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ISSN 1977-088X |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 355 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
58. Jahrgang |
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Informationsnummer |
Inhalt |
Seite |
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II Mitteilungen |
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MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Europäische Kommission |
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2015/C 355/01 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.7625 — ADM/AOR) ( 1 ) |
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IV Informationen |
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INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Rat |
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2015/C 355/02 |
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Europäische Kommission |
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2015/C 355/03 |
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2015/C 355/04 |
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2015/C 355/05 |
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V Bekanntmachungen |
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VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK |
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Europäische Kommission |
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2015/C 355/06 |
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2015/C 355/07 |
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SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN |
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Europäische Kommission |
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2015/C 355/08 |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR |
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DE |
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II Mitteilungen
MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Europäische Kommission
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27.10.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 355/1 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss
(Sache M.7625 — ADM/AOR)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2015/C 355/01)
Am 7. September 2015 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden beiden EU-Websites veröffentlicht:
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der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden, |
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der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32015M7625 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht. |
(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.
IV Informationen
INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Rat
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27.10.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 355/2 |
Mitteilung an die Personen, für die restriktive Maßnahmen nach dem Beschluss 2010/638/GASP des Rates, geändert durch den Beschluss (GASP) 2015/1923, und nach der Verordnung (EU) Nr. 1284/2009 des Rates über restriktive Maßnahmen gegen die Republik Guinea gelten
(2015/C 355/02)
Den im Anhang des Beschlusses 2010/638/GASP des Rates (1), geändert durch den Beschluss (GASP) 2015/1923 (2), und in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1284/2009 des Rates (3) aufgeführten Personen wird Folgendes mitgeteilt:
Der Rat der Europäischen Union hat festgestellt, dass die in den genannten Anhängen aufgeführten Personen weiterhin das in dem Beschluss 2010/638/GASP und in der Verordnung (EU) Nr. 1284/2009 genannte Kriterium für die Anwendung restriktiver Maßnahmen gegen die Republik Guinea erfüllen und dass die mit dem Beschluss (GASP) 2015/1923 verlängerten Maßnahmen daher weiterhin für sie gelten sollten.
Die betroffenen Personen werden darauf hingewiesen, dass sie bei den zuständigen Behörden des bzw. der betreffenden Mitgliedstaaten (siehe Websites in Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 1284/2009) beantragen können, dass ihnen die Verwendung der eingefrorenen Gelder zur Deckung ihrer Grundbedürfnisse oder für bestimmte Zahlungen genehmigt wird (vgl. Artikel 8 der Verordnung).
Die betroffenen Personen können beim Rat (siehe nachstehende Anschrift) vor dem 30. Juni 2016 unter Vorlage von entsprechenden Nachweisen beantragen, dass der Beschluss, sie in die genannte Liste aufzunehmen, überprüft wird.
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Rat der Europäischen Union |
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Generalsekretariat |
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GD C 1C |
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Rue de la Loi/Wetstraat 175 |
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1048 Bruxelles/Brussel |
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BELGIQUE/BELGIË |
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E-Mail: sanctions@consilium.europa.eu |
Die betroffenen Personen werden ferner darauf aufmerksam gemacht, dass sie den Beschluss des Rates unter den in Artikel 275 Absatz 2 und Artikel 263 Absätze 4 und 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union genannten Voraussetzungen vor dem Gericht der Europäischen Union anfechten können.
(1) ABl. L 280 vom 26.10.2010, S. 10.
(2) ABl. L 281 vom 27.10.2015, S. 9.
(3) ABl. L 346 vom 23.12.2009, S. 26.
Europäische Kommission
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27.10.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 355/3 |
Euro-Wechselkurs (1)
26. Oktober 2015
(2015/C 355/03)
1 Euro =
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Währung |
Kurs |
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USD |
US-Dollar |
1,1011 |
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JPY |
Japanischer Yen |
133,26 |
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DKK |
Dänische Krone |
7,4603 |
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GBP |
Pfund Sterling |
0,71840 |
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SEK |
Schwedische Krone |
9,3814 |
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CHF |
Schweizer Franken |
1,0823 |
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ISK |
Isländische Krone |
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NOK |
Norwegische Krone |
9,2260 |
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BGN |
Bulgarischer Lew |
1,9558 |
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CZK |
Tschechische Krone |
27,088 |
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HUF |
Ungarischer Forint |
310,17 |
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PLN |
Polnischer Zloty |
4,2678 |
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RON |
Rumänischer Leu |
4,4367 |
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TRY |
Türkische Lira |
3,1774 |
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AUD |
Australischer Dollar |
1,5182 |
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CAD |
Kanadischer Dollar |
1,4482 |
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HKD |
Hongkong-Dollar |
8,5335 |
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NZD |
Neuseeländischer Dollar |
1,6244 |
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SGD |
Singapur-Dollar |
1,5347 |
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KRW |
Südkoreanischer Won |
1 247,38 |
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ZAR |
Südafrikanischer Rand |
14,9430 |
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CNY |
Chinesischer Renminbi Yuan |
6,9943 |
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HRK |
Kroatische Kuna |
7,6265 |
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IDR |
Indonesische Rupiah |
14 989,96 |
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MYR |
Malaysischer Ringgit |
4,6521 |
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PHP |
Philippinischer Peso |
51,308 |
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RUB |
Russischer Rubel |
68,8030 |
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THB |
Thailändischer Baht |
39,034 |
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BRL |
Brasilianischer Real |
4,2481 |
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MXN |
Mexikanischer Peso |
18,1891 |
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INR |
Indische Rupie |
71,4685 |
(1) Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.
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27.10.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 355/4 |
BESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 26. Oktober 2015
zur Anerkennung des Umweltministeriums der Territorialregierung von Nunavut gemäß Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1850 der Kommission mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1007/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Handel mit Robbenerzeugnissen
(2015/C 355/04)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) 2015/1850 der Kommission vom 13. Oktober 2015 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1007/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Handel mit Robbenerzeugnissen (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
In der Verordnung (EU) Nr. 737/2010 der Kommission (2) sind die Bedingungen festlegt, unter denen Robbenerzeugnisse aus einer von Inuit oder anderen indigenen Gemeinschaften betriebenen Robbenjagd sowie Robbenerzeugnisse aus der Bewirtschaftung von Meeresressourcen in der Union in den Verkehr gebracht werden dürfen. |
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(2) |
Zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens muss dem Erzeugnis eine Bescheinigung einer anerkannten Stelle beiliegen, mit der bestätigt wird, dass die Bedingungen der Verordnung (EU) Nr. 737/2010 eingehalten wurden. |
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(3) |
Am 30. Juli 2015 hat die Kommission einen Beschluss (3) zur Anerkennung des Umweltministeriums der Territorialregierung von Nunavut für die Zwecke von Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 737/2010 erlassen. |
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(4) |
Mit der Verordnung (EU) 2015/1775 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) wurde Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1007/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) geändert, in dem die Bedingungen festlegt sind, unter denen Robbenerzeugnisse aus einer von Inuit oder anderen indigenen Gemeinschaften betriebenen Robbenjagd in der Union in den Verkehr gebracht werden dürfen. |
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(5) |
Mit der Verordnung (EU) 2015/1775 wurde die Verordnung (EU) Nr. 737/2010 mit Wirkung vom Zeitpunkt der Anwendung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1850 aufgehoben. |
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(6) |
Am 12. Oktober 2015 ging bei der Kommission ein auf den 9. Oktober datiertes Schreiben, einschließlich Belegen, ein, mit dem das Umweltministerium der Territorialregierung von Nunavut angesichts der Änderungen von Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1007/2009 beantragt, erneut als zuständige Stelle anerkannt zu werden. |
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(7) |
Die Kommission hat die beigefügten Belege geprüft, um festzustellen, ob die Anforderungen für die Anerkennung als Stelle im Sinne der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1850 angesichts der Änderungen von Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1007/2009 erfüllt sind, und ist zu dem Schluss gelangt, dass das Umweltministerium der Territorialregierung von Nunavut den Anforderungen gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben b und e der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1850 gerecht wird. |
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(8) |
Dem Antrag des Umweltministeriums der Territorialregierung von Nunavut auf Anerkennung sollte daher stattgegeben werden — |
BESCHLIESST:
Artikel 1
Das Umweltministerium der Territorialregierung von Nunavut wird gemäß Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1850 anerkannt.
Artikel 2
Der Generaldirektor der Generaldirektion Umwelt wird beauftragt, dafür Sorge zu tragen, dass der Antragsteller von diesem Beschluss unterrichtet und der Inhalt dieses Beschlusses unverzüglich auf der Website der Kommission veröffentlicht wird.
Brüssel, den 26. Oktober 2015
Für die Kommission
Karmenu VELLA
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 271 vom 16.10.2015, S. 1.
(2) Verordnung (EU) Nr. 737/2010 der Kommission vom 10. August 2010 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1007/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Handel mit Robbenerzeugnissen (ABl. L 216 vom 17.8.2010, S. 1).
(3) http://ec.europa.eu/environment/biodiversity/animal_welfare/seals/pdf/c_2015_5253_de.pdf
(4) Verordnung (EU) 2015/1775 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Oktober 2015 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1007/2009 über den Handel mit Robbenerzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 737/2010 der Kommission (ABl. L 262 vom 7.10.2015, S. 1).
(5) Verordnung (EG) Nr. 1007/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über den Handel mit Robbenerzeugnissen (ABl. L 286 vom 31.10.2009, S. 36).
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27.10.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 355/6 |
BESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 26. Oktober 2015
zur Anerkennung des grönländischen Ministeriums für Fischerei, Jagdwesen und Landwirtschaft (APNN) gemäß Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1850 der Kommission mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1007/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Handel mit Robbenerzeugnissen
(2015/C 355/05)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) 2015/1850 der Kommission vom 13. Oktober 2015 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1007/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Handel mit Robbenerzeugnissen (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
In der Verordnung (EU) Nr. 737/2010 der Kommission (2) sind die Bedingungen festlegt, unter denen Robbenerzeugnisse aus einer von Inuit oder anderen indigenen Gemeinschaften betriebenen Robbenjagd sowie Robbenerzeugnisse aus der Bewirtschaftung von Meeresressourcen in der Union in den Verkehr gebracht werden dürfen. |
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(2) |
Zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens muss dem Erzeugnis eine Bescheinigung einer anerkannten Stelle beiliegen, mit der bestätigt wird, dass die Bedingungen der Verordnung (EU) Nr. 737/2010 eingehalten wurden. |
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(3) |
Am 25. April 2013 hat die Kommission einen Beschluss (3) zur Anerkennung des grönländischen Ministeriums für Fischerei, Jagdwesen und Landwirtschaft (APNN) für die Zwecke von Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 737/2010 erlassen. |
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(4) |
Mit der Verordnung (EU) 2015/1775 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) wurde Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1007/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) geändert, in dem die Bedingungen festlegt sind, unter denen Robbenerzeugnisse aus einer von Inuit oder anderen indigenen Gemeinschaften betriebenen Robbenjagd in der Union in den Verkehr gebracht werden dürfen. |
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(5) |
Mit der Verordnung (EU) 2015/1775 wurde die Verordnung (EU) Nr. 737/2010 mit Wirkung vom Zeitpunkt der Anwendung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1850 aufgehoben. |
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(6) |
Am 28. September 2015 ging bei der Kommission ein auf den 24. September datiertes Schreiben, einschließlich Belegen, ein, mit dem das grönländische Ministerium für Fischerei, Jagdwesen und Landwirtschaft (APNN) angesichts der Änderungen von Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1007/2009 beantragt, erneut als zuständige Stelle anerkannt zu werden. |
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(7) |
Die Kommission hat die beigefügten Belege geprüft, um festzustellen, ob die Anforderungen für die Anerkennung als Stelle im Sinne der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1850 angesichts der Änderungen von Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1007/2009 erfüllt sind, und ist zu dem Schluss gelangt, dass das grönländische Ministerium für Fischerei, Jagdwesen und Landwirtschaft (APNN) den Anforderungen gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben b und e der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1850 gerecht wird. |
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(8) |
Dem Antrag des grönländischen Ministeriums für Fischerei, Jagdwesen und Landwirtschaft (APNN) auf Anerkennung sollte daher stattgegeben werden — |
BESCHLIESST:
Artikel 1
Das grönländische Ministerium für Fischerei, Jagdwesen und Landwirtschaft (APNN) wird gemäß Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1850 anerkannt.
