ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 314

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

58. Jahrgang
23. September 2015


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2015/C 314/01

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.7541 — IAG/Aer Lingus) ( 1 )

1


 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2015/C 314/02

Euro-Wechselkurs

2

2015/C 314/03

Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen gegeben in seiner Sitzung vom 9. Oktober 2014 betreffend den Entwurf eines Beschlusses in der Sache AT.39523 — Slovak Telekom — Berichterstatter: Belgien

3

2015/C 314/04

Abschlussbericht des Anhörungsbeauftragten — Slovak Telekom (AT.39523)

4

2015/C 314/05

Zusammenfassung des Beschlusses der Kommission vom 15. Oktober 2014 in einem Verfahren nach Artikel 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Artikel 54 des EWR-Abkommens (Sache AT.39523 — Slovak Telekom) (bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 7465 final)

7


 

V   Bekanntmachungen

 

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2015/C 314/06

Hinweis an die Einführer — Einfuhren offenmaschiger Gewebe aus Glasfasern aus APS-begünstigten Ländern, die den regionalen Kumulierungsgruppen I und III angehören, in die Europäische Union

11

 

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2015/C 314/07

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.7769 — Gilde Fund IV/Parcom Fund IV/Koninklijke Ten Cate) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 )

12


 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

 


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

23.9.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 314/1


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache M.7541 — IAG/Aer Lingus)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2015/C 314/01)

Am 14. Juli 2015 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden beiden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32015M7541 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

23.9.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 314/2


Euro-Wechselkurs (1)

22. September 2015

(2015/C 314/02)

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,1155

JPY

Japanischer Yen

133,75

DKK

Dänische Krone

7,4602

GBP

Pfund Sterling

0,72230

SEK

Schwedische Krone

9,3412

CHF

Schweizer Franken

1,0860

ISK

Isländische Krone

 

NOK

Norwegische Krone

9,2145

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

27,057

HUF

Ungarischer Forint

310,55

PLN

Polnischer Zloty

4,1970

RON

Rumänischer Leu

4,4225

TRY

Türkische Lira

3,3881

AUD

Australischer Dollar

1,5732

CAD

Kanadischer Dollar

1,4804

HKD

Hongkong-Dollar

8,6451

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,7715

SGD

Singapur-Dollar

1,5817

KRW

Südkoreanischer Won

1 322,15

ZAR

Südafrikanischer Rand

15,2542

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

7,1129

HRK

Kroatische Kuna

7,6235

IDR

Indonesische Rupiah

16 257,25

MYR

Malaysischer Ringgit

4,8017

PHP

Philippinischer Peso

52,041

RUB

Russischer Rubel

73,9790

THB

Thailändischer Baht

40,164

BRL

Brasilianischer Real

4,4809

MXN

Mexikanischer Peso

18,7248

INR

Indische Rupie

73,5068


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


23.9.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 314/3


Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen gegeben in seiner Sitzung vom 9. Oktober 2014 betreffend den Entwurf eines Beschlusses in der Sache AT.39523 — Slovak Telekom

Berichterstatter: Belgien

(2015/C 314/03)

I

1.

Die Mehrheit des Beratenden Ausschusses stimmt der von der Europäischen Kommission vorgenommenen Abgrenzung des sachlich relevanten Marktes zu, wonach dieser Folgendes umfasst:

den Vorleistungsmarkt für den Zugang zu entbündelten Teilnehmeranschlüssen und

den Endkundenmassenmarkt für Breitbanddienste, die an einem festen Standort angeboten werden.

Eine Minderheit enthält sich.

2.

Die Mehrheit des Beratenden Ausschusses teilt die Auffassung der Kommission, dass der räumlich relevante Markt das gesamte Hoheitsgebiet der Slowakei umfasst. Eine Minderheit enthält sich.

3.

Die Mehrheit des Beratenden Ausschusses teilt die Auffassung der Kommission, dass Slovak Telekom zumindest vom 12. August 2005 bis zum 31. Dezember 2010 eine beherrschende Stellung auf dem Vorleistungsmarkt innehatte. Eine Minderheit enthält sich.

4.

Die Mehrheit des Beratenden Ausschusses teilt die Auffassung der Kommission, dass Slovak Telekom zumindest vom 12. August 2005 bis zum 31. Dezember 2010 eine beherrschende Stellung auf dem Endkundenmarkt innehatte. Eine Minderheit enthält sich.

5.

Die Mehrheit des Beratenden Ausschusses teilt die Auffassung der Kommission, dass Slovak Telekom seine beherrschende Stellung auf dem relevanten Markt missbrauchte, indem es vom 12. August 2005 bis zum 31. Dezember 2010 seine Vorleistungsprodukte alternativen Anbietern verweigerte. Eine Minderheit enthält sich.

6.

Die Mehrheit des Beratenden Ausschusses teilt die Auffassung der Kommission, dass Slovak Telekom seine beherrschende Stellung auf dem relevanten Markt missbrauchte, indem es vom 12. August 2005 bis zum 31. Dezember 2010 die Marge zwischen seinen Vorleistungspreisen und seinen Endkundenpreisen beschnitt. Eine Minderheit enthält sich.

7.

Die Mehrheit des Beratenden Ausschuss stimmt zu, dass die missbräuchlichen Verhaltensweisen von Slovak Telekom dazu führen können, den Handel zwischen Mitgliedstaaten im Sinne des Artikels 102 AEUV zu beeinträchtigen. Eine Minderheit enthält sich.

