ISSN 1977-088X |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 198 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
58. Jahrgang |
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IV Informationen |
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INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Gerichtshof der Europäischen Union |
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2015/C 198/01 |
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V Bekanntmachungen |
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GERICHTSVERFAHREN |
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Gerichtshof |
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2015/C 198/02 |
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2015/C 198/03 |
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2015/C 198/12 |
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2015/C 198/30 |
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2015/C 198/31 |
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Gericht |
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2015/C 198/40 |
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2015/C 198/41 |
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2015/C 198/42 |
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2015/C 198/50 |
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2015/C 198/51 |
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2015/C 198/52 |
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2015/C 198/53 |
Rechtssache T-138/15: Klage, eingereicht am 25. März 2015 — Aanbestedingskalender u. a./Kommission |
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2015/C 198/54 |
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2015/C 198/55 |
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2015/C 198/56 |
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2015/C 198/57 |
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2015/C 198/58 |
Rechtssache T-190/15: Klage, eingereicht am 16. April 2015 — Intervog/HABM (meet me) |
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2015/C 198/59 |
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2015/C 198/60 |
Rechtssache T-197/15: Klage, eingereicht am 20. April 2015 — Costa/Parlament |
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2015/C 198/61 |
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2015/C 198/62 |
Rechtssache T-202/15: Klage, eingereicht am 23. April 2015 — Zitro IP/HABM (WORLD OF BINGO) |
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2015/C 198/63 |
Rechtssache T-203/15: Klage, eingereicht am 23. April 2015 — Zitro IP/HABM (WORLD OF BINGO) |
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2015/C 198/64 |
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Gericht für den öffentlichen Dienst |
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2015/C 198/65 |
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2015/C 198/66 |
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2015/C 198/67 |
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2015/C 198/68 |
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2015/C 198/69 |
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2015/C 198/70 |
DE |
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IV Informationen
INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Gerichtshof der Europäischen Union
15.6.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 198/1 |
Letzte Veröffentlichungen des Gerichtshofs der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Union
(2015/C 198/01)
Letzte Veröffentlichung
Bisherige Veröffentlichungen
Diese Texte sind verfügbar auf:
EUR-Lex: http://eur-lex.europa.eu
V Bekanntmachungen
GERICHTSVERFAHREN
Gerichtshof
15.6.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 198/2 |
Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 16. April 2015 (Vorabentscheidungsersuchen des Raad van State — Niederlande) — W. P. Willems/Burgemeester van Nuth (C-446/12), H. J. Kooistra/Burgemeester van Skarsterlân (C-447/12), M. Roest/Burgemeester van Amsterdam (C-448/12), L. J. A. van Luijk/Burgemeester van Den Haag (C-449/12)
(Verbundene rechtssachen C-446/12 bis C-449/12) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Biometrischer Pass - Biometrische Daten - Verordnung [EG] Nr. 2252/2004 - Art. 1 Abs. 3 - Art. 4 Abs. 3 - Nutzung gesammelter Daten zu anderen Zwecken als zur Ausstellung von Pässen und Reisedokumenten - Einrichtung und Nutzung von Datenbanken, die biometrische Daten enthalten - Gesetzliche Garantien - Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Art. 7 und 8 - Richtlinie 95/46/EG - Art. 6 und 7 - Recht auf Achtung des Privatlebens - Recht auf den Schutz personenbezogener Daten - Anwendung auf Personalausweise))
(2015/C 198/02)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Raad van State
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: W. P. Willems (C-446/12), H. J. Kooistra (C-447/12), M. Roest (C-448/12), L. J. A. van Luijk (C-449/12)
Beklagte: Burgemeester van Nuth (C-446/12), Burgemeester van Skarsterlân (C-447/12), Burgemeester van Amsterdam (C-448/12), Burgemeester van Den Haag (C-449/12)
Tenor
1. |
Art. 1 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 des Rates vom 13. Dezember 2004 über Normen für Sicherheitsmerkmale und biometrische Daten in von den Mitgliedstaaten ausgestellten Pässen und Reisedokumenten in der durch die Verordnung (EG) Nr. 444/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass die Verordnung auf Personalausweise, die wie der niederländische Personalausweis von einem Mitgliedstaat seinen eigenen Staatsangehörigen ausgestellt werden, ungeachtet ihrer Gültigkeitsdauer und ungeachtet der Möglichkeit, sie bei Auslandsreisen zu verwenden, keine Anwendung findet. |
2. |
Art. 4 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2252/2004 in der durch die Verordnung Nr. 444/2009 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er die Mitgliedstaaten nicht dazu verpflichtet, in ihren Rechtsvorschriften zu garantieren, dass die aufgrund der Verordnung erhobenen und gespeicherten biometrischen Daten nicht zu anderen Zwecken als zur Ausstellung eines Reisepasses oder Reisedokuments erhoben, verarbeitet und verwendet werden, da ein solcher Aspekt nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fällt. |
15.6.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 198/3 |
Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 16. April 2015 — Europäisches Parlament/Rat der Europäischen Union
(Verbundene rechtssachen C-317/13 und C-679/13) (1)
((Nichtigkeitsklage - Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Einführung von Kontrollmaßnahmen für eine neue psychoaktive Substanz - Bestimmung der Rechtsgrundlage - Nach Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon anwendbarer Rechtsrahmen - Übergangsbestimmungen - Abgeleitete Rechtsgrundlage - Anhörung des Parlaments))
(2015/C 198/03)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Europäisches Parlament (Prozessbevollmächtigte: F. Drexler, A. Caiola und M. Pencheva)
Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: K. Pleśniak und A. F. Jensen)
Streithelferin zur Unterstützung des Beklagten: Republik Österreich (Prozessbevollmächtigte: C. Pesendorfer)
Tenor
1. |
Der Beschluss 2013/129/EU des Rates vom 7. März 2013 über Kontrollmaßnahmen für 4-Methylamphetamin und der Durchführungsbeschluss 2013/496/EU des Rates vom 7. Oktober 2013 über Kontrollmaßnahmen für 5-(2-Aminopropyl)indol werden für nichtig erklärt. |
2. |
Die Wirkungen des Beschlusses 2013/129 und des Durchführungsbeschlusses 2013/496 werden bis zum Inkrafttreten der sie ersetzenden Rechtsakte aufrechterhalten. |
3. |
Der Rat der Europäischen Union trägt die Kosten. |
4. |
Die Republik Österreich trägt ihre eigenen Kosten. |
15.6.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 198/3 |
Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 16. April 2015 (Vorabentscheidungsersuchen der Kúria — Ungarn) — Nemzeti Fogyasztóvédelmi Hatóság/UPC Magyarország Kft.
(Rechtssache C-388/13) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2005/29/EG - Unlautere Geschäftspraktiken - Erteilung einer falschen Auskunft durch ein Telekommunikationsunternehmen gegenüber einem Abonnenten, die diesem zusätzliche Kosten verursacht - Einstufung als „irreführende Geschäftspraxis“))
(2015/C 198/04)
Verfahrenssprache: Ungarisch
Vorlegendes Gericht
Kúria
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Nemzeti Fogyasztóvédelmi Hatóság
Beteiligte: UPC Magyarország Kft.
Tenor
1. |
Die Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken) ist dahin auszulegen, dass die Erteilung einer falschen Auskunft durch einen Gewerbetreibenden an einen Verbraucher wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende als „irreführende Geschäftspraxis“ im Sinne dieser Richtlinie einzustufen ist, auch wenn diese Auskunftserteilung nur einen Verbraucher betraf. |
2. |
Die Richtlinie 2005/29 ist dahin auszulegen, dass im Fall einer Geschäftspraxis, die alle in Art. 6 Abs. 1 dieser Richtlinie genannten Voraussetzungen für eine Einstufung als den Verbraucher irreführende Praxis erfüllt, nicht mehr geprüft zu werden braucht, ob eine solche Praxis auch den Erfordernissen der beruflichen Sorgfalt im Sinne von Art. 5 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie widerspricht, um sie als unlauter und mithin nach Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie verboten ansehen zu können. |
(1) ABl. C 304 vom 19.10.2013.
15.6.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 198/4 |
Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 14. April 2015 — Rat der Europäischen Union/Europäische Kommission
(Rechtssache C-409/13) (1)
((Nichtigkeitsklage - Makrofinanzhilfen an Drittländer - Beschluss der Kommission, einen Vorschlag für eine Rahmenverordnung zurückzunehmen - Art. 13 Abs. 2 EUV und 17 EUV - Art. 293 AEUV - Grundsatz der begrenzten Einzelermächtigung - Grundsatz des institutionellen Gleichgewichts - Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit - Art. 296 AEUV - Begründungspflicht))
(2015/C 198/05)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: G. Maganza, A. de Gregorio Merino und I. Gurov)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: B. Smulders, P. Van Nuffel und M. Clausen)
Streithelfer zur Unterstützung des Klägers: Tschechische Republik (Prozessbevollmächtigte: M. Smolek, J. Vláčil und J. Škeřík), Bundesrepublik Deutschland (Prozessbevollmächtigter: T. Henze), Königreich Spanien, (Prozessbevollmächtigter: M. Sampol Pucurull), Französische Republik (Prozessbevollmächtigte: G. de Bergues, D. Colas und N. Rouam), Italienische Republik (Prozessbevollmächtigte: G. Palmieri im Beistand von P. Gentili, avvocato dello Stato), Königreich der Niederlande (Prozessbevollmächtigte: M. Bulterman, B. Koopman und J. Langer), Slowakische Republik (Prozessbevollmächtigte: B. Ricziová), Republik Finnland (Prozessbevollmächtigte: H. Leppo), Königreich Schweden (Prozessbevollmächtigte: U. Persson und A. Falk), Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland (Prozessbevollmächtigte V. Kaye im Beistand von R. Palmer, Barrister)
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Der Rat der Europäischen Union trägt die Kosten. |
3. |
Die Tschechische Republik, die Bundesrepublik Deutschland, das Königreich Spanien, die Französische Republik, die Italienische Republik, das Königreich der Niederlande, die Slowakische Republik, die Republik Finnland, das Königreich Schweden sowie das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland tragen ihre eigenen Kosten. |
(1) ABl. C 274 vom 21.09.2013.
15.6.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 198/5 |
Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 16. April 2015 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts — Deutschland) — Eintragungsausschuss bei der Bayerischen Architektenkammer/Hans Angerer
(Rechtssache C-477/13) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2005/36/EG - Art. 10 - Anerkennung von Berufsqualifikationen - Zugang zum Architektenberuf - Nicht in Anhang V Nr. 5.7.1 aufgeführte Nachweise - Begriffe „besondere und außergewöhnliche Gründe“ und „Architekt“))
(2015/C 198/06)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Bundesverwaltungsgericht
Parteien des Ausgangsverfahrens
Revisionskläger: Eintragungsausschuss bei der Bayerischen Architektenkammer
Revisionsbeklagter: Hans Angerer
Beteiligte: Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht, Landesanwaltschaft Bayern als Vertreter des öffentlichen Interesses
Tenor
1. |
Art. 10 Buchst. c der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen in der durch die Verordnung (EG) Nr. 279/2009 der Kommission vom 6. April 2009 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass der Antragsteller, der die in Kapitel I des Titels III dieser Richtlinie vorgesehene allgemeine Regelung für die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen in Anspruch nehmen will, zusätzlich zu dem Umstand, dass er über einen nicht in Anhang V Nr. 5.7.1 der Richtlinie aufgeführten Ausbildungsnachweis verfügt, das Vorliegen von „besonderen und außergewöhnlichen Gründen“ nachweisen muss. |
2. |
Art. 10 Buchst. c der Richtlinie 2005/36 in der durch die Verordnung Nr. 279/2009 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass sich der Begriff „besondere und außergewöhnliche Gründe“ im Sinne dieser Bestimmung auf die Umstände bezieht, aufgrund deren der Antragsteller keinen in Anhang V Nr. 5.7.1 dieser Richtlinie aufgeführten Nachweis besitzt, wobei er sich jedoch nicht darauf berufen kann, dass er Berufsqualifikationen besitzt, die ihm in seinem Herkunftsmitgliedstaat die Aufnahme eines anderen als des Berufs erlauben, den er im Aufnahmemitgliedstaat ausüben will. |
3. |
Art. 10 Buchst. c der Richtlinie 2005/36 in der durch die Verordnung Nr. 279/2009 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass der Begriff „Architekt“ im Sinne dieser Bestimmung anhand der Rechtsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats zu definieren ist und somit nicht notwendigerweise voraussetzt, dass der Antragsteller über eine Ausbildung und über Erfahrung verfügt, die nicht nur technische Tätigkeiten der Bauplanung, Bauaufsicht und Bauausführung umfassen, sondern auch künstlerisch-gestaltende, stadtplanerische, wirtschaftliche und gegebenenfalls denkmalpflegerische Tätigkeiten. |
(1) ABl. C 344 vom 23.11.2013.
