ISSN 1977-088X |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 213 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
58. Jahrgang |
Informationsnummer |
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IV Informationen |
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INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Gerichtshof der Europäischen Union |
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2015/C 213/01 |
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Gericht |
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2015/C 213/02 |
Art und Weise der Bestimmung des einen verhinderten Richter ersetzenden Richters |
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2015/C 213/03 |
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2015/C 213/04 |
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V Bekanntmachungen |
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GERICHTSVERFAHREN |
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Gerichtshof |
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2015/C 213/05 |
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2015/C 213/06 |
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2015/C 213/07 |
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2015/C 213/08 |
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2015/C 213/09 |
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2015/C 213/10 |
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2015/C 213/11 |
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2015/C 213/12 |
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2015/C 213/13 |
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2015/C 213/14 |
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2015/C 213/15 |
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2015/C 213/16 |
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2015/C 213/17 |
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2015/C 213/18 |
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2015/C 213/19 |
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2015/C 213/20 |
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2015/C 213/21 |
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2015/C 213/22 |
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2015/C 213/23 |
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2015/C 213/24 |
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2015/C 213/25 |
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2015/C 213/26 |
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2015/C 213/27 |
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2015/C 213/28 |
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2015/C 213/29 |
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2015/C 213/30 |
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2015/C 213/31 |
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2015/C 213/32 |
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2015/C 213/33 |
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2015/C 213/34 |
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2015/C 213/35 |
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2015/C 213/36 |
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2015/C 213/37 |
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2015/C 213/38 |
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2015/C 213/39 |
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2015/C 213/40 |
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2015/C 213/41 |
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2015/C 213/42 |
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Gericht |
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2015/C 213/43 |
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2015/C 213/44 |
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2015/C 213/45 |
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2015/C 213/46 |
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2015/C 213/47 |
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2015/C 213/48 |
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2015/C 213/49 |
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2015/C 213/50 |
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2015/C 213/51 |
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2015/C 213/52 |
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2015/C 213/53 |
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2015/C 213/54 |
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2015/C 213/55 |
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2015/C 213/56 |
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2015/C 213/57 |
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2015/C 213/58 |
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2015/C 213/59 |
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2015/C 213/60 |
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2015/C 213/61 |
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2015/C 213/62 |
Rechtssache T-141/15: Klage, eingereicht am 27. März 2015 — Tschechische Republik/Kommission |
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2015/C 213/63 |
Rechtssache T-147/15: Klage, eingereicht am 30. März 2015 — Tschechische Republik/Kommission |
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2015/C 213/64 |
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2015/C 213/65 |
Rechtssache T-231/15: Klage, eingereicht am 5. Mai 2015 — Haswani/Rat |
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2015/C 213/66 |
Rechtssache T-233/15: Klage, eingereicht am 11. Mai 2015 — Cofra/HABM — Armand Thiery (1841) |
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2015/C 213/67 |
Rechtssache T-25/14: Beschluss des Gerichts vom 4. Mai 2015 — Spanien/Kommission |
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Gericht für den öffentlichen Dienst |
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2015/C 213/68 |
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2015/C 213/69 |
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2015/C 213/70 |
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2015/C 213/71 |
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2015/C 213/72 |
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2015/C 213/73 |
Rechtssache F-55/15: Klage, eingereicht am 16. April 2015 — ZZ/Kommission |
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2015/C 213/74 |
Rechtssache F-56/15: Klage, eingereicht am 17. April 2015 — ZZ und ZZ/Kommission |
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2015/C 213/75 |
Rechtssache F-57/15: Klage, eingereicht am 20. April 2015 — ZZ/Kommission |
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2015/C 213/76 |
Rechtssache F-58/15: Klage, eingereicht am 20. April 2015 — ZZ/Kommission |
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2015/C 213/77 |
Rechtssache F-59/15: Klage, eingereicht am 21. April 2015 — ZZ/Kommission |
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2015/C 213/78 |
Rechtssache F-60/15: Klage, eingereicht am 22. April 2015 — ZZ/HABM |
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2015/C 213/79 |
Rechtssache F-62/15: Klage, eingereicht am 23. April 2015 — ZZ und ZZ/Parlament |
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2015/C 213/80 |
Rechtssache F-66/15: Klage, eingereicht am 24. April 2015 — ZZ u. a./EWSA |
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2015/C 213/81 |
Rechtssache F-67/15: Klage, eingereicht am 24. April 2015 — ZZ/Kommission |
DE |
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IV Informationen
INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Gerichtshof der Europäischen Union
29.6.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 213/1 |
Letzte Veröffentlichungen des Gerichtshofs der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Union
(2015/C 213/01)
Letzte Veröffentlichung
Bisherige Veröffentlichungen
Diese Texte sind verfügbar auf:
EUR-Lex: http://eur-lex.europa.eu
Gericht
29.6.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 213/2 |
Art und Weise der Bestimmung des einen verhinderten Richter ersetzenden Richters
(2015/C 213/02)
Am 13. Mai 2015 hat das Gericht im Hinblick darauf, dass die Verfahrensordnung vom 4. März 2015 am 1. Juli 2015 in Kraft tritt, beschlossen, dass ab diesem Zeitpunkt der Präsident des Gerichts in den in Art. 17 Abs. 2 und Art. 24 Abs. 2 der Verfahrensordnung genannten Fällen einer Verhinderung den Richter, der den verhinderten Richter ersetzt, gemäß der in Art. 8 der Verfahrensordnung festgelegten Rangordnung — mit Ausnahme des Vizepräsidenten und der Kammerpräsidenten — bestimmt. Der Präsident des Gerichts kann von dieser Reihenfolge jedoch abweichen, um eine ausgewogene Verteilung der Arbeitsbelastung sicherzustellen.
Bei Dringlichkeit und unter besonderen Umständen kann der Präsident des Gerichts bestimmen, dass er selbst den verhinderten Richters ersetzt.
29.6.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 213/2 |
Besetzung der Großen Kammer
(2015/C 213/03)
Am 13. Mai 2015 hat das Gericht im Hinblick darauf, dass die Verfahrensordnung vom 4. März 2015 am 1. Juli 2015 in Kraft tritt, beschlossen, dass für die Zeit vom 1. Juli 2015 bis zum 31. August 2016 die folgenden 15 Richter gemäß Art. 15 Abs. 2 der Verfahrensordnung die Große Kammer bilden: der Präsident des Gerichts, der Vizepräsident, die acht Kammerpräsidenten, die zwei Richter des ursprünglich mit der Rechtssache befassten Spruchkörpers mit drei Richtern, die zwei Richter, die diesen Spruchkörper mit drei Richtern hätten vervollständigen müssen, wenn die Rechtssache einer Kammer mit fünf Richtern zugewiesen worden wäre, und ein weiterer Richter, der nach der in Art. 8 der Verfahrensordnung festgelegten Rangordnung bestimmt wird.
29.6.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 213/2 |
Aufhebung der Entscheidung vom 23. September 2013 zur Bestimmung des in Vertretung des Präsidenten des Gerichts für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richters
(2015/C 213/04)
Am 13. Mai 2015 hat das Gericht im Hinblick darauf, dass die Verfahrensordnung vom 4. März 2015 am 1. Juli 2015 in Kraft tritt, gemäß Art. 157 Abs. 4 der Verfahrensordnung beschlossen, mit Wirkung vom 1. Juli 2015 die Entscheidung vom 23. September 2013 aufzuheben, mit der Richter Forwood für die Zeit vom 23. September 2013 bis zum 31. August 2016 als Richter bestimmt wurde, der in Vertretung des Präsidenten des Gerichts bei dessen Abwesenheit oder Verhinderung für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständig ist (ABl. 2013, C 313, S. 5).
V Bekanntmachungen
GERICHTSVERFAHREN
Gerichtshof
29.6.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 213/3 |
Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 28. April 2015 — Europäische Kommission/Rat der Europäischen Union
(Rechtssache C-28/12) (1)
((Nichtigkeitsklage - Gemischte internationale Übereinkünfte - Beschluss über die Genehmigung zur Unterzeichnung und vorläufigen Anwendung dieser Übereinkünfte - Beschluss des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten - Autonomie der Unionsrechtsordnung - Beteiligung der Mitgliedstaaten am Verfahren und am Beschluss nach Art. 218 AEUV - Abstimmungsmodalitäten im Rat))
(2015/C 213/05)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: G. Valero Jordana, K. Simonsson und S. Bartelt)
Streithelfer zur Unterstützung der Klägerin: Europäisches Parlament (Prozessbevollmächtigte: R. Passos und A. Auersperger Matić)
Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: M.-M. Joséphidès, E. Karlsson, F. Naert und R. Szostak)
Streithelfer zur Unterstützung des Beklagten: Tschechische Republik (Prozessbevollmächtigte: M. Smolek und E. Ruffer), Königreich Dänemark (Prozessbevollmächtigte: U. Melgaard und L. Volck Madsen), Bundesrepublik Deutschland (Prozessbevollmächtigte: T. Henze, N. Graf Vitzthum und B. Beutler), Hellenische Republik (Prozessbevollmächtigte: A. Samoni-Rantou und S. Chala), Französische Republik (Prozessbevollmächtigte: G. de Bergues, F. Fize, D. Colas und N. Rouam), Italienische Republik (Prozessbevollmächtigte: G. Palmieri im Beistand von P. Gentili, avvocato dello Stato), Königreich der Niederlande (Prozessbevollmächtigte: C. Wissels und J. Langer), Republik Polen (Prozessbevollmächtigte: B. Majczyna und M. Szpunar), Portugiesische Republik (Prozessbevollmächtigte: L. Inez Fernandes und M.-L. Duarte), Republik Finnland (Prozessbevollmächtigter: J. Heliskoski), Königreich Schweden (Prozessbevollmächtigte: A. Falk), Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland (Prozessbevollmächtigte: C. Murrell und L. Christie im Beistand von R. Palmer, Barrister)
Tenor
1. |
Der Beschluss 2011/708/EU des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union vom 16. Juni 2011 über die Unterzeichnung — im Namen der Union — und vorläufige Anwendung des Luftverkehrsabkommens zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika als erster Partei, der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten als zweiter Partei, Island als dritter Partei und dem Königreich Norwegen als vierter Partei und über die Unterzeichnung — im Namen der Union — und vorläufige Anwendung des Zusatzabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten als erster Partei, Island als zweiter Partei und dem Königreich Norwegen als dritter Partei betreffend die Anwendung des Luftverkehrsabkommens zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika als erster Partei, der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten als zweiter Partei, Island als dritter Partei und dem Königreich Norwegen als vierter Partei wird für nichtig erklärt. |
2. |
Die Wirkungen des Beschlusses 2011/708 werden aufrechterhalten, bis innerhalb angemessener Frist nach Verkündung des vorliegenden Urteils ein neuer, vom Rat der Europäischen Union nach Art. 218 Abs. 5 und 8 AEUV zu erlassender Beschluss in Kraft getreten ist. |
3. |
Der Rat der Europäischen Union trägt die Kosten. |
4. |
Die Tschechische Republik, das Königreich Dänemark, die Bundesrepublik Deutschland, die Hellenische Republik, die Französische Republik, die Italienische Republik, das Königreich der Niederlande, die Republik Polen, die Portugiesische Republik, die Republik Finnland, das Königreich Schweden, das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland sowie das Europäische Parlament tragen ihre eigenen Kosten. |
29.6.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 213/4 |
Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 29. April 2015 (Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank Rotterdam — Niederlande) — Nationale-Nederlanden Levensverzekering Mij NV/Hubertus Wilhelmus Van Leeuwen
(Rechtssache C-51/13) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Direktversicherung [Lebensversicherung] - Richtlinie 92/96/EWG - Art. 31 Abs. 3 - Dem Versicherungsnehmer zu erteilende Informationen - Verpflichtung des Versicherers, aufgrund allgemeiner Grundsätze des nationalen Rechts dem Versicherungsnehmer zusätzliche Informationen über die Kosten und Risikoprämien zu erteilen))
(2015/C 213/06)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Rechtbank Rotterdam
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Nationale-Nederlanden Levensverzekering Mij NV
Beklagter: Hubertus Wilhelmus Van Leeuwen
Tenor
1. |
