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ISSN 1977-088X |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 280 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
58. Jahrgang |
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Informationsnummer |
Inhalt |
Seite |
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II Mitteilungen |
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MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Europäische Kommission |
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2015/C 280/01 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.7692 — Ferrero/Thorntons) ( 1 ) |
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2015/C 280/02 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.7700 — Apax Partners/RFS Holland Holding) ( 1 ) |
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2015/C 280/03 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.7614 — CVC Capital Partners/Royal DSM (Fibre Intermediates and Composite Resins)) ( 1 ) |
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IV Informationen |
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INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Europäische Kommission |
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2015/C 280/04 |
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V Bekanntmachungen |
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VERWALTUNGSVERFAHREN |
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Europäische Kommission |
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2015/C 280/05 |
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VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK |
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Europäische Kommission |
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2015/C 280/06 |
Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens bestimmter Antidumpingmaßnahmen |
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2015/C 280/07 |
Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens bestimmter Antidumpingmaßnahmen |
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2015/C 280/08 |
Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens bestimmter Antidumpingmaßnahmen |
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2015/C 280/09 |
Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens bestimmter Ausgleichsmaßnahmen |
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VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK |
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Europäische Kommission |
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2015/C 280/10 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.7716 — Pfizer/GSK MenACWY Business) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 ) |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR |
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DE |
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II Mitteilungen
MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Europäische Kommission
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25.8.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 280/1 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss
(Sache M.7692 — Ferrero/Thorntons)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2015/C 280/01)
Am 13. August 2015 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden beiden EU-Websites veröffentlicht:
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der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden, |
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der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32015M7692 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht. |
(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.
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25.8.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 280/1 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss
(Sache M.7700 — Apax Partners/RFS Holland Holding)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2015/C 280/02)
Am 13. August 2015 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden beiden EU-Websites veröffentlicht:
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der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden, |
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der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32015M7700 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht. |
(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.
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25.8.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 280/2 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss
(Sache M.7614 — CVC Capital Partners/Royal DSM (Fibre Intermediates and Composite Resins))
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2015/C 280/03)
Am 22. Juli 2015 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden beiden EU-Websites veröffentlicht:
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— |
der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden; |
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— |
der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32015M7614 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht. |
(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.
IV Informationen
INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Europäische Kommission
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25.8.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 280/3 |
Euro-Wechselkurs (1)
24. August 2015
(2015/C 280/04)
1 Euro =
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Währung |
Kurs |
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USD |
US-Dollar |
1,1497 |
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JPY |
Japanischer Yen |
137,80 |
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DKK |
Dänische Krone |
7,4633 |
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GBP |
Pfund Sterling |
0,73020 |
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SEK |
Schwedische Krone |
9,5035 |
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CHF |
Schweizer Franken |
1,0777 |
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ISK |
Isländische Krone |
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NOK |
Norwegische Krone |
9,3690 |
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BGN |
Bulgarischer Lew |
1,9558 |
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CZK |
Tschechische Krone |
27,068 |
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HUF |
Ungarischer Forint |
315,23 |
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PLN |
Polnischer Zloty |
4,2428 |
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RON |
Rumänischer Leu |
4,4458 |
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TRY |
Türkische Lira |
3,3970 |
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AUD |
Australischer Dollar |
1,5903 |
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CAD |
Kanadischer Dollar |
1,5236 |
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HKD |
Hongkong-Dollar |
8,9137 |
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NZD |
Neuseeländischer Dollar |
1,7527 |
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SGD |
Singapur-Dollar |
1,6275 |
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KRW |
Südkoreanischer Won |
1 389,25 |
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ZAR |
Südafrikanischer Rand |
15,2533 |
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CNY |
Chinesischer Renminbi Yuan |
7,3636 |
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HRK |
Kroatische Kuna |
7,5603 |
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IDR |
Indonesische Rupiah |
16 151,96 |
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MYR |
Malaysischer Ringgit |
4,9063 |
|
PHP |
Philippinischer Peso |
53,867 |
|
RUB |
Russischer Rubel |
81,4420 |
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THB |
Thailändischer Baht |
41,121 |
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BRL |
Brasilianischer Real |
4,0935 |
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MXN |
Mexikanischer Peso |
19,6875 |
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INR |
Indische Rupie |
76,7681 |
(1) Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.
V Bekanntmachungen
VERWALTUNGSVERFAHREN
Europäische Kommission
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25.8.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 280/4 |
Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen im Rahmen des Arbeitsplans 2015 der öffentlich-privaten Partnerschaft für biobasierte Industriezweige
(2015/C 280/05)
Hiermit wird die Veröffentlichung der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen und der damit verbundenen Tätigkeiten im Rahmen des Arbeitsplans 2015 der öffentlich-privaten Partnerschaft für biobasierte Industriezweige bekannt gegeben.
Für die folgende Aufforderung werden Vorschläge erbeten: H2020-BBI-JTI-2015-02.
