ISSN 1977-088X |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 254 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
58. Jahrgang |
Informationsnummer |
Inhalt |
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IV Informationen |
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INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Gerichtshof der Europäischen Union |
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2015/C 254/01 |
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V Bekanntmachungen |
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GERICHTSVERFAHREN |
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Gerichtshof |
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2015/C 254/02 |
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2015/C 254/03 |
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2015/C 254/04 |
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2015/C 254/05 |
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2015/C 254/06 |
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2015/C 254/07 |
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2015/C 254/08 |
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2015/C 254/09 |
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2015/C 254/10 |
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2015/C 254/11 |
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2015/C 254/12 |
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2015/C 254/13 |
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2015/C 254/14 |
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2015/C 254/15 |
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2015/C 254/16 |
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2015/C 254/17 |
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2015/C 254/18 |
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Gericht |
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2015/C 254/19 |
Rechtssache T-260/15: Klage, eingereicht am 22. Mai 2015 — Iberdrola/Kommission |
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2015/C 254/20 |
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2015/C 254/21 |
Rechtssache T-264/15: Klage, eingereicht am 8. Mai 2015 — Gameart/Kommission |
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2015/C 254/22 |
Rechtssache T-296/15: Klage, eingereicht am 5. Juni 2015 — Industrias Químicas del Vallés/Kommission |
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2015/C 254/23 |
Rechtssache T-299/15: Klage, eingereicht am 8. Juni 2015 — Nova/Kommission |
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2015/C 254/24 |
Rechtssache T-317/15: Klage, eingereicht am 18. Juni 2015 — Italien/Kommission |
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2015/C 254/25 |
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Gericht für den öffentlichen Dienst |
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2015/C 254/26 |
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2015/C 254/27 |
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2015/C 254/28 |
DE |
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IV Informationen
INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Gerichtshof der Europäischen Union
3.8.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 254/1 |
Letzte Veröffentlichungen des Gerichtshofs der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Union
(2015/C 254/01)
Letzte Veröffentlichung
Bisherige Veröffentlichungen
Diese Texte sind verfügbar auf:
EUR-Lex: http://eur-lex.europa.eu
V Bekanntmachungen
GERICHTSVERFAHREN
Gerichtshof
3.8.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 254/2 |
Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofs (Österreich) eingereicht am 7. April 2015 — Franz Lesar
(Rechtssache C-159/15)
(2015/C 254/02)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Verwaltungsgerichtshof
Parteien des Ausgangsverfahrens
Antragsteller: Franz Lesar
Belangte Behörde: Beim Vorstand der Telekom Austria AG eingerichtetes Personalamt
Vorlagefrage
Sind Art. 2 Abs. 1 und 2 lit. a und Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (1) dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung — wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden — entgegenstehen, wonach Lehrzeiten und Zeiten eines Vertragsbedienstetenverhältnisses zum Bund, für welche Beiträge zur Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung zu leisten waren, für Zwecke der Erlangung einer Beamtenpension als Ruhegenussvordienstzeiten
a) |
angerechnet werden, sofern sie nach Vollendung des 18. Lebensjahres liegen, wobei der Bund diesfalls nach der sozialversicherungsrechtlichen Rechtslage für die Anrechnung dieser Zeiten seitens des Sozialversicherungsträgers einen Überweisungsbeitrag erhält; hingegen |
b) |
nicht angerechnet werden, sofern sie vor Vollendung des 18. Lebensjahres gelegen sind, wobei im Falle der Nichtanrechnung für solche Zeiten kein Überweisungsbetrag an den Bund geleistet wird und dem Versicherten die Beiträge zur Pensionsversicherung erstattet werden, insbesondere wenn man mitbedenkt, dass im Fall einer unionsrechtlich erzwungenen nachträglichen Anrechnung dieser Zeiten die Möglichkeit einer Rückforderung des Erstattungsbetrages durch den Sozialversicherungsträger vom Beamten sowie eines nachträglichen Entstehens einer Verpflichtung des Sozialversicherungsträgers zur Leistung eines Überweisungsbeitrages an den Bund bestünde? |
3.8.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 254/3 |
Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts Düsseldorf (Deutschland) eingereicht am 9. April 2015 — Youssef Hassan gegen Breiding Vertriebsgesellschaft mbH
(Rechtssache C-163/15)
(2015/C 254/03)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Oberlandesgericht Düsseldorf
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Youssef Hassan
Beklagte: Breiding Vertriebsgesellschaft mbH
Vorlagefragen
1. |
Steht Art. 23 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (1) der Geltendmachung von Ansprüchen wegen Verletzung einer Gemeinschaftsmarke durch einen Lizenznehmer entgegen, der nicht in das Gemeinschaftsmarkenregister eingetragen ist? |
2. |
Falls Frage 1. bejaht werden sollte: Steht Art. 23 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke einer nationalen Rechtspraxis entgegen, nach der der Lizenznehmer die Ansprüche des Markeninhabers gegen den Verletzer im Wege der Prozessstandschaft durchsetzen kann? |
3.8.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 254/3 |
Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Düsseldorf (Deutschland) eingereicht am 23. April 2015 — TSI GmbH gegen Hauptzollamt Aachen
(Rechtssache C-183/15)
(2015/C 254/04)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Finanzgericht Düsseldorf
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: TSI GmbH
Beklagter: Hauptzollamt Aachen
Vorlagefrage
Ist die Kombinierte Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1) in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1031/2008 der Kommission vom 19. September 2008 (2), dahin auszulegen, dass aerodynamische Ultraviolett-Partikelgrößenmessgeräte und Handpartikelzähler der im Beschluss näher beschriebenen Art in die Unterposition 9027 10 10 einzureihen sind?
(2) Verordnung (EG) Nr. 1031/2008 der Kommission vom 19. September 2008 zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif, ABl. L. 291, S. 1.