Art. 31 Abs. 3 der Richtlinie 92/96/EWG des Rates vom 10. November 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (Lebensversicherung) sowie zur Änderung der Richtlinien 79/267/EWG und 90/619/EWG (Dritte Richtlinie Lebensversicherung) ist dahin auszulegen, dass er nicht dem entgegensteht, dass ein Versicherungsunternehmen auf Grundlage allgemeiner Grundsätze des nationalen Rechts, wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden „offenen und/oder ungeschriebenen Vorschriften“, verpflichtet ist, dem Versicherungsnehmer gewisse Angaben zusätzlich zu den in Anhang II genannten Auskünften mitzuteilen, sofern die verlangten Angaben klar, genau und für das tatsächliche Verständnis der wesentlichen Bestandteile der Versicherungspolice durch den Versicherungsnehmer notwendig sind und eine ausreichende Rechtssicherheit bieten, was vom vorlegenden Gericht zu prüfen ist. |
2. |
Welche Auswirkungen die Nichterteilung dieser Auskünfte nach innerstaatlichem Recht hat, ist für die Vereinbarkeit der Mitteilungspflicht mit Art. 31 Abs. 3 der Richtlinie 92/96 grundsätzlich unerheblich. |
29.6.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 213/5 |
Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 5. Mai 2015 — Königreich Spanien/Europäisches Parlament und Rat der Europäischen Union
(Rechtssache C-146/13) (1)
((Nichtigkeitsklage - Umsetzung einer verstärkten Zusammenarbeit - Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes - Verordnung [EU] Nr. 1257/2012 - Art. 118 Abs. 1 AEUV - Rechtsgrundlage - Art. 291 AEUV - Übertragung von Befugnissen an Einrichtungen außerhalb der Europäischen Union - Grundsätze der Autonomie und der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts))
(2015/C 213/07)
Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
Kläger: Königreich Spanien (Prozessbevollmächtigte: E. Chamizo Llatas und S. Centeno Huerta)
Beklagte: Europäisches Parlament (Prozessbevollmächtigte: M. Gómez-Leal, M. Dean und U. Rösslein) und Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: T. Middleton, F. Florindo Gijón, M. Balta und L. Grønfeldt)
Streithelfer zur Unterstützung der Beklagten: Königreich Belgien (Prozessbevollmächtigte: C. Pochet, J.-C. Halleux und T. Materne), Tschechische Republik (Prozessbevollmächtigte: M. Smolek und J. Vláčil), Königreich Dänemark (Prozessbevollmächtigte: C. Thorning und M. Wolff), Bundesrepublik Deutschland (Prozessbevollmächtigte: T. Henze, M. Möller), Französische Republik (Prozessbevollmächtigte: G. de Bergues, F.-X. Bréchot, D. Colas und N. Rouam), Großherzogtum Luxemburg, Ungarn (Prozessbevollmächtigte: M. Fehér und K. Szíjjártó), Königreich der Niederlande (Prozessbevollmächtigte: M. Bulterman und J. Langer), Königreich Schweden (Prozessbevollmächtigte: A. Falk, C. Meyer-Seitz und U. Persson), Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland (Prozessbevollmächtigter: M. Holt im Beistand von J. Stratford, QC, und T. Mitcheson, Barrister), Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: I. Martínez del Peral, T. van Rijn, B. Smulders und F. Bulst)
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Das Königreich Spanien trägt neben seinen eigenen Kosten die dem Europäischen Parlament und dem Rat der Europäischen Union entstandenen Kosten. |
3. |
Das Königreich Belgien, die Tschechische Republik, das Königreich Dänemark, die Bundesrepublik Deutschland, die Französische Republik, das Großherzogtum Luxemburg, Ungarn, das Königreich der Niederlande, das Königreich Schweden, das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland sowie die Europäische Kommission tragen ihre eigenen Kosten. |
29.6.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 213/5 |
Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 5. Mai 2015 — Königreich Spanien/Rat der Europäischen Union
(Rechtssache C-147/13) (1)
((Nichtigkeitsklage - Umsetzung einer verstärkten Zusammenarbeit - Einheitliches Patent - Verordnung [EU] Nr. 1260/2012 - Bestimmungen über die Übersetzungsregelungen - Grundsatz der Nichtdiskriminierung - Art. 291 AEUV - Übertragung von Befugnissen an Einrichtungen außerhalb der Europäischen Union - Art. 118 Abs. 2 AEUV - Rechtsgrundlage - Grundsatz der Autonomie des Unionsrechts))
(2015/C 213/08)
Verfahrenssprache: Spanisch
Verfahrensbeteiligte
Kläger: Königreich Spanien (Prozessbevollmächtigte: E. Chamizo Llatas und S. Centeno Huerta)
Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: T. Middleton, F. Florindo Gijón, M. Balta und L. Grønfeldt)
Streithelfer zur Unterstützung des Beklagten: Königreich Belgien (Prozessbevollmächtigte: C. Pochet, J.-C. Halleux und T. Materne), Tschechische Republik (Prozessbevollmächtigte: M. Smolek und J. Vláčil), Königreich Dänemark (Prozessbevollmächtigte: C. Thorning und M. Wolff), Bundesrepublik Deutschland (Prozessbevollmächtigte: T. Henze, M. Möller), Französische Republik (Prozessbevollmächtigte: G. de Bergues, F.-X. Bréchot, D. Colas und N. Rouam), Großherzogtum Luxemburg, Ungarn (Prozessbevollmächtigte: M. Fehér und K. Szíjjártó), Königreich der Niederlande (Prozessbevollmächtigte: M. Bulterman und J. Langer), Königreich Schweden (Prozessbevollmächtigte: A. Falk und C. Meyer-Seitz), Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland (Prozessbevollmächtigte: M. Holt im Beistand von J. Stratford, QC, und T. Mitcheson, Barrister), Europäisches Parlament (Prozessbevollmächtigte: M. Gómez-Leal, U. Rösslein und M. Dean), Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: I. Martínez del Peral, T. van Rijn, B. Smulders und F. Bulst)
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Das Königreich Spanien trägt neben seinen eigenen Kosten die Kosten, die dem Rat der Europäischen Union entstanden sind. |
3. |
Das Königreich Belgien, die Tschechische Republik, das Königreich Dänemark, die Bundesrepublik Deutschland, die Französische Republik, das Großherzogtum Luxemburg, Ungarn, das Königreich der Niederlande, das Königreich Schweden, das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland, das Europäische Parlament und die Europäische Kommission tragen ihre eigenen Kosten. |
29.6.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 213/6 |
Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 28. April 2015 — T & L Sugars Ltd, Sidul Açúcares, Unipessoal Lda/Europäische Kommission, Französische Republik, Rat der Europäischen Union
(Rechtssache C-456/13 P) (1)
((Rechtsmittel - Nichtigkeitsklage - Art. 263 Abs. 4 AEUV - Recht zur Einlegung eines Rechtsbehelfs - Klagebefugnis - Natürliche oder juristische Personen - Rechtsakte mit Verordnungscharakter, die keine Durchführungsmaßnahmen nach sich ziehen - Rechtsakt, der die Rechtsmittelführerinnen individuell betrifft - Anspruch auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz - Sondermaßnahmen betreffend das Inverkehrbringen von Nichtquotenzucker und -isoglucose auf dem Markt der Union - Wirtschaftsjahr 2010/2011))
(2015/C 213/09)
Verfahrenssprache: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerinnen: T & L Sugars Ltd, Sidul Açúcares, Unipessoal Lda (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt D. Waelbroeck und D. Slater, Solicitor)
Andere Beteiligte des Verfahrens: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: P. Ondrůšek und P. Rossi), Französische Republik (Prozessbevollmächtigte: G. de Bergues, D. Colas und C. Candat), Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: É. Sitbon und A. Westerhof Löfflerová)
Tenor
1. |
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. |
2. |
Die T & L Sugars Ltd und die Sidul Açúcares Unipessoal Lda tragen die Kosten. |
29.6.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 213/7 |
Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 29. April 2015 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal administratif de Strasbourg — Frankreich) — Geoffrey Léger/Ministre des Affaires sociales et de la Santé et des Droits des femmes, Établissement français du sang
(Rechtssache C-528/13) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche Gesundheit - Richtlinie 2004/33/EG - Technische Anforderungen für Blut und Blutbestandteile - Blutspende - Eignungskriterien für die Spender - Kriterien für einen Ausschluss oder eine Rückstellung - Personen, deren Sexualverhalten ein hohes Übertragungsrisiko für durch Blut übertragbare schwere Infektionskrankheiten birgt - Mann, der sexuelle Beziehungen zu einem Mann hatte - Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Art. 21 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 - Sexuelle Ausrichtung - Diskriminierung - Rechtfertigung - Verhältnismäßigkeit))
(2015/C 213/10)
Verfahrenssprache: Französisch
Vorlegendes Gericht
Tribunal administratif de Strasbourg
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Geoffrey Léger
Beklagte: Ministre des Affaires sociales et de la Santé et des Droits des femmes, Établissement français du sang
Tenor
Nr. 2.1 des Anhangs III der Richtlinie 2004/33/EG der Kommission vom 22. März 2004 zur Durchführung der Richtlinie 2002/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich bestimmter technischer Anforderungen für Blut und Blutbestandteile ist dahin auszulegen, dass das in dieser Bestimmung enthaltene Kriterium für einen Ausschluss von der Blutspende, nämlich das Sexualverhalten, den Fall erfasst, dass ein Mitgliedstaat im Hinblick auf die in diesem herrschende Situation eine dauerhafte Kontraindikation bei Blutspenden für Männer vorsieht, die sexuelle Beziehungen zu Männern hatten, wenn aufgrund der derzeitigen medizinischen, wissenschaftlichen und epidemiologischen Erkenntnisse und Daten feststeht, dass ein solches Sexualverhalten für diese Personen ein hohes Übertragungsrisiko für durch Blut übertragbare schwere Infektionskrankheiten birgt und dass es unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit keine wirksamen Techniken zum Nachweis dieser Infektionskrankheiten oder mangels solcher Techniken weniger belastende Methoden als eine solche Kontraindikation gibt, um ein hohes Gesundheitsschutzniveau der Empfänger sicherzustellen. Es ist Sache des nationalen Gerichts zu beurteilen, ob diese Voraussetzungen in dem betreffenden Mitgliedstaat erfüllt sind.
(1) ABl. C 367 vom 14.12.2013.
29.6.2015 |
DE |
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C 213/8 |
Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 6. Mai 2015 — Europäische Kommission/Bundesrepublik Deutschland
(Rechtssache C-674/13) (1)
((Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Mit dem Binnenmarkt unvereinbare staatliche Beihilfen - Markt für Paketdienste - Beschluss der Kommission - Verpflichtung zur vollständigen Rückforderung der Beihilfe und zur Umgestaltung der Beihilferegelung für die Zukunft - Zu ergreifende Maßnahmen - Art. 108 Abs. 2 AEUV - Verordnung [EG] Nr. 659/1999 - Art. 14 Abs. 3))
(2015/C 213/11)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: T. Maxian Rusche und R. Sauer)
Beklagte: Bundesrepublik Deutschland (Prozessbevollmächtigte: T. Henze und J. Möller)
Tenor
1. |
Die Bundesrepublik Deutschland hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 108 Abs. 2 AEUV und Art. 14 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel [108 AEUV] sowie aus den Art. 1 und 4 bis 6 des Beschlusses 2012/636/EU der Kommission vom 25. Januar 2012 über die Maßnahme C 36/07 (ex NN 25/07) Deutschlands zugunsten der Deutschen Post AG verstoßen, dass sie im Rahmen der Umsetzung dieses Beschlusses keine eigenständige Marktabgrenzung vorgenommen hat, um zu ermitteln, ob der Dienst der Zustellung von Paketen, die von Unternehmen an andere Unternehmen gesendet werden, im Zeitraum von 2003 bis 2012 und seit 2012 einen eigenen sachlich relevanten Markt darstellte. |
2. |
Die Bundesrepublik Deutschland trägt die Kosten. |
29.6.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 213/8 |
Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 30. April 2015 (Vorabentscheidungsersuchen des Court of Appeal [England & Wales] [Civil Division] — Vereinigtes Königreich) — Union of Shop, Distributive and Allied Workers (USDAW), B. Wilson/WW Realisation 1 Ltd, in Liquidation, Ethel Austin Ltd, Secretary of State for Business, Innovation and Skills
(Rechtssache C-80/14) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Massenentlassungen - Richtlinie 98/59/EG - Art. 1 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. a - Begriff „Betrieb“ - Methode zur Berechnung der Zahl entlassener Arbeitnehmer))
(2015/C 213/12)
Verfahrenssprache: Englisch
Vorlegendes Gericht
Court of Appeal (England & Wales) (Civil Division)
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerinnen: Union of Shop, Distributive and Allied Workers (USDAW), B. Wilson
Beklagte: WW Realisation 1 Ltd, in Liquidation, Ethel Austin Ltd, Secretary of State for Business, Innovation and Skills
Tenor
Der Begriff „Betrieb“ in Art. 1 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. a Ziff. ii der Richtlinie 98/59/EG des Rates vom 20. Juli 1998 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen ist ebenso auszulegen wie in Buchst. a Ziff. i dieses Unterabsatzes.
Art. 1 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. a Ziff. ii der Richtlinie 98/59 ist in dem Sinne auszulegen, dass er einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, die eine Pflicht zur Information und Konsultation der Arbeitnehmer vorsieht, wenn innerhalb eines Zeitraums von 90 Tagen mindestens 20 Arbeitnehmer eines einzelnen Betriebs eines Unternehmens entlassen werden, nicht aber, wenn die Gesamtzahl der Entlassungen in allen Betrieben oder in bestimmten Betrieben eines Unternehmens innerhalb desselben Zeitraums die Schwelle von 20 Arbeitnehmern erreicht oder übersteigt.
29.6.2015 |
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C 213/9 |
Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 30. April 2015 (Vorabentscheidungsersuchen des Gyulai Közigazgatási és Munkaügyi Bíróság — Ungarn) — SMK kft/Nemzeti Adó- és Vámhivatal Dél-alföldi Regionális Adó Főigazgatósága, Nemzeti Adó- és Vámhivatal
(Rechtssache C-97/14) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 52 Buchst. c und 55 - Bestimmung des Ortes einer Dienstleistung - Empfänger einer Dienstleistung, der in mehreren Mitgliedstaaten über eine Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer verfügt - Versand oder Beförderung nach Orten außerhalb des Mitgliedstaats, in dem die Dienstleistung tatsächlich bewirkt wurde))
(2015/C 213/13)
Verfahrenssprache: Ungarisch
Vorlegendes Gericht
Gyulai Közigazgatási és Munkaügyi Bíróság
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: SMK kft
Beklagte: Nemzeti Adó- és Vámhivatal Dél-alföldi Regionális Adó Főigazgatósága, Nemzeti Adó- és Vámhivatal
Tenor
Art. 55 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in der bis zum 1. Januar 2010 geltenden Fassung ist dahin auszulegen, dass er unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens nicht zur Anwendung kommt, unter denen der Dienstleistungsempfänger sowohl in dem Mitgliedstaat, in dem die Dienstleistungen tatsächlich bewirkt wurden, als auch in einem anderen Mitgliedstaat und anschließend nur noch im letztgenannten Mitgliedstaat über eine Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer verfügte, und unter denen die beweglichen körperlichen Gegenstände, an denen diese Dienstleistungen bewirkt wurden, nicht im Anschluss an diese Dienstleistungen, sondern nach dem späteren Verkauf dieser Gegenstände nach Orten außerhalb des Mitgliedstaats, in dem diese Dienstleistungen tatsächlich ausgeführt wurden, versandt oder befördert wurden.
