ISSN 1977-088X |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 221 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
58. Jahrgang |
Informationsnummer |
Inhalt |
Seite |
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IV Informationen |
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INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Gerichtshof der Europäischen Union |
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2015/C 221/01 |
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V Bekanntmachungen |
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GERICHTSVERFAHREN |
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Gerichtshof |
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2015/C 221/02 |
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2015/C 221/03 |
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2015/C 221/04 |
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2015/C 221/05 |
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2015/C 221/06 |
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Gericht |
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2015/C 221/07 |
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2015/C 221/08 |
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2015/C 221/09 |
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2015/C 221/10 |
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2015/C 221/11 |
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2015/C 221/12 |
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2015/C 221/13 |
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2015/C 221/14 |
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2015/C 221/15 |
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2015/C 221/16 |
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2015/C 221/17 |
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2015/C 221/18 |
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2015/C 221/19 |
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2015/C 221/20 |
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2015/C 221/21 |
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2015/C 221/22 |
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2015/C 221/23 |
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2015/C 221/24 |
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2015/C 221/25 |
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2015/C 221/26 |
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2015/C 221/27 |
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2015/C 221/28 |
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2015/C 221/29 |
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2015/C 221/30 |
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2015/C 221/31 |
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2015/C 221/32 |
Rechtssache T-176/15: Klage, eingereicht am 10. April 2015 — Golparvar/Rat |
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2015/C 221/33 |
Rechtssache T-206/15: Klage, eingereicht am 23. April 2015 — Intercon/Kommission |
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2015/C 221/34 |
Rechtssache T-215/15: Klage, eingereicht am 29. April 2015 — Azarov/Rat |
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2015/C 221/35 |
Rechtssache T-235/15: Klage, eingereicht am 15. Mai 2015 — Pari Pharma/EMA |
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Gericht für den öffentlichen Dienst |
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2015/C 221/36 |
Rechtssache F-44/15: Klage, eingereicht am 18. März 2015 — ZZ/Kommission |
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2015/C 221/37 |
Rechtssache F-61/15: Klage, eingereicht am 23. April 2015 — ZZ/Kommission |
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2015/C 221/38 |
Rechtssache F-63/15: Klage, eingereicht am 23. April 2015 — ZZ/HABM |
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2015/C 221/39 |
Rechtssache F-64/15: Klage, eingereicht am 23. April 2015 — ZZ/HABM |
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2015/C 221/40 |
Rechtssache F-65/15: Klage, eingereicht am 23. April 2015 — ZZ/HABM |
DE |
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IV Informationen
INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Gerichtshof der Europäischen Union
6.7.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 221/1 |
Letzte Veröffentlichungen des Gerichtshofs der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Union
(2015/C 221/01)
Letzte Veröffentlichung
Bisherige Veröffentlichungen
Diese Texte sind verfügbar auf:
EUR-Lex: http://eur-lex.europa.eu
V Bekanntmachungen
GERICHTSVERFAHREN
Gerichtshof
6.7.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 221/2 |
Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal de première instance de Liège (Belgien), eingereicht am 20. April 2015 — Guy Riskin, Geneviève Timmermans/État belge
(Rechtssache C-176/15)
(2015/C 221/02)
Verfahrenssprache: Französisch
Vorlegendes Gericht
Tribunal de première instance de Liège
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Guy Riskin, Geneviève Timmermans
Beklagter: État belge
Vorlagefragen
1. |
Entspricht die in Art. 285 des Einkommensteuergesetzbuchs 1992 enthaltene Rechtsnorm, mit der implizit die Doppelbesteuerung ausländischer Dividenden bei einer in Belgien ansässigen natürlichen Person gebilligt wird, den in Art. 63 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union in Verbindung mit Art. 4 des Vertrags über die Europäische Union verankerten gemeinschaftsrechtlichen Grundsätzen im Hinblick darauf, dass sie es Belgien gestattet, gemäß den belgischen Rechtsvorschriften, auf die das von Belgien ausgehandelte Doppelbesteuerungsabkommen verweist, d. h. gemäß Art. 285, der die Voraussetzungen für die Anrechnung festlegt, bzw. Art. 286, der lediglich den anzurechnenden Pauschalanteil der Steuer festlegt, Investitionen in Drittstaaten (Vereinigte Staaten) zulasten möglicher Investitionen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Polen) nach Belieben zu begünstigen? |
2. |
Verstößt Art. 285 des Einkommensteuergesetzbuchs 1992 insofern gegen die Art. 49, 56 und 58 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, als er die Möglichkeit, die ausländische Steuer auf die belgische Steuer anzurechnen, davon abhängig macht, dass das Kapitalvermögen und die Güter, die die Einkunftsquelle bilden, in Belgien zur Ausübung der Berufstätigkeit genutzt werden? |
6.7.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 221/2 |
Vorabentscheidungsersuchen der Cour de cassation (Frankreich), eingereicht am 24. April 2015 — Asma Bougnaoui, ADDH — Association de défense des droits de l’homme/Micropole Univers SA
(Rechtssache C-188/15)
(2015/C 221/03)
Verfahrenssprache: Französisch
Vorlegendes Gericht
Cour de cassation
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kassationsbeschwerdeführerinnen: Asma Bougnaoui, ADDH — Association de défense des droits de l’homme
Kassationsbeschwerdegegnerin: Micropole Univers SA
Vorlagefrage
1. Ist Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (1) dahin auszulegen, dass der Wunsch eines Kunden einer Informatikberatungsgesellschaft, die informationstechnischen Leistungen dieses Unternehmens nicht mehr von einer angestellten Projektingenieurin, die einen islamischen Schleier trägt, ausführen zu lassen, eine aufgrund der Art einer bestimmten beruflichen Tätigkeit oder der Bedingungen ihrer Ausübung wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung darstellt?
6.7.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 221/3 |
Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs (Österreich) eingereicht am 27. April 2015 — Verein für Konsumenteninformation gegen Amazon EU Sàrl
(Rechtssache C-191/15)
(2015/C 221/04)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Oberster Gerichtshof
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Verein für Konsumenteninformation
Beklagte: Amazon EU Sàrl
Vorlagefragen
1. |
Ist das auf eine Unterlassungsklage im Sinne der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (1) anzuwendende Recht nach Art 4 der Verordnung (EG) 864/2007 des europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom II-VO) (2) zu bestimmen, wenn sich die Klage gegen die Verwendung unzulässiger Vertragsklauseln durch ein in einem Mitgliedstaat ansässiges Unternehmen richtet, das im elektronischen Geschäftsverkehr Verträge mit Verbrauchern abschließt, die in anderen Mitgliedstaaten, insbesondere im Staat des angerufenen Gerichts, ansässig sind? |
2. |
Wenn Frage 1 bejaht wird:
|
3. |
Wenn Frage 1 verneint wird: Wie ist das auf die Unterlassungsklage anzuwendende Recht dann zu bestimmen? |
4. |
Unabhängig von der Antwort auf die vorstehenden Fragen:
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6.7.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 221/4 |
Vorabentscheidungsersuchen des Symvoulio tis Epikrateias (Griechenland), eingereicht am 29. April 2015 — Anonymi Geniki Etairia Tsimenton Iraklis (AGET Iraklis)/Ypourgos Ergasias, Koinonikis Asfalisis kai Koinonikis Allilengyis
(Rechtssache C-201/15)
(2015/C 221/05)
Verfahrenssprache: Griechisch
Vorlegendes Gericht
Symvoulio tis Epikrateias
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Anonymi Geniki Etairia Tsimenton Iraklis (AGET Iraklis)
Beklagter: Ypourgos Ergasias, Koinonikis Asfalisis kai Koinonikis Allilengyis
Vorlagefragen
1. |
Ist eine nationale Vorschrift wie Art. 5 Abs. 3 des Gesetzes 1387/1983, wonach die Vornahme von Massenentlassungen bei einem konkreten Unternehmen von der gemäß den Kriterien a) der Bedingungen auf dem Arbeitsmarkt, b) der wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmens und c) der Belange der nationalen Wirtschaft erteilten Genehmigung dieser Entlassungen abhängig ist, speziell mit den Bestimmungen der Richtlinie 98/59/EG (1) und allgemein mit den Art. 49 AEUV und 63 AEUV vereinbar? |
2. |
Für den Fall der Verneinung der ersten Frage: Ist eine nationale Vorschrift mit dem oben genannten Inhalt speziell mit den Bestimmungen der Richtlinie 98/59/EG oder allgemein den Art. 49 AEUV und 63 AEUV vereinbar, wenn ernste gesellschaftliche Gründe wie eine schwere Wirtschaftskrise und eine besonders hohe Arbeitslosenquote vorliegen? |
(1) Richtlinie 98/59/EG des Rates vom 20. Juli 1998 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen (ABl. L 225, S. 16).
