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ISSN 1977-088X |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 270 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
58. Jahrgang |
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Inhalt |
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IV Informationen |
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INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Gerichtshof der Europäischen Union |
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2015/C 270/01 |
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DE |
Aus Gründen des Schutzes personenbezogener Daten können einige in dieser Ausgabe enthaltene Informationen nicht mehr öffentlich gemacht werden. Daher wurde eine neue authentifizierte Fassung veröffentlicht. |
IV Informationen
INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Gerichtshof der Europäischen Union
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17.8.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 270/1 |
Letzte Veröffentlichungen des Gerichtshofs der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Union
(2015/C 270/01)
Letzte Veröffentlichung
Bisherige Veröffentlichungen
Diese Texte sind verfügbar auf:
EUR-Lex: http://eur-lex.europa.eu
V Bekanntmachungen
GERICHTSVERFAHREN
Gerichtshof
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17.8.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 270/2 |
Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 11. Juni 2015 (Vorabentscheidungsersuchen des Landgericht Wiesbaden und des Landgerichts Kiel — Deutschland) — Stefan Fahnenbrock (C-226/13), Holger Priestoph (C-245/13), Matteo Antonio Priestoph (C-245/13), Pia Antonia Priestoph (C-245/13), Rudolf Reznicek (C-247/13), Hans-Jürgen Kickler (C-578/13), Walther Wöhlk (C-578/13), Zahnärztekammer Schleswig-Holstein Versorgungswerk (C-578/13)/Hellenische Republik
(Verbundene rechtssachen C-226/13, C-245/13, C-247/13 und C-578/13) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke - Verordnung [EG] Nr. 1393/2007 - Art. 1 Abs. 1 - Begriff „Zivil- oder Handelssachen“ - Haftung des Staates für „acta iure imperii“))
(2015/C 270/02)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Landgericht Wiesbaden, Landgericht Kiel
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Stefan Fahnenbrock (C-226/13), Holger Priestoph (C-245/13), Matteo Antonio Priestoph (C-245/13), Pia Antonia Priestoph (C-245/13), Rudolf Reznicek (C-247/13), Hans-Jürgen Kickler (C-578/13), Walther Wöhlk (C-578/13), Zahnärztekammer Schleswig-Holstein Versorgungswerk (C-578/13)
Beklagte: Hellenische Republik
Tenor
Art. 1 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 des Rates ist dahin auszulegen, dass Klagen auf Entschädigung wegen Besitz- und Eigentumsstörung, auf Vertragserfüllung und auf Schadensersatz, wie sie in den Ausgangsverfahren von Privatpersonen, die Staatsanleihen erworben haben, gegen den emittierenden Staat erhoben worden sind, in den Anwendungsbereich der Verordnung fallen, es sei denn, dass sie offenkundig keine Zivil- oder Handelssachen sind.
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17.8.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 270/3 |
Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 11. Juni 2015 (Vorabentscheidungsersuchen des Raad van State — Niederlande) — Z. Zh./Staatssecretaris voor Veiligheid en Justitie, Staatssecretaris voor Veiligheid en Justitie/I. O.
(Rechtssache C-554/13) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Richtlinie 2008/115/EG - Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger - Art. 7 Abs. 4 - Begriff „Risiko für die öffentliche Ordnung“ - Voraussetzungen, unter denen die Mitgliedstaaten davon absehen können, eine Frist für die freiwillige Ausreise zu gewähren, oder eine Ausreisefrist von weniger als sieben Tagen einräumen können))
(2015/C 270/03)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Raad van State
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Z. Zh., Staatssecretaris voor Veiligheid en Justitie
Beklagte: Staatssecretaris voor Veiligheid en Justitie, I. O.
Tenor
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1. |
Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Praxis entgegensteht, nach der ein Drittstaatsangehöriger, der sich illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhält, bereits deshalb eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne dieser Vorschrift darstellt, weil er der Begehung einer nach nationalem Recht als Straftat geahndeten Handlung verdächtigt wird oder wegen einer solchen Tat strafrechtlich verurteilt wurde. |
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2. |
Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie 2008/115 ist dahin auszulegen, dass im Fall eines Drittstaatsangehörigen, der sich illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhält und verdächtigt wird, eine nach nationalem Recht als Straftat geahndete Handlung begangen zu haben, oder wegen einer solchen Tat strafrechtlich verurteilt wurde, andere Kriterien wie die Art und die Schwere dieser Tat, der Zeitablauf seit der Tatbegehung sowie der Umstand, dass dieser Drittstaatsangehörige dabei war, das Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats zu verlassen, als er von den nationalen Behörden festgenommen wurde, im Rahmen der Beurteilung der Frage, ob dieser Drittstaatsangehörige eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne dieser Bestimmung darstellt, maßgeblich sein können. Im Rahmen dieser Beurteilung ist gegebenenfalls auch jedes Kriterium maßgeblich, das die Stichhaltigkeit des Verdachts der dem betreffenden Drittstaatsangehörigen vorgeworfenen Straftat betrifft. |
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3. |
Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie 2008/115 ist dahin auszulegen, dass der Rückgriff auf die in dieser Bestimmung vorgesehene Möglichkeit, gar keine Frist für die freiwillige Ausreise zu gewähren, wenn der Drittstaatsangehörige eine Gefahr für die öffentliche Ordnung darstellt, keine erneute Prüfung der Kriterien erfordert, die bereits geprüft wurden, um das Bestehen dieser Gefahr festzustellen. Jede Regelung oder Praxis eines Mitgliedstaats in diesem Bereich muss jedoch gewährleisten, dass im Einzelfall geprüft wird, ob das Fehlen einer Frist für die freiwillige Ausreise mit den Grundrechten dieses Drittstaatsangehörigen vereinbar ist. |
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17.8.2015 |
DE |
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C 270/4 |
Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 11. Juni 2015 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal de commerce de Versailles — Frankreich) — Comité d’entreprise de Nortel Networks SA u. a./Cosme Rogeau als gerichtlicher Liquidator im Sekundärinsolvenzverfahren gegen die Nortel Networks SA und Cosme Rogeau als gerichtlicher Liquidator im Sekundärinsolvenzverfahren gegen die Nortel Networks SA/Alan Robert Bloom u. a.
(Rechtssache C-649/13) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung [EG] Nr. 1346/2000 - Art. 2 Buchst. g, Art. 3 Abs. 2 und Art. 27 - Verordnung [EG] Nr. 44/2001 - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Hauptinsolvenzverfahren - Sekundärinsolvenzverfahren - Kompetenzkonflikt - Ausschließliche oder alternative Zuständigkeit - Bestimmung des anwendbaren Rechts - Bestimmung der Vermögensgegenstände des Schuldners, die in das Sekundärinsolvenzverfahren fallen - Bestimmung des Belegenheitsorts dieser Vermögensgegenstände - In einem Drittstaat belegene Vermögensgegenstände))
(2015/C 270/04)
Verfahrenssprache: Französisch
Vorlegendes Gericht
Tribunal de commerce de Versailles
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Comité d’entreprise de Nortel Networks SA u. a., Cosme Rogeau als gerichtlicher Liquidator im Sekundärinsolvenzverfahren gegen die Nortel Networks SA
Beklagte: Cosme Rogeau als gerichtlicher Liquidator im Sekundärinsolvenzverfahren gegen die Nortel Networks SA, Alan Robert Bloom, Alan Michael Hudson, Stephen John Harris, Christopher John Wilkinson Hill als gemeinsame Verwalter im Hauptinsolvenzverfahren gegen die Nortel Networks SA
Tenor
Art. 3 Abs. 2 und Art. 27 der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren sind dahin auszulegen, dass die Gerichte des Mitgliedstaats der Eröffnung eines Sekundärinsolvenzverfahrens alternativ zu den Gerichten des Mitgliedstaats der Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens zuständig sind, über die Bestimmung der in den Bereich der Wirkungen dieses Sekundärverfahrens fallenden Vermögensgegenstände des Schuldners zu entscheiden.
Die Bestimmung der in den Bereich der Wirkungen eines Sekundärinsolvenzverfahrens fallenden Vermögensgegenstände des Schuldners hat nach Maßgabe der Bestimmungen von Art. 2 Buchst. g der Verordnung Nr. 1346/2000 zu erfolgen.
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17.8.2015 |
DE |
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C 270/5 |
Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 10. Juni 2015 (Vorabentscheidungsersuchen des Högsta förvaltningsdomstolen — Schweden) — X AB/Skatteverket
(Rechtssache C-686/13) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 49 AEUV - Niederlassungsfreiheit - Steuerrecht - Körperschaftsteuer - Geschäftszwecken dienende Anteile - Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats, die Gewinne von der Steuer befreien und dementsprechend die Abzugsfähigkeit von Verlusten ausschließen - Veräußerung von an einer gebietsfremden Tochtergesellschaft gehaltenen Anteilen durch eine gebietsansässige Gesellschaft - Aus einem Wechselkursverlust entstandener Verlust))
(2015/C 270/05)
Verfahrenssprache: Schwedisch
Vorlegendes Gericht
Högsta förvaltningsdomstolen
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: X AB
Beklagter: Skatteverket
Tenor
Art. 49 AEUV ist dahin auszulegen, dass er steuerrechtlichen Vorschriften eines Mitgliedstaats nicht entgegensteht, die grundsätzlich Gewinne aus Geschäftszwecken dienenden Anteilen von der Körperschaftsteuer befreien und dementsprechend den Abzug von Verlusten aus solchen Anteilen selbst dann ausschließen, wenn sich diese Verluste aus Wechselkursverlusten ergeben.
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17.8.2015 |
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C 270/5 |
Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 11. Juni 2015 (Vorabentscheidungsersuchen des Grondwettelijk Hof — Belgien) — Base Company NV, vormals KPN Group Belgium NV, Mobistar NV/Ministerraad
(Rechtssache C-1/14) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Elektronische Kommunikationsnetze und -dienste - Richtlinie 2002/22/EG - Art. 4, 9, 13 und 32 - Universaldienstverpflichtungen und soziale Verpflichtungen - Bereitstellung des Zugangs an einem festen Standort und Erbringung von Telefondiensten - Erschwinglichkeit der Tarife - Besondere Tarifoptionen - Finanzierung der Universaldienstverpflichtungen - Zusätzliche Pflichtdienste - Mobile Kommunikationsdienste und/oder Internetabonnements))
(2015/C 270/06)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Grondwettelijk Hof
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerinnen: Base Company NV, vormals KPN Group Belgium NV, Mobistar NV
Beklagter: Ministerraad
Beteiligte: Belgacom NV
Tenor
Die Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie) in der durch die Richtlinie 2009/136/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass die Sondertarife und der Finanzierungsmechanismus, die in Art. 9 bzw. Art. 13 Abs. 1 Buchst. b dieser Richtlinie vorgesehen sind, auf Internetabonnements, die einen Internetanschluss an einem festen Standort benötigen, anwendbar sind, nicht aber auf mobile Kommunikationsdienste einschließlich Internetabonnements, die mittels mobiler Kommunikationsdienste erbracht werden. Wenn die letztgenannten Dienste als „zusätzliche Pflichtdienste“ im Sinne von Art. 32 der Richtlinie 2002/22 in der Fassung der Richtlinie 2009/136 im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats öffentlich zugänglich gemacht werden, kann ihre Finanzierung im nationalen Recht nicht durch einen Mechanismus mit Beteiligung bestimmter Unternehmen sichergestellt werden.