Artikel 2
Der Generaldirektor der Generaldirektion Umwelt wird beauftragt, dafür Sorge zu tragen, dass der Antragsteller von diesem Beschluss unterrichtet und der Inhalt dieses Beschlusses unverzüglich auf der Website der Kommission veröffentlicht wird.
Brüssel, den 26. Oktober 2015
Für die Kommission
Karmenu VELLA
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 271 vom 16.10.2015, S. 1.
(2) Verordnung (EU) Nr. 737/2010 der Kommission vom 10. August 2010 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1007/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Handel mit Robbenerzeugnissen (ABl. L 216 vom 17.8.2010, S. 1).
(3) http://ec.europa.eu/environment/biodiversity/animal_welfare/seals/pdf/2013_2277_de.pdf
(4) Verordnung (EU) 2015/1775 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Oktober 2015 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1007/2009 über den Handel mit Robbenerzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 737/2010 der Kommission (ABl. L 262 vom 7.10.2015, S. 1).
(5) Verordnung (EG) Nr. 1007/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über den Handel mit Robbenerzeugnissen (ABl. L 286 vom 31.10.2009, S. 36).
V Bekanntmachungen
VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK
Europäische Kommission
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27.10.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 355/8 |
Bekanntmachung der Einleitung einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Aluminiumräder mit Ursprung in der Volksrepublik China
(2015/C 355/06)
Nach Veröffentlichung der Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens (1) der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Aluminiumräder mit Ursprung in der Volksrepublik China ging bei der Europäischen Kommission (im Folgenden „Kommission“) ein Antrag auf Einleitung einer Überprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (2) (im Folgenden „Grundverordnung“) ein.
1. Überprüfungsantrag
Der Antrag wurde am 16. Juli 2015 vom Verband europäischer Hersteller von Fahrzeugrädern EUWA (im Folgenden „Antragsteller“) im Namen von Herstellern eingereicht, auf die mehr als 25 % der gesamten Produktion bestimmter Aluminiumräder in der Union entfallen.
2. Zu überprüfende Ware
Bei der Ware, die Gegenstand der gegenwärtigen Überprüfung ist, handelt es sich um Räder aus Aluminium für Kraftfahrzeuge der KN-Positionen 8701 bis 8705, auch mit Zubehör, auch mit Reifen, mit Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden „zu überprüfende Ware“), die derzeit unter den KN-Codes ex 8708 70 10 und ex 8708 70 50 (TARIC-Codes 8708701010 und 8708705010) eingereiht werden.
3. Geltende Maßnahmen
Bei den derzeit geltenden Maßnahmen handelt es sich um einen endgültigen Antidumpingzoll, der mit der Verordnung (EU) Nr. 964/2010 des Rates (3) eingeführt wurde.
4. Gründe für die Überprüfung
Der Antrag wurde damit begründet, dass beim Außerkrafttreten der Maßnahmen mit einem Anhalten des Dumpings und einem erneuten Auftreten der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zu rechnen sei.
4.1. Behauptung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens des Dumpings
Da die Volksrepublik China (im Folgenden „betroffenes Land“) nach Artikel 2 Absatz 7 der Grundverordnung als Land ohne Marktwirtschaft gilt, ermittelte der Antragsteller den Normalwert der Einfuhren aus dem betroffenen Land auf der Grundlage der Preise in einem Drittland mit Marktwirtschaft, nämlich der Türkei. Die Behauptung, dass ein Anhalten des Dumpings wahrscheinlich ist, stützt sich auf einen Vergleich des so ermittelten Normalwerts mit dem Preis der zu überprüfenden Ware bei der Ausfuhr in die Union (auf der Stufe ab Werk).
Aus diesem Vergleich ergibt sich für das betroffene Land eine erhebliche Dumpingspanne.
4.2. Behauptung der Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens der Schädigung
Dem Antragsteller zufolge ist ein erneutes Auftreten der Schädigung wahrscheinlich. Die von dem Antragsteller diesbezüglich vorgelegten Anscheinsbeweise lassen vermuten, dass die Einfuhren der zu überprüfenden Ware aus dem betroffenen Land in die Union im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen zunehmen werden, weil die ausführenden Hersteller im betroffenen Land über ungenutzte Produktionskapazitäten verfügen.
Zudem führte der Antragsteller an, die Beseitigung der Schädigung sei in erster Linie auf die Antidumpingmaßnahmen zurückzuführen; sollten — bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen — erneut umfangreiche Mengen zu gedumpten Preisen aus dem betroffenen Land eingeführt werden, so würde der Wirtschaftszweig der Union wahrscheinlich erneut geschädigt.
5. Verfahren
Die Kommission kam nach Anhörung des nach Artikel 15 Absatz 1 der Grundverordnung eingesetzten Ausschusses zu dem Schluss, dass genügend Beweise vorliegen, um die Einleitung einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahmen (im Folgenden „Auslaufüberprüfung“) zu rechtfertigen; sie leitet daher eine Überprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung ein.
Bei der Auslaufüberprüfung wird untersucht, ob damit zu rechnen ist, dass bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen das Dumping in Bezug auf die zu überprüfende Ware mit Ursprung in dem betroffenen Land anhält oder erneut auftritt und der Wirtschaftszweig der Union weiter bzw. erneut geschädigt wird.
5.1. Untersuchungszeitraum der Überprüfung und Bezugszeitraum
Die Untersuchung bezüglich eines Anhaltens oder erneuten Auftretens des Dumpings erstreckt sich auf den Zeitraum vom 1. Oktober 2014 bis zum 30. September 2015 (im Folgenden „Untersuchungszeitraum der Überprüfung“). Die Untersuchung der Entwicklungen, die für die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens der Schädigung relevant sind, betrifft den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums der Überprüfung (im Folgenden „Bezugszeitraum“).
5.2. Verfahren zur Ermittlung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens des Dumpings
Die ausführenden Hersteller (4) der zu überprüfenden Ware aus dem betroffenen Land werden gebeten, bei der Untersuchung der Kommission mitzuarbeiten; dies gilt auch für diejenigen, die nicht bei der Untersuchung mitgearbeitet haben, die zu den geltenden Maßnahmen führte.
5.2.1. Untersuchung der ausführenden Hersteller
5.2.1.1.
Stichprobenverfahren
Da im betroffenen Land eine Vielzahl ausführender Hersteller von der Auslaufüberprüfung betroffen sein dürfte, kann die Kommission, um die Untersuchung fristgerecht abschließen zu können, die Zahl der zu untersuchenden ausführenden Hersteller auf ein vertretbares Maß beschränken, indem sie eine Stichprobe bildet (im Folgenden „Stichprobenverfahren“). Das Stichprobenverfahren wird nach Artikel 17 der Grundverordnung durchgeführt.
Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden kann, werden alle ausführenden Hersteller oder die in ihrem Namen handelnden Vertreter, auch diejenigen, die nicht bei der Untersuchung mitgearbeitet haben, die zu den jetzt zur Überprüfung anstehenden Maßnahmen führte, hiermit aufgefordert, mit der Kommission Kontakt aufzunehmen. Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen die Parteien dieser Aufforderung binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union nachkommen, indem sie der Kommission die in Anhang I dieser Bekanntmachung verlangten Angaben zu ihren Unternehmen übermitteln.
Die Kommission wird ferner mit den Behörden des betroffenen Landes und gegebenenfalls mit den ihr bekannten Verbänden ausführender Hersteller Kontakt aufnehmen, um die Informationen einzuholen, die sie für die Auswahl der Stichprobe der ausführenden Hersteller benötigt.
Interessierte Parteien, die außer den verlangten Angaben weitere sachdienliche Informationen zur Auswahl der Stichprobe übermitteln möchten, müssen dies binnen 21 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union tun, sofern nichts anderes bestimmt ist.
Ist die Bildung einer Stichprobe erforderlich, so werden die ausführenden Hersteller auf der Grundlage des größten repräsentativen Produktions-, Verkaufs- oder Ausfuhrvolumens ausgewählt, das in der zur Verfügung stehenden Zeit in angemessener Weise untersucht werden kann. Alle der Kommission bekannten ausführenden Hersteller, die Behörden des betroffenen Landes und die Verbände der ausführenden Hersteller werden von der Kommission (gegebenenfalls über die Behörden des betroffenen Landes) darüber in Kenntnis gesetzt, welche Unternehmen für die Stichprobe ausgewählt wurden.
Die Kommission wird den für die Stichprobe ausgewählten ausführenden Herstellern, den ihr bekannten Verbänden ausführender Hersteller sowie den Behörden des betroffenen Landes Fragebogen zusenden, um die Informationen zu den ausführenden Herstellern einzuholen, die sie für ihre Untersuchung benötigt.
Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen alle ausführenden Hersteller, die für die Stichprobe ausgewählt wurden, binnen 37 Tagen nach Bekanntgabe der Stichprobe einen ausgefüllten Fragebogen übermitteln.
Unbeschadet des Artikels 18 der Grundverordnung gelten Unternehmen, die ihrer möglichen Einbeziehung in die Stichprobe zugestimmt haben, jedoch hierfür nicht ausgewählt werden, als mitarbeitend (im Folgenden „nicht in die Stichprobe einbezogene mitarbeitende ausführende Hersteller“).
5.2.2. Zusätzliches Verfahren für ausführende Hersteller im betroffenen Nichtmarktwirtschaftsland
5.2.2.1.
Nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung ist bei Einfuhren aus dem betroffenen Land der Normalwert auf der Grundlage des Preises oder des rechnerisch ermittelten Wertes in einem Drittland mit Marktwirtschaft zu bestimmen.
