ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 245

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

58. Jahrgang
27. Juli 2015


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Gerichtshof der Europäischen Union

2015/C 245/01

Letzte Veröffentlichungen des Gerichtshofs der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Union

1


 

V   Bekanntmachungen

 

GERICHTSVERFAHREN

 

Gerichtshof

2015/C 245/02

Rechtssache C-111/15: Vorabentscheidungsersuchen des Upravno sodišče Republike Slovenije (Slowenien), eingereicht am 4. März 2015 — Gemeinde Gorje/Republik Slowenien

2

2015/C 245/03

Rechtssache C-167/15: Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale civile di Roma (Italien), eingereicht am 13. April 2015 — X/Presidenzia del Consiglio dei Ministri

3

2015/C 245/04

Rechtssache C-168/15: Vorabentscheidungsersuchen des Okresný súd Prešov (Slowakei), eingereicht am 14. April 2015 — Milena Tomášová/Ministerstvo spravodlivosti SR, Pohotovosť s.r.o

3

2015/C 245/05

Rechtssache C-178/15: Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Rejonowy we Wrocławiu (Polen), eingereicht am 20. April 2015 — Alicja Sobczyszyn/Szkoła Podstawowa w Rzeplinie

4

2015/C 245/06

Rechtssache C-187/15: Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Düsseldorf (Deutschland) eingereicht am 24. April 2015 — Joachim Pöpperl gegen Land Nordrhein-Westfalen

5

2015/C 245/07

Rechtssache C-194/15: Vorabentscheidungsersuchen der Commissione Tributaria Provinciale di Torino (Italien), eingereicht am 28. April 2015 — Véronique Baudinet u. a./Agenzia delle Entrate — Direzione Provinciale I di Torino

5

2015/C 245/08

Rechtssache C-205/15: Vorabentscheidungsersuchen der Judecătoria Sibiu (Rumänien), eingereicht am 30. April 2015 — Direcția Generală Regională a Finanțelor Publice (DGRFP) Brașov/Vasile Toma, Birou Executor Judecătoresc Horațiu-Vasile Cruduleci

6

2015/C 245/09

Rechtssache C-211/15 P: Rechtsmittel, eingelegt am 8. Mai 2015 von Orange (vormals France Télécom) gegen das Urteil des Gerichts (Neunte Kammer) vom 26. Februar 2015 in der Rechtssache T-385/12, Orange/Kommission

6

2015/C 245/10

Rechtssache C-213/15 P: Rechtsmittel der Europäischen Kommission gegen das Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 27. Februar 2015 in der Rechtssache T-188/12, Patrick Breyer gegen Europäische Kommission, eingelegt am 8. Mai 2015

7

2015/C 245/11

Rechtssache C-217/15: Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale di Santa Maria Capua Vetere (Italien), eingereicht am 11. Mai 2015 — Strafverfahren gegen Massimo Orsi

8

2015/C 245/12

Rechtssache C-222/15: Vorabentscheidungsersuchen des Pécsi Törvényszék (Ungarn), eingereicht am 15. Mai 2015 — Hőszig Kft./Alstom Power Thermal Services

9

2015/C 245/13

Rechtssache C-228/15: Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale di Catania (Italien), eingereicht am 19. Mai 2015 — Strafverfahren gegen Snezhana Velikova

10

2015/C 245/14

Rechtssache C-233/15: Vorabentscheidungsersuchen des Administratīvā apgabaltiesa (Litauen), eingereicht am 21. Mai 2015 — SIA Oniors Bio/Valsts ieņēmumu dienests

11

2015/C 245/15

Rechtssache C-241/15: Vorabentscheidungsersuchen der Curte de Apel Cluj (Rumänien), eingereicht am 25. Mai 2015 — Strafverfahren gegen Niculaie Aurel Bob-Dogi

12

2015/C 245/16

Rechtssache C-249/15: Vorabentscheidungsersuchen des Østre Landsret (Dänemark), eingereicht am 28. Mai 2015 — Wind 1014 GmbH und Kurt Daell/Skatteministeriet

12

 

Gericht

2015/C 245/17

Rechtssache T-296/12: Urteil des Gerichts vom 12. Juni 2015 — Health Food Manufacturers’ Association u. a./Kommission (Verbraucherschutz — Verordnung [EU] Nr. 432/2012 — Gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel — Nichtigkeitsklage — Rechtsakt mit Verordnungscharakter, der keine Durchführungsmaßnahmen nach sich zieht — Unmittelbare Betroffenheit — Zulässigkeit — Verletzung der Art. 13 und 28 der Verordnung [EG] Nr. 1924/2006 — Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung — Nichtdiskriminierung — Fehlerhafte Beurteilungskriterien — Verordnung Nr. 1924/2006 — Einrede der Rechtswidrigkeit — Anspruch auf rechtliches Gehör — Rechtssicherheit — Unangemessene Übergangszeit — Liste noch nicht bewerteter Angaben)

14

2015/C 245/18

Rechtssache T-334/12: Urteil des Gerichts vom 12. Juni 2015 — Plantavis und NEM/Kommission und EFSA (Verbraucherschutz — Gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel — Verordnung [EU] Nr. 432/2012 — Nichtigkeitsklage — Rechtsakt mit Verordnungscharakter, der keine Durchführungsmaßnahmen nach sich zieht — Unmittelbare Betroffenheit — Zulässigkeit — Verordnung [EG] Nr. 1924/2006 — Einrede der Rechtswidrigkeit — Register gesundheitsbezogener Angaben)

15

2015/C 245/19

Rechtssache T-496/13: Urteil des Gerichts vom 11. Juni 2015 — McCullough/Cedefop (Zugang zu Dokumenten — Verordnung [EG] Nr. 1049/2001 — Dokumente betreffend die Vergabe öffentlicher Aufträge und den Abschluss sich daraus ergebender Verträge — Antrag auf Zurverfügungstellung der Dokumente im Rahmen eines Strafverfahrens — Verweigerung des Zugangs — Ausnahme zum Schutz der Privatsphäre und der Integrität des Einzelnen — Ausnahme zum Schutz des Entscheidungsprozesses)

16

2015/C 245/20

Rechtssache T-452/14: Urteil des Gerichts vom 11. Juni 2015 — Laboratoires CTRS/Kommission (Humanarzneimittel — Arzneimittel für seltene Leiden — Genehmigung für das Inverkehrbringen des Medikaments Cholic Acid FGK [umbenannt in Kolbam] — Therapeutische Zwecke — Marktexklusivitätsrecht — Art. 8 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 141/2000)

17

2015/C 245/21

Rechtssache T-285/14: Beschluss des Gerichts vom 22. Mai 2015 — Wirtschaftsvereinigung Stahl u. a./Kommission (Staatliche Beihilfen — Maßnahmen Deutschlands zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen und energieintensiver Unternehmen — Beschluss zur Einleitung des Verfahrens nach Art. 108 Abs. 2 AEUV — Erlass des abschließenden Beschlusses nach Klageerhebung — Erledigung — Nichtigkeitsklage — Antrag auf Anpassung der Anträge — Keine neue Tatsache — Unzulässigkeit)

18

2015/C 245/22

Rechtssache T-286/14: Beschluss des Gerichts vom 22. Mai 2015 — Röchling Oertl Kunststofftechnik/Kommission (Staatliche Beihilfen — Maßnahmen Deutschlands zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen und energieintensiver Unternehmen — Beschluss zur Einleitung des Verfahrens nach Art. 108 Abs. 2 AEUV — Erlass des abschließenden Beschlusses nach Klageerhebung — Erledigung)

19

2015/C 245/23

Rechtssache T-287/14: Beschluss des Gerichts vom 22. Mai 2015 — Schaeffler Technologies/Kommission (Staatliche Beihilfen — Maßnahmen Deutschlands zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen und energieintensiver Unternehmen — Beschluss zur Einleitung des Verfahrens nach Art. 108 Abs. 2 AEUV — Erlass des abschließenden Beschlusses nach Klageerhebung — Erledigung)

19

2015/C 245/24

Rechtssache T-288/14: Beschluss des Gerichts vom 22. Mai 2015 — Energiewerke Nord/Kommission (Staatliche Beihilfen — Maßnahmen Deutschlands zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen und energieintensiver Unternehmen — Beschluss zur Einleitung des Verfahrens nach Art. 108 Abs. 2 AEUV — Erlass des abschließenden Beschlusses nach Klageerhebung — Erledigung)

20

2015/C 245/25

Rechtssache T-289/14: Beschluss des Gerichts vom 22. Mai 2015 — H-O-T Servicecenter Nürnberg u. a./Kommission (Staatliche Beihilfen — Maßnahmen Deutschlands zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen und energieintensiver Unternehmen — Beschluss zur Einleitung des Verfahrens nach Art. 108 Abs. 2 AEUV — Erlass des abschließenden Beschlusses nach Klageerhebung — Erledigung — Nichtigkeitsklage — Antrag auf Anpassung der Anträge — Keine neue Tatsache — Unzulässigkeit)

21

2015/C 245/26

Rechtssache T-294/14: Beschluss des Gerichts vom 22. Mai 2015 — Klemme/Kommission (Staatliche Beihilfen — Maßnahmen Deutschlands zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen und energieintensiver Unternehmen — Beschluss zur Einleitung des Verfahrens nach Art. 108 Abs. 2 AEUV — Erlass des abschließenden Beschlusses nach Klageerhebung — Erledigung — Nichtigkeitsklage — Antrag auf Anpassung der Anträge — Keine neue Tatsache — Unzulässigkeit)

22

2015/C 245/27

Rechtssache T-295/14: Beschluss des Gerichts vom 22. Mai 2015 — Autoneum Germany/Kommission (Staatliche Beihilfen — Maßnahmen Deutschlands zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen und energieintensiver Unternehmen — Beschluss zur Einleitung des Verfahrens nach Art. 108 Abs. 2 AEUV — Erlass des abschließenden Beschlusses nach Klageerhebung — Erledigung — Nichtigkeitsklage — Antrag auf Anpassung der Anträge — Keine neue Tatsache — Unzulässigkeit)

23

2015/C 245/28

Rechtssache T-296/14: Beschluss des Gerichts vom 22. Mai 2015 — Erbslöh/Kommission (Staatliche Beihilfen — Maßnahmen Deutschlands zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen und energieintensiver Unternehmen — Beschluss zur Einleitung des Verfahrens nach Art. 108 Abs. 2 AEUV — Erlass des abschließenden Beschlusses nach Klageerhebung — Erledigung)

24

2015/C 245/29

Rechtssache T-297/14: Beschluss des Gerichts vom 22. Mai 2015 — Walter Klein/Kommission (Staatliche Beihilfen — Maßnahmen Deutschlands zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen und energieintensiver Unternehmen — Beschluss zur Einleitung des Verfahrens nach Art. 108 Abs. 2 AEUV — Erlass des abschließenden Beschlusses nach Klageerhebung — Erledigung)

24

2015/C 245/30

Rechtssache T-298/14: Beschluss des Gerichts vom 22. Mai 2015 — Erbslöh Aluminium/Kommission (Staatliche Beihilfen — Maßnahmen Deutschlands zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen und energieintensiver Unternehmen — Beschluss zur Einleitung des Verfahrens nach Art. 108 Abs. 2 AEUV — Erlass des abschließenden Beschlusses nach Klageerhebung — Erledigung)

25

2015/C 245/31

Rechtssache T-300/14: Beschluss des Gerichts vom 22. Mai 2015 — Fricopan/Kommission (Staatliche Beihilfen — Maßnahmen Deutschlands zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen und energieintensiver Unternehmen — Beschluss zur Einleitung des Verfahrens nach Art. 108 Abs. 2 AEUV — Erlass des abschließenden Beschlusses nach Klageerhebung — Erledigung — Nichtigkeitsklage — Antrag auf Anpassung der Anträge — Keine neue Tatsache — Unzulässigkeit)

26

2015/C 245/32

Rechtssache T-301/14: Beschluss des Gerichts vom 22. Mai 2015 — Michelin Reifenwerke/Kommission (Staatliche Beihilfen — Maßnahmen Deutschlands zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen und energieintensiver Unternehmen — Beschluss zur Einleitung des Verfahrens nach Art. 108 Abs. 2 AEUV — Erlass des abschließenden Beschlusses nach Klageerhebung — Erledigung)

27

2015/C 245/33

Rechtssache T-305/14: Beschluss des Gerichts vom 22. Mai 2015 — Vestolit/Kommission (Staatliche Beihilfen — Maßnahmen Deutschlands zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen und energieintensiver Unternehmen — Beschluss zur Einleitung des Verfahrens nach Art. 108 Abs. 2 AEUV — Erlass des abschließenden Beschlusses nach Klageerhebung — Erledigung)

27

2015/C 245/34

Rechtssache T-241/15 R: Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 2. Juni 2015 — Buga/Parlament u. a. (Vorläufiger Rechtsschutz — Richtlinie zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung — Antrag auf einstweilige Anordnung — Offensichtliche Unzulässigkeit der Klage — Unzulässigkeit)

28

2015/C 245/35

Rechtssache T-168/15: Klage, eingereicht am 1. April 2015 — Hellenische Republik/Kommission

29

2015/C 245/36

Rechtssache T-178/15: Klage, eingereicht am 8. April 2015 — Kohrener Landmolkerei und DHG/Kommission

30

2015/C 245/37

Rechtssache T-180/15: Klage, eingereicht am 14. April 2015 — Icap u. a./Kommission

30

2015/C 245/38

Rechtssache T-207/15: Klage, eingereicht am 24. April 2015 — National Iranian Tanker Company/Rat

32

2015/C 245/39

Rechtssache T-250/15: Klage, eingereicht am 21. Mai 2015 — Speciality Drinks/HABM — William Grant (CLAN)

33

2015/C 245/40

Rechtssache T-251/15: Klage, eingereicht am 14. Mai 2015 — Espírito Santo Financial (Portugal)/EZB

34

2015/C 245/41

Rechtssache T-252/15: Klage, eingereicht am 21. Mai 2015 — Ferrovial u. a./Kommission

35

2015/C 245/42

Rechtssache T-253/15: Klage, eingereicht am 21. Mai 2015 — Sociedad General de Aguas de Barcelona/Kommission

36

2015/C 245/43

Rechtssache T-254/15: Klage, eingereicht am 18. Mai 2015 — Aldi Einkauf/HABM — Dyado Liben (Casale Fresco)

37

2015/C 245/44

Rechtssache T-256/15: Klage, eingereicht am 22. Mai 2015 — Telefónica/Kommission

37

2015/C 245/45

Rechtssache T-257/15: Klage, eingereicht am 22. Mai 2015 — Arcelormittal Spain Holding/Kommission

38

2015/C 245/46

Rechtssache T-258/15: Klage, eingereicht am 22. Mai 2015 — Axa Mediterranean Holding/Kommission

39

2015/C 245/47

Rechtssache T-261/15: Klage, eingereicht am 22. Mai 2015 — Spirig Pharma/HABM (Daylong)

39

2015/C 245/48

Rechtssache T-267/15: Klage, eingereicht am 27. Mai 2015 — db Technologies Deutschland/HABM — MIP Metro (Sigma)

40

2015/C 245/49

Rechtssache T-268/15: Klage, eingereicht am 22. Mai 2015 — Apcoa Parking Holdings/HABM (PARKWAY)

41

2015/C 245/50

Rechtssache T-272/15: Klage, eingereicht am 22. Mai 2015 — Apcoa Parking Holdings/HABM (PARKWAY)

41

2015/C 245/51

Rechtssache T-277/15: Klage, eingereicht am 13. Mai 2015 — Permapore/HABM — José Joaquim Oliveira II — Jardins & Afins (Terraway)

42

2015/C 245/52

Rechtssache T-289/15: Klage, eingereicht am 2. Juni 2015 — Hamas/Rat

43

2015/C 245/53

Rechtssache T-297/15 P: Rechtsmittel, eingelegt am 8. Juni 2015 von Ángel Coedo Suárez gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 26. März 2015 in der Rechtssache F-38/14, Coedo Suárez/Rat

44

2015/C 245/54

Rechtssache T-298/15: Klage, eingereicht am 8. Juni 2015 — Atlas/HABM (EFEKT PERLENIA)

44

2015/C 245/55

Rechtssache T-303/15: Klage, eingereicht am 1. Juni 2015 — Barqawi/Rat

45

2015/C 245/56

Rechtssache T-304/15: Klage, eingereicht am 1. Juni 2015 — Abdulkarim/Rat

46

 

Gericht für den öffentlichen Dienst

2015/C 245/57

Rechtssache F-27/13: Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Erste Kammer) vom 18. Juni 2015 — CX/Kommission (Öffentlicher Dienst — Disziplinarverfahren — Jeweilige Aufgabe und Zuständigkeiten des Disziplinarrats und der Anstellungsbehörde — Disziplinarstrafe — Rückstufung gefolgt von einer Beförderungsentscheidung — Verhältnismäßigkeit der Strafe)

47

2015/C 245/58

Rechtssache F-5/14: Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Erste Kammer) vom 18. Juni 2015 — CX/Kommission (Öffentlicher Dienst — Beamte — Disziplinarstrafe — Entfernung aus dem Dienst — Keine Anhörung des betroffenen Beamten durch die Anstellungsbehörde — Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör)

47

2015/C 245/59

Rechtssache F-65/14: Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Erste Kammer) vom 9. Juni 2015 — EF/EAD (Öffentlicher Dienst — Personal des EAD — Beamte — Beförderungsverfahren 2013 — Entscheidung, den Kläger nicht nach Besoldungsgruppe AD 13 zu befördern — Widerspruch des Klägers gegen die Liste der zur Beförderung vorgeschlagenen Beamten — Art. 45 des Statuts — Mindestdienstzeit in der Besoldungsgruppe von zwei Jahren — Berechnung der Zweijahresfrist — Zeitpunkt der Beförderungsentscheidung)

48

2015/C 245/60

Rechtssache F-68/15: Klage, eingereicht am 27. April 2015 — ZZ/Frontex

49

2015/C 245/61

Rechtssache F-70/15: Klage, eingereicht am 28. April 2015 — ZZ/Kommission

49

2015/C 245/62

Rechtssache F-71/15: Klage, eingereicht am 4. Mai 2015 — ZZ/ECDC

50

2015/C 245/63

Rechtssache F-73/15: Klage, eingereicht am 6. Mai 2015 — ZZ/Parlament

50

2015/C 245/64

Rechtssache F-76/15: Klage, eingereicht am 15. Mai 2015 — ZZ/Rat

51

2015/C 245/65

Rechtssache F-77/15: Klage, eingereicht am 18. Mai 2015 — ZZ/Kommission

51


DE

 


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Gerichtshof der Europäischen Union

27.7.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 245/1


Letzte Veröffentlichungen des Gerichtshofs der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Union

(2015/C 245/01)

Letzte Veröffentlichung

ABl. C 236 vom 20.7.2015

Bisherige Veröffentlichungen

ABl. C 228 vom 13.7.2015

ABl. C 221 vom 6.7.2015

ABl. C 213 vom 29.6.2015

ABl. C 205 vom 22.6.2015

ABl. C 198 vom 15.6.2015

ABl. C 190 vom 8.6.2015

Diese Texte sind verfügbar auf:

EUR-Lex: http://eur-lex.europa.eu


V Bekanntmachungen

GERICHTSVERFAHREN

Gerichtshof

27.7.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 245/2


Vorabentscheidungsersuchen des Upravno sodišče Republike Slovenije (Slowenien), eingereicht am 4. März 2015 — Gemeinde Gorje/Republik Slowenien

(Rechtssache C-111/15)

(2015/C 245/02)

Verfahrenssprache: Slowenisch

Vorlegendes Gericht

Upravno sodišče Republike Slovenije

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Gemeinde Gorje

Beklagte: Republik Slowenien

Vorlagefragen

1.