29.6.2015 |
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C 213/10 |
Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 29. April 2015 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts — Deutschland) — Bundesrepublik Deutschland/Nordzucker AG
(Rechtssache C-148/14) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - Richtlinie 2003/87/EG - System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union - Bestimmung des Umfangs der Verpflichtung zur Abgabe von Zertifikaten - Sanktionen - Art. 16 Abs. 1 und 3))
(2015/C 213/14)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Bundesverwaltungsgericht
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Bundesrepublik Deutschland
Beklagte: Nordzucker AG
Tenor
Art. 16 Abs. 3 der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates in der durch die Richtlinie 2004/101/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er auf einen Betreiber, der eine Anzahl von Zertifikaten abgegeben hat, die den Emissionen von Treibhausgasen im Vorjahr entspricht, wie sie gemäß Art. 15 dieser Richtlinie gemeldet und geprüft worden sind, keine Anwendung findet, wenn sich nach einer zusätzlichen von der zuständigen nationalen Behörde nach Ablauf der Abgabefrist durchgeführten Prüfung herausstellt, dass diese Emissionen als zu gering ausgewiesen wurden, so dass die Anzahl der abgegebenen Zertifikate nicht ausreicht.
Es ist Sache der Mitgliedstaaten, im Einklang mit Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 2003/87 in der durch die Richtlinie 2004/101 geänderten Fassung die Sanktionen festzulegen, die in einem solchen Fall verhängt werden können.
29.6.2015 |
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C 213/10 |
Beschluss des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 22. April 2015 (Vorabentscheidungsersuchen der Curtea de Apel Suceava — Rumänien) — Casa Judeţeană de Pensii Botoşani/Polixeni Guletsou
(Rechtssache C-598/13) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Übereinstimmende Vorlagefrage - Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Verordnung [EWG] Nr. 1408/71 - Art. 7 Abs. 2 Buchst. c - Anwendbarkeit von Abkommen über soziale Sicherheit zwischen Mitgliedstaaten - Repatriierter Flüchtling, der aus einem Mitgliedstaat stammt - Zurücklegung von Beschäftigungszeiten im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats - Antrag auf Gewährung von Altersgeld - Ablehnung))
(2015/C 213/15)
Verfahrenssprache: Rumänisch
Vorlegendes Gericht
Curtea de Apel Suceava
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Casa Judeţeană de Pensii Botoşani
Beklagte: Polixeni Guletsou
Tenor
Art. 7 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996 geänderten und aktualisierten Fassung, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1992/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006, ist dahin gehend auszulegen, dass ein in Anhang III dieser Verordnung nicht aufgeführtes bilaterales Abkommen, das Leistungen der sozialen Sicherheit für die Staatsangehörigen des einen Unterzeichnerstaats betrifft, die im Hoheitsgebiet des anderen Unterzeichnerstaats den Status von politischen Flüchtlingen besaßen, und das zu einem Zeitpunkt geschlossen wurde, als einer der beiden Unterzeichnerstaaten noch nicht der Europäischen Union beigetreten war, nicht weiterhin auf den Fall politischer Flüchtlinge anwendbar ist, die in ihr Herkunftsland repatriiert wurden, bevor das bilaterale Abkommen geschlossen wurde und die genannte Verordnung in Kraft trat.
29.6.2015 |
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C 213/11 |
Beschluss des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 22. April 2015 (Vorabentscheidungsersuchen der Curtea de Apel Galați — Rumänien) — Casa Judeţeană de Pensii Brăila/E.S.
(Rechtssache C-646/13) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Verordnung [EG] Nr. 883/2004 - Art. 8 Abs. 1 - Anwendbarkeit von Abkommen über soziale Sicherheit zwischen Mitgliedstaaten - Repatriierter Flüchtling, der aus einem Mitgliedstaat stammt - Zurücklegung von Beschäftigungszeiten im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats - Antrag auf Gewährung von Altersgeld - Ablehnung))
(2015/C 213/16)
Verfahrenssprache: Rumänisch
Vorlegendes Gericht
Curtea de Apel Galați
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Casa Judeţeană de Pensii Brăila
Beklagte: E.S.
Tenor
Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in der durch die Verordnung (EG) Nr. 988/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 geänderten Fassung ist dahin gehend auszulegen, dass ein in Anhang II dieser Verordnung nicht aufgeführtes bilaterales Abkommen, das Leistungen der sozialen Sicherheit für die Staatsangehörigen des einen Unterzeichnerstaats betrifft, die im Hoheitsgebiet des anderen Unterzeichnerstaats den Status von politischen Flüchtlingen besaßen, und das zu einem Zeitpunkt geschlossen wurde, als einer der beiden Unterzeichnerstaaten noch nicht der Europäischen Union beigetreten war, nicht weiterhin auf den Fall politischer Flüchtlinge anwendbar ist, die in ihr Herkunftsland repatriiert wurden, bevor das bilaterale Abkommen geschlossen wurde und die genannte Verordnung in Kraft trat.
29.6.2015 |
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C 213/12 |
Beschluss des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 22. April 2015 (Vorabentscheidungsersuchen der Curtea de Apel Suceava — Rumänien) — Casa Judeţeană de Pensii Botoşani/Evangeli Paraskevopoulou
(Rechtssache C-668/13) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Übereinstimmende Vorlagefrage - Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Verordnung [EG] Nr. 1408/71 - Art. 7 Abs. 2 Buchst. c - Anwendbarkeit von Abkommen über soziale Sicherheit zwischen Mitgliedstaaten - Repatriierter Flüchtling, der aus einem Mitgliedstaat stammt - Zurücklegung von Beschäftigungszeiten im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats - Antrag auf Gewährung von Altersgeld - Ablehnung))
(2015/C 213/17)
Verfahrenssprache: Rumänisch
Vorlegendes Gericht
Curtea de Apel Suceava
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Casa Judeţeană de Pensii Botoşani
Beklagte: Evangeli Paraskevopoulou
Tenor
Art. 7 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996 geänderten und aktualisierten Fassung, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1992/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006, ist dahin gehend auszulegen, dass ein in Anhang III dieser Verordnung nicht aufgeführtes bilaterales Abkommen, das Leistungen der sozialen Sicherheit für die Staatsangehörigen des einen Unterzeichnerstaats betrifft, die im Hoheitsgebiet des anderen Unterzeichnerstaats den Status von politischen Flüchtlingen besaßen, und das zu einem Zeitpunkt geschlossen wurde, als einer der beiden Unterzeichnerstaaten noch nicht der Europäischen Union beigetreten war, nicht weiterhin auf den Fall politischer Flüchtlinge anwendbar ist, die in ihr Herkunftsland repatriiert wurden, bevor das bilaterale Abkommen geschlossen wurde und die genannte Verordnung in Kraft trat.
29.6.2015 |
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C 213/12 |
Beschluss des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 12. Februar 2015 — Enercon GmbH/Gamesa Eólica, SL, Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
(Rechtssache C-35/14 P) (1)
((Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Rechtsmittel einer „anderen Beteiligten im Verfahren vor der Beschwerdekammer“, die vor dem Gericht keine Klagebeantwortung eingereicht hatte - Fehlen der Eigenschaft als Streithelfer vor dem Gericht - Offensichtliche Unzulässigkeit des Rechtsmittels))
(2015/C 213/18)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: Enercon GmbH (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Eberhardt)
Andere Beteiligte des Verfahrens: Gamesa Eólica, SL (Prozessbevollmächtigter: E. Armijo Chávarri, abogado), Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: A. Folliard-Monguiral)
Tenor
1. |
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. |
2. |
Die Enercon GmbH trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Gamesa Eólica SL. |
3. |
Das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) trägt seine eigenen Kosten. |
29.6.2015 |
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C 213/13 |
Beschluss des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 10. März 2015 (Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de lo Mercantil no 3 de Madrid — Spanien) — Rosa dels Vents Assessoria SL/U Hostels Albergues Juveniles SL
(Rechtssache C-491/14) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Marken - Richtlinie 2008/95/EG - Art. 5 Abs. 1 - Begriff „Dritter“ - Inhaber einer jüngeren Marke))
(2015/C 213/19)
Verfahrenssprache: Spanisch
Vorlegendes Gericht
Juzgado de lo Mercantil no 3 de Madrid
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Rosa dels Vents Assessoria SL
Beklagte: U Hostels Albergues Juveniles SL
Tenor
Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2008/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken ist dahin auszulegen, dass sich das ausschließliche Recht des Inhabers einer Marke, Dritten zu verbieten, im geschäftlichen Verkehr Zeichen zu benutzen, die mit seiner Marke identisch oder ihr ähnlich sind, auf einen Dritten erstreckt, der Inhaber einer jüngeren Marke ist, ohne dass die letztgenannte Marke zuvor für ungültig erklärt werden müsste.
29.6.2015 |
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C 213/13 |
Beschluss des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 15. April 2015 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale ordinario di Torino — Italien) — Strafverfahren gegen Stefano Burzio
(Rechtssache C-497/14) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Art. 50 - Grundsatz ne bis in idem - Nationale Rechtsvorschriften, die eine verwaltungsrechtliche und eine strafrechtliche Sanktion für die Nichtabführung von Steuerabzügen vorsehen - Mangelnde Umsetzung des Unionsrechts - Offensichtliche Unzuständigkeit))
(2015/C 213/20)
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Tribunale ordinario di Torino
Beteiligter des Ausgangsverfahrens
Stefano Burzio
Tenor
Der Gerichtshof der Europäischen Union ist für die Beantwortung der vom Tribunale ordinario di Torino (Italien) mit Entscheidung vom 27. Oktober 2014 vorgelegten Frage offensichtlich unzuständig.
29.6.2015 |
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C 213/14 |
Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Hannover (Deutschland) eingereicht am 23. Februar 2015 — TUIfly GmbH gegen Wieland Volkert, Sonja Volkert, Linda Volkert
(Rechtssache C-83/15)
(2015/C 213/21)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Landgericht Hannover
Parteien des Ausgangsverfahrens
Berufungsklägerin und Beklagte: TUIfly GmbH
Berufungsbeklagte und Kläger: Wieland Volkert, Sonja Volkert, Linda Volkert
Die Rechtssache wurde mit Beschluss des Gerichtshofs vom 23. April 2015 im Register des Gerichtshofs gestrichen.
29.6.2015 |
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C 213/14 |
Vorabentscheidungsersuchen des Krajský súd Košice (Slowakei), eingereicht am 9. März 2015 — Kovozber s. r. o./Daňový úrad Košice
(Rechtssache C-120/15)
(2015/C 213/22)
Verfahrenssprache: Slowakisch
Vorlegendes Gericht
Krajský súd Košice
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Kovozber s. r. o.
Beklagter: Daňový úrad Košice
Vorlagefragen
1. |
Ist Art. 183 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112/EG in der durch die Richtlinie 2006/138/EG (1) geänderten Fassung dahin auszulegen, dass er einer innerstaatlichen Regelung entgegensteht, die bei der Festlegung der Voraussetzungen für die Erstattung eines Mehrwertsteuerüberschusses die Gewährung von Verzugszinsen (wegen verspäteter Erstattung der Mehrwertsteuer) vom Ablauf einer Frist von 10 Tagen seit dem Abschluss des Steuerprüfungsverfahrens zur Feststellung des Anspruchs auf Erstattung des Steuerüberschusses abhängig macht? |
2. |
Falls die erste Frage bejaht wird: Obliegt es dem innerstaatlichen Gericht, im Wege eigenen Ermessens auf der Grundlage einer Rechtsanalogie eine angemessene Regelung für die Zinsen für den Fall zu bestimmen, dass das innerstaatliche Recht die Verzugszinsen nach Ablauf von 10 Tagen seit Abschluss des Steuerprüfungsverfahrens nicht regelt? |
(1) ABl. L 384 vom 29.12.2006, S. 92.
29.6.2015 |
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C 213/15 |
Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs (Deutschland) eingereicht am 12. März 2015 — Max-Heinz Feilen gegen Finanzamt Fulda
(Rechtssache C-123/15)
(2015/C 213/23)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Bundesfinanzhof
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Max-Heinz Feilen
Beklagter: Finanzamt Fulda
Vorlagefrage:
Steht die Kapitalverkehrsfreiheit nach Art. 63 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 65 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union der Regelung eines Mitgliedstaats entgegen, die bei einem Erwerb von Todes wegen durch Personen einer bestimmten Steuerklasse eine Ermäßigung der Erbschaftsteuer vorsieht, wenn der Nachlass Vermögen enthält, das in den letzten zehn Jahren vor dem Erwerb bereits von Personen dieser Steuerklasse erworben worden ist, und für diesen Vorerwerb Erbschaftsteuer in dem Mitgliedstaat festgesetzt wurde, während eine Steuerermäßigung ausscheidet, wenn für den Vorerwerb Erbschaftsteuer in einem anderen Mitgliedstaat erhoben wurde?
29.6.2015 |
DE |
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C 213/15 |
Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgericht Düsseldorf (Deutschland) eingereicht am 30. März 2015 — Deutsche Parkinson Vereinigung e.V. gegen Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V.
(Rechtssache C-148/15)
(2015/C 213/24)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Oberlandesgericht Düsseldorf
Parteien des Ausgangsverfahrens
Berufungskläger: Deutsche Parkinson Vereinigung e.V.
Berufungsbeklagter: Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V.
