ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 205

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

58. Jahrgang
22. Juni 2015


Informationsnummer

Inhalt

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IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

2015/C 205/01

Letzte Veröffentlichungen des Gerichtshofs der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Union

1


 

V   Bekanntmachungen

 

GERICHTSVERFAHREN

 

Gerichtshof

2015/C 205/02

Rechtssache C-260/13: Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 23. April 2015 (Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Sigmaringen — Deutschland) — Sevda Aykul/Land Baden-Württemberg (Vorlage zur Vorabentscheidung — Richtlinie 2006/126/EG — Gegenseitige Anerkennung der Führerscheine — Weigerung eines Mitgliedstaats, die Gültigkeit eines Führerscheins anzuerkennen, der einer Person, die unter dem Einfluss berauschender Mittel gefahren ist, von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt worden ist)

2

2015/C 205/03

Rechtssache C-357/13: Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 22. April 2015 (Vorabentscheidungsersuchen des Wojewódzki Sąd Administracyjny w Krakowie — Polen) — Drukarnia Multipress sp. z o.o./Minister Finansów (Vorlage zur Vorabentscheidung — Steuerrecht — Richtlinie 2008/7/EG — Art. 2 Abs. 1 Buchst. b und c — Indirekte Steuern auf die Ansammlung von Kapital — Unterwerfung unter die Gesellschaftsteuer — Kapitalzuführungen in eine Kommanditgesellschaft auf Aktien — Einstufung einer solchen Gesellschaft als Kapitalgesellschaft)

3

2015/C 205/04

Rechtssache C-376/13: Urteil des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 23. April 2015 — Europäische Kommission/Republik Bulgarien (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Elektronische Kommunikationsnetze und -dienste — Richtlinien 2002/20/EG, 2002/21/EG und 2002/77/EG — Nutzungsrechte für Funkfrequenzen für die digitale terrestrische Fernsehübertragung — Ausschreibungen — Kriterien für die Auswahl der Bieter — Verhältnismäßigkeit — Sonderrechte)

3

2015/C 205/05

Rechtssache C-382/13: Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 23. April 2015 (Vorabentscheidungsersuchen des Centrale Raad van Beroep — Niederlande) — C. E. Franzen, H. D. Giesen, F. van den Berg/Raad van bestuur van de Sociale verzekeringsbank (Vorlage zur Vorabentscheidung — Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer — Verordnung [EWG] Nr. 1408/71 — Art. 13 Abs. 2 und Art. 17 — Gelegenheitsarbeit in einem anderen Mitgliedstaat als dem Wohnsitzstaat — Anzuwendende Rechtsvorschriften — Ablehnung der Gewährung von Kindergeld und Kürzung der Altersrente durch den Wohnsitzstaat)

4

2015/C 205/06

Rechtssache C-424/13: Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 23. April 2015 (Vorabentscheidungsersuchen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs — Deutschland) — Zuchtvieh-Export GmbH/Stadt Kempten (Vorlage zur Vorabentscheidung — Landwirtschaft — Verordnung [EG] Nr. 1/2005 — Schutz von Tieren beim Transport — Lange Beförderung von einem Mitgliedstaat in ein Drittland — Art. 14 Abs. 1 — Von der zuständigen Behörde des Versandorts vor langen Beförderungen durchzuführende Kontrolle in Bezug auf Fahrtenbücher — Anwendbarkeit dieser Bestimmung auf den außerhalb des Gebiets der Europäischen Union stattfindenden Beförderungsabschnitt — Anwendbarkeit der durch die Verordnung festgelegten Regeln auf diesen Beförderungsabschnitt)

5

2015/C 205/07

Rechtssache C-605/13 P: Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 21. April 2015 — Issam Anbouba/Rat der Europäischen Union (Rechtsmittel — Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik — Restriktive Maßnahmen gegen die Arabische Republik Syrien — Maßnahmen gegen Personen und Organisationen, die von dem Regime profitieren — Nachweis der Begründetheit der Aufnahme in die Listen — Bündel von Indizien)

6

2015/C 205/08

Rechtssache C-630/13 P: Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 21. April 2015 — Issam Anbouba/Rat der Europäischen Union (Rechtsmittel — Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik — Restriktive Maßnahmen gegen die Arabische Republik Syrien — Maßnahmen gegen Personen und Organisationen, die von dem Regime profitieren — Nachweis der Begründetheit der Aufnahme in die Listen — Bündel von Indizien)

6

2015/C 205/09

Rechtssache C-635/13: Urteil des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 23. April 2015 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunalul București — Rumänien) — SC ALKA CO SRL/Autoritatea Națională a Vămilor — Direcția Regională pentru Accize și Operațiuni Vamale Galați, vormals Autoritatea Națională a Vămilor — Direcția Regională pentru Accize și Operațiuni Vamale Constanța, Direcţia Generală a Finanţelor Publice a Municipiului București (Vorlage zur Vorabentscheidung — Gemeinsamer Zolltarif — Zolltariflichen Einreihung — Kombinierte Nomenklatur — Position 1207 — Ölsamen — Position 1209 — Samen zur Aussaat — Position 1212 — Samen der hauptsächlich zur menschlichen Ernährung verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen — Einfuhr aus China von rohen Kürbiskernen mit Schale)

7

2015/C 205/10

Rechtssache C-16/14: Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 23. April 2015 (Vorabentscheidungsersuchen des Hof van beroep te Gent — Belgien) — Property Development Company NV/Belgische Staat (Vorlage zur Vorabentscheidung — Steuerwesen — Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie — Art. 11 Teil A — Zuordnung eines Gegenstands, der mit einer Lieferung gegen Entgelt gleichgestellt ist — Zuordnung eines Gebäudes zu einer mehrwertsteuerbefreiten Tätigkeit — Besteuerungsgrundlage für diese Zuordnung — Während der Errichtung des Gebäudes gezahlte Fremdkapitalzinsen)

8

2015/C 205/11

Rechtssache C-38/14: Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 23. April 2015 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Superior de Justicia de la Comunidad Autónoma del País Vasco — Spanien) — Subdelegación del Gobierno en Gipuzkoa — Extranjería/Samir Zaizoune (Vorlage zur Vorabentscheidung — Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts — Richtlinie 2008/115/EG — Gemeinsame Normen und Verfahren im Bereich der Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger — Art. 6 Abs. 1 und 8 Abs. 1 — Nationale Regelung, die vorsieht, dass im Fall eines illegalen Aufenthalts entweder eine Geldbuße verhängt oder die Ausweisung angeordnet wird)

8

2015/C 205/12

Rechtssache C-96/14: Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 23. April 2015 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal de grande instance de Nîmes — Frankreich) — Jean-Claude Van Hove/CNP Assurances SA (Vorlage zur Vorabentscheidung — Richtlinie 93/13/EWG — Missbräuchliche Klauseln — Versicherungsvertrag — Art. 4 Abs. 2 — Beurteilung der Missbräuchlichkeit von Vertragsklauseln — Ausschluss von Klauseln, die den Hauptgegenstand des Vertrags betreffen — Klausel, die die Übernahme der Zahlungsverpflichtungen aus einem Hypothekendarlehensvertrag garantieren soll — Vollständige Arbeitsunfähigkeit des Darlehensnehmers — Ausschluss von der entsprechenden Garantie bei anerkannter Fähigkeit zur Ausübung einer bezahlten oder unbezahlten Tätigkeit)

9

2015/C 205/13

Rechtssache C-111/14: Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 23. April 2015 (Vorabentscheidungsersuchen des Varhoven administrativen sad — Bulgarien) — GST — Sarviz AG Germania/Direktor na Direktsia Obzhalvane i danachno-osiguritelna praktika Plovdiv pri Tsentralno upravlenie na Natsionalnata agentsia za prihodite (Gemeinsames Mehrwertsteuersystem — Richtlinie 2006/112/EG — Grundsatz der Steuerneutralität — Mehrwertsteuerschuldner — Irrtümliche Zahlung der Mehrwertsteuer durch den Empfänger — Mehrwertsteuerpflichtigkeit des Dienstleistungserbringers — Ablehnung der Erstattung der Mehrwertsteuer an den Dienstleistungserbringer)

10

2015/C 205/14

Rechtssache C-114/14: Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 21. April 2015 — Europäische Kommission/Königreich Schweden (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Mehrwertsteuer — Sechste Richtlinie 77/388/EWG — Richtlinie 2006/112/EG — Art. 132 Abs. 1 Buchst. a und Art. 135 Abs. 1 Buchst. h — Befreiungen — Öffentliche Posteinrichtungen — Postwertzeichen — Richtlinie 97/67/EG)

11

2015/C 205/15

Rechtssache C-120/14 P: Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 22. April 2015 — Christoph Klein/Europäische Kommission (Rechtsmittel — Außervertragliche Haftung — Richtlinie 93/42/EWG — Art. 8 und 18 — Medizinprodukte — Untätigkeit der Kommission, nachdem ihr eine Entscheidung über die Untersagung des Inverkehrbringens mitgeteilt worden war — Verjährungsfrist — Hemmung der Verjährungsfrist durch einen Prozesskostenhilfeantrag — Schutzklauselverfahren)

11

2015/C 205/16

Rechtssache C-149/14: Urteil des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 23. April 2015 — Europäische Kommission/Hellenische Republik (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Richtlinie 91/676/EWG — Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen — Ausweisung der Gewässer und gefährdeten Gebiete — Überhöhter Nitratgehalt — Eutrophierung — Pflicht zur vierteljährlichen Überprüfung — Unzulänglichkeit — Festlegung von Aktionsprogrammen — Fehlen)

12

2015/C 205/17

Rechtssache C-227/14 P: Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 23. April 2015 — LG Display Co. Ltd, LG Display Taiwan Co., Ltd/Europäische Kommission (Rechtsmittel — Wettbewerb — Kartelle — Art. 101 AEUV und Art. 53 EWR-Abkommen — Weltmarkt für Flüssigkristallanzeigen [LCD] — Preisfestsetzung — Geldbußen — Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen [2006] — Ziff. 13 — Bestimmung des Umsatzes — Gemeinschaftsunternehmen — Berücksichtigung der Verkäufe an die Muttergesellschaften — Mitteilung über den Erlass und die Ermäßigung von Geldbußen in Kartellsachen [2002] — Rn. 23 Buchst. b letzter Absatz — Teilweiser Erlass der Geldbuße — Beweise für tatsächliche Umstände, von denen die Kommission zuvor keine Kenntnis hatte)

12

2015/C 205/18

Rechtssache C-127/15: Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs (Österreich) eingereicht am 12. März 2015 — Verein für Konsumenteninformation gegen INKO, Inkasso GmbH

13

2015/C 205/19

Rechtssache C-132/15 P: Rechtsmittel, eingelegt am 19. März 2015 vom Gerichtshof der Europäischen Union gegen den Beschluss des Gerichts (Dritte Kammer) vom 13. Februar 2015 in der Rechtssache T-725/14, Aalberts Industries/Europäische Union

13

2015/C 205/20

Rechtssache C-134/15: Vorabentscheidungsersuchen des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts (Deutschland) eingereicht am 19. März 2015 — Lidl Dienstleistungs-GmbH & Co. KG gegen Freistaat Sachsen

15

2015/C 205/21

Rechtssache C-147/15: Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato (Italien) eingereicht am 26. März 2015 — Provincia di Bari/Edilizia Mastrodonato s.r.l.

16

2015/C 205/22

Rechtssache C-151/15: Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal da Relação de Coimbra (Portugal), eingereicht am 30. März 2015 — Sociedade Portuguesa de Autores CRL/Ministério Público

16

2015/C 205/23

Rechtssache C-152/15: Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal da Relação de Lisboa (Portugal), eingereicht am 30. März 2015 — Cruz & Companhia Lda/Instituto de Financiamento da Agricultura e Pescas IP (IFAP), Caixa Central — Caixa Central de Crédito Agrícola Mútuo CRL

17

2015/C 205/24

Rechtssache C-157/15: Vorabentscheidungsersuchen des Hof van Cassatie (Belgien), eingereicht am 3. April 2015 — Samira Achbita, Centrum voor gelijkheid van kansen en voor racismebestrijding/G4S Secure Solutions NV

17

2015/C 205/25

Rechtssache C-158/15: Vorabentscheidungsersuchen des Raad van State (Niederlande), eingereicht am 3. April 2015 — Elektriciteits Produktiemaatschappij Zuid-Nederland EPZ NV/Bestuur van de Nederlandse Emissieautoriteit

18

2015/C 205/26

Rechtssache C-160/15: Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden (Niederlande), eingereicht am 7. April 2015 — GS Media BV/Sanoma Media Netherlands BV u. a.

18

2015/C 205/27

Rechtssache C-164/15 P: Rechtsmittel, eingelegt am 9. April 2015 von der Europäischen Kommission gegen das Urteil des Gerichts (Neunte Kammer) vom 5. Februar 2015 in der Rechtssache T-473/12, Aer Lingus Ltd/Europäische Kommission

19

2015/C 205/28

Rechtssache C-165/15 P: Rechtsmittel, eingelegt am 9. April 2015 von der Europäischen Kommission gegen das Urteil des Gerichts (Neunte Kammer) vom 5. Februar 2015 in der Rechtssache T-500/12, Ryanair Ltd/Europäische Kommission

20

2015/C 205/29

Rechtssache C-166/15: Vorabentscheidungsersuchen der Rīgas apgabaltiesas Krimināllietu tiesu kolēģija (Lettland), eingereicht am 13. April 2015 — Strafverfahren gegen Aleksandrs Ranks und Jurijs Vasiļevičs

21

2015/C 205/30

Rechtssache C-180/15: Vorabentscheidungsersuchen des Nacka tingsrätt, Mark- och miljödomstolen (Schweden), eingereicht am 21. April 2015 — Borealis AB u. a./Naturvårdsverket

21

2015/C 205/31

Rechtssache C-182/15: Vorabentscheidungsersuchen des Augstākā tiesa (Lettland), eingereicht am 22. April 2015 — Aleksei Petruhhin

23

2015/C 205/32

Rechtssache C-193/15 P: Rechtsmittel, eingelegt am 27. April 2015 von Tarif Akhras gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Siebte Kammer) vom 12. Februar 2015 in der Rechtssache T-579/11, Tarif Akhras/Rat der Europäischen Union

24

2015/C 205/33

Rechtssache C-200/15: Klage, eingereicht am 29. April 2015 — Europäische Kommission/Portugiesische Republik

25

 

Gericht

2015/C 205/34

Rechtssache T-131/12: Urteil des Gerichts vom 5. Mai 2015 — Spa Monopole/HABM — Orly International (SPARITUAL) (Gemeinschaftsmarke — Widerspruchsverfahren — Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke SPARITUAL — Ältere Benelux-Wort- und -Bildmarken SPA und LES THERMES DE SPA — Relatives Eintragungshindernis — Art. 8 Abs. 5 der Verordnung [EG] Nr. 207/2009)

26

2015/C 205/35

Rechtssache T-423/12: Urteil des Gerichts vom 5. Mai 2015 — Skype/HABM — Sky und Sky IP International (skype) (Gemeinschaftsmarke — Widerspruchsverfahren — Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke skype — Ältere Gemeinschaftswortmarke SKY — Relatives Eintragungshindernis — Verwechslungsgefahr — Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009)

26

2015/C 205/36

Rechtssache T-183/13: Urteil des Gerichts vom 5. Mai 2015 — Skype/HABM — Sky und Sky IP International (SKYPE) (Gemeinschaftsmarke — Widerspruchsverfahren — Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke SKYPE — Ältere Gemeinschaftswortmarke SKY — Relatives Eintragungshindernis — Verwechslungsgefahr — Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009)

27

2015/C 205/37

Rechtssache T-184/13: Urteil des Gerichts vom 5. Mai 2015 — Skype/HABM — Sky und Sky IP International (SKYPE) (Gemeinschaftsmarke — Widerspruchsverfahren — Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke SKYPE — Ältere Gemeinschaftswortmarke SKY — Relatives Eintragungshindernis — Verwechslungsgefahr — Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009)

