ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 308

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

58. Jahrgang
18. September 2015


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2015/C 308/01

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.7704 — Wilmar International/Fox Petroli/JV) ( 1 )

1

2015/C 308/02

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.7633 — KIA/GAS Natural Fenosa/GPG) ( 1 )

1


 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2015/C 308/03

Euro-Wechselkurs

2

2015/C 308/04

Neue nationale Seite von Euro-Umlaufmünzen

3

 

INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

2015/C 308/05

Angaben der Mitgliedstaaten zur Schließung von Fischereien

4

2015/C 308/06

Angaben der Mitgliedstaaten zur Schließung von Fischereien

4

2015/C 308/07

Angaben der Mitgliedstaaten zur Schließung von Fischereien

5

2015/C 308/08

Angaben der Mitgliedstaaten zur Schließung von Fischereien

5

2015/C 308/09

Angaben der Mitgliedstaaten zur Schließung von Fischereien

6

2015/C 308/10

Angaben der Mitgliedstaaten zur Schließung von Fischereien

6

2015/C 308/11

Angaben der Mitgliedstaaten zur Schließung von Fischereien

7

2015/C 308/12

Angaben der Mitgliedstaaten zur Schließung von Fischereien

7

2015/C 308/13

Angaben der Mitgliedstaaten zur Schließung von Fischereien

8


 

V   Bekanntmachungen

 

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2015/C 308/14

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.7727 — Colony/AXA/Data 4 Group) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 )

9

2015/C 308/15

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.7773 — KKR/SoftwareONE) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 )

10

2015/C 308/16

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.7754 — Blackstone/Corsair Capital/First Eagle) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall ( 1 )

11


 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

 


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

18.9.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 308/1


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache M.7704 — Wilmar International/Fox Petroli/JV)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2015/C 308/01)

Am 9. September 2015 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden beiden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden;

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32015M7704 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


18.9.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 308/1


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache M.7633 — KIA/GAS Natural Fenosa/GPG)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2015/C 308/02)

Am 11. September 2015 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden beiden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32015M7633 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

18.9.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 308/2


Euro-Wechselkurs (1)

17. September 2015

(2015/C 308/03)

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,1312

JPY

Japanischer Yen

136,76

DKK

Dänische Krone

7,4619

GBP

Pfund Sterling

0,72865

SEK

Schwedische Krone

9,3317

CHF

Schweizer Franken

1,0950

ISK

Isländische Krone

 

NOK

Norwegische Krone

9,2165

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

27,112

HUF

Ungarischer Forint

310,99

PLN

Polnischer Zloty

4,2036

RON

Rumänischer Leu

4,4253

TRY

Türkische Lira

3,4138

AUD

Australischer Dollar

1,5776

CAD

Kanadischer Dollar

1,4925

HKD

Hongkong-Dollar

8,7670

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,7821

SGD

Singapur-Dollar

1,5818

KRW

Südkoreanischer Won

1 315,48

ZAR

Südafrikanischer Rand

15,1419

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

7,2016

HRK

Kroatische Kuna

7,6075

IDR

Indonesische Rupiah

16 379,05

MYR

Malaysischer Ringgit

4,7771

PHP

Philippinischer Peso

52,548

RUB

Russischer Rubel

74,5206

THB

Thailändischer Baht

40,437

BRL

Brasilianischer Real

4,3696

MXN

Mexikanischer Peso

18,7496

INR

Indische Rupie

74,9420


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


18.9.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 308/3


Neue nationale Seite von Euro-Umlaufmünzen

(2015/C 308/04)

Image

Euro-Umlaufmünzen haben im gesamten Euro-Währungsgebiet den Status eines gesetzlichen Zahlungsmittels. Zur Information der Fachkreise und der breiten Öffentlichkeit veröffentlicht die Kommission eine Beschreibung der Gestaltungsmerkmale aller neuen Euro-Münzen (1). Gemäß den Schlussfolgerungen des Rates vom 10. Februar 2009 (2) ist es den Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets sowie Ländern, die aufgrund eines Währungsabkommens mit der Europäischen Union Euro-Münzen ausgeben dürfen, unter bestimmten Bedingungen gestattet, für den Umlauf bestimmte Euro-Gedenkmünzen auszugeben. Dabei darf es sich ausschließlich um 2-Euro-Münzen handeln. Die Gedenkmünzen weisen die gleichen technischen Merkmale auf wie die üblichen 2-Euro-Münzen, sind jedoch auf der nationalen Seite mit einem national oder europaweit besonders symbolträchtigen Gedenkmotiv versehen.