6.7.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 221/5 |
Vorabentscheidungsersuchen des Kammarrätt i Stockholm (Schweden), eingereicht am 4. Mai 2015 — Tele2 Sverige AB/Post- och telestyrelsen
(Rechtssache C-203/15)
(2015/C 221/06)
Verfahrenssprache: Schwedisch
Vorlegendes Gericht
Kammarrätten i Stockholm
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Tele2 Sverige AB
Beklagte: Post- och telestyrelsen
Vorlagefragen
1. |
Ist eine generelle Verpflichtung zur Vorratsspeicherung von Verkehrsdaten, die sich (wie [im Vorabentscheidungsersuchen] beschrieben) auf alle Personen und alle elektronischen Kommunikationsmittel sowie auf sämtliche Verkehrsdaten erstreckt, ohne irgendeine Differenzierung, Einschränkung oder Ausnahme anhand des Ziels der Bekämpfung von Straftaten vorzusehen, mit Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58 (1) unter Berücksichtigung der Art. 7, 8 und 52 Abs. 1 der Charta vereinbar? |
2. |
Falls die erste Frage zu verneinen ist, kann die Vorratsspeicherung dennoch zulässig sein, wenn:
|
(1) Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) (ABl. L 201, S. 37).
Gericht
6.7.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 221/6 |
Urteil des Gerichts vom 21. Mai 2015 — Yoshida Metal Industry/HABM — Pi-Design u. a. (Oberfläche mit schwarzen Punkten)
(Rechtssachen T-331/10 RENV und T-416/10 RENV) (1)
((Gemeinschaftsmarke - Nichtigkeitsverfahren - Gemeinschaftsbildmarken, die eine Oberfläche mit schwarzen Punkten darstellen - Absolutes Eintragungshindernis - Zeichen, das ausschließlich aus der Form der Ware besteht, die zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich ist - Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. ii der Verordnung [EG] Nr. 207/2009))
(2015/C 221/07)
Verfahrenssprache: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Yoshida Metal Industry Co. Ltd (Tsubame-shi, Japan) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Verea, K. Muraro und M. Balestriero)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: A. Folliard-Monguiral)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferinnen vor dem Gericht: Pi-Design AG (Triengen, Schweiz), Bodum France (Neuilly-sur-Seine, Frankreich) und Bodum Logistics A/S (Billund, Dänemark) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte H. Pernez und R. Löhr)
Gegenstand
Klagen gegen die Entscheidungen der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 20. Mai 2010 (Sachen R 1235/2008-1 und R 1237/2008-1) zu Nichtigkeitsverfahren zwischen der Pi-Design AG, Bodum France und der Bodum Logistics A/S einerseits gegen die Yoshida Metal Industry Co. Ltd andererseits
Tenor
1. |
Die Klagen werden abgewiesen. |
2. |
Die Yoshida Metal Industry Co. Ltd trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten, die dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) und der Pi-Design AG, Bodum France und der Bodum Logistics A/S vor dem Gericht und vor dem Gerichtshof entstanden sind. |
6.7.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 221/6 |
Urteil des Gerichts vom 20. Mai 2015 — Timab Industries und CFPR/Kommission
(Rechtssache T-456/10) (1)
((Wettbewerb - Kartelle - Europäischer Markt für Futterphosphate - Beschluss, mit dem eine Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV festgestellt wird - Zuweisung von Verkaufsquoten, Koordinierung von Preisen und Verkaufsbedingungen sowie Austausch vertraulicher Geschäftsinformationen - Rückzug der Klägerinnen vom Vergleichsverfahren - Geldbußen - Begründungspflicht - Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung - Zusammenarbeit - Nichtanwendung des im Vergleichsverfahren angekündigten wahrscheinlichen Bußgeldrahmens))
(2015/C 221/08)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerinnen: Timab Industries (Dinard, Frankreich) und Cie financière et de participations Roullier (CFPR) (Saint-Malo, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte N. Lenoir und M. Truffier)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: C. Giolito, B. Mongin und F. Ronkes Agerbeek)
Gegenstand
Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses C (2010) 5001 final der Kommission vom 20. Juli 2010 in einem Verfahren nach Artikel 101 [AEUV] und Artikel 53 des EWR-Abkommens (Sache COMP/38866 — Futterphosphate) sowie, hilfsweise, auf Herabsetzung der durch diesen Beschluss gegen die Klägerinnen verhängten Geldbuße
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Timab Industries sowie die Cie financière et de participations Roullier (CFPR) tragen die Kosten. |
(1) ABl. C 346 vom 18.12.2010.
6.7.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 221/7 |
Urteil des Gerichts vom 20. Mai 2015 — Yuanping Changyuan Chemicals/Rat
(Rechtssache T-310/12) (1)
((Dumping - Import von Oxalsäure mit Ursprung in Indien und China - Endgültiger Antidumpingzoll - Wirtschaftszweig der Gemeinschaft - Ermittlung der Schädigung - Art. 9 Abs. 4, Art. 14 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 1 und 2 der Verordnung [EG] Nr. 1225/2009 - Begründungspflicht - Recht zur Abgabe einer Stellungnahme - Art. 20 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1225/2009))
(2015/C 221/09)
Verfahrenssprache: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Yuanping Changyuan Chemicals Co. Ltd (Yuan Ping City, Xin Zhou, China) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt V. Akritidis)
Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: J.-P. Hix im Beistand zunächst von N. Chesaites, Barrister, und Rechtsanwalt G. Berrisch, dann von Rechtsanwalt D. Geradin)
Streithelferin zur Unterstützung des Beklagten: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: M. França und A. Stobiecka-Kuik)
Gegenstand
Klage auf Nichtigerklärung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 325/2012 des Rates vom 12. April 2012 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Oxalsäure mit Ursprung in Indien und der Volksrepublik China (ABl. L 106, S. 1)
Tenor
1. |
Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 325/2012 des Rates vom 12. April 2012 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Oxalsäure mit Ursprung in Indien und der Volksrepublik China wird für nichtig erklärt, soweit sie die Yuanping Changyuan Chemicals Co. Ltd betrifft. |
2. |
Der Rat der Europäischen Union trägt seine eigenen Kosten sowie die Kosten der Yuanping Changyuan Chemicals Co. mit Ausnahme der ihr durch die Streithilfe der Europäischen Kommission entstandenen Kosten. |
3. |
Die Kommission trägt ihre eigenen Kosten sowie die der Yuanping Changyuan Chemicals Co. durch ihre Streithilfe entstandenen Kosten. |
6.7.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 221/8 |
Urteil des Gerichts vom 21. Mai 2015 — Senz Technologies/HABM — Impliva (Regenschirme)
(Rechtssache T-22/13 und T-23/13) (1)
((Gemeinschaftsgeschmacksmuster - Nichtigkeitsverfahren - Eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster, die Regenschirme darstellen - Nichtigkeitsgrund - Offenbarung des älteren Geschmacksmusters - Älteres Geschmacksmuster, das aus einem amerikanischen Patent besteht - Fachkreise des betreffenden Wirtschaftszweigs - Informierter Benutzer - Grad der Aufmerksamkeit des informierten Benutzers - Modeerzeugnisse - Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers - Eigenart - Anderer Gesamteindruck - Antrag auf Nichtigerklärung))
(2015/C 221/10)
Verfahrenssprache: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Senz Technologies BV (Delft, Niederlande) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwalt W. Hoyng und Rechtsanwältin C. Zeri, dann Rechtsanwalt W. Hoyng und Rechtsanwältin I. de Bruijn)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigte: zunächst F. Mattina, dann A. Folliard-Monguiral)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht: Impliva BV (Mijdrecht, Niederlande) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt C. Gielen und Rechtsanwältin A. Verschuur)
Gegenstand
Zwei Klagen gegen zwei Entscheidungen der Dritten Beschwerdekammer des HABM vom 26. September 2012 (Sachen R 2453/2010-3 und R 2459/2010-3) zu Nichtigkeitsverfahren zwischen der Impliva BV und der Senz Technologies BV
Tenor
1. |
Die Entscheidungen der Dritten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 26. September 2012 (Sachen R 2453/2010-3 und R 2459/2010-3) werden aufgehoben. |
2. |
Die Impliva BV trägt neben ihren eigenen Kosten ein Drittel der Kosten der Senz Technologies BV. |
