ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 377

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

58. Jahrgang
13. November 2015


Informationsnummer

Inhalt

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IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

2015/C 377/01

Mitteilung der kommission an das europäische parlament, den rat und den rechnungshof Konsolidierte Jahresrechnung der Europäischen Union 2014

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2015/C 377/02

Dem Europäischen Parlament und dem Rat vorgelegte Zuverlässigkeitserklärung des Hofes — Vermerk des unabhängigen Abschlussprüfers

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DE

 


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

13.11.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 377/1


MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT, DEN RAT UND DEN RECHNUNGSHOF

Konsolidierte Jahresrechnung der Europäischen Union 2014

(2015/C 377/01)

INHALT

JAHRESRECHNUNG — ERÖRTERUNG UND ANALYSE 2
BESTÄTIGUNGSVERMERK ZUR KONSOLIDIERTEN JAHRESRECHNUNG 22
KONSOLIDIERTER JAHRESABSCHLUSS UND ERLÄUTERUNGEN 23
VERMÖGENSÜBERSICHT 24
ERGEBNISRECHNUNG 25
KAPITALFLUSSRECHNUNG 26
VERÄNDERUNGEN DER NETTOVERMÖGENSWERTE 27
ERLÄUTERUNGEN ZUM JAHRESABSCHLUSS 28
AGGREGIERTE ÜBERSICHTEN ÜBER DEN HAUSHALTSVOLLZUG SOWIE ERLÄUTERUNGEN 99

JAHRESRECHNUNG — ERÖRTERUNG UND ANALYSE

1.   EU: INSTITUTIONELLER RAHMEN UND TÄTIGKEITEN

Die Europäische Union (EU) ist eine wirtschaftliche und politische Partnerschaft zwischen 28 europäischen Staaten. Die EU wurde in der Nachfolge der Europäischen Gemeinschaft, der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) und Euratom 1993 durch den Vertrag von Maastricht errichtet. Die letzte größere Änderung der Verfassungsgrundlage der EU trat am 1. Dezember 2009 mit dem Vertrag von Lissabon in Kraft.

Die EU beruht auf dem Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit: Ihr gesamtes Handeln stützt sich auf freiwillig und demokratisch von allen Mitgliedstaaten vereinbarte Verträge. Die Europäische Union hat einen einzigartigen institutionellen Aufbau:

Die europäischen Bürgerinnen und Bürger wählen die Mitglieder des Europäischen Parlaments (EP) in direkter Wahl;

der Europäische Rat, in dem die Staats- und Regierungschefs der Mitgliedstaaten und führende Vertreter der EU-Organe zusammentreten, legt die allgemeinen Prioritäten der EU fest;

die Regierungen vertreten die nationalen Interessen ihrer Länder im Rat der Europäischen Union (dem „Rat“);

die Interessen der EU als Ganzes werden von der Europäischen Kommission („Kommission“) gefördert, deren Präsident vom Europäischen Parlament (EP) gewählt wird und deren Mitglieder von den nationalen Regierungen im Einvernehmen mit dem gewählten Präsidenten vorgeschlagen werden; ihrer Ernennung als Kollegialorgan muss das EP zustimmen.

Die EU hat ihre eigene, vom internationalen Recht unterschiedene Rechtsordnung, die Teil der Rechtssysteme der Mitgliedstaaten ist. Die Rechtsordnung der Europäischen Union basiert auf den eigenen Rechtsquellen der EU. Aufgrund der unterschiedlichen Art dieser Quellen wurde eine Hierarchie festgelegt. Das primäre Recht steht an der Spitze der Hierarchie und ist in den Verträgen verkörpert. Danach folgen die von der EU geschlossenen internationalen Übereinkünfte, die allgemeinen Rechtsgrundsätze und das sekundäre Recht, das auf den Verträgen beruht.

Quellen und Hierarchie des EU-Rechts:

Vertrag über die Europäische Union (EUV); Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV); Charta der Grundrechte der Europäischen Union; weitere Verträge und deren Protokolle;

internationale Übereinkünfte;

allgemeine Grundsätze des Unionsrechts;

Sekundärrecht.

Der institutionelle Rahmen der EU besteht aus den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der EU, die in Erläuterung 10 der Erläuterungen zum Jahresabschluss aufgeführt sind. Die wichtigsten für die Ausarbeitung der Politik und die Entscheidungsfindung zuständigen Organe sind das Europäische Parlament, der Europäische Rat, der Rat und die Kommission.

Das Europäische Parlament

Das Europäische Parlament ist ein wichtiges Forum für die politische Debatte und Entscheidungsfindung auf EU-Ebene. Die Mitglieder des EP werden von den Wählerinnen und Wählern in allen Mitgliedstaaten in direkter Wahl gewählt, um die Interessen der Bürgerinnen und Bürger bei der Ausarbeitung des EU-Rechts zu vertreten, und um sicherzustellen, dass die anderen EU-Institutionen demokratisch arbeiten.

Im Laufe der Jahre hat das Europäische Parlament aufgrund der späteren Änderungen an den europäischen Verträgen wesentliche legislative und haushaltsrechtliche Befugnisse erlangt, die es ihm ermöglichen, zusammen mit den Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten im Rat die Richtung zu bestimmen, die das europäische Projekt einschlägt. In diesem Rahmen bemüht sich das EP darum, Demokratie und Menschenrechte zu fördern — nicht nur in Europa, sondern auch weltweit.

Im jährlichen Haushaltsverfahren ist das EP dem Rat gleichgestellt. Das Europäische Parlament ist von der Vorbereitungsphase bis zur Verabschiedung des Haushalts in den Haushaltsprozess eingebunden, insbesondere durch Festlegung der allgemeinen Leitlinien und der Art der Ausgaben. Zusammen mit dem Rat stellt es den Haushaltsplan endgültig fest und überwacht seine Ausführung. Auf der Grundlage einer Empfehlung des Rates erteilt das EP der Kommission Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans. Und schließlich muss das EP dem mehrjährigen Finanzrahmen (MFR) zustimmen, durch den sichergestellt wird, dass sich die Ausgaben der EU ordnungsgemäß entwickeln und sich im Rahmen der Eigenmittel bewegen. Der amtierende Präsident des Europäischen Parlaments ist Martin Schulz.

Der Europäische Rat und der Rat der Europäischen Union

Der Europäische Rat, der sich aus den Staats- und Regierungschefs der Mitgliedstaaten, seinem Präsidenten und dem Kommissionspräsidenten zusammensetzt, gibt die für die Entwicklung der Union erforderlichen Impulse und legt ihre allgemeinen politischen Zielvorstellungen und Prioritäten fest. Der amtierende Präsident des Europäischen Rates ist Donald Tusk.

Der Rat nimmt gemeinsam mit dem Europäischen Parlament die Gesetzgebung der EU in Form von Verordnungen und Richtlinien an und erlässt außerdem Einzelentscheidungen und nicht verbindliche Empfehlungen. Der Rat besteht aus einem Vertreter jedes Mitgliedstaats auf Ministerebene, der befugt ist, durch seine Stimmabgabe für die Regierung des Mitgliedstaats verbindlich zu handeln. Mit Ausnahme des Rates „Auswärtige Angelegenheiten“ führt der Vertreter desjenigen Mitgliedstaats, der die Präsidentschaft der Union innehat, den Vorsitz im Rat; dieser wechselt auf der Grundlage gleichberechtigter Rotation alle sechs Monate. Ein Ausschuss, bestehend aus den ständigen Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten (AStV), ist für die Vorbereitung der Arbeit des Rates verantwortlich.

In seinen Zuständigkeitsbereichen beschließt der Rat mit qualifizierter Mehrheit, soweit in den Verträgen nichts anderes vorgesehen ist (z. B. Einstimmigkeit oder einfache Mehrheit). Der Rat ist einer der beiden Zweige der Haushaltsbehörde, die den Haushaltsplan der Union feststellt (der andere Zweig ist das Parlament). Der Rat beschließt einstimmig gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren auch die Bestimmungen über das System der Eigenmittel und den mehrjährigen Finanzrahmen (MFR). Im letzteren Fall muss das Parlament seine Zustimmung mit der Mehrheit seiner Mitglieder geben. Der neueste Finanzrahmen (2014-2020) wurde vom Rat im November 2013 angenommen.

Die Europäische Kommission

Die Kommission ist das Exekutivorgan der EU. Sie vertritt die Interessen der Europäischen Union insgesamt, nicht die Interessen einzelner Länder.

Die Europäische Kommission hat folgende Hauptaufgaben:

Vorlage von Gesetzesvorschlägen, die anschließend von den gesetzgebenden Organen, also dem Europäischen Parlament und dem Rat, angenommen werden;

Durchsetzung europäischer Gesetze, gegebenenfalls mit Unterstützung des Europäischen Gerichtshofs;

Festlegung von Zielen und Prioritäten für Maßnahmen, die jedes Jahr im Arbeitsprogramm festgehalten werden, und ihre Verwirklichung;

Verwaltung und Durchführung politischer Maßnahmen der EU und ihres Haushalts;

Vertretung der EU außerhalb Europas (Handelsabkommen zwischen der EU und anderen Ländern u. ä.).

Alle fünf Jahre wird ein neues Team von 28 Kommissionsmitgliedern (eines aus jedem EU-Mitgliedstaat) ernannt. Der Kandidat für das Amt des Kommissionspräsidenten wird dem Europäischen Parlament vom Europäischen Rat vorgeschlagen, der mit qualifizierter Mehrheit unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Wahlen zum Europäischen Parlament entscheidet. Anschließend wird der Kommissionspräsident vom Europäischen Parlament mit der Mehrheit seiner Mitglieder gewählt (mindestens 376 von 751 Stimmen). Nach seiner Wahl wählt der Präsident seinerseits die 27 weiteren Kommissionsmitglieder aus dem Kreis der von den Mitgliedstaaten vorgeschlagenen Personen aus. Der gewählte Präsident und der Rat müssen sich über die endgültige Liste der designierten Kommissionsmitglieder einigen. Die Kommission als Ganzes benötigt die Zustimmung des Parlaments. Davor müssen sich die designierten Kommissionsmitglieder vor verschiedenen Ausschüssen des Parlaments einer Anhörung unterziehen. Die Amtszeit der aktuellen Kommission läuft bis 31. Oktober 2019. Ihr Präsident ist Jean-Claude Juncker.

Die Prioritäten der amtierenden Kommission sind (1) Arbeitsplätze, Wachstum und Investitionen, (2) Digitaler Binnenmarkt, (3) Energieunion und Klima, (4) Binnenmarkt, (5) Wirtschafts- und Währungsunion, (6) Freihandel EU — USA, (7) Justiz und Grundrechte, (8) Migration, (9) EU als globaler Akteur und (10) Demokratischer Wandel.

Die Kommissionsbediensteten arbeiten in Dienststellen (Generaldirektionen (GD)), die jeweils für einen bestimmten Politikbereich zuständig sind und von einem Generaldirektor geleitet werden. Die Generaldirektionen arbeiten Gesetzesvorschläge aus, die jedoch erst dann offiziell werden, wenn sie vom Kollegium der 28 Kommissionsmitglieder auf seiner wöchentlichen Sitzung angenommen werden. Die Generaldirektionen verwalten außerdem Finanzierungsinitiativen auf EU-Ebene, führen öffentliche Konsultationen durch und organisieren Informationskampagnen.

Die Europäische Kommission delegiert ferner Aufgaben an eine Reihe von Exekutivagenturen, die die Kommission bei der Durchführung von EU-Programmen unterstützen.

2.   INITIATIVEN UND STRATEGIEN DER EUROPÄISCHEN KOMMISSION

Die neue Kommission, die ihre Amtsgeschäfte im November 2014 aufgenommen hat, hat ihr Arbeitsprogramm für 2015 und neue Initiativen für die Kommission bis 2019 festgelegt. Im neuen Arbeitsprogramm werden die Pläne der Kommission vorgestellt und Maßnahmen festgelegt, mit denen mehr Arbeitsplätze, Wachstum und Investitionen im Jahr 2015 erreicht werden sollen. Das Arbeitsprogramm konzentriert sich auf eine begrenzte Zahl von konkreten neuen Initiativen:

Neue Impulse für Arbeitsplätze, Wachstum und Investitionen:

315-Milliarden-Euro-Investitionsoffensive: Mit den Ende 2014 angekündigten legislativen Maßnahmen sollen in den nächsten drei Jahren umfangreiche öffentliche und private Investitionen in der Realwirtschaft mobilisiert werden;

Förderung der Beschäftigungsfähigkeit und der beruflichen Eingliederung und

Überarbeitung der Strategie Europa 2020.

Paket für den digitalen Binnenmarkt:

Schaffung der Voraussetzungen für eine dynamische digitale Wirtschaft und Gesellschaft durch Ergänzung des Regulierungsrahmens für den Telekommunikationssektor;

Modernisierung der EU-Gesetzgebung zum Urheberrecht;

Vereinfachung der Verbraucherbestimmungen im Online- und digitalen Handel;

Stärkung der Cyber-Sicherheit und

Verankerung der Digitalisierungsaspekte in anderen Politikbereichen.

Eine robuste Energieunion mit einer zukunftsorientierten Klimaschutzpolitik:

Schaffung einer Europäischen Energieunion zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit, zur weiteren Verflechtung der nationalen Strommärkte, zur Verringerung des Energiebedarfs in Europa und zur Verringerung des Kohlenstoffanteils in unserem Energie-Mix und

multilaterale Antwort auf den Klimawandel.

Ein vertiefter und fairerer Binnenmarkt:

Binnenmarktstrategie;

Paket zur Arbeitskräftemobilität;

Aktionsplan zur Kapitalmarktunion;

Bankenabwicklungsrahmen und

Luftverkehrspaket.

Handels- und Investitionsstrategie für Arbeitsplätze und Wachstum

Ein Raum des Rechts und der Grundrechte:

Beitritt der EU zur Europäischen Menschenrechtskonvention und

Europäische Sicherheitsagenda.

Eine neue Migrationspolitik:

Entwicklung eines neuen Ansatzes für die legale Migration, um die EU für talentierte und qualifizierte Arbeitskräfte attraktiv zu machen, und

Verbesserung unseres Migrationsmanagements durch verstärkte Kooperation mit Drittländern, Solidarität unter den Mitgliedstaaten und Bekämpfung des Menschenhandels und -schmuggels.

Mehr Gewicht auf der internationalen Bühne:

Europäische Nachbarschaftspolitik und

Ziele für eine nachhaltige Entwicklung nach 2015.

Steuergerechtigkeit:

Aktionsplan zur Bekämpfung von Steuerumgehung und Steuerbetrug sowie Maßnahmen auf EU-Ebene zur Förderung der systematischen Besteuerung durch das Land, in dem die Gewinne erzielt werden, sowie automatischer Informationsaustausch über Steuervorbescheide und Stabilisierung der Bemessungsgrundlage für die Körperschaftssteuer und

obligatorischer Informationsaustausch über Steuervorbescheide.

Eine Union des demokratischen Wandels:

EU-Vereinbarung über bessere Rechtsetzung;

verbindliches Transparenz-Register und

Überprüfung des Entscheidungsprozesses für genetisch modifizierte Organismen.

Eine vertiefte Wirtschafts- und Währungsunion: Kontinuierliche Anstrengungen, um die wirtschaftliche Stabilität zu fördern und Europa für Investoren attraktiv zu machen.

Im Rahmen der Ausarbeitung ihres Arbeitsprogramms hat die Kommission rund 450 Vorschläge geprüft, die dem Parlament und dem Rat vorgelegt wurden; sie schlägt vor, 80 davon zurückzuziehen oder zu ändern. Bei einigen Vorschlägen wurde vorgeschlagen, sie zurückzuziehen, weil sie nicht den neuen Prioritäten der Kommission entsprechen. In vielen Fällen hält die Kommission die angestrebten Ziele weiterhin für sehr gerechtfertigt — aber Vorschläge, über die bei Verhandlungen keine Einigkeit erzielt wird oder die im Verlauf der Beratungen so verwässert werden, dass sie ihr ursprüngliches Ziel nicht mehr erreichen können, sind zwecklos. In solchen Fällen schlägt die Kommission neue und bessere Wege zur Verwirklichung der betreffenden Ziele vor.

3.   EU-HAUSHALT: VON DER ERSTELLUNG BIS ZUR ENTLASTUNG

3.1   Haushaltsplan und Finanzierung

Der Mehrjährige Finanzrahmen (MFR) enthält Rubriken mit den jährlichen Höchstgrenzen für Mittel für Verpflichtungen (MfV). Die Summe der Höchstbeträge aller Rubriken ist der Höchstbetrag der Mittel für Verpflichtungen insgesamt. Aus den EU-Haushaltsmitteln werden viele Politikbereiche und Programme in der gesamten EU finanziert. Gemäß den von Parlament und Rat im mehrjährigen Finanzrahmen festgelegten Prioritäten führt die Europäische Kommission spezifische Programme, Maßnahmen und Projekte durch. Die direkte Verknüpfung zwischen dem jährlichen Haushaltsplan und den EU-Politikbereichen wird durch die tätigkeitsbezogene Veranschlagung der Haushaltsmittel (ABB-Konzept) gewährleistet. Der ABB-Eingliederungsplan ermöglicht es, die Politikbereiche der Europäischen Union und den Gesamtbetrag der Ressourcen, der jedem dieser Politikbereiche zugewiesen ist, eindeutig zu identifizieren. Der Haushaltsplan wird von der Kommission erstellt und gemäß dem Verfahren des Artikels 314 AEU-Vertrag üblicherweise Mitte Dezember vom Parlament und dem Rat erlassen. Nach dem Grundsatz des Haushaltsausgleichs muss in einem gegebenen Haushaltsjahr die Gesamtsumme der Einnahmen der Gesamtsumme der Ausgaben entsprechen.

Die Europäische Union stützt sich auf zwei wichtige Finanzierungskategorien: Eigenmitteleinnahmen und verschiedene Einnahmen. Die meisten Einnahmen im EU-Haushalt sind Eigenmitteleinnahmen, die der EU für die Finanzierung ihres Haushalts automatisch zufließen, ohne dass hierfür weitere spezielle Entscheidungen der nationalen Behörden erforderlich wären. Der erforderliche Eigenmittelgesamtbetrag errechnet sich durch Abzug der verschiedenen Einnahmen von den Gesamtausgaben. Der Gesamtbetrag der Eigenmittel darf 1,23 % des Bruttonationaleinkommens (BNE) der EU nicht überschreiten. Die Eigenmittel können unterteilt werden in traditionelle Eigenmittel (wie Zölle), auf der Mehrwertsteuer (MwSt) basierende Eigenmittel und unter Zugrundelegung des BNE abgeführte Eigenmittel. Verschiedene Einnahmen aus den Tätigkeiten der Europäischen Union (z. B. Geldbußen im Wettbewerbsbereich) machen in der Regel weniger als 10 % der Gesamteinnahmen aus.

Der Europäischen Union ist es grundsätzlich nicht erlaubt, zur Finanzierung ihres Haushalts Geld an den Kapitalmärkten aufzunehmen oder bei Finanzinstituten zu beschaffen.

3.2   Wie werden die EU-Haushaltsmittel verwaltet und ausgegeben?

Operative Primärausgaben

Die operativen Ausgaben der EU beziehen sich auf die verschiedenen Rubriken des MFR und werden je nach Art der Auszahlung und Verwaltung der Mittel in unterschiedlicher Form ausgewiesen. Von 2014 an untergliedert die Kommission ihre Ausgaben wie folgt:

 

Direkte Mittelverwaltung: In diesem Fall erfolgt der Haushaltsvollzug direkt über die Kommissionsdienststellen.

 

Indirekte Mittelverwaltung: Hierbei überträgt die Kommission den Haushaltsvollzug an Einrichtungen des EU-Rechts oder nationalen Rechts wie EU-Einrichtungen.

 

Geteilte Mittelverwaltung: Bei dieser Form der Mittelverwaltung werden Haushaltsvollzugsaufgaben an die Mitgliedstaaten übertragen. Rund 80 % der Ausgaben fallen unter diese Form der Mittelverwaltung; dies betrifft etwa die Bereiche Landwirtschaft und Strukturmaßnahmen.

Die verschiedenen Finanzakteure innerhalb der Kommission

Das Kollegium der Kommissionsmitglieder trägt die kollegiale politische Verantwortung, besitzt aber in der Praxis so gut wie keine Haushaltsvollzugsbefugnisse. Es überträgt diese Aufgaben alljährlich auf bestimmte Beamte, für die die Haushaltsordnung (HO) und das Statut der Beamten der Europäischen Union gelten und die dem Kollegium gegenüber rechenschaftspflichtig sind. Die betreffenden Beamten — in der Regel Generaldirektoren und Dienststellenleiter — agieren als „bevollmächtigte Anweisungsbefugte“. Sie sind dazu befugt, Haushaltsvollzugsbefugnisse auf „nachgeordnete bevollmächtigte Anweisungsbefugte“ zu übertragen.

Die Verantwortung der Anweisungsbefugten erstreckt sich auf den gesamten Verwaltungsprozess. Dieser reicht von der Festlegung der Maßnahmen, die erforderlich sind, um die vom Organ für einen bestimmten Politikbereich festgelegten Ziele zu erreichen, bis hin zur Verwaltung der eingeleiteten Maßnahmen in operativer und budgetärer Hinsicht. In seinem jährlichen Tätigkeitsbericht legt jeder Anweisungsbefugte die Ergebnisse der Tätigkeiten der seiner Verantwortung unterstehenden Politikbereiche dar und schätzt ab, welche hinreichende Gewähr er dafür geben kann, dass die Ressourcen, die den in seinem Bericht beschriebenen Tätigkeiten zugewiesen wurden, für den beabsichtigten Zweck und gemäß den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung eingesetzt wurden und dass mit den existierenden Kontrollverfahren Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Transaktionen gewährleistet sind. Auf der Grundlage von Artikel 66 der Haushaltsordnung übermittelt die Kommission eine Zusammenfassung der jährlichen Tätigkeitsberichte (Synthesebericht) an das Parlament und den Rat und übernimmt somit im Einklang mit Artikel 317 AEUV die gesamte politische Verantwortung für die Verwaltung des EU-Haushalts. Diese Zusammenfassung und die jährlichen Tätigkeitsberichte sind verfügbar unter http://ec.europa.eu/atwork/planning-and-preparing/synthesis-report/index_de.htm

Der Rechnungsführer führt die von den Anweisungsbefugten erteilten Zahlungs- und Einziehungsanordnungen aus und ist für die Verwaltung der Kassenmittel, die Festlegung der Rechnungsführungsregeln und -methoden, die Validierung der Rechnungsführungssysteme, die Rechnungsführung und die Erstellung der Jahresrechnung des Organs zuständig. Außerdem muss der Rechnungsführer die Jahresrechnung abzeichnen und dabei bescheinigen, dass sie in allen wesentlichen Aspekten ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der finanziellen Lage, des operativen Ergebnisses und des Cashflows abgibt.

Mittelbindung vor Tätigung der EU-Ausgaben

Bevor eine rechtliche Verpflichtung (beispielsweise ein Vertrag oder eine Finanzhilfevereinbarung) mit einem Dritten eingegangen werden kann, muss im jährlichen Haushaltsplan eine Haushaltslinie vorgesehen sein, auf deren Grundlage die betreffende Tätigkeit durchgeführt werden kann. Ferner müssen dieser Haushaltslinie Mittel in ausreichender Höhe zugewiesen sein, damit die anfallenden Ausgaben gedeckt sind. Sind diese Bedingungen erfüllt, müssen die erforderlichen Mittel durch eine im Rechnungsführungssystem erfasste Mittelbindung im Haushaltsplan vorgemerkt werden. Erst dann kann eine rechtliche Verpflichtung eingegangen werden. Geld aus dem EU-Haushalt fließt erst dann, wenn der Anweisungsbefugte eine Mittelbindung vorgenommen hat.

Die Mittelbindung wird — sobald sie genehmigt ist — in der Haushaltsbuchführung erfasst und die Mittel werden entsprechend ausgeführt. Dies wirkt sich jedoch nicht auf den Jahresabschluss (oder das Hauptbuch) aus, da noch keine Aufwendungen entstanden sind.

Vornahme einer Zahlung

Die Kommission nimmt an SWIFT (Society for Worldwide Interbank Financial Telecommunication) teil und tätigt jährlich mehr als 2 Millionen Zahlungen. Eine Zahlung kann erst dann vorgenommen werden, wenn der mit dem Vorgang befasste Anweisungsbefugte eine entsprechende Mittelbindung genehmigt hat.

Vorfinanzierungen sind Zahlungen, mit denen dem Empfänger ein Vorschuss gewährt werden soll. Sie können auf mehrere Teilzahlungen über einen in der jeweiligen rechtlichen Verpflichtung festgelegten Zeitraum aufgeteilt werden. Hat der Empfänger keine förderfähigen Ausgaben zu tätigen, ist er zur Rückzahlung der Vorfinanzierung an die EU verpflichtet. Daher gilt die ausgezahlte Vorfinanzierung erst dann als endgültiger Aufwand, wenn die entsprechenden Bedingungen erfüllt sind; sie wird in der Vermögensübersicht der EU als Vermögenswert ausgewiesen, wenn die erste Zahlung erfolgt.

Bei der zuständigen EU-Einrichtung geht ein Zahlungsantrag ein, der belegt, wie dieser Vorfinanzierungsbetrag von dem Empfänger in Einklang mit der rechtlichen Verpflichtung ausgegeben wurde. Wie häufig solche Zahlungsanträge eingehen, hängt von der Art der finanzierten Maßnahmen und von den Bedingungen ab.

Die Bedingungen für eine Förderfähigkeit sind in dem Basisrechtsakt, in den Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen, in anderen Dokumenten für Begünstigte von Finanzhilfen und/oder in den Vertragsklauseln der Finanzhilfevereinbarungen oder im Finanzhilfebeschluss festgelegt. Nach der Analyse werden die förderfähigen Ausgaben als Aufwand verbucht und der Begünstigte wird über möglicherweise nicht förderfähige Beträge informiert.

Die HO und andere geltende Rechtsvorschriften, insbesondere in den Bereichen der Agrar- und Kohäsionspolitik, sehen Ausgabenkontrollen vor, die bis zu mehrere Jahre nach Tätigung der Ausgaben durchgeführt werden können. Werden Fehler, Unregelmäßigkeiten oder Betrugsfälle festgestellt, werden Finanzkorrekturen oder Einziehungen vorgenommen (siehe Erläuterung 6 der Erläuterungen zum Jahresabschluss).

3.3   Finanzberichterstattung und Rechenschaftspflicht

Die konsolidierte Jahresrechnung der Europäischen Union enthält Informationen zu den Tätigkeiten der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der EU unter dem Gesichtspunkt der Haushaltsbuchführung und der Periodenrechnung. Diese Jahresrechnung enthält nicht die Jahresrechnungen der Mitgliedstaaten.

Die Jahresrechnung der EU besteht aus zwei separaten, aber miteinander verbundenen Teilen:

a)

dem Jahresabschluss und

b)

den Übersichten über den Haushaltsvollzug, in denen der Vollzug des Haushaltsplans im Einzelnen dargestellt wird.

Es liegt in der Verantwortung des Rechnungsführers der Kommission, den Jahresabschluss der EU zu erstellen und sicherzustellen, dass er in allen wesentlichen Aspekten ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der finanziellen Lage, des operativen Ergebnisses und des Cashflows der EU abgibt.

Zusätzlich zur Jahresrechnung werden auch Ad-hoc-Berichte über spezifische Bereiche wie der Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement, über Finanzinstrumente, über gestellte Sicherheiten und über Finanzkorrekturen erstellt.

Berichterstattung und Rechenschaftspflicht in der Kommission:

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3.4   Prüfung und Entlastung

Prüfung

Die Jahresrechnung und Mittelverwaltung der EU werden durch den Europäischen Rechnungshof (den Hof) überwacht; sein externer Rechnungsprüfer erstellt im Rahmen seiner Tätigkeit folgende Dokumente für das Europäische Parlament und den Rat:

(1)

einen Jahresbericht über die im Rahmen des Gesamthaushaltsplans finanzierten Maßnahmen;

(2)

die Abgabe eines auf den Ergebnissen seiner Prüfungstätigkeit basierenden und im Jahresbericht enthaltenen Bestätigungsvermerks in Form einer Zuverlässigkeitserklärung über i) die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung und ii) die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der der Rechnungsführung zugrunde liegenden Vorgänge, die sowohl die von Steuerpflichtigen erhobenen Einnahmen als auch die an Endempfänger geleisteten Zahlungen umfassen; und

(3)

die Erstellung von Sonderberichten, in denen die Ergebnisse von Prüfungen, die bestimmte Bereiche betreffen, veröffentlicht werden.

Entlastung

Die letzte Phase im Haushaltzyklus ist die Entlastung in Bezug auf den Haushaltsplan für ein bestimmtes Haushaltsjahr. Das Europäische Parlament ist das für die Entlastung zuständige Organ der EU. Dies bedeutet, dass es dem Europäischen Parlament obliegt, im Anschluss an die Prüfung und abschließende Überarbeitung der Jahresrechnung und auf der Grundlage einer vom Rat bezüglich der Entlastung ausgesprochenen Empfehlung der Kommission und anderen Einrichtungen der EU für den Vollzug des EU-Haushalts in einem Haushaltsjahr Entlastung zu erteilen. Bei dieser Entscheidung stützt sich das EP auf eine Überprüfung der Jahresrechnung, den Synthesebericht und jährlichen Bewertungsbericht der Kommission sowie auf den Jahresbericht, den Bestätigungsvermerk und die Sonderberichte des Hofs und die Antworten der Kommission und berücksichtigt auch Fragen und zusätzliche Auskunftsersuchen, die an die Kommission gerichtet werden.

Die Entlastung stellt die politische Komponente der externen Kontrolle des Haushaltsvollzugs dar und ist die Entscheidung, durch die das Europäische Parlament auf Empfehlung des Rates die Kommission (und andere EU-Einrichtungen) von der Verantwortung für die Verwaltung eines bestimmten Haushaltsplans entbindet, indem sie das Bestehen dieses Haushaltsplans für beendet erklärt. Das Entlastungsverfahren kann zu einem der drei folgenden Ergebnisse führen: zur Erteilung, zum Aufschub oder zur Verweigerung der Entlastung. Wesentlich für das jährliche Entlastungsverfahren im Europäischen Parlament sind die Anhörungen der Kommissare, die von Mitgliedern des Haushaltskontrollausschusses des EP zu den in ihre Zuständigkeit fallenden Politikbereichen befragt werden. Der endgültige Entlastungsbericht enthält spezielle, an die Kommission gerichtete Empfehlungen zum Tätigwerden und wird auf der Plenartagung verabschiedet. Die Entlastungsempfehlungen des Rates werden vom Rat „Wirtschaft und Finanzen“ (ECOFIN) angenommen. Sowohl der Entlastungsbericht des Europäischen Parlaments als auch die Entlastungsempfehlungen des Rates sind Gegenstand eines jährlichen Folgeberichts, in dem die Kommission konkrete Maßnahmen darlegt, die sie zur Umsetzung der Empfehlungen getroffen hat.

4.   KONSOLIDIERTER JAHRESABSCHLUSS DER EU FINANZIELLE SITUATION 2014

4.1   Allgemeine Trends

Erträge

Fünfjahrestrend für die Erträge in Mio. EUR:

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Der Anteil der BNE-Eigenmittel ging 2014 zurück, während andere Eigenmitteleinnahmen stabil blieben und die Einziehung von Aufwendungen (Finanzkorrekturen und Einziehungen — siehe Punkt 3.5 der Erläuterungen zum Jahresabschluss) sich von 1,8 auf 3,4 Mrd. EUR stieg und sich somit nahezu verdoppelte — dies war auf die fortgeschrittene Abschlussphase des Programmplanungszeitraums für die Kohäsionsprogramme 2000-2006 und die damit verbundenen Einziehungen nicht förderfähiger Ausgaben sowie erhebliche Korrekturen der Kommission in der Landwirtschaftspolitik zurückzuführen.

Aufwendungen

Die größten Posten bei den Aufwendungen sind Transferzahlungen im Rahmen des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL), des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und anderer Instrumente zur Entwicklung des ländlichen Raums, des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) sowie des Kohäsionsfonds und des Europäischen Sozialfonds (ESF). Im Haushaltsjahr 2014 machten sie fast 70 % der Gesamtaufwendungen aus.

Die Aufwendungen lagen im Allgemeinen auf demselben Niveau wie im Vorjahr. Verringerungen wurden jedoch beim EFRE/Kohäsionsfonds festgestellt, was darauf zurückzuführen war, dass 2014 erfasste Aufwendungen sich ausschließlich auf den Programmplanungszeitraum 2007-2013 beziehen, während für den aktuellen Zeitraum 2014-2020 aufgrund des langsamen Anlaufens der Programme (die Umsetzung durch die Mitgliedstaaten ist erst 2015 angelaufen) bisher keine Aufwendungen verbucht wurden.

Die EU erfasst auch künftige Zahlungsverpflichtungen als Aufwendungen, die in den kassenbasierten Haushaltsrechnungen noch nicht ausgewiesen werden. Die erhöhten künftigen Zahlungsverpflichtungen, aufgeführt unter Verbindlichkeiten für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung und künftige Zahlungsverpflichtungen für Ruhegehaltsansprüche der Kommissionsmitglieder, MEP und Bediensteten, führen im Allgemeinen zu höheren Aufwendungen und einem negativen wirtschaftliche Ergebnis (diese Zahlungen werden aus künftigen Haushalten finanziert und sind in den Erträgen noch nicht enthalten).

Wirtschaftliches Ergebnis

Das wirtschaftliche Ergebnis (Defizit) für den Zeitraum erhöhte sich von 4  365 Mio. EUR (2013) auf 11  280 Mio. EUR (2014). Das liegt hauptsächlich am erheblich gestiegenen versicherungsmathematischen Verlust (Nettobetrag von 9,2 Mrd. EUR) in Bezug auf die Verbindlichkeit „Ruhestandsbezüge und sonstige Leistungen an Arbeitnehmer“ aufgrund der Zinssenkung. Solche Schwankungen sind aufgrund der — international angewandten — Rechnungsführungsvorschriften und des aktuellen wirtschaftlichen Umfelds zu erwarten. Sollten die Zinsen wieder steigen, wäre eine umgekehrte Wirkung zu erwarten.

Zudem handelt es sich um eine versicherungsmathematische Schätzung des Werts der Gesamtverbindlichkeit zu einem bestimmten Zeitpunkt, dem 31. Dezember 2014, und stützt sich auf verschiedene zu diesem Zeitpunkt gültige Annahmen, und deshalb stellt dieser Verlust weder tatsächliche Veränderungen am EU-Haushalt dar noch hat er Auswirkungen auf die fälligen Zahlungen an Empfänger von Ruhestandsbezügen aus dem EU-Haushalt in den nächsten Jahren. Diese Zahlungen sind bereits im MFR 2014-2020 veranschlagt und werden über das jährliche Haushaltsverfahren ausgeführt.

Vermögenswerte

Die wichtigsten Posten auf der Aktivseite der Bilanz sind die finanziellen Vermögenswerte (Investitionen, Darlehen, Zahlungsmittel) und Vorfinanzierungsbeträge, die fast 85 % der Aktiva der EU ausmachen. Die Höhe der Kredite ist mit etwa 60 Mrd. EUR unverändert (siehe Erläuterung 4.3.2 unten), während die Summe der aus dem EU-Haushalt finanzierten Finanzinstrumente um fast 2 Mrd. EUR gestiegen ist (siehe Erläuterung 4.3.1 unten). Unter Sachanlagen sind auf der Aktivseite Vermögenswerte in Höhe von 1,5 Mrd. EUR für das Copernicus-Programm angeführt und unter Anlagen im Bau 1,5 Mrd. EUR für das Projekt Galileo.

In den letzten Jahren konnten die EU-Organe den Posten Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente zum Ende des Jahres gering halten. Der hohe Kassenbestand von 17,5 Mrd. EUR zum 31. Dezember 2014 steht mit dem Haushaltsverfahren im Zusammenhang und wird durch Eigenmittel im Zusammenhang mit MwSt- und BNE-Salden verursacht, die im Dezember 2014 von den Mitgliedstaaten eingingen (siehe Erläuterung 2.8.1 der Erläuterungen zum Jahresabschluss).

Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente zum Ende des Jahres

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Vermögenswerte in Höhe von 163 Mrd. EUR und Verbindlichkeiten in Höhe von 221 Mrd. EUR in der Vermögensübersicht der EU 2014

Vermögenswerte

Verbindlichkeiten

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Verbindlichkeiten

Die Passivseite besteht vor allem aus vier Hauptposten: Ruhestandsbezüge und sonstige Leistungen an Arbeitnehmer, finanzielle Verbindlichkeiten, Verbindlichkeiten und antizipative Passiva. Die größte Veränderung gegenüber 2013 stellt die Erhöhung der Verbindlichkeit „Ruhestandsbezüge und sonstige Leistungen an Arbeitnehmer“ von 46,8 Mrd. EUR 2013 auf 58,6 Mrd. EUR 2014 dar, die vor allem dem deutlich geringeren Zinsniveau geschuldet ist (siehe oben).

Die Tatsache, dass die Verbindlichkeiten die Aktiva übersteigen, bedeutet nicht, dass die EU-Organe sich in finanziellen Schwierigkeiten befinden, sondern vielmehr, dass bestimmte Verbindlichkeiten aus künftigen Jahreshaushalten finanziert werden. Gemäß der periodengerechten Zuordnung werden viele Aufwendungen im Jahr 2014 erfasst, obwohl sie tatsächlich erst im Jahr 2015 (oder später) aus dem Haushalt des Jahres 2015 oder späterer Jahre bezahlt werden. Besonders hervorzuheben sind hier die erheblichen 2015 zu bezahlenden Beträge für die Tätigkeiten des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und die Leistungen an Arbeitnehmer, die im Verlauf der kommenden 30 oder mehr Jahre zu bezahlen sind.

4.2   Vorfinanzierungen

Die Kommission bemüht sich nach besten Kräften sicherzustellen, dass der Anteil der Vorfinanzierungen angemessen bleibt. Es muss ein angemessenes Gleichgewicht zwischen hinreichenden Kontrollen und der zeitnahen Anerkennung der Ausgaben gefunden werden. Zu beachten ist, dass die Höhe der Vorfinanzierungen erheblich vom MFR-Zyklus beeinflusst wird — zu Beginn der Laufzeit eines MFR sind beispielsweise große Vorauszahlungen an die Mitgliedstaaten im Rahmen der Kohäsionspolitik zu erwarten.

Insgesamt belaufen sich die Vorfinanzierungen (ohne sonstige Vorauszahlungen an die Mitgliedstaaten) in der EU-Vermögensübersicht auf 45,2 Mrd. EUR, 99,8 % davon im Zusammenhang mit Tätigkeiten der Kommission. Etwa 76 % der Vorfinanzierungen der Kommission unterliegen der geteilten Mittelverwaltung, was bedeutet, dass die diesbezüglichen Haushaltsvollzugsaufgaben an die Mitgliedstaaten übertragen werden (die Kommission behält eine Aufsichtsfunktion).

Vorfinanzierungen der Kommission nach Verwaltungsform

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Die meisten Ausgaben im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung entfallen auf die Landwirtschaft und Strukturmaßnahmen. Die höchsten Vorfinanzierungsbeträge fallen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) und den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und den Europäischen Sozialfonds (ESF) an.

Ausgaben in geteilter Mittelverwaltung nach Fonds

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4.3   Finanzinstrumente

4.3.1   Aus dem EU-Haushalt finanzierte Finanzinstrumente unter direkter und indirekter Mittelverwaltung

Bedeutung und Umfang der Finanzinstrumente für den Haushaltsvollzug steigen von Jahr zu Jahr. Dieser Ansatz basiert im Gegensatz zur traditionellen Methode des Haushaltsvollzugs durch Zuschüsse und Fördermittel darauf, dass für jeden aus dem Haushalt über Finanzinstrumente vergebenen Euro der Begünstigte aufgrund der Hebelwirkung mehr als einen Euro erhält. Dieser intelligente Einsatz des EU-Haushalts zielt auf eine Maximierung der Wirksamkeit der verfügbaren Mittel ab.

Zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte von aus dem EU-Haushalt finanzierten Finanzinstrumenten

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Im Allgemeinen werden drei Hauptarten von Finanzinstrumenten verwendet:

Kapitalbeteiligungsinstrumente;

Kreditinstrumente und

Garantieinstrumente.

Einzelheiten zu den Hauptinstrumenten sind im Folgenden beschrieben:

Garantiefonds für Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen (1  996 Mio. EUR an Vermögenswerten)

Der Garantiefonds für Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen deckt Darlehen, die auf Beschluss des Rates von der EU besichert werden, insbesondere Darlehenstransaktionen der Europäischen Investitionsbank (EIB) in Drittländern, Darlehen im Rahmen der Makrofinanzhilfe (MFH) sowie Euratom-Darlehen außerhalb der EU. Es handelt sich um ein langfristiges, von der EIB verwaltetes Instrument (langfristiger Anteil: 1  489 Mio. EUR) zur Deckung von notleidenden Darlehen, die von der EU besichert werden. Der Fonds finanziert sich zu 9 % des Kapitalwertes der Transaktionen durch Zahlungen aus dem Gesamthaushalt der EU. Hinzu kommen Zins- und Investitionserträge aus dem Vermögen des Fonds sowie die eingezogenen Gelder säumiger Schuldner, für die der Fonds seine Garantie aktivieren musste. Ein etwaiger Jahresüberschuss fließt als Einnahme in den Haushalt der EU zurück.

Die EU muss in den Haushaltsplan eine Rücklage zur Sicherung von Darlehen an Drittländer einsetzen. Diese Rücklage dient zur Finanzierung der Deckungsmittel des Garantiefonds und gegebenenfalls zur Deckung der über die verfügbaren Fondsmittel hinausgehenden aktivierten Garantieleistungen, deren Verbuchung im Haushaltsplan damit ermöglicht wird. Die Rücklage entspricht dem Zielbetrag von 9 % der zum Jahresende ausstehenden Darlehen.

Fazilität für Finanzierungen auf Risikoteilungsbasis (961 Mio. EUR)

Die Fazilität für Finanzierungen auf Risikoteilungsbasis (RSFF) wird von der EIB verwaltet und mit dem Investitionsportfolio der Kommission wird das finanzielle Risiko für Darlehen und Garantien gedeckt, die von der EIB für förderfähige Forschungsprojekte gestellt wurden. Insgesamt ist eine Beteiligung der Kommission von bis zu 1 Mrd. EUR für die RSFF vorgesehen, wovon bis zu 800 Mio. EUR aus dem „Kooperationsprogramm“ und bis zu 200 Mio. EUR aus dem „Kapazitätsprogramm“ stammen. Die EIB hat sich verpflichtet, den gleichen Betrag bereitzustellen. Im Rahmen des MFR 2014-2020 sind keine weiteren Haushaltsmittel für die RSFF vorgesehen. Zum 31. Dezember 2014 hatte die Kommission (einschließlich EFTA-Beiträgen und Beiträgen von Drittländern) 856 Mio. EUR zur RSFF beigetragen. 2014 wurden vom EU-Beitrag zur RSFF 375 Mio. EUR an ihr Nachfolge-Kreditinstrument im Rahmen von Horizont 2020 übertragen. Der als Eventualverbindlichkeit ausgewiesene Betrag (Punkt 5.2.1 der Erläuterungen zum Jahresabschluss) stellt den zum 31. Dezember 2014 geschätzten höchsten Verlust dar, den die Kommission bei einem Ausfall von Darlehen oder Sicherheiten zu tragen hätte, die von der EIB im Rahmen der RSFF gestellt wurden. Hierbei ist zu beachten, dass sich das Gesamtrisiko der Kommission auf ihren Beitrag zur Fazilität beschränkt.

Horizont 2020 (643 Mio. EUR)

Horizont 2020 ist ein neues Kapitalbeteiligungsinstrument im Rahmen des MFR 2014-2020. Horizont 2020 soll das wirtschaftliche Wachstum ankurbeln und Arbeitsplätze schaffen und hat die politische Unterstützung der führenden europäischen Politiker und der Mitglieder des Europäischen Parlaments. Diese kamen überein, dass die Forschung eine Investition in die Zukunft darstellt und stellten sie in den Mittelpunkt der EU-Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum. Durch die Verknüpfung von Forschung und Innovation hilft Horizont 2020 bei der Erreichung dieses Ziels. Besondere Schwerpunkte sind Wissenschaftsexzellenz, führende Rolle der Industrie und Bewältigung der gesellschaftlichen Herausforderungen. Mit dem Programm sollen erstklassige Forschung von Weltrang in Europa gefördert, Innovationshindernisse beseitigt und die Zusammenarbeit von öffentlichem Sektor und Privatwirtschaft bei der Schaffung von Innovationen erleichtert werden. Horizont 2020 wird vom EIF verwaltet.

Startkapital für die Europäische Technologiefazilität (524 Mio. EUR)

Das Startkapital für die Europäische Technologiefazilität (ETF) umfasst das Programm für Wachstum und Beschäftigung, das Mehrjahresprogramm für Unternehmen und unternehmerische Initiative (MAP) und das Rahmenprogramm für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation (CIP) unter der Treuhandschaft des EIF zur Unterstützung der Gründung und Anschubfinanzierung von KMU durch Investitionen in geeignete spezialisierte Wagniskapitalfonds.

Kreditgarantieinstrument für TEN-V-Vorhaben (235 Mio. EUR)

Das Kreditgarantieinstrument für transeuropäische Verkehrsnetzprojekte (LGTT) stellt Sicherheiten aus, um das Ertragsrisiko in den ersten Jahren von TEN-Verkehrsprojekten zu mindern. Die Sicherheit bietet insbesondere eine vollständige Deckung für Bereitschaftskreditlinien, die nur in Fällen in Anspruch genommen werden, in denen die Cashflows des Projekts nicht ausreichen, um vorrangige Verbindlichkeiten zu bedienen. Bei dem Instrument handelt es sich um ein gemeinsames Finanzprodukt der Kommission und der EIB. Der Kapitalbeitrag zum LGTT-Instrument für den Finanzierungszeitraum 2007-2013 war ursprünglich auf 1 Mrd. EUR festgesetzt worden und sollte zu gleichen Teilen von der Kommission und der EIB finanziert werden. Mit der Änderungsverordnung (EU) Nr. 670/2012 wurden 200 Mio. EUR für die Initiative für Projektanleihen und weitere 50 Mio. EUR für die Zuschussfinanzierung umgewidmet, so dass der verbleibende, für das Instrument verfügbare EU-Beitrag bei 250 Mio. EUR liegt.

Zum 31. Dezember 2014 hatte die Kommission einen Beitrag von 212 Mio. EUR zum LGTT geleistet. Der als Eventualverbindlichkeit (Punkt 5.2.1 der Erläuterungen zum Jahresabschluss) ausgewiesene Betrag stellt den zum 31. Dezember 2014 geschätzten höchsten Verlust dar, den die Kommission bei einem Ausfall von Darlehen zu tragen hätte, die von der EIB im Rahmen der LGTT-Operationen gewährt wurden. Hierbei ist zu beachten, dass sich das Gesamtrisiko der Kommission auf ihren Beitrag zu dem Instrument beschränkt.

Finanzinstrumente (FI) nach Typ

(in Mio. EUR)

 

Gesamtvermögen

Gesamtverbindlichkeiten

Gestellte Sicherheiten

Kredite/Kapitalbeteiligungsinstrumente/Instrumente für technische Unterstützung:

 

 

 

Instrument der wirtschaftlichen und finanziellen Zusammenarbeit im Rahmen der Europa-Mittelmeer-Partnerschaft (MEDA)

290

(3)

 

Europäisches Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstrument (ENPI)

167

(7)

 

 

457

(9)

 

Kreditinstrumente: Kredite zur Unterstützung von KMU

19

 

Kapitalbeteiligungsinstrumente:

 

 

 

Fazilität für wachstumsintensive und innovative KMU des Rahmenprogramms für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation

323

(0)

 

COSME — Programm für die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen und KMU

31

 

Europäischer Fonds für Südosteuropa (EFSE)

118

 

Fonds für Unternehmensexpansion im Rahmen der Fazilität für Unternehmensentwicklung und Innovation im westlichen Balkan

10

0

 

Fonds für Unternehmensinnovation im Rahmen der Fazilität für Unternehmensentwicklung und Innovation im westlichen Balkan

21

0

 

Startkapital für die Europäische Technologiefazilität 1998 (ETF)

19

(0)

 

Globaler Dachfonds für Energieeffizienz und erneuerbare Energie (GEEREF)

72

 

Eigenkapitalfazilität des Mehrjahresrahmenprogramms (MAP)

183

(0)

 

Fonds Marguerite

37

 

Europäisches Mikrofinanzierungsinstrument Progress (PMF) für Beschäftigung und soziale Eingliederung

60

 

SE4F — Green for Growth Fund für die östliche Nachbarschaftsregion

52

 

Europäischer Fonds für Energieeffizienz

89

 

Pilotprojekte Technologietransfer

2

(0)

 

Microfinance Initiative for Asia Debt Fund (Mikrofinanzierungfonds für Asien)

10

 

SANAD — MENA-Fonds für kleinste, kleine und mittelständische Unternehmen

9

 

 

1  035

(1)

 

Garantieinstrumente:

 

 

 

KMU-Bürgschaftsfazilität des Rahmenprogramms für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation (CIP SMEG)

151

(259)

COSME LGF — (Kreditgarantiefazilität des Programms für die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen und KMU)

39

(1)

(42)

Horizont 2020 — EU-Mittel für Innovationen

478

(11)

(98)

Horizont 2020 — Bürgschaft für KMU

165

(1)

(267)

Kreditgarantieinstrument für TEN-V-Vorhaben (LGTT)

235

(3)

(209)

Garantiefazilität im Rahmen der Fazilität für Unternehmensentwicklung und Innovation im westlichen Balkan

21

(2)

(10)

Mehrjahresprogramm (MAP) für Unternehmen

26

(41)

Finanzierungsfazilität für Naturkapital

3

Instrument der Projektanleihen (PBI)

149

(2)

(138)

Instrument für private Finanzierungen im Bereich Energieeffizienz (PF4EE)

6

(0)

Europäisches Progress-Mikrofinanzierungsinstrument (PMF TA)

13

(9)

Fazilität für Finanzierungen auf Risikoteilungsbasis (RSFF)

961

(32)

(883)

KMU-Bürgschaftsfazilität

60

(15)

 

2  309

(376)

(1  647)

Insgesamt

3  820

(386)

(1  647)

Garantiefonds für Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen

1  996

(25)

(19  198)

4.3.2   Von der Kommission verwaltete Anleihe- und Darlehenstätigkeiten

Die EU ist durch den EU-Vertrag ermächtigt, Anleihetransaktionen zu verabschieden, durch die die finanziellen Ressourcen zur Erfüllung spezifischer Aufträge mobilisiert werden. Die Kommission verwaltet im Namen der Europäischen Union derzeit drei Hauptprogramme, die Makrofinanzhilfe (MFH), die Zahlungsbilanzhilfe und den Europäischen Finanzstabilisierungsmechanismus (EFSM), mit dem sie Darlehen gewährt, indem sie Schuldtitel an den Kapitalmärkten oder über Finanzinstitute ausgibt.

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Anleihe- und Darlehensaktivitäten der EU sind außerbudgetäre Tätigkeiten. Das für die Anleihegeschäfte der EU im Rahmen der obigen Programme erforderliche Kapital wird an den Kapitalmärkten oder über Finanzinstitute beschafft. Die EU darf keine Anleihen zur Finanzierung ihrer gewöhnlichen Haushaltsausgaben bzw. eines Haushaltsdefizits aufnehmen. Der Umfang der Anleihen variiert von Privatplatzierungen in Höhe von bis zu 500 Mio. EUR bis zu Emissionen von Benchmark-Anleihen (mit einem Nennwert von mindestens 1 Mrd. EUR). In der Regel werden die aufgebrachten Mittel back-to-back an das Empfängerland verliehen, d. h. Zinssatz, Laufzeit und Nennwert sind gleich. Trotz der Back-to-back-Methode stellt der Schuldendienst für die Finanzierungsinstrumente eine rechtliche Verpflichtung der EU dar, mit der sichergestellt wird, dass alle Zahlungen in vollem Umfang und rechtzeitig erfolgen. Die Kommission hat Verfahren eingeführt, um die Rückzahlung von Anleihen auch im Fall von Zahlungsausfällen sicherzustellen. Mit Beschluss des Rates, des Europäischen Parlaments und der Kommission werden die bewilligte Gesamthöhe des jeweiligen Länderprogramms, die (maximale) Anzahl der anfallenden Raten sowie die maximale (durchschnittliche) Laufzeit des Darlehenspakets festgelegt. In der Folge vereinbaren die Kommission und das Empfängerland Darlehens-/Finanzierungsparameter und die entsprechenden Raten und Tranchenzahlungen. Zudem hängen bei finanzieller Hilfe, die die EU und der IWF gemeinsam gewähren, alle Darlehensraten (mit Ausnahme der ersten) von der Erfüllung strenger Vorgaben ab, die den für Pakete des Internationalen Währungsfonds (IWF) geltenden Konditionen ähnlich sind. Dies ist ein weiterer Faktor, durch den der Finanzierungszeitplan beeinflusst wird. Daraus ergibt sich, dass Zeitplan und Laufzeiten der Emissionen von den jeweils relevanten Darlehensaktivitäten der EU bestimmt werden. Die Finanzierung erfolgt ausschließlich in Euro und die Laufzeiten betragen zwischen 3 und 30 Jahre.

Bei den Anleihen der EU handelt es sich um unmittelbare und unbedingte Zahlungsverpflichtungen der EU, für die die 28 Mitgliedstaaten haften. Anleihen zur Finanzierung von Darlehen an Länder außerhalb der EU werden vom Garantiefonds für Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen gedeckt. Bei einem Ausfall eines Empfängermitgliedstaates erfolgt die Bedienung der Anleihen, sofern möglich, aus der Kasse der Kommission. Falls dies nicht möglich ist, fordert die Kommission die erforderlichen Mittel von den Mitgliedstaaten ein. Die EU-Mitgliedstaaten sind gemäß den Eigenmittelvorschriften der EU (Artikel 12 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 des Rates) rechtlich verpflichtet, ausreichende Mittel zur Erfüllung der Verpflichtungen der EU bereit zu stellen. Somit tragen die Anleger lediglich das Kreditrisiko der EU und nicht jenes der Empfänger der damit finanzierten Darlehen. Da die Mittel back-to-back weiterverliehen werden, kommt es für den EU-Haushalt weder zu einer Zinsbelastung noch zu einem Wechselkursrisiko.

Zahlungsbilanzdarlehen

Mit dem politisch-strategischen Finanzinstrument der Fazilität zur Stützung der Zahlungsbilanzen sollen EU-Mitgliedstaaten mittelfristig finanziell unterstützt werden. Damit können Mitgliedstaaten, die von Schwierigkeiten hinsichtlich ihrer Zahlungsbilanz oder ihres Kapitalverkehrs betroffen oder ernstlich davon bedroht sind, Darlehen gewährt werden. Nur Mitgliedstaaten, die den Euro noch nicht eingeführt haben, können diese Fazilität nutzen. Die Zahlungsbilanzhilfe für Lettland wurde vor der Einführung des Euro am 1. Januar 2014 gewährt. Der Kapitalbetrag der im Rahmen dieses Instruments gewährten Darlehen ist auf 50 Mrd. EUR begrenzt. Anleihen zur Finanzierung dieser Zahlungsbilanzdarlehen werden durch den EU-Haushalt garantiert. Somit ist der Haushalt zum 31. Dezember 2014 im Hinblick auf diese Darlehen einem maximalen Risiko in Höhe von 8,6 Mrd. EUR ausgesetzt (wobei es sich bei den 8,4 Mrd. EUR um den Nominalwert handelt).

(in Mio. EUR)

 

Ungarn

Lettland

Rumänien

Gesamt

Insgesamt gewährte Darlehen

6  500

3  100

8  400

18  000

Ausgezahlt zum 31.12.2013

5  500

2  900

5  000

13  400

Im Jahr 2014 ausgezahlt

Zum 31.12.2014 ausgezahlte Darlehen

5  500

2  900

5  000

13  400

Zum 31.12.2014 zurückgezahlte Darlehen

(4  000)

(1  000)

(5  000)

Zum 31.12.2014 ausstehender Betrag

1  500

1  900

5  000

8  400

Eine Tabelle mit dem Rückzahlungsplan für diese Darlehen ist am Ende dieses Abschnitts aufgeführt.

Zwischen November 2008 und Mai 2009 wurden Ungarn, Lettland und Rumänien Finanzhilfen in Höhe von 14,6 Mrd. EUR gewährt, wovon 13,4 Mrd. EUR bis Mitte 2011 ausgezahlt worden sind. Es ist darauf hinzuweisen, dass das Programm zur Zahlungsbilanzhilfe für Ungarn im November 2010 ausgelaufen ist, wobei 1 Mrd. EUR nicht in Anspruch genommen wurden und eine erste Rückzahlung in Höhe von 2 Mrd. EUR im Dezember 2011 und eine zweite in Höhe von 2 Mrd. EUR im November 2014 fristgerecht erfolgten. Das Zahlungsbilanzhilfe-Programm für Lettland lief im Januar 2012 aus, wobei 200 Mio. EUR nicht in Anspruch genommen wurden und eine erste Rückzahlung in Höhe von 1 Mrd. EUR im April 2014 und eine zweite in Höhe von 1,2 Mrd. EUR im Januar 2015 fristgerecht erfolgten. Das Zahlungsbilanzhilfe-Programm für Rumänien lief im Mai 2012 aus, wobei der gesamte gewährte Betrag von 5 Mrd. EUR ausgezahlt wurde. Die erste Rückzahlung in Höhe von 1,5 Mrd. EUR ging im Januar 2015 fristgerecht ein.