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17.8.2015 |
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C 270/6 |
Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 11. Juni 2015 — Europäische Kommission/Republik Polen
(Rechtssache C-29/14) (1)
((Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Öffentliche Gesundheit - Richtlinie 2004/23/EG - Richtlinie 2006/17/EG - Richtlinie 2006/86/EG - Ausschluss von Keimzellen, fötalem und embryonalem Gewebe vom Anwendungsbereich einer nationalen Regelung zur Umsetzung dieser Richtlinien))
(2015/C 270/07)
Verfahrenssprache: Polnisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: C. Gheorghiu und M. Owsiany-Hornung)
Beklagte: Republik Polen (Prozessbevollmächtigte: B. Majczyna)
Tenor
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1. |
Die Republik Polen hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 31 der Richtlinie 2004/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Festlegung von Qualitäts- und Sicherheitsstandards für die Spende, Beschaffung, Testung, Verarbeitung, Konservierung, Lagerung und Verteilung von menschlichen Geweben und Zellen, aus Art. 3 Buchst. b, Art. 4 Abs. 2, Art. 7 und Anhang III der Richtlinie 2006/17/EG der Kommission vom 8. Februar 2006 zur Durchführung der Richtlinie 2004/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich technischer Vorschriften für die Spende, Beschaffung und Testung von menschlichen Geweben und Zellen sowie aus Art. 11 der Richtlinie 2006/86/EG der Kommission vom 24. Oktober 2006 zur Umsetzung der Richtlinie 2004/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit, der Meldung schwerwiegender Zwischenfälle und unerwünschter Reaktionen sowie bestimmter technischer Anforderungen an die Kodierung, Verarbeitung, Konservierung, Lagerung und Verteilung von menschlichen Geweben und Zellen verstoßen, dass sie Keimzellen sowie fötale und embryonale Gewebe vom Anwendungsbereich der nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinien ausgenommen hat. |
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2. |
Die Republik Polen trägt die Kosten. |
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17.8.2015 |
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C 270/7 |
Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 11. Juni 2015 (Vorabentscheidungsersuchen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen — Deutschland) — Pfeifer & Langen GmbH & Co. KG/Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung
(Rechtssache C-51/14) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation - Zucker - Vergütung der Lagerkosten - Verordnung [EWG] Nr. 1998/78 - Art. 14 Abs. 3 - Verordnung [EWG] Nr. 2670/81 - Art. 2 Abs. 2 - Austausch von C-Zucker bei der Ausfuhr - Voraussetzungen - Gegenständlicher Austausch des C-Zuckers und des Austauschzuckers - Austausch nur gegen Zucker, der von einem anderen im Hoheitsgebiet desselben Mitgliedstaats ansässigen Hersteller erzeugt wurde - Gültigkeit gemessen an den Art. 34 AEUV und 35 AEUV))
(2015/C 270/08)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Pfeifer & Langen GmbH & Co. KG
Beklagte: Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung
Tenor
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1. |
Art. 14 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1998/78 der Kommission vom 18. August 1978 über Durchführungsbestimmungen zur Regelung des Ausgleichs der Lagerkosten für Zucker in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 1714/88 der Kommission vom 13. Juni 1988 geänderten Fassung ist in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2670/81 der Kommission vom 14. September 1981 mit Durchführungsvorschriften für die Erzeugung außerhalb von Quoten im Zuckersektor in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 3892/88 der Kommission vom 14. Dezember 1988 geänderten Fassung dahin auszulegen, dass in einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens, in dem ein Hersteller bei der Ausfuhr eine C-Zuckermenge durch eine entsprechende Menge Quotenzucker aus der Erzeugung eines anderen Herstellers ersetzen möchte, im Rahmen der Vergütung der Lagerkosten die in der letztgenannten Bestimmung angeführten Voraussetzungen zu berücksichtigen sind. Zu diesen Voraussetzungen gehört insbesondere das Erfordernis, dass der Austauschzucker von einem anderen im Hoheitsgebiet desselben Mitgliedstaats ansässigen Hersteller erzeugt worden ist. Die Prüfung der Vorlagefragen hat nichts ergeben, was die Gültigkeit dieser Bestimmung berühren könnte. |
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2. |
Art. 14 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1998/78 und Art. 2 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 2670/81 sind dahin auszulegen, dass ein vorschriftsmäßiger Zuckeraustausch bei der Ausfuhr nicht voraussetzt, dass die ursprüngliche C-Zuckermenge und die Austauschzuckermenge vom Hersteller gegenständlich ausgetauscht werden. |
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17.8.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 270/8 |
Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 11. Juni 2015 (Vorabentscheidungsersuchen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen — Deutschland) — Pfeifer & Langen GmbH & Co. KG/Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung
(Rechtssache C-52/14) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union - Verordnung [EG, Euratom] Nr. 2988/95 - Art. 3 Abs. 1 - Verjährungsfrist - Verjährungsbeginn - Wiederholte Unregelmäßigkeiten - Unterbrechung der Verjährung - Voraussetzungen - Zuständige Behörde - Betreffende Person - Ermittlungs- oder Verfolgungshandlung - Frist, die doppelt so lang ist wie die Verjährungsfrist))
(2015/C 270/09)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Pfeifer & Langen GmbH & Co. KG
Beklagte: Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung
Tenor
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1. |
Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 3 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften ist dahin auszulegen, dass unter der „zuständigen Behörde“ im Sinne dieser Bestimmung die nach nationalem Recht für die fraglichen Ermittlungs- oder Verfolgungshandlungen zuständige Behörde zu verstehen ist, wobei es sich um eine andere Behörde handeln kann als die für die Gewährung oder Rückforderung der rechtswidrig zum Nachteil der finanziellen Interessen der Europäischen Union bezogenen Beträge zuständige Behörde. |
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2. |
Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 3 der Verordnung Nr. 2988/95 ist dahin auszulegen, dass Handlungen zur Ermittlung oder Verfolgung einer Unregelmäßigkeit der „betreffenden Person“ im Sinne dieser Bestimmung zur Kenntnis gebracht wurden, wenn eine Gesamtheit tatsächlicher Umstände den Schluss zulässt, dass die fraglichen Ermittlungs- oder Verfolgungshandlungen der betreffenden Person tatsächlich zur Kenntnis gebracht wurden. Im Fall einer juristischen Person ist diese Voraussetzung erfüllt, wenn die fragliche Handlung tatsächlich einer Person zur Kenntnis gebracht wurde, deren Verhalten nach nationalem Recht dieser juristischen Person zugerechnet werden kann, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist. |
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3. |
Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 3 der Verordnung Nr. 2988/95 ist dahin auszulegen, dass eine Handlung, um als Ermittlungs- oder Verfolgungshandlung im Sinne dieser Bestimmung eingestuft zu werden, die Vorgänge, auf die sich der Verdacht von Unregelmäßigkeiten bezieht, hinreichend genau umschreiben muss. Dieses Erfordernis der Genauigkeit bedeutet jedoch nicht, dass in der Handlung die Möglichkeit der Verhängung einer Sanktion oder des Erlasses einer besonderen verwaltungsrechtlichen Maßnahme erwähnt werden muss. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob der im Ausgangsverfahren in Rede stehende Bericht diese Voraussetzung erfüllt. |
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4. |
Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 2988/95 ist dahin auszulegen, dass der zeitliche Zusammenhang, in dem Unregelmäßigkeiten stehen müssen, um eine „wiederholte Unregelmäßigkeit“ im Sinne dieser Bestimmung darzustellen, immer dann vorliegt, wenn die Zeitspanne zwischen den einzelnen Unregelmäßigkeiten geringer ist als die in Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 vorgesehene Verjährungsfrist. Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit der Berechnung der vom Hersteller eingelagerten Zuckermengen, wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, die in verschiedenen Wirtschaftsjahren begangen wurden und dazu geführt haben, dass die genannten Mengen von diesem Hersteller falsch angegeben und damit Lagerkostenvergütungen zu Unrecht gezahlt wurden, stellen grundsätzlich eine „wiederholte Unregelmäßigkeit“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 2988/95 dar; dies zu prüfen ist Sache des vorlegenden Gerichts. |
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5. |
Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 2988/95 ist dahin auszulegen, dass die Einstufung einer Gesamtheit von Unregelmäßigkeiten als „andauernde oder wiederholte Unregelmäßigkeit“ im Sinne dieser Bestimmung nicht dadurch ausgeschlossen wird, dass die zuständigen Behörden die betreffende Person nicht regelmäßig und sorgfältig überprüft haben. |
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6. |
Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 4 der Verordnung Nr. 2988/95 ist dahin auszulegen, dass die in diesem Unterabsatz vorgesehene Frist im Fall einer andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeit zu dem Zeitpunkt beginnt, zu dem diese Unregelmäßigkeit beendet wurde, unabhängig davon, zu welchem Zeitpunkt die nationalen Behörden von ihr Kenntnis erlangt haben. |
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7. |
Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2988/95 ist dahin auszulegen, dass die Ermittlungs- oder Verfolgungshandlungen der zuständigen Behörde, die der betreffenden Person im Einklang mit Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 3 zur Kenntnis gebracht werden, nicht zur Unterbrechung der in Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 4 vorgesehenen Frist führen. |
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17.8.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 270/9 |
Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 11. Juni 2015 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs — Deutschland) — Hauptzollamt Hannover/Amazon EU Sàrl
(Rechtssache C-58/14) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung [EWG] Nr. 2658/87 - Zollunion und Gemeinsamer Zolltarif - Kombinierte Nomenklatur - Position 8543 70 - Elektrische Maschinen, Apparate und Geräte, mit eigener Funktion, in Kapitel 85 der Kombinierten Nomenklatur anderweit weder genannt noch inbegriffen - Unterpositionen 8543 70 10 und 8543 70 90 - Lesegeräte für elektronische Bücher mit Übersetzungs- oder Wörterbuchfunktion))
(2015/C 270/10)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Bundesfinanzhof
Parteien des Ausgangsverfahrens
Revisionskläger: Hauptzollamt Hannover
Revisionsbeklagte: Amazon EU Sàrl
Tenor
Die Kombinierte Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 861/2010 der Kommission vom 5. Oktober 2010 ist dahin auszulegen, dass ein Lesegerät für elektronische Bücher mit Übersetzungs- oder Wörterbuchfunktion, wenn es sich bei dieser Funktion nicht um seine Hauptfunktion handelt, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist, in die Unterposition 8543 70 90 und nicht in die Unterposition 8543 70 10 einzureihen ist.
