlage entsprechender Nachweise beantragen, dass der Beschluss, sie in die genannten Listen aufzunehmen, überprüft wird; ein entsprechender Antrag ist an folgende Anschrift zu richten:

Rat der Europäischen Union

Generalsekretariat

GD C 1C

Rue de la Loi/Wetstraat 175

1048 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË

E-Mail: sanctions@consilium.europa.eu.

Die betroffene Person wird ferner darauf aufmerksam gemacht, dass sie den Beschluss des Rates unter den in Artikel 275 Absatz 2 und Artikel 263 Absätze 4 und 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union genannten Voraussetzungen vor dem Gericht der Europäischen Union anfechten kann.


(1)  ABl. L 199 vom 2.8.2011, S. 57.

(2)  ABl. L 300 vom 17.11.2015, S 29.

(3)  ABl. L 199 vom 2.8.2011, S. 1.

(4)  ABl. L 300 vom 17.11.2015, S 1.


17.11.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 382/4


Mitteilung für die betroffene Person, die den restriktiven Maßnahmen nach der Verordnung (EU) Nr. 753/2011 des Rates, durchgeführt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2015/2043 des Rates, über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen angesichts der Lage in Afghanistan unterliegt

(2015/C 382/03)

Die betroffene Person wird gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) auf Folgendes hingewiesen:

Die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist die Verordnung (EU) Nr. 753/2011 des Rates (2), durchgeführt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2015/2043 des Rates (3).

Der für diese Verarbeitung Verantwortliche ist der Rat der Europäischen Union, vertreten durch den Generaldirektor der Generaldirektion C (Auswärtige Angelegenheiten, Erweiterung und Katastrophenschutz) des Generalsekretariats des Rates, und die mit der Verarbeitung betraute Stelle ist das Referat 1C der Generaldirektion C, das unter folgender Anschrift kontaktiert werden kann:

Rat der Europäischen Union

Generalsekretariat

GD C 1C

Rue de la Loi/Wetstraat 175

1048 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË

E-Mail: sanctions@consilium.europa.eu

Ziel der Verarbeitung ist die Erstellung und Aktualisierung der Liste der Personen, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 753/2011, durchgeführt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2015/2043, restriktiven Maßnahmen unterliegen.

Die betroffenen Personen sind die natürlichen Personen, die die Kriterien für die Aufnahme in die Liste gemäß dieser Verordnung erfüllen.

Die erhobenen personenbezogenen Daten umfassen die zur korrekten Identifizierung der betroffenen Person erforderlichen Daten sowie die Begründung und andere diesbezügliche Daten.

Die erhobenen personenbezogenen Daten können, soweit erforderlich, mit dem Europäischen Auswärtigen Dienst und der Europäischen Kommission ausgetauscht werden.

Unbeschadet der in Artikel 20 Absatz 1 Buchstaben a und d der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 vorgesehenen Einschränkungen werden Anträge auf Zugang, Berichtigung oder Widerspruch gemäß Abschnitt 5 des Beschlusses 2004/644/EG des Rates (4) beantwortet.

Die personenbezogenen Daten werden fünf Jahre lang ab dem Zeitpunkt der Streichung der betroffenen Person von der Liste der Personen, deren Vermögenswerte einzufrieren sind, oder ab dem Ende der Gültigkeitsdauer der Maßnahme oder für die Dauer von eventuell begonnenen Gerichtsverfahren gespeichert.

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 können sich die betroffenen Personen an den Europäischen Datenschutzbeauftragten wenden.


(1)  ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.

(2)  ABl. L 199 vom 2.8.2011, S. 1.

(3)  ABl. L 300 vom 17.11.2015, S. 1.

(4)  ABl. L 296 vom 21.9.2004, S. 16.


Europäische Kommission

17.11.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 382/5


Euro-Wechselkurs (1)

16. November 2015

(2015/C 382/04)

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,0723

JPY

Japanischer Yen

132,01

DKK

Dänische Krone

7,4610

GBP

Pfund Sterling

0,70580

SEK

Schwedische Krone

9,3206

CHF

Schweizer Franken

1,0791

ISK

Isländische Krone

 

NOK

Norwegische Krone

9,3050

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

27,031

HUF

Ungarischer Forint

311,90

PLN

Polnischer Zloty

4,2408

RON

Rumänischer Leu

4,4387

TRY

Türkische Lira

3,0922

AUD

Australischer Dollar

1,5110

CAD

Kanadischer Dollar

1,4293

HKD

Hongkong-Dollar

8,3109

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,6554

SGD

Singapur-Dollar

1,5253

KRW

Südkoreanischer Won

1 257,58

ZAR

Südafrikanischer Rand

15,4300

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

6,8330

HRK

Kroatische Kuna

7,6075

IDR

Indonesische Rupiah

14 776,33

MYR

Malaysischer Ringgit

4,7036

PHP

Philippinischer Peso

50,644

RUB

Russischer Rubel

70,7850

THB

Thailändischer Baht

38,565

BRL

Brasilianischer Real

4,1144

MXN

Mexikanischer Peso

17,9456

INR

Indische Rupie

70,7613


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


V Bekanntmachungen

VERWALTUNGSVERFAHREN

Europäische Kommission

17.11.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 382/6


Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen im Zuge des Arbeitsprogramms für Finanzhilfen im Bereich der transeuropäischen Telekommunikationsnetze im Rahmen der Fazilität „Connecting Europe“ für den Zeitraum 2014-2020