Im Februar 2011 beantragte Rumänien ein Nachfolgeprogramm aus dem vorsorglichen finanziellen Beistand im Rahmen der Zahlungsbilanzfazilität, um das Wirtschaftswachstum neu zu beleben. Am 12. Mai 2011 beschloss der Rat für Rumänien vorsorglichen Beistand der EU zur Stützung der Zahlungsbilanz von bis zu 1,4 Mrd. EUR (Beschluss 2011/288/EU des Rates). Die Frist für die Inanspruchnahme verstrich Ende März 2013, ohne dass der Beistand in Anspruch genommen wurde. Nach einem zweiten Antrag Rumäniens auf vorsorglichen Beistand beschloss der Rat am 22. Oktober 2013 neuen vorsorglichen Beistand der EU zur Stützung der Zahlungsbilanz von bis zu 2 Mrd. EUR (Beschluss 2013/531/EU des Rates), der bis zum 30. September 2015 in Anspruch genommen werden kann. Im Falle der Inanspruchnahme wird diese Finanzhilfe als Darlehen mit einer maximalen durchschnittlichen Laufzeit von acht Jahren gewährt. Da dieser vorsorgliche Beistand von 2 Mrd. EUR derzeit das einzige aktive Programm im Rahmen der Zahlungsbilanzfazilität darstellt, ist dies der einzige Betrag, der noch in Anspruch genommen werden kann.

Europäischer Finanzstabilisierungsmechanismus

(in Mio. EUR)

 

Irland

Portugal

Gesamt

Insgesamt gewährte Darlehen

22  500

26  000

48  500

Ausgezahlt zum 31.12.2013

21  700

22  100

43  800

Im Jahr 2014 ausgezahlt

800

2  200

3  000

Zum 31.12.2014 ausgezahlte Darlehen

22  500

24  300

46  800

Zum 31.12.2014 zurückgezahlte Darlehen

Zum 31.12.2014 ausstehende Darlehen

22  500

24  300

46  800

Eine Tabelle mit dem Rückzahlungsplan für diese Darlehen ist am Ende dieses Abschnitts aufgeführt.

Am 11. Mai 2010 verabschiedete der Rat den EFSM zur Wahrung der finanziellen Stabilität in Europa (Verordnung (EU) Nr. 407/2010 des Rates). Der Mechanismus stützt sich auf Artikel 122 Absatz 2 AEUV und ermöglicht es, Mitgliedstaaten finanziellen Beistand zu leisten, die aufgrund außergewöhnlicher Ereignisse, die sich ihrer Kontrolle entziehen, von Schwierigkeiten betroffen oder von gravierenden Schwierigkeiten ernstlich bedroht sind. Die Finanzhilfe kann in Form eines Darlehens oder einer Kreditlinie erfolgen. Die Kommission nimmt für die EU an den Kapitalmärkten oder bei Finanzinstituten Mittel auf und stellt sie dem betreffenden Mitgliedstaat zur Verfügung. Alle Länder, die im Rahmen des EFSM ein Darlehen erhalten, werden vierteljährlich im Hinblick auf die Erfüllung der damit verbundenen politischen Bedingungen bewertet, bevor eine weitere Tranche ausbezahlt wird.

In den Schlussfolgerungen des Rats „Wirtschaft und Finanzen“ (ECOFIN) vom 9. Mai 2010 wird die Fazilität auf 60 Mrd. EUR beschränkt, der gesetzliche Höchstbetrag ist aber in Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 407/2010 des Rates festgelegt, wonach die Höhe der ausstehenden Darlehen oder Kreditlinien auf den bei den Mitteln für Zahlungen bis zur Eigenmittel-Obergrenze vorhandenen Spielraum begrenzt ist. Anleihen zur Finanzierung von Darlehen im Rahmen des EFSM werden durch den EU-Haushalt garantiert. Somit ist der Haushalt zum 31. Dezember 2014 im Hinblick auf diese Darlehen einem maximalen Risiko in Höhe von 47,5 Mio. EUR ausgesetzt (wobei es sich bei den 46,8 Mrd. EUR um den Nominalwert handelt). Da die Anleihen im Rahmen des EFSM durch den EU-Haushalt garantiert sind, überwacht das Europäische Parlament die Tätigkeiten der Kommission im Zusammenhang mit dem EFSM und übt im Hinblick auf den Haushalt und das Entlastungsverfahren seine Kontrollbefugnisse aus. Da beide EFSM-Programme ausgelaufen sind, sind in der Tabelle oben keine nicht in Anspruch genommenen Beträge angegeben.

Der Rat vergab in Form eines Durchführungsbeschlusses im Dezember 2010 ein Darlehen von maximal 22,5 Mrd. EUR an Irland und im Mai 2011 ein Darlehen von maximal 26 Mrd. EUR an Portugal. Mit den ursprünglichen Durchführungsbeschlüssen wurde eine Zinsspanne mit Konditionen festgelegt, die denen einer IWF-Beihilfe ähnlich sind. Durch die Annahme der Durchführungsbeschlüsse 2011/682/EU und 2011/683/EU des Rates vom 11. Oktober 2011 schaffte der Rat die Zinsspanne rückwirkend ab und dehnte die durchschnittliche Höchstlaufzeit von 7,5 Jahren auf 12,5 Jahre sowie die Laufzeit einzelner Tranchen auf bis zu 30 Jahre aus. Durch die Annahme der Durchführungsbeschlüsse 2013/313/EU und 2013/323/EU vom 21. Juni 2013 verlängerte der Rat die durchschnittliche Höchstlaufzeit der EFSM-Darlehen an Irland und Portugal um 7 Jahre auf 19,5 Jahre. Damit wird das Tilgungsprofil beider Länder geglättet und der Refinanzierungsbedarf nach Auslaufen des Programmplanungszeitraums gesenkt.

Die letzten drei Raten wurden 2014 ausgezahlt: 0,8 Mrd. EUR für Irland und 1,8 Mrd. EUR für Portugal im März 2014 und schließlich 0,4 Mrd. EUR für Portugal im November 2014. 1,7 Mrd. EUR von der Portugal gewährten Finanzhilfe wurden bis zum Ablauf des Programms nicht in Anspruch genommen. Derzeit sind im Rahmen des EFSM keine Beträge verfügbar.

Die nachstehende Tabelle bietet einen Überblick über den Zeitplan zur Rückzahlung ausstehender Zahlungsbilanz- und EFSM-Darlehen (Nominalwert in Mrd. EUR) zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieser Jahresrechnung:

Jahr

Zahlungsbilanzdarlehen

EFSM

Gesamt

Ungarn

Lettland

Rumänien

Gesamt

Irland

Portugal

Gesamt

2015

 

 

 

0

5,0

 

5,0

5,0

2016

1,5

 

 

1,5

 

4,75

4,75

6,25

2017

 

 

1,15

1,15

 

 

0

1,15

2018

 

 

1,35

1,35

3,9

0,6

4,5

5,85

2019

 

0,5

1,0

1,5

 

 

0

1,5

2021

 

 

 

0

3,0

6,75

9,75

9,75

2022

 

 

 

0

 

2,7

2,7

2,7

2024

 

 

 

0

0,8

1,8

2,6

2,6

2025

 

0,2

 

0,2

 

 

0

0,2

2026

 

 

 

0

2,0

2,0

4,0

4,0

2027

 

 

 

0

1,0

2,0

3,0

3,0

2028

 

 

 

0

2,3

 

2,3

2,3

2029

 

 

 

0

 

0,4

0,4

0,4

2032

 

 

 

0

3,0

 

3,0

3,0

2038

 

 

 

0

 

1,8

1,8

1,8

2042

 

 

 

0

1,5

1,5

3,0

3,0

Insgesamt

1,5

0,7

3,5

5,7

22,5

24,3

46,8

52,5

Makrofinanzhilfe (MFH)

Die MFH ist ein politisch-strategisches Finanzinstrument zur ungebundenen und nicht eigens gewidmeten Unterstützung von Drittländern, die sich in geografischer Nähe zum Gebiet der EU befinden und Probleme in ihrer Zahlungsbilanz oder Haushaltsbilanz haben. Diese Mittel werden als mittel-/langfristige Darlehen oder Finanzhilfen oder als angemessene Kombination aus beidem gewährt und verstehen sich zumeist als Ergänzung zu im Rahmen der Stabilisierungs- und Reformprogramme des IWF vergebenen Finanzmitteln. Diese Darlehen sind über den Garantiefonds für Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen abgesichert (siehe Erläuterung 2.4 zum Jahresabschluss).

4.3.3   Zwischenstaatliche Finanzstabilisierungsmechanismen außerhalb des vom EU-Vertrag vorgegebenen Rahmens: Europäische Finanzstabilisierungsfazilität und Europäischer Finanzstabilitätsmechanismus

Die Europäische Finanzstabilisierungsfazilität (EFSF) wurde von den Mitgliedstaaten des Eurowährungsgebiets eingerichtet und hat den Zweck, die finanzielle Stabilität in Europa zu gewährleisten, indem Mitgliedstaaten des Eurowährungsgebiets Finanzbeistand geleistet wird. Die EFSF ist keine EU-Einrichtung und ist von der EU-Rechnungsführung völlig getrennt und nicht mit der EU-Jahresrechnung konsolidiert. Sie wird nicht durch den EU-Haushalt garantiert. Folglich wirkt sich die EFSF — abgesehen von den weiter unten beschriebenen möglichen Sanktionseinnahmen — nicht auf die EU-Rechnungsführung aus. Mit Inkrafttreten des ESM (siehe unten) stellte die EFSF nach dem 1. Juli 2013 keine neuen Finanzhilfen mehr bereit.

Die Kommission ist dafür verantwortlich, die mit der Finanzhilfe verknüpften politischen Auflagen auszuhandeln und deren Erfüllung zu überwachen. Die Verordnung (EU) Nr. 1173/2011 des Parlaments und des Rates ermöglicht die Verhängung von Sanktionen in Form von Geldbußen gegenüber Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist. Diese Geldbußen betragen 0,2 % des Vorjahres-BIP des Mitgliedstaats und können angewendet werden, wenn ein Mitgliedstaat es versäumt hat, angemessene Maßnahmen zur Korrektur eines übermäßigen Haushaltsdefizits zu unternehmen oder wenn Statistiken manipuliert wurden. In ähnlicher Weise enthält die Verordnung (EU) Nr. 1174/2011 über makroökonomische Ungleichgewichte Bestimmungen über eine jährliche Geldbuße für Mitgliedstaaten des Eurowährungsgebiets in Höhe von 0,1 % des BIP in Fällen, in denen ein Mitgliedstaat die auferlegten Korrekturmaßnahmen nicht ergriffen oder einen ungenügenden Korrekturmaßnahmenplan übermittelt hat. Mit der Verordnung (EU) Nr. 1177/2011 des Rates wurde die Verordnung (EG) Nr. 1467/97 über die Beschleunigung und Klärung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit aktualisiert. Diese aktualisierte Verordnung sieht ebenfalls die Möglichkeit vor, Geldbußen gegenüber Mitgliedstaaten des Eurowährungsgebiets zu verhängen (0,2 % des BIP plus eine variable Komponente). Die Geldbußen fließen durch den EU-Haushalt und werden an die EFSF weitergeleitet. Dies bedeutet, dass diese Beträge sowohl als Haushaltseinnahmen als auch als Ausgaben erscheinen und sich somit nicht auf das Gesamthaushaltsergebnis auswirken. Ebenso hätten sie keine Auswirkung auf das im Jahresabschluss der EU ausgewiesene wirtschaftliche Ergebnis.

Der Europäische Stabilitätsmechanismus („ESM“) ist eine zwischenstaatliche Organisation nach dem Völkerrecht außerhalb des von den EU-Verträgen vorgegebenen Rahmens. Der ESM-Vertrag wurde von den damals 17 Mitgliedstaaten des Eurowährungsgebiets unterzeichnet und trat im Oktober 2012 in Kraft. Der ESM hat die Aufgaben des EFSM und der EFSF übernommen; somit wurde er zum einzigen ständigen Mechanismus, mit dem auf neue Ansuchen von Mitgliedstaaten des Eurowährungsgebiets um finanziellen Beistand reagiert wird. Die EFSF und der EFSM beteiligen sich daher nicht mehr an neuen Finanzierungsprogrammen oder Vereinbarungen über Darlehensfazilitäten. Es ist ebenso darauf hinzuweisen, dass der EU-Haushalt keine Garantien für ESM-Anleihen übernimmt. Da dieser Mechanismus eine eigene Rechtspersönlichkeit hat und unmittelbar von den Mitgliedstaaten des Eurowährungsgebiets finanziert wird, stellt er keine EU-Einrichtung dar und es ergeben sich weder Auswirkungen auf die Rechnungsführung noch auf den Haushalt der Europäischen Union, abgesehen von den möglichen, weiter unten erläuterten Sanktionseinnahmen.

Eingezogene Geldbußen fließen durch den EU-Haushalt und werden an den ESM übermittelt, wenn die EFSF außer Kraft ist. Zudem sieht der Vertrag über Stabilität, Koordinierung und Steuerung in der Wirtschafts- und Währungsunion Strafzahlungen aller „Vertragsparteien“ vor, falls der jeweilige Mitgliedstaat nicht die erforderlichen Maßnahmen gegen die Verletzung eines Defizitkriteriums getroffen hat. Den Mitgliedstaaten des Eurowährungsgebiets auferlegte Geldbußen (die 0,1 % des BIP nicht überschreiten dürfen) sind an den ESM zu zahlen (und haben somit — wie bei der EFSF weiter oben — keine Auswirkungen auf das Ergebnis des EU-Haushalts). Geldbußen gegen Mitgliedstaaten, die nicht dem Eurowährungsgebiet angehören, sind dagegen an den EU-Haushalt zu entrichten. Im letzteren Fall ist der Sanktionsbetrag eine Einnahme des EU-Haushalts und wird als solche in der Rechnungsführung ausgewiesen.

5.   WIRTSCHAFTLICHER UND FINANZIELLER KONTEXT DES EU-HAUSHALTSVOLLZUGS

Makroökonomisches Umfeld

Im Zusammenhang mit der Staatsschuldenkrise hat das Wirtschaftswachstum in den EU-Mitgliedstaaten 2013 gegenüber 2012 nachgelassen; 2014 hat es gegenüber 2013 wieder angezogen. Diese allgemeine Wirtschaftslage der Mitgliedstaaten spiegelt sich in den Einnahmen der EU aus Eigenmitteln wider, was zu einer leichten Erhöhung der traditionellen Eigenmittel und MwSt-Einnahmen führte. Da die BNE-Eigenmitteleinnahmen ein Restbestandteil sind, der direkt an den von der Haushaltsbehörde verabschiedeten Gesamtbetrag der Mittel für Zahlungen gebunden ist (und diese Mittel im MFR 2014-2020 von den Mitgliedstaaten verringert wurden), gingen die BNE-Eigenmitteleinnahmen 2014 zurück.

Die Stärkung des Stabilitäts- und Wachstumspakts in der EU ebnet den Weg für nachhaltige Staatsfinanzen in den betroffenen EU-Mitgliedstaaten. Der Fiskalpakt zielt auf eine Konsolidierung der Staatsfinanzen der Mitgliedstaaten ab und soll sie in die Lage versetzen, ihr BIP in den nächsten Jahren zu steigern.

Die Niedrigzinspolitik der Europäischen Zentralbank (EZB) unterstützt die wirtschaftliche Stabilisierung im Eurowährungsgebiet. Die EZB trägt im Rahmen ihres Mandats zur Steigerung des Wachstums im Eurowährungsgebiet bei.

Bruttoinlandsprodukt der EU der 28 zu Marktpreisen

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Erträge aus BNE-Eigenmitteln

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Zahlungsrückstände

Aufgrund des makroökonomischen Umfelds in der EU wirkt sich der Druck auf die nationalen Haushalte der Mitgliedstaaten auch auf die Mittel für Zahlungen im EU-Haushalt aus. Diese Entwicklung wirkt sich unmittelbar auf die Zahlungsanträge der Mitgliedstaaten und anderer Begünstigter aus. Der Gesamtbetrag der Zahlungsrückstände zum Jahresende hat sich von 24,3 Mrd. EUR (2013) auf 25,8 Mrd. EUR (2014) erhöht. Es wird zwar immer Zahlungsrückstände geben, weil Zahlungsanträge kurz vor Jahresende eingereicht werden, der Hauptgrund für die besonders hohen Beträge in den letzten Jahren liegt aber in der Knappheit der Mittel für Zahlungen.

Zahlungsrückstände müssen aus den Haushalten kommender Jahre bezahlt werden. Deshalb haben das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission im Mai 2015 einen Zahlungsplan vereinbart, um den EU-Haushalt wieder in nachhaltige Bahnen zu lenken. Entscheidend für die EU ist, dass der langfristige Bedarf an Mitteln für Zahlungen im Haushaltsvorentwurf berücksichtigt wird, denn über diese Mittelansätze entscheidet die Haushaltsbehörde, und ohne Mittelzuweisungen sind keine Zahlungen oder Geldtransfers möglich. Sobald die Mittelzuweisungen beschlossen sind, werden sie durch das Verfahren zur monatlichen Einziehung der Eigenmittel automatisch zu verfügbaren EU-Zahlungsmitteln.

Bei der Kommission wird wöchentlich (manchmal täglich) eine kurzfristige Cashflow-Vorausschau durchgeführt, um sicherzustellen, dass die unmittelbaren Zahlungsverpflichtungen der EU im Rahmen der im Haushaltsplan verfügbaren Mittel für Zahlungen erfüllt werden können. Diese kurzfristige Vorausschau bildet die Grundlage für die Schätzung der Eigenmittel, die monatlich von den Mitgliedstaaten abgerufen werden müssen. Am ersten Werktag jedes Monats müssen die Mitgliedstaaten den Eigenmittelkonten der Kommission ein Zwölftel des Gesamtbetrags der im Unionshaushalt ausgewiesenen MwSt- und BNE-Eigenmittel gutschreiben. Je nach Liquidität der Kommission können die Mitgliedstaaten im ersten Quartal des Jahres aufgefordert werden, die MwSt- und BNE-Eigenmittel einen oder zwei Monate früher zu entrichten. Diese Vorauszahlungen sind dann je nach dem prognostizierten Mittelbedarf von Mittelabrufen in späteren Monaten abzuziehen.

Mittel- und langfristig überwacht die Kommission den Mittelbedarf für Zahlungen der EU im Rahmen ihrer regulären Tätigkeiten genau. Dies ist beispielsweise für die Ausarbeitung von Vorschlägen erforderlich, die die Kommission im Rahmen der Aufstellung des jährlichen Haushaltsplans und bei der Ausarbeitung von Änderungshaushaltsplänen zum MFR unterbreitet. In der Verhandlungsphase des MFR werden die verwendeten Modelle und die zugrundeliegenden Annahmen regelmäßig überwacht und bei Bedarf aktualisiert. Die Ergebnisse der Modellsimulation fließen in die Haushaltsverhandlungen zur Festlegung der Zahlungsobergrenze im MFR ein.

BESTÄTIGUNGSVERMERK ZUR KONSOLIDIERTEN JAHRESRECHNUNG

Die konsolidierte Jahresrechnung der Europäischen Union für 2014 wurde auf der Grundlage der Informationen erstellt, die die Organe und Einrichtungen gemäß Artikel 148 Absatz 2 der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union vorlegen. Ich erkläre hiermit, dass sie gemäß dem Titel IX der Haushaltsordnung und gemäß den Grundsätzen, Vorschriften und Methoden der Rechnungsführung, die in den Erläuterungen zum Jahresabschluss aufgeführt sind, erstellt wurde.

Von den Rechnungsführern dieser Organe und Einrichtungen habe ich sämtliche Informationen erhalten, die für die Erstellung der Übersichten über die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten der Europäischen Union und den Haushaltsvollzug notwendig sind; die Zuverlässigkeit dieser Informationen wurde von diesen Rechnungsführern bestätigt.

Ich bescheinige hiermit, dass ich anhand dieser Informationen und auf der Grundlage der Prüfungen, die ich zur Validierung der Rechnungen der Europäischen Kommission für erforderlich erachtet habe, eine hinreichende Gewähr dafür erlangt habe, dass die Jahresrechnung in allen wesentlichen Aspekten insgesamt ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der finanziellen Lage, des operativen Ergebnisses und des Cashflows der Europäischen Union abgibt.

[gezeichnet]

Manfred KRAFF

Rechnungsführer der Kommission

17. Juli 2015

KONSOLIDIERTER JAHRESABSCHLUSS UND ERLÄUTERUNGEN (1)

INHALT

VERMÖGENSÜBERSICHT 24
ERGEBNISRECHNUNG 25
KAPITALFLUSSRECHNUNG 26
VERÄNDERUNGEN DER NETTOVERMÖGENSWERTE 27
ERLÄUTERUNGEN ZUM JAHRESABSCHLUSS 28

1.

MASSGEBLICHE RECHNUNGSLEGUNGSGRUNDSÄTZE UND VORSCHRIFTEN 28

2.

ERLÄUTERUNGEN ZUR VERMÖGENSÜBERSICHT 39

3.

ERLÄUTERUNGEN ZUR ERGEBNISRECHNUNG 61

4.

ERLÄUTERUNGEN ZUR KAPITALFLUSSRECHNUNG 73

5.

EVENTUALFORDERUNGEN UND -VERBINDLICHKEITEN UND SONSTIGE WICHTIGE ANGABEN 73

6.

SCHUTZ DES EU-HAUSHALTS 77

7.

FINANZRISIKOMANAGEMENT 83

8.

ANGABEN ZU VERBUNDENEN VERTRAGSPARTEIEN 94

9.

EREIGNISSE NACH DEM ABSCHLUSSSTICHTAG 96

10.

KONSOLIDIERUNGSKREIS 96

VERMÖGENSÜBERSICHT

(in Mio. EUR)

 

Erläuterung

31.12.2014

31.12.2013

LANGFRISTIGE VERMÖGENSWERTE

 

 

 

Immaterielle Vermögenswerte

2,1

282

237

Sachanlagen

2,2

7  937

6  104

Investitionen, die nach der Equity-Methode erfasst werden

2,3

409

349

Finanzielle Vermögenswerte

2,4

56  438

59  844

Vorfinanzierungen

2,5

18  358

38  072

Forderungen mit Leistungsaustausch und einzuziehende Beträge ohne Leistungsaustausch

2,6

1  198

498

 

 

84  623

1 05  104

KURZFRISTIGE VERMÖGENSWERTE

 

 

 

Finanzielle Vermögenswerte

2,4

11  811

5  571

Vorfinanzierungen

2,5

34  237

21  367

Forderungen mit Leistungsaustausch und einzuziehende Beträge ohne Leistungsaustausch

2,6

14  380

13  182

Lagerbestände

2,7

128

128

Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente

2,8

17  545

9  510

 

 

78  101

49  758

GESAMTVERMÖGEN

 

1 62  724

1 54  862

LANGFRISTIGE VERBINDLICHKEITEN

 

 

 

Ruhestandsbezüge und sonstige Leistungen an Arbeitnehmer

2,9

(58  616)

(46  818)

Rückstellungen

2,10

(1  537)

(1  323)

Finanzielle Verbindlichkeiten

2,11

(51  851)

(56  369)

 

 

(1 12  005)

(1 04  510)

KURZFRISTIGE VERBINDLICHKEITEN

 

 

 

Rückstellungen

2,10

(745)

(545)

Finanzielle Verbindlichkeiten

2,11

(8  828)

(3  163)

Verbindlichkeiten

2,12

(43  180)

(36  213)

Antizipative und transitorische Passiva

2,13

(55  973)

(56  282)

 

 

(1 08  726)

(96  204)

GESAMTVERBINDLICHKEITEN

 

(2 20  730)

(2 00  714)

NETTOVERMÖGEN

 

(58  006)

(45  852)

Rücklagen

2,14

4  435

4  073

Bei den Mitgliedstaaten abzurufende Beträge (2)

2,15

(62  441)

(49  925)

NETTOVERMÖGEN

 

(58  006)

(45  852)

ERGEBNISRECHNUNG

(in Mio. EUR)

 

Erläuterung

2014

2013 (umgruppiert) (20)

ERTRÄGE

 

 

 

Erträge aus Transaktionen ohne Leistungsaustausch

 

 

 

BNE-Eigenmittel

3,1

1 04  688

1 10  194

Traditionelle Eigenmittel

3,2

17  137

15  467

MwSt-Eigenmittel

3,3

17  462

14  019

Geldbußen

3,4

2  297

2  757

Einziehung von Aufwendungen

3,5

3  418

1  777

Sonstige

3,6

5  623

4  045

Gesamt

 

1 50  625

1 48  259

 

 

 

 

Erträge aus Transaktionen mit Leistungsaustausch

 

 

 

Finanzerträge

3,7

2  298

1  991

Sonstige

3,8

1  066

1  443

Gesamt

 

3  364

3  434

 

 

1 53  989

1 51  693

AUFWENDUNGEN  (22)

 

 

 

Haushaltsvollzug durch die Mitgliedstaaten

3,9

 

 

Europäischer Garantiefonds für die Landwirtschaft

 

(44  465)

(45  067)

Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und anderer Instrumente zur Entwicklung des ländlichen Raums

 

(14  046)

(13  585)

Europäischer Fonds für regionale Entwicklung und Kohäsionsfonds

 

(43  345)

(47  767)

Europäischer Sozialfonds

 

(12  651)

(12  126)

Sonstige

 

(2  307)

(1  525)

Haushaltsvollzug durch die Kommission und die Exekutivagenturen

3,10

(15  311)

(12  519)

Haushaltsvollzug durch andere EU-Einrichtungen

3,11

(1  025)

(656)

Haushaltsvollzug durch Drittstaaten und internationale Organisationen

3,11

(2  770)

(2  465)

Haushaltsvollzug durch andere Rechtssubjekte

3,11

(1  799)

(1  694)

Personalkosten und Kosten für Ruhestandsbezüge

3,12

(9  662)

(9  058)

Änderungen der versicherungsmathematischen Annahmen zu den Leistungen an Arbeitnehmer

3,13

(9  170)

(2  033)

Finanzierungskosten

3,14

(2  926)

(2  383)

Anteil am Nettoverlust von Gemeinschaftsunternehmen und verbundenen Unternehmen

3,15

(640)

(608)

Sonstige Aufwendungen

3,16

(5  152)

(4  572)

 

 

(1 65  269)

(1 56  058)

WIRTSCHAFTLICHES ERGEBNIS DES HAUSHALTSJAHRES

 

(11  280)

(4  365)

KAPITALFLUSSRECHNUNG

(in Mio. EUR)

 

Erläuterung

2014

2013

Wirtschaftliches Ergebnis des Haushaltsjahres

 

(11  280)

(4  365)

Operative Tätigkeiten

4,2

 

 

Abschreibungen auf immaterielle Vermögenswerte

 

61

48

Abschreibungen auf Sachanlagen

 

408

401

(Zugang)/Abgang bei Darlehen

 

(1  298)

20

(Zugang)/Abgang bei Vorfinanzierungen

 

6  844

(1  695)

(Zugang)/Abgang bei Forderungen mit Leistungsaustausch und einzuziehenden Beträgen ohne Leistungsaustausch

 

(1  898)

923

(Zugang)/Abgang bei Lagerbeständen

 

10

Zugang/(Abgang) bei der Verbindlichkeit „Ruhestandsbezüge und Leistungen an Arbeitnehmer“

 

11  798

4  315

(Zugang)/Abgang bei Rückstellungen

 

414

(196)

Zugang/(Abgang) bei Finanzverbindlichkeiten

 

1  146

(330)

Zugang/(Abgang) bei Verbindlichkeiten

 

6  967

14  655

Zugang/(Abgang) bei antizipativen und transitorischen Passiva

 

(309)

(12  154)

Haushaltsüberschuss des Vorjahres, als zahlungsunwirksamer Ertrag übernommen

 

(1  005)

(1  023)

Sonstige zahlungsunwirksame Bewegungen

 

130

(50)

Investitionstätigkeit

4,3

 

 

(Zugang)/Abgang bei immateriellen Vermögenswerten sowie Sachanlagen

 

(2  347)

(624)

(Zugang)/Abgang bei Investitionen, die nach der Equity-Methode erfasst werden

 

(60)

43

(Zugang)/Abgang bei zur Veräußerung verfügbaren finanziellen Vermögenswerten

 

(1  536)

(1  142)

NETTOCASHFLOW

 

8  035

(1  164)

Nettozunahme/(-abnahme) der Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente

 

8  035

(1  164)

Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente zu Beginn des Jahres

2,8

9  510

10  674

Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente zum Ende des Jahres

2,8

17  545

9  510

VERÄNDERUNGEN DER NETTOVERMÖGENSWERTE

(in Mio. EUR)

 

Rücklagen (A)

Bei den Mitgliedstaaten abzurufende Beträge (B)

Nettovermögenswerte = (A)+(B)

 

Neubewertungsrücklage

Sonstige Rücklagen

Kumulierter Überschuss/(Verlust)

Wirtschaftliches Ergebnis des Haushaltsjahres

SALDO PER 31.12.2012

150

3  911

(39  148)

(5  329)

(40  416)

Entwicklung der Garantiefonds-Rücklage

46

(46)

Entwicklung des beizulegenden Zeitwerts

(51)

(51)

Sonstige

12

(9)

3

Zuordnung des wirtschaftlichen Ergebnisses 2012

5

(5  334)

5  329

den Mitgliedstaaten gutgeschriebenes Haushaltsergebnis 2012

(1  023)

(1  023)

Wirtschaftliches Ergebnis des Haushaltsjahres

(4  365)

(4  365)

SALDO PER 31.12.2013

99

3  974

(45  560)

(4  365)

(45  852)

Entwicklung der Garantiefonds-Rücklage

247

(247)

Entwicklung des beizulegenden Zeitwerts

139

139

Sonstige

(24)

16

(8)

Zuordnung des wirtschaftlichen Ergebnisses 2013

(0)

(4  365)

4  365

den Mitgliedstaaten gutgeschriebenes Haushaltsergebnis 2013

(1  005)

(1  005)

Wirtschaftliches Ergebnis des Haushaltsjahres

(11  280)

(11  280)

SALDO PER 31.12.2014

238

4  197

(51  161)

(11  280)

(58  006)

ERLÄUTERUNGEN ZUM JAHRESABSCHLUSS

1.   MASSGEBLICHE RECHNUNGSLEGUNGSGRUNDSÄTZE UND VORSCHRIFTEN

1.1   RECHTSGRUNDLAGE UND RECHNUNGSLEGUNGSVORSCHRIFTEN

Die Rechnungslegung der EU erfolgt nach Maßgabe der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1), im Folgenden „Haushaltsordnung“, und der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission vom 29. Oktober 2012 (ABl. L 362 vom 31.12.2012, S. 1) über die Anwendungsbestimmungen für diese Verordnung.

Die EU erstellt ihren Jahresabschluss gemäß Artikel 143 der Haushaltsordnung nach Rechnungsführungsvorschriften auf der Grundlage der Periodenrechnung, die den IPSAS (International Public Sector Accounting Standards) folgen. Die vom Rechnungsführer der Kommission eingeführten Rechnungslegungsvorschriften müssen von allen konsolidierten EU-Organen und Einrichtungen angewandt werden, um zur Harmonisierung des Verfahrens für die Erstellung der Jahresabschlüsse und Konsolidierung einheitliche Vorschriften für die Rechnungsführung, Bewertung und Rechnungslegung festzulegen. Die Jahresrechnungen werden jeweils nach Kalenderjahren in Euro geführt.

1.2   GRUNDSÄTZE DER RECHNUNGSLEGUNG

Grundsätzlich besteht der Zweck von Jahresabschlüssen in der Vermittlung von Informationen über Finanzlage, Leistungen und Cashflow eines Rechtssubjekts, die für verschiedenste Benutzer von Interesse sind. Die in den Jahresabschlüssen öffentlicher Rechtssubjekte wie der Europäischen Union enthaltenen Informationen sollen insbesondere die Entscheidungsfindung erleichtern und zeigen, dass das betreffende Rechtssubjekt die ihr anvertrauten Mittel effizient und verantwortungsvoll eingesetzt hat. Das vorliegende Dokument wurde unter Berücksichtigung dieser Erfordernisse verfasst.

Die allgemeinen Erwägungen (oder Methoden der Rechnungslegung), die im Rahmen der Erstellung der Jahresabschlüsse zu berücksichtigen sind, sind in der EU-Rechnungsführungsvorschrift 2 festgelegt und entsprechen den Bestimmungen von IPSAS 1: sachgerechte Darstellung, periodengerechte Rechnungslegung, Kontinuität der Tätigkeiten, konsistente Darstellung, Aggregation, Verrechnung und Vergleichsinformation. Die qualitativen Anforderungen an die Finanzberichterstattung gemäß Artikel 144 der Haushaltsordnung sind Stichhaltigkeit, Zuverlässigkeit, Verständlichkeit und Vergleichbarkeit.

Die Erstellung des Jahresabschlusses nach Maßgabe der obengenannten Regeln und Prinzipien erfordert die Vornahme von Schätzungen, die sich sowohl auf Beträge bei bestimmten Posten der Vermögensübersicht und der Ergebnisrechnung als auch auf die entsprechenden Angaben zu Finanzinstrumenten sowie Eventualforderungen und -verbindlichkeiten auswirken.

1.3   KONSOLIDIERUNG

Konsolidierungskreis

Der konsolidierte Jahresabschluss der EU umfasst alle wichtigen kontrollierten Einrichtungen (d. h. die EU-Organe (einschließlich der Kommission) und EU-Einrichtungen) sowie alle verbundenen Einrichtungen und Gemeinschaftsunternehmen. Es handelt sich um insgesamt 52 kontrollierte Einrichtungen, sieben Gemeinschaftsunternehmen und eine verbundene Einrichtung. Die vollständige Liste der konsolidierten Einrichtungen ist Erläuterung 10 der Jahresrechnung der EU zu entnehmen. Im Vergleich zu 2013 bleibt der Konsolidierungskreis unverändert, wobei eine verbundene Einrichtung jetzt als Gemeinschaftsunternehmen eingestuft wurde und nach der Verschmelzung von zwei weiteren verbundenen Einrichtungen das daraus hervorgegangene Rechtssubjekt als Gemeinschaftsunternehmen eingestuft wurde.

Kontrollierte Rechtssubjekte

Die Entscheidung, ein Rechtssubjekt in den Konsolidierungskreis aufzunehmen, basiert auf dem Konzept der Kontrolle. Kontrollierte Rechtssubjekte sind ausnahmslos solche, in denen die EU direkt oder indirekt die Befugnis zur Bestimmung ihrer finanziellen und operativen Tätigkeiten hat, um aus den Tätigkeiten dieses Rechtssubjekts Nutzen ziehen zu können. Diese Befugnis muss gegenwärtig ausübbar sein. Die Konsolidierung der kontrollierten Einrichtungen erfolgt anhand der Vollkonsolidierungsmethode. Die Konsolidierung beginnt am ersten Tag, an dem die Kontrolle besteht, und endet, wenn keine Kontrolle mehr besteht.

Die gängigsten Kontrollindikatoren der EU sind: Gründung des Rechtssubjekts durch Gründungsverträge oder einen Rechtsakt des Sekundärrechts, Finanzierung des Rechtssubjekts aus dem Gesamthaushaltsplan, das Bestehen von Stimmrechten in den leitenden Organen, Prüfung durch den Hof und Entlastung durch das Europäische Parlament. Aus offensichtlichen Gründen muss auf Ebene der jeweiligen Rechtssubjekte eine Einschätzung im Einzelfall erfolgen, ob eines oder alle der obengenannten Kriterien als auslösende Bedingung(en) für Kontrolle ausreicht/en.

Diesem Ansatz zufolge stehen die Organe (mit Ausnahme der Europäischen Zentralbank — EZB) und Einrichtungen der EU (mit Ausnahme der Einrichtungen der ehemaligen zweiten Säule) unter der alleinigen Kontrolle der EU und fallen somit in den Konsolidierungskreis. Zusätzlich gilt auch die in Abwicklung befindliche Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) als kontrolliertes Rechtssubjekt.

Alle wesentlichen Transaktionen und Salden zwischen den kontrollierten Rechtssubjekten der EU wurden eliminiert, mit Ausnahme der nicht realisierten Gewinne und Verluste, die unwesentlich sind.

Gemeinschaftsunternehmen

Ein Gemeinschaftsunternehmen ist ein vertraglich vereinbarter Zusammenschluss, in dessen Rahmen die EU und eine oder mehrere andere Parteien (die „Mitunternehmer“) eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, die einer gemeinsamen Kontrolle unterliegt. Gemeinsame Kontrolle bedeutet die vertraglich vereinbarte gemeinsame, direkte oder indirekte Kontrolle über eine Tätigkeit mit Nutzungspotenzial. Beteiligungen an Gemeinschaftsunternehmen werden nach der Equity-Methode ausgewiesen (siehe 1.5.4 weiter unten).

Verbundene Einrichtungen

Verbundene Einrichtungen sind Rechtssubjekte, auf die die EU zwar mittel- oder unmittelbar einen maßgeblichen Einfluss ausübt, die aber nicht ihrer Kontrolle unterliegen. Ein maßgeblicher Einfluss wird angenommen, wenn die EU direkt oder indirekt mindestens 20 % der Stimmrechte hält. Beteiligungen an verbundenen Einrichtungen werden nach der Equity-Methode ausgewiesen (siehe 1.5.4 weiter unten).

Nicht konsolidierte Rechtssubjekte, deren Mittel von der Kommission verwaltet werden

Im Jahresabschluss der EU nicht konsolidiert werden jene Fonds, welche die Kommission für das Krankheitsfürsorgesystem des EU-Personals, den Europäischen Entwicklungsfonds und den Teilnehmer-Garantiefonds verwaltet, da die EU diese nicht kontrolliert.

1.4   ERSTELLUNGSGRUNDLAGE

1.4.1    Währung und Umrechnungskurse

Funktions- und Berichtswährung

Die Jahresabschlüsse werden in Millionen Euro dargestellt, da der Euro die Funktions- und Berichtswährung der Europäischen Union ist.

Fremdwährungstransaktionen und Jahressalden

Fremdwährungstransaktionen werden zu dem am Datum der jeweiligen Transaktion geltenden Kurs in Euro umgerechnet. Fremdwährungsgewinne und -verluste aus der Abrechnung von Fremdwährungstransaktionen und der Umrechnung von auf Fremdwährungen lautenden monetären Forderungen und Verbindlichkeiten zu den am Jahresende geltenden Kursen sind in der Ergebnisrechnung ausgewiesen.

Für Sachanlagen sowie immaterielle Vermögenswerte gelten andere Umrechnungsmethoden. Sie werden mit ihrem Erstanschaffungswert, umgerechnet in Euro zu dem im Anschaffungszeitpunkt geltenden Kurs, erfasst.

Die Jahresendstände der auf Fremdwährungen lautenden monetären Forderungen und Verbindlichkeiten werden anhand der am 31. Dezember geltenden Kurse wie folgt umgerechnet:

Euro-Wechselkurse

Währung

31.12.2014

31.12.2013

BGN

1,9558

1,9558

CZK

27,7350

27,4270

DKK

7,4453

7,4593

GBP

0,7789

0,8337

HRK

7,6580

7,6265

HUF

315,5400

297,0400

LVL

0,7028

LTL

3,4528

3,4528

PLN

4,2732

4,1543

RON

4,4828

4,4710

SEK

9,3930

8,8591

CHF

1,2024

1,2276

JPY

145,2300

144,7200

USD

1,2141

1,3791

Änderungen im beizulegenden Zeitwert der auf Fremdwährung lautenden und als „zur Veräußerung verfügbar“ klassifizierten Finanzinstrumente, die auf Wechselkursdifferenzen zurückzuführen sind, werden in der Ergebnisrechnung erfasst. Wechselkursdifferenzen bei nichtmonetären finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert ausgewiesen werden, sind in der Ergebnisrechnung erfasst. Wechselkursdifferenzen bei nichtmonetären finanziellen Vermögenswerten, die als zur Veräußerung verfügbar klassifiziert werden, sind in der Fair-Value-Rücklage enthalten.

1.4.2    Schätzungen

Nach IPSAS und den allgemein anerkannten Grundsätzen der Rechnungsführung beinhalten die Jahresabschlüsse auch immer Beträge, die auf Schätzungen und Annahmen beruhen, die von den jeweiligen Entscheidungsträgern auf der Grundlage der zuverlässigsten verfügbaren Informationen vorgenommen werden. Zu den wichtigen Schätzungen im vorliegenden Dokument gehören unter anderem Beträge für Verbindlichkeiten in Bezug auf Leistungen an Arbeitnehmer, Rückstellungen, finanzielle Risiken in Zusammenhang mit Lagerbeständen oder Forderungen aus Lieferungen und Leistungen, antizipative Aktiva und Passiva, Eventualforderungen und -verbindlichkeiten sowie die Höhe der Wertminderung bei immateriellen Anlagewerten und Sachanlagen und die in den Erläuterungen zu den Finanzinstrumenten angegebenen Beträge. Die tatsächlichen Ergebnisse können von diesen Schätzungen abweichen. Änderungen der Schätzungen werden in jenem Rechnungszeitraum ausgewiesen, in dem sie bekannt werden.

1.5   VERMÖGENSÜBERSICHT

1.5.1    Immaterielle Vermögenswerte

Durch Kauf erworbene Computer-Softwarelizenzen werden zu ihren Anschaffungskosten abzüglich der kumulierten Abschreibungen und der Wertminderungsverluste ausgewiesen. Die Abschreibung dieser Vermögenswerte erfolgt linear unter Berücksichtigung der geschätzten Nutzungsdauer. Die geschätzte Nutzungsdauer immaterieller Vermögenswerte hängt von ihrer jeweiligen wirtschaftlichen Nutzungsdauer oder ihrer durch eine Vereinbarung festgelegten rechtlichen Nutzungsdauer ab. Intern entwickelte immaterielle Vermögenswerte werden aktiviert, wenn die maßgeblichen Kriterien der EU-Rechnungslegungsvorschriften erfüllt sind; dabei ist ausschließlich die Phase der Entwicklung des Vermögenswerts maßgeblich. Zu den aktivierbaren Kosten gehören alle unmittelbar zurechenbaren Kosten, die notwendigerweise für die Erzeugung, Herstellung und Vorbereitung des Vermögenswertes entstehen, damit dieser in der von den Entscheidungsträgern vorgesehenen Weise funktionieren kann. Kosten im Zusammenhang mit Forschungstätigkeiten sowie nicht aktivierbare Entwicklungskosten und Wartungskosten werden nach Anfall als Aufwendungen angesetzt.

1.5.2    Sachanlagen

Alle Sachanlagen werden nach dem Anschaffungswertprinzip abzüglich kumulierter Abschreibung und der Wertminderungsverluste ausgewiesen. Zu den Anschaffungskosten werden jene Ausgaben hinzugerechnet, die direkt mit dem Erwerb, dem Bau oder der Übertragung der einzelnen Anlagen in Zusammenhang stehen.

Folgekosten sind im Buchwert der betreffenden Position enthalten bzw. werden als gesonderte Position ausgewiesen, wenn künftige wirtschaftliche Vorteile oder das mit dem Posten verbundene Nutzungspotenzial voraussichtlich der EU zugutekommen und die Kosten verlässlich ermittelt werden können. Kosten für Reparaturen und Wartungsarbeiten werden in der Rechnungsperiode, in der sie entstehen, in der Ergebnisrechnung als Aufwendungen verbucht.

Grundstücke und Kunstwerke werden nicht abgeschrieben, da davon ausgegangen wird, dass ihre Nutzungsdauer unbegrenzt ist. Anlagen im Bau werden nicht abgeschrieben, da diese Anlagen noch nicht verfügbar sind. Die Abschreibung sonstiger Anlagen erfolgt linear, so dass ihre Kosten abzüglich ihres jeweiligen Restwerts über die geschätzte Nutzungsdauer wie folgt zugeordnet werden:

Art der Anlage

Lineare Abschreibung

Gebäude

4 % bis 10 %

Anlagen und Ausstattung

10 % bis 25 %

Mobiliar und Fuhrpark

10 % bis 25 %

Installationen

10 % bis 33 %

Computerhardware

25 % bis 33 %

Sonstige

10 % bis 33 %

Veräußerungsgewinne oder -verluste werden durch Vergleich der Erlöse abzüglich Verkaufskosten mit dem Buchwert des veräußerten Vermögenswerts ermittelt und in der Ergebnisrechnung ausgewiesen.

Leasingtransaktionen

Das Leasing von materiellen Vermögenswerten wird dann als Finanzleasing eingestuft, wenn Risiken und Erträge im Wesentlichen auf die EU entfallen. Finanzleasing wird zu Beginn des Leasingverhältnisses mit dem beizulegenden Zeitwert des Leasinggegenstandes oder dem Barwert der Mindestleasingzahlungen angesetzt, je nachdem, welcher der beiden Werte niedriger ist. Jede Leasingzahlung wird so zwischen Verbindlichkeiten und Finanzaufwendungen aufgeteilt, dass sich ein konstanter Zinssatz des noch zu finanzierenden Betrags ergibt. Die Leasingverbindlichkeiten abzüglich Finanzierungskosten sind unter den (lang- und kurzfristigen) Finanzverbindlichkeiten ausgewiesen. Der Zinsanteil an den Finanzierungskosten wird in der Ergebnisrechnung über die Leasingdauer als Aufwendung verbucht, so dass sich für jede Periode ein konstanter periodischer Zinssatz für die noch verbleibenden Verbindlichkeiten ergibt. Die durch Finanzleasing gehaltenen Vermögenswerte werden über die Nutzungs- bzw. Leasingdauer der Vermögenswerte abgeschrieben, je nachdem, welcher von beiden Zeiträumen kürzer ist.

Leasingtransaktionen, bei denen ein erheblicher Anteil an den Risiken und Erträgen beim Leasinggeber verbleibt, gelten als Operating Leasing. Operating-Leasing-Zahlungen werden in der Ergebnisrechnung linear über die Leasingdauer als Aufwand verbucht.

1.5.3    Wertminderung nichtfinanzieller Vermögenswerte

Vermögenswerte mit unbegrenzter Nutzungsdauer unterliegen keiner Abschreibung, sondern werden einem jährlichen Werthaltigkeitstest (Impairment-Test) unterzogen. Abzuschreibende Vermögenswerte werden hingegen immer dann einem Werthaltigkeitstest unterzogen, wenn Ereignisse oder geänderte Umstände anzeigen, dass der Buchwert möglicherweise nicht mehr erzielbar ist. Ein Wertminderungsverlust wird in Höhe der Differenz zwischen Buchwert und erzielbarem Veräußerungswert erfasst. Der erzielbare Veräußerungswert ist der beizulegende Zeitwert eines Vermögenswerts abzüglich Veräußerungskosten bzw. der Nutzungswert, je nachdem, welcher Wert höher ist.

Restwert und Nutzungsdauer von immateriellen Vermögenswerten und Sachanlagen werden mindestens einmal pro Jahr überprüft und gegebenenfalls berichtigt. Der Buchwert eines Vermögenswerts wird, wenn er höher ist als der geschätzte Veräußerungswert, unmittelbar auf den erzielbaren Wert abgeschrieben. Wenn die Ursachen für in vorangehenden Jahren erfasste Wertminderungen nicht mehr gültig sind, werden die Wertminderungsverluste entsprechend zurückgebucht.

1.5.4    Investitionen, die nach der Equity-Methode ausgewiesen werden

Beteiligungen an verbundenen Einrichtungen und Gemeinschaftsunternehmen

Beteiligungen an verbundenen Einrichtungen und Gemeinschaftsunternehmen werden nach der Equity-Methode und bei der ersten Erfassung nach dem Anschaffungswertprinzip ausgewiesen. Die Beteiligung der EU an den Gewinnen oder Verlusten der verbundenen Einrichtungen und Gemeinschaftsunternehmen, an denen sie beteiligt ist, wird in der Ergebnisrechnung ausgewiesen, und ihr Anteil an der Rücklagenentwicklung ist unter den Rücklagen erfasst. Die anfänglichen Kosten ergeben zusammen mit allen anderen Bewegungen (zusätzliche Beiträge, Anteile am wirtschaftlichen Ergebnis und Rücklagenentwicklungen, Wertminderungen und Dividenden) den Buchwert der gemeinsamen Einrichtung oder des Gemeinschaftsunternehmens im Jahresabschluss zum Abschlussstichtag. Dabei verringern Gewinnausschüttungen von verbundenen Einrichtungen oder Gemeinschaftsunternehmen den Buchwert des Vermögenswertes.

Wenn der Anteil der EU an den Verlusten eines Gemeinschaftsunternehmens dem Wert seiner Beteiligung an diesem Unternehmen entspricht oder diesen übersteigt, erfasst die EU keine weiteren Verlustanteile („nicht erfasste Verluste“). Der nicht anerkannte Anteil der Verluste ist das Ergebnis eines bei Anwendung der Equity-Methode erforderlichen buchungstechnischen Vorgangs. Diese nicht anerkannten Verluste stellen keine Verluste für die EU dar und sind auf die Tatsache zurückzuführen, dass die Aufwendungen normalerweise vor der Kapitalerhöhung mit Sacheinlagen der anderen Mitunternehmer neben der EU erfasst werden.

Nicht realisierte Gewinne und Verluste bei Geschäftsvorgängen zwischen der EU und ihren verbundenen Einrichtungen oder Gemeinschaftsunternehmen sind unwesentlich und wurden daher nicht eliminiert. Die Grundsätze der Rechnungslegung von verbundenen Einrichtungen oder Gemeinschaftsunternehmen können bei ähnlichen Vorgängen und Ereignissen unter vergleichbaren Umständen von jenen der EU abweichen.

Wenn Anzeichen einer Wertminderung vorliegen, müssen Abschreibungen auf den niedrigeren erzielbaren Veräußerungswert vorgenommen werden. Der erzielbare Betrag wird, wie unter 1.5.3 beschrieben, ermittelt. Ist die Ursache für die Wertminderung zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr gültig, wird der Wertminderungsverlust zurückgebucht, so dass der Buchwert wieder so hoch ist, als sei kein Wertminderungsverlust ermittelt worden.

In Fällen, in denen die EU 20 % oder mehr an einem Anlagekapitalfonds hält, strebt sie keinen maßgeblichen Einfluss an. Daher werden solche Fonds wie Finanzinstrumente behandelt und als zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte eingestuft.

1.5.5    Finanzielle Vermögenswerte

Klassifizierung

Die finanziellen Vermögenswerte der EU werden in folgende Kategorien eingeteilt: zum beizulegenden Zeitwert erfolgswirksam erfasste finanzielle Vermögenswerte; Kredite und Forderungen; bis zur Endfälligkeit zu haltende Investitionen; zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte. Die Klassifizierung der Finanzinstrumente wird bei ihrer erstmaligen Erfassung vorgenommen und an jedem Abschlussstichtag überprüft.

(i)   Zum beizulegenden Zeitwert erfolgswirksam erfasste finanzielle Vermögenswerte

Finanzielle Vermögenswerte fallen in diese Kategorie, wenn sie vor allem im Hinblick auf ihren baldigen Wiederverkauf erworben oder von der EU so eingestuft werden. Auch Derivate werden in dieser Kategorie erfasst. Vermögenswerte dieser Kategorie werden als kurzfristige Vermögenswerte behandelt, falls von einem Verkauf innerhalb von 12 Monaten nach dem Abschlussstichtag auszugehen ist. In diesem Haushaltsjahr bestanden bei der EU keine finanziellen Vermögenswerte dieser Kategorie.

(ii)   Kredite und Forderungen

Kredite und Forderungen sind nicht derivative finanzielle Vermögenswerte mit festgelegten oder vorhersehbaren Zahlungen, die nicht an einem aktiven Markt notiert sind. Sie entstehen, wenn die EU einem Schuldner Geld, Waren oder Dienstleistungen direkt zur Verfügung stellt, ohne die Absicht, die Forderung zu verkaufen. Sie fallen unter die langfristigen Vermögenswerte, sofern ihre Fälligkeit ab dem Abschlussstichtag mindestens 12 Monate beträgt, auch wenn die Fälligkeit des Gesamtdarlehens mehr als 12 Monate ab dem Abschlussstichtag beträgt.

(iii)   Bis zur Endfälligkeit zu haltende Investitionen

Bis zur Endfälligkeit zu haltende Investitionen sind nicht derivative finanzielle Vermögenswerte mit festgelegten oder vorhersehbaren Zahlungen und fester Laufzeit, welche die EU bis zu ihrer Endfälligkeit halten will und kann. In diesem Haushaltsjahr bestanden bei der EU keine Investitionen dieser Kategorie.

(iv)   Zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte

Zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte sind nicht derivative Anlagen, die entweder ausdrücklich in diese Kategorie eingeordnet werden oder unter keine der anderen Kategorien fallen. Sie werden entweder als kurzfristige oder langfristige Vermögenswerte klassifiziert, je nachdem, wann die EU ihre Veräußerung beabsichtigt (in der Regel nach Ablauf der Restlaufzeit bis zum Abschlussstichtag) . Auch Investitionen in nicht konsolidierte Rechtssubjekte und sonstige Kapitalbeteiligungen (z. B. Wagniskapitaloperationen), die nicht nach der Equity-Methode buchmäßig erfasst werden, werden als zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte klassifiziert.

Erstansatz und -bewertung

Käufe und Verkäufe von finanziellen Vermögenswerten der Kategorien „erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert erfasst“, „bis zur Endfälligkeit zu haltend“ und „zur Veräußerung verfügbar“ werden am Handelstag — dem Datum, an dem die EU sich zum Kauf oder Verkauf verpflichtet — erfasst. Darlehen werden mit ihrer Auszahlung an die Darlehensnehmer erfasst. Finanzinstrumente werden anfangs zum beizulegenden Zeitwert erfasst. Alle finanziellen Vermögenswerte, die nicht zum beizulegenden Zeitwert erfolgswirksam erfasst werden, werden anfangs zum beizulegenden Zeitwert zuzüglich Transaktionskosten erfasst. Finanzielle Vermögenswerte, die zum beizulegenden Zeitwert erfolgswirksam erfasst werden, werden anfangs zum beizulegenden Zeitwert erfasst, während die Transaktionskosten in der Ergebnisrechnung als Aufwand verbucht werden.

Der beizulegende Zeitwert eines finanziellen Vermögenswertes entspricht bei erstmaligem Ansatz im Normalfall dem Transaktionspreis (d. h. dem beizulegenden Zeitwert des erhaltenen Entgelts). Wird jedoch ein langfristiges, zinsloses oder günstiger als marktüblich verzinstes Darlehen gewährt, kann sein beizulegender Zeitwert als Zeitwert aller künftigen abgezinsten Zahlungsströme ermittelt werden, wobei der geltende Marktzinssatz für vergleichbare Instrumente mit ähnlichem Rating als Vergleich herangezogen wird.

Gewährte Darlehen werden zu ihrem Nennbetrag erfasst, der als beizulegender Zeitwert des Darlehens gilt. Dies wird wie folgt begründet:

Das „Marktumfeld“ für Anleihegeschäfte der EU zeichnet sich durch ganz besondere Merkmale aus, die es von dem Kapitalmarkt unterscheiden, an dem Unternehmens- oder Staatsanleihen begeben werden. Da Darlehensgeber in diesen Märkten unter verschiedenen Investitionen wählen können, wird die Opportunitätsmöglichkeit in den Marktkursen berücksichtigt. Im Falle der EU besteht diese Möglichkeit der Wahl alternativer Investitionen jedoch nicht, da der EU Geldanlagen an den Kapitalmärkten untersagt sind. Sie nimmt Mittel nur zu dem Zweck auf, diese zum gleichen Zinssatz weiterzuverleihen. Daraus folgt, dass der EU für die aufgenommenen Beträge keine alternativen Kreditvergabe- oder Investitionsmöglichkeiten offenstehen. Folglich gibt es keine Opportunitätskosten und somit besteht auch keine Grundlage für einen Vergleich mit Marktkursen. Tatsächlich stellt das Darlehensgeschäft der EU an sich bereits den Markt dar. Da die „Option“ Opportunitätskosten nicht zutrifft, verhält es sich grundsätzlich so, dass der Marktkurs den wesentlichen Gehalt der EU-Darlehenstransaktionen nicht angemessen widerspiegelt. Daher ist es nicht angebracht, den beizulegenden Zeitwert für das Darlehensgeschäft der EU anhand von Unternehmens- oder Staatsanleihen zu bestimmen.

Da es darüber hinaus weder einen aktiven Markt noch ähnliche Transaktionen als Vergleichsgrundlage gibt, sollte der von der EU für eine angemessene Bewertung ihrer Darlehensgeschäfte im Rahmen von Europäischem Finanzstabilitätsmechanismus (EFSM), Zahlungsbilanzdarlehen oder anderen Darlehen dieser Art verwendete Zinssatz dem in Rechnung gestellten Zinssatz entsprechen.

Zudem bestehen bei diesen Darlehen aufgrund ihrer Wechselseitigkeit (back-to-back) Ausgleichseffekte zwischen in Anspruch genommenen und vergebenen Darlehen. Der Effektivzins für das Darlehen entspricht also dem Effektivzins der zugehörigen Ausleihungen. Die von der EU getragenen und an den Darlehensempfänger weiterverrechneten Transaktionskosten werden direkt in der Ergebnisrechnung erfasst.

Finanzinstrumente werden dann nicht mehr erfasst, wenn die Zahlungsansprüche aus den Investitionen erloschen sind oder übertragen wurden und die EU im Wesentlichen alle diesbezüglichen Risiken und Erträge übertragen hat.

