ISSN 1977-088X |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 380 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
58. Jahrgang |
Informationsnummer |
Inhalt |
Seite |
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II Mitteilungen |
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MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Europäische Kommission |
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2015/C 380/01 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.7775 — BTPS/CPPIB/Haymarket House) ( 1 ) |
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IV Informationen |
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INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Rat |
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2015/C 380/02 |
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Europäische Kommission |
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2015/C 380/03 |
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2015/C 380/04 |
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2015/C 380/05 |
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V Bekanntmachungen |
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VERWALTUNGSVERFAHREN |
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Europäische Kommission |
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2015/C 380/06 |
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VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK |
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Europäische Kommission |
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2015/C 380/07 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.7791 — Aviva/PSP/Property Portfolio JV) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall ( 1 ) |
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2015/C 380/08 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.7832 — Gunvor Group/Kuwait Petroleum Europoort) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall ( 1 ) |
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2015/C 380/09 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.7833 — CDC International Capital/Mubadala Development Company/Vivalto Bel/Groupe Vivalto Santé) ( 1 ) |
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2015/C 380/10 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.7825 — KKR/Selecta) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall ( 1 ) |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR |
DE |
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II Mitteilungen
MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Europäische Kommission
14.11.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 380/1 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss
(Sache M.7775 — BTPS/CPPIB/Haymarket House)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2015/C 380/01)
Am 9. November 2015 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden beiden EU-Websites veröffentlicht:
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der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden, |
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der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32015M7775 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht. |
(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.
IV Informationen
INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Rat
14.11.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 380/2 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 10. November 2015
zur Ernennung eines ungarischen Mitglieds und eines ungarischen stellvertretenden Mitglieds des Verwaltungsrates der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz
(2015/C 380/02)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2062/94 des Rates vom 18. Juli 1994 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (1), insbesondere auf Artikel 8,
gestützt auf die Kandidatenlisten, die dem Rat von den Regierungen der Mitgliedstaaten sowie den Arbeitgeberverbänden und den Arbeitnehmerorganisationen vorgelegt wurden,
gestützt auf die Listen der Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Beratenden Ausschusses für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit den Beschlüssen vom 2. Dezember 2013 (2) und vom 12. Juni 2014 (3) hat der Rat die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Verwaltungsrates der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz für die Zeit bis zum 7. November 2016 — mit Ausnahme bestimmter Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder — ernannt. |
(2) |
Die Regierung Ungarns hat für zwei noch zu besetzende Posten Kandidaten vorgeschlagen — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Zum Mitglied bzw. zum stellvertretenden Mitglied des Verwaltungsrates der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz werden für die Zeit bis zum 7. November 2016 ernannt:
I. REGIERUNGSVERTRETER
Land |
Mitglied |
Stellvertretendes Mitglied |
Ungarn |
Frau Katalin BALOGH |
Herr Gyula MADARÁSZ |
Artikel 2
Der Rat ernennt die noch vorzuschlagenden Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder zu einem späteren Zeitpunkt.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 10. November 2015.
Im Namen des Rates
Der Präsident
P. GRAMEGNA
(1) ABl. L 216 vom 20.8.1994, S. 1.
(2) Beschluss des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Ernennung der Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Verwaltungsrates der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (ABl. C 360 vom 10.12.2013, S. 8).
(3) Beschluss des Rates vom 12. Juni 2014 zur Ernennung der litauischen und der maltesischen Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Verwaltungsrates der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (ABl. C 182 vom 14.6.2014, S. 14); Beschluss des Rates vom 12. Juni 2014 zur Ernennung der französischen Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Verwaltungsrates der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (ABl. C 186 vom 18.6.2014, S. 5).