15.6.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 198/6 |
Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 14. April 2015, (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Superior de Justicia de Galicia — Spanien) — Lourdes Cachaldora Fernández/Instituto Nacional de la Seguridad Social (INSS), Tesorería General de la Seguridad Social (TGSS)
(Rechtssache C-527/13) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Männliche und weibliche Arbeitnehmer - Gleichbehandlung im Bereich der sozialen Sicherheit - Richtlinie 79/7/EWG - Art. 4 - Richtlinie 97/81/EG - Rahmenvereinbarung von UNICE, CEEP und EGB über Teilzeitarbeit - Berechnung der Leistungen - System zur Einbeziehung von Beitragslücken - Teilzeitbeschäftigte und Vollzeitbeschäftige))
(2015/C 198/07)
Verfahrenssprache: Spanisch
Vorlegendes Gericht
Tribunal Superior de Justicia de Galicia
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Lourdes Cachaldora Fernández
Beklagte: Instituto Nacional de la Seguridad Social (INSS), Tesorería General de la Seguridad Social (TGSS)
Tenor
1. |
Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 79/7/EWG des Rates vom 19. Dezember 1978 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, die vorsieht, dass die Beitragslücken, die im Anschluss an eine Teilzeitbeschäftigung in dem Referenzzeitraum für die Berechnung einer beitragsabhängigen Rente wegen dauerhafter Berufsunfähigkeit entstanden sind, durch Heranziehung der jeweils geltenden Mindestbeitragsbemessungsgrundlagen geschlossen werden, die durch Anwendung des Teilzeitkoeffizienten für diese Beschäftigung herabgesetzt werden, während eine solche Herabsetzung nicht erfolgt, wenn diese Lücken auf eine Vollzeitbeschäftigung folgen. |
2. |
Die am 6. Juni 1997 geschlossene Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit, die im Anhang der Richtlinie 97/81/EG des Rates vom 15. Dezember 1997 zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit in der durch die Richtlinie 98/23/EG des Rates vom 7. April 1998 geänderten Fassung enthalten ist, ist dahin auszulegen, dass eine Regelung eines Mitgliedstaats nicht in ihren Anwendungsbereich fällt, die vorsieht, dass die Beitragslücken, die im Anschluss an eine Teilzeitbeschäftigung in dem Referenzzeitraum für die Berechnung einer beitragsabhängigen Rente wegen dauerhafter Berufsunfähigkeit entstanden sind, durch Heranziehung der jeweils geltenden Mindestbeitragsbemessungsgrundlagen geschlossen werden, die durch Anwendung des Teilzeitkoeffizienten für diese Beschäftigung herabgesetzt werden, während eine solche Herabsetzung nicht erfolgt, wenn diese Lücken auf eine Vollzeitbeschäftigung folgen. |
15.6.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 198/7 |
Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 16. April 2015 — Europäisches Parlament/Rat der Europäischen Union
(Rechtssache C-540/13) (1)
((Nichtigkeitsklage - Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Festlegung des Zeitpunkts, ab dem ein früherer Beschluss gilt - Bestimmung der Rechtsgrundlage - Nach Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon geltender Rechtsrahmen - Übergangsbestimmungen - Abgeleitete Rechtsgrundlage - Anhörung des Parlaments))
(2015/C 198/08)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Europäisches Parlament (Prozessbevollmächtigte: F. Drexler, A. Caiola, M. Pencheva)
Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: K. Pleśniak und A. F. Jensen)
Tenor
1. |
Der Beschluss 2013/392/EU des Rates vom 22. Juli 2013 zur Festlegung des Zeitpunkts, ab dem der Beschluss 2008/633/JI über den Zugang der benannten Behörden der Mitgliedstaaten und von Europol zum Visa-Informationssystem (VIS) für Datenabfragen zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung und Ermittlung terroristischer und sonstiger schwerwiegender Straftaten gilt, wird für nichtig erklärt. |
2. |
Die Wirkungen des Beschlusses 2013/392 werden bis zum Inkrafttreten eines neuen Rechtsakts, der ihn ersetzen soll, aufrechterhalten. |
3. |
Der Rat der Europäischen Union trägt die Kosten. |
15.6.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 198/7 |
Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 16. April 2015 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs — Deutschland) — Hermann Lutz/Elke Bäuerle als Verwalterin in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der ECZ Autohandel GmbH
(Rechtssache C-557/13) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung [EG] Nr. 1346/2000 - Art. 4 und 13 - Insolvenzverfahren - Zahlung, die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgrund einer vor diesem Zeitpunkt durchgeführten Pfändung erfolgt ist - Klage zur Anfechtung einer den Interessen der Gläubiger zuwiderlaufenden Handlung - Verjährungs-, Anfechtungs- und Ausschlussfristen - Formvorschriften für die Anfechtungsklage - Anwendbares Recht))
(2015/C 198/09)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Bundesgerichtshof
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Hermann Lutz
Beklagte: Elke Bäuerle als Verwalterin in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der ECZ Autohandel GmbH
Tenor
1. |
Art. 13 der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren ist dahin auszulegen, dass er anwendbar ist, wenn die von einem Insolvenzverwalter angefochtene Auszahlung eines vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens gepfändeten Geldbetrags erst nach Eröffnung dieses Verfahrens erfolgt ist. |
2. |
Art. 13 der Verordnung Nr. 1346/2000 ist dahin auszulegen, dass die in dieser Vorschrift enthaltene Ausnahmeregelung auch die Verjährungs-, Anfechtungs- und Ausschlussfristen erfasst, die nach dem Recht vorgesehen sind, das für die vom Insolvenzverwalter angefochtene Rechtshandlung gilt. |
3. |
Die Formvorschriften für die Erhebung einer Insolvenzanfechtungsklage richten sich im Hinblick auf die Anwendung von Art. 13 der Verordnung Nr. 1346/2000 nach dem Recht, das für die vom Insolvenzverwalter angefochtene Rechtshandlung gilt. |
15.6.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 198/8 |
Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 16. April 2015 (Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofs — Österreich) — Karoline Gruber/Unabhängiger Verwaltungssenat für Kärnten, EMA Beratungs- und Handels GmbH, Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend
(Rechtssache C-570/13) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - Richtlinie 2011/92/EU - Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten - Errichtung eines Einkaufszentrums - Bindungswirkung einer Verwaltungsentscheidung, keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen - Keine Beteiligung der Öffentlichkeit))
(2015/C 198/10)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Verwaltungsgerichtshof
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Karoline Gruber
Beklagte: Unabhängiger Verwaltungssenat für Kärnten, EMA Beratungs- und Handels GmbH, Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend
Tenor
Art. 11 der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen — wonach eine Verwaltungsentscheidung, mit der festgestellt wird, dass für ein Projekt keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, Bindungswirkung für Nachbarn hat, die vom Recht auf Erhebung einer Beschwerde gegen diese Entscheidung ausgeschlossen sind — entgegensteht, sofern diese Nachbarn, die zur „betroffenen Öffentlichkeit“ im Sinne von Art. 1 Abs. 2 dieser Richtlinie gehören, die Kriterien des nationalen Rechts in Bezug auf das „ausreichende Interesse“ oder die „Rechtsverletzung“ erfüllen. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob diese Voraussetzung in der bei ihm anhängigen Rechtssache erfüllt ist. Ist dies der Fall, muss das vorlegende Gericht feststellen, dass eine Verwaltungsentscheidung, keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, gegenüber diesen Nachbarn keine Bindungswirkung hat.
15.6.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 198/9 |
Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 16. April 2015 — Europäische Kommission/Bundesrepublik Deutschland
(Rechtssache C-591/13) (1)
((Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Steuerrecht - Stundung der Steuer auf den Gewinn, der bei der entgeltlichen Veräußerung bestimmter Anlagegüter realisiert wurde - Steuererhebung - Niederlassungsfreiheit - Art. 49 AEUV - Art. 31 des EWR-Abkommens - Ungleichbehandlung von Betriebsstätten im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats und Betriebsstätten im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums - Verhältnismäßigkeit))
(2015/C 198/11)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: W. Mölls und W. Roels)
Beklagte: Bundesrepublik Deutschland (Prozessbevollmächtigte: T. Henze und K. Petersen)
Tenor
1. |
Die Bundesrepublik Deutschland hat gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 49 AEUV und aus Art. 31 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 2. Mai 1992 verstoßen, indem sie die in § 6b des Einkommensteuergesetzes vorgesehene Steuerregelung erlassen und beibehalten hat, nach der die Stundung der Steuerschuld für Gewinne, die bei der entgeltlichen Veräußerung eines zum Anlagevermögen einer in Deutschland belegenen Betriebsstätte des Steuerpflichtigen gehörenden Anlageguts erzielt wurden, nur unter der Voraussetzung gewährt wird, dass diese Gewinne in den Erwerb von Ersatzwirtschaftsgütern reinvestiert werden, die zum Anlagevermögen einer in Deutschland belegenen Betriebsstätte des Steuerpflichtigen gehören. |
2. |
Die Bundesrepublik Deutschland trägt die Kosten. |
15.6.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 198/9 |
Urteil des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 16. April 2015 (Vorabentscheidungsersuchen des Efeteio Thrakis — Griechenland) — Trapeza Eurobank Ergasias AE/Agrotiki Trapeza tis Ellados AE (ATE), Pavlos Sidiropoulos
(Rechtssache C-690/13) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche Beihilfen - Begriff - Art. 87 Abs. 1 EG - Einem Kreditinstitut gewährte Vorrechte - Gesellschaft, die Gemeinwohlverpflichtungen ausübt - Bestehende Beihilfen und neue Beihilfen - Art. 88 Abs. 3 EG - Befugnisse des nationalen Gerichts))
(2015/C 198/12)
Verfahrenssprache: Griechisch
Vorlegendes Gericht
Efeteio Thrakis
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Trapeza Eurobank Ergasias AE
Beklagte: Agrotiki Trapeza tis Ellados AE (ATE), Pavlos Sidiropoulos
Tenor
1. |
Art. 87 Abs. 1 EG ist dahin auszulegen, dass in seinen Anwendungsbereich Vorrechte wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden fallen können, denen zufolge eine Bank über das Recht, einseitig eine Hypothek an Immobilien eintragen zu lassen, die Landwirten oder anderen, eine mit der landwirtschaftlichen Tätigkeit in Zusammenhang stehende Tätigkeit ausübenden Personen gehören, das Recht, eine Zwangsvollstreckung aufgrund eines einfachen privatvertraglichen Dokuments zu betreiben, und das Recht auf Befreiung von den für diese Eintragung anfallenden Kosten und Gebühren verfügt. Es ist jedoch Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob dies im Ausgangsverfahren der Fall ist. |
2. |
Es kann sich auf die Antwort auf die Frage 1a auswirken, dass Vorrechte wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, die einer unabhängigen gemeinnützigen Bank durch nationale Rechtsvorschriften bei ihrer Gründung unter Berücksichtigung der Kreditvergabe für die Landwirtschaft und der spezifischen ihr übertragenen Aufgaben verliehen wurden, noch immer gelten, und zwar auch, nachdem die Funktionen dieser Bank auf alle Bankgeschäfte ausgeweitet worden sind und die Bank zu einer Aktiengesellschaft geworden ist. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, in Anbetracht aller relevanten tatsächlichen und rechtlichen Umstände zu prüfen, ob die vier kumulativen Voraussetzungen erfüllt sind, unter denen nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs angenommen werden kann, dass die genannten Vorrechte einen Ausgleich darstellen, der die Gegenleistung für von dieser Bank zur Erfüllung von Gemeinwohlverpflichtungen erbrachte Leistungen bildet, und dass sie damit nicht als staatliche Beihilfe zu qualifizieren sind. |
3. |
Art. 87 Abs. 1 EG ist dahin auszulegen, dass, wenn Vorrechte wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden in den Anwendungsbereich von Art. 87 Abs. 1 EG fallen, der Mitgliedstaat, der sie eingeführt hat, das Verfahren der vorherigen Kontrolle gemäß Art. 88 Abs. 3 EG einzuhalten hat, sofern die Vorrechte nach Inkrafttreten des Vertrags in dem betreffenden Mitgliedstaat zu einer neuen Beihilfe geworden sind und die Verjährungsfrist nach Art. 15 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel [88 EG] noch nicht abgelaufen ist, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist. |
4. |
Die Art. 87 Abs. 1 EG und 88 Abs. 3 EG sind dahin auszulegen, dass das vorlegende Gericht, wenn es der Ansicht ist, dass es sich bei den fraglichen Vorrechten in Anbetracht der Antwort auf die zweite Frage um neue staatliche Beihilfen handelt, verpflichtet ist, die nationalen Vorschriften, mit denen diese Vorrechte eingeführt wurden, wegen ihrer Unvereinbarkeit mit diesen Vertragsbestimmungen unangewandt zu lassen. |
15.6.2015 |
DE |
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C 198/10 |
Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 16. April 2015 (Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Najwyższy — Polen) — Prezes Urzędu Komunikacji Elektronicznej, Telefonia Dialog sp. z o.o./T-Mobile Polska SA, vormals Polska Telefonia Cyfrowa SA
(Rechtssache C-3/14) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Elektronische Kommunikationsnetze und -dienste - Richtlinie 2002/21/EG - Art. 7 und 20 - Beilegung von Streitigkeiten zwischen Unternehmen, die elektronische Kommunikationsnetze oder -dienste anbieten - Verpflichtung zur Durchführung des in Art. 7 Abs. 3 vorgesehenen Verfahrens - Maßnahme, die sich auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten auswirken kann - Richtlinie 2002/19/EG - Art. 5 - Befugnisse und Zuständigkeiten der nationalen Regulierungsbehörden in Bezug auf Zugang und Zusammenschaltung - Richtlinie 2002/22/EG - Art. 28 - Geografisch nicht gebundene Nummern))
(2015/C 198/13)
Verfahrenssprache: Polnisch
Vorlegendes Gericht
Sąd Najwyższy
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Prezes Urzędu Komunikacji Elektronicznej, Telefonia Dialog sp. z o.o.
