ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 212

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

58. Jahrgang
27. Juni 2015


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2015/C 212/01

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.7582 — Goldman Sachs Group/Altarea/Pascal Défense) ( 1 )

1


 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2015/C 212/02

Euro-Wechselkurs

2

2015/C 212/03

Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen aus der Sitzung vom 28. April 2015 zu dem vorläufigen Beschlussentwurf in der Sache AT.39964 — Air France-KLM/Alitalia/Delta (SkyTeam) — Berichterstatter: Lettland

3

2015/C 212/04

Abschlussbericht des Anhörungsbeauftragten — Air France/KLM/Alitalia/Delta (AT.39964)

4

2015/C 212/05

Zusammenfassung des Beschlusses der Kommission vom 12. Mai 2015 in einem Verfahren nach Artikel 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Sache AT.39964 — Air France/KLM/Alitalia/Delta) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 3125)

5


 

V   Bekanntmachungen

 

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2015/C 212/06

Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens bestimmter Antidumpingmaßnahmen

8

 

SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN

 

Europäische Kommission

2015/C 212/07

Veröffentlichung eines Eintragungsantrags gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

9


 

Berichtigungen

2015/C 212/08

Berichtigung der Bekanntmachung der Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von hochdauerfestem Betonstabstahl mit Ursprung in der Volksrepublik China ( ABl. C 143 vom 30.4.2015 )

13


 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

 


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

27.6.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 212/1


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache M.7582 — Goldman Sachs Group/Altarea/Pascal Défense)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2015/C 212/01)

Am 17. April 2015 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden beiden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32015M7582 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

27.6.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 212/2


Euro-Wechselkurs (1)

26. Juni 2015

(2015/C 212/02)

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,1202

JPY

Japanischer Yen

138,58

DKK

Dänische Krone

7,4608

GBP

Pfund Sterling

0,71230

SEK

Schwedische Krone

9,2641

CHF

Schweizer Franken

1,0447

ISK

Isländische Krone

 

NOK

Norwegische Krone

8,7730

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

27,230

HUF

Ungarischer Forint

312,66

PLN

Polnischer Zloty

4,1757

RON

Rumänischer Leu

4,4575

TRY

Türkische Lira

2,9848

AUD

Australischer Dollar

1,4631

CAD

Kanadischer Dollar

1,3851

HKD

Hongkong-Dollar

8,6842

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,6347

SGD

Singapur-Dollar

1,5100

KRW

Südkoreanischer Won

1 258,49

ZAR

Südafrikanischer Rand

13,6412

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

6,9553

HRK

Kroatische Kuna

7,5875

IDR

Indonesische Rupiah

14 925,51

MYR

Malaysischer Ringgit

4,2416

PHP

Philippinischer Peso

50,510

RUB

Russischer Rubel

61,8070

THB

Thailändischer Baht

37,868

BRL

Brasilianischer Real

3,5157

MXN

Mexikanischer Peso

17,4219

INR

Indische Rupie

71,2458


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


27.6.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 212/3


Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen aus der Sitzung vom 28. April 2015 zu dem vorläufigen Beschlussentwurf in der Sache AT.39964 — Air France-KLM/Alitalia/Delta („SkyTeam“)

Berichterstatter: Lettland

(2015/C 212/03)

1.

Der Beratende Ausschuss stimmt der Beurteilung nach Artikel 101 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) zu, die die Kommission in ihrem dem Beratenden Ausschuss am 16. April 2015 vorgelegten Beschlussentwurf vorgenommen hat. Alle Mitgliedstaaten stimmen zu.

2.

Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission, dass das Verfahren im Wege eines Beschlusses nach Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 abgeschlossen werden kann. Eine Mehrheit der Mitgliedstaaten stimmt zu. Eine Minderheit enthält sich.

3.

Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission, dass die von Air France, KLM, Alitalia und Delta angebotenen Verpflichtungen geeignet, erforderlich und angemessen sind. Eine Mehrheit der Mitgliedstaaten teilt diese Auffassung. Eine Minderheit enthält sich.

4.

Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission, dass unbeschadet des Artikels 9 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 angesichts der von Air France, KLM, Alitalia und Delta angebotenen Verpflichtungen keine Gründe mehr für ein Tätigwerden der Kommission bestehen. Eine Mehrheit der Mitgliedstaaten stimmt zu. Eine Minderheit enthält sich.

5.

Der Beratende Ausschuss fordert die Kommission auf, alle übrigen in der Sitzung angesprochenen Punkte zu berücksichtigen. Eine Minderheit der Mitgliedstaaten schlägt vor, dass die Kommission Erwägungsgrund 42 des Beschlussentwurfes überarbeitet.

6.

Der Beratende Ausschuss empfiehlt die Veröffentlichung seiner Stellungnahme im Amtsblatt der Europäischen Union. Alle Mitgliedstaaten stimmen zu.


27.6.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 212/4


Abschlussbericht des Anhörungsbeauftragten (1)

Air France/KLM/Alitalia/Delta

(AT.39964)

(2015/C 212/04)

(1)

In dieser Sache geht es um eine Vereinbarung über ein transatlantisches Gemeinschaftsunternehmen (Transatlantic Joint Venture Agreement, im Folgenden „TAJV-Vereinbarung“), die die Fluggesellschaften Société Air France, Alitalia Società Aerea Italiana SpA, Delta Air Lines Inc. und Koninklijke Luchtvaart Maatschappij NV (im Folgenden die „Parteien“) im Hinblick auf die Gründung eines auf Einnahmenteilung beruhenden Gemeinschaftsunternehmens geschlossen haben. Die TAJV-Vereinbarung erstreckt sich unter anderem auf die gesamten Personenbeförderungsleistungen im Flugverkehr, die die Parteien auf Strecken zwischen Europa und Nordamerika erbringen (2). Sie sieht eine umfangreiche Kooperation der Parteien vor, unter anderem in den Bereichen Preisgestaltung, Kapazität, Flugplanung und Koordinierung der Einnahmenverwaltung.