Die Finanzminister der Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets haben zur Feier des dreißigjährigen Bestehens der EU-Flagge beschlossen, in ihren jeweiligen Ländern 2-Euro-Gedenkmünzen mit einem einheitlichen Motiv auf der nationalen Seite prägen zu lassen. Bürger und Einwohner des Euro-Währungsgebiets haben in einer öffentlichen Online-Abstimmung ihren Favoriten für das Motiv ausgewählt. Sie konnten zwischen fünf Motiven wählen, die von einer Fachjury nach einem Gestaltungswettbewerb unter europäischen Münzprägeanstalten ausgesucht worden waren. Ihre Wahl fiel auf das Motiv, das von Georgios Stamatopoulos, Münzdesigner bei der Bank von Griechenland, entworfen wurde.

Ausgabestaat : Italien

Anlass : dreißigjähriges Bestehen der EU-Flagge

Beschreibung des Münzmotivs : Das Motiv zeigt die EU-Flagge als Symbol, das Völker und Kulturen mit gemeinsamen Vorstellungen und Idealen zur Gestaltung einer besseren Zukunft zusammenbringt. Zwölf Sterne nehmen die Gestalt von Menschen an und begrüßen die Geburt eines neuen Europas. Oben rechts entlang des Münzrings sind der Ausgabestaat „REPUBBLICA ITALIANA“ und die Jahreszahlen „1985-2015“ zu lesen. Das Münzzeichen R befindet sich rechts zwischen der Flagge und den Jahresangaben. Unten rechts sind die Initialen des Designers (Georgios Stamatopoulos) angegeben.

Auf dem äußeren Münzring sind die zwölf Sterne der Europaflagge dargestellt.

Prägeauflage :

Ausgabedatum : November 2015


(1)  Zu den Gestaltungsmerkmalen der nationalen Seiten sämtlicher im Jahr 2002 ausgegebenen Euro-Münzen siehe ABl. C 373 vom 28.12.2001, S. 1.

(2)  Siehe Schlussfolgerungen des Rates „Wirtschaft und Finanzen“ vom 10. Februar 2009 und Empfehlung der Kommission vom 19. Dezember 2008 zu gemeinsamen Leitlinien für die nationalen Seiten und die Ausgabe von für den Umlauf bestimmten Euro-Münzen (ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 52).


INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

18.9.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 308/4


Angaben der Mitgliedstaaten zur Schließung von Fischereien

(2015/C 308/05)

Gemäß Artikel 35 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (1) wurde beschlossen, die Fischerei wie nachstehend beschrieben zu schließen:

Datum und Uhrzeit der Schließung

1.1.2015

Dauer

1.1.2015-31.12.2015

Mitgliedstaat

Irland

Bestand oder Bestandsgruppe

BSF/56712-

Art

Schwarzer Degenfisch (Aphanopus carbo)

Gebiet

Unionsgewässer und internationale Gewässer von V, VI, VII und XII

Typ des betreffenden Fischereifahrzeugs

Laufende Nummer

26/DSS


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.


18.9.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 308/4


Angaben der Mitgliedstaaten zur Schließung von Fischereien

(2015/C 308/06)

Gemäß Artikel 35 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (1) wurde beschlossen, die Fischerei wie nachstehend beschrieben zu schließen:

Datum und Uhrzeit der Schließung

1.1.2015

Dauer

1.1.2015-31.12.2015

Mitgliedstaat

Irland

Bestand oder Bestandsgruppe

PCR/N1GRN.

Art

Arktische Seespinne (Chionoecetes spp.)

