ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 312

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

58. Jahrgang
22. September 2015


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2015/C 312/01

Euro-Wechselkurs

1


 

V   Bekanntmachungen

 

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2015/C 312/02

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.7715 — BNP Paribas/GE Capital (European Fleet Leasing Business)) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall ( 1 )

2

2015/C 312/03

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.7770 — Vitol/VTTI) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 )

3

2015/C 312/04

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.7771 — Parcom/Pon/Imtech Marine/JV) ( 1 )

4

 

SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN

 

Europäische Kommission

2015/C 312/05

Veröffentlichung eines Eintragungsantrags gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

5


 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

 


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

22.9.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 312/1


Euro-Wechselkurs (1)

21. September 2015

(2015/C 312/01)

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,1250

JPY

Japanischer Yen

135,50

DKK

Dänische Krone

7,4608

GBP

Pfund Sterling

0,72430

SEK

Schwedische Krone

9,3300

CHF

Schweizer Franken

1,0906

ISK

Isländische Krone

 

NOK

Norwegische Krone

9,2205

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

27,053

HUF

Ungarischer Forint

310,12

PLN

Polnischer Zloty

4,1866

RON

Rumänischer Leu

4,4210

TRY

Türkische Lira

3,3612

AUD

Australischer Dollar

1,5693

CAD

Kanadischer Dollar

1,4831

HKD

Hongkong-Dollar

8,7188

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,7696

SGD

Singapur-Dollar

1,5843

KRW

Südkoreanischer Won

1 325,46

ZAR

Südafrikanischer Rand

15,0071

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

7,1643

HRK

Kroatische Kuna

7,6363

IDR

Indonesische Rupiah

16 280,28

MYR

Malaysischer Ringgit

4,7931

PHP

Philippinischer Peso

52,274

RUB

Russischer Rubel

74,1125

THB

Thailändischer Baht

40,269

BRL

Brasilianischer Real

4,4529

MXN

Mexikanischer Peso

18,6722

INR

Indische Rupie

73,9297


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


V Bekanntmachungen

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

Europäische Kommission

22.9.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 312/2


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.7715 — BNP Paribas/GE Capital (European Fleet Leasing Business))

Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2015/C 312/02)

1.

Am 14. September 2015 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen BNP Paribas SA („BNP Paribas“, Frankreich), übernimmt über seine hundertprozentige Tochtergesellschaft Arval Service Lease SA im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Wertpapieren und Vermögenswerten die Kontrolle über die europäische Fuhrparkleasingsparte („Übernahmeziel“) des Unternehmens General Electric Capital Corporation („GE“, USA).

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

BNP Paribas SA ist die Muttergesellschaft der BNP-Paribas-Gruppe. Die Geschäftstätigkeiten der Gruppe lassen sich zwei Hauptbereichen zuordnen: i) Privatkundengeschäft und -dienstleistungen und ii) Firmenkundengeschäft und institutionelles Bankgeschäft. Im Rahmen des ersten Bereichs erbringt das Unternehmen neben seinen unter das Privatkundengeschäft fallenden Tätigkeiten weitere Dienstleistungen, u. a. Fuhrparkleasing- und -verwaltungsdienste über die Arval Service Lease SA.

Das Übernahmeziel erbringt in 12 europäischen Ländern Dienstleistungen im Bereich des langfristigen Fuhrparkleasings und des Fuhrparkmanagements.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) in Frage.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens M.7715 — BNP Paribas/GE Capital (European Fleet Leasing Business) per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

(2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.


22.9.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 312/3


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.7770 — Vitol/VTTI)

Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2015/C 312/03)

1.

Am 14. September 2015 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Vitol Holding B.V. („Vitol“, Niederlande) übernimmt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch den über seine Zweckgesellschaft VIP Terminals Finance B.V. getätigten Erwerb eines Anteils von 50 % an dem Unternehmen VTTI B.V. („VTTI“, Niederlande) die Kontrolle über die Gesamtheit des Unternehmens VTTI, an dem es derzeit bereits 50 % der Anteile hält.

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

—   Vitol: Handel mit Rohstoffen und Finanzinstrumenten im Öl- und Gassektor;

—   VTTI: Eigentümer und Betreiber von Lagerterminals für Erdölerzeugnisse.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens M.7770 — Vitol/VTTI per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

(2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.