Vorlagefragen
1. |
Ist Art. 34 AEUV dahingehend auszulegen, dass eine durch nationales Recht angeordnete Preisbindung bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln eine Maßnahme gleicher Wirkung im Sinne von Art. 34 AEUV darstellt? |
2. |
Sollte der Gerichtshof die Frage zu Nummer 1) bejahen: Ist die Preisbindung bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln gemäß Art. 36 AEUV zum Schutze der Gesundheit und des Lebens von Menschen gerechtfertigt, wenn nur durch sie eine gleichmäßige und flächendeckende Arzneimittelversorgung der Bevölkerung in ganz Deutschland, insbesondere in den ländlichen Gebieten gewährleistet wird? |
3. |
Sollte der Gerichtshof auch die Frage zu Nummer 2) bejahen: Welche Anforderungen sind an die gerichtliche Feststellung zu treffen, dass der in Ziffer 2 2. Halbsatz genannte Umstand tatsächlich zutrifft? |
29.6.2015 |
DE |
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C 213/16 |
Vorabentscheidungsersuchen der Cour d’appel de Liège (Belgien), eingereicht am 30. März 2015 — Sabrina Wathelet/Garage Bietheres & Fils SPRL
(Rechtssache C-149/15)
(2015/C 213/25)
Verfahrenssprache: Französisch
Vorlegendes Gericht
Cour d’appel de Liège
Parteien des Ausgangsverfahrens
Berufungsklägerin: Sabrina Wathelet
Berufungsbeklagte: Garage Bietheres & Fils SPRL
Vorlagefrage
Ist der Begriff „Verkäufer“ von Verbrauchsgütern, der in Art. 1649bis des belgischen Code civil, der durch das Gesetz vom 1. September 1994 über den Schutz der Verbraucher beim Verkauf von Verbrauchsgütern, mit dem die europäische Richtlinie 1999/44 vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (1) im belgischen Recht umgesetzt wurde, eingefügt wurde, verwendet wird, dahin auszulegen, dass er nicht nur Gewerbetreibende erfasst, die als Verkäufer das Eigentum an einem Verbrauchsgut auf einen Verbraucher übertragen, sondern auch Gewerbetreibende, die als Vermittler für einen nicht gewerblichen Verkäufer handeln, unabhängig davon, ob sie für ihre Tätigkeit eine Vergütung erhalten und ob dem Kaufinteressenten mitgeteilt wurde, dass der Verkäufer eine Privatperson ist?
(1) Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. L 171, S. 12).
29.6.2015 |
DE |
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C 213/16 |
Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden (Niederlande), eingereicht am 15. April 2015 — Connexxion Taxi Services BV/Staat der Nederlanden (Ministerie van Volksgezondheid, Welzijn en Sport) u. a.
(Rechtssache C-171/15)
(2015/C 213/26)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Hoge Raad der Nederlanden
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kassationsbeschwerdeführerin: Connexxion Taxi Services BV
Kassationsbeschwerdegegner: Staat der Nederlanden (Ministerie van Volksgezondheid, Welzijn en Sport), Transvision BV, Rotterdamse Mobiliteit Centrale RMC BV, Zorgvervoercentrale Nederland BV
Vorlagefragen
1. |
|
2. |
Falls Frage 1a verneint wird: Hindert das Unionsrecht die nationalen Gerichte daran, eine Prüfung anhand des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, wie sie von einem öffentlichen Auftraggeber im konkreten Fall durchgeführt wurde, nicht „umfassend“ vorzunehmen, sondern sich mit der („summarischen“) Prüfung zu begnügen, ob der öffentliche Auftraggeber bei verständiger Würdigung zu der Entscheidung gelangen konnte, einen Bieter, der eine schwere berufliche Verfehlung im Sinne von Art. 45 Abs. 2 Unterabs. 1 der Richtlinie begangen hat, dennoch nicht auszuschließen? |
(1) ABl. L 134, S. 114.
29.6.2015 |
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C 213/17 |
Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank Den Haag (Niederlande), eingereicht am 17. April 2015 — Vereniging Openbare Bibliotheken/Stichting Leenrecht, Streithelfer: Nederlands Uitgeversverbond u. a.
(Rechtssache C-174/15)
(2015/C 213/27)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Rechtbank Den Haag
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Vereniging Openbare Bibliotheken
Beklagte: Stichting Leenrecht
Streithelfer: Nederlands Uitgeversverbond, Stichting LIRA, Stichting Pictoright
Vorlagefragen
1. |
Sind die Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 Buchst. b und 6 Abs. 1 der Richtlinie 2006/115 (1) dahin auszulegen, dass unter „Verleihen“ im Sinne dieser Vorschriften auch die Gebrauchsüberlassung urheberrechtlich geschützter Romane, Erzählungssammlungen, Biografien, Reiseberichte, Kinderbücher und Jugendliteratur zu verstehen ist, die nicht einem unmittelbaren oder mittelbaren wirtschaftlichen oder kommerziellen Nutzen dient und über eine der Öffentlichkeit zugängliche Einrichtung vorgenommen wird,
|
2. |
Sofern Frage 1 zu bejahen ist: Hindert Art. 6 der Richtlinie 2006/115 und/oder eine andere Bestimmung des Unionsrechts die Mitgliedstaaten daran, die Anwendung der in Art. 6 der genannten Richtlinie enthaltenen Beschränkung des Verleihrechts mit der Bedingung zu verknüpfen, dass das von der Einrichtung zur Verfügung gestellte Vervielfältigungsstück des Werks (Vervielfältigung A) durch einen Erstverkauf dieses Vervielfältigungsstücks oder eine andere erstmalige Eigentumsübertragung in der Union durch den Rechtsinhaber oder mit dessen Zustimmung im Sinne von Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2001/29 (2) in den Verkehr gebracht worden ist? |
3. |
Sofern Frage 2 zu verneinen ist: Stellt Art. 6 der Richtlinie 2006/115 andere Anforderungen an die Herkunft des von der Einrichtung zur Verfügung gestellten Vervielfältigungsstücks (Vervielfältigung A) wie beispielsweise die Anforderung, dass dieses Vervielfältigungsstück aus einer rechtmäßigen Quelle stammt? |
4. |
Sofern Frage 2 zu bejahen ist: Ist Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2001/29 dahin auszulegen, dass unter dem Erstverkauf von Gegenständen oder einer anderen erstmaligen Eigentumsübertragung im Sinne dieser Vorschrift auch eine zeitlich unbegrenzte Gebrauchsüberlassung eines digitalen Vervielfältigungsstücks urheberrechtlich geschützter Romane, Erzählungssammlungen, Biografien, Reiseberichte, Kinderbücher und Jugendliteratur zu verstehen ist, die online durch Herunterladen vorgenommen wird? |
(1) Richtlinie 2006/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums (kodifizierte Fassung) (ABl. L 376, S. 28).
(2) Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. L 167, S. 10).
29.6.2015 |
DE |
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C 213/18 |
Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs (Deutschland) eingereicht am 21. April 2015 — Nelsons GmbH gegen Ayonnax Nutripharm GmbH, Bachblütentreff Ltd
(Rechtssache C-177/15)
(2015/C 213/28)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Bundesgerichtshof
Parteien des Ausgangsverfahrens
Revisionsklägerin: Nelsons GmbH
Revisionsbeklagte: Ayonnax Nutripharm GmbH, Bachblütentreff Ltd
Vorlagefragen
1. |
Sind in Pipettenfläschchen mit einem Inhalt von 10 oder 20 ml und als Spray über Apotheken vertriebene, als Spirituosen bezeichnete Flüssigkeiten mit einem Alkoholgehalt von 27 Volumenprozent Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent im Sinne von Art. 4 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 (1), wenn nach den auf ihren Verpackungen gegebenen Dosierungshinweisen
|
2. |
Falls die Fragen zu 1.a) und b) zu verneinen sind: Müssen auch bei Verweisen auf allgemeine, nicht spezifische Vorteile im Sinne des Art. 10 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 Nachweise im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Buchst. a und Art. 6 Abs. 1 dieser Verordnung vorliegen? |
3. |
Gilt die Bestimmung des Art. 28 Abs. 2 Halbs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006, wenn das betreffende Produkt unter seinem Markennamen vor dem 1. Januar 2005 nicht als Lebensmittel, sondern als Arzneimittel vermarktet wurde? |
(1) Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (ABl. L 404, S. 9) in der durch Verordnung (EU) Nr. 1047/2012 der Kommission vom 8. November 2012 geänderten Fassung (ABl. L 310, S. 36).
29.6.2015 |
DE |
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C 213/19 |
Vorabentscheidungsersuchen der Cour d'appel de Paris (Frankreich), eingereicht am 29. April 2015 — Granarolo SpA/Ambrosi Emmi France SA
(Rechtssache C-196/15)
(2015/C 213/29)
Verfahrenssprache: Französisch
Vorlegendes Gericht
Cour d'appel de Paris
Parteien des Ausgangsverfahrens
Rechtsmittelführerin: Granarolo SpA
Rechtsmittelgegnerin: Ambrosi Emmi France SA
Vorlagefragen
1. |
Ist Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 (1) in dem Sinne zu verstehen, dass eine Schadensersatzklage wegen Abbruchs bestehender Geschäftsbeziehungen bei Lieferung beweglicher Sachen über mehrere Jahre an einen Wiederverkäufer ohne Rahmenvertrag oder Ausschließlichkeitsklausel in den Anwendungsbereich der unerlaubten Handlung fällt? |
2. |
Bei Verneinung der ersten Frage: Ist Art. 5 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung für die Bestimmung des Erfüllungsorts der Verpflichtung in dem oben in Frage 1 genannten Fall anwendbar? |
(1) Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. L 12, S. 1).
29.6.2015 |
DE |
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C 213/20 |
Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 30. März 2015 — Europäische Kommission/Republik Polen, Streithelfer: Königreich der Niederlande
(Rechtssache C-320/13) (1)
(2015/C 213/30)
Verfahrenssprache: Polnisch
Der Präsident der Großen Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
29.6.2015 |
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C 213/20 |
Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 16. April 2015 (Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de Primera Instancia e Instrucción Nr. 2 de Marchena — Spanien) — Caixabank SA/Francisco Javier Brenes Jiménez, Andrea Jiménez Jiménez
(Rechtssache C-548/13) (1)
(2015/C 213/31)
Verfahrenssprache: Spanisch
Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
29.6.2015 |
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C 213/20 |
Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 18. März 2015 (Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de Primera Instancia e Instrucción Nr. 3 Ávila — Spanien) — Banco de Caja España de Inversiones, Salamanca y Soria, S.A./Francisco Javier Rodríguez Barbero, María Ángeles Barbero Gutiérrez
(Rechtssache C-75/14) (1)
(2015/C 213/32)
Verfahrenssprache: Spanisch
Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
29.6.2015 |
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C 213/20 |
Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 27. Februar 2015 — Europäische Kommission/Hellenische Republik
(Rechtssache C-77/14) (1)
(2015/C 213/33)
Verfahrenssprache: Griechisch
Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
29.6.2015 |
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C 213/21 |
Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 23. März 2015 — Europäische Kommission/Republik Polen
(Rechtssache C-162/14) (1)
(2015/C 213/34)
Verfahrenssprache: Polnisch
Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
29.6.2015 |
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C 213/21 |
Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 16. März 2015 (Vorabentscheidungsersuchen des Raad van State — Belgien) — Joris Van Hauthem, Ann Frans/Vlaamse Gemeenschap
(Rechtssache C-176/14) (1)
(2015/C 213/35)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
29.6.2015 |
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C 213/21 |
Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 14. April 2015 — Europäische Kommission/Irland, Streithelfer: Königreich der Niederlande, Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland
(Rechtssache C-217/14) (1)
(2015/C 213/36)
Verfahrenssprache: Englisch
Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
29.6.2015 |
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C 213/21 |
Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 30. März 2015 (Vorabentscheidungsersuchen des Krajský súd v Prešove — Slowakei) — Provident Financial s.r.o./Zdeněk Sobotka
(Rechtssache C-372/14) (1)
(2015/C 213/37)
Verfahrenssprache: Slowakisch
Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
(1) ABl. C 380 vom 27.10.2014.
29.6.2015 |
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C 213/22 |
Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 19. März 2015 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale Amministrativo Regionale per il Piemonte — Italien) — Heart Life Croce Amica Srl/Regione Piemonte
(Rechtssache C-426/14) (1)
(2015/C 213/38)
Verfahrenssprache: Italienisch
Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
29.6.2015 |
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C 213/22 |
Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 12. März 2015 — Zweckverband Tierkörperbeseitigung in Rheinland-Pfalz, im Saarland, im Rheingau-Taunus-Kreis und im Landkreis Limburg-Weilburg, in Liquidation/Europäische Kommission, Saria Bio-Industries AG & Co. KG, SecAnim GmbH, Knochen-und Fett-Union GmbH (KFU)
(Rechtssache C-447/14 P) (1)
(2015/C 213/39)
Verfahrenssprache: Deutsch
Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
(1) ABl. C 421 vom 24.11.2014.