II

1.

Eine Mehrheit des Beratenden Ausschusses teilt die Auffassung der Kommission, dass gegen Slovak Telekom und Deutsche Telekom eine Geldbuße verhängt werden sollte. Eine Minderheit enthält sich.

2.

Eine Mehrheit des Beratenden Ausschusses teilt die Auffassung der Kommission, dass für die Festsetzung der Geldbuße eine Zuwiderhandlungsdauer von 5 Jahren und 4 Monaten zugrunde zu legen ist. Eine Minderheit enthält sich.

3.

Eine Mehrheit des Beratenden Ausschusses teilt die Auffassung der Kommission in Bezug auf den Grundbetrag der Geldbuße. Eine Minderheit enthält sich.

4.

Eine Mehrheit des Beratenden Ausschusses teilt die Auffassung der Kommission, dass erschwerende Umstände zu berücksichtigen sind (Rückfälligkeit). Eine Minderheit enthält sich.

5.

Eine Mehrheit des Beratenden Ausschusses stimmt zu, dass die Geldbuße erhöht werden muss, um sicherzustellen, dass sie eine abschreckende Wirkung entfaltet. Eine Minderheit enthält sich.

6.

Eine Mehrheit des Beratenden Ausschusses teilt die Auffassung der Kommission in Bezug auf den endgültigen Betrag der Geldbuße. Eine Minderheit enthält sich.

7.

Eine Mehrheit des Beratenden Ausschusses empfiehlt die Veröffentlichung seiner Stellungnahme im Amtsblatt der Europäischen Union. Eine Minderheit enthält sich.


23.9.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 314/4


Abschlussbericht des Anhörungsbeauftragten (1)

Slovak Telekom

(AT.39523)

(2015/C 314/04)

I.   EINLEITUNG

(1)

Für diese Sache war ursprünglich der Anhörungsbeauftragte Michael Albers zuständig. Er organisierte die mündliche Anhörung, führte sie durch und legte dem zuständigen Kommissionsmitglied einen Zwischenbericht nach Artikel 14 des Beschlusses 2011/695/EU vor. Nach dem Ausscheiden von Herrn Albers aus der Kommission habe ich diese Sache am 16. Oktober 2013 übernommen.

(2)

Hinsichtlich der vor meiner Ernennung eingeleiteten Verfahrensschritte beruht dieser Bericht daher auf den Feststellungen meines Vorgängers.

II.   VERFAHREN

1.   Ermittlungsphase

(3)

Das Verfahren wurde von der Kommission im Juni 2008 von Amts wegen eingeleitet, nachdem sie Hinweise auf eine geringe Breitbandversorgung und Verzögerungen bei der Einführung von Triple-Play-Diensten in der Slowakischen Republik erhalten hatte. Vom 13. bis 15. Januar 2009 und ein weiteres Mal am 13. und 14. Juli 2009 wurden in den Geschäftsräumen des Unternehmens Slovak Telekom („ST“) Nachprüfungen vorgenommen. Das Verfahren wurde am 8. April 2009 gegen ST und am 13. Dezember 2010 gegen das Unternehmen Deutsche Telekom („DT“) förmlich eingeleitet.

(4)

ST erhob Klage auf Nichtigerklärung zweier Auskunftsverlangen der Kommission, die Daten aus der Zeit vor dem Beitritt der Slowakischen Republik zur EU (d. h. vor dem 1. Mai 2004) betrafen, und führte als Begründung an, die Kommission sei nicht befugt, solche Informationen anzufordern und zu verwenden. Das Gericht wies beide Klagen der ST ab (2).

2.   Mitteilung der Beschwerdepunkte

(5)

Am 7. Mai 2012 wurde eine an ST und DT gerichtete Mitteilung der Beschwerdepunkte angenommen. Darin stellte die Kommission vorläufig fest, dass ST seine beherrschende Stellung auf dem Vorleistungsmarkt für Breitbandzugangsdienste in der Slowakischen Republik durch die folgenden Verhaltensweisen missbräuchlich ausgenutzt hatte: i) Zugangsverweigerung und Margenbeschneidung in Bezug auf den entbündelten Zugang zum Teilnehmeranschluss seit dem 12. August 2005, ii) Margenbeschneidung und Zugangsverweigerung in Bezug auf den regionalen Breitbandzugang auf der Vorleistungsebene seit dem 6. Juni 2007 und iii) Margenbeschneidung in Bezug auf den nationalen Breitbandzugang auf der Vorleistungsebene seit dem 1. Mai 2004. Die Kommission stellte vorläufig in der Mitteilung der Beschwerdepunkte fest, dass das Verhalten von ST einen Verstoß gegen Artikel 102 AEUV darstellte, der am 1. Mai 2004 begonnen hatte und zum Zeitpunkt der Mitteilung der Beschwerdepunkte noch andauerte. Ferner wurde darin vorläufig festgestellt, dass DT für die mutmaßlichen Zuwiderhandlungen von ST haftet, da DT deren Muttergesellschaft war und sie in der Lage war, einen bestimmenden Einfluss auszuüben, und einen solchen Einfluss auch tatsächlich ausgeübt hat.

3.   Akteneinsicht und Verlängerung der Frist für die Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte

(6)

Am 15. und 18. Mai 2012 wurde ST und DT mit entsprechenden CD-ROMs Einsicht in die Kommissionsakte gewährt.