22.9.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 312/4


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.7771 — Parcom/Pon/Imtech Marine/JV)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2015/C 312/04)

1.

Am 14. September 2015 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Europäischen Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Die Unternehmen Parcom Capital Management BV („Parcom“, Niederlande) und Pon Holdings BV („Pon“, Niederlande) übernehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die gemeinsame Kontrolle über das Unternehmen Imtech Marine Group BV („Imtech Marine“, Niederlande).

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

—   Parcom: Private-Equity-Fonds,

—   Pon: Anbieter verschiedener Waren und Dienstleistungen z. B. im Bereich Elektrotechnik für den Seeverkehrsmarkt,

—   Imtech Marine: Anbieter im Bereich Elektrotechnik für den Seeverkehrsmarkt.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können bei der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens M.7771 — Parcom/Pon/Imtech Marine/JV per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).


SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN

Europäische Kommission

22.9.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 312/5


Veröffentlichung eines Eintragungsantrags gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

(2015/C 312/05)

Diese Veröffentlichung eröffnet die Möglichkeit, gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) Einspruch gegen den Antrag zu erheben.

EINZIGES DOKUMENT

Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel  (2)

„AACHENER WEIHNACHTS-LEBERWURST“/„OECHER WEIHNACHTSLEBERWURST“

EG-Nr.: DE-PGI-0005-01053-5.11.2012

g.g.A. ( X ) g.U. ( )

1.   Name

„Aachener Weihnachts-Leberwurst“/„Oecher Weihnachtsleberwurst“

2.   Mitgliedstaat oder Drittland

Deutschland.

3.   Beschreibung des Agrarerzeugnisses oder des Lebensmittels

3.1.   Erzeugnisart

Klasse 1.2 Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.)

3.2.   Beschreibung des Erzeugnisses, für das der unter Punkt 1 aufgeführte Name gilt

Die „Aachener Weihnachts-Leberwurst“/„Oecher Weihnachtsleberwurst“ ist eine Leberwurstspezialität. Bei einer Lagertemperatur von ca. 8 °C weist sie eine streichfeste Konsistenz auf. Ihre Farbe liegt je nach Zusammensetzung zwischen hell-bräunlich und hell-rosa. Das zum Verkauf fertige Produkt ist in Naturdärme, Sterilhüllen, Leinendärme oder in Konserven aus Glas oder Weißblech abgefüllt.

Der Leber- und Magerfleischanteil wird bestimmt durch die Anforderung der Leitsätze für Fleisch- und Fleischerzeugnisse an Spitzenqualität für 1a Leberwürste. Der Wert des bindegewebseiweißfreien Fleischeiweißanteils liegt in jedem Fall oberhalb von 10 %. Der chemisch ermittelte BEFFE-Anteil im Fleischeiweiß liegt bei mindestens 82 %. Der Fremdwassergehalt muss trotz der Zugabe von Sahne mit mindestens 30 % Fett („Sahne“ ist der im Herstellungsgebiet übliche Ausdruck für „Rahm“) bei Null liegen.

Das besondere an „Aachener Weihnachts-Leberwurst“/„Oecher Weihnachtsleberwurst“ ist die zwingende Zugabe von Sahne und die Verwendung einer weihnachtlichen Gewürzmischung.

3.3.   Rohstoffe (nur für Verarbeitungserzeugnisse)

Zusammensetzung der „Aachener Weihnachts-Leberwurst“/„Oecher Weihnachtsleberwurst“: Schweinefleisch, Schweineleber, Nitritpökelsalz, geschmorte Zwiebel, Sahne, Gewürzmischung (insbesondere Koriander, Kardamom, Pfeffer, Ingwer sowie Zutaten wie Preiselbeeren, Anis). Von den (unter anderem) möglichen Gewürzen Koriander, Kardamom, Pfeffer und Ingwer sind im Erzeugnis immer mindestens zwei enthalten. Einige Varianten sind geräuchert.