Folgebewertung

(i)

Zum beizulegenden Zeitwert erfolgswirksam erfasste finanzielle Vermögenswerte werden anschließend zum beizulegenden Zeitwert ausgewiesen. Gewinne und Verluste, die durch Änderungen des beizulegenden Zeitwerts der Finanzinstrumente in der Kategorie „erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert erfasste Finanzinstrumente“ entstehen, werden in der Periode ihres Entstehens in der Ergebnisrechnung ausgewiesen.

(ii)

Kredite und Forderungen sowie bis zur Endfälligkeit zu haltende Investitionen werden anhand der Effektivzinsmethode zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet. Im Falle von Darlehen aus Anleihemitteln wird derselbe Effektivzinssatz auf Darlehen und Anleihen angewandt, da diese Darlehen die Merkmale von Gegengeschäften (Back-to-back-Transaktionen) erfüllen und die Unterschiede zwischen Darlehen und Anleihen in Bezug auf Bedingungen und Beträge unwesentlich sind. Die von der EU getragenen und an den Darlehensempfänger weiterverrechneten Transaktionskosten werden direkt in der Ergebnisrechnung erfasst.

(iii)

Bis zur Endfälligkeit zu haltende Investitionen: die EU hält gegenwärtig keine Investitionen dieser Kategorie.

(iv)

Zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte werden anschließend zum beizulegenden Zeitwert ausgewiesen. Erträge und Verluste aufgrund von Änderungen des beizulegenden Zeitwerts von zur Veräußerung verfügbaren Vermögenswerten werden in der Fair-Value-Rücklage ausgewiesen. Werden als zur Veräußerung verfügbar eingestufte finanzielle Vermögenswerte nicht mehr erfasst oder abgewertet, werden die zuvor in der Fair-Value-Rücklage ausgewiesenen kumulativen Berichtigungen ihre beizulegenden Zeitwerts in der Ergebnisrechnung erfasst. Die mithilfe der Effektivzinsmethode berechneten Zinsen auf zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte werden in der Ergebnisrechnung erfasst. Dividenden aus zur Veräußerung verfügbaren Dividendenpapieren werden erfasst, sobald ein Auszahlungsanspruch der EU besteht.

Der beizulegende Zeitwert von an aktiven Märkten notierten Anlagen basiert auf den jeweiligen Geldkursen. Besteht kein aktiver Markt für einen finanziellen Vermögenswert (und für nicht börsennotierte Wertpapiere), so legt die EU mithilfe von Bewertungstechniken einen beizulegenden Zeitwert fest. Dies umfasst die Zugrundelegung aktueller marktüblicher Transaktionen, den Verweis auf andere, weitgehend ähnliche Wertpapiere, DCF-Analysen, Optionspreismodelle und sonstige von Marktteilnehmern häufig verwendete Bewertungstechniken.

Sollte sich der beizulegende Zeitwert von Investitionen in Kapitalbeteiligungsinstrumenten ohne notierten Marktkurs nicht zuverlässig ermitteln lassen, werden diese Anlagen zum Anschaffungswert abzüglich Wertminderungsverlusten bewertet.

Wertminderung von finanziellen Vermögenswerten

Die EU überprüft zu jedem Abschlussstichtag, ob objektive Hinweise auf die Wertminderung eines finanziellen Vermögenswertes vorliegen. Ein finanzieller Vermögenswert wird nur dann abgewertet und Wertminderungsverluste entstehen nur dann, wenn aufgrund eines oder mehrerer Ereignisse nach der erstmaligen Erfassung des Vermögenswertes objektive Hinweise auf eine Wertminderung vorliegen, sofern dieses Ereignis (oder diese Ereignisse) verlässlich vorhersagbare Auswirkungen auf die geschätzten künftigen Cashflows des finanziellen Vermögenswertes hat (haben).

(a)   Zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertete Vermögenswerte

Besteht ein objektiver Hinweis auf das Entstehen von Wertminderungsverlusten bei Krediten und Forderungen oder bis zur Endfälligkeit zu haltenden, zu fortgeführten Anschaffungskosten bewerteten Vermögenswerten, wird die Höhe dieser Verluste als Differenz zwischen dem Buchwert des finanziellen Vermögenswertes und dem Zeitwert der geschätzten künftigen Cashflows (ohne die künftigen, bisher nicht entstandenen Kreditverluste), abgezinst zum ursprünglichen Effektivzinssatz des finanziellen Vermögenswertes, ermittelt. Der Buchwert des finanziellen Vermögenswertes verringert sich entsprechend und der Verlustbetrag wird in der Ergebnisrechnung erfasst. Bei variabler Verzinsung eines Darlehens oder einer bis zur Fälligkeit zu haltenden Investition wird der vertraglich vereinbarte Effektivzinssatz als Abzinsungssatz zur Ermittlung des Wertminderungsverlusts herangezogen. Unabhängig von der Wahrscheinlichkeit einer Aufkündigung spiegelt die Zeitwertberechnung der geschätzten künftigen Cashflows eines besicherten finanziellen Vermögenswertes die möglichen Cashflows aus der Aufkündigung abzüglich der Kosten für den Erwerb und den Verkauf der Sicherheit wider. Verringert sich der Wertminderungsverlust in einem späteren Zeitraum und lässt sich diese Verringerung objektiv mit einem Ereignis in Verbindung bringen, das nach Erfassung des Wertminderungsverlustes eingetreten ist, so wird die zuvor erfasste Wertminderung in der Ergebnisrechnung zurückgebucht.

(b)   Zum beizulegenden Zeitwert bewertete Vermögenswerte

Werden Kapitalbeteiligungen als zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte klassifiziert, wird ein signifikanter oder dauerhafter (längerfristiger) Rückgang ihres beizulegenden Zeitwertes unter den Anschaffungswert beim Werthaltigkeitstest berücksichtigt. Besteht bei zur Veräußerung verfügbaren finanziellen Vermögenswerten ein solcher Hinweis, wird der kumulierte Verlust — gemessen als die Differenz zwischen Anschaffungskosten und dem aktuellen beizulegenden Zeitwert, abzüglich eventueller, zuvor in der Ergebnisrechnung ausgewiesener Wertminderungsverluste dieses finanziellen Vermögenswerts — aus den Rücklagen herausgenommen und in der Ergebnisrechnung erfasst. In der Ergebnisrechnung erfasste Wertminderungsverluste aus Kapitalbeteiligungsinstrumenten werden in der Ergebnisrechnung nicht zurückgebucht. Steigt in einem späteren Zeitraum der beizulegende Zeitwert eines Schuldtitels, der als zur Veräußerung verfügbarer finanzieller Vermögenswert eingestuft wurde, und lässt sich die Steigerung objektiv mit einem Ereignis in Verbindung bringen, das nach Erfassung des Wertminderungsverlustes eingetreten ist, so wird die zuvor erfasste Wertminderung in der Ergebnisrechnung zurückgebucht.

Investitionen in Wagniskapitalfonds

Investitionen in Wagniskapitalfonds werden als zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte klassifiziert und sind daher zu ihrem beizulegenden Zeitwert zu erfassen, wobei Gewinne und Verluste, die aufgrund von Änderungen des beizulegenden Zeitwerts (einschließlich Wechselkursdifferenzen) entstehen, in der Fair-Value-Rücklage ausgewiesen werden. Da es zu Investitionen in Wagniskapitalfonds an keinem aktiven Markt notierte Marktkurse gibt, werden sie einzeln nach Positionen zum Anschaffungs- bzw. Nettoinventarwert bewertet, je nachdem, welcher der beiden Werte niedriger ist. Nicht realisierte Gewinne, die sich aus der Ermittlung des beizulegenden Zeitwerts ergeben, werden über Rücklagen erfasst, während nicht realisierte Verluste auf ihre Wertminderung hin geprüft werden. So lässt sich feststellen, ob sie als Wertminderungsverlust in der Ergebnisrechnung oder als Änderungen in der Fair-Value-Rücklage auszuweisen sind.

1.5.6    Lagerbestände

Lagerbestände werden zum Anschaffungswert bzw. zum erzielbaren Veräußerungswert ausgewiesen, je nachdem, welcher der beiden Werte niedriger ist. Der Anschaffungswert wird mithilfe der FIFO-Methode (first-in, first-out) ermittelt. Die Kosten fertiger und unfertiger Erzeugnisse beinhalten Rohstoffe, direkte Arbeitskosten, sonstige direkt zurechenbare Kosten und zugehörige Produktionsgemeinkosten (auf der Grundlage normaler betrieblicher Kapazitäten). Der erzielbare Veräußerungswert entspricht dem geschätzten Veräußerungspreis im ordentlichen Geschäftsverlauf abzüglich der Kosten für Fertigstellung und Verkauf. Werden Bestände für eine kostenlose Vergabe oder eine Vergabe gehalten, die zum Nennwert erfolgt, werden sie zu den Anschaffungskosten oder zu den aktuellen Wiederbeschaffungskosten erfasst, je nachdem, welcher von beiden Werten niedriger ist. Die aktuellen Wiederbeschaffungskosten sind jene Kosten, die der EU entstünden, würde sie den betreffenden Vermögenswert zum Berichtsdatum erwerben.

1.5.7    Vorfinanzierungen

Vorfinanzierungen sind Zahlungen, mit denen dem Empfänger ein Vorschuss gewährt werden soll. Sie können auf mehrere Teilzahlungen über einen in der jeweiligen Vorfinanzierungsvereinbarung festgelegten Zeitraum aufgeteilt werden. Das Startkapital bzw. der Vorschuss muss zurückgezahlt oder innerhalb der vertraglich festgelegten Frist für die vereinbarten Zwecke verwendet werden. Hat der Empfänger keine entsprechenden Ausgaben zu tätigen, ist er zur Rückzahlung der Vorfinanzierung an die EU verpflichtet. Der Vorfinanzierungsbetrag kann um anerkannte förderfähige Kosten (die als Aufwendungen erfasst werden) und getätigte Rückzahlungen gekürzt bzw. ganz gestrichen werden.

Zum Jahresende werden ausstehende Vorfinanzierungsbeträge zu ihrem ursprünglichen Betrag abzüglich folgender Beträge bewertet: Rückzahlungen, bereits abgerechnete förderfähige Beträge, Schätzwerte der am Jahresende noch nicht abgerechneten förderfähigen Beträge sowie Wertminderungen.

In der Haushaltsordnung als „Finanzierungsinstrumente in geteilter Mittelverwaltung“ definierte Beträge werden aus Sicht der Rechnungslegung als Vorfinanzierungen klassifiziert. Diese Vorfinanzierungsbeträge werden mit den ursprünglich an die Mitgliedstaaten ausgezahlten Beträgen ausgewiesen, abzüglich der geschätzten verwendeten Beträge.

Die Zinsen auf Vorfinanzierungen werden bei ihrer jeweiligen vertraglichen Fälligkeit erfasst. Eine Schätzung der aufgelaufenen Zinserträge wird anhand möglichst zuverlässiger Informationen zum Jahresende vorgenommen und in der Vermögensübersicht ausgewiesen.

1.5.8    Forderungen mit Leistungsaustausch und einzuziehende Beträge ohne Leistungsaustausch

Da die EU-Rechnungslegungsvorschriften eine separate Ausweisung von Transaktionen mit und ohne Leistungsaustausch verlangen, werden für die Erstellung des Jahresabschlusses „Forderungen“ als Ansprüche aus Transaktionen mit Leistungsaustausch definiert und „einzuziehende Beträge“ als Ansprüche aus Transaktionen ohne Leistungsaustausch, die nicht aus einem Vertrag erwachsen (auf Grundlage von Hoheitsrechten einzuziehende Beträge).

Forderungen aus Transaktionen mit Leistungsaustausch erfüllen die Definition von Finanzinstrumenten und werden deshalb als Kredite und Forderungen klassifiziert und entsprechend erfasst (siehe 1.5.5 oben). Die in den Erläuterungen zu den Finanzinstrumenten enthaltenen Angaben zu den Forderungen aus Transaktionen mit Leistungsaustausch schließen antizipative Aktiva und transitorische Passiva aus den Transaktionen mit Leistungstausch ein, da sie nicht wesentlich sind.

Einzuziehende Beträge aus Transaktionen ohne Leistungsaustausch werden in ihrer ursprünglichen Höhe (um Zinsen und Geldbußen angepasst) abzüglich Wertminderungsabschreibungen erfasst. Eine Wertminderungsabschreibung von einzuziehenden Beträgen aus Transaktionen ohne Leistungsaustausch erfolgt, wenn objektive Hinweise vorliegen, dass es der EU nicht möglich sein wird, alle fälligen Beträge entsprechend den ursprünglichen Konditionen einzuziehen. Die Höhe der Abschreibung entspricht der Differenz zwischen dem Buchwert des Vermögenswerts und dem einzuziehenden Betrag. Der Abschreibungsbetrag wird in der Ergebnisrechnung ausgewiesen. Auf ausstehende Einziehungsanordnungen, für die noch keine gesonderte Abschreibung vorgenommen wurde, erfolgt eine auf Erfahrungswerten basierende allgemeine Abschreibung. Wie antizipative Aktiva zum Jahresende erfasst werden, ist in Erläuterung 1.5.14 beschrieben. Die als einzuziehende Beträge aus Transaktionen ohne Leistungsaustausch ausgewiesenen Beträge sind keine Finanzinstrumente, da sie nicht aus einem Vertrag erwachsen. Den Erläuterungen zum Jahresabschluss zufolge werden einzuziehende Beträge aus Transaktionen ohne Leistungsaustausch zusammen mit Forderungen aus Transaktionen mit Leistungsaustausch verbucht, wenn dies zweckmäßig erscheint.

1.5.9    Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente

Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente sind Finanzinstrumente und werden als zur Veräußerung verfügbare Vermögenswerte eingestuft. Sie umfassen Kassenbestände, kurzfristig verfügbare Bankeinlagen und sonstige kurzfristige hochliquide Anlagen mit einer ursprünglichen Laufzeit von höchstens drei Monaten.

1.5.10    Ruhestandsbezüge und sonstige Leistungen an Arbeitnehmer

Versorgungsleistungen

Die EU stellt Pensionspläne auf, deren Leistungen im Voraus und beitragsunabhängig festgelegt werden. Die Bediensteten leisten zwar von ihren Dienstbezügen einen Beitrag in Höhe von einem Drittel der voraussichtlichen Kosten für diese Leistungen, die Verbindlichkeit wird aber nicht finanziert. Die in der Vermögensübersicht für diese Pensionspläne ausgewiesene Verbindlichkeit entspricht dem Zeitwert der Pensionsverpflichtungen zum Abschlussstichtag. Versicherungsmathematiker berechnen die Verpflichtungen aus einem solchen Pensionsplan anhand des Anwartschafts-Barwertverfahrens. Der Zeitwert der Pensionsverpflichtungen wird ermittelt, indem die geschätzten künftigen Cashflows zum Zinssatz von Staatsanleihen in der Währung der Pensionszahlungen bei einer Laufzeit, die in etwa jener der entsprechenden Pensionsverbindlichkeit entspricht, abgezinst werden.

Versicherungsmathematische Gewinne und Verluste durch empirisch bestimmte Anpassungen und Änderungen der versicherungsmathematischen Annahmen werden unmittelbar in der Ergebnisrechnung erfasst. Jeder nachzuverrechnende Dienstzeitaufwand wird unmittelbar in der Ergebnisrechnung erfasst, sofern die Änderungen im Pensionsplan nicht von der Anwartschaftsdauer abhängen. In diesem Fall wird der nachzuverrechnende Dienstzeitaufwand linear über die Anwartschaftsdauer abgeschrieben.

Leistungen bei Krankheit nach Eintritt in den Ruhestand

Die EU gewährt ihren Bediensteten Gesundheitsleistungen durch die Erstattung medizinischer Ausgaben. Für die tägliche Verwaltung wurde ein separater Fonds geschaffen. Bedienstete im aktiven Dienst sowie Bedienstete im Ruhestand, Verwitwete und ihre Berechtigten haben Anspruch auf Leistungen aus diesem System. Die den nicht im aktiven Dienst befindlichen Personen (Ruhegehaltsempfänger, Waisen usw.) gewährten Leistungen gelten als „Sozialleistungen für nicht im aktiven Dienst befindliche Personen“. Aufgrund der Art dieser Leistungen ist eine versicherungsmathematische Berechnung erforderlich. Die Verbindlichkeit in der Vermögensübersicht wird auf einer ähnlichen Grundlage bestimmt wie jene für die Versorgungsleistungen (siehe oben).

1.5.11    Rückstellungen

Rückstellungen werden erfasst, wenn für die EU infolge vergangener Ereignisse eine rechtliche oder vertragliche Verpflichtung gegenüber Dritten besteht, wenn wahrscheinlich davon ausgegangen werden muss, dass zu ihrer Erfüllung Mittel abfließen werden, und wenn der Betrag zuverlässig geschätzt werden kann. Für künftige operative Verluste werden keine Rückstellungen ausgewiesen. Die Höhe der Rückstellungen entspricht den bestmöglichen Schätzungen der Aufwendungen, die voraussichtlich zur Erfüllung der jeweiligen Verpflichtung zum Berichtsdatum getätigt werden müssen. Umfasst eine Rückstellung eine große Anzahl an Positionen, wird die Verpflichtung durch Gewichtung aller möglichen Ergebnisse nach ihrem jeweiligen Wahrscheinlichkeitsgrad („Erwartungswertmethode“) geschätzt.

1.5.12    Finanzielle Verbindlichkeiten

Finanzielle Verbindlichkeiten werden als zum beizulegenden Zeitwert erfolgswirksam erfasste Verbindlichkeiten klassifiziert oder als Finanzverbindlichkeiten zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet. Die Anleihemittel setzen sich aus Anleihen von Kreditinstituten und Schuldzertifikaten zusammen. Sie werden zunächst zu ihrem beizulegenden Zeitwert erfasst, der den Ausgabeerlösen (dem beizulegenden Zeitwert der erzielten Erlöse) abzüglich der entstandenen Transaktionskosten entspricht, in der Folge aber zu fortgeführten Anschaffungskosten nach der Effektivzinsmethode geführt. Jede Differenz zwischen den Erlösen abzüglich Transaktionskosten und dem Tilgungswert wird in der Ergebnisrechnung anhand der Effektivzinsmethode über die Laufzeit der Anleihen erfasst.

Finanzverbindlichkeiten werden mit Ausnahme von Anleihen mit Fälligkeiten weniger als 12 Monaten nach dem Abschlussstichtag als langfristige Verbindlichkeiten eingestuft. Bei Darlehen aus Anleihemitteln kann die Effektivzinsmethode aus Gründen der Wesentlichkeit nicht auf Darlehen und Anleihen angewendet werden. Die von der EU getragenen und an den Darlehensempfänger weiterverrechneten Transaktionskosten werden direkt in der Ergebnisrechnung erfasst.

Die zum beizulegenden Zeitwert erfolgswirksam erfassten finanziellen Verbindlichkeiten beinhalten Derivate, wenn ihr beizulegender Zeitwert negativ ist. Diese werden buchhalterisch ebenso behandelt wie die zum beizulegenden Zeitwert erfolgswirksam erfassten finanziellen Vermögenswerte (siehe dazu Erläuterung 1.5.5). In diesem Haushaltsjahr bestanden bei der EU keine finanziellen Verbindlichkeiten dieser Kategorie.

1.5.13    Verbindlichkeiten

Verbindlichkeiten der EU in erheblicher Höhe beziehen sich nicht auf Transaktionen mit Leistungsaustausch wie den Erwerb von Lieferungen oder Leistungen, sondern es handelt sich hierbei um nicht beglichene Zahlungsanträge von Empfängern von Finanzhilfen oder sonstigen EU-Finanzmitteln (Transaktionen ohne Leistungsaustausch). Sie werden als Verbindlichkeiten in der Höhe der Zahlungsanträge ausgewiesen, nachdem diese eingegangen sind. Nach Überprüfung und Anerkennung der förderfähigen Kosten werden die Verbindlichkeiten in der als förderfähig anerkannten Höhe bewertet.

Verbindlichkeiten aus dem Erwerb von Lieferungen und Leistungen werden bei Rechnungseingang in der Höhe des ursprünglichen Betrags erfasst und die entsprechenden Aufwendungen werden verbucht, sobald die betreffenden Lieferungen und Leistungen erbracht und von der EU anerkannt wurden.

1.5.14    Rechnungsabgrenzungsposten

Transaktionen und Ereignisse werden in den Jahresabschlüssen in jener Periode erfasst, auf die sie sich beziehen. Wenn bis zum Jahresende keine Rechnung ausgestellt wurde, aber die Leistung erbracht wurde, die Lieferungen von der EU vorgenommen wurden oder (z. B. aufgrund eines Abkommens) eine vertragliche Vereinbarung besteht, dann muss in den Jahresabschlüssen ein antizipativer Aktivposten erfasst werden. Wenn vor dem Jahresende eine Rechnung ausgestellt wurde, aber die Leistungen noch nicht erbracht oder die Lieferungen noch nicht vorgenommen wurden, dann werden die Erträge passiv abgegrenzt und in der nächsten Rechnungsperiode erfasst.

Auch Aufwendungen werden in der Periode ausgewiesen, auf welche sie sich beziehen. Am Ende der Rechnungsperiode werden antizipative Passiva auf der Grundlage eines Betrags erfasst, der der geschätzten Höhe der für die Periode fälligen Transferverpflichtung entspricht. Die Berechnung antizipativer Passiva erfolgt gemäß detaillierten operationellen und praktischen Leitlinien, die die Kommission herausgegeben hat, um sicherzustellen, dass die Jahresabschlüsse gemäß ihrem Anspruch ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der wirtschaftlichen und sonstigen Verhältnisse abgeben.

1.6   ERGEBNISRECHNUNG

1.6.1    Erträge

ERTRÄGE AUS TRANSAKTIONEN OHNE LEISTUNGSAUSTAUSCH

Transaktionen ohne Leistungsaustausch machen den überwiegenden Teil der Erträge der EU aus.

BNE-Eigenmittel und MwSt-Eigenmittel

Erträge werden periodengerecht mit dem Mittelabrufschreiben der Kommission an die Mitgliedstaaten erfasst. Sie werden in Höhe des „abgerufenen Betrags“ ausgewiesen. Da MwSt- und BNE-Eigenmittel auf geschätzten Angaben für das betreffende Haushaltsjahr beruhen, kann es aufgrund von Änderungen bis zur Vorlage der endgültigen Daten durch die Mitgliedstaaten zu Anpassungen kommen. Die Auswirkungen einer Änderung des geschätzten Betrags werden berücksichtigt, wenn der Nettoüberschuss oder das Nettodefizit für die Periode der Änderung bestimmt wird.

Traditionelle Eigenmittel

Einzuziehende Beträge aus Transaktionen ohne Leistungsaustausch und zugehörige Einnahmen werden erfasst, sobald die entsprechenden monatlichen Übersichten über die „A“-Buchführung (einschließlich garantierter und nicht angefochtener erhobener Zölle und fälliger Beträge) der Mitgliedstaaten eingehen. Zum Berichtsdatum werden die von den Mitgliedstaaten für die jeweilige Periode eingezogenen Beträge, die jedoch noch nicht an die Kommission gezahlt wurden, geschätzt und als antizipative Aktiva periodengerecht erfasst. Die von den Mitgliedstaaten eingegangenen vierteljährlichen Übersichten über die „B“-Buchführung (einschließlich der weder erhobenen noch garantierten Zölle und vom Schuldner angefochtene garantierte Beträge) werden als Erträge abzüglich Einziehungskosten, zu deren Einbehaltung die Mitgliedstaaten berechtigt sind, ausgewiesen. Außerdem wird eine Wertminderung für den Betrag der geschätzten Einziehungslücke ausgewiesen.

Geldbußen

Erträge aus Geldbußen werden erfasst, wenn der Beschluss der EU über die Verhängung einer Geldbuße erlassen und dem Adressaten offiziell mitgeteilt wurde. Bestehen Zweifel an der Zahlungsfähigkeit der betreffenden Einrichtung, wird ein herabgesetzter Betrag ausgewiesen. Nach dem Beschluss zur Verhängung einer Geldbuße bleiben dem Schuldner ab dem Datum der Mitteilung zwei Monate,

um entweder die Strafe anzunehmen — in diesem Fall hat er die Geldbuße innerhalb der festgesetzten Frist zu zahlen, wobei der betreffende Betrag endgültig von der EU eingezogen wird;

oder um den Beschluss abzulehnen und entsprechend dem EU-Recht Rechtsmittel einzulegen.

Gleichwohl ist der Schuldner gemäß Artikel 278 EU-Vertrag verpflichtet, den Betrag der Geldbuße zunächst innerhalb der gesetzten Frist von drei Monaten zu entrichten, da eine Klage keine aufschiebende Wirkung hat; unter bestimmten Umständen kann er stattdessen mit Zustimmung des Rechnungsführers der Kommission auch eine Bankgarantie über den entsprechenden Betrag vorlegen.

Legt die mit einer Strafe belegte Einrichtung Berufung gegen den Beschluss ein, nachdem sie die Geldbuße bereits unter Vorbehalt entrichtet hat, wird der Betrag als Eventualverbindlichkeit ausgewiesen. Da jedoch gegen einen Beschluss der EU eingelegte Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung haben, wird der eingegangene Betrag zur Abrechnung der einzuziehenden Beträge herangezogen. Falls eine Garantie statt einer Zahlung eingegangen ist, bleibt die Geldbuße als einzuziehender Betrag erfasst. Wenn es als wahrscheinlich gilt, dass das Gericht der Europäischen Union gegen die EU entscheidet, muss eine Rückstellung zur Deckung dieses Risikos gebildet werden. Wurde stattdessen eine Bankgarantie geleistet, wird der ausstehende einzuziehende Betrag vorschriftsmäßig abgeschrieben. Die aufgelaufenen Zinsen, die die Kommission erhält, da die auf den Bankkonten eingegangenen Zahlungen verzinst werden, werden als Ertrag ausgewiesen, und die etwaige Eventualverbindlichkeit wird entsprechend erhöht.

Seit 2010 werden alle unter Vorbehalt entrichteten Geldbußen von der Kommission in einem speziell eingerichteten Fonds (BUFI) verwaltet und in Finanzinstrumente investiert, die als zur Veräußerung verfügbare Vermögenswerte eingestuft werden.

ERTRÄGE AUS TRANSAKTIONEN MIT LEISTUNGSAUSTAUSCH

Erträge aus dem Verkauf von Gütern und Dienstleistungen werden zum Zeitpunkt des Übergangs der wesentlichen Risiken und Erträge in Verbindung mit den Gütern auf den Käufer erfasst. Erträge im Zusammenhang mit Transaktionen, die die Bereitstellung von Dienstleistungen umfassen, werden unter Bezugnahme auf die Phase der Fertigstellung zum Berichtsdatum erfasst.

Zinserträge und Zinsaufwendungen

Zinserträge und Zinsaufwendungen werden in der Ergebnisrechnung anhand der Effektivzinsmethode ausgewiesen. Mit dieser Methode lassen sich die fortgeführten Anschaffungskosten eines finanziellen Vermögenswertes oder einer finanziellen Verbindlichkeit berechnen und die Zinserträge oder -aufwendungen über den relevanten Zeitraum zuordnen. Bei der Berechnung des Effektivzinssatzes schätzt die EU die Cashflows unter Berücksichtigung aller vertraglichen Konditionen des Finanzinstruments (beispielsweise Vorauszahlungsoptionen), lässt jedoch dabei künftige Kreditverluste unberücksichtigt. Die Berechnung beinhaltet alle zwischen den Vertragsparteien bezahlten oder erhaltenen Gebühren und Zinspunkte, die in den Effektivzinssatz einfließen, sowie die Transaktionskosten und alle sonstigen Auf- oder Abschläge.

Wurde ein einzelner finanzieller Vermögenswert oder eine Gruppe ähnlicher finanzieller Vermögenswerte infolge eines Wertminderungsverlusts abgeschrieben, werden zur Bestimmung des Wertminderungsverlustes die Zinserträge anhand des Zinssatzes erfasst, der zur Diskontierung der künftigen Cashflows verwendet wird.

Dividendenerträge

Dividendenerträge werden bei Entstehung des Zahlungsanspruchs erfasst.

1.6.2    Aufwendungen

Aufwendungen aus Transaktionen ohne Leistungsaustausch machen den überwiegenden Teil der Aufwendungen der EU aus. Sie beziehen sich auf Transferleistungen an Empfänger und können in drei Arten unterteilt werden: Ansprüche, vertragliche Transferzahlungen und Finanzhilfen, Beiträge und Schenkungen nach Ermessen.

Transferzahlungen werden im Rechnungszeitraum der Ereignisse, die Anlass zur betreffenden Zahlung gegeben haben, als Aufwendungen verbucht, wenn die Art der Transferzahlung durch eine Rechtsvorschrift oder Verordnung (Haushaltsordnung, Beamtenstatut oder sonstige Verordnung) gedeckt ist oder zur Genehmigung der Transferzahlung eine Vereinbarung getroffen wurde, wenn außerdem der Empfänger alle Förderkriterien erfüllt und eine vernünftige Schätzung des Betrages möglich ist.

Geht ein Antrag auf Zahlung oder Kostenvergütung ein und entspricht er den Zulassungskriterien, so wird er in Höhe des zulässigen Betrages als Aufwand verbucht. Bis zum Jahresende entstandene förderfähige Aufwendungen, die fällig sind, aber noch nicht gemeldet wurden, werden geschätzt und als antizipative Passiva erfasst.

Aufwendungen aus Transaktionen mit Leistungsaustausch, die aus dem Erwerb von Gütern und Leistungen entstehen, werden mit ihrer Lieferung und Annahme durch die EU erfasst. Sie werden zum ursprünglichen Rechnungsbetrag bewertet.

1.7   EVENTUALFORDERUNGEN UND -VERBINDLICHKEITEN

1.7.1    Eventualforderungen

Eine Eventualforderung ist eine mögliche Forderung infolge vergangener Ereignisse, deren Existenz erst durch das Eintreten oder Nichteintreten eines oder mehrerer ungewisser künftiger Ereignisse, die nicht gänzlich in der Kontrolle der EU liegen, bestätigt wird. Eine Eventualforderung ist auszuweisen, wenn das Eintreten eines wirtschaftlichen Nutzens oder eines Nutzungspotenzials wahrscheinlich ist.

1.7.2    Eventualverbindlichkeiten

Eine Eventualverbindlichkeit ist eine mögliche Verpflichtung infolge vergangener Ereignisse, deren Existenz erst durch das Eintreten oder Nichteintreten eines oder mehrerer ungewisser künftiger Ereignisse, die nicht gänzlich in der Kontrolle der EU liegen, bestätigt wird, oder eine gegenwärtige Verpflichtung, die auf vergangenen Ereignissen beruht, jedoch nicht erfasst wird, weil das Eintreten eines Mittelabflusses zur Erfüllung der Verpflichtung, der mit einem wirtschaftlichen Nutzen oder einem Nutzungspotenzial verbunden ist, nicht wahrscheinlich ist, oder weil in extrem seltenen Fällen die Höhe der Verpflichtung nicht ausreichend zuverlässig ermittelt werden kann.

2.   ERLÄUTERUNGEN ZUR VERMÖGENSÜBERSICHT

VERMÖGENSWERTE

2.1   IMMATERIELLE VERMÖGENSWERTE

(in Mio. EUR)

Bruttobuchwert zum 31.12.2013

474

Zugänge

104

Veräußerungen

(2)

Umwidmungen zwischen Vermögenskategorien

0

Sonstige Änderungen

1

Bruttobuchwert zum 31.12.2014

577

Kumulierte Abschreibungen auf immaterielle Vermögenswerte zum 31.12.2013

(236)

Abschreibungsaufwand für das Haushaltsjahr

(61)

Veräußerungen

2

Umwidmungen zwischen Vermögenskategorien

0

Sonstige Änderungen

0

Kumulierte Abschreibungen auf immaterielle Vermögenswerte zum 31.12.2014

(295)

Nettobuchwert zum 31.12.2014

282

Nettobuchwert zum 31.12.2013

237

Die oben aufgeführten Beträge beziehen sich in erster Linie auf Computersoftware.

2.2   SACHANLAGEN

Der Anstieg bei den Sachanlagen ist hauptsächlich darauf zurückzuführen, dass nach der Unterzeichnung der Copernicus-Übertragungsvereinbarung mit der Europäischen Weltraumorganisation (ESA) im Jahr 2014 Vermögenswerte in Höhe von 1  525 Mio. EUR aus dem Programm Copernicus (früheres Programm GMES) von der ESA auf die Kommission übertragen wurden. Gemäß der 2014 angenommenen Verordnung zur Einrichtung des Programms Copernicus hat die EU die Verantwortung für das Programm übernommen und muss deshalb die Vermögenswerte in ihrer Vermögensübersicht ausweisen. Für den Satelliten Sentinel 1A wurden 297 Mio. EUR in der Rubrik „Anlagen und Ausstattung“ als Vermögen ausgewiesen; für die übrigen derzeit im Bau befindlichen Satelliten wurden 1  228 Mio. EUR in der Rubrik „Anlagen im Bau“ angesetzt. Copernicus ist das europäische Erdbeobachtungsprogramm. Es umfasst eine Weltraumkomponente mit sechs Satellitenfamilien und Instrumenten zur Erdbeobachtung, eine In-situ-Komponente (die sich aus zahlreichen luft-, see- und bodengestützten Sensoren zusammensetzt), und eine Dienstkomponente. Copernicus stellt Dienste in den folgenden Bereichen bereit: Überwachung der Atmosphäre, des Klimawandels, Landüberwachung, Überwachung der Meeresumwelt, Notfallmanagement sowie Sicherheit.

Unter „Anlagen im Bau“ sind außerdem zum 31. Dezember 2014 Vermögenswerte in Höhe von 1  478 Mio. EUR (2013: 1  041 Mio. EUR) für das Projekt Galileo, das globale Satellitennavigationssystem (GNSS) der EU erfasst, das mit Unterstützung der ESA aufgebaut wird. Im Bezugszeitraum wurde ein Betrag von 17 Mio. EUR der nicht kapitalisierbaren Entwicklungskosten als Aufwendungen erfasst.

Sachanlagen

(in Mio. EUR)

 

Grundstücke und Gebäude

Anlagen und Ausstattung

Mobiliar und Fuhrpark

Computerhardware

Sonstige

Finanzleasing

Anlagen im Bau

Insgesamt

Bruttobuchwert zum 31.12.2013

4  660

608

233

596

248

2  692

1  599

10  635

Zugänge

30

342

18

59

31

9

1  779

2  267

Veräußerungen

(9)

(58)

(20)

(49)

(22)

0

(6)

(164)

Umwidmungen zwischen Vermögenskategorien

84

98

10

8

2

(8)

(195)

Sonstige Änderungen

2

1

2

10

1

1

17

Bruttobuchwert zum 31.12.2014

4  768

990

242

623

261

2  693

3  176

12  754

Kumulierte Abschreibungen zum 31.12.2013

(2  399)

(474)

(168)

(461)

(166)

(863)

 

(4  531)

Abschreibungsaufwand für das Haushaltsjahr

(153)

(65)

(17)

(74)

(25)

(95)

 

(429)

Abschreibungsrückbuchungen

16

0

2

3

 

21

Veräußerungen

4

42

18

47

18

0

 

128

Umwidmungen zwischen Vermögenskategorien

4

(1)

(8)

(2)

7

 

Sonstige Änderungen

0

(1)

(6)

(1)

 

(8)

Kumulierte Abschreibungen zum 31.12.2014

(2  549)

(477)

(168)

(501)

(173)

(950)

 

(4  817)

NETTOBUCHWERT ZUM 31.12.2014

2  219

513

74

122

89

1  743

3  176

7  937

NETTOBUCHWERT ZUM 31.12.2013

2  261

134

65

134

83

1  829

1  599

6  104

2.3   INVESTITIONEN, DIE NACH DER EQUITY-METHODE ERFASST WERDEN

(in Mio. EUR)

 

Erläuterung

31.12.2014

31.12.2013

Beteiligungen an Gemeinschaftsunternehmen

2.3.1

Beteiligungen an verbundenen Einrichtungen

2.3.2

409

349

Insgesamt

 

409

349

Beteiligungen an Gemeinschaftsunternehmen und verbundenen Einrichtungen werden nach der Equity-Methode bilanziert.

2.3.1    Beteiligungen an Gemeinschaftsunternehmen

(in Mio. EUR)

 

GJU

SESAR

ITER

Clean Sky

IMI

ECSEL

FCH

Gesamt

Beteiligungen zum 31.12.2013

0

0

0

0

0

0

0

0

Beiträge

0

95

118

125

166

75

69

647

Anteil am Nettoergebnis

0

(95)

(118)

(125)

(166)

(75)

(69)

(647)

Sonstige Eigenkapitalbewegungen

0

0

0

0

0

0

0

0

Beteiligungen zum 31.12.2014

0

0

0

0

0

0

0

0

Nicht erfasste Verlustanteile (5)

(230)

(36)

(99)

(73)

(40)

(116)

(594)

Die folgenden Buchwerte sind der Kommission auf der Grundlage ihrer Beteiligung zuzuordnen:

(in Mio. EUR)

 

31.12.2014

31.12.2013

Langfristige Vermögenswerte

250

198

Kurzfristige Vermögenswerte

178

63

Langfristige Verbindlichkeiten

Kurzfristige Verbindlichkeiten

(813)

(394)

Erträge

2

1

Aufwendungen

(666)

(412)

Gemeinsames Unternehmen Galileo in Abwicklung

Die Abwicklung des gemeinsamen Unternehmens Galileo (GJU) wurde Ende 2006 eingeleitet und ist noch nicht abgeschlossen. Das Rechtssubjekt war inaktiv und befand sich 2014 noch in Abwicklung.

Gemeinsames Unternehmen SESAR

Zum 31. Dezember 2014 besaß die Kommission einen Eigentumsanteil von 43,53 % an SESAR.

Internationale ITER-Fusionsenergieorganisation

Der Beitrag der EU (Euratom) zur Internationalen ITER-Fusionsenergieorganisation (ITER-Organisation) erfolgt über die Agentur „Fusion for Energy“ (Kernfusion für die Energiegewinnung) und beinhaltet auch die Beiträge der Mitgliedstaaten und der Schweiz. Der Gesamtbeitrag gilt rechtlich als Euratom-Beitrag zur ITER-Organisation, da die Mitgliedstaaten und die Schweiz keine Eigentumsanteile an der ITER-Organisation haben. Da die EU rechtlich die Beteiligung am Gemeinschaftsunternehmen ITER International hält, muss sie die Beteiligung in ihren Jahresrechnungen ausweisen. Zum 31. Dezember 2014 besaß die Kommission einen Eigentumsanteil von 40,61 % an der ITER-Organisation.

Gemeinsame Technologieinitiativen

Mit Blick auf die Zielsetzungen der Lissabon-Agenda für Wachstum und Beschäftigung wurden öffentlich-private Partnerschaften (ÖPP) in Form von gemeinsamen Technologieinitiativen (JTI) gegründet, die durch gemeinsame Unternehmen im Sinne des Artikels 187 des Vertrags umgesetzt wurden. Das gemeinsame Unternehmen (GU) Clean Sky, das GU IMI, das GU ECSEL (eine Verschmelzung der früheren GU ARTEMIS und ENIAC) und das GU FCH sind öffentlich-private Partnerschaften in Form von gemeinsamen Technologieinitiativen. Zum Jahresende besaß die Kommission die folgenden Eigentumsanteile: 61,39 % an Clean Sky, 80,47 % an IMI, 95,47 % an ECSEL und 70,85 % an FCH.

2.3.2    Beteiligungen an verbundenen Einrichtungen

Europäischer Investitionsfonds

Die Beteiligung der Kommission am Europäischen Investitionsfonds (EIF) wird als Beteiligung an einer verbundenen Einrichtung behandelt und nach der Equity-Methode bilanziert. Der EIF ist die Finanzinstitution der EU, die sich darauf spezialisiert hat, Risikokapital und Bürgschaften für KMU zur Verfügung zu stellen.

(in Mio. EUR)

 

EIF

Beteiligung zum 31.12.2013

349

Beiträge

38

Anteil am Nettoergebnis

7

Sonstige Eigenkapitalbewegungen

15

Beteiligung zum 31.12.2014

409

Die folgenden Buchwerte sind der Kommission auf der Grundlage ihrer Beteiligung zuzuordnen:

(in Mio. EUR)

 

31.12.2014

31.12.2013

Vermögenswerte

497

499

Verbindlichkeiten

(87)

(240)

Erträge

38

37

Überschuss/(Defizit)

21

(221)

Die Kommission hat 20 % ihrer Beteiligung eingezahlt, der nicht abgerufene Saldo beläuft sich auf 809 Mio. EUR.

(in Mio. EUR)

 

Gesamtkapital des EIF

Von der Kommission gezeichnet

Aktienkapital insgesamt

4  161

1  011

Eingezahlt

(832)

(202)

Noch nicht abgerufen

3  329

809

2.4   FINANZIELLE VERMÖGENSWERTE

(in Mio. EUR)

 

Erläuterung

31.12.2014

31.12.2013

Langfristige finanzielle Vermögenswerte

 

 

 

Zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte

2.4.1

6  550

5  497

Darlehen

2.4.2

49  888

54  347

Insgesamt

 

56  438

59  844

Kurzfristige finanzielle Vermögenswerte

 

 

 

Zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte

2.4.1

2  856

2  373

Darlehen

2.4.2

8  955

3  198

Insgesamt

 

11  811

5  571

Insgesamt

 

68  249

65  415

2.4.1    Zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte

(in Mio. EUR)

 

31.12.2014

31.12.2013

BUFI-Investitionen

3  068

1  910

Garantiefonds für Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Außenbereich (6)

1  825

1  773

EGKS in Abwicklung

1  699

1  696

Fazilität für Finanzierungen auf Risikoteilungsbasis (RSFF)

842

1  197

Horizont 2020

514

ETF-Startkapital

399

339

Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (EBRD)

188

188

Kreditgarantieinstrument für TEN-V-Vorhaben (LGTT)

186

121

Wagniskapitaloperationen

145

124

Projektanleiheninitiative

125

67

Europäischer Fonds für Südosteuropa

117

116

Sonstige zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte

298

339

Insgesamt

9  406

7  870

Langfristig

6  550

5  497

Kurzfristig

2  856

2  373

Die EU hält zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte hauptsächlich in Form von Garantieinstrumenten und Kapitalbeteiligungsinstrumenten. Die Erhöhung im Vergleich zu 2013 ist auf im Jahr 2014 verhängte Geldstrafen in Höhe von über 2 Mrd. EUR zurückzuführen, die dem BUFI-Fonds zugeführt wurden, wobei die 2014 nicht abgeschlossenen Bußverfahren nicht berücksichtigt wurden. Außerdem startete 2014 Horizont 2020, das achte Rahmenprogramm für Forschung und technologische Entwicklung („8. RP“) mit Vermögenswerten in Höhe von mehr als einer halben Milliarde Euro zum Jahresende.

Bemessungshierarchie des beizulegenden Zeitwerts der zur Veräußerung verfügbaren finanziellen Vermögenswerte:

(in Mio. EUR)

 

31.12.2014

31.12.2013

Stufe 1: An aktiven Märkten notierte Preise

8  183

6  669

Stufe 2: Andere beobachtbare Inputfaktoren als die Marktpreisnotierungen

76

76

Stufe 3: Bewertungstechnik mit Inputfaktoren, die nicht auf beobachtbaren Marktdaten basieren

1  147

1  126

Insgesamt

9  406

7  870

Im Bezugszeitraum gab es keine Übertragungen zwischen den oben aufgeführten Bemessungsstufen für den beizulegenden Zeitwert.

Überleitungsrechnung für die finanziellen Vermögenswerte, die anhand von Bewertungstechniken mit Inputfaktoren bemessen werden, die nicht auf beobachtbaren Marktdaten basieren (Stufe 3):

(in Mio. EUR)

Eröffnungsbilanz am 31.12.2013

1  126

Käufe und Verkäufe

(57)

Für den Berichtszeitraum als Überschuss oder Defizit ausgewiesene Gewinne und Verluste

(2)

Als Nettovermögenswerte ausgewiesene Gewinne oder Verluste

81

Umgruppierungen in Stufe 3

Umgruppierungen aus Stufe 3

Sonstige

(1)

Abschlussbilanz zum 31.12.2014

1  147

Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung

Da die Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (EBWE) nicht börsennotiert ist und aufgrund der vertraglichen Einschränkungen durch die Gründungsurkunde der Bank, die unter anderem vorsehen, dass beim Verkauf von Beteiligungen die Erwerbskosten als Obergrenze gelten und der Verkauf nur an bestehende Anteilseigner erfolgen darf, wird die Beteiligung der Kommission zu Anschaffungskosten abzüglich möglicher Wertminderungsabschreibungen ausgewiesen.

(in Mio. EUR)

 

EBWE-Kapital insgesamt

Von der Kommission gezeichnet

Aktienkapital insgesamt

29  674

900

Eingezahlt

(6  202)

(188)

Noch nicht abgerufen

23  472

712

2.4.2    Darlehen

(in Mio. EUR)

 

31.12.2014

31.12.2013

Langfristig

49  888

54  347

Kurzfristig

8  955

3  198

Insgesamt

58  843

57  545

In dieser Rubrik sind Darlehen aus Anleihemitteln (58  509 Mio. EUR) und Darlehen aus dem Haushalt, d. h. Darlehen zu Sonderbedingungen und Wohnbaudarlehen aus der EGKS in Abwicklung (139 Mio. EUR) erfasst. Außerdem sind kurzfristige Einlagen (195 Mio. EUR) erfasst, die als Darlehen eingestuft werden.

Darlehen aus Anleihemitteln

(in Mio. EUR)

 

MFH

Euratom

Zahlungsbilanzdarlehen

EFSM

EGKS in Abwick- lung

Insgesamt

Gesamtwert zum 31.12.2013

569

387

11  623

44  468

211

57  258

Neue Darlehen

1  360

3  000

4  360

Rückzahlungen

(96)

(39)

(3  000)

(3  135)

Wechselkursdifferenzen

1

15

16

Änderungen im Buchwert

9

(33)

39

(5)

10

Wertminderung

Gesamtwert zum 31.12.2014

1  842

349

8  590

47  507

221

58  509

Langfristig

1  762

299

5  700

41  800

211

49  772

Kurzfristig

80

50

2  890

5  707

10

8  737

Die nach langfristig/kurzfristig aufgeschlüsselte Darstellung der Darlehen in der Vermögensübersicht der Kommission (z. B. EFSM, Zahlungsbilanzdarlehen, Euratom und MFH) wurde dahingehend verbessert, dass nicht allein die Endfälligkeit der Darlehen, sondern auch die zum Jahresende fälligen Rückzahlungen berücksichtigt werden. Die Kommission verfügt über Bürgschaften Dritter für diese Euratom-Darlehen in Höhe von 349 Mio. EUR (2013: 387 Mio. EUR). Am 31.12.2014 wurden der Ukraine 250 Mio. EUR im Rahmen einer Vereinbarung über eine Darlehensfazilität im Rahmen der Makrofinanzhilfe gewährt, aber noch nicht ausgezahlt.

Effektivzinssätze von Darlehen (ausgedrückt als Bandbreite von Zinssätzen)

 

31.12.2014

31.12.2013

Makrofinanzhilfe (MFH)

0,181 % bis 4,54 %

0,27 % bis 4,54 %

Euratom

0,26 % bis 5,76 %

0,34 % bis 5,76 %

Zahlungsbilanzdarlehen

2,375 % bis 3,625 %

2,375 % bis 3,625 %

Europäischer Finanzstabilisierungsmechanismus (EFSM)

1,875 % bis 3,750 %

2,375 % bis 3,750 %

EGKS in Abwicklung

5,2354 % bis 5,8103 %

5,2354 % bis 5,8103 %

2.5   VORFINANZIERUNGEN

(in Mio. EUR)

 

Erläuterung

31.12.2014

31.12.2013

Langfristige Vorfinanzierungen

 

 

 

Vorfinanzierungen

2.5.1

15  980

34  819

Sonstige Vorauszahlungen an Mitgliedstaaten

2.5.2

2  378

3  253

Insgesamt

 

18  358

38  072

Kurzfristige Vorfinanzierungen

 

 

 

Vorfinanzierungen

2.5.1

29  222

16  403

Sonstige Vorauszahlungen an Mitgliedstaaten

2.5.2

5  015

4  963

Insgesamt

 

34  237

21  367

Insgesamt

 

52  595

59  439

Vorfinanzierungen stellen einen großen Anteil der gesamten Vermögenswerte der EU dar, so dass sie regelmäßig gebührende Beachtung finden. Es ist festzuhalten, dass der Umfang der Vorfinanzierungen in den verschiedenen Programmen ausreichend hoch sein muss, um den für den Projektstart notwendigen Geldfluss für den Empfänger sicherzustellen, während die finanziellen Interessen der EU ebenfalls gewahrt und rechtliche, operationelle sowie mit der Kosteneffizienz verbundene Sachzwänge gleichermaßen berücksichtigt werden müssen. Alle diese Elemente wurden von der Kommission im Rahmen von Bemühungen zur Verbesserung des Follow-up der Vorfinanzierungen entsprechend berücksichtigt.

2.5.1    Vorfinanzierungen

(in Mio. EUR)

 

Bruttobetrag

Über Rechnungsabgrenzung verbucht

Nettobuchwert am 31.12.2014

Bruttobetrag

Über Rechnungsabgrenzung verbucht

Nettobuchwert am 31.12.2013

Geteilte Mittelverwaltung

 

 

 

 

 

 

ELER und andere Finanzinstrumente zur Entwicklung des ländlichen Raums

5  644

(2  115)

3  529

6  359

(1  032)

5  327

EFRE und Kohäsionsfonds

24  934

(2  182)

22  752

25  701

(2  164)

23  537

ESF

6  884

(953)

5  931

6  857

(492)

6  365

Sonstige

4  626

(2  535)

2  091

4  191

(2  054)

2  137

Direkte Mittelverwaltung

 

 

 

 

 

 

Haushaltsvollzug durch:

 

 

 

 

 

 

Kommission

13  173

(10  215)

2  958

14  841

(9  459)

5  382

Exekutivagenturen der EU

9  079

(6  618)

2  461

8  558

(5  108)

3  450

Indirekte Mittelverwaltung

 

 

 

 

 

 

Haushaltsvollzug durch:

 

 

 

 

 

 

Sonstige EU-Einrichtungen

548

(98)

450

412

(21)

391

Drittländer

1  981

(1  169)

812

1  678

(782)

896

Internationale Organisationen

6  236

(3  476)

2  760

4  172

(2  460)

1  712

Sonstige Stellen

4  370

(2  910)

1  460

5  503

(3  478)

2  025

Insgesamt

77  474

(32  273)

45  202

78  272

(27  050)

51  222

Langfristig

15  980

15  980

34  819

34  819

Kurzfristig

61  495

(32  273)

29  222

43  453

(27  050)

16  403

Die bei der geteilten und direkten Mittelverwaltung festgestellte Abnahme der Vorfinanzierung insgesamt ist vor allem auf den Abschluss des Programmplanungszeitraums 2007-2013 und die allmähliche Einrichtung von Programmen im Rahmen des Programmplanungszeitraums 2014-2020 zurückzuführen. Durch die Anerkennung von Kosten gehen die Vorfinanzierungen für die auslaufenden Programme zurück, während im Rahmen des neuen Programmplanungszeitraums Vorauszahlungen in geringerer Höhe ausgezahlt wurden.

Die Übergangsphase zwischen den Programmplanungszeiträumen erklärt auch die Entwicklungen bei den langfristigen und kurzfristigen Salden bei den Strukturfonds. Die im Rahmen des Programmplanungszeitraums 2014-2020 ausgezahlten neuen Vorfinanzierungen werden typischerweise als langfristige Vorfinanzierungen verbucht. Diese Vorauszahlungen sind (aufgrund der späten Annahme der neuen Programme) derzeit noch betraglich begrenzt. Der Programmplanungszeitraum 2007-2013 ist in der Abschlussphase, weshalb mehr Beträge innerhalb von zwölf Monaten fällig werden.

Garantien für Vorfinanzierungen

Hierbei handelt es sich um Garantien, die die Kommission von den Empfängern, die keine Mitgliedstaaten sind, in bestimmten Fällen für ihre Vorauszahlungen (Vorfinanzierungen) fordert. Für diese Art von Garantie sind zwei Werte auszuweisen, der „Nennwert“ und der „laufende Wert“. Der „Nennwert“ entspricht dem Wert der Garantie bei ihrer Ausstellung. Beim „laufenden Wert“ werden die geleisteten Vorfinanzierungen und/oder nachfolgende Abrechnungen berücksichtigt. Am 31. Dezember 2014 belief sich der „Nennwert“ der in Bezug auf Vorfinanzierungen erhaltenen Garantien auf 957 Mio. EUR, während der „laufende Wert“ dieser Garantien 605 Mio. EUR betrug (2013: 1  124 Mio. EUR bzw. 887 Mio. EUR).

Bestimmte Vorfinanzierungsbeträge, die im Rahmen des Siebten Rahmenprogramms (7. RP) für Forschung und technologische Entwicklung und unter Horizont 2020 ausgezahlt wurden, sind effektiv durch einen Teilnehmer-Garantiefonds (PGF) abgedeckt. Beim Teilnehmer-Garantiefonds handelt es sich um ein Instrument zum gegenseitigen Nutzen, das zur Abdeckung der Risiken bei Nichtzahlung durch die Empfänger während der Umsetzung der indirekten Maßnahmen im Rahmen des 7. RP und von Horizont 2020 eingerichtet wurde. Alle Teilnehmer an indirekten Maßnahmen, die eine Finanzhilfe der EU erhalten, leisten einen Beitrag von 5 % des Gesamtbeitrags zum Kapital des Teilnehmer-Garantiefonds.

Am 31. Dezember 2014 beliefen sich die durch den Teilnehmer-Garantiefonds gedeckten Vorfinanzierungsbeträge auf insgesamt 1,8 Mrd. EUR (2013: 4,5 Mrd. EUR). Der Rückgang ist darauf zurückzuführen, dass 2014 das letzte Jahr war, in dem Projektvereinbarungen unter dem 7. RP unterzeichnet wurden und weniger Mittel für neue Projekte zur Verfügung standen. Die EU (vertreten durch die Kommission) handelt als Ausführungsbevollmächtigte der Teilnehmer am Teilnehmer-Garantiefonds, die jedoch Kapitaleigner des Fonds sind.

Zum Jahresende betrug das Gesamtvermögen des Teilnehmer-Garantiefonds 1  640 Mio. EUR (2013: 1  658 Mio. EUR). Das Vermögen des Teilnehmer-Garantiefonds beinhaltet auch finanzielle Vermögenswerte, die von der Generaldirektion Wirtschaft und Finanzen verwaltet werden. Da dieser Fonds ein separates Rechtssubjekt ist, werden die Vermögenswerte des Fonds nicht in diesem Jahresabschluss der EU konsolidiert.

2.5.2    Sonstige Vorauszahlungen an Mitgliedstaaten

(in Mio. EUR)

 

31.12.2014

31.12.2013

Vorauszahlungen an die Mitgliedstaaten für Finanzierungsinstrumente in geteilter Mittelverwaltung

 

 

Langfristig

2  090

2  118

Kurzfristig

1  733

2  118

Insgesamt

3  823

4  236

Beihilferegelungen

 

 

Langfristig

288

1  135

Kurzfristig

3  282

2  845

Insgesamt

3  570

3  981

Insgesamt

7  393

8  216

Im Rahmen der Strukturfondsprogramme 2007-2013 und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums können an Mitgliedstaaten Vorauszahlungen aus dem EU-Haushalt geleistet werden, die als Beitrag zu Finanzinstrumenten (sei es in Form von Darlehen, Kapitalbeteiligungen oder Garantien) dienen, die (im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung) unter der Verantwortung des jeweiligen Mitgliedstaats eingerichtet und verwaltet werden. Gelder, die zum Jahresende von diesen Instrumenten nicht verwendet wurden, sind (wie alle Vorfinanzierungen) Eigentum der EU und werden daher in der Vermögensübersicht der EU als Vermögenswert erfasst. Die Mitgliedstaaten werden durch die Basisrechtsakte jedoch nicht dazu verpflichtet, der Kommission regelmäßig Bericht über die Verwendung dieser Vorauszahlungen zu erstatten, und in bestimmten Fällen müssen diese Mittel nicht einmal in den der Kommission vorgelegten Ausgabenplänen ausgewiesen werden. Die von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen über am Jahresende 2014 nicht in Anspruch genommene Beträge stehen nicht rechtzeitig zur Verfügung, um sie in diese Jahresrechnung einzubeziehen. Auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen über zum 31. Dezember 2013 nicht in Anspruch genommene Mittel und 2014 getätigte Ausgaben wird daher zum Jahresende eine Schätzung dieses Vermögenswerts vorgenommen. Außerdem erfolgt diese Schätzung jetzt auf der Grundlage einer Verlängerung des Durchführungszeitraums für diese Instrumente (vom 31. Dezember 2015 bis zum 31. März 2017). Die Salden der für diese Instrumente zum Jahresende noch nicht in Anspruch genommenen Mittel werden unter Zugrundelegung der Annahme geschätzt, dass die Mittel vollständig und gleichmäßig über die verbleibende Zeit verteilt in Anspruch genommen werden. Am Ende dieses Zeitraums wird die Kommission prüfen, wie viele Mittel tatsächlich verwendet worden sind, und in ihrer Jahresrechnung die Beträge ausweisen, die noch nicht abgerufen wurden.

Der Gesamtbetrag der von den Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit diesen Instrumenten an die Kommission gerichteten Mittelanträge belief sich auf 10  904 Mio. EUR, von denen 1  088 Mio. EUR zum Jahresende nicht ausbezahlt waren. 2014 wurden keine Zahlungen für den Programmplanungszeitraum 2014-2020 geleistet.

