ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 206

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

58. Jahrgang
23. Juni 2015


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2015/C 206/01

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.7629 — PSP/OTTP/Tonopah Solar Investments/Tonopah Solar Energy) ( 1 )

1


 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Rat

2015/C 206/02

Den in der Liste nach Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 des Rates über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus aufgeführten Personen, Vereinigungen und Körperschaften, d. h. AL-NASSER, Abdelkarim Hussein Mohamed, AL YACOUB, Ibrahim Salih Mohammed, IZZ-AL-DIN, Hasan (alias GARBAYA, Ahmed, alias SA-ID, alias SALWWAN, Samir), MOHAMMED, Khalid Shaikh (alias ALI, Salem, alias BIN KHALID, Fahd Bin Adballah, alias HENIN, Ashraf Refaat Nabith, alias WADOOD, Khalid Adbul), Popular Front for the Liberation of Palestine — PFLP (Volksfront für die Befreiung Palästinas), Popular Front for the Liberation of Palestine — General Command (alias PFLP — General Command) (Generalkommando der Volksfront für die Befreiung Palästinas), Fuerzas armadas revolucionarias de Colombia — FARC (Revolutionäre Armee von Kolumbien), wird Folgendes mitgeteilt: (siehe Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2015/513 des Rates vom 26. März 2015)

2

 

Europäische Kommission

2015/C 206/03

Euro-Wechselkurs

4

2015/C 206/04

Beschluss der Kommission vom 17. Juni 2015 zur Einrichtung der Expertengruppe der Kommission Plattform für die Themenbereiche verantwortungsvolles Handeln im Steuerwesen, aggressive Steuerplanung und Doppelbesteuerung und zur Ersetzung des Beschlusses C(2013) 2236

5

 

INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

2015/C 206/05

Bekanntmachung der Kommission gemäß Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft — Änderung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen im Linienflugverkehr ( 1 )

9

2015/C 206/06

Bekanntmachung der Kommission gemäß Artikel 17 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft — Ausschreibung für die Durchführung von Linienflugdiensten aufgrund gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen ( 1 )

10


 

V   Bekanntmachungen

 

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2015/C 206/07

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.7583 — CSL Limited/Novartis Influenza Vaccines Business) ( 1 )

11

2015/C 206/08

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.7658 — Platinum Equity/WFS Global Holding) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 )

12


 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

 


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

23.6.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 206/1


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache M.7629 — PSP/OTTP/Tonopah Solar Investments/Tonopah Solar Energy)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2015/C 206/01)

Am 17. Juni 2015 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden beiden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32015M7629 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Rat

23.6.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 206/2


Den in der Liste nach Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 des Rates über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus aufgeführten Personen, Vereinigungen und Körperschaften, d. h. AL-NASSER, Abdelkarim Hussein Mohamed, AL YACOUB, Ibrahim Salih Mohammed, IZZ-AL-DIN, Hasan (alias GARBAYA, Ahmed, alias SA-ID, alias SALWWAN, Samir), MOHAMMED, Khalid Shaikh (alias ALI, Salem, alias BIN KHALID, Fahd Bin Adballah, alias HENIN, Ashraf Refaat Nabith, alias WADOOD, Khalid Adbul), „Popular Front for the Liberation of Palestine“ — „PFLP“ („Volksfront für die Befreiung Palästinas“), „Popular Front for the Liberation of Palestine — General Command“ (alias „PFLP — General Command“) („Generalkommando der Volksfront für die Befreiung Palästinas“), „Fuerzas armadas revolucionarias de Colombia“ — „FARC“ („Revolutionäre Armee von Kolumbien“), wird Folgendes mitgeteilt:

(siehe Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2015/513 des Rates vom 26. März 2015)

(2015/C 206/02)

Den in der Durchführungsverordnung (EU) 2015/513 des Rates (1) aufgeführten Personen, Vereinigungen und Körperschaften wird Folgendes mitgeteilt:

Nach der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 des Rates (2) sind alle Gelder und anderen finanziellen Vermögenswerte und wirtschaftlichen Ressourcen dieser Personen, Vereinigungen und Körperschaften einzufrieren und dürfen ihnen weder direkt noch indirekt Gelder, andere finanzielle Vermögenswerte und wirtschaftliche Ressourcen bereitgestellt werden.