Europäische Kommission
14.11.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 380/4 |
Euro-Wechselkurs (1)
13. November 2015
(2015/C 380/03)
1 Euro =
|
Währung |
Kurs |
USD |
US-Dollar |
1,0764 |
JPY |
Japanischer Yen |
132,04 |
DKK |
Dänische Krone |
7,4606 |
GBP |
Pfund Sterling |
0,70705 |
SEK |
Schwedische Krone |
9,3388 |
CHF |
Schweizer Franken |
1,0786 |
ISK |
Isländische Krone |
|
NOK |
Norwegische Krone |
9,3320 |
BGN |
Bulgarischer Lew |
1,9558 |
CZK |
Tschechische Krone |
27,032 |
HUF |
Ungarischer Forint |
312,23 |
PLN |
Polnischer Zloty |
4,2429 |
RON |
Rumänischer Leu |
4,4452 |
TRY |
Türkische Lira |
3,0960 |
AUD |
Australischer Dollar |
1,5077 |
CAD |
Kanadischer Dollar |
1,4322 |
HKD |
Hongkong-Dollar |
8,3429 |
NZD |
Neuseeländischer Dollar |
1,6483 |
SGD |
Singapur-Dollar |
1,5305 |
KRW |
Südkoreanischer Won |
1 257,07 |
ZAR |
Südafrikanischer Rand |
15,4459 |
CNY |
Chinesischer Renminbi Yuan |
6,8607 |
HRK |
Kroatische Kuna |
7,6155 |
IDR |
Indonesische Rupiah |
14 764,07 |
MYR |
Malaysischer Ringgit |
4,7125 |
PHP |
Philippinischer Peso |
50,722 |
RUB |
Russischer Rubel |
71,7143 |
THB |
Thailändischer Baht |
38,643 |
BRL |
Brasilianischer Real |
4,0847 |
MXN |
Mexikanischer Peso |
18,0620 |
INR |
Indische Rupie |
71,2000 |
(1) Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.
14.11.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 380/5 |
Neue nationale Seite von Euro-Umlaufmünzen
(2015/C 380/04)
Euro-Umlaufmünzen haben im gesamten Euro-Währungsgebiet den Status eines gesetzlichen Zahlungsmittels. Zur Information der Fachkreise und der breiten Öffentlichkeit veröffentlicht die Kommission eine Beschreibung der Gestaltungsmerkmale aller neuen Euro-Münzen (1). Gemäß den Schlussfolgerungen des Rates vom 10. Februar 2009 (2) ist es den Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets sowie Ländern, die aufgrund eines Währungsabkommens mit der Europäischen Union Euro-Münzen ausgeben dürfen, unter bestimmten Bedingungen gestattet, für den Umlauf bestimmte Euro-Gedenkmünzen auszugeben. Dabei darf es sich ausschließlich um 2-Euro-Münzen handeln. Die Gedenkmünzen weisen die gleichen technischen Merkmale auf wie die üblichen 2-Euro-Münzen, sind jedoch auf der nationalen Seite mit einem national oder europaweit besonders symbolträchtigen Gedenkmotiv versehen.
Ausgabestaat : Andorra
Anlass : 25. Jahrestag der Unterzeichnung des Zollabkommens mit der Europäischen Union
Beschreibung des Münzmotivs : Das Münzmotiv zeigt oben die Karte Andorras mit dem darin hervorgehobenen Wappen des Fürstentums. Am unteren Rand des Münzmotivs befinden sich zwei entgegengesetzte Pfeile, die das Zollabkommen zwischen Andorra und der EU darstellen und die Gedenkjahre „1990“ und „2015“ in Erinnerung rufen (2015 ist auch das Münzausgabejahr). Zudem wird „ANDORRA“ als Ausgabestaat genannt. Um die Karte von Andorra herum steht „25è aniversari de la Signatura de l’Acord Duaner amb la Unió Europea“ (25. Jahrestag der Unterzeichnung des Zollabkommens mit der Europäischen Union).
Auf dem äußeren Münzring sind die zwölf Sterne der Europaflagge dargestellt.