Ähnlich wie oben werden die von den Mitgliedstaaten für verschiedene Hilfsprogramme (staatliche Beihilfen, Marktmaßnahmen des EGFL) gezahlten Vorschüsse, die zum Jahresende nicht verwendet wurden, in der Vermögensübersicht der Kommission als Vermögenswert ausgewiesen. Die Kommission hat den Wert dieser Vorschüsse auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten bereitgestellten Informationen geschätzt; die sich ergebenden Beträge werden in den oben aufgeführten Unterrubriken der Beihilferegelungen ausgewiesen.

2.6   FORDERUNGEN UND EINZUZIEHENDE BETRÄGE

(in Mio. EUR)

 

Erläuterung

31.12.2014

31.12.2013

Langfristig

 

 

 

Einzuziehende Beträge aus Transaktionen ohne Leistungsaustausch

2.6.1

1  158

478

Forderungen aus Transaktionen mit Leistungsaustausch

2.6.2

40

20

Insgesamt

 

1  198

498

Kurzfristig

 

 

 

Einzuziehende Beträge aus Transaktionen ohne Leistungsaustausch

2.6.1

13  828

12  478

Forderungen aus Transaktionen mit Leistungsaustausch

2.6.2

551

704

Insgesamt

 

14  380

13  182

Insgesamt

 

15  578

13  680

2.6.1    Einzuziehende Beträge aus Transaktionen ohne Leistungsaustausch

(in Mio. EUR)

 

Erläuterung

31.12.2014

31.12.2013

Langfristig

 

 

 

Mitgliedstaaten

2.6.1.1

305

478

Antizipative Aktiva und transitorische Passiva

2.6.1.3

853

Insgesamt

 

1  158

478

Kurzfristig

 

 

 

Mitgliedstaaten

2.6.1.1

10  679

5  574

Geldbußen

2.6.1.2

2  270

4  071

Antizipative Aktiva und transitorische Passiva

2.6.1.3

832

2  741

Sonstige einzuziehende Beträge

 

48

92

Insgesamt

 

13  828

12  478

Insgesamt

 

14  987

12  957

2.6.1.1   Von Mitgliedstaaten einzuziehende Beträge

(in Mio. EUR)

 

31.12.2014

31.12.2013

In der A-Buchführung erfasst

2  789

47

In der gesonderten Buchführung erfasst

1  617

1  228

Eigenmittelforderungen

5  413

3  054

Wertminderung

(1  144)

(743)

Sonstige

12

6

Einzuziehende Eigenmittelbeträge

8  686

3  592

Europäischer Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL)

2  250

2  294

Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER)

52

82

Befristetes Finanzinstrument zur Entwicklung des ländlichen Raums (TRDI)

27

45

Sonderprogramm zur Vorbereitung der Bewerberländer auf den Beitritt in den Bereichen Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums (SAPARD)

166

155

Wertminderung

(840)

(819)

Im Rahmen des EGFL und der Entwicklung des ländlichen Raums einzuziehende Beträge

1  655

1  757

Erwartete Einziehungen von Vorfinanzierungen

437

542

Gezahlte und einziehbare MwSt

44

68

Sonstige von Mitgliedstaaten einzuziehende Beträge

161

94

Insgesamt

10  984

6  053

Langfristig

305

478

Kurzfristig

10  679

5  574

Die von den Mitgliedstaaten geschuldeten langfristigen Beträge betreffen die nicht ausgeführten Konformitätsabschlussbeschlüsse für den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER), die in jährlichen Tranchen und/oder Rechnungsabgrenzungen durchzuführen sind.

Einzuziehende Eigenmittelbeträge

Die erhebliche Erhöhung der in der A-Buchführung erfassten einzuziehenden Beträge ist durch 2  756 Mio. EUR aus Zöllen und Zuckerabgaben von November und Dezember bedingt, die in früheren Jahren als antizipative Aktiva erfasst wurden.

Der Betrag der fälligen Eigenmittel geht auf die am 17. Dezember 2014 angenommenen Berichtigungshaushaltspläne Nr. 2/2014 bis 7/2014 zurück. Gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 des Rates vom 22. Mai 2000 (ABl. L 130 vom 31.5.2000, S. 1) erfolgten die den Angleichungen der Eigenmittelbeiträge entsprechenden Gutschriften am ersten Werktag des Monats Februar 2015. Die Anpassungen der MwSt- und BNE-Eigenmittelbeiträge der Mitgliedstaaten zum EU-Haushalt erfolgen jedes Jahr am 1. Werktag im Dezember. Die Anpassung für 2014 umfasste umfangreichere Berichtigungen für BNE-Eigenmittel, die bis auf das Jahr 2002 zurückgingen. Die Anpassung belief sich daher auf eine Höhe bislang unbekannten Ausmaßes: insgesamt 9,5 Mrd. EUR für alle Mitgliedstaaten zusammen.

Um diese Ausnahmesituation zu bewältigen, nahm der Rat am 18. Dezember 2014 einen Vorschlag der Kommission an, der den Mitgliedstaaten ermöglichte, die Zahlungen unter strengen Auflagen zinsfrei bis zum 1. September 2015 aufzuschieben. Entsprechend entschieden sich sechs Mitgliedstaaten, ihre angepassten Beiträge 2015 zu bezahlen. Die aufgeschobenen Zahlungen belaufen sich auf 5,4 Mrd. EUR wie in der Tabelle oben aufgeführt.

Einzuziehende Beträge aus dem EGFL und dem Fonds für die Entwicklung des ländlichen Raums

Dieser Posten beinhaltet vorwiegend die von den Mitgliedstaaten zum 31. Dezember geschuldeten Beträge, die die Mitgliedstaaten zum 15. Oktober gemeldet und bestätigt haben. Für die einzuziehenden Beträge, die nach dieser Meldung bis zum 31. Dezember entstehen, wird eine Schätzung vorgenommen. Die Kommission nimmt auch eine Schätzung für eine Abschreibung auf die Beträge vor, die von Empfängern geschuldet und wahrscheinlich nicht eingezogen werden. Dass eine solche Anpassung vorgenommen wird, bedeutet jedoch nicht, dass die Kommission künftig auf die Einziehung der betreffenden Beträge verzichtet. Die Anpassung ferner um 20 % angepasst; dies entspricht dem Betrag, den die Mitgliedstaaten zur Deckung von Verwaltungskosten einbehalten dürfen.

2.6.1.2   Geldbußen

Es handelt sich um Beträge, die aufgrund von Geldbußen der Kommission in Höhe von 2  424 Mio. EUR (2013: 4  310 Mio. EUR) abzüglich einer Wertberichtigung von 155 Mio. EUR (2013: 239 Mio. EUR) einzuziehen sind. Garantien in Höhe von insgesamt 1  916 Mio. EUR (2013: 3  244 Mio. EUR) wurden in Verbindung mit den zum Jahresende nicht bezahlten Geldbußen gestellt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass von diesen Forderungen 183 Mio. EUR erst nach dem 31. Dezember 2014 fällig waren.

Die Abnahme des Saldos der ausstehenden Geldbußen zum Jahresende ist darauf zurückzuführen, dass insgesamt 4,1 Mrd. EUR an Geldbußen endgültig festgestellt und 2014 in den Haushalt übertragen wurden.

2.6.1.3   Antizipative Aktiva und transitorische Passiva

(in Mio. EUR)

 

31.12.2014

31.12.2013

Antizipative Aktiva bei Eigenmitteln

2  424

Kohäsionsfonds, Landwirtschaftsfonds und Fonds für die Entwicklung des ländlichen Raums: Finanzkorrekturen

1  502

31

Sonstige antizipative Aktiva

83

201

Wertminderung auf antizipative Aktiva

Transitorische Passiva aus Transaktionen ohne Leistungsaustausch

101

85

Insgesamt

1  686

2  741

Langfristig

853

Kurzfristig

832

2  741

Die antizipativen Aktiva bei Eigenmitteln, bei denen es sich hauptsächlich um angefallene Zölle von November und Dezember handelt, werden nun unter kurzfristigen Forderungen ausgewiesen.

2.6.2    Forderungen aus Transaktionen mit Leistungsaustausch

(in Mio. EUR)

 

31.12.2014

31.12.2013

Langfristig

 

 

Sonstige Forderungen

40

20

Insgesamt

40

20

Kurzfristig

 

 

Kunden

211

381

Wertminderung auf Forderungen von Kunden

(103)

(100)

Transitorische Passiva aus Transaktionen mit Leistungsaustausch

219

352

Sonstige

224

71

Insgesamt

551

704

Insgesamt

591

724

2.7   LAGERBESTÄNDE

(in Mio. EUR)

 

31.12.2014

31.12.2013

Wissenschaftliches Material

66

81

Sonstige

62

47

Insgesamt

128

128

2.8   ZAHLUNGSMITTEL UND ZAHLUNGSMITTELÄQUIVALENTE

(in Mio. EUR)

 

Erläuterung

31.12.2014

31.12.2013

Konten bei Haushaltsverwaltungen und Zentralbanken

 

11  840

2  505

Girokonten

 

303

168

Zahlstellen

 

4

4

Durchläufer (durchlaufende Gelder)

 

(1)

Sonstige Termineinlagen

 

28

29

Bankkonten für die Haushaltsausführung und sonstige Termineinlagen

2.8.1

12  174

2  705

Zahlungsmittel für Finanzinstrumente

2.8.2

1  275

1  406

Zahlungsmittel für Geldbußen

2.8.3

2  738

4  165

Zahlungsmittel für sonstige Organe, Einrichtungen und Stellen

 

1  358

1  234

Insgesamt

 

17  545

9  510

2.8.1    Bankkonten für die Haushaltsausführung und sonstige Termineinlagen

In dieser Rubrik sind die Mittel ausgewiesen, die die Kommission auf ihren Konten in den einzelnen Mitgliedstaaten und EFTA-Ländern (Haushaltsverwaltungen oder Zentralbanken), sowie auf Girokonten bei Geschäftsbanken, Zahlstellen und sonstigen Nebenkassen hält.

Der hohe Saldo zum Jahresende 2014 wird hauptsächlich durch von den Mitgliedstaaten im Dezember 2014 bezahlte Eigenmittelbeiträge (MwSt- und BNE-Salden) sowie durch die im Dezember 2014 angenommenen Berichtigungshaushaltspläne verursacht, durch die sich die Beiträge der Mitgliedstaaten verringern; die entsprechenden Rücküberweisungen erfolgten im Rahmen von Berichtigungshaushaltsplänen Anfang 2015.

2.8.2    Zahlungsmittel für Finanzinstrumente

Die unter dieser Rubrik ausgewiesenen Beträge betreffen in erster Linie Zahlungsmitteläquivalente, die Treuhänder für die Kommission zur Ausführung bestimmter aus dem EU-Haushalt finanzierter Programme im Zusammenhang mit Finanzinstrumenten verwalten. Die Zahlungsmittel für Finanzinstrumente können nur für das jeweilige Programm verwendet werden.

2.8.3    Zahlungsmittel für Geldbußen

Hierbei handelt es sich um Zahlungsmitteleingänge in Zusammenhang mit den von der Kommission verhängten Geldbußen, wenn die Verfahren noch nicht abgeschlossen sind. Diese Zahlungsmittel werden auf besonderen Einlagenkonten gehalten, die für keine anderen Aktivitäten verwendet werden. Wenn Rechtsmittel eingelegt wurden oder nicht bekannt ist, ob von der anderen Seite Rechtsmittel eingelegt werden, wird der entsprechende Betrag in Erläuterung 5.2 als Eventualverbindlichkeit ausgewiesen.

Der Rückgang dieses Saldos ist darauf zurückzuführen, dass seit 2010 vorläufig eingenommene Geldbußen von der Kommission in einem speziell eingerichteten Fonds (BUFI) verwaltet und in Finanzinstrumente investiert werden, die als zur Veräußerung verfügbar eingestuft werden (siehe Erläuterung 2.4.1).

VERBINDLICHKEITEN

2.9   RUHESTANDSBEZÜGE UND SONSTIGE LEISTUNGEN AN ARBEITNEHMER

(in Mio. EUR)

 

Erläuterung

31.12.2014

31.12.2013

Ruhestandsbezüge — Personal

2.9.1

50  897

40  933

Ruhestandsbezüge — sonstige

2.9.2

1  322

1  016

Gemeinsames Krankheitsfürsorgesystem

2.9.3

6  396

4  869

Insgesamt

 

58  616

46  818

Die deutliche Erhöhung der Verbindlichkeit für Leistungen an Arbeitnehmer ist durch den beträchtlichen Rückgang des geltenden Abzinsungssatzes zu erklären, der zu einem erheblichen versicherungsmathematischen Verlust für das Berichtsjahr führte (9,2 Mrd. EUR netto).

Wie weiter unten aufgezeigt, ist der Abzinsungssatz real infolge der wirtschaftlichen Bedingungen deutlich von 1,8 auf 0,7 % gesunken. Allein diese Veränderung ist für fast die gesamte Zunahme der Verbindlichkeiten verantwortlich, da die Veränderungen bei anderen Variablen (wie neue Mitglieder, Dienstzeitaufwand und Zinsaufwand) den Zahlen früherer Jahre entsprechen. Solche versicherungsmathematischen Schwankungen sind als Folge der international angewandten Rechnungsführungsvorschriften und des aktuellen Wirtschaftsumfelds zu erwarten. Sollten die Zinsen steigen, wäre eine umgekehrte Wirkung zu erwarten.

Zudem handelt es sich um eine versicherungsmathematische Schätzung des Werts der Gesamtverbindlichkeit zu einem bestimmten Zeitpunkt, dem 31. Dezember 2014, die sich auf verschiedene zu diesem Zeitpunkt gültige Annahmen stützt. Daher stellt dieser Verlust weder eine tatsächliche Belastung des EU-Haushalts dar, noch hat er Auswirkungen auf die fälligen Zahlungen an Rentenempfänger aus dem EU-Haushalt in den nächsten Jahren. Diese Zahlungen sind bereits im MFR 2014-2020 veranschlagt und werden über das jährliche Haushaltsverfahren ausgeführt.

2.9.1    Ruhestandsbezüge — Personal

Gemäß Artikel 83 des Statuts der Beamten werden die Versorgungsleistungen aus dem Haushalt der EU gezahlt (Versorgungssystem der europäischen Beamten). Das Versorgungssystem wird nicht finanziert, sondern die Mitgliedstaaten garantieren die Zahlung dieser Leistungen gemeinsam entsprechend dem für die Finanzierung dieser Aufwendungen festgelegten Schlüssel. Außerdem tragen die Beamten über einen Pflichtbeitrag aus ihren Bezügen ein Drittel zur langfristigen Finanzierung dieses Versorgungssystems bei.

Die Verbindlichkeiten des Versorgungssystems wurden anhand der Zahl der Bediensteten und Bediensteten im Ruhestand zum 31. Dezember 2014 und gemäß den zu diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften des Statuts bewertet. Diese Bewertung erfolgte auf der Grundlage der Methodik des Internationalen Rechnungsführungsstandards IPSAS Nr. 25 (und somit auch der EU-Rechnungsführungsvorschrift 12). Die zur Berechnung dieser Verbindlichkeit herangezogene Methode ist als Anwartschaftsbarwertverfahren bekannt. Die wichtigsten versicherungsmathematischen Annahmen, die für die Bewertung der Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit den Ruhestandsbezügen verwendet wurden, waren Folgende:

 

31.12.2014

31.12.2013

Nominaler Abzinsungssatz

2,0 %

3,7 %

Angenommene Inflationsrate

1,3 %

1,9 %

Realer Abzinsungssatz

0,7 %

1,8 %

Wahrscheinlichkeit der Eheschließung: Männer/Frauen

81 %/49 %

81 %/49 %

Allgemeines Bruttolohnwachstum/Allgemeine Anpassung der Versorgungsleistungen

(0,2) %

(0,2) %

Sterbetafel internationaler Beamter (ICSLT)

ICSLT 2013

ICSLT 2013

2.9.2    Ruhestandsbezüge — sonstige

Dieser Posten umfasst die Verbindlichkeit in Zusammenhang mit den Pensionsverpflichtungen gegenüber Mitgliedern und früheren Mitgliedern der Kommission, des Gerichtshofs (und des Gerichts der Europäischen Union) sowie des Rechnungshofs, ferner gegenüber den Generalsekretären des Rates, dem Europäischen Bürgerbeauftragten, dem Europäischen Datenschutzbeauftragten und gegenüber Mitgliedern des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union. Zudem umfasst diese Rubrik die Verbindlichkeit im Zusammenhang mit den Ruhestandsbezügen von Mitgliedern des Europäischen Parlaments.

2.9.3    Gemeinsames Krankheitsfürsorgesystem

Die geschätzte Verbindlichkeit der EU im Zusammenhang mit dem gemeinsamen Krankheitsfürsorgesystem für das Personal im Ruhestand wird ebenfalls bewertet. Der der Berechnung zugrunde gelegte Abzinsungssatz und das allgemeine Lohnwachstum entsprechen den Werten, die auch bei der Bewertung des Versorgungssystems herangezogen wurden. Daher sind die Gründe für die Entwicklungen bei den Verbindlichkeiten dieselben wie bei denen der Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit den Ruhestandsbezügen.

Entwicklungen der Verbindlichkeiten für Leistungen an Arbeitnehmer

(in Mio. EUR)

 

Ruhestandsbezüge — Personal

Ruhestandsbezüge — sonstige

Gemeinsames Krankheitsfürsorgesystem

Bruttoverbindlichkeit zum 31.12.2013

45  947

1  289

5  133

Dienstzeit/Normaler Aufwand

2  153

62

Zinsaufwand

1  683

44

49

Gezahlte Leistungen

(1  368)

(47)

(68)

Versicherungsmathematische Verluste (7)

8  255

191

1  554

Änderung aufgrund von Neuzugängen

461

67

Bruttoverbindlichkeit zum 31.12.2014

57  131

1  606

6  668

Berichtigungskoeffizienten für Ruhestandsbezüge

1  371

Entfällt

Entfällt

Abzug von Steuern auf Ruhestandsbezüge

(7  605)

(119)

Entfällt

Planvermögen

Entfällt

(165)

(272)

Nettoverbindlichkeiten zum 31.12.2014

50  897

1  322

6  396

Fünfjahrestrend für Ruhestandsbezüge und Leistungen an Arbeitnehmer

(in Mio. EUR)

 

31.12.2010

31.12.2011

31.12.2012

31.12.2013

31.12.2014

Verbindlichkeiten für Leistungen an Arbeitnehmer

37  172

34  835

42  503

46  818

58  616

2.10   RÜCKSTELLUNGEN

(in Mio. EUR)

 

Betrag zum 31.12.2013

Zusätzliche Rückstellungen

Rückgebuchte, nicht in Anspruch genommene Beträge

In Anspruch genommene Beträge

Transfer in kurzfristige Rückstellungen

Veränderung der Schätzung

Betrag zum 31.12.2012

Rechtssachen

487

567

(97)

(229)

0

728

Abbau nuklearer Anlagen

963

(31)

159

1  091

Finanzierung

282

117

(0)

(76)

9

332

Geldbußen

30

30

Sonstige

135

94

(53)

(73)

(0)

102

Insgesamt

1  867

807

(150)

(409)

168

2  282

Langfristig

1  323

241

(93)

(28)

(69)

164

1  537

Kurzfristig

545

566

(57)

(381)

69

4

745

Rechtssachen

Hierbei handelt es sich um eine Schätzung der Beträge, die voraussichtlich nach Jahresende im Zusammenhang mit einer Reihe laufender Rechtssachen zahlbar sind. Die Erhöhung der Rückstellung ist vor allem auf verlorene Rechtsstreitigkeiten in Bezug auf den EFRE zurückzuführen. Die deutliche Erhöhung wurde nur zum Teil durch nicht in Anspruch genommene Beträge ausgeglichen, die durch die Beilegung eines Falls im Zusammenhang mit traditionellen Eigenmitteln, der die Zuckerabgaben betraf, frei wurden — siehe auch Erläuterung 3.2.

Rückbau nuklearer Anlagen

2012 aktualisierte ein Konsortium unabhängiger Gutachter seine Studie aus dem Jahr 2008 über die voraussichtlichen Kosten des Programms zur Stilllegung der kerntechnischen Anlagen der Gemeinsamen Forschungsstelle (JRC) und die Entsorgung nuklearer Abfälle. Die Schätzung dieses Konsortiums in Höhe von 989 Mio. EUR (zuvor 1  222 Mio. EUR) diente als Grundlage für diese Rückstellung. 2014 wurde diese Grundlage für die Rückstellung durch die 2014 aktualisierte Strategie der Gemeinsamen Forschungsstelle für den Rückbau kerntechnischer Anlagen und zur Entsorgung nuklearer Abfälle erneut aktualisiert. Diese Aktualisierung ist eine Folgemaßnahme als Reaktion auf die Anmerkungen aus der Überprüfung des Programms für den Rückbau der kerntechnischen Anlagen der Gemeinsamen Forschungsstelle und die Entsorgung nuklearer Abfälle durch externe Sachverständige. Nach Maßgabe der Rechnungslegungsvorschriften der EU wurde diese Rückstellung an die Inflation angepasst und dann auf den gegenwärtigen Nettozeitwert abgezinst (unter Verwendung der Euro-Nullkupon-Swapkurve). Am 31. Dezember 2014 führt dies zu einer Rückstellung in Höhe von 1  091 Mio. EUR, aufgeteilt nach Beträgen, die voraussichtlich 2015 (27 Mio. EUR) und solchen, die später verwendet werden (1  064 Mio. EUR).

Angesichts der geschätzten Laufzeit des Programms (rund 20 Jahre) ist darauf hinzuweisen, dass diese Schätzung bestimmte Unwägbarkeiten aufweist, so dass die endgültigen Kosten unter Umständen von den aktuell verzeichneten Beträgen abweichen können.

Finanzierungsrückstellungen

Hierbei handelt es sich hauptsächlich um Rückstellungen für die geschätzten Verluste, die im Zusammenhang mit den Garantien durch die verschiedenen Finanzinstrumente entstehen werden, bei denen der Europäische Investitionsfonds (EIF) und die Europäische Investitionsbank (EIB) befugt sind, Garantien im eigenen Namen, aber im Auftrag und auf Risiko der Kommission auszustellen. Das mit den in Anspruch genommenen und nicht in Anspruch genommenen Garantien verbundene Finanzierungsrisiko ist jedoch nach oben beschränkt. Langfristige Finanzierungsrückstellungen werden auf ihren Nettozeitwert abgezinst (unter Verwendung des 1-Jahres-Euro-Swapsatzes).

2.11   FINANZIELLE VERBINDLICHKEITEN

(in Mio. EUR)

 

Erläuterung

31.12.2014

31.12.2013

Langfristige finanzielle Vermögenswerte

 

 

 

Anleihen

2.11.1

49  743

54  153

Sonstige finanzielle Verbindlichkeiten

2.11.2

2  108

2  216

Insgesamt

 

51  851

56  369

Kurzfristige finanzielle Verbindlichkeiten

 

 

 

Anleihen

2.11.1

8  727

3  065

Sonstige finanzielle Verbindlichkeiten

2.11.2

101

99

Insgesamt

 

8  828

3  163

Insgesamt

 

60  680

59  533

2.11.1    Anleihen

(in Mio. EUR)

 

31.12.2014

31.12.2013

Anleihen

58  491

57  237

Eliminierung: Garantiefonds für Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Außenbereich (8)

(20)

(20)

Insgesamt

58  470

57  218

Anleihen nach Finanzierungsinstrumenten

(in Mio. EUR)

 

MFH

Euratom

Zahlungsbilanzdarlehen

EFSM

EGKS in Abwicklung

Insgesamt

Gesamtwert zum 31.12.2013

569

387

11  623

44  468

190

57  237

Neue Anleihen

1  360

3  000

4  360

Rückzahlungen

(96)

(39)

(3  000)

(3  135)

Wechselkursdifferenzen

1

14

15

Änderungen in den Buchwerten

9

(33)

39

(1)

14

Gesamtwert zum 31.12.2014

1  842

349

8  590

47  507

203

58  491

Langfristig

1  762

299

5  700

41  800

193

49  754

Kurzfristig

80

50

2  890

5  707

10

8  737

Die Anleihen enthalten auch durch Zertifikate bescheinigte Schulden in Höhe von 58  261 Mio. EUR (2013: 56  981 Mio. EUR). Die Änderungen im Buchwert entsprechen der Änderung der aufgelaufenen Zinsen.

Die nach langfristig/kurzfristig aufgeschlüsselte Darstellung der Anleihen in der Vermögensübersicht der Kommission (z. B. Makrofinanzhilfe, Euratom, Zahlungsbilanzdarlehen und EFSM) wurde dahingehend verbessert, dass nicht allein die Endfälligkeit der Darlehen, sondern auch die Rückzahlungen zum Jahresende berücksichtigt werden.

Effektivzinssätze der Anleihen (ausgedrückt als Bandbreite von Zinssätzen)

 

31.12.2014

31.12.2013

Makrofinanzhilfe (MFH)

0,181 % bis 4,54 %

0,27 % bis 4,54 %

Euratom

0,138 % bis 5,6775 %

0,291 % bis 5,6775 %

Zahlungsbilanzdarlehen

2,375 % bis 3,625 %

2,375 % bis 3,625 %

Europäischer Finanzstabilisierungsmechanismus (EFSM)

1,875 % bis 3,750 %

2,375 % bis 3,750 %

EGKS in Abwicklung

6,92 %/-9,78 %

6,92 %/-9,78 %

2.11.2    Sonstige finanzielle Verbindlichkeiten

(in Mio. EUR)

 

31.12.2014

31.12.2013

Langfristig

 

 

Verbindlichkeiten aus Finanzleasing

1  674

1  756

Gebäude, deren Kaufpreis in Teilzahlungen gezahlt wird

371

369

Sonstige

63

91

Insgesamt

2  108

2  216

Kurzfristig

 

 

Verbindlichkeiten aus Finanzleasing

81

82

Gebäude, deren Kaufpreis in Teilzahlungen gezahlt wird

20

17

Insgesamt

101

99

Insgesamt

2  209

2  315

Verbindlichkeiten aus Finanzleasing

(in Mio. EUR)

 

Künftig zahlbare Beträge

< 1 Jahr

1-5 Jahre

> 5 Jahre

Gesamtverbindlichkeiten

Grundstücke und Gebäude

75

358

1  309

1  742

Sonstige Sachanlagen

6

8

14

Gesamtwert zum 31.12.2014

81

366

1  309

1  755

Zinsbestandteil

70

272

392

734

Künftige Mindestleasingzahlungen insgesamt zum 31.12.2014

151

638

1  700

2  489

Künftige Mindestleasingzahlungen insgesamt zum 31.12.2013

171

672

1  884

2  727

2.12   VERBINDLICHKEITEN

(in Mio. EUR)

 

Bruttobetrag

Berichtigungen (9)

Nettobetrag

2014

 

 

 

Zahlungsanträge und Rechnungen von:

 

 

 

Mitgliedstaaten:

 

 

 

Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und andere Finanzinstrumente zur Entwicklung des ländlichen Raums

318

(23)

295

Europäischer Fonds für regionale Entwicklung und Kohäsionsfonds

19  928

(2  306)

17  622

Europäischer Sozialfonds

5  893

(272)

5  621

Sonstige

751

(93)

658

privaten und öffentlichen Einrichtungen

1  718

(106)

1  612

Eingegangene Zahlungsanträge und Rechnungen insgesamt

28  608

(2  800)

25  808

Europäischer Garantiefonds für die Landwirtschaft

11  066

Entfällt

11  066

Sonstige Verbindlichkeiten

156

Entfällt

156

Verbindlichkeiten aus Eigenmitteln

5  945

Entfällt

5  945

Sonstige

204

Entfällt

204

Gesamtwert zum 31.12.2014

45  980

(2  800)

43  180

2013

 

 

 

Eingegangene Zahlungsanträge und Rechnungen insgesamt

27  257

(2  918)

24  339

Europäischer Garantiefonds für die Landwirtschaft

11  252

Entfällt

11  252

Sonstige Verbindlichkeiten

147

Entfällt

147

Verbindlichkeiten aus Eigenmitteln

244

Entfällt

244

Sonstige

231

Entfällt

231

Gesamtwert zum 31.12.2013

39  131

(2  918)

36  213

Die Verbindlichkeiten beziehen sich auf Ausgabenaufstellungen, welche die Kommission im Rahmen von Finanzhilfen erhalten hat. Sie werden bei Erhalt der Zahlungsanträge in Höhe des beantragten Betrags verbucht. Ist die Gegenpartei ein Mitgliedstaat, werden sie entsprechend klassifiziert. Dasselbe Verfahren gilt auch für Rechnungen und Gutschriften, die in Zusammenhang mit der Vergabe öffentlicher Aufträge eingehen. Die betreffenden Zahlungsanträge wurden durch die Rechnungsabgrenzung zum Jahresende (Cut-off) berücksichtigt. Im Anschluss an diese Rechnungsabgrenzungen wurden die geschätzten förderfähigen Beträge als Aufwendungen erfasst, während die übrigen Beträge als „geschätzte, nicht förderfähige Beträge und ausstehende Vorauszahlungen“ ausgewiesen werden (siehe unten).

Verbindlichkeiten aus Eigenmitteln sind die Beiträge der Mitgliedstaaten zum EU-Haushalt, die zum Jahresende nach dem letzten Berichtigungshaushaltsplan 2014 erstattet werden (5,9 Mrd. EUR). Der deutliche Anstieg im Vergleich zum Vorjahr ist auf die Berichtigungen der BNE-Eigenmittel zum Jahresende zurückzuführen (siehe dazu auch Erläuterung 2.6.1.1).

Geschätzte, nicht förderfähige Beträge und ausstehende Vorauszahlungen

Die Verbindlichkeiten werden um den Teil der eingegangenen, aber noch nicht überprüften Erstattungsanträge verringert, der als nicht förderfähig geschätzt wurde. Die höchsten Beträge entfallen auf die für die Strukturfondsmaßnahmen zuständigen Generaldirektionen. Die Verbindlichkeiten werden ferner um den Teil der eingegangenen Erstattungsanträge verringert, der die sonstigen Vorauszahlungen an die Mitgliedstaaten (siehe Erläuterung 2.5.2) betrifft, die zum Jahresende noch zu zahlen sind (2,0 Mrd. EUR).

Anträge auf Vorfinanzierung

Zusätzlich zu den oben aufgeführten Beträgen gingen Anträge auf Vorfinanzierungen in Höhe von insgesamt 1,3 Mrd. EUR ein, die zum Jahresende noch nicht ausgezahlt wurden. Nach den EU-Rechnungslegungsvorschriften werden diese Beträge nicht als Verbindlichkeiten verbucht.

2.13   ANTIZIPATIVE UND TRANSITORISCHE PASSIVA

(in Mio. EUR)

 

31.12.2014

31.12.2013

Antizipative Passiva

55  798

56  085

Transitorische Passiva

56

62

Sonstige

118

134

Insgesamt

55  973

56  282

Die Aufteilung der antizipativen Passiva ist wie folgt:

(in Mio. EUR)

 

31.12.2014

31.12.2013

Europäischer Garantiefonds für die Landwirtschaft

33  667

33  491

Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und andere Finanzinstrumente zur Entwicklung des ländlichen Raums

13  414

12  458

Europäischer Fonds für regionale Entwicklung und Kohäsionsfonds

3  157

4  371

Europäischer Sozialfonds

976

1  109

Sonstige

4  584

4  656

Insgesamt

55  798

56  085

NETTOVERMÖGEN

2.14   RÜCKLAGEN

(in Mio. EUR)

 

Erläuterung

31.12.2014

31.12.2013

Neubewertungsrücklage

2.14.1

238

99

Garantiefonds-Rücklage

2.14.2

2  372

2  125

Sonstige Rücklagen

2.14.3

1  825

1  849

Insgesamt

 

4  435

4  073

2.14.1    Fair-Value-Rücklage

Gemäß den EU-Rechnungslegungsvorschriften wird die Anpassung der zur Veräußerung verfügbaren Vermögenswerte an den beizulegenden Zeitwert („fair value“) in der Fair-Value-Rücklage erfasst.

Entwicklungen der Fair-Value-Rücklage im Zusammenhang mit zur Veräußerung verfügbaren finanziellen Vermögenswerten im Bezugszeitraum:

(in Mio. EUR)

 

2014

2013

In der Fair-Value-Rücklage erfasst

135

(25)

In der Ergebnisrechnung erfasst

(10)

(25)

Insgesamt

125

(50)

Außerdem bezieht sich ein Betrag von 15 Mio. EUR der Gesamtentwicklung der Fair-Value-Rücklage auf Kapitalbeteiligungen, die nach der Equity-Methode buchmäßig erfasst werden.

2.14.2    Garantiefonds-Rücklage

Diese Rücklage spiegelt den 9 %igen Zielbetrag der ausstehenden und vom Fonds garantierten Beträge wider, der als Vermögenswert gehalten werden muss.

2.14.3    Sonstige Rücklagen

Der Betrag betrifft in erster Linie die Rücklage der EGKS in Abwicklung (1  532 Mio. EUR) für die Vermögenswerte des Forschungsfonds für Kohle und Stahl, die im Zusammenhang mit der Abwicklung der EGKS gebildet wurde.

2.15   BEI DEN MITGLIEDSTAATEN ABZURUFENDE BETRÄGE

(in Mio. EUR)

Bei den Mitgliedstaaten abzurufende Beträge zum 31.12.2013

49  925

Rückfluss des Haushaltsüberschusses 2013 an Mitgliedstaaten

1  005

Entwicklung der Garantiefonds-Rücklage

247

Entwicklung sonstiger Rücklagen

(15)

Wirtschaftliches Ergebnis des Haushaltsjahres

11  280

Bei den Mitgliedstaaten abzurufende Gesamtbeträge zum 31.12.2014

62  441

Dieser Betrag entspricht dem Teil der Aufwendungen, die der Kommission bis zum 31. Dezember entstanden sind und die über künftige Haushalte finanziert werden müssen. Gemäß der periodengerechten Zuordnung werden viele Aufwendungen im Jahr N erfasst, obwohl sie tatsächlich erst im Jahr N+1 (oder später) und daher aus dem Haushalt des Jahres N+1 (oder später) bezahlt werden. Die Einbeziehung dieser Verbindlichkeiten in die Jahresrechnung sowie die Tatsache, dass die entsprechenden Beträge aus künftigen Haushalten finanziert werden, führen dazu, dass die Verbindlichkeiten zum Jahresende weit höher sind als die Vermögenswerte. Besonders hervorzuheben sind hier die erheblichen Beträge für die Tätigkeiten des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft. Die abzurufenden Beträge werden von den Mitgliedstaaten tatsächlich überwiegend innerhalb von 12 Monaten nach Ende des jeweiligen Haushaltsjahres als Beitrag des Haushaltsplans des Folgejahres gezahlt.

Zudem ist festzuhalten, dass die oben aufgeführten Sachverhalte keine Auswirkungen auf das Haushaltsergebnis haben. Die Haushaltseinnahmen müssen immer den Haushaltsausgaben entsprechen oder sie übersteigen und jeder Einnahmeüberschuss fließt an die Mitgliedstaaten zurück.

3.   ERLÄUTERUNGEN ZUR ERGEBNISRECHNUNG

ERTRÄGE

ERTRÄGE AUS TRANSAKTIONEN OHNE LEISTUNGSAUSTAUSCH

3.1   BNE-EIGENMITTEL

Die Eigenmittelerträge bilden das wichtigste Element der operativen Erträge der Europäischen Union. Von den drei Eigenmittelkategorien, den traditionellen Eigenmitteln (TEM), den MwSt-Eigenmitteln und den BNE-Eigenmitteln, sind die BNE-Eigenmittel in Höhe von 1 04  688 Mio. EUR (2013: 1 10  194 Mio. EUR) die wichtigsten.

3.2   TRADITIONELLE EIGENMITTEL

(in Mio. EUR)

 

2014

2013

Zölle

17  204

15  268

Zuckerabgaben

(67)

199

Insgesamt

17  137

15  467

Die traditionellen Eigenmittel (TEM) umfassen Zölle und Zuckerabgaben. Die Mitgliedstaaten behalten 20 % der traditionellen Eigenmittel als Erhebungskosten ein. Die vorstehenden Beträge werden nach diesem Abzug ausgewiesen.

Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass nach einem Urteil des Gerichtshofs über die Verordnung zu den Zuckerabgaben, die von bestimmten Unternehmen und Mitgliedstaaten angefochten worden war, 2014 ein Betrag von 200 Mio. EUR an die betroffenen Parteien zurückgezahlt wurde. Die entsprechende, ursprünglich 2012 verbuchte Rückstellung wurde demzufolge 2014 in Anspruch genommen.

3.3   MWST-EIGENMITTEL

Gemäß dem Eigenmittelbeschluss 2007 (Beschluss 2007/436/EG, Euratom des Rates vom 7. Juni 2007) werden die MwSt-Eigenmittelbeiträge durch Anwendung eines für alle Mitgliedstaaten einheitlichen Satzes von 0,30 % auf die harmonisierte MwSt-Bemessungsgrundlage berechnet. In dem Beschluss war zeitgleich ein niedrigerer Abrufsatz für Österreich (0,225 %), Deutschland (0,15 %) und die Niederlande und Schweden (0,10 %) vorgesehen. Diese Ausnahme wurde jedoch nur für den Zeitraum 2007-2013 gewährt. Somit wurde 2014 der einheitliche Satz von 0,30 % wieder auf alle Mitgliedstaaten angewendet; dieser Satz gilt, bis ein neuer Eigenmittelbeschluss in Kraft tritt. Das erklärt die Zunahme der MwSt-Eigenmittel von 14  019 Mio. EUR im Jahr 2013 auf 17  462 Mio. EUR im Jahr 2014.

ERTRÄGE AUS TRANSAKTIONEN OHNE LEISTUNGSAUSTAUSCH: TRANSFERZAHLUNGEN

3.4   GELDBUSSEN

Diese Erträge (2  297 Mio. EUR) betreffen Geldbußen, die von der Kommission im Wesentlichen für die Verletzung von Wettbewerbsvorschriften auferlegt wurden. Die Forderungen und zugehörigen Erträge werden erfasst, wenn der Beschluss der Kommission über die Verhängung einer Geldbuße erlassen und dem Adressaten offiziell mitgeteilt wurde.

Der größte Betrag im Jahr 2014 betrifft den Markt für Wälzlager für die Automobilindustrie. Die Kommission belegte die Hersteller von Pkw- und Lkw-Wälzlagern wegen Kartellbildung mit Geldbußen in Höhe von insgesamt 953 Mio. EUR.

3.5   EINZIEHUNG VON AUFWENDUNGEN

(in Mio. EUR)

 

 

2014

2013

Geteilte Mittelverwaltung

 

3  328

1  628

Direkte Mittelverwaltung

 

45

69

Indirekte Mittelverwaltung

 

45

6

Dezentrale Mittelverwaltung

 

41

Gemeinsame Mittelverwaltung

 

33

Insgesamt

 

3  418

1  777

Diese Rubrik umfasst im Wesentlichen die Einziehungsanordnungen, die die Kommission auf der Grundlage von Kontrollen, abgeschlossenen Prüfungen und Prüfungen der Förderfähigkeit ausstellt und die eingelöst oder mit nachfolgenden, im Rechnungsführungssystem der Kommission erfassten Zahlungen verrechnet (bzw. von diesen abgezogen) werden. Mit diesem Verfahren können zuvor aus dem Gesamthaushaltsplan bereitgestellte Beträge eingezogen werden. Hierbei sind auch Einziehungsanordnungen der Mitgliedstaaten an Begünstigte von EGFL-Ausgaben sowie die Abweichung der Schätzungen für antizipative Aktiva des Vorjahresendwertes gegenüber dem aktuellen Jahresendwert berücksichtigt.

Es ist zu beachten, dass diese Zahlen lediglich die Auswirkungen von Korrekturmaßnahmen der EU auf die Rechnungslegung unter Zugrundelegung der einschlägigen Vorschriften abbilden. Somit können und sollen mit diesen Zahlen nicht die gesamten Maßnahmen zum Schutz des EU-Haushalts ausgewiesen werden. Dies gilt insbesondere für die Kohäsionspolitik, für die besondere Mechanismen geschaffen wurden, dank derer nicht förderfähige Ausgaben größtenteils auch ohne Ausstellung einer Einziehungsanordnung eingezogen werden können. Ferner werden auch die Einziehungen von Vorfinanzierungen gemäß den Rechnungslegungsvorschriften der EU nicht als Erträge ausgewiesen. Ausführlichere Angaben zu den Finanzkorrekturen und zur Einziehung von Aufwendungen finden sich in Erläuterung 6.

Der größte Teil wird über die geteilte Mittelverwaltung abgedeckt:

Landwirtschaft: EGFL und Entwicklung des ländlichen Raums

Im Rahmen des EGFL und des ELER sind die als Ertrag für das Jahr unter dieser Rubrik erfassten Beträge Finanzkorrekturen des Jahres und von den Mitgliedstaaten gemeldete Erstattungen, die während des Jahres eingezogen wurden, sowie der Nettoanstieg der von den Mitgliedstaaten gemeldeten ausstehenden Beträge aufgrund von Betrugsfällen und Unregelmäßigkeiten, die bis zum Jahresende einzuziehen sind.

Kohäsionspolitik

Zu den wichtigsten Beträgen im Rahmen der Kohäsionsmaßnahmen gehören von der Kommission ausgestellte Einziehungsanordnungen zur Rückforderung von in den Vorjahren rechtsgrundlos geleisteten Zahlungen, im Rahmen von Finanzkorrekturen während des Jahres eingezogene Beträge sowie Abzüge von den Ausgaben, abzüglich der Verminderung der antizipativen Aktiva zum Jahresende.

Die im Rahmen der Kohäsionspolitik ausgestellten sonstigen Einziehungsanordnungen betreffen die Einziehung von Vorfinanzierungen — siehe Erläuterung 6.4. Diese Beträge werden nicht als Ertrag ausgewiesen, sondern unter der Rubrik Vorfinanzierungen der Vermögensübersicht gutgeschrieben.

Der weit fortgeschrittene Abschluss des Programmplanungszeitraums 2000-2006 und die entsprechenden Einbehaltungen sowie die erheblichen Korrekturen, die die Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung im Jahr 2014 vorgenommen hat, führten zu einer annähernden Verdopplung der Einziehung von Aufwendungen im Vergleich zum Vorjahr.

3.6   WEITERE ERTRÄGE AUS TRANSAKTIONEN OHNE LEISTUNGSAUSTAUSCH

(in Mio. EUR)

 

2014

2013

Übertragung von Vermögenswerten

1  448

Haushaltsanpassungen

794

1  187

Steuern und Beiträge der EU-Bediensteten

1  276

1  137

Beiträge von Drittländern

336

373

Agrarabschöpfungen

409

48

Anpassung von Rückstellungen

369

208

Sonstige

990

1  091

Insgesamt

5  623

4  045

Die Übertragung von Vermögenswerten betrifft den Transfer von Satelliten im Rahmen des Programms Copernicus (früheres Programm GMES) von der Europäischen Weltraumorganisation (ESA) an die Kommission (siehe Erläuterung 2.2). Diese Übertragung ist nach den EU-Rechnungslegungsvorschriften eine Transaktion ohne Leistungsaustausch, die für die restlichen im Bau befindlichen Copernicus-Satelliten in den kommenden Haushaltsjahren vorgenommen wird.

Die Haushaltsanpassungen umfassen den Haushaltsüberschuss von 2013 (1  005 Mio. EUR), der den Mitgliedstaaten indirekt erstattet wird, indem die Eigenmittelbeträge, die sie im Folgejahr an die EU zu überweisen haben, reduziert werden — somit handelt es sich um Einnahmen für 2014.

Die Steuern und Beiträge der Bediensteten setzen sich hauptsächlich aus Gehaltsabzügen zusammen und bestehen aus zwei wichtigen Beträgen: den Ruhegehaltsbeiträgen und den Einkommensteuern der Bediensteten.

Beiträge von Drittländern sind Beiträge von EFTA-Staaten und Beitrittsländern.

Agrarabschöpfungen betreffen Milchabgaben, die ein Instrument für die Marktlenkung sind und auf eine Bestrafung der Milcherzeuger abzielen, die ihre Referenzmengen überschreiten. Da sie nicht mit früheren Zahlungen der Kommission verbunden sind, werden sie in der Praxis als Einnahmen für einen bestimmten Zweck betrachtet. Die Zunahme bei der Milchabgabe in diesem Jahr ist darauf zurückzuführen, dass acht Mitgliedstaaten ihre Milchquoten 2013/2014 überschritten haben und daher mit Sanktionen belegt wurden („Zusatzabgabe“). Die Milchquotenregelung wurde am 1. April 2015 abgeschafft.

ERTRÄGE AUS TRANSAKTIONEN MIT LEISTUNGSAUSTAUSCH

3.7   FINANZERTRÄGE

(in Mio. EUR)

 

2014

2013

Zinserträge aus:

 

 

Vorfinanzierungen

16

29

Nichteinhaltung der Zahlungsfristen

387

88

Zur Veräußerung verfügbaren finanziellen Vermögenswerten

65

71

Darlehen

1  722

1  712

Zahlungsmitteln und Zahlungsmitteläquivalenten

10

21

Wertgeminderten finanziellen Vermögenswerten

0

Sonstigem

1

1

Zinserträge

2  202

1  922

Dividendenerträge

6

6

Gewinne aus dem Verkauf finanzieller Vermögenswerte

30

24

Sonstige Finanzerträge

61

40

Insgesamt

2  298

1  991

Die Zinserträge aus Darlehen beziehen sich hauptsächlich auf Darlehen aus Anleihemitteln (siehe Erläuterung 2.4.2).

Nettogewinne oder -verluste aus finanziellen Vermögenswerten

(in Mio. EUR)

 

2014

2013

Nettogewinne/(-verluste) aus zur Veräußerung verfügbaren finanziellen Vermögenswerten

13

24

3.8   WEITERE ERTRÄGE AUS TRANSAKTIONEN MIT LEISTUNGSAUSTAUSCH

(in Mio. EUR)

 

2014

2013

Ertrag aus Sachanlagen

16

38

Wechselkursgewinne

478

336

Sonstige

571

1  070

Insgesamt

1  066

1  443

Die Erträge unter dieser Rubrik betreffen hauptsächlich Erträge aus Verwaltungsgebühren und Erträge aus wertgeminderten Forderungen.

AUFWENDUNGEN

TRANSFERZAHLUNGEN UND FINANZHILFEN NACH FORM DER MITTELVERWALTUNG

3.9   GETEILTE MITTELVERWALTUNG

(in Mio. EUR)

Haushaltsvollzug durch die Mitgliedstaaten

2014

2013

Europäischer Garantiefonds für die Landwirtschaft

44  465

45  067

Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums & andere Instrumente zur Entwicklung des ländlichen Raums

14  046

13  585

Europäischer Fonds für regionale Entwicklung und Kohäsionsfonds

43  345

47  767

Europäischer Sozialfonds

12  651

12  126

Sonstige

2  307

1  525

Insgesamt

1 16  814

1 20  070

Die Strukturfondsprogramme des Programmplanungszeitraums 2007-2013 befinden sich in der Endphase, die des Programmplanungszeitraums 2014-2020 in der Startphase.

Der größte Teil der Verringerung im Vergleich zu 2013 betrifft den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und den Kohäsionsfonds. Die 2014 erfassten Aufwendungen beziehen sich auf den Programmplanungszeitraum 2007-2013, da für den laufenden Programmplanungszeitraum aufgrund des langsamen Anlaufens der Programme (die Mitgliedstaaten haben erst 2015 mit der Programmdurchführung begonnen) bisher keine Aufwendungen verbucht wurden.

Die Abnahme der Aufwendungen im Rahmen des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft ist hauptsächlich auf die Auswirkung des Mechanismus zur Haushaltsdisziplin zurückzuführen.

Der Unterposten „Sonstiges“ enthält im Wesentlichen: Asyl und Migration (0,6 Mrd. EUR), Internationale Sicherheit (0,5 Mrd. EUR), Fischerei und Maritime Angelegenheiten (0,5 Mrd. EUR), Solidaritätsfonds der Europäischen Union (0,2 Mrd. EUR) und Europäischer Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (0,1 Mrd. EUR).

3.10   DIREKTE MITTELVERWALTUNG

(in Mio. EUR)

 

2014

2013

Haushaltsvollzug durch die Kommission

10  431

8  722

Haushaltsvollzug durch die Exekutivagenturen der EU

4  880

3  797

Insgesamt

15  311

12  519

Diese Beträge betreffen hauptsächlich die Durchführung der Forschungspolitik (8,9 Mrd. EUR) und der Netzwerkprogramme (1,5 Mrd. EUR) sowie die Europäische Nachbarschaftspolitik (1,5 Mrd. EUR) und die Instrumente der Entwicklungszusammenarbeit (1,3 Mrd. EUR).

Die Zunahme der Beträge im Jahr 2014 ist hauptsächlich auf die Entwicklungszusammenarbeit, wo 0,5 Mrd. EUR mehr Aufwendungen (einschließlich einer Zahlung von 250 Mio. EUR an die Ukraine) zu verzeichnen waren, sowie den Energiebereich (1,1 Mrd. EUR) und die von den Exekutivagenturen verwalteten Forschungsprogramme (1,1 Mrd. EUR aufgrund der zunehmenden Zahl laufender Projekte) zurückzuführen.

3.11   INDIREKTE MITTELVERWALTUNG

(in Mio. EUR)

 

2014

2013

Haushaltsvollzug durch andere EU-Einrichtungen und -Stellen

1  025

656

Haushaltsvollzug durch Drittländer

1  005

720

Haushaltsvollzug durch internationale Organisationen

1  765

1  745

Haushaltsvollzug durch andere Rechtssubjekte

1  799

1  694

Insgesamt

5  594

4  815

3.12   KOSTEN FÜR PERSONAL UND RUHESTANDSBEZÜGE

(in Mio. EUR)

 

2014

2013

Personalkosten

5  693

5  527

Ruhestandsbezüge

3  970

3  531

Insgesamt

9  662

9  058

Die Entwicklungen bei den Kosten für Ruhestandsbezüge haben sich zum Teil ergeben durch die versicherungsmathematische Neubewertung der Verbindlichkeiten in Bezug auf Leistungen an Arbeitnehmer, die nicht auf versicherungsmathematischen Annahmen beruht.

3.13   VERÄNDERUNGEN BEI DEN LEISTUNGEN AN ARBEITNEHMER — VERSICHERUNGSMATHEMATISCHE ANNAHMEN

Der unter dieser Rubrik verzeichnete versicherungsmathematische Verlust von netto 9,2 Mrd. EUR bezieht sich auf die Leistungen an Arbeitnehmer, die in der Vermögensübersicht erfasst sind (siehe Erläuterung 2.9). Der außergewöhnlich hohe Betrag ist dem starken Rückgang des Zinsniveaus geschuldet, das wiederum die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen widerspiegelt.

3.14   FINANZIERUNGSKOSTEN

(in Mio. EUR)

 

2014

2013

Zinsaufwendungen:

 

 

Anleihen

1  712

1  697

Sonstige

22

22

Finanzleasing

90

99

Wertminderungsaufwendungen aus zur Veräußerung verfügbaren finanziellen Vermögenswerten

3

8

Wertminderungsaufwendungen aus Krediten und Forderungen

1  030

469

Realisierte Verluste aus dem Verkauf von finanziellen Vermögenswerten

17

Sonstige Finanzierungskosten

51

87

Insgesamt

2  926

2  383

Der Betrag der Zinsaufwendungen für Anleihen entspricht den Zinserträgen aus Darlehen (Back-to-back-Transaktionen).

3.15   ANTEIL AM NETTOERGEBNIS VON GEMEINSCHAFTSUNTERNEHMEN UND VERBUNDENEN UNTERNEHMEN

Gemäß der Equity-Methode bezieht die EU ihren Anteil am Nettoergebnis ihrer Gemeinschaftsunternehmen und verbundenen Einrichtungen in die Ergebnisrechnung mit ein (siehe dazu auch Erläuterungen 2.3.1 und 2.3.2).

3.16   SONSTIGE AUFWENDUNGEN

(in Mio. EUR)

 

2014

2013

Aufwendungen für Verwaltung und IT

2  070

2  034

Aufwendungen für Sachanlagen

1  186

1  105

Wechselkursverluste

370

395

Anpassung von Rückstellungen

688

399

Sonstige

839

640

Insgesamt

5  152

4  572

Aufwendungen für Forschung und Entwicklung sind in den Aufwendungen für Verwaltung und IT enthalten und schlüsseln sich auf wie folgt:

(in Mio. EUR)

 

2014

2013

Forschungskosten

353

335

Nicht aktivierte Entwicklungskosten

54

74

Insgesamt

406

409

Unter Aufwendungen für Sachanlagen sind 369 Mio. EUR (2013: 388 Mio. EUR) für Operating-Leasing-Zahlungen erfasst. Diese Beträge sind in der restlichen Laufzeit dieser Leasingverträge folgendermaßen zu zahlen:

(in Mio. EUR)

 

Künftig zu zahlende Beträge

 

 

< 1 Jahr

1-5 Jahre

> 5 Jahre

Insgesamt

Gebäude

332

988

934

2  254

IT-Material und sonstige Ausrüstung

7

15

0

22

Insgesamt

339

1  003

934

2  276

3.17   SEGMENTBERICHTERSTATTUNG NACH RUBRIKEN DES MEHRJÄHRIGEN FINANZRAHMENS (MFR)

(in Mio. EUR)

 

Intelligentes und integratives Wachstum

Nachhaltiges Wachstum

Sicherheit und Unionsbürgerschaft

Europa in der Welt

Verwaltung

Keine Zuordnung zu MFR-Rubriken (10)

Insgesamt

BNE-Eigenmittel

1 04  688

1 04  688

Traditionelle Eigenmittel

17  137

17  137

MwSt

17  462

17  462

Geldbußen

2  297

2  297

Einziehung von Aufwendungen

1  136

2  226

3

53

0

3  418

Sonstige

1  981

508

4

53

4  590

(1  513)

5  623

Erträge aus Transaktionen ohne Leistungsaustausch

3  117

2  734

6

106

4  590

1 40  072

1 50  625

Finanzerträge

66

3

0

36

1

2  192

2  298

Sonstige

119

(11)

(4)

97

215

649

1  066

Erträge aus Transaktionen mit Leistungsaustausch

185

(8)

(4)

134

216

2  841

3  364

Erträge insgesamt

3  302

2  726

2

240

4  806

1 42  913

1 53  989

Haushaltsvollzug durch die Mitgliedstaaten:

 

 

 

 

 

 

 

EGFL

(44  465)

(44  465)

ELER & andere Instrumente zur ländl. Entwicklung

(14  033)

(12)

(14  046)

EFRE & Kohäsionsfonds

(43  345)

(43  345)

ESF

(12  651)

(12  651)

Sonstige

(561)

(542)

(1  109)

(94)

(2  307)

Haushaltsvollzug durch EK und Exekutivagenturen

(9  809)

(339)

(1  114)

(4  046)

9

(12)

(15  311)

Haushaltsvollzug durch andere EU-Einrichtungen und -Stellen

(789)

(58)

(473)

(40)

334

(1  025)

Haushaltsvollzug durch Drittländer u. int. Org.

(246)

4

(8)

(2  520)

(0)

(2  770)

Haushaltsvollzug durch andere Rechtssubjekte

(1  317)

(5)

(478)

(0)

1

(1  799)

Kosten für Personal und Ruhestandsbezüge

(1  538)

(324)

(362)

(566)

(6  066)

(806)

(9  662)

Veränderungen bei den versicherungsmathematischen Annahmen zu den Leistungen an Arbeitnehmer

(9  170)

(9  170)

Finanzierungskosten

(152)

(25)

(1)

(26)

(557)

(2  165)

(2  926)

Anteil am Nettoverlust von Gemeinschaftsunternehmen/verbundenen Unternehmen

(640)

(640)

Sonstige Aufwendungen

(1  397)

(60)

(115)

(126)

(3  069)

(385)

(5  152)

Aufwendungen insgesamt

(72  444)

(59  843)

(3  189)

(7  908)

(18  853)

(3  032)

(1 65  269)

Wirtschaftliches Jahresergebnis

(69  141)

(57  117)

(3  186)

(7  668)

(14  047)

1 39  880

(11  280)

Die Übersicht über Erträge und Aufwendungen nach Rubriken des MFR basiert auf Schätzungen, da nicht alle Mittelbindungen einer MFR-Rubrik zugeordnet werden.