28

2015/C 205/38

Rechtssache T-433/13: Urteil des Gerichts vom 5. Mai 2015 — Petropars Iran u. a./Rat (Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik — Restriktive Maßnahmen gegen Iran zur Verhinderung der nuklearen Proliferation — Einfrieren von Geldern — Begründungspflicht — Beurteilungsfehler — Einrede der Rechtswidrigkeit — Recht zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit — Eigentumsrecht — Schutz der öffentlichen Gesundheit, der Sicherheit und der Umwelt — Vorsorgegrundsatz — Verhältnismäßigkeit — Verteidigungsrechte)

29

2015/C 205/39

Rechtssache T-599/13: Urteil des Gerichts vom 7. Mai 2015 — Cosmowell/HABM — Haw Par (GELENKGOLD) (Gemeinschaftsmarke — Widerspruchsverfahren — Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke GELENKGOLD — Ältere Gemeinschaftsbildmarke mit Darstellung eines Tigers — Relatives Eintragungshindernis — Verwechslungsgefahr — Veränderung der Unterscheidungskraft der älteren Marke — Klangliche Ähnlichkeit der Zeichen — Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009)

30

2015/C 205/40

Rechtssache T-715/13: Urteil des Gerichts vom 5. Mai 2015 — Lidl Stiftung & Co. KG/HABM — Horno del Espinar (Castello) (Gemeinschaftsmarke — Widerspruchsverfahren — Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke Castello — Ältere nationale Bildmarke Castelló — Relatives Eintragungshindernis — Keine Verwechslungsgefahr — Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 — Anspruch auf rechtliches Gehör — Art. 75 Satz 2 der Verordnung Nr. 207/2009)

30

2015/C 205/41

Rechtssache T-383/13: Beschluss des Gerichts vom 23. April 2015 — Chatzianagnostou/Rat u. a. (Nichtigkeitsklage — Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik — Zur Mission Eulex Kosovo abgeordneter nationaler Sachverständiger — Entscheidungen eines Missionsleiters über Disziplinarstrafen)

31

2015/C 205/42

Rechtssache T-393/13: Beschluss des Gerichts vom 14. April 2015 — SolarWorld und Solsonica/Kommission (Dumping — Einfuhren von Fotovoltaik-Modulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon [Zellen und Wafer] mit Ursprung in oder versandt aus China — Vorläufiger Antidumpingzoll)

32

2015/C 205/43

Rechtssache T-284/14: Beschluss des Gerichts vom 28. April 2015 — Dyckerhoff Polska/Kommission (Nichtigkeitsklage — Klagefrist — Verspätung — Kein Fall höherer Gewalt und kein Zufall — Offensichtliche Unzulässigkeit — Einrede der Rechtswidrigkeit)

32

2015/C 205/44

Rechtssache T-581/14: Beschluss des Gerichts vom 27. April 2015 — Vierling/HABM — IP Leanware (BRAINCUBE) (Gemeinschaftsmarke — Widerspruch — Rücknahme des Widerspruchs — Erledigung)

33

2015/C 205/45

Rechtssache T-43/15 R: Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 24. April 2015. — CRM/Kommission (Vorläufiger Rechtsschutz — Eintragung einer geschützten geografischen Angabe — Piadina Romagnola/Piada Romagnola — Antrag auf Aussetzung des Vollzugs — Fehlende Dringlichkeit)

34

2015/C 205/46

Rechtssache T-45/15 R: Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 24. April 2015 — Hydrex/Kommission (Vorläufiger Rechtsschutz — Finanzhilfevereinbarung für ein Projekt betreffend ein Finanzierungsinstrument für die Umwelt — Einziehungsanordnung — Antrag auf Aussetzung des Vollzugs — Verstoß gegen Formerfordernisse — Unzulässigkeit)

34

2015/C 205/47

Rechtssache T-174/15: Klage, eingereicht am 8. April 2015 — EFB/Kommission

35

2015/C 205/48

Rechtssache T-191/15: Klage, eingereicht am 10. April 2015 — SLE Schuh/HABM — Vigoss Tekstil Konfeksiyon Sanayi ve Ticaret (VIOS)

35

2015/C 205/49

Rechtssache T-205/15: Klage, eingereicht am 24. April 2015 — Aguirre y Compañía/HABM — Puma (Darstellung eines Trainingsschuhs)

36

2015/C 205/50

Rechtssache T-209/15: Klage, eingereicht am 23. April 2015 — Gmina Kosakowo/Kommission

37

2015/C 205/51

Rechtssache T-211/15 P: Rechtsmittel, eingelegt am 27. April von Claudio Necci gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 25. März 2015 in der Rechtssache F-5/15, Necci/Kommission

38

2015/C 205/52

Rechtssache T-213/15: Klage, eingereicht am 24. April 2015 — Lidl Stiftung/HABM — toom Baumarkt (Super-Samstag)

39

2015/C 205/53

Rechtssache T-214/15: Klage, eingereicht am 23. April 2015 — Novartis AG/HABM — Meda AB (Zymara)

40

2015/C 205/54

Rechtssache T-217/15: Klage, eingereicht am 30. April 2015 — Fiesta Hotels & Resorts/HABM — Residencial Palladium (PALLADIUM PALACE IBIZA RESORT & SPA)

40

2015/C 205/55

Rechtssache T-224/15: Klage, eingereicht am 6. Mai 2015 — Cofely Solelec u. a./Parlament

41

2015/C 205/56

Rechtssache T-536/13: Beschluss des Gerichts vom 17. April 2015 — Microsoft/HABM — Softkinetic Software (KINECT)

42

2015/C 205/57

Rechtssache T-182/14: Beschluss des Gerichts vom 23. April 2015 — Marzocchi Pompe/HABM — Settima Meccanica (ELIKA)

42

2015/C 205/58

Rechtssache T-637/14: Beschluss des Gerichts vom 13. April 2015 — noon Copenhagen/HABM — Wurster Diamonds (noon)

42

2015/C 205/59

Rechtssache T-791/14: Beschluss des Gerichts vom 27. April 2015 — Bensarsa/Kommission und EDSB

43


DE

 


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

22.6.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 205/1


Letzte Veröffentlichungen des Gerichtshofs der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Union

(2015/C 205/01)

Letzte Veröffentlichung

ABl. C 198 vom 15.6.2015

Bisherige Veröffentlichungen

ABl. C 190 vom 8.6.2015

ABl. C 178 vom 1.6.2015

ABl. C 171 vom 26.5.2015

ABl. C 155 vom 11.5.2015

ABl. C 146 vom 4.5.2015

ABl. C 138 vom 27.4.2015

Diese Texte sind verfügbar auf:

EUR-Lex: http://eur-lex.europa.eu


V Bekanntmachungen

GERICHTSVERFAHREN

Gerichtshof

22.6.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 205/2


Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 23. April 2015 (Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Sigmaringen — Deutschland) — Sevda Aykul/Land Baden-Württemberg

(Rechtssache C-260/13) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2006/126/EG - Gegenseitige Anerkennung der Führerscheine - Weigerung eines Mitgliedstaats, die Gültigkeit eines Führerscheins anzuerkennen, der einer Person, die unter dem Einfluss berauschender Mittel gefahren ist, von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt worden ist))

(2015/C 205/02)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Verwaltungsgericht Sigmaringen

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Sevda Aykul

Beklagter: Land Baden-Württemberg

Tenor

1.

Die Art. 2 Abs. 1 und 11 Abs. 4 Unterabs. 2 der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein sind dahin auszulegen, dass sie einen Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich der Inhaber eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins vorübergehend aufhält, nicht daran hindern, die Anerkennung der Gültigkeit dieses Führerscheins wegen einer Zuwiderhandlung seines Inhabers abzulehnen, die in diesem Gebiet nach Ausstellung des Führerscheins stattgefunden hat und die gemäß den nationalen Rechtsvorschriften des erstgenannten Mitgliedstaats geeignet ist, die fehlende Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen herbeizuführen.

2.

Der Mitgliedstaat, der es ablehnt, die Gültigkeit eines Führerscheins in einer Situation wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden anzuerkennen, ist dafür zuständig, die Bedingungen festzulegen, die der Inhaber dieses Führerscheins erfüllen muss, um das Recht wiederzuerlangen, in seinem Hoheitsgebiet zu fahren. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu untersuchen, ob sich der fragliche Mitgliedstaat durch die Anwendung seiner eigenen Regeln in Wirklichkeit nicht unbegrenzt der Anerkennung des von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins entgegenstellt. In dieser Hinsicht ist es auch seine Aufgabe, zu überprüfen, ob die von den Rechtsvorschriften des erstgenannten Mitgliedstaats vorgesehenen Voraussetzungen gemäß dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht die Grenzen dessen überschreiten, was zur Erreichung des von der Richtlinie 2006/126 verfolgten Ziels, das in der Verbesserung der Sicherheit im Straßenverkehr besteht, angemessen und erforderlich ist.


(1)  ABl. C 189 vom 29.6.2013.


22.6.2015   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 205/3


Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 22. April 2015 (Vorabentscheidungsersuchen des Wojewódzki Sąd Administracyjny w Krakowie — Polen) — Drukarnia Multipress sp. z o.o./Minister Finansów

(Rechtssache C-357/13) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Richtlinie 2008/7/EG - Art. 2 Abs. 1 Buchst. b und c - Indirekte Steuern auf die Ansammlung von Kapital - Unterwerfung unter die Gesellschaftsteuer - Kapitalzuführungen in eine Kommanditgesellschaft auf Aktien - Einstufung einer solchen Gesellschaft als Kapitalgesellschaft))

(2015/C 205/03)

Verfahrenssprache: Polnisch

Vorlegendes Gericht

Wojewódzki Sąd Administracyjny w Krakowie

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Drukarnia Multipress sp. z o.o.

Beklagter: Minister Finansów

Tenor

Art. 2 Abs. 1 Buchst. b und c der Richtlinie 2008/7/EG des Rates vom 12. Februar 2008 betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital ist dahin auszulegen, dass eine Kommanditgesellschaft auf Aktien polnischen Rechts als Kapitalgesellschaft im Sinne dieser Bestimmung anzusehen ist, auch wenn nur ein Teil ihres Kapitals und ihrer Mitglieder die in dieser Bestimmung vorgesehenen Voraussetzungen erfüllen kann.


(1)  ABl. C 274 vom 21.9.2013.


22.6.2015   

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C 205/3


Urteil des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 23. April 2015 — Europäische Kommission/Republik Bulgarien

(Rechtssache C-376/13) (1)

((Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Elektronische Kommunikationsnetze und -dienste - Richtlinien 2002/20/EG, 2002/21/EG und 2002/77/EG - Nutzungsrechte für Funkfrequenzen für die digitale terrestrische Fernsehübertragung - Ausschreibungen - Kriterien für die Auswahl der Bieter - Verhältnismäßigkeit - Sonderrechte))

(2015/C 205/04)

Verfahrenssprache: Bulgarisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: G. Braun, L. Malferrari und G. Koleva)

Beklagte: Republik Bulgarien (Prozessbevollmächtigte: D. Drambozova, E. Petranova und J. Atanasov)

Tenor

1.

Die Republik Bulgarien hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2002/77/EG der Kommission vom 16. September 2002 über den Wettbewerb auf den Märkten für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste verstoßen, dass sie gemäß § 5a Abs. 1 und 2 der Übergangs- und Schlussbestimmungen des Gesetzes über elektronische Kommunikation (Zakon za elektronnite saobshteniya) die Zahl der Unternehmen, an die ein Nutzungsrecht für Funkfrequenzen für die digitale terrestrische Verbreitung vergeben werden können und denen eine Genehmigung für die Erbringung der entsprechenden elektronischen Kommunikationsdienste erteilt wird, auf zwei beschränkt hat.

2.

Die Republik Bulgarien hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 7 Abs. 3 der Richtlinie 2002/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste (Genehmigungsrichtlinie) in der durch die Richtlinie 2009/140/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 geänderten Fassung und aus Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie) in der durch die Richtlinie 2009/140 geänderten Fassung sowie aus den Art. 2 Abs. 2 und 4 Abs. 2 der Richtlinie 2002/77 verstoßen, dass sie es gemäß Art. 47a Abs. 1 und 2 und Art. 48 Abs. 3 des Gesetzes über elektronische Kommunikation Unternehmen, die Fernsehinhalte anbieten und deren Programme in Bulgarien nicht ausgestrahlt werden, sowie den mit ihnen verbundenen Personen verboten hat, an Ausschreibungen für die Vergabe von Nutzungsrechten für Funkfrequenzen für die digitale terrestrische Verbreitung teilzunehmen und die entsprechenden Dienste zu erbringen.

3.

Die Republik Bulgarien hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 7 Abs. 3 der Richtlinie 2002/20 in der durch die Richtlinie 2009/140 geänderten Fassung, aus Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2002/21 in der durch die Richtlinie 2009/140 geänderten Fassung sowie aus den Art. 2 Abs. 2 und 4 Abs. 2 der Richtlinie 2002/77 verstoßen, dass sie es gemäß Art. 48 Abs. 5 des Gesetzes über elektronische Kommunikation den Inhabern von Nutzungsrechten für Funkfrequenzen für die digitale terrestrische Verbreitung verboten hat, elektronische Kommunikationsnetze für die Ausstrahlung von Radio- und Fernsehprogrammen einzurichten.

4.

Die Republik Bulgarien trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 252 vom 31.8.2013.


22.6.2015   

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C 205/4


Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 23. April 2015 (Vorabentscheidungsersuchen des Centrale Raad van Beroep — Niederlande) — C. E. Franzen, H. D. Giesen, F. van den Berg/Raad van bestuur van de Sociale verzekeringsbank

(Rechtssache C-382/13) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Verordnung [EWG] Nr. 1408/71 - Art. 13 Abs. 2 und Art. 17 - Gelegenheitsarbeit in einem anderen Mitgliedstaat als dem Wohnsitzstaat - Anzuwendende Rechtsvorschriften - Ablehnung der Gewährung von Kindergeld und Kürzung der Altersrente durch den Wohnsitzstaat))

(2015/C 205/05)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Centrale Raad van Beroep

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: C. E. Franzen, H. D. Giesen, F. van den Berg

Beklagter: Raad van bestuur van de Sociale verzekeringsbank

Tenor

1.

Art. 13 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996 geänderten und aktualisierten Fassung, diese geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1992/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006, ist dahin auszulegen, dass ein Gebietsansässiger eines Mitgliedstaats, der in den Geltungsbereich dieser Verordnung in der geänderten Fassung fällt und auf der Grundlage eines Vertrags über Gelegenheitsarbeit einige Tage im Monat im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats arbeitet, sowohl während der Tage, an denen er eine abhängige Beschäftigung ausübt, als auch während der Tage, an denen er dies nicht tut, den Rechtsvorschriften des Beschäftigungsstaats unterliegt.

2.

Art. 13 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 1408/71 in der durch die Verordnung Nr. 118/97 geänderten und aktualisierten Fassung, diese geändert durch die Verordnung Nr. 1992/2006, in Verbindung mit Abs. 1 dieses Artikels ist dahin auszulegen, dass er unter Umständen wie denen der Ausgangsverfahren dem nicht entgegensteht, dass ein Wanderarbeitnehmer, der den Rechtsvorschriften des Beschäftigungsmitgliedstaats unterliegt, nach einer nationalen Regelung des Wohnsitzmitgliedstaats Leistungen aus der Rentenversicherung und Kindergeld im letztgenannten Staat bezieht.


(1)  ABl. C 274 vom 21.09.2013.