29.6.2015 |
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C 213/22 |
Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 14. April 2015 — Europäische Kommission/Großherzogtum Luxemburg
(Rechtssache C-536/14) (1)
(2015/C 213/40)
Verfahrenssprache: Französisch
Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
29.6.2015 |
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C 213/22 |
Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 27. Februar 2015 (Vorabentscheidungsersuchen des Handelsgerichts Wien — Österreich) — Stephan Naumann/Austrian Airlines AG
(Rechtssache C-612/14) (1)
(2015/C 213/41)
Verfahrenssprache: Deutsch
Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
29.6.2015 |
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C 213/23 |
Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 10. März 2015 (Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Essen — Deutschland) — Staatsanwaltschaft Essen/Kanapathippilai Kanageswaran
(Rechtssache C-7/15) (1)
(2015/C 213/42)
Verfahrenssprache: Deutsch
Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
Gericht
29.6.2015 |
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C 213/24 |
Urteil des Gerichts vom 13. Mai 2015 — Niki Luftfahrt/Kommission
(Rechtssache T-511/09) (1)
((Staatliche Beihilfen - Umstrukturierungsbeihilfe, die der Unternehmensgruppe Austrian Airlines von Österreich gewährt wurde - Entscheidung, mit der die Beihilfe vorbehaltlich der Erfüllung bestimmter Bedingungen für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt wird - Privatisierung der Unternehmensgruppe Austrian Airlines - Bestimmung des Beihilfeempfängers - Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten))
(2015/C 213/43)
Verfahrenssprache: Deutsch
Verfahrensbeteiligte
Kläger: Niki Luftfahrt GmbH (Wien, Österreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte H. Asenbauer und A. Habeler)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst B. Martenczuk und K. Gross im Beistand von Rechtsanwältin G. Quardt, dann B. Martenczuk und R. Sauer im Beistand der Rechtsanwältinnen G. Quardt und J. Lipinsky)
Streithelferinnen zur Unterstützung der Beklagten: Republik Österreich (Prozessbevollmächtigte: C. Pesendorfer und M. Klamert), Deutsche Lufthansa AG (Köln, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwalt H.-J. Niemeyer, Rechtsanwältin H. Ehlers und Rechtsanwalt M. Rosenberg, dann Rechtsanwalt H.-J. Niemeyer, Rechtsanwältin H. Ehlers und Rechtsanwälte C. Kovács und S. Völcker), Austrian Airlines AG (Wien, Österreich) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwalt H.-J. Niemeyer, Rechtsanwältin H. Ehlers und Rechtsanwalt M. Rosenberg, dann Rechtsanwalt H.-J. Niemeyer, Rechtsanwältin H. Ehlers und Rechtsanwalt C. Kovács) und Österreichische Industrieholding AG (Wien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte T. Zivny, P. Lewisch und H. Kristoferitsch)
Gegenstand
Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung 2010/137/EG der Kommission vom 28. August 2009 betreffend die staatliche Beihilfe C 6/09 (ex N 663/08) — Österreich Austrian Airlines — Umstrukturierungsplan (ABl. 2010, L 59, S. 1), mit der die der Unternehmensgruppe Austrian Airlines im Rahmen ihrer Übernahme durch die Lufthansa-Gruppe von der Republik Österreich gewährte Umstrukturierungsbeihilfe vorbehaltlich der Erfüllung bestimmter Bedingungen für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt wurde
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Niki Luftfahrt GmbH trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten, die der Europäischen Kommission, der Österreichischen Industrieholding AG, der Deutschen Lufthansa AG und der Austrian Airlines AG entstanden sind. |
3. |
Die Republik Österreich trägt ihre eigenen Kosten. |
29.6.2015 |
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C 213/24 |
Urteil des Gerichts vom 13. Mai 2015 — Niki Luftfahrt/Kommission
(Rechtssache T-162/10) (1)
((Wettbewerb - Zusammenschlüsse - Luftverkehr - Entscheidung, mit der der Zusammenschluss für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt wird - Beurteilung der Auswirkungen des Vorgangs auf den Wettbewerb - Verpflichtungszusagen))
(2015/C 213/44)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Niki Luftfahrt GmbH (Wien, Österreich) (Prozessbevollmächtige: Rechtsanwälte H. Asenbauer und A. Habeler)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst S. Noë, R. Sauer und N. von Lingen, dann S. Noë, R. Sauer und H. Leupold)
Streithelferinnen zur Unterstützung der Beklagten: Republik Österreich (Prozessbevollmächtigte: zunächst C. Pesendorfer, E. Riedl und A. Posch, dann C. Pesendorfer und M. Klamert); Deutsche Lufthansa AG (Köln, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte S. Völcker und A. Israel, dann Rechtsanwälte S. Völcker und J. Orologas); und Österreichische Industrieholding AG (Wien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte H. Kristoferitsch, P. Lewisch und B. Kofler-Senoner)
Gegenstand
Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung K(2009) 6690 endg. der Kommission vom 28. August 2009 zur Feststellung der Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen (Sache COMP/M.5440 — Lufthansa/Austrian Airlines)
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Niki Luftfahrt GmbH trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Europäischen Kommission, der Österreichische Industrieholding AG und der Deutsche Lufthansa AG. |
3. |
Die Republik Österreich trägt ihre eigenen Kosten. |
29.6.2015 |
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C 213/25 |
Urteil des Gerichts vom 12. Mai 2015 — Technion und Technion Research & Development Foundation/Kommission
(Rechtssache T-480/11) (1)
((Zugang zu Dokumenten - Verordnung [EG] Nr. 1049/2001 - Dokumente, die im Rahmen einer Prüfung der Rechnungsführung in Bezug auf die Durchführung bestimmter im Zuge des Sechsten Rahmenprogramms im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration geschlossener Forschungsverträge berücksichtigt wurden - Verweigerung des Zugangs - Ausnahme zum Schutz des Zwecks von Inspektions-, Untersuchungs- und Audittätigkeiten - Pflicht zur Vornahme einer konkreten und individuellen Prüfung - Überwiegendes öffentliches Interesse))
(2015/C 213/45)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Technion — Israel Institute of Technology (Haifa, Israel) und Technion Research & Development Foundation Ltd (Haifa) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte D. Grisay und D. Piccininno, dann Rechtsanwälte D. Grisay und C. Hartman)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst P. Costa de Oliveira und C. ten Dam, dann F. Clotuche-Duvieusart)
Gegenstand
Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 30. Juni 2011, mit der Technion — Israel Institute of Technology der Zugang zu Dokumenten verweigert wurde, die im Zuge einer Prüfung der Rechnungsführung in Bezug auf die Durchführung bestimmter im Zuge des Sechsten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration als Beitrag zur Verwirklichung des Europäischen Forschungsraums und zur Innovation (2002-2006) geschlossener Forschungsverträge berücksichtigt wurden
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Technion — Israel Institute of Technology und die Technion Research & Development Foundation Ltd tragen die Kosten. |
(1) ABl. C 340 vom 19.11.2011.
29.6.2015 |
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C 213/26 |
Urteil des Gerichts vom 12. Mai 2015 — Ternavsky/Rat
(Rechtssache T-163/12) (1)
((Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen gegen Belarus - Einfrieren von Geldern - Beschränkungen der Einreise in und der Durchreise durch das Hoheitsgebiet der Union - Beurteilungsfehler))
(2015/C 213/46)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Anatoly Ternavsky (Moskau, Russland) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte C. Rapin und E. Van den Haute, dann Rechtsanwälte G. Berrisch und A. Polcyn sowie N. Chesaites, Barrister, und schließlich G. Berrisch)
Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte F. Naert und M.-M. Joséphidès)
Gegenstand
Klage auf Nichtigerklärung des Durchführungsbeschlusses 2012/171/GASP des Rates vom 23. März 2012 zur Durchführung des Beschlusses 2010/639/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Belarus (ABl. L 87, S. 95), der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 265/2012 des Rates vom 23. März 2012 zur Durchführung des Art. 8a Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 über restriktive Maßnahmen gegen Belarus (ABl. L 87, S. 37), des Beschlusses 2013/534/GASP des Rates vom 29. Oktober 2013 zur Änderung des Beschlusses 2012/642/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Belarus (ABl. 288, S. 69), der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1054/2013 des Rates vom 29. Oktober 2013 zur Durchführung von Art. 8a Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 über restriktive Maßnahmen gegen Belarus (ABl. L 288, S. 1), des Durchführungsbeschlusses 2014/24/GASP des Rates vom 20. Januar 2014 zur Durchführung des Beschlusses 2012/642/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Belarus (ABl. 16, S. 32) und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 46/2014 des Rates vom 20. Januar 2014 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 über restriktive Maßnahmen gegen Belarus, soweit sie den Kläger betreffen.
Tenor
1. |
Der Durchführungsbeschluss 2012/171/GASP des Rates vom 23. März 2012 zur Durchführung des Beschlusses 2010/639/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Belarus, die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 265/2012 des Rates vom 23. März 2012 zur Durchführung des Art. 8a Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 über restriktive Maßnahmen gegen Belarus, der Beschluss 2013/534/GASP des Rates vom 29. Oktober 2013 zur Änderung des Beschlusses 2012/642/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Belarus und die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1054/2013 des Rates vom 29. Oktober 2013 zur Durchführung von Art. 8a Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 über restriktive Maßnahmen gegen Belarus werden für nichtig erklärt, soweit sie den Kläger betreffen. |
2. |
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. |
3. |
Der Rat der Europäischen Union trägt seine eigenen Kosten und die Hälfte der Kosten, die Herrn Ternavsky im Rahmen des vorliegenden Rechtszugs entstanden sind. |
4. |
Herr Ternavsky trägt die Hälfte seiner eigenen im Rahmen des vorliegenden Rechtszugs entstandenen Kosten. Im Rahmen des Verfahrens der einstweiligen Anordnung trägt er seine eigenen sowie die dem Rat entstandenen Kosten. |
29.6.2015 |
DE |
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C 213/27 |
Urteil des Gerichts vom 13. Mai 2015 — Harper Hygienics/HABM — Clinique Laboratories (CLEANIC natural beauty)
(Rechtssache T-363/12) (1)
((Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke CLEANIC natural beauty - Ältere Gemeinschaftswortmarken CLINIQUE - Relative Eintragungshindernisse - Verwechslungsgefahr - Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 - Unlautere Ausnutzung der Unterscheidungskraft oder der Wertschätzung der älteren Marken - Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009))
(2015/C 213/47)
Verfahrenssprache: Polnisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Harper Hygienics S.A. (Warschau, Polen) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwalt R. Rumpel, dann Rechtsanwältin D. Rzążewska und Rechtsanwalt G. Pietras)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigte: D. Walicka)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht: Clinique Laboratories, LLC (Wilmington, Delaware, Vereinigte Staaten von Amerika) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwältin V. von Bomhard, Rechtsanwalt A. Renck und K. Hughes, Solicitor, dann K. Hughes)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 25. Mai 2012 (Sache R 1134/2011-2) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Clinique Laboratories, LLC und der Harper Hygienics S.A.
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Harper Hygienics S.A. trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) und der Clinique Laboratories, LLC. |
(1) ABl. C 355 vom 17.11.2012.
29.6.2015 |
DE |
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C 213/28 |
Urteil des Gerichts vom 13. Mai 2015 — Harper Hygienics/HABM — Clinique Laboratories (CLEANIC Kindii)
(Rechtssache T-364/12) (1)
((Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke CLEANIC Kindii - Ältere Gemeinschaftswortmarken CLINIQUE - Relative Eintragungshindernisse - Verwechslungsgefahr - Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 - Unlautere Ausnutzung der Unterscheidungskraft oder der Wertschätzung der älteren Marken - Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009))
(2015/C 213/48)
Verfahrenssprache: Polnisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Harper Hygienics S.A. (Warschau, Polen) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwalt R. Rumpel, dann Rechtsanwältin D. Rzążewska und Rechtsanwalt G. Pietras)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigte: D. Walicka)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht: Clinique Laboratories, LLC (Wilmington, Delaware, Vereinigte Staaten von Amerika) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwältin V. von Bomhard, Rechtsanwalt A. Renck und K. Hughes, Solicitor, dann K. Hughes)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 17. Mai 2012 (Sache R 1135/2011-1) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Clinique Laboratories, LLC und der Harper Hygienics S.A.
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Harper Hygienics S.A. trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) und der Clinique Laboratories, LLC. |
(1) ABl. C 355 vom 17.11.2012.
29.6.2015 |
DE |
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C 213/28 |
Urteil des Gerichts vom 19. Mai 2015 — Diputación Foral de Bizkaia/Kommission
(Rechtssache T-397/12) (1)
((Staatliche Beihilfen - Bau - Beihilfe der spanischen Behörden zugunsten der Gesellschaft Habidite - Vereinbarungen, die im Hinblick auf die Errichtung eines Werks zur Herstellung von Bauelementen und zur Lieferung von Fertighäusern, die in diesem Werk hergestellt wurden, geschlossen wurden - Beschluss, mit dem die Beihilfen für rechtswidrig erklärt werden - Beschluss, mit dem die Beihilfen für teils mit dem Binnenmarkt vereinbar und teils mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt werden - Fehlen der vorherigen Anmeldung - Verteidigungsrechte - Begründungspflicht))
(2015/C 213/49)
Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
Klägerin: Diputación Foral de Bizkaia (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt I. Sáenz-Cortabarría Fernández)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: M. Afonso, É. Gippini Fournier und P. Němečková)
Gegenstand
Klage auf teilweise Nichtigerklärung des Beschlusses C (2012) 4194 final der Kommission vom 27. Juni 2012 über die staatliche Beihilfe Nr. SA.28356 (C 37/2009) (ex N 226/2009)
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Diputación Foral de Bizkaia trägt die Kosten. |
(1) ABl. C 319 vom 20.10.2012.