Beklagter: T-Mobile Polska SA, vormals Polska Telefonia Cyfrowa SA
Tenor
1. |
Art. 7 Abs. 3 und Art. 20 der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und dienste (Rahmenrichtlinie) sind dahin auszulegen, dass die nationale Regulierungsbehörde verpflichtet ist, das in Art. 7 Abs. 3 dieser Richtlinie vorgesehene Verfahren durchzuführen, wenn sie zur Beilegung einer Streitigkeit zwischen Unternehmen, die elektronische Kommunikationsnetze oder dienste in einem Mitgliedstaat anbieten, beabsichtigt, Pflichten aufzuerlegen, die den Zugang zu geografisch nicht gebundenen Nummern gemäß Art. 28 der Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und diensten (Universaldienstrichtlinie) sichern sollen, und diese Pflichten Auswirkungen auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten haben können. |
2. |
Art. 7 Abs. 3 der Richtlinie 2002/21 ist dahin auszulegen, dass sich im Sinne dieser Bestimmung eine von der nationalen Regulierungsbehörde zur Sicherung des Zugangs von Endnutzern zu geografisch nicht gebundenen Nummern gemäß Art. 28 der Richtlinie 2002/22 getroffene Maßnahme dann auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten auswirkt, wenn sie diesen Handel in nicht nur geringfügiger Weise unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potenziell beeinflussen kann; dies zu prüfen ist Sache des vorlegenden Gerichts. |
15.6.2015 |
DE |
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C 198/11 |
Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 16. April 2015 (Vorabentscheidungsersuchen des Naczelny Sąd Administracyjny — Polen) — Minister Finansów/Wojskowa Agencja Mieszkaniowa w Warszawie
(Rechtssache C-42/14) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Vermietung einer Immobilie - Lieferung von Elektrizität, Wärme und Wasser sowie Abfallentsorgung - Verträge zwischen dem Vermieter und den Lieferanten dieser Gegenstände und Dienstleistungen - Dem Mieter zur Verfügung gestellte Leistungen, die als vom Vermieter erbracht gelten - Mietnebenkosten - Bestimmung der Besteuerungsgrundlage - Möglichkeit, die Mietnebenkosten in die Besteuerungsgrundlage der Vermietungsdienstleistungen einzubeziehen - Aus einer Einzelleistung oder aus mehreren unabhängigen Leistungen bestehender Umsatz))
(2015/C 198/14)
Verfahrenssprache: Polnisch
Vorlegendes Gericht
Naczelny Sąd Administracyjny
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Minister Finansów
Beklagter: Wojskowa Agencja Mieszkaniowa w Warszawie
Tenor
1. |
Art. 14 Abs. 1, Art. 15 Abs. 1 und Art. 24 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in der durch die Richtlinie 2009/162/EU des Rates vom 22. Dezember 2009 geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass die im Rahmen der Vermietung einer Immobilie von Dritten erbrachten Lieferungen von Elektrizität, Wärme und Wasser sowie die Abfallentsorgung zugunsten der Mieter, die diese Gegenstände und Dienstleistungen unmittelbar nutzen, als vom Vermieter erbracht anzusehen sind, wenn dieser die Verträge für die Lieferung dieser Leistungen abgeschlossen hat und lediglich deren Kosten an die Mieter weitergibt. |
2. |
Diese Richtlinie ist dahin auszulegen, dass die Vermietung einer Immobilie und die Lieferung von Wasser, Elektrizität und Wärme sowie die Abfallentsorgung, die diese Vermietung begleiten, grundsätzlich als mehrere unterschiedliche und unabhängige Leistungen anzusehen sind, die unter Mehrwertsteuergesichtspunkten getrennt zu beurteilen sind, es sei denn, dass gewisse Bestandteile des Umsatzes, einschließlich derer, die die wirtschaftliche Grundlage des Vertragsabschlusses bilden, so eng miteinander verbunden sind, dass sie objektiv eine einzige untrennbare wirtschaftliche Leistung bilden, deren Aufspaltung wirklichkeitsfremd wäre. |
3) |
Es obliegt dem nationalen Gericht, die notwendigen Bewertungen unter Berücksichtigung der Gesamtumstände, unter denen die Vermietung und die sie begleitenden Leistungen abgewickelt werden, und insbesondere des eigentlichen Vertragsinhalts vorzunehmen. |
15.6.2015 |
DE |
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C 198/12 |
Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 14. April 2015 (Vorabentscheidungsersuchen der Curte de Apel Braşov — Rumänien) — Mihai Manea/Instituția Prefectului județul Brașov — Serviciul public comunitar regim de permise de conducere și înmatriculare a vehiculelor
(Rechtssache C-76/14) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Inländische Abgaben - Art. 110 AEUV - Von einem Mitgliedstaat auf Kraftfahrzeuge bei der erstmaligen Zulassung oder der erstmaligen Umschreibung des Eigentums erhobene Steuer - Neutralität zwischen aus anderen Mitgliedstaaten stammenden Gebrauchtfahrzeugen und gleichartigen, auf dem nationalen Markt verfügbaren Kraftfahrzeugen))
(2015/C 198/15)
Verfahrenssprache: Rumänisch
Vorlegendes Gericht
Curte de Apel Braşov
Parteien des Ausgangsverfahrens
Rechtsmittelführer: Mihai Manea
Rechtsmittelgegnerin: Instituția Prefectului județul Brașov — Serviciul public comunitar regim de permise de conducere și înmatriculare a vehiculelor
Tenor
Art. 110 AEUV ist dahin auszulegen,
— |
dass er dem nicht entgegensteht, dass ein Mitgliedstaat eine Steuer auf Kraftfahrzeuge einführt, die auf eingeführte Gebrauchtfahrzeuge bei ihrer erstmaligen Zulassung in diesem Mitgliedstaat und auf in diesem Mitgliedstaat bereits zugelassene Fahrzeuge bei der ersten Umschreibung des Eigentums an diesen Fahrzeugen in diesem Staat erhoben wird, |
— |
dass er dem entgegensteht. dass dieser Mitgliedstaat bereits zugelassene Kraftfahrzeuge, für die eine zuvor geltende, mit dem Unionsrecht für unvereinbar erklärte Steuer entrichtet wurde, von dieser Steuer befreit. |
15.6.2015 |
DE |
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C 198/13 |
Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 16. April 2015 (Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg — Deutschland) — TMK Europe GmbH/Hauptzollamt Frankfurt (Oder)
(Rechtssache C-143/14) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Dumping - Einfuhren bestimmter Rohre aus Eisen oder Stahl - Verordnung [EG] Nr. 384/96 - Art. 3 Abs. 7 - Schädigung des Wirtschaftszweigs - Bekannte Faktoren - Kausalzusammenhang - Keine Berücksichtigung einer Untersuchung wettbewerbswidriger Praktiken von Gemeinschaftsunternehmen des betroffenen Sektors - Verordnung [EG] Nr. 2320/97 - Gültigkeit))
(2015/C 198/16)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Finanzgericht Berlin-Brandenburg
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: TMK Europe GmbH
Beklagter: Hauptzollamt Frankfurt (Oder)
Tenor
Die Prüfung der Vorlagefrage hat nichts ergeben, was die Gültigkeit der Verordnung (EG) Nr. 2320/97 des Rates vom 17. November 1997 zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle auf die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl mit Ursprung in Ungarn, Polen, Russland, der Tschechischen Republik, Rumänien und der Slowakischen Republik, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1189/93 und zur Einstellung des Verfahrens gegenüber solchen Einfuhren mit Ursprung in der Republik Kroatien berühren könnte.
15.6.2015 |
DE |
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C 198/13 |
Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 16. April 2015 — European Dynamics Belgium SA, European Dynamics Luxembourg SA, Evropaïki Dynamiki — Proigmena Systimata Tilepikoinonion Pliroforikis kai Tilematikis AE, European Dynamics UK Ltd/Europäische Arzneimittel-Agentur
(Rechtssache C-173/14 P) (1)
((Rechtsmittel - Öffentliche Dienstleistungsaufträge - Ausschreibung - Vergabekriterien - Transparenz - Objektive Bewertung - Schadensersatz))
(2015/C 198/17)
Verfahrenssprache: Griechisch
Parteien
Rechtsmittelführerinnen: European Dynamics Belgium SA, European Dynamics Luxembourg SA, Evropaïki Dynamiki — Proigmena Systimata Tilepikoinonion Pliroforikis kai Tilematikis AE, European Dynamics UK Ltd (Prozessbevollmächtigter: V. Christianos, dikigoros)
Andere Partei des Verfahrens: Europäische Arzneimittel-Agentur (EMA) (Prozessbevollmächtigte: T. Jabłoński, S. Marino, G. Gavriilidou und C. Maignen im Beistand von Rechtsanwalt H.-G. Kamann)
Tenor
1. |
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. |
2. |
Die European Dynamics Belgium SA, die European Dynamics Luxembourg SA, die Evropaïki Dynamiki — Proigmena Systimata Tilepikoinonion Pliroforikis kai Tilematikis AE und die European Dynamics UK Ltd tragen die Kosten. |
15.6.2015 |
DE |
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C 198/14 |
Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 16. April 2015 (Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d'État — Frankreich) — LFB Biomédicaments SA, Association des déficitaires en Alpha 1 Antitrypsine (Association ADAAT Alpha 1-France) (C-271/14), Pierre Fabre Médicament SA (C-273/14)/Ministre du travail, de l’emploi et de la santé, Ministre du budget, des comptes publics et de la réforme de l'État
(Rechtssache C-271/14 und C-273/14) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Humanarzneimittel - Richtlinie 89/105/EWG - Art. 6 Nrn. 3 und 5 - Streichung von Arzneimitteln aus einer Liste der Arzneispezialitäten, die zusätzlich zu den Krankenhauspauschalen übernommen werden - Begründungspflicht))
(2015/C 198/18)
Verfahrenssprache: Französisch
Vorlegendes Gericht
Conseil d'État
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerinnen: LFB Biomédicaments SA, Association des déficitaires en Alpha 1 Antitrypsine (Association ADAAT Alpha 1-France) (C-271/14), Pierre Fabre Médicament SA (C-273/14)
Beklagte: Ministre des Finances et des Comptes publics, Ministre des Affaires sociales et de la Santé
Tenor
Art. 6 der Richtlinie 89/105/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 betreffend die Transparenz von Maßnahmen zur Regelung der Preisfestsetzung bei Arzneimitteln für den menschlichen Gebrauch und ihre Einbeziehung in die staatlichen Krankenversicherungssysteme ist dahin auszulegen, dass die in den Nrn. 3 und 5 dieses Artikels vorgesehene Begründungspflicht auf eine Entscheidung anwendbar ist, die für ein Arzneimittel die Voraussetzungen der Erstattung einschränkt oder die Höhe der Kostenübernahme senkt, indem sie es aus der Liste der Arzneispezialitäten streicht, die von den gesetzlichen Krankenversicherungssystemen zusätzlich zu den im Rahmen von Aufenthalts- und Pflegepauschalen übernommenen Leistungen bei stationärer Behandlung übernommen werden.
15.6.2015 |
DE |
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C 198/15 |
Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 16. April 2015 (Vorabentscheidungsersuchen der Curtea de Apel Alba Iulia — Rumänien) — SC Enterprise Focused Solutions SRL/Spitalul Județean de Urgență Alba Iulia
(Rechtssache C-278/14) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche Aufträge - Lieferungen - Technische Spezifikationen - Grundsätze der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung - Pflicht zur Transparenz - Bezugnahme auf ein Produkt einer Handelsmarke - Beurteilung der Gleichwertigkeit eines von einem Bieter angebotenen Produkts - Einstellung der Produktion des Referenzprodukts))
(2015/C 198/19)
Verfahrenssprache: Rumänisch
Vorlegendes Gericht
Curtea de Apel Alba Iulia
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: SC Enterprise Focused Solutions SRL
Beklagter: Spitalul Județean de Urgență Alba Iulia
Tenor
Art. 23 Abs. 8 der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge in der durch die Verordnung (EU) Nr. 1251/2011 der Kommission vom 30. November 2011 geänderten Fassung ist auf einen öffentlichen Auftrag, dessen Wert den in dieser Richtlinie vorgesehenen Schwellenwert nicht erreicht, nicht anwendbar. Im Rahmen eines Auftrags, der nicht unter diese Richtlinie fällt, an dem aber ein eindeutiges grenzüberschreitendes Interesse besteht, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist, sind die Grundregeln und die allgemeinen Grundsätze des AEU-Vertrags, insbesondere die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung sowie die daraus folgende Pflicht zur Transparenz, dahin auszulegen, dass der öffentliche Auftraggeber ein den Anforderungen der Vergabebekanntmachung entsprechendes Angebot nicht ablehnen kann, indem er sich auf Gründe stützt, die in dieser Bekanntmachung nicht vorgesehen sind.
15.6.2015 |
DE |
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C 198/15 |
Beschluss des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 24. Februar 2015 — Pesquerias Riveirenses, SL u. a./Rat der Europäischen Union
(Rechtssache C-164/14 P) (1)
((Rechtsmittel - Fischereipolitik - Erhaltung der Fischereiressourcen - Über internationale Verhandlungen und Übereinkünfte regulierte Fischbestände - Gemeinsame Berücksichtigung des nördlichen und des südlichen Teils des Bestands an Blauem Wittling im Nordostatlantik bei der Festsetzung der TAC - Zulässigkeit der Klage - Handlung, die nicht unmittelbar Einzelne betrifft - Offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel))
(2015/C 198/20)
Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
Rechtsmittelführerinnen: Pesquerias Riveirenses, SL, Pesquera Campo de Marte, SL, Pesquera Anpajo, SL, Arrastreros del Barbanza, SA, Martinez Pardavila e Hijos, SL, Lijo Pesca, SL, Frigoríficos Hermanos Vidal, SA, Pesquera Boteira, SL, Francisco Mariño Mos y Otros, CB, Pérez Vidal Juan Antonio y Hno, CB, Marina Nalda, SL, Portillo y Otros, SL, Vidiña Pesca, SL, Pesca Hermo, SL, Pescados Oubiña Perez, SL, Manuel Pena Graña, Campo Eder, SL, Pesquera Laga, SL, Pesquera Jalisco, SL, Pesquera Jopitos, SL, Pesca-Julimar, SL (Prozessbevollmächtigter: J. Tojeiro Sierto, abogado)
Andere Partei des Verfahrens: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: A. Westerhof Löfflerová und A. de Gregorio Merino)
Streithelferin zur Unterstützung der Beklagten: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: A. Szmytkowska und I. Galindo Martín)
Tenor
1. |
Das Rechtsmittel wird als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen. |
2. |
Die Pesquerias Riveirenses SL u. a. tragen ihre eigenen Kosten und die dem Rat der Europäischen Union entstandenen Kosten. |
3. |
Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten. |
15.6.2015 |
DE |
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C 198/16 |
Rechtsmittel, eingelegt am 2. September 2014 von der Fundação Calouste Gulbenkian gegen das Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 26. Juni 2014 in der Rechtssache T-541/11, Fundação Calouste Gulbenkian/Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
(Rechtssache C-414/14 P)
(2015/C 198/21)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: Fundação Calouste Gulbenkian (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. Macias Bonilla, G. Marín Raigal, P. López Ronda)
Andere Parteien des Verfahrens: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), Micael Gulbenkian
Mit Beschluss vom 26. Februar 2015 hat der Gerichtshof (Achte Kammer) das Rechtsmittel zurückgewiesen und der Fundação Calouste Gulbenkian ihre eigenen Kosten auferlegt.
15.6.2015 |
DE |
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C 198/16 |
Vorabentscheidungsersuchen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Deutschland) eingereicht am 6. März 2015 — Breitsamer und Ulrich GmbH & Co. KG gegen Landeshauptstadt München
(Rechtssache C-113/15)
(2015/C 198/22)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Breitsamer und Ulrich GmbH & Co. KG
Beklagte: Landeshauptstadt München
Vorlagefragen
1. |
Handelt es sich bei Portionspackungen von Honig, die in einer Umverpackung, die sämtliche Kennzeichnungselemente — einschließlich der Angabe des Ursprungslandes — enthält, verpackt sind und die nicht als solche Portionsverpackungen einzeln an den Endverbraucher verkauft und nicht einzeln an gemeinschaftliche Einrichtungen abgegeben werden sollen, um ein „vorverpacktes Lebensmittel“ im Sinne von Art. 1 Abs. 3 lit. b der Richtlinie 2000/13/EG (1) sowie Art. 2 Abs. 2 lit. e der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 (2), das einer entsprechenden Kennzeichnungspflicht unterliegt, oder stellen derartige Portionspackungen mit Honig mangels Verkaufseinheit keine kennzeichnungspflichtigen vorverpackten Lebensmittel dar? |
2. |
Ist Frage 1 anders zu beantworten, wenn diese Portionspackungen in Gemeinschaftseinrichtungen nicht nur in fertig zusammengestellten Gerichten, die pauschal bezahlt werden, abgegeben, sondern auch einzeln verkauft werden? |
(1) Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür, ABl. L 109, S. 29.
(2) Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission, ABl. L 304, S. 18.