(2)

Am 23. Januar 2012 leitete die Europäische Kommission (im Folgenden „Kommission“) zur TAJV-Vereinbarung ein Verfahren im Hinblick auf den Erlass eines Beschlusses nach Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 (3) ein.

(3)

Am 26. September 2014 nahm die Kommission eine vorläufige Würdigung nach Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 an, in der sie ihre Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit der TAJV-Vereinbarung mit Artikel 101 AEUV darlegte. Diese Bedenken bezogen sich insbesondere auf den Markt für Premiumpassagiere auf der Strecke Paris-New York sowie den Markt für Premium- und Nicht-Premiumpassagiere auf den Strecken Amsterdam-New York und Rom-New York.

(4)

Am 3. Oktober 2014 unterbreiteten die Parteien der Kommission als Reaktion auf die vorläufige Beurteilung Verpflichtungsangebote. Am 23. Oktober 2014 veröffentlichte die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union  (4) eine Bekanntmachung nach Artikel 27 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 mit einer Zusammenfassung der Sache und der angebotenen Verpflichtungen, in der Dritte aufgefordert wurden, zu den Verpflichtungen Stellung zu nehmen.

(5)

Am 8. Dezember 2014 übermittelte die Kommission den Parteien nichtvertrauliche Fassungen der Stellungnahmen Dritter. Am 23. Februar 2015 legten die Parteien geänderte Verpflichtungsangebote (im Folgenden „endgültige Verpflichtungen“) vor.

(6)

Mit dem im Entwurf vorliegenden Beschluss werden die endgültigen Verpflichtungen für die Parteien für bindend erklärt und der Schluss gezogen, dass angesichts der endgültigen Verpflichtungen für ein Tätigwerden der Kommission kein Anlass mehr besteht, sodass das Verfahren in dieser Sache abgeschlossen werden sollte.

(7)

Da mir in dieser Sache keine Anträge oder Beschwerden seitens der Verfahrensbeteiligten zugegangen sind (5), bin ich der Auffassung, dass die Verfahrensrechte aller Parteien in diesem Verfahren effektiv gewahrt wurden.

Brüssel, den 30. April 2015

Joos STRAGIER


(1)  Nach den Artikeln 16 und 17 des Beschlusses 2011/695/EU des Präsidenten der Europäischen Kommission vom 13. Oktober 2011 über Funktion und Mandat des Anhörungsbeauftragten in bestimmten Wettbewerbsverfahren („Beschluss 2011/695/EU“; ABl. L 275 vom 20.10.2011, S. 29).

(2)  Mexiko, USA und Kanada.

(3)  Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln („Verordnung (EG) Nr. 1/2003“, ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1).

(4)  ABl. C 376 vom 23.10.2014, S. 12.

(5)  Nach Artikel 15 Absatz 1 des Beschlusses 2011/695/EU können Verfahrensbeteiligte, die nach Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 Verpflichtungsangebote unterbreiten, sich während des Verfahrens jederzeit an den Anhörungsbeauftragten wenden, um sicherzustellen, dass sie ihre Verfahrensrechte effektiv ausüben können.


27.6.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 212/5


Zusammenfassung des Beschlusses der Kommission

vom 12. Mai 2015

in einem Verfahren nach Artikel 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union

(Sache AT.39964 — Air France/KLM/Alitalia/Delta)

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 3125)

(Nur der englische Text ist verbindlich)

(2015/C 212/05)

Am 12. Mai 2015 hat die Kommission einen Beschluss in einem Verfahren nach Artikel 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union erlassen. Nach Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates  (1) veröffentlicht die Kommission im Folgenden die Namen der Parteien und den wesentlichen Inhalt des Beschlusses, wobei sie dem berechtigten Interesse der Unternehmen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse Rechnung trägt.

Einführung

(1)

Mit dem Beschluss werden die von den Luftverkehrsunternehmen Société Air France (im Folgenden „AF“), Koninklijke Luchtvaart Maatschappij NV (im Folgenden „KLM“), Alitalia Società Aerea Italiana S.p.A (im Folgenden „AZ“) und Delta Air Lines Inc. (im Folgenden „Delta“) (zusammen im Folgenden die „Parteien“) angebotenen Verpflichtungen nach Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 in einem Verfahren nach Artikel 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) für bindend erklärt. Der Beschluss betrifft die Vereinbarungen, die die Parteien im Zusammenhang mit der Gründung eines auf Einnahmenteilung beruhenden Gemeinschaftsunternehmens geschlossen haben. Diese Vereinbarungen bilden das sogenannte Transatlantic Joint Venture Agreement (im Folgenden „TAJV-Vereinbarung“), das sich unter anderem auf die gesamten Personenbeförderungsleistungen im Flugverkehr erstreckt, die die Parteien auf Strecken zwischen Europa und Nordamerika (im Folgenden „transatlantische Strecken“) erbringen.

Verfahren

(2)

Am 23. Januar 2012 leitete die Kommission ein Kartellverfahren im Hinblick auf den Erlass eines Beschlusses nach Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 ein. Am 26. September 2014 nahm die Kommission vorläufige Würdigung (im Folgenden „vorläufige Würdigung“) an, in der die wettbewerbsrechtlichen Bedenken der Kommission in Bezug auf den Markt für Premiumpassagiere auf der Strecke Paris-New York, den Markt für Premiumpassagiere und den Markt für Nicht-Premiumpassagiere auf der Strecke Amsterdam-New York und den Markt für Premiumpassagiere und den Markt für Nicht-Premiumpassagiere auf der Strecke Rom-New York (im Folgenden die „betroffenen Strecken“) dargelegt sind (2).