29.6.2015 |
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C 213/29 |
Urteil des Gerichts vom 12. Mai 2015 — Dalli/Kommission
(Rechtssache T-562/12) (1)
((Mitglied der Kommission - Untersuchung des OLAF - Angebliche mündliche Entscheidung des Präsidenten der Kommission, den Betroffenen von seinen Aufgaben zu entbinden - Nichtigkeitsklage - Fehlen einer anfechtbaren Handlung - Unzulässigkeit - Schadensersatzklage))
(2015/C 213/50)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Kläger: John Dalli (St. Julians, Malta) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte L. Levi, A.-M Alamanou und S. Rodrigues)
Beklagte: Europäische Kommission (Bevollmächtigte: B. Smulders, J. Baquero Cruz und J. P. Keppenne)
Gegenstand
Klage auf Nichtigerklärung der vom Präsidenten der Europäischen Kommission angeblich am 16. Oktober 2012 erlassenen mündlichen Entscheidung, den Kläger von seinem Amt als Mitglied der Kommission zu entbinden, und auf Ersatz des Schadens, der dem Kläger durch diese Entscheidung entstanden sein soll
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Herr John Dalli trägt die Kosten. |
29.6.2015 |
DE |
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C 213/30 |
Urteil des Gerichts vom 13. Mai 2015 — Group Nivelles/HABM — Easy Sanitairy Solutions (Duschabflussrinne)
(Rechtssache T-15/13) (1)
((Gemeinschaftsgeschmacksmuster - Nichtigkeitsverfahren - Eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster in Form einer Duschabflussrinne - Älteres Geschmacksmuster - Nichtigkeitsgründe - Neuheit - Eigenart - Sichtbare Merkmale des älteren Geschmacksmusters - In Rede stehende Erzeugnisse - Art. 4 bis 7, 19 und 25 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 6/2002))
(2015/C 213/51)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Group Nivelles (Gingelom, Belgien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt H. Jonkhout)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigte: S. Bonne und A. Folliard-Monguiral)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht: Easy Sanitary Soultions BV (Losser, Niederlande) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt F. Eijsvogels)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer des HABM vom 4. Oktober 2012 (Sache R 2004/2010-3) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen der I-drain BVBA und der Easy Sanitairy Solutions BV
Tenor
1. |
Die Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 4. Oktober 2012 (Sache R 2004/2010-3) wird aufgehoben. |
2. |
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. |
3. |
Das HABM trägt seine eigenen Kosten sowie die der Group Nivelles und der Easy Sanitairy Solutions BV entstandenen Kosten. |
29.6.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 213/30 |
Urteil des Gerichts vom 13. Mai 2015 — Harper Hygienics/HABM — Clinique Laboratories (CLEANIC intimate)
(Rechtssache T-363/13) (1)
((Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke CLEANIC intimate - Ältere Gemeinschaftswortmarken CLINIQUE - Relative Eintragungshindernisse - Verwechslungsgefahr - Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 - Unlautere Ausnutzung der Unterscheidungskraft oder der Wertschätzung der älteren Marken - Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009))
(2015/C 213/52)
Verfahrenssprache: Polnisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Harper Hygienics S.A. (Warschau, Polen) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwalt R. Rumpel, dann Rechtsanwältin D. Rzążewska und Rechtsanwalt G. Pietras)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigte: D. Walicka)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht: Clinique Laboratories, LLC (Wilmington, Delaware, Vereinigte Staaten von Amerika) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwältin V. von Bomhard und K. Hughes, Solicitor, dann K. Hughes)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des HABM vom 29. April 2013 (Sache R 606/2012-5) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Clinique Laboratories, LLC und der Harper Hygienics S.A.
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Harper Hygienics S.A. trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) und der Clinique Laboratories, LLC. |
29.6.2015 |
DE |
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C 213/31 |
Urteil des Gerichts vom 19. Mai 2015 — Granette & Starorežná Distilleries/HABM — Bacardi (42 VODKA JEMNÁ VODKA VYRÁBĚNÁ JEDINEČNOU TECHNOLOGIÍ 42 % vol.)
(Rechtssache T-607/13) (1)
((Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Bildmarke 42 VODKA JEMNÁ VODKA VYRÁBĚNÁ JEDINEČNOU TECHNOLOGIÍ 42 % vol. - Ältere internationale Bildmarke 42 BELOW - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009))
(2015/C 213/53)
Verfahrenssprache: Tschechisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Granette & Starorežná Distilleries a.s. (Ústí nad Labem, Tschechische Republik) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt T. Chleboun)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigte: zunächst D. Gája und P. Geroulakos, dann M. Geroulakos und M. Šimandlova)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht: Bacardi Co. Ltd (Vaduz, Liechtenstein) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Reinisch)
Gegenstand
Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 16. September 2013 (Sache R 1605/2012-2) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Bacardi Co. Ltd und der Granette & Starorežná Distilleries a.s.
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Granette & Starorežná Distilleries a.s. trägt ihre eigenen Kosten sowie die dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) und der Bacardi Co. Ltd entstandenen Kosten. |
29.6.2015 |
DE |
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C 213/32 |
Urteil des Gerichts vom 13. Mai 2015 — easyGroup IP Licensing/HABM — Tui (easyAir-tours)
(Rechtssache T-608/13) (1)
((Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke easyAir-tours - Ältere nationale Bildmarke airtours Ticket Factory - Relatives Eintragungshindernis - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 - Keine Ähnlichkeit der Zeichen - Keine Verwechslungsgefahr - Abänderungsbefugnis - Art. 65 Abs. 3 der Verordnung Nr. 207/2009))
(2015/C 213/54)
Verfahrenssprache: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: easyGroup IP Licensing Ltd (London, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: J. Day und K. Osgerby, Solicitors)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigte: V. Melgar)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht: Tui AG (Hannover, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt D. von Schultz)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 5. September 2013 (Sache R 1029/2012-1) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Tui AG und der easyGroup IP Licensing Ltd
Tenor
1. |
Die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 5. September 2013 (Sache R 1029/2012-1) wird aufgehoben. |
2. |
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. |
3. |
Das HABM trägt neben seinen eigenen Kosten die Kosten der easyGroup IP Licensing Ltd. |
4. |
Die Tui AG trägt ihre eigenen Kosten. |
29.6.2015 |
DE |
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C 213/33 |
Urteil des Gerichts vom 12. Mai 2015 — Unión de Almacenistas de Hierros de España/Kommission
(Rechtssache T-623/13) (1)
((Zugang zu Dokumenten - Verordnung [EG] Nr. 1049/2001 - Dokumente betreffend zwei nationale wettbewerbsrechtliche Verfahren - Dokumente, die der Kommission von einer nationalen Wettbewerbsbehörde im Rahmen der in den unionsrechtlichen Vorschriften vorgesehenen Zusammenarbeit übermittelt wurden - Verweigerung des Zugangs - Ausnahme zum Schutz des Zwecks von Inspektions-, Untersuchungs- und Audittätigkeiten - Ausnahme zum Schutz der geschäftlichen Interessen eines Dritten - Keine Pflicht des betroffenen Organs zur konkreten und individuellen Prüfung des Inhalts der im Zugangsantrag bezeichneten Dokumente, wenn die fragliche Untersuchung endgültig eingestellt worden ist - Kein Erfordernis einer prozessleitenden Maßnahme, mit der die Vorlage der streitigen Unterlagen angeordnet wird - Nichtberücksichtigung der besonderen Situation des Antragstellers))
(2015/C 213/55)
Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
Klägerin: Unión de Almacenistas de Hierros de España (Madrid, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Creus Carreras und A. Valiente Martin)
Beklagte: Europäische Kommission (Bevollmächtigte: J. Baquero Cruz und F. Clotuche-Duvieusart)
Streithelferin zur Unterstützung der Beklagten: Bundesrepublik Deutschland (Bevollmächtigte: T. Henze, K. Petersen und A. Lippstreu)
Gegenstand
Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 18. September 2013, mit der der Klägerin der Zugang zu bestimmten Unterlagen verweigert wurde, die den zwischen der Kommission und der Comisión Nacional de la Competencia (CNC, spanische Wettbewerbsbehörde) geführten Schriftwechsel in Bezug auf zwei von der letztgenannten Behörde eingeleitete nationale Verfahren betreffen
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Unión de Almacenistas de Hierros de España trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Europäischen Kommission. |
3. |
Die Bundesrepublik Deutschland trägt ihre eigenen Kosten. |
29.6.2015 |
DE |
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C 213/33 |
Urteil des Gerichts vom 12. Mai 2015 — Tschechische Republik/Kommission
(Rechtssache T-51/14) (1)
((Regelung der garantiert traditionellen Spezialitäten - Verordnung [EU] Nr. 1151/2012 - Ablehnung des Antrags auf Eintragung des Namens „pomazánkové máslo“ [streichfähige Butter] als garantiert traditionelle Spezialität - Verhältnis zu den Bestimmungen der Verordnung [EG] Nr. 1234/2007, die die Voraussetzungen für die Verwendung der Verkehrsbezeichnung „Butter“ festlegen))
(2015/C 213/56)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Tschechische Republik (Prozessbevollmächtigte: M. Smolek, J. Vláčil und J. Vitáková)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J. Guillem Carrau, Z. Malůšková und K. Walkerová)
Gegenstand
Klage auf Nichtigerklärung des Durchführungsbeschlusses 2013/658/EU der Kommission vom 13. November 2013 zur Ablehnung eines Antrags auf Eintragung in das Register der garantiert traditionellen Spezialitäten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (Pomazánkové máslo [g.t.S.]) (ABl. L 305, S. 22)
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Tschechische Republik trägt die Kosten. |
29.6.2015 |
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C 213/34 |
Urteil des Gerichts vom 19. Mai 2015 — Swatch/HABM — Panavision Europe (SWATCHBALL)
(Rechtssache T-71/14) (1)
((Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke SWATCHBALL - Gemeinschaftswort- und -bildmarken und internationale Wort- und Bildmarken SWATCH und swatch - Relatives Eintragungshindernis - Beeinträchtigung der Wertschätzung - Art. 8 Abs. 5 der Verordnung [EG] Nr. 207/2009))
(2015/C 213/57)
Verfahrenssprache: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Swatch AG (Biel, Schweiz) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt P. González-Bueno Catalán de Ocón)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: J. Crespo Carrillo)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Panavision Europe Ltd (Greenford, Vereinigtes Königreich)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 11. November 2013 (Sache R 470/2012-2) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Swatch AG und der Panavision Europe Ltd
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Swatch AG trägt die Kosten. |
29.6.2015 |
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C 213/35 |
Urteil des Gerichts vom 13. Mai 2015 — Deutsche Post/HABM — PostNL Holding (TPG POST)
(Rechtssache T-102/14) (1)
((Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke TPG POST - Ältere nationale Wortmarke POST und ältere Gemeinschaftswortmarke Deutsche Post - Relatives Eintragungshindernis - Keine Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009))
(2015/C 213/58)
Verfahrenssprache: Deutsch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Deutsche Post AG (Bonn, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte K. Hamacher und C. Giersdorf)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigte: G. Schneider und S. Hanne)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: PostNL Holding BV (Den Haag, Niederlande)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 11. Dezember 2013 (Sache R 2108/2012-1) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der PostNL Holding BV und der Deutschen Post AG
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Deutsche Post AG trägt die Kosten. |
29.6.2015 |
DE |
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C 213/35 |
Urteil des Gerichts vom 13. Mai 2015 — Ferring/HABM — Kora (Koragel)
(Rechtssache T-169/14) (1)
((Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke Koragel - Ältere Gemeinschaftswortmarke CHORAGON - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009))
(2015/C 213/59)
Verfahrenssprache: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Ferring BV (Hoofddorp, Niederlande) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Thünken)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigte: D. Walicka)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Kora Corp. Ltd (Swords, Irland)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 13. Januar 2014 (Sache R 721/2013-4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Ferring BV und der Kora Corp. Ltd
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Ferring BV trägt die Kosten. |
29.6.2015 |
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C 213/36 |
Beschluss des Gerichts vom 30. April 2015 — EEB/Europäische Kommission
(Rechtssache T-250/14) (1)
((Nichtigkeitsklage - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 - Schriftwechsel zwischen der Kommission und zwei Mitgliedstaaten über die Durchführung eines nationalen Übergangsplans in Anwendung der Richtlinie 2010/75/EU - Stillschweigende Zugangsverweigerung - Erledigung - Neue Anträge - Unzulässigkeit))
(2015/C 213/60)
Verfahrenssprache: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Kläger: European Environmental Bureau (EEB) (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: C. Stothers, Solicitor, und Rechtsanwälte M. Van Kerckhove und C. Simphal)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J. Baquero Cruz und F. Clotuche-Duvieusart)
Gegenstand
Klage auf Nichtigerklärung der stillschweigenden Entscheidung der Kommission vom 13. Februar 2014, in der diese den Zugang zu Dokumenten der Republik Bulgarien und der Tschechischen Republik verweigert hat.
Tenor
1. |
Der Klageantrag des European Environmental Bureau (EEB) auf Nichtigerklärung der stillschweigenden Entscheidung der Europäischen Kommission vom 13. Februar 2014, mit der diese den Zugang zu Dokumenten der Republik Bulgarien und der Tschechischen Republik verweigert hat, ist erledigt. |
2. |
Der vom EBB gestellte Schadensersatzantrag wird als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen. |
3. |
Die Kommission trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten des EBB. |
29.6.2015 |
DE |
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C 213/36 |
Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 6. Mai 2015 — Deza/ECHA
(Rechtssache T-115/15 R)
((Vorläufiger Rechtsschutz - REACH - Aufnahme des Stoffes Diethylhexylphthalat [DEHP] in die Liste der „Kandidatenstoffe“ - Antrag auf Aussetzung des Vollzugs - Fehlende Dringlichkeit))
(2015/C 213/61)
Verfahrenssprache: Tschechisch
Verfahrensbeteiligte
Antragstellerin: Deza, a.s. (Valašské Meziříčí, Tschechische Republik) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt P. Dejl)
Antragsgegnerin: Europäische Chemikalienagentur (ECHA) (Prozessbevollmächtigte: M. Heikkilä, W. Broere und T. Zbihlej)
Gegenstand
Antrag auf Aussetzung des Vollzugs der Entscheidung ED/108/2014 des Direktors der Europäischen Chemikalienagentur vom 12. Dezember 2014, u. a. den bestehenden Eintrag für den Stoff Diethylhexylphthalat (DEHP) zum 17. Dezember 2014 in der Liste der Kandidatenstoffe in Bezug auf eine mögliche Aufnahme in Anhang XIV der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (berichtigte Fassung im ABl. 2007, L 136, S. 3), in geänderter Fassung, zu aktualisieren
Tenor
1. |
Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen. |
2. |
Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten. |
29.6.2015 |
DE |
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C 213/37 |
Klage, eingereicht am 27. März 2015 — Tschechische Republik/Kommission
(Rechtssache T-141/15)
(2015/C 213/62)
Verfahrenssprache: Tschechisch
Parteien
Klägerin: Tschechische Republik (Prozessbevollmächtigte: M. Smolek und J. Očková)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
den Durchführungsbeschluss (EU) 2015/103 der Kommission vom 16. Januar 2015 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) getätigter Ausgaben von der Finanzierung durch die Europäische Union (bekannt gegeben unter Aktenzeichen C[2015] 53) für nichtig zu erklären, soweit damit von der Tschechischen Republik getätigte Ausgaben in Höhe von insgesamt 2 1 23 199,04 Euro ausgeschlossen werden; |
— |
der Europäischen Kommission die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin zwei Klagegründe geltend.