15.6.2015 |
DE |
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C 198/17 |
Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Köln (Deutschland) eingereicht am 9. März 2015 — Reha Training Gesellschaft für Sport- und Unfallrehabilitation mbH gegen Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA)
(Rechtssache C-117/15)
(2015/C 198/23)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Landgericht Köln
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Reha Training Gesellschaft für Sport- und Unfallrehabilitation mbH
Beklagte: Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA)
Vorlagefragen
1. |
Beurteilt sich die Frage, ob eine öffentliche Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 (1) und/oder im Sinne von Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2006/115 (2) vorliegt, stets nach denselben Kriterien, nämlich dass:
|
2. |
Ist in Fällen wie im Ausgangsverfahren, in denen der Betreiber eines Rehabilitationszentrums in seinen Räumlichkeiten Fernsehgeräte installiert, zu denen er ein Sendesignal übermittelt und so die Fernsehsendungen wahrnehmbar macht, die Frage, ob eine öffentliche Wiedergabe vorliegt, nach dem Begriff der „öffentlichen Wiedergabe“ aus Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 oder aus Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2006/115 zu beurteilen, wenn mit den wahrnehmbar gemachten Fernsehsendungen die Urheberrechte und Leistungsschutzrechte einer Vielzahl von Beteiligten, insbesondere Komponisten, Textdichter und Musikverleger, aber auch ausübende Künstler, Tonträgerhersteller und Urheber von Sprachwerken sowie deren Verlage, betroffen sind? |
3. |
Liegt in Fällen wie im Ausgangsverfahren, in denen der Betreiber eines Rehabilitationszentrums in seinen Räumlichkeiten Fernsehgeräte installiert, zu denen er ein Sendesignal übermittelt und so die Fernsehsendungen seinen Patienten wahrnehmbar macht, eine „öffentlichen Wiedergabe“ gemäß Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 oder gemäß Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2006/115 vor? |
4. |
Wenn für Fälle wie im Ausgangsverfahren eine öffentliche Wiedergabe in diesem Sinne bejaht wird: Hält der Gerichtshof seine Rechtsprechung aufrecht, dass im Falle der Wiedergabe geschützter Tonträger im Rahmen von Radiosendungen für Patienten in einer Zahnarztpraxis (vergleiche Urteil vom 15. März 2012 in der Rechtssache C-135/10, SCF (3)) oder ähnlichen Einrichtungen keine öffentliche Wiedergabe erfolgt? |
(1) Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 167, S. 10.
(2) Richtlinie 2006/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums, ABl. Nr. L 376, S. 28.
(3) EU:C:2012:140.
15.6.2015 |
DE |
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C 198/18 |
Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Apelacyjny w Warszawie (Polen), eingereicht am 9. März 2015 — Biuro Podróży „Partner“ Sp. z o.o. sp. komandytowa in Dąbrowa Górnicza/Prezes Urzędu Ochrony Konkurencji i Konsumentów
(Rechtssache C-119/15)
(2015/C 198/24)
Verfahrenssprache: Polnisch
Vorlegendes Gericht
Sąd Apelacyjny w Warszawie
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Biuro Podróży „Partner“ Sp. z o.o. sp. komandytowa in Dąbrowa Górnicza
Beklagter: Prezes Urzędu Ochrony Konkurencji i Konsumentów
Vorlagefragen
1. |
Kann im Licht von Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (1) in Verbindung mit den Art. 1 und 2 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (2) die Verwendung von AGB-Bestimmungen, die inhaltlich mit Bestimmungen übereinstimmen, die durch ein rechtskräftiges Gerichtsurteil für unzulässig erklärt und in das Register der unzulässigen AGB-Bestimmungen eingetragen worden sind, in Bezug auf einen Unternehmer, der nicht an dem Verfahren beteiligt war, das mit der Eintragung in das Register der unzulässigen AGB-Bestimmungen endete, als rechtswidrige Handlung angesehen werden, die im Licht des nationalen Rechts eine die Kollektivinteressen der Verbraucher verletzende Verhaltensweise darstellt und aus diesem Grund zur Auferlegung einer Geldbuße in einem nationalen Verwaltungsverfahren berechtigt? |
2. |
Ist im Licht von Art. 267 Abs. 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union das zweitinstanzliche Gericht, gegen dessen Berufungsentscheidung die Kassationsbeschwerde, wie sie die polnische Zivilprozessordnung vorsieht, gegeben ist, ein Gericht, dessen Entscheidungen nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, oder ist der Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht), der zur Entscheidung über die Kassationsbeschwerde berufen ist, ein solches Gericht? |
15.6.2015 |
DE |
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C 198/19 |
Rechtsmittel, eingelegt am 16. März 2015 von der Club Hotel Loutraki AE, der Vivere Entertainment AE, der Theros International Gaming, Inc., Elliniko Casino Kerkyras, Casino Rodos, der Porto Carras AE und der Kazino Aigaiou AE gegen das Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 8. Januar 2015 in der Rechtssache T-58/13, Club Hotel Loutraki AE, Vivere Entertainment AE, Theros International Gaming, Inc., Elliniko Casino Kerkyras, Casino Rodos, Porto Carras AE und Kazino Aigaiou AE/Europäische Kommission
(Rechtssache C-131/15 P)
(2015/C 198/25)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien des Verfahrens
Rechtsmittelführer: Club Hotel Loutraki AE, Vivere Entertainment AE, Theros International Gaming, Inc., Elliniko Casino Kerkyras, Casino Rodos, Porto Carras AE und Kazino Aigaiou AE (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. Pappas)
Andere Parteien des Verfahrens: Europäische Kommission, Hellenische Republik und Organismos Prognostikon Agonon Podosfairou AE (OPAP)
Anträge
Die Rechtsmittelführer beantragen,
— |
das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 8. Januar 2015 in der Rechtssache T-58/13, Club Hotel Loutraki u. a./Kommission, in vollem Umfang aufzuheben; |
— |
den „Beschluss C (2012) 6777 final der Kommission vom 3. Oktober 2012 über die staatliche Beihilfe SA 33 988 (2011/N) — Griechenland — Modalitäten der Erstreckung des Exklusivrechts des OPAP zum Betrieb von 13 Glücksspielen und Gewährung einer Exklusivlizenz zum Betrieb von 35 000 Video Lottery Terminals über einen Zeitraum von zehn Jahren“ für nichtig zu erklären; |
— |
den anderen Parteien des Verfahrens die Kosten aufzuerlegen. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
1. |
Das Rechtsmittel richtet sich gegen das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 8. Januar 2015 in der Rechtssache T-58/13, Club Hotel Loutraki u. a./Kommission, mit dem das Gericht die Anträge der Rechtsmittelführer auf Nichtigerklärung des Beschlusses C (2012) 6777 final der Kommission vom 3. Oktober 2012 über „die staatliche Beihilfe SA 33 988 (2011/N) — Griechenland — Modalitäten der Erstreckung des Exklusivrechts des OPAP zum Betrieb von 13 Glücksspielen und Gewährung einer Exklusivlizenz zum Betrieb von 35 000 Video Lottery Terminals über einen Zeitraum von zehn Jahren“ zurückgewiesen hat. |
2. |
In dem Beschluss habe die Kommission gegenüber zwei angemeldeten Maßnahmen zugunsten des OPAP keine Einwände erhoben: a) die Gewährung einer Exklusivlizenz zum Betrieb von 35 000 Video Lottery Terminals über einen Zeitraum von zehn Jahren bis 2022 an OPAP; b) die 10-jährige Verlängerung von 2020 bis 2030 der dem OPAP zum Betrieb von 13 Glücksspielen bereits gewährten Exklusivrechte. |
3. |
Mit ihrem Rechtsmittel machen die Rechtsmittelführer drei Gründe gegen das angefochtene Urteil geltend:
|
(1) Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (ABl. L 83, S. 1).
15.6.2015 |
DE |
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C 198/20 |
Vorabentscheidungsersuchen des Bundesarbeitsgerichts (Deutschland) eingereicht am 20. März 2015 — Republik Griechenland gegen Grigorios Nikiforidis
(Rechtssache C-135/15)
(2015/C 198/26)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Bundesarbeitsgericht
Parteien des Ausgangsverfahrens
Revisionsklägerin: Republik Griechenland
Revisionsbeklagter: Grigorios Nikiforidis
Vorlagefragen
1. |
Findet die Rom I-VO (1) nach Art. 28 auf Arbeitsverhältnisse ausschließlich dann Anwendung, wenn das Rechtsverhältnis durch einen nach dem 16. Dezember 2009 vereinbarten Arbeitsvertrag begründet worden ist, oder führt jeder spätere Konsens der Vertragsparteien, ihr Arbeitsverhältnis verändert oder unverändert fortzusetzen, zur Anwendbarkeit der Verordnung? |
2. |
Schließt Art. 9 Abs. 3 Rom I-VO allein die direkte Anwendung von Eingriffsnormen eines Drittstaats aus, in dem die durch den Vertrag begründeten Verpflichtungen nicht erfüllt werden sollen oder erfüllt worden sind, oder auch die mittelbare Berücksichtigung im Recht des Staates, dessen Recht der Vertrag unterliegt? |
3. |
Kommt dem in Art. 4 Abs. 3 EUV verankerten Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit rechtliche Bedeutung für die Entscheidung nationaler Gerichte zu, Eingriffsnormen eines anderen Mitgliedstaats unmittelbar oder mittelbar anzuwenden? |
(1) Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I), ABl. Nr. L 177, S. 6.
15.6.2015 |
DE |
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C 198/21 |
Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden (Niederlande), eingereicht am 26. März 2015 — G.E. Security BV/Staatssecretaris van Financiën
(Rechtssache C-143/15)
(2015/C 198/27)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Hoge Raad der Nederlanden
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kassationsbeschwerdeführerin: G.E. Security BV
Kassationsbeschwerdegegner: Staatssecretaris van Financiën
Vorlagefrage
Sind die Positionen 8517, 8521, 8531 und 8543 der Kombinierten Nomenklatur dahin auszulegen, dass in eine dieser Positionen eine Ware wie ein Videomultiplexer einzureihen ist, die entwickelt worden ist, um Bestandteil eines Systems zu sein, das Bilder und Töne von daran angeschlossenen Kameras und Alarmsensoren analysieren kann und, falls gewünscht, Bilder und Töne aufnimmt, speichert, verarbeitet und auf einem angeschlossenen Bildschirm wiedergibt und/oder, falls Bilder oder Töne dazu Anlass geben, ein Warnsignal in Form einer E-Mail an einen oder mehrere an das System angeschlossene Nutzer abgibt und/oder Geräte ansteuern kann, die Ton- oder Lichtsignale geben?
15.6.2015 |
DE |
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C 198/21 |
Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden (Niederlande), eingereicht am 26. März 2015 — Staatssecretaris van Financiën/Customs Support Holland BV
(Rechtssache C-144/15)
(2015/C 198/28)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Hoge Raad der Nederlanden
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kassationsbeschwerdeführer: Staatssecretaris van Financiën
Kassationsbeschwerdegegnerin: Customs Support Holland BV
Vorlagefragen
1. |
Ist Position 2304 der Kombinierten Nomenklatur (im Folgenden: KN) also dahin auszulegen, dass diese Tarifposition auch ein Sojaeiweißkonzentrat umfasst, das durch die Entfernung verbliebener Fette, Kohlenhydrate (oder Ballaststoffe) und Schadstoffe aus festen Rückständen (sogenanntem Sojaschrot) aus der Gewinnung von Sojaöl entsteht und durch diese Extraktion zur Verwendung als Zutat für Mischfuttermittel für sehr junge Kälber geeignet wird? |
2. |
Falls nein, fällt ein Sojaeiweißkonzentrat, das auf die in Frage 1 beschriebene Art und Weise gewonnen wird, dann unter Position 2308 oder Position 2309 KN? |
15.6.2015 |
DE |
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C 198/22 |
Vorabentscheidungsersuchen des Raad van State (Niederlande), eingereicht am 26. März 2015 — K. Ruijssenaars, A. Jansen/Staatssecretaris van Infrastructuur en Milieu, Royal Air Maroc
(Rechtssache C-145/15)
(2015/C 198/29)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Raad van State
Parteien des Ausgangsverfahrens
Rechtsmittelführer: K. Ruijssenaars, A. Jansen
Rechtsmittelgegner: Staatssecretaris van Infrastructuur en Milieu, Royal Air Maroc
Vorlagefrage
Sind die nationalen Behörden nach Art. 16 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (ABl. L 46, S. 1) im Hinblick darauf, dass nach niederländischem Recht zum Schutz der den Fluggästen nach den unionsrechtlichen Bestimmungen der Art. 5 Abs. 1 Buchst. c und Art. 7 der Verordnung zustehenden Rechte der Weg zu den Zivilgerichten eröffnet ist, zum Erlass von Durchführungsmaßnahmen verpflichtet, die eine Grundlage für die verwaltungsrechtliche Durchsetzung durch die nach Art. 16 bezeichnete Stelle in jedem Einzelfall bieten, in dem gegen Art. 5 Abs. 1 Buchst. c und Art. 7 der Verordnung verstoßen wird, um in jedem Einzelfall den Anspruch des Fluggastes auf Ausgleichsleistungen gewährleisten zu können?
15.6.2015 |
DE |
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C 198/22 |
Vorabentscheidungsersuchen des Raad van State (Niederlande), eingereicht am 26. März 2015 — J. H. Dees-Erf/Staatssecretaris van Infrastructuur en Milieu, Koninklijke Luchtvaart Maatschappij NV
(Rechtssache C-146/15)
(2015/C 198/30)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Raad van State
Parteien des Ausgangsverfahrens
Rechtsmittelführerin: J. H. Dees-Erf
Rechtsmittelgegner: Staatssecretaris van Infrastructuur en Milieu, Koninklijke Luchtvaart Maatschappij NV
Vorlagefrage
Sind die nationalen Behörden nach Art. 16 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (ABl. L 46, S. 1) im Hinblick darauf, dass nach niederländischem Recht zum Schutz der den Fluggästen nach den unionsrechtlichen Bestimmungen der Art. 5 Abs. 1 Buchst. c und Art. 7 der Verordnung zustehenden Rechte der Weg zu den Zivilgerichten eröffnet ist, zum Erlass von Durchführungsmaßnahmen verpflichtet, die eine Grundlage für die verwaltungsrechtliche Durchsetzung durch die nach Art. 16 bezeichnete Stelle in jedem Einzelfall bieten, in dem gegen Art. 5 Abs. 1 Buchst. c und Art. 7 der Verordnung verstoßen wird, um in jedem Einzelfall den Anspruch des Fluggastes auf Ausgleichsleistungen gewährleisten zu können?
15.6.2015 |
DE |
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C 198/23 |
Vorabentscheidungsersuchen des Kammarrätten i Stockholm (Schweden), eingereicht am 1. April 2015 — George Karim/Migrationsverket
(Rechtssache C-155/15)
(2015/C 198/31)
Verfahrenssprache: Schwedisch
Vorlegendes Gericht
Kammarrätten i Stockholm
Parteien des Ausgangsverfahrens
Rechtsmittelführer: George Karim
Rechtsmittelgegner: Migrationsverket
Vorlagefragen
1. |
Bestimmen die wirksame Rechtsmittel betreffenden neuen Vorschriften der Verordnung Nr. 604/2013 (1) (19. Erwägungsgrund und Art. 27 Abs. 1 und 5), dass ein Asylbewerber auch den in Kapitel III der Verordnung vorgesehenen Kriterien für seine Überführung in einen anderen Mitgliedstaat, der seiner Aufnahme zugestimmt hat, entgegentreten kann? Oder kann ein wirksames Rechtsmittel darauf beschränkt werden, dass nur ein Anspruch auf Prüfung besteht, ob in dem Mitgliedstaat, in den der Antragsteller überführt werden soll, systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber vorliegen (entsprechend dem Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C 394/12)? |
2. |
Falls der Gerichtshof der Auffassung sein sollte, dass es möglich sein muss, den in Kapitel III der Verordnung vorgesehenen Kriterien entgegenzutreten, wird außerdem um die Beantwortung folgender Frage gebeten: Bestimmt Art. 19 Abs. 2 der Verordnung Nr. 604/2013, dass diese Verordnung nicht angewandt werden darf, wenn der Asylbewerber darauf nachweist, dass er das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat? |
(1) Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180, S. 31).