Ist die Verordnung Nr. 1698/2005 (1), insbesondere Art. 71 Abs. 3, wonach die Regeln für die Zuschussfähigkeit der Ausgaben vorbehaltlich der in dieser Verordnung vorgesehenen besonderen Modalitäten für bestimmte Maßnahmen der Entwicklung des ländlichen Raums auf nationaler Ebene festgelegt werden, in der Weise auszulegen, dass sie der nationalen Regelung in Art. 79 Abs. 4 der Uredba o ukrepih 1., 3. in 4. osi Programa razvoja podeželja Republike Slovenije za obdobje 2007-2013 v letih 2010-2013 (Verordnung über Maßnahmen der Schwerpunkte 1, 3 und 4 des Programms zur Entwicklung des ländlichen Raums der Republik Slowenien für den Zeitraum 2007-2013 in den Jahren 2010-2013) (im Folgenden: Verordnung PRP) sowie Kapitel VI Punkt 3 der öffentlichen Ausschreibung entgegensteht, wonach nur solche Investitionskosten zuschussfähig sind, die ab dem Datum des Erlasses des Bewilligungsbescheids (bis zur Beendigung der Investition bzw. bis spätestens zum 30. Juni 2015) entstanden sind?

2.

Ist im Fall der Verneinung der ersten Frage die Verordnung Nr. 1698/2005, insbesondere Art. 71 Abs. 3, in der Weise auszulegen, dass sie der nationalen Regelung in Art. 56 Abs. 4 des Zakon o kmetijstvu (Landwirtschaftsgesetz) entgegensteht, wonach ein Antrag, der im Widerspruch zu den Anforderungen des Art. 79 Abs. 4 der Verordnung PRP über die ab dem Datum des Erlasses des Bescheids entstandenen zuschussfähigen Investitionskosten steht, insgesamt abgelehnt wird?


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (ABl. L 277, S. 1).


27.7.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 245/3


Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale civile di Roma (Italien), eingereicht am 13. April 2015 — X/Presidenzia del Consiglio dei Ministri

(Rechtssache C-167/15)

(2015/C 245/03)

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Tribunale civile di Roma

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: X

Beklagter: Presidenzia del Consiglio dei Ministri

Vorlagefragen

1.

Ist die Richtlinie 2004/80/EG (1) (Art. 12 Abs. 2) dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Umsetzungsmaßnahme entgegensteht, die für die Zahlung einer Entschädigung durch den Staat auf die Bestimmungen in Sondergesetzen zugunsten von Opfern von Gewalttaten verweist, den Opfern von allgemeinen Gewalttaten aber keinen Zugang zu einer allgemein geltenden materiell-rechtlichen Entschädigungsregelung gewährt und bei grenzüberschreitenden Sachverhalten nur die verfahrensrechtlichen Aspekte des Zugangs zu dieser Regelung vorsieht?

2.

Ist die Richtlinie 2004/80 (Art. 12 Abs. 2) somit dahin auszulegen, dass sie zur Einrichtung einer allgemein geltenden materiell-rechtlichen Regelung des Schutzes durch den Staat oder jedenfalls zu einer solchen Regelung mit einem Mindestgehalt verpflichtet, und, falls ja, nach welchen Kriterien ist dieser zu bestimmen?


(1)  Richtlinie 2004/80/EG des Rates vom 29. April 2004 zur Entschädigung der Opfer von Straftaten (ABl. L 261, S. 15).


27.7.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 245/3


Vorabentscheidungsersuchen des Okresný súd Prešov (Slowakei), eingereicht am 14. April 2015 — Milena Tomášová/Ministerstvo spravodlivosti SR, Pohotovosť s.r.o

(Rechtssache C-168/15)

(2015/C 245/04)

Verfahrenssprache: Slowakisch

Vorlegendes Gericht

Okresný súd Prešov

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Milena Tomášová

Beklagte: Slovenská republika — Ministerstvo spravodlivosti SR

Pohotovosť s.r.o

Streithelferin: Združenie na ochranu spotrebiteľa HOOS

Vorlagefragen

1.

Handelt es sich um eine qualifizierte Verletzung des Unionsrechts, wenn in der Zwangsvollstreckung aus einem Schiedsspruch eine Leistung auf der Grundlage einer missbräuchlichen Klausel entgegen der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union erwirkt wird?

2.

Kann die Haftung eines Mitgliedstaats wegen Verletzung des Unionsrechts bereits zu einem Zeitpunkt entstehen, in dem die Partei noch nicht alle ihr nach der Rechtsordnung des Mitgliedstaats zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe im Zwangsvollstreckungsverfahren ausgeschöpft hat? Kann in diesem Fall im Hinblick auf den Sachverhalt eine solche Haftung des Mitgliedstaats entstehen, bevor das Zwangsvollstreckungsverfahren beendet ist und bevor die Klägerin die Mittel ausgeschöpft hat, mit denen sie die Herausgabe einer unberechtigten Bereicherung verlangen kann?

3.

Falls ja, stellt das von der Klägerin beschriebene Handeln eines Organs in Anbetracht des gegebenen Sachverhalts, insbesondere unter Berücksichtigung der völligen Untätigkeit der Klägerin und des Nichtausschöpfens aller nach der Rechtsordnung des Mitgliedstaats zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe, eine hinreichend klare und qualifizierte Verletzung des Unionsrechts dar?

4.

Wenn es sich in diesem Fall um eine hinreichend qualifizierte Verletzung des Unionsrechts handelt, stellt der von der Klägerin geltend gemachte Betrag einen Schaden dar, für den der Mitgliedstaat haftet? Kann der Schaden in diesem Sinne mit der beigetriebenen Forderung, die eine ungerechtfertigte Bereicherung darstellt, gleichgesetzt werden?

5.

Hat die Herausgabe der ungerechtfertigten Bereicherung als ein Rechtsbehelf der Abhilfe Vorrang vor Schadensersatz?


27.7.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 245/4


Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Rejonowy we Wrocławiu (Polen), eingereicht am 20. April 2015 — Alicja Sobczyszyn/Szkoła Podstawowa w Rzeplinie

(Rechtssache C-178/15)

(2015/C 245/05)

Verfahrenssprache: Polnisch

Vorlegendes Gericht

Sąd Rejonowy we Wrocławiu

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Alicja Sobczyszyn

Beklagte: Szkoła Podstawowa w Rzeplinie

Vorlagefrage

Ist Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (1), wonach die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen treffen, damit jeder Arbeitnehmer einen bezahlten Mindestjahresurlaub von vier Wochen nach Maßgabe der Bedingungen für die Inanspruchnahme und die Gewährung erhält, die in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder nach den einzelstaatlichen Gepflogenheiten vorgesehen sind, dahin auszulegen, dass ein Lehrer, der Urlaub zur Wiederherstellung der Gesundheit, wie ihn das Lehrergesetz (Karta Nauczyciela) vom 26. Januar 1982 (Dz. U. 2014, Pos. 191 und 1198) vorsieht, in Anspruch genommen hat, daneben einen Anspruch auf Erholungsurlaub nach den allgemeinen arbeitsrechtlichen Bestimmungen in dem Jahr erwirbt, in dem er den Urlaub zur Wiederherstellung der Gesundheit in Anspruch genommen hat?


(1)  ABl. L 299, S. 9.


27.7.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 245/5


Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Düsseldorf (Deutschland) eingereicht am 24. April 2015 — Joachim Pöpperl gegen Land Nordrhein-Westfalen

(Rechtssache C-187/15)

(2015/C 245/06)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Verwaltungsgericht Düsseldorf

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Joachim Pöpperl

Beklagter: Land Nordrhein-Westfalen

Vorlagefragen

1.

Ist Art. 45 AEUV dahingehend auszulegen, dass er nationalem Recht entgegensteht, nach dem eine in einem Mitgliedstaat verbeamtete Person ihre Anwartschaften auf Ruhegehalt (Versorgungsbezüge) aus dem Beamtenverhältnis verliert, weil sie zwecks Aufnahme einer neuen Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat auf eigenen Wunsch aus dem Beamtenverhältnis entlassen wurde, wenn das nationale Recht gleichzeitig vorsieht, dass diese Person unter Zugrundelegung der im Beamtenverhältnis erreichten Bruttobezüge in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert wird, wobei die daraus folgenden Rentenansprüche niedriger als die verlorenen Ruhegehaltsanwartschaften sind?

2.

Falls 1. — für alle oder für bestimmte Beamte — bejaht wird: Ist Art. 45 AEUV dahingehend auszulegen, dass mangels anderweitiger nationaler Regelung die frühere Anstellungskörperschaft des betroffenen Beamten entweder diesem das Ruhegehalt unter Zugrundelegung der in dem früheren Beamtenverhältnis zurückgelegten ruhegehaltsfähigen Dienstzeit und unter Minderung um die aus der Nachversicherung entstandenen Rentenansprüche zu zahlen hat oder den Verlust des Ruhegehaltes auf andere Weise finanziell auszugleichen hat, obwohl nach nationalem Recht nur die nach diesem Recht vorgesehenen Versorgungsleistungen gewährt werden dürfen?


27.7.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 245/5


Vorabentscheidungsersuchen der Commissione Tributaria Provinciale di Torino (Italien), eingereicht am 28. April 2015 — Véronique Baudinet u. a./Agenzia delle Entrate — Direzione Provinciale I di Torino

(Rechtssache C-194/15)

(2015/C 245/07)

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Commissione Tributaria Provinciale di Torino

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Véronique Baudinet, Adrien Boyer, Pauline Boyer, Edouard Boyer

Beklagte: Agenzia delle Entrate — Direzione Provinciale I di Torino

Vorlagefrage

Stehen die Art. 63 und 65 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats entgegen, nach denen die Doppelbesteuerung im Fall einer in diesem Mitgliedstaat ansässigen Person, die als Aktionär einer in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Gesellschaft Dividenden bezieht, die in beiden Staaten besteuert werden, nicht dadurch beseitigt wird, dass im Wohnsitzstaat eine Steuergutschrift mindestens in Höhe der im Staat der ausschüttenden Gesellschaft gezahlten Steuer angerechnet wird?


27.7.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 245/6


Vorabentscheidungsersuchen der Judecătoria Sibiu (Rumänien), eingereicht am 30. April 2015 — Direcția Generală Regională a Finanțelor Publice (DGRFP) Brașov/Vasile Toma, Birou Executor Judecătoresc Horațiu-Vasile Cruduleci

(Rechtssache C-205/15)

(2015/C 245/08)

Verfahrenssprache: Rumänisch

Vorlegendes Gericht

Judecătoria Sibiu

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Direcția Generală Regională a Finanțelor Publice (DGRFP) Brașov

Beklagte: Vasile Toma, Birou Executor Judecătoresc Horațiu-Vasile Cruduleci

Vorlagefrage

Können Art. 4 Abs. 3 EUV und die Art. 20, 21 und 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin ausgelegt werden, dass sie einer Regelung wie Art. 16 der Verfassung und Art. 30 der Dringlichkeitsverordnung Nr. 80/2013 der Regierung entgegenstehen, die die Gleichheit vor dem Gesetz nur zwischen Bürgern, die natürliche Personen sind, statuiert, nicht aber zwischen natürlichen Personen und juristischen Personen des öffentlichen Rechts, und die juristische Personen des öffentlichen Rechts für den Zugang zu Gerichten von vornherein von der Zahlung der Stempelsteuern und der Kaution befreit, während sie für natürliche Personen den Zugang zu Gerichten von der Zahlung von Stempelsteuern/Kaution abhängig macht?


27.7.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 245/6


Rechtsmittel, eingelegt am 8. Mai 2015 von Orange (vormals France Télécom) gegen das Urteil des Gerichts (Neunte Kammer) vom 26. Februar 2015 in der Rechtssache T-385/12, Orange/Kommission

(Rechtssache C-211/15 P)

(2015/C 245/09)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Orange, vormals France Télécom (Prozessbevollmächtigte: S. Hautbourg und S. Cochard-Quesson, avocats)

Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben;

den Rechtsstreit gemäß Art. 61 der Satzung des Gerichtshofs endgültig zu entscheiden und den von Orange im ersten Rechtszug gestellten Anträgen stattzugeben;

hilfsweise, die Rechtssache an das Gericht zurückzuverweisen;

der Kommission sämtliche Kosten aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung ihres Rechtsmittels bringt die Rechtsmittelführerin mehrere Rechtsmittelgründe vor:

Erstens habe das Gericht Rechtsfehler begangen, als es festgestellt habe, dass die Kriterien, die auf eine staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV schließen ließen, erfüllt seien. Es sei zum einen rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, dass Orange einen Vorteil erlangt habe, wo doch die Maßnahme darauf abgezielt habe, den strukturellen Nachteil, der sich aus der Aufrechterhaltung der vom Gesetz von 1990 vorgesehenen Maßnahmen ergeben habe, zu beseitigen und die Entstehung eines uneingeschränkten Wettbewerbs im Rahmen der vollständigen Liberalisierung der Telekommunikationsmärkte zu ermöglichen. Zum anderen wirft die Rechtsmittelführerin dem Gericht auch vor, es habe rechtsfehlerhaft angenommen, dass es im vorliegenden Fall zur Bestätigung der selektiven Natur der streitigen Maßnahme nicht erforderlich gewesen sei, zu prüfen, ob sie dazu habe führen können, dass Betreiber, die sich in einer tatsächlich und rechtlich vergleichbaren Situation befänden, ungleichbehandelt würden, wo doch unter den Umständen des vorliegenden Falls kein anderes Unternehmen im von der Kommission herangezogenen Referenzrahmen habe enthalten sein können. Schließlich habe das Gericht dadurch seine Begründungspflicht verletzt und einen Rechtsfehler begangen, dass es die Argumente der Rechtsmittelführerin des Inhalts, dass die Maßnahme den Wettbewerb nicht im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV habe verfälschen oder zu verfälschen drohen können, in keiner Weise geprüft habe.

Zweitens habe das Gericht Rechtsfehler begangen, als es sich die Untersuchungen der Kommission betreffend die Beurteilung der Vereinbarkeit der fraglichen Maßnahme zu eigen gemacht habe. Das Gericht habe zum einen seine Begründungspflicht verletzt und den Sachverhalt verfälscht, indem es festgestellt habe, dass § 30 des Gesetzes von 1996 in geänderter Fassung keine Bestimmungen über die Zielsetzung des außerordentlichen Pauschalbeitrags enthalten habe und daher nicht der Schlussfolgerung der Kommission entgegenstehe, wonach der außerordentliche Pauschalbeitrag für das Unternehmen keine Soziallast dargestellt habe. Zum anderen habe das Gericht seine Begründungspflicht verletzt, indem es sich die Beurteilung der Kommission zu eigen gemacht und lediglich festgestellt habe, dass der Präzedenzfall „La Poste“ auf France Télécom (Orange) nicht übertragbar sei.

Drittens habe das Gericht Rechtsfehler bei der Beurteilung des Zeitraums begangen, während dessen die im Beschluss festgestellte Beihilfe durch den außerordentlichen Pauschalbeitrag ausgeglichen werde. Im Einzelnen habe das Gericht den Sachverhalt verfälscht und statt einer eigenen Begründung jene des angefochtenen Beschlusses herangezogen, als es bestätigt habe, dass die Streichung der Kompensations- und Überkompensationslasten Teil der in Art. 1 des angefochtenen Beschlusses beschriebenen Beihilfe sei.