Der Rat hat neue Informationen erhalten, die für die Listung der vorgenannten Personen, Vereinigungen und Körperschaften von Belang sind. Nach Prüfung dieser neuen Informationen hat der Rat die Begründung entsprechend geändert.

Die betroffenen Personen, Vereinigungen und Körperschaften können beantragen, dass ihnen die aktualisierte Begründung des Rates für ihren Verbleib in der vorgenannten Liste übermittelt wird. Entsprechende Anträge sind an folgende Anschrift zu richten:

Rat der Europäischen Union

(z. Hd. CP 931 designations)

Rue de la Loi/Wetstraat 175

1048 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË

E-Mail: sanctions@consilium.europa.eu

Entsprechende Anträge sind bis zum 26. Juni 2015 einzureichen.

Die betroffenen Personen, Vereinigungen und Körperschaften können unter Verwendung der vorstehenden Anschrift jederzeit beim Rat unter Vorlage von entsprechenden Nachweisen beantragen, dass der Beschluss, sie in die vorgenannte Liste aufzunehmen und dort weiter aufzuführen, überprüft wird. Entsprechende Anträge werden nach ihrem Eingang geprüft. In diesem Zusammenhang werden die betroffenen Personen, Vereinigungen und Körperschaften auf die regelmäßige Überprüfung der Liste durch den Rat gemäß Artikel 1 Absatz 6 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP (3) hingewiesen. Damit die Anträge bei der nächsten Überprüfung berücksichtigt werden können, sollten sie bis zum 1. Juli 2015 eingereicht werden.

Die betroffenen Personen, Vereinigungen und Körperschaften werden darauf hingewiesen, dass sie bei den im Anhang zu der Verordnung aufgeführten zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats bzw. der betreffenden Mitgliedstaaten beantragen können, dass ihnen die Verwendung der eingefrorenen Gelder zur Deckung ihrer Grundbedürfnisse oder für bestimmte Zahlungen nach Artikel 5 Absatz 2 der genannten Verordnung genehmigt wird. Eine aktualisierte Liste der zuständigen Behörden kann im Internet unter folgender Adresse abgerufen werden:

http://ec.europa.eu/comm/external_relations/cfsp/sanctions/measures.htm


(1)  ABl. L 82 vom 27.3.2015, S. 1.

(2)  ABl. L 344 vom 28.12.2001, S. 70.

(3)  ABl. L 344 vom 28.12.2001, S. 93.


Europäische Kommission

23.6.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 206/4


Euro-Wechselkurs (1)

22. Juni 2015

(2015/C 206/03)

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,1345

JPY

Japanischer Yen

139,80

DKK

Dänische Krone

7,4615

GBP

Pfund Sterling

0,71690

SEK

Schwedische Krone

9,2253

CHF

Schweizer Franken

1,0435

ISK

Isländische Krone

 

NOK

Norwegische Krone

8,7420

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

27,206

HUF

Ungarischer Forint

310,83

PLN

Polnischer Zloty

4,1625

RON

Rumänischer Leu

4,4836

TRY

Türkische Lira

3,0408

AUD

Australischer Dollar

1,4616

CAD

Kanadischer Dollar

1,3879

HKD

Hongkong-Dollar

8,7944

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,6484

SGD

Singapur-Dollar

1,5141

KRW

Südkoreanischer Won

1 249,02

ZAR

Südafrikanischer Rand

13,7910

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

7,0446

HRK

Kroatische Kuna

7,5715

IDR

Indonesische Rupiah

15 080,90

MYR

Malaysischer Ringgit

4,2345

PHP

Philippinischer Peso

51,027

RUB

Russischer Rubel

61,1680

THB

Thailändischer Baht

38,178

BRL

Brasilianischer Real

3,5089

MXN

Mexikanischer Peso

17,3868

INR

Indische Rupie

72,0700


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


23.6.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 206/5


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 17. Juni 2015

zur Einrichtung der Expertengruppe der Kommission „Plattform für die Themenbereiche verantwortungsvolles Handeln im Steuerwesen, aggressive Steuerplanung und Doppelbesteuerung“ und zur Ersetzung des Beschlusses C(2013) 2236