22.6.2015   

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C 205/5


Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 23. April 2015 (Vorabentscheidungsersuchen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs — Deutschland) — Zuchtvieh-Export GmbH/Stadt Kempten

(Rechtssache C-424/13) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Landwirtschaft - Verordnung [EG] Nr. 1/2005 - Schutz von Tieren beim Transport - Lange Beförderung von einem Mitgliedstaat in ein Drittland - Art. 14 Abs. 1 - Von der zuständigen Behörde des Versandorts vor langen Beförderungen durchzuführende Kontrolle in Bezug auf Fahrtenbücher - Anwendbarkeit dieser Bestimmung auf den außerhalb des Gebiets der Europäischen Union stattfindenden Beförderungsabschnitt - Anwendbarkeit der durch die Verordnung festgelegten Regeln auf diesen Beförderungsabschnitt))

(2015/C 205/06)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Zuchtvieh-Export GmbH

Beklagte: Stadt Kempten

Beteiligte: Landesanwaltschaft Bayern

Tenor

Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 ist dahin auszulegen, dass die Genehmigung eines Transports, der mit einer im Gebiet der Europäischen Union beginnenden und außerhalb dieses Gebiets fortgeführten langen Beförderung von Hausequiden, ausgenommen registrierte Equiden, sowie von Hausrindern, Hausschafen, Hausziegen und Hausschweinen verbunden ist, durch die zuständige Behörde des Versandorts voraussetzt, dass der Organisator des Transports ein Fahrtenbuch vorlegt, das wirklichkeitsnahe Angaben zur Planung der Beförderung enthält und darauf schließen lässt, dass die Bestimmungen dieser Verordnung auch für den in Drittländern stattfindenden Beförderungsabschnitt eingehalten werden, und dass die Behörde, wenn dies nicht der Fall ist, verlangen darf, die Planung so zu ändern, dass die Einhaltung dieser Bestimmungen für die gesamte Beförderung gewährleistet ist.


(1)  ABl. C 336 vom 16.11.2013.


22.6.2015   

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C 205/6


Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 21. April 2015 — Issam Anbouba/Rat der Europäischen Union

(Rechtssache C-605/13 P) (1)

((Rechtsmittel - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen gegen die Arabische Republik Syrien - Maßnahmen gegen Personen und Organisationen, die von dem Regime profitieren - Nachweis der Begründetheit der Aufnahme in die Listen - Bündel von Indizien))

(2015/C 205/07)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Rechtsmittelführer: Issam Anbouba (Prozessbevollmächtigte: M.-A. Bastin, J.-M. Salva und S. Orlandi, avocats)

Andere Partei des Verfahrens: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: A. Vitro, R. Liudvinaviciute und M.-M. Joséphidès)

Streithelferin zur Unterstützung der Beklagten: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: S. Pardo Quintillán und F. Castillo de la Torre)

Tenor

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

Herr Issam Anbouba trägt seine eigenen Kosten sowie die Kosten des Rates der Europäischen Union.

3.

Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 45 vom 15.2.2014.


22.6.2015   

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C 205/6


Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 21. April 2015 — Issam Anbouba/Rat der Europäischen Union

(Rechtssache C-630/13 P) (1)

((Rechtsmittel - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen gegen die Arabische Republik Syrien - Maßnahmen gegen Personen und Organisationen, die von dem Regime profitieren - Nachweis der Begründetheit der Aufnahme in die Listen - Bündel von Indizien))

(2015/C 205/08)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Rechtsmittelführer: Issam Anbouba (Prozessbevollmächtigte: M.-A. Bastin, J.-M. Salva und S. Orlandi, avocats)

Andere Partei des Verfahrens: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: A. Vitro, R. Liudvinaviciute und M.-M. Joséphidès)

Streithelferin zur Unterstützung der Beklagten: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: S. Pardo Quintillán und F. Castillo de la Torre)

Tenor

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

Herr Issam Anbouba trägt seine eigenen Kosten sowie die Kosten des Rates der Europäischen Union.

3.

Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 45 vom 15.2.2014.


22.6.2015   

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C 205/7


Urteil des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 23. April 2015 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunalul București — Rumänien) — SC ALKA CO SRL/Autoritatea Națională a Vămilor — Direcția Regională pentru Accize și Operațiuni Vamale Galați, vormals Autoritatea Națională a Vămilor — Direcția Regională pentru Accize și Operațiuni Vamale Constanța, Direcţia Generală a Finanţelor Publice a Municipiului București

(Rechtssache C-635/13) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsamer Zolltarif - Zolltariflichen Einreihung - Kombinierte Nomenklatur - Position 1207 - Ölsamen - Position 1209 - Samen zur Aussaat - Position 1212 - Samen der hauptsächlich zur menschlichen Ernährung verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen - Einfuhr aus China von rohen Kürbiskernen mit Schale))

(2015/C 205/09)

Verfahrenssprache: Rumänisch

Vorlegendes Gericht

Tribunalul București

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: SC ALKA CO SRL

Beklagte: Autoritatea Națională a Vămilor — Direcția Regională pentru Accize și Operațiuni Vamale Galați, vormals Autoritatea Națională a Vămilor — Direcția Regională pentru Accize și Operațiuni Vamale Constanța, Direcţia Generală a Finanţelor Publice a Municipiului București

Tenor

Im Hinblick auf die zolltarifliche Einreihung der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Kürbiskerne ist es Sache des vorlegenden Gerichts, zu bestimmen, ob diese in der Regel der Gewinnung von Ölen oder Fetten zu Speise- oder technischen Zwecken dienen, ohne zu den Positionen 1201 bis 1206 der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in den sich nacheinander aus der Verordnung (EG) Nr. 1549/2006 der Kommission vom 17. Oktober 2006 und der Verordnung (EG) Nr. 1214/2007 der Kommission vom 20. September 2007 ergebenden Fassungen zu gehören. Ist dies der Fall, so sind diese Kerne aufgrund ihrer Eigenschaft als Ölsamen in die Position 1207 der Kombinierten Nomenklatur einzureihen, unabhängig von ihrer tatsächlichen Verwendung zur Gewinnung von Ölen oder Fetten zu Speise- oder technischen Zwecken, zur Aussaat oder zur menschlichen Ernährung. Im gegenteiligen Fall sind diese Kerne in die Position 1209 der Kombinierten Nomenklatur einzureihen, wenn sie im Zeitpunkt ihrer Einfuhr noch ihre Keimfähigkeit besaßen, unabhängig von ihrer tatsächlichen Verwendung zur Aussaat oder zur menschlichen Ernährung, oder in die Position 1212 der Kombinierten Nomenklatur, wenn sie nicht mehr über ihre Keimfähigkeit verfügten.


(1)  ABl. C 39 vom 8.2.2014.


22.6.2015   

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C 205/8


Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 23. April 2015 (Vorabentscheidungsersuchen des Hof van beroep te Gent — Belgien) — Property Development Company NV/Belgische Staat

(Rechtssache C-16/14) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 11 Teil A - Zuordnung eines Gegenstands, der mit einer Lieferung gegen Entgelt gleichgestellt ist - Zuordnung eines Gebäudes zu einer mehrwertsteuerbefreiten Tätigkeit - Besteuerungsgrundlage für diese Zuordnung - Während der Errichtung des Gebäudes gezahlte Fremdkapitalzinsen))

(2015/C 205/10)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Hof van beroep te Gent

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Property Development Company NV

Beklagter: Belgische Staat

Tenor

Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. b der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage ist dahin auszulegen, dass in einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens die Besteuerungsgrundlage für die Berechnung der Mehrwertsteuer auf eine Zuordnung im Sinne von Art. 5 Abs. 7 Buchst. b dieser Richtlinie eines Gebäudes, das der Steuerpflichtige hat errichten lassen, der Einkaufspreis — im Zeitpunkt dieser Zuordnung — von Gebäuden ist, deren Lage, Größe und sonstige wesentliche Merkmale mit denen des fraglichen Gebäudes vergleichbar sind. In diesem Zusammenhang ist unerheblich, ob ein Teil dieses Einkaufspreises auf der Zahlung von Fremdkapitalzinsen während der Errichtung des Gebäudes beruht.


(1)  ABl. C 102 vom 7.4.2014.


22.6.2015   

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C 205/8


Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 23. April 2015 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Superior de Justicia de la Comunidad Autónoma del País Vasco — Spanien) — Subdelegación del Gobierno en Gipuzkoa — Extranjería/Samir Zaizoune

(Rechtssache C-38/14) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Richtlinie 2008/115/EG - Gemeinsame Normen und Verfahren im Bereich der Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger - Art. 6 Abs. 1 und 8 Abs. 1 - Nationale Regelung, die vorsieht, dass im Fall eines illegalen Aufenthalts entweder eine Geldbuße verhängt oder die Ausweisung angeordnet wird))

(2015/C 205/11)

Verfahrenssprache: Spanisch

Vorlegendes Gericht

Tribunal Superior de Justicia de la Comunidad Autónoma del País Vasco

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Subdelegación del Gobierno en Gipuzkoa — Extranjería

Beklagter: Samir Zaizoune

Tenor

Die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger, insbesondere die Art. 6 Abs. 1 und 8 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 4 Abs. 2 und 3, ist dahin auszulegen, dass sie einer Regelung eines Mitgliedstaats wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden entgegensteht, nach der im Fall eines illegalen Aufenthalts von Drittstaatsangehörigen im Hoheitsgebiet dieses Staates je nach den Umständen entweder eine Geldbuße verhängt oder die Ausweisung angeordnet wird und sich diese beiden Maßnahmen gegenseitig ausschließen.


(1)  ABl. C 93 vom 29.3.2014.


22.6.2015   

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C 205/9


Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 23. April 2015 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal de grande instance de Nîmes — Frankreich) — Jean-Claude Van Hove/CNP Assurances SA

(Rechtssache C-96/14) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 93/13/EWG - Missbräuchliche Klauseln - Versicherungsvertrag - Art. 4 Abs. 2 - Beurteilung der Missbräuchlichkeit von Vertragsklauseln - Ausschluss von Klauseln, die den Hauptgegenstand des Vertrags betreffen - Klausel, die die Übernahme der Zahlungsverpflichtungen aus einem Hypothekendarlehensvertrag garantieren soll - Vollständige Arbeitsunfähigkeit des Darlehensnehmers - Ausschluss von der entsprechenden Garantie bei anerkannter Fähigkeit zur Ausübung einer bezahlten oder unbezahlten Tätigkeit))

(2015/C 205/12)

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Tribunal de grande instance de Nîmes

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Jean-Claude Van Hove

Beklagte: CNP Assurances SA

Tenor

Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen ist dahin auszulegen, dass eine Klausel, die in einem zur Gewährleistung der Übernahme der gegenüber dem Darlehensgeber bestehenden Zahlungsverpflichtungen im Fall der vollständigen Arbeitsunfähigkeit des Darlehensnehmers geschlossenen Versicherungsvertrag enthalten ist, nur dann unter die in dieser Bestimmung vorgesehene Ausnahme fällt, wenn das vorlegende Gericht Folgendes feststellt:

zum einen, dass diese Klausel unter Berücksichtigung der Natur, der Systematik und der Bestimmungen des Vertragswerks, zu dem sie gehört, sowie seines rechtlichen und tatsächlichen Kontexts einen Hauptbestandteil des Vertragswerks festlegt, der als solcher dieses Vertragswerk charakterisiert, und

zum anderen, dass diese Klausel klar und verständlich abgefasst ist, d. h., dass sie für den Verbraucher nicht nur in grammatikalischer Hinsicht nachvollziehbar ist, sondern dass der Vertrag auch die konkrete Funktionsweise des Mechanismus, auf den sich die betreffende Klausel bezieht, und das Verhältnis zwischen diesem und dem durch andere Klauseln vorgeschriebenen Mechanismus in transparenter Weise darstellt, so dass der betroffene Verbraucher in der Lage ist, die sich für ihn daraus ergebenden wirtschaftlichen Folgen auf der Grundlage genauer und nachvollziehbarer Kriterien einzuschätzen.


(1)  ABl. C 142 vom 12.5.2014.


22.6.2015   

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C 205/10


Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 23. April 2015 (Vorabentscheidungsersuchen des Varhoven administrativen sad — Bulgarien) — GST — Sarviz AG Germania/Direktor na Direktsia „Obzhalvane i danachno-osiguritelna praktika“ Plovdiv pri Tsentralno upravlenie na Natsionalnata agentsia za prihodite

(Rechtssache C-111/14) (1)

((Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - Grundsatz der Steuerneutralität - Mehrwertsteuerschuldner - Irrtümliche Zahlung der Mehrwertsteuer durch den Empfänger - Mehrwertsteuerpflichtigkeit des Dienstleistungserbringers - Ablehnung der Erstattung der Mehrwertsteuer an den Dienstleistungserbringer))

(2015/C 205/13)

Verfahrenssprache: Bulgarisch

Vorlegendes Gericht

Varhoven administrativen sad

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: GST — Sarviz AG Germania

Beklagter: Direktor na Direktsia „Obzhalvane i danachno-osiguritelna praktika“ Plovdiv pri Tsentralno upravlenie na Natsionalnata agentsia za prihodite

Tenor

1.

Art. 193 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in der durch die Richtlinie 2010/88/EU des Rates vom 7. Dezember 2010 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass die Mehrwertsteuer allein von dem Steuerpflichtigen, der eine Dienstleistung erbringt, geschuldet wird, wenn diese von einer in dem Mitgliedstaat gelegenen festen Niederlassung aus erbracht wurde, in dem die Mehrwertsteuer geschuldet wird.

2.

Art. 194 der Richtlinie 2006/112 in der durch die Richtlinie 2010/88 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass die Steuerverwaltung eines Mitgliedstaats den Empfänger einer von einer festen Niederlassung des Dienstleistungserbringers aus erbrachten Dienstleistung in einem Fall, in dem sowohl der Dienstleistungserbringer als auch der Dienstleistungsempfänger im Hoheitsgebiet desselben Mitgliedstaats ansässig sind, auch dann nicht als Mehrwertsteuerschuldner ansehen darf, wenn er die Mehrwertsteuer aufgrund der fehlerhaften Annahme, dass der Dienstleistungserbringer nicht über eine feste Niederlassung in diesem Staat verfüge, bereits entrichtet hat.

3.

Der Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Bestimmung entgegensteht, nach der die Steuerverwaltung dem Erbringer von Dienstleistungen die Erstattung der von ihm entrichteten Mehrwertsteuer auch dann verweigern kann, wenn dem Empfänger dieser Dienstleistungen, der ebenfalls Mehrwertsteuer auf die gleichen Dienstleistungen entrichtet hat, das Recht auf Vorsteuerabzug mit der Begründung verweigert wurde, dass er nicht über das entsprechende Steuerdokument verfüge, und das nationale Recht die Berichtigung von Steuerdokumenten nicht gestattet, wenn ein bestandskräftiger Steuerprüfungsbescheid vorliegt.


(1)  ABl. C 142 vom 12.5.2014.


22.6.2015   

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C 205/11


Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 21. April 2015 — Europäische Kommission/Königreich Schweden

(Rechtssache C-114/14) (1)

((Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Mehrwertsteuer - Sechste Richtlinie 77/388/EWG - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 132 Abs. 1 Buchst. a und Art. 135 Abs. 1 Buchst. h - Befreiungen - Öffentliche Posteinrichtungen - Postwertzeichen - Richtlinie 97/67/EG))

(2015/C 205/14)

Verfahrenssprache: Schwedisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J. Enegren und L. Lozano)

Beklagter: Königreich Schweden (Prozessbevollmächtigte: U. Persson und A. Falk)

Tenor

1.

Das Königreich Schweden hat dadurch, dass es von öffentlichen Posteinrichtungen erbrachte Dienstleistungen und dazugehörende Lieferungen von Gegenständen mit Ausnahme von Personenbeförderungs- und Telekommunikationsdienstleistungen sowie die Lieferung von im Inland gültigen Postwertzeichen zum aufgedruckten Wert nicht von der Mehrwertsteuer befreit hat, gegen seine Verpflichtungen aus Art. 132 Abs. 1 Buchst. a und Art. 135 Abs. 1 Buchst. h der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem verstoßen.

2.

Das Königreich Schweden trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 135 vom 5.5.2014.