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17.8.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 270/10 |
Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 11. Juni 2015 (Vorabentscheidungsersuchen des Fővárosi Törvényszék — Ungarn) — Berlington Hungary Tanácsadó és Szolgáltató kft u. a./Magyar Állam
(Rechtssache C-98/14) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Dienstleistungsverkehr - Glücksspiele - Nationale Steuern auf den Betrieb von Geldspielautomaten, die in Spielhallen aufgestellt sind - Nationale Rechtsvorschriften, die den Betrieb von Geldspielautomaten außerhalb von Spielkasinos verbieten - Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes - Richtlinie 98/34/EG - Pflicht, der Kommission Entwürfe von technischen Vorschriften zu übermitteln - Haftung des Mitgliedstaats für Schäden, die durch Rechtsvorschriften verursacht werden, die gegen das Unionsrecht verstoßen))
(2015/C 270/11)
Verfahrenssprache: Ungarisch
Vorlegendes Gericht
Fővárosi Törvényszék
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerinnen: Berlington Hungary Tanácsadó és Szolgáltató kft, Lixus Szerencsejáték Szervező kft, Lixus Projekt Szerencsejáték Szervező kft, Lixus Invest Szerencsejáték Szervező kft, Megapolis Terminal Szolgáltató kft
Beklagter: Magyar àllam
Tenor
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1. |
Nationale Rechtsvorschriften wie die im Ausgangsverfahren streitigen, die, ohne einen Übergangszeitraum vorzusehen, den Betrag einer Pauschalsteuer auf den Betrieb von Geldspielautomaten in Spielhallen verfünffachen und darüber hinaus eine Proportionalsteuer auf diese Tätigkeit einführen, stellen eine Beschränkung der mit Art. 56 AEUV gewährleisteten Dienstleistungsfreiheit dar, soweit sie geeignet sind, die Ausübung der Dienstleistungsfreiheit in Gestalt des Betriebs von Geldspielautomaten in Spielhallen zu unterbinden, zu behindern oder weniger attraktiv zu machen, was zu prüfen Sache des nationalen Gerichts ist. |
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2. |
Nationale Rechtsvorschriften wie die im Ausgangsverfahren streitigen, die, ohne einen Übergangszeitraum oder eine Entschädigung der Spielhallenbetreiber vorzusehen, den Betrieb von Geldspielautomaten außerhalb von Spielkasinos verbieten, stellen eine Beschränkung der mit Art. 56 AEUV gewährleisteten Dienstleistungsfreiheit dar. |
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3. |
Beschränkungen, die sich aus nationalen Rechtsvorschriften wie den im Ausgangsverfahren streitigen ergeben können, können nur dann durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein, wenn das nationale Gericht nach einer Gesamtwürdigung der Umstände, unter denen diese Rechtsvorschriften erlassen und durchgeführt worden sind, zu dem Ergebnis gelangt,
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4. |
Art. 1 Nr. 11 der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft in der durch die Richtlinie 2006/96/EG des Rates vom 20. November 2006 geänderten Fassung ist dahin auszulegen,
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5. |
Art. 56 AEUV soll dem Einzelnen Rechte verleihen, so dass ein Verstoß gegen diesen Artikel durch einen Mitgliedstaat, einschließlich eines Verstoßes durch dessen Gesetzgebungstätigkeit, zu einem Anspruch des Einzelnen führt, von dem betreffenden Mitgliedstaat Ersatz für den ihm infolge dieses Verstoßes entstandenen Schaden zu erhalten, soweit der Verstoß hinreichend qualifiziert ist und zwischen dem Verstoß und dem entstandenen Schaden ein unmittelbarer Kausalzusammenhang besteht, was zu prüfen Sache des nationalen Gerichts ist. |
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6. |
Die Art. 8 und 9 der Richtlinie 98/34 in der durch die Richtlinie 2006/96 geänderten Fassung sollen dem Einzelnen keine Rechte verleihen, so dass ein Verstoß gegen diese Artikel durch einen Mitgliedstaat auf der Grundlage des Unionsrechts nicht zu einem Anspruch des Einzelnen führt, von dem betreffenden Mitgliedstaat Ersatz für den ihm infolge dieses Verstoßes entstandenen Schaden zu erhalten. |
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7. |
Der Umstand, dass nationale Rechtsvorschriften wie die im Ausgangsverfahren streitigen einen Bereich betreffen, der in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fällt, wirkt sich nicht auf die Beantwortung der von dem vorlegenden Gericht gestellten Fragen aus. |
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17.8.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 270/11 |
Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 11. Juni 2015 — European Medical Association (EMA)/Europäische Kommission
(Rechtssache C-100/14 P) (1)
((Rechtsmittel - Schiedsklausel - Verträge Cocoon und Dicoems, die im Rahmen des Sechsten Rahmenprogramms im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration als Beitrag zur Verwirklichung des Europäischen Forschungsraums und zur Innovation [2002-2006] geschlossen wurden - Unregelmäßigkeiten - Nicht förderfähige Kosten - Kündigung der Verträge))
(2015/C 270/12)
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: European Medical Association (EMA) (Prozessbevollmächtigte: A. Franchi, L. Picciano und G. Gangemi, avvocati)
Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: S. Delaude und F. Moro im Beistand von D. Gullo, avocat)
Tenor
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1. |
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. |
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2. |
Die European Medical Association (EMA) trägt die Kosten. |
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17.8.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 270/12 |
Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 11. Juni 2015 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Arbitral Tributário [Centro de Arbitragem Administrativa — CAAD] — Portugal) — Lisboagás GDL — Sociedade Distribuidora de Gás Natural de Lisboa SA/Autoridade Tributária e Aduaneira
(Rechtssache C-256/14) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 9, 73, 78 Abs. 1 Buchst. a und 79 Abs. 1 Buchst. c - Besteuerungsgrundlage - Einbeziehung des Betrags der von einer Gesellschaft mit Gasversorgungsnetzkonzession entrichteten kommunalen Abgaben auf die Inanspruchnahme des Untergrunds in die Besteuerungsgrundlage der Mehrwertsteuer, die auf die von dieser Gesellschaft an die Gasvertriebsgesellschaft erbrachte Dienstleistung anzuwenden ist))
(2015/C 270/13)
Verfahrenssprache: Portugiesisch
Vorlegendes Gericht
Tribunal Arbitral Tributário (Centro de Arbitragem Administrativa — CAAD)
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Lisboagás GDL — Sociedade Distribuidora de Gás Natural de Lisboa SA
Beklagte: Autoridade Tributária e Aduaneira
Tenor
Die Art. 9 Abs. 1, 73, 78 Abs. 1 Buchst. a und 79 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem sind dahin auszulegen, dass der Betrag von Abgaben wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, der von der Gesellschaft mit Gasversorgungsnetzkonzession aufgrund der Nutzung des öffentlichen Eigentums der Gemeinden an diese bezahlt wird und der in der Folge von dieser Gesellschaft auf eine andere Gesellschaft, die mit dem Gasvertrieb betraut ist, und sodann von dieser auf die Endverbraucher abgewälzt wird, in die Besteuerungsgrundlage der Mehrwertsteuer einzubeziehen ist, die nach Art. 73 dieser Richtlinie auf die von der erstgenannten Gesellschaft an die zweitgenannte Gesellschaft erbrachte Dienstleistung anwendbar ist.
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17.8.2015 |
DE |
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C 270/13 |
Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 11. Juni 2015 (Vorabentscheidungsersuchen des Vestre Landsret — Dänemark) — Skatteministeriet/Baby Dan A/S
(Rechtssache C-272/14) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Zollunion und Gemeinsamer Zolltarif - Kombinierte Nomenklatur - Tarifierung - Positionen 7318 und 8302 - Artikel, der speziell für die Befestigung von Kinderschutzgittern konzipiert ist))
(2015/C 270/14)
Verfahrenssprache: Dänisch
Vorlegendes Gericht
Vestre Landsret
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Skatteministeriet
Beklagte: Baby Dan A/S
Tenor
Die Kombinierte Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in ihrer durch die Verordnung (EG) Nr. 1214/2007 der Kommission vom 20. September 2007 und dann durch die Verordnung (EG) Nr. 1031/2008 der Kommission vom 19. September 2008 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass ein Artikel wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehende, mit dem bewegliche Kinderschutzgitter an einer Mauer oder einem Türrahmen befestigt werden können, in die Position 7318 der Kombinierten Nomenklatur einzureihen ist.
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17.8.2015 |
DE |
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C 270/13 |
Vorabentscheidungsersuchen des Bundesarbeitsgerichts (Deutschland) eingereicht am 12. Mai 2015 — Betriebsrat der Ruhrlandklinik gGmbH gegen Ruhrlandklinik gGmbH
(Rechtssache C-216/15)
(2015/C 270/15)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Bundesarbeitsgericht
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Betriebsrat der Ruhrlandklinik gGmbH
Beklagte: Ruhrlandklinik gGmbH
Vorlagefrage
Findet Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 der Richtlinie 2008/104/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Leiharbeit (1) Anwendung auf die Überlassung eines Vereinsmitglieds an ein anderes Unternehmen zur Arbeitsleistung nach dessen fachlicher und organisatorischer Weisung, wenn sich das Vereinsmitglied bei seinem Vereinsbeitritt verpflichtet hat, seine volle Arbeitskraft auch Dritten zur Verfügung zu stellen, wofür es von dem Verein eine monatliche Vergütung erhält, deren Berechnung sich nach den für die jeweilige Tätigkeit üblichen Kriterien richtet, und der Verein für die Überlassung den Ersatz der Personalkosten des Vereinsmitglieds sowie eine Verwaltungskostenpauschale erhält?
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17.8.2015 |
DE |
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C 270/14 |
Vorabentscheidungsersuchen der Curte de Apel Constanţa (Rumänien), eingereicht am 21. Mai 2015 — SC Doris Spedition SRL/Direcția Generală Regională a Finanțelor Publice Galați
(Rechtssache C-234/15)
(2015/C 270/16)
Verfahrenssprache: Rumänisch
Vorlegendes Gericht
Curtea de Apel Constanţa
Parteien
Klägerin: SC Doris Spedition SRL
Beklagte: Direcția Generală Regională a Finanțelor Publice Galați — Administrația Județeană a Finanțelor Publice Constanța — Serviciul fiscal orășenesc Hârșova
Beteiligte: Administrația Fondului pentru Mediu București
Vorlagefrage
Steht Art. 110 AEUV der Einführung — gemäß Art. 4 Buchst. a des Gesetzes Nr. 9/2012 — der Verpflichtung zur Zahlung einer Steuer auf Schadstoffemissionen von aus dem Gebiet der Gemeinschaft stammenden gebrauchten Kraftfahrzeugen, die bei der Anmeldung des Erwerbs des Eigentums an einem Kraftfahrzeug durch den Ersteigentümer in Rumänien bei der zuständigen Behörde im Sinne des Gesetzes, bei der Erteilung einer Zulassungsbescheinigung und der Zuweisung eines Kfz-Kennzeichens anfällt, entgegen, wobei die Steuer auch bei der Umschreibung des Eigentums an inländischen Kraftfahrzeugen erhoben wird — mit Ausnahme des Falls, dass diese oder eine ähnliche Steuer bereits entrichtet wurde?
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17.8.2015 |
DE |
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C 270/14 |
Vorabentscheidungsersuchen der Curte de Apel Constanţa (Rumänien), eingereicht am 21. Mai 2015 — Maria Bosneaga/Instituția Prefectului — Județul Constanța — Serviciul Public Comunitar Regim Permise de Conducere și Înmatriculare a Vehiculelor
(Rechtssache C-235/15)
(2015/C 270/17)
Verfahrenssprache: Rumänisch
Vorlegendes Gericht
Curtea de Apel Constanţa
Parteien
Klägerin: Maria Bosneaga
Beklagte: Instituția Prefectului — Județul Constanța — Serviciul Public Comunitar Regim Permise de Conducere și Înmatriculare a Vehiculelor
Vorlagefrage
Steht Art. 110 AEUV der Einführung — gemäß Art. 4 Buchst. d der Dringlichkeitsverordnung Nr. 9/2013 — der Verpflichtung zur Zahlung der Umweltgebühr für aus dem Gebiet der Gemeinschaft stammende gebrauchte Kraftfahrzeuge, die bei der Umschreibung des Eigentums an gebrauchten Kraftfahrzeugen anfällt, entgegen, wenn es sich um ein Kraftfahrzeug handelt, für das von einem Gericht die Erstattung der Sondersteuer für Pkw und Kraftfahrzeuge, der Umweltsteuer für Kraftfahrzeuge oder der Steuer auf Schadstoffemissionen von Kraftfahrzeugen bzw. die von diesen Steuern befreite Zulassung angeordnet wurde?
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17.8.2015 |
DE |
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C 270/15 |
Vorabentscheidungsersuchen der Curte de Apel Constanţa (Rumänien), eingereicht am 21. Mai 2015 — Dinu Antoci/Instituția Prefectului — Județul Constanța — Serviciul Public Comunitar Regim Permise de Conducere și Înmatriculare a Vehiculelor
(Rechtssache C-236/15)
(2015/C 270/18)
Verfahrenssprache: Rumänisch
Vorlegendes Gericht
Curtea de Apel Constanţa
Parteien
Kläger: Dinu Antoci
Beklagte: Instituția Prefectului — Județul Constanța — Serviciul Public Comunitar Regim Permise de Conducere și Înmatriculare a Vehiculelor
Vorlagefrage
Steht Art. 110 AEUV der Einführung — gemäß Art. 4 Buchst. a der Dringlichkeitsverordnung Nr. 9/2013 — der Verpflichtung zur Zahlung der Umweltgebühr für aus dem Gebiet der Gemeinschaft stammende gebrauchte Kraftfahrzeuge entgegen, die bei der Anmeldung des Erwerbs des Eigentums an einem Kraftfahrzeug durch den Ersteigentümer in Rumänien bei der zuständigen Behörde im Sinne des Gesetzes, bei der Erteilung einer Zulassungsbescheinigung und der Zuweisung eines Kfz-Kennzeichens anfällt?