3.8.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 254/4 |
Vorabentscheidungsersuchen des Vrhovno sodišče Republike Slovenije (Slowenien), eingereicht am 22. April 2015 — Marjan Kostanjevec/F&S Leasing GmbH
(Rechtssache C-185/15)
(2015/C 254/05)
Verfahrenssprache: Slowenisch
Vorlegendes Gericht
Vrhovno sodišče Republike Slovenije
Parteien
Kläger: Marjan Kostanjevec
Beklagte: F&S Leasing GmbH
Vorlagefragen
1. |
Ist der Begriff der Widerklage im Sinne von Art. 6 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 (1) in der Weise auszulegen, dass er auch eine Klage erfasst, die als Widerklage nach nationalem Recht eingereicht wurde, nachdem das im Verfahren über die ursprüngliche Klage der Beklagten ergangene rechtskräftige und vollstreckbare Urteil im Revisionsverfahren aufgehoben wurde und die Sache an das erstinstanzliche Gericht zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen wurde, wenn der Kläger mit seiner auf eine bereicherungsrechtliche Anspruchsgrundlage gestützten Widerklage die Rückzahlung des Betrags geltend macht, den er gemäß dem im ursprünglichen Verfahren ergangenen und [später] aufgehobenen Urteil zu zahlen hatte? |
2. |
Ist der Begriff „Verbrauchersache“ im Sinne von Art. 15 Abs. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 in der Weise auszulegen, dass er auch eine Situation erfasst, in der der Verbraucher eine Klage, mit der er einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung geltend macht, als Widerklage nach nationalem Recht im Zusammenhang mit einer ursprünglichen Klage — wobei es sich bei dem entsprechenden Verfahren um eine Verbrauchersache im Sinne der angeführten Vorschrift der Verordnung Nr. 44/2001 handelt — eingereicht hat und der Kläger — Verbraucher — mit seiner Widerklage die Rückzahlung des Betrags geltend macht, den er gemäß dem im ursprünglichen Verfahren ergangenen und (später) aufgehobenen Urteil zu zahlen hatte, also die Rückzahlung des Betrags, der seinen Ursprung in der Verbrauchersache hatte? |
3. |
Wenn die Zuständigkeit im hier beschriebenen Fall weder auf die Zuständigkeitsvorschriften für Widerklagen noch auf die Zuständigkeitsvorschriften für Verbrauchersachen gestützt werden kann, stellt sich noch folgende Frage:
|
(1) Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. L 12 vom 16.1.2001, S. 1).
3.8.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 254/5 |
Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Münster (Deutschland) eingereicht am 24. April 2015 — Kreissparkasse Wiedenbrück gegen Finanzamt Wiedenbrück
(Rechtssache C-186/15)
(2015/C 254/06)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Finanzgericht Münster
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Kreissparkasse Wiedenbrück
Beklagter: Finanzamt Wiedenbrück
Vorlagefragen
1. |
Sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Rundungsregel des Art. 175 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (1) anzuwenden, wenn der Pro-rata-Satz nach einer der besonderen Methoden des Art. 173 Abs. 2 Buchst. a, b, c oder d dieser Richtlinie berechnet wird? |
2. |
Sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Rundungsregel des Art. 175 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem im Falle der Vorsteuerberichtigung nach den Art. 184 ff der Richtlinie 2006/112/EG anzuwenden, wenn der Pro-Rata-Satz im Sinne des Art. 175 Abs. 1 der Richtlinie nach einer der besonderen Methoden des Art. 173 Abs. 2 Buchst. a, b, c oder d dieser Richtlinie bzw. nach Art. 17 Abs. 5 Unterabs. 3 Buchst. a, b, c oder d der 6. Richtlinie 77/388/EWG des Rates zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage — berechnet wird? |
3. |
Sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, eine Berichtigung des Vorsteuerabzugs nach den Art. 184 ff der Richtlinie 2006/112/EG unter Anwendung der Rundungsregel — 2. Frage — dergestalt durchzuführen, dass der zu berichtigende Vorsteuerbetrag zu Gunsten des Steuerpflichtigen auf einen vollen Prozentsatz auf- oder abgerundet wird? |
(1) ABl. L 347, S. 1.
3.8.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 254/5 |
Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs (Deutschland) eingereicht am 29. April 2015 — Pierre Mulhaupt, als Insolvenzverwalter der Société Civile Immobilière Senior Home (SCI)
(Rechtssache C-195/15)
(2015/C 254/07)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Bundesgerichtshof
Parteien des Ausgangsverfahrens
Rechtsbeschwerdeführer: Pierre Mulhaupt, als Insolvenzverwalter der Société Civile Immobilière Senior Home (SCI)
Andere Beteiligte: |
Gemeinde Wedemark, Hannoversche Volksbank eG |
Vorlagefrage
Erfasst der Begriff des dinglichen Rechts gemäß Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren (1) eine nationale Regelung, wie sie in § 12 des Grundsteuergesetzes i.V.m. § 77 Abs. 2 Satz 1 der Abgabenordnung enthalten ist, wonach Grundsteuerforderungen kraft Gesetzes als öffentliche Last auf dem Grundstück ruhen und der Eigentümer insoweit die Zwangsvollstreckung in den Grundbesitz dulden muss?
3.8.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 254/6 |
Vorabentscheidungsersuchen des Centrale Raad van Beroep (Niederlande), eingereicht am 6. Mai 2015 — Korpschef van politie/W. F. de Munk
(Rechtssache C-209/15)
(2015/C 254/08)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Centrale Raad van Beroep
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Korpschef van politie
Beklagter: W. F. de Munk
Vorlagefragen
1. |
Ist Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG (1) dahin auszulegen, dass eine nationale Bestimmung wie Art. 19 des Barp [Besluit algemene rechtspositie politie (Verordnung über die allgemeine Rechtsstellung der Polizei)], wonach ein zu Unrecht entlassener Beamter für den Zeitraum zwischen dem Tag der Entlassung und dem Tag der Wiederherstellung des Dienstverhältnisses bzw. dem Tag der letztlich rechtswirksamen Entlassung keine Urlaubsstunden anhäuft, mit diesem Artikel unvereinbar ist? |
2. |
Sofern sich aus Frage 1 ergibt, dass im streitigen Zeitraum sehr wohl Urlaubsstunden angehäuft worden sind: Ist Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG in diesem Fall dahin auszulegen, dass Art. 23 des Barp, wonach am Ende des Anhäufungsjahres nur eine begrenzte Anzahl von Urlaubsstunden auf das Folgejahr übertragen werden darf und die restlichen nicht in Anspruch genommenen Urlaubsstunden verfallen, mit diesem Artikel unvereinbar ist? |
(1) Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. L 299, S. 9).