(3)

Am 3. Oktober 2014 legten die Parteien Verpflichtungsangebote vor, um die vorläufigen Bedenken der Kommission auszuräumen. Am 23. Oktober 2014 veröffentlichte die Kommission nach Artikel 27 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 im Amtsblatt der Europäischen Union eine Bekanntmachung mit einer Zusammenfassung des Falls und der angebotenen Verpflichtungen, in der Dritte zur Stellungnahme aufgefordert wurden (im Folgenden „Aufforderung zur Stellungnahme“). Aufgrund der eingegangenen Stellungnahmen Dritter übermittelten die Parteien am 4. Mai 2015 die unterzeichnete Fassung der endgültigen Verpflichtungen.

(4)

Der Beratende Ausschuss für Kartell- und Monopolfragen wurde am 28. April 2015 gehört und gab eine befürwortende Stellungnahme ab. Am 30. April 2015 legte der Anhörungsbeauftragte seinen Abschlussbericht vor.

In der vorläufigen Würdigung dargelegte Bedenken

Würdigung nach Artikel 101 Absätze 1 und 3 AEUV

(5)

In ihrer vorläufigen Würdigung vom 26. September 2014 äußerte die Kommission Bedenken, dass die Parteien mit ihrer Zusammenarbeit im Rahmen der TAJV-Vereinbarung eine Wettbewerbsbeschränkung auf dem Markt für Premiumpassagiere auf der Strecke Paris-New York und auf dem Markt für Premium- und Nicht-Premiumpassagiere auf den Strecken Amsterdam-New York und Rom-New York sowohl bezweckt als auch bewirkt haben könnten.

(6)

In ihrer vorläufigen Würdigung zog die Kommission den vorläufigen Schluss, dass das mit der TAJV-Vereinbarung verfolgte Ziel wettbewerbswidrig ist, da die Vereinbarung in Bezug auf alle wichtigen Parameter des Wettbewerbs zwischen Fluggesellschaften, u. a. Preis, Kapazität, Flugplanung und Dienstleistungsqualität, eine umfassende Kooperation zwischen den Parteien vorsieht. Im Rahmen des Gemeinschaftsunternehmens, bei dem die Einnahmen unabhängig von dem ausführenden Luftverkehrsunternehmen geteilt werden, treten an die Stelle der für die einzelnen Parteien in Bezug auf die transatlantischen Strecken bestehenden Anreize das gemeinsame Interesse und der gemeinsame Nutzen des Gemeinschaftsunternehmens und der Parteien insgesamt.

(7)

Ferner war die Kommission vorläufig der Auffassung, dass die TAJV-Vereinbarung eine deutliche Beschränkung des Wettbewerbs für i) Premiumpassagiere auf der Strecke Paris-New York und ii) Premium- und Nicht-Premiumpassagiere auf der Strecke Amsterdam-New York bzw. Rom-New York bewirkt. Die Kommission zog den vorläufigen Schluss, dass der vor der Kooperation der Parteien auf den betroffenen Strecken bestehende Wettbewerb zwischen den Parteien ausgeschaltet wird und angesichts erheblicher Eintritts- und Expansionsschranken wahrscheinlich nicht durch Wettbewerb seitens anderer Fluggesellschaften ersetzt wird.

(8)

Nach vorläufiger Ansicht der Kommission verstößt die Kooperation der Parteien im Rahmen der TAJV-Vereinbarung daher in Bezug auf Premiumpassagiere auf der Strecke Paris-New York und in Bezug auf Premium- und Nicht-Premiumpassagiere auf den Strecken Amsterdam-New York und Rom-New York gegen Artikel 101 Absatz 1 AEUV.

(9)

Die Parteien brachten keine Argumente hinsichtlich etwaiger Effizienzgewinne auf den betroffenen Strecken vor. Daher zog die Kommission den vorläufigen Schluss, dass keine Effizienzgewinne zu erwarten sind, die die erhebliche Beschränkung des Wettbewerbs, die sich auf den betroffenen Strecken aus der TAJV-Vereinbarung ergeben dürfte, kompensieren würden.

Ursprüngliche und endgültige Verpflichtungen

(10)

Am 3. Oktober 2014 boten die Parteien Verpflichtungen an, um die in der vorläufigen Würdigung dargelegten wettbewerbsrechtlichen Bedenken auszuräumen. Die Parteien boten Folgendes an:

a)

Bereitstellung von Zeitnischenpaaren für Ankunft und Abflug am Flughafen Amsterdam und/oder an den New Yorker Flughäfen JFK/Newark Liberty sowie am Flughafen Rom und/oder an den New Yorker Flughäfen JFK/Newark Liberty nach Wahl des Wettbewerbers, um einem oder mehreren in Frage kommenden Wettbewerber(n) auf den Strecken Amsterdam-New York und Rom New-York jeweils bis zu sieben (7) neue oder zusätzliche Verbindungen wöchentlich zu ermöglichen. Dieses Angebot ist unter anderem an die Bedingung geknüpft, dass der Wettbewerber alle zumutbaren Anstrengungen unternommen hat, die benötigten Zeitnischen über das allgemeine Zuweisungsverfahren zu erhalten.

b)

Abschluss von Vereinbarungen über die Kombinierbarkeit von Tarifen (3) mit Wettbewerbern in Bezug auf alle Fluggastkategorien auf allen betroffenen Strecken mit Ausnahme der Strecke Paris-New York, bei der die Vereinbarungen nur Premiumpassagiere abdecken werden. In Frage kommen alle Wettbewerber, die auf der betroffenen Strecke neue Nonstop-Flüge aufnehmen oder ihr Nonstop-Flugangebot ausweiten und an keinem Ende der Strecke alleine oder gemeinsam mit ihren Allianzpartnern über ein Drehkreuz oder einen Luftverkehrsknotenpunkt verfügen. Bei der Strecke Paris-New York erstreckt sich diese Verpflichtung auch auf Wettbewerber, die bereits Nonstop-Flüge auf der Strecke betreiben.

c)

