ISSN 1977-088X |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 376 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
58. Jahrgang |
Informationsnummer |
Inhalt |
Seite |
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II Mitteilungen |
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MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Europäische Kommission |
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2015/C 376/01 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.7781 — Marubeni-Itochu Steel/Sumitomo Corporation/MITS JV) ( 1 ) |
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2015/C 376/02 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.7729 — Willis Group/Towers Watson & Co) ( 1 ) |
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IV Informationen |
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INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Europäische Kommission |
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2015/C 376/03 |
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2015/C 376/04 |
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2015/C 376/05 |
Abschlussbericht des Anhörungsbeauftragten — DEMB/Mondelēz/Charger OpCo (M.7292) |
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2015/C 376/06 |
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INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN |
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2015/C 376/07 |
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2015/C 376/08 |
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V Bekanntmachungen |
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VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK |
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Europäische Kommission |
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2015/C 376/09 |
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VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK |
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Europäische Kommission |
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2015/C 376/10 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.7812 — Swiss Re Life Capital/Guardian Holdings Europe) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall ( 1 ) |
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2015/C 376/11 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.7796 — Linamar/Montupet) ( 1 ) |
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2015/C 376/12 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.7840 — LetterOne Holdings/E.ON E&P Norge) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall ( 1 ) |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR |
DE |
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II Mitteilungen
MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Europäische Kommission
13.11.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 376/1 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss
(Sache M.7781 — Marubeni-Itochu Steel/Sumitomo Corporation/MITS JV)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2015/C 376/01)
Am 6. November 2015 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden beiden EU-Websites veröffentlicht:
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der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden, |
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der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32015M7781 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht. |
(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.
13.11.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 376/1 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss
(Sache M.7729 — Willis Group/Towers Watson & Co)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2015/C 376/02)
Am 6. November 2015 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden beiden EU-Websites veröffentlicht:
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der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden, |
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der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32015M7729 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht. |
(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.
IV Informationen
INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Europäische Kommission
13.11.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 376/2 |
Euro-Wechselkurs (1)
12. November 2015
(2015/C 376/03)
1 Euro =
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Währung |
Kurs |
USD |
US-Dollar |
1,0726 |
JPY |
Japanischer Yen |
131,92 |
DKK |
Dänische Krone |
7,4602 |
GBP |
Pfund Sterling |
0,70640 |
SEK |
Schwedische Krone |
9,3009 |
CHF |
Schweizer Franken |
1,0769 |
ISK |
Isländische Krone |
|
NOK |
Norwegische Krone |
9,3240 |
BGN |
Bulgarischer Lew |
1,9558 |
CZK |
Tschechische Krone |
27,031 |
HUF |
Ungarischer Forint |
312,25 |
PLN |
Polnischer Zloty |
4,2270 |
RON |
Rumänischer Leu |
4,4430 |
TRY |
Türkische Lira |
3,0938 |
AUD |
Australischer Dollar |
1,5073 |
CAD |
Kanadischer Dollar |
1,4293 |
HKD |
Hongkong-Dollar |
8,3132 |
NZD |
Neuseeländischer Dollar |
1,6447 |
SGD |
Singapur-Dollar |
1,5246 |
KRW |
Südkoreanischer Won |
1 245,87 |
ZAR |
Südafrikanischer Rand |
15,2929 |
CNY |
Chinesischer Renminbi Yuan |
6,8330 |
HRK |
Kroatische Kuna |
7,6170 |
IDR |
Indonesische Rupiah |
14 615,93 |
MYR |
Malaysischer Ringgit |
4,6819 |
PHP |
Philippinischer Peso |
50,475 |
RUB |
Russischer Rubel |
70,9230 |
THB |
Thailändischer Baht |
38,528 |
BRL |
Brasilianischer Real |
4,0793 |
MXN |
Mexikanischer Peso |
18,0004 |
INR |
Indische Rupie |
71,1282 |
(1) Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.
13.11.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 376/3 |
Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen aus seiner Sitzung vom 16. April 2015 zum Entwurf eines Beschlusses in der Sache M.7292 — DEMB/Mondelēz/Charger OpCo
Berichterstatter: Griechenland
(2015/C 376/04)
Der Zusammenschluss
1. |
Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission, dass es sich bei dem angemeldeten Vorhaben um einen Zusammenschluss im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 3 Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung handelt. |
2. |
Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission, dass das angemeldete Vorhaben nach Artikel 1 Absatz 2 der Fusionskontrollverordnung unionsweite Bedeutung hat. |
Relevante Märkte
3. |
Der Beratende Ausschuss stimmt der von der Kommission im Beschlussentwurf vorgenommenen Abgrenzung der sachlich und räumlich relevanten Märkte zu. |
4. |
Der Beratende Ausschusses teilt insbesondere die nachstehenden Schlussfolgerungen der Kommission in Bezug auf die Prüfung des Vorhabens:
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Wettbewerbsrechtliche Würdigung — Horizontale nichtkoordinierte Effekte
5. |
Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission, dass der geplante Zusammenschluss in seiner ursprünglich angemeldeten Form voraussichtlich zu einer erheblichen Beeinträchtigung des wirksamen Wettbewerbs im Binnenmarkt oder einem wesentlichen Teil desselben führen würde, da eine marktbeherrschende Stellung entstünde
|
6. |
Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission, dass der angemeldete Zusammenschluss infolge der nachstehenden Überschneidungen nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung des wirksamen Wettbewerbs führen würde:
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Abhilfemaßnahmen
7. |
Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission, dass die angebotenen Verpflichtungen ausreichen, um die Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit des geplanten Zusammenschlusses mit dem Binnenmarkt oder einem wesentlichen Teil desselben auszuräumen. Dies gilt für
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Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt
8. |
Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission, dass der angemeldete Zusammenschluss den wirksamen Wettbewerb im gesamten Binnenmarkt oder in einem wesentlichen Teil desselben voraussichtlich nicht erheblich beeinträchtigen wird, sofern alle von den beteiligten Unternehmen eingegangenen Verpflichtungen uneingeschränkt erfüllt werden. |
9. |
Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission, dass der geplante Zusammenschluss nach Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 8 Absatz 2 der Fusionskontrollverordnung und Artikel 57 des EWR-Abkommens für mit dem Binnenmarkt und dem EWR-Abkommen vereinbar erklärt werden sollte. |
13.11.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 376/5 |
Abschlussbericht des Anhörungsbeauftragten (1)
DEMB/Mondelēz/Charger OpCo
(M.7292)
(2015/C 376/05)
I. HINTERGRUND
1. |
Am 27. Oktober 2014 ist die Anmeldung eines geplanten Zusammenschlusses bei der Europäischen Kommission („Kommission“) eingegangen, der zufolge Folgendes beabsichtigt ist: Acorn Holdings BV („Acorn“), die Holdinggesellschaft von D. E. Master Blenders 1753 B.V. („DEMB“), und Mondelēz International Inc. („Mondelēz“) übernehmen im Sinne der Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 3 Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung (2) durch Erwerb von Anteilen die gemeinsame Kontrolle über das neugegründete Unternehmen Charger OpCo B.V. („Gemeinschaftsunternehmen“) (das „Zusammenschlussvorhaben“). |
2. |
Im Gemeinschaftsunternehmen werden alle materiellen Vermögenswerte des Kaffeegeschäfts von DEMB und Mondelēz zusammengeführt. Acorn wird […] % der Anteile des Gemeinschaftsunternehmens halten und Mondelēz […] %. Sowohl Acorn als auch Mondelēz werden bestimmenden Einfluss auf das Gemeinschaftsunternehmen haben. DEMB und Mondelēz werden zusammen als die „beteiligten Unternehmen“ bezeichnet. |
3. |
Das Zusammenschlussvorhaben hat im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 der Fusionskontrollverordnung unionsweite Bedeutung. |
II. VERFAHREN
4. |
Am 26. November 2014 übermittelten die beteiligten Unternehmen der Kommission Verpflichtungsangebote. Die Kommission unterzog die Verpflichtungsangebote einem Markttest und kam daraufhin zu dem Schluss, dass diese nicht ausreichten, um ihre ernsthaften Bedenken auszuräumen. |
5. |
Am 15. Dezember 2014 gelangte die Kommission zu dem vorläufigen Ergebnis, dass das Zusammenschlussvorhaben Anlass zu ernsthaften Bedenken hinsichtlich seiner Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt gab, und erließ nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c der Fusionskontrollverordnung einen Beschluss zur Einleitung des Prüfverfahrens. |
6. |
Am 9. Januar 2015 übermittelten die beteiligten Unternehmen eine schriftliche Stellungnahme. |
Fristverlängerung
7. |
Am 21. Januar 2015 verlängerte die Kommission mit Zustimmung der beteiligten Unternehmen nach Artikel 10 Absatz 3 der Fusionskontrollverordnung die Frist für die Prüfung des Zusammenschlussvorhabens um fünf Arbeitstage. Am 20. Februar 2015 wurde die Frist mit Zustimmung der beteiligten Unternehmen um weitere zehn Arbeitstage verlängert. |
Verpflichtungen
8. |
Am 23. Februar 2015 übermittelten die beteiligten Unternehmen der Kommission Verpflichtungsangebote. Nachdem diese Verpflichtungsangebote einem Markttest unterzogen worden waren, übersandten die Beteiligten eine überarbeitete Fassung. Am 20. März 2015 übermittelten die beteiligten Unternehmen der Kommission die endgültigen Verpflichtungen. |
9. |
Auf der Grundlage der endgültigen Verpflichtungen wird das Vorhaben im Beschlussentwurf für mit dem Binnenmarkt und dem EWR-Abkommen vereinbar erklärt. |
III. BESCHLUSSENTWURF
10. |
Ich habe nach Artikel 16 des Beschlusses 2011/695/EU geprüft, ob in dem Beschlussentwurf nur Beschwerdepunkte behandelt werden, zu denen sich die beteiligten Unternehmen äußern konnten. Ich bin zu dem Ergebnis gelangt, dass dies der Fall ist. |
11. |
Mir sind in dieser Sache keine Anträge oder Beschwerden vonseiten der beteiligten Unternehmen zugegangen. Insgesamt komme ich zu dem Schluss, dass alle Beteiligten in dieser Sache ihre Verfahrensrechte wirksam ausüben konnten. |
Brüssel, den 23. April 2015
Wouter WILS
(1) Nach den Artikeln 16 und 17 des Beschlusses 2011/695/EU des Präsidenten der Europäischen Kommission vom 13. Oktober 2011 über Funktion und Mandat des Anhörungsbeauftragten in bestimmten Wettbewerbsverfahren (ABl. L 275 vom 20.10.2011, S. 29) (im Folgenden „Beschluss 2011/695/EU“).