27.7.2015   

DE

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C 245/7


Rechtsmittel der Europäischen Kommission gegen das Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 27. Februar 2015 in der Rechtssache T-188/12, Patrick Breyer gegen Europäische Kommission, eingelegt am 8. Mai 2015

(Rechtssache C-213/15 P)

(2015/C 245/10)

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: P. Van Nuffel und H. Krämer, Bevollmächtigte)

Andere Verfahrensbeteiligte: Patrick Breyer, Republik Finnland, Königreich Schweden

Anträge der Rechtsmittelführerin

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben;

abschließend in der Sache zu entscheiden und die Klage abzuweisen;

dem Kläger die Kosten aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Europäische Kommission, das Urteil des Gerichts vom 27. Februar 2015 in der Rechtssache T-188/12, Breyer/Kommission, insoweit aufzuheben, als das Gericht den Beschluss der Kommission vom 3. April 2012, mit dem die Kommission es ablehnte, dem Kläger umfassenden Zugang zu Dokumenten betreffend die Umsetzung der Richtlinie 2006/24 (1) durch die Republik Österreich sowie zu Dokumenten, die sich auf die Rechtssache beziehen, in der das Urteil vom 29. Juli 2010, Kommission/Österreich (2) ergangen ist, zu gewähren, für nichtig erklärt hat, soweit mit diesem Beschluss der Zugang zu den von der Republik Österreich im Rahmen dieser Rechtssache eingereichten Schriftsätzen verweigert wurde.

Der Kläger habe seine Klage auf Nichtigerklärung u. a. des streitigen Beschlusses auf einen einzigen Klagegrund gestützt, mit dem er im Wesentlichen einen Verstoß gegen Art. 2 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1049/2001 (3) gerügt habe. Das Gericht habe den streitigen Beschluss für nichtig erklärt, soweit mit diesem Beschluss der Zugang zu den von der Republik Österreich im Rahmen dieser Rechtssache eingereichten Schriftsätzen verweigert worden sei. Zu dem geltend gemachten Klagegrund habe das Gericht im Wesentlichen ausgeführt, dass die in Rede stehenden Schriftsätze Dokumente im Sinne von Art. 2 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 3 Buchst. a der Verordnung Nr. 1049/2001 seien und folglich in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fielen, und dass Art. 15 Abs. 3 Unterabs. 4 AEUV der Anwendung der Verordnung Nr. 1049/2001 auf die in Rede stehenden Schriftsätze nicht wegen deren besonderen Wesens entgegenstehe.

Die Kommission stützt ihr Rechtsmittel auf einen einzigen Rechtsmittelgrund, mit dem sie die Auslegung von Art. 15 Abs. 3 AEUV rügt, die das Gericht seiner Schlussfolgerung zugrunde gelegt habe, dass diese Vorschrift der Anwendung der Verordnung Nr. 1049/2001 auf die in Rede stehenden Schriftsätze nicht wegen deren besonderen Wesens entgegenstehe.


(1)  Richtlinie 2006/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über die Vorratsspeicherung von Daten, die bei der Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste oder öffentlicher Kommunikationsnetze erzeugt oder verarbeitet werden, und zur Änderung der Richtlinie 2002/58/EG, ABl L 105, S. 54.

(2)  C 189/09, EU:C:2010:455.

(3)  Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission, ABl. L 145, S. 43.


27.7.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 245/8


Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale di Santa Maria Capua Vetere (Italien), eingereicht am 11. Mai 2015 — Strafverfahren gegen Massimo Orsi

(Rechtssache C-217/15)

(2015/C 245/11)

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Tribunale di Santa Maria Capua Vetere (Italien)

Beteiligter des Ausgangsverfahrens

Massimo Orsi

Vorlagefrage

Ist die Bestimmung des Art. 10ter des Decreto legislativo 74/00, soweit sie eine strafrechtliche Verfolgung einer Person auch dann zulässt, wenn gegen den Beschuldigten wegen derselben Tat (Nichtabführung der Mehrwertsteuer) bereits ein bestandskräftiger Festsetzungsbescheid der Finanzverwaltung des Staates erlassen wurde, mit dem eine Verwaltungssanktion in Höhe von 30 % der nicht abgeführten Steuern verhängt wurde, im Sinne von Art. 4 [des Protokolls Nr. 7 zur Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten] und von Art. 50 [der Charta der Grundrechte der Europäischen Union] mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar?


27.7.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 245/9


Vorabentscheidungsersuchen des Pécsi Törvényszék (Ungarn), eingereicht am 15. Mai 2015 — Hőszig Kft./Alstom Power Thermal Services

(Rechtssache C-222/15)

(2015/C 245/12)

Verfahrenssprache: Ungarisch

Vorlegendes Gericht

Pécsi Törvényszék

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Hőszig Kft.

Beklagte: Alstom Power Thermal Services

Vorlagefragen

I.

Zur Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I) (1):

1.

Kann die Formulierung „[e]rgibt sich … aus den Umständen“ in Art. 10 Abs. 2 der Verordnung Nr. 593/2008 von dem Gericht eines Mitgliedstaats dahin ausgelegt werden, dass die „zu berücksichtigenden Umstände“ unter dem Gesichtspunkt, ob die unterbliebene Zustimmung gerechtfertigt ist, nach dem Recht des Staates des gewöhnlichen Aufenthalts der Partei in Bezug auf die Umstände des Vertragsabschlusses, den Vertragsgegenstand und die Erfüllung des Vertrags zu prüfen sind?

1.1.

Ist die Wirkung im Sinne von Art. 10 Abs. 2, die sich aus der in Ziff. 1 dargestellten Situation ergibt, dahin auszulegen, dass, wenn sich aufgrund der Berufung einer Partei [auf das Recht des Staates ihres gewöhnlichen Aufenthalts] aus den zu berücksichtigenden Umständen ergibt, dass die Zustimmung zu dem nach Abs. 1 anzuwendenden Recht keine gerechtfertigte Wirkung des Verhaltens dieser Partei war, das Gericht das Zustandekommen und die Wirksamkeit der Vertragsbestimmung nach dem Recht des Staates des gewöhnlichen Aufenthalts der Partei, die sich darauf berufen hat, beurteilen muss?

2.

Kann das Gericht dieses Mitgliedstaats Art. 10 Abs. 2 der Verordnung Nr. 593/2008 dahin auslegen, dass es in seinem Ermessen steht, — unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Falls — festzustellen, ob angesichts der zu berücksichtigenden Umstände die Zustimmung zu dem nach Abs. 1 anzuwendenden Recht keine gerechtfertigte Wirkung des Verhaltens dieser Partei ist?

3.

Muss, wenn sich eine Partei — gemäß Art. 10 Abs. 2 der Verordnung Nr. 593/2008 — hinsichtlich der unterbliebenen Zustimmung auf das Recht des Staates ihres gewöhnlichen Aufenthalts beruft, das Gericht eines Mitgliedstaats das Recht des Staates des gewöhnlichen Aufenthalts dieser Partei in dem Sinne berücksichtigen, dass nach dem Recht dieses Staates aufgrund der angeführten „Umstände“ die Zustimmung zu dem ausbedungenen Recht von Seiten dieser Partei kein gerechtfertigtes Verhalten war?

3.1.

Verstößt in diesem Fall die Auslegung durch das Gericht eines Mitgliedstaats, nach der die „Umstände“ unter dem Gesichtspunkt, ob die unterbliebene Zustimmung gerechtfertigt ist, in Bezug auf die Umstände des Vertragsabschlusses, den Vertragsgegenstand und die Erfüllung des Vertrags geprüft werden, gegen das Gemeinschaftsrecht?

II.

Zur Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (2):

1.

Verstößt ein Gericht eines Mitgliedstaats mit seiner Auslegung gegen Art. 23 Abs. 1 der Verordnung Nr. 44/2001, wenn es die Bezeichnung eines genau bestimmten Gerichts verlangt, oder reicht es — in Anbetracht der im 14. Erwägungsgrund dieser Richtlinie genannten Erfordernisse — aus, dass der Wille oder die Absicht der Parteien eindeutig aus dem Wortlaut hervorgeht?

1.1

Ist eine Auslegung durch ein Gericht eines Mitgliedstaats, der zufolge die Gerichtsstandsklausel in den Allgemeinen Beschaffungsbedingungen einer der Parteien, mit der diese ausbedungen haben, dass für Streitigkeiten wegen oder im Zusammenhang mit der Gültigkeit, der Erfüllung oder der Beendigung des Auftrags, die zwischen ihnen nicht gütlich beigelegt werden können, die Gerichte einer Stadt in einem bestimmten Mitgliedstaat — nämlich die Gerichte der Stadt Paris — ausschließlich und endgültig zuständig sein sollen, hinreichend genau ist, weil aus ihrem Wortlaut — in Anbetracht der im 14. Erwägungsgrund dieser Verordnung genannten Erfordernisse — der Wille oder die Absicht der Parteien, was den ausbedungenen Mitgliedstaat betrifft, eindeutig hervorgeht, mit Art. 23 Abs. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 vereinbar?


(1)  ABl. L 177, S. 6.

(2)  ABl. 2001, L 12, S. 1.


27.7.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 245/10


Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale di Catania (Italien), eingereicht am 19. Mai 2015 — Strafverfahren gegen Snezhana Velikova

(Rechtssache C-228/15)

(2015/C 245/13)

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Tribunale di Catania

Beteiligte des Ausgangsverfahrens

Snezhana Velikova

Vorlagefrage

Sind die Art. 20 und 21 des zur Umsetzung der Richtlinie 2004/38/EG (1) ergangenen Decreto legislativo Nr. 30 vom 6. Februar 2007 und spätere Änderungen mit dem Unionsrecht vereinbar?


(1)  Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (ABl. L 158, S. 77).


27.7.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 245/11


Vorabentscheidungsersuchen des Administratīvā apgabaltiesa (Litauen), eingereicht am 21. Mai 2015 — SIA „Oniors Bio“/Valsts ieņēmumu dienests

(Rechtssache C-233/15)

(2015/C 245/14)

Verfahrenssprache: Litauisch

Vorlegendes Gericht

Administratīvā apgabaltiesa

Parteien des Ausgangsverfahrens

Rechtsmittelführerin: SIA „Oniors Bio“

Rechtsmittelgegner: Valsts ieņēmumu dienests

Vorlagefragen

1.

Sind Erzeugnisse, bei denen die Auswertung von Stichproben aus verschiedenen Warenpartien keinen Nachweis für das Vorliegen von Vergällungsmitteln oder anderen schädlichen Stoffen erbracht hat, welche sie für den menschlichen Verzehr ungeeignet machen, die aber nach den Angaben des Herstellers nicht als Lebensmittel (Lebensmittelherstellung und Lebensmittelkette) verwendet werden können, da wegen der Merkmale des Herstellungsprozesses der Ware das Vorliegen schädlicher Stoffe in dem Erzeugnis nicht ausgeschlossen werden kann, allgemein in die KN-Positionen in Anhang I der Verordnung Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1) für andere Erzeugnisse als Lebensmittel oder vielmehr allgemein in eine der KN-Positionen für Lebensmittelerzeugnisse einzureihen?

2.

Welchen Kriterien ist bei der Auslegung der Begriffe „Lebensmittelerzeugnis“ und „anderes Erzeugnis als Lebensmittel“ für den Zweck, die KN-Positionen in Anhang I der Verordnung Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif anzuwenden und die Ware einzureihen, eine größere Bedeutung beizumessen?

3.

Kann für den Zweck, die KN-Positionen in Anhang I der Verordnung Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif anzuwenden und die Ware einzureihen, der Verwendungszweck des Erzeugnisses ein objektives Einreihungskriterium darstellen?

4.

Kann für den Zweck, die KN-Positionen in Anhang I der Verordnung Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif anzuwenden und die Ware einzureihen, die Stellungnahme der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, nach der die von der Rechtsmittelführerin eingeführte Ware gemäß dem Lebensmittelrecht der Europäischen Union und der Mitgliedstaaten nicht in der Lebensmittelkette verwendet werden darf, weil sie für den menschlichen Verzehr ungeeignet ist, als Kriterium für die Einreihung der Waren bei der Auslegung des Begriffs „anderes Erzeugnis als Lebensmittel“ verwendet werden?

5.

Können für den Zweck, die KN-Positionen in Anhang I der Verordnung Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif anzuwenden und die Ware einzureihen, die Angaben des Herstellers zum technologischen Herstellungsprozess der Ware, aufgrund dessen das Vorliegen schädlicher Stoffe in dem Erzeugnis nicht ausgeschlossen werden kann, als Kriterium für die Einreihung der Waren bei der Auslegung des Begriffs „anderes Erzeugnis als Lebensmittel“ verwendet werden?

6.

Welche physikalisch-chemischen Eigenschaften der einzureihenden Ware sind für die Zwecke der richtigen Auslegung und Anwendung der KN-Unterpositionen 1518 00 31 und 1517 90 91 in Anhang I der Verordnung Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif die wichtigeren?

7.

Ist auf eine Ware mit physikalisch-chemischen Eigenschaften, wie sie im vorliegenden Fall festgestellt wurden, allgemein die KN-Unterposition 1518 00 31 in Anhang I der Verordnung Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif anzuwenden?


(1)  Verordnung Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256, S. 1).


27.7.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 245/12


Vorabentscheidungsersuchen der Curte de Apel Cluj (Rumänien), eingereicht am 25. Mai 2015 — Strafverfahren gegen Niculaie Aurel Bob-Dogi

(Rechtssache C-241/15)

(2015/C 245/15)

Verfahrenssprache: Rumänisch

Vorlegendes Gericht

Curte de Apel Cluj

Beteiligter des Ausgangsverfahrens

Niculaie Aurel Bob-Dogi

Vorlagefragen

1.

Ist für die Anwendung von Art. 8 Abs. 1 Buchst. c des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI (1) unter der Wendung „ob ein Haftbefehl vorliegt“ ein nationaler — innerstaatlicher — Haftbefehl zu verstehen, der gemäß den Vorschriften des Strafverfahrensrechts des Ausstellungsmitgliedstaats erlassen wurde und daher nicht mit dem Europäischen Haftbefehl identisch ist?

2.

Falls die ersten Frage bejaht wird: Kann das Nichtvorliegen eines nationalen — innerstaatlichen — Haftbefehls einen ungeschriebenen Grund für die Ablehnung der Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls darstellen?


(1)  Rahmenbeschluss des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. L 190, S. 1).


27.7.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 245/12


Vorabentscheidungsersuchen des Østre Landsret (Dänemark), eingereicht am 28. Mai 2015 — Wind 1014 GmbH und Kurt Daell/Skatteministeriet

(Rechtssache C-249/15)

(2015/C 245/16)

Verfahrenssprache: Dänisch

Vorlegendes Gericht

Østre Landsret

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Wind 1014 GmbH, Kurt Daell

Beklagter: Skatteministeriet

Vorlagefragen

1.

Ist es mit dem Unionsrecht — insbesondere Art. 56 AEUV — vereinbar, dass ein Kraftfahrzeug, das Gegenstand eines zwischen einer Leasinggesellschaft mit Sitz in einem Mitgliedstaat und einem Leasingnehmer mit Wohnsitz bzw. Sitz in einem anderen Mitgliedstaat geschlossenen Leasingvertrags ist (siehe nachstehend Frage 2), grundsätzlich nicht auf den Straßen des letzteren Mitgliedstaats in Betrieb genommen werden darf, solange ein Antrag auf Zahlung der anteiligen Zulassungssteuer für dieses Fahrzeug für den Zeitraum, für den die Nutzung des Fahrzeugs in diesem Mitgliedstaat beabsichtigt ist, noch von den Behörden bearbeitet wird?

2.

Ist es mit dem Unionsrecht — insbesondere Art. 56 AEUV — vereinbar, dass eine nationale Maßnahme, die für eine Zulassung/anteilige Zahlung der Zulassungssteuer für ein Fahrzeug zu einer lediglich vorübergehenden und nicht dauerhaften Nutzung eine Vorabgenehmigung voraussetzt oder beinhaltet, dass

(i)

die Behörden als Voraussetzung für eine sofortige Inbetriebnahme die vollständige Zahlung der dänischen Zulassungssteuer verlangen und dass die Differenz zwischen dem vollen Steuerbetrag und dem errechneten anteiligen Steuerbetrag mit Zinsen zurückzuzahlen ist, wenn die Genehmigung nachträglich erteilt wird, und/oder dass

(ii)

die Behörden als Voraussetzung für eine sofortige Inbetriebnahme die vollständige Zahlung der Zulassungssteuer verlangen und diese nicht angepasst und der überzahlte Betrag bei Beendigung der vorübergehenden Nutzung nicht zurückgezahlt wird, wenn die Genehmigung nicht erteilt wird?