3.18   UMGLIEDERUNG DER ZAHLEN VON 2013

Das Layout der Ergebnisrechnung für die Jahresrechnung 2014 wurde angepasst, um die Informationen benutzerfreundlicher zu präsentieren. Entsprechend den Rechnungslegungsvorschriften der Europäischen Union wurden die Zahlen für 2013 umgegliedert. Es sei darauf hingewiesen, dass die Beträge nicht verändert wurden, lediglich die Darstellung der vorhandenen Zahlen hat sich geändert; die Erträge, die Aufwendungen und das Ergebnis bleiben genauso, wie sie in der Jahresrechnung 2013 veröffentlicht wurden. Im Folgenden wird ein Überblick über die geänderte Darstellung gegeben:

(in Mio. EUR)

 

Erträge aus Eigenmitteln und Beiträgen

Sonstige operative Erträge

Operative Erträge insgesamt

Verwaltungsaufwendungen

Operative Aufwendungen

Operative Aufwendungen insgesamt

Überschuss aus operativer Tätigkeit

Finanzerträge

Finanzaufwendungen

Entwicklung der Verbindlichkeit „Ruhestandsbezüge und sonstige Leistungen an Arbeitnehmer“

Anteil am Nettoverlust von Gemeinschaftsunternehmen und verbundenen Unternehmen

Wirtschaftliches Jahresergebnis

2013 (umgegliedert)

2013 (veröffentlicht)

1 41  241

8  415

1 49  655

(9  269)

(1 38  571)

(1 47  840)

1  815

2  038

(2  045)

(5  565)

(608)

(4  365)

 

Erträge aus Transaktionen ohne Leistungsaustausch

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

BNE-Eigenmittel

1 10  194

1 10  194

1 10  194

Traditionelle Eigenmittel

15  467

15  467

15  467

MwSt

14  019

14  019

14  019

Geldbußen

2  757

2  757

2  757

Einziehung von Aufwendungen

 

1  777

1  777

1  777

Sonstige

1  561

2  484

4  045

4  045

Insgesamt

1 41  241

7  018

1 48  259

1 48  259

Erträge aus Transaktionen mit Leistungsaustausch

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Finanzerträge

1  991

1  991

Sonstige

1  397

1  397

47

1  443

Insgesamt

1  397

1  397

2  038

3  434

ERTRÄGE INSGESAMT

1 41  241

8  415

1 49  655

2  038

1 51  693


(in Mio. EUR)

 

Erträge aus Eigenmitteln und Beiträgen

Sonstige operative Erträge

Insgesamt

Verwaltungsaufwendungen

Operative Aufwendungen

Operative Aufwendungen insgesamt

Überschuss aus operativer Tätigkeit

Finanzerträge

Finanzaufwendungen

Entwicklung der Verbindlichkeit „Ruhestandsbezüge und sonstige Leistungen an Arbeitnehmer“

Anteil am Nettoverlust von Gemeinschaftsunternehmen und verbundenen Unternehmen

Wirtschaftliches Jahresergebnis

2013 (umgegliedert)

Haushaltsvollzug durch die Mitgliedstaaten:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Europäischer Garantiefonds für die Landwirtschaft

(45  067)

(45  067)

(45  067)

Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums & andere Instrumente zur Entwicklung des ländlichen Raums

(13  585)

(13  585)

(13  585)

Europäischer Fonds für regionale Entwicklung und Kohäsionsfonds

(47  767)

(47  767)

(47  767)

Europäischer Sozialfonds

(12  126)

(12  126)

(12  126)

Sonstige

(1  525)

(1  525)

(1  525)

Haushaltsvollzug durch die Kommission und Exekutivagenturen

(12  519)

(12  519)

(12  519)

Haushaltsvollzug durch andere EU-Einrichtungen und -Stellen

(656)

(656)

(656)

Haushaltsvollzug durch Drittländer u. int. Org.

(2  465)

(2  465)

(2  465)

Haushaltsvollzug durch andere Rechtssubjekte

(1  694)

(1  694)

(1  694)

Kosten für Personal und Ruhestandsbezüge

(5  527)

(5  527)

(3  531)

(9  058)

Veränderungen bei den versicherungsmathematischen Annahmen zu den Leistungen an Arbeitnehmer

(2  033)

(2  033)

Finanzierungskosten

(469)

(469)

(1  914)

(2  383)

Anteil am Nettoverlust von Gemeinschaftsunternehmen und verbundenen Unternehmen

(608)

(608)

Sonstige Aufwendungen

(3  742)

(699)

(4  442)

(131)

(4  572)

AUFWENDUNGEN INSGESAMT

(9  269)

(1 38  571)

(1 47  840)

(2  045)

(5  565)

(608)

(1 56  058)

Wirtschaftliches Jahresergebnis

1 41  241

8  415

1 49  655

(9  269)

(1 38  571)

(1 47  840)

1  815

2  038

(2  045)

(5  565)

(608)

(4  365)

4.   ERLÄUTERUNGEN ZUR KAPITALFLUSSRECHNUNG

4.1   ZWECK UND ERSTELLUNG DER KAPITALFLUSSRECHNUNG

Die Angaben zu den Kassenmittelbewegungen (Cashflow) bilden die Grundlage dafür, die Fähigkeit der EU zur Generierung von Zahlungsmitteln und Zahlungsmitteläquivalenten sowie ihren entsprechenden Cashflow-Bedarf bewerten zu können.

Die Kapitalflussrechnung wird mithilfe der indirekten Methode erstellt. Das bedeutet, dass das wirtschaftliche Ergebnis des Haushaltsjahres unter Berücksichtigung der Auswirkungen nicht zahlungswirksamer Transaktionen, möglicher aktiver oder passiver Rechnungsabgrenzungen vergangener oder künftiger Zahlungseingänge oder -ausgänge aus operativer Tätigkeit sowie der Ertrags- oder Aufwandspositionen für die Veranlagung von Cashflows angepasst wird.

Cashflows aus Fremdwährungstransaktionen werden in der Berichtswährung der EU, dem Euro, dargestellt, wobei der Fremdwährungsbetrag zu dem am Datum des Zahlungsflusses geltenden Wechselkurs in Euro umgerechnet wird.

Die Kapitalflussrechnung enthält die Cashflows der Rechnungsperiode, aufgegliedert nach operativen Tätigkeiten und Investitionstätigkeiten (die EU übt keine Finanzierungstätigkeit aus).

4.2   OPERATIVE TÄTIGKEITEN

Operative Tätigkeiten sind all jene Tätigkeiten der Europäischen Union, bei denen es sich nicht um Investitionstätigkeiten handelt. Dies trifft auf die meisten der durchgeführten Tätigkeiten zu. An Begünstigte vergebene Kredite (und gegebenenfalls die zugehörigen Anleihen) gelten nicht als Investitionstätigkeit (oder Finanzierungstätigkeit), weil sie unter die allgemeinen Ziele und somit unter das Tagesgeschäft der Europäischen Union fallen. Operative Tätigkeiten beinhalten überdies Investitionen wie die Beteiligung am Europäischen Investitionsfonds (EIF), an der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (EBWE) und an Wagniskapitalfonds. Zweck dieser Tätigkeiten ist die Verwirklichung der politisch vorgegebenen Ziele.

4.3   INVESTITIONSTÄTIGKEIT

Bei den Investitionstätigkeiten handelt es sich um den Erwerb oder die Veräußerung immaterieller Vermögenswerte und Sachanlagen sowie anderer Anlagen, die jedoch nicht unter die Rubrik Zahlungsmitteläquivalente fallen. An Begünstigte vergebene Darlehen gehören nicht zu den Investitionstätigkeiten. Es sollen die tatsächlichen Investitionen der EU dargestellt werden.

5.   EVENTUALFORDERUNGEN UND -VERBINDLICHKEITEN UND SONSTIGE WICHTIGE ANGABEN

5.1   EVENTUALFODERUNGEN

(in Mio. EUR)

 

31.12.2014

31.12.2013

Erhaltene Garantien:

 

 

Erfüllungsgarantien

400

441

Sonstige Garantien

27

39

Sonstige Eventualforderungen

49

16

Insgesamt

476

496

Mitunter werden Erfüllungsgarantien vorgeschrieben, damit sichergestellt ist, dass die Empfänger von EU-Finanzierungen die Verpflichtungen aus ihren Verträgen mit der EU erfüllen.

5.2   EVENTUALVERBINDLICHKEITEN

(in Mio. EUR)

 

Erläuterung

31.12.2014

31.12.2013

Gestellte Sicherheiten

5.2.1

20  862

22  162

Geldbußen

5.2.2

5  602

5  227

EGFL, Entwicklung des ländlichen Raums und Heranführungsinstrumente

5.2.3

505

1  537

Kohäsionspolitik

5.2.4

9

137

Rechtssachen und sonstige Streitfälle

5.2.5

789

689

Sonstige Eventualverbindlichkeiten

 

5

52

Insgesamt

 

27  772

29  805

Alle Eventualverbindlichkeiten bis auf jene, die mit Geldbußen zusammenhängen, würden bei Fälligkeit aus den künftigen Haushaltsplänen der EU finanziert.

5.2.1    Gestellte Sicherheiten

(in Mio. EUR)

 

31.12.2014

31.12.2013

Sicherheiten für von der EIB vergebene Darlehen

 

 

Garantie 65 %

18  283

19  077

Garantie 70 %

447

1  361

Garantie 75 %

168

257

Garantie 100 %

300

461

Insgesamt

19  198

21  156

Sonstige gestellte Sicherheiten

1  664

1  006

Insgesamt

20  862

22  162

Aus dem Haushalt der EU werden Sicherheiten für die von der EIB aus Eigenmitteln zum 31. Dezember 2014 an Drittländer vergebenen und unterzeichneten Darlehen gestellt (einschließlich der an Mitgliedstaaten vor dem Beitritt vergebenen Darlehen). Diese sind allerdings auf einen bestimmten Prozentsatz des genehmigten Kredithöchstbetrags begrenzt: 65 % (für bis 2007 unterzeichnete Vereinbarungen), 70 %, 75 % oder 100 %. Wird dieser Höchstbetrag nicht ausgeschöpft, so erstreckt sich die EU-Garantie auf die gesamte Höhe der tatsächlich vergebenen Kredite. Die von der EU gestellten Sicherheiten waren für nach 2007 unterzeichnete Vereinbarungen (Mandate 2007-2013 und 2014-2020) auf 65 % der noch nicht beglichenen Salden begrenzt, nicht etwa auf die genehmigten Kredithöchstbeträge. Zum 31. Dezember 2014 betrugen die Außenstände 19  198 Mio. EUR. Auf diesen Betrag ist de facto auch das von der EU getragene Risiko begrenzt. Zum 31. Dezember 2014 waren rund 82 % der Darlehenstransaktionen der EIB (mit staatlichen und nichtstaatlichen Empfängern vereinbarte EIB-Finanzierungen) durch eine umfassende Garantie besichert, während für die übrigen Darlehenstransaktionen die EIB lediglich die Abdeckung des politischen Risikos in Anspruch nehmen kann.

Die sonstigen gestellten Sicherheiten betreffen hauptsächlich die Finanzierungsfazilität mit Risikoteilung (883 Mio. EUR), Horizont 2020 (365 Mio. EUR) und das Kreditgarantieinstrument für TEN-V-Vorhaben (209 Mio. EUR).

5.2.2    Geldbußen

Diese Beträge betreffen Geldbußen, die von der Kommission für die Verletzung von Wettbewerbsvorschriften auferlegt und vorläufig entrichtet wurden und gegen die entweder ein Rechtsmittel eingelegt wurde oder bei denen nicht bekannt ist, ob ein Rechtsmittel eingelegt wird. Die Eventualverbindlichkeit wird bis zu einer endgültigen Entscheidung des Gerichtshofes beibehalten. Die auf solche vorläufigen Zahlungen aufgelaufenen Zinsbeträge sind einerseits in der Ergebnisrechnung für das betreffende Jahr und andererseits — wegen der Ungewissheit des Anspruchs der Kommission auf diese Beträge — auch bei den Eventualverbindlichkeiten ausgewiesen.

5.2.3    EGFL, Entwicklung des ländlichen Raums und Heranführungsinstrumente

Es handelt sich hierbei um Eventualverbindlichkeiten gegenüber den Mitgliedstaaten im Rahmen der EGFL-Konformitätsbeschlüsse, der Entwicklung des ländlichen Raums und der finanziellen Korrekturen im Zusammenhang mit den Heranführungsinstrumenten, für die eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs noch aussteht. Die Festsetzung der endgültigen Höhe der Verbindlichkeit und das Jahr, in dem die Aufwendung aufgrund des gefällten Urteils zulasten des Haushalts verbucht wird, hängen von der Dauer des beim Gerichtshof anhängigen Verfahrens ab.

5.2.4    Kohäsionspolitik

Hier handelt es sich um Eventualverbindlichkeiten gegenüber den Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit Maßnahmen im Rahmen der Kohäsionspolitik, für die die mündliche Verhandlung bzw. das Urteil des Gerichtshofes noch aussteht.

5.2.5    Rechtssachen und sonstige Streitfälle

Diese Rubrik bezieht sich auf Schadensersatzklagen, die gegen die EU eingereicht werden, auf sonstige Rechtsstreitigkeiten sowie die geschätzten Verfahrenskosten. Bei Schadensersatzklagen gemäß Artikel 288 EG-Vertrag muss der Kläger nachweisen, dass sich das beklagte Organ eine schwerwiegende Verletzung einer Rechtsvorschrift, die Einzelpersonen bestimmte Ansprüche einräumt, zuschulden kommen ließ, wodurch dem Kläger ernsthafter Schaden entstanden ist. Außerdem muss ein unmittelbarer kausaler Zusammenhang zwischen dem fraglichen Verstoß und dem verursachten Schaden erkennbar sein.

5.3   SONSTIGE WICHTIGE ANGABEN

5.3.1    Noch nicht als Aufwand erfasste noch abzuwickelnde Mittelbindungen

(in Mio. EUR)

 

31.12.2014

31.12.2013

Noch nicht als Aufwand erfasste noch abzuwickelnde Mittelbindungen

1 44  741

1 78  399

Der ausgewiesene Betrag entspricht den noch abzuwickelnden Mittelbindungen („reste à liquider“ — RAL) des Haushalts abzüglich der in der Ergebnisrechnung 2014 als Aufwendungen erfassten zugehörigen Beträge. Die noch abzuwickelnden Mittelbindungen des Haushalts (RAL) entsprechen den offenen Verpflichtungen, für die noch keine Zahlungen und/oder Aufhebungen vorgenommen wurden. Dies ist eine übliche Folgewirkung mehrjähriger Programme. Zum 31. Dezember 2014 beliefen sich die noch abzuwickelnden Mittelbindungen auf insgesamt 1 89  585 Mio. EUR (2013: 2 22  410 Mio. EUR).

5.3.2    Wichtige rechtliche Verpflichtungen

(in Mio. EUR)

 

31.12.2014

31.12.2013

Strukturmaßnahmen

4 33  527

150

Protokolle mit Mittelmeerländern

264

264

Fischereiabkommen

176

79

Galileo

719

Copernicus

3  476

Transeuropäisches Verkehrsnetz (TEN-V)

850

Sonstige vertragliche Verpflichtungen

3  127

3  531

Insgesamt

4 41  288

4  873

Diese Verpflichtungen gehen darauf zurück, dass die Kommission langfristige rechtliche Verpflichtungen über Beträge einging, für die im Haushaltsplan noch keine ausreichenden Mittel (MfV) bewilligt waren. Hier werden entweder mehrjährige Programme, wie beispielsweise Strukturmaßnahmen, oder Beträge ausgewiesen, zu deren künftiger Zahlung die Kommission im Rahmen von zum Abschlussstichtag der Vermögensübersicht bestehenden Verträgen verpflichtet ist (z. B. in Bezug auf die Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Sicherheit, Reinigung usw., aber auch vertragliche Verpflichtungen in Verbindung mit besonderen Projekten etwa im Bausektor). Die deutliche Zunahme von vertraglichen Verpflichtungen in Bezug auf die Strukturmaßnahmen ist auf den Beginn des neuen Programmplanungszeitraums (MFR 2014-2020) während des Berichtszeitraums zurückzuführen.

Strukturmaßnahmen

In der nachstehenden Tabelle ist ein Vergleich zwischen den rechtlichen Verpflichtungen, für die noch keine Mittelbindungen vorgenommen wurden, und den Höchstbeträgen der Mittel für Verpflichtungen in Bezug auf die im Finanzrahmen 2014-2020 vorgesehenen Beträge dargestellt. Die künftigen Verpflichtungen stehen für die ausstehenden Beträge, für die die Kommission nach dem 31. Dezember 2014 noch Zahlungen zu leisten hat.

(in Mio. EUR)

Fonds

Finanzrahmen 2014-2020

Eingegangene rechtliche Verpflichtungen

Mittelbindungen

Aufhebung von Mittelbindungen

Rechtliche Verpflichtungen abzgl. Mittelbindungen

Künftige Verpflichtungen

(A)

(B)

(C)

(D)

(=B-C+D)

(=A-C-D)

Europäischer Fonds für regionale Entwicklung und Kohäsionsfonds

2 59  799

1 33  163

16  837

1 16  325

2 42  962

Europäischer Sozialfonds

89  624

57  828

9  273

48  555

80  350

Europäischer Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen

3  814

3  723

501

3  222

3  313

TEILRUBRIK 1B: KOHÄSIONSPOLITISCHE FONDS

3 53  236

1 94  714

26  611

1 68  102

3 26  625

Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums

99  348

20  707

3  295

17  413

96  053

Europäischer Meeres- und Fischereifonds

5  749

140

19

121

5  730

RUBRIK 2: NATÜRLICHE RESSOURCEN

1 05  097

20  847

3  314

17  533

1 01  783

Asyl- und Migrationsfonds

2  752

2  752

Fonds für die innere Sicherheit

2  367

2  367

RUBRIK 3: SICHERHEIT & UNIONSBÜRGERSCHAFT

5  119

5  119

Insgesamt

4 63  452

2 15  561

29  925

1 85  636

4 33  527

Protokolle mit Mittelmeerländern

Diese Verpflichtungen beziehen sich auf mit den Mittelmeerdrittländern geschlossene Finanzprotokolle. Der hier ausgewiesene Betrag entspricht der Differenz zwischen dem Gesamtvolumen der unterzeichneten Finanzprotokolle und dem Gesamtbetrag der buchmäßig erfassten Mittelbindungen. Bei diesen Protokollen handelt es sich um internationale Abkommen, die nur mit Zustimmung beider Vertragspartner abgewickelt werden können. Entsprechende Bemühungen laufen derzeit.

Fischereiabkommen

Diese Abkommen betreffen Verpflichtungen gegenüber Drittländern, die für Maßnahmen im Rahmen von internationalen Fischereiübereinkommen eingegangen wurden.

Galileo

Diese Beträge beziehen sich auf das Programm Galileo zur Entwicklung eines europäischen globalen Satellitennavigationssystems — siehe dazu auch Erläuterung 2.2.

Copernicus

Copernicus ist das Europäische Erdbeobachtungsprogramm — siehe dazu auch Erläuterung 2.2.

TEN-V

Der Betrag von 2013 bezieht sich auf Finanzhilfen im Bereich des transeuropäischen Verkehrsnetzes (TEN-V) für den Zeitraum 2007-2013. Hier bestehen keine neuen rechtlichen Verpflichtungen, da das Programm ausgelaufen ist und keine Mittelbindungen für das Haushaltsjahr 2014 vorgenommen wurden.

Sonstige vertragliche Verpflichtungen

Die unter dieser Rubrik ausgewiesenen Beträge entsprechen den während der jeweiligen Vertragslaufzeit zu zahlenden Beträgen. Die größten Beträge unter dieser Rubrik sind 1  933 Mio. EUR für die Agentur „Fusion for Energy“ im Zusammenhang mit dem ITER-Projekt sowie 547 Mio. EUR hauptsächlich für Bauaufträge des Europäischen Parlaments.

6.   SCHUTZ DES EU-HAUSHALTS

6.1   SCHUTZ DES EU-HAUSHALTS — ZUSAMMENFASSUNG

Beim Vollzug des EU-Haushalts ist unbedingt darauf zu achten, dass die Prävention, Aufdeckung und Korrektur von Fehlern, Unregelmäßigkeiten und Betrug auf geeignete Weise zu gewährleisten sind. Der Rechnungshof legt in seinem Jahresbericht eine Zuverlässigkeitserklärung über die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der der Rechnungslegung zugrunde liegenden Vorgänge sowie Bemerkungen und Statistiken zur wesentlichen Fehlerquote in den der Jahresrechnung zugrunde liegenden Zahlungen vor. Die Zuverlässigkeitserklärung wird mit der Jahresrechnung im Amtsblatt veröffentlicht.

Die Kommission schützt den EU-Haushalt, d. h. die Ausgaben der EU, gegen rechtsgrundlose oder unrechtmäßige Ausgaben. Dazu setzt sie hauptsächlich zwei Methoden ein:

1)

Präventionsmechanismen und

2)

Korrekturmechanismen (vorwiegend Finanzkorrekturen, die den Mitgliedstaaten auferlegt oder mit ihnen vereinbart werden, sowie, in geringerem Umfang, Einziehungen von Empfängern von Zahlungen der EU).

Die Korrekturmechanismen stützen sich auf ein breites Spektrum von Maßnahmen, die sowohl vor als auch nach der Tätigung (oder Erstattung) von Ausgaben durch die Kommission angewandt werden.

Dieser Abschnitt der Erläuterungen soll einen Überblick über die Maßnahmen und Mechanismen zum Schutz des EU-Haushalts vor Ausgaben bieten, die nicht gemäß dem anwendbaren Recht getätigt wurden, und eine bestmögliche Schätzung der Auswirkungen liefern. In dieser Erläuterung werden freiwillig Daten offengelegt, die nach den Rechnungslegungsstandards nicht verlangt werden und die nicht direkt aus dem Rechnungsführungssystem abgerufen wurden (siehe unten).

Nähere Einzelheiten zu diesen Zahlen sowie zu den in den geltenden Rechtsvorschriften festgelegten Präventions- und Korrekturmechanismen finden sich in der Mitteilung der Kommission zum Schutz des EU-Haushalts, die jeweils im September an das für die Entlastung zuständige Organ und an den Rechnungshof übermittelt wird und auf dem Server Europa auf der Website der Generaldirektion Haushalt abrufbar ist. Diese Mitteilung enthält nicht nur nähere Einzelheiten zu den Zahlen in diesem Abschnitt der Erläuterungen (insbesondere Aufschlüsselungen der Finanzkorrekturen nach Mitgliedstaaten), sondern auch zusätzliche Informationen (wie Daten zu Nettofinanzkorrekturen, die dem EU-Haushalt als zweckgebundene Einnahmen zufließen, und die Ergebnisse der von den Mitgliedstaaten ergriffenen Korrekturmaßnahmen). Weitere Informationen zur Korrekturkapazität finden sich auch in der Mitteilung: Managementbilanz der Kommission 2014 — Synthesebericht (veröffentlicht im Juni 2015; dieser Synthesebericht ist auch auf der Europa-Website abrufbar).

6.1.1    Finanzkorrekturen

Bei der geteilten Mittelverwaltung sind in erster Linie die Mitgliedstaaten für die Prävention oder Aufdeckung und Korrektur von gravierenden Mängeln in den Verwaltungs- und Kontrollsystemen zuständig; die Kommission nimmt hingegen eine allgemeine Aufsichtsfunktion wahr. Wenn schwere Mängel der Verwaltungs- und Kontrollsysteme von Mitgliedstaaten zu einzelnen oder systemischen Fehlern, Unregelmäßigkeiten oder Betrugsfällen geführt haben oder dazu führen könnten, kann die Kommission Finanzkorrekturen vornehmen. Der Begriff „Finanzkorrektur“ beschreibt ein breites Spektrum von Maßnahmen, die sich aus der Aufsichts- und Kontrollfunktion der Kommission (und anderer EU-Gremien) ergeben, auch in Fällen, in denen die Kommission die Korrekturmaßnahmen auf Maßnahmen der nationalen Behörden stützt. Können rechtsgrundlos ausgegebene Beträge nicht genau ermittelt werden, kann die Kommission extrapolierte oder pauschale Korrekturen gemäß den sektorspezifischen Regeln anwenden.

Die Finanzkorrekturen werden in dieser Erläuterung in zwei Hauptkategorien dargestellt:

1)

Bestätigte/Beschlossene Finanzkorrekturen (Tabelle 6.2.1) Diese Beträge wurden entweder vom betreffenden Mitgliedstaat bestätigt (d. h. akzeptiert) oder gehen auf einen Beschluss der Kommission zurück. Korrekturen durch Kommissionsbeschluss werden im Rechnungsführungssystem als Erträge oder negative Aufwendungen verbucht (siehe Erläuterung 3.5 und 3.9).

2)

Durchgeführte Finanzkorrekturen (Tabelle 6.2.2): Diese Beträge stehen für die abschließende Phase des Verfahrens, mit dem die festgestellte rechtsgrundlos geleistete Zahlung endgültig korrigiert wird. In den Regelungsrahmen sind für die jeweiligen Bereiche mehrere Durchführungsmechanismen vorgesehen.

In beiden Kategorien enthalten sind „Korrekturen an der Quelle“ als Folge der Aufsichtsfunktion der Kommission (siehe oben). Diese Korrekturen werden abgezogen, ehe Zahlungsanträge gestellt oder von der Kommission abgewickelt werden.

6.1.2    Einziehungen

Bei der geteilten Mittelverwaltung sind gemäß der Haushaltsordnung und sektorbezogenen Verordnungen vorrangig die Mitgliedstaaten (und nicht die Kommission) für die Ermittlung rechtsgrundlos gezahlter Beträge und deren Einziehung bei den Empfängern zuständig. Beim EGFL werden von den Empfängern eingezogene Beträge dem EU-Haushalt als zweckgebundene Einnahmen gutgeschrieben. Hierbei nehmen die Mitgliedstaaten einen Abzug von 20 % für die Verwaltungskosten vor. Beim ELER und der Kohäsionspolitik werden Einziehungen berücksichtigt, wenn bei der Kommission später ein Erstattungsantrag eingeht, und können deshalb während des Programmplanungszeitraums erneut für das Programm verwendet werden — nach dem Ende des Förderzeitraums werden sie dem EU-Haushalt als zweckgebundene Einnahmen gutgeschrieben.

Gemäß der Haushaltsordnung legt der Anweisungsbefugte im Rahmen der direkten und indirekten Mittelverwaltung Einziehungsanordnungen für rechtsgrundlos gezahlte Beträge fest. Die Einziehung erfolgt dann direkt mittels Banküberweisung seitens des Schuldners oder mittels Verrechnung mit Verbindlichkeiten der Kommission gegenüber dem Schuldner. Die Haushaltsordnung sieht außerdem weitere Verfahren zur Sicherstellung der Beitreibung überfälliger Einziehungsanordnungen vor, die Gegenstand besonderer Folgemaßnahmen durch den Rechnungsführer der Kommission sind. Kommissionsdienststellen nehmen Einziehungen auch „an der Quelle“ durch Abzug nicht förderfähiger Ausgaben (die in früheren oder aktuellen Zahlungsanträgen festgestellt wurden) von geleisteten Zahlungen vor.

6.1.3    Auswirkungen von Finanzkorrekturen und Einziehungen

Finanzkorrekturen und Einziehungen dienen hauptsächlich dazu, sicherzustellen, dass EU-Mittel rechtskonform verwendet werden. Die Methoden und somit die Auswirkungen von Korrekturmaßnahmen können jedoch in den verschiedenen Ausgabenbereichen und je nach der jeweiligen Maßnahme sehr unterschiedlich sein. Finanzkorrekturen und Einziehungen in Bezug auf die Gemeinsame Agrarpolitik (GAP) sowie Einziehungen im Rahmen des EGFL und der internen und externen Politikbereiche führen zur Rückerstattung zuvor unrechtmäßig gezahlter Beträge an den EU-Haushalt. Unrechtmäßig gezahlte Beträge im Rahmen der Kohäsionspolitik und Einziehungen im Rahmen der Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums werden bislang häufig von den Mitgliedstaaten korrigiert und später durch andere förderfähige Projekte ersetzt — diese Beträge fließen nicht in den EU-Haushalt zurück. Nach dem Ende des Förderzeitraums/nach Abschluss des Programms werden diese Beträge dem EU-Haushalt als Erträge gutgeschrieben. Näherer Informationen siehe 6.2.2 weiter unten.

Die Korrekturkapazität stützt sich außerdem auf ein breites Spektrum von Maßnahmen, die sowohl vor als auch nach der Tätigung (oder Erstattung) von Ausgaben durch die Kommission angewandt werden. Korrekturen werden von der Kommission vorgenommen, nachdem Zahlungsanträge von Mitgliedstaaten und anderen Begünstigten gestellt und/oder von der Kommission Zahlungen geleistet wurden.

6.2   FINANZKORREKTUREN UND EINZIEHUNGEN 2014

6.2.1    2014 bestätigte/beschlossene Finanzkorrekturen und Einziehungen

(in Mio. EUR)

 

Finanzkorrekturen

Einziehungen

Gesamt 2014

Gesamt 2013

Landwirtschaft:

 

 

 

 

EGFL

1  649

213

1  862

1  070

Entwicklung des ländlichen Raums

220

165

385

386

Kohäsionspolitik:

 

 

 

 

EFRE (11)

1  330

1  330

338

Kohäsionsfonds

292

292

220

ESF

342

1

343

874

FIAF/EFF

39

29

67

34

EAGFL — Ausrichtung

13

5

18

3

Sonstige

16

Interne Politikbereiche

5

293

298

396

Externe Politikbereiche

Entfällt

127

127

93

Verwaltung

Entfällt

5

5

6

2014 insgesamt bestätigt/beschlossen

3  890

838

4  728

 

2013 insgesamt bestätigt/beschlossen

2  495

941

 

3  436

In den oben aufgeführten Beträgen für 2014 sind Finanzkorrekturen und Einziehungen an der Quelle in Höhe von insgesamt 1  137 Mio. EUR enthalten — Landwirtschaft 21 Mio. EUR, Kohäsion 834 Mio. EUR, interne Politikbereiche 207 Mio. EUR, externe Politikbereiche 71 Mio. EUR und Verwaltung 4 Mio. EUR.

Korrekturen an der Quelle für EFRE und den Kohäsionsfonds sind 2014 erstmals in den beiden Tabellen 6.2.1 und 6.2.2 angegeben — die Vergleichsbeträge für 2013 enthalten also keine derartigen Korrekturen. Die für diese Fonds 2014 aufgeführten Beträge sind kumulativ und enthalten somit Beträge aus den Vorjahren.

6.2.2    2014 durchgeführte Finanzkorrekturen und Einziehungen

(in Mio. EUR)

 

Finanzkorrekturen

Einziehungen

Gesamt 2014

Gesamt 2013

Landwirtschaft:

 

 

 

 

EGFL

796

150

946

636

Entwicklung des ländlichen Raums

86

167

252

359

Kohäsionspolitik:

 

 

 

 

EFRE (12)

1  083

1

1  084

622

Kohäsionsfonds

236

236

277

ESF

289

1

290

882

FIAF/EFF

41

25

66

28

EAGFL — Ausrichtung

13

5

18

16

Sonstige

16

Interne Politikbereiche

5

274

279

401

Externe Politikbereiche

Entfällt

108

108

93

Verwaltung

Entfällt

5

5

6

2014 insgesamt durchgeführt

2  549

736

3  285

 

2013 insgesamt durchgeführt

2  472

862

 

3  334

In den oben aufgeführten Beträgen für 2014 sind Finanzkorrekturen und Einziehungen an der Quelle in Höhe von insgesamt 782 Mio. EUR enthalten — Landwirtschaft 6 Mio. EUR, Kohäsion 494 Mio. EUR, interne Politikbereiche 207 Mio. EUR, externe Politikbereiche 71 Mio. EUR und Verwaltung 4 Mio. EUR.

Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums

Finanzkorrekturen beziehen sich auf Schwächen in den Verwaltungs- und Kontrollsystemen der Mitgliedstaaten, die bei Prüfungen der Kommission im Rahmen der mehrjährigen Konformitätsabschlussverfahren ermittelt werden. Zudem ergeben sich Korrekturen aus den Rechnungsabschlussbeschlüssen. Finanzkorrekturen bieten einen Anreiz für die Mitgliedstaaten zur Verbesserung ihrer Verwaltungs- und Kontrollsysteme und schützen zusammen mit den Einziehungen den EU-Haushalt vor rechtswidrigen Ausgaben.

Im bestätigten/beschlossenen Betrag ist der Konformitätsabschlussbeschluss 2015/103 (1  243 Mio. EUR und 166 Mio. EUR für EGFL bzw. ELER) berücksichtigt, der vor Jahresende von den Kommissionsdienststellen gefasst, aber erst im Januar 2015 von der Kommission formell angenommen wurde. Diese Beträge sind auch als antizipative Aktiva zum 31. Dezember 2014 ausgewiesen.

Für EGFL und ELER können Finanzkorrekturen in Höhe von mehr als 0,01 % des BIP auf Ersuchen der betroffenen Mitgliedstaaten in drei Jahresraten durchgeführt werden. In einigen Fällen (Mitgliedstaaten, die finanziellen Beistand nach Maßgabe des am 7. Juni 2010 unterzeichneten Rahmenvertrags über die Europäische Finanzstabilisierungsfazilität erhalten) wurde der Durchführungstermin um 18 Monate verschoben. Durch diese Modalitäten soll sichergestellt werden, dass die tatsächliche Rückzahlung der betreffenden Mitgliedstaaten an den EU-Haushalt ohne Gefährdung des jeweiligen nationalen Haushalts bewältigt werden kann. Aufschübe und Ratenzahlungen bewirken eine Abweichung um 566 Mio. EUR (EGFL: 515 Mio. EUR und ELER: 51 Mio. EUR) in der Differenz zwischen den bestätigten/beschlossenen Beträgen und der tatsächlichen Umsetzung. Der restliche Betrag erklärt sich daraus, dass der Durchführungsbeschluss (EU) 2015/103 im Dezember 2014 bestätigt, aber erst im Januar 2015 angenommen wurde — siehe oben.

Einziehungen aufgrund von Unregelmäßigkeiten bei den Zahlstellen wirken sich bei künftigen Anträgen auf Erstattung der Kommission an die Mitgliedstaaten mindernd aus. Für den EGFL verbucht die Kommission den gesamten an Landwirte gezahlten Betrag als Ausgaben. Dies erklärt den Unterschied zwischen den Zahlungen an Landwirte und den Beträgen, die als zweckgebundene Einnahmen an die Zahlstellen erstattet werden und für Ausgaben für die Landwirtschaft verfügbar sind. Für den EGFL verbucht die Kommission den beihilfefähigen Nettobetrag nach Abzug der Korrekturen und Einziehungen als Ausgabe.

Kohäsionspolitik:

Im Rahmen der Kohäsionspolitik beziehen sich Finanzkorrekturen auf Schwächen in den Verwaltungs- und Kontrollsystemen der Mitgliedstaaten, die bei Prüfungen der Kommission ermittelt werden. Sie werden hauptsächlich dann durchgeführt, wenn Behörden in den Mitgliedstaaten ursprünglich gemeldete Ausgaben zurücknehmen und durch neue Ausgaben ersetzen. In diesem Fall verlieren die Mitgliedstaaten die EU-Mittel nicht. Die Mitgliedstaaten können auch zusätzliche Projekte melden. In der Praxis läuft dies auf einen geringeren Kofinanzierungssatz auf der Ebene der Prioritätsachse/des Programms hinaus, da die ausgeschlossenen nicht förderfähigen Ausgaben unter Umständen aus dem nationalen Haushalt finanziert werden müssen.

Sind diese Maßnahmen nicht möglich oder zulässig, werden Finanzkorrekturen angewandt, die zum Verlust von EU-Mitteln für den betreffenden Mitgliedstaat führen. Dies kann nach Abschluss von Programmen geschehen oder wenn Mitgliedstaaten nicht ausreichend förderfähige Ausgaben oder Projekte vorweisen können.

Die 2014 durchgeführten Finanzkorrekturen bezogen sich auf Korrekturen, die 2014 (1  365 Mio. EUR) oder in früheren Jahren (297 Mio. EUR) bestätigt/beschlossen wurden.

Im Rahmen der Kohäsionspolitik wurden 2014 folgende Finanzkorrekturen durchgeführt:

(in Mio. EUR)

 

EFRE

Kohäsionsfonds

ESF

FIAF/EFF

EAGFL — Ausrichtung

Insgesamt

Aufhebung von Mittelbindungen/Abzug bei Abschluss 2000-2006

448

136

114

8

8

714

Rücknahme durch den Mitgliedstaat 2007-2013

242

22

92

16

372

Einziehungsanordnungen

24

17

19

17

5

82

Korrekturen an der Quelle

370

60

64

494

2014 insgesamt durchgeführt

1  083

236

289

41

13

1  662

6.3   PRÄVENTIONSMECHANISMEN DER KOMMISSION

Die Kommission wendet eine Reihe von Präventionsmechanismen zum Schutz des EU-Haushalts an. Bei der direkten Mittelverwaltung überprüfen die zuständigen Dienststellen im Zuge der Präventivmaßnahmen, ob die von den Empfängern geltend gemachten Ausgaben förderfähig sind. Diese Ex-ante-Kontrollen sollen als Teil der Verfahren zur Verwaltung der Programme die Recht- und Ordnungsmäßigkeit der Ausgaben hinreichend gewährleisten. Die Kommissionsdienststellen können auch Hilfestellung — vor allem bei vertraglichen Aspekten — anbieten, damit eine wirtschaftliche und effiziente Verwaltung der Mittel gewährleistet ist und somit Unregelmäßigkeiten vorgebeugt wird.

Bei der geteilten Mittelverwaltung (etwa im Bereich der Agrar- und Kohäsionspolitik) sind in erster Linie die Mitgliedstaaten während des gesamten Ausgabenzyklus dafür verantwortlich, dass die Zahlungen aus dem EU-Haushalt im Einklang mit den rechtlichen Bestimmungen ordnungsgemäß erfolgen. Präventionsmechanismen sind auch auf der Ebene der als Aufsichtsgremium fungierenden Kommission vorgesehen. Die Kommission kann:

die Zahlungsfrist für höchstens sechs Monate unterbrechen, falls

a)

es Beweise für einen erheblichen Mangel in der Funktionsweise der Verwaltungs- und Kontrollsysteme des betroffenen Mitgliedstaats gibt oder

b)

die Dienststellen der Kommission zusätzliche Prüfungen durchführen müssen, wenn ihnen bekannt wird, dass in einer bescheinigten Ausgabenerklärung aufgeführte Ausgaben im Zusammenhang mit einer schwerwiegenden Unregelmäßigkeit stehen, die nicht korrigiert wurde.

Wenn der Fall abgeschlossen ist (d. h. eine entsprechende Mitteilung über die Aufhebung der Aussetzung übermittelt worden ist), kann der blockierte Betrag freigegeben und an die Behörden des Mitgliedstaats ausgezahlt werden, sofern Haushaltsmittel in ausreichender Höhe bereitstehen und keine sonstigen Probleme im Zusammenhang mit dem Programm bestehen.

eine Zwischenzahlung an einen Mitgliedstaat in den folgenden drei Fällen vollständig oder teilweise aussetzen, wenn

a)

es Beweise für schwerwiegende Mängel im Verwaltungs- und Kontrollsystem des Programms gibt und der Mitgliedstaat die erforderlichen Korrekturmaßnahmen nicht ergriffen hat oder

b)

in einer bescheinigten Ausgabenerklärung aufgeführte Ausgaben im Zusammenhang mit einer schwerwiegenden Unregelmäßigkeit stehen, die nicht korrigiert wurde oder

c)

ein schwerer Verstoß eines Mitgliedstaats gegen seine Verwaltungs- und Kontrollpflichten vorliegt.

Führt der Mitgliedstaat die erforderlichen Maßnahmen nicht durch, kann die Kommission beschließen, eine Finanzkorrektur vorzunehmen.

Unterbrechungen

(in Mio. EUR)

 

Programmplanungszeitraum 2007-2013

Offene Vorgänge insgesamt zum 31.12.2013

Neue Vorgänge 2014

Abgeschlossene Vorgänge 2014

Offene Vorgänge insgesamt zum 31.12.2014

Fonds

Zahl der Vorgänge

Betrag

Zahl der Vorgänge

Betrag

Zahl der Vorgänge

Betrag

Zahl der Vorgänge

Betrag

ELER (13)

2

1

15

79

17

80

EFRE und Kohäsionsfonds

101

1  608

134

6  227

137

3  998

98

3  837

ESF

20

272

31

1  323

19

625

32

970

EFF

10

97

13

103

15

186

8

14

Insgesamt

133

1  978

193

7  732

188

4  889

138

4  821

Aussetzungen und Kürzungen

Bezüglich des EFRE und des Kohäsionsfonds waren fünf Aussetzungsbeschlüsse Ende 2013 noch in Kraft (der Beschluss zur Aufhebung des einen wurde 2013 gefasst, aber erst 2014 offiziell mitgeteilt). Beschlüsse zur Aufhebung der Aussetzungen für zwei Programme ergingen im Laufe des Jahres 2014. Die anderen drei Aufhebungsbeschlüsse blieben Ende 2014 noch in Kraft. 2014 wurden vier neue Aussetzungsbeschlüsse gefasst: Zwei von ihnen waren am Jahresende noch in Kraft.

Bezüglich des ESF war ein im Jahr 2011 gefasster Aussetzungsbeschluss Ende 2014 noch in Kraft. Von den elf 2013 gefassten Aussetzungsbeschlüssen blieben sieben Ende 2014 noch in Kraft. Im Laufe des Jahres 2014 wurden elf neue Aussetzungsbeschlüsse gefasst, die Ende 2014 noch in Kraft waren.

Ein Aussetzungsbeschluss wurde 2014 für den EFF gefasst, nachdem ein Mangel im Verwaltungs- und Kontrollsystem eines Mitgliedstaats in Bezug auf die EU-Maßnahmen zum Abbau der Überkapazitäten in der Fischfangflotte festgestellt worden war.

Für den ELER wurden 2014 keine Aussetzungsbeschlüsse gefasst. Beim EGFL wurde 2014 eine Kürzung vorgenommen, während für den ELER drei Kürzungsbeschlüsse gefasst wurden. Zum Jahresende waren fünf ELER-Kürzungsverfahren noch nicht abgeschlossen.

6.4   EINZIEHUNG VON NICHT IN ANSPRUCH GENOMMENEN VORFINANZIERUNGEN

(in Mio. EUR)

 

2014

2013

Landwirtschaft:

 

 

EGFL

Entwicklung des ländlichen Raums

Kohäsionspolitik:

 

 

EFRE

68

Kohäsionsfonds

4

ESF

9

53

FIAF/EFF

10

7

EAGFL — Ausrichtung

6

3

Interne Politikbereiche

278

208

Externe Politikbereiche

95

91

Verwaltung

2

1

Einziehungen insgesamt

400

435

Einziehungen nicht in Anspruch genommener Vorfinanzierungen sollten nicht mit eingezogenen unrechtmäßigen Ausgaben verwechselt werden. Wenn die Dienststellen der Kommission auf solche Ausgaben in Zusammenhang mit ausgezahlten Vorfinanzierungen stoßen und diese einziehen, werden diese im Rahmen der oben beschriebenen üblichen Finanzkorrektur- und Einziehungsverfahren behandelt. Nähere Informationen zur Vorfinanzierung siehe auch Erläuterung 2.5.

7.   FINANZRISIKOMANAGEMENT

Gegenstand der nachstehenden Angaben zum Finanzrisikomanagement der EU sind

die Anleihe- und Darlehenstätigkeit der Kommission, die über die folgenden Instrumente durchgeführt wird: den EFSM, die Zahlungsbilanzdarlehen, die MFH, Euratom-Maßnahmen und die EGKS in Abwicklung;

die Kassentransaktionen der Kommission für den Vollzug des EU-Haushalts, einschließlich der Einziehung von Geldbußen;

den Garantiefonds für Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen und

aus dem Haushalt finanzierte Finanzinstrumente.

7.1   RISIKOTYPEN

Das Marktrisiko bezeichnet das Risiko, dass der beizulegende Zeitwert oder künftige Cashflow eines Finanzinstruments aufgrund von Änderungen der Marktpreise schwankt. Das Marktrisiko steht nicht nur für die Möglichkeit von Verlusten sondern auch für das Potenzial für Gewinne. Es beinhaltet das Wechselkursrisiko, das Zinsrisiko und sonstige Preisrisiken (die EU ist mit keinen anderen wesentlichen Preisrisiken konfrontiert).

(1)

Das Wechselkursrisiko bezeichnet das Risiko einer Beeinträchtigung der Tätigkeiten der EU oder des Wertes ihrer Investitionen durch Wechselkursschwankungen. Das Risiko ergibt sich aus einer Preisschwankung zwischen zwei Währungen.

(2)

Das Zinsrisiko bezeichnet die Möglichkeit einer Wertminderung einer Sicherheit, insbesondere einer Anleihe, die sich aus einem Zinsanstieg ergibt. In der Regel verringert ein höherer Zinssatz den Preis von festverzinslichen Anleihen und umgekehrt.

Das Kreditrisiko bezeichnet das Risiko eines Verlustes, verursacht durch die Nichtzahlung eines Darlehens oder einer sonstigen Kreditlinie (entweder von Kapital oder Zinsen oder beidem) durch einen Schuldner/Nehmer oder die Nichteinhaltung einer vertraglichen Verpflichtung. Als Zahlungsausfälle gelten auch die verzögerte Rückzahlung, die Umstrukturierung der Rückzahlungen und eine Insolvenz.

Das Liquiditätsrisiko bezeichnet das Risiko, das sich aus der Schwierigkeit der Veräußerung eines Vermögenswerts ergibt, z. B. das Risiko, dass eine bestimmte Sicherheit oder ein bestimmter Vermögenswert nicht schnell genug auf dem Markt gehandelt werden kann, um einen Verlust zu verhindern oder einer Verpflichtung nachzukommen.

7.2   RISIKOMANAGEMENTPOLITIK

Die Ausführung des EU-Haushalts erfordert zunehmend den Einsatz von Finanzinstrumenten. Dieser neue Ansatz basiert im Gegensatz zur traditionellen Methode des Haushaltsvollzugs durch die Finanzhilfen und Zuschüsse darauf, dass für jeden aus dem Haushalt über Finanzinstrumente vergebenen Euro der Begünstigte aufgrund der Hebelwirkung mehr als einen Euro erhält. Die Wirksamkeit der EU-Haushaltsmittel wird durch diesen intelligenten Einsatz maximiert. Weitere Informationen zu den betreffenden Beträgen finden sich in Erläuterung 2.4.

Den meisten Finanzinstrumenten gemeinsam ist die Tatsache, dass die Durchführung entweder an die EIB-Gruppe (einschließlich EIF) auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen der Europäischen Kommission und der EIB oder an andere Finanzmittler übertragen wird. Die mit diesen Finanzmittlern geschlossenen Vereinbarungen enthalten strenge Vorgaben und Verpflichtungen für die Vermittler, damit sichergestellt ist, dass die EU-Gelder ordnungsgemäß verwaltet werden und hierüber ordnungsgemäß Bericht erstattet wird. Sobald ein finanzieller Beitrag zu einem dieser Instrumente zugesagt wurde, werden die Mittel auf ein eigens eingerichtetes Bankkonto (z. B. ein Treuhandkonto) des Finanzmittlers überwiesen. Je nach Finanzinstrument kann der Finanzmittler die Mittel dieses Treuhandkontos verwenden, um beispielsweise Darlehen zu gewähren oder Schuldtitel auszugeben. Erträge aus Finanzinstrumenten müssen in der Regel in den EU-Haushalt zurückfließen.

Das Risiko in Bezug auf diese Finanzinstrumente ist normalerweise auf einen Höchstbetrag begrenzt, der in den zugrunde liegenden Vereinbarungen festgelegt ist und der dem im Haushaltsplan für dieses Instrument vorgesehenen Betrag entspricht. Da die Kommission häufig das Erstrisiko (First Loss Piece) trägt und die Instrumente zur Finanzierung von Empfängern mit höherem Risiko (die Schwierigkeiten mit der Beschaffung von Finanzmitteln auf dem freien Kapitalmarkt haben) vorgesehen sind, ist zumindest ein gewisser Verlust für den EU-Haushalt anzunehmen.

Anleihe- und Darlehenstätigkeiten

Die Anleihe- und Darlehenstransaktionen sowie die Verwaltung der Kassenmittel werden von der EU gegebenenfalls nach den einschlägigen Beschlüssen des Rates und gemäß den internen Leitlinien durchgeführt. Zu bestimmten Themenbereichen wie Anleihen, Darlehen und Verwaltung der Kassenmittel wurden Verfahrenshandbücher erstellt, die von den operativen Referaten genutzt werden. Im Allgemeinen werden keine Tätigkeiten zum Ausgleich von Zinsschwankungen oder Wechselkursschwankungen durchgeführt (Hedging-Aktivitäten), weil die Anleihetransaktionen im Allgemeinen durch Gegengeschäfte (Back-to-back-Transaktionen) finanziert werden und somit keine offenen Zins- bzw. Währungspositionen entstehen. Die Anwendung des „Back-to-back“-Prinzips wird regelmäßig überprüft.

Kassentransaktionen

Die Vorschriften und Grundsätze für die Verwaltung der Kassentransaktionen der Kommission sind in der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 des Rates (geändert durch die Verordnungen (EG, Euratom) Nr. 2028/2004 und (EG, Euratom) Nr. 105/2009 des Rates) und in der Haushaltsordnung sowie den Anwendungsbestimmungen festgelegt.

Aufgrund der vorstehenden Verordnungen gelten die folgenden Grundsätze:

Eigenmittel werden von den Mitgliedstaaten auf Konten eingezahlt, die von jedem Mitgliedstaat eigens zu diesem Zweck für die Kommission bei seiner Haushaltsverwaltung oder bei einer von ihm bestimmten Einrichtung eröffnet wurden. Die Kommission darf bei den vorgenannten Konten nur dann Mittel in Anspruch nehmen, wenn sie ihren Bedarf an Kassenmitteln decken muss.

Eigenmittel werden von den Mitgliedstaaten in ihren eigenen Landeswährungen eingezahlt, während die Zahlungen der Kommission größtenteils auf Euro lauten.

Im Namen der Kommission eröffnete Bankkonten dürfen nicht überzogen werden. Diese Einschränkung gilt nicht für die Eigenmittelkonten der Kommission bei Zahlungsausfall im Rahmen eines gemäß den Verordnungen und Beschlüssen des Rates begebenen oder garantierten Darlehens sowie unter bestimmten Bedingungen in Fällen, in denen der Kassenmittelbedarf die Guthaben der Konten übersteigt.

Die Guthaben auf Bankkonten, die auf andere Währungen als den Euro lauten, werden entweder für Zahlungen in diesen Währungen verwendet oder regelmäßig in Euro konvertiert.

Zusätzlich zu den Eigenmittelkonten wurden von der Kommission weitere Bankkonten bei Zentralbanken und Geschäftsbanken eingerichtet, und zwar zur Vornahme von Zahlungen und zum Empfang von Beträgen, die keine Beiträge der Mitgliedstaaten zum EU-Haushalt darstellen.

Die Kassenmittel- und Zahlungsverwaltung ist stark automatisiert und basiert auf modernen IT-Systemen. Durch besondere Verfahren wird die Sicherheit des Systems garantiert und die Aufgabentrennung gemäß der Haushaltsordnung, den internen Kontrollstandards der Kommission und den Auditgrundsätzen gewährleistet.

Die Kassenmittel- und Zahlungsverwaltung der Kommission wird durch schriftliche Leitlinien und Verfahren geregelt, die die operativen und finanziellen Risiken begrenzen und ein angemessenes Kontrollniveau gewährleisten sollen. Diese Leitlinien und Verfahren umfassen verschiedene Tätigkeitsbereiche (wie Zahlungsausführung und Zahlungsmittelverwaltung, Cashflow-Vorausschau, Geschäftskontinuität usw.) und ihre Einhaltung wird regelmäßig kontrolliert. Zusätzlich findet zwischen der Generaldirektion Haushalt und der Generaldirektion Wirtschaft und Finanzen ein Informationsaustausch über Risikomanagement und bestes finanzielles Engagement statt.

Geldbußen

Vorläufig eingenommene Geldbußen: Einlagen

Vor 2010 eingenommene Beträge verbleiben auf den Konten bei eigens zur Hinterlegung vorläufig eingenommener Geldbußen ausgewählten Banken. Die Auswahl der Banken erfolgt gemäß den in der Haushaltsordnung festgelegten Ausschreibungsverfahren. Für das Anlegen von Mitteln bei bestimmten Banken ist das interne Risikomanagement maßgeblich, durch das die Rating-Anforderungen und die Höhe der je nach Eigenmitteln der Gegenpartei anlegbaren Beträge festgelegt werden. Die finanziellen und operativen Risiken werden ermittelt und bewertet, die Einhaltung der internen Maßnahmen und Verfahren wird regelmäßig überprüft.

Vorläufig eingenommene Geldbußen: BUFI-Wertpapierbestand

Ab 2010 auferlegte und vorläufig eingenommene Geldbußen werden in einen eigens zu diesem Zweck eingerichteten Fonds mit der Bezeichnung BUFI eingezahlt. Die Hauptziele des Fonds sind die Verringerung der mit den Finanzmärkten verbundenen Risiken und die Gleichbehandlung aller mit einer Geldbuße belegten Rechtssubjekte durch das Angebot einer garantierten Rendite, die auf derselben Grundlage berechnet wird. Vorläufig eingenommene Geldbußen werden von der Kommission nach internen Vermögensverwaltungsleitlinien verwaltet. Zu bestimmten Bereichen, wie beispielsweise der Zahlungsmittelverwaltung, wurden Verfahrenshandbücher erstellt, die von den zuständigen operativen Referaten genutzt werden. Die finanziellen und operativen Risiken werden ermittelt und bewertet, die Einhaltung der internen Leitlinien und Verfahren wird regelmäßig überprüft.

Durch die Tätigkeiten der Vermögensverwaltung sollen die vorläufig an die Kommission gezahlten Geldbußen so angelegt werden,

a)

dass die Mittel bei Bedarf leicht zugänglich sind

b)

und unter normalen Umständen eine Rendite erzielt wird, die durchschnittlich wenigstens der Rendite der BUFI-Benchmark abzüglich entstandener Kosten entspricht.

Investitionen sind im Wesentlichen auf folgende Kategorien beschränkt: Terminanlagen bei Zentralbanken des Euro-Währungsgebiets, Agenturen für öffentliche Schuldtitel des Euro-Währungsgebiets, vollständig im Staatsbesitz befindliche bzw. staatlich garantierte Banken oder supranationale Institutionen sowie Anleihen, Schatzwechsel und Einlagenzertifikate, ausgegeben entweder von öffentlichen Einrichtungen oder durch supranationale Institutionen.

Bankgarantien

Die Kommission verfügt im Zusammenhang mit den Geldbußen, die sie gegen Unternehmen verhängt, die gegen die Wettbewerbsvorschriften der EU verstoßen, über Garantien von Finanzinstituten in beträchtlicher Höhe (siehe Erläuterung 2.6.1.2). Diese Garantien werden von den mit einer Geldbuße belegten Unternehmen als Alternative zu vorläufigen Zahlungen bereitgestellt. Die Garantien werden gemäß dem internen Risikomanagement verwaltet. Die finanziellen und operativen Risiken werden ermittelt und bewertet, die Einhaltung der internen Maßnahmen und Verfahren wird regelmäßig überprüft.

Garantiefonds

Die Vorschriften und Grundsätze für die Verwaltung des Garantiefonds sind in der Vereinbarung zwischen der Kommission und der EIB vom 25. November 1994 samt nachfolgenden Änderungen vom 17./23. September 1996, vom 8. Mai 2002, vom 25. Februar 2008 und vom 9. November 2010 dargelegt. Der Garantiefonds ist nur in Euro tätig. Er investiert ausschließlich in dieser Währung, um ein Wechselkursrisiko zu vermeiden. Die Verwaltung der Fondsmittel beruht auf dem traditionellen Vorsichtsgrundsatz bei Finanztätigkeiten. Besonderes Augenmerk ist darauf zu richten, dass die Risiken vermindert werden und gewährleistet ist, dass die verwalteten Vermögenswerte ohne erhebliche Verzögerung veräußert oder übertragen werden können, wobei die eingegangenen Verpflichtungen zu beachten sind.

7.2.1    Abgleich von Buchwert und beizulegendem Zeitwert der Finanzinstrumente

Abgleich der Buchwerte und des beizulegenden Zeitwerts der finanziellen Vermögenswerte nach Anlagekategorie

(in Mio. EUR)

 

31.12.2014

31.12.2013

Buchwert

Beizulegender Zeitwert

Buchwert

Beizulegender Zeitwert

Finanzielle Vermögenswerte zum beizulegenden Zeitwert

 

 

 

 

Zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte

9  406

9  406

7  870

7  870

Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente

17  545

17  545

9  510

9  510

Insgesamt

26  951

26  951

17  380

17  380

Finanzielle Vermögenswerte zu fortgeführten Anschaffungskosten

 

 

 

 

Kredite

58  843

58  843

57  545

57  545

Forderungen aus Transaktionen mit und einzuziehende Beträge aus Transaktionen ohne Leistungsaustausch

15  578

15  578

13  680

13  680

Insgesamt

74  421

74  421

71  225

71  225

Insgesamt

1 01  372

1 01  372

88  605

88  605

Abgleich der Buchwerte und des beizulegenden Zeitwerts der finanziellen Verbindlichkeiten nach Anlagekategorie

(in Mio. EUR)

 

31.12.2014

31.12.2013

 

Buchwert

Beizulegender Zeitwert

Buchwert

Beizulegender Zeitwert

Finanzielle Verbindlichkeiten zum beizulegenden Zeitwert

Finanzielle Verbindlichkeiten zu fortgeführten Anschaffungskosten

 

 

 

 

Anleihen

58  470

58  470

57  218

57  218

Verbindlichkeiten aus Finanzleasing

1  755

1  755

1  838

1  838

Verbindlichkeiten

43  180

43  180

36  213

36  213

Sonstige

454

454

477

477

Insgesamt

1 03  859

1 03  859

95  746

95  746

7.3   WECHSELKURSRISIKO

Wechselkursrisiken für Finanzinstrumente der EU zum Jahresende — Nettoposition

(in Mio. EUR)

 

31.12.2014

31.12.2013

USD

GBP

DKK

SEK

in EUR

Sonstige

Insgesamt

USD

GBP

DKK

SEK

in EUR

Sonstige

Insgesamt

Finanzielle Vermögenswerte

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte

68

77

7

9

9  203

42

9  406

39

66

13

19

7  732

7  870

Kredite (14)

2

0

303

28

334

1

277

8

286

Forderungen und einzuziehende Beträge

2

4  102

50

88

11  197

140

15  578

1

1  050

42

79

12  284

224

13  680

Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente

44

1  157

471

928

14  180

764

17  545

39

140

446

257

8  225

403

9  510

Insgesamt

116

5  336

528

1  024

34  883

974

42  862

80

1  256

501

355

28  518

635

31  345

Finanzielle Verbindlichkeiten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Verbindlichkeiten

0

(10)

0

0

(43  168)

(2)

(43  180)

(5)

(36  156)

(52)

(36  213)

Insgesamt

0

(10)

0

0

(43  168)

(2)

(43  180)

(5)

(36  156)

(52)

(36  213)

Insgesamt

116

5  326

528

1  024

(8  284)

972

(318)

80

1  251

501

355

(7  638)

583

(4  868)

Wenn der Euro gegenüber anderen Währungen um 10 % zugelegt hätte, hätte dies die folgenden Auswirkungen gehabt:

(in Mio. EUR)

 

Wirtschaftliches Ergebnis

USD

GBP

DKK

SEK

Sonstige

31.12.2014

(4)

(483)

(47)

(92)

0

31.12.2013

(3)

(107)

(44)

(30)


(in Mio. EUR)

 

Nettovermögen

USD

GBP

DKK

SEK

Sonstige

31.12.2014

(6)

(7)

(1)

(1)

31.12.2013

(4)

(6)

(1)

(2)

Wenn der Euro gegenüber anderen Währungen um 10 % an Wert verloren hätte, hätte dies die folgenden Auswirkungen gehabt:

(in Mio. EUR)

 

Wirtschaftliches Ergebnis

USD

GBP

DKK

SEK

Sonstige

31.12.2014

5

591

58

113

31.12.2013

4

131

53

38


(in Mio. EUR)

 

Nettovermögen

USD

GBP

DKK

SEK

Sonstige

31.12.2014

8

9

1

1

31.12.2013

4

7

1

2

Anleihe- und Darlehenstätigkeiten

Der Großteil der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten wird in Euro gehalten, sodass die EU in diesen Fällen keinem Wechselkursrisiko ausgesetzt ist. Allerdings gewährt die EU über das Finanzinstrument Euratom Darlehen in USD, die durch Anleihen über einen entsprechenden Betrag in USD finanziert sind (Back-to-back-Transaktionen). Zum Abschlussstichtag ist die Europäische Union in Bezug auf Euratom keinem Wechselkursrisiko ausgesetzt.

