ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 256

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

58. Jahrgang
5. August 2015


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2015/C 256/01

Mitteilung der Kommission — Änderung der Mitteilung der Kommission über den Erlass und die Ermäßigung von Geldbußen in Kartellsachen

1

2015/C 256/02

Mitteilung der Kommission — Änderung der Mitteilung der Kommission über die Durchführung von Vergleichsverfahren bei dem Erlass von Entscheidungen nach Artikel 7 und Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates in Kartellfällen

2

2015/C 256/03

Mitteilung der Kommission — Änderung der Mitteilung der Kommission über die Regeln für die Einsicht in Kommissionsakten in Fällen einer Anwendung der Artikel 81 und 82 EG-Vertrag, Artikel 53, 54 und 57 des EWR-Abkommens und der Verordnung (EG) Nr. 139/2004

3

2015/C 256/04

Mitteilung der Kommission — Änderung der Bekanntmachung der Kommission über die Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Gerichten der EU-Mitgliedstaaten bei der Anwendung der Artikel 81 und 82 des Vertrags

5

2015/C 256/05

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.7681 — Cinven Capital Management/Labco) ( 1 )

6


 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2015/C 256/06

Euro-Wechselkurs

7

 

INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

2015/C 256/07

Angaben der Mitgliedstaaten zur Schließung von Fischereien

8

2015/C 256/08

Mitteilung des Wirtschaftsministers des Königreichs der Niederlande gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 94/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erteilung und Nutzung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen

9

2015/C 256/09

Mitteilung des Wirtschaftsministers des Königreichs der Niederlande gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 94/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erteilung und Nutzung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen

10

2015/C 256/10

Mitteilung der französischen Regierung gemäß der Richtlinie 94/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erteilung und Nutzung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen (Amtliche Bekanntmachung zu den Anträgen auf eine Exklusivgenehmigung zum Aufsuchen konventioneller flüssiger oder gasförmiger Kohlenwasserstoffe (Permis d'Icauna und Permis de Saint-Martin-d'Ordon))  ( 1 )

11


 

V   Bekanntmachungen

 

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2015/C 256/11

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.7631 — Royal Dutch Shell/BG Group) ( 1 )

13

2015/C 256/12

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.7676 — GKN/Fokker) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 )

14


 

Berichtigungen

2015/C 256/13

Berichtigung der Mitteilung der Regierung der Republik Polen in Bezug auf die Richtlinie 94/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erteilung und Nutzung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen im Gebiet Czerwionka-Leszczyny ( ABl. C 207 vom 24.6.2015 )

15


 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

 


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

5.8.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 256/1


MITTEILUNG DER KOMMISSION

Änderung der Mitteilung der Kommission über den Erlass und die Ermäßigung von Geldbußen in Kartellsachen

(2015/C 256/01)

1.

Die Mitteilung über den Erlass und die Ermäßigung von Geldbußen in Kartellsachen (1) wird wie folgt geändert.

2.

Randnummer 34 erhält folgende Fassung:

„34.

Nach der Mitteilung der Kommission über die Regeln für die Einsicht in Kommissionsakten (2) wird nur den Adressaten einer Mitteilung der Beschwerdepunkte Einsicht in die Akte gewährt; dies erfolgt unter der Bedingung, dass die bei der Akteneinsicht erhaltenen Informationen nur für Rechts- und Verwaltungsverfahren verwendet werden, die die Anwendung der Wettbewerbsregeln der Union betreffen. Wird während des Verfahrens gegen die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 773/2004 (3) verstoßen, die die Nutzung von im Wege der Akteneinsicht erhaltenen Informationen regeln, so kann dies als Verstoß gegen die Zusammenarbeitspflicht gemäß den Randnummern 12 und 27 dieser Mitteilung angesehen werden. Unter bestimmten Umständen wird ein solcher Verstoß durch Sanktionen geahndet, die nach nationalem Recht festzulegen sind (4). Falls solche Informationen verwendet werden, nachdem die Kommission einen Verbotsbeschluss in dem betreffenden Verfahren erlassen hat, kann die Kommission zusätzlich zu den nach nationalem Recht anwendbaren Sanktionen in etwaigen Verfahren vor den Unionsgerichten beantragen, dass die Geldbuße für das verantwortliche Unternehmen erhöht wird. War ein externer Berater zu irgendeinem Zeitpunkt an dem Verstoß gegen die Beschränkungen für die Verwendung dieser Informationen beteiligt, so kann die Kommission den Vorfall der Kammer des betreffenden externen Beraters melden, damit disziplinarische Maßnahmen eingeleitet werden.

(2)  ABl. C 325 vom 22.12.2005, S. 7."