Gericht

27.7.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 245/14


Urteil des Gerichts vom 12. Juni 2015 — Health Food Manufacturers’ Association u. a./Kommission

(Rechtssache T-296/12) (1)

((Verbraucherschutz - Verordnung [EU] Nr. 432/2012 - Gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel - Nichtigkeitsklage - Rechtsakt mit Verordnungscharakter, der keine Durchführungsmaßnahmen nach sich zieht - Unmittelbare Betroffenheit - Zulässigkeit - Verletzung der Art. 13 und 28 der Verordnung [EG] Nr. 1924/2006 - Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung - Nichtdiskriminierung - Fehlerhafte Beurteilungskriterien - Verordnung Nr. 1924/2006 - Einrede der Rechtswidrigkeit - Anspruch auf rechtliches Gehör - Rechtssicherheit - Unangemessene Übergangszeit - Liste noch nicht bewerteter Angaben))

(2015/C 245/17)

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerinnen: The Health Food Manufacturers’ Association (East Molesey, Vereinigtes Königreich), Quest Vitamins Ltd (Birmingham, Vereinigtes Königreich), Natures Aid Ltd (Kirkham, Vereinigtes Königreich), Natuur-& gezondheitsProducten Nederland (Ermelo, Niederlande) und New Care Supplements BV (Oisterwijk, Niederlande) (Prozessbevollmächtigte: B. Kelly und G. Castle, Solicitors, und Rechtsanwalt P. Bogaert)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: L. Flynn und S. Grünheid)

Streithelferinnen zur Unterstützung der Klägerinnen: FederSalus (Rom, Italien), Medestea biotech SpA (Turin, Italien) und Naturando Srl (Osio Sotto, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte E. Valenti und D. Letizia)

Streithelfer zur Unterstützung der Beklagten: Französische Republik (Prozessbevollmächtigte: zunächst D. Colas und S. Menez, dann D. Colas und S. Ghiandoni), Europäisches Parlament (Prozessbevollmächtigte: J. Rodrigues und L. Visaggio), Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: I. Šulce und M. Moore) und Bureau européen des unions de consommateurs (BEUC) (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. Pappas)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der Verordnung (EU) Nr. 432/2012 der Kommission vom 16. Mai 2012 zur Festlegung einer Liste zulässiger anderer gesundheitsbezogener Angaben über Lebensmittel als Angaben über die Reduzierung eines Krankheitsrisikos sowie die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern (ABl. L 136, S. 1) sowie des Beschlusses der Kommission, mit der sie eine Liste sogenannter „on-hold“ (noch nicht bewerteter) gesundheitsbezogener Angaben erstellt haben soll

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die The Health Food Manufacturers’ Association, die Quest Vitamins Ltd, die Natures Aid Ltd, die Natuur-& gezondheidsProducten Nederland und die New Care Supplements BV tragen ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Europäischen Kommission.

3.

Die Französische Republik, das Europäische Parlament, der Rat der Europäischen Union, das Bureau européen des unions de consommateurs (BEUC), die FederSalus, die Medestea biotech SpA und die Naturando Srl tragen ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 250 vom 18.8.2012.


27.7.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 245/15


Urteil des Gerichts vom 12. Juni 2015 — Plantavis und NEM/Kommission und EFSA

(Rechtssache T-334/12) (1)

((Verbraucherschutz - Gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel - Verordnung [EU] Nr. 432/2012 - Nichtigkeitsklage - Rechtsakt mit Verordnungscharakter, der keine Durchführungsmaßnahmen nach sich zieht - Unmittelbare Betroffenheit - Zulässigkeit - Verordnung [EG] Nr. 1924/2006 - Einrede der Rechtswidrigkeit - Register gesundheitsbezogener Angaben))

(2015/C 245/18)

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Kläger: Plantavis GmbH (Berlin, Deutschland), NEM, Verband mittelständischer europäischer Hersteller und Distributoren von Nahrungsergänzungsmitteln & Gesundheitsprodukten e. V. (Laudert, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt T. Büttner)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: L. Pignataro-Nolin und S. Grünheid), Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) (Prozessbevollmächtigte: D. Detken im Beistand der Rechtsanwälte R. Van der Hout und A. Köhler)

Streithelfer zur Unterstützung der Kommission: Europäisches Parlament (Prozessbevollmächtigte: J. Rodrigues und P. Schonard)

Streithelfer zur Unterstützung der Kommission und der EFSA: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: M. Simm und I. Šulce)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung zum einen der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (ABl. L 404, S. 9) und zum anderen der Verordnung (EU) Nr. 432/2012 der Kommission vom 16. Mai 2012 zur Festlegung einer Liste zulässiger anderer gesundheitsbezogener Angaben über Lebensmittel als Angaben über die Reduzierung eines Krankheitsrisikos sowie die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern (ABl. L 136, S. 1) sowie des auf der Website der Kommission veröffentlichten Registers nährwert- und gesundheitsbezogener Angaben über Lebensmittel

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Plantavis GmbH und NEM, der Verband mittelständischer europäischer Hersteller und Distributoren von Nahrungsergänzungsmitteln & Gesundheitsprodukten e. V., tragen neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Europäischen Kommission und der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA).

3.

Der Rat der Europäischen Union und das Europäische Parlament tragen ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 311 vom 13.10.2012.


27.7.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 245/16


Urteil des Gerichts vom 11. Juni 2015 — McCullough/Cedefop

(Rechtssache T-496/13) (1)

((Zugang zu Dokumenten - Verordnung [EG] Nr. 1049/2001 - Dokumente betreffend die Vergabe öffentlicher Aufträge und den Abschluss sich daraus ergebender Verträge - Antrag auf Zurverfügungstellung der Dokumente im Rahmen eines Strafverfahrens - Verweigerung des Zugangs - Ausnahme zum Schutz der Privatsphäre und der Integrität des Einzelnen - Ausnahme zum Schutz des Entscheidungsprozesses))

(2015/C 245/19)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: Colin Boyd McCullough (Thessaloniki, Griechenland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Matsos)

Beklagter: Europäisches Zentrum für die Förderung der Berufsbildung (Cedefop) (Prozessbevollmächtigte: zunächst C. Lettmayr, dann M. Fuchs, zunächst im Beistand von Rechtsanwältin E. Petritsi, dann der Rechtsanwältinnen E. Petritsi und E. Roussou, dann der Rechtsanwälte E. Roussou und P. Anestis und schließlich von P. Anestis)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung des Cedefop vom 15. Juli 2013, mit der der Zugang zu den Protokollen seines Verwaltungsrats, seines Büros und der „Knowledge Management System“ Steering Group, erstellt für den Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2005, verweigert wurde, darauf, dem Cedefop aufzugeben, die verlangten Dokumente zur Verfügung zu stellen, und darauf, die nationalen griechischen Behörden gemäß Art. 16 der Verordnung (EWG) Nr. 337/75 des Rates vom 10. Februar 1975 über die Errichtung eines Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung (ABl. L 39, S. 1) und Art. 1 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union zu ermächtigen, in die Räumlichkeiten und Gebäude des Cedefop einzudringen, nach den anwendbaren griechischen Gesetzen in diesen Räumlichkeiten und Gebäuden zu ermitteln, zu durchsuchen und zu beschlagnahmen, um sich die verlangten Dokumente zu beschaffen sowie zu möglicherweise begangenen Straftaten zu ermitteln

Tenor

1.

Die Entscheidung des Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung (Cedefop) vom 15. Juli 2013, mit der der Zugang zu den Protokollen seines Verwaltungsrats, seines Büros und der „Knowledge Management System“ Steering Group, erstellt für den Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2005, verweigert wurde, wird für nichtig erklärt, soweit darin der Zugang zu den Protokollen des Verwaltungsrats und des Büros, mit Ausnahme des Zugangs zu den Namen ihrer Mitglieder, verweigert wurde.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.

Das Cedefop trägt seine eigenen Kosten sowie drei Viertel der Kosten von Herrn Colin Boyd McCullough.

4.

Herr McCullough trägt ein Viertel seiner eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 344 vom 23.11.2013.


27.7.2015   

DE

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C 245/17


Urteil des Gerichts vom 11. Juni 2015 — Laboratoires CTRS/Kommission

(Rechtssache T-452/14) (1)

((Humanarzneimittel - Arzneimittel für seltene Leiden - Genehmigung für das Inverkehrbringen des Medikaments Cholic Acid FGK [umbenannt in Kolbam] - Therapeutische Zwecke - Marktexklusivitätsrecht - Art. 8 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 141/2000))

(2015/C 245/20)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Laboratoires CTRS (Boulogne-Billancourt, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: K. Bacon, Barrister, M. Utges Manley und M. Vickers, Solicitors)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: E. White, P. Mihaylova und A. Sipos)

Gegenstand

Klage auf teilweise Nichtigerklärung des Durchführungsbeschlusses C (2014) 2375 der Kommission vom 4. April 2014 über die unter außergewöhnlichen Bedingungen erteilte Genehmigung für das Inverkehrbringen des Humanarzneimittels für seltene Leiden „Cholic Acid FGK — Cholsäure“ gemäß der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates in der durch den Durchführungsbeschluss C (2014) 6508 der Kommission vom 11. September 2014 zur Übertragung und Änderung der mit dem Beschluss C (2014) 2375 unter außergewöhnlichen Bedingungen erteilten Genehmigung für das Inverkehrbringen des Humanarzneimittels für seltene Leiden „Kolbam — Cholsäure“ geänderten Fassung, soweit er im Wesentlichen besagt, dass das Inverkehrbringen dieses Arzneimittels für die Anwendungsgebiete des Arzneimittels Orphacol genehmigt wird, oder, hilfsweise, Klage auf Nichtigerklärung von Art. 1 dieses Beschlusses

Tenor

1.

Der Durchführungsbeschluss C (2014) 2375 der Kommission vom 4. April 2014 über die unter außergewöhnlichen Bedingungen erteilte Genehmigung für das Inverkehrbringen des Humanarzneimittels für seltene Leiden „Cholic Acid FGK — Cholsäure“ gemäß der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates in der durch den Durchführungsbeschluss C (2014) 6508 der Kommission vom 11. September 2014 zur Übertragung und Änderung der mit dem Beschluss C (2014) 2375 unter außergewöhnlichen Bedingungen erteilten Genehmigung für das Inverkehrbringen des Humanarzneimittels für seltene Leiden „Kolbam — Cholsäure“ geänderten Fassung wird für nichtig erklärt.

2.

Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Laboratoires CTRS.

3.

Die ASK Pharmaceuticals GmbH trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 253 vom 4.8.2014.


27.7.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 245/18


Beschluss des Gerichts vom 22. Mai 2015 — Wirtschaftsvereinigung Stahl u. a./Kommission

(Rechtssache T-285/14) (1)

((Staatliche Beihilfen - Maßnahmen Deutschlands zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen und energieintensiver Unternehmen - Beschluss zur Einleitung des Verfahrens nach Art. 108 Abs. 2 AEUV - Erlass des abschließenden Beschlusses nach Klageerhebung - Erledigung - Nichtigkeitsklage - Antrag auf Anpassung der Anträge - Keine neue Tatsache - Unzulässigkeit))

(2015/C 245/21)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerinnen: Wirtschaftsvereinigung Stahl (Düsseldorf, Deutschland) und weitere Klägerinnen, deren Namen im Anhang des Beschlusses aufgeführt sind (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte A. Reuter, C. Arhold, N. Wimmer, F.-A. Wesche, K. Kindereit, R. Busch, A. Hohler und T. Woltering, dann Rechtsanwälte A. Reuter C. Bürger, T. Christner und G. Müllejans)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: T. Maxian Rusche und R. Sauer im Beistand der Rechtsanwälte C. von Donat und G. Quardt)

Gegenstand

Klage auf teilweise Nichtigerklärung des Beschlusses C (2013) 4424 final der Kommission vom 18. Dezember 2013, das Verfahren nach Art. 108 Abs. 2 AEUV bezüglich der Maßnahmen zu eröffnen, die die Bundesrepublik Deutschland zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien und energieintensiver Unternehmen durchgeführt hat (Staatliche Beihilfe SA. 33995 [2013/C] [ex 2013/NN])

Tenor

1.

Der vorliegende Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt.

2.

Der Antrag, die Anträge der vorliegenden Klage dahin anzupassen, dass sie sich auf den Beschluss C (2014) 8786 final der Kommission vom 25. November 2014 über die staatliche Beihilfe SA. 33995 (2013/C) (ex 2013/NN) der Bundesrepublik Deutschland zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien und energieintensiver Unternehmen beziehen, wird als unzulässig zurückgewiesen.

3.

Der Streithilfeantrag der EFTA-Überwachungsbehörde ist erledigt.

4.

Die Wirtschaftsvereinigung Stahl und die weiteren Klägerinnen, deren Namen im Anhang aufgeführt sind, tragen ihre eigenen Kosten und die Kosten der Europäischen Kommission.

5.

Die EFTA-Überwachungsbehörde trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 223 vom 14.7.2014.


27.7.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 245/19


Beschluss des Gerichts vom 22. Mai 2015 — Röchling Oertl Kunststofftechnik/Kommission

(Rechtssache T-286/14) (1)

((Staatliche Beihilfen - Maßnahmen Deutschlands zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen und energieintensiver Unternehmen - Beschluss zur Einleitung des Verfahrens nach Art. 108 Abs. 2 AEUV - Erlass des abschließenden Beschlusses nach Klageerhebung - Erledigung))

(2015/C 245/22)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Röchling Oertl Kunststofftechnik GmbH (Brensbach, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte T. Volz, B. Wißmann, M. Püstow, M. Ringel, C. Oehme und T. Wielsch)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: T. Maxian Rusche und R. Sauer im Beistand der Rechtsanwälte A. Luke und C. Maurer)

Gegenstand

Klage auf teilweise Nichtigerklärung des Beschlusses C (2013) 4424 final der Kommission vom 18. Dezember 2013, das Verfahren nach Art. 108 Abs. 2 AEUV bezüglich der Maßnahmen zu eröffnen, die die Bundesrepublik Deutschland zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien und energieintensiver Unternehmen durchgeführt hat (Staatliche Beihilfe SA. 33995 [2013/C] [ex 2013/NN])

Tenor

1.

Der vorliegende Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt.

2.

Der Streithilfeantrag der EFTA-Überwachungsbehörde ist erledigt.

3.

Die Röchling Oertl Kunststofftechnik GmbH trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Europäischen Kommission einschließlich der durch das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entstandenen Kosten.

4.

Die EFTA-Überwachungsbehörde trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 223 vom 14.7.2014.


27.7.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 245/19


Beschluss des Gerichts vom 22. Mai 2015 — Schaeffler Technologies/Kommission

(Rechtssache T-287/14) (1)

((Staatliche Beihilfen - Maßnahmen Deutschlands zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen und energieintensiver Unternehmen - Beschluss zur Einleitung des Verfahrens nach Art. 108 Abs. 2 AEUV - Erlass des abschließenden Beschlusses nach Klageerhebung - Erledigung))

(2015/C 245/23)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Schaeffler Technologies GmbH & Co. KG (Herzogenaurach, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwälte T. Volz, B. Wißmann, M. Püstow, M. Ringel, C. Oehme und T. Wielsch)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: T. Maxian Rusche und R. Sauer im Beistand der Rechtsanwälte A. Luke und C. Maurer)

Gegenstand

Klage auf teilweise Nichtigerklärung des Beschlusses C (2013) 4424 final der Kommission vom 18. Dezember 2013, das Verfahren nach Art. 108 Abs. 2 AEUV bezüglich der Maßnahmen zu eröffnen, die die Bundesrepublik Deutschland zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien und energieintensiver Unternehmen durchgeführt hat (Staatliche Beihilfe SA. 33995 [2013/C] [ex 2013/NN])

Tenor

1.

Der vorliegende Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt.

2.

Der Streithilfeantrag der EFTA-Überwachungsbehörde ist erledigt.

3.

Die Schaeffler Technologies GmbH & Co. KG trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Europäischen Kommission einschließlich der durch das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entstandenen Kosten.

4.

Die EFTA-Überwachungsbehörde trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 223 vom 14.7.2014.


27.7.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 245/20


Beschluss des Gerichts vom 22. Mai 2015 — Energiewerke Nord/Kommission

(Rechtssache T-288/14) (1)

((Staatliche Beihilfen - Maßnahmen Deutschlands zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen und energieintensiver Unternehmen - Beschluss zur Einleitung des Verfahrens nach Art. 108 Abs. 2 AEUV - Erlass des abschließenden Beschlusses nach Klageerhebung - Erledigung))

(2015/C 245/24)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Energiewerke Nord GmbH (Rubenow, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte T. Volz, B. Wißmann, M. Püstow, M. Ringel, C. Oehme und T. Wielsch)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: T. Maxian Rusche und R. Sauer im Beistand der Rechtsanwälte A. Luke und C. Maurer)

Gegenstand

Klage auf teilweise Nichtigerklärung des Beschlusses C (2013) 4424 final der Kommission vom 18. Dezember 2013, das Verfahren nach Art. 108 Abs. 2 AEUV bezüglich der Maßnahmen zu eröffnen, die die Bundesrepublik Deutschland zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien und energieintensiver Unternehmen durchgeführt hat (Staatliche Beihilfe SA. 33995 [2013/C] [ex 2013/NN])

Tenor

1.

Der vorliegende Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt.

2.

Der Streithilfeantrag der EFTA-Überwachungsbehörde ist erledigt.

3.

Die Energiewerke Nord GmbH trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Europäischen Kommission einschließlich der durch das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entstandenen Kosten.

4.

Die EFTA-Überwachungsbehörde trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 223 vom 14.7.2014.


27.7.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 245/21


Beschluss des Gerichts vom 22. Mai 2015 — H-O-T Servicecenter Nürnberg u. a./Kommission

(Rechtssache T-289/14) (1)

((Staatliche Beihilfen - Maßnahmen Deutschlands zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen und energieintensiver Unternehmen - Beschluss zur Einleitung des Verfahrens nach Art. 108 Abs. 2 AEUV - Erlass des abschließenden Beschlusses nach Klageerhebung - Erledigung - Nichtigkeitsklage - Antrag auf Anpassung der Anträge - Keine neue Tatsache - Unzulässigkeit))

(2015/C 245/25)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerinnen: H-O-T Servicecenter Nürnberg GmbH (Nürnberg, Deutschland), H-O-T Servicecenter Schmölln GmbH & Co. KG (Schmölln, Deutschland), H-O-T Servicecenter Allgäu GmbH & Co. KG (Memmingerberg, Deutschland) und EB Härtetechnik GmbH & Co. KG (Nürnberg) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte A. Reuter, C. Arhold, N. Wimmer, F.-A. Wesche, K. Kindereit, R. Busch, A. Hohler und T. Woltering, dann Rechtsanwälte A. Reuter C. Bürger, T. Christner und G. Müllejans)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: T. Maxian Rusche und R. Sauer im Beistand der Rechtsanwälte C. von Donat und G. Quardt)

Gegenstand

Klage auf teilweise Nichtigerklärung des Beschlusses C (2013) 4424 final der Kommission vom 18. Dezember 2013, das Verfahren nach Art. 108 Abs. 2 AEUV bezüglich der Maßnahmen zu eröffnen, die die Bundesrepublik Deutschland zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien und energieintensiver Unternehmen durchgeführt hat (Staatliche Beihilfe SA. 33995 [2013/C] [ex 2013/NN])

Tenor

1.

Der vorliegende Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt.

2.

Der Antrag, die Anträge der vorliegenden Klage dahin anzupassen, dass sie sich auf den Beschluss C (2014) 8786 final der Kommission vom 25. November 2014 über die staatliche Beihilfe SA. 33995 (2013/C) (ex 2013/NN) der Bundesrepublik Deutschland zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien und energieintensiver Unternehmen beziehen, wird als unzulässig zurückgewiesen.

3.

Der Streithilfeantrag der EFTA-Überwachungsbehörde ist erledigt.

4.

Die H-O-T Servicecenter Nürnberg GmbH, die H-O-T Servicecenter Schmölln GmbH & Co. KG, die H-O-T Servicecenter Allgäu GmbH & Co. KG und die EB Härtetechnik GmbH & Co. KG tragen ihre eigenen Kosten und die Kosten der Europäischen Kommission.

5.

Die EFTA-Überwachungsbehörde trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 223 vom 14.7.2014.


27.7.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 245/22


Beschluss des Gerichts vom 22. Mai 2015 — Klemme/Kommission

(Rechtssache T-294/14) (1)

((Staatliche Beihilfen - Maßnahmen Deutschlands zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen und energieintensiver Unternehmen - Beschluss zur Einleitung des Verfahrens nach Art. 108 Abs. 2 AEUV - Erlass des abschließenden Beschlusses nach Klageerhebung - Erledigung - Nichtigkeitsklage - Antrag auf Anpassung der Anträge - Keine neue Tatsache - Unzulässigkeit))

(2015/C 245/26)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Klemme AG (Lutherstadt Eisleben, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte T. Volz, B. Wißmann, M. Püstow, M. Ringel, C. Oehme und T. Wielsch)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: T. Maxian Rusche und R. Sauer im Beistand der Rechtsanwälte A. Luke und C. Maurer)

Gegenstand

Klage auf teilweise Nichtigerklärung des Beschlusses C (2013) 4424 final der Kommission vom 18. Dezember 2013, das Verfahren nach Art. 108 Abs. 2 AEUV bezüglich der Maßnahmen zu eröffnen, die die Bundesrepublik Deutschland zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien und energieintensiver Unternehmen durchgeführt hat (Staatliche Beihilfe SA. 33995 [2013/C] [ex 2013/NN])

Tenor

1.

Der vorliegende Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt.

2.

Der Antrag, die Anträge der vorliegenden Klage dahin anzupassen, dass sie sich auf den Beschluss C (2014) 8786 final der Kommission vom 25. November 2014 über die staatliche Beihilfe SA. 33995 (2013/C) (ex 2013/NN) der Bundesrepublik Deutschland zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien und energieintensiver Unternehmen beziehen, wird als unzulässig zurückgewiesen.

3.

Der Streithilfeantrag der EFTA-Überwachungsbehörde ist erledigt.

4.

Die Klemme AG trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Europäischen Kommission einschließlich der durch das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entstandenen Kosten.

5.

Die EFTA-Überwachungsbehörde trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 223 vom 14.7.2014.


27.7.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 245/23


Beschluss des Gerichts vom 22. Mai 2015 — Autoneum Germany/Kommission

(Rechtssache T-295/14) (1)

((Staatliche Beihilfen - Maßnahmen Deutschlands zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen und energieintensiver Unternehmen - Beschluss zur Einleitung des Verfahrens nach Art. 108 Abs. 2 AEUV - Erlass des abschließenden Beschlusses nach Klageerhebung - Erledigung - Nichtigkeitsklage - Antrag auf Anpassung der Anträge - Keine neue Tatsache - Unzulässigkeit))

(2015/C 245/27)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Autoneum Germany GmbH (Roßdorf, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte T. Volz, B. Wißmann, M. Püstow, M. Ringel, C. Oehme und T. Wielsch)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: T. Maxian Rusche und R. Sauer im Beistand der Rechtsanwälte A. Luke und C. Maurer)

Gegenstand

Klage auf teilweise Nichtigerklärung des Beschlusses C (2013) 4424 final der Kommission vom 18. Dezember 2013, das Verfahren nach Art. 108 Abs. 2 AEUV bezüglich der Maßnahmen zu eröffnen, die die Bundesrepublik Deutschland zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien und energieintensiver Unternehmen durchgeführt hat (Staatliche Beihilfe SA. 33995 [2013/C] [ex 2013/NN])

Tenor

1.

Der vorliegende Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt.

2.

Der Antrag, die Anträge der vorliegenden Klage dahin anzupassen, dass sie sich auf den Beschluss C (2014) 8786 final der Kommission vom 25. November 2014 über die staatliche Beihilfe SA. 33995 (2013/C) (ex 2013/NN) der Bundesrepublik Deutschland zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien und energieintensiver Unternehmen beziehen, wird als unzulässig zurückgewiesen.

3.

Der Streithilfeantrag der EFTA-Überwachungsbehörde ist erledigt.

4.

Die Autoneum Germany GmbH trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Europäischen Kommission einschließlich der durch das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entstandenen Kosten.

5.

Die EFTA-Überwachungsbehörde trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 223 vom 14.7.2014.


27.7.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 245/24


Beschluss des Gerichts vom 22. Mai 2015 — Erbslöh/Kommission

(Rechtssache T-296/14) (1)

((Staatliche Beihilfen - Maßnahmen Deutschlands zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen und energieintensiver Unternehmen - Beschluss zur Einleitung des Verfahrens nach Art. 108 Abs. 2 AEUV - Erlass des abschließenden Beschlusses nach Klageerhebung - Erledigung))

(2015/C 245/28)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Kläger: Erbslöh AG (Velbert, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte T. Volz, M. Ringel, B. Wißmann, M. Püstow, C. Oehme und T. Wielsch)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: T. Maxian Rusche und R. Sauer im Beistand der Rechtsanwälte A. Luke und C. Maurer)

Gegenstand

Klage auf teilweise Nichtigerklärung des Beschlusses C (2013) 4424 final der Kommission vom 18. Dezember 2013, das Verfahren nach Art. 108 Abs. 2 AEUV bezüglich der Maßnahmen zu eröffnen, die die Bundesrepublik Deutschland zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien und energieintensiver Unternehmen durchgeführt hat (Staatliche Beihilfe SA. 33995 [2013/C] [ex 2013/NN])

Tenor

1.

Der vorliegende Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt.

2.

Der Streithilfeantrag der EFTA-Überwachungsbehörde ist erledigt.

3.

Die Erbslöh AG trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Europäischen Kommission einschließlich der durch das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entstandenen Kosten.

4.

Die EFTA-Überwachungsbehörde trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 223 vom 14.7.2014.


27.7.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 245/24


Beschluss des Gerichts vom 22. Mai 2015 — Walter Klein/Kommission

(Rechtssache T-297/14) (1)

((Staatliche Beihilfen - Maßnahmen Deutschlands zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen und energieintensiver Unternehmen - Beschluss zur Einleitung des Verfahrens nach Art. 108 Abs. 2 AEUV - Erlass des abschließenden Beschlusses nach Klageerhebung - Erledigung))

(2015/C 245/29)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Walter Klein GmbH & Co. KG (Wuppertal, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte T. Volz, M. Ringel, B. Wißmann, M. Püstow, C. Oehme und T. Wielsch)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: T. Maxian Rusche und R. Sauer im Beistand der Rechtsanwälte A. Luke und C. Maurer)

Gegenstand

Klage auf teilweise Nichtigerklärung des Beschlusses C (2013) 4424 final der Kommission vom 18. Dezember 2013, das Verfahren nach Art. 108 Abs. 2 AEUV bezüglich der Maßnahmen zu eröffnen, die die Bundesrepublik Deutschland zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien und energieintensiver Unternehmen durchgeführt hat (Staatliche Beihilfe SA. 33995 [2013/C] [ex 2013/NN])

Tenor

1.

Der vorliegende Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt.

2.

Der Streithilfeantrag der EFTA-Überwachungsbehörde ist erledigt.

3.

Die Walter Klein GmbH & Co. KG trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Europäischen Kommission einschließlich der durch das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entstandenen Kosten.

4.

Die EFTA-Überwachungsbehörde trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 223 vom 14.7.2014.


27.7.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 245/25


Beschluss des Gerichts vom 22. Mai 2015 — Erbslöh Aluminium/Kommission

(Rechtssache T-298/14) (1)

((Staatliche Beihilfen - Maßnahmen Deutschlands zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen und energieintensiver Unternehmen - Beschluss zur Einleitung des Verfahrens nach Art. 108 Abs. 2 AEUV - Erlass des abschließenden Beschlusses nach Klageerhebung - Erledigung))

(2015/C 245/30)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Erbslöh Aluminium GmbH (Velbert, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte T. Volz, M. Ringel, B. Wißmann, M. Püstow, C. Oehme und T. Wielsch)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: T. Maxian Rusche und R. Sauer im Beistand der Rechtsanwälte A. Luke und C. Maurer)

Gegenstand

Klage auf teilweise Nichtigerklärung des Beschlusses C (2013) 4424 final der Kommission vom 18. Dezember 2013, das Verfahren nach Art. 108 Abs. 2 AEUV bezüglich der Maßnahmen zu eröffnen, die die Bundesrepublik Deutschland zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien und energieintensiver Unternehmen durchgeführt hat (Staatliche Beihilfe SA. 33995 [2013/C] [ex 2013/NN])

Tenor

1.

Der vorliegende Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt.

2.

Der Streithilfeantrag der EFTA-Überwachungsbehörde ist erledigt.

3.

Die Walter Klein GmbH & Co. KG trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Europäischen Kommission einschließlich der durch das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entstandenen Kosten.

4.

Die EFTA-Überwachungsbehörde trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 223 vom 14.7.2014.


27.7.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 245/26


Beschluss des Gerichts vom 22. Mai 2015 — Fricopan/Kommission

(Rechtssache T-300/14) (1)

((Staatliche Beihilfen - Maßnahmen Deutschlands zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen und energieintensiver Unternehmen - Beschluss zur Einleitung des Verfahrens nach Art. 108 Abs. 2 AEUV - Erlass des abschließenden Beschlusses nach Klageerhebung - Erledigung - Nichtigkeitsklage - Antrag auf Anpassung der Anträge - Keine neue Tatsache - Unzulässigkeit))

(2015/C 245/31)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Fricopan Back GmbH Immekath (Klötze, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte T. Volz, M. Ringel, B. Wißmann, M. Püstow, C. Oehme und T. Wielsch)

Beklagte: Europäische Kommission (ProzessbevollmächtigteT. Maxian Rusche und R. Sauer im Beistand der Rechtsanwälte A. Luke und C. Maurer)

Gegenstand

Klage auf teilweise Nichtigerklärung des Beschlusses C (2013) 4424 final der Kommission vom 18. Dezember 2013, das Verfahren nach Art. 108 Abs. 2 AEUV bezüglich der Maßnahmen zu eröffnen, die die Bundesrepublik Deutschland zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien und energieintensiver Unternehmen durchgeführt hat (Staatliche Beihilfe SA. 33995 [2013/C] [ex 2013/NN])

Tenor

1.

Der vorliegende Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt.

2.

Der Antrag, die Anträge der vorliegenden Klage dahin anzupassen, dass sie sich auf den Beschluss C (2014) 8786 final der Kommission vom 25. November 2014 über die staatliche Beihilfe SA. 33995 (2013/C) (ex 2013/NN) der Bundesrepublik Deutschland zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien und energieintensiver Unternehmen beziehen, wird als unzulässig zurückgewiesen.

3.

Der Streithilfeantrag der EFTA-Überwachungsbehörde ist erledigt.

4.

Die Fricopan Back GmbH Immekath trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Europäischen Kommission einschließlich der durch das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entstandenen Kosten.

5.

Die EFTA-Überwachungsbehörde trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 223 vom 14.7.2014.


27.7.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 245/27


Beschluss des Gerichts vom 22. Mai 2015 — Michelin Reifenwerke/Kommission

(Rechtssache T-301/14) (1)

((Staatliche Beihilfen - Maßnahmen Deutschlands zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen und energieintensiver Unternehmen - Beschluss zur Einleitung des Verfahrens nach Art. 108 Abs. 2 AEUV - Erlass des abschließenden Beschlusses nach Klageerhebung - Erledigung))

(2015/C 245/32)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Michelin Reifenwerke AG & Co, KGaA (Karlsruhe, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte T. Volz, M. Ringel, B. Wißmann, M. Püstow, C. Oehme und T. Wielsch)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: T. Maxian Rusche und R. Sauer im Beistand der Rechtsanwälte A. Luke und C. Maurer)

Gegenstand

Klage auf teilweise Nichtigerklärung des Beschlusses C (2013) 4424 final der Kommission vom 18. Dezember 2013, das Verfahren nach Art. 108 Abs. 2 AEUV bezüglich der Maßnahmen zu eröffnen, die die Bundesrepublik Deutschland zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien und energieintensiver Unternehmen durchgeführt hat (Staatliche Beihilfe SA. 33995 [2013/C] [ex 2013/NN])

Tenor

1.

Der vorliegende Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt.

2.

Der Streithilfeantrag der EFTA-Überwachungsbehörde ist erledigt.

3.

Die Michelin Reifenwerke AG & Co. KGaA trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Europäischen Kommission einschließlich der durch das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entstandenen Kosten.

4.

Die EFTA-Überwachungsbehörde trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 223 vom 14.7.2014.


27.7.2015   

DE

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C 245/27


Beschluss des Gerichts vom 22. Mai 2015 — Vestolit/Kommission

(Rechtssache T-305/14) (1)

((Staatliche Beihilfen - Maßnahmen Deutschlands zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen und energieintensiver Unternehmen - Beschluss zur Einleitung des Verfahrens nach Art. 108 Abs. 2 AEUV - Erlass des abschließenden Beschlusses nach Klageerhebung - Erledigung))

(2015/C 245/33)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Vestolit GmbH (Marl, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte D. Greinacher, J. Martin und B. Scholtka)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: T. Maxian Rusche und R. Sauer im Beistand der Rechtsanwälte A. Luke und C. Maurer)

Gegenstand

Klage auf teilweise Nichtigerklärung des Beschlusses C (2013) 4424 final der Kommission vom 18. Dezember 2013, das Verfahren nach Art. 108 Abs. 2 AEUV bezüglich der Maßnahmen zu eröffnen, die die Bundesrepublik Deutschland zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien und energieintensiver Unternehmen durchgeführt hat (Staatliche Beihilfe SA. 33995 [2013/C] [ex 2013/NN])

Tenor

1.

Der vorliegende Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt.

2.

Der Streithilfeantrag der EFTA-Überwachungsbehörde ist erledigt.

3.

Die Vestolit GmbH trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Europäischen Kommission.

4.

Die EFTA-Überwachungsbehörde trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 223 vom 14.7.2014.


27.7.2015   

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C 245/28


Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 2. Juni 2015 — Buga/Parlament u. a.

(Rechtssache T-241/15 R)

((Vorläufiger Rechtsschutz - Richtlinie zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung - Antrag auf einstweilige Anordnung - Offensichtliche Unzulässigkeit der Klage - Unzulässigkeit))

(2015/C 245/34)

Verfahrenssprache: Rumänisch

Verfahrensbeteiligte

Antragsteller: Aurel Buga (Bacău, Rumänien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin M. Vasii)

Antragsgegner: Europäisches Parlament, Rat der Europäischen Union und Europäische Kommission

Gegenstand

Antrag auf einstweilige Anordnung, den rumänischen Behörden aufzugeben, das Strafverfahren gegen den Antragsteller vor einem nationalen Gericht auszusetzen

Tenor

1.

Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen.

2.

Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.


27.7.2015   

DE

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C 245/29


Klage, eingereicht am 1. April 2015 — Hellenische Republik/Kommission

(Rechtssache T-168/15)

(2015/C 245/35)

Verfahrenssprache: Griechisch

Parteien

Klägerin: Hellenische Republik (Prozessbevollmächtigte: G. Kanellopoulos, E. Leftheriotou und A.-E. Vasilopoulou)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Durchführungsbeschluss der Kommission vom 26. Januar 2015 über die Kürzung der Zwischenzahlungen im Zusammenhang mit dem griechischen Programm zur Entwicklung des ländlichen Raums für den Programmplanungszeitraum 2007-2013 und den Ausgaben für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis 31. März 2014 und vom 1. April 2014 bis 30. Juni 2014, CCI 2007 GR 06 RPO 001, um 2 75  118,75 bzw. 2 9 40  050 Euro, bekannt gegeben unter dem Aktenzeichen K(2015) 252 endgültig, für nichtig zu erklären.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin fünf Klagegründe geltend.

1.