3. |
Senz Technologies trägt zwei Drittel ihrer eigenen Kosten. |
4. |
Das HABM trägt seine eigenen Kosten. |
6.7.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 221/9 |
Urteil des Gerichts vom 21. Mai 2015 — Formula One Licensing/HABM — Idea Marketing (F1H2O)
(Rechtssache T-55/13) (1)
((Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Internationale Eintragung, in der die Europäische Gemeinschaft benannt ist - Wortmarke F1H2O - Gemeinschafts-, internationale Benelux- und nationale Wort- und Bildmarken F1 - Relative Eintragungshindernisse - Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 - Unlautere Ausnutzung der Unterscheidungskraft oder der Wertschätzung der älteren Marken - Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009))
(2015/C 221/11)
Verfahrenssprache: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Formula One Licensing BV (Rotterdam, Niederlande) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwältin B. Klingberg, dann Rechtsanwältin K. Sandberg)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: A. Folliard-Monguiral)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht: Idea Marketing SA (Lausanne, Schweiz) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen B. Brisset und O. Vanner)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 20. November 2012 (Sache R 1247/2011-4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Formula One Licensing BV und der Idea Marketing SA
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Formula One Licensing BV trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten, die dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) und der Idea Marketing SA entstanden sind. |
6.7.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 221/9 |
Urteil des Gerichts vom 21. Mai 2015 — Rubinum/Kommission
(Rechtssache T-201/13) (1)
((Öffentliche Gesundheit - Lebensmittelsicherheit - Zusatzstoff zur Verwendung in der Tierernährung - Zubereitung von Bacillus cereus var. toyoi - Beschluss der Kommission, die Zulassungen dieser Zubereitung auszusetzen - Gesundheitsgefährdung - Rechtsfehler - Vorsorgeprinzip))
(2015/C 221/12)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Rubinum, SA (Rubí, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C. Bittner und P.-D. Scheel)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: D. Binachi, B. Schima und G. von Rintelen)
Gegenstand
Klage auf Nichtigerklärung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 288/2013 der Kommission vom 25. März 2013 über die Aussetzung der mit den Verordnungen (EG) Nr. 256/2002, (EG) Nr. 1453/2004, (EG) Nr. 255/2005, (EG) Nr. 1200/2005, (EG) Nr. 166/2008 und (EG) Nr. 378/2009 erteilten Zulassungen für die Zubereitung von Bacillus cereus var. toyoi (NCIMB 40112/CNCM I-1012) (ABl. L 86, S. 15)
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Rubinum, SA trägt die Kosten. |
6.7.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 221/10 |
Urteil des Gerichts vom 21. Mai 2015 — Nutrexpa/HABM — Kraft Foods Italia Intellectual Property (Cuétara Maria ORO)
(Rechtssache T-218/13) (1)
((Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke Cuétara Maria ORO - Ältere Gemeinschaftsbildmarke und ältere nationale Bildmarke ORO - Teilweise Ablehnung des Antrags auf Eintragung - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009))
(2015/C 221/13)
Verfahrenssprache: Spanisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Nutrexpa, SL (Barcelona, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Grau Mora, M. Ferrándiz Avendaño und Y. Sastre Canet)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigte: O. Mondéjar Ortuño und V. Melgar)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht: Kraft Foods Italia Intellectual Property Srl (Mailand, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Masetti Zannini de Concina, M. Bucarelli und G. Petrocchi)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 11. Februar 2013 (Sache R 2455/2011-1) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Kraft Foods Italia Intellectual Property Srl und der Nutrexpa, SL
Tenor
1. |
Die Verbindung der Rechtssache T-218/18 mit der Rechtssache T-271/13 wird für die Entscheidung des Rechtsstreits aufgehoben. |
2. |
Die Klage wird abgewiesen. |
3. |
Die Nutrexpa, SL trägt die Kosten. |
6.7.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 221/11 |
Urteil des Gerichts vom 21. Mai 2015 — Nutrexpa/HABM — Kraft Foods Italia Intellectual Property (Cuétara MARĺA ORO)
(Rechtssache T-271/13) (1)
((Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke Cuétara MARÍA ORO - Teilweise Verweigerung der Eintragung - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009))
(2015/C 221/14)
Verfahrenssprache: Spanisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Nutrexpa, SL (Barcelona, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Grau Mora, M. Ferrándiz Avendaño und Y. Sastre Canet)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigte: Ó. Mondéjar Ortuño und V. Melgar)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht: Kraft Foods Italia Intellectual Property Srl (Mailand, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Masetti Zannini de Concina, M. Bucarelli und G. Petrocchi)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 18. März 2013 (Sache R 1285/2012-1) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Kraft Foods Italia Intellectual Property Srl und der Nutrexpa, SL
Tenor
1) |
Die Klage wird abgewiesen. |
2) |
Die Nutrexpa, SL trägt die Kosten. |
6.7.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 221/11 |
Urteil des Gerichts vom 21. Mai 2015 — Evyap/HABM — Megusta Trading (nuru)
(Rechtssache T-56/14) (1)
((Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung einer Gemeinschaftsbildmarke, die eine Wellenlinie darstellt - Ältere nationale und internationale Wort- und Bildmarken DURU - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009))
(2015/C 221/15)
Verfahrenssprache: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Evyap Sabun Yağ Gliserin Sanayi ve Ticaret A.Ş. (Istanbul, Türkei) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Güell Serra)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: Ó. Mondéjar Ortuño)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Megusta Trading GmbH (Zürich, Schweiz)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 6. November 2013 (Sache R 1861/2012-4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Evyap Sabun Yağ Gliserin Sanayi ve Ticaret A.Ş. und der Megusta Trading GmbH
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Evyap Sabun Yağ Gliserin Sanayi ve Ticaret A.Ş. trägt die Kosten. |
6.7.2015 |
DE |
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C 221/12 |
Urteil des Gerichts vom 21. Mai 2015 — adidas/HABM — Shoe Branding Europe (Zwei parallele Streifen auf einem Schuh)
(Rechtssache T-145/14) (1)
((Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung einer aus zwei parallelen Streifen auf einem Schuh bestehenden Gemeinschaftspositionsmarke - Gemeinschafts- und nationale Bildmarken und ältere internationale Registrierung dreier parallel laufender Streifen auf Schuhen und Kleidung - Relative Eintragungshindernisse - Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 5 der Verordnung [EG] Nr. 207/2009))
(2015/C 221/16)
Verfahrenssprache: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: adidas AG (Herzogenaurach, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwältin V. von Bomhard und Rechtsanwalt J. Fuhrmann, dann I. Fowler, Solicitor)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigte: P. Bullock und N. Bambara)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht: Shoe Branding Europe BVBA (Oudenarde) (Prozessbevollmächtigter: J. Løje)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 28. November 2013 (Sache R 1208/2012-2) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der adidas AG und der Shoe Branding Europe BVBA
Tenor
1. |
Die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 28. November 2013 (Sache R 1208/2012-2) wird aufgehoben. |
2. |
Das HABM trägt seine eigenen Kosten sowie die Kosten der adidas AG. |
3. |
Die Shoe Branding BVBA trägt ihre eigenen Kosten. |
6.7.2015 |
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C 221/13 |
Urteil des Gerichts vom 21. Mai 2015 — La Zaragozana/HABM — Charles Cooper (GREEN’S)
(Rechtssache T-197/14) (1)
((Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke GREEN’S - Ältere nationale Wortmarke AMBAR GREEN - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009))
(2015/C 221/17)
Verfahrenssprache: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: La Zaragozana, SA (Zaragoza, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin L. Broschat García)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigte: J. García Murillo und A. Folliard-Monguiral)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht: Charles Cooper Ltd (Leeds, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen M. Granado Carpenter und M. Polo Carreño)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des HABM vom 21. Januar 2014 (Sache R 1284/2012-5) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der La Zaragozana, SA und der Charles Cooper Ltd
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die La Zaragozana, SA trägt die Kosten. |
6.7.2015 |
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C 221/13 |
Urteil des Gerichts vom 21. Mai 2015 — Mo Industries/HABM (Splendid)
(Rechtssache T-203/14) (1)
((Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke Splendid - Absolute Eintragungshindernisse - Fehlende Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und Art. 7 Abs. 2 der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 - Gleichbehandlung - Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung))
(2015/C 221/18)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Mo Industries LLC (Los Angeles, Kalifornien, Vereinigte Staaten von Amerika) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt P. González-Bueno Catalán de Ocón)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigte: V. Melgar)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 7. Januar 2014 (Sache R 1542/2013-1) über die Anmeldung des Bildzeichens Splendid als Gemeinschaftsmarke
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Mo Industries LLC trägt die Kosten. |
6.7.2015 |
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C 221/14 |
Urteil des Gerichts vom 21. Mai 2015 — Wine in Black/HABM — Quinta do Noval-Vinhos (Wine in Black)
(Rechtssache T-420/14) (1)
((Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke Wine in Black - Ältere Gemeinschaftswortmarke NOVAL BLACK - Relatives Eintragungshindernis - Keine Verwechslungsgefahr - Zeichenähnlichkeit - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009))
(2015/C 221/19)
Verfahrenssprache: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Wine in Black GmbH (Berlin, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin V. Ahmann und Rechtsanwalt A. Bauer)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigte: M. Vuijst und A. Folliard-Monguiral)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Quinta do Noval-Vinhos, SA (Pinhão, Portugal)
Gegenstand
Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 6. März 2014 (Sache R 1601/2013-1) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Quinta do Noval-Vinhos, SA und der Wine in Black GmbH
Tenor
1. |
Die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 6. März 2014 (Sache R 1601/2013-1) wird aufgehoben. |
2. |
Das HABM trägt die Kosten. |
6.7.2015 |
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C 221/15 |
Urteil des Gerichts vom 21. Mai 2015 — Urb Rulmenti Suceava/HABM — Adiguzel (URB)
(Rechtssache T-635/14) (1)
((Gemeinschaftsmarke - Nichtigkeitsverfahren - Gemeinschaftsbildmarke URB - Anmeldung der älteren nationalen Marke URB, ältere nationale Kollektivwortmarke URB, ältere nationale Kollektivbildmarke URB und ältere internationale Bildmarken URB - Absolutes Eintragungshindernis - Keine Bösgläubigkeit des Gemeinschaftsmarkeninhabers - Art. 52 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 - Relatives Eintragungshindernis - Keine Befugnis des Inhabers der älteren Marken - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Art. 53 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009 - Kein Verstoß gegen Art. 22 Abs. 3 und Art. 72 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009))
(2015/C 221/20)
Verfahrenssprache: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Urb Rulmenti Suceava SA (Suceava, Rumänien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin I. Burdusel)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: P. Bullock)
Anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelfer vor dem Gericht: Harun Adiguzel (Diosd, Ungarn) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin G. Bozocea)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 23. Juni 2014 (Sache R 1974/2013-4) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen der Urb Rulmenti Suceava SA und Herrn Harun Adiguzel
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Urb Rulmenti Suceava SA trägt die Kosten. |
3. |
Herr Harun Adiguzel trägt seine eigenen Kosten. |
(1) ABl. C 361 vom 13.10.2014.
6.7.2015 |
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C 221/15 |
Beschluss des Gerichts vom 12. Mai 2015 — Stichting Woonlinie u. a./Kommission
(Rechtssache T-202/10 RENV) (1)
((Staatliche Beihilfen - Sozialer Wohnungsbau - Beihilferegelung zugunsten von sozialen Wohnungsbaugesellschaften - Bestehende Beihilfen - Beschluss, mit dem die Verpflichtungen des Mitgliedstaats angenommen werden - Klage, die offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrt))
(2015/C 221/21)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerinnen: Stichting Woonlinie (Woudrichem, Niederlande), Stichting Allee Wonen (Roosendaal, Niederlande), Woningstichting Volksbelang (Wijk bij Duurstede, Niederlande), Stichting WoonInvest (Leidschendam-Voorburg, Niederlande), Stichting Woonstede (Ede, Niederlande) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte P. Glazener und E. Henny, dann Rechtsanwalt P. Glazener)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: P.-J. Loewenthal und S. Noë)
Streithelfer zur Unterstützung der Klägerinnen: Königreich Belgien (Prozessbevollmächtigte: zunächst T. Materne und J.-C. Halleux, dann J.-C. Halleux)
Streithelferin zur Unterstützung der Beklagten: Vereniging van Institutionele Beleggers in Vastgoed, Nederland (IVBN) (Voorburg, Niederlande) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Meulenbelt)
Gegenstand
Klage auf teilweise Nichtigerklärung des Beschlusses C (2009) 9963 final der Kommission vom 15. Dezember 2009 über die staatlichen Beihilfen E 2/2005 und N 642/2009 — Niederlande — Bestehende Beihilfe und Sonderbeihilfe für Projekte für Wohnungsbaugesellschaften
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Stichting Woonlinie, die Stichting Allee Wonen, die Woningstichting Volksbelang, die Stichting WoonInvest und die Stichting Woonstede tragen ihre eigenen Kosten und die Kosten der Europäischen Kommission. |
3. |
Das Königreich Belgien und die Vereniging van Institutionele Beleggers in Vastgoed, Nederland (IVBN) tragen ihre eigenen Kosten. |
6.7.2015 |
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C 221/16 |
Beschluss des Gerichts vom 12. Mai 2015 — Stichting Woonpunt u. a./Kommission
(Rechtssache T-203/10 RENV) (1)
((Staatliche Beihilfen - Sozialer Wohnungsbau - Beihilferegelung zugunsten von sozialen Wohnungsbaugesellschaften - Bestehende Beihilfen - Beschluss, mit dem die Verpflichtungen des Mitgliedstaats angenommen werden - Klage, die offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrt))
(2015/C 221/22)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerinnen: Stichting Woonpunt (Maastricht, Niederlande), Stichting Havensteder, vormals Stichting Com.wonen (Rotterdam, Niederlande), Woningstichting Haag Wonen (Den Haag, Niederlande) und Stichting Woonbedrijf SWS.Hhvl (Eindhoven, Niederlande) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte P. Glazener und E. Henny, dann Rechtsanwalt P. Glazener)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: P.-J. Loewenthal und S. Noë)
Streithelfer zur Unterstützung der Klägerinnen: Königreich Belgien (Prozessbevollmächtigte: zunächst T. Materne und J.-C. Halleux, dann J.-C. Halleux)
Streithelferin zur Unterstützung der Beklagten: Vereniging van Institutionele Beleggers in Vastgoed, Nederland (IVBN) (Voorburg, Niederlande) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Meulenbelt)
Gegenstand
Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses C (2009) 9963 final der Kommission vom 15. Dezember 2009 über die staatlichen Beihilfen E 2/2005 und N 642/2009 — Niederlande — Bestehende Beihilfe und Sonderbeihilfe für Projekte für Wohnungsbaugesellschaften