(Durchführungsbeschluss C(2014) 9490 der Kommission)

(2015/C 382/05)

Hiermit veröffentlicht die Generaldirektion Kommunikationsnetze, Inhalte und Technologien der Europäischen Kommission vier Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen im Hinblick auf die Vergabe von Finanzhilfen für Projekte, die mit den Prioritäten und Zielen übereinstimmen, welche im Arbeitsprogramm 2015 im Bereich der transeuropäischen Telekommunikationsnetze im Rahmen der Fazilität „Connecting Europe“ für den Zeitraum 2014-2020 festgelegt sind.

Für die folgenden vier Aufforderungen werden Vorschläge erbeten:

 

CEF-TC-2015-2: Elektronische Auftragsvergabe (eProcurement);

 

CEF-TC-2015-2: Basisdienste für elektronische Gesundheitsdienste;

 

CEF-TC-2015-2: Elektronische Identifizierung und elektronische Signatur (eID);

 

CEF-TC-2015-2: Basisdienste für die Online-Streitbeilegung (ODR).

Für die im Rahmen dieser Aufforderungen auszuwählenden Vorschläge werden Mittel in Höhe von 16,9 Mio. EUR veranschlagt.

Die Frist für die Einreichung von Vorschlägen endet am 15. März 2016.

Die jeweiligen Aufforderungsunterlagen können vom CEF-Telekommunikationsportal abgerufen werden: http://ec.europa.eu/inea/connecting-europe-facility/cef-telecom/apply-funding/cef-telecom-calls-proposals-2015


VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

Europäische Kommission

17.11.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 382/7


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.7836 — Banco Santander/Pai Partners/Grupo Konectanet/Konecta Activos Inmobiliarios)

Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2015/C 382/06)

1.

Am 5. November 2015 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Europäischen Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Die Unternehmen PAI Partners, SAS („PAI“, Frankreich) und Banco Santander, SA („Banco Santander“, Spanien) übernehmen über das Unternehmen Brendenbury SL („Brendenbury“, Spanien) im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die gemeinsame Kontrolle über die Unternehmen Grupo Konectanet, SL („Konectanet“, Spanien) und Konecta Activos Inmobiliarios, SL („KAI“, Spanien).

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Banco Santander ist die Muttergesellschaft einer internationalen Gruppe von Bank- und Finanzinstituten, die in Europa, den Vereinigten Staaten und Lateinamerika tätig sind. Banco Santander erbringt Dienstleistungen im Privatkundengeschäft, in der Vermögensverwaltung, im Firmenkundengeschäft, im Investment-Banking, im Treasury-Bereich und im Versicherungssektor.

PAI ist ein privates Unternehmen mit Verwaltungssitz und Büros in Europa, das sich auf den Erwerb von Beteiligungen an mittleren bis großen Unternehmen aus verschiedenen Wirtschaftszweigen spezialisiert hat.

Brendenbury gründet andere Unternehmen und Gesellschaften und beteiligt sich direkt oder indirekt an deren Verwaltung und Kontrolle.

Konectanet bietet Lösungen für die Auslagerung von Geschäftsprozessen an, die von der Planung und Durchführung interner Front-Office- und Back-Office-Tätigkeiten bis zur Kontrolle der im Rahmen des Prozesses von externen Kräften erbrachten Leistungen reichen.

KAI besitzt und bewirtschaftet Immobilien.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) in Frage.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Europäischen Kommission unter Angabe des Aktenzeichens M.7836 — Banco Santander/Pai Partners/Grupo Konectanet/Konecta Activos Inmobiliarios per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

(2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.


17.11.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 382/8


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.7810 — Vista/Solera)

Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2015/C 382/07)

1.

Am 11. November 2015 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Vista Equity Partners Management, LLC („Vista“, USA) übernimmt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung im Wege eines öffentlichen Übernahmeangebots die alleinige Kontrolle über das Unternehmen Solera Holdings, Inc („Solera“, USA).

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

—   Vista: Private-Equity-Gesellschaft;

—   Solera: Anbieter von Risikomanagement- und Vermögensverwaltungssoftware sowie von IT-Dienstleistungen für Versicherungsunternehmen und Unternehmen der Automobilindustrie.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) in Frage.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Europäischen Kommission unter Angabe des Aktenzeichens M.7810 — Vista/Solera per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

(2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.