1. |
Erster Klagegrund: Verstoß gegen Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates (1) und gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes
|
2. |
Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union in Verbindung mit den Art. 11 und 16 der Verordnung (EG) Nr. 885/2006 der Kommission (2) und Art. 31 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates
|
(1) Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates vom 29. April 2008 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1493/1999, (EG) Nr. 1782/2003, (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 3/2008 und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2392/86 und (EG) Nr. 1493/1999 (ABl. L 148, S. 1).
(2) Verordnung (EG) Nr. 885/2006 der Kommission vom 21. Juni 2006 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates hinsichtlich der Zulassung der Zahlstellen und anderen Einrichtungen sowie des Rechnungsabschlusses für den EGFL und den ELER (ABl. L 171, S. 90).
(3) Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 209, S. 1).
29.6.2015 |
DE |
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C 213/38 |
Klage, eingereicht am 30. März 2015 — Tschechische Republik/Kommission
(Rechtssache T-147/15)
(2015/C 213/63)
Verfahrenssprache: Tschechisch
Parteien
Klägerin: Tschechische Republik (Prozessbevollmächtigte: M. Smolek, T. Müller, J. Očková und J. Vláčil)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
den Beschluss BUDG/B/3/RDL D(15)217973 der Kommission vom 20. Januar 2015 für nichtig zu erklären, mit dem der Antrag auf Befreiung von der Verpflichtung, Eigenmittel in Höhe von 5 3 9 76 340,00 CZK gemäß Art. 17 Abs. 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1150/2000 (1) zur Verfügung zu stellen, abgelehnt wurde; |
— |
der Europäischen Kommission die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin zwei Klagegründe geltend.
1. |
Erster Klagegrund: Verstoß gegen Art. 17 Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 1150/2000 des Rates
|
2. |
Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und die Verteidigungsrechte der Tschechischen Republik
|
(1) Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 des Rates vom 22. Mai 2000 zur Durchführung des Beschlusses 94/728/EG, Euratom über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften (ABl. L 130, S. 1).
29.6.2015 |
DE |
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C 213/39 |
Klage, eingereicht am 8. Mai 2015 — Grupo de originacion y analisis/HABM — Bankinter (BK PARTNERS)
(Rechtssache T-228/15)
(2015/C 213/64)
Sprache der Klageschrift: Spanisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Grupo de originacion y análisis, SL (Madrid, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Burgueño Minguela und H. Pequerul Palenciano)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Bankinter, SA (Madrid, Spanien)
Angaben zum Verfahren vor dem HABM
Anmelderin der streitigen Marke: Klägerin.
Streitige Marke: Gemeinschaftsbildmarke mit den Wortbestandteilen „BK PARTNERS“ — Anmeldung Nr. 10 550 051.
Verfahren vor dem HABM: Widerspruchsverfahren.
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 5. März 2015 in der Sache R 1329/2014-1.
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die angefochtene Entscheidung aufzuheben; |
— |
dem HABM sowie der anderen Beteiligten in den Verfahren vor dem HABM die Kosten aufzuerlegen. |
Angeführter Klagegrund
— |
Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009. |
29.6.2015 |
DE |
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C 213/40 |
Klage, eingereicht am 5. Mai 2015 — Haswani/Rat
(Rechtssache T-231/15)
(2015/C 213/65)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: George Haswani (Yabroud, Syrien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Karouni)
Beklagter: Rat der Europäischen Union
Anträge
Der Kläger beantragt,
— |
die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/375 des Rates vom 6. März 2015 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien für nichtig zu erklären, soweit sie den Kläger betrifft; |
— |
den Durchführungsbeschluss (GASP) 2015/383 des Rates vom 6. März 2015 zur Durchführung des Beschlusses 2013/255/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien für nichtig zu erklären, soweit er den Kläger betrifft; |
— |
daher die Streichung des Namens von Herrn George Haswani von den den genannten Rechtsakten angeschlossenen Anhängen anzuordnen; |
— |
den Rat zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 7 00 000 Euro als Ersatz für alle Schäden zu verurteilen; |
— |
dem Rat seine eigenen Kosten sowie die dem Kläger entstandenen Kosten, deren Nachweis er sich für das Verfahren vorbehält, aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht der Kläger fünf Klagegründe geltend.
1. |
Verletzung der Verteidigungsrechte, des Rechts auf vorherige Anhörung und des Rechts auf ein faires Verfahren. |
2. |
Verletzung der Begründungspflicht, da die Begründung der angefochtenen Rechtsakte unzureichend und ungenau sei. |
3. |
Offensichtlicher Beurteilungsfehler und Fehlen von Beweisen, da es keine tatsächliche und ernstliche Grundlage für die restriktiven Maßnahmen gegen den Kläger gegeben habe. |
4. |
Verstoß gegen den allgemeinen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. |
5. |
Antrag auf Schadensersatz des Klägers. |
29.6.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 213/40 |
Klage, eingereicht am 11. Mai 2015 — Cofra/HABM — Armand Thiery (1841)
(Rechtssache T-233/15)
(2015/C 213/66)
Sprache der Klageschrift: Spanisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Cofra Holding AG (Zug, Schweiz) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Aznar Alonso)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Armand Thiery SAS (Lavallois Perret, Frankreich)
Angaben zum Verfahren vor dem HABM
Inhaberin der streitigen Marke: Klägerin.
Streitige Marke: Gemeinschaftswortmarke „1841“ — Gemeinschaftsmarke Nr. 9 119 552.
Verfahren vor dem HABM: Nichtigkeitsverfahren.
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 26. Februar 2015 in der Sache R 805/2014-1.
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die angefochtene Entscheidung aufzuheben; |
— |
dem HABM und der anderen Beteiligten im Beschwerdeverfahren, falls sie sich am vorliegenden Verfahren beteiligt, die Kosten aufzuerlegen. |
Angeführte Klagegründe
— |
Verstoß gegen Art. 57 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 und Regel 40 Abs. 6 der Verordnung Nr. 2868/95; |
— |
Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009. |
29.6.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 213/41 |
Beschluss des Gerichts vom 4. Mai 2015 — Spanien/Kommission
(Rechtssache T-25/14) (1)
(2015/C 213/67)
Verfahrenssprache: Spanisch
Der Präsident der Ersten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
Gericht für den öffentlichen Dienst
29.6.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 213/42 |
Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Zweite Kammer) vom 18. Mai 2015 — Gyarmathy/EBDD
(Rechtssache F-79/13) (1)
((Öffentlicher Dienst - Bedienstete der EBDD - Bedienstete auf Zeit - Nichtverlängerung des Dienstvertrags - Mobbing - Antrag auf Beistand - Verwaltungsuntersuchung - Versäumnisurteil - Prüfung der Zulässigkeit der Klage - Beschwerende Maßnahme - Unzulässigkeit - Kostentragung))
(2015/C 213/68)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Valéria Anna Gyarmathy (Györ, Ungarn) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen L. Levi und M. Vandenbussche)
Beklagte: Europäische Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht (EBDD) (Prozessbevollmächtigte: D. Storti und F. Pereyra im Beistand von Rechtsanwalt B. Wägenbaur)
Gegenstand der Rechtssache
Klage auf Aufhebung der Entscheidung, den Antrag der Klägerin auf Feststellung, dass der Vorgesetzte Mobbing betrieben hat, zurückzuweisen, sowie der Entscheidung, den Vertrag der Klägerin nicht zu verlängern, und in der Folge auf Durchführung einer neuen Untersuchung sowie Ersatz für den angeblich erlittenen materiellen und immateriellen Schaden
Tenor des Urteils
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten. |
(1) ABl. C 31 vom 1.2.2014, S. 22.
29.6.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 213/42 |
Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Zweite Kammer) vom 18. Mai 2015 — Dupré/EAD
(Rechtssache F-11/14) (1)
((Öffentlicher Dienst - Mitarbeiter des EAD - Bediensteter auf Zeit - Art. 98 des Statuts - Art. 2 Buchst. e BSB - Dienstvertrag - Einstufung - Einrede der Rechtswidrigkeit der Stellenausschreibung - Dienstposten der Besoldungsgruppe AD 5 für Mitarbeiter der nationalen diplomatischen Dienste und Beamte der Besoldungsgruppen AD 5 bis AD 14 - Grundsatz der Entsprechung von Besoldungsgruppe und Dienstposten - Versäumnisurteil))
(2015/C 213/69)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Bruno Dupré (Etterbeek, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Rodrigues und A. Tymen)
Beklagter: Europäischer Auswärtiger Dienst (Prozessbevollmächtigte: S. Marquardt und M. Silva)
Gegenstand der Rechtssache
Klage auf Aufhebung des Vertrags des Klägers, soweit er darin in die Besoldungsgruppe AD 5 eingestuft wird, und Ersatz des behaupteten Schadens
Tenor des Urteils
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten. |
(1) ABl. C 102 vom 7.4.2014, S. 45.
29.6.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 213/43 |
Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Zweite Kammer) vom 18. Mai 2015 — Bischoff/Kommission
(Rechtssache F-36/14) (1)
((Öffentlicher Dienst - Beamte - Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen - Art. 23 Abs. 1 des Anhangs XIII des Statuts - Ruhestandsalter - Ablehnung einer Verlängerung der aktiven Dienstzeit - Art. 52 Abs. 2 des Statuts - Dienstliches Interesse))
(2015/C 213/70)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Hartwig Bischoff (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt C. Bernard-Glanz und Rechtsanwältin A. Blot)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J. Currall und C. Ehrbar)
Gegenstand der Rechtssache
Klage auf Aufhebung der Entscheidungen der Kommission, mit denen zum einen der Antrag des Klägers auf Dienstverlängerung zurückgewiesen wurde und zum anderen seine Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen zum 1. Juni 2014 bestätigt wurde
Tenor des Urteils
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Herr Bischoff trägt seine eigenen Kosten und wird verurteilt, die Kosten der Europäischen Kommission zu tragen. |
(1) ABl. C 292 vom 1.9.2014, S. 60.
29.6.2015 |
DE |
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C 213/44 |
Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Erste Kammer) vom 18. Mai 2015 — Pohjanmäki/Rat
(Rechtssache F-44/14) (1)
((Öffentlicher Dienst - Beamte - Beförderung - Abwägung der Verdienste - Jeweilige Rolle der Anstellungsbehörde und des beratenden Beförderungsausschusses - Fehlende Beurteilungen - Fehlende Einsichtnahme der Mitglieder des beratenden Beförderungsausschusses in die Beurteilungen - Vereinbarkeit der Funktionen eines Berichterstatters beim beratenden Beförderungsausschuss und eines ehemaligen Beurteilenden - Offensichtlicher Beurteilungsfehler - Dienstzeit in der Besoldungsgruppe - Maß der getragenen Verantwortung - Fürsorgepflicht))
(2015/C 213/71)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Jaana Pohjanmäki (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin M. Velardo)
Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: M. Bauer, E. Rebasti und M. Veiga)
Gegenstand der Rechtssache
Klage zum einen auf Aufhebung der Entscheidung des Rates, die Klägerin nicht nach Besoldungsgruppe AD 13 zu befördern, und zum anderen auf Ersatz des immateriellen Schadens, der ihr entstanden sein soll
Tenor des Urteils
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Frau Pohjanmäki trägt die Hälfte ihrer eigenen Kosten. |
3. |
Der Rat der Europäischen Union trägt seine eigenen Kosten und wird verurteilt, die Hälfte der Frau Pohjanmäki entstandenen Kosten zu tragen. |
(1) ABl. C 212 vom 7.7.2014, S. 46.