(2) Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1) („Fusionskontrollverordnung“).
13.11.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 376/7 |
Zusammenfassung des Beschlusses der Kommission
vom 5. Mai 2015
zur Feststellung der Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Binnenmarkt und dem EWR-Abkommen
(Sache M.7292 — DEMB/Mondelez/Charger OpCo)
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2015) 3000)
(Nur der englische Text ist verbindlich)
(2015/C 376/06)
Die Kommission hat am 5. Mai 2015 in einem Fusionskontrollverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (1) , insbesondere nach Artikel 8 Absatz 2 einen Beschluss erlassen. Eine nichtvertrauliche Fassung des vollständigen Wortlauts des Beschlusses kann in der verbindlichen Sprachfassung der Sache auf der Website der Generaldirektion Wettbewerb unter folgender Adresse abgerufen werden: http://ec.europa.eu/comm/competition/index_en.html.
I. DIE BETEILIGTEN UNTERNEHMEN
(1) |
D. E. Master Blenders 1753 („DEMB“) ist ein internationales Kaffee- und Teeunternehmen. DEMB steht indirekt im Eigentum des Unternehmens Acorn Holdings BV („Acorn“), das wiederum mehrheitlich im Eigentum der JAB Holding Company S.à r.l. steht. |
(2) |
Die Mondelēz International Inc. („Mondelēz“) ging im Oktober 2012 aus einer Abspaltung von der Kraft Foods Group hervor. Mondelēz ist ein weltweit tätiges Lebensmittelunternehmen, zu dessen Produkten unter anderem Kleingebäck, Schokolade, Süßwaren, Käse, Getränkepulver, Kaugummi und Kaffee gehören. |
II. DAS ZUSAMMENSCHLUSSVORHABEN
(3) |
Am 27. Oktober 2014 ging bei der Kommission eine förmliche Anmeldung nach Artikel 4 der Fusionskontrollverordnung ein, der zufolge Acorn und Mondelēz beabsichtigen, die gemeinsame Kontrolle über das neugegründete Gemeinschaftsunternehmen Charger OpCo B.V. (im Folgenden „Charger“ bzw. „Gemeinschaftsunternehmen“) zu übernehmen. |
III. DAS VERFAHREN
(4) |
Der Zusammenschluss wurde am 27. Oktober 2014 bei der Kommission angemeldet. |
(5) |
In der ersten Phase des Verfahrens übermittelten die beteiligten Unternehmen der Kommission am 26. November 2014 Verpflichtungsangebote. Auf der Grundlage einer Marktuntersuchung, die auch einen Markttest zu den Verpflichtungsangeboten umfasste, kam die Kommission zu dem vorläufigen Ergebnis, dass das Zusammenschlussvorhaben Anlass zu ernsthaften Bedenken hinsichtlich seiner Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt gab, und erließ am 15. Dezember 2014 nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c der Fusionskontrollverordnung einen Beschluss zur Einleitung des Prüfverfahrens. |
(6) |
Am 23. Februar 2015 übermittelten die beteiligten Unternehmen der Kommission ein zweites Paket von Verpflichtungsangeboten („Verpflichtungsangebote der Phase II“). Am 25. Februar 2015 leitete die Kommission einen Markttest ein, um zu prüfen, ob die Verpflichtungsangebote der Phase II geeignet waren, die wettbewerbsrechtlichen Bedenken der Kommission auszuräumen. |
(7) |
Am 20. März 2015 übermittelten die beteiligten Unternehmen der Kommission endgültige Verpflichtungsangebote (im Folgenden „endgültige Verpflichtungen“), auf deren Grundlage der Zusammenschluss mit dem Binnenmarkt vereinbar ist. |
IV. BEGRÜNDUNG
(8) |
DEMB und Mondelēz produzieren und verkaufen Kaffeeprodukte sowohl für herkömmliche Kaffeemaschinen (mit denen mehrere Tassen Kaffee auf einmal zubereitet werden können) als auch für Portionskaffeemaschinen (die jeweils nur eine Tasse Kaffee herstellen). Ihre Tätigkeiten überschneiden sich beim:
|
(9) |
DEMB und Mondelēz verkaufen selbst keine Portionskaffeemaschinen (wie Tassimo oder Senseo); diese werden von Kaffeemaschinenherstellern wie Bosch (für Tassimo) oder Philips (für Senseo) produziert. Die beteiligten Unternehmen nehmen jedoch Einfluss auf die Preise von Portionskaffeemaschinen, indem sie Kaufpreisteilerstattungen und Gutscheine gewähren. Außerdem beteiligen sie sich intensiv an Marketing und Werbung für die Maschinen. Daher prüfte die Kommission die Auswirkungen des Zusammenschlusses auf die Märkte für Portionskaffeemaschinen sowie für Kaffeeportionsbehältnisse. In Anbetracht der starken Wechselwirkungen zwischen diesen beiden Märkten prüfte die Kommission auch die Auswirkungen auf der übergeordneten Ebene der Einzelportionssysteme (die den Markt für Portionskaffeemaschinen und den Markt für Kaffeeportionsbehältnisse umfasst). |
A. Abgrenzung der sachlich relevanten Märkte
Unterscheidung zwischen Außer-Haus-Verkauf und Verkauf für den Hausgebrauch
(10) |
Der Verkauf von Kaffeeprodukten und -dienstleistungen außer Haus ist auf ganz verschiedene Kunden wie Betreiber von Bürogebäuden, Krankenhäusern, Restaurants und Cafés ausgerichtet. Diesen Kunden bieten die Kaffeehersteller eine bedarfsgerecht zugeschnittene Auswahl ihrer verschiedenen Kaffeeprodukte und -dienstleistungen (Getränkesorten, Geschirr und Wartung der Geräte) an. |
(11) |
Wenngleich der Kaffee beim Außer-Haus-Verkauf und beim Verkauf für den Hausgebrauch im Großen und Ganzen in derselben Form angeboten wird, stellte die Kommission im Rahmen ihrer Untersuchung fest, dass diese beiden Märkte voneinander abzugrenzen sind, da sie sich in mehrerlei Hinsicht unterscheiden: Kundengruppen, angebotene Produkte/Dienstleistungen, teils unterschiedliche Wettbewerber und unterschiedliche Wettbewerbsdynamik (außer Haus: entsprechend dem Kundenbedarf zugeschnittene Angebote; Hausgebrauch: jährliche Verhandlungen mit Einzelhändlern). |
(12) |
Innerhalb des Marktes für den Hausgebrauch sind die verschiedenen Kaffeeformen (d. h. gemahlener Röstkaffee, Instantkaffee, Kaffeepads und Nespresso-Kapseln) nach Auffassung der Kommission separaten sachlich relevanten Märkten zuzurechnen. Außerdem hat die Kommission zwei weitere mögliche Unterteilungen untersucht, die Einfluss auf alle Kaffeeformen hätten: i) Unterscheidung zwischen Handelsmarken und Herstellermarken und ii) Unterscheidung zwischen herkömmlichem und nichtherkömmlichem Kaffee. |
Kaffeeprodukte mit Handelsmarken gegenüber Herstellermarken
(13) |
Bei Handelsmarken handelt es sich um Eigenmarken von Einzelhändlern. Handelsmarken-Produkte werden in der Regel von den Einzelhändlern selbst vertrieben. Die Untersuchung der Kommission deutete darauf hin, dass zwischen Markenkaffee und Handelsmarkenkaffee einerseits ein gewisser Wettbewerbsdruck, andererseits aber auch gewisse Unterschiede bestehen. Die Kommission vertritt zwar die Auffassung, dass Marken- und Handelsmarken-Kaffeeprodukte unabhängig von ihrer Form ein und demselben sachlich relevanten Markt angehören, kommt aber zu dem Schluss, dass der von Handelsmarken ausgehende Wettbewerbsdruck auf die Marken von DEMB und Mondelēz von Land zu Land und von Kaffeeform zu Kaffeeform unterschiedlich groß ist. |
Herkömmlicher Kaffee gegenüber nichtherkömmlichem Kaffee
(14) |
Nichtherkömmlicher Kaffee (wie fair gehandelter oder Bio-Kaffee) wird von einem Teil der Verbraucher als Alternative zu herkömmlichem Kaffee angesehen. In Anbetracht dieser Verbraucherpräferenzen und einer gewissen angebotsseitigen Substituierbarkeit ist die Kommission der Ansicht, dass nicht zwischen herkömmlichem und nichtherkömmlichem Kaffee unterschieden werden muss. |