Der Arbeitsplan mit Fristen und Budgets für die Tätigkeiten ist, ebenso wie die praktischen Einzelheiten zu der Aufforderung und die damit verbundenen Tätigkeiten sowie der Leitfaden für Antragsteller, über das Teilnehmerportal abrufbar (http://ec.europa.eu/research/participants/portal). Diese Informationen werden bei Bedarf auf dem Teilnehmerportal aktualisiert.
VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK
Europäische Kommission
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25.8.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 280/5 |
Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens bestimmter Antidumpingmaßnahmen
(2015/C 280/06)
1. Nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) gibt die Kommission bekannt, dass die unten genannten Antidumpingmaßnahmen zu dem in der Tabelle angegebenen Zeitpunkt außer Kraft treten, sofern keine Überprüfung nach dem folgenden Verfahren eingeleitet wird.
2. Verfahren
Die Unionshersteller können einen schriftlichen Antrag auf Überprüfung stellen. Dieser Antrag muss ausreichende Beweise dafür enthalten, dass das Dumping und die Schädigung im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würden.
Sollte die Kommission eine Überprüfung der betreffenden Maßnahmen beschließen, erhalten die Einführer, die Ausführer, die Vertreter des Ausfuhrlands und die Unionshersteller Gelegenheit, die im Überprüfungsantrag dargelegten Sachverhalte zu ergänzen, zu widerlegen oder zu kommentieren.
3. Frist
Unionshersteller können nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung auf der genannten Grundlage einen schriftlichen Antrag auf Überprüfung stellen; dieser muss der Europäischen Kommission (Generaldirektion Handel, Referat H-1, CHAR 4/39, 1049 Brüssel, Belgien (2)) spätestens drei Monate vor dem in nachstehender Tabelle angegebenen Zeitpunkt vorliegen.
4. Diese Bekanntmachung wird nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 veröffentlicht.
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Ware |
Ursprungs- oder Ausfuhrländer |
Maßnahmen |
Rechtsgrundlage |
Tag des Außerkrafttretens (3) |
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Zeolith-A-Pulver |
Bosnien und Herzegowina |
Antidumpingzoll Verpflichtungen |
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 464/2011 des Rates zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Zeolith-A-Pulver mit Ursprung in Bosnien und Herzegowina (ABl. L 125 vom 14.5.2011, S. 1). Beschluss 2011/279/EU der Kommission (ABl. L 125 vom 14.5.2011, S. 26). |
15.5.2016 |
(1) ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.
(2) Fax +32 22956505.
(3) Die Maßnahme tritt an dem in dieser Spalte angeführten Tag um Mitternacht außer Kraft.
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25.8.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 280/6 |
Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens bestimmter Antidumpingmaßnahmen
(2015/C 280/07)
1. Nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) gibt die Kommission bekannt, dass die unten genannten Antidumpingmaßnahmen zu dem in der Tabelle angegebenen Zeitpunkt außer Kraft treten, sofern keine Überprüfung nach dem folgenden Verfahren eingeleitet wird.
2. Verfahren
Die Unionshersteller können einen schriftlichen Antrag auf Überprüfung stellen. Dieser Antrag muss ausreichende Beweise dafür enthalten, dass das Dumping und die Schädigung im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würden.
Sollte die Kommission eine Überprüfung der betreffenden Maßnahmen beschließen, erhalten die Einführer, die Ausführer, die Vertreter des Ausfuhrlands und die Unionshersteller Gelegenheit, die im Überprüfungsantrag dargelegten Sachverhalte zu ergänzen, zu widerlegen oder zu kommentieren.
3. Frist
Unionshersteller können nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung auf der genannten Grundlage einen schriftlichen Antrag auf Überprüfung stellen; dieser muss der Europäischen Kommission (Generaldirektion Handel, Referat H-1, CHAR 4/39, 1049 Brüssel, Belgien (2)) spätestens drei Monate vor dem in nachstehender Tabelle angegebenen Zeitpunkt vorliegen.
4. Diese Bekanntmachung wird nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 veröffentlicht.
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Ware |
Ursprungs- oder Ausfuhrländer |
Maßnahmen |
Rechtsgrundlage |
Tag des Außerkrafttretens (3) |
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Melamin |
Volksrepublik China |
Antidumpingzoll |
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 457/2011 des Rates zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Melamin mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 124 vom 13.5.2011, S. 2). |
14.5.2016 |
(1) ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.
(2) Fax +32 22956505.
(3) Die Maßnahme tritt an dem in dieser Spalte angeführten Tag um Mitternacht außer Kraft.
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25.8.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 280/7 |
Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens bestimmter Antidumpingmaßnahmen
(2015/C 280/08)
1. Nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) gibt die Kommission bekannt, dass die unten genannten Antidumpingmaßnahmen zu dem in der nachstehenden Tabelle angegebenen Zeitpunkt außer Kraft treten, sofern keine Überprüfung nach dem folgenden Verfahren eingeleitet wird.
2. Verfahren
Die Unionshersteller können einen schriftlichen Antrag auf Überprüfung stellen. Dieser Antrag muss ausreichende Beweise dafür enthalten, dass das Dumping und die Schädigung im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würden.