In der vorausgegangenen Untersuchung war die Türkei als Marktwirtschaftsdrittland zur Ermittlung des Normalwerts für das betroffene Land herangezogen worden. In der jetzigen Untersuchung beabsichtigt die Kommission, die Türkei erneut heranzuziehen. Interessierte Parteien können binnen 10 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union dazu Stellung nehmen, ob diese Wahl angemessen ist. Den der Kommission vorliegenden Informationen zufolge befinden sich möglicherweise andere Marktwirtschaftslieferanten der Union u. a. in Thailand und Indonesien. Die Kommission wird untersuchen, ob die zu überprüfende Ware in den Marktwirtschaftsdrittländern, in denen sie derzeit dem Anschein nach hergestellt wird, auch tatsächlich hergestellt und verkauft wird.
5.2.3. Untersuchung der unabhängigen Einführer (5) (6)
Die unabhängigen Einführer, welche die zu überprüfende Ware aus dem betroffenen Land in die Union einführen, werden gebeten, bei dieser Untersuchung mitzuarbeiten.
Da eine Vielzahl unabhängiger Einführer von dieser Auslaufüberprüfung betroffen sein dürfte, kann die Kommission, um die Untersuchung fristgerecht abschließen zu können, die Zahl der zu untersuchenden unabhängigen Einführer auf ein vertretbares Maß beschränken, indem sie eine Stichprobe bildet (im Folgenden „Stichprobenverfahren“). Das Stichprobenverfahren wird nach Artikel 17 der Grundverordnung durchgeführt.
Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden kann, werden alle unabhängigen Einführer oder die in ihrem Namen handelnden Vertreter, auch diejenigen, die nicht bei der Untersuchung mitgearbeitet haben, die zu den jetzt zur Überprüfung anstehenden Maßnahmen führte, hiermit gebeten, mit der Kommission Kontakt aufzunehmen. Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen die Parteien dieser Aufforderung binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union nachkommen, indem sie der Kommission die in Anhang II dieser Bekanntmachung erbetenen Angaben zu ihren Unternehmen übermitteln.
Ferner kann die Kommission mit den ihr bekannten Einführerverbänden Kontakt aufnehmen, um die Informationen einzuholen, die sie für die Auswahl der Stichprobe der unabhängigen Einführer benötigt.
Interessierte Parteien, die außer den verlangten Angaben weitere sachdienliche Informationen zur Auswahl der Stichprobe übermitteln möchten, müssen dies binnen 21 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union tun, sofern nichts anderes bestimmt ist.
Ist die Bildung einer Stichprobe erforderlich, können die Einführer auf der Grundlage der größten repräsentativen Verkaufsmenge der zu überprüfenden Ware in der Union ausgewählt werden, die in der zur Verfügung stehenden Zeit in angemessener Weise untersucht werden kann. Alle der Kommission bekannten unabhängigen Einführer und Einführerverbände werden von ihr darüber in Kenntnis gesetzt, welche Unternehmen für die Stichprobe ausgewählt wurden.
Die Kommission wird den in die Stichprobe einbezogenen unabhängigen Einführern und den ihr bekannten Einführerverbänden Fragebogen zusenden, um die Informationen einzuholen, die sie für ihre Untersuchung benötigt. Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen die Parteien binnen 37 Tagen nach Bekanntgabe der Stichprobe einen ausgefüllten Fragebogen übermitteln.
5.3. Verfahren zur Ermittlung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens der Schädigung
Damit festgestellt werden kann, ob ein Anhalten oder erneutes Auftreten der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union wahrscheinlich ist, werden die Unionshersteller der zu überprüfenden Ware gebeten, bei der Untersuchung der Kommission mitzuarbeiten.
5.3.1. Untersuchung der Unionshersteller
Da eine Vielzahl von Unionsherstellern von dieser Auslaufüberprüfung betroffen ist, hat die Kommission, um die Untersuchung fristgerecht abschließen zu können, beschlossen, die Zahl der zu untersuchenden Unionshersteller auf ein vertretbares Maß zu beschränken, indem sie eine Stichprobe bildet (im Folgenden „Stichprobenverfahren“). Das Stichprobenverfahren wird nach Artikel 17 der Grundverordnung durchgeführt.
Die Kommission hat eine vorläufige Stichprobe der Unionshersteller gebildet. Genauere Angaben dazu können dem zur Einsichtnahme durch die interessierten Parteien bestimmten Dossier entnommen werden. Interessierte Parteien werden hiermit gebeten, das Dossier einzusehen (die Kontaktdaten der Kommission finden sich unter Abschnitt 5.7). Andere Unionshersteller oder die in ihrem Namen handelnden Vertreter, die der Auffassung sind, dass bestimmte Gründe für die Einbeziehung ihres Unternehmens in die Stichprobe sprechen, müssen die Kommission binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union kontaktieren; dies gilt auch für diejenigen Unionshersteller, die nicht bei den Untersuchungen mitgearbeitet haben, die zu den geltenden Maßnahmen führten.
Interessierte Parteien, die weitere sachdienliche Informationen zur Auswahl der Stichprobe übermitteln möchten, müssen dies binnen 21 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union tun, sofern nichts anderes bestimmt ist.
Alle der Kommission bekannten Unionshersteller und/oder Verbände von Unionsherstellern werden von ihr darüber in Kenntnis gesetzt, welche Unternehmen für die endgültige Stichprobe ausgewählt wurden.
Die Kommission wird den in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern und den ihr bekannten Verbänden von Unionsherstellern Fragebogen zusenden, um die Informationen einzuholen, die sie für ihre Untersuchung benötigt. Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen die Parteien binnen 37 Tagen nach Bekanntgabe der Stichprobe einen ausgefüllten Fragebogen übermitteln.
5.4. Verfahren zur Prüfung des Unionsinteresses
Sollte sich die Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens des Dumpings und der Schädigung bestätigen, wird nach Artikel 21 der Grundverordnung geprüft, ob die Aufrechterhaltung der Antidumpingmaßnahmen nicht etwa dem Interesse der Union zuwiderlaufen würde. Sofern nichts anderes bestimmt ist, sind die Unionshersteller, die Einführer und ihre repräsentativen Verbände, die Verwender und ihre repräsentativen Verbände sowie repräsentative Verbraucherorganisationen gebeten, sich binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union bei der Kommission zu melden. Um bei der Untersuchung mitarbeiten zu können, müssen die repräsentativen Verbraucherorganisationen innerhalb derselben Frist nachweisen, dass ein objektiver Zusammenhang zwischen ihrer Tätigkeit und der zu überprüfenden Ware besteht.
Sofern nichts anderes bestimmt ist, können Parteien, die sich innerhalb der genannten Frist bei der Kommission melden, ihr binnen 37 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union Angaben zum Unionsinteresse übermitteln. Diese Angaben können entweder in einem frei gewählten Format oder in einem von der Kommission erstellten Fragebogen gemacht werden. Nach Artikel 21 der Grundverordnung übermittelte Informationen werden allerdings nur dann berücksichtigt, wenn sie zum Zeitpunkt ihrer Übermittlung durch Beweise belegt sind.
5.5. Andere schriftliche Beiträge
Vorbehaltlich der Bestimmungen dieser Bekanntmachung werden alle interessierten Parteien hiermit gebeten, ihren Standpunkt unter Vorlage von Informationen und sachdienlichen Nachweisen darzulegen. Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen diese Informationen und sachdienlichen Nachweise innerhalb von 37 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union bei der Kommission eingehen.
5.6. Möglichkeit der Anhörung durch die untersuchenden Kommissionsdienststellen
Jede interessierte Partei kann eine Anhörung durch die untersuchenden Kommissionsdienststellen beantragen. Der Antrag ist schriftlich zu stellen und zu begründen. Betrifft die Anhörung Fragen, die sich auf die Anfangsphase der Untersuchung beziehen, so muss der Antrag binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union gestellt werden. Danach ist eine Anhörung innerhalb der Fristen zu beantragen, welche die Kommission in ihrem Schriftwechsel mit den Parteien jeweils festlegt.
5.7. Schriftliche Beiträge, Rücksendung ausgefüllter Fragebogen und Schriftwechsel
Der Kommission für die Zwecke von Handelsschutzuntersuchungen vorgelegte Angaben dürfen nicht dem Urheberrecht unterliegen. Bevor interessierte Parteien der Kommission Angaben und/oder Daten vorlegen, für die Urheberrechte Dritter gelten, müssen sie vom Urheberrechtsinhaber eine spezifische Genehmigung einholen, die es der Kommission ausdrücklich gestattet, a) die Angaben und Daten für die Zwecke dieses Handelsschutzverfahrens zu verwenden und b) den interessierten Parteien dieser Untersuchung die Angaben und/oder Daten so vorzulegen, dass sie ihre Verteidigungsrechte wahrnehmen können.
Alle von interessierten Parteien übermittelten schriftlichen Beiträge, die vertraulich behandelt werden sollen, darunter auch die in dieser Bekanntmachung angeforderten Informationen, die ausgefüllten Fragebogen und sonstige Schreiben, müssen den Vermerk „Limited“ (zur eingeschränkten Verwendung) (7) tragen.
Interessierte Parteien, die Informationen mit dem Vermerk „Limited“ übermitteln, müssen nach Artikel 19 Absatz 2 der Grundverordnung eine nichtvertrauliche Zusammenfassung vorlegen, die den Vermerk „For inspection by interested parties“ (zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien) trägt. Diese Zusammenfassung muss so ausführlich sein, dass sie ein angemessenes Verständnis des wesentlichen Inhalts der vertraulichen Informationen ermöglicht. Legt eine interessierte Partei, die vertrauliche Informationen übermittelt, hierzu keine nichtvertrauliche Zusammenfassung im vorgeschriebenen Format und in der vorgeschriebenen Qualität vor, so können diese vertraulichen Informationen unberücksichtigt bleiben.
Interessierte Parteien werden gebeten, alle Beiträge und Anträge, darunter auch gescannte Vollmachten und Bescheinigungen, per E-Mail zu übermitteln; ausgenommen sind umfangreiche Antworten; diese sind auf CD-ROM oder DVD zu speichern und persönlich abzugeben oder per Einschreiben zu übermitteln. Verwenden die interessierten Parteien E-Mail, erklären sie sich mit den Regeln für die elektronische Übermittlung von Unterlagen im Leitfaden zum Schriftwechsel mit der Europäischen Kommission bei Handelsschutzuntersuchungen („CORRESPONDENCE WITH THE EUROPEAN COMMISSION IN TRADE DEFENCE CASES“) einverstanden, der auf der Website der Generaldirektion Handel veröffentlicht ist: http://trade.ec.europa.eu/doclib/docs/2011/june/tradoc_148003.pdf. Die interessierten Parteien müssen ihren Namen sowie ihre Anschrift, Telefonnummer und eine gültige E-Mail-Adresse angeben und sollten sicherstellen, dass die genannte E-Mail-Adresse zu einer gültigen, offiziellen Mailbox des Unternehmens führt, die täglich eingesehen wird. Hat die Kommission die Kontaktdaten erhalten, kommuniziert sie ausschließlich per E-Mail mit den interessierten Parteien, es sei denn, diese wünschen ausdrücklich, alle Unterlagen von der Kommission auf einem anderen Kommunikationsweg zu erhalten, oder die Art der Unterlage macht den Versand per Einschreiben erforderlich. Weitere Regeln und Informationen bezüglich des Schriftverkehrs mit der Kommission, einschließlich der Leitlinien für Übermittlungen per E-Mail, können dem genannten Leitfaden für interessierte Parteien entnommen werden.