Einzelportionssysteme
(15) |
DEMB, in dessen Eigentum die Marke Senseo steht, entwickelt und vermarktet gemeinsam mit Philips das Senseo-System. Die Kaffeeportionsbehältnisse für Senseo-Maschinen sind Filterpads. Mondelēz, in dessen Eigentum die Marke Tassimo steht, entwickelt und vermarktet gemeinsam mit Bosch das Tassimo-System. Die Kaffeeportionsbehältnisse für Tassimo-Maschinen sind T-Discs. Folglich bezieht sich der Begriff „Einzelportionssystem“ auf eine bestimmte Art von Portionskaffeemaschine und die mit dieser Maschine kompatiblen Kaffeeportionsbehältnisse. |
(16) |
Jede Einzelportions-Kaffeemaschine beruht auf einer ganz bestimmten Technologie und eignet sich nur für Kaffeeportionsbehältnisse, die eine ganz bestimmte Form haben. Die Kaffeemaschinen selbst werden von einem oder mehreren Elektrogeräteherstellern produziert und die damit kompatiblen Kaffeeportionsbehältnisse von einem oder mehreren Kaffeeröstern — je nachdem, ob die Systemtechnik noch durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt (und somit nicht frei nutzbar) ist oder nicht. Einige Systeme (wie Senseo — oder Nespresso von Nestlé) sind „offen“ oder „halboffen“, sodass jeder Wettbewerber mit diesen Systemen kompatible Portionsbehältnisse herstellen und vertreiben kann. Andere Systeme (wie Tassimo — oder Dolce Gusto von Nestlé) sind „geschlossen“, sodass nur der Kaffeeröster, der die entsprechenden Rechte des geistigen Eigentums innehat, dafür Portionsbehältnisse herstellen und vertreiben darf. |
(17) |
Die Kommission stellt fest, dass die Endverbraucher bei der Entscheidung über den Kauf einer Portionskaffeemaschine den Preis und das Angebot an verfügbaren Kaffeeportionsbehältnissen berücksichtigen. Da der Kaffeeabsatz der Röster stark von der Zahl der verkauften Portionskaffeemaschinen ihres Systems abhängt, beteiligen sie sich sehr stark an der Vermarktung der Maschinen. Daher sind die relevanten Märkte für Portionskaffeemaschinen und für Portionsbehältnisse eng miteinander verknüpft. |
(18) |
Vor diesem Hintergrund trägt die Kommission bei ihrer wettbewerbsrechtlichen Würdigung auch den Wechselwirkungen zwischen den relevanten Märkten für Portionskaffeemaschinen und für Portionsbehältnisse Rechnung. So berücksichtigt sie insbesondere etwaige Auswirkungen des Zusammenschlusses auf einen umfassenderen Markt für Einzelportionssysteme, der Maschinen und Portionsbehältnisse umfasst. Es erscheint jedoch nicht notwendig, einen separaten sachlich relevanten Markt für Einzelportionssysteme abzugrenzen, da die Auswirkungen des Zusammenschlusses auf den Wettbewerb zwischen verschiedenen Systemen im Rahmen der Beurteilung der enger gefassten Märkte für Portionskaffeemaschinen und für Portionsbehältnisse berücksichtigt werden. |
Portionskaffeemaschinen
(19) |
In Bezug auf den Bereich der Kaffeemaschinen kommt die Kommission zu dem Schluss, dass herkömmliche Filterkaffeemaschinen (mit denen mehrere Tassen Kaffee auf einmal zubereitet werden können) einem anderen Markt zuzurechnen sind als Portionskaffeemaschinen. |
(20) |
Sämtliche Portionskaffeemaschinen gehören nach Auffassung der Kommission hingegen einem einzigen sachlich relevanten Markt an, da sie bestimmte gemeinsame Merkmale aufweisen, die für Endverbraucher von Bedeutung sind: Sie sind schnell, sauber und praktisch und stellen auf einen Knopfdruck eine Tasse eines Heißgetränks gleichbleibender Qualität her. |
(21) |
Die beteiligten Unternehmen verkaufen selbst keine Portionskaffeemaschinen, nehmen jedoch Einfluss auf deren Preise (u. a. indem sie Kaufpreisteilerstattungen und Gutscheine gewähren) und beteiligen sich an Marketing und Werbung. Daher hat die Kommission auch die Auswirkungen des Zusammenschlussvorhabens auf den Markt für Portionskaffeemaschinen untersucht. |
Portionsbehältnisse für Portionskaffeemaschinen
(22) |
Die Tätigkeiten von DEMB und Mondelēz überschneiden sich in Bezug auf Portionsbehältnisse für die offenen bzw. halboffenen Einzelportionssysteme Senseo (Filterpads) und Nespresso (Kapseln). |
(23) |
Filterpads sind runde, flache, luftdurchlässige weiche Beutel (ähnlich wie gewöhnliche Teebeutel) mit Einzelportionen gemahlenem Röstkaffee zur Verwendung in kompatiblen Portionskaffeemaschinen. |
(24) |
Nespresso-Kapseln haben hingegen eine feste, luftundurchlässige Hülle. Nicht von Nestlé hergestellte und vertriebene Kaffeeportionskapseln werden als kompatible Nespresso-Kapseln bezeichnet. Nestlé verkauft seine Nespresso-Kapseln in speziellen „Nespresso-Boutiquen“ sowie über das Internet, während kompatible Nespresso-Kapseln von bestimmten Einzelhändlern vertrieben werden. |
Gemahlener Röstkaffee
(25) |
Gemahlener Röstkaffee wird, wie der Name bereits sagt, hergestellt, indem Kaffeebohnen geröstet und gemahlen werden. Er wird hauptsächlich in herkömmlichen Kaffeemaschinen (z. B. Filterkaffeemaschinen) verwendet. Gemahlener Röstkaffee ist in verschiedenen Geschmacksrichtungen, Aromen und Intensitäten erhältlich, die von der jeweiligen Kaffeesortenmischung, der Herkunft der Bohnen und der Röstdauer abhängen. In Bezug auf den Markt für gemahlenen Röstkaffee lässt die Kommission offen,
|
(26) |
Ferner vertritt die Kommission die Ansicht, dass angesichts der Vielzahl der im Handel erhältlichen Mischungen aus den Kaffeesorten Arabica und Robusta und des Umstands, dass die genaue Zusammensetzung der Mischung aus diesen beiden Sorten für die Wahl des Verbrauchers lediglich eine untergeordnete Rolle spielt, nicht zwischen Arabica und Robusta unterschieden werden muss. |
Instantkaffee
(27) |
Instantkaffee (auch als löslicher oder Schnellkaffee bezeichnet) wird durch Gefriertrocknung oder Sprühtrocknung von Kaffeeextrakt hergestellt. Zur Zubereitung wird das Instantkaffeepulver einfach mit heißem Wasser aufgegossen. |
B. Abgrenzung der räumlich relevanten Märkte
(28) |
Auf der Grundlage der von den beteiligten Unternehmen vorgelegten Unterlagen, der Ergebnisse der Marktuntersuchung und vorheriger Wettbewerbssachen ist die Kommission zu dem Schluss gekommen, dass die obengenannten sachlich relevanten Märkte in diesem Fall nationale Ausdehnung haben. |
C. Wettbewerbsrechtliche Würdigung
(29) |
Die Kommission ist zu dem Ergebnis gelangt, dass das Zusammenschlussvorhaben zu einer erheblichen Beeinträchtigung des wirksamen Wettbewerbs auf folgenden Märkten führen würde:
|
(30) |
In folgenden Bereichen des Binnenmarktes würde der wirksame Wettbewerb hingegen nach Auffassung der Kommission durch das Vorhaben nicht erheblich beeinträchtigt: i) dem Markt für Portionskaffeemaschinen in Ländern, in denen sowohl Tassimo als auch Senseo vertreten sind (d. h. in Dänemark, Deutschland, Frankreich, den Niederlanden, Österreich, Spanien und dem Vereinigten Königreich); ii) den Märkten für gemahlenen Röstkaffee in Bulgarien, Griechenland, den Niederlanden, Polen, Spanien, der Tschechischen Republik und Ungarn; iii) den Märkten für Instantkaffee in Dänemark, Estland, Griechenland, Lettland, Litauen, den Niederlanden, Polen, der Slowakei, Spanien, der Tschechischen Republik, Ungarn und dem Vereinigten Königreich; iv) den Märkten für Filterpads in Deutschland und den Niederlanden und v) den Märkten für Außer-Haus-Verkauf in Dänemark, Deutschland, Schweden und dem Vereinigten Königreich. |