22.6.2015   

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C 205/11


Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 22. April 2015 — Christoph Klein/Europäische Kommission

(Rechtssache C-120/14 P) (1)

((Rechtsmittel - Außervertragliche Haftung - Richtlinie 93/42/EWG - Art. 8 und 18 - Medizinprodukte - Untätigkeit der Kommission, nachdem ihr eine Entscheidung über die Untersagung des Inverkehrbringens mitgeteilt worden war - Verjährungsfrist - Hemmung der Verjährungsfrist durch einen Prozesskostenhilfeantrag - Schutzklauselverfahren))

(2015/C 205/15)

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführer: Christoph Klein (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte H. Ahlt und M. Ahlt)

Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: A. Sipos und G. von Rintelen)

Tenor

1.

Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union Klein/Kommission (T-309/10, EU:T:2014:19) wird insoweit aufgehoben, als das Gericht darin die Klage hinsichtlich des Begehrens abgewiesen hat, die Europäische Kommission zum Ersatz des Schadens zu verurteilen, der Herrn Christoph Klein ab dem 15. September 2006 entstanden sein soll.

2.

Im Übrigen wird das Rechtsmittel zurückgewiesen.

3.

Die Sache wird an das Gericht der Europäischen Union zurückverwiesen.

4.

Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.


(1)  ABl. C 184 vom 16.6.2014.


22.6.2015   

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C 205/12


Urteil des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 23. April 2015 — Europäische Kommission/Hellenische Republik

(Rechtssache C-149/14) (1)

((Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 91/676/EWG - Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen - Ausweisung der Gewässer und gefährdeten Gebiete - Überhöhter Nitratgehalt - Eutrophierung - Pflicht zur vierteljährlichen Überprüfung - Unzulänglichkeit - Festlegung von Aktionsprogrammen - Fehlen))

(2015/C 205/16)

Verfahrenssprache: Griechisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: M. Patakia und E. Manhaeve)

Beklagte: Hellenische Republik (Prozessbevollmächtigte: E. Skandalou)

Tenor

1.

Die Hellenische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 3 Abs. 4 und Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen verstoßen, dass sie Gebiete, in denen Grundwasser oder Oberflächengewässer aufgrund einer 50 mg/l übersteigenden Nitratkonzentration und/oder durch Eutrophierung von Verunreinigung betroffen sind, nicht als gefährdete Gebiete ausgewiesen und nicht innerhalb eines Jahres nach dieser Ausweisung die Aktionsprogramme für diese Gebiete festgelegt hat.

2.

Die Hellenische Republik trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 184 vom 16.6.2014.


22.6.2015   

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C 205/12


Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 23. April 2015 — LG Display Co. Ltd, LG Display Taiwan Co., Ltd/Europäische Kommission

(Rechtssache C-227/14 P) (1)

((Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Art. 101 AEUV und Art. 53 EWR-Abkommen - Weltmarkt für Flüssigkristallanzeigen [LCD] - Preisfestsetzung - Geldbußen - Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen [2006] - Ziff. 13 - Bestimmung des Umsatzes - Gemeinschaftsunternehmen - Berücksichtigung der Verkäufe an die Muttergesellschaften - Mitteilung über den Erlass und die Ermäßigung von Geldbußen in Kartellsachen [2002] - Rn. 23 Buchst. b letzter Absatz - Teilweiser Erlass der Geldbuße - Beweise für tatsächliche Umstände, von denen die Kommission zuvor keine Kenntnis hatte))

(2015/C 205/17)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführerinnen: LG Display Co. Ltd, LG Display Taiwan Co., Ltd (Prozessbevollmächtigte: A. Winckler und F. C. Laprévote, avocats)

Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: F. Ronkes Agerbeek und P. Van Nuffel)

Tenor

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

Die LG Display Co. Ltd und die LG Display Taiwan Co. Ltd tragen die Kosten.


(1)  ABl. C 303 vom 8.9.2014.


22.6.2015   

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C 205/13


Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs (Österreich) eingereicht am 12. März 2015 — Verein für Konsumenteninformation gegen INKO, Inkasso GmbH

(Rechtssache C-127/15)

(2015/C 205/18)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Oberster Gerichtshof

Parteien des Ausgangsverfahrens

Revisionswerber: Verein für Konsumenteninformation

Revisionsgegnerin: INKO, Inkasso GmbH

Vorlagefragen

1.

Wird ein Inkassobüro, das im Zusammenhang mit dem gewerbsmäßigen Eintreiben von Forderungen im Namen seiner Auftraggeber deren Schuldnern den Abschluss von Ratenvereinbarungen anbietet, wobei es für seine Tätigkeit Spesen verrechnet, die letztlich von den Schuldnern zu tragen sind, als „Kreditvermittler“ im Sinn von Art. 3 lit. f der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (1) tätig?

2.

Wenn Frage 1 bejaht wird:

Ist eine Ratenvereinbarung, die über Vermittlung eines Inkassobüros zwischen einem Schuldner und dessen Gläubiger geschlossen wird, eine „unentgeltliche Stundung“ im Sinn von Art. 2 Abs. 2 lit. j der Richtlinie 2008/48/EG, wenn sich der Schuldner darin lediglich zur Zahlung der offenen Forderung sowie von solchen Zinsen und Kosten verpflichtet, die er wegen seines Verzugs ohnehin aufgrund des Gesetzes — also auch ohne solche Vereinbarung — zu zahlen gehabt hätte?


(1)  ABl. L 133, S. 66.


22.6.2015   

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C 205/13


Rechtsmittel, eingelegt am 19. März 2015 vom Gerichtshof der Europäischen Union gegen den Beschluss des Gerichts (Dritte Kammer) vom 13. Februar 2015 in der Rechtssache T-725/14, Aalberts Industries/Europäische Union

(Rechtssache C-132/15 P)

(2015/C 205/19)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Parteien

Rechtsmittelführer: Gerichtshof der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: A. V. Placco und E. Beysen)

Andere Parteien des Verfahrens: Aalberts Industries NV, Europäische Kommission

Anträge

Der Rechtsmittelführer beantragt,

den Beschluss des Gerichts der Europäischen Union (Dritte Kammer) vom 13. Februar 2015 in der Rechtssache T-725/14, Aalberts Industries/Europäische Union, aufzuheben, soweit darin die beiden Teile des Antrags des Gerichtshofs der Europäischen Union (im Folgenden: EuGH) an das Gericht nach Art. 114 seiner Verfahrensordnung abgewiesen werden und der Einrede der Unzulässigkeit der Europäischen Kommission (im Folgenden: Kommission) stattgegeben wird;

den genannten Teilen der Anträge stattzugeben, daher endgültig in der Sache zu entscheiden und die Schadensersatzklage der Aalberts Industries NV für unzulässig zu erklären, soweit sie sich gegen den EuGH (als Vertreter der Union) richtet;

der Aalberts Industries NV die dem EuGH im ersten Rechtszug und im Rechtsmittelverfahren entstandenen Kosten aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Mit Beschluss vom 13. Februar 2015 hat das Gericht der Europäischen Union den vom EuGH im Rahmen der Rechtssache T-725/14, Aalberts Industries/Europäische Union, nach Art. 114 der Verfahrensordnung des Gerichts eingereichten Antrag verworfen. Der Antrag dieses Organs war darauf gerichtet, die Klage der Aalberts Industries NV für unzulässig zu erklären, soweit sie gegen den EuGH als Vertreter der Europäischen Union gerichtet war, wobei die Klage gleichzeitig gegen die Kommission in derselben Eigenschaft gerichtet war. Mit dieser Klage wollte sie die außervertragliche Haftung der Union geltend machen, um Ersatz für den Schaden zu erlangen, der ihr dadurch entstanden sein soll, dass das Gericht die Rechtssache T-385/06, Aalberts Industries u. a./Kommission, nicht binnen einer angemessenen Verfahrensdauer entschieden habe. In dem genannten Beschluss kam das Gericht, anders als vom EuGH vertreten und unter Anerkennung des durch die Kommission vertretenen Standpunkts, zu dem Ergebnis, dass es dem EuGH und nicht der Kommission obliege, die Europäische Union im Rahmen der genannten Klage zu vertreten.

Nun wendet sich der EuGH mit einem Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs an diesen und beantragt die Aufhebung des Beschlusses, soweit darin der Antrag des EuGH verworfen wurde. Zur Begründung seines Rechtsmittels beruft sich der EuGH erstens auf einen Verstoß gegen die Regeln für die Vertretung der Union vor ihren Gerichten und zweitens auf eine Verletzung der Begründungspflicht.

Im Rahmen des ersten Rechtsmittelgrundes betreffend einen Verstoß gegen die Regeln für die Vertretung der Union vor ihren Gerichten führt der EuGH aus, dass mangels einer ausdrücklichen Vorschrift, die die Vertretung der Union vor ihren Gerichten im Rahmen von Klagen regele, mit denen nach Art. 268 AEUV die außervertragliche Haftung der Union geltend gemacht werde, die Regeln für eine solche Haftung aus den für die Ausübung der gerichtlichen Tätigkeit geltenden allgemeinen Grundsätzen, insbesondere dem Grundsatz einer geordneten Rechtspflege und den Grundsätzen der richterlichen Unabhängigkeit und Unparteilichkeit, hergeleitet werden müssten.

Dieser erste Rechtsmittelgrund des EuGH besteht aus zwei Teilen, nämlich der Nichtbeachtung der Erfordernisse des Grundsatzes einer geordneten Rechtspflege und der Nichtbeachtung der Erfordernisse der Grundsätze der richterlichen Unabhängigkeit und Unparteilichkeit.

Im Rahmen des ersten Teils führt der EuGH aus, dass das Ergebnis, zu dem das Gericht gelangt sei, nämlich dass des dem EuGH obliege, die Union im Rahmen der oben erwähnten Schadensersatzklage zu vertreten, sich offenbar auf die Rechtsprechung stütze, die auf das Urteil Werhahn Hansamühle u. a./Rat und Kommission (63/72 bis 69/72, EU:C:1973:121, im Folgenden: Urteil Werhahn u. a.) zurückgehe. Aus der Entscheidung in jener Rechtssache gehe hervor, dass die damalige Gemeinschaft und jetzige Union, wenn durch das Verhalten eines ihrer Organe ihre Haftung ausgelöst werde, vor dem Unionsrichter durch das oder die Organe vertreten werde, denen das haftungsauslösende Verhalten zur Last gelegt werde. Nach Ansicht des EuGH ist diese Entscheidung nicht auf die vorliegende Rechtssache anwendbar, weil dies aus verschiedenen Gründen zu einer Situation führen würde, die mit einer geordneten Rechtspflege unvereinbar wäre, die doch nach dem ausdrücklichen Wortlaut des Urteils Werhahn u. a. der Grund für diese Entscheidung sei. In diesem Zusammenhang beruft sich der EuGH inzident auch auf eine Nichtbeachtung der Tragweite von Art. 317 Abs. 1 AEUV und Art. 53 Abs. 1 der Verordnung Nr. 966/2012 (1), aufgrund deren das Gericht den Grundsatz hätte anerkennen müssen, dass ein Schadensersatz wie der in der vorliegenden Rechtssache verlangte aus dem die Kommission betreffenden Teil des Haushalts der Union geleistet werden müsse.

In Rahmen des zweiten Teils des ersten Rechtsmittelgrundes macht der EuGH unter Berufung auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 10. Juli 2008, Mihalkov/Bulgarien (Rechtssache Nr. 67719/01), geltend, das Gericht habe bei der Feststellung, dass der EuGH die Union im Rahmen der Schadensersatzklage von Aalberts Industries vertreten müsse, die Erfordernisse der richterlichen Unabhängigkeit und Unparteilichkeit nicht berücksichtigt. Da nämlich in der vorliegenden Rechtssache erstens der angeblich haftungsauslösende Tatbestand in der Ausübung der gerichtlichen Tätigkeit durch einen Spruchkörper bestehe und zweitens der Spruchkörper, der sich mit der Rechtssache befassen müsse, (i) zum selben Organ der Rechtspflege (dem Gericht) wie der Spruchkörper gehöre, dem der haftungsauslösende Tatbestand zur Last gelegt werde, und (ii) ein fester Bestandteil des Beklagten in der Rechtssache (des EuGH) sei, mit dem die Richterinnen und Richter dieses Spruchkörpers beruflich verbunden seien, seien die oben angeführten Erfordernisse nicht erfüllt. Dies gelte umso mehr, wenn — wie das Gericht entschieden habe — ein Schadensersatz wie der im vorliegenden Fall verlangte aus dem den EuGH betreffenden Teil des Haushalts der Union geleistet werden müsste.

Im Rahmen seines zweiten Rechtsmittelgrundes macht der EuGH geltend, dass der angefochtene Beschluss gegen die Begründungspflicht verstoße , da er keine konkrete Widerlegung der vom EuGH vor dem Gericht zur Tragweite einer Reihe von Urteilen — darunter die Urteile Groupe Gascogne/Kommission (C-58/12 P, EU:C:2013:770), Gascogne Sack/Kommission (C-40/12 P, EU:C:2013:768) und Kendrion/Kommission (C-50/12 P, EU:C:2013:771) — gemachten Ausführungen enthalte.


(1)  Verordnung (EU, Euratom) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298, S. 1).


22.6.2015   

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C 205/15


Vorabentscheidungsersuchen des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts (Deutschland) eingereicht am 19. März 2015 — Lidl Dienstleistungs-GmbH & Co. KG gegen Freistaat Sachsen

(Rechtssache C-134/15)

(2015/C 205/20)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Sächsisches Oberverwaltungsgericht

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Lidl Dienstleistungs-GmbH & Co. KG

Beklagter: Freistaat Sachsen

Vorlagefragen

1.

Ist Art. 5 Abs. 4 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 543/2008 (1) mit Art. 6 Abs. 1 Unterabsatz 1 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) i. V. m. Art. 15 Abs. 1 und Art. 16 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GR-Charta) vereinbar?

2.

Ist Art. 5 Abs. 4 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 543/2008 mit Art. 40 Abs. 2 Unterabsatz 2 AEUV vereinbar?


(1)  Verordnung (EG) Nr. 543/2008 der Kommission vom 16. Juni 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch; ABl. L 157, S. 46.


22.6.2015   

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C 205/16


Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato (Italien) eingereicht am 26. März 2015 — Provincia di Bari/Edilizia Mastrodonato s.r.l.

(Rechtssache C-147/15)

(2015/C 205/21)

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Consiglio di Stato

Parteien des Ausgangsverfahrens

Rechtsmittelführerin: Provincia di Bari

Rechtsmittelgegnerin: Edilizia Mastrodonato s.r.l.

Vorlagefrage

Ist Art. 10 Abs. 2 der Gemeinschaftsrichtlinie 2006/21/EG (1) in dem Sinne auszulegen, dass das Verfüllen der Deponie — wenn es durch andere als mineralische Abfälle erfolgt — stets unter die in der Richtlinie 1999/31/EG (2) enthaltenen Bestimmungen über Abfälle fällt, selbst wenn es sich nicht um eine Abfallbeseitigung, sondern um eine Verwertung handelt?


(1)  Richtlinie 2006/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über die Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie und zur Änderung der Richtlinie 2004/35/EG (ABl. L 102, S. 15).

(2)  Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien (ABl. L 182, S. 1).


22.6.2015   

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C 205/16


Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal da Relação de Coimbra (Portugal), eingereicht am 30. März 2015 — Sociedade Portuguesa de Autores CRL/Ministério Público

(Rechtssache C-151/15)

(2015/C 205/22)

Verfahrenssprache: Portugiesisch

Vorlegendes Gericht

Tribunal da Relação de Coimbra

Parteien des Ausgangsverfahrens

Rechtsmittelführerin: Sociedade Portuguesa de Autores CRL

Rechtsmittelgegner: Ministério Público

Vorlagefragen

1.

Ist der in Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG (1) vorgesehene Begriff der öffentlichen Wiedergabe von Werken dahin auszulegen, dass er die Übertragung von über Rundfunk gesendeten Werken in Geschäftslokalen wie Bars, Cafés, Restaurants oder ähnlichen Einrichtungen über Fernsehempfangsgeräte umfasst, bei der die Übertragung durch Lautsprecher und/oder Verstärker verstärkt wird und insofern eine neue Nutzung von urheberrechtlich geschützten Werke darstellt?