29.6.2015 |
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C 213/44 |
Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 19. Mai 2015 — Brune/Kommission
(Rechtssache F-59/14) (1)
((Öffentlicher Dienst - Allgemeines Auswahlverfahren EPSO/AD/26/05 - Nichtaufnahme in die Reserveliste - Aufhebung durch das Gericht - Art. 266 AEUV - Organisation einer neuen mündlichen Prüfung - Weigerung des Bewerbers, daran teilzunehmen - Neue Entscheidung, den Bewerber nicht in die Reserveliste aufzunehmen - Anfechtungsklage - Abweisung - Bestätigung des Urteils des Gerichts im Rechtsmittelverfahren - Späterer Antrag auf Schadensersatz - Einhaltung einer angemessenen Frist))
(2015/C 213/72)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Kläger: Markus Brune (Bonn, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt H. Mannes)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J. Currall und G. Gattinara im Beistand von Rechtsanwalt B. Wägenbaur)
Gegenstand der Rechtssache
Auf das Urteil in der Rechtssache F-5/08 gestützter Antrag auf Ersatz für den wegen des Verlusts einer Chance auf Einstellung bei der EU angeblich entstandenen Schadens
Tenor des Urteils
1. |
Die Europäische Kommission wird verurteilt, Herrn Brune als Ersatz des zwischen dem 6. März 2007 und dem 4. Februar 2011 entstandenen immateriellen Schadens den Betrag von 4 000 Euro zuzüglich Verzugszinsen ab dem 17. April 2013 in Höhe des während des betreffenden Zeitraums von der Europäischen Zentralbank für Hauptrefinanzierungsgeschäfte festgesetzten und um zwei Prozentpunkte erhöhten Zinssatzes zu zahlen. |
2. |
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. |
3. |
Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten und wird verurteilt, die Hälfte der Kosten von Herrn Brune zu tragen. |
4. |
Herr Brune trägt die Hälfte seiner eigenen Kosten. |
(1) ABl. C 431 vom 1.12.2014, S. 48.
29.6.2015 |
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C 213/45 |
Klage, eingereicht am 16. April 2015 — ZZ/Kommission
(Rechtssache F-55/15)
(2015/C 213/73)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: ZZ (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen L. Levi und A. Tymen)
Beklagte: Kommission
Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits
Aufhebung der Entscheidung der Kommission, soweit dem Kläger damit rückwirkend zum 1. Juli 2009 die Auslandszulage versagt und stattdessen die Expatriierungszulage gewährt wird, und, hilfsweise, soweit damit die Rückforderung der angeblich rechtsgrundlos gezahlten Beträge angeordnet wird, sowie Ersatz für den angeblich erlittenen immateriellen und materiellen Schaden
Anträge
Der Kläger beantragt,
— |
die Entscheidung vom 18. Juli 2014 aufzuheben, soweit dem Kläger damit rückwirkend zum 1. Juli 2009 die Auslandszulage versagt und stattdessen die Expatriierungszulage gewährt wird; |
— |
hilfsweise, die Entscheidung vom 18. Juli 2014 aufzuheben, soweit damit die Rückforderung der angeblich rechtsgrundlos gezahlten Beträge angeordnet wird; |
— |
erforderlichenfalls die Entscheidung vom 7. Januar 2015 aufzuheben, mit der die Beschwerde des Klägers vom 12. September 2014 zurückgewiesen wird, und jedenfalls, höchst hilfsweise, soweit damit abgelehnt wird, die nach Art. 85 des Statuts monatlich einbehaltenen Beträge herabzusetzen; |
— |
den dem Kläger entstandenen materiellen Schaden zu ersetzen; |
— |
den dem Kläger entstandenen immateriellen Schaden, der mit 10 000 Euro beziffert wird, zu ersetzen; |
— |
der Beklagten die gesamten Kosten aufzuerlegen. |
29.6.2015 |
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C 213/46 |
Klage, eingereicht am 17. April 2015 — ZZ und ZZ/Kommission
(Rechtssache F-56/15)
(2015/C 213/74)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: ZZ und ZZ (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Orlandi und T. Martin)
Beklagte: Europäische Kommission
Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits
Aufhebung der Entscheidungen, mit denen der für die in Dänemark wohnhaften Kläger geltende Berichtigungskoeffizient, wie es sich aus ihren Ruhegehaltsabrechnungen für den Monat Juni 2014 ergibt, herabgesetzt wurde, und Ersatz des immateriellen Schadens, der dadurch entstanden sein soll, dass zur Begründung der angefochtenen Entscheidungen unterschiedliche und widersprüchliche Angaben gemacht wurden
Anträge
Die Kläger beantragen,
— |
die in den Ruhegehaltsabrechnungen für den Monat Juni 2014 enthaltenen Entscheidungen, mit denen der auf ihr jeweiliges Ruhegehalt anwendbare Berichtigungskoeffizient mit Wirkung vom 1. Januar 2014 herabgesetzt wurde, aufzuheben; |
— |
der Europäischen Kommission die Kosten aufzuerlegen und sie zu verurteilen, als Ersatz für den immateriellen Schaden einen nach billigem Ermessen festgelegten Betrag zu zahlen. |
29.6.2015 |
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C 213/46 |
Klage, eingereicht am 20. April 2015 — ZZ/Kommission
(Rechtssache F-57/15)
(2015/C 213/75)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: ZZ (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Orlandi und T. Martin)
Beklagte: Europäische Kommission
Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits
Feststellung der Rechtswidrigkeit von Art. 9 der Allgemeinen Durchführungsbestimmungen vom 3. März 2011 zu Art. 11 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts (ADB) und zum anderen Aufhebung der Entscheidung, die von der Klägerin erworbenen Ruhegehaltsansprüche im Versorgungssystem der Union unter Anwendung der neuen ADB anzurechnen
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
Art. 9 der Allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Art. 11 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts für rechtswidrig zu erklären; |
— |
die Entscheidung vom 18. September 2014, die von ihr vor ihrem Dienstantritt erworbenen Ruhegehaltsansprüche im Rahmen der Übertragung dieser Ansprüche auf das Versorgungssystem der Organe der Europäischen Union unter Anwendung der Allgemeinen Durchführungsbestimmungen vom 3. März 2011 zu Art. 11 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts anzurechnen, aufzuheben; |
— |
der Kommission die Kosten aufzuerlegen. |
29.6.2015 |
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C 213/47 |
Klage, eingereicht am 20. April 2015 — ZZ/Kommission
(Rechtssache F-58/15)
(2015/C 213/76)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: ZZ (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Rodrigues und A. Tymen)
Beklagte: Kommission
Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits
Aufhebung der Entscheidung, die Krankheitskosten der Ehefrau des Klägers nicht im Rahmen ihrer ergänzenden Absicherung durch das gemeinsame Krankenfürsorgesystem zu erstatten, sowie Ersatz der behaupteten materiellen und immateriellen Schäden
Anträge
Der Kläger beantragt,
— |
die Entscheidung der Abrechnungsstelle Ispra vom 9. Juli 2014, mit der sein Antrag vom 3. Januar 2014 auf Erstattung von Krankheitskosten abgelehnt wurde, aufzuheben; |
— |
die Entscheidung der Europäischen Kommission vom 8. Januar 2015, mit der seine — durch das Schreiben vom 29. September 2014 ergänzte — Beschwerde vom 16. September 2014 zurückgewiesen wurde, aufzuheben; |
— |
den Ersatz des ihm entstandenen materiellen Schadens anzuordnen; |
— |
den Ersatz des ihm entstandenen immateriellen Schadens anzuordnen, der nach billigem Ermessen mit 5 000 Euro beziffert wird; |
— |
der Kommission die Kosten aufzuerlegen. |
29.6.2015 |
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C 213/48 |
Klage, eingereicht am 21. April 2015 — ZZ/Kommission
(Rechtssache F-59/15)
(2015/C 213/77)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: ZZ (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte T. Bontinck und A. Guillerme)
Beklagte: Europäische Kommission
Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits
Aufhebung der Entscheidung, das vom Kläger nach seinem Ausscheiden aus dem Dienst beantragte Abgangsgeld nicht zu zahlen, und Gewährung von Schadensersatz
Anträge
Der Kläger beantragt,
— |
die Zahlung des beantragten Abgangsgelds zuzüglich Zinsen ab dem 26. März 2014 anzuordnen, dem Zeitpunkt, zu dem das Abgangsgeld hätte gezahlt werden müssen, wobei die Zinsen auf der Grundlage des um zwei Punkte erhöhten Zinssatzes zu berechnen sind, den die Europäische Zentralbank während des betreffenden Zeitraums für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte festgelegt hat; |
— |
ihm seinen Schaden zu ersetzen, der — unter Vorbehalt einer Erhöhung oder Ermäßigung im Lauf des Verfahrens — mit 4 275,80 Euro zuzüglich Zinsen ab dem Zeitpunkt der Einlegung der Beschwerde (dem 16. September 2014) veranschlagt wird, wobei die Zinsen auf der Grundlage des um zwei Punkte erhöhten Zinssatzes zu berechnen sind, den die Europäische Zentralbank während des betreffenden Zeitraums für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte festgelegt hat; |
— |
der Kommission die Kosten aufzuerlegen. |
29.6.2015 |
DE |
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C 213/48 |
Klage, eingereicht am 22. April 2015 — ZZ/HABM
(Rechtssache F-60/15)
(2015/C 213/78)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: ZZ (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt N. Lhoëst)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)
Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits
Klage auf Aufhebung der Entscheidung des Präsidenten des HABM vom 4. Juni 2014, mit der der Vertrag des Klägers als Bediensteter auf Zeit beendet wurde, und — falls möglich — auf Wiedereingliederung in das HABM und — falls nicht möglich — auf angemessene finanzielle Entschädigung für die als rechtswidrig erachtete Kündigung seines Vertrags und schließlich auf Ersatz des geltend gemachten immateriellen Schadens
Anträge
Der Kläger beantragt,
— |
die Entscheidung des Präsidenten des HABM vom 4. Juni 2014, mit der sein Vertrag als Bediensteter auf Zeit beendet wurde, aufzuheben; |
— |
infolgedessen anzuordnen, ihn wiedereinzugliedern, und den Beklagten zu verurteilen, ihm als Schadensersatz die Dienstbezüge für den Zeitraum zwischen dem Wirksamwerden der Kündigung seines Vertrags und dem Datum seiner Wiedereingliederung aufgrund der Aufhebung der Entscheidung zu zahlen und seine durch die Entscheidung, den Vertrag zu kündigen, rechtswidrig unterbrochene Laufbahn wieder herzustellen; |
— |
hilfsweise, falls seine Wiedereingliederung zu großen Schwierigkeiten praktischer Art führen oder im Hinblick auf die Situation Dritter unverhältnismäßig erscheinen sollte, den Beklagten zu verurteilen, eine angemessene finanzielle Entschädigung für die rechtswidrige Kündigung seines Vertrags zu zahlen, und zwar unter Berücksichtigung nicht nur der in der Vergangenheit entgangenen Bezüge, sondern auch der realistischen Aussicht des Klägers, im Rahmen eines unbefristeten Vertrags bis zum Erreichen des Ruhestandsalters im Dienst des HABM zu verbleiben und in seiner Laufbahn aufzusteigen; |
— |
den Beklagten jedenfalls zu verurteilen, Ersatz des entstandenen immateriellen Schadens zu zahlen, der nach billigem Ermessen mit 15 000 Euro veranschlagt wird; |
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dem HABM die gesamten Kosten aufzuerlegen. |
29.6.2015 |
DE |
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C 213/49 |
Klage, eingereicht am 23. April 2015 — ZZ und ZZ/Parlament
(Rechtssache F-62/15)
(2015/C 213/79)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: ZZ und ZZ (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Orlandi und T. Martin)
Beklagter: Europäisches Parlament
Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits
Aufhebung der Entscheidungen, mit denen der für die in Dänemark wohnhaften Kläger geltende Berichtigungskoeffizient, wie es sich aus ihren Ruhegehaltsabrechnungen für den Monat Juni 2014 ergibt, herabgesetzt wurde, und Ersatz des immateriellen Schadens, der dadurch entstanden sein soll, dass zur Begründung der angefochtenen Entscheidungen unterschiedliche und widersprüchliche Angaben gemacht wurden
Anträge
Die Kläger beantragen,
— |
die in ihrer jeweiligen Ruhegehaltsabrechnung für den Monat Juni 2014 enthaltenen Entscheidungen, den auf ihr Ruhegehalt anwendbaren Berichtigungskoeffizienten mit Wirkung vom 1. Januar 2014 herabzusetzen, aufzuheben; |
— |
dem Europäischen Parlament die Kosten aufzuerlegen und es zu verurteilen, als Ersatz für den immateriellen Schaden einen nach billigem Ermessen festgelegten Betrag zu zahlen. |
29.6.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 213/50 |
Klage, eingereicht am 24. April 2015 — ZZ u. a./EWSA
(Rechtssache F-66/15)
(2015/C 213/80)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: ZZ u. a. (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Orlandi und T. Martin)
Beklagter: Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss (EWSA)
Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits
Aufhebung der Entscheidungen, mit denen der für die in Dänemark wohnhaften Kläger geltende Berichtigungskoeffizient, wie es sich aus ihren Ruhegehaltsabrechnungen für den Monat Juni 2014 ergibt, herabgesetzt wurde, und Ersatz des immateriellen Schadens, der dadurch entstanden sein soll, dass zur Begründung der angefochtenen Entscheidungen unterschiedliche und widersprüchliche Angaben gemacht wurden
Anträge
Die Kläger beantragen,
— |
die in den Ruhegehaltsabrechnungen für den Monat Juni 2014 enthaltenen Entscheidungen, mit denen der auf ihr jeweiliges Ruhegehalt anwendbare Berichtigungskoeffizient mit Wirkung vom 1. Januar 2014 herabgesetzt wurde, aufzuheben; |
— |
dem EWSA die Kosten aufzuerlegen und ihn zu verurteilen, als Ersatz für den immateriellen Schaden einen nach billigem Ermessen festgelegten Betrag zu zahlen. |
29.6.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 213/50 |
Klage, eingereicht am 24. April 2015 — ZZ/Kommission
(Rechtssache F-67/15)
(2015/C 213/81)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: ZZ (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin A. Salerno)
Beklagte: Europäische Kommission
Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits
Klage auf Aufhebung der Entscheidung, den Vertrag der Klägerin nicht über das Ende seiner Laufzeit hinaus zu verlängern, obwohl sie kurz vor der Entbindung stand
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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die Entscheidung der Einstellungsbehörde aufzuheben, den am 31. August 2014 ablaufenden Vertrag nicht zu verlängern; |
— |
der Beklagten die gesamten Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |