ISSN 1977-088X |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 249A |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
58. Jahrgang |
Informationsnummer |
Inhalt |
Seite |
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V Bekanntmachungen |
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VERWALTUNGSVERFAHREN |
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Europäisches Amt für Personalauswahl (EPSO) |
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2015/C 249A/01 |
DE |
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V Bekanntmachungen
VERWALTUNGSVERFAHREN
Europäisches Amt für Personalauswahl (EPSO)
30.7.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CA 249/1 |
BEKANNTMACHUNG ALLGEMEINER AUSWAHLVERFAHREN
EPSO/AD/315/15 — Übersetzer (m/w) für die finnische Sprache (FI) (AD 5)
EPSO/AD/316/15 — Übersetzer (m/w) für die ungarische Sprache (HU) (AD 5)
EPSO/AD/317/15 — Übersetzer (m/w) für die lettische Sprache (LV) (AD 5)
EPSO/AD/318/15 — Übersetzer (m/w) für die polnische Sprache (PL) (AD 5)
EPSO/AD/319/15 — Übersetzer (m/w) für die portugiesische Sprache (PT) (AD 5)
EPSO/AD/320/15 — Übersetzer (m/w) für die slowakische Sprache (SK) (AD 5)
(2015/C 249 A/01)
Bewerbungsschluss: 1. September 2015, 12.00 Uhr mittags (MEZ)
Das Europäische Amt für Personalauswahl (EPSO) führt allgemeine Auswahlverfahren auf der Grundlage von Prüfungen zur Erstellung von Reservelisten mit erfolgreichen Bewerbern durch, die von den EU-Organen als Übersetzer (Beamte der Funktionsgruppe „Administration“ — AD) eingestellt werden können. (Jeder Hinweis in dieser Bekanntmachung, der sich auf Personen männlichen Geschlechts bezieht, gilt ebenso für Frauen.)
Die vorliegende Bekanntmachung und die im Amtsblatt der Europäischen Union C 70 A vom 27. Februar 2015 veröffentlichten „Allgemeinen Vorschriften für allgemeine Auswahlverfahren“ (http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=OJ:C:2015:070A:TOC) bilden den rechtlich verbindlichen Rahmen für diese Auswahlverfahren.
Zahl der Plätze auf der Reserveliste pro Auswahlverfahren und Option:
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Option 1 |
Option 2 |
EPSO/AD/315/15 — FI |
20 |
9 |
EPSO/AD/316/15 — HU |
15 |
10 |
EPSO/AD/317/15 — LV |
20 |
5 |
EPSO/AD/318/15 — PL |
23 |
2 |
EPSO/AD/319/15 — PT |
32 |
4 |
EPSO/AD/320/15 — SK |
17 |
3 |
Hinweis: Die Übersetzer für die finnische und die portugiesische Sprache können entweder in Brüssel oder in Luxemburg eingestellt werden. Dienstort der Übersetzer für die anderen o. g. Sprachen ist in der Regel Luxemburg.
Diese Bekanntmachung betrifft sechs Auswahlverfahren mit jeweils zwei Optionen. Sie können sich jedoch nur für ein Auswahlverfahren und eine Option bewerben. Diese Wahl ist bei der elektronischen Bewerbung zu treffen und kann nicht mehr geändert werden, nachdem Sie Ihren Online-Bewerbungsbogen bestätigt haben.
WELCHE AUFGABEN ERWARTEN MICH?
AD 5 ist die Besoldungsgruppe, in der die meisten Hochschulabsolventen und jungen Fachkräfte ihre berufliche Laufbahn — im Sprachendienst oder in anderen Bereichen — in den EU-Organen beginnen.
Die Hauptaufgabe eines Übersetzers der Funktionsgruppe AD besteht darin, durch die fristgerechte Anfertigung qualitativ hochwertiger Übersetzungen sowie durch Beratung in sprachlichen Fragen dazu beizutragen, dass das Organ, für das er tätig ist, seinen Auftrag erfüllen kann. Zu seinen Aufgaben gehören u. a. die Übersetzung und Revision aus mindestens zwei Ausgangssprachen in die Hauptsprache sowie terminologische Recherchen.
In ANHANG I sind weitere Informationen zu den typischen Aufgaben aufgeführt.
KOMME ICH FÜR EINE BEWERBUNG INFRAGE?
Zum Zeitpunkt der Validierung Ihrer Bewerbung müssen Sie ALLE nachstehenden Zulassungsbedingungen erfüllen:
Allgemeine Zulassungsbedingungen |
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Besondere Zulassungsbedingungen: Sprachen |
Option 1
Option 2
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Besondere Zulassungsbedingungen: Bildungsabschlüsse und Berufserfahrung |
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Die gewählte zweite Sprache muss Englisch, Französisch oder Deutsch sein. Dies sind die wichtigsten Arbeitssprachen der EU-Organe und -Einrichtungen. Im Interesse des Dienstes müssen neu eingestellte Mitarbeiter unmittelbar in der Lage sein, in mindestens einer dieser Sprachen effizient zu arbeiten und zu kommunizieren.