Anschrift der Kommission:
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Europäische Kommission |
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Generaldirektion Handel |
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Direktion H |
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Büro CHAR 04/039 |
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1040 Bruxelles/Brussel |
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BELGIQUE/BELGIË |
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6. Mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit
Verweigert eine interessierte Partei den Zugang zu den erforderlichen Informationen oder erteilt sie diese nicht fristgerecht oder behindert sie die Untersuchung erheblich, so können nach Artikel 18 der Grundverordnung positive oder negative Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen werden.
Wird festgestellt, dass eine interessierte Partei unwahre oder irreführende Informationen vorgelegt hat, so können diese Informationen unberücksichtigt bleiben; stattdessen können die verfügbaren Informationen zugrunde gelegt werden.
Arbeitet eine interessierte Partei nicht oder nur eingeschränkt mit und stützen sich die Feststellungen daher nach Artikel 18 der Grundverordnung auf die verfügbaren Informationen, so kann dies zu einem Ergebnis führen, das für diese Partei ungünstiger ist, als wenn sie mitgearbeitet hätte.
Werden die Antworten nicht elektronisch übermittelt, so gilt dies nicht als mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit, sofern die interessierte Partei darlegt, dass die Übermittlung der Antwort in der gewünschten Form die interessierte Partei über Gebühr zusätzlich belasten würde oder mit unangemessenen zusätzlichen Kosten verbunden wäre. Die interessierte Partei sollte unverzüglich mit der Kommission Kontakt aufnehmen.
7. Anhörungsbeauftragter
Interessierte Parteien können sich an den Anhörungsbeauftragten für Handelsverfahren wenden. Er fungiert als Schnittstelle zwischen den interessierten Parteien und den untersuchenden Kommissionsdienststellen. Er befasst sich mit Anträgen auf Zugang zum Dossier, Streitigkeiten über die Vertraulichkeit von Unterlagen, Anträgen auf Fristverlängerung und Anträgen Dritter auf Anhörung. Der Anhörungsbeauftragte kann die Anhörung einer einzelnen interessierten Partei ansetzen und als Vermittler tätig werden, um zu gewährleisten, dass die interessierten Parteien ihre Verteidigungsrechte umfassend wahrnehmen können.
Eine Anhörung durch den Anhörungsbeauftragten ist schriftlich zu beantragen und zu begründen. Betrifft die Anhörung Fragen, die sich auf die Anfangsphase der Untersuchung beziehen, so muss der Antrag binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union gestellt werden. Danach ist eine Anhörung innerhalb der Fristen zu beantragen, welche die Kommission in ihrem Schriftwechsel mit den Parteien jeweils festlegt.
Der Anhörungsbeauftragte bietet den Parteien außerdem die Möglichkeit, bei einer Anhörung ihre unterschiedlichen Ansichten zu Fragen wie der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens des Dumpings und der Schädigung sowie zum Unionsinteresse vorzutragen und Gegenargumente vorzubringen.
Weiterführende Informationen und Kontaktdaten können interessierte Parteien den Webseiten des Anhörungsbeauftragten im Internet-Auftritt der Generaldirektion Handel entnehmen: http://ec.europa.eu/trade/trade-policy-and-you/contacts/hearing-officer/
8. Zeitplan für die Untersuchung
Nach Artikel 11 Absatz 5 der Grundverordnung wird die Untersuchung binnen 15 Monaten nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union abgeschlossen.
9. Möglichkeit der Beantragung einer Überprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung
Bei dieser Auslaufüberprüfung handelt es sich um eine Überprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung, deshalb werden die Untersuchungsergebnisse nicht etwa zu einer Änderung der geltenden Maßnahmen führen, sondern nach Artikel 11 Absatz 6 der Grundverordnung zur Aufhebung oder Aufrechterhaltung jener Maßnahmen.
Ist nach Auffassung einer interessierten Partei zu überprüfen, ob die Maßnahmen geändert werden sollten, so kann die Partei eine Überprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung beantragen.
Parteien, die eine solche, von der in dieser Bekanntmachung genannten Auslaufüberprüfung getrennt durchzuführende Überprüfung beantragen möchten, können unter der angegebenen Anschrift Kontakt mit der Kommission aufnehmen.
10. Verarbeitung personenbezogener Daten
Alle im Rahmen der Untersuchung erhobenen personenbezogenen Daten werden nach der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (8) verarbeitet.
(1) ABl. C 47 vom 10.2.2015, S. 4.
(2) ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.
(3) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 964/2010 vom 25. Oktober 2010 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter Fahrzeugräder aus Aluminium mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 282 vom 28.10.2010, S. 1).
(4) Ein ausführender Hersteller ist ein Unternehmen im betroffenen Land, das die zu überprüfende Ware herstellt und in die Union ausführt, entweder direkt oder über einen Dritten, auch über ein verbundenes Unternehmen, das an der Herstellung, den Inlandsverkäufen oder der Ausfuhr der zu überprüfenden Ware beteiligt ist.
(5) Es können ausschließlich Einführer, die nicht mit ausführenden Herstellern verbunden sind, in die Stichprobe einbezogen werden. Einführer, die mit ausführenden Herstellern verbunden sind, müssen Anlage 1 des Fragebogens für die betreffenden ausführenden Hersteller ausfüllen. Nach Artikel 143 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission mit Durchführungsvorschriften zum Zollkodex der Gemeinschaften gelten Personen nur dann als verbunden, wenn: a) sie der Leitung des Geschäftsbetriebs der jeweils anderen Person angehören; b) sie Teilhaber oder Gesellschafter von Personengesellschaften sind; c) sie sich in einem Arbeitgeber-Arbeitnehmerverhältnis zueinander befinden; d) eine beliebige Person unmittelbar oder mittelbar 5 % oder mehr der im Umlauf befindlichen stimmberechtigten Anteile oder Aktien beider Personen besitzt, kontrolliert oder innehat; e) eine von ihnen unmittelbar oder mittelbar die andere kontrolliert; f) beide von ihnen unmittelbar oder mittelbar von einer dritten Person kontrolliert werden; g) sie zusammen unmittelbar oder mittelbar eine dritte Person kontrollieren oder h) sie Mitglieder derselben Familie sind. Personen werden nur dann als Mitglieder derselben Familie angesehen, wenn sie in einem der folgenden Verwandtschaftsverhältnisse zueinander stehen: i) Ehegatten, ii) Eltern und Kind, iii) Geschwister (auch Halbgeschwister), iv) Großeltern und Enkel, v) Onkel oder Tante und Neffe oder Nichte, vi) Schwiegereltern und Schwiegersohn oder Schwiegertochter, vii) Schwäger und Schwägerinnen (ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1). In diesem Zusammenhang ist mit „Person“ jede natürliche oder juristische Person gemeint.
(6) Die von unabhängigen Einführern vorgelegten Daten können im Rahmen dieser Untersuchung auch zu anderen Zwecken als zur Dumpingermittlung herangezogen werden.
(7) Eine Unterlage mit dem Vermerk „Limited“ gilt als vertraulich im Sinne des Artikels 19 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51) und des Artikels 6 des WTO-Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (Antidumping-Übereinkommen). Sie ist ferner nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43) geschützt.
(8) ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.
ANHANG I
ANHANG II
|
27.10.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 355/18 |
Bekanntmachung der Einleitung einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Natriumgluconat mit Ursprung in der Volksrepublik China
(2015/C 355/07)
Nach Veröffentlichung der Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens (1) der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Natriumgluconat mit Ursprung in der Volksrepublik China erhielt die Europäische Kommission (im Folgenden „Kommission“) einen Antrag auf Einleitung einer Überprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft (2) gehörenden Ländern (im Folgenden „Grundverordnung“).
1. Überprüfungsantrag
Der Antrag wurde am 1. Juli 2015 von Jungbunzlauer S.A. und Roquette Italia S.p.A. (im Folgenden „Antragsteller“) im Namen von Herstellern eingereicht, auf die mehr als 25 % der gesamten Unionsproduktion von Natriumgluconat entfallen.
2. Zu überprüfende Ware
Gegenstand dieser Überprüfung ist Natriumgluconat in trockener Form mit der CUS-Nummer (Customs Union and Statistics) 0023277-9 und der CAS-Nummer (Chemical Abstracts Service) 527-07-1 mit Ursprung in der Volksrepublik China („zu überprüfende Ware“), das derzeit unter dem KN-Code ex 2918 16 00 (TARIC-Code 2918160010) eingereiht wird.
3. Geltende Maßnahmen
Bei den derzeit geltenden Maßnahmen handelt es sich um einen endgültigen Antidumpingzoll, der mit der Verordnung (EU) Nr. 965/2010 des Rates (3) eingeführt wurde.
4. Gründe für die Überprüfung
Der Antrag wurde damit begründet, dass beim Außerkrafttreten der Maßnahmen mit einem Anhalten des Dumpings und einem Anhalten oder erneuten Auftreten der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zu rechnen sei.
4.1. Behauptung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens des Dumpings
Da die Volksrepublik China („betroffenes Land“) nach Artikel 2 Absatz 7 der Grundverordnung als Land ohne Marktwirtschaft gilt, ermittelten die Antragsteller den Normalwert für die ausführenden Hersteller aus dem betroffenen Land, denen in der zu den geltenden Maßnahmen führenden Untersuchung keine Marktwirtschaftsbehandlung zugestanden worden war, auf der Grundlage des Preises in einem Drittland mit Marktwirtschaft, nämlich den Vereinigten Staaten von Amerika. Für das Unternehmen, dem in der zu den geltenden Maßnahmen führenden Untersuchung eine Marktwirtschaftsbehandlung zugestanden worden war, wurde der Normalwert auf der Grundlage eines rechnerisch ermittelten Normalwertes (Herstellkosten, Verkaufs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten (VVG-Kosten) und Gewinn) in dem betroffenen Land bestimmt. Die Behauptung, dass ein Anhalten des Dumpings wahrscheinlich ist, stützt sich auf einen Vergleich des so ermittelten Normalwerts mit dem Preis der zu überprüfenden Ware bei der Ausfuhr in die Union (auf der Stufe ab Werk).
Die so für das betroffene Land ermittelten Dumpingspannen sind erheblich.
4.2. Behauptung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens der Schädigung
Die Antragsteller legten ebenfalls Anscheinsbeweise dafür vor, dass die Einfuhren der zu überprüfenden Ware aus dem betroffenen Land in die Union in absoluten Zahlen und gemessen am Marktanteil weiterhin beträchtlich sind.
Die von den Antragstellern vorgelegten Anscheinsbeweise zeigen, dass sich die Einfuhren der zu überprüfenden Ware aufgrund ihrer Preise unter anderem negativ auf die Preise des Wirtschaftszweigs der Union ausgewirkt und dadurch seine Gesamtleistung und seine finanzielle Lage sehr nachteilig beeinflusst haben.
