ISSN 1977-088X |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 308 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
58. Jahrgang |
Informationsnummer |
Inhalt |
Seite |
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II Mitteilungen |
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MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Europäische Kommission |
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2015/C 308/01 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.7704 — Wilmar International/Fox Petroli/JV) ( 1 ) |
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2015/C 308/02 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.7633 — KIA/GAS Natural Fenosa/GPG) ( 1 ) |
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IV Informationen |
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INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Europäische Kommission |
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2015/C 308/03 |
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2015/C 308/04 |
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INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN |
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2015/C 308/05 |
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2015/C 308/06 |
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2015/C 308/07 |
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2015/C 308/08 |
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2015/C 308/09 |
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2015/C 308/10 |
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2015/C 308/11 |
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2015/C 308/12 |
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2015/C 308/13 |
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V Bekanntmachungen |
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VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK |
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Europäische Kommission |
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2015/C 308/14 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.7727 — Colony/AXA/Data 4 Group) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 ) |
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2015/C 308/15 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.7773 — KKR/SoftwareONE) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 ) |
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2015/C 308/16 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.7754 — Blackstone/Corsair Capital/First Eagle) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall ( 1 ) |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR |
DE |
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II Mitteilungen
MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Europäische Kommission
18.9.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 308/1 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss
(Sache M.7704 — Wilmar International/Fox Petroli/JV)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2015/C 308/01)
Am 9. September 2015 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden beiden EU-Websites veröffentlicht:
— |
der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden; |
— |
der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32015M7704 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht. |
(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.
18.9.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 308/1 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss
(Sache M.7633 — KIA/GAS Natural Fenosa/GPG)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2015/C 308/02)
Am 11. September 2015 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden beiden EU-Websites veröffentlicht:
— |
der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden, |
— |
der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32015M7633 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht. |
(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.
IV Informationen
INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Europäische Kommission
18.9.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 308/2 |
Euro-Wechselkurs (1)
17. September 2015
(2015/C 308/03)
1 Euro =
|
Währung |
Kurs |
USD |
US-Dollar |
1,1312 |
JPY |
Japanischer Yen |
136,76 |
DKK |
Dänische Krone |
7,4619 |
GBP |
Pfund Sterling |
0,72865 |
SEK |
Schwedische Krone |
9,3317 |
CHF |
Schweizer Franken |
1,0950 |
ISK |
Isländische Krone |
|
NOK |
Norwegische Krone |
9,2165 |
BGN |
Bulgarischer Lew |
1,9558 |
CZK |
Tschechische Krone |
27,112 |
HUF |
Ungarischer Forint |
310,99 |
PLN |
Polnischer Zloty |
4,2036 |
RON |
Rumänischer Leu |
4,4253 |
TRY |
Türkische Lira |
3,4138 |
AUD |
Australischer Dollar |
1,5776 |
CAD |
Kanadischer Dollar |
1,4925 |
HKD |
Hongkong-Dollar |
8,7670 |
NZD |
Neuseeländischer Dollar |
1,7821 |
SGD |
Singapur-Dollar |
1,5818 |
KRW |
Südkoreanischer Won |
1 315,48 |
ZAR |
Südafrikanischer Rand |
15,1419 |
CNY |
Chinesischer Renminbi Yuan |
7,2016 |
HRK |
Kroatische Kuna |
7,6075 |
IDR |
Indonesische Rupiah |
16 379,05 |
MYR |
Malaysischer Ringgit |
4,7771 |
PHP |
Philippinischer Peso |
52,548 |
RUB |
Russischer Rubel |
74,5206 |
THB |
Thailändischer Baht |
40,437 |
BRL |
Brasilianischer Real |
4,3696 |
MXN |
Mexikanischer Peso |
18,7496 |
INR |
Indische Rupie |
74,9420 |
(1) Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.