(3)  Artikel 16a der Verordnung (EG) Nr. 773/2004, geändert durch die Verordnung (EU) 2015/1348 der Kommission (ABl. L 208 vom 5.8.5015, S. 3)."

(4)  Artikel 7 und 8 der Richtlinie 2014/104/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. November 2014 über bestimmte Vorschriften für Schadensersatzklagen nach nationalem Recht wegen Zuwiderhandlungen gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen der Mitgliedstaaten und der Europäischen Union (ABl. L 349 vom 5.12.2014, S. 1).“"

3.

Nach Randnummer 35 wird folgende Randnummer 35a eingefügt:

„35a.

Im Einklang mit Randnummer 26a der Bekanntmachung der Kommission über die Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Gerichten der EU-Mitgliedstaaten bei der Anwendung der Artikel 101 und 102 AEUV (5) übermittelt die Kommission nationalen Gerichten zu keinem Zeitpunkt Kronzeugenunternehmenserklärungen für die Verwendung in Schadensersatzklageverfahren wegen Zuwiderhandlungen gegen diese Vertragsbestimmungen. Diese Randnummer lässt den in Artikel 6 Absatz 7 der Richtlinie 2014/104/EU genannten Fall unberührt.

(5)  Bekanntmachung der Kommission über die Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Gerichten der EU-Mitgliedstaaten bei der Anwendung der Artikel 101 und 102 AEUV (ABl. C 101 vom 27.4.2004, S. 54), geändert durch die Bekanntmachung der Kommission über die Änderung der Bekanntmachung der Kommission über die Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Gerichten der EU-Mitgliedstaaten bei der Anwendung der Artikel 81 und 82 des Vertrags (ABl. C 256 vom 5.8.2015, S. 5).“"


(1)  ABl. C 298 vom 8.12.2006, S. 17.


5.8.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 256/2


MITTEILUNG DER KOMMISSION

Änderung der Mitteilung der Kommission über die Durchführung von Vergleichsverfahren bei dem Erlass von Entscheidungen nach Artikel 7 und Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates in Kartellfällen

(2015/C 256/02)

1.

Die Mitteilung der Kommission über die Durchführung von Vergleichsverfahren bei dem Erlass von Entscheidungen nach Artikel 7 und Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates in Kartellfällen (1) wird wie folgt geändert:

2.

Randnummer 22 erhält folgende Fassung:

„22.

Vergleichsausführungen können von den Parteien, die sie vorgelegt haben, nicht einseitig zurückgenommen werden. Die Vergleichsausführungen gelten als in die Mitteilung der Beschwerdepunkte übernommen, wenn die unter Randnummer 20 Buchstabe a genannten inhaltlichen Punkte in der Mitteilung wiedergegeben sind. Um davon ausgehen zu können, dass die Vergleichsausführungen in der endgültigen Entscheidung wiedergegeben sind, sollte mit dieser Entscheidung keine Geldbuße festgesetzt werden, die den in den Vergleichsausführungen angegebenen Höchstbetrag überschreitet.“

3.

Randnummer 27 erhält folgende Fassung:

„27.

Die Kommission behält sich vor, die Vergleichsausführungen der Parteien in der Mitteilung der Beschwerdepunkte nicht wiederzugeben. In einem solchen Fall gelten die allgemeinen Bestimmungen von Artikel 10 Absatz 2, Artikel 12 Absatz 1 und Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 773/2004. Das in den Vergleichsausführungen der Parteien enthaltene Anerkenntnis wird von der Kommission außer Acht gelassen und kann nicht als Beweismittel gegen eine der Parteien verwendet werden. In der Folge sind die Parteien nicht länger durch ihre Vergleichsausführungen gebunden, und auf Antrag wird ihnen eine Frist eingeräumt, innerhalb deren sie ihre Verteidigung erneut unterbreiten können, sowie die Möglichkeit, Einsicht in die Akte zu nehmen und eine mündliche Anhörung zu beantragen.“

4.

Randnummer 29 erhält folgende Fassung:

„29.

Die Kommission behält sich vor, einen endgültigen Standpunkt einzunehmen, der von ihrem in der Mitteilung der Beschwerdepunkte zur Übernahme der schriftlichen Vergleichsausführungen der Parteien ursprünglich dargelegten Standpunkt abweicht, entweder unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Beratenden Ausschusses oder aus anderen vertretbaren Erwägungen im Hinblick auf die diesbezügliche Entscheidungsfreiheit der Kommission. Sollte die Kommission diesen Weg wählen, so setzt sie die Parteien davon in Kenntnis und kündigt ihnen eine neue Mitteilung der Beschwerdepunkte an, damit sie ihre Verteidigungsrechte nach den geltenden allgemeinen Verfahrensvorschriften ausüben können. Hieraus folgt, dass die Parteien dann berechtigt sind, Zugang zu der Akte zu erhalten, eine mündliche Anhörung zu beantragen und auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte zu antworten. Das in den Vergleichsausführungen der Parteien enthaltene Anerkenntnis wird von der Kommission außer Acht gelassen und wird nicht als Beweismittel gegen eine der Parteien verwendet.“

5.