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17.8.2015 |
DE |
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C 270/15 |
Rechtsmittel, eingelegt am 22. Mai 2015 von der RFA International, LP gegen das Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 17. März 2015 in der Rechtssache T-466/12, RFA International, LP/Europäische Kommission
(Rechtssache C-239/15 P)
(2015/C 270/19)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: RFA International, LP (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt B. Evtimov, Prof. D. O'Keeffe, Solicitor, und Rechtsanwalt E. Borovikov)
Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
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das Urteil des Gerichts aufzuheben; |
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über die Klagegründe ihrer Klage auf Nichtigerklärung abschließend zu entscheiden, wenn der Verfahrensstand dies ermöglicht, und die im ersten Rechtszug angefochtenen Beschlüsse teilweise für nichtig zu erklären; |
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hilfsweise, die Rechtssache zur erneuten Entscheidung an das Gericht zurückzuverweisen; |
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der Kommission die Kosten aufzuerlegen. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Die Rechtsmittelführerin trägt vor, dass das Gericht bei seiner Würdigung ihrer Klagegründe in seinem Urteil wie nachfolgend aufgeführt gegen das EU-Recht verstoßen habe:
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Das Gericht habe bei der rechtlichen Würdigung des Standpunkts der Kommission zur Relevanz einer wirtschaftlichen Einheit (einer außerhalb des Ausfuhrlandes liegenden integrierten Verkaufsabteilung des ausführenden Herstellers) zum Zweck der Anwendung von Art. 2 Abs. 9 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 (1) des Rates (Antidumping-Grundverordnung) einen Fehler begangen. Ferner habe es einen Rechtsfehler begangen, indem es über das auf der Interpipe-Nikopolsky-Rechtsprechung beruhende Vorbringen der Rechtsmittelführerin nicht entschieden habe, und habe dadurch das Recht der Klägerin auf gerichtliche Überprüfung beeinträchtigt. |
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Das Gericht habe — auch bei seiner Würdigung der von ihm geprüften Rechtsprechung — einen Rechtsfehler begangen, als es die Beweislast hinsichtlich des Umfangs der Höhe der Berichtigung nach Art. 2 Abs. 9 der Antidumping-Grundverordnung der betroffenen Partei auferlegt habe, die vorbringe, dass die Berichtigung nach Maßgabe eines nachgewiesenen Vorliegens einer wirtschaftlichen Einheit übermäßig sei. |
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Das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es entschieden habe, dass das Vorliegen einer wirtschaftlichen Einheit in den angefochtenen Beschlüssen und vor dem Gericht nicht streitig gewesen sei, und indem es seine Entscheidung auf die Prämisse gestützt habe, dass die Ablehnung des Vorliegens einer wirtschaftlichen Einheit durch die Kommission im Wortlaut der angefochtenen Beschlüsse nicht enthalten gewesen sei; das Gericht habe nicht bewertet, dass in der nach Art. 11 Abs. 3 der Antidumping-Grundverordnung durchgeführten parallelen Interimsüberprüfung, die sich auf dieselben Einfuhren bezogen und denselben Überprüfungszeitraum abgedeckt habe, eine solche Ablehnung von der Kommission vorgenommen worden sei. |
(1) Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (kodifizierte Fassung) (ABl. L 343, S. 51).
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17.8.2015 |
DE |
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C 270/16 |
Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Superior de Justicia de la Comunidad Autónoma del País Vasco (Spanien), eingereicht am 1. Juni 2015 — Gorka Salaberria Sorondo/Academia Vasca de Policía y Emergencias
(Rechtssache C-258/15)
(2015/C 270/20)
Verfahrenssprache: Spanisch
Vorlegendes Gericht
Tribunal Superior de Justicia de la Comunidad Autónoma del País Vasco
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Gorka Salaberria Sorondo
Beklagte: Academia Vasca de Policía y Emergencias
Vorlagefrage
Ist die Festsetzung eines Höchstalters von 35 Jahren als Voraussetzung für die Teilnahme an einem Auswahlverfahren zur Einstellung von Beamten der Polizei der Autonomen Gemeinschaft Baskenland mit der Auslegung von Art. 2 Abs. 2, Art. 4 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2008/78/EG (1) des Rates vom 27. November 2000 vereinbar?
(1) Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. L 303, S. 16).
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17.8.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 270/17 |
Vorabentscheidungsersuchen des Vredegerecht te Ieper (Belgien), eingereicht am 1. Juni 2015 — Nationale Maatschappij der Belgische Spoorwegen NV/Gregory Demey
(Rechtssache C-261/15)
(2015/C 270/21)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Vredegerecht te Ieper
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Nationale Maatschappij der Belgische Spoorwegen NV
Beklagter: Gregory Demey
Vorlagefrage
Steht Anhang I Art. 6 Abs. 2 a. E. der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr (1) den … belgischen nationalen Strafbestimmungen entgegen, wonach ein Eisenbahnfahrgast ohne Beförderungsausweis — der den Fahrpreis auch innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Fristen nicht entrichtet — eine Straftat begeht, die jede vertragliche Beziehung zwischen der Beförderungsgesellschaft und dem Eisenbahnfahrgast ausschließt, so dass dem Eisenbahnfahrgast in der Folge auch eine Berufung auf die … einschlägigen Rechtsschutzvorschriften des europäischen und des belgischen nationalen Rechts versagt wird, die auf die genannte (ausschließliche) vertragliche Beziehung mit diesem Verbraucher abstellen?
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17.8.2015 |
DE |
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C 270/17 |
Klage, eingereicht am 8. Juni 2015 — Europäische Kommission/Großherzogtum Luxemburg
(Rechtssache C-274/15)
(2015/C 270/22)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: F. Dintilhac und C. Soulay)
Beklagter: Großherzogtum Luxemburg
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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festzustellen, dass das Großherzogtum Luxemburg, indem es das Mehrwertsteuersystem für selbstständige Zusammenschlüsse von Personen, wie in Art. 44 Abs. 1 Buchst. y des Gesetzes vom 12. Februar 1979 über die Mehrwertsteuer, den Art. 1 bis 4 der Großherzoglichen Verordnung vom 21. Januar 2004 über die Mehrwertsteuerbefreiung für Dienstleistungen, die von selbstständigen Zusammenschlüssen von Personen gegenüber ihren Mitgliedern erbracht werden, dem Verwaltungsrundschreiben Nr. 707 vom 29. Januar 2004, soweit es die Art. 1 bis 4 der Großherzoglichen Verordnung betrifft, und dem Schreiben vom 18. Dezember 2008 der im Comité d’Observation des Marchés (Cobma [Ausschuss für Marktbeobachtung]) tätigen Arbeitsgruppe in Abstimmung mit der Administration de l’Enregistrement et des Domaines [Steuerverwaltung] definiert, vorgesehen hat, gegen seine Verpflichtungen aus der Mehrwertsteuerrichtlinie (1), insbesondere gegen Art. 2 Abs. 1 Buchst. c und Art. 132 Abs. 1 Buchst. f, Art. 1 Abs. 2 Unterabs. 2, Art. 168 Buchst. a, Art. 178 Buchst. a sowie Art. 14 Abs. 2 Buchst. c und Art. 28 dieser Richtlinie, verstoßen hat; |
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dem Großherzogtum Luxemburg die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. f der Mehrwertsteuerrichtlinie befreien die Mitgliedstaaten von der Mehrwertsteuer „Dienstleistungen, die selbstständige Zusammenschlüsse von Personen, die eine Tätigkeit ausüben, die von der Steuer befreit ist oder für die sie nicht Steuerpflichtige sind, an ihre Mitglieder für unmittelbare Zwecke der Ausübung dieser Tätigkeit erbringen, soweit diese Zusammenschlüsse von ihren Mitgliedern lediglich die genaue Erstattung des jeweiligen Anteils an den gemeinsamen Kosten fordern, vorausgesetzt, dass diese Befreiung nicht zu einer Wettbewerbsverzerrung führt“.
Jedoch beschränkt die in Luxemburg geltende Regelung die Mehrwertsteuerbefreiung nach Ansicht der Kommission nicht allein auf die Dienstleistungen, die der selbstständige Zusammenschluss von Personen erbringt und die unmittelbar für die von seinen Mitgliedern durchgeführten Tätigkeiten, die nicht der Mehrwertsteuer unterliegen oder von ihr befreit sind, erforderlich sind.
Darüber hinaus ist die Kommission der Ansicht, dass nach luxemburgischen Recht die Mitglieder eines selbstständigen Zusammenschlusses von Personen, die als einen Teil ihres Umsatzes steuerpflichtige Tätigkeiten erbrächten, von der Mehrwertsteuer, die sie selbst schuldeten, die Mehrwertsteuer abziehen könnten, die dem selbstständigen Zusammenschluss von Personen für den Erwerb von Gegenständen oder Dienstleistungen von Dritten in Rechnung gestellt werde, während gemäß Art. 168 der Mehrwertsteuerrichtlinie das Recht auf Vorsteuerabzug nur dem Steuerpflichtigen gewährt werde, der die mit der Mehrwertsteuer belasteten Gegenstände und Dienstleistungen erhalte und sie für die unmittelbaren Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwende.
Schließlich trägt die Kommission vor, dass Art. 14 Abs. 2 Buchst. c und Art. 28 der Mehrwertsteuerrichtlinie dem nationalen Recht entgegenstünden, soweit dieses vorsehe, dass in dem Fall, dass ein Mitglied eines selbstständigen Zusammenschlusses von Personen von Dritten Gegenstände und Dienstleistungen in seinem Namen, aber für Rechnung des Zusammenschlusses erhalte, das Geschäft, das darin bestehe, dass dieses Mitglied dem Zusammenschluss die so übernommenen Ausgaben zuweise, vom Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer ausgeschlossen sei.
(1) Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347, S. 1).
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17.8.2015 |
DE |
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C 270/18 |
Vorabentscheidungsersuchen der Augstākā tiesa (Lettland), eingereicht am 12. Juni 2015 — SIA „Latvijas propāna gāze“/Valsts ieņēmumu dienests
(Rechtssache C-286/15)
(2015/C 270/23)
Verfahrenssprache: Lettisch
Vorlegendes Gericht
Augstākā tiesa
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: SIA „Latvijas propāna gāze“
Beklagter: Valsts ieņēmumu dienests
Vorlagefragen
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1. |
Sind die Allgemeinen Auslegungsvorschriften 2 Buchst. b und 3 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 1031/2008 (1) der Kommission vom 19. September 2008 zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 und der Verordnung (EG) Nr. 948/2009 (2) der Kommission vom 30. September 2009 zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 dahin auszulegen, dass dann, wenn der wesentliche Charakter der Ware (flüssiges Erdgas) durch sämtliche Bestandteile der Gasmischung insgesamt bestimmt wird und keiner von ihnen getrennt als Merkmal identifiziert werden kann, das dem Gas seinen wesentlichen Charakter verleiht, das Merkmal, das der Ware im Sinne der Allgemeinen Auslegungsvorschrift 3 Buchst. b ihren wesentlichen Charakter verleiht, der Stoff ist, der den größten Anteil an der Mischung aufweist? |
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2. |
Ergibt sich aus Art. 218 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 (3) der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften eine Verpflichtung des Anmelders der Ware (flüssiges Erdgas), die prozentuale Menge der Stoffe mit dem größten Anteil an der Mischung genau anzugeben? |
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3. |
Ist ein Gas, das sich zu 0,32 % aus der Summe von Methan, Ethan und Ethylen, zu 58,32 % aus der Summe von Propan und Propylen und zu höchstens 39,99 % aus der Summe von Butan und Butylen zusammensetzt, in die vom Anmelder der Ware in der vorliegenden Rechtssache angewandte Position 2711 19 00 der Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union oder in die vom Valsts ieņēmumu dienests angewandte Position 2711 12 97 einzureihen, wenn der Anmelder der Ware die prozentuale Menge der Stoffe mit dem größten Anteil an der Mischung nicht genau angegeben hat? |
(1) Verordnung (EG) Nr. 1031/2008 der Kommission vom 19. September 2008 zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 291, S. 1).
(2) Verordnung (EG) Nr. 948/2009 der Kommission vom 30. September 2009 zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 287, S. 1).