18.9.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 308/3 |
Neue nationale Seite von Euro-Umlaufmünzen
(2015/C 308/04)
Euro-Umlaufmünzen haben im gesamten Euro-Währungsgebiet den Status eines gesetzlichen Zahlungsmittels. Zur Information der Fachkreise und der breiten Öffentlichkeit veröffentlicht die Kommission eine Beschreibung der Gestaltungsmerkmale aller neuen Euro-Münzen (1). Gemäß den Schlussfolgerungen des Rates vom 10. Februar 2009 (2) ist es den Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets sowie Ländern, die aufgrund eines Währungsabkommens mit der Europäischen Union Euro-Münzen ausgeben dürfen, unter bestimmten Bedingungen gestattet, für den Umlauf bestimmte Euro-Gedenkmünzen auszugeben. Dabei darf es sich ausschließlich um 2-Euro-Münzen handeln. Die Gedenkmünzen weisen die gleichen technischen Merkmale auf wie die üblichen 2-Euro-Münzen, sind jedoch auf der nationalen Seite mit einem national oder europaweit besonders symbolträchtigen Gedenkmotiv versehen.
Die Finanzminister der Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets haben zur Feier des dreißigjährigen Bestehens der EU-Flagge beschlossen, in ihren jeweiligen Ländern 2-Euro-Gedenkmünzen mit einem einheitlichen Motiv auf der nationalen Seite prägen zu lassen. Bürger und Einwohner des Euro-Währungsgebiets haben in einer öffentlichen Online-Abstimmung ihren Favoriten für das Motiv ausgewählt. Sie konnten zwischen fünf Motiven wählen, die von einer Fachjury nach einem Gestaltungswettbewerb unter europäischen Münzprägeanstalten ausgesucht worden waren. Ihre Wahl fiel auf das Motiv, das von Georgios Stamatopoulos, Münzdesigner bei der Bank von Griechenland, entworfen wurde.
Ausgabestaat : Italien
Anlass : dreißigjähriges Bestehen der EU-Flagge
Beschreibung des Münzmotivs : Das Motiv zeigt die EU-Flagge als Symbol, das Völker und Kulturen mit gemeinsamen Vorstellungen und Idealen zur Gestaltung einer besseren Zukunft zusammenbringt. Zwölf Sterne nehmen die Gestalt von Menschen an und begrüßen die Geburt eines neuen Europas. Oben rechts entlang des Münzrings sind der Ausgabestaat „REPUBBLICA ITALIANA“ und die Jahreszahlen „1985-2015“ zu lesen. Das Münzzeichen R befindet sich rechts zwischen der Flagge und den Jahresangaben. Unten rechts sind die Initialen des Designers (Georgios Stamatopoulos) angegeben.
Auf dem äußeren Münzring sind die zwölf Sterne der Europaflagge dargestellt.
Prägeauflage :
Ausgabedatum : November 2015
(1) Zu den Gestaltungsmerkmalen der nationalen Seiten sämtlicher im Jahr 2002 ausgegebenen Euro-Münzen siehe ABl. C 373 vom 28.12.2001, S. 1.
(2) Siehe Schlussfolgerungen des Rates „Wirtschaft und Finanzen“ vom 10. Februar 2009 und Empfehlung der Kommission vom 19. Dezember 2008 zu gemeinsamen Leitlinien für die nationalen Seiten und die Ausgabe von für den Umlauf bestimmten Euro-Münzen (ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 52).
INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN
18.9.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 308/4 |
Angaben der Mitgliedstaaten zur Schließung von Fischereien
(2015/C 308/05)
Gemäß Artikel 35 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (1) wurde beschlossen, die Fischerei wie nachstehend beschrieben zu schließen:
Datum und Uhrzeit der Schließung |
1.1.2015 |
Dauer |
1.1.2015-31.12.2015 |
Mitgliedstaat |
Irland |
Bestand oder Bestandsgruppe |
BSF/56712- |
Art |
Schwarzer Degenfisch (Aphanopus carbo) |
Gebiet |
Unionsgewässer und internationale Gewässer von V, VI, VII und XII |
Typ des betreffenden Fischereifahrzeugs |
— |
Laufende Nummer |
26/DSS |
(1) ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.
18.9.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 308/4 |
Angaben der Mitgliedstaaten zur Schließung von Fischereien
(2015/C 308/06)
Gemäß Artikel 35 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (1) wurde beschlossen, die Fischerei wie nachstehend beschrieben zu schließen:
Datum und Uhrzeit der Schließung |
1.1.2015 |
Dauer |
1.1.2015-31.12.2015 |
Mitgliedstaat |
Irland |
Bestand oder Bestandsgruppe |
PCR/N1GRN. |
Art |
Arktische Seespinne (Chionoecetes spp.) |
Gebiet |
Grönländische Gewässer des NAFO-Gebiets 1 |
Typ des betreffenden Fischereifahrzeugs |
— |
Laufende Nummer |
28/TQ104 |
(1) ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.