(7)

Auf Antrag wurde ST im Juli und August 2012 zusätzlich Einsicht in die Akte der GD Wettbewerb gewährt. Auf Antrag von ST legte die GD Wettbewerb einige der zuvor unkenntlich gemachten Teile der Mitteilung der Beschwerdepunkte offen. Für andere Teile der Mitteilung der Beschwerdepunkte akzeptierte die Kommission den Antrag der DT auf vertrauliche Behandlung.

(8)

Im Juli 2012 beschwerte sich DT über die Qualität der ihr übersandten deutschen Fassung der Mitteilung der Beschwerdepunkte. Einen Monat später übermittelte die GD Wettbewerb eine berichtigte Fassung.

(9)

Wegen des Antrags von ST auf weitere Akteneinsicht und der Beschwerde von DT wurde die Frist für die Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte für beide Parteien um drei Wochen bis zum 6. September 2012 verlängert.

4.   Betroffene Dritte

(10)

Am 9. Juli 2012 ging bei dem Anhörungsbeauftragten ein Antrag von Slovanet, eines alternativen Telekommunikationsbetreibers in der Slowakischen Republik, auf Anhörung als betroffener Dritter ein. Slovanet wies ein „ausreichendes Interesse“ nach und wurde daher von der Kommission zur schriftlichen Anhörung zugelassen. Slovanet beantragte nicht, an der mündlichen Anhörung teilzunehmen.

III.   MÜNDLICHE ANHÖRUNG

(11)

An der mündlichen Anhörung, die am 6. und 7. November 2012 stattfand, nahmen sowohl ST als auch DT teil.

IV.   WEITERE AKTENEINSICHT NACH ÜBERSENDUNG DER MITTEILUNG DER BESCHWERDEPUNKTE

1.   Sachverhaltsschreiben

(12)

Am 6. Dezember 2013 bzw. 10. Januar 2014 richtete die Kommission ein Sachverhaltsschreiben an ST bzw. an DT, in dem sie diese über neue Beweismittel in Kenntnis setzte, auf die sie sich in einem möglichen künftigen Beschluss stützen wollte; sie gab ihnen Gelegenheit, schriftlich dazu Stellung zu nehmen. Im Sachverhaltsschreiben wies die Kommission ferner darauf hin, dass sie gedenke, die Auffassung zu vertreten, dass ein künftiger an ST und DT gerichteter Beschluss nur das missbräuchliche Verhalten in Bezug auf den entbündelten Zugang zum Teilnehmeranschluss zum Gegenstand haben sollte und dass der Zuwiderhandlungszeitraum daher am 12. August 2005 beginnen würde und zumindest bis zum 31. Dezember 2010 andauere.

(13)

Gleichzeitig gewährte die Kommission ST und DT Zugang zu allen Unterlagen, die nach Übermittlung der Mitteilung der Beschwerdepunkte in die Akte aufgenommen worden waren. Auf Antrag von ST legte die GD Wettbewerb zuvor unkenntlich gemachte Teile eines im Sachverhaltsschreiben erwähnten Schriftstücks offen und stellte ST und DT weitere Unterlagen zur Verfügung, die ursprünglich nicht in der Kommissionsakte enthalten gewesen waren.

(14)

Nachdem die GD Wettbewerb die beantragte Verlängerung der Antwortfristen gewährt hatte, antworteten ST und DT am 21. Februar (ST) bzw. 6. März 2014 (DT) schriftlich auf das Sachverhaltsschreiben.

2.   Antrag von DT auf mündliche Anhörung

(15)

In seiner Antwort auf das Sachverhaltsschreiben und in einem späteren Schreiben vom 8. April 2014, das an die GD Wettbewerb gerichtet war, beantragte DT eine mündliche Anhörung. Diesen Antrag lehnte die GD Wettbewerb mit Schreiben vom 21. März und 15. April 2014 ab; am 4. September 2014 wurde ich von DT mit der Angelegenheit befasst. Ich lehnte den Antrag ebenfalls ab, da das Sachverhaltsschreiben für DT keinen Anspruch auf mündliche Anhörung begründet und auch nicht als ergänzende Mitteilung der Beschwerdepunkte angesehen werden kann, da es weder neue Beschwerdepunkte enthält noch die mitgeteilten Beschwerdepunkte ändert.

3.   Antrag auf Zugang zur Margenbeschneidungsanalyse

(16)

Am 16. Januar 2014 beantragte ST Zugang zu einer möglicherweise geänderten Berechnung der Margenbeschneidung, die die Kommission nach Annahme der Mitteilung der Beschwerdepunkte vorgenommen habe. ST argumentierte, eine solche Berechnung hätte in das Sachverhaltsschreiben aufgenommen werden müssen und sei für die ordentliche Ausübung ihres Rechts auf Anhörung erforderlich. Am 1. März 2014 stellte DT bei der GD Wettbewerb einen ähnlichen Antrag. Die GD Wettbewerb lehnte die Anträge beider Parteien ab und wies darauf hin, dass die Kommission beim damaligen Stand des Verfahrens beabsichtigte, die in der Mitteilung der Beschwerdepunkte angewandten Grundsätze und Formeln für die Berechnung der Margenbeschneidung auch für einen möglichen künftigen Beschluss zugrunde zu legen und die Berechnung zu aktualisieren, indem sie einige Argumente und Berechnungen von ST aus deren Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte berücksichtigt, andere dagegen zurückweist.

(17)

Anschließend wurde ich von ST mit der Angelegenheit befasst. Mit Schreiben vom 5. Februar und 25. April 2014 lehnte ich den Antrag von ST ab. Erstens war die Margenbeschneidungsanalyse zum Zeitpunkt des Antrags von ST noch nicht abgeschlossen und damit ein internes Dokument, das als solches nicht zugänglich war. Zweitens war ich auf der Grundlage der ständigen Rechtsprechung (3) der Auffassung, dass es keine Vorschrift gibt, nach der die Kommission verpflichtet wäre, ST zu dem endgültigen Standpunkt zu hören, den sie zu ihrer Berechnung der Margenbeschneidung einnehmen will, jedenfalls sofern sich aus diesem Standpunkt keine neuen Beschwerdepunkte ergeben. In diesem Zusammenhang lagen mir keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die von der Kommission vorgesehenen Änderungen an der Berechnung der Margenbeschneidung die in der Mitteilung dargelegten Beschwerdepunkte in einer für ST ungünstigen Weise ändern würden.

(18)

Im Interesse der Transparenz gewährte die GD Wettbewerb ST und DT jedoch bei Sachstandstreffen im September 2014 Einblick in die Berechnung der Margenbeschneidung, erläuterte ihnen ausführlich die daran vorgenommenen Änderungen und die angewandten Methoden und beantwortete eine Reihe von Fragen der Parteien.

(19)

Am 6. Oktober 2014 erhielt ich Schreiben von ST und DT, in denen die Unternehmen behaupteten, die GD Wettbewerb habe ihnen während der Sachstandstreffen neue Tatsachen und Methoden insbesondere in Bezug auf die Berechnung der Margenbeschneidung vorgelegt; sie beantragten, schriftlich und in einer mündlichen Anhörung Gelegenheit zur Stellungnahme zu erhalten. Nach sorgfältiger Prüfung lehnte ich diese Anträge ab, da diesbezüglich im Beschlussentwurf der Kommission keine neuen Grundsätze oder Ansätze eingeführt wurden, die für die Parteien von Nachteil wären.

(20)

DT beantragte auch Zugang zur Antwort von ST auf das Sachverhaltsschreiben. Die GD Wettbewerb gab diesem Antrag lediglich im Interesse der Transparenz statt und gab DT Gelegenheit zu einer weiteren Stellungnahme.

V.   DER BESCHLUSSENTWURF

(21)

Nachdem die Kommission die Adressaten der Mitteilung der Beschwerdepunkte schriftlich und mündlich gehört hatte, beschloss sie, den Vorwurf missbräuchlichen Verhaltens in Bezug auf den regionalen und den nationalen Breitbandzugang auf der Vorleistungsebene fallen zu lassen und nur den Missbrauchsvorwurf in Bezug auf den entbündelten Zugang zum Teilnehmeranschluss aufrechtzuerhalten (4). Infolgedessen verkürzte sich der Zuwiderhandlungszeitraum, da sich der Beginn vom 1. Mai 2004 auf den 12. August 2005 verschob und das Ende auf den 31. Dezember 2010 festgesetzt wurde.

(22)

Ich habe nach Artikel 16 des Beschlusses 2011/695/EU geprüft, ob in dem Beschlussentwurf ausschließlich Beschwerdepunkte behandelt werden, zu denen ST und DT Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde, und bin zu dem Ergebnis gelangt, dass dies der Fall ist.

(23)

Insgesamt komme ich zu dem Schluss, dass alle Parteien in dieser Sache ihre Verfahrensrechte wirksam ausüben konnten.

Brüssel, den 10. Oktober 2014

Joos STRAGIER


(1)  Nach Artikel 16 und 17 des Beschlusses 2011/695/EU des Präsidenten der Europäischen Kommission vom 13. Oktober 2011 über Funktion und Mandat des Anhörungsbeauftragten in bestimmten Wettbewerbsverfahren (ABl. L 275 vom 20.10.2011, S. 29) („Beschluss 2011/695/EU“).

(2)  Urteil des Gerichts vom 22. März 2012, Slovak Telekom a.s./Kommission, T-458/09 und T-171/10, EU:T:2012:145.

(3)  Urteil des Gerichts vom 12. Dezember 2012, garantovaná a.s./Kommission, T-392/09, EU:T:2012:674, Randnr. 74, und Urteil des Gerichts vom 15. März 2006, BASF/Kommission, T-15/02, EU:T:2006:74, Randnr. 94.

(4)  Siehe Randnr. 12.


23.9.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 314/7


Zusammenfassung des Beschlusses der Kommission

vom 15. Oktober 2014

in einem Verfahren nach Artikel 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Artikel 54 des EWR-Abkommens

(Sache AT.39523 — Slovak Telekom)

(bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 7465 final)

(Nur der englische und der deutsche Text sind verbindlich)

(2015/C 314/05)

Am 15. Oktober 2014 hat die Kommission einen Beschluss in einem Verfahren nach Artikel 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und Artikel 54 des EWR-Abkommens erlassen. Nach Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates  (1) veröffentlicht die Kommission im Folgenden die Namen der Parteien und den wesentlichen Inhalt des Beschlusses einschließlich der verhängten Sanktionen, wobei sie dem berechtigten Interesse der Unternehmen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse Rechnung trägt.

1.   EINLEITUNG

(1)

Am 15. Oktober 2014 erließ die Kommission einen an Slovak Telekom (im Folgenden „ST“) und dessen Muttergesellschaft Deutsche Telekom (im Folgenden „DT“) gerichteten Beschluss nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 (im Folgenden „Beschluss“), mit dem sie gegen die beiden Unternehmen wegen eines Verstoßes gegen Artikel 102 AEUV und Artikel 54 des EWR-Abkommens eine Geldbuße verhängt. Der Beschluss betrifft einen Behinderungsmissbrauch seitens ST (Zugangsverweigerung und Margenbeschneidung) betreffend seiner bestehenden Breitbandinfrastruktur. Der Beschluss bezieht sich auf den Zeitraum vom 12. August 2005, an dem ST sein Standardangebot für entbündelte Teilnehmeranschlüsse veröffentlichte, das unfaire Zugangsbedingungen vorsieht, bis zum 31. Dezember 2010 (Gesamtdauer: 5 Jahre und 4 Monate).

2.   VERFAHREN

(2)

Vom 13. bis zum 15. Januar 2009 führte die Kommission in den Räumlichkeiten von ST eine Nachprüfung nach Artikel 20 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 durch. Am 8. April 2009 leitete die Kommission Verfahren gegen ST und am 13. Dezember 2010 gegen DT ein. Am 7. Mai 2012 nahm die Kommission eine Mitteilung der Beschwerdepunkte an, in der sie ihren vorläufigen Standpunkt darlegte, dass ST mutmaßlich die Margen seiner Wettbewerber beim Zugang zu seinen entbündelten Teilnehmeranschlüssen sowie auf den regionalen und nationalen Vorleistungsmärkten für Breitbandzugangsdienste beschnitten und ihnen zudem den Zugang zu den beiden erstgenannten Vorleistungen verweigert hat. Außerdem vertrat die Kommission die vorläufige Auffassung, dass die Muttergesellschaft DT für das Verhalten ihrer Tochtergesellschaft haftet. Vom 6. bis 7. November 2012 fand eine mündliche Anhörung statt.

(3)

Am 6. Dezember 2013 wurde ein Sachverhaltsschreiben an ST und am 10. Januar 2014 an DT versandt, um ihnen Gelegenheit zu geben, zu zusätzlichen Beweismitteln Stellung zu nehmen.

(4)

Am 9. Oktober 2014 wurde der Beratende Ausschuss für Kartell- und Monopolfragen gehört. Am 10. Oktober 2014 legte der Anhörungsbeauftragte seinen Abschlussbericht vor.

3.   SACHVERHALT

(5)

Der in dieser Sache erlassene endgültige Beschluss betrifft missbräuchliches Verhalten von ST in Bezug auf den Zugang zu entbündelten Teilnehmeranschlüssen.

(6)

ST, der etablierte Telekommunikationsbetreiber in der Slowakischen Republik, ist Eigentümer des einzigen landesweiten Kupferleitungs-Zugangsnetzes. Gemäß dem EU-Rechtsrahmen für elektronische Kommunikation und einem Regulierungsbeschluss der slowakischen Telekommunikations-Regulierungsbehörde TÚSR muss ST alternativen Anbietern in seinem Netz Zugang zu entbündelten Teilnehmeranschlüssen gewähren. ST hat eine Monopolstellung auf dem Vorleistungsmarkt für den Zugang zu entbündelten Teilnehmeranschlüssen und eine beherrschende Stellung auf dem Endkundenmassenmarkt für Festnetz-Breitbanddienste inne. Infolge des missbräuchlichen Verhaltens von ST erhielten die alternativen Anbieter keinen Zugang zu entbündelten Teilnehmeranschlüssen, sodass sie Endkunden in der Slowakei keine hochwertigen Breitbanddienste anbieten und somit auf diesem Markt nicht wirksam mit ST in Wettbewerb treten konnten.

4.   RECHTLICHE WÜRDIGUNG

4.1.   Relevante Märkte

(7)

Im Einklang mit früheren Beschlüssen nach Artikel 102 AEUV (Deutsche Telekom, Telefónica, Telekommunikacja Polska (2)) wird im vorliegenden Beschluss ein nationaler Vorleistungsmarkt für den Zugang zu den entbündelten Teilnehmeranschlüssen von ST abgegrenzt. Diese Marktabgrenzung steht mit derjenigen der slowakischen Telekommunikations-Regulierungsbehörde TÚSR im Einklang. Ab dem 12. August 2005 bot ST, um regulatorischen Verpflichtungen nachzukommen, durch die Veröffentlichung eines Standardangebots Zugang zu entbündelten Teilnehmeranschlüssen an. Die Eigentümer anderer möglicher lokaler Zugangsnetze (Glasfaser, Fernsehkabel, drahtloser Festnetzzugang und mobiler Breitbandzugang) bieten keinen Zugang zu diesen Netzen an. Zudem ist es den alternativen Anbietern aus technischen Gründen unmöglich, über diese Netze einen qualitativ gleichwertigen Zugang zu Endkunden in der gesamten Slowakei zu erhalten wie über die entbündelten Teilnehmeranschlüsse von ST. Vorleistungen für Breitbandzugangsdienste sind nicht mit Vorleistungszugang zu den entbündelten Teilnehmeranschlüssen substituierbar, da die monatlichen Gebühren höher sind, alternative Anbieter weitaus weniger in eigene Infrastruktur investieren und bei Vorleistungen für Breitbandzugangsdienste nur sehr wenig Kontrolle über die Verbindung erhalten, sodass sie praktisch keine Möglichkeit haben, ihr Angebot für Endkunden gegenüber dem von ST zu differenzieren.