Der Beschluss sei aufgrund einer falschen Auslegung und Anwendung von Art. 16 Abs. 4 der Verordnung Nr. 883/2006 der Kommission vom 21. Juni 2006 (1) unter Verstoß gegen die Regeln über die Zuständigkeit der Kommission ratione temporis und die wesentlichen Formvorschriften des Verfahrens, die in dieser Bestimmung festgelegt seien, erlassen worden.

2.

Der Beschluss sei aufgrund einer falschen Auslegung und Anwendung von Art. 41 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1306/2013 (2) erlassen worden.

3.

Die Kommission habe Art. 26 Abs. 5 und Art. 27 Abs. 3 und 4 der Verordnung Nr. 1290/2005 (3) sowie Art. 36 Abs. 5 und Art. 41 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1306/2013 falsch ausgelegt und angewandt sowie gegen den Grundsatz ne bis in idem, den Grundsatz des Vertrauensschutzes und die Anhörungs- und Verteidigungsrechte der Hellenischen Republik verstoßen.

4.

Der Beschluss der Kommission sei aufgrund einer falschen Auslegung und Anwendung von Art. 27 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1290/2005 und Art. 41 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1306/2013 sowie unter Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ergangen.

5.

Schließlich sei der angefochtene Beschluss aufgrund einer falschen Auslegung und Anwendung von Art. 27 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1290/2005 und Art. 41 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1306/2013 sowie unter Verstoß gegen den Begriff der höheren Gewalt und der außergewöhnlichen Umstände erlassen worden.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 883/2006 der Kommission vom 21. Juni 2006 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates hinsichtlich der Buchführung der Zahlstellen, der Ausgaben- und Einnahmenerklärungen und der Bedingungen für die Erstattung der Ausgaben im Rahmen des EGFL und des ELER (ABl. L 171, S. 1).

(2)  Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. L 347, S. 549).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 209, S. 1).


27.7.2015   

DE

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C 245/30


Klage, eingereicht am 8. April 2015 — Kohrener Landmolkerei und DHG/Kommission

(Rechtssache T-178/15)

(2015/C 245/36)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerinnen: Kohrener Landmolkerei GmbH (Penig, Deutschland), DHG Deutsche Heumilchgesellschaft mbH (Frohburg, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Wagner)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

die Entscheidung der Europäischen Kommission, eingegangen am 2. März 2015, aufzuheben;

der Einspruch der Klägerinnen vom 23. Dezember 2014 im Verfahren mit dem Aktenzeichen AT-TSG-0007-01035 zuzulassen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage machen die Klägerinnen geltend, dass die angefochtene Entscheidung aufzuheben ist, da sie rechtsfehlerhaft sei. Gemäß Art. 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 (1) hätten die Klägerinnen als Einspruchsführer eine Frist von drei Monaten, innerhalb derer sie einen Einspruch bei der nationalen Behörde einlegen müssen, wenn sie Einspruch gegen eine Eintragung einer garantiert traditionellen Spezialität erheben wollen. Sie führen diesbezüglich aus, dass die betroffene Veröffentlichung (ABl. 2014, C 340, S. 6) am 30. September 2014 erfolgt und der Einspruch am 23. Dezember 2014 bei der zuständigen nationalen Behörde eingelegt worden sei. Eine weitere Fristversäumung hätten die Klägerinnen nicht zu vertreten. Sie ergänzen, dass die zeitliche Tätigkeit der zuständigen nationalen Behörde im Hinblick auf die Weiterleitung eingelegter Einsprüche an die Kommission durch die Klägerinnen selbst nicht beeinflussbar sei und dass die angegriffene Entscheidung nicht berücksichtige, dass der Einspruch rechtzeitig eingelegt worden sei. Die Entscheidung berücksichtige nur das Eingangsdatum bei der Europäischen Kommission.

Ferner wird vorgetragen, dass Art. 51 der Verordnung Nr. 1151/2012 keine Frist für die Weiterleitung durch die nationale Behörde vorsehe. Es komme daher allein auf die Einreichung des Einspruchs durch die Klägerinnen bei der nationalen Behörde an.


(1)  Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 343, S. 1).


27.7.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 245/30


Klage, eingereicht am 14. April 2015 — Icap u. a./Kommission

(Rechtssache T-180/15)

(2015/C 245/37)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerinnen: Icap plc (London, Vereinigtes Königreich), Icap Management Services Ltd (London) und Icap New Zealand Ltd (Wellington, Neuseeland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C. Riis-Madsen und S. Frank)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

den Beschluss der Kommission vom 4. Februar 2015 in der Sache AT.39861 — Yen-Zinssatz-Derivate — C(2015) 432 final ganz oder teilweise für nichtig zu erklären;

hilfsweise, die verhängte Geldbuße aufzuheben oder herabzusetzen;

der Beklagten in jedem Fall die Kosten der Rechtsverfolgung sowie die sonstigen Kosten und Auslagen aufzuerlegen, die den Klägerinnen in Zusammenhang mit dieser Angelegenheit entstanden sind;

alle sonstigen Maßnahmen zu erlassen, die das Gericht für angemessen hält.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage machen die Klägerinnen sechs Klagegründe geltend.

1.

Erster Klagegrund: Tatsächliche und rechtliche Fehler der Kommission bei ihrer Feststellung, dass die Banken ein Verhalten an den Tag gelegt hätten, das eine Wettbewerbsbeschränkung und/oder -verzerrung bezweckt habe

2.

Zweiter Klagegrund: Tatsächliche und rechtliche Fehler der Beklagten bei ihrer Feststellung, dass die angebliche Beihilfe der Klägerinnen zum Verhalten der Banken einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht im Sinne von Art. 101 AEUV dargestellt habe

Das Verhalten eines an der wettbewerbsbeschränkenden/wettbewerbsverzerrenden Vereinbarung nicht beteiligten Gehilfen werde von Art. 101 AEUV nicht erfasst. Das von der Kommission angewandte Kriterium sei in jedem Fall falsch und decke ein zu weites Spektrum an Verhaltensweisen ab, die mit der Zuwiderhandlung nicht hinreichend eng verbunden seien. Das Verhalten der Klägerinnen falle nicht unter das von der Beklagten verwendete Kriterium für eine Beihilfe. Insbesondere entbehre die Feststellung, dass die Klägerinnen Beihilfe zum Informationsaustausch zwischen den Banken geleistet hätten, jeglicher faktischen Grundlage, und die Beklagte lege keinen einzigen Fall dar, in dem die Klägerinnen Beihilfe zu einem solchen Austausch geleistet hätten. Gleiches gelte für die Sondierung von abgestimmten Handelsvorgängen. Hinsichtlich der Manipulierung der Yen-LIBOR-Eingaben habe die Kommission anerkannt, dass nur eine von zwei Banken von der Beteiligung von ICAP gewusst habe. Daher habe ICAP nicht die Rolle eines Gehilfen gehabt, soweit das Verhalten der Banken betroffen sei. Darüber hinaus habe für diese Verstöße die Zuwiderhandlung weit vor dem angeblichen Beginn der Beihilfe durch ICAP angefangen.

3.

Dritter Klagegrund: Tatsächliche und rechtliche Fehler der Kommission bei der Bestimmung der Dauer der angeblichen Beteiligung der Klägerinnen an den Zuwiderhandlungen

Die Banken seien Handelspartner bei Yen-Zinssatz-Derivaten und hätten daher von den Handelspositionen und -interessen der jeweils anderen Kenntnis gehabt. Daher seien die von der Kommission vorgelegten Beweise zur Stützung des Vorbringens, dass ICAP von der bilateralen Zuwiderhandlung Kenntnis gehabt habe, inkonsequent, ungenau und irreführend. Darüber hinaus gehe der Ansatz der Kommission davon aus, dass die Klägerinnen durchgehend bis zum Ende der bilateralen Zuwiderhandlung durch die Banken Kenntnis gehabt und entsprechend gehandelt hätten, ohne einen Beweis für die anhaltende Kenntnis der Klägerinnen von den Zuwiderhandlungen der Banken vorzulegen.

4.

Vierter Klagegrund: Verstoß der Kommission gegen die Grundsätze der Unschuldsvermutung und der guten Verwaltung

Die Kommission habe ein hybrides Vergleichsverfahren durchgeführt, in dem der im Dezember 2013 geschlossene Vergleich ICAP mit einbezogen habe, indem ihre Rolle als Gehilfe ausführlich beschrieben worden sei. Von diesem Zeitpunkt an habe die Kommission nicht länger vorgeben können, dass sie bei der Bearbeitung des Falls von ICAP nicht voreingenommen sei.

5.

Fünfter Klagegrund: Verstoß der Kommission gegen die Leitlinien über Geldbußen, gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit

Die Kommission habe gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit verstoßen, indem sie Geldbußen festgesetzt habe, die über lediglich symbolische Geldbußen hinausgingen. Dies stelle auch eine Abweichung von ihrer Entscheidungspraxis dar. Darüber hinaus habe die Kommission dadurch gegen ihre Leitlinien über Geldbußen verstoßen, dass sie sich geweigert habe, den Umsatz der Klägerinnen als Grundlage für die Geldbuße zu verwenden, dass sie ihre Berechnungsmethode für die Geldbuße nicht angemessen spezifiziert habe und dass sie die entsprechenden Abweichungen von ihrer früheren Entscheidungspraxis nicht gerechtfertigt habe. Ferner habe die Kommission gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoßen, indem sie die Klägerinnen anders behandelt habe als einen anderen Broker, dem unter ähnlichen Umständen und im Rahmen derselben Zuwiderhandlung Beihilfe vorgeworden worden sei. Die Kommission habe die Klägerinnen ferner so behandelt wie die Banken, die die Zuwiderhandlung begangen hätten, obwohl den Klägerinnen lediglich Beihilfe vorgeworfen werde. Infolgedessen seien die verhängten Geldbußen völlig unverhältnismäßig, und die Kommission habe somit gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstoßen.

6.

Sechster Klagegrund: Verstoß der Kommission gegen den Grundsatz „ne bis in idem


27.7.2015   

DE

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C 245/32


Klage, eingereicht am 24. April 2015 — National Iranian Tanker Company/Rat

(Rechtssache T-207/15)

(2015/C 245/38)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: National Iranian Tanker Company (Teheran, Iran) (Prozessbevollmächtigte: T. de la Mare, QC, M. Lester und J. Pobjoy, Barristers, R. Chandrasekera, S. Ashley und C. Murphy, Solicitors)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss (GASP) 2015/236 des Rates vom 12. Februar 2015 zur Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. L 39, S. 18) und die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/230 des Rates vom 12. Februar 2015 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran für nichtig zu erklären, soweit sie die Klägerin betreffen,

hilfsweise, Art. 20 Abs. 1 Buchst. c des Beschlusses 2010/413/GASP des Rates vom 26. Juli 2010 (in geänderter Fassung) (im Folgenden: Beschluss) und Art. 23 Abs. 2 Buchst. d der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 des Rates vom 23. März 2012 (in geänderter Fassung) (im Folgenden: Verordnung) wegen Rechtswidrigkeit für unanwendbar zu erklären, soweit sie die Klägerin betreffen, und

dem Rat die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin fünf Klagegründe geltend.

1.

Erster Klagegrund: Der Rat habe durch die Wiederaufnahme der Klägerin auf Grundlage derselben tatsächlichen Behauptungen, die das Gericht im Urteil vom 3. Juli 2014, NITC/Rat (T-565/12), zurückgewiesen habe, gegen die Grundsätze der Rechtskraft, der Rechtssicherheit, der berechtigten Erwartungen und der Abgeschlossenheit des Verfahrens verstoßen und ihr Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf nach Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verletzt.

2.

Zweiter Klagegrund: Der Rat habe das für die Aufnahme in die Liste maßgebende Kriterium, nämlich die Erbringung des Nachweises, dass die Klägerin die Regierung Irans finanziell oder logistisch unterstütze, nicht erfüllt. Der Vorwurf der finanziellen Unterstützung sei vom Gericht im Urteil NITC/Rat zurückgewiesen worden. Die Klägerin leiste der Regierung Irans keine finanzielle Unterstützung, und die Regierung Irans ziehe aus der Klägerin über ihre Aktionäre oder auf andere Art keinen finanziellen Nutzen. Wie im Urteil NITC/Rat festgestellt worden sei, reiche indirekte finanzielle Unterstützung für eine Erfüllung des Kriteriums nicht aus. Der Vorwurf der logistischen Unterstützung sei nichts anderes als eine neue Umschreibung der bereits in der Rechtssache NITC/Rat erhobenen Vorwürfe. Jedenfalls gebe es den erforderlichen Kausalzusammenhang zwischen den Aktivitäten der Klägerin und der nuklearen Proliferation nicht und die Unterstützung durch die Klägerin sei allenfalls indirekter logistischer Natur.

3.

Dritter Klagegrund: Der Rat habe die Verteidigungsrechte der Klägerin und ihr Recht auf eine gute Verwaltung und auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz verletzt. Der Rat habe es insbesondere versäumt, a) die Klägerin von den tatsächlichen Gründen für ihre Wiederaufnahme in Kenntnis zu setzen oder das gegen sie gerichtete Beweismaterial vorzulegen und/oder b) der Klägerin die Möglichkeit einzuräumen, vor ihrer Wiederaufnahme zu den tatsächlichen Gründen und/oder zum gegen sie gerichteten Beweismaterial Stellung zu nehmen.

4.

Vierter Klagegrund: Der Rat habe ohne Rechtfertigung und in unverhältnismäßiger Weise in die Grundrechte der Klägerin, einschließlich ihres Rechts auf Schutz ihres Eigentums, ihres Geschäftsbetriebs und ihres Rufes eingegriffen. Die Auswirkungen der angefochtenen Maßnahmen auf die Klägerin seien, sowohl für ihren Geschäftsbetrieb, als auch für ihren weltweiten Ruf und ihr weltweites Ansehen weitreichend. Die Aufnahme der Klägerin werde möglicherweise auch verheerende Folgen für die Leistungsempfänger der Pensionsfonds der Teilhaber der Klägerin haben, die allesamt unbescholtene iranische Staatsbürger — viele davon im Ruhestand — seien. Der Rat habe weder nachgewiesen, dass das Einfrieren der Vermögenswerte und wirtschaftlichen Ressourcen der Klägerin in Zusammenhang mit irgendeinem legitimen Ziel stehe oder durch ein solches gerechtfertigt werde, noch erst recht, dass es zu einem solchen Ziel in angemessenem Verhältnis stehe.

5.

Fünfter Klagegrund: Sollten entgegen dem Vorbringen zum zweiten Klagegrund Art. 20 Abs. 1 Buchst. c des Beschlusses und Art. 23 Abs. 2 Buchst. d der Verordnung dahin auszulegen seien, dass sie a) indirekte finanzielle Unterstützung und/oder b) logistische Unterstützung ohne Verbindung zur nuklearen Proliferation einschließen, wären diese Kriterien rechtswidrig und stünden zu den Zielen des Beschlusses und der Verordnung in keinem angemessenen Verhältnis. Die willkürliche Tragweite und der willkürliche Geltungsbereich der Kriterien, die sich aus dieser weitergefassten Auslegung ergäben, würden über das zur Erreichung dieser Ziele zweckdienliche und erforderliche Maß hinausgehen. Die Bestimmung wäre daher rechtswidrig.


27.7.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 245/33


Klage, eingereicht am 21. Mai 2015 — Speciality Drinks/HABM — William Grant (CLAN)

(Rechtssache T-250/15)

(2015/C 245/39)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Speciality Drinks Ltd (London, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigter: G. Pritchard, Barrister)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: William Grant & Sons Ltd (Dufftown, Vereinigtes Königreich)

Angaben zum Verfahren vor dem HABM

Anmelderin: Klägerin.

Streitige Marke: Gemeinschaftswortmarke „CLAN“ — Anmeldung Nr. 10 025 815.

Verfahren vor dem HABM: Widerspruchsverfahren.

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 5. März 2015 in der Sache R 220/2014-1.

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben und den Widerspruch zurückzuweisen;

eine Kostenerstattung zugunsten der Klägerin und/oder einen Widerruf der Kostenentscheidung der Ersten Beschwerdekammer anzuordnen.

Angeführte Klagegründe

Die Beschwerdekammer habe in ihrer Bestimmung des Aufmerksamkeitsniveaus des „maßgeblichen Verbrauchers“ im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 einen Fehler begangen;

die Beschwerdekammer habe nicht entschieden, ob CLAN bei Benutzung in Verbindung mit MACGREGOR, für den maßgeblichen Verbraucher ein Fantasiewort (d. h. ohne Bedeutungsgehalt) oder, alternativ, ein Begriff mit einer von diesem verstandenen Bedeutung sei;

die Beschwerdekammer habe die Ähnlichkeit der Zeichen nicht auf der zutreffenden Rechts- und/oder Tatsachengrundlage geprüft;

die Beschwerdekammer habe die Verwechslungsgefahr nicht auf der zutreffenden Rechts- und/oder Tatsachengrundlage geprüft.