Aufgrund dieser Sachlage ist den Antragstellern zufolge mit einem Anhalten der Schädigung zu rechnen.
Den Antragstellern zufolge ist zudem eine weitere Schädigung wahrscheinlich. Die von den Antragstellern diesbezüglich vorgelegten Beweise lassen vermuten, dass die Einfuhren der zu überprüfenden Ware aus dem betroffenen Land in die Union im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen zunehmen werden, weil die ausführenden Hersteller in dem betroffenen Land über ungenutzte Produktionskapazitäten und ungenutztes Produktionspotenzial verfügen. Dies dürfte bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen einen Anstieg der Einfuhren zu gedumpten Preisen aus dem betroffenen Land aller Wahrscheinlichkeit nach eine weitere Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union nach sich ziehen.
Aufgrund dieser Sachlage ist den Antragstellern zufolge mit einem erneuten Auftreten der Schädigung zu rechnen.
5. Verfahren
Die Kommission kam nach Anhörung des nach Artikel 15 Absatz 1 der Grundverordnung eingesetzten Ausschusses zu dem Schluss, dass genügend Beweise vorliegen, um die Einleitung einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahmen (im Folgenden „Auslaufüberprüfung“) zu rechtfertigen; sie leitet daher eine Überprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung ein.
Bei der Auslaufüberprüfung wird untersucht, ob damit zu rechnen ist, dass bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen das Dumping in Bezug auf die zu überprüfende Ware mit Ursprung in dem betroffenen Land anhält oder erneut auftritt und der Wirtschaftszweig der Union weiter bzw. erneut geschädigt wird.
5.1. Untersuchungszeitraum der Überprüfung und Bezugszeitraum
Die Untersuchung bezüglich eines Anhaltens oder erneuten Auftretens des Dumpings erstreckt sich auf den Zeitraum vom 1. Oktober 2014 bis zum 30. September 2015 (im Folgenden „Untersuchungszeitraum der Überprüfung“). Die Untersuchung der Entwicklungen, die für die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens der Schädigung relevant sind, betrifft den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums (im Folgenden „Bezugszeitraum“).
5.2. Verfahren zur Ermittlung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens des Dumpings
Die ausführenden Hersteller (4) der zu überprüfenden Ware aus dem betroffenen Land werden gebeten, bei der Untersuchung der Kommission mitzuarbeiten; dies gilt auch für Hersteller, die nicht bei der Untersuchung mitgearbeitet haben, die zu den geltenden Maßnahmen führte.
5.2.1. Untersuchung der ausführenden Hersteller
5.2.1.1.
Stichprobenverfahren
Da im betroffenen Land eine Vielzahl ausführender Hersteller von der Auslaufüberprüfung betroffen sein dürfte, kann die Kommission, um die Untersuchung fristgerecht abschließen zu können, die Zahl der zu untersuchenden ausführenden Hersteller auf ein vertretbares Maß beschränken, indem sie eine Stichprobe bildet (im Folgenden „Stichprobenverfahren“). Das Stichprobenverfahren wird nach Artikel 17 der Grundverordnung durchgeführt.
Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden kann, werden alle ausführenden Hersteller oder die in ihrem Namen handelnden Vertreter, auch diejenigen, die nicht an der Untersuchung mitgearbeitet haben, die zu den jetzt zur Überprüfung anstehenden Maßnahmen führte, hiermit gebeten, mit der Kommission Kontakt aufzunehmen. Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen die Parteien dieser Aufforderung binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union nachkommen, indem sie der Kommission die in Anhang I dieser Bekanntmachung verlangten Angaben zu ihren Unternehmen übermitteln.
Die Kommission wird ferner mit den Behörden des betroffenen Landes und gegebenenfalls mit den ihr bekannten Verbänden ausführender Hersteller Kontakt aufnehmen, um die Informationen einzuholen, die sie für die Auswahl der Stichprobe der ausführenden Hersteller benötigt.
Interessierte Parteien, die außer den verlangten Angaben weitere sachdienliche Informationen zur Auswahl der Stichprobe übermitteln möchten, müssen dies binnen 21 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union tun, sofern nichts anderes bestimmt ist.
Ist die Auswahl einer Stichprobe erforderlich, können die ausführenden Hersteller auf der Grundlage des größten repräsentativen Volumens von Produktion, Verkäufen oder Ausfuhren in die Union ausgewählt werden, die in der zur Verfügung stehenden Zeit in angemessener Weise untersucht werden kann. Alle der Kommission bekannten ausführenden Hersteller, die Behörden des betroffenen Landes und die Verbände der ausführenden Hersteller werden von der Kommission (gegebenenfalls über die Behörden des betroffenen Landes) darüber in Kenntnis gesetzt, welche Unternehmen für die Stichprobe ausgewählt wurden.
Die Kommission wird den für die Stichprobe ausgewählten ausführenden Herstellern, den ihr bekannten Verbänden ausführender Hersteller sowie den Behörden des betroffenen Landes Fragebogen zusenden, um die Informationen zu den ausführenden Herstellern einzuholen, die sie für ihre Untersuchung benötigt.
Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen alle ausführenden Hersteller, die für die Stichprobe ausgewählt wurden, binnen 37 Tagen nach Bekanntgabe der Stichprobe einen ausgefüllten Fragebogen übermitteln.
Unbeschadet des Artikels 18 der Grundverordnung gelten Unternehmen, die ihrer möglichen Einbeziehung in die Stichprobe zugestimmt haben, jedoch hierfür nicht ausgewählt werden, als mitarbeitend (im Folgenden „nicht in die Stichprobe einbezogene mitarbeitende ausführende Hersteller“).
5.2.2. Zusätzliches Verfahren für ausführende Hersteller im betroffenen Nichtmarktwirtschaftsland
5.2.2.1.
Nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung wird bei Einfuhren aus dem betroffenen Land der Normalwert auf der Grundlage des Preises oder des rechnerisch ermittelten Wertes in einem Drittland mit Marktwirtschaft bestimmt.
In der vorausgegangenen Untersuchung waren die Vereinigten Staaten von Amerika als Marktwirtschaftsdrittland zur Ermittlung des Normalwerts für das betroffene Land herangezogen worden. In der jetzigen Untersuchung beabsichtigt die Kommission, erneut die Vereinigten Staaten von Amerika dafür heranzuziehen. Interessierte Parteien können binnen 10 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union dazu Stellung nehmen, ob diese Wahl angemessen ist. Den der Kommission vorliegenden Informationen zufolge befinden sich möglicherweise andere Marktwirtschaftslieferanten der Union u. a. in Südkorea. Die Kommission wird untersuchen, ob die zu überprüfende Ware in den Marktwirtschaftsdrittländern, in denen sie derzeit dem Anschein nach hergestellt wird, auch tatsächlich hergestellt und verkauft wird.
5.2.3. Untersuchung der unabhängigen Einführer (5) (6)
Die unabhängigen Einführer, welche die zu überprüfende Ware aus dem betroffenen Land in die Union einführen, werden gebeten, bei dieser Untersuchung mitzuarbeiten.
Da eine Vielzahl unabhängiger Einführer von dieser Auslaufüberprüfung betroffen sein dürfte, kann die Kommission, um die Untersuchung fristgerecht abschließen zu können, die Zahl der zu untersuchenden unabhängigen Einführer auf ein vertretbares Maß beschränken, indem sie eine Stichprobe bildet (im Folgenden „Stichprobenverfahren“). Das Stichprobenverfahren wird nach Artikel 17 der Grundverordnung durchgeführt.
Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden kann, werden alle unabhängigen Einführer oder die in ihrem Namen handelnden Vertreter, auch diejenigen, die nicht bei der Untersuchung mitgearbeitet haben, welche zu den jetzt zur Überprüfung anstehenden Maßnahmen führte, hiermit gebeten, sich bei der Kommission zu melden. Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen die betreffenden Parteien dieser Aufforderung binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union nachkommen, indem sie der Kommission die in Anhang II dieser Bekanntmachung erbetenen Angaben zu ihren Unternehmen übermitteln.
Ferner kann die Kommission Kontakt mit den ihr bekannten Einführerverbänden aufnehmen, um die Informationen einzuholen, die sie für die Auswahl der Stichprobe der unabhängigen Einführer benötigt.
Interessierte Parteien, die außer den verlangten Angaben weitere sachdienliche Informationen zur Auswahl der Stichprobe übermitteln möchten, müssen dies binnen 21 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union tun, sofern nichts anderes bestimmt ist.
Ist die Auswahl einer Stichprobe erforderlich, können die Einführer auf der Grundlage der größten repräsentativen Verkaufsmenge der zu überprüfenden Ware in der Union ausgewählt werden, die in der zur Verfügung stehenden Zeit in angemessener Weise untersucht werden kann. Alle der Kommission bekannten unabhängigen Einführer und Einführerverbände werden von ihr darüber in Kenntnis gesetzt, welche Unternehmen für die Stichprobe ausgewählt wurden.
Die Kommission wird den in die Stichprobe einbezogenen unabhängigen Einführern und den ihr bekannten Einführerverbänden Fragebogen zusenden, um die Informationen einzuholen, die sie für ihre Untersuchung benötigt. Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen die Parteien binnen 37 Tagen nach Bekanntgabe der Stichprobe einen ausgefüllten Fragebogen übermitteln.
5.3. Verfahren zur Ermittlung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens der Schädigung
Damit festgestellt werden kann, ob ein Anhalten oder erneutes Auftreten der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union wahrscheinlich ist, werden die Unionshersteller der zu überprüfenden Ware gebeten, bei der Untersuchung der Kommission mitzuarbeiten.
5.3.1. Untersuchung der Unionshersteller
Um die Informationen einzuholen, welche die Kommission für ihre Untersuchung der Unionshersteller benötigt, wird sie Fragebogen an die ihr bekannten Unionshersteller oder repräsentativen Unionshersteller und die ihr bekannten Verbände der Unionshersteller versenden, namentlich an:
Jungbunzlauer S.A. und Roquette Italia S.p.A.
Die genannten Unionshersteller und Unionsherstellerverbände müssen den ausgefüllten Fragebogen binnen 37 Tagen nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union übermitteln, sofern nichts anderes bestimmt ist.
Sofern nichts anderes bestimmt ist, sind alle nicht genannten Unionshersteller und die Verbände der Unionshersteller gebeten, die Kommission umgehend, spätestens jedoch 15 Tage nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vorzugsweise per E-Mail zu kontaktieren und einen Fragebogen anzufordern.
5.4. Verfahren zur Prüfung des Unionsinteresses
Sollte sich die Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens des Dumpings und der Schädigung bestätigen, wird nach Artikel 21 der Grundverordnung darüber befunden, ob die Aufrechterhaltung von Antidumpingmaßnahmen dem Unionsinteresse zuwiderlaufen würde. Sofern nichts anderes bestimmt ist, sind die Unionshersteller, die Einführer und ihre repräsentativen Verbände, die Verwender und ihre repräsentativen Verbände sowie repräsentative Verbraucherorganisationen gebeten, sich binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union bei der Kommission zu melden. Um bei der Untersuchung mitarbeiten zu können, müssen die repräsentativen Verbraucherorganisationen innerhalb derselben Frist nachweisen, dass ein objektiver Zusammenhang zwischen ihrer Tätigkeit und der zu überprüfenden Ware besteht.