Abschluss spezieller Prorata-Vereinbarungen (4) mit Wettbewerbern für alle Passagierkategorien auf allen betroffenen Strecken mit Ausnahme der Strecke Paris-New York, bei der sich die Vereinbarungen nur auf Premiumpassagiere erstrecken; diese Vereinbarungen werden geschlossen für Flüge mit Ausgangs- und Zielort in Europa oder Nordamerika/Karibik/Zentralamerika, sofern der Flug eine der drei betroffenen Strecken beinhaltet. In Frage kommen alle Wettbewerber, die auf der betroffenen Strecke neue Nonstop-Flüge aufnehmen oder ihr Nonstop-Flugangebot ausgeweitet haben und an keinem Ende der Strecke alleine oder gemeinsam mit ihren Allianzpartnern über ein Drehkreuz oder einen Luftverkehrsknotenpunkt verfügen. Bei der Strecke Paris-New York erstreckt sich diese Verpflichtung auch auf Wettbewerber, die bereits Nonstop-Flüge auf der Strecke betreiben.

d)

Öffnung ihrer Vielfliegerprogramme für einen Wettbewerber, der auf einer der betroffenen Strecken Flüge aufnimmt oder sein Flugangebot ausweitet und weder über ein vergleichbares eigenes Programm verfügt noch bereits an einem der Vielfliegerprogramme der Parteien teilnimmt.

(11)

Die Parteien schlagen vor, einen Treuhänder zu benennen, der die Erfüllung der Verpflichtungen überwacht. Für den Fall, dass zwischen einem interessierten Luftverkehrsunternehmen und den Parteien Meinungsverschiedenheiten über die Verpflichtungen bestehen, schlagen die Parteien ein Streitbeilegungsverfahren vor, bei dem ein Schiedsgericht abschließend über die Sache befindet.

(12)

Als Reaktion auf die Stellungnahmen, die im Anschluss an die Veröffentlichung der Auforderung zur Stellungnahme bei der Kommission eingingen, haben die Parteien am 4. Mai 2015 die unterzeichnete Fassung der endgültigen Verpflichtungen übermittelt. Von den ursprünglich angebotenen Verpflichtungen unterscheiden sich diese geänderten Verpflichtungen, abgesehen von einigen Klarstellungen, ausschließlich im Umfang der Verpflichtung hinsichtlich der speziellen Prorata-Vereinbarungen. Der räumliche Geltungsbereich dieser Verpflichtung wurde auf Flüge mit tatsächlichem Herkunfts-/Zielort in Libanon und Israel sowie auf Flüge mit tatsächlichem Herkunfts-/Zielort in Europa oder Nordamerika/der Karibik/Mittelamerika ausgeweitet. Ferner wurde eine Klarstellung aufgenommen, der zufolge die Verpflichtung hinsichtlich der speziellen Prorata-Vereinbarung, die das Recht des Wettbewerbers beinhaltet, bis zu zwanzig (20) von den Parteien betriebene vorgelagerte/nachgelagerte-Anschlussstrecken auszuwählen, sich auch auf vorgelagerte/nachgelagerte Anschlussstrecken erstreckt, die von den Parteien vermarktet und von bestimmten Tochtergesellschaften der Parteien betrieben werden (d. h. von KLM Cityhopper, Alitalia CityLiner und HOP durchgeführte Flüge, die von AF betriebsbereit gechartert werden, und Anschlüssflüge, die unter Delta Connection vermarktet werden).

Würdigung und Angemessenheit der Verpflichtungsangebote

(13)

Die Verpflichtungen in ihrer endgültigen Fassung reichen aus, um die von der Kommission in ihrer vorläufigen Würdigung dargelegten Bedenken auszuräumen, ohne dabei unverhältnismäßig zu sein. Sie erleichtern die Aufnahme bzw. die Ausweitung der Tätigkeit auf den betroffenen Strecken dadurch, dass sie die Markteintritts- bzw. Expansionsschranken verringern und die Dienste der Wettbewerber stärken, indem sie ihnen Zugang zu Anschlussverkehr und die Möglichkeit, Vereinbarungen über die Kombinierbarkeit von Tarifen und Kooperationsvereinbarungen für Vielfliegerprogramme zu schließen, gewähren.

(14)

In Bezug auf die Strecken Amsterdam-New York und Rom-New York vertritt die Kommission die Auffassung, dass die Verpflichtungen hinsichtlich der Zeitnischen in Verbindung mit den Verpflichtungen hinsichtlich der Vereinbarungen über die Kombinierbarkeit von Tarifen, hinsichtlich der speziellen Prorata-Vereinbarungen und hinsichtlich der Vielfliegerprogramme geeignet sind und ausreichen, um die in der vorläufigen Würdigung dargelegten Bedenken auszuräumen. Insbesondere angesichts der Bedingungen, an die die Verpflichtungen hinsichtlich der Zeitnischen geknüpft sind, sind diese Verpflichtungen wirksam und ausreichend attraktiv, um die Wettbewerber dazu zu veranlassen, die Zeitnischen tatsächlich zu nutzen; die übrigen Verpflichtungen dürften die Wettbewerber in die Lage versetzen, die Nachhaltigkeit ihrer neuen Dienste zu steigern. In Bezug auf die Strecke Paris-New York stellt die Kommission fest, dass die Wettbewerber mehr Verbindungen pro Tag betreiben als die Parteien zusammen und dass die Wettbewerber kürzlich in der Lage waren, Verbindungen auf der Strecke hinzuzufügen. Daher vertritt die Kommission die Auffassung, dass die Verpflichtungen hinsichtlich der Vereinbarungen über die Kombinierbarkeit von Tarifen, hinsichtlich der speziellen Prorata-Vereinbarungen und hinsichtlich der Vielfliegerprogramme, die die Parteien sowohl für bereits vorhandene als auch für neue Wettbewerber angeboten haben, geeignet und ausreichend sind, um ihre Bedenken in Bezug auf diese Strecke auszuräumen.

Schlussfolgerungen

(15)

Mit dem Beschluss werden die von den betroffenen Unternehmen angebotenen Verpflichtungen für bindend erklärt.