2.

Hat die Nutzung von Lautsprechern und/oder Verstärkern, d. h. von anderen technischen Mitteln als dem Fernsehempfangsgerät, zur Verstärkung des Tonempfangs Auswirkungen auf die Beantwortung der vorstehenden Frage?


(1)  Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft ABl. L 167, S. 10.


22.6.2015   

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C 205/17


Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal da Relação de Lisboa (Portugal), eingereicht am 30. März 2015 — Cruz & Companhia Lda/Instituto de Financiamento da Agricultura e Pescas IP (IFAP), Caixa Central — Caixa Central de Crédito Agrícola Mútuo CRL

(Rechtssache C-152/15)

(2015/C 205/23)

Verfahrenssprache: Portugiesisch

Vorlegendes Gericht

Tribunal da Relação de Lisboa

Parteien des Ausgangsverfahrens

Rechtsmittelführerin: Cruz & Companhia Lda

Rechtsmittelgegner: Instituto de Financiamento da Agricultura e Pescas IP (IFAP), Caixa Central — Caixa Central de Crédito Agrícola Mútuo CRL

Vorlagefragen

Das Tribunal da Relação de Lisboa fragt den Gerichtshof, ob

eine Banksicherheit, die geleistet wurde, um einen Vorschuss auf die Ausfuhrerstattungen zu erhalten, nicht für die Nichterfüllung „anderer Voraussetzungen“ haftet, die erst durch Überprüfungen festgestellt wurde, die nach der Ausfuhr und Verzollung der betreffenden Waren durchgeführt wurden;

oder ob im Gegenteil eine solche Sicherheit für die Nichterfüllung „anderer Voraussetzungen“ haftet, die erst nach der Verzollung überprüft wurden.


22.6.2015   

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C 205/17


Vorabentscheidungsersuchen des Hof van Cassatie (Belgien), eingereicht am 3. April 2015 — Samira Achbita, Centrum voor gelijkheid van kansen en voor racismebestrijding/G4S Secure Solutions NV

(Rechtssache C-157/15)

(2015/C 205/24)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Hof van Cassatie

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kassationsbeschwerdeführer: Samira Achbita, Centrum voor gelijkheid van kansen en voor racismebestrijding

Kassationsbeschwerdegegnerin: G4S Secure Solutions NV

Vorlagefrage

Ist Art. 2 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (1) so auszulegen, dass das Verbot, als Muslima am Arbeitsplatz ein Kopftuch zu tragen, keine unmittelbare Diskriminierung darstellt, wenn die beim Arbeitgeber bestehende Regel es allen Arbeitnehmern verbietet, am Arbeitsplatz äußere Zeichen politischer, philosophischer und religiöser Überzeugungen zu tragen?


(1)  ABl. L 303, S. 16.


22.6.2015   

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C 205/18


Vorabentscheidungsersuchen des Raad van State (Niederlande), eingereicht am 3. April 2015 — Elektriciteits Produktiemaatschappij Zuid-Nederland EPZ NV/Bestuur van de Nederlandse Emissieautoriteit

(Rechtssache C-158/15)

(2015/C 205/25)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Raad van State

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Elektriciteits Produktiemaatschappij Zuid-Nederland EPZ NV

Beklagte: Bestuur van de Nederlandse Emissieautoriteit

Vorlagefragen

1.

Wird ein Sachverhalt wie der vorliegende, bei dem Kohle in einem Kohlepark gelagert wird, in dem CO2-Emissionen infolge von Selbsterhitzung stattfinden, sich das Zentrum des Kohleparks in ungefähr 800 Metern Entfernung vom Rand des Kohlekraftwerks befindet, beide Grundstücke durch eine öffentliche Straße voneinander getrennt werden und die Kohle von der Speicherstätte auf einem Förderband, das über der Straße verläuft, in das Kraftwerk befördert wird, vom Begriff „Anlage“ im Sinne von Art. 3 Buchst. e der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (1) erfasst?

2.

Ist mit „Brennstoff, der die Anlage verlassen hat“, in Art. 27 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 601/2012 der Europäischen Kommission vom 21. Juni 2012 über die Überwachung von und die Berichterstattung über Treibhausgasemissionen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2) ein Sachverhalt wie der vorliegende gemeint, bei dem Kohle während der Lagerung im Kohlepark durch Verbrennung infolge von Selbsterhitzung verloren geht?


(1)  ABl. L 275, S. 32.

(2)  ABl. L 181, S. 30.


22.6.2015   

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C 205/18


Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden (Niederlande), eingereicht am 7. April 2015 — GS Media BV/Sanoma Media Netherlands BV u. a.

(Rechtssache C-160/15)

(2015/C 205/26)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Hoge Raad der Nederlanden

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kassationsbeschwerdeführerin: GS Media BV

Kassationsbeschwerdegegnerinnen: Sanoma Media Netherlands BV, Playboy Enterprises International Incl, Britt Geertruida Dekker

Vorlagefragen

1. a)

Liegt eine „öffentliche Wiedergabe“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 (1) vor, wenn eine andere Person als der Urheberrechtsinhaber mittels eines Hyperlinks auf einer von ihr betriebenen Website auf eine von einem Dritten betriebene, für das allgemeine Internetpublikum zugängliche Website verweist, auf der das Werk ohne Zustimmung des Rechtsinhabers zugänglich gemacht worden ist?

1. b)

Macht es dabei einen Unterschied, ob das Werk auch anderweitig zuvor nicht mit Zustimmung des Rechtsinhabers öffentlich wiedergegeben wurde?

1. c)

Ist es von Belang, ob der „Hyperlinker“ von der fehlenden Zustimmung des Rechtsinhabers zum Einstellen des Werks auf der in Frage 1. a) genannten Website des Dritten und gegebenenfalls dem Umstand, dass das Werk auch anderweitig zuvor nicht mit Zustimmung des Rechtsinhabers [Or. 32] öffentlich wiedergegeben wurde, weiß oder wissen muss?

2. a)

Sofern Frage 1. a) verneint wird: Liegt in diesem Fall gleichwohl eine öffentliche Wiedergabe vor oder kann eine solche vorliegen, wenn die Website, auf die der Hyperlink verweist, und damit das Werk, für das allgemeine Internetpublikum auffindbar ist, wenn auch nicht leicht, so dass das Setzen des Hyperlinks das Auffinden des Werks in hohem Maß erleichtert?

2. b)

Ist es bei der Beantwortung von Frage 2. a) von Belang, ob der „Hyperlinker“ den Umstand kennt oder kennen muss, dass die Website, auf die der Hyperlink verweist, für das allgemeine Internetpublikum nicht leicht auffindbar ist?

3.

Gibt es andere Umstände, denen bei der Beantwortung der Frage Rechnung zu tragen ist, ob eine öffentliche Wiedergabe vorliegt, wenn mittels eines Hyperlinks Zugang zu einem Werk verschafft wird, das zuvor nicht mit Zustimmung des Rechtsinhabers öffentlich wiedergegeben wurde?


(1)  Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. L 167, S. 10).


22.6.2015   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 205/19


Rechtsmittel, eingelegt am 9. April 2015 von der Europäischen Kommission gegen das Urteil des Gerichts (Neunte Kammer) vom 5. Februar 2015 in der Rechtssache T-473/12, Aer Lingus Ltd/Europäische Kommission

(Rechtssache C-164/15 P)

(2015/C 205/27)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: L. Flynn, D. Grespan, T. Maxian Rusche, B. Stromsky)

Andere Partei des Verfahrens: Aer Lingus Ltd, Irland

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das Urteil des Gerichts (Neunte Kammer) vom 5. Februar 2015 in der Rechtssache T-473/12, Aer Lingus/Kommission, aufzuheben, soweit damit der Beschluss 2013/199/EU der Kommission vom 25. Juli 2012 über die staatliche Beihilfe SA.29064 (11/C, ex 11/NN) — Differenzierte Fluggaststeuersätze in Irland (1) insoweit für nichtig erklärt wird, als er die Rückforderung der Beihilfe von den Begünstigten in Höhe eines im 70. Erwägungsgrund dieses Beschlusses auf 8 Euro je Fluggast festgelegten Betrags anordnet; und

die Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses 2013/199/EU der Kommission vom 25. Juli 2012 über die staatliche Beihilfe SA.29064 (11/C, ex 11/NN) — Differenzierte Fluggaststeuersätze in Irland abzuweisen;

der Klägerin die Kosten aufzuerlegen;

hilfsweise,

die Sache zur neuerlichen Entscheidung an das Gericht zurückzuverweisen;

die Kostenentscheidung für beide Rechtszüge vorzubehalten.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Rechtsmittelführerin macht einen einzigen Rechtsmittelgrund geltend.

Sie trägt vor, das Gericht habe dadurch gegen Art. 108 Abs. 3 AEUV und Art. 14 der Verordnung 659/1999 (2) verstoßen, dass es bei der Festsetzung der Beträge, die von den Empfängern einer staatlichen Beihilfe in Form einer steuerlichen Maßnahme, die einen gegenüber dem Standardsatz niedrigeren Steuersatz festsetze, zurückzufordern seien, neue wirtschaftliche Kriterien herangezogen habe.


(1)  ABl. L 119 S. 30.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (ABl. L 83, S. 1).


22.6.2015   

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C 205/20


Rechtsmittel, eingelegt am 9. April 2015 von der Europäischen Kommission gegen das Urteil des Gerichts (Neunte Kammer) vom 5. Februar 2015 in der Rechtssache T-500/12, Ryanair Ltd/Europäische Kommission

(Rechtssache C-165/15 P)

(2015/C 205/28)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: L. Flynn, D. Grespan, T. Maxian Rusche, B. Stromsky)

Andere Parteien des Verfahrens: Ryanair Ltd, Irland, Aer Lingus Ltd

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das Urteil des Gerichts (Neunte Kammer) vom 5. Februar 2015 in der Rechtssache T-500/12, Ryanair/Kommission, aufzuheben, soweit damit der Beschluss 2013/199/EU der Kommission vom 25. Juli 2012 über die staatliche Beihilfe SA.29064 (11/C, ex 11/NN) — Differenzierte Fluggaststeuersätze in Irland (1) insoweit für nichtig erklärt wird, als er die Rückforderung der Beihilfe von den Begünstigten in Höhe eines im 70. Erwägungsgrund dieses Beschlusses auf 8 Euro je Fluggast festgelegten Betrags anordnet; und

die Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses 2013/199/EU der Kommission vom 25. Juli 2012 über die staatliche Beihilfe SA.29064 (11/C, ex 11/NN) — Differenzierte Fluggaststeuersätze in Irland abzuweisen;

der Klägerin die Kosten aufzuerlegen;

hilfsweise,

die Sache zur neuerlichen Entscheidung an das Gericht zurückzuverweisen;

die Kostenentscheidung für beide Rechtszüge vorzubehalten.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Rechtsmittelführerin macht einen einzigen Rechtsmittelgrund geltend.

Sie trägt vor, das Gericht habe dadurch gegen Art. 108 Abs. 3 AEUV und Art. 14 der Verordnung 659/1999 (2) verstoßen, dass es bei der Festsetzung der Beträge, die von den Empfängern einer staatlichen Beihilfe in Form einer steuerlichen Maßnahme, die einen gegenüber dem Standardsatz niedrigeren Steuersatz festsetze, zurückzufordern seien, neue wirtschaftliche Kriterien herangezogen habe.


(1)  ABl. L 119 S. 30.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (ABl. L 83, S. 1).


22.6.2015   

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C 205/21


Vorabentscheidungsersuchen der Rīgas apgabaltiesas Krimināllietu tiesu kolēģija (Lettland), eingereicht am 13. April 2015 — Strafverfahren gegen Aleksandrs Ranks und Jurijs Vasiļevičs

(Rechtssache C-166/15)

(2015/C 205/29)

Verfahrenssprache: Lettisch

Vorlegendes Gericht

Rīgas apgabaltiesas Krimināllietu tiesu kolēģija

Beteiligte des Ausgangsverfahrens

Angeklagte: Aleksandrs Ranks, Jurijs Vasiļevičs

Weitere Beteiligte: Finanšu un ekonomisko noziegumu izmeklēšanas prokuratūra, Microsoft Corporation

Vorlagefragen

1.

Kann sich eine Person, die ein Computerprogramm mit einer „benutzen“ Lizenz auf einer CD erworben hat, die kein Original ist, aber funktioniert und von keinem anderen Nutzer verwendet wird, gemäß Art. 5 Abs. 1 und 4 Abs. 2 der Richtlinie 2009/24 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) auf die Erschöpfung des Rechts an der Verbreitung eines Exemplars (Kopie) dieses Computerprogramms berufen, dessen Erstkäufer es vom Inhaber der Rechte mit der Original-CD, die allerdings beschädigt ist, erworben hat, wenn der Ersterwerber sein Exemplar (Kopie) gelöscht hat oder es nicht mehr verwendet?

2.

Falls die erste Frage bejaht wird: Hat dann eine Person, die sich auf die Erschöpfung des Rechts auf Verbreitung eines Exemplars (Kopie) des Computerprogramms berufen kann, gemäß Art. 4 Abs. 2 und 5 Abs. 2 der Richtlinie 2009/24 das Recht, dieses Computerprogramm auf einer CD, die kein Original ist, an eine dritte Person weiterzuverkaufen?


(1)  Richtlinie 2009/24 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über den Rechtsschutz von Computerprogrammen (ABl. L 111 vom 5.5.2009, S. 16).


22.6.2015   

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C 205/21


Vorabentscheidungsersuchen des Nacka tingsrätt, Mark- och miljödomstolen (Schweden), eingereicht am 21. April 2015 — Borealis AB u. a./Naturvårdsverket

(Rechtssache C-180/15)

(2015/C 205/30)

Verfahrenssprache: Schwedisch

Vorlegendes Gericht

Nacka tingsrätt, Mark- och miljödomstolen

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerinnen: Borealis AB, Kubikenborg Aluminium AB, Yara AB, SSAB EMEA AB, Lulekraft AB, Värmevärden i Nynäshamn AB, Cementa AB, Höganäs Sweden AB

Beklagte: Naturvårdsverket

Vorlagefragen

1.

Ist es bei der Berechnung des sektorübergreifenden Korrekturfaktors für den Industriesektor mit Art. 10a Abs. 1 und 4 der Handelsrichtlinie (1) vereinbar, alle Emissionen aus der Verbrennung von Restgas für die Stromerzeugung der Versteigerungsmasse zuzurechnen und nicht der Obergrenze für die kostenlose Zuteilung von Zertifikaten (Industritaket; im Folgenden: Sektorobergrenze), obwohl Emissionen aus Restgas nach Art. 10a Abs. 1 der Handelsrichtlinie für eine kostenlose Zuteilung von Zertifikaten in Betracht kommen?

2.

Ist es bei der Berechnung des sektorübergreifenden Korrekturfaktors für den Industriesektor mit Art. 10a Abs. 1 und 4 der Handelsrichtlinie vereinbar, alle Emissionen, die bei der Wärmeerzeugung in Kraft-Wärme-Kopplungswerken zur Weiterlieferung an Anlagen, die vom Emissionshandelssystem erfasst werden (im Folgenden: EHS-Anlagen), entstehen, der Versteigerungsmasse zuzurechnen und nicht der Sektorobergrenze, obwohl Emissionen aus der Wärmeerzeugung nach Art. 10a Abs. 4 der Handelsrichtlinie für eine kostenlose Zuteilung von Zertifikaten in Betracht kommen?

3.

Falls eine der Fragen 1 und 2 zu verneinen ist, ist dann die Berechnung des auf die Industrie entfallenden Anteils (34,78 %) an den Gesamtemissionen im Bezugszeitraum korrekt?

4.