Sofern nichts anderes bestimmt ist, können Parteien, die sich innerhalb der genannten Frist bei der Kommission melden, ihr binnen 37 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union Angaben zum Unionsinteresse übermitteln. Diese Angaben können entweder in einem frei gewählten Format oder in einem von der Kommission erstellten Fragebogen gemacht werden. Nach Artikel 21 der Grundverordnung übermittelte Informationen werden allerdings nur dann berücksichtigt, wenn sie zum Zeitpunkt ihrer Übermittlung durch Beweise belegt sind.
5.5. Andere schriftliche Beiträge
Vorbehaltlich der Bestimmungen dieser Bekanntmachung werden alle interessierten Parteien hiermit gebeten, ihren Standpunkt darzulegen und Informationen und sachdienliche Nachweise vorzulegen. Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen diese Informationen und sachdienlichen Nachweise innerhalb von 37 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union bei der Kommission eingehen.
5.6. Möglichkeit der Anhörung durch die untersuchenden Kommissionsdienststellen
Jede interessierte Partei kann eine Anhörung durch die untersuchenden Kommissionsdienststellen beantragen. Der Antrag ist schriftlich zu stellen und zu begründen. Betrifft die Anhörung Fragen, die sich auf die Anfangsphase der Untersuchung beziehen, so muss der Antrag binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union gestellt werden. Danach ist eine Anhörung innerhalb der Fristen zu beantragen, welche die Kommission in ihrem Schriftwechsel mit den Parteien jeweils festlegt.
5.7. Schriftliche Beiträge, Rücksendung ausgefüllter Fragebogen und Schriftwechsel
Der Kommission für die Zwecke von Handelsschutzuntersuchungen vorgelegte Angaben dürfen nicht dem Urheberrecht unterliegen. Bevor interessierte Parteien der Kommission Angaben und/oder Daten vorlegen, für die Urheberrechte Dritter gelten, müssen sie vom Urheberrechtsinhaber eine spezifische Genehmigung einholen, die es der Kommission ausdrücklich gestattet, a) die Angaben und Daten für die Zwecke dieses Handelsschutzverfahrens zu verwenden und b) den interessierten Parteien dieser Untersuchung die Angaben und/oder Daten so vorzulegen, dass sie ihre Verteidigungsrechte wahrnehmen können.
Alle von interessierten Parteien übermittelten schriftlichen Beiträge, die vertraulich behandelt werden sollen, darunter auch die mit dieser Bekanntmachung angeforderten Informationen, die ausgefüllten Fragebogen und sonstige Schreiben, müssen den Vermerk „Limited“ (zur eingeschränkten Verwendung) (7) tragen.
Interessierte Parteien, die Informationen mit dem Vermerk „Limited“ übermitteln, müssen nach Artikel 19 Absatz 2 der Grundverordnung eine nichtvertrauliche Zusammenfassung vorlegen, die den Vermerk „For inspection by interested parties“ (zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien) trägt. Diese Zusammenfassung muss so ausführlich sein, dass sie ein angemessenes Verständnis des wesentlichen Inhalts der vertraulichen Informationen ermöglicht. Legt eine interessierte Partei, die vertrauliche Informationen übermittelt, hierzu keine nichtvertrauliche Zusammenfassung im vorgeschriebenen Format und in der vorgeschriebenen Qualität vor, so können diese vertraulichen Informationen unberücksichtigt bleiben.
Interessierte Parteien werden gebeten, alle Beiträge und Anträge, darunter auch gescannte Vollmachten und Bescheinigungen, per E-Mail zu übermitteln; ausgenommen sind umfangreiche Antworten; diese sind auf CD-ROM oder DVD zu speichern und persönlich abzugeben oder per Einschreiben zu übermitteln. Verwenden die interessierten Parteien E-Mail, erklären sie sich mit den Regeln für die elektronische Übermittlung von Unterlagen im Leitfaden zum Schriftwechsel mit der Europäischen Kommission bei Handelsschutzuntersuchungen („CORRESPONDENCE WITH THE EUROPEAN COMMISSION IN TRADE DEFENCE CASES“) einverstanden, der auf der Website der Generaldirektion Handel veröffentlicht ist: http://trade.ec.europa.eu/doclib/docs/2011/june/tradoc_148003.pdf. Die interessierten Parteien müssen ihren Namen sowie ihre Anschrift, Telefonnummer und gültige E-Mail-Adresse angeben und sollten sicherstellen, dass es sich bei der genannten E-Mail-Adresse um eine funktionierende offizielle Mailbox des Unternehmens handelt, die täglich eingesehen wird. Hat die Kommission die Kontaktdaten erhalten, kommuniziert sie ausschließlich per E-Mail mit den interessierten Parteien, es sei denn, diese wünschen ausdrücklich, alle Unterlagen von der Kommission auf einem anderen Kommunikationsweg zu erhalten, oder die Art der Unterlage macht den Versand per Einschreiben erforderlich. Weitere Regeln und Informationen bezüglich des Schriftverkehrs mit der Kommission, einschließlich der Leitlinien für den Schriftwechsel mit der Europäischen Kommission per E-Mail, können dem genannten Leitfaden für interessierte Parteien entnommen werden.
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Direktion H |
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Büro: CHAR 04/039 |
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1040 Bruxelles/Brussel |
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BELGIQUE/BELGIË |
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6. Mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit
Verweigert eine interessierte Partei den Zugang zu den erforderlichen Informationen oder erteilt sie die Auskünfte nicht fristgerecht oder behindert sie die Untersuchung erheblich, so können nach Artikel 18 der Grundverordnung positive oder negative Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen werden.
Wird festgestellt, dass eine interessierte Partei unwahre oder irreführende Informationen vorgelegt hat, so können diese Informationen unberücksichtigt bleiben; stattdessen können die verfügbaren Informationen zugrunde gelegt werden.
Arbeitet eine interessierte Partei nicht oder nur eingeschränkt mit und stützen sich die Feststellungen daher nach Artikel 18 der Grundverordnung auf verfügbare Informationen, so kann dies zu einem Ergebnis führen, das für diese Partei ungünstiger ist, als wenn sie mitgearbeitet hätte.
Werden die Antworten nicht elektronisch übermittelt, so gilt dies nicht als mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit, sofern die interessierte Partei darlegt, dass die Übermittlung der Antwort in der gewünschten Form die interessierte Partei über Gebühr zusätzlich belasten würde oder mit unangemessenen zusätzlichen Kosten verbunden wäre. Die interessierte Partei sollte unverzüglich mit der Kommission Kontakt aufnehmen.
7. Anhörungsbeauftragter
Interessierte Parteien können sich an den Anhörungsbeauftragten für Handelsverfahren wenden. Er fungiert als Schnittstelle zwischen den interessierten Parteien und den untersuchenden Kommissionsdienststellen. Er befasst sich mit Anträgen auf Zugang zum Dossier, Streitigkeiten über die Vertraulichkeit von Unterlagen, Anträgen auf Fristverlängerung und Anträgen Dritter auf Anhörung. Der Anhörungsbeauftragte kann die Anhörung einer einzelnen interessierten Partei ansetzen und als Vermittler tätig werden, um zu gewährleisten, dass die interessierten Parteien ihre Verteidigungsrechte umfassend wahrnehmen können.
Eine Anhörung durch den Anhörungsbeauftragten ist schriftlich zu beantragen und zu begründen. Betrifft die Anhörung Fragen, die sich auf die Anfangsphase der Untersuchung beziehen, so muss der Antrag binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union gestellt werden. Danach ist eine Anhörung innerhalb der Fristen zu beantragen, welche die Kommission in ihrem Schriftwechsel mit den Parteien jeweils festlegt.
Der Anhörungsbeauftragte bietet den Parteien außerdem die Möglichkeit, bei einer Anhörung ihre unterschiedlichen Ansichten zu Fragen der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens des Dumpings und der Schädigung sowie zum Dumping, zur Schädigung, zum ursächlichen Zusammenhang und zum Unionsinteresse vorzutragen und Gegenargumente vorzubringen.
Weiterführende Informationen und Kontaktdaten können interessierte Parteien den Webseiten des Anhörungsbeauftragten im Internet-Auftritt der Generaldirektion Handel entnehmen: http://ec.europa.eu/trade/trade-policy-and-you/contacts/hearing-officer/.
8. Zeitplan für die Untersuchung
Nach Artikel 11 Absatz 5 der Grundverordnung ist die Untersuchung binnen 15 Monaten nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union abzuschließen.
9. Möglichkeit der Beantragung einer Überprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung
Bei dieser Auslaufüberprüfung handelt es sich um eine Überprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung, deshalb werden die Untersuchungsergebnisse nicht etwa zu einer Änderung der geltenden Maßnahmen führen, sondern nach Artikel 11 Absatz 6 der Grundverordnung zur Aufhebung oder Aufrechterhaltung jener Maßnahmen.
Ist nach Auffassung einer interessierten Partei zu überprüfen, ob die Maßnahmen geändert werden sollten, so kann die Partei eine Überprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung beantragen.
Parteien, die eine solche, von der in dieser Bekanntmachung genannten Auslaufüberprüfung getrennt durchzuführende Überprüfung beantragen möchten, können unter der angegebenen Anschrift Kontakt mit der Kommission aufnehmen.
10. Verarbeitung personenbezogener Daten
Alle im Rahmen dieser zollamtlichen Erfassung erhobenen personenbezogenen Daten werden nach der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (8) verarbeitet.
(1) ABl. C 47 vom 10.2.2015, S. 3.
(2) ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.
(3) Verordnung (EU) Nr. 965/2010 des Rates vom 25. Oktober 2010 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Natriumgluconat mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 282 vom 28.10.2010, S. 24).
(4) Ein ausführender Hersteller ist ein Unternehmen im betroffenen Land, das die zu überprüfende Ware herstellt und in die Union ausführt, entweder direkt oder über einen Dritten, auch über ein verbundenes Unternehmen, das an der Herstellung, den Inlandsverkäufen oder der Ausfuhr der zu überprüfenden Ware beteiligt ist.
(5) Es können ausschließlich Einführer, die nicht mit ausführenden Herstellern verbunden sind, in die Stichprobe einbezogen werden. Einführer, die mit ausführenden Herstellern verbunden sind, müssen Anhang I des Fragebogens für die betreffenden ausführenden Hersteller ausfüllen. Nach Artikel 143 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission mit Durchführungsvorschriften zum Zollkodex der Gemeinschaften gelten Personen nur dann als verbunden, wenn a) sie der Leitung des Geschäftsbetriebs der jeweils anderen Person angehören; b) sie Teilhaber oder Gesellschafter von Personengesellschaften sind; c) sie sich in einem Arbeitgeber-Arbeitnehmerverhältnis zueinander befinden; d) eine beliebige Person unmittelbar oder mittelbar 5 % oder mehr der im Umlauf befindlichen stimmberechtigten Anteile oder Aktien beider Personen besitzt, kontrolliert oder innehat; e) eine von ihnen unmittelbar oder mittelbar die andere kontrolliert; f) beide unmittelbar oder mittelbar von einer dritten Person kontrolliert werden; g) sie zusammen unmittelbar oder mittelbar eine dritte Person kontrollieren oder h) sie Mitglieder derselben Familie sind. Personen werden nur dann als Mitglieder derselben Familie angesehen, wenn sie in einem der folgenden Verwandtschaftsverhältnisse zueinander stehen: i) Ehegatten, ii) Eltern und Kind, iii) Geschwister (auch Halbgeschwister), iv) Großeltern und Enkel, v) Onkel oder Tante und Neffe oder Nichte, vi) Schwiegereltern und Schwiegersohn oder Schwiegertochter, vii) Schwäger und Schwägerinnen (ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1). In diesem Zusammenhang ist mit „Person“ jede natürliche oder juristische Person gemeint.
(6) Die von unabhängigen Einführern vorgelegten Daten können innerhalb dieser Untersuchung auch zu anderen Zwecken als zur Dumpingermittlung herangezogen werden.
(7) Eine Unterlage mit dem Vermerk „Limited“ gilt als vertraulich im Sinne des Artikels 19 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51) und des Artikels 6 des WTO-Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (Antidumping-Übereinkommen). Sie ist ferner nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43) geschützt.
(8) ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.
ANHANG I
ANHANG II
SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN
Europäische Kommission
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27.10.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 355/28 |
Veröffentlichung gemäß Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel im Hinblick auf eine garantiert traditionelle Spezialität
(2015/C 355/08)
Gemäß Artikel 26 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 (1) übermittelte (2) Litauen die Bezeichnung „Lietuviškas skilandis“ als Name einer garantiert traditionellen Spezialität (g.t.S.), die der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 entspricht. Der Name „Skilandis“ war zuvor gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 509/2006 des Rates (3) ohne Namensvorbehalt als garantiert traditionelle Spezialität eingetragen worden (4) und ist derzeit gemäß Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 geschützt.
Im Anschluss an das nationale Einspruchsverfahren gemäß Artikel 26 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 wurde der Name „Skilandis“ im Einklang mit Artikel 26 Absatz 1 Unterabsatz 3 der genannten Verordnung durch den Begriff „Lietuviškas“ ergänzt, der seine traditionellen und besonderen Merkmale ausweist.
Angesichts der vorstehenden Ausführungen veröffentlicht die Kommission den Namen
„LIETUVIŠKAS SKILANDIS“
im Hinblick auf seine Eintragung in das Register der garantiert traditionellen Spezialitäten gemäß Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012.
Diese Veröffentlichung eröffnet die Möglichkeit, nach Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 Einspruch gegen die Eintragung des Namens „Lietuviškas Skilandis“ in das Register der garantiert traditionellen Spezialitäten gemäß Artikel 22 der Verordnung einzulegen.
Wenn der Name „Lietuviškas skilandis“ in das Register eingetragen wird, gilt gemäß Artikel 26 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 die Produktspezifikation der g.t.S. „Skilandis“ als Spezifikation gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 für die g.t.S. „Lietuviškas skilandis“, die somit mit Namensvorbehalt geschützt ist.
Der Vollständigkeit halber enthält diese Veröffentlichung im Einklang mit Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 die Spezifikation der g.t.S. „Skilandis“, die bereits im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurde (5).
ANTRAG AUF EINTRAGUNG EINER GARANTIERT TRADITIONELLEN SPEZIALITÄT
VERORDNUNG (EG) Nr. 509/2006 DES RATES
über die garantiert traditionellen Spezialitäten bei Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln (6)
„SKILANDIS“
EG-Nr.: LT-TSG-007-0032 — 15.6.2005
1. Name und Anschrift der antragstellenden Vereinigung
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Name der Vereinigung oder Organisation: |
Lietuvos mėsos perdirbėjų asociacija (Litauischer Fleischverarbeiterverband). |
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Anschrift: |
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Tel. |
+370 52126814 |
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Fax |
+370 52126814 |
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E-Mail: |
lmpa@takas.lt |
2. Mitgliedstaat oder Drittland
Litauen
3. Produktspezifikation
3.1. Einzutragende(r) Name(n) (Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1216/2007 der Kommission)
„Skilandis“
3.2. Es handelt sich um einen Namen, der
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☒ |
selbst besondere Merkmale aufweist |
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☐ |
die besonderen Merkmale des Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels zum Ausdruck bringt. |
In den methodischen Materialien des Litauischen Ethnographischen Freilichtmuseums Rumšiškės ist angegeben, dass das Wort „Skilandis“ im 16. bis Anfang des 18. Jh. in verschiedenen Ortschaften des Litauischen Großfürstentums in schriftlichen Inventuren erwähnt wird. Dieser Name kommt im Preußisch-litauischen Wörterbuch von Theodor Lepner (1680) und in den deutsch-litauischen Wörterbüchern von Philipp Ruhig (1747), von Christian Moeleke (1800) und von Friedrich Kurschat (1883) vor. Dieser Name des Erzeugnisses wird in ganz Litauen geführt. Der Name des Erzeugnisses ist einzigartig, zeiterprobt und wird bis heute verwendet.
3.3. Wird gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 509/2006 die Vorbehaltung des Namens beantragt?
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Eintragung mit Vorbehaltung des Namens |
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Eintragung ohne Vorbehaltung des Namens |
3.4. Art des Erzeugnisses
Klasse 1.2. Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.)
3.5. Beschreibung des Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels, das den unter Ziffer 3.1 angegebenen Namen führt (Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1216/2007)
Skilandis (mit geschnittenem Fleisch gefüllte und geräucherte Schweineblasenwurst) ist ein mit einer Leine (Wurstbindfaden) zusammengebundenes schnittfähiges Fleischerzeugnis fester Konsistenz, mit einer groben Oberfläche, in Form eines zusammengepressten Tropfens oder einer Zucchini in einer natürlichen Hülle. Sein Durchmesser beträgt mindestens 80 mm, und das Gewicht kann unterschiedlich sein. In alten Zeiten wurde der Skilandis durch das Einfüllen des Bräts in den Schweinemagen hergestellt, aber seit Anfang des 20. Jh. werden die Skilandis meistens in Schweineblasen oder in die Blinddärme der Rinder abgefüllt. Unter Hausbedingungen wird der Skilandis in der Regel nur aus Schweinefleisch hergestellt, während zu dessen Herstellung in den Fleischverarbeitungsbetrieben Schweinefleisch und Rindfleisch verwendet werden.
Der Skilandis hat einen typischen säuerlichen, würzigen, deftigen, salzigen und bei dessen Reifung und Trocknung entstandenen spezifischen Geschmack und Geruch, im Schnitt eine rosarote bis dunkelrote Farbe, die an der Randschicht intensiver sein kann. Man spürt einen leichten Geruch von Gewürzen und Rauch. Die Konsistenz ist fest. Im mageren Fleisch gibt es ungleichmäßig verteilte Speckstückchen mit einem Durchmesser von höchstens 20 mm.
Charakteristisch für den Skilandis sind folgende physikalisch-chemische Indikatoren:
— Feuchtegehalt des Erzeugnisses: höchstens 40 %,
— Fleischeiweißgehalt ohne Kollagen: mindestens 16 %,
— Speisesalzgehalt: höchstens 5 %,
— Fettgehalt: höchstens 35 %,
— pH-Wert: nicht niedriger als 5,0;
— Gewicht des Erzeugnisses: 0,4 bis 2,0 kg.
Der Skilandis kann im Handelsverkehr geschnitten in Hälften oder als Aufschnitt in Scheiben in einer Vakuumverpackung oder einer Verpackung in modifizierter Atmosphäre geliefert werden.
3.6. Beschreibung des Verfahrens zur Herstellung des Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels, das den unter Ziffer 3.1 angegebenen Namen führt (Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1216/2007)
Ausgangserzeugnisse:
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Der Skilandis kann im Handelsverkehr geschnitten in Hälften oder als Aufschnitt in Scheiben in einer Vakuumverpackung oder einer Verpackung in modifizierter Atmosphäre geliefert werden; |
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bis zu 60 % des mageren Schweinefleisches können durch die gleiche Menge mageren Rindfleisches ersetzt werden, in dem der Anteil von sichtbaren Fetten und feinen Sehnen höchstens 5 % beträgt. Dabei können folgende Teile des Schlachtkörpers verwendet werden: beschnittener Mittelschinken, Abschnitt vom äußeren Schinken, Nussschinken, Lende, Schwanzstück, Zwischenrippenstück, Schulterstück, Unterschulter und Mittelschulter; |
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halbfettes Schweinefleisch, in dem der Fettanteil zwischen den Muskeln und unter der Schwarte höchstens 30 % beträgt. Dabei können folgende Teile des Schlachtkörpers verwendet werden: innerer Teil der Schulter, unterer Teil der Schulter, Nacken; |
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fettes Schweinefleisch ohne Schwarte, in dem der Fettanteil höchstens 55 % beträgt. Das halbfette und fette Schweinefleisch machen gemeinsam ca. ein Viertel des Gewichts des Skilandis aus; |
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Rückenspeck der Schweine ohne Schwarte. Der Rückenspeck macht ca. ein Viertel des Gewichts des Skilandis aus; |
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Speisesalz: 26 g bis 30 g/1 kg Fleisch; |
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Gewürze: schwarzer Pfeffer, weißer Pfeffer, Piment (Nelkenpfeffer): 2-3 g/1 kg Fleisch. Die Pfeffer werden zerkleinert oder in Körnern verwendet; |
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Knoblauch: 2-3 g/1 kg Fleisch, |
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Zucker: 2-5 g/1 kg Fleisch; |
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Konservierungsstoff E 250 (Natriumnitrit): 50-180 mg/1 kg Fleisch; |
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Antioxidanten E 300 (Ascorbinsäure); E 301 (Natriumascorbat): 0,5-1 kg/1 kg Fleisch; |
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auch Kümmel, zerkleinerte Lorbeerblätter, zerkleinerte Muskatnüsse, 2-3 g/1 kg Fleisch. |
Herstellungsverfahren:
Der Skilandis wird auf traditionelle Art hergestellt. Empfehlenswert ist das Fleisch der erwachsenen Tiere.
Das gekühlte Schweinefleisch wird manuell oder in speziellen Maschinen in kleine Stückchen mit einem Durchmesser von 10 bis 30 mm und der Speck in kleine Stückchen mit einem Durchmesser von 5 bis 20 mm geschnitten. Das gekühlte Rindfleisch wird in einem Fleischwolf mit einer Scheibe von 2 bis 5 mm zerkleinert.
