ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 249A

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

58. Jahrgang
30. Juli 2015


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Inhalt

Seite

 

V   Bekanntmachungen

 

VERWALTUNGSVERFAHREN

 

Europäisches Amt für Personalauswahl (EPSO)

2015/C 249A/01

Bekanntmachung allgemeiner Auswahlverfahren — EPSO/AD/315/15 — Übersetzer (m/w) für die finnische Sprache (FI) (AD 5) — EPSO/AD/316/15 — Übersetzer (m/w) für die ungarische Sprache (HU) (AD 5) — EPSO/AD/317/15 — Übersetzer (m/w) für die lettische Sprache (LV) (AD 5) — EPSO/AD/318/15 — Übersetzer (m/w) für die polnische Sprache (PL) (AD 5) — EPSO/AD/319/15 — Übersetzer (m/w) für die portugiesische Sprache (PT) (AD 5) — EPSO/AD/320/15 — Übersetzer (m/w) für die slowakische Sprache (SK) (AD 5)

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DE

 


V Bekanntmachungen

VERWALTUNGSVERFAHREN

Europäisches Amt für Personalauswahl (EPSO)

30.7.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CA 249/1


BEKANNTMACHUNG ALLGEMEINER AUSWAHLVERFAHREN

EPSO/AD/315/15 — Übersetzer (m/w) für die finnische Sprache (FI) (AD 5)

EPSO/AD/316/15 — Übersetzer (m/w) für die ungarische Sprache (HU) (AD 5)

EPSO/AD/317/15 — Übersetzer (m/w) für die lettische Sprache (LV) (AD 5)

EPSO/AD/318/15 — Übersetzer (m/w) für die polnische Sprache (PL) (AD 5)

EPSO/AD/319/15 — Übersetzer (m/w) für die portugiesische Sprache (PT) (AD 5)

EPSO/AD/320/15 — Übersetzer (m/w) für die slowakische Sprache (SK) (AD 5)

(2015/C 249 A/01)

Bewerbungsschluss: 1. September 2015, 12.00 Uhr mittags (MEZ)

Das Europäische Amt für Personalauswahl (EPSO) führt allgemeine Auswahlverfahren auf der Grundlage von Prüfungen zur Erstellung von Reservelisten mit erfolgreichen Bewerbern durch, die von den EU-Organen als Übersetzer (Beamte der Funktionsgruppe „Administration“ — AD) eingestellt werden können. (Jeder Hinweis in dieser Bekanntmachung, der sich auf Personen männlichen Geschlechts bezieht, gilt ebenso für Frauen.)

Die vorliegende Bekanntmachung und die im Amtsblatt der Europäischen Union C 70 A vom 27. Februar 2015 veröffentlichten „Allgemeinen Vorschriften für allgemeine Auswahlverfahren“ (http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=OJ:C:2015:070A:TOC) bilden den rechtlich verbindlichen Rahmen für diese Auswahlverfahren.

Zahl der Plätze auf der Reserveliste pro Auswahlverfahren und Option:

 

Option 1

Option 2

EPSO/AD/315/15 — FI

20

9

EPSO/AD/316/15 — HU

15

10

EPSO/AD/317/15 — LV

20

5

EPSO/AD/318/15 — PL

23

2

EPSO/AD/319/15 — PT

32

4

EPSO/AD/320/15 — SK

17

3

Hinweis: Die Übersetzer für die finnische und die portugiesische Sprache können entweder in Brüssel oder in Luxemburg eingestellt werden. Dienstort der Übersetzer für die anderen o. g. Sprachen ist in der Regel Luxemburg.

Diese Bekanntmachung betrifft sechs Auswahlverfahren mit jeweils zwei Optionen. Sie können sich jedoch nur für ein Auswahlverfahren und eine Option bewerben. Diese Wahl ist bei der elektronischen Bewerbung zu treffen und kann nicht mehr geändert werden, nachdem Sie Ihren Online-Bewerbungsbogen bestätigt haben.

WELCHE AUFGABEN ERWARTEN MICH?

AD 5 ist die Besoldungsgruppe, in der die meisten Hochschulabsolventen und jungen Fachkräfte ihre berufliche Laufbahn — im Sprachendienst oder in anderen Bereichen — in den EU-Organen beginnen.

