ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 274

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

58. Jahrgang
19. August 2015


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2015/C 274/01

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.7613 — CBRE Group/Johnson Controls facilities management business) ( 1 )

1

2015/C 274/02

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.7575 — Iridium Concesiones de Infraestructuras/Aberdeen Infrastructure/Concessionaria Hospital Universitari Son Espases) ( 1 )

1


 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2015/C 274/03

Euro-Wechselkurs

2


 

V   Bekanntmachungen

 

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2015/C 274/04

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.7704 — Wilmar International/Fox Petroli/JV) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 )

3

2015/C 274/05

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.7738 — Naxicap/Banque publique d'investissement/DEFTA Group) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 )

4


 

Berichtigungen

2015/C 274/06

Berichtigung der Zusammenfassung der Beschlüsse der Kommission über Zulassungen für das Inverkehrbringen zur Verwendung und/oder für eine Verwendung von Stoffen, die in Anhang XIV der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) aufgeführt sind (Veröffentlicht gemäß Artikel 64 Absatz 9 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006) ( ABl. C 91 vom 18.3.2015 )

5


 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

 


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

19.8.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 274/1


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache M.7613 — CBRE Group/Johnson Controls facilities management business)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2015/C 274/01)

Am 12. August 2015 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden beiden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32015M7613 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


19.8.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 274/1


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache M.7575 — Iridium Concesiones de Infraestructuras/Aberdeen Infrastructure/Concessionaria Hospital Universitari Son Espases)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2015/C 274/02)

Am 8. Juli 2015 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Spanisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden beiden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32015M7575 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

19.8.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 274/2


Euro-Wechselkurs (1)

18. August 2015

(2015/C 274/03)

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,1060

JPY

Japanischer Yen

137,44

DKK

Dänische Krone

7,4633

GBP

Pfund Sterling

0,70420

SEK

Schwedische Krone

9,4282

CHF

Schweizer Franken

1,0798

ISK

Isländische Krone

 

NOK

Norwegische Krone

9,1555

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

27,021

HUF

Ungarischer Forint

309,01

PLN

Polnischer Zloty

4,1626

RON

Rumänischer Leu

4,4211

TRY

Türkische Lira

3,1954

AUD

Australischer Dollar

1,5065

CAD

Kanadischer Dollar

1,4494

HKD

Hongkong-Dollar

8,5764

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,6800

SGD

Singapur-Dollar

1,5514

KRW

Südkoreanischer Won

1 307,94

ZAR

Südafrikanischer Rand

14,2847

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

7,0720

HRK

Kroatische Kuna

7,5585

IDR

Indonesische Rupiah

15 277,87

MYR

Malaysischer Ringgit

4,5240

PHP

Philippinischer Peso

51,161

RUB

Russischer Rubel

72,6810

THB

Thailändischer Baht

39,308

BRL

Brasilianischer Real

3,8564

MXN

Mexikanischer Peso

18,1860

INR

Indische Rupie

72,2384


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


V Bekanntmachungen

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

Europäische Kommission

19.8.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 274/3


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.7704 — Wilmar International/Fox Petroli/JV)

Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2015/C 274/04)

1.

Am 10. August 2015 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Die Unternehmen Wilmar International Limited („Wilmar“, Singapur) und Fox Petrolifera Italiana SpA („Fox Petroli“, Italien) übernehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die gemeinsame Kontrolle über ein neu gegründetes Gemeinschaftsunternehmen („JV“, Italien).

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Wilmar: Anbau von Ölpalmen, Pressen von Ölsaaten, Raffination von Speiseölen, Mahlen und Raffination von Zucker, Spezialfette, Oleochemikalien, Herstellung von Biodiesel und Düngemitteln sowie die Verarbeitung von Getreide;

Fox Petroli: Transport, Lagerung, Verarbeitung und Vermarktung von Mineralölerzeugnissen, umweltfreundlichen Kraftstoffen und verschiedenen einschlägigen Nebenprodukten; Betrieb einer Anlage zur Herstellung von Biodiesel;

JV: Beschaffung, Herstellung und Verarbeitung von Rohstoffen sowie Herstellung, Vertrieb und Vermarktung von Biodiesel und seinen Nebenprodukten im EWR.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können bei der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens M.7704 — Wilmar International/Fox Petroli/JV per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

(2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.


19.8.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 274/4


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.7738 — Naxicap/Banque publique d'investissement/DEFTA Group)

Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2015/C 274/05)

1.

Am 10. August 2015 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Naxicap Partners („Naxicap“, Frankreich), das der Bankengruppe Banque Populaire Caisse d’Epargne („BPCE“, Frankreich) angehört, und das Unternehmen Fonds Avenir Automobile („FAA“, Frankreich), das von der Verwaltungsgesellschaft Bpifrance Investissement, einer 100 %igen Tochtergesellschaft des Unternehmens Bpifrance Participations, kontrolliert wird, das wiederum eine 100 %ige Tochtergesellschaft des Unternehmens BPI Groupe („BPI Groupe SA“, Frankreich) ist, übernehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die gemeinsame Kontrolle über das Unternehmen DEFTA Group („DEFTA“, Frankreich).

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

—   Naxicap: Vermögensverwaltungsgesellschaft der BPCE, die Projekte in den Bereichen Wachstumskapital, Kapitalumstrukturierung, Vermögensdiversifikation sowie Finanzierung von Unternehmensübertragungen und -gründungen unterstützt.

—   BPI Groupe SA: Investitionen in die Entwicklung von Wachstumsbranchen wie Umwelt- und Biotechnologie und digitale Dienstleistungen, aber auch in andere Industrie- und Dienstleistungsbranchen in Frankreich.

—   DEFTA: Automobilzulieferer, der in fünf europäischen Ländern vertreten ist.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können bei der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens M.7738 — Naxicap/Banque publique d'investissement/DEFTA Group per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussels

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

(2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.


Berichtigungen

19.8.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 274/5


Berichtigung der Zusammenfassung der Beschlüsse der Kommission über Zulassungen für das Inverkehrbringen zur Verwendung und/oder für eine Verwendung von Stoffen, die in Anhang XIV der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) aufgeführt sind (Veröffentlicht gemäß Artikel 64 Absatz 9 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006)

( Amtsblatt der Europäischen Union C 91 vom 18. März 2015 )

(2015/C 274/06)

Auf Seite 2:

anstatt:

Datum des Auslaufens des Überprüfungszeitraums: 21. Februar 2019“

muss es heißen:

Datum des Auslaufens des Überprüfungszeitraums: 18. März 2019“.