Prägeauflage :
Prägedatum : Dezember 2015
(1) Zu den Gestaltungsmerkmalen der nationalen Seiten sämtlicher im Jahr 2002 ausgegebenen Euro-Münzen siehe ABl. C 373 vom 28.12.2001, S. 1.
(2) Siehe Schlussfolgerungen des Rates „Wirtschaft und Finanzen“ vom 10. Februar 2009 und Empfehlung der Kommission vom 19. Dezember 2008 zu gemeinsamen Leitlinien für die nationalen Seiten und die Ausgabe von für den Umlauf bestimmten Euro-Münzen (ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 52).
14.11.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 380/6 |
Neue nationale Seite von Euro-Umlaufmünzen
(2015/C 380/05)
Euro-Umlaufmünzen haben im gesamten Euro-Währungsgebiet den Status eines gesetzlichen Zahlungsmittels. Zur Information der Fachkreise und der breiten Öffentlichkeit veröffentlicht die Kommission eine Beschreibung der Gestaltungsmerkmale aller neuen Euro-Münzen (1). Gemäß den Schlussfolgerungen des Rates vom 10. Februar 2009 (2) ist es den Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets sowie Ländern, die aufgrund eines Währungsabkommens mit der Europäischen Union Euro-Münzen ausgeben dürfen, unter bestimmten Bedingungen gestattet, für den Umlauf bestimmte Euro-Gedenkmünzen auszugeben. Dabei darf es sich ausschließlich um 2-Euro-Münzen handeln. Die Gedenkmünzen weisen die gleichen technischen Merkmale auf wie die üblichen 2-Euro-Münzen, sind jedoch auf der nationalen Seite mit einem national oder europaweit besonders symbolträchtigen Gedenkmotiv versehen.
Ausgabestaat : Andorra
Anlass : 30. Jahrestag der gesetzlichen Festlegung des Volljährigkeitsalters auf 18 Jahre und der damit einhergehenden politischen Rechte für Männer und Frauen
Beschreibung des Münzmotivs : Die Münze zeigt die teilweise Wiedergabe eines jungen Menschen bei seiner Stimmabgabe. Auf dem Stimmzettel steht „ANDORRA“. Links von der Figur werden die Gedenkjahre „1985“ und „2015“ genannt (2015 ist auch das Münzausgabejahr). Auf dem Außenrand der Münze steht „30è ANIVERSARI MAJORIA D’EDAT ALS 18 ANYS“ (30. Jahrestag der Volljährigkeit mit 18).
Auf dem äußeren Münzring sind die zwölf Sterne der Europaflagge dargestellt.
Prägeauflage :
Prägedatum : Dezember 2015
(1) Zu den Gestaltungsmerkmalen der nationalen Seiten sämtlicher im Jahr 2002 ausgegebenen Euro-Münzen siehe ABl. C 373 vom 28.12.2001, S. 1.
(2) Siehe Schlussfolgerungen des Rates „Wirtschaft und Finanzen“ vom 10. Februar 2009 und Empfehlung der Kommission vom 19. Dezember 2008 zu gemeinsamen Leitlinien für die nationalen Seiten und die Ausgabe von für den Umlauf bestimmten Euro-Münzen (ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 52).
V Bekanntmachungen
VERWALTUNGSVERFAHREN
Europäische Kommission
14.11.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 380/7 |
Aufruf zur Interessenbekundung — Aufforderung zur Vorstellung von Produkten, die sich als Marker in Gasölen und Kerosin eignen
(2015/C 380/06)
Hiermit wird das Corrigendum zu dem am 11. September 2015 (ABl. C 299, S. 28) veröffentlichten Aufruf zur Interessenbekundung bekannt gegeben, mit dem Bewerber aufgefordert werden, Produkte vorzustellen, die sich als Stoff zur steuerlichen Kennzeichnung von Gasölen und Kerosin eignen.