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17.8.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 270/19 |
Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal de première instance francophone de Bruxelles (Belgien), eingereicht am 19. Juni 2015 — Daniele Striani u. a., RFC Sérésien ASBL/Union Européenne des Sociétés de Football Association (UEFA), Union Royale Belge des Sociétés de Football — Association (URBSFA)
(Rechtssache C-299/15)
(2015/C 270/24)
Verfahrenssprache: Französisch
Vorlegendes Gericht
Tribunal de première instance francophone de Bruxelles
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Daniele Striani u. a., RFC Sérésien ASBL
Beklagte: Union Européenne des Sociétés de Football Association (UEFA), Union Royale Belge des Sociétés de Football — Association (URBSFA)
Vorlagefragen
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1. |
Ist Art. 101 AEUV (oder Art. 102 AEUV) dahin auszulegen, dass ihm die sogenannte „Break-even-Vorschrift“ oder „break-even rule“ der UEFA insofern zuwiderläuft, als diese UEFA-Regel zu Wettbewerbsbeschränkungen (oder Missbräuchen einer marktbeherrschenden Stellung) — insbesondere zu der „bezweckten“ Wettbewerbsbeschränkung, die die Einschränkung des Rechts zu investieren darstellt — führt, die entweder „bezweckt“ wettbewerbswidrig oder mit der Verwirklichung der von der UEFA verfolgten Ziele, nämlich langfristige finanzielle Stabilität des Klubfußballs und sportliche Integrität der Wettbewerbe der UEFA, nicht eng verbunden sind oder, hilfsweise, zur Erreichung dieser Ziele nicht verhältnismäßig sind? |
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2. |
Sind die Art. 63, 56 und 45 AEUV (sowie die Art. 15 und 16 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union) dahin auszulegen, dass ihnen die sogenannte „Break-even-Vorschrift“ oder „break-even rule“ der UEFA insofern zuwiderläuft, als diese UEFA-Regel zu Hindernissen für den freien Verkehr (von Kapital, Dienstleistungen, Arbeitnehmern) führt, die mit der Verwirklichung der von der UEFA verfolgten Ziele, nämlich langfristige finanzielle Stabilität des Klubfußballs und sportliche Integrität der Wettbewerbe der UEFA, nicht eng verbunden sind (und daher nicht durch „zwingende Gründe des Allgemeininteresses“ gerechtfertigt sind) oder, hilfsweise, zur Erreichung dieser Ziele nicht verhältnismäßig sind? |
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3. |
Sind die vorstehend genannten unionsrechtlichen Vorschriften (oder einige von ihnen) dahin auszulegen, dass ihnen (oder einigen von ihnen) die Art. 65 und 66 des „UEFA-Reglement zur Klublizensierung und zum finanziellen Fairplay“ insofern zuwiderlaufen, als die UEFA-Regel — selbst wenn die Einschränkungen/Hindernisse, zu denen sie führt, in innerem Zusammenhang mit dem Schutz der sportlichen Integrität der UEFA-Klubwettbewerbe stehen — unverhältnismäßig und/oder diskriminierend ist, soweit sie Zahlungen an bestimmte Gläubiger Vorrang einräumt und dementsprechend Zahlungen an nicht geschützte Gläubiger, insbesondere Spielervermittler, schlechterstellt? |
Gericht
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17.8.2015 |
DE |
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C 270/21 |
Urteil des Gerichts vom 2. Juli 2015 — Frankreich/Kommission
(Verbundene Rechtssachen T-425/04 RENV und T-444/04 RENV) (1)
((Staatliche Beihilfen - Finanzielle Maßnahmen zugunsten von France Télécom - Angebot eines Aktionärsvorschusses - Öffentliche Erklärungen des französischen Staates - Beschluss, mit dem die Beihilfe für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt wird - Keine Ausweitung des förmlichen Prüfverfahrens - Verteidigungsrechte - Kriterium des umsichtigen privaten Kapitalgebers - Normale Marktbedingungen - Rechtsfehler - Offensichtliche Ermessensfehler))
(2015/C 270/25)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerinnen: Französische Republik (Prozessbevollmächtigte: G. de Bergues, D. Colas und J. Bousin) (Rechtssache T-425/04 RENV) und Orange, vormals France Télécom (Paris, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Hautbourg und S. Cochard-Quesson) (Rechtssache T-444/04 RENV)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: C. Giolito und D. Grespan)
Streithelferin zur Unterstützung der Französischen Republik: Bundesrepublik Deutschland (Prozessbevollmächtigte: T. Henze und J. Möller im Beistand von Rechtsanwalt U. Soltész)
Gegenstand
Klagen auf Nichtigerklärung der Entscheidung 2006/621/EG der Kommission vom 2. August 2004 über die staatliche Beihilfe, die Frankreich zugunsten von France Télécom gewährt hat (ABl. 2006, L 257, S. 11)
Tenor
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1. |
Art. 1 der Entscheidung 2006/621/EG der Kommission vom 2. August 2004 über die staatliche Beihilfe, die Frankreich zugunsten von France Télécom gewährt hat, wird für nichtig erklärt. |
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2. |
In Bezug auf die Anträge auf Nichtigerklärung von Art. 2 der Entscheidung 2006/621 ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt. |
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3. |
Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten sowie acht Zehntel der Kosten der Französischen Republik und von Orange, vormals France Télécom. |
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4. |
Die Französische Republik und Orange, vormals France Télécom, tragen zwei Zehntel ihrer eigenen Kosten. |
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5. |
Die Bundesrepublik Deutschland trägt ihre eigenen Kosten. |
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17.8.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 270/22 |
Urteil des Gerichts vom 30. Juni 2015 — National Lottery Commission/HABM — Mediatek Italia und De Gregorio (Darstellung einer Hand)
(Rechtssache T-404/10 RENV) (1)
((Gemeinschaftsmarke - Nichtigkeitsverfahren - Gemeinschaftsbildmarke, die eine Hand darstellt - Art. 53 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 - Bestehen eines nach nationalem Recht geschützten älteren Urheberrechts - Beweislast - Anwendung des nationalen Rechts durch das HABM))
(2015/C 270/26)
Verfahrenssprache: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Gambling Commission, vormals National Lottery Commission (Birmingham, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin R. Cardas und B. Brandreth, Barrister)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: J. Crespo Carrillo)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Mediatek Italia Srl (Neapel, Italien) und Giuseppe De Gregorio (Neapel)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 9. Juni 2010 (Sache R 1028/2009-1) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen der Mediatek Italia Srl und Herrn Giuseppe De Gregorio einerseits und der National Lottery Commission andererseits
Tenor
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1. |
Die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 9. Juni 2010 (Sache R 1028/2009-1) wird aufgehoben. |
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2. |
Das HABM trägt die Kosten. |
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17.8.2015 |
DE |
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C 270/22 |
Urteil des Gerichts vom 30. Juni 2015 — Niederlande u. a./Kommission
(Verbundene Rechtssachen T-186/13, T-190/13 und T-193/13) (1)
((Staatliche Beihilfen - Verkauf von Grundstücken - Beihilfe, die dem Schouten-de Jong Bouwfonds von einer von der Gemeinde Leidschendam-Voorburg errichteten öffentlich-privaten Partnerschaft gewährt wurde - Rückwirkende Herabsetzung des Verkaufspreises der Grundstücke und rückwirkende Befreiung von der Zahlung des Erschließungsbeitrags und des Qualitätsbeitrags - Beschluss, mit dem die Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt und ihre Rückforderung angeordnet wird - Beihilfebegriff - Kriterium des privaten Kapitalgebers - Beurteilung anhand aller maßgeblichen Aspekte des streitigen Vorgangs und seines Kontextes))
(2015/C 270/27)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Parteien
Kläger: Königreich der Niederlande (Prozessbevollmächtigte: M. Bulterman, B. Koopman und J. Langer) (Rechtssache T-186/13); Gemeente Leidschendam-Voorburg (Niederlande) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. de Groot und J.-K. Sluijs) (Rechtssache T-190/13); Bouwfonds Ontwikkeling BV (Hoevelaken, Niederlande) und Schouten & De Jong Projectontwikkeling BV (Leidschendam, Niederlande) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte E. Pijnacker Hordijk und X. Reintjes) (Rechtssache T-193/13)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: P. J. Loewenthal und S. Noë)
Gegenstand
Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung C(2013) 87 der Kommission vom 23. Januar 2013 über die staatliche Beihilfe SA.24123 (2012/C) (ex 2011/NN) der Niederlande — Mutmaßlicher Verkauf von Grundstücken unter Marktpreis durch die Gemeinde Leidschendam-Voorburg
Tenor
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1. |
Die Entscheidung C(2013) 87 der Kommission vom 23. Januar 2013 über die staatliche Beihilfe SA.24123 (2012/C) (ex 2011/NN) der Niederlande — Mutmaßlicher Verkauf von Grundstücken unter Marktpreis durch die Gemeinde Leidschendam-Voorburg wird für nichtig erklärt. |
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2. |
Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten des Königreichs der Niederlande, der Gemeente Leidschendam-Voorburg, der Bouwfonds Ontwikkeling BV und der Schouten & De Jong Projectontwikkeling BV. |
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17.8.2015 |
DE |
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C 270/23 |
Urteil des Gerichts vom 2. Juli 2015 — Typke/Kommission
(Rechtssache T-214/13) (1)
((Zugang zu Dokumenten - Verordnung [EG] Nr. 1049/2001 - Dokumente betreffend das Auswahlverfahren EPSO/AD/230-231/12 - Stillschweigende Verweigerung des Zugangs - Verweigerung des Zugangs - In der Erwiderung gestellter Antrag auf Anpassung der Anträge - Frist - Rücknahme der stillschweigenden Entscheidung - Erledigung - Begriff des Dokuments - Abruf und Organisation in elektronischen Datenbanken enthaltener Informationen))
(2015/C 270/28)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Kläger: Rainer Typke (Hasbergen, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt B. Cortese und Rechtsanwältin A. Salerno)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: F. Clotuche-Duvieusart und B. Eggers)
Gegenstand
Antrag auf Nichtigerklärung zum einen der Entscheidung des Generalsekretariats der Kommission vom 5. Februar 2013, mit der der erste Antrag des Klägers auf Zugang zu Dokumenten betreffend die Vorauswahltests des allgemeinen Auswahlverfahrens EPSO/AD/230-231/12 (AD5-AD7) (Gestdem 2012/3258) abgelehnt wurde, und zum anderen der stillschweigenden Entscheidung des Generalsekretariats der Kommission, die am 13. März 2013 ergangen sein soll, mit der der zweite Antrag des Klägers auf Zugang zu Dokumenten betreffend dieselben Tests (Gestdem 2013/0068) abgelehnt wurde
Tenor
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1. |
Die Anträge der auf die Nichtigerklärung der stillschweigenden Entscheidung, mit der der Zugang zu Dokumenten im Verfahren GESTDEM 2013/0068 verweigert wurde, gerichteten Klage haben sich erledigt. |
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2. |
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. |
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3. |
Herr Rainer Typke trägt die Kosten. |
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17.8.2015 |
DE |
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C 270/24 |
Urteil des Gerichts vom 30. Juni 2015 — La Rioja Alta/HABM — Aldi Einkauf (VIÑA ALBERDI)
(Rechtssache T-489/13) (1)
((Gemeinschaftsmarke - Nichtigkeitsverfahren - Gemeinschaftswortmarke VIÑA ALBERDI - Ältere nationale Bildmarke VILLA ALBERTI - Relatives Eintragungshindernis - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 - Keine Koexistenz der Marken - Verwechslungsgefahr))
(2015/C 270/29)
Verfahrenssprache: Spanisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: La Rioja Alta (Haro, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt F. Pérez Álvarez)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: M. Ó. Mondéjar Ortuño)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht: Aldi Einkauf GmbH & Co. OHG (Essen, Deutschland)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 9. Juli 2013 (Sache R 1190/2011-4) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen der Aldi Einkauf GmbH & Co. OHG und der La Rioja Alta, SA
Tenor
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1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
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2. |
Die Rioja Alta, SA trägt die Kosten. |
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17.8.2015 |
DE |
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C 270/24 |
Urteil des Gerichts vom 2. Juli 2015 — BH Stores/HABM — Alex Toys (ALEX)
(Rechtssache T-657/13) (1)
((Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke ALEX - Nationale Wort- und Bildmarken ALEX - Relatives Eintragungshindernis - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 - Zulässigkeit der Beschwerde vor der Beschwerdekammer - Begründungspflicht - Art. 75 der Verordnung Nr. 207/2009 - Fehlende Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen, die durch die einander gegenüberstehenden Marken gekennzeichnet sind - Keine Verwechslungsgefahr))
(2015/C 270/30)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: BH Stores BV (Curaçao, Autonomes Gebiet der Niederlande) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt T. Dolde und M. Hawkins, Solicitor)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: L. Rampini)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht: Alex Toys LLC (Wilmington, Delaware, Vereinigte Staaten von Amerika) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. Macías Bonilla, P. López Ronda, G. Marín Raigal und E. Armero)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 16. September 2013 (Sache R 1950/2012-2) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der BH Stores BV und der Alex Toys LLC
Tenor
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1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
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2. |