18.9.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 308/5 |
Angaben der Mitgliedstaaten zur Schließung von Fischereien
(2015/C 308/07)
Gemäß Artikel 35 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (1) wurde beschlossen, die Fischerei wie nachstehend beschrieben zu schließen:
Datum und Uhrzeit der Schließung |
1.1.2015 |
Dauer |
1.1.2015-31.12.2015 |
Mitgliedstaat |
Irland |
Bestand oder Bestandsgruppe |
GHL/2A-C46 |
Art |
Schwarzer Heilbutt (Reinhardtius hippoglossoides) |
Gebiet |
Unionsgewässer von IIa und IV; Unionsgewässer und internationale Gewässer von Vb und VI |
Typ des betreffenden Fischereifahrzeugs |
— |
Laufende Nummer |
27/TQ104 |
(1) ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.
18.9.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 308/5 |
Angaben der Mitgliedstaaten zur Schließung von Fischereien
(2015/C 308/08)
Gemäß Artikel 35 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (1) wurde beschlossen, die Fischerei wie nachstehend beschrieben zu schließen:
Datum und Uhrzeit der Schließung |
1.1.2015 |
Dauer |
1.1.-31.12.2015 |
Mitgliedstaat |
Irland |
Bestand oder Bestandsgruppe |
BLI/5B67- |
Art |
Blauleng (Molva dypterygia) |
Gebiet |
Unionsgewässer und internationale Gewässer der Gebiete Vb, VI und VII |
Typ des betreffenden Fischereifahrzeugs |
— |
Laufende Nummer |
25/TQ104 |
(1) ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.
18.9.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 308/6 |
Angaben der Mitgliedstaaten zur Schließung von Fischereien
(2015/C 308/09)
Gemäß Artikel 35 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (1) wurde beschlossen, die Fischerei wie nachstehend beschrieben zu schließen:
Datum und Uhrzeit der Schließung |
1.1.2015 |
Dauer |
1.1.2015-31.12.2015 |
Mitgliedstaat |
Irland |
Bestand oder Bestandsgruppe |
RED/51214D |
Art |
Rotbarsch (Sebastes spp.) |
Gebiet |
Unionsgewässer und internationale Gewässer des Gebiets V; internationale Gewässer der Gebiete XII und XIV |
Typ des betreffenden Fischereifahrzeugs |
— |
Laufende Nummer |
29/TQ104 |
(1) ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.
18.9.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 308/6 |
Angaben der Mitgliedstaaten zur Schließung von Fischereien
(2015/C 308/10)
Gemäß Artikel 35 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik (1) wurde beschlossen, die Fischerei wie nachstehend beschrieben zu schließen:
Datum und Uhrzeit der Schließung |
1.1.2015 |
Dauer |
1.1.-31.12.2015 |
Mitgliedstaat |
Irland |
Bestand oder Bestandsgruppe |
RNG/8X14- |
Art |
Rundnasen-Grenadier (Coryphaenoides rupestris) |
Gebiet |
Unionsgewässer und internationale Gewässer von VIII, IX, X, XII und XIV |
Typ des betreffenden Fischereifahrzeugs |
— |
Laufende Nummer |
30/DSS |
(1) ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.
18.9.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 308/7 |
Angaben der Mitgliedstaaten zur Schließung von Fischereien
(2015/C 308/11)
Gemäß Artikel 35 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (1) wurde beschlossen, die Fischerei wie nachstehend beschrieben zu schließen:
Datum und Uhrzeit der Schließung |
1.1.2015 |
Dauer |
1.1.2015-31.12.2015 |
Mitgliedstaat |
Irland |
Bestand oder Bestandsgruppe |
SBR/678- |
Art |
Rote Fleckbrasse (Pagellus bogaraveo) |
Gebiet |
Unionsgewässer und internationale Gewässer von VI, VII und VIII |
Typ des betreffenden Fischereifahrzeugs |
— |
Laufende Nummer |
31/DSS |
(1) ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.