Kassentransaktionen

Von Mitgliedstaaten in anderen Währungen als dem Euro gezahlte Eigenmittel werden im Einklang mit der Eigenmittelverordnung auf den Eigenmittelkonten gehalten. Sie werden in Euro konvertiert, wenn sie für die Ausführung von Zahlungen benötigt werden. Die der Mittelverwaltung zugrunde liegende Vorgehensweise wird durch die obengenannte Verordnung vorgegeben. In einer begrenzten Zahl von Fällen werden diese Mittel direkt für die Ausführung von Zahlungen in Fremdwährungen verwendet.

Die Kommission unterhält bei Geschäftsbanken Konten in anderen EU-Währungen als dem Euro sowie in USD und CHF für die Ausführung von Zahlungen in diesen Währungen. Diese Konten werden jeweils in Höhe der auszuführenden Zahlungen aufgefüllt, weshalb die Salden dieser Konten keinen Wechselkursrisiken unterliegen.

Gehen sonstige Einnahmen (außer Eigenmitteln) in anderen Währungen als dem Euro ein, werden diese auf andere Konten der Kommission in denselben Währungen überwiesen, sofern sie zur Ausführung von Zahlungen benötigt werden, oder sie werden in Euro konvertiert und auf andere auf Euro lautende Konten überwiesen. Auf Zahlstellenkonten, die auf andere Währungen als den Euro lauten, werden Mittel in eben diesen Währungen je nach dem geschätzten kurzfristigen lokalen Zahlungsbedarf überwiesen. Die Salden dieser Konten dürfen bestimmte Höchstgrenzen nicht überschreiten.

Geldbußen

Vorläufig eingenommene Geldbußen (Einlagen und BUFI-Wertpapierbestand) und Bankgarantien

Da alle Geldbußen in Euro verhängt und gezahlt werden, besteht kein Wechselkursrisiko.

Garantiefonds

Die Vermögenswerte des Garantiefonds werden in Euro gehalten, sodass kein Wechselkursrisiko besteht. Die der EU aufgrund Inanspruchnahme des Garantiefonds infolge Nichtzahlung eines Darlehensempfängers übertragenen Darlehen werden in ihrer ursprünglichen Währung getätigt und stellen daher ein Wechselkursrisiko für die EU dar. Da der Zeitpunkt der Rückzahlung der Darlehen nicht sicher bekannt ist, werden keine Tätigkeiten zum Ausgleich von Wechselkursschwankungen (Hedging) durchgeführt.

7.4   ZINSRISIKO

Die nachstehende Tabelle zeigt die Zinssensitivität der zur Veräußerung verfügbaren finanziellen Vermögenswerte unter Annahme einer möglichen Veränderung des Zinsniveaus von +/– 1 %.

(in Mio. EUR)

 

Anhebung (+)/ Senkung (–) in Basispunkten

Auswirkung auf das wirtschaftliche Ergebnis und das Nettovermögen

31.12.2014: Zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte

+ 100

(138)

 

- 100

149

31.12.2013: Zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte

+ 100

(94)

 

- 100

95

Die Sensitivitätsanalyse betrachtet lediglich die Auswirkung auf das Preisrisiko (den beizulegenden Zeitwert) des zur Veräußerung verfügbaren finanziellen Vermögenswerts. Die Auswirkungen auf den Überschuss oder das Defizit bei variabel verzinslichen Instrumenten wurden nicht berücksichtigt.

Anleihe- und Darlehenstätigkeiten

Variabel verzinsliche Anleihen und Darlehen

Aufgrund der Art ihrer Darlehens- und Anleihetätigkeiten verfügt die Europäische Union über zinstragende Vermögenswerte und Verbindlichkeiten in beträchtlicher Höhe. MFH- und Euratom-Anleihen, die zu variablen Zinssätzen begeben werden, bringen für die EU ein Zinsrisiko mit sich. Das mit den Anleihen einhergehende Zinsrisiko wird jedoch durch Darlehen zu gleichwertigen Konditionen, sogenannte Back-to-back-Transaktionen, ausgeglichen. Zum Abschlussstichtag verfügte die EU über variabel verzinste Darlehen mit einem Nennbetrag von 484 Mio. EUR (2013: 583 Mio. EUR), deren Zinssatz halbjährlich neu festgesetzt wird.

Festverzinsliche Anleihen und Darlehen

Die EU verfügt auch über festverzinsliche MFH- und Euratom-Darlehen in Höhe von insgesamt 1  692 Mio. EUR im Jahr 2014 (2013: 367 Mio. EUR) mit einer Endfälligkeit von weniger als einem Jahr (10 Mio. EUR), zwischen einem und fünf Jahren (146 Mio. EUR) sowie mehr als fünf Jahren (1  536 Mio. EUR). Noch bedeutender waren 2014 jedoch die 9 festverzinslichen Darlehen der EU im Rahmen des Instruments der Zahlungsbilanzhilfe in Höhe von insgesamt 8,4 Mrd. EUR (2013: 11,4 Mrd. EUR) mit einer Endfälligkeit von weniger als einem Jahr (2,7 Mrd. EUR), zwischen einem und fünf Jahren (5,5 Mrd. EUR) sowie mehr als fünf Jahren (0,2 Mrd. EUR). Im Rahmen des Finanzinstruments EFSM verfügt die EU 2014 über 21 festverzinsliche Darlehen über insgesamt 46,8 Mrd. EUR (2013: 43,8 Mrd. EUR) mit einer Endfälligkeit von weniger als einem Jahr (5 Mio. EUR), zwischen einem und fünf Jahren (9,2 Mrd. EUR) sowie mehr als fünf Jahren (32,5 Mrd. EUR).

Kassentransaktionen

Die Finanzverwaltung der Kommission nimmt keine Kredite auf, weshalb kein Zinsrisiko besteht. Es werden jedoch Zinsen für die Guthaben auf den verschiedenen Bankkonten berechnet. Aus diesem Grund gewährleistet die Kommission mit entsprechenden Maßnahmen, dass diese Zinsgewinne regelmäßig den Marktzinssätzen und deren möglichen Schwankungen angepasst werden.

Die bei den Haushaltsverwaltungen der Mitgliedstaaten eingerichteten Konten für Eigenmitteleinnahmen sind zins- und gebührenfrei. Bei nationalen Zentralbanken geführten Konten können zu dem von dem einzelnen Institut angewandten Zinssatz verzinst werden.

Sichtguthaben auf Geschäftsbankkonten werden täglich verzinst. Diese basieren auf variablen Marktzinssätzen, auf die eine vertraglich festgelegte (positive oder negative) Marge angewandt wird. Bei den meisten Konten ist die Berechnung der Zinsen an den EONIA (Euro Over Night Index Average) gebunden und wird an die Schwankungen dieses Satzes angepasst. Bei einigen anderen Konten ist für die Berechnung der Zinsen der marginale Zinssatz der EZB, der für deren Hauptrefinanzierungsgeschäfte gilt, maßgeblich. Für die angewandten Zinssätze ist in der Regel eine Untergrenze von Null vertraglich vereinbart. Somit wird das Risiko ausgeschlossen, dass der Zinsgewinn der Kommission unterhalb des Marktzinssatzes liegt.

Geldbußen

Vorläufig eingenommene Geldbußen (Einlagen und BUFI-Wertpapierbestand) und Bankgarantien

Für Einlagen und Bankgarantien besteht kein Zinsrisiko. Zinsgewinne für Einlagen hängen von den Marktzinssätzen sowie von deren etwaigen Schwankungen ab. Im BUFI-Wertpapierbestand befinden sich keine Anleihen mit variablen Zinssätzen. Die Zinssensitivitätskennzahl, die Duration des Wertpapierbestands, ist sehr eng an die Duration des BUFI-Index angelehnt. Negative Auswirkungen auf die Anlagenbewertung würden daher auf der Seite der BUFI-Verbindlichkeit eine Entsprechung finden. Es besteht lediglich eine unwahrscheinliche Exposition gegenüber dem Zinsrisiko, falls solche negativen Auswirkungen während der Laufzeit der Geldbuße zu einer insgesamt negativen Indexentwicklung führen würden.

Garantiefonds

Variabel verzinsliche Wertpapiere innerhalb des Garantiefonds unterliegen der Volatilität dieser Zinssätze, festverzinsliche Wertpapiere hingegen einem Risiko hinsichtlich ihres beizulegenden Zeitwerts. Festverzinsliche Anleihen machen zum Abschlussstichtag rund 65 % des Wertpapierbestands aus (2013: 58 %).

7.5   KREDITRISIKO

Die Beträge, an denen sich das Kreditrisiko der EU am Ende des Berichtszeitraums ablesen lässt, sind die Buchwerte der Finanzinstrumente wie in Erläuterung 2 angegeben.

Finanzielle Vermögenswerte, die weder überfällig noch wertgemindert sind

(in Mio. EUR)

 

Insgesamt

Weder überfällig noch wertgemindert

Überfällig, aber nicht wertgemindert

< 1 Jahr

1-5 Jahre

> 5 Jahre

Kredite

58  843

58  843

Forderungen und einzuziehende Beträge

15  578

7  968

5  624

1  847

138

Gesamtwert zum 31.12.2014

74  421

66  811

5  624

1  847

138

Kredite

57  544

57  542

1

1

Forderungen und einzuziehende Beträge

13  680

10  029

1  091

2  117

443

Gesamtwert zum 31.12.2013

71  224

67  571

1  092

2  118

443

Werthaltigkeit der finanziellen Vermögenswerte, die weder überfällig noch wertgemindert sind

(in Mio. EUR)

 

31.12.2014

31.12.2013

Zur Veräußerung verfügbar

Kredite und Forderungen

Zahlungsmittel

Insgesamt

Zur Veräußerung verfügbar

Kredite und Forderungen

Zahlungsmittel

Insgesamt

Gegenparteien mit externer Bonitätsbewertung

 

 

 

 

 

 

 

 

Prime und High-Grade

7  511

2  951

13  947

24  409

6  226

4  779

7  121

18  126

Upper-Medium-Grade

359

25  045

2  932

28  335

138

209

1  760

2  107

Lower-Medium-Grade

347

6  001

301

6  649

322

31  889

284

32  495

Non-Investment-Grade

42

28  191

317

28  550

57

26  786

256

27  099

Insgesamt

8  259

62  188

17  497

87  944

6  743

63  663

9  421

79  827

Gegenparteien ohne externe Bonitätsbewertung

 

 

 

 

 

 

 

 

Gruppe 1

4  488

48

4  537

3  771

89

3  860

Gruppe 2

136

136

137

137

Insgesamt

4  624

48

4  673

3  908

89

3  997

Insgesamt

8  259

66  812

17  545

92  616

6  743

67  571

9  510

83  824

In der obenstehenden Tabelle nicht enthalten sind zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte in Form von Kapitalbeteiligungsinstrumenten ohne externe Bonitätsbewertung. Die vier obengenannten Risikokategorien basieren im Prinzip auf den Ratingklassen der externen Rating-Agenturen und haben folgende Entsprechungen:

Prime und High-Grade: Moody P-1, Aaa — Aa3; S&P A-1+, A-1, AAA — AA -; Fitch F1+, F1, AAA — AA-

Upper-MediumGrade: Moody P-2, A1 — A3; S&P A-2, A+ — A-; Fitch F2, A+ — A-

Lower-Medium-Grade: Moody P-3, Baa1 — Baa3, S&P A-3, BBB+ — BBB-; Fitch F-3, BBBB+ — BBB-

Non-Investment-Grade: Moody not prime, Ba1 — C; S&P B, C, BB+ — D; Fitch B, C, BB+ — D

Es sei darauf hingewiesen, dass sich die EU vor allem im Zusammenhang mit Finanzinstrumenten und Geschäftsbanken an diesen Ratingklassen externer Agenturen orientiert; es ist aber durchaus möglich, dass sie nach eigenen Analysen in Einzelfällen Beträge in einer der oben genannten Risikoklassen belässt, auch wenn eine oder mehrere der oben genannten Rating-Agenturen die betreffende Gegenpartei möglicherweise herabgestuft hat/haben. Bei den nicht extern bewerteten Gegenparteien bezieht sich die Gruppe 1 auf Schuldner ohne Ausfälle in der Vergangenheit und Gruppe 2 auf Schuldner mit Ausfällen in der Vergangenheit.

Die oben unter „Kredite und Forderungen“ aufgeführten Beträge mit dem Rating „Non-Investment-Grade“ beziehen sich in erster Linie auf Darlehen zur finanziellen Unterstützung, die die Kommission an Mitgliedstaaten in finanziellen Schwierigkeiten vergibt, sowie auf Forderungen gegenüber einigen Mitgliedstaaten, die auf der Eigenmittelverordnung oder einer anderen Rechtsgrundlage beruhen. Der Betrag unter „Zahlungsmittel“ bezieht sich auf die gemäß der Verordnung bei den Haushaltsverwaltungen der Mitgliedstaaten oder den nationalen Zentralbanken eingerichteten Konten zur Verwaltung der Eigenmitteleinnahmen. Die Kommission darf bei den vorgenannten Konten nur dann Mittel in Anspruch nehmen, wenn sie ihren mit der Ausführung des Haushaltsplans verbundenen Bedarf an Kassenmitteln decken muss.

Anleihe- und Darlehenstätigkeiten

Das Kreditrisiko wird zunächst durch Länderbürgschaften wie im Fall von Euratom verwaltet und ferner über den Garantiefonds (MFH und Euratom); schließlich besteht noch die Möglichkeit, die erforderlichen Mittel aus den Eigenmittelkonten der Kommission bei den Mitgliedstaaten und letztlich aus dem EU-Haushalt abzurufen. In den Eigenmittelvorschriften ist die Höchstgrenze für Eigenmittelzahlungen auf 1,23 % des BNE der Mitgliedstaaten festgelegt und 2014 wurden 1,06 % als Mittel für Zahlungen verwendet. Somit stand zum 31. Dezember 2014 ein Spielraum von 0,17 % für diese Sicherheiten zur Verfügung. Der Garantiefonds für Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen wurde 1994 eingerichtet, um das Ausfallrisiko im Zusammenhang mit Anleihen zur Finanzierung von Darlehen an Drittländer zu decken. In jedem Fall wird das Kreditrisiko dadurch eingedämmt, dass auf die Eigenmittelkonten der Kommission bei den Mitgliedstaaten über das Guthaben auf diesen Konten hinaus zurückgegriffen werden kann, falls ein Schuldner die fälligen Beträge nicht vollständig zurückzahlen kann. Zu diesem Zweck kann die EU Mittel von allen Mitgliedstaaten anfordern, um die Einhaltung ihrer rechtlichen Verpflichtungen gegenüber den Darlehensgebern zu gewährleisten.

Bei Finanztransaktionen sind die Leitlinien über die Auswahl der Gegenparteien zu befolgen. Diesen zufolge darf das operative Referat Transaktionen nur mit zulässigen Banken abwickeln, die entsprechende Vertragsobergrenzen vorweisen können.

Kassentransaktionen

Die meisten Kassenmittel der Kommission werden gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 des Rates über das Eigenmittelsystem auf den Konten gehalten, die von den Mitgliedstaaten zur Entrichtung ihrer Beiträge (Eigenmittel) bei den Haushaltsverwaltungen oder Zentralbanken der Mitgliedstaaten eröffnet wurden. Diese Einrichtungen bringen für die Kommission das geringste Kreditrisiko (Ausfallrisiko) mit sich, da das Risiko bei den Mitgliedstaaten liegt. Die Überweisung von Mitteln auf die Konten, die die Kommission für die laufenden Zahlungen bei Geschäftsbanken unterhält, erfolgt nach Bedarf und wird vom Kassenmittelverwaltungssystem der Kommission automatisch gesteuert. Die Mindestguthaben auf diesen Konten entsprechen dem durchschnittlichen Betrag der täglich von dem jeweiligen Konto geleisteten Zahlungen. Daher sind die Tagesgeldbeträge auf diesen Konten ständig niedrig (im Durchschnitt insgesamt zwischen 1 Mio. EUR und 20 Mio. EUR auf über 20 Konten), damit sich das Risiko für die Kommission in Grenzen hält. Diese Beträge sind im Zusammenhang mit den täglichen Gesamtkassenständen zu betrachten, die 2014 zwischen 100 Mio. EUR und 34 Mrd. EUR schwankten, wobei 2014 Zahlungen in Höhe von insgesamt 142 Mrd. EUR durchgeführt wurden.

Zudem gelten besondere Leitlinien für die Auswahl von Geschäftsbanken, um das Ausfallrisiko für die Kommission weiter zu verringern:

Sämtliche Geschäftsbanken werden durch Ausschreibungen ausgewählt. Für eine Zulassung zu den Ausschreibungsverfahren ist eine kurzfristige Bonitätsbewertung von Moody's von mindestens P-1 oder gleichwertig erforderlich. Unter bestimmten und hinreichend begründeten Umständen kann eine niedrigere Stufe genügen.

Die Bonitätsbewertungen der Geschäftsbanken, bei denen die Kommission Konten hält, werden täglich überprüft. Im Jahr 2014 wurden die vor dem Hintergrund der Finanzkrise intensivierten Überwachungsmaßnahmen beibehalten und die Ratings der Geschäftsbanken täglich überprüft.

Die Delegationen außerhalb der EU unterhalten Zahlstellenkonten bei lokalen Banken, die in einem vereinfachten Ausschreibungsverfahren ausgewählt werden. Die Bonitätsanforderungen hängen von der Situation vor Ort ab und können sich von Land zu Land deutlich unterscheiden. Zur Begrenzung des Risikos werden die Salden auf diesen Konten (unter Berücksichtigung operativer Erfordernisse) auf einem möglichst niedrigen Stand gehalten; ferner werden regelmäßig Mittel auf diese Konten überwiesen und die geltenden Höchstgrenzen einmal jährlich überprüft.

Geldbußen

Vorläufig eingenommene Geldbußen: Einlagen

Banken, bei denen vor 2010 eingenommene vorläufige Geldbußen hinterlegt sind, werden durch Ausschreibungen im Einklang mit dem Risikomanagement ausgewählt, mit dem die Rating-Anforderungen und die Höhe der je nach Eigenmitteln der Gegenpartei anlegbaren Beträge festgelegt werden.

In der Regel müssen speziell für Einlagen aus vorläufig eingenommenen Geldbußen ausgewählte Geschäftsbanken zumindest die langfristige Bonitätsbewertung A (von S&P oder ein gleichwertiges Rating) sowie die kurzfristige Bonitätsbewertung von A-1 (von S&P oder ein gleichwertiges Rating) vorweisen können. Bei einer Herabstufung von Banken dieser Gruppe finden spezifische Maßnahmen Anwendung. Darüber hinaus ist der bei den einzelnen Banken hinterlegte Betrag — je nach deren Rating — auf einen bestimmten prozentualen Anteil an den Eigenmitteln der jeweiligen Bank begrenzt. Bei der Berechnung dieser Grenzen wird ebenfalls die Summe der Garantien, die für die Kommission von demselben Institut übernommen wurden, berücksichtigt. Es wird regelmäßig überprüft, ob bei den ausstehenden Einlagen die einschlägigen Anforderungen erfüllt werden.

Vorläufig eingenommene Geldbußen: BUFI-Wertpapierbestand

Bei der Anlage vorläufig eingenommener Geldbußen geht die Kommission insofern ein Kreditrisiko ein als eine Gegenpartei nicht in der Lage sein könnte, Beträge bei Fälligkeit vollständig zu bezahlen. Die höchste Risikokonzentration besteht gegenüber Frankreich und Deutschland, da auf diese Länder 43 % bzw. 27 % des Gesamtvolumens dieses Wertpapierbestandes entfallen.

Bankgarantien

Die Kommission verfügt im Zusammenhang mit den Geldbußen, die sie gegen Unternehmen verhängt, die gegen die Wettbewerbsvorschriften der EU verstoßen, über Garantien von Finanzinstituten in beträchtlicher Höhe (siehe Erläuterung 2.6.1.2). Diese Garantien werden von den mit einer Geldbuße belegten Unternehmen als Alternative zu vorläufigen Zahlungen bereitgestellt. Das Risikomanagement für die Annahme solcher Garantien wurde Anfang 2012 überarbeitet, wobei vor dem Hintergrund des aktuellen finanziellen Umfelds der EU eine neue Kombination aus Rating-Anforderungen und begrenzten prozentualen Anteilen pro Gegenpartei (je nach deren eigenen Mitteln) festgelegt wurde. Dadurch bleibt für die Kommission eine hohe Werthaltigkeit gewährleistet. Es wird regelmäßig überprüft, ob bei den bestehenden Garantien die einschlägigen Anforderungen erfüllt werden.

Garantiefonds

Gemäß der Vereinbarung zwischen der EU und der EIB über die Verwaltung des Garantiefonds müssen Interbank-Anlagen eine Bonitätsbewertung von Moody's von mindestens P-1 oder ein gleichwertiges Rating aufweisen. Bis zum 31. Dezember 2014 wurden mit solchen Gegenparteien Termineinlagen in Höhe von 147 Mio. EUR abgeschlossen (2013: 151 Mio. EUR).

7.6   LIQUIDITÄTSRISIKO

Analyse der Fälligkeit von finanziellen Verbindlichkeiten nach vertraglicher Restlaufzeit

(in Mio. EUR)

 

< 1 Jahr

1-5 Jahre

> 5 Jahre

Insgesamt

Anleihen

8  727

15  386

34  357

58  470

Verbindlichkeiten aus Finanzleasing

81

366

1  309

1  755

Verbindlichkeiten

43  180

43  180

Sonstige

20

97

336

454

Gesamtwert zum 31.12.2014

52  008

15  849

36  002

1 03  859

Anleihen

3  065

21  454

32  699

57  218

Verbindlichkeiten aus Finanzleasing

82

353

1  403

1  838

Verbindlichkeiten

36  213

36  213

Sonstige

17

84

375

477

Gesamtwert zum 31.12.2013

39  377

21  891

34  477

95  746

Anleihe- und Darlehenstätigkeiten

Das mit Anleihen einhergehende Liquiditätsrisiko wird in der Regel durch Darlehen zu gleichwertigen Konditionen, sogenannte Back-to-back-Transaktionen, ausgeglichen. Der Garantiefonds dient im Falle von Nichtzahlung oder Zahlungsverzug der Darlehensnehmer als Liquiditätsreserve (oder Sicherheitsnetz) für die MFH und Euratom. Für die Zahlungsbilanzhilfe sieht die Verordnung (EG) Nr. 431/2009 des Rates ein Verfahren vor, das ausreichend Zeit für eine Inanspruchnahme der Eigenmittelkonten der Kommission bei den Mitgliedstaaten bietet. Für den EFSM ist in der Verordnung (EU) Nr. 407/2010 des Rates ein ähnliches Verfahren festgelegt.

Kassentransaktionen

Durch die Haushaltsgrundsätze der EU ist sichergestellt, dass insgesamt für ein Jahr zur Verfügung stehende Zahlungsmittel stets ausreichen, um alle Zahlungen auszuführen. So entsprechen die Gesamtbeiträge der Mitgliedstaaten dem Betrag der für das Haushaltsjahr vorgesehenen Mittel für Zahlungen. Die Beiträge der Mitgliedstaaten gehen jedoch in zwölf monatlichen über das Jahr verteilten Teilzahlungen ein, während die Zahlungen bestimmten jahreszeitlichen Schwankungen unterliegen. Außerdem werden im Einklang mit der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 des Rates (Eigenmittel-Verordnung) die Beiträge der Mitgliedstaaten zu nach dem 16. eines Monats N genehmigten (Berichtigungs-)Haushalsplänen erst im Monat N+2 verfügbar, die entsprechenden Mittel für Zahlungen hingegen sofort bereitgestellt. Damit die verfügbaren Kassenmittel stets für die in einem bestimmten Monat zu tätigenden Zahlungen ausreichen, wurden Verfahren für regelmäßige Zahlungsmittelprognosen eingeführt, und bei Bedarf können Eigenmittel oder zusätzliche Finanzierungen bis zu bestimmten Grenzen und unter bestimmten Bedingungen im Voraus von Mitgliedstaaten abgerufen werden. Die jahreszeitlichen Schwankungen der Ausgaben und die allgemeinen Haushaltseinschränkungen in den letzten Jahren haben eine verstärkte Überwachung des Rhythmus der Zahlungen im Jahresverlauf notwendig gemacht. Darüber hinaus wird im Zuge der täglichen Kassentransaktionen der Kommission durch automatisierte Cash-Managementinstrumente sichergestellt, dass auf jedem Bankkonto der Kommission täglich ausreichend Liquidität vorhanden ist.

Garantiefonds

Für die Verwaltung des Fonds gilt das Prinzip, wonach die Vermögenswerte eine im Verhältnis zu den Verpflichtungen hinreichende Liquidität und Mobilisierbarkeit aufweisen. Der Fonds muss einen Mindestbetrag von 100 Mio. EUR in einem Wertpapierbestand mit einer Fälligkeit von unter zwölf Monaten halten, der für die Investition in Geldmarktinstrumente bestimmt ist. Zum 31. Dezember 2014 beliefen sich diese Investitionen auf 148 Mio. EUR (einschließlich Kassenmittel). Darüber hinaus müssen mindestens 20 % des Nennwerts des Fonds auf Geldmarktinstrumente, festverzinsliche Anleihen mit einer Restlaufzeit von bis zu einem Jahr sowie variabel verzinsliche Anleihen entfallen. Zum 31. Dezember 2014 betrug dieser Anteil 49 %.

8.   ANGABEN ZU VERBUNDENEN VERTRAGSPARTEIEN

8.1   VERBUNDENE VERTRAGSPARTEIEN

Bei den verbundenen Vertragsparteien der EU handelt es sich um die konsolidierten Rechtssubjekte der EU sowie um deren Bedienstete der höchsten Führungsebene. Da die Transaktionen zwischen diesen Rechtssubjekten als gewöhnliche Vorgänge im Rahmen der EU ablaufen, bestehen dafür nach deren Rechnungslegungsvorschriften keine spezifischen Offenlegungsanforderungen.

8.2   DIENSTBEZÜGE DER BEDIENSTETEN DER HÖCHSTEN FÜHRUNGSEBENE

Zur Veranschaulichung der Transaktionen im Zusammenhang mit verbundenen Vertragsparteien werden die Bediensteten der höchsten Führungsebene der EU in fünf Besoldungsgruppen unterteilt:

Besoldungsgruppe 1: die Präsidenten des Europäischen Rates, der Kommission und des Gerichtshofes der Europäischen Union;

Besoldungsgruppe 2: Vizepräsident der Kommission und Hoher Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und die anderen Vizepräsidenten der Kommission;

Besoldungsgruppe 3: Generalsekretär des Rates, Mitglieder der Kommission, Richter und Generalanwälte des Europäischen Gerichtshofes der Europäischen Union, Präsident und Mitglieder des Gerichts der Europäischen Union, Präsident und Mitglieder des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union, Europäischer Bürgerbeauftragter und Europäischer Datenschutzbeauftragter;

Besoldungsgruppe 4: Präsident und Mitglieder des Europäischen Rechnungshofes;

Besoldungsgruppe 5: die höchstrangigen Beamten der Organe und Einrichtungen der EU.

Eine Übersicht über die Dienstbezüge folgt unten; weitere Informationen finden sich im auf der Website Europa veröffentlichten Statut der Beamten, in dem die Rechte und Pflichten aller EU-Beamten offiziell festgelegt sind. Den Bediensteten der höchsten Führungsebene wurden keinerlei zinsvergünstigte EU-Darlehen gewährt.

DIENSTBEZÜGE DER BEDIENSTETEN DER HÖCHSTEN FÜHRUNGSEBENE

(in EUR)

Dienstbezüge (pro Bediensteten)

Besoldungsgruppe 1

Besoldungsgruppe 2

Besoldungsgruppe 3

Besoldungsgruppe 4

Besoldungsgruppe 5

Grundgehalt (monatlich)

25  352

22  964

18  371

19  840

11  775

 

 

-  23  882

-  20  667

-  21  126

-  18  518

 

 

 

 

 

 

Wohnungs-/Auslandszulage

15 %

15 %

15 %

15 %

0-4 % bis - 16 %

 

 

 

 

 

 

Familienzulagen:

 

 

 

 

 

Haushaltszulage (in % des Gehalts)

2 % +

171,88

2 % + 

171,88

2 % + 

171,88

2 % +

171,88

2 % +

171,88

Unterhaltsberechtigte Kinder

375,59

375,59

375,59

375,59

375,59

Vorschulkinder

91,75

91,75

91,75

91,75

91,75

Erziehungszulage oder

254,83

254,83

254,83

254,83

254,83

Erziehungszulage bei Schulbesuch außerhalb des Arbeitsortes

509,66

509,66

509,66

509,66

509,66

Pauschale für Vorsitz führende Richter

Entfällt

Entfällt

554,17-  607,71

Entfällt

Entfällt

 

 

 

 

 

 

Repräsentationszulage

1  418,07

0 -  911,38

554,17-  607,71

Entfällt

Entfällt

 

 

 

 

 

 

Jährliche Reisekosten

Entfällt

Entfällt

Entfällt

Entfällt

Entfällt

 

 

 

 

 

 

Überweisungen in Herkunftsmitgliedstaat:

 

 

 

 

 

Erziehungszulage (15)

Ja

Ja

Ja

Ja

Ja

in % des Gehalts (15)

5 %

5 %

5 %

5 %

5 %

in % des Gehalts ohne Berichtigungskoeffizient

max. 25 %

max. 25 %

max. 25 %

max. 25 %

max. 25 %

Repräsentationsaufwendungen

Erstattet

Erstattet

Erstattet

Entfällt

Entfällt

 

 

 

 

 

 

Dienstantritt:

 

 

 

 

 

Einrichtungsgeld

50  703,52

45  927,10

36  741,68

39  681,02

Erstattet

 

 

-  47  764,18

-  41  334,40

-  42  252,94

 

Reisekosten für Angehörige

Erstattet

Erstattet

Erstattet

Erstattet

Erstattet

Umzugskosten

Erstattet

Erstattet

Erstattet

Erstattet

Erstattet

Ausscheiden aus dem Dienst:

 

 

 

 

 

Wiedereinrichtungskosten

25  352

22  964

18  371

19  840

Erstattet

 

 

-  23  882

-  20  667

-  21  126

 

Reisekosten für Angehörige

Erstattet

Erstattet

Erstattet

Erstattet

Erstattet

Umzugskosten

Erstattet

Erstattet

Erstattet

Erstattet

Erstattet

Übergangsgeld (in % des Gehalts) (16)

40 % bis 65 %

40 % bis 65 %

40 % bis 65 %

40 % bis 65 %

Entfällt

Krankenversicherung

Gedeckt

Gedeckt

Gedeckt

Gedeckt

Gedeckt

Ruhegehalt (in % des Gehalts, vor Steuern)

Max. 70 %

Max. 70 %

Max. 70 %

Max. 70 %

Max. 70 %

 

 

 

 

 

 

Abzüge:

 

 

 

 

 

Steuer auf das Gehalt

8 % bis 45 %

8 % bis 45 %

8 % bis 45 %

8 % bis 45 %

8 % bis 45 %

Krankenversicherung (in % des Gehalts)

1,7 %

1,7 %

1,7 %

1,7 %

1,7 %

Sonderabgabe auf das Gehalt

7 %

7 %

7 %

7 %

6-7 %

Abzug für Ruhegehalt

Entfällt

Entfällt

Entfällt

Entfällt

10,9-  10,1 % (17)

Anzahl der Personen zum Jahresende

3

8

93

28

112

9.   EREIGNISSE NACH DEM ABSCHLUSSSTICHTAG

Zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Jahresrechnung lagen dem Rechnungsführer der Kommission keine wesentlichen Aspekte vor noch waren ihm Sachverhalte berichtet worden, für die besondere Angaben in diesem Abschnitt gemacht werden müssten. Die Jahresrechnung samt zugehörigen Erläuterungen wurde auf der Grundlage der aktuellsten verfügbaren Daten erstellt, wie aus den vorgelegten Angaben ersichtlich ist.

10.   KONSOLIDIERUNGSKREIS

A.   KONTROLLIERTE RECHTSSUBJEKTE (52)

1.   Organe und Beratungsgremien (11)

Europäisches Parlament

Europäischer Rat

Europäische Kommission

Ausschuss der Regionen

Gerichtshof der Europäischen Union

Europäischer Auswärtiger Dienst

Europäischer Datenschutzbeauftragter

Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss

Europäischer Bürgerbeauftragter

Europäischer Rechnungshof

Rat der Europäischen Union

2.   EU-Einrichtungen (39)

2.1   Exekutivagenturen (6)

Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur

Exekutivagentur für Verbraucher, Gesundheit, Landwirtschaft und Lebensmittel

Exekutivagentur für die Forschung

Exekutivagentur für kleine und mittlere Unternehmen

Exekutivagentur für Innovation und Netze

Exekutivagentur des Europäischen Forschungsrates

2.2   Dezentrale Einrichtungen (33)

Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs

Europäische Arzneimittel-Agentur

Aufsichtsbehörde für das Europäische GNSS

Europäische Chemikalienagentur

„Fusion for Energy“ (Europäisches gemeinsames Unternehmen für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie)

Eurojust

Europäisches Institut für Gleichstellungsfragen

Europäische Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz

Europäisches Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten

Europäische Umweltagentur

Europäisches Zentrum für die Förderung der Berufsbildung

Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden

Europäische Bankaufsichtsbehörde

Europäisches Unterstützungsbüro für Asylfragen

Gremium Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation

Europäische Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union

EU-LISA (Europäische Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts)

Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit

Europäische Eisenbahnagentur

Gemeinschaftliches Sortenamt

Europäische Fischereiaufsichtsagentur

Europäische Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht

Europäische Polizeiakademie (CEPOL)

Europäisches Polizeiamt (EUROPOL)

Europäische Agentur für Flugsicherheit

Agentur der Europäischen Union für Netz- und Informationssicherheit

Agentur der Europäischen Union für Grundrechte

Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung

Übersetzungszentrum für die Einrichtungen der Europäischen Union

Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde

Europäische Stiftung für Berufsbildung

Europäische Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

3.   Sonstige kontrollierte Rechtssubjekte (2)

Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl (in Abwicklung)

Europäisches Innovations- und Technologieinstitut

B.   GEMEINSCHAFTSUNTERNEHMEN (7)

Internationale ITER-Fusionsenergieorganisation

Gemeinsames Unternehmen SESAR

Gemeinsames Unternehmen Fuel Cells and Hydrogen 2

Gemeinsames Unternehmen Clean Sky 2

Gemeinsames Unternehmen Galileo in Abwicklung

Gemeinsames Unternehmen für innovative Arzneimittel 2

Gemeinsames Unternehmen ECSEL (18)

C.   VERBUNDENE EINRICHTUNGEN (1)

Europäischer Investitionsfonds

AGGREGIERTE ÜBERSICHTEN ÜBER DEN HAUSHALTSVOLLZUG SOWIE ERLÄUTERUNGEN (19)

INHALT

EU-HAUSHALTSERGEBNIS 101
ABGLEICH DES WIRTSCHAFTLICHEN ERGEBNISSES UND DES HAUSHALTSERGEBNISSES 102
ÜBERSICHT ÜBER DEN VERGLEICH ZWISCHEN HAUSHALTSPLAN UND HAUSHALTSVOLLZUG 103
ERLÄUTERUNGEN ZU DEN AGGREGIERTEN ÜBERSICHTEN ÜBER DEN HAUSHALTSVOLLZUG 106

1.

DER EU-HAUSHALTSZYKLUS 106

1.1.

MEHRJÄHRIGER FINANZRAHMEN 2014-2020 106

1.2.

POLITIKBEREICHE 107

1.3.

JÄHRLICHER HAUSHALTSPLAN 107

2.

ERLÄUTERUNGEN ZUM ERGEBNIS DES EU-HAUSHALTS 108

2.1.

ERMITTLUNG DES HAUSHALTSERGEBNISSES 108

2.2.

AUSFÜHRUNG DES EU-HAUSHALTSPLANS 2014 109

3.

ERLÄUTERUNGEN ZUM ABGLEICH DES WIRTSCHAFTLICHEN ERGEBNISSES UND DES HAUSHALTSERGEBNISSES 110

4.

HAUSHALTSVOLLZUG DER EU IM BEREICH EINNAHMEN 111

4.1.

ÜBERSICHT ÜBER DEN HAUSHALTSVOLLZUG IM BEREICH EINNAHMEN 111

4.2.

HAUSHALTSVOLLZUG IM BEREICH EINNAHMEN 114

5.

HAUSHALTSVOLLZUG DER EU IM BEREICH AUSGABEN 117

5.1.

MFR: AUFSCHLÜSSELUNG UND ENTWICKLUNG DER MITTEL FÜR VERPFLICHTUNGEN UND MITTEL FÜR ZAHLUNGEN 117

5.2.

MFR: AUSFÜHRUNG DER MITTEL FÜR VERPFLICHTUNGEN 118

5.3.

MFR: AUSFÜHRUNG DER MITTEL FÜR ZAHLUNGEN 119

5.4.

MFR: VERÄNDERUNGEN BEI DEN NOCH ABZUWICKELNDEN MITTELBINDUNGEN (RAL) 120

5.5.

MFR: AUFSCHLÜSSELUNG DER NOCH ABZUWICKELNDEN MITTELBINDUNGEN NACH URSPRUNGSJAHR DER MITTELBINDUNG 121

5.6.

POLITIKBEREICH: AUFSCHLÜSSELUNG UND ENTWICKLUNG DER MITTEL FÜR VERPFLICHTUNGEN UND MITTEL FÜR ZAHLUNGEN 122

5.7.

POLITIKBEREICH: AUSFÜHRUNG DER MITTEL FÜR VERPFLICHTUNGEN 126

5.8.

POLITIKBEREICH: AUSFÜHRUNG DER MITTEL FÜR ZAHLUNGEN 130

5.9.

POLITIKBEREICH: VERÄNDERUNGEN BEI DEN NOCH ABZUWICKELNDEN MITTELBINDUNGEN 132

5.10.

POLITIKBEREICH: AUFSCHLÜSSELUNG DER NOCH ABZUWICKELNDEN MITTELBINDUNGEN NACH URSPRUNGSJAHR DER MITTELBINDUNG 134

5.11.

HAUSHALTSVOLLZUG IM BEREICH AUSGABEN 2014 137

6.

HAUSHALTSVOLLZUG DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN 138

6.1.

ORGANE: ÜBERSICHT ÜBER DEN HAUSHALTSVOLLZUG IM BEREICH EINNAHMEN 138

6.2.

ORGANE: AUSFÜHRUNG DER MITTEL FÜR VERPFLICHTUNGEN UND MITTEL FÜR ZAHLUNGEN 139

6.3.

EINNAHMEN DER EINRICHTUNGEN: VORAUSSCHÄTZUNGEN, FESTGESTELLTE FORDERUNGEN UND VEREINNAHMTE BETRÄGE 141

6.4.

MITTEL FÜR VERPFLICHTUNGEN UND MITTEL FÜR ZAHLUNGEN NACH EINRICHTUNGEN 142

6.5.

HAUSHALTSERGEBNIS EINSCHLIESSLICH EINRICHTUNGEN 144

EU-HAUSHALTSERGEBNIS

(in Mio. EUR)

 

Erläuterung

2014

2013

Einnahmen für das Haushaltsjahr

4,1

1 43  940

1 49  504

Zahlungen zulasten der Haushaltsmittel des betreffenden Haushaltsjahres

5,3

(1 41  193)

(1 47  567)

Auf das Jahr N+1 übertragene Mittel für Zahlungen

 

(1  787)

(1  329)

Annullierung aus dem Jahr N-1 übertragener nicht in Anspruch genommener Mittel für Zahlungen

 

25

34

Entwicklung der zweckgebundenen Einnahmen

 

336

403

Wechselkursdifferenzen im Jahresverlauf

 

110

(42)

Haushaltsergebnis  (20)

2,2

1  432

1  002

ABGLEICH DES WIRTSCHAFTLICHEN ERGEBNISSES UND DES HAUSHALTSERGEBNISSES

(in Mio. EUR)

 

2014

2013

WIRTSCHAFTLICHES ERGEBNIS DES HAUSHALTSJAHRES

(11  280)

(4  365)

Erträge

 

 

Im betreffenden Jahr festgestellte, jedoch noch nicht eingezogene Forderungen

(6  573)

(2  071)

In vorhergehenden Jahren festgestellte und im betreffenden Jahr eingezogene Forderungen

4  809

3  357

Antizipative Aktiva (netto)

(4  877)

(134)

Aufwendungen

 

 

Antizipative Passiva (netto)

9  223

3  216

Im betreffenden Jahr gezahlte Aufwendungen aus dem Vorjahr

(821)

(1  123)

Nettoauswirkung der Vorfinanzierung

457

(902)

Auf das Folgejahr übertragene Mittel für Zahlungen

(1  979)

(1  528)

Zahlungen zulasten von übertragenen Mitteln und Annullierung nicht in Anspruch genommener Mittel für Zahlungen

1  858

1  538

Bewegungen bei Rückstellungen

12  164

4  136

Sonstige

(1  719)

(1  027)

Wirtschaftliches Ergebnis Einrichtungen + EGKS

170

(93)

JAHRESHAUSHALTSERGEBNIS

1  432

1  002

Weitere Informationen zum Abgleich des wirtschaftlichen Ergebnisses und des Haushaltsergebnisses siehe Erläuterung 3.

ÜBERSICHT ÜBER DEN VERGLEICH ZWISCHEN HAUSHALTSPLAN UND HAUSHALTSVOLLZUG

HAUSHALTSEINNAHMEN

(in Mio. EUR)

 

Ursprünglich bewilligte Haushaltsmittel

Berichtigungshaushaltspläne

Endgültig bewilligte Haushaltsmittel

Einnahmen

1.

Eigenmittel

1 33  960

(5  572)

1 28  388

1 28  867

 

davon Zölle

16  186

(12)

16  174

16  499

 

davon MwSt

17  882

(192)

17  690

17  746

 

davon BNE

99  767

(5  154)

94  614

94  863

3.

Überschüsse, Salden und Anpassungen

5  101

5  101

5  100

4.

Einnahmen im Zusammenhang mit den Beamten und Bediensteten der Organe und anderen Einrichtungen der Union

1  275

1  275

1  251

5.

Einnahmen aus der laufenden Verwaltungstätigkeit der Organe

54

54

578

6.

Beiträge und Erstattungen im Rahmen von Abkommen und Programmen der Union

60

60

3  225

7.

Verzugszinsen und Geldbußen

123

3  850

3  973

4  607

8.

Anleihen und Darlehen

2

151

153

297

9.

Sonstige Einnahmen

30

30

15

Insgesamt

1 35  505

3  530

1 39  034

1 43  940

Nähere Angaben zum Haushaltsvollzug 2014 im Bereich Einnahmen siehe Erläuterung 4.

HAUSHALTSAUSGABEN: MITTELBINDUNGEN NACH RUBRIKEN DES MEHRJÄHRIGEN FINANZRAHMENS (MFR)

(in Mio. EUR)

 

Ursprünglich bewilligte Haushaltsmittel

Berichtigungshaushaltspläne und Mittelübertragungen

Endgültig bewilligte Haushaltsmittel

Zusätzliche Mittel (21)

Insgesamt verfügbare Mittel

Vorgenommene Mittelbindungen

1.

Intelligentes und integratives Wachstum

63  986

63  986

3  625

67  611

45  972

 

1a: Wettbewerbsfähigkeit für Wachstum und Beschäftigung

16  484

16  484

2  645

19  129

18  018

 

1b: Wirtschaftlicher, sozialer und territorialer Zusammenhalt

47  502

47  502

980

48  482

27  954

2.

Nachhaltiges Wachstum: natürliche Ressourcen

59  267

(76)

59  191

2  105

61  296

48  263

 

davon: marktbezogene Ausgaben und Direktzahlungen

43  778

43  778

1  724

45  502

44  293

3.

Sicherheit und Unionsbürgerschaft

2  172

2  172

84

2  256

1  507

4.

Europa in der Welt

8  325

98

8  423

577

9  000

8  489

5.

Verwaltung

8  405

(1)

8  405

766

9  171

8  884

 

davon: Verwaltungsausgaben der Organe

3  532

(0)

3  531

400

3  931

3  789

6.

Ausgleichszahlungen

29

29

29

29

8.

Negativreserve

9.

Besondere Instrumente

456

29

485

92

577

64

Insgesamt

1 42  640

50

1 42  690

7  249

1 49  939

1 13  208

HAUSHALTSAUSGABEN: ZAHLUNGEN NACH RUBRIKEN DES MEHRJÄHRIGEN FINANZRAHMENS (MFR)

(in Mio. EUR)

 

Ursprünglich bewilligte Haushaltsmittel

Berichtigungshaushaltspläne und Mittelübertragungen

Endgültig bewilligte Haushaltsmittel

Zusätzliche Mittel (22)

Insgesamt verfügbare Mittel

Geleistete Zahlungen

1.

Intelligentes und integratives Wachstum

62  393

3  470

65  863

3  836

69  699

67  683

 

1a: Wettbewerbsfähigkeit für Wachstum und Beschäftigung

11  441

415

11  857

3  451

15  308

13  331

 

1b: Wirtschaftlicher, sozialer und territorialer Zusammenhalt

50  951

3  055

54  006

385

54  392

54  352

2.

Nachhaltiges Wachstum: natürliche Ressourcen

56  459

(500)

55  959

2  003

57  962

56  584

 

davon: marktbezogene Ausgaben und Direktzahlungen

43  777

(1)

43  776

1  738

45  514

44  287

3.

Sicherheit und Unionsbürgerschaft

1  677

(17)

1  660

88

1  747

1  711

4.

Europa in der Welt

6  191

734

6  925

556

7  481

7  206

5.

Verwaltung

8  406

0

8  406

1  634

10  040

8  819

 

davon: Verwaltungsausgaben der Organe

3  532

(0)

3  531

944

4  475

3  729

6.

Ausgleichszahlungen

29

29

29

29

8.

Negativreserve

9.

Besondere Instrumente

350

(157)

193

344

536

465

Insgesamt

1 35  505

3  530

1 39  034

8  460

1 47  495

1 42  497

 

Angaben zum Haushaltsvollzug 2014 im Bereich Ausgaben sind in Erläuterung 5 enthalten, nähere Ausführungen dazu in Erläuterung 5.11.

ERLÄUTERUNGEN ZU DEN AGGREGIERTEN ÜBERSICHTEN ÜBER DEN HAUSHALTSVOLLZUG

1.   DER EU-HAUSHALTSZYKLUS

Die Rechnungsführung erfolgt nach Maßgabe der Haushaltsordnung (HO) und ihrer Anwendungsbestimmungen. Mit dem Gesamthaushaltsplan als zentralem finanzpolitischen Instrument der Union werden alljährlich die Einnahmen und Ausgaben der Union festgelegt und bewilligt. Gemäß Haushaltsordnung sind hierbei zwei Elemente entscheidend: der mehrjährige Finanzrahmen (MFR), der für einen Zeitraum von sieben Jahren die Obergrenzen festlegt, und das jährliche Haushaltsverfahren.

1.1   MEHRJÄHRIGER FINANZRAHMEN 2014-2020

(in Mio. EUR)

 

2014

2015

2016

2017

2018

2019

2020

Insgesamt

1.

Intelligentes und integratives Wachstum

63  973

66  813

69  304

72  342

75  271

78  752

82  466

5 08  921

1a:

Wettbewerbsfähigkeit für Wachstum und Beschäftigung

16  560

17  666

18  467

19  925

21  239

23  082

25  191

1 42  130

1b:

Wirtschaftlicher, sozialer und territorialer Zusammenhalt

47  413

49  147

50  837

52  417

54  032

55  670

57  275

3 66  791

2.

Nachhaltiges Wachstum: natürliche Ressourcen

59  303

59  599

59  909

60  191

60  267

60  344

60  421

4 20  034

davon: marktbezogene Ausgaben und Direktzahlungen

43  779

44  313

44  624

44  859

44  885

44  912

44  937

3 12  309

3.

Sicherheit und Unionsbürgerschaft

2  179

2  246

2  378

2  514

2  656

2  801

2  951

17  725

4.

Europa in der Welt

8  335

8  749

9  143

9  432

9  825

10  268

10  510

66  262

5.

Verwaltung

8  721

9  076

9  483

9  918

10  346

10  786

11  254

69  584

davon: Verwaltungsausgaben der Organe

7  056

7  351

7  679

8  007

8  360

8  700

9  071

56  224

6.

Ausgleichszahlungen

29

29

Mittel für Verpflichtungen:

1 42  540

1 46  483

1 50  217

1 54  397

1 58  365

1 62  951

1 67  602

1 0 82  555

Mittel für Zahlungen insgesamt:

1 35  866

1 41  901

1 44  685

1 42  771

1 49  074

1 53  362

1 56  295

1 0 23  954

In der oben aufgeführten Tabelle werden die Obergrenzen des MFR zu jeweiligen Preisen dargestellt. 2014 war das erste Haushaltsjahr, das unter den neuen MFR 2014-2020 fiel. Die Obergrenze für Mittel für Verpflichtungen belief sich im Jahr 2014 auf insgesamt 1 42  540 Mio. EUR, was 1,06 % des BNE entspricht, während die Obergrenze bei den Mitteln für Zahlungen 1 35  866 Mio. EUR ausmachte bzw. 1,01 % des BNE.

Für den neuen MFR 2014-2020 wurden neue Bestimmungen für mehr Flexibilität vereinbart. Eine der neuen Bestimmungen sieht die Möglichkeit vor, in Ausnahmefällen einen Spielraum für unvorhergesehene Ausgaben in Anspruch zu nehmen. Damit können Mittel mobilisiert werden, die die für ein gegebenes Jahr festgesetzten Obergrenzen überschreiten; sie müssen aber durch entsprechende Kürzungen in anderen Jahren ausgeglichen werden, damit die Mittel für Zahlungen und die Mittel für Verpflichtungen insgesamt über den gesamten Zeitraum 2014-2020 nicht steigen. Der Spielraum für unvorhergesehene Ausgaben wurde 2014 in Anspruch genommen, um Mittel für Zahlungen in Höhe von 3  168 Mio. EUR über die für 2014 festgelegte Obergrenze für Mittel für Zahlungen hinaus bereitzustellen.

Die Übertragung von 2014 nicht in Anspruch genommenen Mitteln für Verpflichtungen auf 2015 und 2016 (Neuprogrammierung gemäß Artikel 19 MFR) wurde zusammen mit einer Revision der Obergrenzen des MFR und einem zugehörigen Berichtigungshaushaltsplan für 2015 im April 2015 beschlossen. Dies wirkte sich 2015 hauptsächlich auf die Teilrubrik 1b (11,2 Mrd. EUR) und die Rubrik 2 (5 Mrd. EUR) aus; 2016 betraf die Änderung in erster Linie die Rubrik 2 (4,4 Mrd. EUR).

Im Folgenden werden die einzelnen Rubriken des MFR erläutert:

Rubrik 1 — Intelligentes und integratives Wachstum

Diese Rubrik umfasst zwei Teilbereiche, die jedoch miteinander verbunden sind:

Wettbewerbsfähigkeit für Wachstum und Beschäftigung — hierunter fallen die Ausgaben für Forschung und Innovation, Bildung und Ausbildung, die Fazilität „Connecting Europe“, Sozialpolitik, Binnenmarkt und damit einhergehende Maßnahmen.

Wirtschaftlicher, sozialer und territorialer Zusammenhalt — hierunter fallen die Ausgaben zur Förderung der Konvergenz zwischen den am wenigsten entwickelten Mitgliedstaaten und Regionen, zur Ergänzung der EU-Strategie für eine nachhaltige Entwicklung außerhalb der weniger wohlhabenden Regionen und zur Unterstützung der regionenübergreifenden Zusammenarbeit.

Rubrik 2 — Nachhaltiges Wachstum natürliche Ressourcen

Die Rubrik 2 umfasst die Ausgaben für die Gemeinsame Agrarpolitik, die Gemeinsame Fischereipolitik, die Entwicklung des ländlichen Raums und den Umweltschutz, insbesondere für Natura 2000.

Rubrik 3 — Sicherheit und Unionsbürgerschaft

Die Rubrik 3 (Sicherheit und Unionsbürgerschaft) trägt der Tatsache Rechnung, dass dieser Bereich zunehmend an Bedeutung gewinnt und der Europäischen Union auf den Gebieten Justiz und Inneres, Grenzschutz, Einwanderungs- und Asylpolitik, öffentliche Gesundheit und Verbraucherschutz, Kultur-, Jugend- und Informationspolitik sowie Dialog mit den Bürgern konkrete Aufgaben übertragen worden sind.

Rubrik 4 — Europa in der Welt

Die Rubrik 4 umfasst alle Außenmaßnahmen einschließlich Entwicklungszusammenarbeit, humanitäre Hilfe, Heranführungs- und Nachbarschaftsinstrumente. Der EEF steht nach wie vor außerhalb des EU-Haushaltsplans und des MFR.

Rubrik 5 — Verwaltung

Unter diese Rubrik fallen die Verwaltungsausgaben aller Organe, die Versorgungsbezüge und die Europäischen Schulen. Außer im Falle der Kommission macht diese Ausgabenkategorie praktisch die Gesamtheit der Ausgaben der Organe aus.

Rubrik 6 — Ausgleichszahlungen

Entsprechend der politischen Übereinkunft, wonach neue Mitgliedstaaten zu Beginn ihrer Zugehörigkeit zur Union keinesfalls zu Nettozahlern werden dürfen, wurden unter dieser Rubrik Ausgleichszahlungen vorgesehen. Diese Mittel wurden den neuen Mitgliedstaaten zum Ausgleich ihrer Haushaltseinnahmen und -beiträge in Form von Transferzahlungen zur Verfügung gestellt.

1.2   POLITIKBEREICHE

Im Zuge der Einführung des maßnahmenbezogenen Managements (Activity Based Management — ABM) hat die Kommission die tätigkeitsbezogene Budgetierung (Activity Based Budgeting — ABB) in ihre Planungs- und Verwaltungsverfahren integriert. In der ABB-Haushaltsstruktur entsprechen die Haushaltstitel den Politikbereichen und die Kapitel der einzelnen Haushaltstitel den jeweiligen Tätigkeiten. Das ABB-System zielt darauf ab, einen klaren Rahmen für die Umsetzung der politischen Ziele der Kommission in legislative, finanzielle oder sonstige öffentliche Maßnahmen aufzustellen. Durch die Strukturierung der Arbeit der Kommission nach Tätigkeitsbereichen entstehen ein klareres Bild von den Aufgaben, die die Kommission wahrnimmt, und zugleich ein gemeinsamer Rahmen für die Prioritätensetzung. Den Prioritäten werden im Laufe des Haushaltsverfahrens entsprechende Mittel zugewiesen; dabei werden als Bausteine die Tätigkeiten herangezogen. Die mit der ABB-Struktur mögliche unmittelbare Zuordnung zwischen Mitteln und Tätigkeiten soll dazu beitragen, die Mittelverwendung der Kommission effizienter und wirksamer zu machen.

Ein Politikbereich ist eine für den Beschlussfassungsprozess relevante, homogene Gruppe von Tätigkeiten, die Teil der Kommissionsarbeit sind. In der Regel untersteht ein Politikbereich jeweils einer Generaldirektion und umfasst im Schnitt sechs oder sieben Tätigkeiten. Bei den Politikbereichen handelt es sich im Wesentlichen um operative Bereiche, deren Kerntätigkeiten darauf ausgerichtet sind, im jeweiligen Tätigkeitsbereich Maßnahmen zugunsten Dritter durchzuführen. Für jeden Politikbereich werden neben den operativen Mitteln auch die notwendigen Verwaltungsausgaben aufgeführt.