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Stichting Woonpunt, die Stichting Havensteder, die Woningstichting Haag Wonen und die Stichting Woonbedrijf SWS.Hhvl tragen ihre eigenen Kosten und die Kosten der Europäischen Kommission. |
3. |
Das Königreich Belgien und die Vereniging van Institutionele Beleggers in Vastgoed, Nederland (IVBN), tragen ihre eigenen Kosten. |
6.7.2015 |
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C 221/17 |
Beschluss des Gerichts vom 12. Mai 2015 — Red Bull GmbH/HABM — Automobili Lamborghini (Darstellung von zwei Bullen)
(Rechtssache T-73/14) (1)
((Gemeinschaftsmarke - Antrag auf Verfallserklärung - Zurücknahme der Eintragung - Erledigung))
(2015/C 221/23)
Verfahrenssprache: Deutsch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Red Bull GmbH (Fuschl am See, Österreich) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte A. Renck und J. Fuhrmann und Rechtsanwältin V. von Bomhard sowie I. Fowler, Solicitor, dann A. Renck und I. Fowler)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigte: D. Walicka)
Anderer Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht: Automobili Lamborghini SpA (Sant’Agata Bolognese, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Hartmann)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 14. November 2013 (Sache R 1263/2012-1), zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen der Automobili Lamborghini SpA und der Red Bull GmbH
Tenor
1. |
Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt. |
2. |
Die Klägerin und die Streithelferin tragen ihre eigenen Kosten sowie jeweils die Hälfte der Kosten des Beklagten. |
6.7.2015 |
DE |
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C 221/18 |
Beschluss des Gerichts vom 16. April 2015 — Yoworld/HABM — Nestlé (yogorino)
(Rechtssache T-246/14) (1)
((Gemeinschaftsmarke - Widerspruch - Rücknahme des Widerspruchs - Erledigung))
(2015/C 221/24)
Verfahrenssprache: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Yoworld SA (Luxemburg, Luxemburg) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Tornato und D. Hazan)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigte: S. Bonne)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Société des produits Nestlé SA (Vevey, Schweiz)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 20. Dezember 2013 (Sache R 115/2013-2) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Société des produits Nestlé SA und der Yoworld SA
Tenor
1. |
Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt. |
2. |
Die Klägerin und die andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer tragen ihre eigenen Kosten, sowie je zur Hälfte die Kosten des Beklagten. |
6.7.2015 |
DE |
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C 221/18 |
Beschluss des Gerichts vom 30. April 2015 — Ertico — Its Europe/Kommission
(Rechtssache T-499/14) (1)
((Empfehlung 2003/361/EG - Kriterien für die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen in den Politiken der Union - Entscheidung des Validierungsgremiums der Kommission - Rücknahme der Entscheidung - Wegfall des Streitgegenstands - Erledigung))
(2015/C 221/25)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: European Road Transport Telematics Implementation Coordination Organisation — Intelligent Transport Systems & Services Europe (Ertico — Its Europe) (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Wellinger und K. T’Syen)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: R. Lyal und M. Clausen)
Gegenstand
Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung des Validierungsgremiums der Kommission vom 15. April 2014, nach der die Klägerin nicht als Kleinstunternehmen, kleines oder mittleres Unternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124, S. 36) gilt
Tenor
1. |
Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt. |
2. |
Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der European Road Transport Telematics Implementation Coordination Organisation — Intelligent Transport Systems & Services Europe (Ertico — Its Europe). |
(1) ABl. C 380 vom 27.10.2014.
6.7.2015 |
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C 221/19 |
Beschluss des Gerichts vom 13. Mai 2015 — Klar und Fernandez Fernandez/Kommission
(Rechtssache T-665/14 P) (1)
((Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Beamte - Personalvertretung der Kommission - Von der örtlichen Sektion Luxemburg vorgenommene Abberufung eines ihrer ständigen Mitglieder bei der zentralen Personalvertretung - Weigerung, die Abberufungsentscheidung als rechtmäßig anzuerkennen - Abweisung der Klage im ersten Rechtszug als offensichtlich unzulässig - Nichteinhaltung des vorgerichtlichen Verfahrens - Beschwerende Maßnahme - Teils offensichtlich unzulässiges und teils offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel))
(2015/C 221/26)
Verfahrenssprache: Französisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführer: Robert Klar (Grevenmacher, Luxemburg) und Francisco Fernandez Fernandez (Steinsel, Luxemburg) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin A. Salerno)
Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: C. Ehrbar und J. Currall)
Gegenstand
Rechtsmittel gegen den Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Dritte Kammer) vom 16. Juli 2014, Klar und Fernandez Fernandez/Kommission (F-114/13, Slg. ÖD, EU:F:2014:192), gerichtet auf Aufhebung dieses Beschlusses
Tenor
1. |
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. |
2. |
Herr Robert Klar und Herr Francisco Fernandez Fernandez tragen ihre eigenen Kosten und die Kosten, die der Europäischen Kommission im Rahmen des vorliegenden Rechtszugs entstanden sind. |
(1) ABl. C 380 vom 27.10.2014.
6.7.2015 |
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C 221/20 |
Beschluss des Gerichts vom 30. April 2015 — Alnapharm/HABM — Novartis (Alrexil)
(Rechtssache T-839/14) (1)
((Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Rücknahme des Widerspruchs - Erledigung))
(2015/C 221/27)
Verfahrenssprache: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Alnapharm GmbH & Co. KG (Hamburg, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt H. Heldt)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: H. O'Neill)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Novartis AG (Basel, Schweiz)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 23. Oktober 2014 (Sache R 1723/2013-4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Novartis AG und der Alnapharm GmbH & Co. KG
Tenor
1. |
Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt. |
2. |
Die Klägerin und die andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer tragen ihre eigenen Kosten sowie jeweils die Hälfte der Kosten des Beklagten. |
6.7.2015 |
DE |
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C 221/20 |
Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 20. Mai 2015 — Hamcho und Hamcho International/Rat
(Rechtssache T-153/15 R)
((Vorläufiger Rechtsschutz - Restriktive Maßnahmen gegen Syrien - Einfrieren von Geldern und Beschränkung von Ein- und Durchreise in bzw. durch das Hoheitsgebiet der Union - Antrag auf Aussetzung des Vollzugs - Verletzung von Formerfordernissen - Unzulässigkeit))
(2015/C 221/28)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Antragsteller: Mohamad Hamcho (Damaskus, Syrien) und Hamcho International (Damaskus) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Boesch und M. Ponsard sowie Rechtsanwältin D. Amaudruz)
Antragsgegner: Rat der Europäischen Union
Gegenstand
Antrag auf Aussetzung des Vollzugs der Maßnahmen, die gegen die Antragsteller aufgrund der Durchführungsverordnung (EU) 2015/108 des Rates vom 26. Januar 2015 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien (ABl. L 20, S. 2) und des Durchführungsbeschlusses (GASP) 2015/117 des Rates vom 26. Januar 2015 zur Durchführung des Beschlusses 2013/255/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien (ABl. L 20, S. 85) verhängt wurden
Tenor
1. |
Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen. |
2. |
Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten. |
6.7.2015 |
DE |
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C 221/21 |
Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 20. Mai 2015 — Jaber/Rat
(Rechtssache T-154/15 R)