Ist der Beschluss 2013/448/EU (2) der Kommission ungültig und mit Art. 10a Abs. 5 Unterabs. 3 der Handelsrichtlinie unvereinbar, weil die von der Kommission vorgenommene Berechnung der Sektorobergrenze bedeutet, dass ein sektorübergreifender Korrekturfaktor zwingend angewandt werden muss statt nur „nötigenfalls“?

5.

Wurde die Produkt-Benchmark für Roheisen in Übereinstimmung mit Art. 10a Abs. 2 der Handelsrichtlinie festgesetzt angesichts der Tatsache, dass bei der Bestimmung der Grundsätze für die Festlegung von Ex-ante-Benchmarks die Durchschnittsleistung der 10 % effizientesten Anlagen in dem betreffenden Sektor zum Ausgangspunkt genommen werden muss?

6.

Ist es hinsichtlich der kostenlosen Zuteilung von Zertifikaten für die Lieferung von Wärme an Privathaushalte mit Art. 10a Abs. 4 der Handelsrichtlinie vereinbar, die Zuteilung kostenloser Zertifikate für Wärme zu versagen, die an Privathaushalte exportiert wird?

7.

Ist es bei einem Antrag auf kostenlose Zuteilung von Zertifikaten mit Anhang IV des Beschlusses 2011/278/EU (3) der Kommission vereinbar, entsprechend dem Vorgehen des Naturvårdsverk (schwedische Umweltschutzagentur) nicht alle Treibhausgasemissionen anzugeben, die bei der Erzeugung von an Privathaushalte exportierte Wärme entstehen?

8.

Ist es bei der Zuteilung kostenloser Zertifikate für die Lieferung von Wärme an Privathaushalte mit Art. 10a Abs. 1 und 4 der Handelsrichtlinie und Art. 10 Abs. 3 des Beschlusses 2011/278/EU der Kommission vereinbar, keine zusätzlichen kostenlosen Zertifikate für Emissionen aus fossilen Brennstoffen zuzuteilen, die die Zuteilung überschreiten, die für an Privathaushalte exportierte Wärme gewährt wurde?

9.

Ist es bei einem Antrag auf Zuteilung kostenloser Zertifikate mit Anhang IV des Beschlusses 2011/278/EU der Kommission vereinbar, entsprechend dem Vorgehen des Naturvårdsverk die Zahlen in dem Antrag dahin zu ändern, dass die Treibhausgasemissionen, die der Verbrennung von Restgas zurechenbar sind, den Emissionen gleichgestellt werden, die der Verbrennung von Erdgas zurechenbar sind?

10.

Ist Art. 10 Abs. 8 des Beschlusses 2011/278/EU der Kommission dahin zu verstehen, dass einem Betreiber keine kostenlosen Zertifikate hinsichtlich des Verbrauchs von Wärme in einem Anlagenteil mit Wärme-Benchmark zugeteilt werden können, die in einem anderen Anlagenteil mit Brennstoff-Benchmark erzeugt wurde?

11.

Falls Frage 10 zu bejahen ist, verstößt dann Art. 10 Abs. 8 des Beschlusses 2011/278/EU der Kommission gegen Art. 10a Abs. 1 der Handelsrichtlinie?

12.

Ist es bei der Zuteilung kostenloser Zertifikate für den Verbrauch von Wärme mit der Handelsrichtlinie und den Leitlinien Nr. 2 und Nr. 6 vereinbar, im Rahmen der Beurteilung zu berücksichtigen, aus welcher Wärmequelle die verbrauchte Wärme stammt?

13.

Ist der Beschluss 2013/448/EU der Kommission ungültig und mit Art. 290 AEUV und Art. 10a Abs. 1 und 5 der Handelsrichtlinie unvereinbar, weil er die in Art. 10a Abs. 5 Unterabs. 2 Buchst. a und b der Handelsrichtlinie festgelegte Berechnungsmethode insofern ändert, als von der Berechnungsgrundlage Emissionen ausgenommen werden, die aufgrund der Verbrennung von Restgas und der Kraft-Wärme-Kopplung entstehen, obwohl hierfür nach Art. 10a Abs. 1 und 4 der Handelsrichtlinie und dem Beschluss 2011/278/EU der Kommission kostenlos Zertifikate zugeteilt werden?

14.

Ist messbare Wärme in Form von Dampf aus einer EHS-Anlage, der an ein Dampfnetz mit mehreren Dampfverbrauchern abgegeben wird, von denen mindestens einer keine EHS-Anlage ist, als Anlagenteil mit Wärme-Benchmark im Sinne von Art. 3 Buchst. c des Beschlusses 2011/278/EU der Kommission anzusehen?

15.

Ist es für die Antwort auf Frage 14 von Bedeutung,

a)

ob das Dampfnetz im Eigentum des größten Dampfverbrauchers im Netz steht und es sich bei diesem Verbraucher um eine EHS-Anlage handelt,

b)

welcher Anteil der gesamten Wärmelieferung an das Dampfnetz von dem größten Verbraucher genutzt wird,

c)

wie viele Dampflieferanten und -verbraucher zu dem Dampfnetz gehören,

d)

ob sich nicht sicher feststellen lässt, wer die messbare Wärme erzeugt hat, die die Dampfverbraucher jeweils nutzen, und

e)

ob sich die Verteilung der Dampfnutzung im Netz dadurch ändern kann, dass einige Dampfverbraucher, die keine EHS-Anlagen sind, sich dem Netz anschließen oder sich die Nutzung durch vorhandene Verbraucher, die keine EHS-Anlagen sind, erhöht?

16.

Falls die Antwort auf Frage 14 von den Umständen des Einzelfalls abhängt, welchen Umständen ist dann Bedeutung beizumessen?


(1)  Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275, S. 32).

(2)  Beschluss der Kommission vom 5. September 2013 über nationale Umsetzungsmaßnahmen für die übergangsweise kostenlose Zuteilung von Treibhausgasemissionszertifikaten gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 240, S. 27).

(3)  Beschluss der Kommission vom 27. April 2011 zur Festlegung EU-weiter Übergangsvorschriften zur Harmonisierung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten gemäß Artikel 10a der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 130, S. 1).


22.6.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 205/23


Vorabentscheidungsersuchen des Augstākā tiesa (Lettland), eingereicht am 22. April 2015 — Aleksei Petruhhin

(Rechtssache C-182/15)

(2015/C 205/31)

Verfahrenssprache: Lettisch

Vorlegendes Gericht

Augstākā tiesa

Parteien des Ausgangsverfahrens

Person, um deren Auslieferung zwecks Strafverfolgung ersucht wird: Aleksei Petruhhin

Weitere Partei des Verfahrens: Latvijas Republikas Ģenerālprokuratūra

Vorlagefragen

1.

Sind Art. 18 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union dahin auszulegen, dass im Fall der Auslieferung eines Bürgers eines Mitgliedstaats der Europäischen Union an einen Staat, der nicht Mitglied der Europäischen Union ist, aufgrund eines Auslieferungsabkommens zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittland dasselbe Schutzniveau gewährleistet sein muss wie für einen Bürger des betreffenden Mitgliedstaats?

2.

Muss das Gericht des Mitgliedstaats, der um Auslieferung ersucht worden ist, unter diesen Umständen die Auslieferungsvoraussetzungen des Mitgliedstaats anwenden, dem der Betreffende angehört, oder diejenigen des Mitgliedstaats, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat?

3.

Muss der um Auslieferung ersuchte Mitgliedstaat, falls die Auslieferung ohne Einhaltung des für die Bürger des um Auslieferung ersuchten Staats festgelegten besonderen Schutzniveaus vorzunehmen ist, überprüfen, ob die in Art. 19 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union festgelegten Garantien beachtet werden, wonach niemand an einen Staat ausgeliefert werden darf, in dem für sie oder ihn das ernsthafte Risiko der Todesstrafe, der Folter oder einer anderen unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung besteht? Darf sich diese Prüfung auf die Feststellung beschränken, dass der die Auslieferung beantragende Staat Vertragspartei des Übereinkommens zur Verhütung von Folter ist, oder muss die tatsächliche Situation unter Berücksichtigung der Bewertung dieses Staats durch die Organe des Europarats ermittelt werden?


22.6.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 205/24


Rechtsmittel, eingelegt am 27. April 2015 von Tarif Akhras gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Siebte Kammer) vom 12. Februar 2015 in der Rechtssache T-579/11, Tarif Akhras/Rat der Europäischen Union

(Rechtssache C-193/15 P)

(2015/C 205/32)

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführer: Tarif Akhras (Prozessbevollmächtigte: S. Millar, S. Ashley, D. Wyatt QC, R. Blakeley, Barrister)

Andere Verfahrensbeteiligte: Rat der Europäischen Union, Europäische Kommission

Anträge

Der Rechtsmittelführer beantragt, dass der Gerichtshof:

das Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 12. Februar 2015 in der Rechtssache T-579/11, Tarif Akhras/Rat der Europäischen Union, teilweise aufzuheben,

die in der Rechtssache T-579/11 angefochtenen Maßnahmen vom 23. März 2012 und später für nichtig zu erklären, soweit sie den Rechtsmittelführer betreffen,

dem Rat die Kosten des Rechtsmittels und die Kosten des Verfahrens vor dem Gericht aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Der Rechtsmittelführer stützt sein Rechtsmittel auf zwei Rechtsmittelgründe.

Erstens habe das Gericht einen Rechtsfehler begangen, indem es entschieden habe, dass die Kommission auf die Vermutung, dass der Rechtsmittelführer das Regime unterstützt und/oder von ihm profitiert habe, habe zurückgreifen dürfen; weiters habe es das Gericht verabsäumt, die richtige Prüfung durchzuführen, nämlich ob die festgestellten Tatsachen ein Bündel von Indizien darstellten, die hinreichend konkret, genau und widerspruchsfrei seien, um die Feststellung zu ermöglichen, dass der Rechtsmittelführer das Regime unterstützt und/oder von ihm profitiert habe.

Zweitens habe das Gericht einen Rechtsfehler begangen, indem es die für die Frage, ob der Rechtsmittelführer das Regime unterstützt und/oder von ihm profitiert habe, relevante Beweise verfälscht habe, die, wären sie nicht derart verfälscht worden, gezeigt hätten, dass der Rechtsmittelführer das Regime nicht unterstützt bzw. von ihm profitiert habe.

Hätte das Gericht nicht auf die Vermutung zurückgegriffen und/oder hätte es die richtige Prüfung angewandt und/oder hätte es die oben genannten Beweise nicht verfälscht, hätte es die in der Rechtssache T-579/11 angefochtenen Maßnahmen vom 23. März und später aufgehoben.


22.6.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 205/25


Klage, eingereicht am 29. April 2015 — Europäische Kommission/Portugiesische Republik

(Rechtssache C-200/15)

(2015/C 205/33)

Verfahrenssprache: Portugiesisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: M. Wasmeier und P. Guerra e Andrade)

Beklagte: Portugiesische Republik

Anträge

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass die Portugiesische Republik dadurch, dass sie zur Bestimmung der Steuerbemessungsgrundlage bei nach Portugal eingeführten Gebrauchtfahrzeugen aus einem anderen Mitgliedstaat ein System zur Berechnung des Wertverlusts der Fahrzeuge angewendet hat, das den tatsächlichen Wert der Fahrzeuge nicht berücksichtigt und insbesondere weder den Wertverlust, bevor das Fahrzeug ein Jahr alt ist, noch bei über fünf Jahre alten Fahrzeugen irgendeinen anderen Wertverlust berücksichtigt, ihren Verpflichtungen aus Art. 110 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union nicht nachgekommen ist;

der Portugiesischen Republik die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Kommission ist der Ansicht, dass die Regelungen in Art. 11 des Código do imposto sobre veículos (portugiesisches Kraftfahrzeugsteuergesetz) in Bezug auf in Portugal zugelassene Gebrauchtkraftfahrzeuge, d. h. Gebrauchtfahrzeuge mit einem von einem anderen Mitgliedstaat unbefristet erteilten Kennzeichen, die in Portugal in den steuerrechtlich freien Verkehr übergeführt würden, diskriminierend seien. Anders als bei originär in den steuerrechtlich freien Verkehr in Portugal übergeführten Gebrauchtfahrzeugen würden bei von anderen Mitgliedstaaten aus zugelassenen Fahrzeugen nämlich Steuersätze angewendet, die den Wertverlust der Fahrzeuge nicht angemessen widerspiegelten. U. a. erfolge eine Senkung des Steuersatzes erst nach einer Nutzungsdauer von einem Jahr. Ab einer Nutzungsdauer von fünf Jahren könne die Senkung nicht mehr als 52 % betragen.


Gericht

22.6.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 205/26


Urteil des Gerichts vom 5. Mai 2015 — Spa Monopole/HABM — Orly International (SPARITUAL)

(Rechtssache T-131/12) (1)

((Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke SPARITUAL - Ältere Benelux-Wort- und -Bildmarken SPA und LES THERMES DE SPA - Relatives Eintragungshindernis - Art. 8 Abs. 5 der Verordnung [EG] Nr. 207/2009))

(2015/C 205/34)

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Spa Monopole, compagnie fermière de Spa SA/NV (Spa, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte L. De Brouwer, E. Cornu und É. De Gryse)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigte: J. Crespo Carrillo und A. Folliard-Monguiral)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht: Orly International, Inc. (Van Nuys, Kalifornien, Vereinigte Staaten) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. Kremer und J. Rotsch)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 9. Januar 2012 (Sache R 2396/2010-1) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Spa Monopole, compagnie fermière de Spa SA/NV und der Orly International, Inc.

Tenor

1.

Die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)(HABM) vom 9. Januar 2012 (Sache R 2396/2010-1) wird aufgehoben.

2.

Das HABM und die Orly International, Inc. tragen ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Spa Monopole, compagnie fermière de Spa SA/NV.


(1)  ABl. C 165 vom 9.6.2012.


22.6.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 205/26


Urteil des Gerichts vom 5. Mai 2015 — Skype/HABM — Sky und Sky IP International (skype)

(Rechtssache T-423/12) (1)

((Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke skype - Ältere Gemeinschaftswortmarke SKY - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009))

(2015/C 205/35)

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Skype Ultd (Dublin, Irland) (Prozessbevollmächtigte: zunächst I. Fowler, Solicitor, Rechtsanwältin J. Schmitt und J. Mellor, QC, dann A. Carboni und M. Browne, Solicitors)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: P. Bullock)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferinnen vor dem Gericht: Sky plc, vormals British Sky Broadcasting Group plc (Isleworth, Vereinigtes Königreich) und Sky IP International Ltd (Isleworth) (Prozessbevollmächtigte: D. Rose und V. Baxter, Solicitors, dann D. Rose, R. Guthrie, Solicitors, T. Moody-Stuart, Barrister, und J. Curry, Solicitor)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 26. Juli 2012 (Sache R 1561/2010-4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der British Sky Broadcasting Group plc und der Sky IP International Ltd einerseits und der Skype Ultd andererseits

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Skype Ultd trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), der Sky plc und der Sky IP International Ltd.


(1)  ABl. C 355 vom 17.11.2012.


22.6.2015   

DE

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C 205/27


Urteil des Gerichts vom 5. Mai 2015 — Skype/HABM — Sky und Sky IP International (SKYPE)

(Rechtssache T-183/13) (1)

((Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke SKYPE - Ältere Gemeinschaftswortmarke SKY - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009))

(2015/C 205/36)

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Skype Ultd (Dublin, Irland) (Prozessbevollmächtigte: zunächst I. Fowler, Solicitor, Rechtsanwältin J. Schmitt und J. Mellor, QC, dann A. Carboni und M. Browne, Solicitors)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigte: P. Bullock und N. Bambara)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferinnen vor dem Gericht: Sky plc, vormals British Sky Broadcasting Group plc (Isleworth, Vereinigtes Königreich) und Sky IP International Ltd (Isleworth) (Prozessbevollmächtigte: R. Guthrie, D. Rose, V. Baxter, Solicitors, und T. Moody-Stuart, Barrister, dann R. Guthrie, D. Rose, T. Moody-Stuart und J. Curry, Solicitor)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 30. Januar 2013 (Sache R 2398/2010-4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der British Sky Broadcasting Group plc und der Sky IP International Ltd einerseits und der Skype Ultd andererseits

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Skype Ultd trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), der Sky plc und der Sky IP International Ltd.