3.8.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 254/7 |
Vorabentscheidungsersuchen des Supremo Tribunal Administrativo (Portugal), eingereicht am 11. Mai 2015 — Município de Vila Pouca de Aguiar/Sá Machado & Filhos SA, Norcep Construções e Empreendimentos, Lda
(Rechtssache C-214/15)
(2015/C 254/09)
Verfahrenssprache: Portugiesisch
Vorlegendes Gericht
Supremo Tribunal Administrativo
Parteien des Ausgangsverfahrens
Revisionskläger: Município de Vila Pouca de Aguiar
Revisionsbeklagte: Sá Machado & Filhos, SA, Norcep Construções e Empreendimentos, Lda
Vorlagefrage
Erlauben das Unionsrecht und insbesondere Art. 55 der Richtlinie 2004/18/EG (1) im Rahmen eines Ausschreibungsverfahrens zur Vergabe eines öffentlichen Bauauftrags den sofortigen Ausschluss des Angebots eines Bieters, dem nicht bei seiner Einreichung bereits ein Dokument mit einer Rechtfertigung für den „ungewöhnlich niedrigen Preis“ beigefügt ist, wenn in den Vergabeunterlagen die Kriterien für die Erfüllung dieses Begriffs festgelegt sind (vgl. Punkt 9/C1 der Vergabeunterlagen)?
(1) Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (ABl. 134, S. 114).
3.8.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 254/7 |
Rechtsmittel, eingelegt am 18. Mai 2015 von Apple and Pear Australia Ltd, Star Fruits Diffusion gegen das Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 25. März 2015 in der Rechtssache T-378/13, APAL und Star Fruits/HABM
(Rechtssache C-226/15 P)
(2015/C 254/10)
Verfahrenssprache: Französisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerinnen: Apple and Pear Australia Ltd und Star Fruits Diffusion (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte T. de Haan und P. Péters)
Anderer Verfahrensbeteiligter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Anträge
Die Rechtsmittelführerinnen beantragen,
— |
das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 25. März 2015 in der Rechtssache T-378/13, EU:T:2015:186, soweit darin die Klage der Rechtsmittelführerinnen auf Abänderung der Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 29. Mai 2013 in der Sache R 1215/2011-4 abgewiesen wurde, aufzuheben; |
— |
die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 29. Mai 2013 in der Sache R 1215/2011-4 dahin abzuändern, dass die von den Rechtsmittelführerinnen bei dieser Beschwerdekammer eingelegte Beschwerde begründet ist und daher dem Widerspruch der Rechtsmittelführerinnen gegen die Eintragung der Gemeinschaftsmarke ENGLISH PINK Nr. 8610768 stattzugeben ist; |
— |
dem Amt die gesamten sowohl durch das Rechtsmittelverfahren als auch durch das Verfahren im ersten Rechtszug entstandenen Kosten der Rechtsmittelführerinnen aufzuerlegen. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung ihres Rechtsmittels machen die Rechtsmittelführerinnen die folgenden Rechtsmittelgründe geltend.
Erstens hätten sowohl das Gericht als auch die Beschwerdekammer den allgemeinen Grundsatz der Rechtskraft einer zwischen denselben Parteien von einem Gemeinschaftsmarkengericht in Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 über die Gemeinschaftsmarke (GMV) (1) endgültig entschiedenen Sache sowie der allgemeinen Grundsätze der Rechtssicherheit, der guten Verwaltung und des Vertrauensschutzes verletzt.
Zweitens rügen die Rechtsmittelführerinnen, das Gericht habe gegen Art. 65 Abs. 3 dieser Verordnung verstoßen, indem es die Entscheidung des Amtes nicht abgeändert habe.
Schließlich werde dem Gerichtshof angetragen, Art. 61 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs anzuwenden, da der Rechtsstreit entscheidungsreif sei.
(1) ABl. L 78, S. 1.
3.8.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 254/8 |
Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank Den Haag (Niederlande), eingereicht am 20. Mai 2015 — Brite Strike Technologies Inc./Brite Strike Technologies SA
(Rechtssache C-230/15)
(2015/C 254/11)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Rechtbank Den Haag
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Brite Strike Technologies Inc.
Beklagte: Brite Strike Technologies SA
Vorlagefragen
1. |
Ist das BÜGE [Benelux-Übereinkunft auf dem Gebiet des geistigen Eigentums (Marken und Muster oder Modelle)] (gegebenenfalls aus den in den Rn. 28 bis 34 des Urteils des Gerechtshof Den Haag vom 26. November 2013 genannten Gründen) als späteres Übereinkommen anzusehen, so dass Art. 4.6 BÜGE nicht als Sonderregelung im Sinne von Art. 71 der Verordnung Nr. 44/2001 (1) gilt? Sofern diese Frage bejaht wird: |
2. |
Ergibt sich aus Art. 22 Nr. 4 der Verordnung Nr. 44/2001, dass sowohl die belgischen als auch die niederländischen und die luxemburgischen Gerichte für die Entscheidung über den Rechtsstreit international zuständig sind? |
3. |
Falls nein: Wie ist dann in einem Fall wie dem vorliegenden zu bestimmen, ob die belgischen, die niederländischen oder die luxemburgischen Gerichte international zuständig sind? Kann bei dieser (näheren) Bestimmung der internationalen Zuständigkeit Art. 4.6 BÜGE (doch) angewandt werden? |
(1) Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2001, L 12, S. 1).
3.8.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 254/9 |
Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal administratif (Luxemburg), eingereicht am 22. Mai 2015 — Maria do Céu Bragança Linares Verruga, Jacinto Manuel Sousa Verruga, André Angelo Linares Verruga/Ministre de l’Enseignement supérieur et de la recherche
(Rechtssache C-238/15)
(2015/C 254/12)
Verfahrenssprache: Französisch
Vorlegendes Gericht
Tribunal administratif
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Maria do Céu Bragança Linares Verruga, Jacinto Manuel Sousa Verruga, André Angelo Linares Verruga
Beklagter: Ministre de l’Enseignement supérieur et de la recherche
Vorlagefrage
Ist die Voraussetzung, die nach dem mit Gesetz vom 19. Juli 2013 eingefügten Art. 2bis des Gesetzes vom 22. Juni 2000 über die staatliche Studienbeihilfe für nicht im Großherzogtum Luxemburg wohnhafte Studenten ohne Berücksichtigung irgendeines anderen Anknüpfungskriteriums gilt, nämlich dass ihre Eltern Arbeitnehmer oder Selbstständige sein müssen, die bei Beantragung der Beihilfe mindestens fünf Jahre lang ununterbrochen in Luxemburg beschäftigt oder tätig waren, durch die vom luxemburgischen Staat angestellten bildungs- und haushaltspolitischen Erwägungen gerechtfertigt und geeignet bzw. verhältnismäßig in Bezug auf das verfolgte Ziel, das darin besteht, dass der Anteil der Hochschulabsolventen erhöht und zugleich sichergestellt werden soll, dass diese, nachdem sie durch das betreffende Beihilfesystem die Möglichkeit erhalten haben, ihr gegebenenfalls im Ausland absolviertes Studium zu finanzieren, nach Luxemburg zurückkehren, um ihre so erworbenen Kenntnisse in den Dienst der Entwicklung der Wirtschaft dieses Mitgliedstaats zu stellen?