(16)

Angesichts der von den Parteien angebotenen endgültigen Verpflichtungen ist die Kommission der Auffassung, dass für ein Tätigwerden ihrerseits kein Anlass mehr besteht Der Beschluss ist für einen Zeitraum von zehn Jahren ab dem Tag seines Erlasses bindend.


(1)  ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1.

(2)  Der Markt für Premiumpassagiere umfasst Passagiere, die Tickets für die First Class, die Business Class und die Flexible Economy Class kaufen, während der Markt für Nicht-Premiumpassagiere Fluggäste umfasst, die beschränkte Tickets für die Economy Class erwerben.

(3)  Eine Vereinbarung über die Kombinierbarkeit von Tarifen ermöglicht es einem Wettbewerber (oder Reisebüros), einer von der Verpflichtung abgedeckten Fluggastkategorie Hin- und Rückflüge anzubieten, die einen von der einen Partei angebotenen Nonstop-Flug in der einen Richtung und einen von dem betreffenden Wettbewerber angebotenen Nonstop-Flug in der anderen Richtung umfassen.

(4)  Durch spezielle Prorata-Vereinbarungen können in Frage kommende konkurrierende Luftverkehrsunternehmen von den Parteien günstige Bedingungen für die Beförderung von Transferpassagieren auf Flügen erhalten, die von den Parteien auf Strecken in Europa und Nordamerika (und bestimmten anderen Ländern) angeboten werden, um durch diese Zubringerflüge das transatlantische Leistungsangebot des Wettbewerbers auf der jeweiligen betroffenen Strecke auszubauen.


V Bekanntmachungen

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK

Europäische Kommission

27.6.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 212/8


Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens bestimmter Antidumpingmaßnahmen

(2015/C 212/06)

1.   Nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) gibt die Kommission bekannt, dass die unten genannten Antidumpingmaßnahmen zu dem in der nachstehenden Tabelle angegebenen Zeitpunkt außer Kraft treten, sofern keine Überprüfung nach dem folgenden Verfahren eingeleitet wird.

2.   Verfahren

Die Unionshersteller können einen schriftlichen Antrag auf Überprüfung stellen. Dieser Antrag muss ausreichende Beweise dafür enthalten, dass das Dumping und die Schädigung im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würden.

Sollte die Kommission eine Überprüfung der betreffenden Maßnahmen beschließen, erhalten die Einführer, die Ausführer, die Vertreter des Ausfuhrlands und die Unionshersteller Gelegenheit, die im Überprüfungsantrag dargelegten Sachverhalte zu ergänzen, zu widerlegen oder zu kommentieren.

3.   Frist

Unionshersteller können nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung auf der vorgenannten Grundlage einen schriftlichen Antrag auf Überprüfung stellen; dieser muss der Europäischen Kommission (Generaldirektion Handel, Referat H-1, CHAR 4/39, 1049 Brüssel, Belgien) (2) spätestens drei Monate vor dem in nachstehender Tabelle angegebenen Zeitpunkt vorliegen.

4.   Diese Bekanntmachung wird nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 veröffentlicht.

Ware

Ursprungs- oder Ausfuhrländer

Maßnahmen

Rechtsgrundlage

Zeitpunkt des Außerkrafttretens (3)

Wolframcarbid, mit metallischem Pulver vermischtes Wolframcarbid und Mischwolframcarbid

Volksrepublik China

Antidumpingzoll

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 287/2011 des Rates zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Wolframcarbid, von mit metallischem Pulver vermischtem Wolframcarbid und von Mischwolframcarbid mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 78 vom 24.3.2011, S. 1).

25.3.2016


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.

(2)  Fax +32 22956505.

(3)  Die Maßnahme tritt an dem in dieser Spalte angeführten Tag um Mitternacht außer Kraft.


SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN

Europäische Kommission

27.6.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 212/9


Veröffentlichung eines Eintragungsantrags gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

(2015/C 212/07)

Diese Veröffentlichung eröffnet die Möglichkeit, gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) Einspruch gegen den Antrag zu erheben.

EINZIGES DOKUMENT

VERORDNUNG (EG) Nr. 510/2006 DES RATES

zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel  (2)

„OBERLAUSITZER BIOKARPFEN“

EG-Nr.: DE-PGI-0005-01070 — 13.12.2012

g. g. A. ( X ) g. U. ( )

1.   Name

„Oberlausitzer Biokarpfen“

2.   Mitgliedstaat oder Drittland

Deutschland

3.   Beschreibung des Agrarerzeugnisses oder des Lebensmittels

3.1.   Erzeugnisart

Klasse 1.7 — Fisch, Muscheln und Schalentiere, frisch und Erzeugnisse daraus

3.2.   Beschreibung des Erzeugnisses, für das der unter Punkt 1 aufgeführte Name gilt

Der „Oberlausitzer Biokarpfen“, wird als Speisekarpfen (Cyprinus carpio) lebend, geschlachtet und verarbeitet (Teilstücke, Räucherfisch, Filet, offen oder fertig verpackt) verkauft.

Der „Oberlausitzer Biokarpfen“ ist ein Spiegelkarpfen, sein Rücken ist dunkelgrün, grau oder graublau, die Seiten sind gelbgrün bis goldfarben, und der Bauch ist etwas gelblich weiß. Die Rücken- und Schwanzflossen sind grau, die Schwanz- und Afterflossen haben eine rötliche Tönung, und die Brust- und Bauchflossen sind gelblich oder rötlich. Er zeichnet sich durch eine einheitliche Beschuppung als Spiegelkarpfen aus. Neben der durchgehenden Schuppenreihe am Rücken befinden sich einzelne Spiegelschuppen an den Flossenansätzen und hinter dem Kiemendeckel. Die Kopflänge ist im Verhältnis zu anderen Karpfen sehr gering (Körperlängen-Höhenverhältnis kleiner als 3,0). Wegen des kurzen Kopfes ist ein deutlicher Nackenansatz erkennbar.