Randnummer 39 erhält folgende Fassung:

„39.

Im Einklang mit Randnummer 26a der Bekanntmachung der Kommission über die Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Gerichten der EU-Mitgliedstaaten bei der Anwendung der Artikel 101 und 102 AEUV wird die Kommission einzelstaatlichen Gerichten zu keinem Zeitpunkt Vergleichsausführungen für die Verwendung in Schadensersatzklageverfahren wegen Zuwiderhandlungen gegen diese Vertragsbestimmungen (2) übermitteln. Diese Randnummer lässt den in Artikel 6 Absatz 7 der Richtlinie 2014/104/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (3) genannten Fall unberührt.

(2)  Bekanntmachung der Kommission über die Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Gerichten der EU-Mitgliedstaaten bei der Anwendung der Artikel 81 und 82 des Vertrags (ABl. C 101 vom 27.4.2004, S. 54), geändert durch die Bekanntmachung der Kommission über die Änderung der Bekanntmachung der Kommission über die Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Gerichten der EU-Mitgliedstaaten bei der Anwendung der Artikel 81 und 82 des Vertrags ((ABl. C 256 vom 5.8.2015, S. 5)."

(3)  Richtlinie 2014/104/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über bestimmte Vorschriften für Schadensersatzklagen nach nationalem Recht wegen Zuwiderhandlungen gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen der Mitgliedstaaten und der Europäischen Union (ABl. L 349 vom 5.12.2014, S. 1).“"


(1)  ABl. C 167 vom 2.7.2008, S. 1.


5.8.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 256/3


MITTEILUNG DER KOMMISSION

Änderung der Mitteilung der Kommission über die Regeln für die Einsicht in Kommissionsakten in Fällen einer Anwendung der Artikel 81 und 82 EG-Vertrag, Artikel 53, 54 und 57 des EWR-Abkommens und der Verordnung (EG) Nr. 139/2004

(2015/C 256/03)

1.

Die Mitteilung der Kommission über die Regeln für die Einsicht in Kommissionsakten in Fällen einer Anwendung der Artikel 81 und 82 EG-Vertrag, Artikel 53, 54 und 57 des EWR-Abkommens und der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 (1) wird wie folgt geändert:

2.

Unter Randnummer 6 erhält der Verweis auf den „Beschluss der Kommission vom 23. Mai 2001 über das Mandat von Anhörungsbeauftragten in bestimmten Wettbewerbsverfahren (2)“ folgende Fassung:

„Beschluss 2011/695/EU des Präsidenten der Europäischen Kommission vom 13. Oktober 2011 über Funktion und Mandat des Anhörungsbeauftragten in bestimmten Wettbewerbsverfahren (3).

(3)  ABl. L 275 vom 20.10.2011, S. 29.“"

3.

Randnummer 9 erhält folgende Fassung:

„9.

Bei Ermittlungen in Wettbewerbssachen kann die Kommission Schriftstücke erlangen, von denen sich einige nach einer genaueren Prüfung als dem Gegenstand der Sache fremd erweisen (4). Diese Schriftstücke können an die Unternehmen, bei denen sie erlangt wurden, zurückgegeben werden und gelten dann nicht länger als Teil der Akte.

(4)  Urteil, Aalborg Portland u. a./Kommission, C-204/00 P, C-205/00 P, C-211/00 P, C-213/00 P, C-217/00 P und C-219/00 P, ECLI:EU:C:2004:6, Rn. 126.“"

4.

Fußnote 4 unter Randnummer 13 erhält folgende Fassung:

„(4)

Vgl. Urteil vom 30. September 2003, Atlantic Container Line u. a./Kommission, T-191/98 und T-212/98 bis T-214/98, ECLI:EU:T:2003:245, Rn. 349-359. Siehe auch Bekanntmachung der Kommission über bewährte Vorgehensweisen in Verfahren nach Artikel 101 und 102 des AEUV (ABl. C 308 vom 20.10.2011, S. 6), Randnr. 44.“

5.

Am Ende von Randnummer 27 wird folgende Fußnote angefügt:

„(*)

Siehe auch Bekanntmachung der Kommission über bewährte Vorgehensweisen in Verfahren nach Artikel 101 und 102 des AEUV (ABl. C 308 vom 20.10.2011, S. 6), Randnr. 103.“

6.