Die Hauptaufgabe eines Übersetzers der Funktionsgruppe AD besteht darin, durch die fristgerechte Anfertigung qualitativ hochwertiger Übersetzungen sowie durch Beratung in sprachlichen Fragen dazu beizutragen, dass das Organ, für das er tätig ist, seinen Auftrag erfüllen kann. Zu seinen Aufgaben gehören u. a. die Übersetzung und Revision aus mindestens zwei Ausgangssprachen in die Hauptsprache sowie terminologische Recherchen.

In ANHANG I sind weitere Informationen zu den typischen Aufgaben aufgeführt.

KOMME ICH FÜR EINE BEWERBUNG INFRAGE?

Zum Zeitpunkt der Validierung Ihrer Bewerbung müssen Sie ALLE nachstehenden Zulassungsbedingungen erfüllen:

Allgemeine Zulassungsbedingungen

Sie müssen als Staatsbürger eines EU-Mitgliedstaats im Besitz Ihrer bürgerlichen Ehrenrechte sein.

Sie müssen Ihren Verpflichtungen im Rahmen der nationalen Rechtsvorschriften über den Wehrdienst nachgekommen sein.

Sie müssen den sittlichen Anforderungen der Tätigkeit genügen.

Besondere Zulassungsbedingungen:

Sprachen

Option 1

Sprache 1: Mindestniveau C2 in der Sprache des Auswahlverfahrens,

Sprache 2: Mindestniveau C1 in Deutsch, Englisch oder Französisch,

Sprache 3: Mindestniveau C1 in Deutsch, Englisch oder Französisch (darf nicht mit Sprache 2 identisch sein).

Option 2

Sprache 1: Mindestniveau C2 in der Sprache des Auswahlverfahrens,

Sprache 2: Mindestniveau C1 in Deutsch, Englisch oder Französisch,

Sprache 3: Mindestniveau C1 in einer der 24 EU-Amtssprachen (darf nicht mit Sprache 1 identisch sein und darf nicht Deutsch, Englisch oder Französisch sein).

Weitere Informationen zu den Sprachniveaus finden Sie im Gemeinsamen europäischen Referenzrahmen für Sprachen ( https://europass.cedefop.europa.eu/de/resources/european-language-levels-cefr ).

Besondere Zulassungsbedingungen:

Bildungsabschlüsse und Berufserfahrung

Abgeschlossenes Hochschulstudium von mindestens drei Jahren,

Einzelheiten zu den Bildungsabschlüssen finden Sie im Anhang I zu den „Allgemeinen Vorschriften für allgemeine Auswahlverfahren“ ( http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=OJ:C:2015:070A:TOC ).

Es wird keine Berufserfahrung vorausgesetzt.

Die gewählte zweite Sprache muss Englisch, Französisch oder Deutsch sein. Dies sind die wichtigsten Arbeitssprachen der EU-Organe und -Einrichtungen. Im Interesse des Dienstes müssen neu eingestellte Mitarbeiter unmittelbar in der Lage sein, in mindestens einer dieser Sprachen effizient zu arbeiten und zu kommunizieren.

Weitere Informationen zur Verwendung von Sprachen in den EU-Auswahlverfahren finden Sie im ANHANG II.

WIE LÄUFT DAS AUSWAHLVERFAHREN AB?

1.    Computergestützte Multiple-Choice-Tests

Wenn Sie Ihre Bewerbung fristgerecht validiert haben, werden Sie zu computergestützten Multiple-Choice-Tests in einem von EPSO anerkannten Prüfungszentrum eingeladen.

Tests

Sprache

Fragen

Dauer

Erforderliche Mindestpunktzahl

Sprachlogisches Denken

Sprache 1

20 Fragen

35 Min.

Sprachlogisches und abstraktes Denken zusammen: 15/30

Zahlenverständnis

Sprache 1

10 Fragen

20 Min.

4/10

Abstraktes Denken

Sprache 1

10 Fragen

10 Min.

Sprachlogisches und abstraktes Denken zusammen: 15/30

Sprachliches Verständnis

Sprache 2

12 Fragen

25 Min.

6/12

Sprachliches Verständnis

Sprache 3

12 Fragen

25 Min.

6/12

Die Ergebnisse des Tests zum Zahlenverständnis gehen nicht in die Berechnung der Gesamtpunktzahl ein. Sie müssen allerdings bei allen Tests die erforderliche Mindestpunktzahl erreichen, um sich für die nächste Phase des Auswahlverfahrens zu qualifizieren.

Zu den Übersetzungsprüfungen werden etwa 3-mal, höchstens jedoch 4-mal so viele Bewerber eingeladen, wie pro Auswahlverfahren und Option in die Reserveliste aufgenommen werden.