1.3   JÄHRLICHER HAUSHALTSPLAN

Jedes Jahr nimmt die Kommission für das Haushaltsjahr eine Schätzung der Einnahmen und Ausgaben sämtlicher Organe vor und stellt anhand der ermittelten Zahlen einen Haushaltsentwurf auf, den sie der Haushaltsbehörde unterbreitet. Auf der Grundlage dieses Entwurfs arbeitet der Rat seine Position aus, über die beide Teile der Haushaltsbehörde anschließend verhandeln. Der Präsident des Europäischen Parlaments spricht die endgültige Feststellung des gemeinsamen Entwurfs aus, womit der Haushalt rechtskräftig wird. Im Verlauf des jeweiligen Jahres werden Berichtigungshaushaltspläne angenommen. Die Ausführung des Haushaltsplans obliegt in erster Linie der Kommission.

Der Haushaltsplan gliedert sich für die Kommission in Verwaltungsmittel und operative Mittel. Die übrigen Organe verfügen ausschließlich über Verwaltungsmittel. Zudem wird im Haushaltsplan zwischen zwei Mittelkategorien unterschieden: den „nichtgetrennten“ Mitteln (NGM) und den „getrennten“ Mitteln (GM). Die nichtgetrennten Mittel sind zur Finanzierung der jährlich angelegten (und somit dem Haushaltsgrundsatz der Jährlichkeit entsprechenden) Maßnahmen bestimmt. Die getrennten Mittel werden dazu verwendet, diesen Jährlichkeitsgrundsatz mit der Notwendigkeit einer über mehrere Jahre gestaffelten Finanzierung bestimmter Maßnahmen in Einklang zu bringen. Die getrennten Mittel untergliedern sich in Mittel für Verpflichtungen (MfV) und Mittel für Zahlungen (MfZ):

Mittel für Verpflichtungen: Die Mittel für Verpflichtungen decken die Gesamtkosten der rechtlichen Verpflichtungen, die im laufenden Haushaltsjahr für Maßnahmen eingegangen wurden, deren Durchführung sich über mehrere Haushaltsjahre erstreckt. Mittelbindungen für Maßnahmen, deren Durchführung sich über mehr als ein Haushaltsjahr erstreckt, können allerdings über mehrere Jahre in jährlichen Tranchen erfolgen, wenn der Basisrechtsakt dies vorsieht.

Mittel für Zahlungen: Die Mittel für Zahlungen decken die Ausgaben, die in dem betreffenden Haushaltsjahr zur Erfüllung der in diesem Haushaltsjahr und/oder in früheren Haushaltsjahren eingegangenen Verpflichtungen entstehen.

Herkunft der Mittel

Hauptsächliche Finanzierungsquelle ist der erlassene Haushaltsplan der Union für das betreffende Haushaltsjahr. Daneben sieht die Haushaltsordnung jedoch noch weitere Arten von Mitteln vor, die entweder aus den vorhergehenden Haushaltsjahren übertragen werden oder aber aus externen Quellen stammen:

Haushaltsmittel aus dem ursprünglich bewilligten Haushaltsplan und den Berichtigungshaushaltsplänen;

übertragene Mittel aus dem Vorjahr;

zweckgebundene Einnahmen, die sich aus Rückzahlungen, EFTA-Mitteln, Einnahmen aus Zahlungen von Dritten/Drittländern, Einnahmen aus Leistungen für Dritte und wiederzuverwendende Mittel aus der Rückzahlung von Vorauszahlungen zusammensetzen.

Zusammensetzung der insgesamt verfügbaren Haushaltsmittel

Ursprünglich bewilligte Haushaltsmittel: im Jahr N-1 bewilligte Haushaltsmittel;

Mittel aus angenommenen Berichtigungshaushaltsplänen;

zusätzliche Mittel: zweckgebundene Einnahmen + aus dem vorhergehenden Haushaltsjahr übertragene oder nach Aufhebung von Mittelbindungen wieder zu verwendende Mittel.

2.   ERLÄUTERUNGEN ZUM ERGEBNIS DES EU-HAUSHALTS

2.1   ERMITTLUNG DES HAUSHALTSERGEBNISSES

Das Haushaltsergebnis der EU fließt im Laufe des Folgejahres an die Mitgliedstaaten zurück, indem die für das betreffende Jahr fälligen Beiträge entsprechend gekürzt werden.

Als eigene Mittel werden die Beträge verbucht, die den Konten der Kommission bei den Haushaltsverwaltungen der Mitgliedstaaten im Laufe des Haushaltsjahres gutgeschrieben worden sind. Die Einnahmen umfassen bei einem Überschuss auch das Haushaltsergebnis für das vorausgegangene Haushaltsjahr. Die übrigen Einnahmen werden nach Maßgabe der Beträge erfasst, die im Laufe des Haushaltsjahres tatsächlich eingegangen sind.

Bei der Ermittlung des Haushaltsergebnisses gelten als Ausgaben die Zahlungen zulasten der Mittel des Haushaltsjahres zuzüglich der Mittel desselben Haushaltsjahres, die auf das nächste Haushaltsjahr übertragen werden. Als Zahlungen zulasten der Mittel des Haushaltsjahres gelten diejenigen Zahlungen, die vom Rechnungsführer jeweils bis zum 31. Dezember des Haushaltsjahres geleistet worden sind. Beim EGFL werden die Zahlungen berücksichtigt, die von den Mitgliedstaaten zwischen dem 16. Oktober des Jahres N-1 und dem 15. Oktober des Jahres N getätigt worden sind, sofern die entsprechenden Mittelbindungen und Auszahlungsanordnungen dem Rechnungsführer spätestens bis zum 31. Januar des Jahres N+1 zugegangen sind. Für die Ausgaben des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) kann ein Konformitätsbeschluss infolge von Kontrollen in den Mitgliedstaaten ergehen.

Das Haushaltsergebnis setzt sich aus zwei Elementen zusammen: den Ergebnissen des Haushaltsvollzugs der EU einerseits und den Beiträgen der dem EWR angehörenden EFTA-Staaten andererseits. Gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 betreffend die Eigenmittel entspricht dieses Ergebnis der Differenz zwischen

den Gesamteinnahmen für das Haushaltsjahr und

dem Betrag der zulasten der Mittel des betreffenden Haushaltsjahres geleisteten Zahlungen zuzüglich des Betrags der auf das folgende Haushaltsjahr übertragenen Mittel des betreffenden Haushaltsjahres.

Diese Differenz erhöht bzw. vermindert sich um

den Nettosaldo aus den aus früheren Haushaltsjahren übertragenen und in Abgang gestellten Mitteln einerseits und den durch Euro-Kursschwankungen bedingten eventuellen Überschreitungen bei den Zahlungen zulasten von aus dem Vorjahr übertragenen nichtgetrennten Mitteln andererseits,

die Entwicklung der zweckgebundenen Einnahmen und

die während des Haushaltsjahres festgestellten Netto-Wechselkursgewinne und -verluste.

Die aus den vorhergehenden Haushaltsjahren übertragenen Mittel im Zusammenhang mit Beteiligungen Dritter und Leistungen für Dritte, die naturgemäß grundsätzlich nie verfallen, werden als zusätzliche Mittel des Haushaltsjahres ausgewiesen. Dies ist die Erklärung für die Differenz zwischen den aus dem vorhergehenden Haushaltsjahr übertragenen Mitteln in den Aufstellungen über den Haushaltsvollzug 2014 und den auf das folgende Haushaltsjahr übertragenen Mitteln in den Aufstellungen über den Haushaltsvollzug 2013. Die infolge der Rückzahlung von Vorauszahlungen wieder eingesetzten Mittel werden bei der Berechnung des Haushaltsergebnisses nicht berücksichtigt.

Die übertragenen Mittel für Zahlungen umfassen automatische Übertragungen und Übertragungen auf der Grundlage eines Beschlusses. Die Annullierung von aus dem vorhergehenden Haushaltsjahr übertragenen, nicht in Anspruch genommenen Mitteln für Zahlungen umfasst die Annullierungen von automatisch oder auf der Grundlage eines Beschlusses übertragenen Mitteln.

2.2   AUSFÜHRUNG DES EU-HAUSHALTSPLANS 2014

Haushaltsüberschuss von 1,4 Mrd. EUR:

Der Haushaltsüberschuss ist in erster Linie auf der Einnahmenseite (1,2 Mrd. EUR) zu verzeichnen und ist auf Mehreinnahmen bei Zöllen (0,5 Mrd. EUR) und zusätzliche nicht budgetierte Geldbußen (0,6 Mrd. EUR) zurückzuführen.

Der geringere Überschuss auf der Ausgabenseite (142 Mio. EUR) stammt im Wesentlichen von den anderen Organen, da die Ausführungsquote der Kommission praktisch 100 % beträgt.

Die restlichen 110 Mio. EUR des Überschusses stammen aus Wechselkursgewinnen.

Einnahmen:

Die Einnahmen in Höhe von insgesamt 143,9 Mrd. EUR waren um 4,9 Mrd. EUR höher als im endgültig festgestellten Haushaltsplan aufgeführt, was in erster Linie auf zweckgebundene Einnahmen in den Rubriken 5 und 6 zurückzuführen ist — siehe Tabelle 4.1 unten.

Einnahmen aus Geldbußen in Höhe von 4,2 Mrd. EUR wurden zur Finanzierung des höheren Bedarfs an Mitteln für Zahlungen verwendet.

2014 gab es eine außergewöhnlich hohe Berichtigung bei den BNE-Eigenmitteln (9,5 Mrd. EUR), die einen Zeitraum betrifft, der bis auf das Jahr 2002 zurückreicht. Diese hat sich jedoch kaum auf die Haushaltseinnahmen 2014 ausgewirkt, da die Beträge letztendlich zwischen Mitgliedstaaten ausgeglichen wurden (einige erhalten Erstattungen, andere müssen nachzahlen) und zudem die meisten Beträge bis 2015 aufgeschoben wurden.

Ausgaben:

Die ursprünglich angesetzten Mittel für Zahlungen (135,5 Mrd. EUR) waren außergewöhnlich niedrig — 6 % niedriger als im endgültig festgestellten Haushaltsplan 2013. Durch Berichtigungshaushaltspläne erhöhten sich die endgültig festgestellten Mittel letztendlich auf 139 Mio. EUR, wie Tabelle 5.1 zu entnehmen ist.

Die Mittel für Zahlungen beliefen sich auf insgesamt 142,5 Mrd. EUR (2013: 148,5 Mrd. EUR) — siehe Tabelle 5.3.

Der Minderverbrauch bei den Zahlungen (nach den Mittelübertragungen) in Höhe von 32 Mio. EUR ist einer der niedrigsten der jemals verzeichnet wurde; das verdeutlicht, wie knapp die Mittel für Zahlungen bemessen waren.

Mittel für Verpflichtungen und noch nicht abgewickelte Mittelbindungen:

Die verfügbaren Mittel für Verpflichtungen in Höhe von 149,9 Mrd. EUR wurden im Durchschnitt nur zu 76 % ausgeführt und ein hoher Betrag wurde auf das Haushaltsjahr 2015 übertragen (einschließlich Neuprogrammierungen) — siehe Tabelle 5.2.

Noch nicht abgewickelte Mittelbindungen („RAL“) gingen deutlich zurück, von 222,4 Mrd. EUR Ende 2013 auf 189,6 Mrd. EUR Ende 2014 — siehe Tabelle 5.9. Dies spiegelt die geringe Ausschöpfung der MfV zu Beginn des neuen Programmplanungszeitraums wider — wären alle Mittel für die neuen Programme 2014 gebunden worden, wären die noch nicht abgewickelten Mittelbindungen auf einem vergleichbaren Niveau wie 2013 geblieben.

Die genaue Analyse der Haushaltsanpassungen, ihr jeweiliger Kontext, ihre Gründe und Auswirkungen werden im Bericht der Kommission über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement für das Haushaltsjahr 2014 dargestellt. Teil A gibt einen allgemeinen Überblick über den Haushaltsvollzug und Teil B enthält nach den einzelnen Rubriken des mehrjährigen Finanzrahmens aufgeschlüsselte Informationen.

3.   ERLÄUTERUNGEN ZUM ABGLEICH DES WIRTSCHAFTLICHEN ERGEBNISSES UND DES HAUSHALTSERGEBNISSES

Nach Maßgabe der Haushaltsordnung wird das wirtschaftliche Jahresergebnis nach den Grundsätzen der periodengerechten Buchführung berechnet, während das Haushaltsergebnis auf dem Kassenprinzip beruht. Da das wirtschaftliche Ergebnis und das Haushaltsergebnis dieselben zugrunde liegenden Vorgänge umfassen, ist der Abgleich der beiden Ergebnisse eine nützliche Kontrolle.

Abgleichsposten — Einnahmen

Die tatsächlichen Einnahmen eines Haushaltsjahres umfassen die Beträge, die aufgrund der im Laufe des betreffenden Jahres festgestellten Forderungen eingezogen werden, sowie die vereinnahmten Beträge aufgrund von aus den Vorjahren übertragenen Forderungen. Daher müssen die im betreffenden Haushaltsjahr festgestellten Forderungen, deren Einziehung jedoch noch aussteht, im Rahmen des Abgleichs vom wirtschaftlichen Ergebnis abgezogen werden, da sie nicht Teil der Haushaltseinnahmen sind. In früheren Haushaltsjahren festgestellte Forderungen, die im betreffenden Haushaltsjahr eingezogen wurden, müssen im Rahmen des Abgleichs hingegen zum wirtschaftlichen Ergebnis addiert werden.

Die antizipativen Aktiva (netto) setzen sich hauptsächlich aus Einnahmen für die Landwirtschaft, Eigenmitteln, Zinsen und Dividenden zusammen. Lediglich die Nettoauswirkung, d. h. die antizipativen Aktiva für das betreffende Haushaltsjahr abzüglich der aus dem vorhergehenden Haushaltsjahr übertragenen antizipativen Aktiva, wird berücksichtigt.

Abgleichsposten — Ausgaben

Die antizipativen Passiva (netto) setzen sich hauptsächlich aus Abgrenzungen für den Jahresabschluss zusammen, d. h. es handelt sich um von Empfängern von EU-Mitteln verauslagte förderfähige Aufwendungen, die der Kommission noch nicht gemeldet wurden. Während antizipative Passiva nicht als Haushaltsausgaben betrachtet werden, sind Zahlungen, die im betreffenden Haushaltsjahr für in früheren Haushaltsjahren erfasste Rechnungen geleistet wurden, Teil der Haushaltsausgaben des betreffenden Haushaltsjahres.

Die Nettoauswirkung der Vorfinanzierungen setzt sich zusammen aus 1. den neuen Vorfinanzierungsbeträgen, die im betreffenden Haushaltsjahr geleistet und als Haushaltsausgaben des betreffenden Haushaltsjahres erfasst wurden, und 2. der Verrechnung von Vorfinanzierungsbeträgen, die im betreffenden Haushaltsjahr oder in früheren Haushaltsjahren im Rahmen der Anerkennung förderfähiger Ausgaben geleistet wurden. Bei Letzteren handelt es sich nach dem Grundsatz der periodengerechten Buchführung um Aufwendungen der Rechnungsperiode, im Sinne der Haushaltsbuchführung sind sie allerdings nicht zu berücksichtigen, da die Zahlung der ursprünglichen Vorfinanzierung bereits zum Zeitpunkt der Zahlung als Haushaltsausgabe berücksichtigt wurde.

Neben den zulasten der Mittel des Haushaltsjahres geleisteten Zahlungen müssen (gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000) auch die auf das Folgejahr übertragenen Mittel bei der Berechnung des Haushaltsergebnisses für das betreffende Haushaltsjahr berücksichtigt werden. Dies gilt auch für die im betreffenden Haushaltsjahr geleisteten Zahlungen aus übertragenen Vorjahresmitteln und für die annullierten, nicht in Anspruch genommenen Mitteln für Zahlungen.

Die Bewegungen bei Rückstellungen beziehen sich auf zum Jahresende im Jahresabschluss vorgenommene Schätzungen (vorwiegend Leistungen an Arbeitnehmer), die keine Auswirkungen auf die Haushaltsbuchführung haben. Die sonstigen Ausgleichsbeträge umfassen verschiedene Elemente wie Abschreibung von Vermögenswerten, Erwerb von Vermögenswerten, Zahlungen für Finanzierungsleasing und Finanzbeteiligungen, die in der Haushaltsbuchführung und der periodengerechten Buchführung unterschiedlich behandelt werden.

4.   HAUSHALTSVOLLZUG DER EU IM BEREICH EINNAHMEN

4.1   ÜBERSICHT ÜBER DEN HAUSHALTSVOLLZUG IM BEREICH EINNAHMEN

(in Mio. EUR)

Titel

Haushaltsmittel

Festgestellte Forderungen

Erträge

Eingänge

Noch einzuziehen

Ursprünglich bewilligte Haushaltsmittel

Endgültig bewilligte Haushaltsmittel

Betreffendes Jahr

Übertragene Mittel

Insgesamt

Im betreffenden Jahr festgestellte Forderungen

Übertragene Forderungen

Insgesamt

in % der HH-Mittel

1.

Eigenmittel

1 33  960

1 28  388

1 28  853

46

1 28  899

1 28  841

25

1 28  867

100,37 %

32

3.

Überschüsse, Salden und Anpassungen

5  101

10  507

10  507

5  100

5  100

99,98 %

5  407

4.

Einnahmen im Zusammenhang mit den Beamten und Bediensteten der Organe und anderen Einrichtungen der Union

1  275

1  275

1  248

12

1  260

1  240

11

1  251

98,14 %

8

5.

Einnahmen aus der laufenden Verwaltungstätigkeit der Organe

54

54

578

21

599

563

15

578

1  075,46 %

21

6.

Beiträge und Erstattungen im Rahmen von Abkommen und Programmen der Union

60

60

3  267

228

3  496

3  120

105

3  225

5  374,97 %

271

7.

Verzugszinsen und Geldbußen

123

3  973

2  206

10  416

12  622

1  131

3  475

4  607

115,95 %

8  016

8.

Anleihen und Darlehen

2

153

46

255

301

43

254

297

193,72 %

3

9.

Sonstige Einnahmen

30

30

15

10

25

13

2

15

50,01 %

10

Insgesamt

1 35  505

1 39  034

1 46  721

10  988

1 57  709

1 40  052

3  888

1 43  940

103,53 %

13  769

Einzelheiten zu Titel 1: Eigenmittel

(in Mio. EUR)

Kapitel

Haushaltsmittel

Festgestellte Forderungen

Erträge

Eingänge

Noch einzuziehen

Ursprünglich bewilligte Haushaltsmittel

Endgültig bewilligte Haushaltsmittel

Betreffendes Jahr

Übertragene Mittel

Insgesamt

Im betreffenden Jahr festgestellte Forderungen

Übertragene Forderungen

Insgesamt

in % der HH-Mittel

11.

Zuckerabgaben

125

(90)

(69)

(69)

(69)

(69)

77,12 %

12.

Zölle

16  186

16  174

16  485

46

16  531

16  473

25

16  499

102,01 %

32

13.

MwSt

17  882

17  690

17  746

17  746

17  746

17  746

100,32 %

14.

BNE

99  767

94  614

94  863

94  863

94  863

94  863

100,26 %

15.

Korrektur der Haushaltsungleichgewichte

(172)

(172)

(172)

(172)

0,00 %

Insgesamt

1 33  960

1 28  388

1 28  853

46

1 28  899

1 28  841

25

1 28  867

100,37 %

32

Einzelheiten zu Titel 3: Überschüsse, Salden und Anpassungen bei Eigenmitteln

(in Mio. EUR)

Kapitel

Haushaltsmittel

Festgestellte Forderungen

Erträge

Eingänge

Noch einzuziehen

Ursprünglich bewilligte Haushaltsmittel

Endgültig bewilligte Haushaltsmittel

Betreffendes Jahr

Übertragene Mittel

Insgesamt

Im betreffenden Jahr festgestellte Forderungen

Übertragene Forderungen

Insgesamt

in % der HH-Mittel

30.

Überschuss aus dem vorhergehenden Haushaltsjahr

1  005

1  005

1  005

1  005

1  005

100,00 %

31.

MwSt-Salden

(81)

(284)

(284)

(79)

(79)

97,59 %

(205)

32.

BNE-Salden

4  176

9  825

9  825

4  212

4  212

100,87 %

5  613

34.

Anpassung aufgrund der Nichtbeteiligung an der Politik im Bereich Justiz und Inneres

(2)

(2)

(2)

(2)

0,00 %

35.

Korrektur Vereinigtes Königreich — Berichtigungen

(18)

(18)

(18)

(18)

0,00 %

36.

Korrektur Vereinigtes Königreich — Zwischenberechnung

(19)

(19)

(19)

(19)

0,00 %

Insgesamt

5  101

10  507

10  507

5  100

5  100

99,98 %

5  407

4.2   HAUSHALTSVOLLZUG IM BEREICH EINNAHMEN

4.2.1    Übersicht über die Einnahmen 2014

Im ursprünglich verabschiedeten EU-Haushaltsplan, der vom Präsidenten des Europäischen Parlaments am 20. November 2013 unterzeichnet wurde, war für die Mittel für Zahlungen ein Betrag von 1 35  505 Mio. EUR vorgesehen; davon sollten 1 33  960 Mio. EUR durch Eigenmittel finanziert werden. Die im ursprünglichen Haushaltsplan veranschlagten Einnahmen und Ausgaben werden normalerweise im Laufe des Haushaltsjahrs berichtigt; diese Änderungen werden in Berichtigungshaushaltsplänen dargelegt. Die Anpassungen der auf dem BNE beruhenden Eigenmittel gewährleisten, dass die Haushaltseinnahmen exakt den Haushaltsausgaben entsprechen. Nach dem Grundsatz des Haushaltsausgleichs muss der Haushaltsplan in Bezug auf Einnahmen und Ausgaben (Mittel für Zahlungen) ausgewogen sein.

Im Jahr 2014 wurden sieben Berichtigungshaushaltspläne angenommen. Unter Berücksichtigung dieser Berichtigungshaushaltspläne ergaben sich im Haushaltsplan 2014 endgültige Gesamteinnahmen in Höhe von 1 39  034 Mio. EUR. Diese wurden durch Eigenmittel in Höhe von insgesamt 1 28  388 Mio. EUR (eine um 5  572 Mio. EUR niedrigere Summe als ursprünglich veranschlagt) finanziert, der restliche Betrag wurde durch sonstige Einnahmen aufgebracht. Der höhere Bedarf an Mitteln für Zahlungen wurde hauptsächlich durch Einnahmen aus Geldbußen gedeckt. Außerdem wurde durch den Überschuss aus dem vorausgegangenen Haushaltsjahr und die außerordentlichen Erträge aus Anpassungen der MwSt- und BNE-Eigenmittel früherer Jahre der BNE-Ausgleichsbeitrag der Mitgliedstaaten deutlich verringert.

Die Berichtigungshaushaltspläne Nr. 2 und Nr. 3/2014 enthielten Geldbußen und damit verbundene Zinsen gegen Unternehmen in Höhe von insgesamt 3  850 Mio. EUR, die zum Zeitpunkt der Aufstellung des jeweiligen Entwurfs des Berichtigungshaushalts bekannt waren. Bis zum 31. Dezember 2014 wurden weitere Geldbußen rechtskräftig, entweder nach einem rechtskräftigen Urteil oder weil Unternehmen keine Rechtsmittel gegen neue Beschlüsse über Geldbußen einlegten.

Einnahmen, Beiträge und Erstattungen im Rahmen von Abkommen und Programmen der EU belaufen sich auf einen Gesamtbetrag von 3  225 Mio. EUR. Die wesentlichen Beträge betreffen den EGFL und den ELER (und insbesondere den Rechnungsabschluss und Unregelmäßigkeiten), die Beteiligung von Drittländern an Forschungsprogrammen sowie Beiträge und Erstattungen an Programmen/Tätigkeiten der EU. Einen beträchtlichen Teil dieses Gesamtbetrags machen zweckgebundene Einnahmen aus, was in der Regel zur Einsetzung zusätzlicher Mittelausstattungen auf der Ausgabenseite führt.

Bei den Eigenmittelergebnissen ist darauf hinzuweisen, dass die Erhebung der traditionellen Eigenmittel weitgehend dem veranschlagten Betrag entsprach. Dies ist vor allem dadurch bedingt, dass die Haushaltsansätze, die zum Zeitpunkt der Aufstellung des Berichtigungshaushaltsentwurfs Nr. 4/2014 geändert wurden (gemäß den neuen Prognosen vom Frühjahr 2014 wurden sie um 646 Mio. EUR reduziert), im Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 6/2014 abermals angepasst wurden, damit der tatsächliche Erhebungsrhythmus berücksichtigt ist. Die Haushaltsansätze wurden daher um 420 Mio. EUR erhöht.

Die endgültigen MwSt- und BNE-Zahlungen der Mitgliedstaaten entsprachen ebenfalls weitgehend den endgültigen Haushaltsansätzen. Die Differenz zwischen den veranschlagten Beträgen und den tatsächlich gezahlten Beträgen ist auf die Differenz zwischen den für die Zwecke des Haushaltsplans zugrunde gelegten Euro-Umrechnungskursen und den zu dem Zeitpunkt, als die nicht der WWU angehörenden Mitgliedstaaten ihre Zahlungen tatsächlich leisteten, geltenden Umrechnungskursen zurückzuführen.

Die Haushaltsanpassung 2014 beinhaltete größere Änderungen bei den BNE-Beiträgen, die bis zum Jahr 2002 zurückreichten. Die Haushaltsanpassung fiel daher so hoch aus wie nie zuvor und belief sich für alle Mitgliedstaaten zusammen auf 9,5 Mrd. EUR. Als Reaktion auf diese außergewöhnliche Situation, hat der Rat am 18. Dezember einen Vorschlag der Kommission (Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1377/2014 des Rates vom 18. Dezember 2014) angenommen, der den Mitgliedstaaten die Möglichkeit einräumt, die Zahlung zinsfrei unter strengen Auflagen bis zum 1. September 2015 aufzuschieben. Dementsprechend entschieden sich sechs Mitgliedstaaten, ihren angepassten Beitrag 2015 zu bezahlen. Die aufgeschobenen Zahlungen belaufen sich auf 5,4 Mrd. EUR.

Der Betrag der fälligen Eigenmittelforderungen geht auf die am 17. Dezember 2014 angenommenen Berichtigungshaushaltspläne Nr. 2 bis 7/2014 zurück. Gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 des Rates vom 22. Mai 2000 (ABl. L 130 vom 31.5.2000, S. 1) erfolgten die den Angleichungen der Eigenmittelbeiträge entsprechenden Gutschriften am ersten Werktag des Monats Februar 2015. Die Anpassungen der MwSt- und BNE-basierten Beiträge der Mitgliedstaaten zum EU-Haushalt erfolgen jedes Jahr am ersten Werktag im Dezember.

4.2.2    Einnahmen aus Eigenmitteln

Eigenmittel machen den überwiegenden Teil der Einnahmen aus. Dies ist in Artikel 311 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union folgendermaßen festgelegt: „Der Haushalt wird unbeschadet der sonstigen Einnahmen vollständig aus Eigenmitteln finanziert.“ Die Haushaltsausgaben werden größtenteils über die Eigenmittel gedeckt.

Die Eigenmittel können in folgende Kategorien unterteilt werden:

(1)

Die traditionellen Eigenmittel (TEM) umfassen Zölle und Zuckerabgaben. Sie werden von den Wirtschaftsbeteiligten entrichtet und von den Mitgliedstaaten im Namen der EU erhoben. Die Mitgliedstaaten behalten jedoch 25 % der traditionellen Eigenmittel als Erhebungskosten ein (seit 2014 20 %). Die Zölle werden auf Erzeugnisse erhoben, die aus Drittländern eingeführt werden; die entsprechenden Zollsätze sind im Gemeinsamen Zolltarif festgeschrieben. Die Zuckerabgaben werden von den Zuckerherstellern entrichtet und dienen der Finanzierung der Ausfuhrerstattungen für Zucker. Der Anteil der TEM an den Eigenmitteleinnahmen beläuft sich in der Regel auf etwa 13 %.

(2)

Die auf der Mehrwertsteuer (MwSt) basierenden Eigenmittel werden anhand der gemäß den EU-Vorschriften eigens zu diesem Zweck harmonisierten MwSt-Bemessungsgrundlagen der Mitgliedstaaten erhoben. Es wird der gleiche Satz auf die harmonisierte Bemessungsgrundlage jedes Mitgliedstaats angewandt. Allerdings ist die MwSt-Bemessungsgrundlage eines jeden Mitgliedstaats auf höchstens 50 % seines BNE begrenzt. Der Anteil der MwSt-Eigenmittel an den Eigenmitteleinnahmen beläuft sich in der Regel auf circa 12 %.

(3)

Die auf dem Bruttonationaleinkommen (BNE) beruhenden Eigenmittel dienen dazu, Haushaltseinnahmen und -ausgaben auszugleichen, also den Teil der Ausgaben zu finanzieren, der von anderen Einnahmequellen nicht gedeckt wird. Ein gemäß den EU-Vorschriften berechneter einheitlicher Prozentsatz wird auf das BNE jedes Mitgliedstaats angewandt. Der Anteil der BNE-Eigenmittel an den Eigenmitteleinnahmen beläuft sich in der Regel auf etwa 75 %.

Die Zuweisung der Eigenmittel erfolgt gemäß den in dem Beschluss 2007/436/EG, Euratom des Rates vom 7. Juni 2007 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften (Eigenmittelbeschluss 2007) festgelegten Bestimmungen. Ein neuer Beschluss zur Errichtung des Eigenmittelsystems der EU für den Zeitraum 2014-2020 wurde erlassen (Eigenmittelbeschluss 2014: Beschluss 2014/335/EU, Euratom des Rates vom 26. Mai 2014). Der Eigenmittelbeschluss 2014 tritt in Kraft, wenn ihm alle Mitgliedstaaten in Einklang mit ihren jeweiligen verfassungsrechtlichen Vorschriften zugestimmt haben (für Anfang 2016 erwartet). Bis dahin bleibt der Eigenmittelbeschluss 2007 in Kraft. Die Rückwirkung (der Eigenmittelbeschluss 2014 gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2014) wird in dem Haushaltsjahr berücksichtigt, in dem der Beschluss in Kraft tritt.

4.2.3    Traditionelle Eigenmittel

Traditionelle Eigenmittel: Die zuständigen Verwaltungen der Mitgliedstaaten weisen alle festgestellten Eigenmittelansprüche in einer der beiden dafür vorgesehenen Buchführungen aus:

in der regulären Buchführung gemäß Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000: Ansprüche, die eingezogen worden sind oder für die eine Sicherheit geleistet worden ist;

in der gesonderten Buchführung gemäß Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000: alle noch nicht eingezogenen und/oder nicht durch eine Sicherheitsleistung garantierten Ansprüche sowie Ansprüche, für die eine Sicherheit geleistet wurde, die aber angefochten werden.

Hinsichtlich der gesonderten Buchführung übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission Vierteljahresübersichten, die folgende Angaben enthalten:

im vorhergehenden Quartal einzuziehender Saldo;

im betreffenden Quartal festgestellte Forderungen;

Abänderungen der Bemessungsgrundlage (Berichtigungen/Annullierungen) im betreffenden Quartal;

Abschreibungen (die gemäß Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 nicht bereitgestellt werden können);

im betreffenden Quartal eingezogene Beträge;

am Ende des betreffenden Quartals einzuziehender Saldo.

Traditionelle Eigenmittel sind spätestens am ersten Werktag nach dem 19. des zweiten Monats nach dem Monat, in dem die Forderung festgestellt wurde (oder im Falle der gesonderten Buchführung eingezogen wurde), dem Konto der Kommission bei der Haushaltsverwaltung des betreffenden Mitgliedstaats oder bei der zu diesem Zweck benannten Einrichtung gutzuschreiben. Die Mitgliedstaaten behalten 25 % der traditionellen Eigenmittel als Erhebungskosten ein (20 % gemäß Eigenmittelbeschluss 2014). Die Eigenmittel-Eventualforderungen werden auf der Grundlage der Wahrscheinlichkeit ihrer tatsächlichen Einziehung angepasst.

4.2.4    MwSt- und BNE-Eigenmittel

Die MwSt-Eigenmittel ergeben sich aus der Anwendung eines für alle Mitgliedstaaten einheitlichen Satzes auf die harmonisierte MwSt-Bemessungsgrundlage, die nach Maßgabe von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b des Eigenmittelbeschlusses 2007 festgelegt wird. Der einheitliche Satz beträgt 0,30 %, nur im Zeitraum 2007-2013 war der Abrufsatz für Österreich auf 0,225 %, für Deutschland auf 0,15 % sowie für die Niederlande und für Schweden auf 0,10 % festgesetzt. Die MwSt-Bemessungsgrundlage wird für alle Mitgliedstaaten auf 50 % ihres BNE begrenzt. Gemäß Eigenmittelbeschluss 2014 bleibt der Abrufsatz bei 0,3 %, nur für Deutschland, für die Niederlande und für Schweden wird er für den Zeitraum 2014-2020 auf 0,15 % festgesetzt.

Bei den BNE-Eigenmitteln handelt es sich um eine variable Einnahmequelle, die zur Finanzierung des durch traditionelle Eigenmittel, MwSt-Eigenmittel und sonstige Einnahmen nicht gedeckten Teils der Gesamtausgaben im jeweiligen Haushaltsjahr dient. Sie werden durch Anwendung eines einheitlichen Prozentsatzes auf den Gesamtbetrag aller Mitgliedstaaten berechnet. Die MwSt- und BNE-Eigenmittel werden zunächst anhand von Vorausschätzungen der entsprechenden Bemessungsgrundlagen ermittelt, die im Zeitpunkt der Aufstellung des Haushaltsentwurfs festgelegt werden. Später werden diese Schätzwerte überprüft und aktualisiert und die neuen Beträge im Jahresverlauf mittels eines Berichtigungshaushaltsplans in den Haushaltsplan eingesetzt. Die tatsächlichen Zahlen zu den MwSt- und BNE-Grundlagen sind erst in dem auf das Bezugshaushaltsjahr folgenden Jahr verfügbar. Die Kommission berechnet die Differenz zwischen den Beträgen, die von den Mitgliedstaaten nach Maßgabe der tatsächlichen Grundlagen abzuführen sind, und denen, die sie anhand der vorläufigen (ggf. aktualisierten) Grundlagen bereits gezahlt haben. Die so ermittelten — positiven oder negativen — MwSt- und BNE-Salden werden dann zum 1. Werktag im Dezember des auf das Bezugshaushaltsjahr folgenden Jahres bei den Mitgliedstaaten abgerufen. Der Rat hat am 18. Dezember 2014 die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1377/2014 angenommen, die den Mitgliedstaaten unter bestimmten Bedingungen die Möglichkeit einräumt, der Kommission die MwSt- und BNE-Salden später, nämlich bis zum ersten Werktag des Monats September des Folgejahres, zur Verfügung zu stellen. Sofern kein Vorbehalt eingelegt wird, sind während der vier darauf folgenden Jahre noch Berichtigungen an den tatsächlichen MwSt- und BNE-Grundlagen möglich. Die zuvor ermittelten Salden werden daraufhin entsprechend angepasst und die Differenzbeträge zeitgleich mit den MwSt- und BNE-Salden des Vorjahres abgerufen.

Im Rahmen ihrer Kontrolle der MwSt-Übersichten und BNE-Daten kann die Kommission gegenüber den Mitgliedstaaten Vorbehalte formulieren, die bestimmte Sachverhalte betreffen, bei denen mit Auswirkungen auf die Eigenmittelbeiträge der Mitgliedstaaten zu rechnen ist. Beispiele für derartige Sachverhalte sind das Fehlen akzeptabler Daten oder die unbedingt erforderliche Entwicklung einer angemessenen Methode. Diese Vorbehalte sind als an die Mitgliedstaaten gerichtete potenzielle Forderungen nach Beträgen unbestimmter Höhe zu betrachten, da ihre finanziellen Auswirkungen nicht präzise geschätzt werden können. Sobald der exakte Betrag bestimmt werden kann, werden die MwSt- und BNE-Eigenmittel entweder im Zusammenhang mit den MwSt- und BNE-Salden oder über einen eigens dazu bestimmten Mittelabruf abgerufen.

4.2.5    VK-Korrektur

Mithilfe dieses Mechanismus werden die Eigenmittelzahlungen des Vereinigten Königreichs (VK) proportional zu seinem „Haushaltsungleichgewicht“ vermindert und die Eigenmittelzahlungen der übrigen Mitgliedstaaten im gleichen Verhältnis erhöht. Der Mechanismus zur Korrektur der Haushaltsungleichgewichte zugunsten des Vereinigten Königreichs wurde vom Europäischen Rat in Fontainebleau (Juni 1984) beschlossen und mit dem daraufhin verabschiedeten Eigenmittelbeschluss vom 7. Mai 1985 eingeführt. Durch diesen Mechanismus sollte das Haushaltsungleichgewicht des Vereinigten Königreichs mithilfe einer Reduzierung seiner Zahlungen an die Europäische Union verringert werden. Deutschland, Österreich, Schweden und den Niederlanden wird eine verringerte (auf ein Viertel ihrer normalen Beteiligung reduzierte) Finanzierungsbeteiligung an der Korrektur gewährt.

4.2.6    Bruttokürzung

Der Europäische Rat beschloss am 15. und 16. Dezember 2005, dass die Niederlande und Schweden im Zeitraum 2007-2013 in den Genuss einer Bruttokürzung ihres jährlichen BNE-Beitrags kommen. Diesen Schlussfolgerungen gemäß sieht der Eigenmittelbeschluss 2007 vor, dass die jährlichen BNE-Beiträge der Niederlande und Schwedens um brutto 605 Mio. EUR bzw. 150 Mio. EUR (zu Preisen von 2004) gekürzt werden. Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung am 7./8. Februar 2013 beschlossen, dass Dänemark, die Niederlande und Schweden nur im Zeitraum 2014-2020 in den Genuss einer Bruttosenkung ihres jährlichen BNE-Beitrags kommen und dass Österreich nur im Zeitraum 2014-2016 in den Genuss einer Bruttosenkung seines jährlichen BNE-Beitrags kommt. Die jährlichen BNE-Beiträge Dänemarks, der Niederlande und Schwedens werden brutto um 130 Mio. EUR, 695 Mio. EUR bzw. 185 Mio. EUR gesenkt. Der jährliche BNE-Beitrag Österreichs wird brutto im Jahr 2014 um 30 Mio. EUR gesenkt, im Jahr 2015 um 20 Mio. EUR und im Jahr 2016 um 10 Mio. EUR (Beträge zu Preisen von 2011). Diese Bestimmungen wurden in den Eigenmittelbeschluss 2014 übernommen und gelten (rückwirkend) nach seinem Inkrafttreten.

5.   HAUSHALTSVOLLZUG DER EU IM BEREICH AUSGABEN

5.1   MFR: AUFSCHLÜSSELUNG UND ENTWICKLUNG DER MITTEL FÜR VERPFLICHTUNGEN UND MITTEL FÜR ZAHLUNGEN

(in Mio. EUR)

MFR-Rubrik

Mittel für Verpflichtungen

Mittel für Zahlungen

Haushaltsmittel

Zusätzliche Mittel

Insgesamt verfügbare Mittel

Haushaltsmittel

Zusätzliche Mittel

Insgesamt verfügbare Mittel

Ursprünglich bewilligte Haushaltsmittel

Berichtigungshaushaltspläne und Mittelübertragungen

Endgültig bewilligte Haushaltsmittel

Übertragene Mittel

Zweckgebundene Einnahmen

Ursprünglich bewilligte Haushaltsmittel

Berichtigungshaushaltspläne und Mittelübertragungen

Endgültig bewilligte Haushaltsmittel

Übertragene Mittel

Zweckgebundene Einnahmen

1

2

3=1+2

4

5

6=3+4+5

7

8

9=7+8

10

11

12=9+10+11

1.

Intelligentes und integratives Wachstum

63  986

(0)

63  986

150

3  474

67  611

62  393

3  470

65  863

289

3  548

69  699

 

1a: Wettbewerbsfähigkeit für Wachstum und Beschäftigung

16  484

16  484

0

2  645

19  129

11  441

415

11  857

128

3  323

15  308

 

1b: Wirtschaftlicher, sozialer und territorialer Zusammenhalt

47  502

47  502

150

830

48  482

50  951

3  055

54  006

161

224

54  392

2.

Nachhaltiges Wachstum: natürliche Ressourcen

59  267

(76)

59  191

2  105

61  296

56  459

(500)

55  959

35

1  968

57  962

 

davon: marktbezogene Ausgaben und Direktzahlungen

43  778

43  778

1  724

45  502

43  777

(1)

43  776

13

1  724

45  514

3.

Sicherheit und Unionsbürgerschaft

2  172

0

2  172

3

81

2  256

1  677

(17)

1  660

10

78

1  747

4.

Europa in der Welt

8  325

98

8  423

6

571

9  000

6  191

734

6  925

35

521

7  481

5.

Verwaltung

8  405

(1)

8  405

1

765

9  171

8  406

0

8  406

772

862

10  040

 

davon: Verwaltungsausgaben der Organe

3  532

3  531

1

399

3  931

3  532

3  531

452

492

4  475

6.

Ausgleichszahlungen

29

29

29

29

29

29

8.

Negativreserve

9.

Besondere Instrumente

456

29

485

18

74

577

350

(157)

193

270

74

536

Insgesamt

1 42  640

50

1 42  690

179

7  070

1 49  939

1 35  505

3  530

1 39  034

1  410

7  050

1 47  495

5.2   MFR: AUSFÜHRUNG DER MITTEL FÜR VERPFLICHTUNGEN

(in Mio. EUR)

MFR-Rubrik

 

Vorgenommene Mittelbindungen

Auf 2015 übertragene Mittel

In Abgang gestellte Mittel

Insgesamt verfügbare Mittel

zulasten endgültig bewilligter Haushaltsmittel

zulasten von übertragenen Mitteln

aus zweckgebundenen Einnahmen

Insgesamt

%

Zweckgebundene Einnahmen

Übertragungen durch Beschlüsse

Insgesamt

%

zulasten endgültig bewilligter Haushaltsmittel

zulasten von übertragenen Mitteln

Zweckgebundene Einnahmen (EFTA)

Insgesamt

%

1

2

3

4

5=2+3+4

6=5/1

7

8

9=7+8

10=9/1

11

12

13

14=11+12+13

15=14/1

1.

Intelligentes und integratives Wachstum

67  611

44  260

150

1  561

45  972

67,99 %

1  913

8  480

10  392

15,37 %

11  246

0

11  247

16,63 %

 

1a: Wettbewerbsfähigkeit für Wachstum und Beschäftigung

19  129

16  466

0

1  552

18  018

94,19 %

1  092

1  092

5,71 %

18

0

19

0,10 %

 

1b: Wirtschaftlicher, sozialer und territorialer Zusammenhalt

48  482

27  794

150

9

27  954

57,66 %

820

8  480

9  300

19,18 %

11  228

11  228

23,16 %

2.

Nachhaltiges Wachstum: natürliche Ressourcen

61  296

46  866

1  397

48  263

78,74 %

708

2  866

3  575

5,83 %

9  458

9  458

15,43 %

 

davon: marktbezogene Ausgaben und Direktzahlungen

45  502

42  910

1  383

44  293

97,34 %

341

868

1  209

2,66 %

0

0

0,00 %

3.

Sicherheit und Unionsbürgerschaft

2  256

1  463

3

41

1  507

66,81 %

40

254

294

13,02 %

455

455

20,17 %

4.

Europa in der Welt

9  000

8  280

6

203

8  489

94,32 %

368

136

504

5,60 %

7

0

7

0,07 %

5.

Verwaltung

9  171

8  313

1

571

8  884

96,87 %

195

4

199

2,17 %

88

88

0,96 %

 

davon: Verwaltungsausgaben der Organe

3  931

3  445

1

343

3  789

96,40 %

56

4

60

0,00 %

82

82

2,09 %

6.

Ausgleichszahlungen

29

29

29

100,00 %

0,00 %

0,00 %

8.

Negativreserve

0,00 %

0,00 %

0,00 %

9.

Besondere Instrumente

577

45

18

64

11,06 %

74

361

435

75,37 %

78

78

13,57 %

Insgesamt

1 49  939

1 09  256

179

3  772

1 13  208

75,50 %

3  297

12  101

15  399

10,27 %

21  333

0

21  333

14,23 %

5.3   MFR: AUSFÜHRUNG DER MITTEL FÜR ZAHLUNGEN

(in Mio. EUR)

MFR-Rubrik

 

Geleistete Zahlungen

Übertragene Mittel

In Abgang gestellte Mittel

Insgesamt verfügbare Mittel

zulasten endgültig bewilligter Haushaltsmittel

zulasten von übertragenen Mitteln

aus zweckgebundenen Einnahmen

Insgesamt

%

Automatische Übertragungen

Übertragungen durch Beschlüsse

Zweckgebundene Einnahmen

Insgesamt

%

zulasten endgültig bewilligter Haushaltsmittel

zulasten von übertragenen Mitteln

Zweckgebundene Einnahmen (EFTA)

Insgesamt

%

1

2

3

4

5=2+3+4

6=5/1

7

8

9

10=7+8+9

11=10/1

12

13

14

15=12+13+14

16=15/1

1.

Intelligentes und integratives Wachstum

69  699

65  730

267

1  686

67  683

97,11 %

121

0

1  860

1  980

2,84 %

12

22

2

36

0,05 %

 

1a: Wettbewerbsfähigkeit für Wachstum und Beschäftigung

15  308

11  740

108

1  483

13  331

87,09 %

104

0

1  838

1  943

12,69 %

12

20

2

33

0,22 %

 

1b: Wirtschaftlicher, sozialer und territorialer Zusammenhalt

54  392

53  990

159

203

54  352

99,93 %

16

21

38

0,07 %

0

2

2

0,00 %

2.

Nachhaltiges Wachstum: natürliche Ressourcen

57  962

55  050

33

1  502

56  584

97,62 %

34

868

467

1  369

2,36 %

7

2

9

0,02 %

 

davon: marktbezogene Ausgaben und Direktzahlungen

45  514

42  891

12

1  383

44  287

97,30 %

16

868

341

1  226

2,69 %

0

1

2

0,00 %

3.

Sicherheit und Unionsbürgerschaft

1  747

1  648

8

55

1  711

97,94 %

8

0

23

31

1,75 %

4

2

0

5

0,31 %

4.

Europa in der Welt

7  481

6  880

29

297

7  206

96,32 %

34

9

224

267

3,57 %

2

6

0

8

0,10 %

5.

Verwaltung

10  040

7  643

697

480

8  819

87,84 %

673

4

382

1  060

10,55 %

86

75

161

1,61 %

 

davon: Verwaltungsausgaben der Organe

4  475

3  027

402

300

3  729

83,33 %

418

4

192

614

13,72 %

82

50

132

2,94 %

6.

Ausgleichszahlungen

29

29

29

100,00 %

0,00 %

0,00 %

8.

Negativreserve

0,00 %

0,00 %

0,00 %

9.

Besondere Instrumente

536

157

270

38

465

86,70 %

0

36

35

71

13,28 %

0

0

0

0,02 %

Insgesamt

1 47  495

1 37  136

1  304

4  057

1 42  497

96,61 %

870

917

2  991

4  778

3,24 %

112

106

2

220

0,15 %

5.4   MFR: VERÄNDERUNGEN BEI DEN NOCH ABZUWICKELNDEN MITTELBINDUNGEN (RAL)

(in Mio. EUR)

MFR-Rubrik

Zum Vorjahresende noch abzuwickelnde Mittelbindungen

Mittelbindungen des Haushaltsjahres

 

Aus dem Vorjahr übertragene Mittelbindungen

Aufhebungen/Neubewertungen/Annullierungen

Zahlungen

Zum Jahresende noch abzuwickelnde Mittelbindungen

Während des Haushaltsjahres gebundene Mittel

Zahlungen

Annullierung nicht übertragbarer Mittelbindungen

Zum Jahresende noch abzuwickelnde Mittelbindungen

Zum Jahresende noch abzuwickelnde Mittelbindungen insgesamt

1.

Intelligentes und integratives Wachstum

1 66  761

(2  037)

(60  662)

1 04  062

45  972

(7  021)

(4)

38  947

1 43  009

 

1a: Wettbewerbsfähigkeit für Wachstum und Beschäftigung

29  657

(808)

(8  167)

20  681

18  018

(5  164)

(4)

12  850

33  532

 

1b: Wirtschaftlicher, sozialer und territorialer Zusammenhalt

1 37  105

(1  229)

(52  494)

83  381

27  954

(1  857)

(0)

26  096

1 09  477

2.

Nachhaltiges Wachstum: natürliche Ressourcen

27  978

(275)

(11  930)

15  773

48  263

(44  655)

(0)

3  609

19  382

 

davon: marktbezogene Ausgaben und Direktzahlungen

40

(3)

(21)

16

44  293

(44  266)

27

43

3.

Sicherheit und Unionsbürgerschaft

3  092

(306)

(944)

1  841

1  507

(767)

740

2  582

4.

Europa in der Welt

23  285

(721)

(5  490)

17  075

8  489

(1  716)

(1)

6  772

23  846

5.

Verwaltung

892

(182)

(709)

1

8  884

(8  110)

(9)

765

766

 

davon: Verwaltungsausgaben der Organe

557

(156)

(402)

3  789

(3  328)

(8)

453

453

6.

Ausgleichszahlungen

29

(29)

8.

Negativreserve

9.

Besondere Instrumente

401

(0)

(401)

64

(64)

0

0

Insgesamt

2 22  410

(3  522)

(80  136)

1 38  753

1 13  208

(62  361)

(14)

50  832

1 89  585

5.5   MFR: AUFSCHLÜSSELUNG DER NOCH ABZUWICKELNDEN MITTELBINDUNGEN NACH URSPRUNGSJAHR DER MITTELBINDUNG

(in Mio. EUR)

MFR-Rubrik

<2008

2008

2009

2010

2011

2012

2013

2014

Insgesamt

1.

Intelligentes und integratives Wachstum

2  915

414

1  578

4  327

11  007

27  951

55  870

38  947

1 43  009

 

1a: Wettbewerbsfähigkeit für Wachstum und Beschäftigung

255

211

1  260

2  274

3  001

5  451

8  230

12  850

33  532

 

1b: Wirtschaftlicher, sozialer und territorialer Zusammenhalt

2  660

203

318

2  053

8  007

22  500

47  640

26  096

1 09  477

2.

Nachhaltiges Wachstum: natürliche Ressourcen

338

50

93

116

193

3  524

11  459

3  609

19  382

 

davon: marktbezogene Ausgaben und Direktzahlungen

0

0

0

9

7

27

43

3.

Sicherheit und Unionsbürgerschaft

14

31

73

158

261

497

807

740

2  582

4.

Europa in der Welt

944

539

842

1  336

2  800

4  686

5  928

6  772

23  846

5.

Verwaltung

0

1

765

766

 

davon: Verwaltungsausgaben der Organe

453

453

6.

Ausgleichszahlungen

8.

Negativreserve

9.

Besondere Instrumente

0

0

0

Insgesamt

4  211

1  034

2  586

5  937

14  261

36  658

74  066

50  832

1 89  585

5.6   POLITIKBEREICH: AUFSCHLÜSSELUNG UND ENTWICKLUNG DER MITTEL FÜR VERPFLICHTUNGEN UND MITTEL FÜR ZAHLUNGEN

(in Mio. EUR)

Politikbereich

Mittel für Verpflichtungen

Mittel für Zahlungen

Haushaltsmittel

Zusätzliche Mittel

Insgesamt verfügbare Mittel

Haushaltsmittel

Zusätzliche Mittel

Insgesamt verfügbare Mittel

Ursprünglich bewilligte Haushaltsmittel

Berichtigungshaushaltspläne und Mittelübertragungen

Endgültig bewilligte Haushaltsmittel

Übertragene Mittel

Zweckgebundene Einnahmen

Ursprünglich bewilligte Haushaltsmittel

Berichtigungshaushaltspläne und Mittelübertragungen

Endgültig bewilligte Haushaltsmittel

Übertragene Mittel

Zweckgebundene Einnahmen

1

2

3=1+2

4

5

6=3+4+5

7

8

9=7+8

10

11

12=9+10+11

01

Wirtschaft u. Finanzen

213

20

233

118

351

297

2

300

8

121

429

02

Unternehmen und Industrie

2  536

(10)

2  526

228

2  754

2  105

60

2  165

14

308

2  486

03

Wettbewerb

94

(1)

93

6

100

94

(1)

93

8

6

107

04

Beschäftigung u. Soziales

13  839

90

13  929

168

581

14  678

11  622

(341)

11  280

51

191

11  522

05

Landwirtschaft und ländl. Entw.

58  047

(22)

58  025

2  117

60  141

55  635

(518)

55  117

22

1  981

57  120

06

Mobilität und Verkehr

2  867

(7)

2  860

71

2  931

1  003

1

1  004

6

80

1  089

07

Umwelt

407

1

408

22

430

346

1

347

18

19

384

08

Forschung und Innovation

6  215

(53)

6  162

1  031

7  193

4  107

(11)

4  096

35

1  490

5  621

09

Kommunikationsnetze, Inhalte und Technologien

1  637

(26)

1  612

148

1  759

961

107

1  068

16

259

1  343

10

Direkte Forschung

425

(23)

401

580

982

420

(23)

397

55

497

949

11

Maritime Angel. u. Fischerei

1  066

(76)

991

30

1  021

780

8

788

5

30

823

12

Binnenmarkt u. Dienstl.

117

1

118

0

15

133

117

(3)

114

6

15

134

13

Regionalpolitik und Stadtentwicklung

33  073

81

33  154

354

33  508

40  223

3  244

43  467

391

136

43  995

14

Steuern und Zollunion

157

0

158

7

164

122

10

133

7

6

146

15

Bildung und Kultur

2  820

57

2  877

453

3  330

2  242

178

2  420

12

537

2  969

16

Kommunikation

246

2

248

11

259

245

6

251

14

11

276

17

Gesundheit u. Verbraucherschutz

618

(2)

616

1

26

643

567

(13)

553

12

25

590

18

Inneres

1  201

0

1  202

2

39

1  243

763

5

768

4

31

803

19

Außenpolit. Instr.

733

(55)

678

5

55

739

463

74

537

3

52

593

20

Handel

121

(2)

119

3

122

115

1

116

3

3

123

21

Entwicklg. u. Zusammenarbeit

5  084

121

5  204

1

263

5  469

3  658

286

3  944

26

222

4  192

22

Erweiterung

1  520

(45)

1  475

13

1  488

904

(12)

892

5

12

908

23

Humanitäre H. u. Zivilschutz

1  006

158

1  164

75

1  240

851

564

1  415

8

75

1  498

24

Betrugsbekämpfung

78

(2)

77

1

77

75

0

75

9

1

84

25

Koord. d. Politiken u. rechtl. Beratung der Kommission

194

(0)

194

11

205

195

(0)

195

15

11

221

26

Verwaltung d. Kommission

1  001

(40)

961

0

162

1  124

991

(30)

961

160

164

1  285

27

Haushalt

96

(11)

84

8

92

96

(11)

84

7

8

99

28

Audit

12

(0)

12

1

12

12

(0)

12

1

1

13

29

Statistik

132

0

132

14

146

152

(21)

131

6

22

160

30

Versorgungsbez. u. verb. Ausg.