Es wird prinzipiell frische Leber bzw. zeitnah nach der Schlachtung eingefrorene Leber verwendet, da ansonsten unerwünschte Bitterstoffe entstehen. Gemäß der handwerklichen Tradition werden, um das Übergehen von Bitterstoffen in die Wurst zu vermeiden, die Gallengänge der Leber anders als bei industrieller Herstellung von Hand und bis in die Verästelungen der Gänge entfernt. Der Wassergehalt im Endprodukt nach dem Erhitzen darf nicht über dem Wassergehalt des Produktes vor dem Erhitzen liegen. Die Zugabe der Sahne darf also nur den durch das Kochen eintretenden Wasserverlust ausgleichen, nicht mehr. Der Fremdwassergehalt muss also bei Null liegen. Der Fettgewebsanteil besteht aus entschwartetem Speck wie Wammen, Schinkenabschnitten und Kettenfleisch.

3.4.   Futter (nur für Erzeugnisse tierischen Ursprungs)

3.5.   Besondere Erzeugungsschritte, die in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen müssen

Alle Schritte zur Herstellung des verkaufsfertigen Erzeugnisses müssen im abgegrenzten geografischen Gebiet stattfinden.

3.6.   Besondere Vorschriften für Vorgänge wie Schneiden, Reiben, Verpacken usw.

3.7.   Besondere Vorschriften für die Etikettierung

4.   Kurzbeschreibung der Abgrenzung des geografischen Gebiets

Gebiet der Stadt Aachen

5.   Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet

5.1.   Besonderheit des geografischen Gebiets

Durch die geografische Lage der Stadt Aachen in einem Talkessel, im Schutz der Stadtmauer und im Verlauf ihrer langen Geschichte als Kaiserpfalz ergab sich schon früh ein besonderes zünftisches Zusammengehörigkeitsgefühl der lokalen Hersteller. Der Aachener Dialekt, eine Variante des rheinischen Dialektes, wird anders als viele andere Dialekte im nördlichen und westlichen Deutschland, bis heute gesprochen. Auch er begründet ein Zusammengehörigkeitsgefühl der Bevölkerung und der lokalen Hersteller, das sich auch in der Existenz lokaler Spezialitäten manifestiert. Vor diesem geografischen und historischen Hintergrund bildeten sich in besonderer Weise Handwerksbetriebe, die die von den Kunden favorisierten Rezepturen und traditionellen Herstellungsweisen von Generation zu Generation bis heute weitergaben. Die Betriebe des Aachener Fleischerhandwerks können heute auf eine über 200-jährige Tradition in der Wurstherstellung zurückblicken.

5.2.   Besonderheit des Erzeugnisses

Das Erzeugnis verfügt über ein besonderes Ansehen, das auf seiner geografischen Herkunft beruht. Denn die Verbundenheit der Erzeuger mit der Tradition ihrer Stadt und ihres Handwerks begründete auch das Ansehen der Leberwurstspezialität „Aachener Weihnachts-Leberwurst“/„Oecher Weihnachtsleberwurst“. Sie wird seit über 120 Jahren unter diesem Namen hergestellt. Das Ansehen gründet sich auf die Kunst und Erfahrung des Aachener Fleischerhandwerks und es knüpft an objektiven Qualitäten des Erzeugnisses an, nämlich an der vom Verbraucher geschätzten besonderen geschmacklichen Note, die auf der Zugabe von Sahne und einer weihnachtlichen Gewürzmischung beruht.

Traditioneller Saisonauftakt ist alljährlich der erste Anschnitt der „Aachener Weihnachts-Leberwurst“/„Oecher Weihnachtsleberwurst“. Dieser erfolgt durch den Oberbürgermeister im Rathaus der Stadt Aachen, was belegt, welche Bedeutung das Erzeugnis für die lokale Identität hat und zeigt, dass das Erzeugnis ein besonderes, herkunftsbezogenes Ansehen hat.

Weiter wird die besondere, das Ansehen mitbegründende Qualität dadurch belegt, dass der Qualitätswettbewerb „Aachener Weihnachtsleberwurst“ seit über 40 Jahren ausgetragen wird. Dabei wird die Qualität der Erzeugnisse unter Anlegung der DLG-Gütemaßstäbe durch geschulte, unabhängige Sensoriker geprüft. Dieser in Aachen stattfindende Wettbewerb hat die Qualität des Erzeugnisses stabilisiert und gesteigert, da er unter den Herstellern das Bewusstsein verfestigte, eine lokal in Aachen verankerte Spezialität herzustellen.