Das Lebendgewicht des Speisekarpfens liegt zwischen 1 300 und 2 500 g und wird im dritten oder vierten Sommer erreicht. Sein Fleisch ist hell bis leicht rosafarben, kernig/fest, zart und fettarm, mit arteigenem, reinem charakteristischem leicht nussigem Geschmack und aromatischem Geruch.

Die chemische Zusammensetzung des Fleisches liegt im Bereich:

1.

:

Wasser

:

75-85 %

2.

:

Fett

:

0,5-4,0 %

3.

:

Eiweiß

:

15-19 %

4.

:

Rohasche

:

0-1,5 %.

Der Einsatz von kontrolliert biologischen Zusatzfuttermitteln (Getreide, Leguminosen) sichert ein rückstandsfreies unbelastetes Fleisch.

3.3.   Rohstoffe (nur für Verarbeitungserzeugnisse)

3.4.   Futter (nur für Erzeugnisse tierischen Ursprungs)

Die Ernährung erfolgt mindestens zu 50 Gew.-% als Naturnahrung (Bodennahrung, Zooplankton o. Ä.). Zugefüttert werden darf ausschließlich ökologisch erzeugtes Getreide und Leguminosen (insbesondere Lupinen und/oder Erbsen) aus dem geografischen Gebiet, gemäß Zertifizierung (Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates (3) und Verordnung (EG) Nr. 889/2008 der Kommission (4)) bis max. 50 Gew.-% Anteil an der Nahrung.

3.5.   Besondere Erzeugungsschritte, die in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen müssen

Die Erzeugung des „Oberlausitzer Biokarpfens“ erfolgt nach geltenden Rechtsvorschriften (Verordnung (EG) Nr. 834/2007 und Verordnung (EG) Nr. 710/2009 der Kommission (5)) sowie die Definition der Aquakultur im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 des Rates (6) und wird jährlich von einer staatlich zugelassenen Prüfstelle kontrolliert und zertifiziert.

Der Karpfen wächst in den warmen Sommermonaten ab, sodass sein Alter in Sommern gezählt wird. Der Speisekarpfen wächst in der Oberlausitz in der Regel in dreisömmerigem Umtrieb heran. Aus dem Ei werden innerhalb des geografischen Gebiets im ersten Jahr sogenannte K1 aufgezogen. Nach Überwinterung der K1 wachsen die Fische zu K2 heran. Die K2 werden erneut überwintert und erreichen im dritten bzw. vierten Sommer das gewünschte Gewicht.

Die Laichkarpfen stammen aus eigener Reproduktion aus dem geografischen Gebiet. In Ausnahmefällen können zur Blutauffrischung Laichkarpfen aus anderen Regionen eingesetzt werden. Diese müssen aber vor dem Erstlaichen mind. sechs Monate im geografischen Gebiet verbracht haben.

3.6.   Besondere Vorschriften für Vorgänge wie Schneiden, Reiben, Verpacken usw.

3.7.   Besondere Vorschriften für die Etikettierung

Auf der sichtbaren Oberseite der Verpackung ist das nachstehend abgebildete Qualitätssiegel zu verwenden:

Image

Der Ursprungsnachweis erfolgt über die Vergabe von herstellerbezogenen Kontrollnummern durch den Antragssteller sowie dem abgebildeten Qualitätssiegel. Jedes mit dem Qualitätssiegel gekennzeichnetes Erzeugnis kann daher einem individuellen Hersteller zugeordnet werden.

4.   Kurzbeschreibung der Abgrenzung des geografischen Gebiets

Das geografische Gebiet umfasst alle Karpfenteiche in den Landkreisen Bautzen und Görlitz (nach dem am 1. August 2008 in Kraft getretenen Gesetz zur Neugliederung des Gebiets der Landkreise des Freistaates Sachsen vom 29. Januar 2008).

5.   Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet

5.1.   Besonderheit des geografischen Gebiets

Die Oberlausitz ist das östlichste Verbreitungsgebiet des Karpfens in Deutschland und durch kontinentalen Klimaeinfluss geprägt. Die hohen Verdunstungsraten der großen Teichflächen bewirken jedoch lokal einen sogenannten pseudoatlantischen Klimaeffekt. Die Teichwirtschaft als besonderer Zweig der Landwirtschaft besitzt in der Oberlausitz eine mehr als 750-jährige ununterbrochene Tradition. Die Karpfenteiche im vorgenannten geografischen Gebiet sind Teil einer jahrhundertealten Kulturlandschaft.

Heute umfasst die Oberlausitz eine teichwirtschaftliche Nutzfläche von 2 050 ha. Als etwa in der Mitte des 13. Jh. die Erträge der Flussfischerei nicht ausreichten, um den Bedarf an Fisch zu decken, wurde in der Oberlausitz damit begonnen, Teiche zur Fischzucht anzulegen. Die natürlichen Voraussetzungen waren in der Region besonders günstig, da sich die Gefälleverhältnisse nördlich des Oberlausitzer Berglands sehr gut für die Anlage größerer Teiche eigneten.

Weite Teile, insbesondere der nördlichen Gebiete, der Oberlausitz konnten wegen ihrer geringwertigen sandigen Böden und des hohen Grundwasserstands kaum landwirtschaftlich genutzt werden. Nicht umsonst leitet sich der Name Lausitz vom sorbischen Luciza (Łužica) ab, was so viel wie Sumpfland bedeutet. Durch das geringe Geländegefälle insbesondere im Norden der Oberlausitz, hohe Grundwasserstände, geringwertige sandige Böden oder Niedermoorböden und adligen Besitz großer Flächen konnte sich einst eine über fast das gesamte Territorium der Oberlausitz verzweigte Teichwirtschaft entfalten, die in weiten Teilen bis in die Gegenwart landschaftsprägend ist. Die entstandenen Teiche wurden zumeist auf Niedermoorböden angelegt.