(31) |
Auf dem Markt für gemahlenen Röstkaffee in Frankreich würde der Zusammenschluss zur Vereinigung der beiden größten Marktteilnehmer führen. Im Jahr 2014 belief sich der gemeinsame Marktanteil der beiden Unternehmen auf [50-60] %. Nach dem Zusammenschluss entfiele der nächstgrößte Anteil auf Handelsmarken mit einem gemeinsamen Marktanteil von [20-30] %, während der drittgrößte Marktteilnehmer lediglich einen Anteil von [0-5] % innehätte. Die beteiligten Unternehmen sind enge Wettbewerber auf dem französischen Markt für gemahlenen Röstkaffee und beide im gesamten Produkt- und Preisspektrum vertreten. Daher wäre das aus dem Zusammenschluss hervorgehende Unternehmen in der Lage, die Preise über das Wettbewerbsniveau hinaus zu erhöhen. |
(32) |
Bei der Betrachtung der Auswirkungen des Zusammenschlusses auf die Märkte für gemahlenen Röstkaffee in Dänemark und Lettland ergibt sich ein ganz ähnliches Bild (hoher gemeinsamer Marktanteil, unzureichender Wettbewerbsdruck von anderen Marktteilnehmern und enger Wettbewerb zwischen den Marken der beteiligten Unternehmen). In beiden Fällen würde das Unternehmen nach dem Zusammenschluss über erhebliche Marktmacht verfügen und wäre in der Lage, die Preise über das Wettbewerbsniveau hinaus zu erhöhen. |
(33) |
Auf dem Markt für Filterpads in Frankreich sind die beteiligten Unternehmen enge Wettbewerber. Außerdem sind sie die beiden größten Marktteilnehmer und kämen zusammen auf einen Marktanteil von [60-70] %, gefolgt von Handelsmarken mit einem gemeinsamen Marktanteil von [20-30] % und dem drittgrößten Marktteilnehmer mit lediglich [0-5] %. Daher wäre das aus dem Zusammenschluss hervorgehende Unternehmen in der Lage, die Preise über das Wettbewerbsniveau hinaus zu erhöhen. |
(34) |
Auch auf dem Markt für Filterpads in Österreich sind die beteiligten Unternehmen enge Wettbewerber und hätten zusammen einen sehr hohen Marktanteil von [70-80] %. Der nächstgrößte Anteil entfiele auf Handelsmarken mit einem gemeinsamen Marktanteil von [10-20] %, während der drittgrößte Marktteilnehmer lediglich einen Anteil von [0-5] % innehätte. Daher wäre das aus dem Zusammenschluss hervorgehende Unternehmen in der Lage, die Preise über das Wettbewerbsniveau hinaus zu erhöhen. |
(35) |
In Bezug auf alle anderen analysierten Märkte kam die Kommission zu dem Schluss, dass der Zusammenschluss nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung des wirksamen Wettbewerbs führen würde. |
(36) |
Außerdem hat die Kommission geprüft, ob es Anlass zu wettbewerbsrechtlichen Bedenken in Bezug auf Einzelportionssysteme in den Ländern gibt, in denen sowohl das Senseo-System von DEMB als auch das Tassimo-System von Mondelēz derzeit vertrieben werden (dies sind Dänemark, Deutschland, Frankreich, die Niederlande, Österreich, Spanien und das Vereinigte Königreich). Die Kommission kam zu dem Schluss, dass das Zusammenschlussvorhaben in all diesen Ländern keine wettbewerbsrechtlichen Bedenken aufwirft, weil i) Tassimo und Senseo nicht die engsten Wettbewerber sind, da Tassimo am stärksten mit Dolce Gusto von Nestlé konkurriert, ii) die Zahl der verkauften Portionskaffeemaschinen von großer Bedeutung ist, sodass die Kaffeehersteller weiterhin aggressive Werbe- und Vermarktungsmaßnahmen für die Maschinen durchführen werden, und iii) das gesamte Segment der Einzelportionssysteme dynamisch wächst, wobei die Wettbewerber ihr Möglichstes tun, um die Vorherrschaft der vier führenden Systeme zu brechen. |
D. Abhilfemaßnahmen
(37) |
Die infolge des Markttests geänderten endgültigen Verpflichtungen sehen drei Hauptmaßnahmen vor, die jeweils durch eine Reihe von Übergangsregelungen flankiert werden:
|
(38) |
Beim Erwerb von Merrild bzw. Carte Noire muss der jeweilige Käufer den beteiligten Unternehmen eine befristete Lizenz zur Neugestaltung der Marken bestimmter Produkte gewähren, in Bezug auf die keine wettbewerblichen Bedenken geäußert wurden. |
(39) |
Die Kommission stellt fest, dass das zu veräußernde Merrild-Geschäft im Bereich gemahlener Röstkaffee in Dänemark und in Lettland umfangreicher ist als der aus dem Zusammenschluss resultierende Marktanteilszuwachs: Während Merrild im Jahr 2014 einen Marktanteil von [20-30] % (Dänemark) bzw. [20-30] % (Lettland) innehatte, beträgt der durch den Zusammenschluss entstehende Marktanteilzuwachs nur [10-20] % (Dänemark) bzw. [10-20] % (Lettland). Somit würde die Veräußerung des Merrild-Geschäfts die wettbewerbsrechtlichen Bedenken in Bezug auf Dänemark und Lettland beseitigen. |
(40) |
Parallel dazu stellt die Kommission fest, dass das zu veräußernde Carte-Noire-Geschäft im Bereich gemahlener Röstkaffee in Frankreich umfangreicher ist als der aus dem Zusammenschluss resultierende Marktanteilszuwachs und im Bereich Filterpads in Frankreich fast genauso umfangreich ist wie der aus dem Zusammenschluss resultierende Marktanteilszuwachs. Nach Auffassung der Kommission ist das zu veräußernde Carte-Noire-Geschäft rentabel und konkurrenzfähig und würde dessen Käufer somit in die Lage versetzen, auf den Märkten für gemahlenen Röstkaffee und für Filterpads in Frankreich effektiv mit den beteiligten Unternehmen in Wettbewerb zu treten. Somit würde die Veräußerung des Carte-Noire-Geschäfts die wettbewerbsrechtlichen Bedenken in Bezug auf Frankreich beseitigen. |
(41) |
In Bezug auf die Senseo-Lizenz für Österreich stellt die Kommission fest, dass diese Maßnahme den Marktanteilszuwachs im Bereich Filterpads in Österreich ausgleichen würde, da sowohl der Marktanteil von Senseo als auch der aus dem Zusammenschluss resultierende Marktanteilszuwachs im Jahr 2014 bei ([30-40] % lagen. Die Lizenz-Lösung erscheint (im Vergleich zur Veräußerung einer Marke) insbesondere deshalb angemessen, weil die beteiligten Unternehmen in Österreich im Bereich Filterpads mit ihren Hauptmarken (Senseo und Jacobs) vertreten sind, die auch in einer Reihe anderer Länder verwendet werden, wobei ein Großteil der Einnahmen in anderen Ländern als Österreich erzielt werden. |
(42) |
Deshalb stellt die Kommission in Anbetracht der Änderungen, die die beteiligten Unternehmen in den endgültigen Verpflichtungen vorgenommen haben, fest, dass der Zusammenschluss den wirksamen Wettbewerb im Binnenmarkt nicht erheblich beeinträchtigen würde. |
V. SCHLUSSFOLGERUNG
(43) |
Aus den vorstehend genannten Gründen kommt die Kommission in ihrem Beschluss zu dem Ergebnis, dass der Zusammenschluss in der durch die am 20. März 2015 übermittelten Verpflichtungen geänderten Form den wirksamen Wettbewerb weder im Binnenmarkt noch in einem wesentlichen Teil desselben erheblich beeinträchtigen wird. |
(44) |
Folglich wird der Zusammenschluss nach Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 8 Absatz 2 der Fusionskontrollverordnung sowie nach Artikel 57 des EWR-Abkommens für mit dem Binnenmarkt und dem EWR-Abkommen vereinbar erklärt. |
(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.
INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN
13.11.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 376/12 |
Mitteilung der österreichischen Regierung gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt („Elektrizitätsrichtlinie“) in Bezug auf die Benennung von Austrian Power Grid (APG), Vorarlberger Übertragungsnetz GmbH (VÜN) und Eneco Valcanale S.r.l. als Übertragungsnetzbetreiber in Österreich
(2015/C 376/07)
Nach der endgültigen Entscheidung der österreichischen Regulierungsbehörde vom
1. |
12. März 2012 (PA 947/12) und 19. März 2012 (PA 1021/12) über die Zertifizierung der Austrian Power Grid (APG) als unabhängiger Übertragungsnetzbetreiber (ITO), |
2. |
1. Juni 2012 (PA 2284/12) über die Zertifizierung der Vorarlberger Übertragungsnetz GmbH (VÜN) als eigentumsrechtlich entflochtener Übertragungsnetzbetreiber, |
3. |
22. April 2015 (PA 911/15) über die Zertifizierung von Eneco Valcanale S.r.l. als unabhängiger Übertragungsnetzbetreiber (ITO) |
hat Österreich die Kommission gemäß Artikel 10 der Elektrizitätsrichtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die offizielle Zulassung und Benennung dieser Unternehmen als Übertragungsnetzbetreiber in Österreich unterrichtet.
Weitere Informationen erteilt:
Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft |
Sektion Energie und Bergbau |
Abteilung Energie-Rechtsangelegenheiten |
E-Mail: POST.III1@bmwfw.gv.at |
Tel. +43 1711003011 |
Internet: www.bmwfw.gv.at |
13.11.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 376/12 |
Mitteilung der österreichischen Regierung gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt („Gasrichtlinie“) in Bezug auf die Benennung von Gas Connect Austria GmbH (GCA) und Trans Austria Gasleitung GmbH (TAG) als Fernleitungsnetzbetreiber in Österreich
(2015/C 376/08)
Nach der endgültigen Entscheidung der österreichischen Regulierungsbehörde vom
1. |
6. Juli 2012 (PA 2782/12) und 18. Juli 2014 (PA 1594/14) über die Zertifizierung der Gas Connect Austria GmbH (GCA) als unabhängiger Fernleitungsnetzbetreiber, |
2. |
18. Juli 2014 (PA 1593/14) und 14. September 2015 (PA 13199/15) über die Zertifizierung der Trans Austria Gasleitung GmbH (TAG) als unabhängiger Fernleitungsnetzbetreiber |
hat Österreich die Kommission gemäß Artikel 10 der Gasrichtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die offizielle Zulassung und Benennung dieser Unternehmen als Fernleitungsnetzbetreiber in Österreich unterrichtet.
Weitere Informationen erteilt:
Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft |
Sektion Energie und Bergbau |
Abteilung Energie-Rechtsangelegenheiten |
E-Mail: POST.III1@bmwfw.gv.at |
Tel. +43 171100-3011 |
Internet: www.bmwfw.gv.at |
V Bekanntmachungen
VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK
Europäische Kommission
13.11.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 376/13 |
Bekanntmachung der Einleitung einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren eines bestimmten Polyethylenterephthalats mit Ursprung in der Volksrepublik China
(2015/C 376/09)
Nach Veröffentlichung der Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens (1) der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren eines bestimmten Polyethylenterephthalats mit Ursprung in der Volksrepublik China erhielt die Europäische Kommission (im Folgenden „Kommission“) einen Antrag auf Einleitung einer Überprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (2) (im Folgenden „Grundverordnung“).
1. Überprüfungsantrag
Der Antrag wurde am 29. Juni 2015 vom Committee of Polyethylene Terephthalate (PET) Manufacturers in Europe (CPME) (im Folgenden „Antragsteller“) im Namen von Herstellern eingereicht, auf die mehr als 25 % der EU-Gesamtproduktion von bestimmtem Polyethylenterephthalat entfällt.
2. Zu überprüfende Ware
Bei der zu überprüfenden Ware handelt es sich um Polyethylenterephthalat mit einer Viskositätszahl von 78 ml/g oder mehr gemäß ISO-Norm 1628-5 mit Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden „betroffene Ware“), das derzeit unter dem KN-Code 3907 60 20 eingereiht wird.
3. Geltende Maßnahmen
Bei den derzeit geltenden Maßnahmen handelt es sich um einen endgültigen Antidumpingzoll, der mit der Verordnung (EU) Nr. 1030/2010 des Rates (3) eingeführt wurde.
4. Gründe für die Überprüfung
Der Antrag wurde damit begründet, dass beim Außerkrafttreten der Maßnahmen mit einem erneuten Auftreten des Dumpings und einem erneuten Auftreten der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zu rechnen sei.
4.1. Behauptung der Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftreten des Dumpings
Da die Volksrepublik China (im Folgenden „betroffenes Land“) nach Artikel 2 Absatz 7 der Grundverordnung als Land ohne Marktwirtschaft gilt und da keine Angaben zu Inlandspreisen vorlagen, ermittelte der Antragsteller den Normalwert für die ausführenden Hersteller aus der Volksrepublik China, denen in der zu den geltenden Maßnahmen führenden Untersuchung keine Marktwirtschaftsbehandlung zugestanden worden war, anhand eines rechnerisch ermittelten Normalwerts (Herstellkosten, Verkaufs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten („VVG-Kosten“) und Gewinn) in einem Marktwirtschaftsdrittland, namentlich den Vereinigten Staaten von Amerika (im Folgenden „USA“). Für die Unternehmen, denen in der zu den geltenden Maßnahmen führenden Untersuchung eine Marktwirtschaftsbehandlung zugestanden worden war, wurde der Normalwert anhand eines rechnerisch ermittelten Normalwertes (Herstellkosten, Verkaufs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten („VVG-Kosten“) und Gewinn) in der Volksrepublik China bestimmt, da keine Angaben zu Inlandspreisen vorlagen. Die Behauptung, dass das Dumping wahrscheinlich erneut auftreten würde, stützte sich auf einen Vergleich des wie beschrieben ermittelten Normalwerts mit dem Preis (auf der Stufe ab Werk) der zu überprüfenden Ware bei der Ausfuhr in die Union sowie mit dem Preis (auf der Stufe ab Werk) der zu überprüfenden Ware bei der Ausfuhr in Drittländer wie Russland, die Ukraine, Japan, die USA und die Philippinen.
Der Antragsteller führte an, dass der genannte Vergleich das Vorliegen von Dumping zeige und dass ein erneutes Auftreten gedumpter Einfuhren aus dem betroffenen Land wahrscheinlich sei.
4.2. Behauptung der Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftreten des Dumpings
Dem Antragsteller zufolge ist ein erneutes Auftreten der Schädigung wahrscheinlich. Die von dem Antragsteller diesbezüglich vorgelegten Anscheinsbeweise lassen vermuten, dass die Einfuhren der zu überprüfenden Ware aus dem betroffenen Land in die Union im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen zunehmen werden, weil die ausführenden Hersteller im betroffenen Land über ungenutzte Produktionskapazitäten verfügen.
Dem Antragsteller zufolge dürfte es außerdem aufgrund der geltenden Handelsschutzmaßnahmen oder der unlängst in einigen Drittländern eingeleiteten Untersuchungen zu einer Umlenkung von Ausfuhren aus diesen Ländern auf den Unionsmarkt kommen.
Der Antragsteller führte ferner an, die Beseitigung der Schädigung sei in erster Linie auf die Antidumpingmaßnahmen zurückzuführen; sollten — bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen — erneut umfangreiche Mengen zu gedumpten Preisen aus dem betroffenen Land eingeführt werden, so würde der Wirtschaftszweig der Union wahrscheinlich erneut geschädigt.
5. Verfahren
Die Kommission kam nach Anhörung des nach Artikel 15 Absatz 1 der Grundverordnung eingesetzten Ausschusses zu dem Schluss, dass genügend Beweise vorliegen, um die Einleitung einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahmen (im Folgenden „Auslaufüberprüfung“) zu rechtfertigen; sie leitet daher eine Überprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung ein.
Bei der Auslaufüberprüfung wird untersucht, ob damit zu rechnen ist, dass bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen das Dumping in Bezug auf die zu überprüfende Ware mit Ursprung in dem betroffenen Land anhält oder erneut auftritt und der Wirtschaftszweig der Union weiter bzw. erneut geschädigt wird.