Die BH Stores BV trägt die Kosten einschließlich der notwendigen Kosten der Alex Toys LLC für das Verfahren vor der Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM). |
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17.8.2015 |
DE |
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C 270/25 |
Urteil des Gerichts vom 29. Juni 2015 — Grupo Bimbo/HABM (Form einer mexikanischen Tortilla)
(Rechtssache T-618/14) (1)
((Gemeinschaftsmarke - Anmeldung einer dreidimensionalen Gemeinschaftsmarke - Form einer mexikanischen Tortilla - Absolutes Eintragungshindernis - Fehlende Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009))
(2015/C 270/31)
Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
Klägerin: Grupo Bimbo, SAB de CV (Mexiko, Mexiko) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt N. Fernández Fernández-Pacheco)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigte: zunächst S. Palmero Cabezas, dann J. Garrido Otaola)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 3. Juni 2014 (Sache R 2449/2013-2) über die Anmeldung eines dreidimensionalen Zeichens in Form einer mexikanischen Tortilla als Gemeinschaftsmarke
Tenor
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1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
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2. |
Die Grupo Bimbo, SAB de CV trägt die Kosten. |
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17.8.2015 |
DE |
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C 270/26 |
Beschluss des Gerichts vom 1. Juni 2015 — Segovia Bonet/HABM — IES (IES)
(Rechtssache T-355/11) (1)
((Gemeinschaftsmarke - Widerspruch - Rücknahme des Widerspruchs - Erledigung))
(2015/C 270/32)
Verfahrenssprache: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Kläger: Jorge Segovia Bonet (Madrid, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte M. López Camba und J. L. Rivas Zurdo, dann Rechtsanwälte J. L. Rivas Zurdo, E. Seijo Veiguela und I. Munilla Muñoz)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: J. Crespo Carrillo)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht: IES Insurance Engineering Services Srl (Mailand, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte D. Caneva, G. Locurto und M. Lucchini)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 29. März 2011 (Sache R 749/2010-2) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Jorge Segovia Bonet und der IES Insurance Engineering Services Srl
Tenor
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1. |
Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt. |
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2. |
Der Kläger und die Streithelferin tragen ihre eigenen Kosten und jeweils die Hälfte der Kosten des Beklagten. |
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17.8.2015 |
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C 270/26 |
Beschluss des Gerichts vom 1. Juni 2015 — Polyelectrolyte Producers Group und SNF/Kommission
(Rechtssache T-573/14) (1)
((Nichtigkeitsklage - Umwelt - Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens - Weiterverarbeitete Papiererzeugnisse - Verbotene oder Beschränkungen unterworfene Stoffe oder Gemische - Grenzwert für die Konzentration von Restmonomeren - Art. 263 Abs. 4 AEUV - Keine unmittelbare Betroffenheit - Unzulässigkeit))
(2015/C 270/33)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerinnen: Polyelectrolyte Producers Group (Brüssel, Belgien) und SNF SAS (Andrézieux-Bouthéon, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte R. Cana und A. Patsa)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: K. Mifsud-Bonnici und G. Zavvos)
Gegenstand
Klage auf teilweise Nichtigerklärung des Beschlusses 2014/256/EU der Kommission vom 2. Mai 2014 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für weiterverarbeitete Papiererzeugnisse (ABl. L 135, S. 24)
Tenor
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1. |
Die Klage wird als unzulässig abgewiesen. |
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2. |
Die Polyelectrolyte Producers Group und die SNF SAS werden verurteilt, ihre eigenen Kosten sowie die der Europäischen Kommission entstandenen Kosten zu tragen. |
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17.8.2015 |
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C 270/27 |
Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 16. Juni 2015 — Alcogroup und Alcodis/Kommission
(Rechtssache T-274/15 R)
((Vorläufiger Rechtsschutz - Wettbewerb - Kartelle - Bioethanol- und Ethanolmarkt - Verwaltungsverfahren - Pflicht zur Duldung einer Prüfung - Weigerung, die Ermittlungsmaßnahmen auszusetzen - Antrag auf einstweilige Anordnungen - Unzulässigkeit))
(2015/C 270/34)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Antragsteller: Alcogroup (Brüssel, Belgien) und Alcodis (Brüssel) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. de Bandt und J. Dewispelaere und Rechtsanwältin J. Probst)
Antragsgegnerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: C. Giolito, V. Bottka und F. Jimeno Fernández)
Gegenstand
Antrag auf einstweilige Anordnungen, der zum einen auf die Aussetzung des Vollzugs des Beschlusses C (2015) 1769 final der Kommission vom 12. März 2015, gerichtet an Alcogroup sowie an alle Unternehmen, die sie unmittelbar oder mittelbar kontrolliert, darunter Alcodis, in einem Verfahren nach Art. 20 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates (AT.40244 — AQUAVIT) sowie ihres Beschlusses vom 8. Mai 2015, gerichtet an Alcogroup im Rahmen der Untersuchungen AT.A0244 — Bioethanol — und AT.A0054 — Oil and Biofuel Markets, und zum anderen darauf abzielt, der Kommission aufzugeben, jede Ermittlungshandlung im Rahmen der Verfahren AT.A0054 und AT.A0244 auszusetzen
Tenor
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1. |
Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen. |
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2. |
Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten. |
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17.8.2015 |
DE |
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C 270/28 |
Klage, eingereicht am 24. April 2015 — Universiteit Antwerpen/REA
(Rechtssache T-208/15)
(2015/C 270/35)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Universiteit Antwerpen (Antwerpen, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. Teerlinck und P. de Bandt)
Beklagte: Exekutivagentur für die Forschung (REA)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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— |
zu entscheiden, dass die Fördervereinbarung Nr. 238214 „C7“ (Cerebellar-Cortical Control: Zellen, Kreisläufe, Berechnung und klinische Untersuchungen) und die Fördervereinbarung Nr. 238686 „CEREBNET“ (zeitliche Steuerung und Plastizität im olivocerebellären System), die im Rahmen des Siebten Rahmenprogramms (FP7-PEOPLE-ITN-2008) zur Förderung der Aus- und Weiterbildung von Forschern und Netzwerken für die Erstausbildung geschlossen wurden, nicht dahin ausgelegt werden können, dass sie den Begünstigten die Pflicht auferlegen, Nachwuchswissenschaftlern ausschließlich in ihren eigenen Räumlichkeiten Ausbildungsmöglichkeiten zu bieten, und folglich zu bestätigen, dass die REA nicht auf der Grundlage dieser Auslegung die Erstattung eines Teils der Kosten im Zusammenhang mit der Erstausbildung von Nachwuchswissenschaftlern wegen fehlender Fördertauglichkeit ablehnen kann, |
|
— |
die REA zur Zahlung der Kosten im Zusammenhang mit der Ausbildung von Nachwuchswissenschaftlern, wie von der Klägerin im Zusammenhang mit den „C7“- und „CEREBNET“-Fördervereinbarungen dargelegt, erhöht um die Zinsen seit dem Fälligkeitstag der Zahlungen, zu verurteilen und |
|
— |
die REA zur Zahlung der Kosten der Klägerin zu verurteilen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin zwei Klagegründe geltend.
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1. |
Die REA stütze ihren Standpunkt auf eine fehlerhafte Auslegung der „C7“- und „CEREBNET“-Fördervereinbarungen. Dieser erste Klagegrund besteht aus drei Teilen: Eine Beschränkung der Ausbildungsmöglichkeit auf die Räumlichkeiten der Begünstigten stehe in Widerspruch zu den Zielen des Siebten Rahmenprogramms, zum Programm „Menschen“, zum Arbeitsprogramm „Menschen“ 2008 und zur Europäischen Charta für Forscher (erster Teil); den Bestimmungen der Fördervereinbarung und dem Leitfaden für Antragsteller könne entnommen werden, dass die den Begünstigten obliegende Pflicht, Ausbildungsmöglichkeiten anzubieten, auch außerhalb ihrer Räumlichkeiten erfüllt werden könne (zweiter Teil); keine Bestimmung(en) der Fördervereinbarungen oder eines anderen anwendbaren Instruments lege bzw. legten fest, dass die Ausbildung ausschließlich in den Räumlichkeiten der Begünstigten anzubieten sei (dritter Teil). |
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2. |
Die von der REA vorgenommene Auslegung verstoße gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit, den Vertrauensschutz und gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. |
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17.8.2015 |
DE |
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C 270/28 |
Klage, eingereicht am 24. April 2015 — Deutsche Telekom/Kommission
(Rechtssache T-210/15)
(2015/C 270/36)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Deutsche Telekom AG (Bonn, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Rosenfeld und O. Corzilius)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
|
— |
den Beschluss der Europäischen Kommission vom 17. Februar 2015 über den Antrag der Klägerin auf Zugang zu Dokumenten gemäss Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 — GESTDEM 2014/4555 — !Unerwartetes Ende des Ausdrucksfür nichtig zu erklären; |
|
— |
der Europäischen Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Der begehrte Dokumentenzugang betrifft ein Missbrauchsverfahren nach Art. 102 AEUV.
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin sieben Klagegründe geltend.
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1. |
Erster Klagegrund: Verstoß gegen Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 (1) sowie gegen die Begründungspflicht
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|
2. |
Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 4 Abs. 2 erster und dritter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 mangels Eingreifens der Ausnahmeregelungen
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3. |
Dritter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 4 Abs. 2 letzter Unterabs. der Verordnung Nr. 1049/2001 wegen Bestehens eines überwiegenden öffentlichen Interesses an der Verbreitung der Informationen
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|
4. |
Vierter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 4 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1049/2001 mangels Konsultation Dritter
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5. |
Fünfter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 4 Abs. 6 der Verordnung Nr. 1049/2001 mangels Gewährung eines teilweisen Dokumentenzugangs
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|
6. |
Sechster Klagegrund: Verstoß gegen Primärrecht wegen Verletzung des Grundrechts auf Zugang zu Dokumenten nach Art. 42 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und des Transparenzgebots nach Art. 15 Abs. 3 AEUV
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|
7. |
Siebter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 8 der Verordnung Nr. 1049/2001 mangels Beachtung des Fristenregimes
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(1) Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145, S. 43).
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17.8.2015 |
DE |
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C 270/30 |
Klage, eingereicht am 9. Mai 2015 — Systema Teknolotzis kai Pliroforikis/Kommission
(Rechtssache T-234/15)
(2015/C 270/37)
Verfahrenssprache: Griechisch
Parteien
Klägerin: Systema Teknolotzis AE Efarmogon Ilektronikis kai Pliroforikis (Athen, Griechenland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt E. Georgilas)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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— |
der vorliegenden Klage stattzugeben; |
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— |
den Beschluss der Kommission vom 10. März 2015 (SG-Greffe[2015] D/3003/11.3.2015) über die Rückforderung eines Gesamtbetrags von siebenhundert sechzehntausend dreihundert vierunddreißig Euro und fünf Cent (716 334,05 Euro) zuzüglich Zinsen von der Klägerin für nichtig zu erklären; |
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— |
der Beklagten die Verfahrenskosten sowie allgemein alle Ausgaben der Klägerin aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin drei Klagegründe geltend.
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1. |
Der erste Klagegrund betrifft eine Verletzung von Art. 89 der Verordnung Nr. 1268/2012 (1) und der Begründungpflicht (Art. 296 AEUV). In dem angefochtenen Beschluss werde die Ablehnung des Antrags der Klägerin betreffend die Rückzahlung ihrer Schuld im Rahmen einer siebenjährigen Vereinbarung in Bezug auf die Projekte PlayMancer und MOBISERV nicht hinreichend, spezifisch und genau begründet. Entsprechend werde für das Projekt PowerUp der Antrag betreffend die Rückzahlung des in drei Jahren geschuldeten Betrags in diesem Beschluss stillschweigend abgelehnt. |
|
2. |
Der zweite Klagegrund betrifft die fehlerhafte Ausübung, hilfsweise die Überschreitung der Grenzen des Ermessens und eine Verletzung des Grundsatzes der ordnungsgemäßen Verwaltung. Die Kommission habe beim Erlass des angefochtenen Beschlusses maßgebliche Faktoren nicht berücksichtigt, wesentliche Angaben, die ihr übermittelt worden seien, ignoriert und Lösungen beschlossen, die unweigerlich zum wirtschaftlichen Untergang der Klägerin führten. |
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3. |
Der dritte Klagegrund betrifft eine Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Der angefochtene Beschluss sei keine Maßnahme, die zur Erreichung des verfolgten Finanzziels erforderlich sei. Sie beeinträchtige die grundlegenden Interessen der Klägerin übermäßig und bedrohe gar ihre Existenz und ihre weitere Tätigkeit als produzierendes Unternehmen. |
(1) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission vom 29. Oktober 2012 über die Anwendungsbestimmungen für die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl. L 362 vom 31.12.2012, S. 1).