Gebiet

Grönländische Gewässer des NAFO-Gebiets 1

Typ des betreffenden Fischereifahrzeugs

Laufende Nummer

28/TQ104


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.


18.9.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 308/5


Angaben der Mitgliedstaaten zur Schließung von Fischereien

(2015/C 308/07)

Gemäß Artikel 35 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (1) wurde beschlossen, die Fischerei wie nachstehend beschrieben zu schließen:

Datum und Uhrzeit der Schließung

1.1.2015

Dauer

1.1.2015-31.12.2015

Mitgliedstaat

Irland

Bestand oder Bestandsgruppe

GHL/2A-C46

Art

Schwarzer Heilbutt (Reinhardtius hippoglossoides)

Gebiet

Unionsgewässer von IIa und IV; Unionsgewässer und internationale Gewässer von Vb und VI

Typ des betreffenden Fischereifahrzeugs

Laufende Nummer

27/TQ104


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.


18.9.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 308/5


Angaben der Mitgliedstaaten zur Schließung von Fischereien

(2015/C 308/08)

Gemäß Artikel 35 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (1) wurde beschlossen, die Fischerei wie nachstehend beschrieben zu schließen:

Datum und Uhrzeit der Schließung

1.1.2015

Dauer

1.1.-31.12.2015

Mitgliedstaat

Irland

Bestand oder Bestandsgruppe

BLI/5B67-

Art

Blauleng (Molva dypterygia)

Gebiet

Unionsgewässer und internationale Gewässer der Gebiete Vb, VI und VII

Typ des betreffenden Fischereifahrzeugs

Laufende Nummer

25/TQ104


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.


18.9.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 308/6


Angaben der Mitgliedstaaten zur Schließung von Fischereien

(2015/C 308/09)

Gemäß Artikel 35 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (1) wurde beschlossen, die Fischerei wie nachstehend beschrieben zu schließen:

Datum und Uhrzeit der Schließung

1.1.2015

Dauer

1.1.2015-31.12.2015

Mitgliedstaat

Irland

Bestand oder Bestandsgruppe

RED/51214D

Art

Rotbarsch (Sebastes spp.)

Gebiet

Unionsgewässer und internationale Gewässer des Gebiets V; internationale Gewässer der Gebiete XII und XIV

Typ des betreffenden Fischereifahrzeugs

Laufende Nummer

29/TQ104


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.


18.9.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 308/6


Angaben der Mitgliedstaaten zur Schließung von Fischereien

(2015/C 308/10)

Gemäß Artikel 35 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik (1) wurde beschlossen, die Fischerei wie nachstehend beschrieben zu schließen:

Datum und Uhrzeit der Schließung

1.1.2015

Dauer

1.1.-31.12.2015

Mitgliedstaat

Irland

Bestand oder Bestandsgruppe

RNG/8X14-

Art

Rundnasen-Grenadier (Coryphaenoides rupestris)

Gebiet

Unionsgewässer und internationale Gewässer von VIII, IX, X, XII und XIV

Typ des betreffenden Fischereifahrzeugs

Laufende Nummer

30/DSS


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.


18.9.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 308/7


Angaben der Mitgliedstaaten zur Schließung von Fischereien

(2015/C 308/11)

Gemäß Artikel 35 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (1) wurde beschlossen, die Fischerei wie nachstehend beschrieben zu schließen:

Datum und Uhrzeit der Schließung

1.1.2015

Dauer

1.1.2015-31.12.2015

Mitgliedstaat

Irland

Bestand oder Bestandsgruppe

SBR/678-

Art

Rote Fleckbrasse (Pagellus bogaraveo)

Gebiet

Unionsgewässer und internationale Gewässer von VI, VII und VIII

Typ des betreffenden Fischereifahrzeugs

Laufende Nummer

31/DSS


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.