Die winterliche Trockenlegung und die damit verbundene Mineralisierung und Nährstofffreisetzung in Verbindung mit dem oft nährstoffreichen Zuflusswasser bedingt den eutrophen Charakter der meisten Teiche. Teiche mit mineralischem Untergrund, die durch nährstoffarmes Zuflusswasser gespeist werden, weisen mesotrophe Verhältnisse auf. Die Teichgruppen werden überwiegend aus den größeren Fließgewässern Spree, Kleine Spree, Löbauer Wasser und Schwarzer Schöps gespeist.

Besonders charakteristisch für das Oberlausitzer Teichgebiet ist der kleinräumige Wechsel zwischen naturnahen und nutzungsabhängig veränderten Lebensräumen. Im Gebiet sind die Feuchte geprägten Lebensräume, die infolge der Teichnutzung entstehen, von besonderer Bedeutung: Teichbodenfluren, Schwimm- und Tauchblattgesellschaften sind charakteristisch für Teiche und ihre Verlandungszonen. Hinzu kommen Quellfluren, Vegetation naturnaher Fließgewässer und Gräben, Sumpf- und Moorwälder, höhlenreiche Altholzbestände, Feuchtgebüsche, Sümpfe, Ufer und Verlandungszonen im Umfeld sowie auf einer Vielzahl von Inseln der Teiche.

Besonders begünstigt wurde die Anlegung von Fischteichen durch den Anstieg der Bevölkerungsdichte und die Christianisierung zwischen 1100 und 1300 und die beschränkte Verfügbarkeit an Ackerland und Weideflächen. Mit der Christianisierung der heidnischen sorbischen Bevölkerung war Fisch zu einer rituellen Speise für alle Bewohner an den zahlreichen Fastentagen geworden.

In der Oberlausitz bildete sich ein besonderes Fachwissen über die Fischzucht heraus. So war die Fischzucht bereits Teil des Lehrplans der am 1875 in Bautzen gegründeten Landwirtschaftlichen Lehranstalt. Mindestens seit 1885 praktizierte Inspektor Kintze in Teichen des Rittergutes Kreba erfolgreich die Karpfenfütterung mit Lupine.

In der im heutigen regionalen Vergleich relativ bevölkerungsarmen Oberlausitzer Heide- und Teichlandschaft finden sich keine nennenswerten industriellen oder städtischen Verunreinigungsquellen, die die ökologisch hochwertigste Landschaft mit ihren Gewässern belasten.

5.2.   Besonderheit des Erzeugnisses

Der „Oberlausitzer Biokarpfen“ zeichnet sich durch seine hohe Vitalität und gute Futterverwertung (er benötigt maximal 50 % Zufütterung) sowie eine besondere Widerstandsfähigkeit gegenüber den angegebenen klimatischen Verhältnissen aus. Der Karpfen hat sich über die Jahrhunderte besonders an die kontinentalen Klimabedingungen (lange kalte Winter, hohe Temperaturen im Sommer) angepasst. Das Fleisch des „Oberlausitzer Biokarpfens“ ist von hoher Qualität, hell bis leicht rosafarben, kernig/fest, zart und fettarm, mit arteigenem reinem, charakteristisch mildem, leicht nussigem Geschmack und aromatischem Geruch. Der „Oberlausitzer Biokarpfen“ unterscheidet sich von anderen Karpfen (8,7-12,7 % Fett) insbesondere durch einen sehr geringeren Fettgehalt (0,5-4 % Fett) und zeichnet sich durch sein festeres, kernigeres Fleisch mit feinem, leicht nussigem Geschmack aus.

Der Einsatz von kontrolliert biologischen Zusatzfuttermitteln (Getreide, Leguminosen) sichert ein rückstandsfreies unbelastetes Fleisch.

Der „Oberlausitzer Biokarpfen“ ist regional allgemein und überregional im Bereich der Bio-Konsumenten bekannt und genießt beim Verbraucher ein hohes Ansehen.

Aufgrund seiner hohen geschmacklichen Qualität und der nachhaltigen ökologischen Erzeugung sind die Kunden bereit, für den „Oberlausitzer Biokarpfen“ einen höheren Preis als für konventionell gezüchteten Karpfen zu bezahlen.

5.3.   Ursächlicher Zusammenhang zwischen dem geografischen Gebiet und der Qualität oder den Merkmalen des Erzeugnisses (im Falle einer g. U.) bzw. einer bestimmten Qualität, dem Ansehen oder sonstigen Eigenschaften des Erzeugnisses (im Falle einer g. g. A.)

Der „Oberlausitzer Biokarpfen“ zeichnet sich aufgrund der Wasserqualität, der klimatischen Bedingungen, der naturnahen Teiche im geografischen Gebiet und des hohen Anteils an Naturnahrung und durch seine zertifiziert biologische Aufzucht durch eine besondere Qualität aus.

Die besonderen natürlichen, wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen haben die Entstehung der Teichwirtschaft und eine jahrhundertealte Tradition der Karpfenzucht in der Oberlausitz begünstigt. Das hierbei erworbene Wissen der Teichwirte, eine hervorragende Wasserqualität, die besonderen, extensiven und nachhaltigen Haltungsbedingungen, insbesondere die geringe Besatzdichte von maximal 3 000 K1(20-50g)/ha und maximal 600 K2(200-500g)/ha, sowie der deutliche Einfluss des Kontinentalklimas, gewährleisten die charakteristischen Eigenschaften des „Oberlausitzer Biokarpfens“.

Die Teiche der Oberlausitz weisen eine hohe Wasserqualität auf und werden überwiegend durch die Fließgewässer Spree, Kleine Spree, Löbauer Wasser, Schwarzwasser und Schwarzer Schöps gespeist. Das hohe Puffervermögen naturnaher Teiche mit ihrem hohen Anteil an Röhrichten und Wasserpflanzen gleicht Schwankungen in der Beschaffenheit des Zuflusswassers weitgehend aus.