(1)  ABl. C 171 vom 15.6.2013.


22.6.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 205/28


Urteil des Gerichts vom 5. Mai 2015 — Skype/HABM — Sky und Sky IP International (SKYPE)

(Rechtssache T-184/13) (1)

((Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke SKYPE - Ältere Gemeinschaftswortmarke SKY - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009))

(2015/C 205/37)

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Skype Ultd (Dublin, Irland) (Prozessbevollmächtigte: zunächst I. Fowler, Solicitor, Rechtsanwältin J. Schmitt und J. Mellor, QC, dann A. Carboni und M. Browne, Solicitors)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigte: P. Bullock und N. Bambara)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferinnen vor dem Gericht: Sky plc, vormals British Sky Broadcasting Group plc (Isleworth, Vereiniges Königreich) und Sky IP International Ltd (Isleworth) (Prozessbevollmächtigte: R. Guthrie, D. Rose, V. Baxter, Solicitors, und T. Moody-Stuart, Barrister, dann R. Guthrie, D. Rose, T. Moody-Stuart und J. Curry, Solicitor)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 30. Januar 2013 (Sache R 121/2011-4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der British Sky Broadcasting Group plc und der Sky IP International Ltd einerseits und der Skype Ultd andererseits

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Skype Ultd trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)(HABM), der Sky plc und der Sky IP International Ltd.


(1)  ABl. C 171 vom 15.6.2013.


22.6.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 205/29


Urteil des Gerichts vom 5. Mai 2015 — Petropars Iran u. a./Rat

(Rechtssache T-433/13) (1)

((Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen gegen Iran zur Verhinderung der nuklearen Proliferation - Einfrieren von Geldern - Begründungspflicht - Beurteilungsfehler - Einrede der Rechtswidrigkeit - Recht zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit - Eigentumsrecht - Schutz der öffentlichen Gesundheit, der Sicherheit und der Umwelt - Vorsorgegrundsatz - Verhältnismäßigkeit - Verteidigungsrechte))

(2015/C 205/38)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerinnen: Petropars Iran Co. (Kish Island, Iran), Petropars Oilfields Services Co. (Kish Island), Petropars Aria Kish Operation and Management Co. (Teheran, Iran), Petropars Resources Engineering Kish Co. (Teheran) (Prozessbevollmächtigte: S. Zaiwalla, P. Reddy, Z. Burbeza, Solicitors, R. Blakeley, G. Beck, Barristers, und M. Brindle, QC)

Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: V. Piessevaux und M. Bishop)

Gegenstand

Klage zum einen auf Nichtigerklärung des Beschlusses 2013/270/GASP des Rates vom 6. Juni 2013 zur Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. L 156, S. 10) sowie der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 522/2013 des Rates vom 6. Juni 2013 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. L 156, S. 3) und zum anderen auf Feststellung der Unanwendbarkeit von Art. 20 Abs. 1 Buchst. c des Beschlusses 2010/413/GASP des Rates vom 26. Juli 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2007/140/GASP (ABl. L 195, S. 39) sowie von Art. 23 Abs. 2 Buchst. d der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 des Rates vom 23. März 2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 (ABl. L 88, S. 1)

Tenor

1.

Folgende Rechtsakte werden, soweit sie die Petropars Aria Kish Operation and Management Co. und die Petropars Resources Engineering Kish Co. betreffen, für nichtig erklärt:

der Beschluss 2013/270/GASP des Rates vom 6. Juni 2013 zur Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran;

die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 522/2013 des Rates vom 6. Juni 2013 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran.

2.

Die Wirkungen des Beschlusses 2013/270 und der Verordnung Nr. 522/2013 werden gegenüber der Petropars Aria Kish Operation and Management Co. und der Petropars Resources Engineering Kish Co. bis zum Ablauf der in Art. 56 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union vorgesehenen Rechtsmittelfrist oder, wenn innerhalb dieser Frist ein Rechtsmittel eingelegt wird, bis zur Zurückweisung des Rechtsmittels aufrechterhalten.

3.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4.

Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 313 vom 26.10.2013.


22.6.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 205/30


Urteil des Gerichts vom 7. Mai 2015 — Cosmowell/HABM — Haw Par (GELENKGOLD)

(Rechtssache T-599/13) (1)

((Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke GELENKGOLD - Ältere Gemeinschaftsbildmarke mit Darstellung eines Tigers - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Veränderung der Unterscheidungskraft der älteren Marke - Klangliche Ähnlichkeit der Zeichen - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009))

(2015/C 205/39)

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Cosmowell GmbH (Sankt Johann in Tirol, Österreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Sachs)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtige: D. Walicka)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht: Haw Par Corp. Ltd (Singapur, Singapur) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C. Schultze, J. Ossing, R. D. Härer, C. Weber, H. Ranzinger, C. Brockmann und C. Gehweiler)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 5. September 2013 (Sache R 2013/2012-4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Haw Par Corp. Ltd und der Cosmowell GmbH

Tenor

1.

Die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 5. September 2013 (Sache R 2013/2012-4) wird aufgehoben.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.

Das HABM trägt seine eigenen Kosten sowie die Hälfte der Kosten, die der Cosmowell GmbH in den Verfahren vor dem Gericht und vor der Beschwerdekammer entstanden sind.

4.

Die Haw Par Corp. Ltd trägt ihre eigenen Kosten sowie die Hälfte der Kosten, die Cosmowell in den Verfahren vor dem Gericht und vor der Beschwerdekammer entstanden sind.


(1)  ABl. C 39 vom 8.2.2014.


22.6.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 205/30


Urteil des Gerichts vom 5. Mai 2015 — Lidl Stiftung & Co. KG/HABM — Horno del Espinar (Castello)

(Rechtssache T-715/13) (1)

((Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke Castello - Ältere nationale Bildmarke Castelló - Relatives Eintragungshindernis - Keine Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 - Anspruch auf rechtliches Gehör - Art. 75 Satz 2 der Verordnung Nr. 207/2009))

(2015/C 205/40)

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Lidl Stiftung & Co. KG (Neckarsulm, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwälte M. Wolter und M. Kefferpütz sowie Rechtsanwältin A. Marx)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: P. Geroulakos)

Anderer Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht: Horno del Espinar, SL (El Espinar, Spanien)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 1. Oktober 2013 (Sache R 2338/2012-2), zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Horno del Espinar, SL und der Lidl Stiftung & Co. KG.

Tenor

1.

Die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 1. Oktober 2013 (Sache R 2338/2012-2, zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Horno del Espinar, SL und der Lidl Stiftung & Co. KG wird aufgehoben.

2.

Das HABM trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 78 vom 15.3.2014.


22.6.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 205/31


Beschluss des Gerichts vom 23. April 2015 — Chatzianagnostou/Rat u. a.

(Rechtssache T-383/13) (1)

((Nichtigkeitsklage - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Zur Mission Eulex Kosovo abgeordneter nationaler Sachverständiger - Entscheidungen eines Missionsleiters über Disziplinarstrafen))

(2015/C 205/41)

Verfahrenssprache: Griechisch

Parteien

Kläger: Antonios Chatzianagnostou (Serres, Griechenland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C. Makris)

Beklagte: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: S. Kyriakopoulou, A. Vitro und M. Bauer), Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J. Currall, A.-C. Simon und M. Konstantinidis) und Eulex Kosovo (Pristina, Kosovo) (Prozessbevollmächtigte: B. Borchardt im Beistand von Rechtsanwältin D. Fouquet)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidungen vom 10. Mai 2013 in den Disziplinarverfahren Nr. 02/2013 und Nr. 06/2013, die vom Leiter der Mission Eulex Kosovo unterzeichnet wurden

Tenor

1.

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2.

Herr Antonios Chatzianagnostou trägt seine eigenen Kosten und die Kosten des Rates der Europäischen Union, der Europäischen Kommission und von Eulex Kosovo.


(1)  ABl. C 313 vom 26.10.2013.


22.6.2015   

DE

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C 205/32


Beschluss des Gerichts vom 14. April 2015 — SolarWorld und Solsonica/Kommission

(Rechtssache T-393/13) (1)

((Dumping - Einfuhren von Fotovoltaik-Modulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon [Zellen und Wafer] mit Ursprung in oder versandt aus China - Vorläufiger Antidumpingzoll))

(2015/C 205/42)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerinnen: SolarWorld AG (Bonn, Deutschland) und Solsonica SpA (Cittaducale, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt L. Ruessmann und J. Beck, Solicitor)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J.-F. Brakeland und T. Maxian Rusche)

Gegenstand

Erstens Klage auf Nichtigerklärung der Verordnung (EU) Nr. 513/2013 der Kommission vom 4. Juni 2013 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Fotovoltaik-Modulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen und Wafer) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 182/2013 zur zollamtlichen Erfassung dieser Einfuhren mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China (ABl. L 152, S. 5), soweit der Satz dieser vorläufigen Zölle für den Zeitraum vom 6. Juni bis zum 5. August 2013 in einer Höhe festgesetzt werde, die weder das Dumping noch den Schaden beseitige, zweitens Klage, den Zollbehörden der Mitgliedstaaten aufzugeben, die vollen Sätze der Antidumpingzölle ab dem 6. Juni 2013 anzuwenden, und drittens Klage aus außervertraglicher Haftung der Kommission für den Schaden, der den Klägerinnen durch die Anwendung der vorläufigen Antidumpingzölle zu dem mit der Verordnung Nr. 513/2013 eingeführten Satz während des Zeitraums vom 6. Juni bis zum 5. August 2013 entstanden sein soll

Tenor

1.

Der zweite Antrag der SolarWorld AG und der Solsonica SpA, den Zollbehörden der Mitgliedstaaten aufzugeben, ab dem 6. Juni 2013 die in Art. 1 Abs. 2 Ziff. ii der Verordnung (EU) Nr. 513/2013 der Kommission vom 4. Juni 2013 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Fotovoltaik-Modulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen und Wafer) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 182/2013 zur zollamtlichen Erfassung dieser Einfuhren mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China angegebenen Antidumpingzollsätze anzuwenden, ist offensichtlich unzulässig.

2.

Die Klage auf Nichtigerklärung der Verordnung Nr. 513/2013 und die Schadensersatzklage sind in der Hauptsache erledigt.

3.

SolarWorld und Solsonica tragen ihre eigenen Kosten sowie ein Drittel der Kosten der Europäischen Kommission. Die Kommission trägt ihre übrigen Kosten.


(1)  ABl. C 274 vom 21.9.2013.


22.6.2015   

DE

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C 205/32


Beschluss des Gerichts vom 28. April 2015 — Dyckerhoff Polska/Kommission

(Rechtssache T-284/14) (1)

((Nichtigkeitsklage - Klagefrist - Verspätung - Kein Fall höherer Gewalt und kein Zufall - Offensichtliche Unzulässigkeit - Einrede der Rechtswidrigkeit))

(2015/C 205/43)

Verfahrenssprache: Polnisch

Parteien

Klägerin: Dyckerhoff Polska sp. z o.o. (Nowiny, Polen) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt K. Kowalczyk)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: E. White und K. Herrmann)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses 2013/448/EU der Kommission vom 5. September 2013 über nationale Umsetzungsmaßnahmen für die übergangsweise kostenlose Zuteilung von Treibhausgasemissionszertifikaten gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 240, S. 27)

Tenor

1.

Die Klage wird als offensichtlich unzulässig abgewiesen.

2.

Über die Streithilfeanträge des Rates der Europäischen Union und des Europäischen Parlaments ist nicht zu entscheiden.

3.

Die Dyckerhoff Polska sp. z o.o. trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 245 vom 28.7.2014.


22.6.2015   

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C 205/33


Beschluss des Gerichts vom 27. April 2015 — Vierling/HABM — IP Leanware (BRAINCUBE)

(Rechtssache T-581/14) (1)

((Gemeinschaftsmarke - Widerspruch - Rücknahme des Widerspruchs - Erledigung))

(2015/C 205/44)

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Yvonne Vierling (Köln, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. Hasselblatt und D. Kipping)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: I. Harrington)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: IP Leanware (Issoire, Frankreich)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 30. April 2014 (Sache R 1486/2013-2) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Yvonne Vierling und IP Leanware

Tenor

1.

Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt.

2.

Frau Yvonne Vierling trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten des HABM.


(1)  ABl. C 351 vom 6.10.2014.


22.6.2015   

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C 205/34


Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 24. April 2015. — CRM/Kommission

(Rechtssache T-43/15 R)

((Vorläufiger Rechtsschutz - Eintragung einer geschützten geografischen Angabe - „Piadina Romagnola/Piada Romagnola“ - Antrag auf Aussetzung des Vollzugs - Fehlende Dringlichkeit))

(2015/C 205/45)

Verfahrenssprache: Italienisch

Verfahrensbeteiligte

Antragstellerin: CRM Srl (Modena, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. Forte, C. Marinuzzi und A. Franchi)

Antragsgegnerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: D. Bianchi und J. Guillem Carrau)

Gegenstand

Antrag auf Aussetzung des Vollzugs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1174/2014 der Kommission vom 24. Oktober 2014 zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Piadina Romagnola/Piada Romagnola [g.g.A.]) (ABl. L 316, S. 3)

Tenor

1.

Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen.

2.

Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.


22.6.2015   

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C 205/34


Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 24. April 2015 — Hydrex/Kommission

(Rechtssache T-45/15 R)

((Vorläufiger Rechtsschutz - Finanzhilfevereinbarung für ein Projekt betreffend ein Finanzierungsinstrument für die Umwelt - Einziehungsanordnung - Antrag auf Aussetzung des Vollzugs - Verstoß gegen Formerfordernisse - Unzulässigkeit))

(2015/C 205/46)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Verfahrensbeteiligte

Antragstellerin: Hydrex NV (Antwerpen, Belgien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt P. Van Eysendeyk)

Antragsgegnerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: S. Lejeune und G. Wils)

Gegenstand

Antrag auf Aussetzung des Vollzugs des Beschlusses C(2015) 103 final der Europäischen Kommission vom 12. Januar 2015 betreffend die an die Antragstellerin gerichtete Einziehungsanordnung Nr. 3241405101 über einen Betrag von 5 40  721,10 Euro

Tenor

1.

Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen.

2.

Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.


22.6.2015   

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C 205/35


Klage, eingereicht am 8. April 2015 — EFB/Kommission

(Rechtssache T-174/15)

(2015/C 205/47)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: European Federation of Biotechnology (EFB) (Lüttich, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Troncoso Ferrer und S. Moya Izquierdo)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Klage für zulässig und begründet zu erklären;

die Europäische Kommission zur Zahlung von 36  457,79 Euro an die Klägerin zu verurteilen;

der Europäischen Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin beantragt mit ihrer Klage beim Gericht die Feststellung, dass die Europäische Kommission gegen ihre vertraglichen Verpflichtungen aus dem Vertrag vom 24. Januar 2007 über das Vorhaben „European Federation of Biotechnology Latin America Action on Functional Foods“ (Europäische Vereinigung für Biotechnologie Aktionsprogramm Lateinamerika in Bezug auf funktionelle Lebensmittel) mit dem Az. CT-2006-043158 verstoßen habe, und fordert die Zahlung des endgültigen Betrags von 36  457,79 Euro.

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin sechs Klagegründe geltend.

1.

Offensichtliche Beurteilungsfehler in Bezug auf verschiedene erstattungsfähige Kosten, was einen gegen Art. 1315 des belgischen Code civil verstoßenden Fehler bei der Beweiswürdigung darstelle.

2.

Verstoß gegen die Art. II.20 und II.6 der Allgemeinen Vertragsbedingungen.

3.

Verstoß gegen Art. 1134 des belgischen Code civil und gegen den Grundsatz der Vertragsdurchführung in gutem Glauben.