3.8.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 254/10 |
Klage, eingereicht am 27. Mai 2015 — Europäische Kommission/Hellenische Republik
(Rechtssache C-244/15)
(2015/C 254/13)
Verfahrenssprache: Griechisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: D. Triantafyllou und W. Roels)
Beklagte: Hellenische Republik
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
festzustellen, dass die Hellenische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 63 AEUV und Art. 40 des EWR-Abkommens verstoßen hat, dass sie Rechtsvorschriften erlassen und aufrechterhalten hat, die eine diskriminierende Befreiung von der Erbschaftsteuer für die erste Wohnung vorsehen, da sie nur auf Angehörige der Europäischen Union Anwendung findet, die in Griechenland wohnen; |
— |
der Hellenischen Republik die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
1. |
Die unterschiedliche steuerliche Behandlung von in Griechenland ansässigen Personen (die von der Erbschaftsteuer befreit seien) und nicht in Griechenland ansässigen Personen im Hinblick auf die erste Immobilie, die im Wege einer Erbschaft erworben werde, stelle eine nicht gerechtfertigte Beschränkung des freien Kapitalverkehrs im Sinne von Art. 63 AEUV (vgl. auch Art. 65 AEUV) dar. |
2. |
Die unterschiedliche steuerliche Behandlung von in Griechenland ansässigen Personen und Gebietsfremden stelle eine nicht gerechtfertigte Unterscheidung vergleichbarer Situationen dar, da auch Gebietsfremde nach Griechenland ziehen könnten und sich dann in der gleichen Lage wie bereits in Griechenland Ansässige befänden. Außerdem sei die Befreiung nicht an die Nutzung der Wohnung durch den Eigentümer der ererbten Immobilie gebunden, so dass der Ort der Wohnung nicht das Kriterium für die Gewährung der Steuerbefreiung sein könne. Die Wohnung verschleiere das Kriterium der Staatsangehörigkeit, da in Griechenland ansässige Personen mehrheitlich Griechen seien und umgekehrt. |
3. |
Die genannte Unterscheidung, die nicht an die Nutzung der Immobilie durch den Eigentümer gebunden sei, könne nicht durch sozialpolitische Kriterien oder die Notwendigkeit der Sicherstellung von Einkünften der öffentlichen Hand gerechtfertigt werden. |
3.8.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 254/10 |
Rechtsmittel, eingelegt am 29. Mai 2015 von der Europäischen Kommission gegen das Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 19. März 2015 in der Rechtssache T-412/13, Chin Haur Indonesia, PT/Rat der Europäischen Union
(Rechtssache C-253/15 P)
(2015/C 254/14)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J.-F. Brakeland und M. França)
Andere Parteien des Verfahrens: Chin Haur Indonesia, PT, Rat der Europäischen Union, Maxcom Ltd
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
— |
das Urteil des Gerichts vom 19. März 2015, der Kommission zugestellt am 23. März 2015, in der Rechtssache T-412/13, Chin Haur Indonesia, PT/Rat der Europäischen Union, aufzuheben, die erstinstanzliche Klage abzuweisen und der Klägerin die Kosten aufzuerlegen; oder, hilfsweise, |
— |
die Rechtssache zur erneuten Prüfung an das Gericht zurückzuverweisen; die Kostenentscheidung für beide Rechtszüge vorzubehalten. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Das von der Kommission eingelegte Rechtsmittel betrifft das Urteil des Gerichts vom 19. März 2015 in der Rechtssache T-412/13. In diesem Urteil hat das Gericht Art. 1 Abs. 1 und 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 501/2013 (1) des Rates vom 29. Mai 2013 zur Ausweitung des mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 990/2011 eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China auf aus Indonesien, Malaysia, Sri Lanka und Tunesien versandte Einfuhren von Fahrrädern, ob als Ursprungserzeugnisse Indonesiens, Malaysias, Sri Lankas oder Tunesiens angemeldet oder nicht, für nichtig erklärt, soweit er Chin Haur Indonesia, PT betrifft.
Die Kommission stützt ihr Rechtsmittel auf drei Rechtsmittelgründe.
Erstens hätte das Gericht nicht zu dem Schluss kommen dürfen, dass der Rat gegen Art. 13 Abs. 1 der Antidumping-Grundverordnung (2) verstoßen habe, weil sich eine solche Schlussfolgerung auf eine unrichtige Auslegung des einschlägigen Erwägungsgrundes der angefochtenen Verordnung und auf eine unrichtige Auslegung von Art. 13 Abs. 1 der Antidumping-Grundverordnung stütze. Zweitens habe das Gericht seine Schlussfolgerung unter Verstoß gegen Art. 36 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union unzureichend und widersprüchlich begründet. Drittens habe das Gericht die Verfahrensrechte der Kommission nach Art. 40 der Satzung des Gerichtshofs verletzt.
(2) Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 343, S. 51).
3.8.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 254/11 |
Rechtsmittel, eingelegt am 29. Mai 2015 von der Europäischen Kommission gegen das Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 19. März 2015 in der Rechtssache T-413/13, City Cycle Industries/Rat der Europäischen Union
(Rechtssache C-254/15 P)
(2015/C 254/15)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J.-F. Brakeland und M. França)
Andere Parteien des Verfahrens: City Cycle Industries, Rat der Europäischen Union, Maxcom Ltd
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
— |
das der Kommission am 23. März 2015 zugestellte Urteil des Gerichts vom 19. März 2015, City Cycle Industries/Rat der Europäischen Union (T-413/13), aufzuheben, die im ersten Rechtszug erhobene Klage abzuweisen und der Klägerin die Kosten aufzuerlegen; hilfsweise, |
— |
die Sache zur neuerlichen Entscheidung an das Gericht zurückzuverweisen; die Kostenentscheidung für beide Rechtszüge vorzubehalten. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Das von der Kommission eingelegte Rechtsmittel betrifft das Urteil des Gerichts vom 19. März 2015 in der Rechtssache T-413/13. Das Gericht hat mit seinem Urteil Art. 1 Abs. 1 und 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 501/2013 (1) des Rates vom 29. Mai 2013 zur Ausweitung des mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 990/2011 eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China auf aus Indonesien, Malaysia, Sri Lanka und Tunesien versandte Einfuhren von Fahrrädern, ob als Ursprungserzeugnisse Indonesiens, Malaysias, Sri Lankas oder Tunesiens angemeldet oder nicht, für nichtig erklärt, soweit er City Cycle Industries betrifft.