5.1 Untersuchungszeitraum der Überprüfung und Bezugszeitraum
Die Untersuchung bezüglich eines Anhaltens oder erneuten Auftretens des Dumpings erstreckte sich auf den Zeitraum vom 1. Oktober 2014 bis zum 30. September 2015 (im Folgenden „Untersuchungszeitraum der Überprüfung“). Die Untersuchung der Entwicklungen, die für die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens der Schädigung relevant sind, wird den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums der Überprüfung (im Folgenden „Bezugszeitraum“) betreffen.
5.2 Verfahren zur Ermittlung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens des Dumpings
Die ausführenden Hersteller (4) der zu überprüfenden Ware aus dem betroffenen Land werden gebeten, bei der Untersuchung der Kommission mitzuarbeiten; dies gilt auch für diejenigen, die nicht bei der Untersuchung mitgearbeitet haben, die zu den geltenden Maßnahmen führte.
5.2.1 Untersuchung der ausführenden Hersteller
5.2.1.1
a) Stichprobenverfahren
Da in der Volksrepublik China möglicherweise eine Vielzahl ausführender Hersteller von dem Verfahren betroffen ist, und um die Auslaufüberprüfung fristgerecht abschließen zu können, kann die Kommission die Zahl der zu untersuchenden ausführenden Hersteller auf ein vertretbares Maß beschränken, indem sie eine Stichprobe bildet (im Folgenden „Stichprobenverfahren“). Das Stichprobenverfahren wird nach Artikel 17 der Grundverordnung durchgeführt.
Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden kann, werden alle ausführenden Hersteller oder die in ihrem Namen handelnden Vertreter, auch diejenigen, die nicht bei der Untersuchung mitgearbeitet haben, die zu den jetzt zur Überprüfung anstehenden Maßnahmen führte, hiermit aufgefordert, mit der Kommission Kontakt aufzunehmen. Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen die Parteien dieser Aufforderung binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union nachkommen, indem sie der Kommission die in Anhang I dieser Bekanntmachung verlangten Angaben zu ihren Unternehmen übermitteln.
Die Kommission wird ferner mit den Behörden des betroffenen Landes und gegebenenfalls mit den ihr bekannten Verbänden ausführender Hersteller Kontakt aufnehmen, um die Informationen einzuholen, die sie für die Auswahl der Stichprobe der ausführenden Hersteller benötigt.
Interessierte Parteien, die außer den verlangten Angaben weitere sachdienliche Informationen zur Auswahl der Stichprobe übermitteln möchten, müssen dies binnen 21 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union tun, sofern nichts anderes bestimmt ist.
Ist die Bildung einer Stichprobe erforderlich, werden die ausführenden Hersteller auf der Grundlage des größten repräsentativen Produktions-, Verkaufs- oder Ausfuhrvolumens ausgewählt, das in der zur Verfügung stehenden Zeit in angemessener Weise untersucht werden kann. Alle der Kommission bekannten ausführenden Hersteller, die Behörden des betroffenen Landes und die Verbände der ausführenden Hersteller werden von der Kommission (gegebenenfalls über die Behörden des betroffenen Landes) darüber in Kenntnis gesetzt, welche Unternehmen für die Stichprobe ausgewählt wurden.
Die Kommission wird den für die Stichprobe ausgewählten ausführenden Herstellern, den ihr bekannten Verbänden ausführender Hersteller sowie den Behörden des betroffenen Landes Fragebogen zusenden, um die Informationen zu den ausführenden Herstellern einzuholen, die sie für ihre Untersuchung benötigt.
Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen alle ausführenden Hersteller, die für die Stichprobe ausgewählt wurden, binnen 37 Tagen nach Bekanntgabe der Stichprobe einen ausgefüllten Fragebogen übermitteln.
Unbeschadet des Artikels 18 der Grundverordnung gelten Unternehmen, die ihrer möglichen Einbeziehung in die Stichprobe zugestimmt haben, jedoch hierfür nicht ausgewählt werden, als mitarbeitend („nicht in die Stichprobe einbezogene mitarbeitende ausführende Hersteller“).
5.2.2 Zusätzliches Verfahren für ausführende Hersteller im betroffenen Nichtmarktwirtschaftsland
5.2.2.1
Nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung wird bei Einfuhren aus dem betroffenen Land der Normalwert auf der Grundlage des Preises oder des rechnerisch ermittelten Wertes in einem Drittland mit Marktwirtschaft bestimmt.
In der vorausgegangenen Untersuchung waren die USA als Marktwirtschaftsdrittland zur Ermittlung des Normalwerts für das betroffene Land herangezogen worden. In der jetzigen Untersuchung beabsichtigt die Kommission, die USA erneut heranzuziehen. Interessierte Parteien können binnen 10 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union dazu Stellung nehmen, ob diese Wahl angemessen ist. Den der Kommission vorliegenden Informationen zufolge befinden sich möglicherweise andere Marktwirtschaftslieferanten der Union u. a. in der Republik Korea, Ägypten, Indonesien, Oman und der Türkei. Die Kommission wird prüfen, ob die zu überprüfende Ware in den Marktwirtschaftsdrittländern, bei denen es Hinweise auf eine Herstellung der zu überprüfenden Ware gibt, hergestellt und verkauft wird.
5.2.3 Untersuchung der unabhängigen Einführer (5) (6)
Die unabhängigen Einführer, welche die zu überprüfende Ware aus dem betroffenen Land in die Union einführen, werden gebeten, bei dieser Untersuchung mitzuarbeiten.
Da eine Vielzahl unabhängiger Einführer von dieser Auslaufüberprüfung betroffen sein dürfte, kann die Kommission, um die Untersuchung fristgerecht abschließen zu können, die Zahl der zu untersuchenden unabhängigen Einführer auf ein vertretbares Maß beschränken, indem sie eine Stichprobe bildet („Stichprobenverfahren“). Das Stichprobenverfahren wird nach Artikel 17 der Grundverordnung durchgeführt.
Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden kann, werden alle unabhängigen Einführer oder die in ihrem Namen handelnden Vertreter, auch diejenigen, die nicht bei der Untersuchung mitgearbeitet haben, welche zu den jetzt zur Überprüfung anstehenden Maßnahmen führte, hiermit gebeten, sich bei der Kommission zu melden. Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen die Parteien dieser Aufforderung binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union nachkommen, indem sie der Kommission die in Anhang II dieser Bekanntmachung erbetenen Angaben zu ihren Unternehmen übermitteln.
Ferner kann die Kommission mit den ihr bekannten Einführerverbänden Kontakt aufnehmen, um die Informationen einzuholen, die sie für die Auswahl der Stichprobe der unabhängigen Einführer benötigt.
Interessierte Parteien, die außer den verlangten Angaben weitere sachdienliche Informationen zur Auswahl der Stichprobe übermitteln möchten, müssen dies binnen 21 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union tun, sofern nichts anderes bestimmt ist.
Ist die Auswahl einer Stichprobe erforderlich, können die Einführer auf der Grundlage der größten repräsentativen Verkaufsmenge der zu untersuchenden Ware in der Union ausgewählt werden, die in der zur Verfügung stehenden Zeit in angemessener Weise untersucht werden kann. Alle der Kommission bekannten unabhängigen Einführer und Einführerverbände werden von ihr darüber in Kenntnis gesetzt, welche Unternehmen für die Stichprobe ausgewählt wurden.
Die Kommission wird den in die Stichprobe einbezogenen unabhängigen Einführern und den ihr bekannten Einführerverbänden Fragebogen zusenden, um die Informationen einzuholen, die sie für ihre Untersuchung benötigt. Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen die Parteien binnen 37 Tagen nach Bekanntgabe der Stichprobe einen ausgefüllten Fragebogen übermitteln.
5.3 Verfahren zur Ermittlung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens der Schädigung
Damit festgestellt werden kann, ob ein Anhalten oder erneutes Auftreten der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union wahrscheinlich ist, werden die Unionshersteller der zu überprüfenden Ware gebeten, bei der Untersuchung der Kommission mitzuarbeiten.
5.3.1 Untersuchung der Unionshersteller
Da eine Vielzahl von Unionsherstellern von dieser Auslaufüberprüfung betroffen ist, hat die Kommission, um die Untersuchung fristgerecht abschließen zu können, beschlossen, die Zahl der zu untersuchenden Unionshersteller auf ein vertretbares Maß zu beschränken, indem sie eine Stichprobe bildet (im Folgenden „Stichprobenverfahren“). Das Stichprobenverfahren wird nach Artikel 17 der Grundverordnung durchgeführt.