((Vorläufiger Rechtsschutz - Restriktive Maßnahmen gegen Syrien - Einfrieren von Geldern und Beschränkung von Ein- und Durchreise in bzw. durch das Hoheitsgebiet der Union - Antrag auf Aussetzung des Vollzugs - Verletzung von Formerfordernissen - Unzulässigkeit))
(2015/C 221/29)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Antragsteller: Aiman Jaber (Lattakia, Syrien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Boesch und M. Ponsard sowie Rechtsanwältin D. Amaudruz)
Antragsgegner: Rat der Europäischen Union
Gegenstand
Antrag auf Aussetzung des Vollzugs der Maßnahmen, die gegen den Antragsteller aufgrund der Durchführungsverordnung (EU) 2015/108 des Rates vom 26. Januar 2015 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien (ABl. L 20, S. 2) und des Durchführungsbeschlusses (GASP) 2015/117 des Rates vom 26. Januar 2015 zur Durchführung des Beschlusses 2013/255/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien (ABl. L 20, S. 85) verhängt wurden
Tenor
1. |
Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen. |
2. |
Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten. |
6.7.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 221/21 |
Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 20. Mai 2015 — Kaddour/Rat
(Rechtssache T-155/15 R)
((Vorläufiger Rechtsschutz - Restriktive Maßnahmen gegen Syrien - Einfrieren von Geldern und Beschränkung von Ein- und Durchreise in bzw. durch das Hoheitsgebiet der Union - Antrag auf Aussetzung des Vollzugs - Verletzung von Formerfordernissen - Unzulässigkeit))
(2015/C 221/30)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Antragsteller: Khaled Kaddour (Damaskus, Syrien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Boesch und M. Ponsard sowie Rechtsanwältin D. Amaudruz)
Antragsgegner: Rat der Europäischen Union
Gegenstand
Antrag auf Aussetzung des Vollzugs der Maßnahmen, die gegen den Antragsteller aufgrund der Durchführungsverordnung (EU) 2015/108 des Rates vom 26. Januar 2015 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien (ABl. L 20, S. 2) und des Durchführungsbeschlusses (GASP) 2015/117 des Rates vom 26. Januar 2015 zur Durchführung des Beschlusses 2013/255/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien (ABl. L 20, S. 85) verhängt wurden
Tenor
1. |
Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen. |
2. |
Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten. |
6.7.2015 |
DE |
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C 221/22 |
Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 19. Mai 2015 — Costa/Parlament
(Rechtssache T-197/15 R)
((Vorläufiger Rechtsschutz - Ehemaliges Mitglied des Europäischen Parlaments - Empfänger eines Abgeordnetenruhegehalts - Begünstigter einer als Präsident einer Hafenbehörde erhaltenen Vergütung - Kumulierungsverbot - Rückforderung des bezogenen Ruhegehalts - Belastungsanzeige - Antrag auf Aussetzung des Vollzugs - Verstoß gegen Formerfordernisse - Unzulässigkeit))
(2015/C 221/31)
Verfahrenssprache: Italienisch
Verfahrensbeteiligte
Antragsteller: Paolo Costa (Venedig, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt G. Orsoni und Rechtsanwältin M. Romeo)
Antragsgegner: Europäisches Parlament (Prozessbevollmächtigte: S. Seyr und G. Corstens)
Gegenstand
Antrag auf Aussetzung des Vollzugs der Belastungsanzeige Nr. 2015-239 (Aktenzeichen: 303074) des Europäischen Parlaments vom 23. Februar 2015, mit der der Antragsteller zur Zahlung von 49 770,42 Euro bis spätestens 31. März 2015 aufgefordert wird
Tenor
1. |
Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen. |
2. |
Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten. |
6.7.2015 |
DE |
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C 221/22 |
Klage, eingereicht am 10. April 2015 — Golparvar/Rat
(Rechtssache T-176/15)
(2015/C 221/32)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Kläger: Gholam Hossein Golparvar (Teheran, Iran) (Prozessbevollmächtigte: M. Taher, Solicitor, T. de la Mare und R. Blakeley, Barristers)
Beklagter: Rat der Europäischen Union
Anträge
Der Kläger beantragt,
— |
den Beschluss (GASP) 2015/236 des Rates vom 12. Februar 2015 zur Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran insoweit für nichtig zu erklären, als er ihn betrifft, |
— |
die Durchführungsverordnung (EU) 2015/230 des Rates vom 12. Februar 2015 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran insoweit für nichtig zu erklären, als sie ihn betrifft, |
— |
den Rat zu verurteilen, ihm 50 000 Euro als Schadensersatz zu zahlen, und |
— |
dem Rat die Kosten der Klage aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht der Kläger acht Klagegründe geltend.
1. |
Offensichtlicher Beurteilungsfehler
|
2. |
Verletzung der Verfahrens- und Verteidigungsrechte des Klägers
|
3. |
Verletzung von Art. 266 AEUV
|
4. |
Verletzung des Grundsatzes der Rechtskraft
|
5. |
Verletzung u. a. des Grundsatzes der Effektivität und des Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz
|
6. |
Verletzung des Rechts auf eine gute Verwaltung
|
7. |
Verletzung der Rechte des Klägers gemäß den Art. 7 und 17 der Charta und/oder Art. 8 EMRK und Art. 1 des Ersten Protokolls zur EMRK und/oder des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit
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8. |
Rechtswidrigkeit der Wiederaufnahme des Klägers in die Liste
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6.7.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 221/24 |
Klage, eingereicht am 23. April 2015 — Intercon/Kommission
(Rechtssache T-206/15)
(2015/C 221/33)
Verfahrenssprache: Polnisch
Parteien
Klägerin: Intercon Sp. z o.o (Łódź, Polen) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt B. Eger)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
festzustellen, dass die Mittel, die die Europäische Kommission der Klägerin für ihre Teilnahme an dem Projekt im Rahmen des Vertrags VPH2-224635 gezahlt hat, förderfähige Ausgaben im Sinne von Art. II.14 der allgemeinen Bedingungen des Vertrags darstellen und die Klägerin daher nicht zu ihrer Rückzahlung verpflichtet ist, |
— |
der Europäischen Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, |
— |
den Vollzug der angefochtenen Entscheidung auszusetzen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin einen einzigen Klagegrund geltend, mit dem sie eine Verletzung des Grundsatzes der gegenseitigen Loyalität von Vertragspartnern und des Grundsatzes des Vertrauens der Unternehmer in die Kommission rügt.
— |
Die Kommission habe die von der Empfängerin mit Schreiben vom 14. August 2014 vorgelegten Kommentare und Dokumente nicht berücksichtigt. In diesem Zusammenhang habe sich die Kommission auf Art. 22.II.5 des Anhangs II des Vertrags berufen, der sie berechtige, verspätete Stellungnahmen und Belege außer Acht zu lassen. Ein solches Vorgehen sei jedoch angesichts der Tatsache, dass die Kommission selbst die Empfängerin aufgefordert habe, sich erneut zu äußern, nicht rechtmäßig gewesen. In dieser Situation stelle die völlige Außerachtlassung der neuen Belege und Kommentare eine offensichtliche Verletzung des Grundsatzes der gegenseitigen Loyalität von Vertragspartnern und des Grundsatzes des Vertrauens der Unternehmer in die Kommission dar. |
6.7.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 221/25 |
Klage, eingereicht am 29. April 2015 — Azarov/Rat
(Rechtssache T-215/15)
(2015/C 221/34)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Kläger: Mykola Yanovych Azarov (Kiev, Ukraine) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. Lansky und A. Egger)
Beklagter: Rat der Europäischen Union
Anträge
Der Kläger beantragt,
— |
gemäß Art. 263 AEUV den Beschluss (GASP) 2015/364 des Rates vom 5. März 2015 zur Änderung des Beschlusses 2014/119/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine (ABl. L 62, S. 25) sowie die Durchführungsverordnung (EU) 2015/357 des Rates vom 5. März 2015 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 208/2014 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine (ABl. L 62, S. 1), soweit sie den Kläger betreffen, für nichtig zu erklären; |
— |
gemäß Art. 64 der Verfahrensordnung des Gerichts bestimmte prozessleitende Maßnahmen zu beschließen; |
— |
gemäß Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung den Rat zu verurteilen, die Kosten des Verfahrens zu tragen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht der Kläger fünf Klagegründe geltend.