Fußnote 6 unter Randnummer 42 erhält folgende Fassung:

„(6)

Vgl. Artikel 3 Absatz 7 und Artikel 8 des Beschlusses 2011/695/EU des Präsidenten der Europäischen Kommission vom 13. Oktober 2011 über Funktion und Mandat des Anhörungsbeauftragten in bestimmten Wettbewerbsverfahren (ABl. L 275 vom 20.10.2011, S. 29).“

7.

Fußnote 5 unter Randnummer 47 erhält folgende Fassung:

„(5)

Vgl. Artikel 3 Absatz 7 und Artikel 7 des Beschlusses 2011/695/EU des Präsidenten der Europäischen Kommission vom 13. Oktober 2011 über Funktion und Mandat des Anhörungsbeauftragten in bestimmten Wettbewerbsverfahren (ABl. L 275 vom 20.10.2011, S. 29).“

8.

Randnummer 48 erhält folgende Fassung:

„48.

Die bei der Akteneinsicht im Einklang mit dieser Mitteilung erhaltenen Informationen dürfen nur für die Zwecke von Gerichts- oder Verwaltungsverfahren zur Anwendung der Wettbewerbsvorschriften der Union verwendet werden (5). Bei einer Verwendung dieser Informationen unter Verstoß gegen die Beschränkungen nach Artikel 16a der Verordnung (EG) Nr. 773/2004 können in bestimmten Fällen Sanktionen nach nationalem Recht verhängt werden (6). War ein externer Berater an der Verwendung für einen anderen Zweck oder dem Verstoß gegen die genannten Beschränkungen beteiligt, so kann die Kommission den Vorfall der Kammer des betreffenden externen Beraters melden, damit disziplinarische Maßnahmen eingeleitet werden.

(5)  Artikel 16a Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 773/2004, geändert durch die Verordnung der Kommission (EU) 2015/1348 (ABl. L 208 vom 5.8.2015, S. 3)."

(6)  Zu den Beschränkungen für die Verwendung bestimmter Kategorien von Beweismitteln in Schadensersatzklageverfahren siehe die Artikel 7 und 8 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2014/104/EU über bestimmte Vorschriften für Schadensersatzklagen nach nationalem Recht wegen Zuwiderhandlungen gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen der Mitgliedstaaten und der Europäischen Union (ABl. L 349 vom 5.12.2014, S. 1).“"

9.

Die Kommission wendet diese Änderungen ab dem Tag des Inkrafttretens der Verordnung (EU) 2015/1348 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 773/2004 an.


(1)  ABl. C 325 vom 22.12.2005, S. 7.

(2)  ABl. L 162 vom 19.6.2001, S. 21.


5.8.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 256/5


MITTEILUNG DER KOMMISSION

Änderung der Bekanntmachung der Kommission über die Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Gerichten der EU-Mitgliedstaaten bei der Anwendung der Artikel 81 und 82 des Vertrags

(2015/C 256/04)

1.

Die Bekanntmachung der Kommission über die Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Gerichten der EU-Mitgliedstaaten bei der Anwendung der Artikel 81 und 82 des Vertrags (1) (jetzt Artikel 101 und 102 AEUV) wird wie folgt geändert.

2.

Randnummer 26 erhält folgende Fassung:

„26.

Für die Verpflichtung der Kommission zur Offenlegung von Informationen gegenüber einzelstaatlichen Gerichten gelten allerdings Ausnahmen. Insbesondere darf die Kommission die Übermittlung von Informationen an einzelstaatliche Gerichte aus überwiegenden Gründen zur Wahrung der Interessen der Europäischen Union oder zur Unterbindung eines etwaigen Eingriffs in ihre Funktionsfähigkeit und ihre Unabhängigkeit, vor allem durch Gefährdung der Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben, verweigern (2). Die Offenlegung von Informationen gegenüber einzelstaatlichen Gerichten sollte die wirksame Durchsetzung der Wettbewerbsvorschriften durch die Kommission nicht übermäßig beeinträchtigen, damit insbesondere laufende Untersuchungen und das Funktionieren von Kronzeugenprogrammen und Vergleichsverfahren nicht behindert werden.

(2)  Beschluss Zwartveld, C-2/88, EU:C:1990:440, Rn. 10 und 11; Urteil First und Franex, C-275/00, EU:C:2002:711, Rn. 49, und Urteil vom 18. September 1996, Postbank, T-353/94, EU:T:1996:119, Rn. 93.“"

3.

Nach Randnummer 26 werden die folgenden Randnummern 26a und 26b eingefügt:

„26a.

Zu diesem Zweck wird die Kommission einzelstaatlichen Gerichten zu keinem Zeitpunkt die folgenden Informationen für die Verwendung in Schadensersatzklageverfahren wegen Zuwiderhandlungen gegen Artikel 101 oder 102 AEUV übermitteln:

Kronzeugenunternehmenserklärungen im Sinne des Artikels 4a Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 773/2004 (3) und

Vergleichsausführungen im Sinne des Artikels 10a Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 773/2004.