Die Kommission stützt ihr Rechtsmittel auf vier Gründe. Erstens habe das Gericht nicht von Amts wegen geprüft, ob die Nichtigkeitsklage nach Art. 263 Abs. 4 AEUV zulässig war. Zweitens habe das Gericht nicht rechtmäßig die Schlussfolgerung ziehen können, dass der Rat gegen Art. 13 Abs. 1 der Antidumpinggrundverordnung (2) verstoßen habe, da diese Schlussfolgerung auf einer fehlerhaften Auslegung des maßgeblichen Erwägungsgrundes der angefochtenen Verordnung und auf einer fehlerhaften Auslegung von Art. 13 Abs. 1 der Antidumpinggrundverordnung basiere. Drittens habe das Gericht unter Verstoß gegen Art. 36 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union seine Schlussfolgerung nicht ausreichend begründet. Viertens habe das Gericht die Verfahrensrechte der Kommission aus Art. 40 der Satzung des Gerichtshofs verletzt.
(2) Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 343, S. 51).
3.8.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 254/12 |
Rechtsmittel, eingelegt am 1. Juni 2015 vom Rat der Europäischen Union gegen das Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 19. März 2015 in der Rechtssache T-412/13, Chin Haur Indonesia, PT/Rat der Europäischen Union
(Rechtssache C-259/15 P)
(2015/C 254/16)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Rechtsmittelführer: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: S. Boelaert im Beistand der Rechtsanwälte R. Bierwagen und C. Hipp)
Andere Parteien des Verfahrens: Chin Haur Indonesia, PT, Europäische Kommission, Maxcom Ltd
Anträge
Der Rat beantragt,
— |
das Urteil des Gerichts vom 19. März 2015, dem Rat am 23. März 2015 zugestellt, in der Rechtssache T-412/13, Chin Haur, PT/Rat der Europäischen Union, aufzuheben, |
— |
den von der Chin Haur, PT in erster Instanz gestellten Antrag auf Nichtigerklärung der angefochtenen Verordnung (1) zurückzuweisen und |
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der Chin Haur, PT die Kosten des Rates in beiden Rechtszügen aufzuerlegen, |
hilfsweise,
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die Rechtssache zur erneuten Prüfung an das Gericht zurückzuverweisen, |
— |
die Kosten beider Rechtszüge vorzubehalten. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Das Gericht lege Art. 13 Abs. 1 der Grundverordnung (2) falsch aus, wenn es zu dem Schluss gelange, dass der Rat nicht über ausreichende Beweise verfügt habe, um zu entscheiden, dass die Klägerin Versandmaßnahmen vorgenommen habe. Die vom Gericht vorgenommene Auslegung der Voraussetzungen, die von einzelnen Unternehmen erfüllt werden müssten, um von den ausgeweiteten Maßnahmen befreit zu werden, stehe in Widerspruch zum Aufbau von Art. 13 der Grundverordnung (erster Klagegrund).
Die Feststellung des Gerichts, wonach der Rat, nach den dem Gericht vorliegenden Unterlagen, keinen Anhaltspunkt gehabt habe, um in der angefochtenen Verordnung ausdrücklich darauf schließen zu können, dass die Klägerin Versandmaßnahmen vorgenommen habe, sei nicht ordnungsgemäß begründet. Entgegen dem angefochtenen Urteil sei zudem in Anbetracht dessen, dass ein Versand auf nationaler Ebene ordnungsgemäß nachgewiesen worden und der Antrag der Klägerin auf Befreiung nicht gerechtfertigt gewesen sei, die einzige Schlussfolgerung, die der Rat und in der Folge das Gericht aus diesen Umständen hätten ziehen können, dass die Klägerin Versandmaßnahmen vorgenommen habe. Das Gericht habe, indem es zu einem anderen Schluss gekommen sei, die Tatsachen verfälscht (zweiter Klagegrund).
(1) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 501/2013 des Rates vom 29. Mai 2013 zur Ausweitung des mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 990/2011 eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China auf aus Indonesien, Malaysia, Sri Lanka und Tunesien versandte Einfuhren von Fahrrädern, ob als Ursprungserzeugnisse Indonesiens, Malaysias, Sri Lankas oder Tunesiens angemeldet oder nicht (ABl. L 153, S. 1).
(2) Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 343, S. 51).
3.8.2015 |
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C 254/13 |
Rechtsmittel, eingelegt am 1. Juni 2015 vom Rat der Europäischen Union gegen das Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 19. März 2015 in der Rechtssache T-413/13, City Cycle Industries/Rat der Europäischen Union
(Rechtssache C-260/15 P)
(2015/C 254/17)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Rechtsmittelführer: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: S. Boelaert und Rechtsanwälte R. Bierwagen und C. Hipp)
Andere Parteien des Verfahrens: City Cycle Industries, Europäische Kommission, Maxcom Ltd
Anträge
Der Rat beantragt,
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das dem Rat am 23. März 2015 zugestellte Urteil des Gerichts vom 19. März 2015, City Cycle Industries/Rat der Europäischen Union (T-413/13), aufzuheben; |
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die von City Cycle Industries im ersten Rechtszug erhobene Klage auf Nichtigerklärung der angefochtenen Verordnung (1) abzuweisen; |
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City Cycle Industries die dem Rat entstandenen Kosten sowohl des Verfahrens im ersten Rechtszug als auch des Rechtsmittelverfahrens aufzuerlegen. |
Hilfsweise,
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die Sache zur neuerlichen Entscheidung an das Gericht zurückzuverweisen; |
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die Kostenentscheidung für beide Rechtszüge vorzubehalten. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Das Gericht lege Art. 13 Abs. 1 der Grundverordnung (2) falsch aus, wenn es den Schluss ziehe, dass dem Rat nicht genügend Beweise vorgelegen hätten, um zu entscheiden, dass die Klägerin Versandtätigkeiten durchgeführt habe. Die vom Gericht vorgenommene Auslegung der Voraussetzungen, die von einzelnen Unternehmen für eine Befreiung von den ausgeweiteten Maßnahmen zu erfüllen seien, stehe im Widerspruch zur Struktur von Art. 13 der Grundverordnung (erster Klagegrund).