15.6.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 198/24 |
Vorabentscheidungsersuchen der Augstākā tiesa (Lettland), eingereicht am 1. April 2015 — SIA „Private Equity Insurance Group“/AS „Swedbank“
(Rechtssache C-156/15)
(2015/C 198/32)
Verfahrenssprache: Lettisch
Vorlegendes Gericht
Augstākā tiesa
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kassationsbeschwerdeführerin: SIA „Private Equity Insurance Group“
Kassationsbeschwerdegegnerin: AS „Swedbank“
Vorlagefragen
1. |
Sind die Vorschriften von Art. 4 der Richtlinie 2002/47/EG (1) über die Verwertung einer Finanzsicherheit angesichts des ersten und des vierten Erwägungsgrundes dieser Richtlinie dahin auszulegen, dass sie ausschließlich auf Konten anwendbar sind, die für Abrechnungen im Rahmen von Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen genutzt werden, oder dahin, dass sie in gleicher Weise auf jedes bei einer Bank eröffnete Konto einschließlich eines Girokontos, das nicht für Wertpapierlieferungen und -abrechnungen genutzt wird, anzuwenden sind? |
2. |
Sind Art. 8 und Art. 3 der Richtlinie 2002/47/EG angesichts ihres dritten und ihres fünften Erwägungsgrundes dahin auszulegen, dass die Zielsetzung der Richtlinie darin besteht, eine besonders günstige Vorzugsbehandlung von Kreditinstituten bei Insolvenzen ihrer Kunden sicherzustellen, insbesondere gegenüber anderen Gläubigern dieser Kunden wie Arbeitnehmern in Bezug auf ihre Gehaltsforderungen, dem Staat in Bezug auf seine Steuerforderungen und Sicherungsgläubigern in Bezug auf Forderungen, für die Sicherheiten bestehen, die durch den öffentlichen Glauben von Registern geschützt sind? |
3. |
Ist Art. 1 Abs. 2 Buchst. e der Richtlinie 2002/47/EG dahin zu verstehen, dass es sich um eine Norm zur Mindestharmonisierung oder zur vollständigen Harmonisierung handelt, d. h., ist er dahin auszulegen, dass er den Mitgliedstaaten gestattet, diese Vorschrift auf Rechtssubjekte zu erstrecken, die ausdrücklich vom Anwendungsbereich der Richtlinie ausgenommen sind? |
4. |
Ist Art. 1 Abs. 2 Buchst. e der Richtlinie 2002/47/EG eine unmittelbar anwendbare Vorschrift? |
5. |
Falls die Zielsetzung und Tragweite der Richtlinie 2002/47/EG begrenzter sind als die Zielsetzung und Tragweite des nationalen Gesetzes, dessen Erlass förmlich mit der Verpflichtung zur Umsetzung der Richtlinie begründet wurde, ist es dann möglich, die Auslegung dieser Richtlinie heranzuziehen, um eine Klausel über eine Finanzsicherheit, die wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende auf dem nationalen Recht beruht, für unwirksam zu erklären? |
(1) Richtlinie 2002/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juni 2002 über Finanzsicherheiten (ABl. L 168, S. 43).
15.6.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 198/24 |
Rechtsmittel der Evonik Degussa GmbH gegen das Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 28. Januar 2015 in der Rechtssache T-341/12, Evonik Degussa GmbH gegen Europäische Kommission, eingelegt am 8. April 2015
(Rechtssache C-162/15 P)
(2015/C 198/33)
Verfahrenssprache: Deutsch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: Evonik Degussa GmbH (Prozessbevollmächtigte: C. Steinle und C. von Köckritz, Rechtsanwälte, A. Richter, Rechtsanwältin)
Anderer Verfahrensbeteiligter: Europäische Kommission
Anträge der Rechtsmittelführerin
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
1. |
das Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 28. Januar 2015 in der Rechtssache T-341/12, Evonik Degussa GmbH gegen Europäische Kommission, aufzuheben; |
2. |
den Beschluss der Kommission vom 24. Mai 2012 in der Sache COMP/38.620 Wasserstoffperoxid und Perborat, C(2012) 3534 final betreffend die Ablehnung eines Antrags von Evonik Degussa auf vertrauliche Behandlung von Angaben in der Entscheidung in Sachen COMP/F/38.620 — Wasserstoffperoxid und Perborat, gemäß Art. 263 Abs. 4 AEUV für nichtig zu erklären; und |
3. |
die Kommission zu verurteilen, die Kosten der Rechtsmittelführerin für die Verfahren vor dem Gericht und dem Gerichtshof zu tragen. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Die Rechtsmittelführerin macht insgesamt drei Rechtsmittelgründe geltend.
Erster Rechtsmittelgrund: Das Gericht habe Artikel 8 des Beschlusses 2011/695/EU des Präsidenten der Europäischen Kommission vom 13. Oktober 2011 über Funktion und Mandat des Anhörungsbeauftragten in bestimmten Wettbewerbsverfahren (1) falsch ausgelegt und rechtsfehlerhaft einen Verstoß der Kommission gegen ihre Begründungspflicht und einen Ermessensfehler des Anhörungsbeauftragten bei der Entscheidung über die Veröffentlichung der streitgegenständlichen Informationen verneint. Der Versuch des Gerichts, die Erwägungen der Sachbearbeiter der Generaldirektion Wettbewerb aus deren Korrespondenz mit der Rechtsmittelführerin in den Beschluss des Anhörungsbeauftragten “hineinzulesen”, widerspreche nicht nur dem klaren Wortlaut des Beschlusses des Anhörungsbeauftragten und beruhe damit auf einer offensichtlichen Verzerrung des Inhalts des angefochtenen Beschlusses, sondern habe auch zu einer Verkürzung des Rechts der Rechtsmittelführerin auf effektiven Rechtsschutz geführt.
Zweiter Rechtsmittelgrund: Das Gericht habe Rechtsfehler bei der Auslegung von Artikel 339 AEUV und Artikel 30 der Verordnung 1/2003 (2) begangen. Es sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die streitgegenständlichen, aus Kronzeugenerklärungen stammenden Informationen nicht unter den Schutz des Berufsgeheimnisses fielen und ihre Veröffentlichung gemäß Artikel 30 der Verordnung 1/2003 im Ermessen der Kommission stehe. Die Veröffentlichung von wörtlichen Auszügen aus Kronzeugenerklärungen in einer Entscheidung der Kommission sei eine teilweise Offenlegung der Kronzeugenerklärungen, die nach den Randnummern 32 f. der Kronzeugenmitteilung 2002 und Randnummer 40 der Kronzeugenmitteilung 2006 unzulässig sei. Zudem habe das Gericht die Bedeutung des Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung 1049/2001 (3) und der dazu ergangenen Rechtsprechung des Gerichtshofs im Kontext der Veröffentlichung von Passagen von Kommissionsentscheidungen verkannt.
Dritter Rechtsmittelgrund: Das Gericht habe einen Rechtsfehler bei der Beurteilung der Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes begangen. Es gehe in seinem Urteil zu Unrecht davon aus, dass die Rechtsmittelführerin durch die beabsichtigte neuerliche Veröffentlichung der Entscheidung in einer erweiterten Fassung nicht in ihrem geschützten Vertrauen verletzt würde. Das Kartellverwaltungsverfahren der Kommission gegen die Rechtsmittelführerin sei mit der Veröffentlichung der nicht-vertraulichen Fassung der Entscheidung im Jahr 2007 abgeschlossen gewesen. Die Veröffentlichung einer erweiterten nicht-vertraulichen Fassung nach dem Abschluss dieses Verfahrens sei unzulässig.
(2) Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln, ABl. L 1, S. 1.
(3) Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission, ABl. L 145, S. 43.
15.6.2015 |
DE |
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C 198/26 |
Klage, eingereicht am 16. April 2015 — Europäische Kommission/Königreich Spanien
(Rechtssache C-172/15)
(2015/C 198/34)
Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: L. Nicolae und J. Rius)
Beklagter: Königreich Spanien
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
gemäß Art. 258 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union festzustellen, dass das Königreich Spanien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 2 Abs. 3 sowie aus den Art. 6 und 7 der Richtlinie 2005/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Erhöhung der Gefahrenabwehr in Häfen (1), wonach die Mitgliedstaaten für jeden Hafen die Hafengrenzen festlegen und Risikobewertungen und Pläne zur Gefahrenabwehr für Häfen genehmigen, verstoßen hat, dass es noch nicht für alle in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallenden spanischen Häfen die entsprechenden Risikobewertungen und Pläne zur Gefahrenabwehr genehmigt hat; |
— |
dem Königreich Spanien die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Am 5. September 2014 räumte das Königreich Spanien ein, dass bei 67 von der fraglichen Regelung betroffenen Häfen noch für 3 Häfen die Genehmigung der Risikobewertungen und für 18 Häfen die Genehmigung der Pläne zur Gefahrenabwehr ausstünden.
Seither haben die spanischen Behörden kontinuierlich und regelmäßig über die Fortschritte bei der praktischen Umsetzung der Richtlinie 2005/65/EG informiert. Aus dem letzten entsprechenden Sachstandsbericht, der am 14. April 2015 bei der Kommission einging, geht hervor, dass bei 67 von der entsprechenden Regelung betroffenen Häfen noch für einen Hafen die Genehmigung der Risikobewertung und für acht Häfen die Genehmigung der Pläne zur Gefahrenabwehr ausstünden.
Die Kommission stellt folglich fest, dass das Königreich Spanien zum Zeitpunkt des letzten bei ihr eingegangenen Sachstandsberichts weder seiner Verpflichtung zur Festlegung der Grenzen für alle unter die Richtlinie 2005/65/EG fallenden Häfen noch seiner Verpflichtung zur Erstellung und Genehmigung von Risikobewertungen und Plänen zur Gefahrenabwehr für alle Häfen, auf die die Richtlinie 2005/65/EG anwendbar ist, nachgekommen ist.
Gericht
15.6.2015 |
DE |
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C 198/27 |
Urteil des Gerichts vom 29. April 2015 — Staelen/Bürgerbeauftragter
(Rechtssache T-217/11) (1)
((Außervertragliche Haftung - Behandlung einer gegen die Verwaltung einer Eignungsliste der Bewerber eines allgemeinen Auswahlverfahrens gerichteten Beschwerde durch den Bürgerbeauftragten - Untersuchungsbefugnisse - Sorgfaltspflicht - Verlust einer Chance - Immaterieller Schaden))
(2015/C 198/35)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Claire Staelen (Bridel, Luxemburg) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwältinnen L. Levi, M. Vandenbussche und A. Blot, dann Rechtsanwalt F. Wies und Rechtsanwältin A. Hertzog und schließlich Rechtsanwältin V. Olona)
Beklagter: Europäischer Bürgerbeauftragter (Prozessbevollmächtigte: G. Grill im Beistand von Rechtsanwalt D. Waelbroeck und Rechtsanwältin A. Duron)
Gegenstand
Klage auf Ersatz des Schadens, der der Klägerin infolge der Behandlung ihrer Beschwerde durch den Europäischen Bürgerbeauftragten entstanden sein soll, die sich gegen die Misswirtschaft bei der Verwaltung der nach Abschluss des allgemeinen Auswahlverfahrens EUR/A/151/98 erstellten Eignungsliste richtete, in der sie als erfolgreiche Bewerberin aufgeführt war
Tenor
1. |
Der Europäische Bürgerbeauftragte wird verurteilt, Frau Claire Staelen Schadensersatz in Höhe von 7 000 Euro zu zahlen. |
2. |
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. |
3. |
Der Europäische Bürgerbeauftragte trägt die Hälfte seiner eigenen Kosten sowie die Hälfte der Kosten, die Frau Staelen entstanden sind. |
4. |
Frau Staelen trägt die Hälfte ihrer eigenen Kosten sowie die Hälfte der Kosten, die dem Europäischen Bürgerbeauftragten entstanden sind. |
15.6.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 198/27 |
Urteil des Gerichts vom 29. April 2015 — Total und Elf Aquitaine/Kommission
(Rechtssache T-470/11) (1)
((Wettbewerb - Markt für Methacrylate - Geldbußen - Gesamtschuldnerische Haftung von Muttergesellschaften und ihrer Tochtergesellschaft für die Zuwiderhandlung der Tochtergesellschaft - Sofortige und vollständige Zahlung der Geldbuße durch die Tochtergesellschaft - Herabsetzung der Geldbuße der Tochtergesellschaft infolge eines Urteils des Gerichts - Schreiben der Kommission, mit denen von den Muttergesellschaften die Zahlung des von der Kommission der Tochtergesellschaft zurückerstatteten Betrags zuzüglich Verzugszinsen gefordert wird - Nichtigkeitsklage - Anfechtbare Handlung - Zulässigkeit - Verzugszinsen))
(2015/C 198/36)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerinnen: Total SA (Courbevoie, Frankreich) und Elf Aquitaine SA (Courbevoie) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte A. Noël-Baron und É. Morgan de Rivery, dann Rechtsanwälte É. Morgan de Rivery und E. Lagathu)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: B. Mongin und V. Bottka)
Gegenstand
Klage auf Nichtigerklärung der Schreiben der Kommission BUDG/DGA/C4/BM/s746396 vom 24. Juni 2011 und BUDG/DGA/C4/BM/s812886 vom 8. Juli 2011 oder, hilfsweise, auf Herabsetzung der geforderten Beträge oder, höchst hilfsweise, auf Nichtigerklärung der von Elf Aquitaine geforderten Verzugszinsen in Höhe von 3 1 3 12 114,58 Euro, für die Total in Höhe von 1 9 1 91 296,03 Euro als Gesamtschuldner haftet
Tenor
1. |
Die Schreiben der Kommission BUDG/DGA/C4/BM/s746396 vom 24. Juni 2011 und BUDG/DGA/C4/BM/s812886 vom 8. Juli 2011 werden für nichtig erklärt, soweit die Europäische Kommission darin von der Elf Aquitaine SA Verzugszinsen in Höhe von 3 1 3 12 114,58 Euro verlangt hat, für die die Total SA in Höhe von 1 9 1 91 296,03 Euro als Gesamtschuldner haftete. |
2. |
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. |
3. |
Die Kommission trägt zwei Fünftel der Kosten von Total und Elf Aquitaine und drei Fünftel ihrer eigenen Kosten. Total und Elf Aquitaine tragen drei Fünftel ihrer eigenen Kosten und zwei Fünftel der Kosten der Kommission. |
(1) ABl. C 319 vom 29.10.2011.