Das Corrigendum und der Aufruf zur Interessenbekundung sind unter folgendem Link abrufbar:
http://ec.europa.eu/taxation_customs/taxation/excise_duties/energy_products/other_energy_tax_leg/call_euromarker_en.htm
VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK
Europäische Kommission
14.11.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 380/8 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache M.7791 — Aviva/PSP/Property Portfolio JV)
Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2015/C 380/07)
1. |
Am 6. November 2015 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Aviva Life & Pensions UK Limited („UKLAP“, Vereinigtes Königreich), das der Aviva Plc („Aviva“, Vereinigtes Königreich) angehört, und das Unternehmen Public Sector Pension Investment Board („PSP“, Kanada) übernehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen an einem neugegründeten Gemeinschaftsunternehmen die gemeinsame Kontrolle über ein Immobilienportfolio im Vereinigten Königreich („Zielportfolio“). |
2. |
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:
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3. |
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) in Frage. |
4. |
Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen. Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können bei der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens M.7791 — Aviva/PSP/Property Portfolio JV per Fax (+ 32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:
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(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).
(2) ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.
14.11.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 380/9 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache M.7832 — Gunvor Group/Kuwait Petroleum Europoort)
Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2015/C 380/08)
1. |
Am 6. November 2015 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Sandscape B.V., das letztlich von der Gunvor Group Ltd. („Gunvor“, Zypern) kontrolliert wird, übernimmt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die alleinige Kontrolle über das Unternehmen Kuwait Petroleum Europoort B.V. („KPE“, Niederlande). |
2. |
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:
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3. |
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) in Frage. |
4. |
Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen. Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens M.7832 — Gunvor Group/Kuwait Petroleum Europoort per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:
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(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).
(2) ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.
14.11.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 380/10 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache M.7833 — CDC International Capital/Mubadala Development Company/Vivalto Bel/Groupe Vivalto Santé)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2015/C 380/09)
1. |
Am 9. November 2015 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Europäischen Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Die Unternehmen Vivalto Bel (Belgien), CDC International Capital (Frankreich) und Mubadala Development Company PJSC („Mubadala“, Abu Dhabi) übernehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die gemeinsame Kontrolle über das Unternehmen Groupe Vivalto Santé (France). |
2. |
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig: — Vivalto Bel: Vermögensholding, die insbesondere im Gesundheitsbereich investiert; — CDC International Capital: Tochtergesellschaft der Caisse des Dépôts et Consignations, die gemeinsam mit Staatsfonds und internationalen institutionellen Anlegern Direktinvestitionen tätigt; — Mubadala: Staatsfonds von Abu Dhabi, Vereinigte Arabische Emirate; — Groupe Vivalto Santé: Betreiber von privaten Gesundheitseinrichtungen in Frankreich. |
3. |
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. |
4. |
Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen. Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Europäischen Kommission unter Angabe des Aktenzeichens M.7833 — CDC International Capital/Mubadala Development Company/Vivalto Bel/Groupe Vivalto Santé per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:
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(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).
14.11.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 380/11 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache M.7825 — KKR/Selecta)
Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2015/C 380/10)
1. |
Am 6. November 2015 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen KKR&Co LLP („KKR“, USA) übernimmt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die alleinige Kontrolle über das Unternehmen Selecta AG („Selecta“, Schweiz). |
2. |
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig: — KKR: Verwaltung alternativer Vermögenswerte für öffentliche und private Anleger; — Selecta: Betrieb von Verkaufsautomaten einschließlich Verkauf von Verpflegungsprodukten für Verkaufsautomaten und anderen Füllprodukten sowie Befüllung und Wartung von Verkaufsautomaten für Lebensmittel und Getränke |
3. |
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) in Frage. |
4. |
Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen. Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Europäischen Kommission unter Angabe des Aktenzeichens M.7825 — KKR/Selecta per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:
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(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).
(2) ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.