Diese Randnummer lässt den in Artikel 6 Absatz 7 der Richtlinie 2014/104/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (4) genannten Fall unberührt.

(3)  Verordnung (EG) Nr. 773/2004, geändert durch die Verordnung der Kommission (EU) 2015/1348 (ABl. L 208 vom 5.8.2015, S. 3)."

(4)  Richtlinie 2014/104/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. November 2014 über bestimmte Vorschriften für Schadensersatzklagen nach nationalem Recht wegen Zuwiderhandlungen gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen der Mitgliedstaaten und der Europäischen Union (ABl. L 349 vom 5.12.2014, S. 1).“"

„26b.

Andere Informationen wird die Kommission einzelstaatlichen Gerichten für die Verwendung in Schadensersatzklageverfahren wegen Zuwiderhandlungen gegen Artikel 101 oder 102 AEUV erst dann übermitteln, wenn sie ihr Verfahren gegen alle von der Untersuchung betroffenen Parteien durch Erlass eines Beschlusses nach Artikel 7, 9 oder 10 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 abgeschlossen oder ihr Verwaltungsverfahren auf andere Weise beendet hat:

Informationen, die von einer natürlichen oder juristischen Person eigens für das Verfahren der Kommission erstellt wurden, und

Informationen, die die Kommission im Laufe ihres Verfahrens erstellt und den Parteien übermittelt hat.

Wenn die Kommission ersucht wird, die genannten Informationen einzelstaatlichen Gerichten für andere Zwecke als die Verwendung in Schadensersatzklageverfahren wegen Zuwiderhandlungen gegen Artikel 101 oder 102 AEUV zu übermitteln, wird die Kommission grundsätzlich die in Absatz 1 genannte zeitliche Beschränkung anwenden, um ihre laufenden Untersuchungen zu schützen.“


(1)  ABl. C 101 vom 27.4.2004, S. 54.


5.8.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 256/6


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache M.7681 — Cinven Capital Management/Labco)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2015/C 256/05)

Am 27. Juli 2015 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden beiden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32015M7681 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

5.8.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 256/7


Euro-Wechselkurs (1)

4. August 2015

(2015/C 256/06)

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,0973

JPY

Japanischer Yen

136,07

DKK

Dänische Krone

7,4616

GBP

Pfund Sterling

0,70275

SEK

Schwedische Krone

9,4450

CHF

Schweizer Franken

1,0640

ISK

Isländische Krone

 

NOK

Norwegische Krone

9,0015

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

27,055

HUF

Ungarischer Forint

308,10

PLN

Polnischer Zloty

4,1498

RON

Rumänischer Leu

4,4095

TRY

Türkische Lira

3,0430

AUD

Australischer Dollar

1,4831

CAD

Kanadischer Dollar

1,4408

HKD

Hongkong-Dollar

8,5084

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,6630

SGD

Singapur-Dollar

1,5104

KRW

Südkoreanischer Won

1 274,78

ZAR

Südafrikanischer Rand

13,8875

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

6,8143

HRK

Kroatische Kuna

7,5830

IDR

Indonesische Rupiah

14 790,33

MYR

Malaysischer Ringgit

4,2271

PHP

Philippinischer Peso

50,074

RUB

Russischer Rubel

68,8830

THB

Thailändischer Baht

38,448

BRL

Brasilianischer Real

3,7718

MXN

Mexikanischer Peso

17,6781

INR

Indische Rupie

69,9556


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

5.8.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 256/8


Angaben der Mitgliedstaaten zur Schließung von Fischereien

(2015/C 256/07)

Gemäß Artikel 35 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik (1) wurde beschlossen, die Fischerei wie nachstehend beschrieben zu schließen:

Datum und Uhrzeit der Schließung

16.7.2015

Dauer

16.7. - 31.12.2015

Mitgliedstaat

Schweden

Bestand oder Bestandsgruppe

SAL/3B23.; SAL/3C22.; SAL/3D24.; SAL/3D25.; SAL/3D26.; SAL/3D27.; SAL/3D28.; SAL/3D29.; SAL/3D30.; SAL/3D31.

Art

Atlantischer Lachs (salmo salar)

Gebiet

Unionsgewässer der Unterdivisionen 22-31

Typ des betreffenden Fischereifahrzeugs

Laufende Nummer

20/TQ1221


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.