(2015/C 206/04)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In ihrer Mitteilung vom 6. Dezember 2012 (1) stellte die Kommission einen Aktionsplan zur Verstärkung der Bekämpfung von Steuerbetrug und Steuerhinterziehung vor. Diese Mitteilung wurde von zwei Empfehlungen — betreffend aggressive Steuerplanung (2) und für Maßnahmen, durch die Drittländer zur Anwendung von Mindeststandards für verantwortungsvolles staatliches Handeln im Steuerwesen veranlasst werden sollen (3) — begleitet.

(2)

Durch den Beschluss C(2013) 2236 (4) der Kommission wurde die Plattform für die Themenbereiche verantwortungsvolles Handeln im Steuerwesen, aggressive Steuerplanung und Doppelbesteuerung (im Folgenden „die Plattform“) als eine Expertengruppe der Kommission eingerichtet, um die bei einer Reihe von Maßnahmen erzielten Fortschritte zu prüfen, u. a. die Fortschritte beim Aktionsplan zur Bekämpfung von Steuerbetrug und Steuerhinterziehung aus dem Jahr 2012 und bei der Umsetzung der beiden Empfehlungen. In ihrer Mitteilung zum Thema Doppelbesteuerung im Binnenmarkt (5) kündigte die Kommission an, zu prüfen, welche Vorteile die Einrichtung eines EU-Forums zur Doppelbesteuerung hätte, in der die einschlägigen Probleme erörtert werden. Da doppelte Nichtbesteuerung und Doppelbesteuerung oftmals miteinander verbunden sind, wurde es als zweckmäßig erachtet, dass sich die Plattform auch mit der Doppelbesteuerung befasst, was auch heute noch der Fall ist.

(3)

Das Europäische Parlament (6) und der Rat der Europäischen Union (7) haben anhaltende Bemühungen im Kampf gegen Steuerbetrug und Steuervermeidung gefordert.

(4)

Die Plattform hat sich als nützliches Instrument für Beiträge in den Bereichen erwiesen, zu denen sie konsultiert wird. Am 18. März 2015 nahm die Kommission ein Paket über Steuertransparenz (8) an. Am 17. Juni 2015 (9) verabschiedete sie eine Mitteilung über ein gerechteres Steuersystem für Unternehmen in der Union (Aktionsplan 2015), in der sie mit Beiträgen der Plattform über die Anwendung der Empfehlungen aus dem Jahr 2012 Bericht erstattete. In dieser Mitteilung kündigte die Kommission an, dass das Mandat der Plattform verlängert, ihr Aufgabenbereich erweitert und ihre Arbeitsmethoden verbessert werden würden.

(5)

Angesichts der Weiterentwicklung der Agenda in den Bereichen Steuertransparenz und gerechte Besteuerung, die in den beiden Mitteilungen der Kommission von 2015 festgelegt wurde, ist es angebracht, Aufgaben und Arbeitsweise der Plattform zu überprüfen.

(6)

Die Plattform sollte einen Dialog ermöglichen, bei dem Erfahrungen und Sachkenntnisse ausgetauscht und die Standpunkte aller Beteiligten gehört werden.

(7)

Die Plattform sollte von einem Vertreter der Kommission geleitet werden und aus Vertretern der Steuerbehörden der Mitgliedstaaten, aus die Wirtschaft oder die Zivilgesellschaft vertretenden Organisationen und aus Steuerfachleuten bestehen. Aus Gründen der Kontinuität sollten die derzeitigen Mitglieder der Plattform, die für die Geltungsdauer des Beschlusses C(2013) 2236 der Kommission ernannt wurden, bis zum Ablauf ihres Mandats am 22. April 2016 im Amt bleiben.