27.7.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 245/34


Klage, eingereicht am 14. Mai 2015 — Espírito Santo Financial (Portugal)/EZB

(Rechtssache T-251/15)

(2015/C 245/40)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Espírito Santo Financial (Portugal), SGPS, SA (Lissabon, Portugal) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte R. Oliveira und N. Cunha Barnabé sowie Rechtsanwältin S. Estima Martins)

Beklagte: Europäische Zentralbank

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die stillschweigende Entscheidung der Europäischen Zentralbank (EZB) vom 4. März 2015 gemäß Art. 8 Abs. 3 des Beschlusses EZB/2004/3 (Stillschweigende Entscheidung), keinen vollständigen Zugang zu dem Beschluss der EZB vom 1. August 2014 zu gewähren, mit dem der Status der Banco Espírito Santo S.A. als Geschäftspartnerin für geldpolitische Operationen des Eurosystems ausgesetzt und die genannte Bank zur vollständigen Rückzahlung ihrer Schulden an das Eurosystem in Höhe von 10 Mrd. Euro verpflichtet wurde, sowie zu allen im Besitz der EZB befindlichen Dokumenten, die in irgendeinem Zusammenhang mit diesem Beschluss stehen, für nichtig zu erklären;

die ausdrückliche Entscheidung der EZB vom 1. April 2015 (Ausdrückliche Entscheidung), keinen vollständigen Zugang zu den erwähnten Dokumenten zu gewähren, für nichtig zu erklären;

der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin fünf Klagegründe geltend.

1.

Erster Klagegrund: Verletzung der Begründungspflicht betreffend die Stillschweigende Entscheidung.

Die Stillschweigende Entscheidung verletze die Begründungspflicht, da sie keine Begründung für die Verweigerung des vollständigen Zugangs zu den angeforderten EZB-Dokumenten enthalte, und sei daher für nichtig zu erklären.

2.

Zweiter Klagegrund: Verletzung der Begründungspflicht betreffend die Ausdrückliche Entscheidung in Zusammenhang mit dem Beschluss des EZB-Rates.

Die Ausdrückliche Entscheidung, mit der der Zugang zu den angeforderten Informationen verweigert wurde, sei für nichtig zu erklären, weil sie die Begründungspflicht verletze, soweit sie (1) nur allgemeine Ausführungen in Bezug auf die geltend gemachten in Art. 4 des Beschlusses EZB/2004/3 aufgeführten Ausnahmeregelungen enthalte und insbesondere (2) keine Gründe dafür anführe, warum die in Art. 4 Abs. 1 Buchst. a erster Gedankenstrich des Beschlusses EZB/2004/3 aufgeführte Ausnahme die Beschränkung des Rechts der Klägerin auf Zugang rechtfertige.

3.

Dritter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 4 Abs. 1 Buchst. a erster, zweiter und siebter Gedankenstrich des Beschlusses EZB/2004/3 betreffend die Ausdrückliche Entscheidung.

4.

Vierter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 4 Abs. 2 erster Gedankenstrich des Beschlusses EZB/2004/3 in Zusammenhang mit den Beschlüssen des EZB-Rates betreffend die Ausdrückliche Entscheidung.

5.

Fünfter Klagegrund: Verletzung der Begründungspflicht in Zusammenhang mit den Vorschlägen des Direktoriums betreffend die Ausdrückliche Entscheidung.

Die Ausdrückliche Entscheidung sei für nichtig zu erklären, weil sie die Begründungspflicht verletze, soweit sie (1) nur allgemeine Ausführungen im Hinblick auf die geltend gemachten in Art. 4 des Beschlusses EZB/2004/3 aufgeführten Ausnahmeregelungen enthalte, sie (2) keine besonderen Gründe für die Verweigerung des Zugangs zu den von der Klägerin angeforderten besonderen Informationen anführe, (3) nicht begründet habe, warum sie die Informationen auf der Grundlage von Art. 4 Abs. 1 Buchst. a siebter Gedankenstrich des Beschlusses EZB/2004/3 nicht mitgeteilt habe, (4) nicht begründet habe, warum sie die Informationen auf der Grundlage von Art. 4 Abs. 2 erster Gedankenstrich des Beschlusses EZB/2004/3 nicht mitgeteilt habe, und (5) auch nicht begründet habe, warum sie die Informationen auf der Grundlage von Art. 4 Abs. 3 des Beschlusses EZB/2004/3 nicht mitgeteilt habe.


27.7.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 245/35


Klage, eingereicht am 21. Mai 2015 — Ferrovial u. a./Kommission

(Rechtssache T-252/15)

(2015/C 245/41)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Klägerinnen: Ferrovial, SA (Madrid, Spanien), Ferrovial Servicios, SA (Madrid, Spanien), Amey UK plc (Oxford, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Muñoz Pérez und M. Linares Gil)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

den Beschluss C (2014) 7280 der Europäischen Kommission vom 15. Oktober 2014 über die staatliche Beihilfe SA 35550 (13/C) (ex 13/NN) (ex 12/CP) Spaniens für nichtig zu erklären;

hilfsweise, Art. 4 Abs. 2 des genannten Beschlusses für nichtig zu erklären; und

dem beklagten Organ die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Im vorliegenden Verfahren wird derselbe Beschluss angefochten wie in den Rechtssachen T-826/14, Spanien/Kommission, und T-12/15, Banco de Santander und Santusa/Kommission.

Die Klägerinnen machen fünf Klagegründe geltend.

1.

Erster Klagegrund: Verletzung von Art. 296 AEUV aufgrund eines Begründungsmangels.

2.

Zweiter Klagegrund: Verletzung von Art. 107 Abs. 1 AEUV, da die geprüfte Maßnahme nicht die spezifischen Merkmale des Begriffs der staatlichen Beihilfe aufweise.

3.

Dritter Klagegrund: Verletzung von Art. 108 Abs. 3 AEUV, Art. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags und von Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 zur Durchführung der Verordnung Nr. 659/1999, da die geprüfte Maßnahme keine neue rechtswidrige und unvereinbare Beihilfe darstelle.

4.

Vierter Klagegrund: Art. 4 Abs. 2 des Dritten Beschlusses sei wegen Verletzung von Art. 14 Abs. 1 der Verordnung Nr. 659/1999 nichtig, da die Rückforderungsanordnung nicht wie in den ersten beiden Beschlüssen beschränkt worden sei (vor dem 21. Dezember 2007 erworbene Beteiligungen).

5.

Fünfter Klagegrund: Art. 4 des Dritten Beschlusses (Rückforderungsanordnung) sei wegen Verletzung von Art. 14 Abs. 1 der Verordnung Nr. 659/1999 nichtig, da vor dem 10. März 2005 erworbene mittelbare Beteiligungen nicht von der Rückforderungsanordnung ausgeschlossen worden seien.


27.7.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 245/36


Klage, eingereicht am 21. Mai 2015 — Sociedad General de Aguas de Barcelona/Kommission

(Rechtssache T-253/15)

(2015/C 245/42)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Klägerin: Sociedad General de Aguas de Barcelona, SA (Barcelona, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt J. de Juan Casadevall)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den angefochtenen Beschluss für nichtig zu erklären;

hilfsweise für den Fall einer Zurückweisung des Hauptantrags, den angefochtenen Beschluss für nichtig zu erklären, soweit darin die Rückforderung in Bezug auf nach dem 21. Dezember 2007 erworbene Beteiligungen uneingeschränkt angeordnet wird und nicht anerkannt wird, dass Anspruch auf die volle Anwendung der steuerlichen Vergünstigung während des gesamten Zeitraums besteht, der in Art. 12 Abs. 5 des Real Decreto Legislativo no 4/2004, por el que se aprueba el Texto refundido de la Ley del Impuesto sobre Sociedades (Königliches gesetzesvertretendes Dekret Nr. 4/2004 zum Erlass der Neufassung des Körperschaftsteuergesetzes) vom 5. März 2004 vorgesehen ist; und

der Europäischen Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Im vorliegenden Verfahren wird derselbe Beschluss angefochten wie in den Rechtssachen T-12/15, Banco de Santander und Santusa/Kommission, und T-252/15, Ferrovial u. a./Kommission.

Die Klagegründe und wesentlichen Argumente ähneln denen, die in diesen anderen Rechtssachen vorgebracht worden sind.

Die Klägerin rügt insbesondere einen Rechtsfehler bei der Anwendung des Kriteriums der Selektivität, einen Ermessensmissbrauch und einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz und den Grundsatz des Vertrauensschutzes.


27.7.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 245/37


Klage, eingereicht am 18. Mai 2015 — Aldi Einkauf/HABM — Dyado Liben (Casale Fresco)

(Rechtssache T-254/15)

(2015/C 245/43)

Sprache der Klageschrift: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Aldi Einkauf GmbH & Co. oHG (Essen, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte N. Lützenrath, U. Rademacher, C. Fürsen, N. Bertram)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Dyado Liben OOD (Sofia, Bulgarien)

Angaben zum Verfahren vor dem HABM

Antragstellerin: Klägerin

Streitige Marke: Gemeinschaftswortmarke „Casale Fresco“ — Anmeldung Nr. 010 886 604

Verfahren vor dem HABM: Widerspruchsverfahren

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 11. März 2015 in der Sache R 1138/2014-4

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

dem HABM die Kosten aufzuerlegen.

Angeführter Klagegrund

Verletzung von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009.


27.7.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 245/37


Klage, eingereicht am 22. Mai 2015 — Telefónica/Kommission

(Rechtssache T-256/15)

(2015/C 245/44)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Klägerin: Telefónica, S.A. (Madrid, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Ruiz Calzado und J. Domínguez Pérez)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

Art. 1 des Beschlusses für nichtig zu erklären;

Art. 4 Abs. 1 des Beschlusses für nichtig zu erklären, soweit darin das Königreich Spanien aufgefordert wird, die in Art. 1 genannte Beihilferegelung einzustellen;

Art. 4 Abs. 2, 3, 4 und 5 des Beschlusses für nichtig zu erklären, soweit darin die Rückforderung der von der Kommission bezeichneten staatlichen Beihilfe angeordnet wird;

hilfsweise, die in Art. 4 Abs. 2 des Beschlusses auferlegte Rückforderungspflicht mit den gleichen Bedingungen wie im ersten und im zweiten Beschluss zu beschränken; und

der Kommission sämtliche Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Im vorliegenden Verfahren wird derselbe Beschluss angefochten wie in den Rechtssachen T-12/15, Banco de Santander und Santusa/Kommission, und T-252/15, Ferrovial u. a./Kommission.

Die Klagegründe und wesentlichen Argumente ähneln denen, die in diesen anderen Rechtssachen vorgebracht worden sind.

Die Klägerin rügt insbesondere, die Kommission habe Rechtsfehler begangen und den Sachverhalt fehlerhaft beurteilt, indem sie bei der Prüfung der Auslegung der DGT (spanische Steuerbehörde) zu dem Ergebnis gelangt sei, dass es sich um eine neue Maßnahme handele, die eine neue staatliche Beihilfe darstellen könne, und festgestellt habe, dass die ersten beiden Beschlüsse nicht eine etwaige Anwendung der fraglichen Maßnahme auf den Erwerb von indirekten Beteiligungen zuließen.


27.7.2015   

DE

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C 245/38


Klage, eingereicht am 22. Mai 2015 — Arcelormittal Spain Holding/Kommission

(Rechtssache T-257/15)

(2015/C 245/45)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Klägerin: Arcelormittal Spain Holding, S.L. (Madrid, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Muñoz Perez)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss C(2014) 7280 der Europäischen Kommission vom 15. Oktober 2014 über die staatliche Beihilfe SA.35550 (13/C) (ex 12/CP) Spaniens für nichtig zu erklären;

hilfsweise, Art. 4 Abs. 2 dieses Beschlusses aus den dargestellten Gründen für nichtig zu erklären;

dem beklagten Organ die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Im vorliegenden Verfahren wird der gleiche Beschluss angefochten wie in den Rechtssachen T-12/15, Banco de Santander und Santusa/Kommission, und T-252/15, Ferrovial u. a./Kommission.

Die Klagegründe und wesentlichen Argumente entsprechen denen, die in diesen anderen Rechtssachen vorgebracht worden sind.


27.7.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 245/39


Klage, eingereicht am 22. Mai 2015 — Axa Mediterranean Holding/Kommission

(Rechtssache T-258/15)

(2015/C 245/46)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Klägerin: Axa Mediterranean Holding, S.A. (Palma de Mallorca, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Buendía Sierra, D. Armesto Macías und A. Balcells Cartagena)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

Art. 1 des Beschlusses für nichtig zu erklären, soweit darin festgestellt wird, dass die neue behördliche Auslegung von Art. 12 TRLIS durch die spanische Verwaltung als eine mit dem Binnenmarkt unvereinbare staatliche Beihilfe anzusehen ist;

Art. 4 Abs. 1 des Beschlusses für nichtig zu erklären, soweit darin das Königreich Spanien aufgefordert wird, der in Art. 1 beschriebenen Beihilferegelung ein Ende zu setzen;

die Art. 4 Abs. 2, 3, 4 und 5 des Beschlusses für nichtig zu erklären, soweit darin dem Königreich Spanien die Rückforderung der Beträge auferlegt wird, die von der Kommission als staatliche Beihilfen angesehen werden;

hilfsweise, den Umfang der dem Königreich Spanien in Art. 4 Abs. 2 des Beschlusses auferlegten Rückforderungspflicht wie im ersten und im zweiten Beschluss zu beschränken; und

der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Im vorliegenden Verfahren wird der gleiche Beschluss angefochten wie in den Rechtssachen T-12/15, Banco de Santander und Santusa/Kommission, und T-252/15, Ferrovial u. a./Kommission.

Die Klagegründe und wesentlichen Argumente entsprechen denen, die in diesen anderen Rechtssachen vorgebracht worden sind.


27.7.2015   

DE

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C 245/39


Klage, eingereicht am 22. Mai 2015 — Spirig Pharma/HABM (Daylong)

(Rechtssache T-261/15)

(2015/C 245/47)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Spirig Pharma AG (Egerkingen, Schweiz) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte T. de Haan und P. Péters)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)

Angaben zum Verfahren vor dem HABM

Streitige Marke: Bildmarke mit dem Wortbestandteil „Daylong“ — Anmeldung Nr. 12 537 627.

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 24. März 2015 in der Sache R 2455/2014-4.

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

dem HABM die Kosten aufzuerlegen, einschließlich der Kosten, die der Klägerin im Verfahren vor der Vierten Beschwerdekammer des Amtes entstanden sind.

Angeführte Klagegründe

Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c in Verbindung mit Art. 75 der Verordnung Nr. 207/2009;

Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009.


27.7.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 245/40


Klage, eingereicht am 27. Mai 2015 — db Technologies Deutschland/HABM — MIP Metro (Sigma)

(Rechtssache T-267/15)

(2015/C 245/48)

Sprache der Klageschrift: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: db Technologies Deutschland GmbH (Köln, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: K. Zingsheim, Rechtsanwalt)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: MIP Metro Group Intellectual Property GmbH & Co. KG (Düsseldorf, Deutschland)

Angaben zum Verfahren vor dem HABM

Antragstellerin: Klägerin

Streitige Marke: Gemeinschaftswortmarke „Sigma“ — Anmeldung Nr. 10 779 734

Verfahren vor dem HABM: Widerspruchsverfahren

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 23. März 2015 in der Sache R 1444/2014-4

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung und die Entscheidung des HABM vom 28. April 2014 aufzuheben und den Widerspruch der Widersprechenden/Beschwerdegegnerin zurückzuweisen;

die Kosten des Verfahrens dem Beklagte aufzuerlegen.

Angeführter Klagegrund

Verletzung von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009.


27.7.2015   

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C 245/41


Klage, eingereicht am 22. Mai 2015 — Apcoa Parking Holdings/HABM (PARKWAY)

(Rechtssache T-268/15)

(2015/C 245/49)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Apcoa Parking Holdings GmbH (Stuttgart, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter Rechtsanwalt: A. Lohmann)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)

Angaben zum Verfahren vor dem HABM

Streitige Marke: Gemeinschaftsbildmarke mit dem Wortbestandteil „PARKWAY“ — Anmeldung Nr. 12 567 021

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 25. März 2015 in der Sache R 2063/2014-4

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

dem HABM die Kosten des Verfahrens einschließlich der im Laufe des Beschwerdeverfahrens angefallenen Kosten aufzuerlegen.

Angeführte Klagegründe

Verletzung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009;

Verletzung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009.


27.7.2015   

DE

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C 245/41


Klage, eingereicht am 22. Mai 2015 — Apcoa Parking Holdings/HABM (PARKWAY)

(Rechtssache T-272/15)

(2015/C 245/50)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Apcoa Parking Holdings GmbH (Stuttgart, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt A. Lohmann)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)

Angaben zum Verfahren vor dem HABM

Streitige Marke: Gemeinschaftswortmarke „PARKWAY“ — Anmeldung Nr. 12 248 278

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 25. März 2015 in der Sache R 2062/2014-4

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

dem HABM die Kosten des Verfahrens einschließlich der im Laufe des Beschwerdeverfahrens angefallenen Kosten aufzuerlegen.

Angeführte Klagegründe

Verletzung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009;

Verletzung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009.


27.7.2015   

DE

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C 245/42


Klage, eingereicht am 13. Mai 2015 — Permapore/HABM — José Joaquim Oliveira II — Jardins & Afins (Terraway)

(Rechtssache T-277/15)

(2015/C 245/51)

Sprache der Klageschrift: Portugiesisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Permapore Ltd (Nenagh Tipperary, Irland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Sales)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: José Joaquim Oliveira II — Jardins & Afins Lda (Grijó, Portugal)

Angaben zum Verfahren vor dem HABM

Antragstellerin: Klägerin

Streitige Marke: Gemeinschaftsbildmarke mit dem Wortbestandteil „Terraway“ — Anmeldung Nr. 11 988 301

Verfahren vor dem HABM: Widerspruchsverfahren

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 5. März 2015 in der Sache R 2496/2014-1

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Beschwerdekammer des HABM aufzuheben und sie entweder durch eine Entscheidung zu ersetzen, mit der umfassend über die inhaltlichen/materiellen Fragen entschieden wird und nicht lediglich die Frage behandelt wird, ob die Beschwerdegebühr rechtzeitig gezahlt wurde, oder den Erlass einer solchen Entscheidung anzuordnen.