(8)

In dem Beschluss wird ein nationaler Endkundenmassenmarkt für Breitbanddienste, die an einem festen Standort (drahtgebunden oder drahtlos) angeboten werden, abgegrenzt. Der sachlich relevante Markt umfasst Breitbandanschlüsse über xDSL, Glasfaser, Fernsehkabel oder drahtloses Festnetz. Mobile Breitbanddienste gehören insbesondere deshalb nicht zum relevanten Markt, weil Festnetz- und mobile Breitbanddienste im Hinblick auf Qualität und Datennutzungsprofil im gesamten Zeitraum der Zuwiderhandlung erhebliche Unterschiede aufwiesen. Auch die Preise und die Preisentwicklung sowie die Erkenntnisse über das Wechselverhalten von Kunden lassen nicht darauf schließen, dass Festnetz- und mobile Breitbanddienste ein und demselben relevanten Markt angehören.

(9)

Der räumlich relevante Markt für den Einzelhandelsvertrieb von Festnetz-Breitbanddiensten und der räumlich relevante Vorleistungsmarkt für den Zugang zu entbündelten Teilnehmeranschlüssen haben nationale Ausdehnung, weil ST (sowohl auf dem Endkunden- als auch auf dem Vorleistungsmarkt) und andere Anbieter (auf dem Endkundenmarkt) in ihrem gesamten Netzgebiet einheitlich handeln (gleicher Preis, gleiche Bedingungen). Diese Marktabgrenzung steht mit der Beschlusspraxis der Kommission im Bereich der Telekommunikation (Sachen Deutsche Telekom, Telefónica, Telekommunikacja Polska) im Einklang.

4.2.   Marktbeherrschung

(10)

Die Kommission gelangt im Beschluss zu dem Ergebnis, dass ST eine Monopolstellung auf dem Vorleistungsmarkt für entbündelte Teilnehmeranschlüsse innehat und dass kein unmittelbarer oder mittelbarer Wettbewerbsdruck in Form von tatsächlichem oder potenziellem Wettbewerb gegeben ist, der die Marktmacht von ST als Monopolanbieter entbündelter Teilnehmeranschlüsse einschränken könnte. Das Fehlen von Wettbewerb ist vor allem auf die hohen Markteintrittsschranken zurückzuführen, aufgrund derer es unmöglich ist, das ST-Netz in Bezug auf räumliche und technische Abdeckung nachzubilden. Dieses im Beschluss gezogene Fazit steht sowohl mit der bisherigen Beschlusspraxis der Kommission als auch mit den Regulierungsvorschriften für die Telekommunikationsmärkte im Einklang.

(11)

Hinsichtlich der Stellung von ST auf dem Endkundenmarkt kommt die Kommission im Beschluss zu dem Ergebnis, dass ST während des gesamten betrachteten Zeitraums eine beherrschende Stellung auf dem Endkundenmassenmarkt für Breitbanddienste, die an einem festen Standort angeboten werden, innehatte. Der anhand der Anzahl der Abonnenten ermittelte Marktanteil von ST lag im Zeitraum der Zuwiderhandlung zwischen [35 % - 55 %]. Der Anteil des zweitgrößten Marktteilnehmers, UPC, betrug nur rund ein Fünftel davon und ging weiter zurück (Marktanteil von [5 % - 15 %] im Jahr 2010). Wenngleich ST einem gewissen Wettbewerb vonseiten alternativer Anbieter ausgesetzt war (insbesondere im Hinblick auf den schrittweisen Ausbau von Glasfasernetzen), konnten diese Wettbewerber keinen ausreichenden Wettbewerbsdruck auf ST ausüben. So blieb beispielsweise Orange trotz beträchtlicher Investitionen in den Ausbau seines Glasfasernetzes und Marketing ein marginaler Marktteilnehmer mit einem Marktanteil von [0 % - 10 %] im Jahr 2010.

4.3.   Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung

4.3.1.   Verweigerung des Zugangs zu entbündelten Teilnehmeranschlüssen

(12)

Im Beschluss wird dargelegt, dass mehrere Anbieter zwar ein starkes Interesse am Zugang zu entbündelten Teilnehmeranschlüssen hatten, jedoch ST in seinem Standardangebot für entbündelte Teilnehmeranschlüsse unfaire Bedingungen vorsah, um den Zugang zum entbündelten Teilnehmeranschluss für alternative Anbieter unattraktiv zu machen und dadurch deren Eintritt in den Endkundenmarkt für Breitbanddienste zu verzögern, zu erschweren bzw. ganz zu verhindern. Insbesondere waren folgende Tatbestände zu beobachten:

a)

ST enthielt alternativen Anbietern erforderliche Netzinformationen für die Entbündelung der Teilnehmeranschlüsse vor, sodass diese keine geeigneten Geschäftspläne entwickeln konnten.

b)

ST reduzierte künstlich den Umfang seiner Entbündelungsverpflichtungen, indem es

i)

sich weigerte, Zugang zu ungenutzten Leitungen des ST-Netzes („passive Leitungen“) zu gewähren, sodass ST potenzielle Kunden sich selbst vorbehielt;

ii)

sich weigerte, gemeinsamen Zugang zu Leitungen zu gewähren, für die ein Sozialtarif wie „ST Mini“ bereitgestellt wurde, sodass ST diese potenziellen DSL-Kunden missbräuchlich sich selbst vorbehielt;

iii)

sich unter Anführung sicherheitsbedingter Frequenzverwaltungsregeln, durch die angeblich Interferenzen und Nebensprechen vermieden werden sollten, die auftreten könnten, wenn mehrere Dienste in derselben Telefonleitung verwendet würden, weigerte, Zugang zu 75 % der unter die Entbündelungsverpflichtungen fallenden Leitungen zu gewähren.