5.8.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 256/9


Mitteilung des Wirtschaftsministers des Königreichs der Niederlande gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 94/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erteilung und Nutzung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen

(2015/C 256/08)

Der Wirtschaftsminister gibt bekannt, dass für den auf der Karte in Anlage 3 der Bergbauverordnung (Mijnbouwregeling) (Staatscourant 2002, Nr. 245) angegebenen Block F5 eine Genehmigung zum Aufsuchen von Kohlenwasserstoffen beantragt worden ist.

Der Wirtschaftsminister fordert hiermit zur Beantragung einer konkurrierenden Genehmigung zum Aufsuchen von Kohlenwasserstoffen im Block F5 des niederländischen Festlandsockels unter Verweis auf die oben genannte Richtlinie und Artikel 15 der Bergbauverordnung (Mijnbouwwet) (Staatsblad 2002, 542) auf.

Für die Erteilung der Genehmigung ist das Wirtschaftsministerium zuständig. Die in Artikel 5 Absätze 1 und 2 und in Artikel 6 Absatz 2 der oben genannten Richtlinie festgelegten Kriterien, Bedingungen und Auflagen sind im Bergbaugesetz (Mijnbouwwet) (Staatsblad 2002, 542) näher ausgeführt.

Anträge können bis zu 13 Wochen nach Veröffentlichung dieser Aufforderung im Amtsblatt der Europäischen Union eingereicht werden und sind an folgende Anschrift zu richten:

De Minister van Economische Zaken

ter attentie van mevrouw J.J. van Beek, directie Energie en Omgeving

Bezuidenhoutseweg 73

Postbus 20401

2500 EK Den Haag

NEDERLAND

Anträge, die nach Ablauf dieser Frist eingehen, werden nicht berücksichtigt.

Über die Anträge wird innerhalb von zwölf Monaten nach Ablauf der genannten Frist entschieden.

Informationen sind erhältlich unter der Telefonnummer +31 703797762 (Kontaktperson: Herr E. J. Hoppel).


5.8.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 256/10


Mitteilung des Wirtschaftsministers des Königreichs der Niederlande gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 94/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erteilung und Nutzung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen

(2015/C 256/09)

Der Wirtschaftsminister gibt bekannt, dass für die auf der Karte in Anlage 3 der Bergbauverordnung (Mijnbouwregeling) (Staatscourant 2002, Nr. 245) angegebenen Blöcke P4 und P7 und für den Blockteil P8b eine Genehmigung zum Aufsuchen von Kohlenwasserstoffen beantragt worden ist.

Der Blockteil P8b wird begrenzt durch die Großkreise zwischen den Punktepaaren

A-B, B-C, C-D, D-E, E-F, F-G, G-H und A-H.

Die Punkte sind wie folgt definiert:

Punkt

°

″ östliche Länge

°

″ nördliche Breite

A

3

19

55,063

52

39

57,154

B

3

39

55,092

52

39

57,167

C

3

39

55,099

52

35

57,160

D

3

34

55,088

52

38

27,161

E

3

34

55,092

52

35

57,156

F

3

39

55,104

52

33

27,155

G

3

39

55,111

52

29

57,149

H

3

19

55,082

52

29

57,135

Die Position dieser Punkte wird in Form von geografischen Koordinaten angegeben, die nach dem System ETRS89 berechnet werden.

Die Oberfläche des Blockteils P8b beträgt 392,7 km2.

Der Wirtschaftsminister fordert hiermit zur Einreichung konkurrierender Anträge auf Genehmigung zum Aufsuchen von Kohlenwasserstoffen in den Blöcken P4 und P7 und im Blockteil P8b des niederländischen Festlandsockels unter Verweis auf die oben genannte Richtlinie und Artikel 15 des Bergbaugesetzes (Mijnbouwwet) (Staatsblad 2002, 542) auf.

Für die Erteilung der Genehmigung ist das Wirtschaftsministerium zuständig. Die in Artikel 5 Absätze 1 und 2 und in Artikel 6 Absatz 2 der oben genannten Richtlinie festgelegten Kriterien, Bedingungen und Auflagen sind im Bergbaugesetz (Mijnbouwwet) (Staatsblad 2002, 542) näher ausgeführt.

Anträge können bis zu 13 Wochen nach Veröffentlichung dieser Aufforderung im Amtsblatt der Europäischen Union eingereicht werden und sind an folgende Anschrift zu richten:

De Minister van Economische Zaken

ter attentie van mevrouw J.J. van Beek, directie Energie en Omgeving

Bezuidenhoutseweg 73

Postbus 20401

2500 EK Den Haag

NEDERLAND

Anträge, die nach Ablauf dieser Frist eingehen, werden nicht berücksichtigt.

Über die Anträge wird innerhalb von zwölf Monaten nach Ablauf der genannten Frist entschieden.

Nähere Informationen sind erhältlich unter der Telefonnummer +31 703797762 (Kontaktperson: Herr E.J. Hoppel).