Weitere Informationen zur Verwendung von Sprachen in den EU-Auswahlverfahren finden Sie im ANHANG II.
WIE LÄUFT DAS AUSWAHLVERFAHREN AB?
1. Computergestützte Multiple-Choice-Tests
Wenn Sie Ihre Bewerbung fristgerecht validiert haben, werden Sie zu computergestützten Multiple-Choice-Tests in einem von EPSO anerkannten Prüfungszentrum eingeladen.
Tests |
Sprache |
Fragen |
Dauer |
Erforderliche Mindestpunktzahl |
Sprachlogisches Denken |
Sprache 1 |
20 Fragen |
35 Min. |
Sprachlogisches und abstraktes Denken zusammen: 15/30 |
Zahlenverständnis |
Sprache 1 |
10 Fragen |
20 Min. |
4/10 |
Abstraktes Denken |
Sprache 1 |
10 Fragen |
10 Min. |
Sprachlogisches und abstraktes Denken zusammen: 15/30 |
Sprachliches Verständnis |
Sprache 2 |
12 Fragen |
25 Min. |
6/12 |
Sprachliches Verständnis |
Sprache 3 |
12 Fragen |
25 Min. |
6/12 |
Die Ergebnisse des Tests zum Zahlenverständnis gehen nicht in die Berechnung der Gesamtpunktzahl ein. Sie müssen allerdings bei allen Tests die erforderliche Mindestpunktzahl erreichen, um sich für die nächste Phase des Auswahlverfahrens zu qualifizieren.
Zu den Übersetzungsprüfungen werden etwa 3-mal, höchstens jedoch 4-mal so viele Bewerber eingeladen, wie pro Auswahlverfahren und Option in die Reserveliste aufgenommen werden.
2. Übersetzungsprüfungen
Wenn Sie laut den Angaben in Ihrer Online-Bewerbung sämtliche Zulassungsbedingungen erfüllen und zu den Bewerbern gehören, die bei den computergestützten Multiple-Choice-Tests die höchste Gesamtpunktzahl erreicht haben, werden Sie zu zwei Übersetzungsprüfungen in einem von EPSO anerkannten Prüfungszentrum eingeladen.
Prüfungen |
Sprache |
Dauer |
Erforderliche Mindestpunktzahl |
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aus Sprache 2 in Sprache 1 |
60 Min. |
40/80 |
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aus Sprache 3 in Sprache 1 |
60 Min. |
40/80 |
Gewichtung der Übersetzungsprüfungen (Fachkompetenzen) |
65 % der Gesamtpunktzahl |
Wenn Sie bei Prüfung a die Mindestpunktzahl nicht erreichen, wird Prüfung b nicht korrigiert.
Sie müssen zu den Bewerbern gehören, die bei diesen Prüfungen die höchste Gesamtpunktzahl erreicht haben, um zur nächsten Phase des Auswahlverfahrens, dem Assessment-Center, zugelassen zu werden.
Zum Assessment-Center werden etwa 2-mal, höchstens jedoch 2,5-mal so viele erfolgreiche Bewerber eingeladen, wie pro Auswahlverfahren und Option in die Reserveliste aufgenommen werden.
3. Assessment-Center
Wenn Sie zu den Bewerbern gehören, die bei den Übersetzungsprüfungen die höchste Gesamtpunktzahl erreicht haben, werden Sie zum eintägigen Assessment-Center eingeladen, das in Ihrer Sprache 2 durchgeführt wird und voraussichtlich in Brüssel stattfindet.
Im Rahmen des Assessment-Centers werden acht allgemeine Kompetenzen, für die jeweils maximal 10 Punkte vergeben werden, anhand von drei Tests (mündliche Präsentation, kompetenzbasiertes Gespräch und Gruppenübung) nach dem unten angegebenen Modell geprüft.
Die Ergebnisse dieser Tests ergeben zusammen mit den bei den Übersetzungsprüfungen erzielten Punkten die Gesamtpunktzahl:
Kompetenzen |
Tests |
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Mündliche Präsentation |
Gruppenübung |
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Mündliche Präsentation |
Kompetenzbasiertes Gespräch |
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Mündliche Präsentation |
Kompetenzbasiertes Gespräch |
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Gruppenübung |
Kompetenzbasiertes Gespräch |
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Mündliche Präsentation |
Gruppenübung |
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Mündliche Präsentation |
Kompetenzbasiertes Gespräch |
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Gruppenübung |
Kompetenzbasiertes Gespräch |
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Gruppenübung |
Kompetenzbasiertes Gespräch |
Erforderliche Mindestpunktzahl |
40/80 |
Gewichtung der allgemeinen Kompetenzen |
35 % der Gesamtpunktzahl |
4. Reservelisten
Nach Prüfung der Nachweise der Bewerber erstellt der Prüfungsausschuss die Reservelisten mit den Namen der Bewerber, die alle Zulassungsbedingungen erfüllen und nach dem Assessment-Center die höchste Gesamtpunktzahl erreicht haben. Es werden so viele Bewerber in die Listen aufgenommen, bis pro Auswahlverfahren und Option die Zahl der verfügbaren Plätze erreicht ist. Die Namen auf den Listen werden in alphabetischer Reihenfolge aufgeführt.