c)

Ferner sah ST in seinem Standardangebot unter anderem folgende unfaire Bedingungen vor, um alternative Anbieter von der Inanspruchnahme der Entbündelung abzuschrecken:

i)

ST gestaltete den Kollokationsprozess (3) unnötig aufwendig und teuer und stellte vorab keine Preisinformationen dazu bereit.

ii)

ST machte das „Eignungsprüfungsverfahren“ (4) obligatorisch und erhob Gebühren dafür, selbst wenn dies nicht erforderlich war.

iii)

ST wandte nachteilige Bedingungen für die Prognoseerstellung (5) an und verhängte bei Nichteinhaltung der Prognosen Strafzahlungen.

iv)

ST sah unfaire Bedingungen für Reparaturen vor; so konnte ST seine Verantwortung für Reparaturen im Falle einer unzureichenden Beteiligung vonseiten der alternativen Anbieter einseitig auf diese abwälzen.

v)

ST verlangte eine Bankgarantie, die angesichts der Risiken und Kosten von ST im Zusammenhang mit der Bereitstellung des Zugangs zu Teilnehmeranschlüssen unverhältnismäßig hoch war.

4.3.2.   Margenbeschneidung

(13)

Aus den auf ST-Daten beruhenden Berechnungen im Beschluss geht hervor, dass einem ebenso effizienten Wettbewerber, der den entbündelten Vorleistungszugang zum Teilnehmeranschluss von ST genutzt hätte, erhebliche negative Margen entstanden wären und dass ein solcher Wettbewerber das Breitbandportfolio von ST für Endkunden nicht hätte dauerhaft rentabel reproduzieren können. Dies gilt auch, wenn zusätzliche Dienste (Sprachdienste, IPTV, Multi-Play-Dienste) in einem nachgelagerten Portfolio berücksichtigt werden. Für eine Sensitivitätsprüfung wurden auch Sprachdienste (Sprachzugang, Sprachnutzung), die nicht Gegenstand des vorliegenden Beschlusses sind, in die Margenberechnung einbezogen.

4.4.   Voraussichtliche Auswirkungen auf Wettbewerb und Verbraucher

(14)

Durch das Verhalten von ST wurden die alternativen Anbieter der Möglichkeit beraubt, durch die Nutzung des Zugangs zum entbündelten Teilnehmeranschluss und Eintritt in den Endkundenmassenmarkt für Festnetz-Breitbanddienste mit ST und anderen Marktteilnehmern wirksam zu konkurrieren. Das Verhalten von ST sorgte gemäß seiner Strategie dafür, dass alternative Anbieter von dem entscheidend wichtigen xDSL-Segment des Endkundenmarktes auf der Grundlage entbündelter Teilnehmeranschlüsse ausgeschlossen wurden. Dadurch hat das Unternehmen die Schranken für einen Eintritt in den Endkundenmarkt künstlich erhöht, denn der Wettbewerb auf diesem Markt einschließlich des Wettbewerbs auf der Grundlage eigener Netze alternativer Anbieter (infrastrukturbasierter Wettbewerb) wurde erschwert und somit weniger effektiv.

(15)

Diese negativen Auswirkungen werden nicht durch den Ausbau der lokalen Netze alternativer Anbieter aufgewogen. Wenn ST den Behinderungsmissbrauch nicht begangen hätte, hätte wahrscheinlich im gesamten Hoheitsgebiet der Slowakei und sogar in den dicht besiedelten Gebieten, in denen es infrastrukturbasierten Wettbewerb gibt, ein wirksamerer Wettbewerb geherrscht. Derartige Marktzutritte und die daraus resultierenden wettbewerbsbezogenen Reaktionen seitens ST und anderer Breitbandanbieter wären den Verbrauchern vermutlich in Form größerer Auswahl, niedrigerer Preise und höherer Qualität der Dienstleistungen zugutegekommen.

4.5.   Haftung von DT

(16)

In dem Beschluss wird festgestellt, dass DT für die Zuwiderhandlung als Muttergesellschaft haftet. Was die Fähigkeit von DT betrifft, bestimmenden Einfluss auf ST auszuüben, so wird in dem Beschluss insbesondere darauf verwiesen, dass i) DT mit einem Anteil von 51 % der Mehrheitsanteilseigner von ST ist und der slowakische Staat, in dessen Eigentum die übrigen 49 % stehen, über keine besonderen Minderheitsrechte verfügt und ii) DT eine Mehrheit des Vorstands ernennen kann. Die Ausübung eines bestimmenden Einflusses wird nachgewiesen anhand von i) personellen Überschneidungen beim Führungspersonal von DT und ST, ii) Belegen für den Einfluss von DT auf Entscheidungsprozesse im Vorstand von ST und iii) Belegen für Weisungsgebundenheit von ST gegenüber DT. Auf der Grundlage eines Bündels übereinstimmender Belege wird nachgewiesen, dass DT und ST eine wirtschaftliche Einheit bilden.

5.   GELDBUSSEN UND ABHILFEMASSNAHMEN

(17)

Soweit festgestellte missbräuchliche Verhaltensweisen noch andauern, wird ST und DT die Verpflichtung auferlegt, die betreffenden Zuwiderhandlungen abzustellen und künftig von Verhaltensweisen abzusehen, die dieselbe oder eine ähnliche wie die in dem Beschluss beschriebene Zielsetzung oder Wirkung haben.