(8)

Es sollten Regeln für die Offenlegung von Informationen durch die Mitglieder der Plattform festgelegt werden.

(9)

Die Verarbeitung personenbezogener Daten sollte nach der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) erfolgen.

(10)

Der Beschluss C(2013) 2236 sollte aufgehoben werden —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Gegenstand

Hiermit wird die Expertengruppe „Plattform für die Themenbereiche verantwortungsvolles Handeln im Steuerwesen, aggressive Steuerplanung und Doppelbesteuerung“ (im Folgenden „die Plattform“) eingerichtet.

Artikel 2

Aufgaben

Die Plattform hat folgende Aufgaben:

a)

Förderung von Diskussionen zwischen Experten aus der Wirtschaft, aus der Zivilgesellschaft und aus den nationalen Steuerbehörden in den Themenbereichen verantwortungsvolles Handeln im Steuerwesen, aggressive Steuerplanung und Doppelbesteuerung;

b)

Bereitstellung von Informationen für die Kommission, die für die Festlegung von Prioritäten in den unter Buchstabe a genannten Bereichen und für die Auswahl geeigneter Mittel und Instrumente, mit denen Fortschritte in diesen Bereichen erzielt werden können, relevant sind;

c)

Beitrag zur bestmöglichen Anwendung und Umsetzung der beiden Mitteilungen der Kommission vom 18. März 2015 und vom 17. Juni 2015, indem festgestellt wird, welche fachlichen und praktischen Fragen in diesen Bereichen relevant sein können und welche Lösungen möglich sind;

d)

Erörterung praktischer Erkenntnisse von Steuerbehörden, Wirtschaft, Zivilgesellschaft und Steuerfachleuten sowie Prüfung der Frage, wie die derzeitigen Doppelbesteuerungsprobleme, die das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes beeinträchtigen, wirkungsvoller angegangen werden können.

Für die Zwecke dieses Beschlusses fallen Transparenz, Informationsaustausch und fairer Steuerwettbewerb unter den Begriff des verantwortungsvollen Handelns im Steuerwesen.

Artikel 3

Konsultation

Die Kommission kann die Plattform zu jeder Frage im Zusammenhang mit verantwortungsvollem Handeln im Steuerwesen, aggressiver Steuerplanung und Doppelbesteuerung sowie zu den Folgemaßnahmen zum Aktionsplan 2015 konsultieren.

Artikel 4

Mitgliedschaft — Ernennung

(1)   Die Plattform hat höchstens 43 Mitglieder.

(2)   Der Plattform gehören an:

a)

die Steuerbehörden der Mitgliedstaaten;

b)

bis zu 15 Organisationen, die die Wirtschaft, die Zivilgesellschaft oder Steuerfachleute mit Fachkompetenz in den in Artikel 2 genannten Fragen vertreten.

(3)   Die Steuerbehörden jedes Mitgliedstaats benennen je einen Vertreter aus dem Kreis der mit Fragen der Besteuerung in grenzüberschreitenden Angelegenheiten befassten Beamten, die sich schwerpunktmäßig mit aggressiver Steuerplanung befassen.

(4)   Die derzeitigen Mitglieder der Plattform bleiben bis zum 22. April 2016 im Amt. Nach einer Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen ernennt der Generaldirektor für Steuern und Zollunion die Mitglieder der Plattform nach Absatz 2 Buchstabe b. Die Amtszeit dieser Mitglieder läuft vom 23. April 2016 bis zum 16. Juni 2019.

(5)   Bei der Bewerbung benennen die Organisationen jeweils einen Vertreter sowie dessen Stellvertreter, der ihn bei Abwesenheit oder Verhinderung ersetzt. Der Generaldirektor für Steuern und Zollunion kann einen von einer Organisation vorgeschlagenen Vertreter oder Stellvertreter ablehnen, wenn die betreffende Person die Profilanforderungen in der Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen nicht erfüllt. In diesem Fall wird die betreffende Organisation aufgefordert, einen neuen Vertreter bzw. Stellvertreter zu benennen.