Das Ansehen des Erzeugnisses zeigt sich daran, dass über die Saisonauftakte und die Qualitätswettbewerbe in der lokalen und in der bundesweiten Presse sowie im Fernsehen und Rundfunk berichtet wurde. Die Aachener Weihnachtsleberwurst ist wie die Aachener Printe einer der Kerne, an denen sich die kulinarische Identität Aachens kondensiert. So heißt es 2004 im bundesweit vertrieben Fachblatt der Fleischwirtschaft, der afz: „Nicht nur der Werbewert war enorm. ‚Viele unserer Kunden fragten im letzten Jahr bereits die Karlswurst in den Fleischer-Fachgeschäften nach, einige Kollegen führen sie jetzt das ganze Jahr über‘, berichtet Hubert Geerkens und freut sich: ‚Wenn dies so weiter geht, wird sie noch wie die Aachener Weihnachtsleberwurst zum Markenartikel.‘“ (afz — allgemeine fleischer zeitung Nr. 07 vom 11.2.2004, Seite 007, „Knappen boten die dampfende Karlswurst feil“).

Dass der damalige Innungsmeister auf die Aachener Weihnachtsleberwurst als dasjenige Produkt hinweist, dessen Bekanntheit zu erreichen das ferne Ziel auch für die Karlswurst sei, zeigt, über welches Ansehen die Aachener Weihnachtsleberwurst verfügt. Dass überdies der Artikel in der bundesweit vertriebenen afz erschien, zeigt, dass dieses Ansehen weit über die Grenzen der alten Kaiserstadt Aachen hinaus besteht. Das Erzeugnis wird auch auf dem Weihnachtsmarkt in Aachen angeboten und findet dort auch bei den Touristen großen Anklang.

5.3.   Ursächlicher Zusammenhang zwischen dem geografischen Gebiet und der Qualität oder den Merkmalen des Erzeugnisses (im Falle einer g.U.) bzw. einer bestimmten Qualität, dem Ansehen oder sonstigen Eigenschaften des Erzeugnisses (im Falle einer g.g.A.)

Das besondere Ansehen des Erzeugnisses ergibt sich aus der geografischen Herkunft, die der Name anzeigt. Aachen hat eine jahrhundertealte Tradition der Herstellung besonderer Wursterzeugnisse. Diese hat dazu beigetragen, dass sich „Aachener Weihnachts-Leberwurst“/„Oecher Weihnachtsleberwurst“ als saisonale Spezialität etablieren konnte, die dem Verbraucher in der Region bekannt ist und wegen ihrer hohen Qualität und des feinen Geschmacks geschätzt wird. Die „Aachener Weihnachtsleberwurst“/„Oecher Weihnachtsleberwurst“ ist, das ergibt sich etwa aus der Presseberichterstattung darüber, wie die Aachener Printe einer der Kerne, an denen sich die kulinarische Identität der alten Kaiserstadt Aachen kondensiert. Tatsächlich ist das Ansehen der „Aachener Weihnachtsleberwurst“/„Oecher Weihnachtsleberwurst“ so, dass die Hersteller es sich als Ziel setzen, dasselbe Ansehen auch für andere typische Aachener Produkte zu erzielen. Das Ansehen besteht darin, dass der Käufer beim Erwerb von „Aachener Weihnachtsleberwurst“/„Oecher Weihnachtsleberwurst“ ein besonders authentisches, Aachener Produkt erwartet, dass außerdem über besondere Eigenschaften verfügt, die auf der vom Aachener Handwerk entwickelten Rezeptur beruhen. Diese Rezeptur führt zu einer Aufwertung des Produkts in den Augen des Verbrauchers, da das Produkt die für die Weihnachtsfesttage typische hochwertige Zutat Sahne und eine weihnachtliche Gewürzmischung enthält. Das besondere, geografisch verankerte Ansehen, dass das Produkt in den Augen des Verkehrs genießt, beruht also auf seiner in Aachen entwickelten Rezeptur, der in Aachen bestehenden Tradition, das Produkt nur in der Weihnachtssaison herzustellen und anzubieten und auf seinen besonderen Zutaten, die es zu einem Bestandteil der spezifisch Aachener weihnachtlichen Tradition machen.

Hinweis auf die Veröffentlichung der Spezifikation

(Artikel 5 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 (3))

http://register.dpma.de/DPMAregister/geo/detail.pdfdownload/34550


(1)  ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.

(2)  ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12. Ersetzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012.

(3)  Siehe Fußnote 2.