15.6.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 198/28 |
Urteil des Gerichts vom 30. April 2015 — Al-Chihabi/Rat
(Rechtssache T-593/11) (1)
((Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen gegen Syrien - Einfrieren von Geldern - Verteidigungsrechte - Begründungspflicht - Beurteilungsfehler - Eigentumsrecht - Recht auf Achtung des Privatlebens - Verhältnismäßigkeit))
(2015/C 198/37)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Kläger: Fares Al-Chihabi (Aleppo, Syrien) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte L. Ruessmann und W. Berg, dann Rechtsanwalt L. Ruessmann und J. Beck, Solicitor)
Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: M. Bishop und R. Liudvinaviciute-Cordeiro)
Streithelferin zur Unterstützung des Beklagten: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst S. Boelaert und T. Scharf, dann T. Scharf und M. Konstantinidis)
Gegenstand
Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses 2011/522/GASP des Rates vom 2. September 2011 zur Änderung des Beschlusses 2011/273/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien (ABl. L 228, S. 16), der Verordnung (EU) Nr. 878/2011 des Rates vom 2. September 2011 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 442/2011 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien (ABl. L 228, S. 1), des Beschlusses 2011/782/GASP des Rates vom 1. Dezember 2011 über restriktive Maßnahmen gegen Syrien und zur Aufhebung des Beschlusses 2011/273/GASP (ABl. L 319, S. 56), der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 des Rates vom 18. Januar 2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 442/2011 (ABl. L 16, S. 1), des Beschlusses 2012/739/GASP des Rates vom 29. November 2012 über restriktive Maßnahmen gegen Syrien und zur Aufhebung des Beschlusses 2011/782 (ABl. L 330, S. 21), der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1117/2012 des Rates vom 29. November 2012 zur Durchführung des Artikels 32 Absatz 1 der Verordnung Nr. 36/2012 (ABl. L 330, S. 9), der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 363/2013 des Rates vom 22. April 2013 zur Durchführung der Verordnung Nr. 36/2012 (ABl. L 111, S. 1) und des Beschlusses 2013/255/GASP des Rates vom 31. Mai 2013 über restriktive Maßnahmen gegen Syrien (ABl. L 147, S. 14) sowie aller späteren diese Rechtsakte aufrechterhaltenden oder ersetzenden Rechtsvorschriften, soweit diese Rechtsakte den Kläger betreffen
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Herr Fares Al-Chihabi trägt seine eigenen Kosten und die Kosten des Rates der Europäischen Union. |
3. |
Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten. |
15.6.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 198/29 |
Urteil des Gerichts vom 28. April 2015 — CHEMK und KF/Rat
(Rechtssache T-169/12) (1)
((Dumping - Einfuhren von Ferrosilicium mit Ursprung unter anderem in Russland - Teilweise Interimsüberprüfung - Berechnung der Dumpingspanne - Veränderung der Umstände - Dauerhafter Charakter))
(2015/C 198/38)
Verfahrenssprache: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerinnen: Chelyabinsk electrometallurgical integrated plant OAO (CHEMK) (Chelyabinsk, Russland) und Kuzneckie ferrosplavy OAO (KF) (Novokuznetsk, Russland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt B. Evtimov)
Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: J.-P. Hix, zunächst im Beistand der Rechtsanwälte G. Berrisch und A. Polcyn, dann von G. Berrisch und N. Chesaites, Barrister, und schließlich von Rechtsanwalt D. Gerardin)
Streithelferinnen zur Unterstützung des Beklagten: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst H. van Vliet, M. França und A. Stobiecka-Kuik, dann M. França, A. Stobiecka-Kuik und J.-F. Brakeland) und Euroalliages (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte O. Prost und M.-S. Dibling)
Gegenstand
Klage auf teilweise Nichtigerklärung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 60/2012 des Rates vom 16. Januar 2012 zur Einstellung der gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 durchgeführten teilweisen Interimsüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Ferrosilicium mit Ursprung unter anderem in Russland (ABl. L 22, S. 1), soweit sie die Klägerinnen betrifft
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Chelyabinsk electrometallurgical integrated plant OAO (CHEMK) und die Kuzneckie ferrosplavy OAO (KF) tragen ihre eigenen Kosten sowie die dem Rat der Europäischen Union entstandenen Kosten. |
3. |
Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten. |
4. |
Euroalliages trägt seine eigenen Kosten. |
15.6.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 198/30 |
Urteil des Gerichts vom 30. April 2015 — VTZ u. a./Rat
(Rechtssache T-432/12) (1)
((Dumping - Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in Russland und der Ukraine - Endgültiger Antidumpingzoll - Überprüfung beim Auslaufen - Wahrscheinlichkeit des erneuten Auftretens der Schädigung - Unionsinteresse - Offensichtlicher Beurteilungsfehler - Begründungspflicht))
(2015/C 198/39)
Verfahrenssprache: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerinnen: Volžskij trubnyi zavod OAO (VTZ OAO) (Volzhsky, Russland), Taganrogskij metallurgičeskij zavod OAO (Tagmet OAO) (Taganrog, Russland), Sinarskij trubnyj zavod OAO (SinTZ OAO) (Kamensk-Uralsky, Russland) und Severskij trubnyj zavod OAO (STZ OAO) (Polevskoy, Russland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J.-F. Bellis, F. Di Gianni, G. Coppo und C. Van Hemelrijck)
Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: S. Boelaert, zunächst im Beistand der Rechtsanwälte G. Berrisch und A. Polcyn, dann im Beistand der Rechtsanwälte A. Polcyn und D. Geradin)
Streithelferin zur Unterstützung des Beklagten: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: M. França und A. Stobiecka-Kuik)
Gegenstand
Klage auf Nichtigerklärung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 585/2012 des Rates vom 26. Juni 2012 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in Russland und der Ukraine im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 und zur Einstellung des Verfahrens der Auslaufüberprüfung betreffend die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in Kroatien (ABl. L 174, S. 5), soweit sie die Klägerinnen betrifft
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Volžskij trubnyi zavod OAO (VTZ OAO), die Taganrogskij metallurgičeskij zavod OAO (Tagmet OAO), die Sinarskij trubnyj zavod OAO (SinTZ OAO) und die Severskij trubnyj zavod OAO (STZ OAO) tragen ihre eigenen Kosten sowie die Kosten des Rates der Europäischen Union. |
3. |
Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten. |
(1) ABl. C 366 vom 24.11.2012.
15.6.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 198/30 |
Urteil des Gerichts vom 29. April 2015 — Changshu City Standard Parts Factory und Ningbo Jinding Fastener/Rat
(Verbundene Rechtssachen T-558/12 und T-559/12) (1)
((Dumping - Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China - Änderung der Verordnung zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls - Art. 2 Abs. 10 und 11 der Verordnung [EG] Nr. 1225/2009 - Ermittlung der Dumpingspanne - Berichtigungen - Begründungspflicht))
(2015/C 198/40)
Verfahrenssprache: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerinnen: Changshu City Standard Parts Factory (Changshu City, China) und Ningbo Jinding Fastener Co. Ltd (Ningbo, China) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte R. Antonini und E. Monard)
Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: S. Boelaert im Beistand zunächst von Rechtsanwalt G. Berrisch und Rechtsanwältin A. Polcyn, dann von Rechtsanwältin A. Polcyn und schließlich von Rechtsanwalt D. Geradin)
Streithelferinnen zur Unterstützung des Beklagten: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: M. França und T. Maxian Rusche) und European Industrial Fasteners Institute AISBL (EIFI) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Bourgeois und R. Grasso)
Gegenstand
Klagen auf Nichtigerklärung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 924/2012 des Rates vom 4. Oktober 2012 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 91/2009 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 275, S. 1)
Tenor
1. |
Die Klagen werden abgewiesen. |
2. |
Die Changshu City Standard Parts Factory und die Ningbo Jinding Fastener Co. Ltd tragen neben ihren eigenen Kosten die dem Rat der Europäischen Union und der European Industrial Fasteners Institute AISBL (EIFI) entstandenen Kosten. |
3. |
Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten. |
15.6.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 198/31 |
Urteil des Gerichts vom 29. April 2015 — National Iranian Gas Company/Rat
(Rechtssache T-9/13) (1)
((Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen gegen Iran zur Verhinderung der nuklearen Proliferation - Einfrieren von Geldern - Einrede der Rechtswidrigkeit - Rechtsfehler - Verhältnismäßigkeit - Eigentumsrecht - Zuständigkeit des Rates - Begründungspflicht - Verteidigungsrechte - Überprüfung der erlassenen restriktiven Maßnahmen - Anspruch auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz - Beurteilungsfehler))
(2015/C 198/41)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: The National Iranian Gas Company (Teheran, Iran) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte E. Glaser und S. Perrotet)
Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: A. Vitro und M. Bishop)
Gegenstand
Klage auf teilweise Nichtigerklärung von Art. 1 Nr. 8 des Beschlusses 2012/635/GASP des Rates vom 15. Oktober 2012 zur Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. L 282, S. 58) und auf Nichtigerklärung des Beschlusses 2012/635, der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 945/2012 des Rates vom 15. Oktober 2012 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. L 282, S. 16) und des mit Schreiben des Rates vom 14. März 2014 übermittelten Beschlusses, soweit er die Aufnahme der Klägerin in Anhang II des Beschlusses 2010/413/GASP des Rates vom 26. Juli 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2007/140/GASP (ABl. L 195, S. 39) und in Anhang IX der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 des Rates vom 23. März 2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 (ABl. L 88, S. 1) betrifft
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
The National Iranian Gas Company trägt die Kosten. |
15.6.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 198/32 |
Urteil des Gerichts vom 29. April 2015 — Bank of Industry and Mine/Rat
(Rechtssache T-10/13) (1)
((Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen gegen Iran zur Verhinderung der nuklearen Proliferation - Einfrieren von Geldern - Nichtigkeitsklage - Klagefrist - Zulässigkeit - Einrede der Rechtswidrigkeit - Rechtsfehler - Verhältnismäßigkeit - Eigentumsrecht - Zuständigkeit des Rates - Begründungspflicht - Verteidigungsrechte - Überprüfung der erlassenen restriktiven Maßnahmen - Anspruch auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz - Beurteilungsfehler))
(2015/C 198/42)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Bank of Industry and Mine (Teheran, Iran) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte E. Glaser und S. Perrotet)
Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: V. Piessevaux und M. Bishop)
Gegenstand
Klage auf teilweise Nichtigerklärung von Art. 1 Nr. 8 des Beschlusses 2012/635/GASP des Rates vom 15. Oktober 2012 zur Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. L 282, S. 58) und auf Nichtigerklärung des Beschlusses 2012/635, der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 945/2012 des Rates vom 15. Oktober 2012 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. L 282, S. 16) und des mit Schreiben des Rates vom 14. März 2014 übermittelten Beschlusses, soweit er die Aufnahme der Klägerin in Anhang II des Beschlusses 2010/413/GASP des Rates vom 26. Juli 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2007/140/GASP (ABl. L 195, S. 39) und in Anhang IX der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 des Rates vom 23. März 2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 (ABl. L 88, S. 1) betrifft
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Bank of Industry and Mine trägt die Kosten. |
15.6.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 198/33 |
Urteil des Gerichts vom 30. April 2015 — Polynt und Sitre/ECHA
(Rechtssache T-134/13) (1)
((REACH - Identifikation bestimmter Inhalationsallergene als sehr besorgniserregende Stoffe - Ähnlich besorgniserregende Stoffe - Nichtigkeitsklage - Unmittelbare Betroffenheit - Zulässigkeit - Verteidigungsrechte - Verhältnismäßigkeit))
(2015/C 198/43)
Verfahrenssprache: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerinnen: Polynt SpA (Scanzorosciate, Italien) und Sitre Srl (Mailand, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C. Mereu und K. Van Maldegem)
Beklagte: Europäische Chemikalienagentur (ECHA) (Prozessbevollmächtigte: M. Heikkilä, W. Broere und T. Zbihlej)
Streithelferinnen zur Unterstützung der Klägerinnen: New Japan Chemical (Osaka, Japan) und REACh ChemAdvice GmbH (Kelkheim, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: C. Mereu und K. Van Maldegem)
Streithelfer zur Unterstützung der Beklagten: Königreich der Niederlande (Prozessbevollmächtigte: B. Koopman, M. Bulterman und C. Schillemans) und Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: K. Mifsud-Bonnici und K. Talabér-Ritz)
Gegenstand
Klage auf teilweise Nichtigerklärung des Beschlusses ED/169/2012 der ECHA vom 18. Dezember 2012 über die Aufnahme sehr besorgniserregender Stoffe in die Kandidatenliste gemäß Art. 59 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396, S. 1), soweit er Cyclohexan-1,2-dicarbonsäureanhydrid (EG Nr. 201-604-9), cis-Cyclohexan-1,2-dicarbonsäureanhydrid (EG Nr. 236-086-3) und trans-Cyclohexan-1,2-dicarbonsäureanhydrid (EG Nr. 238-009-9) betrifft
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Polynt SpA und die Sitre Srl tragen neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA). |
3. |
Das Königreich der Niederlande, die Europäische Kommission, New Japan Chemical und die REACh ChemAdvice GmbH tragen ihre eigenen Kosten. |
15.6.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 198/33 |
Urteil des Gerichts vom 30. April 2015 — Hitachi Chemical Europe u. a./ECHA
(Rechtssache T-135/13) (1)
((REACH - Einstufung bestimmter die Atemwege sensibilisierender Stoffe als besonders besorgniserregende Stoffe - Gleicher Grad der Besorgnis - Nichtigkeitsklage - Unmittelbare Betroffenheit - Zulässigkeit - Verteidigungsrechte - Verhältnismäßigkeit))
(2015/C 198/44)
Verfahrenssprache: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerinnen: Hitachi Chemical Europe GmbH (Düsseldorf, Deutschland), Polynt SpA (Scanzorosciate, Italien) und Sitre Srl (Mailand, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C. Mereu und K. Van Maldegem)
Beklagte: Europäische Chemikalienagentur (ECHA) (Prozessbevollmächtigte: M. Heikkilä, W. Boere und T. Zbihlej)
Streithelfer zur Unterstützung der Klägerinnen: REACh ChemAdvice GmbH (Kelkheim, Deutschland) und New Japan Chemical (Osaka, Japan) (Prozessbevollmächtigte: C. Mereu und K. Van Maldegem)
Streithelfer zur Unterstützung der Beklagten: Königreich der Niederlande (Prozessbevollmächtigte: B. Koopman, M. Bulterman und C. Schillemans) und Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: K. Mifsud-Bonnici und K. Talabér-Ritz)
Gegenstand
Klage auf teilweise Nichtigerklärung des Beschlusses ED/169/2012 der ECHA vom 18. Dezember 2012 über die Aufnahme von besonders besorgniserregenden Stoffen in die Kandidatenliste gemäß Art. 59 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396, S. 1), soweit er Hexahydromethylphthalsäureanhydrid (EG Nr. 247-094-1), Hexahydro-4-methylphthalsäureanhydrid (EG Nr. 243-072-0), Hexahydro-1-methylphthalsäureanhydrid (EG Nr. 256-356-4), und Hexahydro-3-methylphthalsäureanhydrid (EG Nr. 260-566-1) betrifft
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Hitachi Chemical Europe GmbH, die Polynt SpA und die Sitre Srl tragen neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA). |
3. |
Das Königreich der Niederlande, die Europäische Kommission, die REACh ChemAdvice GmbH und New Japan Chemical tragen ihre eigenen Kosten. |
15.6.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 198/34 |
Urteil des Gerichts vom 28. April 2015 — Saferoad RRS/HABM (MEGARAIL)
(Rechtssache T-137/13) (1)
((Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke MEGARAIL - Absolutes Eintragungshindernis - Beschreibender Charakter - Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung [EG] Nr. 207/2009))