5.8.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 256/11


Mitteilung der französischen Regierung gemäß der Richtlinie 94/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erteilung und Nutzung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen (1)

(Amtliche Bekanntmachung zu den Anträgen auf eine Exklusivgenehmigung zum Aufsuchen konventioneller flüssiger oder gasförmiger Kohlenwasserstoffe („Permis d'Icauna“ und „Permis de Saint-Martin-d'Ordon“))

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2015/C 256/10)

Das Unternehmen Vermilion REP SAS (1762, route de Pontenx, 40160 Mont-de-Marsan, Frankreich) hat am 27. März 2015 und das Unternehmen SPPE SAS (ZA Pense Folie, 45220 Château-Renard, Frankreich) hat am 9. April 2015 jeweils für eine Dauer von fünf Jahren eine als „Permis d'Icauna“ bzw. eine als „Permis de Saint-Martin-d'Ordon“ bezeichnete Exklusivgenehmigung zum Aufsuchen von konventionellen flüssigen oder gasförmigen Kohlenwasserstoffen beantragt.

Der Geltungsbereich dieser Genehmigungen wird durch die Geradenabschnitte begrenzt, die die nachstehend definierten Punkte miteinander verbinden:

Scheitelpunkt

NTF

RGF93

östliche Länge Meridian von Paris

nördliche Breite

östliche Länge Meridian von Greenwich

nördliche Breite

A

0,70 Grad

53,40 Grad

2°58′00″

48°03′36″

B

0,90 Grad

53,40 Grad

3°08′48″

48°03′36″

C

0,90 Grad

53,50 Grad

3°08′48″

48°09′00″

D

1,00 Grad

53,50 Grad

3°14′12″

48°09′00″

E

1,00 Grad

53,40 Grad

3°14′12″

48°03′36″

F

1,10 Grad

53,40 Grad

3°19′36″

48°03′36″

G

1,10 Grad

53,30 Grad

3°19′36″

47°58′12″

H

0,73 Grad

53,30 Grad

2°59′37″

47°58′12″

I

0,73 Grad

53,31 Grad

2°59′37″

47°58′44″

J

0,74 Grad

53,31 Grad

3°00′09″

47°58′44″

K

0,74 Grad

53,32 Grad

3°00′09″

47°59′17″

L

0,78 Grad

53,32 Grad

3°02′19″

47°59′17″

M

0,78 Grad

53,36 Grad

3°02′19″

48°01′26″

N

0,70 Grad

53,36 Grad

2°58′00″

48°01′26″

Das oben definierte Gebiet hat eine Fläche von ca. 309 km2 und ist in einem Teil der Départements Loiret und Yonne gelegen.

Einreichung der Anträge und Kriterien für die Erteilung der Rechte

Erstantrag- und Gegenantragsteller müssen den Nachweis erbringen, dass sie die für die Erteilung der Rechte erforderlichen Bedingungen erfüllen, die in den Artikeln 4 und 5 des Dekrets Nr. 2006-648 vom 2. Juni 2006 über Schürfrechte und Rechte zur Untertagespeicherung (Journal officiel de la République française vom 3. Juni 2006) in seiner geänderten Fassung festgelegt sind.

Interessierte Unternehmen können innerhalb von 90 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung einen Gegenantrag stellen. Dabei sind die Modalitäten einzuhalten, die in der „Bekanntmachung über die Erteilung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen in Frankreich“ im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften C 374 vom 30. Dezember 1994, S. 11, veröffentlicht und mit dem Dekret Nr. 2006-648 vom 2. Juni 2006 über Schürfrechte und Rechte zur Untertagespeicherung (Journal officiel de la République française vom 3. Juni 2006) in seiner geänderten Fassung festgelegt wurden.

Gegenanträge sind unter der nachfolgend angegebenen Anschrift an das Ministerium für Ökologie, nachhaltige Entwicklung und Energie (Ministère de l’écologie, du développement durable et de l’énergie) zu richten. Die Entscheidungen über den Erstantrag und die Gegenanträge ergehen innerhalb einer Frist von zwei Jahren nach Eingang des Erstantrags bei den französischen Behörden, d. h. bis spätestens 18. April 2017.

Bedingungen und Auflagen in Bezug auf die Ausübung der Tätigkeit und deren Einstellung

Antragsteller werden auf die Artikel 79 und 79 Absatz 1 des französischen Bergbaugesetzbuchs („Code Minier“) sowie auf das Dekret Nr. 2006-649 vom 2. Juni 2006 über den Bergbau, die Untertagespeicherung und die Bergwerk- und Untertagespeicheraufsicht (Journal Officiel de la République française vom 3. Juni 2006) in seiner geänderten Fassung verwiesen.