1. |
Erster Klagegrund: Verletzung der Begründungspflicht An dieser Stelle wird unter anderem geltend gemacht, dass die Begründung der angefochtenen Rechtsakte im Hinblick auf den Kläger zu allgemein sei. |
2. |
Zweiter Klagegrund: Verletzung der Grundrechte Im Rahmen dieses Klagegrundes macht der Kläger die Verletzung des Eigentumsrechts und die Verletzung des Rechts der unternehmerischen Freiheit geltend. Er rügt ferner die Unverhältnismäßigkeit der verhängten restriktiven Maßnahmen. Schließlich trägt er vor, dass seine Verteidigungsrechte verletzt worden seien. |
3. |
Dritter Klagegrund: Ermessensmissbrauch Der Kläger macht an dieser Stelle unter anderem geltend, dass der Rat ermessensmissbräuchlich gehandelt habe, weil mit der Verhängung der restriktiven Maßnahmen gegen den Kläger vorwiegend andere Ziele verfolgt worden seien als die tatsächliche Stärkung und Unterstützung der Rechtsstaatlichkeit sowie die Achtung der Menschenrechte in der Ukraine. |
4. |
Vierter Klagegrund: Verstoß gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung Im Rahmen dieses Klagegrundes rügt der Kläger insbesondere die Verletzung des Rechts auf unparteiische Behandlung, die Verletzung des Rechts auf gerechte bzw. faire Behandlung und die Verletzung des Rechts auf sorgfältige Sachverhaltsermittlung. |
5. |
Fünfter Klagegrund: Offensichtlicher Beurteilungsfehler |
6.7.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 221/26 |
Klage, eingereicht am 15. Mai 2015 — Pari Pharma/EMA
(Rechtssache T-235/15)
(2015/C 221/35)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Pari Pharma GmbH (Starnberg, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin M. Epping und Rechtsanwalt W. Rehmann)
Beklagte: Europäische Arzneimittelagentur
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die Entscheidung ASK-11351 (Vantobra) der Europäischen Arzneimittelagentur (EMA) vom 24. April 2015 insoweit für nichtig zu erklären, als sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 (1) Dritten Zugang zum CHMP-Evaluierungsbericht für VANTOBRA über die Ähnlichkeit mit Cayston und TOBI Podhaler (EMA/CHMP/702525/2014) und zum CHMP-Evaluierungsbericht über die klinische Überlegenheit gegenüber TOBI Podhaler (EMA/CHMP/778270/2014) gewährt; |
— |
der EMA aufzutragen, die in Nr. 1 des Klageantrags genannten Dokumente nicht zu verbreiten; |
— |
hilfsweise, die Entscheidung ASK-11351 (Vantobra) der EMA vom 24. April 2015 insoweit für nichtig zu erklären, als sie Dritten Zugang (i) zum CHMP-Evaluierungsbericht über die klinische Überlegenheit gegenüber TOBI Podhaler (EMA/CHMP/778270/2014) gewährt, ohne weitere Angaben auf Seite 9 (höhere respiratorische Verträglichkeit von Vantobra gegenüber Tobi Podhaler), Seiten 11 bis 12 und 14 (Extrapolation der Verträglichkeit von TOBI gegenüber Vantobra), Seiten 17 bis 19 (Stellungnahme der Klägerin Q.1 und Bewertung der Antwort) und Seiten 19 bis 23 (Stellungnahme der Klägerin Q.2, Bewertung der Antwort, 3. Schlussfolgerung und Empfehlung), wie in Anlage A 1 dargestellt, und (ii) zum CHMP-Evaluierungsbericht für VANTOBRA über die Ähnlichkeit mit Cayston und TOBI Podhaler (EMA/CHMP/702525/2014), ohne weitere Angaben auf den Seiten 9 bis 10, Abschnitt 2.3 (Therapeutische Indikation, 1) Daten einer Feldstudie) und Seiten 11 bis 12, Abschnitt 2.3 (Therapeutische Indikation 2) Befragung von Ärzten in CF Zentren), wie in Anlage A 2 dargelegt, und der EMA aufzutragen, die vorgenannten Dokumente nicht ohne die Angaben aus Anlage A 1 und Anlage A 2 zu verbreiten; und |
— |
der EMA die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin einen Klagegrund geltend.
Die Entscheidung der EMA verstoße gegen die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 und verletze Grundrechte und -freiheiten der Klägerin in Bezug auf Privatleben und Vertraulichkeit nach Art. 7 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta), Art. 8 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 und Art. 339 AEUV, ihre unternehmerische Freiheit gemäß Art. 16 der Charta und ihr Eigentumsrecht in Bezug auf geistiges Eigentum, Art. 17 Abs. 2 der Charta. Die Klägerin macht geltend, dass (i) die Verbreitung jedem Wettbewerber ermöglichen würde, die von der Klägerin zum Zweck des Erhalts einer Genehmigung für das Inverkehrbringen für ihr eigenes tobramycin Produkt vorgelegten Daten und Informationen ohne zusätzliche Investitionen einfach für sich selbst zu nutzen und damit das geschäftliche Interesse der Klägerin zu beeinträchtigen, und dass (ii) kein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verbreitung dieser Dokumente bestehe.
(1) Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145, S. 43).
Gericht für den öffentlichen Dienst
6.7.2015 |
DE |
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C 221/27 |
Klage, eingereicht am 18. März 2015 — ZZ/Kommission
(Rechtssache F-44/15)
(2015/C 221/36)
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Kläger: ZZ (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Bellotti)
Beklagte: Europäische Kommission
Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits
Aufhebung der Entscheidung, die Stelle des Leiters des Referats C4 („Legal Advice“) mit einer anderen Person als dem Kläger zu besetzen, der seit dem Ausscheiden des vorhergehenden Referatsleiters amtierender Leiter dieses Referats war und sich im Rahmen der Stellenausschreibung um die Stelle beworben hat.
Anträge
Der Kläger beantragt,
— |
die Entscheidung mit dem Aktenzeichen Ares (2015)43686 vom 7. Januar 2015 über die Zurückweisung der am 30. September 2014 gemäß Art. 90 Abs. 2 des Statuts eingelegten Beschwerde (Nr. R/994/14) aufzuheben; |
— |
die vom Generaldirektor von OLAF als Anstellungsbehörde erlassene Entscheidung vom 30. Juni 2014 über die Ernennung des Leiters des Referats OLAF.C4 (Legal Advice) aufzuheben; |
— |
festzustellen, dass das Verfahren zur Auswahl des Leiters des Referats OLAF.C4 (Legal Advice) aufgrund der Aufhebung der beiden vorgenannten Entscheidungen ab dem Zeitpunkt, in dem die Rechtswidrigkeit festgestellt worden ist, rechtswidrig ist; |
— |
die Europäische Kommission nach billigem Ermessen zum Ersatz des dem Kläger aus dem Verlust einer Chance entstandenen Schadens zu einem nicht unter 10 000 Euro liegenden Betrag zu verurteilen; |
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der Europäischen Kommission die Kosten aufzuerlegen. |
6.7.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 221/27 |
Klage, eingereicht am 23. April 2015 — ZZ/Kommission
(Rechtssache F-61/15)
(2015/C 221/37)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: ZZ (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Orlandi und T. Martin)
Beklagte: Europäische Kommission
Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits
Aufhebung der Entscheidung des Amts für die Feststellung und Abwicklung individueller Ansprüche der Kommission vom 25. September 2014, mit der dem Kläger die Auslandszulage versagt wird.