Die Feststellung des Gerichts, dass der Rat auf der Grundlage der dem Gericht vorliegenden Unterlagen nicht über Beweismaterial verfügt habe, aus dem er in der angefochtenen Verordnung ausdrücklich den Schluss habe ziehen können, dass die Klägerin Versandtätigkeiten durchgeführt habe, sei nicht ordnungsgemäß begründet. Vielmehr hätten der Rat und nachfolgend das Gericht — entgegen den Feststellungen im angefochtenen Urteil — aufgrund der Tatsache, dass Versandtätigkeiten auf Landesebene ordnungsgemäß belegt worden seien und dass der Antrag der Klägerin auf Befreiung nicht begründet gewesen sei, aus dem Sachverhalt nur den Schluss ziehen können, dass die Klägerin Versandtätigkeiten durchgeführt habe. Indem das Gericht eine andere Schlussfolgerung gezogen habe, habe es den Sachverhalt verfälscht (zweiter Klagegrund).
(1) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 501/2013 des Rates vom 29. Mai 2013 zur Ausweitung des mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 990/2011 eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China auf aus Indonesien, Malaysia, Sri Lanka und Tunesien versandte Einfuhren von Fahrrädern, ob als Ursprungserzeugnisse Indonesiens, Malaysias, Sri Lankas oder Tunesiens angemeldet oder nicht (ABl. L 153, S. 1).
(2) Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 343, S. 51).
3.8.2015 |
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C 254/14 |
Rechtsmittel, eingelegt am 8. Juni 2015 vom Königreich Belgien gegen das Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 25. März 2015 in der Rechtssache T-538/11, Belgien/Kommission
(Rechtssache C-270/15 P)
(2015/C 254/18)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Parteien
Rechtsmittelführer: Königreich Belgien (Prozessbevollmächtigte: C. Pochet und J.-C. Halleux sowie Rechtsanwalt L. Van Den Hende)
Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission
Anträge
Das Königreich Belgien beantragt,
— |
das Urteil des Gerichts vom 25. März 2015 aufzuheben, |
— |
den Beschluss der Europäischen Kommission vom 27. Juli 2011 über die von Belgien gewährte staatliche Beihilfe zur Finanzierung von Untersuchungen auf transmissible spongiforme Enzephalopathien (TSE) bei Rindern (Staatliche Beihilfe C 44/08 [ex NN 45/04]) für nichtig zu erklären, und |
— |
der Kommission die Kosten aufzuerlegen. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Erster Rechtsmittelgrund: Das Gericht habe mehrere Rechtsfehler begangen und sei seiner Begründungspflicht in Bezug auf das Vorliegen eines wirtschaftlichen Vorteils im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV nicht nachgekommen.
a) |
Erster Teil: Das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen und sei seiner Begründungspflicht nicht nachgekommen, insbesondere, wenn es davon ausgehe, dass die Behörden jedes Mal, wenn sie bestimmten Unternehmen eine gesetzliche oder verwaltungsrechtliche Verpflichtung auferlegten, die mit dieser Verpflichtung verbundenen Kosten automatisch von den betroffenen Unternehmen zu tragen seien, ohne dass die Behörden hieran in irgendeiner Weise etwas ändern könnten, und zwar unabhängig vom Ziel der Maßnahme und dem Zusammenhang mit der Ausübung hoheitlicher Befugnisse. Diesem Ansatz könne nicht gefolgt werden, aber das Gericht erkläre nicht, weshalb die Kosten für die BSE-Tests eine Belastung darstellten, die ein Unternehmen normalerweise zu tragen habe. Gleichzeitig komme das Gericht seiner Begründungspflicht aus Art. 36 in Verbindung mit Art. 53 der Satzung des Gerichtshofs nicht nach, insbesondere, soweit es auf verschiedene vom Kläger angeführte Argumente und Präzedenzfälle nicht eingehe oder deren Erheblichkeit nicht erkenne. |
b) |
Zweiter Teil: Das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, da es das Vorliegen oder Fehlen von Harmonisierungsbestimmungen als für die Beurteilung des Vorliegens einer staatlichen Beihilfe völlig unbeachtlich ansehe. Das Gericht habe dabei auch gegen seine Begründungspflicht aus Art. 36 in Verbindung mit Art. 53 der Satzung des Gerichtshofs verstoßen, da es auf die Ausführungen des Königreichs Belgien nicht eingegangen sei. |
c) |
Dritter Teil: Das Gericht gehe im angefochtenen Urteil unzutreffend davon aus, dass das Königreich Belgien nicht angebe, weshalb das Vorliegen oder Fehlen einer Überkompensierung für das Vorliegen eines wirtschaftlichen Vorteils im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV rechtlich relevant sei. Außerdem sei das angefochtene Urteil rechtsfehlerhaft, soweit es scheinbar davon ausgehe, dass das Vorbringen in tatsächlicher Hinsicht keine hinreichenden Ausführungen enthalte. |
Zweiter Rechtsmittelgrund: Das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen und sei seiner Begründungspflicht in Bezug auf die Voraussetzung der Selektivität im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV nicht nachgekommen. Das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es verallgemeinernd angenommen habe, dass sich Unternehmen, die zur Durchführung von Kontrollen verpflichtet seien, bevor sie ihre Waren auf den Markt bringen oder verkaufen dürften, per definitionem in einer „vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Lage“ befänden. Jedenfalls sei das Gericht seiner Begründungspflicht nicht nachgekommen, da es nicht ausführe, weshalb alle diese Unternehmen sich in Bezug auf staatliche Beihilfen in einer „vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Lage“ befänden, und da es auf vom Königreich Belgien geäußerte Vorbehalte nicht eingegangen sei.
Gericht
3.8.2015 |
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C 254/16 |
Klage, eingereicht am 22. Mai 2015 — Iberdrola/Kommission
(Rechtssache T-260/15)
(2015/C 254/19)
Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
Klägerin: Iberdrola, SA (Bilbao, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Ruiz Calzando und J. Domínguez Pérez)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
Art. 1 für nichtig zu erklären; |
— |
Art. 4 Abs. 1 des Beschlusses für nichtig zu erklären, soweit darin das Königreich Spanien aufgefordert wird, der in Art. 1 beschriebenen Beihilferegelung ein Ende zu setzen; |
— |
Art. 4 Abs. 2, 3, 4 und 5 des Beschlusses für nichtig zu erklären, soweit darin die Rückforderung der von der Kommission als staatliche Beihilfen angesehenen Beträge angeordnet wird; |
— |
hilfsweise, den Umfang der dem Königreich Spanien in Art. 4 Abs. 2 des Beschlusses auferlegten Rückforderungspflicht wie im ersten und im zweiten Beschluss zu beschränken; und |
— |
der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Im vorliegenden Verfahren wird derselbe Beschluss angefochten wie in den Rechtssachen T-12/15, Banco de Santander und Santusa/Kommission, und T-252/15, Ferrovial SA u. a./Kommission.