Angeführte Klagegründe

Die Klägerin führt aus, dass sie die in Art. 60 der Verordnung Nr. 207/2009 vorgesehene Beschwerdegebühr am 20. November gezahlt habe;

in materieller Hinsicht macht sie einen Verstoß gegen die Art. 52 Abs. 1 Buchst. a und b, 7 Abs. 1 Buchst. g und 54 Abs. 2 a. E. der Verordnung Nr. 207/2009 geltend.


27.7.2015   

DE

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C 245/43


Klage, eingereicht am 2. Juni 2015 — Hamas/Rat

(Rechtssache T-289/15)

(2015/C 245/52)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Hamas (Doha, Katar) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin L. Glock)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss (GASP) 2015/521 des Rates vom 26. März 2015 zur Aktualisierung und Änderung der Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, für die die Artikel 2, 3 und 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus gelten, und zur Aufhebung des Beschlusses 2014/483/GASP für nichtig zu erklären, soweit er die Hamas (einschließlich der Hamas-Izz-al-Din-al-Quassem) betrifft;

die Durchführungsverordnung (EU) 2015/513 des Rates vom 26. März 2015 zur Durchführung des Artikels 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 790/2014 für nichtig zu erklären, soweit sie die Hamas (einschließlich der Hamas-Izz-al-Din-al-Quassem) betrifft;

dem Rat die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin sieben Klagegründe geltend.

1.

Rüge eines Verstoßes gegen Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 (1), da die vom Rat genannten nationalen Beschlüsse nicht den von diesem Artikel aufgestellten Bedingungen entsprächen, um als von einer zuständigen Behörde gefasste Beschlüsse gelten zu können.

2.

Rüge eines Sachverhaltsirrtums, da die wesentlichen vom Rat angeführten Tatsachen durch keinerlei Beweise gestützt seien.

3.

Rüge eines Beurteilungsfehlers im Hinblick auf den terroristischen Charakter der Organisation Hamas.

4.

Rüge eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Nichteinmischung, der es verbiete, die Hamas, die eine rechtmäßige politische Bewegung darstelle, die die in Palästina organisierten Wahlen gewonnen habe und das Herz der palästinensischen Regierung bilde, als terroristische Organisation anzusehen.

5.

Rüge eines Verstoßes gegen die Begründungspflicht durch den Rat.

6.

Rüge eines Verstoßes gegen die Verteidigungsrechte der Klägerin sowie ihr Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz während der nationalen Phase.

7.

Rüge eines Verstoßes gegen das Eigentumsrecht, da das Einfrieren der Gelder der Klägerin eine ungerechtfertigte Beeinträchtigung ihres Eigentumsrechts darstelle.


(1)  Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 27. Dezember 2001 über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus (ABl. L 344, S. 93).


27.7.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 245/44


Rechtsmittel, eingelegt am 8. Juni 2015 von Ángel Coedo Suárez gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 26. März 2015 in der Rechtssache F-38/14, Coedo Suárez/Rat

(Rechtssache T-297/15 P)

(2015/C 245/53)

Verfahrenssprache: Französisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführer: Ángel Coedo Suárez (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Rodrigues und C. Bernard-Glanz)

Anderer Verfahrensbeteiligter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Der Rechtsmittelführer beantragt,

das vorliegende Rechtsmittel für zulässig zu erklären;

das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Erste Kammer) vom 26. März 2015, Coedo Suárez/Rat (F-38/14, EU:F:2015:25), aufzuheben;

den von ihm in erster Instanz gestellten Aufhebungsanträgen stattzugeben;

dem Rat die Kosten beider Rechtszüge aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung des Rechtsmittels macht der Rechtsmittelführer zwei Rechtsmittelgründe geltend.

1.

Verfälschung von Tatsachen und Beweisen und Rechtsirrtum, weil das Gericht für den öffentlichen Dienst entschieden habe, dass die Anstellungsbehörde keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen habe, als sie angenommen habe, dass der schlechte Gesundheitszustand des Klägers keinen mildernden Umstand darstelle.

2.

Verstoß gegen die Begründungspflicht.


27.7.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 245/44


Klage, eingereicht am 8. Juni 2015 — Atlas/HABM (EFEKT PERLENIA)

(Rechtssache T-298/15)

(2015/C 245/54)

Verfahrenssprache: Polnisch

Parteien

Klägerin: Atlas sp. z. o. o. (Łódz, Polen) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt [radca prawny] R. Rumpel)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)

Angaben zum Verfahren vor dem HABM

Streitige Marke: Gemeinschaftsbildmarke mit dem Wortbestandteil „EFEKT PERLENIA“ — Anmeldung Nr. 12 668 125.

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des HABM vom 13. März 2015 in der Sache R 2352/2014-5.

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Klage für begründet zu erklären;

die angefochtene Entscheidung aufzuheben, soweit mit ihr die Anmeldung zurückgewiesen worden ist;

die angefochtene Entscheidung dahin gehend zu ändern, dass das Zeichen für alle beanspruchten Waren und Dienstleistungen eingetragen wird;

dem HABM die Kosten aufzuerlegen.

Angeführter Klagegrund

Verletzung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009.


27.7.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 245/45


Klage, eingereicht am 1. Juni 2015 — Barqawi/Rat

(Rechtssache T-303/15)

(2015/C 245/55)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Ahmad Barqawi (Dubai, Vereinigte Arabische Emirate) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J.-P. Buyle und L. Cloquet)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/375 des Rates vom 6. März 2015 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien für nichtig zu erklären, soweit sie den Kläger betrifft;

den Durchführungsbeschluss (GASP) 2015/383 des Rates vom 6. März 2015 zur Durchführung des Beschlusses 2013/255/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien für nichtig zu erklären, soweit er den Kläger betrifft;

dem Rat die gesamten Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten des Klägers aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht der Kläger sechs Klagegründe geltend.

1.

Erster Klagegrund: Verletzung der Verteidigungsrechte und des Rechts auf ein faires Verfahren, da der Kläger vor dem Erlass der Sanktionen nie angehört worden sei.

2.

Zweiter Klagegrund: Offensichtlich fehlerhafte Beurteilung des Sachverhalts, da der Rat die zur Begründung der Maßnahmen angeführten Umstände nicht nachgewiesen habe.

3.

Dritter Klagegrund: Verstoß gegen den allgemeinen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

4.

Vierter Klagegrund: Unverhältnismäßige Verletzung des Rechts auf Eigentum und auf freie Berufsausübung.

5.

Fünfter Klagegrund: Ermessensmissbrauch. Der Kläger macht geltend, dass, da die vom Rat verabschiedeten Maßnahmen keinerlei Auswirkung auf das syrische Regime hätten und er die von der internationalen Gemeinschaft verhängten Sanktionen immer eingehalten habe und stets seine Unabhängigkeit der Staatsmacht gegenüber bewahrt habe, Grund zu der Annahme bestehe, dass die angefochtenen Maßnahmen aus anderen als den in ihnen genannten Gründen getroffen worden seien (Marktausschluss — Bevorzugung anderer Teilnehmer).

6.

Sechster Klagegrund: Verletzung der Begründungspflicht, da die Begründung des Rates für die angefochtenen Maßnahmen unvollständig sei und keine konkreten Beweise oder Daten anführe, die es dem Kläger erlauben würden, die ihm vorgeworfenen kommerziellen Tätigkeiten zu identifizieren.


27.7.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 245/46


Klage, eingereicht am 1. Juni 2015 — Abdulkarim/Rat

(Rechtssache T-304/15)

(2015/C 245/56)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Mouhamad Wael Abdulkarim (Dubai, Vereinigte Arabische Emirate) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J.-P. Buyle und L. Cloquet)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/375 des Rates vom 6. März 2015 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien für nichtig zu erklären, soweit sie den Kläger betrifft;

den Durchführungsbeschluss (GASP) 2015/383 des Rates vom 6. März 2015 zur Durchführung des Beschlusses 2013/255/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien für nichtig zu erklären, soweit er den Kläger betrifft;

dem Rat die gesamten Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten des Klägers aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht der Kläger sechs Klagegründe geltend, die im Wesentlichen mit den in der Rechtssache T-303/15, Barqawi/Rat, vorgebrachten übereinstimmen oder ihnen gleichen.


Gericht für den öffentlichen Dienst

27.7.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 245/47


Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Erste Kammer) vom 18. Juni 2015 — CX/Kommission

(Rechtssache F-27/13) (1)

((Öffentlicher Dienst - Disziplinarverfahren - Jeweilige Aufgabe und Zuständigkeiten des Disziplinarrats und der Anstellungsbehörde - Disziplinarstrafe - Rückstufung gefolgt von einer Beförderungsentscheidung - Verhältnismäßigkeit der Strafe))

(2015/C 245/57)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: CX (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt É. Boigelot)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J. Currall und C. Ehrbar)

Gegenstand der Rechtssache

Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidungen über die Rückstufung des Klägers nach Besoldungsgruppe AD 8 gemäß Art. 9 Abs. 1 Buchst. f des Anhangs IX des Statuts und auf Schadensersatz für den angeblich erlittenen immateriellen und materiellen Schaden

Tenor des Urteils

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

CX trägt seine eigenen Kosten und wird verurteilt, die Kosten der Europäischen Kommission zu tragen.


(1)  ABl. C 207 vom 20.7.2013, S. 56.


27.7.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 245/47


Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Erste Kammer) vom 18. Juni 2015 — CX/Kommission

(Rechtssache F-5/14) (1)

((Öffentlicher Dienst - Beamte - Disziplinarstrafe - Entfernung aus dem Dienst - Keine Anhörung des betroffenen Beamten durch die Anstellungsbehörde - Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör))

(2015/C 245/58)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: CX (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt É. Boigelot)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J. Currall und C. Ehrbar)

Gegenstand der Rechtssache

Aufhebung der Entscheidung der Kommission, den Kläger nach Art. 9 Abs. 1 Buchst. h des Anhangs IX des Statuts aufgrund einer internen Untersuchung, der eine gegen ein Unternehmen gerichtete Untersuchung des OLAF vorausgegangen war, ohne Kürzung der Ruhegehaltsansprüche aus dem Dienst zu entfernen, und Ersatz des materiellen und immateriellen Schadens, der entstanden sein soll

Tenor des Urteils

1.

Die Entscheidung vom 16. Oktober 2013, mit der die Europäische Kommission gegen CX die Strafe der Entfernung aus dem Dienst ohne zeitweilige Kürzung der Ruhegehaltsansprüche verhängt hat, wird aufgehoben.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.

Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten und wird zur Tragung der CX entstandenen Kosten einschließlich der Kosten des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes in der Rechtssache F-5/14 R verurteilt.


(1)  ABl. C 85 vom 22.3.2014, S. 27.


27.7.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 245/48


Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Erste Kammer) vom 9. Juni 2015 — EF/EAD

(Rechtssache F-65/14) (1)

((Öffentlicher Dienst - Personal des EAD - Beamte - Beförderungsverfahren 2013 - Entscheidung, den Kläger nicht nach Besoldungsgruppe AD 13 zu befördern - Widerspruch des Klägers gegen die Liste der zur Beförderung vorgeschlagenen Beamten - Art. 45 des Statuts - Mindestdienstzeit in der Besoldungsgruppe von zwei Jahren - Berechnung der Zweijahresfrist - Zeitpunkt der Beförderungsentscheidung))

(2015/C 245/59)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: EF (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen L. Levi und N. Flandin)

Beklagter: Europäischer Auswärtiger Dienst (Prozessbevollmächtigte: S. Marquardt und M. Silva)

Gegenstand der Rechtssache

Aufhebung der Entscheidungen, den Kläger im Beförderungsverfahren 2013 nicht nach Besoldungsgruppe AD 13 zu befördern, obwohl er auf der Liste der beförderungsfähigen Beamten stand

Tenor des Urteils

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

EF trägt seine eigenen Kosten und wird verurteilt, die Kosten des Europäischen Auswärtigen Dienstes zu tragen.


(1)  ABl. C 380 vom 27.10.2014, S. 26.


27.7.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 245/49


Klage, eingereicht am 27. April 2015 — ZZ/Frontex

(Rechtssache F-68/15)

(2015/C 245/60)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: ZZ (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. Pappas)

Beklagte: Europäische Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Frontex)

Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits

Aufhebung der Beurteilung des Klägers für das Jahr 2009 und Schadensersatz für den angeblich erlittenen immateriellen Schaden

Anträge

Der Kläger beantragt,

die ihm am 12. Juli 2014 zugestellte Beurteilung vom 4. Juli 2014 aufzuheben, soweit damit die ursprüngliche Beurteilung abgeändert worden ist;

Frontex dazu zu verurteilen, 4  000 Euro als Schadensersatz an ihn zu zahlen;

Frontex die Kosten aufzuerlegen.


27.7.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 245/49


Klage, eingereicht am 28. April 2015 — ZZ/Kommission

(Rechtssache F-70/15)

(2015/C 245/61)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: ZZ (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Orlandi und T. Martin)

Beklagte: Europäische Kommission

Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits

Aufhebung der endgültigen Entscheidung über die Übertragung der Ruhegehaltsansprüche der Klägerin auf das Versorgungssystem der Union, in der die neuen Allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Art. 11 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts vom 3. März 2011 angewandt werden

Anträge

Die Klägerin beantragt,

Art. 9 der Allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Art. 11 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts für rechtswidrig zu erklären;

die Entscheidung vom 28. Juli 2014 aufzuheben, mit der die Übertragung der vor ihrem Dienstantritt erworbenen Ruhegehaltsansprüche nach den Allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Art. 11 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts vom 3. März 2011 bestätigt wird;

der Europäischen Kommission die Kosten aufzuerlegen.


27.7.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 245/50


Klage, eingereicht am 4. Mai 2015 — ZZ/ECDC

(Rechtssache F-71/15)

(2015/C 245/62)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: ZZ (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Orlandi und T. Martin)

Beklagter: Europäisches Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten (ECDC)

Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits

Aufhebung der Entscheidung des Berufungsbeurteilenden über die endgültige Erstellung der Beurteilung des Klägers für das Jahr 2013.

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Entscheidung des Berufungsbeurteilenden über die endgültige Erstellung der Beurteilung des Klägers für das Jahr 2013 aufzuheben;

dem ECDC die Kosten aufzuerlegen.


27.7.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 245/50


Klage, eingereicht am 6. Mai 2015 — ZZ/Parlament

(Rechtssache F-73/15)

(2015/C 245/63)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: ZZ (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin M. Casado García-Hirschfeld)

Beklagter: Europäisches Parlament

Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits

Aufhebung der Entscheidung, dem Kläger nach seiner Versetzung von der Kommission, wo er der Delegation der EU im Jemen angehörte, in das Europäische Parlament in Brüssel kein Tagegeld zu gewähren

Anträge

Der Kläger beantragt,

die angefochtene Entscheidung vom 8. Juli 2014 aufzuheben;

soweit erforderlich, die Entscheidung des Generalsekretärs des Europäischen Parlaments vom 3. Februar 2015 aufzuheben;

dem Parlament aufzugeben, dem Kläger das Tagegeld zuzüglich Zinsen zu gewähren, wobei die Zinsen ab dem Tag zu berechnen sind, an dem die Tagegeldleistungen nach Anhang VII des Statuts fällig waren;

dem Europäischen Parlament die Kosten aufzuerlegen.


27.7.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 245/51


Klage, eingereicht am 15. Mai 2015 — ZZ/Rat

(Rechtssache F-76/15)

(2015/C 245/64)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: ZZ (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J.-N. Louis und N. de Montigny)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits

Aufhebung der Entscheidung der Abrechnungsstelle Brüssel, mit der der Antrag auf Verlängerung der Anerkennung der Krankheit des Sohnes der Klägerin als schwere Krankheit und der Antrag auf Übernahme der damit verbundenen Krankheitskosten zu 100 % abgelehnt wurden

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung des Leiters der Abrechnungsstelle Brüssel vom 8. April 2014 aufzuheben, mit der der Antrag auf Verlängerung der Anerkennung der Krankheit ihres Sohnes als schwere Krankheit und ihr Antrag auf Übernahme der damit verbundenen Krankheitskosten zu 100 % abgelehnt wurden;

dem Rat der Europäischen Union die Kosten aufzuerlegen.


27.7.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 245/51


Klage, eingereicht am 18. Mai 2015 — ZZ/Kommission

(Rechtssache F-77/15)

(2015/C 245/65)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: ZZ (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J.-N. Louis und N. de Montigny)

Beklagte: Kommission

Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits

Aufhebung der Entscheidung, die rückwirkende Zahlung der Auslandszulage auf einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt, zu dem die fehlende Zahlung dieser Zulage entdeckt worden ist, zu begrenzen, und Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von Verzugszinsen

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Entscheidung des PMO aufzuheben, die Zahlung der Auslandszulage, die seit dem 1. September 2007 fehlerhaft unterblieben ist, auf einen Zeitraum von fünf Jahren zu begrenzen;

die Kommission zu verurteilen, dem Kläger die Auslandszulagen, auf die er seit dem 1. September 2007 Anspruch hat, sowie Verzugszinsen zu dem von der Europäischen Zentralbank für die wesentlichen Refinanzierungsgeschäfte festgesetzten Zinssatz zuzüglich zwei Prozentpunkten auf die dem Kläger wegen rückständiger Dienstbezüge (Auslandszulage) bereits gezahlten und die noch geschuldeten Beträge ab ihrer jeweiligen Fälligkeit und bis zur vollständigen Zahlung zu zahlen;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.