2.    Übersetzungsprüfungen

Wenn Sie laut den Angaben in Ihrer Online-Bewerbung sämtliche Zulassungsbedingungen erfüllen und zu den Bewerbern gehören, die bei den computergestützten Multiple-Choice-Tests die höchste Gesamtpunktzahl erreicht haben, werden Sie zu zwei Übersetzungsprüfungen in einem von EPSO anerkannten Prüfungszentrum eingeladen.

Prüfungen

Sprache

Dauer

Erforderliche Mindestpunktzahl

a)

Übersetzungsprüfung mit Wörterbuch

aus Sprache 2 in Sprache 1

60 Min.

40/80

b)

Übersetzungsprüfung mit Wörterbuch

aus Sprache 3 in Sprache 1

60 Min.

40/80


Gewichtung der Übersetzungsprüfungen (Fachkompetenzen)

65 % der Gesamtpunktzahl

Wenn Sie bei Prüfung a die Mindestpunktzahl nicht erreichen, wird Prüfung b nicht korrigiert.

Sie müssen zu den Bewerbern gehören, die bei diesen Prüfungen die höchste Gesamtpunktzahl erreicht haben, um zur nächsten Phase des Auswahlverfahrens, dem Assessment-Center, zugelassen zu werden.

Zum Assessment-Center werden etwa 2-mal, höchstens jedoch 2,5-mal so viele erfolgreiche Bewerber eingeladen, wie pro Auswahlverfahren und Option in die Reserveliste aufgenommen werden.

3.    Assessment-Center

Wenn Sie zu den Bewerbern gehören, die bei den Übersetzungsprüfungen die höchste Gesamtpunktzahl erreicht haben, werden Sie zum eintägigen Assessment-Center eingeladen, das in Ihrer Sprache 2 durchgeführt wird und voraussichtlich in Brüssel stattfindet.

Im Rahmen des Assessment-Centers werden acht allgemeine Kompetenzen, für die jeweils maximal 10 Punkte vergeben werden, anhand von drei Tests (mündliche Präsentation, kompetenzbasiertes Gespräch und Gruppenübung) nach dem unten angegebenen Modell geprüft.

Die Ergebnisse dieser Tests ergeben zusammen mit den bei den Übersetzungsprüfungen erzielten Punkten die Gesamtpunktzahl:

Kompetenzen

Tests

1.

Analyse und Problemlösung

Mündliche Präsentation

Gruppenübung

2.

Ausdrucksfähigkeit

Mündliche Präsentation

Kompetenzbasiertes Gespräch

3.

Qualitäts- und Ergebnisorientierung

Mündliche Präsentation

Kompetenzbasiertes Gespräch

4.

Persönliche und berufliche Weiterbildung

Gruppenübung

Kompetenzbasiertes Gespräch

5.

Schwerpunktsetzung und Organisationsfähigkeit

Mündliche Präsentation

Gruppenübung

6.

Belastbarkeit

Mündliche Präsentation

Kompetenzbasiertes Gespräch

7.

Teamfähigkeit

Gruppenübung

Kompetenzbasiertes Gespräch

8.

Führungsqualitäten

Gruppenübung

Kompetenzbasiertes Gespräch


Erforderliche Mindestpunktzahl

40/80

Gewichtung der allgemeinen Kompetenzen

35 % der Gesamtpunktzahl

4.    Reservelisten

Nach Prüfung der Nachweise der Bewerber erstellt der Prüfungsausschuss die Reservelisten mit den Namen der Bewerber, die alle Zulassungsbedingungen erfüllen und nach dem Assessment-Center die höchste Gesamtpunktzahl erreicht haben. Es werden so viele Bewerber in die Listen aufgenommen, bis pro Auswahlverfahren und Option die Zahl der verfügbaren Plätze erreicht ist. Die Namen auf den Listen werden in alphabetischer Reihenfolge aufgeführt.

WANN UND WO KANN ICH MEINE BEWERBUNG EINREICHEN?

Die Bewerbung erfolgt online über die EPSO-Website http://jobs.eu-careers.eu bis zum:

1. September 2015 um 12.00 Uhr mittags (MEZ) .


ANHANG I

AUFGABEN

Hochschulabsolventen, die ihre berufliche Laufbahn als Beamte der Funktionsgruppe „Administration“ — im Sprachendienst oder in anderen Bereichen — in den EU-Organen beginnen, werden in der Besoldungsgruppe AD 5 eingestellt.