Weitere Auskünfte erteilt: Ministère de l'écologie, du développement durable et de l’énergie:

Direction générale de l’énergie et du climat — Direction de l’énergie,

Bureau exploration et production des hydrocarbures

Tour Séquoia

1 place Carpeaux

92800 Puteaux

FRANCE

Tel.: +33 140819527

Die obengenannten Rechtsvorschriften können auf folgender Website eingesehen werden: http://www.legifrance.gouv.fr


(1)  ABl. L 164 vom 30.6.1994, S. 3.


V Bekanntmachungen

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

Europäische Kommission

5.8.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 256/13


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.7631 — Royal Dutch Shell/BG Group)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2015/C 256/11)

1.

Am 29. Juli 2015 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Royal Dutch Shell plc („Shell“, Vereinigtes Königreich/Niederlande), übernimmt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung im Wege eines öffentlichen Übernahmeangebots für das gesamte gezeichnete und zu zeichnende Gesellschaftskapital der BG Group plc die alleinige Kontrolle über die BG Group plc („BG Group“, Vereinigtes Königreich).

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Shell ist eine weltweit tätige Gruppe von Energie- und Erdölunternehmen. Die Shell-Unternehmen sind in mehr als 70 Ländern und Gebieten unter anderem in folgenden Bereichen tätig: i) Exploration, Förderung und Vermarktung von Erdöl und Erdgas, ii) Herstellung, Vermarktung und Lieferung von Mineralölprodukten und Petrochemikalien sowie iii) Energieprodukte aus erneuerbaren Quellen.

BG Group hat zwei Kerngeschäftsbereiche: i) die Upstream-Gassparte, zu der die Bereiche Exploration und Förderung sowie die Verflüssigung im Rahmen integrierter LNG-Projekte zählen, und ii) die Sparte LNG Shipping & Marketing, die LNG kauft, (per Schiff) transportiert, vermarktet und verkauft und die für die Rückvergasungsanlagen der BG Group zuständig ist.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können bei der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens M.7631 — Royal Dutch Shell/BG Group per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).


5.8.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 256/14


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.7676 — GKN/Fokker)

Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2015/C 256/12)

1.

Am 28. Juli 2015 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen GKN Industries Ltd, das von GKN plc („GKN“, Vereinigtes Königreich) kontrolliert wird, übernimmt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die Kontrolle über das Unternehmen Fokker Technologies Group B.V. („Fokker“, Niederlande).

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

GKN ist in den Bereichen Automobilindustrie, Luft- und Raumfahrt, pulvermetallurgische Erzeugnisse und landgestützte Systeme tätig. Die Luft- und Raumfahrtsparte von GKN ist Zulieferer für Triebwerks- und Flugzeugkomponenten, die sowohl für Zivil- als auch Militärflugzeuge bestimmt sind, und erbringt Dienstleistungen auf dem Anschlussmarkt.

Fokker ist Zulieferer für Flugzeugkomponenten, Fahrwerke und elektrische Systeme für Zivil- und Militärflugzeuge und erbringt Wartungsdienste für Flugzeughalter und -betreiber.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können bei der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens M.7676 — GKN/Fokker per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

(2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.


Berichtigungen

5.8.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 256/15


Berichtigung der Mitteilung der Regierung der Republik Polen in Bezug auf die Richtlinie 94/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erteilung und Nutzung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen im Gebiet „Czerwionka-Leszczyny“

( Amtsblatt der Europäischen Union C 207 vom 24. Juni 2015 )

(2015/C 256/13)

Auf Seite 8 in der Tabelle:

anstatt:

„Name

Block Nr.

Bezugssystem 1992

X

Y

Czerwionka-Leszczyny

Teil des Konzessionsblocks Nr. 390

258 032,74

478 214,46

257 600,22

477 475,88

257 236,65

476 855,03

255 820,02

474 279,88

255 054,37

472 888,08

252 191,11

472 884,02

250 591,73

473 198,17

250 559,59

474 517,17

252 167,24

475 553,57

253 255,23

477 826,23

255 299,03

479 521,25

254 975,11

482 628,61

256 425,31

480 535,09“

muss es heißen:

„Name

Block Nr.

Bezugssystem 1992

X

Y

Czerwionka-Leszczyny

Teil des Konzessionsblocks Nr. 390

258 032,74

478 214,46

257 600,22

477 475,88

257 236,65

476 855,03

255 820,02

474 279,88

255 054,37

472 888,08

252 191,11

472 884,02

250 591,73

473 198,17

250 559,59

474 517,17

252 167,24

475 553,57

253 255,23

477 826,23

255 229,03

479 521,25

254 975,11

482 628,61

256 425,31

480 535,09“