(6)   Für die Ernennung der Stellvertreter gelten die gleichen Bedingungen wie für die Ernennung der Vertreter. Ein abwesender oder verhinderter Vertreter wird automatisch durch seinen Stellvertreter vertreten.

(7)   Organisationen, die für geeignet befunden, aber nicht ernannt wurden, können auf eine Reserveliste gesetzt werden, auf die die Kommission bei Ausfall eines Mitglieds zurückgreift.

(8)   Organisationen nach Absatz 2 Buchstabe b oder ihre Vertreter können in den folgenden Fällen für ihre verbleibende Amtszeit ersetzt oder ausgeschlossen werden:

a)

wenn die Organisation oder ihr Vertreter nicht mehr in der Lage ist, einen wirksamen Beitrag zur Arbeit der Plattform zu leisten;

b)

wenn die Organisation oder ihr Vertreter die Voraussetzung nach Artikel 339 AEUV nicht erfüllt;

c)

wenn die Organisation oder ihr Vertreter zurücktritt;

d)

wenn dies zur Sicherung einer ausgewogenen Vertretung relevanter Fach- und Interessenbereiche wünschenswert ist.

Wird eine Organisation oder ihr Vertreter ersetzt oder ausgeschlossen, kann der Generaldirektor für Steuern und Zollunion gegebenenfalls eine in der Reserveliste gemäß Absatz 7 aufgeführte Ersatzorganisation ernennen oder eine Organisation auffordern, einen anderen Vertreter oder Stellvertreter zu benennen.

(9)   Die Namen der Organisationen und ihrer Vertreter werden im Register der Expertengruppen der Kommission und anderer ähnlicher Einrichtungen (im Folgenden „das Register“) sowie auf einer speziellen Website veröffentlicht.

(10)   Die Erfassung, Verarbeitung und Veröffentlichung personenbezogener Daten unterliegt den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 45/2001.

Artikel 5

Arbeitsweise

(1)   Den Vorsitz der Plattform führt der Generaldirektor für Steuern und Zollunion oder sein Vertreter.

(2)   Zur Erleichterung einer effizienten Arbeitsweise richtet die Plattform zwei Untergruppen ein, in denen Regierungsvertreter (Steuerbehörden der Mitgliedstaaten) und Nichtregierungsvertreter (Unternehmen, Zivilgesellschaft, Steuerfachverbände) getrennt zusammenkommen.

(3)   Zur Prüfung besonderer Fragen kann die Plattform im Einvernehmen mit dem Vorsitz weitere Untergruppen einsetzen, die auf der Grundlage eines von der Plattform festgelegten Mandats arbeiten. Solche Untergruppen werden aufgelöst, sobald sie ihr Mandat erfüllt haben.

(4)   Der Vorsitz kann ad hoc nicht der Plattform angehörende Experten mit speziellen Fachkenntnissen zu einem Tagesordnungspunkt einladen, sich an der Arbeit der Plattform oder der Untergruppe zu beteiligen. Zudem kann der Vorsitz gemäß Bestimmung 8 Absatz 3 der horizontalen Bestimmungen über Expertengruppen (11) Einzelpersonen oder Organisationen sowie auch Bewerberländer als Beobachter zulassen.

(5)   Mitglieder und Stellvertreter sowie hinzugezogene Experten und Beobachter sind — im Einklang mit den Verträgen und anderen einschlägigen Vorschriften der Union — zur Wahrung des Berufsgeheimnisses sowie zur Einhaltung der im Beschluss 2001/844/EG, EGKS, Euratom der Kommission (12) aufgeführten Sicherheitsvorschriften zum Schutz von EU-Verschlusssachen verpflichtet. Sollten sie diese Verpflichtungen nicht einhalten, kann die Kommission entsprechende Maßnahmen treffen.