Die Rechtsmittelgründe und wesentlichen Argumente entsprechen den in jenen Rechtssachen geltend gemachten.
3.8.2015 |
DE |
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C 254/16 |
Klage, eingereicht am 15. Mai 2015 — Gmina Miasto Gdynia und Port Lotniczy Gdynia Kosakowo/Kommission
(Rechtssache T-263/15)
(2015/C 254/20)
Verfahrenssprache: Polnisch
Parteien
Klägerinnen: Gmina Miasto Gdynia (Gdynia, Polen) und Port Lotniczy Gdynia Kosakowo sp. z o. o. (Gdynia) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt T. Koncewicz, Rechtsanwältin K. Gruszecka-Spychała und Rechtsanwalt M. Le Berre)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerinnen beantragen,
— |
den Beschluss der Europäischen Kommission vom 26. Februar 2015 bezüglich der Maßnahme SA.35 388 (2013/C) (ex 2013/NN und ex 2012/N) Polen „Errichtung des Flughafens Gdynia-Kosakowo“ für nichtig zu erklären und in vollem Umfang aufzuheben; |
— |
der Beklagten die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage machen die Klägerinnen u. a. folgende Klagegründe geltend.
1. |
Erster Klagegrund:
|
2. |
Zweiter Klagegrund:
|
3. |
Dritter Klagegrund:
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4. |
Vierter Klagegrund
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5. |
Fünfter Klagegrund
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3.8.2015 |
DE |
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C 254/17 |
Klage, eingereicht am 8. Mai 2015 — Gameart/Kommission
(Rechtssache T-264/15)
(2015/C 254/21)
Verfahrenssprache: Polnisch
Parteien
Klägerin: Gameart sp. z o. o. (Bielsko-Biała, Polen) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt P. Hoffman)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
den Beschluss der Europäischen Kommission vom 18. Februar 2015 insoweit für nichtig zu erklären, als damit die Ablehnung des beim Ministerium für auswärtige Angelegenheiten der Republik Polen gestellten Antrags auf Zugang zu den sich im Besitz dieses Ministeriums befindlichen Kopien der Schreiben der Republik Polen an die Kommission betreffend das von der Kommission durchgeführte Verfahren wegen einer Verletzung des Unionsrechts durch die Republik Polen in Verbindung mit dem Gesetz vom 19. November 2009 über Glücksspiele bestätigt wurde; |
— |
für den Fall, dass das Gericht den Standpunkt der Klägerin nicht teilen sollte, dass Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission nicht so verstanden werden darf, dass er die Europäische Kommission ermächtigt, über einen Antrag auf Zugang zu Dokumenten, den eine natürliche oder juristische Person bei einem Organ eines Mitgliedstaats gestellt hat und den dieser Mitgliedstaat an die Kommission weitergeleitet hat, eine verbindliche Entscheidung zu erlassen, nach Art. 277 AEUV festzustellen, dass Art. 5 Abs. 2 dieser Verordnung nichtig und damit in der vorliegenden Rechtssache nicht anwendbar ist; |
— |
zu entscheiden, dass die Europäische Kommission ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Klägerin trägt. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klägerin macht vier Klagegründe geltend.
1. |
Erster Klagegrund: Unzuständigkeit der Kommission nach Art. 5 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1049/2001
|
2. |
Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 4 Abs. 4 und 5 der Verordnung Nr. 1049/2001
|
3. |
Dritter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 296 AEUV
|
4. |
Vierter Klagegrund: Einrede der Nichtigkeit nach Art. 277 AEUV
|
3.8.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 254/19 |
Klage, eingereicht am 5. Juni 2015 — Industrias Químicas del Vallés/Kommission
(Rechtssache T-296/15)
(2015/C 254/22)
Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
Klägerin: Industrias Químicas del Vallés, SA (Mollet del Vallés, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen C. Fernández Vicién, I. Moreno-Tapia Rivas und C. Vila Gisbert)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln, insbesondere deren Art. 24 und Anhang II Nr. 4, nicht anzuwenden; |
— |
die Durchführungsverordnung (EU) 2015/408 der Kommission vom 11. März 2015 im Hinblick auf die Aufnahme von Metalaxyl in die im Anhang dieser Verordnung enthaltene Liste der Substitutionskandidaten für nichtig zu erklären und |
— |
der Kommission die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin drei Klagegründe geltend.
1. |
Erster Klagegrund: Die Durchführungsverordnung sei gestützt auf eine rechtswidrige Rechtsvorschrift erlassen worden, denn die Verordnung Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln verstoße gegen das Unionsrecht, weil
|
2. |
Zweiter Klagegrund: Die Verordnung Nr. 2015/408 verstoße insofern gegen die Begründungspflicht, als die Aufnahme von Metalaxyl in die Liste der Substitutionskandidaten anhand wissenschaftlicher und technischer Kriterien nicht gerechtfertigt sei und im Hinblick auf Metalaxil-M dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung zuwiderlaufe. |
3. |
Dritter Klagegrund: Die Verordnung Nr. 2015/408 verstoße im Hinblick auf das von der Europäischen Union angestrebte Ziel, die Risiken für die Gesundheit und die Umwelt zu begrenzen, gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. |
3.8.2015 |
DE |
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C 254/20 |
Klage, eingereicht am 8. Juni 2015 — Nova/Kommission
(Rechtssache T-299/15)
(2015/C 254/23)
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Klägerin: Nova Onlus Consorzio nazionale di cooperative sociali — Soc. coop. (Trani, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt M. Astolfi, Rechtsanwalt M. Petrucci)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
|
mit dem Hauptantrag,
|
|
hilfsweise,
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Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin vier Klagegründe geltend.
1. |
Erster Klagegrund: Nichterfüllung der Zahlung des Restbetrags und Verletzung der Pflichten aus Art. II.15.4 des Grant Agreement.
|
2. |
Zweiter Klagegrund: Nichterfüllung der Pflichten zur objektiven Bewertung des Ergebnisses in Bezug auf den Anhang I — LogFrame des Grant Agreement und in Bezug auf die Begrenzung der Kürzung des Restbetrags im Sinne des Art. II.17.5 des Grant Agreement und der Begrenzung der Strafen nach Art. II.12.
|
3. |
Dritter Klagegrund: Weitgehende Nichterfüllung der Vertragspflichten.
|
4. |
Vierter Klagegrund: Nichterfüllung der Pflichten aus Art. II.14.