Die Hauptaufgabe eines Übersetzers der Funktionsgruppe AD besteht darin, durch die fristgerechte Anfertigung qualitativ hochwertiger Übersetzungen sowie durch Beratung in sprachlichen Fragen dazu beizutragen, dass das Organ, für das er tätig ist, seinen Auftrag erfüllen kann.

Zu seinen Aufgaben gehören die Übersetzung und Revision aus mindestens zwei Ausgangssprachen in die Hauptsprache, terminologische Recherchen, die Unterstützung bei Fortbildungsmaßnahmen und die Entwicklung von IT-Tools. Die zu übersetzenden Texte sind oftmals komplex und betreffen alle Tätigkeitsbereiche der Europäischen Union (Politik, Recht, Wirtschaft, Finanzen, Wissenschaft und Technik). Diese Tätigkeit erfordert die intensive Nutzung der einschlägigen Übersetzungs- und Bürosoftware.

Ende von ANHANG I, klicken Sie hier, um zum Haupttext zurückzukehren.


ANHANG II

SPRACHENREGELUNG

Im Lichte des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union (Große Kammer) in der Rechtssache C-566/10P, Italienische Republik gegen Europäische Kommission, begründen die EU-Organe nachstehend, weshalb sie im vorliegenden Auswahlverfahren die Wahl der zweiten Sprache auf eine begrenzte Anzahl von EU-Amtssprachen beschränken:

Die Sprachen, die als zweite Sprache in diesem Auswahlverfahren zugelassen wurden, wurden im Interesse des Dienstes gewählt, da neue Mitarbeiter schon bei ihrer Einstellung in der Lage sein müssen, ihre dienstlichen Aufgaben wahrzunehmen und bei ihrer täglichen Arbeit effizient zu kommunizieren. Andernfalls wäre die Arbeitsfähigkeit der EU-Organe erheblich beeinträchtigt.

In der langjährigen Praxis der EU-Organe haben sich Englisch, Französisch und Deutsch als die am häufigsten intern verwendeten Sprachen erwiesen; sie werden auch aufgrund der dienstlichen Erfordernisse der externen Kommunikation und der Aktenbearbeitung nach wie vor am häufigsten verwendet. Darüber hinaus sind Englisch, Französisch und Deutsch die in der Europäischen Union am weitesten verbreiteten und am häufigsten gelernten Zweitsprachen. Dies bestätigt die gängigen Standards in Ausbildung und Beruf. Bei den Bewerbern um eine Stelle bei den EU-Organen kann somit davon ausgegangen werden, dass sie mindestens eine dieser Sprachen beherrschen. Wägt man den Bedarf und das Interesse des Dienstes gegen die Fähigkeiten der Bewerber ab und trägt man gleichzeitig der fachlichen Ausrichtung dieses Auswahlverfahrens Rechnung, so ist es gerechtfertigt, die Prüfungen in diesen drei Sprachen abzuhalten. Dadurch soll sichergestellt werden, dass alle Bewerber — unabhängig davon, welche Amtssprache sie als erste Sprache gewählt haben — mindestens eine dieser drei Amtssprachen so gut beherrschen, dass sie in dieser arbeiten können. Auf diese Weise erlaubt die Bewertung der Fachkompetenzen es den EU-Organen festzustellen, inwieweit die Bewerber unmittelbar in der Lage sind, unter Bedingungen zu arbeiten, die ihrem Berufsalltag sehr nahe kommen.

Aus den gleichen Gründen empfiehlt sich eine Beschränkung der Sprachen, in denen der Schriftwechsel zwischen den Bewerbern und dem betreffenden Organ erfolgt und die Bewerbungsbögen erstellt werden. Dadurch wird ferner sichergestellt, dass die Angaben der Bewerber in ihren Bewerbungsbögen auf der Grundlage einheitlicher Kriterien verglichen und überprüft werden können.

Aus Gründen der Gleichbehandlung müssen alle Bewerber — also auch diejenigen, die als erste Sprache Englisch, Deutsch oder Französisch gewählt haben — bestimmte Prüfungen in ihrer zweiten Sprache, die eine dieser drei Sprachen sein muss, ablegen.

Hiervon unberührt bleibt die Möglichkeit späterer Sprachkurse, mit denen sich die künftigen Bediensteten die Fähigkeit aneignen können, in einer dritten Sprache zu arbeiten (Artikel 45 Absatz 2 des Beamtenstatuts).

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