Sollte die Kommission eine Überprüfung der betreffenden Maßnahmen beschließen, erhalten die Einführer, die Ausführer, die Vertreter des Ausfuhrlands und die Unionshersteller Gelegenheit, die im Überprüfungsantrag dargelegten Sachverhalte zu ergänzen, zu widerlegen oder zu kommentieren.
3. Frist
Unionshersteller können nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung auf der vorgenannten Grundlage einen schriftlichen Antrag auf Überprüfung stellen; dieser muss der Europäischen Kommission (Generaldirektion Handel, Referat H1, CHAR 4/39, 1049 Brüssel, Belgien (2)) spätestens drei Monate vor dem in nachstehender Tabelle angegebenen Zeitpunkt vorliegen.
4. Diese Bekanntmachung wird nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 veröffentlicht.
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Ware |
Ursprungs- oder Ausfuhrländer |
Maßnahmen |
Rechtsgrundlage |
Tag des Außerkrafttretens (3) |
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Gestrichenes Feinpapier |
Volksrepublik China |
Antidumpingzoll |
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 451/2011 des Rates zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von gestrichenem Feinpapier mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 128 vom 14.5.2011, S. 1). |
15.5.2016 |
(1) ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.
(2) Fax +32 22956505.
(3) Die Maßnahme tritt an dem in dieser Spalte angeführten Tag um Mitternacht außer Kraft.
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25.8.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 280/8 |
Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens bestimmter Ausgleichsmaßnahmen
(2015/C 280/09)
1. Nach Artikel 18 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 597/2009 des Rates vom 11. Juni 2009 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) gibt die Europäische Kommission bekannt, dass die unten genannten Ausgleichsmaßnahmen zu dem in der nachstehenden Tabelle angegebenen Zeitpunkt außer Kraft treten, sofern keine Überprüfung nach dem folgenden Verfahren eingeleitet wird.
2. Verfahren
Die Unionshersteller können einen schriftlichen Antrag auf Überprüfung stellen. Dieser Antrag muss ausreichende Beweise dafür enthalten, dass die Subventionierung und die Schädigung im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würden.
Sollte die Kommission eine Überprüfung der betreffenden Maßnahmen beschließen, erhalten die Einführer, die Ausführer, die Vertreter des Ausfuhrlands und die Unionshersteller Gelegenheit, die im Überprüfungsantrag dargelegten Sachverhalte zu ergänzen, zu widerlegen oder zu kommentieren.
3. Frist
Unionshersteller können nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung auf der vorgenannten Grundlage einen schriftlichen Antrag auf Überprüfung stellen; dieser muss der Europäischen Kommission (Generaldirektion Handel, Referat H1, CHAR 4/39, 1049 Brüssel, Belgien (2)) spätestens drei Monate vor dem in nachstehender Tabelle angegebenen Zeitpunkt vorliegen.
4. Diese Bekanntmachung wird nach Artikel 18 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 597/2009 des Rates vom 11. Juni 2009 veröffentlicht.
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Ware |
Ursprungs- oder Ausfuhrländer |
Maßnahmen |
Rechtsgrundlage |
Tag des Außerkrafttretens (3) |
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Gestrichenes Feinpapier |
Volksrepublik China |
Ausgleichszoll |
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 452/2011 des Rates zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von gestrichenem Feinpapier mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 128 vom 14.5.2011, S. 18). |
15.5.2016 |
(1) ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 93.
(2) Fax +32 22956505.
(3) Die Maßnahme tritt an dem in dieser Spalte angeführten Tag um Mitternacht außer Kraft.
VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK
Europäische Kommission
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25.8.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 280/9 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache M.7716 — Pfizer/GSK MenACWY Business)
Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2015/C 280/10)
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1. |
Am 17. August 2015 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) aufgrund einer Verweisung nach Artikel 4 Absatz 5 der Fusionskontrollverordnung bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Pfizer Ireland Pharmaceuticals („Pfizer“, Irland), das von Pfizer Inc. (USA) kontrolliert wird, übernimmt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Vermögenswerten die alleinige Kontrolle über die Vermögenswerte des Meningokokken-ACWY-Impfstoffgeschäfts der Marken Nimenrix und Mencevax („MenACWY-Impfstoffgeschäft“) des Unternehmens GlaxoSmithKline Biologicals SA („GSK“, Belgien). |
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2. |
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig: — Pfizer: Herstellung von Arzneimitteln, darunter pharmazeutische Wirkstoffe, feste Arzneimittel, sterile injizierbare Arzneimittel, Nahrungsergänzungsmittel, Impfstoffe, Biopharmaka, rezeptpflichtige Humanarzneimittel sowie Tiergesundheits- und Consumer-Healthcare-Produkte; — MenACWY-Impfstoffgeschäft von GSK: umfasst die beiden Meningokokken-ACWY-Impfstoffe Mencevax (ein Polysaccharid-Impfstoff) und Nimenrix (ein Konjugatimpfstoff). |
|
3. |
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage. |
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4. |
Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen. Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können bei der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens M.7716 — Pfizer/GSK MenACWY Business per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:
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(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).
(2) ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.