(2015/C 198/45)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Saferoad RRS GmbH (Weroth, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C. Czychowski)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: A. Pohlmann)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 9. Januar 2013 (Sache R 2536/2011-4) über die Anmeldung des Wortzeichens MEGARAIL als Gemeinschaftsmarke
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Saferoad RRS GmbH trägt die Kosten. |
15.6.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 198/35 |
Urteil des Gerichts vom 29. April 2015 — CC/Parlament
(Rechtssache T-457/13 P) (1)
((Rechtsmittel - Anschlussrechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Allgemeines Auswahlverfahren - Fehlerhafte Verwaltung des Verzeichnisses der erfolgreichen Bewerber - Außervertragliche Haftung - Materieller Schaden - Berechtigtes Vertrauen - Verfälschung der Tatsachen - Verlust einer Chance - Immaterieller Schaden - Begründungspflicht))
(2015/C 198/46)
Verfahrenssprache: Französisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: CC (Bridel, Luxemburg) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Maximini)
Anderer Verfahrensbeteiligter: Europäisches Parlament (Prozessbevollmächtigte: M. Ecker und E. Despotopoulou)
Gegenstand
Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Dritte Kamer) vom 11. Juli 2013, CC/Parlament (F-9/12, SlgÖD, EU:F:2013:116), gerichtet auf Aufhebung dieses Urteils
Tenor
1. |
Das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Dritte Kammer) vom 11. Juli 2013, CC/Parlament (F-9/12), wird aufgehoben. |
2. |
Die Sache wird an das Gericht für den öffentlichen Dienst zurückverwiesen. |
3. |
Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten. |
15.6.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 198/35 |
Urteil des Gerichts vom 29. April 2015 — Hostel Tourist World/HABM — WRI Nominees (HostelTouristWorld.com)
(Rechtssache T-566/13) (1)
((Gemeinschaftsmarke - Nichtigkeitsverfahren - Gemeinschaftsbildmarke HostelTouristWorld.com - Ältere internationale Wortmarke HOSTELWORLD.COM - Relatives Eintragungshindernis - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 - Minimum an originärer Unterscheidungskraft der älteren Marke - Verwechslungsgefahr))
(2015/C 198/47)
Verfahrenssprache: Spanisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Hostel Tourist World, SL (Sevilla, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Bartrina Díaz)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: S. Palmero Cabezas)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht: WRI Nominees Ltd (Luxemburg, Luxemburg) (Prozessbevollmächtigte: zunächst G. Kelly und A. Payne, Solicitors, dann A. Payne sowie Rechtsanwälte J. Llevat Vallespinosa und J.-Y. Teindas Maillard)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 26. August 2013 (Sache R 966/2012-4) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen der Gesellschaft WRI Nominees Ltd und der Hostel Tourist World, SL
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Hostel Tourist World, SL trägt die Kosten. |
15.6.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 198/36 |
Urteil des Gerichts vom 30. April 2015 — Steinbeck/HABM — Alfred Sternjakob (BE HAPPY)
(Rechtssache T-707/13 und T-709/13) (1)
((Gemeinschaftsmarke - Nichtigkeitsverfahren - Gemeinschaftswortmarken BE HAPPY - Absolutes Eintragungshindernis - Fehlende Unterscheidungskraft - Art. 52 Abs. 1 Buchst. a und Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009))
(2015/C 198/48)
Verfahrenssprache: Deutsch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Steinbeck GmbH (Fulda, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt M. Heinrich und Rechtsanwältin M. Fischer)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: A. Schifko)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht: Alfred Sternjakob GmbH & Co. KG (Frankenthal, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt S. Henn und Rechtsanwältin S. Tepel)
Gegenstand
Zwei Klagen gegen die Entscheidungen der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 17. Oktober 2013 (Sachen R 31/2013-1 und R 32/2013-1) wegen zwei Nichtigkeitsverfahren zwischen der Alfred Sternjakob GmbH & Co. KG und der Steinbeck GmbH
Tenor
1. |
Die Klagen werden abgewiesen. |
2. |
Die Steinbeck GmbH trägt die Kosten. |
15.6.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 198/37 |
Urteil des Gerichts vom 29. April 2015 — Chair Entertainment Group/HABM — Libelle (SHADOW COMPLEX)
(Rechtssache T-717/13) (1)
((Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke SHADOW COMPLEX - Ältere Gemeinschaftswortmarke BusinessShadow - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009))
(2015/C 198/49)
Verfahrenssprache: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Chair Entertainment Group LLC (Provo, Utah, Vereinigte Staaten) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt E. Armijo Chávarri)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigte: M. Rajh)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht: Libelle AG (Stuttgart, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin E. Strauß)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 1. Oktober 2013 (Sache R 776/2011-2) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Libelle AG und der Chair Entertainment Group LLC
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Chair Entertainment Group LLC trägt neben ihren eigenen Kosten die dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) entstandenen Kosten. |
3. |
Die Libelle AG trägt ihre eigenen Kosten. |
15.6.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 198/37 |
Urteil des Gerichts vom 30. April 2015 — Tecalan/HABM — Ensinger (TECALAN)
(Rechtssache T-100/14) (1)
((Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke TECALAN - Ältere Gemeinschaftswortmarke TECADUR - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009))
(2015/C 198/50)
Verfahrenssprache: Deutsch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Tecalan GmbH (Grünberg, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin S. Holthaus)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigte: D. Walicka)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht: Ensinger GmbH (Nufringen, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin K. Gründig-Schnelle)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 11. Dezember 2013 (Sache R 2308/2012-1) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Ensinger GmbH und der Tecalan GmbH
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Tecalan GmbH trägt die Kosten. |
15.6.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 198/38 |
Urteil des Gerichts vom 28. April 2015 — Volkswagen/HABM (EXTRA)
(Rechtssache T-216/14) (1)
((Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke EXTRA - Marke, die aus einem Werbeslogan besteht - Absolutes Eintragungshindernis - Fehlende Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009))
(2015/C 198/51)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Volkswagen AG (Wolfsburg, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter#: Rechtsanwälte U. Sander und J. Eberhardt)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigte: zunächst M. Fischer, dann A. Schifko)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 6. Februar 2014 (Sache R 1788/2013-1) über die Anmeldung des Wortzeichens EXTRA als Gemeinschaftsmarke
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Volkswagen AG trägt die Kosten. |
15.6.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 198/38 |
Beschluss des Gerichts vom 21. April 2015 — Real Express/HABM — MIP Metro (real)
(Rechtssache T-580/13) (1)
((Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke real - Ältere nationale Bildmarken Real und Real mark - Zurückweisung des Widerspruchs - Regel 19 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 2868/95 - Regel 20 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 2868/95))
(2015/C 198/52)
Verfahrenssprache: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Real Express SRL (Rumänien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C. Anitoae)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigte: M. Rajh und J. Crespo Carrillo)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht: MIP Metro Group Intellectual Property GmbH & Co. KG (Düsseldorf, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J.-C. Plate und R. Kaase)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 16. September 2013 (Sache R 1519/2012-4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Express SRL und der MIP Metro Group Intellectual Property GmbH & Co. KG
Tenor
1. |
Die Klage wird als teilweise offensichtlich unzulässig und als teilweise offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrend abgewiesen. |
2. |
Die Real Express SRL trägt die Kosten. |
15.6.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 198/39 |
Klage, eingereicht am 25. März 2015 — Aanbestedingskalender u. a./Kommission
(Rechtssache T-138/15)
(2015/C 198/53)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerinnen: Aanbestedingskalender BV (Ede, Niederlande), Negometrix BV (Amsterdam, Niederlande), CTM Solution BV (Breukelen, Niederlande), Stillpoint Applications BV (Amsterdam) und Huisinga Beheer BV (Amsterdam) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C. Dekker und L. Fiorilli)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerinnen beantragen,
— |
den Beschluss SA.34646 (2014/NN) (ex 2012/CP) — The Netherlands E-procurement platform TenderNed der Europäischen Kommission vom 18. Dezember 2014, mit dem festgestellt wurde, dass die Tätigkeiten von TenderNed als Dienstleistungen von allgemeinem Interesse (nichtwirtschaftlicher Natur) einzustufen seien und die Einrichtung und Finanzierung von TenderNed somit keine staatliche Beihilfe darstelle, gemäß den Art. 263 und 264 AEUV für nichtig zu erklären; |
— |
der Beklagten ihre eigenen Kosten und die Kosten der Klägerinnen aufzuerlegen; und |
— |
gegebenenfalls weitere für angebracht gehaltene Maßnahmen zu treffen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage machen die Klägerinnen einen Klagegrund geltend.
1. |
Die Europäische Kommission habe dadurch, dass sie die Dienstleistungen von TenderNed als Dienstleistungen von allgemeinem Interesse (nichtwirtschaftlicher Natur) eingestuft habe, einen offensichtlichen Beurteilungsfehler und einen Rechtsfehler begangen.
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15.6.2015 |
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C 198/40 |
Klage, eingereicht am 1. April 2015 — LG Developpement/HABM — Bayerische Motoren Werke (MINICARGO)
(Rechtssache T-160/15)
(2015/C 198/54)
Sprache der Klageschrift: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: LG Developpement (Baud, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin A. Sion)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Bayerische Motoren Werke AG (München, Deutschland)
Angaben zum Verfahren vor dem HABM
Anmelderin: Klägerin.
Streitige Marke: Gemeinschaftsbildmarke mit dem Wortbestandteil „MINICARGO“ — Anmeldung Nr. 11 278 751.
Verfahren vor dem HABM: Widerspruchsverfahren.
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 23. Januar 2015 in der Sache R 596/2014-4.
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die angefochtene Entscheidung aufzuheben; |
— |
dem HABM die Kosten aufzuerlegen. |
Angeführter Klagegrund
— |
Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009. |
15.6.2015 |
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C 198/40 |
Klage, eingereicht am 2. April 2015 — Gramberg/HABM — Mahdavi Sabet (Schutzhülle für Mobiltelefon)
(Rechtssache T-166/15)
(2015/C 198/55)
Sprache der Klageschrift: Deutsch
Verfahrensbeteiligte
Kläger: Claus Gramberg (Essen, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. Kettler)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)
Anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Sorouch Mahdavi Sabet (Paris, Frankreich)
Angaben zum Verfahren vor dem HABM
Inhaber des streitigen Modells: Anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer
Streitiges Modell: Gemeinschaftsmodell Nr. 1 968 496-0002
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer des HABM vom 13. Januar 2015 in der Sache R 460/2013-3
Anträge
Der Kläger beantragt,
— |
die angefochtene Entscheidung aufzuheben und das Gemeinschaftsgeschmacksmuster Nr. 1 968 496-0002 für nichtig zu erklären; hilfsweise, |
— |
die angefochtene Entscheidung aufzuheben und das Verfahren zur erneuten Entscheidung über die Nichtigkeit des das Gemeinschaftsgeschmacksmusters Nr. 1 968 496-0002 an die Beschwerdekammer zurückzuweisen; |
— |
dem HABM die Kosten aufzuerlegen. |
Angeführte Klagegründe
— |
Verletzung von Art. 5 Abs 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 6/2002; |
— |
Verletzung von Art. 7 Abs 1 der Verordnung Nr. 6/2002. |
15.6.2015 |
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C 198/41 |
Klage, eingereicht am 9. April 2015 — Grandel/HABM — The Colomer Group Spain (Beautygen)
(Rechtssache T-177/15)
(2015/C 198/56)
Sprache der Klageschrift: Deutsch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Dr. Grandel GmbH (Augsburg, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin U. Dollinger)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: The Colomer Group Spain, SL (Cornellá de Llobregat (Barcelona), Spanien)
Angaben zum Verfahren vor dem HABM
Antragstellerin: Klägerin
Streitige Marke: Gemeinschaftswortmarke „Beautygen“ — Anmeldung Nr. 11 623 105
Verfahren vor dem HABM: Widerspruchsverfahren
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 9. Februar 2015 in der Sache R 1430/2014-4
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die angefochtene Entscheidung aufzuheben; |
— |
dem HABM die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Angeführter Klagegrund
— |
Verletzung von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009. |
15.6.2015 |
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C 198/42 |
Klage, eingereicht am 17. April 2015 — Compagnia Trasporti Pubblici u. a./Kommission
(Rechtssache T-188/15)
(2015/C 198/57)
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Klägerinnen: Compagnia Trasporti Pubblici SpA (Arzano, Italien), Atap — Azienda Trasporti Automobilistici Pubblici delle Province di Biella e Vercelli SpA (Biella, Italien), Actv SpA (Venedig, Italien), Ferrovie Appulo Lucane Srl (Bari, Italien), Asstra Associazione Trasporti (Rom, Italien) und Associazione Nazionale Autotrasporto Viaggiatori (ANAV) (Rom) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Malena)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerinnen beantragen die Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses im Umfang der klagegegenständlichen Punkte und Teile.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klagegründe und wesentlichen Argumente entsprechen denen in der Rechtssache T-187/15, Compagnia Trasporti Pubblici u. a./Kommission.
15.6.2015 |
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C 198/42 |
Klage, eingereicht am 16. April 2015 — Intervog/HABM (meet me)
(Rechtssache T-190/15)
(2015/C 198/58)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Intervog (Paris, Frankreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M.-R. Hirsch)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)
Angaben zum Verfahren vor dem HABM
Streitige Marke: Gemeinschaftsbildmarke mit den Wortbestandteilen „meet me“ — Anmeldung Nr. 12 010 781.
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 11. Februar 2015 in der Sache R 845/2014-4.
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die angefochtene Entscheidung aufzuheben; |
— |
dem HABM die Kosten aufzuerlegen. |
Angeführte Klagegründe
— |
Verstoß gegen Art. 75 der Verordnung Nr. 207/2009 (Begründungsmangel); |
— |
Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 (Beurteilungsfehler in der Analyse der Unterscheidungskraft der Marke); |
— |
Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz. |
15.6.2015 |
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C 198/43 |
Klage, eingereicht am 21. April — Bodegas Williams & Humbert, SA/HABM — Cental Hisumer, SL (Botanic Williams & Humbert)
(Rechtssache T-193/15)
(2015/C 198/59)
Sprache der Klageschrift: Spanisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Bodegas Williams & Humbert, SA (Cádiz, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: A. Gómez López)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Cental Hisumer, SL
Angaben zum Verfahren vor dem HABM
Anmelderin: Klägerin.