1  450

44

1  494

2

1  495

1  450

44

1  494

2

1  495

31

Sprachendienste

388

3

391

87

478

388

3

391

20

87

498

32

Energie

933

24

958

128

1  086

588

68

656

5

144

805

33

Justiz

203

2

205

11

216

193

(6)

187

4

12

202

34

Klimaschutz

121

0

122

1

122

43

9

52

3

1

55

40

Reserven

456

(179)

277

277

150

(150)

90

Andere Organe

3  532

(0)

3  531

1

399

3  931

3  532

(0)

3  531

452

492

4  475

Insgesamt

1 42  640

50

1 42  690

179

7  070

1 49  939

1 35  505

3  530

1 39  034

1  410

7  050

1 47  495

5.6.1    Politikbereich: vergleich zwischen haushaltsplan und tatsächlichen mittelbindungen

(in Mio. EUR)

Politikbereich

Ursprünglich bewilligte Haushaltsmittel

Berichtigungshaushaltspläne und Mittelübertragungen

Endgültig bewilligte Haushaltsmittel

Zusätzliche Mittel (23)

Insgesamt verfügbare Mittel

Vorgenommene Mittelbindungen

01

Wirtschaft und Finanzen

213

20

233

118

351

236

02

Unternehmen und Industrie

2  536

(10)

2  526

228

2  754

2  608

03

Wettbewerb

94

(1)

93

6

100

97

04

Beschäftigung, Soziales und Integration

13  839

90

13  929

750

14  678

10  312

05

Landwirtschaft und ländliche Entwicklung

58  047

(22)

58  025

2  117

60  141

47  789

06

Mobilität und Verkehr

2  867

(7)

2  860

71

2  931

2  879

07

Umwelt

407

1

408

22

430

423

08

Forschung und Innovation

6  215

(53)

6  162

1  031

7  193

7  002

09

Kommunikationsnetze, Inhalte und Technologien

1  637

(26)

1  612

148

1  759

1  708

10

Direkte Forschung

425

(23)

401

580

982

535

11

Maritime Angelegenheiten und Fischerei

1  066

(76)

991

30

1  021

218

12

Binnenmarkt und Dienstleistungen

117

1

118

16

133

123

13

Regionalpolitik und Stadtentwicklung

33  073

81

33  154

354

33  508

17  078

14

Steuern und Zollunion

157

158

7

164

160

15

Bildung und Kultur

2  820

57

2  877

453

3  330

3  223

16

Kommunikation

246

2

248

11

259

252

17

Gesundheit und Verbraucherschutz

618

(2)

616

27

643

624

18

Inneres

1  201

1  202

41

1  243

523

19

Außenpolitische Instrumente

733

(55)

678

61

739

687

20

Handel

121

(2)

119

3

122

120

21

Entwicklung und Zusammenarbeit

5  084

121

5  204

264

5  469

5  353

22

Erweiterung

1  520

(45)

1  475

13

1  488

1  440

23

Humanitäre Hilfe und Zivilschutz

1  006

158

1  164

75

1  240

1  187

24

Betrugsbekämpfung

78

(2)

77

1

77

77

25

Koordinierung der Politiken und rechtliche Beratung der Kommission

194

194

11

205

198

26

Verwaltung der Kommission

1  001

(40)

961

162

1  124

1  070

27

Haushalt

96

(11)

84

8

92

89

28

Audit

12

12

1

12

12

29

Statistik

132

132

14

146

140

30

Versorgungsbezüge und verbundene Ausgaben

1  450

44

1  494

2

1  495

1  493

31

Sprachendienste

388

3

391

87

478

444

32

Energie

933

24

958

128

1  086

990

33

Justiz

203

2

205

11

216

209

34

Klimaschutz

121

122

1

122

122

40

Reserven

456

(179)

277

277

90

Andere Organe

3  532

3  531

400

3  931

3  789

Insgesamt

1 42  640

50

1 42  690

7  249

1 49  939

1 13  208

5.7   POLITIKBEREICH: AUSFÜHRUNG DER MITTEL FÜR VERPFLICHTUNGEN

(in Mio. EUR)

Politikbereich

 

Vorgenommene Mittelbindungen

Auf 2015 übertragene Mittel

In Abgang gestellte Mittel

Insgesamt verfügbare Mittel

zulasten endgültig bewilligter Haushaltsmittel

zulasten von übertragenen Mitteln

aus zweckgebundenen Einnahmen

Insgesamt

%

Zweckgebundene Einnahmen

Übertragungen durch Beschlüsse

Insgesamt

%

zulasten endgültig bewilligter Haushaltsmittel

zulasten von übertragenen Mitteln

Zweckgebundene Einnahmen (EFTA)

Insgesamt

%

1

2

3

4

5=2+3+4

6=5/1

7

8

9=7+8

10=9/1

11

12

13

14=11+12+13

15=14/1

01

Wirtschaft und Finanzen

351

233

3

236

67,1 %

115

115

32,9 %

0

0

0,1 %

02

Unternehmen und Industrie

2  754

2  526

82

2  608

94,7 %

146

146

5,3 %

0

0

0,0 %

03

Wettbewerb

100

93

3

97

97,2 %

3

3

2,8 %

0

0

0,1 %

04

Beschäftigung, Soziales und Integration

14  678

10  139

168

5

10  312

70,3 %

576

2  161

2  737

18,6 %

1  629

0

1  629

11,1 %

05

Landwirtschaft und ländliche Entwicklung

60  141

46  400

1  389

47  789

79,5 %

728

2  912

3  640

6,1 %

8  712

8  712

14,5 %

06

Mobilität und Verkehr

2  931

2  854

25

2  879

98,2 %

46

46

1,6 %

6

0

7

0,2 %

07

Umwelt

430

407

16

423

98,3 %

6

6

1,4 %

1

1

0,3 %

08

Forschung und Innovation

7  193

6  162

840

7  002

97,3 %

191

191

2,7 %

0,0 %

09

Kommunikationsnetze, Inhalte und Technologien

1  759

1  612

97

1  708

97,1 %

51

51

2,9 %

0

0

0,0 %

10

Direkte Forschung

982

401

134

535

54,5 %

447

447

45,5 %

0,0 %

11

Maritime Angelegenheiten und Fischerei

1  021

216

2

218

21,4 %

28

28

56

5,5 %

746

746

73,1 %

12

Binnenmarkt und Dienstleistungen

133

118

0

5

123

92,3 %

10

10

7,5 %

0

0

0,1 %

13

Regionalpolitik und Stadtentwicklung

33  508

17  066

11

17  078

51,0 %

343

6  481

6  824

20,4 %

9  607

9  607

28,7 %

14

Steuern und Zollunion

164

157

2

160

97,2 %

5

5

2,8 %

0

0

0,0 %

15

Bildung und Kultur

3  330

2  877

347

3  223

96,8 %

106

106

3,2 %

0

0

0,0 %

16

Kommunikation

259

246

6

252

97,3 %

5

5

1,8 %

3

3

1,0 %

17

Gesundheit und Verbraucherschutz

643

604

1

19

624

97,0 %

7

7

13

2,1 %

6

6

0,9 %

18

Inneres

1  243

508

2

13

523

42,1 %

26

247

273

22,0 %

447

447

36,0 %

19

Außenpolitische Instrumente

739

661

5

21

687

93,1 %

34

15

49

6,6 %

2

2

0,3 %

20

Handel

122

118

2

120

97,9 %

2

0

2

1,4 %

1

1

0,7 %

21

Entwicklung und Zusammenarbeit

5  469

5  195

1

157

5  353

97,9 %

107

7

114

2,1 %

2

2

0,0 %

22

Erweiterung

1  488

1  434

6

1  440

96,8 %

6

40

46

3,1 %

1

0

1

0,1 %

23

Humanitäre Hilfe und Zivilschutz

1  240

1  163

24

1  187

95,8 %

52

52

4,2 %

1

1

0,1 %

24

Betrugsbekämpfung

77

77

77

98,9 %

1

1

1,0 %

0

0

0,1 %

25

Koordinierung der Politiken und rechtliche Beratung der Kommission

205

192

6

198

96,6 %

5

5

2,5 %

2

2

0,8 %

26

Verwaltung der Kommission

1  124

960

0

110

1  070

95,3 %

52

52

4,6 %

1

1

0,1 %

27

Haushalt

92

84

4

89

96,6 %

3

3

3,4 %

0,1 %

28

Audit

12

12

0

12

96,6 %

0

0

3,2 %

0

0

0,2 %

29

Statistik

146

131

8

140

95,7 %

5

5

3,7 %

1

1

0,6 %

30

Versorgungsbezüge und verbundene Ausgaben

1  495

1  493

1  493

99,8 %

2

2

0,1 %

1

1

0,0 %

31

Sprachendienste

478

391

53

444

92,9 %

34

34

7,1 %

0

0

0,0 %

32

Energie

1  086

955

34

990

91,1 %

94

94

8,6 %

3

0

3

0,3 %

33

Justiz

216

205

4

209

96,5 %

7

7

3,2 %

1

1

0,4 %

34

Klimaschutz

122

121

0

122

99,4 %

0

0

0,4 %

0

0

0,2 %

40

Reserven

277

0,0 %

199

199

71,8 %

78

78

28,2 %

90

Andere Organe

3  931

3  445

1

343

3  789

96,4 %

56

4

60

1,5 %

82

82

2,1 %

Insgesamt

1 49  939

1 09  256

179

3  772

1 13  208

75,5 %

3  297

12  101

15  399

10,3 %

21  333

0

21  333

14,2 %

5.7.1    Politikbereich: vergleich zwischen haushaltsplan und tatsächlichen zahlungen

(in Mio. EUR)

Politikbereich

Ursprünglich bewilligte Haushaltsmittel

Berichtigungshaushaltspläne und Mittelübertragungen

Endgültig bewilligte Haushaltsmittel

Zusätzliche Mittel (24)

Insgesamt verfügbare Mittel

Geleistete Zahlungen

01

Wirtschaft und Finanzen

297

2

300

129

429

306

02

Unternehmen und Industrie

2  105

60

2  165

322

2  486

2  237

03

Wettbewerb

94

(1)

93

14

107

96

04

Beschäftigung, Soziales und Integration

11  622

(341)

11  280

242

11  522

11  403

05

Landwirtschaft und ländliche Entwicklung

55  635

(518)

55  117

2  003

57  120

55  766

06

Mobilität und Verkehr

1  003

1

1  004

85

1  089

1  037

07

Umwelt

346

1

347

37

384

362

08

Forschung und Innovation

4  107

(11)

4  096

1  525

5  621

4  918

09

Kommunikationsnetze, Inhalte und Technologien

961

107

1  068

275

1  343

1  184

10

Direkte Forschung

420

(23)

397

552

949

508

11

Maritime Angelegenheiten und Fischerei

780

8

788

35

823

805

12

Binnenmarkt und Dienstleistungen

117

(3)

114

21

134

119

13

Regionalpolitik und Stadtentwicklung

40  223

3  244

43  467

528

43  995

43  979

14

Steuern und Zollunion

122

10

133

13

146

138

15

Bildung und Kultur

2  242

178

2  420

549

2  969

2  673

16

Kommunikation

245

6

251

25

276

257

17

Gesundheit und Verbraucherschutz

567

(13)

553

37

590

571

18

Inneres

763

5

768

35

803

789

19

Außenpolitische Instrumente

463

74

537

55

593

552

20

Handel

115

1

116

7

123

118

21

Entwicklung und Zusammenarbeit

3  658

286

3  944

248

4  192

4  133

22

Erweiterung

904

(12)

892

17

908

898

23

Humanitäre Hilfe und Zivilschutz

851

564

1  415

83

1  498

1  430

24

Betrugsbekämpfung

75

0

75

9

84

75

25

Koordinierung der Politiken und rechtliche Beratung der Kommission

195

(0)

195

26

221

199

26

Verwaltung der Kommission

991

(30)

961

324

1  285

1  060

27

Haushalt

96

(11)

84

14

99

88

28

Audit

12

(0)

12

1

13

12

29

Statistik

152

(21)

131

28

160

139

30

Versorgungsbezüge und verbundene Ausgaben

1  450

44

1  494

2

1  495

1  493

31

Sprachendienste

388

3

391

107

498

445

32

Energie

588

68

656

149

805

733

33

Justiz

193

(6)

187

16

202

193

34

Klimaschutz

43

9

52

4

55

50

40

Reserven

150

(150)

90

Andere Organe

3  532

(0)

3  531

944

4  475

3  729

Insgesamt

1 35  505

3  530

1 39  034

8  460

1 47  495

1 42  497

5.8   POLITIKBEREICH: AUSFÜHRUNG DER MITTEL FÜR ZAHLUNGEN

(in Mio. EUR)

Politikbereich

 

Geleistete Zahlungen

Übertragene Mittel

In Abgang gestellte Mittel

Insgesamt verfügbare Mittel

zulasten endgültig bewilligter Haushaltsmittel

zulasten von übertragenen Mitteln

aus zweckgebundenen Einnahmen

Insgesamt

%

Automatische Übertragungen

Übertragungen durch Beschlüsse

Zweckgebundene Einnahmen

Insgesamt

%

zulasten endgültig bewilligter Haushaltsmittel

zulasten von übertragenen Mitteln

Zweckgebundene Einnahmen (EFTA)

Insgesamt

%

1

2

3

4

5=2+3+4

6=5/1

7

8

9

10=7+8+9

11=10/1

12

13

14

15= 12+13 +14

16=15/1

01

Wirtschaft und Finanzen

429

293

7

5

306

71,2 %

7

116

122

28,5 %

0

1

1

0,3 %

02

Unternehmen und Industrie

2  486

2  144

12

81

2  237

90,0 %

18

227

245

9,9 %

3

2

4

0,2 %

03

Wettbewerb

107

87

7

3

96

90,0 %

7

3

10

9,5 %

0

0

1

0,5 %

04

Beschäftigung, Soziales und Integration

11  522

11  226

48

129

11  403

99,0 %

15

36

62

112

1,0 %

4

2

6

0,1 %

05

Landwirtschaft und ländliche Entwicklung

57  120

54  224

20

1  522

55  766

97,6 %

23

868

459

1  350

2,4 %

2

2

4

0,0 %

06

Mobilität und Verkehr

1  089

997

5

35

1  037

95,2 %

5

44

49

4,5 %

2

1

0

2

0,2 %

07

Umwelt

384

330

18

15

362

94,5 %

16

4

20

5,2 %

1

0

1

0,3 %

08

Forschung und Innovation

5  621

4  080

28

810

4  918

87,5 %

16

680

696

12,4 %

8

8

0,1 %

09

Kommunikationsnetze, Inhalte und Technologien

1  343

1  052

15

117

1  184

88,2 %

16

142

158

11,7 %

0

1

0

1

0,1 %

10

Direkte Forschung

949

353

47

108

508

53,6 %

43

389

433

45,6 %

8

8

0,8 %

11

Maritime Angelegenheiten und Fischerei

823

782

4

19

805

97,8 %

3

11

14

1,7 %

3

1

4

0,5 %

12

Binnenmarkt und Dienstleistungen

134

109

5

5

119

88,6 %

4

10

14

10,1 %

1

0

2

1,3 %

13

Regionalpolitik und Stadtentwicklung

43  995

43  456

390

133

43  979

100,0 %

11

3

14

0,0 %

0

1

2

0,0 %

14

Steuern und Zollunion

146

128

6

3

138

94,7 %

4

3

7

5,1 %

0

0

0,2 %

15

Bildung und Kultur

2  969

2  405

11

257

2  673

90,1 %

13

280

293

9,9 %

1

1

2

0,1 %

16

Kommunikation

276

241

13

4

257

93,3 %

10

0

7

17

6,2 %

0

1

1

0,5 %

17

Gesundheit und Verbraucherschutz

590

543

11

17

571

96,7 %

10

8

18

3,0 %

0

2

0

2

0,3 %

18

Inneres

803

762

4

22

789

98,2 %

3

8

12

1,5 %

2

0

3

0,4 %

19

Außenpolitische Instrumente

593

527

2

24

552

93,2 %

4

6

29

39

6,6 %

0

1

1

0,2 %

20

Handel

123

113

3

2

118

95,9 %

3

2

5

3,9 %

0

0

0,3 %

21

Entwicklung und Zusammenarbeit

4  192

3  917

23

193

4  133

98,6 %

25

29

54

1,3 %

1

3

5

0,1 %

22

Erweiterung

908

885

4

9

898

98,8 %

6

3

9

1,0 %

1

1

0

2

0,2 %

23

Humanitäre Hilfe und Zivilschutz

1  498

1  405

8

17

1  430

95,4 %

7

3

58

68

4,5 %

1

0

0

1

0,1 %

24

Betrugsbekämpfung

84

68

6

0

75

88,6 %

7

0

1

7

8,8 %

0

2

2

2,7 %

25

Koordinierung der Politiken und rechtliche Beratung der Kommission

221

180

13

5

199

90,1 %

13

6

19

8,5 %

2

1

3

1,4 %

26

Verwaltung der Kommission

1  285

833

150

77

1  060

82,5 %

128

87

215

16,7 %

1

10

11

0,8 %

27

Haushalt

99

79

6

3

88

89,2 %

6

4

10

10,3 %

0

0

1

0,5 %

28

Audit

13

11

0

0

12

92,6 %

0

0

1

6,7 %

0

0

0

0,8 %

29

Statistik

160

126

5

8

139

86,9 %

5

15

20

12,2 %

1

1

0,8 %

30

Versorgungsbezüge und verbundene Ausgaben

1  495

1  493

1  493

99,8 %

0

2

2

0,1 %

1

1

0,0 %

31

Sprachendienste

498

377

19

49

445

89,5 %

14

38

52

10,4 %

0

1

1

0,2 %

32

Energie

805

650

4

79

733

91,0 %

5

63

69

8,5 %

1

1

2

4

0,4 %

33

Justiz

202

183

3

7

193

95,1 %

3

5

8

4,1 %

1

1

2

0,8 %

34

Klimaschutz

55

48

2

0

50

91,1 %

3

1

4

6,4 %

1

1

1

2,4 %

40

Reserven

0,0 %

0,0 %

0,0 %

90

Andere Organe

4  475

3  027

402

300

3  729

83,3 %

418

4

192

614

13,7 %

82

50

132

2,9 %

Insgesamt

1 47  495

1 37  136

1  304

4  057

1 42  497

96,6 %

870

917

2  991

4  778

3,2 %

112

106

2

220

0,1 %

5.9   POLITIKBEREICH: VERÄNDERUNGEN BEI DEN NOCH ABZUWICKELNDEN MITTELBINDUNGEN

(in Mio. EUR)

Politikbereich

Zum Vorjahresende noch abzuwickelnde Mittelbindungen

Mittelbindungen des Haushaltsjahres

 

Aus dem Vorjahr übertragene Mittelbindungen

Aufhebungen/Neubewertungen/Annullierungen

Zahlungen

Zum Jahresende noch abzuwickelnde Mittelbindungen

Während des Haushaltsjahres gebundene Mittel

Zahlungen

Annullierung nicht übertragbarer Mittelbindungen

Zum Jahresende noch abzuwickelnde Mittelbindungen

Zum Jahresende noch abzuwickelnde Mittelbindungen insgesamt

01

Wirtschaft und Finanzen

739

(3)

(122)

615

236

(184)

52

667

02

Unternehmen und Industrie

1  855

(23)

(724)

1  109

2  608

(1  513)

(0)

1  095

2  204

03

Wettbewerb

8

(0)

(7)

97

(89)

7

7

04

Beschäftigung, Soziales und Integration

27  559

(344)

(10  165)

17  049

10  312

(1  238)

(0)

9  074

26  124

05

Landwirtschaft und ländliche Entwicklung

25  354

(70)

(11  148)

14  136

47  789

(44  618)

(0)

3  171

17  308

06

Mobilität und Verkehr

3  994

(188)

(867)

2  939

2  879

(170)

(0)

2  708

5  647

07

Umwelt

1  055

(22)

(245)

788

423

(117)

306

1  093

08

Forschung und Innovation

12  907

(161)

(3  551)

9  194

7  002

(1  367)

(3)

5  631

14  826

09

Kommunikationsnetze, Inhalte und Technologien

2  823

(42)

(1  000)

1  781

1  708

(184)

(0)

1  524

3  305

10

Direkte Forschung

202

(21)

(122)

59

535

(386)

(0)

149

208

11

Maritime Angelegenheiten und Fischerei

2  360

(202)

(683)

1  475

218

(122)

(0)

96

1  571

12

Binnenmarkt und Dienstleistungen

21

(3)

(14)

3

123

(105)

19

22

13

Regionalpolitik und Stadtentwicklung

1 12  172

(1  033)

(43  087)

68  052

17  078

(892)

(0)

16  185

84  237

14

Steuern und Zollunion

106

(5)

(65)

36

160

(73)

86

122

15

Bildung und Kultur

2  387

(58)

(989)

1  341

3  223

(1  684)

(0)

1  539

2  879

16

Kommunikation

125

(9)

(92)

24

252

(165)

(0)

86

110

17

Gesundheit und Verbraucherschutz

616

(134)

(271)

211

624

(300)

324

535

18

Inneres

1  992

(141)

(431)

1  421

523

(358)

165

1  586

19

Außenpolitische Instrumente

770

(42)

(367)

360

687

(185)

(1)

501

862

20

Handel

21

(1)

(13)

7

120

(105)

15

22

21

Entwicklung und Zusammenarbeit

15  617

(457)

(3  266)

11  894

5  353

(867)

(0)

4  486

16  379

22

Erweiterung

3  206

(79)

(804)

2  323

1  440

(94)

(1)

1  346

3  669

23

Humanitäre Hilfe und Zivilschutz

918

(5)

(654)

259

1  187

(775)

(0)

412

671

24

Betrugsbekämpfung

38

(9)

(21)

8

77

(54)

23

31

25

Koordinierung der Politiken und rechtliche Beratung der Kommission

15

(1)

(14)

198

(185)

14

14

26

Verwaltung der Kommission

201

(11)

(177)

13

1  070

(883)

(0)

187

201

27

Haushalt

7

(0)

(6)

89

(82)

7

7

28

Audit

1

(0)

(0)

12

(12)

0

0

29

Statistik

113

(9)

(58)

46

140

(81)

59

105

30

Versorgungsbezüge und verbundene Ausgaben

1  493

(1  493)

(0)

31

Sprachendienste

20

(1)

(19)

444

(426)

(0)

18

18

32

Energie

4  434

(274)

(648)

3  512

990

(85)

(0)

904

4  416

33

Justiz

183

(18)

(81)

84

209

(112)

97

181

34

Klimaschutz

36

(1)

(20)

14

122

(30)

91

105

40

Reserven

90

Andere Organe

557

(156)

(402)

3  789

(3  328)

(8)

453

453

Insgesamt

2 22  410

(3  522)

(80  136)

1 38  753

1 13  208

(62  361)

(14)

50  832

1 89  585

5.10   POLITIKBEREICH: AUFSCHLÜSSELUNG DER NOCH ABZUWICKELNDEN MITTELBINDUNGEN NACH URSPRUNGSJAHR DER MITTELBINDUNG

(in Mio. EUR)

Politikbereich

<2008

2008

2009

2010

2011

2012

2013

2014

Insgesamt

01

Wirtschaft und Finanzen

30

0

0

160

178

246

52

667

02

Unternehmen und Industrie

14

13

34

54

192

349

452

1  095

2  204

03

Wettbewerb

0

7

7

04

Beschäftigung, Soziales und Integration

538

6

70

189

1  603

4  687

9  956

9  074

26  124

05

Landwirtschaft und ländliche Entwicklung

150

0

0

183

3  061

10  742

3  171

17  308

06

Mobilität und Verkehr

84

23

128

238

588

746

1  132

2  708

5  647

07

Umwelt

28

49

84

105

146

174

201

306

1  093

08

Forschung und Innovation

62

86

226

477

1  288

2  840

4  216

5  631

14  826

09

Kommunikationsnetze, Inhalte und Technologien

16

13

54

82

183

516

917

1  524

3  305

10

Direkte Forschung

5

5

2

4

4

11

29

149

208

11

Maritime Angelegenheiten und Fischerei

160

1

7

10

43

514

739

96

1  571

12

Binnenmarkt und Dienstleistungen

0

0

1

0

0

2

19

22

13

Regionalpolitik und Stadtentwicklung

2  439

197

249

1  871

6  732

18  311

38  253

16  185

84  237

14

Steuern und Zollunion

0

2

9

25

86

122

15

Bildung und Kultur

27

34

44

66

164

391

615

1  539

2  879

16

Kommunikation

0

0

1

1

2

20

86

110

17

Gesundheit und Verbraucherschutz

1

6

18

30

23

30

103

324

535

18

Inneres

12

23

53

120

217

425

571

165

1  586

19

Außenpolitische Instrumente

4

6

13

23

44

108

162

501

862

20

Handel

0

0

2

4

15

22

21

Entwicklung und Zusammenarbeit

500

450

708

1  061

1  825

3  245

4  106

4  486

16  379

22

Erweiterung

111

76

109

227

410

606

784

1  346

3  669

23

Humanitäre Hilfe und Zivilschutz

2

8

13

25

26

33

151

412

671

24

Betrugsbekämpfung

0

1

1

0

0

2

4

23

31

25

Koordinierung der Politiken und rechtliche Beratung der Kommission

(0)

14

14

26

Verwaltung der Kommission

0

0

1

12

187

201

27

Haushalt

(0)

7

7

28

Audit

(0)

0

0

29

Statistik

1

0

0

1

4

12

28

59

105

30

Versorgungsbezüge und verbundene Ausgaben

0

(0)

31

Sprachendienste

(0)

18

18

32

Energie

25

36

770

1  349

411

386

534

904

4  416

33

Justiz

0

1

2

11

18

52

97

181

34

Klimaschutz

0

1

3

11

91

105

40

Reserven

90

Andere Organe

453

453

Insgesamt

4  211

1  034

2  586

5  937

14  261

36  658

74  066

50  832

1 89  585

5.11   HAUSHALTSVOLLZUG IM BEREICH AUSGABEN 2014

Das Jahr 2014 war das erste Jahr des Programmplanungszeitraums 2014-2020.

Mittel für Verpflichtungen:

Im ursprünglich angenommenen Haushaltsplan für alle Organe wurden die Mittel für Verpflichtungen ohne Einbeziehung der besonderen Instrumente auf 1 42  184 Mio. EUR festgesetzt. Das bedeutete einen Rückgang von 6 % gegenüber dem endgültigen Haushaltsplan für 2013 und ließ einen Spielraum von 445 Mio. EUR bis zur Obergrenze des MFR.

Die im endgültigen Haushaltsplan bewilligten Mittel für Verpflichtungen wurden im ersten Jahr des neuen Programmplanungszeitraums zu 76 % ausgeführt, vor allem aufgrund der Verzögerung bei der Annahme der operationellen Programme für die Fonds unter geteilter Mittelverwaltung. Änderungen im Wege von Berichtigungshaushaltsplänen waren abgesehen von der Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union (127 Mio. EUR) vernachlässigbar. Bei der Ausführung in Höhe von insgesamt 1 09  256 Mio. EUR wurden 33  434 Mio. EUR nicht in Anspruch genommen. Dies wird durch die Neuprogrammierung von Mitteln für Fonds unter geteilter Mittelverwaltung und Mittelübertragungen auf 2015 vollständig ausgeglichen.

Die Übertragung von 2014 nicht in Anspruch genommenen Mitteln für Verpflichtungen auf 2015 und 2016 (Neuprogrammierung gemäß Artikel 19 MFR) wurde zusammen mit einer Revision der Obergrenzen des MFR und einem zugehörigen Berichtigungshaushaltsplan für 2015 im April 2015 beschlossen. Dies wirkte sich 2015 hauptsächlich auf die Teilrubrik 1b (11,2 Mrd. EUR) und die Rubrik 2 (5 Mrd. EUR) aus; 2016 betraf die Änderung in erster Linie die Rubrik 2 (4,4 Mrd. EUR).

Im Jahr 2014 führte die geringe Mittelausführung beim Anlaufen der neuen Programme zu einem Rückgang der noch nicht abgewickelten Mittelbindungen (RAL) von 32,8 Mrd. EUR bzw. 15 %, was zeitlich begrenzt auf den großen Umfang der neu programmierten oder übertragenen Mittel zurückzuführen ist.

Mittel für Zahlungen:

Bei den Mitteln für Zahlungen wurde der Haushaltsentwurf 2014 (einschließlich Berichtigungsschreiben 1 und 2) um 556 Mio. EUR gekürzt, so dass im Haushaltsplan ursprünglich 1 35  505 Mio. EUR (einschließlich der besonderen Instrumente) vorgesehen waren, was 1 % des BNE der EU entspricht. Dies bedeutete einen Rückgang von 6 % (9 Mrd. EUR) gegenüber dem endgültigen Haushaltsplan für 2013. Die ursprüngliche Höhe der Mittel ließ einen Spielraum von nur 711 Mio. EUR bis zur MFR-Obergrenze. Die festgesetzte Obergrenze für dieses erste Jahr des neuen Programmplanungszeitraums war außergewöhnlich niedrig, d. h. sie blieb um mehr als 8 Mrd. EUR unter der für 2013 und um 6 Mrd. EUR unter der für 2015 festgesetzten Obergrenze. Es war von Anfang an klar, dass die angespannte Lage bei den Mitteln für Zahlungen angesichts der Höhe der noch nicht abgewickelten Mittelbindungen während des ganzen Haushaltsjahres 2014 anhalten und eine Revision der erforderlichen Mittel sowie ein sehr aktives Haushaltsmanagement erfordern würde.

Die Nettoaufstockung der Mittel für Zahlungen der operationellen Haushaltslinien mittels Berichtigungshaushaltsplänen belief sich auf 3  599 Mio. EUR. Damit überschritten die Mittel für Zahlungen am Jahresende die im MFR festgelegte Obergrenze, was durch Inanspruchnahme des Spielraums für unvorhergesehene Ausgaben möglich war, dem neuen besonderen Instrument, das als letztes Mittel eingerichtet wurde, um auf unvorhergesehene Ereignisse zu reagieren. Der Rat und das Parlament haben den Vorschlag der Kommission für eine „globale Mittelübertragung“ abgelehnt und die für die Aufstockung vorgesehenen Mittel für Umschichtungen in den Berichtigungshaushaltsplänen herangezogen.

Die Ausführung der Mittel für Zahlungen betrug insgesamt 1 37  136 Mio. EUR (2013: 1 42  883 Mio. EUR) und lag damit bei 99 %. Nach Berücksichtigung des Übertrags der Mittel für Zahlungen auf 2015 verfallen insgesamt 112 Mio. EUR. Von den aus dem Jahr 2013 übertragenen Mitteln für Zahlungen verfiel ein Betrag von 106 Mio. EUR.

Die genaue Analyse der Haushaltsanpassungen, ihr jeweiliger Kontext, ihre Gründe und Auswirkungen werden im Bericht der Kommission über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement für das Haushaltsjahr 2014 dargestellt. Teil A gibt einen allgemeinen Überblick über den Haushaltsvollzug und Teil B enthält nach den einzelnen Rubriken des mehrjährigen Finanzrahmens aufgeschlüsselte Informationen.

6.   HAUSHALTSVOLLZUG DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN

6.1   ORGANE: ÜBERSICHT ÜBER DEN HAUSHALTSVOLLZUG IM BEREICH EINNAHMEN

(in Mio. EUR)

Organ

Haushaltsmittel

Festgestellte Forderungen

Einnahmen

Eingänge

in % der HH-Mittel

Noch einzuziehen

Ursprünglich bewilligte Haushaltsmittel

Endgültig bewilligte Haushaltsmittel

Laufendes Jahr

Übertragene Mittel

Insgesamt

Aus Forderungen des Haushaltsjahrs

Aus übertragenen Forderungen

Insgesamt

Europäisches Parlament

156

156

173

24

197

170

4

174

111,97 %

22

Europäischer Rat und Rat

56

56

74

7

80

70

6

76

136,61 %

4

Kommission

1 35  167

1 38  697

1 46  066

10  957

1 57  023

1 39  403

3  878

1 43  280

103,30 %

13  743

Gerichtshof

47

47

50

50

50

50

105,10 %

0

Rechnungshof

20

20

20

20

19

19

98,42 %

Wirtschafts- und Sozialausschuss

11

11

15

15

15

15

137,08 %

Ausschuss der Regionen

8

8

10

10

10

10

121,66 %

Bürgerbeauftragter

1

1

1

1

1

1

104,28 %

Europäischer Datenschutzbeauftragter

1

1

1

1

1

1

78,02 %

Europäischer Auswärtiger Dienst

37

37

313

313

313

313

835,12 %

Insgesamt

1 35  505

1 39  034

1 46  721

10  988

1 57  709

1 40  052

3  888

1 43  940

103,53 %

13  769

In den konsolidierten Übersichten über die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union ist, wie in den Vorjahren, der Haushaltsvollzug sämtlicher Organe zusammengefasst, da innerhalb des EU-Haushalts für jedes Organ ein eigener Haushaltsplan vorgesehen ist. Für die Einrichtungen wird kein separater Haushaltsplan innerhalb des Haushaltsplans der Europäischen Union geführt, sie werden jedoch teilweise durch Zuschüsse aus dem Haushalt der Kommission finanziert.

Was den Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD) angeht, sei darauf hingewiesen, dass dieser zusätzlich zu seinen Haushaltsmitteln von der Kommission 208 Mio. EUR (2013: 210 Mio. EUR) und aus dem EEF 56 Mio. EUR (2013: 59 Mio. EUR) erhält. Diese Haushaltsmittel werden dem EAD (als zweckgebundene Einnahmen) zur Verfügung gestellt, um in erster Linie die Aufwendungen für Kommissionsbedienstete abzudecken, die in den EU-Delegationen tätig sind, die dem EAD verwaltungstechnisch unterstehen.

6.2   ORGANE: AUSFÜHRUNG DER MITTEL FÜR VERPFLICHTUNGEN UND MITTEL FÜR ZAHLUNGEN

Mittel für Verpflichtungen

(in Mio. EUR)

Organ

Insgesamt verfügbare Mittel

Vorgenommene Mittelbindungen

Übertragene Mittel

In Abgang gestellte Mittel

zulasten endgültig bewilligter Haushaltsmittel

zulasten von übertragenen Mitteln

aus zweckgebundenen Einnahmen

Insgesamt

%

aus zweckgebundenen Einnahmen

Übertragungen durch Beschlüsse

Insgesamt

%

zulasten endgültig bewilligter Haushaltsmittel

zulasten von übertragenen Mitteln

Zweckgebundene Einnahmen (EFTA)

Insgesamt

%

1

2

3

4

5=2+3+4

6=5/1

7

8

9=7+8

10=9/1

11

12

13

14=11+12+13

15=14/1

Europäisches Parlament

1  804

1  738

1

37

1  775

98,4 %

12

12

0,6 %

18

18

0,0 %

Europäischer Rat und Rat

587

485

29

513

87,4 %

24

24

4,1 %

50

50

0,0 %

Kommission

1 46  008

1 05  811

178

3  429

1 09  418

74,9 %

3  242

12  097

15  339

10,5 %

21  251

21  251

0,0 %

Gerichtshof

358

352

1

352

98,6 %

1

1

0,4 %

4

4

0,0 %

Rechnungshof

134

132

132

98,7 %

0,1 %

2

2

0,0 %

Wirtschafts- und Sozialausschuss

133

123

4

127

95,4 %

1

1

0,4 %

6

6

0,0 %

Ausschuss der Regionen

89

86

2

88

98,5 %

0,1 %

1

1

0,0 %

Bürgerbeauftragter

10

10

10

97,9 %

0,0 %

0,0 %

Europäischer Datenschutzbeauftragter

8

8

8

96,9 %

0,0 %

0,0 %

Europäischer Auswärtiger Dienst

808

513

272

784

97,1 %

18

4

22

2,7 %

2

2

0,0 %

Insgesamt

1 49  939

1 09  256

179

3  772

1 13  208

75,5 %

3  297

12  101

15  399

10,3 %

21  333

21  333

0,0 %

Mittel für Zahlungen

(in Mio. EUR)

Organ

 

Geleistete Zahlungen

Übertragene Mittel

 

In Abgang gestellte Mittel

Insgesamt verfügbare Mittel

zulasten endgültig bewilligter Haushaltsmittel

zulasten von übertragenen Mitteln

aus zweckgebundenen Einnahmen

Insgesamt

%

Automatische Übertragungen

Übertragungen durch Beschlüsse

aus zweckgebundenen Einnahmen

Insgesamt

%

zulasten endgültig bewilligter Haushaltsmittel

zulasten von übertragenen Mitteln

Zweckgebundene Einnahmen (EFTA)

Insgesamt

%

1

2

3

4

5=2+3+4

6=5/1

7

8

9

10=7+8+9

11=10/1

12

13

14

15=12+13+14

16=15/1

Europäisches Parlament

2  168

1  460

256

26

1  742

80,4 %

278

108

386

17,8 %

18

22

40

1,8 %

Europäischer Rat und Rat

635

435

39

29

503

79,2 %

50

24

74

11,7 %

50

8

58

9,2 %

Kommission

1 43  020

1 34  108

902

3  758

1 38  768

97,0 %

452

913

2  799

4  164

2,9 %

29

56

2

88

0,1 %

Gerichtshof

374

335

14

1

349

93,5 %

17

1

18

4,9 %

4

2

6

1,6 %

Rechnungshof

145

124

9

134

92,4 %

8

8

5,4 %

2

2

3

2,2 %

Wirtschafts- und Sozialausschuss

141

115

6

3

125

88,2 %

8

1

9

6,3 %

6

2

8

5,5 %

Ausschuss der Regionen

96

79

6

2

86

89,4 %

8

8

8,2 %

1

1

2

2,5 %

Bürgerbeauftragter

10

9

1

10

93,7 %

0

0

3,7 %

2,6 %

Europäischer Datenschutzbeauftragter

9

7

7

82,2 %

1

1

10,1 %

1

7,7 %

Europäischer Auswärtiger Dienst

897

464

70

239

773

86,2 %

49

4

57

110

12,3 %

2

11

13

1,5 %

Insgesamt

1 47  495

1 37  136

1  304

4  057

1 42  497

96,6 %

870

917

2  991

4  778

3,2 %

112

106

2

220

0,1 %

6.3   EINNAHMEN DER EINRICHTUNGEN: VORAUSSCHÄTZUNGEN, FESTGESTELLTE FORDERUNGEN UND VEREINNAHMTE BETRÄGE

(in Mio. EUR)

Einrichtung

Endgültig bewilligte Haushaltsmittel

Festgestellte Forderungen

Vereinnahmte Beträge

Noch einzuziehen

Finanzierung — Politikbereich der Kommission

Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden

11

11

11

06

Europäisches Unterstützungsbüro für Asylfragen

16

13

13

0

18

Europäische Agentur für Flugsicherheit

162

145

137

8

06

Frontex

98

87

87

(0)

18

Europäisches Zentrum für die Förderung der Berufsbildung

18

17

17

0

15

Europäische Polizeiakademie

9

9

9

0

18

Europäische Chemikalienagentur

33

37

37

0

02

Europäisches Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten

60

59

59

0

17

Europäische Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht

15

16

16

18

Europäische Bankaufsichtsbehörde

34

34

34

0

12

Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung

22

22

22

0

12

Europäische Umweltagentur

43

53

52

1

07

Europäisches Polizeiamt

84

85

85

0

18

Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde

33

32

32

12

Europäische Fischereiaufsichtsagentur

9

9

9

11

Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit

80

80

80

0

17

Europäisches Institut für Gleichstellungsfragen

7

7

7

04

Galileo Aufsichtsbehörde

25

358

358

06

Fusion for Energy ITER

551

551

551

0

08

Europäische Stelle für justizielle Zusammenarbeit (Eurojust)

34

34

34

0

33

eu.LISA

65

57

57

18

Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs

58

58

58

0

06

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt

194

196

196

0

12

Europäische Arzneimittel-Agentur

282

311

272

39

02

Agentur der Europäischen Union für Netz- und Informationssicherheit

10

10

10

09

Gremium Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK)

4

4

4

09

Agentur der Europäischen Union für Grundrechte

21

21

21

18

Europäische Eisenbahnagentur

26

26

26

0

06

Europäische Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz

15

15

15

04

Europäisches Innovations- und Technologieinstitut

175

167

167

15

Übersetzungszentrum für die Einrichtungen der Europäischen Union

56

48

47

1

15

Europäische Stiftung für Berufsbildung

20

21

21

0

15

Gemeinschaftliches Sortenamt

15

13

13

17

Europäische Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen

21

21

21

0

04

Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur

47

47

47

15

Exekutivagentur für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation

24

25

25

06

Exekutivagentur des Europäischen Forschungsrates

36

36

36

0

08

Exekutivagentur für die Forschung

52

52

52

0

08

Exekutivagentur für Gesundheit und Verbraucher

7

7

7

17

Exekutivagentur für das transeuropäische Verkehrsnetz

13

14

14

0

06

Insgesamt

2  486

2  809

2  759

50

 


(in Mio. EUR)

Einnahmeart

Endgültig bewilligte Haushaltsmittel

Festgestellte Forderungen

Vereinnahmte Beträge

Noch einzuziehen

Zuschuss der Kommission

1  593

1  566

1  565

0

Einkünfte aus Gebühren

557

603

558

45

Sonstige Einkünfte

335

640

635

5

Insgesamt

2  486

2  809

2  759

50

6.4   MITTEL FÜR VERPFLICHTUNGEN UND MITTEL FÜR ZAHLUNGEN NACH EINRICHTUNGEN

(in Mio. EUR)

Einrichtung

Mittel für Verpflichtungen

Mittel für Zahlungen

Insgesamt verfügbare Mittel

Vorgenommene Mittelbindungen

Auf 2015 übertragen

Insgesamt verfügbare Mittel

Geleistete Zahlungen

Auf 2015 übertragen

Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden

11

10

0

16

13

3

Europäisches Unterstützungsbüro für Asylfragen

16

13

0

16

11

2

Europäische Agentur für Flugsicherheit

184

136

45

191

125

63

Frontex

99

97

2

130

94

33

Europäisches Zentrum für die Förderung der Berufsbildung

19

18

0

20

17

2

Europäische Polizeiakademie

9

8

0

10

8

2

Europäische Chemikalienagentur

115

111

0

127

112

11

Europäisches Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten

61

61

0

72

59

12

Europäische Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht

16

16

0

16

15

1

Europäische Bankaufsichtsbehörde

34

34

38

32

5

Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung

22

22

0

27

21

6

Europäische Umweltagentur

66

59

7

70

48

22

Europäisches Polizeiamt

86

85

0

95

86

6

Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde

33

33

39

32

6

Europäische Fischereiaufsichtsagentur

9

9

11

9

1

Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit

80

80

0

87

78

8

Europäisches Institut für Gleichstellungsfragen

7

7

0

10

8

2

Galileo Aufsichtsbehörde

2  095

693

1  402

407

150

257

Fusion for Energy ITER

1  169

1  169

573

507

38

Europäische Stelle für justizielle Zusammenarbeit (Eurojust)

34

34

0

39

34

4

eu.LISA

59

49

10

72

54

15

Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs

60

56

2

61

53

5

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt

420

246

458

239

40

Europäische Arzneimittel-Agentur

282

266

0

316

251

47

Agentur der Europäischen Union für Netz- und Informationssicherheit

10

10

0

11

10

1

Gremium Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK)

4

4

5

4

1

Agentur der Europäischen Union für Grundrechte

22

22

0

28

21

7

Europäische Eisenbahnagentur

26

25

0

28

24

3

Europäische Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz

17

16

2

22

16

5

Europäisches Innovations- und Technologieinstitut

236

223

8

179

165

2

Übersetzungszentrum für die Einrichtungen der Europäischen Union

56

45

59

43

4

Europäische Stiftung für Berufsbildung

23

22

0

23

21

2

Gemeinschaftliches Sortenamt

17

16

15

13

0

Europäische Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen

22

21

1

26

21

5

Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur

47

46

52

46

6

Exekutivagentur für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation

24

22

26

20

4

Exekutivagentur des Europäischen Forschungsrates

36

36

38

36

2

Exekutivagentur für die Forschung

52

51

54

50

4

Exekutivagentur für Gesundheit und Verbraucher

7

7

8

7

1

Exekutivagentur für das transeuropäische Verkehrsnetz

13

13

14

12

1

Insgesamt

5  600

3  890

1  481

3  488

2  563

638


(in Mio. EUR)

Art der Ausgaben

Mittel für Verpflichtungen

Mittel für Zahlungen

Insgesamt verfügbare Mittel

Vorgenommene Mittelbindungen

Auf 2015 übertragen

Insgesamt verfügbare Mittel

Geleistete Zahlungen

Auf 2015 übertragen

Personal

941

914

1

955

909

17

Verwaltungsaufwendungen

387

363

11

465

346

99

Operative Aufwendungen

4  272

2  613

1  469

2  067

1  309

522

Insgesamt

5  600

3  890

1  481

3  488

2  563

638

6.5   HAUSHALTSERGEBNIS EINSCHLIESSLICH EINRICHTUNGEN

(in Mio. EUR)

 

Europäische Union

Einrichtungen

Eliminierung der Zuschüsse zugunsten der Einrichtungen

INSGESAMT

Einnahmen für das Haushaltsjahr

1 43  940

2  759

(1  565)

1 45  134

Zahlungen zulasten der Haushaltsmittel des betreffenden Jahres

(1 37  136)

(2  049)

1  565

(1 37  620)

Zahlungen zulasten von Mitteln aus zweckgebundenen Einnahmen

(4  057)

(300)

(4  357)

Auf das Jahr N+1 übertragene Mittel für Zahlungen

(1  787)

(402)

(2  189)

Annullierung aus dem Jahr N-1 übertragener nicht in Anspruch genommener Mittel für Zahlungen

25

157

182

Entwicklung der zweckgebundenen Einnahmen

336

(235)

101

Wechselkursdifferenzen im Jahresverlauf

110

(2)

108

Insgesamt

1  432

(73)

1  358

Damit die Haushaltsdaten der Einrichtungen ersichtlich sind, enthält die konsolidierte Jahresrechnung gesonderte Angaben über den Haushaltsvollzug der konsolidierten traditionellen Einrichtungen.


(1)  Aufgrund der Auf- oder Abrundung auf Mio. EUR summieren sich die in den Tabellen weiter unten ausgewiesenen Finanzdaten möglicherweise nicht immer genau auf 100.

(2)  Das Europäische Parlament verabschiedete am 17. Dezember 2014 einen Haushaltsplan, der die Erfüllung der kurzfristigen Verbindlichkeiten der Union mit den im Jahr 2015 von den Mitgliedstaaten zu erhebenden oder bei den Mitgliedstaaten abzurufenden Eigenmitteln vorsieht. Darüber hinaus übernehmen die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 83 des Beamtenstatuts (Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates vom 29. Februar 1968 in der geänderten Fassung) eine gemeinsame Garantie der Ruhestandsbezüge.

(3)  Nähere Informationen siehe Erläuterung 3.18.

(4)  Haushaltsvollzug durch die Mitgliedstaaten im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung,

Haushaltsvollzug durch die Kommission und die Exekutivagenturen im Rahmen der direkten Mittelverwaltung,

Haushaltsvollzug durch andere EU-Einrichtungen, Drittstaaten, internationale Organisationen und andere Rechtssubjekte im Rahmen der indirekten Mittelverwaltung.

(5)  Nähere Erläuterungen zu den nicht erfassten Verlusten siehe Erläuterung 1.5.4.

(6)  Der Garantiefonds für Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen hält von der Kommission ausgegebene EFSM-Anleihen (20 Mio. EUR), die daher eliminiert wurden. Da es sich um ein langfristiges Instrument handelt, handelt es sich bei einem großen Teil der zur Veräußerung verfügbaren finanziellen Vermögenswerte, nämlich 1  489 Mio. EUR, um langfristige Vermögenswerte.

(7)  Versicherungsmathematische Bruttoverluste vor Steuern und Berichtigungskoeffizienten.

(8)  Der Garantiefonds für Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen hält von der Kommission ausgegebene EFSM-Anleihen, die eliminiert werden müssen.

(9)  Geschätzte, nicht förderfähige Beträge und ausstehende Vorauszahlungen.

(10)  „Keine Zuordnung zu MFR-Rubriken“ beinhaltet die Haushaltsausführung von konsolidierten Einrichtungen, Herausnahmen aus der Konsolidierung, nicht über den Haushalt finanzierte Tätigkeiten und nicht zugeordnete Programme mit geringfügigem Umfang.

(11)  Die für den EFRE angegebenen Zahlen beinhalten Beträge, die aufgrund des fondsübergreifenden Charakters der Programme für den Programmplanungszeitraum 2007-2013 für EFRE und Kohäsionsfonds zusammen verbucht wurden (354 Mio. EUR für die bestätigten/beschlossenen Finanzkorrekturen und 15 Mio. EUR für durchgeführte Finanzkorrekturen).

(12)  Die für den EFRE angegebenen Zahlen beinhalten Beträge, die aufgrund des fondsübergreifenden Charakters der Programme für den Programmplanungszeitraum 2007-2013 für EFRE und Kohäsionsfonds zusammen verbucht wurden (354 Mio. EUR für die bestätigten/beschlossenen Finanzkorrekturen und 15 Mio. EUR für durchgeführte Finanzkorrekturen).

(13)  Für den ELER wurde 2014 das System der Unterbrechungen des Kohäsionsfonds übernommen. Für den EGFL gilt der Unterbrechungsmechanismus nicht, Aussetzungs- und Kürzungsmechanismen gelten ab 2014.

(14)  Ohne Back-to-Back-Darlehen.

(15)  Berichtigungskoeffizient wird angewandt.

(16)  Wird während der ersten 3 Jahre nach dem Ausscheiden aus dem Dienst gezahlt.

(17)  10,9 % für das erste Halbjahr 2014 und 10,1 % für das zweite Halbjahr 2014.

(18)  Das gemeinsame Unternehmen ECSEL ist aus der 2014 erfolgten Verschmelzung der früheren gemeinsamen Unternehmen ARTEMIS und ENIAC hervorgegangen.

(19)  Aufgrund der Auf- oder Abrundung auf Mio. EUR summieren sich die in den Tabellen weiter unten ausgewiesenen Finanzdaten möglicherweise nicht immer genau auf 100.

(20)  Davon entfallen (3) Mio. EUR im Jahr 2014 und (4) Mio. EUR im Jahr 2013 auf die EFTA.

(21)  Zusätzliche Mittel umfassen aus dem vorhergehenden Haushaltsjahr übertragene Mittel, zweckgebunden Einnahmen und nach Aufhebung von Mittelbindungen wieder zu verwendende Mittel.

(22)  Zusätzliche Mittel umfassen aus dem vorhergehenden Haushaltsjahr übertragene Mittel, zweckgebunden Einnahmen und nach Aufhebung von Mittelbindungen wieder zu verwendende Mittel.

(23)  Zusätzliche Mittel umfassen aus dem vorhergehenden Haushaltsjahr übertragene Mittel, zweckgebundene Einnahmen und nach Aufhebung von Mittelbindungen wieder zu verwendende Mittel.

(24)  Zusätzliche Mittel umfassen aus dem vorhergehenden Haushaltsjahr übertragene Mittel, zweckgebundene Einnahmen und nach Aufhebung von Mittelbindungen wieder zu verwendende Mittel.


13.11.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 377/146


DEM EUROPÄISCHEN PARLAMENT UND DEM RAT VORGELEGTE ZUVERLÄSSIGKEITSERKLÄRUNG DES HOFES — VERMERK DES UNABHÄNGIGEN ABSCHLUSSPRÜFERS

(2015/C 377/02)

I.

Wir haben

a)

die konsolidierte Jahresrechnung der Europäischen Union, die aus den konsolidierten Jahresabschlüssen (1) und den aggregierten Übersichten über den Haushaltsvollzug (2) für das am 31. Dezember 2014 endende Haushaltsjahr besteht und von der Kommission am 23. Juli 2015 gebilligt wurde, sowie

b)

die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der dieser Jahresrechnung zugrunde liegenden Vorgänge gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) geprüft.

Verantwortung des Managements

II.

Gemäß den Artikeln 317 und 318 AEUV und der Haushaltsordnung ist die Kommission verantwortlich für die Aufstellung und sachgerechte Darstellung der konsolidierten Jahresrechnung der Europäischen Union auf der Grundlage international anerkannter Rechnungsführungsgrundsätze für den öffentlichen Sektor sowie für die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der ihr zugrunde liegenden Vorgänge. Diese Verantwortung umfasst die Gestaltung, Einrichtung und Aufrechterhaltung interner Kontrollstrukturen, wie sie für die Aufstellung und Darstellung von Abschlüssen notwendig sind, die frei von wesentlichen — beabsichtigten oder unbeabsichtigten — falschen Darstellungen sind. Die Kommission trägt die letzte Verantwortung für die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der den Abschlüssen der Europäischen Union zugrunde liegenden Vorgänge (Artikel 317 AEUV).

Verantwortung des Prüfers

III.

Unsere Aufgabe ist es, auf der Grundlage unserer Prüfung dem Europäischen Parlament und dem Rat eine Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der ihr zugrunde liegenden Vorgänge vorzulegen. Wir haben unsere Prüfung in Übereinstimmung mit den International Standards on Auditing sowie den beruflichen Verhaltensanforderungen der IFAC und den Internationalen Normen für Oberste Rechnungskontrollbehörden der INTOSAI durchgeführt. Nach diesen Standards haben wir die beruflichen Verhaltensanforderungen einzuhalten und die Prüfung so zu planen und durchzuführen, dass hinreichende Sicherheit darüber erlangt wird, ob die konsolidierte Jahresrechnung der Europäischen Union frei von wesentlichen falschen Darstellungen ist und die zugrunde liegenden Vorgänge rechtmäßig und ordnungsgemäß sind.

IV.

Eine Prüfung beinhaltet die Durchführung von Prüfungshandlungen, um Prüfungsnachweise für die in der konsolidierten Jahresrechnung enthaltenen Wertansätze und sonstigen Angaben sowie für die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der ihr zugrunde liegenden Vorgänge zu erlangen. Die Auswahl der Prüfungshandlungen liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Prüfers. Hierzu gehört die Beurteilung der Risiken wesentlicher — beabsichtigter oder unbeabsichtigter — falscher Darstellungen in der konsolidierten Jahresrechnung sowie wesentlicher — beabsichtigter oder unbeabsichtigter — Verstöße gegen die Rechtsvorschriften der Europäischen Union bei den zugrunde liegenden Vorgängen. Bei der Beurteilung dieser Risiken berücksichtigt der Prüfer alle für die Aufstellung und sachgerechte Darstellung der konsolidierten Jahresrechnung und die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge relevanten internen Kontrollen, um Prüfungshandlungen zu planen, die unter den gegebenen Umständen angemessen sind, jedoch nicht mit dem Ziel, ein Prüfungsurteil zur Wirksamkeit des internen Kontrollsystems abzugeben. Eine Prüfung umfasst auch die Beurteilung der Angemessenheit der angewandten Rechnungslegungsmethoden, der Vertretbarkeit der geschätzten Werte in der Rechnungslegung sowie der Gesamtdarstellung der konsolidierten Jahresrechnung.

V.

Im Bereich der Einnahmen ziehen wir als Ausgangspunkt für unsere Prüfung der auf der Mehrwertsteuer beruhenden und der vom Bruttonationaleinkommen abgeleiteten Eigenmittel die für ihre Berechnung relevanten makroökonomischen Aggregate heran und bewerten die Systeme der Kommission zur Verarbeitung dieser Daten bis zum Eingang der Beiträge der Mitgliedstaaten und bis zu ihrer Ausweisung in der konsolidierten Jahresrechnung. Im Bereich der traditionellen Eigenmittel untersuchen wir die Rechnungsführung der Zollbehörden und analysieren die Abgabenströme bis zu ihrem Eingang bei der Kommission und bis zur Erfassung der Beträge in der Rechnungsführung.

VI.

Im Bereich der Ausgaben prüfen wir die Zahlungsvorgänge, nachdem die Ausgaben getätigt, erfasst und akzeptiert wurden. Diese Prüfung erfolgt bei allen Arten von Zahlungen — außer den Vorschüssen — (einschließlich der Zahlungen für den Erwerb von Vermögenswerten) erst, nachdem sie getätigt wurden. Vorauszahlungen werden geprüft, wenn der Mittelempfänger Nachweise für deren ordnungsgemäße Verwendung vorlegt oder vorlegen muss und der Vorschuss abgerechnet wird oder zurückgefordert werden kann.

VII.

Wir sind der Auffassung, dass die erlangten Prüfungsnachweise ausreichend und geeignet sind, um als Grundlage für unsere Prüfungsurteile zu dienen.

Zuverlässigkeit der Rechnungsführung

Prüfungsurteil zur Zuverlässigkeit der Rechnungsführung

VIII.

Nach unserer Beurteilung stellt die konsolidierte Jahresrechnung der Europäischen Union für das am 31. Dezember 2014 endende Jahr die Vermögens- und Finanzlage der Union zum 31. Dezember 2014, die Ergebnisse ihrer Vorgänge und ihre Cashflows sowie die Veränderungen der Nettovermögenswerte für das an diesem Stichtag endende Haushaltsjahr in Übereinstimmung mit der Haushaltsordnung und den auf den international anerkannten Rechnungslegungsgrundsätzen für den öffentlichen Sektor basierenden Rechnungsführungsvorschriften in allen wesentlichen Belangen insgesamt sachgerecht dar.

Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der der Jahresrechnung zugrunde liegenden Vorgänge

Einnahmen

Prüfungsurteil zur Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der der Jahresrechnung zugrunde liegenden Einnahmen

IX.

Nach unserer Beurteilung sind die der Jahresrechnung für das am 31. Dezember 2014 endende Haushaltsjahr zugrunde liegenden Einnahmen in allen wesentlichen Belangen rechtmäßig und ordnungsgemäß.

Zahlungen

Grundlage für das versagte Prüfungsurteil zur Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der der Jahresrechnung zugrunde liegenden Zahlungen

X.

Die 2014 zulasten der — die operativen Mittel umfassenden — Rubriken 1 bis 4 des mehrjährigen Finanzrahmens (3) verbuchten Ausgaben sind in wesentlichem Ausmaß mit Fehlern behaftet. Unsere geschätzte Fehlerquote bei den der Jahresrechnung zugrunde liegenden Zahlungen beträgt 4,4 %. Unsere Schlussfolgerung wird durch die von der Kommission im Synthesebericht dargelegte Analyse der Risikobeträge untermauert.

Versagtes Prüfungsurteil zur Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der der Jahresrechnung zugrunde liegenden Zahlungen

XI.

Nach unserer Beurteilung sind die der Jahresrechnung für das am 31. Dezember 2014 endende Haushaltsjahr zugrunde liegenden Zahlungen wegen der Bedeutung der im Absatz „Grundlage für das versagte Prüfungsurteil zur Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der der Jahresrechnung zugrunde liegenden Zahlungen“ beschriebenen Sachverhalte in wesentlichem Ausmaß mit Fehlern behaftet.

Sonstige Informationen

XII.

Das Analysedokument zu den Jahresabschlüssen „Financial Statement Discussion and Analysis“ ist nicht Bestandteil des Jahresabschlusses. Die in diesem Analysedokument enthaltenen Angaben stimmen mit den Jahresabschlüssen überein.

10. September 2015

Vítor Manuel da SILVA CALDEIRA

Präsident

Europäischer Rechnungshof

12, rue Alcide De Gasperi, 1615 Luxemburg, LUXEMBURG


(1)  Die konsolidierten Jahresabschlüsse umfassen die Vermögensübersicht, die Ergebnisrechnung, die Kapitalflussrechnung, die Veränderungen der Nettovermögenswerte sowie eine Zusammenfassung wichtiger Rechnungsführungsvorschriften und sonstige Erläuterungen (einschließlich Segmentberichterstattung).

(2)  Die konsolidierten Übersichten über den Haushaltsvollzug umfassen die konsolidierten Übersichten über den Haushaltsvollzug und die dazugehörigen Erläuterungen.

(3)  Diese Rubriken werden in den Kapiteln 5 bis 8 dieses Jahresberichts behandelt.