18.9.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 308/7


Angaben der Mitgliedstaaten zur Schließung von Fischereien

(2015/C 308/12)

Gemäß Artikel 35 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (1) wurde beschlossen, die Fischerei wie nachstehend beschrieben zu schließen:

Datum und Uhrzeit der Schließung

29.7.2015

Dauer

29.7.-31.12.2015

Mitgliedstaat

Finnland

Bestand oder Bestandsgruppe

SAL/3B23.; SAL/3C22.; SAL/3D24.; SAL/3D25.; SAL/3D26.; SAL/3D27.; SAL/3D28.; SAL/3D29.; SAL/3D30.; SAL/3D31.

Art

Atlantischer Lachs (Salmo salar)

Gebiet

Unionsgewässer der Unterdivisionen 22-31

Typ des betreffenden Fischereifahrzeugs

Laufende Nummer

33/TQ1221


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.


18.9.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 308/8


Angaben der Mitgliedstaaten zur Schließung von Fischereien

(2015/C 308/13)

Gemäß Artikel 35 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (1) wurde beschlossen, die Fischerei wie nachstehend beschrieben zu schließen:

Datum und Uhrzeit der Schließung

19.8.2015

Dauer

19.8.2015-31.12.2015

Mitgliedstaat

Deutschland

Bestand oder Bestandsgruppe

SAN/2A3A4., SAN/234_1, SAN/234_2, SAN/234_3, SAN/234_4, SAN/234_5, SAN/234_6 und SAN/234_7

Art

Sandaal (Ammodytes spp.)

Gebiet

Unionsgewässer von IIa, IIIa und IV — Unionsgewässer der Sandaal-Bewirtschaftungsgebiete 1, 2, 3, 4, 5, 6 und 7

Typ des betreffenden Fischereifahrzeugs

Laufende Nummer

34/TQ104


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.


V Bekanntmachungen

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

Europäische Kommission

18.9.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 308/9


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.7727 — Colony/AXA/Data 4 Group)

Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2015/C 308/14)

1.

Am 7. September 2015 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Colony Capital Inc. („Colony“, USA) und das Unternehmen AXA REIM SA, das der AXA-Gruppe („AXA“, Frankreich) angehört, übernehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die gemeinsame Kontrolle über die Gesamtheit des Unternehmens Groupe Data 4 („Groupe Data 4“, Luxemburg).

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

—   Colony: Immobiliendienstleistungen und Anlageverwaltung,

—   AXA: Lebens-, Kranken- und andere Versicherungen sowie Anlageverwaltung,

—   Groupe Data 4: Aufbau und Betrieb von Datenzentren sowie andere IT-Dienstleistungen.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens M.7727 — Colony/AXA/Data 4 Group per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

(2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.


18.9.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 308/10


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.7773 — KKR/SoftwareONE)

Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2015/C 308/15)

1.

Am 8. September 2015 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen KKR Co. LP („KKR“, Vereinigte Staaten von Amerika) übernimmt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die indirekte alleinige Kontrolle über das Unternehmen SoftwareONE Holding AG („SWO“, Schweiz).

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

—   KKR: Beratung zu und Verwaltung von Investitionen weltweit;

—   SWO: Software-Lizenzierung und andere IT-Dienstleistungen.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Europäischen Kommission unter Angabe des Aktenzeichens M.7773 — KKR/SoftwareONE per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

(2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.


18.9.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 308/11


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.7754 — Blackstone/Corsair Capital/First Eagle)

Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2015/C 308/16)

1.

Am 11. September 2015 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen The Blackstone Group L.P. („Blackstone“, USA) und das Unternehmen Corsair Capital LLC („Corsair“, USA) übernehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die gemeinsame Kontrolle über die Gesamtheit des Unternehmens First Eagle Investment Management, LLC („FEIM“, USA).

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

—   Blackstone: weltweit tätiges Vermögensverwaltungsunternehmen für alternative Anlagen und Finanzberatungsunternehmen;

—   Corsair: weltweit tätige Kapitalbeteiligungsgesellschaft mit Schwerpunkt auf Unternehmen der Finanzdienstleistungsbranche;

—   FEIM: Anlageverwaltungsunternehmen mit Sitz in den USA.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) in Frage.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens M.7754 — Blackstone/Corsair Capital/First Eagle per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

(2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.