Die historisch begründeten, naturnahen Erdteiche (Naturboden) mit natürlichen Rückzugszonen weisen an geeigneten Uferbereichen (auf mindestens 80 % der gesamten Uferlänge) einen mindestens 3 bis 5 m breiten Röhrichtgürtel auf. Die hohe Wasserqualität der Zuflussgewässer begünstigt zudem das charakteristische Auftreten vielfältiger Wasserpflanzengemeinschaften in den naturnahen Teichen. Diese wiederum wirken puffernd bei etwaigen kurzzeitigen Veränderungen der Beschaffenheit des Wassers der Zuflussgewässer. In den Wasserpflanzen- und Röhrichtgesellschaften findet der „Oberlausitzer Biokarpfen“ nicht nur ausreichend Rückzugsraum, der ein stressfreies Abwachsen unterstützt, sondern es entwickelt sich dort auch vielfältige natürliche Nahrung in Form von Kleinstlebewesen, was für den besonderen arteigenen Geschmack des Karpfens bedeutend ist. Zusätzlich fördern unterschiedliche Wassertiefen, Uferbewuchs und Wasserpflanzen als natürliche Deckung das Wohlbefinden der Tiere und sorgen für Minderung von Stresssituationen.

Die in den Teichen vorhanden Nährstoffe ermöglichen es, dass die Ernährung des „Oberlausitzer Biokarpfens“ im Wesentlichen auf Grundlage der im Gewässer vorhanden natürlichen Nahrung (z. B. Zoo-Plankton, Zoobenthos) basiert.

Infolge der besonderen Klima-, Teichboden- und Wasserbedingungen des geografischen Gebiets besitzt der „Oberlausitzer Biokarpfen“ ein Fleisch, das hell, kernig und durch den gesichert hohen Anteil von Naturnahrung (mind. 50 %) in Verbindung mit zugefüttertem, biologisch erzeugtem Getreide besonders fest, zart und fettarm (0,5-4 %), mit arteigenem reinem, charakteristisch mildem, leicht nussigem Geschmack und Geruch ist.

Die genannten Qualitätsmerkmale tragen in Verbindung mit der traditionellen Bedeutung der Karpfen für die Esskultur im geografischen Gebiet dazu bei, dass es sich beim „Oberlausitzer Biokarpfen“ um eine vom Verbraucher geschätzte Spezialität handelt, deren Ansehen mit der Region eng verbunden ist.

Der „Oberlausitzer Biokarpfen“ gewann über eine vielfältige Rückkopplung in der Presse über den hervorragenden Geschmack seit seiner Erstvorstellung beständig an Ansehen.

Hinweis auf die Veröffentlichung der Spezifikation

(Artikel 5 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 (7))

http://register.dpma.de/DPMAregister/geo/detail.pdfdownload/35550


(1)  ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.

(2)  ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12. Ersetzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012.

(3)  ABl. L 189 vom 20.7.2007, S. 1.

(4)  ABl. L 250 vom 18.9.2008, S. 1.

(5)  ABl. L 204 vom 6.8.2008, S. 15.

(6)  ABl. L 223 vom 15.8.2006, S. 1.

(7)  Siehe Fußnote 2.


Berichtigungen

27.6.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 212/13


Berichtigung der Bekanntmachung der Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von hochdauerfestem Betonstabstahl mit Ursprung in der Volksrepublik China

( Amtsblatt der Europäischen Union C 143 vom 30. April 2015 )

(2015/C 212/08)

Seite 19, Anhang I Nummer 2 Umsatz und Verkaufsmenge:

anstatt:

„Bitte geben Sie den Umsatz (in Ihrer Buchführungswährung) an, den Ihr Unternehmen im Zeitraum 1. April 2013 bis 31. März 2014 mit den Verkäufen von hochdauerfestem Betonstabstahl, wie in der Einleitungsbekanntmachung definiert, erzielt hat (Ausfuhrverkäufe in die Union, und zwar getrennt für jeden der 28 Mitgliedstaaten und als Gesamtwert, sowie Inlandsverkäufe), ferner das entsprechende Gewicht oder die entsprechende Verkaufsmenge. Bitte geben Sie die verwendete Gewichts- beziehungsweise Mengeneinheit und die verwendete Währung an.“;

muss es heißen:

„Bitte geben Sie den Umsatz (in Ihrer Buchführungswährung) an, den Ihr Unternehmen im Zeitraum 1. April 2014 bis 31. März 2015 mit den Verkäufen von hochdauerfestem Betonstabstahl, wie in der Einleitungsbekanntmachung definiert, erzielt hat (Ausfuhrverkäufe in die Union, und zwar getrennt für jeden der 28 Mitgliedstaaten und als Gesamtwert, sowie Inlandsverkäufe), ferner das entsprechende Gewicht oder die entsprechende Verkaufsmenge. Bitte geben Sie die verwendete Gewichts- beziehungsweise Mengeneinheit und die verwendete Währung an.“.

Seite 21, Anhang II Nummer 2 Umsatz und Verkaufsmenge:

anstatt:

„Geben Sie den Umsatz des Unternehmens in Euro (EUR) an sowie den Umsatz mit den Einfuhren von hochdauerfestem Betonstabstahl, wie in der Einleitungsbekanntmachung definiert, in die Union und den entsprechenden Weiterverkäufen auf dem Unionsmarkt nach der Einfuhr aus der Volksrepublik China, den das Unternehmen im Zeitraum 1. April 2013 bis 31. März 2014 erzielt hat, sowie das entsprechende Gewicht oder die entsprechende Menge. Bitte geben Sie die verwendete Gewichts- beziehungsweise Mengeneinheit an.“;

muss es heißen:

„Geben Sie den Umsatz des Unternehmens in Euro (EUR) an sowie den Umsatz mit den Einfuhren von hochdauerfestem Betonstabstahl, wie in der Einleitungsbekanntmachung definiert, in die Union und den entsprechenden Weiterverkäufen auf dem Unionsmarkt nach der Einfuhr aus der Volksrepublik China, den das Unternehmen im Zeitraum 1. April 2014 bis 31. März 2015 erzielt hat, sowie das entsprechende Gewicht oder die entsprechende Menge. Bitte geben Sie die verwendete Gewichts- beziehungsweise Mengeneinheit an.“.