Die Kommission hat eine vorläufige Stichprobe der Unionshersteller gebildet. Genauere Angaben dazu können interessierte Parteien dem zur Einsichtnahme bestimmten Dossier entnehmen. Interessierte Parteien werden hiermit gebeten, das Dossier einzusehen (die Kontaktdaten der Kommission finden sich unter Abschnitt 5.7). Andere Unionshersteller oder die in ihrem Namen handelnden Vertreter, die der Auffassung sind, dass bestimmte Gründe für die Einbeziehung ihres Unternehmens in die Stichprobe sprechen, müssen die Kommission binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union kontaktieren; dies gilt auch für diejenigen Unionshersteller, die nicht bei den Untersuchungen mitgearbeitet haben, die zu den geltenden Maßnahmen führten.
Interessierte Parteien, die weitere sachdienliche Informationen zur Auswahl der Stichprobe übermitteln möchten, müssen dies binnen 21 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union tun, sofern nichts anderes bestimmt ist.
Alle der Kommission bekannten Unionshersteller und/oder Verbände von Unionsherstellern werden von ihr darüber in Kenntnis gesetzt, welche Unternehmen für die endgültige Stichprobe ausgewählt wurden.
Die Kommission wird den in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern und den ihr bekannten Verbänden von Unionsherstellern Fragebogen zusenden, um die Informationen einzuholen, die sie für ihre Untersuchung benötigt. Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen die Parteien binnen 37 Tagen nach Bekanntgabe der Stichprobe einen ausgefüllten Fragebogen übermitteln.
5.4. Verfahren zur Prüfung des Unionsinteresses
Sollte sich die Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens des Dumpings und der Schädigung bestätigen, wird nach Artikel 21 der Grundverordnung darüber befunden, ob die Aufrechterhaltung von Antidumpingmaßnahmen dem Unionsinteresse zuwiderlaufen würde. Sofern nichts anderes bestimmt ist, sind die Unionshersteller, die Einführer und ihre repräsentativen Verbände, die Verwender und ihre repräsentativen Verbände sowie repräsentative Verbraucherorganisationen gebeten, sich binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union bei der Kommission zu melden. Um bei der Untersuchung mitarbeiten zu können, müssen die repräsentativen Verbraucherorganisationen innerhalb derselben Frist nachweisen, dass ein objektiver Zusammenhang zwischen ihrer Tätigkeit und der zu überprüfenden Ware besteht.
Sofern nichts anderes bestimmt ist, können Parteien, die sich innerhalb der genannten Frist bei der Kommission melden, ihr binnen 37 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union Angaben zum Unionsinteresse übermitteln. Diese Angaben können entweder in einem frei gewählten Format oder in einem von der Kommission erstellten Fragebogen gemacht werden. Nach Artikel 21 der Grundverordnung übermittelte Informationen werden allerdings nur dann berücksichtigt, wenn sie zum Zeitpunkt ihrer Übermittlung durch Beweise belegt sind.
5.5. Andere schriftliche Beiträge
Vorbehaltlich der Bestimmungen dieser Bekanntmachung werden alle interessierten Parteien hiermit gebeten, ihren Standpunkt unter Vorlage von Informationen und sachdienlichen Nachweisen darzulegen. Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen diese Informationen und sachdienlichen Nachweise innerhalb von 37 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union bei der Kommission eingehen.
5.6. Möglichkeit der Anhörung durch die untersuchenden Kommissionsdienststellen
Jede interessierte Partei kann eine Anhörung durch die untersuchenden Kommissionsdienststellen beantragen. Der Antrag ist schriftlich zu stellen und zu begründen. Betrifft die Anhörung Fragen, die sich auf die Anfangsphase der Untersuchung beziehen, so muss der Antrag binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union gestellt werden. Danach ist eine Anhörung innerhalb der Fristen zu beantragen, welche die Kommission in ihrem Schriftwechsel mit den Parteien jeweils festlegt.
5.7. Schriftliche Beiträge, Rücksendung ausgefüllter Fragebogen und Schriftwechsel
Der Kommission für die Zwecke von Handelsschutzuntersuchungen vorgelegte Angaben unterliegen nicht dem Urheberrecht. Bevor interessierte Parteien der Kommission Angaben und/oder Daten vorlegen, für die Urheberrechte Dritter gelten, müssen sie vom Urheberrechtsinhaber eine spezifische Genehmigung einholen, die es a) der Kommission gestattet, die Angaben und Daten für die Zwecke von Handelsschutzuntersuchungen zu verwenden, und b) gestattet, den interessierten Parteien dieser Untersuchung die Angaben und/oder Daten so vorzulegen, dass sie ihre Verteidigungsrechte wahrnehmen können.
Alle von interessierten Parteien übermittelten schriftlichen Beiträge, die vertraulich behandelt werden sollen, darunter auch die mit dieser Bekanntmachung angeforderten Informationen, die ausgefüllten Fragebogen und sonstige Schreiben, müssen den Vermerk „Limited“ (zur eingeschränkten Verwendung) (7) tragen.
Interessierte Parteien, die Informationen mit dem Vermerk „Limited“ übermitteln, müssen nach Artikel 19 Absatz 2 der Grundverordnung eine nichtvertrauliche Zusammenfassung vorlegen, die den Vermerk „For inspection by interested parties“ (zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien) trägt. Diese Zusammenfassung muss so ausführlich sein, dass sie ein angemessenes Verständnis des wesentlichen Inhalts der vertraulichen Informationen ermöglicht. Legt eine interessierte Partei, die vertrauliche Informationen übermittelt, hierzu keine nichtvertrauliche Zusammenfassung im vorgeschriebenen Format und in der vorgeschriebenen Qualität vor, so können diese vertraulichen Informationen unberücksichtigt bleiben.
Interessierte Parteien werden gebeten, alle Beiträge und Anträge, darunter auch gescannte Vollmachten und Bescheinigungen, per E-Mail zu übermitteln; ausgenommen sind umfangreiche Antworten; diese sind auf CD-ROM oder DVD zu speichern und persönlich abzugeben oder per Einschreiben zu übermitteln. Verwenden die interessierten Parteien E-Mail, erklären sie sich mit den Regeln für die elektronische Übermittlung von Unterlagen im Leitfaden zum Schriftwechsel mit der Europäischen Kommission bei Handelsschutzuntersuchungen („CORRESPONDENCE WITH THE EUROPEAN COMMISSION IN TRADE DEFENCE CASES“) einverstanden, der auf der Website der Generaldirektion Handel veröffentlicht ist: http://trade.ec.europa.eu/doclib/docs/2011/june/tradoc_148003.pdf. Die interessierten Parteien müssen ihren Namen sowie ihre Anschrift, Telefonnummer und gültige E-Mail-Adresse angeben und sollten sicherstellen, dass es sich bei der genannten E-Mail-Adresse um eine funktionierende offizielle Mailbox des Unternehmens handelt, die täglich eingesehen wird. Hat die Kommission die Kontaktdaten erhalten, kommuniziert sie ausschließlich per E-Mail mit den interessierten Parteien, es sei denn, diese wünschen ausdrücklich, alle Unterlagen von der Kommission auf einem anderen Kommunikationsweg zu erhalten, oder die Art der Unterlage macht den Versand per Einschreiben erforderlich. Weitere Regeln und Informationen bezüglich des Schriftverkehrs mit der Kommission, einschließlich der Grundsätze für Übermittlungen per E-Mail, können den genannten Kommunikationsanweisungen für interessierte Parteien entnommen werden.
Anschrift der Kommission:
Europäische Kommission |
Generaldirektion Handel |
Direktion H |
Büro: CHAR 04/039 |
1040 Bruxelles/Brussel |
BELGIQUE/BELGIË |
E-Mail (Dumpingsachverhalt): trade-pet-review-dumping@ec.europa.eu E-Mail (alle sonstigen Fragen und Anhang): trade-pet-review-injury@ec.europa.eu |
6. Mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit
Verweigert eine interessierte Partei den Zugang zu den erforderlichen Informationen oder erteilt sie diese nicht fristgerecht oder behindert sie die Untersuchung erheblich, so können nach Artikel 18 der Grundverordnung positive oder negative Feststellungen auf der Grundlage verfügbarer Informationen getroffen werden.
Wird festgestellt, dass eine interessierte Partei unwahre oder irreführende Informationen vorgelegt hat, so können diese Informationen unberücksichtigt bleiben; stattdessen können verfügbare Informationen zugrunde gelegt werden.
Arbeitet eine interessierte Partei nicht oder nur eingeschränkt mit und stützen sich die Feststellungen daher nach Artikel 18 der Grundverordnung auf die verfügbaren Informationen, so kann dies zu einem Ergebnis führen, das für diese Partei ungünstiger ist, als wenn sie mitgearbeitet hätte.
Werden die Antworten nicht auf einem elektronischen Datenträger übermittelt, so gilt dies nicht als mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit, sofern die interessierte Partei darlegt, dass die Übermittlung der Antwort in der gewünschten Form die interessierte Partei über Gebühr zusätzlich belasten würde oder mit unangemessenen zusätzlichen Kosten verbunden wäre. Die interessierte Partei sollte die Kommission unverzüglich hiervon in Kenntnis setzen.