Streitige Marke: Gemeinschaftsbildmarke in blau, grau, weiß und schwarz mit den Wortbestandteilen „Botanic Williams & Humbert“ — Gemeinschaftsmarke Nr. 11 184 819.
Verfahren vor dem HABM: Widerspruchsverfahren.
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 23. Februar 2015 in der Sache R 594/2014-4.
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
festzustellen, dass die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 9. Dezember 2010 in der Sache R 594/2014-4, mit der die Beschwerde gegen die Entscheidung der Widerspruchsabteilung des HABM vom 20. Dezember 2013, ergangen im Verfahren Nr. B 2 128 026, zurückgewiesen und folglich die Eintragung der Gemeinschaftsmarke Nr. 11 184 819 BOTANIC WILLIAMS & HUMBERT LONDON DRY GIN für die Klasse 33 verweigert wurde, mit der Verordnung Nr. 207/2009 über die Gemeinschaftsmarke nicht in Einklang steht; |
— |
festzustellen, dass die in Klasse 33 angemeldete Gemeinschaftsmarke Nr. 11 184 819 „BOTANIC WILLIAMS & HUMBERT LONDON DRY GIN“ zur Eintragung zuzulassen ist, da sie nicht unter das Verbot der Art. 8. Abs. 1 und Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 fällt; |
— |
dem HABM und gegebenenfalls der Streithelferin die Kosten aufzuerlegen. |
Angeführter Klagegrund
— |
Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009. |
15.6.2015 |
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C 198/44 |
Klage, eingereicht am 20. April 2015 — Costa/Parlament
(Rechtssache T-197/15)
(2015/C 198/60)
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Kläger: Paolo Costa (Venedig, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. Orsoni und M. Romeo)
Beklagter: Europäisches Parlament
Anträge
Der Kläger beantragt,
— |
die Entscheidung des Präsidenten des Europäischen Parlaments vom 25. Februar 2015 und alle vorangegangenen, damit verbundenen und daraus abgeleiteten Handlungen, einschließlich der am 27. Februar 2015 übermittelten Belastungsanzeige, für nichtig im Sinne der Art. 263 und 264 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu erklären; |
— |
dem Europäischen Parlament sämtliche Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klagegründe und wesentlichen Argumente entsprechen denen in der Rechtssache T-15/15, Costa/Parlament.
15.6.2015 |
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C 198/44 |
Klage, eingereicht am 22. April 2015 — Unicorn/HABM — Mercilink Equipment Leasing (UNICORN)
(Rechtssache T-201/15)
(2015/C 198/61)
Sprache der Klageschrift: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Unicorn a.s. (Prag, Tschechische Republik) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt L. Lorenc)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Mercilink Equipment Leasing Ltd (Limassol, Zypern)
Angaben zum Verfahren vor dem HABM
Inhaberin der streitigen Marke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.
Streitige Marke: Gemeinschaftswortmarke „UNICORN“ — Gemeinschaftsmarke Nr. 5 992 805.
Verfahren vor dem HABM: Nichtigkeitsverfahren.
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des HABM vom 16. Februar 2015 in der Sache R 1699/2014-5.
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die angefochtene Entscheidung aufzuheben; |
— |
dem HABM die Kosten aufzuerlegen. |
Angeführte Klagegründe
— |
das HABM habe die von der Klägerin vorgelegten Beweise nicht angemessen berücksichtigt; |
— |
das HABM habe die Beweise in tschechischer Sprache nicht berücksichtigt; |
— |
das HABM habe zu Unrecht eine Bekanntheit der älteren Marken angenommen. |
15.6.2015 |
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C 198/45 |
Klage, eingereicht am 23. April 2015 — Zitro IP/HABM (WORLD OF BINGO)
(Rechtssache T-202/15)
(2015/C 198/62)
Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
Klägerin: Zitro IP Sàrl (Luxemburg, Luxemburg) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Canela Giménez)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)
Angaben zum Verfahren vor dem HABM
Streitige Marke: Gemeinschaftsbildmarke mit den Wortbestandteilen „WORLD OF BINGO“ — Anmeldung Nr. 12 669 396.
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 23. Februar 2015 in der Sache R 1899/2014-4.
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die angefochtene Entscheidung aufzuheben; |
— |
dem HABM die Kosten aufzuerlegen. |
Angeführte Klagegründe
— |
Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009; |
— |
Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009. |
15.6.2015 |
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C 198/46 |
Klage, eingereicht am 23. April 2015 — Zitro IP/HABM (WORLD OF BINGO)
(Rechtssache T-203/15)
(2015/C 198/63)
Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
Klägerin: Zitro IP Sàrl (Luxemburg, Luxemburg) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin A. Canela Giménez)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)
Angaben zum Verfahren vor dem HABM
Streitige Marke: Gemeinschaftswortmarke „WORLD OF BINGO“ — Anmeldung Nr. 12 552 162
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 23. Februar 2015 in der Sache R 1900/2014-4
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die angefochtene Entscheidung aufzuheben; |
— |
dem HABM die Kosten aufzuerlegen. |
Angeführte Klagegründe
— |
Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009; |
— |
Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009. |
15.6.2015 |
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C 198/46 |
Klage, eingereicht am 23. April 2015 — Aldi/HABM — Miquel Alimentació Grup (Gourmet)
(Rechtssache T-212/15)
(2015/C 198/64)
Sprache der Klageschrift: Deutsch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Aldi GmbH & Co. KG (Mülheim an der Ruhr, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C. Fürsen, N. Lützenrath, U. Rademacher und Rechtsanwältin N. Bertram)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Miquel Alimentació Grup, SA (Vilamalla, Spanien)
Angaben zum Verfahren vor dem HABM
Inhaber der streitigen Marke: Die Klägerin
Streitige Marke: Gemeinschaftsbildmarke mit dem Wortbestandteil „Gourmet“ — Anmeldung Nr. 9 310 269
Verfahren vor dem HABM: Widerspruchsverfahren
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 24. Februar 2015 in der Sache R 314/2014-4
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes wird aufgehoben; |
— |
die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. |
Angeführter Klagegrund
— |
Verletzung von Artikel 8 Satz 1 Buchstabe b) der Verordnung Nr. 207/2009. |
Gericht für den öffentlichen Dienst
15.6.2015 |
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C 198/48 |
Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 29. April 2015 — Todorova Androva/Rat
(Rechtssache F-78/12) (1)
((Öffentlicher Dienst - Beförderung - Beförderungsverfahren 2011 - Nichtaufnahme in das Verzeichnis der beförderungsfähigen Beamten - Art. 45 des Statuts - Dienstzeit von zwei Jahren in der Besoldungsgruppe - Nichtberücksichtigung der Zeit der Tätigkeit als Bediensteter auf Zeit - Ungleichbehandlung wegen der Rechtsnatur der Beschäftigung der betreffenden Bediensteten - Richtlinie 1999/70/EG - EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge - Paragraf 4 - Möglichkeit der Geltendmachung - Ausschluss))
(2015/C 198/65)
Verfahrenssprache: Französisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Viara Todorova Androva (Rhode-Saint-Genèse, Belgien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Velardo)
Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: J. Herrmann und M. Bauer)
Streithelferin zur Unterstützung des Beklagten: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J. Curall und G. Gattinara)
Gegenstand der Rechtssache
Aufhebung der Entscheidung des Rates, die Klägerin nicht in das Verzeichnis der beförderungsfähigen Beamten für das Jahr 2011 aufzunehmen
Tenor des Urteils
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Frau Todorova Androva trägt ihre eigenen Kosten und wird verurteilt, die dem Rat der Europäischen Union entstandenen Kosten zu tragen. |
3. |
Die Europäische Kommission und der Rechnungshof der Europäischen Union tragen ihre eigenen Kosten. |
(1) ABl. C 295 vom 29.9.2012, S. 34.
15.6.2015 |
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C 198/48 |
Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Zweite Kammer) vom 29. April 2015 — CJ/ECDC
(Rechtssachen F-159/12 und F-161/12) (1)
((Öffentlicher Dienst - Vertragsbedienstete - Befristeter Vertrag - Kündigung - Vertrauensbruch - Anspruch auf rechtliches Gehör - Verstoß))
(2015/C 198/66)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Kläger: CJ (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt V. Kolias)
Beklagter: Europäisches Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten (Prozessbevollmächtigte: zunächst R. Trott im Beistand der Rechtsanwälte A. Duron und D. Waelbroeck, dann J. Mannheim und A. Daume im Beistand der Rechtsanwälte A. Duron und D. Waelbroeck)
Gegenstand der Rechtssache F-159/12
Klage auf Aufhebung der Entscheidung, den Vertrag des Klägers zu kündigen, auf seine Wiederverwendung und auf Zahlung der Differenz, zuzüglich Zinsen, zwischen den Bezügen, die er weiter hätte erhalten können, und der erhaltenen Entschädigung
Gegenstand der Rechtssache F-161/12
Klage auf Ersatz des dem Kläger durch seine Entlassung entstandenen immateriellen Schadens zuzüglich Zinsen
Tenor des Urteils
1. |
Die Entscheidung des Direktors des Europäischen Zentrums für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten vom 24. Februar 2012, den Vertrag von CJ als Vertragsbediensteter zu kündigen, wird aufgehoben. |
2. |
Im Übrigen wird die Klage in der Rechtssache F-159/12 abgewiesen. |
3. |
Die Klage in der Rechtssache F-161/12 wird abgewiesen. |
4. |
In der Rechtssache F-159/12 trägt jede Partei ihre eigenen Kosten. |
5. |
In der Rechtssache F-161/12 trägt CJ seine eigenen Kosten und wird verurteilt, die dem Europäischen Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten entstandenen Kosten zu tragen. |
6. |
In der Rechtssache F-159/12 wird CJ verurteilt, an das Gericht einen Betrag von 2 000 Euro zur Erstattung eines Teils der diesem entstandenen vermeidbaren Kosten zu zahlen. |
(1) ABl. C 63 vom 2.3.2013, S. 26, und ABl. C 55 vom 23.2.2013, S. 27.
15.6.2015 |
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C 198/49 |
Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Einzelrichter) vom 29. April 2015 — Ibáñez Martínez/Parlament
(Rechtssache F-17/14) (1)
((Öffentlicher Dienst - Beamte - Zuteilung der Verdienstpunkte - Stellungnahme des Beurteilungsausschusses - Weites Ermessen der Verwaltung - Gleichbehandlung))
(2015/C 198/67)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Carlos Ibáñez Martínez (Sint-Pieters-Leeuw, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin M. Casado García-Hirschfeld)
Beklagter: Europäisches Parlament (Prozessbevollmächtigte: V. Montebello-Demogeot und N. Chemaï)
Gegenstand der Rechtssache
Klage auf Aufhebung der Entscheidung, an den Kläger im Rahmen des Beförderungsverfahrens 2012 nicht drei Verdienstpunkte zu vergeben
Tenor des Urteils
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Herr Ibáñez Martínez trägt seine eigenen Kosten und wird verurteilt, die Kosten des Europäischen Parlaments zu tragen. |
(1) ABl. C 184 vom 16.6.2014, S. 41.
15.6.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 198/50 |
Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Dritte Kammer) vom 30. April 2015 — Maraoud/EAD
(Rechtssache F-71/14) (1)
((Öffentlicher Dienst - Bedienstete des EAD - Vertragsbedienstete - Dienstreise in einen Drittstaat - Unfall in Ausübung des Dienstes - Zulage für die Lebensbedingungen - Nicht genommene Urlaubstage - Unterstützung - Nichteinhaltung des vorgerichtlichen Verfahrens - Offensichtliche Unzulässigkeit))
(2015/C 198/68)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Hayet Maraoud (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte L. F. de Castro Fernandez und J.-L. Gillain)
Beklagter: Europäischer Auswärtiger Dienst (Prozessbevollmächtigte: S. Marquardt und M. Silva)
Gegenstand der Rechtssache
Klage auf Aufhebung der Entscheidung, die Zulage für die Lebensbedingungen, die zusätzliche Zulage im Hinblick auf die Lebensbedingungen am Ort der dienstlichen Verwendung der Klägerin und Tagegeld nicht mehr zu gewähren, sowie Antrag auf Auszahlung von 49 nicht genommenen Urlaubstagen für das Jahr 2012 und auf Schadensersatz wegen unterlassener Unterstützung und Imstichlassen nach dem Arbeitsunfall, den die Klägerin erlitten hat
Tenor des Beschlusses
1. |
Die Klage wird als offensichtlich unzulässig abgewiesen. |
2. |
Frau Maraoud trägt ihre eigenen Kosten und wird verurteilt, die Kosten des Europäischen Auswärtigen Dienstes zu tragen. |
(1) ABl. C 388 vom 03.11.2014, S. 29.
15.6.2015 |
DE |
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C 198/50 |
Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Dritte Kammer) vom 27. April 2015 — Meyer/Kommission
(Rechtssache F-90/14) (1)
((Öffentlicher Dienst - Bediensteter auf Zeit - Dienstbezüge - Familienzulagen - Versagung der Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder - Art. 2 Abs. 3 Buchst. b von Anhang VII des Statuts - Kind von 18 bis 26 Jahren, das sich in Schul- oder Berufsausbildung befindet - Erziehungszulage - Art. 3 Abs. 1 von Anhang VII des Statuts - Kind, das regelmäßig und vollzeitlich eine Schule oder Hochschule besucht - Unterbrechung des Studiums - Offensichtlich unbegründete Klage))
(2015/C 198/69)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Kläger: Ronald Meyer (Tallinn, Estland) (Prozessbevollmächtiger: Rechtsanwalt H.-R. Ilting)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigter: J. Currall und T. S. Bohr)
Gegenstand der Rechtssache
Antrag, erstens, die Entscheidung aufzuheben, dem Kläger ab dem 1. September 2013 die Kinderzulage nicht zu gewähren, weil sein Kind keiner „Schul- oder Berufsausbildung“ im Sinne von Artikel 2 des Anhangs VII des Statuts der Beamten mehr nachgeht und, zweitens, seinen Arbeitgeber zu verpflichten, ihm diese Zulage weiter zu gewähren und ihm alle Aufwendungen im Krankheitsfall in Bezug auf seine Tochter rückwirkend ab dem 1. September 2013 zu ersetzen.
Tenor des Beschlusses
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Herr Meyer trägt seine eigenen Kosten und wird verurteilt, die Kosten der Europäischen Kommission zu tragen. |
(1) ABl. C 448 vom 15.12.2014, S. 39.
15.6.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 198/51 |
Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 29. April 2015 — Dimitriou/ENISA
(Rechtssache F-112/13) (1)
(2015/C 198/70)
Verfahrenssprache: Griechisch
Der Präsident der Ersten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
(1) ABl. C 85 vom 22.3.2014, S. 26.