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17.8.2015 |
DE |
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C 270/31 |
Klage, eingereicht am 26. Mai 2015 — Pirelli Tyre/HABM (Luftreifen für Fahrzeugräder)
(Rechtssache T-279/15)
(2015/C 270/38)
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Klägerin: Pirelli Tyre SpA (Mailand, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte D. Caneva und G. Fucci)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)
Angaben zum Verfahren vor dem HABM
Streitiges Muster oder Modell: Gemeinschaftsgeschmacksmuster (Luftreifen für Fahrzeugräder) — Gemeinschaftsgeschmacksmuster Nr. 4 692-0001.
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer des HABM vom 8. Januar 2015 in der Sache R 1285/2014-3.
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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— |
die angefochtene Entscheidung aufzuheben; |
|
— |
ihrem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Sinne von Art. 67 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster stattzugeben und festzustellen, dass die Zahlung der Verlängerungsgebühr für den zweiten Fünfjahreszeitraum durch Abbuchung vom Girokonto Nr. 000069 der Bugnion SpA ordnungsgemäß ist und folglich die Rechte an dem Geschmacksmuster noch gültig sind; |
|
— |
dem Beklagten die ihr durch das vorliegende Verfahren entstandenen Kosten aufzuerlegen. |
Angeführter Klagegrund
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— |
Verletzung von Art. 67 der Verordnung Nr. 6/2002 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster. |
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17.8.2015 |
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C 270/32 |
Klage, eingereicht am 26. Mai 2015 — Pirelli Tyre/HABM (Laufflächen für Fahrzeugreifen)
(Rechtssache T-280/15)
(2015/C 270/39)
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Klägerin: Pirelli Tyre SpA (Mailand, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte D. Caneva und G. Fucci)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)
Angaben zum Verfahren vor dem HABM
Streitiges Muster oder Modell: Gemeinschaftsgeschmacksmuster (Laufflächen für Fahrzeugreifen) — Gemeinschaftsgeschmacksmuster Nr. 4 692-0002.
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer des HABM vom 8. Januar 2015 in der Sache R 1286/2014-3.
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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— |
die angefochtene Entscheidung aufzuheben; |
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— |
ihrem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Sinne von Art. 67 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster stattzugeben und festzustellen, dass die Zahlung der Verlängerungsgebühr für den zweiten Fünfjahreszeitraum durch Abbuchung vom Girokonto Nr. 000069 der Bugnion SpA ordnungsgemäß ist und folglich die Rechte an dem Geschmacksmuster noch gültig sind; |
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— |
dem Beklagten die ihr durch das vorliegende Verfahren entstandenen Kosten aufzuerlegen. |
Angeführter Klagegrund
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— |
Verletzung von Art. 67 der Verordnung Nr. 6/2002 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster. |
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17.8.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 270/32 |
Klage, eingereicht am 26. Mai 2015 — Pirelli Tyre/HABM (Luftreifen für Fahrzeugräder)
(Rechtssache T-281/15)
(2015/C 270/40)
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Klägerin: Pirelli Tyre SpA (Mailand, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte D. Caneva und G. Fucci)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)
Angaben zum Verfahren vor dem HABM
Streitiges Muster oder Modell: Gemeinschaftsgeschmacksmuster (Luftreifen für Fahrzeugräder) — Gemeinschaftsgeschmacksmuster Nr. 4 700-0001.
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer des HABM vom 11. Februar 2015 in der Sache R 1287/2014-3.
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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— |
die angefochtene Entscheidung aufzuheben; |
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— |
ihrem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Sinne von Art. 67 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster stattzugeben und festzustellen, dass die Zahlung der Verlängerungsgebühr für den zweiten Fünfjahreszeitraum durch Abbuchung vom Girokonto Nr. 000069 der Bugnion SpA ordnungsgemäß ist und folglich die Rechte an dem Geschmacksmuster noch gültig sind; |
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— |
dem Beklagten die ihr durch das vorliegende Verfahren entstandenen Kosten aufzuerlegen. |
Angeführter Klagegrund
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— |
Verletzung von Art. 67 der Verordnung Nr. 6/2002 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster. |
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17.8.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 270/33 |
Klage, eingereicht am 26. Mai 2015 — Pirelli Tyre/HABM (Laufflächen für Fahrzeugreifen)
(Rechtssache T-282/15)
(2015/C 270/41)
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Klägerin: Pirelli Tyre SpA (Mailand, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte D. Caneva und G. Fucci)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)
Angaben zum Verfahren vor dem HABM
Streitiges Muster oder Modell: Gemeinschaftsgeschmacksmuster (Laufflächen für Fahrzeugreifen) — Gemeinschaftsgeschmacksmuster Nr. 4 700-0002.
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer des HABM vom 11. Februar 2015 in der Sache R 1288/2014-3.
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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— |
die angefochtene Entscheidung aufzuheben; |
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— |
ihrem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Sinne von Art. 67 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster stattzugeben und festzustellen, dass die Zahlung der Verlängerungsgebühr für den zweiten Fünfjahreszeitraum durch Abbuchung vom Girokonto Nr. 000069 der Bugnion SpA ordnungsgemäß ist und folglich die Rechte an dem Geschmacksmuster noch gültig sind; |
|
— |
dem Beklagten die ihr durch das vorliegende Verfahren entstandenen Kosten aufzuerlegen. |
Angeführter Klagegrund
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— |
Verletzung von Art. 67 der Verordnung Nr. 6/2002 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster. |
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17.8.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 270/34 |
Klage, eingereicht am 8. Juni 2015 — Jochen Schweizer/HABM (Du bist, was du erlebst.)
(Rechtssache T-301/15)
(2015/C 270/42)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Jochen Schweizer GmbH (München, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. González Hähnlein)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)
Angaben zum Verfahren vor dem HABM
Streitige Marke: Gemeinschaftswortmarke „Du bist, was du erlebst.“ — Anmeldung Nr. 13 250 865
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 9. April 2015 in der Sache R 3114/2014-4
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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— |
die angefochtene Entscheidung aufzuheben; |
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— |
dem HABM die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Angeführter Klagegrund
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— |
Verletzung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009. |
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17.8.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 270/34 |
Klage, eingereicht am 5. Juni 2015 — Airdata/Kommission
(Rechtssache T-305/15)
(2015/C 270/43)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Airdata AG (Leinfelden-Echterdingen, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin E. Niitväli und Rechtsanwalt M. Reysen)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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— |
den Beschluss C(2014) 4443 endg. der Kommission vom 2. Juli 2014, veröffentlicht am 13. März 2015, der in der Sache M.7018 — Telefónica Deutschland/E-Plus — gemäß Art. 8 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 (1) erlassen wurde, für nichtig zu erklären und |
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— |
der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin zwei Klagegründe geltend.
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1. |
Erster Klagegrund: Der angefochtene Beschluss verstoße gegen eine wichtige verfahrensrechtliche Verpflichtung nach Art. 296 Abs. 2 AEUV, da die Kommission die von ihr erlassene Maßnahme nicht angemessen begründet habe.
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2. |
Zweiter Klagegrund: Die Kommission habe ihre Pflicht, das Recht ordnungsgemäß anzuwenden, verletzt, da sie in ihrem Beschluss die Bestimmungen über die EU-Fusionskontrolle inhaltlich unrichtig angewandt habe.
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(1) Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (ABl. L 24, S. 1).
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17.8.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 270/35 |
Klage, eingereicht am 5. Juni 2015 — 1&1 Telecom/Kommission
(Rechtssache T-307/15)
(2015/C 270/44)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: 1&1 Telecom GmbH (Montabaur, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Murach, J. Schmidt und R. Klotz sowie P. Alexiadis, Solicitor)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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— |
den am 2. Juli 2014 in der Sache COMP/M.7018 — Telefónica Deutschland/E-Plus erlassenen Beschluss C(2014) 4443 der Europäischen Kommission für nichtig zu erklären, mit dem ein Zusammenschluss zwischen der Telefónica Deutschland Holding AG und der E-Plus Mobilfunk GmbH & Co. KG unter der Voraussetzung, dass Telefónica die in den Anhängen des Beschlusses angegebenen Verpflichtungszusagen erfüllt, für mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen vereinbar erklärt wurde, und |
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— |
der Kommission ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Klägerin aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin drei Klagegründe geltend.
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1. |
Erster Klagegrund: Die Kommission habe bei der Prüfung, ob der Zusammenschluss eine erhebliche Behinderung wirksamen Wettbewerbs darstelle, gegen wesentliche Formvorschriften verstoßen, indem sie keine Begründung abgegeben habe, und ihre Sorgfaltspflicht verletzt und einen offensichtlichen Beurteilungsfehler bei der Anwendung der Vorschriften über die EU-Fusionskontrolle begangen im Hinblick auf
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2. |
Zweiter Klagegrund: Die Kommission habe schwere Rechtsfehler und offensichtliche Beurteilungsfehler begangen, als sie
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3. |
Dritter Klagegrund: Die Kommission habe durch den Erlass ihres Beschlusses ihre Befugnisse missbraucht, indem sie wettbewerbsfremde politische Erwägungen berücksichtigt habe, statt die Wettbewerbsziele der Verträge und der Fusionskontrollverordnung (1) zu verfolgen. |
(1) Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen („EG-Fusionskontrollverordnung“) (ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1).
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17.8.2015 |
DE |
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C 270/36 |
Klage, eingereicht am 3. Juni 2015 — Reisenthel/HABM (keep it easy)
(Rechtssache T-308/15)
(2015/C 270/45)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Kläger: Peter Reisenthel (Gilching, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: E. Aliki Busse, Rechtsanwältin)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)
Angaben zum Verfahren vor dem HABM
Streitige Marke: Gemeinschaftswortmarke „keep it easy“ — Anmeldung Nr. 12 877 924
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des HABM vom 26. März 2015 in der Sache R 2659/2014-5
Anträge
Der Kläger beantragt:
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— |
die angefochtene Entscheidung aufzuheben; |
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— |
dem HABM die Kosten aufzuerlegen. |
Angeführter Klagegrund
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— |
Verletzung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b) der Verordnung Nr. 207/2009. |
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17.8.2015 |
DE |
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C 270/37 |
Rechtsmittel, eingelegt am 5. Juni 2015 von CW gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 26. März 2015 in der Rechtssache F-124/13, CW/Parlament
(Rechtssache T-309/15 P)
(2015/C 270/46)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: CW (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C. Bernard-Glanz)
Andere Partei des Verfahrens: Europäisches Parlament
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
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— |
das Rechtsmittel für zulässig zu erklären, |
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— |
das angefochtene Urteil aufzuheben, |
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— |
die angefochtene Entscheidung sowie die Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde aufzuheben, |
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— |
ihr Schadensersatz zuzusprechen und |
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— |
dem Europäischen Parlament die Kosten aufzuerlegen. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung des Rechtsmittels macht die Rechtsmittelführerin zwei Rechtsmittelgründe geltend.
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1. |
Das Gericht für den öffentlichen Dienst habe Beweise verfälscht und rechtsfehlerhaft festgestellt, dass die Anstellungsbehörde in der Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde die Entscheidung über die Ablehnung der Beistandsleistung in der Sache habe bestätigen wollen. |
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2. |
Das Gericht für den öffentlichen Dienst habe Beweise verfälscht und sei rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, dass das Parlament bei der Wahl der Maßnahmen und Mittel zur Anwendung von Art. 24 des Beamtenstatuts keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen habe. |
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17.8.2015 |
DE |
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C 270/37 |
Klage, eingereicht am 9. Juni 2015 — Market Watch/HABM — Glaxo Group (MITOCHRON)
(Rechtssache T-312/15)
(2015/C 270/47)
Sprache der Klageschrift: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Market Watch Franchise & Consulting, Inc. (Freeport, Bahamas) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Korab)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Glaxo Group Ltd (Brentford, Vereinigtes Königreich)
Angaben zum Verfahren vor dem HABM
Antragstellerin: Klägerin
Streitige Marke: Gemeinschaftswortmarke „MITOCHRON“ — Anmeldung Nr. 11 200 078
Verfahren vor dem HABM: Widerspruchsverfahren
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 20. März 2015 in der Sache R 507/2014-2
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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— |
die Klage für zulässig zu erklären; |
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— |
die angefochtene Entscheidung aufzuheben und den Antrag der anderen Beteiligten im Verfahren vor der Beschwerdekammer in vollem Umfang zurückzuweisen; |
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— |
dem HABM die Kosten aufzuerlegen. |
Angeführter Klagegrund
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— |
Die streitigen Marken sind nicht verwechselbar ähnlich. |
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17.8.2015 |
DE |
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C 270/38 |
Klage, eingereicht am 23. Juni 2015 — Volkswagen/HABM — Bagpax Cargo Systems (BAG PAX)
(Rechtssache T-324/15)
(2015/C 270/48)
Sprache der Klageschrift: Deutsch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Volkswagen AG (Wolfsburg, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt U. Sander)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Bagpax Cargo Systems e.K. (Saarlouis, Deutschland)
Angaben zum Verfahren vor dem HABM
Inhaber der streitigen Marke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer
Streitige Marke: Gemeinschaftswortmarke „BAG PAX“
Verfahren vor dem HABM: Nichtigkeitsverfahren
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 23. April 2015 in der Sache R 1971/2014-4
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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— |
die angefochtene Entscheidung aufzuheben; |
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— |
dem HABM die Kosten aufzuerlegen. |
Angeführter Klagegrund
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— |
Verletzung von Art. 15 Abs1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009. |
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17.8.2015 |
DE |
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C 270/39 |
Klage, eingereicht am 1. Juli 2015 — Frankreich/Kommission
(Rechtssache T-344/15)
(2015/C 270/49)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Französische Republik (Prozessbevollmächtigte: F. Alabrune, G. de Bergues, D. Colas und F. Fize)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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— |
den Beschluss GESTDEM 2014/6046 der Europäischen Kommission vom 21. April 2015 betreffend den Zweitantrag auf Zugang zu Dokumenten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission für nichtig zu erklären; |
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— |
der Kommission die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin drei Klagegründe geltend.