7. Anhörungsbeauftragter
Interessierte Parteien können sich an den Anhörungsbeauftragten für Handelsverfahren wenden. Er fungiert als Schnittstelle zwischen den interessierten Parteien und den mit der Untersuchung betrauten Kommissionsdienststellen. Er befasst sich mit Anträgen auf Zugang zum Dossier, Streitigkeiten über die Vertraulichkeit von Unterlagen, Anträgen auf Fristverlängerung und Anträgen Dritter auf Anhörung. Der Anhörungsbeauftragte kann die Anhörung einer einzelnen interessierten Partei ansetzen und als Vermittler tätig werden, um zu gewährleisten, dass die interessierten Parteien ihre Verteidigungsrechte umfassend wahrnehmen können.
Eine Anhörung durch den Anhörungsbeauftragten ist schriftlich zu beantragen und zu begründen. Betrifft die Anhörung Fragen, die sich auf die Anfangsphase der Untersuchung beziehen, so muss der Antrag binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union gestellt werden. Danach ist eine Anhörung innerhalb der Fristen zu beantragen, welche die Kommission in ihrem Schriftwechsel mit den Parteien jeweils festlegt.
Der Anhörungsbeauftragte bietet den Parteien außerdem die Möglichkeit, bei einer Anhörung ihre unterschiedlichen Ansichten zu Fragen wie der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens des Dumpings und der Schädigung sowie zum Unionsinteresse vorzutragen und Gegenargumente vorzubringen.
Weiterführende Informationen und Kontaktdaten können interessierte Parteien den Webseiten des Anhörungsbeauftragten im Internet-Auftritt der Generaldirektion Handel entnehmen: http://ec.europa.eu/trade/trade-policy-and-you/contacts/hearing-officer/.
8. Zeitplan für die Untersuchung
Nach Artikel 11 Absatz 5 der Grundverordnung wird die Untersuchung binnen 15 Monaten nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union abgeschlossen.
9. Möglichkeit der Beantragung einer Überprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung
Bei dieser Auslaufüberprüfung handelt es sich um eine Überprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung, deshalb werden die Untersuchungsergebnisse nicht etwa zu einer Änderung der geltenden Maßnahmen führen, sondern nach Artikel 11 Absatz 6 der Grundverordnung zur Aufhebung oder Aufrechterhaltung jener Maßnahmen.
Ist nach Auffassung einer interessierten Partei zu überprüfen, ob die Maßnahmen geändert werden sollten, so kann die Partei eine Überprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung beantragen.
Parteien, die eine solche, von der in dieser Bekanntmachung genannten Auslaufüberprüfung getrennt durchzuführende Überprüfung beantragen möchten, können unter der in Abschnitt 5.7 angegebenen Anschrift Kontakt mit der Kommission aufnehmen.
10. Verarbeitung personenbezogener Daten
Alle im Rahmen dieser Untersuchung erhobenen personenbezogenen Daten werden nach der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (8) verarbeitet.
(1) ABl. C 77 vom 5.3.2015, S. 8.
(2) ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.
(3) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1030/2010 des Rates vom 17. November 2010 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren eines bestimmten Polyethylenterephthalats mit Ursprung in der Volksrepublik China nach einer Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates (ABl. L 300 vom 17.11.2010, S. 1).
(4) Ein ausführender Hersteller ist ein Unternehmen im betroffenen Land, das die zu überprüfende Ware herstellt und in die Union ausführt, entweder direkt oder über einen Dritten, auch über ein verbundenes Unternehmen, das an der Herstellung, den Inlandsverkäufen oder der Ausfuhr der zu überprüfenden Ware beteiligt ist.
(5) Es können ausschließlich Einführer, die nicht mit ausführenden Herstellern verbunden sind, in die Stichprobe einbezogen werden. Einführer, die mit ausführenden Herstellern verbunden sind, müssen Anlage 1 des Fragebogens für die betreffenden ausführenden Hersteller ausfüllen. Nach Artikel 143 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission mit Durchführungsvorschriften zum Zollkodex der Gemeinschaften gelten Personen nur dann als verbunden, wenn a) sie der Leitung des Geschäftsbetriebs der jeweils anderen Person angehören; b) sie Teilhaber oder Gesellschafter von Personengesellschaften sind; c) sie sich in einem Arbeitgeber-Arbeitnehmerverhältnis zueinander befinden; d) eine beliebige Person unmittelbar oder mittelbar 5 % oder mehr der im Umlauf befindlichen stimmberechtigten Anteile oder Aktien beider Personen besitzt, kontrolliert oder innehat; e) eine von ihnen unmittelbar oder mittelbar die andere kontrolliert; f) beide unmittelbar oder mittelbar von einer dritten Person kontrolliert werden; g) sie zusammen unmittelbar oder mittelbar eine dritte Person kontrollieren oder h) sie Mitglieder derselben Familie sind. Personen werden nur dann als Mitglieder derselben Familie angesehen, wenn sie in einem der folgenden Verwandtschaftsverhältnisse zueinander stehen: i) Ehegatten, ii) Eltern und Kind, iii) Geschwister (auch Halbgeschwister), iv) Großeltern und Enkel, v) Onkel oder Tante und Neffe oder Nichte, vi) Schwiegereltern und Schwiegersohn oder Schwiegertochter, vii) Schwäger und Schwägerinnen. (ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1). In diesem Zusammenhang ist mit „Person“ jede natürliche oder juristische Person gemeint.
(6) Die von unabhängigen Einführern vorgelegten Daten können im Rahmen dieser Untersuchung auch zu anderen Zwecken als zur Dumpingermittlung herangezogen werden.
(7) Eine Unterlage mit dem Vermerk „Limited“ gilt als vertraulich im Sinne des Artikels 19 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51) und des Artikels 6 des WTO-Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (Antidumping-Übereinkommen). Sie ist ferner nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43) geschützt.
(8) ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.
ANHANG I
ANHANG II
VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK
Europäische Kommission
13.11.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 376/23 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache M.7812 — Swiss Re Life Capital/Guardian Holdings Europe)
Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2015/C 376/10)
1. |
Am 6. November 2015 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Europäischen Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Swiss Re Life Capital Ltd („SRLC“, Schweiz), das zur Unternehmensgruppe Swiss Re („Swiss Re“, Schweiz) gehört, übernimmt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die alleine Kontrolle über Guardian Holdings Europe Limited („GHEL“, Jersey), die Holdinggesellschaft des Unternehmens Guardian Financial Services („Guardian“, Vereinigtes Königreich). |
2. |
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig: — Swiss Re: weltweit tätiger Anbieter von Rückversicherungen, Versicherungen und anderen versicherungsbasierten Formen der Risikoübertragung für Lebens- und Sachversicherungsprodukte; — SRLC: Holdinggesellschaft; — GHEL: Holdinggesellschaft; — Guardian: Besitzer und Verwalter von Lebensversicherungsgeschäften im Vereinigten Königreich und in Irland. |
3. |
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) in Frage. |
4. |
Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen. Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens M.7812 — Swiss Re Life Capital/Guardian Holdings Europe per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:
|
(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).
(2) ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.
13.11.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 376/24 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache M.7796 — Linamar/Montupet)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2015/C 376/11)
1. |
Am 6. November 2015 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Europäischen Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Linamar Corporation („Linamar“, Kanada) übernimmt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung im Wege eines am 15. Oktober 2015 angekündigten öffentlichen Übernahmeangebots die Kontrolle über die Gesamtheit des Unternehmens Montupet SA („Montupet“, Frankreich). |
2. |
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig: — Linamar: spanende Bearbeitung, Montage und Schmieden von präzisionsgefertigten Metallkomponenten, Modulen und Systemen für Motoren und von anderen Bauteilen für die Automobilindustrie und andere Industriezweige weltweit; — Montupet: Entwicklung und Herstellung von Aluminiumgussteilen für die Automobilindustrie. |
3. |
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. |
4. |
Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen. Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens M.7796 — Linamar/Montupet per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:
|
(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).
13.11.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 376/25 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache M.7840 — LetterOne Holdings/E.ON E&P Norge)
Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2015/C 376/12)
1. |
Am 6. November 2015 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen DEA Deutsche Erdoel AG („DEA Deutsche“, Deutschland), eine indirekte 100 %ige Tochtergesellschaft der LetterOne Holding S.A. („LetterOne“, Luxemburg) übernimmt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die alleinige Kontrolle über das Unternehmen E.ON E&P Norge AS („E.ON E&P Norge“, Norwegen). |
2. |
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:
|
3. |
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) in Frage. |
4. |
Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen. Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens M.7840 — LetterOne Holdings/E.ON E&P Norge per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:
|
(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).
(2) ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.