(18)

Im Beschluss wird eine Geldbuße von 38 838 000 EUR gesamtschuldnerisch gegen DT und ST und eine Geldbuße von 31 070 000 gegen DT verhängt. Diese Geldbußen wurden unter Berücksichtigung folgender Umstände festgesetzt: Umsatz auf dem relevanten Markt, Schwere sowie Dauer der Zuwiderhandlung (5 Jahre und 4 Monate), Rückfälligkeit von DT (DT hatte bereits im Jahr 2003 eine ähnliche Zuwiderhandlung begangen) und Notwendigkeit zur Gewährleistung einer abschreckenden Wirkung.


(1)  ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1.

(2)  Sache AT.37451 vom 21. Mai 2003, Sache AT.38784 vom 4. Juli 2007 bzw. Sache AT.39525 vom 22. Juni 2011.

(3)  Der Begriff „Kollokation“ bezeichnet die Installation von Ausrüstung eines alternativen Anbieters auf Ebene des Hauptverteilers (HVT) des etablierten Betreibers.

(4)  Im Rahmen der „Eignungsprüfung“ untersuchte ST, ob eine bestimmte Leitung für die Entbündelung geeignet war.

(5)  Die alternativen Anbieter mussten Prognosen über die voraussichtliche Zahl ihrer Eignungsprüfungsanträge für Teilnehmeranschlüsse vorlegen.


V Bekanntmachungen

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK

Europäische Kommission

23.9.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 314/11


HINWEIS AN DIE EINFÜHRER

Einfuhren offenmaschiger Gewebe aus Glasfasern aus APS-begünstigten Ländern, die den regionalen Kumulierungsgruppen I und III angehören, in die Europäische Union

(2015/C 314/06)

Die Europäische Kommission informiert Wirtschaftsbeteiligte in der Europäischen Union, dass im Hinblick auf die ordnungsgemäße Anwendung der Präferenzbehandlung und die Anwendbarkeit der in der Union vorgelegten Ursprungsnachweise für offenmaschige Gewebe aus Glasfasern der HS-Unterpositionen 7019 40, 7019 51 und 7019 59, eingeführt aus APS-begünstigten Ländern, die bezüglich der regionalen Kumulierung der Gruppe I und III angehören (1), begründete Zweifel bestehen.

Eine Reihe von Untersuchungen lässt darauf schließen, dass erhebliche Mengen offenmaschiger Gewebe aus Glasfasern der HS-Unterpositionen 7019 40, 7019 51 und 7019 59, in der Regel aus Singapur in die Union versandt, unberechtigterweise mit einer Erklärung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in der Union versehen werden, der zufolge diese Waren als Ursprungswaren eines der Länder der regionalen Kumulierungsgruppe I oder III der Präferenzbehandlung unterlägen.

Daher werden Wirtschaftsbeteiligte in der Europäischen Union, die für die vorgenannten Erzeugnisse Angaben zum Ursprung machen und/oder Ursprungsnachweise vorlegen, davon in Kenntnis gesetzt, dass sie alle erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen ergreifen müssen, da die Überführung der betreffenden Waren in den zollrechtlich freien Verkehr zur Entstehung einer Zollschuld und zu einer Verletzung der finanziellen Interessen der Gemeinschaft durch Betrug führen kann. Wird aufgrund solcher Umstände eine Zollschuld nachträglich buchmäßig erfasst, kann der Abgabenschuldner nach Artikel 220 Absatz 2 Buchstabe b Unterabsatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (2) Gutgläubigkeit nicht geltend machen.


(1)  Das Verzeichnis der Länder ist in Artikel 86 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften aufgeführt. Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung gehören die folgenden begünstigten Länder zu folgender Gruppe:

Gruppe I: Kambodscha, Indonesien, Laos, Philippinen, Vietnam, Myanmar/Birma;

Gruppe III: Bangladesch, Bhutan, Indien, Nepal, Pakistan, Sri Lanka.

(2)  ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.


VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

Europäische Kommission

23.9.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 314/12


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.7769 — Gilde Fund IV/Parcom Fund IV/Koninklijke Ten Cate)

Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2015/C 314/07)

1.

Am 14. September 2015 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Die Unternehmen Gilde Buy-Out Fund IV CV und Gilde Buy Out-Fund IV Coöperatief UA (Niederlande, zusammen „Gilde Fund IV“) und Parcom Buy-Out Fund IV BV (Niederlande, „Parcom Fund IV“) übernehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung durch den Erwerb von Anteilen die gemeinsame Kontrolle über das Unternehmen Koninklijke Ten Cate NV (Niederlande).

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

—   Gilde Fund IV: unabhängige Investmentgesellschaft mit einem branchenübergreifenden Portfolio von Unternehmen des gehobenen Mittelstands vor allem aus den Beneluxländern, Deutschland, der Schweiz und Österreich;

—   Parcom Fund IV: Private-Equity-Gesellschaft, die in erster Linie in mittlere Unternehmen in den Beneluxländern investiert;

—   Koninklijke Ten Cate NV: Anbieter von Halbfertigwaren und Bauteilen im Bereich Spezialtextilien und Verbundwerkstoffe, Geotextilien und Kunstrasen.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens M.7769 — Gilde Fund IV/Parcom Fund IV/Koninklijke Ten Cate per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

(2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.