Das zerkleinerte Fleisch wird mit Speisesalz und Nitritsalz, Zucker, Gewürzen und Zusatzstoffen in einer Mischanlage oder einem Kutter gemischt. Die Mischdauer beträgt mindestens 10 Minuten. Das zubereitete Brät wird wenigstens sechs Stunden bei höchstens +4 °C Temperatur gereift. Das Brät wird über einen Füller in natürliche Schweineblasen oder Rinderblinddärme abgefüllt, deren Querschnitt im Vergleich zu den üblichen Hüllen für kalt geräucherte Rohwürste/Dauerwürste größer ist. Bei der Abfüllung des Bräts in die Blasen bzw. Därme sind keine Lufteinschlüsse zulässig. Die Trocknung der inneren Schichten des Skilandis erfolgt beim weiteren Herstellungsverfahren langsam und die Fermentation intensiv; das führt zur Bildung der für den Skilandis typischen organoleptischen Merkmale. Das Brät wird langsam durch dessen heftiges Pressen in die Blase bzw. den Blinddarm eingefüllt. Die Luft, die mit dem Brät hineingeraten ist, wird durch das Durchstechen der Umhüllung beseitigt. Die Hülle ist möglichst fest abzufüllen, damit nach der Schrumpfung des Bräts bei der Räucherung und Trocknung des Erzeugnisses keine Lufteinschlüsse zwischen der Oberfläche des Erzeugnisses und der Hülle entstehen.
Die abgefüllte Blase bzw. der Blinddarm wird mit einem natürlichen dicken Garn oder einer Leine abgebunden. Das gestaltete Erzeugnis wird manuell mit einer Leine längs des Erzeugnisses in vier Teile geteilt. Das im Blinddarm hergestellte Erzeugnis wird zusätzlich auch quer alle 4 cm bis 5 cm abgebunden.
Die abgebundenen Skilandis werden so auf einen Rahmen gehängt, dass sie einander nicht berühren, und werden mindestens drei Tage bei höchstens +4 °C gereift. Bei diesem Verfahren presst sich das Brät in der Hülle noch mehr zusammen, die Farbe des Erzeugnisses stabilisiert sich und es erfolgt eine selektive Entwicklung der Mikroorganismen, wodurch teilweise die Bedingungen für die Entstehung eines spezifischen Geschmacks und Geruchs geschaffen werden.
Nach der Reifung werden die Skilandis mit dem durch glimmende Sägespäne von Laubhölzern (Erle, Espe, Birke, Buche, Pappel, Eiche) erzeugten Rauch bei einer Temperatur zwischen 18 und 30 °C geräuchert. Die erste Reifung und Räucherung kann in Klimakammern und in Trocknern unterschiedlicher Konstruktion erfolgen. Das Erzeugnis wird mit bestimmten Pausen geräuchert, wobei der Skilandis in diesen Pausen bei einer Temperatur zwischen 18 und 28 °C getrocknet wird. Der Räuchervorgang (inkl. Pausen) hängt von der Räucheranlage sowie der Größe des Skilandis ab und kann 2 bis 15 Tage dauern. Von der Räucherdauer hängt auch die Intensität der Farbe ab — am Ende des Räuchervorgangs hat das Erzeugnis einen spezifischen Rauchgeruch.
Die geräucherten Skilandis werden bei einer Temperatur zwischen 8 und 18 °C und bei relativer Luftfeuchtigkeit von 90 % bis 75 % getrocknet. Bei der Trocknung werden biochemische Prozesse, verursacht durch die Entwicklung der Mikroorganismen und die Aktivität bestimmter Gewebe-Enzyme, fortgesetzt, wodurch der Skilandis einen spezifischen Geschmack und Geruch bekommt. Die Skilandis werden mindestens 30 Tage getrocknet, solange bis der erforderliche Feuchtgehalt im Erzeugnis erreicht wird und es spezifische organoleptische Merkmale erwirbt.
Die Skilandis werden in einem Raum bei Temperaturen zwischen 0 °C und 15 °C hängend aufbewahrt.
3.7. Besonderer Charakter des Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels (Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1216/2007)
Die wichtigsten Elemente besonderer Merkmale des Skilandis sind folgende:
Aussehen: der Skilandis ist ein mit einer Leine zusammengebundenes schnittfähiges Fleischerzeugnis fester Konsistenz, mit einer groben Oberfläche, in Form eines zusammengepressten Tropfens oder einer Zucchini, abgefüllt in einer natürlichen Schweineblase oder einem Rinderblinddarm. Er hat einen Durchmesser von mindestens 80 mm und ein Gewicht von 0,4 bis 2 kg.
Aussehen im Schnitt: die Wurstscheiben haben eine rosarote bis dunkelrote Farbe, die am Schichtrand intensiver sein kann. Im mageren Fleisch gibt es ungleichmäßig verteilte Speckstückchen mit einem Durchmesser von höchstens 20 mm. Gewürze können auch sichtbar sein.
Herstellungsverfahren: das manuell grob geschnittene oder im Fleischwolf grob zerkleinerte Schweinefleisch oder Rindfleisch wird mit traditionellen Gewürzen bestreut und in die Schweineblase und in den Rinderblinddarm eingefüllt. Vorgetrocknete Erzeugnisse werden mehrere Male über Laubholz geräuchert und nach dem Räuchern wenigstens 30 Tage getrocknet.
Geschmack und Geruch: der Skilandis hat einen säuerlichen, würzigen, deftigen, salzigen und dank der einzigartigen Fermentationsprozesse bei dessen Reifung und Trocknung entstandenen spezifischen Geschmack und Geruch. Man spürt einen leichten Geruch der Gewürze und des Rauchs. Die oben genannten Fermentationsprozesse hängen von den Zutaten in der Rezeptur ab, die in der Klimazone von Litauen vorherrschend sind.
Konsumtraditionen: meistens wird der Skilandis als Speise zum Fest, zu besonderem Anlass, Treffen und auch während der Arbeitssaison angeboten. Er wird in dünne Scheiben geschnitten und mit Schwarzbrot gegessen.
3.8. Traditioneller Charakter des Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels (Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1216/2007)
Der Skilandis gilt in Litauen als nationales Erzeugnis. Im Buch „Lietuvos kulinarijos paveldas“ („Kulinarisches Erbe Litauens“) (In: Baltos lankos, 2008) von B. Imbrasienė ist er als erstes Erzeugnis unter den genannten traditionellen Fleischerzeugnissen erwähnt. In litauischen Dörfern wurde er seit vielen Jahren für die Zeiten der Arbeitssaison (Grasmähen für Heu, Roggenernte) oder für Gäste aufbewahrt. Der litauische Schriftsteller Simonas Daukantas schreibt in seinem Buch „Būdas senovės lietuvių, kalnėnų ir žemaičių“ („Lebensweise der alten Litauer, Aukschtaiten und Schemaiten“) (1845), dass der Skilandis in Litauen eine Gästen zu servierende Speise war. Der Skilandis wird auch in den Werken der litauischen Literaturklassiker des 19. bis 20. Jh. erwähnt. Gemäß der Karte des Atlasses der litauischen Sprache („Lietuvių kalbos atlasas“, Vilnius, 1977), wo die Verbreitung des Wortes „Skilandis“ gezeigt wird, kann man sehen, dass der Name dieser Speise in ganz Litauen, mit Ausnahme des nordwestlichen Teils des Landes, bekannt war.
Im Altertum wurde der Skilandis durch die Abfüllung des Bräts in den Schweinemagen hergestellt, aber seit Anfang des 20. Jh. werden die Skilandis meistens in Schweineblasen und Rinderblinddärme abgefüllt. Unter Hausbedingungen wird der Skilandis in der Regel nur aus Schweinefleisch hergestellt, während zu dessen Herstellung in den Fleischverarbeitungsbetrieben auch Rindfleisch verwendet wird.
In der Litauischen sowjetischen Enzyklopädie („Lietuviška tarybinė enciklopedija, Vilnius“, 1983) wird der Skilandis folgenderweise beschrieben: „Skilandis ist eine Rohwurst oder Räucherwurst aus grob geschnittenem Fleisch. Er wird aus halbfettem Schweinefleisch (≈ 85 %) und Rindfleisch (≈ 15 %) hergestellt. Das Fleisch wird in Stückchen mit einer Länge von 2 bis 3 cm und einer Breite von 1 bis 1,5 cm geschnitten. Weitere Zutaten: Salz (≈ 3,5 % des Fleischgewichts), Salpeter (Natriumnitrat), Zucker, schwarzer Pfeffer und Piment (Nelkenpfeffer), Knoblauch. Das Brät wird in den Schweinemagen, die Schweineblase und in den Enddarm und den Blinddarm der Rinder abgefüllt. Meistens wird er geräuchert. Er wird in den Fleischbetrieben und zu Hause hergestellt.“
3.9. Mindestanforderungen und Verfahren für die Kontrolle der besonderen Merkmale (Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1216/2007)
Die vorgeschriebene Kontrolle erstreckt sich auf folgende Aspekte:
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Erfüllung der vorgeschriebenen Anforderungen an die Ausgangserzeugnisse; |
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Reihenfolge der Schritte des technologischen Vorgangs; |
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Einhaltung der vorgeschriebenen Parameter im technologischen Vorgang; |
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Sicherung der Trocknungsdauer des Erzeugnisses; |
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organoleptische Merkmale des Enderzeugnisses (Aussehen, Geschmack, Geruch, Farbe, Konsistenz); |
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physikalisch-chemische Parameter des Enderzeugnisses (Feuchtigkeit, Eiweißgehalt ohne Kollagen, Gehalt an Speisesalz, pH-Wert, Fettgehalt); |
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Lagerung des Enderzeugnisses. Kontrolle der Temperatur und Feuchtigkeit im Aufbewahrungsraum. |
Die Kontrollbehörde wird mindestens einmal pro Jahr eine vorgeschriebene Kontrolle durchführen. Die Kontrollbehörde wird das Kontrollsystem der Hersteller, die Kontrolle der wichtigsten Steuerungspunkte und die Unterlagen der Hersteller prüfen.
4. Behörden oder Stellen, die die Einhaltung der Produktspezifikation überprüfen
4.1. Name und Anschrift
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Name: |
Lietuvos Respublikos valstybinė maisto ir veterinarijos tarnyba (Staatlicher Lebensmittel- und Veterinärdienst der Republik Litauen) |
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Anschrift: |
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Tel. |
+370 52404361 |
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E-Mail: |
vvt@vet.lt |
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☒ Öffentlich |
☐ Privat |
4.2. Besondere Aufgaben der Behörde oder Stelle
Die unter Ziffer 4.1 vorgenannte Kontrollbehörde ist für die Überprüfung der Einhaltung der gesamten Produktspezifikation zuständig.
(1) Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1).
(2) EG-Nr. LT-TSG-0107-01274 — 10.11.2014.
(3) Verordnung (EG) Nr. 509/2006 des Rates vom 20. März 2006 über die garantiert traditionellen Spezialitäten bei Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln (ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 1). Aufgehoben und ersetzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012.
(4) EG-Nr. LT-TSG-007-0032 — 15.6.2005 (siehe ABl. C 106 vom 8.5.2009, S. 27).
(5) Siehe Fußnote 4.
(6) Siehe Fußnote 3.