WANN UND WO KANN ICH MEINE BEWERBUNG EINREICHEN?
Die Bewerbung erfolgt online über die EPSO-Website http://jobs.eu-careers.eu bis zum:
1. September 2015 um 12.00 Uhr mittags (MEZ) .
ANHANG I
AUFGABEN
Hochschulabsolventen, die ihre berufliche Laufbahn als Beamte der Funktionsgruppe „Administration“ — im Sprachendienst oder in anderen Bereichen — in den EU-Organen beginnen, werden in der Besoldungsgruppe AD 5 eingestellt.
Die Hauptaufgabe eines Übersetzers der Funktionsgruppe AD besteht darin, durch die fristgerechte Anfertigung qualitativ hochwertiger Übersetzungen sowie durch Beratung in sprachlichen Fragen dazu beizutragen, dass das Organ, für das er tätig ist, seinen Auftrag erfüllen kann.
Zu seinen Aufgaben gehören die Übersetzung und Revision aus mindestens zwei Ausgangssprachen in die Hauptsprache, terminologische Recherchen, die Unterstützung bei Fortbildungsmaßnahmen und die Entwicklung von IT-Tools. Die zu übersetzenden Texte sind oftmals komplex und betreffen alle Tätigkeitsbereiche der Europäischen Union (Politik, Recht, Wirtschaft, Finanzen, Wissenschaft und Technik). Diese Tätigkeit erfordert die intensive Nutzung der einschlägigen Übersetzungs- und Bürosoftware.
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ANHANG II
SPRACHENREGELUNG
Im Lichte des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union (Große Kammer) in der Rechtssache C-566/10P, Italienische Republik gegen Europäische Kommission, begründen die EU-Organe nachstehend, weshalb sie im vorliegenden Auswahlverfahren die Wahl der zweiten Sprache auf eine begrenzte Anzahl von EU-Amtssprachen beschränken:
Die Sprachen, die als zweite Sprache in diesem Auswahlverfahren zugelassen wurden, wurden im Interesse des Dienstes gewählt, da neue Mitarbeiter schon bei ihrer Einstellung in der Lage sein müssen, ihre dienstlichen Aufgaben wahrzunehmen und bei ihrer täglichen Arbeit effizient zu kommunizieren. Andernfalls wäre die Arbeitsfähigkeit der EU-Organe erheblich beeinträchtigt.
In der langjährigen Praxis der EU-Organe haben sich Englisch, Französisch und Deutsch als die am häufigsten intern verwendeten Sprachen erwiesen; sie werden auch aufgrund der dienstlichen Erfordernisse der externen Kommunikation und der Aktenbearbeitung nach wie vor am häufigsten verwendet. Darüber hinaus sind Englisch, Französisch und Deutsch die in der Europäischen Union am weitesten verbreiteten und am häufigsten gelernten Zweitsprachen. Dies bestätigt die gängigen Standards in Ausbildung und Beruf. Bei den Bewerbern um eine Stelle bei den EU-Organen kann somit davon ausgegangen werden, dass sie mindestens eine dieser Sprachen beherrschen. Wägt man den Bedarf und das Interesse des Dienstes gegen die Fähigkeiten der Bewerber ab und trägt man gleichzeitig der fachlichen Ausrichtung dieses Auswahlverfahrens Rechnung, so ist es gerechtfertigt, die Prüfungen in diesen drei Sprachen abzuhalten. Dadurch soll sichergestellt werden, dass alle Bewerber — unabhängig davon, welche Amtssprache sie als erste Sprache gewählt haben — mindestens eine dieser drei Amtssprachen so gut beherrschen, dass sie in dieser arbeiten können. Auf diese Weise erlaubt die Bewertung der Fachkompetenzen es den EU-Organen festzustellen, inwieweit die Bewerber unmittelbar in der Lage sind, unter Bedingungen zu arbeiten, die ihrem Berufsalltag sehr nahe kommen.
Aus den gleichen Gründen empfiehlt sich eine Beschränkung der Sprachen, in denen der Schriftwechsel zwischen den Bewerbern und dem betreffenden Organ erfolgt und die Bewerbungsbögen erstellt werden. Dadurch wird ferner sichergestellt, dass die Angaben der Bewerber in ihren Bewerbungsbögen auf der Grundlage einheitlicher Kriterien verglichen und überprüft werden können.
Aus Gründen der Gleichbehandlung müssen alle Bewerber — also auch diejenigen, die als erste Sprache Englisch, Deutsch oder Französisch gewählt haben — bestimmte Prüfungen in ihrer zweiten Sprache, die eine dieser drei Sprachen sein muss, ablegen.
Hiervon unberührt bleibt die Möglichkeit späterer Sprachkurse, mit denen sich die künftigen Bediensteten die Fähigkeit aneignen können, in einer dritten Sprache zu arbeiten (Artikel 45 Absatz 2 des Beamtenstatuts).
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