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3.8.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 254/21 |
Klage, eingereicht am 18. Juni 2015 — Italien/Kommission
(Rechtssache T-317/15)
(2015/C 254/24)
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Klägerin: Italienische Republik (Prozessbevollmächtigte: P. Gentili, avvocato dello Stato, und G. Palmieri)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die Bekanntmachung des Auswahlverfahrens EPSO/AD/302/15 — Beamte der Funktionsgruppe Administration (AD 5) im Bereich Audit für nichtig zu erklären, |
— |
der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die vorgebrachten Klagegründe und wesentlichen Argumente stimmen mit denen in der Rechtssache T-17/15, Italienische Republik/Kommission (ABl. C 81 vom 9. März 2015, S. 27), überein.
3.8.2015 |
DE |
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C 254/22 |
Klage, eingereicht am 19. Juni 2015 — Impresa Costruzioni Giuseppe Maltauro/Kommission
(Rechtssache T-320/15)
(2015/C 254/25)
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Klägerin: Impresa Costruzioni Giuseppe Maltauro SpA (Vicenza, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Merola, M. Santacroce und M. Toniolo)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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die angefochtene Entscheidung in vollem Umfang für nichtig zu erklären, mit der die Kommission sie für die Dauer von zwei Jahren und zehn Monaten von der Teilnahme an sämtlichen Verfahren zur Vergabe von Aufträgen oder zur Gewährung von Zuschüssen aus dem allgemeinen Haushalt der Europäischen Union, einschließlich des Verfahrens Nr. JRC/IPR/2014/C.5/0003 RC (veröffentlicht im ABl. 2014/S 034-054569 mit späteren Berichtigungen), ausgeschlossen hat; |
— |
der Kommission die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Das Verfahren des Ausschlusses sei anlässlich der Teilnahme der Klägerin an einem am 18. Februar 2014 von der Gemeinsamen Forschungsstelle ausgeschriebenen nichtoffenen Verfahren für die Errichtung eines neuen Gebäudes am Standort Ispra eingeleitet worden. Die Kommission habe von gewissen Regelwidrigkeiten der Klägerin gewusst.
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin vier Klagegründe geltend.
1. |
Unzureichende Ermittlung, Verfälschung des Sachverhalts und daraus folgender Rechtsfehler wegen Nichtanwendung der Ausnahme nach Art. 106 Abs. 1 letzter Unterabsatz der Haushaltsordnung.
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2. |
Unanwendbarkeit von Art. 106 Abs. 1 Buchst. c der Haushaltsordnung
|
3. |
Verstoß gegen den Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens
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4. |
Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bei der Bestimmung der Ausschlussdauer
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Gericht für den öffentlichen Dienst
3.8.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 254/24 |
Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Erste Kammer) vom 25. Juni 2015 — EE/Kommission
(Rechtssache F-55/14) (1)
((Öffentlicher Dienst - Vertragsbediensteter - Nichtverlängerung eines befristeten Vertrags - Aufhebungsantrag - Verfahren zur Verlängerung - Art. 41 Abs. 2 Buchst. a der Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Anspruch auf rechtliches Gehör - Verstoß - Antrag auf Schadensersatz - Immaterieller Schaden))
(2015/C 254/26)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: EE (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen L. Levi und A. Tymen)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J. Currall und T. S. Bohr)
Gegenstand der Rechtssache
Aufhebung der Entscheidung über die Nichtverlängerung des Vertrags der Klägerin, der unbefristet hätte verlängert werden müssen
Tenor des Urteils
1. |
Die Entscheidung der Europäischen Kommission über die Nichtverlängerung des Vertrags von EE als Vertragsbedienstete, mündlich mitgeteilt am 14. Oktober 2013, bestätigt mit Schreiben vom 31. Oktober 2013 und begründet mit Schreiben vom 13. Dezember 2013, wird aufgehoben. |
2. |
Die Europäische Kommission wird verurteilt, EE einen Betrag von 10 000 Euro zu zahlen. |
3. |
Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten und wird verurteilt, die EE entstanden Kosten zu tragen. |
(1) ABl. C 421 vom 24.11.2014, S. 59.
3.8.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 254/24 |
Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Einzelrichter) vom 25. Juni 2015 — Mikulik/Rat
(Rechtssache F-67/14) (1)
((Öffentlicher Dienst - Beamte - Probezeit - Verlängerung der Probezeit - Entlassung am Ende der Probezeit - Unter irregulären Bedingungen absolvierte Probezeit))
(2015/C 254/27)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Filip Mikulik (Prag, Tschechische Republik) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin M. Velardo)
Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: M. Bauer und M. Veiga)
Gegenstand der Rechtssache
Aufhebung der Entscheidung, den Kläger mit Ablauf der Probezeit zu entlassen, und Ersatz des immateriellen Schadens, der dem Kläger entstanden sein soll
Tenor des Urteils
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Herr Mikulik trägt seine eigenen Kosten und wird verurteilt, die Kosten des Rats der Europäischen Union zu tragen. |
(1) ABl. C 380 vom 27.10.2014, S. 26.
3.8.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 254/25 |
Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Dritte Kammer) vom 22. Juni 2015 — van Oudenaarden/Parlament
(Rechtssache F-139/14) (1)
((Öffentlicher Dienst - Beamte - Jahresurlaub - Begrenzung der Übertragung auf zwölf Tage - Ausgleich - Ruhegehaltsabrechnung - Keine fristgerechte Beanstandung - Keine neuen wesentlichen Tatsachen - Art. 81 der Verfahrensordnung - Offensichtlich unzulässige Klage))
(2015/C 254/28)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Annetje Elisabeth van Oudenaarden (Grevenmacher, Luxemburg) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt F. Moyse)
Beklagter: Europäisches Parlament (Prozessbevollmächtigte: M. Ecker und N. Chemaï)
Gegenstand der Rechtssache
Antrag auf Aufhebung der Entscheidung, die im Jahr 2012 von der Klägerin wegen Krankheitsurlaubs nicht in Anspruch genommenen Urlaubstage nicht auf das Jahr 2013 zu übertragen, und Antrag auf Ersatz der angeblich erlittenen materiellen und immateriellen Schäden
Tenor des Beschlusses
1. |
Die Klage wird als offensichtlich unzulässig abgewiesen. |
2. |
Frau van Oudenaarden und das Europäische Parlament tragen jeweils ihre eigenen Kosten. |
(1) ABl. C 89 vom 16.3.2015, S. 46.