Anträge
Der Kläger beantragt,
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die Entscheidung der zum Abschluss von Dienstverträgen ermächtigten Behörde vom 25. September 2014, mit der ihm die Auslandszulage versagt wird, aufzuheben; |
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der Europäischen Kommission die Kosten aufzuerlegen. |
6.7.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 221/28 |
Klage, eingereicht am 23. April 2015 — ZZ/HABM
(Rechtssache F-63/15)
(2015/C 221/38)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Kläger: ZZ (Prozessbevollmächtigter: Heinrich Tettenborn, Rechtsanwalt)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)
Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits
Aufhebung der Entscheidung der beklagten Partei vom 4. Juni 2014, den Dienstvertrag der Klägerin, entsprechend einer Klausel dieses Arbeitsvertrags, zu beenden.
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die mit Schreiben des HABM vom 04.06.2014 mitgeteilte Festlegung des HABM, wonach der Vertrag der Klägerin als Bedienstete auf Zeit beim HABM mit einer Kündigungsfrist von 6 Monaten, die am 04.06.2014 beginne, ende, aufzuheben; |
— |
das HABM dazu zu verurteilen, an die Klägerin eine Schadensersatzzahlung in angemessener, in das Ermessen des Gerichts gestellter Höhe für den durch die in Antrag 1. genannte Entscheidung des HABM bei ihr entstandenen moralischen und immateriellen Schaden zu leisten; |
— |
das HABM dazu verurteilen, die Klägerin unter vollständiger Wiederherstellung ihrer Karriereschritte, die sie bei einer kontinuierlichen Weiterbeschäftigung erreicht hätte, in den Dienst wiedereinzugliedern und ihr den ihr entstandenen materiellen Schaden umfassend zu ersetzen, insbesondere durch Auszahlung aller ausständigen Bezüge und aller sonstigen durch das rechtswidrige Verhalten des HABM bei der Klägerin verursachten materiellen Schäden (abzüglich von erhaltenem Arbeitslosengeld); |
— |
hilfsweise für den Fall, dass aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen in der vorstehenden Situation eine Wiedereingliederung der Klägerin in den Dienst und/oder ihre Weiterbeschäftigung unter den bisherigen Bedingungen nicht erfolgt, das HABM dazu zu verurteilen, an die Klägerin für den durch die rechtswidrige Beendigung ihrer Tätigkeit entstandenen materiellen Schaden eine Schadensersatzzahlung in Höhe der Differenz zwischen ihrem tatsächlich zu erwartenden Lebenseinkommen im Vergleich zu dem Lebenseinkommen, das die Klägerin erzielt hätte, würde der Vertrag weiterlaufen, unter Berücksichtigung der Pensionsleistungen und sonstigen Ansprüche zu leisten; |
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die Kosten des Verfahrens dem HABM auferlegen. |
6.7.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 221/29 |
Klage, eingereicht am 23. April 2015 — ZZ/HABM
(Rechtssache F-64/15)
(2015/C 221/39)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Kläger: ZZ (Prozessbevollmächtigter: H. Tettenborn, Rechtsanwalt)
Beklagter Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)
Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits
Aufhebung der Entscheidung der beklagten Partei vom 4. Juni 2014, den Dienstvertrag der Klägerin, entsprechend einer Klausel dieses Arbeitsvertrags, zu beenden.
Anträge
Der Kläger beantragt,
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die mit Schreiben des HABM vom 04.06.2014 mitgeteilte Festlegung des HABM, wonach der Vertrag der Klägerin als Bedienstete auf Zeit beim HABM mit einer Kündigungsfrist von 6 Monaten, die am 04.06.2014 beginne, ende, aufzuheben; |
— |
das HABM dazu zu verurteilen, an die Klägerin eine Schadensersatzzahlung in angemessener, in das Ermessen des Gerichts gestellter Höhe für den durch die in Antrag 1. genannte Entscheidung des HABM bei ihr entstandenen moralischen und immateriellen Schaden zu leisten; |
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das HABM dazu verurteilen, die Klägerin unter vollständiger Wiederherstellung ihrer Karriereschritte, die sie bei einer kontinuierlichen Weiterbeschäftigung erreicht hätte, in den Dienst wiedereinzugliedern und ihr den ihr entstandenen materiellen Schaden umfassend zu ersetzen, insbesondere durch Auszahlung aller ausständigen Bezüge und aller sonstigen durch das rechtswidrige Verhalten des HABM bei der Klägerin verursachten materiellen Schäden (abzüglich von erhaltenem Arbeitslosengeld); |
— |
hilfsweise für den Fall, dass aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen in der vorstehenden Situation eine Wiedereingliederung der Klägerin in den Dienst und/oder ihre Weiterbeschäftigung unter den bisherigen Bedingungen nicht erfolgt, das HABM dazu zu verurteilen, an die Klägerin für den durch die rechtswidrige Beendigung ihrer Tätigkeit entstandenen materiellen Schaden eine Schadensersatzzahlung in Höhe der Differenz zwischen ihrem tatsächlich zu erwartenden Lebenseinkommen im Vergleich zu dem Lebenseinkommen, das die Klägerin erzielt hätte, würde der Vertrag weiterlaufen, unter Berücksichtigung der Pensionsleistungen und sonstigen Ansprüche zu leisten; |
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die Kosten des Verfahrens dem HABM auferlegen. |
6.7.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 221/29 |
Klage, eingereicht am 23. April 2015 — ZZ/HABM
(Rechtssache F-65/15)
(2015/C 221/40)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Kläger: ZZ (Prozessbevollmächtigter: H. Tettenborn, Rechtsanwalt)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)
Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits
Aufhebung der Entscheidung der beklagten Partei vom 4. Juni 2014, den Dienstvertrag der Klägerin, entsprechend einer Klausel dieses Arbeitsvertrags, zu beenden.
Anträge
Der Kläger beantragt,
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die mit Schreiben des HABM vom 04.06.2014 mitgeteilte Festlegung des HABM, wonach der Vertrag der Klägerin als Bedienstete auf Zeit beim HABM mit einer Kündigungsfrist von 6 Monaten, die nach Ablauf der Gültigkeit der Reserveliste des Auswahlverfahrens EPSO OHIM/AST/02/13 beginne, ende, aufheben; |
— |
das HABM dazu zu verurteilen, an die Klägerin eine Schadensersatzzahlung in angemessener, in das Ermessen des Gerichts gestellter Höhe für den durch die in Antrag 1. genannte Entscheidung des HABM bei ihr entstandenen moralischen und immateriellen Schaden zu leisten; |
— |
für den Fall, dass der Zeitpunkt des Urteils bzw. des rechtskräftigen Abschlusses des vorliegenden Verfahrens nach Beendigung des Dienstvertrages der Klägerin durch das HABM liegt: das HABM dazu verurteilen, die Klägerin unter vollständiger Wiederherstellung ihrer Karriereschritte, die sie bei einer kontinuierlichen Weiterbeschäftigung erreicht hätte, in den Dienst wiedereinzugliedern und ihr den ihr entstandenen materiellen Schaden umfassend zu ersetzen, insbesondere durch Auszahlung aller ausständigen Bezüge und aller sonstigen durch das rechtswidrige Verhalten des HABM bei der Klägerin verursachten materiellen Schäden (abzüglich von erhaltenem Arbeitslosengeld); |
— |
hilfsweise für den Fall, dass aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen in der vorstehenden Situation eine Wiedereingliederung der Klägerin in den Dienst und/oder ihre Weiterbeschäftigung unter den bisherigen Bedingungen nicht erfolgt, das HABM dazu zu verurteilen, an die Klägerin für den durch die rechtswidrige Beendigung ihrer Tätigkeit entstandenen materiellen Schaden eine Schadensersatzzahlung in Höhe der Differenz zwischen ihrem tatsächlich zu erwartenden Lebenseinkommen im Vergleich zu dem Lebenseinkommen, das die Klägerin erzielt hätte, würde der Vertrag weiterlaufen, unter Berücksichtigung der Pensionsleistungen und sonstigen Ansprüche zu leisten; |
— |
die Kosten des Verfahrens dem HABM auferlegen. |