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1. |
Verstoß gegen Art. 4 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 (1), der vorsehe, dass ein Mitgliedstaat ein Organ ersuchen könne, ein aus diesem Mitgliedstaat stammendes Dokument nicht ohne seine vorherige Zustimmung zu verbreiten. |
|
2. |
Hilfsweise, Verletzung der Begründungspflicht hinsichtlich der Nichtanwendung der in Art. 4 Abs. 2 dritter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 vorgesehenen Ausnahme. |
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3. |
Äußerst hilfsweise, Verstoß gegen Art. 4 Abs. 2 zweiter und dritter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001. Die Klägerin macht geltend, die Kommission hätte den Zugang zu den von den französischen Behörden im Rahmen des in der Richtlinie 98/34/EG (2) vorgesehenen Verfahrens übermittelten Dokumenten ablehnen können, da dieses Verfahren eine Untersuchungstätigkeit im Sinne des vorstehend genannten Artikels darstelle. |
(1) Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145, S. 43).
(2) Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl. L 204, S. 37).
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17.8.2015 |
DE |
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C 270/40 |
Klage, eingereicht am 18. Juni 2015 — Uganda Commercial Impex/Rat
(Rechtssache T-347/15)
(2015/C 270/50)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Uganda Commercial Impex (UCI) Ltd (Kampala, Uganda) (Prozessbevollmächtigte: A. Meskarian, S. Zaiwalla, P. Reddy, K. Mittal, Solicitors, und R. Blakeley, Barrister)
Beklagter: Rat der Europäischen Union
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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— |
den Beschluss (GASP) 2015/620 des Rates (1) und die Durchführungsverordnung (EU) 2015/614 des Rates (2) für nichtig zu erklären, soweit sie auf UCI Anwendung finden (einschließlich der Aufnahme von UCI unter Buchst. b Nr. 9 des Anhangs des Beschlusses und der Verordnung), |
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— |
soweit erforderlich, festzustellen, dass Art. 9 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 des Rates vom 18. Juli 2005 (in geänderter Fassung) auf UCI keine Anwendung findet, und |
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— |
dem Rat die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin vier Klagegründe geltend.
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1. |
Erster Klagegrund: Der Rat habe keine oder keine angemessene eigenständige Prüfung der Aufnahme von UCI vorgenommen, wozu er verpflichtet gewesen wäre. |
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2. |
Zweiter Klagegrund: Der Rat habe jedenfalls einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen und/oder die Aufnahme von UCI sei rechtswidrig, weil die Tatbestandsvoraussetzungen für ihre Aufnahme nicht erfüllt seien. |
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3. |
Dritter Klagegrund: Der Rat habe die Verfahrensrechte von UCI und insbesondere ihre Verteidigungsrechte und ihre Rechte auf einen wirksamen Rechtsschutz verletzt und keine angemessene Begründung gegeben. |
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4. |
Vierter Klagegrund: Die Aufnahme von UCI verletze in jedem Fall ihre Grundrechte und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. |
(1) Beschluss (GASP) 2015/620 des Rates vom 20. April 2015 zur Änderung des Beschlusses 2010/788/GASP über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Republik Kongo (ABl. L 102, S. 43).
(2) Durchführungsverordnung (EU) 2015/614 des Rates vom 20. April 2015 zur Durchführung von Artikel 9 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 über die Anwendung spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen Personen, die gegen das Waffenembargo betreffend die Demokratische Republik Kongo verstoßen (ABl. L 102, S. 10).
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17.8.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 270/41 |
Klage, eingereicht am 30. Juni 2015 — Perry Ellis International Group/HABM — CG (P)
(Rechtssache T-350/15)
(2015/C 270/51)
Sprache der Klageschrift: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Perry Ellis International Group Holdings Limited (Nassau, Bahamas) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen O. Günzel und V. Ahmann)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: CG verwaltungsgesellschaft mbH (Gevelsberg, Germany)
Angaben zum Verfahren vor dem HABM
Antragsteller: Klägerin
Streitige Marke: Gemeinschaftsbildmarke in Schwarz-Weiß mit dem Wortbestandteil „P“, Anmeldung Nr. 10 889 723
Verfahren vor dem HABM: Widerspruchsverfahren
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 28. April 2015 in der Sache R 2441/2014-4
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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— |
die angefochtene Entscheidung aufzuheben; |
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dem Beklagten und der anderen Beteiligten im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegrund
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— |
Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 |
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17.8.2015 |
DE |
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C 270/42 |
Beschluss des Gerichts vom 29. Juni 2015 — Evropaïki Dynamiki/EIB
(Rechtssache T-51/13) (1)
(2015/C 270/52)
Verfahrenssprache: Griechisch
Der Präsident der Ersten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
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17.8.2015 |
DE |
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C 270/42 |
Beschluss des Gerichts vom 8. Juni 2015 — Deutschland/Kommission
(Rechtssache T-134/14) (1)
(2015/C 270/53)
Verfahrenssprache: Deutsch
Der Präsident der Dritten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
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17.8.2015 |
DE |
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C 270/42 |
Beschluss des Gerichts vom 25. Juni 2015 — Seca Benelux u. a./Parlament
(Rechtssache T-311/14) (1)
(2015/C 270/54)
Verfahrenssprache: Französisch
Der Präsident der Vierten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
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17.8.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 270/42 |
Beschluss des Gerichts vom 19. Juni 2015 — Delta Group agroalimentare/Kommission
(Rechtssache T-820/14) (1)
(2015/C 270/55)
Verfahrenssprache: Italienisch
Der Präsident der Fünften Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
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17.8.2015 |
DE |
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C 270/42 |
Beschluss des Gerichts vom 19. Juni 2015 — Pollo Delta di Scabin Giancarlo e C./Kommission
(Rechtssache T-821/14) (1)
(2015/C 270/56)
Verfahrenssprache: Italienisch
Der Präsident der Fünften Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
Gericht für den öffentlichen Dienst
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17.8.2015 |
DE |
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C 270/43 |
Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Dritte Kammer) vom 8. Juli 2015 — DP/ACER
(Rechtssache F-34/14) (1)
((Öffentlicher Dienst - Bedienstete der ACER - Vertragsbedienstete - Nichtverlängerung eines Vertrags - Aufhebungsklage - Zulässigkeit der Klage - Einrede der Rechtswidrigkeit von Art. 6 Abs. 2 der Durchführungsbestimmungen der ACER im Hinblick auf Art. 85 Abs. 1 der BSB - Schadensersatzklage - Vorankündigung - Immaterieller Schaden - Schadensersatz))
(2015/C 270/57)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: DP (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. Pappas)
Beklagte: Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ACER) (Prozessbevollmächtigte: P. Martinet und S. Vaona im Beistand von Rechtsanwalt D. Waelbroeck und Rechtsanwältin A. Duron)
Gegenstand der Rechtssache
Antrag auf Aufhebung der Entscheidung, den Vertrag der Klägerin als Vertragsbedienstete nicht zu verlängern, und auf Schadensersatz
Tenor des Urteils
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1. |
Die Entscheidung des Direktors der Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden vom 20. Dezember 2013, den Vertrag von Frau DP als Vertragsbedienstete nicht zu verlängern, wird aufgehoben. |
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2. |
Die Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden wird verurteilt, an Frau DP einen Betrag von 7 000 Euro zu zahlen. |
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3. |
Die Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden trägt ihre eigenen Kosten und wird verurteilt, die Kosten von Frau DP zu tragen. |
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17.8.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 270/43 |
Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Erste Kammer) vom 7. Juli 2015 — WR (*1)/Kommission
(Rechtssache F-53/14) (1)
((Öffentlicher Dienst - Dienstbezüge - Familienzulagen - Kinderzulage - Art. 2 Abs. 4 des Anhangs VII des Statuts - Einem unterhaltsberechtigten Kind gleichgestellte Person - Person, der gegenüber der Beamte gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet ist und deren Unterhalt ihn mit erheblichen Ausgaben belastet - Voraussetzungen für die Gewährung - Entziehung der Zulage - Rückforderung zu viel gezahlter Beträge nach Art. 85 des Statuts))
(2015/C 270/58)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: WR (*1) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin V. Simeons)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: T. S. Bohr und A.-C. Simon)
Gegenstand der Rechtssache
Antrag auf Aufhebung der Entscheidungen, mit denen die der Klägerin für ihre Mutter gewährte Zulage für Unterhaltsberechtigte und der dieser im Rahmen des gemeinsamen Krankenfürsorgesystems der europäischen Organe gewährte Versicherungsschutz entzogen werden, sowie der Entscheidungen über die Rückforderung zu viel gezahlter Beträge
Tenor des Urteils
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1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
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2. |
WR (*1) trägt ihre eigenen Kosten und wird verurteilt, die der Kommission entstandenen Kosten zu tragen. |
(*1) Information im Rahmen des Schutzes natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten entfernt.
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17.8.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 270/44 |
Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Dritte Kammer) vom 9. Juli 2015 — De Almeida Pereira/Eurojust
(Rechtssache F-142/14) (1)
((Öffentlicher Dienst - Eurojust-Bedienstete - Bediensteter auf Zeit - Stellenausschreibung - Bewerberauswahlverfahren - Prüfung der Bewerbungen durch einen Auswahlausschuss - Zulassung zur nächsten Stufe des Auswahlverfahrens - Voraussetzungen - Bewertung der Auswahlkriterien - Erforderliche Mindestpunktzahl - Ablehnung der Bewerbung - Klage, die offensichtlich jeglicher rechtlichen Grundlage entbehrt - Art. 81 der Verfahrensordnung))
(2015/C 270/59)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Kläger: Manuel Antonio De Almeida Pereira (Voorburg, Niederlande) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt E. H. Schulze)
Beklagter: Eurojust (Prozessbevollmächtigte: C. Deboyser und J. Carmona-Bermejo sowie Rechtsanwalt B. Wägenbaur)
Gegenstand der Rechtssache
Klage auf Aufhebung der Entscheidung, den Kläger im Rahmen seiner Bewerbung auf die Stelle des Beraters des Präsidenten von Eurojust nicht zur Phase des Assessmentgesprächs zuzulassen
Tenor des Beschlusses
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1. |
Die Klage wird als offensichtlich unbegründet abgewiesen. |
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2. |
Herr De Almeida Pereira trägt seine eigenen Kosten und wird verurteilt, die Eurojust entstandenen Kosten zu tragen. |
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17.8.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 270/45 |
Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 9. Juli 2015 — Vecchio/Europäisches gemeinsames Unternehmen ECSEL
(Rechtssache F-75/14) (1)
(2015/C 270/60)
Verfahrenssprache: Griechisch
Der Präsident der Ersten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
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17.8.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 270/45 |
Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 9. Juli 2015 — Vecchio/Entreprise commune ECSEL
(Rechtssache F-29/15) (1)
(2015/C 270/61)
Verfahrenssprache: Griechisch
Der Präsident der Ersten Kammer Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.