18.9.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 308/7 |
Angaben der Mitgliedstaaten zur Schließung von Fischereien
(2015/C 308/12)
Gemäß Artikel 35 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (1) wurde beschlossen, die Fischerei wie nachstehend beschrieben zu schließen:
Datum und Uhrzeit der Schließung |
29.7.2015 |
Dauer |
29.7.-31.12.2015 |
Mitgliedstaat |
Finnland |
Bestand oder Bestandsgruppe |
SAL/3B23.; SAL/3C22.; SAL/3D24.; SAL/3D25.; SAL/3D26.; SAL/3D27.; SAL/3D28.; SAL/3D29.; SAL/3D30.; SAL/3D31. |
Art |
Atlantischer Lachs (Salmo salar) |
Gebiet |
Unionsgewässer der Unterdivisionen 22-31 |
Typ des betreffenden Fischereifahrzeugs |
— |
Laufende Nummer |
33/TQ1221 |
(1) ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.
18.9.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 308/8 |
Angaben der Mitgliedstaaten zur Schließung von Fischereien
(2015/C 308/13)
Gemäß Artikel 35 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (1) wurde beschlossen, die Fischerei wie nachstehend beschrieben zu schließen:
Datum und Uhrzeit der Schließung |
19.8.2015 |
Dauer |
19.8.2015-31.12.2015 |
Mitgliedstaat |
Deutschland |
Bestand oder Bestandsgruppe |
SAN/2A3A4., SAN/234_1, SAN/234_2, SAN/234_3, SAN/234_4, SAN/234_5, SAN/234_6 und SAN/234_7 |
Art |
Sandaal (Ammodytes spp.) |
Gebiet |
Unionsgewässer von IIa, IIIa und IV — Unionsgewässer der Sandaal-Bewirtschaftungsgebiete 1, 2, 3, 4, 5, 6 und 7 |
Typ des betreffenden Fischereifahrzeugs |
— |
Laufende Nummer |
34/TQ104 |
(1) ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.
V Bekanntmachungen
VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK
Europäische Kommission
18.9.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 308/9 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache M.7727 — Colony/AXA/Data 4 Group)
Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2015/C 308/14)
1. |
Am 7. September 2015 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Colony Capital Inc. („Colony“, USA) und das Unternehmen AXA REIM SA, das der AXA-Gruppe („AXA“, Frankreich) angehört, übernehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die gemeinsame Kontrolle über die Gesamtheit des Unternehmens Groupe Data 4 („Groupe Data 4“, Luxemburg). |
2. |
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig: — Colony: Immobiliendienstleistungen und Anlageverwaltung, — AXA: Lebens-, Kranken- und andere Versicherungen sowie Anlageverwaltung, — Groupe Data 4: Aufbau und Betrieb von Datenzentren sowie andere IT-Dienstleistungen. |
3. |
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage. |
4. |
Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen. Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens M.7727 — Colony/AXA/Data 4 Group per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:
|
(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).
(2) ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.
18.9.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 308/10 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache M.7773 — KKR/SoftwareONE)
Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2015/C 308/15)
1. |
Am 8. September 2015 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen KKR Co. LP („KKR“, Vereinigte Staaten von Amerika) übernimmt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die indirekte alleinige Kontrolle über das Unternehmen SoftwareONE Holding AG („SWO“, Schweiz). |
2. |
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig: — KKR: Beratung zu und Verwaltung von Investitionen weltweit; — SWO: Software-Lizenzierung und andere IT-Dienstleistungen. |
3. |
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage. |
4. |
Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen. Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Europäischen Kommission unter Angabe des Aktenzeichens M.7773 — KKR/SoftwareONE per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:
|
(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).
(2) ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.
18.9.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 308/11 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache M.7754 — Blackstone/Corsair Capital/First Eagle)
Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2015/C 308/16)
1. |
Am 11. September 2015 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen The Blackstone Group L.P. („Blackstone“, USA) und das Unternehmen Corsair Capital LLC („Corsair“, USA) übernehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die gemeinsame Kontrolle über die Gesamtheit des Unternehmens First Eagle Investment Management, LLC („FEIM“, USA). |
2. |
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig: — Blackstone: weltweit tätiges Vermögensverwaltungsunternehmen für alternative Anlagen und Finanzberatungsunternehmen; — Corsair: weltweit tätige Kapitalbeteiligungsgesellschaft mit Schwerpunkt auf Unternehmen der Finanzdienstleistungsbranche; — FEIM: Anlageverwaltungsunternehmen mit Sitz in den USA. |
3. |
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) in Frage. |
4. |
Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen. Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens M.7754 — Blackstone/Corsair Capital/First Eagle per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:
|
(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).
(2) ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.