(6)   Die Sitzungen der Plattform und ihrer Untergruppen finden in der Regel in den Räumen der Kommission statt. Die Kommission nimmt die Sekretariatsgeschäfte wahr. Andere an den Arbeiten interessierte Beamte der Kommission können an den Sitzungen der Plattform und ihrer Untergruppen teilnehmen.

(7)   Die Plattform gibt sich eine Geschäftsordnung auf der Grundlage der Mustergeschäftsordnung für Expertengruppen.

(8)   Die Kommission veröffentlicht alle einschlägigen Dokumente über die Tätigkeiten der Plattform (wie Tagesordnungen, Sitzungsberichte, von den Mitgliedern eingereichte Beiträge) entweder im Register selbst oder auf einer besonderen Website, auf die im Register verwiesen wird. Ein Dokument wird nicht veröffentlicht, wenn seine Offenlegung den Schutz öffentlicher oder privater Interessen im Sinne von Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (13) beeinträchtigen würde.

Artikel 6

Sitzungskosten

(1)   Die Tätigkeit der Mitglieder der Plattform wird nicht vergütet.

(2)   Die Reise- und ggf. Aufenthaltskosten der Teilnehmer im Zusammenhang mit der Tätigkeit der Plattform werden von der Kommission nach den in der Kommission geltenden Vorschriften erstattet.

(3)   Die Kostenerstattung erfolgt nach Maßgabe der Mittel, die im Rahmen des jährlichen Verfahrens der Mittelzuweisung zur Verfügung gestellt werden.

Artikel 7

Aufhebung

Der Beschluss C(2013) 2236 wird aufgehoben.

Artikel 8

Geltungsdauer

Dieser Beschluss gilt bis zum 16. Juni 2019.

Geschehen zu Brüssel am 17. Juni 2015

Für die Kommission

Pierre MOSCOVICI

Mitglied der Kommission


(1)  COM(2012) 722.

(2)  C(2012) 8806 final.

(3)  C(2012) 8805 final.

(4)  Beschluss C(2013) 2236 der Kommission vom 23. April 2013 zur Einrichtung einer Expertengruppe der Kommission, die als Plattform für die Themenbereiche verantwortungsvolles Handeln im Steuerwesen, aggressive Steuerplanung und Doppelbesteuerung dient.

(5)  KOM(2011) 712 endgültig.

(6)  Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. März 2015 zu dem jährlichen Steuerbericht.

(7)  Tagung des Rates (Wirtschaft und Finanzen) vom 9.12.2014, Tagung des Europäischen Rates vom 18.12.2014.

(8)  Mitteilung über Steuertransparenz als Mittel gegen Steuerhinterziehung und Steuervermeidung (COM(2015) 136) und Vorschlag, für Steuervorbescheide einen automatischen Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten einzuführen (COM(2015) 135).

(9)  Mitteilung COM(2015) 302 final vom 17. Juni 2015.

(10)  Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).

(11)  Mitteilung des Präsidenten an die Kommission: Rahmenregelung für Expertengruppen der Kommission: Horizontale Bestimmungen und öffentliches Register, C(2010) 7649 endgültig.

(12)  Beschluss (EU/Euratom) 2015/444 der Kommission vom 13. März 2015 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen (ABl. L 72 vom 17.3.2015, S. 53).

(13)  Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43). Durch diese Ausnahmen sollen die öffentliche Sicherheit, die Verteidigung und militärische Belange, die internationalen Beziehungen, die Finanz-, Währungs- oder Wirtschaftspolitik, die Privatsphäre und Integrität des Einzelnen, geschäftliche Interessen, Gerichtsverfahren und Rechtsberatung, Inspektions-, Untersuchungs- und Audittätigkeiten sowie das Beschlussfassungsverfahren des Organs geschützt werden.


INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

23.6.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 206/9


Bekanntmachung der Kommission gemäß Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft

Änderung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen im Linienflugverkehr

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2015/C 206/05)

Mitgliedstaat

Finnland

Flugstrecke

Helsinki - Savonlinna

Ursprüngliches Datum des Inkrafttretens der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen

22. August 2005

Datum des Inkrafttretens der Änderungen

11. Januar 2016

Anschrift, bei der der Text der Ausschreibung und andere einschlägige Informationen und/oder Unterlagen im Zusammenhang mit der öffentlichen Ausschreibung und den gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen unentgeltlich angefordert werden können

Weitere Informationen:

Finnish Transport Agency

Anschrift:

Kirjaamo

PB 33

FI-00521 Helsinki

FINNLAND

Tel. +358 505942353

Fax +358 295343700

E-Mail: kirjaamo@liikennevirasto.fi

Internet: www.liikennevirasto.fi/savonlinna-airservices


23.6.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 206/10


Bekanntmachung der Kommission gemäß Artikel 17 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft

Ausschreibung für die Durchführung von Linienflugdiensten aufgrund gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2015/C 206/06)

Mitgliedstaat

Finnland

Flugstrecke

Helsinki - Savonlinna

Laufzeit des Vertrags

11. Januar 2016-22. Dezember 2017

Ende der Frist für die Angebotsabgabe

61 Tage nach dem Datum der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung

Anschrift, bei der der Text der Ausschreibung und andere einschlägige Informationen und/oder Unterlagen im Zusammenhang mit der öffentlichen Ausschreibung und den gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen unentgeltlich angefordert werden können

Finnish Transport Agency

Anschrift:

Kirjaamo

PB 33

FI-00521 Helsinki

SUOMI/FINLAND

Tel. +358 505942353

Fax +358 295343700

E-Mail: kirjaamo@liikennevirasto.fi

Internet: www.liikennevirasto.fi/savonlinna-airservices


V Bekanntmachungen

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

Europäische Kommission

23.6.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 206/11


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.7583 — CSL Limited/Novartis Influenza Vaccines Business)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2015/C 206/07)

1.

Am 12. Juni 2015 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen CSL Limited („CSL“, Australien) übernimmt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen und Vermögenswerten die Kontrolle über die Grippeimpfstoffsparte von Novartis (das „Übernahmeziel“, Schweiz).

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

CSL ist ein Pharmaunternehmen, das weltweit in der Erforschung, Entwicklung, Herstellung und Vermarktung von Biotherapien, Impfstoffen (über die Tochtergesellschaft bioCSL) und anderen pharmazeutischen Produkten tätig ist.

Das Übernahmeziel ist die Grippeimpfstoffsparte von Novartis, die vor allem in den USA, im EWR und in Argentinien Humanimpfstoffe gegen Grippe produziert und verkauft. Novartis ist ein diversifiziertes Gesundheitsunternehmen. In Europa gehören Novartis Pharmaceuticals, Alcon (Augenheilkunde) und Sandoz (Generika) zur Unternehmensgruppe.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können bei der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens M.7583 — CSL Limited/Novartis Influenza Vaccines Business per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).


23.6.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 206/12


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.7658 — Platinum Equity/WFS Global Holding)

Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2015/C 206/08)

1.

Am 12. Juni 2015 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Platinum Equity, LLC („Platinum“, Vereinigte Staaten von Amerika) übernimmt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die Kontrolle über die Gesamtheit des Unternehmens WFS Global Holding („WFS“, Frankreich).

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

—   Platinum: Zusammenschluss, Übernahme und Betrieb von Unternehmen, die ihren Kunden in einer großen Bandbreite von Geschäftsbereichen (z. B. Informationstechnologie, Telekommunikation, Logistik sowie Metalldienstleistungen, -herstellung und -vertrieb) Dienstleistungen und Lösungen anbieten;

—   WFS: Erbringer von Luftfrachtdiensten sowie von Vorfeld- und Passagierabfertigungsdiensten an verschiedenen Flughäfen im EWR.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können bei der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens M.7658 — Platinum Equity/WFS Global Holding per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

(2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.