4.

Begründungsmangel der Europäischen Kommission bei der Ablehnung der Erstattung bestimmter Kosten.

5.

Verstoß gegen den Vertrauensschutz.

6.

Fehlende Klarheit der auf das 6th Framework Programme for Research and Technological Development (6. Rahmenprogramm für Forschung und technische Entwicklung) (FP6) anwendbaren Regelungen.


22.6.2015   

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C 205/35


Klage, eingereicht am 10. April 2015 — SLE Schuh/HABM — Vigoss Tekstil Konfeksiyon Sanayi ve Ticaret (VIOS)

(Rechtssache T-191/15)

(2015/C 205/48)

Sprache der Klageschrift: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: SLE Schuh GmbH (Graz, Österreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Stolitzka)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Vigoss Tekstil Konfeksiyon Sanayi ve Ticaret Ltd Sirketi (Istanbul, Türkei)

Angaben zum Verfahren vor dem HABM

Antragstellerin: Klägerin.

Streitige Marke: Gemeinschaftswortmarke „VIOS“ — Anmeldung Nr. 11 283 546.

Verfahren vor dem HABM: Widerspruchsverfahren.

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des HABM vom 22. Januar 2015 in der Sache R 623/2014-5.

Anträge

Die Klägerin beantragt,

der Klage stattzugeben und die angefochtene Entscheidung dahingehend abzuändern, dass die Registrierung der Marke „VIOS“ für alle Klassen zugelassen wird, somit auch für:

Klasse 18: Waren daraus [aus Leder und Lederimitationen], soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Reise- und Handkoffer; Sonnenschirme.

Klasse 25: Bekleidungsstücke, Kopfbedeckungen.

in eventu,

der Klage stattzugeben und die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

dem HABM die Kosten aufzuerlegen.

Angeführter Klagegrund

Verletzung von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009.


22.6.2015   

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C 205/36


Klage, eingereicht am 24. April 2015 — Aguirre y Compañía/HABM — Puma (Darstellung eines Trainingsschuhs)

(Rechtssache T-205/15)

(2015/C 205/49)

Sprache der Klageschrift: Spanisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Aguirre y Compañía, SA (Madrid, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Pomares Caballero und A. Pomares Caballero)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Puma SE (Herzogenaurach, Deutschland)

Angaben zum Verfahren vor dem HABM

Inhaberin des streitigen Geschmacksmusters: Klägerin.

Streitiges Geschmacksmuster: Gemeinschaftsgeschmacksmuster eines Trainingsschuhs — Gemeinschaftsgeschmacksmusters Nr. 1050520-0001.

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer des HABM vom 20. Januar 2015 in der Sache R 696/2013-3.

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtenen Entscheidung dahin gehend zu ändern, dass festgestellt wird, dass im vorliegenden Fall entgegen der Einschätzung der Widerspruchskammer der in Art. 25 Abs. 1 Buchst. e der Verordnung Nr. 6/2002 vorgesehene Nichtigkeitsgrund nicht vorliege;

hilfsweise, die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

und in jedem Fall dem HABM die eigenen Kosten und die Kosten der Klägerin aufzuerlegen.

Angeführte Klagegründe

Verstoß gegen wesentliche Formvorschriften, in dem inkongruente Feststellungen getroffen werden, die eine ausreichende Begründung der angefochtenen Entscheidung verhindern.

Verstoß gegen Art. 25 Abs. 1 Buchst. e der Verordnung Nr. 6/2002.

Verstoß gegen Art. 63 der Verordnung Nr. 6/2002.


22.6.2015   

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C 205/37


Klage, eingereicht am 23. April 2015 — Gmina Kosakowo/Kommission

(Rechtssache T-209/15)

(2015/C 205/50)

Verfahrenssprache: Polnisch

Parteien

Klägerin: Gmina Kosakowo (Kosakowo, Polen) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt [radca prawny] M. Leśny)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

Art. 2 Abs. 1 und 2 des Beschlusses der Europäischen Kommission vom 26. Februar 2015 bezüglich der Maßnahme SA.35388 (2013/C) (ex 2013/NN und ex 2012/N) für nichtig zu erklären;

Art. 3 Abs. 1, 2, 3 und 4 des Beschlusses der Europäischen Kommission vom 26. Februar 2015 bezüglich der Maßnahme SA.35388 (2013/C) (ex 2013/NN und ex 2012/N) für nichtig zu erklären;

Art. 4 Abs. 1 und 2 des Beschlusses der Europäischen Kommission vom 26. Februar 2015 bezüglich der Maßnahme SA.35388 (2013/C) (ex 2013/NN und ex 2012/N) für nichtig zu erklären;

der Beklagten die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten der Prozessvertretung der Klägerin aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin fünf Klagegründe geltend.

1.

Erster Klagegrund:

fehlerhafte Feststellung des dem angefochtenen Beschluss zugrunde gelegten Sachverhalts.

2.

Zweiter Klagegrund:

Verstoß gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV durch die grundlose Annahme, dass die Gmina Kosakowo (Gemeinde Kosakowo) eine öffentliche Beihilfe unter Verstoß gegen diese Vorschrift gewährt habe, obwohl die Übernahme von Anteilen an der Gesellschaft Port Lotniczy Gdynia-Kosakowo sp. z o.o. (Flughafen Gdynia-Kosakowo Gesellschaft mit beschränkter Haftung) durch die Gemeinde die Verrechnung einer Transaktion im Rahmen eines Pachtvertrags über Grund und Boden dargestellt habe, die falsche Anwendung des Kriteriums des privaten Investors durch die Europäische Kommission sowie die grundlose Annahme, dass die Gewährung der öffentlichen Beihilfe an die Port Lotniczy Gdynia-Kosakowo sp. z o.o. den Wettbewerb verfälscht oder zu verfälschen gedroht habe und den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt habe.

3.

Dritter Klagegrund:

Verstoß gegen Art. 107 Abs. 3 Buchst. a und c AEUV durch die Annahme, dass die Durchführung der Investitionen angesichts der regionalen Entwicklung nicht gerechtfertigt sei und nicht im Verhältnis zu den Nachteilen stehe, die damit ausgeglichen werden sollten, sowie die Annahme, dass die zugunsten der Port Lotniczy Gdynia-Kosakowo sp. z o.o. gewährte Beihilfe mit den Bedingungen des Binnenmarkts unvereinbar sei.

4.

Vierter Klagegrund:

Verstoß gegen Art. 108 Abs. 2 Unterabs. 1 AEUV dadurch, dass die Europäische Kommission die ihr zuerkannte Befugnis missbraucht habe, und zwar aufgrund einer Verkennung und unzutreffenden Einstufung der Tätigkeit der Klägerin, einer falschen Einstufung der Beihilfemaßnahme, der unterbliebenen Durchführung der rechtlich gebotenen Prüfung nach Maßgabe des sogenannten „Kriteriums des privaten Investors“ zur Beurteilung des Bauvorhabens Flughafen Gdynia — Kosakowo sowie einer fehlerhaften und unvollständigen Analyse des Marktes lokaler und regionaler polnischer Flughäfen.

5.

Fünfter Klagegrund:

Verletzung von Verfahrensvorschriften: Verstoß gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1) durch rechtsfehlerhafte Durchführung der Prüfung nach Maßgabe des Kriteriums des privaten Investors; Verstoß gegen Art. 296 Abs. 2 AEUV durch unzureichende Begründung des angefochtenen Beschlusses; Verstoß gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung; Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichheit vor dem Gesetz; außerdem Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit.


22.6.2015   

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C 205/38


Rechtsmittel, eingelegt am 27. April von Claudio Necci gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 25. März 2015 in der Rechtssache F-5/15, Necci/Kommission

(Rechtssache T-211/15 P)

(2015/C 205/51)

Verfahrenssprache: Französisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführer: Claudio Necci (Auderghem, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Orlandi und T. Martin)

Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission

Anträge

Der Rechtsmittelführer beantragt,

den Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union vom 25. März 2015 in der Rechtssache F-5/15 (Necci/Kommission) aufzuheben;

die Sache an das Gericht für den öffentlichen Dienst zurückzuverweisen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung des Rechtsmittels macht der Rechtsmittelführer zwei Rechtsmittelgründe geltend.

1.

Erster Rechtsmittelgrund: Das Gericht für den öffentlichen Dienst (GöD) habe gegen das Recht auf effektiven Rechtsschutz verstoßen, indem es die Nichtigkeitsklage des Rechtsmittelführers wegen eines Unzulässigkeitsgrundes abgewiesen habe, den es fälschlich als „offensichtlich“ qualifiziert habe.

2.

Zweiter Rechtsmittelgrund: Das GöD habe einen Rechtsfehler begangen, indem es davon ausgegangen sei, dass die Frist für die Einlegung einer Beschwerde im Sinne des Art. 90 des Statuts mit dem Eingang des Vorschlags zur Anrechnung von ruhegehaltsfähigen Dienstjahren und nicht mit seiner Annahme durch den Bediensteten zu laufen begonnen habe.


22.6.2015   

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C 205/39


Klage, eingereicht am 24. April 2015 — Lidl Stiftung/HABM — toom Baumarkt (Super-Samstag)

(Rechtssache T-213/15)

(2015/C 205/52)

Sprache der Klageschrift: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Lidl Stiftung & Co. KG (Neckarsulm, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Wolter und A. Berger)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: toom Baumarkt GmbH (Köln, Deutschland)

Angaben zum Verfahren vor dem HABM

Inhaberin der streitigen Marke: Klägerin.

Streitige Marke: Gemeinschaftswortmarke „Super-Samstag“ — Gemeinschaftsmarke Nr. 10 304 178.

Verfahren vor dem HABM: Nichtigkeitsverfahren.

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des HABM vom 16. Februar 2015 in der Sache R 657/2014-5.

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

dem HABM die Kosten für das Verfahren aufzuerlegen, einschließlich der Kosten für das Beschwerdeverfahren.

Angeführte Klagegründe

Verletzung von Art. 52 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009 i. V. m. Regel 37 Buchst. b (i) und (iv) der Verordnung Nr. 2868/95;

Verletzung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009;

Verletzung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009.


22.6.2015   

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C 205/40


Klage, eingereicht am 23. April 2015 — Novartis AG/HABM — Meda AB (Zymara)

(Rechtssache T-214/15)

(2015/C 205/53)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Novartis AG (Basel, Schweiz) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Douglas)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Meda AB (Solna, Schweden)

Angaben zum Verfahren vor dem HABM

Anmelder: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Streitige Marke: Gemeinschaftswortmarke „Zymara“ — Anmeldung Nr. 9 982 745.

Verfahren vor dem HABM: Widerspruchsverfahren.

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des HABM vom 6. Februar 2015 in der Sache R 550/2014-5.

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

dem HABM die Kosten aufzuerlegen.

Angeführte Klagegründe

Die Beschwerdekammer habe die Waren „Pharmazeutische Präparate, nämlich Präarate für die Behandlung von Krebs“ fehlerhaft beurteilt;

die Beschwerdekammer habe ihre Entscheidung fehlerhaft auf inexistente Rechtschreibregeln gestützt;

die Beschwerdekammer habe Argumente zum Vergleich der Zeichen ignoriert und deshalb fälschlich festgestellt, dass die Zeichen phonetisch nur geringe Ähnlichkeit aufwiesen;

die Beschwerdekammer habe beim visuellen Vergleich den Wortanfängen zu viel Gewicht beigemessen.


22.6.2015   

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C 205/40


Klage, eingereicht am 30. April 2015 — Fiesta Hotels & Resorts/HABM — Residencial Palladium (PALLADIUM PALACE IBIZA RESORT & SPA)

(Rechtssache T-217/15)

(2015/C 205/54)

Sprache der Klageschrift: Spanisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Fiesta Hotels & Resorts, SL (Ibiza, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Devaureix)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Residencial Palladium, SL (Ibiza, Spanien)

Angaben zum Verfahren vor dem HABM

Inhaberin der streitigen Marke: Klägerin

Streitige Marke: Gemeinschaftsbildmarke mit den Wortbestandteilen „PALLADIUM PALACE IBIZA RESORT & SPA“ — Gemeinschaftsmarke Nr. 10 524 213

Verfahren vor dem HABM: Nichtigkeitsverfahren

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 23. Februar 2015 in der Sache R 2391/2013-2

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 23. Februar 2015 aufzuheben und für wirkungslos zu erklären,

dem HABM die Kosten aufzuerlegen.

Angeführte Klagegründe

Verstoß gegen Art. 53 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009, in Verbindung mit Art. 8 Abs. 4 der Verordnung Nr. 207/2009;

Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009.


22.6.2015   

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C 205/41


Klage, eingereicht am 6. Mai 2015 — Cofely Solelec u. a./Parlament

(Rechtssache T-224/15)

(2015/C 205/55)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerinnen: Cofely Solelec (Esch-sur-Alzette, Luxemburg), Mannelli & Associés SA (Bertrange, Luxemburg) und Cofely Fabricom (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. Marx)

Beklagter: Europäisches Parlament

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

den Beschluss Nr. 103299 der Generaldirektion Infrastrukturen und Logistik des Europäischen Parlaments vom 27. April 2015, mit dem das von der Klägerin am 29. September 2014 im Rahmen der Ausschreibung mit dem Aktenzeichen INLO-D-UPIL-T-14-AO4 für das Projekt für Ausbau und Modernisierung des Konrad-Adenauer-Gebäudes in Luxemburg eingereichte Angebot betreffend Los Nr. 75 „Elektrizität — Starkstrom“ zurückgewiesen wurde, und den Beschluss, mit dem der fragliche Auftrag an einen anderen Bieter vergeben wurde, für nichtig zu erklären;

die Vorlage folgender Dokumente anzuordnen:

den vom Beklagten in seinem Schreiben Nr. 101690 vom 27. Februar 2015 erwähnten Bericht des Vergabeausschusses, und

die Dokumente der Akte des Vergabeverfahrens, in denen gemäß Art. 160 Abs. 4 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission vom 29. Oktober 2012 über die Anwendungsbestimmungen für die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Kontakte, die zwischen dem Parlament und den Bietern stattgefunden haben, ein Hinweis angebracht wurde;

dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage machen die Klägerinnen zwei Klagegründe geltend.

1.

Erster Klagegrund: Nichtbeachtung der Auswahlkriterien, insbesondere der Kriterien der finanziellen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sowie der technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit.

2.

Zweiter Klagegrund: Nichtbeachtung der Zuschlagskriterien. Die Klägerinnen machen geltend, der Beklagte hätte das Angebot des Zuschlagsempfängers, da es im Vergleich zu den von den übrigen Bietern unterbreiteten Angeboten ungewöhnlich niedrig sei, zurückweisen und den Auftrag an sie vergeben müssen.


22.6.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 205/42


Beschluss des Gerichts vom 17. April 2015 — Microsoft/HABM — Softkinetic Software (KINECT)

(Rechtssache T-536/13) (1)

(2015/C 205/56)

Verfahrenssprache: Englisch

Der Präsident der Zweiten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 377 vom 21.12.2013.


22.6.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 205/42


Beschluss des Gerichts vom 23. April 2015 — Marzocchi Pompe/HABM — Settima Meccanica (ELIKA)

(Rechtssache T-182/14) (1)

(2015/C 205/57)

Verfahrenssprache: Italienisch

Der Präsident der Zweiten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 159 vom 26.5.2014.


22.6.2015   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 205/42


Beschluss des Gerichts vom 13. April 2015 — noon Copenhagen/HABM — Wurster Diamonds (noon)

(Rechtssache T-637/14) (1)

(2015/C 205/58)

Verfahrenssprache: Englisch

Der Präsident der Fünften Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 361 vom 13.10.2014.


22.6.2015   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 205/43


Beschluss des Gerichts vom 27. April 2015 — Bensarsa/Kommission und EDSB

(Rechtssache T-791/14) (1)

(2015/C 205/59)

Verfahrenssprache: Französisch

Der Präsident der Zweiten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 34 vom 2.2.2015.